RG, 22.10.1880 - II 225/80

Daten
Fall: 
Schätzung des Vermögensinteresses bei einer Klage auf Herausgabe von Handelsbüchern
Fundstellen: 
RGZ 2, 403
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
22.10.1880
Aktenzeichen: 
II 225/80
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG Nürnberg
  • OLG Nürnberg

Schätzung des Vermögensinteresses bei einer Klage auf Herausgabe von Handelsbüchern.

Tatbestand

Zwischen G. und E. bestand eine offene Handelsgesellschaft, die aufgelöst und liquidiert wurde.

Die Liquidation wurde insoweit beendet, daß nur noch bestimmte Ausstände im Betrage von 6260 M. einzuziehen und bestimmte Schulden im Betrage von 1592 M. zu tilgen waren. Da E. das Nettoergebnis nahezu allein zu beziehen hatte, so wurde vereinbart, daß er die Einziehung besagter Ausstände und die Tilgung besagter Schulden besorgen solle. Da er inzwischen nach M. in Schlesien gezogen war, so verlangte er, daß ihm zum Zwecke dieser Geschäftsbesorgung die Handelsbücher der Gesellschaft dorthin gesendet würden, während G., der das Geschäft in Nürnberg fortführte und deshalb sämtliche Geschäftsutensilien übernommen hatte, nur die Einsichtnahme in Nürnberg gestatten wollte. Die bezügliche Klage des E. wurde in zwei Instanzen abgewiesen und seine Revision verworfen aus folgenden Gründen:

Gründe

"Das Reichsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision statthaft, insbesondere die Revisionssumme gegeben sei (§§. 497 und 529 C.P.O.), und diese Prüfung führt in vorliegender Sache dazu, die Revision als unzulässig zu verwerfen.

Gegenstand des Rechtsstreites bildet die Frage, ob Kläger verlangen dürfe, daß ihm die Geschäftsbücher der aufgelösten Gesellschaft "E. & G.", zum Zweck der ihm übertragenen Einziehung bestimmter Gesellschaftsausstände, auf seine Kosten an seinen Wohnort M. in Schlesien gesendet würden, oder ob er sich, der Behauptung des Beklagten gemäß, damit begnügen müsse, Einsicht jener Geschäftsbücher bei dem Beklagten in Nürnberg zu nehmen. Es handelt sich daher nicht darum, daß Einsicht und Gebrauch fraglicher Geschäftsbücher dem Kläger überhaupt verweigert werden, in welchem Falle vielleicht die Bestimmung im §. 6 C.P.O. analoge Anwendung finden könnte, sondern nur darum, daß ihm zugemutet wird, sich diese Einsicht und diesen Gebrauch in etwas umständlicherer und kostspieligerer Weise zu verschaffen.

Unzweifelhaft steht hier ein vermögensrechtlicher Anspruch in Frage, und das den Gegenstand der Revision bildende Vermögensinteresse des Klägers besteht bloß in den besonderen Kosten, die damit verbunden sind, daß er erforderlichenfalls selbst oder durch einen Mandatar die Geschäftsbücher in Nürnberg einsehen oder etwa sich Abschriften der betreffenden Einträge fertigen lassen muß.

Das Reichsgericht ist in der Lage, dieses Interesse sofort nach freiem Ermessen (§. 3 C.P.O.) zu würdigen und auf einen Betrag von höchstens 500 Mark festzusetzen. Demgemäß ist die Revisionssumme nicht gegeben."