RG, 20.07.1899 - IV 266/99

Daten
Fall: 
Bestimmung des zuständigen Gerichtes auf Grund des § 36 Ziff. 3 C. P. O.
Fundstellen: 
RGZ 44, 418
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
20.07.1899
Aktenzeichen: 
IV 266/99
Entscheidungstyp: 
Urteil

Ist die Bestimmung des zuständigen Gerichtes auf Grund des § 36 Ziff. 3 C. P. O. auch dann zulässig, wenn eine mehreren Personen, die nicht denselben allgemeinen Gerichtsstand haben, gemeinschaftlich zustehende Forderung gepfändet werden soll?

Tatbestand

Ein Gesuch um Bestimmung des zuständigen Vollstreckungsgerechtes ist zurückgewiesen worden aus folgenden Gründen.

Gründe

"Der § 36 Ziff. 3 C.P.O. trifft nach seinem klaren Wortlaute nur dann zu, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstände verklagt werden sollen. Von einer Klagerhebung kann aber dann nicht gesprochen werden, wenn nach bereits erfolgter Verurteilung nur Akte der Zwangsvollstreckung vorgenommen, insbesondere, wie im vorliegenden Falle, Forderungen gepfändet werden sollen. Das Reichsgericht hat schon wiederholt in diesem Sinne entschieden.

Vgl. Seuffert, Archiv Bd. 51 Nr. 77; Beschl. v. 22. Januar 1891, G.-B.-Rep. IV. 23/91; Beschl. v. 12. Januar 1899, G.-B.-Rep. IV. 16/99.

Zwar hat es, abweichend von einem früheren Beschlusse (Entsch. des R. G.'s in Civils. Bd. 27 S. 404). den § 36 Ziff. 3 C. P. O. auf die Einleitung des Mahnverfahrens angewandt (Entsch. des R. G.'s in Civils. Bd. 39 S. 425); aber dieser Fall liegt wesentlich anders. Im Mahnverfahren werden ebenso, wie im ordentlichen Prozesse, unbefriedigte Ansprüche gerichtlich erhoben; das Gesuch des Gläubigers kann sehr wohl der Klagerhebung gleichgestellt werden, wie das Gesetz selbst (§ 640 C. P. O.) den Vollstreckungsbefehl einem für vorläufig vollstreckbar erklärten auf Versäumnis erlassenen Endurteile gleichstellt. In einem Falle der Zwangsvollstreckung hat dagegen der Gesetzgeber für die Anwendbarkeit des § 36 eine ausdrückliche Bestimmung als nötig angesehen (§ 756 C. P. O.)."