RG, 11.12.1880 - I 334/80

Daten
Fall: 
Mängelanzeige
Fundstellen: 
RGZ 3, 100
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
11.12.1880
Aktenzeichen: 
I 334/80
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • Stadtgericht Berlin.
  • Kammergericht daselbst.
Stichwörter: 
  • Notwendigkeit einer besonderen Mängelanzeige bei mehreren aufeinander folgenden Sendungen gleichartiger Ware unter denselben Kontrahenten

Bedarf es bei mehreren, auf einander folgenden Sendungen gleichartiger Ware unter denselben Kontrahenten in Bezug auf jede einzelne Sendung einer besonderen Mängel-Anzeige nach Art. 347 H.G.B.?

Tatbestand

Die Beklagte (Zwischenhändler) erhielt in fortlaufendem Geschäftsverkehr vom Kläger (Fabrikant) Sendungen von Leisten und dergleichen für Schuhmacher bestimmte Waren in den verschiedensten Facons und Maßen auf jedesmalige Bestellung in jedesmal kurzen Zwischenräumen von einer oder einigen Wochen. Gegenstand der vorliegenden Klage war der Preis von drei solchen Sendungen; bezüglich der beiden ersten Sendungen hatte die Beklagte gemäß Art. 347 H.G.B. Mängelanzeige gemacht, nicht aber bezüglich der dritten Sendung. Sie excipierte vertragswidrige Qualität bez. aller drei Sendungen. Kläger replizierte, daß die dritte Sendung gemäß Art. 347 für genehmigt zu achten sei. Die Beklagte machte dagegen geltend, daß sie bezüglich der dritten Sendung nicht von neuem habe monieren müssen, weil die Ware dieser Sendung von derselben schlechten Qualität gewesen sei, wie die beiden ersten Sendungen, daß daher Kläger beweisen müsse, daß die Beklagte mit der dritten Sendung eine andere Ware erhalten habe, als mit den beiden ersten Sendungen; sie meinte, daß sie, da sie die beiden ersten Sendungen rechtzeitig und ordnungsmäßig moniert habe, einer wiederholten Mangelanzeige bezüglich der dritten, an denselben Mängeln, wie die beiden ersten Sendungen, leidenden Sendung überhoben gewesen sei. Dieser Einwand wurde jedoch vom Reichsgericht verworfen und die dritte Sendung für genehmigt erachtet. Nachdem ausgeführt worden, daß nach konstanter Rechtsprechung der Käufer darzulegen und nachzuweisen habe, daß er dem Art. 347 entsprechende Mängelanzeige gemacht habe, heißt es in den Gründen:

Gründe

"Der Regel gemäß mußte die Beklagte als Käuferin bezüglich jeder Sendung unter dem Präjudiz der Genehmigung monieren, indem es nicht sowohl darauf ankam, ob die dritte Sendung der ersten und zweiten Sendung gleich oder ungleich war, als darauf, ob sie im Falle eines Kaufes auf Probe der Probe entsprach, andernfalls ob sie von vertragsmäßiger oder gesetzlicher (Art. 335 H.G.B.) Qualität war. Ob unter besonderen Umständen eine Ausnahme von dieser Regel statuiert werden kann, muß hier unerörtert bleiben, jedenfalls würde aber der Käufer die thatsächlichen Voraussetzungen einer solchen Ausnahme darzulegen haben, und das ist hier seitens der Beklagten nicht geschehen."