§ 362 BGB

BGH, 09.11.1989 - VII ZR 200/88

Haben zwei zu einer Arge zusammengeschlossene Bauunternehmer, von denen der eine mit der kaufmännischen Abwicklung des Bauvertrags betraut ist, vereinbart, daß Zahlungen des Auftraggebers nur auf ein Gemeinschaftskonto der Arge geleistet werden sollen, und geschieht das auch bei sämtlichen Abschlagszahlungen, so darf der Auftraggeber nicht ohne weiteres annehmen, der andere Unternehmer dulde es, wenn das "federführende" Mitglied der Arge einen Teil der Schlußzahlung auf ein eigenes Geschäftskonto einzieht.