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 <title>opinioiuris.de - § 125 StGB</title>
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 <title>BGH, 09.09.1997 - 1 StR 730/96</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1638</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
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                    Einschränkenden Auslegung der Subsidiaritätsklausel        &lt;/div&gt;
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                    BGHSt 43, 237; JuS 1998, 375; JZ 1998, 470; NJ 1998, 42; NJW 1998, 465; StV 1998, 129        &lt;/div&gt;
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                    Bundesgerichtshof        &lt;/div&gt;
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                    1 StR 730/96        &lt;/div&gt;
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                    Schäfer, Maul, Wahl, Boetticher, Landau        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-verfahren&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Instanzen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Heidelberg, 06.12.1995&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;AG Heidelberg, 29.01.1993 - 46 Ls 118/92&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;AG Freudenstadt, 14.11.1994 - 1 Ds 156/94 jug&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-stichwoerter&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Stichwörter:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Landfriedensbruch (keine einschränkende Auslegung der formellen Subsidiaritätsklausel) - Möglichkeit der einschränkenden Auslegung der Subsidiaritätsklausel des § 125 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB - Bestimmtheitsgrundsatz - Vorlagepflicht (Überholung einer Rechtsprechung)&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Der Wortlaut der Subsidiaritätsklausel in § 125 Abs. 1 letzter Halbsatz StGB gestattet keine einschränkende Auslegung.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1638&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/%C2%A7-125-stgb">§ 125 StGB</category>
 <pubDate>Thu, 07 Mar 2013 21:39:23 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BGH, 20.07.1995 - 1 StR 126/95</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1374</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Kurdische Autobahnblockade / Nötigung durch Straßenblockade        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 41, 182; DAR 1995, 453; JuS 1995, 1135; MDR 1995, 1051; NJW 1995, 2643; NStZ 1995, 541; NZV 1995, 453; StV 1996, 151; VRS 90, 382; VerkMitt 1996, 1         &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
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                    Bundesgerichtshof        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    20.07.1995        &lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    1 StR 126/95        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Haben die Teilnehmer an einer Straßenblockade dadurch, daß sie sich auf die Fahrbahn begeben, Kraftfahrer an der Weiterfahrt gehindert und deren Fahrzeuge bewußt dazu benutzt, die Durchfahrt für weitere Kraftfahrer tatsächlich zu versperren, so kann diesengegenüber im Herbeiführen eines solchen physischen Hindernisses eine strafbare Nötigung liegen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 41, 182        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierung&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_182_182&quot; id=&quot;BGHSt_41_182_182&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_182_182&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 182 (182):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Haben die Teilnehmer an einer Straßenblockade dadurch, daß sie sich auf die Fahrbahn begeben, Kraftfahrer an der Weiterfahrt gehindert und deren Fahrzeuge bewußt dazu benutzt, die Durchfahrt für weitere Kraftfahrer tatsächlich zu versperren, so kann diesen gegenüber im Herbeiführen eines solchen physischen Hindernisses eine strafbare Nötigung liegen.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;StGB §&amp;nbsp;240 Abs.&amp;nbsp;1&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 20. Juli 1995 g.T.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 StR 126/95 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Landgericht Augsburg&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Aus den Gründen:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung in Tateinheit mit Landfriedensbruch verurteilt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte gemeinsam mit einer größeren Anzahl gleichgesinnter Personen an der Blockade der A 8 (München-Stuttgart) beteiligt. Die Polizei hatte drei Omnibusse auf einem Rastplatz angehalten und nicht weiterfahren lassen. Daraufhin verteilten sich die Insassen dieser Busse auf die Fahrbahnen, stellten sich den herannahenden Fahrzeugen in den Weg und sperrten auf diese Weise den Verkehr. Dem Angeklagten war klar, daß hierdurch eine Vielzahl von Autofahrern an der Weiterfahrt gehindert wurde. Grund war der Unmut über das verwaltungsgerichtliche Verbot einer Kurdendemonstration in Augsburg.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Angeklagte führte einen Kanister mit Benzin bei sich. Als ein Polizeibeamter den Kanister ergreifen wollte, suchte der Angeklagte Schutz in der Menge Gleichgesinnter, die durch Schlagen, Ziehen und Treten gegen mehrere Beamte versuchte, seine Festnahme zu verhindern. &quot;Ermuntert und gestärkt durch die ihn tatkräftig unterstützende Menschenmenge&quot; bespritzte der Angeklagte die Bekleidung von drei Beamten mit Benzin. Haare und Gesicht eines dieser Beamten wurden von zwei Sprit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_182_183&quot; id=&quot;BGHSt_41_182_183&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_182_183&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 182 (183):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zern getroffen. Gleiches tat eine weitere Person, und ein dritter Mann versuchte - wegen des Windes vergeblich - ein Feuerzeug zu entzünden. Das auf den Boden gelangte Benzin &quot;entzündete sich durch Verpuffung&quot;, als die Beamten sich etwa fünf Meter entfernt hatten.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Schuldspruch ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Verurteilung wegen Nötigung hält auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Januar 1995 - 1 BvR 718 u.a. /89 - (NStZ 1995, 275) rechtlicher Überprüfung stand.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Auslegung der Verfassung haben bindende Wirkung für die Gerichte (§&amp;nbsp;31 Abs.&amp;nbsp;1 BVerfGG). Gegenstand und Reichweite ergeben sich aus der Entscheidungsformel in Verbindung mit den tragenden Gründen (BVerfGE 1, 14, 37; vgl. auch Maunz/Bethke in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, Kommentar zum Bundesverfassungsgerichtsgesetz §&amp;nbsp;31 Rdn.&amp;nbsp;16).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Das Bundesverfassungsgericht hat in dem genannten Beschluß nicht entschieden, Sitzblockaden dürften nicht mehr als Nötigung durch Gewalt behandelt werden (so auch Krey JR 1995, 265, 267, 271). Mit Bindungswirkung entschieden ist (so der Leitsatz), daß &quot;die erweiternde Auslegung des Gewaltbegriffs in §&amp;nbsp;240 Abs.&amp;nbsp;1 StGB im Zusammenhang mit Sitzdemonstrationen ... gegen Art.&amp;nbsp;103 Abs.&amp;nbsp;2 GG (verstößt)&quot;. Was das bedeutet, erschließt sich aus den Gründen. Dort wird beanstandet, daß die Rechtsprechung bei Anwendung des §&amp;nbsp;240 StGB (&quot;mit Gewalt ... nötigt&quot;) &quot;auf die Kraftentfaltung ... so weitgehend verzichtet, daß ... bereits die körperliche Anwesenheit an einer Stelle, die ein anderer einnehmen oder passieren möchte, zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Gewalt genügt, falls der andere durch die Anwesenheit des Täters psychisch gehemmt wird, seinen Willen durchzusetzen&quot; (NStZ 1995, 276). Damit wird zum einen der Verzicht auf - wesentliche - Kraftentfaltung des Täters angesprochen, zum anderen die - ausschließlich - psychische Einwirkung auf die beeinflußte Person. In die gleiche Richtung zielt der Hinweis im Zusammenhang mit den kritisierten Auswirkungen der bisherigen Rechtsprechung, daß von der notwendigen Bestimmtheit des Gesetzes und einer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_182_184&quot; id=&quot;BGHSt_41_182_184&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_182_184&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 182 (184):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zulässigen Auslegung von Verfassungs wegen nicht mehr gedeckt sei &quot;der Bereich, in dem die Gewalt lediglich in körperlicher Anwesenheit besteht und die Zwangswirkung auf den Genötigten nur psychischer Natur ist&quot; (BVerfG a.a.O.).
&lt;p&gt;Maßgebend ist also, ob ein Fall zu beurteilen ist, dessen Gestaltung diese zwei Momente der nur körperlichen Anwesenheit&amp;nbsp; und &amp;nbsp;der nur psychischen Zwangswirkung aufweist. Dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall lag zugrunde, daß der Fahrer eines einzelnen Fahrzeugs dadurch an der Weiterfahrt gehindert wurde, daß sich fünf Personen auf die Fahrbahn setzten. Die dadurch erfolgte Einwirkung auf den Führer des Kraftfahrzeugs wurde vom Bundesverfassungsgericht als &quot;nur psychisch&quot; beurteilt. Offenbar ging es mit den Instanzgerichten davon aus, ein &quot;physisches Hindernis&quot; hätten die sitzenden Personen für das Fahrzeug nicht bedeutet, dessen Fahrer hätte - tatsächlich - die Durchfahrt erzwingen können. Es handelte sich um eine Situation des Könnens, aber - um den Preis schwerer Verletzungen - &quot;Nicht-Dürfens&quot; (vgl. Altvater, Anmerkung zur Entscheidung des BVerfG a.a.O. in NStZ 1995, 278, 281).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein solcher Fall rein psychischer Zwangswirkung könnte im vorliegenden Fall gegeben sein bei den Kraftfahrern, welche die Gruppe der die Fahrbahn blockierenden Personen als erste erreichten und möglicherweise hätten durchbrechen können. Insoweit - und nur bezüglich dieser Fahrzeuge - wäre der Fall dem vergleichbar, welcher der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrundelag.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der bedeutsame Unterschied beider Fallgestaltungen liegt darin, daß hier aber darüber hinaus der großen Zahl der nachfolgenden Kraftfahrer infolge des Verhaltens der Blockierer nicht zu beseitigende&amp;nbsp; physische &amp;nbsp;Hindernisse entgegenstanden in Form vor und hinter ihnen auf der Fahrbahn angehaltener Fahrzeuge - diese Fahrer konnten ihre Fahrt nicht fortsetzen, selbst wenn psychischer Zwang sie nicht beeindruckt haben würde. Die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebotene Einschränkung, daß allein psychischer Zwang als Folge bloßer Anwesenheit den Anforderungen an den Begriff der Gewalt nicht genüge, trifft die vorliegende Fallgestaltung somit nicht.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_182_185&quot; id=&quot;BGHSt_41_182_185&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_182_185&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 182 (185):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
c) Der Senat ist der Auffassung, daß auch geringer körperlicher Aufwand - dazu gehören das Sich-Hinsetzen oder das Sich-auf-die Fahrbahn-Begeben - den Anforderungen an den Gewaltbegriff genügen kann, wenn seine Auswirkungen den Bereich des rein Psychischen verlassen und (auch) physisch wirkend sich als körperlicher Zwang darstellen (ähnlich Krey JR 1995, 265, 270).
&lt;p&gt;Eine Korrektur der Rechtsprechung zum Gewaltbegriff allein an der Tathandlung, am Merkmal der körperlichen Kraftentfaltung, ist danach weder geboten noch auch nur sinnvoll: So besteht kein Anlaß, etwa die Nötigung im Straßenverkehr mittels Kraftwagen mehr einzuschränken, als das bisher der Fall war (vgl. BGH, Urt. vom 30. März 1995 - 4 StR 725/94). Auch Nötigung durch Ein- oder Ausschließen, also z.B. durch Abschließen mittels eines Schlüssels oder Zuziehen einer selbstschließenden Türe, erfordert nur minimale Kraft, ohne daß eine Änderung in der Beurteilung der Strafbarkeit wegen Nötigung durch Gewalt veranlaßt wäre. Eine Entscheidung allein am Maß des Kraftaufwandes (Zünden einer Explosion mittels Knopfdrucks; Blockade der BAB durch Ausrollenlassen von Pkw) verbietet sich. Maßgebend für die Unvereinbarkeit mit der Verfassung ist vielmehr - (auch) nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts -, daß im konkreten Fall wegen des geringen Kraftaufwandes die Zwangswirkung auf die beeinflußte Person &quot;nur psychischer Natur&quot; ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Strafbare Nötigung durch Gewalt kann demnach vorliegen, wenn der Einfluß auf die Opfer bei nur geringem körperlichen Aufwand dergestalt physischer Art ist, daß die beabsichtigte Fortbewegung durch tatsächlich nicht überwindbare Hindernisse unterbunden wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Der Verurteilung wegen Nötigung steht nicht entgegen, daß die die Straße versperrenden Personen nicht selbst mit eigener Hand (oder eigenem Körper) in unmittelbarem Kontakt auf die nachfolgenden Kraftfahrer eingewirkt haben. Die physische Sperrwirkung der von ihnen zuerst angehaltenen Fahrzeuge auf die Nachfolgenden ist ihnen zuzurechnen. Denn Nötigung ist weder ein eigenhändiges Delikt noch verlangt es die unmittelbare Begegnung von Täter und Opfer. Der angestrebte Erfolg&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_182_186&quot; id=&quot;BGHSt_41_182_186&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_182_186&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 182 (186):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
kann auch dadurch erreicht werden, daß sich der Täter einer Sache oder einer Person bedient, um dem zu Nötigenden ein physisches Hindernis zu bereiten. Auf welche Weise er das tut, spielt im Verhältnis zu dem in der Fortbewegung gehemmten Adressaten keine Rolle. So können - etwa - die auf einem Parkplatz sich befindenden Kraftfahrzeugführer dadurch genötigt werden, daß der Täter ein in der Ausfahrt stehendes Fahrzeug auf irgendeine Art fahrunfähig und dadurch die Ausfahrt unpassierbar macht. Möglich wäre auch, daß der Täter den Führer eines Fahrzeugs durch Bedrohung zum Anhalten zwingt und dadurch den nachfolgenden Verkehrsteilnehmern ein physisches Hindernis absichtlich bereitet; der erste Führer wäre dann durch Drohung, die folgenden - die von der Drohung möglicherweise nichts wissen - wären durch physischen Zwang genötigt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Instrumentalisierung des ersten als Hindernis für sich strafbar oder straflos ist. Ausschlaggebend ist allein die vom Täter bezweckte physische Wirkung auf den oder die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer.
&lt;p&gt;Hier benutzten die Täter die von ihnen (möglicherweise nur) durch psychischen Zwang angehaltenen Wagen als Mittel zur Bildung einer Barriere. Gerade dieser Aufbau von tatsächlich nicht mehr zu überwindenden Hindernissen entsprach den Vorstellungen der Täter als der notwendigen und gewollten Folge ihres Verhaltens.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Januar 1995 erfordert keine Korrektur der Rechtsprechung zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Gewalt, soweit die direkte physische Auswirkung einer Blockade auf nachfolgende Kraftfahrer in Rede steht. Der Fall eines zwischengeschalteten, nach eigenem Ermessen handelnden Dritten (BGHSt 37, 350; vgl. auch Altvater a.a.O. S.&amp;nbsp;281&amp;nbsp;f.: Fernwirkung von Sitzblockaden) ist nicht zu entscheiden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Maßgebend ist, daß die Gewaltanwendung ursächlich zu dem vom Täter angestrebten Verhalten des Opfers führt. Dabei genügt allerdings nicht jede Verknüpfung zwischen Tathandlung und Nötigungserfolg. Der für eine Nötigung mit Gewalt erforderliche spezifische Zusammenhang zwischen Nötigungshandlung (Bereiten eines Hindernisses) und dem Nötigungserfolg&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_182_187&quot; id=&quot;BGHSt_41_182_187&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_182_187&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 182 (187):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
(Unmöglichkeit der Fortbewegung für nachfolgende Kraftfahrer) muß gewahrt sein (BGHSt a.a.O. S.&amp;nbsp;354). Das ist jedenfalls im Rahmen eines einheitlichen Verkehrsstaus nicht zweifelhaft. Hier setzte sich der gegenüber den ersten Kraftfahrern ausgeübte Zwang unmittelbar in physische Hindernisse um. Diese Personen und ihre Fahrzeuge wurden bewußt als Werkzeug zur tatsächlichen Behinderung der Nachfolgenden benutzt. Für diese Kraftfahrer war damit das ihnen entgegenstehende von den Blockierern bewirkte Hindernis die unmittelbare Folge des Verhaltens der Täter und wurde von den Betroffenen auch so empfunden.
&lt;p&gt;Inwieweit in dem Verlangen, sich entweder fremdem Willen zu beugen oder aber anderen schwere Verletzungen zuzufügen, die Androhung eines empfindlichen Übels liegen könnte, ist vom Landgericht nicht untersucht worden und kann hier dahinstehen.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1374&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
 <comments>https://opinioiuris.de/entscheidung/1374#comments</comments>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/%C2%A7-125-stgb">§ 125 StGB</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/%C2%A7-240-stgb">§ 240 StGB</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/%C2%A7-31-bverfgg">§ 31 BVerfGG</category>
 <pubDate>Sun, 24 Jun 2012 13:55:07 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BGH, 23.11.1983 - 3 StR 256/83 (S)</title>
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 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Nötigung der Regierung eines Landes        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 32, 165; EBE 1984, 2; JR 1984, 116; JZ 1984, 423; MDR 1984, 241; NJW 1984, 931; StV 1984, 115; ZfSH/SGB 1984, 68         &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    Bundesgerichtshof        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    23.11.1983        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    3 StR 256/83 (S)        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;OLG Frankfurt, 19.01.1983 - 1 StE 1/82&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Soll die Regierung eines Landes durch Gewalttätigkeiten gegen Dritte oder Sachen zur Erfüllung bestimmter politischer Forderungen genötigt werden, so sind diese Ausschreitungen nur dann Gewalt gegenüber einem Verfassungsorgan im Sinne des § 105 StGB, wenn der von ihnen ausgehende Druck einen solchen Grad erreicht, daß sich eine verantwortungsbewußte Regierung zur Kapitulation vor der Forderung der Gewalttäter gezwungen sehen kann, um schwerwiegende Schäden für das Gemeinwesen oder einzelne Bürger abzuwenden.&lt;br /&gt;
2. Zu dem Verhältnis des § 105 StGB zu § 240 StGB.&lt;br /&gt;
3. Auch wer sich nicht am Ort der Ausschreitungen aufhält, kann Täter eines Landfriedensbruchs sein, wenn ihm die Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen nach allgemeinen Grundsätzen als eigene Tat zuzurechnen sind.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 32, 165        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_32_165_165&quot; id=&quot;BGHSt_32_165_165&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_32_165_165&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 32, 165 (165):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Soll die Regierung eines Landes durch Gewalttätigkeiten gegen Dritte oder Sachen zur Erfüllung bestimmter politischer Forderungen genötigt werden, so sind diese Ausschreitungen nur dann Gewalt gegenüber einem Verfassungsorgan im Sinne des §&amp;nbsp;105 StGB, wenn der von ihnen ausgehende Druck einen solchen Grad erreicht, daß sich eine verantwortungsbewußte Regierung zur Kapitulation vor der Forderung der Gewalttäter gezwungen sehen kann, um schwerwiegende Schäden für das Gemeinwesen oder einzelne Bürger abzuwenden.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Zu dem Verhältnis des §&amp;nbsp;105 StGB zu §&amp;nbsp;240 StGB.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Auch wer sich nicht am Ort der Ausschreitungen aufhält, kann Täter eines Landfriedensbruchs sein, wenn ihm die Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen nach allgemeinen Grundsätzen als eigene Tat zuzurechnen sind.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;StGB §§&amp;nbsp;105, 125, 240&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 23. November 1983 g.Sch.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 3 StR 256/83 (S) -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Oberlandesgericht Frankfurt/Main&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Aus den Gründen:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Nötigung der Regierung eines Landes (§§&amp;nbsp;105, 22&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_32_165_166&quot; id=&quot;BGHSt_32_165_166&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_32_165_166&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 32, 165 (166):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Dem liegen folgende Feststellungen zugrunde:
&lt;p&gt;Die Betreiberin des Frankfurter Flughafens will ihr Betriebsgelände um eine zusätzliche Startbahn (Startbahn West) erweitern. Nach dem von ihr erwirkten rechtskräftigen Planfeststellungsbeschluß soll die neue Startbahn ein großes Waldgebiet durchschneiden. Der Ausbau des Flughafens stieß bei Teilen der Bevölkerung auf erheblichen Widerstand. Ziel der von Gegnern des Ausbaus gebildeten &quot;Bürgerinitiative gegen die Flughafenerweiterung Frankfurt Rhein-Main&quot; war die Verhinderung des Startbahnbaus durch &quot;aktiven und gewaltfreien Widerstand&quot; oder &quot;aktive Präsenz am Orte der Umweltzerstörung&quot;. Am 30. Mai 1981 gründeten die Bürgerinitiative und mehrere Vereine die &quot;Arbeitsgemeinschaft Volksbegehren und Volksentscheid Keine Startbahn West&quot;. Der Angeklagte wurde zu einem der drei Vertrauensmänner der Arbeitsgemeinschaft gewählt. Am 14. November 1981 übergab er dem Landeswahlleiter während einer friedlich verlaufenden Großdemonstration in Wiesbaden, an der mindestens 100.000 Menschen teilnahmen, einen den formellen Vorschriften des Hessischen Gesetzes über Volksbegehren und Volksentscheid entsprechenden Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens nebst 220.765 Unterschriften zur Unterstützung des Volksbegehrens.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In seinem Hauptreferat vor den Versammlungsteilnehmern erklärte der Angeklagte u.a.: &quot;Die politische Lösung, die wir anstreben, bedeutet: sofortige Zulassung unseres Volksbegehrens und sofortige Herstellung unseres Moratoriums. Unsere Moratoriumsforderungen sind eindeutig. Sie lauten: 1. Sofortige Einstellung aller Rodungsmaßnahmen und aller Baumaßnahmen im Mönchbruchwald! 2. Sofortiger Abzug der Polizeiarmada aus unserem schönen Wald! ... Die Schandmauer im Mönchbruchwald muß sofort beseitigt werden! ... Wir haben schon vor vier Tagen - und ich wiederhole es an dieser Stelle - der Hessischen Landesregierung eine Frist gesetzt. ... Morgen 12.30 Uhr - 24 Stunden nach der Überreichung unseres Volksbegehrensantrags -&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_32_165_167&quot; id=&quot;BGHSt_32_165_167&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_32_165_167&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 32, 165 (167):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
läuft eine Frist ab, eine Frist, von der wir erwarten, daß innerhalb dieser 24 Stunden uns die Hessische Landesregierung ein befriedigendes und vor allem verbindliches Friedensangebot macht.&quot;
&lt;p&gt;Nachdem zwei weitere Redner gesprochen hatten, trat der Angeklagte ein zweitesmal ans Mikrophon und sagte u.a.: &quot;Liebe Leute, ich habe euch vorhin in meinem Referat gesagt, daß wir der Landesregierung bis morgen 12.30 Uhr ... eine Frist setzen, bis zu der wir ein befriedigendes Angebot erwarten, wie ihr Vorschlag zur Herstellung des Moratoriums ist. Wir gehen jetzt davon aus, daß wir mit Sicherheit bis morgen zu dem angegebenen Zeitpunkt ein befriedigendes Angebot nicht haben werden. Und deshalb wollen wir alle - und ich möchte euch hierzu aufrufen, das ist unsere erste Aktion am morgigen Tage - dem Frankfurter Flughafen einen Besuch abstatten. ... Das Ziel unserer morgigen Aktion ist: Es muß vollständig gewaltfrei ablaufen, vollständig gewaltfrei! Aber ab 12.30 - 22 Uhr muß Rhein-Main zu sein. Das Ziel unserer Aktion ist: Ab 12.30 Uhr ist der Flughafen dicht.&quot; An demselben Abend äußerte sich der Angeklagte in ähnlicher Weise in der Sendung &quot;Heute&quot; des Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Infolge seines Aufrufs begaben sich am nächsten Morgen mehrere Tausend Startbahngegner zum Flughafen Frankfurt/Main. Es kam zu langandauernden, schweren gewalttätigen Auseinandersetzungen mit der Polizei. Der Flughafen sowie der Zu- und Abgangsverkehr waren von den Mittagsstunden bis in den Abend fast völlig blockiert. Zwar gelang es allen Fluggästen, die das Terminal zu Fuß erreichten, wenn auch teilweise unter Inkaufnahme von Rempeleien, ins Gebäude und zu ihren Maschinen zu kommen. Eine Anfahrt war jedoch weder mit Privatwagen noch mit öffentlichen Verkehrsmitteln möglich. Die Startbahngegner hatten Barrikaden errichtet, die sie mit Knüppeln und Steinwürfen gegen die zur Räumung eingesetzten, auch aus anderen Bundesländern herangezogenen Polizeikräfte verteidigten und zum Teil anzündeten. Ein Polizeibeamter wurde infolge eines Steinwurfs an den helmgeschützten Kopf kurze Zeit be&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_32_165_168&quot; id=&quot;BGHSt_32_165_168&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_32_165_168&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 32, 165 (168):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wußtlos; ein anderer erlitt einen offenen Handgelenksbruch; mehrere Beamte wurden leicht verletzt. Von der Sperrung und den Umleitungen waren mindestens 120.000 Menschen betroffen. Allein im Bereich des Terminals entstanden Sachschäden in Höhe von über 83.000 DM.
&lt;p&gt;Der Angeklagte war selbst nicht am Tatort anwesend, hat aber bereits bei seinen Aufrufen mit einem wesentlichen Teil der später begangenen Gewalttätigkeiten gerechnet. Da er wußte, daß die bisherigen Demonstrationen ohne erkennbare Wirkung auf die Landesregierung geblieben waren, wollte er zu einer Aktion auffordern, die in ihren Auswirkungen insbesondere auf Unbeteiligte eine neue Dimension erreichen sollte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Oberlandesgericht hat das Verhalten des Angeklagten als versuchte Nötigung von Verfassungsorganen (§§&amp;nbsp;105, 22 StGB) und Landfriedensbruch in einem besonders schweren Fall (§§&amp;nbsp;125, 125a StGB) gewertet. Es hat ihn jedoch nicht wegen Landfriedensbruchs verurteilt, weil es die Auffassung vertreten hat, daß dieses Vergehen auch bei Annahme eines besonders schweren Falles als subsidiär hinter dem versuchten Verbrechen der Nötigung von Verfassungsorganen zurücktrete.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Diese ist begründet, soweit der Angeklagte wegen versuchter Nötigung von Verfassungsorganen (§§&amp;nbsp;105, 22 StGB) verurteilt worden ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Oberlandesgericht sieht die Androhung von Gewalt gegenüber der Hessischen Landesregierung in den beiden Reden, die der Angeklagte auf der öffentlichen Kundgebung der Arbeitsgemeinschaft &quot;Volksbegehren und Volksentscheid Keine Startbahn West&quot; am 14. November 1981 in Wiesbaden gehalten hat, und die Anwendung von Gewalt in der dem Angeklagten zurechenbaren Blockade des Frankfurter Flughafens am 15. November 1981. Der Flughafenblockade kam aber weder in der Form, in der sie angekündigt, noch in der Form, in der sie dem Angeklagten zurechenbar vollzogen wurde, die Zwangswirkung zu, die erforderlich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_32_165_169&quot; id=&quot;BGHSt_32_165_169&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_32_165_169&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 32, 165 (169):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ist, um sie im Sinne des §&amp;nbsp;105 StGB als Gewalt gegenüber einer Landesregierung werten zu können.
&lt;p&gt;a) Darauf, ob Gewalt im Sinne des Staatsschutzstrafrechts die Überwindung eines Widerstands durch Entfaltung körperlicher Kraft voraussetzt (so z.B. Rudolphi in SK - Stand Mai 1983 - §&amp;nbsp;105 Rn. 5 f.; Schwalm in LK 9. Aufl. §&amp;nbsp;105 Rn. 10 f.; Geilen, Der Tatbestand der Parlamentsnötigung, 1956 S. 87 ff.; Keller, Strafrechtlicher Gewaltbegriff und Staatsgewalt, 1982 S. 277, 280) oder ob es ausreicht, daß die Mitglieder des zu nötigenden Verfassungsorgans die nachteiligen Folgen des Nötigungsmittels als einen einer körperlichen Kraftentfaltung vergleichbaren, auf sie persönlich ausgeübten Zwang empfinden (BGHSt 8, 102 [104 f.] für den Fall des Generalstreiks; offengelassen in BGH NStZ 1981, 218), kommt es hier nicht an. Denn der Angeklagte hat physische Gewalt angekündigt und - durch andere - angewendet. Er hatte nach den Feststellungen nicht nur die Absicht, die Zu- und Abgänge des Flughafens durch die bloße Anwesenheit Tausender Startbahngegner zu blockieren. Er hat auch &quot;um des Ziels einer wirksamen Blockade des Rhein-Main-Flughafens und darüber hinaus des nachhaltigen Drucks auf die Hessische Landesregierung willen billigend in Kauf genommen&quot;, daß von den Anwesenden Gewalttätigkeiten begangen wurden. Abreisewillige Passanten wurden durch Anrempeleien behindert, Straßen im Flughafenbereich durch z.T. angezündete Barrikaden gesperrt, gegen deren Beseitigung tätlicher Widerstand geleistet, Polizisten, die die Zugänge frei machen wollten, mit Steinen und Knüppeln angegriffen. Jedenfalls diese nach den tatrichterlichen Feststellungen dem Angeklagten zurechenbaren Tumulte und Gewalttätigkeiten, welche den Vollzug der Flughafenblockade in dem vom Angeklagten angegebenen Zeitraum sichern sollten, sind Ausübung physischer Gewalt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Für den Tatbestand des §&amp;nbsp;105 StGB reicht es jedoch nicht aus, daß der Täter irgendeine mit körperlichen Einwirkungen verbundene Gewalt androht oder anwendet, um das Verfassungsorgan zu dem erstrebten Handeln zu veranlassen. Der Bundesgerichtshof hat schon in BGHSt 23, 46 dar&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_32_165_170&quot; id=&quot;BGHSt_32_165_170&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_32_165_170&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 32, 165 (170):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
auf hingewiesen, daß ein Urteil darüber, ob ein tatsächlicher Vorgang als Gewalt im Sinne eines bestimmten strafrechtlichen Tatbestandes anzusehen ist, sich nicht einfach dadurch gewinnen läßt, daß dieser Vorgang an einer abstrakten Umschreibung des Gewaltbegriffs gemessen wird. Solch isolierte Betrachtung wäre verfehlt; der Vorgang ist vielmehr im Zusammenhang mit dem vom Tatbestand vorausgesetzten Ziel des Handelns und in seinem Verhältnis zu den Personen zu beurteilen, die betroffen oder beeinflußt werden sollen (BGH a.a.O. S. 49). Für den Anwendungsbereich des §&amp;nbsp;105 StGB bedeutet dies: Will der Täter - wie hier - das Verfassungsorgan dadurch nötigen, daß er Gewalt nicht unmittelbar gegenüber dem Verfassungsorgan, sondern gegenüber Dritten und Sachen ausübt, so ist sie tatbestandsmäßig nur dann, wenn der hiervon auf das Verfassungsorgan ausgehende Druck unter Berücksichtigung sämtlicher die Nötigungslage kennzeichnender Umstände geeignet erscheint, den dem Täterverlangen entgegenstehenden Willen des Verfassungsorgans zu beugen (vgl. Willms in LK 10. Aufl. §&amp;nbsp;105 Rn. 8).
&lt;p&gt;c) Was zur Nötigung von Verfassungsorganen geeignete Gewalt ist, ist in Anlehnung an den Gewaltbegriff im Tatbestand des Hochverrats zu bestimmen. Dies ergibt sich aus der besonderen Schutzrichtung und Funktion des §&amp;nbsp;105 StGB im System des Staatsschutzstrafrechts, wie sie auch in der Entstehungsgeschichte ihren Niederschlag gefunden haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die durch die Strafvorschriften gegen Hochverrat und gegen Nötigung von Verfassungsorganen geschützten Rechtsgüter sind eng miteinander verwandt. Hochverrat liegt vor, wenn das betreffende Verfassungsorgan vollständig, sei es auch nur vorübergehend, Nötigung eines Verfassungsorgans, wenn dessen freie Entscheidungsmöglichkeit im Einzelfall ausgeschaltet werden soll (BGH, Urt. vom 5. Mai 1954 - 6 StR 42/54, teilweise abgedruckt bei Geilen a.a.O. S. 64; Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl. 81 Rn. 7, §&amp;nbsp;105 Rn. 3). In beiden Fällen kommt als Mittel der Tat lediglich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_32_165_171&quot; id=&quot;BGHSt_32_165_171&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_32_165_171&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 32, 165 (171):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Gewalt oder Drohung mit Gewalt in Betracht. Die beim Tatbestand der Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans sowie beim allgemeinen Nötigungstatbestand ausreichende Drohung mit einem empfindlichen Übel (§§&amp;nbsp;106, 240 StGB) genügt nicht.
&lt;p&gt;Bis zum Inkrafttreten des Achten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 25. Juni 1968 (BGBl. I 741) schützte §&amp;nbsp;105 StGB nicht die Regierungen, sondern nur die Gesetzgebungsorgane des Bundes und der Länder. Bestraft wurde, wer es unternahm, sie auseinander zu sprengen, zur Fassung oder Unterlassung von Beschlüssen zu nötigen oder Mitglieder aus ihnen gewaltsam zu entfernen. Auf Anregung des Sonderausschusses des Deutschen Bundestages für die Strafrechtsreform (vgl. Prot. 5. Wahlperiode S. 712 f.) wurde eine Neufassung des §&amp;nbsp;105 StGB beschlossen, die andere Verfassungsorgane in dessen Schutzbereich einbezog. Sie wurde auch hinsichtlich der Nötigungsmittel dem Tatbestand des §&amp;nbsp;395 Entw. 1962 über die Nötigung eines Verfassungsorgans angeglichen (Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses, BTDrucks. V/2860 S. 25 f.). Dieser war im Entwurf 1962 u.a. wie folgt begründet worden (BTDrucks. IV/650 S.584): &quot;Die Verfassungsorgane stehen mitten im politischen Leben und sind den Strömungen, Kräften und Gegenkräften, die das politische Geschehen bestimmen, ausgesetzt. Auf sie wirken daher zumindest mittelbar auch die Machtmittel der verschiedensten Art ein, die in den politischen Auseinandersetzungen von den widerstreitenden Gruppen eingesetzt werden. ... Es empfiehlt sich ... nicht, den Kreis der Nötigungsmittel ... zu erweitern, wie sie der Grundtatbestand der Nötigung ... vorsieht. Dann würde letztlich die schwierige und im Kern politische Frage, unter welchen Voraussetzungen politische Kampfmaßnahmen verwerflich sind, der Rechtsprechung überbürdet. Der Begriff der Gewalt ist hier, da der Tatbestand nicht dem Schutz individuell bestimmter Personen, sondern dem Schutz von Organen und Einrichtungen des Staates dient, nicht im Sinne von §&amp;nbsp;11 Abs. 2&quot; - eine Sondervorschrift, die Auslegungskriterien für Gewalt im Sinne des Strafgesetzbuches enthielt -&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_32_165_172&quot; id=&quot;BGHSt_32_165_172&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_32_165_172&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 32, 165 (172):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&quot;zu verstehen, sondern ist gleichbedeutend mit dem Merkmal der Gewalt im Tatbestand des Hochverrats.&quot;
&lt;p&gt;In den Beratungen des Sonderausschusses hat der Regierungsvertreter ausdrücklich auf diesen besonderen Gewaltbegriff hingewiesen (Schafheutle, 39. Sitzung 5. Wahlperiode Prot. S. 747). Der Ausschuß ging hierbei von den in BGHSt 8, 102 ff. aufgestellten Grundsätzen aus, die ihm eher zu weit als zu eng erschienen (vgl. a.a.O. S. 747 f.). In dieser Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof örtlich begrenzte oder nur einen bestimmten, nicht lebenswichtigen Industrie- oder Berufszweig betreffende Kampfmaßnahmen (Streiks, Demonstrationen) regelmäßig nicht als Gewalt im Sinne des Hochverrats angesehen, und zwar auch dann nicht, wenn dadurch Verfassungsorgane des Bundes zu einem bestimmten Verhalten veranlaßt werden sollten (BGH a.a.O. S. 104). In Anlehnung hieran führt der Sonderausschuß in seinem Schriftlichen Bericht mit Bezug auch auf den Gewaltbegriff in §&amp;nbsp;105 unter anderem aus: &quot;Das Vorliegen von Gewalt in einem solchen&quot; (nicht sozialadäquaten, politischen) &quot;Streikfall ist nur dann zu bejahen, wenn die Auswirkungen des Streiks der Anwendung physischer Gewalt gleichkommen, so z.B. wenn durch Lahmlegung der gesamten Lebensmittel-, Wasser- oder Energieversorgung das physische Leben der Bevölkerung gefährdet ist. Diese Voraussetzung ist nach Meinung einer Mehrheit des Ausschusses nicht gegeben, wenn etwa die Versorgung der Bevölkerung durch Einsatz eines technischen Notdienstes trotz des Streiks aufrechterhalten werden kann&quot; (BTDrucks. V/2860 S. 3).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Wille des Gesetzgebers ging also dahin, in §&amp;nbsp;105 StGB die Schwelle zur Annahme von Gewalt gegenüber einem kollegialen Verfassungsorgan höher als in den dem Individualrechtsschutz dienenden Strafbestimmungen anzusetzen und hierfür eine den Hochverratstatbeständen entsprechende Zwangswirkung zu fordern. Mit Recht sieht daher Willms (a.a.O. Rn. 1) das Kennzeichnende dieses Verbrechens in seiner Verwandtschaft zum Hochverrat (ähnlich Geilen a.a.O. S. 86/87 für die alte Fassung).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Den Maßstab, der danach an die Prüfung anzulegen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_32_165_173&quot; id=&quot;BGHSt_32_165_173&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_32_165_173&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 32, 165 (173):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ist, ob die von der Flughafenblockade ausgehende Zwangswirkung geeignet war, die Hessische Landesregierung zu dem geforderten Moratorium zu veranlassen, hat das Oberlandesgericht verkannt.
&lt;p&gt;aa) Soweit es das tatbestandserhebliche Ausmaß der vom Angeklagten zu verantwortenden Aktionen auch daraus herleitet, daß die hessischen Polizeikräfte trotz Verstärkung aus anderen Bundesländern nicht ausreichten, um mit Erfolg gegen die Störer vorzugehen, beachtet es nicht, daß dem Angeklagten die Blockaden auf der Autobahn A 5, die zeitweise auf allen vier Fahrbahnen gesperrt war, die Blockaden der B 43 und B 44 in der Gemarkung Neu-Isenburg und der A 3 im Bereich des Mönchhofdreiecks nach seinen eigenen Feststellungen ebenso wenig zuzurechnen sind wie die &quot;an Intensität und Feindseligkeit alle bisherigen Erfahrungen übertreffenden Auseinandersetzungen am Startbahngelände&quot;. Den hiermit zusammenhängenden Polizeieinsatz hätte das Oberlandesgericht daher nicht berücksichtigen dürfen, ganz abgesehen davon, daß bei Großdemonstrationen die Heranziehung von Polizeikräften aus benachbarten Bundesländern nicht ungewöhnlich und daher in diesem Zusammenhang wenig aussagefähig ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) Rechtlich unzutreffend ist es auch, schon dem Umstand, daß die Aktionen der Startbahngegner &quot;als Landfriedensbruch im Sinne des §&amp;nbsp;125 Abs. 1, 1. Alternative StGB zu qualifizieren sind&quot;, &quot;ein besonderes Gewicht als Zwangswirkung im Sinne des §&amp;nbsp;105 StGB&quot; zu entnehmen, ohne dabei näher zu prüfen, inwieweit und warum diese Art des Vorgehens gerade gegenüber der von den Ausschreitungen in Frankfurt nicht unmittelbar betroffenen Landesregierung in Wiesbaden eine besondere Zwangswirkung auszuüben geeignet war. Eine damit verbundene Störung der öffentlichen Sicherheit läßt nur unter den nachfolgend unter cc) dargelegten Voraussetzungen einen Schluß auf eine solche Zwangswirkung zu. In anderen Fällen ermöglichen die §§&amp;nbsp;125, 125a StGB, die Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren vorsehen, eine angemessene Ahndung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;cc) Rechtlichen Bedenken begegnet es ferner, wenn das&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_32_165_174&quot; id=&quot;BGHSt_32_165_174&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_32_165_174&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 32, 165 (174):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Oberlandesgericht aus dem begrenzten Ziel der Aktion, einem Moratorium, und der entsprechend begrenzten Folge eines Nachgebens der Landesregierung, nämlich einer nur wenige Wochen, allenfalls Monate dauernden Verzögerung des Baus der Startbahn West, auf eine erhöhte Eignung der Zwangswirkung deswegen schließt, weil die Hessische Landesregierung bei einer Güterabwägung eher dazu bereit sein könnte, diesen nicht sehr gravierenden Nachteil in Kauf zu nehmen und sich für das Moratorium zu entscheiden.
&lt;p&gt;Die Frage, ob das angedrohte oder eingesetzte Nötigungsmittel eine den Hochverratstatbeständen entsprechende Zwangswirkung erreichen konnte und daher im Sinne des §&amp;nbsp;105 StGB geeignet war, den Willen eines kollegialen Verfassungsorgans zu beugen, darf nicht nur nach den jeweiligen tatsächlichen Gegebenheiten beantwortet werden. So darf sie nicht etwa schon deswegen bejaht werden, weil die amtierende Regierung Druck ohnehin keinen angemessenen Widerstand entgegensetzt oder den gebotenen Widerstand aufgibt, weil ihr das Nötigungsziel relativ belanglos erscheint. Maßgebend ist vielmehr eine die Pflichtenstellung des Verfassungsorgans einbeziehende Bewertung der Zwangseignung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Schon für den allgemeinen Nötigungstatbestand hat der Bundesgerichtshof hervorgehoben, daß die Eignung des Nötigungsmittels, den Bedrohten im Sinne des Täterverlangens zu motivieren, nicht nur faktische, sondern normative Tatbestandsvoraussetzung ist (BGHSt 31, 195 [201]); sie entfällt, wenn von dem Bedrohten in seiner Lage erwartet werden kann, daß er der Bedrohung in besonnener Selbstbehauptung standhält (BGH a.a.O.). Beim Verbrechenstatbestand der Nötigung kollegialer Verfassungsorgane kann auf eine solch normative Bewertung des Nötigungsmittels erst recht nicht verzichtet werden. Die Zwangswirkung der Gewalt oder der Drohung mit Gewalt entfällt daher, wenn und soweit von den in §&amp;nbsp;105 StGB genannten Verfassungsorganen aufgrund ihrer besonderen Verpflichtung gegenüber der Allgemeinheit erwartet werden kann und muß, daß sie auch im Rahmen heftiger politischer Auseinandersetzungen Drucksituationen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_32_165_175&quot; id=&quot;BGHSt_32_165_175&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_32_165_175&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 32, 165 (175):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
standhalten. Soll die Regierung eines Landes durch Gewalttätigkeiten gegen Dritte oder Sachen zur Erfüllung bestimmter politischer Forderungen genötigt werden, so sind diese Ausschreitungen somit nur dann Gewalt im Sinne des §&amp;nbsp;105 StGB, wenn der von ihnen ausgehende Druck einen solchen Grad erreicht, daß sich eine verantwortungsbewußte Regierung zur Kapitulation vor der Forderung der Gewalttäter gezwungen sehen kann, um schwer-wiegende Schäden für das Gemeinwesen oder einzelne Bürger abzuwenden.
&lt;p&gt;Die normativen Elemente der Zwangseignung machen die Frage, ob im Einzelfall Gewalt mit einer von §&amp;nbsp;105 StGB erfaßten Zwangswirkung angedroht oder verübt worden ist, zu einer Rechtsfrage, die der Überprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich ist. Diese führt hier dazu, - anders als in den vom Senat entschiedenen Fällen der Schleyer-Entführung und des Sprengstoffanschlags auf die Deutsche Botschaft in Stockholm [3 StR 307/82 (S) und 3 StR 24/78 (S)] - eine solche Zwangseignung zu verneinen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Feststellungen des angefochtenen Urteils ergeben nicht, daß die vom Angeklagten gewollte örtlich und zeitlich begrenzte 9 1/2 stündige Blockierung der Zugänge zum Frankfurter Flughafen die lebenswichtige Versorgung der Bevölkerung oder die nationalen oder internationalen Verkehrsmöglichkeiten wesentlich beeinträchtigt hat, zumal das Landen und Starten der Flugzeuge ersichtlich nicht behindert wurde. Die Sperrungen der Landstraßen und Autobahnen außerhalb des Flughafenbereichs müssen, da vom Vorsatz des Angeklagten nicht umfaßt, ohnehin außer Betracht bleiben. Mit dem mehrstündigen Ausfall eines zentralen Verkehrsflughafens muß auch sonst, z.B. wegen Nebels oder rechtmäßiger Streiks, gerechnet werden. Wenn nicht besondere - hier nicht erkennbare Umstände vorliegen, kann ein solcher zeitlich begrenzter Ausfall ohne schwerwiegende Nachteile für das der Regierung anvertraute allgemeine Wohl bewältigt werden. Er war daher bei wertender, die realen Kräfteverhältnisse berücksichtigender Betrachtung nicht geeignet, das hessische Kabinett zu zwingen, seine erst vier Tage zuvor nach Beratung mit den Koalitionsfraktionen und&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_32_165_176&quot; id=&quot;BGHSt_32_165_176&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_32_165_176&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 32, 165 (176):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dem Bundesverkehrsminister getroffene und öffentlich bekanntgemachte Entscheidung über die Ablehnung des Moratoriums rückgängig zu machen und die Forderungen des Angeklagten zu erfüllen. Die Landesregierung hätte damit ihre eigene Glaubwürdigkeit und das Vertrauen der Bürger in die Standfestigkeit demokratischer Institutionen gegenüber organisierter Gewalttätigkeit aufs Spiel gesetzt.
&lt;p&gt;Das Oberlandesgericht konnte nicht feststellen, daß der Angeklagte eine Wiederholung der Flughafenblockade oder andere bestimmte, von seinem Willen abhängige Gewalthandlungen konkret angedroht hat. Der Senat kann daher offen lassen, wie zu entscheiden wäre, wenn solche Gewalthandlungen bis zum Einlenken der Regierung hätten fortgesetzt werden sollen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verurteilung wegen versuchter Nötigung eines Verfassungsorgans nach den §§&amp;nbsp;105, 22 StGB muß nach alledem entfallen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Angeklagte hat sich auch nicht wegen Versuchs einer Nötigung der Landesregierung nach §&amp;nbsp;240 StGB strafbar gemacht. Dies hat das Oberlandesgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft, weil es bereits einen Versuch nach §&amp;nbsp;105 StGB bejaht hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Soll ein in §&amp;nbsp;105 StGB genanntes Verfassungsorgan genötigt werden, so schließt diese Strafbestimmung als Sondervorschrift die Anwendbarkeit des §&amp;nbsp;240 StGB auch dann aus, wenn das Nötigungsmittel zwar nicht den Tatbestand des §&amp;nbsp;105 StGB, aber den des §&amp;nbsp;240 StGB erfüllt. Denn der Gesetzgeber wollte die Entscheidung über die Strafbarkeit derartiger Nötigungsversuche wegen der schwierigen und letztlich politischen Frage, unter welchen Voraussetzungen politische Kampfmaßnahmen gegen solche Verfassungsorgane im Sinne des §&amp;nbsp;240 Abs. 2 StGB verwerflich sind, nicht der Rechtsprechung aufbürden, selbst wenn die Anwendung des den Anforderungen des §&amp;nbsp;105 StGB nicht entsprechenden Nötigungsmittels im Einzelfall strafwürdig erscheint (vgl. die oben unter 1 c) erwähnte Begründung zu §&amp;nbsp;395 Entw. 1962). Wegen dieser beabsichtigten Sonderregelung ist ein Rückgriff auf §&amp;nbsp;240 StGB ausgeschlossen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_32_165_177&quot; id=&quot;BGHSt_32_165_177&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_32_165_177&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 32, 165 (177):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Ob etwas anderes dann gilt, wenn das Verhalten, zu dem das Verfassungsorgan genötigt werden soll, nicht als Ausübung von Befugnissen im Sinne des §&amp;nbsp;105 StGB anzusehen ist (so Willms a.a.O. §&amp;nbsp;105 Rn. 3; Dreher/Tröndle a.a.O. §&amp;nbsp;105 Rn. 3), kann offen bleiben. Denn der vom Angeklagten erstrebte Nötigungserfolg sollte durch Ausübung von Befugnissen im Sinne des §&amp;nbsp;105 StGB erreicht werden. Allerdings war die Hessische Landesregierung nicht selbst befugt, einen Baustopp anzuordnen, weil die den Flughafenausbau betreibende Flughafen-AG sich im Besitz vollziehbarer, auf einem rechtskräftigen Planfeststellungsbeschluß beruhender Erlaubnisse befand. Zutreffend weist das Oberlandesgericht aber darauf hin, daß es wenigstens mittelbar in der Macht der Hessischen Landesregierung stand, auf die vom Angeklagten formulierten Forderungen der Bürgerinitiative einzugehen. Das genügt unter den hier vorliegenden Umständen. §&amp;nbsp;105 StGB betrifft die Beeinflussung des Verhaltens des Verfassungsorgans bei der Erfüllung seiner Aufgaben (vgl. Willms a.a.O.; Lackner, StGB 15. Aufl. §&amp;nbsp;105 Anm. 2b; Eser in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. §&amp;nbsp;105 Rn. 9). Der Aufgabenbereich einer Regierung umfaßt über den bloßen Normvollzug hinaus schöpferische Initiative und gestaltende Tätigkeit in den das Land berührenden bedeutsamen politischen Angelegenheiten (vgl. Groß in Zinn/Stein, Verfassung des Landes Hessen - Stand Dezember 1979 - Art. 100 Rn. 2; Herzog in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz - Stand April 1983 - Art. 62 Rn. 57). Auf ein solches Verhalten war die Forderung des Angeklagten gerichtet. Die von ihm erstrebte Rückgängigmachung des Beschlusses der Landesregierung vom 10. November 1981, durch den die Moratoriumsforderung abgelehnt worden war, und die Durchführung eines von ihm verlangten neuen Kabinettsbeschlusses, auf einen Baustopp hinzuwirken, wären daher Ausübung der Hessischen Landesregierung zustehender Befugnisse gewesen (vgl. auch RG DR 1942, 1757: Nötigung zu einer Amtshandlung im Sinne des §&amp;nbsp;114 StGB a.F., obwohl der genötigte Minister das Nötigungsziel erst
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_32_165_178&quot; id=&quot;BGHSt_32_165_178&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_32_165_178&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 32, 165 (178):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
durch Einschaltung anderer seinem Geschäftsbereich nicht angehörender Stellen erreichen konnte).
&lt;p&gt;3. Die Angriffe der Revision gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts, der Angeklagte habe einen Landfriedensbruch nach §&amp;nbsp;125 StGB begangen, obwohl er an den Ausschreitungen am 15. November 1981 nicht selbst teilgenommen habe, sind im Ergebnis unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Auch wer sich nicht am Ort der Ausschreitungen aufhält, kann Täter eines Landfriedensbruchs sein, sofern ihm die Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen nach allgemeinen Grundsätzen als eigene Tat zuzurechnen sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für §&amp;nbsp;125 StGB a.F. war in der Rechtsprechung allerdings anerkannt, daß geistige Anführer, Befehlsgeber oder Organisatoren nur dann Landfriedensbruch begehen können, wenn sie sich der gewalttätigen Menge körperlich, d.h. räumlich anschließen (RGSt 60, 331 f.; OGHSt 2, 209 [211 f.]). Diese Rechtsprechung ist aber überholt. Durch das Dritte Strafrechtsreformgesetz wurde der Tatbestand des Landfriedensbruchs von Grund auf umgestaltet. Während die Strafbarkeit früher an die Zugehörigkeit zu einer feindseligen Menschenmenge anknüpfte, ist jetzt strafbar, wer sich an den Ausschreitungen als Täter oder Teilnehmer beteiligt. Die Gewalttätigkeiten brauchen nicht eigenhändig begangen zu werden. Vielmehr soll - neben dem Teilnehmer - jeder erfaßt werden, der die Gewalttätigkeiten als Täter, d.h. selbst oder durch andere (§&amp;nbsp;25 Abs. 1 StGB), begeht. Da Strafgrund nicht mehr der Anschluß an eine unfriedliche Menge, sondern die Beteiligung an den Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen ist, besteht nach der Neufassung kein Anlaß mehr, den ortsabwesenden Befehlsgeber, Organisator oder geistigen Anführer von der Strafbarkeit auszunehmen, wenn und soweit die aus der Menge verübten Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen seinem Tatwillen entsprechen und unter seiner Tatherrschaft begangen werden, ihm also nach allgemeinen Grundsätzen als eigene Tat zuzurechnen sind. Insoweit dehnt die Neufassung daher die Strafbarkeit gegenüber dem alten Tatbestand aus. Diese Auslegung hat auch der Regierungsvertreter bei den Beratungen des neuen §&amp;nbsp;125 StGB&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_32_165_179&quot; id=&quot;BGHSt_32_165_179&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_32_165_179&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 32, 165 (179):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
für richtig gehalten. Er erläuterte dem Sonderausschuß für die Strafrechtsreform, er verstehe die Neufassung so, daß auch derjenige einbezogen sei, der von außen steuere, der also z.B. den ganzen Schlachtplan der Gewalttätigkeiten entworfen habe, nachher jedoch nicht mitgehe (Horstkotte, Prot. 6. Wahlperiode S. 355). Auch der Abgeordnete de With wies als zweiter Berichterstatter bei der abschließenden Lesung des Dritten Strafrechtsreformgesetzes im Deutschen Bundestag darauf hin, daß der neue §&amp;nbsp;125 StGB nicht nur die Gewalttäter, sondern auch deren Hintermänner mit Strafe bedrohe (Verhandlungen des Deutschen Bundestages 6. Wahlperiode S. 1947).
&lt;p&gt;Ob auf das Erfordernis der Anwesenheit am Ort des Geschehens auch dann verzichtet werden kann, wenn eine Beteiligung an den Gewalttätigkeiten lediglich als - in §&amp;nbsp;125 Abs. 1 StGB neben dem Täter gesondert genannter Teilnehmer in Betracht kommt (vgl. von Bubnoff in LK 10. Aufl. §&amp;nbsp;125 Rn. 7 m.N. zum Streitstand), braucht hier nicht entschieden zu werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Der Angeklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß er nach den Artikeln 5 und 8 des Grundgesetzes berechtigt gewesen sei, zur Teilnahme an der Aktion vom 15. November 1981 aufzufordern. Allerdings darf derjenige, der ernsthaft zu einer friedlichen Demonstration aufruft, nicht schon deswegen als Täter eines Landfriedensbruchs bestraft werden, weil sich der Veranstaltung gewalttätige Gruppen anschließen, und zwar auch dann nicht, wenn er schon bei seinem Aufruf mit deren Auftreten gerechnet hat, er aber die Veranstaltung um deren von der Rechtsordnung gedeckten Ziele willen auf jeden Fall, also auch unter Hinnahme von Ausschreitungen, durchführen wollte. Da eine solche Fallgestaltung nicht vorliegt, kann auch offen bleiben, inwieweit er in diesen Fällen Vorkehrungen gegen erwartete Ausschreitungen treffen muß.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Angeklagte hat nicht zu einer friedlichen, unter dem Schutz des Grundgesetzes stehenden Versammlung aufgerufen, auch nicht zum Blockieren durch bloßes Sitzen oder Stehen. Der Aufruf betraf vielmehr eine Großaktion, deren&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_32_165_180&quot; id=&quot;BGHSt_32_165_180&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_32_165_180&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 32, 165 (180):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
alleiniges rechtswidriges Ziel es war, den Frankfurter Flughafen mit Mitteln, die Gewalttätigkeiten im Sinne des §&amp;nbsp;125 StGB einschlossen, 9 1/2 Stunden vollständig zu blockieren. Der Angeklagte wußte, daß er eine solch langandauernde Blockade der zahlreichen Zu- und Abfahrten allein durch passive Anwesenheit der von ihm erwarteten 5.000 bis 10.000 Teilnehmer nicht würde erreichen können. Er nahm daher, um die Blockade bis in die Abendstunden wirkungsvoll durchsetzen zu können, billigend in Kauf, daß die seinem Aufruf folgende Menge Barrikaden errichten, diese gegen die zur Räumung eingesetzten Ordnungskräfte verteidigen und Polizeibeamten, die die Zugänge freihalten wollten, aktiven Widerstand leisten würde. Dies hat das Oberlandesgericht auch unter Berücksichtigung des Umstands festgestellt, daß der Angeklagte verbal zur Gewaltfreiheit aufgerufen hatte. Er hat diejenigen Maßnahmen, die die Blockade gegen die Verhinderungsversuche der Polizei sichern sollten, mitbeherrscht. Der 9 1/2 stündige Vollzug der Totalblockade war sein persönliches Anliegen. Dieses Ziel hatte er seinen Anhängern mit beschwörenden Worten gewiesen. Aufgrund seiner herausragenden Stellung in der Bürgerinitiative und der Arbeitsgemeinschaft &quot;Volksbegehren&quot; genoß er bei einer großen Zahl der erschienenen Startbahngegner maßgebliche Autorität. Die Wertung des Oberlandesgerichts, daß sich der Angeklagte deren Gewalttätigkeiten in dem oben bezeichneten Umfang als eigene Taten zurechnen lassen muß, ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
&lt;p&gt;4. Der Angeklagte hat sich auch einer in Mittäterschaft begangenen Nötigung derjenigen Personen schuldig gemacht, die durch das ihm zurechenbare Verhalten der Startbahngegner an der Aufrechterhaltung des Verkehrsbetriebs des Frankfurter Flughafens, am Betreten und Verlassen des Flughafengeländes oder an der Weiterfahrt in dessen Nahbereich unmittelbar (vgl. OLG Köln NJW 1983, 2206 f.) gehindert worden sind (§§ 240, 25 StGB).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Dieses Vergehen - in Tateinheit mit versuchter Nötigung der Landesregierung - war dem Angeklagten in der Anklage zur Last gelegt worden. Mit Zustimmung des Gene&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_32_165_181&quot; id=&quot;BGHSt_32_165_181&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_32_165_181&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 32, 165 (181):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ralbundesanwalts hat das Oberlandesgericht die Strafverfolgung auf die Verletzung der §§&amp;nbsp;105, 125, 125a StGB beschränkt und von der Verfolgung der tateinheitlich angeklagten Vergehen der Nötigung und des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte gemäß §&amp;nbsp;154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO abgesehen. Da die Verurteilung aus §&amp;nbsp;105 StGB entfällt, ist es sachgerecht, die Strafverfolgung gemäß §&amp;nbsp;154a Abs. 3 StPO wieder auf die Nötigung der durch die Gewaltmaßnahmen unmittelbar betroffenen Personen zu erstrecken, um den Unrechtsgehalt der in der Anklage bezeichneten Tat auf der Grundlage der geänderten rechtlichen Beurteilung voll auszuschöpfen (vgl. BGHSt 29, 315 [317]; 32, 84). Dem Senat erschien es allerdings nicht erforderlich, auch den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte oder ein Vergehen nach §&amp;nbsp;26 Nr. 2 VersG (vgl. BGH, Urt. vom 27. September 1983 - 5 StR 294/83) in das Verfahren einzubeziehen.
&lt;p&gt;b) Die vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen, welche die Verurteilung des Angeklagten wegen Landfriedensbruchs rechtfertigen, tragen auch seine Verurteilung wegen Nötigung der von den Gewaltaktionen unmittelbar betroffenen Personen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Senat braucht nicht allgemein zu der Frage Stellung zu nehmen, ob Demonstrationen, die um der größeren Öffentlichkeitswirkung wegen darauf angelegt sind, die Bewegungs- und Handlungsfreiheit anderer durch Gewalt zu beeinträchtigen, stets oder nur unter zusätzlichen Voraussetzungen nach §&amp;nbsp;240 StGB strafbar sind (vgl. BGHSt 23, 46 [54 ff.]; BGH NJW 1982, 189 f.; Eser a.a.O. §&amp;nbsp;240 Rn. 24c ff.; Herzog a.a.O. Art. 8 Rn. 62; vgl. auch BGHZ 59, 30 [34 ff.]; 63, 124 [127 ff.]). Selbst die Vertreter einer restriktiven Anwendung des §&amp;nbsp;240 StGB auf Demonstrationen, die gezielt in die Rechte Dritter eingreifen, sehen die Grenze zur Rechtswidrigkeit dann als überschritten an, wenn die Demonstration einen aufrührerischen Verlauf nimmt und vorausgesehene Gewalttätigkeiten das Nötigungsziel fördern (vgl. aus neueren Veröffentlichungen z.B. Dreier, &quot;Widerstandsrecht im Rechtsstaat?&quot; in Recht und Staat im sozialen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_32_165_182&quot; id=&quot;BGHSt_32_165_182&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_32_165_182&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 32, 165 (182):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Wandel, 1983 S. 573, 596; Kostaras, Zur strafrechtlichen Problematik der DemonstrationsdelikÃŠte, 1982 S. 32 C; vgl. auch §&amp;nbsp;13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VersG). Da die dem Angeklagten zurechenbare Gewalt den Tatbestand des gewalttätigen Landfriedensbruchs erfüllt, ist sie auch verwerflich im Sinne des §&amp;nbsp;240 Abs. 2 StGB. Daran ändert nichts, daß der Angeklagte glaubte, einen Anspruch auf Einstellung der Bauarbeiten bis zur Entscheidung des Hessischen Staatsgerichtshofs zu haben, und daß er mit nicht von vornherein unvertretbarer Begründung [vgl. Ernst DVBl 1982, 495ff.; Walter Schmidt in Meyer/Stolleis (Hrsg.), Hessisches Staats- und Verwaltungsrecht, 1983 S. 30 f.] davon ausging, den Ausbau des Flughafens durch das von über 200.000 Unterschriften unterstützte Volksbegehren und einen sich anschließenden Volksentscheid schließlich doch noch mit legalen Mitteln verhindern zu können. Der Angeklagte wußte jedenfalls, daß die Flughafenblockade kein rechtlich zulässiges Mittel seines politischen Widerstands war. Deshalb stellt sich auch die Frage eines Verbotsirrtums nicht.
&lt;p&gt;5. Der Angeklagte ist daher wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Nötigung zu bestrafen. Der Senat hat den Schuldspruch analog §&amp;nbsp;354 Abs. 1 StPO entsprechend geändert. Der Strafausspruch hat schon deswegen keinen Bestand, weil die Verurteilung nach den §§&amp;nbsp;105, 22 StGB entfällt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die neue Verhandlung zur Straffrage weist der Senat darauf hin, daß die rechtlichen Anforderungen, die das Oberlandesgericht an das Vorliegen eines besonders schweren Falles des Landfriedensbruchs außerhalb der gesetzlichen Regelbeispiele gestellt hat, nicht zu beanstanden sind, daß andererseits aber eine als strafschärfend gewertete Unbelehrbarkeit nicht schon damit begründet werden kann, der Angeklagte habe an seiner eigenwilligen Definition der Gewalt im Sinne aggressiver Gewalttätigkeit &quot;bis ins Schlußwort hinein&quot; festgehalten. Als strafschärfend dürfte dies nur gewertet werden, wenn daraus unter Berücksichtigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten auf Rechtsfeindschaft und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche zu schließen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_32_165_183&quot; id=&quot;BGHSt_32_165_183&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_32_165_183&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 32, 165 (183):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wäre (vgl. BGH NStZ 1983, 453 m.N.). Das hat das Oberlandesgericht nicht festgestellt. Es geht vielmehr davon aus, daß der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird.


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1244&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
 <comments>https://opinioiuris.de/entscheidung/1244#comments</comments>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-105-stgb">§ 105 StGB</category>
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 <pubDate>Sat, 09 Jun 2012 01:03:15 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BGH, 08.08.1969 - 2 StR 171/69</title>
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 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Laepple        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
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                    BGHSt 23, 46; DB 1969, 1452; DÖV 1969, 681; JZ 1969, 637; MDR 1969, 939; NJW 1969, 1770; NJW 1969, 2023; NJW 1970, 61         &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    Bundesgerichtshof        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    08.08.1969        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    2 StR 171/69        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    Baldus, Willms, Meyer, Kirchhof, Baumgarten        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Köln - 31.10.1968&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Die Anhörung von Interessenten durch eine Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit, mag sie rechtlich geboten sein oder nicht, ist eine Amtshandlung im Sinne des § 114 StGB.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    BGHSt 23, 46        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_23_46_46&quot; id=&quot;BGHSt_23_46_46&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_23_46_46&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 23, 46 (46):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Die Anhörung von Interessenten durch eine Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit, mag sie auch rechtlich geboten sein oder nicht, ist eine Amtshandlung im Sinne des § 114 StGB.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Das Kriterium der Zwangswirkung besitzt für die Beurteilung eines Vorganges als Gewalt im Sinne eines bestimmten Tatbestandes nicht nur erweiternde, sondern auch einschränkende Bedeutung.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Es wird daran festgehalten, daß die in § 125 Abs. 2 vorgeschriebene Einschränkung der Begehungsform der Gewalttätigkeit gegen Sachen nur im Rahmen dieses Absatzes gilt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_23_46_47&quot; id=&quot;BGHSt_23_46_47&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_23_46_47&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 23, 46 (47):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;4. Gewalttätigkeit im Sinne des § 125 StGB setzt aggressives Handeln voraus.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;5. Mit Gewalt nötigt, wer psychischen Zwang ausübt, indem er auf den Gleiskörper einer Schienenbahn tritt und dadurch den Wagenführer zum Anhalten veranlaßt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;6. Kraft Verfassung besteht ein Anspruch auf rechtliches Gehör nur vor Gericht.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;7. Dem Grundgesetz läßt sich nicht die Befugnis entnehmen, die Wirkung von Demonstrationen durch Gewaltakte zu erhöhen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;8. Die Anwendbarkeit eines der Erfüllung von Meldepflichten dienenden Ungehorsamstatbestands wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die zu meldenden Tatsachen der Behörde auf anderem Wege bekannt geworden sind.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;9. Zur Verfassungsmäßigkeit des § 14 VersammlG.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;GG Art. 5, 8, 103 Abs. 1; StGB §§ 114, 125, 240; VersammlG §§ 14, 26 Abs. 1 Nr. 2&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 8. August 1969 g.L.u.a.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 2 StR 171/69 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Landgericht Köln&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Um gegen eine Preiserhöhung der Kölner Verkehrsbetriebe (KVG), die am 24. Oktober 1966 in Kraft treten sollte, zu protestieren, veranstaltete der &quot;Arbeitskreis Kölner Hochschulen&quot; (AHK), eine Vereinigung von Studenten und Schülern, an diesem Tage um 13.30 Uhr einen &quot;Sitzstreik&quot;, durch den der Straßenbahnverkehr an zwei wichtigen Kreuzungspunkten innerhalb Kölns blockiert wurde. Während die eine dieser Demonstrationen um 14.30 Uhr beendet war, dauerte die andere planwidrig an, bis es schließlich zum Einsatz von Wasserwerfern und berittener Polizei kam. An der Vorbereitung und Durchführung der beiden Demonstrationen im vorgesehenen Rahmen waren der Angeklagte L. als Vorsitzender des AHK und der Angeklagte Lu. als Pressereferent des ASTA beteiligt. Die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_23_46_48&quot; id=&quot;BGHSt_23_46_48&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_23_46_48&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 23, 46 (48):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Anklage wirft dem Angeklagten L. gemeinschaftliche Nötigung, Beihilfe zum schweren Landfriedensbruch und zum schweren Aufruhr sowie einen Verstoß gegen die §§ 26 Abs. 2, 14 VersammlG, dem Angeklagten Lu. Beihilfe zur Nötigung, zum schweren Landfriedensbruch und zum schweren Aufruhr vor.
&lt;p&gt;Das Landgericht hat beide Angeklagte freigesprochen. Die hiergegen eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung sachlichen Rechts rügt und vom Generalbundesanwalt vertreten wird, führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daß das Landgericht die Tatbestände des Aufruhrs und des Landfriedensbruchs nicht als erfüllt angesehen hat, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Zum Tatbestand des Aufruhrs (§§ 115, 114 StGB) führt das Landgericht aus, die von den Angeklagten geförderten Aktionen seien zwar gegen den Rat der Stadt Köln, also eine Behörde im Sinne des § 114 StGB gerichtet gewesen, sie hätten jedoch nicht die Nötigung zu einer Amts- oder Diensthandlung bezweckt, sondern ausschließlich erreichen sollen, daß den von den vorgesehenen Tariferhöhungen betroffenen Studenten Gelegenheit zu einem Vortrag ihrer Gegenvorstellungen gegeben werde. Nicht durch einen sog. Sitzstreik, sondern durch die vorzutragenden Argumente habe der rat der Stadt zur Änderung seiner Haltung veranlaßt werden sollen. Bei der Gewährung von Gehör handle es sich jedoch nicht um eine Amts- oder Diensthandlung im Sinne des § 114 StGB.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Auffassung wird von der Staatsanwaltschaft mit Recht beanstandet. Wenn § 114 StGB von Amtshandlungen spricht, so meint die Vorschrift damit nicht nur unmittelbar wirksame Sachentscheidungen, sondern alle Handlungen, die in den amtlichen Aufgabenbereich der betreffenden Behörde fallen, auch wenn sie bloß der Vorbereitung einer bestimmten Sachentscheidung dienen (vgl. RGSt 54, 152 [163]). Dazu gehört auch die Anhörung von Interessen, mag sie nun geboten sein oder nicht. Obendrein widerspricht es sich, wenn das Landgericht und die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_23_46_49&quot; id=&quot;BGHSt_23_46_49&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_23_46_49&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 23, 46 (49):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Verteidigung die Anhörung für geboten halten und sie trotzdem nicht als Amtshandlung gelten lassen wollen. Indessen besteht zu einer abschließenden Behandlung dieser Frage kein Anlaß, weil es sich nach den Feststellungen in jedem Fall an einem anderen Merkmal des Tatbestandes, nämlich der Gewaltanwendung gegenüber dem Rat der Stadt durch die in dem sog. Sitzstreik liegende öffentliche Zusammenrottung fehlte, und § 115 StGB in der Begehungsform des § 114 StGB aus diesem Grunde auszuscheiden hat.
&lt;p&gt;Das Urteil darüber, ob ein tatsächlicher Vorgang als Gewalt im Sinne eines bestimmten strafrechtlichen Tatbestandes anzusehen ist, läßt sich nicht einfach dadurch gewinnen, daß dieser Vorgang an einer abstrakten Umschreibung des Gewaltbegriffs gemessen wird. Solch isolierte Betrachtung ist verfehlt; der Vorgang ist stets im Zusammenhang mit dem vom Tatbestand vorausgesetzten Ziel des Handelns und in seinem Verhältnis zu der Person oder den Personen zu beurteilen, die betroffen oder beeinflußt werden sollen. Es genügt also nicht, daß eine zur Überwindung irgendeines Widerstandes geeignete Kraft entfaltet wird, sondern es kommt wesentlich auf die spezifische Eignung dieser Kraft im Sinne ihrer vom Tatbestand vorausgesetzten Wirksamkeit an. Bei den im Vordergrund des Vorstellungsbildes stehenden Fällen einprägsamer Gewaltanwendung, wo es ganz einfach um das Niederringen oder Niederschlagen mit der blanken Faust oder unter Einsatz einer waffe geht, tritt das Wesentliche dieser Abhängigkeiten kaum ins Bewusstsein, und man bedarf ihrer nicht zur Beantwortung der Frage, ob das Vorgehen des Täters als Gewalt zu kennzeichnen sei. Das verführt leicht dazu, sie auch dort aus den Augen zu lassen, wo sie mit zunehmender räumlicher und zeitlicher Distanzierung der einzelnen Teile des dem Tatbestand einzuordnenden Vorgangs entscheidende Bedeutung für die Abgrenzung gewinnen und wo es nicht damit getan sein kann, bloß das Inbewegungsetzen körperlicher Kraft mit der Zielrichtung auf irgendein Objekt festzustellen, sondern die zusätzliche Prüfung unerläßlich wird, ob die angewandte Kraft an der nach dem Tatbestand maßgeblichen Stelle noch Zwangswirkung aus&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_23_46_50&quot; id=&quot;BGHSt_23_46_50&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_23_46_50&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 23, 46 (50):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lösen konnte und ausgelöst hat. Auf dieses Erfordernis hat schon das Reichsgericht in einer frühen Entscheidung (RGSt 20, 354) hingewiesen. Es ist auch vom Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit der Erörterung neuartiger Methoden des politischen Umsturzes und ihrer Einordnung in den Gewaltbegriff hervorgehoben worden (BGHSt 8, 102), indem er bei der Anwendung des Tatbestandes der Vorbereitung zum Hochverrat den Massen- und Generalstreik nicht schlechthin als Gewalt kennzeichnete, sondern seine Einordnung unter den Gewaltbegriff von dem Maß der von ihm nach seiner Intensität im Einzelfall ausgehenden Zwangswirkung abhängig machte. Das Kriterium der Zwangswirkung ist also nicht nur, wie es im Hinblick auf BGHSt 1, 145 (Beibringung von Betäubungsmitteln) einseitig verstanden worden ist, im Sinne einer Erweiterung, sondern auch im Sinne einer Begrenzung des Gewaltbegriffs bedeutsam. Hiernach kam es für den Tatbestand der §§ 115, 114 StGB darauf an, ob durch das Vorgehen der Demonstranten auf den Rat der Stadt im Sinne des von diesem verlangten und erwarteten Verhaltens in einer Weise eingewirkt wurde, die von den Mitgliedern des Rats als Zwang zu solchem Verhalten empfunden werden konnte. Dies war sowohl angesichts des weiten Abstands, in dem sich die Ratsmitglieder von dem &quot;Sitzstreik&quot; befanden, wie auch angesichts der vorgesehenen zweitlichen Begrenzung der Aktion, deren Dauer damit nicht an die Erfüllung des Begehrens der Demonstranten geknüpft war, ohne Zweifel nicht der Fall.
&lt;p&gt;Den Tatbestand des § 115 StGB in Verbindung mit § 113 StGB hat das Landgericht nicht erörtert. Doch liegt auch darin kein Mangel, der der Revision zum Erfolg verhelfen könnte. Denn die Feststellungen liefern keinen Anhalt dafür, daß die Angeklagten ein Verhalten im Auge hatten und wollten, das als gewaltsamer Widerstand gegenüber den Polizeibeamten angesehen werden könnte. In dem vom AHK herausgegebenen Rundschreiben war ausdrücklich korrektes Verhalten verlangt und &quot;freundlich träger Widerstand&quot; als zweckmäßig bezeichnet. Provokationen, Beleidingungen und Angriffe auf die Polizei sollten unbedingt vermieden werden. Danach&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_23_46_51&quot; id=&quot;BGHSt_23_46_51&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_23_46_51&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 23, 46 (51):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
kann unentschieden bleiben, ob schon darin Widerstand mit Gewalt im Sinne des § 113 StGB zu sehen wäre, daß sich Studenten passiv durch bloßen Einsatz des Körpergewichts widersetzten, indem sie sich durch Polizeibeamte von den Schienen wegtragen ließen.
&lt;p&gt;2. Auch die Nichtanwendung der Strafvorschrift über den Landfriedensbruch (§ 125 StGB) hält auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen der Nachprüfung stand. Dem Landgericht ist grundsätzlich darin zuzustimmen, daß der in diesem Tatbestand angewandte Begriff der Gewalttätigkeit nicht einfach im allgemeinen Sinne mit Gewaltanwendung gleichgesetzt werden kann. Indessen geht es zu weit, wenn die Strafkammer insofern nicht nur ein aggressives, sondern, soweit es wie hier um ein rohes aggressives Verhalten mit einer unmittelbaren Gefährdung von Leib oder Leben anderer für erforderlich hält. Zur Begründung dieser Meinung führt sie in erster Linie an: Aus § 125 Abs. 2 StGB, wo ausdrücklich nur das Plündern, Vernichten oder das Zerstören von Sachen, also ein besonders roher Angriff mit der Folge einer schwer wiegenden Substanzbeeinträchtigung, unter Strafe gestellt sei, ergebe sich, was der Gesetzgeber im Falle des § 125 StGB allgemein, also auch für Abs. 1, unter Gewalttätigkeit gegen Sachen verstanden wissen wollte. Andererseits aber folge aus der Ausdrucksweise des Abs. 1, wo von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen die Rede sei, also bei der Gewalttätigkeit nur hinsichtlich des Angriffsobjekts, nicht aber hinsichtlich der Art und Weise des Angriffs unterschieden werde, daß die Gewalttätigkeit gegen Personen einen ebenso rohen Angriff wie die gegen Sachen erfordere. Dieser Angriff müsse so erheblich sein, daß die körperliche Integrität der angegriffenen Person beeinträchtigt oder doch zumindesten deren Leib oder Leben unmittelbar gefährdet sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Ableitung ist schon in ihrem Ansatz verfehlt. Wie das Reichsgericht bereits in RGSt 5, 377 ausgesprochen hat, legt der Abs. 1 des § 125 StGB, welcher schon die bloße Beteiligung an&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_23_46_52&quot; id=&quot;BGHSt_23_46_52&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_23_46_52&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 23, 46 (52):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Zusammenrottung bestraft, wenn gegen Sachen Gewalttätigkeiten verübt worden sind, dabei auf den Erfolg und den Umfang dieser Gewalttätigkeiten kein Gewicht, wie dieses in Abs. 2 des § 125 geschieht, wo die Täterschaft bezüglich derselben mit erhöhter Strafe bedroht wird, wenn sie zu der Plünderung, Vernichtung oder Zerstörung von Sachen geführt hat. § 125 Abs. 2 StGB enthält insofern eine sachliche Einschränkung gegenüber dem § 125 Abs. 1, nicht jedoch eine auch für die Anwendung des § 125 Abs. 1 maßgebliche Begriffsbestimmung. &quot;Während Abs. 1 den Begriff der Gewalttätigkeit gegen eine Sache so weit faßt, daß er nicht einmal eine Beschädigung der Sache erfordert, stellt Abs. 2 einengende Erfordernisse auf&quot; (so Olshausen 12. Aufl., Anm. 7 zu § 125 StGB). An dieser auch im Schrifttum nicht angezweifelten Auslegung hat die Rechtsprechung stets festgehalten. Sie lag noch der letzten einschlägigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. vom 19. Juni 1968 - 2 StR 248/68 -) zugrunde, bei der die Verwirklichung des Tatbestandes des § 125 Abs. 1 StGB allein in einer Gewalttätigkeit gegen Sachen gesehen wurde, welche nicht die von § 125 Abs. 2 vorausgesetzten Folgen hatte. Diese schon vom Wortlaut her zwingende Auslegung aufzugeben, besteht keinerlei Anlaß.
&lt;p&gt;Indessen ergibt schon der Aufbau des Tatbestandes, in dem der Zusammenrottung die Gewalttätigkeit als etwas Besonderes und Weitergehendes hinzugefügt ist, daß eine passive Resistenz wohl genügt, die vom Gesetz als Zusammenrottung bezeichnete unfriedliche Versammlung einer Menschenmenge hinreichend zu kennzeichnen, daß jedoch die Gewalttätigkeit, in der sich diese geballte Unfriedlichkeit entlädt, folgerichtig nur als aggressive Handlung zu verstehen ist. Eine im Einzelfall schon von der Zusammenrottung allein wegen des bedrohlichen Auftretens ausgehende Zwangswirkung ist noch keine Gewalttätigkeit. Der Senat versteht es im Sinne dieser Auslegung, wenn in RGSt 55, 35 [37] für die Gewalttätigkeit die Anwendung äußerlichen körperlichen Zwanges gefordert und die Anwendung seelischen Zwanges nicht als ausreichend bezeichnet wurde, wenn weiter im Urteil des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_23_46_53&quot; id=&quot;BGHSt_23_46_53&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_23_46_53&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 23, 46 (53):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Senats vom 13. Juli 1960 - 2 StR 291/60 - gesagt ist, daß Gewalttätigkeit nicht gleichbedeutend mit Gewalt sei, und wenn es schließlich im Urteil des Senats vom 19. Juli 1968 - 2 StR 248/68 - heißt, daß zwar auch mittelbare Gewalt, aber nicht mehr Drohung mit Gewalt unter den Tatbestand falle. Die beiden bisherigen in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs behandelten Grenzfälle RGSt 45, 153 und BGH Urt. vom 13. Juli 1960 - 2 StR 291/60 - betrafen Vorgänge, in denen sich die Unfriedlichkeit der Zusammenrottung schon in äußerlich bedrohlichen Formen kundtat und sich nicht - wie jetzt jedenfalls nach Plan und Intention der Angeklagten - im Rahmen bloß passiver Resistenz hielt. Es bestand allein deshalb schon geringerer Anlaß, die begrifflichen Grenzen schärfer zu betonen. Ob die nun herausgestellte Kennzeichnung der Gewalttätigkeit als aggressives Handeln in der angeführten früheren Entscheidung des Senats und im Falle RGSt 45, 153 zu einem anderen Ergebnis hätte führen müssen, läßt sich deshalb nicht mit Sicherheit sagen und kann auch dahinstehen. Soweit jenen Entscheidungen eine andere Rechtsauffassung entnommen werden könnte, wird daran nicht festgehalten. Die Spanne ist auf jeden Fall gering; denn jegliches aus der Zusammenrottung hervorbrechendes aggressives Handeln, mag es sich etwa bloß Wegdrängen eines Polizeibeamten oder im Umwerfen eines Gegenstandes äußern, bringt als Gewalttätigkeit den Tatbestand des § 125 Abs. 1 StGB zur Vollendung.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dagegen muß die Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch beider Angeklagten vom Vorwurf eines Vergehens der Nötigung (§ 240 StGB) und des Angeklagten L. vom Vorwurf eines Vergehens nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 VersammIG durchdringen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Landgericht hat den Freispruch der Angeklagten hinsichtlich des Vorwurfs aus § 240 StGB darauf gestützt, daß beide Angeklagte sich in einem entschuldbaren Verbotsirrtum befunden hätten. Die rechtliche Prüfung dieser Begründung würde sich erübrigen, wenn die Anwendbarkeit des § 240 StGB&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_23_46_54&quot; id=&quot;BGHSt_23_46_54&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_23_46_54&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 23, 46 (54):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schon wegen Mangels am äußeren Tatbestand, insbesondere zum Merkmal der Gewalt, entfiele. Das ist jedoch nicht der Fall. Das Landgericht hat gewaltsames Handeln der demonstrierenden Studenten im Sinne des Nötigungstatbestandes zutreffend bejaht. Die Studenten, die sich auf den Gleiskörper der Straßenbahn setzten oder stellten, um damit den Straßenbahnverkehr zu blockieren, nötigten die Führer der Straßenbahn mit Gewalt, ihre Fahrzeuge anzuhalten. Dieser Bewertung steht nicht entgegen, daß die Studenten die Straßenbahn nicht durch unmittelbaren Einsatz körperlicher Kräfte aufhielten, sondern nur mit geringem Kraftaufwand einen psychisch determinierten Prozeß in Lauf setzten. Entscheidend ist hierbei, welches Gewicht der von ihnen ausgeübten psychischen Einwirkung zukam. Ob das Anbinden eines Hundes auf den Geleisen, um ein Beispiel der Verteidigung aufzugreifen, ausreichen würde, weil hier einem Weiterfahren nur psychische Hemmungen weit geringeren Gewichts entgegenwirken, kann dahinstehen. Stellt sich ein Mensch der Bahn auf den Schienen entgegen, so liegt darin die Ausübung eines Zwanges, der für den Fahrer sogar unwiderstehlich ist, denn er in muß halten, weil er sonst einen Totschlag beginge. Durch den gleichzeitigen massierten Einsatz vieler Personen auf dem Gleiskörper wird die Zwangswirkung noch gesteigert. Es ist nicht einzusehen, daß die weitere Begehungsform des § 240 StGB, nämlich Nötigung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel, dieser Betrachtung im Wege stünde, weil sie ausschließlich auf psychische Einwirkungen abstellt; das könnte höchstens dazu führen, das geschilderte Verhalten auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbar zu beurteilen.
&lt;p&gt;2. Die Rechtswidrigkeit der Nötigung hat das Landgericht unter Anwendung der für dieses Merkmal maßgebenden Formel des § 240 Abs. 2 StGB bejaht. Das ist grundsätzlich richtig. Die Formel gilt allgemein für alle tatbestandsmäßigen Fälle; sie ist auch anzuwenden, wenn die Nötigung mit Gewalt begangen wird. Da aber die tatbestandliche Erweiterung, die zur jetzigen Fassung des § 240 StGB geführt hat, nur die Alternative der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_23_46_55&quot; id=&quot;BGHSt_23_46_55&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_23_46_55&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 23, 46 (55):&lt;/a&gt;
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Drohung betraf und nur diese Erweiterung die Rechtswidrigkeitsklausel notwendig macht, ist die Gewaltanwendung &quot;die praktisch indiziell für die Verwerflichkeit der Nötigung. Nur ausnahmsweise können besondere Umstände das Verwerflichkeitsurteil ausschließen. In diesem Zusammenhang enthält das angefochtene Urteil Ausführungen, deren Richtigkeit nicht anerkannt werden kann.
&lt;p&gt;a) Die Strafkammer geht davon aus, daß der Rat der Stadt Köln von Rechts wegen gehalten gewesen sei, die Interessenvertreter der Studenten nicht nur vorher zu unterrichten, sondern sie auch in angemessener Weise zu hören, ehe er seine Zustimmung zu neuen, die Studenten erheblich mehr belastenden Tarifen erteilte. Schon dieser Ausgangspunkt ist verfehlt. Eine Rechtspflicht zum Gehör besteht von Verfassungs wegen nur im gerichtlichen Verfahren (Art. 103 Abs. 1 GG; BayVerfGHE 18, 140 [152]) und im übrigen nur, soweit sie gesetzlich vorgeschrieben ist. Ein verfassungsmäßiges Recht des Bürgers oder irgendeiner Organisation, von sämtlichen öffentlichen Stellen und Behörden vor jeglicher Maßnahme gehört zu werden, die den Einzelnen oder die seine Interessen wahrnehmende Organisation in diesen Interessen berührt, existiert nicht und kann auch gar nicht wünschbar sein, weil dadurch die Tätigkeit der Organe von Gesetzgebung und Verwaltung schon allein im Hinblick auf die Schwierigkeit einer Ermittlung des oder der berufenen Adressaten in ganz unerträglicher Weise erschwert und, was entscheidend ist, zum Nachteil des Ganzen behindert würde. Eine Anhörung solcher Art kann vielmehr immer nur eine Frage des politischen Taktes oder der politischen Klugheit sein. Sie wird oft im Sinne jenes freien Austausches von Meinung und Gegenmeinung liegen, der der Willensbildung im demokratischen Staat sein besonderes Gepräge gibt und in aller Regel auch dem Ausgleich von Gegensätzen und der Vermeidung von Härten, damit aber dem öffentlichen Frieden dienlich ist. Sie wird mitunter aber auch im öffentlichen Interesse um des Ansehens der von der Mehrheitsentscheidung des Volkes getragenen Organe willen zu meiden sein, wenn das Verlangen nach ihr sich in ungehörigen Formen kundtut, insbesondere mit der&lt;/p&gt;
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&lt;a name=&quot;BGHSt_23_46_56&quot; id=&quot;BGHSt_23_46_56&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_23_46_56&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 23, 46 (56):&lt;/a&gt;
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Ankündigung von Druckmitteln einhergeht. Ob so oder so verfahren wird und welche Folgen es hat, liegt jedenfalls ausschließlich im politischen Bereich und ist kein Gegenstand öffentlich-rechtlicher Verpflichtung.
&lt;p&gt;b) Die Strafkammer hat außerdem den Studenten nicht nur ein Demonstrationsrecht im Sinne gemeinsamer Kundgabe ihres Protestes gegen die Erhöhung der Straßenbahntarife in öffentlichen Umzügen oder Versammlungen zugebilligt, sondern es für erlaubt gehalten, daß sie auf sich und ihre Interessen in massiver Form aufmerksam machten und dabei auch zur Blockierung des Straßenbahnverkehrs schritten. Die Strafkammer meint hierzu jedoch, es habe dabei fürs erste eine Unterbrechung des Straßenbahnverkehrs für die Dauer von einer Viertelstunde ausgereicht, um die gebotene Resonanz zu gewinnen. Erst wenn eine solche Demonstration im Sinne eines &quot;Warnstreiks&quot; keine Früchte getragen hätte, hätten die Studenten erlaubterweise zu einer länger dauernden Behinderung des Straßenverkehrs übergehen dürfen. Die Strafkammer hat demgemäß die Rechtswidrigkeit der Nötigung in Anwendung des § 240 Abs. 2 StGB allein in der Überschreitung der ihr angemessen erscheinenden Zeitdauer der Verkehrsbehinderung erblickt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Anerkennung eines solchen Demonstrationsrechts mit der vorn Landgericht offenbar nicht beachteten widersinnigen Folge, daß die Polizeibeamten beim Wegtragen der die Schienen besetzt haltenden Demonstranten bis zu einem mehr oder minder willkürlich zu bestimmenden Zeitpunkt rechtswidrig tätig geworden wären, ist abwegig. Niemand ist berechtigt, tätlich in die Rechte anderer einzugreifen, insbesondere Gewalt zu üben, um auf diese Weise die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit zu erregen und eigenen Interessen oder Auffassungen Geltung zu verschaffen. Der von der Verfassung gewährte weitere Spielraum für die Auseinandersetzung mit Worten (Art. 5 GG und § 193 StGB; vgl. BVerfGE 7, 198; BGHSt 12, 287) duldet keine Erweiterung auf tätliches Verhalten. Andererseits kann sich daraus, daß mehrere oder viele einzelne zu gemeinsamer Aktion zusammentreten, kein qualitativer Umschlag im Sinne&lt;/p&gt;
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&lt;a name=&quot;BGHSt_23_46_57&quot; id=&quot;BGHSt_23_46_57&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_23_46_57&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 23, 46 (57):&lt;/a&gt;
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weitergehender Berechtigungen ergeben. Der Demonstrant besitzt im Vergleich zum einzelnen, der für seine Meinung eintritt oder protestiert, keine Vorrechte, sondern hat wie jeder andere dabei die allgemeinen Gesetze zu achten. Auch der Hinweis darauf, daß das vom Grundgesetz in Art. 8 allen Deutschen gewährleistete Grundrecht, sich friedlich und ohne Waffen auch unter freiem Himmel zu versammeln, notwendigerweise das Eintreten von Verkehrsbehinderungen einschließe, eröffnet keine andere Betrachtungsweise. Aus dem Recht zu friedlicher Versammlung kann kein Recht zu unfriedlicher Demonstration hergeleitet werden. In welchem MaßeVerkehrsbehinderungen hinzunehmen sind, die sich als Nebenfolge einer friedlichen Demonstration ergeben, hat der Senat nicht zu entscheiden. Hier ist die Verkehrsbehinderung gerade zum Ziel und Zweck einer öffentlichen Aktion gemacht worden, die damit einen unfriedlichen Charakter gewonnen hat und nicht mehr der Garantie des Art. 8 Abs. 1 GG teilhaftig sein kann. Hinzu kommt, daß die Aktion nur dort stattfinden sollte, wo die KVG über eigene, von der Straße getrennte Bahnkörper verfügte, also nicht an einer Stelle, die dem Gemeingebrauch gewidmet ist. Endlich muß die Auffassung der Strafkammer schon an ihrer Unverträglichkeit mit dem demokratischen Prinzip im allgemeinen und seiner Ausgestaltung im Sinne der repräsentativen Demokratie durch das Grundgesetz im besonderen scheitern. Personenverbänden so wenig wie einzelnen kann die Mitsprache in öffentlichen Angelegenheiten mit anderen Mitteln als denen der Werbung, Überzeugung und Überredung gestattet sein. Entscheidungen in solchen Angelegenheiten müssen frei von gewaltsamer Einwirkung in den Händen der Organe liegen, die durch Verfassung und Gesetz dazu legitimiert und durch die Mehrheitsentscheidungen des Volkes auf der Grundlage von geordneten, gegen Mißbrauch und Verfälschung abgesicherten Wahlen und Abstimmungen berufen sind. Die Anerkennung eines Demonstrationsrechts in dem von der Strafkammer angenommenen Ausmaß liefe auf die Legalisierung eine von militanten Minderheiten geübten Terrors hinaus, welcher mit der auf dem Mehrheitsprinzip fußenden demokratischen Verfassung, letztlich aber auch als Verstoß gegen das Prinzip
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_23_46_58&quot; id=&quot;BGHSt_23_46_58&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_23_46_58&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 23, 46 (58):&lt;/a&gt;
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der Gleichheit aller vor dem Gesetz mit den Grundsätzen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung schlechthin unverträglich ist (vgl. Zeidler in Beilage zur Wochenzeitung &quot;Das Parlament&quot;, B 10/69).
&lt;p&gt;3. Hiernach braucht auf das Vorbringen der Revision, das sich gegen die Feststellungen zum Verbotsirrtum der Angeklagten richtet, nicht eingegangen zu werden. Denn das Rechtsmittel muß zum Freispruch vom Vorwurf der Nötigung auf jeden Fall deshalb durchgreifen, weil das Landgericht bei der Beurteilung der Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums von rechtsirrigen Erwägungen ausgegangen ist, indem es annahm, daß beide Angeklagten die erlaubten Grenzen nur um ein Geringes verfehlten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Den Freispruch des Angeklagten L. vom Vorwurf eines Vergehens nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 VersammIG hat das Landgericht damit begründet, daß der Angeklagte von der Pflicht zur Anmeldung der Versammlung frei gewesen sei, weil die Polizei spätestens in den Mittagsstunden des 23. Oktober 1966 durch den Inhalt der u. a. auch in der Universität aushängenden Plakate alle Einzelheiten der beabsichtigten Veranstaltung erfahren habe und danach von ihren Befugnissen nach § 15 VersammIG Gebrauch machen konnte. Ein schon Informierter könne nicht mehr informiert werden und brauche es auch nicht, weil das Gesetz niemandem etwas Überflüssiges abverlange. Hieran ändere es auch nichts, daß zwischen Kenntniserlangung durch die Polizei und dem Beginn der Sitzdemonstration nur 24 Stunden gelegen hätten, während die Anmeldung spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe zu erfolgen habe. Denn die Einhaltung dieser Frist werde nicht für obligatorisch, sondern nur für wünschenswert angesehen, wie sich auch bei dem Verhalten der Polizei gegenüber einer vorausgehenden Schülerdemonstration gezeigt habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Erwägungen können die Anwendung des § 26 Abs. 1 Nr. 2 VersammIG nicht ausschließen. Sie verkennen das Wesen eines Ungehorsamstatbestandes, der ganz allgemein der Sicherung gewisser Meldepflichten dient und zur Gewährleistung rechtzei&lt;/p&gt;
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&lt;a name=&quot;BGHSt_23_46_59&quot; id=&quot;BGHSt_23_46_59&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_23_46_59&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 23, 46 (59):&lt;/a&gt;
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tiger und verläßlicher Unterrichtung des richtigen Adressaten ihre Nichtachtung ohne Rücksicht darauf erfassen muß, ob im Einzelfall möglicherweise auf anderem Wege die zur Beseitigung der Gefahr oder zur Ermöglichung der gebotenen Vorkehrungen erforderliche Kenntnis erlangt wird. Unrecht ist hier das Unterbleiben der Anmeldung schlechthin, So bleibt, um ein weiteres Beispiel anzuführen, die Verletzung der Meldepflicht des Arztes nach § 12 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten immer auch dann eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 27 dieses Gesetzes, wenn das Gesundheitsamt auf anderem Wege von dem zu meldenden Sachverhalt erfahren hat.
&lt;p&gt;Auch sonst bestehen gegen die Anwendung dieser Strafvorschrift keine Bedenken. Sie bedroht den Veranstalter und Leiter mit Gefängnisstrafen bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe, der eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug ohne Anmeldung durchführt, und schließt sich an § 14 des VersammlG an, welcher vorschreibt, daß die Absicht, eine Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug zu veranstalten, spätestens 48 Stunden vor den Bekanntgabe der zuständigen Behörde anzuzeigen ist. Die Gültigkeit des § 14 ist aus verfassungsrechtlichen Gründen bezweifelt worden (siehe u. a. Frowein, NJW 1969, 1081). Diese betreffen jedoch, soweit sie ernsthafter Erörterung wert sind (vgl. BVerwGE 26, 135 = NJW 1967, 1191), nur die gesetzliche Fristbestimmung, nicht die Anmeldepflicht überhaupt, der ohne die in § 14 bestimmte Frist immer genügt werden kann, wenn eine Versammlung unter freiem Himmel auf Grund einer vorherigen Planung stattfinden soll. Andererseits liegt es nach Sinn und Zweck des Gesetzes auf der Hand, daß die Anmeldepflicht nicht dadurch hinfällig werden sollte, daß die Frist von 48 Stunden vor Bekanntgabe nach den Umständen nicht einzuhalten ist oder daß gar die Bekanntgabe schon stattgefunden hat. Es würden deshalb auch durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Fristsetzung des §14 die Anmeldepflicht im sinne einer Pflicht zu unverzüglicher Meldung eines entsprechenden Vorhabens bestehen lassen. Bezeichnend ist, daß die Strafvorschrift des § 26 Abs. 1 Nr. 2 VersammlG nicht das Unterlassen der&lt;/p&gt;
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&lt;a name=&quot;BGHSt_23_46_60&quot; id=&quot;BGHSt_23_46_60&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_23_46_60&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 23, 46 (60):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Anmeldung unter den Bedingungen des § 14 VersammlG, sondern die Durchführung der Versammlung ohne Anmeldung unter Strafe stellt, wobei (trotz des Klammerhinweises auf § 14) ersichtlich die Anmeldung überhaupt, nicht die im Sinne des § 14 rechtzeitige Anmeldung gemeint ist. Denn es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, daß er auch die Veranstaltung einer Versammlung unter freiem Himmel, gegen welche die zuständige Behörde trotz späterer Anmeldung keinen Anlaß zum Einschreiten nach § 15 VersammlG sieht, als Versammlung ohne Anmeldung im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2 VersammlG unter Strafe stellen wollte. Gerade das in den Urteilsgründen geschilderte Beispiel der Schülerdemonstration, bei der zwischen Anmeldung und Durchführung des Protestmarsches nur 24 Stunden lagen, zeigt, daß die Verwaltungspraxis sich nicht starr an die Frist des § 14 VersammlG hält. Es kann nicht angehen, daraus den Wegfall der Anmeldepflicht überhaupt abzuleiten. Die Strafvorschrift paßt sich dem zwanglos an; sie bleibt von der modifizierenden Behandlung des § 14 unberührt.
&lt;p&gt;5. Sollte das Landgericht auf die neue Verhandlung zu einer Verurteilung des Angeklagten L. wegen Nötigung gelangen, so wird es zu beachten haben, daß die Annahme von Tatmehrheit im Verhältnis von § 240 StGB und § 26 Abs. 1 Nr. 2 VersammlG (so Anklage und Eröffnungsbeschluß) nicht in Betracht kommen kann. Es würde vielmehr Tateinheit gegeben sein.&lt;/p&gt;


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&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/483&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/art-103-gg-0">Art. 103 GG</category>
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 <pubDate>Sat, 25 Feb 2012 06:17:55 +0000</pubDate>
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