BGH, 19.05.1999 - 2 StR 86/99

Daten
Fall: 
Verbotsirrtum bei Strafvereitelung aus dem Ausland
Fundstellen: 
BGHSt 45, 97; JAR 2000, 12; JR 2000, 377; NJW 1999, 2908; NStZ 2000, 31; StraFo 1999, 312; StV 2000, 422; wistra 1999, 336
Gericht: 
Bundesgerichtshof
Datum: 
19.05.1999
Aktenzeichen: 
2 StR 86/99
Entscheidungstyp: 
Urteil
Richter: 
Jähnke, Niemöller, Detter, Bode, Otten
Instanzen: 
  • LG Frankfurt a.M., 07.10.1998

Zum Verbotsirrtum beim Delikt der Strafvereitelung, wenn der Täter Ausländer ist und nur im Ausland handelt, dadurch aber den Begünstigten der inländischen Srafverfolgung entzieht.

Inhaltsverzeichnis 

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Oktober 1998 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Landgericht hat die beiden Angeklagten vom Vorwurf der Strafvereitelung zugunsten des später wegen Betrugs und Kreditbetrugs verurteilten Immobilienkaufmanns Dr. S. und seiner Ehefrau S. -G. freigesprochen; das Verhalten der Angeklagten, die den Eheleuten S. zur Flucht in die USA verhalfen und ihnen dort ein Versteck beschafften - erfülle zwar den objektiven Tatbestand der Strafvereitelung, doch hätten sie dabei - nicht ausschließbar - in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum und mithin schuldlos gehandelt.

Gegen diesen Freispruch richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft; sie rügt mangelnde Sachaufklärung und Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel wird vom Generalbundesanwalt vertreten; es hat Erfolg.

II.

1. Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Anfang 1994 erkannte Dr. S., daß sein System, mehrere große Bauvorhaben durch hohe Bankkredite zu finanzieren, ins Wanken geraten war. Er entwarf mit Datum vom 4. April einen Brief an die Deutsche Bank, in dem er auf seine kritische Lage hinwies, um ein Moratorium bat und ankündigte, sich auf ärztlichen Rat zeitweilig zurückzuziehen und seinen Aufenthaltsort geheimzuhalten. Mit der Bitte, ihm dabei behilflich zu sein, wandte er sich an Dr. D., der den Kontakt zum Angeklagten vermittelte. Der Angeklagte, ein Geschäftsmann, der die ägyptische, kanadische und schweizer Staatsangehörigkeit besitzt, lebt mit seiner mitangeklagten Ehefrau, einer Schweizerbürgerin, die bei der Swiss Air beschäftigt ist, in Genf.

Am 25. März trafen sich dort die Eheleute S. mit Dr. D. und den Angeklagten. Dabei zeigte Dr. S. den Entwurf seines Briefes an die Deutsche Bank, brachte seinen Reisewunsch vor und händigte dem Angeklagten für die notwendigen Vorbereitungen 20.000,00 DM aus. Reiseziel sollten die USA sein. Die Eheleute S. kehrten zunächst wieder heim.

Am 1. April flog Dr. S., nachdem er den Brief an die Deutsche Bank abgesandt hatte, nach Wien, tags darauf nach Zürich und fuhr von dort mit seiner Ehefrau nach Genf. Am 5. April übergab er dem Angeklagten 500.000,00 DM; hiervon sollten alle Ausgaben im Zusammenhang mit der Reise bestritten werden.

Am 6. April flog der Angeklagte mit den Eheleuten S. über Zürich nach Washington D.C.. Die Mitangeklagte hatte die Buchungen vorgenommen, der Angeklagte die Rückflugscheine bezahlt. Am Ankunftsort besorgte er den Eheleuten S., die jetzt den Namen M. führten, Hotelzimmer.

Am 13. April buchte der Angeklagte für sich und die Eheleute S., deren Flugscheine er auf Aliasnamen ausstellen ließ, einen Flug nach Miami. Dort wohnten sie bis zum Monatsende im Hotel. Mitte April erfuhren die Angeklagten, daß Dr. S. in Deutschland von der Ermittlungsbehörde gesucht wurde; den Angeklagten beschlich ein "ungutes Gefühl". Die Staatsanwaltschaft in Frankfurt am Main hatte auf Anzeige der Deutschen Bank am 13. April ein Ermittlungsverfahren gegen Dr. S. eingeleitet und erwirkte Ende des Monats einen auf den Vorwurf des Betrugs und Bankrotts gestützten Haftbefehl. Am 25. April flog die Mitangeklagte ebenfalls nach Miami; sie brachte deutsche Zeitschriften mit, in denen über das Strafverfahren berichtet wurde. Am 27. April kam auch der Italiener P. hinzu; ihn hatte der Angeklagte gebeten, sich um die Eheleute S. zu kümmern, damit diese nicht in Erscheinung zu treten brauchten. Der Angeklagte und P. mieteten sodann zwei Ferienappartements, das eine für P., das andere für die Eheleute S.. Der Angeklagte versah P. mit dem nötigen Geld aus dem von Dr. S. gezahlten Betrag. Danach kehrten beide Angeklagten nach Genf zurück.

Dort suchte der Angeklagte einen Rechtsanwalt auf, schilderte ihm seine Situation und fragte, wie er sich verhalten solle; der Anwalt erklärte ihm, daß er sich nach Schweizer Strafrecht nicht strafbar gemacht habe. Der Angeklagte war "erleichtert"; er unterrichtete seine gleichfalls bis dahin besorgte Ehefrau, die nun ebenfalls "wieder ruhig schlafen konnte".

Im ersten Halbjahr 1995 wurde der Angeklagte durch Polizei und Untersuchungsrichter in Genf als Zeuge vernommen; dabei leugnete er ebenso wie seine informatorisch gehörte Ehefrau, den Aufenthalt der Eheleute S. zu kennen. Er half ihnen auch weiterhin, unter anderem dadurch, daß er Geld an P. schickte.

Am 18. Mai 1995 wurden die Eheleute S. in Miami aufgespürt und festgenommen; am 23. Februar 1996 wurden sie nach Deutschland ausgeliefert.

2. Zur Begründung des Freispruchs hat das Landgericht ausgeführt, den Angeklagten sei nicht nachzuweisen, "daß sie wußten, sich durch ihr Verhalten nach deutschem Recht strafbar zu machen"; ihnen komme ein Verbotsirrtum zugute. Die Auskunft des Schweizer Rechtsanwalts, der Angeklagte habe sich "nach seinem Landesrecht" nicht strafbar gemacht, treffe zu. Diese Auskunft habe den Angeklagten genügen dürfen. Sie hätten sich nicht über die "strafrechtliche Einschätzung ihrer Tätigkeit in Deutschland" informieren müssen, da sie nicht "auf deutschem Boden gehandelt" hätten.

III.

1. Der Freispruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Verfahrensrüge bedarf keiner Erörterung, da jedenfalls die Sachbeschwerde begründet ist.

a) Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß die Angeklagten den objektiven Tatbestand der Strafvereitelung (§ 258 Abs. 1 StGB) verwirklicht haben, indem sie Dr. S. bei seiner Flucht in die USA unterstützt, ihm dort einen geheimgehaltenen Aufenthalt verschafft und dadurch seine Strafverfolgung wegen der später abgeurteilten Straftaten erheblich verzögert haben (Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 258 Rdn. 5). Für diese Tat gilt das deutsche Strafrecht:

sie ist im Inland begangen (§ 3 StGB). Die Angeklagten, selbst Ausländer, haben zwar ausschließlich im Ausland, nämlich in der Schweiz und in den USA, gehandelt; doch ist eine Straftat nicht nur an dem Ort begangen, wo der Täter gehandelt hat, sondern auch dort, wo der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist (§ 9 Abs. 1 StGB). Bei dem Vergehen gegen § 258 Abs. 1 StGB besteht dieser Erfolg in der Vereitelung einer von deutschen Gerichten zu verhängenden Strafe (oder Maßnahme); er tritt daher im Inland ein und begründet mithin die Anwendung des deutschen Strafrechts (BGHSt 44, 52, 56 f) [BGH 05.03.1998 - 5 StR 494/97].

b) Die Angeklagten haben die Strafvereitelung wenn schon nicht absichtlich, so doch zumindest wissentlich begangen. Der erforderliche direkte Vorsatz (BGHSt 38, 345, 348) braucht nur Tathandlung und Vereitelungserfolg zu umfassen, während für die Kenntnis der Vortat bedingter Vorsatz genügt (Lackner, StGB 23. Aufl. Rdn. 14; Stree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. Rdn. 22 f; Ruß in LK 11. Aufl. Rdn. 21 f, jeweils zu § 258; ebenso für den früheren § 346 StGB: BGH LM Nr. 2 zu § 346 StGB und BGHSt 15, 18, 21). Diese Voraussetzungen lagen nach den Feststellungen spätestens ab Mitte April 1994 vor, als die Angeklagten erfuhren, daß Dr. S. in Deutschland von der Ermittlungsbehörde gesucht wurde. Soweit die Verteidigung - hieran anknüpfend - meint, zu dieser Zeit sei der Gesuchte, da bereits in den USA angelangt, der deutschen Strafverfolgung schon entzogen gewesen, spätere Aktivitäten der Angeklagten erfüllten daher nicht mehr den Vereitelungstatbestand, kann dem nicht gefolgt werden. Die inländische Strafverfolgung war durch die Flucht des Gesuchten in die USA zwar erschwert, aber nicht verhindert. Mit späteren Handlungen, die dazu bestimmt und geeignet waren, Dr. S. dem Zugriff der deutschen Strafjustiz zu entziehen, bewirkten die Angeklagten eine zusätzliche Verfahrensverzögerung, die über das mit dem Auslandsaufenthalt des Gesuchten notwendigerweise verbundene Maß erheblich hinausging und einen weiteren Stravereitelungserfolg darstellte:

der Angeklagte insbesondere dadurch, daß er Dr. S. in den USA Unterkünfte für einen Aufenthalt unter falschem Namen besorgte, die Angeklagte zumindest noch dadurch, daß sie vorgab, dessen Aufenthalt nicht zu kennen.

c) Zu Unrecht hat das Landgericht den Angeklagten einen (unvermeidbaren) Verbotsirrtum zugute gehalten, da ihnen nicht nachzuweisen sei, daß sie gewußt hätten, sich "nach deutschem Recht strafbar zu machen".

Schon der damit gewählte Ansatz ist rechtsfehlerhaft. Für die Annahme eines Verbotsirrtums reicht es nicht aus, daß der Täter in Unkenntnis seiner Strafbarkeit und des anzuwendenden Strafgesetzes gehandelt hat (BGHSt 2, 194, 202 [BGH 18.03.1952 - GSSt - 2/51]; 10, 35, 41; 15, 377, 383; BGH NStZ 1996, 236 f [BGH 13.12.1995 - 3 StR 514/95]; Cramer in Schönke/Schröder aaO § 17 Rdn. 4; Jescheck/Weigend, Strafrecht AT 5. Aufl. S. 453 f). Schon gar nicht kommt es auf die - noch speziellere - Kenntnis der Strafbarkeit nach deutschem Recht an (Zieher, Das sog. Internationale Strafrecht nach der Reform, 1977 S. 69). Der Verbotsirrtum setzt nach seiner gesetzlichen Umschreibung voraus, daß dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht fehlt, Unrecht zu tun (§ 17 Satz 1 StGB). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach dem Rechtsgut, das der betreffende Straftatbestand schützt. Demgemäß unterliegt einem Verbotsirrtum, wer die vom verwirklichten Straftatbestand umfaßte spezifische Rechtsgutsverletzung nicht als Unrecht erkennt (BGHSt 15, 377 ff). Daß den Angeklagten diese Einsicht gefehlt hat, belegen die Urteilsfeststellungen nicht:

Das Rechtsgut, das durch § 258 StGB geschützt wird, ist die deutsche Strafrechtspflege (Lackner, StGB 23. Aufl., Ruß in LK 11. Aufl., jeweils Rdn. 1 zu § 258). Die Angeklagten haben den objektiven Tatbestand dieses Gesetzes erfüllt. Sie haben einen in Deutschland straffällig gewordenen deutschen Staatsangehörigen der deutschen Strafverfolgung entzogen. Sie haben dies - was die subjektive Tatseite anlangt - wissentlich getan. Sie haben demzufolge gewußt, daß ihr Handeln die von der deutschen Strafjustiz gegen Dr. S. betriebene Strafverfolgung erheblich verzögern würde. Damit war ihnen zugleich - wenn auch womöglich nur in laienhafter Vorstellungsweise - bewußt, die deutsche Strafrechtspflege zu beeinträchtigen und insoweit das durch § 258 StGB geschützte Rechtsgut zu verletzen.

Wieso ihnen gleichwohl die Einsicht in das dieser Rechtsgutsverletzung spezifische Unrecht gefehlt haben könnte, bleibt unerklärt. Anhaltspunkte dafür enthält das angefochtene Urteil nicht. Strafvereitelung wird nicht nur in Deutschland, sondern auch im Ausland bestraft. Ausländische Strafrechtsordnungen kennen vergleichbare Straftatbestände, die ebenfalls dem Schutz der jeweils nationalen Strafrechtspflege dienen. Dies gilt namentlich für die Schweiz, den Heimat- und Aufenthaltsstaat der Angeklagten; auch dort ist Strafvereitelung strafbar (Begünstigung, Art. 305 Abs. 1 SchweizStGB: "Wer jemanden der Strafverfolgung ... entzieht, wird mit Gefängnis bestraft"). Der deutsche Strafvereitelungstatbestand war mithin für die Angeklagten nicht in dem Sinne fremd, daß es in der Rechtsordnung ihres Heimatstaats an einer Entsprechung gefehlt hätte (lex aliena). Daß ihr Handeln nicht gegen eine von Schweizer Behörden betriebene, sondern gegen eine deutsche, aus ihrer Sicht also ausländische Strafverfolgung und damit gegen ein fremdes Rechtsgut gerichtet war, konnte für sie kein Anlaß sein, ihr Tun für erlaubt zu halten. Denn es liegt auf der Hand und ist für jeden erkennbar, daß ein Staat, der zum Schutz der eigenen Strafrechtspflege Strafvereitelung ahndet, keinen Grund hat, Ausländer, die im Inland eine hier eingeleitete Strafverfolgung vereiteln, von der Strafdrohung auszunehmen. So würde - im spiegelbildlich gedachten Fall - der Straftatbestand des Schweizer Rechts (Art. 305 Abs. 1 SchweizStGB) selbstverständlich auch einen Deutschen erfassen, der einen Beschuldigten der Schweizer Strafverfolgung entzieht.

Die Rechtsauskunft, die der Angeklagte von dem Genfer Anwalt erhielt und an seine Ehefrau weitergab, entlastet keinen der beiden; sie konnte einen Verbotsirrtum nicht begründen. Dabei kommt es nicht darauf an, daß sie an der Bewertung der bereits vorher begangenen Vereitelungshandlungen ohnehin nichts zu ändern vermochte, da sich ein etwa vorhandenes Unrechtsbewußtsein nicht rückwirkend beseitigen läßt. Die Auskunft war schon inhaltlich ungeeignet, die Angeklagten in einen Irrtum über das Unerlaubte ihres Tuns zu versetzen. Zwar durften sie sich auf die Auskunft verlassen, dies umso mehr, als sie zutreffend war:

nach Art. 305 Abs. 1bis SchweizStGB wird jemand, der einen anderen ausländischer Strafverfolgung entzieht, nur bestraft, wenn diese Verfolgung bestimmten (hier nicht in Betracht kommenden) Verbrechen gilt. Doch ist dies hier ohne Bedeutung. Die Auskunft bezog sich lediglich auf die Rechtslage in der Schweiz. Die Angeklagten haben aber den Strafvereitelungstatbestand des deutschen Strafrechts verwirklicht; ihr Handeln beeinträchtigte das Rechtsgut der deutschen Strafrechtspflege. Das der Verletzung dieses Rechtsguts entsprechende Unrechtsbewußtsein konnte durch eine Auskunft über die Rechtslage nach Schweizer Recht nicht berührt werden. Den Angeklagten wäre allenfalls eine Auskunft zustatten gekommen, die ihr Handeln (auch) nach der Rechtsordnung Deutschlands für unbedenklich erklärt hätte; eine solche Auskunft ist ihnen jedoch nicht erteilt worden. Letztlich konnten sie aus der Erklärung des Anwalts über die Unbedenklichkeit ihres Verhaltens nach Schweizer Recht auch nicht etwa schließen, daß die Rechtsordnung gerade desjenigen Landes, das die von ihnen vereitelte Strafverfolgung betrieb, ihr Verhalten gestatte. Daß sie einen solchen Schluß gleichwohl gezogen haben sollten, lag fern; Anhaltspunkte hierfür bieten die Feststellungen nicht. Das freisprechende Urteil ist deshalb aufzuheben.

2. Damit fällt zugleich der Ausspruch über die Entschädigung der Angeklagten für erlittene Auslieferungs- und Untersuchungshaft weg, ohne daß es hierzu einer gesonderten Entscheidung über die von der Staatsanwaltschaft hiergegen erhobene sofortige Beschwerde bedarf; diese ist gegenstandslos (BGH, Beschl. v. 30. März 1977 - 2 StR 587/76).

3. Für die neue Verhandlung und Entscheidung gibt der Senat zu bedenken:
Der Strafvereitelungstatbestand kann - entgegen der von der Verteidigung in der Revisionshauptverhandlung geäußerten Ansicht - nicht erst von dem Zeitpunkt ab verwirklicht werden, in dem die Vortat zum Gegenstand eines förmlichen Ermittlungsverfahrens gemacht worden ist; es genügt vielmehr, daß auf Grund der Vortat ein verfolgbarer materieller Strafanspruch des Staates besteht (statt aller: Ruß in LK, 11. Aufl. Rdn. 3, 6). Die nunmehr befaßte Strafkammer wird daher auch zu prüfen haben, ob die Angeklagten den inneren Tatbestand der Strafvereitelung (Absicht oder Wissentlichkeit) nicht schon vor dem 13. April 1994 (Einleitung des Ermittlungsverfahrens) erfüllt haben. Die Anklage erfaßt (zumindest) den Zeitraum ab 6. April 1994 (Flug der Eheleute S. in die USA). Hat Dr. S. - wie im angefochtenen Urteil festgestellt - dem Angeklagten tags zuvor einen Barbetrag von 500.000,00 DM ausgehändigt, so kann dies ein Indiz dafür sein, daß mit dem hohen Betrag keine bloß zweiwöchige Überseereise, vielmehr ein wesentlich längerer Auslandsaufenthalt der Eheleute S. finanziert werden sollte, um sie nicht nur dem Zugriff der Gläubiger, sondern auch der Verfolgung durch die deutsche Strafjustiz für unabsehbare Zeit zu entziehen.