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Versuch (§§ 22 ff. StGB) - Schema

Die Versuchsprüfung gliedert sich wie folgt:

I. Vorprüfung

  1. Keine Vollendung
  2. Strafbarkeit des Versuchs, § 23 I i.V.m. § 12 StGB

II. Tatbestand

  1. Subjektiv: Tatentschluss
    Vorsatz hinsichtlich Vollendung der Tat
  2. Objektiv: Unmittelbares Ansetzen
    Eintritt einer objektiven Gefährdung, die tatplangemäß und unmittelbar erfolgt, durch Teilverwirklichung oder im Vorfeld der Tatbestandsverwirklichung

III. Rechtswidrigkeit
IV. Schuld
V. Rücktritt, § 24 StGB (Strafaufhebungsgrund)

Anwendbar, solange kein fehlgeschlagener Versuch vorliegt

  1. Alleintäter, § 24 I StGB
  2. Beteiligung Mehrerer, § 24 II StGB