RG, 22.11.1883 - IV 124/83

Daten
Fall: 
Vom Schuldner bestrittene Verpflichtung zur Leistung des Offenbarungseides
Fundstellen: 
RGZ 10, 411
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
22.11.1883
Aktenzeichen: 
IV 124/83
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • AG Magdeburg
  • LG Magdeburg
  • OLG Naumburg

Findet gegen das Urteil des Vollstreckungsgerichtes, durch welches über die vom Schuldner bestrittene Verpflichtung zur Leistung des Offenbarungseides entschieden wird (§. 781 C.P.O.), das Rechtsmittel der Berufung oder das der Beschwerde statt?

Tatbestand

Der vom Vollstreckungsgerichte auf den Antrag einer Gläubigerin zur Leistung des Offenbarungseides geladene Schuldner bestritt seine Verpflichtung zur Leistung des Eides. Das Vollstreckungsgericht erließ nach mündlicher Verhandlung ein Urteil, durch welches der Schuldner zur Leistung des Eides für schuldig erachtet wurde. Der Schuldner erhob sofortige Beschwerde gegen das Urteil. Das Landgericht wies die Beschwerde als unzulässig zurück, weil gegen das Urteil das Rechtsmittel der Berufung gegeben wäre. Auf die weitere Beschwerde des Schuldners hob das Oberlandesgericht den Beschluß des Landgerichtes auf und sprach die Zulässigkeit der Beschwerde aus. Die Gläubigerin legte nun gegen diese Entscheidung die weitere Beschwerde ein. Das Reichsgericht sah dies Rechtsmittel als begründet an, hob den Beschluß des Oberlandesgerichtes auf und wies die weitere Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluß des Landgerichtes zurück.

Gründe

"Nach §. 781 C.P.O. ist, wenn der zur Leistung des Offenbarungseides geladene Schuldner die Verpflichtung zur Leistung des Eides bestreitet, von dem Vollstreckungsgerichte durch Urteil über den Widerspruch zu entscheiden. Eine Entscheidung durch Urteil setzt nach dem Sprachgebrauche der Civilprozeßordnung eine mündliche Verhandlung voraus. Die im §. 701 C.P.O. enthaltene Bestimmung, nach welcher gegen Entscheidungen, welche im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen können, die sofortige Beschwerde stattfindet, erweist sich also auf die Entscheidung über die Pflicht zur Leistung des Offenbarungseides als unanwendbar. Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die in Frage stehende Entscheidung kann auch aus anderen Bestimmungen der Civilprozeßordnung nicht hergeleitet werden. Wird erwogen, daß es sich bei dem nach §.781 C.P.O. zu fällenden Urteile, welches nach dem Schlußsatze des §. 781 a. a. O. erst nach Eintritt der Rechtskraft zur Vollstreckung gelangen soll, um eine Entscheidung über den Anspruch des Gläubigers auf Leistung des Offenbarungseides seitens des Schuldners handelt und das über die Pflicht zur Leistung des Eides entscheidende Urteil sich in Ansehung jenes Anspruches als Endurteil darstellt, so erscheint vielmehr die Berufung als das gegen das Urteil des Vollstreckungsgerichtes zulässige Rechtsmittel. Der angefochtene Beschluß ist daher aufzuheben, und die weitere Beschwerde des Schuldners gegen den landgerichtlichen Beschluß, welcher die Beschwerde wider das auf Grund des §. 781 a. a. O. erlassene Urteil des Vollstreckungsgerichtes als unzulässig zurückgewiesen hat, ist zu verwerfen."1

  • 1. Vgl. Seuffert, Kommentar zur Civilprozeßordnung 2. Aufl. S. 920 flg., wo auch die Litteratur über die Streitfrage vollständig angegeben ist. D. E.