RG, 07.10.1890 - II 164/90

Daten
Fall: 
Schenkung unter Umgehung der gesetzlichen Formvorschriften
Fundstellen: 
RGZ 27, 308
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
07.10.1890
Aktenzeichen: 
II 164/90
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG Trier
  • OLG Köln

Kann nach französischem Rechte eine gültige Schenkung unter Lebenden unter Umgehung der gesetzlichen Formvorschriften mittels Einkleidung in einen nicht gewollten belasteten Vertrag errichtet werden?

Gründe

... "In materieller Beziehung versagt das Berufungsgericht den Erwerbsakten rechtliche Wirksamkeit, weil es dieselben für verschleierte Schenkungen erachtet und die gesetzlichen Formvorschriften für Schenkungen nicht gewahrt findet. In dieser Hinsicht hat nun der Senat in einem Urteile vom 19. Januar 1883, vgl. Entsch. des R.G.'s in Civils. Bd. 8 S. 307, unter näherer Begründung ausgesprochen, daß ein" in Wahrheit gewollte reine Schenkung nicht dadurch von den für Schenkungsakte gegebenen Formvorschriften befreit und rechtsgültig werden könne, daß sie in ein anderes, in Wirklichkeit nicht gewolltes, lediglich zur Verdeckung der Schenkung bestimmtes, belastetes Rechtsgeschäft eingekleidet wird. Von dieser Ansicht abzugehen, liegt kein Anlaß vor.

Allerdings ist zuzugeben, daß in einem ernstlich gewollten belasteten Vertrage gleichzeitig auch eine verdeckte freigebige Verfügung getroffen werden könne. Ob und inwiefern in einem solchen Falle zugleich die Formvorschriften für Schenkungen eingehalten werden müssen, bedarf hier keiner Erörterung. Ist aber das belastete Geschäft überhaupt nicht gewollt, so hat es als solches keine rechtliche Existenz. Die wirklich gewollte Schenkung aber setzt zu ihrer Gültigkeit die Beobachtung der in Artt. 931. 932 des bürgerl. Gesetzbuches vorgeschriebenen Formen voraus; sowohl die Absicht, schenken zu wollen, als auch die Annahme der Schenkung - nicht bloß die letztere, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint - muß in einer öffentlichen Urkunde ausdrücklich erklärt werden." ...