§ 242 BGB

BGH, 15.12.1955 - II ZR 181/54

Hat der Geschäftsherr einem für ihn auftretenden Dritten weder ausdrücklich noch stillschweigend eine Vollmacht erteilt, so kann er aus einem von diesem abgeschlossenen Geschäft nur dann nach Treu und Glauben gegenüber einem Geschäftspartner verpflichtet werden, wenn nicht nur er ein wiederholtes vollmachtloses Auftreten des Vertreters kannte oder kennen mußte, sondern wenn es auch dem Geschäftspartner bei Abschluß des streitigen Geschäfts bekannt war.

RG, 21.09.1920 - III 143/20

Kann unter besonderen Umständen beim Fortbestand eines gegenseitigen Vertrags der eine Teil die Erhöhung der Gegenleistung fordern, wenn seine eigene Leistung unter der Veränderung der Verhältnisse wirtschaftlich zu einer völlig anderen geworden ist?

Ausgleich der beiderseitigen Interessen in solchem Falle.

BGH, 05.02.1957 - V BLw 37/56

Der Grundsatz, daß unter Umständen in einer formlosen Vereinbarung über die Hoferbfolge eine bindende Bestimmung des Hoferben liegen kann (BGHZ 12, 286), gilt nicht nur für einen Übergabevertrag, sondern auch für einen Erbvertrag.

BGH, 27.10.1967 - V ZR 153/64

Hat ein bedeutendes wirtschaftliches Unternehmen beim Abschluß eines der notariellen Form bedürftigen Vertrags mit einem früheren Angestellten diesen unter Einsatz seines Gewichts und seines Ansehens sowie durch den Hinweis, daß es einen privatschriftlichen Vertrag einem notariellen als gleichwertig anzusehen pflege, zum Absehen von der Einhaltung der notariellen Form veranlaßt, dann stellt seine spätere Berufung auf die Formnichtigkeit eine unzulässige Rechtsausübung dar.

RG, 12.03.1920 - II 362/19

1. Gilt § 279 BGB unbeschränkt auch in den Fällen, wo das Unvermögen zur Leistung auf Gründen beruht, welche mit der Eigenart der Zahlungsschuld nichts zu tun haben?
2. Kann sich der Gattungsschuldner auch wenn die Leistung aus der Gattung möglich ist, trotz § 279 BGB gemäß § 242 darauf berufen, daß ihm die Leistung nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann?

RG, 07.12.1917 - II 286/17

In welchem Umfang ist der Bewirtschafter eines Gutes, der sich verpflichtet hat, täglich eine gewisse Milchmenge daraus zu liefern, an diese Verpflichtung gebunden?

RG, 21.05.1927 - V 476/26

Unter welchen Umständen kann gegenüber dem Einwande der Formnichtigkeit eines formbedürftigen Vertrags der Gegeneinwand der allgemeinen (gegenwärtigen) Arglist erhoben werden?

RG, 11.03.1932 - II 307/31

1. Was ist unter Fehlern zu verstehen, die nach § 459 BGB den Wert oder die Tauglichkeit einer Sache zu dem nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern?
2. Über das Verhältnis der Rechte wegen Sachmängel beim Kauf einer bestimmten Sache zu den Rechtsbehelfen der Anfechtung wegen Irrtums, der mangelnden Geschäftsgrundlage, des Verschuldens beim Vertragsschluß und der ungerechtfertigten Bereicherung.
3. Zum Begriff des Handelsbrauches.