RG, 11.05.1917 - III 462/16

Daten
Fall: 
Gläubiger von Teilschuldverschreibungen
Fundstellen: 
RGZ 90, 211
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
11.05.1917
Aktenzeichen: 
III 462/16
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG I Berlin
  • KG Berlin

1. Verpflichtung des durch die Gläubigerversammlung auf Grund des Gesetzes vom 4. Dezember 1899 bestellten Vertreters der Gläubiger von Teilschuldverschreibungen, die Eintragung der diesen zugesicherten Hypotheken zu veranlassen und zu übernehmen.
2. Zulässigkeit der allgemeinen Arglisteinrede gegenüber der Berufung auf die Nichtigkeit eines Beschlusses der Gläubigerversammlung?
3. Gehen mit der Übertragung der Rechte aus Orderteilschuldverschreibungen durch Übergabe der mit Blankoindossament versehenen Papiere auch Schadensersatzansprüche über, die dem bisherigen Gläubiger gegen den Gläubigervertreter zustehen?

Tatbestand

Der Kläger beansprucht als angeblicher Besitzer von 55 mit Blankoindossament versehenen Order-Teilschuldverschreibungen der Akkumulatoren- und Elektrizitäts-Werke-Aktiengesellschaft vormals W. A. B. & Co. zum Nennbetrage von je 1000 M, die er im Jahre 1910 erworben haben will, von der Beklagten Ersatz des Schadens in Höhe von 4500 M, der ihm nach seiner Behauptung dadurch erwachsen ist, daß die Eintragung einer im Oktober 1903 zugesicherten Sicherungshypothek von 20.000 M für die Teilschuldverschreibungen auf dem in München-Thalkirchen belegenen Grundbesitze der Schuldnerin unterblieben und infolge anderweitiger Belastung dieses Grundbesitzes im Oktober 1909 und dessen Zwangsversteigerung im Februar 1913 unmöglich geworden ist. Er gründet seinen Anspruch vor allem auf Verschulden der Deutschen Genossenschaftsbank von S., P. & Co., deren Vermögen als Ganzes ohne Liquidation durch Fusionsvertrag vom 9. Mai 1904 auf die Beklagte übertragen worden ist. Diese Bank war die erste Gläubigerin der indossablen Teilschuldverschreibungen und nach den Anleihebedingungen vom März 1901 befugt, auf Grund der §§ 3, 7 des Reichsgesetzes, betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen, vom 4. Dezember 1899 die Versammlung der Gläubiger einzuberufen und die Gegenstände der Beschlußfassung anzukündigen. In einer von ihr einberufenen Gläubigerversammlung vom 10. Oktober 1903, in der ihr Direktor Dr. M. den Vorsitz führte, wurde einstimmig beschlossen, das Angebot der Schuldnerin auf Eintragung von Sicherungshypotheken in Höhe von zusammen 1 Million Mark, nämlich von je 400.000 M auf den Grundstücken der Schuldnerin in Berlin und in Altdamm und von 200.000 M auf dem Münchener Grundbesitz, und auf Verpfändung von Anteilen an Gesellschaften m. b. H. anzunehmen und den § 8 der Anleihebedingungen aufzuheben, durch den die Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Betrag des jeweilig eingezahlten Aktienkapitals beschränkt und die Schuldnerin verpflichtet wurde, bis zur völligen Rückzahlung der in die Order-Teilschuldverschreibungen zerlegten Anleihe keine neue Anleihe mit besseren Rechten der Gläubiger oder besseren Sicherheiten aufzunehmen. Ferner wurde in dieser Gläubigerversammlung die Deutsche Genossenschaftsbank "zur gemeinsamen Vertreterin der Anleihe in Gemäßheit des § 1189 BGB. mit der Befugnis, mit Wirkung für und gegen jeden späteren Gläubiger über Hypotheken und Pfänder Verfügungen zu treffen", bestellt und der Umfang ihrer Befugnisse genauer bestimmt, ihr insbesondere die ausschließliche Befugnis zur Geltendmachung der Hypotheken- und Pfandrechte übertragen, während den Inhabern der Teilschuldverschreibungen das Recht zur selbständigen Geltendmachung ihrer persönlichen Rechte aus den Schuldverschreibungen gegen die Schuldnerin belassen wurde.

Der Kläger begründet seinen Schadensersatz vor allem damit, daß die Deutsche Genossenschaftsbank auf Grund des Beschlusses vom 10. Oktober 1903 verpflichtet gewesen sei, die Eintragung der Sicherungshypotheken zu erwirken, und diese Pflicht schuldhaft verletzt habe. ...

Das Landgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht dagegen erklärte den Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt. Die Revision der Beklagten ist zurückgewiesen worden.

Gründe

1.

"Die Revision bekämpft in erster Linie die Annahme des Berufungsgerichts, daß in der Gläubigerversammlung vom 10. Oktober 1903 ein Auftragsverhältnis zwischen den Gläubigern der Schuldverschreibungen und der Deutschen Genossenschaftsbank von S. P. & Co. begründet worden sei, durch das die letztere verpflichtet wurde, im Interesse der ersteren die Eintragung der Hypotheken auf den Grundstücken der Schuldnerin zu veranlassen und zu überwachen. Diese Annahme ist jedoch - die Gültigkeit des Beschlusses vom 10. Oktober 1903 zunächst vorausgesetzt - nicht zu beanstanden.

Daß durch die Bestellung eines Vertreters durch die Gläubigerversammlung auf Grund des Gesetzes vom 4. Dezember 1899, mag dieser ein Grundbuchvertreter i. S. des § 1189 BGB. sein oder andere Befugnisse haben sollen, und durch die Annahme seitens des Bestellten diesem nicht nur eine nach außen wirkende Vertretungsmacht übertragen, sondern regelmäßig zugleich ein ihn verpflichtendes Vertragsverhältnis zwischen ihm und den Gläubigern begründet wird, bestreitet die Revision nicht; dies kann auch keinem Zweifel unterliegen. Dem Rechte des Vertreters, die ihm übertragenen Befugnisse für die Gläubiger wahrzunehmen, entspricht grundsätzlich die Pflicht, von ihnen im Interesse der Gläubiger, soweit erforderlich, Gebrauch zu machen, zumal wenn den Gläubigern die eigene Wahrnehmung ihrer Rechte nicht möglich oder durch den Beschluß der Gläubigerversammlung entzogen ist, wie dies in dem Beschlusse vom 10. Oktober 1903 hinsichtlich der Hypotheken- und Pfandrechte geschehen ist.

Die Revision greift aber die Ansicht des Berufungsgerichts an, daß die Pflichten der Deutschen Genossenschaftsbank sich auf die Veranlassung und die Überwachung der Eintragung der Sicherungshypotheken erstreckt haben. Sie hebt vor allem hervor, eine solche Pflicht sei in dem Protokolle vom 10. Oktober 1903 nicht zum Ausdrucke gekommen, und es liege nichts dafür vor, daß ein Bedürfnis zur Überwachung der Eintragung an diesem Tage erkannt und zum Gegenstande des Auftrags gemacht worden sei. Das ist jedoch nicht erforderlich; ein Auftrag kann allgemein dahin erteilt werden, alle eine bestimmte Angelegenheit betreffenden Maßnahmen im Interesse des Auftraggebers vorzunehmen, auch solche, für die sich erst nachträglich ein Bedürfnis herausstellen sollte. Daß hier auch die Überwachung der Eintragung der zugesicherten Hypotheken nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte als Pflicht der Deutschen Genossenschaftsbank anzusehen ist, dafür spricht, daß nach der Feststellung des Berufungsgerichts die Gläubiger der Teilschuldverschreibungen gegen die Zusicherung der Hypotheken auf ihre Rechte aus § 8 der Anleihebedingungen verzichtet haben und deshalb ein besonderes Intresse an der Überwachung der Bewirtung der Gegenleistung der Schuldnerin hatten sowie daß die Eintragung der Hypotheken auf den Namen der Genossenschaftsbank als der ersten Gläubigerin zu erfolgen hatte und ihr die Geltendmachung der Hypothekenrechte ausschließlich übertragen war, jene Überwachung also naturgemäß ihre Sache war.

Die weiteren Angriffe der Revision gegen die diesen Punkt betreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts sind gleichfalls unbegründet. Der Angriff, die Genehmigung des Vorstandes der Deutschen Genossenschaftsbank decke nur die Übernahme derjenigen Pflichten durch den einen Gesamtvertreter (Dr. M.), welche sich aus dem beurkundeten Beschlusse der Gläubigerversammlung ergäben, erledigt sich damit, daß nach dem Gesagten die hier fragliche Pflicht aus dem beurkundeten Beschluß erhellt. Die Schlüsse ferner, die der Berufungsrichter aus dem späteren Verhalten der Beklagten selbst und aus der Fassung der späteren notariellen Urkunden zieht, liegen auf tatsächlichem Gebiete. Ebensowenig rechtsirrig ist die Verwertung der Bestellung der Genossenschaftsbank zur Vertreterin gemäß §§ 3, 7 des Gesetzes vom 4. Dezember 1899 in den Anleihebedingungen, wenn die dadurch eingeräumte Vertretungsmacht auch nur beschränkt war, und ihrer Bestellung zur Vertreterin der Gläubigerin bezüglich der zugesicherten Pfandrechte an Geschäftsanteilen von Gesellschaften m. b. H. durch den Beschluß vom 10. Oktober 1903. Endlich steht es der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht entgegen, daß dieser Beschluß die Genossenschaftsbank zu Verfügungen über die Sicherungshypotheken und die Pfänder für befugt erklärt, soweit es sich um die Ausführung von Anweisungen des auf Grund des Gesetzes vom 4. Dezember 1899 etwa bestellten Vertreters handelt; denn dieser Satz bezieht sich nur auf den Fall, daß die Genossenschaftsbank Grundbuchvertreterin gemäß § 1189 BGB. bleiben, dagegen an ihrer Stelle ein anderer Gläubigervertreter gemäß dem Gesetze vom 4. Dezember 1899 (vgl. dessen § 16) bestellt werden sollte.

2.

Die Beklagte behauptet nun aber die Nichtigkeit des Beschlusses der Gläubigerversammlung vom 10. Oktober 1903 wegen Verstoßes gegen §11 Abs. 1, 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 1899. Indessen auch wenn ihr dann Recht zu geben und daraus auch die Nichtigkeit des in dieser Versammlung nach dem Gesagten begründeten Vertragsverhältnisses zu folgern wäre, so würde daraus nicht mit der Revision der Wegfall der Pflichten der Deutschen Genossenschaftsbank herzuleiten sein, vielmehr würden ihr die gleichen Pflichten als Geschäftsführerin ohne Auftrag obliegen. Die Schuldnerin hat nämlich die Eintragung der Hypotheken zugunsten der Genossenschaftsbank als Vertreterin der Gläubiger am 19. Oktober und 25. November 1903 bewilligt und die Verpfändung der Anteile an den Gesellschaften m. b. H. erklärt, und die Genossenschaftsbank hat nach der Feststellung des Berufungsgerichts die Nachrichten von der Eintragung der Sicherungshypotheken auf den Berliner und Altdammer Grundstücken entgegengenommen. Sie ist, ebenso wie später die Beklagte selbst, als Vertreterin der Gläubiger aufgetreten in der Meinung, durch den allgemein für gültig erachteten und im übrigen ausgeführten Beschluß zur Vertreterin bestellt zu sein, und haftet daher bei Nichtigkeit des Beitrags gemäß § 677 BGB.

Die Nichtigkeit des Gläubigerversammlungs-Beschlusses kann auch nicht etwa auf Grund der Erwägung zur Abweisung der Klage führen, daß damit die Verpflichtung der Schuldnerin zur Bestellung der Sicherungshypotheken entfallen sei und sie daher auch nicht von der Deutschen Genossenschaftsbank dazu angehalten werden konnte. Denn das Berufungsgericht stellt fest, die Schuldnerin hätte, wenn die Genossenschaftsbank die Eintragung der Hypothek auf dem Thalkirchener Grundstücke von ihr bestimmt verlangt und gar mit einer Gläubigerversammlung gedroht hätte, die Eintragung bewirkt und es nicht zu einer neuen Beunruhigung ihrer Verhältnisse durch eine neue Gläubigerversammlung kommen lassen.

Übrigens lassen auch die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht den Einwand der Nichtigkeit des Beschlusses vom 10. Oktober 1903 zurückweist, keinen Rechtsverstoß erkennen. Es findet zwar in der Aufhebung des § 8 der Anleihebedingungen durch diesen Beschluß einen Verstoß gegen § 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 1899, der die Nichtigkeit des Beschlusses zur Folge hat (vgl. dazu auch RGZ. Bd. 75 S. 261), es spricht aber der Beklagten die Berechtigung ab, die Nichtigkeit geltend zu machen, weil dem die Einrede der Arglist entgegenstände. Es ist in der Tat mit Treu und Glauben unvereinbar, wenn die zur Wahrung der Rechte der Gläubiger bestellte Vertreterin sich nachträglich, nachdem der allgemein für gültig erachtete Beschluß im übrigen ausgeführt, insbesondere die Aufgabe der Rechte der Gläubiger von der Schuldnerin verwertet und sie auch als Vertreterin der Gläubiger aufgetreten ist, auf die Nichtigkeit des Beschlusses beruft, um die Haftung für den schuldhaften Verstoß gegen die ihr aus der Annahme der Vertretung erwachsenen Pflichten abzulehnen. Das Vorliegen eines Verstoßes gegen § 11 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 1889 ferner verneint der Berufungsrichter auf Grund der tatsächlichen Feststellung, daß der Beschluß mit der erforderlichen Mehrheit gefaßt worden sei. Zur Ausübung des Fragerechts hatte er zu diesem Punkte keinen Anlaß; er konnte annehmen, daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten alles bekannte Sachdienliche vorgetragen hätte, da kein Zweifel darüber bestehen konnte, worauf es in dieser Hinsicht ankam. Die Revision hat auch nichts vorgebracht, was bei Ausübung des Fragerechts noch weiter vorgetragen sein würde.

Die Revision glaubt endlich noch die Nichtigkeit der Bestellung der Deutschen Genossenschaftsbank zur Vertreterin gemäß § 1189 auf die Ausführungen des Kammergerichts in dem Beschlusse vom 26. Juni 1913 (KGJahrb. Bd. 42 S. 276. RJAmt-Entsch. Bd. 13 S. 106) stützen zu können. Hier wird aber die Zustimmung sämtlicher Teilschuldverschreibungsgläubiger nur zu der nachträglichen, d. h. nach der Eintragung der Hypothek erfolgenden Bestellung eines Grundbuchvertreters für erforderlich erklärt, weil sie eine Beschränkung der Rechte der Hypothekengläubiger oder doch jedenfalls eine Inhaltsänderung der Hypothek enthalte; in dem vorliegenden Falle ist jedoch die Bestellung vor der Eintragung der Sicherungshypotheken erfolgt.

3.

Die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Deutsche Genossenschaftsbank die ihr nach dem Gesagten obliegende Verpflichtung schuldhaft verletzt hat, wird von der Revision nicht angegriffen und ist frei von Rechtsirrtum ...

4.

Schließlich ist auch die Befugnis des Klägers zur Geltendmachung des eingeklagten Schadensersatzanspruchs ohne Rechtsverstoß bejaht worden ... Gegenüber den Ausführungen, daß nicht nur der jetzige Gläubigervertreter, sondern auch der einzelne Teilschuldverschreibungsgläubiger zur Geltendmachung des Anspruchs befugt sei, daß jenem namentlich nicht durch den Beschluß der Gläubigerversammlung vom 6. September 1913 die ausschließliche Befugnis zur Geltendmachung der Rechte der Gläubiger übertragen sei, rügt die Revision nur die Nichtausübung des Fragerechts hinsichtlich des Beweisantrags auf Vernehmung des Justizrats N. als Zeugen darüber, daß der Sinn des Beschlusses vom 6. September 1913 nach einmütiger Absicht aller Beteiligten der gewesen sei, es solle kein Gläubiger seine Rechte selbständig wahrnehmen dürfen. Diesen Beweisantrag lehnt der Berufungsrichter ohne Rechtsirrtum mit der Begründung ab, eine dahingehende Absicht der Beteiligten habe in dem Beschlusse keinen Ausdruck gefunden. Auch ein materiellrechtlicher Irrtum ist in den Ausführungen nicht enthalten (vgl. Ges. vom 4. Dezember 1899 § 14 Abs. 2).

Daß endlich der Kläger, obwohl er nach seiner Behauptung erst 1910 die Teilschuldverschreibungen erworben hat, den Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte geltend machen kann, ist mit dem Berufungsgericht auf Grund von dessen Feststellungen mit der Begründung zu bejahen, daß nach den Umständen des vorliegenden Falles mit der Übergabe der mit Blankoindossament versehenen Teilschuldverschreibungen nicht nur die Rechte aus den indossierten Papieren (§ 384 HGB.) auf den Kläger übergegangen seien, sondern auch der Schadensersatzanspruch als mitübertragen gelten müsse, weil der Kläger die Papiere gerade mit Rücksicht auf ihre dingliche Sicherstellung und einschließlich der dinglichen Rechte erworben habe und der Vormann sich daher etwaige Schadensersatzansprüche hinsichtlich der mangelnden Wahrung der Rechte der Gläubiger bezüglich der dinglichen Sicherstellung, nicht habe vorbehalten, sondern diese habe mit übertragen wollen. Daß, wie die Revision geltend macht, dem Kläger und seinem Vormanne bei dem Erwerbe der Teilschuldverschreibungen von dem Bestehen ein persönlicher, schuldrechtlicher Schadensersatzansprüche möglicherweise nichts bekannt gewesen ist, ist ohne Belang; nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte kann die Übertragung dahin gedeutet werden, daß alle etwaigen Rechte des Vormanns hinsichtlich der Teilschuldverschreibungen, auch solche, die ihm und dem Erwerber nicht bekannt waren, mit übertragen werden sollten, und ob sie so auszulegen ist, hat der Tatrichter zu entscheiden." ...