RG, 29.10.1881 - I 591/81

Daten
Fall: 
Mitschuldner nach Reichskonkursrecht
Fundstellen: 
RGZ 7, 80
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
29.10.1881
Aktenzeichen: 
I 591/81
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG Königsberg
  • OLG Königsberg

Kann nach Reichskonkursrecht neben dem Gläubiger auch der Mitschuldner wegen seiner Regreßforderung liquidieren, bezw. in Höhe des von ihm gezahlten die Akkorddividende fordern?

Aus den Gründen

"Die Parteien hafteten dritten Wechselinhabern aus Wechseln, welche Kläger aus Gefälligkeit gegen Beklagte gegen deren Versprechen der Einlösung zur Verfallzeit mit ihren Accepten oder Giros versehen hatte. Beklagte hatte das Einlösungsversprechen nicht erfüllt und war in Konkurs geraten, der durch gerichtlichen Akkord beendigt wurde. Die zu entscheidende Frage ist, ob Beklagte, welche den Wechselgläubigern die Akkorddividende mit 40 %, bezahlt hat, noch einmal 40 % an Kläger von demjenigen Betrage zu zahlen verbunden ist, den dieser den Wechselgläubigern auf ihre Forderungen - ebenfalls mit 40 % derselben, da auch er in Konkurs verfallen war und zu diesem Prozentbetrage akkordiert hatte - hat zahlen müssen. Die Bejahung dieser Frage seitens des Berufungsgerichtes vom Standpunkte der Reichskonkursordnung erscheint begründet. ...

Wenn im Konkurse bei Forderungen, für welche neben dem Gemeinschuldner Mitverpflichtete vorhanden sind, neben dem Gläubiger für seine Forderung auch die Mitverpflichteten, wenn auch nur bei Vorhandensein eines selbständigen Regreßgrundes, für den Betrag, den sie dem Gläubiger behufs voller Befriedigung zahlen müssen, zur Erhebung der Dividende berechtigt sind, so hat die Masse für den dem Gemeinschuldner in Wahrheit nur einmal zugegangenen Betrag bloß, weil er ihm mittels Kreditbeanspruchung bei mehreren zugegangen, mehr zu zahlen, als für diesen Betrag Dividende in ihr vorhanden ist. Der Umfang der Verpflichtung der Masse wie die Lage der Mitverpflichteten gestaltet sich danach ganz verschieden, je nachdem der Gläubiger sich an die Masse und an den Mitverpflichteten oder nur an letzteren hält. Diese Erwägungen haben in Frankreich zu der Aufstellung des Grundsatzes - Art. 538 Code de commerce, Art. 544 Abs. 2 des Fallimentsgesetzes von 1838 - geführt, daß für einen Forderungsbetrag, auch wenn für ihn Mitverpflichtete existieren, ungeachtet des Vorhandenseins verschiedener Rechtsgründe für Zahlung an den Gläubiger und Erstattung an den Mitverpflichteten, im Konkurse immer nur einmal Dividende gefordert werden kann, die Mitverpflichteten daher nur insofern zur Erhebung der Dividende berechtigt sind, als sie durch Befriedigung des Gläubigers in dessen Rechte gegen die Masse eintreten. In Konsequenz dieser Auffassung erachtet die französische Theorie und Praxis den Schuldner durch Zahlung der Akkorddividende an den Gläubiger von jedem Anspruche des Mitverpflichteten, auch wenn er auf besonderem Rechtsgrunde beruht, was bei der Bürgschaft nach Art. 2028 Code civil immer der Fall, befreit.1

Auf den betreffenden französ. Gesetzen basierten die §§. 86. 87 der preuß. Konkursordnung, deren Beschränkung auf den Fall, daß der Regreß des Mitverpflichteten nicht auf einem speziellen Titel beruhe, das Reichsoberhandelsgericht konstant verworfen hat.2

Aber nach den Motiven zum Entwurfe der Reichskonkursordnung (S. 1485 - 1486 der Reichstagsverhandlungen 2. Session 1874/75 Bd. 4, vgl. S. 362 flg. der Motive zum Entwurfe der Gemeinschuldordnung) hat dieser Standpunkt aufgegeben werden sollen, und er ist dadurch aufgegeben, daß die Reichskonkursordnung keine entsprechende Bestimmung enthält. Denn, wie man auch über die Zweckmäßigkeit des Standpunktes vom legislativen Gesichtspunkte aus denken will, er setzt eine positive Festsetzung voraus, wenn er gelten soll. Aus allgemeinen Rechtsprinzipien ist er nicht zu begründen. Gewiß kann die nämliche Forderung nicht, nachdem sie der Gläubiger liquidiert hat, noch zum zweitenmale vom Mitverpflichteten liquidiert werden, sodaß damit Ansprüche des Mitverpflichteten, welche nur auf der cedierten Gläubigerforderung beruhten, neben dem Liquidat der Forderung des Gläubigers ausgeschlossen sind. Auch wirkt die einmalige Dividendenzahlung in Bezug auf den Konkurs Erledigung für alle diejenigen Eventualforderungen, welche nach ihrer Natur nur insoweit entstehen, als nicht ein in der Person eines Anderen begründetes Forderungsrecht zur Erledigung gelangt, sodaß die Masse des Acceptanten nicht außer der Dividende an den Wechselinhaber noch einmal solche an den von diesem im Regreßwege belangten Vormann bloß deshalb, weil dieser den Rest bezahlt hat, zu entrichten hatte. Entsprechend der Erledigung in Bezug auf den Konkurs muß in diesen Fällen die Erledigung durch Zahlung der einmaligen Akkorddividende wirken. Dagegen hat die auf einem Rechtsverhältnisse zwischen dem Mitverpflichteten und dem Schuldner beruhende Regreßforderung des ersteren den Charakter einer von der betreffenden Schuld unabhängigen, nur durch Tilgung der Schuld seitens des Mitverpflichteten bedingten Forderung, die durch den Konkurs des Schuldners nur insoweit eine Beschränkung erfahren kann, als solche durch Gesetz ausgesprochen ist und für welche auch aus einer vom Gesetze vorgeschriebenen Nichtberücksichtigung vor eingetretener Bedingung im Konkurse durchaus noch nicht ohne weiteres das Erlöschen durch Zahlung der Akkorddividende seitens des Gemeinschuldners in betreff der Hauptschuld folgen würde.

Nach der Reichskonkursordnung berechtigen bedingte Forderungen im Konkurse prinzipiell, wenn auch in Rücksicht auf die Bedingung mit Beschränkungen zur Teilnahme (vgl. §§. 60. 88. 142). Das Bestehenbleiben der Regreßforderungen an den Gemeinschuldner auch bei geschlossenem Zwangsvergleiche seitens desselben und Zahlung der Vergleichsdividende auf die Hauptschuld, natürlich unterworfen den Wirkungen des Zwangsvergleiches, kann daher keinem Bedenken unterliegen.3"

  • 1. Vgl. außer vielen anderen Paradessus, Droit commercial Bd. 3 S. 413 flg. 438; Bravard-Veyrières (Demangeat), Droit commercial Bd. 5 S. 438.
  • 2. Vgl. Entsch. d. R.O.H.G.'s Bd. 14 S. 314, Bd. 21 S. 93, auch Bd. 9 S, 43, Bd. 18 S. 70 und Bd. 24 S. 140.
  • 3. Vgl. auch Motive zum Entwurfe der R.K.O. S. 1546. 1547 a. a. O. und zum Entwurfe der Gemeinschuldordnung S. 170. 171.