RG, 29.10.1884 - I 53/84

Daten
Fall: 
Aufhebung des Arrestes
Fundstellen: 
RGZ 15, 430
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
29.10.1884
Aktenzeichen: 
I 53/84
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • OLG Hamburg

1. Aufhebung des Arrestes durch Beschluß auf Antrag des Arrestklägers selbst?
2. Zurückgabe der Arrestkaution auf Grund eines solchen Aufhebungsbeschlusses?

Aus den Gründen

"Es spricht viel dafür, daß die Aufhebung eines durch Beschluß angeordneten Arrestes durch einen anderweiten Beschluß des Arrestgerichtes selbst, sowie überhaupt die Aufhebung eines angeordneten Arrestes auf den eigenen Antrag des Arrestklägers in einem auf der Grundlage der deutschen C.P.O. sich bewegenden Verfahren niemals vorkommen könne. Indessen brauchen diese Fragen hier nicht entschieden zu werden, weil unter allen Umständen dem Oberlandesgerichte darin beizustimmen sein würde, daß eine solche Aufhebung jedenfalls dann nicht auszusprechen ist, wenn, wie für den vorliegenden Fall von dem Arrestkläger und Beschwerdeführer selbst anerkannt wird, die Arrestanordnung vor ihrer Vollstreckung dadurch, daß die zweiwöchige Frist des §. 809 Abs. 2 C.P.O. unbenutzt verstrichen ist, bereits jede praktische Bedeutung verloren hat. Der Arrestkläger sucht freilich trotzdem sein Interesse an einer ausdrücklichen Aufhebung darin, daß er auf Grund einer solchen ohne weiteres die von ihm als Sicherheit nach Maßgabe des §. 801 Abs. 2 C.P.O. bei der Kasse des Landgerichtes zu Hamburg hinterlegten 1200 M würde wiedererheben können. Es ist indessen nicht abzusehen, inwiefern in dieser Beziehung durch einen Aufhebungsbeschluß etwas geändert werden sollte. Die Möglichkeit von Schadensansprüchen des Arrestbeklagten auf Grund der einmal erlangten Arrestanordnung, für welche das hinterlegte Geld als Sicherheit zu dienen bestimmt ist, würde, falls sie überhaupt als bestehend anzuerkennen, und in ihr ein Grund, das hinterlegte Geld nicht ohne Zustimmung des Arrestbeklagten oder ein dieselbe ersetzendes Urteil zurückzugeben zu finden sein sollte, durch einen die Aufhebung des Arrestes aussprechenden Gerichtsbeschluß nicht beseitigt werden. Wie in Beziehung auf die Rückerhebung der hinterlegten Sicherheit zu verfahren sein möchte, steht übrigens gegenwärtig nicht zur Erörterung. Denn der am Schlusse der Beschwerdeschrift gestellte Antrag, in dieser Instanz den Beschwerdeführer zur Rückerhebung der hinterlegten 1200 M zu befugen, ist jedenfalls formell ganz abwegig, da nicht dieser Punkt, sondern die davon ganz verschiedene Frage, ob auf Antrag des Beschwerdeführers der Arrest aufgehoben werden solle, den Beschwerdegegenstand geliefert hat."