RG, 13.02.1891 - III 4/91

Daten
Fall: 
Endurteil
Fundstellen: 
RGZ 27, 392
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
13.02.1891
Aktenzeichen: 
III 4/91
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG Kassel
  • OLG Kassel

Ist für das Endurteil, welches nach vorausgegangenem Versäumnisurteile erlassen wird, die Erhebung einer zweiten Entscheidungsgebühr zulässig?

Gründe

"Wie das Oberlandesgericht mit Recht hervorhebt, bildet der §. 32 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes eine Ausnahme von dem in §. 28 das aufgestellten Grundsatze, daß jede der in §. 18 a. a. O. bezeichneten Gebühren in jeder Instanz nur einmal erhoben werden solle. Diese Ausnahmebestimmung besteht darin, daß, wenn ein Versäumnisurteil mit Gebührenansatz ergangen ist, infolge Einspruches aber das Verfahren in der Instanz fortgesetzt und späterhin ein materielles Urteil erlassen wird, auch für letzteres die durch §. 18 vorgeschriebene Entscheidungsgebühr berechnet werden dürfe. Das Gesetz will die für das Versäumnisurteil angesetzte Gebühr als eine besondere nachteilige Folge betrachtet wissen, welche, unabhängig von dem Ergebnisse der Hauptentscheidung, denjenigen treffen soll, welcher das Versäumnisverfahren veranlaßt hat (§. 309 C.P.O.). Zu diesem Zwecke wird das Versäumnisurteil in betreff des Gebührensatzes aus dem Zusammenhange der Instanz herausgenommen und in §. 32 Abs. 2 a. a. O, angeordnet, daß durch die Gebühr für das Versäumnisurteil eine andere Entscheidungsgebühr derselben Instanz nicht ausgeschlossen sei. Nun mag zwar dem Beschwerdeführer zugegeben werden, daß die Absicht des Gesetzes noch deutlicher zum Ausdrucke käme, wenn in §. 32 Abs. 2 eine positive Fassung gewählt, nämlich der Ansatz einer zweiten Entscheidungsgebühr in dem unterstellten Falle ausdrücklich vorgeschrieben oder für zulässig erklärt worden wäre. Aber auch die gewählte Fassung des Paragraphen giebt keinem Bedenken gegen obige Auffassung Raum, wenn erwogen wird, daß, nachdem in §. 28 die Regel einer einmaligen Entscheidungsgebühr aufgestellt ist, in dem nachfolgenden Paragraphen nur darauf zu sehen war, diese Regel teilweise aufzuheben oder auszuschließen, womit die Befugnis einer mehrmaligen Erhebung der Entscheidungsgebühr für den gedachten Fall von selbst gegeben wurde."