§ 676 BGB

BGH, 21.05.1996 - XI ZR 199/95

1. Wer in verdeckter Stellvertretung eine Auskunft für einen Dritten einholt, kann grundsätzlich nicht den Schaden zum Gegenstand eines eigenen Ersatzanspruchs machen (Drittschadensliquidation), den der Dritte dadurch erleidet, daß er im Vertrauen auf die Auskunft Vermögensverfügungen trifft.
2. Mit der Revision können Fehler der erstinstanzlichen Beweisaufnahme grundsätzlich nicht gerügt werden, wenn diese Fehler bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht beanstandet worden sind.