§ 526 ZPO

BGH, 21.05.1996 - XI ZR 199/95

1. Wer in verdeckter Stellvertretung eine Auskunft für einen Dritten einholt, kann grundsätzlich nicht den Schaden zum Gegenstand eines eigenen Ersatzanspruchs machen (Drittschadensliquidation), den der Dritte dadurch erleidet, daß er im Vertrauen auf die Auskunft Vermögensverfügungen trifft.
2. Mit der Revision können Fehler der erstinstanzlichen Beweisaufnahme grundsätzlich nicht gerügt werden, wenn diese Fehler bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht beanstandet worden sind.

BGH, 18.01.1988 - II ZR 304/86

1. Ob beim Handeln unter fremdem Namen ein Geschäft des Namensträgers oder ein Eigengeschäft des Handelnden vorliegt, hängt davon ab, wie die andere Partei das Verhalten des Handelnden auffassen durfte.
2. Ist im Scheck eine nicht bestehende Gesellschaft als Begünstigte aufgeführt, ist kein wirksamer Begebungsvertrag zustande gekommen, so daß eine wirksame Übertragung eines Orderschecks durch Indossament nicht erfolgen kann.