RG, 04.05.1897 - III 108/97

Daten
Fall: 
Klage des Cessionars
Fundstellen: 
RGZ 39, 166
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
04.05.1897
Aktenzeichen: 
III 108/97
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG Hanau
  • OLG Kassel

Kann der Schuldner der Klage des Cessionars mit dem Einwande begegnen, die Cession sei nur an Stelle einer Einziehungsvollmacht erteilt, und der Auftrag zur Einziehung erloschen?

Aus den Gründen

"Das Berufungsgericht hat nach der Beweisaufnahme festgestellt, daß trotz der schriftlichen Cessionserklärung das Gläubigerrecht in betreff der streitigen Forderung bei dem Cedenten ... verbleiben sollte, und die Cessionsurkunde vom 7. Mai 1894 dem Kläger nur zum Zwecke seiner Legitimation bei Eintreibung der damals rückständigen Zinsen behändigt wurde.

Diese Feststellung begründet, wie die Revision mit Recht ausgeführt hat, sowenig die Beanstandung der Aktivlegitimation des Klägers, wie die Einrede der Simulation. Die Befugnis des Klägers zur Geltendmachung der Forderung folgt aus der vorbehaltlos schriftlich erklärten Cession, und sollte dieselbe nach dem Willen der Kontrahenten keineswegs ein bedeutungsloser Rechtsakt sein, sondern der Cessionar die Rechte eines solchen dem Schuldner gegenüber erhalten, um die Einziehung der Zinsen aus eigenem Rechte betreiben zu können.

Vgl. Entsch. des R.G.'s in Civils. Bd. 24 S. 63, Bd. 25 S.207 flg., Bd. 37 S. 106.

Die getroffene Sachentscheidung, wird jedoch durch die weitere Feststellung des Berufungsgerichtes begründet, daß der, inzwischen verstorbene, Cedent die Cession widerrufen hat, und hiervon dem Kläger noch vor Erhebung der Klage Kenntnis gegeben ist. Wenn, wie hier, die Cession thatsächlich nur an Stelle einer Einziehungsvollmacht gegeben war, so stand es dem Cedenten jederzeit frei, seinen Auftrag zu widerrufen, und der Cessionar durfte die Cession in gutem Glauben nur so lange gegen den Schuldner geltend machen, wie dies dem Willen des Cedenten entsprach. Mochte er nach dem Widerrufe des Auftrages dadurch, daß die Cessionsurkunde in seinen Händen verblieben war, bezw. eine Rückcession der Forderung nicht stattgefunden hatte, formell noch zur Erhebung von Ansprüchen gegen den Schuldner legitimiert sein, so hatte er doch kein berechtigtes eigenes Interesse, den Schuldner zur Zahlung zu zwingen, und steht ihm die Einrede der Arglist entgegen, wenn er nach dem Erlöschen seiner Vollmacht den formalen Stand der Sache zum Nachteile des Schuldners zu verwerten versuchte." ...