Pressemitteilungen des Geschäftsbereichs des Justizministeriums Nordrhein-Westfalen

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08.01.2024 - Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen: Verbot von Öcalan-Bildnissen in einer Versammlung rechtmäßig

Mo, 08.01.2024 - 01:00

Abbilder des Führers der von der EU als terroristische Organisation eingestuften und in Deutschland mit einem Betätigungsverbot belegten Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), Abdullah Öcalan, dürfen in einer Versammlung grundsätzlich nicht verwendet werden. Sie sind als Kennzeichen der PKK zu qualifizieren und unterliegen damit dem sogenannten Kennzeichenverbot im Sinne des Vereinsgesetzes. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute entschieden und die Berufung der Kläger gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zurückgewiesen.

Im November 2017 fand in Düsseldorf eine von den Klägern angemeldete Versammlung statt zu dem Thema „NO PASARAN. Kein Fußbreit dem Faschismus. Schluss mit den Verboten kurdischer und demokratischer Organisationen aus der Türkei. Freiheit für Abdullah Öcalan und allen politischen Gefangenen“. Im Vorfeld der Versammlung hatte das Polizeipräsidium Düsseldorf unter anderem die Auflage erlassen, dass die Versammlungsteilnehmer keine Flaggen, Abzeichen, Transparente, Handzettel oder sonstigen Gegenstände öffentlich zeigen oder verteilen dürfen, die mit dem Abbild Abdullah Öcalans versehen sind. Jedwede Verwendung eines Abbilds Öcalans stelle einen Verstoß gegen das unter Strafe gestellte Kennzeichenverbot dar, wonach Kennzeichen eines verbotenen oder mit einem Betätigungsverbot belegten Vereins in einer Versammlung nicht verwendet werden dürfen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auflage gerichtete Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte keinen Erfolg.

Zur Begründung seines Urteils hat der 15. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Die angegriffene Auflage war rechtmäßig; sie diente der Verhinderung von Straftaten. Nach dem Vereinsgesetz ist unter anderem die Verwendung von Kennzeichen eines mit einem Betätigungsverbot belegten Vereins in einer Versammlung strafbar. Abbildungen von Abdullah Öcalan kommt für die PKK eine Kennzeichenfunktion zu. Kennzeichen im Sinne des Gesetzes können nicht nur Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke und dergleichen sein, sondern auch Bildnisse von Personen. Entscheidend ist, ob der Verein mit einem Symbol oder Abbild auf sich und seine Zwecke hinweist; intern sollen Kennzeichen den Zusammenhalt der Vereinsmitglieder stärken und sind Ausdruck der gemeinsamen Identität. Die öffentliche Verwendung der Vereinskennzeichen ist danach ein Beitrag zur Erhaltung des Bestands einer Vereinigung, zudem Mitgliederwerbung und Selbstdarstellung. Diese Wirkung können Abbilder von Personen vor allem bei nach dem Führerprinzip organisierten Vereinigungen erlangen, bei denen die Verehrung der Führerpersönlichkeit wesentliche Bedeutung für den inneren Zusammenhalt und die Außendarstellung der Vereinigung hat. Ein solcher „Personenkult“ besteht in der PKK um Öcalan, indem die PKK ihn für sich und ihre Ziele nach wie vor als Führerpersönlichkeit und Identifikationsperson in den Vordergrund stellt. Hierzu nutzt die PKK nicht nur Bildnisse Öcalans in militärischer Pose, sondern auch Abbildungen unterschiedlichster Art, die Öcalan u. a. als väterlichen, fürsorglichen und friedliebenden Anführer darstellen sollen. Die Verwendung von Bildern Öcalans war im zu entscheidenden Fall auch nicht ausnahmsweise erlaubt. Zwar kann die Verwendung eines verbotenen Kennzeichens ausnahmsweise zulässig sein, wenn sein Gebrauch dem Zweck des Kennzeichenverbots - der effektiven Durchsetzung des Vereinsverbots - eindeutig nicht zuwiderläuft. Diese Feststellung konnte für die hier angemeldete Versammlung und der in ihrem Kontext zu erwartenden Verwendung von Abbildern Öcalans jedoch nicht getroffen werden.

Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Hiergegen können die Kläger Beschwerde einlegen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 15 A 1270/20 (I. Instanz: VG Düsseldorf 18 K 17619/17)

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08.01.2024 - Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Betriebsschließung - Massenentlassung und Sozialauswahl

Mo, 08.01.2024 - 01:00

Der Kläger war bei der Beklagten, welche Aluminiumgussteile herstellte und ver-trieb, seit dem 01.02.2012 beschäftigt. Die Beklagte beschäftigte in ihrem einzigen Betrieb zuletzt knapp 600 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Am 01.03.2022 wurde über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren in Eigenverwal-tung eröffnet. Der Sachwalter und der Gläubigerausschuss stimmten der Einstellung der Geschäftstätigkeit zum 31.12.2022 zu.

Nachdem die Verhandlungen zum Abschluss eines Interessenausgleichs am 24.11.2022 durch Spruch der Einigungsstelle für gescheitert erklärt wurden, stellte die Beklagte am 28.11.2022 Anträge auf behördliche Zustimmungen zur betriebsbedingten Kündigung nach dem SGB IX (schwerbehinderte Menschen) und BEEG (Elternzeit). Den Beschäftigten wurde die Gelegenheit eingeräumt, in eine Transfergesellschaft zu wechseln. Im Dezember 2022 sprach die Beklagte gegenüber allen Beschäftigten betriebsbedingte Beendigungskündigungen aus, soweit das Ende des Arbeitsverhältnisses nicht aus anderen Gründen feststand.

Alle Mitarbeitenden, auch der Kläger dieses Verfahrens, wurden ab dem 01.01.2023 unwiderruflich freigestellt. Ausgenommen waren die Beschäftigten des Abwicklungsteams, das ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Anlage 53 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer umfasste, wobei gegenüber dreizehn Personen Kündigungen zum 31.03.2023 und gegenüber den übrigen vierzig Personen Kündigungen zum 30.06.2023 ausgesprochen wurden. Das Arbeitsverhältnis des Klägers kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 16.12.2022 zum 31.03.2023.

Die vom Kläger hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage hatte vor dem Ar-beitsgericht Solingen Erfolg. Die Kündigung sei zum einen aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 KSchG) rechtsunwirksam. Bei einer etappenweisen Betriebsstillegung habe der Arbeitgeber keine freie Auswahl, wem er früher oder später kündige. Es seien grundsätzlich die Arbeitnehmer mit den schwächsten Sozialdaten mit den Abwicklungsarbeiten zu beschäftigen. Die Beklagte habe hier die Sozialauswahl methodisch fehlerhaft durchgeführt, weil sie die Vergleichsgruppen fehlerhaft gebildet habe. So habe sie diese u.a. anhand der ursprünglich ausgeübten Tätigkeiten gebildet. Sie hätte die soziale Auswahl stattdessen anhand der noch im Abwicklungsteam anfallenden Tätigkeiten vornehmen müssen, zu denen die Beklagte nur unvollständig vorgetragen habe. Die daraus folgende Vermutung der fehlerhaften Sozialauswahl habe die Beklagte nicht widerlegt.

Die Kündigung sei außerdem wegen einer nicht ordnungsgemäßen Massenentlas-sungszeige gemäß § 17 KSchG i.V.m. § 134 BGB rechtsunwirksam. In der gegenüber der Agentur für Arbeit angegebenen Massenentlassungsanzeige habe die Be-klagte entgegen § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG den Stand der Beratungen mit dem Betriebsrat nicht ordnungsgemäß mitgeteilt.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Kündigungsschutzklage.

Im Zusammenhang mit der Schließung des hier in Rede stehenden Betriebs sind aktuell bei dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf 252 Verfahren bei verschiedenen Kammern anhängig. Diese betreffen überwiegend die ersten Kündigungen vom 16.12.2022 zum 31.03.2023. Weitere Verfahren betreffen von der Beklagten vorsorg-lich ausgesprochene Folgekündigungen zum 30.06.2023. Die Kläger verfolgen zudem in einzelnen Verfahren gemeinsam mit ihren Kündigungsschutzanträgen Zahlungsansprüche.

Am 09.01.2024 wird die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf die ersten Verfahren verhandeln. Neben dem Verfahren 3 Sa 529/23 stehen vier weitere Verfahren zur Verhandlung an (3 Sa 436/22, 3 Sa 532/23, 3 Sa 534/23 und 3 Sa 687/23). Die weiteren Verfahren sind überwiegend im Januar und Februar 2024 terminiert.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf – 3 Sa 529/23
Arbeitsgericht Solingen, Urteil vom 13.04.2023 – 3 Ca 126/23

"Kündigungsschutzgesetz (KSchG) § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absat-zes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

§ 17 Anzeigepflicht

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er

  • in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer,
  • in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer,
  • in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer innerhalb von 30 Kalendertagen entläßt. Den Entlassungen stehen andere Beendigungen des Arbeitsverhältnisses gleich, die vom Arbeitgeber veranlaßt werden.

(3) Der Arbeitgeber hat gleichzeitig der Agentur für Arbeit eine Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat zuzuleiten; sie muß zumindest die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben enthalten. Die Anzeige nach Absatz 1 ist schriftlich unter Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats zu den Entlassungen zu erstatten. Liegt eine Stellungnahme des Betriebsrats nicht vor, so ist die Anzeige wirksam, wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, daß er den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 unterrichtet hat, und er den Stand der Beratungen darlegt. Die Anzeige muß Angaben über den Namen des Arbeitgebers, den Sitz und die Art des Betriebes enthalten, ferner die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen und die vorgesehenen Kriteren für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer. In der Anzeige sollen ferner im Einvernehmen mit dem Betriebsrat für die Arbeitsvermittlung Angaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer gemacht werden. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Abschrift der Anzeige zuzuleiten. Der Betriebsrat kann gegenüber der Agentur für Arbeit weitere Stellungnahmen abgeben. Er hat dem Arbeitgeber eine Abschrift der Stellungnahme zuzuleiten.

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05.01.2024 - Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen: Lehrvideos „auf Knopfdruck“

Fr, 05.01.2024 - 01:00

Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege Dr. Alexander Meyer hat heute (4. Januar 2024) das erste One Button Recording Studio - kurz: OBRS - der Justiz Nordrhein-Westfalen eröffnet. In dem voll automatisierten Studio der Fachhochschule können von nun an in Bad Münstereifel – quasi auf Knopfdruck – selbständig zum Beispiel kurze Lehrvideos und Experten-Interviews produziert werden.

Die Einrichtung des OBRS erfolgte durch das hochschuleigene Zentrum für Informationstechnologie und Mediendidaktik (ZIM) mit Unterstützung des „Netzwerk Medien“ an der Universität zu Köln, von dem das Studio-Konzept stammt.

Lehrende und Studierende können sich fortan mit ihrer Videoprojektidee beim ZIM melden und erhalten dort eine Einweisung in die Bedienung des Studios, Terminslots sowie mediendidaktischen Support.

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03.01.2024 - Oberlandesgericht Düsseldorf: Hauptverhandlungstermine in dem Staatsschutzverfahren wegen des Verdachts der Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (DHKP-C)

Mi, 03.01.2024 - 01:00

In dem Strafverfahren gegen einen 50-jährigen türkischen Staatsangehörigen aus Köln wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (DHKP-C) hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Staatsschutzsenat) die Anklage der Zentralstelle Terrorismusverfolgung Nordrhein-Westfalen (ZenTer NRW) bei der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf vom 7. Juni 2023 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet (Aktenzeichen III-2 St 2/23).

Die Hauptverhandlung soll unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Schreiber beginnen am

Mittwoch, den 10. Januar 2024 um 10.30 Uhr im Saal 2

des Prozessgebäudes des Oberlandesgerichts Düsseldorf,

Kapellweg 36, 40221 Düsseldorf.

Sie dient der Klärung, ob die erhobenen Vorwürfe zutreffen oder nicht. Für den Angeklagten gilt die Unschuldsvermutung. Zur Fortsetzung sind bislang folgende Termine vorgesehen:

Donnerstag, 11. Januar 2024, 10.30 Uhr

Donnerstag, 18. Januar 2024, 10.30 Uhr

Dienstag, 23. Januar 2024, 10.30 Uhr

Donnerstag, 25. Januar 2024, 10.30 Uhr

Dienstag, 30. Januar 2024, 10.30 Uhr

Donnerstag, 1. Februar 2024, 10.30 Uhr

Dienstag, 6. Februar 2024, 10.30 Uhr

Donnerstag, 8. Februar 2024, 10.30 Uhr.

Die Hauptverhandlungstermine finden im Saal 2 des Prozessgebäudes Düsseldorf, Kapellweg 36, 40221 Düsseldorf statt, ab dem 18. Januar 2024 ggf. auch im Saal A01 des Hauptgebäudes des Oberlandesgerichts, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf. Änderungen bleiben vorbehalten; weitere Termine sind möglich. Bitte beachten Sie auch die sitzungspolizeiliche Anordnung  des Vorsitzenden.

Die Generalstaatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, sich spätestens ab Juli 2003 bis Juni 2013 als Mitglied der ausländischen terroristischen Vereinigung DHKP-C, konkret in der sog. "Rückfront" der Vereinigung, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beteiligt zu haben. Dabei soll er die Ziele der Vereinigung gefördert haben, indem er insbesondere mit der Beschaffung von Geldmitteln zur Unterstützung des bewaffneten Kampfes der Vereinigung in der Türkei und mit deren Propagandaarbeit betraut war.

Ton-, Foto- und Filmaufnahmen sind grundsätzlich nur kurz vor der Verhandlung und nur mit vorheriger Genehmigung möglich. Daran interessierte Medienvertreter werden gebeten, sich rechtzeitig bei der Pressestelle des Oberlandesgerichts Düsseldorf zu melden.


Düsseldorf, den 3. Januar 2024

Christina Klein Reesink
Pressedezernentin
Oberlandesgericht Düsseldorf
Cecilienallee 3
40474 Düsseldorf
Telefon: 0211 4971-411
Fax: 0211 4971-641
E-Mail: Pressestelle@olg-duesseldorf.nrw.de

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