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 <title>opinioiuris.de - Art. 21 GG</title>
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 <title>Art. 21 GG - Parteien (Kommentar)</title>
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 <description>&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gesetzbuch&quot;&gt;
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        &lt;/div&gt;
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                    21        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;(1) ¹Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. ²Ihre Gründung ist frei. ³Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. ⁴Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) ¹Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. ²Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.&lt;/p&gt;


&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/kommentar/gg/21&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-21-gg">Art. 21 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/gesetzabschnitt/ii-der-bund-und-die-l%C3%A4nder-art-20-37">II. Der Bund und die Länder (Art. 20 - 37)</category>
 <pubDate>Fri, 06 Sep 2024 15:39:18 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion - Team Rechtswissen</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 21.10.1971 - 2 BvR 367/69</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3876</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Stichtagsregelung        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 32, 157; NJW 1972, 285; DVBl 1972, 75; DB 1972, 773; DÖV 1972, 203        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    21.10.1971        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    2 BvR 367/69        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Im Zuge der durch Art. 21 GG geprägten Entwicklung von der liberalen parlamentarisch-repräsentativen Demokratie zu einer mehr radikalegalitären parteienstaatlichen Demokratie ist die den Abgeordneten in Bund und Ländern gewährte Aufwandsentschädigung zunehmend zu einem Gehalt oder einer Besoldung geworden.&lt;br /&gt;
2. Das Abgeordnetenruhegeld ist ein Annex dieser Besoldung; seine verfassungsrechtliche Zulässigkeit ergibt sich aus dem Bezug des Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG zu Art. 48 Abs. 3 S. 1 GG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    BVerfGE 32, 157         &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_157_157&quot; id=&quot;BVerfGE_32_157_157&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_157_157&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 157 (157):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Im Zuge der durch Art. 21 GG geprägten Entwicklung von der liberalen parlamentarisch-repräsentativen Demokratie zu einer mehr radikalegalitären parteienstaatlichen Demokratie ist die den Abgeordneten in Bund und Ländern gewährte Aufwandsentschädigung zunehmend zu einem Gehalt oder einer Besoldung geworden.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Das Abgeordnetenruhegeld ist ein Annex dieser Besoldung; seine verfassungsrechtliche Zulässigkeit ergibt sich aus dem Bezug des Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG zu Art. 48 Abs. 3 S. 1 GG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 21. Oktober 1971&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 2 BvR 367/69 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Rechtsanwalts Dr. Ludwig Sch... gegen Art. 1 Nr. 9-12 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetenentschädigungsgesetzes vom 1. Juli 1968 (GVBl. für das Land Hessen S. 175) -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Gründe&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die am 20. Dezember 1893 geborene Beschwerdeführer ist nach zwölfjähriger Mitgliedschaft mit Ablauf der fünften Wahlperiode (1966) als Abgeordneter aus dem Hessischen Landtag ausgeschieden. Mit seiner Verfassungsbeschwerde beanstandet er, daß nach dem Dritten Gesetz zur Änderung des Abgeordnetenentschädigungsgesetzes vom 1. Juli 1968 (GVBl. S. 175) ein Abgeordnetenruhegeld den dem Landtag der sechsten Wahlperiode nicht mehr angehörenden, früheren Abgeordneten selbst dann nicht gewährt wird, wenn sie die Voraussetzungen im übrigen erfüllen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_157_158&quot; id=&quot;BVerfGE_32_157_158&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_157_158&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 157 (158):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
a) Bemessungsgrundlage der Aufwandsentschädigung, die die Mitglieder des Hessischen Landtages erhalten, ist ein bestimmter Vomhundertsatz der Aufwandsentschädigung eines Bundestagsabgeordneten. Die Verknüpfung beider Bereiche hatte im Jahre 1968 eine Erhöhung der hessischen Aufwandsentschädigung um monatlich 380 DM zur Folge. Vor allem diese Erhöhung veranlaßte den Hessischen Landtag, im Anschluß an bereits vorhandene Regelungen auf Bundes- und Länderebene eine Altersversorgung für seine Abgeordneten ins Leben zu rufen. Durch Art. 1 Nr. 9-12 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetenentschädigungsgesetzes, das am 1. Januar 1968 in Kraft trat (Art. 4 a.a.O.), wurde bestimmt:
&lt;p&gt;§ 7 b&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Die Abgeordneten haben Anspruch auf Ruhegeld, wenn sie mindestens acht Jahre dem Landtag angehört haben. Ein Rest von einem halben Jahr gilt als volles Jahr. Das Ruhegeld beträgt nach achtjähriger Zugehörigkeit zum Landtag und Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres monatlich 600 Deutsche Mark. Für jedes weitere Jahr der Zugehörigkeit zum Landtag steigt das Ruhegeld um 75 Deutsche Mark bis zum Höchstbetrag von 1200 Deutsche Mark monatlich. Bei Ausscheiden eines Abgeordneten durch Tod, Berufs- oder Arbeitsunfähigkeit vor dem fünfundfünfzigsten Lebensjahr kann das Präsidium die Auszahlung des Ruhegeldes unabhängig von den in Satz 1 bis 3 genannten Voraussetzungen genehmigen. (2) Das Ruhegeld wird vom Ersten des auf das anspruchsbegründende Ereignis folgenden Monats bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der Berechtigte stirbt. (3) Der Anspruch auf Ruhegeld ruht während der Zeit, für die nach § 7 a ein Anspruch auf Aufwandsentschädigung besteht. (4) Zeiten der Mitgliedschaft im Landtag, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegen, werden für Abgeordnete, die dem Landtag in der sechsten Wahlperiode angehören, berücksichtigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 7 c&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Der überlebende Ehegatte eines Mitglieds oder ehemaligen Mitglieds des Landtags erhält sechzig vom Hundert des Ruhegeldes, sofern der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes Anspruch auf Ruhegeld hatte oder die Voraussetzungen für die Gewährung eines Ruhegeldes erfüllte.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_157_159&quot; id=&quot;BVerfGE_32_157_159&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_157_159&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 157 (159):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
(2) Die Vollwaisen erhalten zwanzig und die Halbwaisen zwölf vom Hundert des Ruhegeldes nach Abs. 1. (3) § 7 b Abs. 2 und 3 werden entsprechend angewandt.
&lt;p&gt;§ 7 d&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Anrechnung von Einkommen oder Versorgungsbezügen aus einer Verwendung im öffentlichen oder einem ähnlichen Dienst oder von Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen oder aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes auf das Ruhegeld und die Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz ist ausgeschlossen. Das gleiche gilt für die Anrechnung des Ruhegeldes und der Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz auf Versorgungsbezüge aus einer Verwendung im öffentlichen oder einem ähnlichen Dienst. Im übrigen werden die für Landesbeamte geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften auf das Ruhegeld und die Hinterbliebenenversorgung sinngemäß angewandt, sofern sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 7 e&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Als Eigenleistung für das zu gewährende Ruhegeld werden allen Abgeordneten des Landtags 380 Deutsche Mark der nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a zu zahlenden Aufwandsentschädigung einbehalten. (2) Bei Ausscheiden aus dem Landtag ohne Anspruch auf Ruhegeld erfolgt keine Rückerstattung der für das Ruhegeld einbehaltenen Eigenleistungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der Neufassung des Abgeordnetenentschädigungsgesetzes vom 12. Juli 1968 (GVBl. S. 189) - im folgenden: HessAbgEntschG - finden sich die vorstehend zitierten Vorschriften als §§ 10-13.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Für die Bundestagsabgeordneten hat das Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages vom 3. Mai 1968 - Diätengesetz 1968 - (BGBl. I S. 334) eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung eingeführt. Sie kommt - auf entsprechenden Antrag - auch den vor dem 1. Januar 1968 aus dem Bundestag ausgeschiedenen Mitgliedern sowie deren Hinterbliebenen zugute. Ähnliche Maßnahmen der Alterssicherung sind in einer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_157_160&quot; id=&quot;BVerfGE_32_157_160&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_157_160&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 157 (160):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Reihe von Bundesländern getroffen worden. Sie erstrecken sich zum Teil ebenfalls auf diejenigen Landtagsabgeordneten, die vor dem Inkrafttreten der entsprechenden Gesetze aus dem Parlament ausgeschieden sind.
&lt;p&gt;2. Der Beschwerdeführer hält die hessische Regelung der Altersversorgung unter Ausschluß der ausgeschiedenen Abgeordneten für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG und beantragt,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;die §§ 10-13 des Abgeordnetenentschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1968 (GVBl. I S. 189) für verfassungswidrig und nichtig zu erklären.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Er trägt vor:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Differenzierung zwischen den vor der sechsten Wahlperiode ausgeschiedenen und den erst in der sechsten Wahlperiode oder später ausscheidenden Abgeordneten sei willkürlich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der hessischen Ruhegeldregelung liege die sozialstaatliche Erwägung zugrunde, langjährigen Abgeordneten nach ihrem Ausscheiden aus dem Parlament eine finanzielle Hilfe zukommen zu lassen. Dieser Hilfe bedürften alle Abgeordneten ohne Rücksicht darauf, wann sie ausgeschieden seien. Der Hessische Landtag sei daher gehindert gewesen, eine Stichtagsregelung einzuführen, die lediglich die Abgeordneten der Landtage von der sechsten Wahlperiode an, nicht aber die Abgeordneten, die vor diesem Zeitpunkt dem Landtag angehört hätten, berücksichtige. Dem Landtag sei es im wesentlichen nur um eine Selbstversorgung gegangen. Dafür spreche der Umstand, daß viele Abgeordnete nach Ablauf der sechsten Wahlperiode kein neues Mandat erhalten würden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Eigenleistungen der Abgeordneten seien nicht geeignet, die Differenzierung zu rechtfertigen. Abgesehen davon, daß deren Summe bei Beginn der Ruhegeldzahlung in der Regel keinen nennenswerten Betrag ausmache, sei die entsprechende Belastung der Abgeordneten wegen der gleichzeitigen Erhöhung der Aufwandsentschädigung manipuliert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Von einer versicherungsrechtlichen Ausgestaltung der Ruhegeldregelung könne keine Rede sein. Zwar werde der Anschein&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_157_161&quot; id=&quot;BVerfGE_32_157_161&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_157_161&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 157 (161):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
erweckt, als ob Wartezeiten erfüllt sein müßten, wie sie dem Versicherungsrecht eigen seien. Das Wesen einer versicherungsrechtlichen Wartezeit sei aber die Leistung des Versicherten während dieser Zeit. Diese Voraussetzung sei hinsichtlich der Anrechnung der Zeiten der Mitgliedschaft im Landtag vor Inkrafttreten der angefochtenen Bestimmungen nicht erfüllt.
&lt;p&gt;Schließlich sei von Bedeutung, daß der Bundestag im Gegensatz zum Hessischen Landtag auch die vor Inkrafttreten der Ruhegeldregelung ausgeschiedenen Abgeordneten in die Altersversorgung einbezogen habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. a) Dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung, dem Hessischen Landtag sowie der Regierung des Landes Hessen ist Gelegenheit gegeben worden, zu der Verfassungsbeschwerde Stellung zu nehmen. Der Hessische Ministerpräsident, der sich für die Landesregierung geäußert hat, hält die Verfassungsbeschwerde für zulässig, wenn der Antrag einschränkend dahin ausgelegt werde, daß der Beschwerdeführer ein Unterlassen des Gesetzgebers, nämlich die Nichtberücksichtigung der vor dem 1. Januar 1968 ausgeschiedenen Abgeordneten, angreife. In der Sache selbst - so führt er aus - sei die Verfassungsbeschwerde unbegründet, weil die Ruhegeldregelung nicht willkürlich differenziere.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Auf die im übrigen an den Deutschen Bundestag und alle Landtage gerichteten Fragen, ob die Gewährung eines Ruhegeldes an einen ausgeschiedenen Abgeordneten gemäß §§ 10 ff. HessAbgEntschG überhaupt mit dem repräsentativen Status eines Abgeordneten vereinbar ist bzw. ob - etwa unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG - verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 12 HessAbgEntschG bestehen, hat der Präsident des Hessischen Landtages dargelegt, daß der Abgeordnetenstatus einer Altersversorgung nicht entgegenstehe und daß die Nichtanrechnungsregelung des § 12 HessAbgEntschG auf einer sachgerechten Entscheidung des Gesetzgebers beruhe. Der Präsident des Deutschen Bundestages hat sich dieser Auffassung im wesentlichen angeschlossen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_157_162&quot; id=&quot;BVerfGE_32_157_162&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_157_162&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 157 (162):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Falle nicht gehindert, das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG anzurufen. Der Grundsatz, daß der Abgeordnete ein mit seinem verfassungsrechtlichen Status verbundenes Recht nur im Organstreit und nicht im Wege der Verfassungsbeschwerde geltend machen kann (vgl. hierzu BVerfGE 6, 445 [448]; 4, 144 [148 ff.]), steht dem nicht entgegen. Denn der Beschwerdeführer ist nicht mehr Landtagsabgeordneter und nimmt auch für sich kein Recht in Anspruch, das nach der insoweit maßgebenden (BVerfGE 4, 144 [151]) Verfassung des Landes Hessen zu dem verfassungsrechtlich abgesicherten Status eines Abgeordneten gehört (Art. 89 Abs. 1 Satz 1 HessVerf.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde spricht ferner nicht der Umstand, daß der Beschwerdeführer - entgegen seiner Ansicht - befugt sein könnte, die Nichtberücksichtigung eines bestimmten Personenkreises im Rahmen einer landesgesetzlichen Regelung unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz im Wege einer Grundrechtsklage beim Staatsgerichtshof für das Land Hessen zu rügen (vgl. Art. 131 Abs. 3 Hess Verf., § 45 Abs. 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof vom 12. Dezember 1947 (GVBl. 1948 S. 3). Da er geltend macht, daß ein Landesgesetz gegen eine Norm des Grundgesetzes verstoße, kann er auf einen solchen landesrechtlichen Rechtsbehelf nicht verwiesen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die Verfassungsbeschwerde ist rechtzeitig erhoben. Zwar ist das Dritte Gesetz zur Änderung des Abgeordnetenentschädigungsgesetzes vom 1. Juli 1968 rückwirkend am 1. Januar 1968 in Kraft getreten (Art. 4 a.a.O.). Der Lauf der Jahresfrist, innerhalb derer die Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 Abs. 2 BVerfGG eingelegt werden muß, begann indessen erst mit der Verkündung des Gesetzes am 3. Juli 1968 (BVerfGE 12, 81 [87 f.]). Die Verfassungsbeschwerde ist am 30. Juni 1969 beim Bundesverfassungs&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_157_163&quot; id=&quot;BVerfGE_32_157_163&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_157_163&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 157 (163):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gericht eingegangen. Die Frage, ob sie im vorliegenden Fall überhaupt an eine Frist gebunden war, kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben.
&lt;p&gt;4. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zeigen, daß es ihm  ausschließlich  um die Nichteinbeziehung der vor der sechsten Wahlperiode ausgeschiedenen Abgeordneten in die Regelung des § 10 Abs. 4 HessAbgEntschG geht. Er rügt ein gleichheitswidriges Unterlassen des Gesetzgebers, das ihn deshalb unmittelbar, selbst und gegenwärtig betreffen würde, weil er die Voraussetzungen einer Ruhegeldgewährung im übrigen erfüllt, und erstrebt die Gleichstellung mit der begünstigten Gruppe, also die Einbeziehung der ausgeschiedenen Abgeordneten in die Altersversorgung, nicht aber die Abschaffung einer solchen Versorgung überhaupt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Antrag des Beschwerdeführers entspricht danach nicht seinem Anliegen. Das Bundesverfassungsgericht könnte aber, wenn es einen Vorstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG für gegeben halten sollte und dem Anliegen des Beschwerdeführers entsprechen wollte, feststellen, der Gesetzgeber habe den Gleichheitssatz dadurch verletzt, daß er die Gruppe des Beschwerdeführers nicht berücksichtigte. Die Möglichkeit einer solchen Feststellung reicht aus, um die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde zu begründen (BVerfGE 22, 349 [360 f.]). Der Antrag ist entsprechend auszulegen (BVerfGE 1, 14 [39]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Gegen die Altersversorgung für Abgeordnete, in die der Beschwerdeführer letztlich einbezogen werden will, bestehen keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die von dem Beschwerdeführer beanstandete Vorschrift des § 10 Abs. 4 HessAbgEntschG ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Nach Art. 98 Abs. 1 Satz 1 Hess Verf. hat der Landtagsabgeordnete - ebenso wie der Bundestagsabgeordnete nach Art. 48 Abs. 3 Satz 1 GG - einen Anspruch auf im einzelnen bestimmte Entschädigungsleistungen. Diese Bestimmungen sollen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_157_164&quot; id=&quot;BVerfGE_32_157_164&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_157_164&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 157 (164):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nach ihrer anfänglichen Zielsetzung die Entschließungsfreiheit der Abgeordneten sichern, d. h. die Abgeordneten in Stand setzen, die sich aus ihrem repräsentativen Status ergebenden Rechte und Pflichten in Freiheit auszuüben (BVerfGE 4, 144 [149 ff.]; 20, 56 [103 f.]). Im Zuge der Entwicklung von der liberalen parlamentarisch-repräsentativen Demokratie zu der mehr radikal-egalitären parteienstaatlichen Demokratie, wie sie durch Art. 21 GG auch verfassungsrechtlich geprägt ist (BVerfGE 1, 208 [223 ff.]; 4, 144 [149]; 11, 266 [273]), hat sich aber der Status des Abgeordneten und hiermit auch der Charakter der den Abgeordneten gewährten Zuwendungen in Bund und Ländern grundsätzlich gewandelt: Je mehr nämlich die Abgeordneten von ihrem früheren repräsentativen Status eingebüßt haben, um so weniger kann die Aufwandsentschädigung ihren ursprünglichen Sinn erfüllen, die Unabhängigkeit des einzelnen Abgeordneten sicherzustellen. Es ist daher kein Zufall, daß sich die Aufwandsentschädigung mehr und mehr einem Entgelt für die im Parlament geleisteten Dienste angenähert hat und mehr und mehr den Charakter einer Besoldung oder eines Gehalts annimmt (BVerfGE 4, 144 [151]). Die Tätigkeit des Abgeordneten ist im Bund zu einem den vollen Einsatz der Arbeitskraft fordernden Beruf geworden; der Abgeordnete kann daher unter diesem Aspekt heute legitimerweise ein Entgelt beanspruchen, mit dem er seinen und seiner Familie Lebensunterhalt zu bestreiten vermag (vgl. Kai-Uwe von Hassel, Steuerzahler und Parlament, Bulletin des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung 1971, S. 1513 [1515]). Auch die parlamentarische Tätigkeit in den Ländern beansprucht einen großen Teil der Arbeitskraft des Abgeordneten.
&lt;p&gt;Bereits die nach einem bestimmten Prozentsatz des Amtsgehalts eines Bundesministers bemessene Höhe der &quot;Aufwandsentschädigung&quot; (vgl. § 1 des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages vom 3. Mai 1968 - Diätengesetz 1968 - (BGBl. I S. 334); § 1 Abs. 1 Nr. 3 c HessAbgEntschG) zeigt eindrücklich, inwieweit aus der bloßen &quot;Entschädigung&quot; in Wirklichkeit eine &quot;Bezahlung&quot; für die parlamentarische Tätig&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_157_165&quot; id=&quot;BVerfGE_32_157_165&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_157_165&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 157 (165):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
keit geworden ist. Noch deutlicher tritt der veränderte Charakter der Entschädigung bei der Einführung der Altersversorgung in Erscheinung. Mag man sie auch als einen &quot;zusätzlichen, auf die nachparlamentarische Zeit projektierten Unabhängigkeitsschutz&quot; (Th. Eschenburg, Der Sold des Politikers, S. 76 f.) etikettieren und mit diesem Etikett ins Leben gerufen haben (vgl. u. a. Sten. Prot. der 32. Sitzung des Hessischen Landtages, VI. Wahlperiode, S. 1664), in Wirklichkeit ist der Ruhegeldanspruch des Abgeordneten heute ein Annex seiner Besoldung.
&lt;p&gt;Gegen diesen Versorgungsanspruch lassen sich grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken nicht erheben; denn Art. 48 Abs. 3 Satz 1 GG ist - wie auch die entsprechenden landesverfassungsrechtlichen Bestimmungen, z. B. Art. 98 Abs. 1 Satz 1 Hess Verf. - heute zugleich im Lichte des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG zu lesen, der sich auf die Auslegung des Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG und damit ebenfalls auf die des Art. 48 Abs. 3 Satz 1 GG auswirken muß. Aus diesem Bezug ergibt sich verfassungsrechtlich die Möglichkeit einer begrenzten Altersversorgung. Hinzu kommt, daß mit deren Einführung zugleich dem Sozialstaatsprinzip Rechnung getragen wird, dessen Konkretisierung für immer weitere Personenkreise zu einer finanziellen Absicherung des Alters geführt hat und führt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Durch § 12 Sätze 1 und 2 HessAbgEntschG werden u. a. ausgeschlossen die Anrechnung von Einkommen oder Versorgungsbezügen aus einer Verwendung im öffentlichen oder einem ähnlichen Dienst auf das Abgeordnetenruhegeld und die entsprechende Hinterbliebenenversorgung oder die Anrechnung von den letztgenannten Bezügen auf Versorgungsbezüge aus einer Verwendung im öffentlichen oder einem ähnlichen Dienst. Dieses Privileg läßt sich angesichts der Entwicklung, die sich im Bereich der Stellung sowie der finanziellen Ausstattung des Abgeordneten vollzogen hat, nicht einfach mit der Erwägung rechtfertigen, daß die herkömmlichen Entschädigungen im Sinne des Art. 48 Abs. 3 Satz 1 GG oder Diäten unverzichtbar, unübertragbar und unpfändbar waren und allen Abgeordneten - unbeschadet ihres&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_157_166&quot; id=&quot;BVerfGE_32_157_166&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_157_166&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 157 (166):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
individuellen finanziellen Aufwandes und ihres Vermögens und Einkommens - grundsätzlich in gleicher Höhe zustanden (BVerfGE 4, 144 [150]). Werden dem Abgeordneten heutiger Prägung Vorrechte hinsichtlich der Bezahlung seiner Tätigkeit eingeräumt, bedarf es jeweils der Prüfung, ob ihnen ein konkreter legitimierender Grund zur Seite steht.
&lt;p&gt;Dem Beamtenrecht ist ein allgemeiner Grundsatz, nach dem die Bezüge eines Beamten gekürzt werden, wenn er zugleich Einkünfte anderer Art bezieht, fremd (BVerfGE 17, 337 [349]). Nur für besondere Fallkonstellationen (vgl. etwa §§ 83 a, 115 Abs. 2, 158, 160 ff. des Bundesbeamtengesetzes i.d.F. vom 22. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1776) sowie der Änderungsgesetze vom 19. Juli 1968 (BGBl. I S. 848), 14. Mai 1969 (BGBl. I S. 365) und 18. März 1971 (BGBl. I S. 208) sah der Gesetzgeber einen Anlaß, eine Kürzung anzuordnen. Ob solche Kürzungsmaßnahmen heute noch sachgerecht sind und ob es nicht angezeigt wäre, das bisherige System der Anrechnungs- und Ruhensnormen einer grundsätzlichen Revision zu unterziehen, braucht hier nicht näher erörtert zu werden. Jedenfalls ist der Gesetzgeber, solange er es bei dem gegenwärtigen Rechtszustande beläßt, gehalten, eine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Gleich- oder Ungleichbehandlung von Sachverhalten zu vermeiden. Die Annahme liegt nahe, daß die durch den Gleichheitssatz begrenzte gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit im Fall des § 12 HessAbgEntschG insbesondere hinsichtlich der Angehörigen des öffentlichen Dienstes überschritten ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Denn die Abgeordneten haben heute ein öffentliches Amt. Sie erhalten Versorgungsleistungen, die beim Hessischen Landtagsabgeordneten aus einer öffentlichen Kasse gezahlt werden. Auf die Versorgungsbezüge finden &quot;die für Landesbeamte geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß Anwendung&quot; (§ 12 Satz 3 HessAbgEntschG). Hinzu kommt, daß der Beamte, der in den Bundestag oder Hessischen Landtag gewählt wird, nicht nur ein Beamtenruhegeld oder gekürzte Dienstbezüge erhält, sondern zudem sowohl im Besoldungsdienstalter als auch&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_157_167&quot; id=&quot;BVerfGE_32_157_167&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_157_167&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 157 (167):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
in der ruhegehaltfähigen Dienstzeit aufsteigt (§§ 2 Abs. 2, 4 des Gesetzes über die Rechtsstellung der in den Deutschen Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom 4. August 1953 (BGBl. I S. 777) i. d. F. vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275); §§ 62, 63 Abs. 2 und 125 Abs. 1 Nr. 5 des Hessischen Beamtengesetzes i. d. F. vom 16. Februar 1970 (GVBl. I S. 110), § 9 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes i. d. F. vom 9. November 1970 (GVBl. I S. 716), also als Parlamentarier ungeachtet des Ruhens seiner Beamtentätigkeit die Voraussetzungen für eine höhere beamtenrechtliche Versorgung zu schaffen in der Lage ist.
&lt;p&gt;Die Frage der Vereinbarkeit des § 12 Sätze 1 und 2 HessAbgEntschG mit Art. 3 Abs. 1 GG bedarf jedoch keiner abschließenden Beantwortung. Denn die Norm ist nicht Teil einer Gesamtregelung, die ihren Sinn und ihre Rechtfertigung verlöre, nähme man diesen Bestandteil heraus (BVerfGE 26, 246 [258] mit weiteren Nachweisen).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn § 10 Abs. 4 HessAbgEntschG die Anrechnung von Zeiten früherer Mitgliedschaft auf diejenigen Abgeordneten beschränkt, die - anders als der Beschwerdeführer - dem Landtag in der sechsten Wahlperiode angehören.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestimmt die Natur des jeweiligen Sachbereichs, ob und welche Differenzierungen der Gleichheitssatz bei der Ordnung eines Sachverhalts zuläßt. Der Gesetzgeber kann dabei für sich eine weitgehende Gestaltungsfreiheit in Anspruch nehmen und grundsätzlich unter mehreren Lösungen die ihm am geeignetsten erscheinende wählen, mag sie auch nicht zugleich die zweckmäßigste oder gerechteste sein. Der durch Art. 3 Abs. 1 GG geschützte Bereich wird erst dann tangiert, wenn eine ungleiche Behandlung mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn es an sachlich vertretbaren, sie rechtfertigenden Gesichtspunkten schlechthin fehlt. Nur über die Einhaltung dieser äußersten Grenzen hat das Bundesverfas&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_157_168&quot; id=&quot;BVerfGE_32_157_168&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_157_168&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 157 (168):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sungsgericht bei der Prüfung der Frage zu wachen, ob der Gleichheitssatz verletzt ist (vgl. u. a. BVerfGE 17, 319 [330]; 23, 12 [24 f., 28]; 24, 220 [228]; 25, 269 [292 f.]; 27, 1 [9 f.] und 364 [371 f.]). Sie sind im vorliegenden Fall nicht überschritten.
&lt;p&gt;Die Einführung der Altersversorgung für Abgeordnete wurde in Hessen von der Absicht getragen, einer &quot;pluralistischen&quot; Zusammensetzung des Landtags den Weg zu ebnen und die gewählten Abgeordneten mehr als bisher in ihrer wirtschaftlichen Unabhängigkeit zu sichern (Sten.Prot. der 32. Sitzung des Hessischen Landtages, VI. Wahlperiode, S. 1662 ff.). Derartige Zielvorstellungen werden nicht dadurch gefördert, daß man bereits ausgeschiedenen Abgeordnete in den Adressatenkreis der beabsichtigten Maßnahmen einbezieht. Soweit es sich darum handelt, auf die gegenwärtige und zukünftige Zusammensetzung des Parlaments Einfluß zu nehmen, erscheint eine Auswahl der Begünstigten nach zeitlichen Kriterien und damit eine Unterscheidung zwischen früheren und jetzigen respektive künftigen Mitgliedern des Landtages sachgerecht. Dem entspricht es, wenn nur die Abgeordneten der sechsten und späteren Wahlperioden an der Altersversorgung teilhaben sollen und die Mitgliedschaft seit dem Inkrafttreten der Neuregelung - 1. Januar 1968 - als Wartezeit zählt (§ 10 Abs. 1 HessAbgEntschG i. V. m. Art. 4 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetenentschädigungsgesetzes). Für die vorgenommene Differenzierung läßt sich darüber hinaus der Umstand anführen, daß Eigenleistungen für das zu gewährende Ruhegeld zu erbringen sind, mit denen der vor Beginn der sechsten Wahlperiode ausgeschiedene Abgeordnete zu keiner Zeit belastet wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Von seiner an einem festgelegten Stichtag ausgerichteten Grundkonzeption ist der Landesgesetzgeber allerdings durch die in § 10 Abs. 4 HessAbgEntschG getroffene Sonderregelung abgewichen: Sie gestattet es, zugunsten der Abgeordneten der sechsten Landtagswahlperiode einen sonst für die tatbestandlichen Voraussetzungen des Ruhegeldanspruchs irrelevanten Zeitraum einzubeziehen. Diese &quot;Systemdurchbrechung&quot; ist indessen noch sachlich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_157_169&quot; id=&quot;BVerfGE_32_157_169&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_157_169&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 157 (169):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
vertretbar (vgl. BVerfGE 24, 75 [100]; 18, 315 [334]). Die durch § 10 Abs. 4 HessAbgEntschG begründete Gewißheit der Altersversorgung kann älteren Abgeordneten den Entschluß erleichtern, sich nicht mehr um ein Mandat zu bemühen und so jüngeren Bewerbern den Weg in den Landtag zu ebnen - ein Gesichtspunkt, dem angesichts der zumindest Ende der sechziger Jahre noch unausgewogenen Altersschichtung in den Parlamenten eine besondere Bedeutung zukam.
&lt;p&gt;Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG kann schließlich nicht daraus hergeleitet werden, daß § 22 des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages vom 3. Mai 1968 (Diätengesetz 1968 (BGBl. I S. 334) sowie einige Ländergesetze (vgl. u. a. § 12 Abs. 1 des Bad.-Württ. Gesetzes über die Entschädigung der Abgeordneten i. d. F. vom 6. Oktober 1970 (GBl. S. 459); § 28 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages i. d. F. der Neubekanntmachung vom 25. März 1969 (GVBl. S. 67) und des Änderungsgesetzes vom 25. Februar 1970 (GVBl. S. 43) eine für bereits ausgeschiedene Abgeordnete andere, nämlich günstigere Regelung enthalten. Angesichts der föderalistischen Struktur der Bundesrepublik bestand keine Verpflichtung, eine derartige Regelung nach Hessen zu übernehmen, sofern nur das entsprechende, dort geltende Landesrecht als solches dem Gleichheitssatz nicht widerspricht (BVerfGE 27, 175 [179] mit weiteren Nachweisen).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Entscheidung ist im Ergebnis mit 4:3 Stimmen ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Leibholz Geller v. Schlabrendorff Rupp Geiger Rinck Wand&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_157_170&quot; id=&quot;BVerfGE_32_157_170&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_157_170&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 157 (170):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Abweichende Meinung der Richter Dr. Leibholz, Dr. v. Schlabrenorff und Dr. Rinck zu dem Beschluß des Zweiten Senats des Bundeverfassungsgerichts vom 21. Oktober 1971 - 2 BvR 367/69 -&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist nach unserer Ansicht begründet. Entgegen der Auffassung der Senatsmehrheit meinen wir: Die der Abgeordnetenaltersversorgung allgemein zugrundeliegende Stichtagsregelung ist in § 10 Abs. 4 HessAbgEntschG für die Abgeordneten der sechsten Wahlperiode - und zwar nur für diese - ohne zureichende, sachlich irgendwie vertretbare Gründe durchbrochen worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gewiß ist nach dem Hessischen Abgeordnetenentschädigungsgesetz die Lage der zur Zeit der Einführung der Ruhegeldregelung noch dem Parlament angehörenden Abgeordneten und der bereits ausgeschiedenen Abgeordneten nicht die gleiche. Der Gesetzgeber konnte auch im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit diejenigen, die zur Zeit des Inkrafttretens der Ruhegehaltsregelung den Rechtsstatus des Abgeordneten hatten, bei einer auf die Zukunft gerichteten Regelung grundsätzlich anders behandeln als die ausgeschiedenen ehemaligen Mitglieder des Landtages. Der Gesetzgeber war also durchaus in der Lage zu bestimmen, daß den Abgeordneten des Landtages erst von der sechsten Wahlperiode an die einheitlich gewährte Altersversorgung zugute kommen sollte, nicht dagegen den Abgeordneten, die früher einmal dem Landtag angehört hatten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nun hat aber § 10 Abs. 4 HessAbgEntschG eine Bestimmung getroffen, nach der Zeiten der Mitgliedschaft im Landtag, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegen, ausschließlich für Abgeordnete, die dem Landtag in der sechsten Wahlperiode angehören, berücksichtigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieser &quot;Rückgriff in die Vergangenheit&quot; zeigt, daß neben den legitimen, gegenwarts- und zukunftsorientierten Absichten des Gesetzgebers eine weitere, mit diesen nicht unmittelbar zusammenhängende Vorstellung für den Gesetzgeber motivierend ge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_157_171&quot; id=&quot;BVerfGE_32_157_171&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_157_171&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 157 (171):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wesen ist. Maßgebend war die Vorstellung, daß für die älteren - während der sechsten Wahlperiode dem Landtag angehörenden - Abgeordneten nicht nur die künftig, sondern auch die bereits vor Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetenentschädigungsgesetzes am 1. Januar 1968 mit der Mandatsübernahme verbundenen Nachteile im Rahmen der Altersversorgung nachträglich ausgeglichen werden sollten. Diese Abgeordneten sind nämlich durch § 10 Abs. 4 HessAbgEntschG in die Lage versetzt worden, sich die Zeiten früherer Parlamentszugehörigkeit anrechnen zu lassen und dadurch - auch wenn das sonst nicht möglich wäre - die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Ruhegeldanspruchs zu erfüllen. Wird aber ein dem Landtag in der sechsten Wahlperiode angehörender Abgeordneter auf diesem Wege gleichsam dafür &quot;belohnt&quot;, daß er vor dem 1. Januar 1968 ungeachtet aller Schwierigkeiten seine parlamentarischen Funktionen erfüllt hat, so besteht kein sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst irgendwie einleuchtender Grund, der es rechtfertigen könne, einen früheren Abgeordneten, der - wie der Beschwerdeführer - alle übrigen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat, von der Altersversorgung auszuschließen. Insbesondere ist der Hinweis, daß die Anrechnung der vor der sechsten Wahlperiode liegenden parlamentarischen Tätigkeit es älteren Abgeordneten erleichtert habe, ihr Mandat niederzulegen oder sich in Zukunft nicht mehr um ein Mandat zu bewerben, dazu nicht geeignet.
&lt;p&gt;Das Ruhegehalt des Abgeordneten ist - wie in dem Beschluß unter III 1 im einzelnen dargelegt - heute ein &quot;Annex seiner Besoldung&quot;, die ihre Rechtfertigung darin findet, daß die &quot;Entschädigung&quot; des Abgeordneten im Zuge der Entwicklung von der liberalen parlamentarisch-repräsentativen Demokratie zu der mehr radikal-egalitären parteienstaatlichen Demokratie, wie sie durch Art. 21 GG auch verfassungsrechtlich geprägt worden ist, von einer bloßen Aufwandsentschädigung mehr und mehr zu&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_157_172&quot; id=&quot;BVerfGE_32_157_172&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_157_172&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 157 (172):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
einem Entgelt für die im Parlament geleisteten Dienste geworden ist. Es liegt auf der Hand, daß unter diesem Blickpunkt der Beschwerdeführer nicht anders hätte behandelt werden dürfen als die übrigen älteren Abgeordneten, mit denen er gemeinsam dem Landtag angehört hat.
&lt;p&gt;Die Absicht des hessischen Gesetzgebers, durch die Einführung der Altersversorgung für Abgeordnete einer &quot;pluralistischen&quot; Zusammensetzung des Landtages den Weg zu ebnen, ist jedenfalls nicht dazu angetan, die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Ausnahmeregelung für die älteren Abgeordneten der sechsten Wahlperiode auszuräumen. Nichts spricht dafür, daß gerade die älteren Abgeordneten der sechsten Wahlperiode die &quot;pluralistische&quot; Zusammensetzung des Landtages in besonderem Maße erschwert hätten. Im übrigen hat die in den letzten Jahren zu beobachtende Entwicklung gezeigt, daß sich die Altersschichtung in den Parlamenten bereits aus anderen Gründen unabhängig von der Regelung der Altersversorgung zugunsten der jüngeren Abgeordneten zu ändern begonnen hat. Zunehmend werden jüngere Wahlbewerber aufgestellt und kommen ältere Abgeordnete nicht mehr zum Zuge.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch der Umstand, daß der durch § 10 Abs. 4 HessAbgEntschG privilegierte Abgeordnete in Zukunft Eigenleistungen zu erbringen hatte, kann nicht zur Rechtfertigung dieser Bestimmung dienen. Denn diese Beiträge werden für die anrechenbaren Zeiträume vor dem 1. Januar 1968 nicht nacherhoben. Sie sind nicht ein ins Gewicht fallendes Äquivalent für ein möglicherweise schon alsbald nach Inkrafttreten der Neuregelung fällig werdendes Ruhegeld.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach alledem vermögen die zur Rechtfertigung des § 10 Abs. 4 HessAbgEntschG denkbaren Gesichtspunkte bei näherem Zusehen nicht die Annahme zu entkräften, daß diese systemwidrige Ausnahmeregelung auf eine Art &quot;Selbstversorgung&quot; der Abgeordneten der sechsten Wahlperiode hinausläuft. Dies wird vollends deutlich, wenn man hinzunimmt, daß ältere Abgeordnete, die während der sechsten Wahlperiode nicht dem Landtag angehör&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_157_173&quot; id=&quot;BVerfGE_32_157_173&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_157_173&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 157 (173):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ten, auf ihre frühere Parlamentszugehörigkeit auch dann nicht zurückgreifen können, falls sie in der siebenten oder einer späteren Wahlperiode wieder Mitglieder des Landtages werden. Eine solche &quot;Selbstversorgung&quot; ist aber mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar.
&lt;p&gt;Die Anrechnung früherer Zeiten der Mitgliedschaft ausschließlich bei den dem Landtag in der sechsten Wahlperiode angehörenden Abgeordneten ohne gleichzeitige Berücksichtigung dieser Zeiten auch bei den während der sechsten Wahlperiode nicht dem Landtag angehörenden Abgeordneten widerspricht nicht nur dem bei den Beratungen zu der entsprechenden Regelung auf Bundesebene hervorgehobenen &quot;natürlichen Gedanken der Loyalität&quot; (Sten.Ber. der 161. Sitzung des Deutschen Bundestages, 5. Wahlperiode S. 8506). Sie verletzt darüber hinaus das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Leibholz v. Schlabbrendorff Rinck&lt;/p&gt;


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&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3876&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Thu, 13 Jun 2024 15:43:33 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 15.01.1969 - 1 BvR 438/65</title>
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                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-richter&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Richter:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Müller, Stein, Ritterspach, Haager, Rupp-v. Brünneck, Brox, Zeidler        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Der Ausspruch eines Berufsverbots gemäß § 42 l StGB durch die Strafgerichte gegen Presseangehörige wegen politischer Delikte widerspricht jedenfalls dann nicht dem Art. 18 GG, wenn die strafbare Handlung in einem Verstoß gegen ein Parteiverbot durch das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 21 Abs. 2 GG besteht.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    BVerfGE 25, 88        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_88_88&quot; id=&quot;BVerfGE_25_88_88&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_88_88&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 88 (88):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Der Ausspruch eines Berufsverbots gemäß § 42 l StGB durch die Strafgerichte gegen Presseangehörige wegen politischer Delikte widerspricht jedenfalls dann nicht dem Art. 18 GG, wenn die strafbare Handlung in einem Verstoß gegen ein Parteiverbot durch das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 21 Abs. 2 GG besteht.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 15. Januar 1969&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvR 438/65 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Karl Sch. ... -- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte ... -- gegen a) das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 1. Oktober 1964 -- IV - 176/62 - 8 I KLs 3/62 --, b) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Mai 1965 -- 3 StR 11/65 --.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_88_89&quot; id=&quot;BVerfGE_25_88_89&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_88_89&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 88 (89):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Entscheidungsformel:
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A.--I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Beschwerdeführer war Mitglied der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD) seit 1924. Nach 1945 gehörte er als Abgeordneter seiner Partei verschiedenen politischen Gremien an. Für die Partei gab er eine Zeitung und verschiedene Mitteilungsblätter heraus. Er redigierte eine größere Anzahl von Druckschriften der KPD und war verantwortlicher Redakteur verschiedener Zeitschriften.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Am 23. Juli 1962 verurteilte das Landgericht Düsseldorf den Beschwerdeführer wegen Geheimbündelei, begangen in staatsgefährdender Absicht (§§ 128, 94 StGB; § 128 StGB dabei in der bis zur Änderung durch §§ 22 Nr. 4 Vereinsgesetz vom 5. August 1964 [BGBl. I S. 593] geltenden Fassung -- im folgenden: § 128 StGB a.F. --; § 94 StGB in der Fassung des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 11. Juni 1957 [BGBl. I S. 597] -- im folgenden: § 94 StGB i.d.F. des 4. StRÄndG --) in Tateinheit mit vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen das Verbot der KPD (§§ 42, 47 BVerfGG) sowie der Rädelsführerschaft einer verfassungsfeindlichen Vereinigung (§ 90 a StGB, eingeführt durch das Strafrechtsänderungsgesetz vom 30. August 1951 [BGBl. I S. 739] -- im folgenden: § 90 a StGB a.F. --). Das Landgericht sprach den Beschwerdeführer schuldig, weil er ab Juli 1959 entsprechend den Weisungen der verbotenen KPD und der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) in Düsseldorf die Zeitschrift &quot;Freie Meinung&quot; und 1959/60 ebenfalls als Parteimitglied fünf zum Teil von ihm selbst verfaßte Broschüren herausgegeben habe, die der verfassungsfeindlichen Zielsetzung der verbotenen KPD Vorschub leisten sollten. Weiterhin wurde ihm zur Last gelegt, 1961 als Einzelkandidat für die Bundestagswahlen an die Öffentlichkeit getreten zu sein und mit anderen die &quot;Kommunistische Wahlgemeinschaft&quot;, eine Ersatzorganisation für die verbotene&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_88_90&quot; id=&quot;BVerfGE_25_88_90&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_88_90&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 88 (90):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
KPD, gegründet zu haben. Dieserhalb verhängte es gegen den Beschwerdeführer eine Gefängnisstrafe von zwei Jahren und gewisse Nebenstrafen. Außerdem untersagte es ihm, den Beruf als Redakteur oder Verleger auf die Dauer von fünf Jahren auszuüben.
&lt;p&gt;Die Revision des Beschwerdeführers blieb erfolglos, soweit er den Schuldspruch des Urteils angefochten hatte. Nach Zurückverweisung verhängte das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 1. Oktober 1964 eine Gefängnisstrafe von einem Jahr und acht Monaten und bestimmte Nebenstrafen. Der Strafausspruch wurde rechtskräftig. Mit erneuter Revision focht der Beschwerdeführer lediglich den Ausspruch des Berufsverbots an. Das Landgericht hatte es für geboten gehalten, ein Berufsverbot nach § 42 l StGB gegen den Beschwerdeführer zu verhängen, weil er längere Zeit unter Mißbrauch seines Berufes intensiv und energisch eine verfassungsfeindliche Tätigkeit betrieben habe. Es bestehe die Gefahr, daß er auch nach der Strafverbüßung nicht davor zurückschrecken werde, den Beruf eines Redakteurs oder Verlegers in gleicher Weise zu mißbrauchen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Mit Urteil vom 25. Mai 1965 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision. Die Art. 5, 12 und 18 GG stünden einem Berufsverbot nach § 42 l StGB gegen einen Journalisten, der gegen Strafvorschriften des Staatsschutzes verstoßen habe, nicht entgegen. Die inzwischen im Schrifttum geäußerten Bedenken gäben keinen Anlaß, die in BGHSt 17, 38 dargelegte Ansicht zu ändern. Im Lichte der Wechselwirkung zwischen dem Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG und den allgemeinen Gesetzen des Art. 5 Abs. 2 GG ergebe sich kein Bedenken, auf den Beschwerdeführer neben den eigentlichen Strafvorschriften auch den sie ergänzenden § 42 l StGB anzuwenden. Die Rechte der freien Meinungsäußerung und der Pressefreiheit hätten dem Schutz des Staates zu weichen. Art. 18 GG schließe die Anwendung des § 42 l StGB ebenfalls nicht aus. Nicht bereits eine mißbräuchliche Ausnutzung der Grundrechte als solche sei für die Verhängung des Berufsverbots maßgebend. Wesentlich sei vielmehr, daß sich der Beschwerdeführer unter Mißbrauch seines Berufes mehrerer, min&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_88_91&quot; id=&quot;BVerfGE_25_88_91&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_88_91&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 88 (91):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
destens als Vergehen strafbarer Handlungen schuldig gemacht habe und ein Schutz der Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung dieser Art erforderlich sei. § 42 l StGB unterscheide sich wesentlich von § 4 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über die Berufsausübung von Verlegern, Verlagsleitern und Redakteuren, den das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 10, 118) für nichtig erklärt habe, weil er Art. 18 GG widerspreche. Dort sei Voraussetzung des Berufsverbots schlechthin der Mißbrauch der beruflichen Tätigkeit gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gewesen. Die Verhängung eines Berufsverbots nach § 42 l StGB sei dagegen von engeren Voraussetzungen abhängig. Es sei gerade Aufgabe des Strafrichters, durch die Anwendung der &quot;allgemeinen&quot; Strafgesetze zur Vollziehung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts beizutragen. Die Vollziehungshilfe beschränke sich nicht auf den Ausspruch einer Strafe im eigentlichen Sinn, auch die sichernde Maßregel des Berufsverbots stehe zur Verfügung. Der Verhängung des Berufsverbots sei auch nicht durch die Streichung des § 90 a StGB a.F. und die Ersetzung der §§ 42, 47 BVerfGG durch § 90 a StGB i.d.F. des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593) der Boden entzogen worden. Damit habe sich nichts am Bedürfnis geändert, die Allgemeinheit weiterhin gegen Straftaten der vom Beschwerdeführer begangenen Art zu schützen.
&lt;p&gt;Hinsichtlich Umfang und Dauer des Berufsverbots sei das Landgericht zutreffend vom Schutzbedürfnis der Allgemeinheit ausgegangen. Es sei nicht zu beanstanden, daß vom Berufsverbot nicht bestimmte Sachgebiete (etwa politisch völlig bedeutungslose Literatur) ausgenommen worden seien. Der Beschwerdeführer sei stets auf politischem Gebiet tätig gewesen. Er sei nicht beschwert, da er auch mit der Revision für eine Absicht journalistischer Tätigkeit auf anderen Gebieten nichts vorgetragen habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer Verletzung der Art. 2, 5, 12 und 18 GG und beantragt, das Ur&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_88_92&quot; id=&quot;BVerfGE_25_88_92&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_88_92&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 88 (92):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
teil des Landgerichts Düsseldorf vom 1. Oktober 1964, soweit es ein Berufsverbot gegen ihn ausspricht, und das Urteil des Bundesgerichtshof s vom 25. Mai 1965 aufzuheben.
&lt;p&gt;Das Grundgesetz habe in Art. 5 Abs. 1 GG den Begriff der Pressefreiheit in seiner historisch entwickelten Form unter Verfassungsgarantie gestellt. Das Grundrecht der Pressefreiheit werde in seinem Wesensgehalt angetastet, wenn die Betätigung in der Presse wegen Mißbrauchs zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Ordnung untersagt werde. Eine Sanktion, die einer teilweisen Verwirkung des Grundrechts gleichkomme, könne nach Art. 18 GG nur das Bundesverfassungsgericht aussprechen. § 42 l StGB gebe keine zusätzliche Eingriffsmöglichkeit. Wo sich beide Vorschriften überschnitten, sei allein das Bundesverfassungsgericht zuständig. Nur bei strafrechtlichen Tatbeständen, deren Tathandlung keine unmittelbare Inanspruchnahme politischer Grundrechte zum Inhalt habe, sei § 42 l StGB anwendbar. Die Anwendung des § 42 l StGB verstoße in seinem Fall auch gegen Art. 12 Abs. 1 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Bundesregierung hat der Bundesminister der Justiz Stellung genommen. Er hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Grundrecht der Pressefreiheit könne wirksam durch § 42 l StGB beschränkt werden, da die Vorschrift nicht für den gleichen Tatbestand des Mißbrauchs gleichartige Sanktionen wie Art. 18 GG androhe. Die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 10, 118) für nichtig erklärte nordrhein-westfälische Vorschrift habe wie Art. 18 GG ausschließlich präventives Staatsschutzrecht enthalten. Hier handele es sich dagegen nur um die Anwendung einer strafrechtlichen Sicherungsmaßnahme. Der Vereinbarkeit mit Art. 18 GG stehe nicht entgegen, daß sich das Berufsverbot im gegebenen Falle mittelbar auch zum Schutz des Staates auswirke. Dieser Nebenzweck sei nur eine Folge davon, daß der Staat seine Verfassungsgrundsätze strafrechtlich sichern könne&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_88_93&quot; id=&quot;BVerfGE_25_88_93&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_88_93&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 88 (93):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
und müsse. Der Schutz könne nicht geringer sein als bei anderen gravierenden Straftatbeständen, die Maßnahmen nach § 42 l StGB zur Folge hätten. Art. 18 GG sei nicht eine Vorschrift zum Schutze der Verfassungsgegner gegen jedes ihre Tätigkeit hindernde einfache Gesetz. Eine der Verwirkung gleichkommende Bedeutung liege auch nicht vor, da dem Beschwerdeführer hier nur die Tätigkeit als Redakteur und Verleger untersagt worden sei. Eine weitere journalistische Tätigkeit erscheine nicht völlig ausgeschlossen, auch nicht im politischen Raum. Das strafgerichtliche Berufsverbot führe lediglich zu einer Beeinträchtigung oder zum teilweisen Verlust der grundrechtlich geschützten Güter, nicht aber zum Verlust des Grundrechts selbst. Auch sei in Rechtsprechung und Literatur noch nicht abschließend geklärt, ob das Bundesverfassungsgericht nach Art. 18 GG in Verbindung mit § 39 Abs. 1 BVerfGG ein Berufsverbot aussprechen könne, da Art. 12 GG in Art. 18 GG nicht bei den verwirkbaren Grundrechten aufgezählt sei. Lege man der Gegenüberstellung von Verwirkung und strafgerichtlichem Berufsverbot eine generelle und nicht auf die Auswirkungen im Einzelfall beschränkte Betrachtung zugrunde, trete der funktioneile Unterschied beider Maßnahmen noch stärker hervor. Es wäre bedenklich, in Art. 18 GG eine Einschränkung und nicht eine Erweiterung des geltenden Rechts zum Schutz gegen Angriffe auf die freiheitliche demokratische Ordnung zu sehen. Die Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes gebe keine Anhaltspunkte dafür, daß die strafrechtlichen Sicherungsmaßnahmen durch diese Norm ganz oder zum Teil ersetzt werden sollten. Sonst käme man zu wenig sinnvollen Ergebnissen und müßte etwa verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Strafvorschrift des § 93 StGB (Staatsgefährdende Schriften) geltend machen.
&lt;p&gt;§ 42 l StGB gehöre auch im übrigen zu den allgemeinen Gesetzen im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG. Die Vorschrift richte sich nicht gegen die Presse. Es handele sich vielmehr um eine Bestimmung zum Schutze von Gemeinschaftswerten, die gegenüber der Betätigung der Meinungsfreiheit den Vorrang hätten.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_88_94&quot; id=&quot;BVerfGE_25_88_94&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_88_94&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 88 (94):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
§ 42 l StGB sei als ein nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 zulässiges, die Berufsausübung regelndes Gesetz anzusehen, dessen Anwendung hier den Wertmaßstäben des Grundgesetzes nicht widerspreche.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In einer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesministers der Justiz führt der Beschwerdeführer aus, die Ansicht, das strafgerichtliche Berufsverbot sei in seinen Wirkungen enger als bei einem Ausspruch nach Art. 18 GG, treffe für vorliegenden Fall nicht zu. Ihm sei nicht ersichtlich, wie ein Journalist im Pressewesen tätig werden könne, dem ein Berufsverbot als Redakteur auferlegt worden sei. Die Auffassung, Art. 18 GG bringe keine Einschränkung, sondern eine Erweiterung des Staatsschutzes, verkenne die Schutz- und Garantiefunktion dieser Vorschrift für den Staatsbürger. Sie stehe im Widerspruch zu den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts über das Verhältnis von Rechtsgarantie einerseits zur Sanktion gegen einen Mißbrauch des Rechts andererseits in BVerfGE 10, 118 [123].&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B.--I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (BVerfGE 21, 139 [143]) ist durch das Gesetz über Straffreiheit (Straffreiheitsgesetz 1968) vom 9. Juli 1968 (BGBl. IS. 773) nicht entfallen. Dem Beschwerdeführer wird für seine Straftaten Straffreiheit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 des Straffreiheitsgesetzes gewährt. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Oktober 1968 konnte er den Beruf als Redakteur oder Verleger ohne Rücksicht auf die noch nicht abgelaufene Frist des Berufsverbots wieder ausüben, da sich nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Straffreiheitsgesetzes die Straffreiheit auch auf die Untersagung der Berufsausübung erstreckt. Damit ist jedoch nicht jede den Beschwerdeführer belastende Wirkung des Berufsverbots entfallen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_88_95&quot; id=&quot;BVerfGE_25_88_95&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_88_95&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 88 (95):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Eine strafgerichtliche Verurteilung hat für den Betroffenen nachteilige Folgen, die über die Strafverbüßung hinausreichen (BVerfGE 21, 378 [383]). Das gilt auch für den Ausspruch, der nicht eine Strafe, sondern eine Maßregel der Sicherung und Besserung zum Inhalt hat. Wenn damit auch kein spezifisches Unwerturteil über die Handlung des Betroffenen ausgesprochen wird, kommt doch zum Ausdruck, daß die Handlung in bestimmter Richtung als besonders gefährlich angesehen wird. Diese Bewertung kann sich noch nach Beendigung des Berufsverbots nachteilig für das Fortkommen des Betroffenen auswirken. Der Ausspruch des Berufsverbots wirkt insbesondere dadurch fort, daß es im Strafregister eingetragen bleibt. Das Straffreiheitsgesetz 1968 führt nicht zu einer Löschung des Eintrags, sondern setzt lediglich infolge der Erledigung der Maßregel die Frist zu beschränkter Auskunft und Tilgung in Lauf (§ 6 Abs. 3 Satz 1 und § 7 Abs. 2 des Straftilgungsgesetzes). Das Straffreiheitsgesetz 1968 enthält nämlich keine Vorschrift über die Löschung von Strafregistereinträgen. Es ist daher wie bei dem insoweit gleichartigen Straffreiheitsgesetz 1954 nicht von einer sofortigen Löschung auszugehen (vgl. Brandstetter, Straffreiheitsgesetz 1954, § 1, Rdnr. 29).
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 42 l StGB, der das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einschränkt, steht mit der verfassungsmäßigen Ordnung in Einklang und ist deshalb als allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG anzusehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. § 42 l StGB widerspricht jedenfalls dann nicht dem Art. 18 GG, wenn das strafgerichtliche Berufsverbot mit der Verurteilung auf Grund solcher Strafbestimmungen verbunden ist, die dem Schutz des Staates vor verfassungswidrigen Parteien dienen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Da nach Art. 18 GG die dort vorgesehenen schweren Sanktionen für den Mißbrauch der genannten Grundrechte nur vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochen werden dürfen (BVerfGE 10, 118 [123]), ist die Lehre zum Teil der Ansicht, die Anwen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_88_96&quot; id=&quot;BVerfGE_25_88_96&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_88_96&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 88 (96):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dung des § 42 l StGB auf Presseangehörige wegen politischer Straftaten führe im Widerspruch zu Art. 18 GG zur Verhängung gleichartiger Sanktionen für den gleichen Tatbestand; diese das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG einschränkende Vorschrift sei deshalb mit der verfassungsmäßigen Ordnung nicht vereinbar (Maunz-Dürig, GG, Art. 18, Rdnr. 96; Copic, Grundgesetz und politisches Strafrecht neuer Art, 1967, S. 143, Fußn. 53; jeweils mit weiteren Nachweisen). Dies gelte jedenfalls bei einer Verurteilung wegen der durch das Strafrechtsänderungsgesetz vom 30. August 1951 (BGBl. I S. 739) neben den traditionellen Landes- und Hochverratsbestimmungen eingeführten Staatsgefährdungsdelikten. Demgegenüber bejahen andere Schriftsteller und die Rechtsprechung (Schönke-Schröder, Kommentar zum StGB, 13. Aufl., 1967, § 42 l, Rdnr. 4; Scheuner, VeröffVDStRL, Heft 22, 1965, S. 1 [71, Fußn. 210]; Gallwas, Der Mißbrauch von Grundrechten, 1967, S. 152 mit weiteren Nachweisen; BGHSt 17, 38 ff.) die Verfassungsmäßigkeit des § 42 l StGB in vollem Umfang. Dabei wird darauf hingewiesen, es handele sich bei § 42 l StGB und Art. 18 GG um verschiedenartige Sanktionen; die staatlichen Maßnahmen knüpften an unterschiedliche Tatbestände an und Art. 18 GG habe den strafrechtlichen Staatsschutz nicht beschränken, sondern weitergehende Eingriffsmöglichkeiten schaffen wollen.
&lt;p&gt;Diese Frage kann hier jedoch offenbleiben. Zwar scheidet die Konfliktsmöglichkeit zwischen Art. 18 GG und § 42 l StGB nicht deshalb aus, weil das Bundesverfassungsgericht nach Art. 18 GG überhaupt kein Berufsverbot verhängen könnte. Die insbesondere aus der Nichterwähnung des Grundrechts der Berufsfreiheit in Art. 18 GG und dem Übermaßverbot hergeleiteten Bedenken (vgl. Schmitt, NJW 1966, S. 1734 [1737 f.]; Schnur, VeröffVDStRL, Heft 22, 1965, S. 101 [145 f.]; Schmitt Glaeser, Mißbrauch und Verwirkung von Grundrechten im politischen Meinungskampf, 1968, S. 228 Fußn. 237) gegen die der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Oktober 1959 (BVerfGE 10, 118 [122]) zugrunde liegende Ansicht sind nicht stichhaltig.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_88_97&quot; id=&quot;BVerfGE_25_88_97&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_88_97&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 88 (97):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Allerdings ist grundsätzlich davon auszugehen, daß eine Verwirkungsentscheidung hinsichtlich der nicht in Art. 18 GG genannten Grundrechte nicht zulässig ist und eine Reflexwirkung auf nicht genannte Grundrechte vermieden werden muß. So bestimmt denn auch § 39 Abs. 1 Satz 3 BVerfGG, daß das Bundesverfassungsgericht nach Art und Dauer genau bezeichnete Beschränkungen auferlegen darf, jedoch nur soweit, als sie nicht andere als die verwirkten Grundrechte beeinträchtigen. Die Tatsache der Überlagerung des Bereiches verschiedener Grundrechte darf aber nicht dazu führen, daß der von Art. 18 GG gewollte Schutz der Grundordnung überhaupt nicht durchgesetzt wird. Hängt ein Grundrecht notwendigerweise mit dem aberkannten Grundrecht zusammen, dann darf daran die Aberkennungsentscheidung nicht scheitern, es sei denn, der mitbetroffene Grundrechtsbereich sei gegenüber dem beabsichtigten Schutz des Staates vorrangig. Es liefe dem Zweck des Art. 18 GG zuwider, von Schutzmaßnahmen abzusehen, wenn der politische Kampf vom Betroffenen sogar berufsmäßig geführt wird. Andere mildere Maßnahmen nach § 39 Abs. 1 Satz 3 BVerfGG, die zum Teil als genügend angesehen werden, reichen im Interesse eines vollständigen Schutzes nicht immer aus, um die von der beruflichen Pressetätigkeit des Einzelnen ausgehende Gefahr zu beseitigen, so daß keine Bedenken gegen die Verhängung eines Berufsverbots im Verfahren nach Art. 18 GG bestehen. Ebensowenig wie darin ein Übermaß zu sehen ist, tastet ein zeitlich begrenztes Berufsverbot den Wesensgehalt der Pressefreiheit an.
&lt;p&gt;b) Daher stellt sich das Problem nach dem Verhältnis eines nach Art. 18 GG möglichen Berufsverbots zum Berufsverbot nach § 42 l StGB. Diese Frage bedarf hier keiner erschöpfenden Behandlung. Sie ist nur entscheidungserheblich, soweit es sich um Berufsverbote auf Grund von Strafbestimmungen handelt, die dem Schutz des Staates vor verfassungswidrigen Parteien dienen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) In diesem Bereich des strafrechtlichen Staatsschutzes ist ein Widerspruch der Strafnormen und damit auch der Sanktion des Berufsverbots zu Art. 18 GG nicht gegeben (BVerfGE 25, 44 [59 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_88_98&quot; id=&quot;BVerfGE_25_88_98&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_88_98&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 88 (98):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Der Beschwerdeführer wurde wegen organisationsbezogener und nicht wegen individueller Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verurteilt. Er betätigte sich als Verleger und Redakteur im Rahmen seiner Mitgliedschaft in der verbotenen KPD. Auch die Strafverschärfung wegen staatsgefährdender Absicht durch § 94 StGB i.d.F. des 4. StRÄndG ist dem Bereich der verbandsmäßigen Verfassungsfeindlichkeit zuzurechnen. Der Beschwerdeführer entwickelte keine spezifisch individuelle Tätigkeit gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Seine staatsgefährdende Absicht ergab sich vielmehr allein aus der Beteiligung am organisierten verfassungsfeindlichen Kampf.
&lt;p&gt;Es ist verfassungsrechtlich auch unbedenklich, daß die Strafgerichte trotz der zwischenzeitlichen Abänderung der Strafnormen durch das Siebente Strafrechtsänderungsgesetz vom 1. Juni 1964 (BGBl. I S. 337) und das Vereinsgesetz vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593) bei der Beurteilung des künftigen Verhaltens des Beschwerdeführers von der Gefahr gleichartiger Rechtsverstöße ausgingen. Sein den Urteilen zugrunde liegendes Verhalten wäre auch nach den Änderungen der Strafnormen strafbar geblieben. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den neu gefaßten § 94 StGB bestehen nicht (BVerfGE 25, 69 [79]). Die Änderungen bezweckten im übrigen, das &quot;Parteienprivileg&quot; im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 1961 (BVerfGE 12, 296) zu berücksichtigen. Das ist hier ohne Bedeutung, da der Beschwerdeführer nur wegen nach dem KPD-Verbotsurteil begangener Handlungen bestraft wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) Die Bedenken aus Art. 18 GG, die nicht gegen die Strafnormen selbst, sondern lediglich dagegen erhoben werden, daß nicht das Bundesverfassungsgericht, sondern die Strafgerichte befugt sind, Präventivmaßnahmen anzuordnen, erfordern auch hier&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_88_99&quot; id=&quot;BVerfGE_25_88_99&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_88_99&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 88 (99):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
eine Entscheidung über die Tragweite des Art. 18 GG nur insoweit, als es sich um ein Berufsverbot wegen eines Verstoßes gegen ein Parteiverbot handelt.
&lt;p&gt;Einmal wird der Grund für eine solche ausschließliche Kompetenz des Bundesverfassungsgerichts auf der Tatbestandsseite gesehen (Wilke, Die Verwirkung der Pressefreiheit und das strafrechtliche Berufsverbot, 1964, S. 115, 120 ff.; Gallwas, a.a.O., S. 151). Bei vorbeugender Grundrechtsminderung im politischen Bereich solle nur das Bundesverfassungsgericht entscheiden, ob jemand die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpfe. Die alleinige Zuständigkeit bestehe auch dann, wenn die Präventivmaßnahme nicht an den generalklauselartigen Tatbestand &quot;Kampf gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung&quot; anknüpfe, sondern an einzelne konkretisierende Tatbestände wie bei den Staatsgefährdungsdelikten (Wilke, a.a.O.; insoweit a.A. Gallwas, a.a.O.). Diese Auffassung steht auf dem Gebiet strafrechtlicher Verstöße gegen ein Parteiverbot der Verhängung eines Berufsverbots durch die Strafgerichte nicht entgegen. Denn hier hat das Bundesverfassungsgericht das Vorliegen der Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung in dem mit besonderen Rechtsschutzgarantien ausgestatteten Parteiverbotsverfahren festgestellt. Die ordentlichen Gerichte haben diese Feststellungen ihren Entscheidungen zugrunde zu legen. Aus diesen Gründen kann hingenommen werden, daß die Strafgerichte gewisse Präventivmaßnahmen wie ein Berufsverbot treffen, wenn der Einzelne die freiheitliche demokratische Grundordnung nur dadurch gefährdet, daß er sich in der verbotenen Partei betätigt oder diese selbst unterstützt. Die Gerichte haben in diesem Fall nur zu prüfen, ob die Handlung des Einzelnen den erforderlichen Bezug auf die Organisation hat, die Prüfung der Verfassungsfeindlichkeit der Organisation ist ihnen untersagt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts wird aber auch aus der Gleichheit auf der Rechtsfolgenseite hergeleitet (Maunz-Dürig, a.a.O.), die darin erblickt wird, daß bei den hier in Frage stehenden Präventivmaßnahmen gleiche Rechts&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_88_100&quot; id=&quot;BVerfGE_25_88_100&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_88_100&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 88 (100):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
folgen vorliegen, deren Ausspruch allein Sache des Bundesverfassungsgerichts sei.
&lt;p&gt;Art. 21 Abs. 2 GG läßt jedoch auf dem von ihm gesicherten Bereich des Staatsschutzes strafgerichtliche Berufsverbote zu. Denn der dem Grundgesetz eigene Wesenszug der &quot;streitbaren Demokratie&quot; (vgl. BVerfGE 5, 85 [139]) zeigt sich gleichermaßen in Art. 21 Abs. 2 und Art. 18 GG. Beide Bestimmungen dienen der Sicherung gegenüber Verfassungsfeinden. Art. 18 GG betrifft dabei die Gefahrenabwehr gegenüber individueller Betätigung (BVerfGE 25, 44 [60]). Art. 21 Abs. 2 GG hat die Abwehr der Gefahren zum Gegenstand, die von einer verfassungswidrigen Partei ausgehen. Eines der Hauptmittel, die Fortführung der Partei zu verhindern, sind entsprechende Strafvorschriften. Ohne sie würde die Organisation der verbotenen Partei häufig fortdauern. Das Grundgesetz rechtfertigt damit auch den strafrechtlichen Schutz des Parteiverbots, und zwar mit allen Mitteln des Strafrechts, auch mit den sich aus der Zweigleisigkeit des Sanktionensystems ergebenden vorbeugenden Maßregeln. Gerade der zukunftsorientierte Charakter des Berufsverbots läßt es als eine der Präventivmaßnahme des Parteiverbots (vgl. BVerfGE 5, 85 [142]) adäquate Sanktion erscheinen. Mit der Zulassung des strafgerichtlichen Berufsverbots im Bereich des Parteiverbots wird dem Gedanken Rechnung getragen, Art. 18 GG bilde keine Schranke für strafrechtliche Sanktionen, soweit das Grundgesetz im übrigen die Sicherung der Verfassung mit strafrechtlichen Mitteln gestattet. So erheben auch die Gegner eines strafgerichtlichen Berufsverbots bei Staatsgefährdungsdelikten keine Bedenken gegen eine solche Sanktion auf dem Gebiet des traditionellen Hoch- und Landesverrats; denn in Art. 143 Abs. 6 GG a.F. habe der Verfassunggeber das Tätigwerden des einfachen Gesetzgebers auf diesem Gebiet erwartet und damit auch Präventivmaßnahmen gegen Presseangehörige zugelassen, die diese Straftatbestände mit publizistischer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_88_101&quot; id=&quot;BVerfGE_25_88_101&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_88_101&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 88 (101):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Tätigkeit verletzten (Maunz-Dürig, a.a.O., Art. 18, Rdnr. 91; Copic, JZ 1963, S. 494 [499, Fußn. 59]; Wilke, a.a.O., S. 122 f.).
&lt;p&gt;2. Das gegen den Beschwerdeführer verhängte Berufsverbot verstößt auch nicht gegen Art. 12 GG. Eine solche Maßregel des Strafgerichts bedeutet keine bloße Beschränkung der Berufsausübung. Die Entscheidung darüber, weiter in einem bestimmten Beruf tätig zu sein, betrifft vielmehr die Freiheit der Berufswahl (vgl. BVerfGE 9, 338 [344]). Die in § 42 l StGB enthaltene Beschränkung ist jedoch gerechtfertigt, da ein überragendes Gemeinschaftsgut, das der Freiheit des Einzelnen vorgeht, geschützt werden soll (vgl. BVerfGE 7, 377; 13, 97 [100 ff.]). § 42 l StGB sieht nur ein zeitlich begrenztes Berufsverbot vor, so daß dahingestellt bleiben kann, ob ein dauerndes Berufsverbot zulässig wäre.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Art. 2 Abs. 1 GG kommt als Prüfungsmaßstab nicht in Betracht, da es sich um einen Eingriff in einen Lebensbereich handelt, der durch Art. 5 Abs. 1 GG besonders geschützt ist (BVerfGE 11, 234 [238]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dr. Müller, Dr. Stein, Ritterspach, Dr. Haager, Rupp-v. Brünneck, Dr. Brox, Dr. Zeidler&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3780&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-18-gg">Art. 18 GG</category>
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 <pubDate>Tue, 19 Mar 2024 17:43:40 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvE 2/65</title>
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                    2 BvE 2/65        &lt;/div&gt;
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                    &lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_134_134&quot; id=&quot;BVerfGE_20_134_134&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_134_134&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 134 (134):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Urteil&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 19. Juli 1966 auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 1966&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;– 2 BvE 2/65 –&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfassungsrechtsstreit über die Frage, ob der Deutsche Bundestag und der Bundesrat das Recht der Antragstellerin auf chancengleiche Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes dadurch verletzt und gegen Art. 21 Abs. 1 des Grundgesetzes verstoßen haben, daß sie im Einzelplan 06 Kapitel 02 Titel 612 des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1965 38 Millionen DM als Sondermittel für die Aufgaben der Parteien nach Artikel 21 des Grundgesetzes bereitgestellt haben.&amp;nbsp; Antragstellerin:&amp;nbsp; die Nationaldemokratische Partei Deutschlands, vertreten durch ihren Vorstand – Bevollmächtigter: Rechtsanwalt ... –&amp;nbsp; Antragsgegner:&amp;nbsp; a) der Deutsche Bundestag, vertreten durch den Präsidenten, Bonn – Bevollmächtigter: Bundestagsabgeordneter ... – b) der Bundesrat, vertreten durch den Präsidenten, Bonn.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Entscheidungsformel:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Der Deutsche Bundestag und der Bundesrat haben dadurch gegen Artikel 21 Absatz 1 des Grundgesetzes verstoßen, daß sie in dem Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1965 vom 18. März 1965 (BGBl. II S. 193) in Verbindung mit Einzelplan 06 Kapitel 02 Titel 612 des Bundeshaushaltsplans 38 Millionen DM als Sondermittel für die Aufgaben der Parteien nach Artikel 21 des Grundgesetzes bereitgestellt haben.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_134_135&quot; id=&quot;BVerfGE_20_134_135&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_134_135&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 134 (135):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Gründe:&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Im Bundeshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1965 wurde im Einzelplan 06 für den Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern im Kapitel 02 unter dem Titel 612 ein Betrag von 38 Millionen DM als &quot;Sondermittel für die Aufgaben der Parteien nach Art. 21 des Grundgesetzes&quot; ausgeworfen. Über die Verteilung dieser Haushaltsmittel bestimmten die Erläuterungen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;20 v.H. der Mittel werden auf die vier im Bundestag vertretenen Parteien zu je 5 v.H., und der Rest wird auf die vier im Bundestag vertretenen Parteien entsprechend ihrer Stärke aufgeteilt. Die Auszahlung der danach jeder Partei zustehenden Mittel erfolgt auf Antrag. Der Antrag kann auf einen Teilbetrag beschränkt werden.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD), die im Bundestag nicht vertreten ist, begehrt mit der am 31. Mai 1965 eingegangenen, auf Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5 BVerfGG gestützten Klage gegen den Bundestag und den Bundesrat die Feststellung,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;daß das vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrats verabschiedete Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Rechnungsjahr 1965 insoweit gegen Art. 21 GG verstößt, als es im Einzelplan 06 Kapitel 02 Titel 612 einen Zuschuß an die politischen Parteien von DM 38 Millionen ausweist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hilfsweise beantragt sie festzustellen,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;daß das vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrats verabschiedete Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Rechnungsjahr 1965 insoweit gegen die Art. 3 und 21 GG verstößt, als es die Antragstellerin von der Beteiligung an dem im Einzelplan 06 Kapitel 02 Titel 612 ausgewiesenen Zuschuß an die politischen Parteien von DM 38 Millionen ausschließt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit dem Hauptantrag wendet sich die Antragstellerin gegen die Parteifinanzierung durch den Staat überhaupt. Hierzu trägt sie vor:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Parteien seien nach dem Grundgesetz Zwischenglieder zwischen Volk und Staat mit der Aufgabe, den politischen Willen des Gesamtvolkes im Staat vorzuformen. Dieses System sei nur&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_134_136&quot; id=&quot;BVerfGE_20_134_136&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_134_136&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 134 (136):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
funktionsfähig, wenn den Parteien ein staatsfreier Raum gewährleistet werde. Sobald der Staat, dessen Gesicht ja erst durch die Parteien gebildet werden solle, in diesen Prozeß der Vorformung eingreife, verlagerten sich bereits die Gewichte. Das Bild der repräsentativen Demokratie werde verfälscht. Die Parteien würden ihrer Stellung als organhafte Institutionen des Verfassungslebens zur politischen Willensbildung im vorstaatlichen Raum beraubt, zu Werkzeugen des Staates degradiert und zur staatlichen Einwirkung auf die Willensbildung des Volkes mißbraucht. Ihre Unabhängigkeit weiche notwendiger Abhängigkeit. Das vom Grundgesetz vorausgesetzte Mehrparteiensystem werde gefährdet. Eine Zementierung des Status quo trete ein, und die Minderheitspartei habe nicht mehr die gleiche Chance, die Mehrheit zu erringen. Sie, die Antragstellerin, erstrebe in erster Linie nicht eine Beteiligung an den staatlichen Zuschüssen, sondern die gerichtliche Feststellung, daß eine solche Finanzierung überhaupt unzulässig sei, weil jede staatliche Subvention zu einer Benachteiligung für sie führe.
&lt;p&gt;Zur Begründung des Hilfsantrags führt die Antragstellerin aus: Wenn man gleichwohl die Gewährung von staatlichen Zuschüssen an die politischen Parteien für zulässig halte, so verstoße jedenfalls die Beschränkung des Empfängerkreises auf die im Bundestag vertretenen Parteien gegen den Verfassungsgrundsatz der Chancengleichheit. Die Zuschüsse sollten es den begünstigten Parteien ermöglichen, die ihnen durch Art. 21 GG zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Eine Partei, die von diesen Zuwendungen ausgeschlossen werde, sei bei ihren Wahlvorbereitungen entscheidend benachteiligt und werde deshalb in ihrem Recht auf gleichberechtigte Teilhabe am Verfassungsleben beeinträchtigt. Die Anknüpfung an die vorangegangenen Wahlergebnisse lasse außerdem jede am Gerechtigkeitsempfinden orientierte Differenzierung vermissen. Eine kleine Partei, die an sich schon über geringere finanzielle Mittel verfüge, werde dadurch gegenüber den großen zusätzlich benachteiligt. Wenn das Bundesverfassungsgericht für die Vertretung einer Partei im Bundestag die 5 v. H.-Klausel für&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_134_137&quot; id=&quot;BVerfGE_20_134_137&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_134_137&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 134 (137):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zulässig erklärt habe, so sei dies geschehen, um einer uferlosen Zersplitterung im Parlament entgegenzutreten. Dieser Gesichtspunkt könne aber nicht zu einer verschiedenen Behandlung der Parteien führen, wenn sie sich zur Wahl für das Parlament stellen wollen. Parteienbildung und Parteienfluktuation seien in der Demokratie notwendige Antipoden zur herrschenden Gewalt. Nur durch sie sei die legale Ablösung der Machtinhaber und damit Freiheit überhaupt möglich. Die Verteilung von Staatsmitteln allein an die Mandatsparteien nach den letzten Wahlergebnissen bedeute Zementierung des Status quo durch die öffentliche Gewalt und verkürze das Recht der Minderheit, Mehrheit zu werden.
&lt;p&gt;3. a) Der Bundestag hält den Hauptantrag für unzulässig. Mit dem Hauptantrag mache die Antragstellerin nicht die Verletzung ihres verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Chancengleichheit geltend, den die politischen Parteien im Wege der Organklage verfolgen könnten, sondern rüge einen Verstoß gegen das objektive Verfassungsrecht, wozu sie nicht legitimiert sei. Der Hauptantrag laufe im Ergebnis, auch wenn die Antragstellerin ihren ursprünglichen Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Haushaltsgesetzes fallengelassen habe, auf eine abstrakte Normenkontrolle hinaus. Einen solchen Antrag könne eine politische Partei nicht stellen. Die Antragstellerin könne vielmehr nur, wie mit dem Hilfsantrag zulässig geschehen, ihre Benachteiligung gegenüber den anderen politischen Parteien rügen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im übrigen sei der Hauptantrag jedoch auch sachlich unbegründet. Das Grundgesetz verbiete die Gewährung von staatlichen Zuschüssen an die Parteien nicht. Einen die Chancengleichheit gewährleistenden Verteilungsschlüssel zu finden, sei schwierig, aber nicht unmöglich. Die Unabhängigkeit der Parteien werde nicht in Frage gestellt, solange die staatlichen Zuschüsse ohne Auflagen, nach objektiven Merkmalen sowie ohne Eingriffe in die innerparteiliche Organisation gewährt würden. Unter diesen Voraussetzungen werde auch sonst die Gewährung staatlicher Finanzhilfen – selbst bei einem sehr hohen Anteil der öffentlichen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_134_138&quot; id=&quot;BVerfGE_20_134_138&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_134_138&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 134 (138):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Mittel an der Finanzierung eines Verbandes – nicht als Verstaatlichung verstanden. Keinesfalls könne von einer Planung oder einer Verplanung der Parteien gesprochen werden, deren Schwergewicht im übrigen doch sicherlich nicht im finanziellen Bereich liege. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG schließe andererseits die Betrauung der Parteien mit organschaftlichen Rechten und Pflichten nicht aus. Er sei die Grundlage für die teilweise Institutionalisierung der Parteien, der die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere zur Parteifähigkeit der politischen Parteien im Organstreit Rechnung trage. Die Wahrnehmung organschaftlicher Funktionen rechtfertige – wie das Bundesverfassungsgericht schon ausgesprochen habe – auch eine staatliche Parteifinanzierung.
&lt;p&gt;Der Verfassungssatz, daß die Gründung der Parteien frei ist, stehe der staatlichen Parteifinanzierung nicht entgegen. Sein Inhalt erschöpfe sich im Rechtlichen. Er schließe rechtliche Beschränkungen bei der Parteigründung und für das Bestehen einer einmal gegründeten Partei aus. Eine Verminderung der tatsächlichen Chancen einer Partei infolge ungleicher Finanzkraft berühre diese Vorschrift nicht, wohl aber möglicherweise den Grundsatz der Chancengleichheit. Auch aus Art. 21 Abs. 1 Satz 3 und 4 GG ließen sich rechtliche Einwände gegen staatliche Zuschüsse für die Parteien nicht herleiten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Schließlich könnten aus dem Bild der Partei, das dem Verfassunggeber vorgeschwebt habe, und aus dem Begriff der Demokratie in Art. 20 GG negative rechtliche Schlußfolgerungen nicht gezogen werden. Die staatliche Finanzierung wirke vielmehr einer übermäßigen Ansammlung von Macht und Einfluß bei kleinen Gruppen entgegen und werde dadurch der Idee der Demokratie, nach der alle Gewalt vom Volk, also möglichst vom ganzen Volk, ausgehen solle, in besonderem Maße gerecht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn man sich nicht auf die rechtliche Prüfung beschränken und auch soziologische oder rechtspolitische Gesichtspunkte in Betracht ziehen wolle, so sei es notwendig, nicht nur die Nachteile, sondern auch die Vorteile der staatlichen Parteifinanzierung zu sehen. Insbesondere dürften die mit der Abhängigkeit der Par&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_134_139&quot; id=&quot;BVerfGE_20_134_139&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_134_139&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 134 (139):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
teien von privaten Geldgebern verbundenen Gefahren nicht bagatellisiert werden. Im Vergleich dazu sei die Abhängigkeit von staatlichen Zahlungen, soweit sie überhaupt bestehe, zum mindesten weniger gefährlich, wenn Willkür ausgeschlossen und ein rechtsstaatlicher Verteilungsmodus garantiert sei.
&lt;p&gt;Der Hilfsantrag sei gleichfalls unbegründet. Der Staat sei zwar gehalten, dem Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien Rechnung zu tragen. Unbeschadet dessen dürfe bei der staatlichen Parteifinanzierung – ebenso wie bei der Vergabe von Sendezeiten für die Wahlpropaganda – an die Größe und Bedeutung der einzelnen Parteien angeknüpft werden. Außerdem müsse eine untere Grenze für die Parteien gezogen werden, die nicht berücksichtigt werden könnten, weil sie zu klein und unbedeutend seien. Dafür biete sich die vom Bundesverfassungsgericht im Wahlrecht für zulässig gehaltene 5-v.H.-Sperrklausel an. Sie sei geeignet, den Kreis der Empfänger der Sondermittel sachgerecht abzugrenzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Der Bundesrat hat von einer Äußerung abgesehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Die Bundesregierung, der gemäß § 65 Abs. 2 BVerfGG von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis gegeben worden ist, teilt die Bedenken des Bundestags gegen die Zulässigkeit des Hauptantrags und hält diesen Antrag und den Hilfsantrag auch für unbegründet. Zur Begründung bezieht sie sich auf ihre Ausführungen zu der Normenkontrollklage des Landes Hessen (2 BvF 1/65) und zu den Organklagen der Gesamtdeutschen Partei (2 BvE 1/62) und der Bayernpartei (2 BvE 2/64), über die gleichfalls mit Urteil vom heutigen Tage entschieden worden ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Das Bundesverfassungsgericht hat den Landesregierungen sowie Beauftragten der Christlich Demokratischen Union Deutschlands, der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, der Freien Demokratischen Partei, der Christlich-Sozialen Union und der Deutschen Friedens-Union Gelegenheit zur Äußerung gegeben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;6. Die Bundesschatzmeister der Christlich Demokratischen Union Deutschlands, Professor F. B., der Sozialdemokratischen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_134_140&quot; id=&quot;BVerfGE_20_134_140&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_134_140&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 134 (140):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Partei Deutschlands, A. N., der Freien Demokratischen Partei, H. W. R., und der Landesschatzmeister der Christlich-Sozialen Union, Dr. F. Z., sind als Zeugen vernommen worden. Sie haben über die Verwendung der Sondermittel für die politischen Parteien, über die Einnahmen, einschließlich der geldwerten Dienste, und die Ausgaben ihrer Partei in den Jahren 1962,1964 und 1965 und über das Verhältnis der Leistungen der öffentlichen Hand zu den anderen Einnahmen der Partei sowie über die zusätzlichen Einnahmen und Ausgaben ihrer Partei für die Bundestagswahlkämpfe 1957, 1961, und 1965 ausgesagt.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Hauptantrag ist unzulässig. Die Antragstellerin ist eine politische Partei. Politische Parteien können nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die behauptete Verletzung ihres verfassungsrechtlichen Status durch Verfassungsorgane vor dem Bundesverfassungsgericht im Wege des Organstreits geltend machen (BVerfGE 4, 27 ff., 31 [35], 375 [378]; 5, 77 [80]; 6 84 [88], 99 [102 f.], 367 [371 f.]; 7, 99 [103]; 13, 1 [9]; 14, 121 [129]). Die Antragstellerin begehrt aber mit ihrem Hauptantrag nicht die Feststellung, daß sie durch eine Maßnahme der Antragsgegner, nämlich den Erlaß des Haushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Haushaltsplan, in ihrem verfassungsrechtlichen Status als politische Partei verletzt sei; sie will vielmehr die Beachtung des Art. 21 GG erzwingen, der nach ihrer Auffassung eine staatliche Parteifinanzierung schlechthin verbietet. Die Antragstellerin macht also nicht eigene, ihr durch das Grundgesetz übertragene Rechte geltend, sondern will das objektive Recht gewahrt haben. Sie zielt mit ihrem Hauptantrag auf eine Entscheidung über die Gültigkeit einer Norm ab. Ein solcher Antrag ist im Organstreitverfahren nach § 64 BVerfGG nicht zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Dagegen entspricht der Hilfsantrag den Voraussetzungen des § 64 BVerfGG und ist daher insoweit zulässig. Die Antragstellerin behauptet hierzu, der Bundestag und der Bundesrat hätten sie dadurch in ihren Rechten verletzt, daß sie sie an den Mit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_134_141&quot; id=&quot;BVerfGE_20_134_141&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_134_141&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 134 (141):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
teln aus Titel 612 im Bundeshaushaltsplan 1965 nicht beteiligt hätten.
&lt;p&gt;Der Erlaß des Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans in Verbindung mit dem Haushaltsplan ist eine Maßnahme im Sinne des § 64 BVerfGG (vgl. BVerfGE 1, 208 [220]; 3, 12 [16 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die Zulässigkeit des Antrags wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß das Gericht in dem gleichzeitig verkündeten Urteil betreffend das Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 1 des Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaltsplans für das Rechnungsjahr 1965 – 2 BvF 1/65 – diese Bestimmung insoweit für nichtig erklärt hat, als sie den Bundesminister des Innern ermächtigt, gemäß Einzelplan 06 Kapitel 02 Titel 612 des Bundeshaushaltsplans 38 Millionen DM für die Aufgaben der Parteien nach Art. 21 GG auszugeben. Damit ist zwar festgestellt, daß diese Norm ex tunc nichtig ist; aber der Antrag im gegenwärtigen Organstreit bezieht sich nicht auf die&amp;nbsp; Norm als solche,&amp;nbsp; sondern auf die Maßnahme, die in dem&amp;nbsp; Erla der Norm&amp;nbsp; durch die Gesetzgebungsorgane zu sehen ist. Diese in der Vergangenheit geschaffene und immer noch fortwirkende Tatsache des Erlasses des Haushaltsgesetzes kann vom Bundesverfassungsgericht auch dann noch auf ihre Verfassungsmäßigkeit geprüft werden, wenn das Gesetz selbst für nichtig erklärt worden ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Die Antragstellerin ist auch aktiv legitimiert. Sie hat an der Wahl zum Fünften Deutschen Bundestag teilgenommen und ist mit 2 v.H. der gültigen Zweitstimmen an der 5-v.H.-Klausel gescheitert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt den politischen Parteien der besondere Status einer Teilhabe am Verfassungsleben nur im Bereich der Wahlen zu. Dieser verfassungsrechtliche Status der Nationaldemokratischen Partei kann dadurch berührt sein, daß sie bei der Verteilung der im Haushaltsplan für das Rechnungsjahr 1965 vorgesehenen Sondermittel für die Aufgaben der Parteien nach Art. 21 GG ausgeschlossen ist.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_134_142&quot; id=&quot;BVerfGE_20_134_142&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_134_142&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 134 (142):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Deshalb kann die Nationaldemokratische Partei als eine Partei, die von diesen Zuwendungen ausgeschlossen und dadurch möglicherweise in ihrem Recht auf gleichberechtigte Teilhabe am Verfassungsleben beeinträchtigt ist, die Verletzung ihrer Rechte im Organstreit geltend machen (BVerfGE 4,27 ff.; 14,121 [129]).
&lt;p&gt;5. Die Antragsgegner sind passiv legitimiert. Der Bundestag hat durch die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1965 die angefochtene &quot;Maßnahme&quot; getroffen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Haushaltsplan ist vor Beginn des Rechnungsjahrs durch Gesetz festzustellen (Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG). Er muß das im Grundgesetz vorgesehene Gesetzgebungsverfahren (Art. 76 bis 78) GG durchlaufen und kommt nur zustande, wenn der Bundesrat in der vom Grundgesetz vorgeschriebenen Weise mitgewirkt hat. Auch der Bundesrat ist also passiv legitimiert, weil er im Rahmen seiner verfassungsrechtlichen Kompetenzen an der Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1965 mitgewirkt hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;6. Der Antrag ist fristgerecht gestellt (§ 64 Abs. 3 BVerfGG). Das Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1965 ist am 23. März 1965 verkündet worden; der Antrag der Nationaldemokratischen Partei ist bei Gericht am 31. Mai 1965 eingegangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 1 des Gesetzes über die Fetstellung des Buhdeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1965 vom 18. März 1965 (BGBl. II S. 193) – 2 BvF 1/65 – auf Antrag der Regierung des Landes Hessen durch Urteil vom heutigen Tage für Recht erkannt, daß diese Vorschrift insoweit nichtig ist, als sie den Bundesminister des Innern ermächtigt, gemäß Einzelplan 06 Kapitel 02 Titel 612 des Bundeshaushaltsplans 38 Millionen DM für die Aufgaben der Parteien nach Artikel 21 des Grundgesetzes auszugeben.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_134_143&quot; id=&quot;BVerfGE_20_134_143&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_134_143&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 134 (143):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Das Gericht hat diese Entscheidung damit begründet, daß Art. 21 und 20 Abs. 2 GG die Bereitstellung von Haushaltsmitteln für die gesamte politische Tätigkeit der Parteien grundsätzlich verbieten. Da jedoch die Abhaltung von Wahlen eine öffentliche Aufgabe sei und den Parteien bei der Durchführung dieser öffentlichen Aufgabe von Verfassungs wegen eine entscheidende Rolle zukomme, sei es zulässig, politischen Parteien, die sich an einem Bundestagswahlkampf beteiligt haben, die notwendigen Kosten eines angemessenen Wahlkampfes aus Mitteln des Bundeshaushalts zu ersetzen.
&lt;p&gt;2. Der von der Antragstellerin beanstandete Haushaltsansatz in Höhe von 38 Millionen DM für die Aufgaben der Parteien nach Art. 21 GG im Bundeshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1965 dient nach seiner Zweckbestimmung nicht dem Ersatz der notwendigen Kosten eines angemessenen Wahlkampfes der Parteien, sondern wird ihnen für die Finanzierung ihrer gesamten politischen Tätigkeit zur Verfügung gestellt. Deshalb ist das Haushaltsgesetz insoweit nicht mit Art. 21 und 20 Abs. 2 GG vereinbar. Die vorgesehenen Haushaltsmittel hätten weder an die in den Erläuterungen als alleinige Empfänger vorgesehenen &quot;im Bundestag vertretenen Parteien&quot; noch an die Antragstellerin ausgezahlt werden dürfen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Da nach dem oben angeführten Urteil des Bundesverfassungsgerichts in dem Verfahren 2 BvF 1/65 eine Ermächtigung zu Zahlungen an politische Parteien aus dem Haushalt verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig ist, kann das Recht der Antragstellerin auf Chancengleichheit nach Art. 21 Abs. 1 GG nicht dadurch verletzt sein, daß sie von der Verteilung dieser Mittel ausgeschlossen ist. Dieses Recht ist aber gleichwohl dadurch verletzt, daß andere Parteien – im vorliegenden Fall: die im Bundestag vertretenen Parteien – entgegen dem Verfassungsrecht staatliche Zuwendungen aus Haushaltsmitteln erhalten haben. Es macht hier keinen Unterschied, ob die Antragstellerin zu Unrecht nichts erhalten hat oder ob die im Bundestag vertretenen Parteien zu Un&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_134_144&quot; id=&quot;BVerfGE_20_134_144&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_134_144&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 134 (144):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
recht etwas erhalten haben, was sie nicht hätten erhalten dürfen: Auch im letzteren Fall ist das Recht der Antragstellerin auf Chancengleichheit verletzt, denn ihre Chancen wurden dadurch verringert, daß bestimmte andere Parteien staatliche Zuschüsse erhielten, die allen Parteien von der Verfassung grundsätzlich verwehrt werden.
&lt;p&gt;Der Antrag ist daher begründet. Der Erlaß des Haushaltsgesetzes, das den Bundesminister des Innern zur Auszahlung dieser Mittel ermächtigt hat, verstieß gegen Art. 21 Abs l GG.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3762&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Thu, 29 Feb 2024 12:04:13 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 07.05.1957 - 2 BvH 1/56</title>
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                    Partei auf Landesebene        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Eine auf Landesebene organisierte und tätige politische Partei, die geltend macht, die Gleichheit der Wettbewerbschancen bei den Gemeindewahlen sei durch die rechtliche Gestaltung des Wahlverfahrens verletzt, kämpft um ihr Recht auf Teilhabe am Verfassungsleben. Sie kann daher insoweit beim Bundesverfassungsgericht einen Organstreit anhängig machen.&lt;br /&gt;
2. Der den politischen Parteien durch Art. 21 GG verliehene verfassungsrechtliche Status kommt ihnen auch in der Verfassungsordnung der Länder zu.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    BVerfGE 6, 367        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_367_367&quot; id=&quot;BVerfGE_6_367_367&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_367_367&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 367 (367):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Eine auf Landesebene organisierte und tätige politische Partei, die geltend macht, die Gleichheit der Wettbewerbschancen bei den Gemeindewahlen sei durch die rechtliche Gestaltung des Wahlverfahrens verletzt, kämpft um ihr Recht auf Teilhabe am Verfassungsleben. Sie kann daher insoweit beim Bundesverfassungsgericht einen Organstreit anhängig machen.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Der den politischen Parteien durch Art. 21 GG verliehene verfassungsrechtliche Status kommt ihnen auch in der Verfassungsordnung der Länder zu.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 7. Mai 1957&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;– 2 BvH 1/56 –&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfassungsrechtsstreit betr. die Vereinbarkeit des § 8 Abs. 1 des baden-württembergischen Gesetzes über die Gemeinde- und Kreiswahlen (Kommunalwahlgesetz – KomWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1956 (GBl. für Baden-Württemberg 1956 S. 115 f.) mit Art. 26 Abs. 4 und Art. 72 Abs. 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 11. November 1953,&amp;nbsp; Antragsteller: Deutsche Zentrumspartei – Land Württemberg-Hohenzollern,&amp;nbsp; Antragsgegner:&amp;nbsp; Der Landtag von Baden-Württemberg.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_367_368&quot; id=&quot;BVerfGE_6_367_368&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_367_368&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 367 (368):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Entscheidungsformel:&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Verfassunggebende Landesversammlung von Baden-Württemberg hat am 7. Juli 1953 das Gesetz über die Gemeinde- und Kreiswahlen (Kommunalwahlgesetz – KomWG) beschlossen, das mit Datum vom 13. Juli 1953 in dem am 24. Juli 1953 ausgegebenen Gesetzblatt für Baden-Württemberg Nr. 16 (GBl. S. 103) verkündet worden ist. Hierin findet sich folgende Bestimmung:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;4. Wahlvorschläge Art. 8&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Bei den Wahlen zum Gemeinderat muß ein Wahlvorschlag in Gemeinden bis zu 1 000 Einwohnern von 10, in Gemeinden bis zu 5 000 Einwohnern von 30, in Gemeinden bis zu 10 000 Einwohnern von 50, in Gemeinden bis zu 50 000 Einwohnern von 100, in Gemeinden bis zu 100 000 Einwohnern von 200, in Gemeinden über 1 000 Einwohnern von 400, in einem Wählerverzeichnis des Wahlgebiets eingetragenen Personen unterzeichnet sein. Ein Wahlvorschlag für die Wahlen zum Kreistag muß von 50 in den Wählerverzeichnissen der Gemeinden des Wahlkreises eingetragenen Personen unterzeichnet sein. Diese Vorschrift gilt nicht für Parteien und Wählergruppen, die bisher schon in der verfassunggebenden Landesversammlung oder in dem zu wählenden Gremium vertreten waren.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieses Gesetz ist durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Kommunalwahlgesetzes vom 23. Juli 1956 (GBl. S. 111) geändert und unter dem 23. Juli 1956 in seiner Neufassung bekanntgemacht worden (GBl. S. 115 vom 2.8.1956); das Gesetz ist mit seiner Verkündung in Kraft getreten (§ 37). Die in Art. 8 der alten Fassung geregelte Materie hat in der neuen Fassung ihre Regelung in § 8 gefunden. Diese Bestimmung lautet insoweit:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_367_369&quot; id=&quot;BVerfGE_6_367_369&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_367_369&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 367 (369):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&quot;4. Wahlvorschläge Art. 8
&lt;p&gt;(1) Für die Wahl der Gemeinderäte und der Gemeindeverordneten sind getrennte Wahlvorschläge einzureichen. Jeder Wahlvorschlag muß in Gemeinden bis zu 3 000 Einwohnern von 10, in Gemeinden bis zu 10 000 Einwohnern von 20, in Gemeinden bis zu 50 000 Einwohnern von 50, in Gemeinden bis zu 100 000 Einwohnern von 100, in Gemeinden bis zu 200 000 Einwohnern von 150, in Gemeinden über 200 000 Einwohnern von 200, in einem Wählerverzeichnis des Wahlgebiets eingetragenen Personen unterzeichnet sein. Ein Wahlvorschlag für die Wahl der Kreisverordneten muß von 50 in den Wählerverzeichnissen der Gemeinden des Wahlkreises eingetragenen Personen unterzeichnet sein. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Wahlvorschläge von Parteien, die im Landtag vertreten sind, und für Parteien und Wählervereinigungen, die bisher schon in dem zu wählenden Organ vertreten waren ...&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Antragsteller macht geltend, § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kreiswahlen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1956 verstoße gegen den Grundsatz der gleichen, allgemeinen und geheimen Wahl, wie er sich aus Art. 26 Abs. 4 und Art. 72 Abs. 1 der Verfassung von Baden-Württemberg vom 11. November 1953 sowie aus Art. 28 GG ergebe, weil er bei der Einreichung von Wahlvorschlägen für die Gemeindewahlen nur diejenigen Parteien von der Beibringung von Unterschriften befreie, die im Landtag oder in dem zu wählenden Organ schon vertreten seien. Der Antragsteller sei eine alte politische Partei mit großer Vergangenheit, die im Bundestag sowie in den Landtagen von Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und im saarländischen Landtag vertreten sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Entscheidung dieses Streites sei das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 GG in Verbindung mit § 13 Ziff. 8 BVerfGG zuständig, da es sich um eine öffentlichrechtliche Streitigkeit innerhalb eines Landes handle, für die ein&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_367_370&quot; id=&quot;BVerfGE_6_367_370&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_367_370&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 367 (370):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
anderer Rechtsweg angesichts der Entscheidungen des Staatsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg vom 10. Dezember 1955 – GeschReg. Nr. 4/55 – und des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Februar 1956 – 2 BvH 1/55 – (BVerfGE 4, 375) in dem Verfassungsrechtsstreit betr. die Vereinbarkeit der Art. 3 Abs. 6 und 25 Abs. 2 Satz 2 des Landtagswahlgesetzes für Baden-Württemberg vom 9. Mai 1955 mit der Verfassung von Baden-Württemberg auf Antrag der Gesamtdeutschen Volkspartei, Landesverband Baden-Württemberg, nicht gegeben sei.
&lt;p&gt;Der Antragsteller begehrt mit seinem am 8. September 1956 beim Bundesverfassungsgericht eingegangenen Antrag,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 8 Abs. 1 des vom Landtag des Landes Baden-Württemberg beschlossenen Gesetzes über die Gemeinde- und Kreiswahlen (Kom.-WG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1956 (GBl. S. 115) insoweit für verfassungswidrig zu erklären, als diese Bestimmung nicht für die Wahlvorschläge derjenigen Parteien von dem Verlangen eines Unterschriftenquorums absieht, die zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Gesetzes im Bundestag oder in einem Länderparlament vertreten gewesen sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Der Antragsgegner hat gebeten,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;den Antrag als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Er ist der Auffassung, daß ein anderer Rechtsweg im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 GG durch Art. 68 Abs. 1 Nr. 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg gegeben sei. Das Urteil des Staatsgerichtshofs von Baden-Württemberg vom 10. Dezember 1955, in dem ausgesprochen werde, daß nach Landesrecht eine politische Partei nicht Beteiligte an einem Verfassungsrechtsstreit sein könne, stehe dem nicht entgegen; der Staatsgerichtshof könne von dieser Entscheidung abweichen und es sei möglich, daß er künftig der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Auslegung des Art. 21 GG folgen werde. Im übrigen habe die in § 71 Abs. 2 BVerfGG i.V.m. § 64 Abs. 3 BVerfGG vorgesehene 6-Monatsfrist bereits am 24. Juli 1953, d. h. mit der Verkündung der ersten Fassung des KomWG, zu&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_367_371&quot; id=&quot;BVerfGE_6_367_371&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_367_371&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 367 (371):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
laufen begonnen, da die Neufassung des Gesetzes vom 23. Juli 1956 in § 8 nur völlig unerhebliche Änderungen gebracht habe. Der Antrag wäre daher auch wegen Fristablaufs unzulässig. Schließlich sei der Antrag auch unbegründet. Der Gesetzgeber dürfe, um die Ernsthaftigkeit eines Wahlvorschlags feststellen zu können, darauf abheben, ob der Wahlvorschlag von einer im Landtag oder in dem zu wählenden Organ vertretenen Partei eingereicht werde.
&lt;p&gt;Die Regierung des Landes Baden-Württemberg, der Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, hat zur Unterstützung des Antragsgegners noch geltend gemacht, daß es für den Nachweis der Ernsthaftigkeit eines Wahlvorschlags nach § 8 KomWG nicht genügen könne, wenn eine Partei in anderen Landtagen oder im Bundestag vertreten sei. Die Vertretung im Parlament könne sich nur auf den politischen Raum beziehen, in dem sich die politische Willensbildung vollziehe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 GG ist das Bundesverfassungsgericht u.a. zuständig für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist. Dazu gehören Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes. Um eine solche handelt es sich im vorliegenden Fall.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Frage, ob ein anderer Rechtsweg gegeben ist, stellt sich erst dann, wenn feststeht, daß Antragsteller und Antragsgegner dieses Verfahrens Beteiligte in einer Landesverfassungsstreitigkeit vor dem Bundesverfassungsgericht sein können. Wäre dies zu verneinen, so wäre der Antrag auch dann unzulässig, wenn ein anderer Rechtsweg nicht gegeben wäre.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zweifelhaft könnte im vorliegenden Verfahren die Antragsberechtigung des Antragstellers sein. Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts hat am 20. Juli 1954 gemäß § 16 Abs. 1 BVerfGG beschlossen (BVerfGE 4, 27), daß politische Parteien die Verletzung ihres verfassungsrechtlichen Status durch die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_367_372&quot; id=&quot;BVerfGE_6_367_372&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_367_372&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 367 (372):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
rechtliche Gestaltung des Wahlverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht nur im Wege des Organstreites geltend machen können. Dies wird im Anschluß an die Rechtsprechung des Zweiten Senats BVerfGE 1, 208 f. (225, 226) aus Art. 21 GG gefolgert, der die politischen Parteien zu notwendigen Bestandteilen des Verfassungsaufbaus macht, so daß sie Funktionen eines Verfassungsorgans ausüben, wenn sie bei der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken. Die Parteien nehmen dieses ihnen in Art. 21 GG garantierte Recht in erster Linie durch Beteiligung an den Parlamentswahlen wahr. Wenn sie in diesem Bereich tätig werden und um ihre Teilhabe am Verfassungsleben streiten, können sie nur Beteiligte im Organstreit sein (BVerfGE 4, 27 [30]). Der Beschluß des Plenums wie auch die Entscheidungen des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 1, 208 f.; 4, 31 [35]; 4, 375 [378], Entscheidungen vom 23. Januar 1957 2 BvE 1/56, 2 BvE 2/56) betrafen Fälle, in denen eine politische Partei um ihr Recht zur Teilnahme an den&amp;nbsp; Wahlen zum Bundestag&amp;nbsp; oder zu einem&amp;nbsp; Landtag&amp;nbsp; stritt.
&lt;p&gt;Der Antragsteller ist nach Programm, Satzung und Auftreten unzweifelhaft eine politische Partei. Es muß auch genügen, daß der Antrag nur von der Deutschen Zentrumspartei – Land Württemberg-Hohenzollern –, also nicht von einer auf das ganze Land Baden-Württemberg bezogenen Gliederung der Partei gestellt ist. Eine politische Partei, die um die Gleichheit der Wettbewerbschancen bei den&amp;nbsp; Gemeindewahlen&amp;nbsp; streitet, steht auch noch im&amp;nbsp; inneren Bereich des Verfassungslebens&amp;nbsp; und kämpft um ihr Recht auf Teilhabe am&amp;nbsp; Verfassungsleben:&amp;nbsp; Es gehört heute zum Wesen der politischen Parteien, daß ihre Tätigkeit auf Mitwirkung an der politischen Willensbildung auf allen Ebenen – sowohl Bundes-, wie Landes-, wie Gemeindeebene – gerichtet ist. Es gibt insoweit keine Trennung zwischen rein parlamentarischer und kommunaler Parteitätigkeit. Gruppen, die sich in&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_367_373&quot; id=&quot;BVerfGE_6_367_373&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_367_373&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 367 (373):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ihrer Tätigkeit auf die kommunale Ebene beschränken – sogenannte Rathausparteien –, sind keine politischen Parteien im Sinne von Art. 21 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in der Entscheidung vom 23. Januar 1957 – 2 BvF 3/56 – betr. Feststellung der Vereinbarkeit des § 30 Abs. 6 des nordrhein-westfälischen Kommunalwahlgesetzes vom 12. Juni 1954 mit dem Grundgesetz darauf hingewiesen, daß die auf Landes- und Bundesebene bestehenden politischen Parteien nach 1945 in den Gemeinden stärker Fuß gefaßt haben, daß die politischen Parteien die eigentlichen motorischen Kräfte auch bei den Kommunalwahlen sind und daß auch die Kommunalpolitik von den politischen Parteien maßgeblich gesteuert wird, wobei wiederum den großen politischen Parteien die Führungsrolle zukommt. Eine&amp;nbsp; politische&amp;nbsp; Partei, die sich zwar an den Wahlen zum Bundestag und zu den Landtagen beteiligt, sich aber an Kommunalwahlen desinteressiert zeigt, ist heute kaum noch denkbar. Es kann sogar eine Existenzfrage für eine politische Partei sein, ob sie sich an Kommunalwahlen beteiligt oder nicht: Denn sie kann durch Stellungnahme zu kommunalpolitischen Fragen unter Umständen Wählerschichten für sich gewinnen, die ihr dann auch bei den Bundestags- und Landtagswahlen treu bleiben – und umgekehrt. Bei dieser Sachlage muß es genügen, wenn eine politische Partei mindestens auf Landesebene – wenn auch nicht im Landesmaßstab – organisiert und tätig ist; es kann ihr dann nicht verwehrt sein, ihr Recht auf Chancengleichheit bei den Kommunalwahlen ebenfalls im Wege des Organstreits geltend zu machen; auch insoweit kämpft sie um ihr Recht auf Teilhabe am Verfassungsleben. Gleiche Wettbewerbschancen auf allen Ebenen, auch auf der kommunalen, gehören heute zum verfassungsrechtlichen Status einer Landespartei.
&lt;p&gt;Der Antragsteller ist also im vorliegenden Verfassungsstreit antragsberechtigt.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_367_374&quot; id=&quot;BVerfGE_6_367_374&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_367_374&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 367 (374):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
3. Das Bundesverfassungsgericht ist jedoch nicht zuständig, da ein anderer Rechtsweg, nämlich zum Staatsgerichtshof für Baden-Württemberg, gegeben ist.
&lt;p&gt;Der Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg hat in seiner Entscheidung vom 10. Dezember 1955 betr. den Antrag des Landesverbandes Baden-Württemberg der Gesamtdeutschen Volkspartei dahin entschieden, daß nach dem Landesrecht von Baden-Württemberg eine politische Partei im Organstreit nicht antragsberechtigt sei, weil die politischen Parteien in der Verfassung des Landes Baden-Württemberg im Gegensatz zu Art. 21 Abs. 1 GG nicht zu notwendigen Bestandteilen des Verfassungsaufbaus gemacht, ja nicht einmal erwähnt seien (S. 10 a.a.O.). Das Bundesverfassungsgericht war in dem von derselben Antragstellerin mit demselben Gegenstand angestrengten Verfassungsrechtsstreit an diese Entscheidung des Staatsgerichtshofes gebunden und hat demgemäß seine eigene Zuständigkeit bejaht. Es ist jedoch im vorliegenden Verfassungsrechtsstreit, der einen anderen Antragsteller und einen anderen Streitgegenstand betrifft, in der Frage der Zuständigkeit an die damalige Entscheidung des Staatsgerichtshofes von Baden-Württemberg nicht gebunden. Dieselbe Freiheit hat der Staatsgerichtshof Baden-Württemberg. Er kann in einem anderen Verfahren von seiner früheren Entscheidung zur Frage der Antragsberechtigung politischer Parteien im Organstreit abweichen; er ist daran weder durch Bestimmungen des Grundgesetzes, noch der Verfassung von Baden-Württemberg, noch des Gesetzes über den Staatsgerichtshof vom 13. Dezember 1954 gehindert. Art. 68 Abs. 1 Nr. 1 der Landesverfassung i.V.m. §§ 44 bis 47 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof vom 13. Dezember 1954 bestimmt für den Organstreit inhaltlich dasselbe wie Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG i.V.m. §§ 63 f. BVerfGG. Der Staatsgerichtshof könnte diese Bestimmungen des Landesrechts ebenso auslegen wie das Bundesverfassungsgericht die entsprechenden Vorschriften des Bundesrechts (vgl. BVerfGE 1,208 [223 ff.]). Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Februar 1956 (BVerfGE 4, 375), mit der dieses Gericht&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_367_375&quot; id=&quot;BVerfGE_6_367_375&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_367_375&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 367 (375):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
für den damals anhängig gemachten Streit seine Zuständigkeit bejaht hat, würde dem nicht entgegenstehen.
&lt;p&gt;Andernfalls wird die Vorschrift des Art. 100 Abs. 3 Satz 1 GG zu beachten sein: Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abweichen, so hat es die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 5. April 1952 (BVerfGE 1, 208 f.) ausgesprochen, daß Art. 21 GG nicht nur für den Bereich des Bundes, sondern unmittelbar auch in den Ländern gilt, also insoweit zugleich Bestandteil der Landesverfassung ist (a.a.O. S. 227). Es ist daher unerheblich, ob eine Landesverfassung ausdrücklich eine dem Art. 21 GG entsprechende Bestimmung enthält oder nicht oder ob sie die politischen Parteien überhaupt erwähnt. Ferner ist in der zuletzt genannten Entscheidung und später in dem Plenarbeschluß vom 20. Juli 1954 (BVerfGE 4, 27 [30]), sowie in den Entscheidungen vom 11. August 1954 (BVerfGE 4, 31), vom 6. Februar 1956 (BVerfGE 4, 375 [378]) und vom 23. Januar 1957 – 2 BvE 1/56 und 2 BvE 2/56 – ausgeführt worden, daß Art. 21 GG die Parteien zu notwendigen Bestandteilen des Verfassungsaufbaus mache und sie deshalb Funktionen eines Verfassungsorgans ausüben, wenn sie bei der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken. Mit dem vorliegenden Beschluß dehnt das Bundesverfassungsgericht seine bisherige Rechtsprechung aus und bejaht die Organeigenschaft einer politischen Partei auch dann, wenn sie um Chancengleichheit bei der Gemeindewahl streitet. Bei allen diesen Erkenntnissen des Bundesverfassungsgerichts handelt es sich um die Auslegung des Grundgesetzes, nämlich um die Auslegung des Art. 21 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Es braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob etwa der Antrag auch wegen Fristablaufs unzulässig wäre. Diese Frage hätte der Staatsgerichtshof, sollte er nunmehr mit einem entsprechen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_367_376&quot; id=&quot;BVerfGE_6_367_376&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_367_376&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 367 (376):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
den Antrag des Antragstellers befaßt werden, nach Landesrecht zu entscheiden. Angesichts des Standes der Rechtsprechung zur Zuständigkeitsfrage z.Zt. der Anbringung des vorliegenden Antrags beim Bundesverfassungsgericht könnte jedoch der Eingang des Antrags beim Bundesverfassungsgericht in der vorliegenden Sache zur Fristwahrung auch als Eingang für ein etwa nachfolgendes Verfahren vor dem Staatsgerichtshof angesehen werden (vgl. BVerfGE 4, 375 [378 f.]).
&lt;p&gt;5. Da das Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Verfassungsrechtsstreits nicht zuständig ist, war der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3686&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Wed, 17 Jan 2024 16:05:58 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 03.12.1968 - 2 BvE 1/67; 2 BvE 3/67; 2 BvE 5/67</title>
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_289_289&quot; id=&quot;BVerfGE_24_289_289&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_289_289&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 289 (289):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Eine gegen das Urteil eines Landesverfassungsgerichts von einem am Verfahren Nichtbeteiligten erhobene Verfassungsbeschwerde ist schon dann unzulässig, wenn eine spätere tatsächliche Verletzung seiner Grundrechte in zumutbarer Weise im Rechtsweg beseitigt werden kann.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 6. November 1968&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 BvR 727/65 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. der minderjährigen Christel R. ..., gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, die Eheleute Dr. Karl R... und Christel R...., 2. der Eheleute Dr. Karl R... und Christel R..., wohnhaft in ..., gegen die Entscheidung des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen vom 27. Oktober 1965 - P. St. 388 -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerden werden verworfen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_289_290&quot; id=&quot;BVerfGE_24_289_290&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_289_290&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 289 (290):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Gründe&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die 1955 geborene Beschwerdeführerin, Tochter der Beschwerdeführer zu 2), besuchte bis 1966 eine Volksschule in Frankfurt am Main. In ihrer Klasse wurde zu Beginn des Unterrichts von der Lehrerin ein Gebet gesprochen. Dabei erhoben sich die Schüler und beteten mit. Denjenigen, die nicht am Gebet teilnehmen wollten, stand es frei, zu schweigen oder die Klasse erst nach dem Gebet zu betreten. Von der letzteren Möglichkeit machte jedoch niemand Gebrauch.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Am 14. Januar 1963 beantragten die Eltern eines Mitschülers der Beschwerdeführerin beim Stadtschulamt in Frankfurt, das gemeinsame Gebet zu verbieten, da ihr Sohn, der weder getauft noch religiös erzogen sei, verfassungswidrig zur Teilnahme gezwungen werde, wenn er sich nicht einer Diskriminierung aussetzen wolle. Der Regierungspräsident in Wiesbaden lehnte den Antrag ab und wies den Widerspruch als unbegründet zurück, weil dem Mitschüler der Beschwerdeführerin die schweigende Anwesenheit oder das spätere Betreten der Klasse zuzumuten sei und keinen Zwang zur Teilnahme am gemeinsamen Gebet darstelle. Daraufhin rief der Mitschüler den Staatsgerichtshof des Landes Hessen an. Dieser hob durch Urteil vom 27. Oktober 1965, im Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 29. November 1965 (S. 1394) veröffentlicht, die Bescheide des Regierungspräsidenten auf, weil sie die Grundrechte des Antragstellers aus Art. 9 und Art. 48 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen - HV - verletzten. Der Mitschüler werde zur Teilnahme am Schulgebet dadurch gezwungen, daß ihm lediglich die Möglichkeit offenstehe, erst nach dem Gebet das Klassenzimmer zu betreten, wenn er der Teilnahme entgehen wolle; dies könne ihm aber wegen der damit verbundenen Diskriminierung nicht zugemutet werden. Mit dem Zwang zur Teilnahme an einer religiösen Handlung, der den Art. 48 Abs. 2 HV verletze, sei zwangsläufig eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 9 HV verbunden, weil das Verbot des Zwangs&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_289_291&quot; id=&quot;BVerfGE_24_289_291&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_289_291&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 289 (291):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zur Teilnahme an einer religiösen Übung sich aus der Glaubens- und Gewissensfreiheit ergebe, zu der auch die sog. negative Bekenntnisfreiheit gehöre. Es könne auch nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, daß das Schulgebet ein notwendiger Bestandteil des Schulunterrichts und daher schon deshalb mit der Hessischen Verfassung vereinbar sei; denn die Gemeinschaftsschulen im Sinne der Hessischen Verfassung könnten nicht als christliche Gemeinschaftsschulen bezeichnet werden.
&lt;p&gt;Nach Zustellung des Urteils ließen die Eltern des am Ausgangsverfahren beteiligten Mitschülers ihren Widerspruch gegen das gemeinsame Schulgebet mit Rücksicht auf die noch verbleibende kurze Zeit bis zum Schuljahresende fallen. Ab Ostern 1966 besucht ihr Sohn eine höhere Schule. Auch die Beschwerdeführerin besucht seitdem eine höhere Schule. In ihrer Klasse wird ein Schulgebet nicht gesprochen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit den Verfassungsbeschwerden gegen das Urteil des Staatsgerichtshofs rügen die Beschwerdeführer die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 4, Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 2 GG und des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 WRV, ferner einen Verstoß gegen Art. 100 Abs. 3 GG, weil der Hessische Staatsgerichtshof von der Auslegung des Art. 4 Abs. 1 GG im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 1957 (BVerfGE 6, 309 ff.) abgewichen sei, die Sache aber nicht dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden machen sie geltend: Sie seien durch das angefochtene Urteil unmittelbar betroffen, obwohl das Schulgebet in der Klasse der Beschwerdeführerin nach Erlaß des Urteils weiter gesprochen worden sei. Das Urteil begründe Rechtskraft für und gegen jedermann und binde die Gerichte und Verwaltungsbehörden. Deshalb hätten sie jederzeit damit rechnen müssen, daß andere Erziehungsberechtigte sich darauf beriefen und die Unterlassung des Gebets beantragten. Etwaige daraufhin ergehende Maßnahmen der Schulbehörden&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_289_292&quot; id=&quot;BVerfGE_24_289_292&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_289_292&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 289 (292):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
seien nur als Vollzugsakte des jetzt angefochtenen Urteils zu betrachten.
&lt;p&gt;Daß die Beschwerdeführerin seit 1966 eine andere Schule besuche, an der nicht gemeinsam gebetet werde, sei unerheblich. Die in der ständigen Rechtsunsicherheit liegende Grundrechtsverletzung könne nicht durch Zeitablauf &quot;geheilt&quot; werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der Sache selbst weisen die Beschwerdeführer darauf hin, daß der Staatsgerichtshof die negative Bekenntnisfreiheit des gegen das Schulgebet eingestellten Schülers zu hoch bewerte und diese in Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu individualistisch beurteilt habe. Der bestehende Konflikt könne nicht durch Anerkennung eines absoluten Übergewichts des Rechts eines Einzelnen, sondern nur im Geiste der Nächstenliebe und Toleranz gelöst werden. Dem würde es entsprechen, wenn die wenigen nicht am Gebet teilnehmenden Schüler der großen Mehrheit das in Hessen übliche gemeinsame Beten in der Schule nicht verwehrten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Hessische Landesregierung hält die Verfassungsbeschwerden für unzulässig, für den Fall der Zulässigkeit jedoch für begründet. Gegen Entscheidungen des Staatsgerichtshofs sei eine Verfassungsbeschwerde nicht statthaft. Die Zuständigkeitsbereiche des Bundesverfassungsgerichts und der Landesverfassungsgerichte könnten sich nicht überschneiden, da der Prüfungsmaßstab dort das Grundgesetz und hier die Landesverfassung sei und die angefochtene Entscheidung daher kein Bundesrecht verletzen könne. Das Bundesverfassungsgericht könne deshalb nicht das Urteil des Staatsgerichtshofs, sondern gegebenenfalls nur die vorangegangenen Bescheide des Regierungspräsidenten nachprüfen. Das Grundgesetz enthalte auch keine Vorschrift, die das Bundesverfassungsgericht zur Kontrolle der Entscheidungen von Landesverfassungsgerichten ermächtige. Zur Begründetheit verweist die Landesregierung auf ihre Stellungnahmen im Ausgangsverfahren, in denen sie die Vereinbarkeit des Schulgebets mit der Hessischen Verfassung bejaht hat.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_289_293&quot; id=&quot;BVerfGE_24_289_293&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_289_293&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 289 (293):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
2. Der Landesanwalt bei dem Hessischen Staatsgerichtshof hält in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Hessischen Landesregierung die Verfassungsbeschwerden für unzulässig. Er ist ferner der Auffassung, daß die Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung nicht unmittelbar und gegenwärtig beschwert seien, weil das Schulgebet für die Beschwerdeführerin während ihrer Volksschulzeit nicht beeinträchtigt worden sei und sie jetzt eine Schule besuche, an der das Gebet nicht üblich sei. Der Landesanwalt sieht die Verfassungsbeschwerden als unbegründet an, weil der Staatsgerichtshof mit Recht eine Verletzung der negativen Bekenntnisfreiheit (Art. 9 HV) und des Grundrechts auf Freiheit zur Teilnahme an religiösen Übungen (Art. 48 Abs. 2 HV) festgestellt habe.
&lt;p&gt;3. Der Antragsteller des Ausgangsverfahrens hat zur Frage der Zulässigkeit und der Begründetheit der Verfassungsbeschwerden im wesentlichen auf die Stellungnahme des Landesanwalts und die Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Der Bundesminister der Justiz hält die Verfassungsbeschwerden für zulässig und begründet. Die Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Landesverfassungsgerichte sei grundsätzlich statthaft. Die Beschwerdeführer seien auch gegenwärtig und unmittelbar durch die angefochtene Entscheidung betroffen. Das Urteil lege für die Schulklasse, der die Beschwerdeführerin angehöre, mit Rechtskraft für und gegen alle die Voraussetzungen fest, unter denen ein Schulgebet mit der Hessischen Verfassung vereinbar sei, und schränke damit die Rechte derjenigen Schüler ein, die weiterhin auf ein gemeinsames Schulgebet Wert legten. Die unmittelbare Betroffenheit werde auch nicht dadurch ausgeräumt, daß in der Klasse der Beschwerdeführerin das Schulgebet weiter gesprochen worden sei. Die in dem Urteil liegende Beschwer wirke gegenwärtig und unmittelbar dadurch fort, daß der Widerspruch eines Schülers in Zukunft sofort und automatisch zu beachten sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In mehrfacher Hinsicht verletze das Urteil Normen des Grundgesetzes. Die negative Bekenntnisfreiheit als Ausprägung des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_289_294&quot; id=&quot;BVerfGE_24_289_294&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_289_294&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 289 (294):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Grundrechts der Glaubens- und Gewissensfreiheit schütze nicht vor jeglicher Handlungsweise, durch die auf eine bestimmte Überzeugung geschlossen werden könne; sichergestellt sei nur, daß jeder seine Überzeugung verschweigen könne - was z.B. durch Nichtteilnahme am Schulgebet geschehe - und daß daraus keine Nachteile für ihn entstünden. Die unbedingte Geltung des Grundrechts beziehe sich nur auf den Schutz der Persönlichkeitssphäre gegenüber dem Staat. Konflikte bei der Ausübung von Grundrechten mehrerer Bürger machten die Anerkennung zumutbarer Schranken erforderlich und seien nur im Geiste der Toleranz zu lösen. Das erfordere die Duldung des Gebets; das Recht zum Schweigen werde dadurch allenfalls zumutbar eingeschränkt, und zwar nicht in stärkerem Maße als etwa beim Fernbleiben vom Religionsunterricht.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B.-I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden sind rechtzeitig erhoben. Für die am Ausgangsverfahren nicht beteiligten Beschwerdeführer haben Verkündung und Zustellung des angefochtenen Urteils für den Beginn der Verfassungsbeschwerdefrist keine Bedeutung, weil sie bei der Verkündung des Urteils nicht zugegen waren, ihnen die Entscheidung auch nicht zugestellt wurde und sie daher keine Gelegenheit hatten, sich über eine mögliche Verletzung ihrer Grundrechte schlüssig zu werden (BVerfGE 9, 109 [117]). Für sie begann die Frist deshalb erst mit der Veröffentlichung des Urteils im Hessischen Staatsanzeiger als dem Zeitpunkt, von dem an sie in zuverlässiger Weise von der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung Kenntnis nehmen konnten (BVerfGE 4, 309 [313]; 21, 132 [136]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden sind jedoch unzulässig, weil die Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil nicht beschwert sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Verfassungsbeschwerde besteht nur dann, wenn der Beschwerdeführer durch den von&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_289_295&quot; id=&quot;BVerfGE_24_289_295&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_289_295&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 289 (295):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ihm angefochtenen Akt der öffentlichen Gewalt unmittelbar rechtlich - nicht nur faktisch - betroffen und damit beschwert ist (BVerfGE 1, 97 [101 ff.]; 4, 96 [101]; 15, 256 [262 f.]).
&lt;p&gt;2. Tenor und Begründung des angefochtenen Urteils beschränken sich auf die Entscheidung über die rechtliche Stellung des Mitschülers und seiner Eltern. Das Urteil hebt nur die ablehnenden Bescheide des Regierungspräsidenten zu deren Anträgen auf.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde ausreichende Beschwer kann allerdings auch für am Ausgangsverfahren Nichtbeteiligte vorliegen. Das gilt außer für solche Fälle, in denen die Grundrechtsverletzung gerade im Inhalt oder in der Art der Formulierung der angefochtenen Entscheidung liegt (BVerfGE 15, 283 [286]), dann, wenn durch die angefochtene Entscheidung eine Rechtsposition eines am Verfahren Nichtbeteiligten unmittelbar verändert wird (BVerfGE 4, 96 [101]; 15, 256 [262 f.]). Dabei genügt es, wenn die Entscheidung selbst nur eine Gefährdung herbeigeführt hat, während die Veränderung erst durch ihren Vollzug (wie in BVerfGE 15, 256 ff.) eintritt. Für den Fall einer bloßen Gefährdung ist maßgebend, ob eine künftige Rechtsverletzung nicht auf andere Weise als durch die bereits jetzt erhobene Verfassungsbeschwerde zu beseitigen wäre; andernfalls wäre die in der Gefährdung liegende Benachteiligung nicht schwerwiegend genug, um sie als gegenwärtige, rechtliche Beschwer anzuerkennen. Das Urteil des Staatsgerichtshofs hat für die Beschwerdeführer nur eine Gefährdung des von ihnen in Anspruch genommenen Rechts auf ein Schulgebet geschaffen, die aber für die Annahme einer Beschwer nicht bedeutsam genug ist, weil die Beschwerdeführer die Möglichkeit haben, eine spätere tatsächliche Verletzung im Rechtsweg beseitigen zu lassen. Dies folgt aus der dem Urteil des Staatsgerichtshofs zukommenden Rechtswirkung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die Wirkung einer im Verfahren wegen Verletzung von Grundrechten ergehenden Entscheidung ist in § 49 des Hessischen Gesetzes über den Staatsgerichtshof - HessStGHG - vom 12. Dezember 1947 (GVBl. 1948 S.3) folgendermaßen geregelt:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_289_296&quot; id=&quot;BVerfGE_24_289_296&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_289_296&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 289 (296):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
(1) Die Entscheidung des Staatsgerichtshofs wirkt Rechtskraft für und gegen jedermann und bindet die Gerichte und Verwaltungsbehörden. (2) Der Staatsgerichtshof kann das von einem Gericht des Landes Hessen erlassene rechtskräftige Urteil für kraftlos erklären und in der Sache selbst entscheiden oder die Sache an die Vorinstanz des Gerichts, dessen Urteil für kraftlos erklärt wird, zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
&lt;p&gt;Danach haben die Entscheidungen des Staatsgerichtshofs auf eine Grundrechtsklage im allgemeinen keine Gesetzeskraft. Nur dann, wenn der Staatsgerichtshof auf eine Grundrechtsklage ein Gesetz für nichtig erklärt, hat diese Entscheidung Gesetzeskraft, wie sich aus der Regelung der Art. 131 bis 133 HV und § 43 Abs. 1 HessStGHG ergibt (ebenso Zinn-Stein, Verfassung des Landes Hessen, 1963, Erl. zu Art. 131-133, S. 44, Nr. 20). Auf die einzelnen Wirkungen der Gesetzeskraft kommt es im vorliegenden Fall nicht an, weil das angefochtene Urteil weder selbst Normcharakter hat noch in seiner Wirkung einer Norm gleichsteht. Das auf die Grundrechtsklage ergangene Urteil des Staatsgerichtshofs bleibt eine Gerichtsentscheidung, die nicht nur zwischen den Verfahrensbeteiligten, sondern inter omnes wirkt und Gerichte wie Verwaltungsbehörden bindet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Inhalt der Entscheidung des Hessischen Staatsgerichtshofs, nach dem sich die objektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft bestimmen, war formell die Aufhebung der Bescheide des Regierungspräsidenten und materiell die Unvereinbarkeit des Schulgebets mit der Hessischen Verfassung. Nur darüber hat der Staatsgerichtshof entschieden, indem er die Unvereinbarkeit der Bescheide mit der Hessischen Verfassung feststellte und die Bescheide aufhob. Er hat damit nicht zugleich konkret angeordnet, daß unmittelbar auf Grund des Urteils das Schulgebet in der damaligen Klasse der Beschwerdeführerin zu unterbleiben habe, sondern hat diese Entscheidung der Schulbehörde überlassen. Das geht aus der Fassung des Tenors des Urteils hervor. Obwohl der Staatsgerichtshofs nach der Regelung des § 49 Abs. 2 HessStGHG&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_289_297&quot; id=&quot;BVerfGE_24_289_297&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_289_297&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 289 (297):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
selbst in der Sache - also über den an den Regierungspräsidenten gerichteten Antrag - hätte entscheiden können, hat er eine solche Entscheidung unterlassen und die Bescheide des Regierungspräsidenten nur aufgehoben. Inhalt seiner Entscheidung ist daher über die formelle Aufhebung der Bescheide hinaus nur die rechtliche Feststellung, daß das Schulgebet mit der Hessischen Verfassung unvereinbar sei, wenn ein Mitschüler widerspreche. Dagegen hat der Staatsgerichtshof nicht darüber entschieden, ob die von ihm dargelegte Auslegung der Hessischen Verfassung auch mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Wenn also die Beschwerdeführer gegenüber einem etwaigen späteren Verbot des Schulgebets durch die Schulbehörde geltend machen wollten, daß dadurch ihre im Grundgesetz verbürgten Grundrechte verletzt würden, stünde dem die Rechtskraft der Entscheidung des Hessischen Staatsgerichtshofs nicht entgegen.
&lt;p&gt;b) Dasselbe gilt hinsichtlich der Bindung der Gerichte und Verwaltungsbehörden. Ob sich diese Bindung auf den Tenor der Entscheidung beschränkt oder auch die ihn tragenden Entscheidungsgründe umfaßt, ist im Hessischen Gesetz über den Staatsgerichtshof nicht geregelt. Das Bundesverfassungsgericht hat für die vergleichbare Bestimmung in § 31 Abs. 1 BVerfGG entschieden, daß Gerichte, Verwaltungsbehörden usw. auch an die Entscheidungsgründe gebunden seien (BVerfGE 19, 377 [392]; 20, 56 [87]). Auch in diesem Falle kann sich die Bindung aber nur auf den Streitgegenstand beziehen, über den das Urteil entschieden hat. Der Staatsgerichtshof hat über die Verletzung von Bundesgrundrechten nicht entschieden. Er hat die Gerichte und Behörden des Landes Hessen nur hinsichtlich der Vereinbarkeit des Schulgebets mit der Hessischen Verfassung, jedoch nicht mit dem Grundgesetz, gebunden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Stehen demnach weder Rechtskraft noch Bindungswirkung der angefochtenen Entscheidung einer späteren Geltendmachung von Grundrechtsverletzungen entgegen, so können die Beschwerdeführer - falls gegen ihren Willen ein gemeinsames Schulgebet in einer von der Beschwerdeführerin besuchten Klasse von der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_289_298&quot; id=&quot;BVerfGE_24_289_298&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_289_298&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 289 (298):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Schulbehörde nicht gestattet oder entgegen bisheriger Übung untersagt würde - den Rechtsweg erneut beschreiten. Die Bindungswirkung des jetzt angefochtenen Urteils des Staatsgerichtshofs würde hinsichtlich der Unvereinbarkeit mit der Hessischen Verfassung fortbestehen. Die Schulbehörde müßte sich aber darüber schlüssig werden, ob die von den Beschwerdeführern aus dem Grundgesetz hergeleiteten Bedenken zutreffen. Hält sie diese für begründet, dann wird sie dem Antrag der Beschwerdeführer entsprechen und diese werden nicht beschwert. Hält sie die Bedenken für unbegründet, dann könnten die Beschwerdeführer Klage beim Verwaltungsgericht oder gegebenenfalls unmittelbar gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG Verfassungsbeschwerde erheben. Würde der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so würde das Urteil des Staatsgerichtshofs hinsichtlich seiner Bindungswirkung gegenstandslos werden.
&lt;p&gt;5. Für die Berechtigung der hier getroffenen Entscheidung spricht u.a. auch die Schwierigkeit, den Kreis der zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Hessischen Staatsgerichtshofs Berechtigten (und gegebenenfalls Verpflichteten) hinreichend bestimmt und sachgerecht abzugrenzen. Da der Hessische Staatsgerichtshof nicht konkret über den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens, sondern nur über die Rechtsfrage entschieden hat, werden die Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil nicht stärker betroffen als Schüler anderer hessischer Volksschulen bzw. deren Eltern. Diese wiederum werden nicht wesentlich anders berührt als Kinder, die noch keine Schule besuchen oder erst später geboren werden oder aus anderen Ländern nach Hessen ziehen. Würde man die fortdauernde Bindungswirkung des angefochtenen Urteils zum Anlaß nehmen, später eingelegte Rechtsmittel gegen Untersagungen des Schulgebets für unzulässig zu halten, so hätte eine große Anzahl Betroffener keine Rechtsschutzmöglichkeit. Darin läge eine unzumutbare Verkürzung des Grundrechtsschutzes. Die Bindungswirkung könnte auch nicht zugunsten der erst später Geborenen oder nach Hessen Zugezogenen eingeschränkt werden, weil sie sich nur an die Ge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_289_299&quot; id=&quot;BVerfGE_24_289_299&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_289_299&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 289 (299):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
richte und Verwaltungsbehörden richtet und nicht abhängig von der Person des jeweils Rechtsuchenden sein kann.
&lt;p&gt;Die derzeit mögliche, von den Beschwerdeführern gerügte Gefährdung ihrer Grundrechte rechtfertigt es unter diesen Umständen nicht, eine unmittelbare Beschwer durch die angefochtene Entscheidung anzunehmen. Das gilt um so mehr, als die Gefährdung wesentlich geringer geworden ist, nachdem die Eltern des Mitschülers ihren Widerspruch gegen das Schulgebet haben fallen lassen und die Beschwerdeführerin eine höhere Schule besucht, an der ein gemeinsames Schulgebet nicht üblich ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;6. Einer Auseinandersetzung mit den von den Verfahrensbeteiligten weiter vorgetragenen Gründen bedarf es bei dieser Sachlage nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Müller Stein Ritterspach Haager Rupp-v.Brünneck Brox Zeidler&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1572&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-21-gg">Art. 21 GG</category>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-5-partg">§ 5 PartG</category>
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 <pubDate>Thu, 27 Dec 2012 01:45:09 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 17.10.1968 - 2 BvE 4/67	</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1569</link>
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Verfassungsmäßigkeit des Parteiengesetzes&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;h1&gt;Leitsätze&lt;/h1&gt;
&lt;p&gt;1. Zum Begriff einer politischen Partei im Sinne des Art. 21 Abs. 1 GG gehört der Wille der Partei, an Wahlen in Bund oder Ländern innerhalb einer vernünftigen Zeitspanne teilzunehmen.&lt;br /&gt;
2. § 2 Abs. 2 PartG konkretisiert den Art. 21 Abs. 1 GG.  Er schränkt weder die Freiheit der Parteien in verfassungswidriger Weise ein, noch verstößt er gegen das verfassungsmäßig garantierte Verbot der Rückwirkung von Gesetzen.&lt;br /&gt;
3. § 2 Abs. 2 PartG ist vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an auf jede Partei anzuwenden, gleichgültig, ob sie sich vor oder nach diesem Zeitpunkt gebildet hat.&lt;br /&gt;
4. Eigene Wahlvorschläge im Sinne des § 2 Abs. 2 PartG sind nur die nach den Vorschriften des Wahlrechts zugelassenen und öffentlich bekanntgemachten Wahlvorschläge einer Partei, die diese unter ihrem Namen eingereicht hat.&lt;/p&gt;


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        &lt;/div&gt;
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&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_260_260&quot; id=&quot;BVerfGE_24_260_260&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_260_260&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 260 (260):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Zum Begriff einer politischen Partei im Sinne des Art. 21 Abs. 1 GG gehört der Wille der Partei, an Wahlen in Bund oder Ländern innerhalb einer vernünftigen Zeitspanne teilzunehmen.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. § 2 Abs. 2 PartG konkretisiert den Art. 21 Abs. 1 GG. Er schränkt weder die Freiheit der Parteien in verfassungswidriger Weise ein, noch verstößt er gegen das verfassungsmäßig garantierte Verbot der Rückwirkung von Gesetzen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. § 2 Abs. 2 PartG ist vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an auf jede Partei anzuwenden, gleichgültig, ob sie sich vor oder nach diesem Zeitpunkt gebildet hat.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;4. Eigene Wahlvorschläge im Sinne des § 2 Abs. 2 PartG sind nur die nach den Vorschriften des Wahlrechts zugelassenen und öffentlich bekanntgemachten Wahlvorschläge einer Partei, die diese unter ihrem Namen eingereicht hat.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 17. Oktober 1968 auf die mündliche Verhandlung vom 16. und 17. Juli 1968&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 2 BvE 4/67 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfassungsrechtsstreit über die Frage, ob der Deutsche Bundestag und der Bundesrat durch den Erlaß der §§ 18, 19, 20, 34, 35, 36 und 39 des Gesetzes über die politischen Parteien (Parteiengesetz) vom 24. Juli 1967 (BGBl. I S. 773) das Recht des Antragstellers auf chancengleiche Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes verletzt und gegen Artikel 21 Absatz 1 des Grundgesetzes verstoßen haben, Antragsteller: Bund der Deutschen (BdD), Partei für Freiheit, Frieden und Freiheit, vertreten durch den Vorsitzenden ... Bevollmächtigter: ..., Antragsgegner: a) der Deutsche Bundestag, vertreten durch den Präsidenten, Bonn, Bevollmächtiger: ... b) der Bundesrat, vertreten durch den Präsidenten, Bonn.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Der Antrag wird als unzulässig verworfen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz -- PartG --) vom 24. Juli 1967 (BGBl. I S. 773) bestimmt in § 2 Abs. 1 den Begriff der Partei. In § 2 Abs. 2 heißt es, daß eine Vereinigung ihre Rechtsstellung als Partei verliert, &quot;wenn sie&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_260_261&quot; id=&quot;BVerfGE_24_260_261&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_260_261&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 260 (261):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sechs Jahre lang weder an einer Bundestagswahl noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat&quot;. Ferner regelt das Parteiengesetz unter anderem die Erstattung von Wahlkampfkosten der politischen Parteien für künftige Bundestagswahlen (§ 18) und für die Bundestagswahl 1965 (§ 39 Abs. 2), die Abschlagszahlungen auf Erstattungsbeträge (§ 20), die Pflicht zur Rückzahlung überzahlter Abschlagszahlungen (§ 19 Abs. 2 Satz 2), die Pflicht der Parteien, über die Herkunft ihrer Mittel öffentlich Rechenschaft zu legen, insbesondere die Spender zu benennen (§ 25), und die steuerliche Abzugsfähigkeit von Beiträgen und Spenden an politische Parteien bis zu 600 Deutsche Mark jährlich (§§ 34, 35).
&lt;p&gt;2. a) Der Antragsteller ist als politische Partei weder in einem Landtag noch im Deutschen Bundestag vertreten. Er hat als Partei zum ersten Mal an den Wahlen zum nordrhein-westfälischen Landtag vom 27. Juli 1954 teilgenommen. Bei der Bundestagswahl vom 15. September 1957 hat er 0,2 v. H. der Zweitstimmen gewonnen und keinen Sitz erhalten. Zuletzt hat er mit eigenen Wahlvorschlägen an den Wahlen zum baden-württembergischen Landtag am 15. Mai 1960 teilgenommen. Bei der Bundestagswahl 1961 wie bei der Bundestagswahl 1965 hat der Antragsteller nach seiner eigenen Darstellung auf den Listen der Deutschen Friedens-Union (DFU) Kandidaten aufgestellt, für die er auch die Kosten des Wahlkampfes getragen haben will. Ferner seien seine Kandidaten in der Wahlpropaganda als Kandidaten des Bundes der Deutschen bezeichnet worden. Im übrigen beabsichtige der Antragsteller, an den Bundestagswahlen von 1969 teilzunehmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Mit einem Schriftsatz vom 10. Oktober 1967 hatte der Antragsteller beantragt,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;festzustellen, daß die §§ 18, 19, 20, 34, 35, 36 und 39 des Parteiengesetzes verfassungswidrig sind, weil sie gegen Art. 3 GG verstoßen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der mündlichen Verhandlung vom 16. und 17. Juli 1968 hat der Antragsteller folgenden Antrag gestellt:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_260_262&quot; id=&quot;BVerfGE_24_260_262&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_260_262&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 260 (262):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Das Bundesverfassungsgericht möge feststellen, daß folgende Bestimmungen des Parteiengesetzes gegen die Artikel 3, 20, 21 und 38 GG verstoßen, indem sie den Bund der Deutschen in der Ausübung seiner Rechte auf Teilhabe am Verfassungsleben behindern: § 19 (Verpflichtung zur Rückzahlung von Abschlagszahlungen), §§ 18 ff. (Ausschluß des BdD von einer Erstattung von Wahlkampfkosten), § 20 (Ausschluß des BdD von Abschlagszahlungen), § 25 (Befreiung von der Pflicht zur Rechenschaftslegung bei Spenden natürlicher Personen bis zu DM 20 000.-, bei juristischen Personen bis zu DM 200 000), §§ 34, 35 (steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden bis zur Höhe von DM 600.- und im Falle der Zusammenveranlagung von Eheleute bis zur Höhe von insgesamt DM 1 200.- im Kalenderjahr), § 39 (Nichtbeteiligung des BdD an der Erstattung von Wahlkampfkosten für die Bundestagswahl vom 19. September 1965).
&lt;p&gt;Der Antragsteller trägt vor, daß er als politische Partei befugt sei, ein Organstreitverfahren nach § 63 BVerfGG einzuleiten. Die Frage, was unter einer Partei zu verstehen sei, richte sich allein nach Art. 21 Abs. 1 GG und nicht nach § 2 PartG. Jedenfalls könne § 2 Abs. 2 PartG, falls er verfassungsgemäß sein sollte, nicht für die Parteien gelten, die bei dem Inkrafttreten des Parteiengesetzes bereits bestanden hätten. Mit Rücksicht auf das verfassungsmäßig verbürgte Verbot der Rückwirkung könne § 2 Abs. 2 Part G nur dahin ausgelegt werden, daß Parteien, die sich mindestens 6 Jahre nach Inkrafttreten des Parteiengesetzes nicht an Wahlen beteiligt hätten, die Parteieneigenschaft abgesprochen werden kann. § 2 Abs. 2 PartG könne daher zur Zeit auf den Antragsteller nicht Anwendung finden. Deshalb bestehe für ihn kein Anlaß, diese Bestimmung in dem vorliegenden Verfahren anzugreifen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_260_263&quot; id=&quot;BVerfGE_24_260_263&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_260_263&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 260 (263):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
3. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat als Antragsgegnern, den in § 65 Abs. 2 BVerfGG genannten weiteren Verfassungsorganen, den Landesregierungen sowie den politischen Parteien, die sich an der Bundestagswahl vom 19. September 1965 beteiligt haben, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Bundesrat hat sich nicht geäußert.
&lt;p&gt;a) Der Deutsche Bundestag beantragt, den Antrag zurückzuweisen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Er weist besonders darauf hin, daß der Antragsteller zur Erhebung der Organklage nicht befugt sei, weil er nach § 2 Abs. 2 PartG seine Rechtsstellung als politische Partei verloren habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die Bundesregierung, die Sozialdemokratische Partei Deutschlands, die Christlich Demokratische Union Deutschlands, die Christlich-Soziale Union und die Freie Demokratische Partei halten den Antrag gleichfalls für unzulässig und für unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Antragsteller ist im anhängigen Organstreitverfahren nicht parteifähig. Er hat seine Rechtsstellung als politische Partei verloren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. § 63 BVerfGG zählt im einzelnen die Organe auf, die ein Organstreitverfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG und § 13 Nr. 5 BVerfGG anhängig machen können. Zu diesen &quot;anderen Beteiligten&quot;, die gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG im Organstreitverfahren einen Antrag stellen können, gehören nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch die politischen Parteien. Wenn diese um Rechte kämpfen, die sich aus ihrem besonderen verfassungsrechtlichen Status ergeben, muß ihnen das Organstreitverfahren offenstehen (BVerfGE 4, 27 [30 f.]; 13, 54 [81]; 20, 119 [130]; 20, 134 [140]). Welche Gruppen als politische Parteien anzusehen sind, ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 GG und § 2 PartG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Nach § 2 Abs. 1 PartG sind &quot;Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_260_264&quot; id=&quot;BVerfGE_24_260_264&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_260_264&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 260 (264):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluß nehmen&quot;, nur dann politische Parteien, wenn sie &quot;an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen&quot;. Diese Begriffsbestimmung der Partei entspricht dem Parteibegriff des Art. 21 Abs. 1 GG.
&lt;p&gt;Nach Art. 21 Abs. 1 GG ist es Aufgabe der Parteien, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Dazu gehört vor allem die Tätigkeit der Parteien, mit deren Hilfe sich das Volk politisch organisiert und die insbesondere in Wahlen und Abstimmungen ihren Niederschlag findet (Art. 20 Abs. 2 GG). Dieser Willensbildungsprozeß in der heutigen parlamentarischen Demokratie setzt die Existenz politischer Parteien voraus, weil allein sie in der Lage sind, die Aktivbürger zu politischen Handlungseinheiten mit dem Ziel der Beteiligung an Wahlen organisatorisch zusammenzuschließen. Sie sind durch Art. 21 Abs. 1 GG in den Rang einer verfassungsrechtlichen Institution erhoben worden (BVerfGE 11, 266 [273]; 20, 56 [100]). Das Bundesverfassungsgericht hat ihre Teilnahme an den Wahlen immer wieder als das Kernstück ihrer Tätigkeit bezeichnet (z. B. BVerfGE 20, 56 [108]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daraus folgt, daß politische Vereinigungen, die nicht an Wahlen in Bund oder Ländern teilnehmen wollen, nicht unter den Parteibegriff des Art. 21 GG fallen, selbst wenn sie konkrete politische Ziele verfolgen, allgemein den politischen Willensbildungsprozeß beeinflussen wollen, über eine ausgebaute Organisation und eine zahlreiche Anhängerschaft verfügen. Solche Vereinigungen stehen zwar unter dem Schutz der allgemeinen Grundrechte; jedoch liegen ihnen weder die besonderen Pflichten ob, die die Parteien haben, noch genießen sie die besonderen Rechte, die den Parteien eingeräumt sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Wenn § 2 Abs. 1 PartG demnach nur solche Vereinigungen als politische Parteien anerkennt, die an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag mitwirken wollen, so ist damit nur gesagt, was von Art. 21 Abs. 1 GG ohnehin gefordert ist.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_260_265&quot; id=&quot;BVerfGE_24_260_265&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_260_265&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 260 (265):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
2. Auch § 2 Abs. 2 PartG, nach dem eine Vereinigung ihre Rechtsstellung als Partei verliert, &quot;wenn sie sechs Jahre lang weder an einer Bundestagswahl noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat&quot;, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Gehört es zum Parteibegriff des Art. 21 Abs. 1 GG, daß sich eine politische Partei an den Wahlen in Bund und Ländern beteiligt, so ist es nur konsequent, daß eine Partei ihren Parteicharakter verliert, wenn sie über eine längere Zeit hinaus sich an solchen Wahlen nicht beteiligt. Wie lang dieser Zeitraum bemessen ist, ergibt sich nicht unmittelbar aus Art. 21 Abs. 1 GG. Vorausgesetzt wird nur, daß eine Partei ihre Aufgabe, an der Willensbildung des Volkes durch Beteiligung an Wahlen mitzuwirken, innerhalb einer vernünftigen Zeitspanne erfüllen muß (dazu, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs für das Deutsche Reich, die Begründung zum Regierungsentwurf des Parteiengesetzes, Deutscher Bundestag, Drucksache III/1509 zu § 1 Abs. 2 S. 13). Nach Art. 21 Abs. 3 GG ist es Sache des Bundesgesetzgebers, das Nähere zu regeln. Der Gesetzgeber hat die ihm durch Art. 21 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen mit § 2 Abs. 2 PartG nicht überschritten.
&lt;p&gt;Insbesondere schränkt diese Bestimmung die Freiheit der Parteien nicht in verfassungswidriger Weise ein. § 2 Abs. 2 PartG verlangt lediglich, daß die Parteien zu einer Bundestags- oder Landtagswahl eigene Wahlvorschläge nach den einschlägigen Wahlgesetzen des Bundes und der Länder einreichen. Wenn bei einer Bundestagswahl eine politische Vereinigung nur einen Kreiswahlvorschlag einreichen würde, würde sie an dieser Wahl schon als Partei teilnehmen. Sollte eine Partei bisher nicht im Bundestag oder in einem Landtag durch Abgeordnete vertreten gewesen sein, würde sie nur 200 Unterschriften von Wahlberechtigten des Wahlkreises ihrem Kreiswahlvorschlag beifügen müssen, um als Partei anerkannt zu werden (§ 21 Abs. 2 BWahlG). Auch wird durch § 2 Abs. 2 PartG dem Umstand Rechnung getragen, daß möglicherweise eine Partei aus taktischen Erwägungen zeitweise nicht an Wahlen im Bund oder in den Ländern teilnehmen möchte,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_260_266&quot; id=&quot;BVerfGE_24_260_266&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_260_266&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 260 (266):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
z. B., weil sie sich neu formieren oder sich nicht mit der Hypothek eines offenkundigen Mißerfolges belasten möchte.
&lt;p&gt;3. § 2 Abs. 2 PartG ist nach Wortlaut und Sinn vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an auf jede Partei anzuwenden, gleichgültig, ob sie sich vor oder nach diesem Zeitpunkt gebildet hat. In dieser Auslegung verstößt er nicht gegen das verfassungsmäßig garantierte Verbot der Rückwirkung, das aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Grundsatz des Vertrauensschutzes herzuleiten ist (BVerfGE 13, 261 [271]). Denn eine echte Rückwirkung, d. h. ein gesetzlicher Eingriff in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände (BVerfGE 11, 139 [145 f.]), liegt nicht vor, da § 2 Abs. 2 PartG erst von seinem Inkrafttreten an gilt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Bestimmung berührt allerdings die Rechtsstellung der Parteien, die sich vor dem Inkrafttreten des Parteiengesetzes konstituiert, aber länger als 6 Jahre weder an einer Bundestagswahl noch an einer Landtagswahl teilgenommen haben. Insofern könnte es sich um eine unechte (retrospektive) Rückwirkung handeln, weil auf Rechtsbeziehungen eingewirkt wird, die in der Vergangenheit begründet wurden und noch nicht abgeschlossen sind (BVerfGE 11, 139 [146]). Auch bei einer solchen Rückwirkung ergeben sich aus dem Vertrauensschutz bestimmte Grenzen, die der Gesetzgeber zu respektieren hat (BVerfGE 22, 241 [248]). Insbesondere ist es ihm verwehrt, einen Eingriff vorzunehmen, mit dem die Betroffenen nicht rechnen und den sie daher bei ihren Dispositionen nicht berücksichtigen konnten (BVerfGE 14, 288 [297 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor; denn wenn eine Partei mehrere Jahre nicht mit eigenen Wahlvorschlägen an Parlamentswahlen teilgenommen hat, mußte sie schon nach Art. 21 Abs. 1 GG damit rechnen, daß sie dadurch ihren Parteicharakter verliert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bund der Deutschen hat, nachdem er sich jahrelang nicht an Wahlen beteiligt hat, seine Parteieigenschaft auch nicht durch die bloße Erklärung wiedergewonnen, daß er die Absicht habe, an der nächsten Bundestagswahl wieder teilzunehmen. Der Antragsteller ist jedoch jederzeit in der Lage, sich in Zukunft wieder&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_260_267&quot; id=&quot;BVerfGE_24_260_267&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_260_267&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 260 (267):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
an der Vorbereitung von Wahlen zu beteiligen und damit die Parteieigenschaft und die Befugnis zurückzugewinnen, einen Organstreit anhängig zu machen.
&lt;p&gt;4. Hiernach hat der Antragsteller seine Rechtsstellung als politische Partei verloren. Er hat 6 Jahre lang weder an einer Bundestagswahl noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen. Mit eigenen Wahlvorschlägen hat er sich zuletzt an der baden-württembergischen Landtagswahl vom 15. Mai 1960 beteiligt. Bei den Bundestagswahlen 1961 und 1965 sind für den Antragsteller weder eigene Landeslisten noch eigene Kreiswahlvorschläge zugelassen worden (vgl. Statistisches Bundesamt, Bevölkerung und Kultur, Reihe 8, Wahl zum 4. Deutschen Bundestag am 17. September 1961, Heft 4, Textliche Auswertung der Wahlergebnisse S. 8 und 10; Reihe 8, Wahl zum 5. Deutschen Bundestag am 19. September 1965, Heft 9, Textliche Auswertung der Wahlergebnisse, S. 9 ff.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ob Mitglieder des Antragstellers auf Listen der Deutschen Friedens-Union kandidiert haben, braucht nicht näher erörtert zu werden. Denn Wahlvorschläge, auf die von einer anderen Partei Kandidaten placiert werden, die sogenannten &quot;verdeckt gemeinsamen&quot; Wahlvorschläge, sind jedenfalls nicht eigene Wahlvorschläge der anderen Partei im Sinne des Gesetzes (§ 19 Abs. 2 und 3 BWahlG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 PartG). Eigene Wahlvorschläge sind nur die nach den Vorschriften des Wahlrechts zugelassenen und öffentlich bekanntgemachten Wahlvorschläge einer Partei, die diese unter ihrem Namen eingereicht hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Demgemäß hat der Antragsteller die Fähigkeit verloren, seine Rechte im Organstreit vor dem Bundesverfassungsgericht geltend zu machen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Entscheidung ist mit 6 gegen 2 Stimmen ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Seuffert Henneka Leibholz Geller v. Schlabrendorff Rupp Geiger Kutscher&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1569&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-21-gg">Art. 21 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-2-partg">§ 2 PartG</category>
 <pubDate>Thu, 27 Dec 2012 00:59:21 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1410</link>
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                    BVerfGE 20, 56; BayVBl 1966, 313; BayVBl 1966, 345; DÖV 1966, 563; DVBl 1966, 636; JuS 1966, 413; JuS 1967, 64; JZ 1966, 517; MDR 1966, 903; NJW 1966, 1499        &lt;/div&gt;
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        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Das Bundeshaushaltsgesetz (Art. 110 Abs. 2 GG) stellt nicht lediglich ein im Haushaltsplan enthaltenes Zahlenwerk fest, sondern enthält zugleich die Bewilligung der im Haushaltsplan ausgeworfenen Mittel, also die Ermächtigung an die Regierung, diese Mittel für die in den Titeln des Haushaltsplans festgelegten Zwecke auszugeben. Solche Ermächtigungsvorschriften sind Recht im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 76 BVerfGG und können deshalb im Normenkontrollverfahren auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz geprüft werden.&lt;br /&gt;
2. Der Grundgesetzgeber hat sich, indem er die freiheitliche demokratische Grundordnung geschaffen hat, für einen freien und offenen Prozeß der Meinungs- und Willensbildung des Volkes entschieden. Dieser Prozeß muß sich vom Volk zu den Staatsorganen, nicht umgekehrt von den Staatsorganen zum Volk hin, vollziehen. Den Staatsorganen ist es grundsätzlich verwehrt, sich in bezug auf diesen Prozeß zu betätigen (Art. 20 Abs. 2, 21 GG).&lt;br /&gt;
3. Einwirkungen der Staatsorgane auf diesen Prozeß sind nur dann mit dem Grundgesetz vereinbar, wenn sie durch einen besonderen, sie verfassungsrechtlich legitimierenden Grund gerechtfertigt werden können.&lt;br /&gt;
4. Mit dem demokratischen Grundsatz der freien und offenen Meinungs- und Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen ist es nicht vereinbar, den Parteien Zuschüsse aus Haushaltsmitteln des Bundes für ihre gesamte Tätigkeit im Bereich der politischen Meinungs- und Willensbildung zu gewähren.&lt;br /&gt;
5. Art. 21 Abs. 1 GG, der die Struktur der Parteien als frei konkurrierender, aus eigener Kraft wirkender und vom Staat unabhängiger Gruppen verfassungskräftig festlegt, verbietet es, die dauernde finanzielle Fürsorge für die Parteien zu einer Staatsaufgabe zu machen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 20, 56        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_56_56&quot; id=&quot;BVerfGE_20_56_56&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_56_56&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 56 (56):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Das Bundeshaushaltsgesetz (Art. 110 Abs. 2 GG) stellt nicht lediglich ein im Haushaltsplan enthaltenes Zahlenwerk fest, sondern enthält zugleich die Bewilligung der im Haushaltsplan ausgeworfenen Mittel, also die Ermächtigung an die Regierung, diese Mittel für die in den Titeln des Haushaltsplans festgelegten Zwecke auszugeben. Solche Ermächtigungsvorschriften sind Recht im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 76 BVerfGG und können deshalb im Normenkontrollverfahren auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz geprüft werden.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Der Grundgesetzgeber hat sich, indem er die freiheitliche demokratische Grundordnung geschaffen hat, für einen freien und offenen Prozeß der Meinungs- und Willensbildung des Volkes entschieden. Dieser Prozeß muß sich vom Volk zu den Staatsorganen, nicht umgekehrt von den Staatsorganen zum Volk hin, vollziehen. Den Staatsorganen ist es grundsätzlich verwehrt, sich in bezug auf diesen Prozeß zu betätigen (Art. 20 Abs. 2, 21 GG).&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Einwirkungen der Staatsorgane auf diesen Prozeß sind nur dann mit dem Grundgesetz vereinbar, wenn sie durch einen besonderen, sie verfassungsrechtlich legitimierenden Grund gerechtfertigt werden können.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;4. Mit dem demokratischen Grundsatz der freien und offenen Meinungs- und Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen ist es nicht vereinbar, den Parteien Zuschüsse aus Haushaltsmitteln des Bundes für ihre gesamte Tätigkeit im Bereich der politischen Meinungs- und Willensbildung zu gewähren.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;5. Art. 21 Abs. 1 GG, der die Struktur der Parteien als frei konkurrierender, aus eigener Kraft wirkender und vom Staat unabhängiger Gruppen verfassungskräftig festlegt, verbietet es, die dauernde finanzielle Fürsorge für die Parteien zu einer Staatsaufgabe zu machen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 19. Juli 1966 auf die mündliche Verhandlung vom 19., 20. und 21. April 1966&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 2 BvF 1/65 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 1 des Gesetzes über die Festlegung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1965 vom 18. März 1965 (BGBl. II S. 193), soweit durch&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_56_57&quot; id=&quot;BVerfGE_20_56_57&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_56_57&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 56 (57):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
diese Bestimmung im Einzelplan 06 Kapitel 02 Titel 612 ein Betrag von 38 Millionen DM für die Aufgaben der Parteien nach Art. 21 des Grundgesetzes bereitgestellt worden ist. Antragsteller: Die Regierung des Landes Hessen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, Wiesbaden - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt...
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;§ 1 des Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1965 vom 18. März 1965 (BGBl. II S. 193) ist insoweit nichtig, als diese Vorschrift den Bundesminister des Innern ermächtigt, gemäß Einzelplan 06 Kapitel 02 Titel 612 des Bundeshaushaltsplans 38 Millionen DM für die Aufgaben der Parteien nach Artikel 21 des Grundgesetzes auszugeben.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;A. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zuschüsse an die politischen Parteien aus Haushaltsmitteln des Bundes waren erstmals im Bundeshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1959 vorgesehen. Im Einzelplan 06 - Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern - Kapitel 02 Titel 620 wurden auf Vorschlag des Haushaltsausschusses des Bundestags 5 Millionen DM mit der Zweckbestimmung &quot;Zuschüsse zur Förderung der politischen Bildungsarbeit der Parteien&quot; eingesetzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In den Erläuterungen zu diesem Titel hieß es:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Die Mittel sollen die Parteien bei der Wahrnehmung ihres Auftrages, an der politischen Bildung des deutschen Volkes mitzuwirken, unterstützen ...&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Mittel waren übertragbar. Sie waren zunächst gesperrt und durften nur mit Zustimmung des Haushaltsausschusses freigegeben werden. In seiner 107. Sitzung am 10. Februar 1960 beschloß der Haushaltsausschuß einstimmig:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;1. Der Titel 620 bei Kapitel 0602 soll für das Rechnungsjahr 1959 entsperrt werden. Die Aufteilung erfolgt auf die im Bundestag vertretenen Parteien nach dem Schlüssel ihrer Stärke im Bundesparlament.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_56_58&quot; id=&quot;BVerfGE_20_56_58&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_56_58&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 56 (58):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
2. Die Überweisung erfolgt auf ein Sonderkonto der Bundeszentralen der Parteien. Zwei verantwortliche Vertreter der Parteien bestätigen der Bundesregierung für die Bundesvorstände schriftlich den Empfang der Mittel für den im Bundeshaushalt genannten Verwendungszweck. Die Parteien verwenden die Mittel ohne besondere ministerielle Verwendungsrichtlinien in eigener Verantwortung. Sie geben dem Präsidenten des Bundesrechnungshofes spätestens sechs Monate nach Schluß des Rechnungsjahres einen schriftlichen Bericht über die Verwendung des Betrages.&quot;
&lt;p&gt;Gleiche Beträge mit gleicher Zweckbestimmung wurden auch in den Haushaltsplänen des Bundes für die Rechnungsjahre 1960 und 1961 ausgeworfen. Die Beträge wurden in gleicher Weise wie der Betrag für 1959 verteilt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Bundeshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1962 wurde im Einzelplan 06 für den Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern im Kapitel 02 unter Titel 612 ein Betrag von insgesamt 20 Millionen DM eingesetzt. Der Titel umfaßt neben &quot;Sondermitteln für politische Bildungsarbeit&quot; in Höhe von 5 Millionen DM - Untertitel 612a - erstmals &quot;Sondermittel für die Aufgaben der Parteien nach Artikel 21 des Grundgesetzes&quot; in Höhe von 15 Millionen DM - Untertitel 612b -. Die Mittel unterlagen nur der Prüfung durch den Präsidenten des Bundesrechnungshofs. Über die Verteilung der Mittel aus dem Untertitel 612a hieß es in den Erläuterungen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Die Mittel werden auf die im Bundestag vertretenen Parteien nach dem Schlüssel ihrer Stärke im Bundesparlament aufgeteilt.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Mittel aus dem neu aufgenommenen Untertitel 612b waren mit einem Sperrvermerk versehen. Der Haushaltsausschuß des Bundestags beschloß in seiner 34. Sitzung am 29. Juni 1962, für den Untertitel 612b den gleichen Verteilungsschlüssel wie für den Untertitel 612a zu wählen. Danach wurden die gesamten Mittel aus Kapitel 0602 Titel 612 in Höhe von 20 Millionen DM nach dem d&#039;Hondt&#039;schen Verfahren auf die im Bundestag vertretenen Parteien verteilt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Haushaltsplan für 1963 fiel der Untertitel 612a (Sonder&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_56_59&quot; id=&quot;BVerfGE_20_56_59&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_56_59&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 56 (59):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
mittel für politische Bildungsarbeit) fort. Zugleich wurden die &quot;Sondermittel für die Aufgaben der Parteien nach Artikel 21 des Grundgesetzes&quot; von 15 Millionen auf 20 Millionen DM erhöht (Einzelplan 06 Kapitel 02 Titel 612). In den Erläuterungen zu Titel 612 hieß es:
&lt;p&gt;&quot;20 v.H. der Mittel werden auf die vier im Bundestag vertretenen Parteien zu je 5 v.H. und der Rest wird auf die vier im Bundestag vertretenen Parteien entsprechend ihrer Stärke aufgeteilt.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Bundeshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1964 wurden die &quot;Sondermittel für die Aufgaben der Parteien nach Artikel 21 des Grundgesetzes (Einzelplan 06 Kapitel 02 Titel 612) auf 38 Millionen DM erhöht. Die Mittel unterlagen weiterhin nur der Prüfung durch den Präsidenten des Bundesrechnungshofs. Die Erläuterungen des Haushaltsplans 1963 wurden wie folgt ergänzt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Die Auszahlung der danach jeder Partei zustehenden Mittel erfolgt auf Antrag. Der Antrag kann auf einen Teilbetrag beschränkt werden.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die für 1964 getroffene Regelung wurde im Haushaltsplan für das Rechnungsjahr 1965 wiederholt. Eine entsprechende Regelung ist auch im Bundeshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1966 vorgesehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Regierung des Landes Hessen - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt ... - begehrt im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 76 BVerfGG) die Feststellung:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;§ 1 des Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1965 vom 18. März 1965 (BGBl. II S. 193) verstößt gegen die Art. 30, Art. 21 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 Satz 2, Art. 21 Abs. 1 Satz 3 und Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes und ist nichtig, soweit durch diese Bestimmung im Einzelplan 06 Kapitel 02 Titel 612 ein Betrag von 38 Millionen DM für die Aufgaben der Parteien nach Art. 21 des Grundgesetzes bereitgestellt wird.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_56_60&quot; id=&quot;BVerfGE_20_56_60&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_56_60&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 56 (60):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
a) Die Antragstellerin ist der Ansicht, das Haushaltsgesetz setze materielles Recht und sei deshalb der Prüfung im Normenkontrollverfahren zugänglich. Sie hat ein Gutachten von Professor B.... über die &quot;Nachprüfbarkeit des Bundeshaushaltsplans - Titel Zuwendungen an Parteien - im Normenkontrollverfahren&quot; vorgelegt, das zu dem Ergebnis kommt, der gesetzlich festgestellte Haushaltsplan sei, auch wenn man ihn als ein Gesetz im nur formellen Sinne deute, als Bundesrecht im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG anzusehen und könne deshalb im Normenkontrollverfahren überprüft werden. Er sei aber auch deshalb &quot;Bundesrecht&quot; im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, weil er die Eigenschaft eines materiellen Gesetzes mindestens in den Teilen besitze, die - wie die Titel über Sondermittel für die Parteien - ohne weitere gesetzliche Deckung die Verwaltung allgemein ermächtigten, Leistungen zu gewähren. Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts zur Normenkontrolle über den Haushaltsplan werde durch die Rechnungsprüfungskompetenz des Bundesrechnungshofs (Art. 114 Abs. 2 GG) nicht ausgeschlossen. Die Befugnis einer Landesregierung, ein Normenkontrollverfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG einzuleiten, werde hinsichtlich des Bundeshaushaltsplans auch nicht durch das Gebot der selbständigen Haushaltswirtschaft von Bund und Ländern (Art. 109 GG) berührt.
&lt;p&gt;Die Antragstellerin betont zur Frage der Zulässigkeit ferner, daß das Bundesverfassungsgericht über die durch den Antrag aufgeworfenen Rechtsfragen im Urteil vom 24. Juni 1958 (BVerfGE 8, 51) nicht entschieden habe. Durch den jetzigen Antrag werde im Unterschied zum damaligen Verfahren die Frage gestellt, ob staatliche Zuwendungen an die Parteien in einen Ausgabetitel des Haushaltsplans eingesetzt werden dürften, ohne daß in einem Parteiengesetz, das zugleich Modalitäten und Ausmaß der staatlichen Zuschüsse regle, Rechtsansprüche der Parteien begründet seien. Im übrigen sei das Bundesverfassungsgericht an die Gründe seines Urteils vom 24. Juni 1958, auch an die tragenden Gründe dieses Urteils, nicht gebunden.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_56_61&quot; id=&quot;BVerfGE_20_56_61&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_56_61&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 56 (61):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die im Haushaltsgesetz der Exekutive erteilte Ausgabenermächtigung habe normative Wirkung. Sie sei der Nachprüfung im Normenkontrollverfahren auch nicht deshalb entzogen, weil Einzelpläne und Titel des Bundeshaushaltsplans nicht gemäß Art. 82 GG verkündet würden. Die Praxis der Verkündung des Haushaltsplans in abgekürzter Form beruhe auf Verfassungsgewohnheitsrecht. Schließlich könne auch nach Ablauf eines Haushaltsjahres festgestellt werden, ob die gesetzgebenden Körperschaften die Regierung durch das Haushaltsgesetz in verfassungsmäßiger Weise zu Ausgaben ermächtigt hätten.
&lt;p&gt;b) Zur Begründung ihres Antrags trägt die hessische Landesregierung vor: Verfassungswidrig sei die Zuwendung staatlicher Mittel an die politischen Parteien durch Bereitstellung dieser Mittel in einem Haushaltstitel, der Rechtsansprüche der Parteien nicht begründen könne und sowohl die Verteilung der Mittel als auch den Verwendungszweck und die Verwendungskontrolle rechtlich ungesichert lasse. Diese Form der Subventionierung bringe die Parteien, die sich in ihrer Organisation auf den laufenden Staatszuschuß einstellten, in Abhängigkeit vom staatlichen Ämtersystem. Die Bundestagsmehrheit habe es in der Hand, in einem ihr günstigen Zeitpunkt die Zuschüsse zu streichen und den anderen Parteien ihre Existenzgrundlage zu entziehen. Auch die durch den Haushaltsplan nur ermächtigte, aber zur Ausgabenleistung nicht verpflichtete Regierung könne den Parteien - etwa durch einen einstweiligen Ausgabenstop - die gesetzlich ungebundenen Zuschüsse sperren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn Art. 21 Abs. 1 GG die Freiheit der Parteigründung gewährleiste und den Parteien die Freiheit der Betätigung, insbesondere das Recht zur Mitwirkung bei der politischen Willensbildung zusichere, so verschließe das Freiheitsrecht zugleich durch ein Interventionsverbot den Prozeß der politischen Willensbildung gegen Verfügungen der organisierten Staatsgewalt. Diese besitze auch keine politische Gestaltungsfreiheit, etwa aus &quot;sachlichen Gründen&quot; in die Freiheitsrechte des Art. 21 GG einzugreifen oder aus ihrer Sicht die Förderungswürdigkeit der Parteien und ihre&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_56_62&quot; id=&quot;BVerfGE_20_56_62&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_56_62&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 56 (62):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&quot;öffentlichen Aufträge&quot; zu bestimmen. Die bisher praktizierte Form staatlicher Förderung könne nicht damit gerechtfertigt werden, daß die Parteien wichtige verfassungsrechtliche Funktionen erfüllten. Das sei auch bei den Koalitionen der Fall, obwohl deren Subventionierung niemand als notwendig erwäge. Der Vergleich mit Art. 9 GG zeige, daß Art. 21 GG das einfache Freiheitsrecht der Vereinigungen (Art. 9 Abs. 1 GG) über die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG), die auch eine Rechtsetzungsbefugnis gewährleiste, zur Mitwirkungsfreiheit bei der politischen Willensbildung steigere. Den Parteien sei das Recht gegeben, Einfluß auf das staatliche Ämtersystem auszuüben und als demokratische Kreationsorgane am Organisieren der verfaßten Staatsgewalt mitzuwirken. Die Freiheit gehe jedoch verloren, wenn der Prozeß umgekehrt werde. Die Parteien hätten die ihnen durch Art. 21 GG zugewiesene Aufgabe spontan, unmittelbar und frei zu erfüllen; organisierbar und beeinflußbar durch die formierten Staatsorgane seien sie nur auf Grund der besonderen verfassungsrechtlichen Ermächtigung in Art. 21 Abs. 3 GG, die eng begrenzt sei und nur zur näheren Regelung derjenigen Materien ermächtige, die in Art. 21 Abs. 1 und 2 GG angeführt seien.
&lt;p&gt;Der Verfassungsauftrag des Art. 21 Abs. 3 GG sei nicht erfüllt worden. Insbesondere das in Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG an die Parteien gerichtete Gebot, Rechenschaft über die Herkunft ihrer Mittel zu legen, habe der Gesetzgeber noch nicht ausgeführt. Die Nichterfüllung des Verfassungsgebots könne nicht benutzt werden, um die Parteien unter Berufung auf ihre dem &quot;Gemeinwohl&quot; dienende Tätigkeit in die staatliche Haushaltsplanung einzubeziehen. Was insofern dem &quot;Gemeinwohl&quot; diene, bestimme Art. 21 GG eben dadurch, daß er die Freiheit der Parteien vor staatsorganisatorischer Lenkung garantiere und gebiete, den auf die Parteien wirkenden Druck finanzkräftiger Geldgeber durch eine spezifizierte öffentliche Rechenschaftslegung zu entkräften. Damit habe die Verfassung das sachgerechte Mittel bereitgestellt, um dem verborgenen politischen Einfluß sozialer Übermacht zu begegnen. Jedenfalls sei es unzulässig, die gesetzliche Ausführung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_56_63&quot; id=&quot;BVerfGE_20_56_63&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_56_63&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 56 (63):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
des Gebots der Rechenschaftslegung zu unterlassen und anonyme Großspenden mit einer regellosen staatlichen Finanzierung zu &quot;kumulieren&quot;. Allein dadurch wirke die staatliche Finanzierung bereits als eine die freiheitliche Funktion der Parteien verfälschende Intervention.
&lt;p&gt;Vor jeder Finanzierung von Staats wegen müsse zunächst die Offenlegung der Parteifinanzen in einem Parteiengesetz geordnet werden, das alle im Verfassungsauftrag des Art. 21 Abs. 3 GG eingeschlossenen Fragen systematisch und mit dem Ziel regle, die Freiheit der Parteien zu sichern. Erst im Rahmen eines solchen Parteiengesetzes könne entschieden werden, ob es unter Wahrung der Kompetenzordnung und der Parteienfreiheit möglich sei, die Parteien wettbewerbsneutral mit den Mitteln auszustatten, die sie benötigten, um ihre Freiheitsrechte auszuüben. Auch sei es denkbar, zugunsten der Parteien in ihrer Eigenschaft als Wahlvorbereitungsorganisationen auf Grund der Wahlrechtskompetenz (Art. 38 Abs. 3 GG) die Erstattung bestimmter Aufwendungen für das Organisieren von Wahlen gleichzeitig mit einer Begrenzung der Wahlausgaben zu regeln. Ferner könne mit den Grundsätzen des Art. 21 GG die Bewilligung beschränkter staatlicher Zuschüsse an die Parteien vereinbar sein, soweit die Zuschüsse zweckgebunden und - mit der Pflicht zur Rechnungslegung - für die Erfüllung solcher Aufgaben gegeben würden, die überparteilicher Art seien, im allgemeinen staatlichen Interesse lägen, nicht zur Stärkung der Parteiorganisation bestimmt seien und ihrer Art nach auch von anderen Organisationen wahrgenommen würden oder wahrgenommen werden könnten. Zu denken sei hier etwa an Mittel für staatspolitische Bildungsarbeit oder kommunalpolitische Schulung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die im Haushaltsplan für die politischen Parteien vorgesehenen Mittel seien weder an solche konkreten Verwendungszwecke gebunden noch sei ihre Bereitstellung mit hinreichenden Sicherungen für die Parteigründungsfreiheit, die innere demokratische Ordnung und die Betätigungsfreiheit der Parteien verknüpft. So sei die volle Verfügungsmacht der Parteizentralen über die Staats&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_56_64&quot; id=&quot;BVerfGE_20_56_64&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_56_64&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 56 (64):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
mittel geeignet, die - gegenwärtig schon stark gefährdete - demokratische Innenstruktur der Parteien zu stören und sie im Sinne direktorialer Herrschaftssysteme umzubilden. Gesetzliche Sicherungen seien ferner erforderlich, um die aus öffentlichen Mitteln unterstützten Parteien insbesondere vor Intervention, Visitation und Kontrolle durch die Träger der organisierten Staatsgewalt zu bewahren. Nur ein Parteiengesetz könne diesen Gefahren wehren und auch das Dilemma lösen, das darin bestehe, daß nach Art. 114 GG ohne öffentliche Verwendungskontrolle keine öffentlichen Mittel zugewendet werden dürften, daß aber eine Kontrolle durch staatliche Ämter unvereinbar mit der Parteienfreiheit sei.
&lt;p&gt;Schließlich verletze die Beschränkung der staatlichen Zuschüsse auf die im Bundestag vertretenen Parteien das Recht aller Parteien auf Chancengleichheit im Wettbewerb um die Wählerstimmen. Wenn die Parteien als permanent tätige Wahlvorbereitungsorganisationen staatliche Förderung verdienten, so müßten sie gleich behandelt werden. Unter allen Umständen sei es gleichheitswidrig, staatliche Mittel den &quot;Mandatsparteien&quot; nach Vorabverteilung eines Sockelbetrages proportional als Wahlgewinnprämie zuzuwenden. Solche Verteilung diene der Erhaltung des status quo. Sie verfehle die demokratische Maxime, daß für alle Parteien die Chance des künftigen Mehrheitsgewinns offengehalten werden müsse.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hingegen sei es zulässig, den Parlamentsfraktionen proportional ihrer Stärke staatliche Mittel zur Finanzierung ihrer Arbeit im Bundestag zuzuteilen. Da die Fraktionen mit eigenen Rechten ausgestattete Teile des Parlaments seien, gehöre ihre Finanzausstattung zur Selbstfinanzierung der Staatsorganisation und berühre nicht die Problematik der staatlichen Parteifinanzierung. Gleiches gelte für die Gewährung von Diäten an Abgeordnete, die diese als Inhaber eines verfassungsrechtlichen Amtes erhielten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung und den Landesregierungen ist gemäß § 77 BVerfGG Gelegenheit gegeben worden, sich zu äußern.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_56_65&quot; id=&quot;BVerfGE_20_56_65&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_56_65&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 56 (65):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
a) aa) Als Beistand des Bundestags hat Professor... vorgetragen:
&lt;p&gt;Der Antrag der hessischen Landesregierung sei unzulässig, weil er dieselbe Rechtsfrage betreffe, die das Bundesverfassungsgericht in einem Normenkontrollverfahren auf Antrag derselben Antragstellerin bereits entschieden habe. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts habe im Urteil über die steuerliche Absetzbarkeit von Parteispenden vom 24. Juni 1958 (BVerfGE 8, 51) die Verfassungsmäßigkeit finanzieller Förderung der politischen Parteien durch den Staat grundsätzlich bejaht. In diesem Verfahren habe die hessische Landesregierung als Antragstellerin in erster Linie die Feststellung erstrebt, daß jede Finanzierung der politischen Parteien aus Staatsmitteln mit Art. 21 GG unvereinbar sei. Das Gericht habe in den Urteilsgründen diese Ansicht verworfen und festgestellt, das Grundgesetz verbiete nicht jede unmittelbare oder mittelbare finanzielle Förderung der politischen Parteien von Staats wegen. In seinem Beschluß vom 15. März 1961 (BVerfGE 12, 276 [280]) habe der Zweite Senat diese Frage als bereits &quot;entschieden&quot; bezeichnet. Im anhängigen Verfahren lege dieselbe Antragstellerin dieselbe Rechtsfrage in anderem Gewand dem Bundesverfassungsgericht erneut vor.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Tenor des Urteils vom 24. Juni 1958 sei zwar nur über die Verfassungswidrigkeit steuerrechtlicher Vorschriften entschieden worden. Die für alle Verfassungsorgane geltende Bindungswirkung der Entscheidung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG erstrecke sich jedoch auch auf die tragenden Gründe. Der jetzige Antrag der hessischen Landesregierung werfe dieselbe Rechtsfrage mit den gleichen rechtlichen Erwägungen abermals auf, denen sich das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 24. Juni 1958 nicht angeschlossen habe. Nach allgemeinen Grundsätzen des verfassungsgerichtlichen Verfahrensrechts könne jedoch in einem solchen Fall nur bei einem grundlegenden Wandel der Lebensverhältnisse oder der allgemeinen Rechtsauffassung ein wiederholter Antrag desselben Antragstellers einer erneuten Sachentscheidung zugänglich sein. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_56_66&quot; id=&quot;BVerfGE_20_56_66&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_56_66&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 56 (66):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Der Antrag der hess. Landesregierung sei ferner deshalb unzulässig, weil er einen Titel eines Einzelplans des Haushaltsplans für das Jahr 1965 betreffe. Die Titel der Einzelpläne enthielten kein &quot;Bundesrecht&quot; im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr.2 GG. Bei Normenkontrollverfahren gehe es darum festzustellen, ob eine Norm gültig oder nichtig sei. Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens könne nur eine aus sich heraus verständliche Vorschrift sein. Die hessische Landesregierung habe ihren Antrag nach dem Vorbild der Normenkontrolle bei sogenannten Vertragsgesetzen formuliert. Bei Vertragsgesetzen sei eine aus sich heraus verständliche Bestimmung des Vertrages Gegenstand des Normenkontrollverfahrens. Das Haushaltsgesetz hingegen stimme nicht einem Instrument zu, das materielle Rechtssätze oder sonst die Allgemeinheit bindende generelle Anordnungen enthalte; es stelle lediglich den Haushaltsplan fest. Auch im Zusammenhang mit dem als Anlage zum Gesetz verkündeten Haushaltsplan enthalte diese Feststellung keine aus sich heraus verständliche Anordnung oder Vorschrift. Der Haushaltsplan sei ein bloßes Zahlenwerk, eine Gegenüberstellung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben. Die rechtliche Bedeutung seiner Feststellung ergebe sich nicht aus dem Haushaltsgesetz, sondern erst aus dem Gesamtzusammenhang der Verfassung und insbesondere aus § 30 RHO. Die Beschlüsse der gesetzgebenden Körperschaften über den Ansatz und die Zweckbestimmung eines Titels setzten keine an der Verfassung meßbare Normen, auch keine Normen im organschaftlichen Rechtskreis, sondern schüfen nur einen tatsächlichen Zustand, den § 30 RHO voraussetze. In bezug auf ihn sei ein Verfassungsrechtsstreit möglich. Dieser Zustand und der ihn schaffende Vorgang sei jedoch kein Substrat für ein Verfahren der Normenkontrolle.
&lt;p&gt;Selbst wenn man das Haushaltsgesetz als Recht im &quot;organschaftlichen Rechtskreis&quot; ansehe, könne aber der Haushaltsplan nur insoweit Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein, als er in die Form des Gesetzes gekleidet worden sei. Eine Vorschrift, die nicht als Gesetz verkündet worden sei, sei kein Gesetz. Dem Haushaltsgesetz sei als Anlage aber nur der Gesamtplan des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_56_67&quot; id=&quot;BVerfGE_20_56_67&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_56_67&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 56 (67):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Haushalts beigefügt. Die Einzelpläne mit den Titeln und ihren Zweckbestimmungen seien also von der Gesetzesform nicht erfaßt und könnten deshalb nicht Gegenstand des Normenkontrollverfahrens sein.
&lt;p&gt;Haushaltsgesetz und Haushaltsplan könnten auch deshalb nicht Gegenstand eines Verfahrens der Normenkontrolle sein, weil Recht im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 76 BVerfGG nicht Gesetze umfasse, die in der Art wie das Haushaltsgesetz zeitlich befristet seien. Das Haushaltsgesetz habe mit dem 31. Dezember 1965 aufgehört, rechtliche Wirkungen zu entfalten. Gegenstand der Normenkontrolle sei nicht ein Akt der Rechtsetzung, sondern der Rechtssatz selbst. Deshalb sei ein Verfahren der Normenkontrolle unzulässig, wenn es ein Gesetz betreffe, das seine Wirkung verloren habe, wenn es sich also quasi um eine &quot;nachträgliche Normenkontrolle&quot; handeln würde. Es sei unerheblich, daß die Ausgaben im Einzelplan 06 Kapitel 02 Titel 612 des Haushaltsplans 1965 übertragbar seien, weil das Haushaltsgesetz und der von ihm umfaßte Haushaltsplan grundsätzlich Geltung nur für ein Jahr hätten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) Der Beistand des Bundestags hat weiter dargelegt, daß eine unmittelbare staatliche Teilfinanzierung der Parteien grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht begegne.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es sei ausgeschlossen, den Haushaltstitel, in dem die Mittel für die politischen Parteien bereitgestellt seien, mit der Erwägung zu verwerfen, jede Form nicht zweckgebundener staatlicher Parteifinanzierung sei schlechthin verfassungswidrig. Ein solcher Ausspruch käme einer prozessual unzulässigen präventiven Normenkontrolle gleich. Die generelle Unzulässigkeit staatlicher Parteifinanzierung lasse sich auch nicht mit dem Hinweis begründen, es fehle an einer dem Gesetzgeber ausdrücklich zuerkannten Befugnis, das Finanzgebaren der Parteien zu regeln. Entscheidend sei, daß das Grundgesetz die Parteifinanzierung nicht durch eine klare Norm ausdrücklich verbiete. Das Gebot der Rechenschaftslegung in Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG schließe die Gewährung staatlicher Zuschüsse nicht aus. Auch über diese Mittel müßten die Parteien&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_56_68&quot; id=&quot;BVerfGE_20_56_68&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_56_68&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 56 (68):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
öffentlich Rechenschaft legen. Durch den Ausweis der Zuschüsse im Haushaltsplan werde ihre Offenlegung durch die Parteien nicht gegenstandslos.
&lt;p&gt;Die Verfassungswidrigkeit der staatlichen Parteifinanzierung könnte nur mittelbar aus Grundsätzen der demokratischen Verfassungsordnung abgeleitet werden. In diesem Bereich habe jedoch das Bundesverfassungsgericht die politische Gestaltungsfreiheit der Verfassungsorgane zu achten. Es sei ihm verwehrt, ein verfassungspolitisches Ideal durchzusetzen. Nur bei evidenten Verstößen gegen Verfassungsgrundsätze, etwa bei einem Eingriff in den unumstrittenen Kernbereich der Demokratie, könne es den politisch gestaltenden Organen Einhalt bieten. Das Gericht müsse hierbei auch die allgemeine Rechtsüberzeugung beachten, die im Handeln der politischen Staatsorgane sichtbar werde. Entgegen der einhelligen Rechtsüberzeugung des Bundesgesetzgebers, vieler Länder sowie der im Bundestag vertretenen Parteien könne die Verfassungswidrigkeit der staatlichen Parteifinanzierung nur aus absolut einsichtigen Gründen mit der für eine verfassungsgerichtliche Entscheidung erforderlichen Evidenz hergeleitet werden. Das Gericht habe aber in seinem Urteil vom 24. Juni 1958 die Förderung der Parteien aus Staatsmitteln generell, nicht nur die Erstattung von Wahlvorbereitungskosten, eindeutig für verfassungsmäßig erachtet. Nachdem die politischen Staatsorgane diese Entscheidung jahrelang zum Maßstab ihres Handelns genommen hätten, könne heute die staatliche Parteifinanzierung nicht als evidenter Verfassungsverstoß bezeichnet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die gegen die staatliche Parteifinanzierung vorgebrachten Einwände beruhten im wesentlichen auf verfassungspolitischen und soziologischen Erwägungen. Die staatlichen Finanzbeihilfen an die Parteien dienten dazu, die Parteien zur Erfüllung der Aufgaben zu befähigen, die ihnen als &quot;verfassungsrechtlichen Institutionen&quot; oblägen. Durch die Gewährung dieser Zuschüsse würden die Parteien keinen staatlichen Interventionen und Kontrollen ausgesetzt oder gar gehindert, ihre verfassungsrechtlichen Aufgaben staatsunabhängig zu erfüllen. Gerade die fehlende Zweck&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_56_69&quot; id=&quot;BVerfGE_20_56_69&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_56_69&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 56 (69):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
bindung der Zuschüsse gewähre den Parteien Freiheit in der Verwendung der Mittel für ihre Aufgaben. Die Begrenzung der Zuschüsse auf die Wahlvorbereitungskosten sei jedenfalls dann nicht durchführbar, wenn man - wie die Antragstellerin - annehme, daß die Parteien permanent in der Wahlvorbereitung stünden. Eine Abhängigkeit von den Staatsorganen bestehe nicht. Bei einem derart politisch akzentuierten Ausgabetitel sei die Regierung verpflichtet, die Ausgaben zu leisten. Wenn die Parlamentsmehrheit mißbräuchlich den Haushaltstitel streiche, könnten die betroffenen Parteien Verfassungsklage erheben. Gegen eine verfassungsrechtlich einwandfreie Beseitigung werde der Finanzierungstitel auch dann nicht gesichert, wenn er durch Gesetz fundiert sei. Ein solches Gesetz sei im übrigen weder notwendig noch zweckmäßig. Vielmehr sei es wünschenswert, daß sich die Parteien nicht auf die Dauer auf die Staatszuschüsse einrichten könnten.
&lt;p&gt;Unbegründet erscheine weiter die Besorgnis, die Parteien könnten bei der Kontrolle der Mittelverwendung unter staatlichen Einfluß geraten. Die Haushaltskontrolle beschränke sich auf die Prüfung, ob die Exekutive die Haushaltsmittel zweckentsprechend verwendet habe. Die Freiheit der Parteien werde durch diese Art der Kontrolle in keiner Weise beeinträchtigt. Dem Präsidenten des Bundesrechnungshofs brauchten die Parteien nur die zweckentsprechende Verwendung durch Ausgabenbelege nachzuweisen. Einer Eingriffskontrolle seien sie hierbei nicht ausgesetzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;cc) Für den Bundestag hat ferner als Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt ... dargelegt: Die staatliche Finanzierung der politischen Parteien sei grundsätzlich zulässig und auch in ihrer gegenwärtigen Form verfassungsmäßig. Die den Parteien aus Haushaltsmitteln gewährte Förderung gefährde nicht ihre Unabhängigkeit vom Staat oder gar die Demokratie selbst. Zwar könnte durch eine umfassende Staatsfinanzierung die innere demokratische Ordnung der Parteien bedroht werden und die Gefahr einer Verkümmerung des Mitgliederbestands entstehen. Eine&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_56_70&quot; id=&quot;BVerfGE_20_56_70&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_56_70&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 56 (70):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
totale staatliche Parteifinanzierung sei nach Auffassung aller im Bundestag vertretenen Parteien unzulässig. Die Parteien dürften nicht der Notwendigkeit enthoben werden, sich um die Deckung ihres Finanzbedarfs zu bemühen. Deshalb sollten die staatlichen Zuschüsse das eigene Finanzaufkommen der Parteien nicht übersteigen. Diesem Grundsatz genüge die gegenwärtige Parteifinanzierung aus staatlichen Mitteln. Eine Vorherrschaft der zentralen Parteibürokratie werde dadurch nicht gefördert. Vielmehr schaffe eine staatliche Förderung erst die finanzielle Grundlage für die Parteiarbeit. Die innerparteiliche Willensbildung werde schon durch die Vorschriften der Wahlgesetze über die Kandidatenauswahl dezentralisiert und auch im übrigen genügend rechtlich gesichert.
&lt;p&gt;Die staatliche Parteifinanzierung sei vereinbar mit dem Grundsatz, daß die Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes als freie gesellschaftliche Gebilde mitwirkten. Ihre Unterstützung aus Haushaltsmitteln könne nicht deshalb unzulässig sein, weil sich die Parteien von &quot;staatsferneren&quot; gesellschaftlichen Vereinigungen durch ihren in Art. 21 GG anerkannten verfassungsrechtlichen Status unterschieden. Ihr unabhängiger Status werde nicht gefährdet, wenn der Staat einen bestimmten Teil der Parteiarbeit finanziere und darauf verzichte, Kontrolle über die Verwendung der Mittel auszuüben. Eine Teilfinanzierung der Parteiarbeit aus öffentlichen Mitteln bewahre die Parteien davor, in finanzielle Abhängigkeit von Wirtschaftsunternehmen und großen Verbänden zu geraten. Die finanzielle Unabhängigkeit der Parteien könne nicht dadurch gesichert werden, daß sie generell darauf verwiesen würden, möglichst viele Mitglieder zu werben und sich allein aus Mitgliederbeiträgen zu finanzieren. Es müsse der Entscheidung jeder Partei überlassen werden, ob sie eine Mitgliederpartei sein wolle. Andererseits könne die Gefahr der Abhängigkeit von privaten Geldgebern durch die Erfüllung der in Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG normierten Pflicht, die Finanzquellen offenzulegen, nicht beseitigt werden. Wenngleich Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG die Möglichkeit staatlicher Zuschüsse nicht in&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_56_71&quot; id=&quot;BVerfGE_20_56_71&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_56_71&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 56 (71):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Betracht ziehe, so werde doch Klarheit über die Finanzierungsgrundlagen der Parteien am ehesten durch die im Haushaltsplan ausgewiesenen Zuschüsse gewonnen. Der dem Gesetzgeber in Art. 21 Abs. 3 GG erteilte Regelungsauftrag schließe die Pflicht ein, für die Befriedigung des unbestreitbaren Finanzbedarfs der Parteien in einer Weise zu sorgen, daß die verfassungsrechtliche Stellung der Parteien nicht gefährdet werde.
&lt;p&gt;Die institutionelle Garantie des Art. 21 GG schütze nicht nur die Freiheit der Parteien; sie ermächtige und verpflichte zugleich den Staat, die finanzielle Unabhängigkeit der Parteien, auch gegenüber Spendern und sonstigen &quot;Finanziers&quot;, zu gewährleisten. Nach einhelliger Auffassung der im Bundestag vertretenen Parteien solle das Parteiengesetz in nächster Zeit verabschiedet werden; darin werde auch die Finanzierung der Parteien zusammen mit den anderen sich aus Art. 21 GG ergebenden Fragen geregelt werden. Allerdings bewirke das Fehlen des Parteiengesetzes nicht, daß die durch das Haushaltsgesetz bewilligte Teilfinanzierung der Parteien verfassungswidrig werde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) aa) Die Bundesregierung, die in der mündlichen Verhandlung durch Ministerialdirektor ... vertreten war, hält es für zweifelhaft, ob ein Haushaltsgesetz &quot;Recht&quot; im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 76 BVerfGG sei. Bedenken gegen die Zulässigkeit des Normenkontrollverfahrens ergäben sich auch aus Art. 114 Abs. 2 GG. Da der Bundesrechnungshof im Rahmen der Rechnungsprüfung incidenter auch die Vereinbarkeit der Haushaltsansätze und ihrer Verwendung mit dem Grundgesetz prüfe, sei fraglich, ob eine mit dieser Prüfungszuständigkeit zum Teil kollidierende Normenkontrolle des Bundesverfassungsgerichts im Sinne des Grundgesetzes liege. Weiterhin bedürfe das Antragsrecht einer Landesregierung besonderer Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Art. 109 GG. Eine Normenkontrollklage gegen einen Haushaltsansatz ziele stets gegen haushaltswirtschaftliche Maßnahmen. Eine Landesregierung könnte also mit dem Mittel der Normenkontrolle in die Haushaltswirtschaft des Bundes übergreifen. Hierbei sei zu berücksichtigen, daß den Ländern zur&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_56_72&quot; id=&quot;BVerfGE_20_56_72&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_56_72&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 56 (72):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Wahrung ihrer Rechte bei einer Verletzung von Art. 109 GG schon die Bund/Länder-Klage zur Verfügung stehe.
&lt;p&gt;bb) Die Finanzierung politischer Parteien aus Haushaltsmitteln stehe in Einklang mit der Verfassung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Grundgesetz verbiete die staatliche Parteifinanzierung nicht. Aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG könne ein solches Verbot nicht hergeleitet werden. Die zentrale verfassungsrechtliche Funktion der Parteien rechtfertige es, ihnen durch staatliche Finanzhilfe die unabhängige Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die durch Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG garantierte Freiheit der Parteigründung werde durch staatliche Finanzzuweisungen an bestehende Parteien nicht beeinträchtigt. Gemindert würden möglicherweise die tatsächlichen Chancen von Neugründungen. Dies sei aber kein Problem des Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG, sondern berühre allenfalls den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien. Entsprechendes gelte für die von der Antragstellerin hervorgehobenen Gefahren für den Bestand einer Partei durch mißbräuchliche Handhabung der Finanzzuweisungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Durch eine staatliche Parteifinanzierung werde auch nicht ein dem Gebot der innerparteilichen Demokratie (Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG) widersprechendes &quot;Führersystem&quot; in den Parteien gefördert. Es sei nicht einzusehen, warum die Gefahr eines Machtmißbrauchs nur bei staatlicher, nicht aber bei privater Finanzierung auftreten solle. Im übrigen richte sich die innere Ordnung der Parteien nach Satzung und Programm; diese müßten den Grundsätzen einer freiheitlichen demokratischen Ordnung entsprechen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Schließlich sei auch der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien nicht verletzt. Es erscheine vertretbar, bei der Verteilung der Mittel an die Ergebnisse der vorangegangenen Wahl anzuknüpfen. Es müsse vermieden werden, nicht ernstliche oder gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Parteigründungen zu unterstützen oder die Parteizersplitterung zu fördern. Es habe daher nahegelegen, nur die Parteien zu fördern,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_56_73&quot; id=&quot;BVerfGE_20_56_73&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_56_73&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 56 (73):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
die bei der letzten Wahl mehr als 5% der abgegebenen Stimmen erreicht hätten.
&lt;p&gt;Bei den kommenden parlamentarischen Erörterungen des Parteiengesetzes werde der Verteilungsschlüssel und auch die Frage nach einer Begrenzung der staatlichen Zuwendungen überprüft werden. Die Bundesregierung halte eine gesetzliche Regelung der finanziellen Probleme im Parteiengesetz für notwendig. Die Gewährung von Zuwendungen an die Parteien nur auf Grund des Haushaltsgesetzes sei eine zeitweilige Notmaßnahme.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Die Landesregierungen von Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und des Saarlandes sind übereinstimmend dem Antrag der hessischen Landesregierung entgegengetreten. In der mündlichen Verhandlung haben sie durch Staatssekretär ..., Nordrhein-Westfalen, vortragen lassen, die unmittelbare staatliche Parteifinanzierung sei grundsätzlich zulässig. Es bestünden auch keine Bedenken dagegen, daß die Mittel nur durch Haushaltsgesetz bewilligt und nur den im Parlament vertretenen Parteien zugewendet würden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 21 GG verbiete nicht die Finanzierung der Parteien aus öffentlichen Mitteln. Sie beeinträchtige nicht die Freiheit der Parteigründung. Allenfalls verringere sich für neu gegründete Parteien die Chance, Anhänger zu gewinnen und sich gegen den Propagandaaufwand der stärkeren Parteien durchzusetzen. Auch die Betätigungsfreiheit der Parteien im Rahmen der politischen Willensbildung bleibe unversehrt. Da die Zuschüsse nach einem festen Schlüssel, einer sehr allgemeinen Zweckbestimmung und ohne Bindungen und Dotationsauflagen gewährt würden, seien die Parteien nicht dem diskretionären Ermessen staatlicher Stellen ausgesetzt. Jedenfalls seien tatbestandsmäßig festliegende staatliche Subventionen weniger gefährlich als private Spenden, die der Geldgeber regelmäßig mit politischen Erwartungen verknüpfe. Aus Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG könne nicht gefolgert werden, daß die Verfassung die Parteien auf die prinzipiell suspekte Finanzierung durch finanzkräftige Spender festlegen wolle. Die Vorschrift wolle der Gefahr bedenklicher finanzieller Einflüsse&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_56_74&quot; id=&quot;BVerfGE_20_56_74&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_56_74&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 56 (74):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
durch das Gebot der Publizität entgegenwirken. Die Besorgnis, eine Teilfinanzierung durch den Staat werde den Einfluß der Spitzengremien in den Parteien stärken und die innerparteiliche Demokratie gefährden, sei nicht begründet. Die Verfügung über Geldmittel, seien sie privater oder öffentlicher Herkunft, richte sich nach Satzung und Organisation der Parteien. Die Möglichkeit mißbräuchlicher Verwendung der Mittel durch Spitzenfunktionäre mache für sich genommen die Gewährung staatlicher Mittel nicht unzulässig. Diese Mittel sollten neben den Mitgliederbeiträgen und Spenden dazu dienen, die notwendigen Aufwendungen der Parteien zu decken. Es sei eine legitime Staatsaufgabe, die Funktionsfähigkeit eines staatstragenden Mehrparteiensystems durch eine Teilfinanzierung der Parteien zu sichern. Verfassungsrechtlich bedenklich wäre allerdings eine staatliche Vollfinanzierung oder Überfinanzierung der Parteien, die diese in den Stand setzen würde, auf Mitgliederbeiträge zu verzichten oder die Parteimitgliedschaft durch Gewährung wirtschaftlicher Vorteile attraktiv zu machen. Das derzeitige Ausmaß der staatlichen Zuwendungen stelle jedoch nur eine - verfassungsrechtlich unbedenkliche - Teilfinanzierung dar.
&lt;p&gt;Die Beschränkung der staatlichen Finanzbeihilfen auf die sogenannten Mandatsparteien sei durch das Ziel gerechtfertigt, das Parlament als funktionsfähiges Staatsorgan zu erhalten und Störungen des Verfassungslebens vorzubeugen. Die Parteien, denen es gelinge, die Sperrminorität bei den Wahlen zu überwinden und an der staatlichen Willensbildung mitzuwirken, seien für den Staat in höherem Maß funktionswichtig als außerparlamentarische Minderheitsparteien. Eine sachgerechte Regelung der staatlichen Parteifinanzierung müsse an eine solche Sperrgrenze anknüpfen, wenn sie nicht zur Gründung kleinster Splitterparteien anreizen wolle. Die Bestimmung der Sperrmarke sei Sache des gesetzgeberischen Ermessens.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Landesregierungen von Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein haben dieselbe Rechtsauffassung vertreten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Das Bundesverfassungsgericht hat den Beauftragten der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_56_75&quot; id=&quot;BVerfGE_20_56_75&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_56_75&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 56 (75):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, der Christlich Demokratischen Union Deutschlands, der Christlich-Sozialen Union, der Freien Demokratischen Partei, der Gesamtdeutschen Partei (DP/BHE), der Bayernpartei, der Deutschen Friedens-Union und der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands Gelegenheit zur Äußerung in diesem Verfahren gegeben.
&lt;p&gt;a) Für die Sozialdemokratische Partei hat deren Bevollmächtigter, Rechtsanwalt ..., vorgetragen, das Grundgesetz verbiete nicht die Gewährung staatlicher Zuschüsse an die Parteien. Aus verfassungspolitischen Gründen sei es freilich notwendig, bestimmte Bedingungen für die staatliche Parteifinanzierung im Parteiengesetz aufzustellen. Die staatlichen Zuschüsse dürften die Eigenmittel der Parteien nicht überschreiten. Die Mittel sollten weiter an einen überparteilichen Zweck, etwa an den der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit, gebunden werden. Die politischen Bildungsarbeit sei nicht schwerer bestimmbar als die Wahlvorbereitungstätigkeit der Parteien. Ferner müsse die öffentliche Finanzierung der Parteien dem Grundsatz der Chancengleichheit gerecht werden. Bei der Beratung des Parteiengesetzes werde zu prüfen sein, ob nur die Parteien gefördert werden sollten, die bei der letzten Wahl die Sperre der 5-v.H.-Klausel überschritten hätten. Unter dem Aspekt der Chancengleichheit erscheine es richtiger, die Sperre niedriger anzusetzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die finanzielle Daseinsvorsorge des Staates für die Parteien greife grundsätzlich nicht in die Freiheit und Unabhängigkeit der Parteien ein. Geldleistungen der öffentlichen Hand an die Parteien seien ebensowenig eine Intervention wie die Vergabe von Rundfunksendezeiten. Wenn durch Art. 20 und 21 GG gewährleistet sei, daß der Prozeß der politischen Willensbildung frei von Zwang und Beeinflussung durch staatliche Organe bleibe, so werde damit die offene staatliche Parteifinanzierung nicht verboten. Die Einführung der offenen, zweckgebundenen Förderung der Parteien aus Haushaltsmitteln sei die Folge davon, daß die Aufgaben der Parteien und ihre verfassungsrechtliche Funktion bei der politischen Willensbildung gewachsen seien. In dieser&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_56_76&quot; id=&quot;BVerfGE_20_56_76&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_56_76&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 56 (76):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Funktion seien die Parteien auch gegen finanzielle Beeinflussung aus dem gesellschaftlichen Raum geschützt. Das Gebot der Rechenschaftslegung biete hier schon deshalb keine ausreichende Sicherung, weil es nicht dazu nötige, die politischen Interessen und Bedingungen der Geldgeber offenzulegen.
&lt;p&gt;Die staatliche Finanzierung beeinträchtige nicht die Parteigründungsfreiheit; ihre Ausgestaltung könne aber den Gleichheitssatz verletzen. Unberechtigt sei die Besorgnis, die Staatszuschüsse gefährdeten die innerparteiliche demokratische Willensbildung und gäben den Parteispitzen ein Übergewicht gegenüber den unteren Parteiorganisationen. Die Parteien würden durch die Regelung der Zuschüsse im Haushaltsgesetz auch nicht dem Einfluß der Exekutive ausgesetzt. Die Regierung könne nach geltendem Recht die Mittel nicht nach ihrem Ermessen sperren. Auch die Haushaltskontrolle schließe keine staatliche Kontrolle über die Parteien ein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Insgesamt ergebe sich, daß die Freiheit der politischen Willensbildung durch staatliche Zuschüsse gefördert werde, sofern diese zum Zweck der politischen Bildung innerhalb der Parteien verwendet würden. Politische Bildung sei die Voraussetzung für politische Willensbildung. Sie solle das kritische Bewußtsein und vor allem die Bereitschaft der Bürger wecken, an der Willensbildung in den Parteien teilzunehmen. Diese von Art. 21 GG geforderte parteiinterne demokratische Willensbildung sei nicht möglich in reinen Wählerparteien, deren personelle und sachliche Entscheidungen von einer kleinen Schicht von Honoratioren bestimmt werden. Art. 21 GG gebiete daher den Parteien, sich am Modell der Mitgliederpartei zu orientieren. Wenn die Parteien die eigentlichen Träger der politischen Willensbildung seien und ohne sie eine demokratische Staatsorganisation nicht begründet werden könne, so dürfe es dem Staat nicht verwehrt werden, den Parteien ihre freie und unabhängige Betätigung auch finanziell zu sichern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die Christlich Demokratische Union Deutschlands - vertreten durch Professor... und Rechtsanwalt... - bezweifelt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_56_77&quot; id=&quot;BVerfGE_20_56_77&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_56_77&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 56 (77):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
die Zulässigkeit des Antrags. Das Haushaltsgesetz sei eine zwischen Parlament und Regierung vereinbarte planende und regulierende Maßnahme; es unterscheide sich wesentlich von anderen Normen. Es entspreche der Ökonomie der Verfahrensarten, das Normenkontrollverfahren auf die Prüfung materieller Rechtsnormen zu beschränken. Für die Beanstandung des Haushaltsgesetzes seien der Organstreit und der Bund/Länder-Streit die geeigneten Verfahren.
&lt;p&gt;Die staatliche Parteifinanzierung sei sachlich mit dem Grundgesetz vereinbar. Art. 21 GG enthalte keine Hinweise auf die entscheidende Frage. Aus dem Gebot der Rechenschaftslegung (Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG) könne ein Verbot der staatlichen Parteifinanzierung nicht entnommen werden. Die Kritik an der staatlichen Parteifinanzierung werde wesentlich von politischen, nicht verfassungsrechtlichen Bedenken getragen. Soweit aber die Verfassung hier nicht bestimmte Grenzen setze, sei der Gesetzgeber in seiner Gestaltung frei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Gesetzgebung des Bundes auf dem Gebiet der Parteifinanzierung gründe sich auf Art. 21 GG. Der dem Bund erteilte Regelungsauftrag enthalte keine Sachkompetenz im Sinne der Art. 73 ff. GG, sondern ermächtige zur ergänzenden Gestaltung eines verfassungsorganisatorischen Bereichs. Seinen eigenen organisatorischen Bereich und auch den der &quot;politischen Verfassung&quot;, zu dem die Parteien gehörten, dürfe der Bund regeln. Für die sachliche Zulässigkeit staatlicher Parteifinanzierung sei entscheidend, ob die Verfassung solche Maßnahmen verbiete, nicht aber, ob die Verfassung den Gesetzgeber hierzu ausdrücklich ermächtige.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die staatliche Finanzierung gefährde nicht die Freiheit und Unabhängigkeit der Parteien vom Staat. Zwar sei es den Staatsorganen verwehrt, auf Entstehung, Betätigung und Organisation der Parteien einzuwirken. Gleichwohl seien die Parteien in ihren politischen Zielen und Aktionen eng mit der Staatspolitik verflochten, und zwar unabhängig von der Finanzierung aus öffentlichen Mitteln. Der demokratische Staat als politische Wirkungseinheit werde von den Parteien mitgeformt. Wenn sie auch von&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_56_78&quot; id=&quot;BVerfGE_20_56_78&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_56_78&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 56 (78):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der institutionellen Organisation der verfaßten Staatsbehörden geschieden seien, so bezeichne doch die in Art. 21 GG normierte &quot;Mitwirkung bei der politischen Willensbildung&quot; einen Prozeß der Verschränkung von institutionellen und sozialen Elementen des Gemeinwesens. Für die Wirksamkeit des demokratischen Repräsentationssystems sei es entscheidend, daß die Parteien permanent als Mittler zwischen Parlament und Volk wirkten und den Volkswillen permanent formten und zum Ausdruck brächten. Zwar könne die Glaubwürdigkeit der Repräsentation bei einer totalen Parteifinanzierung Schaden nehmen. Jedoch werde die von Art. 21 Abs. 1 Satz 2 und 3 GG vorausgesetzte innere Freiheit der Parteien durch eine in angemessenem Verhältnis zu den Eigenmitteln der Partei stehende, ohne Bedingungen und Verwendungskontrollen gewährte staatliche Finanzhilfe ebensowenig berührt, wie die Rundfunkfreiheit durch die Finanzierung der Rundfunkanstalten aus öffentlichen Gebühren angetastet werde. Es sei auch nicht zu befürchten, daß der Finanzminister entgegen der vom Parlament gewollten Bindung an den Ausgabenansatz den Parteien die Zahlungen sperre und dadurch Einfluß auf das Finanzgebaren der Parteien gewinne. Die gegenüber den Parteien im Rahmen der Haushaltskontrolle ausgeübte nur summarische, rechnerische Prüfung der Mittelverwendung sei für die Parteienfreiheit ebenfalls unschädlich.
&lt;p&gt;Schädlich könne für die Parteien hingegen eine dauernde Diskrepanz zwischen ihren Aufgaben und ihrer Finanzausstattung werden. Das Ausmaß der den Parteien zugewachsenen dauernden Aufgaben, nämlich die Auswahl der Kandidaten für die Wahlen der Parlamente, die Formierung der politischen Auffassungen für eine &quot;antagonistische politische Auseinandersetzung&quot;, die Kontrolle der Staatsorganisation, die informative Verbindung zur Wählerschaft und der Ausgleich der Gruppeninteressen, werfe die Frage auf, wie diese Funktionen ohne eine angemessene Relation zwischen Aufgaben und Finanzkraft erfüllt werden könnten. Insbesondere die Auseinandersetzung mit den mächtigen Verbänden fordere eine hinreichende organisatorische Kraft der Parteien.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_56_79&quot; id=&quot;BVerfGE_20_56_79&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_56_79&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 56 (79):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die freie Selbstbestimmung der Parteien werde nicht schon dann verletzt, wenn gesetzgeberische Maßnahmen die Parteistruktur beeinflußten. Das beweise die verschiedene Ausgestaltung des Wahlrechts. Ähnliches gelte für die verschiedenen Formen staatlicher Parteifinanzierung, die sich im letzten Jahrhundert verbreitet hätten und heute zulässig seien, insbesondere die Entschädigung von Abgeordneten durch Zahlung von Reisekosten und Diäten. Seit dem Aufkommen der sozialistischen Parteien hätten derartige staatliche Zuwendungen dem Gebot der Gleichheit entsprochen, hätten aber die Unabhängigkeit der Abgeordneten oder die innere Struktur der Parteien nicht beeinträchtigt. Entsprechend sei die Übernahme von Unkosten der parlamentarischen Fraktionen zu bewerten.
&lt;p&gt;Angesichts der historisch und soziologisch gefestigten Strukturunterschiede der Parteien verbiete hingegen der Grundsatz der Freiheit und Chancengleichheit aller Parteien, daß die staatliche Parteifinanzierung am Modell einer Partei mit relativ hohem, fest organisierten Mitgliederbestand oder gar am Modell solcher Parteien gemessen werde, die sich mit sozialen Interessenverbänden identifizierten, von denen sie abhängig seien.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Individuelle Beiträge reichten wegen der Zurückhaltung der Bürger gegenüber den Parteien, die in Deutschland besondere Gründe habe, und wegen der Kostensteigerungen nicht mehr aus. Decke eine Partei ihre notwendigen Aufwendungen aus privaten Spenden, so sei es möglich, daß sie sich der politischen Beeinflussung ihrer Geldgeber aussetze. Hingegen biete die staatliche Finanzierung volle Publizität und bringe - wo sie maßvoll geordnet sei - auch keine Abhängigkeit mit sich. Die Praxis der staatlichen Finanzhilfe in vielen westlichen Demokratien beweise, daß eine begrenzte - verschieden ausgestaltete - Förderung der Parteien aus öffentlichen Mitteln zwar noch politisch umstritten sei, nirgends jedoch auf ernstere verfassungsrechtliche Bedenken stoße.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Geltungsbereich des Grundgesetzes könne die staatliche Mittelzuwendung erst dann mit Art. 21 GG unvereinbar sein,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_56_80&quot; id=&quot;BVerfGE_20_56_80&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_56_80&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 56 (80):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wenn sie nach Art und Ausmaß die Struktur der Parteien als demokratischer Wählervereinigungen beeinträchtige. Es sei aber nicht zu erwarten, daß die staatliche Finanzierung die Innenstruktur der Parteien im Sinne eines dem Grundsatz der innerparteilichen Demokratie widersprechenden Systems zentraler und hierarchischer Führung verändere. Schließlich erscheine es möglich, einen chancenneutralen Maßstab für die Verteilung der Mittel an die Parteien zu finden. Bei der Beratung des Parteiengesetzes könne geprüft werden, ob auch den Parteien Mittel gewährt werden sollten, die bei der letzten Wahl weniger als 5 v.H. der Stimmen erreicht hätten.
&lt;p&gt;c) Auch die Christlich-Soziale Union - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt... - hält die bestehende staatliche Parteifinanzierung nach Grund, Art und Umfang für verfassungsmäßig. Sie gefährde die Unabhängigkeit der Parteien vom Staat ebensowenig, wie die Subventionierung von Verbänden deren Unabhängigkeit beeinträchtige. Keine Partei werde wegen eines ohne Bedingungen und Auflagen gewährten finanziellen Zuschusses ihr politisches Programm ändern. Die Bindung der Mittel an den Zweck des politischen Bildungsauftrags müsse wirkungslos bleiben; politische Bildungsarbeit der Parteien sei von ihrer Werbetätigkeit nicht trennbar. Einer parlamentarischen Mehrheit sei es aus rechtlichen und politischen Gründen verwehrt, durch willkürliche Änderungen der Haushaltszuschüsse die Existenz einer Partei zu gefährden. Unrealistisch sei die Besorgnis, eine staatliche Finanzhilfe verschränke die Parteien mit den staatlichen Institutionen. Gefährlicher könne die Abhängigkeit der Parteien von privaten Geldgebern werden; ihr werde durch die Bewilligung öffentlicher Mittel an die Parteien begegnet. Die Förderung aus Haushaltsmitteln rüste die Parteien für ihre eigentlichen Aufgaben und enthebe sie der Notwendigkeit, einen großen Teil ihrer Energie auf den Erwerb ihres Unterhalts zu verwenden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Solche Förderung lasse den Grundsatz der freien Parteigründung unversehrt. Wirklichkeitsfern sei auch die Befürchtung,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_56_81&quot; id=&quot;BVerfGE_20_56_81&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_56_81&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 56 (81):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
staatliche Finanzzuwendungen beeinträchtigten die demokratische Ordnung in den Parteien. Die staatliche Parteifinanzierung befestige auch nicht die bestehenden Mehrheitsverhältnisse. Das Ergebnis der letzten Bundestagswahl bilde einen rechtmäßigen Maßstab für die Verteilung der öffentlichen Mittel. Die Mitwirkung einer Partei im Bundesparlament qualifiziere sie als förderungswürdig.
&lt;p&gt;d) Die Freie Demokratische Partei - vertreten durch Rechtsanwalt ... - hat sich dem Vortrag der Christlich Demokratischen Union angeschlossen und ergänzend darauf hingewiesen, daß der weitaus überwiegende Teil der Tätigkeit einer Partei politische Bildungsarbeit sei. Weiter hat sie besonders hervorgehoben:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Frage der staatlichen Parteifinanzierung könne mangels einer einschlägigen Norm nicht verfassungsrechtlich, sondern nur verfassungspolitisch beurteilt werden. Das Gebot der Rechenschaftslegung erkläre sich aus historischen Erfahrungen. Es wolle verhindern, daß anonyme Geldgeber ebenso wie in der Zeit vor 1933 zum Schaden der staatstragenden Parteien vorwiegend radikale Flügelparteien finanziell unterstützten. Solche sachfremden Einflüsse sollten aufgedeckt werden. Art. 21 GG verpflichte die Parteien jedoch nicht, sich allein aus ihren Mitgliederbeiträgen zu finanzieren. Die Mitgliederbeiträge reichten nicht aus, um die Parteien funktionsfähig zu erhalten. Deshalb seien sie ohne staatliche Finanzhilfe auf private Geldgeber angewiesen, die durch Spenden die Parteien ihren Sonderinteressen gefügig zu machen suchten. Hingegen stärkten die offen ausgewiesenen, jedem Parteimitglied bekannten Staatszuwendungen die Freiheit und Unabhängigkeit der Parteien. Sie beeinträchtigten nicht die innere demokratische Struktur der Parteien. Gewiß müsse bei der Mittelvergabe der Gleichheitssatz gewahrt bleiben. Die Begrenzung der öffentlichen Förderung auf die im Bundestag vertretenen drei klassischen Parteien sei jedoch sachgerecht. Sie verkörperten die drei staatspolitischen Ideen, auf die es allein ankomme, nämlich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_56_82&quot; id=&quot;BVerfGE_20_56_82&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_56_82&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 56 (82):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
die Idee der christlichen Demokratie, der sozialistischen Demokratie und der liberalen Demokratie.
&lt;p&gt;e) Zur Unterstützung ihrer Auffassung haben die Christlich Demokratische Union, die Christlich-Soziale Union und die Freie Demokratische Partei ein Gutachten von Professor W..., &quot;Zur Frage der Subventionierung politischer Parteien aus öffentlichen Mitteln&quot; vorgelegt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;f) Die Deutsche Friedens-Union hat durch ihren Bevollmächtigten, Rechtsanwalt..., vortragen lassen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Zuweisung staatlicher Haushaltsmittel an politische Parteien sei grundsätzlich zulässig. Da die Parteien notwendige Bestandteile des Verfassungslebens seien, dürfe ihnen die Finanzierung ihrer Aufgaben nicht unmöglich gemacht werden. Es könne sogar verfassungsrechtlich geboten sein, die Parteien so auszustatten, daß sie die ihnen obliegenden Aufgaben wahrnehmen könnten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die staatliche Parteifinanzierung könne jedoch unzulässig werden, wenn sie die Grundsätze der freien Parteigründung und der Chancengleichheit sowie das Gebot des demokratischen Aufbaus der Parteien verletze. Mit der Freiheit der Parteigründung sei nicht nur der Gründungsakt als solcher, sondern auch die Möglichkeit gewährleistet, daß eine neue Partei eine reale Chance bekomme. Das gelte insbesondere für Parteineugründungen, die sich zum Ziel setzten, eine im Volk vorhandene, bisher parlamentarisch nicht ausgedrückte oppositionelle Meinung darzustellen. Es gehe nicht an, kleine Parteien dieser Prägung von der staatlichen Finanzierung mit dem diffamierenden Argument auszuschließen, der Staat müsse die Gefahr vermeiden, verfassungsfeindliche Parteien zu fördern. Für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei stehe nur das Verfahren nach Art. 21 Abs. 2 GG zur Verfügung. Die bisher praktizierte Form staatlicher Zuwendungen an die im Bundestag vertretenen Parteien sei jedenfalls wegen Verstoßes gegen das Prinzip der Chancengleichheit verfassungswidrig. Der durch die 5-v.H.-Klausel bewirkte Eingriff in die Wettbewerbsgleichheit könne für sich genommen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_56_83&quot; id=&quot;BVerfGE_20_56_83&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_56_83&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 56 (83):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
noch gebilligt werden, nicht jedoch seine Kumulation mit dem Ausschluß der kleinen Parteien von den staatlichen Zuschüssen. Dadurch werde der Wettbewerbsvorsprung der parlamentarisch vertretenen Parteien derart vergrößert, daß der Grundsatz der Chancengleichheit nicht mehr gewahrt sei.
&lt;p&gt;Allerdings seien gesetzgeberische Lösungen denkbar, die diese Verfassungsverletzung vermieden. Sie müßten an dem Grundsatz ausgerichtet sein, daß der einzelne Staatsbürger darüber bestimme, welcher Partei oder welchen Parteien sein &quot;Parteienbeitrag&quot; zukommen solle. Die Gefahr der &quot;Entdemokratisierung&quot; der Parteien bestehe unabhängig von der staatlichen Parteifinanzierung auch bei privaten Geldzuwendungen. Ihr könne durch ein generelles Verbot der staatlichen Förderung nicht wirksam begegnet werden. Eine offene Unterstützung aus Staatsmitteln könne vielmehr die verhängnisvollere Abhängigkeit einzelner Parteien von Interessengruppen und Verbänden vermindern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;g) Die Gesamtdeutsche Partei (DP/BHE), die Bayernpartei und die Nationaldemokratische Partei Deutschlands haben davon abgesehen, sich in diesem Verfahren zu äußern. Sie haben ihre Rechtsauffassung in den Verfahren über die von ihnen eingeleiteten Organstreitigkeiten dargelegt, über die das Gericht durch Urteile vom 19. Juli 1966 entschieden hat (BVerfGE 20, 119 ff. und BVerfGE 20, 134 ff.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bundesschatzmeister der Sozialdemokratischen Partei, A. N., der Christlich Demokratischen Union, Professor F. B., der Freien Demokratischen Partei, H. W. R., und der Landesschatzmeister der Christlich-Sozialen Union, Dr. F. Z., sind als Zeugen vernommen worden. Sie haben ausgesagt über die Verwendung der Sondermittel für politische Bildungsarbeit in Höhe von 5 Millionen DM, Untertitel 612a Kapitel 0602 des Bundeshaushaltsplans 1962, über die Frage, wie ihre Partei die politische Bildungsarbeit von ihrer sonstigen Tätigkeit trennt, über die Einnahmen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_56_84&quot; id=&quot;BVerfGE_20_56_84&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_56_84&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 56 (84):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
einschließlich der geldwerten Dienste und die Ausgaben ihrer Partei in den Jahren 1962, 1964 und 1965, über das Verhältnis der Leistungen der öffentlichen Hand zu den anderen Einnahmen der Partei und über die zusätzlichen Einnahmen und Ausgaben ihrer Partei für die Bundestagswahlkämpfe 1957, 1961 und 1965.
&lt;p&gt;Was die politischen Parteien nach den Angaben ihrer Schatzmeister in der mündlichen Verhandlung und den von ihnen übergebenen Unterlagen in den Jahren 1962 und 1964 aus Haushaltsmitteln des Bundes und der Länder erhalten haben, in welchem Verhältnis dazu ihre anderen Einnahmen - ohne Berücksichtigung der geldwerten Dienste - standen und wie hoch ihre Ausgaben waren, ergibt sich aus folgender Übersicht:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;SPD (1962; 1964):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;öffentliche Mittel 9 574 144 DM; 17 788 958 DM&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;andere Einnahmen 19 744 950 DM; 27 053 475 DM&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ausgaben 24 327 833 DM; 44 026 462 DM&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;CDU:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;öffentliche Mittel 10 970 000 DM; 17 940 000 DM&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;andere Einnahmen 17 350 000 DM; 17 420 000 DM&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ausgaben 26 450 000 DM; 32 430 000 DM&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;CSU:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;öffentliche Mittel 3 016 511 DM; 5 885 893 DM&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;andere Einnahmen keine Angaben; keine Angaben&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ausgaben (ohne Bezirks- und Unterverbände) 2 356 201 DM; 4 778 153 DM&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;FDP:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;öffentliche Mittel 3 858 454 DM; 7 583 382 DM&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;andere Einnahmen 9 239 571 DM; 9 594 471 DM&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ausgaben 12 195 460 DM; 14 755 830 DM&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Schatzmeister der Christlich Demokratischen Union hat als Ausgaben seiner Partei Beträge angegeben, die um je 8 Millio&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_56_85&quot; id=&quot;BVerfGE_20_56_85&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_56_85&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 56 (85):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nen DM höher liegen als die hier angegebenen Zahlen. Er hat darauf hingewiesen, daß Finanzlage und Finanzgebaren einer Partei nur dann richtig erfaßt werden könnten, wenn ein Zeitraum von vier Jahren betrachtet werde, in dem sich alle wichtigen politischen Vorgänge wiederholten. Der Zeuge hat deshalb den Ausgaben in den Jahren 1962 und 1964 je 8 Millionen DM für die Bundestagswahl zugeschlagen, die in den hier genannten Zahlen nicht enthalten sind.
&lt;p&gt;Als zusätzliche Einnahmen und Ausgaben für die drei letzten Bundestagswahlkämpfe haben die Zeugen folgende Beträge genannt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;SPD (1957; 1961; 1965):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Einnahmen 7 508 100 DM; 13 166 842 DM; 12 120 284 DM&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ausgaben 9 705 484 DM; 15 847 975 DM; 29 157 276 DM&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;CDU:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Einnahmen 18 160 000 DM; 23 682 000 DM; 20 450 000 DM&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ausgaben 18 500 000 DM; 25 000 000 DM; 33 500 000 DM&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;CSU:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Einnahmen 2 067 364 DM; 2 899 462 DM; 1 841 438 DM&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ausgaben 1 601 368 DM; 1 164 300 DM; 3 437 628 DM&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;FDP:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Einnahmen keine Angaben; keine Angaben; keine Angaben&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ausgaben 10 000 000 DM; 14 500 000 DM; 17 200 000 DM&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Zeugen haben betont, daß ihre Angaben zum Teil auf Schätzungen beruhen, vor allem deshalb, weil ihnen vollständige Unterlagen für die unteren Gliederungen ihrer Parteien nicht zur Verfügung stünden. Die angegebenen Summen sind nur begrenzt vergleichbar, da die Methoden ihrer Berechnung nicht voll übereinstimmen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_56_86&quot; id=&quot;BVerfGE_20_56_86&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_56_86&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 56 (86):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;B.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Der Antrag ist zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, daß der Zweite Senat in den Gründen seines Urteils vom 24. Juni 1958 (BVerfGE 8, 51 [63]) entgegen der im damaligen Verfahren von der hessischen Landesregierung als Antragstellerin vorgetragenen Ansicht, jede unmittelbare oder mittelbare finanzielle Förderung der politischen Parteien von Staats wegen sei durch das Grundgesetz verboten, ausgeführt hat, es müsse zulässig sein, nicht nur für die Wahlen selbst, sondern auch für die die Wahlen tragenden politischen Parteien finanzielle Mittel von Staats wegen zur Verfügung zu stellen. Denn das Gericht hat im Urteil vom 24. Juni 1958 nicht über denselben Gegenstand entschieden, über den im anhängigen Normenkontrollverfahren zu entscheiden ist. Gegenstand des Normenkontrollverfahrens sind weder der Antrag noch die Anregungen und Rechtsbehauptungen des Antragstellers, sondern allein die von subjektiven Rechten und Rechtsauffassungen unabhängige Frage, ob ein bestimmter Rechtssatz gültig oder ungültig ist, ob also objektives Recht besteht oder nicht, sowie die entsprechende richterliche Feststellung (BVerfGE 1, 208 [219 f.], 396 [406 f., 414]). Lediglich hinsichtlich dieser Feststellung kann ein Urteil im Normenkontrollverfahren eine der materiellen Rechtskraft entsprechende Wirkung entfalten. Diese Rechtskraftwirkung bezieht sich nur auf die Entscheidungsformel, nicht auf die in den Gründen enthaltenen Urteilselemente, wenn auch die Entscheidungsgründe zur Ermittlung des Sinnes der Urteilsformel herangezogen werden können (vgl. BVerfGE 4, 31 [38 f.]; 5, 34 [37]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts kommt gleich denen anderer Gerichte Rechtskraftwirkung zu (BVerfGE 4, 31 [38]). Das Normenkontrollverfahren unterscheidet sich zwar von Verfahren anderer Art dadurch, daß in einem objektiven Verfahren Rechtsnormen niedrigeren Ranges am Maßstab von Normen höheren Ranges auf ihre Gültigkeit geprüft werden (BVerfGE 1, 396 [407]). Eine über die allgemeine Rechtskraftwirkung hinausreichende Bindung an Urteilselemente einer frühe&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_56_87&quot; id=&quot;BVerfGE_20_56_87&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_56_87&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 56 (87):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ren Entscheidung kann aus den Besonderheiten des Normenkontrollverfahrens jedoch nicht hergeleitet werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob bei einem grundlegenden Wandel der Lebensverhältnisse oder der allgemeinen Rechtsauffassung das Gericht auf Antrag erneut über die Verfassungsmäßigkeit derselben Rechtsnorm entscheiden könnte, deren Gültigkeit in einem früheren Verfahren bejaht worden ist (vgl. Bay VerfGHE 5, 166 [183 f.]; 8, 59 [63]; 11, 127 [140]; 15, 19 [34]; 17, 1 f.). Denn im vorliegenden Verfahren ist über die Gültigkeit einer Norm des Bundeshaushaltsgesetzes 1965 zu entscheiden, während durch des Urteil vom 24. Juni 1958 über die Gültigkeit steuerrechtlicher Vorschriften entschieden wurde.
&lt;p&gt;Die Rechtskraft des Urteils vom 24. Juni 1958 (BVerfGE 8, 51), die das Bundesverfassungsgericht beachten muß (BVerfGE 4, 31 [38]), steht also - wie auch der Bundestag nicht verkennt - unter keinem Aspekt der Zulässigkeit des Antrages entgegen. Hieran ändert sich nichts dadurch, daß das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 15. März 1961 (BVerfGE 12, 276 [280]) auf seine Ausführungen im Urteil vom 24. Juni 1958 Bezug genommen und die dort behandelte Frage als &quot;bereits entschieden&quot; bezeichnet hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die von der Rechtskraft zu unterscheidende Bindungswirkung des Urteils vom 24. Juni 1958 gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG ist die Frage der Zulässigkeit des Antrages unberührt; sie besteht nicht für das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 4, 31 [38]). Diese Bindungswirkung umfaßt zudem nur die Entscheidungsformel des Urteils vom 24. Juni 1958 und die sie tragenden Gründe (BVerfGE 1, 15 [37]; Beschluß vom 20. Januar 1966 - BVerfGE 19, 377 [391 f.]). Zu ihnen gehören nicht die Ausführungen, es sei zulässig, den die Wahlen tragenden politischen Parteien finanzielle Mittel von Staats wegen zur Verfügung zu stellen. Damit wurde lediglich die Ansicht der Antragstellerin zurückgewiesen, die seinerzeit zu prüfenden steuerrechtlichen Normen seien deshalb nichtig, weil das Grundgesetz jede unmittelbare oder mittel&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_56_88&quot; id=&quot;BVerfGE_20_56_88&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_56_88&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 56 (88):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
bare finanzielle Förderung der politischen Parteien durch den Staat verbiete. Die Ausführungen des Gerichts zu dieser Frage wären geeignet gewesen, eine Entscheidungsformel zu tragen, die die Gültigkeit der geprüften Normen feststellt. Im Urteil vom 24. Juni 1958 wurde aber die Nichtigkeit dieser Normen festgestellt, weil sie gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien verstießen.
&lt;p&gt;Ein allgemeiner verfahrensrechtlicher Grundsatz, demzufolge derselbe Antragsteller dieselbe verfassungsrechtliche Frage dem Bundesverfassungsgericht erneut nur dann vorlegen kann, wenn neue rechtliche Gesichtspunkte vorgetragen werden oder wenn ein grundlegender Wandel der Lebensverhältnisse oder der allgemeinen Rechtsauffassung eingetreten ist, besteht nicht. Ein solcher Grundsatz läßt sich nicht aus den §§ 96 und 41 BVerfGG herleiten. Diese Vorschriften handeln von der Frage, wann in bezug auf dieselbe Sache oder dieselbe Person Anträge wiederholt werden können. Die vom Bundestag angeführte Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs betrifft die Frage, wann ein Antrag wiederholt werden kann, der dieselbe Norm betrifft, deren Gültigkeit in einem früheren Verfahren festgestellt wurde. Auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält keinen Ansatzpunkt für den vom Bundestag angeführten Verfahrensgrundsatz. Sowohl in den Entscheidungen zu § 10 des Zweiten Neugliederungsgesetzes vom 4. Mai 1951 (BVerfGE 1, 14 und 1, 89) als auch zu §§ 14 Abs. 2 und 17 G 131 (BVerfGE 1, 167 und 7, 305) ging es um die Frage, ob in bezug auf dieselben Normen, deren Gültigkeit bereits bejaht worden war, ein neuer Antrag zulässig sein kann. In dem nach Ansicht des Bundestags bestehenden Verfahrensgrundsatz ist ein Element der materiellen Rechtskraft (Beschränkung des Antragsrechts nur desselben Antragstellers) kombiniert mit einem Element der Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG (Beschränkung des Antragsrechts nur dann, wenn über die &quot;vorgelegte&quot; Rechtsfrage in den tragenden Gründen einer Entscheidung bereits früher entschieden worden ist). Ein sich hiernach ergebender Verbrauch der Antragsberech&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_56_89&quot; id=&quot;BVerfGE_20_56_89&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_56_89&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 56 (89):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tigung eines bestimmten Antragstellers im Normenkontrollverfahren über die allgemeine Rechtskraftwirkung hinaus ist dem Verfassungsprozeßrecht fremd. Einem Antragsteller kann nicht verwehrt werden, dieselben Rechtsfragen und seine Auffassung zu ihnen in einer anderen Sache erneut dem Bundesverfassungsgericht vorzutragen. Die Frage, ob ein wiederholter Antrag unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist, stellt sich nur, wenn der Antrag einen Gegenstand betrifft, über den bereits in einem früheren verfassungsgerichtlichen Verfahren entschieden worden ist. Gegenstand des auf Antrag der hessischen Landesregierung eingeleiteten Normenkontrollverfahrens, das durch das Urteil vom 24. Juni 1958 abgeschlossen wurde, war aber lediglich die Frage der Gültigkeit steuerrechtlicher Vorschriften, die die Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens vorsahen.
&lt;p&gt;2. Der Antrag ist auch nicht deshalb unzulässig, weil es an einem Rechtssatz fehlt, dessen Gültigkeit im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle geprüft werden kann. Durch § 1 des Bundeshaushaltsgesetzes 1965 in Verbindung mit Einzelplan 06 Kapitel 02 Titel 612 des Haushaltsplans ist dem Bundesminister des Innern die Ermächtigung erteilt worden, 38 Millionen DM als Sondermittel für die Aufgaben der Parteien nach Art. 21 GG auszugeben. Diese Ermächtigungsvorschrift ist Recht im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 76 BVerfGG und kann deshalb im Normenkontrollverfahren auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz geprüft werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach entschieden, daß zum Recht im Sinne dieser Vorschriften alle Bestimmungen eines Gesetzes gehören, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie Rechtssätze im Sinne des überkommenen Rechtssatzbegriffes enthalten oder nicht; der Ausdruck &quot;Bundesrecht&quot; soll den Gegenstand der Normenkontrolle möglichst umfassend bezeichnen (BVerfGE 1, 396 [410]; 2, 307 [312]; 4, 157 [162]). Das Gericht hat in Verfahren der abstrakten Normenkontrolle auch gesetz&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_56_90&quot; id=&quot;BVerfGE_20_56_90&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_56_90&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 56 (90):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
liche Bestimmungen über die Errichtung einer Stiftung und einer Bundesoberbehörde geprüft, ohne daß insoweit Zweifel an der Zulässigkeit der Anträge aufgetreten sind (vgl. BVerfGE 10, 20 [35]; 14, 197 [209]). Das Gericht hat festgestellt, daß sich aus der Wahl der Gesetzesform die Zulässigkeit der verfassungsrechtlichen Kontrollen ergibt, die gegenüber Gesetzen vorgesehen sind (BVerfGE 12, 354 [361]).
&lt;p&gt;b) Nach Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG wird der Bundeshaushaltsplan durch Gesetz festgestellt. Art. 111 GG ermächtigt die Bundesregierung, näher gekennzeichnete Ausgaben zu leisten, wenn bis zum Schluß des Haushaltsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr noch nicht durch Gesetz festgestellt worden ist. Nach Art. 112 GG bedürfen Haushaltsüberschreitungen und außerplanmäßige Ausgaben der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen. Aus Art. 111 und 112 GG, die in der Weimarer Reichsverfassung kein Vorbild haben, ergibt sich, daß im übrigen Ausgaben nur dann geleistet werden dürfen, wenn sie durch ein Haushaltsgesetz &quot;festgestellt&quot; worden sind. Schon aus dem Zusammenhang der Bestimmungen von Art. 111 und 112 GG einerseits und Art. 110 Abs. 2 GG andererseits muß gefolgert werden, daß das Haushaltsgesetz nicht nur eine &quot;Feststellung&quot; trifft, sondern zugleich die &quot;Bewilligung&quot; der im Haushaltsplan ausgeworfenen Mittel, also die Ermächtigung an die Regierung enthält, diese Mittel für die im Haushaltsplan festgelegten Zwecke auszugeben. Die Ermächtigungen der Art. 111 und 112 GG ersetzen die Ermächtigung des Haushaltsgesetzes zur Ausgabe von Mitteln. Aber auch aus dem Wortlaut von Art. 110 Abs. 2 GG, insbesondere aus dessen Satz 3 in Verbindung mit Satz 4, ergibt sich bei unbefangener Deutung, daß das Haushaltsgesetz nicht nur &quot;feststellt&quot;, sondern zugleich die Mittel &quot;bewilligt&quot; (Satz 3: &quot;Die Ausgaben werden in der Regel für ein Jahr bewilligt ...&quot;; Satz 4: &quot;Im übrigen dürfen in das Bundeshaushaltsgesetz keine Vorschriften aufgenommen werden, die über das Rechnungsjahr hinausgehen ...&quot;).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_56_91&quot; id=&quot;BVerfGE_20_56_91&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_56_91&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 56 (91):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Vgl. Böckenförde, Die Organisationsgewalt im Bereich der Regierung, 1964, S. 107 ff.; Maunz (-Dürig), Grundgesetz, Rdnrn. 9 und 10 zu Art. 110 GG; Hettlage, VVdStRL, Heft 14 (1956) S. 11, und derselbe, Grundfragen einer Neuordnung des Deutschen Finanzrechts, in: Finanzwissenschaft und Finanzpolitik - Erwin Schoettle gewidmet -, 1964, S. 77 (91); Haenel, Studien zum Deutschen Staatsrecht,II. Teil, 1. Heft: Die organisatorische Entwicklung der Deutschen Reichsverfassung, 1880, S. 314 ff. (328).
&lt;p&gt;Das Haushaltsgesetz stellt also nicht lediglich ein im Haushaltsplan enthaltenes rechtsindifferentes Zahlenwerk fest und schafft nicht nur einen tatsächlichen Zustand, - wie Laband (Das Budgetrecht nach den Bestimmungen der Preußischen Verfassungsurkunde, 1871, S. 13, und derselbe, Das Staatsrecht des Deutschen Reiches, Bd. III, 2. Abteilung, 1882, S. 339 ff.) meinte; ähnlich Menger, VVdStRL, Heft 15 (1957) S. 11 ff. - der von anderen Bestimmungen vorausgesetzt wird und der seine rechtliche Bedeutung erst durch diese anderen Bestimmungen und insbesondere erst durch § 30 der Reichshaushaltsordnung (RHO) erlangt. § 30 RHO bestimmt, daß bewilligte Beträge nur zu dem im Haushaltsplan bezeichneten Zweck, soweit und solange dieser fortdauert, und nur innerhalb des Rechnungsjahres verwendet werden dürfen. § 30 RHO setzt also schon seinem Wortlaut nach voraus, daß die Beträge bereits bewilligt sind; die Vorschrift regelt lediglich Modalitäten der Verwendung der bewilligten Mittel. Haushaltsgesetz und Haushaltsplan bilden eine Einheit. Die rechtliche Bedeutung der Ansätze und ihrer Zweckbestimmung in den Titeln des Planes ergibt sich aus § 1 des Haushaltsgesetzes; diese Gesetzesbestimmung enthält die Ermächtigung, die in den Titeln ausgebrachten Beträge für die bei ihnen festgelegten Zwecke auszugeben (siehe auch Böckenförde a.a.O.; Jesch, Gesetz und Verwaltung, 1961, S. 172, 185 f., 227).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Ermächtigung schafft zudem Befugnisse und Verantwortlichkeiten im organschaftlichen Rechtskreis, die ohne das Haushaltsgesetz und den Haushaltsplan nicht oder jedenfalls nicht in dieser Weise bestünden (vgl. H. H. Rupp, Grundfragen der heutigen Verwaltungsrechtslehre, 1965, S. 26 ff.). Die dem Bundes&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_56_92&quot; id=&quot;BVerfGE_20_56_92&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_56_92&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 56 (92):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
minister des Innern durch § 1 des Haushaltsgesetzes 1965 in Verbindung mit Einzelplan 06 Kapitel 02 Titel 612 des Haushaltsplans erteilte Ermächtigung, einen bestimmten Betrag für einen bestimmten Zweck auszugeben, ist ein aus sich heraus verständlicher Rechtssatz, der auf seine förmliche und sachliche Vereinbarkeit (vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG) mit den höherrangigen Normen des Grundgesetzes geprüft werden und der gültig oder nichtig sein kann (vgl. H. H. Rupp, NJW 1966, S. 1097).
&lt;p&gt;Dabei kann dahingestellt bleiben, ob solche ermächtigenden Vorschriften Wirkungen nur im Verhältnis zwischen Parlament und Regierung entfalten und ob sie auch heute noch als Gesetz im nur formellen Sinn oder als materielle Rechtssätze anzusehen sind. Jedenfalls enthalten sie Recht im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Dem Haushaltsgesetz 1965 ist als Anlage nicht der gesamte Haushaltsplan, der aus dem Gesamtplan und den Einzelplänen besteht (vgl. § 5 RHO), beigefügt, sondern nur der Gesamtplan. Für den ordentlichen Haushalt werden in diesem Gesamtplan die Endsummen der Einzelpläne sowie die der einzelnen Kapitel dieser Einzelpläne ausgewiesen. Diese Endsummen sind aufgegliedert nach Einnahmen, Personalausgaben, Sachausgaben, allgemeinen Ausgaben und einmaligen Ausgaben. Die Titel der Kapitel und ihre Zweckbestimmungen werden im Bundesgesetzblatt nicht verkündet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die im Gesamtplan für die Einzelpläne und ihre Kapitel veröffentlichten Summen sind die Endsummen, die sich aus der Addition der Ansätze für die einzelnen Titel der Kapitel ergeben. Die Ermächtigung zur Ausgabe dieser Summen ist nur im Hinblick auf die für die Titel ausgeworfenen Beträge und deren Zweckbestimmung verständlich. Die Titel des Haushaltsplans enthalten die wesentliche Entscheidung über die Zulässigkeit bestimmter Ausgaben; die veröffentlichten Endsummen der Kapitel sind als Verweisungen auf die für die Titel ausgeworfenen Beträge zu verstehen. Es kommt hinzu, daß das Haushaltsgesetz&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_56_93&quot; id=&quot;BVerfGE_20_56_93&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_56_93&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 56 (93):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
selbst in zahlreichen Bestimmungen auf die Titel des Haushaltsplans Bezug nimmt (vgl. §§ 4, 7 und 11 des Haushaltsgesetzes 1965) und auch dadurch zum Ausdruck bringt, daß das Haushaltsgesetz und der gesamte Haushaltsplan eine Einheit bilden. Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG verlangt die gesetzliche Feststellung auch der Einzelpläne.
&lt;p&gt;Die seit langem herrschende Übung, nicht den gesamten Haushaltsplan zu verkünden, ist im wesentlichen damit begründet worden, daß die Verkündung aller Kapitel einschließlich ihrer Titel zu einer übermäßigen Belastung des Verkündungsblattes führen würde. Dieser Hinweis ist berechtigt. Angesichts dieses Sachverhalts und unter Berücksichtigung der trotz Neuregelung durch das Grundgesetz noch stark traditionellen Prägung des Haushaltsrechts bestehen keine Bedenken dagegen, Art. 82 Abs. 1 GG dahin auszulegen, daß von einer Publizierung der gesetzlich festgestellten Einzelpläne im Bundesgesetzblatt abgesehen werden kann. Denn Haushaltsgesetz und Gesamtplan verweisen und nehmen Bezug auf die Einzelpläne, die außerhalb des Verkündungsblattes der Öffentlichkeit zugänglich sind. Hierin liegt eine dem Art. 82 Abs. 1 GG genügende Verkündung auch der Einzelpläne. Es entspricht zudem alter Überlieferung, der auch die heutige Praxis Rechnung trägt, die gesamten Einzelpläne in die Kraft des Gesetzes einzubeziehen (vgl. Heckel, HdbDStR Bd. 2, 1932, S. 392 [404]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Schließlich steht auch die zeitliche Befristung des Haushaltsgesetzes 1965 und des von ihm umfaßten Haushaltsplans der Zulässigkeit des Antrages nicht entgegen. Die im Titel 612 ausgeworfenen Mittel sind übertragbar; insofern kann das Haushaltsgesetz 1965 auch in die folgenden Rechnungsjahre hineinwirken. Außerdem beruhen bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 1966 die Zahlungen an die politischen Parteien auf der der Bundesregierung durch Art. 111 Abs. 1 GG erteilten Ermächtigung, die an die im Haushaltsgesetz 1965 bewilligten Beträge anknüpft, diesen Bewilligungen also rechtliche Bedeutung auch für das folgende Jahr beimißt. Schließlich kommt dem Haushaltsgesetz&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_56_94&quot; id=&quot;BVerfGE_20_56_94&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_56_94&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 56 (94):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
1965 so lange Bedeutung zu, bis das in Art. 114 GG näher geregelte Verfahren der Rechnungslegung, der Rechnungsprüfung und der Entlastung der Bundesregierung durch Bundestag und Bundesrat abgeschlossen ist. Kommt es bei Gesetzen, die Rechtssätze im traditionellen Sinne enthalten, für die Zulässigkeit eines Normenkontrollverfahrens nach ihrem Außerkrafttreten darauf an, ob sie noch Rechtswirkungen nach außen zu äußern vermögen (vgl. BVerfGE 5, 25 [28]), so sind Normen, die wie das Haushaltsgesetz Regelungen für den Bereich der staatlichen Organe treffen, so lange einer Entscheidung über ihre Verfassungsmäßigkeit zugänglich, als diese Regelungen im Bereich der staatlichen Organisation noch von Bedeutung sind. Das ist beim Haushaltsgesetz bis zur Entlastung der Bundesregierung durch Bundestag und Bundesrat der Fall.
&lt;p&gt;3. Nach Art. 109 GG sind Bund und Länder in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig. Aus dieser Bestimmung lassen sich - anders als der Bundesminister des Innern meint - keine Bedenken dagegen herleiten, daß eine Landesregierung ein Normenkontrollverfahren hinsichtlich des Bundeshaushaltsgesetzes einleitet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Haushaltsgesetze des Bundes und der Länder müssen nicht nur mit Art. 109 GG, sondern auch im übrigen mit dem Grundgesetz in Einklang stehen. Leitet die Bundesregierung oder eine Landesregierung ein Verfahren der abstrakten Normenkontrolle hinsichtlich eines Haushaltsgesetzes eines Landes oder des Bundes ein, so liegt darin kein Eingriff oder Übergriff in die selbständige Haushaltswirtschaft des Landes oder des Bundes. Solche Verfahren lassen den Grundsatz des Art. 109 GG unberührt. Aus diesem Grundsatz läßt sich nichts für die Zulässigkeit solcher Verfahren entnehmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Antrag der hessischen Landesregierung im vorliegenden Verfahren richtet sich nicht gegen eine haushaltswirtschaftliche Maßnahme des Bundes. Der Antrag wirft vielmehr die Frage auf, ob die im Bundeshaushaltsgesetz 1965 enthaltene Ermächtigung des Bundesministers des Innern, den politischen Parteien&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_56_95&quot; id=&quot;BVerfGE_20_56_95&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_56_95&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 56 (95):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Mittel für ihre Aufgaben nach Art. 21 GG zur Verfügung zu stellen, mit dem Grundgesetz in Einklang steht. Das Verfahren der abstrakten Normenkontrolle ist ein von subjektiven Berechtigungen unabhängiges objektives Verfahren zum Schutz der Verfassung, das lediglich der Prüfung von Rechtsnormen am Maßstab des Grundgesetzes dient (BVerfGE 1, 208 [219 f.], 396 [407, 414]). Der Kreis derjenigen, die ein solches Verfahren einleiten können, ist von der Verfassung beschränkt worden auf die Bundesregierung, die Landesregierungen und ein Drittel der Mitglieder des Bundestags. Weder aus den Besonderheiten des Bundeshaushaltsgesetzes noch daraus, daß die in ihm enthaltene und im anhängigen Verfahren zu prüfende Ermächtigung zwischen Verfassungsorganen des Bundes wirkt, noch aus der Tatsache, daß Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes von einem Land auch zum Anlaß eines Bund/Länder-Streits genommen werden könnten, kann hergeleitet werden, im anhängigen Verfahren bedürfe es zur Zulässigkeit des Antrags der hessischen Landesregierung mehr als ihrer Behauptung, die bundesrechtliche Norm sei mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb nichtig (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG; § 76 Nr. 1 BVerfGG). Dem Normenkontrollverfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG geht von Rechts wegen ein anderes Verfahren nicht vor (BVerfGE 8, 104 [110]). Das Normenkontrollverfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG und der Bund/Länder- Streit nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG stehen als Verfahrensarten selbständig nebeneinander. Die Zulässigkeit von Anträgen in diesen beiden Verfahrensarten ist nur nach den für sie geltenden Vorschriften zu beurteilen.
&lt;p&gt;4. Die Befugnis des Bundesrechnungshofs zur Rechnungsprüfung nach Art. 114 Abs. 2 GG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Errichtung und Aufgaben des Bundesrechnungshofs vom 27. November 1950 (BGBl. I S. 765) berührt nicht die verfassungsgerichtlichen Verfahren zur Überprüfung des Bundeshaushaltsgesetzes. Sie ist ohne Einfluß auf die Zulässigkeit eines Antrags, das Haushaltsgesetz im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle am Maßstab des Grundgesetzes zu messen. Die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_56_96&quot; id=&quot;BVerfGE_20_56_96&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_56_96&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 56 (96):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Rechnungsprüfung dient anderen Zwecken, richtet sich nach anderen Gesichtspunkten, hat grundsätzlich einen anderen Maßstab und einen anderen Gegenstand als die verfassungsgerichtliche Kontrolle. Sie dient der Vorbereitung der dem Bundestag und dem Bundesrat zustehenden Kontrolle über die vom Bundesminister der Finanzen vorgelegte Haushaltsrechnung (Art. 114 Abs. 1 GG). Unter Berücksichtigung des Rechnungsprüfungsberichts beschließen die gesetzgebenden Körperschaften über die Entlastung der Bundesregierung (Art. 114 Abs. 2 Satz 2 GG). Die Rechnungsprüfung umfaßt zwar neben der rechnerisch-formellen Kontrolle und der materiellen Verwaltungskontrolle auch die sogenannte &quot;Verfassungskontrolle&quot;. Diese gilt jedoch nur der Prüfung, ob der gesetzlich festgestellte Haushaltsplan einschließlich der dazugehörigen Unterlagen von der Verwaltung eingehalten worden ist (vgl. § 96 Abs. 1 Nr. 1 RHO). Grundsätzlich sind Haushaltsgesetz und Haushaltsplan nicht Gegenstand, sondern Maßstab für die Rechnungsprüfung. Eine verbindliche Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des Haushaltsgesetzes liegt außerhalb der dem Rechnungshof durch Art. 114 Abs. 2 GG zugewiesenen Aufgabe. Wenngleich der Rechnungshof Haushaltsansätze und ihre Verwendung als verfassungswidrig beanstanden kann, so sind doch solche Beanstandungen ohne Einfluß auf die Gültigkeit der Bestimmungen des Haushaltsgesetzes.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Antrag ist begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Gericht hat in seinem Urteil vom 24. Juni 1958 (BVerfGE 8, 51 ff.) ausgeführt, daß die politischen Parteien vor allem Wahlvorbereitungsorganisationen seien und daß auch ihre Geldmittel in erster Linie der Wahlvorbereitung dienten. Da die Abhaltung von Wahlen eine öffentliche Aufgabe sei und den Parteien bei der Durchführung dieser öffentlichen Aufgabe von Verfassungs wegen eine entscheidende Aufgabe zukomme, müsse es zulässig sein, nicht nur für die Wahlen selbst, sondern auch für die die Wahlen tragenden politischen Parteien finanzielle Mittel von Staats wegen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_56_97&quot; id=&quot;BVerfGE_20_56_97&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_56_97&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 56 (97):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zur Verfügung zu stellen (BVerfGE 8, 51 [63]; 12, 276 [280]). Diese Ausführungen des Gerichts konnten von den gesetzgebenden Körperschaften in Bund und Ländern dahin verstanden werden und sind dahin verstanden worden, daß es verfassungsrechtlich zulässig sei, den Parteien aus Haushaltsmitteln Zuschüsse für ihre gesamte politische Tätigkeit zu bewilligen.
&lt;p&gt;Auf Grund der Verhandlung über den Antrag der hessischen Landesregierung ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, daß es mit Art. 21 und 20 Abs. 2 GG nicht zu vereinbaren ist, den Parteien Zuschüsse aus Haushaltsmitteln für ihre gesamte Tätigkeit im Bereich der politischen Meinungs- und Willensbildung zu gewähren. Um solche Zuschüsse handelt es sich aber bei den im Einzelplan 06 Kapitel 02 Titel 612 des Bundeshaushaltsplans 1965 ausgeworfenen Mitteln. Die Zweckbestimmung dieses Titels lautet: &quot;Sondermittel für die Aufgaben der Parteien nach Artikel 21 des Grundgesetzes&quot;. Danach sollen die Parteien Zuschüsse für ihre politische Tätigkeit insgesamt erhalten. Das ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. § 1 des Bundeshaushaltsgesetzes 1965 ist also nichtig, soweit er den Bundesminister des Innern ermächtigt, 38 Millionen DM an die politischen Parteien auszuschütten. Es ist jedoch mit dem Grundgesetz vereinbar, den politischen Parteien, die an der politischen Willensbildung des Volkes in erster Linie durch Beteiligung an den Parlamentswahlen mitwirken, aus Haushaltsmitteln die notwendigen Kosten eines angemessenen Wahlkampfes zu erstatten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Grundgesetzgeber hat sich, indem er die freiheitliche demokratische Grundordnung geschaffen hat, für einen freien und offenen Prozeß der Meinungs- und Willensbildung des Volkes entschieden. Mit dieser Entscheidung ist eine Finanzierung der gesamten politischen Tätigkeit der Parteien von Staats wegen nicht zu vereinbaren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Das durch Art. 5 GG gewährleistete Recht der freien Meinungsäußerung, Presse-, Rundfunk-, Fernseh- und Filmfreiheit sind für eine freiheitliche demokratische Staatsordnung schlechthin konstituierend (BVerfGE 5, 85 [134 f., 205]; 7, 198 [208]);&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_56_98&quot; id=&quot;BVerfGE_20_56_98&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_56_98&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 56 (98):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
12, 113 [125]). Art. 5 GG garantiert auch die freie Bildung der öffentlichen Meinung (BVerfGE 8, 104 [112]). Aus dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung ergibt sich ein grundsätzliches Recht der freien politischen Betätigung (BVerfGE 5, 85 [134 f.]). Meinungsfreiheit, Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit, Versammlungsfreiheit und Petitionsrecht sichern die Freiheit der Meinungs- und Willensbildung des Volkes. Art. 21, 38 und 28 GG schützen zusätzlich die freie Willensbildung des Volkes. Die in der öffentlichen Meinung zum Ausdruck kommenden Zielvorstellungen, politischen Auffassungen und Stellungnahmen sind als &quot;Vorformung der politischen Willensbildung des Volkes&quot; gekennzeichnet worden (vgl. BVerfGE 8, 104 [113]). In einem demokratischen Staatswesen muß sich insbesondere die Willensbildung des Volkes frei, offen und unreglementiert vollziehen (vgl. BVerfGE 9, 162 (165) sowie den Bericht der Parteienrechtskommission &quot;Rechtliche Ordnung des Parteiwesens&quot;, 2. Aufl. 1958 - im folgenden: Bericht - S. 70). Der permanente Prozeß der Meinungs- und Willensbildung des Volkes mündet ein in den für die Willensbildung im Staat entscheidenden Akt der Parlamentswahl (BVerfGE 14, 121 [132]). Willensbildung des Volkes und Bildung des staatlichen Willens durch seine verfaßten Organe müssen unterschieden werden. Von dieser Unterscheidung geht das Grundgesetz aus. Es handelt in Art. 21 Abs. 1 GG von der Willensbildung des Volkes, in Art. 20 Abs. 2 GG von der Bildung des Staatswillens (BVerfGE 8, 104 [113]). Nur dann, wenn das Volk als Verfassungs- oder Kreationsorgan durch Wahlen und Abstimmungen selbst die Staatsgewalt ausübt (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG), fällt die Äußerung des Volkswillens mit der Bildung des Staatswillens zusammen (vgl. BVerfGE 8, 104 [113]).
&lt;p&gt;Das Volk bringt jedoch seinen politischen Willen nicht nur durch Wahlen und Abstimmungen zum Ausdruck. Das Recht des Bürgers auf Teilhabe an der politischen Willensbildung äußert sich nicht nur in der Stimmabgabe bei Wahlen, sondern auch in der Einflußnahme auf den ständigen Prozeß der politischen Meinungsbildung, der Bildung der &quot;öffentlichen Meinung&quot; (vgl.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_56_99&quot; id=&quot;BVerfGE_20_56_99&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_56_99&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 56 (99):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
BVerfGE 8, 51 [68]). Die öffentliche Meinung, deren Entstehung hier nicht näher zu charakterisieren ist (vgl. hierzu BVerfGE 8, 104 [113]; 12, 113 [125]; 12, 205 [260]), beeinflußt die Entschlüsse der Staatsorgane. Weiterhin versuchen Gruppen, Verbände und gesellschaftliche Gebilde verschiedener Art auf die Maßnahmen der Regierung und die Beschlüsse der gesetzgebenden Körperschaften im Interesse ihrer Mitglieder einzuwirken. Vor allem aber sind es die politischen Parteien, die zwischen den Wahlen im Sinn der von ihnen mitgeformten Meinung des Volkes die Entscheidungen der Verfassungsorgane, insbesondere die Beschlüsse der Parlamente, beeinflussen; sie wirken auch auf die Bildung des Staatswillens ein (vgl. BVerfGE 3, 19 [26]; 5, 85 [134]; 14, 121 [133]). Über die Parteien, deren innere Ordnung demokratischen Grundsätzen entsprechen muß, nimmt das Volk auch zwischen den Wahlen Einfluß auf die Entscheidungen der Verfassungsorgane. Zwischen den Faktoren und Medien des komplexen Prozesses der Meinungs- und Willensbildung wirken mannigfache Beziehungen, Abhängigkeiten und Einflußnahmen.
&lt;p&gt;Willensbildung des Volkes und staatliche Willensbildung sind auf vielfältige Weise miteinander verschränkt. In einer Demokratie muß sich diese Willensbildung aber vom Volk zu den Staatsorganen, nicht umgekehrt von den Staatsorganen zum Volk hin, vollziehen. Die Staatsorgane werden durch den Prozeß der politischen Willensbildung des Volkes, der in die Wahlen einmündet, erst hervorgebracht (Art. 20 Abs. 2 GG). Das bedeutet, daß es den Staatsorganen grundsätzlich verwehrt ist, sich in bezug auf den Prozeß der Meinungs- und Willensbildung des Volkes zu betätigen, daß dieser Prozeß also grundsätzlich &quot;staatsfrei&quot; bleiben muß. Einwirkungen der gesetzgebenden Körperschaften und von Regierung und Verwaltung auf diesen Prozeß sind nur dann mit dem demokratischen Grundsatz der freien und offenen Meinungs- und Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen vereinbar, wenn sie durch einen besonderen, sie verfassungsrechtlich legitimierenden Grund gerechtfertigt werden können.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_56_100&quot; id=&quot;BVerfGE_20_56_100&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_56_100&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 56 (100):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Zulässig sind danach z.B. die Einwirkungen, die sich aus der verfassungsmäßigen Gestaltung des Wahlrechts auf die Willensbildung des Volkes ergeben können. Weiterhin ist unbedenklich die sogenannte Öffentlichkeitsarbeit von Regierung und gesetzgebenden Körperschaften, soweit sie - bezogen auf ihre Organtätigkeit - der Öffentlichkeit ihre Politik, ihre Maßnahmen und Vorhaben sowie die künftig zu lösenden Fragen darlegen und erläutern.
&lt;p&gt;b) Insbesondere die Beziehungen zwischen den Verfassungsorganen und den politischen Parteien stehen unter dem Verfassungsgebot der grundsätzlich staatsfreien und offenen Meinungs- und Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Für die finanziellen Beziehungen zwischen den obersten Verfassungsorganen und den politischen Parteien gilt zunächst, daß der Staat nicht verpflichtet ist, dafür zu sorgen, daß der Geldbedarf der politischen Parteien befriedigt wird, und daß er ebenfalls nicht verpflichtet ist, die faktisch vorhandenen verschiedenen Möglichkeiten der Einflußnahme der politischen Parteien auf den Prozeß der Meinungs- und Willensbildung des Volkes durch finanzielle oder andere Maßnahmen auszugleichen (vgl. BVerfGE 8, 51 [65, 68]; 14, 121 [134]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Verpflichtung des Staates zur finanziellen Unterstützung der Parteien kann nicht daraus hergeleitet werden, daß die Parteien, wenn sie an der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken, Funktionen eines Verfassungsorgans ausüben (BVerfGE 4, 27 [30 f.]; 5, 85 [134]; 6, 367 [372, 375]) und auch als Staatsorgane oder Verfassungsorgane, nämlich als Kreationsorgane im Sinne Georg Jellineks, bezeichnet worden sind (BVerfGE 1, 208 [225]; 12, 276 [280]). Art. 21 GG hat sie als verfassungsrechtlich notwendige Instrumente für die politische Willensbildung des Volkes anerkannt und sie in den Rang einer verfassungsrechtlichen Institution erhoben (vgl. BVerfGE 11, 266 [273] sowie grundlegend zur Stellung der Parteien in der modernen Demokratie, Leibholz, Der Strukturwandel der modernen Demokratie, in: Strukturprobleme der modernen Demokratie, 1958, S. 79 ff.). Die Par&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_56_101&quot; id=&quot;BVerfGE_20_56_101&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_56_101&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 56 (101):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
teien gehören jedoch nicht zu den obersten Staatsorganen (BVerfGE 1, 208 [225]; vgl. auch BVerfGE 13, 54 [81, 95]). Sie sind vielmehr frei gebildete, im gesellschaftlich-politischen Bereich wurzelnde Gruppen (BVerfGE 1, 208 [224]; 3, 383 [393]), dazu berufen, bei der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken und in den Bereich der institutionalisierten Staatlichkeit hineinzuwirken. Da sie selbst nicht zu diesem Bereich gehören, ist der Staat zu ihrer Finanzierung nicht verpflichtet.
&lt;p&gt;bb) Die politischen Parteien wirken an der politischen Willensbildung des Volkes vornehmlich durch ihre Beteiligung an den Wahlen mit, die ohne die Parteien nicht durchgeführt werden könnten (BVerfGE 4, 27 [30]; 8, 51 [63]; 12, 276 [280]; 13, 54 [81]; 14, 121 [132]). Sie sind darüber hinaus Zwischenglieder zwischen den Einzelnen und dem Staat (Hesse, VVDStRL, Heft 17 (1959) S. 19), Instrumente, durch die der Bürgerwille auch zwischen den Wahlen verwirklicht werden kann, &quot;Sprachrohr&quot; des Volkes (BVerfGE 1, 208 [224]). Sie stellen, sofern sie die Regierung stützen, die Verbindung zwischen Volk und politischer Führung her und erhalten sie aufrecht. Als Parteien der Minderheit bilden sie die politische Opposition und machen sie wirksam. Sie sind als Mittler beteiligt am Prozeß der Bildung der öffentlichen Meinung. Sie sammeln die auf die politische Macht und ihre Ausübung gerichteten Meinungen, Interessen und Bestrebungen, gleichen sie in sich aus, formen sie und versuchen, ihnen auch im Bereich der staatlichen Willensbildung Geltung zu verschaffen (vgl. BVerfGE 8, 104 (113) sowie Hesse, a.a.O. S. 25). In der modernen Massendemokratie üben die politischen Parteien entscheidenden Einfluß auf die Besetzung der obersten Staatsämter aus (BVerfGE 13, 54 [81]). Sie beeinflussen die Bildung des Staatswillens, indem sie in das System der staatlichen Institutionen und Ämter hineinwirken, und zwar insbesondere durch Einflußnahme auf die Beschlüsse und Maßnahmen von Parlament und Regierung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Verfassungsgebot der grundsätzlich staatsfreien und offenen Meinungs- und Willensbildung vom Volk zu den Staats&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_56_102&quot; id=&quot;BVerfGE_20_56_102&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_56_102&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 56 (102):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
organen wehrt eben wegen dieser Tätigkeit der politischen Parteien jede staatlich-institutionelle Verfestigung der Parteien ab und verbietet ihre Einfügung in den Bereich der organisierten Staatlichkeit (Hesse, a.a.O., S. 33).
&lt;p&gt;Eine völlige oder auch nur überwiegende Deckung des Geldbedarfs der Parteien aus öffentlichen Mitteln ist nach allgemeiner Ansicht mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren. Eine teilweise Staatsfinanzierung der Parteien durch jährliche oder monatliche Zahlungen für ihre gesamte politische Tätigkeit würde die Parteien dem staatsorganschaftlichen Bereich zwar nicht einfügen, jedoch mit diesem Bereich verschränken und die Parteien der staatlichen Vorsorge überantworten. Mit einer solchen Finanzierung würden die Staatsorgane auf den Prozeß der Meinungs- und Willensbildung einwirken. Für diese Einwirkung läßt sich ein besonderer, sie verfassungsrechtlich legitimierender Grund nicht anführen. Die im Bundeshaushaltsgesetz 1965 vorgesehene Finanzierung der Parteien ist also verfassungswidrig, ohne daß es darauf ankommt, ob sie die den Parteien durch Art. 21 GG gewährleistete Freiheit vom Staat oder den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien beeinträchtigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Die Zuwendung von Staatsmitteln an die Parteien für ihre gesamte politische Tätigkeit kann nicht damit gerechtfertigt werden, daß Art. 21 GG die Parteien als verfassungsrechtlich notwendige Instrumente für die politische Willensbildung des Volkes anerkennt und sie in den Rang einer verfassungsrechtlichen Institution erhoben hat. Da der Prozeß der demokratischen Meinungs- und Willensbildung grundsätzlich staatsfrei bleiben muß, kann die verfassungsrechtliche Anerkennung der Mitwirkung der Parteien an diesem Prozeß für sich genommen es nicht rechtfertigen, daß die Verfassungsorgane durch eine Finanzierung der Parteien auf diesen Prozeß einwirken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Die Dotierung der Parteien von Staats wegen für ihre gesamte politische Tätigkeit kann nicht mit dem Hinweis gerechtfertigt werden, ohne Staatszuschüsse seien die Parteien nicht mehr in der Lage, ihre Aufgaben zu erfüllen. Dieser Hinweis impli&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_56_103&quot; id=&quot;BVerfGE_20_56_103&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_56_103&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 56 (103):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ziert den Zweifel an der Fähigkeit und Bereitschaft der Bürger, selbst die Organisationen zu schaffen und lebensfähig zu halten, ohne die das Volk sich heute nicht artikuliert äußern kann und ohne die es politische Entscheidungen nicht zu fällen vermag (vgl. BVerfGE 1, 208 [224]). Damit würden die von der Verfassung vorausgesetzten Grundlagen der demokratischen Staatsordnung in Frage gestellt, die nach wie vor gegeben sind - trotz der historisch bedingten oder in den gegenwärtigen sozialen, wirtschaftlichen und politischen Verhältnissen wurzelnden Abneigung oder Indifferenz eines Teils der Bürger gegenüber den politischen Parteien. Auch kann nicht belegt werden, daß die Parteien ohne die 1959 einsetzende staatliche Teilfinanzierung tatsächlich nicht in der Lage gewesen wären, ihre Aufgaben zu erfüllen. Die Verfassung hat den Parteien das Risiko des Fehlschlagens eigener Bemühungen um ihre Finanzierung nicht abgenommen. Die freiheitliche Demokratie nimmt prinzipiell die Risiken in Kauf, die darin liegen, daß die politische Willensbildung der Urteilskraft und der Aktivität der Bürger anvertraut ist.
&lt;p&gt;(3) Daraus, daß die Mitglieder der Parlamente Diäten und die Parlamentsfraktionen Zuschüsse aus Haushaltsmitteln erhalten, kann nicht gefolgert werden, es müsse auch zulässig sein, den Parteien jährliche Zuschüsse für ihre gesamte politische Tätigkeit zu gewähren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Abgeordnete hat ein Amt inne (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 GG). Die Diäten sollen seine Entschließungsfreiheit - auch gegenüber seiner Fraktion und seiner Partei - sichern und ihn in die Lage versetzen, die sich aus seinem repräsentativen verfassungsrechtlichen Status ergebenden Rechte und Pflichten in Freiheit auszuüben (Art. 38 Abs. 1 Satz 2, 48 Abs. 3 Satz 1 GG). Das Recht auf Diäten gehört zum materiellen Parlamentsrecht. Die Diäten erklären sich und sind gerechtfertigt aus den Prinzipien der &quot;liberal-repräsentativen Demokratie&quot; (BVerfGE 4, 144 [150 f.]). Diäten für Abgeordnete sah bereits Art. 85 der preußischen Verfassung vom 31. Januar 1850 vor, ebenso andere Landesverfassungen dieser Zeit und auch § 95 der Frankfurter Reichsverfas&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_56_104&quot; id=&quot;BVerfGE_20_56_104&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_56_104&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 56 (104):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sung von 1849. Das Diätenverbot des Art. 32 der Reichsverfassung von 1871 bedeutete insofern einen Rückschritt auch innerhalb des Staatsrechts des repräsentativen Parlamentarismus der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts, so daß aus dem Kampf um die Aufhebung dieses Verbots, der erst 1906 zum Erfolg führte (vgl. BVerfGE 4, 144 [150 f.]), keine Parallelen gezogen werden können zur Auseinandersetzung um die Zulässigkeit staatlicher Parteifinanzierung, die dem überkommenen repräsentativen Parlamentarismus fremd ist.
&lt;p&gt;Ebensowenig überzeugt der Hinweis auf die Zuschüsse, die die Fraktionen der Parlamente zur Deckung ihrer im Rahmen der parlamentarischen Arbeit entstehenden Aufwendungen erhalten (vgl. z.B. Bundeshaushaltsplan 1965, Einzelplan 02 Kapitel 01 Titel 301: Zuschüsse an die Fraktionen des Bundestags zur Unterhaltung ihrer Büros sowie für wissenschaftliche Mitarbeiter und Hilfskräfte). Die Fraktionen sind Teile und ständige Gliederungen des Bundestags, die durch dessen Geschäftsordnung anerkannt und mit eigenen Rechten ausgestattet sind. Sie sind notwendige Einrichtungen des &quot;Verfassungslebens&quot;, nämlich der durch Verfassung und Geschäftsordnung geregelten Tätigkeit des Bundestags. Sie haben den technischen Ablauf der Parlamentsarbeit in gewissem Grade zu steuern und damit zu erleichtern (BVerfGE 1, 208 [229], 351 [359]; 2, 143 [160, 167], 347 [365]; 10, 4 [14]). Nur weil sie ständige Gliederungen des Bundestags, nicht weil sie &quot;Teile&quot; einer politischen Partei sind, können sie im Organstreit antragsberechtigt sein. Als Gliederungen des Bundestags sind sie der organisierten Staatlichkeit eingefügt. Deshalb können ihnen Zuschüsse gewährt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es ist richtig, daß die Fraktionen den politischen Parteien eng verbunden sind und daß die Parteien insbesondere über die Parlamentsfraktionen und die zu ihnen gehörenden Abgeordneten auf die staatlichen Entscheidungen, d.h. auf die Besetzung der obersten Staatsämter (BVerfGE 13, 54 [81]) und auf die Beschlüsse von Parlament und Regierung einwirken (vgl. BVerfGE 3, 19 [26]; 14, 121 [133] sowie Bericht S. 68). Das ändert jedoch&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_56_105&quot; id=&quot;BVerfGE_20_56_105&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_56_105&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 56 (105):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nichts daran, daß die Fraktionen anders als die politischen Parteien zum staats-organschaftlichen Bereich gehören (vgl. BVerfGE 1, 208 [225]).
&lt;p&gt;Es wäre allerdings ein die Verfassung verletzender Mißbrauch, wenn die Parlamente den Fraktionen Zuschüsse in einer Höhe bewilligen würden, die durch die Bedürfnisse der Fraktionen nicht gerechtfertigt wären, also eine verschleierte Parteifinanzierung enthielten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(4) Eine Finanzierung der Parteien aus öffentlichen Mitteln für ihre gesamte politische Tätigkeit kann - wie eine erneute Prüfung ergeben hat - auch nicht mit dem Hinweis gerechtfertigt werden, sie solle es den Parteien ermöglichen, ihren Aufgaben unabhängiger von sachfremden Finanzierungsquellen als zuvor gerecht zu werden (vgl. BVerfGE 12, 276 [280] sowie den Beschluß eines Ausschusses des Zweiten Senats vom 22. Juni 1960, BVerfGE 11, 239 [243]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 21 GG gewährleistet den Parteien Freiheit vom Staat, nicht jedoch Schutz vor dem Einfluß finanzkräftiger Einzelpersonen, Unternehmen oder Verbände. Das in Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG an die Parteien gerichtete Gebot, über die Herkunft ihrer Mittel öffentlich Rechenschaft zu legen, zeigt, daß das Grundgesetz den mit größeren privaten Spenden häufig erstrebten Einfluß auf die Parteien weder billigt noch verbietet, sondern als eine geläufige Form tatsächlicher politischer Interessenwahrnehmung (vgl. BVerfGE 5, 85 [232 f.] und 12, 113 [125]) mit der Maßgabe hinnimmt, daß diese Spenden offenzulegen sind. Es entspricht nicht dem Sinn der Vorschrift, verfassungsrechtlich zwischen sachfremden und sachgerechten Finanzierungsquellen zu unterscheiden. Die Abgrenzung zwischen legitimer und die freie politische Willensbildung störender Einflußnahme der Spender ist verfassungsrechtlich nicht faßbar. Es liegt in der Verantwortung der Parteien, den sachwidrigen Einfluß finanzkräftiger Interessenten vom sachgerechten zu unterscheiden und dem auf sie eindrängenden sachwidrigen Druck der Interessenten zu widerstehen (vgl. Hesse, a.a.O., S. 29). Freiheit von solchem Druck ge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_56_106&quot; id=&quot;BVerfGE_20_56_106&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_56_106&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 56 (106):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
währleistet ihnen die Verfassung nicht. Es darf auch nicht verkannt werden, daß keineswegs alle größeren Spenden mit dem Versuch gekoppelt sind, Einfluß auf die Entscheidungen der Partei zu nehmen.
&lt;p&gt;Der Verfassungsgeber hat mit dem Gebot der Rechenschaftslegung beabsichtigt, &quot;Vorsorge zu treffen, daß die Öffentlichkeit Kenntnis über die Herkunft der Mittel der Parteien erhält, damit ersichtlich ist, wer hinter einer politischen Gruppe steht&quot; (so die schriftliche Begründung des Antrags Drucks. 897 der Abgeordneten Wagner und Zinn, den der Parlamentarische Rat am 8. Mai 1949 als Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG beschloß [StenBer. S. 226]; vgl. von Doemming-Füßlein-Matz, JöR, N.F. Bd. 1, 1951, S. 207). Mit dieser Bestimmung will das Grundgesetz der Gefahr entgegenwirken, daß anonyme Interessenten allein vermöge ihrer Kapitalmacht, auch &quot;auf dem Umweg über die Parteikassen ... die öffentliche Meinung (zu) dirigieren, und so indirekt eine enorme politische Macht (zu) entwickeln&quot; (H. Heller, Staatslehre, 1934, S. 137) und Einfluß auf die staatliche Willensbildung gewinnen. Das Verfassungsgebot zielt darauf ab, den Prozeß der politischen Willensbildung für den Wähler durchschaubar zu machen und ihm zu offenbaren, welche Gruppen, Verbände oder Privatpersonen im Sinne ihrer Interessen durch Geldzuwendungen auf die Parteien politisch einzuwirken suchen. Es will Zuwendungen, mit deren Hilfe finanzkräftige Geldgeber die Werbemöglichkeiten einer Partei erhöhen und damit ihren eigenen politischen Einfluß verstärken, durch Offenlegung unter die Kontrolle der Öffentlichkeit stellen. Damit soll zugleich die Chancengleichheit der Parteien gesichert werden (vgl. Bericht S. 181). Allerdings hat der Gesetzgeber den ihm durch die Verfassung erteilten Auftrag noch nicht ausgeführt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(5) Die Pflicht zur Rechenschaftslegung über die Herkunft ihrer Mittel ist den Parteien auferlegt zur Sicherung ihrer verfassungsrechtlichen Funktion, an der offenen und freien politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Gruppen, Verbänden und gesellschaftlichen Zusammenschlüssen ist eine entsprechende Auf&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_56_107&quot; id=&quot;BVerfGE_20_56_107&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_56_107&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 56 (107):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gabe von der Verfassung nicht übertragen worden. Über die Finanzierung solcher Vereinigungen besagt das Grundgesetz nichts. Kontinuierliche staatliche Finanzzuweisungen an die Parteien können deshalb nicht gerechtfertigt werden mit dem Hinweis darauf, daß der Staat in weitem Umfang gesellschaftliche Vereinigungen, Verbände und Gruppen subventioniert. Vereinigungen dieser Art wirken zwar auch im Sinne der in ihnen organisierten Interessen auf die politische Meinungsbildung und die Entschlüsse der Staatsorgane ein. Die freie Darstellung organisierter Gruppeninteressen gegenüber Staat und Parteien ist Bestandteil der Betätigungsfreiheit, die Art. 9 GG diesen Vereinigungen gewährleistet. Sie sind aber nicht wie die Parteien politische &quot;Kreationsorgane&quot; (Radbruch, HdbDStR, Bd. 1, 1930, S. 285 ff. [288]; BVerfGE 1, 208 [224]; vgl. auch BVerfGE 17, 155 [166]). Ihnen werden staatliche Finanzhilfen für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Zwecke zugewendet, die von den hierzu berufenen Staatsorganen als förderungswürdig anerkannt worden sind. Diese Förderung betrifft nicht den Grundsatz, daß sich die demokratische Willensbildung frei und offen vom Volk zu den Staatsorganen vollziehen muß. Die im Bundeshaushaltsgesetz 1965 vorgesehene finanzielle Förderung der politischen Parteien hingegen berührt diesen Grundsatz. Deshalb kann aus der Zulässigkeit der Förderung dieser gesellschaftlichen Gruppen und Vereinigungen nichts hergeleitet werden für die Zulässigkeit finanzieller Zuwendungen an die Parteien.
&lt;p&gt;2. Die Dauerfinanzierung der Parteien aus Staatsmitteln für ihre gesamte politische Tätigkeit steht nicht in Einklang mit dem Leitbild der politischen Partei, von dem der Verfassungsgeber ausgegangen ist und das er in Art. 21 GG festgelegt hat. Diese Vorschrift soll die Spannung beheben, die sich vor allem unter der Geltung der Weimarer Reichsverfassung zwischen der politischen Wirklichkeit und dem geschriebenen Verfassungsrecht entwickelt hatte (vgl. BVerfGE 1, 208 [225]). Art. 21 GG hat aber an der überkommenen Struktur der Parteien als frei konkurrierender und aus eigener Kraft wirkender Gruppen nichts ändern wollen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_56_108&quot; id=&quot;BVerfGE_20_56_108&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_56_108&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 56 (108):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
und verwehrt es, ihre finanzielle Sicherung zu einer Staatsaufgabe zu machen.
&lt;p&gt;a) Schon die Weimarer Republik ist als Parteienstaat bezeichnet worden (vgl. BVerfGE 1, 208 [223 f.]). Obwohl die Weimarer Verfassung die Aufgaben der Parteien nicht ausdrücklich anerkannte, setzte sie, vor allem durch die Entscheidung für das System der Verhältniswahl (Art. 17, 22), voraus, daß die Parteien &quot;die Willenskundgebungen der Wähler organisieren&quot; (H. Heller, a.a.O., S. 247). &quot;Denn das ganze System stützt sich darauf, daß organisierte Parteien um den Wahlsieg ringen&quot; (Triepel, Die Staatsverfassung und die politischen Parteien, 2. Aufl., 1930, S. 25). Demgemäß hat der Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich den politischen Parteien in Verfassungsstreitigkeiten Parteifähigkeit zuerkannt, weil die Volksvertretungen der neuzeitlichen Verfassungen das Vorhandensein von Parteien voraussetzten und die Durchführung der Wahlen ohne sie nicht denkbar sei (Entscheidungen vom 17. Dezember 1927, Lammers-Simons, Bd. I, S. 329 [334 f.], 341 [345 f.], 398 [402 f.]; vgl. BVerfGE 1, 208 [224]). Die Anerkennung der Parteifähigkeit der politischen Parteien ist als &quot;die Konsequenz der verfassungsmäßigen Einrichtung des Parteienstaates&quot; bezeichnet worden (Friesenhahn, HdbDStR, Bd. 2, 1932, S. 523 [537]). Die Parteien blieben jedoch &quot;ihrem innersten Wesen nach freiwillig geschaffene und auf freie, notwendig stets erneute, Werbung ausgehende Organisationen&quot; (Max Weber, Staatssoziologie, hrsg. von J. Winckelmann, 1956, S. 50 f.; vgl. ders., Wirtschaft und Gesellschaft, 1922, S. 167). Eine finanzielle Vorsorge des Staates für die Parteien wurde nicht ernsthaft erwogen (vgl. Eschenburg, Probleme der modernen Parteifinanzierung, 1961, S. 11 f.). Da die Freiheit der Parteien rechtlich und tatsächlich der Vereinsfreiheit zugeordnet blieb, galt es als selbstverständlich, daß die Parteien die finanziellen Aufwendungen für ihre Organisation und ihre Tätigkeit aus eigener Kraft bestritten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Unter dem nationalsozialistischen Regime wurden die Parteien verboten und zerschlagen oder lösten sich auf. Die Grün&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_56_109&quot; id=&quot;BVerfGE_20_56_109&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_56_109&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 56 (109):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dung neuer Parteien war verboten. Die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiter-Partei wurde mit dem Volk identifiziert; sie beanspruchte, das Volk zur willens- und handlungsfähigen politischen Einheit zusammenzufassen und einziger &quot;politischer Willensträger des Volkes&quot; zu sein (vgl. E. R. Huber, Verfassungsrecht des Großdeutschen Reiches, 1937/1939, S. 293 ff.). Sie wurde als öffentlich-rechtliche Körperschaft des Verfassungslebens gekennzeichnet, war institutionell mit dem Staat verbunden, stellte die Staatsorgane in ihren Dienst und befahl dem Staat (vgl. BVerfGE 3, 58 [85 f.]).
&lt;p&gt;c) Der Verfassungsgeber hat in Art. 21 GG in entschiedener Abkehr vom nationalsozialistischen Herrschaftssystem die rechtliche Stellung der Parteien in der neugeschaffenen parlamentarischen Demokratie verankert (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG). Er hat zugleich aus der Entwicklung des Nationalsozialismus, aus seiner Förderung durch finanzkräftige Unternehmer und aus dem Zusammenbruch des Parteiwesens im Jahre 1933 Folgerungen gezogen und auch in bezug auf die Parteien Vorkehrungen getroffen, die der Sicherung der freiheitlichen Demokratie dienen sollen. Diesem Zweck dient nicht nur die Vorschrift des Art. 21 Abs. 2 GG über verfassungswidrige Parteien, sondern auch das Gebot, daß die innere Ordnung der Parteien demokratischen Grundsätzen entsprechen muß (Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG) und daß die Parteien über die Herkunft ihrer Mittel öffentlich Rechenschaft geben sollen (Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG). Nur zur Sicherung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung hat der Verfassungsgeber diese Beschränkungen der Freiheit der Parteien vorgesehen. Im übrigen war für ihn jedoch das Bild des freien, in jeder Hinsicht vom Staat unabhängigen Parteiwesens maßgebend, wie es sich unter der Weimarer Verfassung entwickelt hatte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes bietet keine Anhaltspunkte dafür, daß die Verfassung vom überkommenen Bild der frei aus eigener Kraft wirkenden Partei abgehen und die dauernde finanzielle Bestandssicherung der Parteien dem Staat überantworten wollte.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_56_110&quot; id=&quot;BVerfGE_20_56_110&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_56_110&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 56 (110):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Nach dem Bericht des Unterausschusses I des Verfassungskonvents auf Herrenchiemsee vom 20. August 1948 bestand &quot;Einverständnis darüber, daß das Grundgesetz nicht an der Wirklichkeit der politischen Parteien vorbeigehen dürfe. Wenn sie auch nicht als Organe im rechtlichen Sinne des Wortes angesprochen werden können, so seien sie doch entscheidende Elemente allen staatlichen Lebens&quot; (Protokoll der Sitzungen des Unterausschusses I: Grundsatzfragen, S. 217; vgl. ferner ebenda S. 83-93, S. 179-182). Der Parlamentarische Rat ist diesen Vorstellungen gefolgt. Er hat durch einen besonderen &quot;Parteien-Artikel&quot; die politische Wirklichkeit des Parteienstaates im geschriebenen Verfassungsrecht legalisieren und mit den erforderlichen Sicherungen gegen Gefährdungen der Demokratie ausstatten, zugleich jedoch die Parteien als freie Gebilde von den Staatsorganen distanzieren wollen. Der Abgeordnete Dr. Schmid erklärte: &quot;Freilich ist es sicher: Die politischen Parteien sind keine Staatsorgane; sie sind aber entscheidende Faktoren unseres staatlichen Lebens ...&quot; (Verh. d. Plenums, 2. Sitzung am 8. September 1948, StenBer. S. 15). Der Abgeordnete Brockmann nannte die Parteien &quot;staatspolitische Gebilde und der Allgemeinheit verpflichtet&quot; (Verh. d. Plenums, 3. Sitzung am 9. September 1948, StenBer. S. 56). Der Abgeordnete Dr. Menzel erklärte in der dritten Lesung unwidersprochen: &quot;Wir begrüßen vor allem, daß die politischen Parteien erstmalig in einer Verfassung genannt werden, daß man den Mut hat, die im politischen Leben seit je bei den Parteien effektiv liegende Macht anzuerkennen und sie verfassungsmäßig zu garantieren, aber mit der Garantie die Möglichkeiten einer Kontrolle über einen wirklich demokratischen Aufbau dieser Parteien zu verbinden, ohne daß diese Kontrolle zu einer Einengung des politischen Lebens führen darf. So haben wir in der zweiten Lesung des Plenums dem Antrag zugestimmt, der verlangte, daß die Parteien verpflichtet sein sollen, ihre Finanzgebarung jederzeit offenzulegen, damit jeder Deutsche wissen kann, woher die politischen Parteien ihre Einkünfte beziehen&quot; (Verh. d. Plenums, 10. Sitzung am 8. Mai 1949, StenBer. S. 203 f.).
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_56_111&quot; id=&quot;BVerfGE_20_56_111&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_56_111&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 56 (111):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
d) Der Verfassungsgeber ist also vom Leitbild einer Partei ausgegangen, die sich im offenen Mehrparteiensystem frei bildet, aus eigener Kraft entwickelt und, gebunden an die Verpflichtungen des Art. 21 Abs. 1 Satz 3 und 4 GG, nach Vermögen im Rahmen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (Art. 21 Abs. 2 GG) an der politischen Willensbildung des Volkes mitwirkt. Die Vorstellung des Verfassungsgebers von freien, vom Staat unabhängigen Parteien ist im Wortlaut des Art. 21 GG, insbesondere in Abs. 1 Satz 2 bis 4, hinreichend bestimmt zum Ausdruck gekommen. Die Vorstellungen des Verfassungsgebers haben für die Auslegung des Art. 21 GG um so stärkeres Gewicht, als sich aus ihnen im zusammenhang mit dem objektiven Inhalt der Verfassungsnorm ergibt, daß der Verfassungsgeber unter dem Eindruck bestimmter geschichtlicher Erfahrungen Vorkehrungen getroffen hat, um die Wiederholung einer verhängnisvollen Entwicklung zu verhindern. Art. 21 GG muß nach seiner Entstehungsgeschichte verstanden werden als Reaktion auf die Entwicklung des Parteiwesens in der Endphase der Weimarer Republik und unter dem nationalsozialistischen Regime. Die Vorschrift soll die freiheitliche demokratische Ordnung dadurch sichern, daß sie einer undemokratischen Entwicklung im Parteiwesen entgegentritt. Zugleich wehrt sie eine Verflechtung der Parteien mit den Verfassungsorganen ab und verbietet es zur Sicherung eines freien Parteiwesens, die dauernde finanzielle Fürsorge für die Parteien zu einer Staatsaufgabe zu machen. Parteien, die entsprechende finanzielle Zuschüsse vom Staat erhalten, sind mit dem vom Verfassungsgeber vorausgesetzten und in Art. 21 GG festgelegten Leitbild der freien Partei unvereinbar. Regelungen, die solche Zuschüsse für die gesamte politische Tätigkeit der Parteien vorsehen, sind daher auch aus diesem Grund verfassungwidrig.
&lt;p&gt;3. Die im Bundeshaushaltsgesetz 1965 vorgesehene Regelung der staatlichen Parteifinanzierung ist mit dem Verfassungsgebot der grundsätzlich staatsfreien politischen Meinungs- und Willensbildung (Art. 20 Abs. 2 GG, Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG) sowie mit Art. 21 Abs. 1 GG, der die Struktur der Parteien als aus eigener&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_56_112&quot; id=&quot;BVerfGE_20_56_112&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_56_112&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 56 (112):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Kraft wirkender und vom Staat unabhängiger Gruppen verfassungskräftig festlegt, unvereinbar und deshalb nichtig. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob diese Regelung noch aus anderen Gründen, insbesondere wegen Verstoßes gegen das Gebot der innerparteilichen Demokratie (Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG), verfassungswidrig ist.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Staatliche Mittel dürfen den Parteien auch nicht für Zwecke der &quot;politischen Bildungsarbeit&quot; zugewendet werden. Die Beweisaufnahme hat bestätigt, daß sich eine Grenze zwischen allgemeiner Parteiarbeit und politischer Bildungsarbeit der Parteien nicht ziehen läßt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Schatzmeister der Sozialdemokratischen Partei hat zwar auf Merkmale verwiesen, an Hand deren sich die politische Bildungsarbeit von der allgemeinen Tätigkeit der Parteien sachlich und organisatorisch trennen lasse. Er hat aber eingeräumt, daß es letztlich auf den guten Willen der Parteien ankomme, beide Aufgabenbereiche zu trennen. Die Schatzmeister der Christlich Demokratischen Union, der Christlich-Sozialen Union und der Freien Demokratischen Partei haben übereinstimmend bekundet, daß sich eine hinreichend sichere Abgrenzung zwischen politischer Bildungsarbeit und allgemeiner Parteiarbeit nicht ziehen lasse. In gleichem Sinne haben sich die Bevollmächtigten der übrigen politischen Parteien - mit Ausnahme des Bevollmächtigten der Sozialdemokratischen Partei - geäußert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Tatsächlich gehen politische Bildungsarbeit und allgemeine Werbetätigkeit der Parteien in der politischen Praxis ineinander über. Keine Partei kann heute darauf verzichten, allgemeine staatspolitische Fragen zur Diskussion zu stellen und für ihre Lösungsvorschläge in der Wählerschaft zu werben. Deshalb kommen auch Mittel für die politische Bildungsarbeit der gesamten politischen Tätigkeit der Parteien zugute. Infolgedessen ist es aus den oben dargelegten Gründen mit der Verfassung ebenfalls nicht vereinbar, den Parteien Haushaltsmittel für politische Bildungsarbeit zur Verfügung zu stellen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_56_113&quot; id=&quot;BVerfGE_20_56_113&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_56_113&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 56 (113):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;1. Nach Art. 21 und 20 Abs. 2 GG ist es unzulässig, daß den politischen Parteien von Staats wegen laufende Zuschüsse zu ihrer gesamten politischen Tätigkeit gewährt werden. Es läßt sich jedoch verfassungsrechtlich rechtfertigen, wenn unter Beachtung der Grundsätze der Parteienfreiheit und der Chancengleichheit den politischen Parteien die notwendigen Kosten eines angemessenen Wahlkampfes ersetzt werden. Insofern wird auf das Urteil vom 24. Juni 1958 (BVerfGE 8, 51) Bezug genommen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Parlamentswahlen stellen den für die Willensbildung im demokratischen Staat entscheidenden Akt dar. In der repräsentativen Demokratie, für die sich der Verfassungsgeber entschieden hat, müssen sie periodisch wiederkehrend stattfinden, um dem Volk, von dem alle Staatsgewalt ausgeht, die Möglichkeit zu geben, seinen Willen kundzutun. Ihre Abhaltung ist eine öffentliche Aufgabe, deren Durchführung den verfaßten Staatsorganen obliegt. Sie haben die Voraussetzungen zu schaffen und die für den Wahlvorgang erforderlichen Einrichtungen und Mittel zur Verfügung zu stellen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ohne die politischen Parteien können aber in der modernen Massendemokratie Wahlen nicht durchgeführt werden (BVerfGE 8, 51 [63]; 13, 54 [82]). Vornehmlich durch die Wahlen entscheiden die Aktivbürger über den Wert des Programms einer politischen Partei und über ihren Einfluß auf die Bildung des Staatswillens (BVerfGE 3, 19 [26]; 13, 54 [83]; 14, 121 [133]). Die Aktivbürger können diese Entscheidung sinnvoll nicht treffen, ohne daß ihnen zuvor in einem Wahlkampf die Programme und Ziele der verschiedenen Parteien dargelegt werden. Erst durch einen Wahlkampf werden viele Wähler bestimmt, zur Wahl zu gehen und ihre Entscheidung zu treffen. Das Gericht hat mehrfach betont, daß die politischen Parteien vornehmlich Wahlvorbereitungsorganisationen sind (BVerfGE 8, 51 [63]; 12, 276 [280]) und daß sie an der politischen Willensbildung des Volkes vor allem durch Beteiligung an den Parlamentswahlen mitwirken (BVerfGE 4, 27 [30]; 8, 51 [63]). Hieran anknüpfend hat das Gericht in ständiger Rechtsprechung die politischen Parteien auf&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_56_114&quot; id=&quot;BVerfGE_20_56_114&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_56_114&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 56 (114):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
den Weg des Organstreits verwiesen, wenn sie im Bereich der Wahlen tätig werden und in diesem Bereich ihren besonderen verfassungsrechtlichen Status gegenüber Verfassungsorganen verteidigen (BVerfGE 4, 27 [30]; 7, 99 [103]; 13, 1 [9 f.]). Das Gericht hat den Parteien den Weg des Organstreits aber auch nur für ihre Rechte in bezug auf die Wahlen eröffnet.
&lt;p&gt;Die Parteien wirken an der politischen Willensbildung des Volkes mit. Sie haben aber kein Monopol, die Willensbildung des Volkes zu beeinflussen. Neben ihnen wirken auch die einzelnen Bürger und vor allem Verbände, Gruppen und Vereinigungen auf den Prozeß der Meinungs- und Willensbildung ein. Aus Art. 21 in Verbindung mit Art. 38 GG sowie aus dem Bundeswahlgesetz, das zum materiellen Verfassungsrecht gehört, ergibt sich jedoch, daß den Parteien bei der Willensbildung des Volkes durch Parlamentswahlen eine Vorrangstellung gegenüber den Verbänden zukommt. Wenn sich die Tätigkeit der politischen Parteien auch nicht auf die Beteiligung an den Parlamentswahlen beschränkt, so ist doch diese ihnen durch Art. 21 Abs. 1 GG zugewiesene Aufgabe besonders hervorgehoben und von besonderer Bedeutung, weil sie für das Funktionieren einer demokratischen Ordnung des Gemeinwesens schlechthin unerläßlich und entscheidend ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der ständige Prozeß der Meinungs- und Willensbildung gipfelt im Wahlkampf und in der Wahl. Der Wahlkampf kann von diesem ständigen Prozeß gesondert werden. Die Tätigkeit der Parteien im Wahlkampf ist abgrenzbar von ihrer sonstigen Tätigkeit. Der Wahlkampf setzt voraus, daß die Wahl nahe bevorsteht; er ist zeitlich begrenzt. Dementsprechend sind auch die Kosten eines Wahlkampfes von der Sache her bestimmbar. Die Aufwendungen der Parteien für den Wahlkampf können von ihren übrigen Aufwendungen getrennt werden. In der Beweisaufnahme haben die Schatzmeister der vier im Bundestag vertretenen Parteien die zusätzlichen Einnahmen und Ausgaben ihrer Parteien in den Wahljahren 1957, 1961 und 1965 angegeben und damit bestätigt, daß sich diese Aufwendungen gesondert ermitteln lassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die besondere Bedeutung der Parteien für die Wahlen läßt es&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_56_115&quot; id=&quot;BVerfGE_20_56_115&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_56_115&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 56 (115):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
also verfassungsrechtlich gerechtfertigt erscheinen, ihnen die notwendigen Kosten eines angemessenen Wahlkampfes von Staats wegen zu ersetzen. Es ist aber eine verfassungspolitische und deshalb nicht vom Gericht zu entscheidende Frage, ob der Gesetzgeber eine solche Erstattung von Wahlkampfkosten vorsehen soll.
&lt;p&gt;2. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zum Erlaß entsprechender gesetzlicher Regelungen ergibt sich aus Art. 21 Abs. 3 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es braucht nicht entschieden zu werden, wie weit die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 21 Abs. 3 GG reicht. Hier genügt es, davon auszugehen, daß Art. 21 Abs. 1 GG unmittelbar in Satz 4 und mittelbar auch in Satz 1 und 3 die finanziellen Verhältnisse der Parteien als möglichen Gegenstand einer näheren Regelung nach Abs. 3 zugelassen hat. Aus dem Zusammenhang von Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG mit Art. 21 Abs. 3 GG kann nicht entnommen werden, daß die Regelungsbefugnis hinsichtlich der Parteifinanzierung darauf beschränkt ist, die Pflicht der Parteien zur Rechenschaftslegung näher zu ordnen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Erstattungsfähig sind nur die tatsächlichen Ausgaben, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Wahlkampf stehen. Die laufenden Kosten der Parteien für die Unterhaltung ihrer ständigen Organisation und die Kosten der Tätigkeit, die nicht unmittelbar dem Wahlkampf dient, können nicht erstattet werden. Bei der Feststellung der den Parteien für den Wahlkampf entstandene Kosten müssen die den Parteien üblicherweise unentgeltlich erbrachten geldwerten Dienstleistungen außer Ansatz bleiben. Es gehört zum Wesen der freien, aus eigener Kraft wirkenden Partei, daß Abgeordnete, Mitglieder und Anhänger ihre Dienste leisten, die nicht vergütet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Was die Höhe der den Parteien insgesamt zu erstattenden Wahlkampfkosten anlangt, so sind erstattungsfähig nur die Kosten eines Wahlkampfes, der unter den jeweiligen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen einer angemessenen werbenden Darstellung der Programme und Ziele und der notwendigen Auseinandersetzung der um die politische Macht kämpfenden&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_56_116&quot; id=&quot;BVerfGE_20_56_116&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_56_116&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 56 (116):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Parteien dient. Es kann nicht auf das ankommen, was jede Partei für sich als angemessenen Aufwand für ihren Wahlkampf ansieht. Der Gesetzgeber wird sich vielmehr um einen objektiven Maßstab bemühen müssen.
&lt;p&gt;Es wäre aber verfassungsrechtlich auch unbedenklich, wenn der Gesetzgeber eine Regelung treffen würde, nach der den Parteien nur ein bestimmter Vom-Hundert-Satz der notwendigen Kosten eines angemessenen Wahlkampfes ersetzt wird und es ihnen überlassen würde, den Rest aus eigener Kraft aufzubringen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Sieht der Gesetzgeber eine Erstattung der Wahlkampfkosten vor, so muß er bei seiner Regelung die den Parteien durch Art. 21 GG gewährleistete Freiheit achten (vgl. BVerfGE 9, 162 [165]; 12, 296 [305]; 14, 121 [133]; 17, 155 [166]). Er wird weiterhin zu beachten haben, daß sein &quot;Verteilungsschlüssel&quot; nicht mit dem Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien in Widerspruch gerät. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für den Bereich des Wahlrechts im engeren Sinne (BVerfGE 1, 208 [242, 255]; 6, 84 [90]), für die Wahlvorbereitung (vgl. etwa für die Zulassung von Wahlvorschlägen BVerfGE 3, 19 [26 f.]; 3, 383 [393]; 4, 375 [382 f.]), für den Wettbewerb der Parteien um die Erlangung von Spenden (BVerfGE 6, 273 [280]; 8, 51 [64 f.]) und für ihre Wahlpropaganda im Rundfunk (BVerfGE 7, 99 [107 f.]; 14, 121 [132 f.]), sondern im gesamten &quot;Vorfeld&quot; der Wahlen (vgl. BVerfGE 8, 51 [64 f., 68]; 14, 121 [132]), also auch für eine gesetzliche Regelung der Erstattung von Wahlkampfkosten. In allen diesen Bereichen ist er streng formal zu verstehen. Bei einer solchen Regelung sind deshalb der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers enge Grenzen gesetzt. Jede verschiedene Behandlung der Parteien, die sich nicht durch einen besonderen zwingenden Grund rechtfertigen läßt, ist ihm verfassungskräftig versagt (BVerfGE 8, 51 [64 f.]; 14, 121 [133]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es ist nicht Aufgabe des Gerichts darzulegen, wie eine verfassungsgemäße Regelung aussehen müßte oder könnte. Deshalb beschränkt sich das Gericht darauf, in Anschluß an seine bisherige Rechtsprechung anzudeuten, wo der Grundsatz der Chancen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_56_117&quot; id=&quot;BVerfGE_20_56_117&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_56_117&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 56 (117):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gleichheit der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers Grenzen setzt.
&lt;p&gt;a) Mit der Entscheidung, daß den politischen Parteien die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten eines angemessenen Bundestagswahlkampfes aus Mitteln des Bundes ersetzt werden können, steht einerseits der Kreis derjenigen fest, die an den staatlichen Geldleistungen teilhaben können: nur die Parteien, die am Wahlkampf teilgenommen haben. Der Grundsatz der streng formalen Chancengleichheit gebietet es andererseits, daß grundsätzlich alle Parteien, die am Wahlkampf teilgenommen haben, bei der Verteilung der Mittel berücksichtigt werden. Es widerspricht dem Grundsatz der Chancengleichheit, wenn diese Mittel von vornherein nur für die Parteien vorgesehen werden, die im Parlament bereits vertreten waren oder die auf Grund der Wahl Sitze im Parlament erlangen. Dieser Grundsatz verbietet jedoch nicht jede Differenzierung; er läßt eine verschiedene Behandlung der Parteien aus einem besonderen zwingenden Grund zu. Ein solcher Grund ist anzuerkennen, wenn der Gesetzgeber bei der Erstattung von Wahlkampfkosten der Gefahr einer übermäßigen Aufsplitterung der Stimmen und der Parteien entgegenzuwirken sucht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es läßt sich voraussehen, daß die Erstattung von Wahlkampfkosten geeignet ist, künftig die Bildung neuer politischer Parteien anzuregen. Damit würde eine Entwicklung gefördert, der die vom Bundesverfassungsgericht anerkannte 5 v.H.-Klausel entgegengewirkt hat (BVerfGE 1, 208 [248, 256]; 4, 31 [40]; 4, 142 [143]; 4, 375 [380]; 5, 77 [83]; 6, 84 [92 ff.]; 14, 121 [135]). Der Gesetzgeber kann aber schon bei der Wahl einer Zersplitterung der Stimmen und der Bildung von Zwergparteien vorbeugen und die Erstattung von Wahlkampfkosten dementsprechend beschränken. Zwar kann die Erstattung der Wahlkampfkosten einer Partei nicht davon abhängig gemacht werden, daß sie 5 v.H. der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Diese Maßnahme würde den Effekt verdoppeln, den die 5 v.H.-Klausel hat, und einer neuen Partei den Einzug ins Parlament praktisch unmöglich machen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_56_118&quot; id=&quot;BVerfGE_20_56_118&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_56_118&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 56 (118):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Andererseits genügen die im Bundeswahlgesetz vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Beteiligung einer neuen politischen Partei an einer Wahl noch nicht, um den Mißbrauch zu verhindern, daß sich kleine Splittergruppen nur deshalb am Wahlkampf beteiligen, weil er vom Staat finanziert wird. Der Gesetzgeber kann daher den Ersatz der Wahlkampfkosten einer Partei davon abhängig machen, daß sie einen Mindestanteil an Stimmen erreicht. Dieser muß freilich erheblich unterhalb der 5 v.H.-Grenze liegen, deren Erreichung für die Zuteilung von Mandaten erforderlich ist.
&lt;p&gt;b) Auch hinsichtlich des Umfangs des Ersatzes der einer Partei entstandenen Wahlkampfkosten wird eine Differenzierung in gewissen Grenzen mit dem Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien vereinbar sein. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Verteilung von Sendezeiten im Rundfunk für die Wahlpropaganda der Parteien kann hierfür Anhaltspunkte geben (BVerfGE 14, 121 [134 ff.]). Die Parteien unterscheiden sich jeweils nach Größe, politischem Gewicht und Leistungsfähigkeit, also nach ihrer - sich wandelnden - Bedeutung. Die Art ihrer Beteiligung am Wahlkampf, insbesondere die Wahl der Werbemittel und die Aufwendigkeit der Werbung, steht in einem gewissen Verhältnis zu Größe und politischem Gewicht der Parteien. Der Grundsatz der Chancengleichheit verlangt nicht, daß diese Unterschiede durch staatliche Maßnahmen ausgeglichen werden (vgl. BVerfGE 8, 51 [67]; 14, 121 [134]). Es würde dem Sinn des Ersatzes der Wahlkampfkosten aus öffentlichen Mitteln widersprechen, wenn alle Parteien, die sich an der Wahl beteiligen, ohne Rücksicht auf ihre Bedeutung und ihr eigenes personelles, ideelles und materielles Potential in den Stand gesetzt würden, den gleichen Aufwand zu treiben. Denn dadurch würde gerade die vom Staat vorgefundene tatsächliche Wettbewerbslage verfälscht werden. Andererseits wäre der Gesetzgeber gehalten, die bestehende faktische Ungleichheit der Wettbewerbschancen der Parteien nicht zu verschärfen (vgl. BVerfGE 8, 51 [67]). Sieht der Gesetzgeber künftig den Ersatz von Wahlkampfkosten&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_56_119&quot; id=&quot;BVerfGE_20_56_119&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_56_119&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 56 (119):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
vor, so wird er von dem Verhältnis ausgehen können, in dem die Aufwendungen zueinander standen, die die Parteien in der Vergangenheit gemacht haben. Bei den Aufwendungen der nicht im Bundestag vertretenen Parteien wird er dabei jedoch zu berücksichtigen haben, daß ihnen öffentliche Mittel bisher nicht zugeflossen sind. Dieser Verteilungsmodus, der lediglich die Basis für die Regelung des Gesetzgebers andeuten soll, wird entsprechend auf künftig neu entstehende und am Wahlkampf teilnehmende Parteien zu erstrecken sein. Ob weitere Gesichtspunkte für eine mit dem Grundsatz der Chancengleichheit verträgliche Differenzierung unter den Parteien berücksichtigt werden und u.U. zu einer Modifizierung der Verteilung führen können, wird der Gesetzgeber zu prüfen haben.


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1410&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/art-110-gg">Art. 110 GG</category>
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 <pubDate>Thu, 28 Jun 2012 06:47:45 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 30.05.1962 - 2 BvR 158/62</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1286</link>
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                    BVerfGE 14, 121; DÖV 1962, 698; JuS 1962, 482; MDR 1962, 881; NJW 1962, 1493         &lt;/div&gt;
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                    2 BvR 158/62        &lt;/div&gt;
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                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Die Verteilung von Sendezeiten im Rundfunk zum Zwecke der Wahlpropaganda muß am Grundsatz der gleichen Wettbewerbschancen der politischen Parteien gemessen werden.&lt;br /&gt;
2. Der Grundsatz der gleichen Wettbewerbschancen fordert, daß die Rechtsordnung jeder Partei grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im Wahlkampf und Wahlverfahren und damit die gleiche Chance im Wettbewerb um die Wählerstimmen gewährleistet.&lt;br /&gt;
3. Mit dem Grundsatz der gleichen Wettbewerbschancen verträgt es sich, die jeweilige Bedeutung der politischen Parteien bis zu einem gewissen Grade bei der Bemessung der Sendezeiten zur Wahlpropaganda in Rechnung stellen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    BVerfGE 14, 121        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_121_121&quot; id=&quot;BVerfGE_14_121_121&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_121_121&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 121 (121):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Die Verteilung von Sendezeiten im Rundfunk zum Zwecke der Wahlpropaganda muß am Grundsatz der gleichen Wettbewerbschancen der politischen Parteien gemessen werden.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Der Grundsatz der gleichen Wettbewerbschancen fordert, daß die Rechtsordnung jeder Partei grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im Wahlkampf und Wahlverfahren und damit die gleiche Chance im Wettbewerb um die Wählerstimmen gewährleistet.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Mit dem Grundsatz der gleichen Wettbewerbschancen verträgt es sich, die jeweilige Bedeutung der politischen Parteien bis zu einem gewissen Grade bei der Bemessung der Sendezeiten zur Wahlpropaganda in Rechnung stellen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 30. Mai 1962&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 2 BvR 158/62 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen der Freien Demokratischen Partei, vertreten durch den Landesvorsitzenden ..., Düsseldorf, ..., Bevollmächtigte: Rechtsanwälte ..., Köln, ..., gegen den Bescheid des Westdeutschen Rundfunks in Köln vom 1. März 1962.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;A.- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Westdeutsche Rundfunk in Köln (WDR) stellt allen politischen Parteien, die sich an den am 8. Juli 1962 in Nordrhein- Westfalen stattfindenden Landtagswahlen beteiligen, kostenlos Sendezeiten zur Wahlpropaganda zur Verfügung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da der Beschwerdeführer geltend machte, daß eine unterschiedliche Bemessung der Sendezeiten für die drei großen Parteien CDU, SPD und FDP verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen sei, setzte der Intendant die Frage der Verteilung der Sendezeiten auf die Tagesordnung der nächsten Besprechung des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_121_122&quot; id=&quot;BVerfGE_14_121_122&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_121_122&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 121 (122):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Westdeutschen Rundfunks mit den Rundfunkreferenten der politischen Parteien. Die Besprechung fand am 20. Februar 1962 im Funkhaus in Köln in Anwesenheit von Vertretern der CDU, der SPD, der FDP und des Westdeutschen Rundfunks statt. Das Ergebnis der Besprechung wurde im Protokoll wie folgt zusammengefaßt:
&lt;p&gt;&quot;Auf UKW I stellt der WDR für die Landtagswahlen eine Gesamtsendezeit von 170 Minuten zur Verfügung, davon 145 Minuten für die im Landtag vertretenen Parteien CDU, SPD und FDP und 25 Minuten als Reservetermine für andere kandidierende Parteien in der Zeit von 19,30 bis 19,35 Uhr und von 19,55 bis 20,00 Uhr in folgender Aufteilung:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Montag 18. Juni 1962 CDU/SPD Dienstag 19. Juni 1962 Res./CDU Mittwoch 20. Juni 1962 Res. / Res. Freitag 22. Juni 1962 Res. / Res. Samstag 23. Juni 1962 SPD / CDU&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Montag 25. Juni 1962 SPD / CDU Dienstag 26. Juni 1962 FDP / CDU Mittwoch 27. Juni 1962 CDU / SPD Donnerstag 28. Juni 1962 SPD / FDP Freitag 29. Juni 1962 CDU / SPD Samstag 30. Juni 1962 SPD / CDU&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Montag 2. Juli 1962 CDU / FDP Dienstag 3. Juli 1962 CDU / SPD Mittwoch 4. Juli 1962 FDP / SPD Donnerstag 5. Juli 1962 SPD / CDU Freitag 6. Juli 1962 CDU / FDP Samstag 7. Juli 1962 SPD / CDU&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unter dem Titel &quot;Parteien geben Auskunft - Fragen an die CDU (bzw. SPD oder FDP)&quot; erhalten die genannten drei Parteien am 17. Juni, am 24. Juni und am 1. Juli von 19,30 bis 19,55 Uhr (unter Fortfall der Sendung &quot;Zwischen Rhein und Weser&quot;) eine Zeit von je 25 Minuten für eine Sendung, in der ein Vertreter der genannten Parteien aus der Landespolitik Fragen gestellt bekommt. Die Termine sind:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sonntag 17. Juni 1962 FDP Sonntag 24. Juni 1962 SPD Sonntag 1. Juli 1962 CDU&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_121_123&quot; id=&quot;BVerfGE_14_121_123&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_121_123&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 121 (123):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Fragesteller werden benannt bei der FDP-Sendung von CDU und SPD bei der SPD-Sendung von CDU und FDP bei der CDU-Sendung von SPD und FDP ...
&lt;p&gt;Im WDR-Fernsehen stehen folgende Termine für Wahlsendungen zur Verfügung:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Montag 18. Juni 1962 CDU / SPD Dienstag 19. Juni 1962 Res. / CDU Mittwoch 20. Juni 1962 Res. / Res. Freitag 22. Juni 1962 Res. / Res. Samstag 23. Juni 1962 SPD / CDU&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Montag 25. Juni 1962 SPD / CDU Dienstag 26. Juni 1962 FDP / CDU Mittwoch 27. Juni 1962 CDU / SPD Donnerstag 28. Juni 1962 SPD / FDP Freitag 29. Juni 1962 CDU / SPD Samstag 30. Juni 1962 SPD / CDU&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Montag 2. Juli 1962 CDU / FDP Dienstag 3. Juli 1962 CDU / SPD Mittwoch 4. Juli 1962 FDP / SPD Donnerstag 5. Juli 1962 SPD / CDU Freitag 6. Juli 1962 CDU / FDP Samstag 7. Juli 1962 SPD / CDU&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Sendezeit im Fernsehen wird noch mitgeteilt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Regelung hält sich an die Vereinbarungen über die Wahlsendungen zur nordrhein-westfälischen Landtagswahl 1958. Sie wurde von der FDP mit Vorbehalt zur Kenntnis genommen, da der Landesverband Nordrhein-Westfalen der FDP anstrebt, den im Landtag vertretenen Parteien gleiche Sendezeiten zuzubilligen. Die Verhandlungen darüber werden an anderer Stelle geführt.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da auch die Fernsehsendungen je 5 Minuten dauern sollen, ergibt sich, daß im Hörfunk und im Fernsehen die CDU je 13 Sendungen zu je 5 Minuten, also insgesamt je 65 Minuten, die SPD je 11 Sendungen zu je 5 Minuten, also insgesamt je 55 Minuten, und die FDP je 5 Sendungen zu je 5 Minuten, also insgesamt je 25 Minuten, erhalten. Dazu treten im Hörfunk die für jede Partei zeitgleichen Sendungen von je 25 Minuten.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_121_124&quot; id=&quot;BVerfGE_14_121_124&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_121_124&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 121 (124):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Der Beschwerdeführer bat nunmehr den Intendanten um einen verbindlichen schriftlichen Bescheid, ob der Westdeutsche Rundfunk bereit sei, der CDU, der SPD und der FDP im Rahmen des Landtagswahlkampfes die gleichen Rundfunk- und Fernsehsendezeiten einzuräumen. Der Intendant lehnte mit Schreiben vom 1. März 1962 eine Änderung der am 20. Februar 1962 vorgenommenen Verteilung ab. Der Verwaltungsrat des Westdeutschen Rundfunks gab am 15. März 1962 der von dem Intendanten getroffenen Entscheidung seine Zustimmung.
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer hat am 16. März 1962 Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln erhoben, mit der er die Aufhebung des Bescheides des Intendanten vom 1. März 1962 und die Verpflichtung des Westdeutschen Rundfunks erstrebt, der FDP für den Landtagswahlkampf zahl- und zeitgleiche Sendetermine einzuräumen. Über die Klage ist bisher nicht entschieden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Landesverband Nordrhein-Westfalen der Freien Demokratischen Partei hat gleichzeitig mit Schriftsatz vom 16. März 1962, bei Gericht eingegangen am 17. März 1962, Verfassungsbeschwerde erhoben. Er begehrt die Feststellung, daß die Weigerung des Westdeutschen Rundfunks, der CDU, SPD und FDP die gleiche Sendezeit einzuräumen, sein Grundrecht auf Gleichheit verletzt. Der Beschwerdeführer beantragt ferner, den Bescheid des Intendanten des Westdeutschen Rundfunks vom 1. März 1962 aufzuheben, und bittet, im Hinblick auf den nahe bevorstehenden Wahltermin und die allgemeine Bedeutung der streitigen Rechtsfrage über die Verfassungsbeschwerde vor Erschöpfung des Rechtsweges zu entscheiden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zur Begründung seiner Anträge trägt er unter Bezugnahme auf ein Gutachten von Professor Werner Weber im wesentlichen vor:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien verlange, daß im Rahmen des Wahlverfahrens und der Wahlvorbereitung grundsätzlich alle Parteien von der öffentlichen Gewalt formal gleichbehandelt werden. Das gelte auch für die Rund&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_121_125&quot; id=&quot;BVerfGE_14_121_125&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_121_125&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 121 (125):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
funkanstalten, wenn sie in hoheitlicher Ausübung des Rundfunkmonopols politischen Parteien ihre Einrichtungen zur Wahlpropaganda zur Verfügung stellten. Diesem Gebot trage die Praxis des Hessischen Rundfunks und des Südwestfunks im Gegensatz zu der des Westdeutschen Rundfunks und der übrigen Rundfunkanstalten von jeher durch die Zuteilung gleicher Sendezeiten Rechnung.
&lt;p&gt;Das Bundesverfassungsgericht habe zwar in seinem Beschluß vom 3. September 1957 (BVerfGE 7, 99 ff.) angedeutet, daß die Bemessung der Sendezeiten in gewissen Grenzen nach der Bedeutung der Parteien differenziert werden dürfe. Eine Abweichung von der strikt formalen Gleichbehandlung müsse indes aus zwingenden Gründen geboten sein, weil nur solche eine Einschränkung der Gleichheit der Wettbewerbschancen zu rechtfertigen vermöchten. Die Andeutung des Bundesverfassungsgerichts habe sich auf eine politische Partei bezogen, die sich erstmals um Mandate im Bundestag beworben hatte und die in der Folgezeit weder die 5%-Klausel habe überspringen noch sich überhaupt als politische Partei habe durchsetzen können. Hier dränge sich die Parallele zu den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts auf, in denen es für neu auftretende politische Parteien ein qualifiziertes Unterschriftenquorum für gerechtfertigt erklärt habe, um einer nutzlosen oder sogar schädlichen Stimmenzersplitterung entgegenzuwirken. Würden neu zur Anerkennung und zur Vertretung in den Parlamenten strebende Parteien die Propagandamöglichkeiten des Rundfunks in gleichem Umfange in Anspruch nehmen können wie die großen Parteien, die dem Volk nach Substanz und Gewicht bereits bekannt seien, so würde das in der Tat in der Bevölkerung Verwirrung über den Stand des parteipolitischen Kräftesystems stiften und die Gefahr einer sachwidrigen Stimmenzersplitterung heraufbeschwören. Hinzu komme, daß der Inanspruchnahme des Rundfunks für Wahlpropaganda schon rein quantitativ gesehen natürliche Grenzen gesetzt seien. Billige man allen an der Wahl teilnehmenden Parteien die gleichen Sendezeiten zu, so werde entweder der Rundfunk während der Wahlvor&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_121_126&quot; id=&quot;BVerfGE_14_121_126&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_121_126&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 121 (126):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
bereitungszeit seinen Zwecken entfremdet oder sämtliche Sendezeiten müßten so gering bemessen werden, daß die Wahlpropaganda im Rundfunk ihren Sinn verlöre.
&lt;p&gt;Daraus folge aber nicht, daß es auch zulässig sei, innerhalb der drei großen Parteien, die sich als stabile Faktoren des deutschen Parteiwesens erwiesen hätten, bei der Zuteilung der Sendezeiten nach dem Stimmenanteil bei den vorhergehenden Bundestagswahlen oder Landtagswahlen zu differenzieren. Für eine derart weitgehende Einschränkung des Grundsatzes der gleichen Wettbewerbschancen fehle ein zwingender Grund.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Proporzgedanke liefere zwar bei der Besetzung parlamentarischer Gremien den Maßstab für eine gerechte, weil demokratisch fundierte Beteiligungsquote und sei möglicherweise auch anwendbar, wenn die Parteien außerhalb des Wahlkampfes Kontaktpflege mit dem Volke betreiben wollten. Er sei aber nicht geeignet als Grundlage für die Zuteilung von Werbemöglichkeiten zu Wahlen, bei denen es sich darum handle, im freien, nicht präjudizierten Wettbewerb gegenüber dem letzten Wahlergebnis neue Positionen zu erringen. Vielmehr liege ein elementarer Verstoß gegen demokratische Grundsätze vor, wenn die öffentliche Gewalt annehme, in diesem Bereich durch positive Maßnahmen die Wettbewerbschancen einer Partei lediglich deshalb verbessern zu dürfen, weil sie bei den letzten Wahlen besonders erfolgreich gewesen sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesverfassungsgericht hat gemäß §&amp;nbsp;94 BVerfGG dem Westdeutschen Rundfunk und der Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Gelegenheit zur Äußerung gegeben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Westdeutsche Rundfunk hält die Verfassungsbeschwerde wegen der Nichterschöpfung des Rechtsweges für unzulässig. Die Ausschaltung des Rechtsweges durch eine sofortige Entscheidung gemäß §&amp;nbsp;90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG erfordere ein besonderes, gesteigertes Rechtsschutzinteresse. Daran fehle es, weil der Beschwerdeführer nicht alles ihm Zumutbare getan habe, um sein&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_121_127&quot; id=&quot;BVerfGE_14_121_127&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_121_127&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 121 (127):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Recht zu wahren. Der angegriffene Verteilungsschlüssel werde seit Jahren angewandt. Der Beschwerdeführer habe diesen Verteilungsschlüssel zwar schon im Jahre 1960 anläßlich der Kommunalwahlen beanstandet, sich dann aber mit der bisher üblichen proportionalen Aufteilung der Sendezeiten zufriedengegeben, ohne den Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten. Dadurch habe er sich selbst der Möglichkeit einer rechtzeitigen Erschöpfung des Rechtsweges begeben.
&lt;p&gt;Im übrigen würden durch eine sofortige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch die Rechte des Westdeutschen Rundfunks verkürzt. Im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sei der Westdeutsche Rundfunk mit gleichen Rechten wie der Beschwerdeführer Prozeßpartei. Er könne sich durch Beiladung den Beistand derjenigen politischen Parteien sichern, auf deren Kosten der Beschwerdeführer eine Vergrößerung seines Anteils an der Gesamtsendezeit begehre. Schließlich habe der Beschwerdeführer im Verfassungsbeschwerdeverfahren die Möglichkeit, einseitig auf mündliche Verhandlung zu verzichten. Dadurch werde die verfahrensrechtliche Stellung des Westdeutschen Rundfunks geschwächt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde sei auch nicht begründet. Der Intendant habe bei Erlaß des angegriffenen Bescheides die seinem Ermessen durch den allgemeinen Gleichheitssatz und den Grundsatz der Chancengleichheit gesetzten Grenzen beachtet. Die politische Vorbereitung der Wahl durch die Wahlpropaganda der Parteien und das, was organisatorisch zur Wahlvorbereitung gehöre, müßten begrifflich getrennt und verfassungsrechtlich an verschiedenen Maßstäben gemessen werden. Während die organisatorische Ausgestaltung des Wahlverfahrens dem Gebot der formalen Gleichheit unterliege, sei für den politischen Wahlwettbewerb lediglich der allgemeine Gleichheitssatz maßgebend, der Differenzierungen bis zur Grenze der Willkür gestatte. Die Forderung des Beschwerdeführers, auch im Bereich der Wahlpropaganda zwischen den drei im Landtag vertretenen Parteien eine formale Gleichheit walten zu lassen, laufe auf eine Begünstigung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_121_128&quot; id=&quot;BVerfGE_14_121_128&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_121_128&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 121 (128):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der FDP auf Kosten der CDU und der SPD hinaus, für die ein sachlich einleuchtender Grund fehle.
&lt;p&gt;Auch wenn man von dem in Art. 5 GG enthaltenen Organisationsprinzip des Rundfunks ausgehe, das lediglich die Sicherung eines Mindestmaßes von inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung erfordere, müsse man zu dem Ergebnis gelangen, daß dem Westdeutschen Rundfunk bei der Vergabe der Sendezeiten ein weiter Ermessensspielraum zur Verfügung stehe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Jedenfalls sei eine formale Gleichbehandlung der CDU, SPD und FDP, verbunden mit einer einschneidenden Differenzierung im Verhältnis zu den übrigen Parteien - wie der Beschwerdeführer sie fordere -, willkürlich und mit der Verfassung nicht zu vereinbaren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Landesregierung zieht die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht in Zweifel. Zur Sachfrage hat sie ausgeführt: Der Verfassungssatz von der Chancengleichheit der politischen Parteien bedürfe als solcher keiner Begründung. Was zur Erhaltung der Chancengleichheit jeweils erforderlich sei, lasse sich nur von Fall zu Fall bestimmen. Insbesondere sei zu unterscheiden zwischen den Belastungen oder Beschränkungen einzelner Parteien durch ein Wahlgesetz und den Maßnahmen zur Förderung der Parteien außerhalb des förmlichen Wahlverfahrens. Für den Bereich des förmlichen Wahlverfahrens gelte der Grundsatz der formalen Wahlrechtsgleichheit. Hier seien Differenzierungen nur zulässig, wenn und soweit sie aus verfassungsrechtlich relevanten Gründen zwingend geboten seien. Im Bereich der Förderung von Parteien gelte der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien dagegen mit der Maßgabe, daß zwar jeder Partei ein nach der Natur der Sache sich ergebender Mindestanteil einzuräumen sei, im übrigen aber nach der Bedeutung der Parteien differenziert werden dürfe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hieraus folge, daß aus dem Grundsatz der Chancengleichheit nicht hergeleitet werden könne, daß alle Parteien absolut gleiche Startbedingungen haben müßten. Vielmehr sei der Wahlkampf&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_121_129&quot; id=&quot;BVerfGE_14_121_129&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_121_129&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 121 (129):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nach dem Gewicht der eigenen Kräfte der Parteien zu führen. Die öffentliche Gewalt müsse sich grundsätzlich jeder Einwirkung auf das vorhandene Kräfteverhältnis der Parteien enthalten. Fördere sie die politischen Parteien, so müsse sie ihre Förderungsmaßnahmen so einrichten, daß die vorhandene Gewichtsverteilung im parteipolitischen Kräfteverhältnis möglichst wenig gestört werde. Die in dem angefochtenen Bescheid des Westdeutschen Rundfunks getroffene Differenzierung sei an diesem Leitgedanken orientiert und daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Beschwerdeführer ist ein Landesverband einer politischen Partei im Sinne des Art. 21 Abs. 1 GG, die sich an den bevorstehenden Landtagswahlen beteiligen will. Als solcher ist er befugt, Verfassungsbeschwerde einzulegen, da er von der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Maßnahme des Westdeutschen Rundfunks unmittelbar betroffen wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Politische Parteien und deren Untergliederungen können die Verletzung ihres verfassungsrechtlichen Status durch ein Verfassungsorgan vor dem Bundesverfassungsgericht nur im Wege des Organstreits geltend machen (BVerfGE 4, 27 ff.; 11, 239 [241 ff.]). Fühlen sie sich hingegen durch eine öffentliche Anstalt in ihrem Recht auf Gleichbehandlung verletzt, so steht ihnen nur der Weg der Verfassungsbeschwerde offen (BVerfGE 7, 99 [103]; Beschluß vom 12. September 1961 - 2 BvQ 6/61 = BVerfGE 13, 204).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Nach §&amp;nbsp;90 Abs. 1 BVerfGG ist die Verfassungsbeschwerde nur gegen Akte der öffentlichen Gewalt zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Bescheid des Intendanten des Westdeutschen Rundfunks. Der Westdeutsche Rundfunk ist nach §&amp;nbsp;1 des Gesetzes über den Westdeutsche Rundfunk Köln vom 25. Mai 1954 (GVBl. NW S. 151) eine &quot;gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts&quot;, die &quot;das Recht&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_121_130&quot; id=&quot;BVerfGE_14_121_130&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_121_130&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 121 (130):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Selbstverwaltung&quot; in dem gesetzlich näher bestimmten Rahmen hat. Die den Rundfunkanstalten obliegenden Aufgaben gehören nach deutschem Rundfunkrecht zum Bereich der öffentlichen Verwaltung (BVerfGE 7, 99 [104]; 12, 205 [246]). Die Rundfunkanstalten üben öffentliche Gewalt aus, wenn sie im Wahlkampf politischen Parteien Sendezeiten zuteilen oder verweigern. Der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Bescheid des Intendanten des Westdeutschen Rundfunks vom 1. März 1962 stellt einen verbindlichen Akt des Westdeutschen Rundfunks dar, da die Rundfunkanstalt gemäß §&amp;nbsp;21 des Gesetzes über den Westdeutschen Rundfunk Köln von ihrem Intendanten selbständig und unter eigener Verantwortung geleitet (Abs. 1) und von diesem gerichtlich und außergerichtlich vertreten wird (Abs. 3). Hiernach handelt es sich um eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt, gegen die der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erheben kann mit der Behauptung, sein Grundrecht auf Gleichheit sei verletzt.
&lt;p&gt;3. Das Gericht entscheidet über die Verfassungsbeschwerde vor Erschöpfung des Rechtsweges, weil die Verfassungsbeschwerde sowohl von allgemeiner Bedeutung ist als auch dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde (§&amp;nbsp;90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die von der Verfassungsbeschwerde aufgeworfene Frage nach den verfassungsrechtlichen Grenzen einer Differenzierung zwischen den politischen Parteien bei der Vergabe von Sendezeiten zur Wahlpropaganda ist von allgemeiner Bedeutung, da sie sich nicht nur für die Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen, sondern für alle Wahlen in ähnlicher Weise stellt. Auch entstünde dem Beschwerdeführer durch die Verweisung auf den Verwaltungsrechtsweg ein schwerer und unabwendbarer Nachteil, weil der Wahlkampf unmittelbar bevorsteht und ein rechtskräftiges Urteil in dem anhängigen Verwaltungsstreitverfahren bis dahin nicht zu erwarten ist. Damit sind die im §&amp;nbsp;90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG erschöpfend umschriebenen Voraussetzungen für eine Ent&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_121_131&quot; id=&quot;BVerfGE_14_121_131&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_121_131&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 121 (131):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
scheidung vor Erschöpfung des Rechtsweges gegeben. Ein darüber hinausgehendes besonderes Rechtsschutzinteresse wird durch §&amp;nbsp;90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG nicht gefordert.
&lt;p&gt;Die Tatsache, daß der Beschwerdeführer die gleiche Rechtsfrage nicht schon anläßlich der Kommunalwahlen im Jahre 1961 zur gerichtlichen Entscheidung gebracht hat, schließt - entgegen der Auffassung des Westdeutschen Rundfunks - eine Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtsweges nicht aus. Der Verfassungssatz von der Chancengleichheit fordert Beachtung unabhängig davon, ob ein Betroffener sich möglicherweise früher einmal ausdrücklich oder stillschweigend mit seiner Verletzung einverstanden erklärt hat. Die Maßnahme der öffentlichen Gewalt, gegen die die Verfassungsbeschwerde erhoben ist, ist erst am 1. März 1962 gesetzt worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Angesichts der Vorschrift des §&amp;nbsp;90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ist es unerheblich, daß der Westdeutsche Rundfunk vor dem Bundesverfassungsgericht prozessual eine schwächere Stellung hat als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Im übrigen ist ihm auch im Verfassungsbeschwerde-Verfahren rechtliches Gehör gewährt worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, da der Beschwerdeführer darauf verzichtet hat (§&amp;nbsp;25 Abs. 1 BVerfGG) und der Streitstoff in den Schriftsätzen so ausgiebig erörtert ist, daß von einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Standpunkte nicht zu erwarten war.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Wahlpropaganda im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) gehört heute zu den Mitteln im Wahlkampf der politischen Parteien. Infolge ihrer Breitenwirkung kommt ihr neben den Wahlversammlungen, der Plakat- und Flugblattpropaganda und der Werbung in der Presse eine besondere Bedeutung zu. Sie ist&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_121_132&quot; id=&quot;BVerfGE_14_121_132&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_121_132&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 121 (132):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zu einem wichtigen Bestandteil der Wahlvorbereitung in der heutigen Demokratie geworden.
&lt;p&gt;Aus der Funktion, die der Rundfunk für den Wahlwettbewerb der politischen Parteien hat, ergibt sich in einem freiheitlich demokratischen Staat die Notwendigkeit, die Verteilung von Sendezeiten zum Zwecke der Wahlpropaganda in einem inneren Bezug zu dem für die politische Willensbildung im Staat entscheidenden Akt der Parlamentswahl zu sehen, mit dem sie in einem unlösbaren Zusammenhang steht. Das Bundesverfassungsgericht hat schon für Vorgänge, die es zum Vorfeld der politischen Willensbildung gerechnet hat, ausgeführt: Das Recht auf Teilhabe an der politischen Willensbildung &quot;äußert sich in der lebendigen Demokratie nicht nur in der Stimmabgabe bei den Wahlen, sondern auch in der Einflußnahme auf den ständigen Prozeß der politischen Meinungsbildung. Aus diesem Grunde ist der Gleichheitssatz nicht nur im Bereich des Wahlrechts im engeren Sinne, sondern auch in diesem Vorfeld der politischen Willensbildung streng formal zu verstehen&quot; (BVerfGE 8, 51 [68]). Erst recht müssen daher Differenzierungen im Bereich der Vergabe von Hörfunksendezeiten und Fernsehsendezeiten zur Wahlpropaganda an dem Grundsatz der gleichen Wettbewerbschancen der politischen Parteien als dem für den gesamten Wahlvorgang gültigen Maßstab gemessen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die durch das Grundgesetz errichtete demokratische Ordnung trägt im Bereich der politischen Willensbildung bei Wahlen insofern einen formalen Charakter, als sie unbeschadet der bestehenden sozialen Unterschiede alle Staatsbürger absolut gleich bewertet (BVerfGE 8, 51 [69]; 11, 351 [360]). Bezogen auf die Mitwirkung der Parteien an der politischen Willensbildung des Volkes hat diese Formalisierung des Gleichheitssatzes in dem Grundsatz der gleichen Wettbewerbschancen ihren Niederschlag gefunden, der vom Bundesverfassungsgericht zunächst für den technischen Wahlablauf selbst entwickelt (vgl. insbesondere BVerfGE 1, 208 [242, 255]; 6, 84 [90]) und sodann auf die Wahlvorbereitung übertragen worden ist (vgl. etwa für die Zu&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_121_133&quot; id=&quot;BVerfGE_14_121_133&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_121_133&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 121 (133):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lassung von Wahlvorschlägen: BVerfGE 3, 19 [26 f.]; 3, 383 [393]; für den Wettbewerb der Parteien um die Erlangung von Spenden: BVerfGE 6, 273 [280]; 8, 51 [64 f.] und für die Wahlpropaganda im Rundfunk: BVerfGE 7, 99 [107]).
&lt;p&gt;2. Mit der in Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich gesicherten Freiheit der Gründung der Parteien ist im Grundsatz auch die freie Auswirkung bei der Wahl, d.h. die volle Gleichberechtigung aller Parteien, notwendig verbunden (BVerfGE 6, 84 [92]; vgl. ferner BVerfGE 1, 208 [255]; 3, 19 [26]; 3, 383 [393]; 6, 273 [280]). Die Entscheidung über den Wert des Programms einer politischen Partei und ihre Mitwirkung an der Bildung des Staatswillens ist durch das Grundgesetz dem Aktivbürger anvertraut. Damit diese Entscheidung in voller Freiheit gefällt werden kann, ist es nötig, daß die Parteien, soweit irgend möglich, mit gleichen Aussichten in den Wahlkampf eintreten (BVerfGE 3, 19 [26 f.]). Von dieser grundsätzlichen Einsicht aus empfängt der Grundsatz der gleichen Wettbewerbschancen der politischen Parteien das ihm eigene Gepräge.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die öffentliche Gewalt muß, wenn sie in den Bereich der politischen Willensbildung bei Wahlen in einer Weise eingreift, daß dadurch die Chancengleichheit der politischen Parteien verändert werden kann, sich gegenwärtig halten, daß ihrem Ermessen in diesem Bereich besonders enge Grenzen gezogen sind und daß ihr jede verschiedene Behandlung der Parteien verfassungskräftig versagt ist, die sich nicht durch einen besonderen zwingenden Grund rechtfertigen läßt (BVerfGE 8, 51 [64 f.]; zuvor schon BVerfGE 1, 208 [225]; 4, 375 [382]; 6, 84 [94]; 6, 273 [280]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Notwendigkeit, die Sendezeiten an die politischen Parteien zur Wahlpropaganda hoheitlich zu verteilen, ergibt sich aus der Tatsache, daß in der Bundesrepublik Deutschland zur Zeit Rundfunksendungen nur von öffentlich-rechtlichen Anstalten durchgeführt werden. Hinzu kommt, daß nur eine beschränkte Sendezeit zur Verfügung steht, die den Parteien kostenlos über&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_121_134&quot; id=&quot;BVerfGE_14_121_134&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_121_134&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 121 (134):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lassen wird. Wäre der Rundfunkbetrieb nicht in der öffentlichen Hand konzentriert, so könnte die Wahlwerbung im Rundfunk - ebenso wie etwa die Propaganda durch Flugblätter oder durch die Presse, bei denen diese Besonderheiten nicht bestehen - dem freien Spiel der Kräfte überlassen bleiben. Hoheitlicher Zuteilung von Sendezeiten bedürfte es nicht, wenn alle Parteien die Möglichkeit hätten, nach ihren Kräften unter gleichen Bedingungen von der Rundfunkwerbung Gebrauch zu machen. Der Grundsatz der Gleichheit der Wettbewerbschancen wäre auch gewahrt, wenn die einzelnen Parteien je nach ihren finanziellen und sonstigen Möglichkeiten in einem unterschiedlichen Maße bei der Rundfunkwerbung zum Zuge kämen. Der Grundsatz der Chancengleichheit verlangt nicht, daß die sich aus der unterschiedlichen Größe, Leistungsfähigkeit und politischen Zielsetzung der Parteien ergebenden Unterschiede durch einen hoheitlichen Eingriff ausgeglichen werden. Er fordert lediglich, daß die Rechtsordnung jeder Partei grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im Wahlkampf und Wahlverfahren und damit die gleiche Chance im Wettbewerb um die Wählerstimmen gewährleistet.
&lt;p&gt;2. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind nach dem Grundsatz der gleichen Wettbewerbschancen verpflichtet, sich gegenüber dem Wahlwettbewerb der politischen Parteien grundsätzlich neutral zu verhalten. Mit diesem Grundsatz der gleichen Wettbewerbschancen verträgt sich aber nicht nur eine Zuteilung absolut gleicher Sendezeiten an alle Parteien. Vielmehr kann aus besonders wichtigen Gründen auch bei der Zuteilung der Sendezeiten differenziert werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Bei der Zuteilung von Sendezeiten müssen nur solche Parteien berücksichtigt werden, für die Landeslisten im Sendebereich der Rundfunkanstalt zugelassen sind (BVerfGE 7, 99 [108]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die Wahlen in einer parlamentarischen Demokratie sollen nicht nur zu einem Parlament führen, das die im Volke vorhandenen verschiedenen Meinungen nach Möglichkeit getreulich widerspiegelt, sondern sie sollen zugleich auch ein Parlament schaffen, das in der Lage ist, eine aktionsfähige Regierung zu bilden.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_121_135&quot; id=&quot;BVerfGE_14_121_135&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_121_135&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 121 (135):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Beim Verhältniswahlsystem würde eine strikt durchgeführte Wahlrechtsgleichheit es auch kleinen Gruppen mit zerstreuter Wählerschaft oder reinen Interessenorganisationen ermöglichen, in das Parlament zu gelangen, die Gefahr einer übermäßigen Parteienzersplitterung heraufbeschwören und - wie die Erfahrungen unter der Weimarer Reichsverfassung gelehrt haben - eine Regierungsbildung erschweren, wenn nicht gar unmöglich machen.
&lt;p&gt;In diesen staatspolitischen Gefahren hat die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besonders wichtige Gründe gesehen, die ausnahmsweise den Gesetzgeber berechtigen, in gewissen eng umschriebenen Grenzen bei der näheren Ausgestaltung des Wahlrechts vom Grundsatz der formalen Wahlrechtsgleichheit abzuweichen. Deshalb kann z.B. die Aufnahme einer angemessenen Sperrklausel in ein Wahlgesetz verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (vgl. etwa BVerfGE 1, 208 [248, 256]; 4, 31 [40]; 4, 142 [143]; 4, 375 [380]; 5, 77 [83]; 6, 84 [92 ff.]). Auch ist allgemein anerkannt, daß mit dem Grundsatz der formalen Wahlrechtsgleichheit auch Unterschriftenquoren vereinbar sind, damit gewährleistet ist, daß nur solche Wahlvorschläge zugelassen werden, von denen vermutet werden kann, daß hinter ihnen eine politisch ernst zu nehmende Gruppe steht (BVerfGE 3, 19 ff.; 3, 383 ff.; 4, 375 [381 f.]; 5, 77 [81 f.]; 6, 84 [98 f.]). Dem der Sperrklausel und dem Unterschriftenquorum gemeinsam zugrunde liegenden Motiv der Sicherung des Charakters der Wahl als eines auf die Bildung funktionsfähiger Verfassungsorgane gerichteten Integrationsvorganges kommt auch im Bereich der Wahlwerbung durch Rundfunk Bedeutung zu.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die den freiheitlichen demokratischen Staat als Regierungsmehrheit und Opposition tragenden politischen Parteien weisen überwiegend eine die einzelnen Legislaturperioden überdauernde Konstanz auf. In den Parlamentswahlen soll sich entscheiden und entscheidet sich regelmäßig, ob während der kommenden Legislaturperiode die von der bisherigen Regierungsmehrheit maßgeblich bestimmte Politik fortgesetzt werden oder ob eine andere&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_121_136&quot; id=&quot;BVerfGE_14_121_136&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_121_136&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 121 (136):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Politik an deren Stelle treten soll. Eine neue oder eine kleine bisher im Parlament nicht vertretene Partei hat in der Regel keine Aussicht, auf Anhieb wesentliche Wahlerfolge zu erringen. Sie ist häufig von vornherein dazu verurteilt, eine kleine Minderheit zu bleiben, weil die Wähler sich scheuen, ihre Stimme Parteien zu geben, die sich in ihren Augen bisher weder in der Regierungsverantwortung noch in der Opposition bewährt noch auf den staatlichen Willensbildungsprozeß Einfluß genommen haben. Die Bildung von möglicherweise zahlreichen neuen Parteien gefährdet die Funktionsfähigkeit von Parlament und Regierung. Das verfassungsrechtlich legitime Ziel, den Charakter der Wahl als des entscheidenden Integrationsvorganges bei der politischen Willensbildung des Volkes zu sichern, erscheint daher auch in diesem Bereich - ähnlich wie dies bei dem Unterschriftenquorum und der Sperrklausel der Fall ist - als ein wichtiger Grund, der es erlaubt, innerhalb eines eng umgrenzten Rahmens von der formalen Chancengleichheit abzuweichen. Dem kann dadurch Rechnung getragen werden, daß die besondere Bedeutung der Parteien, durch deren Gegen- und Miteinanderwirken die bisherige Entwicklung entscheidend geprägt worden ist und deren mehr oder minder großer Einfluß auf die staatliche Willensbildung voraussichtlich die weitere Entwicklung bestimmen wird, der Aktivbürgerschaft auch bei der Wahlwerbung im Rundfunk durch eine Abstufung der Sendezeiten vor Augen geführt und vergegenwärtigt wird.
&lt;p&gt;c) Der Rundfunk ist neben der Presse das entscheidende Massenkommunikationsmittel, von dem der Staatsbürger die für seine Meinungsbildung unentbehrlichen Informationen bezieht. Er kann dieser Aufgabe in einer dem Art. 5 GG entsprechenden Weise nur gerecht werden, wenn sein Gesamtprogramm ein Mindestmaß an inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung aufweist (BVerfGE 12, 205 [262 f.]). Dazu gehört, daß der Rundfunk seinen Hörerkreis objektiv über die Gewichtsverteilung zwischen den bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Gruppen informiert. Auch diese gesellschaftliche Funktion des Rundfunks stellt einen wichtigen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_121_137&quot; id=&quot;BVerfGE_14_121_137&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_121_137&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 121 (137):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Grund dar, der es rechtfertigt, die jeweilige Bedeutung der politischen Parteien bis zu einem gewissen Grade bei der Bemessung der Sendezeiten zur Wahlpropaganda in Rechnung zu stellen.
&lt;p&gt;3. Bestehen hiernach besonders wichtige Gründe, die es ausnahmsweise dem Rundfunk gestatten, in begrenztem Ausmaß die Sendezeiten nach der Bedeutung der Parteien verschieden zu bemessen, so bedarf es noch der näheren Bestimmung der Kriterien, die über die jeweilige Bedeutung der politischen Parteien Aufschluß geben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach dem Beschluß des Gerichts vom 3. September 1957 - 2 BvR 7/57 -(BVerfGE 7,99 [108]) kann in diesem Zusammenhang in der Regel das vorhergehende Wahlergebnis als ein gewichtiges Indiz für die gegenwärtige Bedeutung der an der Neuwahl beteiligten politischen Parteien herangezogen werden. Die Einstufung der Parteien nach dem letzten Wahlergebnis allein würde jedoch nicht genügen, da eine solche Einstufung die Möglichkeit außer Betracht lassen würde, daß im Gefolge der allgemeinen politischen Entwicklung während der abgelaufenen Legislaturperiode unter Umständen eine erhebliche Kräfteverschiebung stattgefunden hat. Eine schematische Anknüpfung an die Ergebnisse der vorhergehenden Parlamentswahlen würde in Anbetracht der nicht zu unterschätzenden zusätzlichen Werbewirkung einer erheblich längeren Sendezeit und der Zuteilung einer ins Gewicht fallenden größeren Anzahl von Sendeterminen einer Aufrechterhaltung des status quo Vorschub leisten und auf eine Vorgabe im Wahlwettbewerb hinauslaufen, die mit dem Grundsatz der gleichen Wettbewerbschancen nicht zu vereinbaren wäre.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Deshalb müssen, um die Bedeutung einer Partei zu ermitteln, noch andere Faktoren außer den Ergebnissen der letzten Parlamentswahlen berücksichtigt werden. Hierher gehören beispielsweise die Zeitdauer ihres Bestehens, ihre Kontinuität, ihre Mitgliederzahl, der Umfang und Ausbau ihres Organisationsnetzes, ihre Vertretung im Parlament und ihre Beteiligung an der Regierung in Bund oder Ländern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dagegen ist die Zahl der aufgestellten Kandidaten im System&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_121_138&quot; id=&quot;BVerfGE_14_121_138&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_121_138&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 121 (138):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der personalisierten Verhältniswahl kein geeigneter Anhalt für die Bedeutung der im Wahlkampf konkurrierenden Parteien. Bei diesem Wahlsystem muß jede Partei, will sie nicht von vornherein bei der letztlich entscheidenden Verrechnung der Stimmen auf Landesebene auf Stimmen aus einem der Wahlkreise verzichten, versuchen, in jedem Wahlkreis einen Bewerber aufzustellen. Die Zahl der von den einzelnen Parteien aufgestellten Bewerber läßt daher keinen Rückschluß auf ihre gegenwärtige Bedeutung zu.
&lt;p&gt;4. Erscheint eine Differenzierung der Sendezeiten nach der so zu bestimmenden Bedeutung der Parteien aus den dargelegten Gründen auch grundsätzlich nicht unzulässig, so sind doch einer derartigen Abstufung verfassungsrechtlich enge Schranken gezogen. Das Ausmaß der Differenzierung im Bereich der formalen Chancengleichheit darf den grundsätzlich freien Wettbewerb aller an der Wahl beteiligten politischen Parteien nicht ernsthaft in Frage stellen. Insbesondere dürfen kleine Gruppen, die zur Teilnahme an der Wahl im Sendebereich zugelassen sind, nicht von der Rundfunkpropaganda gänzlich ausgeschlossen werden (BVerfGE 7, 99 [108]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wo im übrigen die dem - engen - Ermessen des Gesetzgebers und der Exekutive durch den Grundsatz der gleichen Wettbewerbschancen gezogenen Grenzen liegen, deren Überschreitung eine Differenzierung bei der Zuteilung der Sendezeiten als verfassungswidrig qualifizieren würde, läßt sich abstrakt nicht eindeutig bestimmen. Diese Grenzen können vielmehr nur unter Würdigung der jeweiligen konkreten Gesamtsituation ermittelt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wendet man diese Grundsätze auf den angegriffenen Bescheid an, so ergibt sich, daß der Intendant des Westdeutschen Rundfunks bei seiner Ablehnung des Antrages des Beschwerdeführers die seinem Ermessen gezogenen verfassungsrechtlichen Schranken nicht überschritten hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei den letzten Landtagswahlen in Nordrhein-Westfalen am 6. Juli 1958 waren nur CDU, SPD und FDP erfolgreich. Alle&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_121_139&quot; id=&quot;BVerfGE_14_121_139&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_121_139&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 121 (139):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
übrigen Parteien scheiterten an der 5 v. H.-Sperrklausel. Von den insgesamt zu vergebenden 200 Landtagssitzen erhielten die CDU 104, die SPD 81 und die FDP 15. Der Westdeutsche Rundfunk stellt für die Wahlpropaganda der politischen Parteien im Hörfunk und im Fernsehen insgesamt eine Sendezeit von je 170 Minuten bereit. Davon werden auf die im Parlament vertretenen Parteien im Hörfunk und im Fernsehen je 145 Minuten verteilt. Der Rest von 25 Minuten bleibt für die übrigen Parteien, die sich an der Wahl beteiligen werden, reserviert. Von den für die CDU, die SPD und die FDP jeweils zur Verfügung stehenden 145 Minuten erhalten die CDU 13 Sendungen zu je 5 Minuten, also insgesamt 65 Minuten, die SPD 11 Sendungen zu je 5 Minuten, also insgesamt 55 Minuten, und die FDP 5 Sendungen zu je 5 Minuten, also insgesamt 25 Minuten. Daneben erhalten CDU, SPD und FDP im Hörfunk je eine Sendung von 25 Minuten unter dem Titel &quot;Parteien geben Auskunft&quot;, in der ein Vertreter der einen Partei Fragen von Vertretern der anderen beiden Parteien beantwortet. Bei einer rein proportionalen Vergabe nach der Sitzverteilung im Landtag würden auf die CDU 52%, auf die SPD 40,5% und auf die FDP 7,5% der Sendezeit entfallen. Tatsächlich erhalten im Hörfunk CDU 41%, SPD 36% und FDP 23%, im Fernsehen CDU 45%, SPD 38% und FDP 17%.
&lt;p&gt;Diese Verteilung hat im Ergebnis dazu geführt, daß beim Hörfunk mehr als die Hälfte der Gesamtsendezeit zu gleichen Teilen an die im Parlament vertretenen Parteien vergeben und lediglich der Rest in Annäherung an das letzte Wahlergebnis proportional verteilt worden ist. Sie ist mit dem Grundsatz der gleichen Wettbewerbschancen offensichtlich vereinbar. Auch im Fernsehen ist die Gesamtsendezeit nicht nur nach dem Maßstab des letzten Wahlergebnisses proportional verteilt worden; die FDP hat mehr als das Doppelte an Sendezeit erhalten, als ihr bei rein proportionaler Verteilung zustehen würde. Auch diese Verteilung ist noch mit dem Grundsatz der gleichen Wettbewerbschancen vereinbar, weil damit auch der FDP eine Sendezeit zur Verfügung steht, die einerseits überhaupt eine wirksame Wahlpropaganda ermöglicht&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_121_140&quot; id=&quot;BVerfGE_14_121_140&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_121_140&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 121 (140):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
und die andererseits ihrer Bedeutung als einer im Parlament vertretenen Partei entspricht.
&lt;p&gt;Die von dem Intendanten getroffene Entscheidung hält sich danach in dem verfassungsrechtlich gebotenen Rahmen, weil sie an dem Prinzip der formalen Gleichberechtigung der politischen Parteien im Wahlwettbewerb orientiert ist und - soweit sie differenziert - der unterschiedlichen Bedeutung der in Betracht kommenden Parteien angemessen Rechnung trägt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde war daher als unbegründet zurückzuweisen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;D.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Westdeutsche Rundfunk hat beantragt, dem Beschwerdeführer die Erstattung der ihm durch dieses Verfahren erwachsenen Kosten aufzuerlegen. Der Senat hat diesem Antrag nicht entsprochen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der §&amp;nbsp;34 Abs. 3 BVerfGG diese Möglichkeit eröffnet. Der §&amp;nbsp;34 Abs. 3 BVerfGG ist - wie die in §&amp;nbsp;34 Abs. 1 BVerfGG angeordnete grundsätzliche Kostenfreiheit erkennen läßt - eine Ausnahmevorschrift. Sie kommt nur zur Anwendung, wenn besondere Billigkeitsgründe vorliegen (BVerfGE 7, 75 [76 f.]; 7, 95 [99]; 8, 195 [196]; 11, 366 [367]; 12, 9 [10]). Solche Gründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1286&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Tue, 12 Jun 2012 23:46:40 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 18.07.1961 - 2 BvE 1/61</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1177</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Fragestunde        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 13, 123; DVBl 1962, 230; MDR 1961, 746; NJW 1961, 1913         &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    2 BvE 1/61        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 13, 123        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_13_123_123&quot; id=&quot;BVerfGE_13_123_123&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_13_123_123&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 13, 123 (123):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Beschluß&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats gemäß § 24 BVerfGG vom 18. Juli 1961&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 2 BvE 1/61 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über den Antrag der Deutschen Friedens-Union gegen die Bundesregierung wegen eines behaupteten Verstoßes gegen Art. 21 GG - Antragsteller: Deutsche Friedens-Union, vertreten durch den Bundesvorstand, Köln..., a) Frau Prof. Dr. R... R..., b) Herrn K... Graf von W..., c) Herrn L... K..., Bevollmächtigter:..., - Antragsgegner: Die Bundesregierung, vertreten durch den Bundeskanzler, Bonn.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Der Antrag wird als unzulässig verworfen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_13_123_124&quot; id=&quot;BVerfGE_13_123_124&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_13_123_124&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 13, 123 (124):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Gründe:&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der 143. Sitzung des Deutschen Bundestages am 10. Februar 1961 stellte der Abgeordnete Müller-Hermann die den Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern berührende Frage:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Ist die Bundesregierung in der Lage, nach dem neuesten Stand der Ermittlungen eine Übersicht über die kommunistischen Tarn- und Hilfsorganisationen und ihre Publikationsmittel zu geben?&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesminister des Innern zählte in seiner Antwort eine Reihe kommunistischer Hilfs- und Tarnorganisationen sowie kommunistisch beeinflußter Organisationen auf und fuhr dann fort:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Ich weise ferner auf diejenigen Vereinigungen hin, mit deren Hilfe der Kommunismus sich eine Plattform verschaffen möchte, um in den Parlamenten des Bundes, der Länder und der Gemeinden wieder Fuß zu fassen und von dort aus Einfluß auf das politische Leben in der Bundesrepublik zu gewinnen. Auf der Bundesebene ist dies die Deutsche Friedensunion ...&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegen diese Äußerung wendet sich die Deutsche Friedens-Union, die sich im Frühjahr 1961 auf Bundesebene mit dem Ziel konstituiert hat, durch Teilnahme an den Wahlen zu den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder Einfluß auf die staatliche Willensbildung zu nehmen, mit der Organklage (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG). Sie begehrt die Feststellung, daß die angegriffene Äußerung gegen Art. 21 des Grundgesetzes verstößt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor: Der Bundesminister des Innern habe sie vor dem Bundestag als eine &quot;Hilfstruppe des Kommunismus abgestempelt&quot; und ihr damit die Legitimation abgesprochen, an der politischen Willensbildung des Volkes teilzunehmen. Dadurch werde sie in dem ihr als politischer Partei durch Art. 21 GG gewährten organschaftlichen Status verletzt. Die Äußerung des Bundesministers des Innern werde nachhaltige Wirkungen zeitigen und sich für sie bei den&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_13_123_125&quot; id=&quot;BVerfGE_13_123_125&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_13_123_125&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 13, 123 (125):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
kommenden Wahlen zum Bundestag ungünstig auswirken. So habe sich z. B. die Schulbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg unter Berufung auf die Erklärung des Bundesministers des Innern geweigert, der Deutschen Friedens-Union Räume in Schulgebäuden für Versammlungszwecke zur Verfügung zu stellen.
&lt;p&gt;Die Bundesregierung hält den Antrag für unzulässig und für unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach § 64 Abs. 1 BVerfGG ist ein Antrag im Organstreit nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, daß er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch das Grundgesetz übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist. Die zur Nachprüfung gestellte Maßnahme muß rechtserheblich sein oder sich zumindest zu einem die Rechtsstellung der Antragstellerin beeinträchtigenden, rechtserheblichen Verhalten verdichten können (BVerfGE 2, 143 [168]; 3, 12 [17]); die Verletzung oder Gefährdung der Rechte und Pflichten muß sich aus dem Sachvortrag als mögliche Rechtsfolge ergeben (BVerfGE 2, 347 [366]). Von einer solchen Verletzung oder Gefährdung der Rechte der Antragstellerin kann aber im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Antworten der Bundesregierung auf mündliche Fragen in der Fragestunde des Bundestages sollen dazu dienen, dem einzelnen Abgeordneten die für seine Tätigkeit nötigen Informationen auf rasche und zuverlässige Weise zu verschaffen. Sie gehören in den Rahmen des Frage- und Interpellationsrechts des Parlaments das den Mitgliedern der Bundesregierung die verfassungsrechtliche Verpflichtung auferlegt, auf Fragen Rede und Antwort zu stehen. Die Beantwortung der Frage eines Abgeordneten durch den zuständigen Minister ist ein parlamentsinterner Vorgang, der sich in der Regel in der Äußerung einer Meinung erschöpft und eine rechtliche Außenwirkung nicht erzeugt. Dies gilt insbesondere, wenn, wie im vorliegenden Fall, der Bundesminister&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_13_123_126&quot; id=&quot;BVerfGE_13_123_126&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_13_123_126&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 13, 123 (126):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
des Innern in Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Pflicht, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu schützen, in sachlicher Form die Frage eines Abgeordneten beantwortet.
&lt;p&gt;Weder der Bundesminister des Innern noch die Bundesregierung hat im übrigen die verfassungsrechtliche Möglichkeit, von sich aus die Antragstellerin an der Ausübung der in Art. 21 GG umschriebenen Rechte und Pflichten zu hindern. Erstreckt sich das Verbotsurteil der KPD nicht auf die Antragstellerin - und dies ist weder vom Bundesminister des Innern noch von der Bundesregierung im vorliegenden Verfahren behauptet worden -, so genießt die Antragstellerin das Parteienprivileg des Art. 21 Abs. 2 GG, d.h. bis zu einer etwaigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann niemand rechtlich geltend machen, daß die Deutsche Friedens-Union verfassungswidrig sei (Urteil vom 21. März 1961 - 2 BvR 27/60 - unter C II 2 [S. 12]). Art. 21 Abs. 2 GG schließt insbesondere ein administratives Einschreiten gegen den Bestand einer politischen Partei aus (BVerfGE 5, 85 [140]) und schützt bis zu einem Verbot die mit allgemein erlaubten Mitteln arbeitende partei-offizielle Tätigkeit ihrer Funktionäre und Anhänger vor dem Zugriff der Exekutive oder der Gesetzgeber (Urteil vom 21. März 1961 - 2 BvR 27/60 - S. 12 ff.). Die Bundesregierung hat lediglich das Recht, einen Antrag auf Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit der Deutschen Friedens-Union bei dem Bundesverfassungsgericht zu stellen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auf die Weigerung der Schulbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg, der Deutschen Friedens-Union Versammlungsräume zur Verfügung zu stellen, kann die Antragstellerin sich in diesem Zusammenhang nicht berufen. Diese Weigerung ist nicht eine Rechtsfolge der angegriffenen Äußerung, sondern eine von der Schulbehörde in eigener Verantwortung getroffene Entscheidung, gegen die allenfalls die allgemeinen Rechtsmittel im Verwaltungsverfahren ergriffen werden können.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1177&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-21-gg">Art. 21 GG</category>
 <pubDate>Tue, 22 May 2012 16:14:47 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 21.03.1961 - 2 BvR 27/60</title>
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 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    Parteienprivileg        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 12, 296; BayVBl 1961, 152; DÖV 1961, 262; DVBl 1961, 623; JuS 1961, 200; JZ 1961, 321; MDR 1961, 476; NJW 1961, 723         &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    21.03.1961        &lt;/div&gt;
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                    2 BvR 27/60        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Lüneburg, 13.11.1956 - 2 KLs 7/56&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;BGH, 03.04.1957 - 3 StR 4/57&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann niemand die Verfassungswidrigkeit einer Partei rechtlich geltend machen. Insofern kommt dieser Entscheidung konstitutive Bedeutung zu.&lt;br /&gt;
2. Das in erster Linie die Parteiorganisation schützende Privileg des Art. 21 Abs. 2 GG erstreckt sich auch auf die mit allgemein erlaubten Mitteln arbeitende parteioffizielle Tätigkeit der Funktionäre und Anhänger einer Partei. Ihre Tätigkeit ist durch das Parteienprivileg auch dann gestützt, wenn ihre Partei durch eine spätere Entscheidung des BVerfG für verfassungswidrig erklärt wird.&lt;br /&gt;
3. Die Rechtsordnung kann nicht ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit die verfassungsrechtlich eingeräumte Freiheit, eine Partei zu gründen und für sie im Verfassungsleben zu wirken, nachträglich als rechtswidrig behandeln.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    BVerfGE 12, 296        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_296_296&quot; id=&quot;BVerfGE_12_296_296&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_296_296&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 296 (296):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann niemand die Verfassungswidrigkeit einer Partei rechtlich geltend machen. Insofern kommt dieser Entscheidung konstitutive Bedeutung zu.&lt;/strong&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_296_297&quot; id=&quot;BVerfGE_12_296_297&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_296_297&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 296 (297):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;2. Das in erster Linie die Parteiorganisation schützende Privileg des Art. 21 Abs. 2 GG erstreckt sich auch auf die mit allgemein erlaubten Mitteln arbeitende parteioffizielle Tätigkeit der Funktionäre und Anhänger einer Partei. Ihre Tätigkeit ist durch das Parteienprivileg auch dann gestützt, wenn ihre Partei durch eine spätere Entscheidung des BVerfG für verfassungswidrig erklärt wird.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Die Rechtsordnung kann nicht ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit die verfassungsrechtlich eingeräumte Freiheit, eine Partei zu gründen und für sie im Verfassungsleben zu wirken, nachträglich als rechtswidrig behandeln.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 21. März 1961 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 1961&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 2 BvR 27/60 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des kaufmännischen Angestellten ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Das Urteil des Landgerichts Lüneburg ...&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. § 90a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs vom 15. Mai 1871 in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1953 (BGBl. I S. 1083) verstößt insoweit gegen Artikel 21 des Grundgesetzes und ist nichtig, als er das Gründen und Fördern politischer Parteien mit Strafe bedroht. § 90a Absatz 3 des Strafgesetzbuchs ist wegen Verstoßes gegen Artikel 21 des Grundgesetzes nichtig.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_296_298&quot; id=&quot;BVerfGE_12_296_298&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_296_298&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 296 (298):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Gründe:&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Strafrechtsänderungsgesetz vom 30. August 1951 (BGBl. I S. 739) hat in den Besonderen Teil des Strafgesetzbuchs u. a. einen Abschnitt über &quot;Staatsgefährdung&quot; eingefügt (§§ 88 bis 98 StGB). Zu den Bestimmungen dieses Abschnitts gehört § 90 a StGB. Er lautet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, oder wer die Bestrebungen einer solchen Vereinigung als Rädelsführer oder Hintermann fördert, wird mit Gefängnis bestraft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) In besonders schweren Fällen kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden. Daneben kann Polizeiaufsicht zugelassen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) Ist d Vereinigung eine politische Partei im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes, so darf die Tat erst verfolgt werden, nachdem das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, daß die Partei verfassungswidrig ist.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Beschwerdeführer war von 1951 bis zu seiner Verhaftung im März 1956 als hauptamtlicher, leitender Funktionär der Gesellschaft für Deutsch-Sowjetische Freundschaft (GDSF), einer kommunistischen Tarnorganisation, im Bundesgebiet tätig. Gleichzeitig war er Mitglied der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD). Er stellte zwischen der GDSF und dem Parteivorstand der KPD die Verbindung her. Das Landgericht Lüneburg bestrafte ihn durch Urteil vom 13. November 1956 wegen Betätigung in diesen beiden Organisationen mit zwei Jahren Gefängnis. Es würdigte dabei sein Handeln für die GDSF als Verbrechen und Vergehen nach §§ 90 a, 128, 129 Abs. 1 und 2, 94 und 73 StGB und das damit in untrennbarem Zusammenhang stehende Fördern der KPD als weiteres Vergehen nach § 90 a StGB, das einheitlich mit der übrigen Tat begangen sei (§ 73 StGB).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Revision des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Landgerichts blieb im wesentlichen erfolglos. Der 3. Strafsenat des Bun&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_296_299&quot; id=&quot;BVerfGE_12_296_299&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_296_299&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 296 (299):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
desgerichtshofs verwarf sie durch Urteil vom 3. April 1957 unter Aufhebung einer hier nicht interessierenden Nebenentscheidung. Er führte aus, es bestehe keinerlei Anlaß, die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Förderns der GDSF zu erörtern. Auch seine Verurteilung wegen Förderns der KPD halte der rechtlichen Überprüfung stand. Die Auffassung der Revision, die Vorschrift des § 90 a Abs. 3 StGB enthalte eine nach Art. 103 Abs. 2 GG verbotene Rückwirkung und sei deshalb verfassungswidrig, sei unrichtig; ebenso unzutreffend sei die Ansicht, eine Partei verliere die bevorzugte Stellung aus Art. 21 GG erst mit dem Spruch des Bundesverfassungsgerichts. Art. 21 Abs. 2 GG besage nur, daß die Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit einer Partei dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten sei. Zu welchem Zeitpunkt sie sich auswirke und gegen wen, hänge von der Natur und dem Inhalt der Vorschriften ab, um deren Anwendung es sich handle. Nach § 90 a Abs. 3 StGB sei die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Verfahrensvoraussetzung, nicht eine materielle Voraussetzung der Verurteilung. Der gesetzliche Tatbestand, der das unter Strafdrohung gestellte Unrecht abstrakt umschreibe, sei in Absatz 1 dieser Vorschrift abschließend und hinreichend bestimmt. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, welche die Verfassungswidrigkeit der Partei feststelle, bilde weder einen Teil des äußeren Tathergangs noch brauche sie vom Vorsatz des Täters umfaßt zu sein. Ihre Bedeutung erschöpfe sich darin, daß ihr Fehlen die Gerichte an der Verfolgung einer Tat hindere, deren Strafbarkeit sachlich allein nach § 90 a Abs. 1 StGB zu beurteilen sei. Darin liege keine verbotene Rückwirkung des Strafgesetzes nach Art. 103 Abs. 2 GG. Der Sinn der Vorschrift des § 90 a Abs.3 StGB bestehe vielmehr darin, daß der Gesetzgeber die Feststellung eines zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden Umstandes dem ordentlichen Gericht entzogen und der die Strafgerichte bindenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorbehalten und die Durchführung eines Strafverfahrens von dem vorherigen Entscheid dieses Gerichts abhängig gemacht habe.
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_296_300&quot; id=&quot;BVerfGE_12_296_300&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_296_300&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 296 (300):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist dem Verteidiger des Beschwerdeführers am 22. Mai 1957 zugegangen. Der Beschwerdeführer hat die Strafe verbüßt.
&lt;p&gt;3. Mit der beim Bundesverfassungsgericht am 15. Juni 1957 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer, es verstoße gegen Art. 103 Abs. 2 und Art. 21 GG, daß er durch die Urteile des Landgerichts Lüneburg und des Bundesgerichtshofs auch wegen Förderns der KPD bestraft worden sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zur Begründung führt er aus:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Auslegung des § 90 a StGB in diesen Entscheidungen führe nach Sinn und Ergebnis zu einer durch Art. 103 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verbotenen Rückwirkung eines Strafgesetzes. Nach § 90 a Abs. 3 StGB hänge die Zulässigkeit der Strafverfolgung von einem in der Zukunft liegenden Ereignis, nämlich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit einer Partei ab. Diese Abhängigkeit sei eine andere als etwa die, die durch das Erfordernis eines Strafantrags hervorgerufen werde. Diese liege außerhalb des gesetzlichen Tatbestands; durch jene jedoch werde über ein Tatbestandsmerkmal, nämlich die Verfassungswidrigkeit der Partei, entschieden. Erst nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit einer Partei sei die Strafbarkeit der in § 90 a StGB bezeichneten Handlungen, soweit sie sich auf politische Parteien bezieht, genügend gesetzlich bestimmt; erst dann wisse der einzelne, daß seine Handlungen strafbar sind, und könne sein Verhalten entsprechend einrichten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Außerdem lehne sich § 90 a StGB in seiner Formulierung an Art. 9 Abs. 2 GG an. Politische Parteien seien aber nicht Vereinigungen im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG. Wegen des in Art. 9 Abs. 2 GG unmittelbar ausgesprochenen Verbots bestimmter Vereinigungen könne die Tätigkeit für sie ohne weiteres strafrechtlich verfolgt werden. Die von Art. 9 Abs. 2 GG nicht betroffenen Parteien verlören dagegen die ihnen nach Art. 21 GG zustehenden Privilegien erst mit dem ihre Verfassungswidrigkeit feststellenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts, und zwar ex&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_296_301&quot; id=&quot;BVerfGE_12_296_301&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_296_301&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 296 (301):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nunc. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts beseitige die bis dahin bestehende verfassungsrechtliche Garantie der Tätigkeit einer Partei; es wirke insoweit konstitutiv. Die verfassungsrechtliche Garantie der Parteitätigkeit erstrecke sich auch auf die &quot;parteiamtliche&quot; Tätigkeit der Funktionäre der Partei. Die leitenden Funktionäre seien bis zum Spruch des Bundesverfassungsgerichts häufig Mitglieder gesetzgebender Körperschaften. Wenn gegen solche Funktionäre, deren politisches und parlamentarisches Tun der Staat zunächst honoriert habe (Immunität, Diäten, Freifahrt usw.), nunmehr auf Jahre rückwirkend ein Strafanspruch geltend gemacht werde, liege darin ein unzulässiges &quot;venire contra factum proprium&quot;.
&lt;p&gt;4. Der Bundesminister der Justiz hat sich wie folgt geäußert:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach § 90 a Abs. 3 StGB hänge nicht die Strafbarkeit, sondern lediglich die Strafverfolgung von der Voraussetzung ab, daß das Bundesverfassungsgericht vorher die Verfassungswidrigkeit einer bestimmten Partei feststelle. Art. 103 Abs. 2 GG fordere nur, daß das Strafgesetz, nach dem der Täter bestraft werde, im Zeitpunkt der Tat in Kraft gewesen sein müsse. Dagegen verstoße § 90 a StGB nicht. Die Bestimmung gelte nur für Taten, die seit ihrem Inkrafttreten am 1. September 1951 begangen worden seien. Art. 103 Abs. 2 GG beziehe sich nicht auf die Voraussetzungen der Strafverfolgung. Somit sei nur zu prüfen, ob sich die Regelung des § 90 a Abs. 3 StGB mit Art. 21 GG vereinbaren lasse.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Grundgesetz lege in Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG selbst den Tatbestand fest, der eine Partei verfassungswidrig mache. Erfülle eine Partei diesen Tatbestand, so sei sie kraft Gesetzes verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht habe nur den Tatbestand verbindlich festzustellen. Solange das Bundesverfassungsgericht nicht festgestellt habe, daß eine Partei den Tatbestand des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG erfülle, seien gegen sie und gegen ihre Betätigung mit erlaubten Mitteln behördliche Maßnahmen nicht zulässig. Sobald jedoch das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit einer Partei feststelle, werde die formelle Sperre gelöst, die bis dahin einer der materiellen Rechtslage ent&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_296_302&quot; id=&quot;BVerfGE_12_296_302&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_296_302&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 296 (302):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sprechenden Behandlung der Partei entgegengestanden habe. Materiell-rechtsgestaltende Wirkung habe die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur insofern, als gemäß § 46 Abs. 3 BVerfGG &quot;mit der Feststellung ... die Auflösung der Partei zu verbinden&quot; ist (Satz 1) und die Einziehung des Vermögens der Partei ausgesprochen werden kann (Satz 2). Das Grundgesetz könne nicht eine Partei, die den Tatbestand des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG erfülle, gleichzeitig als verfassungswidrig und andererseits doch wieder als erlaubt, rechtmäßig und somit als verfassungsgemäß bezeichnet haben. Aus § 90 a Abs. 3 StGB ergebe sich, daß das Gesetz auch politische Parteien zu den Vereinigungen im Sinne von § 90 a Abs. 1 StGB zähle. Die Rechtsprechung habe dem Umstand Rechnung getragen, daß für politische Parteien nicht die in Art. 9 Abs. 2 GG, sondern nur die in Art. 21 Abs. 2 GG bezeichneten Verbotsgründe gelten, indem sie den Begriff der verfassungsmäßigen Ordnung in § 90 a Abs. 1 StGB als &quot;freiheitliche demokratische Grundordnung&quot; im Sinne des Art. 21 GG ausgelegt habe.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die form- und fristgerecht eingelegte Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, daß der Beschwerdeführer sich nur insoweit verletzt fühlt, als die von den Urteilen angenommene Tateinheit sich auf das Fördern d KPD erstreckt. Die angegriffenen Urteile haben festgestellt, der Beschwerdeführer habe, auch indem er die KPD förderte, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt. Dieser Schuldspruch als solcher beschwert den Beschwerdeführer auch dann, wenn das Urteil Tateinheit mit einem anderen Delikt annimmt. Außerdem läßt sich nicht ausschließen, daß sich seine Verurteilung wegen Förderns der KPD auf das Strafmaß ausgewirkt hat. Rechtsprechung und Rechtslehre halten es für zulässig, daß die Strafe mit Rücksicht auf ideell konkurrierende Straftaten erhöht wird (vgl. z.B. Schönke/Schröder, StGB 8. Aufl., 5 73 Anm. IV 5; Maurach,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_296_303&quot; id=&quot;BVerfGE_12_296_303&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_296_303&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 296 (303):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Deutsches Strafrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl., S. 602 f.; RGSt 49, 401 [402]).
&lt;p&gt;Neben der Rüge der Verletzung des Art. 103 Abs. 2 GG ist die Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 21 GG zulässig, da ein Strafgesetz, das gegen Art. 21 GG verstößt, nichtig wäre, und die Verurteilung auf Grund eines nichtigen Strafgesetzes das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzen würde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. § 90 a StGB will die Angriffe abwehren, die unter Mißbrauch der grundsätzlich gewährleisteten Vereinigungsfreiheit darauf abzielen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen oder auszuhöhlen. Die Vorschrift stellt die Gründung einer Vereinigung unter Strafe, deren Zweck oder deren Tätigkeit sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten, sowie die Förderung derartiger Bestrebungen als Rädelsführer oder als Hintermann. Sie ist das strafrechtliche Gegenstück zur zweiten Alternative von Art. 9 Abs. 2 GG, nach der Vereinigungen verboten sind, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten. § 90 a StGB bedroht aber nicht nur diejenigen mit Strafe, die eine gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtete Vereinigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 GG gründen oder fördern, sondern auch jene, die eine politische Partei gründen oder fördern, die die erwähnten Ziele verfolgt. Das ergibt sich aus Absatz 3 dieser Bestimmung, der erst die Tragweite des in Absatz 1 umschriebenen Straftatbestands erkennen läßt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. § 90 a Abs. 3 StGB schafft eine Strafverfolgungsbedingung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Gründen und Fördern verfassungsfeindlicher politischer Parteien soll strafbares Unrecht sein ohne Rücksicht darauf, ob&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_296_304&quot; id=&quot;BVerfGE_12_296_304&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_296_304&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 296 (304):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
das Bundesverfassungsgericht die betreffende Partei bereits für verfassungswidrig erklärt hat. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht gehört also nicht zum gesetzlichen Tatbestand; sie ist nur eine Verfahrensvoraussetzung.
&lt;p&gt;Für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entfällt das Parteienprivileg; soweit der Zusammenhalt der Partei aufrecht erhalten oder eine Ersatzorganisation begründet wird, kommt § 90 a StGB als Strafnorm - möglicherweise neben anderen Strafvorschriften, z.B. §§ 47, 42 BVerfGG - nur insoweit in Frage, als er Vereinigungen im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG betrifft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da § 90 a StGB das Gründen und Fördern einer Partei mit Strafe bedroht, bevor sie durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden ist, verstößt er gegen Art. 21 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Parteien gehören zu den Einrichtungen des Verfassungslebens. Ihr Status ist durch Art. 21 GG gesichert. Dieser ist eine lex specialis gegenüber Art. 9 GG. Daher ist Art. 9 Abs. 2 GG auch nicht subsidiär auf politische Parteien anwendbar (BVerfGE 2, 1 [13]). Die Folgen verfassungswidrigen Verhaltens können sich demnach bei politischen Parteien nur nach Art. 21 GG, jedoch nicht nach dem für Vereinigungen geltenden Art. 9 Abs. 2 GG bemessen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Art. 21 GG stattet die politischen Parteien wegen ihrer Sonderstellung im Verfassungsleben mit einer erhöhten Schutz- und Bestandsgarantie (dem sogenannten &quot;Parteienprivileg&quot;) aus. Diese findet vor allem ihren Ausdruck darin, daß die politischen Parteien im Gegensatz zu anderen politischen Vereinigungen nur durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt werden können. Daraus folgt, daß bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts niemand die Verfassungswidrigkeit einer Partei rechtlich geltend machen kann. Insofern kommt der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_296_305&quot; id=&quot;BVerfGE_12_296_305&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_296_305&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 296 (305):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts konstitutive Bedeutung zu.
&lt;p&gt;3. Im KPD-Urteil ist angeführt worden, das nach dem Grundgesetz bestehende Entscheidungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei schließe ein &quot;administratives Einschreiten gegen den Bestand einer politischen Partei schlechthin aus, mag sie sich der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gegenüber noch so feindlich verhalten&quot; (BVerfGE 5, 85 [140]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesgerichtshof ist übrigens ebenfalls der Meinung, der sachliche Gehalt des Parteienprivilegs umfasse alles, was Art. 21 Abs. 1 GG als die Aufgabe der politischen Parteien umschreibe: &quot;Die Betätigung einer Partei ... soll - unter Vorbehalt der in Art. 21 Abs. 2 Grund G vorgesehenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - von jeder Behinderung frei sein, selbst auf die Gefahr hin, daß die Partei verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. Das aber schließt notwendig ein: das der Partei in ihrem Aufgabenbereich dienende Tätigwerden ihrer Mitglieder und Anhänger und die verschiedenen Formen einer solchen Tätigkeit, insbesondere die Werbung für die Ziele der Partei in Wort und Schrift&quot; (BGHSt 6, 318 [320]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Auffassung, das in erster Linie die Parteiorganisation stützende Privileg des Art. 21 Abs. 2 GG (BVerfGE 9, 162 [165]) erstrecke sich auch auf die mit allgemein erlaubten Mitteln arbeitende partei-offizielle Tätigkeit der Funktionäre und Anhänger einer Partei, ist folgerichtig. Könnte die nicht gegen die allgemeinen Strafgesetze verstoßende Tätigkeit ihrer Gründer oder Funktionäre, die sich im Gründen der Partei und im Fördern der Parteiziele erschöpft, als strafbares Unrecht verfolgt werden, so würde der den Parteien durch Art. 21 Abs. 2 GG gewährte Schutz ausgehöhlt werden; denn eine Partei ist ohne die Tätigkeit der Funktionäre handlungsunfähig. Auf diese Weise könnte eine Partei unter Umgehung des in Art. 21 Abs. 2 GG vorgesehenen Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht ausgeschaltet werden. Das aber wäre verfassungswidrig.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_296_306&quot; id=&quot;BVerfGE_12_296_306&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_296_306&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 296 (306):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
4. Die Freiheit, eine politische Partei zu gründen, und ihr Recht, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken, sind verfassungskräftig verbürgt. Daraus folgt die Legalität des Handelns der Parteigründer und der für die Partei tätigen Personen selbst dann, wenn die Partei später für verfassungswidrig erklärt wird.
&lt;p&gt;Die Anhänger und Funktionäre einer solchen Partei handeln, wenn sie die Ziele ihrer Partei propagieren und fördern, sich an Wahlen beteiligen, im Wahlkampf aktiv werden, Spenden sammeln, im Parteiapparat tätig sind oder gar als Abgeordnete sich um ihren Wahlkreis bemühen, im Rahmen einer verfassungsmäßig verbürgten Toleranz. Das Grundgesetz nimmt die Gefahr, die in der Gründung oder Tätigkeit einer solchen Partei bis zur Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit besteht, um der politischen Freiheit willen in Kauf. Weil die Parteien verfassungsrechtlich relevante Integrationsfaktoren sind, schließt das Grundgesetz die Möglichkeit aus, daß eine Partei dem Zugriff der Exekutive oder des Gesetzgebers ausgesetzt wird. Das Grundgesetz sieht aber als Korrelat der Freiheit der Parteigründung die Möglichkeit vor, daß die politische Partei für verfassungswidrig erklärt wird; die Entscheidung darüber hat es aber ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten. Diese Regelung enthält eine verfassungsrechtliche Grundsatzentscheidung die auch für das Strafrecht verbindlich ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Grundgesetz mußte, wenn es die politischen Parteien als Faktoren des Verfassungslebens anerkennt, ihren Status sichern Dazu gehört auch die Regelung der Frage, was diejenigen, die für die Partei tätig werden, tun dürfen und was sie unterlassen müssen, solange die Partei nicht durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt ist. Nach Art. 21 GG dürfen sie bis zum Spruch des Bundesverfassungsgerichts mit allgemein erlaubten Mitteln im Namen der Partei an der Bildung des politischen Willens des Volkes mitwirken. Sie müssen dagegen alles unterlassen, was nach den allgemeinen Rechtsvorschriften verboten ist. Wenn sich also ihre Tätigkeit darin erschöpft, sich für&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_296_307&quot; id=&quot;BVerfGE_12_296_307&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_296_307&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 296 (307):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
die Verwirklichung der Ziele der Partei mit allgemein erlaubten Mitteln einzusetzen, so sind sie durch das Parteienprivileg auch dann geschützt, wenn ihre Partei durch eine spätere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für verfassungswidrig erklärt wird. Die von der Verfassung eingeräumte Befugnis macht das Handeln rechtmäßig. Die Rechtsordnung kann nicht ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit die zunächst eingeräumte Freiheit, eine Partei zu gründen und für sie im Verfassungsleben zu wirken, nachträglich als rechtswidrig behandeln.
&lt;p&gt;Was das Grundgesetz gestattet, kann das Strafgesetz nicht verbieten, auch nicht in der Weise, daß es die Strafdrohung mit einer Strafverfolgungsbedingung verbindet. Der Gesetzgeber hat aber durch § 90 a Abs. 1 und 3 StGB das Gründen und Fördern politischer Parteien, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, ohne Rücksicht darauf mit Strafe bedroht, ob das Bundesverfassungsgericht sie für verfassungswidrig erklärt hat. Damit hat er im Ergebnis solche politischen Parteien von ihrer Gründung an dem Gebot des Art. 9 Abs. 2 GG unterstellt und verkannt, daß Art. 21 Abs. 2 GG für sie uneingeschränkt lex specialis gegenüber Art. 9 Abs. 2 GG ist. Demnach hat der Gesetzgeber durch § 90 a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB das Parteienprivileg des Art. 21 GG verletzt. Es war daher festzustellen, daß § 90 a StGB in seinem Absatz 3 in vollem Umfange, in seinem Absatz 1 insoweit nichtig ist, als die Bestimmung auch das Gründen und Fördern politischer Parteien mit Strafe bedroht (§ 95 Abs. 3 BVerfGG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da § 90 a StGB sowohl in Absatz 3 als auch in Absatz 1, soweit dieser das Gründen und Fördern von Parteien mit Strafe bedroht, schon wegen Verstoßes gegen Art. 21 Abs. 1 und 2 GG nichtig ist, erübrigt sich die Prüfung, ob auch das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG verletzt ist.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_296_308&quot; id=&quot;BVerfGE_12_296_308&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_296_308&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 296 (308):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;D.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Soweit der Beschwerdeführer als Rädelsführer wegen Förderns der KPD verurteilt worden ist, entbehrt die Verurteilung der rechtlichen Grundlage. Das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 13. November 1956 und das Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs vom 3. April 1957 verletzen das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG; die der Verurteilung zugrunde gelegte Rechtsvorschrift bildet keinen Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung und kann das Recht des Beschwerdeführers auf Handlungsfreiheit nicht wirksam beschränken (BVerfGE 1, 418 [420]; 6, 32 [37f.]; 7, 111 [119]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die angefochtenen Entscheidungen sind aufzuheben; die Sache wird gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1114&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Sun, 13 May 2012 23:46:28 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 12.07.1960 - 2 BvR 373/60; 2 BvR 442/60</title>
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 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Wählervereinigung        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 11, 266; BayVBl 1960, 315; DÖV 1960, 705; DVBl 1960, 632; JZ 1960, 634; NJW 1960, 1755; NJW 1960, 2283         &lt;/div&gt;
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                    2 BvR 373/60; 2 BvR 442/60        &lt;/div&gt;
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                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl beziehen sich auch auf das Wahlvorschlagsrecht.&lt;br /&gt;
2. Aus der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung folgt, daß in einem Kommunalwahlgesetz auch ortsgebundenen, lediglich kommunale Interessen verfolgenden Wählergruppen (Rathausparteien oder Wählervereinigungen) das Wahlvorschlagsrecht und deren Kandidaten eine chancengleiche Teilnahme an den Kommunalwahlen gewährleistet sein muß.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    BVerfGE 11, 266        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_11_266_266&quot; id=&quot;BVerfGE_11_266_266&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_11_266_266&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 11, 266 (266):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl beziehen sich auch auf das Wahlvorschlagsrecht.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Aus der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung folgt, daß in einem Kommunalwahlgesetz auch ortsgebundenen, lediglich kommunale Interessen verfolgenden Wählergruppen (Rathausparteien oder Wählervereinigungen) das Wahlvorschlagsrecht und deren Kandidaten eine chancengleiche Teilnahme an den Kommunalwahlen gewährleistet sein muß.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senates vom 12. Juli 1960&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 2 BvR 373/60, 442/60-&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. des Journalisten S..., 2. des Pensionärs P..., gegen § 25 Abs. 2 Satz 1 des Saarländischen Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (Kommunalwahlgesetz - KWG) vom 9. Februar 1960 (ABl. S. 101)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;§ 25 Abs. 2 Satz 1 des Saarländischen Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (Kommunalwahlgesetz - KWG) vom 9. Februar 1960 (ABl. S. 101) verletzt das Grundrecht des Artikels 3 des Grundgesetzes und ist daher nichtig.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Landtag des Saarlandes hat durch das Saarländische Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Kommunalwahlgesetz - KWG) vom 9. Februar 1960 (ABl. S. 101) die Wahlen zu den Vertretungskörperschaften in den Gemeinden und Landkreisen neu geordnet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Wahl der Mitglieder der Gemeinde- und Kreisräte erfolgt, sofern mehr als ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird, nach dem Verhältniswahlsystem mit starrer Liste. Jede Gemeinde und&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_11_266_267&quot; id=&quot;BVerfGE_11_266_267&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_11_266_267&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 11, 266 (267):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
jeder Landkreis bilden einen Wahlbezirk (§§ 4 Abs. 1, 55 KWG). § 25 Abs. 2 KWG, der nach § 53 KWG für die Kreisratswahlen entsprechend gilt, lautet:
&lt;p&gt;&quot;Wahlvorschläge können nur von politischen Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes aufgestellt werden. Jede Partei kann in einem Wahlbezirk nur einen Wahlvorschlag einreichen.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Sitze werden auf die Wahlvorschläge im Verhältnis der Gesamtzahlen der gültigen Stimmen, die für die einzelnen Wahlvorschläge abgegeben worden sind, nach dem d&#039;Hondtschen Höchstzahlverfahren verteilt. Dabei werden nur Wahlvorschläge berücksichtigt, die mindestens fünf vom Hundert der im Wahlbezirk abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben (§§ 43, 53 KWG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ist nur ein oder kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt (§ 2 Abs. 2 KWG). Bei der Mehrheitswahl erfolgt die Stimmabgabe ohne Bindung an vorgeschlagene Wahlbewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf einen Bewerber. Der Wähler kann so viele wählbare Personen, wie Mitglieder der Vertretungskörperschaft zu wählen sind, und ebenso viele Ersatzleute auf dem Stimmzettel aufführen (§§ 38 Abs. 2, 53 KWG). Die Sitze werden den Wahlbewerbern in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen zugeteilt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los (§§ 44, 53 KWG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Journalist S., ein Mitglied der Christlich- Demokratischen Union, Landesverband Saar, hatte die Absicht, bei den am 15. Mai 1960 durchgeführten Kommunalwahlen auf einer freien Liste zu kandidieren. Da er sich daran durch den § 25 Abs. 2 Satz 1 KWG gehindert sah, hat er mit einer am 6. April 1960 bei Gericht eingegangenen Verfassungsbeschwerde beantragt, diese Bestimmung für nichtig zu erklären, und dazu im wesentlichen ausgeführt: Die im § 25 Abs. 2 Satz 1 KWG vorgenommene Beschränkung des Wahlvorschlagsrechts auf die politischen Parteien im Sinne des Art. 21 GG sei eine dem allgemeinen Gleichheitssatz,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_11_266_268&quot; id=&quot;BVerfGE_11_266_268&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_11_266_268&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 11, 266 (268):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit und dem Gebot der gleichen staatsbürgerlichen Rechte aller Deutschen (Art. 33 GG) widersprechende Benachteiligung freier Wählergruppen. Sie verkürze in verfassungswidriger Weise sein passives Wahlrecht, indem sie ihm die Möglichkeit nehme, sich ebenso wie die von den Parteien vorgeschlagenen Kandidaten um einen Sitz in der Vertretungskörperschaft zu bewerben und, gestützt auf einen parteipolitisch ungebundenen Wählerkreis, aktiv an der Gestaltung der kommunalen Angelegenheiten mitzuwirken.
&lt;p&gt;2. Die Verfassungsmäßigkeit des § 25 Abs. 2 Satz 1 KWG wird ferner von dem Pensionär P. in Zweifel gezogen. Er rügt mit einer am 29. Mai 1960 erhobenen Verfassungsbeschwerde ebenfalls die Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes sowie der Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl. § 25 Abs. 2 Satz 1 KWG gebe nur den Parteimitgliedern das Recht, Wahlbewerber aufzustellen, und schließe die übrigen Wähler unter Beeinträchtigung ihres aktiven und passiven Wahlrechts von der Kandidatenauswahl aus. Das sei weder eine allgemeine, noch gleiche, noch freie Wahl.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesverfassungsgericht hat gemäß § 94 BVerfGG dem Bundesrat, der Bundesregierung, dem Landtag des Saarlandes sowie sämtlichen Landesregierungen Gelegenheit zur Äußerung gegeben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Landtag des Saarlandes ist der Auffassung, § 25 Abs. 2 Satz 1 KWG könne nur am Gleichheitssatz und an dem daraus fließenden Gebot der Wahlrechtsgleichheit gemessen werden; der Art. 33 GG werde durch diese Vorschrift nicht berührt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Gleichheitssatz fordere nicht, daß der Gesetzgeber die Einzelnen und ihre relevanten gesellschaftlichen Gruppen absolut gleich behandle; er lasse Differenzierungen zu, die durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt seien. Die Beschränkung des Wahlvorschlagsrechts auf die politischen Parteien beruhe auf einem zureichenden, aus der Natur der Sache sich ergebenden Grund.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_11_266_269&quot; id=&quot;BVerfGE_11_266_269&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_11_266_269&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 11, 266 (269):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Wesentliche Voraussetzung für die Verwirklichung des in Art. 28 GG verfassungskräftig garantierten Prinzips der Selbstverwaltung sei, daß das normale Funktionieren der kommunalen Vertretungskörperschaften und die ordnungsgemäße Erledigung der ihnen obliegenden Verwaltungsaufgaben nicht durch das Vorhandensein einer größeren Anzahl von Splitterparteien in Frage gestellt werde. Aus dieser Erwägung werde die 5 v. H.-Sperrklausel im Kommunalwahlrecht für zulässig erachtet. Die gleiche Erwägung rechtfertige auch den Ausschluß der Rathausparteien und sonstigen Wählergruppen von den Kommunalwahlen.
&lt;p&gt;2. Die Regierung des Saarlandes hält den § 25 Abs. 2 Satz 1 KWG ebenfalls für verfassungsmäßig. Die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl ließen dem Gesetzgeber bei der Gestaltung des Wahlrechts einen gewissen Spielraum, um einer übermäßigen Parteienzersplitterung und politischen Zufallsbildungen zu begegnen. Das müsse auch für die Wahlen zu den kommunalen Vertretungskörperschaften gelten. Zwar komme den im Rahmen der Selbstverwaltung zu lösenden Aufgaben im allgemeinen geringere politische Bedeutung zu. Auch im Rahmen der Selbstverwaltung seien jedoch politische Entscheidungen zu treffen, deren Bedeutung über den kommunalen Bereich hinausreiche. Die politischen Parteien seien heute zu Trägern auch der Kommunalwahlen und der Kommunalpolitik geworden, und die kommunalen Wahlergebnisse würden in erster Linie als Votum über die gesamte Politik der auch auf Landes- und Bundesebene tätigen Parteien gewertet. Diese Entwicklung entspreche dem allgemeinen Zuge von der repräsentativen parlamentarischen zur modernen parteienstaatlichen Demokratie, in deren Verlauf der einzelne Abgeordnete immer mehr hinter die Parteien zurücktrete. Diese Entwicklung habe der Art. 21 GG sanktioniert. Darin finde das Verhältniswahlrecht mit dem Listenmonopol der politischen Parteien auch für die Kommunalwahlen seine Rechtfertigung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die schleswig-holsteinische Landesregierung hat ausgeführt: In der Wirklichkeit des modernen demokratischen Staates reali&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_11_266_270&quot; id=&quot;BVerfGE_11_266_270&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_11_266_270&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 11, 266 (270):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
siere sich der Volkswille in den politischen Parteien, die allein in der Lage seien, die Masse der Aktivbürger zu politisch relevanten Handlungseinheiten zusammenzufassen. Diesem Tatbestand trage der Art. 21 GG Rechnung, der die politischen Parteien aus dem Bereich des Politisch- Soziologischen zu einer verfassungsrechtlichen Institution erhebe und zu integrierenden Bestandteilen des Verfassungsaufbaues mache. Angesichts dieser Sonderstellung der politischen Parteien sei der Landesgesetzgeber von Bundesverfassungs wegen nicht gehalten, nach dem Gebot der Chancengleichheit Rathausparteien und sonstige kommunale Wählervereinigungen ebenso zu behandeln wie die politischen Parteien.
&lt;p&gt;4. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen hebt hervor, daß die Vorbereitung und Durchführung der Kommunalwahlen heute im wesentlichen von den auf Landes- und Bundesebene tätigen politischen Parteien getragen werde. Wenn der Landesgesetzgeber in einem Wahlgesetz diesem soziologischen Faktum in angemessener Weise Rechnung trage, so sei das verfassungsrechtlich unbedenklich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beide Verfahren werfen die gleichen verfassungsrechtlichen Fragen auf. Sie sind deshalb zur gemeinsamen Entscheidung verbunden worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beschwerdeführer auf mündliche Verhandlung verzichtet haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die form- und fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerden richten sich gegen das Saarländische Kommunalwahlgesetz. Dies ist zulässig, da die Beschwerdeführer durch die angegriffene Bestimmung unmittelbar in ihrem Wahlrecht betroffen werden (BVerfGE 1, 97 [101 f.]; 1, 208 [237f.]; 3, 19 [23]; 3, 383 [392]; 5, 77 [81]; 6, 121 [128]; 7, 63 [66]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer S. ist durch seine Zugehörigkeit zur&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_11_266_271&quot; id=&quot;BVerfGE_11_266_271&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_11_266_271&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 11, 266 (271):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Christlich-Demokratischen Union, Landesverband Saar, nicht gehindert, das Kommunalwahlgesetz mit der Verfassungsbeschwerde anzugreifen. Durch den Eintritt in eine politische Partei begibt sich ein Aktivbürger nicht des Rechts, Handlungen, die nach seiner Ansicht seine Grundrechte als Staatsbürger verletzen, einer verfassungsgerichtlichen Kontrolle zuzuführen; das Mitglied einer politischen Partei kann geltend machen, es müsse auch als freier Wahlbewerber auftreten können. Eine Verletzung seines passiven Wahlrechts ist also, anders als die saarländische Landesregierung meint, nicht ausgeschlossen.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; C. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer wenden sich dagegen, daß § 25 Abs. 2 Satz 1 KWG im Rahmen der vom Saarländischen Gemeinde- und Kreiswahlgesetz als Regelfall vorgeschriebenen Verhältniswahl mit starrer Liste (§§ 2, 27, 38, 43, 53, 61 KWG) das Wahlvorschlagsrecht den politischen Parteien im Sinne des Art. 21 GG vorbehält. Der Beschwerdeführer S. fühlt sich dadurch in seinem passiven Wahlrecht, der Beschwerdeführer P. in seinem Wahlvorschlagsrecht beeinträchtigt. Beide Beschwerdeführer halten diese Beschränkungen ihres Wahlrechts mit dem allgemeinen Gleichheitssatz, den Grundsätzen der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl sowie dem Gebot der gleichen staatsbürgerlichen Rechte aller Deutschen für unvereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl sind Anwendungsfälle des allgemeinen Gleichheitssatzes, der als Grundrecht des Einzelnen in Art. 3 Abs. 1 GG garantiert ist. Deshalb enthält ein Verstoß gegen die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl zugleich auch eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG (BVerfGE 1, 208 [242]; 3, 383 [390 ff.]; 6, 84 [91]; Bericht der vom Bundesminister des Innern eingesetzten Wahlrechtskommission, Grundlagen eines deutschen Wahlrechts, Bonn, 1955, S. 27 f.). Nur auf Art. 3 GG kann gemäß § 90 BVerfGG eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Kommunalwahlgesetz gestützt werden.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_11_266_272&quot; id=&quot;BVerfGE_11_266_272&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_11_266_272&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 11, 266 (272):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Im einzelnen beziehen sich diese Grundsätze auf das aktive und das passive Wahlrecht der Staatsbürger. Sie beziehen sich darüber hinaus, wie schon der Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich und der Bayerische Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung angenommen haben, auch auf das Wahlvorschlagsrecht (vgl. Lammers/Simons I, 336 ff., 347 ff., 405 ff.; BayVerfGH VGHE NF Teil II 3,124 f.,6,65 ff., Pohl, HdbDStR I, 388).
&lt;p&gt;Ob und in welchem Umfang es dem Gesetzgeber gestattet ist, im Rahmen des allgemeinen Gleichheitssatzes Differenzierungen vorzunehmen, richtet sich nach der Natur des jeweils zu regelnden Sachbereichs. Für den Sachbereich der Wahlen ist nach der historischen Entwicklung zum Demokratisch-Egalitären hin, die im Grundgesetz für das Bundestagswahlrecht in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG und für das Wahlrecht in den Ländern, Kreisen und Gemeinden in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG ihren verfassungsrechtlich verbindlichen Ausdruck gefunden hat, davon auszugehen, daß jedermann seine staatsbürgerlichen Rechte in formal möglichst gleicher Weise soll ausüben können (vgl. BVerfGE 6, 84 [91]). Daraus folgt, daß dem Gesetzgeber bei der Ordnung des Wahlrechts einschließlich des Wahlvorschlagsrechts nur ein eng bemessener Spielraum für Differenzierungen verbleibt. In diesem Bereich bedürfen Differenzierungen besonderer rechtfertigender Gründe (BVerfGE 1, 208 [249]; 4, 375 [382f.]; 6, 84 [94]; 6, 104 [120]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es kommt also darauf an, ob sich die durch die Monopolisierung des Wahlvorschlagsrechts bei den politischen Parteien im Sinne des Art. 21 GG herbeigeführte Ungleichheit zwischen den Gemeindebürgern aus den Grundentscheidungen der Verfassung über politische Parteien, Wahlen und kommunale Selbstverwaltung rechtfertigen läßt oder ob dadurch die Beschwerdeführer in ihrem staatsbürgerlichen Grundrecht auf Gleichbehandlung bei der Kandidatenauswahl und der Ausübung des passiven Wahlrechts verletzt werden.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_11_266_273&quot; id=&quot;BVerfGE_11_266_273&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_11_266_273&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 11, 266 (273):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;1. Das Grundgesetz hat zwar, der Verfassungswirklichkeit folgend, die politischen Parteien in Art. 21 GG als verfassungsrechtlich notwendige Instrumente für die politische Willensbildung des Volkes anerkannt und sie in den Rang einer verfassungsrechtlichen Institution erhoben. Durch ihre verfassungsrechtliche Anerkennung als politische Handlungseinheiten, deren heute die Demokratie bedarf, um die Wähler zu politisch aktionsfähigen Gruppen zusammenzuschließen und ihnen so überhaupt erst einen wirksamen Einfluß auf das staatliche Geschehen zu ermöglichen, ist von Bundesverfassungs wegen der moderne demokratische Parteienstaat legalisiert worden (BVerfGE 1, 208 [223 ff.]; 2, 1 f 11, 73); 4, 27 (30 f.); 5, 85 (134, 388)). Es mag in der logischen Konsequenz eines radikal zu Ende gedachten Parteienstaates liegen, daß sich die Willensbildung des Volkes auf allen Stufen, auch in den Gemeinden und Kreisen, durch das Medium der Parteien vollzöge und die gleichberechtigte Teilnahme der Aktivbürger an der Auslese der Wahlbewerber insbesondere nur in diesem, von den Grundsätzen des gleichen Stimmrechts aller Parteizugehörigen und der Chancengleichheit der Parteien beherrschten Rahmen erfolgen könnte. Diese äußerste Konsequenz des Parteienstaates wird jedoch vom Grundgesetz auf der Bundesebene durch das Bekenntnis zu dem repräsentativen Status der Abgeordneten in Art. 38 GG und auf der kommunalen Ebene durch die institutionelle Garantie der Selbstverwaltung in Art. 28 GG verfassungskräftig abgewehrt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistet den Gemeinden das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln, und garantiert auch den Gemeindeverbänden im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Diese Bestimmung unterscheidet sich von Art. 127 WRV nur dadurch, daß sie den Begriff der Selbstverwaltung in ihrem ersten Satz näher umschreibt und das Prinzip der Allzuständig&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_11_266_274&quot; id=&quot;BVerfGE_11_266_274&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_11_266_274&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 11, 266 (274):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
keit in diese Umschreibung aufnimmt (vgl. BVerfGE 1, 167[174 f.]).
&lt;p&gt;Welche der Normen und Grundsätze, die den geschichtlich gewordenen Begriff der Selbstverwaltung inhaltlich näher bestimmen, sich auf den verfassungsrechtlich garantierten, gegen jede gesetzliche Schmälerung geschützten Kernbereich beziehen, war bereits unter der Herrschaft des Art. 127 WRV streitig und ist heute im Rahmen des Art. 28 GG im einzelnen streitig geblieben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Einigkeit besteht nur darüber, daß bei der Bestimmung dessen, was zum Wesen der Selbstverwaltung gehört, der geschichtlichen Entwicklung und den verschiedenen historischen Erscheinungsformen der Selbstverwaltung in einem gewissen Ausmaß Rechnung getragen werden muß (BVerfGE 1, 167 [178]; 7, 358 [364]; 8, 332 [359]; VerfGH Nordrhein-Westfalen in OVGE 9,74 [83] und 11, 149 [150]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Anfänge der modernen Selbstverwaltung sind unlösbar mit der Steinschen preußischen Städteordnung vom 19. November 1808 verknüpft. Ihr Ziel war es, das bürgerliche Element enger mit dem Staate zu verbinden, den Gegensatz zwischen Obrigkeit und Untertan zu mildern und durch selbstverantwortliche Beteiligung der Bürgerschaft an der öffentlichen Verwaltung in der Kommunalebene den Gemeinsinn und das politische Interesse des Einzelnen neu zu beleben und zu kräftigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Angesichts der Restauration benutzte das aufstrebende liberale Bürgertum die Selbstverwaltung als politische Waffe gegen den Staat und als Mittel, die Staatsaufsicht in diesem Bereich auf die Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu beschränken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der immer schärfer zutage tretende Gegensatz zwischen dem monarchischen Obrigkeitsstaat und der fortschreitend sich demokratisierenden Selbstverwaltung verlor erst um die Mitte des 19. Jahrhunderts an Schärfe, als es dem Bürgertum mit der allgemeinen Einführung des Konstitutionalismus gelang, sich einen entscheidenden Einfluß auf das staatliche Geschehen zu sichern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Mit dem Übergang vom Kaiserreich zur Weimarer Republik wurde der alte politische Gegensatz zwischen Staats- und Kom&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_11_266_275&quot; id=&quot;BVerfGE_11_266_275&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_11_266_275&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 11, 266 (275):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
munalverwaltung durch die Einführung des parlamentarischen Systems in Reich und Ländern und die Ausdehnung der Grundsätze des Reichstagswahlrechts auch auf die Gemeindewahlen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 WRV) weiter eingeebnet. Der Begriff der Selbstverwaltung wurde mehr und mehr zu einem formalen Begriff und in zunehmendem Maße dazu verwendet, den legitimen Bereich der überörtlichen Staatsverwaltung von dem der Lokalverwaltung abzugrenzen (vgl. dazu Hans Peters, Grenzen der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen, Berlin 1926, S. 5 ff.).
&lt;p&gt;Die Ausdehnung der Wahlrechtsgrundsätze der allgemeinen, gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahl sowie der Grundsätze des Verhältniswahlrechts im Gefolge der fortschreitenden Egalisierung und Demokratisierung des politischen Lebens auf die Gemeindewahlen nahm der kommunalen Verwaltung in steigendem Maße den für das 19. Jahrhundert typischen Charakter der Honoratiorenverwaltung und führte schließlich zu einer Vormachtstellung der politischen Parteien auch in diesem Bereich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Unter der Herrschaft des nationalsozialistischen Regimes wurde die Selbstverwaltung gleichgeschaltet und damit ihrer Substanz beraubt. Die Einführung des Führerprinzips und die Beschränkung der Zuständigkeiten der Gemeindevertretungen auf beratende Funktionen machten die &quot;Selbstverwaltung&quot; zu einer bloßen Verwaltungsform des zentralistisch gesteuerten Einheitsstaates.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Demgegenüber sind Kommunalverfassungsrecht und -wirklichkeit seit dem Zusammenbruch des nationalsozialistischen Regimes unter Anknüpfung an die Tradition der Weimarer Zeit von der Tendenz geprägt, dem Gedanken des Selbstbestimmungsrechts der Gemeindebürger vor allem durch eine Erweiterung der Zuständigkeiten der Kommunalvertretungen wieder in stärkerem Maße zum Durchbruch zu verhelfen (BVerfGE 7, 155 [167]). Kommunale Selbstverwaltung - wie sie heute verstanden wird bedeutet ihrem Wesen und ihrer Intention nach Aktivierung der Beteiligten für ihre eigenen Angelegenheiten, die die in der örtlichen Gemeinschaft lebendigen Kräfte des Volkes zur eigenver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_11_266_276&quot; id=&quot;BVerfGE_11_266_276&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_11_266_276&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 11, 266 (276):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
antwortlichen Erfüllung öffentlicher Aufgaben der engeren Heimat zusammenschließt mit dem Ziel, das Wohl der Einwohner zu fördern und die geschichtliche und heimatliche Eigenart zu wahren (Peters, Lehrbuch der Verwaltung, 1949, S. 292). Die örtliche Gemeinschaft soll nach dem Leitbild des Art. 28 GG ihr Schicksal selbst in die Hand nehmen und in eigener Verantwortung solidarisch gestalten (Köttgen, Sicherung der gemeindlichen Selbstverwaltung, 1960, S. 9).
&lt;p&gt;3. Unbeschadet der Tatsache, daß auch in der kommunalen Sphäre heute, insbesondere in den größeren Gemeinden und Kreisen, die Willensbildung der Bürger im allgemeinen überwiegend von den politischen Parteien geformt und in die Tat umgesetzt wird, zwingt diese Entwicklung zu dem Schluß, daß Art. 28 GG durch die institutionelle Garantie der Selbstverwaltung dem örtlichen Selbstbestimmungsrecht eine verfassungskräftig gewährleistete Chance offengehalten hat, die der Landesgesetzgeber auch bei der Konkretisierung der Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl in einem Kommunalwahlgesetz zu respektieren hat. Es gehört zum Wesen der in den überschaubaren Verhältnissen des 19. Jahrhunderts gewachsenen kommunalen Selbstverwaltung, daß sie von der Mitwirkung angesehener, mit den heimischen Verhältnissen besonders vertrauter Mitbürger getragen wird und sich an den besonderen Bedürfnissen der örtlichen Gemeinschaft orientiert. Aus der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung in Art. 28 GG muß also gefolgert werden, daß die Auslese der Kandidaten für die kommunalen Wahlkörperschaften jedenfalls auch örtlich muß bestimmt werden können und daher nicht&amp;nbsp; ausschließlich &amp;nbsp;den ihrem Wesen und ihrer Struktur nach in erster Linie am Staatsganzen orientierten politischen Parteien vorbehalten werden darf. Es muß also - ebenso wie zur Zeit der Weimarer Republik - auch ortsgebundenen, lediglich kommunale Interessen verfolgenden Wählergruppen (Rathausparteien oder Wählervereinigungen) das Wahlvorschlagsrecht und deren Kandidaten eine chancengleiche Teilnahme an den Kommunalwahlen gewährleistet sein.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_11_266_277&quot; id=&quot;BVerfGE_11_266_277&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_11_266_277&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 11, 266 (277):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
4. Die in § 25 Abs. 2 Satz 1 KWG getroffene Regelung läßt sich nicht mit dem Hinweis rechtfertigen, daß durch Zulassung freier Wählergruppen einer die Funktionsfähigkeit der Selbstverwaltungskörperschaften gefährdenden Stimmenzersplitterung Tor und Tür geöffnet werde. Dieser Gefahr kann auch im Kommunalwahlrecht in angemessenem Rahmen durch Sperrklauseln und Unterschriftenquoren begegnet werden (BVerfGE 6, 104 ff. und 121 ff.).
&lt;p&gt;5. Die in § 25 Abs. 2 Satz 1 KWG vorgesehene Beschränkung des Wahlvorschlagsrechts auf die politischen Parteien im Sinne des Art. 21 GG nimmt anderen Gruppen als politischen Parteien die Möglichkeit, Kandidaten aufzustellen, und benachteiligt einen Teil der Bürger. Diese Differenzierung ist, wie dargelegt, nicht zu rechtfertigen. § 25 Abs. 2 Satz 1 KWG verstößt also gegen den Grundsatz der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG. § 25 Abs. 2 Satz 1 KWG ist nichtig.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1102&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-21-gg">Art. 21 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/art-28-gg">Art. 28 GG</category>
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 <pubDate>Sun, 13 May 2012 21:27:29 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 24.06.1958 - 2 BvF 1/57</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1018</link>
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                    Parteispenden        &lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 8, 51; BB 1958, 656; DÖV 1958, 577; NJW 1958, 1131         &lt;/div&gt;
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                    2 BvF 1/57        &lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Da die Abhaltung von Wahlen eine öffentliche Aufgabe ist und den Parteien bei der Durchführung dieser öffentlichen Aufgabe von Verfassung wegen eine entscheidende Rolle zukommt, ist es zulässig, nicht nur für die Wahlen selbst, sondern auch für die die Wahlen tragenden politischen Parteien finanzielle Mittel von Staats wegen zur Verfügung zu stellen.&lt;br /&gt;
2. Auch ein Gesetz, das in seinem Wortlaut eine ungleiche Behandlung vermeidet und seinen Geltungsbereich abstrakt allgemein umschreibt, widerspricht dem Gleichheitssatz dann, wenn sich aus seiner praktischen Auswirkung eine offenbare Ungleichheit ergibt und diese ungleiche Auswirkung gerade auf die rechtliche Gestaltung zurückzuführen ist. Nicht die äußere Form, sondern der materiell-rechtliche Gehalt ist entscheidend.&lt;br /&gt;
3. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, bestehende faktische, auf der unterschiedlichen soziologischen Struktur der politischen Parteien beruhende Verschiedenheiten der Wettbewerbschancen auszugleichen. Aber er darf nicht ohne zwingenden Grund eine Regelung treffen, die eine schon bestehende faktische Ungleichheit der Wettbewerbschancen der Parteien verschärft.&lt;br /&gt;
4. Eine durch ein Gesetz geschaffene unterschiedliche steuerliche Behandlung der Einflußnahme des Bürgers auf die politische Willensbildung je nach der Höhe des Einkommens durch Gewährung von Steuervorteilen für Spenden an politische Parteien verträgt sich nicht mit dem Grundsatz der formalen Gleichheit, der die Ausübung politischer Rechte in der freien Demokratie beherrscht.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    BVerfGE 8, 51        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_51_51&quot; id=&quot;BVerfGE_8_51_51&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_51_51&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 51 (51):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Da die Abhaltung von Wahlen eine öffentliche Aufgabe ist und den Parteien bei der Durchführung dieser öffentlichen Aufgabe von Verfassung wegen eine entscheidende Rolle zukommt, ist es zulässig, nicht nur für die Wahlen selbst, sondern auch für die die Wahlen tragenden politischen Parteien finanzielle Mittel von Staats wegen zur Verfügung zu stellen.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Auch ein Gesetz, das in seinem Wortlaut eine ungleiche Behandlung vermeidet und seinen Geltungsbereich abstrakt allgemein umschreibt, widerspricht dem Gleichheitssatz dann, wenn sich aus seiner praktischen Auswirkung eine offenbare Ungleichheit ergibt und diese ungleiche Auswirkung gerade auf die rechtliche Gestaltung zurückzuführen ist. Nicht die äußere Form, sondern der materiell-rechtliche Gehalt ist entscheidend.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, bestehende faktische, auf der unterschiedlichen soziologischen Struktur der politischen Parteien beruhende Verschiedenheiten der Wettbewerbschancen auszugleichen. Aber er darf nicht ohne zwingenden Grund eine Regelung treffen, die eine schon bestehende faktische Ungleichheit der Wettbewerbschancen der Parteien verschärft.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;4. Eine durch ein Gesetz geschaffene unterschiedliche steuerliche Behandlung der Einflußnahme des Bürgers auf die politische Willensbildung je nach der Höhe des Einkommens durch Gewährung von Steuervorteilen für Spenden an politische Parteien verträgt sich nicht mit dem Grundsatz der formalen Gleichheit, der die Ausübung politischer Rechte in der freien Demokratie beherrscht.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 24. Juni 1958&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 2 BvF 1/57 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung a) des § 10b des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 21. Dezember 1954 (BGBl. I S. 441), soweit er Zuwendungen an politische Parteien betrifft,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_51_52&quot; id=&quot;BVerfGE_8_51_52&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_51_52&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 51 (52):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
b) des § 11 Ziffer 5 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung vom 21. Dezember 1954 (BGBl. I S. 467), soweit er Zuwendungen an politische Parteien betrifft, c) des § 49 Ziffern 1 und 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung vom 21. Dezember 1055 (BGBl. I S. 756), d) des § 26 Ziffern 1 und 2 der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 853), e) der Zweiten Verordnung über den Abzug von Spenden zur Förderung staatspolitischer Zwecke vom 23. Oktober 1956 (BGBl. I S. 836),&amp;nbsp; Antragsteller: &amp;nbsp;Die Hessische Landesregierung ... .
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I. 1. § 10 b des Einkommensteuergesetzes in den Fassungen vom 21. Dezember 1954 (BGBl. I S.441) und vom 13. November 1957 (BGBl. I. S. 1793) sowie § 11 Ziffer 5 des Körperschaftsteuergesetzes in den Fassungen vom 21. Dezember 1954 (BGBl. I S. 467) und vom 19. Dezember 1957 (BGBl. I S. 1865) sind nichtig, soweit nach diesen Bestimmungen unmittelbare oder mittelbare Zuwendungen an politische Parteien als Ausgaben zur Förderung staatspolitischer Zwecke bei Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden können.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. § 49 Ziffern 1 und 2 der Einkommensteuer- Durchführungsverordnung in den Fassungen vom 21. Dezember 1955 (BGBl. I. S. 756) und vom 26. April 1958 (BGBl. I. S. 306) sowie § 26 Ziffern 1 und 2 der Körperschaftsteuer- Durchführungsverordnung vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I. S. 853) sind nichtig.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II. Die zweite Verordnung über den Abzug von Spenden zur Förderung staatspolitischer Zwecke vom 23. Oktober 1956 (BGBl. I. S. 836) ist mit dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vereinbar.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_51_53&quot; id=&quot;BVerfGE_8_51_53&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_51_53&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 51 (53):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Gründe:&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Gesetz zur Neuordnung von Steuern vom 16. Dezember 1954 (BGBl. I S. 373) erstreckte die nach § 10b des Einkommensteuergesetzes - EStG - in der Fassung vom 15. September 1953 (BGBl. I S. 1355) und § 11 Ziff. 5 des Körperschaftsteuergesetzes -KStG - in der Fassung vom 13. April 1954 (BGBl. I S. 97) bestehende Möglichkeit, Ausgaben für gewisse steuerbegünstigte Zwecke bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens abzuziehen, auf Ausgaben zur Förderung staatspolitischer Zwecke: Abschnitt I Art. 1 Nr. 18 des Gesetzes änderte § 10 b EStG wie folgt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;a) In Satz 1 werden die Worte &quot;religiöser und wissenschaftlicher Zwecke&quot; durch die Worte &quot;religiöser, wissenschaftlicher und staatspolitischer Zwecke&quot; ersetzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) In Satz 2 werden die Worte &quot;für wissenschaftliche Zwecke&quot; durch die Worte &quot;für wissenschaftliche und staatspolitische Zwecke&quot; ersetzt.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Abschnitt II Art. 4 Nr. 8 des Gesetzes ersetzte in § 11 Ziff. 5 KStG&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;a) in Satz 1 die Worte &quot;religiöser und wissenschaftlicher Zwecke&quot; durch die Worte &quot;religiöser, wissenschaftlicher und staatspolitischer Zwecke&quot;,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) in Satz 3 die Worte &quot;in § 10 Abs. 1 Ziff. 4&quot; durch die Worte &quot;in § 10 d&quot;.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dadurch erhielt im Einkommensteuergesetz in der Fassung vom 21. Dezember 1954 (EStG 1955) - BGBl. I S. 441 - § 10 b den nachstehenden, durch die Neufassung vom 13. November 1957 (EStG 1957) - BGBl. I S. 1793 - nicht berührten Wortlaut:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Steuerbegünstigte Zwecke&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und staatspolitischer Zwecke und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke sind bis zur Höhe von insgesamt 5 vom Hundert des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 2 vom Tausend der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Son&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_51_54&quot; id=&quot;BVerfGE_8_51_54&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_51_54&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 51 (54):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
derausgaben abzugsfähig. Für wissenschaftliche und staatspolitische Zwecke erhöht sich der Vomhundertsatz von 5 um weitere 5 vom Hundert.&quot;
&lt;p&gt;Im Körperschaftsteuergesetz in der Fassung vom 21. Dezember 1954 (KStG 1955) - BGBl. I S. 467 - erhielt § 11 Ziff. 5 den nachstehenden, durch die Neufassung vom 19. Dezember 1957 (KStG 1957) - BGBl. I S. 1865 - nicht berührten Wortlaut:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Bei Ermittlung des Einkommens sind die folgenden Beträge abzuziehen, soweit sie nicht bereits nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes abzugsfähige Ausgaben sind:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. - 4. ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und staatspolitischer Zwecke und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke bis zur Höhe von insgesamt 5 vom Hundert des Einkommens oder 2 vom Tausend der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter. Für wissenschaftliche Zwecke erhöht sich der Vomhundertsatz von 5 um weitere 5 vom Hundert. Als Einkommen im Sinn dieser Vorschrift gilt das Einkommen vor Abzug der in Satz 1 und in § 10 d des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Ausgaben.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auf Grund des § 51 Abs. 1 EStG 1955 bestimmte die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates in § 49 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV 1955) vom 21. Dezember 1955 (BGBl. I S. 756) näher den Umfang dieser abzugsfähigen Sonderausgaben:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;§ 49 Förderung staatspolitischer Zwecke&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ausgaben zur Förderung staatspolitischer Zwecke können nur abgezogen werden, wenn&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. a) sie an eine politische Partei, auf deren Wahlvorschlag bei der letzten Wahl zum Bundestag oder zur Volksvertretung eines Landes mindestens ein Abgeordneter gewählt worden ist, oder an eine politische Partei der dänischen Minderheit gegeben werden und&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_51_55&quot; id=&quot;BVerfGE_8_51_55&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_51_55&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 51 (55):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
b) die Bundesleitung oder die für die empfangende Stelle zuständige Landesleitung der Partei bestätigt, daß die in Buchstabe a bezeichnete Voraussetzung vorliegt und der zugewendete Betrag nur für staatspolitische Zwecke verwendet werden wird, oder
&lt;p&gt;2. sie an eine juristische Person gegeben werden, die nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich staatspolitischen Zwecken dient und deren Mittel für die in Ziffer I bezeichneten Parteien verwendet werden, und wenn die Empfängerin bestätigt, daß sie den ihr zugewendeten Betrag nur zur Förderung der in Ziffer I bezeichneten Parteien verwenden wird, oder&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. sie an juristische Personen gegeben werden, die nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich allgemeinen staatspolitischen Zwecken dienen und die durch die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt werden. Allgemeine staatspolitische Zwecke im Sinn dieser Vorschrift sind solche, die auf die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West) gerichtet sind; Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatspolitischer Art verfolgen, dienen nicht allgemeinen staatspolitischen Zwecken. Die Empfängerin der Zuwendungen muß bestätigen, daß sie den ihr zugewendeten Betrag nur für allgemeine staatspolitische Zwecke verwenden wird.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gemäß dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Februar 1957 - 1 BvR 241156 - (BVerfGE 6, 273) hat Art. 1 Nr. 37 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer- Durchführungsverordnung vom 7. Februar 1958 (BGBl. I S. 70) aus § 49 Ziff. 1 lit. a die Worte:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;auf deren Wahlvorschlag bei der letzten Wahl zum Bundestag oder zur Volksvertretung eines Landes mindestens ein Abgeordneter gewählt worden ist, oder an eine politische Partei der dänischen Minderheit&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;gestrichen. In dieser Fassung ist § 49 in die Einkommensteuer- Durchführungsverordnung (EStDV 1956/1957) vom 26. April 1958 (BGBl. I S. 306) übernommen worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weiterhin erließ die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund des § 23 a Abs. 1 KStG in der Fassung vom 21. Dezember 1954 (BGBl. I S. 467) in § 26 der Körper&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_51_56&quot; id=&quot;BVerfGE_8_51_56&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_51_56&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 51 (56):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schaftsteuer-Durchführungsverordnung (KStDV 1955) vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 853) eine dem § 49 EStDV 1955 gleichlautende Bestimmung. Schließlich hat die Zweite Verordnung über den Abzug von Spenden zur Förderung staatspolitischer Zwecke vom 23. Oktober 1956 (BGBl. I S. 836) die Staatsbürgerliche Vereinigung 1954 e. V., Köln (jetzt Koblenz), als eine juristische Person im Sinne des § 49 Ziff. 3 EStDV 1955 und des § 26 Ziff. 3 KStDV 1955 anerkannt.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Hessische Landesregierung hat den Antrag gestellt, das Bundesverfassungsgericht möge feststellen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;a) § 10 b des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 21. Dezember 1954 (EStG 1955) - BGBl. I S. 441 -, soweit er Zuwendungen an politische Parteien betrifft,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) § 11 Ziff. 5 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung vom 21. Dezember 1954 (KStG 1955) - BGBl. I S. 467 -, soweit er Zuwendungen an politische Parteien betrifft,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) § 49 Ziff. 1 und 2 der Einkommensteuer- Durchführungsverordnung (EStDV 1955) vom 21. Dezember 1955 - BGBl. I S. 756 -,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) § 26 Ziff. 1 und 2 der Körperschaftsteuer- Durchführungsverordnung (KStDV 1955) vom 23. Dezember 1955 - BGBl. I S. 853 -,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;e) die Zweite Verordnung über den Abzug von Spenden zur Förderung staatspolitischer Zwecke vom 23. Oktober 1956 - BGBl. I S. 836 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;verstoßen gegen Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 und Art. 21 Abs. 1 des Grundgesetzes, die Vorschriften unter c), d), e) außerdem gegen Art. 21 Abs. 1 Satz 4 des Grundgesetzes und sind daher nichtig.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Zur Begründung hat der Antragsteller vorgetragen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die angefochtenen Vorschriften regelten den Rechtsbegriff des Einkommens als Bemessungsgrundlage der Besteuerung in einer mit den Wertentscheidungen der Verfassungsordnung nicht in Einklang stehenden Weise. Die vom Gesetzgeber getroffene Regelung verfolge Absichten, die mit der Pflege der Steuerquelle und ihrer Ausschöpfung, mit der dazugehörigen Wirtschaftsge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_51_57&quot; id=&quot;BVerfGE_8_51_57&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_51_57&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 51 (57):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
staltung und der sozialen Gerechtigkeit nichts mehr zu tun hätten. Die Inanspruchnahme der Steuerkompetenz hierfür sei willkürlich. Die Finanzierung der politischen Parteien sei keine Staatsaufgabe, da die freiheitliche demokratische Grundordnung keine Staatsparteien dulde.
&lt;p&gt;b) Die Möglichkeit, Spenden an politische Parteien bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens abzuziehen, sei im Hinblick auf die Progression des Steuertarifs nur für die Bezieher höherer Einkommen von Interesse. Die Regelung bewirke also eine Begünstigung solcher Parteien, die sich mit ihrem Programm an die zahlungskräftigsten Wähler wendeten; dazu gehörten in erster Linie die derzeitigen Regierungsparteien, während anderen Parteien, wie der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, der Zugang zu solchen Spenderkreisen von vornherein verschlossen sei. Die Wähler und ihre Parteien würden ungleich behandelt; der Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien sei verletzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Die angegriffene Regelung verletze den Gleichheitssatz auch im Hinblick auf den einzelnen Staatsbürger. Die Bestimmungen verkoppelten in unzulässiger Weise den absoluten, personalen Status des Staatsbürgers, zu dem insbesondere das Grundrecht der Meinungsfreiheit und das der Freiheit zur politischen Parteienbildung gehöre, mit dem nur im Bereich des materiellen Steuerrechts zulässigen Prinzip der progressiven Steuersätze.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Der Verstoß gegen den Gleichheitssatz wirke um so stärker, als sogar juristische Personen diese Staatshilfe zur Förderung ihrer politischen Ziele in Anspruch nehmen könnten. Zwar könnten sie nicht wählen; da aber die von ihnen gespendeten Beiträge höher lägen als die Spenden einzelner Personen, führe die angegriffene Regelung zu dem paradoxen Ergebnis, daß juristische Personen bei der Verfolgung ihrer politischen Ziele vom Staat stärker unterstützt würden als die wahlberechtigten Staatsbürger.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;e) § 49 Ziff. 2 EStDV, § 26 Ziff. 2 KStDV und die Zweite Verordnung über den Abzug von Spenden zur Förderung staats&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_51_58&quot; id=&quot;BVerfGE_8_51_58&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_51_58&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 51 (58):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
politischer Zwecke vom 23. Oktober 1956 verstießen gegen die durch Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG den Parteien auferlegte Verpflichtung, über die Herkunft ihrer Mittel öffentlich Rechenschaft zu geben. Die Zulassung juristischer Personen als Sammelstellen steuerbegünstigter Spenden schütze das Bestreben der Spender, der Öffentlichkeit nicht erkennbar zu werden. Die Regelung bewirke ferner, daß über Gelder, die politischen Zwecken dienen, der kleine Personenkreis in der Leitung dieser juristischen Personen verfüge.
&lt;p&gt;Außerdem sei es fraglich, ob die Anerkennung der &quot;Staatsbürgerlichen Vereinigung 1954 e. V.&quot; wirksam sei. Denn § 49 Ziff. 3 EStDV sei nur auf solche juristische Personen anzuwenden, die ausschließlich allgemeinen staatspolitischen Zwecken dienten. Die genannte Vereinigung sei jedoch nur zu dem Zweck gegründet worden, um im Sinne des § 49 Ziff. 2 EStDV politische Parteien zu finanzieren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der nach § 14 Abs. 5 BVerfGG zuständige Ausschuß hat das Verfahren durch Beschluß vom 11. Juli 1957 dem Zweiten Senat zugewiesen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Gericht hat gemäß § 77 BVerfGG dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung und den Landesregierungen Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hat sich die Ausführungen der Hessischen Landesregierung zu eigen gemacht. Auch die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat sich dem Vorbringen des Antragstellers angeschlossen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bundesregierung hält die angegriffenen Bestimmungen für gültig. Sie hat im einzelnen ausgeführt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Kraft seiner Steuerhoheit bestimme der Staat, in welchen Fällen er einen Steueranspruch begründen wolle. Er könne daher&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_51_59&quot; id=&quot;BVerfGE_8_51_59&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_51_59&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 51 (59):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
auch aus staatspolitischen Gründen den Abzug gewisser Ausgaben bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens zulassen.
&lt;p&gt;2. Eine finanzielle Förderung der Parteien sei notwendig, um das Staatsbewußtsein zu stärken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Wesentlich sei allein, daß sich der Staat bei der mittelbaren Förderung der Parteien durch Steuerbegünstigung der Spenden neutral verhalte. Das aber sei der Fall, weil es im freien Belieben jedes Staatsbürgers stehe, zugunsten der von ihm bevorzugten Partei von der Bestimmung Gebrauch zu machen. Aus dem Grundgesetz könne eine Verpflichtung des Gesetzgebers nicht herausgelesen werden, die in der politischen Wirklichkeit gegebenen soziologischen Strukturunterschiede der Parteien bei der Gestaltung eines solchen Steuerabzugs zu berücksichtigen. Überdies sei es angesichts der letzten Wahlergebnisse zum mindesten zweifelhaft, ob diese fortbestünden. Die konkrete Chance, tatsächlich Spenden zu erhalten, müsse die Partei sich selbst schaffen, der Staat könne sie nicht vermitteln.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Die Steuerbegünstigung der Spenden bedeute nicht eine Unterstützung der Parteien mit öffentlichen Mitteln.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Die unterschiedliche steuerliche Auswirkung des Abzugs der Spenden folge zwangsläufig aus dem System des progressiven Einkommensteuertarifs.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;6. Die Einwände gegen die steuerliche Absetzbarkeit der Spenden von juristischen Personen seien nicht berechtigt. Die Körperschaftsteuer sei eine besondere Art der Einkommensteuer. Um die Gleichheit der Steuerbelastung zu wahren, müsse daher die Abzugsfähigkeit auch bei der Körperschaftsteuer gewährt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;7. Dem Erfordernis des Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG werde schon dadurch entsprochen, daß eine juristische Person als Geldgeber genannt werde. Soweit sich der Antragsteller gegen die Ballung von politischer Macht in der Hand der leitenden Organe von Förderergesellschaften wende, übersehe er deren Bindung an die jedermann zugängliche Satzung.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_51_60&quot; id=&quot;BVerfGE_8_51_60&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_51_60&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 51 (60):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
8. Bei der Anerkennung der Staatsbürgerlichen Vereinigung 1954 als juristische Person im Sinne des § 49 Ziff. 3 EStDV habe sich der Verordnunggeber an die Auslegung des Begriffs &quot;ausschließlich&quot; in § 4 Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953 (BGBl. I S. 1592)gehalten. Danach liege Ausschließlichkeit dann vor, wenn keine anderen als steuerbegünstigte Zwecke verfolgt werden. Die gleichzeitige Verfolgung mehrerer steuerbegünstigter Zwecke (§ 49 Ziff. 2 und Ziff. 3) durch dieselbe juristische Person sei nicht zu beanstanden; nur in Ziff. 3 sei aber die besondere Anerkennung vorgeschrieben.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;V.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der mündlichen Verhandlung am 13. Mai 1958 waren die Hessische Landesregierung und die Bundesregierung vertreten. Das Bundesverfassungsgericht hatte der Christlich-Demokratischen Union und der Christlich-Sozialen Union, der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, der Freien Demokratischen Partei, dem Gesamtdeutschen Block BHE und der Deutschen Partei anheimgestellt, zur mündlichen Verhandlung Beauftragte zu entsenden, die Gelegenheit zur Äußerung erhalten sollten. Von dieser Möglichkeit hat die SPD durch Entsendung der Bundestagsabgeordneten Professor Dr. Gülich und Seuffert Gebrauch gemacht. Die FDP war durch das Mitglied des Bundestags Dr. Bucher vertreten. Die CDU und die CSU, der BHE und die DP waren nicht vertreten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als Sachverständiger ist Professor Dr. Eschenburg von der Universität Tübingen gehört worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Antrag ist gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG i.V.m. § 76 Nr. 1 BVerfGG zulässig. Der Antragsteller, eine Landesregierung, hält Bundesrecht wegen seiner sachlichen Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz für nichtig.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_51_61&quot; id=&quot;BVerfGE_8_51_61&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_51_61&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 51 (61):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
2. Im vorliegenden Verfahren sind nicht nur Gesetze im formellen Sinn - nämlich § 10 b EStG und § 11 Ziff. 5 KStG -, sondern auch Rechtsverordnungen - nämlich § 49 Ziff. 1 und 2 EStDV, § 26 Ziff. 1 und 2 KStDV sowie die Zweite Verordnung über den Abzug von Spenden zur Förderung staatspolitischer Zwecke vom 23. Oktober 1956 - auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu prüfen. Die Frage, ob der Inhalt dieser Rechtsverordnungen von den in Anspruch genommenen Ermächtigungsnormen gedeckt wird, muß das Bundesverfassungsgericht im Normenkontrollverfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG als Vorfrage selbst entscheiden, da im Rahmen dieses Verfahrens ein anderes für diese Entscheidung zuständiges Organ nicht vorhanden ist (BVerfGE 2, 307 [321]).
&lt;p&gt;§ 51 Abs. 1 Ziff. 2 lit. c EStG und § 23 a Abs. 1 Ziff. 2 lit. d KStG ermächtigen die Bundesregierung, mit Zustimmung des Bundesrats durch Rechtsverordnung Vorschriften &quot;über eine Beschränkung des Abzugs von Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne des § 10 b (bzw. § 11 Ziff. 5 KStG) auf Zuwendungen an bestimmte Körperschaften, Personenvereinigungen . . .&quot; zu erlassen. § 10 b EStG und § 11 Ziff. 5 KStG erklären bei Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens für abzugsfähig &quot;Ausgaben zur Förderung staatspolitischer Zwecke&quot;, während § 49 Ziff. 1 und 2 EStDV und § 26 Ziff. 1 und 2 KStDV u. a. solche Ausgaben zur Förderung staatspolitischer Zwecke für abzugsfähig erklären, die unmittelbar oder mittelbar einer politischen Partei gegeben werden. Obwohl § 10 b EStG und § 11 Ziff. 5 KStG ausdrücklich nur von Ausgaben zur Förderung staatspolitischer Zwecke, nicht aber von Spenden an politische Parteien sprechen, sind § 49 Ziff. 1 und 2 EStDV und § 26 Ziff. 1 und 2 KStDV durch die in Anspruch genommenen Ermächtigungsnormen gedeckt. Denn im Bundestag war es während der Beratung des Antrags, der die Erstreckung der Steuerbegünstigung auf Ausgaben zur Förderung staatspolitischer Zwecke zum Inhalt hatte, nie zweifelhaft, daß dabei in erster Linie an Spenden für politische Parteien gedacht war (vgl. Schriftlicher Bericht&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_51_62&quot; id=&quot;BVerfGE_8_51_62&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_51_62&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 51 (62):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen [19. Ausschuß] Deutscher Bundestag, 2. Wahlperiode 1953, Drucks. 961 S. 6 zu § 10 b EStG; 57. Sitzung des 2. Deutschen Bundestags vom 19. November 1954, Prot. S. 2857 A, 2858 A, B, S. 2860 B; vgl. auch BVerfGE 6, 273 [278]).
&lt;p&gt;Auch die Zweite Verordnung über den Abzug von Spenden zur Förderung staatspolitischer Zwecke vom 23. Oktober 1956 hält sich im Rahmen der Ermächtigung von § 51 Abs. 1 Ziff. 2 lit. c EStG und § 23 a Abs. 1 Ziff. 2 lit. d KStG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellten Vorschriften bestimmen, daß Zuwendungen an politische Parteien als Ausgaben zur Förderung staatspolitischer Zwecke bis zu einem bestimmten Betrag bei Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens abgezogen werden können. Die Vorschriften gehören also zu den Bestimmungen, die den Begriff des Einkommens als Grundlage für die Bemessung der Einkommen- und Körperschaftsteuer umschreiben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bund hat nach Art. 105 Abs. 2 Nr. 2 GG die konkurrierende Gesetzgebung über &quot;die Steuern vom Einkommen&quot;, wenn er die Steuern ganz oder zum Teil zur Deckung der Bundesausgaben in Anspruch nimmt. Die Kompetenz zur Gesetzgebung über Steuern vom Einkommen gibt dem Gesetzgeber auch die Befugnis, gewisse Ausgaben, die an sich eine Verwendung von Einkommen darstellen, aus besonderen Gründen bei Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens zum Abzug zuzulassen. Indem der Bundesgesetzgeber Spenden an politische Parteien für abzugsfähig erklärt, verzichtet er auf den Teil der Einkommen bzw. Körperschaftsteuer, der an sich auf diese Beträge entfallen würde. Dieser Verzicht wirkt sich zugunsten der politischen Parteien aus. Die Anerkennung der Parteispenden als abzugsfähige Ausgaben bedeutet also, daß der Staat mittelbar in Höhe des ihm verlorengehenden Steueranteils an der Finanzierung der politischen Parteien teilnimmt.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_51_63&quot; id=&quot;BVerfGE_8_51_63&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_51_63&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 51 (63):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Wenn der Gesetzgeber von seinen Kompetenzen Gebrauch macht, ist er an übergreifende Verfassungsprinzipien gebunden. Die angegriffene Regelung würde daher mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sein, wenn das Grundgesetz, wie der Antragsteller behauptet, jede unmittelbare oder mittelbare finanzielle Förderung der politischen Parteien von Staats wegen verböte. Dies aber ist nicht der Fall.
&lt;p&gt;Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG wirken die Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Sie tun dies besonders durch Beteiligung an den Wahlen. Das geltende Wahlrecht setzt politische Parteien für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen voraus. Die Parteien sind also vor allem Wahlvorbereitungsorganisationen, und auch ihre Geldmittel dienen in erster Linie der Wahlvorbereitung. Wegen der zentralen Stellung, die die politischen Parteien im gesamten Verfassungsleben heute einnehmen und die in den Wahlen besonders sichtbar wird, hat das Bundesverfassungsgericht ihnen organschaftliche Funktionen im inneren Bereich des Verfassungslebens zuerkannt und ihnen für die Geltendmachung ihrer Rechte im Wahlverfahren den Weg des Organstreits eröffnet (BVerfGE 4, 27 [30]). Da die Abhaltung von Wahlen eine öffentliche Aufgabe ist und den Parteien bei der Durchführung dieser öffentlichen Aufgabe von Verfassung wegen eine entscheidende Rolle zukommt, muß es auch zulässig sein, nicht nur für die Wahlen selbst, sondern auch für die die Wahlen tragenden politischen Parteien finanzielle Mittel von Staats wegen zur Verfügung zu stellen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 10 b EStG, § 11 Ziff. 5 KStG, § 49 Ziff. 1 und 2 EStDV und § 26 Ziff. 1 und 2 KStDV verletzen jedoch das Grundrecht der politischen Parteien auf Chancengleichheit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Dieses Grundrecht ist vom Bundesverfassungsgericht aus Art. 21 Abs. 1 GG zunächst für den Wahlvorgang selbst entwickelt worden: Die bei der Verhältniswahl für die verschiedenen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_51_64&quot; id=&quot;BVerfGE_8_51_64&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_51_64&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 51 (64):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Parteien abgegebenen Stimmen müssen für den Wahlerfolg grundsätzlich das gleiche Gewicht haben (BVerfGE 1, 208 [242, 255]; 6, 84 [90]). Die Geltung des Grundrechts der Chancengleichheit ist ausgedehnt worden auf die Wahlvorbereitungen (Zulassung von Wahlvorschlägen, Unterschriftenquorum; vgl. BVerfGE 3, 19 [26]; 3, 383 [393]; 4, 375 [387]). Das Grundrecht der Chancengleichheit gilt auch für die zur Wahlvorbereitung in der Massendemokratie unerläßliche Wahlpropaganda, soweit sie durch Maßnahmen der öffentlichen Gewalt beeinflußt wird (gleicher Zugang zum Rundfunk: BVerfGE 7, 99 [107]), und schließlich auch für den Wettbewerb zwischen den Parteien um die Erlangung von Spenden (BVerfGE 6, 273 [280]).
&lt;p&gt;2. Die angegriffenen Bestimmungen haben zum Inhalt, daß&amp;nbsp; jeder Steuerpflichtige , der zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer herangezogen wird, bis zu einem bestimmten Betrag Spenden an jede politische Partei mit der gleichen Rechtsfolge der Absetzbarkeit bei der Ermittlung seines steuerpflichtigen Einkommens geben darf. Die gesetzliche Regelung gibt also jeder politischen Partei dem Wortlaut nach die gleichen Chancen für die Erlangung von Spenden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aber auch ein Gesetz, das in seinem Wortlaut eine ungleiche Behandlung vermeidet und seinen Geltungsbereich abstrakt allgemein umschreibt, widerspricht dem Gleichheitssatz dann, wenn sich aus seiner praktischen Auswirkung eine offenbare Ungleichheit ergibt und diese ungleiche Auswirkung gerade auf die rechtliche Gestaltung zurückzuführen ist. Nicht die äußere Form, sondern der materiell-rechtliche Gehalt ist entscheidend (vgl. Leibholz, Die Gleichheit vor dem Gesetz und das Bonner Grundgesetz, DVBl. 1951, S. 193 [195 r.]; derselbe, Die Gleichheit vor dem Gesetz, AöR N. F. 12 [1927], S. 1 f., 15, 16).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Greift der Gesetzgeber durch eine positive Regelung auch nur mittelbar in den Bereich der politischen Willensbildung in einer Weise ein, daß dadurch die Chancengleichheit der politischen Parteien berührt werden kann, so muß er beachten, daß sei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_51_65&quot; id=&quot;BVerfGE_8_51_65&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_51_65&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 51 (65):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nem Ermessen in diesem Bereich besonders enge Grenzen gezogen sind. Grundsätzlich müssen alle Parteien formal gleich behandelt werden. Dieser Grundsatz verbietet jede unterschiedliche Behandlung der Parteien, die nicht durch einen besonderen &quot;zwingenden Grund&quot; gerechtfertigt ist. Das ergibt sich aus der demokratisch-egalitären Grundlage unserer Verfassungsordnung (vgl. zur Chancengleichheit der politischen Parteien BVerfGE 1, 208 ff. [255]; 4, 375 ff. [382]; 6, 84 [94]; 6, 273 [280]).
&lt;p&gt;Angesichts der großen finanziellen Aufwendungen, die ein moderner Wahlkampf erfordert, sind heute alle politischen Parteien auf Spenden angewiesen; keine kann ihren gesamten Finanzbedarf einschließlich der Kosten für die Wahlpropaganda allein aus Mitgliederbeiträgen decken. Im demokratischen Mehrparteienstaat sind alle politischen Parteien in gleicher Weise dazu berufen, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken, sei es auf seiten der Regierung, sei es auf seiten der Opposition. Der Staat ist zwar nicht verpflichtet, durch gesetzliche Bestimmungen dafür zu sorgen, daß der Geldbedarf der politischen Parteien befriedigt wird. Wenn aber der Gesetzgeber eine irgendwie geartete Regelung trifft, die die Finanzierung der politischen Parteien fördern soll, muß sie verfassungskonform sein und darf insbesondere nicht das Grundrecht der Parteien auf Chancengleichheit verletzen. Wenn der Staat gesetzgeberische Maßnahmen trifft, die der Finanzierung der politischen Parteien dienen - entweder indem er Spenden an sie steuerlich begünstigt, also gegenüber den Spendern auf Steuern verzichtet, oder indem er unmittelbar Steuermittel für die Aufgaben der Parteien zur Verfügung stellt -, so darf die Regelung nicht dazu führen, daß eine bestimmte Partei oder Parteiengruppe vor anderen Parteien begünstigt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da der Steuersatz bei der Einkommensteuer mit der Höhe des steuerpflichtigen Einkommens steigt, und zwar bis zu 53 v. H., und da der Körperschaftsteuersatz grundsätzlich 45 v. H. beträgt, wirkt die Möglichkeit, Spenden an eine politische Partei bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens abzuziehen, als&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_51_66&quot; id=&quot;BVerfGE_8_51_66&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_51_66&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 51 (66):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Anreiz zum Spenden in erster Linie auf die Einkommensteuerpflichtigen mit großen Einkommen und auf die Körperschaftsteuerpflichtigen. Sie sind auf Grund der Neuregelung in der Lage, ihre Spende gegenüber früher unter gewissen Voraussetzungen sogar zu verdoppeln, ohne dafür aus eigenen Mitteln einen höheren Betrag aufwenden zu müssen als bisher. Für die nur lohnsteuerpflichtigen Bezieher kleiner Einkommen dagegen bietet die steuerliche Absetzbarkeit der Spende an eine politische Partei keinerlei erhöhten Anreiz, da die ihnen finanziell mögliche Spende meist so gering sein wird, daß dadurch der ohnehin für Sonderausgaben in den Tarif eingearbeitete Pauschbetrag nicht überschritten wird.
&lt;p&gt;Geldspenden an eine politische Partei werden nach der allgemeinen Lebenserfahrung aus einer bestimmten Interessenlage heraus gegeben; die politische Spende hat in der Regel politisch oder ökonomisch finalen Charakter im Gegensatz zu der Spende für mildtätige, religiöse oder wissenschaftliche Zwecke, die meist um der Sache willen aus Liberalität und ohne die Erwartung eines besonderen Vorteils für den Spender gegeben wird. Es wird also der grundsätzlichen Tendenz nach jeder Spender nur der Partei Geld geben, von der er nach Programm und bisheriger Tätigkeit in Parlament und Regierung annimmt, daß ihre Politik seinen besonderen Interessen entspricht. Dieser Umstand kann freilich nur dann von Bedeutung sein, wenn die politischen Parteien sich in ihren Zielen und in den Mitteln zu deren Verwirklichung so deutlich voneinander unterscheiden und gruppieren, daß der Spender, wenn er seine Interessen wahren will, sich für die eine (oder die einen) und gegen die andere (oder die anderen) entscheiden muß. Tatsächlich bestehen in der Bundesrepublik zwischen bestimmten Parteien solche Gegensätze; sie beruhen auf einer historisch begründeten verschiedenen Auffassung des Verhältnisses von Individuum, Staat und Gesellschaft. Daher müssen die umstrittenen Bestimmungen zur Folge haben, daß diejenigen Parteien, deren Programm und Tätigkeit kapitalkräftige Kreise ansprechen, stärker begünstigt werden. Gewiß ist der Gesetzgeber&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_51_67&quot; id=&quot;BVerfGE_8_51_67&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_51_67&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 51 (67):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nicht verpflichtet, bestehende faktische, auf der unterschiedlichen soziologischen Struktur der Parteien beruhende Verschiedenheiten der Wettbewerbschancen auszugleichen. Aber er darf nicht ohne zwingenden Grund eine Regelung treffen, die eine schon bestehende faktische Ungleichheit der Wettbewerbschancen der Parteien verschärft. Das vorliegende Gesetz ist aber so angelegt, daß der Beitrag, den der Staat durch Verzicht auf Steuern leistet, das Gewicht bestimmter politischer Parteien im Willensbildungsprozeß verstärkt. Diese Verschärfung der Unterschiede hat zwar die faktische Ungleichheit, die schon vor der gesetzlichen Regelung bestanden hat, zur Voraussetzung, sie beruht aber ausschließlich auf eben dieser gesetzlichen Regelung. Die als Folge der gesetzlichen Regelung eintretende Differenzierung des politischen Gewichts der Parteien enthält einen Verstoß gegen das formale Prinzip der Chancengleichheit, weil sie nach einem Kriterium erfolgt, das in diesem Bereich offenbar sachfremd ist. Denn das Gesetz wirkt sich, obwohl es seinem Wortlaut nach alle politischen Parteien gleich behandelt, dahin aus, daß bestimmte Parteien vor anderen durch die Möglichkeit begünstigt werden, große Spenden zu erlangen und damit ihr Gewicht im politischen Konkurrenzkampf ohne sachlich zu rechtfertigenden Grund zu verstärken.
&lt;p&gt;4. Dieses Ergebnis kann nicht mit dem Einwand in Frage gestellt werden, daß der Grundsatz der Chancengleichheit folgerichtig auch auf Spenden an mildtätige oder wissenschaftliche Einrichtungen, Kirchen usw. Anwendung finden müsse. Dieser Schluß ist nicht zwingend. Die Tätigkeit der politischen Parteien vollzieht sich im Bereich der politischen Willensbildung. Dem Ergebnis dieser Willensbildung, der Mehrheitsentscheidung, sind alle unterworfen, auch diejenigen, die nicht die Parteien der Mehrheit unterstützt haben. Deshalb ist hier hinsichtlich der Chancengleichheit ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Andererseits kann etwa das Mitglied einer Religionsgemeinschaft, die nur geringe Spenden erhält, nicht in die Gefahr kommen, in den Einflußbereich einer Religionsgemeinschaft zu geraten, der Spenden in größerem Ausmaß zufließen. Dort wo es sich nicht um&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_51_68&quot; id=&quot;BVerfGE_8_51_68&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_51_68&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 51 (68):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
politische Willensbildung oder Ausübung politischer Macht, sondern um ein Tätigwerden gesellschaftlicher Mächte und Institutionen handelt, hat der Satz von der Chancengleichheit, wie er sich im Bereich der politischen Willensbildung für die Parteien entwickelt hat, keine Geltung. Infolgedessen kann eine als Folge der steuerlichen Bestimmung möglicherweise eintretende unterschiedliche Begünstigung von solchen Institutionen nicht gegen die Verfassung verstoßen.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die zur Prüfung gestellten Vorschriften des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes und der beiden Durchführungsverordnungen verletzen aber auch das Grundrecht des Bürgers auf Gleichheit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Bürger, der einer politischen Partei Geld spendet, bekennt sich damit in der Regel zu den Zielen dieser Partei, ähnlich wie wenn er ihr seine Wahlstimme geben würde. Er macht von seinem Recht auf Teilhabe an der politischen Willensbildung Gebrauch. Dieses Recht äußert sich in der lebendigen Demokratie nicht nur in der Stimmabgabe bei den Wahlen, sondern auch in der Einflußnahme auf den ständigen Prozeß der politischen Meinungsbildung. Aus diesem Grunde ist der Gleichheitssatz nicht nur im Bereich des Wahlrechts im engeren Sinne, sondern auch in diesem Vorfeld der politischen Willensbildung streng formal zu verstehen. Der Gesetzgeber braucht zwar nicht faktisch vorhandene, unterschiedliche Möglichkeiten der Einflußnahme auf diesen Prozeß auszugleichen. Wenn er aber gesetzliche Bestimmungen erläßt, die dem Einzelnen besondere Möglichkeiten für eine solche Einflußnahme eröffnen, so darf dadurch nicht eine Differenzierung eintreten, die zu einer Privilegierung finanziell leistungsfähiger Bürger führt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Im Gegensatz hierzu würde im Bereich des Steuerrechts eine formale Gleichbehandlung von Reich und Arm durch Anwendung desselben Steuersatzes dem Gleichheitssatz widersprechen. Hier verlangt die Gerechtigkeit, daß im Sinne der verhältnismä&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_51_69&quot; id=&quot;BVerfGE_8_51_69&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_51_69&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 51 (69):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ßigen Gleichheit der wirtschaftlich Leistungsfähigere einen höheren Prozentsatz seines Einkommens als Steuer zu zahlen hat als der wirtschaftlich Schwächere (vgl. schon Art. 134 WRV).
&lt;p&gt;3. Die durch das Grundgesetz errichtete demokratische Ordnung trägt insoweit einen formalen Charakter, als sie unbeschadet der bestehenden sozialen Unterschiede im Bereich der politischen Willensbildung alle Staatsbürger grundsätzlich absolut gleich bewertet. Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes ist nur aus zwingenden Gründen zulässig; so hat z.B. das Gericht die 5 v. H.-Klausel im Wahlrecht zur Sicherung einer funktionsfähigen Regierung für zulässig erachtet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Grundsatz der progressiven Besteuerung führt nun aber dazu, daß diejenigen Bürger, die durch Parteispenden von ihrem demokratischen Recht auf Teilhabe an der staatlichen Willensbildung Gebrauch machen, als Steuerzahler einen unterschiedlichen materiellen Vorteil erlangen. Da dem Geld bei den Wahlvorbereitungen eine bedeutende Rolle zukommt, und da eine Partei, die über große Geldmittel verfügt, unter Umständen eine wirksamere Propaganda entfalten kann als eine Partei mit geringeren finanziellen Mitteln, kann der Spender mit hohem Einkommen seiner politischen Meinung zu einer größeren Werbekraft verhelfen und damit seinem politischen Einfluß eine größere Wirkung verschaffen als der Spender mit kleinem Einkommen. Da bei Spenden an politische Parteien der Bezieher eines großen Einkommens einen absolut und relativ höheren Betrag an Steuern erspart als der Bezieher eines kleinen Einkommens, wird die politische Meinung des ersten sozusagen prämiiert. Eine solche, durch ein Gesetz geschaffene unterschiedliche steuerliche Behandlung der Einflußnahme auf die politische Willensbildung je nach der Höhe des Einkommens verträgt sich aber nicht mit dem Grundsatz der formalen Gleichheit, der die Ausübung politischer Rechte in der freien Demokratie beherrscht.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_51_70&quot; id=&quot;BVerfGE_8_51_70&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_51_70&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 51 (70):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;V.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Anerkennung der Staatsbürgerlichen Vereinigung 1954 e. V., Köln - jetzt mit Sitz in Koblenz - als juristische Person im Sinne von § 49 Ziff. 3 EStDV und § 26 Ziff. 3 KStDV durch die Zweite Verordnung über den Abzug von Spenden zur Förderung staatspolitischer Zwecke vom 23. Oktober 1956 begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Als juristische Personen nach Ziff. 3 der §§ 49 EStDV und 26 KStDV können nur solche anerkannt werden, die nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich allgemeinen staatspolitischen Zwecken dienen. Auch dann, wenn die Staatsbürgerliche Vereinigung Köln außerdem nach ihrer Satzung und Geschäftsführung gemäß § 49 Ziff. 2 EStDV und § 26 Ziff. 2 KStDV Mittel an politische Parteien gibt, konnte sie nach Ziff. 3 der genannten Bestimmungen anerkannt werden. Denn das Wort &quot;ausschließlich&quot; in Ziff. 3 hat dieselbe Bedeutung wie in § 4 der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953 (BGBl. I S. 1592). Notwendig ist, daß die juristische Person ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke verfolgt. Das tut sie dann, wenn sie sich nach § 49 Ziff. 3 und § 26 Ziff. 3 betätigt, aber auch, wenn sie nach § 49 Ziff. 2 und § 26 Ziff. 2 tätig wird. Sie darf nur nicht gleichzeitig steuerbegünstigte und andere Zwecke verfolgen. Die Verfolgung der beiden steuerbegünstigten Zwecke durch eine und dieselbe juristische Person verstößt auch nicht gegen Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG. Die Zweite Verordnung über den Abzug von Spenden zur Förderung staatspolitischer Zwecke vom 23. Oktober 1956 ist also gültig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Da § 10 b EStG und § 11 Ziff. 5 KStG nur insoweit gegen das Grundgesetz verstoßen, als sie eine Steuerbegünstigung für&amp;nbsp; Spenden an politische Parteien &amp;nbsp;gewähren, nicht aber soweit sie diesen Vorteil für Spenden zur Förderung anderer staatspoliti&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_51_71&quot; id=&quot;BVerfGE_8_51_71&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_51_71&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 51 (71):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
scher Zwecke einräumen, konnten sie nur mit dieser Einschränkung für nichtig erklärt werden.
&lt;p&gt;§ 49 Ziff. 1 und 2 EStDV und § 26 Ziff. 1 und 2 KStDV beziehen sich dagegen nur auf Spenden an politische Parteien. Diese Bestimmungen waren daher im vollen Umfang für nichtig zu erklären.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß auch solche Spenden, die für allgemeine staatspolitische Zwecke an eine juristische Person nach § 49 Ziff. 3 EStDV oder § 26 Ziff. 3 KStDV gegeben werden, weder unmittelbar noch mittelbar einer politischen Partei zufließen dürfen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Soweit Rechtsvorschriften für nichtig erklärt werden, gilt die Nichtigkeit rückwirkend vom Zeitpunkt ihres ersten Inkrafttretens an. Da sowohl das Einkommensteuergesetz wie das Körperschaftsteuergesetz und die dazu ergangenen Durchführungsverordnungen seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung von Steuern vom 16. Dezember 1954 mehrfach neu gefaßt und neu bekanntgemacht worden sind und in diesen Fassungen jeweils für verschiedene Veranlagungszeiträume anzuwenden waren, sind im Interesse der Klarheit alle Fassungen für nichtig erklärt worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ob und inwieweit Steuerpflichtigen, die bis zur Verkündung dieses Urteils im Vertrauen auf die Gültigkeit der Vorschriften Spenden an politische Parteien gegeben haben, der in den für nichtig erklärten Vorschriften vorgesehene Steuervorteil gewährt werden kann, muß die Finanzverwaltung in eigener Zuständigkeit entscheiden.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1018&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Fri, 06 Apr 2012 16:57:16 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 03.09.1957 - 2 BvR 7/57</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/998</link>
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                    BVerfGE 7, 99; DÖV 1957, 780; DVBl 1958, 243; JZ 1975, 622; NJW 1957, 1513         &lt;/div&gt;
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        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Einer politischen Partei steht der Weg der Verfassungsbeschwerde offen, wenn sie behauptet, durch eine Verwaltungsmaßnahme in ihrem Recht auf gleichberechtigte Benutzung einer Anstalt des öffentlichen Rechts verletzt zu sein.&lt;br /&gt;
2. Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts können als Träger öffentlicher Gewalt hoheitlich tätig werden; bei der Zuteilung und Verweigerung von Sendezeiten an politische Parteien übt die Rundfunkanstalt öffentliche Gewalt im Sinne des § 90 Absatz 1 BVerfGG aus.&lt;br /&gt;
3. Wenn das Bundesverfassungsgericht einer Verfassungsbeschwerde stattgibt, so kann es nicht über die Beseitigung der Beschwer hinaus (§ 95 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 BVerfGG) dem Träger der öffentlichen Gewalt ein bestimmtes Verhalten aufgeben.&lt;br /&gt;
4. Artikel 3 GG wird verletzt, wenn Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts, die politischen Parteien Sendezeit für die Wahlpropaganda einräumen, einzelne Parteien davon ausschließen, obwohl Landeslisten für diese Parteien im Sendebereich zugelassen sind.&lt;br /&gt;
Die Anwendung des Grundsatzes der gleichen Wettbewerbschancen der Parteien im Bereich der Wahlpropaganda durch den Rundfunk erfordert nicht, daß alle Parteien in gleichem Umfange zu Wort kommen müssen; die den einzelnen Parteien zuzuteilenden Sendezeiten können nach der Bedeutung der Parteien verschieden bemessen werden.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    &lt;hr /&gt;
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&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Einer politischen Partei steht der Weg der Verfassungsbeschwerde offen, wenn sie behauptet, durch eine Verwaltungsmaßnahme in ihrem Recht auf gleichberechtigte Benutzung einer Anstalt des öffentlichen Rechts verletzt zu sein.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts können als Träger öffentlicher Gewalt hoheitlich tätig werden; bei der Zuteilung und&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
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&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Verweigerung von Sendezeiten an politische Parteien übt die Rundfunkanstalt öffentliche Gewalt im Sinne des §&amp;nbsp;90 Absatz 1 BVerfGG aus.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Wenn das Bundesverfassungsgericht einer Verfassungsbeschwerde stattgibt, so kann es nicht über die Beseitigung der Beschwer hinaus (§&amp;nbsp;95 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 BVerfGG) dem Träger der öffentlichen Gewalt ein bestimmtes Verhalten aufgeben.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;4. Artikel 3 GG wird verletzt, wenn Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts, die politischen Parteien Sendezeit für die Wahlpropaganda einräumen, einzelne Parteien davon ausschließen, obwohl Landeslisten für diese Parteien im Sendebereich zugelassen sind.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Anwendung des Grundsatzes der gleichen Wettbewerbschancen der Parteien im Bereich der Wahlpropaganda durch den Rundfunk erfordert nicht, daß alle Parteien in gleichem Umfange zu Wort kommen müssen; die den einzelnen Parteien zuzuteilenden Sendezeiten können nach der Bedeutung der Parteien verschieden bemessen werden.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 3. September 1957&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 2 BvR 7/57 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Landesverbandes des Bund der Deutschen, Partei für Einheit, Frieden und Freiheit, Hamburg, vertreten durch den Landesvorsitzenden, gegen die Bescheide des Norddeutschen Rundfunks, Gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts, Hamburg, vom 29. Mai und vom 6. August 1957 und gegen das Schreiben des Landeswahlleiters des Landes Hamburg vom 20. August 1957.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;ENTSCHEIDUNGSFORMEL:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I. Die Weigerung des Norddeutschen Rundfunks, dem &quot;Bund der Deutschen&quot; für die Wahlpropaganda aus Anlaß der Bundestagswahl 1957 Sendezeiten einzuräumen, verletzt das Grundrecht des Artikels 3 des Grundgesetzes.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II. Die Bescheide des Norddeutschen Rundfunks vom 29. Mai und vom 6. August 1957 werden aufgehoben.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III. Art. 3 GG wird verletzt, wenn Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts, die politischen Parteien Sendezeiten für die&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_99_101&quot; id=&quot;BVerfGE_7_99_101&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_99_101&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 99 (101):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Wahlpropaganda einräumen, einzelne Parteien davon ausschließen, obwohl Landeslisten für diese Parteien im Sendebereich zugelassen sind.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Schreiben des Landeswahlleiters der Freien und Hansestadt Hamburg vom 20. August 1957 wendet, wird sie gemäß § 24 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht als offensichtlich unbegründet verworfen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der &quot;Bund der Deutschen&quot; beantragte bei der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik die Bewilligung von Sendezeiten zur Wahlpropaganda für die Bundestagswahl am 15. September 1957. Mit Schreiben vom 29. Mai 1957 lehnte der Norddeutsche Rundfunk dieses Begehren ab unter Hinweis darauf, daß nur diejenigen Parteien bei Wahlsendungen im Rundfunk berücksichtigt würden, die bereits im Bundestag vertreten seien.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Norddeutsche Rundfunk hat den im Bundestag vertretenen politischen Parteien folgende Sendezeiten eingeräumt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) auf der Mittelwelle:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;der CDU :100&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;der SPD : 90&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;der FDP : 45&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;dem BHE : 35&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;der DP : 30 Minuten;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) auf der Ultra-Kurzwelle:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;der SPD und der CDU: je 6 Sendetermine zu je 5 Minuten, der FDP, dem BHE und der DP: je 3 Termine zu je 5 Minuten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Außerdem hält der Norddeutsche Rundfunk mit jeder der genannten Parteien eine Pressekonferenz von 30 Minuten ab.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der &quot;Bund der Deutschen&quot; faßte das Schreiben des Norddeutschen Rundfunks vom 29. Mai 1957 als ablehnenden Ver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_99_102&quot; id=&quot;BVerfGE_7_99_102&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_99_102&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 99 (102):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
waltungsakt auf und legte dagegen Einspruch ein, der durch Bescheid vom 6. August 1957 zurückgewiesen wurde.
&lt;p&gt;Der &quot;Bund der Deutschen&quot; erhob unter dem 26. Juli 1957 Klage beim Landesverwaltungsgericht Hamburg mit dem Antrag, den Norddeutschen Rundfunk zu verpflichten, ihm für Wahlpropaganda Sendezeiten für 5 Sendungen zu je 5 Minuten einzuräumen. Das Landesverwaltungsgericht gab durch Urteil vom 6. August 1957 der Klage statt und verpflichtete den Norddeutschen Rundfunk zur Einräumung der beantragten Sendezeiten. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Norddeutsche Rundfunk hat dem Urteil bisher nicht Folge geleistet und angekündigt, daß er Berufung einlegen wolle. Die Berufungsfrist läuft erst nach dem Termin der Bundestagswahl ab.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Landesverband Hamburg des &quot;Bund der Deutschen&quot; wandte sich weiterhin mit Schreiben vom 17. August 1957 an den Landeswahlleiter in Hamburg und ersuchte ihn, im Rahmen seiner Kompetenzen betreffend Überwachung der Wahlgleichheit aller Parteien auf den Norddeutschen Rundfunk einzuwirken. daß dem &quot;Bund der Deutschen&quot; nunmehr unverzüglich Sendezeiten eingeräumt würden. Mit Schreiben vom 20. August 1957 erwiderte der Landeswahlleiter, daß ihm für ein solches Eingreifen die Kompetenz fehle.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Durch Schriftsatz vom 30. August 1957, bei Gericht eingegangen am 1. September 1957, hat der Landesverband Hamburg des &quot;Bund der Deutschen&quot; Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt und den Erlaß einer einstweiligen Anordnung folgenden Inhalts beantragt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesverfassungsgericht wolle im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß §§&amp;nbsp;32 Abs. 1, 35 BVerfGG den Norddeutschen Rundfunk direkt oder nach dem Ermessen des Gerichts über den Landeswahlleiter verpflichten, dem Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung die aus dem Tenor des Urteils des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 6. August 1957 sich ergebenden Sendezeiten einzuräumen, und&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_99_103&quot; id=&quot;BVerfGE_7_99_103&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_99_103&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 99 (103):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zwar bei Androhung einer durch das Bundesverfassungsgericht festzusetzenden Geldstrafe in Höhe von 50 000 DM für den Fall der Nichtbefolgung.
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei durch die Weigerung der öffentlich-rechtlichen Anstalt Norddeutscher Rundfunk, ihm Sendezeiten für Wahlpropaganda einzuräumen, in seinem durch Art. 21 und 38 GG gewährleisteten Grundrecht der Chancengleichheit im Wettbewerb mit allen anderen Parteien bei der Bundestagswahl verletzt. Er hat weiter beantragt, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der &quot;Bund der Deutschen&quot; hat in Hamburg eine Landesliste zur Bundestagswahl 1957 aufgestellt. Diese Liste ist zugelassen worden. Es handelt sich bei dem Beschwerdeführer also sicher um den Landesverband einer politischen Partei im Sinne des Art. 21 Abs. 1 GG. Politische Parteien sind ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform befugt, das Bundesverfassungsgericht anzurufen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können politische Parteien ihr Recht auf Teilhabe am Verfassungsleben vor dem Bundesverfassungsgericht nur im Wege des Organstreits verfolgen (vgl. BVerfGE 4, 27). Mit seinem Antrag macht der Beschwerdeführer jedoch nicht ein solches Recht geltend, das ihm von einem Verfassungsorgan streitig gemacht wird, sondern er wendet sich gegen eine Verwaltungsmaßnahme einer öffentlichen Anstalt, die sein Grundrecht auf Gleichbehandlung verletzt habe. Es geht um sein Recht auf gleichberechtigte Benutzung einer Anstalt des öffentlichen Rechts, nicht um seinen Status als politische Partei. Also ist im vorliegenden Fall der Weg der Verfassungsbeschwerde gegeben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Nach §&amp;nbsp;90 BVerfGG kann jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde erheben. Der Beschwerdeführer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_99_104&quot; id=&quot;BVerfGE_7_99_104&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_99_104&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 99 (104):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wendet sich gegen eine Maßnahme des Norddeutschen Rundfunks. Dieser ist nach §&amp;nbsp;1 des Staatsvertrags zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg vom 16. Februar 1955 eine &quot;gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts&quot;, die &quot;das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Bestimmungen dieses Vertrags&quot; hat. In entsprechender Rechtsform sind auch die übrigen öffentlichen Rundfunkanstalten der deutschen Länder errichtet. Nach deutschem Rundfunkrecht gehören die den Rundfunkanstalten obliegenden Aufgaben zum Bereich der öffentlichen Verwaltung. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben bedienen sich die Rundfunkanstalten überwiegend der Mittel des Privatrechts. Als Träger öffentlicher Gewalt können sie aber auch hoheitlich tätig werden. Dies ist sicher dann der Fall, wenn sie in Ausübung des Rundfunkmonopols im Wahlkampf politischen Parteien, die nach Art. 21 GG bei der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken und ohne deren Tätigwerden die Wahlen nicht durchgeführt werden können, ihre Einrichtungen zur Wahlpropaganda zur Verfügung stellen. Bei der Zuteilung und Verweigerung von Sendezeiten an politische Parteien übt die Rundfunkanstalt öffentliche Gewalt aus. Der Beschwerdeführer behauptet unter Anführung der Art. 21 und 38 GG, er sei dadurch in seinem Grundrecht der Chancengleichheit der politischen Parteien verletzt, daß der Norddeutsche Rundfunk zwar den Parteien, die bisher im Bundestag vertreten sind, Sendezeiten eingeräumt, ihm jedoch die Möglichkeit versagt habe, den Norddeutschen Rundfunk zur Wahlpropaganda in Anspruch zu nehmen. Demnach sind die Voraussetzungen der §§&amp;nbsp;90 Abs. 1 und 92 BVerfGG für eine Verfassungsbeschwerde erfüllt.
&lt;p&gt;4. Der Antrag auf Einräumung von Sendezeiten war von dem Bundesvorstand des &quot;Bund der Deutschen&quot; gestellt worden. Ihm gegenüber sind auch die ablehnenden Bescheide des Norddeutschen Rundfunks ergangen. Es bestehen jedoch keine Bedenken dagegen, den beschwerdeführenden Landesverband als aktiv legitimiert anzusehen, die Verfassungsbeschwerde einzulegen, da&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_99_105&quot; id=&quot;BVerfGE_7_99_105&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_99_105&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 99 (105):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
er als Untergliederung der Partei von der Weigerung des Norddeutschen Rundfunks mitbetroffen und als Landesverband des Landes, in dem diese Rundfunkanstalt ihren Sitz hat, in erster Linie an der Benutzung der Einrichtungen dieser Rundfunkanstalt interessiert ist.
&lt;p&gt;5. Zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ist nach §&amp;nbsp;14 Abs. 1 und 2 BVerfGG der Zweite Senat zuständig, da es sich um eine Verfassungsbeschwerde aus dem Bereiche des Wahlrechts im Sinne dieser Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den beiden Senaten handelt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;6. Nach §&amp;nbsp;90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG kann - wenn gegen die behauptete Grundrechtsverletzung der Rechtsweg zulässig ist die Verfassungsbeschwerde grundsätzlich erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Gericht entscheidet jedoch im vorliegenden Fall nach §&amp;nbsp;90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vor Erschöpfung des Rechtswegs, weil die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist und weil dem Beschwerdeführer angesichts des nahe bevorstehenden Wahltermins ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, wenn nicht sofort über die Beschwerde entschieden würde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;7. Obwohl das Landesverwaltungsgericht Hamburg bereits zu Gunsten des Beschwerdeführers entschieden hat, war eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geboten, weil der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Möglichkeit hat, die sofortige Vollziehung des Urteils zu erreichen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Beschwerdeführer hat den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt, die den Norddeutschen Rundfunk verpflichten soll, ihm Sendezeiten zu Verfügung zu stellen. Der Erlaß einer solchen einstweiligen Anordnung wäre unzulässig, da sie nicht nur der Entscheidung der Hauptsache vorgreifen würde, sondern da nicht einmal die Entscheidung der Hauptsache einen solchen Inhalt haben könnte. Wenn das Bundesverfassungsge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_99_106&quot; id=&quot;BVerfGE_7_99_106&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_99_106&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 99 (106):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
richt einer Verfassungsbeschwerde stattgibt, so kann es nach §&amp;nbsp;95 Abs. 1 BVerfGG nur feststellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Gericht kann weiter die Entscheidung aufheben, die das Grundgesetz verletzt. Jedoch kann das Bundesverfassungsgericht nicht über die Beseitigung der Beschwer hinaus dem Träger der öffentlichen Gewalt ein bestimmtes Verhalten aufgeben. Der weitergehende Antrag, dem Norddeutschen Rundfunk wegen der Verletzung der gleichen Wettbewerbschancen der Parteien die Einräumung bestimmter Sendezeiten aufzugeben, enthält aber zugleich den Antrag, eine in dem ablehnenden Verhalten des Norddeutschen Rundfunks liegende Verletzung des Grundgesetzes festzustellen und seine Bescheide aufzuheben. In dieser Deutung kann das Gericht über den gestellten Antrag als Antrag zur Hauptsache entscheiden.
&lt;p&gt;2. Im Verfahren der Verfassungsbeschwerde gibt es keinen Antragsgegner als Verfahrensbeteiligten. Nach §&amp;nbsp;94 Abs. 2 BVerfGG muß das Bundesverfassungsgericht dem zuständigen Minister Gelegenheit zur Äußerung geben, wenn die beanstandete Handlung oder Unterlassung von einem Minister oder einer Behörde des Bundes oder eines Landes ausging. Der Norddeutsche Rundfunk ist eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts, die nur einer besonders gestalteten und beschränkten Aufsicht der beteiligten Landesregierungen unterliegt. Für eine solche Anstalt gibt es keinen &quot;zuständigen Minister&quot; im Sinne des §&amp;nbsp;94 Abs. 2 BVerfGG. Das Gericht hätte von der ihm durch §&amp;nbsp;94 Abs. 3 BVerfGG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht und dem Norddeutschen Rundfunk Gelegenheit zur Äußerung gegeben, wenn ihm nicht aus dem Urteil des Landesverwaltungsgerichts die Einwendungen des Norddeutschen Rundfunks bekannt wären und wenn die Entscheidung nicht dringlich gewesen wäre.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Da der Beschwerdeführer auf mündliche Verhandlung verzichtet hat, konnte das Gericht ohne eine solche entscheiden.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_99_107&quot; id=&quot;BVerfGE_7_99_107&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_99_107&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 99 (107):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen die Maßnahme des Norddeutschen Rundfunks richtet, ist sie begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es kann dahingestellt bleiben, ob der Norddeutsche Rundfunk verpflichtet ist, politischen Parteien Sendezeiten für Wahlpropaganda einzuräumen. Der Norddeutsche Rundfunk hat jedenfalls auf Grund einer Absprache mit den im Bundestag vertretenen Parteien diesen Gelegenheit gegeben, im Rundfunk zu sprechen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wie das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach entschieden hat, ist der Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien grundrechtlich gesichert. Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 GG (vgl. Beschluß vom 21. Februar 1957 - 1 BvR 241/56 - Abschnitt III Nr. 2 = BVerfGE 6, 273 [280]). Dieses Grundrecht steht allen politischen Parteien zu, die nicht im Verfahren nach Art. 21 Abs. 2 GG vom Bundesverfassungsgericht verboten sind. Keinesfalls steht es den Organen des Rundfunks zu, Parteien, die zur Teilnahme an der Wahl zugelassen sind, von der Benutzung des Rundfunks auszuschließen, weil sie diese Parteien für zu unbedeutend oder gar für schädlich halten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es bleibt zwar nach der Rechtsprechung des Gerichts im Rahmen des Gleichheitssatzes, wenn bei der Zuteilung von Mandaten im System der Verhältniswahl nur solche Parteien berücksichtigt werden, die eine gewisse Mindestzahl von Stimmen erreicht haben (vgl. BVerfGE 6, 84 [90 ff.]). Es ist weiter für zulässig erklärt worden, hinsichtlich des für die Zulassung der Wahlvorschläge erforderlichen Unterschriftenquorums zu differenzieren zwischen Parteien, die bereits im Parlament vertreten sind, und anderen Parteien (vgl. BVerfGE 4, 375 [382 ff.]). Daraus ergibt sich aber nicht, daß es mit dem Gleichheitssatz vereinbar wäre, schon im Stadium der Wahlpropaganda Parteien, deren Landeslisten zugelassen sind und die von Propagandamitteln Gebrauch machen wollen, über die die öffentliche Gewalt ausschließlich verfügt,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_99_108&quot; id=&quot;BVerfGE_7_99_108&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_99_108&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 99 (108):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
unterschiedlich zu behandeln. Eine Differenzierung in diesem Bereich ist in einem Staat, der die politischen Parteien durch seine Verfassung ausdrücklich zur Mitwirkung bei der politischen Willensbildung des Volkes beruft und der die Freiheit der Parteigründung verfassungsrechtlich gewährleistet, nicht gerechtfertigt. Eine solche Differenzierung enthält ebenso eine Grundrechtsverletzung wie die Differenzierung, die §&amp;nbsp;49 Nr. 1 a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung vom 21. Dezember 1955 für die Steuerfreiheit von Spenden an politischen Parteien vorsah und die das Gericht durch den bereits erwähnten Beschluß vom 21. Februar 1957 für nichtig erklärt hat.
&lt;p&gt;Auf das Propagandamittel des Rundfunks können naturgemäß nur solche Parteien Anspruch erheben, für die Stimmen bei der Wahl abgegeben werden können. Daraus ergibt sich, daß im allgemeinen nur solche Parteien bei der Zuteilung von Sendezeiten zu berücksichtigen sind, für die Landeswahllisten im Sendebereich der Rundfunkanstalt zugelassen sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Anwendung des Grundsatzes der gleichen Wettbewerbschancen der Parteien im Bereich der Wahlpropaganda durch den Rundfunk erfordert nicht, daß alle Parteien in gleichem Umfang zu Wort kommen müssen. Insofern erscheint es zulässig, die den einzelnen Parteien zuzuteilenden Sendezeiten nach der Bedeutung der Parteien verschieden zu bemessen. Dabei mag auch die bisherige Vertretung der Parteien in den Parlamenten berücksichtigt werden; jedoch muß auch neuen Parteien angemessene Redezeit gewährt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Nach alledem steht fest, daß der Norddeutsche Rundfunk durch Verweigerung von Sendezeiten den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht der Gleichheit verletzt hat. Dies war vom Gericht festzustellen. Gleichzeitig waren nach §&amp;nbsp;95 Abs. 2 BVerfGG die ablehnenden Bescheide des Norddeutschen Rundfunks aufzuheben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Darüber hinaus erschien es angebracht, wegen der grundsätz&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_99_109&quot; id=&quot;BVerfGE_7_99_109&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_99_109&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 99 (109):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lichen Bedeutung des Falles von der dem Gericht durch §&amp;nbsp;95 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen und allgemein auszusprechen, daß die Verweigerung von Sendezeiten gegenüber einzelnen politischen Parteien, deren Landeslisten zugelassen sind, das Grundgesetz verletzt. Dieser Ausspruch bindet nicht nur den Norddeutschen Rundfunk gegenüber dem Beschwerdeführer, sondern nach §&amp;nbsp;31 BVerfGG alle Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts gegenüber allen in Betracht kommenden politischen Parteien.
&lt;p&gt;2. Mit der Entscheidung der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen das Verhalten des Landeswahlleiters in Hamburg wendet, mußte sie gemäß §&amp;nbsp;24 BVerfGG als offensichtlich unbegründet verworfen werden. Der Landeswahlleiter kann auf die Zuteilung von Sendezeiten durch den Norddeutschen Rundfunk keinen Einfluß nehmen.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/998&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-21-gg">Art. 21 GG</category>
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 <pubDate>Wed, 04 Apr 2012 16:48:16 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 21.02.1957 - 1 BvR 241/56</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/859</link>
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                    Gesamtdeutsche Volkspartei        &lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 6, 273        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_273_273&quot; id=&quot;BVerfGE_6_273_273&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_273_273&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 273 (273):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Beschluß&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 21. Februar 1957&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 BvR 241/56 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Gesamtdeutschen Volkspartei gegen § 49 Ziffer 1 der Einkommenssteuer-Durchführungsverordnung vom 21. Dezember 1955 (BGBl. I S. 756).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_273_274&quot; id=&quot;BVerfGE_6_273_274&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_273_274&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 273 (274):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Entscheidungsformel:
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;In § 49 Ziffer 1a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung vom 21. Dezember 1955 (BGBl. I S. 756) verstößt der Satzteil &quot;auf deren Wahlvorschlag bei der letzten Wahl zum Bundestag oder zur Volksvertretung eines Landes mindestens ein Abgeordneter gewählt worden ist, oder an eine politische Partei der dänischen Minderheit&quot; gegen Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 GG und ist daher nichtig.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Gesamtdeutsche Volkspartei (GVP) wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen § 49 Ziff. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV 1955) vom 21. Dezember 1955 (BGBl. I S. 756) und beantragt, diese Bestimmung für verfassungswidrig zu erklären.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 49 Ziff. 1 EStDV 1955 lautet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Ausgaben zur Förderung staatspolitischer Zwecke können nur abgezogen werden, wenn 1. a) sie an eine politische Partei, auf deren Wahlvorschlag bei der letzten Wahl zum Bundestag oder zur Volksvertretung eines Landes mindestens ein Abgeordneter gewählt worden ist, oder an eine politische Partei der dänischen Minderheit gegeben werden und b) die Bundesleitung oder die für die empfangende Stelle zuständige Landesleitung der Partei bestätigt, daß die in Buchstabe a bezeichnete Voraussetzung vorliegt und der zugewendete Betrag nur für staatspolitische Zwecke verwendet werden wird,. . .&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vorschrift dient der Durchführung des § 10 b des Einkommensteuergesetzes (EStG 1955) in der Fassung vom 21. Dezember 1954 (BGBI. I S. 441), der bestimmt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und staatspolitischer Zwecke und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke sind bis zur Höhe von insgesamt 5 vom Hundert des Gesamtbetrages der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_273_275&quot; id=&quot;BVerfGE_6_273_275&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_273_275&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 273 (275):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Einkünfte oder 2 vom Tausend der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abzugsfähig. Für wissenschaftliche und staatspolitische Zwecke erhöht sich der Vomhundertsatz von 5 um weitere 5 vom Hundert.&quot;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, daß § 49 Ziff. 1 EStDV 1955 den § 10 b des Einkommensteuergesetzes willkürlich einschränke. Durch ihn werde die Steuerbegünstigung für einen bestimmten Kreis von Parteien monopolisiert und damit den Grundsätzen des Art. 21 GG zuwidergehandelt. Dadurch verletze er das der Beschwerdeführerin zustehende Recht auf Gleichbehandlung mit anderen Parteien, das auch für die Entgegennahme von Spenden gelte. Die Beschwerdeführerin habe ferner geradezu ein Recht auf Spenden, das das Grundgesetz indirekt dadurch anerkenne, daß es Rechenschaft über die Herkunft der Geldmittel fordere. Da die Beschwerdeführerin dieses Recht habe, müsse ihr für die Geltendmachung ihres Anspruchs auf Gleichbehandlung bei der Entgegennahme von Spenden auch die Parteifähigkeit vor dem Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde zuerkannt werden, obwohl sie als nicht eingetragener Verein nach allgemeinem Recht nicht rechtsfähig sei. Die Beschwerdeführerin bittet, vor Erschöpfung eines etwa gegebenen Rechtsweges zu entscheiden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dem Bundesrat und der Bundesregierung wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Die Bundesregierung hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, da die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Norm nicht unmittelbar betroffen sei. Die Norm wende sich an den Steuerpflichtigen; die Interessen der Beschwerdeführerin als Empfängerin der Spenden seien nur mittelbar berührt. Infolgedessen sei nicht die Beschwerdeführerin, sondern lediglich ein betroffener Steuerpflichtiger nach Erschöpfung des Rechtsweges zur Verfassungsbeschwerde legitimiert. Die Verfassungsbeschwerde sei aber auch unbegründet. Die Bundesregierung habe im Rahmen ihrer Aufgabe, die Abzugsfähigkeit der Spenden für staatspolitische Zwecke in einer den Wünschen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_273_276&quot; id=&quot;BVerfGE_6_273_276&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_273_276&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 273 (276):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der gesetzgebenden Körperschaften entsprechenden Weise zu regeln, eine für die Finanzverwaltung brauchbare Abgrenzung der politischen Parteien von anderen politischen Personenverbänden vornehmen müssen. Da diese Abgrenzung nicht leicht sei und den Finanzämtern nicht zugemutet werden könne, jeweils im Einzelfall zu entscheiden, ob eine Personenvereinigung eine politische Partei sei, habe sich die Bundesregierung für die eindeutige und leicht zu handhabende Abgrenzung entschieden, wonach Parteien, auf deren Wahlvorschlag bei der letzten Wahl zum Bundestag oder zur Volksvertretung eines Landes mindestens ein Abgeordneter entfiel, die Steuervergünstigung genießen, andere Parteien nicht. Sie habe damit weder ihre Ermächtigung überschritten noch im Rahmen der Ermächtigung ihr Ermessen mißbraucht. Außerdem sei die Beschwerdeführerin durch diese Regelung nicht schlechthin von der Steuervergünstigung ausgeschlossen, sie könne selbst als juristische Person oder durch Einschaltung einer juristischen Person steuerbegünstigte Spenden annehmen, wenn sie durch die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates als ausschließlich allgemeinen staatspolitischen Zwecken dienende Vereinigung anerkannt werde. Eine Partei diene allgemeinen staatspolitischen Zwecken in diesem Sinne. Einen Antrag auf Anerkennung als förderungswürdig habe die Beschwerdeführerin bisher nicht gestellt.
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerin hat auf mündliche Verhandlung verzichtet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts hat am 20. Juli 1954 entschieden, daß politische Parteien die Verletzung ihres verfassungsrechtlichen Status durch die rechtliche Gestaltung des Wahlverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht nur im Wege des Organstreits geltend machen können (BVerfGE 4, 27). Dies schließt nicht aus, daß politische Parteien daneben Träger von Grundrechten und als solche zur Verfassungsbeschwerde legitimiert sein können. Es konnte deshalb zweifelhaft sein, ob das&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_273_277&quot; id=&quot;BVerfGE_6_273_277&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_273_277&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 273 (277):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
vorliegende Verfahren als Organstreit zur Zuständigkeit des Zweiten Senats oder als Verfassungsbeschwerde zu der des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts gehörte. Das Plenum hat durch Beschluß vom 2. Mai 1956 den Ersten Senat für zuständig erklärt.
&lt;p&gt;2. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Beschwerdeführerin, im Sinne des bürgerlichen Rechts ein nicht rechtsfähiger Verein, ist in diesem Verfahren parteifähig. Der Senat hält an seiner in der Entscheidung vom 3. Juni 1954 vertretenen Ansicht fest, daß in besonders gelagerten Fällen nicht rechtsfähige Personengruppen als solche Träger von Grundrechten sein und daß sie in dieser Eigenschaft auch Verfassungsbeschwerde erheben können (vgl. BVerfGE 3, 383 ff. [391/392]). Ob eine nicht rechtsfähige Personengruppe als solche Träger eines Grundrechts ist oder ob dieses Grundrecht ihren Mitgliedern nur als Einzelpersonen zusteht, wird jeweils von verschiedenen Umständen abhängen, so insbesondere von der Natur des Grundrechts und davon, ob und welche Rechte die Personengruppe nach allgemeinem Recht hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerin besitzt als eine zur politischen Partei zusammengefaßte Personengruppe das von ihr geltend gemachte Grundrecht auf Gleichbehandlung mit anderen Parteien. Daher steht ihr zur Verteidigung dieses Rechts auch die Verfassungsbeschwerde ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform offen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die Beschwerdeführerin ist selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch die Verordnung betroffen (vgl. BVerfGE 1, 97 ff. [101]). Diese vom Senat für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen&amp;nbsp; Gesetze &amp;nbsp;aufgestellten Voraussetzungen müssen auch erfüllt sein, wenn eine Verfassungsbeschwerde, wie hier, gegen eine&amp;nbsp; Rechtsverordnung &amp;nbsp;gerichtet ist; in diesem Zusammenhang tritt der formelle Unterschied der Rechtsquellen gegenüber dem Charakter der Bestimmung als materieller Rechtsnorm zurück.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bedenken gegen die Zulässigkeit können sich deshalb ergeben, weil die angegriffene Bestimmung sich nur an die Steuerpflich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_273_278&quot; id=&quot;BVerfGE_6_273_278&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_273_278&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 273 (278):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tigen wendet, so daß es den Anschein hat, als wären die Interessen der Parteien nur mittelbar berührt. Würde es sich der Sache nach nur um Reflexwirkungen handeln, so würde das in der Tat nicht ausreichen, um den davon Berührten als &quot;selbst betroffen&quot; im Sinne der erwähnten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu qualifizieren. Hier aber handelt es sich nur formell um eine Reflexwirkung, nicht aber nach Bedeutung und Zielrichtung der angegriffenen Norm. Zwar bringt die Anerkennung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Spenden auch dem Steuerpflichtigen Vorteile. Das ist jedoch nicht der Zweck des Gesetzes. Zweck und Hauptwirkung der Regelung liegen vielmehr in dem Anreiz, den Parteien Beträge zu spenden, die zu einem erheblichen Teil durch Steuerermäßigung vom Fiskus getragen werden. Das ist auch in den Debatten des Bundestags eindeutig zum Ausdruck gekommen. Zugunsten der Einführung der erst im Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen eingefügten Steuerbegünstigung wurden nicht steuerliche Gesichtspunkte, sondern die Belange der Parteien angeführt. Schon in dem schriftlichen Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen wurde erklärt, daß bei einer Einführung der Steuervergünstigung für staatspolitische Zwecke insbesondere an Zuwendungen an politische Parteien gedacht sei (BT II/1953 Drucks. 961). Während der dritten Beratung bezeichnete ein Befürworter diese Regelung geradezu als einen ersten Schritt zur Erfüllung der Forderung des Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG (vgl. 57. Sitzung des Bundestages am 19. November 1954, Verhandlungen S. 2858 C). Diese steuerliche Maßnahme ist also zugleich und essentiell ein Beitrag zur Finanzierung der politischen Parteien; sie greift in das Parteienrecht über. Die durch die Norm des § lO b EStG 1955 und den ihrer Ausführung dienenden § 49 Ziff. 1 EStDV 1955 Begünstigten sind nach alledem sowohl faktisch wie nach der Absicht des Gesetzgebers die Parteien; damit wird aber eine von dieser Regelung ausgeschlossene Partei von dieser Bestimmung im Sinne der angeführten Entscheidung selbst betroffen.
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerin als Partei ist auch unmittelbar be&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_273_279&quot; id=&quot;BVerfGE_6_273_279&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_273_279&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 273 (279):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
troffen. Die Bestimmung kommt ihr gegenüber nicht mit Hilfe eines Vollziehungsaktes zur Wirkung. Der im Gesetz vorgesehene Vollziehungsakt, die Veranlagung zur Steuer, richtet sich gegen den Steuerpflichtigen. Die politischen Parteien sind jedoch unmittelbar durch das Gesetz betroffen, da es das Verhalten des Steuerpflichtigen schon vor der Steuerveranlagung zu ihren Gunsten beeinflussen soll.
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerin ist schließlich auch gegenwärtig betroffen; sie ist eine politische Partei, die bisher keine Abgeordneten im Bundestag oder in einem Landesparlament hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Beschwerdeführerin ist durch § 49 Ziff. 1 EStDV 1955 gegenüber bereits in den Parlamenten vertretenen Parteien benachteiligt, da Zuwendungen an sie nicht steuerbegünstigt sind. Diese Beschwer wird nicht dadurch aufgehoben, daß die Beschwerdeführerin auf dem Umweg über eine besondere Anerkennung durch die Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrats bedürfte, möglicherweise in den Genuß steuerbegünstigter Zuwendungen kommen könnte. Schon daß sie diesen Umweg wählen müßte, ist eine Schlechterstellung gegenüber anderen Parteien. Hinzu kommt, daß die Anerkennung nach § 49 Ziff. 3 EStDV 1955 vom Ermessen der Bundesregierung und des Bundesrats abhängt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. § 49 Ziff. 1 EStDV beruht auf der Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen in § 51 Abs. 1 Ziff. 2 c EStG 1955, dessen hier maßgebender Teil lautet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Die Bundesregierung wird ermächtigt mit Zustimmung des Bundesrates ... 2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen ... c) über eine Beschränkung des Abzugs von Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinn des § 10 b auf&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_273_280&quot; id=&quot;BVerfGE_6_273_280&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_273_280&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 273 (280):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Zuwendungen an bestimmte Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen sowie über eine Anerkennung gemeinnütziger Zwecke als besonders förderungswürdig; ...&quot;
&lt;p&gt;Von dieser Ermächtigung hat die Bundesregierung in einer Weise Gebrauch gemacht, die das Grundrecht der Beschwerdeführerin auf Chancengleichheit der Parteien verletzt. Diese ist zwar im Grundgesetz nicht ausdrücklich statuiert, ergibt sich aber aus der Bedeutung, die der Freiheit der Parteigründung und dem Mehrparteienprinzip für die freiheitliche Demokratie zukommt - Art. 21 Abs. 1 GG -. Soweit nur Art. 3 Abs. 1 GG zu berücksichtigen wäre, ist zu beachten, daß seine Anwendung immer auf dem Vergleich von Lebensverhältnissen beruht, die nie in allen, sondern stets nur in einzelnen Elementen gleich sind. Welche Elemente der zu ordnenden Lebensverhältnisse maßgebend dafür sind, sie im Recht als gleich oder ungleich zu behandeln, entscheidet grundsätzlich der Gesetzgeber. Die Entscheidungsfreiheit, die ihm Art. 3 Abs. 1 GG läßt, erfährt aber eine Einschränkung durch die in der Verfassung selbst enthaltenen Grundentscheidungen, z. B. durch die Verbote, an gewisse faktische Verschiedenheiten rechtliche Differenzierungen zu knüpfen (vgl. dazu BVerfGE 3, 225 [240]. Im vorliegenden Falle ist eine solche Einschränkung aus der grundsätzlichen Chancengleichheit der Parteien zu entnehmen. Allerdings können andere, aus der Verfassungsstruktur sich ergebende verfassungsrechtliche Gründe, wie sie im Bereich des Wahlrechts vom Bundesverfassungsgericht anerkannt worden sind, dem Gesetzgeber ein Abgehen von der Gleichbehandlung aller Parteien gestatten [vgl. BVerfGE 1, 208 [248 ff.], 3, 19 [26], 383 [393/94], 4, 31 [39 ff.], 375 [382/383] und die Urteile vom 23. Januar 1957 2 BvE 1 u. 2/56, 2 BvF 3/56 und 2 BvR 6/56 -]. Solche Gründe treffen im vorliegenden Falle nicht zu. Die steuertechnischen Gesichtspunkte, welche die Bundesregierung für eine Differenzierung zwischen den Parteien angeführt hat, können den Aus&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_273_281&quot; id=&quot;BVerfGE_6_273_281&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_273_281&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 273 (281):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schluß bestimmter Parteien von der Steuervergünstigung nicht rechtfertigen. Es ist gewiß nicht zu verkennen, daß die Ermächtigung den Ausschluß der sogenannten Wählergruppen von der Steuervergünstigung deckt und daß die Grenzziehung zwischen Parteien und politischen Organisationen ohne Parteicharakter gewisse Schwierigkeiten bietet, zumal ein Parteiengesetz, das eine solche Abgrenzung vornimmt, noch fehlt. Aber solchen technischen Schwierigkeiten kann in verfassungsmäßiger Weise begegnet werden. Jedenfalls reicht die Schwierigkeit, Parteien von anderen politischen Gruppen zu sondern, nicht aus, um eine Bestimmung zu rechtfertigen, die mit diesen politischen Gruppen zugleich einen Teil der Parteien von der Steuervergünstigung ausschließt.
&lt;p&gt;Es könnte die Rechtsauffassung vertreten werden, das Verbot jeder Differenzierung unter den Parteien sei aus der Ermächtigungsnorm selbst zu entnehmen, weil in den Beratungen des Bundestags (siehe oben Seite 278) nicht einmal andeutungsweise die Möglichkeit einer Differenzierung unter den Parteien zum Ausdruck gekommen ist. In diesem Falle wäre die Durchführungsverordnung schon wegen Verstoßes gegen die Ermächtigungsnorm nichtig, da sie dennoch eine Differenzierung vornimmt. Diese Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, denn das Gebot der Chancengleichheit aller Parteien steht als Verfassungsnorm in jedem Falle nicht nur über der Ermächtigungsnorm, sondern auch über der Durchführungsverordnung. Da die letzte hiergegen evident verstößt, ist sie insoweit nichtig. Diese Nichtigkeit erfaßt außer dem die verfassungswidrige Verletzung der Chancengleichheit enthaltenden Teil des § 49 Ziff. 1 a EStDV 1955, der mit &quot;auf deren Wahlvorschlag&quot; beginnt und mit &quot;gewählt worden sind&quot; endet, auch den folgenden Satzteil über Parteien der dänischen Minderheit, da dieser durch die Streichung des ersten Satzteils seinen Sinn verliert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Einer weiteren Ausdehnung der verfassungsrechtlichen Prüfung bedarf es nicht Das Gericht verkennt nicht, daß schon grundsätzlich gegen die Anwendung der Steuervergünstigungs&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_273_282&quot; id=&quot;BVerfGE_6_273_282&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_273_282&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 273 (282):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
vorschrift des § 10 EStG 1955 auf politische Parteien, abgesehen von den in der Öffentlichkeit erhobenen vorwiegend verfassungspolitischen Einwänden, vielleicht auch verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht werden könnten. Indessen ist das Verfahren der Verfassungsbeschwerde zunächst dazu bestimmt, die vorgetragene Beschwer zu prüfen und ihr gegebenenfalls abzuhelfen. Es würden freilich keine Bedenken dagegen bestehen, die Verfassungswidrigkeit auch einer nicht angegriffenen Norm im Verfahren der Verfassungsbeschwerde festzustellen, wenn diese der angegriffenen Norm zugrunde liegt und die Verfassungswidrigkeit evident ist. Eine solche Evidenz ist hier nicht gegeben. Vielmehr müßten schwierige tatsächliche und grundsätzliche rechtliche Probleme aufgeworfen werden; darüber hinaus wäre eine wesentliche Ausweitung des Verfahrens erforderlich, da nunmehr auch der Bundestag als Gesetzgebungsorgan am Verfahren zu beteiligen wäre. Hierzu bestand angesichts der beschränkten Zielsetzung des Verfahrens über die Verfassungsbeschwerde im vorliegenden Falle kein Anlaß.


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&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/859&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-21-gg">Art. 21 GG</category>
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 <pubDate>Mon, 26 Mar 2012 12:30:58 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 18.03.2003 - 2 BvB 1/01; 2 BvB 2/01; 2 BvB 3/01</title>
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&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/848&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-21-gg">Art. 21 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/%C2%A7-15-bvergg">§ 15 BVerGG</category>
 <pubDate>Sat, 24 Mar 2012 12:36:38 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Administration</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51</title>
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 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    KPD-Verbot        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 5, 85; DVBl 1956, 646; DÖV 1956, 532; JZ 1956, 596; NJW 1956, 1393         &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    17.08.1956        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    1 BvB 2/51        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    BVerfGE 5, 85        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_85&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_85&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_85&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (85):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Der Präambel des Grundgesetzes kommt vor allem politische, aber auch rechtliche Bedeutung zu. Alle politischen Staatsorgane haben die Rechtspflicht, die Einheit Deutschlands mit allen Kräften anzustreben; sie müssen ihre Maßnahmen auf dieses Ziel ausrichten, insbesondere alles unterlassen, was die Wiedervereinigung rechtlich hindert oder faktisch unmöglich macht.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Es ist eine vom Bundesverfassungsgericht nur unter dem Gesichtspunkt des Mißbrauchs nachprüfbare Frage des politischen Ermessens, ob die Bundesregierung nach Abwägung aller Umstände dem Gebot des Verfassungsschutzes folgend einen Antrag nach § 43 BVerfGG stellen oder die hiernach zulässige Maßnahme wegen einer Gefährdung der Wiedervereinigung zurückstellen will.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Ein Verbot der Kommunistischen Partei Deutschlands steht der Wiederzulassung einer kommunistischen Partei im Falle gesamtdeutscher Wahlen rechtlich nicht entgegen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;4. Art. 21 Abs. 2 GG ist unmittelbar anwendbares Recht (Bestätigung von BVerfGE 2, 1 [13&amp;nbsp;f.]).&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;5. Eine Partei ist nicht schon dann verfassungswidrig, wenn sie die obersten Prinzipien einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung (vgl. BVerfGE 2, 1 [12&amp;nbsp;f.]) nicht anerkennt; es muß vielmehr eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung hinzukommen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;6. Art. 21 Abs. 2 GG verlangt nicht wie § 81 StGB ein konkretes Unternehmen; es genügt, wenn der politische Kurs der Partei durch eine Absicht bestimmt ist, die grundsätzlich und dauernd tendenziell auf die Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtet ist.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;7. Die eindeutig bestimmbare Grenze zwischen wissenschaftlicher Theorie, die durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützt ist, und politischen Zielen einer Partei, die der Beurteilung nach Art. 21 Abs. 2 GG unterliegen, ist dort, wo die betrachtend gewonnenen Erkenntnisse von einer politischen Partei in ihren Willen aufgenommen und zu Bestimmungsgründen ihres politischen Handelns gemacht werden.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_86&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_86&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_86&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (86):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;8. Eine Partei ist schon dann verfassungswidrig, wenn sie eine andere soziale und politische Ausprägung der freiheitlichen Demokratie als die heutige in der Bundesrepublik deshalb erstrebt, um sie als Durchgangsstadium zur leichteren Beseitigung jeder freiheitlichen demokratischen Grundordnung überhaupt zu benutzen, mag diese Beseitigung auch erst im Zusammenhang mit oder nach der Wiedervereinigung stattfinden sollen.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;9. Zu den Absichten, die eine Partei verfassungswidrig im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG machen, gehören nicht nur diejenigen, die sie auf jeden Fall auszuführen gedenkt, sondern auch diejenigen, die sie nur verwirklichen will, wenn die Situation dafür günstig ist.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;10. Wenn es angesichts des grundgesetzlichen Systems der gegenseitigen Hemmung und des Gleichgewichts staatlicher Gewalten und des wirksamen Rechtsschutzes gegen Verfassungsverstöße und -verfälschungen von Staatsorganen ein dem Grundgesetz immanentes Widerstandsrecht gegen einzelne Rechtswidrigkeiten gibt, so sind an seine Ausübung jedenfalls folgende Anforderungen zu stellen:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Das Widerstandsrecht kann nur im konservierenden Sinne benutzt werden, d.h. als Notrecht zur Bewahrung oder Wiederherstellung der Rechtsordnung.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Das mit dem Widerstand bekämpfte Unrecht muß offenkundig sein.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Alle von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten Rechtsbehelfe müssen so wenig Aussicht auf wirksame Abhilfe bieten, daß die Ausübung des Widerstandes das letzte verbleibende Mittel zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Rechts ist.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 17. August 1956&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvB 2/51 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über den Antrag der Bundesregierung auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Kommunistischen Partei Deutschlands.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I. 1. Die Kommunistische Partei Deutschlands ist verfassungswidrig.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_87&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_87&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_87&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (87):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;2. Die Kommunistische Partei Deutschlands wird aufgelöst.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Es ist verboten, Ersatzorganisationen für die Kommunistische Partei Deutschlands zu schaffen oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzusetzen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;4. Das Vermögen der Kommunistischen Partei Deutschlands wird zugunsten der Bundesrepublik Deutschland zu gemeinnützigen Zwecken eingezogen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II. In den Ländern werden die Minister (Senatoren) des Innern mit der Durchführung der Entscheidung zu Ziffer I. 2. und 3. beauftragt; insoweit stehen ihnen unmittelbare Weisungsbefugnisse gegenüber allen Polizeiorganen zu.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Einziehung des Vermögens wird dem Bundesminister des Innern übertragen, der sich der Hilfe der Minister (Senatoren) des Innern der Länder bedienen kann.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III. Vorsätzliche Zuwiderhandlung gegen diese Entscheidung oder gegen die im Vollzuge dieser Entscheidung getroffenen Maßnahmen werden gemäß §§ 47, 42 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht mit Gefängnis nicht unter 6 Monaten bestraft.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Erster Abschnitt&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Teil A -- Die Geschichte der KPD und das Verfahren&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; I. -- Die Geschichte der KPD&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die politischen Anschauungen, zu denen sich die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD) bekennt, lassen sich bis in die Anfänge des modernen Sozialismus zurückverfolgen. Die Industri&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_88&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_88&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_88&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (88):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
alisierung der europäischen Länder während der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts hatte zu grundlegenden Veränderungen der Wirtschafts- und Sozialstruktur geführt. Der durch die &quot;industrielle Revolution&quot; rasch anwachsende Stand der abhängigen Lohnarbeiter ließ neue sozialpolitische Probleme entstehen; die &quot;soziale Frage&quot; rückte in das Blickfeld der Denker und Politiker. Für die Entwicklung in Deutschland wurde entscheidend, daß hier von Marx und Engels eine Lehre begründet worden war, die, über tagespolitische Forderungen weit hinausgreifend, die Stellung der Arbeiterklasse, des &quot;Proletariats&quot;, in der bürgerlich-kapitalistischen Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung als das Ergebnis historisch-ökonomischer Gesetze begriff und von da aus den weiteren Gang des geschichtlichen Prozesses und die Rolle des Proletariats in ihm zu bestimmen suchte. Danach soll die gesellschaftliche Entwicklung so verlaufen, daß auf den jetzt bestehenden Klassenstaat der kapitalistischen Bourgeoisie zunächst der Klassenstaat des Proletariats folgen werde, aus dem sich dann der Kommunismus entwickeln müsse, in dem es keine Klassenunterschiede mehr gibt und &quot;die öffentliche Gewalt den politischen Charakter verliert&quot;, der Staat also verschwindet, &quot;abstirbt&quot;. Dieser &quot;wissenschaftliche Sozialismus&quot; (von seinen Begründern zum Unterschied von anderen sozialistischen Systemen, namentlich dem &quot;utopischen Sozialismus&quot;, auch &quot;Kommunismus&quot; genannt) ist theoretisch vor allem von Marx entwickelt worden, im Kern aber als Lehre und als Aufruf des Proletariats zum Klassenbewußtsein und zur politischen Aktion auf internationaler Basis bereits in dem von Marx und Engels gemeinsam verfaßten &quot;Manifest der Kommunistischen Partei&quot; (Kommunistisches Manifest) von 1848 enthalten.
&lt;p&gt;Ist für die politische Gedankenwelt der Arbeiterbewegung in Deutschland die marxistische Lehre bestimmend geworden, so sind für die Entwicklung der Organisationsformen neben den Arbeiterbildungsvereinen vor allem die Ideen Lassalles von Einfluß gewesen. Stärker als Marx auf das praktische Wirken im gegebenen Staate gerichtet, gründete er 1863 den &quot;Allgemeinen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_89&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_89&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_89&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (89):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Deutschen Arbeiterverein&quot; -- der erste zielklare Versuch, für die Arbeiterklasse eine eigene politische Organisation, eine &quot;Arbeiterklassenpartei&quot;, zu schaffen. Der Verein verband sich 1875 mit der von Liebknecht und Bebel 1869 gegründeten &quot;Sozialdemokratischen Arbeiterpartei&quot; zur &quot;Sozialistischen Arbeiterpartei Deutschlands&quot;, die sich seit 1890 &quot;Sozialdemokratische Partei Deutschlands&quot; (SPD) nannte. Damit hatte die Arbeiterbewegung in Deutschland eine feste politische Form gefunden. Die Sozialdemokratische Partei bekannte sich -- hierin Marx folgend -- von Anfang an zu dem Gedanken eines internationalen Zusammenschlusses der Arbeiterorganisationen; in der 1889 gegründeten sogenannten II. Internationale spielte sie eine führende Rolle.
&lt;p&gt;Im Deutschen Reichstag war die neue Arbeiterpartei von Anfang an vertreten. Durch das Sozialistengesetz von 1878 in ihrer Entwicklung nur vorübergehend gehemmt, steigerte sie ihre Mandatszahlen ständig und bildete nach den Wahlen von 1912 die stärkste Fraktion des Reichstages. Der organisatorischen Geschlossenheit der Partei tat es keinen Abbruch, daß sie in ihrem Innern grundsätzliche Meinungsverschiedenheiten zwischen einer radikaleren, &quot;revolutionären&quot;, und einer gemäßigten, &quot;revisionistischen&quot;, Richtung auszutragen hatte, die sich aus unterschiedlichen Auffassungen über die wirtschaftlichen und politischen Gegebenheiten und damit über die Aussichten für die Verwirklichung des Sozialismus entwickelten. In der praktischen Parteipolitik setzten sich die Revisionisten durch, die die Vorstellung von einer bald bevorstehenden &quot;sozialen Katastrophe&quot; mit anschließender Eroberung der politischen Macht durch das Proletariat als utopisch ansahen und die &quot;sozialistische Umgestaltung der Gesellschaft durch das Mittel demokratischer und wirtschaftlicher Reform&quot; verwirklichen wollten. Am 4. August 1914 stimmte die Fraktion -- nicht ohne innere Widerstände -- einmütig für die Bewilligung der von der Reichsregierung geforderten Kriegskredite.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Laufe des Krieges verstärkte sich innerhalb der Sozialdemokratie die &quot;radikale&quot; Richtung, die von vornherein die Politik des &quot;Burgfriedens&quot; nur widerstrebend mitgemacht hatte. Sie&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_90&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_90&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_90&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (90):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lehnte den &quot;imperialistischen Krieg&quot; ab, sah deshalb in der Zustimmung zu den Kriegskrediten einen &quot;Verrat an den elementarsten Grundsätzen des internationalen Sozialismus&quot; und wollte den Klassenkampf gegen die Bourgeoisie als ein internationales Anliegen der Arbeiterschaft wieder in den Vordergrund stellen. Am 24. März 1916 lehnte der Abg. Haase namens einer Minderheit der sozialdemokratischen Abgeordneten den von der Regierung vorgelegten &quot;Notetat&quot; im Reichstag ab; er richtete dabei scharfe Angriffe gegen die Außen- und Innenpolitik der Regierung. Die sich anschließenden Auseinandersetzungen in der Partei führten zur organisatorischen Trennung der beiden Flügel und zur Bildung der Unabhängigen Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (USPD), die nun eine entschiedene oppositionelle Haltung einnahm und sich zum internationalen revolutionären Kampf und zur Diktatur des Proletariats bekannte. Sie näherte sich dem im Jahre 1916 von Karl Liebknecht und Rosa Luxemburg ins Leben gerufenen Spartakusbund, einer betont revolutionären Gruppe.
&lt;p&gt;2. Die erste auf Grund der Revolution im November 1918 gebildete provisorische Reichsregierung, der Rat der Volksbeauftragten, bestand noch aus Vertretern der beiden sozialistischen Parteien. Schon im Dezember 1918 schieden aber die Vertreter der USPD aus; deren radikaler (&quot;linker&quot;) Flügel schloß sich daraufhin mit dem Spartakusbund zu einer neuen politischen Partei zusammen. Sie wurde als &quot;Kommunistische Partei Deutschlands (Spartakusbund)&quot; auf einem vom 30.Dezember 1918 bis 2. Januar 1919 in Berlin abgehaltenen Kongreß gegründet. Das hier angenommene Programm folgt den vom Spartakusbund im Dezember 1918 veröffentlichten Grundsätzen. Danach fordert die KPD die Diktatur des Proletariats als die wahre Demokratie. Auf politischem Gebiet wird eine einheitliche deutsche sozialistische Republik erstrebt; alle Parlamente und Gemeinderäte sollen beseitigt und durch Arbeiter- und Soldatenräte ersetzt werden; der Zentralrat der Arbeiter- und Soldatenräte soll den Vollzugsrat als das oberste Organ der gesetzgebenden und vollziehenden&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_91&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_91&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_91&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (91):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Gewalt wählen. Weiter wird u. a. gefordert: eine &quot;einschneidende soziale Gesetzgebung&quot; mit sechsstündigem Höchstarbeitstag; die sofortige gründliche Umgestaltung des Ernährungs-, Wohnungs- und Erziehungswesens im Sinn und Geist der proletarischen Revolution; die Enteignung aller landwirtschaftlichen Groß- und Mittelbetriebe, aller Banken, Bergwerke und Hütten sowie aller Großbetriebe in Industrie und Handel; die Konfiskation aller Vermögen von einer noch zu bestimmenden Höhe an. Endlich verlangt die KPD die sofortige Aufnahme der Verbindungen mit den Bruderparteien des Auslands, um die sozialistische Revolution auf internationale Basis zu stellen und den Frieden durch die internationale Verbrüderung und die revolutionäre Erhebung des Weltproletariats zu gestalten und zu sichern.
&lt;p&gt;An den Wahlen zur Nationalversammlung im Januar 1919 beteiligte sich die KPD nicht. In außerparlamentarischen Kundgebungen wandte sie sich gegen die Unterzeichnung des Versailler Friedensvertrages; in einer Proklamation wurde als Begründung angegeben, die Ablehnung der Friedensbedingungen werde die deutsche Bourgeoisie beschleunigt hinabwerfen &quot;in ihre letzte Krise, in der sie endgültig wird zugrunde gehen&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die KPD vollzog trotz gewisser innerer Widerstände als erste außerrussische Partei den Beitritt zu der 1919 von Lenin gegründeten III. sogenannten Kommunistischen Internationale (Komintern), die in scharfen Gegensatz zu der 1923 neu errichteten II. Internationale trat, der die SPD angehörte. Die Komintern ist nach ihren Statuten vom 7. August 1920 gegründet &quot;zur Organisierung von gemeinsamen Aktionen der Proletarier der verschiedenen Länder, die das eine Ziel anstreben: Sturz des Kapitalismus, Errichtung der Diktatur des Proletariats und einer internationalen Sowjetrepublik zur vollen Beseitigung der Klassen und zur Verwirklichung des Sozialismus, dieser ersten Stufe der kommunistischen Gesellschaft&quot;. Die ideologische Entwicklung der KPD wie auch ihre Taktik im innerpolitischen Kampf in Reich und Ländern in den folgenden Jahren sind nur verständlich im Rahmen der allgemeinen, von der kommunistischen Partei der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_92&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_92&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_92&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (92):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Sowjetunion (KPdSU) gesteuerten Komintern-Politik; namentlich wirkten die Führungs- und Richtungskämpfe in der Kominternzentrale stets auch in die KPD hinüber. Bei den innerdeutschen Unruhen und Kämpfen der Jahre 1920-1923&amp;nbsp;führten optimistische Erwartungen der Komintern hinsichtlich der Möglichkeiten einer Revolution in Deutschland zu einer Radikalisierung der Auseinandersetzungen. Im Sommer 1923 schien die Zeit für einen entscheidenden Schlag gegen den durch Ruhrkampf und Inflation geschwächten bürgerlichen Staat gekommen; es wurden konkrete Aktionspläne erwogen, die mit bewaffneten &quot;proletarischen Hundertschaften&quot; durchgeführt werden sollten. Im September 1923 verhängte jedoch der Reichspräsident durch eine auf Art. 48 der Reichsverfassung gestützte Verordnung den &quot;militärischen Ausnahmezustand&quot;. Da es der KPD nicht gelang, einen einheitlichen gewaltsamen Widerstand gegen die Maßnahmen der militärischen Befehlshaber zu organisieren, gab die Parteileitung ihre Pläne auf; nur in Hamburg kam es zu einem kurzen erfolglosen Aufstand. Der Chef der Heeresleitung, dem die vollziehende Gewalt übertragen war, löste am 23. November 1923 sämtliche kommunistischen Organisationen auf. Das Verbot bestand bis zur Aufhebung des Ausnahmezustandes am 1. März 1924, in Bayern am 14. Februar 1925.
&lt;p&gt;Nach der Stabilisierung der wirtschaftlichen Verhältnisse Ende 1923 stellte die KPD für Gegenwart und unmittelbare Zukunft die Vorbereitung eines gewaltsamen Umsturzes zurück. Ihr revolutionäres Programm hielt sie jedoch voll aufrecht. Schon dies schloß eine Beteiligung an der Regierung sowohl im Reich wie in Preußen aus, obwohl sie dort in den Parlamenten ansehnlich vertreten war. Der Schwerpunkt der Parteiarbeit wurde in die Betriebe verlegt, die &quot;Betriebszelle&quot; zur Grundorganisation der Partei erklärt. Das Eintreten der KPD für eine &quot;proletarische Einheitsfront&quot; brachte sie immer wieder in scharfen Gegensatz zur SPD. Der im Jahre 1924 von der KPD gegründete &quot;Rote Frontkämpferbund&quot; bekämpfte ebensosehr das Reichsbanner, in dem die Anhänger der SPD stark vertreten waren, wie die Kampf&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_93&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_93&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_93&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (93):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
bünde der Rechtsparteien; der Bund wurde im Jahre 1929 vom preußischen Minister des Innern verboten.
&lt;p&gt;Innerhalb der Partei gab es weiterhin Auseinandersetzungen verschiedener Funktionärgruppen über die Bestimmung des allgemeinen politischen Kurses und über die zu wählenden Kampfmethoden. Der X. Parteitag (Juli 1925) brachte die Partei in noch stärkere, auch organisatorische Abhängigkeit von der Komintern; sie entwickelte sich jetzt zu einer marxistisch-leninistischen Partei im eigentlichen Sinn. Nach dem auf diesem Parteitag angenommenen Statut der KPD ist die Partei &quot;die Sektion der Kommunistischen Internationale in Deutschland und heißt: Kommunistische Partei Deutschlands, Sektion der Kommunistischen Internationale&quot;. Mitglied der Partei kann sein, &quot;wer das Programm und die Statuten der Kommunistischen Internationale und der Kommunistischen Partei anerkennt, ... wer sich allen Beschlüssen der Komintern in der Partei unterordnet ...&quot;. Das für den Aufbau der Partei maßgebende Prinzip des &quot;demokratischen Zentralismus&quot; verlangt u. a. strenge Parteidisziplin und schnelle genaue Durchführung der Beschlüsse des Exekutiv-Komitees der Komintern. Der Parteitag, die höchste Instanz der Partei, kann nur im Einverständnis mit diesem Exekutiv-Komitee einberufen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Jahre 1925 bis 1929 stehen für die KPD im Zeichen der Ausschaltung der oppositionellen Richtungen und einer gewissen politischen Stagnation. Erst die Ende des Jahres 1929 einsetzende Weltwirtschaftskrise und die auf ihr beruhende rasch ansteigende Arbeitslosigkeit hatten wieder eine erhebliche Zunahme der Wähler und Anhänger der KPD zur Folge. Da gleichzeitig auch die rechtsradikalen Strömungen, vor allem die nationalsozialistische Bewegung, stark anwuchsen, verschärften sich die innerpolitischen Kämpfe. Es kam häufig zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen den Anhängern der KPD und der NSDAP; auch der ideologische Kampf der KPD richtete sich jetzt in erster Linie gegen die &quot;faschistische Diktatur&quot;, deren Anfänge sie bereits in der Regierung Brüning erblickte. Im Reichstag freilich ergab&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_94&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_94&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_94&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (94):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sich trotz des scharfen Gegensatzes zwischen KPD und NSDAP bisweilen eine gemeinsame Front beider Fraktionen im Kampf gegen die von ihnen gleichermaßen abgelehnte Weimarer Republik.
&lt;p&gt;Im ganzen zeigt die politische Entwicklung der KPD von 1920 bis 1933, in Wählerzahlen und Reichstagsmandaten ausgedrückt, nach dem amtlichen statistischen Material folgendes Bild:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wahlen zum Reichstag; Stimmen; %; Abg.: 6.6.1920; 589.454; 2,1; 4 4.5.1924; 3.693.139; 12,6; 62 7.12.1924; 2.711.829; 9,0; 45 20.5.1928; 3.262.876; 10,6; 54 14.9.1930; 4.590.453; 13,1; 77 31.7.1932; 5.282.636; 14,3; 89 6.11.1932; 5.980.239; 16,9; 100 5.3.1933; 4.847.939; 12,3; 81&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei den Reichspräsidentenwahlen im Jahre 1925 erhielt der kommunistische Kandidat Thälmann 13,2 % der abgegebenen Stimmen, d.h. fast 5 Millionen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Nach der nationalsozialistischen &quot;Machtergreifung&quot; wurde am 2. Februar 1933 ein Demonstrationsverbot gegen die KPD erlassen und ihr erster Vorsitzender Thälmann verhaftet. Zu Führern der KPD bestimmte das Exekutiv-Komitee der Komintern Walter Ulbricht und Wilhelm Pieck. Der Brand des Reichstagsgebäudes am 27. Februar 1933, der ohne Untersuchung den Kommunisten zur Last gelegt wurde, lieferte den Vorwand zu scharfen Maßnahmen: Durch eine Verordnung des Reichspräsidenten vom 28. Februar 1933 wurden &quot;zur Abwehr kommunistischer staatsgefährdender Gewaltakte&quot; eine Reihe von Grundrechten &quot;bis auf weiteres&quot; außer Kraft gesetzt; zahlreiche kommunistische Abgeordnete und Funktionäre wurden verhaftet, die kommunistische Presse im ganzen und auf unbegrenzte Zeit verboten. Bei den Reichstagswahlen am 5. März 1933 erzielte die KPD trotzdem noch fast 4,9 Millionen Stimmen. Ihre 81 Abgeordneten wurden jedoch zum Reichstag nicht mehr zugelassen. Auf Grund&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_95&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_95&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_95&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (95):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
des Reichsgesetzes vom 31. März 1933 wurden auch aus sämtlichen Länderparlamenten die kommunistischen Abgeordneten ausgeschlossen. Die Parteiorganisation der KPD wurde aufgelöst, ihr Vermögen eingezogen.
&lt;p&gt;Damit war die KPD als Faktor der deutschen Politik zunächst völlig ausgeschaltet. In den Widerstandsbewegungen gegen das nationalsozialistische Regime spielten ihre Mitglieder und Anhänger eine große Rolle. Tausende von ihnen wurden in den Konzentrationslagern und Strafanstalten gefangengesetzt; viele erlitten für ihre politische Überzeugung den Tod. Doch war auch maßgebenden Parteimitgliedern die Flucht gelungen. Es bildeten sich bedeutende Emigrationszentren, vor allem in Rußland, aber auch in den westeuropäischen Ländern. So konnten Parteikonferenzen der KPD im Oktober 1935 in Brüssel und im Januar 1939 in Bern abgehalten werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Resolution der Brüsseler Parteikonferenz der KPD forderte die Schaffung einer antifaschistischen Volksfront gegen die faschistische Diktatur. Sie verweist hierbei&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;auf die vom VII. Weltkongreß der Kommunistischen Internationale in Betracht gezogene Möglichkeit und Notwendigkeit der oder der antifaschistischen Volksfront, die sich aus dem Aufschwung der Massenbewegung unter den Bedingungen der politischen Krise bei dem Sturz der Hitlerdiktatur ergeben kann.&quot; [Soweit nichts Besonderes vermerkt ist, sind die Hervorhebungen in den Zitaten im Original enthalten.]&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sie fährt fort:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Die endgültige Befreiung der werktätigen Massen von der kapitalistischen Ausbeutung und Unterdrückung kann nur durch die erfolgen, die allein die Klassenherrschaft der Ausbeuter stürzt, den Sozialismus aufbaut und dem ganzen Volke Freiheit und wachsenden Wohlstand sichert.&quot; (Zitiert in Pieck, &quot;Der neue Weg&quot;, Berlin, 1947, S. 179&amp;nbsp;f.)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch die Resolution der Berner Konferenz der KPD bekennt sich zur Volksfront als dem Weg, der zum Sturze Hitlers führen soll, und legt die Grundzüge der Verfassung einer nach dem Sturze&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_96&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_96&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_96&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (96):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Hitlers zu schaffenden neuen demokratischen Republik fest. Sie führt u.a. aus:
&lt;p&gt;&quot;In der neuen demokratischen Republik wird, im Gegensatz zu Weimar, nicht die Großbourgeoisie, gedeckt durch eine Koalition mit einer Arbeiterpartei, ihre wirtschaftlichen und politischen Anschläge gegen das Volk richten können, sondern &quot; (Zur Geschichte der Kommunistischen Partei Deutschlands, S. 403&amp;nbsp;f.)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Herrschaft im Jahre 1945 begann die KPD sofort ihren Neuaufbau. Am 7. Juni wurde die Partei in Berlin offiziell wieder gegründet. In einem Aufruf vom 11. Juni, der von Pieck, Ulbricht, Ackermann, Dahlem, Matern u. a. unterzeichnet ist, heißt es:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Mit der Vernichtung des Hitlerismus gilt es gleichzeitig, die Sache der Demokratisierung Deutschlands, die Sache der bürgerlich- demokratischen Umbildung, die 1848 begonnen wurde, zu Ende zu führen, die feudalen Überreste völlig zu beseitigen und den reaktionären altpreußischen Militarismus mit allen seinen ökonomischen und politischen Ablegern zu vernichten. Wir sind der Auffassung, daß der Weg, Deutschland das Sowjetsystem aufzuzwingen, falsch wäre, denn dieser Weg entspricht nicht den gegenwärtigen Entwicklungsbedingungen in Deutschland. Wir sind vielmehr der Auffassung, daß diese entscheidenden Interessen des deutschen Volkes in der gegenwärtigen Lage für Deutschland einen anderen Weg vorschreiben, und zwar den Weg der Aufrichtung eines antifaschistischen, demokratischen Regimes, einer parlamentarisch- demokratischen Republik mit allen demokratischen Rechten und Freiheiten für das Volk.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nachdem der Aufruf die dringendsten Aufgaben der Partei für die nächste Zukunft genannt hat, fährt er fort:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Das Zentralkomitee der Kommunistischen Partei Deutschlands ist der Auffassung, daß das vorstehende Aktionsprogramm als Grundlage zur Schaffung eines Blocks der antifaschistischen demokratischen Parteien (der Kommunistischen Partei, der Sozialdemokratischen Partei, der Zentrumspartei und anderer) dienen kann. Wir sind der Auffassung, daß ein solcher Block die feste Grundlage&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_97&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_97&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_97&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (97):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
im Kampf für die völlige Liquidierung der Überreste des Hitlerregimes und für die Aufrichtung eines demokratischen Regimes bilden kann.&quot;
&lt;p&gt;In der amerikanischen, britischen und französischen Besatzungszone Deutschlands wurde die KPD wie andere neu gegründete politische Parteien zunächst für den Bereich von Städten und Landkreisen, dann auch auf der Landesebene zugelassen, &quot;lizenziert&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Den ersten Parteitag, den sogenannten Vereinigungsparteitag, hielt die KPD am 19. und 20. April 1946 in Berlin ab. Auf ihm wurden die SPD im Bereich der sowjetischen Besatzungszone und die KPD zur Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) verschmolzen. Die SPD der anderen Besatzungszonen und Berlins lehnte die Vereinigung ab.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch die KPD der westlichen Besatzungszonen blieb nur kurze Zeit mit der SED der sowjetischen Besatzungszone vereinigt, da die westlichen Besatzungsmächte die Schaffung einer sozialistischen Einheitspartei für ganz Deutschland verboten. Die in der amerikanischen, britischen und französischen Besatzungszone lizenzierte KPD trennte sich deshalb von der SED und organisierte sich am 3. Januar 1949 wieder als selbständige Partei mit dem Namen &quot;Kommunistische Partei Deutschlands&quot;. Die Parteikonferenz der SED erklärte mit Beschluß vom 24. Januar 1949 ihr Einverständnis mit der Trennung des organisatorischen Verhältnisses zwischen SED und KPD.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach ihrer Neuorganisation hat die KPD bis jetzt zwei Parteitage abgehalten: den &quot;Münchner&quot; Parteitag, der vom 3. bis 5. März 1951 in Weimar abgehalten wurde, und den Hamburger Parteitag vom 28. bis 30. Dezember 1954. Auf beiden Parteitagen wurden programmatische Verlautbarungen (&quot;Entschließung&quot; des &quot;Münchner&quot; Parteitages, &quot;Thesen des Hamburger Parteitages&quot;) beschlossen, die sich ausführlich über die aktuellen politischen Probleme, die nächsten Aufgaben der Partei und ihre innere Situation aussprechen; auf dem &quot;Münchner&quot; Parteitag wurde auch das jetzt noch geltende Statut der Partei beschlossen. Außerdem&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_98&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_98&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_98&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (98):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
fanden häufiger Tagungen des Parteivorstandes statt, auf denen bedeutsame Beschlüsse gefaßt wurden. Besonders wichtig sind Beschlüsse vom Herbst 1949 und Frühjahr 1950, in denen der Parteivorstand zur Herstellung einer Aktionseinheit aller Werktätigen in der &quot;Nationalen Front&quot; aufrief und das von deren Nationalrat verkündete &quot;Programm der Nationalen Front des demokratischen Deutschland&quot; übernahm. Im Jahre 1951 versuchte die KPD teils unter Benutzung bestehender Organisationen, teils durch Gründung besonderer Ausschüsse eine &quot;Volksbefragung gegen Remilitarisierung und für Friedensschluß im Jahre 1951&quot; durchzuführen. Auf der Tagung des Parteivorstandes im November 1952 wurde das sogenannte &quot;Programm der nationalen Wiedervereinigung Deutschlands&quot; beschlossen.
&lt;p&gt;5. Nach dem Statut der KPD beruht der organisatorische Aufbau der Partei auf dem Betriebs- und Gebietsprinzip. Mindestens drei Mitglieder in einem Betrieb, in einer anderen Arbeitsstätte oder einem Wohngebiet bilden eine &quot;Grundorganisation&quot; oder &quot;Betriebszelle&quot;. Zu ihren Aufgaben gehören&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;a) die Massenaufklärungs- und Organisationsarbeit unter den Arbeitern und anderen werktätigen Schichten in Stadt und Land zur Durchführung der Beschlüsse und Losungen der Partei; b) die Durchführung einer systematischen marxistisch-leninistischen Schulung der Mitglieder; c) die Gewinnung neuer Mitglieder für die Partei und ihre politische Erziehung; d) die sorgfältige und fristgerechte Erfüllung der von den Parteileitungen beschlossenen praktischen Aufgaben; e) die Mobilisierung der Massen zur Durchführung der von der Partei gestellten Aufgaben; f) die Wachsamkeit gegenüber Partei- und Volksfeinden; g) der tägliche Kampf für die Verbesserung der kulturellen und materiellen Lebensverhältnisse der Arbeiter, Angestellten, werktätigen Bauern und der Intelligenz.&quot; (Ziff. 54 des Statuts)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Über den Grundorganisationen stehen Stadt-, Orts- oder Stadtbezirksleitungen, Kreis- und Landesorganisationen (als höchste&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_99&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_99&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_99&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (99):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Organe die Kreis- und Landesdelegiertenkonferenz) und schließlich der Parteitag als höchstes Organ der gesamten Partei.
&lt;p&gt;Der Parteitag beschließt über das Programm und das Statut der Partei; er wählt den Parteivorstand und aus seinen Mitgliedern den Vorsitzenden des Parteivorstandes. Der Parteivorstand ist zwischen den Parteitagen das höchste Parteiorgan. Er wählt aus den Reihen seiner Mitglieder für die operative politische und organisatorische Führung der Partei das Sekretariat des Parteivorstandes, führt die Beschlüsse des Parteitages durch, leitet zwischen den Parteitagen die gesamte Tätigkeit der Partei und ebenso auch die Arbeit der Parteimitglieder in den zentralen Leitungen der Massenorganisationen. Der Parteivorstand hat das Recht, zwischen den Parteitagen Parteikonferenzen einzuberufen, die über dringende Fragen der Politik und Taktik der Partei beschließen; ihre Beschlüsse bedürfen der Bestätigung durch den Parteivorstand.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach dem Statut werden die Parteiorgane von den jeweils nächsten unter ihnen stehenden Organen gewählt; die gewählten Parteiorgane sind zur regelmäßigen Berichterstattung über ihre Tätigkeit gegenüber den Organisationen verpflichtet, von denen sie gewählt wurden. Alle Beschlüsse der höheren Parteiorgane sind für jede untere Organisation verbindlich, vor allem binden die Entscheidungen des Parteitages, der Parteikonferenz und des Parteivorstandes alle Parteiorganisationen und Parteimitglieder, es ist straffe Parteidisziplin zu üben, und die Minderheit hat sich der Mehrheit &quot;unterzuordnen&quot;. Die Gesamtheit dieser Grundsätze bildet das Prinzip des &quot;demokratischen Zentralismus&quot;, auf dem nach dem Statut der Organisationsaufbau der KPD beruht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die KPD verfügt über eine eigene Presse; Zeitungen und Zeitschriften werden teils vom Parteivorstand selbst, teils in seinem Auftrag herausgegeben. Nach dem Parteistatut gibt der Parteivorstand das Organ des Parteivorstandes sowie die theoretische Zeitschrift und das Funktionärorgan des Parteivorstandes heraus; er bestimmt die Redaktionen dieser Organe. In der Bundesrepublik Deutschland erscheinen etwa ein Dutzend kommunistischer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_100&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_100&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_100&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (100):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Tageszeitungen; außerdem gibt es kommunistische Wochen-, Halbmonats- und Monatszeitschriften, daneben zahlreiche Betriebszeitungen.
&lt;p&gt;6. In den ersten Jahren nach Kriegsende besaß die KPD einen über die zahlenmäßige Stärke ihrer Anhänger weit hinausgehenden Einfluß im staatlichen Leben Westdeutschlands. Sie war in allen Landesregierungen -- mit Ausnahme der Länder Schleswig-Holstein und Württemberg-Hohenzollern -- bis zum Jahre 1947, teilweise bis zum Frühjahr 1948 vertreten. Seitdem hat bei den Wahlen in den Ländern und später im Bund die Zahl der für sie abgegebenen Stimmen und damit die Zahl ihrer Vertreter in den parlamentarischen Körperschaften ständig abgenommen. Im einzelnen ergibt sich nach amtlichem statistischem Material folgendes Bild:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Wahlen in den Ländern:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Datum der Wahl; Stimmen; %; Abg.: 1. Baden; 18.5.1947; 31.703; 7,4; 4 2. Baden-Württemberg; 9.3.1952; 119.604; 4,4; 4 4.3.1956; 104.648; 3,2; 0 3. Bayern; 30.6.1946; 144.676; 5,3; 8 1.12.1946; 185.023; 6,1; 0 26.11.1950; 177.768; 1,9; 0 28.11.1954; 205.206; 2,1; 0 4. Bremen; 13.10.1946; 88.458; 11,4; 4 12.10.1947; 19.290; 8,8; 10 7.10.1951; 21.244; 6,4; 6 9.10.1955; 18.229; 5,0; 4 5. Hamburg; 13.10.1946; 76.500; 10,4; 4 6.10.1949; 58.134; 7,4; 5 1.11.1953; 32.433; 3,2; 0 6. Hessen; 30.6.1946; 144.272; 9,8; 7 1.12.1946; 171.592; 10,7; 10 19.11.1950; 87.878; 4,7; 0 28.11.1954; 84.013; 3,4; 0&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_101&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_101&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_101&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (101):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
7. Niedersachsen; 20.4.1947; 138.977; 5,6; 8 6.5.1951; 61.364; 1,8; 2 24.4.1955; 44.783; 1,3; 2 8. Nordrhein- Westfalen; 20.4.1947; 702.410; 14,0; 28 18.6.1950; 338.862; 5,5; 12 27.6.1954; 264.083; 3,8; 0 9. Rheinland- Pfalz; 18.5.1947; 100.819; 8,7; 8 29.4.1951; 62.483; 4,3; 0 15.5.1955; 50.896; 3,2; 0 10. Schleswig- Holstein; 20.4.1947; 50.398; 4,7; 0 9.7.1950; 28.319; 2,2; 0 12.9.1954; 24.731; 2,1; 0 11. Württemberg- Baden; 30.6.1946; 116.521; 10,0; 10 24.11.1946; 130.253; 10,2; 10 19.11.1950; 70.368; 4,9; 0 12. Württemberg- Hohenzollern; 18.5.1947; 27.571; 7,3; 5
&lt;p&gt;b) Wahlen in der Bundesrepublik:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Bundestagswahlen 14.8.1949; 1.361.706; 5,7; 15 2. Bundestagswahl (Erststimmen) 6.9.1953; 611.317 (Zweitstimmen); 607 860; 2,2; 0&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;7. Die KPD hat die Bestrebungen zum Zusammenschluß der drei westlichen Besatzungszonen von Anfang an bekämpft. Im Parlamentarischen Rat stimmten ihre Vertreter gegen das Grundgesetz, nachdem sie während der Beratungen immer wieder beantragt hatten, die Verfassungsarbeiten einzustellen. Nach der Gründung der Bundesrepublik Deutschland trat die KPD im Bundestag sofort in scharfe Opposition zur Politik der Bundesregierung, distanzierte sich aber auch von den übrigen Oppositionsgruppen. Der Gegensatz zur Bundesregierung verschärfte sich in der Periode des &quot;Kalten Krieges&quot; seit Sommer 1950, da die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_102&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_102&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_102&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (102):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
KPD hier bedingungslos auf der Seite der Sowjetunion stand. Die Bundesregierung erklärte bereits in einem Beschluß vom 19. September 1950 (GMBl. S. 93), daß die Zugehörigkeit eines Beamten, Angestellten oder Arbeiters im Bundesdienst zur KPD mit der Treuepflicht gegenüber dem Staat nicht vereinbar sei, da die KPD zu den Organisationen gehöre, die darauf ausgingen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu untergraben. Durch Beschluß vom 24. April 1951 (BAnz. Nr. 82) stellte die Bundesregierung fest, daß die Vereinigungen, die eine Volksbefragung gegen die Remilitarisierung und für den Abschluß eines Friedensvertrages mit Deutschland durchführten, sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richteten und daher gemäß Art. 9 Abs. 2 GG kraft Gesetzes verboten seien; die sog. Volksbefragung sei ein Glied in einer planmäßigen, von der KPD unterstützten Aktion, die den aktiven Widerstand gegen die verfassungsmäßige Ordnung des Bundes und deren Beseitigung zum wahren Ziel habe. Die Landesregierungen wurden ersucht, jede Betätigung solcher Vereinigungen für die Volksbefragung zu unterbinden.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II. -- Die Anträge und ihre Begründung&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Mit dem am 28. November 1951 beim Bundesverfassungsgericht eingegangenen Antrag vom 22. November 1951 (Dokumentarwerk zu dem Verfahren über den Antrag der Bundesregierung auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Kommunistischen Partei Deutschlands vor dem Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts, 3 Bände, Karlsruhe 1955/56, Band I, Seite 2; im folgenden zitiert: Prot. I, II oder III [Band] und Seitenzahl) begehrt die Bundesregierung die Feststellung, daß die KPD im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG verfassungswidrig ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sie behauptet, die KPD gehe nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger darauf aus, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen, ja sogar zu beseitigen, und den Bestand der Bundesrepublik zu gefährden. Das ergebe sich so&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_103&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_103&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_103&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (103):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wohl aus der von der KPD als verbindlich angesehenen marxistisch-leninistischen Lehre als auch aus ihrer konkreten Zielsetzung. Als marxistisch-leninistische Kampfpartei sei die KPD eine revolutionäre Partei, die durch gewaltsame Revolution unter Aufruf der Massen zum Aufstand die Macht in der Bundesrepublik Deutschland zu ergreifen strebe; mit der Machtergreifung versuche sie die Staatsform der Diktatur des Proletariats zu errichten und sie in permanenter Revolution bis zur Erreichung des Endzieles zu festigen. Die KPD bekräftige ihr Bekenntnis zu diesen Zielen durch die statutarische Forderung nach der Errichtung der politischen Herrschaft der Arbeiterklasse, durch programmatische Erklärungen und das Verhalten ihrer Anhänger. Sie modifiziere lediglich die Phasen der politischen Revolution dahin, daß sie nach Abschluß der revolutionären Machtergreifung auf den Trümmern der zerstörten staatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland die Errichtung einer Revolutionsregierung plane, die die Einführung eines ganz Deutschland umfassenden, der sowjetischen Besatzungszone entsprechenden Herrschaftssystems vorbereiten solle. Dieses Herrschaftssystem sei als ein totalitäres System der Gewalt und Willkür unvereinbar mit den Grundwerten der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
&lt;p&gt;Für die Erlangung dieses Zieles mißbrauche die KPD den Gedanken der Wiedervereinigung. Das ergebe sich insbesondere aus dem Programm der Nationalen Front, das von der KPD statutarisch übernommen worden sei; die Nationale Front werde von der SED organisatorisch beherrscht. Das folge auch aus dem Programm der nationalen Wiedervereinigung. Danach fordere die KPD den Sturz des &quot;Adenauer-Regimes&quot; durch Mittel revolutionären gewaltsamen Kampfes, wobei sie unter &quot;Regime&quot; nicht nur die Regierung, sondern den gesamten Staatsapparat verstehe. In diesem Kampfe vertraue sie auch auf die Unterstützung durch die sog. Deutsche Demokratische Republik (im folgenden abgekürzt: DDR), die Volksdemokratien und die Sowjetunion.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bundesregierung hat für ihre Behauptung Beweis durch Urkunden, Zeugen und Sachverständige angeboten.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_104&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_104&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_104&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (104):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Sie beantragt zu erkennen:
&lt;p&gt;&quot;1. Die Kommunistische Partei Deutschlands ist verfassungswidrig. 2. Die Kommunistische Partei Deutschlands wird aufgelöst. 3. Es wird verboten, Ersatzorganisationen für die Kommunistische Partei Deutschlands zu schaffen oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzusetzen. 4. Das Vermögen der Kommunistischen Partei Deutschlands wird zugunsten der Bundesrepublik Deutschland zu gemeinnützigen Zwecken eingezogen.&quot; (Prot. III, 117)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die KPD tritt dem Vorbringen der Bundesregierung entgegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sie ist der Auffassung, die Durchführung dieses Verfahrens sei unzulässig. Zunächst sei Art. 21 Abs. 2 GG vor Erlaß eines Parteiengesetzes kein anwendbares Recht, zumindest nicht gegenüber den klassischen demokratischen Parteien, zu denen die KPD gehöre.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ferner mißbrauche die Bundesregierung Art. 21 Abs. 2 GG. Die KPD bekämpfe die in der Bundesrepublik Deutschland eingetretene politische Entwicklung, die im Widerspruch zu entscheidenden, auch im Grundgesetz enthaltenen freiheitlichen und demokratischen Prinzipien stehe. Da die Bundesregierung diese politische Tätigkeit verhindern wolle, unternehme sie den Versuch, die KPD als Oppositionspartei aus dem politischen Leben auszuschalten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 21 Abs. 2 GG müsse in Übereinstimmung mit dem Potsdamer Abkommen ausgelegt werden. Im Sinne dieses Abkommens sei die KPD eine demokratische Partei; sie könne daher begrifflich nicht die freiheitliche demokratische Grundordnung beeinträchtigen. Ihr demokratischer Charakter sei formal dadurch festgestellt, daß sie auf Grund des Potsdamer Abkommens von den Besatzungsmächten lizenziert worden sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Endlich verhindere ein Verbot der KPD auch die Wiedervereinigung Deutschlands. Es mache freie gesamtdeutsche Wahlen, die eine unerläßliche Voraussetzung der Wiedervereinigung seien,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_105&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_105&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_105&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (105):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
unmöglich, da das Verbot unter der Herrschaft des Grundgesetzes nicht wieder beseitigt werden könne.
&lt;p&gt;Im übrigen hält die KPD den Antrag der Bundesregierung auch für unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zunächst könne die marxistisch-leninistisch Theorie nicht zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht werden, weil sie sich als Wissenschaft der Beurteilung durch ein Gericht entziehe. Das Bekenntnis der KPD zur Weltanschauung des Marxismus-Leninismus sei grundrechtlich geschützt. Außerdem verkenne die Bundesregierung die Lehre des Marxismus-Leninismus, entstelle und verfälsche sie. Das Endziel im Sinne dieser Lehre sei zwar die durch sozialistische Revolution errichtete Herrschaftsordnung des Sozialismus-Kommunismus; aber der Marxismus-Leninismus lehre, daß man strategische Ziele nicht willkürlich, sondern nur auf Grund einer sorgfältigen Analyse der objektiven Bedingungen setzen könne. Für die Bundesrepublik Deutschland ergebe eine solche Analyse, daß die sozialistische Revolution und die Errichtung einer sozialistischen Gesellschaftsordnung zumindest für die Etappe bis zur Wiedervereinigung Deutschlands nicht auf der Tagesordnung stünden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die konkrete Zielsetzung der KPD sei nicht verfassungswidrig; denn die von ihr verfolgten Ziele stünden im Einklang mit dem Grundgesetz. Die KPD verfolge nämlich unter der Herrschaft des Grundgesetzes nur folgende Ziele:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Erhaltung und Sicherung des Friedens durch ein System der kollektiven Sicherheit unter gleichberechtigter Teilnahme Deutschlands bzw. beider Teile Deutschlands bis zur Wiedervereinigung, friedliche Wiedervereinigung Deutschlands auf demokratischer Grundlage, Sicherung und Erweiterung der demokratischen Rechte und Freiheiten auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes, Wahrnehmung der sozialen und kulturellen Interessen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_106&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_106&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_106&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (106):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der werktätigen Bevölkerung und Herstellung sozialer Sicherheit für sie.
&lt;p&gt;Diese programmatischen Erklärungen müsse man so nehmen, wie sie formuliert seien; man dürfe keine hintergründigen Ziele hineinlegen. Es gebe kein Parteidokument, in dem zum gewaltsamen Umsturz aufgefordert werde. Die von der KPD proklamierten Aktionen (Demonstrationen, Proteste, Streiks usw.) hielten sich im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung. Die KPD erstrebe nicht die Übertragung der Herrschaftsordnung der DDR auf die Bundesrepublik Deutschland. Die Ziele der Nationalen Front könnten der KPD nicht zugerechnet werden. Die Wiedervereinigung werde von ihr nicht mißbraucht, sondern sei ihr ein echtes Anliegen. Da die Politik der Bundesregierung das Grundgesetz dauernd verletze, habe die KPD als politische Partei ein politisches Widerstandsrecht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für ihre tatsächlichen Behauptungen hat die KPD Gegenbeweis durch Urkunden, Zeugen und Sachverständige angeboten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sie beantragt zu erkennen,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;das Verfahren als grundgesetzwidrig einzustellen, weil es a) gegen das grundgesetzliche Gebot der Wiedervereinigung Deutschlands in Frieden und Freiheit verstößt (Präambel, Art. 146 GG), b) von der Bundesregierung unter mißbräuchlicher Anwendung des Art. 21 Abs. 2 GG zum Zwecke der Ausschaltung einer oppositionellen Partei betrieben wird&quot;, hilfsweise, &quot;die Anträge der Bundesregierung vom 5. 7. 1955 als unbegründet zurückzuweisen.&quot; (Prot. III, 119)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III. -- Der Gang des Verfahrens&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Bundesverfassungsgericht hat am 24. Januar 1952 (Prot. I, 60) gemäß § 45 BVerfGG die Durchführung der Verhandlung beschlossen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_107&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_107&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_107&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (107):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Durch einen -- später ergänzten -- Beschluß vom 24. Januar 1952 (Prot. I, 61) und einen Beschluß vom 26. Juni 1952 (Prot. I, 64) hat das Gericht gemäß §§ 38, 47 BVerfGG eine Durchsuchung von Geschäftsräumen der KPD und von Wohnungen einzelner Funktionäre sowie die Beschlagnahme bestimmten Urkundenmaterials der KPD angeordnet. Die Durchsuchungen und Beschlagnahmen sind am 31. Januar und am 12. Juli 1952 durchgeführt worden.
&lt;p&gt;Auf Anregung des Bundesverfassungsgerichts hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs durch Beschluß vom 5. November 1954 (Prot. I, 91&amp;nbsp;f.) dem Vorsitzenden der KPD Reimann und dem Mitglied des Parteivorstandes Fisch, gegen die Haftbefehle ergangen waren, zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht sicheres Geleit erteilt. Der Ermittlungsrichter bzw. der Untersuchungsrichter des Bundesgerichtshofs hat durch Verfügungen vom 3. (Prot. I, 92) und 20. November 1954 den Mitgliedern des Parteivorstandes Rische und Ledwohn, die sich in Untersuchungshaft befanden, gestattet, im Gebäude des Bundesverfassungsgerichts sich ohne Überwachung mit Vertretern der KPD zu besprechen und an den Verhandlungen teilzunehmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. In der mündlichen Verhandlung, die in der Zeit vom 23. November 1954 bis 14. Juli 1955 stattfand, waren die Bundesregierung und die KPD ordnungsmäßig vertreten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Am 13. Dezember 1951 hatte die KPD die Mitglieder ihres Parteivorstandes Rische, Renner und Fisch sowie am 17. November 1954 das Mitglied des Parteivorstandes Ledwohn zu ihren Bevollmächtigten bestellt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Von der KPD nahmen die Mitglieder des Parteivorstandes Fisch vom 26. November 1954 bis 5. Juli 1955 sowie Rische und Ledwohn ab 2. März 1955 an der Verhandlung teil. Ihnen wurde Gelegenheit gegeben, sich vor allem zu parteiamtlichen Erklärungen zu äußern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es wurde Beweis erhoben durch Vernehmung des Parteisekretärs Emil Sander als Zeugen (Prot. I, 510) und durch Verlesung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_108&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_108&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_108&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (108):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
einer Reihe von Urkunden, im wesentlichen von Zitaten aus der marxistisch-leninistischen Literatur und von parteiamtlichen Erklärungen. Die SPD hat die Echtheit der &quot;Methodischen Anleitung&quot; Nr. 1/53 und den Beweiswert des &quot;Agitators&quot; Nr. 2/53 bestritten.
&lt;p&gt;Im einzelnen wurden u. a. aus folgenden Werken des Marxismus-Leninismus Zitate verlesen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Marx-Engels, Manifest der Kommunistischen Partei (1848), zitiert nach Marx-Engels, Ausgewählte Schriften in zwei Bänden, Dietz Verlag, Berlin, 1953, Band I, S. 15&amp;nbsp;ff., [im folgenden zitiert: AS] 2. Marx und Engels, Die deutsche Ideologie (1845), Marx-Engels, Gesamtausgabe, Erste Abteilung, Band 5, Berlin, 1932, 3. Marx, Die Klassenkämpfe in Frankreich 1848 bis 1850 (1850), zitiert nach Marx-Engels, AS I, 104 ff., 4. Marx, Der Bürgerkrieg in Frankreich (1871), zitiert nach Marx-Engels, AS I, 446&amp;nbsp;ff., 5. Engels, Die Entwicklung des Sozialismus von der Utopie zur Wissenschaft (1877), zitiert nach Marx-Engels, AS II, 83&amp;nbsp;ff., 6. Engels, Marx und die &quot;Neue Rheinische Zeitung&quot; (1884), zitiert nach Marx-Engels, AS II, 305&amp;nbsp;ff., 7. Lenin, Was tun? (1902), zitiert nach Ausgewählte Werke, Dietz Verlag, Berlin, 1954, Band I, S. 175&amp;nbsp;ff., [im folgenden zitiert: AW] 8. Lenin, Zwei Taktiken der Sozialdemokratie in der demokratischen Revolution (1905), AW I, 419&amp;nbsp;ff., 9. Lenin, Drei Quellen und drei Bestandteile des Marxismus (1913), AW I, 63&amp;nbsp;ff., 10. Lenin, Über das Recht der Nationen auf Selbstbestimmung (1914), AW I, 671&amp;nbsp;ff., 11. Lenin, Der Imperialismus als höchstes Stadium des Kapitalismus (1917), AW I, 767 ff., 12. Lenin, Staat und Revolution (1917) -- veröffentlicht 1918 --, AW II, 158&amp;nbsp;ff., 13. Lenin, Die proletarische Revolution und der Renegat Kautsky (1918), AW II, 411&amp;nbsp;ff.,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_109&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_109&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_109&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (109):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
14. Lenin, Thesen über die bürgerliche Demokratie und die Diktatur des Proletariats, zitiert nach Werke (russisch), 4. Auflage, Band 28, 435&amp;nbsp;ff., 15. Lenin, Wie das Volk mit den Losungen der Freiheit und Gleichheit betrogen wird -- Rede vom 19. 5. 1919 -- zitiert nach Werke (russisch), 4. Auflage, Band 29, S. 311&amp;nbsp;ff., 16. Lenin, Der &quot;linke Radikalismus&quot;, die Kinderkrankheit im Kommunismus (1970), AW II, 669&amp;nbsp;ff., 17. Lenin, Marx-Engels-Marxismus, Zweite erweiterte deutsche Ausgabe, Moskau 1947, 18. Stalin, Anarchismus oder Sozialismus? (1906), zitiert nach Werke, Dietz Verlag, Berlin, 1951-1955, Band 1, S. 257 ff., 19. Stalin, Über die Grundlagen des Leninismus, Vorlesungen an der Swerdlow-Universität (1924), zitiert nach Stalin, Fragen des Leninismus, Moskau 1947, S. 9&amp;nbsp;ff., [im folgenden zitiert: &quot;Fragen&quot;] 20. Stalin, Zu den Fragen des Leninismus (1926), zitiert nach Stalin, &quot;Fragen&quot;, S. 134 ff., 21. Stalin, Unterredung mit der ersten amerikanischen Arbeiterdelegation (1927), zitiert nach Werke, Band 10, S. 81&amp;nbsp;ff., 22. Stalin, Über den Entwurf der Verfassung der Union der SSR (1936), zitiert nach Stalin, &quot;Fragen&quot;, S. 613&amp;nbsp;ff., 23. Stalin, Der Marxismus und die nationale und koloniale Frage, Dietz Verlag, Berlin, 1950, 24. Stalin, Der Marxismus und die Fragen der Sprachwissenschaft (1950), Dietz Verlag, Berlin, 1952, 25. Stalin, Ökonomische Probleme des Sozialismus in der UdSSR (1957), 4. Auflage, Dietz Verlag, Berlin, 1953, 26. Geschichte der Kommunistischen Partei der Sowjetunion (Bolschewiki) -- kurzer Lehrgang -- (1938), 10. Auflage, Dietz Verlag, Berlin, 1952. [im folgenden zitiert: &quot;Kurzer Lehrgang&quot;]
&lt;p&gt;Wie schon mehrfach während des Verfahrens hat die KPD auch nach Schluß der mündlichen Verhandlung am 11. November 1955 (Prot. III, 550) beantragt, das Verfahren einzustellen, weil seine Durchführung oder Weiterführung gegen das Grundgesetz verstoße. In Ergänzung ihrer Ausführungen hat die KPD am&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_110&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_110&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_110&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (110):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
16. Januar 1956 (Prot. III, 556) den Antrag gestellt, die mündliche Verhandlung zum Zwecke der Beweisaufnahme über die programmatische Erklärung des Parteivorstandes der KPD vom 16. Oktober 1955 wieder zu eröffnen. Am 14. März 1956 (Prot. III, 562) und am 5. April 1956 (Prot. III, 567) hat die KPD diesen Antrag wiederholt. Zur Begründung hat sie auf die veränderte außen- und innenpolitische Lage verwiesen und sich auf eine Reihe eigener Dokumente und solcher von ausländischen kommunistischen Parteien bezogen, namentlich auf Reden und Aufsätze, die im Zusammenhang mit dem XX. Parteitag der KPdSU stehen. Am 26. März 1956 (Prot. III, 564) hat die KPD beantragt, der Bundesregierung durch eine einstweilige Anordnung zu untersagen, vor Erlaß des Urteils Maßnahmen der Polizei oder sonstiger Exekutivorgane gegen sie zu veranlassen oder zu dulden.
&lt;p&gt;Die Bundesregierung hat gebeten, die Anträge der KPD abzulehnen (Prot. III, 554, 561, 566, 573).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Am 23. Juli 1956 hat die KPD unter Hinweis auf die von dem Bundesgerichtshof in dem Strafverfahren gegen Rische und andere -- StE 20/54 -- getroffenen Feststellungen erneut beantragt, wieder in die mündliche Verhandlung einzutreten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Teil B -- Die Einwendungen gegen die Durchführung des Verfahrens&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für das Verfahren ist der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts nach § 14 Abs. 1, § 13 Ziff. 2 BVerfGG in Verbindung mit Art. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 21. Juli 1956 (BGBl. I, 652) zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der §§ 43&amp;nbsp;ff. BVerfGG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die KPD hat gegen das Verfahren eine Reihe grundsätzlicher Einwendungen erhoben. Es mag dahinstehen, ob es sich dabei um Zulässigkeitsfragen im eigentlichen Sinne handelt. Jedenfalls&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_111&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_111&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_111&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (111):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
würden diese Einwendungen, wenn sie berechtigt wären, teils die Durchführung eines Verfahrens nach Art. 21 Abs. 2 GG überhaupt unmöglich machen, teils die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der KPD ohne Rücksicht auf das Vorliegen des materiellen Tatbestandes des Art. 21 Abs. 2 GG von vornherein ausschließen. Sie müssen daher vorweg geprüft werden.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I. -- Die Anwendbarkeit des Art. 21 Abs. 2 GG&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Einwand der KPD, Art. 21 Abs. 2 GG sei vor Erlaß eines&amp;nbsp; materiellen &amp;nbsp;Ausführungsgesetzes gemäß Abs. 3 (also eines Bundes-Parteiengesetzes) kein unmittelbar anwendbares Recht, ist nicht begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wie das Bundesverfassungsgericht bereits im Urteil vom 23. Oktober 1952 (BVerfGE 2, 1 [13&amp;nbsp;f.]) entschieden hat, kann Art. 21 Abs. 2 GG schon jetzt angewendet werden, obwohl Abs. 3 eine &quot;nähere Regelung&quot; durch Bundesgesetze vorsieht. Die Entstehungsgeschichte des Art. 21 Abs. 2 GG zeigt, daß man im Parlamentarischen Rat mit der Notwendigkeit eines Einschreitens gegen &quot;subversive Gruppen&quot; schon vor Erlaß des Parteiengesetzes gerechnet hat (vgl. die Ausführungen des Abg. Dr. Katz in der 6. Sitzung des Organisationsausschusses). Aber auch die Prüfung des objektiven Sinngehalts des Art. 21 GG ergibt nichts anderes. Es zeigt sich dabei, daß es nicht, wie die KPD meint, willkürlich ist, die einzelnen in Art. 21 GG enthaltenen Rechtssätze hinsichtlich ihrer &quot;Praktikabilität&quot; verschieden zu bewerten. Für die Entscheidung der Frage, ob diese Rechtssätze unmittelbar angewendet werden können oder nicht, kommt es allein auf ihren Inhalt an.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Soweit in Art. 21 GG Wesen und verfassungsmäßige Stellung, Aufgaben und Pflichten der politischen Parteien allgemein umrissen werden, mag das näherer Ausgestaltung und Präzisierung in einem Parteiengesetz fähig und in gewissem Umfang auch bedürftig sein. Soweit dagegen Art. 21 Abs. 2 GG die Möglichkeit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_112&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_112&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_112&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (112):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
vorsieht, politische Parteien beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen für verfassungswidrig zu erklären, kann die Anwendbarkeit dieser Bestimmung lediglich davon abhängen, ob einmal die materiellen Voraussetzungen einer solchen Feststellung rechtsstaatlich einwandfrei bestimmt, d.h. in die Form eines für die richterliche Anwendung geeigneten gesetzlichen Tatbestandes gekleidet, und ob weiter Zuständigkeit und Verfahren klar geordnet sind. Beides ist in Art. 21 Abs. 2 GG und in dem -- insoweit bereits ein Ausführungsgesetz im Sinne von Abs. 3 darstellenden -- Gesetz über das Bundesverfassungsgericht geschehen. Die hier verwendeten Rechtsbegriffe sind ausreichend bestimmt, um einem Gericht die Feststellung der Voraussetzungen zu ermöglichen, an die die Verfassung die Kennzeichnung einer Partei als verfassungswidrig knüpft. Sie sind nicht unbestimmter als viele andere Rechtsbegriffe, unter die der Richter tatsächliches Verhalten von Personen oder Gruppen zu subsumieren hat. Das gilt namentlich von dem Begriff der &quot;freiheitlichen demokratischen Grundordnung&quot;, dessen wesentliche Elemente das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 23. 0ktober 1952 (BVerfGE 2, 1 [12&amp;nbsp;f.]) aus einer Gesamtinterpretation des Grundgesetzes und seiner Einordnung in die moderne Verfassungsgeschichte heraus entwickelt hat. Die Bestimmung des Art. 21 Abs. 2 GG überschreitet somit ihrem Inhalt nach nicht die Grenze des Justiziablen.
&lt;p&gt;Was insbesondere den Begriff der &quot;Partei&quot; anlangt, so ist auf zweierlei hinzuweisen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es mag in Grenzfällen streitig sein können, ob eine mit politischer Zielsetzung auftretende Gruppe als Partei anzusehen ist oder nicht. Das hindert aber nicht ein Einschreiten nach Art. 21 Abs. 2 GG gegen eine Vereinigung, bei der -- wie bei der KPD -- nach dem äußeren Erscheinungsbild der Charakter als politische Partei im Sinne des Grundgesetzes unzweifelhaft ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 21 Abs. 2 GG unterscheidet nicht zwischen den Parteien. Auch &quot;klassische demokratische Parteien&quot; sind vor einem Verfahren nach dieser Bestimmung nicht schlechthin geschützt. Das ergibt sich schon daraus, daß die Ziele und der Charakter einer poli&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_113&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_113&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_113&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (113):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tischen Partei nicht notwendig immer dieselben bleiben müssen; deshalb könnte die etwa ursprünglich vorhandene demokratische Eigenschaft einer Partei niemals ein Freibrief für die Zukunft sein. Es kann also hier offenbleiben, ob die KPD -- wie sie behauptet -- als eine &quot;klassische demokratische Partei&quot; anzuerkennen wäre.
&lt;p&gt;Die KPD hat eingewendet, die Bundesregierung habe ihr Antragsrecht in diesem Verfahren mißbraucht, um eine ihr unbequeme Oppositionspartei aus dem politischen Leben auszuschalten. Dieser Einwand kann einem formell zulässigen Antrag nach § 43 BVerfGG nicht entgegengehalten werden. Ob die Bundesregierung diesen Antrag stellen will, steht in ihrem pflichtmäßigen Ermessen, für das sie und sie allein politisch verantwortlich ist. Das Bundesverfassungsgericht hat nur die formale Zulässigkeit des Antrages zu prüfen. Läge ein Mißbrauch des Antragsrechts in dem von der KPD gemeinten Sinne vor, so könnte das nicht zur Abweisung des Antrages als unzulässig führen; die Sachprüfung würde ergeben, daß er unbegründet ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II. -- Die Bedeutung des Potsdamer Abkommens und der Lizenzierung&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die KPD beruft sich weiter zur Rechtfertigung ihrer Auffassung von der Unzulässigkeit des Verfahrens auf das Potsdamer Abkommen (PA) und auf ihre Lizenzierung durch die Besatzungsmächte im Jahre 1945. Sie macht damit geltend, Art. 21 Abs. 2 GG könne jedenfalls auf die vor Inkrafttreten des Grundgesetzes nach dem PA als &quot;demokratische Parteien&quot; lizenzierten Parteien nicht angewendet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das PA -- als &quot;Mitteilung über die Dreimächtekonferenz von Berlin&quot; im Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland, Ergänzungsheft Nr. 1, S. 13&amp;nbsp;ff., veröffentlicht - ist am 2. August 1945 von den leitenden Staatsmännern der Alliierten, J. W. Stalin, Harry S. Truman und C. R. Attlee, unterzeichnet worden. Die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_114&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_114&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_114&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (114):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
französische Regierung hat den hier interessierenden Teilen des Abkommens nach einer Note des Außenministers der Provisorischen Regierung der Französischen Republik vom 7. August 1945 im wesentlichen zugestimmt (vgl. Europa- Archiv 1954 S. 6745).
&lt;p&gt;Der dritte Abschnitt des PA handelt von Deutschland. In der Einleitung dieses Abschnittes wird festgestellt, daß auf der Konferenz eine Übereinkunft erzielt wurde&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;über die politischen und wirtschaftlichen Grundsätze der gleichgeschalteten Politik der Alliierten in bezug auf das besiegte Deutschland, in der Periode der alliierten Kontrolle. Das Ziel dieser Übereinkunft bildet die Durchführung der Krim-Deklaration über Deutschland.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Krim-Deklaration über Deutschland ist die von Churchill, Roosevelt und Stalin unterzeichnete Verlautbarung vom 11. Februar 1945 (abgedruckt im ABl. KR, ErgHeft Nr. 1 S. 4 f.) über die in Jalta getroffenen Abmachungen Großbritanniens, der Vereinigten Staaten und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken. Dort war vorgesehen, daß die Streitkräfte der drei Mächte je eine besondere, bereits festgelegte Zone Deutschlands besetzen würden. &quot;Der Plan sieht&quot;, so fährt die Verlautbarung fort, &quot;eine koordinierte Verwaltung und Kontrolle durch eine Zentralkontrollkommission mit Sitz in Berlin vor, die aus den Oberbefehlshabern der drei Mächte besteht.&quot; Frankreich ist dieser Vereinbarung am 1. Mai 1945 beigetreten und hat, wie dies bereits in der Jalta-Erklärung vorgesehen war, eine eigene Besatzungszone erhalten; demgemäß ist der französische Oberbefehlshaber als viertes Mitglied in den Kontrollrat eingetreten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieser Plan wurde durch die erste und zweite der drei Berliner &quot;Feststellungen&quot; der vier alliierten Mächte vom 5. Juni 1945 verwirklicht (abgedruckt im ABl. KR, ErgHeft Nr. 1 S. 10&amp;nbsp;f.): Deutschland wurde in vier Besatzungszonen aufgeteilt, und es wurde bestimmt, daß die Besatzungsgewalt von den Oberbefehlshabern auf Anweisung ihrer Regierungen, und zwar &quot;von jedem in seiner eigenen Besatzungszone und gemeinsam in allen Deutschland als ein Ganzes betreffenden Angelegenheiten&quot; ausgeübt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_115&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_115&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_115&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (115):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
werde. Für eine &quot;angemessene Einheitlichkeit&quot; des Vorgehens der einzelnen Oberbefehlshaber in ihren Zonen sollte der aus den vier Oberbefehlshabern gebildete Kontrollrat Sorge tragen, der nur einstimmig beschließen konnte.
&lt;p&gt;Auf diese Regelung nimmt das PA Bezug, wenn es im Teil A des Deutschland betreffenden dritten Abschnittes &quot;Politische Grundsätze&quot; für die Behandlung Deutschlands in der Anfangsperiode der Kontrolle aufstellt. Es heißt da:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;1. Entsprechend der Übereinkunft über das Kontrollsystem in Deutschland wird die höchste Regierungsgewalt in Deutschland durch die Oberbefehlshaber der Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreichs, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Französischen Republik nach den Weisungen ihrer entsprechenden Regierungen ausgeübt und zwar von jedem in seiner Besatzungszone, sowie gemeinsam in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Kontrollrates in den Deutschland als Ganzes betreffenden Fragen.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Verwaltung Deutschlands wird in Ziff. 9 der Grundsatz der &quot;Dezentralisation der politischen Struktur&quot; festgelegt. In Abs. II ist bestimmt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;In ganz Deutschland sind alle demokratischen politischen Parteien zu erlauben und zu fördern, mit der Einräumung des Rechtes, Versammlungen einzuberufen und öffentliche Diskussionen durchzuführen.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der hier übernommenen Verpflichtung entsprechend, haben die drei westlichen Militärregierungen in den Jahren 1945/46 politische Parteien zunächst auf Stadt- und Kreisebene, später auf Landesebene -- unter Vorbehalt des Widerrufs -- genehmigt, &quot;lizenziert&quot;. Auch die KPD ist damals auf Grund der in allen drei Besatzungszonen und in Berlin gleichartigen Bestimmungen lizenziert worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die KPD vertritt die Ansicht, daß die Signatarmächte des PA infolge der vollständigen Niederlage Deutschlands und mangels einer zu seiner Vertretung autorisierten Regierung das Recht gehabt hätten, dem deutschen Volke für die künftige Gestaltung seines politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Lebens be&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_116&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_116&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_116&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (116):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
stimmte &quot;Auflagen&quot; zu machen. Zu den im PA enthaltenen Auflagen gehöre u. a. die Zulassung und Förderung aller demokratischen Parteien. Obwohl das PA weitgehend durch die Entwicklung überholt sei, gelte diese Auflage auch noch heute, weil die Demokratisierung Deutschlands zu den dauernden Zielen des PA gehöre. Der im Art. 21 Abs. 2 GG enthaltene Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung dürfe daher nur in Übereinstimmung mit dem PA interpretiert werden.
&lt;p&gt;Das PA gebe der Sache nach eine präzise Umschreibung der Begriffsmerkmale eines künftigen demokratischen deutschen Staates, wenn es folgende Forderungen aufstelle:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Vernichtung nationalsozialistischer Organisationen und Verhinderung nationalsozialistischer und militaristischer Propaganda (III A 3 [III]), 2. Abschaffung aller nationalsozialistischen, die Rasse, die Religion und die politische Überzeugung diskriminierenden Gesetze (III A 4), 3. Entfernung aller Nationalsozialisten aus dem öffentlichen Leben (III A 6), 4. die Reinigung des Erziehungswesens von nationalsozialistischen und militaristischen Ideen (III A 7), 5. Neuordnung des Gerichtswesens, insbesondere die Herstellung von Gesetzlichkeit und Gleichheit (III A 8), 6. die Errichtung demokratischer lokaler Selbstverwaltung (III A 9 [I]), 7. Dezentralisation der Wirtschaft (III A 12).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da die KPD sich diese Ziele zu eigen gemacht habe, diesen &quot;inhaltlichen Festlegungen&quot; des Begriffes der Demokratie im PA also entspreche, könne sie begrifflich den Tatbestand des Art. 21 Abs. 2 GG nicht erfüllen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ferner bringe das PA allgemeine Regeln des Völkerrechts zum Ausdruck, nämlich die Prinzipien&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;der nationalen Selbstbestimmung,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_117&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_117&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_117&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (117):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
des Aggressions- und Interventionsverbotes und der Ächtung des Angriffskrieges.
&lt;p&gt;Diese allgemeinen Regeln seien gemäß Art. 25 GG Bestandteil des Bundesrechts geworden. Da die Politik der KPD auf ihnen beruhe, könne sie auch aus diesem Grunde nicht gegen Art. 21 Abs. 2 GG verstoßen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Endlich stelle die Lizenzierung der KPD autoritativ fest, daß sie die vom PA aufgestellten Voraussetzungen erfüllt habe, so daß für sie wie für die anderen &quot;alten&quot; Parteien, die schon bestanden, als das Grundgesetz geschaffen wurde, eine Immunität gegen Parteiverbote mindestens bis zum Tage der Wiedervereinigung begründet worden sei. Jedenfalls erbringe die Lizenzierung ein &quot;außerordentlich eindringliches Beweismittel&quot; für ihren demokratischen Charakter.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. In der Völkerrechtslehre ist umstritten, ob unter besonderen Voraussetzungen durch völkerrechtliche Abmachungen einem am Vertragsabschluß nicht beteiligten Staat verbindliche Auflagen gemacht werden können. Diese Frage bedarf hier ebensowenig einer Erörterung wie die weiteren Fragen, ob bei dem PA diese besonderen Voraussetzungen vorlagen, ob die Alliierten überhaupt beabsichtigten, dem deutschen Volk und seinen zukünftigen staatlichen Organen unmittelbar verbindliche Auflagen zu machen und welchen Einfluß etwa die Pariser Verträge auf solche Auflagen haben würden. Denn das hier in Rede stehende, vom PA aufgestellte Prinzip der Zulassung aller demokratischen Parteien in Deutschland ist für die Auslegung des Art. 21 Abs. 2 GG nicht von entscheidender Bedeutung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Um den Sinn der hier in Betracht kommenden Bestimmungen des PA zu verstehen, müssen vor allem die Zeit und die allgemeine politische Lage, in der das Abkommen entstand, bedacht werden. Die Alliierten hatten soeben den Krieg beendet, dessen Ziel es gewesen war, &quot;die nationalsozialistische Tyrannei zu vernichten&quot; (Atlantik-Charta vom 14. August 1941 Ziff 6), den &quot;deutschen Militarismus und Nationalsozialismus zu zerstören&quot;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_118&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_118&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_118&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (118):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
(Bericht über die Krim-Konferenz Abschn. 2), jede künftige Bedrohung des Weltfriedens durch Deutschland auszuschalten (PA Abschn. III Einleitung). Nach dem Zusammenbruch des deutschen Staatsapparates hatten die alliierten Regierungen zunächst die oberste Regierungsgewalt und weitgehend auch die Befugnisse der mittleren und unteren Verwaltungsbehörden übernommen (Viermächte-Erklärung vom 5. Juni 1945); sie übten sie durch ihre Besatzungsbehörden zunächst noch ohne organisierte Mitwirkung des deutschen Volkes aus.
&lt;p&gt;Das PA geht von der Aufrechterhaltung der politischen und wirtschaftlichen Einheit Deutschlands aus und sieht den Aufbau eines neuen deutschen Staatswesens von unten nach oben vor, für das jedoch bis auf weiteres keine zentrale deutsche Regierung errichtet werden soll. Die neue Ordnung wird an vielen Stellen des Abkommens als eine &quot;demokratische&quot; Ordnung gekennzeichnet; über den konkreten Inhalt einer deutschen Verfassung sagt das PA jedoch nichts. In der Einleitung des Abschnitts III heißt es lediglich programmatisch, daß dem deutschen Volk die Möglichkeit gegeben werden solle, sich darauf vorzubereiten, sein Leben auf einer demokratischen und friedlichen Grundlage von neuem wieder aufzubauen. Unter den Zielen der Besetzung Deutschlands (Abschn. III A 3) wird die endgültige Umgestaltung des deutschen politischen Lebens auf demokratischer Grundlage genannt. Als Richtlinie wird dabei angegeben, lokale Selbstverwaltung nach demokratischen Grundsätzen einzurichten und in ganz Deutschland alle demokratischen politischen Parteien zu erlauben und zu fördern. Ferner sollen in die maßgebenden Stellen des öffentlichen Lebens statt der Anhänger des nationalsozialistischen Systems Personen eingesetzt werden, die nach ihren politischen und moralischen Eigenschaften fähig erscheinen, an der Entwicklung wahrhaft demokratischer Einrichtungen in Deutschland mitzuwirken. Das Erziehungswesen soll so überwacht werden, daß nach Beseitigung der nazistischen und militaristischen Lehren eine erfolgreiche Entwicklung der demokratischen Ideen möglich gemacht wird. Das Gerichtswesen soll entsprechend den Grundsät&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_119&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_119&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_119&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (119):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zen der Demokratie reorganisiert werden; hierzu bestimmt die Proklamation Nr. 3 des Kontrollrats vom 20. Oktober 1945, daß an die Stelle des terroristischen Systems der Nazigerichte eine Rechtspflege treten müsse, die sich auf die Errungenschaften der Demokratie, Zivilisation und Gerechtigkeit gründe; weiter wird in der Proklamation von Rechten des Angeklagten gesprochen, &quot;wie sie die demokratische Rechtsauffassung anerkennt&quot;; der Zugang zum Richteramt soll allen Personen offenstehen, sofern sie die Grundsätze der Demokratie anerkennen.
&lt;p&gt;Betrachtet man alle diese Bestimmungen im Zusammenhang und hält man sie mit der unübersehbaren Zahl von Äußerungen führender alliierter Politiker und maßgebender Persönlichkeiten der Militärregierungen zusammen, die immer wieder von der Notwendigkeit des Aufbaus eines demokratischen Staatslebens in Deutschland sprechen, ohne im einzelnen anzugeben, wie dieses beschaffen sein soll, so zeigt sich, daß die Begriffe &quot;Demokratie&quot; und &quot;demokratisch&quot; damals im wesentlichen dazu dienten, das Bild des künftigen deutschen Staates mit einer Formel zu kennzeichnen, die es deutlich von dem eben beseitigten nationalsozialistischen System abhob.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mehr als diesen Inhalt kann man den Begriffen &quot;Demokratie&quot; und &quot;demokratisch&quot; auch im PA nicht entnehmen. Das ergibt sich deutlich aus den angeführten Stellen des Abkommens, wo durchweg im Anschluß an die Forderung nach Beseitigung einer nationalsozialistischen Entartungserscheinung auf einem bestimmten Gebiet staatlicher Betätigung das Gegenbild mit der allgemeinen Bezeichnung &quot;demokratisch&quot; eingeführt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daß die Unterzeichner des PA eine Einigung über den weiteren Inhalt der Begriffe &quot;Demokratie&quot; und &quot;demokratisch&quot; nicht erreichen konnten, kann nicht wundernehmen. Die westlichen Alliierten einerseits, Sowjetrußland andererseits traten einander als Repräsentanten ganz verschiedenartiger staatlicher Ordnungen gegenüber, die sich zwar jeweils selbst als Demokratie bezeichneten, von ihren besonderen geistigen und geschichtlichen Voraussetzungen aus sich aber gegenseitig den Charakter &quot;wirk&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_120&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_120&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_120&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (120):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
licher&quot; demokratischer Ordnung nicht zuerkennen konnten. Die westlichen Mächte gingen vom Begriff der liberalen bürgerlichen Demokratie aus, die Vertreter Sowjetrußlands konnten von ihrer kommunistischen Auffassung aus nur dann einen Staat &quot;demokratisch&quot; nennen, wenn in ihm auch gewisse materielle -- wirtschaftliche und gesellschaftliche -- Voraussetzungen erfüllt waren. Daraus ergab sich die Schwierigkeit, für die Kennzeichnung des künftigen deutschen Staates eine Formel zu finden, der alle Unterzeichner des Abkommens zustimmen konnten. Wenn man die Begriffe &quot;Demokratie&quot; und &quot;demokratisch&quot; gewählt hat, so offenbar darum, weil man sich wenigstens darüber einig war, daß diese Begriffe mindestens die Abkehr vom nationalsozialistischen System entschieden bezeichneten, im übrigen es der künftigen Entwicklung überlassen wollte, die Demokratie in Deutschland schrittweise &quot;von unten nach oben&quot; zu verwirklichen.
&lt;p&gt;Wenn also auch etwa die einzelnen Unterzeichner des PA je für sich bestimmtere, nämlich aus dem Bereich ihres eigenen Staatslebens herrührende Vorstellungen mit dem Begriff &quot;Demokratie&quot; verbunden haben, so haben sie sich über den Inhalt dieses Begriffes nur insoweit geeinigt, als er den Charakter einer negativen, gegen den Nationalsozialismus gerichteten Formel hat. Der Gesamtinhalt des PA und die Umstände seiner Entstehung zeigen klar, daß die Alliierten dem Begriff &quot;Demokratie&quot; einen präzisen, positiven politisch-rechtlichen Inhalt nicht geben wollten. Sie haben ihn so verwendet, wie es die unbefangene Würdigung der einzelnen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang ergibt: als eine Kompromißformel für ein nicht voll bewältigtes, nach Lage der Dinge auch nicht zu bewältigendes Sachproblem.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daß diese Deutung des Begriffes &quot;demokratisch&quot; im PA richtig ist, ergibt sich daraus, daß es den Alliierten auch später nicht gelungen ist, über das PA hinaus zu einer Einigung über den positiven demokratischen Wiederaufbau des politischen Lebens in Deutschland zu gelangen. Auf der Moskauer Konferenz der Außenminister im März und April 1947 bestanden zwischen den Alliierten über den Begriff der Demokratie solche Meinungsver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_121&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_121&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_121&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (121):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schiedenheiten, daß es nicht einmal zu der von allen Seiten als notwendig erkannten Einigung auch nur über die Grundprinzipien einer demokratischen Verfassung für Deutschland kam.
&lt;p&gt;(Vgl. Statement by Secretary Marshall, Moscow Session of Council of Foreign Ministers, abgedruckt in Germany 1947-49, The Story in Documents, S. 154 f.; Erklärungen des französischen Außenministers Bidault, abgedruckt: Declarations de M. Georges Bidault, Session de Moscou, Mars/Avril 1947, Paris, Imprimerie Nationale, besonders S. 31 [wo auch das britische Memorandum erwähnt ist] und S. 54; die Reden Molotows, abgedruckt in: Molotow, Fragen der Außenpolitik, Reden und Erklärungen, Moskau 1949, S. 422 [429], 444 f., 475.)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch der Kontrollrat hat eine Einigung über die Ausgestaltung der Demokratie und über die Zulassung demokratischer Parteien bis zum 20. März 1948, dem Tag, an dem er seine Tätigkeit praktisch einstellte, nicht herbeigeführt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mangels einer Einigung der Alliierten aber galt die allgemeine Regel des PA, wonach die höchste Regierungsgewalt in Deutschland den Oberbefehlshabern der Streitkräfte, jedem in seiner Besatzungszone, übertragen ist. Auch wenn man also der Ansicht der KPD über die rechtliche Verbindlichkeit des PA für das deutsche Volk folgen wollte, wären nach dieser Bestimmung für das deutsche Volk bei der Ausgestaltung seiner Staatsordnung nur etwaige Entscheidungen der zuständigen Zonenbefehlshaber dafür maßgebend gewesen, was über die Festlegung des PA hinaus als demokratisch zu gelten habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Staatsordnung des Grundgesetzes ist in vollem Umfang von den Zonenbefehlshabern der drei westlichen Besatzungszonen gebilligt worden; im Genehmigungsschreiben vom 12. Mai 1949 an den Präsidenten des Parlamentarischen Rates sprachen sie sich dahin aus, daß das Grundgesetz &quot;sehr glücklich deutsche demokratische Überlieferung mit den Begriffen repräsentativer Regierung und einer Herrschaft des Rechts, wie sie in der Welt als Erfordernis für das Leben eines freien Volkes anerkannt worden sind&quot;, verbindet (PR Drucks. &quot;S&quot; 71 a). In notwendiger Ergänzung und Weiterführung des im PA nur teilweise bestimmten&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_122&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_122&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_122&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (122):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Demokratiebegriffs hat das Grundgesetz eine mit positivem Inhalt erfüllte demokratische Staatsordnung eingeführt, die dem PA entspricht, indem sie seine Forderungen an die Demokratie voll in sich aufnimmt, die darüber hinaus aber noch weitere Prinzipien aufstellt, deren Gesamtheit im Grundgesetz als &quot;freiheitliche demokratische Grundordnung&quot; bezeichnet wird. Es wäre eine Überdehnung der Begriffe &quot;Demokratie&quot; und &quot;demokratisch&quot; im PA, wenn man mit der KPD aus ihnen folgern wollte, das Grundgesetz sei nicht berechtigt, diese neue demokratische Ordnung vor dem Angriff feindlicher Kräfte zu schützen, nur weil diese Kräfte sich mit ihm in der Ablehnung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft einig wissen, also ebenfalls &quot;demokratisch&quot; in dem oben beschriebenen negativ-polemischen Sinn des PA sind. Das Grundgesetz hat die Behandlung der politischen Parteien im Rahmen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung selbständig geregelt und regeln können; es kann diese staatliche Ordnung auch gegen Parteien verteidigen, die dem negativen Teilinhalt des Begriffes &quot;demokratisch&quot; im Sinne des PA entsprechen mögen, die darüber hinausgehenden, das Wesen der freiheitlichen demokratischen Ordnung darstellenden Prinzipien aber bekämpfen.
&lt;p&gt;b) Allgemeine Regeln des Völkerrechts sind auch ohne das PA Bestandteile des Bundesrechts (Art. 25 GG). Die Behauptung der KPD, ihre Politik beruhe auf diesen Regeln, mag in anderem Zusammenhang bedeutsam sein; inwiefern sie der Durchführung des Verfahrens entgegenstehen soll, ist nicht ersichtlich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Die Ansicht der KPD, sie sei auch in den Westzonen lizenziert und damit stehe ihr dem Art. 21 Abs. 2 GG nicht widersprechender demokratischer Charakter bis zur Wiedervereinigung Deutschlands fest, ist unrichtig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verordnungen der westlichen Militärregierungen, auf Grund deren politische Parteien -- mit dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs -- in den einzelnen Besatzungszonen lizenziert werden konnten, sind im Frühjahr 1950 aufgehoben worden: für die britische und französische Besatzungszone durch Gesetz A-2&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_123&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_123&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_123&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (123):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Alliierten Hohen Kommission vom 17. März 1950 -- ABl. Nr. 13 S. 138 --, für die amerikanische Besatzungszone am 18. Januar 1950 (Mitteilung des Generalsekretärs der Alliierten Hohen Kommission an die Bundesregierung [Ministerialdirigent Blankenhorn]). Damit haben die alliierten Mächte das Parteienrecht für die Zukunft in vollem Umfang zur Disposition der deutschen Organe gestellt. Überdies bestimmt Art. 2 Abs. 1 (Erster Teil) des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 26. Mai 1952/23. Oktober 1954 (BGBl. 1954 II S. 157 /1955 II S. 213), daß alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden begründet worden sind, denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen unterliegen wie gleichartige nach innerstaatlichem deutschem Recht begründete Rechte und Verpflichtungen. Was hier allgemein bestimmt ist, gilt nach der Natur der Sache ebenso, wenn das Besatzungsregime auf einem besonderen Rechtsgebiet, wie dem des Parteienrechts, vorbehaltlos durch die deutsche Rechtsordnung abgelöst wird. Die alliierten Lizenzierungsnormen sind in Kenntnis des Art. 21 GG und ohne Vorbehalt wegen der früheren Lizenzen aufgehoben worden; damit sind die auf diesem System beruhenden Lizenzen ebenso gegenstandslos geworden, wie wenn sie auf Grund aufgehobenen deutschen Rechts von deutschen Stellen erteilt worden wären.
&lt;p&gt;Nach dem unter a) Gesagten geht es auch zu weit, wenn die KPD die Lizenzierung als &quot;außerordentlich eindringliches Beweismittel&quot; für den demokratischen Charakter der KPD im Sinne des Grundgesetzes ansieht. Die Lizenzierung ist vielmehr ein weiterer Beweis für die Richtigkeit der oben gegebenen Deutung der Begriffe &quot;Demokratie&quot; und &quot;demokratisch&quot; im PA. Eben weil diese Begriffe damals nur im Sinne der polemischen Absetzung gegenüber dem Nationalsozialismus einen klaren Sachgehalt hatten, war es möglich, neue politische Parteien ohne weiteres zuzulassen, wenn nur feststand, daß sie jedenfalls den Nationalsozialismus und sein Staatssystem völlig ablehnten. Das war bei der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_124&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_124&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_124&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (124):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
KPD nach ihrer ganzen Vergangenheit und nach der bisherigen Haltung der für sie handelnden Personen selbstverständlich. Daher ist sie folgerichtig sofort, ja vielfach als erste aller neuen Parteien lizenziert worden; sie war eben eine &quot;antifaschistische&quot; und damit im Sinne der beschränkten Konkretisierung des Begriffs im PA eine &quot;demokratische&quot; Partei.
&lt;p&gt;Es kommt aber noch ein anderer Gesichtspunkt in Betracht. Die für die Lizenzierung zuständigen Stellen der westlichen Militärregierungen konnten nach den ersten Verlautbarungen der KPD zu der Auffassung gelangen, daß die Partei aus der Einsicht in die besonders gelagerten deutschen Verhältnisse heraus eine Politik treiben werde, die es ermögliche, sie als &quot;demokratische&quot; Partei auch im Sinne der liberalen westlichen Demokratien anzuerkennen. In diesem Zusammenhang genügt es darauf hinzuweisen, daß die KPD sich in ihrem ersten Aufruf vom 11. Juni 1945 nachdrücklich zur parlamentarisch-demokratischen Staatsform&amp;nbsp; &quot;mit allen demokratischen Rechten und Freiheiten für das Volk&quot; &amp;nbsp;bekannte und erklärte, daß der Weg der Sowjetisierung Deutschlands &quot;nicht den gegenwärtigen Entwicklungsbedingungen in Deutschland&quot; entspreche. Sie hat in diesem Aufruf auch die Sozialdemokratische Partei und die Zentrumspartei als demokratische Parteien anerkannt und die Vereinten Nationen gerühmt, auf deren Seite -- mit der Sowjetunion, England und den Vereinigten Staaten an der Spitze -- die Sache der Gerechtigkeit, der Freiheit und des Fortschritts gestanden habe. Im Zusammenhang mit diesem Aufruf ist selbst bei den Mitgliedern der KPD bis zu den höheren Funktionären die Theorie eines &quot;besonderen deutschen Weges&quot; im Sinne eines friedlichen Hineinwachsens in den Sozialismus entstanden, eine Auffassung, die erst am 6./7. Oktober 1948 durch den Parteivorstand verworfen wurde. Die KPD hat sich allerdings darauf berufen, daß in dem Aufruf vom 11. Juni 1945 von einem schlechthin parlamentarischen besonderen deutschen Weg zum Sozialismus nicht die Rede sei, sondern nur von der Aufrichtung einer parlamentarisch-demokratischen Republik, mit allen Rechten und Pflichten für das Volk, als dem&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_125&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_125&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_125&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (125):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
den damaligen Entwicklungsbedingungen gemäßen Nahziel. Im Zusammenhang mit der Lizenzierung jedoch kommt es allein darauf an, daß die damals bis weit in die Kreise der Partei hineinreichende Ansicht, es gebe in Deutschland ein &quot;friedliches Hineinwachsen&quot; in den Sozialismus auf dem Wege der parlamentarischen Demokratie, erst recht in nichtkommunistischen Kreisen als Meinung der KPD angesehen werden konnte; bei ihnen konnte das nachdrückliche Bekenntnis der KPD zur parlamentarischen Demokratie als Bekenntnis zur Evolution mit den Mitteln der westlichen Demokratie und als Absage an Revolution und Diktatur des Proletariats verstanden werden.
&lt;p&gt;Diese Erwägungen erklären es ohne weiteres, daß die KPD im Jahre 1945 auch in den westlichen Besatzungszonen die Lizenzierung erhalten hat. Für ihre Einstellung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes kann dieser Lizenzierung aber ein entscheidender Beweiswert nicht zukommen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III. -- Die Bedeutung der Wiedervereinigung&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die KPD hat den Antrag gestellt, das Verfahren gegen sie als grundgesetzwidrig und daher unzulässig einzustellen, weil der allen übrigen grundgesetzlichen Vorschriften gegenüber vorrangige Verfassungsgrundsatz der Verpflichtung zur Wiedervereinigung Deutschlands die von der Bundesregierung begehrte Feststellung der Verfassungswidrigkeit hindere. Ein Verbot der KPD mache freie gesamtdeutsche Wahlen, die eine unerläßliche Voraussetzung der Wiedervereinigung Deutschlands seien, unmöglich, da ein solches Verbot unter der Herrschaft des Grundgesetzes nicht wieder beseitigt werden könne. Die Bindungswirkung des § 31 Abs. 1 BVerfGG schließe die Aufhebung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit der KPD durch andere Bundesorgane aus. Diese Feststellung könne nur durch ein verfassungsänderndes Gesetz wieder beseitigt werden. Ein solches Gesetz sei aber unzulässig, weil es keine ab&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_126&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_126&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_126&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (126):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
strakt-generelle Regelung, sondern eine &quot;individuell-generelle&quot; Norm sein würde. Außerdem verletze ein Gesetz des Inhalts, daß die KPD zwar verfassungswidrig sei, aber für die gesamtdeutschen Wahlen zugelassen werde, den Art. 21 GG; denn die in diesem Artikel enthaltenen Merkmale der freiheitlichen demokratischen Grundordnung seien nach Art. 79 Abs. 3 GG der Verfassungsänderung entzogen. Auch bilde ein völkerrechtlicher Vertrag der Besatzungsmächte über die Wiederzulassung der KPD keine geeignete Rechtsgrundlage, da er vor allem den Grundsatz der nationalen Selbstbestimmung verletze. Überdies werde auch bei einer etwaigen Wiederzulassung der KPD zu gesamtdeutschen freien Wahlen das Recht der KPD auf Chancengleichheit verletzt; durch ein zuvor ergangenes Verbot sei sie nämlich öffentlich diffamiert, zudem könne sie während der Dauer des Verbotes auf die Wählerschaft nicht einwirken.
&lt;p&gt;2. Die Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands ist ein vordringliches nationales Ziel; das ist politisch selbstverständlich, folgt aber auch aus dem rechtlichen Gesichtspunkt, daß das Deutsche Reich durch den Zusammenbruch vom Jahre 1945 als Staats- und Völkerrechtssubjekt nicht untergegangen ist. Das Grundgesetz trägt dem Rechnung. Schon die Vorarbeiten zum Grundgesetz waren von dem Gedanken beherrscht, daß alles vermieden werden müsse, was geeignet sei, die Spaltung zwischen Westdeutschland und der sowjetischen Besatzungszone zu vertiefen (Stellungnahme der Ministerpräsidenten vom 10. Juli 1948 zu den sog. Frankfurter Dokumenten), und daß es sich nicht darum handele, einen neuen westdeutschen Staat zu errichten, sondern lediglich darum, einen Teil des einheitlichen deutschen Staates neu zu organisieren (Abg. Dr. C. Schmid in 6. Sitzung des Parlamentarischen Rates -- StenBer. S. 70). Immer wieder ist während der Verhandlungen des Parlamentarischen Rates auf den Übergangscharakter der grundgesetzlichen Ordnung hingewiesen worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Text des Grundgesetzes wird die Wiedervereinigung Deutschlands als politisches Ziel sichtbar in den Vordergrund ge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_127&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_127&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_127&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (127):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
rückt. Der Vorspruch bringt den Willen des deutschen Volkes zum Ausdruck, &quot;seine nationale und staatliche Einheit zu wahren und als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen&quot;. Das deutsche Volk in den Ländern der westlichen Besatzungszonen habe, um dem staatlichen Leben für eine Übergangszeit eine neue Ordnung zu geben, kraft seiner verfassunggebenden Gewalt das Grundgesetz beschlossen und dabei auch für jene Deutschen gehandelt, denen dabei mitzuwirken versagt gewesen sei. Die Präambel schließt mit dem Satz: &quot;Das gesamte deutsche Volk bleibt aufgefordert, in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden.&quot; Art. 146 GG beschränkt die Geltung des Grundgesetzes auf die Zeit bis zum Inkrafttreten einer Verfassung, &quot;die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist&quot;, bringt also klar zum Ausdruck, daß erst diese Verfassung als die endgültige Entscheidung des deutschen Volkes über seine staatliche Zukunft angesehen wird.
&lt;p&gt;Dem Vorspruch des Grundgesetzes kommt naturgemäß vor allem politische Bedeutung zu. Er geht von der Vorstellung des fortbestehenden gesamtdeutschen Staates aus und betrachtet die von ihm aufgerichtete Staatsordnung als eine Ausübung gesamtdeutscher Staatsgewalt auf einem räumlich zunächst beschränkten Gebiet. Er ist daher politisches Bekenntnis, feierlicher Aufruf des Volkes zu einem Programm der Gesamtpolitik, das als wesentlichsten Punkt die Vollendung der deutschen Einheit in freier Selbstbestimmung enthält. Darüber hinaus hat aber der Vorspruch auch rechtlichen Gehalt. Er beschränkt sich nicht auf gewisse rechtlich erhebliche Feststellungen und Rechtsverwahrungen, die bei der Auslegung des Grundgesetzes beachtet werden müssen. Vielmehr ist aus dem Vorspruch für alle politischen Staatsorgane der Bundesrepublik Deutschland die Rechtspflicht abzuleiten, die Einheit Deutschlands mit allen Kräften anzustreben, ihre Maßnahmen auf dieses Ziel auszurichten und die Tauglichkeit für dieses Ziel jeweils als einen Maßstab ihrer politischen Handlungen gelten zu lassen. Dabei ist offensichtlich, daß auf die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_128&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_128&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_128&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (128):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ses Gebot nicht das Verlangen gestützt werden kann, die Organe der Bundesrepublik müßten bestimmte Handlungen zum Zwecke der Wiedervereinigung Deutschlands vornehmen. Denn den zu politischem Handeln berufenen Organen der Bundesrepublik muß es überlassen bleiben zu entscheiden, welche Wege sie zur Herbeiführung der Wiedervereinigung als politisch richtig und zweckmäßig ansehen.
&lt;p&gt;Nach der negativen Seite hin bedeutet das Wiedervereinigungsgebot, daß die staatlichen Organe alle Maßnahmen zu unterlassen haben, die die Wiedervereinigung rechtlich hindern oder faktisch unmöglich machen. Das führt aber zu der Folgerung, daß die Maßnahmen der politischen Organe verfassungsgerichtlich auch darauf geprüft werden können, ob sie mit dem Wiedervereinigungsgebot vereinbar sind. Die politische Ermessensfreiheit dieser Organe beschränkt sich damit insoweit praktisch auf den allerdings immer noch weiten Bereich der hinsichtlich ihrer Wirkung auf die Wiedervereinigung zweifelhaften Maßnahmen. Denn der Richter könnte eine Maßnahme der politischen Organe nur dann als verfassungswidrig beanstanden, wenn die Verletzung des Verfassungsgebots der Wiedervereinigung durch sie evident und die Maßnahme unter keinem Gesichtspunkt zu rechtfertigen wäre.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die KPD meint, daß eine auf den Antrag der Bundesregierung ergehende Entscheidung, die die Verfassungswidrigkeit der KPD feststellt und ihre Auflösung anordnet, die Wiedervereinigung praktisch verhindern würde. Daher sei schon die Einleitung und Durchführung eines Verfahrens mit diesem Ziel verfassungswidrig, denn das Wiedervereinigungsgebot gehe allen anderen Verfassungsnormen, also auch dem Art. 21 GG, vor.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Demgegenüber kann zunächst, allgemein und abstrakt, eine Spannung zwischen Art. 146 und Art. 21 Abs. 2 GG nicht anerkannt werden. Denn bis zum Inkrafttreten der in freier Entscheidung des deutschen Volkes beschlossenen gesamtdeutschen Verfassung bleibt das Grundgesetz in vollem Umfang in Kraft. So lange muß die Tätigkeit der von ihm eingesetzten Verfassungsorgane in Übereinstimmung mit den in ihm festgelegten Prinzi&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_129&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_129&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_129&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (129):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
pien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung stehen; dazu gehört auch, daß diese Organe die Schutzbestimmungen anwenden, die der Aufrechterhaltung dieser verfassungsmäßigen Ordnung zu dienen bestimmt sind. Von dieser Verpflichtung kann sie auch das Wiedervereinigungsgebot nicht entbinden -- dies um so weniger, als nach Art. 146 GG das Grundgesetz erst außer Kraft treten wird, wenn eine gesamtdeutsche Verfassung &quot;in freier Entscheidung&quot; beschlossen ist, so daß also Einrichtungen freiheitlicher Demokratie, die eine solche &quot;freie Entscheidung&quot; ermöglichen, dort, wo sie bereits bestehen, unter allen Umständen gerade auch unter dem Gesichtspunkt der Wiedervereinigung aufrechterhalten werden müssen.
&lt;p&gt;Ein Widerstreit zwischen den Verfassungsgeboten des Schutzes für die freiheitliche demokratische Grundordnung und der Wiedervereinigung ist nur in konkreten Fällen denkbar, indem etwa behauptet wird, eine nach Art. 21 Abs. 2 GG an sich zulässige Maßnahme müsse unterbleiben, weil sie im Hinblick auf die besondere Gestaltung des Einzelfalles die Wiedervereinigung behindere. Dies behauptet die KPD von dem gegen sie eingeleiteten Verfahren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 21 Abs. 2 GG gibt der Bundesregierung die Möglichkeit, die freiheitliche demokratische Grundordnung gegen verfassungswidrige Parteien zu schützen. Hält sie die Voraussetzungen für den Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei für gegeben, so ist es, auch wenn von der Durchführung des Verfahrens eine ungünstige Auswirkung auf die Wiedervereinigung befürchtet werden muß, zunächst immer noch eine Frage des politischen Ermessens, ob sie nach Abwägung aller Umstände dem Gebot des Verfassungsschutzes nachkommen oder die hiernach zulässige Maßnahme wegen einer Gefährdung der Wiedervereinigung zurückstellen will. Entschließt sie sich zur Antragstellung, so stellt sich für das zur Entscheidung berufene Bundesverfassungsgericht die Frage, ob die Bundesregierung damit die Grenzen dieses politischen Ermessens eindeutig überschritten hat. Dazu ist aber zunächst die Feststellung erforderlich, daß der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_130&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_130&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_130&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (130):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Antrag der Regierung und das durch ihn in Gang gesetzte Verfahren die Wiedervereinigung rechtlich oder tatsächlich verhindern wird, denn nur dann könnte der von der KPD vorgetragene Gesichtspunkt gegenüber der Ausübung einer der Bundesregierung ohne Zweifel zustehenden verfassungsrechtlichen Kompetenz überhaupt Bedeutung gewinnen.
&lt;p&gt;Dabei bedarf es keiner Untersuchung, ob durch ein Urteil nach dem Antrag der Bundesregierung&amp;nbsp; jeder &amp;nbsp;denkbare Weg zur Wiedervereinigung verschlossen würde. Es genügt zu prüfen, ob der Weg, der nach dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnis zur Herbeiführung der Wiedervereinigung voraussichtlich eingeschlagen werden wird, durch das Urteil rechtlich verbaut oder doch praktisch ungangbar gemacht werden wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Wiedervereinigung Deutschlands ist nicht nur ein innerstaatlicher, nationaler Akt, der durch Aufrichtung einer gesamtdeutschen Ordnung zu vollziehen wäre, sondern zugleich eine internationale Frage. Nach dem derzeitigen Stand der politischen Entwicklung ist nicht damit zu rechnen, daß die Wiedervereinigung ohne eine völkerrechtliche Vereinbarung zwischen den bisherigen Besatzungsmächten erreicht werden kann. Dementsprechend behalten nach Art. 2 des Vertrages über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten vom 26. Mai 1952/23. Oktober 1954 diese Mächte die bisher von ihnen ausgeübten oder innegehabten Rechte und Verantwortlichkeiten in bezug auf Berlin und auf Deutschland als Ganzes einschließlich der Wiedervereinigung Deutschlands und einer friedensvertraglichen Regelung. Diese Verantwortung obliegt diesen Drei Mächten gemeinsam mit der Sowjetunion auf Grund der Viermächteerklärung vom 5. Juni 1945. Da die Besatzungsmächte in diesen Fragen kraft ihrer -- insoweit weiterbestehenden -- übergeordneten Besatzungsgewalt handeln würden, könnte keine Maßnahme, die sie zur Wiedervereinigung Deutschlands für geboten halten und demgemäß unter sich vereinbaren, von einem Urteil, das die Verfassungswidrigkeit der KPD feststellt, behindert werden -- auch dann nicht, wenn diese Maßnahme von&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_131&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_131&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_131&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (131):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
den Staatsorganen der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden müßte.
&lt;p&gt;Näherer Prüfung bedarf jedoch die Frage, ob das Verbot der KPD dann als rechtliches Hindernis der Wiedervereinigung anzusehen wäre, wenn Maßnahmen zur Vorbereitung der Wiedervereinigung, insbesondere etwa der Erlaß und die Durchführung eines Wahlgesetzes für gesamtdeutsche Wahlen, von den deutschen Verfassungsorganen selbständig zu treffen wären, ohne daß bindende Auflagen der Besatzungsmächte bestünden. Die Auffassung der KPD, daß in einem solchen Fall ein ihre Verfassungswidrigkeit feststellendes Urteil des Bundesverfassungsgerichts eine unübersteigbare Schranke für die Zulassung der KPD zu solchen Wahlen sei und damit die Abhaltung solcher Wahlen, also auch die Wiedervereinigung selbst, unmöglich mache, ist nicht richtig. Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts würde vielmehr nur für den vom Grundgesetz zeitlich und sachlich beherrschten Raum wirken. Wird festgestellt, daß die KPD verfassungswidrig ist, so kann sie sich im so bestimmten Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht mehr betätigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die gesamtdeutschen Wahlen dienen aber der Vorbereitung eines Aktes des pouvoir constituant des ganzen deutschen Volkes, der die Beschlußfassung über eine gesamtdeutsche Verfassung zum Gegenstand hat, also gerade darüber entscheiden soll, ob die Ordnung des Grundgesetzes auch für Gesamtdeutschland fortbestehen oder durch eine andere Verfassungsordnung abgelöst werden soll. Die Legitimität der gesamtdeutschen Verfassung kann nicht daran gemessen werden, ob sie in einem Verfahren zustande gekommen ist, das seine Legalität aus der Ordnung des Grundgesetzes herleitet. Vielmehr ist nach der in die Zukunft gerichteten Überleitungsnorm des Art. 146 GG die künftige gesamtdeutsche Verfassung schon dann ordnungsgemäß zustande gekommen, wenn sie &quot;von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist&quot;. Dies bedeutet, daß die Entscheidung des deutschen Volkes über eine gesamtdeutsche Verfassung frei von äußerem und innerem Zwang gefällt werden&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_132&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_132&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_132&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (132):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
muß, und das heißt allerdings, daß ein gewisser Mindeststandard freiheitlich-demokratischer Garantien auch beim Zustandekommen der neuen gesamtdeutschen Verfassung zu wahren ist. Das in Art. 21 Abs. 2 GG zum Ausdruck kommende Prinzip, daß verfassungswidrige Parteien aus dem politischen Leben ausgeschlossen werden können, sowie der Grundsatz der Bindung aller staatlichen Organe an Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind jedoch diesem Mindeststandard nicht zuzurechnen. Es sind freiheitlich- demokratische, für die Dauer geschaffene Verfassungen denkbar und Wirklichkeit, die eine Verfassungsgerichtsbarkeit und die rechtliche Möglichkeit eines Parteiverbots nicht kennen. Ist dies aber so, so wäre es nicht gerechtfertigt, in den von Art. 146 GG gemeinten Mindeststandard freiheitlicher Garantien&amp;nbsp; beim Zustandekommen &amp;nbsp;der neuen gesamtdeutschen Verfassung die zwar dem Grundgesetz eigentümlichen, aber nicht vom Wesen einer freiheitlichen Ordnung her schlechthin geforderten Grundsätze der Bindung an verfassungsgerichtliche Entscheidungen über den Ausschluß verfassungswidriger Parteien aus dem politischen Leben einzubeziehen. Dies bedeutet aber: für die gesetzgeberische Vorbereitung gesamtdeutscher Wahlen als Vorbereitungsakt zur Schaffung einer gesamtdeutschen Verfassung wäre eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, welche die KPD für verfassungswidrig erklärt und auflöst, nicht hinderlich. Dem Erlaß eines Wahlgesetzes, das allen politischen Parteien die Teilnahme an den gesamtdeutschen Wahlen ermöglicht, wie es der Wahlgesetzentwurf des Deutschen Bundestages vom 6. Februar 1952 vorsieht, würde also ein Urteil dcs Bundesverfassungsgerichts nicht entgegenstehen.
&lt;p&gt;Es ist nicht zu verkennen, daß die KPD nach einem Verbot sich im Stadium der Vorbereitung gesamtdeutscher Wahlen gegenüber anderen Parteien praktisch politisch in der Bundesrepublik Deutschland in einer ungünstigeren Position befinden kann. Das Ausmaß dieser Behinderung ist aber heute noch nicht zu übersehen; es hängt von der im Zeitpunkt der Neuzulassung einer kommunistischen Partei gegebenen allgemeinen Situation ab und&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_133&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_133&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_133&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (133):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
kann insbesondere durch geeignete Maßnahmen beeinflußt, also auch verringert werden. Außerdem besteht diese &quot;Ungleichheit der politischen Chancen&quot; in der Anlaufzeit nur gegenüber den in der Bundesrepublik bereits bestehenden Parteien; sie besteht weder gegenüber den nichtkommunistischen Parteien der Sowjetzone, die infolge des dort bestehenden &quot;Blocksystems&quot; ebenfalls keine wirkliche Chancengleichheit mit der herrschenden SED besitzen, noch gegenüber politischen Parteien, die sich etwa zum Zwecke der Teilnahme an den gesamtdeutschen Wahlen erst neu bilden werden.
&lt;p&gt;Nach all dem kann das Bundesverfassungsgericht nicht feststellen, daß ein Verbot der KPD ein rechtliches oder ein unüberwindliches tatsächliches Hindernis für die Durchführung freier gesamtdeutscher Wahlen wäre und damit diesen Weg zur Wiedervereinigung Deutschlands verschlösse. Damit steht aber auch fest, daß die Rücksicht auf die Wiedervereinigung die Durchführung dieses Verfahrens nicht hindert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Teil C -- Die Rechtsgrundlagen des Verfahrens&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I. -- Die Stellung der politischen Parteien nach dem Grundgesetz&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Über die Stellung des Grundgesetzes zu den politischen Parteien hat sich das Bundesverfassungsgericht bereits im SRP-Urteil vom 23 . Oktober 1952 (BVerfGE 2, 1 [10&amp;nbsp;ff., 73]) ausgesprochen. Dort ist ausgeführt, daß Art. 21 Abs. 1 GG die Parteien aus dem Bereich des Politisch-Soziologischen in den Rang einer verfassungsrechtlichen Institution erhebt. Schon in einer früheren Entscheidung hatte das Gericht die Parteien als &quot;integrierende Bestandteile des Verfassungsaufbaus und des verfassungsrechtlich geordneten politischen Lebens&quot; bezeichnet (BVerfGE 1, 208 [225]). Schließlich nennt die Entscheidung des Plenums des Bun&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_134&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_134&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_134&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (134):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
desverfassungsgerichts vom 20. Juli 1954 (BVerfGE 4, 27 [30]) die Parteien &quot;notwendige Bestandteile des Verfassungsaufbaus&quot;, die durch ihre Mitwirkung bei der politischen Willensbildung &quot;Funktionen eines Verfassungsorgans ausüben&quot;.
&lt;p&gt;Sieht man mit diesen Entscheidungen in Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG nicht die beschreibende Feststellung eines Tatbestandes der gesellschaftlich-politischen Wirklichkeit, gibt man der Bestimmung vielmehr den normativen Sinn, daß sie den Parteien ihre Stelle in der Ordnung des Staatsaufbaus anweist, dann wird deutlich, daß an der &quot;Inkorporation&quot; der Parteien in das Verfassungsgefüge &quot;politisch sinnvoll&quot; nur die Parteien teilhaben können, die auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung stehen (BVerfGE 2, 1 [73]). Wenn die Vielfalt der Weltanschauungen und Interessen nicht die Bildung eines einheitlichen Staatswillens überhaupt unmöglich machen soll, dann muß bei denen, die zur Mitwirkung an dieser Willensbildung berufen sind, wenigstens Einmütigkeit in der Bejahung der verfassungsrechtlichen Grundwerte bestehen. Es ist denkbar, daß eine politische Partei, die diese Grundwerte verwirft und bekämpft, als gesellschaftlich-politische Gruppe besteht und sich betätigt; es ist aber nicht denkbar, daß ihr die verantwortliche, rechtlich maßgebliche Mitwirkung bei der Bildung des Staatswillens verfassungsrechtlich garantiert werden könnte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch wenn man es als eine notwendige Folge dieser verfassungsrechtlichen Garantie der Parteien ansieht, daß verfassungswidrige Parteien von der politischen Willensbildung des Volkes ausgeschlossen werden müssen, so läßt sich doch nicht verkennen, daß eine gewisse Spannung zwischen der Vorschrift des Art. 21 Abs. 2 GG und der politischen Meinungsfreiheit, ohne Frage einem der vornehmsten Rechtsgüter jeder freiheitlichen Demokratie, besteht. Ein Staat, der seine verfassungsrechtliche Ordnung als freiheitlich- demokratisch bezeichnet und sie damit in die große verfassungsgeschichtliche Entwicklungslinie der liberalen rechtsstaatlichen Demokratie einordnet, muß aus dem Grundrecht der Freiheit der Meinungsäußerung ein grundsätzliches&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_135&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_135&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_135&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (135):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Recht der freien politischen Betätigung und damit auch der freien Bildung politischer Parteien entwickeln, wie in Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG geschehen ist. Denn es ist eine der Grundanschauungen der freiheitlichen Demokratie, daß nur die ständige geistige Auseinandersetzung zwischen den einander begegnenden sozialen Kräften und Interessen, den politischen Ideen und damit auch den sie vertretenden politischen Parteien der richtige Weg zur Bildung des Staatswillens ist -- nicht in dem Sinne, daß er immer objektiv richtige Ergebnisse liefere, denn dieser Weg ist a process of trial and error (I. B. Talmon), aber doch so, daß er durch die ständige gegenseitige Kontrolle und Kritik die beste Gewähr für eine (relativ) richtige politische Linie als Resultante und Ausgleich zwischen den im Staat wirksamen politischen Kräften gibt. Bei konsequenter Durchführung dieses Gedankens müßte den Vertretern jeder politischen Konzeption die Möglichkeit eröffnet werden, sich in der Form einer politischen Partei zu organisieren und für die Durchsetzung ihrer politischen Auffassungen zu werben. Es ist nicht zu verkennen, daß die nicht durch den Wählerwillen im Prozeß der staatlichen Willensbildung, sondern durch staatlichen Eingriff sich vollziehende Ausschaltung einer politischen Partei aus dem politischen Leben zu dieser Konsequenz jedenfalls theoretisch in Widerspruch steht.
&lt;p&gt;Es ist also kein Zufall, daß die liberalen Demokratien des Westens ein Parteiverbot entsprechend Art. 21 Abs. 2 GG nicht kennen, wie es auch der deutschen Reichsverfassung von 1919 und den damaligen Länderverfassungen fremd war. Das System dieser Verfassungen, die freilich auch noch nicht zu einer so eindeutigen rechtlichen Institutionalisierung und Garantie der Parteien gelangt sind wie das Grundgesetz, besteht darin, daß den Bürgern der freie Zusammenschluß zu politischen Parteien ohne Einschränkung freigestellt oder sogar -- wie in der italienischen Verfassung von 1947 -- ausdrücklich gewährleistet ist, und daß das Risiko einer selbst grundsätzlich gegnerischen Einstellung einer Partei zur geltenden Staatsordnung bewußt in Kauf genommen wird; für äußerste Fälle der Staatsgefährdung werden gegenüber&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_136&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_136&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_136&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (136):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
den verantwortlichen Personen die Sanktionen des Strafrechts bereitgehalten. Dem mag die optimistische Auffassung zugrunde liegen, daß die beste Garantie des freiheitlichen demokratischen Staates in der Gesinnung seiner Bürger liegt; da freies Wahlrecht besteht, kann und soll die Abwehr staatsfeindlicher Parteien sich in der Versagung der Wählerstimmen ausdrücken; so werden sie in &quot;systemkonformer&quot; Weise von der politischen Willensbildung des Staates ausgeschlossen. In der Zeit der Weimarer Republik hat sich in Deutschland das Bild ergeben, daß Parteien unangefochten bestehen und die Einrichtungen des Staates in jeder Form bekämpfen konnten, denen oberste Gerichte bescheinigt hatten, daß sie das Ziel verfolgten, die bestehende Staatsordnung gewaltsam durch eine andere zu ersetzen.
&lt;p&gt;Freilich zeigt die neueste Entwicklung, daß auch die freiheitlichen Demokratien an dem praktisch-politischen Problem der Ausschaltung verfassungsfeindlicher Parteien aus dem politischen Leben nicht vorübergehen können, sobald die Staatsgefährlichkeit einen bestimmten Grad erreicht hat. Der Weg zur Lösung ist nicht überall derselbe. Bisweilen wird eine bestimmte Partei, von der nach der geschichtlichen Erfahrung eine feindliche Einstellung zu einer freiheitlichen Staatsordnung ohne weiteres vorausgesetzt werden darf, in bewußter Ausnahmeregelung schon in der Verfassung selbst verboten (so in Italien die Faschistische Partei); häufiger wird -- neben dem auf äußerste Fälle beschränkten strafrechtlichen Einschreiten -- durch Spezialgesetze oder in Benutzung allgemeiner verfassungsrechtlicher Ermächtigungen auch administrativen Instanzen der Zugriff auf verfassungsfeindliche politische Parteien eröffnet. So ist die Kommunistische Partei in den Jahren 1939 und 1940 in Frankreich und in der Schweiz durch Regierungsverordnung verboten worden. In den Vereinigten Staaten von Amerika ist sie zur besseren Überwachung ihrer Tätigkeit als umstürzlerische Organisation einer Registrierungspflicht unterworfen. Je nach der gewählten gesetzestechnischen Methode gestaltet sich auch die gerichtliche Nachprüfung solcher Maßnahmen verschieden.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_137&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_137&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_137&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (137):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Für das Grundgesetz war mit der Erhebung der politischen Parteien in den Rang verfassungsrechtlicher Institutionen das Problem der Behandlung verfassungswidriger Parteien besonders klargestellt. Bereits der Herrenchiemsee-Entwurf (Art. 47 Abs. 4) hat die Lösung vorgeschlagen, daß solche Parteien durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts förmlich für verfassungswidrig erklärt werden sollten und daß dies das gerichtliche Verbot der Partei bedeute. Das Grundgesetz und das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht sind dem gefolgt. In der Ebene der Verfassung stehen somit Art. 21 Abs. 2 GG und das Grundrecht der politischen Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) gleichwertig nebeneinander, so daß von einem formal höheren Rang einer der beiden Bestimmungen nicht die Rede sein kann. Für das Bundesverfassungsgericht stellt sich aber die Frage, ob die fundamentale Bedeutung des Grundrechts der politischen Meinungsfreiheit in der freiheitlichen demokratischen Grundordnung eine Bestimmung wie Art. 21 Abs. 2 GG überhaupt zuläßt, ob mit anderen Worten eine freiheitlich-demokratische Verfassung, die zu ihrem Schutz einen ihrer eigenen Grundwerte, die politische Meinungsfreiheit, in so starkem Maße beschränkt, nicht damit in einen so unerträglichen Selbstwiderspruch verfällt, daß die beschränkende Bestimmung selbst als &quot;verfassungswidrig&quot; angesehen werden müßte, d.h. als einem Grundprinzip der Verfassung widersprechend, an dem auch die einzelnen positiven Verfassungsbestimmungen gemessen werden können und müssen.
&lt;p&gt;Das Bundesverfassungsgericht ist zu der Überzeugung gelangt. daß Art. 21 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich unangreifbar und damit für das Bundesverfassungsgericht bindend ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die liberalen Verfassungen hatten bis in die Anfänge des 20. Jahrhunderts hinein mit politischen Parteien, die die Grundlagen einer freiheitlichen Staatsordnung bekämpften, kaum zu rechnen; so war ihnen die Haltung unbedingter Toleranz und Neutralität gegenüber allen Parteien angemessen. Das ändert sich mit dem Aufkommen der &quot;totalitären&quot; Parteien nach dem ersten Weltkrieg, die das natürliche innere Bewegungsprinzip der frei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_138&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_138&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_138&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (138):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
heitlichen Demokratie, das freie Spiel der politischen Kräfte, ablehnen und an seine Stelle eine starre, von der Parteiführung festgelegte und politische Doktrin setzen, an die die Mitglieder in strenger Disziplin gebunden sind. Das natürliche Streben jeder politischen Partei nach Einfluß auf den staatlichen Machtapparat wird bei diesen Parteien zum Anspruch auf eine &quot;Machtergreifung&quot;, die, wenn sie erreicht wird, ihrem Wesen nach auf Ausschaltung aller anderen politischen Richtungen ausgehen muß und -- jedenfalls dem Grundsatz nach -- eine Freiheitssphäre des Einzelnen gegenüber dem Staat nicht mehr anerkennt. Gegenüber solchen Parteien ist der freiheitlichen Demokratie, die die Würde des Menschen zu verteidigen und zu sichern hat, eine neutrale Haltung nicht mehr möglich, und es wird ein verfassungspolitisches Problem, welche rechtlichen Mittel sie einsetzen will, um die sich nun für sie ergebende Forderung &quot;keine unbedingte Freiheit für die Feinde der Freiheit&quot; zu lösen. Die Weimarer Verfassung hat auf eine Lösung verzichtet, ihre politische Indifferenz beibehalten und ist deshalb der aggressivsten dieser &quot;totalitären&quot; Parteien erlegen.
&lt;p&gt;Der verfassungsgeschichtliche Standort des Grundgesetzes ergibt sich daraus, daß es unmittelbar nach der -- zudem nur durch Einwirkung äußerer Gewalten ermöglichten -- Vernichtung eines totalitären Staatssystems eine freiheitliche Ordnung erst wieder einzurichten hatte. Die Haltung des Grundgesetzes zu den politischen Parteien -- wie überhaupt die von ihm verwirklichte spezifische Ausformung der freiheitlichen Demokratie -- ist nur verständlich auf dem Hintergrund der Erfahrungen des Kampfes mit diesem totalitären System. Der Einbau wirksamer rechtlicher Sicherungen dagegen, daß solche politischen Richtungen jemals wieder Einfluß auf den Staat gewinnen könnten, beherrschte das Denken des Verfassungsgebers. Wenn das Grundgesetz so einerseits noch der traditionellen freiheitlich-demokratischen Linie folgt, die den politischen Parteien gegenüber grundsätzliche Toleranz fordert, so geht es doch nicht mehr so weit, aus bloßer Unparteilichkeit auf die Aufstellung und den Schutz eines eige&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_139&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_139&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_139&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (139):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nen Wertsystems überhaupt zu verzichten. Es nimmt aus dem Pluralismus von Zielen und Wertungen, die in den politischen Parteien Gestalt gewonnen haben, gewisse Grundprinzipien der Staatsgestaltung heraus, die, wenn sie einmal auf demokratische Weise gebilligt sind, als absolute Werte anerkannt und deshalb entschlossen gegen alle Angriffe verteidigt werden sollen; soweit zum Zwecke dieser Verteidigung Einschränkungen der politischen Betätigungsfreiheit der Gegner erforderlich sind, werden sie in Kauf genommen. Das Grundgesetz hat also bewußt den Versuch einer Synthese zwischen dem Prinzip der Toleranz gegenüber allen politischen Auffassungen und dem Bekenntnis zu gewissen unantastbaren Grundwerten der Staatsordnung unternommen. Art. 21 Abs. 2 GG steht somit nicht mit einem Grundprinzip der Verfassung in Widerspruch; er ist Ausdruck des bewußten verfassungspolitischen Willens zur Lösung eines Grenzproblems der freiheitlichen demokratischen Staatsordnung, Niederschlag der Erfahrungen eines Verfassungsgebers, der in einer bestimmten historischen Situation das Prinzip der Neutralität des Staates gegenüber den politischen Parteien nicht mehr rein verwirklichen zu dürfen glaubte, Bekenntnis zu einer -- in diesem Sinne -- &quot;streitbaren Demokratie&quot;. Diese verfassungsrechtliche Entscheidung ist für das Bundesverfassungsgericht bindend.
&lt;p&gt;Ist so die vom Grundgesetz eröffnete Möglichkeit der Ausschaltung verfassungsfeindlicher politischer Parteien nicht zu beanstanden, so bietet auch das vorgesehene Verfahren die in einem Rechtsstaat erforderlichen Garantien gegen einen Mißbrauch dieser Möglichkeit. In der Ordnung dieses Verfahrens wird ein anderer, dem Grundgesetz eigentümlicher Zug, der es auch aus dem Kreise der liberal-demokratischen Verfassungen charakteristisch heraushebt, deutlich sichtbar: Die starke Betonung der &quot;dritten&quot;, der richterlichen Gewalt, das Bestreben, auch Vorgänge des politischen Bereichs, Handlungen politischer Organe in ungewöhnlich weitem Maße der Kontrolle durch unabhängige Gerichte zu unterwerfen und damit die Postulate des Rechtsstaates auch verfahrensmäßig zu realisieren. So ist im Grunde die Stellung der staats&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_140&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_140&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_140&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (140):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
feindlichen Parteien nach dem Grundgesetz gesicherter als in Staaten, deren Verfassungen ein förmliches Verbotsverfahren nicht kennen. Denn wie die oben angeführten Beispiele zeigen, läßt das Schweigen der Verfassung praktisch ein Einschreiten der Exekutive aus Gründen der politischen Zweckmäßigkeit jederzeit zu -- sei es auf Grund allgemeiner Ermächtigungen oder auf Grund von ad hoc erlassenen einfachen Gesetzen. Das nach dem Grundgesetz bestehende Entscheidungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei schließt dagegen administratives Einschreiten gegen den Bestand einer politischen Partei schlechthin aus, mag sie sich der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gegenüber noch so feindlich verhalten.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II. -- Die Auslegung des Art. 21 Abs. 2 GG&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Auszugehen ist davon, daß eine politische Partei nur dann aus dem politischen Leben ausgeschaltet werden darf, wenn sie, wie das Bundesverfassungsgericht in dem SRP-Urteil vom 23. Oktober 1952 (BVerfGE 2, 1 [14]) ausgeführt hat, &quot;die obersten Grundsätze der freiheitlichen Demokratie ablehnt&quot;. Diese grundlegenden Prinzipien, die das Grundgesetz unter dem Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zusammenfaßt, sind nach dem erwähnten Urteil (a.a.O. S. 13) mindestens die folgenden:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Partei ist nicht schon dann verfassungswidrig, wenn sie einzelne Bestimmungen, ja ganze Institutionen des Grundgesetzes&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_141&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_141&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_141&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (141):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ablehnt. Sie muß vielmehr die obersten Werte der Verfassungsordnung verwerfen, die elementaren Verfassungsgrundsätze, die die Verfassungsordnung zu einer freiheitlichen demokratischen machen, Grundsätze, über die sich mindestens alle Parteien einig sein müssen, wenn dieser Typus der Demokratie überhaupt sinnvoll funktionieren soll.
&lt;p&gt;2. Eine Partei ist auch nicht schon dann verfassungswidrig, wenn sie diese obersten Prinzipien einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht anerkennt, sie ablehnt, ihnen andere entgegensetzt. Es muß vielmehr eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung hinzukommen; sie muß planvoll das Funktionieren dieser Ordnung beeinträchtigen, im weiteren Verlauf diese Ordnung selbst beseitigen wollen. Das bedeutet, daß der freiheitlich-demokratische Staat gegen Parteien mit einer ihm feindlichen Zielrichtung nicht von sich aus vorgeht; er verhält sich vielmehr defensiv, er wehrt lediglich Angriffe auf seine Grundordnung ab. Schon diese gesetzliche Konstruktion des Tatbestandes schließt einen Mißbrauch der Bestimmung im Dienste eifernder Verfolgung unbequemer Oppositionsparteien aus.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Art. 21 Abs. 2 GG verlangt, daß die Partei &quot;darauf ausgeht&quot;, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen. Die KPD meint, dieses Tätigkeitsmerkmal erfordere mehr als nur eine Absicht, nämlich ein Tätigwerden; damit müsse aber praktisch der Tatbestand des § 81 StGB (Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens) verwirklicht sein, ehe gegen eine politische Partei nach Art. 21 Abs. 2 GG eingeschritten werden könne. Das ist nicht richtig. Im Strafrecht handelt es sich darum, für eine bestimmt abgrenzbare, in der Vergangenheit liegende Handlung einer Einzelperson eine Strafe zu verhängen, die Sühne für begangenes Unrecht ist. Daher muß sich im Falle des § 81 StGB die Vorbereitung eines konkreten (&quot;bestimmten&quot;) verfassungsfeindlichen Unternehmens erweisen lassen, und es ist zu billigen, daß von der Rechtsprechung an das Begriffsmerkmal der Bestimmtheit strenge Anforderungen gestellt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_142&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_142&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_142&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (142):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
werden. Es kann auch dann vorliegen, wenn bei dem Täter eine grundsätzlich verfassungsfeindliche Einstellung nicht gegeben ist.
&lt;p&gt;Anders der verfassungsrechtliche Tatbestand der Verfassungswidrigkeit einer Partei: Hier wird ein konkretes Unternehmen im Sinne des § 81 StGB nicht erfordert, dagegen muß der politische Kurs der Partei durch eine Absicht bestimmt sein, die grundsätzlich und dauernd tendenziell auf die Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtet ist. Sie muß außerdem so weit in Handlungen (das sind u. U. auch programmatische Reden verantwortlicher Persönlichkeiten) zum Ausdruck kommen, daß sie als planvoll verfolgtes politisches Vorgehen der Partei erkennbar wird. Es fehlt ganz der &quot;punktuelle&quot; Charakter der strafrechtlichen Sanktion; ebensowenig brauchen die Tatsachen, aus denen die verfassungsfeindliche Planung erschlossen wird, Versuchs- oder Vorbereitungshandlungen in strafrechtlichem Sinne zu sein. Das Einschreiten gegen eine Partei auf Grund des Art. 21 Abs. 2 GG ist seinem Wesen nach Präventivmaßnahme, Vorsorge für die Zukunft. Sie soll Gefahren rechtzeitig abwehren, mit deren Eintreten nach der bisher in Reden und Handlungen sichtbar gewordenen allgemeinen Haltung der Partei gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerechnet werden muß.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nur eine solche Auslegung, die auch dem Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 1952 (BVerfGE 2, 1 [22, 23, 47, 48, 50, 68, 70]) zugrunde liegt, wird dem Grundgedanken und der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift gerecht. Es ist der Zweck des Art. 21 Abs. 2 GG, das Aufkommen von Parteien mit antidemokratischer Zielsetzung zu verhindern. Art. 47 Abs. 4 des Herrenchiemsee-Entwurfs (Bericht S. 66) sprach daher auch vom &quot;zum Ziel gesetzt haben&quot;, und erst der Allgemeine Redaktionsausschuß des Parlamentarischen Rates (Drucksache 267, 279, sowie 11. Sitzung d. OrgAus. StenProt., S. 52&amp;nbsp;f., und 20. Sitzung d. OrgAus., a.a.O., S. 21) ersetzte diese Worte durch das &quot;Daraufausgehen&quot;, ohne daß damit, wie die Entstehungsgeschichte zeigt, der Begriff einen anderen Inhalt erhalten sollte.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_143&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_143&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_143&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (143):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Aus diesen Gründen ist auch der von der KPD erhobene Vorwurf unbegründet, Art. 21 Abs. 2 GG verfolge bereits eine bestimmte politische Gesinnung.
&lt;p&gt;4. Eine Partei kann nach dem Gesagten auch dann verfassungswidrig im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG sein, wenn nach menschlichem Ermessen keine Aussicht darauf besteht, daß sie ihre verfassungswidrige Absicht in absehbarer Zukunft werde verwirklichen können. Ebensowenig ist die Anwendung des Art. 21 Abs. 2 GG deshalb ausgeschlossen, weil eine Partei etwa die Realisierung ihrer verfassungswidrigen Ziele zurückstellt, da sie im Augenblick keine Aussicht auf Verwirklichung sieht; wenn die verfassungsfeindliche Absicht überhaupt nachweisbar ist, braucht nicht abgewartet zu werden, ob sich die politische Lage ändert und die Partei nun die Verwirklichung ihrer verfassungswidrigen Ziele tatsächlich in Angriff nimmt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Andererseits können politische Aktionen, die mit der Absicht unternommen werden, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen, noch nicht zur Anwendung des Art. 21 Abs. 2 GG gegen politische Parteien führen, wenn es sich um Einzelfälle, namentlich um &quot;Entgleisungen&quot; einzelner Mitglieder oder Anhänger bei sonst loyaler Haltung der politischen Partei selbst handelt. Auch darin kommt zum Ausdruck, daß die Vorschrift nicht eine Sanktion für Vergangenes, sondern eine Sicherung vor zukünftigen Gefahren bezweckt. Erst wenn die politischen Aktionen aus einer Grundtendenz erwachsen, die der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ablehnend oder sogar feindlich gegenübersteht, kann eine Partei verfassungswidrig sein. Es kommt darauf an, ob bewiesen werden kann, daß die politische Partei selbst von einer derartigen Grundtendenz beherrscht wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;6. Für den Nachweis der verfassungsfeindlichen Absicht sollen nach Art. 21 Abs. 2 GG die Ziele der Partei das wichtigste Erkenntnismittel sein (&quot;nach ihren Zielen&quot;). Entsprechend ihrem präventiven Charakter unterscheidet die Bestimmung dabei nicht&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_144&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_144&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_144&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (144):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zwischen (erheblichen) Nah- und (unerheblichen) Fernzielen. Entscheidend ist allein, ob eine Partei nach ihren Zielen hic et nunc beabsichtigt, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen. Ist aus ihren Zielen diese Absicht in der Gegenwart nachweisbar, dann ist der Zeitpunkt, in dem nach ihrer Vorstellung ein Erfolg der Absicht eintreten soll oder wird, ohne rechtliche Bedeutung. Der Wille des Verfassungsgebers war es, keine Partei sich entwickeln zu lassen, die während der Geltungsdauer des Grundgesetzes darauf ausgeht, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu verletzen.
&lt;p&gt;Die Zielsetzungen einer Partei werden sich in der Regel ergeben: aus dem Programm und den sonstigen parteiamtlichen Erklärungen, aus den Schriften der von ihr als maßgebend anerkannten Autoren über die politische Ideologie der Partei, aus den Reden der führenden Funktionäre, aus dem in der Partei verwendeten Schulungs- und Propagandamaterial, sowie aus den von ihr herausgegebenen oder beeinflußten Zeitungen und Zeitschriften. Das Verhalten der Parteiorgane und der Anhänger kann Schlüsse auf die Zielsetzung zulassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Dokumentation der Zielsetzung in dem Sinne, daß alle Ziele schriftlich niedergelegt oder sonstwie fixiert sein müßten, verlangt Art. 21 Abs. 2 GG nicht. Eine Verständigung innerhalb der Führungsgremien einer Partei ist auch ohne solche Festlegung möglich und -- der Natur der Sache nach -- nicht selten. Daher sind auch geheime Zielsetzungen und nachträgliche tatsächliche Änderungen ursprünglich schriftlich verlautbarter Zielsetzungen rechtserheblich, sofern sie nachweisbar sind. Im einzelnen mag es schwierig sein, den wahren Inhalt der offenen und das Bestehen verborgener Ziele zu erkennen. Ohne weiteres leuchtet es ein, daß Ziele, aus denen sich die Verfassungswidrigkeit einer Partei ergeben könnte, niemals offen verkündet werden (BVerfGE 2, 1 [20]). Die politischen Erfahrungen der vergangenen Jahrzehnte geben genügende Hinweise, um aus der Art. der von einer Partei verwendeten politischen Mittel, aus dem &quot;Stil&quot; ihrer Aktionen,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_145&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_145&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_145&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (145):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ihre echten Ziele zu erkennen und sie von den vorgetäuschten richtig zu unterscheiden.
&lt;p&gt;7. Die KPD ist der Ansicht, daß die Theorie des Marxismus-Leninismus, von der sie sich in ihrer gesamten Tätigkeit leiten läßt (vgl. den Vorspruch des Parteistatuts), als Ziel im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG nicht angesehen werden könne, da sie &quot;eine mehr als 100 Jahre alte und über die ganze Welt verbreitete wissenschaftliche Lehre (sei), auf deren Grundsätzen heute schon die gesellschaftliche Organisation von über einem Drittel der Welt beruht&quot; (Prot. I, 876). Eine solche wissenschaftliche Theorie entziehe sich der rechtlichen Wertung, da eine Rechtsnorm kein adäquater Maßstab zur Beurteilung einer wissenschaftlichen Weltanschauung sei; andernfalls wäre Art. 5 Abs. 3 GG, der die Freiheit der wissenschaftlichen Forschung und Lehre garantiere, verletzt; das gegen die KPD anhängige Verfahren sei dann in Wahrheit ein &quot;Hexenprozeß&quot;, ein &quot;Inquisitionsverfahren&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Einwendungen sind gegenstandslos; denn das Bekenntnis zu einer wissenschaftlichen Lehre wird der KPD nicht zum Vorwurf gemacht. Es handelt sich in diesem Verfahren nicht darum, die Theorie des Marxismus-Leninismus als eine &quot;einheitliche Wissenschaft&quot; für verfassungswidrig zu erklären.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dabei kann ganz dahingestellt bleiben, ob, wie die KPD behauptet, die Lehren der von ihr als maßgebend angesehenen politischen Schriftsteller in ihrer Gesamtheit ein einheitliches geschlossenes Lehrgebäude von den die Entwicklung von Staat, Gesellschaft und Wirtschaft beherrschenden Gesetzen darstellen. Soweit es sich hierbei um wissenschaftliche Erkenntnisse, um Wissenschaft im Sinne des Art. 5 Abs. 3 GG handelt, ist diese Wissenschaft als solche selbstverständlich frei, sie kann vorgetragen, gelehrt, weiterentwickelt, allerdings auch diskutiert und bekämpft werden. Sie ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens; ihr wissenschaftlicher Wahrheitsgehalt kann der Beurteilung eines Gerichts nicht unterliegen. Es ist aber auch eine Entstellung des Vortrages der Bundesregierung, wenn die KPD behauptet, die Regierung sehe die marxistische Theorie als Ziel der Partei im Sinne des Art. 21&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_146&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_146&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_146&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (146):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Abs. 2 GG an. Den Darlegungen der Bundesregierung liegt die völlig zutreffende und im übrigen selbstverständliche Auffassung zugrunde, daß Wissenschaft und Lehre die Erarbeitung und Darstellung von Erkenntnissen ist. Sie kann, auch wenn sie zu einer Prognose künftiger Entwicklungen führt, als solche niemals gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verstoßen. Andererseits können allerdings die festgestellten praktisch-politischen Ziele einer Partei nicht deshalb eine Sonderbeurteilung erfahren, weil sie auf dem Boden einer bestimmten wissenschaftlichen Grundhaltung erwachsen und nicht bloß von wechselnden Zweckmäßigkeitserwägungen oder affektiven Haltungen bestimmt sind. Für das Gericht jedenfalls bleiben maßgebend immer die Ziele, d.h. die Vorstellungsbilder von dem, was die Partei sich in ihrer politischen Wirksamkeit im Staate zu erreichen vorgenommen hat. Nur sie können, da sie sich letztlich in praktischem Handeln niederschlagen sollen, zu planmäßiger Bekämpfung der bestehenden Staatsordnung im dargelegten Sinne führen; dabei ist es gleichgültig, ob sie von einer wissenschaftlichen Grundlage her verstandesmäßig entwickelt werden oder lediglich Willensentscheidungen sind. Die eindeutig bestimmbare Grenze zwischen wissenschaftlicher Theorie und politischem Ziel liegt dort, wo die betrachtend gewonnenen Erkenntnisse von einer politischen Partei, also einer ihrem Wesen nach zu aktivem Handeln im staatlichen Leben entschlossenen Gruppe, in ihren Willen aufgenommen, zu Bestimmungsgründen ihres politischen Handelns gemacht werden. Dann kann allerdings auch die Theorie Bedeutung gewinnen, nicht aber als solche, sondern weil sie zur Ermittlung und Deutung der Ziele der politischen Partei maßgebende Anhaltspunkte liefern kann. Das wird um so mehr der Fall sein, je enger sich die Partei an diese wissenschaftliche Lehre bindet und je konkreter das von ihr aufgerichtete Lehrgebäude ist. Im übrigen aber ist klar zu betonen, daß die Tatbestände des Art. 5 Abs. 3 und des Art. 21 Abs. 2 GG sich überhaupt nicht berühren.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_147&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_147&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_147&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (147):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Zweiter Abschnitt&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Es ist das Ziel der KPD, die sozialistisch-kommunistische Gesellschaftsordnung auf dem Wege über die proletarische (sozialistische) Revolution und die Diktatur des Proletariats herbeizuführen. Sowohl die proletarische Revolution als auch der Staat der Diktatur des Proletariats sind mit der freiheitlichen demokratischen Ordnung unvereinbar -- Teil A --. Auch wenn es sich hierbei nicht um das aktuelle Ziel der KPD handelt, lassen doch die Art und Weise, wie die KPD die proletarische Revolution und die Diktatur des Proletariats propagiert, und ihr gesamtes Verhalten als politische Partei erkennen, daß sie schon jetzt darauf ausgeht, die freiheitliche demokratische Grundordnung des Grundgesetzes zu beeinträchtigen -- Teil B --. Auch die Würdigung ihrer angeblich allein auf die Wiedervereinigung Deutschlands gerichteten aktuellen Politik ergibt, daß sie dieses Ziel als Vorspann benutzt, um die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen -- Teil C --. Schließlich zeigt der gesamte Stil des politischen Kampfes der KPD, daß sie darauf abzielt, die freiheitliche demokratische Grundordnung verächtlich zu machen -- Teil D --.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Teil A -- Die allgemeine Zielsetzung der KPD&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I. -- Das Bekenntnis der KPD zum Marxismus-Leninismus&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein wichtiges Erkenntnismittel für die Ziele einer Partei ist das als Grundlage der gesamten politischen Tätigkeit der Partei offiziell verlautbarte&amp;nbsp; Programm.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das heutige Programm der KPD ist von dem Parteitag des Jahres 1951 beschlossen und als Vorspruch dem &quot;Statut der Kommiunistischen Partei Deutschlands&quot; vorangestellt worden. Als&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_148&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_148&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_148&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (148):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Grundsatzprogramm beschränkt es sich auf eine Darlegung des Selbstverständnisses der Partei, ohne einzelne konkrete politische Forderungen aufzustellen.
&lt;p&gt;1. Die Grundzüge des Marxismus-Leninismus und seine Anwendung auf die heutige Situation&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Von besonderer Bedeutung ist im Programm der Satz, daß die KPD &quot;sich in ihrer gesamten Tätigkeit von der Theorie von Marx, Engels, Lenin und Stalin leiten&quot; läßt (Prot. II, 365). Die KPD bringt damit zum Ausdruck, daß sie die Schriften und sonstigen Zeugnisse dieser Denker und Politiker als Bestandteile einer einheitlichen, in sich geschlossenen Lehre ansieht und sie als solche zur Grundlage ihres politischen Denkens und Handelns macht. Wie sich aus dem kommunistischen Schrifttum ergibt und wie die mündliche Verhandlung bestätigt hat, ist das Verhältnis dieser vier &quot;Klassiker&quot; zueinander so zu verstehen, daß die von Marx und Engels begründete Lehre von Lenin und Stalin systemgerecht, d.h. unter Beibehaltung ihrer gedanklichen Grundlagen, weiter entwickelt worden ist, so daß Marx und Engels durch Lenin, dieser durch Stalin richtig gedeutet und schöpferisch ausgelegt werden. Die so verstandene Lehre wird von den Kommunisten zusammenfassend als &quot;Marxismus-Leninismus&quot; bezeichnet. In dieser Bedeutung haben auch die Vertreter der KPD in der mündlichen Verhandlung den Begriff verwendet; sie haben ihn dahin erläutert, daß der &quot;Leninismus&quot; der &quot;Marxismus der Epoche des Imperialismus und der proletarischen Revolution&quot; sei (Prot. I, 175, 465, 511, 513). Sie haben dabei erklärt, &quot;daß sich die KPD, seitdem sie existiert, stets und unverändert in aller Offenheit zu den Prinzipien des Marxismus-Leninismus bekannt hat&quot; (Prot. I, 899; vgl. auch Prot. I, 175, 451, 505).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aus den Hauptschriften der Klassiker, dem daran anknüpfenden umfangreichen Schrifttum und den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung (vgl. Prot. I, 453, 465, 503&amp;nbsp;ff.) ergibt sich, daß der Marxismus-Leninismus -- ausgehend von bestimmten, durchweg von Marx und Engels geprägten geschichtsphilo&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_149&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_149&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_149&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (149):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sophischen, staatstheoretisch- politischen und ökonomischen Vorstellungen -- eine einheitliche wissenschaftlich begründete Lehre von den Entwicklungsgesetzen der Natur und der menschlichen Gesellschaft und damit auch von der Entwicklung aller sozialen Gebilde, namentlich des Staates, sein will. Er sucht die Gesetze darzustellen, nach denen der Gang der Geschichte verläuft, und macht den Anspruch geltend, die Wissenschaft von der gesellschaftlichen Entwicklung in den Rang einer exakten Wissenschaft zu erheben, so daß die wissenschaftlich erarbeiteten Entwicklungsgesetze auch für die künftige Entwicklung der menschlichen Gesellschaft gelten und die Vorhersage eines Zieles, dem der Geschichtsprozeß unter Einwirkung dieser Gesetze schließlich zusteuert, ermöglichen. In den Schlußfolgerungen des &quot;Kurzen Lehrgangs&quot; S. 441 wird dazu gesagt:
&lt;p&gt;&quot;Die Kraft der marxistisch-leninistischen Theorie besteht darin, daß sie der Partei die Möglichkeit gibt, sich in der jeweiligen Situation zu orientieren, den inneren Zusammenhang der rings um sie vor sich gehenden Ereignisse zu verstehen, den Gang der Ereignisse vorauszusehen, und zu erkennen nicht nur, wie und wohin sich die Ereignisse gegenwärtig entwickeln, sondern auch wie und wohin sie sich künftig entwickeln müssen.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese &quot;Weltanschauung der marxistisch-leninistischen Partei&quot; wird als &quot;dialektischer Materialismus&quot;, in der Anwendung auf die Erforschung und Deutung der Entwicklung der menschlichen Gesellschaft als &quot;historischer Materialismus&quot; bezeichnet. In dem Begriff &quot;dialektischer Materialismus&quot; liegt, daß alle Naturerscheinungen &quot;materialistisch&quot; aufgefaßt werden und ihre Entwicklung mit &quot;dialektischer&quot; Erkenntnismethode gedeutet wird. Es ist hier nicht erforderlich, den ganzen Inhalt dieser Lehre nach ihrer theoretisch- philosophischen Seite hin zu behandeln. Als authentisch gilt die Darstellung, die Stalin in seiner Schrift &quot;Über dialektischen und historischen Materialismus&quot; gegeben hat und die als zweiter Teil des IV. Kapitels im &quot;Kurzen Lehrgang&quot; 1938 erschienen ist; ihr ist auch die KPD in der mündlichen Verhandlung gefolgt (Prot. I, 505&amp;nbsp;ff.). Hervorzuheben ist daraus vor&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_150&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_150&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_150&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (150):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
allem die starke Betonung des Gedankens, daß allen Dingen innere Widersprüche eigen sind, daß der Kampf dieser inneren Gegensätzlichkeiten, zwischen Absterbendem und neu Entstehendem, den inneren Gehalt jedes Entwicklungsprozesses ausmacht und daß alle Entwicklung sich nicht zufällig, sondern gesetzmäßig, &quot;als Ergebnis der Ansammlung unmerklicher und allmählicher quantitativer Veränderungen&quot; (&quot;Kurzer Lehrgang&quot; S. 134) in Gestalt sprunghafter, &quot;qualitativer&quot; Übergänge von einem zum anderen Zustand vollzieht.
&lt;p&gt;Als &quot;historischer Materialismus&quot; wird diese Anschauungsweise auf die Erforschung und Deutung der Geschichte und der Entwicklung der menschlichen Gesellschaft angewendet. Die Entwicklung der menschlichen Gesellschaft &quot;materialistisch&quot; sehen heißt annehmen, daß &quot;das materielle Leben der Gesellschaft ... das Primäre, das Ursprüngliche ist, ihr geistiges Leben aber das Sekundäre, das Abgeleitete&quot;, daß &quot;das materielle Leben der Gesellschaft eine objektive Realität ist, die unabhängig vom Willen der Menschen existiert, das geistige Leben der Gesellschaft aber eine Widerspiegelung dieser objektiven Realität ... ist&quot; (a.a.O. S. 144). Die dialektische Deutung besagt, daß auch die Gesellschaft sich auf Grund ihrer eigenen inneren Gegensätze und des Kampfes dieser Gegensätze zu höheren Stufen entwickelt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aus der materialistischen Weltsicht erhellt die entscheidende Wichtigkeit des &quot;ökonomischen Faktors&quot; in der Gesellschaftsentwicklung. Denn das materielle Leben der Gesellschaft wird vor allem bestimmt von der jeweiligen &quot;Produktionsweise der materiellen Güter&quot;; sie ist gekennzeichnet durch die &quot;Produktivkräfte&quot; -- d.h. die Produktionswerkzeuge und die Menschen, die sie sachkundig anwenden -- und durch die &quot;Produktionsverhältnisse&quot; d.h. die Beziehungen, in die die Menschen zum Zwecke der gesellschaftlichen Produktion von Gütern zueinander treten. Die Produktionsweise bestimmt die &quot;gesellschaftliche Gliederung&quot;, die Sozialstruktur einer historischen Epoche und damit auch ihr geistig- kulturelles Leben. So sagt Engels in seinem Vorwort zur deutschen Ausgabe des Kommunistischen Manifestes von 1883,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_151&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_151&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_151&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (151):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Grundgedanke des Manifestes sei, &quot;daß die ökonomische Produktion und die aus ihr mit Notwendigkeit folgende gesellschaftliche Gliederung einer jeden Geschichtsepoche die Grundlage bildet für die politische und intellektuelle Geschichte dieser Epoche&quot; (AS I, 18&amp;nbsp;f.; vgl. &quot;Manifest der Kommunistischen Partei&quot; a.a.O. S. 39&amp;nbsp;ff.). Im Vorwort seines Buches &quot;Zur Kritik der politischen Ökonomie&quot; (1859) hat Marx diesen Sachverhalt so beschrieben:
&lt;p&gt;&quot;In der gesellschaftlichen Produktion ihres Lebens gehen die Menschen bestimmte, notwendige, von ihrem Willen unabhängige Verhältnisse ein, Produktionsverhältnisse, die einer bestimmten Entwicklungsstufe ihrer materiellen Produktivkräfte entsprechen. Die Gesamtheit dieser Produktionsverhältnisse bildet die ökonomische Struktur der Gesellschaft, die reale Basis, worauf sich ein juristischer und politischer Überbau erhebt und welcher bestimmte gesellschaftliche Bewußtseinsformen entsprechen. Die Produktionsweise des materiellen Lebens bedingt den sozialen, politischen und geistigen Lebensprozeß überhaupt. Es ist nicht das Bewußtsein der Menschen, das ihr Sein, sondern umgekehrt ihr gesellschaftliches Sein, das ihr Bewußtsein bestimmt.&quot; (AS 1, 337&amp;nbsp;f.)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Danach ist also die jeweilige ökonomische Struktur der Gesellschaft die reale Grundlage, die &quot;Basis&quot;, &quot;aus der der gesamte Überbau der rechtlichen und politischen Einrichtungen sowie der religiösen, philosophischen und sonstigen Vorstellungsweise eines jeden geschichtlichen Zeitabschnitts in letzter Instanz zu erklären sind&quot; (Engels, &quot;Die Entwicklung des Sozialismus von der Utopie zur Wissenschaft&quot; in AS II, 125). Demgemäß hat jede Basis einen eigenen, ihr entsprechenden Überbau von politischen, rechtlichen, philosophischen und sonstigen Anschauungen und ihnen gemäßen Institutionen. Doch ist das ökonomische Moment nicht das einzig bestimmende (Engels, Brief an Bloch vom 21./22. September 1890 in AS II, 458), so daß etwa nur die ökonomische Basis den Überbau beeinflußte. Vielmehr wirken auch umgekehrt die gesellschaftlichen Ideen, Theorien und politischen Einrichtungen, die auf der Basis des gesellschaftlichen Seins entstanden sind, auf das materielle Leben der Gesellschaft zurück. Sie tragen aktiv dazu&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_152&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_152&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_152&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (152):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
bei, daß die Basis ihre bestimmte Form annimmt und sich festigt; sie ermöglichen es, neue durch die Entwicklung des materiellen Lebens der Gesellschaft gestellte Aufgaben zu lösen, und können so den gesellschaftlichen Fortschritt fördern.
&lt;p&gt;Da die letzte Ursache der gesellschaftlichen Entwicklung in den ökonomischen Verhältnissen, den Produktivkräften und den Produktionsverhältnissen liegt (Prot. I, 510, 915) und da endlich die Gestaltung der Produktionsverhältnisse davon abhängt, wer Eigentümer der Produktionsmittel (Boden, Bodenschätze, Produktionswerkzeuge usw.) ist, ergibt sich als entscheidender Tatbestand der gesellschaftlichen Entwicklung die Bildung verschiedener &quot;Klassen&quot;, die sich als herrschende und unterdrückte Klassen, als Ausbeuter und Ausgebeutete gegenüberstehen. Die herrschende Klasse ist dabei jeweils die, in deren Händen das Eigentum an den Produktionsmitteln liegt (Prot. I, 927). Jede menschliche Gesellschaft ist also eine &quot;Klassengesellschaft&quot;. Der zwischen den &quot;antagonistischen&quot; Klassen bestehende Gegensatz, der &quot;Klassenkampf&quot;, ist in seiner Dialektik die treibende Kraft der gesellschaftlichen Entwicklung (Prot. I, 509, 926&amp;nbsp;f.), so daß ein Prozeßbevollmächtigter der KPD geradezu sagen konnte:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Der Marxismus-Leninismus gründet seine ganze Gesellschaftswissenschaft auf die Anerkennung der Klassen und des Klassenkampfes.&quot; (Prot. I, 928)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Staat ist immer ein &quot;Klassenstaat&quot;, denn er ist das Machtinstrument der jeweils herrschenden Klasse zur Niederhaltung und Unterdrückung der anderen Klassen (Prot. I, 9211, 953).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ähnlich wie der &quot;Überbau&quot; auf die &quot;Basis&quot; zurückwirkt, so wirken auch innerhalb der Basis die &quot;Produktionsverhältnisse, die sich in Abhängigkeit von der Entwicklung der Produktivkräfte entwickeln&quot;, ihrerseits auf die Entwicklung der Produktivkräfte zurück (&quot;Kurzer Lehrgang&quot; S. 153&amp;nbsp;f.). Es müssen sich Spannungen zwischen den bestehenden Produktionsverhältnissen und dem Entwicklungsstand der Produktivkräfte ergeben; erreichen sie ein unerträgliches Maß, so treten Produktionskrisen auf, die schließlich in einer &quot;sozialen Revolution&quot; dazu führen, &quot;die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_153&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_153&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_153&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (153):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gegenwärtigen Produktionsverhältnisse zu zerstören und neue, dem Charakter der Produktivkräfte entsprechende, hervorzubringen&quot; (a.a.O. S. 154).
&lt;p&gt;b) Wird dieses allgemeine Schema der gesellschaftlichen Entwicklung auf den augenblicklich bestehenden geschichtlichen Zustand, die bürgerliche, kapitalistische Gesellschaft angewandt, so ergibt sich nach der Lehre folgendes:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der die ganze Geschichte durchziehende Gegensatz verschiedener &quot;antagonistischer&quot; Klassen hat sich auf die Spaltung der Gesellschaft &quot;in zwei große feindliche Lager, in zwei große einander direkt gegenüberstehende Klassen: Bourgeoisie und Proletariat&quot; vereinfacht (&quot;Manifest der Kommunistischen Partei&quot; in AS I, 24; Prot. I, 798). Die Bourgeoisie ist die Klasse, die allein die Produktionsmittel besitzt; das Proletariat ist die Klasse der Lohnarbeiter, die ihre Arbeitskraft den Kapitalisten &quot;verkaufen&quot; müssen. Da die Produktionsverhältnisse auch dafür entscheidend sind, wie die produzierten Güter verteilt werden, fallen in der kapitalistischen Gesellschaft auch die Produkte der Arbeit in das Eigentum der Kapitalisten. Die Lohnarbeiter, die für die Kapitalisten arbeiten müssen, um leben zu können, erhalten für ihre Arbeit einen Lohn, der unter dem wahren Wert ihrer Arbeitsleistung liegt und, als &quot;Reallohn&quot; betrachtet, sogar die Tendenz zeigt, immer weiter zu sinken. Den über den Wert ihrer Arbeitsleistung hinausgehenden Wert des Arbeitsprodukts, den &quot;Mehrwert&quot;, eignen sich die Kapitalisten an. Dies ergibt den Tatbestand der &quot;Ausbeutung&quot; des Proletariats durch die kapitalistische Bourgeoisie. Die Klasseninteressen der Bourgeoisie und des Proletariats sind danach unversöhnlich. Zwischen ihnen muß sich notwendig ein &quot;Klassenkampf&quot; entwickeln; er ist nur der Ausdruck dafür, daß die wesentlichen Produktivkräfte der Gesellschaft, die &quot;werktätigen Massen&quot;, mit den bestehenden Produktionsverhältnissen in einen unlösbaren Konflikt geraten sind. Dieser Klassenkampf durchdringt alle Seiten des gesellschaftlichen Lebens. Er dauert an, solange diese beiden Klassen mit ihren gegensätzlichen Interessen bestehen, und vollzieht sich in den vielfältigsten For&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_154&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_154&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_154&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (154):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
men. Er kann nur durch eine &quot;soziale Revolution&quot; beseitigt werden, die die Produktionsverhältnisse ändert, indem die Produktionsmittel und damit auch die Arbeitsprodukte in gesellschaftliches Eigentum übergeführt werden.
&lt;p&gt;Der &quot;bürgerliche&quot; Staat, der sich selbst als über den Klassen stehend, als &quot;Staat der ,reinen Demokratie&quot; bezeichnet, wird auf Grund dieser Gedankengänge als eine &quot;Diktatur der Bourgeoisie&quot;, ein &quot;Vollzugsausschuß der Kapitalistenklasse&quot; (Prot. I, 942; Lehrbuch &quot;Politische Ökonomie&quot; S. 138&amp;nbsp;f.) angesehen. Er hat nur den Zweck, die den Interessen der Kapitalisten entsprechenden gesellschaftlichen Zustände zu erhalten und zu festigen, vor allem das Privateigentum an den Produktionsmitteln zu schützen; die bürgerliche Freiheit ist die Freiheit des Kapitals, fremde Arbeit auszubeuten; die bürgerliche Gleichheit ist eine Fiktion, hinter der sich die tatsächliche Ungleichheit zwischen den Ausbeutern und den Ausgebeuteten, zwischen den Eigentümern der Produktionsmittel und dem Proletariat verbirgt. Der bürgerliche Staat unterdrückt die werktätigen Massen mit Hilfe seines Machtapparats, aber auch durch &quot;ideologische Einwirkung&quot;, d.h. durch die bürgerliche Presse, durch Rundfunk und Film, durch die bürgerliche Wissenschaft und die Kirche.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In dem kapitalistischen Gesellschaftssystem bestehen innere Widersprüche, die sich in dem jetzt erreichten &quot;imperialistischen&quot; Höchst- und Endstadium dieser Gesellschaftsordnung immer mehr verschärfen; sie sind bestimmt durch den Gegensatz zwischen den hauptsächlichsten Produktivkräften, den besitzlosen werktätigen Massen, deren Verelendung zunimmt, und den bestehenden Produktionsverhältnissen, die durch die fortschreitende Konzentration des Eigentums an den Produktionsmitteln, des &quot;Kapitals&quot;, in den Händen einer immer geringer werdenden, aber nach wirtschaftlicher und politischer Beherrschung der Welt strebenden Zahl von &quot;Monopolen&quot; (Kartellen, Trusts) charakterisiert sind. Diese Spannungen müssen &quot;unvermeidlich zum Sturz des Kapitalismus zum Siege des Proletariats, zur Diktatur des Proletariats führen&quot; (&quot;Kurzer Lehrgang&quot; S. 15). Das Proletariat wird in&lt;/p&gt;
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&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_155&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_155&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_155&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (155):&lt;/a&gt;
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revolutionärer Erhebung die Bourgeoisie entmachten und seine eigene Diktatur errichten. Diese wird zum Aufbau eines sozialistischen Gesellschaftssystems führen, in dem die Klassengegensätze verschwinden, und der Staat beginnt &quot;abzusterben&quot;. Damit wird der Endzustand der klassen- und staatslosen Gesellschaft des Kommunismus als höchste Form der menschlichen Gesellschaft erreicht. An die Stelle der bürgerlichen Gesellschaft wird eine &quot;Assoziation&quot; treten, &quot;welche die Klassen und ihren Gegensatz ausschließt, und es wird keine eigentliche politische Gewalt mehr geben, weil gerade die politische Gewalt der offizielle Ausdruck des Klassengegensatzes innerhalb der bürgerlichen Gesellschaft ist (Marx, &quot;Das Elend der Philosophie&quot;, 1847, in &quot;Die Frühschriften, 1953, S. 524).
&lt;p&gt;In eine Formel zusammengefaßt würde also die aus der Lehre des Marxismus-Leninismus zu erschließende gesellschaftliche Entwicklung sein: Errichtung einer sozialistisch-kommunistischen Gesellschaftsordnung auf dem Wege über die proletarische Revolution und die Diktatur des Proletariats. Dem entspricht es, wenn Stalin definiert:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Die marxistisch-leninistische Theorie ist die Wissenschaft von der Entwicklung der Gesellschaft, die Wissenschaft von der Arbeiterbewegung, die Wissenschaft von der proletarischen Revolution, die Wissenschaft vom Aufbau der kommunistischen Gesellschaft.&quot; (&quot;Kurzer Lehrgang S. 442; Prot. I, 493)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Marxismus-Leninismus als Anleitung zum politischen Handeln&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;An sich liegt in dieser Lehre ein stark deterministischer Zug; denn die gesellschaftliche Entwicklung verläuft nach ihr &quot;dialektisch, d.h. sie vollzieht sich nach den in ihr selbst angelegten Widersprüchen objektiv gesetzlich mit unentrinnbarer Notwendigkeit auf einen bestimmten Endzustand hin. Andererseits führt aber schon die angenommene Ausgangslage, der Klassenkampf mit dem dabei vorausgesetzten Widerstand der Bourgeoisie gegen die -- zwangsläufige, aber ihren Interessen widersprechende -- Entwicklung, zu der Folge, daß das Proletariat als&lt;/p&gt;
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&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_156&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_156&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_156&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (156):&lt;/a&gt;
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Träger des geschichtlichen Fortschritts sie nicht passiv abwarten kann, sondern sie kämpfend selbst herbeiführen und fördern muß. Seine Aktivität ist das &quot;bewegende Gesetz&quot; dieser Entwicklung (Prot. I, 509). Der Marxismus-Leninismus hat stets betont, daß sich die objektive historische Gesetzmäßigkeit nicht im Wege eines Automatismus durchsetzt, sondern daß Vollstrecker dieser Gesetzmäßigkeit die handelnden Menschen, insbesondere die Klassen sind (Prot. I, 931). Dementsprechend hat das Vorstandsmitglied der KPD Fisch erklärt, es gebe keine &quot;sozusagen gesetzmäßige und ohne das Zutun der Menschen, ohne das Zutun politischer Kräfte, ... sich vollziehende Entwicklung ... die Art dieses Ablaufs, ... die Zeitdauer dieses Ablaufs, das ist im Begriff der Gesetzmäßigkeit keineswegs selbst enthalten ... die Menschheit ist interessiert an einer Verkürzung dieses Entwicklungsganges, an einer Beschränkung der Leiden der Menschen, die mit einer Verlängerung der Dauer des Imperialismus heraufbeschworen würde. Darum wird ... gesagt, es wäre gefährlich, es wäre eine Bedrohung von Millionen Menschenleben, den Untergang des Imperialismus dem Selbstlauf zu überlassen&quot; (Prot. I, 487 f.). Es gilt also, das Proletariat zur Aktivität aufzurufen, um die dem historischen Gesetz entsprechende Entwicklung zu beschleunigen. Damit entsteht für die marxistisch-leninistische Theorie die Frage, wer das Proletariat, die zwar &quot;zahlenmäßig größte&quot;, ihrer Klassenlage und ihrer Aufgabe aber noch nicht bewußte Masse des Volkes, in diesem Kampf führen soll. Das kann nur eine politische Partei, in der sich die überzeugtesten, &quot;ideologisch klarsten&quot; Anhänger des Marxismus-Leninismus sammeln. Ihre Aufgabe ist es, einerseits die Richtigkeit der marxistisch-leninistischen Lehre, namentlich ihrer Prognose, dem Proletariat eindringlich klar zu machen, andererseits dieses ständig zur Aktivität im Sinne dieser Entwicklung anzuspornen. Das Verhältnis zwischen Partei und Proletariat ist dabei ein wechselseitiges Geben und Nehmen. Die Partei kann nicht &quot;ohne aktive Unterstützung der Mehrheit der Arbeiterklasse zu ihren Zielen gelangen&quot; (Prot. I, 487). Sie selbst aber muß unablässig die Vor
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_157&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_157&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_157&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (157):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
aussetzungen für diese Unterstützung schaffen, indem sie der Arbeiterklasse das Bewußtsein ihrer Klassenlage und die Einsicht in die geschichtliche Entwicklung vermittelt, deren Träger sie sein soll.
&lt;p&gt;Es ist deshalb folgerichtig ein &quot;klassischer Satz des Marxismus-Leninismus&quot;: &quot;Der Marxismus ist kein Dogma, sondern eine Anleitung zum Handeln (Prot. I, 490). Der Marxismus-Leninismus mißt der Theorie gerade und vor allem deshalb eine ernsthafte Bedeutung zu, weil sie das revolutionäre Handeln anleiten kann -- wie denn überhaupt der dialektische Materialismus ständig die &quot;Einheit von Theorie und Praxis in dem Sinne betont, daß alle Erkenntnis von der Praxis ausgeht und in der Anwendung auf die Praxis die Prüfung auf ihre Richtigkeit abzulegen hat. Deshalb nimmt die revolutionäre Theorie &quot;nur in engem Zusammenhang mit der Praxis einer wirklichen Massenbewegung und einer wirklich revolutionären Bewegung endgültige Gestalt&quot; an; &quot;denn die Theorie soll auf die von der Praxis gestellten Fragen Antwort geben (zitiert von Stalin, &quot;Über die Grundlagen des Leninismus in &quot;Fragen&quot; S. 21&amp;nbsp;f.; Prot. I, 475). Für diesen Gedanken hat Lenin den häufig zitierten Satz geprägt: &quot;Ohne revolutionäre Theorie kann es auch keine revolutionäre Bewegung geben&quot;(Lenin, &quot;Was tun?&quot; in AW I, 194; Prot. I, 473). Auch Stalin sagt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Natürlich wird die Theorie gegenstandslos, wenn sie nicht mit der revolutionären Praxis verknüpft wird, genau so wie die Praxis blind wird, wenn sie ihren Weg nicht durch die revolutionäre Theorie beleuchtet.&quot; (Stalin, &quot;Über die Grundlagen des Leninismus&quot; in &quot;Fragen&quot; S. 24; Prot. I, 474)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das wichtigste Anliegen für den Marxismus-Leninismus besteht daher nicht darin, durch die Erkenntnis der Gesetzmäßigkeiten die Gesellschaft und die Welt folgerichtig zu erklären, sondern darin, die Erkenntnis der objektiven Gesetzmäßigkeit zur aktiven Umwandlung der Gesellschaft auszunutzen. In den &quot;Thesen über Feuerbach&quot; sagt Marx: &quot;Die Philosophen haben die Welt&lt;/p&gt;
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&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_158&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_158&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_158&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (158):&lt;/a&gt;
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nur verschieden&amp;nbsp; interpretiert, &amp;nbsp;es kommt drauf an, sie zu&amp;nbsp; verändern &quot; (Marx-Engels, &quot;Die deutsche Ideologie&quot; [1953] S. 595). Entsprechend heißt es bei Stalin, daß &quot;die Verbindung von Wissenschaft und praktischer Tätigkeit, die Verbindung von Theorie und Praxis, ihre Einheit zum Leitstern der Partei des Proletariats werden&quot; muß (&quot;Kurzer Lehrgang&quot; S. 144).
&lt;p&gt;Die KPD hat sich in Ziffer 48 der Entschließung des Parteitages von 1951 zu den Worten Stalins bekannt, es sei &quot;notwendig, daß die Partei, besonders ihre führenden Elemente, sich der revolutionären Theorie des Marxismus, die mit der revolutionären Praxis untrennbar verbunden ist, voll bemächtigen&quot; (Prot. I, 476). In der mündlichen Verhandlung hat die KPD vortragen lassen, daß sie &quot;als marxistisch-leninistische Partei eine auf den gesellschaftswissenschaftlichen Erkenntnissen des Marxismus-Leninismus beruhende Politik betreibt&quot; (Prot. I, 936). Eine Trennung von Theorie und Praxis wäre daher widersinnig (Prot. I, 485).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vertreter der KPD haben nachdrücklich betont, daß die marxistisch-leninistische Lehre auch in dem Sinne kein Dogma sei, daß sie nicht mechanisch angewendet werden könne, sie schließe vielmehr &quot;jeden Dogmatismus, jedes Festhalten an starren, der Entwicklung nicht mehr entsprechenden Formeln oder noch nicht der Entwicklung entsprechenden Formeln&quot; aus (Prot. 1, 508) und liefere einer sich zu ihr bekennenden Partei keine allgemein gültigen, in jeder Lage unverändert anwendbaren Richtlinien (Prot. I, 454). Es wird auf den Satz von Lenin verwiesen: &quot;Konkrete politische Aufgaben muß man in der konkreten Situation aufstellen. Alles ist relativ, alles fließt, alles ändert sich ... Es gibt keine abstrakte Wahrheit. Die Wahrheit ist immer konkret&quot; (Lenin, &quot;Zwei Taktiken der Sozialdemokratie in der demokratischen Revolution&quot; in AW I S. 485; Prot. I, 510). Auch nach Stalin erkennt der Marxismus-Leninismus &quot;keine unveränderlichen Schlußfolgerungen und Formeln an, die für alle Epochen und Perioden obligatorisch wären&quot;; er betont:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;In seiner Entwicklung muß sich der Marxismus selbstverständlich&lt;/p&gt;
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&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_159&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_159&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_159&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (159):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
mit neuen Erfahrungen und neuen Kenntnissen bereichern -- folglich müssen sich selbstverständlich seine einzelnen Formeln und Schlußfolgerungen im Laufe der Zeit verändern, müssen durch neue Formeln und Schlußfolgerungen ersetzt werden, die den neuen historischen Aufgaben entsprechen.&quot; (Stalin, &quot;Der Marxismus und die Fragen der Sprachwissenschaft&quot; S. 66)
&lt;p&gt;Das im Sinne des Marxismus-Leninismus richtige Handeln kann danach nur auf Grund einer ständigen Analyse der konkreten geschichtlichen Situation, der objektiven und subjektiven Bedingungen der inneren und äußeren Lage und der Anwendung der objektiven Entwicklungsgesetze auf die jeweils gegebene historische Situation bestimmt werden (Prot. I, 890, 921). Nach Lenin verlangt der Marxismus&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;von uns die genaueste, objektiv nachprüfbare Analyse des Wechselverhältnisses der Klassen und der konkreten Besonderheiten jedes geschichtlichen Augenblicks&quot;. (Lenin, &quot;Briefe über die Taktik&quot; in &quot;Marx-Engels-Marxismus&quot; S. 285; Prot. I, 801)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Analyse der konkreten historischen Situation bezieht sich ausschließlich auf die &quot;objektive Seite der Arbeiterbewegung&quot;, auf den Prozeß der gesellschaftlichen Entwicklung, der unabhängig vom Willen der Menschen verläuft. Aus den hier gewonnenen Ergebnissen wird dann im Bereich der &quot;subjektiven Seite der Bewegung&quot; ein System von Regeln und Grundsätzen für die Führung des Kampfes der Arbeiterklasse in dieser gegebenen Situation entwickelt, durch das der geschichtliche Prozeß beschleunigt und erleichtert werden soll (Stalin, &quot;Zur Frage der Strategie und Taktik&quot; in Werke Bd. 5 S. 142). Die Gesamtheit dieser Grundsätze, die für alle Etappen des Kampfes der Arbeiterklasse gelten (Prot. I, 918), heißt im Marxismus-Leninismus die &quot;Lehre von Strategie und Taktik&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Strategie und Taktik bestimmt nicht die gesellschaftlichen Ziele der Arbeiterbewegung -- diese ergeben sich auf Grund der objektiven gesellschaftlichen Bedingungen und Möglichkeiten und aus der Anwendung der gesellschaftlichen Entwicklungsgesetze&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_160&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_160&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_160&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (160):&lt;/a&gt;
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auf diese --, sie entscheidet vielmehr &quot;nur die Hauptrichtung des jeweiligen Kampfes, die Frage, welche Verbündeten die Arbeiterklasse für den jeweiligen Kampf gewinnen kann, die Frage des Verhältnisses der Arbeiterklasse in jeder Etappe ihres Kampfes zu den übrigen Klassen und Schichten der Gesellschaft und die Frage der Formen und Methoden des jeweiligen Kampfes&quot; (Prot. I, 919). Die Strategie legt dabei die Grundrichtung fest, in der die Bewegung der Arbeiterklasse während einer ganzen geschichtlichen Periode verlaufen soll. Nach marxistisch-leninistischer Lehre kann
&lt;p&gt;&quot;ein strategischer Plan, der für eine bestimmte historische Periode mit ihren Besonderheiten tauglich ist, nicht für eine andere historische Periode mit ganz anderen Besonderheiten taugen. Jeder historischen Wendung entspricht ein für sie notwendiger und ihren Aufgaben angepaßter strategischer Plan.&quot; (Stalin, a.a.O. S. 153; vgl. Prot. I, 921)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auf Grund der Weisungen des strategischen Planes legt die Taktik die Mittel und Wege, die Formen und Methoden des Kampfes fest, die&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;der konkreten Situation im gegebenen Augenblick am besten entsprechen und den strategischen Erfolg am sichersten vorbereiten. Deshalb dürfen die taktischen Aktionen, ihre Resultate nicht an und für sich, nicht vom Standpunkt des unmittelbaren Effekts gewertet werden, sondern vom Standpunkt der Aufgaben und Möglichkeiten der Strategie.&quot; (Stalin, a.a.O. S. 146)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Strategie und Taktik wirken also nur im &quot;subjektiven Bereich&quot;, denn nur diese Seite der Arbeiterbewegung kann überhaupt der lenkenden Einwirkung der Strategie und Taktik unterliegen. Unbeeinflußt davon bleiben die Ziele der Bewegung, und zwar auch die &quot;konkreten&quot;, die &quot;Nah&quot;-ziele. Unbeeinflußt und unverändert bleibt aber erst recht das allgemeine gesellschaftliche &quot;End&quot;-ziel des Marxismus-Leninismus, der Sozialismus-Kommunismus. Dieses Ziel darf auch bei noch so elastischer Führung des Kampfes der Arbeiterklasse im einzelnen nicht in Frage gestellt werden. Es gehört zu den &quot;Prinzipien&quot; des Marxismus-&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_161&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_161&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_161&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (161):&lt;/a&gt;
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Leninismus, die nach dem Parteistatut für alle Kommunisten unbedingt verbindlich sind. &quot;Abweichungen von den Prinzipien des Marxismus-Leninismus und dem Statut der Partei&quot; sind unvereinbar mit der in der Partei herrschenden Einheit des Willens und des Handelns (Vorspruch zum Statut).
&lt;p&gt;3. Das Endziel des Marxismus-Leninismus&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach der marxistisch-leninistischen Lehre ist das Endstadium der gesellschaftlichen Entwicklung die sozialistisch-kommunistische Ordnung, die &quot;die volle politische, soziale und kulturelle Befreiung der werktätigen Menschen bringen und garantieren kann&quot; (Beweisantrag der KPD vom 11. Februar 1955, S. 15; Prot. III, 397), in der &quot;die freie Entwicklung eines jeden die Bedingung für die freie Entwicklung aller ist&quot; (&quot;Manifest der Kommunistischen Partei&quot; in AS I, 43), in der es keinerlei Klassen, sondern &quot;nur kollektiv arbeitende Schaffende&quot; gibt (Stalin, &quot;Anarchismus oder Sozialismus?&quot; in Werke Bd. 1, 291), so daß es auch einer politischen Gewalt, eines Staates, nicht mehr bedarf. Dann werden nicht mehr der Klassenkampf, die Klassenwidersprüche die Triebkraft der gesellschaftlichen Entwicklung sein. Die ständigen Widersprüche zwischen Absterbendem und sich Entwickelndem, zwischen immer neuen Bedürfnissen der Menschen und dem jeweiligen Stand der Produktivkräfte, die nach wie vor bestehen bleiben, werden dann nicht mehr in Form der Zusammenstöße verschiedener Klassen, sondern &quot;bewußt, planmäßig, in Anwendung, in Ausnutzung der Entwicklungsgesetze gelöst, ohne Notwendigkeit der Gewaltanwendung, vor allem durch die konsequente Anwendung des Prinzips der Kritik und Selbstkritik auf allen Gebieten des gesellschaftlichen Lebens&quot; (Prot. I, 930).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der kommunistischen Gesellschaftsordnung -- kommunistisch im weiteren Sinne verstanden -- werden von der marxistisch-leninistischen Theorie zwei Phasen unterschieden: die erste oder niedere Phase, die gewöhnlich Sozialismus genannt wird, und die zweite, reifere oder höhere Phase, der Kommunismus im engeren Sinne. In der ersten, der sozialistischen Phase ist die Gesellschaft&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_162&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_162&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_162&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (162):&lt;/a&gt;
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&quot;noch&amp;nbsp; nicht &amp;nbsp;völlig reif, völlig frei von den Traditionen oder Spuren des Kapitalismus&quot; (Lenin &quot;Staat und Revolution&quot; in AW II, 234); es besteht noch &quot;strengste Kontrolle seitens der Gesellschaft und seitens des Staates über das Maß der Arbeit und das Maß der Konsumtion&quot;. Es gilt der Satz: &quot;Jeder nach seinen Fähigkeiten, jedem nach seiner Leistung&quot; (Prot. I, 576). &quot;Gerechtigkeit und Gleichheit kann also die erste Phase ... noch nicht bringen&quot; (Lenin, a.a.O. S. 229). Doch wird in dieser Phase die Vergesellschaftung des Eigentums an den Produktionsmitteln im wesentlichen durchgeführt, die Klassengegensätze verschwinden, die Produktion von Bedarfsgütern wird wesentlich gesteigert. Damit sind die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Voraussetzungen für die zweite Phase -- die Endstufe der menschlichen Gesellschaft --, den Kommunismus im engeren Sinne, geschaffen, die einen ständigen Überfluß an Produktion sichert und dadurch erlaubt, von der &quot;formalen zur tatsächlichen Gleichheit&quot; überzugehen, &quot;d.h. zur Verwirklichung des Satzes &quot;Jeder nach seinen Fähigkeiten, jedem nach seinen Bedürfnissen&quot; (Lenin, a.a.O. S. 235). Erst dann hört der Staat auf zu bestehen (Lenin, a.a.O. S. 220&amp;nbsp;ff.; Prot. I, 576).
&lt;p&gt;Die gegenwärtige bürgerliche Gesellschaft und der bürgerliche Staat können jedoch auch in die erste oder niedere, die sozialistische Ordnung, nicht mit einem Schritt übergeleitet werden: Vorausgehen muß eine geschichtliche Periode, in der die Arbeiterklasse -- das Proletariat --, nachdem sie im Wege der proletarischen Revolution die politische Macht ergriffen hat, in fortgesetzten revolutionären Kämpfen die kapitalistische Gesellschaft in die sozialistisch- kommunistische umwandelt. Diese Periode wird gemeinhin als &quot;Diktatur des Proletariats&quot; bezeichnet. Schon Marx hatte das betont:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Zwischen der kapitalistischen und der kommunistischen Gesellschaft liegt die Periode der revolutionären Umwandlung der einen in die andre. Der entspricht auch eine politische Übergangsperiode, deren Staat nichts andres sein kann als die revolutionäre Diktatur des Proletariats.&quot; (&quot;Kritik des Gothaer Programms&quot; in AS II, 25; Prot. I, 645)&lt;/p&gt;
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&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_163&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_163&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_163&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (163):&lt;/a&gt;
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Nach Lenin ist die Diktatur des Proletariats &quot;für die ganze historische Periode&quot; notwendig, &quot;die den Kapitalismus von der &#039;klassenlosen Gesellschaft&#039;, vom Kommunismus trennt&quot; (Lenin, &quot;Staat und Revolution&quot; in AW II, 183).
&lt;p&gt;4. Die proletarische Revolution und die Diktatur des Proletariats als Ziele der KPD&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auf Grund des uneingeschränkten Bekenntnisses der KPD zum Marxismus- Leninismus muß nicht nur das sich aus der marxistisch-leninistischen Lehre ergebende Endstadium der vorausgesagten Entwicklung, es müssen auch die nach dieser Lehre zu seiner Erreichung&amp;nbsp; notwendig &amp;nbsp;zu durchschreitenden Zwischenstadien als ihre &quot;Ziele&quot; im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG betrachtet werden. Dies bestätigt überdies das Parteiprogramm; denn im Vorspruch des Status wird ausdrücklich der &quot;Sozialismus, der die Errichtung der politischen Herrschaft der Arbeiterklasse zur Voraussetzung hat&quot;, als &quot;Ziel der Partei&quot; bezeichnet. Das ist nichts anderes, als was in der kommunistischen Literatur mit den Worten &quot;Herbeiführung des Sozialismus-Kommunismus auf dem Wege über die proletarische Revolution und die Diktatur des Proletariats&quot; zusammengefaßt wird. Auch in der Verhandlung ist das von der KPD bestätigt worden:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Das Endziel der KPD ist der Sozialismus-Kommunismus, d.h. eine klassenlose Gesellschaft, in der es keine Ausbeutung, Unterdrückung und Gewaltanwendung mehr gibt. Der Weg zu diesem Ziel führt nach der Theorie des Marxismus-Leninismus über die sozialistische Revolution und die Diktatur des Proletariats.&quot; (Prot. IlI, 266)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wie das Endziel der KPD, die Ordnung des Sozialismus-Kommunismus, sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung verhält, kann hier dahinstehen, zumal die marxistisch-leninistischen Theoretiker über ihre Ausgestaltung im einzelnen verhältnismäßig wenig sagen, insbesondere die aus dem Absterben des Staates sich ergebende Strukturveränderung der Gesellschaft weit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_164&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_164&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_164&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (164):&lt;/a&gt;
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hin im Dunkeln bleibt (Lenin, &quot;Staat und Revolution&quot; in AW II, 232).
&lt;p&gt;Dagegen sind für die Beurteilung der KPD nach Art. 21 Abs. 2 GG die auf dem Wege zur sozialistisch-kommunistischen Ordnung nach der marxistisch-leninistischen Lehre notwendig zu durchschreitenden Etappen, die proletarische Revolution und die Diktatur des Proletariats, von entscheidender Bedeutung. Denn nach dem Marxismus- Leninismus ist die bürgerliche Gesellschaftsordnung die Vorstufe von der Diktatur des Proletariats, muß diese also im Kampf gegen jene durchgesetzt werden. Die Diktatur des Proletariats wird sich über eine ganze Periode erstrecken, kann mithin nicht als kurzer Auftakt zur sozialistisch-kommunistischen Ordnung bagatellisiert werden. Die Diktatur ist nicht&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;eine schnell vorübergehende Periode mit einer Reihe von &#039;hochrevolutionären&#039; Akten und Dekreten..., sondern ... eine ganze historische Epoche&quot;. (Stalin, &quot;Über die Grundlagen des Leninismus&quot; in &quot;Fragen&quot; S. 41&amp;nbsp;f.; Prot. 1, 863)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn nun auch das Gesamtziel &quot;Sozialismus-Kommunismus auf dem Wege über proletarische Revolution und Diktatur des Proletariats&quot; als politische Richtlinie klar und eindeutig ist, so läßt sich doch aus der grundsätzlichen Theorie nicht erkennen, welche Vorstellungen sich die KPD im einzelnen darüber macht, wie das auf diesem Wege zunächst zu erreichende Teilziel, die Erringung der politischen Herrschaft der Arbeiterklasse, im gegebenen Staat erreicht werden soll, und wie der dann zunächst eintretende Zustand, die Diktatur des Proletariats, im einzelnen aussieht. Es kommt also darauf an, Feststellungen darüber zu treffen, welche Mittel nach der marxistisch-leninistischen Theorie als unerläßlich für die Errichtung der Diktatur des Proletariats angesehen werden, welche Merkmale die ihr entsprechende Staatsordnung notwendig aufweist und welche Funktionen sie notwendig zu erfüllen hat. Erst diese Vorstellungen werden zureichende Schlüsse auf die grundsätzliche Einstellung der KPD zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ermöglichen.&lt;/p&gt;
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&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_165&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_165&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_165&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (165):&lt;/a&gt;
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&lt;strong&gt;II. -- Die Lehre von der proletarischen Revolution&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Die proletarische Revolution, &quot;eine Erscheinungsform des die gesamte geschriebene Geschichte der menschlichen Gesellschaft bestimmenden Klassenkampfes&quot; (Prot. I, 653), ist das entscheidende Mittel, mit dessen Hilfe das Proletariat die kapitalistische Ordnung stürzen wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Streiks, Boykott, Parlamentarismus, Kundgebungen, Demonstrationen -- alle diese Kampfformen sind gut als Mittel, die das Proletariat schulen und organisieren. Aber kein einziges dieser Mittel ist imstande, die bestehende Ungleichheit zu beseitigen. Es ist notwendig, daß alle diese Mittel zu einem entscheidenden Hauptmittel konzentriert werden, das Proletariat muß sich erheben und zu einem entschlossenen Angriff auf die Bourgeoisie übergehen, um den Kapitalismus bis auf den Grund zu zerstören. Eben dieses entscheidende Hauptmittel ist die sozialistische Revolution.&quot; (Stalin, &quot;Anarchismus oder Sozialismus?&quot; in Werke Bd. 1 S. 300; Prot. I, 632)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Wesen und Voraussetzungen der proletarischen Revolution&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Revolution im Sinne der marxistisch-leninistischen Theorie bedeutet allgemein nichts anderes, als daß die &quot;Macht der einen Klasse durch die Macht der anderen Klasse&quot; ersetzt wird (Prot. I, 559&amp;nbsp;f.). Der wesentliche Akt dabei ist der &quot;Übergang der Staatsmacht auf die an der Weiterentwicklung der Gesellschaft interessierte und für sie eintretende Klasse&quot; (Prot. I, 931). Nach Marx ist die Revolution nicht nur nötig,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;weil die herrschende Klasse auf keine andre Weise gestürzt werden kann, sondern auch, weil die stürzende Klasse nur in einer Revolution dahin kommen kann, sich den ganzen alten Dreck vom Halse zu schaffen und zu einer neuen Begründung der Gesellschaft befähigt zu werden&quot;. (Marx-Engels, &quot;Die deutsche Ideologie&quot; S. 70; Prot. I, 654)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Jede Revolution setzt nach der Lehre voraus, daß eine Reihe von objektiven Veränderungen in der gesellschaftlichen Entwick&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_166&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_166&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_166&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (166):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lung eingetreten sind, die zu einer Krise geführt haben; die Revolution ist daher erst dann möglich, wenn eine &quot;konkrete revolutionäre Situation&quot; gegeben ist (Prot. I, 633&amp;nbsp;f., 933). Ihre drei Hauptmerkmale sind nach Lenin:
&lt;p&gt;1. &quot;Die Unmöglichkeit für die herrschenden Klassen, ihre Herrschaft in unveränderter Form aufrechtzuerhalten; diese oder jene Krise der &#039;Spitzen&#039;, Krise der Politik der herrschenden Klasse, die einen Riß erzeugt, durch den die Unzufriedenheit und Empörung der unterdrückten Klassen hervorbricht.&quot; 2. &quot;Verschärfung der Not und des Elends der unterdrückten Klassen über das gewohnte Maß hinaus.&quot; 3. &quot;Beträchtliche -- aus den angeführten Ursachen sich herleitende Steigerung der Aktivität der Massen, die durch die Verhältnisse der Krise zur ... selbständigen historischen Aktion herangezogen werden.&quot; (Lenin, &quot;Der Zusammenbruch der II. Internationale&quot;, S. 11&amp;nbsp;f.; Prot. I, 633; vgl. auch Prot. I, 933)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die objektiven Voraussetzungen gerade der proletarischen Revolution liegen im Kapitalismus selbst, in den inneren Widersprüchen, die die kapitalistische Produktionsweise zwangsläufig aus sich hervortreibt. In der Gegenwart, dem &quot;imperialistischen&quot; Höchst- und Endstadium des Kapitalismus, werden nach der marxistisch-leninistischen Lehre diese inneren Widersprüche immer deutlicher sichtbar; damit wächst die Empörung des Proletariats gegen die Grundlagen der kapitalistischen Ordnung; der Klassenkampf verschärft sich, innerhalb der kapitalistischen Länder häufen sich die Elemente einer revolutionären Explosion und führen schließlich zur Revolution.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Eigenheit der proletarischen Revolution besteht darin, daß &quot;die Macht der Bourgeoisie durch die Macht des Proletariats abgelöst&quot; wird (Prot. I, 931), daß der &quot;Führer aller Werktätigen und Ausgebeuteten, die Klasse der Proletarier&quot;, die Macht ergreift (Stalin, &quot;Zu den Fragen des Leninismus&quot; in &quot;Fragen&quot; S. 140).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die revolutionäre Situation kann nicht willkürlich herbeigeführt werden; die KPD als marxistisch-leninistische Arbeiter&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_167&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_167&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_167&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (167):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
partei kann aber ihren Eintritt fördern und, wenn sie eingetreten ist, &quot;die Frage der Revolution stellen&quot; (Prot. I, 934). Es ist daher nicht genug, tatenlos auf den Sturz der Bourgeoisie zu warten, vielmehr muß das Proletariat die Lage ausnutzen und die Macht erobern. Das ist der Sinn des Satzes von Stalin: &quot;Der Sieg der Revolution kommt nie von selbst. Man muß ihn vorbereiten und erkämpfen&quot; (Stalin, &quot;Rechenschaftsbericht an den XVII. Parteitag&quot; in &quot;Fragen&quot; S. 525; Prot. I, 696). Nach den Erfahrungen der Geschichte ist nämlich -- so lehrt der Marxismus-Leninismus keine herrschende Klasse bereit, freiwillig auf die Macht zu verzichten, wenn die objektiven historischen Voraussetzungen für den Übergang der Macht auf eine andere Klasse gegeben sind; sie verteidigt die bestehenden Zustände und ihre Macht vielmehr mit allen Mitteln der Gewalt, insbesondere der dafür bestehenden Staatsgewalt. Auf die konkrete heutige Situation angewandt heißt das: Die Bourgeoisie steht der &quot;zwangsläufigen&quot; gesellschaftlichen Entwicklung feindlich gegenüber, weil diese zu ihrer &quot;Entmachtung&quot; führen wird. Das Proletariat bejaht diese Entwicklung, weil es von ihr seine &quot;Befreiung&quot; erwartet. Da also die Bourgeoisie dieser Entwicklung Widerstand entgegensetzen wird, muß das Proletariat und seine Führerin, die Kommunistische Partei, alles tun, um Schwankungen der &quot;kleinbürgerlichen Demokraten&quot; auszunutzen, die &quot;feindlichen Kräfte&quot; der Bourgeoisie in Verwirrung zu bringen und zu schwächen, um die &quot;kleinbürgerliche Demokratie&quot; in ihrem Versagen vor den Massen zu entlarven, um die Stimmung des Proletariats zu revolutionären Aktionen anzufeuern und um so die Zeit reif zu machen für die sozialistische Revolution. Nach Lenin genügt es deshalb nicht,
&lt;p&gt;&quot;einfach Revolutionär und Anhänger des Sozialismus oder Kommunist zu sein. Man muß es verstehen, in jedem Augenblick jenes besondere Kettenglied zu finden, das mit aller Kraft angepackt werden muß, um die ganze Kette festzuhalten und den Übergang zum nächsten Kettenglied mit fester Hand vorzubereiten, wobei die Ordnung der Glieder, ihre Form, ihre Verbindung, ihr Unterschied voneinander in der historischen Kette der Ereignisse nicht so einfach&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_168&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_168&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_168&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (168):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
und nicht so simpel sind wie in einer gewöhnlichen, von einem Schmied hergestellten Kette.&quot; (Lenin, &quot;Die nächsten Aufgaben der Sowjetmacht&quot; in AW II, 390)
&lt;p&gt;Lenin fordert ausdrücklich, den &quot;Brand zu entfachen, d.h. die Massen besonders aufzurütteln&quot;, weil man nicht wissen kann, &quot;welcher Funke -- unter der Unmenge von Funken, die jetzt in allen Ländern unter dem Einfluß der ökonomischen und politischen Weltkrise umherfliegen -- (hierzu) imstande sein wird&quot;, und weil die Kommunisten sonst &quot;weder zum Sieg über die Bourgeoisie ... noch zur bevorstehenden kommunistischen Reorganisation des gesamten Lebens nach diesem Sieg vorbereitet&quot; sind (Lenin, &quot;Der &#039;linke Radikalismus&#039;, die Kinderkrankheit im Kommunismus&quot; in AW II, 743; Prot. I, 703).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Innerhalb einer &quot;demokratischen Republik&quot; ist vor allem der parlamentarische Weg für den Übergang zum Sozialismus auszunutzen. Lenin hat schon im Jahre 1905 in seiner Schrift &quot;Zwei Taktiken der Sozialdemokratie in der demokratischen Revolution&quot; neben dem unmittelbaren Weg des sozialistischen Umsturzes den mittelbaren Weg aufgezeigt, die bürgerliche Freiheit und den bürgerlichen Fortschritt &quot;in denkbar bester Weise für die Zwecke des weiteren erfolgreichen Kampfes des Proletariats für den Sozialismus auszunutzen&quot; (Lenin, a.a.O. in AW I, 507 f., 533&amp;nbsp;f.). In ähnlicher Weise hat Stalin davon gesprochen, daß die Anhänger des proletarischen Sozialismus nach der Errichtung der demokratischen Republik &quot;als der besten &#039;Brücke&#039; zum Sozialismus&quot; streben, um so den Weg zum Sozialismus durch die demokratische Republik zu bahnen. &quot;Aus diesem Grunde&quot;, so sagt Stalin an der zitierten Stelle,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;zerfällt das marxistische Programm unter den gegenwärtigen Bedingungen in zwei Teile: das Maximalprogramm, das den Sozialismus zum Ziel hat, und das Minimalprogramm, das den Zweck hat, den Weg zum Sozialismus durch die demokratische Republik zu bahnen&quot;. (Stalin, &quot;Anarchismus oder Sozialismus?&quot; in Werke Bd. 1, 299; Prot. I, 631)&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_169&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_169&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_169&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (169):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Daher hat nach marxistisch-leninistischer Lehre die Arbeiterklasse auch die Aufgabe, sich in den &quot;bürgerlichen Parlamenten&quot; zu betätigen. Lenin appelliert an die Arbeiter:
&lt;p&gt;&quot;Solange ihr nicht stark genug seid, das bürgerliche Parlament und alle sonstigen reaktionären Institutionen auseinanderzujagen, seid ihr verpflichtet, innerhalb dieser Institutionen zu arbeiten, gerade weil sich dort noch Arbeiter befinden, die durch die Pfaffen und in den Krähwinkeln des flachen Landes verdummt worden sind. Sonst lauft ihr Gefahr, einfach zu Schwätzern zu werden.&quot; (Lenin, &quot;Der &#039;linke Radikalismus&#039;, die Kinderkrankheit im Kommunismus&quot; in AW II, 705; Prot. 1, 706)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Parlamentarismus kann und muß nach Lenin das Proletariat alle Fragen stets im Hinblick auf sein Endziel lösen,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;um in seinem eigenen Interesse die aus dem Bürgertum kommenden Intellektuellen auszunutzen, um der bürgerlich- intelligenzlerischen Vorurteile und Einflüsse Herr zu werden und den Widerstand des kleinbürgerlichen Milieus zu schwächen (im weiteren aber dieses Milieu vollkommen umzugestalten)&quot;. (Lenin a.a.O. in AW II, 754; Prot. I, 706)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;An anderer Stelle spricht Lenin von der Parlamentstaktik,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;die den Gegnern keinen Fußbreit abtritt, keine, auch die geringste Möglichkeit verstreichen läßt, um eine, sei es nur geringe Verbesserung für die Arbeiter durchzusetzen, und die gleichzeitig prinzipiell unversöhnlich und stets auf die Verwirklichung des Endzieles gerichtet war&quot;. (Lenin, &quot;August Bebel&quot; in Lenin-Stalin über August Bebel, 1948, S. 9&amp;nbsp;f.; vgl. auch Prot. I, 758)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach Stalin besteht in der Periode des Parlamentarismus die Aufgabe darin,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;alle Wege der legalen Entwicklung zur Formierung und Schulung der proletarischen Armeen auszunutzen, den Parlamentarismus entsprechend den Bedingungen auszunutzen&quot;. (Stalin, &quot;Über die Grundlagen des Leninismus&quot; in &quot;Fragen&quot; S. 71; Prot. I, 703)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine bedeutsame Rolle für die Vorbereitung und Entwicklung der Revolution spielen die direkten und indirekten revolutionä&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_170&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_170&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_170&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (170):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ren Kräfte. Die marxistisch-leninistische Lehre bezeichnet diese Kräfte in Anlehnung an militärische Begriffe als &quot;Haupt- und Nebenreserven&quot; (Stalin, &quot;Über die Grundlagen des Leninismus&quot; in &quot;Fragen&quot; S. 72), weil sie dazu dienen, die Arbeiterklasse in ihrem revolutionären Kampf gegen die Ausbeuter zu unterstützen und den Kapitalismus zu schwächen. Es handelt sich dabei um das ebenfalls ausgebeutete städtische und ländliche Kleinbürgertum, die Bauernschaft, das Proletariat der benachbarten Länder und um die nationalen Befreiungsbewegungen der unterdrückten Völker in den Kolonien und abhängigen Ländern (Prot. 1, 869). &quot;Die Frage der Gewinnung dieser Massen für das Proletariat ist eine höchst wichtige Frage der proletarischen Revolution&quot; (Stalin, &quot;Die Oktoberrevolution und die Taktik der russischen Kommunisten&quot; in &quot;Fragen&quot; S. 104; Prot. I, 652). Weitere Reserven liegen darin, daß die Arbeiterklasse die Gegensätze und Konflikte zwischen den nichtproletarischen Klassen des eigenen Landes ausnutzt und die Gegensätze, Konflikte und Kriege zwischen den bürgerlichen Staaten sich ebenfalls zunutze macht (Stalin, &quot;Über die Grundlagen des Leninismus&quot; in &quot;Fragen&quot; S. 75; Prot. I, 705).
&lt;p&gt;Nach allem kann also die konkrete revolutionäre Situation zwar nicht willentlich herbeigeführt werden; alle Umstände, die zu ihr hinführen können, sind aber zu fördern und auszunutzen. Sobald die Zeit zur Revolution reif ist, ist die revolutionäre Erhebung auszulösen. Die Entscheidung darüber, ob diese Situation eingetreten ist, behält sich naturgemäß die Kommunistische Partei als Vorhut der Arbeiterklasse selbst vor.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die gewaltsame oder friedliche Durchführung der proletarischen Revolution&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aus dem Begriff &quot;Revolution&quot; im Sinne des Marxismus-Leninismus können noch keine Schlußfolgerungen darauf gezogen werden, wie die Revolution im einzelnen durchgeführt werden soll, in welchen konkreten Formen sie verläuft (Prot. I, 931).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_171&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_171&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_171&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (171):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Unzweifelhaft kann nach dem Kommunistischen Manifest die proletarische Revolution nur durch gewaltsamen Umsturz siegen. Das wird an mehreren Stellen klar ausgesprochen:
&lt;p&gt;&quot;Indem wir die allgemeinsten Phasen der Entwicklung des Proletariats zeichneten, verfolgten wir den mehr oder minder versteckten Bürgerkrieg innerhalb der bestehenden Gesellschaft bis zu dem Punkt, wo er in eine offene Revolution ausbricht und durch den gewaltsamen Sturz der Bourgeoisie das Proletariat seine Herrschaft begründet.&quot; (AS I, 34) &quot;Sie (die Kommunisten) erklären es offen, daß ihre Zwecke nur erreicht werden können durch den gewaltsamen Umsturz aller bisherigen Gesellschaftsordnung.&quot; (AS I, 54)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Vor allem hat Lenin stets mit aller Schärfe betont, daß der bürgerliche Staat nur durch eine gewaltsame Revolution beseitigt werden könne und auch Marx und Engels so interpretiert. So sagt er z. B. in &quot;Staat und Revolution&quot;:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Wir haben schon oben davon gesprochen und werden in der weiteren Darstellung ausführlicher zeigen, daß die Lehre von Marx und Engels von der Unvermeidlichkeit der gewaltsamen Revolution sich auf den bürgerlichen Staat bezieht. Dieser kann durch den proletarischen Staat (die Diktatur des Proletariats) nicht auf dem Wege des &#039;Absterbens&#039; abgelöst werden, sondern, als allgemeine Regel, nur durch eine gewaltsame Revolution. Der Lobgesang, den Engels auf die gewaltsame Revolution anstimmt und der den vielfachen Erklärungen von Marx durchaus entspricht ... dieser Lobgesang ist durchaus keine &#039;Schwärmerei&#039;, durchaus keine Deklamation, kein polemischer Ausfall. Die Notwendigkeit, die Massen systematisch in diesen und gerade in diesen Auffassungen über die gewaltsame Revolution zu erziehen, liegt der ganzen Lehre von Marx und Engels zugrunde.&quot; &quot;Die Ablösung des bürgerlichen Staates durch den proletarischen ist ohne gewaltsame Revolution unmöglich. Die Aufhebung des proletarischen Staates, d.h. die Aufhebung jeglichen Staates, ist nicht anders möglich als auf dem Wege des &#039;Absterbens&#039;.&quot; (Lenin, a.a.O. in AW II, 172&amp;nbsp;f.; z. T. zitiert in Prot. I, 530)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch Stalin weist wiederholt darauf hin, daß die sozialistische&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_172&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_172&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_172&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (172):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Revolution nicht friedlich verlaufen kann, sondern durch die Anwendung der Gewalt charakterisiert ist. Er erklärt:
&lt;p&gt;&quot; ... das Gesetz von der gewaltsamen Revolution des Proletariats, das Gesetz von der Zertrümmerung der bürgerlichen Staatsmaschine als Vorbedingung dieser Revolution ist ein unumgängliches Gesetz der revolutionären Bewegung der imperialistischen Länder der Welt.&quot; (Stalin, &quot;Über die Grundlagen des Leninismus&quot; in &quot;Fragen&quot; S. 46; Prot. I, 568)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;An anderer Stelle sagt er:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Kann man eine so radikale Umgestaltung der alten, der bürgerlichen Verhältnisse ohne eine gewaltsame Revolution, ohne die Diktatur des Proletariats bewerkstelligen? Es ist klar, daß man das nicht kann. Zu glauben, daß man eine solche Revolution friedlich, im Rahmen der bürgerlichen Demokratie, die der Herrschaft der Bourgeoisie angepaßt ist, durchführen kann, bedeutet, entweder den Verstand verloren und die normalen menschlichen Begriffe eingebüßt zu haben oder sich in grober Weise und offen von der proletarischen Revolution loszusagen.&quot; (Stalin, &quot;Zu den Fragen des Leninismus&quot; in &quot;Fragen&quot; S. 142; Prot. I, 533)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Neben diesem Weg der gewaltsamen Eroberung der Macht hat die marxistisch-leninistische Lehre den gewaltlosen Übergang zum Sozialismus, die sogenannte friedliche Entwicklung der Revolution -- wenn auch als Ausnahme --, stets für möglich gehalten. So hat Marx im Jahre 1872 in Amsterdam erklärt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Der Arbeiter muß eines Tages die politische Gewalt in der Hand haben, um die neue Organisation der Arbeit zu begründen. Er muß die alte Politik umstürzen, welche die alten Institutionen aufrechterhält, wenn er nicht, wie die alten Christen, die solches vernachlässigt und verachtet hatten, auf das ,Reich von dieser Welt&#039; verzichten soll. Aber wir haben nicht behauptet, daß die Wege, um zu diesem Ziel zu gelangen, überall dieselben seien. Wir wissen, daß man die Institutionen, die Sitten und das Herkommen der verschiedenen Gegenden berücksichtigen muß, und wir leugnen nicht, daß es Länder gibt wie Amerika, England und, wenn ich Eure Einrichtungen besser kennte, würde ich vielleicht hinzufü&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_173&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_173&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_173&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (173):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gen Holland, wo die Arbeiter auf friedlichem Weg zu ihrem Ziele gelangen können. Doch nicht in allen Ländern ist dies der Fall.&quot; (Zitiert in Karl Kautsky, &quot;Demokratie oder Diktatur&quot;, Berlin 1920. S. 10)
&lt;p&gt;Engels hat im Jahre 1891 geschrieben:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Man kann sich vorstellen, die alte Gesellschaft könne friedlich in die neue hineinwachsen in Ländern, wo die Volksvertretung alle Macht in sich konzentriert, wo man verfassungsmäßig tun kann, was man will, sobald man die Majorität des Volkes hinter sich hat; in demokratischen Republiken, wie Frankreich und Amerika, in Monarchien wie England, wo die bevorstehende Abkaufung der Dynastie tagtäglich in der Presse besprochen wird und wo diese Dynastie gegen den Volkswillen ohnmächtig ist.&quot; (Zitiert a.a.O. S. 10&amp;nbsp;f.)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In ähnlichem Sinne wohl sagt Lenin:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Alle Völker werden zum Sozialismus gelangen, das ist unausbleiblich, aber sie werden dahin nicht auf ganz dem gleichen Wege gelangen, jedes wird dieser oder jener Form der Demokratie, dieser oder jener Abart der Diktatur des Proletariats, diesem oder jenem Tempo der sozialistischen Umgestaltung der verschiedenen Seiten des gesellschaftlichen Lebens seine Eigenart verleihen.&quot; (Lenin, &quot;Über eine Karikatur auf den Marxismus und über den &#039;imperialistischen Ökonomismus&#039;&quot; in Sämtliche Werke, Bd. XIX, S. 281)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stalin schließt wenigstens für die &quot;ferne Zukunft&quot; eine friedliche Entwicklung der Revolution grundsätzlich nicht aus. Er sagt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;In ferner Zukunft, wenn das Proletariat in den wichtigsten kapitalistischen Ländern gesiegt und die gegenwärtige kapitalistische Umwelt einer sozialistischen Umwelt Platz gemacht haben wird, ist natürlich ein &#039;friedlicher&#039; Entwicklungsweg für manche kapitalistische Länder durchaus möglich, deren Kapitalisten infolge der &#039;ungünstigen&#039; internationalen Lage es für zweckmäßig halten werden, ,freiwillig&#039; dem Proletariat ernsthafte Zugeständnisse zu machen. Aber diese Annahme betrifft nur eine ferne und mögliche Zukunft. Für die nächste Zukunft gibt es für diese Annahme keinen, rein gar keinen Grund.&quot; (Stalin, &quot;Über die Grundlagen des Leninismus&quot; in &quot;Fragen&quot; S. 46; Prot. I, 568&amp;nbsp;f.)&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_174&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_174&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_174&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (174):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Der &quot;friedliche Entwicklungsweg der Revolution&quot; ist nach dem Marxismus-Leninismus freilich nur dort allenfalls möglich, wo die Arbeiterklasse stark, organisiert und klassenbewußt ist und wo die Ausbeuterklasse keinen genügend starken Machtapparat besitzt oder ihr der Wille oder die Möglichkeit fehlt, ihn im geeigneten Zeitpunkt einzusetzen. Es kommt dabei auch darauf an, ob und wieweit es der Arbeiterklasse gelingt, Verbündete in den anderen Klassen zu gewinnen. Nicht ohne Einfluß ist die Lage in den benachbarten Ländern oder die internationale Lage. Für einzelne Länder könnte sich unter solchen Voraussetzungen die Möglichkeit ergeben, auf friedlichem Wege zum Sozialismus zu gelangen, insbesondere den parlamentarischen Weg für den Übergang zum Sozialismus auszunutzen.
&lt;p&gt;Die proletarische Revolution wird jedoch, ob sie bewaffneter Aufstand, ob sie gewaltsam oder friedlich ist, stets eine Revolution sein, d.h. die staatliche Leitung der Gesellschaft muß an die Arbeiterklasse übergehen. Der als möglich vorgestellte friedliche Entwicklungsweg der Revolution in einzelnen Ländern darf nicht mit &quot;Reformismus&quot; verwechselt werden (Stalin, &quot;Über die Grundlagen des Leninismus&quot; in &quot;Fragen&quot; S. 83&amp;nbsp;ff.; Prot. I, 705). Der Unterschied liegt darin, daß dieser die bestehende Gesellschaftsordnung hinnimmt und in ihrem Rahmen Verbesserungen im Sinne einer gerechteren Sozialordnung erstrebt, während die Revolution, selbst wo sie auf friedlichem Wege erfolgt, die Ergreifung der Macht durch die Arbeiterklasse im Wege der Zertrümmerung der &quot;bürgerlichen Staatsmaschine&quot; zum Ziele hat. Reformen, Kompromisse und Verständigungen mit dem Kapitalismus würden nach marxistisch-leninistischer Lehre nur seiner Festigung, nicht aber seiner Beseitigung dienen, sie sind im Grunde &quot;ein Werkzeug zur Zersetzung der Revolution&quot; (Stalin, a.a.O. S. 84) und bedeuten einen Verzicht auf die Machtergreifung des Proletariats und die Revolution. Deshalb kann das Proletariat nicht durch Versöhnung mit der Bourgeoisie, sondern nur durch unversöhnlichen Kampf gegenüber der kapitalistischen Ordnung zum &quot;Sozialismus&quot; gelangen. Der Übergang vom Kapitalismus&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_175&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_175&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_175&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (175):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zum Sozialismus und die Befreiung der Arbeiterklasse vom &quot;kapitalistischen Joch&quot; kann &quot;nicht auf dem Wege langsamer Veränderungen, nicht auf dem Wege ... von Reformen, sondern einzig und allein auf dem Wege qualitativer Veränderung der kapitalistischen Ordnung, auf dem Wege der Revolution verwirklicht werden&quot; (&quot;Kurzer Lehrgang&quot; S. 138&amp;nbsp;f.).
&lt;p&gt;Danach setzt sich auch bei dieser friedlichen Entwicklung der Revolution der unversöhnliche proletarische Klassenkampf fort, wenn an die Stelle des Kapitalismus der Sozialismus treten soll.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach der marxistisch-leninistischen Lehre ist also die Methode der Machteroberung für verschiedene Länder, für verschiedene Zeiten und verschiedene internationale Situationen nicht notwendig die gleiche (Prot. I, 509). Die Revolution kann danach unter besonderen Umständen auch den Weg einer friedlichen Entwicklung nehmen. In der Regel ist die Anwendung von Gewalt gegen die bisher herrschenden Klassen notwendig (Prot. I, 938&amp;nbsp;f.). Der bewaffnete Aufstand bleibt der Hauptweg der Machtergreifung der Arbeiterklasse.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Lehre von den Voraussetzungen und Methoden der proletarischen Revolution ist später fortentwickelt worden durch den Einbau einer Lehre vom Imperialismus und von der nationalen Befreiung der unterdrückten und ausgebeuteten Völker (vgl. Teil C II 1 a).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III. -- Die Lehre von der Diktatur des Proletariats&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit der Ergreifung der Staatsmacht durch das Proletariat beginnt die Diktatur des Proletariats. Sie ist die staatliche Führung und Formung der Gesellschaft durch die Arbeiterklasse während der Periode zwischen der kapitalistischen und der kommunistischen Gesellschaft. Diese Periode endet mit dem Aufbau des &quot;Sozialismus&quot; -- der ersten Phase der kommunistischen Gesellschaft.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_176&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_176&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_176&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (176):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
1. Die Diktatur des Proletariats im allgemeinen
&lt;p&gt;Nach marxistisch-leninistischer Lehre hat der Begriff &quot;Diktatur&quot; nicht an sich die Bedeutung einer antidemokratischen, terroristischen Herrschaftsform (Prot. I, 562&amp;nbsp;f., 941&amp;nbsp;f.). Da der Marxismus-Leninismus jeden Staat -- auch den sozialistischen -- als Ausdruck der Diktatur einer bestimmten Klasse ansieht, da der Staat hiernach stets ein Machtapparat in den Händen der jeweils herrschenden Klasse ist und der Durchsetzung der Interessen dieser Klasse dient, ist &quot;Diktatur&quot; als technischer Ausdruck im Sinne von &quot;staatlicher Herrschaft&quot;, von &quot;Staatsmacht&quot; schlechthin zu verstehen. Auch in der &quot;Diktatur&quot; einer Klasse ist mehr oder weniger demokratische Machtausübung möglich (Prot. I, 941). Andererseits wird der Begriff &quot;Demokratie&quot; geradezu als &quot;inhaltsleer&quot; bezeichnet (Prot. I, 563), da stets gefragt werden müsse: Demokratie für wen? Welche Klasse ist im Besitz der vollen demokratischen Rechte?&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Diktatur des Proletariats&quot; bedeutet also nach dieser Auffassung zunächst lediglich objektiv, daß in diesem Staat die Staatsmacht in den Händen des Proletariats liegt, daß er ein Instrument zur Unterdrückung der dem Proletariat feindlichen Klasse, d.h. der &quot;Bourgeoisie&quot;, ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Proletariat übt die Staatsmacht im Bündnis mit den Bauern und den anderen Werktätigen aus. Dieses Bündnis wird sogar als das &quot;höchste Prinzip der Diktatur des Proletariats&quot; bezeichnet (Prot. I, 951). Aber in dem Bündnis hat die &quot;führende&quot; Rolle die Arbeiterklasse, die &quot;die Macht mit anderen Klassen nicht teilt und nicht teilen kann&quot; (Stalin, &quot;Zu den Fragen des Leninismus&quot; in &quot;Fragen&quot; S. 144).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da die Arbeiterklasse und die übrigen Werktätigen, insbesondere die Bauern, die überwältigende Mehrheit des Volkes ausmachen, und da angenommen wird, daß die Partei der Arbeiterklasse als führende und lenkende Kraft die Interessen auch der übrigen Werktätigen kennt und wahrnimmt (Prot. I, 662), wird gefolgert, daß es sich bei der Diktatur des Proletariats um die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_177&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_177&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_177&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (177):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Diktatur der Mehrheit gegenüber der Minderheit handele statt wie angeblich in der bürgerlichen Demokratie um die Diktatur einer Minderheit (der Bourgeoisie) gegenüber der Mehrheit (Prot. I, 568). Deshalb sei die Diktatur des Proletariats die Demokratie für die Masse des Volkes und insofern die höchste Form der Demokratie (Prot. I, 587).
&lt;p&gt;Schon aus der Abstufung des Einflusses auf die Staatsgewalt begründet um der besonderen revolutionären Aufgaben dieser Staatsgewalt willen -- folgt zwingend, daß es in der Diktatur des Proletariats Grundrechte entweder überhaupt nicht oder doch nur insoweit geben kann, als sie der Ausübung dieser Staatsgewalt zu ihren Zwecken nicht hinderlich sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Diktatur des Proletariats als proletarische Demokratie bedient sich naturgemäß anderer staatlicher Erscheinungsformen und Einrichtungen als die bürgerliche Demokratie.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der neue proletarische Staat kann nicht einfach den Staatsapparat des bürgerlichen Staates weiterführen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Es wäre die größte Torheit zu denken, daß die tiefgreifendste Revolution in der Geschichte der Menschheit, der erstmalig in der Welt erfolgte Übergang der Macht von der Minderheit der Ausbeuter an die Mehrheit der Ausgebeuteten, im Inneren des alten Rahmens der alten, bürgerlichen, parlamentarischen Demokratie vonstatten gehen könne, ohne die einschneidendsten Umwälzungen, ohne die Schaffung neuer Formen der Demokratie, neuer Institutionen, die neue Bedingungen für ihre Anwendung verkörpern usw.&quot; (Lenin, &quot;Thesen über die bürgerliche Demokratie und die Diktatur des Proletariats&quot; in Werke [russisch], Bd. 28, 435&amp;nbsp;ff. -- nicht autorisierte Übersetzung S. 42 --; Prot. I, 649)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach marxistisch-leninistischer Lehre ist die Diktatur des Proletariats ein Staat von neuem Typus. Er ist also &quot;nicht ein einfacher Personenwechsel in der Regierung, nicht ein ,Kabinettswechsel&#039;..., bei dem die alten ökonomischen und politischen Zustände unangetastet bleiben&quot;, sondern &quot;ein neuer Staat ... , ein Staat des Proletariats, der auf den Trümmern des alten Staates, des Staates der Bourgeoisie, entstanden ist&quot; (Stalin, &quot;Über die Grundlagen des Leninismus&quot; in &quot;Fragen&quot; S. 42&amp;nbsp;f.; Prot. I, 532).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_178&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_178&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_178&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (178):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Ähnlich äußert sich Stalin:
&lt;p&gt;&quot;Die Diktatur des Proletariats kann ... nur entstehen im Gefolge der Zertrümmerung der bürgerlichen Staatsmaschine, der bürgerlichen Armee, des bürgerlichen Beamtenapparates, der bürgerlichen Polizei.&quot; (Stalin, a.a.O. S. 45; Prot. I, 532)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Proletariat darf sich also nicht auf die &quot;Besitzergreifung&quot; der &quot;fertigen Staatsmaschine&quot; beschränken (Lenin, &quot;Staat und Revolution&quot; AW II, 185; Prot. I, 531). Die Erkenntnis, daß der Staat des Proletariats auf den Trümmern des alten Staates errichtet werden muß, ist nach Lenin &quot;das Wichtigste und Grundlegende in der Lehre des Marxismus vom Staat&quot; (Lenin, a.a.O. S. 178). Deshalb zwingt der&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Gang der Ereignisse ... die Revolution, alle ihre Kräfte der Zerstörung zu konzentrieren gegen die Staatsgewalt, zwingt sie, sich nicht die Verbesserung der Staatsmaschinerie, sondern ihre Zerstörung, ihre Vernichtung zur Aufgabe zu machen.&quot; (Lenin, a.a.O. S. 180)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;An anderer Stelle sagt Lenin:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Diese Maschinerie zu zerschlagen, sie zu zerbrechen -- das verlangt das wirkliche Interesse des &#039;Volkes&#039;, seiner Mehrheit, der Arbeiter und der Mehrzahl der Bauern, das ist die &#039;Vorbedingung&#039; für ein freies Bündnis der armen Bauern mit den Proletariern, ohne dieses Bündnis aber ist die Demokratie nicht von Dauer und eine sozialistische Umgestaltung unmöglich.&quot; (Lenin, a.a.O. S. 187; Prot. I, 650&amp;nbsp;f.)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die &quot;Zerbrechung der bürgerlichen Staatsmaschine&quot; soll im wesentlichen folgende Punkte umfassen: &quot;Aufhebung des unabsetzbaren Berufsbeamtentums und dafür die Einsetzung jederzeit wählbarer und absetzbarer Staatsfunktionäre&quot;; &quot;Beseitigung der Trennung der gewählten Abgeordneten vom Volk ... Möglichkeit der Abberufbarkeit der Abgeordneten von ihren Wählern&quot;; Aufhebung der Trennung von Legislative und Exekutive (Prot. I, 564; vgl. Lenin, &quot;Staat und Revolution&quot; in AW II, 194). Allen diesen Forderungen liegt letztlich der Gedanke der absoluten&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_179&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_179&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_179&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (179):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Konzentration der Staatsmacht zugrunde, also die Beseitigung der Gewaltenteilung im Sinne der freiheitlichen Demokratie.
&lt;p&gt;Der Der Diktatur des Proletariats ist deshalb ein Parlamentarismus im Sinne der freiheitlichen Demokratie fremd. Zwar kennt auch die Diktatur des Proletariats Vertretungskörperschaften,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;aber der Parlamentarismus als besonderes System, als Trennung der gesetzgebenden von der vollziehenden Tätigkeit, als Vorzugsstellung für Abgeordnete besteht hier nicht. Ohne Vertretungskörperschaften können wir uns eine Demokratie nicht denken, auch die proletarische Demokratie nicht; ohne Parlamentarismus können und müssen wir sie uns denken, soll die Kritik an der bürgerlichen Gesellschaft für uns nicht ein leeres Gerede sein&quot;. (Lenin, a.a.O. S. 193&amp;nbsp;f.)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Ablehnung des Parlamentarismus soll in der Diktatur des Proletariats zur Umwandlung der Vertretungskörperschaften &quot;aus Schwatzbuden in ,arbeitende&#039; Körperschaften (führen), ... vollziehend und gesetzgebend zu gleicher Zeit&quot; (Lenin, a.a.O. S. 192).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sittenordnung und Recht unterliegen tiefgreifenden Wandlungen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;... sittlich ist das, was der Zerstörung der alten Ausbeutergesellschaft und der Sammlung aller Werktätigen um das Proletariat dient, das eine neue kommunistische Gesellschaft aufbaut.&quot; (Lenin, &quot;Rede auf dem 3. allrussischen Kongreß des Kommunistischen Jugendverbandes Rußlands am 2. 10. 1920&quot; in Sämtliche Werke, Bd. XXV, S. 485; vgl. Prot. I, 538)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein neues Recht zur Organisation der Diktatur des Proletariats und zur Verwirklichung ihrer Aufgaben wird geschaffen, das Ausdruck der Interessen der Arbeiterklasse und der von ihr geführten werktätigen Massen ist. Nach kommunistischer Anschauung ist &quot;Recht&quot; stets&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;die Gesamtheit der Verhaltensregeln, die den Willen der herrschenden Klasse ausdrücken und auf gesetzgeberischem Wege festgelegt sind, sowie der Gebräuche und Regeln des Gemeinschaftslebens, die von der Staatsgewalt sanktioniert sind. Die Anwendung dieser Regeln wird durch die Zwangsgewalt des Staates gewährleistet zwecks Sicherung, Festigung und Entwicklung der gesellschaft&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_180&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_180&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_180&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (180):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lichen Verhältnisse und Zustände, die &quot; [Hervorhebung vom Gericht] (Wyschinski in &quot;Sowjetische Beiträge zur Staats- und Rechtstheorie&quot;, Berlin 1953, S. 76; vgl. auch S. 124/125)
&lt;p&gt;Die Ansicht, &quot;daß das höchste Kriterium des Rechts die Gerechtigkeit sei&quot;, wird als generell &quot;fehlerhaft&quot; entschieden zurückgewiesen (vgl. Wyschinski, a.a.O. S. 14). In der Gesellschaftsordnung der Diktatur des Proletariats stellt daher das Recht &quot;ein bestimmtes Kontrollmittel von seiten der Gesellschaft, d.h. von seiten der in der Gesellschaft herrschenden Klasse, über das Maß der Arbeit und das Maß des Verbrauchs dar&quot; (Wyschinski, a.a.O. S. 15). Das neue sozialistische Recht wird als ein &quot;Mittel zur Erziehung der Menschen zum sozialistischen Bewußtsein&quot; gekennzeichnet (Prot. I, 954); Stalin spricht von der revolutionären Gesetzlichkeit als einer besonderen Form oder einer besonderen Methode der proletarischen Diktatur (zitiert nach Wyschinski, a.a.O. S. 17). Das Gericht bezeichnet Lenin als ein &quot;Organ der Macht des Proletariats und der armen Bauernschaft&quot;, als &quot;ein Werkzeug der Erziehung zur Disziplin&quot; (Lenin, &quot;Die nächsten Aufgaben der Sowjetmacht&quot; in AW II, 382). Folgerichtig wird von den Richtern gefordert, im Sinne des &quot;sozialistischen Rechtsbewußtseins&quot; zu entscheiden. Denn nicht nur das Recht hat &quot;Klassencharakter&quot;, sondern auch &quot;die innere richterliche Überzeugung, die sich bei dem Richter in jeder Sache im Zusammenhang mit seiner Stellung in der Gesellschaft, seiner klassenmäßigen Bindungen und Interessen, mit seinen Prinzipien und seiner Ideologie, seiner Anschauungen und Überzeugungen und auf Grund aller dieser Momente bildet&quot; (Wyschinski, &quot;Die Verneinung des Prinzips der inneren richterlichen Überzeugung und die positivistische Schule des bürgerlichen Rechts&quot;, Rechtswissenschaftlicher Informationsdienst, hrsg. vom &quot;Deutschen Institut für Rechtswissenschaft&quot; [Ost-]Berlin, 1952, Nr. 5, S. 7 [ 16 2. Sp.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zugleich mit der Umgestaltung des Staatsapparates wird der Lehre vom Primat der Produktionsweise entsprechend vor allem&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_181&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_181&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_181&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (181):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
damit begonnen, die kapitalistische Wirtschaftsform zu beseitigen und die &quot;sozialistische Wirtschaftsordnung&quot; aufzubauen. Zunächst bestehen in der Diktatur des Proletariats neben den sozialistischen Wirtschaftsformen, die auf dem gesellschaftlichen Eigentum an den Produktionsmitteln beruhen, noch Wirtschaftsformen, deren Bestehen sich aus der Vergangenheit herleitet und die weiter auf dem Privateigentum an den Produktionsmitteln beruhen, aber allmählich abgebaut werden. Bereits zu Beginn der Übergangsperiode führt der proletarische Staat die Nationalisierung der kapitalistischen Großproduktion durch und nimmt damit den Kapitalisten die herrschende Stellung in der Wirtschaft. Wenn die wesentlichen Produktionsmittel, namentlich die Industriebetriebe, die Banken, der Handel sowie der Grund und Boden, den Kapitalisten und Großgrundbesitzern genommen und in das gesellschaftliche Eigentum übergeführt worden sind, ist die ökonomische Herrschaft der Bourgeoisie beseitigt. Die Arbeiterklasse kann aus der unterdrückten Klasse zur herrschenden Klasse werden, &quot;die die Macht in den Händen hält und gemeinsam mit allen Werktätigen zum Eigentümer der vom Staat vergesellschafteten Produktionsmittel geworden ist&quot; (Lehrbuch &quot;Politische Ökonomie&quot;, S. 372). Die sozialistischen Produktionsverhältnisse sollen eine grundlegende Veränderung im Charakter der Arbeit herbeiführen, so daß sie ausschließlich von den Interessen der Gesellschaft bestimmt wird und die Ausbeutung aufhört.
&lt;p&gt;2. Die Aufgaben der Diktatur des Proletariats, insbesondere die Behandlung der unterdrückten Klasse&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aus der Funktion der Diktatur des Proletariats in der historischen Entwicklung der Gesellschaft im Weiterschreiten zum Sozialismus ergeben sich die staatlichen Aufgaben während dieser Periode von selbst. Sie bestehen -- kurz zusammengefaßt -- darin, die Bourgeoisie zu unterdrücken und den Widerstand der gestürzten Klasse niederzuhalten, den neuen Staat gegen äußere Feinde zu verteidigen und den inneren Aufbau dieses Staates in der Richtung auf die Beseitigung der Klassen und die Errichtung des So&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_182&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_182&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_182&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (182):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zialismus voranzutreiben (Stalin, &quot;Über die Grundlagen des Leninismus&quot; in &quot;Fragen&quot; S. 40; Prot. I, 566). Keine dieser Aufgaben darf vernachlässigt werden, namentlich auch nicht &quot;die friedliche und organisatorische, wirtschaftliche und kulturelle, administrative und pädagogische Arbeit der neuen revolutionären Macht&quot; (Prot. I, 939), wozu es auch gehört, &quot;die Überreste des Kapitalismus im Bewußtsein der Menschen zu überwinden&quot; (Sowjetische Beiträge zur Staats- und Rechtstheorie, 1953, S. 259) und das ideologische, politische und kulturelle Niveau der Werktätigen zu heben.
&lt;p&gt;Charakteristisch für die Diktatur des Proletariats ist zunächst die Unterdrückung des vorausgesetzten Widerstandes der bisherigen &quot;Ausbeuterklasse&quot; und ihrer Versuche zur Wiederherstellung ihrer Macht. &quot;Die Diktatur des Proletariats ist&quot;, wie Lenin ausführt,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;der aufopferungsvollste und schonungsloseste Krieg der neuen Klasse gegen den mächtigeren Feind, gegen die Bourgeoisie, deren Widerstand sich durch ihren Sturz (sei es auch nur in einem Lande) verzehnfacht und deren Macht nicht nur in der Stärke des internationalen Kapitals, in der Stärke und Festigkeit der internationalen Verbindungen der Bourgeoisie besteht, sondern auch in der Macht der Gewohnheit, in der Stärke der Kleinproduktion&quot;. (Lenin, &quot;Der ,linke Radikalismus&#039;, die Kinderkrankheit im Kommunismus&quot; in AW II, 671&amp;nbsp;f.)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Während der ganzen Dauer der Diktatur des Proletariats besteht daher der schärfste Klassenkampf fort. Diese Periode ist nach Lenin &quot;unvermeidlich eine Periode unerhört erbitterten Klassenkampfes, unerhört scharfer Formen dieses Kampfes&quot; (Lenin, &quot;Staat und Revolution&quot; in AW II, 183; Prot. I, 562), &quot;ein zäher Kampf, ein blutiger und unblutiger, gewaltsamer und friedlicher, militärischer und wirtschaftlicher, pädagogischer und administrativer Kampf gegen die Mächte und Traditionen der alten Gesellschaft&quot;(zitiert von Stalin, &quot;Über die Grundlagen des Leninismus&quot; in &quot;Fragen&quot; S. 41; Prot. I, 567).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Unterdrückung der bisherigen &quot;Ausbeuterklasse&quot; vollzieht sich in den verschiedensten politischen, ökonomischen und admini&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_183&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_183&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_183&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (183):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
strativen Formen. Gewalt ist dabei nicht zu entbehren. Sie wird gerechtfertigt aus der Notwendigkeit des Abwehrkampfes gegen den Klassen- und Staatsfeind, die &quot;Bourgeoisie&quot;. Art und Ausmaß der Zwangsmaßnahmen hängen von den Formen ab, in denen die gestürzte Klasse Widerstand leistet, vom Verhalten der gestürzten &quot;Bourgeoisie&quot;, die, wie angenommen wird, ihre Ausbeuter- und Unterdrückerposition wiederherstellen will(Prot.I,583).
&lt;p&gt;&quot;Erstens kann man den Kapitalismus nicht besiegen und ausrotten ohne schonungslose Unterdrückung des Widerstandes der Ausbeuter, denen nicht mit einem Schlage ihre Reichtümer, die Vorzüge ihrer Organisation und ihres Wissens genommen werden können, die folglich im Laufe eines ziemlich langen Zeitraums unvermeidlich versuchen werden, die verhaßte Macht der Armen zu stürzen ... Die Diktatur ist eine eiserne Macht, die mit revolutionärer Kühnheit und Schnelligkeit handelt, die schonungslos ist bei der Unterdrückung ... der Ausbeuter&quot;. (Lenin, &quot;Die nächsten Aufgaben der Sowjetmacht&quot; in AW II, 380&amp;nbsp;f.)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es wird als möglich angesehen, daß mit der fortschreitenden Entwicklung sich eine gewisse Änderung und sogar eine Milderung der Unterdrückungsmaßnahmen ergeben kann. &quot;In dem Maße&quot;, sagt Lenin in diesem Zusammenhang, &quot;wie die Hauptaufgabe der Staatsmacht nicht die militärische Unterdrückung, sondern die Verwaltung wird, -- wird zum typischen Ausdruck der Unterdrückung und des Zwanges nicht die Erschießung an Ort und Stelle, sondern das Gericht&quot; (Lenin, a.a.O. S. 382).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aus der Notwendigkeit, die gestürzte Klasse niederzuhalten, ergibt sich, daß in der Diktatur des Proletariats Rechtsgleichheit der Staatsbürger grundsätzlich nicht bestehen kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Die Diktatur des Proletariats kann keine ,vollständige&#039; Demokratie, keine Demokratie für alle, sowohl für die Reichen als auch für die Armen, sein -- die Diktatur des Proletariats ,muß ein Staat sein, auf neue Art demokratisch -- für die Proletarier und überhaupt für die Besitzlosen und auf neue Art. diktatorisch -- gegen die Bourgeoisie ... (Lenin, &quot;Staat und Revolution&quot;, Moskau 1940, S. 25).&quot; (Stalin, &quot;Über die Grundlagen des Leninismus&quot; in &quot;Fragen&quot; S. 44f.; Prot. I, 532) &quot;Das notwendige Merkmal, die unerläßliche Bedingung der Dikta&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_184&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_184&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_184&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (184):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tur ist die gewaltsame Niederhaltung der Ausbeuter als Klasse und folglich eine Verletzung der ,reinen Demokratie&#039;, d.h. der Gleichheit und Freiheit, gegenüber dieser Klasse.&quot; (Lenin, &quot;Die proletarische Revolution und der Renegat Kautsky&quot; in AW II, 436; vgl. auch Prot. I, 567)
&lt;p&gt;Mit dieser Form der Demokratie ist es also vereinbar, daß die sogenannten Ausbeuter und Unterdrücker des Volkes von der Demokratie ausgeschlossen sind; auch das Wahlrecht braucht ihnen nicht notwendig gewährt zu werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Die Diktatur des Proletariats ... kann nicht einfach nur eine Erweiterung der Demokratie ergeben. Zugleich mit der gewaltigen Erweiterung des Demokratismus, der zum erstenmal ein Demokratismus für die Armen, für das Volk wird und nicht ein Demokratismus für die Reichen, bringt die Diktatur des Proletariats eine Reihe von Freiheitsbeschränkungen für die Unterdrücker, die Ausbeuter, die Kapitalisten.&quot; (Lenin, &quot;Staat und Revolution&quot; in AW II, 225)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Teil des Volkes, der zu der Klasse der bisherigen &quot;Ausbeuter&quot; gehört, darf deshalb auch nicht im vollen Genuß der Grundrechte stehen, insbesondere gibt es für ihn weder Versammlungs- noch Pressefreiheit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Die &#039;Versammlungsfreiheit&#039; kann als Beispiel für die Forderungen der &#039;reinen Demokratie&#039; genommen werden. Jeder bewußte Arbeiter, der nicht mit seiner Klasse gebrochen hat, versteht sofort, daß es töricht wäre, den Ausbeutern die Versammlungsfreiheit in der Periode und unter den Verhältnissen zu versprechen, wo die Ausbeuter sich gegen ihren Sturz wehren und ihre Privilegien verteidigen.&quot; (Lenin, &quot;Thesen über die bürgerliche Demokratie und die Diktatur des Proletariats&quot; in Werke [russisch], Bd. 28, 435&amp;nbsp;ff. -- nicht autorisierte Übersetzung S. 38 --; Prot. I, 647) &quot;Bei uns gibt es keine Pressefreiheit für die Bourgeoisie ... Was ist aber daran Verwunderliches? Wir haben niemals die Verpflichtung übernommen, allen Klassen Pressefreiheit zu geben, alle Klassen glücklich zu machen.&quot; (Stalin, &quot;Unterredung mit ausländischen Arbeiterdelegationen&quot; in Werke Bd. 10, S. 183&amp;nbsp;f.; Prot. I, 547)&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_185&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_185&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_185&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (185):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Berufung auf die Grund- und insbesondere Freiheitsrechte wird als offene Gegenrevolution gewertet, wenn dadurch die Diktatur des Proletariats bedroht werden könnte. So erklärt Lenin:
&lt;p&gt;&quot;Wir sagen jedem, daß in dem Augenblick, wo die Sache bis zum Sturz der Macht des Kapitals in der ganzen Welt oder auch nur in einem einzigen Lande herangereift ist, daß, wer in diesem historischen Moment, wenn der Kampf der unterdrückten werktätigen Klassen für den vollständigen Sturz des Kapitals, für die vollständige Vernichtung der Warenproduktion an die erste Stelle rückt, alle, die in diesem politischen Augenblick mit den Worten ,Freiheit&#039; an sich um sich werfen, im Namen dieser Freiheit gegen die Diktatur des Proletariats vorgehen -- daß diese den Ausbeutern helfen und sonst gar nichts, daß sie ihre Helfershelfer sind, weil die Freiheit, wenn sie nicht den Interessen der Befreiung der Arbeit vom Joch des Kapitals untergeordnet ist, ein Betrug ist, wie wir dies in unserem Parteiprogramm direkt erklärt haben. Vielleicht ist dies vom Standpunkt des äußeren Aufbaus des Programms überflüssig, aber dies ist das Grundlegende vom Standpunkt unserer gesamten Propaganda und Agitation, vom Standpunkt der Grundlagen des proletarischen Kampfes und der proletarischen Macht.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(Lenin, &quot;Wie das Volk mit den Losungen der Freiheit und Gleichheit betrogen wird&quot; in Werke [russisch] d. 29, 311&amp;nbsp;ff. -- nicht autorisierte Übersetzung S. 47 f. --; vgl. Prot. I, 682)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die Rolle der kommunistischen Partei in der Diktatur des Proletariats&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Kennzeichnend für die Diktatur des Proletariats ist die Rolle, welche die Kommunistische Partei in diesem Staat spielt. Da die reale Staatsmacht ausschließlich in den Händen der Arbeiterklasse liegt, ergibt sich von selbst, daß die Partei der Arbeiterklasse, die Kommunistische Partei, in diesem Staat die führende und lenkende Kraft ist. Dieser Führungsanspruch ist nach der marxistisch-leninistischen Theorie deshalb berechtigt, weil diese Partei &quot;in ihren Reihen die fortgeschrittensten, bewußtesten, entschlossensten und opferbereitesten Vorkämpfer für die Rechte des werktätigen Volkes zusammenschließt und fähig ist, eine auf die wissenschaftliche Lehre des Marxismus-Leninismus gegründete Politik zu betreiben&quot; (Prot. I, 662).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_186&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_186&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_186&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (186):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Schon Marx und Engels haben erkannt, &quot;daß die Arbeiterklasse -- die einzig konsequent fortschrittliche Klasse der menschlichen Gesellschaft&quot;, die zur &quot;Führerin der Werktätigen in ihrem Kampf um die Sicherung der sozialen und demokratischen Rechte des Volkes und der Befreiung der Menschheit von jeglicher Ausbeutung und Unterdrückung&quot; berufen sei, ihre historische Mission nur dann erfüllen könne, &quot;wenn sie über eine eigene selbständige politische Partei&quot; verfüge (Prot. I, 966), eine &quot;bewußte Vorhut, die durch ihre Einsicht in die gesellschaftlichen Entwicklungsgesetze der gesamten Arbeiterklasse aufzeigt, was in ihrem Interesse zu tun ist und wie es zu tun ist&quot; (Prot. I, 966). Schon das Kommunistische Manifest spricht den Gedanken der &quot;Vorhut&quot;, der &quot;Elite&quot;, aus:
&lt;p&gt;&quot;Die Kommunisten sind also praktisch der entschiedenste, immer weiter treibende Teil der Arbeiterparteien aller Länder; sie haben theoretisch vor der übrigen Masse des Proletariats die Einsicht in die Bedingungen, den Gang und die allgemeinen Resultate der proletarischen Bewegung voraus&quot;. (AS I, 35; Prot. I, 966)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Grundsätze wurden &quot;von Lenin und Stalin auf Grund der Verallgemeinerung der Erfahrung der Arbeiterbewegung, der wissenschaftlichen Analyse der besonderen Bedingungen des Imperialismus weiterentwickelt&quot; (Prot. I, 966). Die Kommunisten erscheinen jetzt als &quot;marxistisch-leninistische Kampfpartei der Arbeiterklasse&quot; (Prot. I, 969), als &quot;Partei neuen Typus&quot; (Prot. I, 965), als die &quot;organisierte Abteilung der Arbeiterklasse&quot; und die &quot;höchste Form der Klassenorganisation des Proletariats&quot;, die die allgemeine politische Linie für die Arbeiterklasse und alle ihre Organisationen bestimmt und die grundsätzlichen politischen Fragen löst (Lenin, &quot;Was tun?&quot; in AW I, 239&amp;nbsp;ff.; Stalin, &quot;Über die Grundlagen des Leninismus&quot; in &quot;Fragen&quot; S. 87 ff.; Prot. I, 476&amp;nbsp;f., 492, 697 f., 715).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als &quot;die beste Schule zur Heranbildung von Führern der Arbeiterklasse&quot; ist die Partei demgemäß die einzige Organisation, die fähig ist, die Leitung des Kampfes des Proletariats zu zentralisie&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_187&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_187&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_187&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (187):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ren und auf diese Weise &quot;alle wie immer gearteten parteilosen Organisationen der Arbeiterklasse in Hilfsorgane und Transmissionsriemen zu verwandeln, die sie mit der Klasse verbinden&quot; (Stalin, &quot;Über die Grundlagen des Leninismus&quot; in &quot;Fragen&quot; S. 93).
&lt;p&gt;Aber das alles durchzuführen ist unmöglich, &quot;ohne eine Partei, die durch ihre Geschlossenheit und eiserne Disziplin stark ist&quot;. Daher ist die Bildung von Fraktionen innerhalb der Partei ausgeschlossen. Die Partei ist&amp;nbsp; &quot;eine mit der Existenz von Fraktionen unvereinbare Einheit des Willens&quot; &amp;nbsp;(a.a.O. S. 95).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Kommunistische Partei ist das&amp;nbsp; &quot;Instrument der Diktatur des Proletariats &amp;nbsp;... zur Eroberung der Diktatur, solange diese noch nicht erobert ist, zur Festigung und zum Ausbau der Diktatur, nachdem sie erobert ist&quot; (a.a.O. S. 93). Während der Periode der Diktatur des Proletariats bleibt die Partei &quot;die grundlegende führende Kraft&quot;, ohne die &quot;eine einigermaßen dauernde und feste Diktatur des Proletariats unmöglich&quot; ist (Stalin, &quot;Zu den Fragen des Leninismus&quot; in &quot;Fragen&quot; S. 151).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da die Kommunistische Partei allein Trägerin der den Massen verborgenen Einsicht in die Natur des Klassenkampfes ist, ergibt sich weiter: Die Partei kann sich bei ihrer Tätigkeit an einen empirisch feststellbaren Willen des Volkes nicht binden, auch soweit er durch die herrschende Arbeiterklasse repräsentiert wird, für die diese &quot;Demokratie&quot; bestimmt ist. Die Partei &quot;erzieht&quot; zu &quot;richtigem&quot; Denken und Handeln. Kraft ihres überlegenen politischen Wissens überzeugt die Partei das Volk von seinen wahren Interessen, d.h. davon, was es bei richtiger Einsicht in das von der Partei Erkannte wollen muß. Hierüber sagt Stalin:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Was heißt führen, wenn die Politik der Partei richtig ist und die richtigen Beziehungen zwischen Avantgarde und Klasse nicht gestört werden? Führen heißt unter diesen Bedingungen: verstehen, die Massen von der Richtigkeit der Politik der Partei zu überzeugen, heißt solche Losungen aufstellen und durchführen, die die Massen an die Position der Partei heranführen und es ihnen erleichtern, an Hand ihrer eigenen Erfahrung die Richtigkeit der Politik der Partei zu erkennen, die Massen auf das Niveau des Bewußtseins der Partei heben&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_188&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_188&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_188&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (188):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
und sich somit die Unterstützung der Massen, ihre Bereitschaft zum entscheidenden Kampfe sichern. Deshalb ist die Methode der Überzeugung die Hauptmethode der Führung der Klasse durch die Partei.&quot; &quot;Das bedeutet natürlich nicht, daß die Partei alle Arbeiter, bis auf den letzten Mann, überzeugen muß, daß man erst, wenn dies erreicht ist, zu Aktionen schreiten kann, daß man erst dann die Aktionen einleiten kann. Keineswegs. Das bedeutet bloß, daß die Partei, ehe sie zu entscheidenden politischen Aktionen schreitet, sich durch langwierige revolutionäre Arbeit die Unterstützung der Mehrheit der Arbeitermassen, zumindest aber die wohlwollende Neutralität der Mehrheit der Klasse sichern muß. Andernfalls wäre der Leninsche Leitsatz, daß die Gewinnung der Mehrheit der Arbeiterklasse für die Partei eine unerläßliche Bedingung der siegreichen Revolution ist, jeden Sinnes bar.&quot; (Stalin, &quot;Zu den Fragen des Leninismus&quot; in &quot;Fragen&quot; S. 162&amp;nbsp;f.; Prot. I, 603)
&lt;p&gt;Die Partei kann die Führung nicht mit anderen Parteien teilen. Stalin sagt ausdrücklich,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;daß die Diktatur des Proletariats nur dann vollkommen sein kann, wenn eine einzige Partei, die Partei der Kommunisten, sie führt, die die Führung nicht mit anderen Parteien teilt noch teilen darf&quot;. (Stalin, &quot;Unterredung mit der ersten amerikanischen Arbeiterdelegation&quot; [9. 9. 1927] in Werke Bd. 10, 87 ff.)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es kann in der Diktatur des Proletariats auf die Dauer keine anderen selbständigen Parteien geben, da es nach der marxistisch-leninistischen Lehre mehrere Parteien &quot;nur in einer Gesellschaft geben (kann), wo es antagonistische Klassen gibt, deren Interessen einander feindlich und unversöhnlich sind, wo es, sagen wir, Kapitalisten und Arbeiter, Gutsbesitzer und Bauern, Kulaken und Dorfarmut usw. gibt&quot; (Stalin, &quot;Über den Entwurf der Verfassung der UdSSR&quot; in &quot;Fragen&quot; S. 633; Prot. I, 548).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Übertragung der der Realität und der Begriffswelt des bürgerlichen Staates entstammenden Begriffe &quot;legale Opposition&quot; und &quot;Mehrparteiensystem&quot; auf die politische Herrschaft der Arbeiterklasse ist nicht möglich (Prot. I, 667).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als höchste Form der Klassenorganisation des Proletariats&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_189&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_189&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_189&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (189):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nimmt die Partei die politische &quot;Führung&quot; gegenüber allen anderen Organisationen (z. B. Jugendorganisationen, Frauenorganisationen usw.) in Anspruch. Sie bedient sich aber dieser Organisationen als &quot;Transmissionen&quot; oder &quot;Hebel&quot;, um ihre Macht auf die Massen des Proletariats zu übertragen. Stalin hat dieses Bild wie folgt gezeigt:
&lt;p&gt;&quot;Also: die Gewerkschaften als Massenorganisation des Proletariats, die die Partei mit der Klasse, vor allem auf dem Gebiete der Produktion verbindet; die Sowjets als Massenorganisation der Werktätigen, die die Partei mit diesen, vor allem auf staatlichem Gebiete verbindet; die Genossenschaften als Massenorganisation, hauptsächlich der Bauernschaft, die die Partei mit den Bauernmassen, vor allem auf wirtschaftlichem Gebiete, auf dem Gebiete der Einbeziehung der Bauernschaft in den sozialistischen Aufbau, verbindet; der Jugendverband als Massenorganisation der Arbeiter- und Bauernjugend, eine Organisation, die berufen ist, der Avantgarde des Proletariats die sozialistische Erziehung der neuen Generation und die Heranbildung der jungen Reserven zu erleichtern, und schließlich die Partei als grundlegende führende Kraft im System der Diktatur des Proletariats, die berufen ist, alle diese Massenorganisationen zu leiten -- das ist im allgemeinen das Bild des ,Mechanismus&#039; der Diktatur, das Bild des ,Systems der Diktatur des Proletariats&#039;&quot;. (Stalin, &quot;Zu den Fragen des Leninismus&quot; in &quot;Fragen&quot; S. 150&amp;nbsp;f.; vgl. Prot. I, 535)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Diktatur des Proletariats ist also ein durch eine echte Revolution, einen grundsätzlichen Umsturz der bestehenden Staatsund Gesellschaftsordnung, errichteter neuer Staat von eigenem Gepräge, der selbst eine deutliche Zäsur zwischen sich und den ihm vorausgehenden bürgerlichen Staat legt; ein Staat, der nicht Herrschaft des Volkes, sondern &quot;politische Herrschaft der Arbeiterklasse im Bündnis mit der werktätigen Bauernschaft&quot; sein will; ein Staat, der nicht gleichmäßige Förderung des Wohles aller seiner Bürger erstrebt, sondern Verwirklichung eines &quot;allgemeinen Interesses&quot;, das allein von der herrschenden Klasse gekannt und bestimmt wird; ein Staat, der ein eindeutig fixiertes materielles Staatsziel verfolgt und alle Staatstätigkeit in dessen Dienst stellt, daher ein neues Wirtschafts- und Rechtssystem, ja auch neue sitt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_190&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_190&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_190&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (190):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
liche Vorstellungen und neue Denkweisen einführen will; ein Staat, der, um all das zu erreichen, alle Macht an einer Stelle konzentriert -- bei der die führende Klasse lenkenden kommunistischen Partei.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV. -- Das Bekenntnis der KPD zur proletarischen Revolution und zur Diktatur des Proletariats&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Schon aus der grundsätzlichen, satzungsmäßigen Bindung der KPD an die Theorie des Marxismus-Leninismus würde sich ergeben, daß sie proletarische Revolution und Diktatur des Proletariats als notwendige Voraussetzung ihres Endzieles anstreben muß. Es liegen überdies Zeugnisse dafür vor, daß die KPD gerade diese Elemente der marxistisch-leninistischen Theorie auch für ihre gegenwärtige politische Arbeit in der Bundesrepublik Deutschland sich voll zu eigen macht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In parteiamtlichen Verlautbarungen und in Äußerungen maßgebender Parteimitglieder tritt deutlich der Gedanke hervor, daß es gelte, die Stimmung der Massen in der Bundesrepublik Deutschland für die Revolution vorzubereiten. So hat die KPD in dem Parteiorgan &quot;Freies Volk&quot; vom 30. Dezember 1953 die zwölf Grundbedingungen über die Partei neuen Typus in Erinnerung gebracht, die Stalin im Jahre 1925 aufgestellt hatte. In ihnen ist die Forderung enthalten, daß die gesamte Arbeit der Partei &quot;auf neue, revolutionäre Art. umgestellt wird, darauf berechnet, daß jeder Schritt der Partei, jede ihrer Aktionen naturgemäß zu Revolutionierung der Massen, zur Vorbereitung und Erziehung der breiten Massen der Arbeiterklasse im Geiste der Revolution führt&quot; (Prot. I, 697). Auch in der These 7 des Parteitages von 1954 begrüßt die KPD die Verschärfung der Klassenkämpfe und das Vorhandensein revolutionärer Potenzen in der Bundesrepublik Deutschland, und in These 25 heißt es:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Die Aufgabe eines jeden Kommunisten, jeder Parteileitung ist es, die Massen von der Notwendigkeit zu überzeugen, in den Lauf der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_191&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_191&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_191&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (191):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Geschichte durch Aktionen einzugreifen, die Massen zu organisieren und zur Tat zu führen.&quot;
&lt;p&gt;Die Diktatur des Proletariats wird schon in dem Vorspruch des Statuts der KPD als die Voraussetzung des Sozialismus-Kommunismus bezeichnet. Der erste Vorsitzende der KPD Reimann hat am 6. Mai 1953 auf einer Veranstaltung des Parteivorstandes unter Berufung auf Lenin und Stalin die Diktatur des Proletariats das &quot;Kernstück&quot; des Marxismus genannt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Die rechten sozialdemokratischen Führer richten gerade gegen diesen Teil der Lehre von Marx ihren Hauptangriff. Sie, die im Auftrage der Imperialisten die Arbeiterklasse vom Kampf um den Sozialismus abhalten wollen, versuchen, den Marxismus dieses seines Kernstücks zu berauben.&quot; (Prot I, 537 f.)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Verfahren ist mehrfach (z. B. Prot. I, 451, 537, 566, 589) zum Ausdruck gebracht worden, die KPD mache sich die &quot;unbestrittene&quot; These des Marxismus-Leninismus zu eigen, daß die Errichtung der Diktatur des Proletariats als Voraussetzung für den Sieg des Sozialismus unentbehrlich sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Schlußplädoyer hat ein Vertreter der KPD betont:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Der Weg zu diesem Ziel (d.h. zum Sozialismus-Kommunismus) führt nach der Theorie des Marxismus-Leninismus über die sozialistische Revolution und die Diktatur des Proletariats.&quot; (Prot. III, 266)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die KPD bereitet sich bewußt auf die Rolle vor, die sie als Kampfpartei der Arbeiterklasse und als Führerin des Proletariats für die Vorbereitung der Diktatur des Proletariats zu spielen hat (Prot. I, 965). Schon in dem Vorspruch zum Statut nennt sich die KPD &quot;die Partei der Arbeiterklasse, ihr bewußter und organisierter Vortrupp, die höchste Form ihrer Klassenorganisation&quot;, eine &quot;einheitliche Kampforganisation&quot;; und an anderer Stelle heißt es dort:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Die Partei verwirklicht die führende Rolle der Arbeiterklasse durch die Herstellung des Bündnisses der Arbeiterklasse mit den werktätigen Bauern und der fortschrittlichen Intelligenz&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_192&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_192&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_192&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (192):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&quot;Die Mitglieder der Kommunistischen Partei Deutschlands müssen bereit sein, unermüdlich für die Verwirklichung der Beschlüsse der Partei und ihrer Organe zu kämpfen, für die Partei und die Arbeiterklasse Opfer zu bringen, die Arbeiterklasse im Geiste des proletarischen Internationalismus und besonders zur engen Freundschaft mit der Sowjetunion und den Volksdemokratien zu erziehen.&quot;
&lt;p&gt;In gleichem Sinne sagt die Entschließung des Parteitages von 1951 in Ziffer 48:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Die Erfüllung der neuen politischen Aufgaben der Partei kann nur gesichert werden, wenn sich die KPD zu einer Partei neuen Typus entwickelt und zu einer wirklich marxistisch-leninistischen Massenpartei der Werktätigen wird. Dies erfordert eine entschiedene Wendung der Partei in ihrer ganzen ideologischen und organisatorischen Arbeit.&quot; &quot;Das Parteistatut entspricht den Lehren und Erfahrungen aller kommunistischen und Arbeiterparteien, insbesondere der KPdSU (B) und ermöglicht es unserer Partei, in ihren eigenen Reihen auf der Grundlage ihrer ideologischen und organisatorischen Einheit zu einer eisernen proletarischen Disziplin zu gelangen, die die Voraussetzung für die Schlagkraft der Partei ist.&quot; (z. T. zitiert in Prot. I, 478)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch in der These 22 des Parteitages von 1954 wird auf den im Statut festgelegten Charakter der Partei hingewiesen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Die Partei kann die Arbeiterklasse und die anderen friedliebenden, patriotischen und demokratischen Kräfte nur führen, wenn sie selbst in ihren Reihen das Höchstmaß an ideologisch-politischer Klarheit besitzt, die Lehren des Marxismus-Leninismus meistert und unablässig und entschlossen kämpft, um alle in der Partei und in der Arbeiterklasse vorhandenen Unklarheiten, Schwankungen und feindlichen Auffassungen zu überwinden. Das Studium und die schöpferische Anwendung der großen Ideen von Marx und Engels, Lenin und Stalin müssen zum entscheidenden Bestandteil der Arbeit der KPD werden.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wie streng sich die KPD gerade an die Lehre über die sozialistische Revolution und die Diktatur des Proletariats halten will, wird aufs deutlichste belegt durch die Tatsache, daß der anfänglich auch von Mitgliedern der Partei propagierte Gedanke, in Deutschland auf Grund der hier nach dem zweiten Weltkrieg ge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_193&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_193&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_193&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (193):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gebenen besonderen Verhältnisse zu einem &quot;besonderen deutschen Weg des friedlichen Hineinwachsens in den Sozialismus ausschließlich mit den Mitteln der parlamentarischen Demokratie statt mit den Mitteln des revolutionären Massenkampfes&quot; (vgl. Prot. I, 440&amp;nbsp;ff., 453&amp;nbsp;ff.) zu gelangen, von der Parteileitung später verworfen worden ist.
&lt;p&gt;Innerhalb der KPD bestand in Anlehnung an die These Lenins (Sämtliche Werke, Bd. XIX, 281), daß die Erkämpfung der Macht für verschiedene Länder und verschiedene Zeiten nicht notwendig die gleiche sei, die Vorstellung, unter den besonderen Bedingungen der Niederlage Deutschlands könnten die politische Vorbereitung und der politische Aufbau des Sozialismus auf&amp;nbsp; evolutionärem &amp;nbsp;friedlichem Wege mit den Mitteln der parlamentarischen Demokratie erfolgen statt mit den Mitteln des revolutionären Klassenkampfes und der Diktatur des Proletariats. Die Bedeutung jener Strömung kann aus dem Aufwand abgelesen werden, mit dem die Partei sie im Jahre 1948 verdammte. Den Anstoß dazu bot die Resolution des Informationsbüros der Kommunistischen Parteien, &quot;Die Kommunistische Partei Jugoslawiens in der Gewalt von Mördern und Spionen&quot; (abgedruckt in: Internationale Schriftenreihe, Heft 7, S. 18 [23]; Prot. I, 442). Dort wird zur &quot;Unversöhnlichkeit gegenüber jederlei Abweichungen von den Prinzipien des Marxismus-Leninismus, im Geiste der Treue zur Volksdemokratie und zum Sozialismus&quot; aufgefordert. Die Entschließung des Parteivorstandes der KPD vom 6./7. Oktober 1948 (Prot. I, 441&amp;nbsp;f.) verweist in der Einleitung auf diese Entschließung des Kominform, stellt fest, daß die in dieser Entschließung gekennzeichnete Gefahr in der KPD unterschätzt worden sei, und weist die Auffassung vom friedlichen Weg zum Sozialismus scharf zurück. Es heißt dort u.a.:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Es gibt Zweifel, daß die Außenpolitik der Sowjetunion eine Politik im Interesse der internationalen und somit auch der deutschen Arbeiterbewegung ist, es gibt Zweifel an der führenden Rolle der KPdSU (B) in der internationalen Arbeiterbewegung und der führenden Rolle der Sowjetunion im antiimperialistischen Lager. Die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_194&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_194&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_194&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (194):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Theorie vom ,besonderen deutschen Weg zum Sozialismus&#039; hat diese falsche Auffassung und das Zurückweichen vor der Hetze des Gegners gegen die Sowjetunion gefördert. Diese Theorie wurde benutzt zur Begründung einer Distanzierung von der Politik der SU und zum Abweichen von der Erkenntnis, daß es nur einen Weg zum Sozialismus gibt, nämlich den des Marxismus-Leninismus, der von der KPdSU (B) beschritten wurde.&quot;
&lt;p&gt;Und etwas weiter:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Es gibt keinen ,friedlichen Weg&#039; zum Sozialismus Die Theorie vom ,relativ friedlichen Weg zum Sozialismus&#039; führte zu einer falschen Einschätzung des Charakters des Staatsapparates in Westdeutschland. Sie ist darum besonders gefährlich, weil durch sie alte sozialdemokratische Theorien und Illusionen über das ,friedliche Hineinwachsen in den Sozialismus&#039; neu belebt werden.&quot; &quot;Die Theorie von dem ,besonderen deutschen, relativ friedlichen Weg zum Sozialismus&#039; ist darum falsch und bedeutet nicht nur ein Abgleiten in den Nationalismus, sondern auch eine Verkennung unserer Aufgaben in Westdeutschland, ein Verlassen des Bodens des Klassenkampfes und eine Abkehr von der marxistisch-leninistischen Staatstheorie.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die KPD hat auch, nachdem sie sich wieder als selbständige Partei für die drei Westzonen organisiert hatte (Januar 1949), diese Auffassung nie aufgegeben. Im Prozeß hat das Vorstandsmitglied der KPD Fisch sich erneut zu ihr bekannt; er hat erklärt, die sogenannte Theorie vom besonderen deutschen Weg zum Sozialismus habe auf einem &quot;Hinstarren auf die formale Einmütigkeit von vier Besatzungsmächten in einigen wichtigen Grundfragen&quot; beruht, also auf &quot;falschen Einschätzungen der Lage in Deutschland&quot;. Jene Theorie müsse daher als &quot;im Widerspruch zu den Prinzipien des wissenschaftlichen Sozialismus&quot; stehend zurückgewiesen werden (Prot. I, 457). Diese Haltung ist erklärlich; die KPD deutet die Erfahrungen der Geschichte dahin, daß keine herrschende Klasse freiwillig die Macht aufgibt, daß also der gewaltsame Sturz der bürgerlichen Demokratie jedenfalls dann unvermeidlich ist, wenn diese über einen starken staatlichen Machtapparat verfügt; es liegt also nahe, daß ihr die Festigung der staatlichen Verhältnisse in Westdeutschland, wie sie&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_195&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_195&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_195&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (195):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gegenüber 1946 eingetreten ist, als eine Bestätigung ihrer Auffassung erscheint, daB in diesem Staat die Ergreifung der Macht durch die Arbeiterklasse ohne gewaltsame Revolution unmöglich ist.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;V. -- Die Unvereinbarkeit des Staats- und Gesellschaftsbildes der Diktatur des Proletariats mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Diktatur des Proletariats ist mit der freiheitlichen demokratischen Ordnung des Grundgesetzes unvereinbar. Beide Staatsordnungen schließen einander aus; es wäre nicht denkbar, den Wesenskern des Grundgesetzes aufrechtzuerhalten, wenn eine Staatsordnung errichtet würde, die die kennzeichnenden Merkmale der Diktatur des Proletariats trüge. Die Vertreter der KPD haben das in der mündlichen Verhandlung selbst betont:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Natürlich kann man einen solchen Staat jetzt nicht an den einzelnen Grundsätzen des Grundgesetzes messen. Dem widerspricht er.&quot; (Prot. I, 564) &quot;Der Beweisantritt also, der sich zum großen Teil damit beschäftigt, sozusagen die unüberbrückbaren Gegensätze oder den Widerspruch zwischen einem staatlichen System der Diktatur des Proletariats und dem Grundgesetz nachzuweisen, schlägt -- wenn ich mal so sagen darf -- völlig ins Leere. Eine derartige Übereinstimmung hat noch niemals jemand behauptet, es wäre auch grotesk, das zu behaupten, und ich meine, es offenbart doch schon einen seltenen Grad politischer Anmaßung, eine solche Erwägung überhaupt anstellen zu wollen.&quot; (Prot. I, 892)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Müßig ist jede Auseinandersetzung darüber, ob die Diktatur des Proletariats, wie die KPD behauptet, als &quot;Demokratie&quot;, ja sogar als die &quot;höchste Form der Demokratie&quot; (Prot. I, 587) bezeichnet werden kann oder muß. Das hängt von den Begriffen und Maßstäben ab. In der modernen Demokratie muß das Volk, von dem alle Staatsgewalt ausgeht, irgendwie repräsentiert werden, damit der &quot;allgemeine Wille&quot; sich bei der Führung der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_196&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_196&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_196&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (196):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Staatsgeschäfte jeweils in konkreten Entschlüssen manifestieren kann. Wenn man einmal den Begriff Demokratie aus seiner Verbindung mit dem liberal-rechtsstaatlichen Gedanken gelöst hat, läßt sich schließlich für&amp;nbsp; jede &amp;nbsp;Art von Repräsentation, sogar für die durch einen im Wege der Akklamation von den Volksmassen bestätigten &quot;Führer&quot;, noch die Bezeichnung&quot;Demokratie&quot; in einem formalen Sinn in Anspruch nehmen. Es wird dann eben dem jeweiligen Repräsentanten die Fähigkeit und die Berechtigung zugesprochen, den &quot;wahren&quot; Volkswillen zum Ausdruck zu bringen. So haben denn auch faschistische Führer ihre Diktatur gern als &quot;reinste Form der Demokratie&quot; bezeichnet, und Lenin konnte sagen, daß &quot;nicht der geringste prinzipielle Widerspruch zwischen dem sowjetischen (d.h. dem sozialistischen) Demokratismus und der Anwendung der diktatorischen Macht einzelner Personen&quot; besteht (Lenin, &quot;Die nächsten Aufgaben der Sowjetmacht&quot;, AW II, S. 384).
&lt;p&gt;Die Demokratie, die in der Diktatur des Proletariats bestehen soll, ist jedenfalls nicht die der Prinzipien des Grundgesetzes.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei einem Vergleich der beiden Staatsordnungen genügt es, das aus der marxistisch-leninistischen Theorie gewonnene &quot;idealtypische&quot; Bild der Diktatur des Proletariats zugrunde zu legen; es bedarf nicht der Heranziehung konkreter Beispiele aus Staaten, in denen die Diktatur des Proletariats verwirklicht ist. Auf der anderen Seite kann der Maßstab nur die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes sein, d.h. das Bild der freiheitlichen Demokratie, das dem Grundgesetzgeber als Leitbild vorgeschwebt und das er im Normenkomplex des Grundgesetzes zu realisieren versucht hat. Das ist die für das Bundesverfassungsgericht maßgebliche Rechtsgrundlage. Ob die Verfassungswirklichkeit in der Bundesrepublik sich mit diesem Bild allenthalben deckt, ist also hier ohne Bedeutung. Das ergibt sich aus dem Inhalt des Art. 21 Abs. 2 GG, der selbst wiederum in der der freiheitlichen Demokratie zugrunde liegenden Denkweise wurzelt. Dieser Denkweise entspricht es gerade nicht, eine Übereinstimmung von Ideal und Wirklichkeit zu behaupten. Sie&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_197&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_197&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_197&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (197):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
hält eine solche Übereinstimmung sogar für unerreichbar, für utopisch. Deshalb kann sie nur fordern, daß das politische und soziale Leben auf dieses Leitbild hin entwickelt werde und daß Institutionen und Rechtsformen bestehen und geschützt werden, die diese Entwicklung ermöglichen und fördern.
&lt;p&gt;1. Das Grundgesetz bezeichnet die von ihm geschaffene Staatsordnung als eine freiheitliche Demokratie. Es knüpft damit an die Tradition des &quot;liberalen bürgerlichen Rechtsstaats&quot; an, wie er sich im 19. Jahrhundert allmählich herausgebildet hat und wie er in Deutschland schließlich in der Weimarer Verfassung verwirklicht worden ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese freiheitliche demokratische Ordnung nimmt die bestehenden, historisch gewordenen staatlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse und die Denk- und Verhaltensweisen der Menschen zunächst als gegeben hin. Sie sanktioniert sie weder schlechthin noch lehnt sie sie grundsätzlich und im ganzen ab; sie geht vielmehr davon aus, daß sie verbesserungsfähig und -bedürftig sind. Damit ist eine nie endende, sich immer wieder in neuen Formen und unter neuen Aspekten stellende Aufgabe gegeben; sie muß in Anpassung an die sich wandelnden Tatbestände und Fragen des sozialen und politischen Lebens durch stets erneute Willensentschließungen gelöst werden. Die freiheitliche Demokratie lehnt die Auffassung ab, daß die geschichtliche Entwicklung durch ein wissenschaftlich erkanntes Endziel determiniert sei und daß folglich auch die einzelnen Gemeinschaftsentscheidungen als Schritte zur Verwirklichung eines solchen Endzieles inhaltlich von diesem her bestimmt werden könnten. Vielmehr gestalten die Menschen selbst ihre Entwicklung durch Gemeinschaftsentscheidungen, die immer nur in größter Freiheit zu treffen sind. Das ermöglicht und erfordert aber, daß jedes Glied der Gemeinschaft freier Mitgestalter bei den Gemeinschaftsentscheidungen ist. Freiheit der Mitbestimmung ist nur möglich, wenn die Gemeinschaftsentscheidungen -- praktisch Mehrheitsentscheidungen -- inhaltlich jedem das größtmögliche Maß an Freiheit lassen, mindestens aber ihm stets zumutbar bleiben. Anstelle eines vermeintlich vollkommenen Aus&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_198&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_198&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_198&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (198):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gleichs in ferner Zukunft wird ein relativer ständiger Ausgleich schon in der Gegenwart erstrebt. Wenn als ein leitendes Prinzip aller staatlichen Maßnahmen der Fortschritt zu &quot;sozialer Gerechtigkeit&quot; aufgestellt wird, eine Forderung, die im Grundgesetz mit seiner starken Betonung des &quot;Sozialstaats&quot; noch einen besonderen Akzent erhalten hat, so ist auch das ein der konkreten Ausgestaltung in hohem Maße fähiges und bedürftiges Prinzip. Was jeweils praktisch zu geschehen hat, wird also in ständiger Auseinandersetzung aller an der Gestaltung des sozialen Lebens beteiligten Menschen und Gruppen ermittelt. Dieses Ringen spitzt sich zu einem Kampf um die politische Macht im Staat zu. Aber es erschöpft sich nicht darin. Im Ringen um die Macht spielt sich gleichzeitig ein Prozeß der Klärung und Wandlung dieser Vorstellungen ab. Die schließlich erreichten Entscheidungen werden gewiß stets mehr den Wünschen und Interessen der einen oder anderen Gruppe oder sozialen Schicht entsprechen; die Tendenz der Ordnung und die in ihr angelegte Möglichkeit der freien Auseinandersetzung zwischen allen realen und geistigen Kräften wirkt aber -- wie noch dargelegt werden wird -- in Richtung auf Ausgleich und Schonung der Interessen aller. Das Gesamtwohl wird eben nicht von vornherein gleichgesetzt mit den Interessen oder Wünschen einer bestimmten Klasse; annähernd gleichmäßige Förderung des Wohles aller Bürger und annähernd gleichmäßige Verteilung der Lasten wird grundsätzlich erstrebt. Es besteht das Ideal der &quot;sozialen Demokratie in den Formen des Rechtsstaates&quot;.
&lt;p&gt;Die staatliche Ordnung der freiheitlichen Demokratie muß demgemäß systematisch auf die Aufgabe der Anpassung und Verbesserung und des sozialen Kompromisses angelegt sein; sie muß insbesondere Mißbräuche der Macht hemmen. Ihre Aufgabe besteht wesentlich darin, die Wege für alle denkbaren Lösungen offenzuhalten, und zwar jeweils dem Willen der tatsächlichen Mehrheit des Volkes für die einzelnen Entscheidungen Geltung zu verschaffen, aber diese Mehrheit auch zur Rechtfertigung ihrer Entscheidungen vor dem ganzen Volke, auch vor der Minderheit, zu zwingen. Dem dienen die leitenden Prinzipien dieser Ord&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_199&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_199&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_199&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (199):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nung wie auch ihre einzelnen Institutionen. Was die Mehrheit will, wird jeweils in einem sorgfältig geregelten Verfahren ermittelt. Aber der Mehrheitsentscheidung geht die Anmeldung der Forderungen der Minderheit und die freie Diskussion voraus, zu der die freiheitliche demokratische Ordnung vielfältige Möglichkeiten gibt, die sie selbst wünscht und fördert, und deshalb auch für den Vertreter von Minderheitsmeinungen möglichst risikolos gestaltet. Da die Mehrheit immer wechseln kann, haben auch Minderheitsmeinungen die reale Chance, zur Geltung zu kommen. So kann in weitem Maße Kritik am Bestehenden, Unzufriedenheit mit Personen, Institutionen und konkreten Entscheidungen im Rahmen dieser Ordnung positiv verarbeitet werden. In die schließlich erreichte Mehrheitsentscheidung ist immer auch die geistige Arbeit und die Kritik der oppositionellen Minderheit eingegangen. Weil Unzufriedenheit und Kritik mannigfache, selbst drastische Ausdrucksmöglichkeiten besitzen, zwingt die Einsicht in die Labilität ihrer Position die Mehrheit selbst, die Interessen der Minderheit grundsätzlich zu berücksichtigen.
&lt;p&gt;Daß diese Ordnung funktionieren, daß sie das Gesamtwohl schließlich in einer für alle zumutbaren Weise verwirklichen könne, wird durch ein System rechtlich gesetzter oder vorausgesetzter Spielregeln sichergestellt, die sich auf Grund der geschilderten Prinzipien in einer langen historischen Entwicklung ergeben haben. Die mannigfach gesicherte politische Meinungs- und Diskussionsfreiheit und die Vereinigungsfreiheit führen zum Mehrparteiensystem und zum Recht auf organisierte politische Opposition. Freie Wahlen mit regelmäßiger Wiederholung in relativ kurzen Zeitabständen sichern die Kontrolle des Volkes über die Benutzung der Macht durch die politische Mehrheit. Die Regierung ist der Volksvertretung gegenüber verantwortlich. Das Prinzip der Aufteilung der Staatsmacht auf verschiedene, sich gegenseitig kontrollierende und hemmende Träger dient der Vermeidung übermäßiger Machtkonzentration an einer Stelle im Staat. Das gleiche Ziel verfolgt die Abspaltung von Bereichen der Staatstätigkeit aus der zentralen Leitung durch Übertragung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_200&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_200&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_200&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (200):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
an Körperschaften und Personengemeinschaften zu grundsätzlich selbstverantwortlicher Wahrnehmung. Dem Bürger wird eine freie Sphäre durch die Anerkennung von Grundrechten und ein weitgehender Schutz durch unabhängige Gerichte gesichert. Dem Schutz des ganzen Systems dient vor allem die Verfassungsgerichtsbarkeit Da diese Ordnung wegen ihrer Offenheit und ihrer mannigfachen Gewährleistungen von Freiheiten und Einflüssen auch eine gefährdete Ordnung ist, schützt sie sich gegen Kräfte, die ihre obersten Grundsätze und ihre Spielregeln prinzipiell verneinen, durch Vorschriften wie Art. 18 und 21 GG.
&lt;p&gt;2. Der Staat der Diktatur des Proletariats hat sich aus radikaler Ablehnung der bürgerlich-kapitalistischen Gesellschaftsordnung auf dem Wege zum Aufbau des Sozialismus-Kommunismus konkrete materielle Ziele gesetzt: Seine Aufgabe ist die &quot;Liquidierung der kapitalistischen Elemente&quot; im &quot;erbitterten Klassenkampf&quot;. Träger der Staatsgewalt ist faktisch allein die Arbeiterklasse. Die Bourgeoisie wird &quot;niedergehalten&quot;, ausgeschaltet, beseitigt, &quot;als Klasse liquidiert&quot;. Der Klassenkampf besteht nach der Erringung der Staatsmacht weiter, um die Lebensformen und die sozialen und rechtlichen Institutionen der bürgerlichen Gesellschaft und ihres Staates zu vernichten. Die ehemalige &quot;Ausbeuterklasse&quot; kann deshalb nicht realer Mitträger der Staatsgewalt sein, selbst soweit sie formal wahlberechtigt bliebe. Wenn trotzdem auch in der Diktatur des Proletariats der Grundsatz der Volksouveränität gelten, &quot;die Staatsgewalt vom Volke ausgehen&quot; soll, so ist das nicht wörtlich zu nehmen. Da nur eine politische Wahrheit, nur ein politisches Ziel im Staat gelten kann, muß garantiert sein, daß die Betätigung der Volkssouveränität diese Wahrheit und dieses Ziel verwirklicht. Als &quot;oberstes Prinzip&quot; der Diktatur des Proletariats wird deshalb bezeichnet: &quot;das gegen die Ausbeuterklasse gerichtete Bündnis der Arbeiterklasse mit der Bauernschaft unter Führung der Arbeiterklasse&quot;. Dadurch soll die Mehrheit des Volkes als Träger der Diktatur des Proletariats erscheinen. Die &quot;Führerrolle&quot; des Proletariats aber schließt in Wahrheit den realen Einfluß der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_201&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_201&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_201&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (201):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&quot;Geführten&quot; aus. So bleibt die Verwirklichung des Prinzips der Volkssouveränität und der Stützung auf die Mehrheit eine rein gedankliche Konstruktion, die statt des realen Willens den &quot;wahren&quot; Willen des Volkes zu verwirklichen vorgibt und diesen mit den &quot;wahren&quot;, d.h. angeblich objektiven Interessen des Volkes gleichsetzt, und zwar so, wie die maßgebende Arbeiterklasse diese sieht; denn für die Arbeiterklasse allein wird der Besitz eines unwiderlegbaren Wissens um diese Interessen beansprucht. Da die herrschende Klasse ihrerseits von ihren aktivsten und bewußtesten Elementen repräsentiert wird, die in der kommunistischen Partei, der &quot;Partei der Arbeiterklasse&quot;, zusammengeschlossen sind, verengt sich der Kreis, von dem die wirklichen politischen Entscheidungen ausgehen, auf diese Partei und -- im Hinblick auf deren zentralistische Organisation -- weithin auf die Parteiführung. Es handelt sich nicht mehr um eine Partei im Sinne der freiheitlichen Demokratie, sondern um eine Organisation besonderer Art. für die allein den Staat tragende politische Kraft. Auch die marxistisch-leninistische Theorie spricht daher von der Notwendigkeit der &quot;Partei neuen Typus&quot;. Da die politische Gewalt allein der Arbeiterklasse zusteht und da ihre Führung in den Händen der allein mit der Einsicht in die objektiven Entwicklungsgesetze der Gesellschaft begabten Partei liegt, ergibt sich, daß die zu ihrer Verwirklichung notwendigen staatlichen Maßnahmen von der herrschenden Partei festgelegt und vom Staatsapparat lediglich durchgesetzt werden.
&lt;p&gt;Der Mensch wird in diesem System als Mitglied einer Klasse gesehen. Er tritt zur Gesamtheit nur auf dem Weg über seine Klasse in Beziehung, die Ordnung der Gesellschaft ist im wesentlichen eine Ordnung der Klassenverhältnisse. Nach der Zugehörigkeit zu einer Klasse muß deshalb die rechtliche und soziale Lage des Menschen entscheidend bestimmt werden. Das macht jeden Eingriff grundsätzlich zulässig, der aus der Klassenzugehörigkeit des Einzelnen und der Klassensituation im ganzen von der herrschenden Klasse hergeleitet wird. Damit tritt an die Stelle der Gleichheit aller Staatsbürger die Scheidung in &quot;führende&quot;,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_202&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_202&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_202&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (202):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
d.h. herrschende, mittels eines &quot;Bündnisses&quot; &quot;geführte&quot;, d.h. beherrschte, und &quot;unterdrückte&quot; Klassen und die Förderung oder Unterdrückung des Individuums je nach seiner Klassenzugehörigkeit oder allenfalls nach dem Maße seiner Nützlichkeit für das allgemeine gesellschaftliche Ziel. Grundrechte im Sinne der freiheitlichen Demokratie können hier dem Einzelnen als solchem nicht zustehen. Für die Angehörigen der unterdrückten Klasse ist das selbstverständlich. Aber da die Aufgabe grundlegender Neugestaltung alle anderen Rücksichten zurückdrängt, stehen auch den Mitgliedern der herrschenden Klasse Grundrechte nur insoweit zu, als sie dem Klasseninteresse und der Festigung der Diktatur des Proletariats mindestens nicht entgegenstehen. Äußerungen, die an den jeweiligen konkreten staatlichen Entscheidungen grundsätzliche Kritik üben, und Handlungen, die dem allgemeinen Staatsziel widersprechen, können nicht geschützt sein. Auch die formell in Verfassungen gewährleisteten Rechte haben den Charakter als Grundrechte verloren, gelten also nur mit der selbstverständlichen Einschränkung, daß sie nicht in Widerspruch zur &quot;politischen Generallinie&quot; und zum konkreten Staatswillen treten dürfen, so wie er von der herrschenden Partei geprägt und ausgelegt wird. Selbst die wissenschaftliche Kritik an der Theorie des Marxismus-Leninismus oder an ihrer Anwendung auf die Praxis kann daher nicht schlechthin freigegeben werden, denn sie könnte und müßte im weiteren Verlauf zur Kritik an der Staatsführung werden. Selbst allbekannte Fehler dürfen als solche nur gekennzeichnet und verurteilt werden, wenn die Führung &quot;selbstkritisch&quot; den Weg hierzu eröffnet hat, und in jedem Falle gibt es nur systemimmanente Kritik. So müssen notwendig gerade die wichtigsten politischen Grundrechte, insbesondere das Recht zu freier Meinungsbildung und Meinungsäußerung, auch im politischen Bereich, ihren Wert verlieren. Die Presse- und Vereinigungsfreiheit ist ohnehin durch die eindeutige Vorrangstellung der kommunistischen Partei und ihrer Hilfsorganisationen praktisch erheblich eingeschränkt. Schließlich ist selbst der verbleibende beschränkte Raum für die individuelle Freiheit des Menschen
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_203&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_203&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_203&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (203):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
rechtlich nicht gesichert, da er jederzeit durch die Staatsgesetze eingeengt werden kann, deren oft bewußt weitgefaßte Formulierungen der Auslegung durch die allein herrschende Partei jeden Spielraum lassen, ohne daß dagegen unabhängige Gerichte angerufen werden könnten.
&lt;p&gt;Diese ideologischen Grundlagen erzwingen sich die ihnen entsprechenden staatlichen Institutionen. Oberstes Verfassungsprinzip ist das von der marxistisch-leninistischen Theorie der Staatsordnung der Diktatur des Proletariats ein für allemal gesetzte materielle Ziel: die Vorbereitung des Aufbaus des Sozialismus durch die Zerschlagung und Vernichtung des bürgerlich-kapitalistischen Systems. Das Auftreten neuer politischer Konzeptionen, die dieses Ziel auch nur zur Diskussion stellen könnten, ist ebenso ausgeschlossen wie die freie Erörterung von Methoden und Einzelmaßnahmen, sobald sie einmal von der herrschenden Partei autoritativ verkündet worden sind. Erst recht werden Kristallisationen in ernsthaft oppositionellen Parteien oder in bloßen gesellschaftlichen Vereinigungen verhindert oder zerschlagen. Da eine Klasse und eine Partei den Staat führen, ist naturgemäß die von dieser Partei gestellte Regierung nicht abberufbar; nur ihre jeweiligen Mitglieder können -- und zwar nur durch die Partei -- ausgewechselt werden. Die Partei muß jedenfalls materiell alle politische Gewalt im Staat in sich vereinigt halten. Mehrparteiensystem und Opposition, verantwortliche Regierung und effektive Gewaltentrennung mit dem Ziel des Schutzes gegen Willkür kann es nicht geben. Für wirkliche politische Meinungsfreiheit, für freie Wahlen und echte parlamentarische Entscheidungen besteht weder Möglichkeit noch Bedürfnis Es gibt keine Alternative zum bestehenden System und seiner Herrschaft. Es genügt die Akklamation zu dem jeweils von der Partei und -- nach ihren Weisungen -- von der Regierung Verordneten. Wo also Normen und Institutionen aus der freiheitlichen Demokratie formal noch weiterbestehen (z. B. allgemeines Wahlrecht, organisatorische Gewaltentrennung u. dgl.), muß sich ihr Sinn grundsätzlich wandeln. Die politischen Entscheidungen, die dort mit ihrer Hilfe erarbei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_204&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_204&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_204&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (204):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tet und in ihrer Geltung gesichert werden sollen, sind hier vorweg getroffen, können aber auch ohne Rücksicht auf sie abgeändert werden. Namentlich fehlt dem Wahlrecht in der Diktatur des Proletariats der eigentliche politische Sinn des &quot;Wählens&quot; zwischen mehreren gleichberechtigten politischen Auffassungen; durch Einrichtungen verschiedener Art. ist gesichert, daß in die Volksvertretungen nur Personen gewählt werden, die der &quot;führenden&quot; Klasse angehören oder genehm sind, und daß der materielle Führungsanspruch der kommunistischen Partei niemals in Frage gestellt werden kann. Die Bindung der Staatsorgane an die Gesetze und die Unabhängigkeit der Gerichte hat angesichts des für die Bedürfnisse des zentralistischen Verwaltungsstaates mit Allmacht der &quot;Exekutive&quot; geschaffenen neuen Begriffs der &quot;sozialistischen Gesetzlichkeit&quot; nur noch formale Bedeutung.
&lt;p&gt;3. Die dargelegten Unterschiede beider Staats- und Gesellschaftsordnungen beruhen letztlich auf einer tiefen Verschiedenheit der Auffassungen von der Stellung des Einzelnen in der Gemeinschaft und von der Stellung des Staates ihr gegenüber. Die KPD gibt das nicht nur zu, sie betont es geradezu; denn ihre Auffassung, daß es zum Umsturz der bürgerlichen Ordnung einer Revolution, also eines fundamentalen Wandels bedürfe, daß nicht quantitative Veränderungen genügten, sondern eine qualitative Änderung, ein geschichtlicher &quot;Sprung&quot; stattfinden müsse, beruht auf der Erkenntnis dieser grundsätzlichen Verschiedenheit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der freiheitlichen Demokratie ist die Würde des Menschen der oberste Wert. Sie ist unantastbar, vom Staate zu achten und zu schützen. Der Mensch ist danach eine mit der Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensgestaltung begabte &quot;Persönlichkeit&quot;. Sein Verhalten und sein Denken können daher durch seine Klassenlage nicht eindeutig determiniert sein. Er wird vielmehr als fähig angesehen, und es wird ihm demgemäß abgefordert, seine Interessen und Ideen mit denen der anderen auszugleichen. Um seiner Würde willen muß ihm eine möglichst weitgehende Entfaltung seiner Persönlichkeit gesichert werden. Für den politisch-sozialen Bereich bedeutet das, daß es nicht genügt, wenn&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_205&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_205&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_205&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (205):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
eine Obrigkeit sich bemüht, noch so gut für das Wohl von &quot;Untertanen&quot; zu sorgen; der Einzelne soll vielmehr in möglichst weitem Umfange verantwortlich auch an den Entscheidungen für die Gesamtheit mitwirken. Der Staat hat ihm dazu den Weg zu öffnen; das geschieht in erster Linie dadurch, daß der geistige Kampf, die Auseinandersetzung der Ideen frei ist, daß mit anderen Worten geistige Freiheit gewährleistet wird. Die Geistesfreiheit ist für das System der freiheitlichen Demokratie entscheidend wichtig, sie ist geradezu eine Voraussetzung für das Funktionieren dieser Ordnung; sie bewahrt es insbesondere vor Erstarrung und zeigt die Fülle der Lösungsmöglichkeiten für die Sachprobleme auf. Da Menschenwürde und Freiheit jedem Menschen zukommen, die Menschen insoweit gleich sind, ist das Prinzip der Gleichbehandlung aller für die freiheitliche Demokratie ein selbstverständliches Postulat.
&lt;p&gt;Das Recht auf Freiheit und Gleichbehandlung durch den Staat schließt jede wirkliche Unterdrückung des Bürgers durch den Staat aus, weil alle staatliche Entscheidung den Eigenwert der Person achten und die Spannung zwischen Person und Gemeinschaft im Rahmen des auch dem Einzelnen zumutbaren ausgleichen soll. Der kommunistische Begriff von &quot;Unterdrückung&quot;, die in jeder staatlichen Machtausübung überhaupt gesehen wird, ist dem System der freiheitlichen Demokratie von Grund aus fremd; &quot;Unterdrückung&quot; entspringt einer auch den Staat erniedrigenden, im Grunde inhumanen Vorstellungswelt. Der Staat ist ein Instrument der ausgleichenden sozialen Gestaltung, nicht der Unterdrückung durch die Ausbeuter zur Aufrechterhaltung ihrer Ausbeuterstellung. Es wird zwischen notwendiger Ordnung und Unterdrückung unterschieden. Unterdrückung wäre in der freiheitlichen Demokratie nur in Staatsmaßnahmen zu erblicken, die nach vernünftigen -- freilich nicht unwandelbaren -- Maßstäben eine Vergewaltigung des Einzelnen darstellen, also seine Freiheit oder sein Recht auf Gleichbehandlung mit den anderen in einer unzumutbaren Weise verletzen würden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Darüber hinaus entnimmt die freiheitliche demokratische&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_206&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_206&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_206&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (206):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Grundordnung dem Gedanken der Würde und Freiheit des Menschen die Aufgabe, auch im Verhältnis der Bürger untereinander für Gerechtigkeit und Menschlichkeit zu sorgen. Dazu gehört, daß eine Ausnutzung des einen durch den anderen verhindert wird. Allerdings lehnt die freiheitliche Demokratie es ab, den wirtschaftlichen Tatbestand der Lohnarbeit im Dienste privater Unternehmer als solchen allgemein als Ausbeutung zu kennzeichnen. Sie sieht es aber als ihre Aufgabe an, wirkliche Ausbeutung, nämlich Ausnutzung der Arbeitskraft zu unwürdigen Bedingungen und unzureichendem Lohn zu unterbinden. Vorzüglich darum ist das Sozialstaatsprinzip zum Verfassungsgrundsatz erhoben worden; es soll schädliche Auswirkungen schrankenloser Freiheit verhindern und die Gleichheit fortschreitend bis zu dem vernünftigerweise zu fordernden Maße verwirklichen.
&lt;p&gt;Die freiheitliche Demokratie ist von der Auffassung durchdrungen, daß es gelingen könne, Freiheit und Gleichheit der Bürger trotz der nicht zu übersehenden Spannungen zwischen diesen beiden Werten allmählich zu immer größerer Wirksamkeit zu entfalten und bis zum überhaupt erreichbaren Optimum zu steigern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dies erscheint ihr erstrebenswerter als die Verfolgung eines utopischen, d.h. rational nicht beweisbaren und durch die Erfahrung der Geschichte nicht gestützten Staatsideals, das die volle Verwirklichung beider Ideale in einer nicht absehbaren Zukunft verspricht, dafür aber das Opfer von Generationen verlangt, denen weder Freiheit noch Gleichheit gewährt werden kann. Die freiheitliche Demokratie verwirft es, wenn für Ziele im praktisch-politischen Leben der Absolutheitsanspruch erhoben wird, weil daraus unvermeidlich politische Intoleranz folgt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die freiheitliche Demokratie setzt im Grunde nur voraus, daß im politischen Bereich die Möglichkeit eines &quot;relativen Vernunftgehalts&quot; aller politischen Meinungen anerkannt und die Vereinfachung der Auseinandersetzungen durch Diskreditierung der gegnerischen Anschauungen und wirkliche Unterdrückung vermieden wird. Von diesem System geistiger Freiheit und Toleranz,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_207&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_207&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_207&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (207):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
geduldiger Reformarbeit und fortwährender Auseinandersetzung mit anderen grundsätzlich als gleichberechtigt angesehenen Auffassungen führt keine Brücke zu einer politischen Anschauung, die fordert, es müsse um eines materiellen Zieles willen, das von einer politischen Partei oder Klasse als allgemein verbindlich proklamiert wird, das ganze freiheitliche System unter Einsatz radikalster Mittel beseitigt werden.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Teil B -- Die allgemeine Betätigung der KPD im Sinne des Marxismus-Leninismus&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die KPD strebt also die Verwirklichung eines Staatsbildes an, das mit der freiheitlichen demokratischen Ordnung des Grundgesetzes nicht vereinbar ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die KPD bestreitet das nicht, wendet aber ein: Ihr Bekenntnis zum Marxismus-Leninismus und ihre sich daraus ergebenden Auffassungen über die notwendige künftige Entwicklung von Staat und Gesellschaft seien für dieses Verfahren gleichgültig. Solange das Grundgesetz gelte, seien die Diktatur des Proletariats oder die sozialistisch- kommunistische Gesellschaftsordnung keine &quot;Ziele&quot; der Partei im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG, da die KPD die Verwirklichung ihres Staatsideals auf Grund einer Analyse der in der gegenwärtigen Periode gegebenen objektiven Sachlage als unmöglich erkenne und sie daher nicht &quot;auf der Tagesordnung&quot; stehe. Es sei ein Irrglaube oder eine bewußte Fehldeutung ihrer Politik, wenn man folgere, weil sie sich unbestritten grundsätzlich und uneingeschränkt zum Marxismus-Leninismus bekenne, deshalb müsse sie auch für die Bundesrepublik Deutschland die sozialistische Revolution und die Diktatur des Proletariats planen. Das sei nicht der Fall; in der Bundesrepublik wirke sie lediglich als eine von mehreren politischen Parteien im Rahmen des bürgerlichen Staates an der Lösung praktischer Aufgaben mit, vor allem im Sinne der Wiedervereinigung Deutschlands, einer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_208&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_208&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_208&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (208):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&quot;Erweiterung der demokratischen Rechte&quot; und einer Verbesserung der sozialen Lage der Werktätigen (vgl. Prot. I, 489, 494, 510&amp;nbsp;f., 529, 588&amp;nbsp;f., 883, 890, 895&amp;nbsp;f., 912; II, 52, 607 ff.; III, 169).
&lt;p&gt;Das ist jedoch unrichtig. Denn es bleibt die Tatsache bestehen, daß sich die KPD als Partei stets zu den Zielen des Marxismus-Leninismus bekennt und damit für die nach dieser Lehre notwendige Diktatur des Proletariats einsetzt; auf den Zeitpunkt, den sie für die Errichtung dieser Diktatur in Aussicht genommen hat, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Entscheidend ist, daß die KPD dadurch schon heute auf die Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ausgeht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I. -- Die Propagierung der marxistisch-leninistischen Lehre&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beweisaufnahme hat ergeben, daß die KPD die Lehre des Marxismus-Leninismus einschließlich der Lehre von der sozialistischen Revolution und der Diktatur des Proletariats systematisch zum Gegenstand ihrer parteipolitischen Propaganda im politischen Kampf innerhalb der Bundesrepublik Deutschland macht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die KPD schult ihre Mitglieder in der marxistisch-leninistischen Lehre so, daß sie zu aktiven Kämpfern für diese Weltanschauung und damit gleichzeitig gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Parteistatut (Ziff. I Nr. 2 a) verpflichtet ausdrücklich jedes Mitglied, &quot;ständig sein politisches Wissen durch das Studium des Marxismus-Leninismus zu erweitern&quot;. Dementsprechend bezeichnet es die Entschließung der 2. Tagung des Parteivorstandes der KPD vom 9. bis 11. November 1951 als Voraussetzung für die Erfüllung der großen Aufgaben der KPD, daß &quot;die Partei unermüdlich an der Hebung des ideologischen Niveaus der gesamten Partei arbeitet, indem sie sich systematisch die Lehren des Marxismus-Leninismus aneignet&quot;. &quot;Die Aneignung der gesellschaftlichen Entwicklungsgesetze, das Studium des Marxismus-Leninismus&quot;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_209&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_209&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_209&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (209):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ist nach dieser Entschließung &quot;für alle Mitglieder der KPD eine bindende Verpflichtung&quot; (Prot. I, 439).
&lt;p&gt;Auch die Verlautbarungen der beiden Parteitage von 1951 und 1954 zeigen, daß die KPD bestrebt ist, ihre Mitglieder in der revolutionären Lehre des Marxismus-Leninismus systematisch zu erziehen. Die Entschließung des Parteitages von 1951&amp;nbsp;fordert eine &quot;Wendung in der ganzen ideologischen und organisatorischen Arbeit der Partei&quot;, die darin bestehen soll, &quot;daß alle Mitglieder und Funktionäre der Partei zu einem systematischen Studium der Lehre von Marx, Engels, Lenin und Stalin verpflichtet werde&quot;a (Ziffer 48; Prot. I, 478). Nach der These 22 des Parteitages von 1954 hat die KPD &quot;die Aufgabe, die großen Ideen des wissenschaftlichen Sozialismus in die Arbeiterklasse zu tragen&quot;. Sie muß deshalb &quot;selbst in ihren Reihen das Höchstmaß an ideologisch-politischer Klarheit&quot; besitzen und die Lehren des Marxismus-Leninismus meistern. Diese Feststellung schließt mit den Worten:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Das Studium und die schöpferische Anwendung der großen Ideen von Marx und Engels, Lenin und Stalin müssen zum entscheidenden Bestandteil der Arbeit der KPD werden.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bereits die Richtlinien des Parteivorstandes der KPD vom 28. Dezember 1949 (Ziff. 2) haben die hierfür geeigneten Schriften aus der marxistisch-leninistischen Literatur &quot;als Grundlage zum Studium ... in den Mitgliederversammlungen, Bildungsabenden und für das Selbststudium der Genossen&quot; im einzelnen bezeichnet (Prot. I, 438&amp;nbsp;f.); im Zusammenhang hiermit wird auf die besondere Bedeutung des Selbststudiums verwiesen, das alle Parteimitglieder befähige, &quot;voll teilzuhaben an der Entfaltung der ideologischen Offensive der Partei&quot;. Der allgemeinen Mitgliederschulung dienen besondere Mittel und Institutionen: die &quot;Politischen Grundschulen&quot; der KPD, die bei den Grundeinheiten der Partei gebildet sind, die Zirkel zum Studium grundlegender Werke des Marxismus-Leninismus, das sogenannte Fernstudium und besondere Lehrgänge auf den Parteischulen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Welchen großen Wert die KPD auf die ideologische Schulung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_210&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_210&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_210&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (210):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ihrer Parteimitglieder legt, ergibt sich auch aus dem Artikel &quot;Helft den neuen Leitungen&quot; in dem Zentralorgan der KPD, der Zeitung &quot;Freies Volk&quot; vom 3. Dezember 1954. In dem Absatz &quot;Die ideologischen Mängel beseitigen!&quot; heißt es dort:
&lt;p&gt;&quot;Ein größerer Teil der Genossen jedoch hat sich noch sehr wenig mit der Theorie des Marxismus-Leninismus beschäftigt. Die 14. Parteivorstandstagung hat mit besonderem Ernst festgestellt, daß das noch niedrige politische Niveau der Parteiarbeit ein ernstes Hindernis bei der Lösung unserer Aufgaben ist. Die übergeordneten Parteileitungen haben hier eine große Verantwortung und müssen besonderes Augenmerk auf die theoretische und ideologische Qualifizierung der Mitglieder der neugewählten Leitungen legen. Es soll unbedingt erreicht werden, daß jedes einzelne Leitungsmitglied regelmäßig an der allgemeinen Mitgliederschulung bzw. am Zirkel zum Studium der grundlegenden Werke des Marxismus-Leninismus teilnimmt. Außerdem sind alle Möglichkeiten zur Qualifizierung, über die die Partei verfügt, wie kurz- und langfristige Lehrgänge, voll auszunutzen. Es wird deshalb zweckmäßig sein, daß man einen genauen Plan aufstellt, wann und welches Leitungsmitglied diese Schulen besucht. Das wird dazu beitragen, die Forderung der 15. Parteivorstandstagung zu erfüllen, das wissenschaftliche Niveau der Parteiarbeit zu heben, sowie einen wissenschaftlichen Arbeitsstil zu entwickeln.&quot; (Prot. II, 835)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidend und in die Augen fallend ist die Intensität dieser Schulung. Es geht der KPD nicht nur darum, den Parteimitgliedern Material zur Urteilsbildung in politischen Tagesfragen in die Hand zu geben. Sie betreibt vielmehr eine politische Schulung, die die Gesamtpersönlichkeit des Mitglieds -- über die Belehrung hinaus -- zum bewußten Kämpfer für eine politische Weltanschauung erziehen will, die den Anschauungen einer freiheitlichen Demokratie erklärtermaßen feindlich gegenübersteht. Deshalb führt die interne Mitgliederschulung in den grundsätzlichen programmatischen Lehren und Zielen des Marxismus-Leninismus notwendig und gewollt zur Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Denn die Feindschaft gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und die Eigen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_211&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_211&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_211&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (211):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schaft, Kommunist zu sein, also in kommunistischer Bewußtheit politisch zu handeln, sind die beiden Seiten ein und derselben Münze. Das folgt gerade aus der von der KPD vertretenen marxistisch-leninistischen Theorie, nach der aus der unlösbaren inneren Widersprüchlichkeit der bestehenden Ordnung die Notwendigkeit einer neuen Ordnung und die Kräfte erwachsen, die diese Ordnung herbeiführen werden. Deshalb entwickelt auch der Marxismus-Leninismus seine Ziele, indem er die bürgerliche Demokratie kritisch analysiert und in der ideologischen Schulung und Propaganda seine eigenen Ziele der bürgerlichen Demokratie und der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gegenüberstellt, diese Ordnung als &quot;Klassenideologie&quot;, als &quot;Täuschung der Massen&quot; &quot;entlarvt&quot;, die nur dazu diene, die politische Herrschaft über die Ausgebeuteten aufrechtzuerhalten (Lehrbuch für die allgemeine Mitgliederschulung, Heft 3 -- &quot;Das Wesen der Demokratie und Freiheit&quot; --; &quot;Bürgerliche Revolution -- bürgerlich-demokratische Revolution -- volksdemokratische Revolution --&quot;; &quot;Wissen und Tat&quot;, Nr. 8/1954, S. 80&amp;nbsp;ff.). Deshalb bedeutet es eine zumindest mitbeabsichtigte Schwächung und Zersetzung der freiheitlichen demokratischen Ordnung, wenn die KPD ihre Mitglieder in ihrer Ideologie intensiv und systematisch schult, die wesensgemäß der freiheitlichen Demokratie feindlich gegenübersteht.
&lt;p&gt;Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß diese Lehren nur innerhalb der Mitgliedschaft der Partei verbreitet würden, also allein eine innere Angelegenheit der Partei seien. Auch die Verbreitung von Lehren innerhalb der Mitgliedschaft der KPD, die eine Zersetzung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bewirken sollen, geht auf eine Schwächung, eine Beeinträchtigung dieser Ordnung aus.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Jede Maßnahme zur inneren Festigung der KPD in der grundsätzlichen Gegnerschaft gegen freiheitliche Demokratie als eine nur &quot;bürgerliche, formale&quot;, als eine &quot;Demokratie nur für die Ausbeuter&quot;, und wie die Formulierungen immer lauten, tendiert notwendig auf eine Beeinträchtigung der freiheitlichen demokra&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_212&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_212&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_212&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (212):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tischen Grundordnung selbst. Sie geht unvermeidlich weit über das hinaus, was man als eine nur innere Angelegenheit der Partei ansehen kann, und ist in dieser Wirkung auch von der KPD gewollt. Das wird deutlich, wenn man unterstellt, daß es der KPD gelingen könnte, erhebliche Teile des Volkes als Mitglieder oder Anhänger zu gewinnen und zur Verneinung der freiheitlichen Demokratie entsprechend den Lehren des Marxismus-Leninismus zu erziehen: dann wäre die Funktionsfähigkeit dieser Ordnung, die gerade auf die Anerkennung durch das Volk angewiesen ist, erheblich beeinträchtigt.
&lt;p&gt;Die KPD kann auch nicht mit dem Einwand gehört werden, daß sie ihre Mitglieder trotz dieser grundsätzlichen Schulung gleichzeitig auch erziehe, die Verwirklichung dieser grundsätzlichen Auffassungen bis zu einem Zeitpunkt zurückzustellen, der jedenfalls nach der Wiedervereinigung liegt, um bis dahin nur eine Tagespolitik zu treiben, die der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht widerspreche. Selbst in diesem Falle würde die Erziehung ihrer Mitglieder in den grundsätzlichen revolutionären Auffassungen des Marxismus-Leninismus eine aktuelle Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung überhaupt darstellen. Grundsätzliche Überzeugungen politischer Art. haben gerade den Sinn, das politische Verhalten des Menschen auf Grund dieser Prinzipien zu bestimmen. Im Hinblick auf ihre aktuelle Undurchführbarkeit kann vielleicht ihre konsequente Verwirklichung zeitweise zurückgestellt werden, nicht aber kann die zersetzende Wirkung ausgeschlossen werden. Gegenüber der klassenlosen &quot;sozialistischen&quot; Gesellschaft bleibt nach der Auffassung der KPD die freiheitliche demokratische Grundordnung eine minder wertvolle, eine allenfalls vorübergehend zu tolerierende und auszunutzende, aber prinzipiell illegitime Ordnung. Die zersetzende Wirkung auf die freiheitliche demokratische Grundordnung folgt daher aus den von der KPD vertretenen marxistisch-leninistischen Prinzipien notwendig. Die Untergrabung der inneren natürlichen Autorität und damit der Legitimation der freiheitlichen demokratischen Grund&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_213&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_213&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_213&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (213):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ordnung bei den Mitgliedern der KPD tritt durch eine solche Erziehung notwendig schon heute ein und ist von der KPD für heute schon gewollt.
&lt;p&gt;Diese Absicht genügt für die Feststellung, daß die KPD durch ihre Erziehungsarbeit unter den Mitgliedern bereits auf eine Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ausgeht. Daß die Mitglieder darüber hinaus noch Schritte zur alsbaldigen Verwirklichung ihrer revolutionären Ziele tun, setzt Art. 21 Abs. 2 GG für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei nicht voraus.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die KPD verbreitet die Lehren des Marxismus-Leninismus auch außerhalb des Kreises der Parteimitglieder. Dabei geht es ihr nicht so sehr um Aufklärung und Belehrung in &quot;politischen Tagesfragen&quot;, sondern um Verbreitung ihrer grundsätzlichen Ideen. Aufgabe dieser politischen Tätigkeit ist es, &quot;die Arbeiterklasse und die breitesten Schichten der Werktätigen und andere patriotische Kräfte von der Richtigkeit der Politik unserer Partei so zu überzeugen, daß sie die Führung anerkennen, daß sie der Partei folgen&quot; (&quot;Unser Weg&quot;, Heft 3/53, S. 11). Es gilt, &quot;immer größere Massen mit dem Gedankengut des Marxismus-Leninismus vertraut zu machen ... Das Gemeinsame, das unserer Agitation und Propaganda zu Grunde liegt, ist die Erziehung der Menschen zum politischen Bewußtsein, die Mobilisierung der Massen zum bewußten Handeln sowohl für die Lösung der Tagesaufgaben wie auch der großen für die Nation entscheidenden Aufgaben&quot; (Schörnig, &quot;Was ist Agitation -- was ist Propaganda?&quot; in &quot;Einheit&quot;, Heft 10/51, S. 670; Prot. II, 831).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch diese Agitation und Propaganda wird mit besonderer Intensität betrieben. Nach einer Entschließung der 2. Tagung des Parteivorstandes der KPD vom 9. bis 11. November 1951 sind bei allen Landesleitungen &quot;Propagandistenaktivs&quot; zu bilden, die ihrerseits in Seminaren geschult werden. Sie sollen den Lehrern und Schulungsleitern innerhalb der Partei Anleitung geben, aber auch fähig sein, &quot;öffentliche Lektionen über Themen des Marxis&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_214&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_214&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_214&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (214):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
mus-Leninismus durchzuführen&quot; (&quot;Wissen und Tat&quot;, Sonderheft 1951, S. 12).
&lt;p&gt;Für die planmäßige Aufklärungsarbeit wird auch die Bildung von Agitatorengruppen in den Betrieben und Ortsgruppen für unerläßlich gehalten. Schließlich ist jedes einzelne Parteimitglied verpflichtet, im Rahmen seiner Möglichkeiten &quot;mit den parteilosen Massen eine enge Verbindung zu schaffen, sie von der Richtigkeit der Politik der Partei zu überzeugen&quot; (Statut der KPD, Ziff. I 2 d). Angesichts der in der Partei herrschenden strengen Disziplin und der grundsätzlichen Verpflichtung aller Mitglieder, in den Parteiorganisationen aktiv mitzuarbeiten (a.a.O. Ziff. I, 1), ist auch diese Form der Agitation von erheblicher praktischer Bedeutung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch die umfangreiche Parteipresse dient einer intensiven parteipolitischen Propaganda im Marxismus-Leninismus. Diese Aufgabe der Parteipresse ergibt sich aus These 31 des Parteitages von 1954:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Die Parteipresse muß das vielfältige Leben und den Kampf der Partei und der Arbeiterklasse widerspiegeln, alle Seiten dieses Kampfes prinzipiell und kämpferisch beleuchten, gute Erfahrungen vermitteln, entschlossen gegen Fehler kämpfen und zugleich durch die Werbung neuer Leser und die Verbreiterung ihres Korrespondentennetzes zum wichtigsten organisierenden Faktor werden. So wird am besten die Leninsche Lehre verwirklicht, daß die Zeitung kollektiver Propagandist, Agitator und Organisator ist.&quot; (Prot. II, 832)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der Bundesrepublik Deutschland gab es im Jahre 1954 dreizehn kommunistische Tageszeitungen. Sie erschienen in Hamburg, München, Köln, Essen, Düsseldorf, Frankfurt, Stuttgart, Hannover, Bremen, Kiel, Bielefeld und Ludwigshafen; sie wurden teils von der KPD selbst, teils von einer Gruppe kommunistischer Verleger herausgegeben. Soweit bekannt ist, hatten die Zeitungen eine tägliche Auflage von 18 000 bis 60 000 Exemplaren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Besondere Bedeutung haben die Zeitschriften &quot;Wissen und&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_215&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_215&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_215&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (215):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Tat&quot; und &quot;Unser Weg&quot;. &quot;Wissen und Tat&quot; erscheint monatlich als &quot;Zeitschrift für Theorie und Praxis des wissenschaftlichen Sozialismus&quot; im 11. Jahrgang und wird von dem Parteivorstand der KPD herausgegeben. &quot;Unser Weg&quot; ist eine von dem Parteivorstand der KPD herausgegebene &quot;Monatsschrift für aktuelle Fragen der Arbeiterbewegung&quot;. Auch die Betriebszeitungen haben nicht nur die Aufgabe, sich mit den Fragen des Betriebes zu beschäftigen, sondern sollen darüber hinaus der Verbreitung der marxistisch-leninistischen Lehre dienen. Ihre Aufgabe wird in &quot;Wissen und Tat&quot; (Nr. 7/54, S. 91) wie folgt beschrieben:
&lt;p&gt;&quot;Die Betriebszeitung als theoretisch-propagandistisches Organ? Widerspricht das nicht der bisher geübten Praxis? Eine Betriebszeitung der KPD hat doch in erster Linie die Aufgabe, die betrieblichen und gewerkschaftlichen Probleme zu behandeln. Das stimmt natürlich. Aber hat sie dabei nicht die Aufgabe, die sozialistische Ideologie in die Reihen der Arbeiterklasse zu tragen? Ja, jede kommunistische Zeitung muß bemüht sein, nicht nur ein kollektiver Agitator und Organisator zu sein, sondern zugleich ein kollektiver Propagandist. In dieser Einheit liegt ihre große Stärke, ihre volle Wirksamkeit. Hunderttausende westdeutscher Arbeiter lesen wöchentlich die Betriebszeitungen der KPD. Sie lesen sie sogar sehr aufmerksam und nehmen sie mit nach Hause, damit auch die Familienmitglieder sie lesen. Man kann sich also vorstellen, daß eine Betriebszeitung sich auch ganz ausgezeichnet als kollektiver Propagandist eignet. Eine gut geleitete Betriebszeitung hat zum Beispiel durchaus die Möglichkeit, den Arbeitern eines Betriebs an Hand der marxistisch-leninistischen Theorie das von den Kapitalisten ängstlich gehütete Geheimnis ihrer Ausbeutung zu erläutern.&quot; (Prot. II, 833)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Solche Betriebszeitungen gibt es allein in Nordrhein-Westfalen etwa 290 mit einer Auflagenhöhe von rund einer Million (Prot. II, 834).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Den Parteifunktionären und Einzelmitgliedern werden für die Zwecke der Propaganda und Agitation noch besondere publizistische Hilfsmittel in die Hand gegeben (z. B. &quot;Agitator&quot;, &quot;Notiz&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_216&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_216&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_216&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (216):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
block des Agitators&quot;). Sie sollen es ihnen ermöglichen, die Grundideen des Marxismus-Leninismus in kleine Münze umzuprägen und die Tagesfragen der Politik leicht faßlich, aber stets im Lichte der marxistisch-leninistischen Theorie zu behandeln.
&lt;p&gt;Die Wendung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung tritt in dieser Propagandaarbeit vor allem darin zutage, wie hier systematisch die Verfassungsordnung des Grundgesetzes dadurch untergraben wird, daß ihr die Ordnung anderer Staaten, die die Diktatur des Proletariats bereits verwirklicht haben, als ein in jeder Hinsicht ideales Bild der Staatsgestaltung gegenübergestellt wird; die Leser und Hörer sollen so den Eindruck gewinnen, die Bahn zu dem -- dort erreichten -- Musterstaat werde erst frei, wenn die geltende Verfassungsordnung als das entscheidende Hemmnis auf diesem Wege beseitigt sei. Die KPD will also in der Bevölkerung nicht nur eine bestimmte, gegenüber der freiheitlichen Demokratie feindselige Haltung erzeugen, sondern sie auch dazu bewegen, aus dieser Haltung zu Aktionen überzugehen, wie sie in der Propaganda und Agitation vorgezeichnet sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In diesem Sinne wird zunächst die Staatsordnung der DDR als Idealbild eines deutschen Staates beschrieben, der &quot;das gesicherte und schöne Leben von morgen&quot; verwirklicht und in dem die &quot;sozialistischen Errungenschaften&quot; Bürgen für &quot;Wohlstand und Aufstieg des Volkes&quot; sind. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die KPD -- was sie bestritten hat (Prot. II, 270&amp;nbsp;ff.) -- erstrebt, den staatlichen Zustand in der DDR mehr oder weniger schematisch zu übernehmen. Hier ist rechtserheblich nur die Frage, ob und inwieweit die vorgenannten Staatsbilder als vorbildlich und beispielhaft gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bezeichnet und dadurch die freiheitliche Demokratie zersetzt werden soll.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bereits der Vorspruch zum Statut der KPD geht davon aus, daß die &quot;feste Basis&quot; eines einheitlichen, demokratischen, friedliebenden Deutschlands die DDR ist (Prot. I, 806). Nach Teil V der Entschließung des Parteitages von 1951 sehen die Kommu&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_217&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_217&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_217&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (217):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nisten &quot;in der Deutschen Demokratischen Republik ein großes Beispiel des demokratischen und friedlichen Aufbaus unseres Volkes&quot;. &quot;Von der Deutschen Demokratischen Republik geht die Demokratie aus&quot;, heißt es in der These weiter,
&lt;p&gt;&quot;weil dort die Staatsmacht in den Händen der Arbeiter und Bauern liegt, weil dort die politische Einheit der Arbeiterklasse in der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands hergestellt ist und alle nationalen, friedliebenden und demokratischen Kräfte in der Nationalen Front des demokratischen Deutschlands friedlich zusammenarbeiten. So wird der Grundsatz verwirklicht, daß der Wille des Volkes oberstes Gesetz ist.&quot; (Prot. II, 45)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ebenso heißt es in dem &quot;Programm der Nationalen Front des demokratischen Deutschland&quot;, dem auch die KPD zugestimmt hat (s. unten S. 249):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Am Vorbild der Deutschen Demokratischen Republik sehen alle patriotisch und demokratisch gesinnten Deutschen, daß es trotz der gewaltigen Verheerung des Krieges möglich ist, eine krisenlose Wirtschaft aufzubauen, ohne die Degradierung der Deutschen durch Erwerbslosigkeit, Kurzarbeit, ohne Stillegung von Betrieben, ohne steigende Absatzschwierigkeiten. So erweist sich der demokratische Weg als der einzige Weg des Aufstiegs.&quot; (Prot. II, 348)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auf der Konferenz der westdeutschen Gastdelegierten zum III. Parteitag der SED hat Reimann ebenfalls ein Bekenntnis zur DDR abgelegt. Er hat dort ausgeführt, &quot;daß der Weg der Deutschen Demokratischen Republik der einzige Ausweg für ganz Deutschland ist&quot; und daß die DDR bereits &quot;das lebendige Beispiel&quot; sei, &quot;an dem unser ganzes Volk die Richtigkeit des Weges der Nationalen Front des demokratischen Deutschland erkennen kann&quot; (Prot. II, 359). Ähnlich hat sich das Vorstandsmitglied der KPD Rische in einer Rede geäußert:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Der Weg der Deutschen Demokratischen Republik schafft insbesondere alle Voraussetzungen für eine ungeahnte Entfaltung der deutschen Kultur.&quot; (&quot;Freies Volk&quot; vom 26./27. 7. 1952; Prot. II, 6)&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_218&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_218&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_218&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (218):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Da die DDR das Vorbild für ein einheitliches, demokratisches und friedliebendes Deutschland ist, besteht nach Ziffer 46 der Entschließung des Parteitages von 1951 &quot;die Aufgabe aller Anhänger eines friedlichen, demokratischen Deutschland darin, die Erfolge und Errungenschaften der Deutschen Demokratischen Republik, die das Fundament des friedliebenden demokratischen Deutschland ist, zu propagieren&quot; (Prot. II, 276).
&lt;p&gt;Die Resolution des Parteivorstandes der KPD vom 16. September 1949 weist ausdrücklich darauf hin, daß die Verbreitung der Wahrheit über die DDR eine ständige Aufgabe aller Kommunisten in Westdeutschland zu sein hat. Es heißt dort:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Zahlreiche Funktionäre und Mitglieder der Partei weichen auch vor der Verleumdungskampagne gegen die Ostzone zurück. Sie zweifeln an der Richtigkeit der Politik der SED, anstatt die neugeschaffene demokratische Ordnung der Ostzone als Beispiel und die in der SED verkörperte Einheit der Arbeiterklasse als eine Quelle der Kraft für die werktätigen Massen Westdeutschlands zu popularisieren. Anstatt die großen demokratischen Veränderungen, die Bodenreform, die Ausschaltung der Kriegsverbrecher, die Enteignung ihrer Betriebe, die Demokratisierung der Verwaltungen, die Schul- und Justizreform den Massen aufzuzeigen und mit der reaktionären Entwicklung in Westdeutschland zu vergleichen, lassen sich Teile der Partei von den Argumenten der davongejagten feudalen Großgrundbesitzer, der enteigneten Kriegsverbrecher und von geflohenen asozialen und kriminellen Elementen und gekauften Agenten beeinflussen.&quot; (Prot. I, 443)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die gleiche Haltung gilt auch gegenüber den Volksdemokratien, die gleichfalls die Diktatur des Proletariats verwirklichen (Lehrbuch &quot;Politische Ökonomie&quot; S. 367). So trifft die Resolution der XVI. Tagung des Parteivorstandes der KPD vom 28. bis 30. Dezember 1949 in Abschnitt VIII folgende Feststellungen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Daher treten die KPD und jedes ihrer Mitglieder für eine allseitige Unterstützung der Länder der Volksdemokratien ein, die den Weg des Sozialismus beschritten haben (wie Polen, Tschechoslowakei, Rumänien, Ungarn, Bulgarien, Albanien) oder die ein Regime der Volksrepublik, wie China -- das Regime der Werktätigen mit der Arbeiterklasse an der Spitze -- geschaffen haben.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_219&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_219&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_219&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (219):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Daher betrachten die KPD und jedes ihrer Mitglieder den Versuch irgendwelcher Kräfte, an der Einheit des antiimperialistischen, demokratischen Lagers zu rütteln, als einen Angriff auf die Interessen der Arbeiterklasse der ganzen Welt und auch der Arbeiterklasse in Westdeutschland.&quot;
&lt;p&gt;Ebenso erblickt die KPD in der Sowjetzone ein Vorbild für ihren Kampf um ihr Ziel. Ziffer 47 der Entschließung des Parteitages von 1951 sagt hierzu u. a.:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Die Sowjetunion ist die mächtigste unbeirrbare Vorkämpferin für Frieden, Demokratie und Sozialismus in der Welt. In konsequenter Anwendung und Fortentwicklung der Lehre von Marx, Engels und Lenin hat das sowjetische Volk unter Führung der Bolschewistischen Partei und des großen Stalin den Sozialismus erbaut und errichtet nunmehr die kommunistische Gesellschaft&quot;. &quot;Unter diesen Umständen wird die Verpflichtung jedes Kommunisten, seine Kenntnisse über das Wesen und die Rolle der Sowjetunion zu vertiefen und die Wahrheit über die Sowjetunion zu verbreiten, zu einer unbedingten Notwendigkeit. Die Mitglieder unserer Partei sind verpflichtet, die Erfahrungen der Sowjetunion eingehend und systematisch zu studieren. Von der Sowjetunion lernen, heißt siegen lernen. Ein hervorragendes Mittel zur Einsicht in die sowjetischen Erfahrungen ist das Studium des Kurzen Lehrganges der Geschichte der KPdSU (B). Die Mitglieder unserer Partei sind verpflichtet, die Dokumente zu studieren, mit denen die Sowjetregierung den Frieden und die Einheit Deutschlands verteidigt, und sich dadurch mit den nötigen Kenntnissen auszurüsten, um den breitesten Massen die führende Rolle der Sowjetunion im Befreiungskampf der werktätigen Menschheit von Kriegsgefahr und imperialistischer Knechtung klarzumachen. Die Mitglieder unserer Partei sind verpflichtet, der antisowjetischen Hetze kühn entgegenzutreten und jede Verleumdung an Ort und Stelle zu zerschlagen.&quot; (z. T. zitiert in Prot. I, 444)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In dieser Hinsicht ist auch bedeutsam, wie das Vorstandsmitglied der KPD Fisch in der mündlichen Verhandlung die in der Entschließung des Parteitages von 1951 niedergelegte Haltung der KPD gegenüber der Sowjetunion erläutert hat. Er sagte:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_220&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_220&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_220&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (220):&lt;/a&gt;
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&quot;Der Aufbau des Sozialismus in der Sowjetunion ist darum ein Vorbild für den Kampf der Arbeiterklasse in anderen Ländern, Kampf um den Aufbau des Sozialismus, darum, weil die Arbeiterklasse der Sowjetunion unter Führung der Kommunistischen Partei der Sowjetunion als erste, unter Anwendung der Lehren des Marxismus-Leninismus auf die konkrete Lage Rußlands, den Weg zum Sozialismus beschritten hat. Die Kommunistische Partei der Sowjetunion hat den Arbeiterparteien der anderen Länder gezeigt, wie sie auf der prinzipiellen Grundlage der Lehren des Marxismus-Leninismus unter ihren besonderen Bedingungen den Weg zur Errichtung einer sozialistischen Gesellschaftsordnung beschreiten müssen ... Wir haben eine solche Einstellung zur Sowjetunion, erstens darum, weil die Sowjetunion der erste Staat in der Welt ist, in dem die werktätigen Menschen unter der Führung der Arbeiterklasse die politische Macht erkämpft haben und damit zum ersten Male in der Geschichte der Menschheit eine Demokratie für die überwiegende Masse des Volkes hergestellt hat. Wir bekennen uns zweitens zur Freundschaft und zur engen Verbundenheit mit der Sowjetunion, weil dieses Land der erste Staat ist, in dem die Werktätigen unter der Führung der Arbeiterklasse ihre politische Macht dazu benutzen, die Gesellschaft umzugestalten durch den Aufbau einer sozialistischen Ordnung für die werktätigen Menschen, alle Ausbeutung und Unterdrückung zu beseitigen und den Weg zu einem ständig steigenden materiellen, kulturellen Reichtum zu öffnen.&quot; (Prot. I, 460, 461&amp;nbsp;f.)
&lt;p&gt;Daher stellt das &quot;Leseheft für die politischen Grundschulen der KPD -- Thema 5 --&quot; fest: &quot;Unsere Partei kämpft nach dem Vorbild der KPdSU um die ideologisch-politische und organisatorische Festigung&quot; (Prot. I, 445). Die Bedeutung der Sowjetunion als Vorbild geht auch aus der Erklärung des Sekretariats des Parteivorstandes der KPD vom 21. August 1952 hervor. Dort heißt es:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Die KPdSU (B), unter der weisen Führung J. Stalins, ist der Initiator des großen Aufbaus des Kommunismus in der Sowjetunion der gewaltigen Friedensbauten, die die Länder der Sowjetunion in blühende Gärten verwandeln und ihrer Bevölkerung einen täglich wachsenden Wohlstand schaffen. Allen Völkern, die heute noch unter der imperialistischen Herrschaft der Unfreiheit leben müssen, wird dadurch das Beispiel gegeben, wie sie ein Leben in Glück und&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_221&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_221&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_221&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (221):&lt;/a&gt;
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Wohlstand erreichen können. Sie werden in ihrem nationalen und sozialen Befreiungskampf angespornt und mit Begeisterung erfüllt.&quot; (Prot. I, 444)
&lt;p&gt;Deshalb wendet sich Reimann als erster Vorsitzender des Parteivorstandes der KPD auf der 13. Tagung des Parteivorstandes vom 14. bis 16. September 1949 gegen die Duldung antisowjetischer Auffassungen mit den Worten:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Wohin würde uns die Duldung dieser antisowjetischen Auffassungen führen? Wohin würde es führen, wenn wir nicht ernsthaft Schluß machen mit der Duldsamkeit gegenüber derartigen Auffassungen? Wir würden aufhören, eine marxistisch-leninistische Partei zu sein, wenn wir nicht einen unversöhnlichen Kampf führen würden zur Überwindung aller antisowjetischen Auffassungen und Stimmungen, für die ideologische Säuberung unserer Reihen von allen feindlichen Einflüssen. In welche Nachbarschaft würden wir kommen, wenn wir solche antisowjetischen Auffassungen, wie sie in den zitierten Resolutionen zum Ausdruck kommen, in unserer Partei dulden? Jede Abgrenzung von der Politik der Sowjetunion, jede Duldung von Ausflüchten im Bekenntnis zur Sowjetunion und ihrer Politik führt unvermeidlich zum Nationalismus titoistischer Prägung, zum Verrat am proletarischen Internationalismus und damit zum Abgleiten in das Lager der Feinde der Demokratie und des Sozialismus, führt unvermeidlich in das Lager des Imperialismus. Wir müssen hier offen aussprechen, daß wir in unserer Partei einen völlig ungenügenden Kampf gegen die klassenfeindlichen, trotzkistischen Auffassungen der Tito-Clique geführt haben.&quot; (Prot. I, 437 f.)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In seiner Begrüßungsrede auf dem XIX. Parteitag der KPdSU (B) bringt Reimann zum Ausdruck, daß die Beschlüsse dieses Parteitages und seine politischen Richtlinien auch für die KPD richtungweisend seien:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Dieser Euer historischer Parteitag und die Beschlüsse, die er faßt, die neue geniale Arbeit des Genossen Stalin über die &#039;Ökonomischen Probleme des Sozialismus in der UdSSR&#039; und das Referat des Genossen Malenkow werden auch in unserer Partei studiert werden und unserer Partei neue Kraft im Kampf und die Zuversicht des Sieges geben.&quot; (Prot. I, 444)&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_222&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_222&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_222&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (222):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Wie diese Zitate bereits zeigen, wird auch die politische Haltung des Einzelnen daran gemessen, ob er unbeirrt an der Seite der Sowjetunion und der DDR steht oder nicht. Nur wenn er für sie eintritt, ist er &quot;ein wahrhafter deutscher Patriot&quot; (Prot. II, 373). Macht er den Versuch, sich dieser Verantwortung zu entziehen, dann stellt er sich &quot;gegen die Revolution&quot;, dann &quot;gleitet er unwiderruflich ins Lager der Feinde der Revolution hinab&quot; (Stalin, &quot;Die internationale Lage und die Verteidigung der UdSSR&quot; in Werke Bd. 10, 45), dann verteidigt er &quot;das Machtinstrument der Großkapitalisten zur Unterdrückung der Arbeiterschaft und aller demokratischen Kräfte&quot;. Ein &quot;Internationalist ist, wer vorbehaltlos, ohne zu schwanken, ohne Bedingungen zu stellen, bereit ist, die UdSSR zu schützen&quot; (Stalin a.a.O.). Daher sagt der Rechenschaftsbericht des Parteivorstandes der KPD auf dem Parteitag von 1954:
&lt;p&gt;&quot;Es ist die Pflicht jedes Kommunisten, als deutscher Patriot und proletarischer Internationalist in unerschütterlichem Vertrauen und ohne Schwanken an der Seite der Sowjetunion zu stehen. Nur wer als treuer Sohn des deutschen Volkes, als wahrhafter Patriot gegen die Todfeinde unserer Nation die deutschen Militaristen und die verräterischen Monopolherren, kämpft und nicht auf ,Hilfe von außen&#039; wartet, erfüllt seine Verpflichtung als proletarischer Internationalist. Der Kampf gegen die Wiedererrichtung des deutschen Militarismus beseitigt zugleich das Haupthindernis der friedlichen Wiedervereinigung Deutschlands, die Gefahr, daß Deutsche auf Deutsche schießen müßten, wie auch die Bedrohung, die für die friedliebenden Völker von der Verwandlung Westdeutschlands in einen aggressiven, militaristischen Staat ausgeht. Und umgekehrt: Nur wer als proletarischer Internationalist der Antisowjethetze und den Verleumdern der Sowjetunion entgegentritt und unbeirrt an der Seite der Sowjetunion, dieses Hortes des Weltfriedens und des menschlichen Fortschritts, steht, ist ein wahrhafter deutscher Patriot.&quot; (Prot. II, 373)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Überblickt man diese intensive Schulungs-, Werbe-, Agitations- und Propagandaarbeit der KPD im ganzen, so muß man in der sorgfältigen Abstimmung aller dieser Aktionen aufeinander und&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_223&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_223&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_223&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (223):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
in dem Streben nach Erfassung aller Kreise des Volkes durch die jeweils geeignetsten Agitations- und Propagandamittel einen einheitlichen Plan erkennen, der darauf gerichtet ist, die freiheitliche demokratische Grundordnung als die Ordnung einer &quot;bürgerlich-kapitalistischen Welt&quot; zu schwächen, um den Zeitpunkt für die proletarische Revolution herbeizuführen. Die besondere Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung durch diese zersetzende Propaganda ergibt sich daraus, daß der in der freiheitlichen Demokratie als Ergebnis gegenseitiger Toleranz und freier Diskussion aller politischen Fragen scheinbar herrschenden &quot;Ziellosigkeit&quot; ein angeblich auf eindeutige wissenschaftliche Erkenntnisse begründetes geschlossenes System der Weltorientierung gegenübergestellt wird, das für alle noch so komplizierten ökonomischen und politischen Fragen klare Antworten bereithält und damit gerade den anspricht, dem diese Sachverhalte sonst schwer durchschaubar sind. Statt eines mühevollen, nie endenden Ringens mit anderen gesellschaftlichen Gruppen um Fortschritt in der Richtung auf größere soziale Gerechtigkeit und Freiheit in Staat und Gesellschaft wird ihm das Bild eines &quot;Paradieses auf Erden&quot; vorgehalten, das mit Sicherheit erreicht werde, wenn man nur den klaren wissenschaftlichen Erkenntnissen der KPD und den daraus abgeleiteten Regeln für das politische Verhalten folge. Der Schluß, daß man die &quot;bürgerlich-kapitalistische Ordnung&quot;, die dieser Entwicklung im Wege stehe, beseitigen müsse, soll sich damit von selbst aufdrängen.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II. -- Das Verhalten der KPD als marxistisch-leninistische Kampfpartei in der freiheitlichen Demokratie&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die KPD verhält sich als politische Partei in der Bundesrepublik Deutschland entsprechend den Lehren des Marxismus-Leninismus über die Aufgaben einer revolutionären Partei des Proletariats; sie lehnt also Prinzipien und Institutionen ab, deren Gel&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_224&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_224&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_224&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (224):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tung und Bestehen Voraussetzung für das Funktionieren einer freiheitlichen demokratischen Ordnung ist.
&lt;p&gt;1. Wie bereits im Ersten Abschnitt Teil C II dargelegt, gehört zu den Hauptgrundsätzen der freiheitlichen demokratischen Ordnung das Mehrparteienprinzip mit Chancengleichheit für alle politischen Parteien und mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition. Dieses Prinzip will das Bestehen mehrerer Parteien gewährleisten, jedenfalls aber die Möglichkeit, daß sich jederzeit neue Parteien frei bilden dürfen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dadurch wird nicht nur jeder unmittelbare Anspruch einer Partei auf die Stellung als &quot;Einheitspartei&quot; verfassungsrechtlich ausgeschlossen, sondern es wird darüber hinaus der für eine freiheitliche Demokratie unabdingbare Grundsatz aufgestellt, daß keine politische Partei den Anspruch auf ein Monopol richtiger politischer Erkenntnis und Zielsetzung und richtigen politischen Verhaltens erheben darf; denn eine solche Monopolpartei ist ihrem Wesen nach nicht mehr auf Teilhabe am Staat gerichtet, sondern darauf, die Staatsmacht allein in sich zu verkörpern. Die freiheitliche Demokratie dagegen muß sich ihrem Wesen nach zu der Auffassung bekennen, daß es im Bereich der politischen Grundanschauungen eine beweisbare und unwiderlegbare Richtigkeit nicht gibt (vgl. Radbruch, HdbDStR Bd. 1, 289). Nur unter dieser Voraussetzung kann das Mehrparteienprinzip als Verfassungsgrundsatz für die Dauer gesichert und das Mindestmaß an politischer Toleranz gewährleistet werden, das jeder Partei die Pflicht auferlegt, wenigstens die Möglichkeit anzuerkennen, daß auch Ziele und Verhalten anderer Parteien gleichwertig und richtig sein können. Gegenüber dem Anspruch einer Partei, die ausschließlich richtigen politischen Ziele zu erstreben oder das ausschließlich richtige politische Verhalten zu zeigen, muß dagegen die freiheitliche demokratische Grundordnung ihrerseits intolerant sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit dem für die freiheitliche Demokratie unabdingbaren Mehrparteienprinzip ist die Stellung, welche die KPD als &quot;Partei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_225&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_225&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_225&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (225):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
neuen Typus&quot; in der parlamentarischen Demokratie nach ihrem Selbstverständnis notwendig einnehmen muß, unvereinbar.
&lt;p&gt;Die KPD tritt mit dem Anspruch auf, daß sie sich in ihrer gesamten Tätigkeit von einer wissenschaftlichen Theorie, und zwar von der fortgeschrittensten Lehre des menschlichen Geistes, leiten läßt, die ihr die Möglichkeit gibt, die objektive Wahrheit in der Gesetzmäßigkeit der Entwicklung der Gesellschaft zu erkennen und diese Gesetzmäßigkeit in ihrer praktischen politischen Tätigkeit zu berücksichtigen (Prot. I, 453, 620, 807). Der Sozialismus, den die KPD erstrebt, ist nicht ein aus freier Willensentschließung geborenes Postulat; er ist vielmehr nach Ansicht der KPD das notwendige Ergebnis eines geschichtlichen Prozesses, dessen Gesetzlichkeit aufzuweisen eben der marxistisch-leninistischen Theorie und nur ihr gelungen ist. Deshalb kann es außerhalb der Kommunistischen Partei keine politische Wahrheit geben. Schon dieser formale Anspruch, auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnis allein richtige und nach der voraussehbaren Entwicklung notwendig sich ergebende politische Ziele proklamieren und erreichen zu können, muß -- ganz unabhängig von dem Inhalt dieser Ziele und somit auch von dem Inhalt der wissenschaftlichen Lehre -- notwendig dazu führen, alle anderen parteipolitischen Ziele und jede andere parteipolitische Betätigung als &quot;falsch&quot;, weil auf fehlender oder mangelhafter Einsicht in die gesellschaftliche Entwicklung beruhend, zu bezeichnen und daher im Grunde allen anderen Parteien unabweisbar und unversöhnlich die Existenzberechtigung im Sinne einer gleichberechtigten und für die Dauer bestimmten Partnerschaft abzusprechen. Gerade diese für die Dauer bejahte Partnerschaft aber ist Voraussetzung für das Funktionieren des Mehrparteienprinzips -- auch des Machtkampfes zwischen mehreren Parteien -- in der freiheitlichen Demokratie.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die KPD kann diesen Widerspruch, in dem sie zu dem inneren Gehalt des Mehrparteienprinzips steht, auch nicht dadurch beseitigen, daß sie im Rahmen der parlamentarischen Demokratie während der Geltungsdauer des Grundgesetzes die Stellung als Einheitspartei nicht beansprucht, ja nach ihrer eigenen Lehre gar&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_226&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_226&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_226&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (226):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nicht beanspruchen darf. Wenn sie auch &quot;erkannt&quot; hat, daß es in einer Gesellschaft, &quot;wo es antagonistische Klassen gibt, deren Interessen einander feindlich und unversöhnlich sind&quot;, mehrere Parteien geben muß (Stalin, &quot;Über den Entwurf der Verfassung der UdSSR&quot; in &quot;Fragen&quot; S. 633; Prot. I, 548, 611) und daß &quot;im Zeitalter des Kapitalismus, wo die Arbeitermassen unaufhörlich ausgebeutet werden ... für die politischen Parteien der Arbeiter gerade der Umstand am charakteristischsten (ist), daß sie nur eine Minderheit ihrer Klasse erfassen&quot; kann (Stalin, &quot;Zu den Fragen des Leninismus&quot; in &quot;Fragen&quot; S. 152; Prot. I, 597), und wenn daher die KPD nach ihrem Vorbringen sich auch wiederholt um Vereinbarungen und Koalitionen mit anderen Parteien -- selbst unter Zurückstellung eigener Ziele -- bemüht hat und weiter bemühen will, so müssen sich doch solche von der KPD angestrebten Koalitionen grundsätzlich von denjenigen unterscheiden, die dem Sinn des Mehrparteienprinzips der freiheitlichen demokratischen Ordnung entsprechen.
&lt;p&gt;Nach dem Mehrparteienprinzip kann freilich jede Partei in legitimer Weise danach streben, durch Koalition ihre eigenen, über den Koalitionszweck hinausgehenden Ziele, die also nicht auch zugleich die Ziele ihrer Koalitionspartner sind, zu erreichen. Weil aber hierbei jede verfassungsmäßige Partei von der Unmöglichkeit absolut richtiger parteipolitischer Zielsetzung ausgehen muß, beruht jede derartige Koalition auf der selbstverständlichen Grundlage, daß für keinen Partner die Möglichkeit ausgeschlossen sein kann, durch solche Vereinbarungen auch seinen eigenen Zielen zu dienen. Eben deshalb kann jede Partei die Koalition in dem Bewußtsein eingehen, daß auch der Partner die Vereinbarung nicht nur äußerlich-formal, sondern grundsätzlich sachlich-loyal einhalten werde, weil und solange er annehmen darf, auf diesem Wege sich seinem eigenen Ziele zu nähern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Von einer anderen Grundlage aus geht die KPD Koalitionen ein. Sie kann die Grundvoraussetzungen einer echten Koalition, die grundsätzliche Gleichberechtigung eigener Ziele der Partner, nicht anerkennen. Da sie nach ihrer Theorie den allein richtigen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_227&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_227&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_227&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (227):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Weg zum allein richtigen Ziel erkennt und geht, kann sie eine von ihr vereinbarte Koalition nur als einen Schritt zu dem von ihr als richtig erkannten und gewollten Ziel hin sehen; sie kann also nicht anerkennen, daß die Koalition auch den (von dem &quot;allein richtigen Ziel&quot; abweichenden) Zielen ihrer Partner dienen dürfe. Sie kann im Partner&amp;nbsp; nur &amp;nbsp;den Vorspann zur Erreichung ihrer eigenen Ziele sehen. Ihr muß die bei Koalitionen in der freiheitlichen Demokratie vorausgesetzte innere Einstellung, die &quot;Koalitionsloyalität&quot;, nach ihrer eigenen Lehre fehlen. Auf dieser unabweislichen Konsequenz beruht offenbar der häufig gegenüber der KPD erhobene Vorwurf, sie verfolge mit derartigen Anerbieten zu Koalitionen &quot;hintergründige&quot; Ziele; in Wirklichkeit handelt es sich darum, daß sie nur solche Bündnisse mit anderen Parteien eingehen kann und will, die zwar äußerlich dem Bild einer Koalition auf der Grundlage der freiheitlichen demokratischen Ordnung entsprechen, jedoch einen völlig anderen Wesensgehalt für sie besitzen.
&lt;p&gt;2. Nicht anders verhält es sich im Grunde mit der parlamentarischen Tätigkeit der KPD. Der Parlamentarismus der freiheitlichen Demokratie will jeder an der politischen Willensbildung des Volkes teilnehmenden Partei die Chance geben, durch ihre Tätigkeit im Parlament ihren eigenen Zielen möglichst nahe zu kommen. Keine Partei darf jedoch solche materiellen Ziele verfolgen, mit deren Erreichung die Existenz anderer Parteien&amp;nbsp; endgültig &amp;nbsp;ausgeschlossen sein soll. Denn solche Ziele wären notwendig darauf gerichtet, die Existenzberechtigung jedweder anderen Partei zu beseitigen und damit das durch die freiheitliche demokratische Ordnung gewährleistete Mehrparteienprinzip und den Parlamentarismus schlechthin zu vernichten. Gerade dieses Ziel aber verfolgt die KPD nach ihren eigenen Vorbringen, wie in diesem Abschnitt Teil A III ausgeführt ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch hier kann sie sich nicht damit verteidigen, daß sie die Beseitigung des Parlamentarismus nur als Fernziel außerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches des Grundgesetzes erstrebe und sich daher unter dem Grundgesetz wie eine echte demokratisch-par&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_228&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_228&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_228&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (228):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lamentarische Partei betätigen wolle. Zwar mag ihre parlamentarische Tätigkeit dem äußeren Bilde nach derjenigen aller übrigen Parteien entsprechen; in Wahrheit widerspricht jedoch ihre Betätigung im Parlament, wie sie sie selbst auffaßt, offensichtlich dem inneren Wesen des Mehrparteienprinzips.
&lt;p&gt;Die KPD geht, wie in diesem Abschnitt Teil A II 2 näher dargelegt ist, von ihrer Grunderkenntnis aus, daß das Proletariat nicht durch Versöhnung mit der Bourgeoisie zum &quot;Sozialismus&quot; gelangen könne, sondern nur durch Klassenkampf, der sich in den verschiedensten Formen äußere; zu diesen gehöre auch die Betätigung in Vertretungskörperschaften, einerlei, ob es sich um Landesparlamente oder um Vertretungsorgane örtlicher Selbstverwaltungskörper handle (Stalin, &quot;Anarchismus oder Sozialismus?&quot; in Werke Bd. 1, 299; Prot. I, 632). Da keine der verschiedenen Kampfformen für die Beseitigung des Kapitalismus allein entscheidend sein könne, handle es sich bei ihnen allen darum, sie zur rechten Zeit und am rechten Orte zu gebrauchen, als notwendiges Mittel zur Entwicklung des Selbstbewußtseins und der Organisiertheit des Proletariats (a.a.O.). Wenn es daher auch &quot;undenkbar (sei), daß das Proletariat den Kapitalismus nur durch seine Beteiligung am Parlament stürzen&quot; könnte, so könnten doch mit Hilfe des Parlamentarismus &quot;einige Voraussetzungen für den Sturz des Kapitalismus vorbereitet werden&quot; (a.a.O.); der Parlamentarismus sei darüber hinaus ein geeignetes Mittel, das Proletariat zu schulen und zu organisieren. In Übereinstimmung mit diesen Ausführungen Stalins hat das Vorstandsmitglied der KPD Fisch ausgeführt (Prot. I, 757 ff.), die KPD betrachte &quot;das bürgerlich-demokratische Parlament als einen gesellschaftlichen Fortschritt gegenüber dem System der absolutistischen Willkür&quot; und &quot;als ein bedeutsames Instrument der Aufklärung und der politischen Erziehung der Massen&quot;. Sie wolle das Parlament dazu gebrauchen, &quot;um alle auf der Basis des kapitalistischen Systems möglichen sozialen und kulturellen Reformen und Verbesserungen für das werktätige Volk durchzusetzen&quot;. Darüber dürfe jedoch &quot;niemals das Endziel der Arbeiterbewegung vergessen wer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_229&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_229&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_229&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (229):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
den&quot;; der Abgeordnete einer Arbeiterpartei dürfe sich niemals &quot;irritieren lassen ... durch aktuelle Aufgaben der Gesetzesmacherei ... niemals so in die Maschinerie des bürgerlichen Staatsapparates hineinziehen lassen ... , daß (er) über der Mitwirkung, über der Beratung von Gesetzesvorlagen vergesse ... , welche grundsätzlichen Aufträge ihm seine Arbeiterwähler gestellt&quot; hätten. Die Parlamentstaktik bestehe also auch darin, &quot;daß sie unversöhnlich und stets auf die Verwirklichung des Endzieles -- also den Sozialismus -- gerichtet&quot; sei.
&lt;p&gt;Aus dieser Selbstdeutung des Sinnes ihrer parlamentarischen Tätigkeit geht klar hervor, daß die KPD ihre parlamentarische Mitarbeit an den Gegenwartsaufgaben, denen sie sich angeblich völlig widmet und die überwiegend in der Gesetzgebung bestehen müßten, tatsächlich also den wesentlichsten Teil der echten parlamentarischen Tätigkeit, die &quot;Gesetzesmacherei&quot;, zur Nebensache herabwürdigt, von der ihre Abgeordneten sich nicht irritieren lassen dürfen. Ihr dient das Parlament vor allem zur Schulung und Organisierung des Proletariats, durch dessen Wirken der Parlamentarismus schließlich überwunden und beseitigt werden soll. Während also das parlamentarische System gerade im Sozialstaat dem Ausgleich auch der &quot;Klassengegensätze&quot; dienen soll, ist er für die KPD gerade ein Mittel, den &quot;unversöhnlichen Klassenkampf&quot; durchzuführen. Mag die KPD den bürgerlich-demokratischen Parlamentarismus auch als gesellschaftlicher Fortschritt gegenüber dem absolutistischen System betrachten, so doch nur in dem Sinne, daß er ihr bessere Möglichkeiten zu seiner Überwindung bietet. Daher kann sich auch die konkrete parlamentarische Mitarbeit der KPD zur Durchsetzung sozialer und kultureller Reformen und Verbesserungen für das werktätige Volk oder -- wie das Vorstandsmitglied der KPD Fisch näher dargelegt hat (Prot. I, 825) ihr Eintreten &quot;für die Verwirklichung der Hauptanliegen der Nation ... für die Rechte und Forderungen der Werktätigen ... für die Wahrung der Rechte des Parlaments&quot; nicht in dem nach der freiheitlichen demokratischen Ordnung allein legitimen Sinne vollziehen, die eigenen Ziele nur auf unantastbarer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_230&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_230&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_230&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (230):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
parlamentarischer Grundlage zu erreichen. Vielmehr will die KPD alle formalen parlamentarischen Möglichkeiten bis zur äußersten Grenze ausschöpfen, auch und gerade wenn damit nach der Intention der kommunistischen Parlamentarier nicht der Aufrechterhaltung des Parlamentarismus, sondern seiner allmählichen Überwindung gedient wird. Während also der Parlamentarismus der freiheitlichen demokratischen Ordnung voraussetzt, daß die Parteien von den parlamentarischen Möglichkeiten nur insoweit Gebrauch machen, als dadurch das System des Parlamentarismus selbst mit seinem Mehrparteienprinzip nicht gefährdet wird, muß die KPD diesem Grundsatz notwendig entgegenhandeln, da andernfalls der Parlamentarismus für sie kein Mittel des Klassenkampfes, keine &quot;Brücke zum Sozialismus&quot;, sein könnte.
&lt;p&gt;Äußerlich mag sich die KPD in ihrem parlamentarischen Auftreten oft nicht von anderen Parteien unterscheiden. Auch mag es zutreffen, daß auch parlamentarische Anträge anderer Parteien im Ergebnis eine Gefährdung des Parlamentarismus der freiheitlichen demokratischen Ordnung herbeiführen können. Trotzdem besteht ein wesentlicher Unterschied. Er liegt darin, daß die KPD nach ihrem offenen Bekenntnis -- also ungetarnt -- mit ihren Anträgen und Entschließungen den Parlamentarismus der freiheitlichen Demokratie nicht fördern oder auch nur auf die Dauer aufrechterhalten, sondern ihm im Ergebnis schaden will, ja -- ihm schaden wollen muß. Das aber widerspricht dem Gebot, daß jede Partei an der politischen Willensbildung des Volkes nur im Rahmen der freiheitlichen demokratischen Ordnung mitwirken darf.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Schließlich hat die KPD vortragen lassen (Prot. I, 764), es treffe nicht zu, daß sie die parlamentarischen Rechte in der Bundesrepublik beseitigen wolle. &quot;Aber gerade deswegen&quot;, so hat die KPD wörtlich ausführen lassen, &quot;weil die Kommunisten für wirkliche Volksvertretungen, für ein Höchstmaß an Demokratie sind, eben deshalb erweisen sie sich als die konsequentesten Verteidiger der Rechte des Parlaments gegen die imperialistischen und faschistischen Kräfte, die das Parlament auszuschalten versuchen. Und eben deshalb wirken sie im Parlament für die Inter&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_231&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_231&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_231&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (231):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
essen des werktätigen Volkes und nutzen sie das Parlament dazu, um in ihm den wirklichen Willen des werktätigen Volkes der Arbeiterklasse zum Ausdruck zu bringen.&quot;
&lt;p&gt;Daraus kann im Zusammenhang mit der Parteilehre nicht etwa gefolgert werden, daß die KPD die freiheitliche demokratische Ordnung verteidigen und aufrechterhalten will, weil sie in ihr einen wirklichen politischen Wert sieht. Sie will vielmehr nur verhindern, daß sie die in dieser Ordnung sich ihr bietenden Möglichkeiten des Klassenkampfes zur allmählichen Aushöhlung dieser Ordnung verliert. Sie will dagegen nicht -- und kann es nicht wollen --, daß die freiheitliche demokratische Ordnung mit ihrem Mehrparteienprinzip in ihrem wahren Wesen gerade gegen solche Aushöhlung geschützt und erhalten wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Derselbe aus der kommunistischen Doktrin selbst zwangsläufig sich ergebende Widerspruch zur freiheitlichen demokratischen Ordnung offenbart sich auch in den außerparlamentarischen Aktionen, deren Bedeutung die KPD stark betont. Nach den Ausführungen des Vorstandsmitgliedes der KPD Fisch (Prot.I, 828&amp;nbsp;ff.) ist die KPD der Meinung, &quot;daß das Parlament allein nicht entscheidend sein kann für die Politik der Bundesrepublik&quot;, sie ist der Auffassung, &quot;daß außerparlamentarische Aktivität und parlamentarische Vorgänge in einem ständigen Wechselverhältnis stehen&quot; müßten. Die KPD bekennt sich danach &quot;zur Notwendigkeit der Durchführung außerparlamentarischer Aktionen deshalb, weil sie der Meinung ist, &quot;daß auch die gewählten Abgeordneten stets und ständig an den Willen des Volkes und ihre Pflichten erinnert werden&quot; müßten, &quot;die sie gegenüber ihren Wählern bei der Wahl übernommen&quot; hätten. Außerparlamentarische Aktionen hätten &quot;die durchaus demokratische Aufgabe, die Aktivität des Volkes zu mobilisieren und die Anteilnahme des Volkes am politischen Geschehen der Nation zu einem entscheidenden Faktor der Politik zu machen&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In dieser hohen Bewertung der außerparlamentarischen Aktionen und in der ihr entsprechenden Geringschätzung der Bedeutung des Parlaments zeigt sich bereits, daß die KPD dem Mehr&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_232&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_232&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_232&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (232):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
parteienprinzip als einem tragenden Prinzip der freiheitlichen Demokratie im Grunde ablehnend gegenübersteht; denn sobald durch außerparlamentarische Aktionen unmittelbar und fortgesetzt Einfluß auf das Parlament ausgeübt wird, ist die im Mehrparteienprinzip liegende Schutzfunktion für die freiheitliche Demokratie gefährdet. Das gilt besonders dann, wenn -- wie die KPD ausführt -- solche Aktionen den Zweck haben sollen, die Abgeordneten an &quot;die gegenüber ihren Wählern übernommenen Pflichten&quot; zu erinnern. Denn da das Prinzip der freien Wahl zwischen Parteien notwendig mit dem Prinzip der geheimen Wahl verbunden ist und diese die Entscheidungsfreiheit der gewählten Abgeordneten zur Folge haben muß, ist die Auffassung, daß alle oder einzelne Abgeordnete der verschiedenen Parteien, die ihre Wahl auf Grund einer geheimen Abstimmung unbekannten Wählern verdanken, besondere Pflichten gegenüber einer bestimmten, an irgendeiner außerparlamentarischen Aktion beteiligten Volksgruppe übernommen hätten, mit der freiheitlichen demokratischen Ordnung nicht vereinbar. Angesichts dieses -- auch der KPD nicht unbekannten -- Sachverhalts kann der Sinn solcher Massenaktionen nur darin liegen, daß die KPD selbst aus ihrem Wissen um die &quot;wahren&quot; Interessen und damit den &quot;wahren&quot; Willen der Wähler -- den Teilnehmern an der außerparlamentarischen Aktion entsprechende Parolen und Forderungen suggeriert, um sie auf diesem Weg zur Geltung im Parlament zu bringen.
&lt;p&gt;Es läßt sich nicht bezweifeln, daß außerparlamentarische Aktionen vielfältiger Art. denkbar sind, die einer legitimen Einwirkung auf das Parlament dienen können, vor allem soweit sie dazu bestimmt sind, die Abgeordneten über die bei den Wählern zu bestimmten politischen Fragen vorhandenen Meinungen zu unterrichten. An sich ist es daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß &quot;Interessentengruppen&quot; auf die Mitglieder des Parlaments einzuwirken suchen; auch Massenaktionen der Arbeiterschaft sind grundsätzlich nicht unzulässig. Es braucht in diesem Zusammenhang nicht untersucht zu werden, wo in allen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_233&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_233&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_233&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (233):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
diesen Fällen die Grenze zwischen legitimer und illegitimer Einwirkung auf das Parlament liegt. Entscheidend ist hier jedoch, daß solche Aktionen Indizien im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG sein können, wo sie von einer Partei ausgehen, die die freiheitliche demokratische Grundordnung im ganzen beseitigen will, wo also eine solche Aktion eine Etappe auf dem Wege zu diesem Ziele ist. Da bei der KPD nach freiem Bekenntnis und &quot;wissenschaftlicher Erkenntnis&quot; die außerparlamentarische Aktion über ihren nächstliegenden Zweck hinaus dem Ziele dienen soll, die allmähliche Überwindung und Aushöhlung der freiheitlichen demokratischen Ordnung im Sinne der &quot;sozialistischen&quot; Revolution vorzubereiten, sind außerparlamentarische Aktionen dieser Partei mit dieser Ordnung nicht mehr vereinbar.
&lt;p&gt;4. Die Tatsache, daß in den modernen Massendemokratien die Abgeordneten nur über die politischen Parteien und als Repräsentanten der in ihnen verkörperten politischen Kräfte und Interessen ins Parlament gelangen, daß sie sich somit in vollkommen legitimer Weise dort von ihren parteipolitischen Auffassungen und Zielen leiten lassen, steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zu dem Verfassungssatz, daß die Abgeordneten Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen sind (Art. 38 Abs. 1 GG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Vom Boden der Grundanschauungen der freien Demokratie aus läßt sich diese Spannung lösen: die Parteien dieser Staatsordnung müssen ihre Aufgabe darin sehen, in Konkurrenz mit anderen Parteien an der Willensbildung &quot;des Volkes&quot;, d.h. hier der staatlich organisierten Gesellschaft, mitzuwirken. Das setzt voraus, daß sie sich Vorstellungen grundsätzlicher Art, politische Konzeptionen, darüber bilden, wie eine den Interessen des Volkes im ganzen am besten dienende Staatspolitik beschaffen sein müsse. Da sie auch den anderen Parteien diesen Anspruch zugestehen und davon ausgehen, daß erst aus dem Zusammenwirken und dem Ausgleich der politischen Kräfte und Ideen der maßgebende Volkswille sich bildet, ist es durchaus möglich und legitim, daß eine Partei sich der Interessen bestimmter Gruppen des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_234&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_234&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_234&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (234):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Volkes besonders annimmt, weil sie zur Erkenntnis kommt, daß diese Interessen von anderen Parteien nicht gebührend vertreten werden, aber bei der Bildung des staatlichen Gesamtwillens nicht vernachlässigt werden dürfen. In der Vertretung dieser Interessen glaubt die Partei dem Gesamtwohl am besten zu dienen; sie sieht weder in der Vertretung dieser Interessen ihren eigentlichen Endzweck, noch nimmt sie an, daß nur die Interessen dieser Gruppe berechtigt oder für das Gesamtwohl entscheidend wären. Sie akzentuiert lediglich diese Interessen, sie bringt sie als Faktor in den Prozeß der staatlichen Willensbildung ein. Die Vertretung von Gruppeninteressen ist für sie Durchgangspunkt, Mittel, den Interessen des ganzen Volkes zu dienen.
&lt;p&gt;Die KPD kennt die freiheitliche Demokratie nur als den &quot;Klassenstaat der Bourgeoisie&quot;, in dem die Klassen durch die &quot;bürgerliche&quot; Staatsgewalt &quot;zwangsweise zusammengehalten&quot; werden, die Klasse des Proletariats dabei unterdrückt wird. Die politischen Parteien sind nach ihrer Lehre Ausdruck und Vertretung der verschiedenen Klassen, und so will auch sie ausdrücklich und bewußt nur den Interessen einer Klasse, der Arbeiterklasse, dienen. Die übrigen Parteien -- auch etwa nicht auf dem Boden des revolutionären Marxismus-Leninismus stehende Arbeiterparteien -- erscheinen als Vertreter von Klassenfeinden. Das Ziel der KPD ist also -- auf die Dauer gesehen -- nicht die Zusammenarbeit mit den anderen Parteien zum Zwecke der gemeinsamen Formung des politischen Willens des Volkes, sondern ihre Vernichtung, damit die dann allein übrigbleibende &quot;Partei der Arbeiterklasse&quot; den Willen des Volkes, der ja mit dem von der KPD allein erkannten Interesse des Volkes identisch ist, allein darstelle. Wohl beansprucht auch die KPD das ganze Volk zu vertreten; aber sie muß das ihrer Lehre gemäß in der Weise tun, daß sie die Auffassungen aller anderen Parteien als unbedingt falsch und schädlich bekämpft und sie im Wege des Klassenkampfes ausrottet. Das ist ein klarer Widerspruch sowohl zu dem Gebot der &quot;Mitwirkung&quot; an der politischen Willensbildung wie zu dem der &quot;Vertretung des ganzen Volkes&quot;, wie sie die Ver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_235&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_235&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_235&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (235):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
fassung von den Grundgedanken einer freiheitlichen demokratischen Ordnung her gemeint hat.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III. -- Würdigung der allgemeinen Betätigung der KPD&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die KPD beschränkt sich also nicht auf ein wissenschaftlich-programmatisches Bekenntnis zum Marxismus-Leninismus; durch intensive Propaganda und Agitation sowie durch ihr ganzes Verhalten als politische Partei bringt sie vielmehr die marxistisch-leninistische Lehre im politischen Kampf innerhalb der Bundesrepublik Deutschland derart zur Geltung, daß die Absicht, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen und ihre Beseitigung vorzubereiten, klar erhellt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verteidigung der KPD, wonach die eigentlichen materiellen Ziele des Marxismus-Leninismus während der Geltungsdauer des Grundgesetzes für sie &quot;nicht auf der Tagesordnung stehen&quot;, kann sie nicht rechtfertigen. Es mag theoretisch denkbar sein, daß eine Partei ein programmatisches Bekenntnis zu einer politisch-ökonomischen Gesamtanschauung und einem ihr entsprechenden Fernziel staatlicher Gestaltung lediglich formal aufstellt, seine praktische Wirkung für den politischen Tageskampf jedoch dadurch beseitigt, daß sie es in der politischen Praxis sowohl innerhalb des eigenen Parteibereichs wie im Ringen der Parteien um die Willensbildung des Volkes nirgends als parteipolitisches Kampfmittel benutzt. Hierfür reicht es aber selbstverständlich nicht aus, lediglich zu verkünden, daß dieses politische Fernziel innerhalb einer bestimmten Zeitperiode nicht erstrebt werde, weil es nach den gegebenen Voraussetzungen noch nicht erreicht werden könne. Hinzukommen müßte vielmehr ein Verhalten der Partei und ihrer Anhänger, das jenem parteipolitischen Programm jede unmittelbare und gegenwärtige Wirkung für den politischen Tageskampf nähme. Von einer solchen Haltung ist die KPD aber weit entfernt. Denn über das bloße Lippenbekenntnis, daß sie während der Geltungsdauer des Grundgesetzes auf&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_236&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_236&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_236&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (236):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Revolution und Diktatur des Proletariats verzichte, ist sie niemals hinausgegangen. Abgesehen davon, daß solche Erklärungen zunächst den naheliegenden Zweck verfolgen dürften, ihre Stellung im Verfahren zu verbessern, und weiter abgesehen davon, daß keinerlei Gewähr für die Dauerhaftigkeit dieses Entschlusses besteht, da die KPD sich die Entscheidung darüber, ob eine revolutionäre Situation vorliege, selbst vorbehält, werden diese Erklärungen nach der grundsätzlichen Seite hin dadurch entwertet, daß sie stets von dem nachdrücklichen, ja leidenschaftlichen Bekenntnis zum Marxismus-Leninismus im ganzen, einschließlich seiner Lehre von der Unausweichlichkeit einer revolutionären Erhebung des Proletariats und der Errichtung seiner Diktatur begleitet werden. Eine wirkliche Ausschaltung des materiellen Fernziels des Marxismus-Leninismus aus dem politischen Kampf liegt daher nicht vor.
&lt;p&gt;Bei dieser Sachlage ist es klar, daß die intensive Propaganda und Agitation der KPD für einen -- wenn auch erst in einer noch nicht absehbaren Zukunft erstrebten -- politischen Zustand, welcher der freiheitlichen demokratischen Ordnung des Grundgesetzes schlechthin widerspricht, schon gegenwärtig und unmittelbar diese freiheitliche Ordnung beeinträchtigen muß und daß diese Wirkung von der Partei auch gesehen wird und gewollt ist. Das gleiche gilt aber auch von der Art und Weise, wie sich die KPD als politische Partei in der Bundesrepublik &quot;formal&quot; (d.h. ohne Rücksicht auf die jeweiligen materiellen Zielsetzungen) verhält. Die KPD steht wesentlichen Prinzipien und Institutionen der freiheitlichen Demokratie, vor allem dem Mehrparteiengrundsatz und dem aus ihm resultierenden parlamentarischen System im ganzen ablehnend, ja mit kaum verhehlter Verachtung gegenüber und bekämpft sie mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln. Nur eine solche Haltung entspricht auch ihrem Bekenntnis zum Marxismus-Leninismus. Das Selbstverständnis der KPD ist eben ganz von den Vorstellungen her geprägt, die der Marxismus-Leninismus allgemein von der kommunistischen Partei als der &quot;revolutionären Partei der Arbeiterklasse&quot; entwickelt hat. Die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_237&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_237&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_237&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (237):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
KPD kann also auch ihre aktuellen Aufgaben in der Bundesrepublik Deutschland nur in diesem Lichte sehen. Sie versteht sich selbst als die Klassenpartei des Proletariats, der die Aufgabe zufällt, die &quot;werktätigen Massen&quot; auf den Weg zum &quot;Sozialismus&quot; -- und das heißt&amp;nbsp; auch &amp;nbsp;zur sozialistischen Revolution und zur Diktatur des Proletariats -- zu führen. Wie sie ihre ganze innere Organisation mit der unbedingten Parteidisziplin und der absoluten &quot;Einheit des Willens&quot; dieser Auffassung entsprechend gestaltet hat, so kann sie auch ihre Haltung gegenüber den Institutionen der freiheitlichen Demokratie nur danach bemessen, wieweit diese sich als Mittel in der Führung des revolutionären Kampfes benützen lassen. Auch in dieser Haltung liegt eine gewollte Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Die KPD bestreitet und gefährdet damit die Legitimität dieser Grundordnung gerade auch dann, wenn sie zugleich betont, man könne und solle diese Grundordnung als Mittel, als Übergangsstadium, als Brücke zum Fernziel ausnutzen und deshalb für die Zeit ihrer formalen Geltung aufrechterhalten. Denn darin kommt zum Ausdruck, daß die KPD während der Geltungsdauer des Grundgesetzes die in ihr verkörperte freiheitliche demokratische Ordnung nicht um ihrer selbst willen erhalten, sie vielmehr lediglich als geeignetes und -- angesichts der rechtsstaatlich-liberalen Haltung dieser Ordnung gegenüber den politischen Parteien -- bequemes Hilfsmittel zur Weiterführung ihres grundsätzlichen ideologischen Kampfes und letztlich zur Herbeiführung einer Situation benutzen will, die es ihr gestattet, &quot;die Frage der Revolution (zu) stellen&quot; (Prot. I, 934).
&lt;p&gt;Diese Absicht würde die KPD selbst dann als &quot;verfassungswidrig&quot; im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG kennzeichnen, wenn ihr nicht nachzuweisen wäre, daß auch die konkreten materiellen Ziele, die sie während der Geltungsdauer des Grundgesetzes verfolgt, ihrem Inhalt nach verfassungswidrig sind. Indessen hat die Beweisaufnahme ergeben, daß auch aus diesen konkreten Zielen sich die Absicht der Beeinträchtigung der freiheitlichen Grundordnung ergibt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_238&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_238&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_238&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (238):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Teil C -- Die aktuelle Zielsetzung der KPD&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Die KPD verteidigt sich gegen den Vorwurf, sie suche ein mit der Ordnung des Grundgesetzes unvereinbares Staatsbild zu verwirklichen, wie folgt: Während der Geltungsdauer des Grundgesetzes sei die Verwirklichung ihrer &quot;ideologischen Fernziele&quot;, zu denen sie sich grundsätzlich weiter bekenne, nicht &quot;auf die Tagesordnung gesetzt&quot;. Sie verfolge in dieser Zeit vielmehr&amp;nbsp; lediglich &amp;nbsp;die folgenden konkreten politischen Ziele:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;1. Erhaltung und Sicherung des Friedens durch ein System der kollektiven Sicherheit unter gleichberechtigter Teilnahme Deutschlands bzw. beider Teile Deutschlands bis zur Wiedervereinigung; 2. friedliche Wiedervereinigung Deutschlands auf demokratischer Grundlage; 3. Sicherung und Erweiterung der demokratischen Rechte und Freiheiten auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes; 4. Wahrnehmung der sozialen und kulturellen Interessen der werktätigen Bevölkerung und Herstellung sozialer Sicherheit für sie.&quot; (Prot. Il, 52)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unter diesen Zielen ist das der Wiedervereinigung von der KPD stets als das bedeutsamste Ziel, das &quot;Hauptziel&quot; (z. B. Prot. II, 54), das &quot;strategische Ziel&quot; (z. B. Prot. I, 895), manchmal kurz als &quot;das&quot; Ziel (Prot. II, 177) bezeichnet worden. Der Kampf für die Wiedervereinigung spielt also für die KPD gegenwärtig die Hauptrolle. Ob diese Politik der KPD sich im Rahmen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung hält, ist deshalb besonders zu untersuchen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I. -- Die Entwicklung der Wiedervereinigungspolitik der KPD&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Wiedervereinigungspolitik der KPD geht zurück auf die grundsätzliche Verschiedenheit der Auffassungen der drei west&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_239&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_239&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_239&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (239):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lichen Besatzungsmächte einerseits und der UdSSR andererseits über die in der Deutschlandpolitik einzuschlagenden Wege; diese Verschiedenheit ist ihrerseits Ausdruck weltpolitischer Spannungen zwischen diesen Mächten. In der Frage der Wiedervereinigung tritt die KPD -- ebenso wie die SED, aus der sie nur auf Grund des Verlangens der damaligen westlichen Militärgouverneure wieder ausgeschieden ist (s. oben S. 97) -- auf Grund gleicher prinzipieller politischer Überzeugungen grundsätzlich für die gleiche Politik ein wie die UdSSR. Sie steht daher in demselben grundsätzlichen Gegensatz zur Politik der drei Westmächte und der Bundesrepublik.
&lt;p&gt;Auch die&amp;nbsp; Entwicklung &amp;nbsp;der Wiedervereinigungspolitik vor und nach dem Ausscheiden der KPD aus der SED folgt deshalb der Entwicklung dieses Gegensatzes. Diese Politik hat sich, wie Grotewohl auf dem III. Parteitag der SED im Jahre 1950 ausgeführt hat (Prot. II, 354), in mehreren Phasen entfaltet. Diese gehen zwar ineinander über, sind aber doch deutlich unterscheidbar; denn sie gehen parallel mit der Entwicklung in den drei westlichen Besatzungszonen und später in der Bundesrepublik, nämlich mit der Planung eines engeren Zusammenschlusses unter zentralen deutschen Behörden auf dem Gebiet der Westzonen, dann mit der Realisierung dieser Pläne, weiter der Erörterung und Planung der von der KPD so genannten &quot;Remilitarisierung&quot;, d.h. eines Verteidigungsbeitrages der Bundesrepublik, und schließlich mit dem Zustandekommen dieser Pläne. Diese Phasen sind auch äußerlich durch die von der KPD jeweils ausgegebenen Kampfparolen gekennzeichnet, nämlich&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. in der ersten Phase die Parole des &quot;nationalen Protestes&quot;, 2. in der zweiten die der &quot;nationalen Selbsthilfe&quot;, 3. in der dritten die Parole des &quot;nationalen Widerstandes&quot; und 4. in der vierten die des &quot;nationalen Befreiungskampfes&quot;,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;ohne daß aber die Kampfparolen immer völlig neu auftauchten oder -- wie besonders die Parole des &quot;nationalen Widerstandes&quot; in den späteren Phasen stets aufgegeben wurden.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_240&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_240&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_240&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (240):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
1. Erste Phase: nationaler Protest
&lt;p&gt;Obwohl die vier Besatzungsmächte sich mehrfach, besonders auf der Außenministerkonferenz in Moskau (10. März bis 23.April 1947) mit der deutschen Frage beschäftigt hatten, waren sie einer Übereinstimmung über die Wiedervereinigung doch nicht nähergekommen. Die britische und die amerikanische Militärregierung bauten deshalb zur Förderung der wirtschaftlichen Vereinigung wenigstens ihrer Besatzungszonen durch ein Abkommen vom 29. Mai 1947 die bizonale Verwaltung aus, die für einige Aufgaben bereits seit September 1946 bestanden hatte. Auf der am 25. November 1947 begonnenen Konferenz der Außenminister in London erhob der sowjetische Vertreter Molotow deshalb den Vorwurf der &quot;Abtrennung des westlichen Teiles ganz Deutschlands&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch innerhalb Deutschlands war ein Versuch zur Wiedervereinigung unternommen worden. Im Juni 1947 trat auf Einladung des bayerischen Ministerpräsidenten die &quot;Konferenz der Ministerpräsidenten der deutschen Länder&quot; in München zusammen, die jedoch alsbald scheiterte, weil die Ministerpräsidenten der Länder der sowjetischen Besatzungszone abreisten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die SED, der damals auch die KPD noch angehörte, lud aus Anlaß der Londoner Konferenz der Außenminister durch einen Aufruf vom 26. November 1947 zu einem &quot;Deutschen Volkskongreß für Einheit und gerechten Frieden&quot; auf den 6./7. Dezember 1947 nach Ostberlin ein. Der Kongreß wandte sich an die Außenministerkonferenz mit dem Wunsche, eine zentrale deutsche Verwaltung zu bilden und nach ihrer Anhörung mit ihr Frieden abzuschließen. Die Gegensätze zwischen der UdSSR und den westlichen Besatzungsmächten verschärften sich jedoch bei den Beratungen der Außenminister so, daß die Konferenz ergebnislos abgebrochen wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Militärgouverneure der britischen und der amerikanischen Besatzungszone beriefen dann zum 7. Januar 1948 eine Konferenz mit Vertretern der bizonalen Verwaltung und den Ministerpräsidenten der Länder ihrer Zonen nach Frankfurt a. M., um&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_241&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_241&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_241&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (241):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
unbeschadet des abermals betonten Strebens nach Herstellung der Einheit Deutschlands -- durch einen Ausbau der bizonalen Wirtschaftsverwaltung &quot;eine Behelfswohnung&quot; zu bauen, in der man &quot;vorläufig leben könne&quot;. Der Ständige Ausschuß der &quot;Deutschen Volkskongreßbewegung&quot; erließ am 15. Januar 1948 eine Protesterklärung gegen die Frankfurter Beschlüsse.
&lt;p&gt;Auf den 100. Jahrestag des Beginns der Revolution von 1848, den 17./18. März 1948, wurde nach Ostberlin der 2. Deutsche Volkskongreß einberufen, der nochmals gegen das &quot;Bizonen-Statut&quot; und außerdem gegen die Beschlüsse der zum 23. Februar 1948 von den Westmächten unter Zuziehung der Beneluxstaaten nach London einberufenen Sechsmächte-Konferenz zur Deutschlandfrage Einspruch erhob:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Alle bizonalen Maßnahmen dienen dem Zweck..., das Ruhrgebiet und die westdeutsche Wirtschaft ausländischen Interessengruppen dienstbar zu machen.&quot; &quot;Die Frankfurter Beschlüsse sowie die einseitigen Vereinbarungen der Londoner Sechsmächte-Konferenz bedeuten die Teilung Deutschlands und die Wiederaufrichtung der Diktatur der Rüstungsgewaltigen.&quot; (&quot;Vom Deutschen Volkskongreß zum Nationalkongreß&quot;, hrsg. vom Sekretariat der Nationalen Front des demokratischen Deutschland, S. 21&amp;nbsp;f.)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Volkskongreß setzte den &quot;Deutschen Volksrat&quot; als beratendes und beschließendes Organ zwischen den Tagungen des Volkskongresses ein. Dessen Präsidium protestierte im Laufe des Jahres, z. B. am 7. Juni 1948, ebenso wie vorher vor allem die UdSSR, gegen die &quot;Londoner Empfehlungen&quot; der drei westlichen Alliierten und der Beneluxländer zur Behandlung der Deutschlandfrage, die am 2. Juni 1948 veröffentlicht worden waren und u. a. die Errichtung einer staatlichen Organisation auf dem Gebiete der drei westlichen Besatzungszonen vorsahen, ferner am 19. Juni 1948 gegen &quot;Weststaat und Westwährung&quot; und am 29. Dezember 1948 gegen das &quot;Ruhrstatut&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_242&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_242&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_242&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (242):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
2. Zweite Phase: nationale Selbsthilfe
&lt;p&gt;Schon der 2. Deutsche Volkskongreß hatte &quot;alle fortschrittlichen Kräfte der Bürger und Bauern, der Hand- und Geistesarbeiter&quot; zur &quot;nationalen Selbsthilfe in ganz Deutschland&quot; aufgerufen. Er hatte den Deutschen Volksrat beauftragt, ein Volksbegehren darüber durchzuführen, ob das deutsche Volk die Durchführung einer Volksabstimmung über die Einheit Deutschlands verlange. Dieses &quot;Volksbegehren&quot; fand auf Grund eines Aufrufes vom 15. April 1948 durch Unterschriftensammlung statt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Inzwischen war aber der Konflikt zwischen den Besatzungsmächten offen ausgebrochen. Der Militärgouverneur der sowjetischen Besatzungszone Sokolowski hatte am 20. März 1948 im Kontrollrat unter Hinweis auf die Londoner Sechsmächte-Besprechung bekanntgegeben, daß er es für zwecklos halte, die Sitzung des Kontrollrats fortzusetzen, und sie als damaliger Vorsitzender für geschlossen erklärt. Anschließend verhängte die sowjetische Besatzungsmacht verschärfte Maßnahmen an der Demarkationslinie und die Blockade über Westberlin, die bis zum 12. Mai 1949 dauerte und in deren Verlauf der sowjetische Militärkommandant aus der gemeinsamen Kommandantur für Berlin ausschied. Am 21. Juni 1948 wurde die D-Mark (West) in den drei westlichen Besatzungszonen und in Westberlin, am 24. Juni 1948 die D- Mark (Ost) in der sowjetischen Besatzungszone und in Ostberlin eingeführt. Am 1. September 1948 begannen die Beratungen des Parlamentarischen Rates zur Ausarbeitung eines Grundgesetzes, das am 23. Mai 1949 verkündet wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Angesichts des Zwiespalts der Entwicklung in der östlichen und in den westlichen Besatzungszonen hatte das Präsidium des Deutschen Volksrates schon am 3. Februar 1949 erneut mit Wendung gegen die westlichen Besatzungsmächte zur &quot;nationalen Selbsthilfe&quot; aufgerufen. Gegenüber der Absicht der westlichen Besatzungsmächte, Deutschland zu zerstückeln, der Stellung der westdeutschen Wirtschaft unter das internationale Monopolkapital, der bevorstehenden Verwandlung Westdeutschlands in ein militärisches Operationsgebiet und in ein Arsenal für einen neuen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_243&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_243&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_243&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (243):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Krieg und der kolonialen Unterdrückung Westdeutschlands gebe es nur die Selbsthilfe, müsse Deutschland sein Schicksal in die eigene Hand nehmen; die Deutschen sollten sich vereinigen und gegen all dies protestieren.
&lt;p&gt;Auf der 6. Tagung des Deutschen Volksrates im März 1949 wurde mit ähnlichen Argumenten gegenüber dem &quot;nationalen Notstand&quot; der Spaltung die &quot;Zusammenfassung aller Deutschen in der Nationalen Front zum demokratischen Kampf um die Einheit Deutschlands, der Abschluß eines Friedensvertrages und der Abzug der Besatzungstruppen&quot; gefordert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Mai/Juni 1949 versuchte die Pariser Außenministerkonferenz erneut, eine Einigung über den Weg zur Wiederherstellung der politischen und wirtschaftlichen Einheit Deutschlands herbeizuführen; wieder wurden die Vorschläge der drei Westmächte einerseits und der UdSSR andererseits wechselseitig als unannehmbar abgelehnt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aus Anlaß dieser Konferenz erließ der 3. Deutsche Volkskongreß ein &quot;Manifest an das deutsche Volk&quot;. Dieses bestätigte die alten Vorschläge zur Wiedervereinigung und wiederholte die Vorwürfe gegen die westlichen Mächte. Es hieß hier, deren Beschlüsse hätten geführt&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;zur Zerreißung Deutschlands durch separate Währung, Absperrung der Zonen, Lostrennung der Saar, Schaffung des Ruhrstatuts und Umwandlung des Ruhrgebiets in eine Waffenschmiede, Remilitarisierung der Westzonen, Atlantikpakt, Schaffung des westdeutschen Separatstaates. In der Bonner Verfassung ist der Weg bereitet für den Anschluß des westdeutschen Separatstaates an den Atlantik-Kriegspakt. Westdeutschland soll zur Kriegsbasis des Dollar-Imperialismus werden.&quot; (Prot. II, 338)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Erneut wurde von der &quot;nationalen Selbsthilfe&quot; im &quot;nationalen Notstand&quot; gesprochen und zur Stärkung der &quot;Nationalen Front&quot; aufgerufen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der sowjetischen Besatzungszone beschloß der Parteivorstand der SED am 21. Juli 1949 (Prot. II, 339&amp;nbsp;f.),&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_244&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_244&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_244&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (244):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&quot;an die Schaffung der Nationalen Front des demokratischen Deutschland gegen die Unterdrückung der deutschen Nation durch den amerikanischen Imperialismus heranzugehen und für die Einreihung des deutschen Volkes in das antiimperialistische Lager, deren stärkste Kraft die Sowjetunion ist, einzutreten&quot;.
&lt;p&gt;In der Bundesrepublik trat auch die KPD, die in den westlichen Besatzungszonen seit Januar 1949 wieder als selbständige Partei bestand, in einem Wahlprogramm vom 24. Juni 1949 zur ersten Bundestagswahl für die Schaffung der Nationalen Front aller Deutschen ein (Prot. II, 704&amp;nbsp;f.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Am 7. September 1949 konstituierten sich der Bundestag und der Bundesrat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auf der Sitzung des Parteivorstandes der KPD vom 14.-16. September 1949 hielt Reimann eine programmatische Rede, in der er u. a. die nationale Politik der KPD behandelte (Prot. II, 340&amp;nbsp;f.):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Unsere nationale Politik heißt nicht Aufgabe unseres Kampfes um Demokratie und Aufgabe unseres strategischen Zieles: der einigen demokratischen Republik... Viele Genossen vergessen, daß ja der Kampf um das nationale Selbstbestimmungsrecht nach den Grundsätzen Lenins und Stalins selbst nur ein Teil, und zwar ein sehr wichtiger Teil des Kampfes um Demokratie ist. Der Kampf um unser strategisches Ziel, um die einige, demokratische Republik, ist ein Kampf für die Entmachtung des reaktionärsten, des antinationalen Teiles der Bourgeoisie, des Monopolkapitals. &quot; [Hervorhebung vom Gericht]&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Anschließend umriß Reimann das Wesen der &quot;Nationalen Front&quot; in Anlehnung an das Manifest des 3. Deutschen Volkskongresses:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Die Nationale Front ist eine Volksbewegung, ist die Sammlung aller Kräfte im deutschen Volke, die bereit sind, für die folgenden drei Forderungen zu kämpfen: Für die Einheit Deutschlands. Für einen gerechten Friedensvertrag. Für den Abzug aller Besatzungstruppen.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_245&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_245&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_245&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (245):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Er bekannte sich zur Nationalen Front als einer
&lt;p&gt;&quot;Freiheitsbewegung des ganzen Volkes auf der Basis der drei Grundforderungen&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;und führte aus:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Die Arbeiterklasse ist die Hauptkraft der Nationalen Front. Nur wenn es gelingt, die Einheit der Arbeiterklasse herzustellen, wird diese als Magnet auf die übrigen Volksschichten wirken und sie im Kampfe um die nationalen Grundforderungen sammeln.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit dem Aufbau der Nationalen Front beschäftigte sich der Parteivorstand der SED in einer Sitzung vom 4. Oktober 1949 (Prot. II, 342&amp;nbsp;ff.). In seiner Entschließung (Prot. II, 342&amp;nbsp;f.) wurde zunächst in Anlehnung an Lenins Auffassungen eine Darstellung der Wirkung des Imperialismus, der &quot;Einteilung der Nationen in unterdrückende und unterdrückte&quot; gegeben und die &quot;nationale Unterdrückung&quot;, die &quot;Kolonisierung&quot; Westdeutschlands seitens der &quot;imperialistischen Mächte&quot; erörtert; dabei wurde besonders auf die &quot;Spaltung&quot; Deutschlands, die Bildung eines &quot;Separatstaates&quot; als &quot;gefügiges Werkzeug in den Händen der Imperialisten&quot; und die &quot;Schaffung eines militär-strategischen Aufmarschgebietes in Westdeutschland zur Entfesselung eines neuen Krieges&quot; gegen das &quot;demokratische Deutschland&quot;, die Sowjetunion und die Länder der Volksdemokratien abgehoben. Dann wurde gesagt (Prot. II, 343):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;In Westdeutschland ist jetzt ein antidemokratisches, volksfeindliches Regime errichtet, das die unbegrenzte Macht in den Händen der Besatzungsbehörden beläßt (Besatzungsstatut, das sogenannte Kabinett McCloy) und äußerlich durch die pseudoparlamentarischen Formen der Bonner Verfassung maskiert wird, die nur eine Ausführungsbestimmung zum Besatzungsstatut ist.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Entschließung sprach von der &quot;nationalen Unterdrückung Westdeutschlands durch die imperialistischen Mächte&quot;, von den &quot;deutschen Monopolkapitalisten und Junkern&quot; und kam zu der Schlußfolgerung (Prot. II, 344):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Die nationale Frage ist zur wichtigsten politischen Lebensfrage des deutschen Volkes geworden. Die Schaffung und Festigung der Nationalen Front des demokratischen Deutschland ist eine der Haupt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_246&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_246&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_246&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (246):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
aufgaben aller deutschen Patrioten, unabhängig von ihrer Klassenzugehörigkeit, ihrer politischen Überzeugung und religiösen Anschauung.&quot;
&lt;p&gt;Die Aufgaben der Nationalen Front in Westdeutschland wurden im V. Abschnitt entwickelt. Hier wurden die Kommunisten als die &quot;aktivsten Vorkämpfer der Nationalen Front des demokratischen Deutschland&quot; bezeichnet (Prot. II, 344).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Drei Tage nach dieser Entschließung des Parteivorstandes der SED, am 7. Oktober 1949, nahm der Deutsche Volksrat ein &quot;Manifest&quot; an. Unter erneuter Berufung auf den nationalen Notstand, in den &quot;das deutsche Volk durch den Bruch des Potsdamer Abkommens seitens der imperialistischen Westmächte gestürzt wurde&quot;, legte es die Ziele der Nationalen Front dar. Ein Abschnitt war gewidmet der&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Wiederherstellung der politischen und wirtschaftlichen Einheit Deutschlands durch: Beseitigung der Konstruktion eines westdeutschen Eigenstaates, Aufhebung des Ruhrstatuts, Aufhebung der Saarautonomie, Errichtung einer gesamtdeutschen Regierung der Deutschen Demokratischen Republik&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein anderer Abschnitt behandelte den &quot;Kampf gegen die (sc. deutschen) Kriegshetzer und Spalter&quot;, deren schärfste Bekämpfung hier mit Nachdruck gefordert wurde:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Unversöhnlicher aktiver Kampf gegen die Verräter der deutschen Nation, die deutschen Agenten des amerikanischen Imperialismus, die verbrecherischen Helfershelfer der Spaltung Deutschlands und der Versklavung seiner westlichen Teile. Kampf gegen die Partikularisten und Separatisten, die die imperialistische Politik der Spaltung Deutschlands unterstützen.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unmittelbar nach Erlaß dieses Manifestes, in der Zeit vom 7. bis 10. Oktober 1949, wurde in der sowjetischen Besatzungszone eine Regierung gemäß einer am 22. Oktober 1948 vom Volksrat beschlossenen und am 30. Mai 1949 vom 3. Deutschen Volkskongreß genehmigten Verfassung konstituiert. Der Deut&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_247&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_247&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_247&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (247):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sche Volksrat wurde zur Provisorischen Volkskammer der DDR erklärt.
&lt;p&gt;Am 7. Januar 1950 übernahmen Einrichtungen der &quot;Deutschen Volkskongreßbewegung&quot; die Funktionen der &quot;Nationalen Front des demokratischen Deutschlands (Prot. II, 346). Am 3. Februar 1950 schuf diese sich den &quot;Nationalrat der Nationalen Front des demokratischen Deutschland&quot; als ein leitendes Organ zur Führung des Kampfes für die in dem Manifest des Deutschen Volksrates vom 7. Oktober 1949 aufgestellten Ziele. Der Nationalrat beschloß am 15. Februar 1950 das &quot;Programm der Nationalen Front des demokratischen Deutschland&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im I. Abschnitt nannte dieses Programm die Bildung der Deutschen Demokratischen Republik einen Wendepunkt für ganz Deutschland. In diesem Zusammenhang hieß es (Prot. II, 346):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Durch die Bildung der Republik und die Schaffung der großen Nationalen Front des demokratischen Deutschland wurde den anglo- amerikanischen Imperialisten und ihren deutschen Helfershelfern ein für allemal der Weg zur Versklavung ganz Deutschlands versperrt.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Nationale Front stelle sich die entscheidende Aufgabe der &quot;Mobilisierung und Organisierung der Deutschen für die Befreiung Deutschlands von der Anwesenheit und den Umtrieben der anglo- amerikanischen Imperialisten&quot; (Prot. II, 346f.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der II. Abschnitt wiederholte die einzelnen Forderungen der Nationalen Front und die Aufgaben für Westdeutschland. Eine präzisere Formulierung des Kampfes gegen den innerdeutschen Gegner brachte die Aufgabe 5 (Prot. II, 347, 679):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Gegen die autoritäre Herrschaft Adenauers und seiner Regierungsbürokratie müssen die Ausschüsse, Freundeskreise und Vereinigungen einen systematischen Kampf um die demokratischen Rechte des deutschen Volkes führen. Die Sicherung des Friedens erfordert den allseitigen Kampf gegen Rüstungsinteressenten, die deutschen Konzern- und Monopolherren und für ihre Beseitigung aus den wirtschaftlichen und politischen Machtpositionen.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aufgabe 8 lautete (Prot. II, 348):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Im Kampf um die demokratischen und sozialen Rechte wird die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_248&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_248&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_248&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (248):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Nationale Front des demokratischen Deutschland in Westdeutschland die Übergabe aller Verwaltungsrechte an die deutschen demokratischen Organe erkämpfen. Dazu ist es notwendig, daß in jedem Ort, in jedem Land, in jedem Betrieb der Kampf um die demokratischen Volksrechte für die Beseitigung der Adenauer-Regierung geführt wird.&quot;
&lt;p&gt;&quot;Hauptstütze&quot; der Nationalen Front des demokratischen Deutschland ist, wie der III. Abschnitt wiederholte, die Deutsche Demokratische Republik und ihre Regierung. Der erfolgreiche Kampf der Nationalen Front des demokratischen Deutschland und der schließliche Sieg in diesem Kampf sind, wie der V. Abschnitt darlegte, nur durch die feste und unverbrüchliche Freundschaft mit der Sowjetunion möglich. An praktischen Aufgaben liegt der Nationalen Front nach dem VI. Abschnitt u. a. ob (Prot. II, 350):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Organisierung von Ausschüssen der Nationalen Front des demokratischen Deutschland in ganz Deutschland&quot;. &quot;Jeder Ausschuß muß ein aktives Zentrum des nationalen Befreiungskampfes in seinem Gebiet werden.&quot; &quot;Kompromißloser Kampf gegen die deutschen Helfershelfer der amerikanischen Imperialisten, die Adenauer, Pferdmenges, Schumacher u. a., die alten deutschen Konzernherren und Junker, mit deren Händen die amerikanischen Imperialisten Westdeutschland und Westberlin auspressen und mit deren Hilfe sie versuchen Deutschland in eine anglo-amerikanisch-französische Kolonie zu verwandeln. Diese deutschen Helfershelfer der amerikanischen Imperialisten sind nationale Verräter, deren Bekämpfung zur Pflicht aller deutschen Patrioten gehört. Sie unternehmen den verbrecherischen Versuch Deutschland über den sogenannten Europarat in den Machtkonzern des aggressiven Nordatlantikpaktes einzugliedern. Ohne den Einfluß dieser Verräter an der deutschen Nation in allen demokratischen Parteien und Organisationen zu beseitigen, ihre Umtriebe rechtzeitig aufzudecken, kann Deutschland nicht frei werden. Gegen diese Feinde der Deutschen Demokratischen Republik und des deutschen Vaterlandes gibt es keine Neutralität, sondern nur Kampf.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_249&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_249&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_249&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (249):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
In der Bundesrepublik machte sich die KPD auch dieses Programm der Nationalen Front zu eigen. Auf der 15. Tagung des Parteivorstandes am 6./7. März 1950 übernahm Reimann in eines Rede, die unter der Überschrift &quot;Mit der Nationalen Front um Frieden, Einheit und Unabhängigkeit&quot; veröffentlicht wurde (&quot;Südbayerische Volkszeitung&quot; vom 18. März 1950), den Inhalt in vollem Umfang (Prot. II, 351&amp;nbsp;ff.). Er legte die Notwendigkeit des Ausbaus der Nationalen Front auch in Westdeutschland dar, die auf dem&amp;nbsp; Bündnis &amp;nbsp;mit den Bauern und den Mittelschichten unter Führung der Arbeiterklasse aufgebaut werden müsse.
&lt;p&gt;3. Dritte Phase: nationaler Widerstand&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch die Parole des &quot;nationalen Widerstandes&quot; ist zunächst in der DDR ausgegeben und kurz darauf von der KPD aufgenommen worden. Schon in der Entschließung des Parteivorstandes der SED vom 4. Oktober 1949 war der Gedanke des Widerstandes angeklungen (Prot. II, 343); es hieß dort, die westlichen Besatzungsmächte hätten die Bundesrepublik&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;auf der Basis der Gegenüberstellung und der provokatorischen Hetze Westdeutschlands gegen Ostdeutschland sowie auf der Grundlage des Föderalismus errichtet, d.h. der größten Eigenmächtigkeit der Länder und der daraus folgenden politischen Zersplitterung und des Partikularismus, um dadurch eine einheitliche nationale Widerstandsbewegung zu erschweren&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Wendung der kommunistischen Wiedervereinigungspolitik zum &quot;nationalen Widerstand&quot; fiel in die Zeit des Ausbruchs des Koreakrieges (25. Juni 1950) und der Diskussion über einen deutschen Verteidigungsbeitrag. Von hier an wurde die Bundesregierung wegen ihrer eigenen Bemühungen um eine europäische Verteidigungsgemeinschaft als Gegner neben die Besatzungsmächte gestellt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als erster hatte Grotewohl in einer Rede auf dem III. Parteitag der SED (20. bis 24. Juli 1950) zu dem Entwurf einer Entschließung dieses Parteitages und zu einem Entwurf eines Statuts der SED erklärt, die Nationale Front sei in eine neue Periode&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_250&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_250&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_250&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (250):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ihres Kampfes, die des nationalen Widerstandes, eingetreten (Prot. II, 354)
&lt;p&gt;&quot;...war es im Anfang die Periode des einfachen nationalen Protestes, so wurde daraus in der zweiten Periode die nationale Selbsthilfe um sich heute in der dritten Kampfphase angesichts der Spaltungs-, Kolonisierungs- und Kriegspolitik des anglo-amerikanischen Imperialismus und seiner deutschen Handlanger zum nationalen Widerstand zu erheben. Der nationale Widerstand muß auf der ganzen Linie entfacht werden.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Grotewohl berief sich darauf, daß der vorgelegte Entschließungs- Entwurf auf einer marxistisch-leninistischen Analyse der gegenwärtigen Lage, insbesondere unter den Bedingungen des Imperialismus beruhe (Prot. II, 353). Er leitete hieraus &quot;die Folgerichtigkeit der Maßnahmen&quot; ab, &quot;die die Nationale Front in Westdeutschland zu ergreifen hat&quot; (Prot. II, 354), um sodann als diese Maßnahmen die Entfachung des nationalen Widerstandes &quot;auf der ganzen Linie&quot; zu bezeichnen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Proklamation des nationalen Widerstandes in der Bundesrepublik kehrte dementsprechend in der Entschließung dieses III. Parteitages der SED wieder. Als eine der &quot;nächsten Aufgaben der Nationalen Front des demokratischen Deutschland im Bonner Separatstaat&quot; wurde es bezeichnet (Prot. II, 358),&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;den nationalen Widerstand gegen die Spaltungs-, Kolonisierungs- und Kriegspolitik des anglo-amerikanischen Imperialismus und seiner deutschen Handlanger zu entfachen.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als Mittel dazu empfahl die Entschließung &quot;politische Aufklärungsarbeit&quot;, welche die &quot;verschiedenartige Auswirkung der Spaltungs- und Kolonialpolitik auf die verschiedenen Schichten&quot; berücksichtige. Sie forderte (Prot. II, 357) für Westdeutschland den Zusammenschluß der Arbeiter, Bauern, Mittelständler und Unternehmer &quot;zum Widerstand&quot;. Weiter hieß es (Prot. II, 358):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Das mit Mitteln des Betruges und des Terrors erzielte scheinbare Einverständnis der westdeutschen Bevölkerung mit der Besatzungspolitik kann leicht über die wahre Stimmung der Massen hinwegtäuschen. Unter der Oberfläche schwelt die Glut des wachsenden&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_251&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_251&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_251&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (251):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nationalen Widerstandes. Die anglo-amerikanischen Okkupanten selbst lehren unfreiwillig die Massen den nationalen Widerstand, den Haß gegen die Okkupanten. Dieser im stillen wachsende Widerstand ist für die Imperialisten weit gefährlicher, als es scheint, denn er bricht immer wieder in gewaltigen Massenbewegungen hervor und bereitet mit Sicherheit den großen nationalen Widerstandskampf vor.&quot;
&lt;p&gt;Diese Erklärungen der SED erkannte Reimann als auch für die KPD grundlegend schon auf einer Konferenz der westdeutschen Gastdelegierten zu diesem Parteitag der SED an. Er sagte u. a. (Prot. II, 359):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Die Reden der Genossen Wilhelm Pieck, Otto Grotewohl und Walter Ulbricht und die Beschlüsse des III. Parteitages der SED bilden die Grundlage für unsere gesamte Arbeit in der kommenden Zeit. Die Erkenntnisse und die Kraft, die uns dieser Parteitag gegeben hat, werden uns helfen, die Fehler und Schwächen in unserer Arbeit zu überwinden und eine Politik zu entwickeln, die uns das Vertrauen der Massen in Westdeutschland sichert&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Pieck bezeichnete sodann Gegenstand und Formen des nationalen Widerstandes im einzelnen vor dem 1. Nationalkongreß der Nationalen Front vom 25./26. August 1950, an dem auch 1500 westdeutsche Delegierte teilnahmen. Die Reden auf diesem Kongreß sind in &quot;Nationale Front des demokratischen Deutschland- Informationsdienst&quot;, 3. Jahrg., Heft 14/15, S. 14 ff. veröffentlicht worden. Die Rolle der DDR als &quot;Basis&quot; der Nationalen Front (a.a.O. S. 22, 25), der Weg der DDR als &quot;einziger Weg&quot; des &quot;ganzen deutschen Volkes&quot; wurden von Pieck erneut dargelegt (a.a.O. S. 22; Prot. II, 362). Die Konzentration des Kampfes auf den Widerstand gegen die sogenannte Remilitarisierung Deutschlands trat hier besonders deutlich hervor. In der Rede hieß es u. a. (a.a.O. S. 16):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Immer rücksichtsloser wird der Bonner Marionettenstaat in die imperialistischen Kriegsvorbereitungen einbezogen und damit der nationale Notstand, in dem sich das deutsche Volk befindet, unerträglich verschärft.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_252&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_252&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_252&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (252):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Dann wurde die Politik der Bundesregierung wie die der Führung der SPD gleichermaßen als eine &quot;Politik des nationalen Verrats&quot; bezeichnet. Von beiden wurde gesagt:
&lt;p&gt;&quot;Sie waren in der Weimarer Republik ebenso wie unter Hitler die politischen Prokuristen des kriegslüsternen deutschen Rüstungs- und Monopolkapitals&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Pieck behauptete weiter, das &quot;Ansteigen des nationalen Widerstandes&quot; sei das &quot;Hauptkennzeichen der gegenwärtigen Lage in Westdeutschland&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Dieser Widerstand ist häufig noch unbewußt, bestimmt nur von den Augenblicksinteressen dieser oder jener Bevölkerungsgruppe. Unsere Aufgabe besteht gerade darin, das nationale Bewußtsein zu entwickeln, den breitesten Kreisen bewußt zu machen&quot;;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;alle Kämpfe der Arbeiter um die Sicherung ihrer Lebenshaltung und alle Widerstandsaktionen der werktätigen Bevölkerung gegen Steuerdruck, Preistreibereien und sonstige Ausplünderung&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;seien zu unterstützen; &quot;Dienstverweigerungen..., zu denen es in der Industriepolizei und den sogenannten Arbeitsgruppen gekommen ist&quot;, würden als Aktionen des nationalen Widerstandes gewertet und gebilligt (a.a.O. S. 19, 22; Prot. II, 742, 744). Schließlich entwickelte Pieck ein 12-Punkte-Programm des nationalen Widerstandes (Prot. II, 742&amp;nbsp;ff.):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu Punkt 1 hieß es allgemein:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Der nationale Widerstand richtet sich gegen das Besatzungsstatut, das Ruhrstatut und alle Maßnahmen, die in ihrer Durchführung getroffen wurden. Er erstrebt einen gerechten Friedensvertrag und den Abzug aller Besatzungstruppen.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In den Punkten 2 bis 5 beschäftigte sich Pieck mit dem Widerstand gegen angebliche Kriegsvorbereitungen. Er sagte, der nationale Widerstand richte sich gegen die Militarisierung Westdeutschlands, gegen die Rüstungsproduktion, gegen die Aufstellung von &quot;Söldnerformationen&quot; und einer &quot;deutschen Söldnerarmee&quot;. Er erfordere die &quot;ständige Aufklärung des deutschen Volkes über die Ziele der amerikanischen und englischen Kriegspropaganda&quot;. Punkt 12 lautete:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_253&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_253&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_253&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (253):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&quot;Der nationale Widerstand macht es allen Deutschen zur selbstverständlichen Pflicht, die Friedenskämpfer und alle deutschen Patrioten gegen den Terror und die Verfolgungen seitens der anglo- amerikanischen Besatzungsbehörden und der Polizei- und Justizorgane der Bonner Marionettenregierung zu unterstützen und zu schützen. Gegen die Verhaftungen, die Zeitungsverbote, die Verbote von Kundgebungen der Friedenskämpfer und der Nationalen Front ist in allen Betrieben und Massenorganisationen, in Stadt und Land eine ständige und wirksame Protestbewegung zu entfalten.&quot;
&lt;p&gt;Schon auf diesem 1. Nationalkongreß rief Reimann dazu auf (Prot. II, 363&amp;nbsp;f.), intensiver für die Nationale Front zu arbeiten, &quot;die Möglichkeiten zur Entfaltung eines breiten, alle Bevölkerungsschichten umfassenden nationalen Widerstandes gegen die Kriegsvorbereitungen, gegen die koloniale Ausbeutungs- und Unterdrückungspolitik in Westdeutschland&quot; besser auszunutzen (a.a.O. S. 28). Er griff die Forderungen Piecks auf und verpflichtete die KPD, &quot;alles zu tun&quot;, um dessen Programm durchzuführen (a.a.O. S. 29).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entsprechend dieser prinzipiellen Stellungnahme Reimanns stellte sich auch die Entschließung des Parteitages der KPD von 1951 ganz auf den Boden der Nationalen Front und ihres Programms. Sie entwickelte vor allem im I. und IV. Teil der Entschließung nochmals breit die kommunistische Analyse der Lage in der Bundesrepublik und die Aufgaben, die sich daraus für die KPD ergeben (Prot. II, 364 f.): Die &quot;Bonner Regierung&quot; versuche im Auftrage des amerikanisch-englischen und des wiedererwachenden deutschen Imperialismus, den Widerstand des Volkes gegen die Kriegspolitik zu brechen. Die zentrale Aufgabe sei der Kampf gegen die Remilitarisierung sowie die Erweiterung der Friedensbewegung in Westdeutschland; Maßnahmen dieses Kampfes seien u. a. die &quot;Entwicklung der Bewegung ,Ohne uns!&#039; zu einer aktiven Widerstandsbewegung gegen die Remilitarisierung und gegen die Einberufung in die Söldnerarmee, die Organisierung des Widerstandes gegen alle Zwangsmaßnahmen, die der Remilitarisierung dienen, wie Arbeitsdienstpflicht, halbmilitärische Jugendorganisationen usw.&quot;. Entscheidend sei die Her&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_254&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_254&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_254&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (254):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
stellung der Aktionseinheit der Arbeiterklasse. Eine breite politische Aufklärung des Volkes müsse die sozialen und psychologischen Voraussetzungen für den Sturz der Adenauer-Regierung schaffen. Die Partei müsse &quot;lernen, die tausendfältigen Erscheinungen der Empörung des Volkes in einen gemeinsamen gigantischen Strom zu vereinigen&quot;.
&lt;p&gt;Das auf dem gleichen Parteitag der KPD verabschiedete Parteistatut sagt in seinem Vorspruch (Prot. II, 365):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Die Partei kämpft in den vordersten Reihen der patriotischen Bewegung der Nationalen Front des demokratischen Deutschland gegen die Spalter der Nation.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Parole vom nationalen Widerstand ist seitdem immer wieder in Schulung, Propaganda und Agitation der KPD, d.h. innerhalb ihrer Mitglieder und im ganzen Volk, verbreitet worden. Auch die These 16 des Parteitages der KPD vom Dezember 1954 wiederholt diese Parole.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Vierte Phase: nationaler Befreiungskampf&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Fast von ihren ersten eigenen Äußerungen zur Wiedervereinigung an hatte die KPD aus dem -- nach ihrer Auffassung -- durch die &quot;Spaltung&quot; Deutschlands herbeigeführten &quot;nationalen Notstand&quot;, aus der angeblichen &quot;Versklavung&quot;, &quot;Unterdrückung&quot;, &quot;Kolonisierung&quot;, die Notwendigkeit der &quot;nationalen Befreiung&quot; Westdeutschlands hergeleitet. Schon in der Rede Reimanns auf der Sitzung des Parteivorstandes der KPD vom 14.-16. September 1949 war von der &quot;Freiheitsbewegung des ganzen Volkes&quot; gesprochen worden (Prot. II, 341), und im Programm der Nationalen Front vom 15. Februar 1950 hatten sich Wendungen wie &quot;Befreiung Deutschlands&quot; und &quot;Rettung der Nation&quot; (Prot. lI, 346) gefunden. In der Entschließung des Parteitages von 1951 war bereits die Formel &quot;nationaler Befreiungskampf&quot; gebraucht worden. Doch hatte sich der &quot;Befreiungskampf&quot; in erster Linie gegen die westlichen Besatzungsmächte als die eigentlichen Verursacher von &quot;Spaltung&quot;, &quot;Kriegshetze&quot;, &quot;Versklavung&quot; usw. gerichtet. Die Bundesregierung wurde zwar mit zunehmender&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_255&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_255&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_255&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (255):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Heftigkeit, aber doch erst in zweiter Linie angegriffen, weil sie -- ebenso wie die deutschen &quot;Großgrundbesitzer, Monopolkapitalisten und Militaristen&quot; usw. -- als völlig von den Besatzungsmächten abhängig, als &quot;Marionette&quot; der Besatzungsmächte (Pieck vor dem 1. Nationalkongreß der Nationalen Front, a.a.O. S. 21) angesehen wurde.
&lt;p&gt;Diese Richtung des Kampfes vornehmlich gegen die Besatzungsmächte und ihre Politik änderte sich, nachdem im Mai 1952 der Deutschlandvertrag und der EVG-Vertrag von der Bundesregierung unterzeichnet worden waren (Prot. II, 4 f.). Damit war nach Ansicht der KPD eine &quot;neue Lage geschaffen&quot;. Seit dieser Zeit wird die Regierung Adenauer nicht mehr nur als eine Art Instrument der westlichen Besatzungsmächte angesehen; vielmehr werden &quot;die Bonner Adenauer-Regierung und ihre Hintermänner, das westdeutsche Monopolkapital&quot;, als&amp;nbsp; Ursache &amp;nbsp;der &quot;Versklavung und Ausplünderung Westdeutschlands durch den amerikanischen Imperialismus&quot; hingestellt; ohne ihre freiwillige Unterwerfung unter die Politik der Westmächte sei diese Versklavung und Unterdrückung nicht möglich. Es wird auch nicht mehr nur die sogenannte Remilitarisierungspolitik der Bundesregierung bekämpft, sondern sogar erklärt, daß es&amp;nbsp; nicht &amp;nbsp;genüge, sich &quot;gegen den Separatvertrag, gegen die Politik Adenauers&quot; zu wenden, daß vielmehr der &quot;konsequente Kampf zum Sturz des Adenauer-Regimes&quot; notwendig sei. Der Sturz des &quot;Adenauer-Regimes&quot; wird zur &quot; Voraussetzung &amp;nbsp;für die Wiederherstellung der Einheit Deutschlands&quot;. [Hervorgehoben vom Gericht] Demgemäß wird der &quot;unversöhnliche und revolutionäre Kampf&quot; für den Sturz des &quot;Adenauer-Regimes&quot; proklamiert (Prot. II, 13). Die Kampfparole fordert jetzt den &quot;nationalen Befreiungskampf&quot; (Prot. II, 16).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wiederum ging die SED voraus, und zwar auf ihrer II. Parteikonferenz vom 9.-12. Juli 1952.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_256&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_256&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_256&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (256):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
a) Die Entstehung des Programms der nationalen Wiedervereinigung
&lt;p&gt;In einem Beschluß dieser Parteikonferenz -- die auch den Übergang zum planmäßigen Aufbau des Sozialismus und die Aufstellung nationaler Streitkräfte in der DDR forderte -- hieß es (Protokoll der II. Parteikonferenz der SED, S. 490):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Der Kampf um einen Friedensvertrag und gegen den von der Bonner Vasallenregierung unterzeichneten Generalkriegsvertrag erfordert, daß das deutsche Volk unter Führung der Arbeiterklasse die Sache der Erhaltung des Friedens und der Wiederherstellung der Einheit Deutschlands, die Schaffung eines einigen, demokratischen, friedliebenden und unabhängigen Deutschlands in seine eigenen Hände nimmt. Daraus ergibt sich: Erstens: Der nationale Befreiungskampf gegen die amerikanischen, englischen und französischen Okkupanten in Westdeutschland und für den Sturz ihrer Vasallenregierung in Bonn ist die Aufgabe aller friedliebenden und patriotischen Kräfte in Deutschland.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu diesem Beschluß der II. Parteikonferenz der SED und den sich daraus für Westdeutschland ergebenden Aufgaben nahm der Parteivorstand der KPD auf seiner V. Tagung Stellung. Anschließend fanden Parteiaktivtagungen statt, um Maßnahmen zur Durchführung des vom Parteivorstand gefaßten Beschlusses zu beraten. Auf einer dieser Parteiaktivtagungen in Essen -- Ende Juli 1952 -- erläuterte Rische, Mitglied des Parteivorstandes der KPD, unter Bezugnahme auf den Beschluß der II. Parteikonferenz der SED die neue Lage. Er sagte u. a. (Prot. II, 5):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Im Beschluß der II. Parteikonferenz der SED wird völlige Klarheit geschaffen über den Charakter, die Rolle und die Aufgaben des Bonner Separatregimes und die Aufgaben, die sich daraus für das deutsche Volk ergeben. Die Versklavung und Ausplünderung Westdeutschlands durch den amerikanischen Imperialismus ist nur möglich, weil die Bonner Adenauer-Regierung und ihre Hintermänner, das westdeutsche Monopolkapital, sich mit den äußeren Feinden der deutschen Nation verbunden haben. Der Sturz des Bonner Adenauerregimes ist somit die Voraussetzung für die Wiederherstellung der Einheit Deutschlands.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_257&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_257&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_257&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (257):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Nachdem er Adenauer &quot;die offene Verkündigung der imperialistischen Aggression und die Vorbereitung des Bruderkrieges Deutsche gegen Deutsche&quot; vorgeworfen hatte (Prot. II, 76), fuhr Rische fort (Prot. II, 5f.):
&lt;p&gt;&quot;So wird auch jedem einzelnen begreiflich, daß die Voraussetzung für den Abschluß eines Friedensvertrages, die Sicherung des Friedens und die Herstellung der Einheit Deutschlands der Sturz des Adenauer- Regimes ist. Alle patriotischen Kräfte im Sinne dieser Erkenntnis aufzuklären und die patriotische Bewegung auf diese Aufgabe zu konzentrieren, das ist die Hauptaufgabe unserer Partei. Der nationale Verrat der führenden Kreise der Bourgeoisie hat eine neue Lage geschaffen. Diese verräterischen Kreise bestreiten das Lebensrecht der deutschen Nation und haben sich mit den Feinden Deutschlands, den amerikanischen Imperialisten auf Gedeih und Verderb zur Auslösung eines neuen Krieges verbunden. Das hat selbstverständlich Konsequenzen für die Entwicklung der Befreiungsbewegung des deutschen Volkes.&quot; &quot;Heute ist es eine Lebensfrage, daß jeder Patriot eine klare Stellung einnimmt. Durch den Verrat der herrschenden Kreise der Großbourgeoisie wird jeder vor die Entscheidung gestellt: Mit Adenauer oder gegen Adenauer. Es gibt noch Teile des Bürgertums, die trotz der lebensgefährlichen Lage, die Adenauer und seine imperialistischen Auftraggeber heraufbeschworen haben, schwanken. Einige dieser Bürger wenden sich zwar gegen den Separatvertrag, gegen die Politik Adenauers, wollen aber noch nicht den konsequenten Kampf zum Sturz des Adenauer-Regimes führen. Diese Bürger äußerten auch Bedenken gegen die Politik der Arbeiterklasse in der Deutschen Demokratischen Republik. Diesen Bürgern möchten wir folgendes sagen: Angesichts der Unterzeichnung des Generalkriegsvertrages und des Pariser Abkommens über die Söldnerarmee, der Vorbereitung des Krieges und der imperialistischen Unterjochung einerseits und der friedlichen Entwicklung, der Stärkung der demokratischen Volksmacht und des Aufbaus der Grundlagen des Sozialismus andererseits, gibt es für die Zukunft des deutschen Volkes keinen dritten Weg. Das Bürgertum muß sich entscheiden für den Sturz des Adenauer-Regimes. Es muß sich loslösen von der imperialistischen Politik des Westens. Die Politik der Westmächte und des Adenauer-Regimes ist der Weg der Krise, der Weg in den Untergang, Versklavung und Krieg. Wer diesen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_258&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_258&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_258&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (258):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Weg geht, wird auch die Konsequenzen tragen, das heißt, mit diesem System untergehen. Dagegen ist der zweite Weg, der Weg der Deutschen Demokratischen Republik, eine Entscheidung für das Leben.&quot;
&lt;p&gt;Rische erblickte &quot;die große historische Bedeutung&quot; der II. Parteikonferenz der SED darin (Prot. II, 6f.),&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;daß sie dem ganzen deutschen Volke die Perspektive des nationalen Befreiungskampfes zeigt und klarlegt, daß die Einheit Deutschlands nur hergestellt werden kann, wenn das Adenauer-Regime gestürzt wird.&quot; &quot;Im Kampf für den Sturz des reaktionären Adenauer-Regimes ist die Deutsche Demokratische Republik eine sichere Grundlage und ein unerschütterliches Bollwerk.&quot; &quot;Zum ersten Male in der Geschichte des deutschen Volkes setzt der Staat, in dem die Arbeiterklasse die führende Rolle hat, seine Macht für die Interessen des werktätigen Volkes ein. In Westdeutschland dagegen dient, wie die Werktätigen jeden Tag erfahren, der Staatsapparat den beute- und kriegslüsternen imperialistischen Ausbeutern und Unterdrückern.&quot; &quot;Heute ist für jeden klar, wer die verschworenen Feinde des Volkes sind. Es sind die Bonner Vasallen-Politiker und ihre ausländischen Auftraggeber. Diese Feinde der Arbeiterklasse sind auch gleichzeitig die Gegner der Einheit Deutschlands, die ... an der deutschen Nation. [Auslassung im Original] Wer in Westdeutschland die Verteidigung der sozialen und politischen Rechte der Arbeiterklasse will, muß seine ganze Kraft für den Sturz Adenauers einsetzen und sich aktiv in der patriotischen Bewegung, am nationalen Befreiungskampf vom Joch des Imperialismus beteiligen.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Was mit der Entschließung der II. Parteikonferenz der SED begonnen und in der Rede Risches bereits ausgesprochen war, ist in dem &quot;Programm der nationalen Wiedervereinigung Deutschlands&quot; niedergelegt worden. Dieses Programm wurde auf der VII. Tagung des Parteivorstandes der KPD am 1./2. November 1952 verabschiedet, am 11. November 1952 von dem Vorsitzen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_259&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_259&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_259&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (259):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
den der KPD Reimann in Bonn der Öffentlichkeit übergeben und durch die Tagespresse der KPD sowie durch Flugschriften verbreitet.
&lt;p&gt;b) Der Inhalt des Programms der nationalen Wiedervereinigung&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Programm der nationalen Wiedervereinigung ist in vier Teile gegliedert (Prot. II, 9&amp;nbsp;ff.). Der erste Teil trägt die Überschrift &quot;Die Notlage in Westdeutschland&quot;, der zweite Teil &quot;Die Rolle des Bonner Regimes und die Notwendigkeit der Bildung einer Regierung der nationalen Wiedervereinigung&quot;, der dritte Teil &quot;Der Kampf für die Wiedervereinigung Deutschlands und der unausbleibliche Sieg des Volkes&quot;, der vierte Teil &quot;Die Ziele des nationalen Befreiungskampfes in Westdeutschland&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im ersten Teil wird die angebliche Notlage in Westdeutschland und die der Bevölkerung durch die westlichen Besatzungsmächte aufgezwungene &quot;Knechtschaft&quot; geschildert. Die amerikanischen Imperialisten gäben sich nicht damit zufrieden, die westdeutsche Bevölkerung zu versklaven, auszurauben und zu erniedrigen; sie wollten Westdeutschland in einen neuen Aggressionskrieg hineinzerren. Deshalb müsse Westdeutschland ein für allemal mit der amerikanischen Politik der Aggression und des Strebens nach Weltherrschaft brechen. Es müsse sich von allen ihm aufgezwungenen militärischen Bündnissen und Verpflichtungen frei machen und den Weg der Demokratie und der friedlichen Zusammenarbeit mit allen Staaten beschreiten, welche die nationalen Interessen des deutschen Volkes anerkennen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im zweiten Teil zeigt sich die neue Beurteilung der Bedeutung des &quot;Adenauer-Regimes&quot;. Das Programm legt zunächst dar, daß es den amerikanischen, englischen und französischen Imperialisten ohne die Existenz des &quot;Adenauer-Regimes&quot; unmöglich gewesen wäre, ihre Herrschaft der nationalen Knechtung und Erniedrigung Westdeutschlands aufrechtzuerhalten. Das Bonner Regime nehme die Befehle der amerikanischen Imperialisten entgegen und zwinge sie in Form deutscher Gesetze und Verordnungen der Bevölkerung Westdeutschlands auf.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_260&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_260&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_260&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (260):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&quot;Das Adenauer-Regime ist daher ein Regime des nationalen Verrats. Hundertfach ist der nationale Verrat, den das Adenauer-Regime beging und begeht. Es unterzeichnete das Ruhrstatut, es lieferte mit der Zustimmung zum Schumanplan das Verfügungsrecht über Kohle und Stahl den amerikanischen Imperialisten aus. Es verschachert die deutsche Saar an das ausländische Monopolkapital.&quot; (Prot. II, 12)
&lt;p&gt;Nach Darlegung der angeblichen Wirkungen der Unterzeichnung des Deutschlandvertrages heißt es (Prot. II, 12):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Das Adenauer-Regime bekämpft haßerfüllt und unter Einsatz der verwerflichsten Mittel die Verständigung der Deutschen aus 0st und West über die Durchführung gesamtdeutscher freier Wahlen und den Abschluß eines Friedensvertrages. Es sät Feindschaft und Haß im deutschen Volk und wiegelt die Deutschen gegeneinander auf.&quot; &quot;Das Adenauer-Regime fordert an Stelle der Verständigung der Deutschen untereinander die ,Angliederung Ostdeutschlands&#039; durch ,militärische Stärke&#039;, d.h., es fordert Krieg und Bruderkrieg, die Verwandlung Deutschlands in ein neues Korea.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieser &quot;nationale Verrat, der in der deutschen Geschichte nicht seinesgleichen findet&quot;, habe seinen Grund in der untrennbaren Verknüpfung des Adenauer-Regimes mit den Monopolherren, Großgrundbesitzern und Militaristen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Das Adenauer-Regime ist die Herrschaft der deutschen Monopolherren und Großgrundbesitzer, der Revanche-Politiker und Militaristen. Ebenso wie die amerikanischen Imperialisten sind diese reaktionären Kräfte daran interessiert, die nationale Wiedervereinigung Deutschlands auf friedlicher demokratischer Grundlage nicht zuzulassen, den Abschluß eines deutschen Friedensvertrages und die Aufhebung der Besetzung Westdeutschlands zu verhindern.&quot; (Prot. II, 12)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Kreise wollten die Spaltung Deutschlands und die Aufrechterhaltung des amerikanischen Okkupationsregimes in Westdeutschland als das beste Mittel, um die Bevölkerung Westdeutschlands &quot;niederzuhalten&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_261&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_261&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_261&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (261):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&quot;Deshalb ist die Regierung Adenauer eine Regierung der Spaltung Deutschlands und der Versklavung Westdeutschlands durch den amerikanischen Imperialismus.&quot; &quot;Die Regierung Adenauer ist daher eine Regierung des Krieges und der Zerstörung Deutschlands. Wenn wir von der Regierung Adenauer sprechen, so verstehen wir darunter das Regime, das von den imperialistischen Okkupanten und der westdeutschen Reaktion in Westdeutschland errichtet wurde. Selbstverständlich können diese reaktionären Kräfte eine andere Person an die Stelle Adenauers setzen, die die gleiche Politik durchführen wird. Zur Durchführung der Befehle der ausländischen und deutschen Imperialisten geht das Adenauer-Regime, das in zunehmendem Maße an Einfluß im Volke verliert, immer mehr zu terroristischen Methoden über. Unter einem Schwall verlogener Worte über ,Freiheit&#039; und ,Rechtssicherheit&#039; beseitigt es die bürgerlich-demokratischen Rechte und Freiheiten des Volkes. Daher muß man sagen: Das Adenauer-Regime regiert gegen das Volk. Es tritt das von ihm selbst ausgearbeitete Bonner Grundgesetz mit Füßen.&quot; (Prot. II, 12&amp;nbsp;f.)
&lt;p&gt;Im einzelnen führt das Programm hierzu u. a. aus (Prot. II, 13&amp;nbsp;f.):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Das Adenauer-Regime macht die westdeutsche Justiz und Polizei zu Bütteln gegen ihre eigenen Landsleute.&quot; &quot;Das Adenauer-Regime ist der Feind der Volksrechte und jeder Demokratie. Wenn die Bevölkerung Westdeutschlands leben will, muß sie das Adenauer-Regime stürzen. Es wäre lächerlich, zu erwarten, daß das Regime Adenauer, welches die für die Bevölkerung unerträglichen Verhältnisse in Westdeutschland geschaffen hat, selbst den Wunsch hätte, daß diese Verhältnisse wieder abgeschafft werden. Es wäre ferner ein Trugschluß zu meinen, westdeutsche Pseudowahlen unter dem Adenauer-Regime der Täuschung und Unterdrückung des Volkes oder Teilreformen, welche die Grundlagen der in Westdeutschland bestehenden Ordnung unangetastet lassen, könnten den Notstand in Westdeutschland beseitigen und zur Vereinigung Deutschlands führen. Die Unterdrücker werden alle ihnen zur Verfügung stehenden Machtmittel benutzen, um eine grundlegende Änderung der bestehenden Lage&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_262&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_262&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_262&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (262):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
und die nationale Vereinigung Deutschlands zu verhindern. Deshalb muß das Regime Adenauer gestürzt und auf den Trümmern dieses Regimes ein freies, einheitliches, unabhängiges, demokratisches und friedliebendes Deutschland geschaffen werden. Nur der unversöhnliche und revolutionäre Kampf aller deutschen Patrioten kann und wird zum Sturz des Adenauer-Regimes und damit zur Beseitigung der entscheidenden Stütze der Herrschaft der amerikanischen Imperialisten in Westdeutschland führen. Der Sturz des Adenauer-Regimes macht den Weg frei für eine Regierung der nationalen Wiedervereinigung, die sich auf alle patriotischen Kräfte in Westdeutschland stützt. Eine solche Regierung würde alle Voraussetzungen besitzen, um die Feinde der nationalen Wiedervereinigung zu zügeln und unser Volk aus der bedrohlichen Lage herauszuführen. Eine solche Regierung der nationalen Wiedervereinigung hätte Maßnahmen zur Durchführung freier gesamtdeutscher Wahlen zu ergreifen. Sie hätte die Durchführung gesamtdeutscher Schritte bei den vier Großmächten mit dem Ziel des beschleunigten Abschlusses eines Friedensvertrages mit Deutschland und des Abzuges aller Besatzungstruppen zu sichern. Sie hätte alle Verträge, die der Bevölkerung Westdeutschlands aufgezwungen wurden, und nicht dem Grundsatz der Gleichberechtigung entsprechen, zu beseitigen. Sie hätte die demokratischen Rechte und Freiheiten des Volkes, wie das Recht der freien Meinungsäußerung, die Versammlungsfreiheit, das Koalitionsrecht und Streikrecht usw. im vollen Umfange wiederherzustellen. Sie müßte die faschistischen Terrororganisationen auflösen und die wegen ihres Kampfes für die nationalen Interessen des deutschen Volkes eingekerkerten Patrioten befreien. Die Kommunistische Partei Deutschlands wird jeder Regierung, die diese nationalen und demokratischen Forderungen vertritt, die volle Unterstützung gewähren. Damit ist sie der Meinung, daß die Wiedervereinigung Deutschlands nicht auf dem Wege einer schematischen Übertragung der in der Deutschen Demokratischen Republik bestehenden Ordnung auf Westdeutschland durchgeführt werden kann, da die objektiven Bedingungen in Westdeutschland sich von den Bedingungen in der Deutschen Demokratischen Republik unterscheiden und die Interessen der Vereinigung Deutschlands und des Kampfes für den Frieden Zugeständnisse von beiden Teilen Deutschlands erfordern.
&lt;p&gt;Wenn an der Spitze Westdeutschlands eine solche Regierung stünde, eine demokratische Regierung der nationalen Wiedervereinigung,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_263&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_263&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_263&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (263):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
die nicht gewillt ist, den ausländischen Unterdrückern als Tarnung und Stütze zu dienen, dann müßten die westlichen Besatzungsbehörden ihre Politik ändern. Dann wären sie gezwungen, sich mit der Vereinigung Deutschlands, mit dem Abschluß eines Friedensvertrages und mit dem Abzug der Besatzungstruppen einverstanden zu erklären.&quot; [Hervorhebungen vom Gericht]
&lt;p&gt;Im dritten Teil wendet sich das Programm an die Kräfte, die den &quot;nationalen Befreiungskampf&quot; führen sollen, der die Beseitigung des Deutschlandvertrages und der Pariser Abkommen, den Abschluß eines Friedensvertrages, die Durchführung gesamtdeutscher Wahlen, die Vereinigung Deutschlands und den Abzug der Besatzungstruppen bezweckt. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, daß sich Arbeiterschaft und Bauernschaft verbünden und daß sich ihrem Bündnis die &quot;patriotisch&quot; eingestellte Intelligenz und alle &quot;fortschrittlichen&quot; Kräfte in Westdeutschland anschließen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Daher ist erforderlich, die Verständigung aller Patrioten, aller Deutschen guten Willens in West- und Ostdeutschland herzustellen und ihre gemeinsamen Aktionen zu organisieren. Dem Bündnis des Verräters Adenauer mit den amerikanischen Unterdrückern wird das Bündnis aller ehrlichen Deutschen im Westen und Osten unseres Vaterlandes entgegengestellt. Die Werktätigen in West und 0st müssen sich in ihrem Kampf für ein einheitliches, friedliebendes und demokratisches Deutschland brüderlich die Hände reichen und sich zu der großen Nationalen Front des demokratischen Deutschland zusammenschließen.&quot; (Prot. II, 14)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als &quot;führende Kraft&quot; im nationalen Befreiungskampf wird die Arbeiterklasse bezeichnet. Es wird Klage darüber geführt, daß die Herstellung der &quot;Aktionseinheit der Arbeiterklasse&quot; und die Vereinigung der Hauptkräfte der Nation durch die &quot;rechten Führer der Sozialdemokratischen Partei und Gewerkschaften gehemmt&quot; werde. Jene erklärten zwar, sich in Opposition zur Regierung Adenauer zu befinden, verteidigten jedoch offen die Grundlagen des in Westdeutschland bestehenden Regimes. Es sei bekannt, daß die &quot;rechten Sozialdemokraten&quot; aktiv an der Schaf&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_264&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_264&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_264&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (264):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
fung des &quot;Bonner Separatstaates&quot; beteiligt gewesen seien, dessen Bildung die Spaltung Deutschlands bedeute. Die &quot;rechten Führer der SPD und der Gewerkschaften&quot; seien eng mit den westlichen Okkupanten verbunden. Ihre Opposition gegen den Generalvertrag und die Pariser Militärabkommen und gegen die Regierung Adenauer sei heuchlerisch und unaufrichtig. In Wahrheit seien sie selbst ein &quot;wichtiges Glied&quot; im System des Bonner Regimes. Die Mitglieder und Anhänger der Sozialdemokratie müßten sich von der Politik ihrer &quot;rechten&quot; Führer lösen.
&lt;p&gt;&quot;Unzweifelhaft wird unser Kampf Opfer fordern. Aber für jeden im Kampf gefallenen oder aus dem Kampf herausgerissenen Patrioten werden Tausende neue aufstehen.&quot; &quot;Das große Lager der westdeutschen Patrioten hat in seinem gerechten Kampf die stärksten Verbündeten. Die Bevölkerung der Deutschen Demokratischen Republik unterstützt leidenschaftlich unser Ringen um nationale Einheit und Frieden. Von den Fesseln des Imperialismus befreit, baut sie planmäßig und mit täglich wachsenden Erfolgen den ersten konsequenten demokratischen Staat auf deutschem Boden auf.&quot; (Prot. II, 15)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach Darlegung der angeblichen Erfolge, die bei dem Aufbau der Deutschen Demokratischen Republik erzielt worden seien, schließt der dritte Teil des Programms mit den Worten:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Nicht mehr fern ist der Tag, an dem das deutsche Volk das Adenauer- Regime stürzen wird. So wird die Herrschaft der amerikanischen Okkupanten und ihrer deutschen Helfershelfer ihr Ende finden. Der Weg wird frei zu einem einigen, demokratischen und unabhängigen Deutschland. Des Volkes Wille wird oberstes Gesetz.&quot; (Prot. II, 16)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der vierte Teil des Programms umschreibt die Ziele des &quot;nationalen Befreiungskampfes&quot; in Westdeutschland im einzelnen: Wiedervereinigung Deutschlands als einheitlicher, demokratischer, friedliebender, unabhängiger Staat und Abschluß eines Friedensvertrages mit Deutschland. Sodann behandelt er die Sicherung der demokratischen Freiheiten des deutschen Volkes und die freie Entwicklung der deutschen Friedenswirtschaft.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_265&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_265&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_265&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (265):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Schließlich stellt er soziale Grundsätze auf und fordert die Entfaltung der Wissenschaft und Kultur.
&lt;p&gt;Das Programm schließt mit folgenden Sätzen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Die gerechte Sache des Volkes wird siegen. Mit der Verwirklichung dieser Forderungen wird das deutsche Volk Herr seines eigenen Geschicks, überwindet Not und Elend und gelangt zur Entfaltung eines gesicherten Wohlstandes. Jede Regierung, die diese Grundforderungen der Nation vertritt wird die volle Unterstützung der Kommunistischen Partei Deutschlands erhalten. Die Kommunistische Partei Deutschlands ruft alle deutschen Patrioten, vor allem Arbeiter und Bauern auf, einheitlich, mutig und zuversichtlich in der großen Nationalen Front des demokratischen Deutschland für die Verwirklichung dieser Ziele zu kämpfen.&quot; (Prot. II, 18)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Die Bedeutung des Programms der nationalen Wiedervereinigung für die aktuelle Politik der KPD&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieses Ende 1952 verkündete Programm der nationalen Wiedervereinigung ist seither der Hauptgegenstand der Schulung, Propaganda und Agitation der KPD und die Grundlage ihrer aktuellen Politik zur Erreichung ihres gegenwärtigen Hauptzieles (s. oben S. 238) gewesen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Typisch ist etwa eine Rede, die Mohn, ein langjähriges Mitglied des Sekretariats des Parteivorstandes der KPD, gehalten hat, und die in &quot;Wissen und Tat&quot;, Nr. 1/53, veröffentlicht worden ist (Prot. II, 23). Schon die Überschrift dieser Veröffentlichung charakterisierte die besondere Bedeutung des Programms der nationalen Wiedervereinigung:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Das Programm der nationalen Wiedervereinigung Deutschlands -- die Grundlage unserer täglichen Arbeit.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entsprechend dieser Überschrift führte Mohn aus (&quot;Wissen und Tat&quot;, a.a.O. S. 17):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Das Programm der nationalen Wiedervereinigung Deutschlands muß, als das Programm der Partei, in der gegenwärtigen Etappe des Kampfes zur Grundlage für die tägliche Arbeit aller Kommunisten&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_266&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_266&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_266&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (266):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
auf allen Ebenen des gesellschaftlichen Lebens werden, bis die Ziele des Programms -- die Wiedervereinigung Deutschlands als einheitlicher, demokratischer, friedliebender Staat und der Abschluß eines Friedensvertrages mit Deutschland -- erreicht sind.&quot;
&lt;p&gt;Im folgenden Heft von &quot;Wissen und Tat&quot;, Doppelnummer 2 bis 3/53, hat Weigle das Programm für die Leser ausführlich erläutert (Prot. II, 401). Auch im &quot;Leseheft für die Politischen Grundschulen der Kommunistischen Partei Deutschlands, Thema 4&quot;, herausgegeben von der Abteilung Propaganda des Parteivorstandes der KPD im Jahre 1953, ist das gleiche Thema behandelt worden (Prot. II, 376). In der &quot;Methodischen Anleitung -- Thema IV&quot;, die vom Parteivorstand der KPD 1953 herausgegeben ist, hieß es (Prot. II, 379):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Das Programm der nationalen Wiedervereinigung Deutschlands stellt die Grundlage der gesamten Arbeit der Partei bis zur Wiedervereinigung Deutschlands dar.&quot; &quot;Das Programm der nationalen Wiedervereinigung Deutschlands ist der Kompaß unseres Kampfes. Darum müssen alle Maßnahmen, Aktionen, jede Tätigkeit auf der Grundlage des Programms festgelegt werden und der Realisierung des Programms dienen.&quot; &quot;Daraus ergibt sich auch die Aufgabe für die Partei, mit dem Programm der nationalen Wiedervereinigung Deutschlands vertraut zu machen, sie von der Richtigkeit des Programms und der Möglichkeit der Realisierung des Programms zu überzeugen und diese Menschen einzubeziehen in die patriotische Front für ein einheitliches, demokratisches und friedliebendes Deutschland.&quot; [Hervorhebungen vom Gericht]&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Rolle spielt das Programm der nationalen Wiedervereinigung auch heute noch: In These 16 des Parteitages vom Dezember 1954 wurde beschlossen, die KPD solle&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;weit mehr als bisher ihre Politik auf der Grundlage des Programms der Nationalen Wiedervereinigung Deutschlands entwickeln und der Arbeiterklasse und den Volksmassen den Weg weisen, wie sie erfolgreich ihre Forderungen verwirklichen und Deutschland auf demokratischer Grundlage friedlich wiedervereinigen können.&quot; [Hervorhebungen vom Gericht]&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_267&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_267&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_267&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (267):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Im Verfahren hat das Vorstandsmitglied der KPD Fisch ausgeführt (Prot. II, 53&amp;nbsp;f.):
&lt;p&gt;&quot;Das Programm, das im November 1952 verkündet worden ist, hatte damals und hat auch heute eine große Bedeutung für die Politik der KPD. Das Programm umreißt die Zielsetzung der KPD für die ganze gegenwärtige Etappe der politischen Entwicklung, nämlich die Wiedervereinigung Deutschlands als einheitlicher, demokratischer, friedliebender, unabhängiger Staat&quot;. &quot;Die Prinzipien des Programms sind also gültig für eine längere Periode, und die Lage Westdeutschlands durch das Besatzungsregime charakterisiert ist.&quot; [Hervorhebungen vom Gericht]&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die KPD hat demgemäß im Verfahren das Programm der nationalen Wiedervereinigung nachdrücklich mit der Begründung verteidigt, daß es auf Erkenntnissen beruhe und politische Losungen formuliere, die auch heute noch richtig seien. Zwar hat sie auch dargelegt (Prot. II, 318), daß dieses Programm nicht die einzige Grundlage der Entscheidung über ihre aktuelle politische Zielsetzung -- die Wiedervereinigung -- sein dürfe, weil es jüngere programmatische Erklärungen zu demselben Thema gebe. Aber diese in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen neueren Erklärungen weichen nicht vom Inhalt des Programms ab, sie wiederholen ihn vielmehr weitgehend, legen die Gründe dar, aus denen die KPD diese Wiedervereinigungspolitik für richtig hält, und nehmen Stellung zur späteren Entwicklung, in der die KPD gerade eine Bestätigung der Darlegungen des Programms erblickt. Einer ihrer Prozeßbevollmächtigten hat z. B. erklärt (Prot. II, 52):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Das Programm der nationalen Wiedervereinigung ist nach Auffassung der Bundesregierung -- und -- unverändert gültig, wie es in den Thesen des Hamburger Parteitages 1954 noch einmal ausdrücklich festgelegt ist.&quot; [Hervorhebungen vom Gericht]&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wesentliche Grundlage der aktuellen Politik der KPD ist und bleibt also bis zur Erreichung ihres &quot;strategischen Zieles&quot; -- der Wiedervereinigung -- das Programm der nationalen Wiedervereinigung selbst.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_268&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_268&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_268&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (268):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Sieht man genauer, so folgt dies zwingend daraus, daß das Programm -- wie noch darzulegen -- &quot;voll den Prinzipien des Marxismus-Leninismus in der nationalen Frage entspricht&quot; (Reimann auf der 11. Tagung des Parteivorstandes der KPD, Anfang Oktober 1953; Prot. II, 316). Die KPD muß nach den Lehren des Marxismus-Leninismus so vorgehen, wie das Programm der nationalen Wiedervereinigung es vorsieht. Deshalb sind am Inhalt des Programms auch nur Änderungen taktischer Art möglich, weil nach der kommunistischen Lehre über Strategie und Taktik (vgl. oben S. 159&amp;nbsp;ff.) zwar die Taktik sich aus den jeweiligen Bedingungen ergibt, unter denen die KPD ihre strategischen Ziele anstrebt, aber diese Ziele selbst von Änderungen solcher Art unberührt bleiben.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II. -- Das Programm der nationalen Wiedervereinigung als wichtigste Grundlage für die Beurteilung der aktuellen Zielsetzung der KPD&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aus diesen Gründen ist bei der verfassungsrechtlichen Würdigung der aktuellen Hauptpolitik der KPD, ihrer Wiedervereinigungspolitik, von dem Programm der nationalen Wiedervereinigung als der wesentlichen Grundlage und Formulierung dieser Politik und ihres Zieles auszugehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das &quot;Adenauer-Regime&quot; als Angriffsobjekt der aktuellen Politik der KPD&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die KPD sieht den Hauptgegner derjenigen Wiedervereinigungspolitik, die sie selbst wünscht, ausweislich ihres Programms der nationalen Wiedervereinigung und vielfacher im Verfahren abgegebener Erklärungen, in dem sogenannten &quot;Adenauer-Regime&quot; in der Bundesrepublik, das sie auf das heftigste bekämpft und &quot;stürzen&quot; will. Einer ihrer Prozeßbevollmächtigten hat das folgendermaßen formuliert (Prot. II, 263):&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_269&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_269&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_269&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (269):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&quot;Subjekt, Träger der Aktion ist das deutsche Volk. Ziel des Kampfes ist die einheitliche deutsche demokratische Republik.&quot; [Hergehoben vom Gericht]
&lt;p&gt;An anderer Stelle ist das &quot;Adenauer-Regime&quot; von einem Prozeßbevollmächtigten der KPD als &quot;das Angriffsobjekt dieses Programms&quot; bezeichnet worden (Prot. II, 104). Um zu entscheiden, ob diese Angriffe gegen das &quot;Adenauer-Regime&quot; mit der Absicht, es zu &quot;stürzen&quot;, d.h. jedenfalls es zu beseitigen, eine verfassungswidrige Zielsetzung der KPD im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG darstellen, bedarf es zunächst der Klärung der Frage, was die KPD unter dem &quot;Adenauer- Regime&quot; versteht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die KPD hat im Programm der nationalen Wiedervereinigung und in ihren im Verfahren dazu abgegebenen Erklärungen vieles über angebliche Betätigungen des &quot;Adenauer-Regimes&quot;, über seine Mittel und Wirkungen ausgeführt; sie hat sich über seine Grundlagen, seine personellen Exponenten und angeblichen Hintermänner usw. geäußert, es &quot;charakterisiert&quot; und (z. B. Prot. II, 102, 476) auch Ansätze zur Definition des Begriffs &quot;Adenauer-Regime&quot; gemacht. Aus allem ist klar geworden: Es handelt sich für die KPD nicht nur darum, eine große Anzahl tatsächlicher oder angeblicher Mißstände in der Lage und in der Politik der Bundesrepublik hervorzuheben, agitatorisch auszunutzen und den Begriff &quot;Adenauer-Regime&quot; nur als zugkräftigen Sammelbegriff für Propaganda und Agitation zu gebrauchen, um eine einheitliche Quelle aller jener von der KPD behaupteten Mißstände zu konstruieren. Vielmehr hat der Begriff &quot;Adenauer-Regime&quot; für die KPD neben seiner Eignung als Agitations- und Propagandaformel, als Schlagwort, eine konkrete Bedeutung, die in der politischen Theorie der KPD fundiert und an ihr nachweisbar ist. Es bedarf also eines Rückgriffs auf den Marxismus-Leninismus, um festzustellen, was die KPD unter dem &quot;Adenauer-Regime&quot; versteht und bekämpft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt:&amp;nbsp; Unter &quot;Adenauer-Regime&quot; versteht die KPD die in der Bundesrepublik nach&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_270&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_270&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_270&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (270):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
kommunistischer Ansicht bestehende monopolkapitalistische Klassenherrschaft. &amp;nbsp;Dies ergibt sich aus folgendem:
&lt;p&gt;a) Die Lehren des Marxismus-Leninismus über die Bedeutung der nationalen Frage für die proletarische Revolution&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da der Begriff &quot;Adenauer-Regime&quot; gerade im Zusammenhang mit&amp;nbsp; nationalen &amp;nbsp;Forderungen der vornehmlich nach der&amp;nbsp; sozialen Befreiung &amp;nbsp;des Proletariats strebenden KPD gebraucht wird, versteht es sich, daß speziell die Lehren des Marxismus-Leninismus über das Verhältnis der nationalen zur sozialen Frage Aufschluß darüber geben, was die KPD unter dem Begriff &quot;Adenauer-Regime&quot; versteht und bekämpft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die KPD hat ihre Prinzipien zur nationalen Frage im Verfahren in folgenden Beweisthesen zusammengefaßt (Prot. II, 857), daß&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;1. die Theorie des Marxismus-Leninismus über die nationale Frage lehrt: Der Kampf für das nationale Selbstbestimmungsrecht und die Gleichberechtigung aller Völker, für die Unabhängigkeit aller unterdrückten oder abhängigen Nationen ist ein notwendiger Bestandteil des politischen Kampfes der Arbeiterklasse; 2. die marxistisch-leninistische Theorie über die nationale Frage zum wesentlichen Inhalt des Marxismus-Leninismus gehört und eine Anleitung zum politischen Handeln für alle marxistisch-leninistischen Parteien ist, die deshalb den Kampf für die nationalen Rechte und die Unabhängigkeit der Völker zu einem wichtigen Bestandteil ihrer politischen Programme gemacht haben; 3. das Eintreten für die nationalen Rechte und Interessen des eigenen Volkes und anderer Völker den Traditionen der internationalen und der deutschen Arbeiterbewegung entspricht.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Schon frühzeitig und in verschiedenen Zusammenhängen haben nationale Fragen die Theorie und Praxis des Marxismus-Leninismus beschäftigt; so haben Marx und Engels im &quot;Kommunistischen Manifest&quot; die Frage der Ausbeutung einer Nation durch eine andere behandelt (Prot. II, 307). Auf Grund der besonderen Verhältnisse, die in Staaten mit einer Bevölkerung aus verschiedenen Nationalitäten bestanden,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_271&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_271&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_271&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (271):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&quot;in denen es gewöhnlich eine starke, herrschende Nation und mehrere schwache, unterworfene Nationen gab&quot; (Stalin, &quot;Über die nächsten Aufgaben der Partei in der nationalen Frage&quot;, Thesen zum X. Parteitag der KPdSU, 1921, in &quot;Der Marxismus und die nationale und koloniale Frage&quot; S. 125),
&lt;p&gt;haben sich auch Lenin und Stalin mit der nationalen Frage beschäftigt. Für Rußland hat Lenin z. B. (&quot;Über den Nationalstolz der Großrussen&quot;, 1914, in AW Bd. I, 745&amp;nbsp;ff.) eine Verbindung zwischen der nationalen und der sozialen Frage in diesem Nationalitätenstaate festgestellt (Prot. II, 872&amp;nbsp;f.). So war es zum Bestandteil der kommunistischen Doktrin geworden, daß nicht &quot;jede nationale Bewegung eine reaktionäre Bewegung&quot; ist (Stalin, &quot;Referat zur nationalen Frage&quot;, 1917, a.a.O. S. 101).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der Literatur, vor allem der marxistischen, waren bereits die Wandlungen erörtert worden, die sich innerhalb des Kapitalismus durch die Entstehung des Finanzkapitals und des Imperialismus vollzogen. Sie wurden von Lenin in seiner im Jahre 1917 erschienenen Schrift &quot;Der Imperialismus als höchstes Stadium des Kapitalismus&quot; der politischen Theorie des Kommunismus in der heute für ihn maßgebenden Weise eingefügt. Stalin, &quot;Über die Grundlagen des Leninismus&quot; in &quot;Fragen&quot; S. 10, sagte hierüber (Prot. I, 852):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Der Leninismus ist der Marxismus der Epoche des Imperialismus und der proletarischen Revolution. Genauer: der Leninismus ist die Theorie und Taktik der proletarischen Revolution im allgemeinen die Theorie und Taktik der Diktatur des Proletariats im besonderen.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Er legt dar, Marx und Engels hatten für ihre Zeit geschrieben, die noch nicht die Zeit des entwickelten Imperialismus und der proletarischen Revolution, sondern erst ihrer Vorbereitung gewesen sei, während Lenin in der &quot;Periode des entwickelten Imperialismus, in der Periode der sich entfaltenden proletarischen Revolution&quot; gelebt und gewirkt habe. Lenins Schrift brachte eine grundsätzliche Fortentwicklung der auf dem Marxismus beruhenden kommunistischen Auffassungen von der Bedeutung der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_272&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_272&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_272&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (272):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nationalen Probleme für die politische und soziale Lage und Entwicklung und demgemäß für die kommunistische Politik. Sie baute in die kommunistische Lehre von den sozialen Problemen und ihrer Lösung durch die Revolution des Proletariats eine Lehre von den nationalen Problemen im Zeitalter des Imperialismus und von ihrer Lösung im Sinne und Interesse des Kommunismus ein und verschmolz das Ganze zu einer Einheit in der Analyse der Lage und Anleitung zum Handeln.
&lt;p&gt;Auf Grund der Arbeit Lenins gehört heute als wesentlicher Bestandteil zur Lehre des Marxismus-Leninismus, daß der Kapitalismus aus seinem vormonopolistischen Stadium der freien Konkurrenz in das monopolistische Stadium eingetreten ist, d.h. in das Stadium des Imperialismus. Die Theorie lehrt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Imperialismus ist ökonomisch dadurch gekennzeichnet, daß Produktion und Kapital aufs äußerste konzentriert sind, so daß Monopole im Wirtschaftsleben die entscheidende Rolle spielen. Mit dem Industriekapital ist das Bankkapital in den Händen einer Finanzoligarchie zum &quot;Finanzkapital&quot; verschmolzen. Statt des Warenexports gewinnt der Kapitalexport besondere Bedeutung. Internationale monopolistische Kapitalistenverbände teilen die Welt unter sich auf. Sie erstreben Maximalprofite durch Ausbeutung der großen Masse der Bevölkerung des eigenen Landes und durch Versklavung und Ausplünderung fremder Völker, besonders in Kolonien und abhängigen Ländern; hier werden Absatzmärkte, Rohstoffquellen, Kapitalanlagen und billige Arbeitskräfte gesucht. Zwar entstehen und wachsen hierdurch in diesen abhängigen Ländern beschleunigt kapitalistische Verhältnisse, jedoch nur insoweit, als die Interessen des ausbeutenden Finanzkapitals es gebieten; eine Entwicklung zu wirtschaftlicher Selbständigkeit wird verhindert. Das Finanzkapital erhält sogar in seinem Interesse auch Überreste des Feudalismus, der Sklaverei und Zwangsarbeit aufrecht und beutet die Massen der abhängigen Länder in der gleichen brutalen Weise aus wie in der Epoche des Frühkapitalismus die Massen der eigenen Länder. An dieser Ausbeutung beteiligen sich selbst Angehörige der unterdrückten&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_273&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_273&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_273&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (273):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Völker. Sie werden dadurch zu Helfershelfern der fremden imperialistischen Herren.
&lt;p&gt;Die Entwicklung des Imperialismus spitzt -- immer nach der kommunistischen Lehre -- innere Widersprüche aufs höchste zu. Das gilt zunächst auf ökonomischem Gebiet. Die monopolistischen Produktionsverhältnisse hemmen selbst den möglichen technischen Fortschritt (Widerspruch der Produktionsverhältnisse mit den Produktivkräften). Wirtschaftliche Krisen nehmen den größten Umfang an und erschüttern die Fundamente des Monopolkapitalismus und Imperialismus. Die eigenen inneren Gesetzmäßigkeiten des Imperialismus schaffen damit auch die objektiven Voraussetzungen für seine Schwächung und sein Ende, d.h. für die erfolgreiche proletarische Revolution.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Vor allem schafft und verstärkt der Imperialismus selbst die sozialen und politischen Kräfte, für die sein Sturz zur Lebensfrage wird. Er verschärfte besonders drei Hauptwidersprüche, die Stalin (&quot;Über die Grundlagen des Leninismus&quot; in &quot;Fragen&quot; S. 11&amp;nbsp;ff., ähnlich S. 28&amp;nbsp;f.) nennt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Den Widerspruch zwischen Arbeit und Kapital in den imperialistischen Ländern; die Arbeiterklasse unterliegt einer verschärften, einer monopolistischen Ausbeutung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Den Widerspruch zwischen den imperialistischen Mächten untereinander; diese kämpfen um Interessen- und Einflußsphären, um die Vorherrschaft miteinander.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Den Widerspruch zwischen den imperialistischen und den kolonialen oder abhängigen Ländern; diese werden unterdrückt und ausgebeutet und wehren sich dagegen, wollen sich schließlich befreien.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Um mit diesen Widersprüchen fertig zu werden, muß das Finanzkapital in verstärktem Maße Gewalt einsetzen. Es benutzt den Staat und die Staatsgewalt, so wie Marx und Engels gesagt hatten, als Organ der Klassenherrschaft und Unterdrückung. Es verstärkt aber den staatlichen Machtapparat bis hin zur Errichtung von Militarismus und u. U. Faschismus, um&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_274&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_274&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_274&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (274):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
die heimische Arbeiterklasse zu unterdrücken und weiter auszubeuten, Kriege gegen konkurrierende imperialistische Staaten, imperialistische Weltkriege, zur Neuaufteilung der Welt und zur Ausschaltung von Konkurrenten zu führen, seine Kolonien und Einflußsphären mit Gewalt festzuhalten und die Ausbeutung der Völker in den Kolonien und abhängigen Ländern gewaltsam fortzusetzen.
&lt;p&gt;Das hat bedeutsame Folgen nach innen und außen. Der staatliche Machtapparat des Imperialismus zwingt das Proletariat in aller Regel zur Anwendung von Gewalt bei seiner Revolution. Das bereits oben S. 172 angeführte Zitat von Stalin spricht deshalb (Prot. I, 568) von dem &quot;Gesetz von der gewaltsamen Revolution des Proletariats&quot; als von einem &quot;unumgänglichen Gesetz der revolutionären Bewegung der&amp;nbsp; imperialistischen &amp;nbsp;Länder der Welt&quot;. [Hervorgehoben vom Gericht] Ferner sind -- so lehrt der Marxismus-Leninismus -- imperialistische Staaten nach außen unfriedlich und aggressiv aus innerer Notwendigkeit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stalin (&quot;Über die Grundlagen des Leninismus&quot; in &quot;Fragen&quot; S. 11) faßte dieses Wesen des Imperialismus kurz in drei Thesen zusammen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Der Imperialismus ist die Allmacht der monopolistischen Truste und Syndikate, der Banken und der Finanzoligarchie in den Industrieländern.&quot; &quot;Der Imperialismus ist Kapitalexport nach den Rohstoffquellen, wütender Kampf um den Monopolbesitz dieser Rohstoffquellen, Kampf um die Neuverteilung der bereits aufgeteilten Welt, ein Kampf, der mit besonderer Wut von den neuen Finanzgruppen und Mächten, die ,einen Platz an der Sonne&#039; suchen, gegen die alten Gruppen und Mächte geführt wird, die an dem Eroberten zähe festhalten.&quot; &quot;Der Imperialismus ist die schamloseste Ausbeutung und unmenschlichste Unterdrückung der Hunderte von Millionen zählenden Bevölkerung riesiger Kolonien und abhängiger Länder. Extraprofit herauszupressen -- das ist das Ziel dieser Ausbeutung und dieser Unterdrückung.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_275&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_275&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_275&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (275):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Durch die Herrschaft des Monopolkapitalismus werden die&amp;nbsp; nationalen Probleme &amp;nbsp;verändert. Die unter der maßgeblichen &quot;Führung&quot; des Monopolkapitals stehende Bourgeoisie kann fremde nationale Interessen, die Gleichberechtigung der Nationen und ihr Selbstbestimmungsrecht nicht respektieren; sie wird nationalistisch und chauvinistisch. In der mündlichen Verhandlung hat ein Prozeßbevollmächtigter der KPD hierüber ausgeführt (Prot. II, 303):
&lt;p&gt;&quot;Der Marxismus-Leninismus lehrt weiter, daß die historische Entwicklung, insbesondere der Übergang des Kapitalismus in sein imperialistisches Stadium, die völlige Unfähigkeit der Bourgeoisie, die nationale Frage zu lösen, hat offenkundig werden lassen, weil das Verhältnis der imperialistischen Staaten zu den kolonialen und abhängigen Ländern auf Unterdrückung und Ausbeutung beruht und daher die Klasseninteressen der monopolistischen Bourgeoisie der Herstellung einer Gemeinschaft gleichberechtigter Nationen objektiv entgegenstehen.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Folgerichtig wird die durch das Monopolkapital bestimmte Politik gegenüber anderen konkurrierenden Völkern nationalistisch. Während sich die Interessen der Bourgeoisie in der Zeit des aufsteigenden Kapitalismus in Übereinstimmung mit den Interessen der Nation befanden, so daß die Bourgeoisie durch Wahrnehmung ihrer eigenen Interessen zugleich die Interessen der Nation vertrat, wurden ihre imperialistischen &quot;Spitzen&quot; und damit die von diesen geführte Bourgeoisie selbst und ihr Handeln im Stadium des Imperialismus un- und antinational. Ein Prozeßbevollmächtigter der KPD hat hierzu gesagt (Prot. II, 303):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Aus den gleichen Gründen ist die monopolistische Bourgeoisie auch nicht mehr fähig, die nationalen Interessen der eigenen Nation wahrzunehmen, weil ihre Klasseninteressen den Interessen der Nation entgegenstehen&quot;. (Ähnlich Prot. II, 300)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Zwang der eigenen Interessen macht nach dieser Theorie dem &quot;Monopolkapital&quot; eine andere als eine antinationale Politik unmöglich. Hierzu hat -- bereits in Anwendung auf Deutschland -- ein Prozeßbevollmächtigter der KPD ausgeführt (Prot. II, 300),&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_276&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_276&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_276&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (276):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&quot;daß ein objektiver organischer Zusammenhang zwischen den Klasseninteressen der monopolkapitalistischen Spitzen der Bourgeoisie und ihrer entsprechenden Politik einerseits und andererseits ein organischer objektiver Zusammenhang besteht zwischen den Klasseninteressen der Arbeiterklasse und den nationalen Interessen des deutschen Volkes&quot;.
&lt;p&gt;Diese &quot;monopolkapitalistischen Spitzen der Bourgeoisie&quot; beherrschen die Politik ihrer Länder nicht nur dank der politischen Macht, die auf ihrer ökonomischen Macht beruht, sondern auch dank der Unterwerfung des Teils der Bourgeoisie, der der imperialistischen Führung folgt, teils aus eigenen Interessen, teils aus Unfähigkeit oder Unwilligkeit, die reale Lage und die gebotene Politik &quot;richtig&quot; -- wie die Kommunisten -- zu erkennen und demgemäß &quot;richtig&quot; zu handeln. Auch dieser Teil der Bourgeoisie ist damit unfähig, die wirklichen nationalen Interessen zu vertreten, und erleichtert dem Monopolkapital seine Herrschaft und Politik. Aber auch die Arbeiterklasse, vor allem in den imperialistischen Ländern, wird in das System des Monopolkapitalismus einbezogen und korrumpiert, soweit sie nicht klassenbewußt revolutionär bleibt, sondern sich reformistisch durch die Zuweisung eines bescheidenen Anteils an der imperialistischen Ausbeutung bestechen läßt; sie wird insoweit selbst Bestandteil des monopolkapitalistischen, imperialistischen Ausbeutungs- und Unterdrückungssystems, das sich vor allem gegen die kolonialen und abhängigen Völker richtet. Wer nicht revolutionär im Sinne des Marxismus-Leninismus ist, ist &quot;Reformist&quot; und &quot;Opportunist&quot;; er begeht -- wenn er der Arbeiterklasse angehört -- Verrat an seiner Klasse. Klassenverrat begeht er vor allem, wenn er nicht mit allen Mitteln jedem Versuch zur Stärkung der Machtmittel des Imperialismus, insbesondere in ihrer aggressivsten Form, der des Militarismus, entgegentritt. Jede Schwächung des Imperialismus aber dient zugleich der relativen Stärkung des Proletariats in seinem Klassenkampf.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Marxismus-Leninismus folgert aus dieser seiner Betrachtung: Der Monopolkapitalismus ist nicht nur &quot;parasitärer, verfaulender&quot;, sondern auch &quot;sterbender&quot; Kapitalismus (Lenin,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_277&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_277&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_277&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (277):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&quot;Der Imperialismus als höchstes Stadium des Kapitalismus&quot; in AW Bd. I, 851, 873; ebenso Stalin, &quot;Über die Grundlagen des Leninismus&quot; in &quot;Fragen&quot; S. 13). Er ist der &quot;Vorabend der sozialen Revolution des Proletariats&quot; (Lenin, a.a.O. S. 774); die gleiche, übliche Formulierung gebrauchte ein Prozeßbevollmächtigter der KPD im Verfahren (Prot. I, 935). Die Widersprüche des Imperialismus zwischen Arbeit und Kapital, zwischen den imperialistischen Mächten untereinander und zwischen ihnen und den kolonialen und abhängigen Völkern führen das Proletariat dicht &quot;an die Revolution heran&quot; (Stalin, a.a.O. S. 12). Die Ungleichmäßigkeit der ökonomischen und politischen Entwicklung der kapitalistischen Länder in der Periode des Imperialismus schwächt die einheitliche Front des Weltimperialismus. Der fortschreitende Verfall des kapitalistischen Weltwirtschaftssystems verstärkt die allgemeinen kapitalistischen Krisen. Die imperialistische &quot;Kette&quot; kann deshalb an ihrem jeweils schwächsten Glied durchbrochen werden (Stalin, a.a.O. S. 30&amp;nbsp;ff.).
&lt;p&gt;Das Proletariat der großen Industrieländer wird noch stärker ausgebeutet, weil die Monopole Maximalprofite erstreben und dem Volk für die imperialistische Politik besondere Belastungen auferlegt werden. Der&amp;nbsp; soziale &amp;nbsp;Befreiungskampf dieses Proletariats gegen seine imperialistischen Beherrscher ist notwendigerweise auch ein&amp;nbsp; nationaler &amp;nbsp;Kampf, weil er sich zugleich gegen die antinationale Politik der monopolkapitalistischen Herrschaftsschicht wendet. Die Arbeiterklasse als der natürliche Gegner des Imperialismus wird durch all dies am stärksten belastet; sie muß vor allem in den imperialistischen Kriegen die schwersten Opfer bringen. Auch die Lasten für den starken staatlichen Machtapparat, den das Monopolkapital zur Unterdrückung der heimischen Arbeiterklasse und zum Kampf nach außen, also zur Aufrechterhaltung und Ausdehnung seiner Ausbeuterposition braucht, vor allem für einen starken Militärapparat, muß in erster Linie die Arbeiterklasse tragen. Ja, es findet eine Militarisierung des gesamten innerstaatlichen Lebens statt, eine Unterdrückung der demokratischen Freiheiten besonders der ausgebeuteten Klassen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_278&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_278&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_278&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (278):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Hierzu sagt Lenin, &quot;Das Militärprogramm der proletarischen Revolution&quot;, veröffentlicht 1917 (AW Bd. I, 881):
&lt;p&gt;&quot;Jetzt durchdringt die Militarisierung das ganze öffentliche Leben. Die Militarisierung wird alles.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Arbeiterklasse aber tritt ein für Frieden und Völkerverständigung, für Gleichberechtigung und nationale Selbstbestimmung aller Völker, für die Souveränität aller Staaten. Sie erkennt die wahren nationalen Interessen des eigenen Volkes, die andere sind als die des &quot;bürgerlichen&quot; Nationalismus, der die Interessen der herrschenden Klasse mit denjenigen der Nation identifiziert (Lenin, &quot;Ursprünglicher Entwurf der Thesen zur nationalen und kolonialen Frage&quot;, 1920, in AW Bd. II, 770). Kampf gegen den Imperialismus ist deshalb Klassenkampf.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Von dieser Sicht her ist jede Förderung &quot;bürgerlicher&quot; nationaler, d.h. imperialistischer Interessen durch &quot;rechte&quot; Arbeiterführer imperialistischer Länder -- wie bereits oben S. 276 dargelegt -- eine Schwächung der Arbeiterklasse, also Verrat an ihr. Sie ist damit zugleich Verrat an den wahren Interessen der Nation. Diese Interessen sind identisch mit denen der Arbeiterklasse als der großen Mehrheit der Nation.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für seinen sozialen Befreiungskampf findet das Proletariat gerade deshalb, weil es sich gegen das antinational gewordene Monopolkapital und seine antinationale Politik wendet, &quot;Verbündete&quot; bei den anderen Werktätigen des eigenen Landes, vor allem den werktätigen Bauern und der schaffenden Intelligenz, ja selbst bei denjenigen bürgerlichen kapitalistischen Schichten, die ihre wahren Interessen erkennen und sich deshalb nicht der monopolkapitalistischen Führung unterwerfen. In der mündlichen Verhandlung sind -- schon in Anwendung auf Deutschland -- einige Gründe hierfür angegeben worden: Sorge um die Erhaltung des Friedens allgemein, wirtschaftliche Interessen der Industriellen der Friedensindustrie, Sorge um die Zerstörung der Fabriken und Wohnungen, zu der ein neuer imperialistischer Krieg unvermeidlich führen würde, Wunsch nach wirklicher nationaler Unabhängigkeit u. a. m. (Prot. II, 250, 259).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_279&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_279&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_279&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (279):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Der soziale Befreiungskampf des Proletariats wird gefördert durch die Kämpfe, die aus den anderen &quot;Widersprüchlichkeiten&quot; des Imperialismus hervorgehen. Die imperialistischen Großmächte sind gezwungen, miteinander um die Möglichkeiten zur Ausbeutung in aller Welt zu kämpfen. Stalin sagte in den Thesen zum X. Parteitag der KPdSU im Jahre 1921 (&quot;Der Marxismus und die nationale und koloniale Frage&quot; S. 127 f.; Prot. II, 303):
&lt;p&gt;&quot;So bietet die Nachkriegsperiode ein trostloses Bild nationaler Feindschaft, Ungleichheit, Unterdrückung, von Konflikten, Kriegen, imperialistischen Brutalitäten der Nationen der zivilisierten Länder sowohl in ihren Beziehungen zueinander als auch zu den nichtvollberechtigten Völkern. Einerseits ein paar ,Groß&#039;mächte, die die gesamte Masse der abhängigen und ,unabhängigen&#039; (faktisch völlig abhängigen) Nationenstaaten unterdrücken und ausbeuten, und Kampf dieser Mächte gegeneinander um das Monopol der Ausbeutung der Nationalstaaten. Anderseits Kampf der Nationalstaaten, der abhängigen wie der ,unabhängigen&#039;, gegen das unerträgliche Joch der ,Groß&#039;mächte; Kampf der Nationalstaaten untereinander um die Erweiterung ihres nationalen Territoriums.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;An anderer Stelle sagte Stalin von diesen Kämpfen &quot;um die Neuverteilung der bereits aufgeteilten Welt&quot;, um &quot;einen Platz an der Sonne&quot; (&quot;Über die Grundlagen des Leninismus&quot; in &quot;Fragen&quot; S. 12):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Dieser wütende Kampf zwischen den verschiedenen Kapitalistengruppen ist deshalb bedeutsam, weil er als unausbleibliches Element imperialistische Kriege in sich schließt, Kriege zur Eroberung fremder Gebiete. Dieser Umstand ist seinerseits deshalb bedeutsam, weil er zur Folge hat, daß sich die Imperialisten gegenseitig schwächen, daß die Position des Kapitalismus überhaupt geschwächt wird, daß der Moment der proletarischen Revolution näherrückt und daß diese Revolution zur praktischen Notwendigkeit wird.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Lenin, &quot;Das Militärprogramm der proletarischen Revolution&quot;, veröffentlicht 1917 (AW Bd. I, 881), formulierte kurz:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Der Imperialismus ist erbitterter Kampf der Großmächte um Teilung und Neuteilung der Welt.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch die aus der anderen &quot;Widersprüchlichkeit&quot;, derjenigen zwischen den imperialistischen Großmächten und den unter&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_280&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_280&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_280&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (280):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
drückten und ausgebeuteten Nationen, entstehenden Kämpfe sind geeignet, den sozialen Befreiungskampf des Proletariats zu fördern. Stalin (&quot;Über die Grundlagen des Leninismus&quot; in &quot;Fragen&quot; S. 65; Prot. II, 390) sagte:
&lt;p&gt;&quot;Der Leninismus...vertritt die Ansicht, daß im Schoße der nationalen Befreiungsbewegung der unterdrückten Länder revolutionäre Potenzen vorhanden sind, und hält es für möglich, diese für den Sturz des gemeinsamen Feindes, für den Sturz des Imperialismus nutzbar zu machen.&quot; &quot;Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, daß das Proletariat die nationale Befreiungsbewegung der unterdrückten und abhängigen Völker unterstützen, entschieden und aktiv unterstützen muß.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Proletariat hat also für seinen sozialen Befreiungskampf &quot;Reserven&quot; in dem vom gleichen imperialistischen Monopolkapital ausgebeuteten kolonialen und anderen unterdrückten Völkern. Der&amp;nbsp; nationale &amp;nbsp;Befreiungskampf dieser Völker gegen die imperialistischen Weltmächte ist selbst zugleich ein&amp;nbsp; sozialer &amp;nbsp;Befreiungskampf, weil er sich gegen nationale Unterdrückung durch das Monopolkapital richtet. Hiervon sagte Stalin (a.a.O. S. 13):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Dieser Umstand (sc. das Erstarken der revolutionären Bewegung in allen Kolonien und abhängigen Ländern) ist für das Proletariat deshalb wichtig, weil er die Position des Kapitalismus an der Wurzel unterhöhlt, indem er die Kolonien und abhängigen Länder aus Reserven des Imperialismus in Reserven der proletarischen Revolution verwandelt.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ebenda S. 73&amp;nbsp;f. sprach er von der&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;revolutionären Bewegung des Proletariats in allen Ländern. Hauptreserven: die halbproletarischen und kleinbäuerlichen Massen in den entwickelten Ländern, die Befreiungsbewegung in den Kolonien und den abhängigen Ländern. Richtung des Hauptstoßes: Isolierung der kleinbürgerlichen Demokratie, Isolierung der Parteien der II. Internationale, die die Hauptstütze der Politik der Verständigung mit dem Imperialismus bilden. Plan der Aufstellung der Kräfte: Bündnis der proletarischen Revolution mit der Befreiungsbewegung der Kolonien und der abhängigen Länder.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stalin ging von folgender Voraussetzung aus (a.a.O. S. 68; Prot. II, 304):&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_281&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_281&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_281&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (281):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&quot;der Imperialismus kann nicht leben ohne Ausbeutung und gewaltsames Festhalten der Kolonien im Rahmen des ,einheitlichen Ganzen&#039;, denn der Imperialismus kann nur durch Annexionen und koloniale Eroberungen, ohne die er, allgemein gesprochen, undenkbar ist, die Nationen einander näherbringen&quot;.
&lt;p&gt;Es handelt sich demgemäß jetzt auch für das kämpfende Proletariat und für die kommunistische Politik um die&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;allgemeine Frage der Befreiung der Nationen, der Kolonien und Halbkolonien vom Imperialismus&quot;. (Stalin, &quot;Der Oktoberumsturz und die nationale Frage&quot;, 1918, in &quot;Der Marxismus und die nationale und koloniale Frage&quot; S. 110)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Deshalb muß vom Proletariat und vor allem von den Kommunisten der&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;revolutionäre Sinn der nationalen Selbstbestimmung&quot; (Stalin, a.a.O. S. 111)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;begriffen werden. Die große Bedeutung, die Stalin dieser Erkenntnis und ihrer konsequenten Beachtung durch die Kommunisten beigemessen hat, ergibt sich daraus, daß er in diesem Zusammenhang damals (1918) ausdrücklich Indien, Persien und China nannte (a.a.O. S. 111) und an anderer Stelle (&quot;Zur Behandlung der nationalen Frage&quot;, 1921, a.a.O. S. 152) überhaupt die&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;nach Dutzenden und Hunderten von Millionen zählenden asiatischen und afrikanischen Völker, die unter der nationalen Unterdrückung in ihrer brutalsten und grausamsten Form schmachten&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Welche Möglichkeiten, ja Notwendigkeiten sich aus diesen durch den Imperialismus geschaffenen nationalen Problemen für die kommunistische Politik ergeben, zeigte Stalin ebenfalls. Er betonte die Wichtigkeit der&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Aufdeckung des organischen Zusammenhanges zwischen der nationalen und kolonialen Frage und der Frage der Macht des Kapitals, des Sturzes des Kapitalismus, der Diktatur des Proletariats&quot;. (a.a.O. S. 155) &quot;Der imperialistische Krieg hat gezeigt, und die revolutionäre Erfahrung der letzten Jahre hat ein übriges Mal bestätigt, daß: 1. die nationale und die koloniale Frage von der Frage der Befreiung von der Macht des Kapitals nicht zu trennen sind;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_282&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_282&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_282&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (282):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
2. der Imperialismus (die höchste Form des Kapitalismus) ohne die politische und ökonomische Versklavung der nichtvollberechtigten Nationen und der Kolonien nicht bestehen kann; 3. die nichtvollberechtigten Nationen und die Kolonien ohne den Sturz der Macht des Kapitals nicht befreit werden können; 4. der Sieg des Proletariats ohne die Befreiung der nichtvollberechtigten Nationen und der Kolonien vom Joch des Imperialismus nicht von Dauer sein kann.&quot; &quot;Deshalb kann man den Sieg der proletarischen Weltrevolution nur dann als gesichert betrachten, wenn das Proletariat es verstehen wird, seinen eigenen revolutionären Kampf mit der Befreiungsbewegung der werktätigen Massen der nichtvollberechtigten Nationen und der Kolonien gegen die Macht der Imperialisten für die Diktatur des Proletariats zu verbinden.&quot; (a.a.O. S. 156)
&lt;p&gt;In den Kolonien und abhängigen Ländern selbst hat die revolutionäre Bewegung nach Stalin (&quot;Über die politischen Aufgaben der Universität der Ostvölker&quot;, 1925, a.a.O. S. 279) folgende Aufgaben:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;1. Gewinnung der besten Elemente der Arbeiterklasse für den Kommunismus und Schaffung von selbständigen kommunistischen Parteien. 2. Schaffung eines national-revolutionären Blocks der Arbeiter, Bauern und revolutionären Intellektuellen gegen den Block der kompromißlerischen nationalen Bourgeoisie mit dem Imperialismus. 3. Sicherung und Hegemonie des Proletariats in diesem Block. 4. Kampf um die Freimachung der städtischen und ländlichen Kleinbourgeoisie von dem Einfluß der kompromißlerischen nationalen Bourgeoisie. 5. Sicherung des Zusammenschlusses der Befreiungsbewegung mit der proletarischen Bewegung der fortgeschrittenen Länder.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daß diese Lehren im wesentlichen Inhalt bis zur Gegenwart fortgelten, zeigt die 1951 in 2. Auflage in deutscher Übersetzung in Ostberlin veröffentlichte Schrift von Wyschinski, &quot;Die Lehre Lenins-Stalins von der proletarischen Revolution und vom Staat&quot;, wo es S. 97 heißt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Somit findet die proletarische Revolution auch in der nationalrevolutionären Bewegung ihre Reserven.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_283&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_283&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_283&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (283):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Oktober-Revolution in Rußland hat nach Stalin (&quot;Der Oktoberumsturz und die nationale Frage&quot;, 1918, a.a.O. S. 110) eine entscheidende Wendung der internationalen Lage für die Revolution des Proletariats gebracht. Sie hat nicht nur
&lt;p&gt;&quot;den Arbeitern und Soldaten des Westens als lebendiges, rettendes Vorbild gedient&quot;,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;sondern sie hat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;eine neue Front der Revolutionen, von den Proletariern des Westens über die Revolution in Rußland bis zu den unterjochten Völkern des Ostens, gegen den Weltimperialismus geschaffen&quot;. (a.a.O. S. 112)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit der Entstehung des Sowjetsystems und der Sowjetunion, des ersten Staates des &quot;Sozialismus&quot;, haben sich in der Welt &quot;zwei Lager&quot; gebildet; das erklärte schon Lenin, &quot;Das Militärprogramm der proletarischen Revolution&quot;, veröffentlicht 1917 (AW Bd. I, 878):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Der Sozialismus kann nicht gleichzeitig in allen Ländern siegen. Er wird zuerst in einem oder einigen Ländern siegen, andere werden für eine gewisse Zeit bürgerlich oder vorbürgerlich bleiben. Das muß nicht nur Reibungen, sondern auch direktes Streben der Bourgeoisie anderer Länder erzeugen, das siegreiche Proletariat des sozialistischen Staates zu zerschmettern.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;An anderer Stelle führte Lenin aus, seit dem Siege der sozialistischen Oktober-Revolution&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;werden die gegenseitigen Beziehungen der Völker, das ganze Weltsystem der Staaten bestimmt durch den Kampf einer kleinen Gruppe imperialistischer Nationen gegen die Sowjetbewegung und die Sowjetstaaten, an deren Spitze Sowjetrußland steht&quot;. (Lenin, AW in 12 Bänden Bd. X, Moskau 1937, S. 233; zitiert nach &quot;Die Außenpolitik der UdSSR&quot;, S. 5 des deutschen Sonderdrucks aus der Großen Sowjet- Enzyklopädie Bd. 8 S. 257 ff.)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die imperialistischen Mächte können nach dieser Ansicht ihre Ausbeuterpositionen nur aufrechterhalten, wenn es ihnen gelingt, die Sowjetunion und die an ihrer Seite stehenden Mächte, die an keinerlei Ausbeutung interessiert sind, in Schach zu halten. Deshalb haben sie die Welt in zwei Lager &quot;gespalten&quot;, das &quot;Friedens&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_284&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_284&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_284&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (284):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lager&quot; des Sozialismus auf der einen Seite, das Lager der &quot;imperialistischen Aggression&quot; auf der anderen Seite. So war für die Zeit, in der die Sowjetunion das einzige &quot;Land des Sozialismus&quot; war, eine Lehre von der fundamentalen Bedeutung der &quot;kapitalistischen Umkreisung&quot; entstanden, die von dieser Aggressivität der imperialistischen Mächte ausging. Die ganze Betrachtung der neueren Geschichte durch den Kommunismus basiert auf der Ansicht, daß der Sozialismus durch die imperialistischen Mächte bedroht wird.
&lt;p&gt;Diese Betrachtung vom Bestehen nicht nur zweier verschiedener Wirtschaftssysteme, sondern zweier einander feindlicher Lager in der Welt, die miteinander um ihre Durchsetzung auf der&amp;nbsp; ganzen &amp;nbsp;Welt ringen, gilt grundsätzlich auch für die Gegenwart. Ob dieser Kampf von seiten der Imperialisten Krieg bedeutet, hängt nur von der Stärke des &quot;Weltfriedenslagers&quot; ab; das haben schon die Erfahrungen gezeigt, die die Sowjetunion nach der Abwehr der imperialistischen Interventionen im Anschluß an den ersten Weltkrieg gemacht hat. Aber es ändern sich nur die Kampfformen, nicht die Tatsache des Kampfes selbst. Besonders gefährlich für das Weltfriedenslager und den Frieden der ganzen Welt bleibt stets die aggressivste Form des Imperialismus, der Militarismus.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aus all dem ergibt sich, daß sich für den Marxismus-Leninismus seit der Arbeit Lenins die Lehre von den Voraussetzungen und Methoden der proletarischen Revolution gewandelt hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach den Ansichten von Marx und Engels, die der Lage des Kapitalismus zu&amp;nbsp; ihrer &amp;nbsp;Zeit entsprachen, war Voraussetzung der proletarischen Revolution, daß sich durch den Aufbau der kapitalistischen Wirtschaft selbst bereits eine große Klasse des Proletariats gebildet und daß die kapitalistische Organisation der Wirtschaft in sich bereits eine Vergesellschaftung der Produktionsweise und eine Produktionssteigerung herbeigeführt hatte, die den Übergang zum Sozialismus möglich machten. In jedem Fall konnte nach den Gesetzen der historischen Dialektik die proletarische Revolution nur aus einer bürgerlich-kapitalistischen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_285&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_285&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_285&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (285):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Welt hervorgehen. Lenin hat diese Ansichten auf Grund einer Analyse der Lage des Kapitalismus in seinem imperialistischen Stadium fortentwickelt, und zwar sowohl theoretisch als auch durch die Praxis der russischen Revolution selbst. In Rußland war die Revolution des Proletariats nicht in einem hochkapitalistischen, sondern gerade in einem noch weitgehend rückständigen Lande ausgebrochen und siegreich gewesen, was z. B. Stalin oft betont hat (&quot;Zu den Fragen des Leninismus&quot; in &quot;Fragen&quot; S. 135 unter Berufung auf Lenin, S. 177 f.).
&lt;p&gt;In einem noch nicht hoch industrialisierten Land konnte -- und das gilt sinngemäß auch für die unterdrückten und abhängigen Länder -- das schwache, seiner Klassenlage noch nicht genügend bewußte, geknechtete Proletariat die &quot;sozialistische&quot; Revolution nur im Bündnis mit anderen unterdrückten Klassen, insbesondere derjenigen der Bauern, durchführen. Der proletarische Charakter der Revolution wurde erreicht, weil das Proletariat &quot;an deren Spitze&quot; stand (Stalin, &quot;Über die Grundlagen des Leninismus&quot; in &quot;Fragen&quot; S. 15). Der &quot;Kurze Lehrgang&quot; (S. 326) beruft sich auf Lenins Ansicht, daß auf Grund des Bündnisses der Arbeiterklasse mit der Bauernschaft,&amp;nbsp; &quot;bei Sicherung der Führerrolle des Proletariats in bezug auf die Bauernschaft&quot; , [Hervorgehoben vom Gericht] unter gewissen Voraussetzungen in Rußland &quot;die vollendete sozialistische Gesellschaft errichtet werden kann&quot;. Voraussetzung hierfür war, daß es eine entschlossene Führung besaß und entschlossen kämpfte, daß insbesondere die &quot;Partei der Arbeiterklasse&quot; die Lehren des Marxismus-Leninismus von der proletarischen Revolution kannte und anzuwenden wußte. Stalin (&quot;Über die Grundlagen des Leninismus&quot; in &quot;Fragen&quot; S. 19&amp;nbsp;f.) sprach grundsätzlich über die leninistische Revolutionslehre, in dem er sich gegen die Dogmen der &quot;Opportunisten der II. Internationale&quot; wandte:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Das erste Dogma: über die Bedingungen für die Machtergreifung durch das Proletariat. Die Opportunisten versichern, daß das Proletariat die Macht nicht ergreifen könne und dürfe, wenn es nicht selbst die Mehrheit im Lande bildet. Irgendwelche Beweise werden&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_286&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_286&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_286&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (286):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nicht angeführt, denn es ist unmöglich, diese unsinnige These theoretisch oder praktisch zu begründen. Zugegeben, erwidert Lenin den Herrschaften aus der II. Internationale. Was aber dann, wenn eine historische Situation entstanden ist (Krieg, Agrarkrise usw.), bei der das Proletariat, das die Minderheit der Bevölkerung ausmacht, die Möglichkeit hat, die gewaltige Mehrheit der werktätigen Massen um sich zu scharen -- warum soll es dann nicht die Macht ergreifen? Warum soll das Proletariat die günstige internationale und innere Situation nicht benutzen, um die Front des Kapitals zu durchbrechen und die allgemeine Entscheidung zu beschleunigen? Hat nicht Marx bereits in den fünfziger Jahren des vorigen Jahrhunderts gesagt, daß es um die proletarische Revolution in Deutschland ,vorzüglich&#039; bestellt sein könnte, wenn man sie unterstützen könnte, sozusagen ,durch eine Art zweite Auflage des Bauernkriegs&#039;? Ist es nicht aller Welt bekannt, daß es damals in Deutschland verhältnismäßig weniger Proletarier gab als z. B. im Jahre 1917 in Rußland? Hat nicht die Praxis der russischen proletarischen Revolution bewiesen, daß dieses beliebte Dogma der Helden der II. Internationale für das Proletariat jeder lebenswichtigen Bedeutung entbehrt? Ist es nicht klar, daß die Praxis des revolutionären Kampfes der Massen dieses morsche Dogma widerlegt und zunichte macht?&quot;
&lt;p&gt;Besonders notwendig ist die theoretische Klarheit über die These von der prinzipiellen Unausweichlichkeit der gewaltsamen Revolution gegenüber dem Machtapparat der imperialistischen Staaten und die praktische Entschlossenheit, hiernach zu handeln. Voraussetzung der Fortschritte dieser Revolution in der ganzen Welt war und ist, daß die &quot;Partei der Arbeiterklasse&quot; vor allem die große soziale Bedeutung der durch den Imperialismus geschaffenen Teilung der Nationen in unterdrückende und unterdrückte erkennt und die nationalen Unabhängigkeitsbewegungen gegen die imperialistischen Unterdrücker und Ausbeuter für die soziale Revolution benutzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;So war die Einheit des&amp;nbsp; nationalen &amp;nbsp;und des&amp;nbsp; sozialen &amp;nbsp;Befreiungskampfes in der marxistisch-leninistischen Theorie hergestellt. Die Auffassung des Marxismus von der Revolution des Proletariats war durch den Einbau der neuen Lehre des Leninismus von den&amp;nbsp; nationalen &amp;nbsp;Befreiungskämpfen in die Lehre von der&amp;nbsp; sozialen &amp;nbsp;Revolution fortentwickelt worden. Aus den naturgegebenen Zu&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_287&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_287&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_287&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (287):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sammenhängen zwischen der nationalen und der sozialen Befreiung vom Imperialismus ergibt sich für die kommunistischen Parteien die Möglichkeit, ihrem Ziele, dem Sozialismus-Kommunismus näherzukommen, indem sie sich überall in der Welt gegen den Imperialismus wenden. Der Machtapparat des Imperialismus zwingt sie sogar nach ihrer Ansicht dazu.
&lt;p&gt;b) Die Anwendung der Lehre des Marxismus-Leninismus über die Bedeutung der nationalen Frage für die proletarische Revolution auf die Bundesrepublik und die Wiedervereinigung&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese politische Doktrin des Marxismus-Leninismus von der Bedeutung der nationalen Frage für die proletarische Revolution wird von der KPD in ihrer Wiedervereinigungspolitik, insbesondere im Programm der nationalen Wiedervereinigung auf die Bundesrepublik und die Frage der Wiedervereinigung Deutschlands angewendet; aus ihr heraus kann erst verstanden werden, was hier unter dem &quot;Adenauer-Regime&quot; und seinem Sturz zu verstehen ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die KPD betrachtet nämlich die Bundesrepublik als in der Lage eines kolonialen und abhängigen Landes befindlich, als ein &quot;Protektorat&quot; (z. B. Prot. II, 300) der imperialistischen westlichen Besatzungsmächte. Diese eigentlichen Beherrscher der Bundesrepublik werden nach Auffassung der KPD -- in Übereinstimmung mit der Lehre des Marxismus-Leninismus -- bei der Unterdrückung und Ausbeutung der deutschen Bevölkerung unterstützt von ihren deutschen sogenannten &quot;Helfershelfern&quot; (z. B. Prot. II, 263), dem deutschen Monopol- und Finanzkapital, den Junkern und Militaristen (z. B. Prot. II, 571), die alle in der Bundesrepublik wieder zur Macht gekommen seien (Prot. II, 283). So hat sich Reimann auf der 13. Sitzung des Parteivorstandes der KPD am 14.-16. September 1949 ausführlich mit der &quot;kolonialen Versklavung&quot; der Bevölkerung &quot;im westdeutschen separaten Staat&quot; befaßt (Broschüre, hrsg. vom Parteivorstand der KPD, S. 12). Rische hat in einer Rede vor dem Parteiaktiv der KPD Essen von der &quot;Versklavung und Ausplünderung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_288&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_288&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_288&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (288):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Westdeutschlands durch den amerikanischen Imperialismus&quot; gesprochen (Prot. II, 5). Das Programm der nationalen Wiedervereinigung selbst hat in seiner Einleitung unter der Überschrift &quot;Die Notlage Westdeutschlands&quot; ausgeführt (Prot. II, 9):
&lt;p&gt;&quot;Nach dem Krieg aber geriet Westdeutschland -- von Ostdeutschland abgeschnitten -- in die Sklaverei der amerikanischen, englischen und französischen Imperialisten.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;und&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Ihr Ziel war, Deutschland als Staat zu vernichten, als Konkurrenten auszuschalten, seine Reichtümer an sich zu reißen und auszubeuten und unser Volk und Land für die Vorbereitung eines neuen Krieges um die Weltherrschaft zu mißbrauchen.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Reimann (a.a.O. S. 12) hatte zu dieser Betrachtung der Lage der Bundesrepublik gesagt, man stoße oft&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;auf den Unglauben nicht nur breiter Schichten der Bevölkerung, sondern auch auf das Unverständnis unserer eigenen Genossen&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Er hatte gegen solchen Unglauben und solches Unverständnis die These von der kolonialen Versklavung Westdeutschlands nachdrücklich vertreten (a.a.O. S. 13):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Es gibt keinen Zweifel darüber, daß die wesentlichen Merkmale einer Kolonie auf den westdeutschen Staat zutreffen.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Indem die KPD von dieser Beurteilung als Ergebnis ihrer marxistisch- leninistischen &quot;Analyse&quot; der Lage in Westdeutschland ausgeht, ergibt sich für sie zwingend, daß die ausländischen &quot;imperialistischen Ausbeuter&quot; und ihre deutschen &quot;Helfershelfer&quot; zugleich die Feinde der deutschen Wiedervereinigung, daß diese deshalb &quot;nationale Verräter&quot; sind. Im Verfahren hat ein Prozeßbevollmächtigter erklärt (Prot. II, 310):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Bisher ist unter Beweis gestellt worden, daß die nationale Politik der KPD sich zwangsläufig aus ihrem Klasseninteresse an der Beseitigung der nationalen Unterdrückung des Volkes ergibt, weil nach Ansicht der Antragsgegnerin die imperialistischen Kreise eine Politik betreiben, die in der Aufgabe des Selbstbestimmungsrechtes und in einer Politik der Aufrechterhaltung der Spaltung Deutschlands besteht.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_289&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_289&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_289&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (289):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
In &quot;Wissen und Tat&quot;, Heft 5/53, sprach Baum (Prot. II, 252) von dem
&lt;p&gt;&quot;nationalen Verrat der imperialistischen Bourgeoisie, der reaktionären Gutsbesitzer und Militaristen samt ihrer Helfershelfer&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Folglich kann die Wiedervereinigung Deutschlands nach Ansicht der KPD nur im Kampf gegen die westlichen imperialistischen Mächte und ihre deutschen Helfershelfer durchgesetzt werden. Auf der VII. Tagung des Parteivorstandes der KPD hat Reimann erklärt (Prot. II, 300):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Die deutsche Bourgeoisie, die in der Zeit der Entstehung der deutschen Nation die Führerin des Kampfes für ein einheitliches Deutschland war, hat schon lange die Fähigkeit verloren, die Interessen der Nation zu vertreten. Das deutsche Monopolkapital, die Junker und Militaristen haben seit jeher die Interessen der Nation mißbraucht zur Erlangung höchster Profite.&quot; &quot;Sie verkauften, wie Stalin sagt, das Recht auf nationale Souveränität gegen Dollars, sie helfen bei der Errichtung des Protektoratsregimes für Westdeutschland, bei der Vorbereitung eines neuen Angriffskrieges von westdeutschem Boden aus, um sich neue hohe Profite zu verschaffen. Dafür setzen sie das Leben und die Existenz unserer Nation aufs Spiel.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Rechenschaftsbericht des Parteivorstandes der KPD auf dem Parteitag von 1954, S. 218 (Prot. II, 314), sprach deshalb von&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;der antinationalen Politik der herrschenden Kreise Westdeutschlands und ihrer ,Adenauer-Regierung&#039;&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dagegen sind die Interessen der deutschen Arbeiterklasse mit den nationalen deutschen Interessen identisch (z. B. Prot. II, 301, 304). Deshalb ist die deutsche Arbeiterklasse -- in Ablösung der Bourgeoisie -- allein dazu fähig und bestimmt, die nationalen Interessen zu vertreten und die führende Rolle dabei zu übernehmen (Prot. II, 307); ein Prozeßbevollmächtigter der KPD hat (Prot. II, 307) in Übereinstimmung mit der Lehre von der&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;historischen Notwendigkeit dieser führenden Rolle der Arbeiterklasse&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;gesprochen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_290&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_290&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_290&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (290):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die KPD hat auch im Verfahren immer wieder nachdrücklich erklärt, daß sie sich entsprechend der &quot;Einheit von Theorie und Praxis&quot; (s. oben S. 157) zu den Lehren des Marxismus-Leninismus nicht nur -- wie in früheren Abschnitten dieses Urteils dargelegt worden ist -- grundsätzlich, sondern auch speziell in der nationalen deutschen Frage, der Frage der Wiedervereinigung, bekennt (Prot. II, 301). Auch der Parteitag von 1954 hat in These 22 die grundlegende Bedeutung der
&lt;p&gt;&quot;revolutionären Theorie des Marxismus-Leninismus&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;für die Arbeit der KPD in der Bundesrepublik allgemein und speziell für die Lösung der nationalen Frage der Wiedervereinigung betont. Ein Prozeßbevollmächtigter der KPD hat erklärt (Prot. II, 307), auch These 23 des Parteitages von 1954 beruhe auf der Lehre des Marxismus- Leninismus,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;daß die Klasse, die in allen kapitalistischen Ländern den Kampf um die Beseitigung des Kapitalismus führt, nämlich die Arbeiterklasse, zwangsläufig gleichzeitig zur Hauptkraft im Kampf um die Lösung der nationalen Frage wurde, weil ihr Interesse es erfordert, gegen Nationalismus und Chauvinismus, gegen nationale Unterdrückung, für ein brüderliches Verhältnis der Werktätigen aller Länder einzutreten&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In dieser These heißt es u. a. (Prot. II, 626):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Die Trennung und Gegenüberstellung des nationalen Kampfes und des Klassenkampfes, die Auffassung, der nationale Kampf sei eine Sache des Bürgertums und nicht der Arbeiterklasse, widerspricht der Lehre des Marxismus-Leninismus.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aus der Anwendung der Lehren des Marxismus-Leninismus über den Imperialismus und die nationale Frage unter imperialistischer Herrschaft auf die heutige Situation in der Bundesrepublik ergibt sich also für die KPD, daß die Bundesrepublik unter einer imperialistischen Herrschaft steht. Hieraus folgert sie doktringetreu, daß die antisozialen Interessen der imperialistischen Machthaber in der Bundesrepublik zugleich antinationale Interessen seien. Durch ihre Lebensinteressen (Prot. II, 300) sind die Imperialisten gezwungen, die Wiedervereinigung Deutschlands zu verhindern, wenn diese nicht eine Ausdehnung ihrer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_291&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_291&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_291&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (291):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
eigenen imperialistischen Macht- oder Einflußsphäre bedeutet oder wenn sie gar die Herrschaft gefährdet, die sie bisher in der Bundesrepublik ausüben können. Ein Prozeßbevollmächtigter der KPD hat hierzu erklärt (Prot. II, 310):
&lt;p&gt;&quot;Dieselben Kreise betreiben aber auch die Wiederbewaffnung des aggressiven deutschen Militarismus. Sie propagieren und praktizieren die Politik der Stärke und die Wiederherstellung der deutschen Einheit durch Befreiung der unerlösten Reichsteile, d.h. mit Mitteln der Gewalt.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Satz des Programms der nationalen Wiedervereinigung, der eine Definition des Begriffs &quot;Adenauer-Regime&quot; gibt (Prot. II, 12),&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Das Adenauer-Regime ist die Herrschaft der deutschen Monopolherren und Großgrundbesitzer, der Revanche-Politiker und Militaristen&quot;,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bedeutet also nach kommunistischer Lehre die Feststellung einer&amp;nbsp; imperialistischen &amp;nbsp;Herrschaft in der Bundesrepublik. Ähnliche Formulierungen sind auch im Verfahren vielfach gebraucht worden, z. B. hat ein Prozeßbevollmächtigter der KPD über das &quot;Adenauer-Regime&quot; erklärt (Prot. II, 102):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Es ist die Herrschaft der deutschen Monopolherren, der Großgrundbesitzer, der Revanchepolitiker und der Militaristen. Diese Vierheit - wenn ich mich so ausdrücken will - als Inhalt des formulierten Begriffs zieht sich wie ein roter Faden ... durch das ganze Programm.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;War hier von&amp;nbsp; deutschen &amp;nbsp;Monopolherren die Rede, so spricht die KPD oft auch davon, daß das &quot;Adenauer-Regime&quot; die&amp;nbsp; amerikanische &amp;nbsp;oder die&amp;nbsp; westliche &amp;nbsp;Herrschaft in der Bundesrepublik sei; so in der schon (oben S. 288) angeführten Stelle aus dem Programm der nationalen Wiedervereinigung:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Nach dem Kriege aber geriet Westdeutschland -- von Ostdeutschland abgeschnitten -- in die Sklaverei der amerikanischen, englischen und französischen Imperialisten.&quot; (Prot. II, 9)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein Prozeßbevollmächtigter der KPD hat hierzu ausgeführt (Prot. II, 263):&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_292&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_292&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_292&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (292):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&quot;Das deutsche Volk wird das Adenauer-Regime, d.h. die Herrschaft der amerikanischen Okkupanten und ihrer deutschen Helfershelfer stürzen.&quot; (Übereinstimmend die Rede Reimanns auf der VII. Tagung des Parteivorstandes der KPD - Prot. II, 300 -- und die weitere Rede Reimanns auf der 11. Tagung des Parteivorstandes -- Prot. II, 300 und 308 --)
&lt;p&gt;Der Rechenschaftsbericht des Vorstandes der KPD zum Parteitag 1954, im Verfahren zitiert von einem ihrer Prozeßbevollmächtigten (Prot. II, 571), führte u. a. aus:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Die deutschen Imperialisten sind an die herrschenden Kreise der USA gebunden und damit heute Partner des wahnwitzigen Strebens der USA- Imperialisten nach Weltherrschaft, während sie gleichzeitig auf Möglichkeiten spekulieren, mit der Wiedererrichtung des deutschen Militarismus eine zunehmend selbständige Rolle zu spielen, ,selbständige&#039; Provokationen und militärische Abenteuer vom Zaune brechen zu können.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Rische hatte in seiner Rede vor dem Essener Parteiaktiv im Juli 1952 u. a. gesagt (Prot. II, 5):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Die Versklavung und Ausplünderung Westdeutschlands durch den amerikanischen Imperialismus ist nur möglich, weil die Bonner Adenauer-Regierung und ihre Hintermänner, das westdeutsche Monopolkapital, sich mit den äußeren Feinden der deutschen Nation verbunden haben. Der Sturz des Bonner Adenauer-Regimes ist somit die Voraussetzung für die Wiederherstellung der Einheit Deutschlands.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In einem Flugblatt, das von der KPD, Landesleitung Nordrhein- Westfalen, im Jahre 1953 verbreitet worden ist und dessen Beweiswert später (s. unten S. 373) erörtert wird, wurde vom &quot;Adenauer-Regime&quot; ausgesagt (Prot. II, 223&amp;nbsp;f.):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Zur Durchführung der Befehle der ausländischen und deutschen Imperialisten geht das Adenauer-Regime, das in zunehmendem Maße an Einfluß im Volk verliert, immer mehr zu terroristischen Methoden über.&quot; &quot;Das Instrument, mit dem die amerikanischen und deutschen Imperialisten ihre Kriegspläne durchzusetzen versuchen, ist das Adenauer-Regime. Dieses ist daher ein Regime des nationalen Verrates, der Ausbeutung und Unterdrückung, des Krieges und des Elends.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_293&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_293&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_293&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (293):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Es handelt sich nach allem beim &quot;Adenauer-Regime&quot; in der Bundesrepublik für die KPD um eine politische Herrschaft deutscher Imperialisten, Großgrundbesitzer usw., die unter der Oberhoheit des ausländischen, vor allem des amerikanischen Imperialismus steht. Deshalb ist für die KPD die Feststellung einer &quot;kolonialen Versklavung&quot;, des Status eines &quot;Protektorats&quot;, einer &quot;kolonialen Unterdrückung und Ausbeutung&quot; u. a. m. ein Ergebnis ihrer marxistischen-leninistischen Analyse der Lage in der Bundesrepublik. Eben diese Auffassung ist die Grundlage dafür, daß die KPD immer wieder, besonders im Programm der nationalen Wiedervereinigung, den &quot;nationalen Befreiungskampf&quot; fordert. Dort wo es ihr im konkreten Zusammenhang weniger auf die Antithese zwischen nationalen deutschen und ausländischen Interessen ankommt als auf die innerdeutschen Gegensätze, wird der Begriff &quot;Adenauer-Regime&quot; auf die angebliche Herrschaft der&amp;nbsp; deutschen &amp;nbsp;Imperialisten in der Bundesrepublik angewendet oder werden die deutschen und die amerikanischen Imperialisten einfach nebeneinander genannt (Prot. II, 838). Auch dann aber ist auf Grund marxistisch-leninistischer Analyse jedenfalls eine reale Wirkungseinheit des deutschen mit dem westlichen, dem anglo-amerikanischen oder nur amerikanischen Imperialismus auf ökonomischem, sozialem und politischem Gebiet als gegeben vorausgesetzt.
&lt;p&gt;Auch das Programm der nationalen Wiedervereinigung selbst und die dazu im Verfahren von der KPD abgegebenen Erläuterungen offenbaren allenthalben, daß dieses Programm, seine Analyse der Lage in der Bundesrepublik und die daraus gezogenen Folgerungen auf den Lehren des Marxismus-Leninismus über den Imperialismus und die nationale und soziale Frage beruhen. Das wird noch bestätigt z. B. durch die Thesen des Parteitages von 1954, die mit dem Programm übereinstimmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Schon in der Terminologie kommt das zum Ausdruck. Begriffe wie &quot;Imperialisten&quot; oder &quot;imperialistisch&quot;, &quot;Monopolkapitalisten&quot;, &quot;koloniale Ausbeutung&quot;, &quot;nationale Unterdrückung&quot; u.a.m. ziehen sich durch das Programm und durch die Parteitags&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_294&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_294&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_294&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (294):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
thesen. Solche Begriffe dürfen nicht nur als zugkräftige Schlagworte aufgefaßt werden; sie entsprechen vielmehr den politischen Lehren des Marxismus-Leninismus und bedeuten konkrete marxistisch-leninistische Aussagen. Auch die Beurteilung der Kräfte, der herrschenden wie der zu ihrer Beseitigung zu mobilisierenden, und hier vor allem die Beurteilung der Rolle, die die Arbeiterklasse und die &quot;Partei der Arbeiterklasse&quot; zu spielen hat, folgt klar aus dem Marxismus-Leninismus. Schließlich gehen die Erklärungen über die zur Herbeiführung der Wiedervereinigung erforderlichen Maßnahmen im dritten Teil des Programms und den entsprechenden Teilen der Parteitagsthesen unmittelbar aus den Lehren des Marxismus-Leninismus über die nationale Frage hervor: das Bündnis der -- führenden -- Arbeiterklasse mit den Bauern, der Appell an diejenigen bürgerlichen Kreise, die &quot;nicht am Krieg und an der Kriegsproduktion interessiert&quot; (Prot. II, 14) sind, an die &quot;patriotisch eingestellte Intelligenz&quot; (Prot. II, 14), an &quot;alle deutschen Patrioten&quot; (Prot. II, 13) und an alle &quot;fortschrittlichen Kräfte&quot; (Prot. II, 58&amp;nbsp;f.) überhaupt. Ebenso versteht sich die immer wiederholte Einbeziehung der &quot;rechten Führer&quot; der Sozialdemokratischen Partei und der Gewerkschaften in die Front der Gegner (z. B. Prot. II, 836), also die Tatsache, daß sogar politische Gegner der Regierung Adenauer von der KPD mit zum &quot;Adenauer-Regime&quot; gerechnet werden, nach den Lehren des Marxismus-Leninismus von selbst. Sie gelten der KPD als Bestandteile, als ein &quot;wichtiges Glied&quot; (Prot. II, 15) des imperialistischen Unterdrückungs- und Ausbeutungssystems, weil ihr angeblicher Verrat an der Arbeiterklasse, ihr angebliches Einverständnis mit dem bestehenden System im ganzen dessen Fortexistenz selbst erst ermöglicht.
&lt;p&gt;Schließlich stimmt mit all dem überein, was die KPD auch im Verfahren häufig über das Verhältnis ihrer aktuellen nationalen Zielsetzung zu ihrem revolutionären Ziel der Errichtung der Diktatur des Proletariats erklärt hat. Ein Prozeßbevollmächtigter der KPD hat beispielsweise aus Stalin, &quot;Über die Grundlagen des Leninismus&quot; in &quot;Fragen&quot; S. 65 zitiert (Prot. II, 626):&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_295&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_295&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_295&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (295):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&quot;Die Frage nach den Rechten der Nationen ist keine isolierte, für sich zu nehmende Frage, sondern ein Teil der allgemeinen Frage der proletarischen Revolution, der dem Ganzen untergeordnet ist&quot;.
&lt;p&gt;Ein anderer Prozeßbevollmächtigter hat auf Befragen zum Verhältnis des &quot;Nahziels&quot; der Wiedervereinigung zum &quot;Endziel&quot; des &quot;Sozialismus&quot; ausgeführt (Prot. I, 588&amp;nbsp;f.):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Natürlich erstrebt die KPD als letztes gesellschaftliches Entwicklungsziel den Sozialismus-Kommunismus, und sie steht auf dem Standpunkt - das haben wir immer betont -, das ist nicht zu erreichen ohne die Errichtung der Diktatur des Proletariats. Sie steht aber auf dem Boden des Marxismus-Leninismus als Gesamtheit, also auch auf dem Boden der Prinzipien..., daß man gesellschaftliche Entwicklungen nicht erzwingen kann&quot;. (Ähnlich Prot. I, 896 und II, 252)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Reimann sagte auf der 11. Tagung des Parteivorstandes am 2./3. Oktober 1953 (Prot. II, 316):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Viele Mitglieder unserer Partei haben den Klasseninhalt der nationalen Frage noch nicht verstanden, obgleich in unserem Programm der Nationalen Wiedervereinigung Deutschlands, das voll den Prinzipien des Marxismus-Leninismus in der nationalen Frage entspricht, der Klasseninhalt dieses Kampfes dargelegt ist.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Programm der nationalen Wiedervereinigung selbst beruft sich allerdings nicht ausdrücklich auf seine Fundierung im Marxismus- Leninismus und auf den dort vertretenen Zusammenhang des nationalen Nahziels mit dem revolutionären &quot;sozialistischen&quot; Fernziel der KPD; es unterläßt eine ausdrückliche Bezugnahme auf den Marxismus- Leninismus sogar bei der Analyse der Gegenwartslage in der Bundesrepublik wie bei seinen Forderungen nach bestimmten Maßnahmen zur wirksamen Beseitigung des &quot;Adenauer-Regimes&quot;. Das erklärt sich jedoch aus den Adressaten des Programms. Das Programm durfte sich den Zugang zu breiten Kreisen, die nicht dem Marxismus-Leninismus anhängen, z. B. zu bürgerlichen und bäuerlichen nationalen Kreisen, nicht durch eine ausdrückliche Berufung auf diese Lehre und durch eine offene Einordnung des nationalen Kampfes in den Kampf für den Sozialismus-Kommunismus verbauen. Das Programm tat&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_296&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_296&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_296&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (296):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
um so bessere Dienste, je mehr es das &quot;Adenauer-Regime&quot; nur durch Hinweise auf möglichst handfeste tatsächliche oder angebliche Mißstände charakterisierte, die nationale Emotionen der Bevölkerung zu wecken geeignet wären. Es genügte, wenn es den Lehren des Marxismus- Leninismus innerlich entsprach, während es nicht nur überflüssig, sondern sogar schädlich gewesen wäre, dies ausdrücklich auszusprechen. Deshalb wurde es so formuliert, daß nach der Feststellung Reimanns (Prot. II, 316) sogar viele Mitglieder der KPD den Klasseninhalt der nationalen Frage, der im &quot;Programm der nationalen Wiedervereinigung&quot; dargelegt sei, noch nicht verstanden haben.
&lt;p&gt;Hiernach ist klar, was die KPD unter dem Begriff &quot; Adenauer-Regime&quot; versteht. Nicht nur die Führung der KPD, sondern jeder geschulte Kommunist weiß auf Grund des Marxismus-Leninismus, daß unter dem Begriff &quot;Adenauer-Regime&quot; die in der Bundesrepublik nach kommunistischer Ansicht bestehende monopolkapitalistische, imperialistische Klassenherrschaft verstanden und bekämpft wird. Aber auch dem Außenstehenden wird aus den Lehren des Marxismus-Leninismus und ihrer Anwendung auf die konkrete Lage in Deutschland und insbesondere in der Bundesrepublik der gesamte Inhalt des Programms der nationalen Wiedervereinigung und überhaupt aller Erklärungen, die die KPD parteiintern, in der Öffentlichkeit und im Verfahren zur Frage der Wiedervereinigung abgegeben hat, verständlich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Vor allem wird deutlich, daß die KPD keineswegs für die Wiedervereinigung schlechthin, sondern nur für eine ganz bestimmte Gestaltung der Wiedervereinigung eintreten kann. Stalin, &quot;Über die Grundlagen des Leninismus&quot; in &quot;Fragen&quot; S. 65, hatte gesagt (Prot. II, 390):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Das bedeutet natürlich nicht, daß das Proletariat jede nationale Bewegung, immer und überall, in allen einzelnen konkreten Fällen unterstützen muß. Es handelt sich um die Unterstützung der nationalen Bewegungen, die auf die Schwächung, auf den Sturz des Imperialismus und nicht auf seine Festigung und Erhaltung gerichtet sind.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_297&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_297&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_297&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (297):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Unerträglich ist deshalb für die KPD eine Wiedervereinigung, die eine Ausdehnung der angeblichen &quot;imperialistischen Klassenherrschaft&quot; in der Bundesrepublik auf die DDR brächte. Darf aber eine gesamtdeutsche Regierung nicht ebenfalls eine Regierung vom Charakter des &quot;Adenauer- Regimes&quot; sein, so muß dieses Regime zuvor in der Bundesrepublik notwendig beseitigt werden; denn es will nach Auffassung der KPD die Wiedervereinigung nur in der Form seiner eigenen Ausdehnung auf die DDR, und es würde nach dieser Auffassung seine Absicht auch dann noch realisieren können, wenn es nach der Wiedervereinigung die Bevölkerung der heutigen Bundesrepublik und damit die große Mehrheit dcs ganzen deutschen Volkes weiter beherrschen könnte. Die Beseitigung des &quot;Adenauer-Regimes&quot; in der Bundesrepublik ist somit für die KPD die&amp;nbsp; unerläßliche Voraussetzung &amp;nbsp;für eine Gestaltung der Wiedervereinigung, wie&amp;nbsp; sie &amp;nbsp;sie erstrebt oder wie sie ihr allenfalls zustimmen würde. Deshalb richtet sie ihre Wiedervereinigungspolitik gegen das &quot;Adenauer-Regime&quot;. Reimann hat es schon auf der 13. Parteivorstandssitzung 1949&amp;nbsp;folgendermaßen formuliert (Prot. II, 341):
&lt;p&gt;&quot;Der Kampf um unser strategisches Ziel, um die einige, demokratische Republik, ist ein Kampf für die Entmachtung des reaktionärsten, des antinationalen Teiles der Bourgeoisie, des Monopolkapitals. Er ist darum Klassenkampf.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Für die KPD impliziert der Angriff gegen das &quot;Adenauer-Regime&quot; den Angriff gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit dem Angriff gegen das &quot;Adenauer-Regime&quot; beabsichtigt die KPD zugleich einen Angriff gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Wie die Beweisaufnahme ergeben hat, betätigt die KPD ihre prinzipielle Feindschaft gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung auch in ihrer aktuellen Politik für eine ihren Vorstellungen entsprechenden Wiedervereinigung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Meinung der KPD, in der Bundesrepublik bestehe in Gestalt des &quot;Adenauer-Regimes&quot; eine imperialistische Herrschaft, und ihre Absicht, diese Herrschaft zu beseitigen, haben entschei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_298&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_298&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_298&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (298):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dende Bedeutung dafür, ob die KPD im Rahmen ihrer Wiedervereinigungspolitik zu einem Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung veranlaßt ist. Die schon oben für die&amp;nbsp; grundsätzliche, &amp;nbsp;revolutionäre Zielsetzung der KPD aufgeworfene Frage -- Ist die KPD genötigt, die freiheitliche demokratische Grundordnung schon jetzt zu zersetzen? (S. 207&amp;nbsp;ff.) -- ist also hier für ihren aktuellen Wiedervereinigungskampf gegen das &quot;Adenauer-Regime&quot; ebenfalls zu stellen. Für die Beantwortung dieser Frage ist es gleichgültig, ob das als &quot;Adenauer-Regime&quot; bezeichnete Herrschaftssystem objektiv eine monopolkapitalistische Klassenherrschaft ist und ob die freiheitliche demokratische Grundordnung notwendig eine solche Klassenherrschaft erzeugt. Entscheidend ist allein, ob dies&amp;nbsp; nach der Auffassung der KPD &amp;nbsp;der Fall ist und wie sie sich von dieser Auffassung her gegenüber dieser Grundordnung verhält.
&lt;p&gt;a) Die prinzipielle Feindschaft der KPD gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Grundsätzliches über die Haltung der Kommunisten zur demokratischen Republik findet sich bei Stalin schon im Jahre 1906/07 in einer Aufsatzreihe &quot;Anarchismus oder Sozialismus?&quot; (Werke Bd. 1, 298&amp;nbsp;f.; Prot. I, 631):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Die Mehrheit der Gesellschaft kann bereits proletarisiert sein, aber der Sozialismus trotzdem noch nicht verwirklicht werden, und zwar, weil es für die Verwirklichung des Sozialismus außerdem noch des Klassenbewußtseins, des Zusammenschlusses des Proletariats und der Fähigkeit bedarf, seine eigene Sache zu führen. Um aber alles dies zu erlangen, ist wiederum die sogenannte politische Freiheit erforderlich, d.h. die Freiheit des Wortes, der Presse, der Streiks und der Koalitionen, kurzum, die Freiheit des Klassenkampfes. Die politische Freiheit aber ist nicht überall gleichmäßig gesichert. Deshalb ist es für das Proletariat nicht gleichgültig, unter welchen Bedingungen es den Kampf zu führen hat: unter den absolutistisch- feudalen Bedingungen (Rußland), unter den Bedingungen der konstitutionellen Monarchie (Deutschland), der Republik der Großbourgeoisie (Frankreich) oder der demokratischen Republik (wie die Sozialdemokratie Rußlands sie fordert). Am besten und vollstän&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_299&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_299&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_299&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (299):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
digsten ist die politische Freiheit in der demokratischen Republik gesichert, selbstredend nur insoweit, als sie unter dem Kapitalismus überhaupt gesichert sein kann. Deshalb streben alle Anhänger des proletarischen Sozialismus unbedingt nach der Errichtung der demokratischen Republik als der besten ,Brücke&#039; zum Sozialismus. Aus diesem Grunde zerfällt das marxistische Programm unter den gegenwärtigen Bedingungen in zwei Teile: das Maximalprogramm, das den Sozialismus zum Ziel hat, und das Minimalprogramm, das den Zweck hat, den Weg zum Sozialismus durch die demokratische Republik zu bahnen.&quot;
&lt;p&gt;In diesen von der Prozeßvertretung der KPD selbst im Verfahren zitierten Ausführungen ist gesagt, daß nach kommunistischer Auffassung eine demokratische Republik nicht nur das kleinere&amp;nbsp; bel &amp;nbsp;z. B. gegenüber einer konstitutionellen Monarchie, sondern daß sie wegen ihrer politischen Freiheit sogar für den Kampf des Proletariats&amp;nbsp; besonders geeignet &amp;nbsp;ist. Es ist ferner gesagt, daß sie trotzdem durch eben diesen Kampf, letztlich also durch die proletarische Revolution&amp;nbsp; berwunden &amp;nbsp;werden muß. Das gilt auch vom Grundgesetz, denn es ist die Verfassung einer &quot;demokratischen Republik&quot;, einer &quot;bürgerlichen Demokratie&quot; (Prot. I, 941, 587, 590). Es gilt folglich auch von der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, den Prinzipien dieser &quot;bürgerlichen&quot; Demokratie.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Verfassungen und Verfassungsprinzipien gehören nach den Lehren des Marxismus-Leninismus und damit auch nach der politischen Doktrin der KPD zum sogenannten &quot;Überbau&quot;. Die Anwendung der grundsätzlichen Lehre von &quot;Basis&quot; und &quot;Überbau&quot;, die bereits oben S. 151&amp;nbsp;f. dargestellt ist, auf die &quot;bürgerliche&quot; Demokratie ergibt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die &quot;bürgerliche&quot; Demokratie gehört nach dieser Lehre zum &quot;Überbau&quot; der &quot;Produktionsverhältnisse&quot; des Kapitalismus. Im Verfahren hat ein Prozeßbevollmächtigter der KPD aus einer nicht autorisierten Übersetzung von Lenin, &quot;Thesen über die bürgerliche Demokratie und die Diktatur des Proletariats&quot;, zitiert (Prot. I, 646):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;In keinem einzigen zivilisierten kapitalistischen Land gibt es eine ,Demokratie an sich&#039;, sondern nur die bürgerliche Demokratie&quot;,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_300&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_300&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_300&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (300):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
und aus einem Bericht Lenins auf dem IX. Parteitag der KPdSU, 1920 (AW II, 659; Prot. I, 652):
&lt;p&gt;&quot;Der Geist, der Hauptinhalt aller früheren Verfassungen, sogar der republikanischsten, demokratischsten Verfassungen, war nichts als das Privateigentum.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Folglich ist nach kommunistischer Auffassung in einer solchen Gesellschaft auch der &quot;Überbau&quot;, darunter das Recht, einschließlich der Verfassung und ihrer Prinzipien, kapitalistisches Recht, ist auch Demokratie unter solchen Verhältnissen &quot;bürgerliche&quot;, d.h. kapitalistische Demokratie. Diese Elemente des &quot;Überbaus&quot; sind Herrschaftsmittel der kapitalistischen Klassenherrschaft, politische Mittel zur Aufrechterhaltung der ökonomischen Ausbeutung. Ein Prozeßbevollmächtigter der KPD hat hierzu aus der erwähnten Übersetzung von Lenin, &quot;Thesen über die bürgerliche Demokratie und die Diktatur des Proletariats&quot;, zitiert (Prot. I, 646):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Alle Sozialisten, die den Klassencharakter der bürgerlichen Zivilisation, der bürgerlichen Demokratie und des bürgerlichen Parlamentarismus erklären, sprechen den Gedanken aus, dem mit größter wissenschaftlicher Genauigkeit Marx und Engels mit den Worten Ausdruck verliehen, daß die demokratische bürgerliche Republik nichts anderes darstellt als eine Maschine zur Unterdrückung der Arbeiterklasse durch die Bourgeoisie, der Masse der Werktätigen durch das Häuflein der Kapitalisten.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die kapitalistischen Produktionsverhältnisse als &quot;Basis&quot; und die demokratische Republik als ihr &quot;Überbau&quot; waren historisch fortschrittlich, als die Bourgeoisie gegen den Feudalismus kämpfte; sie wurden rückschrittlich, als der Kapitalismus das Proletariat hervorbrachte und als die bürgerliche Demokratie zu einer &quot;Demokratie für die Ausbeuter&quot; (Prot. I, 944) gegen die Ausgebeuteten wurde. Das Vorstandsmitglied der KPD Fisch hat erklärt (Prot. I, 628):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Wir wissen ja, daß auch heute die Bourgeoisie, die herrschenden bürgerlichen Kreise, die einstmals die Losungen der Freiheit und der Menschenrechte auf ihre Fahnen geschrieben hatten, zu einem Zeitpunkt, als sie selbst eine revolutionäre Klasse gewesen sind, (sc. diese) heute verleugnet und über Bord wirft aus Angst davor, daß die Arbeiterklasse von diesen Rechten vollen Gebrauch machen könnte.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_301&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_301&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_301&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (301):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
In diesem Sinne nannte Lenin in den erwähnten &quot;Thesen...&quot; (Prot. I, 647) die Bourgeoisie der Gegenwart im Gegensatz zu der revolutionären Bourgeoisie früherer Jahrhunderte in England und Frankreich die
&lt;p&gt;&quot;heutige, schon längst reaktionär gewordene Bourgeoisie&quot;;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;er sprach davon, daß die&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;,Versammlungsfreiheit&#039; sogar in der demokratischsten bürgerlichen Republik eine leere Phrase ist&quot;;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;er sagte von der Gleichheit und der Demokratie:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Die Proletarier in Stadt und Land und die Kleinbauern, das heißt die gigantische Mehrheit der Bevölkerung, besitzt weder das eine noch das andere. Solange die Sache so steht, ist ,Gleichheit&#039;, das heißt ,reine Demokratie&#039;, ein Betrug.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Grundsätzlich stellte Lenin in den erwähnten &quot;Thesen...&quot; fest (Prot. I, 648):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Die Geschichte des 19. und 20. Jahrhunderts zeigte uns schon vor dem Krieg, was in Wirklichkeit die berüchtigte ,reine Demokratie&#039; unter dem Kapitalismus darstellt. Die Marxisten sagten stets, daß, je entwickelter, je ,reiner&#039; die Demokratie, desto unverhüllter, schärfer und erbarmungsloser der Klassenkampf, desto ,reiner&#039; tritt das Joch des Kapitals und die Diktatur der Bourgeoisie in Erscheinung. Die Affäre Dreyfus im republikanischen Frankreich, die blutigen Ausschreitungen der von den Kapitalisten bewaffneten Söldlingsabteilungen gegenüber den streikenden Arbeitern in der freien und demokratischen Republik Amerika -- diese und tausend ähnliche Tatsachen zeigen die Wahrheit, die die Bourgeoisie so sorgfältig zu verbergen versucht, nämlich, daß in den demokratischsten Republiken in Wirklichkeit der Terror und die Diktatur der Bourgeoisie herrschen, die jedesmal dann offen zutage treten, wenn die Ausbeuter den Eindruck gewinnen, daß die Macht des Kapitals schwankt.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In Anwendung dieser Lehren hat ein Prozeßbevollmächtigter der KPD von der Demokratie in der Bundesrepublik als einer &quot;bürgerlichen&quot; Demokratie ausgeführt (Prot. I, 574 f.):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Aber ist denn etwa die bürgerliche Demokratie -- die hier verteidigt wird -- eine vom gesamten Volk ausgehende Macht, das wird doch&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_302&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_302&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_302&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (302):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
niemand ernsthaft behaupten wollen. Es ist doch gerade in der bürgerlichen Demokratie so, und ich meine, die Verhältnisse, nehmen wir die Dinge, die sich um die Ratifizierung der Pariser Verträge abgespielt haben, sind doch ein sehr reales Beispiel dafür, daß die Frage der ökonomischen Macht, der sozialen Macht, die Frage der politischen Macht bestimmt. Daran ändert doch alles Wahlrecht, daran ändern doch alle Parlamentsverhandlungen nichts an diesem Tatbestand. Die bürgerliche Demokratie ist zuallerletzt eine vom gesamten Volk ausgehende Macht.&quot;
&lt;p&gt;Eine demokratische Republik bietet zwar dem Proletariat günstige Kampfmöglichkeiten (vgl. statt vieler Belege Stalins Ausführungen oben S. 298&amp;nbsp;f.), bleibt aber &quot;in Wirklichkeit eine Diktatur der Bourgeoisie&quot; (Lenin, &quot;Thesen...&quot;; Prot. I, 648).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da der Kapitalismus heute in den großen Industrieländern, auch in der Bundesrepublik, in seinem &quot;imperialistischen&quot; Stadium steht, ist auch die &quot;bürgerliche&quot; Demokratie heute und hier das politische Herrschaftsinstrument einer imperialistischen Klassenherrschaft. Die kapitalistischen Produktionsverhältnisse in ihrer speziellen imperialistischen Gestalt sind nunmehr die &quot;Basis&quot;, die den Inhalt und die Wirklichkeit von Verfassung und Recht als Teile des &quot;Überbaus&quot; in der Bundesrepublik bestimmt. Für die KPD ist deshalb die Ordnung des Grundgesetzes und sind ihre grundlegenden Prinzipien, die freiheitliche demokratische Grundordnung, Ausdruck und Machtinstrument der in der Bundesrepublik bestehenden angeblichen&amp;nbsp; imperialistischen &amp;nbsp;Klassenherrschaft, die die KPD als das &quot;Adenauer-Regime&quot; bezeichnet und bekämpft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die prinzipielle Feindschaft der KPD gegen eine von ihr so aufgefaßte Ordnung versteht sich von selbst. Von ihr muß doppelt gelten, was Lenin, &quot;Thesen...&quot; (Prot. I, 648), von der deutschen Republik in den ersten Monaten nach der November-Revolution 1918 gesagt hat, als er in ihr eine&amp;nbsp; imperialistische &amp;nbsp;Klassenherrschaft noch nicht sah:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;In dem entwickeltsten kapitalistischen Land auf dem europäischen Kontinent, in Deutschland, zeigten schon die ersten Monate der vollständigen republikanischen Freiheit, die durch die Zerschlagung des imperialistischen Deutschlands gebracht wurde, den deutschen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_303&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_303&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_303&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (303):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Arbeitern und der ganzen Welt, worin das wirkliche Klassenwesen der bürgerlich-demokratischen Republik besteht.&quot; &quot;Die ,Freiheit&#039; in einer der fortschrittlichsten und freiesten Republiken der Welt, in der Deutschen Republik, ist die Freiheit, ungestraft verhaftete Führer des Proletariats zu erschlagen. Das kann auch gar nicht anders sein, solange sich der Kapitalismus hält; denn die Entwicklung des Demokratismus schwächt nicht den Klassenkampf ab, sondern sie verschärft ihn&quot;.
&lt;p&gt;Auf solche Verhältnisse bezog sich Lenin, wenn er die Diktatur des Proletariats als &quot;absolut notwendig&quot; bezeichnete und fortfuhr (Prot. I, 649):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Die Hauptsache, an die sich die Sozialisten nicht erinnern und was ihre theoretische Kurzsichtigkeit, ihre Befangenheit in bürgerlichen Vorurteilen und ihren politischen Verrat gegenüber dem Proletariat bildet, das ist die Tatsache, daß es in der kapitalistischen Gesellschaft bei einer solchen ernsten Verschärfung des ihr zugrunde liegenden Klassenkampfes kein Mittelding geben kann, sondern nur die Diktatur der Bourgeoisie oder die Diktatur des Proletariats. Alle Träume von irgendeiner dritten Kraft sind ein reaktionäres Lamentieren des Kleinbürgers.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;An der grundsätzlichen Feindschaft der KPD als einer marxistisch- leninistischen Partei gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung kann also kein Zweifel bestehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die Betätigung dieser Feindschaft im Zusammenhang mit der Wiedervereinigungspolitik der KPD&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Feindschaft kann auch nicht rein theoretisch bleiben. Sie hat die KPD mit innerer Notwendigkeit schon jetzt auch bei ihrer aktuellen Wiedervereinigungspolitik zu einem Verhalten geführt, das mindestens auf eine Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung abzielt. Das zeigt sich in der Wirksamkeit, die die KPD zur Realisierung ihrer Wiedervereinigungspläne entfaltet und weiter entfalten will:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) bei der innerparteilichen Schulung und Propaganda in der Wiedervereinigungsfrage,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) bei der Wiedervereinigungs-Agitation der KPD nach außen und&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_304&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_304&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_304&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (304):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
(3) an der Tätigkeit der &quot;Regierung der nationalen Wiedervereinigung&quot; nach den Vorstellungen der KPD.
&lt;p&gt;(1) Die Betätigung der Feindschaft der KPD gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bei der innerparteilichen Schulung und Propaganda in der Wiedervereinigungsfrage&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die KPD kann es gar nicht vermeiden, gegenüber ihren&amp;nbsp; Funktionären und Mitgliedern &amp;nbsp;die Richtigkeit ihrer Wiedervereinigungspolitik und damit ihrer Konzentration auf eine nationale Frage mit der prinzipiellen&amp;nbsp; revolutionären &amp;nbsp;Einstellung gegenüber der &quot;bürgerlichen&quot; Demokratie und gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu begründen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gerade im Hinblick auf die Aufgabe der nationalen Wiedervereinigung wird von der KPD die hohe Bedeutung der &quot;ideologisch-politischen Festigung unserer Partei&quot; besonders betont, so von Reimann auf der 15. Parteivorstandssitzung der KPD 1950 (Prot. II, 352). In dieser Rede hat er erklärt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Die Arbeit zur Hebung des ideologisch-politischen Niveaus der Parteimitglieder und Funktionäre kann nur erfolgreich durchgeführt werden in Verbindung mit der Lösung dieser Aufgabe unserer Partei, in Verbindung mit der Schaffung der Nationalen Front des demokratischen Deutschlands.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auf der 11. Tagung des Parteivorstandes hat Reimann gesagt (Prot. II, 316):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Viele Mitglieder unserer Partei haben den Klasseninhalt der nationalen Frage noch nicht verstanden, obgleich in unserem Programm der Nationalen Wiedervereinigung Deutschlands, das voll den Prinzipien des Marxismus-Leninismus in der nationalen Frage entspricht, der Klasseninhalt dieses Kampfes dargelegt ist.&quot; (Übereinstimmend Mohn auf dem Parteitag 1954, Prot. II, 316)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein Prozeßbevollmächtigter der KPD hat zu dieser Lage der Partei ausgeführt (Prot. II, 316):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Dieser Gegenbeweis wird noch dadurch erhärtet, daß die KPD seit Jahr und Tag in ihren eigenen Reihen einen unermüdlichen Kampf darum führt, daß sich die Gesamtpartei, sowohl ideologisch wie auch hinsichtlich der Konsequenzen für die praktische Politik, die im Vorstehenden unter Beweis gestellte Grundlage der Lehre des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_305&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_305&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_305&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (305):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Marxismus-Leninismus über die nationale Frage aneignet, um die Arbeiterklasse zu befähigen, ihrer historischen Mission gerecht zu werden, Führerin der Nation in ihrem nationalen Befreiungskampf zu werden.&quot;
&lt;p&gt;Die Funktionäre und die gesamte Mitgliedschaft der KPD müssen also wissen, daß der Wiedervereinigungskampf gegen das &quot;Adenauer-Regime&quot; ihren alten kommunistischen Kampf für die Revolution des Proletariats nur fortsetzt unter den in der Bundesrepublik gegebenen Bedingungen, die gerade die Lösung der nationalen Frage im Sinne der KPD als das nächste Ziel begünstigen und erfordern. Sie müssen wissen, daß es sich dabei nicht um einen Frieden mit der freiheitlichen Demokratie handelt, sondern um die Ausnützung ihrer eigenen Möglichkeiten zu dem Zwecke, sie schließlich selbst aus den Angeln zu heben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die grundsätzliche ideologische und politische Klärung und Festigung in der Partei wird hier nicht wegen der prinzipiellen Bedeutung der Theorie des Marxismus-Leninismus für alle Politik einer &quot;Partei der Arbeiterklasse&quot; gefordert (Prot. I, 437, 493); sie wird vielmehr&amp;nbsp; speziell &amp;nbsp;für eine erfolgreiche Arbeit in der nationalen Frage gebieterisch verlangt, weil die KPD die Führungsaufgabe anders nicht erfüllen kann, die sie sich gerade im nationalen Kampf gegenüber der von ihr angesprochenen übrigen Bevölkerung der Bundesrepublik beimißt und -- wiederum auf Grund des Marxismus-Leninismus -- beimessen muß. Die KPD kann nicht außenstehende Massen führen, wenn ihren eigenen Mitgliedern und Funktionären unverständlich ist, weshalb gerade ihre Partei, die primär den&amp;nbsp; sozialen &amp;nbsp;Befreiungskampf führen will, die&amp;nbsp; nationalen &amp;nbsp;Fragen aufgreift, ja in den Vordergrund ihrer ganzen gegenwärtigen Arbeit stellt. Deshalb muß die KPD diese Schwäche ihrer eigenen Funktionäre und Mitglieder überwinden und sie für ihre nationalen Zielsetzungen aktivieren, indem sie ihnen das aktuelle nationale Nahziel als das nächste Teilziel auf dem Wege zu ihrem revolutionären Endziel erweist. Reimann führte auf der 15. Parteivorstandstagung aus (Port. Il, 316):&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_306&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_306&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_306&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (306):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&quot;Die Überwindung der bestehenden Unklarheiten in der nationalen Frage, die Hebung des ideologischen und politischen Niveaus in unserer Partei ist darum die wichtigste Aufgabe bei der Vorbereitung des Parteitages.&quot; (Ähnlich These 1 Absatz 6 des Parteitages von 1954.)
&lt;p&gt;Die KPD treibt also gerade im Rahmen ihrer Politik in der&amp;nbsp; nationalen &amp;nbsp;Frage unter ihren Mitgliedern und Funktionären grundsätzliche Schulung und Propaganda. Damit muß sie die freiheitliche demokratische Grundordnung gerade in diesem Zusammenhang mit den Methoden ihrer marxistisch-leninistischen Theorie &quot;entlarven&quot;, d.h. zersetzen; denn sie muß ihren Mitgliedern und Funktionären zeigen, daß sie ihren revolutionären Zielen unter den gegebenen Verhältnissen nur dann dienen können, wenn sie heute die&amp;nbsp; nationalen &amp;nbsp;Parolen der KPD befolgen. Die Aktivität der Funktionäre und Mitglieder wird um so größer, je mehr sie überzeugt sind, daß diese nationalen Parolen der KPD ihrem revolutionären Endziel dienen. Wenn schon bei allen Parteien die innere Schulung und Propaganda nicht nur der Förderung der nächsten Sachziele, sondern auch der grundsätzlichen Stärkung für alle künftigen Aufgaben dient, so ist das hier bei der KPD in besonderem Grade der Fall; denn bei ihr handelt es sich um die Klarstellung der Einbettung des nationalen Nahziels als &quot;notwendiger Bestandteil des politischen Kampfes der Arbeiterklasse&quot; (Prot. II, 857) in das eigentliche soziale Fernziel, und ihre Mitglieder und Funktionäre -- wie die von der KPD selbst bezeugten inneren Schwierigkeiten beweisen -- sind primär an diesem Fernziel interessiert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wie schon oben S. 133&amp;nbsp;ff., 140&amp;nbsp;ff. dargelegt, will Art. 21 Abs. 2 GG die Mitwirkung bei der politischen Willensbildung des ganzen Volkes auf Parteien beschränken, die die freiheitliche demokratische Grundordnung nicht zu beeinträchtigen suchen. Zum Volk gehören auch die Funktionäre und Mitglieder aller politischen Parteien und damit auch die KPD. Betreibt diese Partei verfassungsfeindliche Schulung und Propaganda, so liegt darin eine Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_307&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_307&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_307&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (307):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schon dann, wenn diese Propaganda und Schulung selbst zunächst nur eine innere Festigung der Partei bezweckt. Sie ist -- auch in ihrem Bezug auf die schon vorhandenen Mitglieder -- nie nur eine &quot;innere&quot; Angelegenheit der Partei. Überdies ist aber die Mitgliedschaft der KPD keine geschlossene, sondern eine offene soziale Gruppe. Neue Mitglieder sollen also gewonnen und in die gleiche Schulung und Propaganda einbezogen werden.
&lt;p&gt;Die gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung feindliche, prinzipiell revolutionäre Grundauffassung der KPD steht also keineswegs nur stillschweigend -- wie im Programm der nationalen Wiedervereinigung -- hinter ihrem Kampfe zum Sturz des &quot;Adenauer-Regimes&quot;; vielmehr ist die marxistisch-leninistische Begründung der Notwendigkeit dieses nationalen Kampfes, die die KPD unter ihren Funktionären und Mitgliedern in Schulung und Propaganda intensiv verbreiten muß, unmittelbar eine Untergrabung, eine Zersetzung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, ein Kampf gegen diese selbst.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Die Betätigung der Feindschaft der KPD gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bei der Wiedervereinigungs-Agitation nach außen&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aber auch der Kampf, den die KPD nach außen, also in ihrer Agitation bei der Bevölkerung der Bundesrepublik, für die Realisierung ihrer Wiedervereinigungsvorstellungen führt, ist mit einem Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verknüpft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(a) Die KPD will sich durch ihre nationale Agitation auch für ihre weiteren revolutionären Ziele dadurch stärken, daß sie möglichst weite Kreise zunächst für ihr Nahziel gewinnt. Sie will dadurch den Grundstein für die&amp;nbsp; Führungsrolle &amp;nbsp;legen, die sie sich gegenüber der Arbeiterklasse, aber auch gegenüber bürgerlichen Kreisen allgemein -- und nicht nur in der nationalen Frage beimißt und deren sie nach dem Marxismus-Leninismus zu einem Erfolg für ihre spätere revolutionäre Zielsetzung bedarf. Es stärkt die Resonanz der KPD, wenn sie ein aktuelles Ziel verficht, das eine Lebensfrage der Nation lösen soll. Zur Stärkung für ihre&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_308&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_308&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_308&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (308):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
weitergehenden Ziele legt die KPD also Gewicht auf die ständige Verbesserung ihres Kontaktes mit den Massen gerade in der Frage der Wiedervereinigung; so verpflichtet sie nicht nur den Parteiapparat, sondern jedes Mitglied, für ihre Wiedervereinigungsvorstellungen aktiv zu werben. Es ist im Grunde nichts anderes beabsichtigt, als das, was die nach dem zweiten Weltkriege in Fortentwicklung des Marxismus-Leninismus entstandene kommunistische Lehre von der &quot;Volksdemokratie&quot; aussagt. Die Arbeiterklasse und die kommunistischen Parteien in den Ländern der Volksdemokratien hatten sich bei der&amp;nbsp; nationalen &amp;nbsp;Befreiung vom imperialistischen Eroberer so bewährt und sich dadurch bei den anderen Klassen und Parteien dieser Länder eine solche Position geschaffen, daß hieraus eine &quot;Führungsrolle&quot; gegenüber den anderen Parteien bei der Errichtung des volksdemokratischen Regimes entstehen und dieses Regime sogar die Mitarbeit der anderen Klassen und Parteien bei der Lösung der&amp;nbsp; sozialen &amp;nbsp;Fragen durch &quot;Ausübung der Funktionen der Diktatur des Proletariats&quot; finden konnte.
&lt;p&gt;Will die KPD ähnliches erreichen, so darf sie allerdings diese tieferen Zusammenhänge ihrer Politik der Wiedervereinigung mit ihren grundsätzlichen revolutionären Zielen nicht für jedermann, den sie mit ihrer Wiedervereinigungs-Agitation anspricht, deutlich erkennbar herausheben. Die KPD darf die breite Öffentlichkeit und besonders die von ihr als Verbündete vorgesehenen Schichten nur in ihren&amp;nbsp; nationalen &amp;nbsp;Interessen ansprechen. In der nationalen Frage, in der sie besonders ansprechbar sind, will die KPD eine Analyse der Lage, der Kräfte und der Lösungsmöglichkeiten bieten, die auf den Lehren des Marxismus- Leninismus beruht, ohne das zunächst bei jeder Gelegenheit auszusprechen. Dennoch kann sie diese Hintergründe nicht schlechtweg verbergen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Agitation für eine Gestaltung der Wiedervereinigung nach ihren Vorstellungen erfordert eine gewisse Darlegung ihrer eigenen und jedenfalls eine Bekämpfung der gegnerischen &quot;falschen&quot; Auffassungen. In den Thesen 7 ff. des Parteitages von 1954 wird&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_309&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_309&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_309&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (309):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
vielfältig gegen &quot;falsche Auffassungen gesprochen, werden &quot;richtige&quot; Auffassungen dargelegt und wird deren Verbreitung in der Agitation zur Aufgabe gesetzt. &quot;Richtig&quot; sind die Auffassungen der KPD, die den Lehren des Marxismus-Leninismus entsprechen, ohne daß aber der spezifisch kommunistische Ausgangspunkt und das spezifisch kommunistische Endziel hervorgekehrt werden. Das gilt vor allem von der grundsätzlichen Einordnung der nationalen Befreiung in die Aufgabe der &quot;sozialen Befreiung&quot;; jene ist tatsächlich dem Endziel der proletarischen Revolution nur vorgespannt. Die Einordnung kommt -- wie Reimann richtig gesagt hat (s. oben S. 304) -- schon im Programm der nationalen Wiedervereinigung selbst zum Ausdruck, insofern darin politische und soziale Reformforderungen zur Schwächung des Imperialismus enthalten sind. In dessen Schwächung und schließlicher Besiegung durch die proletarische Revolution besteht die Aufgabe des Klassenkampfes des Proletariats. Hier wird die kommunistische Einordnung der nationalen Zielsetzung in die soziale erkennbar, die tatsächlich eine Unterordnung darstellt. Die KPD verfährt also in der Bundesrepublik, deren Bevölkerung angeblich einer kolonialen Versklavung unterworfen ist, nach der Auffassung und Anweisung Stalins (&quot;Über die Grundlagen des Leninismus&quot; in &quot;Fragen&quot; S. 65; Prot. II, 390):
&lt;p&gt;&quot;Der Leninismus...vertritt die Ansicht, daß im Schoße der nationalen Befreiungsbewegung der unterdrückten Länder revolutionäre Potenzen vorhanden sind, und hält es für möglich, diese für den Sturz des gemeinsamen Feindes, für den Sturz des Imperialismus nutzbar zu machen.&quot; &quot;Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, daß das Proletariat die nationale Befreiungsbewegung der unterdrückten und abhängigen Völker unterstützen, entschieden und aktiv unterstützen muß. Das bedeutet natürlich nicht, daß das Proletariat jede nationale Bewegung, immer und überall, in allen einzelnen konkreten Fällen unterstützen muß. Es handelt sich um die Unterstützung der nationalen Bewegungen, die auf die Schwächung, auf den Sturz des Imperialismus und nicht auf seine Festigung und Erhaltung gerichtet sind.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_310&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_310&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_310&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (310):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Nichts anderes, als was Stalin genauer präzisiert hat, meint die These 23 Abs. 2 des Parteitages von 1954:
&lt;p&gt;&quot;Die Trennung und Gegenüberstellung des nationalen Kampfes und des Klassenkampfes, die Auffassung, der nationale Kampf sei eine Sache des Bürgertums und nicht der Arbeiterklasse, widerspricht der Lehre des Marxismus-Leninismus.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aber sie vermeidet es -- im Gegensatz zu Stalin --, die Benutzung der nationalen Interessen zur Förderung der proletarischen Revolution allgemein klar auszusprechen, will vielmehr den Eindruck erwecken, daß auch die KPD die nationalen Interessen als solche vertritt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Was nach dem unter (1) Dargelegten (s. oben S. 304 ff.) jeder&amp;nbsp; Innenstehende &amp;nbsp;nicht nur wissen&amp;nbsp; darf, &amp;nbsp;sondern wissen&amp;nbsp; muß, &amp;nbsp;damit er seine Aktivität mit voller Überzeugung, mit den &quot;richtigen&quot; Argumenten und in der richtigen Richtung entfalte, das soll gerade nicht&amp;nbsp; jeder Außenstehende &amp;nbsp;schon zu Anfang klar erkennen, damit er nicht abgeschreckt werde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Insoweit soll die Agitation der KPD mit der Wiedervereinigung nur den Aufnahmeboden für ihre weitere, auf die Überwindung der freiheitlichen Demokratie gerichtete Arbeit schaffen helfen, geht sie als noch nicht selbst auf deren unmittelbare Beeinträchtigung aus.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(b) Indem die KPD aber ihren Agitatoren überläßt, wie weit sie im Einzelfalle bei der Vertretung &quot;richtiger&quot;, d.h. marxistisch-leninistischer Auffassungen über die Wiedervereinigung gehen, offenbart sie auch ihre Absicht, daß bei günstiger Gelegenheit&amp;nbsp; alles &amp;nbsp;gesagt werde, was von ihrem Standpunkte aus dazu zu sagen ist. Sie schließt also in den Parteiauftrag, die &quot;richtigen&quot; Auffassungen zu vertreten, die Anweisung ein, gegebenenfalls auch die Nützlichkeit ihrer Wiedervereinigungspolitik für die proletarische Revolution auszusprechen. So soll je nach Gunst der Lage durch die Agitation in der Wiedervereinigungsfrage nach außen die gleiche Zersetzungsarbeit gegenüber der freiheitlichen Demokratie geleistet werden, die die Partei in ihrer internen Schulung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_311&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_311&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_311&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (311):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
und Propaganda gegenüber ihren Mitgliedern und Funktionären betreibt (s. oben S. 304 ff.).
&lt;p&gt;Das bedeutet: Soweit die KPD&amp;nbsp; offen &amp;nbsp;mit dem Marxismus-Leninismus und seinen revolutionären Zielsetzungen argumentieren kann, ohne abschreckende Wirkungen befürchten zu müssen, tut sie es auch in ihrer Wiedervereinigungs-Agitation. In dieser günstigen Lage sieht sie sich generell bei der Arbeiterschaft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Während die Thesen des Parteitages von 1954 unter Ziffer 25 a. E. von der&amp;nbsp; allgemeinen &amp;nbsp;Agitation in der Öffentlichkeit nur vorsichtig sagen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Die Parteileitungen müssen alle Mitglieder anleiten und dazu erziehen, überall dort zu arbeiten, wo die Massen sind, um die ungezählten nationalen Energien unseres Volkes für die Wiedergeburt Deutschlands als einigen und demokratischen, friedliebenden und unabhängigen Staat zu vereinen&quot;, (Prot. I, 811)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;und damit dem Ermessen des Agitators überlassen, wie weit er gehen kann, verlangen sie unter Ziffer 22 Abs. 5&amp;nbsp; gegenüber der Arbeiterschaft &amp;nbsp;die Vertretung des Marxismus-Leninismus auch bei der Wiedervereinigungs-Agitation. Hier heißt es:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Die KPD hat die Aufgabe, sie von der unüberwindlichen Kraft dieser Ideen zu überzeugen. Dadurch wird es ihr gelingen, erfolgreich gegen das Gift der imperialistischen Ideologie, gegen Militarismus und Chauvinismus zu kämpfen, das Vertrauen in die eigene Kraft bei den Arbeitern zu festigen und der Arbeiterklasse ihre historische Rolle im Kampf um die und um den Frieden in Europa zum Bewußtsein zu bringen.&quot; [Hervorhebungen vom Gericht] (S. auch These 1 Abs. 6 dieses Parteitages)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ähnliches hatte schon Reimann auf der 13. Parteivorstandssitzung der KPD 1949 gesagt, und zwar ebenfalls zur nationalen Frage, dem Marxismus-Leninismus und der Arbeiterklasse (Prot. II, 341). Damit ist klar ausgesprochen, daß gegenüber der&amp;nbsp; Arbeiterklasse &amp;nbsp;das Wiedervereinigungsproblem vom Standpunkte der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_312&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_312&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_312&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (312):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&quot;großen Ideen des wissenschaftlichen Sozialismus&quot;, d.h. im Sinne der KPD: vom Standpunkte des Marxismus-Leninismus aus behandelt werden soll, damit diese entsprechend der marxistisch-leninistischen Lehre über die &quot;Einheit von Theorie und Praxis&quot; (s. oben S. 157) es auch praktisch im Sinne der KPD als ein Stück des Weges zur proletarischen Revolution lösen helfe.
&lt;p&gt;Dasselbe besagen andere Thesen dieses Parteitages, die nur allgemein das Hineintragen des Marxismus-Leninismus in die Arbeiterklasse zur Herstellung der &quot;Aktionseinheit&quot; fordern; denn diese wird gerade schon für eine&amp;nbsp; Wiedervereinigung nach den Vorstellungen der KPD &amp;nbsp;erstrebt, wie Teil III des Programms der nationalen Wiedervereinigung zeigt (s. oben S. 263&amp;nbsp;f.). Diese weiteren Thesen verlangen also ebenfalls, und zwar auch im Rahmen des Wiedervereinigungskampfes der KPD, ein Hineintragen des Marxismus-Leninismus wenigstens in die Arbeiterklasse:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Die Entwicklung und Festigung der Aktionseinheit erfordert weiter eine ständige Überzeugungsarbeit der Kommunisten, um allen Arbeitern, besonders den sozialdemokratischen Genossen, die politischen und wirtschaftlichen Zusammenhänge, die verhängnisvollen Ergebnisse der Zersplitterung der Arbeiterklasse in Westdeutschland, die Rolle der Arbeiterklasse im nationalen Kampf gegen die Wiederbewaffnung des deutschen Militarismus, für Frieden und Demokratie sowie ihre Stellung zum Staat und zu ihren Verbündeten prinzipiell zu erläutern. Um die Arbeiter zu überzeugen und für die Aktionseinheit zu gewinnen, muß der Kommunist mehr wissen und den Arbeitern als konsequentester und bester Vertreter ihrer Interessen bekannt sein.&quot; (These 24 Abs. 5) &quot;Ohne die Auseinandersetzung mit der Politik der sind Fortschritte in der Festigung der Aktionseinheit nicht zu erreichen.&quot; [Hervorhebungen vom Gericht] (These 24 Abs. 6 Satz 2)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hier zeigt sich, daß der Kampf der KPD für eine ihren Auffassungen entsprechende Gestaltung der Wiedervereinigung sie zu einem Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung führt, nämlich zu dem Versuche, ihre Grundlagen und die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_313&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_313&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_313&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (313):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Überzeugung von ihrer Legitimität bei den nach Ansicht der KPD für solche Versuche zugänglichen Schichten der Bevölkerung zu zersetzen, und daß die KPD von solchen Möglichkeiten auch Gebrauch macht, wo sie ihr gegeben erscheinen, vor allem bei der Arbeiterklasse. Diese soll für die aktive Mitarbeit zur Realisierung der Wiedervereinigungsvorstellungen der KPD dadurch gewonnen werden, daß man sie lehrt, diesen Wiedervereinigungskampf der KPD als Klassenkampf der Arbeiterklasse zu erkennen und seine Notwendigkeit zur Erreichung des &quot;Sozialismus&quot; zu begreifen. So kommt die KPD dazu, gerade gegenüber der Arbeiterschaft ihre grundsätzlichen revolutionären Auffassungen auch als die Grundlage ihrer aktuellen Wiedervereinigungspolitik aufzuzeigen und -- indem sie diese auf jene zurückführt -- gegenüber dieser Bevölkerungsschicht die freiheitliche demokratische Grundordnung zu untergraben.
&lt;p&gt;(c) Bei der übrigen Bevölkerung muß die aktuelle Agitation für eine den Vorstellungen der KPD entsprechende Gestaltung der Wiedervereinigung je nach der Sachlage Hand in Hand arbeiten mit der Verbreitung ihrer grundsätzlichen revolutionären Auffassungen, von der oben S. 213&amp;nbsp;ff. die Rede war; denn nicht nur alles, was die KPD&amp;nbsp; erstrebt, &amp;nbsp;sondern auch alles, was sie in der Bundesrepublik&amp;nbsp; tut, &amp;nbsp;ist eine Einheit. Soweit der Boden für grundsätzliche revolutionäre Auffassungen bereitet ist, werden sie vertreten; anderenfalls muß ihre Verbreitung zurückgestellt werden, um für das nächste Ziel, die Wiedervereinigung nach den Vorstellungen der KPD, möglichst große Kreise zu gewinnen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein Beweis dafür, daß die KPD auch im Rahmen ihrer Wiedervereinigungs-Agitation gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung arbeitet, wo sie hierfür eine Aufnahmebereitschaft annehmen kann, sind die Ausführungen von Buchwitz, die in der Tageszeitung &quot;Freies Volk&quot;, dem Zentralorgan der KPD, im November 1954 unter der Überschrift &quot;Demokratie im Wandel der Zeit&quot; publiziert worden sind (Prot. II, 836):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Der gesellschaftliche Begriff Demokratie ist von der Reaktion der kapitalistischen Welt zu einem politischen Schlagwort im Kampf&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_314&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_314&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_314&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (314):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gegen die Sowjetunion, die Volksdemokratien und gegen die Deutsche Demokratische Republik gemacht worden. Von den Feinden der deutschen Einheit wird durch raffinierte, verlogene Definierung des Begriffes Volksherrschaft versucht, die friedliche Vereinigung Deutschlands zu verhindern. [Hervorgehoben vom Gericht] Überheblich, die Wahrheit vergewaltigend, behaupten die Herrschenden der kapitalistischen Länder, sie seien die Repräsentanten der ,freien Welt&#039;, nur in ihren Ländern sei wahre Demokratie. Das Tollste dabei ist, daß in der Bonner Bundesrepublik diese bewußt unwahre Darstellung von den rechten Führern der SPD und Gewerkschaften in die Reihen der Arbeiterklasse getragen wird.&quot; &quot;Wer unter Demokratie Volksherrschaft versteht, kann unmöglich behaupten, daß Parlamente und Regierungen der kapitalistischen Länder, am wenigsten in der Bonner Bundesrepublik, das Spiegelbild des Volkswillens sind. In Wahrheit herrschen in den Ländern des Kapitalismus die Besitzer der großen Produktionsmittel, die Junker und das Finanzkapital. Die arbeitenden Menschen aber kamen im Zuge der bisherigen Entwicklung aus einer Unfreiheit in die andere. Der liberale Schlachtruf ,Freiheit der Persönlichkeit!&#039; ist in dieser sogenannten ,freien Welt&#039; zur Groteske geworden, allein die Freiheit zur Ausbeutung der Arbeiter gilt.&quot; &quot;Demokratie als Ausdruck des Volkswillens besteht nicht dort, wo Monopolisten, Junker und Finanzkönige regieren, wo alle vier Jahre einmal die Werktätigen einen Stimmzettel abgeben dürfen, sondern dort, wo die Arbeiter im Bündnis mit den werktätigen Bauern und allen fortschrittlichen Kräften das gesellschaftliche Geschehen bestimmen und das Recht haben, die Tätigkeit der Abgeordneten und staatlichen Organe ständig zu kontrollieren, wo die arbeitenden Menschen Besitzer der Produktionsmittel sind und das Mitbestimmungs- und Kontrollrecht in der Produktion besitzen. Dies ist in der Deutschen Demokratischen Republik der Fall.&quot;
&lt;p&gt;Hier ist von der KPD gegenüber den Lesern ihrer eigenen Presse das Problem der Wiedervereinigung ausdrücklich im Zusammenhang mit der marxistisch-leninistischen Lehre von der Demokratie, insbesondere ihrer Kritik an der freiheitlichen Demokratie, behandelt worden. Die Wiedervereinigungsfrage ist erwähnt, damit einerseits die &quot;Berechtigung&quot; des Kampfes der KPD gegen die freiheitliche Demokratie bei den Lesern auch an der angeblichen Wirkung dieser Demokratie auf die Wiedervereinigung, nämlich an der angeb&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_315&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_315&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_315&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (315):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lichen Aufrechterhaltung der Spaltung Deutschlands sichtbar werde, und damit andererseits die Leser erkennen, daß der Marxismus-Leninismus eine bestimmte Gestaltung der Wiedervereinigung fordert.
&lt;p&gt;Da jedermann bekannt ist, daß für die Herbeiführung der Wiedervereinigung die Forderung nach&amp;nbsp; freien Wahlen &amp;nbsp;eine besondere Rolle spielt. haben auch die gleichfalls im Verfahren vorgetragenen Ausführungen in &quot;Unser Weg&quot;, Nr. 12/54, unter der Überschrift &quot;Was sind freie demokratische Wahlen?&quot; für die Leser klaren Bezug auf die Wiedervereinigung (Prot. II, 837):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Voller Wut heulen die Imperialisten über den Erfolg der Volkswahlen in der Deutschen Demokratischen Republik. Durch Lügen und Verleumdungen über die DDR und die demokratischen Volkswahlen versuchen sie dabei, die in Westdeutschland herrschende Unfreiheit zu bemänteln. Der grundsätzliche Ausgangspunkt zur Klärung der Frage der freien demokratischen Wahlen kann nur so lauten: ,Freie Wahlen für wen?&#039; Das bedeutet, daß wir an die Lösung dieses Problems nur vom Klassenstandpunkt der Arbeiterklasse herangehen können. Freie Wahlen im Sinne der Arbeiterklasse, das heißt, daß die werktätigen Menschen frei, also ohne dem Druck der Monopolherren ausgesetzt zu sein, über ihren zukünftigen Weg entscheiden können. Das sind freie demokratische Wahlen, wie sie in der DDR garantiert, bzw. durch das Vorhandensein der Staatsmacht der Arbeiter und Bauern gewährleistet sind. In der kapitalistischen Welt dagegen, also auch in Westdeutschland, sind derartige freie und demokratische Wahlen unmöglich. Hier gibt es nur Freiheit und Demokratie für die besitzenden Klassen, für eine verschwindende Minderheit in der Gestalt der Monopolisten und Großgrundbesitzer. Was sind denn das für sogenannte freie Wahlen unter dem Druck der Anwesenheit der imperialistischen Okkupationstruppen, die schalten und walten können, wie es ihnen beliebt?&quot; &quot;Freiheit für die Monopolisten und Großgrundbesitzer, keine Freiheit für das werktätige Volk -- das ist die sogenannte Freiheit in Westdeutschland. Eine solche ,Freiheit&#039; gibt es natürlich in der DDR nicht. Dort herrscht Freiheit für die Mehrheit der Bevölkerung, für das werk&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_316&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_316&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_316&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (316):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tätige Volk, dagegen keine Freiheit für Monopolisten, Junker, Militaristen und Faschisten. Diese Leute haben ein für allemal ausgespielt.&quot;
&lt;p&gt;Es ist selbstverständlich, daß solche Ausführungen in einem für Funktionäre bestimmten Organ, ja daß überhaupt alle oben unter (1) (S. 304 ff.) behandelte Schulung und Propaganda unter den Mitgliedern und Funktionären der Partei diesen auch für ihre Agitation&amp;nbsp; nach außen &amp;nbsp;Argumente geben sollen, soweit die Gelegenheit für eine offene Darlegung der Zusammenhänge zwischen dem nationalen Nahziel und dem sozialen Fernziel der KPD günstig ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weil nach Ansicht der KPD die Spaltung Deutschlands vom &quot;Adenauer-Regime&quot; nur aufrechterhalten wird, damit seine Herrschaft in der Bundesrepublik aufrechterhalten werde, ist es für die KPD unvermeidlich, daß sie ihren Kampf gegen diese &quot;Spaltung&quot;, wo nur möglich, auch mit den Mitteln der &quot;Entlarvung&quot; der Verfassung dieses &quot;Spalter-Regimes&quot; als einer bloßen Verschleierung der tatsächlichen Klassenherrschaft betreibt. Hierher gehört die Verbreitung der Auffassung, die ein Prozeßbevollmächtigter der KPD kurz dahin formuliert hat (Prot. I, 911),&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;daß unter den Bedingungen des Kapitalismus eine wirkliche Herrschaft des Volkes -- also eine echte Demokratie -- überhaupt nicht möglich ist&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ausführlicher wird das in den bereits oben S. 301&amp;nbsp;f. wiedergegebenen Erklärungen desselben Prozeßbevollmächtigten (Prot. I, 574 f.) dargelegt. Hier spielen also die unzähligen Äußerungen der Partei eine Rolle, welche die in der Bundesrepublik verfassungsgemäß angewandten Mittel der Gestaltung von Staat und Gesellschaft als nur der bestehenden Klassenherrschaft dienlich &quot;entlarven&quot;. Die demokratischen Wahlen werden als &quot;Pseudowahlen&quot; bezeichnet (Prot. II, 13); sie änderten an der Klassenherrschaft nichts, sondern machten sie überhaupt erst wirksam; daher bedürfe es zu einer effektiven Beseitigung dieser Klassenherrschaft anderer Mittel, die nicht der freiheitlichen demokratischen Grundordnung angehören, nämlich der proletarischen Revolu&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_317&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_317&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_317&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (317):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tion. Die grundlegende politische Doktrin von der prinzipiellen Unerläßlichkeit der gewaltsamen Revolution gegenüber dem Imperialismus zur Herbeiführung des Sozialismus- Kommunismus (s. oben S. 273&amp;nbsp;f., 286&amp;nbsp;f.) führt zwangsläufig nicht nur im unmittelbaren Dienst des Endziels der KPD, sondern auch im Dienst ihrer Wiedervereinigungspolitik zu einer &quot;Entlarvung&quot; der &quot;bürgerlichen&quot; Demokratie als Trugbild für das Volk, bestimmt zur Verschleierung und Aufrechterhaltung der wirklichen Herrschaftsverhältnisse dieser &quot;Pseudodemokratie&quot; oder &quot;Demokratie minderen Ranges&quot; im Vergleich z. B. zu der fortschrittlicheren Demokratie der DDR oder der &quot;Diktatur des Proletariats&quot; überhaupt. Dies in der Agitation darzulegen, wo es auf Aufnahmebereitschaft stoßen kann, dient auch der Wiedervereinigung, wie sie die KPD wünscht. Zwischen dem grundsätzlichen Kampf für die proletarische Revolution und der Wiedervereinigungspolitik der KPD ist also kein Trennungsstrich möglich, und zwar auch nicht, soweit es sich um die Untergrabung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung handelt.
&lt;p&gt;(d) Die KPD greift die freiheitliche demokratische Grundordnung im Rahmen ihrer Agitation für die Wiedervereinigung auch allgemein bei der Bevölkerung der Bundesrepublik dadurch an, daß sie systematisch, umfassend und leichtfertig den Vorwurf erhebt, die Bundesregierung und andere Bundesorgane brächen das Grundgesetz. Auch das zeigt die Absicht der KPD, mit ihrer Wiedervereinigungs-Agitation die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Grundgesetz ist -- wie schon oben S. 197 ff., 204 ff. dargelegt -- dadurch charakterisiert, daß es -- unter Sicherung von Werten des individuellen Lebens (z. B. der Menschenwürde) und des politischen Bereichs (z. B. des Friedens) -- für&amp;nbsp; verschiedene &amp;nbsp;soziale und politische Ziele offen ist, und daß es deshalb&amp;nbsp; verschiedenen &amp;nbsp;sozialen und politischen Kräften breiten Raum zur politischen Gestaltung bietet. Diese Ordnung kann nur bestehen, wenn ihre letzten Prinzipien, die freiheitliche demokratische Grundordnung, von allen jenen Kräften bejaht werden. Es gehört deshalb&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_318&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_318&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_318&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (318):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zu den ungeschriebenen, aber fundamentalen Voraussetzungen des Grundgesetzes und damit zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung selbst, daB auch im Kampfe um die politische Macht keine Partei diese Basis negieren darf. Jede Partei muß deshalb auch die Variationsbreite der in der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zulässigen Gestaltungen des Gemeinschaftslebens und damit die Möglichkeit&amp;nbsp; verschiedener &amp;nbsp;verfassungs mäßiger &amp;nbsp;politischer Wege und Ziele anerkennen und ihren politischen Kampf auf dieser Basis führen.
&lt;p&gt;Gerade das tut die KPD nicht. Sie führt ihren politischen Kampf mit der umfassenden Behauptung, daß Wege und Ziele der gegenwärtigen politischen Führung in der Bundesrepublik, die nicht den Auffassungen der KPD entsprechen, grundgesetzwidrig seien. Die KPD will nicht nur in Einzelfällen, sondern systematisch Politik, die sie mißbilligt, die aber das Grundgesetz&amp;nbsp; erlaubt, &amp;nbsp;ausschalten mit der Behauptung, daß sie grundgesetz widrig &amp;nbsp;sei. Darin liegt eine Verneinung der Vielfalt der politischen Möglichkeiten, die das Grundgesetz gewährt, einer Vielfalt, die selbst zur Freiheit dieser Grundordnung gehört. Es gibt deshalb für Parteien nicht das Recht, für einen pseudolegalen oder illegalen Verzicht auf die Freiheit einzutreten, auch nicht das Recht, einzutreten für die Unfreiheit anderer. Will die KPD aber diese Grundordnung so verstanden und angewendet wissen, daß ihr das Offensein für viele politische Auffassungen verloren geht, so ist das ein Versuch, ein wesentliches Element der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu beseitigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Selbstverständlich ist es jeder Partei unbenommen, auch mit wirklich verfassungsrechtlichen Mitteln gegen die Politik der Staatsführung der Bundesrepublik zu kämpfen. Auch darf nicht schon aus einzelnen irrtümlichen Auslegungen des Grundgesetzes zugunsten der eigenen politischen Wünsche einer Partei auf einen Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung geschlossen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die KPD gebraucht aber ihre verfassungsrechtlichen Vorwürfe systematisch und umfassend gegen jedes ihren Auffassungen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_319&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_319&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_319&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (319):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
widersprechende politische Verhalten der Bundesorgane und gestaltet diese Methode zu einem wichtigen politischen Kampfmittel aus. Ihre Vorwürfe sind weithin so wenig substantiiert, daß nicht einmal zuverlässig erkannt werden kann, was eigentlich gemeint ist. Eben deshalb können sie aber auch kaum ernsthaft diskutiert, geschweige denn auf ihre Stichhaltigkeit nachgeprüft werden. Gerade dies ist von der KPD beabsichtigt. Das zeigt sich daran, vor welchem&amp;nbsp; Forum &amp;nbsp;sie diese verfassungsrechtlichen Vorwürfe erhebt. Sie erhebt sie im politischen Tageskampf vor der breitesten Öffentlichkeit, die die Berechtigung der Vorwürfe gerade wegen ihrer unsubstantiierten Form nicht beurteilen kann, vielmehr der bloßen agitatorischen Behauptung der KPD erliegen soll. Es kommt der KPD darauf an, durch ein jahrelanges Trommelfeuer mit der schon im Programm der nationalen Wiedervereinigung selbst verbreiteten Behauptung, das Grundgesetz werde &quot;mit Füßen getreten&quot; (s. oben S. 261), das Vertrauen in die Rechtlichkeit nicht nur konkreter Handlungen von Bundesorganen, sondern des ganzen&amp;nbsp; Systems &amp;nbsp;dieser Ordnung zu zermürben. Die Legitimität dieser Ordnung als solche soll erschüttert werden, indem sich der Schluß aufdrängen soll, diese sei unfähig, wirklich der Freiheit und Demokratie und dem nationalen Anliegen der Wiedervereinigung zu dienen. Deshalb kehrt sich die KPD nicht daran, ob ihre Vorwürfe massiver Verfassungsbrüche auch nur mit einiger Berechtigung erhoben werden können. Die Vorwürfe werden also nicht nur systematisch und umfassend, sondern auch leichtfertig erhoben. Darin offenbart sich die Absicht, die freiheitliche demokratische Grundordnung und ihre Legitimität in den Augen des Volkes systematisch zu zersetzen.
&lt;p&gt;In der mündlichen Verhandlung selbst hat die KPD gleichfalls ausgiebig mit dem Vorwurf von Grundgesetzwidrigkeiten operiert und dabei auch die verfassungs-&quot;rechtliche&quot; Ausgangsposition dieser Vorwürfe offengelegt. Dies gilt vor allem für die wichtigste politische Entscheidung der Bundesrepublik, die sie mit dem Vorwurf der Grundgesetzwidrigkeit bekämpft, für die Wiederbewaffnung. Daß diese Frage von der KPD selbst als die wich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_320&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_320&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_320&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (320):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tigste politische Entscheidung betrachtet wird, hat ihr Vorstandsmitglied Rische erklärt (Prot. II, 239):
&lt;p&gt;&quot;Das ist -- so meine ich -- die Hauptfrage der deutschen Politik und auch die Hauptfrage dieses Verfahrens.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Den Angriff wegen angeblicher Verfassungswidrigkeit hat er folgendermaßen formuliert (Prot. II, 239):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Verfassungsmäßig ist die Politik der KPD, die zum Ziele hat, schnell und friedlich die Einheit Deutschlands in Frieden und Freiheit gemäß Art. 146 und der Präambel des Grundgesetzes herzustellen. Verfassungswidrig sind die Handlungen der Adenauer-Gruppe, die durch ihre Vertragspolitik mit der Belassung der Besatzungsdivisionen bis zum Jahre 2000 den Weg zur deutschen Einheit verbauen.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die KPD stützt ihren Vorwurf auf die Meinung, daß das grundgesetzliche Gebot der friedlichen Wiedervereinigung &quot;allen anderen Handlungen vorrangig&quot; sei (Prot. II, 59). Die Prozeßvertretung der KPD hat dies in einem formulierten Antrag noch klarer gesagt, indem sie von dem&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;allen übrigen grundgesetzlichen Rechten vorrangigen Verfassungsgrundsatz der Verpflichtung zur Wiedervereinigung Deutschlands in Einheit und Freiheit&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;sprach (Prot. I, 420). Von einer solchen Vorrangigkeit kann aber nicht die Rede sein (s. oben S. 125&amp;nbsp;ff.). Das Grundgesetz kann eine Wiedervereinigung um&amp;nbsp; jeden &amp;nbsp;Preis schon deshalb nicht wollen, weil die Bundesrepublik gerade gegründet worden ist, um eine freiheitliche Demokratie zu errichten, während eine Wiedervereinigung um jeden Preis notfalls auch die Unterwerfung unter das Herrschaftssystem der sowjetischen Besatzungszone in Kauf nehmen müßte. Sollte aber gerade dies durch die Errichtung der Bundesrepublik verhindert werden, so kann konsequenterweise das Grundgesetz nicht gebieten, daß die Wiedervereinigung betrieben werden müsse mit dem Willen zum Verzicht auf die Freiheit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Darüber hinaus hat die KPD durch ihr Vorstandsmitglied Fisch im Verfahren das ganze &quot;Adenauer-Regime&quot; überhaupt als &quot;mit der verfassungsmäßigen Ordnung unvereinbar&quot; bezeichnet&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_321&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_321&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_321&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (321):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
(Prot. II, 59). Von diesem Standpunkt aus wären freilich die ganze heutige Bundesregierung mit der sie tragenden Mehrheit des Bundestages und alle ihre Handlungen von Grund auf illegal. In der mündlichen Verhandlung hat die KPD dargelegt (Prot. II, 731), daß sie den nach ihrer Ansicht in der Bundesrepublik bestehenden &quot;nationalen Notstand&quot; dreifach begründet:
&lt;p&gt;mit dem Vorwurf der und mit dem Vorwurf der un- oder antinationalen Politik der Bundesrepublik; da das Volk als Nation seinen Willen demokratisch ausdrückt, bedeutet dieser Vorwurf den Vorwurf einer der Aufhebung der &quot;grundlegenden demokratischen Rechte und Freiheiten des Volkes&quot; durch &quot;Militarisierung des öffentlichen Lebens&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weil nach marxistisch-leninistischer Auffassung das &quot;Adenauer-Regime&quot; ein imperialistisches Regime, der Imperialismus sachnotwendig unfriedlich ist, weil Wiederbewaffnung der Bundesrepublik Wiederherstellung des Militarismus und dieser die aggressivste Form des Imperialismus ist, betreibt das &quot;Adenauer-Regime&quot; in den Augen der KPD die Wiederbewaffnung nicht zur Verteidigung gegen einen etwaigen Angriff, sondern als ein Mittel eigener künftiger Aggression. Deshalb ist das &quot;Adenauer-Regime&quot; für die KPD&amp;nbsp; wesensgemäß &amp;nbsp;ein fundamentaler Verstoß gegen das Friedensgebot der Art. 25 und 26 GG (Prot. II, 109&amp;nbsp;f., 113).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weil nach kommunistischer Auffassung das &quot;Adenauer-Regime&quot; ein imperialistisches Regime ist, ist es in den Augen der KPD ein Spalterregime, das sich die Wiedervereinigung nur als Unterwerfung der DDR unter die eigene imperialistische Herrschaft vorstellen kann, und damit&amp;nbsp; wesensgemäß &amp;nbsp;ein fundamentaler Verstoß gegen die Präambel und das Wiedervereinigungsgebot des Grundgesetzes (Prot. II, 114).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weil nach kommunistischer Auffassung das &quot;Adenauer-Regime&quot; ein imperialistisches Regime und deshalb ein Regime der Ausbeutung und Unterdrückung der Massen des werktätigen Volkes ist,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_322&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_322&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_322&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (322):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
regiert es -- nach den Worten des Programms der nationalen Wiedervereinigung (Prot. II, 13) -- überhaupt gegen das Volk, gewährt es weder Freiheit noch Demokratie. Schon das Programm der nationalen Wiedervereinigung sagte:
&lt;p&gt;&quot;Das Adenauer-Regime ist der Feind der Volksrechte und jeder Demokratie.&quot; (Prot. II, 13)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da das &quot;Adenauer-Regime&quot; als angeblich imperialistisches Regime die national gebotene Wiedervereinigung verhindert, verletzt es auch in dieser Frage das demokratische Selbstbestimmungsrecht der Nation und damit den Grundsatz der Volkssouveränität. Das &quot;Adenauer-Regime&quot; ist deshalb für die KPD&amp;nbsp; wesensmäßig &amp;nbsp;ein fundamentaler Verstoß gegen das demokratische Prinzip des Art. 20 Abs. 2 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Betrachtung zieht sich wie ein roter Faden durch alle Erklärungen und Dokumente der KPD zur Wiedervereinigungsfrage, sowohl gegenüber der Öffentlichkeit als auch im Verfahren, z. B. an folgender Stelle:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Von der DDR geht der Friede aus, weil dort der Militarismus und Faschismus mit den Wurzeln ausgerottet sind und damit die Gefahr beseitigt wurde, daß von diesem Teil Deutschlands imperialistische Kriege entfesselt werden können&quot;, (Prot. II, 270)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;und bei dem Hinweis auf&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;den unfriedlichen und undemokratischen Charakter dieser Wiedervereinigungspläne der Bundesregierung&quot;. (Prot. II, 287)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die KPD -- so heißt es -- erstrebe ein Gesamtdeutschland, in dem nicht, wie angeblich in der Bundesrepublik,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;eine Handvoll Großindustrielle, Bankiers und Großgrundbesitzer herrschen, sondern das Volk seine demokratische Herrschaft ausübt&quot;. (Prot. II, 292)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die KPD geht bei ihren vielfach wiederholten Behauptungen der Grundgesetzwidrigkeit des &quot;Adenauer-Regimes&quot; so vor, daß&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_323&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_323&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_323&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (323):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sie zunächst die politische Lage und die Vorgänge in der Bundesrepublik in marxistisch-leninistischer Weise deutet und damit ihre politischen Vorwürfe der Unfriedlichkeit, der Feindschaft gegen die Wiedervereinigung, gegen Freiheit und Demokratie und gegen die nationalen Interessen &quot;rechtfertigt&quot;. Dann legt sie in die nach ihrer Meinung verletzten Bestimmungen des Grundgesetzes einen Gebots- oder Verbotsgehalt hinein, der gleichfalls ihrer kommunistischen Doktrin entspringt:&amp;nbsp; Friedenspolitik &amp;nbsp;im Sinne des Grundgesetzes ist für sie nur, was sich nach marxistisch-leninistischer Auffassung &quot;Friedenspolitik&quot; nennen darf (s. oben S. 321).
&lt;p&gt;Die vom Grundgesetz geforderte&amp;nbsp; Wiedervereinigungspolitik &amp;nbsp;betreibt für sie nur, wer eine Wiedervereinigungspolitik im Sinne der KPD betreibt, während jede andere Wiedervereinigungspolitik zum Verstoß gegen das Grundgesetz selbst erklärt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Un- und antinationale und damit&amp;nbsp; un- und antidemokratische Politik &amp;nbsp;und also eine Verletzung des Grundgesetzes ist alles, was den Auffassungen der KPD von nationalen Interessen, von Demokratie und demokratischer Politik widerspricht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit dieser spezifisch marxistisch-leninistischen Auffassung des Bedeutungsgehalts grundgesetzlicher Vorschriften bekommen diese Normen selbst einen anderen, der KPD erwünschten Sinn. Diese Sinnentstellung erlaubt es ihr dann, ihre politischen Vorwürfe der Unfriedlichkeit usw. obendrein zu Vorwürfen der Verfassungswidrigkeit zu erheben. Dank einer Substituierung der marxistisch-leninistischen Wertung der Tatsachen an Stelle der wirklichen Lage und Vorgänge und dank einer Substituierung der marxistisch-leninistischen Auffassung vom rechtlichen Gehalte der Verfassungsnormen an Stelle des wirklichen Rechtsgehaltes scheint das Grundgesetz am Ende zu gebieten oder zu verbieten, was es nach seinem wirklichen Sinn nicht gebietet oder verbietet, was aber der KPD frommt . Diese Perversion wird von der KPD zunächst zum Kampf gegen das &quot;Adenauer-Regime&quot; benutzt; aber die verfassungsrechtlichen &quot;Argumentationen&quot; im Rahmen des Wiedervereinigungskampfes der KPD von dieser Basis her&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_324&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_324&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_324&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (324):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
greifen die Legitimität der freiheitlichen demokratischen Grundordnung selbst an, um sie zu unterminieren.
&lt;p&gt;Alle diese unter (b) bis (d) dargelegten Versuche, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu untergraben, beweisen, daß die KPD schon heute bei ihrer aktuellen Politik zugunsten der von ihr erstrebten Gestaltung der Wiedervereinigung darauf ausgeht, diese Grundordnung zu beeinträchtigen, daß sie also verfassungswidrig gemäß Art. 21 Abs. 2 GG ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(e) Die KPD macht -- wie bereits oben S. 207 ff. erwähnt -- zu ihrem Schutze geltend, daß bis zur Wiedervereinigung weder die objektiven noch die subjektiven Voraussetzungen für die &quot;sozialistische&quot; Revolution gegeben seien (Prot. I, 589, 630, 636, 896, 909), daß sie deshalb auch bis dahin nicht die Diktatur des Proletariats verwirklichen wolle (Prot. I, 497), weil keine revolutionäre Situation bestehe (Prot. I, 693). Dieser Einwand ist unschlüssig. Nach Art. 21 Abs. 2 GG ist eine Partei nicht nur dann verfassungswidrig, wenn sie die freiheitliche demokratische Grundordnung zu&amp;nbsp; beseitigen, &amp;nbsp;sondern schon dann, wenn sie sie nur zu&amp;nbsp; beeinträchtigen &amp;nbsp;strebt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aber auch diese Absicht hat die KPD im Verfahren bestritten. Sie hat in Anspruch genommen, daß überhaupt&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;der Charakter des nationalen Befreiungskampfes, den die Antragsgegnerin propagiert und führt, kein sozialistischer, sondern ein antiimperialistischer ist&quot;. (Prot. II, 301)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sie behauptet, sie habe ihre grundsätzliche Gegnerschaft gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung völlig&amp;nbsp; zurückgestellt &amp;nbsp;und kämpfe&amp;nbsp; nur &amp;nbsp;für die Wiedervereinigung und für wirkliche Demokratie und wirkliche Freiheit innerhalb der Bundesrepublik im Rahmen ihrer bestehenden Ordnung (Prot. II, 276, 293). Gerade auf Grund der Analyse der gegebenen Lage und ihrer Änderungsmöglichkeiten nach den Grundsätzen des Marxismus-Leninismus sei sie auf diesen Weg angewiesen (Prot. I, 624, 626). Ihr Gegner sei nur die heutige imperialistische Herrschaft in der Bundesrepublik, die aber nicht mit dem Grundgesetz und der frei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_325&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_325&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_325&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (325):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
heitlichen demokratischen Grundordnung identifiziert werden dürfe; nur dieser Kampf stehe auf der &quot;Tagesordnung&quot; (Prot. I, 637, 641&amp;nbsp;f., 529, 571).
&lt;p&gt;Sie wolle diese Ziele erreichen durch eine Sammlung aller solche&amp;nbsp; Ziele &amp;nbsp;bejahenden Kräfte. Da dies die große Mehrheit des Volkes sei, könne die jetzige Herrschaft einer verschwindenden Minderheit mit den Mitteln der bestehenden parlamentarischen Demokratie selbst beendet werden. Gerade die Aufklärung über den &quot;nationalen Notstand&quot; und die Erkenntnis der antinationalen Haltung der heutigen Machthaber in der Bundesrepublik könne und solle die große Mehrheit der Bevölkerung zu dieser von der KPD erstrebten Haltung und damit zur Wiedervereinigung auf friedlichem und demokratischem Wege führen. Ein Prozeßbevollmächtigter der KPD hat darauf verwiesen (Prot. II, 314), daß es schon im Programm der nationalen Wiedervereinigung lautet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Die Ziele des Kampfes für die nationale Wiedervereinigung entsprechen den ureigensten Lebensinteressen auch der anderen Schichten der Bevölkerung Westdeutschlands.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Auffassung ist im einzelnen mit der gegen Kriegsgefahr, Herrschaft des ausländischen Monopol- und Finanzkapitals in der Bundesrepublik usw. gerichteten Interessenlage weiter Bevölkerungskreise begründet worden. Das Ziel der KPD bis zur Wiedervereinigung sei nur eine &quot;bessere&quot; Demokratie als die heutige in der Bundesrepublik (Prot. I, 590, 870, 895, 896). Sie wolle nur das Maximum dessen, was an Freiheit und Demokratie erreichbar sei. Es müsse eine bessere Ordnung geschaffen werden als die unter der Weimarer Reichsverfassung (Prot. I, 636&amp;nbsp;f.). Man müsse nur die breiten Massen der werktätigen Bevölkerung dahin führen, daß sie ihre wahren Interessen erkennen und mit den gegebenen Mitteln der parlamentarischen Demokratie durchsetzen, d.h. die herrschende Minderheit aus der Macht bringen. Damit werde der von der KPD heute und hier kritisierte Umstand, daß ökonomische Macht zugleich politische Macht verleihe, wenigstens teilweise ausgeschaltet. Eben hierin solle eine der Verbesse&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_326&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_326&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_326&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (326):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
rungen gegenüber dem Zustande unter der Weimarer Reichsverfassung liegen. Gewiß wolle die KPD zur Ausschaltung des politischen Gebrauchs der ökonomischen Macht des Monopolkapitals usw. auch sozialisieren; aber das wollten andere Parteien auch, wie das Ahlener Programm der CDU zeige, das 1947 beschlossen und heute vergessen sei (Prot. I, 642), und nach Art. 15 GG sei das auch zulässig (Prot. II, 261&amp;nbsp;f., 292). Auch auf Art. 41 der Hessischen Verfassung und das Sozialisierungsgesetz von Nordrhein-Westfalen werde verwiesen (Prot. II, 290). Ferner wolle die KPD die Bodenreform, zu der sich Ansätze schon in der Gesetzgebung verschiedener Länder der Bundesrepublik fänden. Alles das bedeute keinen &quot;Sozialismus&quot;, sondern bleibe im Rahmen einer &quot;konsequent demokratischen, bürgerlich-parlamentarischen Republik&quot; (Prot. II, 290).
&lt;p&gt;Wie schon Reimann in seiner Rede auf der 13. Parteivorstandssitzung der KPD im September 1949 (Prot. II, 341) und das Programm der nationalen Wiedervereinigung selbst (s. oben S. 262&amp;nbsp;f., 265), so hat das Vorstandsmitglied der KPD Fisch besonders eingehend dargelegt, daß seine Partei zu jeder normalen parlamentarischen Koalition, ja sogar zur Unterstützung jeder ohne ihre eigene Beteiligung gebildeten Regierung in der Bundesrepublik bereit sei, die ein Minimal-Programm der Wiedervereinigung verwirklichen wolle (Prot. II, 63, 67). Ein Prozeßbevollmächtigter der KPD hat ausgeführt (Prot. II, 293): Daß mit diesen Absichten der KPD keinerlei Verletzung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verbunden sein solle, ergebe sich schon aus der eigenen Überzeugung der KPD, daß selbst&amp;nbsp; nach &amp;nbsp;der Wiedervereinigung zunächst eine bürgerliche parlamentarische Demokratie und eine kapitalistische Wirtschaft in Gesamtdeutschland bestehen werde, wenn auch die KPD bei und nach der Wiedervereinigung für ihre politischen Vorstellungen eintreten werde. Das Vorstandsmitglied der KPD Fisch hat das erste modifiziert, indem er das letzte noch deutlicher formulierte (Prot. I, 590) Es werde Sache der frei gewählten deutschen Nationalversammlung sein,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_327&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_327&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_327&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (327):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&quot;darüber zu entscheiden, welcher Art die kommende wirtschaftliche und soziale Ordnung in Deutschland sein wird&quot;. &quot;Selbstverständlich wird die kommunistische Fraktion in der künftigen deutschen Nationalversammlung und selbstverständlich wird die KPD dann in diesem deutschen Nationalstaat ihre eigenen Ziele vertreten, und sie werden genau die Ziele sein, wie sie hier schon dargelegt worden sind, nämlich die Errichtung einer sozialistischen Ordnung.&quot;
&lt;p&gt;Zur Behauptung der völligen Zurückstellung der prinzipiellen Gegnerschaft der KPD gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung hat einer ihrer Prozeßbevollmächtigten ausgeführt (Prot. I, 911&amp;nbsp;f.):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Ich will hier nur zunächst feststellen, daß die KPD zwar der Auffassung ist, daß unter den Bedingungen des Kapitalismus eine wirkliche Herrschaft des Volkes -- also eine echte Demokratie -- überhaupt nicht möglich ist, daß es eine wirkliche Herrschaft des Volkes erst dann geben kann, wenn das Volk frei über alle produktiven Kräfte der Natur, der Wirtschaft und der Gesellschaft verfügen kann. Das ist die grundsätzliche Einstellung. Aber selbst unter den Bedingungen des Kapitalismus ist eine weitgehende Mitbestimmung der Werktätigen, also der überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung im politischen und wirtschaftlichen Leben denkbar und möglich. Die KPD tritt für eine solche Mitbestimmung ein und ist der Auffassung, daß eine derartige Mitbestimmung der Werktätigen, insbesondere der Arbeiterklasse, in Staat und Wirtschaft weitgehende Garantien für eine Politik des Friedens, der nationalen Einheit und Unabhängigkeit und der Verbesserung der sozialen und kulturellen Lage der Massen bieten würde. Die KPD ist als eine marxistisch-leninistische Partei gewohnt, ihre politische Zielsetzung nach den Lehren und den Erfahrungen der Arbeiterbewegung zu bestimmen. Sie ist nicht, wie schon früher dargelegt, abhängig von abstrakten Dogmen, sondern sie legt ihre Politik für die jeweilige Periode entsprechend den objektiven und subjektiven Bedingungen der gesellschaftlichen Entwicklung sowohl im nationalen wie auch im internationalen Maßstab fest. Auf der Grundlage einer solchen Analyse der Bedingungen haben wir gezeigt und die Gründe dafür im einzelnen angeführt, daß die KPD für die ganze gegenwärtige gesellschaftliche Entwicklungsperiode in der Bundesrepublik nicht die Schaffung der klassenlosen Gesellschaft, nicht die Errichtung der politischen Herrschaft der Arbeiterklasse,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_328&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_328&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_328&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (328):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Diktatur des Proletariats, auf die Tagesordnung gestellt hat, sondern den Aufbau einer demokratischen Ordnung einer parlamentarisch-demokratischen Republik, und zwar unter den Bedingungen des Weiterbestehens einer kapitalistischen Gesellschaftsordnung.&quot;
&lt;p&gt;Ein anderer Prozeßbevollmächtigter hat erklärt (Prot. II, 300), daß die KPD&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;im Geltungsbereich des Grundgesetzes ohne jeden Vorbehalt nichts weiter als die friedliche Wiedervereinigung Deutschlands auf demokratischer Grundlage, d.h. auf dem Wege der Verständigung in Ost- und Westdeutschland erstrebt.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Vorstandsmitglied der KPD Fisch hat versichert (Prot. I, 627 f.):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Es kann also keine Rede davon sein, daß das Bekenntnis zur Verwirklichung der demokratischen Rechte und Freiheiten, das Bekenntnis zu den Prinzipien der Presse- und Meinungsfreiheit, der Gewissensfreiheit, der Wahlfreiheit und so weiter, ein Mittel, wie die Bundesregierung behauptet, zur Tarnung der Politik darstellt ein Mittel der Taktik mit Augenzwinkern, der ,Taktik&#039;, wie die Bundesregierung uns zu unterstellen wagt, der Irreführung der Massen.&quot; &quot;So wie die Kommunistische Partei für jeden, auch den geringsten, gesellschaftlichen und sozialen Fortschritt eintritt, ohne dabei ausschlaggebend sein zu lassen, ob mit diesem Fortschritt auch das Endziel erreicht wird, das Endziel nämlich der Errichtung einer sozialistischen Ordnung, so kämpft sie in jeder Periode bewußt und positiv und ehrlich für die Erreichung solcher Fortschritte auf dem großen Wege, solcher Fortschritte, die den Menschen ein größeres Maß von Freiheit, ein größeres Maß von sozialer Sicherheit gewähren als unter den gegenwärtigen Bedingungen.&quot; &quot;So wie 1935, so ist auch heute die KPD der Auffassung, daß der Kampf um die demokratischen Grundrechte, um die Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit ein wesentliches, ein tragendes Element ihrer gesamten Politik ist. Heute, so sind wir der Auffassung, sind diese demokratischen Rechte und Freiheiten besonders bedroht. So wie sie immer bedroht sind dann, wenn sich ein System der Militärdiktatur anschickt, die Macht zu ergreifen oder eine andere Art militärisches Regime sich vorbereitet.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Er hat sich auf die Schrift von Lenin, &quot;Was tun?&quot; aus dem Jahre 1902 berufen (AW I, 243; Prot. I, 628):&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_329&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_329&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_329&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (329):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&quot;Denn der ist kein Sozialdemokrat, der in der Praxis vergißt, daß ,die Kommunisten überall jede revolutionäre Bewegung unterstützen&#039;, daß wir daher verpflichtet sind, darzulegen und hervorzuheben, ohne auch nur einen Augenblick lang unsere sozialistischen Überzeugungen zu verheimlichen. Der ist kein Sozialdemokrat, der in der Praxis seine Pflicht vergißt, in der Aufrollung, Zuspitzung und Lösung jeder allgemeinen demokratischen Frage .&quot;
&lt;p&gt;Ein Prozeßbevollmächtigter der KPD hat sich besonders gegen die These der &quot;Hintergründigkeit&quot; gewendet, die von der Bundesregierung aufgestellt werde, und sich demgegenüber auf eine Rede Stalins auf dem XIX. Parteitag der KPdSU berufen (Prot. I, 629),&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;wo er ja allen kommunistischen Parteien in den kapitalistischen Ländern in der gegenwärtigen Weltsituation sagt, die Hauptaufgabe ist der Kampf um die demokratischen Rechte: ,Ihr seid es, die sich an die Spitze des allgemeinen demokratischen Kampfes stellen müssen&#039;&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die KPD hat also ausführlich dargelegt, daß und weshalb sie die Verwirklichung ihrer prinzipiellen sozialen und politischen Ziele und alle Schritte dazu bis zu einem Zeitpunkte nach der Wiedervereinigung zurückgestellt habe, und daß nach ihrer Ansicht alles, was sie&amp;nbsp; bis &amp;nbsp;zur Wiedervereinigung erstrebe, verfassungsmäßig sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Verteidigung der KPD kann jedoch keinen Erfolg haben. Es ist vielmehr schon oben S. 304 ff., 310&amp;nbsp;ff. festgestellt worden, daß sie auch jetzt im Rahmen und im Zusammenhang mit ihrer Wiedervereinigungspolitik die freiheitliche demokratische Grundordnung selbst bekämpft. Ist dies festgestellt, so ist es gleichgültig, ob sie -- wie sie behauptet -- auch unter der &quot;Regierung der nationalen Wiedervereinigung&quot; nur zu einer Ordnung gelangen will, die ebenfalls noch eine freiheitliche demokratische ist. Ebenso ist es ohne Belang, ob die KPD z. B. mit sozialpolitischen Forderungen derzeit auch noch Ziele anstrebt, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung vereinbar wären.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die revolutionären Absichten der KPD für eine spätere Zeit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_330&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_330&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_330&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (330):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
bestimmen, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, ihr Verhalten gegenüber dem Grundgesetz und der freiheitlichen demokratischen Grundordnung schon jetzt maßgeblich dahin, daß sie eine Kampfhaltung gegen diese Ordnung ist. Sie will nach ihren Erklärungen die freiheitliche demokratische Grundordnung vor der Wiedervereinigung nicht&amp;nbsp; zu Fall &amp;nbsp;bringen; aber sie will sie doch bereits unterminieren, ihr vor allem in den Augen der Bevölkerung der Bundesrepublik die Legitimität nehmen, auf der eine freiheitliche Demokratie mehr als jede andere Ordnung beruht. Die KPD beabsichtigt, dadurch die freiheitliche demokratische Grundordnung in ihrem normalen Funktionieren schon jetzt zu beeinträchtigen. Sie ist durch ihre prinzipielle marxistisch-leninistische Einstellung hierzu auch genötigt. Sie benutzt nur die Chance, die das Wiedervereinigungsgebot und der Ablauf der Geltungsdauer des Grundgesetzes nach Art. 146 GG geben, um sich damit zu verteidigen, daß sie ihre grundsätzliche Feindschaft gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bis zur Wiedervereinigung zurückstelle (Prot. II, 300). Sie verwahrt sich dagegen, daß hierin eine Tarnung (Prot. II, 312, 315) ihrer eigentlichen revolutionären Absichten, ein Mißbrauch der Wiedervereinigung (Prot. II, 312) erblickt werde. In der Tat handelt es sich auf Grund der Doktrin von dem Zusammenhang der nationalen Befreiung mit der sozialen Befreiung für die KPD weder um eine echte Tarnung noch um einen Mißbrauch, sondern um einen inneren, nach Ansicht der KPD durchaus zwangsläufigen Zusammenhang grundsätzlicher Art. Gerade deshalb kämpft die KPD für die Gestaltung der Wiedervereinigung nach&amp;nbsp; ihren &amp;nbsp;Vorstellungen (Prot. II, 273), die der freiheitlichen demokratischen Grundordnung feindlich sind, so daß der KPD die Zurückstellung der Betätigung dieser Feindschaft nicht gelingen kann. Durch ihren Kampf für eine &quot;bessere&quot;, aber angeblich ebenfalls noch freiheitliche demokratische Ordnung, die vor der Wiedervereinigung herbeigeführt werden soll, beeinträchtigt sie zwangsläufig schon die freiheitliche demokratische Grundordnung selbst und sie will das auch.
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_331&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_331&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_331&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (331):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Den &quot;Bonner Separatstaat&quot; (Prot. II, 15) als ein Instrument der imperialistischen Herrschaft in der Bundesrepublik will die KPD allerdings erst durch Herbeiführung des baldigen Endes dieses Staates in einem &quot;besseren&quot; wiedervereinigten Gesamtstaat überwinden. Aber der Kampf für eine &quot;bessere&quot; gesamtdeutsche Verfassung ist nicht möglich ohne gleichzeitigen Kampf gegen die freiheitliche Demokratie überhaupt und besonders in der Bundesrepublik, weil &quot;besser&quot; nur eine Ordnung ist, die der KPD zugleich größere Chancen für die von ihr erstrebte Revolution bietet. Die heutige Ordnung kann allenfalls gebraucht werden, insoweit sie eine geeignete Plattform für den Kampf der KPD abgibt. Notwendiger aber ist und bleibt für die KPD der Nachweis der grundsätzlichen Ungeeignetheit dieser Ordnung für die Gewährung &quot;wirklicher Freiheit und &quot;wirklicher Demokratie&quot;, für den Befreiungskampf des Proletariats - notwendig ist also die prinzipielle Feindschaft und das Wirken gegen diese Ordnung. Das zeigen schon die oben S. 298&amp;nbsp;f. zitierten Ausführungen Stalins.
&lt;p&gt;Ein Widerspruch zwischen der praktischen Benutzung der bestehenden Ordnung und ihrer prinzipiellen Negierung könnte übrigens auch für die kommunistische Theorie nur dann vorliegen, wenn nach ihr die Verfassung einer Klassengesellschaft schlechthin keine Ansatzpunkte für den Befreiungskampf der Unterdrückten bieten könnte. Das aber ist mit der kommunistischen Auffassung von Recht und Verfassung als Ausdruck und Mittel der Klassenherrschaft nicht gemeint. Die KPD kann also die &quot;Erfüllung&quot; des Grundgesetzes zur Schwächung des Klassenfeindes benutzen, ohne dadurch in inneren Widerspruch zu ihrem gleichzeitigen Kampf gegen die Prinzipien derselben Verfassung Zu geraten. Sie kann es um so mehr, als ihre Ausdeutungen der Freiheiten und Rechte, die sie dem Grundgesetz &quot;entnimmt&quot;, einer &quot;parteilichen&quot; Interpretation der Grundrechte im Klasseninteresse des Proletariats entspringen und nach ihrer grundsätzlichen Auffassung auch entspringen müssen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Deshalb kann die KPD sogar so weit gehen zu behaupten,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_332&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_332&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_332&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (332):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
daß sie das Grundgesetz &quot;schützen&quot; wolle. Im Protokoll des Parteitages von 1954 heißt es (Prot. II, 144):
&lt;p&gt;&quot;Die Kommunistische Partei Deutschlands erklärt hier: Die KPD vertritt ohne Einschränkung die hohe Idee der Demokratie und der Freiheit und verteidigt sie gegenüber allen Angriffen der Monopolherren und Militaristen sowie ihrer Adenauerregierung. Die Kommunisten bejahen und schützen die demokratischen Grundrechte, wie sie im Grundgesetz verankert sind. Die Kommunisten verteidigen das Recht der freien Meinungsäußerung im Kampf für die Demokratie und gegen den Militarismus; sie verfechten das im Grundgesetz festgelegte Recht und die Pflicht eines jeden Deutschen, für die Wiedervereinigung Deutschlands auf demokratischem und friedlichem Wege zu wirken; sie treten für das Recht des Kampfes gegen Remilitarisierung und Kriegsdienst ein.&quot; (Ähnlich Reimann bei der Beratung des Grundgesetzes im Parlamentarischen Rat; Prot. II, 695, und These 17 des Parteitages von 1954, Prot. III, 182.)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Was dieser &quot;Schutz&quot;, diese &quot;Verteidigung&quot; usw. bedeuten, zeigt nicht nur der hier wiedergegebene Wortlaut, der sagt, nach welcher Richtung die KPD die Grundrechte usw. &quot;schützen&quot; will, sondern noch deutlicher der Einleitungssatz der&amp;nbsp; ganzen &amp;nbsp;Aufzählung dessen, was die KPD nach der Parteitags-These 17 &quot;schützen&quot; will:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Die KPD unterbreitet der Arbeiterklasse und der Bevölkerung konstruktive Vorschläge für den Kampf um die von den Militaristen bedrohten demokratischen Rechte und Freiheiten.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieser &quot;Schutz&quot; richtet sich also gegen Angriffe des&amp;nbsp; Klassengegners. &amp;nbsp;Er ist deshalb relativ und schließt weder logisch noch praktisch einen Kampf der KPD gegen dieselbe Verfassung unter dem Gesichtspunkt, diese sei noch nicht einmal gut genug und müsse durch eine bessere abgelöst werden, aus. Selbst wenn die KPD was sie nicht getan hat -- erklärt hätte, sie wolle das Grundgesetz oder wenigstens die freiheitliche demokratische Grundordnung bis zur Wiedervereinigung&amp;nbsp; echt respektieren, &amp;nbsp;wenn eine solche Erklärung von der KPD auch&amp;nbsp; ffentlich &amp;nbsp;-- insbesondere im Programm der nationalen Wiedervereinigung selbst -- abgegeben und wenn sie gegen Widerstand, der in der KPD selbst unver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_333&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_333&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_333&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (333):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
meidlich entstanden wäre, verteidigt worden wäre, könnte die zwangsläufige Erstreckung ihres Kampfes gegen das &quot;Adenauer-Regime&quot; auf den Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mindestens bei allen geschulten Kommunisten dadurch nicht aufgehoben werden. Die KPD bliebe selbst dann die Gefangene ihrer eigenen Doktrin. Denn ihre nur scheinbar doppeldeutige Haltung gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung folgt zwingend aus ihrer gesamten politischen Lehre. Danach liegt es in der Dialektik der Geschichte, daß im Schoße einer in sich widersprüchlichen Gesellschaft, wie es die &quot;bürgerliche&quot; Gesellschaft ist, die Kräfte wachsen, die zur Überwindung dieser Gesellschaft selbst führen, daß also ihre eigene innere &quot;antagonistische&quot; Widersprüchlichkeit über sie selbst hinausführt zu einer höheren Gesellschaftsform -- zum Sozialismus-Kommunismus. Im Stadium des Imperialismus sind die Interessen der großen Mehrheit des Volkes notwendig gegen die Herrschaft der wenigen imperialistischen Ausbeuter gerichtet. Die Masse der Werktätigen muß mobilisiert werden, indem ihr unter der Führung der &quot;Partei der Arbeiterklasse&quot; die Ausbeutung als solche offenbar und bewußt gemacht wird. Die Massen des Volkes werden sich gerade hinter einer Führung, die sich ihrer aktuellen Nöte annimmt, gegen jene Herrschaft wenden. Das kann auch in Wahlen zur Volksvertretung geschehen, wenngleich diese im allgemeinen nicht ausreichen, weil die Machtapparatur des Klassenstaates auf diese Weise nicht gebrochen werden kann. So sind also grundsätzliche Feindschaft gegen die bestehende Ordnung und gleichzeitiger Gebrauch dieser Ordnung kein Widerspruch im Verhalten der KPD, sondern durch die Dialektik der Geschichte nach kommunistischer Doktrin selbst gefordert.
&lt;p&gt;Deshalb stehen alle Erklärungen der KPD, sie wolle das Grundgesetz im Interesse der Werktätigen benutzen, sie wolle es ausschöpfen, ja verteidigen (z. B. Prot. I, 588, 896), sie wolle nur eine im Rahmen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung mögliche, bessere Demokratie verwirklichen (Prot. I, j87, 870, 896&amp;nbsp;f.), der Tatsache nicht entgegen, daß sie zugleich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_334&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_334&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_334&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (334):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
die freiheitliche demokratische Grundordnung mindestens zu beeinträchtigen strebt. Diese Ordnung hat für die KPD lediglich den Wert eines Instruments, um sie letzten Endes selbst zu beseitigen.
&lt;p&gt;Auch in dem Programm der nationalen Wiedervereinigung und in der Wiedervereinigungs-Agitation der KPD überhaupt kommt also das grundsätzliche revolutionäre Ziel, dem die KPD entsprechend dem Marxismus-Leninismus alle nationale Politik einordnet, zwangsläufig zum Ausdruck und zur politischen Wirksamkeit. Gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung kann es für sie keinen Waffenstillstand geben, sondern nur Ausnutzung, wo sie Möglichkeiten dazu bietet, und &quot;Entlarvung&quot; ihrer Prinzipien.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch die Behauptung der KPD, im Sozialismus-Kommunismus eine neue Ordnung schaffen zu wollen, die das denkbare Höchstmaß von Freiheit und Demokratie verwirklichen soll, eine freiheitliche und demokratische auch nach den Wertungsmaßstäben des Grundgesetzes, kann dem nicht entgegengehalten werden. Art. 21 Abs. 2 GG stellt nicht auf ein -- möglicherweise utopisches -- Endziel einer Partei ab, sondern auf das, was ihr reales Wirken gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung hic et nunc ist. Alles was die KPD zu ihrer Verteidigung geltend macht, widerlegt also nicht die Feststellung, daß sie schon heute im Rahmen ihrer Wiedervereinigungspolitik auch außerhalb der Partei gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung kämpft. Die KPD ist auch deshalb verfassungswidrig gemäß Art. 21 Abs. 2 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) Die Tätigkeit der &quot;Regierung der nationalen Wiedervereinigung&quot; nach der Vorstellung der KPD&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nicht nur das heutige Verhalten der KPD in ihrem Kampfe für eine Wiedervereinigung nach ihren Vorstellungen oder im Zusammenhang mit diesem, also ihr aktuelles politisches&amp;nbsp; Handeln, &amp;nbsp;ist Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Auch das&amp;nbsp; Ziel, &amp;nbsp;das sie damit noch vor der Wiedervereinigung erreichen will, ja von dessen Erreichung nach ihrer An&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_335&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_335&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_335&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (335):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sicht das Gelingen der Wiedervereinigung überhaupt abhängen soll, ist mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbar. Der Zustand, den die KPD mit ihrem Handeln vor der Wiedervereinigung erreichen will, bestätigt den vollen Ernst ihrer Untergrabungsversuche.
&lt;p&gt;Ihr Verteidigungsvorbringen (vgl. oben S. 324 ff.), daß sie&amp;nbsp; bis &amp;nbsp;zur Wiedervereinigung nichts Verfassungswidriges erreichen wolle, daß aber ihr Wollen für die Zeit&amp;nbsp; nach &amp;nbsp;der Wiedervereinigung nicht der Beurteilung gemäß Art. 21 Abs. 2 GG unterfalle, zielt darauf ab, jeden Zusammenhang zwischen ihrem Tun und Vorhaben in der Zeit&amp;nbsp; bis &amp;nbsp;zur Wiedervereinigung und ihren Absichten für die Zeit&amp;nbsp; nach &amp;nbsp;der Wiedervereinigung zu zerschneiden. Ihre Ziele nach der Wiedervereinigung sollen aus der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Partei ganz ausgeschieden werden, um ihre vorherigen Absichten isoliert von den Zusammenhängen, in denen sie für die KPD selbst stehen, als verfassungsmäßig hinstellen zu können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Damit wird ein Problem der Auslegung des Art. 21 Abs. 2 GG aufgeworfen. Hier bestehen zwei Möglichkeiten der Auslegung. Der Rechtsauffassung, die der Verteidigungsargumentation der KPD zugrunde liegt, steht die Rechtsauffassung der Bundesregierung gegenüber (Prot. III, 14): Es genüge für die Verfassungswidrigkeit der KPD, daß sie heute,&amp;nbsp; vor &amp;nbsp;der Wiedervereinigung, schon weitergehende grundgesetzwidrige Absichten habe, selbst wenn sie erst&amp;nbsp; nach &amp;nbsp;der Wiedervereinigung verwirklicht werden sollen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Einer Entscheidung über diese Rechtsauffassung der Bundesregierung bedarf es jedoch nicht, ohne daß deshalb der Rechtsauffassung der KPD gefolgt werden müßte. Denn es ist festgestellt worden, daß die KPD schon vor der Wiedervereinigung die unter (1) (S. 304 ff.) und unter (2) (b) - (d) (S. 310&amp;nbsp;ff.) behandelten Schritte tut, um ihren revolutionären Zielen näherzukommen. Weiter hat sich aus ihrem eigenen Vorbringen ergeben, daß sie diese Aktionen bis zur Wiedervereinigung fortzusetzen und zu steigern gedenkt. Eine Partei ist schon dann verfassungswidrig,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_336&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_336&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_336&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (336):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wenn sie eine andere soziale und politische Ausprägung der freiheitlichen Demokratie als die heutige in der Bundesrepublik deshalb erstrebt, um sie als Durchgangsstadium zur leichteren Beseitigung jeder freiheitlichen demokratischen Grundordnung überhaupt zu benutzen, mag diese Beseitigung auch erst im Zusammenhang mit oder nach der Wiedervereinigung stattfinden sollen. Ein solcher Kampf gegen die bestehende soziale und politische Gestalt der freiheitlichen Demokratie bedeutet bereits ein Ausgehen auf die Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
&lt;p&gt;Diese Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts hindert das Eintreten einer Partei für einen weiteren Ausbau des Sozialstaates und für Sozialisierungen keineswegs. Beides ist im Grundgesetz selbst vorgesehen oder zugelassen. Das zeigt, daß Art. 21 Abs. 2 GG keine&amp;nbsp; konkreten &amp;nbsp;sozialen und politischen Verhältnisse -- auch nicht die heute bestehenden --, insbesondere nicht die bestehende soziale Gliederung und ihre Auswirkungen in der Politik einschließlich der etwa auf ihnen beruhenden politischen Machtverhältnisse schützt, sondern nur bestimmte Wert- und Gestaltungsprinzipien. Art. 21 Abs. 2 GG erlaubt in deren Rahmen auch Bestrebungen auf Änderung der konkreten Gestalt der freiheitlichen Demokratie. Aber er steht solchen Bestrebungen dann entgegen, wenn der Ersatz der konkreten Gestalt durch eine andere -- immer noch im Rahmen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verbleibende -- betrieben wird in der Absicht, sich dadurch den Weg zur Beseitigung dieser Grundordnung überhaupt zu erleichtern. Wie in anderem Zusammenhang schon im Falle der SRP (vgl. BVerfGE 2, 20), so kommt es auch hier entgegen der Rechtsauffassung der KPD -- auf die&amp;nbsp; Gesamttendenz &amp;nbsp;der Partei an, welche die Bedeutung ihrer&amp;nbsp; Teilziele &amp;nbsp;für die freiheitliche demokratische Grundordnung entscheidend bestimmt. Der Versuch der KPD, die Berücksichtigung ihrer ferneren, für die Zeit&amp;nbsp; nach &amp;nbsp;der Wiedervereinigung gültigen Ziele von den Absichten, die sie&amp;nbsp; bis &amp;nbsp;zur Wiedervereinigung hat, abzu&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_337&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_337&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_337&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (337):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
trennen und jene aus der verfassungsrechtlichen Beurteilung auszuschalten, ist also mit Art. 21 Abs. 2 GG nicht vereinbar.
&lt;p&gt;Die Feststellung, daß die KPD die gegenwärtige Gestalt der freiheitlichen Demokratie deshalb durch eine andere Ausprägung ersetzen will, um diese als Durchgangsstadium zur leichteren Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung überhaupt zu benutzen, ergibt sich aus folgenden Umständen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(a) Die Beweisaufnahme hat ergeben, daß die KPD alles, was sie bis zur Wiedervereinigung in der Bundesrepublik erstrebt, nur als ein solches&amp;nbsp; Durchgangsstadium &amp;nbsp;betrachtet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach allen ihren eigenen Erklärungen über das Verhältnis der nationalen zur sozialen Frage, nach der Erklärung des Vorstandsmitgliedes der KPD Rische (Prot. II, 74), daß die KPD &quot;bei Strafe des Untergangs&quot; diese Politik betreiben müsse, ist gewiß, daß ihre Absichten für die Zeit vor und nach der Wiedervereinigung -- bis hin zur Revolution -- auf einem einheitlichen Gesamtplan beruhen. Das ergibt sich aus ihrer grundsätzlichen politischen Doktrin, dem Marxismus-Leninismus. Die Erklärung eines ihrer Prozeßvertreter, die KPD wolle die Wiedervereinigung nicht mißbrauchen für ihre revolutionären Ziele, sie wolle&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;im Geltungsbereich des Grundgesetzes ohne jeden Vorbehalt nichts weiter als die friedliche Wiedervereinigung&quot; (Prot. II, 300),&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;braucht nicht falsch zu sein. Aber was die KPD an Vorgängen und Voraussetzungen in der Bundesrepublik für das Gelingen einer Wiedervereinigung denkt und plant, ist so geartet, daß es der KPD bessere Ansatzpunkte zur Erreichung ihrer weitergehenden, revolutionären Ziele bieten soll als die heutige soziale und politische Gestalt der freiheitlichen Demokratie in der Bundesrepublik. Es handelt sich für die KPD nicht um eine Wiedervereinigung &quot;an sich&quot;, nicht um eine Wiedervereinigung &quot;um ihrer selbst willen&quot;, sondern um eine Wiedervereinigung im Dienste ihrer ferneren Ziele. Was sie in der Bundesrepublik&amp;nbsp; vor &amp;nbsp;der Wiedervereinigung erreichen will, muß so geartet sein, daß es zu einer solchen Wiedervereinigung kommen kann, die den fer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_338&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_338&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_338&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (338):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
neren Zielen der KPD dienlich ist. In abstrakter Weise besagt das schon die Erklärung eines ihrer Prozeßbevollmächtigten (Prot. II, 300),
&lt;p&gt;&quot;daß ein objektiver organischer Zusammenhang zwischen den Klasseninteressen der monopolkapitalistischen Spitzen der Bourgeoisie und ihrer entsprechenden Politik einerseits und andererseits ein organischer objektiver Zusammenhang besteht zwischen den Klasseninteressen der Arbeiterklasse und den nationalen Interessen des deutschen Volkes&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Klasseninteressen der Arbeiterklasse verlangen nach Ansicht der KPD das Hinstreben auf den Sozialismus-Kommunismus, wenn auch im Verfahren nicht bewiesen worden ist, daß es sich bei oder gar vor der Wiedervereinigung bereits um die Errichtung einer &quot;Diktatur des Proletariats&quot; handeln soll.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach der Erklärung des Vorstandsmitgliedes der KPD Fisch (Prot. II, 71) soll der &quot;Sturz&quot; des &quot;Adenauer-Regimes&quot; vor der Wiedervereinigung nur in seiner&amp;nbsp; ersten Etappe, &amp;nbsp;nämlich der Beseitigung des&amp;nbsp; Kabinetts &amp;nbsp;Adenauer durch Einsetzung einer &quot;Regierung der nationalen Wiedervereinigung&quot; herbeigeführt werden, während die&amp;nbsp; späteren &amp;nbsp;Etappen des Sturzes des &quot;Adenauer-Regimes&quot; erst nach der Wiedervereinigung durchführbar seien. Es handelt sich also auch speziell beim Sturz des &quot;Adenauer-Regimes&quot;, der den Wiedervereinigungs-Kampf der KPD beherrscht, um einen&amp;nbsp; einheitlichen &amp;nbsp;Prozeß, der in der Zeit&amp;nbsp; vor &amp;nbsp;der Wiedervereinigung beginnt und mehr oder minder weit in die Zeit&amp;nbsp; nach &amp;nbsp;der Wiedervereinigung hineinreicht, also um einen Teilplan in dem Gesamtplan der KPD, der die Errichtung der &quot;Diktatur des Proletariats&quot; erstrebt. Was in diesem Teilplan die&amp;nbsp; Vollendung &amp;nbsp;des &quot;Sturzes des Adenauer-Regimes&quot; bedeutet, ist in der mündlichen Verhandlung vielfach dargelegt worden. Das Vorstandsmitglied der KPD Ledwohn hat in Erläuterung einer Rede Reimanns auf der 11. Tagung des Parteivorstandes von der Notwendigkeit einer&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Beseitigung der ökonomischen Wurzeln des deutschen Militarismus und Imperialismus&quot; (Prot. Il, 292)&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_339&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_339&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_339&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (339):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gesprochen. Er hat das schon im nächsten Satz seiner Erklärung erläutert (Prot. II, 292):
&lt;p&gt;&quot;Und um keinen Zweifel zu lassen, was gemeint ist, werden als die ökonomischen Wurzeln die Monopole und der Großgrundbesitz genannt. Das ist zweifellos eine wichtige Grundlage für das neue, einheitliche Deutschland. -- das neue Deutschland --, .&quot; [Hervorgehoben vom Gericht]&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wie das konkret gedacht ist, ergibt sich aus der Auffassung von dem antimilitaristischen und antiimperialistischen Charakter der DDR und ihrer Politik. Dieser Charakter ist nämlich nach Ansicht der KPD nur möglich, weil er in den sozialen Realitäten fundiert ist, wie Reimann in der erwähnten Rede feststellt (Prot. II, 296):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;In der DDR sind die Kräfte des Krieges, des Militarismus, der Revanchepolitik für immer aus dem wirtschaftlichen und politischen Leben entfernt, die Staatsmacht liegt in den Händen der Arbeiter und Bauern und basiert auf der friedlichen Zusammenarbeit aller Schichten.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ledwohn hat das im Verfahren erläutert (Prot. II, 296):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Es zeigt sich also, daß die KPD in der DDR deshalb die feste Basis des Kampfes um die Wiedervereinigung sieht, weil die gesellschaftlichen und politischen Machtverhältnisse in der DDR es ausschließen, daß militaristische oder aggressive Kreise Einfluß auf die Politik nehmen können.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn hier die DDR als &quot;Basis&quot; des Kampfes um &quot;die&quot; Wiedervereinigung bezeichnet wird, so besagt das zunächst, daß in der DDR die Freunde &quot;der&quot; Wiedervereinigung die Staatsmacht in Händen haben, daß von der DDR also wirklich für &quot;die&quot; Wiedervereinigung gearbeitet werde; in der Bundesrepublik seien hingegen jetzt imperialistische und deshalb wiedervereinigungsfeindliche Kräfte an der Macht, die auch bei Errichtung einer &quot;Regierung der nationalen Wiedervereinigung&quot; bis zur Wiedervereinigung noch nicht mit der Wurzel &quot;ausgerottet&quot; sein würden, sondern noch &quot;niedergehalten&quot; werden müßten. Aber auch die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_340&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_340&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_340&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (340):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Vorbildlichkeit der DDR wenigstens für die Gestaltung &quot;der&quot; Wiedervereinigung und für alles, was bis dahin auch in der Bundesrepublik mindestens prinzipiell anzustreben ist, ist mit der Behauptung, daß die DDR die &quot;feste Basis&quot; für den Kampf um &quot;die&quot; Wiedervereinigung sei, bereits ausgedrückt, wenn auch eine &quot;schematische Übertragung&quot; der Verhältnisse in der DDR ausdrücklich abgelehnt wird (z. B. im Programm der nationalen Wiedervereinigung selbst; Prot. II, 13; s. oben S. 262).
&lt;p&gt;Es wird also für ganz Deutschland eine Veränderung der ökonomischen Eigentumsverhältnisse des &quot;Monopolkapitals&quot; und seiner &quot;Helfershelfer&quot; als Voraussetzung für eine Änderung der sozialen und politischen Struktur erstrebt, durch die erst der Sturz des imperialistischen &quot;Adenauer-Regimes&quot;&amp;nbsp; vollendet &amp;nbsp;sein wird. Mag auch die Vollendung des &quot;Sturzes des Adenauer-Regimes&quot; noch nicht die Diktatur des Proletariats erfordern, so ist jedenfalls nachgewiesen, daß der Prozeß dieses &quot;Sturzes&quot;, auf den die KPD schon jetzt seit dem Programm der nationalen Wiedervereinigung mit allen Kräften hinstrebt, aus der Zeit&amp;nbsp; vor &amp;nbsp;der Wiedervereinigung in die Zeit&amp;nbsp; nach &amp;nbsp;ihr hineinreicht. Das ist für die KPD auch zwangsläufig, weil die Ansätze zum &quot;Sturz des Adenauer-Regimes&quot;, zu denen sie sich im Verfahren für die Zeit bis zur Wiedervereinigung bekannt hat, nicht ausreichen, um die Gefahr eines Rückfalls effektiv auszuschalten, weil also der Zustand, den sie bis zur Wiedervereinigung erreichen kann, gegenüber dem Imperialismus noch anfällig wäre. Schon die Einheitlichkeit dieses Teilplanes, das &quot;Adenauer-Regime&quot; in einem Prozeß zu &quot;stürzen&quot;, der in die Zeit vor der Wiedervereinigung und die ihr folgende Epoche eingreift, zeigt, daß die Absichten der KPD für die Zeit vor und nach der Wiedervereinigung auf einem einheitlichen Gesamtplan beruhen. Der Sturz des &quot;Adenauer-Regimes&quot; ist nur die heute schon von der KPD beschrittene Teilstrecke des Weges, der nach ihrem einheitlichen Gesamtplan bis zur Errichtung des Sozialismus-Kommunismus durch die Diktatur des Proletariats führen soll.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das wird bestätigt durch die wiederholten Erklärungen der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_341&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_341&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_341&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (341):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
KPD, daß es überhaupt in aller Politik nur zwei Wege für Deutschland gebe: den Weg des &quot;Adenauer-Regimes&quot; oder aber den Weg der DDR, der als der &quot;Weg des Friedens&quot;, als &quot;die Entscheidung fürs Leben&quot; und in ähnlicher Weise bezeichnet worden ist (s. z. B. oben S. 257 f.), daß überhaupt die DDR &quot;Vorbild&quot; für die von der KPD geforderte Politik sei (z. B. Prot. II, 5. f., 296). Der Plan auf weitere Sicht, diesem Vorbild der DDR nachzustreben, geht über die Vollendung des Sturzes der angeblich imperialistischen Herrschaft in der Bundesrepublik hinaus -- wenn dies auch der heutige zentrale Punkt ist -- und umfaßt die Schaffung all der Vorzüge, die die DDR in ihrer Struktur und in ihrer Politik nach Ansicht der KPD vor der Bundesrepublik auszeichnen, insbesondere die Übernahme der Staatsmacht durch die &quot;Werktätigen&quot;, die Begründung einer &quot;Arbeiter- und Bauernmacht&quot;. Das Bestreiten der Absicht, bei der Wiedervereinigung die Verhältnisse der DDR &quot;schematisch&quot; auf die Bundesrepublik zu übertragen, ist hier gleichgültig.
&lt;p&gt;Schließlich ergibt sich die Einheitlichkeit des Gesamtplanes, den die KPD für die Zeit vor und nach der Wiedervereinigung verfolgt, auch daraus, daß sie schon heute die Demokratie und Freiheit, wie sie vom Grundgesetz gemeint sind, mit denselben Argumenten bekämpft, die sie auch zugunsten der von ihr erstrebten &quot;realen&quot; oder &quot;konsequenten&quot; Demokratie und &quot;Freiheit für die große Mehrheit&quot;, nämlich für die Werktätigen, ins Feld führt. Hier handelt es sich nicht nur um eine Einheitlichkeit der Argumentation der KPD einerseits gegen die bestehende Ordnung und andererseits für die -- erst nach der Wiedervereinigung herbeizuführende -- &quot;bessere&quot; Ordnung, sondern um eine einheitliche aktuelle Absicht, die nur deshalb von der KPD in zwei Teilen dargestellt wird, weil bis zur Wiedervereinigung nur ein Teil ihres einheitlichen Ideals durchgesetzt werden kann, der womöglich als mit Art. 21 Abs. 2 GG vereinbar erscheinen soll. Die Einheitlichkeit ihres Wollens bei ihren heutigen Angriffen gegen die bestehende freiheitliche Demokratie und bei ihrem Bestreben, eine Staats- und Gesellschaftsordnung nach angeblich besseren Prin&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_342&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_342&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_342&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (342):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zipien zu errichten, kann dadurch nicht aus der Welt geschafft werden.
&lt;p&gt;Damit steht fest: die KPD betrachtet das, was sie bis zur Wiedervereinigung erstrebt, als den Anfang der Ausführung ihrer ferneren, die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung überhaupt umfassenden Zielsetzung; es handelt sich bei der Ordnung, die unter der &quot;Regierung der nationalen Wiedervereinigung&quot; entstehen soll, für die KPD nur um ein Durchgangsstadium zu jenen ferneren Zielen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(b) Aber auch die zweite Voraussetzung (s. oben S. 335&amp;nbsp;f.), daß es sich bei diesem Durchgangsstadium -- zumindest -- um eine&amp;nbsp; andere Gestalt &amp;nbsp;der freiheitlichen Demokratie handelt, ist nach dem eigenen Vorbringen der KPD erfüllt. Dabei unterstellt das Bundesverfassungsgericht -- weil anderes nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte -- die Behauptung der KPD als richtig, daß die Verhältnisse, die sie bis zur Wiedervereinigung zu schaffen beabsichtigt, noch im Rahmen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verbleiben. Es ist aber erwiesen, daß die KPD unter der &quot;Regierung der nationalen Wiedervereinigung&quot; grundlegend andere soziale und politische Verhältnisse in der Bundesrepublik herbeiführen will.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die KPD hat sich schon im Programm der nationalen Wiedervereinigung und seither vielfach -- auch im Verfahren selbst darüber geäußert, wie sie sich Bildung, Zusammensetzung und Tätigkeit der &quot;Regierung der nationalen Wiedervereinigung&quot; vorstellt. Naturgemäß handelt es sich dabei weder um ein präzises Bild, weil die KPD selbst nicht abschließend voraussehen kann, was in einer im einzelnen noch unbekannten Lage geschehen soll, noch um eine Verbindlichkeit in dem Sinne, daß die KPD über das, was sie hier angegeben hat, keinesfalls hinausgehen werde, wenn ihr das möglich ist. An ihr selbst wird es jedenfalls nicht fehlen, wenn die Kräfteverhältnisse ihr erlauben, weiter zu gehen, als sie früher vielleicht selbst gedacht hat und jedenfalls seit dem Antrag der Bundesregierung gegen sie, also schon seit der Zeit&amp;nbsp; vor &amp;nbsp;der Verkündung des Programms der nationalen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_343&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_343&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_343&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (343):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Wiedervereinigung, offen erklärt. Das würde nur der Haltung entsprechen, die sie als marxistisch-leninistische Partei einnehmen muß. Auch das ergibt sich aus dem Programm der nationalen Wiedervereinigung. Die KPD führt in Teil IV mit der Überschrift &quot;Die Ziele des nationalen Befreiungskampfes in Westdeutschland&quot; unter Ziffer 10 aus:
&lt;p&gt;&quot;Die Nationalversammlung entscheidet über die innere demokratische und soziale Gestaltung Deutschlands&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unmittelbar danach entwickelt sie unter neuen Unterüberschriften einzelne Gestaltungsgrundsätze, von denen nach der Aufmachung unklar bleiben soll, ob sie schon von der &quot;Regierung der nationalen Wiedervereinigung&quot; in der Bundesrepublik oder aber erst unter der gesamtdeutschen Nationalversammlung oder auch noch später verwirklicht werden sollen. Entscheidend ist folgendes:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Vorstandsmitglied der KPD Fisch hat erklärt, es könne sich bei der &quot;Regierung der nationalen Wiedervereinigung, um eine ganz normale Koalitionsregierung handeln, die nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande kommen solle (Prot. II, 63). In der Bundesrepublik sei schon jetzt eine Anzahl Politiker vorhanden, die für ihre Auffassungen auf diesem Gebiete die volle Unterstützung der KPD finden würden, und zwar auch dann, wenn die KPD selbst in der Regierung nicht vertreten wäre (Prot. II, 251). Es brauche sich nur um ein politisches Minimalprogramm zu handeln, eben das &quot;der&quot; Wiedervereinigung (Prot. II, 67). Deshalb werde auch die Zeit, während der diese Regierung in der Bundesrepublik bestehen werde, also die Zeit bis zum Zustandekommen der Wiedervereinigung, nur kurz sein (Prot. II, 65, 284).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Erklärungen, nach denen praktisch von der KPD nichts anderes beabsichtigt ist als eine Änderung der &quot;Außenpolitik&quot; der Bundesrepublik, zu der freilich die Regierung Adenauer für ungeeignet und deshalb ein Kabinetts- und Koalitionswechsel für erforderlich gehalten wird, sind jedoch -- auch in den Augen der KPD selbst -- wenig real. In anderen Zusammenhängen des Ver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_344&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_344&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_344&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (344):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
fahrens sind wesentlich andere Auffassungen hierüber festgestellt worden. Auch diese ergeben freilich nicht, daß die KPD, wenn sich die Möglichkeit der Wiedervereinigung auf ihre Weise so einfach böte, wie Fisch dargelegt hat, davon keinen Gebrauch machen würde. Aber sie ergeben, daß die KPD hiermit selbst nicht ernstlich rechnet. Sie hat nämlich ihre Pläne keineswegs auf diesen grundgesetzmäßigen Weg des Kabinetts- und Koalitionswechsels -- sogar im gegenwärtigen Bundestag (Prot. II, 72) -- mit entsprechendem Wechsel nur der &quot;Außenpolitik&quot; beschränkt. Das zeigen alle ihre Aufrufe und Erklärungen zu den Kampfmaßnahmen, die sie für den Sturz der Regierung Adenauer &quot;im unversöhnlichen revolutionären Kampf&quot; und für die Errichtung der &quot;Regierung der nationalen Wiedervereinigung&quot; für notwendig hält, sowie die Tatsache, daß sie ihre Aufrufe zu solchen Kampfaktionen in breitem Umfange an die Bevölkerung heranträgt und ihre Befolgung zur nationalen Pflicht erhebt. Diese Aufforderungen finden sich zum Teil schon im Programm der nationalen Wiedervereinigung selbst und von da an in unzähligen weiteren Anweisungen für die Schulung, Propaganda und Agitation, also in Erklärungen an die Parteimitgliedschaft wie an die Allgemeinheit. Diese Proklamationen beweisen, daß die KPD keineswegs nur mit einem einfachen Koalitionswechsel rechnet. Das Programm der nationalen Wiedervereinigung hatte noch einschränkend gesagt (Prot. II, 13):
&lt;p&gt;&quot;Es wäre ferner ein Trugschluß, zu meinen, westdeutsche Pseudowahlen unter dem Adenauer-Regime der Täuschung und Unterdrückung des Volkes...könnten den Notstand in Westdeutschland beseitigen&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Offen sprach über die Frage, ob eine normale parlamentarische Ablösung der Regierung Adenauer möglich sei, Weigle in &quot;Wissen und Tat&quot; (Doppelnummer 2-3/53, S. 80; Prot. II, 402):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Noch gibt es in großen Teilen der Bevölkerung parlamentarische Illusionen, Auffassungen, die besagen, daß Adenauer für seine Politik die Mehrheit des Bundestages verlieren und dann gezwungen sein werde, seine Politik aufzugeben, oder daß die Bevölkerung Adenauer bei den nächsten Bundestagswahlen den Laufpaß geben&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_345&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_345&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_345&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (345):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
und sich alles ändern werde. Es ist erforderlich, die Menschen davon zu überzeugen, daß solche Auffassungen falsch sind, und es gefährlich ist, derartige Illusionen zu haben.&quot;
&lt;p&gt;Diese Ausführungen widerlegen für sich allein schon die Behauptung, daß die KPD wirklich nur eine schlichte Änderung der Koalitions- und Regierungsverhältnisse in der Bundesrepublik mit entsprechender Änderung der &quot;Außenpolitik&quot; erstrebt. Dieselbe Auffassung ist auch sonst von der KPD propagiert worden, z. B. von Heisel -- &quot;Einige Lehren für die Arbeiterschaft Westdeutschlands aus Lenins Werk ,Zwei Taktiken der Sozialdemokratie in der demokratischen Revolution&#039; &quot; -- in &quot;Wissen und Tat&quot; (Doppelnummer 2--3/53, S. 68 [69]):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;es wäre lächerlich anzunehmen, daß sogenannte ,Neuwahlen&#039; zum Bundestag oder die Erreichung bestimmter Reformen, die aber die Grundlagen der in Westdeutschland bestehenden Ordnung unangetastet lassen, die Lage der Bevölkerung bessern und die friedliche Wiedervereinigung Deutschlands herbeiführen könnten. Gerade diese Illusion aber wollen die rechten Führer der SPD und des DGB bei den Massen der Bevölkerung schaffen&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dem entspricht fast die gesamte Schulung Agitation und Propaganda der KPD für den Sturz des Kabinetts Adenauer. Gegenüber allen parlamentarischen &quot;Illusionen&quot; steht die KPD nach dem Programm der nationalen Wiedervereinigung selbst auf dem Standpunkt, daß die Regierung Adenauer deshalb die Macht nicht freiwillig aus der Hand geben werde (Prot. II, 13), weil sie das Instrument einer imperialistischen Ausbeuter- und Unterdrückerherrschaft sei. Dieser schon in der marxistisch-leninistischen Theorie grundsätzlich vertretene Standpunkt ist im Verfahren auch für die konkrete Frage des Sturzes des Kabinetts Adenauer von der KPD ausdrücklich vertreten worden. Während ein Prozeßbevollmächtigter der KPD in der eigentlichen proletarischen Revolution den Gebrauch der Gewalt von dem Widerstand abhängig gemacht hat, den die alte Ordnung leiste (Prot. I, 527 f.), hat das Vorstandsmitglied der KPD Fisch seine Äußerung &quot;Was fallen will, muß man stoßen&quot; ausdrücklich auf den Imperialismus in Westdeutschland bezogen (Prot. I, 529&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_346&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_346&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_346&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (346):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
i. V. m. 488). Damit stimmt völlig der erwähnte Aufsatz von Heisel überein, in dem es heißt (a.a.O. S. 69):
&lt;p&gt;&quot;Es ist selbstverständlich, daß dieses Adenauer-Regime seine Macht mit allen Mitteln zu halten bestrebt ist, und ihm stehen dazu die entscheidenden Machtmittel in Westdeutschland zur Verfügung.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wer unter solchen Umständen den &quot;unversöhnlichen und revolutionären Kampf aller deutschen Patrioten&quot; zum Sturze dieses widerstrebenden &quot;Adenauerregimes&quot; propagiert, stellt sich den ersten wichtigen Schritt nicht nur als einen normalen Kabinetts- und Mehrheitswechsel vor. Das zeigen auch die Feststellungen über den nationalen Widerstand (vgl. unten S. 358&amp;nbsp;ff.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;All dies ergibt ein wesentlich anderes, und zwar das vom Standpunkt der KPD aus allein realistische Bild. Die Argumentation, es werde sich nur um einen normalen Kabinetts- und Mehrheitswechsel handeln, ist nur ein Operieren mit Möglichkeiten, die die KPD selbst als so irreal ansieht, daß sie sich praktisch auf ganz andere Notwendigkeiten zur Herbeiführung der von ihr erstrebten &quot;Regierung der nationalen Wiedervereinigung&quot; einstellt. Allenfalls handelt es sich dabei um die Selbstverständlichkeit, daß die KPD einfachere Wege nicht ausschlagen wird, wenn sie sich ihr anbieten sollten, wahrscheinlicher aber um ein Abrücken von ihren eigenen schärferen Parolen aus Gründen der Opportunität.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die KPD hat selbst dargelegt, daß der Charakter der &quot;Regierung der nationalen Wiedervereinigung&quot; durch die Kräfte bestimmt werde, die sie ins Leben rufen würden (Prot. II, 24) oder die in ihr vertreten seien (Prot. Il. 285). Da es sich um jede Koalition handeln könne, die &quot;die&quot; Wiedervereinigung wolle, würden ihr breite bürgerliche Schichten angehören, die keineswegs Verhältnisse wie in der DDR schaffen würden. Diese Verteidigung überzeugt aber nicht. In der Tat bestimmen die Kräfte, die den Sturz der Regierung Adenauer herbeiführen, die Zusammensetzung und den Charakter der neuen Regierung. Eine Regierung, die in &quot;unversöhnlichem revolutionärem Kampf&quot; gegen die Herrschaft der imperialistischen Ausbeuter und Unterdrücker errich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_347&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_347&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_347&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (347):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tet worden ist (Prot. II, 341), ist notwendigerweise eine Regierung, die diesen Klassenkampfcharakter auch selbst trägt. Sie wird zu einer klassenkämpferischen Politik durch die Kräfte gezwungen, die sie an die Macht gebracht haben. Die durch Herstellung der &quot;Aktionseinheit der Arbeiterschaft&quot; zu sichernde &quot;führende Rolle&quot; der Arbeiterklasse, die nach Auffassung der KPD von der revolutionären Theorie des Marxismus-Leninismus geleitet sein soll, also von der KPD unmittelbar oder doch wenigstens von ihren revolutionären Zielsetzungen, ergibt, auf wen und was es dabei entscheidend ankommen soll, auch wenn die KPD selbst nicht in der Regierung vertreten wäre.
&lt;p&gt;Zwar mag es durchaus zutreffen, daß die &quot;Regierung der nationalen Wiedervereinigung&quot; praktisch nur relativ kurze Zeit im Amt sein soll (s. oben S. 343), weil sie rasch mit der Regierung der DDR, die im wesentlichen dieselbe Politik vertritt, zu einer Einigung über eine Wiedervereinigung nach den Vorstellungen der KPD kommen und dann von der gesamtdeutschen Regierung abgelöst werden würde. Aber alle Erfahrung lehrt, daß bei so zugespitzter Lage auch in kurzer Zeit fundamentale Eingriffe in bestehende Verhältnisse durchgeführt werden können. Hierauf hat sich auch die KPD selbst eingestellt, und zwar schon vom Programm der nationalen Wiedervereinigung an.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Allerdings läßt dieses Programm -- wie oben S. 342&amp;nbsp;f. dargelegt -- bewußt Unklarheit über die Tragweite von Maßnahmen, die die &quot;Regierung der nationalen Wiedervereinigung&quot; durchführen soll; und über die Abgrenzung der Maßnahmen dieser Regierung von denjenigen, die erst&amp;nbsp; nach &amp;nbsp;der Vollendung der Wiedervereinigung erstrebt werden, eine Unklarheit, die auch im Verfahren nicht beseitigt werden konnte (Prot. II, 66). Das ist zum Teil darin begründet, daß tatsächlich erst die konkrete Situation ergeben wird, wie weit die KPD gehen kann und muß. Worauf es aber hier ankommt, ist die Tatsache, daß die KPD jedenfalls einschneidende, die freiheitliche demokratische Grundordnung mindestens grundlegend ändernde Maßnahmen schon unter der &quot;Regierung der nationalen Wiedervereinigung&quot; teils für&amp;nbsp; notwendig&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_348&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_348&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_348&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (348):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
erklärt, teils&amp;nbsp; je nach der Lage &amp;nbsp;vorgesehen hat. Zu den Absichten, die eine Partei verfassungswidrig im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG machen, gehören nicht nur diejenigen, die sie auf&amp;nbsp; jeden &amp;nbsp;Fall auszuführen gedenkt, sondern auch diejenigen, die sie nur verwirklichen will, wenn die Situation dafür günstig ist. Im Falle der KPD gilt dies um so mehr, als sie im Dienste ihrer weitergehenden Ziele naturgemäß selbst alles tun wird, um eine möglichst günstige Situation für eine weitgehende Annäherung an ihre größeren Ziele herbeizuführen. Da sie auf eine grundsätzliche revolutionäre Änderung der sozialen und politischen Verhältnisse hinstrebt, müßte an sich die Prüfung ihrer Verfassungsmäßigkeit von dem Höchstmaß der Absichten ausgehen, die die KPD vor der Wiedervereinigung dann realisieren will, wenn Lage und Kräfte es erlauben.Tatsächlich reicht aber dasjenige, was&amp;nbsp; bestimmt &amp;nbsp;oder&amp;nbsp; wahrscheinlich &amp;nbsp;schon unter der &quot;Regierung der nationalen Wiedervereinigung&quot; durchgeführt werden soll, für die Feststellung aus, daß es sich zumindest um eine andere Gestalt der sozialen und politischen Verhältnisse selbst dann handeln würde, wenn die freiheitliche demokratische Grundordnung der Form nach beibehalten werden sollte. Auch was formal im Rahmen dieser Grundordnung verbleibt und sie äußerlich bestehen läßt, kann sie tatsächlich aushöhlen. Solche Änderungen sind von der KPD beabsichtigt:
&lt;p&gt;Die KPD hat den Inhalt der Maßnahmen, die die &quot;Regierung der nationalen Wiedervereinigung&quot; nach ihrer Ansicht ergreifen muß, für den politischen Kampf so formuliert, daß sie &quot;zünden&quot;, zugleich aber auch nicht offen verfassungswidrige Absichten verraten sollen. Die Formulierungen dieser Absichten bedürfen also der Auslegung. Die KPD hat für eine weitere Gruppe von Forderungen offen gelassen, ob sie schon von der &quot;Regierung der nationalen Wiedervereinigung&quot; oder erst später verwirklicht werden sollen; für diese Forderungen bedarf es -- abgesehen von ihrer etwaigen Auslegungsbedürftigkeit -- der Klarstellung, ob und wieweit die KPD tatsächlich damit rechnet, daß es bereits&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_349&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_349&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_349&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (349):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
vor &amp;nbsp;der Wiedervereinigung zu ihrer Verwirklichung kommen wird.
&lt;p&gt;Die KPD verlangt von der &quot;Regierung der nationalen Wiedervereinigung&quot; schon im Programm (Prot. II, 13):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Sie hätte die demokratischen Rechte und Freiheiten des Volkes wie das Recht der freien Meinungsäußerung, die Versammlungsfreiheit, das Koalitionsrecht und Streikrecht usw. im vollen Umfange wiederherzustellen. Sie müßte die faschistischen Terrororganisationen auflösen und die wegen ihres Kampfes für die nationalen Interessen des deutschen Volkes eingekerkerten Patrioten befreien.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;An anderer Stelle des Programms spricht die KPD davon, daß die &quot;Regierung der nationalen Wiedervereinigung&quot; alle Voraussetzungen besitzen würde,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;um die Feinde der nationalen Wiedervereinigung zu zügeln&quot;. (Prot. II, 13)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Vorstandsmitglied der KPD Fisch sprach in diesem Zusammenhang von der &quot;Isolierung und Bändigung&quot; des Kapitalismus (Prot. II, 785). Die KPD erstrebt &quot;wirkliche&quot; Freiheit, vor allem für die &quot;Werktätigen&quot;, sie erstrebt &quot;wirkliche&quot;, &quot;reale&quot;, &quot;konsequente&quot; Demokratie. Wirklich frei und wirklich demokratisch für die KPD ist erst der &quot;Sozialismus- Kommunismus&quot;. Noch der Staat der Diktatur des Proletariats ist Klassenstaat und als solcher zur &quot;Zügelung&quot; zur &quot;Niederhaltung&quot; der Klassengegner gezwungen. Es kann und soll sich also nach den Erklärungen der KPD in der Zeit vor der Wiedervereinigung nicht um die Verwirklichung&amp;nbsp; voller &amp;nbsp;Freiheit und Demokratie in ihrem Sinne handeln, sondern nur um diejenige, die&amp;nbsp; vor &amp;nbsp;einer Diktatur des Proletariats, d.h. in einer von der KPD noch als &quot;bürgerlich&quot; bezeichneten Demokratie (Prot. I, 912), möglich ist. Was aber geschehen soll, ergibt sich daraus, daß die heutigen Verhältnisse der Bundesrepublik als eines imperialistischen Staates von ihr als unfrei und undemokratisch betrachtet werden. Die beabsichtigten Reformen können deshalb keine &quot;Teilreformen (sc. sein), welche die&amp;nbsp; Grundlagen &amp;nbsp;der in Westdeutschland bestehenden Ordnung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_350&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_350&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_350&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (350):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
unangetastet lassen&quot; [Hervorgehoben vom Gericht] (Prot. II, 13, 61&amp;nbsp;f.). Auch was auf dem Gebiete der Freiheit und der Demokratie geschieht, soll also an die &quot;Grundlagen der in Westdeutschland bestehenden Ordnung&quot; gehen. Das allein zeigt bereits, daß eine andere Gestalt freiheitlicher Demokratie in der Bundesrepublik geschaffen werden soll.
&lt;p&gt;Es ist das unerläßliche Minimum an Voraussetzungen für die Herstellung einer &quot;besseren&quot; Demokratie und Freiheit, daß der untrennbare Zusammenhang aufgehoben wird, der nach Ansicht der KPD die Besitzer ökonomischer Macht mit Freiheit und politischer Macht ausstattet. Das kann mit bloßen Verbotsgesetzen und ähnlichem nicht geschehen. Deshalb fordert die KPD von der &quot;Regierung der nationalen Wiedervereinigung&quot; mehr oder minder weitgehende Sozialisierungen (Prot. I, 629; II, 448, 457). Sie hat ausgeführt, gerade die Tatsache, daß dies unter der Weimarer Verfassung nicht geschehen ist, sei der Grund dafür, daß der Faschismus -- eine besonders aggressive Form des Imperialismus -- habe an die Macht kommen können (Prot. II, 447 ff., 458). Eben deshalb wolle sie, daß die &quot;Regierung der nationalen Wiedervereinigung&quot; Sicherungen gegen eine Wiederholung schaffe (Prot. II, 449, 459&amp;nbsp;f.). Das soll noch nicht die Herbeiführung des &quot;Sozialismus&quot; selbst sein, wohl aber Teil der Begründung einer &quot;besseren&quot; Demokratie und Freiheit (Prot. II, 448). Da aber weder der Umfang noch die Modalitäten der beabsichtigten Sozialisierungen im Verfahren geklärt werden konnten, kann aus diesen Sozialisierungsabsichten nicht entnommen werden, daß die KPD speziell hiermit bereits auf eine Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ausgeht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die KPD verlangt jedoch, daß die &quot;Feinde der nationalen Wiedervereinigung&quot; &quot;gezügelt&quot; werden (Prot. II, 13). Diese Forderung läßt allerdings nicht den Schluß zu, daß damit schon vor der Wiedervereinigung die Diktatur des Proletariats herbeigeführt werden soll, unter der die Klassengegner ebenfalls &quot;gezügelt&quot;, &quot;niedergehalten&quot; werden sollen. Sie erlaubt nicht einmal den Schluß, daß damit das Recht auf Ausübung von Opposition gegen die &quot;Regierung der nationalen Wiedervereinigung&quot;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_351&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_351&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_351&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (351):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schlechthin beseitigt werden, wohl aber daß das Recht auf Ausübung einer&amp;nbsp; bestimmten &amp;nbsp;Opposition mindestens wesentlich&amp;nbsp; beschränkt &amp;nbsp;werden soll, sei es durch unmittelbare Eingriffe in die Freiheitsrechte oder durch verwaltungs- oder strafrechtliche Maßnahmen. Selbst wenn damit Eingriffe gegen die allgemeine Freiheit zur Opposition noch nicht verbunden sein sollten, so ist doch klar, daß es sich in jedem Falle um eine andere Gestalt der freiheitlichen Demokratie handeln muß.
&lt;p&gt;Zu denjenigen Absichten der KPD, aus deren Formulierung allein sich nicht erkennen läßt, ob sie&amp;nbsp; vor &amp;nbsp;oder&amp;nbsp; nach &amp;nbsp;der Wiedervereinigung verwirklicht werden sollten, läßt sich insgesamt feststellen, daß ein großer Teil davon schon in der Zeit vor der Wiedervereinigung zumindest in Angriff genommen werden muß. Das ergibt sich aus den Auffassungen der KPD über die Situation, in der sich eine &quot;Regierung der nationalen Wiedervereinigung&quot; befindet, welche die Wiedervereinigung gegen den Widerstand des Monopolkapitals, des Imperialismus usw. durchsetzen soll.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Lage wäre vor allem durch ihre&amp;nbsp; Labilität &amp;nbsp;charakterisiert. Solange nicht der Imperialismus &quot;mit der Wurzel ausgerottet&quot; ist, besteht nach Auffassung der KPD nicht etwa nur die Gefahr, sondern die Gewißheit, daß die bisherigen Unterdrücker alles tun werden, um wieder an die Macht zu kommen, die Wiedervereinigung zu verhindern und ihre Ausbeuterlage wiederherzustellen und zu erhalten (Prot. II, 13). Auch diese Gefahr von seiten der Gegner -- und nicht nur die Tendenzen der hinter der &quot;Regierung der nationalen Wiedervereinigung&quot; stehenden Kräfte -- zwingen diese Regierung dazu, in ihren Maßnahmen gegen die bisherigen imperialistischen Machthaber nie nachzulassen. Wirkliche Gegenwehr zwingt sie sogar dazu, bei getroffenen Maßnahmen nie stehen zu bleiben. Sie hat, wie Baum in &quot;Wissen und Tat&quot;, Heft 5/53, S. 100 (Prot. II, 245) ausgeführt hat, die Aufgabe, diese Gegner &quot;gründlich in Schach zu halten und zu zügeln&quot;. Daß diese Gegenwehr eintritt, hat schon Lenin vorausgesagt. In den in der mündlichen Verhandlung von der KPD vorgetragenen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_352&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_352&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_352&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (352):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&quot;Thesen über die bürgerliche Demokratie und die Diktatur des Proletariats&quot; heißt es von den Ereignissen unmittelbar nach der November-Revolution 1918 in Deutschland (Prot. I, 648):
&lt;p&gt;&quot;Die ,Freiheit&#039; in einer der fortschrittlichsten und freiesten Republiken der Welt, in der Deutschen Republik, ist die Freiheit, ungestraft verhaftete Führer des Proletariats zu erschlagen. Das kann auch gar nicht anders sein, solange sich der Kapitalismus hält; denn die Entwicklung des Demokratismus schwächt nicht den Klassenkampf ab, sondern sie verschärft ihn&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Selbst wenn man der Ansicht der KPD folgt, daß es sich dabei noch immer um Maßnahmen handeln soll, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung vereinbar seien (Prot. II, 63), so ergibt sich doch aus der Zwangslage, in der die &quot;Regierung der nationalen Wiedervereinigung&quot; gegenüber allen Feinden der Wiedervereinigung steht, notwendig die Tendenz zum Voranschreiten auf dem Weg, den die KPD selbst vorgezeichnet hat, und stets der Zwang, auf diesem Wege bis zum Maximum dessen zu gehen, was sich verwirklichen läßt. Die KPD selbst würde und müßte als marxistisch-leninistische Kampfpartei, als &quot;Führerin&quot; der Arbeiterklasse und der Massen alles tun, um eine etwa zögernde Regierung voranzutreiben, notfalls wiederum durch &quot;Mobilisierung der Massen&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Labilität der Machtlage gerade gegenüber den früheren angeblichen imperialistischen Unterdrückern und Ausbeutern würde der Ordnung unter der &quot;Regierung der nationalen Wiedervereinigung&quot; somit notwendig ein inneres&amp;nbsp; Gefälle &amp;nbsp;in Richtung auf das jeweils mögliche Maximum an politischen und sozialen Maßnahmen verleihen. Die Versicherungen der KPD, diese Maßnahmen würden im Rahmen des Grundgesetzes bleiben, sind deshalb unverbindlich. Die KPD als eine Partei, die die revolutionären Erfahrungen der Geschichte am sorgfältigsten studiert, und die alles für den Sieg ihrer Ideen zu tun bereit ist, weiß das am besten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es kommt gar nicht darauf an, ob dieses Gefälle schon zu einem System weiterführt, das -- sei es vor, sei es bei oder nach der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_353&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_353&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_353&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (353):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Wiedervereinigung -- die &quot;Funktionen der Diktatur des Proletariats ausüben&quot; wird. Die KPD hat das mit der Erklärung bestritten, daß es sich sogar bei dem wiedervereinigten Deutschland nach ihrer Ansicht noch um eine &quot;bürgerliche&quot; Demokratie handeln werde (Prot. II, 289). Zwischen der &quot;bürgerlichen&quot; Demokratie, verstanden nicht im Sinne des 19. Jahrhunderts, sondern im Sinne einer modernen sozialstaatlichen Demokratie, wie sie das Strukturprinzip der sozialen und politischen Verhältnisse in der Bundesrepublik bildet, und derjenigen, die die KPD für die Zeit der &quot;Regierung der nationalen Wiedervereinigung&quot; vorsieht, ist ein offenbar grundlegender Unterschied. Es mag der KPD zugute gehalten werden, daß sie Konkretes über die Maßnahmen dieser Regierung nicht nur deshalb im Verfahren zu erklären unterlassen hat, weil sonst ihre Verfassungswidrigkeit offensichtlich geworden wäre, sondern auch deshalb, weil sie selbst nicht voll voraussehen kann, was sich in dieser noch unbekannten Lage als möglich erweisen wird. Es genügt für die Feststellung, daß die KPD eingestandenermaßen seit der Berner Konferenz damals im Vergleich zur Zeit unter der Weimarer Verfassung einen anderen &quot;Charakter&quot; der kommenden Ordnung in Deutschland gefordert hat und daß sie diese Forderung gegenüber der Bundesrepublik aufrechterhält (Prot. II, 458).
&lt;p&gt;(c) Schließlich ist es (oben S. 335&amp;nbsp;f.) zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Ziele der KPD in der Bundesrepublik für erforderlich befunden worden, daß sie die gekennzeichnete politische Ordnung unter der &quot;Regierung der nationalen Wiedervereinigung&quot; um deswillen erstrebt, weil sie eine bessere Grundlage für die Erreichung ihrer ferneren, mit freiheitlicher Demokratie unvereinbaren Ziele sein soll. Auch das ist der Fall.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für diese Feststellung mag die allgemeine Erfahrung noch nicht genügen, daß eine politische Partei keine Nahziele aufstellt, die nicht unmittelbar oder mittelbar ihren Fernzielen dienen sollen. Hier liegt jedenfalls mehr vor. Die KPD ordnet nämlich ihre nationale Zielsetzung ihrem grundsätzlichen sozialen Befreiungskampf bewußt so ein, daß das Nahziel ausschließlich&amp;nbsp; Mittel &amp;nbsp;zur&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_354&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_354&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_354&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (354):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Erreichung ihres Fernzieles wird. Das Nahziel ist dem Fernziel völlig untergeordnet. Das hat die KPD offen zugegeben (Prot. II, 71). Wenn sie erklärt hat, daß sie auf ihre nationale Politik das Hauptgewicht in der ganzen Periode bis zur Wiedervereinigung lege, so ist das bei der Zielstrebigkeit ihrer Gesamtpolitik nur deshalb möglich, weil jene nationale Politik ihr als Mittel zur leichteren Erreichung ihres Fernzieles unentbehrlich ist. Sein Charakter als Mittel zur Förderung des sozialen Befreiungskampfes wird hierdurch nur unterstrichen. Dies wird durch die Hervorhebung bestätigt, daß bei der Wiedervereinigung in jedem Falle &quot;Zugeständnisse von beiden Teilen Deutschlands&quot; (s. oben S. 262) unerläßlich seien, also auch Zugeständnisse an die &quot;fortschrittliche&quot; Ordnung der DDR. Die KPD will die von ihr erstrebte Ordnung unter der &quot;Regierung der nationalen Wiedervereinigung&quot; als eine bessere Grundlage für möglichst weitgehende Zugeständnisse an ihr Vorbild und damit für die Erreichung ihrer ferneren Ziele gebrauchen.
&lt;p&gt;Dieser Wille wäre selbst für den -- wenig wahrscheinlichen Fall nicht unrealistisch, daß die &quot;Regierung der nationalen Wiedervereinigung&quot; nur die von der KPD geschilderte Koalitionsregierung sein würde. Denn auch sie soll durch Mobilisierung der Massen zustande kommen und unter dem Einfluß mobilisierter Massen stehen. Diese Massen aber, vor allem die Arbeiterklasse, würden schon durch die Labilität des Zustandes, der bis zur &quot;Ausrottung des Imperialismus mit der Wurzel&quot; bestände, vor die Notwendigkeit gestellt, den sozialen und politischen Kampf immer weiter voranzutreiben, wenn sie nicht unterliegen wollen. Der Klassenkampf wird durch die Errichtung der &quot;Regierung der nationalen Wiedervereinigung&quot; wesentlich verschärft. Darüber sagte Lenin (&quot;Die drohende Katastrophe und wie man sie bekämpfen soll&quot; in AW II, 124):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Hier gibt es keinen Mittelweg. Der objektive Gang der Entwicklung ist derart, daß man von den Monopolen aus...nicht vorwärtsschreiten kann, ohne zum Sozialismus zu schreiten.&quot; &quot;Stehenbleiben darf man nicht -- weder in der Geschichte überhaupt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_355&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_355&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_355&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (355):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
noch in Kriegszeiten im besonderen. Man muß entweder vorwärtsschreiten oder zurückgehen.&quot;
&lt;p&gt;Der Klassenkampf muß also in solcher Lage vorangetrieben werden, weil es in ihm nur Vormarsch oder Rückzug gibt und ohne aktives Vorantreiben ein Rückzug unvermeidlich ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Somit ist der heutige &quot;nationale Befreiungskampf&quot; der KPD in der Bundesrepublik ein Kampf zur Herstellung einer günstigeren Ausgangsposition für den späteren Kampf zur Durchsetzung ihrer revolutionären Ziele.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch dies steht wiederum in Einklang mit der Lehre des Marxismus- Leninismus über ähnliche Entwicklungen vorrevolutionärer und revolutionärer Art in der Geschichte, mit der Lehre vom &quot;Hinüberwachsen&quot; aus einer Aktion in die andere. Hierher gehört die Lehre, daß die Arbeiterklasse die Revolution des Bürgertums unterstützen müsse, um ihre eigenen Ziele zu fördern. Das sei 1848 geschehen, als die Arbeiter die liberale Revolution in die demokratische Revolution umzuwandeln versuchten. Heisel (&quot;Wissen und Tat&quot;, Doppelnummer 2-3/53, S. 72) verweist mit Recht in Anlehnung an Stalin, &quot;Über die Grundlagen des Leninismus&quot; (in &quot;Fragen&quot; S. 33&amp;nbsp;ff.), auf den Leitsatz Lenins in &quot;Zwei Taktiken der Sozialdemokratie in der demokratischen Revolution&quot;, 1905, daß das Proletariat der Führer der bürgerlich-demokratischen Revolution sein kann und muß. Wo es sich aber um die Frage der proletarischen Revolution handelt, gelten die Erfahrungen, die in Rußland im Jahre 1917 gemacht worden sind. Auch das spricht Heisel aus (a.a.O. S. 71, 77, 78) und meint zu der Forderung des Programms der nationalen Wiedervereinigung, daß im &quot;unversöhnlichen und revolutionären Kampf aller deutschen Patrioten&quot; das &quot;Adenauer-Regime&quot; gestürzt werden müsse:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;In dieser Frage können und müssen wir lernen aus den Erfahrungen der russischen Sozialdemokratie in der bürgerlich-demokratischen Revolution von 1905. Von ganz besonderer Bedeutung für uns ist das Werk Lenins ,Zwei Taktiken der Sozialdemokratie in der demokratischen Revolution&#039;.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_356&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_356&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_356&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (356):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&quot;In seinem Werk ,Zwei Taktiken der Sozialdemokratie in der bürgerlichen Revolution&#039; entwickelt Genosse Lenin einen dritten grundlegenden taktischen Leitsatz. Er war der Auffassung, daß gleich nach Erfüllung der demokratischen Aufgaben der Kampf des Proletariats und der anderen ausgebeuteten Massen nunmehr um die sozialistische Revolution werde beginnen müssen.&quot; &quot;Lenin schuf eine neue Theorie der sozialistischen Revolution, die Theorie des Hinüberwachsens der bürgerlich-demokratischen Revolution in die sozialistische Revolution&quot;.
&lt;p&gt;Dazu sagte Wyschinski in &quot;Die Lehre Lenins-Stalins von der proletarischen Revolution und vom Staat&quot;, S. 34:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Seit den ersten Tagen der Februarrevolution führt Lenin fest und konsequent die Arbeiterklasse unseres Landes zum Kampfe um die Umwandlung der bürgerlich-demokratischen Revolution in die sozialistische Revolution&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stalin, &quot;Über die Grundlagen des Leninismus&quot; (in &quot;Fragen&quot; S. 15), stellte fest:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Die Revolution gegen den Zarismus näherte sich somit der Revolution gegen den Imperialismus, der proletarischen Revolution, und mußte in sie hinüberwachsen.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gemeint ist hier: Die Revolution, die zunächst gegen die Unterdrückung durch das Zarentum und seine ausländischen Hintermänner gerichtet war, führte mit Notwendigkeit zu einem Aufgehen dieser Revolution in der proletarischen Revolution. Das bestätigt auch Stalins Schrift &quot;Ökonomische Probleme des Sozialismus in der UdSSR&quot;, Ausgabe 1953, S. 37 (Prot. II, 311):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Die gegenwärtige Friedensbewegung verfolgt das Ziel, die Volksmassen zum Kampf für die Erhaltung des Friedens, zur Verhütung eines neuen Weltkrieges zu mobilisieren. Folglich setzt sie sich nicht das Ziel, den Kapitalismus zu stürzen und den Sozialismus zu errichten - sie beschränkt sich auf die demokratischen Ziele des Kampfes für die Erhaltung des Friedens. In dieser Beziehung unterscheidet sich die gegenwärtige Bewegung für die Erhaltung des Friedens von der Bewegung während des ersten Weltkrieges für die Umwandlung des imperialistischen Krieges in den Bürgerkrieg, da diese Bewegung weiterging und sozialistische Ziele verfolgte. Es ist möglich, daß bei einem bestimmten Zusammentreffen von&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_357&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_357&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_357&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (357):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Umständen der Kampf für den Frieden sich hier und da zum Kampf um den Sozialismus entwickelt, aber das wird nicht mehr die gegenwärtige Friedensbewegung sein, sondern eine Bewegung zum Sturz des Kapitalismus.&quot;
&lt;p&gt;Diese Auffassung bedeutet keine formalistische Unterscheidung zweier Bewegungen; sie beruht vielmehr auf der Ansicht, die Lenin über den Willen der Massen in &quot;Zwei Taktiken...&quot; (AW I, 483) folgendermaßen entwickelt hatte (Prot. II, 315):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Dieser Einwand ist nicht stichhaltig, denn er fußt auf einer abstrakten, ,metaphysischen&#039; Auslegung des Begriffes, ,einheitlicher Wille&#039;. Es gibt Fälle, wo der Wille in einer Hinsicht einheitlich, in einer anderen nicht einheitlich ist. Das Fehlen der Einheitlichkeit in den Fragen des Sozialismus und im Kampfe für den Sozialismus schließt die Einheitlichkeit des Willens in den Fragen des Demokratismus und im Kampfe für die Republik nicht aus. Das vergessen, hieße den logischen und historischen Unterschied zwischen der demokratischen und der sozialistischen Umwälzung vergessen. Das vergessen, hieße vergessen, daß die demokratische Umwälzung ihrem Charakter nach das gesamte Volk umfaßt: Wenn sie das ,gesamte Volk&#039; umfaßt, so gibt es folglich eine ,Einheitlichkeit des Willens&#039; eben insofern, als diese Umwälzung die Bedürfnisse und Forderungen des gesamten Volkes realisiert.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch für Lenin diente diese Unterscheidung nicht dazu, eine geschichtliche Pause zwischen zwei historischen Vorgängen, der republikanisch-demokratischen Revolution und der proletarischen, zu fordern, sondern dazu, daß sich die Kommunisten um so mehr ihrer über die republikanisch-demokratische Revolution hinausgehenden proletarischen Klassenaufgaben und der Notwendigkeit bewußt würden, zu ihrer Verwirklichung die Diktatur des Proletariats zu erkämpfen. Vorzubereiten sei dies schon jetzt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Daraus folgt, daß eine besondere, selbständige streng auf dem Klassenprinzip aufgebaute Partei der Sozialdemokratie unbedingt erforderlich ist.&quot; (Lenin a.a.O. S. 484 f.)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Welche Kampfmaßnahmen dann erforderlich seien, müsse sich zur gegebenen Zeit zeigen:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_358&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_358&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_358&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (358):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&quot;Konkrete politische Aufgaben muß man in der konkreten Situation aufstellen.&quot; (Lenin a.a.O. S. 485; Prot. I, 510)
&lt;p&gt;Für Stalin war in Rußland 1917 die antiimperialistische Revolution sogar identisch mit der &quot;proletarischen Revolution&quot; (&quot;Über die Grundlagen des Leninismus&quot;, in &quot;Fragen&quot; S. 9; vgl. auch oben S. 356). Selbst wenn die KPD zu meinen behauptet, daß in der Bundesrepublik diese Identität fehle, so konzentriert sie ihre Aktivität auf ihr nationales Nahziel, um mindestens eine bessere Ausgangsbasis für den Kampf um ihr revolutionäres Fernziel zu gewinnen. Die konkreten politischen Aufgaben für den weiteren Kampf muß man dann &quot;in der konkreten Situation aufstellen&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach allem steht fest, daß die KPD die gegenwärtige Gestalt der freiheitlichen Demokratie zumindest durch eine andere Ausprägung ersetzen will, um diese als Durchgangsstadium zur leichteren Beseitigung der freiheitlichen Demokratie schlechthin und zur Herbeiführung der Diktatur des Proletariats zu benutzen. Diese Absicht macht die KPD verfassungswidrig nach Art. 21 Abs. 2 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(4) Die Aufforderung der KPD zum nationalen Widerstand&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Einer besonderen Würdigung bedarf die Aufforderung der KPD an jedermann, nationalen Widerstand zu leisten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein Prozeßvertreter der KPD hat zunächst gegen die angeblich in der Bundesrepublik herrschende Schicht den allgemeinen Vorwurf der &quot;Mißachtung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung&quot; erhoben (Prot. II, 109). Ein anderer Prozeßvertreter wollte in der mündlichen Verhandlung angebliche Grundgesetzwidrigkeiten von Bundesorganen deshalb erörtern, weil die Aufforderung zum Sturz des &quot;Adenauer- Regimes&quot; von der Bundesregierung als ein Beweis für verfassungswidrige Bestrebungen der KPD betrachtet werde; dies zu widerlegen sei&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;gar nicht anders möglich als unter Bezugnahme darauf, daß es&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_359&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_359&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_359&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (359):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sich um einen Widerstand handelt gegen verfassungswidrig ausgeübte Staatsgewalt&quot;. (Prot. II, 113)
&lt;p&gt;Die Prozeßvertretung der KPD hat dann in einem Beweisantrag zum Programm der nationalen Wiedervereinigung die Beweisthese aufgestellt,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;daß der Aufruf zum Sturz des Adenauer-Regimes nicht gerichtet ist gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik, sondern gerade dem Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik dient und gegen die verfassungswidrige Politik der damaligen Bundesregierung gerichtet ist&quot;. (Prot II, 113)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach diesem Beweisantrage seien besonders die Artikel 20, 25, 26, 146 GG und die Präambel des Grundgesetzes verletzt. Damit wolle die KPD nicht primär ein Widerstandsrecht geltend machen. Sie vertrete vielmehr die Auffassung, dessen bedürfe es nicht, weil alle von ihr angewandten oder vorgesehenen Mittel zum Sturze des &quot;Adenauer-Regimes&quot; verfassungsmäßig seien. Sie wolle sich nur eventualiter -- nämlich für den Fall, daß das Bundesverfassungsgericht ihre Auffassung über die Verfassungsmäßigkeit ihrer Mittel nicht teile -- darauf berufen, daß nicht verfassungswidrig handle, wer sich gegen verfassungswidriges Verhalten der Staatsorgane wende (Prot. II, 115&amp;nbsp;f.). Die angeblichen Verfassungsverletzungen vor allem der Bundesregierung seien so bedeutend und so eng mit dem Charakter der in der Bundesrepublik bestehenden Herrschaft verbunden, daß nur deren &quot;Sturz&quot; helfen könne und folglich auch die Aufforderung hierzu gerechtfertigt sei (Prot. II, 116&amp;nbsp;f.). Diese Aufforderung gehöre in solcher Lage zu den verfassungsmäßigen Aufgaben einer Partei gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG (Prot. II, 116).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Beweisantrag durch Beschluß vom 25. März 1955 abgelehnt (Prot. II, 124 f.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch nach diesem Beschluß hat die KPD die von ihr behaupteten Verstöße des &quot;Adenauer-Regimes&quot; gegen das Grundgesetz weiterhin nicht dazu benutzt, um ein Recht zum&amp;nbsp; umfassenden &amp;nbsp;Widerstand gegen dieses Regime als ein fundamentales Un&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_360&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_360&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_360&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (360):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
rechtsregime geltend zu machen. Sie hat deshalb nicht das Recht beansprucht, sich auch gegen solche Akte dieses Regimes zu wenden, die an und für sich legal seien. Sie ist vielmehr dabei verblieben, ihr Aufruf zum nationalen Widerstand enthalte
&lt;p&gt;&quot;lediglich die Forderung zu politischem Widerstand gegen eine bestimmte Politik einer bestimmten Regierung.&quot; (Prot. II, 732)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das sei etwas anderes als die&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Inanspruchnahme eines juristischen Widerstandsrechts im anerkannten staatsrechtlichen Sinne.&quot; (Prot. II, 733; ähnlich II, 734) &quot;Überall, wo vom politischen Widerstand gegen die Politik der Adenauer-Regierung die Rede ist, kann man feststellen, daß nur Maßnahmen propagiert werden, die sich nicht gegen die grundgesetzliche Ordnung richten, die im Rahmen der grundgesetzlichen Ordnung möglich sind.&quot; (Prot. II, 744 f.)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die KPD wolle beweisen,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;daß der von der KPD bzw. Nationalen Front geforderte politische Widerstand im Rahmen des verfassungsmäßigen Kampfes gegen eine von der KPD auf Grund einer realen politischen Analyse für verderblich und in diesem Fall darüber hinaus für verfassungswidrig, obwohl es darauf nicht ankommt, gehaltenen Politik liegt.&quot; (Prot. II, 733)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieser politische Widerstand und der Aufruf zu ihm beinhalte nichts anderes,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;als daß die Gegner einer bestimmten Regierungspolitik eben dieser Politik entgegentreten, eben dazu auffordern, die Durchführung, Verwirklichung dieser Politik zu verhindern.&quot; (Prot. II, 733)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Man dürfe die Politik der Adenauer-Regierung nicht mit der verfassungsmäßigen Ordnung identifizieren (Prot. II, 732). Politischer Widerstand gegen diese Politik sei zulässig&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;im Rahmen aller verfassungsmäßigen Mittel, die zur Einwirkung auf die politische Gestaltung des staatlichen Lebens gegeben sind.&quot; (Prot. II, 733)&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_361&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_361&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_361&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (361):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Solcher Widerstand sei
&lt;p&gt;&quot;das Recht aller an der politischen Willensbildung beteiligten Kräfte. Es ist insbesondere das Recht jeder politischen Partei, das sich aus ihrem grundgesetzlichen Recht auf Mitwirkung bei der politischen Willensbildung des Volkes unmittelbar ergibt.&quot; (Prot. II, 733)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da die KPD primär die Verfassungsmäßigkeit der Mittel und der Zielsetzung des nationalen Widerstandes beansprucht, bedarf es von ihrem Standpunkt aus keiner Erörterung darüber, daß nach ihrer Auffassung&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;diese Politik der Verträge, der Militarisierung verfassungswidrig ist&quot;, (Prot. II, 734)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;und demgemäß auch keiner Rechtfertigung des Verhaltens der KPD durch ein staatsrechtliches Widerstandsrecht;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;für diese Frage, die hier erörtert wird, spielt das keine Rolle.&quot; (Prot. II, 734) &quot;Die KPD und die Nationale Front haben in keinem ihrer Dokumente zur Ausübung eines juristischen Widerstandsrechts aufgefordert oder dieses Widerstandsrecht als Rechtsgrundlage für die von ihnen propagierten Aktionen in Anspruch genommen.&quot; (Prot. II, 734)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Allerdings handele es sich bei der von der KPD bekämpften Politik der Adenauer-Regierung um eine Politik,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;die nach Auffassung der KPD im Widerspruch zu den entscheidenden Prinzipien des Grundgesetzes steht.&quot; (Prot. II, 737)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Auffassung der KPD hat eine Konsequenz, die von ihr selbst auch schon im nächsten Satz gezogen worden ist:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Deshalb ist der politische Widerstand der KPD gegen diese Regierungspolitik zugleich ein Akt der Verteidigung der wichtigsten Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, ein Akt der Verteidigung des Rechts auf nationale Einheit und auf nationale Selbstbestimmung des deutschen Volkes.&quot; (Prot. II, 737)&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_362&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_362&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_362&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (362):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Auf dieser These hat die KPD aufgebaut, wenn sie auch nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 25. März 1955 (Prot. II, 124 f.) dabei verblieben ist, ein Widerstands recht &amp;nbsp;für sich nur&amp;nbsp; hilfsweise &amp;nbsp;in Anspruch zu nehmen, einerseits weil es in zukünftigen Lagen möglich sein könne, daß dieses demokratische Recht gebraucht werde, und die KPD stets für die demokratischen Rechte eintrete (Prot. II, 746), andererseits aber auch, weil die KPD nicht wisse, ob das Gericht ihrer Auffassung von der Verfassungsmäßigkeit des Zieles und der Mittel ihres politischen Widerstandes folgen werde (Prot. II, 745, 750). Die KPD hat ihre Rechtsauffassung vom Bestehen eines Widerstandsrechtes gegen verfassungswidrig ausgeübte Staatsgewalt nach dem Grundgesetz eingehend begründet (Prot. II, 745&amp;nbsp;ff.).
&lt;p&gt;Über das&amp;nbsp; Ziel &amp;nbsp;des nationalen Widerstandes hat ein Prozeßbevollmächtigter der KPD folgendes erklärt: Der nationale Widerstand solle den &quot;nationalen Notstand&quot; beseitigen, der in der Bundesrepublik bestehe und den die KPD erblicke (Prot. II, 731)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) in der Eingliederung in das westliche Militärpaktsystem und der dadurch bedingten Friedensbedrohung, (2) in der tiefgreifenden Spaltung Deutschlands, die das Ergebnis dieser Politik sei und deren Überwindung durch diese Politik verhindert werde, (3) in der Militarisierung des öffentlichen Lebens, die schließlich zu einer Vernichtung der grundlegenden demokratischen Rechte und Freiheiten des Volkes führe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch sonst ist seitens der KPD im Verfahren mehr darüber ausgesagt worden, wo gegen &amp;nbsp;sich der nationale Widerstand wenden, als über das, was damit positiv zustande gebracht werden soll. Ein Prozeßbevollmächtigter hat aus einem Aufsatz Reimanns &quot;Westdeutschland wehrt sich gegen die Kriegstreiber&quot; zitiert, der Widerstand richte sich&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;gegen die Kriegsvorbereitungen und koloniale Ausbeutung, für Frieden, demokratische Einheit und nationale Unabhängigkeit&quot;, &quot;gegen Kriegsvorbereitungen und Kolonialpolitik.&quot; (Prot. II, 735)&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_363&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_363&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_363&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (363):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Er hat weiter zitiert, der nationale Widerstand wende sich gegen die Absichten der amerikanischen Machthaber, die nichts anderes wollten als
&lt;p&gt;&quot;die Aufrechterhaltung der Spaltung, als die Unantastbarkeit des westlichen Separatstaates. Sie wollen nichts weiter als die westeuropäische Integration und die Eingliederung Deutschlands in das Militärbündnis des Atlantikpaktes.&quot; (Aus einer Rede Grotewohls vom 22. Mai 1952; Prot. II, 735)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der nationale Widerstand richte sich gegen die&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Spaltungs-, Kolonisierungs- und Kriegspolitik des anglo-amerikanischen Imperialismus und seiner deutschen Handlanger&quot;, (Aus einer Rede Grotewohls auf dem III. Parteitag der SED; Prot. II, 735&amp;nbsp;f.), &quot;gegen die Durchführung der Pariser Verträge und gegen das Wiedererstehen des deutschen Militarismus.&quot; (Aus These 16 des Parteitages von 1954; Prot. II, 736)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Prozeßbevollmächtigte hat zusammengefaßt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Damit ist bewiesen, daß sich die Forderung der KPD nach nationalem Widerstand nur gegen die Kriegs- und Spaltungspolitik der Adenauer- Regierung richtet.&quot; (Prot. II, 736)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Konkreteren Inhalt haben folgende Zitate des gleichen Prozeßbevollmächtigten der KPD:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Sie dürfen nicht zulassen, daß die Kriegsverträge von Bonn und Paris verwirklicht werden. Sie müssen sich jeder einzelnen Maßnahme der Adenauer-Politik, die der weiteren Vertiefung der Spaltung Deutschlands dient, widersetzen.&quot; (Aus einer Rede Reimanns auf der 11. Tagung des Parteivorstandes der KPD; Prot. II, 736)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aus einer Rede Piecks vor dem 1. Nationalkongreß der Nationalen Front hat er zitiert (Prot. II, 742&amp;nbsp;ff.):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Der nationale Widerstand richtet sich gegen das Besatzungsstatut, das Ruhrstatut und alle Maßnahmen, die in ihrer Durchführung getroffen wurden. Er erstrebt einen gerechten Friedensvertrag und den Abzug aller Besatzungstruppen.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_364&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_364&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_364&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (364):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&quot;Der nationale Widerstand richtet sich gegen die Militarisierung Westdeutschlands und macht es allen patriotischen Deutschen zur Pflicht, alle Maßnahmen der Kriegsvorbereitung aufzudecken und den Volkskampf gegen sie zu organisieren. Das gilt insbesondere für alle technischen Vorbereitungen, die der Zerstörung und Verwüstung unserer westdeutschen Heimat dienen sollen.&quot; &quot;Der nationale Widerstand richtet sich gegen die Rüstungsproduktion und erstrebt den Ausbau und die Entwicklung der deutschen Friedensindustrie. Durch die Aufklärung der Belegschaften muß erreicht werden, daß sie Rüstungsarbeiten verweigern.&quot; &quot;Der nationale Widerstand richtet sich gegen die Aufstellung von Söldnerformationen und einer deutschen Söldnerarmee. Er macht es allen deutschen Patrioten zur Pflicht, Landsknechtsdienste für imperialistische Kriegstreiber zu verweigern.&quot; &quot;Der nationale Widerstand richtet sich gegen die Einfuhr amerikanischer Waren, die in Deutschland selbst hergestellt werden können&quot;.
&lt;p&gt;Schließlich sei es nach der gleichen Rede Piecks nationaler Widerstand,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;wenn deutsche Patrioten die Formen und Methoden enthüllen, mit denen amerikanische und englische Monopolherren in die deutsche Wirtschaft eindringen&quot;. &quot;Der nationale Widerstand richtet sich gegen alle Maßnahmen der Bonner Verwaltung und der anglo-amerikanischen Gouverneure, mit denen die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und Westdeutschland eingeschränkt oder unterbunden werden sollen&quot;. &quot;Der nationale Widerstand macht es allen Deutschen zur selbstverständlichen Pflicht, die Friedenskämpfer und alle deutschen Patrioten gegen den Terror und die Verfolgungen seitens der anglo- amerikanischen Besatzungsbehörden und der Polizei- und Justizorgane der Bonner Marionettenregierung zu unterstützen und zu schützen. Gegen die Verhaftungen, die Zeitungsverbote, die Verbote von Kundgebungen der Friedenskämpfer und der Nationalen Front ist in allen Betrieben und Massenorganisationen, in Stadt und Land eine ständige und wirksame Protestbewegung zu entfalten.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Prozeßbevollmächtigte hat zusammengefaßt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Nirgends ist eine Institution der verfassungsmäßigen Ordnung angegriffen oder durch diese hier vorgeschlagenen Maßnahmen bedroht.&quot; (Prot. II, 744)&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_365&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_365&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_365&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (365):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Der Widerstand richte sich also gegen die Verwirklichung einer genau umschriebenen Politik (Prot. II, 745). Er entspreche sogar ausdrücklichen Aufforderungen des Grundgesetzes, der Wiedervereinigungsforderung und der Verpflichtung, aggressive Handlungen zu verhindern (Prot. II, 744). Im übrigen könne die Aufforderung zum Widerstand schon deshalb nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sein, weil die KPD nach dem Programm der nationalen Wiedervereinigung bereit sei, jeder Regierung die volle Unterstützung zu geben, die diese -- nämlich die von der KPD geforderte -- nationale und demokratische Politik vertrete (Prot. II, 736).
&lt;p&gt;Über die&amp;nbsp; Mittel, &amp;nbsp;zu deren Gebrauch im nationalen Widerstand aufgefordert wird, hat derselbe Prozeßbevollmächtigte der KPD ausgeführt: Nicht nur Wahlen, sondern auch außerparlamentarische Mittel seien legitim (Prot. II, 740). Bei der KPD handele es sich um die Propagierung lediglich verfassungsmäßiger Kampfmittel (Prot. II, 741). Zum Massenstreik hat er dargelegt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Und zwar ist nach allen Dokumenten der Massenstreik die höchste Form des Widerstandes, des Widerstandsmittels, das die KPD bzw. die Nationale Front je erwähnt hat.&quot; (Prot. II, 741)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Er hat weiter angeführt&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Protestdemonstrationen, Kundgebungen, Streiks gegen Lohnraub und Unterdrückung der gewerkschaftlichen Rechte, gegen die Remilitarisierung, Aktionen der Bauern zur Verhinderung der Vertreibung von Grund und Boden.&quot; (Prot. II, 742)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Er hat aus der Entschließung des Parteitages der KPD von 1951 zitiert:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Maßnahmen des Kampfes gegen die Remilitarisierung sind: Entwicklung der Bewegung ,Ohne uns!&#039; zu einer aktiven Widerstandsbewegung gegen die Remilitarisierung und gegen die Einberufung in die Söldnerarmee; die Organisierung des Widerstandes gegen alle Zwangsmaßnahmen, die der Remilitarisierung dienen, wie Arbeitsdienstpflicht, halbmilitärische Jugendorganisationen usw.&quot;. (Prot. II, 744)&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_366&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_366&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_366&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (366):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Aus der oben erwähnten Rede Piecks vor dem 1. Nationalkongreß ergebe sich, daß der Widerstand in Westdeutschland bereits als vorhanden und sich verstärkend angesehen werde; das gelte z. B. von den Streikkämpfen der Arbeiter um die Verbesserung ihrer Lebenshaltung und von den angeblich &quot;zahlreichen Dienstverweigerungen in der Industriepolizei und den sogenannten Arbeitsgruppen&quot;. All das habe es also in der Bundesrepublik bereits damals gegeben, und das seien nach Ansicht der KPD Aktionen des nationalen Widerstandes (Prot. II, 742).
&lt;p&gt;Auch in den oben zur Zielsetzung des nationalen Widerstandes wiedergegebenen Ausführungen finden sich solche über Mittel des Widerstandes, z.B. der &quot;Volkskampf&quot; gegen &quot;alle Maßnahmen der Kriegsvorbereitung&quot;, insbesondere gegen&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;alle technischen Vorbereitungen, die der Zerstörung und Verwüstung unserer westdeutschen Heimat dienen sollen&quot;. &quot;Durch die Aufklärung der Belegschaften muß erreicht werden, daß sie Rüstungsarbeiten verweigern&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ferner&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Der nationale Widerstand...macht es allen deutschen Patrioten zur Pflicht, Landsknechtsdienste für imperialistische Kriegstreiber zu verweigern&quot;, (Prot. II, 743)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;worunter hier eine Armee der Bundesrepublik verstanden wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aber auch insoweit wird dort über die Mittel des nationalen Widerstandes etwas ausgesagt, als Widerstand gegen bestimmte gesetzliche Maßnahmen der Bundesrepublik propagiert wird oder als bestimmte Handlungen als Akte des Widerstandes charakterisiert und gebilligt werden. Das erste gilt von der &quot;Durchführung der Pariser Verträge&quot; (These 16 des Parteitages von 1954; Prot. II, 735), der &quot;Verwirklichung&quot; der &quot;Kriegsverträge von Bonn und Paris&quot; sowie der &quot;Widersetzung&quot; gegen &quot;jede einzelne Maßnahme der Adenauer-Politik, die der weiteren Vertiefung der Spaltung Deutschlands dient&quot; (Rede Reimanns auf der 11. Tagung des Parteivorstandes der KPD; Prot. II, 736), von dem Widerstand &quot;gegen das Besatzungsstatut, das Ruhrstatut und alle&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_367&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_367&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_367&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (367):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Maßnahmen, die in ihrer Durchführung getroffen wurden&quot; (Rede Piecks vor dem 1. Nationalkongreß der Nationalen Front; Prot. II, 742&amp;nbsp;f.). Das zweite gilt von den in der gleichen Rede Piecks enthaltenen Charakterisierungen der &quot;Dienstverweigerungen&quot; &quot;in der Industriepolizei und den Arbeitsgruppen&quot; und der &quot;Ablehnung&quot; &quot;westdeutscher Polizeibeamter..., Friedenskämpfer zu prügeln oder zu verhaften&quot; Prot. II, 742), als Akte des nationalen Widerstandes. Zusammenfassend bleibt die KPD dabei:
&lt;p&gt;&quot;Überall wo vom politischen Widerstand gegen die Politik der Adenauer-Regierung die Rede ist, kann man feststellen, daß nur Maßnahmen propagiert werden, die sich nicht gegen die grundgesetzliche Ordnung richten, die im Rahmen der grundgesetzlichen Ordnung möglich sind.&quot; (Prot. II, 744 f.)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Würdigung dieses Vortrages der KPD ergibt, daß er in allen entscheidenden Punkten unrichtig ist:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(a) Es trifft nicht zu, daß der von der KPD proklamierte nationale Widerstand sich nur &quot;gegen eine bestimmte Politik einer bestimmten Regierung&quot; richtet. Was die KPD nach ihren speziellen Erklärungen hierüber mit der Aufforderung zum nationalen Widerstand bekämpft, darf nicht Punkt für Punkt einzeln gesehen werden. Es kommt darauf an zu erkennen, was die KPD mit ihrer Bekämpfung von Einzelheiten insgesamt erreichen will. Die KPD richtet ihren Widerstand besonders gegen diejenigen tatsächlichen oder angeblichen Vorgänge in der Bundesrepublik, von deren Kritik und Bekämpfung sie sich eine besondere Wirkung bei den von ihr angesprochenen Schichten der Bevölkerung verspricht. Betrachtet man die Vielzahl und die Bedeutung dieser Einzelpunkte zusammen, so ergibt sich, daß die Grundentscheidungen der Bundespolitik nach innen und außen angegriffen sind, die praktisch die gesamte Lage auf politischem, wirtschaftlichem, sozialem und sogar geistigem Gebiet in der Bundesrepublik bestimmen. Jedenfalls muß der Bürger, für den diese Proklamationen bestimmt sind, die Überzeugung gewinnen, daß allen wichti&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_368&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_368&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_368&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (368):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gen Entscheidungen der Regierung Adenauer und ihrer Regierungskoalition Widerstand entgegengesetzt werden soll.
&lt;p&gt;Die KPD selbst meint es auch so. Das beweist ihre eigene Folgerung, es bedürfe einer&amp;nbsp; grundlegenden &amp;nbsp;Änderung der politischen und ökonomischen Machtverhältnisse in der Bundesrepublik (Prot. II, 13). Diese Folgerung erscheint eindeutig schon im Programm der nationalen Wiedervereinigung. Das Programm fordert allenthalben den Sturz des &quot;Adenauer-Regimes&quot;, und diese Aufforderung gilt auch heute und für die Zukunft. Der &quot;nationale Widerstand&quot; ist zwar im Programm der nationalen Wiedervereinigung selbst nicht ausdrücklich erwähnt. Aber er steht auch nicht beziehungslos daneben. Er trifft auch keineswegs nur zeitlich mit der Aufforderung zum Sturz des &quot;Adenauer-Regimes&quot; zusammen. Vielmehr ergibt sich aus der Einheit aller Politik der KPD, daß der im Programm der nationalen Wiedervereinigung proklamierte &quot;nationale Befreiungskampf&quot; nichts anderes als der verstärkte &quot;nationale Widerstand&quot; ist und daß auch dieser gerade dem strategischen Ziele der KPD dienen, daß auch er in Wahrheit zum Sturze des &quot;Adenauer-Regimes&quot; beitragen soll. Er soll ein entscheidendes Mittel hierzu sein, und zwar zur Erreichung der &quot;ersten Etappe&quot; jenes &quot;Sturzes&quot;, zur Ersetzung des Kabinetts Adenauer durch eine &quot;Regierung der nationalen Wiedervereinigung&quot;. Das zeigt klar die Fülle der Aktionen, die als Aktionen des nationalen Widerstandes bezeichnet, begrüßt und gefordert werden. Die Regierung Adenauer soll am Widerstande des Volkes scheitern, damit der Weg frei werde für die Bildung einer &quot;Regierung der nationalen Wiedervereinigung&quot;, d.h. einer Regierung, die eine Wiedervereinigung im Sinne der KPD anstrebt. Damit steht fest, daß die Proklamation des nationalen Widerstandes sich nicht nur &quot;gegen eine bestimmte Politik einer bestimmten Regierung&quot; richtet, sondern daß der Widerstand ein weitergehendes und grundsätzliches Ziel hat. Es sollen nicht nur die von der KPD besonders erwähnten Vorgänge verhindert oder rückgängig gemacht werden, sondern die KPD will mit Hilfe des nationalen Widerstandes ein für allemal jede ähnliche Politik un&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_369&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_369&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_369&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (369):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
möglich machen und an ihrer Stelle die von ihr erstrebte Politik erzwingen und gegen Rückschläge sichern.
&lt;p&gt;Dies allein entspricht auch der in der Theorie der KPD zur grundsätzlichen Klarheit erhobenen Auffassung dieser Partei. Für sie ergeben sich die Einzelheiten, gegen die sich ihre Widerstandsaufforderung dem Worte nach richtet, aus dem Wesen der heutigen Herrschaftsverhältnisse in der Bundesrepublik, und diese Einzelheiten machen für die KPD das Wesen der gegenwärtigen Herrschaftsverhältnisse in der Bundesrepublik aus. Daß die Bundesrepublik vom Imperialismus der USA und seiner deutschen &quot;Helfershelfer&quot; beherrscht, unterdrückt und ausgebeutet wird, gilt der KPD als die einheitliche Ursache aller Einzelheiten, gegen die sie sich mit ihrer Aufforderung zum Widerstand wendet. Eben deshalb richtet sich die Aufforderung gegen diese einheitliche Wurzel aller &quot;Übel&quot;; &quot;Teilreformen, welche die Grundlagen der in Westdeutschland bestehenden Ordnung unangetastet lassen&quot; (Prot. II, 13), oder bloßer Personenwechsel können deshalb nach Auffassung der KPD nichts ändern. Die Wurzel aller Übel ist das angeblich imperialistische &quot;Adenauer- Regime&quot; in der Bundesrepublik. Zu seiner Beseitigung über eine &quot;Regierung der nationalen Wiedervereinigung&quot; im Sinne der KPD zu gelangen, ist das Ziel des nationalen Widerstandes. Jedes Weniger widerspräche den grundsätzlichen, im Marxismus-Leninismus fundierten Auffassungen der KPD insofern, als hier die Notwendigkeit revolutionärer Klarheit gelehrt wird, mit der nicht in opportunistischer, reformistischer Weise, sondern in realistischer Erkenntnis der Notwendigkeiten des Klassenkampfes gehandelt werden muß. Dem revolutionären Ernst der Partei, zu dem sie sich in der mündlichen Verhandlung mit Stolz bekannt hat, wird das Bundesverfassungsgericht allein gerecht, wenn es als die wahre Aufgabe des nationalen Widerstandes den entscheidenden Beitrag zur Erreichung der ersten Etappe des &quot;Sturzes des Adenauer-Regimes&quot; feststellt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die KPD hat selbst durch ihre Prozeßvertretung (Prot. II 113) ganz offen den &quot;Aufruf zum Sturz des Adenauer-Regimes&quot;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_370&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_370&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_370&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (370):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
als &quot;gegen die verfassungswidrige Politik der damaligen Bundesregierung gerichtet&quot; und damit als Widerstandsaktion gekennzeichnet.
&lt;p&gt;Der nationale Widerstand hat also nicht viele Kleinziele, sondern nur ein Ziel, und dieses&amp;nbsp; Ziel &amp;nbsp;ist das der Wiedervereinigungspolitik der KPD überhaupt, das bereits als mit Art. 21 Abs. 2 GG unvereinbar erkannt worden ist. Der Versuch der KPD, ihre Proklamation des nationalen Widerstandes aus diesem Zusammenhang herauszulösen, ist mißglückt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(b) Es trifft nicht zu, daß die von der KPD vorgesehenen&amp;nbsp; Mittel &amp;nbsp;des nationalen Widerstandes &quot;im Rahmen der grundgesetzlichen Ordnung möglich sind.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn die KPD im Verfahren darauf bedacht war, das grundlegende Ziel des nationalen Widerstandes durch Betonung von Einzelheiten zu verschleiern, so ist das erklärlich; denn damit mußten auch die Mittel, die die KPD als Aktionen des Widerstandes einzusetzen beabsichtigt, ein weniger grundsätzliches Gesicht annehmen. Eben deshalb ist die Erkenntnis des wirklichen Zieles für eine Klärung der Frage bedeutsam, welche Mittel des Widerstandes die KPD anzuwenden plant; die Mittel müssen dem Ziel angemessen sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Auffassung der KPD, daß die von ihr proklamierten Widerstandsmittel sämtlich legal seien, ist falsch. Bei einigen Mitteln ist das evident. So wenn die &quot;Pflicht&quot; &quot;aller Deutschen&quot; proklamiert wird, in einer Armee der Bundesrepublik&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Landsknechtsdienste für imperialistische Kriegstreiber zu verweigern&quot;, (Prot. II, 743)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;so bei der Aufforderung zur Entwicklung&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;einer aktiven Widerstandsbewegung gegen die Remilitarisierung und gegen die Einberufung in die Söldnerarmee&quot; (Prot. II, 744) und zur &quot;Organisierung des Widerstandes gegen alle Zwangsmaßnahmen, die der Remilitarisierung dienen&quot;. (Prot. II, 744)&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_371&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_371&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_371&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (371):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Solche Formulierungen können zwar auch erlaubte Protestaktionen umfassen. Sie schließen aber die Auslegung aus, daß damit nur erlaubte Protestaktionen gemeint seien. Dies um so mehr, als solche Aktionen von jedermann und in jeder geeigneten Form (Prot. II, 23) erwartet und gefordert werden. Deshalb kann nicht die stark abschwächende Interpretation durch die KPD in der mündlichen Verhandlung zutreffende Auskunft geben, was hier gemeint ist, sondern nur die natürliche Bedeutung dieser Aufforderungen und die Auffassung, die &quot;jedermann&quot;, der &quot;Mann auf der Straße&quot;, von ihrem Sinne haben muß; denn gemeint sind diese Aufforderungen auch von der KPD so, wie sie der &quot;Mann auf der Straße&quot; versteht, an den sie gerichtet sind. Überdies ist erwiesen, daß selbst maßgebende kommunistische Funktionäre diese Aufforderungen der KPD sogar als Aufforderungen zur Anwendung von Gewalt verstanden haben (vgl. unten S. 372&amp;nbsp;f.). Solche illegalen Aktionen fordern Maßnahmen der zuständigen Staatsorgane zu ihrer Verhütung und gegebenenfalls Bekämpfung heraus. Das weiß und will die KPD. Sie hat im Programm der nationalen Wiedervereinigung selbst angeführt:
&lt;p&gt;&quot;Es wäre lächerlich, zu erwarten, daß das Regime Adenauer, welches die für die Bevölkerung unerträglichen Verhältnisse in Westdeutschland geschaffen hat, selbst den Wunsch hätte, daß diese Verhältnisse wieder abgeschafft werden. Es wäre ferner ein Trugschluß zu meinen, westdeutsche Pseudowahlen unter dem Adenauer-Regime der Täuschung und Unterdrückung des Volkes oder Teilreformen, welche die Grundlagen der in Westdeutschland bestehenden Ordnung unangetastet lassen, könnten den Notstand in Westdeutschland beseitigen und zur Vereinigung Deutschlands führen. Die um eine grundlegende Änderung der bestehenden Lage und die nationale Vereinigung Deutschlands zu verhindern. Deshalb muß das Regime Adenauer gestürzt und auf den Trümmern dieses Regimes ein freies, einheitliches, unabhängiges, demokratisches und friedliebendes Deutschland geschaffen werden.&quot; [Hervorhebungen vom Gericht] (Prot. II, 13)&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_372&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_372&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_372&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (372):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Heisel hat in &quot;Wissen und Tat&quot; (Doppelnummer 2-3/53 S. 69) erklärt:
&lt;p&gt;&quot;Es ist daß dieses Adenauer-Regime seine Macht mit allen Mitteln zu halten bestrebt ist.&quot; [Hervorhebungen vom Gericht]&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wer hiermit rechnet, kann folgerichtig sein Widerstandsziel nur dann erreichen, wenn er Aktionen der Staatsorgane gegen &quot;Widerstandshandlungen&quot; mit Gegenaktionen der Träger des nationalen Widerstandes beantworten will. Er muß zur Durchsetzung des nationalen Widerstandes gegen legale Maßnahmen der Staatsgewalt neue und schärfere illegale Mittel einsetzen wollen, um die Abwehrmittel der Staatsgewalt zu überwinden. Eine solche Auffassung vom nationalen Widerstand muß mindestens lokale Gewaltanwendung zur Durchführung des nationalen Widerstandes planen oder doch hinnehmen. Dies gilt selbst dann, wenn die Führung im allgemeinen schon damit zufrieden wäre, daß gegen ihre Massenaktionen überhaupt staatliche Machtmittel eingesetzt werden, um womöglich eine Welle der Empörung über solche &quot;Unterdrückungen&quot; zu schaffen. Die KPD ist zu erfahren, um offen zu bekennen, daß sie gegebenenfalls bis zur Anwendung von &quot;Gegengewalt&quot; schreiten wolle. In ihrer Argumentation, die legales Verhalten der Staatsorgane in kommunistischer Interpretation für illegal erklärt und mit der Aufforderung zum Widerstand beantwortet, ist auch die Bereitschaft enthalten, zu schärferen Mitteln der Gegengewalt zu greifen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das hat die KPD im Verfahren geleugnet. Sie hat in diesem Zusammenhang insbesondere die Echtheit der &quot;Methodischen Anleitung&quot;, Nr. 1/53, bestritten, in der offen die Gegengewalt, die eingesetzt werden soll, abhängig gemacht wurde von der Gewalt, die das &quot;Adenauer-Regime&quot; dem entschlossenen Massenkampf entgegensetzen würde. Es handelt sich um eine Broschüre, die sich als Schulungsmaterial der Westdeutschen FDJ-Leitung bezeichnet (Prot. II, 60, 68, 88). Die Echtheit dieser Broschüre kann dahingestellt bleiben, so daß auch die zunächst beabsich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_373&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_373&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_373&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (373):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tigte weitere Beweiserhebung zu dieser Frage für die Entscheidung ohne Bedeutung ist und auf sie verzichtet werden kann. Denn in anderen Beweismitteln ist ebenfalls von der Anwendung von Gewalt zur Beseitigung des &quot;Adenauer-Regimes&quot; die Rede. In einem Flugblatt der Landesleitung Nordrhein-Westfalen der KPD heißt es (Prot. II, 196):
&lt;p&gt;&quot;Die Beseitigung dieses Regimes ist die nationale Pflicht eines jeden ehrlichen Deutschen. Mit der Beseitigung dieses Regimes sind die Quellen allen Unglücks beseitigt.&quot; [Hervorhebungen vom Gericht]&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beweisaufnahme hat ergeben, daß dieses Flugblatt von der Landesleitung herrührt. Der im Impressum genannte Verantwortliche hat selbst als Zeuge erklärt, er habe in der Landesleitung die Anregung zu diesem Flugblatt gegeben; allerdings habe er den endgültigen Text, der in der Landesleitung formuliert worden sei, nicht gekannt (Prot. II, 511). Auch die KPD selbst hat zugegeben (Prot. II, 226), daß das Flugblatt von ihrer Landesleitung Nordrhein-Westfalen herausgegeben worden ist, und nur behauptet, es handle &quot;sich nicht um ein von einer&amp;nbsp; Körperschaft &amp;nbsp;der Partei beschlossenes Dokument&quot;, um &quot;keine autorisierte Veröffentlichung einer Partei körperschaft &quot;. [Hervorhebungen vom Gericht] Sie ist in ähnlicher Weise abgerückt von zwei Veröffentlichungen in &quot;Der Agitator&quot;, Nr. 2/53 und Nr. 5/53, wo es heißt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Deshalb kann der Sturz des Adenauer-Regimes nur im unversöhnlichen und revolutionären, außerparlamentarischen Kampf erfolgen&quot;, (Prot. II, 30)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;und später:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Bereits im Programm der KPD für die nationale Wiedervereinigung ist festgelegt, daß das Adenauer-Regime nicht auf parlamentarischem Wege gestürzt werden kann, sondern nur im unversöhnlichen, revolutionären, außerparlamentarischen Kampf. Dies ist gegenwärtig die zentrale Aufgabe aller westdeutschen Patrioten.&quot; (Prot. II, 165)&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_374&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_374&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_374&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (374):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Ein Prozeßbevollmächtigter der KPD hat hierzu im Verfahren erklärt (Prot. II, 88):
&lt;p&gt;&quot;Sicherlich ist das von der Bundesregierung eingeführte kleine Buch &quot;Der Agitator&quot; herausgegeben...vom PV der KPD, Abteilung Agitation. Auch diese Abteilung ist nicht statutenmäßig berechtigt, verbindliche Erklärungen für die gesamte Partei abzugeben, und es ist m. E. nicht angängig, von derartig halboffiziellen, sagen wir offiziösen Dokumenten gerade in einem Verfahren Gebrauch zu machen, von dem, unabhängig von seiner Bedeutung, ja doch in der Auslegung sehr viel abhängt.&quot; [Hervorhebungen vom Gericht] &quot;Der Agitator&quot; ist aber auch ausdrücklich bezeichnet als &quot;Innerparteiliches Material. Herausgeber: PV. der KPD&quot; (Prot. II, 89). Das Vorstandsmitglied der KPD Fisch hat deshalb selbst ausgeführt (Prot. II, 168): &quot;Wer hat denn bestritten, daß eine solche Zeitschrift selbstverständlich im allgemeinen eine große Bedeutung für die Parteimitgliedschaft besitzt, daß sie eine Unterstützung und eine Hilfe für jedes einzelne Parteimitglied bedeutet?&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn in einer solchen offiziellen Zeitschrift der KPD Auffassungen vertreten worden sind, die der Partei im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht gefährlich werden konnten, so kann der Versuch (Prot. II, 88,167), von ihnen als angeblich nicht parteioffiziell abzurücken, schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die wiederholten Äußerungen im &quot;Agitator&quot; von der Parteileitung niemals korrigiert worden sind. Die Parteileitung ist &quot;statutenmäßig berechtigt, verbindliche Erklärungen für die gesamte Partei abzugeben&quot; (Prot. II, 88). Ihr Schweigen beweist, daß sie jenen Ausführungen ihrer Abteilung Agitation mindestens nachträglich durch Geltenlassen zugestimmt hat. Dasselbe ergibt eine weitere Einlassung des Vorstandsmitgliedes der KPD Fisch. Auf eine Frage des Gerichts zu seiner Erklärung &quot;Was fallen will, muß man stoßen&quot; hat Fisch ausgeführt, diese Erklärung beziehe sich &quot;auf den jetzt wieder zur Macht drängenden und zum Teil bereits wieder in die Machtpositionen in Westdeutschland eingezogenen Imperialismus&quot; (s. oben S. 345&amp;nbsp;f.). Diese Antwort auf die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_375&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_375&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_375&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (375):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Frage der Gewaltanwendung diesem Imperialismus gegenüber hat er dann jedoch abgebogen, indem er die ganz andere Frage der gewaltsamen Herbeiführung der Diktatur des Proletariats in der Bundesrepublik behandelt und diese Frage nur damit verneint hat, daß die Diktatur des Proletariats nicht auf der Tagesordnung stehe.
&lt;p&gt;Bei anderen Maßnahmen, die die KPD als Widerstandsmittel billigt oder fordert, ist die Illegalität weniger evident, so bei den Dienstverweigerungen in der Industriepolizei und den Arbeitsgruppen oder bei den Streiks, auch den Massenstreiks, die nicht grundsätzlich unzulässig sind (s. oben S. 232). Immerhin ist hier folgendes von Bedeutung: Aktionen dieser Art verlangen keine Gegenmaßnahmen der zuständigen Staatsorgane, wohl aber möglicherweise Vorsichtsmaßnahmen zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Auf seiten der agierenden Massen erfordern solche Aktionen ein hohes Maß von Disziplin. Die Wahrung dieser Disziplin wird aber unmöglich, wenn insbesondere für Provokationen und Aufreizungen -- von wem immer sie kommen mögen -- eine hohe Aufnahmebereitschaft dadurch bereitet ist, daß die KPD in jahrelanger Propaganda diesen Massen eine umfassende und fundamentale Vergewaltigung ihrer Interessen und sogar ihrer verfassungsmäßigen Rechte durch die Regierung der Bundesrepublik eingehämmert und sie zum &quot;unversöhnlichen und revolutionären Kampf&quot; zum Sturze des &quot;Adenauer-Regimes&quot; aufgefordert hat. Das weiß die KPD selbst. Sie hat auch die Absicht, daß es gegebenenfalls zu Illegalitäten kommen möge. Daß sie das nicht eindeutig ausspricht, ist erklärlich Sie will es dennoch nicht minder. Denn wer so wie die KPD Situationen herbeiführen will, in denen Pulverfaß und Funke zusammentreffen müssen, weiß nicht nur, daß hier Explosionen stattfinden werden, sondern will das auch oder nimmt es zumindest mit Billigung hin. Dies entspricht auch den kommunistischen Lehren von der Revolutionsführung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das wird durch die notwendige Angemessenheit der&amp;nbsp; Mittel &amp;nbsp;des nationalen Widerstandes zur Erreichung seines&amp;nbsp; Zieles &amp;nbsp;bestä&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_376&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_376&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_376&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (376):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tigt. Der nationale Widerstand soll ein entscheidendes Mittel zur Herbeiführung der ersten Etappe des Sturzes des &quot;Adenauer-Regimes&quot;, nämlich der Einsetzung einer &quot;Regierung der nationalen Wiedervereinigung&quot; sein. Die Schwere der Mittel, die dazu erforderlich sind, mag sich mit der politischen Lage ändern. Immerhin hat die KPD die Proklamation des nationalen Widerstandes auch in Zeiten vertreten, in denen mehr als zwei Drittel des Bundestages die von ihr bekämpfte Politik der Regierung Adenauer auf Grund einer Wahl unterstützten, die gerade unter der Frage der Bejahung oder Verneinung dieser Politik gestanden hatte. Nicht was die KPD in&amp;nbsp; jedem &amp;nbsp;Falle, sondern schon was sie gegebenenfalls als nationalen Widerstand einsetzen will, ist entscheidend. Wenn sie in einer für sie hoffnungslosen parlamentarischen Lage das entscheidende Gewicht auf den außerparlamentarischen Kampf und da vor allem auf den nationalen Widerstand gelegt hat, dann muß ihr nationaler Widerstand zwangsläufig auf extreme Aktionen hinzielen.
&lt;p&gt;(c) Es kann mithin nicht zutreffen, daß es sich nur um einen politischen Widerstand handeln soll, der wegen der angeblichen Legalität seiner Mittel keiner Rechtfertigung durch ein Widerstands recht &amp;nbsp;bedürfte. Es muß deshalb auf die Eventual-Verteidigung der KPD, nämlich die Inanspruchnahme eines echten Widerstands rechtes , eingegangen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesverfassungsgericht ist zu der Überzeugung gelangt, daß das Vorhaben eines nationalen Widerstandes auch durch ein Widerstandsrecht der KPD nicht gerechtfertigt werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Grundgesetz erwähnt ein Widerstandsrecht nicht. Damit ist aber die Frage, ob ein solches Widerstandsrecht in der grundgesetzlichen Ordnung anzuerkennen ist, nicht von vornherein verneinend entschieden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Vor allem ist ein Widerstandsrecht gegen ein evidentes Unrechtsregime der neueren Rechtsauffassung nicht mehr fremd. Daß gegen ein Regime solcher Art normale Rechtsbehelfe nicht wirksam sind, hat die Erfahrung gezeigt. Jedoch bedarf es einer näheren Untersuchung hierüber nicht. Die KPD will zwar gegen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_377&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_377&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_377&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (377):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
das von ihr aus fundamentaler Gegnerschaft bekämpfte Regime in der Bundesrepublik angehen; aber davon, daß die Bundesrepublik heute einem Unrechtsregime der hier vorausgesetzten Art überantwortet ist, kann nicht die Rede sein. Die KPD selbst hat das nicht bejahen mögen (Prot. II, 115) und ist auf diese Frage deshalb auch im Verfahren nicht wieder zurückgekommen.
&lt;p&gt;Soweit es sich aber um die Inanspruchnahme eines Widerstandsrechtes gegen einzelne tatsächliche oder vermeintliche Grundgesetzwidrigkeiten handelt, gilt folgendes:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Berücksichtigt man die Abwehr von Verfassungsverletzungen, die schon im System der gegenseitigen Hemmung und des Gleichgewichts staatlicher Gewalten gegeben ist, und den wirksamen Rechtsschutz, der in der Bundesrepublik gegen Verfassungsverstöße und -verfälschungen von Staatsorganen durch den weiten Ausbau der Gerichtsbarkeit, vor allem der Verfassungsgerichtsbarkeit besteht, so fragt sich, ob überhaupt noch ein Bedürfnis für ein Widerstandsrecht anzuerkennen ist. Diese Frage braucht hier nicht erörtert zu werden; denn selbst wenn man auch hier das grundsätzliche Bestehen eines Widerstandsrechtes bejaht, so sind an seine Ausübung jedenfalls Anforderungen zu stellen, die bei der KPD nicht vorliegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein Widerstandsrecht gegen einzelne Rechtswidrigkeiten kann es&amp;nbsp; nur im konservierenden Sinne &amp;nbsp;geben, d.h. als Notrecht zur Bewahrung oder Wiederherstellung der Rechtsordnung. Ferner muß das mit dem Widerstande bekämpfte Unrecht&amp;nbsp; offenkundig &amp;nbsp;sein und müssen alle von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten Rechtsbehelfe&amp;nbsp; so wenig Aussicht auf wirksame Abhilfe bieten, &amp;nbsp;daß die Ausübung des Widerstandes das letzte verbleibende Mittel zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Rechtes ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weil diese rechtlichen Voraussetzungen eines Widerstandsrechtes gegen einzelne Rechtswidrigkeiten hier offenkundig nicht gegeben sind, hat das Bundesverfassungsgericht sich nicht veranlaßt gesehen, die von der KPD aufgestellte Behauptung, daß Bundesorgane das Grundgesetz verletzten, in diesem Verfahren im einzelnen zu untersuchen. Selbst wenn nicht jede der Hand&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_378&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_378&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_378&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (378):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lungen, an denen sich die KPD stößt, in Übereinstimmung mit dem Grundgesetz stehen sollte, so kann doch weder die Rede davon sein, daß die Verfassungswidrigkeit offenkundig wäre, noch davon, daß alle gesetzlich verliehenen Rechtsbehelfe so wenig Aussicht auf wirksame Abhilfe böten, daß zum Widerstande als dem letzten Mittel gegriffen werden dürfte. Das ist nach der Überzeugung des Bundesverfassungsgerichts evident. Wer hier bereits ein Widerstandsrecht anerkennen wollte, übersähe den grundsätzlichen Unterschied zwischen einer intakten Ordnung, in der im Einzelfalle auch Verfassungswidrigkeiten vorkommen mögen, und einer Ordnung, in der die Staatsorgane aus Nichtachtung von Gesetz und Recht die Verfassung, das Volk und den Staat im ganzen verderben, so daß auch die etwa in solcher Ordnung noch bestehenden Rechtsbehelfe nichts mehr nutzen.
&lt;p&gt;Daß der KPD als einer kleinen Partei nicht ebenso umfassende Möglichkeiten zur rechtlichen Bekämpfung von Verfassungswidrigkeiten vor dem Bundesverfassungsgericht zur Verfügung stehen wie einer großen Partei -- etwa nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG --, ändert hieran nichts. Man käme sonst zu dem ungereimten Ergebnis, daß eine große Partei genötigt wäre, auf dem einen oder anderen Wege, den sie sich zu öffnen vermag, das Bundesverfassungsgericht anzugehen, während eine kleine Partei unmittelbar zum Widerstande greifen könnte. Mit gutem Grunde steht ein Antragsrecht vor dem Bundesverfassungsgericht wegen Verletzung objektiven Verfassungsrechts nur Organen oder Gruppen zu, die im Verfassungsleben eine gewisse Bedeutung haben. Auch in dieser Form ist der Verfassungsrechtsschutz in der Bundesrepublik in einem den meisten anderen Staaten der Welt unbekannten Maße ausgebaut. Es wäre also ein Widerspruch in sich, wenn die KPD deshalb unmittelbar zum Widerstand schreiten dürfte, weil sie zu unbedeutend ist, um das Bundesverfassungsgericht umfassend anrufen zu können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Schon aus diesen Gründen kann die KPD ein Widerstandsrecht zu ihrer Rechtfertigung nicht in Anspruch nehmen. Vor&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_379&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_379&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_379&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (379):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
allem fehlt ihr aber diese Berechtigung auch deshalb, weil ihr Widerstand nicht auf die Erhaltung der bestehenden Ordnung gerichtet ist. Was die KPD mit ihrem &quot;Widerstande&quot; erreichen will, ist eine andere, eine nach ihrer Ansicht bessere Ordnung. Hierzu aber dürfte das Widerstandsrecht nur dann benutzt werden, wenn die bestehende Ordnung ein offenbares und fundamentales Unrechtsregime wäre. Das hat die KPD selbst nicht in Anspruch nehmen wollen (Prot. II, 115). Die Ordnung in der Bundesrepublik ist legitim. Sie ist es nicht nur deshalb, weil sie auf demokratische Weise zustande gekommen und seit ihrem Bestehen immer wieder in freien Wahlen vom Volke bestätigt worden ist. Sie ist es vor allem, weil sie -- nicht notwendig in allen Einzelheiten, aber dem Grundsatze nach -- Ausdruck der sozialen und politischen Gedankenwelt ist, die dem gegenwärtig erreichten kulturellen Zustand des deutschen Volkes entspricht. Sie beruht auf einer ungebrochenen Tradition, die -- aus älteren Quellen gespeist -- von den großen Staatsphilosophen der Aufklärung über die bürgerliche Revolution zu der liberal-rechtsstaatlichen Entwicklung des 19. und 20. Jahrhunderts geführt und der sie selbst das Prinzip des Sozialstaates, d.h. das Prinzip der sozialen Verpflichtung hinzugefügt hat. Die sich hieraus ergebenden Wertsetzungen werden von der übergroßen Mehrheit des deutschen Volkes aus voller Überzeugung bejaht. Hieraus erwächst dieser Ordnung die innere Verbindlichkeit, die das Wesen der Legitimität ausmacht. Nur wer seinen Widerstand gegen eine Störung dieser Ordnung richtet, um sie selbst zu verteidigen oder wiederherzustellen, dürfte für diesen Widerstand selbst Legitimität in Anspruch nehmen.
&lt;p&gt;Die KPD aber will mit ihrem Widerstand dazu beitragen, diese bestehende und legitime Ordnung selbst zu untergraben. Sie darf sich deshalb auf ein Widerstandsrecht, das diese Ordnung nur zu ihrem eigenen Schutz gewähren kann, nicht berufen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auf die Frage, ob die KPD -- wie die Bundesregierung annimmt -- durch den von ihr propagierten nationalen Widerstand die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik gewaltsam&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_380&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_380&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_380&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (380):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
umstürzen will, kam es nach allem für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr an.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Teil D -- Der politische Gesamtstil der KPD&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Überzeugende Beweise für die wahre Einstellung der KPD zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ergeben sich, wenn man den Blick auf den in Parteiverlautbarungen und namentlich in der Agitation und Propaganda sichtbar werdenden politischen Stil der Partei richtet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die KPD hat besonderes Gewicht auf die Behauptung gelegt, daß sie, solange das Grundgesetz bestehe, sich positiv zu ihm einstelle. Sie habe es zwar im Parlamentarischen Rat &quot;aus grundsätzlichen Erwägungen&quot; abgelehnt, da sie aber &quot;ohne Einschränkung die hohe Idee der Demokratie und der Freiheit&quot; vertrete (Protokoll des Parteitages von 1954, S. 23), setze sie sich für die &quot;Sicherung und Erweiterung der demokratischen Rechte und Freiheiten auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes&quot; (Prot. II, 52), für die &quot;Achtung, ja für die entschiedene Verteidigung des Grundgesetzes&quot; (a.a.O., S. 60) ein. Das Adenauer-Regime, gegen das sie kämpfe, sei nicht mit der grundgesetzlichen Ordnung gleichzusetzen. Es sei eine &quot;hohe vaterländische Pflicht aller verantwortungsbewußten Menschen...die Demokratie, die demokratischen Grundrechte und Volksfreiheiten zu schützen&quot;. In diesem Kampf werde die KPD stets in der ersten Reihe stehen (Protokoll des Parteitages von 1954, a.a.O.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die mündliche Verhandlung hat nicht ergeben, daß die KPD als eine politische Partei in der Bundesrepublik Deutschland dem Grundgesetz und der von ihm ausgerichteten freiheitlichen demokratischen Ordnung mit der Achtung begegnet, die man nach den angeführten Äußerungen bei ihr voraussetzen sollte und die im&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_381&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_381&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_381&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (381):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
übrigen ein selbstverständliches Gebot für jede politische Partei in diesem Staat sein muß. Die Beweise dafür, daß die KPD die entgegengesetzte Haltung zu der freiheitlichen demokratischen Ordnung einnimmt, sind zahlreich und unwiderleglich.
&lt;p&gt;Dies zeigt der Ton, den parteiamtliche Verlautbarungen und die gesamte Parteipresse fortgesetzt gegen die verfassungsmäßigen Einrichtungen der Bundesrepublik Deutschland anschlagen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Verfassungsmäßig zustande gekommene Gesetze werden in einer Weise kritisiert, die nicht nur jeden Respekt vor den Gesetzgebungsorganen vermissen läßt, sondern häufig den Charakter reiner Beschimpfungen trägt. So wird z. B. in einer vom Parteivorstand der KPD herausgegebenen Broschüre &quot;Das Blitzgesetz&quot; das&amp;nbsp; Strafrechtsänderungsgesetz &amp;nbsp;von 1951 als ein &quot;Terrorgesetz&quot; und &quot;Zuchthausgesetz&quot; bezeichnet, als ein &quot;Gestapoermächtigungsgesetz&quot;, das dem hitlerischen Gesetz zum Schutze von Volk und Staat in seinem faschistischen Charakter gleichkomme, das eine &quot;Vergewaltigung der Demokratie&quot; bedeute und einen Zustand der &quot;Rechtsverwilderung&quot;, des &quot;Verfassungsbruchs&quot; herbeiführe. Wenn das deutsche Volk sich zusammenschließe und für die Wiederherstellung der Einheit Deutschlands und die Erhaltung des Friedens kämpfe, werde &quot;dieses Terrorgesetz&quot; als ein &quot;Fetzen wertloses Papier&quot; am Wege liegen bleiben. Von dem&amp;nbsp; Versammlungsgesetz &amp;nbsp;wird behauptet, es wolle nur noch Versammlungen zulassen, in denen &quot;die Spaltung Deutschlands&quot;, die &quot;Kriegspolitik&quot; propagiert werde; chauvinistische und faschistische Kundgebungen der &quot;Terror- und Mordorganisationen&quot; seien danach erlaubt, die &quot;Faschisten aller Spielarten innerhalb und außerhalb der Adenauer-Regierung&quot; könnten zum Überfall auf die DDR aufgerufen werden, die Versammlungen der &quot;Patrioten&quot;, der &quot;Arbeiter, die um höhere Löhne kämpfen&quot;, der &quot;Jugend, die sich nicht als Kanonenfutter mißbrauchen lassen will&quot;, seien verboten (&quot;4 Jahre Bundestag&quot; -- Handbuch der Bundestagsfraktion der KPD, S. 217). Die&amp;nbsp; Wahlgesetze &amp;nbsp;der Bundesrepublik Deutschland werden als &quot;Wahlbetrugsgesetze&quot; (bisweilen &quot;faschistische Wahlbetrugsgesetze&quot;), als &quot;Wahlfälschungsgesetze&quot;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_382&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_382&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_382&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (382):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gekennzeichnet (Protokoll des Parteitages von 1954, S. 30; Prot. II, 409, 151). Das&amp;nbsp; Betriebsverfassungsgesetz &amp;nbsp;wird als ein Gesetz bezeichnet, das &quot;die Arbeiter knechten&quot;, &quot;die Arbeiterschaft rechtlos&quot; und zu &quot;Sklaven der Rüstungsproduktion&quot; machen soll (Prot. II, 38, 188, 13). Charakteristisch ist überall, daß auf eine Darstellung des Gesetzesinhalts verzichtet wird; die Absicht, die Leser lediglich allgemein gegen die Gesetze und damit gegen die Organe, die die Gesetze erlassen haben, aufzuwiegeln, tritt klar zutage.
&lt;p&gt;2. Überaus zahlreich sind Angriffe auf die Bundesregierung, die nach Wortwahl und Ausdrucksweise als grobe Beleidigungen und Verunglimpfungen bezeichnet werden müssen. Die Regierung ist &quot;das größte Unglück für unsere Nation&quot;, &quot;volksfeindlich&quot;, &quot;amerikahörig&quot;, eine &quot;Regierung des Krieges und der Zerstörung Deutschlands&quot;, eine &quot;Regierung von Gesetzesbrechern&quot;. Der Bundeskanzler ist der &quot;Kanzler des Staatsstreichs&quot;, der &quot;Repräsentant der extremsten, chauvinistischsten und abenteuerlichsten Kräfte Westdeutschlands&quot;, er steckt &quot;mit Faschisten, Verbrechern und Banditen...unter einer Decke&quot;, seine (und seiner Minister) Lügen gleichen wie &quot;ein Haar dem anderen...den Lügen Hitlers, Himmlers und Goebbels&quot;, ja er ist &quot;der Hitler von heute&quot;. &quot;Hitler und Adenauer, die gleichen Parolen, die gleichen Methoden&quot;. Das von ihm repräsentierte &quot;Adenauer-Regime&quot; ist der &quot;Feind der Volksrechte und jeder Demokratie&quot;, die &quot;Herrschaft der Kriegsverbrecher und der Fememörder&quot;, das &quot;Regime des nationalen Verrats, der Ausbeutung und Unterdrückung, des Krieges und des Elends&quot;; es tritt das &quot;Grundgesetz mit Füßen&quot; und &quot;geht immer stärker...zur Anwendung faschistischer Methoden über&quot;. &quot;Die Regierung Adenauer und ihre ausführenden Organe brechen somit täglich Recht und Gesetz und verletzen das Grundgesetz der Bundesrepublik&quot;. Die Bundesregierung bedient sich bei der &quot;Terrorisierung&quot; der friedlichen westdeutschen Bevölkerung &quot;militaristischer und faschistischer Terror- und Mordorganisationen&quot;, die mit &quot;den brutalsten und verbrecherischsten Mitteln&quot; arbeiten, ja &quot;selbst vor gemeinem Mord&quot; nicht zurückschrecken.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_383&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_383&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_383&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (383):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Sie will die &quot;Versklavung Westdeutschlands durch den amerikanischen Imperialismus&quot;, die &quot;Knechtung Westdeutschlands&quot; unter &quot;amerikanischem Protektorat&quot;; sie bereitet mit &quot;Gesinnungsterror, Korruption und Betrug&quot;, durch &quot;Terror und Pogromhetze&quot;, durch &quot;Wahlbetrugsgesetze&quot; eine Militärdiktatur vor, die &quot;kriegslüstern&quot; auf die Eroberung Osteuropas hinzielt. Sie &quot;sät Feindschaft und Haß im deutschen Volke&quot;, &quot;wiegelt die Deutschen gegeneinander auf&quot;, sendet &quot;Spione und Terroristen&quot; nach Ostdeutschland, um &quot;Teile der friedlichen deutschen Bevölkerung selbst unter Verwendung von Sprengstoff und Gift zu vernichten&quot; (Zitate aus Prot. II, 6, 12&amp;nbsp;f., 29, 148, 196, 238, 242, 403, 580, 841; Handbuch der KPD- Bundestagsfraktion, S. 144 f.; Protokoll des Parteitages von 1954, S. 30).
&lt;p&gt;3. Die Bundesregierung wird bei ihren Plänen unterstützt von dem &quot;amerikahörigen&quot; Parlament; es ist durch &quot;Schwindelwahlen&quot;, &quot;Pseudowahlen&quot;, auf Grund von &quot;Wahlfälschungsgesetzen&quot;, mit Hilfe von &quot;Gesinnungsterror, Korruption und Betrug&quot; gebildet worden. Seine Qualität wird gekennzeichnet durch die &quot;reaktionären&quot; und &quot;faschistischen&quot; Gesetze, die es beschlossen hat. Als Teil des Adenauer-Regimes nimmt es &quot;die Befehle der amerikanischen Imperialisten entgegen und zwingt sie in Form deutscher Verordnungen und Gesetze der Bevölkerung Westdeutschlands auf&quot;. &quot;Die Arbeiterschaft kann nicht erwarten, daß der reaktionäre Bonner Bundestag bessere Gesetze schaffen wird, um ihnen mehr Rechte einzuräumen.&quot; Dieses Parlament drückt nicht nur nicht den wahren Volkswillen aus, es setzt sich vielmehr ständig über ihn hinweg, mißachtet dabei das Grundgesetz und den Auftrag, den ihm die Wähler gegeben haben. Daraus wird dann gelegentlich die Folgerung gezogen, daß das deutsche Volk an Abstimmungen dieses Parlaments nicht gebunden sei (Zitate aus Prot. II, 12,.13, 27, 32, 151, 165, 238, 410, 766, 840, 841; These 6 des Parteitages von 1954).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Vom Bundesverfassungsgericht endlich wird gesagt, man solle sich über die &quot;sogenannte Verfassungsgerichtsbarkeit&quot; keine Illusionen machen. Willkür- und Terrorurteile werden dem Gericht&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_384&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_384&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_384&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (384):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ohne weiteres zugetraut. Durch das Saar-Urteil habe es &quot;seine Rolle selbst...entlarvt&quot;. Das Grundgesetz werde vom Bundesverfassungsgericht so ausgelegt, wie es dem Interesse der herrschenden Klasse in Westdeutschland und ihrer Adenauer-Regierung entspreche. In den Prozeß-Nachrichten der KPD heißt es bei Besprechung einer Entscheidung des Gerichts schließlich kurz und bündig: &quot;Hier habt ihr den Rechtsstaat, acht Groschen ist er wert und keinen Pfennig mehr&quot; (Prot. II, 846&amp;nbsp;f.).
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Äußerungen lassen, in ihrem Zusammenhang betrachtet, nur eine Deutung zu: sie sind Ausdruck einer planmäßigen Hetze, die auf die Herabsetzung und Verächtlichmachung der Verfassungsordnung der Bundesrepublik abzielt. Ihr Ansehen soll geschmälert, das Vertrauen des Volkes auf die von ihr aufgerichtete Wertordnung soll erschüttert werden. Entscheidend ist dabei, daß es sich nicht um vereinzelte Entgleisungen handelt, wie sie im politischen Kampf vorkommen. Schon die Zahl dieser Schmähungen spricht dagegen, ihre ständige Wiederholung, das unbeirrte Festhalten des auf Herabsetzung und Verhöhnung gestimmten Tones, der jede, auch die geringste Anerkennung und positive Bewertung eines Zustandes in der Bundesrepublik oder einer Maßnahme der Bundesorgane ausschließt. Vor allem aber lassen Ursprung und Art der Verbreitung der Äußerungen das Planmäßige, Überlegte des Vorgehens deutlich erkennen. Es handelt sich durchweg um Verlautbarungen, die von den obersten Parteiorganen nicht nur konzipiert, sondern auch redigiert und mit Hilfe des Führungsapparates der Partei nach unten weitergegeben werden; sie finden sich demgemäß, bis in die Einzelheiten der sprachlichen Fassung gleichlautend, in den schriftlichen und mündlichen Äußerungen unterer Parteiorgane und in der gesamten Parteipresse wieder; dabei werden gewisse sprachliche Formeln -- einmal von oben ausgegeben -- klischeehaft in allen Zeitschriften, Zeitungen, Parteischulungsmaterialien, Flugblättern u. dgl. wiederholt und so den Massen eingehämmert. Das ist mehr als die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_385&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_385&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_385&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (385):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
auch sonst zu beobachtende mehr oder minder einhellige Befolgung einer von einer Parteiführung ausgegebenen Kampfparole. Hier führt der politische Willensträger der KPD, die offizielle Parteiführung, einen planmäßigen Feldzug gegen die Verfassungsorgane der Bundesrepublik; mit Hilfe des straff organisierten Parteiapparats soll dieser Aktion eine Breitenwirkung und Stoßkraft gesichert werden, mit der eine von den einzelnen Parteiorganen selbständig betriebene Propaganda nicht rechnen könnte. Die KPD muß sich deshalb gefallen lassen, daß diese Art der Agitation ihr als Partei zugerechnet wird.
&lt;p&gt;Der Eindruck, daß es sich hier um ein systematisches Vorgehen handelt, das eine grundsätzliche Mißachtung der Verfassungsordnung bekundet und das beim Volke Abneigung und Haß gegen diese Ordnung erregen will, wird verstärkt durch die Maßlosigkeit der Sprache, die sich bisweilen selbst roher und abstoßender Wendungen bedient (so, wenn es im Programm der nationalen Wiedervereinigung heißt, daß &quot;die Imperialisten in Westdeutschland vor Wut aufheulen&quot; über die Erfolge der DDR [Prot. II, 15]). Überall werden die stärksten Ausdrücke verwendet; es herrscht ein erregter, überhitzter, groteske Übertreibungen nicht scheuender Ton. Allenthalben ist das Bestreben sichtbar, um jeden Preis Vorgänge des öffentlichen Lebens so darzustellen und zu deuten, daß sie als Anlaß heftiger Schmähungen der Verfassungsordnung der Bundesrepublik dienen können. Zur Technik dieser Art von Agitation gehört es, daß Äußerungen maßgebender Persönlichkeiten oder staatlicher Organe entstellt und in einer Weise wiedergegeben werden, die dem unkundigen Leser die schärfste Polemik als berechtigt erscheinen lassen muß. So wird im offiziellen Rechenschaftsbericht der Parteileitung auf dem Parteitag von 1954 u. a. einem Abgeordneten der Regierungskoalition die Absicht unterstellt, Elsaß-Lothringen zu annektieren, die Schweiz zu zerstückeln, Luxemburg und die Niederlande als selbständige Staaten von der Landkarte zu streichen. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein einzelner in der Bundesrepublik seit 1945 wohnhafter früherer Österreicher&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_386&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_386&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_386&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (386):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren hat, wird so wiedergegeben, daß das Gericht &quot;verkündet&quot; habe, die Bevölkerung Österreichs bestehe aus deutschen Staatsangehörigen (Protokoll des Parteitages von 1954, S. 17). Mißstände, ja auch nur einzelne unerfreuliche Vorfälle ohne Bedeutung, wie sie in jedem Staat vorkommen und im freiheitlichen Rechtsstaat infolge der hier herrschenden Rede- und Pressefreiheit jederzeit öffentlich erörtert werden können, werden groß &quot;aufgezogen&quot;, in ihrer Bedeutung maßlos übersteigert und als Beweise für die Verwerflichkeit des ganzen Staatssystems der Bundesrepublik triumphierend verkündet.
&lt;p&gt;In diesem Ton, der nur auf die Erregung gefühlshafter Aufwallungen, unklarer Emotionen abzielt, kommt besonders deutlich zum Ausdruck, daß es hier um die planmäßige Herabsetzung der Verfassungsordnung geht, um die Zerstörung der Vertrauensbasis, die sie im Volke besitzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Einwand, daß solche Agitationsformen bewußt auf ein niedriges intellektuelles Niveau berechnet seien, würde die KPD nicht entschuldigen können; er würde die Absicht der Verfasser und Veranstalter solcher Aktionen nur deutlicher machen, die nicht auf sachliche Belehrung ihrer Anhänger und der angesprochenen Bevölkerungskreise geht, sondern lediglich auf das Aufrühren trüber Ressentiments, die in jedem Menschen potentiell bereit liegen und von hemmungslosen Agitatoren insbesondere gegen die staatliche Autorität jederzeit leicht aufgerufen werden können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dies alles gewinnt erst die rechte Bedeutung, wenn man es zusammenhält mit der Haltung der KPD gegenüber den Verfassungssystemen der kommunistisch beherrschten Länder. Hier herrscht der Ton uneingeschränkter Loyalität und vorbehaltloser Zustimmung zu allen Zuständen und Regierungsmaßnahmen. Die Vertreter der KPD haben in der mündlichen Verhandlung die äußerste Empfindlichkeit gezeigt gegenüber jeder auch nur angedeuteten kritischen Äußerung hinsichtlich des Staatssystems der Sowjetzone, der übrigen kommunistisch regierten Länder oder gar der Sowjetunion. Ihr devoter Respekt gegenüber den dort&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_387&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_387&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_387&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (387):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
bestehenden Herrschaftssystemen führt zur Blindheit selbst gegenüber der Frage, ob diese Systeme und ihre Staats- und Verwaltungspraxis den Lehren von Marx und Engels noch entsprechen. In der Tat ist es ja auch &quot;die Aufgabe und die Pflicht jedes Kommunisten, den Lügen der Bonner Militaristen und ihrer Nachbeter aus den Reihen der SPD- und DGB- Führung gegen die DDR überall mit der Wahrheit über den ersten Arbeiter- und Bauernstaat in der deutschen Geschichte entgegenzutreten. Jedes Schwanken oder gar Zurückweichen in dieser Frage wäre eine Unterstützung der schlimmsten Feinde der Arbeiterklasse und des ganzen Volkes&quot; (These 15 des Parteitages von 1954). Wie diese Wahrheit aussieht, ist vorher geschildert (a.a.O., Thesen 12&amp;nbsp;ff.). &quot;Von der Deutschen Demokratischen Republik geht der Friede aus&quot;, &quot;die Demokratie&quot;, der &quot;soziale und kulturelle Fortschritt&quot;. Sie &quot;gibt für ganz Deutschland das Beispiel des besseren Lebens der Arbeiter und Werktätigen, der freien Entfaltung der Persönlichkeit&quot;; sie geht &quot;in friedlicher Aufbauarbeit einer großen Blütezeit&quot; entgegen. Der panegyrische Ton, auf den diese ganzen Darlegungen gestimmt sind, zeigt, daß die KPD dort, wo sie es will, sehr wohl in der &quot;demokratischen Legitimation&quot; einer Regierung, in der &quot;hohen Autorität&quot;, die sie genießt, echte Werte sieht, die gestärkt werden müssen. Der Verfassungsordnung der Bundesrepublik solche Werte zuzuerkennen, ist sie nicht bereit; hier kennt sie nur Untergrabung, Verhöhnung, Verächtlichmachung.
&lt;p&gt;Der Einwand, der Kampf der KPD richte sich zwar gegen die augenblicklichen Träger der höchsten staatlichen Ämter der Bundesrepublik, nicht aber gegen die verfassungsrechtlichen Institutionen als solche, würde nicht überzeugen können. Es mag dahinstehen, ob dies in Einzelfällen zutrifft; im ganzen ist die Art der Kampfesführung so, daß das Hauptziel deutlich erkennbar wird. Das ganze Verfassungssystem, die Art, wie das Parlament gewählt, die Regierung zusammengesetzt wird, die Gesetze erlassen werden, ist durchaus &quot;volksfeindlich&quot;, dem Volkswohl abträglich, sie muß daher durch ein von Grund auf anderes, nämlich das kom&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_388&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_388&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_388&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (388):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
munistische Regierungssystem ersetzt werden. Es gilt daher, dieses System in den Augen des Volkes in jeder Form herabzusetzen, zu diffamieren, in seiner Verwerflichkeit bloßzustellen. Dabei kann es nur nützlich sein, wenn die Angriffe gegen die Institutionen zugleich gegen die das Amt verkörpernde Person gerichtet und persönlich gefärbt werden; sie gewinnen dann für den einfach denkenden Menschen erst die rechte Anschauung. Im übrigen zeigt die Prüfung aller Äußerungen gegen das &quot;Adenauer-Regime&quot;, daß die Ausdrücke &quot;Adenauer-Regime&quot;, &quot;Bundesregierung&quot; und &quot;Adenauer-Regierung&quot; ohne Bedenken unterschiedslos nebeneinander gebraucht werden. Schließlich aber müssen die Angriffe gegen die Inhaber der höchsten Staatsfunktionen doch den Schluß nahelegen: Was kann eine Verfassungsordnung wert sein, die es ermöglicht, daß &quot;Verräter&quot;, &quot;Kriegshetzer&quot;, &quot;Verbrecher faschistischer Art&quot;, daß ein &quot;amerikahöriges&quot; Parlament mit &quot;Wahlfälschungsgesetzen&quot;, &quot;Betrug und Terror unter Mißachtung aller Grundrechte&quot; über ein &quot;rechtloses Volk&quot; regieren? Daß die KPD ihren Anhängern, den Lesern ihrer Presse, den Hörern ihrer Versammlungen diesen Schluß nicht habe suggerieren wollen, dafür fehlt jeder Anhaltspunkt. Sie muß sich gefallen lassen, daß ihr die Absicht, dieser Schluß möge gezogen werden, zur Last gelegt wird.
&lt;p&gt;Es ist bereits dargelegt, daß das Grundgesetz mit der Bestimmung &quot;Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit&quot; bewußt den Schritt der &quot;Konstitutionalisierung&quot; der politischen Parteien getan hat. Mit ihrer Erhebung in den Rang verfassungsrechtlicher Institutionen sind die Parteien zugleich in die Reihe der &quot;Integrationsfaktoren&quot; im Staate eingerückt. Hieraus hat die Verfassungsauslegung Folgerungen zu ziehen. Gewiß darf man die sich aus der Integrationsaufgabe der Parteien für sie ergebenden Pflichten nicht überbewerten. Für oppositionelle Parteien muß politischer Bewegungsraum bleiben. Eine grundsätzlich reformerisch orientierte Partei muß die bestehende Ordnung kritisieren können; damit muß ihr auch die Möglichkeit zugestanden sein, eine Propaganda zu treiben, die die Massen des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_389&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_389&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_389&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (389):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Volkes erreicht. Das bedeutet immer eine gewisse Vulgarisierung ihrer politischen Ideen, ihre &quot;Adaptation&quot; an die emotionalen Bedürfnisse der Massen, mit anderen Worten: den Gebrauch trivialer, das Gefühl ansprechender Schlagworte und Kampfparolen. Das alles ist unschädlich und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, solange die Partei in ihrer Haltung erkennen läßt, daß ihr das Bewußtsein, sich als politische Partei im Rahmen einer freiheitlichen Demokratie zu bewegen, stets gegenwärtig bleibt. Das heißt aber mindestens, daß sie eine vom Volk in freien Wahlen bestätigte Verfassungsordnung mit der in ihr verkörperten Rangordnung der Werte als allgemeinen Rahmen des politischen Lebens respektiert und die übrigen politischen Parteien als Konkurrenten in einem unablässigen Ringen um die beste Ordnung im Staat jedenfalls insofern anerkennt, als sie ihnen dabei nicht von vornherein auch nur die Möglichkeit, das politisch Richtige zu wollen, bestreitet. Daraus ergibt sich als Mindestpflicht jeder politischen Partei im freiheitlich-demokratischen Staate, in ihrem öffentlichen Auftreten, in Form und Stil ihrer politischen Betätigung, die obersten Verfassungswerte als für sich verbindlich anzuerkennen, an der Festigung ihres Ansehens im Volke mitzuarbeiten, allermindestens aber sich jeder Herabsetzung, Schmähung und Verächtlichmachung dieser Ordnung zu enthalten. Eine Partei, die bewußt, dauernd und planmäßig einen Feldzug der Verleumdung und Verhöhnung dieser Werte und der sie verkörpernden Ordnung unternimmt, geht auf ihre Beeinträchtigung, ja auf ihre Beseitigung aus. Es ist nicht denkbar, daß eine solche Partei verfassungsrechtlich zur Mitwirkung an der Bildung des staatlichen Willens in einer freiheitlichen Demokratie herangezogen werden könnte.
&lt;p&gt;Hier liegt schließlich auch ein letzter Grund, warum die KPD nicht gehört werden kann, wenn sie sich auf ihre Verdienste im Kampfe gegen den Faschismus beruft. Diese Verdienste werden von niemand verkannt. Aber der Kampf gegen den Faschismus hat zum Erfolg geführt; an seinem Ende steht in der Bundesrepublik Deutschland die Errichtung einer in freiheitlichen Wahlen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_390&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_390&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_390&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (390):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
vom Volke gebilligten demokratischen Ordnung. Diese Ordnung ist in ihren Grundlagen von allen Parteien, auch von denen, die sie für reform- und verbesserungsbedürftig halten, zu respektieren. Gerade ihre Haltung zum Nationalsozialismus müßte die KPD dazu führen, eine im Kampf gegen die nationalsozialistischen Ideen erwachsene Ordnung, die die vom Nationalsozialismus verworfenen Grundwerte wieder verwirklichen will, zu achten. Findet sie aber auch zu dieser neuen, dem Nationalsozialismus in allem entgegengesetzten demokratischen Ordnung keine andere Einstellung als die der planmäßigen Herabsetzung, Schmähung und Untergrabung, so kann sie das nicht durch den Hinweis auf ihren Kampf gegen ein System rechtfertigen, das demokratischen Ordnungen gegenüber die gleiche Haltung einnahm.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Dritter Abschnitt&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Im Verlaufe des Verfahrens haben die Bundesregierung und die KPD eine Fülle weiterer Beweise angeboten. Der Erhebung dieser Beweise bedurfte es nicht, da sich aus dem Inhalt des Urteils ergibt, daß sie für die Entscheidung nicht erheblich sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das gilt auch von den Beweisanerbieten der KPD vom 28. Juni 1955 (Prot. II, 880, 887); ihre Unerheblichkeit geht aus den Darlegungen auf S. 367 ff. hervor.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Anträge der KPD, in die mündliche Verhandlung wieder einzutreten, konnten keinen Erfolg haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein Teil der Anträge hatte zum Ziel, eine Einstellung des Verfahrens herbeizuführen; sie waren mit erneuten Ausführungen über die angeblichen Verfahrenshindernisse des Wiedervereinigungsgebotes und eines Mißbrauchs des Antragsrechtes aus § 43 BVerfGG begründet. Die Ausführungen waren jedoch nicht geeignet, die Darlegungen des Urteils zu diesen Themen (s. oben S. 113, 130) zu beeinflussen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit den übrigen Anträgen erstrebte die KPD den Wiederein&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_391&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_391&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_391&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (391):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tritt in die mündliche Verhandlung, um die Verfassungsmäßigkeit ihrer Bestrebungen darlegen zu können; hierbei berief sie sich auf neuere, die Politik der Bundesregierung kritisierende Äußerungen von Politikern anderer Parteien, auf Wandlungen in der Interpretation gewisser marxistisch- leninistischer Grundsätze und auf angebliche Feststellungen des Bundesgerichtshofes in dem Strafverfahren gegen Rische u. a. Das in Aussicht gestellte und im einzelnen in den Schriftsätzen bezeichnete Vorbringen war jedoch nicht geeignet, eine andere Beurteilung der KPD herbeizuführen. Das Gericht lehnt es daher ab, wieder in die mündliche Verhandlung einzutreten.
&lt;p&gt;3. Der Antrag der KPD vom 26. März 1956 (Prot. III, 564) auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist mit der Entscheidung in der Hauptsache gegenstandslos geworden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungswidrigkeit der KPD ist durch Urteil festzustellen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach § 46 Abs. 3 BVerfGG ist mit der Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei ihre Auflösung und das Verbot von Ersatzorganisationen zu verbinden. Im Urteil vom 23. Oktober 1952 (BVerfGE 2, 1 [71]) hat das Gericht diese Bestimmung angewandt, ohne sich mit der Frage ihrer Verfassungsmäßigkeit besonders auseinanderzusetzen. In der Rechtslehre sind Bedenken gegen ihre Vereinbarkeit mit dem Prinzip des Rechtsstaates und der Gewaltenteilung erhoben worden. Das Gericht vermag diese Bedenken nicht zu teilen. Die Auflösung der Partei ist keine selbständige Exekutivmaßnahme, sondern eine gesetzlich angeordnete normale, typische und adäquate Folge der Feststellung der Verfassungswidrigkeit. Wenn mit dieser Feststellung die gegenüber anderen Organisationen bevorzugte Rechtsstellung der Partei entfällt, ist es nur sachgerecht, daß daran die gleiche Rechtsfolge geknüpft wird, die im Falle des Art. 9 GG für die Verfassungswidrigkeit einer Vereinigung vorgesehen ist. Die den&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_392&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_392&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_392&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (392):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Exekutivbehörden verbleibende Abwicklung der Organisation der Partei ist nicht Inhalt, sondern Folge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts.
&lt;p&gt;Die Auflösung der KPD ist im Urteil auszusprechen. Sie erstreckt sich auf alle ihre satzungsmäßigen Organisationen. Mit der Auflösung ist das Verbot zu verbinden, Ersatzorganisationen zu schaffen oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzusetzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auf nicht zur Partei gehörige, aber von ihr abhängige Organisationen, vor allem die sog. Tarnorganisationen, erstreckt sich hingegen die Auflösung nicht. Diese Organisationen nehmen nicht an dem Parteiprivileg des Art. 21 GG teil und fallen, soweit sie die verfassungsmäßige Ordnung verletzen, unter Art. 9 Abs. 2 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aus der Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei ergibt sich, wie das Bundesverfassungsgericht in dem Urteil vom 23. Oktober 1952&amp;nbsp;festgestellt hat, daß die Abgeordneten in den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder ihre Mandate verlieren (vgl. BVerfGE 2, 1 [72&amp;nbsp;ff.]). Eines Ausspruchs über die Folgen dieses Mandatsverlustes durch besondere Vollstreckungsanordnung bedarf es nicht, da die KPD nur in den Parlamenten von Bremen und Niedersachsen durch Abgeordnete vertreten ist und diese Länder die Folgen des Mandatsverlustes gesetzlich geregelt haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Entscheidung über die Einziehung des Vermögens einer aufgelösten Partei ist nach § 46 Abs. 3 BVerfGG in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt. Dabei ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, daß eine Vermögenseinziehung nicht erforderlich ist, wenn entweder offensichtlich keine nennenswerten Vermögenswerte der aufgelösten Partei vorhanden sind oder ihre vermögensrechtlichen Verhältnisse so klar liegen, daß eine Auseinandersetzung in kürzester Frist möglich erscheint. In allen anderen Fällen dagegen, insbesondere wenn die Vermögensverhältnisse nicht übersichtlich sind, muß das Vermögen eingezogen werden, um zu verhindern, daß Organe der aufge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_85_393&quot; id=&quot;BVerfGE_5_85_393&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_85_393&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 85 (393):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lösten Partei unter dem Vorwand der Vermögensauseinandersetzung den Zusammenhalt der Partei aufrechterhalten. Aus diesen Erwägungen konnte auch die Rücksicht auf eine bei der Vorbereitung der Wiedervereinigung Deutschlands mögliche Neuzulassung einer kommunistischen Partei das Gericht nicht veranlassen, von der Einziehung des Vermögens abzusehen. Welche Maßnahmen in diesem Falle getroffen werden müßten, um zu verhindern, daß die Chancengleichheit der wiederzugelassenen Partei durch die Folgen der Vermögenseinziehung ernstlich geschmälert würden, muß zu gegebener Zeit von den zuständigen Organen geklärt werden.
&lt;p&gt;Die Wirkung des Urteils tritt mit seiner Verkündung ein. Die Polizeibehörden haben alle dem Vollzug des Urteils dienenden Maßnahmen zu treffen, ohne durch andere als allgemein gültige rechtsstaatliche Regeln gehindert zu sein. Um die Durchführung zu vereinheitlichen, sind die Innenminister der Länder auf Grund des § 35 BVerfGG mit der Vollstreckung der Entscheidungen dieses Urteils zu Ziffer I 2 und 3 zu beauftragen.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/847&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-21-gg">Art. 21 GG</category>
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 <pubDate>Sat, 24 Mar 2012 00:01:23 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 13.06.1956 - 1 BvR 315/53; 1 BvR 309/53; 1 BvR 286/53</title>
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&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Die Vorschrift, daß Wahlvorschläge parteifreier Wählergruppen von 500 Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen, verletzt weder die Wahlgleichheit noch den Grundsatz der Geheimhaltung der Wahl.&lt;br /&gt;
2. Die Nichtberücksichtigung der Zweitstimmen von Wählern erfolgreicher parteiloser Bewerber verstößt nicht gegen die Wahlgleichheit.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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&lt;strong&gt;1. Die Vorschrift, daß Wahlvorschläge parteifreier Wählergruppen von 500 Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen, verletzt weder die Wahlgleichheit noch den Grundsatz der Geheimhaltung der Wahl.&lt;/strong&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_77_78&quot; id=&quot;BVerfGE_5_77_78&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_77_78&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 77 (78):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;2. Die Nichtberücksichtigung der Zweitstimmen von Wählern erfolgreicher parteiloser Bewerber verstößt nicht gegen die Wahlgleichheit.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 13. Juni 1956&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvR 315/53, 1 BvR 309/53 und 1 BvR 286/53 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;gem. § 24 BVerfGG&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden des W. S. und 348 weiterer Beschwerdeführer.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerden werden verworfen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen das Wahlgesetz zum zweiten Bundestag und zur Bundesversammlung (BWG) vom 8. Juli 1953 (BGBl. I S. 470) und die Bundeswahlordnung (BWO) vom 15. Juli 1953 (BGBl. I S. 514). Der Rechtsanwalt Dr. B. in Ö. hatte zunächst in eigenem Namen und für die Beschwerdeführer 1) bis 5, 7) eine Verfassungsbeschwerde erhoben, der sich im Laufe des Verfahrens die übrigen Beschwerdeführer angeschlossen haben. Der Beschwerdeführer Sch. und die Frei-Soziale Union haben auch selbständig Verfassungsbeschwerde erhoben. Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluß vom 1. April 1954 die Verfassungsbeschwerden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Nationale Partei Deutschlands, die Frei-Soziale Union und die Deutsche Reichspartei treten in diesem Verfahren als politische Parteien auf. Die übrigen Beschwerdeführer sind wahlberechtigte Bürger der Bundesrepublik.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Beschwerdeführer rügen, daß durch die §§ 9 Abs. 1, 2, 4 und 5; 10; 25 Abs. 2; 26 Abs. 2 und 34 Abs. 1 und 4 BWG sowie § 29 BWO das Grundgesetz in den Art. 3 Abs. 1 und 3. 9. 19, 20 und 38 verletzt werde. Sie machen geltend:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die beanstandeten Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung schränkten die genannten Grundrechte in unzulässiger Weise ein und verletzten damit zugleich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_77_79&quot; id=&quot;BVerfGE_5_77_79&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_77_79&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 77 (79):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Art. 19 GG. Die eingeschränkten Grundrechte seien entgegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG im Bundeswahlgesetz nicht ausdrücklich unter Angabe des Artikels genannt. Sie würden in ihrem Wesensgehalt angetastet. Das einschränkende Gesetz sei nicht &quot;allgemein&quot;, da es nur für den Einzelfall, nämlich die Wahl zum zweiten Bundestag erlassen sei.
&lt;p&gt;b) Die parteilosen Wähler und Wahlbewerber würden gegenüber den politischen Parteien in unzulässiger Weise benachteiligt. Dies gelte vor allem für das Erfordernis von 500 Unterschriften für den Wahlvorschlag eines Parteilosen und den Ausschluß von Landeslisten parteiloser Kandidaten sowie die Vorschrift, daß die Zweitstimmen der Wähler, die ihre Erststimme einem erfolgreichen parteilosen Bewerber gegeben haben, nicht berücksichtigt würden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Zwang zur Beibringung von 500 persönlichen Unterschriften auf amtlichen Formblättern und zur Einreichung der Unterschriftenblätter beim Wahlleiter, die Prüfung der Unterschriften durch den Wahlausschuß und insbesondere das Erfordernis einer amtlichen Wahlrechtsbescheinigung für jeden Unterschreibenden verletzten das Wahlgeheimnis. Statt dessen hätte dem Gesetzgeber die Hinterlegung der Unterschriftenblätter beim Notar genügen müssen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Kleine und neue Parteien würden gegenüber den älteren und größeren politischen Parteien vor allem durch die Sperrklausel benachteiligt. Selbst wenn man grundsätzlich eine Sperrklausel im Interesse der Bekämpfung der Splitterparteien nicht für verfassungswidrig halte, so überschreite doch die Beziehung der Sperrklausel auf das Bundesgebiet das zulässige Maß. Bei der Wahl zum ersten Bundestag hatten 5% der Stimmen in einem Land genügt, um an der Verteilung der Listenmandate teilzunehmen. Nach der neuen Regelung müsse eine Partei im Bundesgebiet über 1,3 Millionen Stimmen auf sich vereinigen, bevor sie an der Zuteilung von Listenmandaten teilnehme. Eine Partei aber, die nur knapp unter dieser Stimmenzahl bleibe, sei keine Splitterpartei mehr.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_77_80&quot; id=&quot;BVerfGE_5_77_80&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_77_80&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 77 (80):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Ungerechtigkeit dieser Regelung werde dadurch vermehrt, daß nationale Minderheiten von der Sperrklausel ausgenommen seien und das Verbot der Listenverbindungen des § 10 BWG das Gewicht der Sperrklausel noch verstärke. Dadurch sei zugleich das Recht der Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 GG verletzt.
&lt;p&gt;d) Auch durch § 25 Abs. 2 und 34 Abs. 1 BWG, die nur von neuen Parteien den Nachweis einer demokratischen Vorstandswahl und die Vorlage von Satzungen und Programmen verlange, werde zweierlei Recht für alte und für neue Parteien und deren Anhänger geschaffen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Schließlich verletze Art. 34 Abs. 4 BWG, der nur für neue Parteien bis zu 2500 Unterschriften für einen Landeswahlvorschlag verlange, Wahlgleichheit und Wahlgeheimnis für neue Parteien und ihre Anhänger.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer beantragen, das ganze Bundeswahlgesetz -- hilfsweise die sie betreffenden, aus ihrem Vortrag im einzelnen ersichtlichen Bestimmungen für unvereinbar mit dem Grundgesetz und daher nichtig zu erklären, sowie eine einstweilige Anordnung zu erlassen, durch die die Bundestagswahl bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden aufgeschoben werde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts hat am 20. Juli 1954 entschieden, daß politische Parteien die Verletzung ihres verfassungsrechtlichen Statuts durch die rechtliche Gestaltung des Wahlverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht nur im Wege des Organstreits, nicht mit der Verfassungsbeschwerde geltend machen können (BVerfGE 4, 27). Danach sind die Verfassungsbeschwerden der Nationalen Partei Deutschlands, der Frei-Sozialen Union und der Deutschen Reichspartei unzulässig.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_77_81&quot; id=&quot;BVerfGE_5_77_81&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_77_81&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 77 (81):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Nationale Partei Deutschlands den Anforderungen genügt, die an eine politische Partei zu stellen sind. Andernfalls könnten nur die in ihr zusammengeschlossenen Einzelpersonen, nicht aber sie selbst Träger der Rechte aus Art. 38 GG sein.
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden der übrigen Beschwerdeführer sind zulässig. Sie richten sich unmittelbar gegen das Bundeswahlgesetz und § 29 BWO. Dagegen bestehen keine Bedenken, wie das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach entschieden hat, da die Beschwerdeführer durch die angegriffenen Bestimmungen des Gesetzes unmittelbar betroffen sind (vgl. BVerfGE 1, 97 [101 f.]; 1, 208 [237]; 3, 19 [23]; 3, 383 [392]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Verfassungsbeschwerden sind offensichtlich unbegründet. Der Bundesgesetzgeber hat bei der Gestaltung des Wahlrechts und bei der Konkretisierung der verfassungsrechtlich festgelegten Wahlgrundsätze einen weiten Ermessensspielraum. Das Bundesverfassungsgericht kann nur die Überschreitung der Grenzen dieses Ermessens nachprüfen (vgl. BVerfG 3, 19 [24 f.]). Unter Beachtung dieses grundsätzlichen Gesichtspunkts ist zu dem Vorbringen der Beschwerdeführer im einzelnen zu sagen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Das Erfordernis von 500 Unterschriften eines Wahlvorschlags eines parteilosen Kandidaten verletzt weder den Grundsatz der Wahlgleichheit noch das Wahlgeheimnis.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der Entscheidung vom 1. August 1953 (BVerfGE 3, 19 [28 f.]) hat das Bundesverfassungsgericht die Zahl von 500 Unterschriften bei Wahlvorschlägen neuer Parteien für zu hoch gehalten, weil dadurch ein Mißverhältnis gegenüber den alten Parteien entstehe. Dort ging es also um die Frage, inwieweit hinsichtlich der Zahl der Unterschriften für Wahlvorschläge alte und neue Parteien unterschiedlich behandelt werden dürften. Davon wesentlich verschieden ist der Fall, daß sich Wahlvorschläge von Parteien und Wahlvorschläge parteifreier Wählergruppen gegenüberstehen. Der Wahlgesetzgeber handelt nicht willkürlich, wenn er zur Vermeidung einer übermäßigen Stimmenzersplitterung völlig aussichtslose Vorschläge nach Möglich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_77_82&quot; id=&quot;BVerfGE_5_77_82&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_77_82&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 77 (82):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
keit unterbindet. Dem dient der Nachweis einer ausreichenden Unterstützung des Wahlvorschlags, der durch eine bestimmte Zahl von Unterschriften erbracht werden soll. Bei politischen Parteien darf schon ihrem Begriff nach eine gewisse Anhängerschaft vorausgesetzt werden. Für Wahlvorschläge parteifreier Wählergruppen können an den Nachweis der Unterstützung wesentlich strengere Anforderungen gestellt werden. Es ist evident, daß ein parteiloser Kandidat, der nicht einmal 500 Anhänger nachweisen kann, nicht die geringste Aussicht hat, gewählt zu werden.
&lt;p&gt;Auch der Grundsatz der Geheimhaltung ist weder durch die Unterschriftenklausel selbst noch durch § 29 BWO (erforderliche Wahlrechtsbescheinigung) verletzt. Bei der Wahlvorbereitung kann naturgemäß das Wahlgeheimnis nur unvollkommen gewahrt werden. Die Wahlwerbung bringt es mit sich, daß ein großer Teil der Anhänger eines Kandidaten (auch eines Parteikandidaten) seine Anhängerschaft öffentlich zu erkennen gibt und damit auf das Wahlgeheimnis verzichtet. Allerdings darf das Wahlgeheimnis nicht in weiterem Umfang preisgegeben werden, als zur ordnungsmäßigen Durchführung der Wahl notwendig ist. Aber eine Prüfung der Echtheit der Unterschriften und der Wahlberechtigung der Unterzeichner muß der Wahlbehörde ermöglicht werden. Wenn der Gesetzgeber deshalb eine Hinterlegung der Unterschriftenlisten bei einem Notar (der nur die Zahl der Unterschriften bescheinigen, aber nicht ihre Echtheit prüfen kann) nicht für ausreichend hielt, so war diese Überlegung sachgerecht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Der Ausschluß von Landeslisten parteiloser Kandidaten ergibt sich aus der Natur der Sache, da die Listenwahl Gruppen mit einem gemeinsamen Programm, d. h. praktisch politische Parteien, voraussetzt. Daß die Zweitstimmen von Wählern erfolgreicher unabhängiger Kandidaten nicht berücksichtigt werden, ist die Folge des Anrechnungsprinzips aus § 9 Abs. 2 BWG. Da für parteilose Bewerber Landeslisten nicht aufgestellt werden können, fehlt es an der Möglichkeit, die in Wahlkreisen eroberten&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_77_83&quot; id=&quot;BVerfGE_5_77_83&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_77_83&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 77 (83):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Mandate der Parteilosen mit Listenmandaten zu verrechnen. Infolgedessen war es notwendig, die Berücksichtigung der Zweitstimmen von Wählern erfolgreicher parteiloser Bewerber auszuschließen, da sonst solche Wähler mit ihren beiden Stimmen einen zweifachen Erfolg erzielen könnten. Sie könnten nämlich, nachdem sie voraussetzungsgemäß mit ihrer Erststimme einem parteilosen Wahlbewerber zum Erfolg verholfen haben, mit ihrer Zweitstimme auch noch einer Partei ein zusätzliches Mandat verschaffen. Erst durch die Bestimmung des § 9 Abs. 2 BWG wird die gleichmäßige Berücksichtigung des Erfolgswerts der Zweitstimmen sichergestellt. Sie verletzt also nicht nur nicht den Grundsatz der Wahlgleichheit, sondern dient umgekehrt seiner Verwirklichung.
&lt;p&gt;c) Die Sperrklausel (§ 9 Abs. 4 BWG) führt zu einer unterschiedlichen Bewertung der abgegebenen Zweitstimmen. Daß sie trotzdem mit dem Gleichheitsprinzip vereinbar ist, wenn sie das Quorum nicht über 5% ansetzt, hat das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach entschieden (BVerfGE 1, 208 [247 ff.]; 4, 31 [40]; 4, 375 [380]). Dies gilt auch für die auf das Bundesgebiet bezogene Sperrklausel des § 9 Abs. 4 BWG, zumal in Verbindung mit der Vorschrift, daß die Sperrklausel nicht zur Anwendung kommt, wenn die betreffende Partei mindestens in einem Wahlkreis einen Sitz erringt. Diese Kombination verschafft übrigens den kleineren Parteien gegenüber dem Wahlgesetz zum ersten Bundestag insofern eine größere Chance, als bei dem Gewinn eines Wahlkreismandats die betreffende Partei nicht nur in dem Lande, in dem der Wahlkreis erobert wurde, sondern in sämtlichen Ländern der Bundesrepublik an der Mandatszuteilung auf die Landeslisten teilnimmt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch die Ausnahme der nationalen Minderheiten von der Sperrklausel ist mit Rücksicht auf die bei ihnen vorliegenden besonderen Verhältnisse, die mit der Situation anderer kleinerer Parteien nicht vergleichbar ist, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. hierzu die Ausführungen im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5.April 1952, BVerfGE 1, 208 [253 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_5_77_84&quot; id=&quot;BVerfGE_5_77_84&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_5_77_84&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 5, 77 (84):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Auch das Verbot der Listenverbindung macht die Sperrklausel nicht verfassungswidrig. Dieses Verbot soll vor allem eine Umgehung der Sperrklausel verhindern und verfolgt schon deshalb ein legitimes Ziel. Inwiefern es gegen Art. 9 GG verstoßen soll, ist nicht ersichtlich. Mit der Zulassung verbundener Listen hat die Vereinigungsfreiheit nichts zu tun.
&lt;p&gt;d) Das Erfordernis der Vorlage von Satzung und Programm sowie des Nachweises, daß neu auftretende Parteien einen demokratisch gewählten Vorstand haben (§§ 25 Abs. 2, 34 Abs. 1 BWG), entspricht Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG, der vorschreibt, daß die innere Ordnung der Parteien demokratischen Grundsätzen entspreche. Dieser Nachweis kann solchen Parteien erlassen werden, deren innere Ordnung bereits bekannt ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daß § 34 Abs. 4 BWG (Unterschriftenklausel für Landeslisten) mit dem Grundgesetz vereinbar ist, hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Urteil vom 1. August 1953 (BVerfGE 3, 19 [31]) entschieden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;e) Da ein Verstoß gegen Grundrechte nicht festgestellt werden konnte, kann eine Verletzung des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in Betracht kommen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die Verfassungsbeschwerden waren daher gemäß § 24 BVerfGG teils als unzulässig, teils als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist gegenstandslos.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/846&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-19-gg">Art. 19 GG</category>
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 <pubDate>Fri, 23 Mar 2012 22:55:18 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 20.07.1954 - 1 PbvU 1/54</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/819</link>
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Klagebefugnis politischer Parteien        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 4, 27; DÖV 1955, 53; DVBl 1955, 405; JZ 1955, 46; NJW 1955, 17        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 4, 27        &lt;/div&gt;
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                    &lt;p&gt;Beschluß des Plenums vom 20. Juli 1954&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 PBvU 1/54 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;gem. § 16 Abs. 1 BVerfGG auf die Vorlage des Zweiten Senats.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_4_27_27&quot; id=&quot;BVerfGE_4_27_27&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_4_27_27&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 4, 27 (27):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Politische Parteien können die Verletzung ihres verfassungsrechtlichen Status durch die rechtliche Gestaltung des Wahlverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht nur im Wege des Organstreits geltend machen.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Zweite Senat will seiner Entscheidung in Sachen des Südschleswigschen Wählerverbandes gegen die Landesregierung und den Landtag des Landes Schleswig-Holstein (BVerfGE 4, 31) die Rechtsauffassung zugrundelegen, daß politische Parteien die Verletzung ihrer Rechte durch die Gestaltung des Wahlverfahrens im Wege des&amp;nbsp; Organstreits &amp;nbsp;vor dem Bundesverfassungsgericht geltend machen können. Er sieht sich daran gehindert, weil der Erste Senat den politischen Parteien in mehreren Entscheidungen zur Verfolgung dieser Rechte den Weg der&amp;nbsp; Verfassungsbeschwerde &amp;nbsp;eröffnet hat und der Zweite Senat - im Gegensatz zum Ersten - der Auffassung ist, daß nur einer der beiden Rechtsbehelfe zulässig sein könne. Der Zweite Senat hat daher diese Rechtsfrage gemäß § 16 Abs. 1 BVerfGG dem Plenum des Bundesverfassungsgerichts zur Entscheidung vorgelegt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Nach § 16 Abs. 1 BVerfGG entscheidet, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der in einer Entscheidung des anderen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_4_27_28&quot; id=&quot;BVerfGE_4_27_28&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_4_27_28&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 4, 27 (28):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Senats enthaltenen Rechtsauffassung abweichen will, das Plenum des Bundesverfassungsgerichts. Durch diese Bestimmung soll verhindert werden, daß beide Senate in Entscheidungen zu der gleichen Rechtsfrage verschiedene Auffassungen vertreten Das würde nicht nur dann der Fall sein, wenn in Entscheidungen der beiden Senate gegensätzliche Rechtsauffassungen, die die Entscheidung tragen, ausdrücklich ausgesprochen werden, sondern nach dem Zweck der Bestimmung auch dann, wenn die Rechtsauffassung, die der Entscheidung eines Senats unausgesprochen zugrundeliegt, nach ihrem Sinn und Inhalt, zu Ende gedacht, mit einer von dem anderen Senat vertretenen Auffassung nicht vereinbar ist. Dieser Fall ist hier gegeben.
&lt;p&gt;3. Die beiden Senate sind sich über die grundsätzliche Stellung der politischen Parteien in der Wirklichkeit des modernen demokratischen Parteienstaats einig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Erste Senat hat im Urteil vom 23. Oktober 1952 BVerfGE 2,1 - ausgeführt (S. 11):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Auf der anderen Seite liegt es im Wesen jeder Demokratie, daß die vom Volke ausgehende Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen ausgeübt wird. Dieser Volkswille kann jedoch wiederum in der Wirklichkeit des modernen demokratischen Großstaates nur in den Parteien als politischen Handlungseinheiten erscheinen.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das gleiche Urteil sagt (S. 73), die Bedeutung des Art. 21 GG lasse sich dahin zusammenfassen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Absatz 1 dieser Bestimmung erkennt an, daß die Parteien an der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken, und hebt sie damit aus dem Bereich des Politisch-Soziologischen in den Rang einer verfassungsrechtlichen Institution.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In dem folgenden Satz spricht das Urteil von einer &quot;Inkorporation&quot; der Parteien in das Verfassungsgefüge.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Zweite Senat will an folgender, seinem Urteil vom 5. April 1952 - BVerfGE 1, 208 ff.- zugrunde liegenden Rechtsauffassung festhalten:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Ein solcher Einbau enthält die Anerkennung, daß die Parteien nicht nur politisch-soziologisch, sondern auch rechtlich relevante&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_4_27_29&quot; id=&quot;BVerfGE_4_27_29&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_4_27_29&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 4, 27 (29):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Organisationen sind. Sie sind zu integrierenden Bestandteilen des Verfassungsaufbaus und des verfassungsrechtlich geordneten politischen Lebens geworden.&quot; (a.a.O. S. 225).
&lt;p&gt;4. Aus dieser grundsätzlichen Auffassung von der verfassungsrechtlichen Stellung der politischen Parteien nach dem Grundgesetz hat der Zweite Senat die Folgerung gezogen, daß den Parteien, wenn sie geltend machen, ihr Recht auf gleiche Zulassung zur Parlamentswahl sei durch Vorschriften des Wahlgesetzes verletzt, der Weg des sog. Organstreits offenstehe. Denn sie gehörten wie die eigentlichen &quot;formierten&quot; Verfassungsorgane zu den &quot;im inneren Bereich des Verfassungslebens Stehenden&quot;; wenn sie also ihr Recht auf Wahlrechtsgleichheit geltend machten, behaupteten sie ein Recht auf &quot;Teilhabe am Verfassungsleben&quot;. Dafür stehe ihnen als &quot;anderen Beteiligten&quot; im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG der vom BVerfGG für solche Streitigkeiten vorgesehene Rechtsbehelf des Organstreits zur Verfügung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Erste Senat hat, ohne diese Folgerung zu bestreiten, es als zulässig angesehen, daß politische Parteien auch mit der Verfassungsbeschwerde gegen ein Wahlgesetz vorgehen können, das ihr Grundrecht auf Wahlgleichheit verletze. Dabei lag die Anschauung zugrunde, daß die Parteien auch als gesellschaftliche Gruppen eigener Art betrachtet werden könnten, die, wenn sie sich an Wahlen beteiligten, grundsätzlich keine andere Stellung einnähmen als sonstige Wählervereinigungen und dem Gesetzgeber insoweit ebenso gegenüberstünden wie jeder andere Rechtsunterworfene, wie &quot;jedermann&quot; im Sinne des § 90 BVerfGG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach dieser Auffassung würden, der Stellung der Parteien zwischen dem Bürger und den &quot;formierten&quot; Verfassungsorganen entsprechend, beide Rechtsbehelfe nebeneinander zulässig sein, die gleiche materielle Streitfrage also entweder im Gewande des Organstreits oder im Gewande der Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht ausgetragen werden können, eine&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_4_27_30&quot; id=&quot;BVerfGE_4_27_30&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_4_27_30&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 4, 27 (30):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Verfahrenskonkurrenz, wie sie auch sonst in der Verfassungsgerichtsbarkeit vorkommt.
&lt;p&gt;5. Das Plenum ist zu der Auffassung gelangt, daß eine politische Partei, die behauptet, ihr Recht auf gleiche Behandlung im parlamentarischen Wahlverfahren sei durch die Gestaltung dieses Verfahrens im Wahlgesetz verletzt, dieses Recht nur im Wege des Organstreits durchsetzen kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist der spezifische Rechtsbehelf des Bürgers gegen den Staat. Sie ist &quot;jedermann&quot; gegeben, wenn die öffentliche Gewalt, d. h. der Staat in seiner Einheit, repräsentiert durch irgendein Organ, die Sphäre des Antragstellers verletzt hat, die durch Grundrechte gegenüber dem Staat gesichert ist. Unter dieser Voraussetzung kann sie nicht nur zum Schutz der eigentlichen, die Freiheitssphäre des Einzelnen negatorisch sichernden Grundrechte, sondern auch zur Durchsetzung der politischen Rechte des Aktivstatus, vor allem des Wahlrechts, benutzt werden; das ergibt sich aus der Anführung des Art. 38 GG in § 90 BVerfGG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Wahlrecht als subjektives öffentliches Recht ist ursprünglich ein Recht des einzelnen Bürgers. Seitdem die Wahlgesetze, der tatsächlichen Entwicklung Rechnung tragend, gewisse Befugnisse, namentlich das der Einreichung von Wahlvorschlägen, auch Wählervereinigungen eingeräumt haben, steht nichts entgegen, auch bei ihnen insoweit von einem Wahlrecht zu sprechen. Es ist dann nur folgerichtig, sie bei Verletzung dieses Rechts zur Verfassungsbeschwerde zuzulassen. Handelt es sich jedoch bei solchen Wählervereinigungen um politische Parteien, so wird entscheidend, daß Art. 21 GG die Parteien zu notwendigen Bestandteilen des Verfassungsaufbaus macht. Daraus folgt, daß sie Funktionen eines Verfassungsorgans ausüben, wenn sie bei der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Parteien nehmen dieses ihnen in Art. 21 GG garantierte Recht in erster Linie durch Beteiligung an den Parlamentswahlen wahr. Wenn sie in diesem Bereich tätig werden und um die Rechte kämpfen, die sich aus dieser besonderen Funktion&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_4_27_31&quot; id=&quot;BVerfGE_4_27_31&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_4_27_31&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 4, 27 (31):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
im Verfassungsleben ergeben, dann muß ihre &quot;organschaftliche&quot; Qualität auch die Form ihrer Teilnahme am verfassungsgerichtlichen Verfahren bestimmen: Sie können nur Beteiligte im Organstreit sein, die Verfassungsbeschwerde aber wäre für sie nach der Struktur des BVerfGG nicht das adäquate prozessuale Mittel.
&lt;p&gt;In diesem Sinne ist die Anführung des Art. 38 in § 90 einschränkend auszulegen. Das bedeutet nicht, daß Art. 38 das Wahlrecht der politischen Parteien materiell nicht betreffe. Die Entscheidung bedeutet auch nicht, daß den politischen Parteien die Verfassungsbeschwerde schlechthin versagt wäre. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Feststellung, daß die Rechte der politischen Parteien im Wahlverfahren, insbesondere ihr Recht auf Gleichbehandlung, zu ihrem besonderen verfassungsrechtlichen Status gehören und daher die Verletzung dieser Rechte nur im Verfassungsstreit geltend gemacht werden kann. Damit wird auch das unerwünschte Ergebnis vermieden, daß eine politische Partei nach Zweckmäßigkeitserwägungen zwischen den beiden Rechtsbehelfen wählen könnte.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/819&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-21-gg">Art. 21 GG</category>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/%C2%A7-90-bverfgg">§ 90 BVerfGG</category>
 <pubDate>Thu, 22 Mar 2012 08:18:12 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 03.06.1954 - 1 BvR 183/54</title>
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                    Gesamtdeutscher Block        &lt;/div&gt;
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                    1 BvR 183/54        &lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Politische Parteien können, auch wenn sie nicht rechtsfähig sind, ihr Recht auf gleiche Chancen bei der Zulassung zu einer Landtagswahl im Wege einer auf Art. 3 GG gestützten Verfassungsbeschwerde geltend machen.&lt;br /&gt;
2. Zulassungsbedingungen für Wahlvorschläge dürfen – soweit sie nicht überwiegend formale Bedeutung haben – grundsätzlich nur solchen Parteien auferlegt werden, bei denen Zweifel bestehen können, ob sie nach ihrer zahlenmäßigen Bedeutung und Beständigkeit in dem jeweils in Betracht kommenden politischen Raum geeignet sind, bei der Bildung funktionsfähiger Mehrheiten und Regierungen mitzuwirken.&lt;br /&gt;
3. Das Erfordernis von 100 Unterschriften für Kreiswahlvorschläge (§ 20 Abs. 2 Satz 3 des Wahlgesetzes von Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 26. März 1954) überschreitet bei der besonderen Ausgestaltung des Wahlsystems in Nordrhein-Westfalen nicht die Grenze des nach Art. 3 GG Zulässigen.&lt;br /&gt;
4. Der Gesetzgeber von Nordrhein-Westfalen war angesichts der Verschiedenheit des Wahlsystems in Bund und Land durch Art. 3 GG nicht gezwungen, Parteien, die bei der letzten Bundestagswahl auf die Landesliste Bundestagsmandate erhalten hatten, bei der Zulassung zur Landtagswahl ebenso vom Unterschriftenquorum zu befreien wie Parteien, die in der letzten Wahlperiode ununterbrochen mit mindestens drei Abgeordneten im Landtag vertreten waren.&lt;br /&gt;
5. Art. 21 GG ist nicht dadurch verletzt, daß nach dem Landeswahlgesetz von Nordrhein-Westfalen eine Partei bei Einreichung eines Wahlvorschlages Satzung und Programm vorlegen und einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand nachweisen muß.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    BVerfGE 3, 383        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_383_383&quot; id=&quot;BVerfGE_3_383_383&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_383_383&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 383 (383):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Politische Parteien können, auch wenn sie nicht rechtsfähig sind, ihr Recht auf gleiche Chancen bei der Zulassung zu einer Landtagswahl im Wege einer auf Art. 3 GG gestützten Verfassungsbeschwerde geltend machen.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Zulassungsbedingungen für Wahlvorschläge dürfen -- soweit sie nicht überwiegend formale Bedeutung haben -- grundsätzlich nur solchen Parteien auferlegt werden, bei denen Zweifel bestehen können, ob sie nach ihrer zahlenmäßigen Bedeutung und Beständigkeit in dem jeweils in Betracht kommenden politischen Raum geeignet sind, bei der Bildung funktionsfähiger Mehrheiten und Regierungen mitzuwirken.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Das Erfordernis von 100 Unterschriften für Kreiswahlvorschläge (§ 20 Abs. 2 Satz 3 des Wahlgesetzes von Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 26. März 1954) überschreitet bei der besonderen Ausgestaltung des Wahlsystems in Nordrhein-Westfalen nicht die Grenze des nach Art. 3 GG Zulässigen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_383_384&quot; id=&quot;BVerfGE_3_383_384&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_383_384&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 383 (384):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;4. Der Gesetzgeber von Nordrhein-Westfalen war angesichts der Verschiedenheit des Wahlsystems in Bund und Land durch Art. 3 GG nicht gezwungen, Parteien, die bei der letzten Bundestagswahl auf die Landesliste Bundestagsmandate erhalten hatten, bei der Zulassung zur Landtagswahl ebenso vom Unterschriftenquorum zu befreien wie Parteien, die in der letzten Wahlperiode ununterbrochen mit mindestens drei Abgeordneten im Landtag vertreten waren.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;5. Art. 21 GG ist nicht dadurch verletzt, daß nach dem Landeswahlgesetz von Nordrhein-Westfalen eine Partei bei Einreichung eines Wahlvorschlages Satzung und Programm vorlegen und einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand nachweisen muß.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 3. Juni 1954&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvR 183/54 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. des Gesamtdeutschen Blocks/BHE, Landesverband Nordrhein-Westfalen, 2. der Deutschen Reichspartei, Landesverband Nordrhein-Westfalen, wegen Grundrechtswidrigkeit des § 20 Abs. 2 Satz 2,3 und des § 21 Satz 3 des Gesetzes über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. März 1954 und des § 21 der Landeswahlordnung vom 8. April 1954 in der Fassung vom 6.Mai 1954.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Landesverbände Nordrhein-Westfalen des Gesamtdeutschen Blocks (GB/BHE) und der Deutschen Reichspartei (DRP) wenden sich mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen das Landeswahlgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 1954, GV. NW. S. 88 (LWG); der GB/BHE greift hilfsweise auch die Landeswahlordnung desselben Landes in der Fassung der Verordnung vom 6. Mai 1954, GV. NW. S. 129 (LWO) an. Die Beschwerdeführer behaupten, LWG und LWO verstießen dadurch gegen Art. 3 Abs. 1&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_383_385&quot; id=&quot;BVerfGE_3_383_385&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_383_385&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 383 (385):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
GG, daß sie die Gleichheit ihrer Wettbewerbschancen bei der Wahl in unzulässiger Weise beeinträchtigten. Die angegriffenen Bestimmungen des LWG lauten:
&lt;p&gt;&quot;§ 20&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;... (2) Die Kreiswahlvorschläge von politischen Parteien müssen von der für den Wahlkreis zuständigen Landesleitung der Partei unterzeichnet sein. Ist die politische Partei in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung (§ 7 Abs. 1) laufenden Wahlperiode des Landtags nicht ununterbrochen mit mindestens drei Abgeordneten im Landtag vertreten, so kann sie einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie nachweist, daß sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und ein Programm hat. Die Wahlvorschläge dieser Partei müssen ferner von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; ...&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;§ 21&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;... Die Landesreserveliste muß von der für das Land zuständigen Parteileitung unterzeichnet sein. Ist die politische Partei in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung (§ 7 Abs. 1) laufenden Wahlperiode des Landtags nicht ununterbrochen mit mindestens drei Abgeordneten im Landtag vertreten, so muß die Landesreserveliste von mindestens 1000 Wahlberechtigten des Landes persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. ...&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Von Bedeutung für den Rechtsstreit ist ferner die Bestimmung des § 32&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;(1) Die Zuweisung der Sitze auf der Landesreserveliste erfolgt durch den Landeswahlausschuß, dem die Kreiswahlleiter die Wahlergebnisse ihrer Wahlkreise mitteilen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Der Landeswahlausschuß zählt zunächst die für alle parteiangehörigen Bewerber abgegebenen Stimmen, nach Parteien getrennt, zusammen. Er stellt dann fest, welche Parteien weniger als 5% der Gesamtstimmenzahl oder nicht mindestens einen Sitz im Wahlkreis oder nicht mindestens ein Drittel der gültigen Stimmen in einem Wahlkreis erhalten haben. Die Stimmen dieser Parteien bringt er von der Gesamtstimmenzahl in Abzug. Darauf ermittelt er, wieviel Sitze jeder der noch zur Berücksichtigung kommenden&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_383_386&quot; id=&quot;BVerfGE_3_383_386&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_383_386&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 383 (386):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Parteien unter Anwendung des Verhältniswahlrechts zuzuteilen wären...&quot;
&lt;p&gt;Die angegriffene Bestimmung der LWO ist § 21 Abs. 3 Satz 4. Sie lautet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Durch eine Bescheinigung, die der Gemeindedirektor für jeden Unterzeichner nach dem Muster der Anlage 5 b (GV. NW. S. 110) auszustellen hat, ist zu bestätigen, daß der Unterzeichner im Wahlkreis wahlberechtigt ist; der Unterzeichner kann die Erteilung einer solchen Bescheinigung unter Benutzung des Formblattes 5 a (GV. NW. S. 110) beantragen.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Formblatt 5 a sieht neben dem Antrag auf Bescheinigung des Wahlrechts eine Mitteilung darüber vor, welchen Wahlvorschlag der Antragsteller durch seine Unterschrift unterstützt hat, sowie die Bitte, die Bescheinigung über das Wahlrecht dem Vertrauensmann dieses Wahlvorschlages unmittelbar auszuhändigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der GB/BHE, dessen Landesverband Nordrhein-Westfalen im Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf eingetragen ist, wurde im Jahre 1950 gegründet; er ist bisher im Landtag von Nordrhein-Westfalen durch Abgeordnete nicht vertreten. Bei der Bundestagswahl am 6. September 1953 hat er zwar keine Wahlkreismandate errungen, jedoch im Bundesdurchschnitt 5,9% aller Zweitstimmen auf sich vereinigt. Davon entfielen auf das Land Nordrhein-Westfalen bei einer Gesamtzahl von 9 677 900 Wahlberechtigten 213 951 Zweitstimmen, das sind 2,7%. Auf Grund dieser Stimmen wurden dem GB/BHE aus der Landesliste von Nordrhein-Westfalen drei Bundestagssitze zugewiesen. In der Bundesregierung ist der GB/BHE mit zwei Ministern vertreten. Auch hat er bei den Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen am 9. November 1952 ca. 3,5% der Stimmen und eine beträchtliche Zahl von Vertretern erhalten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die DRP, deren Landesverband Nordrhein-Westfalen nicht im Vereinsregister eingetragen ist, wurde im Jahre 1946 gegründet. Sie hat an der letzten Bundestagswahl im Lande Nordrhein- Westfalen nicht teilgenommen und ist weder im Bundestag noch im Landtag von Nordrhein-Westfalen durch Abgeordnete vertreten.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_383_387&quot; id=&quot;BVerfGE_3_383_387&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_383_387&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 383 (387):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
2.&amp;nbsp; Beide &amp;nbsp; Beschwerdeführer &amp;nbsp;verkennen nicht, daß bei der Zulassung von Wahlvorschlägen zwischen alten und neuen sowie zwischen großen und kleinen Parteien Unterschiede gemacht werden dürfen. Sie sind jedoch der Ansicht, das in § 20 Abs. 2 Satz 3 LWG geforderte Quorum von 100 Unterschriften für jeden Kreiswahlvorschlag benachteilige sie -- auch durch die damit verknüpfte Offenbarung des Wahlgeheimnisses -- gegenüber den im Landtag bereits mit drei Abgeordneten vertretenen Parteien, die solche Unterschriften nicht beizubringen brauchten, in einer sachlich nicht gerechtfertigten Weise. Um das Ausmaß der Benachteiligung darzutun, verweisen sie insbesondere auf die Verknüpfung der hier angegriffenen Erschwerung im Stadium der Wahlvorbereitung mit der Sperrbestimmung des § 32 LWG für die Verteilung der Sitze auf Grund der Landeslisten. Das Landtagswahlrecht von Nordrhein-Westfalen kenne, anders als das Wahlgesetz zum Zweiten Bundestag, keine Zweitstimmen, die unmittelbar für eine Landesliste abgegeben werden; deshalb sei eine neue Partei, die keinen besonderen Schwerpunkt in einem Wahlkreis habe, also nicht sicher sei, dort ein Wahlkreismandat oder wenigstens ein Drittel aller gültigen Stimmen zu erringen, schlechterdings gezwungen, in jedem Wahlkreis Bewerber aufzustellen; nur so könne sie die Stimmen aller Anhänger sammeln und Aussicht haben, 5% der Gesamtstimmenzahl und damit die Zuweisung von Sitzen im Landtag zu erreichen. Da das Land in 150 Wahlkreise eingeteilt sei, müßten also weit über 15 000 Unterschriften aufgebracht werden; diese Zahl erhöhe sich sogar noch, weil stets mit der Möglichkeit zu rechnen sei, daß Unterzeichner ihre Unterschrift nachträglich zurückzögen u.a.m. Eine neue Partei, die nicht Schwerpunktpartei sei, werde durch diesen inneren Zusammenhang der §§ 20 und 32 LWG nicht nur gegenüber den alten Parteien, sondern auch gegenüber Schwerpunktparteien in unbilliger Weise benachteiligt; denn diese könnten gemäß § 32 LWG schon auf etwa 50 000 Stimmen einen Abgeordneten über die Landesreserveliste erhalten, hingegen müsse eine neue Partei ohne
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_383_388&quot; id=&quot;BVerfGE_3_383_388&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_383_388&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 383 (388):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Schwerpunkt, um überhaupt Mandate zugewiesen zu erhalten, etwa 475 000 Stimmen auf sich vereinigen.
&lt;p&gt;3. Der GB/BHE erblickt ferner eine Willkür des Gesetzgebers darin, daß nach den § 20 und 21 LWG Wahlvorschläge mit Unterzeichnung nur durch Parteileitungen lediglich von den Parteien eingereicht werden dürften, die während der letzten Wahlperiode ununterbrochen mit mindestens drei Abgeordneten im&amp;nbsp; Landtag &amp;nbsp;vertreten waren, während einer Partei, die -- wie der GB/BHE -- mit ihren Stimmen aus dem Land Abgeordnete in den&amp;nbsp; Bundestag &amp;nbsp;entsandt habe, die gleiche Erleichterung nicht eingeräumt werde. Es liege kein vernünftiger Grund vor, von ihm wie von einer völlig neuen Partei -- das Unterschriftenquorum unter den Wahlvorschlägen und den Nachweis einer schriftlichen Satzung, eines Programms und eines nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstandes zu verlangen; er habe sich in der Bundesrepublik bereits seit einiger Zeit durchgesetzt und im demokratischen Aufbau bewährt. Die bei der Bundestagswahl in Nordrhein-Westfalen errungene Stimmenzahl würde ohne weiteres ausgereicht haben, um bei einer Landtagswahl drei Abgeordnete über die Landesreserveliste in den Landtag zu entsenden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hilfsweise wendet der GB/BHE sich gegen § 21 LWO, weil diese Bestimmung das Wahlgeheimnis verletze und dadurch mittelbar die Gleichheit seiner Wettbewerbschancen bei der Wahl beeinträchtige.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Der GB/BHE beantragt zu erkennen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) § 20 Abs. 2 Satz 3 und § 21 Satz 3 des Gesetzes über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen vom vom 26. März 1954 sind mit Art. 3 GG insoweit unvereinbar und daher nichtig, als sie anordnen, daß Kreiswahlvorschläge und Landesreservelisten derjenigen Parteien, die in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode zwar im Bundestag mit mehreren im Lande Nordrhein-Westfalen gewählten Abgeordneten und im Landtag eines oder mehrerer Bundesländer mit weiteren Abgeordne&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_383_389&quot; id=&quot;BVerfGE_3_383_389&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_383_389&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 383 (389):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ten, aber im Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen nicht mit mindestens drei Abgeordneten vertreten sind, von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises bzw. von 1000 Wahlberechtigten des Landes persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein müssen.
&lt;p&gt;b) § 20 Abs. 2 Satz 2 des Landeswahlgesetzes vom 26. März 1954 ist mit dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) unvereinbar und deshalb nichtig, soweit er anordnet, daß eine Partei, die zwar im Bundestag mit mehreren, im Land Nordrhein-Westfalen gewählten Abgeordneten und im Landtag eines oder mehrerer Bundesländer mit weiteren Abgeordneten, aber im Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen nicht mit mindestens 3 Abgeordneten vertreten ist, bei Einreichung des Kreiswahlvorschlages nachzuweisen hat, daß sie einen nach demokratischen Grundsätzen gebildeten Vorstand, eine schriftliche Satzung und ein Programm hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Dem Beschwerdeführer werden die in diesem Verfahren entstandenen Auslagen erstattet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hilfsweise beantragt er zu erkennen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 21 Abs. 3 Satz 4 der Landeswahlordnung des Landes Nordrhein- Westfalen i. d. F. der Verordnung vom 6. 5.1954 ist mit Art. 3 GG insoweit unvereinbar und nichtig, als er anordnet, daß die Unterzeichner eines Kreiswahlvorschlages den mit Formblatt 5 a vorgesehenen Antrag unterzeichnen können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die DRP beantragt,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 20 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. 3. 1954 als mit Art. 3 und Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar und daher nichtig zu erklären.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ferner bitten beide Beschwerdeführer,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;sofern über ihre vorstehenden Anträge nicht bis zum 25. Mai 1954 (GB/BHE) oder 5. Juni 1954 (DRP) entschieden&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_383_390&quot; id=&quot;BVerfGE_3_383_390&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_383_390&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 383 (390):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
werden könne, durch eine einstweilige Anordnung den Wahltermin vom 27. Juni 1954 aufzuheben und auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesverfassungsgericht hat gemäß § 94 BVerfGG der Bundesregierung sowie der Landesregierung und dem Landtag von Nordrhein-Westfalen Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Die Landesregierung hat schriftlich Stellung genommen und ist den Ausführungen der Beschwerdeführer entgegengetreten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der mündlichen Verhandlung vom 25. Mai 1954 waren die Beschwerdeführer und die Landesregierung vertreten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die beiden Verfassungsbeschwerden sind zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da der Landesverband Nordrhein-Westfalen des GB/BHE ein rechtsfähiger Verein und das Grundrecht der Gleichheit vor dem Gesetz, dessen Verletzung er rügt, seinem Wesen nach auf juristische Personen anwendbar ist (Art. 19 Abs. 3 GG), bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Antragsberechtigung dieses Beschwerdeführers.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß der GB/BHE eine politische Partei ist und mit der Verfassungsbeschwerde die Verletzung des Grundrechts aus Art. 3 GG ausschließlich im Hinblick auf seine Stellung als Partei bei einer Wahl geltend macht. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seiner Entscheidung vom 1. August 1953 (BVerfGE 3, 19 [22]) dargelegt, daß eine politische Partei eine Verfassungsbeschwerde auf Art. 38 GG stützen kann, wenn sie sich in ihrem Recht auf gleiche Wahlchancen bei der Bundestagswahl verletzt fühlt. Die Rechtslage ist hier insofern anders, als es sich nicht um die Wahl zum Bundestag, sondern um die zu einem Landtag handelt. In einem solchen Fall kann die Verfassungsbeschwerde nicht damit begründet werden, daß Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG oder daß über diese Bestimmung mittelbar Art. 38 GG verletzt sei (BVerfGE 1, 208 [237]); es käme höchstens -- im Rahmen einer sonst zulässigen Verfassungsbeschwerde eine Anregung an das Bundesverfassungsgericht in Betracht, von Amts wegen zu prüfen, ob die landesrechtlichen Bestimmungen über das Wahlverfahren gegen das objektive Recht des Art. 28 Abs. 1&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_383_391&quot; id=&quot;BVerfGE_3_383_391&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_383_391&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 383 (391):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Satz 2 GG verstoßen (vgl. BVerfGE 1, 264 [271]; 3, 59 [136]).
&lt;p&gt;Bestehen aber keine materiell-rechtlichen&amp;nbsp; Sonder bestimmungen, auf die eine rechtsfähige politische Partei eine Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Gleichheitssatzes bei der Wahl stützen könnte, so muß ihr die Möglichkeit bleiben, sich unmittelbar auf das&amp;nbsp; allgemeine &amp;nbsp;Grundrecht aus Art. 3 GG zu berufen. Auch der Gleichheitssatz des Art. 38 GG ist nur eine Sondervorschrift für die Bundestagswahl, die aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG entspringt. Es liegt kein Grund vor, Art. 3 GG nur gelten zu lassen, soweit es sich um die Sphäre des Einzelnen gegenüber dem Staat handelt; er muß auch dort gelten, wo bei der Bildung des Staatswillens selbst Einzelne oder Gruppen in untereinander gleicher Rechtsposition mitwirken, die durch die öffentliche Gewalt willkürlich beeinträchtigt werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die auf Art. 3 GG gestützte Verfassungsbeschwerde der DRP ist gleichfalls zulässig, obwohl nur der Bundesverband der DRP, jedoch nicht der beschwerdeführende Landesverband Nordrhein- Westfalen Rechtsfähigkeit besitzt. Aus Art. 19 Abs. 3 GG darf nicht geschlossen werden, daß nur Personengruppen, die allgemeine Rechtsfähigkeit besitzen, Träger von Grundrechten sein können, und daß deshalb lediglich sie zur Verfassungsbeschwerde befugt sind. Art. 19 Abs. 3 GG soll vielmehr klarstellen, daß nicht nur -- wie es dem Ursprung der Grundrechte an sich entspräche -- natürliche Personen grundrechtsfähig sind, sondern sogar juristische Personen, obwohl sie nicht notwendig Vereinigungen von natürlichen Personen sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für den persönlichen Geltungsbereich des Gleichheitssatzes ist zu berücksichtigen, daß nach privatem und vor allem nach öffentlichem Recht zahlreiche Rechte und Befugnisse auch nichtrechts&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_383_392&quot; id=&quot;BVerfGE_3_383_392&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_383_392&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 383 (392):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
fähigen Gruppen als solchen zustehen. Gibt der Gesetzgeber bestimmten Personengruppen -- wie den Parteien in Art. 21 GG -- wegen ihrer besonderen Funktion im öffentlichen Leben die gleiche Rechtsstellung ohne Rücksicht darauf, ob sie allgemeine Rechtsfähigkeit besitzen oder nicht, so müssen sie, unabhängig von ihrer Rechtsform, ein Grundrecht auf gleiche Behandlung haben. Es kann sich insoweit nicht etwa nur um ein objektiv-rechtliches Verbot der Willkür handeln.
&lt;p&gt;In diesem Rahmen kann auch eine nichtrechtsfähige Partei Verfassungsbeschwerde erheben; denn die Beschwerdebefugnis muß dem persönlichen Geltungsbereich des in Betracht kommenden Grundrechts folgen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer sind durch das Landeswahlgesetz unmittelbar betroffen, da die angefochtenen Bestimmungen ihnen gegenüber wirksam sind, ohne daß es eines besonderen Vollziehungsakts durch die öffentliche Gewalt bedarf. Die Verfassungsbeschwerden können daher unmittelbar gegen das Gesetz gerichtet werden (vgl. BVerfGE 1, 97 [101]; 1, 208 [237]; 3, 19 [23]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden sind nicht begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Nach Art. 21 Abs. 1 GG wirken die Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes mit; ihre Gründung ist frei. Aus diesen Bestimmungen folgt, daß die politischen Parteien an dem wichtigsten Vorgang der Willensbildung des Volkes, der Wahl zu den Volksvertretungen in Bund und Ländern, grundsätzlich frei mitzuwirken berechtigt sind. Es ist jedoch seit langem, jedenfalls seitdem die Wahlvorschläge einer amtlichen Zulassung unterliegen und auf einem amtlichen Stimmzettel aufgeführt werden, unangefochtene Praxis, daß Zulassungsbedingungen aufgestellt werden, damit wenigstens die Ernsthaftigkeit der Vorschläge erwiesen wird (BVerfGE 3, 19 [27]). Das Prinzip der Freiheit bei der Zulassung zur Wahl erleidet also Einschränkungen, weil seine vollständige Durchführung die Gefahr einer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_383_393&quot; id=&quot;BVerfGE_3_383_393&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_383_393&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 383 (393):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Stimmenzersplitterung heraufbeschwören und Mehrheits- und Regierungsbildungen erschweren oder unmöglich machen würde. Hieraus folgt zugleich, daß Zulassungsbedingungen -- soweit sie nicht überwiegend formale Bedeutung haben -- grundsätzlich nur solchen Parteien auferlegt werden dürfen, bei denen Zweifel bestellen können, ob sie nach ihrer zahlenmäßigen Bedeutung und Beständigkeit in dem jeweils in Betracht kommenden politischen Raum geeignet sind, bei der Bildung funktionsfähiger Mehrheiten und Regierungen mitzuwirken.
&lt;p&gt;Diese Grundsätze entsprechen auch dem Sinn des Art. 21 GG. Das Mitwirkungsrecht der Parteien an der politischen Willensbildung des Volkes setzt voraus, daß die Parteien in dem jeweils in Betracht kommenden Lande bereits als gesellschaftliche Gruppen existieren, also dem Prozeß der Willensbildung des Volkes&amp;nbsp; vorgegebene &amp;nbsp;Faktoren sind, nicht aber solche, die sich hier erst mit Hilfe des Wahlkampfes als ernsthafte politische Gruppen durchsetzen wollen. Der in gesetzlichen Zulassungsbeschränkungen zum Ausdruck kommende Gedanke ist hiernach grundsätzlich nichts anderes als die rechtliche Sicherung des in Art. 21 GG selbst vorausgesetzten Sachverhalts.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Abgrenzung des Kreises derjenigen Parteien, denen Zulassungsbedingungen auferlegt werden können, und für die Ausgestaltung dieser Bedingungen gilt der Grundsatz der Chancengleichheit bei der Wahl (BVerfGE 3, 19 [26]). Soweit Differenzierungen vorgenommen werden, müssen sie sich deshalb in den durch den Zweck der Wahl gebotenen Grenzen halten. Sie dürfen formalisiert, d. h. an bestimmte Merkmale geknüpft werden, die klar zutage liegen und praktikabel sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Umstand, daß ein Wahlgesetz Sperrklauseln für die Zuweisung der Parlamentssitze enthält, macht Zulassungsbeschränkungen der erwähnten Art nicht von vornherein unzulässig. Der im letzten gemeinsame Zweck bei der Differenzierung nämlich die Bildung handlungsfähiger und wahrhaft repräsentativer Verfassungsorgane, soll auf zwei verschiedenen Stufen des Wahlvorgangs erreicht werden. Sperrklauseln verhindern den&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_383_394&quot; id=&quot;BVerfGE_3_383_394&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_383_394&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 383 (394):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Einzug von Splitterparteien ins Parlament. Zulassungsbeschränkungen dagegen sollen schon der Stimmenzersplitterung entgegenwirken; darin liegt ihr legitimer Sinn. Andererseits werden durch Zulassungsbeschränkungen Sperrklauseln nicht überflüssig; denn Zulassungsbeschränkungen werden vor der Stimmabgabe der Wähler angewendet und müssen in einem engen Rahmen bleiben, um der Wählerentscheidung möglichst wenig vorzugreifen; dann aber können sie nicht verhindern, daß Parteien, die die Zulassungserfordernisse erfüllen, immer noch Splitterparteien bleiben. Ihnen entgegenzutreten, dient die Sperrklausel.
&lt;p&gt;3. Im Urteil vom 1. August 1953 (BVerfGE 3, 19 [24]) ist dargelegt, daß dem Wahlgesetzgeber bei der Konkretisierung der verfassungsrechtlich festgelegten Wahlgrundsätze ein weiter Ermessensspielraum gewährt ist. Entscheidet sich der Gesetzgeber für ein Wahlsystem, das Elemente der Mehrheitswahl mit solchen der Verhältniswahl mischt, so werden sich daraus notwendig gewisse Modifizierungen der allgemeinen Wahlgrundsätze ergeben. Das Bundesverfassungsgericht hat zu beurteilen, ob diese Modifizierungen das Maß des verfassungsrechtlich, insbesondere unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes Zulässigen überschreiten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Erfordernis von 100 Unterschriften für Kreiswahlvorschläge (§ 20 Abs. 2 Satz 3 LWG) überschreitet nicht die Grenze des Zulässigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. In dem erwähnten Urteil (BVerfGE 3, 19) hat das Bundesverfassungsgericht § 26 Abs. 1 des zweiten Bundeswahlgesetzes für verfassungswidrig erklärt, weil das Erfordernis von 500 Unterschriften für Kreiswahlvorschläge bei 140 000 Wahlberechtigten im Wahlkreis übertrieben hoch sei. Es hat vor allem darauf abgestellt, daß in der Weimarer Republik die gleiche Zahl von Unterschriften in Wahlkreisen mit etwa 1 400 000 Wahlberechtigten gefordert wurde, daß also demgegenüber bei der Bundestagswahl eine zehnfache Erschwerung eintreten sollte. Doch wurde gleichzeitig dargetan, daß keinesfalls eine Verminderung des Quorums im Verhältnis 10:1 gefordert werden dürfe und&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_383_395&quot; id=&quot;BVerfGE_3_383_395&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_383_395&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 383 (395):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
daß überdies bei einem veränderten Wahlsystem eine Erhöhung des Quorums gerechtfertigt sein könne.
&lt;p&gt;In Nordrhein-Westfalen entfallen bei rund 9,7 Millionen Wahlberechtigten und 150 Wahlkreisen auf jeden Wahlkreis durchschnittlich etwa 60 000 Wahlberechtigte. Das Erfordernis von 100 Unterschriften in einem Wahlkreis bedeutet hiernach gegenüber den Anforderungen in der Weimarer Republik eine etwa 4,3fache -- nicht wie der GB/BHE behauptet eine siebenfache -- Erschwerung. Eine solche Erschwerung kann bei der besonderen Ausgestaltung des Wahlsystems in Nordrhein-Westfalen nicht als übermäßig hoch betrachtet werden. Dies ergibt vor allem ein Vergleich mit dem zweiten Bundeswahlgesetz, auf das die Beschwerdeführer besonders hingewiesen haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Wahlsystem sowohl des Bundes als auch des Landes ist eine Mischung zwischen Mehrheitswahl in Wahlkreisen und Verhältnisausgleich über Listen. In der Ausgestaltung aber unterscheiden sich die beiden Systeme erheblich. Man kann im Wahlsystem des Bundes ein Verhältniswahlsystem mit Vorschaltung einer Wahl in Ein-Mann-Wahlkreisen sehen, dagegen im System von Nordrhein-Westfalen umgekehrt ein auf Mehrheitswahl in Ein- Mann-Wahlkreisen beruhendes System, ergänzt nur durch einen Verhältnisausgleich über Landesreservelisten. Das wirkt sich in verschiedenen Richtungen aus. Das zweite Bundeswahlgesetz gibt dem Wähler eine Zweitstimme, die er unmittelbar für eine Landesliste abgeben kann, gleichgültig wem er im Wahlkreis seine Erststimme gegeben hat. Sie kommt dem Verhältnisausgleich unter den Parteien unmittelbar zugute. Hingegen hat der Wähler in Nordrhein-Westfalen nur eine einzige Stimme, die er für einen Wahlkreiskandidaten abgeben muß, und nur mittelbar kommt diese Stimme auch für den Verhältnisausgleich zur Wirkung. Im Wahlsystem des Bundes drückt sich also das Prinzip des Verhältnisausgleichs schon in der Zweitstimme aus. Im Ergebnis entspricht die Zusammensetzung des Bundestags nahezu vollkommen dem Anteil der Parteien an den Wählerstimmen. Die Zahl der &quot;Überhangmandate&quot;, d. h. derjenigen Mandate, die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_383_396&quot; id=&quot;BVerfGE_3_383_396&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_383_396&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 383 (396):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
eine Partei in Wahlkreisen errungen hat und die ihr verbleiben, auch wenn sie damit ihren Anteil an sämtlichen Wählerstimmen überschreitet, wird hier praktisch gering bleiben, denn die Hälfte der Bundestagsmandate steht für den Verhältnisausgleich zur Verfügung. Hingegen ist für den Verhältnisausgleich in Nordrhein-Westfalen nur ein Viertel der Landtagssitze vorgesehen. Die Zahl der Überhangmandate kann deshalb wesentlich größer sein.
&lt;p&gt;Hat der Gesetzgeber -- wie in Nordrhein-Westfalen -- einmal das Schwergewicht der Wahl in die Wahlkreise und auf das dort erzielte Ergebnis gelegt, so ist es nur folgerichtig, daß auch die Zulassungsvorschriften für Kreiswahlvorschläge darauf abstellen, ob eine Partei überhaupt eine ernstliche Chance im Wahlkreis besitze. Wenn also der GB/BHE und die DRP geltend machen, daß sie in Nordrhein-Westfalen schlechter gestellt seien als im Bund, weil sie wegen Fehlens einer Zweitstimme gezwungen seien, unter Zulassungserschwerungen in sämtlichen Wahlkreisen Vorschläge einzureichen, so trifft dies zwar zu, beruht aber auf der verfassungsrechtlich möglichen stärkeren Betonung des Mehrheitsprinzips in den Wahlkreisen gegenüber dem Verhältnisprinzip der Landeslisten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Auffassung der Beschwerdeführer, das Erfordernis von 100 Unterschriften bei 60 000 Wahlberechtigten im Wahlkreis bedinge eine weitgehende Preisgabe des Wahlgeheimnisses und benachteilige dadurch die betroffenen Parteien in ihren Wettbewerbschancen, geht fehl. Es kann dahingestellt bleiben, ob mit dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof anzunehmen ist, daß der Grundsatz der geheimen Wahl erst für die Abstimmung selbst, nicht schon für die Wahlvorbereitung gilt (BayVerfGHE NF Bd. 3 S. 115 [125]). Denn wenn dieser Grundsatz sich auf die Wahlvorbereitung erstreckt, ist es unvermeidlich und daher zulässig, daß der Gesetzgeber den Unterzeichnern der Wahlvorschläge zumutet, durch ihre Unterschrift zu offenbaren, welche politische Partei sie unterstützen werden (BVerfGE 3, 19 [32]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer weisen darauf hin, daß sie keine örtli&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_383_397&quot; id=&quot;BVerfGE_3_383_397&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_383_397&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 383 (397):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
chen Schwerpunkte in Wahlkreisen besitzen und daß sie deshalb durch die Sperrklausel genötigt seien, in&amp;nbsp; sämtlichen &amp;nbsp;Wahlkreisen Kandidaten aufzustellen, also mehr als 15 000 Unterschriften im Land aufzubringen. Verletzt aber das Erfordernis von 100 Unterschriften in&amp;nbsp; einem &amp;nbsp;Wahlkreis nicht das Wahlgeheimnis, so kann es nicht dadurch grundgesetzwidrig werden, daß bei einer Partei, die in&amp;nbsp; allen &amp;nbsp;Wahlkreisen Vorschläge aufstellt, die Gesamtzahl von mindestens 15 000 Unterschriften im ganzen Land erforderlich wird. Ist das Wahlgeheimnis überhaupt nicht verletzt, so entfällt auch die Möglichkeit, daß durch eine solche Verletzung mittelbar das Prinzip der gleichen Wettbewerbschancen verletzt sei.
&lt;p&gt;3. Die Beschwerdeführer erblicken eine ungerechtfertigte Differenzierung ferner darin, daß das Unterschriftenquorum im Zusammenhang mit der Sperrklausel des § 32 LWG verschiedene Wirkung für Parteien mit örtlichem Schwerpunkt und Parteien ohne solchen Schwerpunkt habe. Jene könnten sogar, ohne ein Wahlkreismandat zu erringen, über die Landesliste schon mit etwa 50 000 Stimmen ein Mandat bekommen, wenn sie nur in einem Wahlkreis ein Drittel aller gültigen Stimmen (also z. B. rund 20 000 Stimmen) auf sich vereinigten. Diese hingegen müßten zur Überwindung der 5%-Klausel rund 475 000 Stimmen im ganzen Land aufbringen; sie würden also durch das Unterschriftenquorum viel härter getroffen, denn sie müßten sich bemühen, in allen Wahlkreisen Kandidaten aufzustellen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hierin liegt jedoch keine solche Benachteiligung der über das ganze Land verstreuten Parteien gegenüber Parteien mit Schwerpunkten, daß dies bei Berücksichtigung des dem Gesetzgeber eingeräumten Ermessens beanstandet werden müßte. Der Bevorzugung der Wahl in den Wahlkreisen liegt u. a. der Gedanke zugrunde, daß örtliche Stimmenkonzentrationen besonders repräsentationswürdig sind. Es ist in einem solchen System nur folgerichtig, daß eine Schwerpunktpartei auf eine gewisse Stimmenzahl Mandate erhält, während eine verstreute Partei u. U. auch mit einer erheblich größeren Stimmenzahl leer ausgeht. Der Ge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_383_398&quot; id=&quot;BVerfGE_3_383_398&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_383_398&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 383 (398):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
setzgeber ist, da er sich für die verschiedensten Wahlsysteme entscheiden kann, nicht gehalten, derartige Wirkungen durch eine entsprechende Erleichterung der Zulassung von Kreiswahlvorschlägen verstreuter Parteien zu mildern.
&lt;p&gt;Fraglich könnte nur sein, ob die Differenzierung zwischen Schwerpunktparteien und verstreuten Parteien dann unzulässig ist, wenn sie nicht an den Erwerb eines Mandats im Wahlkreis, sondern schon an den eines Drittels der gültigen Stimmen geknüpft ist. Im System der relativen Mehrheitswahl kann auch eine Partei, die nicht die absolute Mehrheit im Wahlkreis hat, dort ein Mandat erringen; deshalb ist es angesichts der Möglichkeit von Wahlabreden unter mehreren Parteien möglich, daß die stärkste Partei eines Wahlkreises im Kampf gegen mehrere schwächere Parteien unterliegt. Der Erwerb eines Mandats hängt hier nicht nur von der stärksten Partei selbst, sondern auch von dem Verhalten der konkurrierenden Parteien ab. Dieses Ergebnis wird durch die 33 1/3%-Klausel gemildert. Deshalb kann es gerechtfertigt sein, eine Partei, die in dem betreffenden Wahlkreis nicht gesiegt hat, als Schwerpunktpartei dann zu behandeln, wenn sie eine gewisse Mindestzahl der Stimmen errungen hat. Wie weit der Gesetzgeber bei dieser Abgrenzung gehen kann, läßt sich nicht allgemein sagen. Jedenfalls ist es nicht zu beanstanden, wenn er eine Partei, die in einem Wahlkreis die beträchtliche Zahl von 33 1/3 Prozent der gültigen Stimmen erreicht hat, einer im Wahlkreis siegreichen Partei gleichstellt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch der weitere, nur vom GB/BHE erhobene Vorwurf, das Landeswahlgesetz habe die Grenze zwischen den Parteien, von denen das Unterschriftenquorum gefordert wird, gegenüber den hiervon nicht betroffenen Parteien willkürlich gezogen, ist nicht begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Wahlgesetz befreit die Parteien, die in der letzten Wahlperiode ununterbrochen mit mindestens drei Abgeordneten im Landtag vertreten waren, vom Unterschriftenquorum. Es verfolgt damit den verfassungsmäßig zulässigen Zweck, der Gefahr&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_383_399&quot; id=&quot;BVerfGE_3_383_399&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_383_399&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 383 (399):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Stimmenzersplitterung vorzubeugen, die erfahrungsgemäß besonders von fluktuierenden, keine konstante und dauerhafte Größe darstellenden Parteien ausgeht. Die Voraussetzung, die der Gesetzgeber in § 20 Abs. 2 Satz 2 aufstellt, ist ein geeignetes Mittel, diesem Zweck zu dienen. Sie überschreitet auch nicht die Grenzen, die durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen Zweck und Mittel gezogen sind. Innerhalb dieser Grenzen aber ist der Gesetzgeber mangels einschlägiger besonderer Bestimmungen der Verfassung frei.
&lt;p&gt;2. Ist die positive Kennzeichnung der dem Unterschriftenquorum nicht unterworfenen Parteien berechtigt, so erhebt sich die Frage, ob der Gesetzgeber es unterlassen hat, andere Kennzeichen zu berücksichtigen, durch die Lebensdauer und staatspolitische Bedeutung einer Partei ebenfalls evident werden. Der Ansicht des GB/BHE, der Gesetzgeber hätte den im Landtag ununterbrochen mit drei Abgeordneten vertretenen Parteien diejenigen gleichstellen müssen, denen -- wie dem GB/BHE selbst -- auf Grund von Stimmen aus Nordrhein-Westfalen bei der letzten Bundestagswahl drei&amp;nbsp; Bundestags mandate zugeteilt worden seien, kann nicht gefolgt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Sie könnte nur dann gerechtfertigt sein, wenn das Bundes- und das Landeswahlrecht einander entsprächen und diese Entsprechung auch für die Dauer gewährleistet wäre. Denn nur dann wäre das Resultat bei der Bundestagswahl ohne weiteres ein Anhaltspunkt für die mutmaßliche Bedeutung einer Partei bei der Landtagswahl. Beides ist jedoch nicht der Fall. Es ist zwar richtig, daß die rund 200 000 Stimmen, die bei der letzten Bundestagswahl in Nordrhein-Westfalen für den GB/BHE abgegeben worden sind, der Stimmenzahl entsprechen, die erfahrungsgemäß erforderlich ist, um über die Landesliste drei Abgeordnete in den Landtag von Nordrhein-Westfalen zu entsenden. Wenn der GB/BHE daraus auf einen im wesentlichen gleichen Sachverhalt schließt, so verkennt er, daß diese rund 200 000 Stimmen bei rund 9,7 Millionen Wahlberechtigten im Lande nicht genügt hätten, um die 5%-Klausel zu erfüllen; da der GB/BHE auch in keinem&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_383_400&quot; id=&quot;BVerfGE_3_383_400&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_383_400&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 383 (400):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Wahlkreis Nordrhein-Westfalens ein direktes Mandat errungen oder 33 1/3 § der Stimmen erhalten hat (der Höchstsatz der in einem Wahlkreis von Nordrhein-Westfalen für ihn abgegebenen Zweitstimmen betrug 7,2%), wäre er zu dem Verhältnisausgleich im Lande nicht zugelassen worden. Er würde also mit der gleichen Stimmenzahl, die ihm drei Bundestagsmandate verschafft hat, kein Landtagsmandat errungen haben. Die Zuteilung der drei Bundestagsmandate aus Nordrhein- Westfalen beruht nämlich nicht allein auf den in diesem Lande für den GB/BHE abgegebenen Stimmen, sondern entscheidend darauf, daß er in&amp;nbsp; anderen &amp;nbsp;Ländern zum Teil erheblich mehr als 5% der Stimmen auf sich vereinigt und dadurch im ganzen Bundesgebiet die 5%-Grenze überschritten hat. Nur auf diese Weise ist er bei der Bundestagswahl zum Verhältnisausgleich auch in denjenigen Ländern zugelassen worden, in denen er die 5%-Klausel nicht erfüllt hätte. Die Zuteilung der Bundestagsmandate auf die Landesliste des GB/BHE in Nordrhein- Westfalen ist also eine Reflexwirkung des in&amp;nbsp; anderen &amp;nbsp;Ländern vom GB/BHE erzielten Wahlergebnisses. Bundestagsmandate machen daher die staatspolitische Bedeutung einer Partei für die demokratische Willensbildung in einem Lande keineswegs ebenso evident wie Landtagsmandate. Gerade die Vertretung des GB/BHE im Bundestag stellt im Hinblick auf die hier strittigen Zulassungsbestimmungen einen anderen Sachverhalt dar als die Vertretung einer Partei im Landtag.
&lt;p&gt;b) Gewiß dürfen die Länder auch die Stellung der Parteien bei den Wahlen zum Bundestag nicht außer acht lassen (BVerfGE 1, 208 [255]). Das föderalistische Prinzip, das die Regelung des Wahlrechts für den Bundestag dem Bund und für die Landesparlamente den Ländern im Rahmen des Grundgesetzes überläßt, führt mit einer gewissen Notwendigkeit zu einer Verschiedenheit der Wahlrechtssysteme; insbesondere kann -- wie hier -- ein verschiedener Erfolgswert der Stimmen etwa durch eine verschiedene Verbindung von Elementen der Mehrheits- und der Verhältniswahl bewirkt werden. Dann aber können die Länder nicht verpflichtet sein, den Erfolg einer Partei bei der Bundestagswahl&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_383_401&quot; id=&quot;BVerfGE_3_383_401&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_383_401&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 383 (401):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ebenso zu berücksichtigen wie den Erfolg bei der eigenen Landtagswahl. Es ist deshalb grundsätzlich nicht willkürlich, wenn das Landeswahlrecht bei der Zulassung von Wahlvorschlägen die Vertretung einer Partei im eigenen Landtag anders behandelt als die Vertretung im Bundestag.
&lt;p&gt;c) Allerdings wäre eine andere rechtliche Beurteilung geboten, wenn die umstrittene Bestimmung in der Form einer allgemeinen Norm in Wahrheit den GB/BHE oder andere Gruppen einer Ausnahmebehandlung unterworfen hätte, um sie zu benachteiligen (BVerfGE 1, 208 [238 f.]). Es könnte in diesem Zusammenhang von Bedeutung sein, daß das Wahlgesetz des Landes Nordrhein- Westfalen in der früheren Fassung vom 6. April 1950 (GV. NW. S. 45) Parteien, die im&amp;nbsp; Bundestag &amp;nbsp;vertreten waren, bei der Zulassung der Wahlvorschläge den Parteien, die im Landtag vertreten waren, gleichstellte und daß ferner das neue, hier umstrittene Wahlgesetz kurz vor Ablauf der letzten Wahlperiode verabschiedet worden ist. Änderungen von Wahlgesetzen kurz vor Ablauf der Wahlperiode, wie sie in jüngster Zeit mehrfach vorgekommen sind, erwecken den Verdacht der Unsachlichkeit. Es bedarf deshalb gerade bei solchen Gesetzen aufmerksamer Prüfung, ob nach den Umständen des Einzelfalles der Schluß auf ein &quot;Maßnahmengesetz&quot; gezogen werden muß.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für das Landeswahlgesetz lassen sich solche Gründe nicht feststellen. Nach § 10 Abs. 4 des Wahlgesetzes zum ersten Bundestag vom 15. Juni 1949 (BGBl. S. 21) i. d. F. vom 5. August 1949 (BGBl. S. 25) konnte ein Bundestagsmandat über eine Landesliste nur dann errungen werden, wenn die betreffende Partei&amp;nbsp; in diesem Lande &amp;nbsp;die Sperrklausel von 5% überschritten hatte. Nach 9 Abs. 4 des Wahlgesetzes zum zweiten Bundestag vom 6. Juli 1953 (BGBl. I S. 470) jedoch genügte es nunmehr zum Erwerb eines Bundestagsmandats über eine Landesliste, wenn die Partei im Durchschnitt des ganzen&amp;nbsp; Bundesgebietes &amp;nbsp;die 5%- Klausel überschritt. Bei Fortgeltung des ersten Bundeswahlgesetzes hätte also beispielsweise der GB/BHE auch im jetzigen Bundestag über eine Landesliste von Nordrhein- Westfalen keinen Abgeordneten&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_383_402&quot; id=&quot;BVerfGE_3_383_402&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_383_402&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 383 (402):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
erhalten; das ist erst durch die Änderung im Wahlgesetz zum zweiten Bundestag möglich geworden. Das neue Landeswahlrecht, das nur bei&amp;nbsp; Landtags mandaten von dem Unterschriftenquorum absieht, bewirkt also jedenfalls für den GB/BHE hier praktisch dasselbe, was das frühere Landeswahlrecht in Verbindung mit dem ersten Bundeswahlgesetz bewirkt hat. Überdies hatte der Landesgesetzgeber begründeten Anlaß, das Landeswahlrecht insoweit von etwaigen künftigen Änderungen des Bundeswahlrechts unabhängig zu machen; denn das Bundeswahlgesetz vom 8. Juli 1953 gilt nur für die Wahl zum zweiten Bundestag, so daß in absehbarer Zeit wieder ein neues Bundeswahlgesetz erlassen werden muß.
&lt;p&gt;Hinzu kommt, daß die beanstandete Nichtberücksichtigung der Bundestagsmandate in einem umfangreichen Änderungsgesetz angeordnet ist, das insbesondere auch das frühere Unterschriftenquorum von 200 auf 100 Unterschriften herabsetzt und die Sperrklausel für die Zuweisung von Sitzen auf Landesreservelisten (früher § 35, jetzt § 32 des Gesetzes) mildert. Das neue Wahlgesetz enthält also auch Verbesserungen der Wettbewerbschancen kleinerer Parteien, die mindestens teilweise auch dem GB/BHE zugute kommen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Der GB/BHE kann schließlich auch nicht mit Erfolg geltend machen, seine staatspolitische Bedeutung sei unabhängig von seiner Vertretung im Landtag oder im Bundestag so offenkundig, daß er den im letzten Landtag mit drei Mandaten ununterbrochen vertretenen Parteien schon deshalb gleichgestellt werden müsse. In einem föderalistischen Staat, d. h. in einem Staat, der im Rahmen der Bundesverfassung eine selbständige politische Willensbildung der Glieder voraussetzt, braucht nicht mit Rücksicht auf die Bedeutung, die eine Partei in bestimmten Gliedstaaten und im Bund besitzt, unterstellt zu werden, daß sie diese Bedeutung in&amp;nbsp; jedem &amp;nbsp;Land habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nun hat allerdings der GB/BHE auch bei den Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen vom 9. 11. 1952 im Landesdurchschnitt 3,5% (gegenüber 2,7% im Land bei der letzten Bundes&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_383_403&quot; id=&quot;BVerfGE_3_383_403&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_383_403&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 383 (403):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tagswahl) der gültigen Stimmen erhalten. Er würde aber auch damit die 5%- Klausel nicht erfüllt haben. Wenn er trotzdem eine beträchtliche Anzahl von Vertretern in die kommunalen Vertretungskörperschaften entsenden konnte, so beweist das nur, daß bei Kommunalwahlen eine ungleich geringere Stimmenzahl zum Erfolg führen kann als bei Landtagswahlen und daß beide Arten von Wahlen schon deshalb unter den hier maßgebenden Gesichtspunkten nicht vergleichbar sind. Es kommt hinzu, daß die Wähler aus den verschiedensten Gesichtspunkten weit eher geneigt sind, bei Kommunalwahlen ihre Stimme kleineren Parteien zu geben als bei Landtagswahlen.
&lt;p&gt;Es ist hiernach nicht verfassungswidrig, daß das Landeswahlgesetz bei der Zulassung von Kreiswahlvorschlägen nur solche Parteien von dem Unterschriftenquorum befreit, die im Landtag hinreichend vertreten waren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß § 20 Abs. 2 Satz 2 LWG für die Zulassung von Kreiswahlvorschlägen noch weitere Nachweise fordert und diese Forderung an denselben Kreis von Parteien richtet wie das Erfordernis des Unterschriftenquorums und daß § 21 LWG bei denselben Parteien die Unterzeichnung der Landeslisten &quot;von mindestens 1000 Wahlberechtigten&quot; des Landes vorschreibt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Es ist zunächst zu prüfen, ob § 20 Abs. 2 Satz 2 LWG mit Art. 21 GG vereinbar ist. Wenn hier bestimmt wird, daß &quot;politische Parteien&quot; bei der Willensbildung des Volkes mitwirken, so sind darunter Vereinigungen von Staatsbürgern zu verstehen, die jedenfalls mit Hilfe einer eigenen Organisation in einem bestimmten Sinne Einfluß auf die staatliche Willensbildung erstreben. Eine &quot;politische Partei&quot; muß also über einen gewissen Kreis von Anhängern mit gleichen politischen Zielen und über eine gewisse Organisation verfügen. Ein Landesgesetz, das nicht mehr als dieses selbstverständliche Mindestmaß an Nachweis des in Art. 21 GG vorausgesetzten Sachverhalts verlangt, kann nicht gegen Art. 21 GG verstoßen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_383_404&quot; id=&quot;BVerfGE_3_383_404&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_383_404&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 383 (404):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Wenn § 20 LWG nicht von einem &quot;Vorstand&quot; schlechthin, sondern von einem &quot;nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand&quot; spricht, so sagt er auch damit nur, was sich ohnedies von selbst verstünde. Insbesondere liegt darin weder eine unzulässige Vorwegnahme des in Art. 21 Abs. 3 GG dem Bundesgesetzgeber vorbehaltenen Parteiengesetzes noch eine Inanspruchnahme der in Art. 21 Abs. 2 GG dem Bundesverfassungsgericht vorbehaltenen Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit einer Partei zugunsten der Wahlorgane des Landes. Das Landeswahlgesetz bringt auch hier keine &quot;nähere Regelung&quot; des Parteiwesens, die über das unmittelbar aus Art. 21 GG Folgende hinausginge; es ermächtigt die Wahlorgane des Landes nicht zu der Prüfung, ob die innere Verfassung der Partei insoweit demokratischen Grundsätzen genügt und ob die Partei sich auch tatsächlich an diese Grundsätze hält. Es stellt vielmehr auch hier nur eine Ordnungsvorschrift auf, die lediglich die formale Feststellung ermöglichen soll, daß die betroffenen Gruppen ihrer Struktur nach überhaupt als &quot;politische Parteien&quot; angesprochen werden können, daß es sich um vereinsartig organisierte Gruppen handelt, bei denen aus dem Kreis der Mitglieder besondere vertretungsberechtigte Organe bestellt sind. Daß mehr als dies nicht beabsichtigt ist und daß den Wahlorganen des Landes nicht etwa eine Befugnis zu materieller Prüfung des demokratischen Aufbaus der betroffenen Parteien übertragen worden ist, ergibt deutlich § 21 Abs. 5 a LWO, der lediglich eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Protokolls über die Vorstandswahl oder die schriftliche Erklärung mehrerer bei dieser Wahl anwesender Personen über den Wahlakt vorschreibt. Bei dieser Sachlage scheidet eine Verletzung des Art. 21 GG aus.
&lt;p&gt;Art. 21 GG ist auch nicht verletzt durch das Verlangen, die Satzung und das Programm vorzulegen; denn auch hier wird mehr als die Vorlage nicht gefordert, wird insbesondere eine materielle Prüfung von Satzung und Programm weder vorgeschrieben noch erlaubt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Vom Zweck der Vorschrift des § 20 Abs. 2 Satz 2 her ist es&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_383_405&quot; id=&quot;BVerfGE_3_383_405&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_383_405&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 383 (405):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
allerdings nicht deutlich, weshalb der Gesetzgeber den Nachweis nicht nur von den Parteien verlangt, die bisher im politisch- parlamentarischen Leben noch nicht in Erscheinung getreten sind, sondern ihn allen Parteien auferlegt, die in der letzten Wahlperiode im Parlament des Landes nicht ununterbrochen mit mindestens drei Abgeordneten vertreten waren, denn somit muß der Nachweis u. U. auch von Parteien erbracht werden, die als demokratische Parteien allgemein bekannt sind. Hierauf und auf seine Zulassung bei der letzten Bundestagswahl in Nordrhein- Westfalen hat der GB/BHE besonders hingewiesen. Wenn auch der Entscheidung im Zulassungsverfahren bei der Wahl zum Bundestag nicht im rechtstechnischen Sinne bindende &quot;Feststellungswirkung&quot; für das Verfahren bei der Landtagswahl zukommt, so könnte doch in der Nichtberücksichtigung einer solchen Entscheidung eine willkürliche Differenzierung liegen.
&lt;p&gt;Ob die Abgrenzung in § 20 Abs. 2 Satz 2, wenn sie für sich allein getroffen wäre, rechtlich unbedenklich wäre, kann jedoch dahinstehen; denn das Landeswahlgesetz stellt die Erfordernisse hier für denselben Kreis von Parteien auf, für den es auch das Unterschriftenquorum und damit überhaupt besondere Zulassungserfordernisse vorgeschrieben hat. Der Gesetzgeber hat sich offensichtlich von dem Bestreben leiten lassen, das Verfahren bei der Vorbereitung der Wahl nicht dadurch zu erschweren, daß er verschiedene Zulassungserfordernisse an verschiedene Differenzierungen knüpfte, also von dem Bestreben, Komplizierungen zu vermeiden. Dieses Bestreben wäre nur dann unzulässig, wenn es zu einer erheblichen materiellen Erschwerung der Zulassung von Wahlvorschlägen führen würde. Gerade die Erfüllung der Formalien aus § 20 Abs. 2 Satz 2 LWG aber bedeutet keine erhebliche Belastung. Die vom Gesetzgeber getroffene Abgrenzung ist deshalb nicht zu beanstanden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Zu § 21 LWG hat der GB/BHE lediglich gerügt, daß eine Partei, die -- wie er selbst -- im Bundestag mit drei Abgeordneten auf Grund der im Lande Nordrhein-Westfalen gewonnenen Stimmen vertreten sei, dennoch dem Unterschriftenquorum für&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_383_406&quot; id=&quot;BVerfGE_3_383_406&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_383_406&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 383 (406):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
die Landesliste unterworfen sei. Insoweit gelten die Ausführungen zu 1, über die Kreiswahlvorschläge entsprechend.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;V.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch der Hilfsantrag des GB/BHE, § 21 Abs. 3 Satz 4 LWO für verfassungswidrig zu erklären, kann keinen Erfolg haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Diese Bestimmung lautete in ihrer ursprünglichen Fassung vom 8. April 1954:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Jeder Unterzeichner hat eine Bescheinigung des für seinen Wohnsitz zuständigen Gemeindedirektors über sein Wahlrecht zu beantragen, die dieser unverzüglich dem Vertrauensmann des Wahlvorschlages übermittelt; für den Antrag und die Erteilung der Bescheinigung ist das Formblatt gemäß Anlage 5 (GV. NW. S. 110) zu verwenden.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In dieser Fassung war die Benutzung des Formblattes, das die Angabe des unterstützten Wahlvorschlages vorsieht, zwingend gefordert. Dadurch hätte möglicherweise das Wahlgeheimnis der Unterzeichner und damit indirekt die Chancengleichheit der Parteien verletzt werden können, weil für die Bescheinigung der Wahlberechtigung der Unterzeichner eines Wahlvorschlages nicht notwendig ist, daß der Wahlvorschlag bei dieser Gelegenheit angegeben wird. Solche Er wägungen haben jedoch offenbar den Innenminister veranlaßt, die zitierte Muß-Bestimmung in eine Kann-Bestimmung abzuändern (vgl. die im Eingang des Urteils wiedergegebene Fassung, in der die Benutzung des umstrittenen Formblatts 5 a der freien Entscheidung des Antragstellers überlassen bleibt). Der GB/BHE befürchtet, daß der Unterzeichner eines Wahlvorschlages auch nach der neuen Fassung dann, wenn er von seinem Antragsrecht Gebrauch macht, das Formblatt 5 a benutzen müsse. Eine solche Auslegung ist jedoch abwegig. Die neue Fassung überläßt es vielmehr deutlich den Unterzeichnern, ob sie bei ihrem Antrag auf eine Wahlbescheinigung von dem Formblatt 5 a Gebrauch machen wollen oder nicht. Die Möglichkeit einer irrigen, grundrechtswidrigen Anwendung der Norm kann nicht dazu führen, daß die Norm selbst grundrechtswidrig ist.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_383_407&quot; id=&quot;BVerfGE_3_383_407&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_383_407&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 383 (407):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
2. Ebensowenig kann die ihrem Inhalt nach nicht zu beanstandende Norm dadurch ein Grundrecht verletzen, daß sie -- wie der GB/BHE behauptet -- über den Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung hinausgeht. Unter solchen Umständen ist eine Prüfung dieser Rüge des GB/BHE im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde nicht geboten.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;VI.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Anträge der Beschwerdeführer sind danach zurückzuweisen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung sind mit der Entscheidung in der Hauptsache gegenstandslos.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/815&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Wed, 21 Mar 2012 21:33:48 +0000</pubDate>
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