Kritik an openJur – Warum Vorstand Benjamin Bremert einem Interview erst zusagte und nach Erhalt der Fragen nichts mehr sagte

Bei der Suche nach Gerichtsentscheidungen stoßen Rechtsinteressierte immer öfter auf openJur. Dies mag kaum verwundern, denn die im Dezember 2008 gegründete „freie juristische Datenbank“ umfasst mittlerweile nach eigenen Bekundungen „mehr als eine viertel Million“ Gerichtsentscheidungen sowie über 80 Gesetzbücher, die zur kostenlosen Nutzung bereitstehen. Über den Hintergrund von openJur ist hingegen weitaus weniger zu finden. Vor einiger Zeit sendete ich deshalb über das Kontaktformular der Website eine Anfrage für ein kurzes Interview. Benjamin Bremert, der erste Vorsitzende des gleichnamigen Trägervereins der Website und Rechtsstudent in Kiel, antwortete keine Stunde später, er stehe für ein Interview gerne zur Verfügung. Nachdem ihm die Fragen zugesandt wurden, stand und entstand, auch nach einem Nachhaken nach einer Woche, leider nichts mehr. Waren die Fragen etwa zu kritisch? Eine kritische Selbstbeantwortung.

1. Zu den Fragen

Die erste einleitende Frage war, wie man einem Juristen und Internetnutzer, der noch nie etwas davon gehört hat, die Datenbank openJur, ihren Zweck und Nutzen erklärt.
Auf der Website heißt es hierzu: „openJur ist ein gemeinnütziger Verein mit Sitz in Hamburg, der u.a. die gleichnamige Datenbank betreibt.“ Was der Verein außer der Datenbank im Sinne des „unter anderem“ sonst treibt oder betreibt, ist nirgends ersichtlich. Als Vereinszweck dient „die Förderung der Veröffentlichung und Verbreitung des freien juristischen Wissens“. In der tatsächlichen Umsetzung erschöpft sich dieser Zweck primär in der Sammlung von Gerichtsentscheidungen und sekundär von Gesetzen, die beide nach § 5 I UrhG keinen urheberrechtlichen Schutz genießen und damit durchaus als freies juristisches Wissen gelten können. Der allgemeine Nutzen besteht darin, dass User kostenlos auf die Sammlung der Website zugreifen können. Aber gibt es auch einen darüber hinausgehenden besonderen Nutzen, wodurch sich die Website speziell auszeichnet?

Die meisten Gerichte, insbesondere die Bundes- und Oberlandesgerichte, besitzen – teilweise seit über einem Jahrzehnt – eigene Datenbanken, in denen sie ihre Entscheidungen veröffentlichen und ebenfalls kostenlos bereitstellen. Auch openJur veröffentlicht diese. Worin besteht also der Unterschied und Mehrwert einer auf openJur veröffentlichten Entscheidung gegenüber der originalen gerichts- oder landeseigenen Datenbank-Entscheidung?
Eine „nette“ Eigenschaft einer allgemeinen Rechtsprechungsdatenbank wie openJur ist ihrer Natur entsprechend, dass sie nicht auf ein bestimmtes Gericht oder Gerichte eines bestimmten Landes spezialisiert ist, sondern – mehr oder minder, starke Ausschläge eingeschlossen – alle einschließt. Das quantitative Mehr konzentriert sich bei openJur – auch laut eigenen Veröffentlichungsstatistiken – vornehmlich auf die Bundes- und Oberlandesgerichte, insbesondere dem BGH, BVerfG, BFH, BPatG. Doch gerade diese Gerichte veröffentlichen sehr gewissenhaft ihre Entscheidungen. Sie besitzen umfangreiche Rechtsprechungsdatenbanken, in denen die Inhalte ordentlich strukturiert und leicht auffindbar sind. Auch die Dokumente selbst, ob nun in der PDF- oder der HTML-Version, haben ein sauberes Layout und können problemlos zitiert werden. Demgegenüber kümmert sich openJur nicht etwa um jene Entscheidungen, die nicht auf diesen staatlichen Datenbanken vorhanden sind, sondern kopiert schlicht massenweise die vorhandenen Entscheidungen. In einer solchen automatisierten Copy-Paste-Arbeit ohne Anreicherung von Informationen steckt jedoch keinerlei Mehrwert. Eher im Gegenteil: Weder die Datenbank openJur noch ihre Inhalte vermögen weder in quantitativer noch gar in qualitativer Hinsicht mit den gerichts- bzw. landeseigenen Datenbanken mitzuhalten.

Zur Qualität der Inhalte: Wie sind die kopierten Inhalte im Vergleich zum Original?
Hier ein Beispiel: Die originale Entscheidung auf der Website des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2012, Az. 1 BvL 8/11, 1 BvL 22/11 wirkt hoheitlich und ist sauber und stringent strukturiert, auf sie ist inhaltlich und formal Verlass; die Kopie auf openJur (Stand: Publikationsdatum) ist hingegen unvollständig, sie hat unsauber gesetzte und mit dem Original nicht übereinstimmende Gliederungspunkte sowie Randnummern, die keinen Sinn ergeben, weil Sie etwa für einen vom Absatz isolierten Gliederungspunkt "A." oder "I." stehen. Niemand zitiert formale, alleinstehende Gliederungspunkte, wichtig sind die inhaltlichen Absätze, die zu ihnen gehören. Die kopierte openJur-Entscheidung ist schon allein deshalb nicht im Detail zitierfähig, sie könnte allenfalls als grobe (Titel)Verweisung dienen. Auch abseits der Bundes- und Oberlandesgerichte, etwa bei Entscheidungen von Landgerichten, die teilweise im Web etwas umständlicher zu finden sind, kommen solche Kopierfehler vor: So beispielsweise bei dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Mai 2012, 12 O 231/09 (im Web-Original auf dem Justizportal Nordrhein-Westfalens), das in der openJur-Kopie (Stand: Publikationsdatum) nur im Tenor vorhanden ist. Ein Vergleich der beiden Urteile zeigt, dass der Tenor des originalen Urteils eins zu eins kopiert wurde und deshalb bei openJur selbst die Leerzeilen infolge verschiedener Absatzformatierungen Randnummern erhalten haben. Damit wird blind und ohne redaktionelle Überprüfung und Formatierung kopiert. Dies untermauert eine gewisse Unzuverlässigkeit der auf openJur dargebotenen Informationen. Und das ist insofern fatal, als gerade Rechtsinformationen von tragender Bedeutung sein können – sei es nun zur Einschätzung der eigenen, einer fremden oder einer objektiven Rechtslage. Entschließt man sich dennoch einige Gerichtsentscheidungen auf openJur vollständig zu lesen, werden die Augen dazu nicht allzu lange Lust haben: Die graue Schriftfarbe (Hex: #555555; RGB: 85, 85, 85) leuchtet wenig ein. Alles, was auf Schrift setzt, wie etwa ein Buch, eine Zeitschrift, ein Online-Magazin etc., setzt, sofern es in seriöser Weise dem Leser dienen oder zumindest diesen Anschein erwecken möchte, auch auf Schwarz als Schriftfarbe, weil es – insbesondere bei längeren Texten, was Gerichtsentscheidungen in der Regel sind – angenehmer für die Augen des Lesers ist. Möglicherweise möchte die Website mit diesem Grau ihrer Inhalte den Charakter einer Kopie, eines Abgleichs unterstreichen.

Zur Qualität der Website: Kommt mit der Datenbank openJur etwas technisch Vorteilhaftes, Neues oder Besonderes daher?
Auch die Website selbst setzt auf Grau: Graue Schattierungen hier, ein paar Schraffierungen da. Sie möchte damit, wie auch mit der oben beschriebenen Abkehr von der sinnvollen schwarzen Schriftfarbe, fancy und trendy sein. Einem Juristen, der hoheitliche, formschlichte Schreiben gewohnt ist, und weniger auf die Hülle als auf den Kern setzt, kann die Website etwas zu viel an Pipapo und Firlefanz haben. Die Beurteilung des Äußeren sei jedem Betrachter selbst überlassen. Jedenfalls ist ein externer Vorteil, dass Suchmaschinen wie Google die Inhalte indizieren und User so eine weitere alternative Website anklicken können – ob sie es unter Beachtung der oben genannten qualitativen Einbußen auch tun sollten, ist eine andere Frage. Einen immanenten Vorteil sucht man andererseits vergebens. In der Datenbank openJur sind die Entscheidungen nicht chronologisch geordnet, so wie es bei allen Gerichtsdatenbanken der Fall ist. Man kann sich nur ellenlange und tausendseitige Listen nach dem Entscheidungs- oder Einstellungsdatum ordnen lassen. Möchte man sich beispielsweise ausschließlich die Entscheidungen eines Gerichts aus einem bestimmten Monat anzeigen lassen, ist dies also nicht möglich; bei den originalen Gerichtsdatenbanken ohne Weiteres. Systematik versucht openJur durch die Einordnung in Rechtsgebiete und Rechtsnormen reinzubringen. Allerdings verrät ein Blick in die Übersicht abseits der Startseite, vor allem, wenn man ein wenig durchblättert, dass vergleichsweise nur ganz wenige Entscheidungen überhaupt in ein Rechtsgebiet oder unter eine Rechtsnorm eingeordnet wurden. Verständlich, wäre dies doch wirklich mit Arbeit verbunden, was wiederum nicht der Copy-Paste-Mentalität von openJur entspricht. Kritisch zu beurteilen ist ferner, dass mit openJur zwar eine Website betrieben wird, der Betreiber aber nicht die Kompetenz besitzt, sie im Design und in der Programmierung zu pflegen. So hat den jetzigen Stand des Designs und der HTML/CSS/JS-Programmierung ein externer Auftragnehmer (Trinkaus Creative Consultants) realisiert. Gewiss, wenn es um Kleinigkeiten oder aber Raffinessen geht, kann oder muss man einmal Externe beauftragen. Wenn jedoch Kernkompetenzen abgeben werden müssen – und für den Betrieb einer Website zählt Design und HTML/CSS/JS-Programmierung als elementare Komponente eindeutig dazu –, zeugt dies vom fehlenden und im IT-Wesen nötigen Know-how. Webseiten und Datenbanken müssen aber entwickelt werden; hier wird hingegen verwaltet. So ist man gegenwärtig und vor allem zukünftig schlecht aufgestellt. Auch sonst bringt openJur nichts, was sie als Datenbank technisch auszeichnen würde. Such- sowie PDF- und Druckfunktion gelten überall als Standard; andere Downloadmöglichkeiten sind eher von geringer Bedeutung. Der Link "Editieren" im Schnellzugriff jeder Entscheidung, der für jeden nicht authentifizierten User sichtbar ist, aber nirgends hinführt, einige Fehler-404-Meldungen („Seite nicht gefunden“), Links zu Entscheidung in Texten, die nicht zur Entscheidung selbst, sondern zur Suche führen, Datenverkehr generierende Schlagwörter bei Google ohne erbringenden Inhalt, sondern Weiterleitung zu alternativen Suchergebnissen, die Registrierung, die zugleich undurchsichtige „Voranmeldung“ bzw. „Vormerkung“ ist, all dies unterstreicht das Gesamtbild.

Wie viele Mitglieder zählt der Verein, welche Kosten verursacht openJur und woher werden die Mittel zur Deckung dieser Kosten gespeist?
In Puncto Undurchsichtigkeit wurde mit dieser Frage ein Aufhänger geboten, openJur nicht als eine typisch anglisierte Worthülse aussehen zu lassen, sondern das open mit einem nennenswerten Inhalt zu füllen. Denn aus dem Impressum und der Vereinsunterseite gehen nur die Vorstände hervor, als erster Vorsitzender der Mitgründer Benjamin Bremert. Früher war als Kassenwart zudem ein weiteres Bremert-Familienmitglied vermerkt. (Ob) wer sonst aktiv im e.V. und der Datenbank mit was beschäftigt ist, ist nicht offen ersichtlich. Hinzu kommt, die Registrierung sei nicht notwendig, aber wenn man „aktiv an openJur partizipieren möchte“ – in welcher Form bleibt ein Rätsel –, könne man sich „vormerken“ lassen. Man bekomme dann mitgeteilt, „wenn die Anmeldung möglich ist“. In der Tat, very open! Auch einen „wissenschaftlichen Beirat von openJur“, der den Verein in wissenschaftlichen Fragen berate und eine unterstützende Funktion inne habe, soll es den dortigen Angaben zufolge geben; die Mitglieder des Beirates werde man demnächst bekannt geben. Tatsächlich steht die Ankündigung „demnächstseit Jahren dort, ohne dass auch nur ein Mitglied bekannt gegeben wurde. Schließlich hat der Hauptakteur Benjamin Bremert seinen Studiensitz in Kiel, der Verein openJur e.V. sitzt hingegen in Hamburg – und zwar unter der selben Adresse wie „Bremert SourceMedia Internet Services“ eines anderen Bremerts. Es mutet insgesamt jedenfalls nach einem allzu geschlossenen, familiären Verein an. Auf der Website openJur und in Tweets wird wasserklare Transparenz gepredigt, tatsächlich liefert man selbst aber auch nur trüben, gepanschten Wein.

Hinsichtlich der Kosten gab Bremert an anderer Stelle an: „Der Verein finanziert sich komplett selber, Spenden von Dritten erhalten wir eigentlich keine. Die technische Infrastuktur stellt uns ein Sponsor zur Verfügung.“ Der Zukauf von vielen Entscheidungen, die dann von den Gerichten zugesandt werden, ist durch die mangelnden Einnahmen daher schlicht nicht möglich. Deshalb ist openJur auf freiwillige Zusendungen und vor allem bestehende Datenbanken angewiesen, aus denen die Inhalte kopiert werden können. Die Entscheidungen aus den Datenbanken der Gerichte werden grundsätzlich zur nicht gewerblichen Nutzung kostenfrei bereitgestellt. Deswegen hat man sich wohl für den eingetragener Verein als Rechtsform entschieden. „Wir haben uns von Anfang an überlegt wie wir ein Projekt wie openJur anlegen müssen, um sowohl die effektive Tätigkeit als auch die Gemeinnützigkeit auf Dauer sicher zu stellen und jeglichen Zweifel auszuräumen, dass sich hier jemand persönlich bereichern will.“, so Bremert an selbiger Stelle.

2. Flucht in die Gemeinnützigkeit

Der gemeinnützige Verein wurde also gegründet, um letztlich kostenfrei an Gerichtsentscheidungen zu gelangen. OpenJur beruft sich im Rahmen seiner Tätigkeit auf § 4 VI JVKostO sowie insbesondere § 7a III JVKostO, wonach das Gericht auf die Übersendungspauschale verzichten kann, wenn "die Entscheidungen für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt". Wurde mit der Vereinsgründung die anfängliche Skepsis der Gerichte gegenüber openJur gestillt oder hat sie sich nur gewandelt?
Das Amtsgericht Schleswig entschied in seinem Beschluss vom 20. Dezember 2011, Az. 1 AR -6- 34 im Fall openJur und kostenfreie Zustellung von Gerichtsentscheidungen, dass

„[...] der bloße Umstand, dass der Erinnerungsführer [openJur] die erbetene Entscheidung in seine Datenbank zur kostenfreien Nutzung einstellt, kein überwiegend öffentliches Interesse im Sinne des Gebührenverzeichnisses zu Nr. 5 LJVKostG in Verbindung mit § 7a Abs. 3 JVKostO dar[stellt]. [...] Allein der Umstand, dass die Entscheidung veröffentlicht wird und von Jedermann einsehbar ist, vermittelt für sich genommen kein solches überwiegendes Interesse, welche das Absehen von zu erhebenden Kosten rechtfertigen würde. Dies lässt sich auch aus dem Umstand ableiten, dass im § 4 Abs. 3 JVKostO ausdrücklich die Erhebung einer Dokumentenpauschale für Ablichtungen und Ausdrucke gerichtlicher Entscheidungen, die zur Veröffentlichung in Entscheidungssammlungen oder Fachzeitschriften beantragt werden, vorgesehen ist. Diese Regelung erübrigte sich, wenn der Gesetzgeber allein die Veröffentlichung einer Entscheidung als hinreichenden Grund, von der Kostenerhebung abzusehen, angesehen hätte (so auch AG Münster, Beschluss vom 06.10.2008, Az. 56-28.27).“

Abschließend stellte das Gericht zudem fest:

„Schließlich liegt auch der Befreiungstatbestand des § 4 Abs. 7 JVKostO nicht vor. Danach sind keine Kosten zu erheben, wenn Daten im Internet zur nichtgewerblichen Nutzung bereit gestellt werden. Hier hat die Erinnerungsgegnerin aber zu Recht darauf hingewiesen, was sich im Übrigen auch aus der Homepage des Erinnerungsführers ergibt, dass Daten auch von gewerblichen Nutzern abgefragt werden können und damit auch zur gewerblichen Nutzung bereitstehen.“

Eine Beschwerde des openJur e.V. gegen den Beschluss, wurde vom Landgericht Flensburg mit Beschluss vom 18. Juni 2012, Az. 5 T 25/12 als unbegründet zurückgewiesen:

„§ 4 Abs. 7 JVKostO - der bestimmt, dass keine Kosten erhoben werden, wenn Daten im Internet zur nicht gewerblichen Nutzung bereitgestellt werden - ist nicht anwendbar. Denn die hier relevanten Daten werden schon nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers auch zur gewerblichen Nutzung bereitgestellt. Die von dem Beschwerdeführer vorgenommene Differenzierung nach gewerblicher "Nutzung" und gewerblicher "Weiterverwendung" geht ins Leere. Denn das Gesetz trifft eine solche Differenzierung nicht. Es kommt dabei im Übrigen nicht darauf an, ob und inwiefern der Beschwerdeführer selbst kommerziell tätig wäre oder ob Dritte die vorgehaltenen Daten kommerzialisieren könnten. Die Bereitstellung zur gewerblichen Nutzung allein - die der Beschwerdeführer einräumt - reicht aus, um eine Kostenfreiheit nach § 4 Abs. 7 JVKostO auszuschließen.

Die Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 LJVKostG i. V. m. Nr. 5 Anm. 2 des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 1 Abs. 2 LJVKostG) bzw. des Befreiungstatbestandes aus § 7a Abs. 3 JVKostO i. V. m. Nr. 5 Anm. 3 des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 1 Abs. 2 LJVKostG) bzw. des Befreiungstatbestandes aus § 4 Abs. 6 JVKostO sind nicht erfüllt. Denn die Veröffentlichung liegt nicht - wie jeweils erforderlich - überwiegend im öffentlichen Interesse. Hierfür reicht die bloße Veröffentlichung als solche - wie sie der Beschwerdeführer verfolgt - nicht aus (vgl. AG Münster, Beschluss vom 6. Oktober 2008 - 56/28.27). Es ist beispielsweise erforderlich, dass die Entscheidungen im Rahmen eines Forschungsvorhabens öffentlichen Zwecken dienen oder diese für Zwecke der Aus- und Fortbildung dienen (vgl. BT-Drucksache 13/9438, S. 10). Über den Veröffentlichungszweck hinaus bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was ein überwiegendes öffentliches Interesse hätte rechtfertigen können, etwa eine wissenschaftliche Verwertung, z. B. zur Forschung oder - wie im vom LG Lüneburg NJW 2010, 881 entschiedenen Fall - weiteren wissenschaftlichen Auswertung. Es sind auch sonst keine Umstände ersichtlich, die eine Kostenfreiheit rechtfertigen würden.

Der Beschwerdegegner kommt im Übrigen seiner Publikationspflicht in vollem Umfang nach. Sämtliche der vom Beschwerdeführer umfangreich dargestellten rechtsstaatlichen Anforderungen, die Gegenstand etwa der Entscheidungen BVerwG NJW 1997, 2694; OLG Köln NJW-RR 2003, 429; LG Berlin NJW 2002, 838 sind, werden vom Beschwerdegegner verwirklicht. Es sind keine Einschränkungen in der Übersendung von Entscheidungen erkennbar, auch der Beschwerdeführer hat die angeforderte Entscheidung ohne weiteres erhalten.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erwächst aus der Publikationspflicht keine Pflicht der Gerichte, Entscheidungen vollständig kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Im Gegenteil ist die Erhebung von Gebühren gesetzlich in § 1 Abs. 1 S. 1 LJVKostG ausdrücklich vorgesehen, hier durch die Anlage zu § 1 Abs. 2 LJVKostG konkretisiert und der Regelfall. Es handelt sich bei der Kostenerhebung für die Überlassung gerichtlicher Entscheidungen auf Antrag nicht am Verfahren beteiligter Dritter gerade nicht - wie der Beschwerdeführer meint - um eine "kommerzielle Verwertung der eigenen Gerichtsentscheidungen" , sondern um eine auf Kostendeckung ausgerichtete Gebühr: Gebühren sind öffentlich rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlichrechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (BVerfG NJW 1979, 1345).

Bei den Befreiungstatbeständen § 1 Abs. 1, Abs. 2 LJVKostG i. V. m. Nr. 5 Anm. 2 des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 1 Abs. 2 LJVKostG), § 7a Abs. 3 JVKostO i. V. m. Nr. 5 Anm. 3 des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 1 Abs. 2 LJVKostG) und § 4 Abs. 6 JVKostO handelt es sich - ebenso wie bei der Gegenleistungsvereinbarung gemäß § 7 a Abs. 1, 2 JVKostO - um Ausnahmevorschriften, die nicht lediglich an ein öffentliches Interesse anknüpfen, sondern ein überwiegendes öffentlichen Interesses voraussetzen. Dies erfordert allerdings - wie das Amtsgericht zu Recht festgestellt hat - besondere Gründe, die hier nicht vorliegen.“

Die vorgebrachten Gründe der beiden Gerichte sind plausibel. Zum einen ist eine solche Zusendung einer Gerichtsentscheidung mit einem – von openJur nicht hinreichend beachteten – Mehraufwand und damit mit Mehrkosten verbunden; eine Weitergabe dieser Kosten an den Interessenten ist – statt diese Kosten dem öffentlichen Haushalt aufzuerlegen – sachgerecht. Zum anderen ergibt sich aus dem Vorgehen und der Argumentation von openJur die Folge, dass man einen derartigen eingetragenen Verein zur Veröffentlichung und kostenfreien Nutzung von Entscheidungen gründen könnte, um umfassend und kostenlos an Gerichtsentscheidungen heranzukommen – sei es nun als dann gestattete Datenbankabfrage oder in Form von Zusendungen – und, um diese Entscheidungen wiederum auch zur gewerblichen Nutzung zur Verfügung zu stellen. Nach diesem Prinzip wäre für jedermann über den Umweg eines solchen e.V. die gewerbliche Nutzung von Entscheidungen möglich. Aufwand und Kosten blieben bei den Gerichten. OpenJur bietet eine API (application programming interface, dt. Schnittstelle zur Anwendungsprogrammierung), über die eine solche umfassende Weiterleitung von Entscheidungen und Normen an Dritte möglich ist. Welche Partner diese API nutzen, ist (zumindest) auf openJur.de nicht ersichtlich.

Über eine gewerbliche Nutzung von Daten, die nicht dem urheberrechtlichen Schutz unterliegen, wie Gerichtsentscheidungen und Gesetze nach § 5 I UrhG, ist wenig entgegenzusetzen – sofern die freie Nutzung nicht auf Kosten der Gerichte geht. Insofern geht openJur einen falschen bzw. umständlichen Weg: Wenn openJur eine Entscheidung von einem Gericht verlangt, begehrt der Verein etwas für sich, zwar um es in einem weiteren Schritt allgemein bereitzustellen, aber anstelle des direkten Begehrens, die Gerichte selbst zu mehr Publikationen zu animieren und sensibilisieren. Letzteres würde eine zuverlässigere und umfassendere Öffnung von Gerichtsentscheidungen – und zwar direkt von den Gerichten für die Öffentlichkeit – ermöglichen.

3. Bundesrecht im XML-Format: „Ergebnis unserer Anfrage“?

Ist die Veröffentlichung des Bundesrechts im freien XML-Format wirklich das Ergebnis einer Anfrage von openJur?
Auf openJur heißt es unter dem Titel „Bundesrecht frei im XML-Format verfügbar“ vom 2. Juli 2012:

„Bereits im Mai 2011 hat sich der openJur e.V. an das Bundesjustizministerium gewandt und um Zugang zu den digitalen Daten des Bundesrechts gebeten. [...]
Seit letzten Freitag ist nun, als Ergebnis unserer Anfrage, das Bundesrecht unter www.gesetze-im-internet.de auch im XML-Format verfügbar. [...]“

Auch auf der Vereinsunterseite ist dies unter dem Titel „Die Erfolge" verbucht:

„In der Vergangenheit konnten wir dafür sorgen, dass die Daten des Bundesrechts sowohl für kommerzielle als auch nicht-kommerzielle Zwecke veröffentlicht werden [...].“

Dass erstens infolge einer schlichte Anfrage und zweitens erst ein Jahr später das Ergebnis, also die Veröffentlichung im XML-Format, folgen soll, lässt Zweifel und Fragen aufkommen. Die Anfrage beim Bundesministerium der Justiz,

„ob die Bereitstellung der XML-Fassungen von Gesetzen auf eigener Initiative des BMJ oder auf Initiative des Vereins openJur, wie dort auf der Website angegeben, erfolgte“,

beantworte das Ministerium wie folgt:

„Seit Juni 2012 steht das Angebot des Bürgerservices "Gesetze im Internet" auf Veranlassung des Bundesministeriums der Justiz (BMJ), das diesen Service über seinen Dienstleister juris bereitstellen läßt, auch als downloadfähige XML-Version zur Weiterverwendung zur Verfügung. Die Initiative ging vom Bundesministerium der Justiz aus, das die Erweiterung des Angebotes beauftragt hat. Gleiches gilt für die jetzt auch als ePub-Variante verfügbare Darstellung und einen neu installierten RSS-Feed zurm Aktualitätendienst.“

Ferner heißt es, die Anfrage von openJur sei vielmehr nur eine von vielen gewesen, die das BMJ im Zuge der Unterstützung von open data berücksichtigte:

„An das BMJ treten regelmäßig Personen mit dem Wunsch heran, einzelne Teile des Angebotes "Gesetze im Internet" weiterverwenden zu dürfen. Dem wurde und wird regelmäßig entsprochen. Nachdem nunmehr einzelne Anfragen - u.a. vom Verein openJur - an das BMJ dahingehend gestellt wurden, den gesamten Inhalt von "Gesetze im Internet" für dortige Datenbanken verwenden zu dürfen, wurde auf die veränderte Interessenlage reagiert. Das BMJ unterstützt auf diese Weise den open-data-Ansatz und begrüßt ausdrücklich nicht nur das so gezeigte Interesse an den Daten. Vielmehr wurde die erfreuliche Erfahrung gemacht, dass viele Privatpersonen die freigegebenen Daten verwenden, um durch Eigeninitiative wie z.B. von ihnen angebotene Apps den Datenzugang für die Allgemeinheit noch komfortabler zu machen.“

Die Aussage, die Veröffentlichung des Bundesrechts im XML-Format sei das Ergebnis einer Anfrage von openJur, entspricht damit nicht der Wahrheit. Die Veröffentlichung erfolgte auf Initiative des BMJ, sie ist kein Ergebnis einer ein Jahr zurückliegenden, speziellen Anfrage von openJur.

4. Fazit

Gut Gemeintes ist nicht gut Gemachtes. OpenJur setzt sich seiner Satzung entsprechend für „freies juristisches Wissen“ ein, sammelt und veröffentlicht aber überwiegend freie, bereits auf anderen Datenbanken verfügbare Daten. Es fehlt also jeglicher schöpferische Prozess sowie auch die wesentliche Eröffnung von Neuem oder zumindest Verschlossenem. Hier gilt: Mit der bloßen Reproduktion von frei Vorhandenem wird Freies nicht gefördert. Auch vermag hier die Kopie nicht das Original zu ersetzen. Die auf openJur dargebotenen Gerichtsentscheidungen sind teilweise unvollständig, meist für das detaillierte Zitieren nicht zu verwerten. Ein dem entgegenstehendes Beispiel, ein wissenschaftlich voll verwertbares Projekt, ist das DFR - Das Fallrecht, das – vor allem ältere, nicht auf den „neuen“ Gerichtsdatenbanken vorhandene – Entscheidungen nach den großen Sammlungen paginiert und veröffentlicht – einschließlich zitierfähiger Randnummern. Des Weiteren bieten die in der Datenbank openJur verfügbaren Inhalte keinerlei Mehrwert zum Original: Einige Gesetzesverlinkungen und vermeintliche Entscheidungsverlinkungen verleihen den Inhalten keinen allzu besonderen Wert; eine erwähnenswerte und ausgezeichnete Systematik von Entscheidungen und Gesetzen ist nicht vorhanden. Ein dem entgegengesetztes Beispiel wäre dejure.org, eine Gesetzesdatenbank, bestehend aus 270 Gesetzbüchern, die mit etwa 700.000 Entscheidungen als verweisende Links und weiteren Elementen komplex und umfassend verzahnt sind. Weiterhin kann das „open“ in openJur günstigstenfalls den Wunsch nach mehr offenen, freien Gerichtsentscheidungen widerspiegeln, nicht jedoch Verein oder Datenbank betreffen. In diesem Fall daher eine leere, gehaltlose Phrase. Selbiges gilt für die Anrechnung der frei gewordenen XML-Fassungen. Das Negativste ist jedoch die verkennende Haltung, dass die Justiz wenig bis gar nicht veröffentliche und dies in Zukunft nicht verstärkt würde. Als openJur online ging, bestanden jene großen Gerichtsdatenbanken, aus denen vornehmlich die Inhalte gespeist werden, bereits seit einem Jahrzehnt kostenfrei im Web. Und mit openJur kam keine Ergänzung oder Erweiterung, sondern bestenfalls eine Alternative. Das Schreiben des BMJ zeigt, dass der Trend zu open data geht. Wer für offene Daten eintreten will, erreicht dies aber nicht dadurch, dass er die selbigen offenen Daten mehrt. Der Zweck von openJur ist durchaus legitim, aber die Mittel sind verfehlt, sie sind nicht zielführend. Nützlich sind deshalb nur die wenigen, im Web sonst nicht frei verfügbaren Entscheidungen; wertlos hingegen die vielen (schlechteren) Kopien von bereits frei verfügbaren.