§ 226 StGB

BGH, 30.06.1982 - 2 StR 226/82

Der Tatbestand setzt voraus, daß sich im Tod die der Körperverletzung eigentümlichen Gefahren verwirklichen; dies kann auch der Fall sein, wenn eine lebensbedrohliche Verletzungshandlung zunäc

BGH, 30.03.1995 - 4 StR 768/94

1. Das Tatbestandsmerkmal "Quälen" in § 223b StGB in der Form des Verursachens sich wiederholender erheblicher Schmerzen oder Leiden setzt typischerweise mehrere Handlungen voraus; für die Zusammenfassung einer Vielzahl von Einzelakten zu einer Tat bedarf es daher der Rechtsfiguren der fortgesetzten Tat oder der Bewertungseinheit nicht. Jedenfalls wenn § 223b StGB in dieser Form begangen wird, besteht mit § 226 StGB nicht Gesetzes - sondern Tateinheit.
2. Der Vorwurf, sich an einer Körperverletzung mit Todesfolge duch Unterlassen beteiligt zu haben, setzt voraus, daß sich der Vorsatz des Unterlassungstäters auf eine vom Handelnden begangene Körperverletzung bezieht, die nach Art, Ausmaß und Schwere den Tod des Opfers besorgen läßt.