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 <title>opinioiuris.de - § 240 StGB</title>
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 <title>BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvR 718/89, 1 BvR 719/89, 1 BvR 722/89, 1 BvR 723/89</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/4087</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Sitzblockade II        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 92, 1;NJW 1995, 1141; MDR 1995, 833; NStZ 1995, 275; NStZ 1995, 583; NJ 1995, 255; StV 1995, 242        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    10.01.1995        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    1 BvR 718/89, 1 BvR 719/89, 1 BvR 722/89, 1 BvR 723/89        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die erweiternde Auslegung des Gewaltbegriffs in § 240 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit Sitzdemonstrationen verstößt gegen Art. 103 Abs. 2 GG.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 92, 1        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_92_1_1&quot; id=&quot;BVerfGE_92_1_1&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_92_1_1&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 92, 1 (1):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die erweiternde Auslegung des Gewaltbegriffs in &amp;sect; 240 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit Sitzdemonstrationen verst&amp;ouml;&amp;szlig;t gegen Art. 103 Abs. 2 GG.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;strong&gt; Beschlu&amp;szlig;&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
des Ersten Senats vom 10. Januar 1995-- 1 BvR 718, 719, 722, 723/89 --in den Verfahren &amp;uuml;ber die Verfassungsbeschwerden 1. des Herrn M..., [...].&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;Der Beschlu&amp;szlig; des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Mai 1989 - 4 Ss 119/89 -, das Urteil des Landgerichts T&amp;uuml;bingen vom 19. Oktober 1988 - 1 (2) Ns 27, 28, 29 und 30/85 - und das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Juni 1988 - 4 Ss 361/87 - verletzen Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zur&amp;uuml;ckverwiesen.&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;Damit wird der Beschlu&amp;szlig; des Bundesgerichtshofs vom 5. Mai 1988 - 1 StR 5/88 - gegenstandslos.&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;Die Bundesrepublik Deutschland und das Land Baden-W&amp;uuml;rttemberg haben den Beschwerdef&amp;uuml;hrern ihre notwendigen Auslagen je zur H&amp;auml;lfte zu erstatten.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_92_1_2&quot; id=&quot;BVerfGE_92_1_2&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_92_1_2&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 92, 1 (2):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Gr&amp;uuml;nde:&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt; A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdef&amp;uuml;hrer sind wegen gemeinschaftlicher N&amp;ouml;tigung, begangen durch Sitzdemonstrationen vor einer milit&amp;auml;rischen Einrichtung, verurteilt worden. Sie r&amp;uuml;gen die Verletzung von Art. 103 Abs. 2 GG, die Beschwerdef&amp;uuml;hrer zu 3) und 4) zus&amp;auml;tzlich die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren aus Art. 20 Abs. 3 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Verurteilung liegt eine Blockadeaktion vor dem Sondermunitionslager der Bundeswehr in Gro&amp;szlig;engstingen zugrunde, in dem atomare Kurzstreckenraketen des Typs Lance gelagert waren. Mit der Aktion sollte gegen die Stationierung der Raketen protestiert werden. Zugleich richtete sie sich gegen die beim Amtsgericht M&amp;uuml;nsingen laufenden Strafverfahren wegen anderer Blockadeaktionen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdef&amp;uuml;hrer hatten aufgrund eines Zeitungsinserats mit der &amp;Uuml;berschrift &quot;Wer blockiert mit?&quot; den Entschlu&amp;szlig; gefa&amp;szlig;t, sich an der Aktion zu beteiligen. Beweggrund war ihre Besorgnis &amp;uuml;ber die Gefahren einer atomaren Bewaffnung. Sie fuhren am 9. Mai 1983 gemeinsam nach Gro&amp;szlig;engstingen, wo sie um 9.00 Uhr eintrafen und sich zu den &amp;uuml;brigen Demonstranten gesellten, deren Zahl im Lauf des Tages zwischen 15 und 40 Personen schwankte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als sich zwischen 10.30 Uhr und 10.45 Uhr ein Fahrzeug der Bundeswehr mit Postsendungen n&amp;auml;herte, setzten sich f&amp;uuml;nf Demonstranten auf die Fahrbahn. Hauptfeldwebel B. gab wenige Meter vor den Sitzenden den Befehl zum Anhalten und forderte sie auf, Durchfahrt zu gew&amp;auml;hren. Als dies ohne Erfolg blieb, ordnete er an, umzukehren und in die Kaserne zur&amp;uuml;ckzufahren. W&amp;auml;hrenddessen standen die Beschwerdef&amp;uuml;hrer mit den &amp;uuml;brigen Demonstranten am Stra&amp;szlig;enrand.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auf Veranlassung der Polizeidirektion Reutlingen ordnete das Landratsamt fernm&amp;uuml;ndlich die Aufl&amp;ouml;sung der Versammlung und einen Platzverweis an. Die Polizei wurde mit der Vollstreckung beauftragt. Als um 12.15 Uhr Hauptfeldwebel B. mit einem Ver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_92_1_3&quot; id=&quot;BVerfGE_92_1_3&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_92_1_3&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 92, 1 (3):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;pflegungsfahrzeug eintraf und die Demonstranten erneut die Zufahrt blockierten, gab Polizeihauptkommissar Z. die Verf&amp;uuml;gung des Landratsamts bekannt und wies auf die Strafbarkeit des Verhaltens wegen N&amp;ouml;tigung hin. Nachdem die Demonstranten der Aufforderung nicht gefolgt waren, ordnete er an, die Sitzenden wegzutragen. Das Fahrzeug konnte daraufhin in das Sondermunitionslager einfahren. Gegen 12.30 Uhr wiederholte sich der Vorgang, als das Fahrzeug das Munitionslager wieder verlassen wollte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als sich Hauptfeldwebel B. und der ihm unterstellte Soldat in Begleitung von Polizei um 17.15 Uhr erneut mit einem Verpflegungsfahrzeug n&amp;auml;herten, setzten sich die Beschwerdef&amp;uuml;hrer und eine weitere Person auf die Fahrbahn. Die &amp;uuml;brigen Demonstranten standen am Stra&amp;szlig;enrand. Wie zuvor forderte Polizeihauptkommissar Z. die Sitzenden zur R&amp;auml;umung der Stra&amp;szlig;e auf und ordnete dann an, sie wegzutragen. Gegen 17.30 Uhr konnten die Soldaten die Fahrt fortsetzen. Bei der Ausfahrt des Fahrzeugs um 17.40 Uhr setzten sich acht Demonstranten auf die Stra&amp;szlig;e, w&amp;auml;hrend die Beschwerdef&amp;uuml;hrer am Stra&amp;szlig;enrand standen. Die Fahrbahn wurde wiederum ger&amp;auml;umt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Amtsgericht hat die Beschwerdef&amp;uuml;hrer wegen des Vergehens der gemeinschaftlich begangenen N&amp;ouml;tigung zu einer Geldstrafe von 15 Tagess&amp;auml;tzen zu je 15 DM f&amp;uuml;r die Beschwerdef&amp;uuml;hrer zu 1), 3), 4) und zu 25 DM f&amp;uuml;r die Beschwerdef&amp;uuml;hrerin zu 2) verurteilt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdef&amp;uuml;hrer h&amp;auml;tten in bewu&amp;szlig;tem und gewolltem Zusammenwirken die Einfahrt eines Kraftfahrzeugs in das Sondermunitionslager f&amp;uuml;r l&amp;auml;ngere Zeit verhindert. Dadurch h&amp;auml;tten sie Gewalt im Sinne des &amp;sect; 240 StGB angewandt. Von ihrem Sitzen sei unwiderstehlicher psychischer Zwang auf die Insassen des Fahrzeugs ausgegangen, so da&amp;szlig; sich der Fahrzeugf&amp;uuml;hrer gezwungen gesehen habe, dem Fahrer den Befehl zum Anhalten zu geben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Tat sei auch rechtswidrig. Die Anwendung der Gewalt zu dem angestrebten Zweck sei verwerflich. Zwar sei der Zweck, die Bev&amp;ouml;lkerung &amp;uuml;berzeugend und dringlich auf die Gefahr der atoma&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_92_1_4&quot; id=&quot;BVerfGE_92_1_4&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_92_1_4&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 92, 1 (4):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;ren R&amp;uuml;stung hinzuweisen, achtenswert. Zur Verfolgung dieses Ziels sei aber nicht jedes Mittel erlaubt. Da die Beschwerdef&amp;uuml;hrer es bewu&amp;szlig;t und gewollt darauf angelegt h&amp;auml;tten, andere mit psychischem Zwang in ihrer Bewegungsfreiheit zu hindern, k&amp;ouml;nnten sie sich nicht auf den Schutz der Meinungsfreiheit und der Versammlungsfreiheit berufen. Wenn es den Beschwerdef&amp;uuml;hrern nicht gelungen sei, durch Meinungs&amp;auml;u&amp;szlig;erungen den gew&amp;uuml;nschten Erfolg zu erzielen, so rechtfertige dies nicht die Erregung von Aufmerksamkeit durch Straftaten. Rechtfertigungsgr&amp;uuml;nde l&amp;auml;gen nicht vor; insbesondere k&amp;ouml;nnten sich die Beschwerdef&amp;uuml;hrer nicht auf Art. 20 Abs. 4 GG berufen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei der Strafzumessung h&amp;auml;tten das positive Ziel und die achtenswerten Motive der Beschwerdef&amp;uuml;hrer Ber&amp;uuml;cksichtigung gefunden. Jedoch sei auch das Ausma&amp;szlig; der verschuldeten Behinderung gew&amp;uuml;rdigt worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Das Landgericht hat diese Entscheidung auf die Berufungen der Beschwerdef&amp;uuml;hrer und der Staatsanwaltschaft aufgehoben und die Beschwerdef&amp;uuml;hrer freigesprochen, weil ihre Blockade unter W&amp;uuml;rdigung der Gesamtumst&amp;auml;nde und der Fernziele nicht verwerflich gewesen sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat das Oberlandesgericht dem Bundesgerichtshof die Frage vorgelegt, ob die Fernziele von Stra&amp;szlig;enblockierern bei der Pr&amp;uuml;fung der Rechtswidrigkeit der N&amp;ouml;tigung oder nur bei der Strafzumessung zu ber&amp;uuml;cksichtigen seien (NStZ 1988, S. 129 f.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesgerichtshof hat die Vorlagefrage mit dem angegriffenen Beschlu&amp;szlig; (BGHSt 35, 270) wie folgt beantwortet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Die Fernziele von Stra&amp;szlig;enblockierern sind nicht bei der Pr&amp;uuml;fung der Rechtswidrigkeit der N&amp;ouml;tigung, sondern ausschlie&amp;szlig;lich bei der Strafzumessung zu ber&amp;uuml;cksichtigen.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Oberlandesgericht hat daraufhin den Freispruch des Landgerichts mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur&amp;uuml;ckverwiesen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Nachdem die Staatsanwaltschaft die Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens gem&amp;auml;&amp;szlig; &amp;sect; 153 a StPO nicht erteilt hatte, hat das Landgericht im weiteren Berufungsverfahren das Urteil des Amtsge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_92_1_5&quot; id=&quot;BVerfGE_92_1_5&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_92_1_5&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 92, 1 (5):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;richts lediglich im Rechtsfolgenausspruch ge&amp;auml;ndert und die Geldstrafe auf die Mindesttagessatzzahl von 5 Tagess&amp;auml;tzen (&amp;sect; 40 Abs. 1 StGB) reduziert sowie die H&amp;ouml;he der Tagess&amp;auml;tze f&amp;uuml;r die Beschwerdef&amp;uuml;hrer zu 2), 3) und 4) auf je 15 DM und f&amp;uuml;r den Beschwerdef&amp;uuml;hrer zu 1) auf 50 DM festgesetzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach dem festgestellten Sachverhalt h&amp;auml;tten sich die Beschwerdef&amp;uuml;hrer einer mitt&amp;auml;terschaftlich begangenen N&amp;ouml;tigung gem&amp;auml;&amp;szlig; &amp;sect;&amp;sect; 240, 25 StGB schuldig gemacht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegenstand der Verurteilung sei nicht nur der Vorfall, bei dem sich die Beschwerdef&amp;uuml;hrer auf die Fahrbahn gesetzt h&amp;auml;tten, sondern die gesamte Blockadeaktion, die f&amp;uuml;r den ganzen Tag geplant gewesen und in einzelnen Sitzblockaden durch wechselnde Gruppen von f&amp;uuml;nf bis acht Demonstranten und unterst&amp;uuml;tzendes Dabeistehen der &amp;uuml;brigen Demonstranten am Stra&amp;szlig;enrand durchgef&amp;uuml;hrt worden sei. Die Beschwerdef&amp;uuml;hrer seien Mitt&amp;auml;ter, weil sie bewu&amp;szlig;t und gewollt ihren Beitrag zur gemeinschaftlichen Blockadeaktion durch unterst&amp;uuml;tzendes Stehen am Stra&amp;szlig;enrand und durch das Sitzen auf der Fahrbahn geleistet h&amp;auml;tten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 23, 46 [54] - Laepple) hat das Landgericht die Blockadeaktion als Anwendung von Gewalt im Sinne von &amp;sect; 240 Abs. 1 StGB gewertet. Dies stehe nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 73, 206) nicht im Widerspruch zur Verfassung. Gen&amp;ouml;tigte Person sei Hauptfeldwebel B., der an der einzigen Zufahrt zum Sondermunitionslager gezwungen gewesen sei, das Fahrzeug anhalten zu lassen, um das &amp;Uuml;berfahren der Sitzenden zu vermeiden. Die Blockade der Stra&amp;szlig;e habe bei ihm eine seelische T&amp;ouml;tungs- und Verletzungshemmung ausgel&amp;ouml;st, aufgrund derer ihm keine andere Wahl geblieben sei. Eine solche Hemmung wirke sich ebenso aus wie k&amp;ouml;rperlicher Zwang und sei diesem deshalb gleichzustellen. Da&amp;szlig; die jeweiligen Fahrer nicht h&amp;auml;tten festgestellt werden k&amp;ouml;nnen, sei unsch&amp;auml;dlich, weil es sich um dienstliche Fahrten gehandelt habe und die Fahrer die Anordnungen ihres Vorgesetzten h&amp;auml;tten befolgen m&amp;uuml;ssen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Anwendung der Gewalt zu dem angestrebten Zweck sei auch als verwerflich im Sinne des &amp;sect; 240 Abs. 2 StGB anzusehen; die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_92_1_6&quot; id=&quot;BVerfGE_92_1_6&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_92_1_6&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 92, 1 (6):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;Blockadeaktion sei deshalb rechtswidrig gewesen. Im Rahmen der Gesamtw&amp;uuml;rdigung der das Verwerflichkeitsurteil begr&amp;uuml;ndenden Umst&amp;auml;nde seien die Fernziele der Beschwerdef&amp;uuml;hrer nicht zu ber&amp;uuml;cksichtigen. Das Verwerflichkeitsurteil ergebe sich aus folgenden Umst&amp;auml;nden: Die Blockadeaktion habe einen ganzen Tag gedauert. Hauptfeldwebel B. habe die Fahrt beim ersten Mal gar nicht und bei den vier weiteren Malen erst nach mehrmin&amp;uuml;tiger &quot;Warterei&quot; und zwangsweiser R&amp;auml;umung der Fahrbahn fortsetzen k&amp;ouml;nnen. Zur R&amp;auml;umung sei ein betr&amp;auml;chtlicher Polizeiaufwand erforderlich gewesen; in keinem Fall seien die Blockierer von selbst aufgestanden. Der Hauptfeldwebel und seine Fahrer seien nicht die richtigen Adressaten des Protests gewesen, da sie keine Entscheidungsgewalt &amp;uuml;ber die Stationierung der Lance-Raketen gehabt und die Soldaten des Lagers nur mit Post und Essen versorgt h&amp;auml;tten. Die Teilnehmer der Sitzblockade h&amp;auml;tten den Hauptfeldwebel und seine Fahrer bewu&amp;szlig;t als blo&amp;szlig;e Werkzeuge benutzt, um die &amp;Ouml;ffentlichkeit &amp;uuml;ber ihre politische Auffassung zu unterrichten. Ein solches Verhalten stelle eine Mi&amp;szlig;achtung der Menschenw&amp;uuml;rde der betroffenen Soldaten dar, welche sittlich nicht zu billigen sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdef&amp;uuml;hrer k&amp;ouml;nnten sich nicht auf Art. 5 und 8 GG berufen; schon der klare Wortlaut des Art. 8 GG bringe zum Ausdruck, da&amp;szlig; dieses Grundrecht nicht zu unfriedlichem Verhalten gegen andere berechtige.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat die Fernziele der Beschwerdef&amp;uuml;hrer im Rahmen der Strafzumessung gew&amp;uuml;rdigt und auf die Mindesttagessatzzahl erkannt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Das Oberlandesgericht hat die Revision der Beschwerdef&amp;uuml;hrer gem&amp;auml;&amp;szlig; &amp;sect; 349 Abs. 2 StPO als unbegr&amp;uuml;ndet verworfen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit ihrer Verfassungsbeschwerde r&amp;uuml;gen die Beschwerdef&amp;uuml;hrer einen Versto&amp;szlig; gegen Art. 103 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 3 GG durch die angegriffenen Entscheidungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verurteilung wegen N&amp;ouml;tigung des Beifahrers stelle eine abermalige Ausweitung des Gewaltbegriffs in &amp;sect; 240 Abs. 1 StGB dar&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_92_1_7&quot; id=&quot;BVerfGE_92_1_7&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_92_1_7&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 92, 1 (7):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;und versto&amp;szlig;e gegen das Analogieverbot aus Art. 103 Abs. 2 GG. Auch die vier das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. November 1986 tragenden Richter seien zu der Feststellung gekommen, da&amp;szlig; die Gewaltanwendung in der Form eines psychisch determinierten Prozesses die Grenze des noch mit dem Analogieverbot Vereinbaren darstelle. Dabei sei davon ausgegangen worden, da&amp;szlig; der psychisch determinierte Proze&amp;szlig; als solcher strafrichterlich festgestellt werden m&amp;uuml;sse. Die Grenzen der schon extrem weiten Auslegung des Gewaltbegriffs w&amp;uuml;rden aber gesprengt, wenn auch das Stehen am Stra&amp;szlig;enrand eine mitt&amp;auml;terschaftlich begangene Gewaltanwendung begr&amp;uuml;nde und wenn die Vermittlung n&amp;ouml;tigender Gewalt &amp;uuml;ber eine Mittelsperson als selbst&amp;auml;ndiges N&amp;ouml;tigungsopfer erfolge, die als Beifahrer gar nicht die Entscheidung treffen k&amp;ouml;nne, Menschen zu &amp;uuml;berfahren oder nicht. Die Mittelsperson habe sich deshalb nicht in der Situation des N&amp;ouml;tigungsopfers befinden k&amp;ouml;nnen, da der Fahrer ohnehin angehalten h&amp;auml;tte. Ein innerer psychischer Zwang habe beim Beifahrer nicht bestehen k&amp;ouml;nnen, da es &amp;uuml;berhaupt nicht in seiner Macht gestanden habe, den Befehl zum Weiterfahren zu geben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach Auffassung der Beschwerdef&amp;uuml;hrer zu 3) und 4) verletzen die angegriffenen Entscheidungen auch das Rechtsstaatsprinzip und das Recht auf ein faires Verfahren, weil der Fahrer nicht festgestellt worden sei. Es seien durchaus F&amp;auml;lle denkbar, in denen ein Sitzen auf der Stra&amp;szlig;e nicht als Gewalt im Sinne des &amp;sect; 240 StGB gewertet werden m&amp;uuml;sse, weil der Fahrer freiwillig oder aus anderen Motiven angehalten habe, so da&amp;szlig; die Zwangswirkung entfalle. Ginge man nicht von dieser M&amp;ouml;glichkeit aus, sei eine Beweisaufnahme &amp;uuml;ber die Zwangswirkung beim Opfer unsinnig und unzul&amp;auml;ssig, da es andernfalls gen&amp;uuml;gen w&amp;uuml;rde zu beweisen, da&amp;szlig; Demonstranten auf einer Stra&amp;szlig;e gesessen haben und da&amp;szlig; ein Fahrzeug vor ihnen angehalten hat. Die angegriffenen Entscheidungen lie&amp;szlig;en schon das blo&amp;szlig;e Verursachen des Anhaltens ausreichen. Damit sei aber das Tatbestandsmerkmal &quot;Gewalt&quot; in &amp;sect; 240 Abs. 1 StGB in seiner Auslegung durch den Bundesgerichtshof (BGHSt 23, 46) nicht erf&amp;uuml;llt. Da der Fahrer nicht festgestellt worden sei, habe nach dem Grundsatz &quot;in dubio pro reo&quot; ein Freispruch erfolgen m&amp;uuml;ssen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_92_1_8&quot; id=&quot;BVerfGE_92_1_8&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_92_1_8&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 92, 1 (8):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;Der Beschlu&amp;szlig; des Bundesgerichtshofs versto&amp;szlig;e gegen das Gebot des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungskonformen Interpretation des &amp;sect; 240 StGB. Das Bundesverfassungsgericht habe festgestellt, da&amp;szlig; ein verfassungsrechtlich erheblicher Fehler vorliege, wenn die Strafgerichte bei Sitzblockaden die Verwerflichkeit ungepr&amp;uuml;ft lie&amp;szlig;en und sich damit begn&amp;uuml;gten, die Gewaltanwendung als indiziell f&amp;uuml;r die Verwerflichkeit zu beurteilen (BVerfGE 73, 206 [260]). Der Bundesgerichtshof verschlie&amp;szlig;e sich dem und stelle letztlich doch auf die Indizwirkung der Gewaltanwendung ab, indem er die Verwerflichkeitsklausel auf das Verbrechensmerkmal der allgemeinen Rechtswidrigkeit reduziere.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Soweit der Bundesgerichthof als Zweck im Sinne des &amp;sect; 240 Abs. 2 StGB ausschlie&amp;szlig;lich das unmittelbar abgen&amp;ouml;tigte Verhalten ansehe und die Ber&amp;uuml;cksichtigung von Fernzielen bei der Verwerflichkeitspr&amp;uuml;fung ausschlie&amp;szlig;e, sei sein Beschlu&amp;szlig; au&amp;szlig;erdem unvereinbar mit tragenden Erw&amp;auml;gungen des Bundesverfassungsgerichts. Nach der Auffassung des 2. Strafsenats des Bundesgerichthofs (BGHSt 34, 71 [77]) stelle der Umstand, da&amp;szlig; die verursachte Verkehrsbehinderung von vornherein bezweckt gewesen sei, nicht stets eine hinreichende Bedingung f&amp;uuml;r das Verwerflichkeitsurteil dar. Dem habe das Bundesverfassungsgericht mit der Ma&amp;szlig;gabe zugestimmt, da&amp;szlig; die Verwerflichkeitsklausel bei Sitzblockaden nicht nur herangezogen werden k&amp;ouml;nne, sondern aus verfassungsrechtlichen Gr&amp;uuml;nden herangezogen werden m&amp;uuml;sse (BVerfGE 73, 206 [256]). Daraus folge, da&amp;szlig; unter dem angestrebten Zweck im Sinne des &amp;sect; 240 Abs. 2 StGB nicht lediglich das abgen&amp;ouml;tigte Verhalten, also die Verkehrsbehinderung, verstanden werden k&amp;ouml;nne.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die konsequente Anwendung der gegenteiligen Auffassung des Bundesgerichtshofs f&amp;uuml;hre zur Indizwirkung der Gewalt f&amp;uuml;r die Rechtswidrigkeit im Sinne des &amp;sect; 240 Abs. 2 StGB. Wenn unter dem angestrebten Zweck nur das unmittelbar abgen&amp;ouml;tigte Verhalten, das hei&amp;szlig;t das Abbremsen des Fahrzeugs, verstanden werde, sei dieses immer als verwerflich anzusehen. Bei Annahme der Pr&amp;auml;misse des Bundesgerichtshofs bliebe kein Gesichtspunkt &amp;uuml;brig, der die Verwerflichkeit ausschlie&amp;szlig;en k&amp;ouml;nnte. Weder auf die Dauer der Blockade noch auf deren vorherige Ank&amp;uuml;ndigung oder sonstige&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_92_1_9&quot; id=&quot;BVerfGE_92_1_9&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_92_1_9&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 92, 1 (9):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;denkbare Tatumst&amp;auml;nde k&amp;auml;me es dann noch an. Das verfassungsrechtliche Erfordernis, alle Umst&amp;auml;nde bei der Verwerflichkeitspr&amp;uuml;fung zu ber&amp;uuml;cksichtigen, werde durch die Beschr&amp;auml;nkung des Merkmals &quot;angestrebter Zweck&quot; v&amp;ouml;llig entwertet. &lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu den Verfassungsbeschwerden haben der Bundesminister der Justiz namens der Bundesregierung, das Justizministerium Baden- W&amp;uuml;rttemberg sowie die Strafsenate des Bundesgerichtshofs Stellung genommen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Nach Auffassung des Bundesministers sind die Verfassungsbeschwerden nicht begr&amp;uuml;ndet. Die angegriffenen Entscheidungen w&amp;uuml;rden den Ma&amp;szlig;st&amp;auml;ben gerecht, die das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 11. November 1986 (BVerfGE 73, 206) entwickelt habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Von Verfassungs wegen sei es nicht geboten, die Fernziele bei der Verwerflichkeitspr&amp;uuml;fung zu ber&amp;uuml;cksichtigen; dem Grundsatz der Verh&amp;auml;ltnism&amp;auml;&amp;szlig;igkeit und dem Gebot schuldangemessenen Strafens werde auch Gen&amp;uuml;ge getan, wenn dies bei der Strafzumessung geschehe. Es sei deshalb nicht zu beanstanden, da&amp;szlig; die Strafgerichte es in Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts abgelehnt h&amp;auml;tten, die Fernziele bei der Verwerflichkeitspr&amp;uuml;fung zu ber&amp;uuml;cksichtigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Argument des Bundesgerichtshofs, die Struktur des N&amp;ouml;tigungstatbestandes verbiete die Ber&amp;uuml;cksichtigung von Fernzielen bei der Pr&amp;uuml;fung der Rechtswidrigkeit, sei nicht zu beanstanden; es finde seine St&amp;uuml;tze im Aufbau der Strafnorm und in der Funktion der Verwerflichkeitsklausel in &amp;sect; 240 Abs. 2 StGB. Auch soweit der Bundesgerichtshof objektiv vorliegende Umst&amp;auml;nde f&amp;uuml;r den Ausschlu&amp;szlig; der Verwerflichkeit verlange, k&amp;ouml;nne er sich auf allgemeine rechtssystematische Gesichtspunkte berufen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Wertung des Landgerichts, da&amp;szlig; das Handeln der Beschwerdef&amp;uuml;hrer verwerflich gewesen sei, lasse einen Versto&amp;szlig; gegen spezifisches Verfassungsrecht nicht erkennen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die angegriffenen Entscheidungen hielten auch dem Ma&amp;szlig;stab des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_92_1_10&quot; id=&quot;BVerfGE_92_1_10&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_92_1_10&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 92, 1 (10):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;Art. 103 Abs. 2 GG stand, soweit die Beschwerdef&amp;uuml;hrer wegen des Stehens am Stra&amp;szlig;enrand als Mitt&amp;auml;ter bei der N&amp;ouml;tigung des Beifahrers verurteilt worden seien. Der m&amp;ouml;gliche Wortsinn des Gesetzes als &amp;auml;u&amp;szlig;erste Grenze zul&amp;auml;ssiger richterlicher Interpretation werde dadurch nicht &amp;uuml;berschritten. Die tats&amp;auml;chlichen Feststellungen seien ebenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Auch nach Auffassung des Justizministeriums Baden-W&amp;uuml;rttemberg sind die Verfassungsbeschwerden nicht begr&amp;uuml;ndet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die angegriffenen Entscheidungen verstie&amp;szlig;en nicht gegen das Gebot der verfassungskonformen Auslegung des &amp;sect; 240 StGB in dem Sinne, da&amp;szlig; die Bejahung n&amp;ouml;tigender Gewalt in den F&amp;auml;llen einer Erstreckung dieses Begriffs auf Sitzdemonstrationen nicht schon zugleich die Rechtswidrigkeit der Tat indiziere.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach der das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. November 1986 tragenden Auffassung sei der Strafrichter von Verfassungs wegen nicht gehalten, die Fernziele der Demonstranten bei der Verwerflichkeitspr&amp;uuml;fung zu ber&amp;uuml;cksichtigen. Damit stehe die Auffassung des Bundesgerichtshofs in Einklang, da&amp;szlig; die Fernziele ausschlie&amp;szlig;lich bei der Strafzumessung zu ber&amp;uuml;cksichtigen seien. Der Bundesgerichtshof habe mit dem Beschlu&amp;szlig; die ihm zukommende Aufgabe wahrgenommen, die Frage der strafrechtlichen Ber&amp;uuml;cksichtigung der Fernziele von Demonstranten einer einfachrechtlichen Kl&amp;auml;rung zuzuf&amp;uuml;hren. Genau diese Aufgabe habe das Bundesverfassungsgericht dem Bundesgerichtshof auferlegt. Die R&amp;uuml;ge der Beschwerdef&amp;uuml;hrer, der Bundesgerichtshof f&amp;uuml;hre die vom Bundesverfassungsgericht untersagte Indizwirkung des Tatbestandsmerkmals der Gewalt f&amp;uuml;r die Rechtswidrigkeit im Sinne des &amp;sect; 240 Abs. 2 StGB &quot;durch die Hintert&amp;uuml;re&quot; wieder ein, sei unbegr&amp;uuml;ndet. Der Bundesgerichtshof gehe vielmehr davon aus, da&amp;szlig; bei der Pr&amp;uuml;fung der Verwerflichkeit - von den Fernzielen abgesehen - alle Umst&amp;auml;nde des Einzelfalles zu ber&amp;uuml;cksichtigen seien. Dementsprechend habe auch das Landgericht alle Umst&amp;auml;nde des Einzelfalls bei der Beurteilung der Verwerflichkeit ber&amp;uuml;cksichtigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Soweit die Beschwerdef&amp;uuml;hrer unter dem Gesichtspunkt des Art. 103 Abs. 2 GG r&amp;uuml;gten, da&amp;szlig; der Beifahrer kein taugliches N&amp;ouml;tigungsopfer sei, liege dem bereits eine fehlerhafte einfachrechtliche&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_92_1_11&quot; id=&quot;BVerfGE_92_1_11&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_92_1_11&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 92, 1 (11):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;Beurteilung des Sachverhalts zugrunde. Gegenstand der Verurteilung der Beschwerdef&amp;uuml;hrer als Mitt&amp;auml;ter sei die gesamte Blockade vom 9. Mai 1983, bei der sowohl die zum Teil festgestellten Fahrer als auch der Beifahrer N&amp;ouml;tigungsopfer gewesen seien. Die Feststellung des Landgerichts, da&amp;szlig; das Blockieren der Stra&amp;szlig;e auch beim Beifahrer eine seelische T&amp;ouml;tungs- und Verletzungshemmung ausgel&amp;ouml;st habe, aufgrund derer ihm keine andere Wahl geblieben sei, als das Fahrzeug stoppen zu lassen, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Diese Zwangswirkung habe sich ebenso ausgewirkt wie k&amp;ouml;rperlicher Zwang und sei daher diesem gleichzustellen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Der Pr&amp;auml;sident des Bundesgerichtshofs hat &amp;Auml;u&amp;szlig;erungen verschiedener Strafsenate &amp;uuml;bersandt. Der 2., 3. und 4. Strafsenat haben auf ihre einschl&amp;auml;gigen Entscheidungen hingewiesen (BGHSt 23, 46 und 34, 71; 5, 245 und 32, 165 [181 f.]; 18, 389 und 34, 238). Von einer Stellungnahme unter Ber&amp;uuml;cksichtigung des Verfassungsrechts haben sie abgesehen. Der 4. Strafsenat hat erg&amp;auml;nzend ausgef&amp;uuml;hrt, es sei aus kriminalpolitischen Erw&amp;auml;gungen bedenklich, da&amp;szlig; bei der gegenw&amp;auml;rtigen Strafverfolgungspraxis berechtigterweise der Eindruck entstanden sei, &quot;Fernziele&quot; w&amp;uuml;rden nur bei bestimmten Sitzblockaden nicht ber&amp;uuml;cksichtigt, w&amp;auml;hrend sie bei anderen Blockaden (z.B. bei Betriebsstillegungen oder wegen Belastungen des Fernverkehrs) zum Absehen von Strafverfolgung f&amp;uuml;hrten. Dies sei der Akzeptanz der N&amp;ouml;tigungsrechtsprechung des Bundesgerichtshofs abtr&amp;auml;glich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt; B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden sind begr&amp;uuml;ndet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts versto&amp;szlig;en gegen Art. 103 Abs. 2 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Bedeutung von Art. 103 Abs. 2 GG hat das Bundesverfassungsgericht bereits in mehreren Verfahren dargelegt (vgl. zuletzt BVerfGE 71, 108 [114 ff.]; 73, 206 [234 ff.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Danach enth&amp;auml;lt diese Regelung nicht nur ein R&amp;uuml;ckwirkungsver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_92_1_12&quot; id=&quot;BVerfGE_92_1_12&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_92_1_12&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 92, 1 (12):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;bot f&amp;uuml;r Strafvorschriften. Sie verpflichtet den Gesetzgeber vielmehr auch, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, da&amp;szlig; Anwendungsbereich und Tragweite der Straftatbest&amp;auml;nde sich aus dem Wortlaut ergeben oder jedenfalls durch Auslegung ermitteln lassen. Diese Verpflichtung dient einem doppelten Zweck. Sie soll einerseits sicherstellen, da&amp;szlig; die Normadressaten vorhersehen k&amp;ouml;nnen, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist. Sie soll andererseits gew&amp;auml;hrleisten, da&amp;szlig; die Entscheidung &amp;uuml;ber strafw&amp;uuml;rdiges Verhalten im voraus vom Gesetzgeber und nicht erst nachtr&amp;auml;glich von der vollziehenden oder der rechtsprechenden Gewalt gef&amp;auml;llt wird. Insoweit enth&amp;auml;lt Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der die Strafgerichte auf die Rechtsanwendung beschr&amp;auml;nkt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das schlie&amp;szlig;t allerdings nicht eine Verwendung von Begriffen aus, die in besonderem Ma&amp;szlig; der Deutung durch den Richter bed&amp;uuml;rfen. Auch im Strafrecht steht der Gesetzgeber vor der Notwendigkeit, der Vielgestaltigkeit des Lebens Rechnung zu tragen. Ferner ist es wegen der Allgemeinheit und Abstraktheit von Strafnormen unvermeidlich, da&amp;szlig; in Einzelf&amp;auml;llen zweifelhaft sein kann, ob ein Verhalten noch unter den gesetzlichen Tatbestand f&amp;auml;llt oder nicht. Jedenfalls im Regelfall mu&amp;szlig; der Normadressat aber anhand der gesetzlichen Vorschrift voraussehen k&amp;ouml;nnen, ob ein Verhalten strafbar ist. In Grenzf&amp;auml;llen ist auf diese Weise wenigstens das Risiko einer Bestrafung erkennbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;F&amp;uuml;r die Rechtsprechung folgt aus dem Erfordernis gesetzlicher Bestimmtheit ein Verbot analoger oder gewohnheitsrechtlicher Strafbegr&amp;uuml;ndung. Dabei ist &quot;Analogie&quot; nicht im engeren technischen Sinn zu verstehen; ausgeschlossen ist vielmehr jede Rechtsanwendung, die &amp;uuml;ber den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht. Da Gegenstand der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen immer nur der Gesetzestext sein kann, erweist dieser sich als ma&amp;szlig;gebendes Kriterium: Der m&amp;ouml;gliche Wortsinn des Gesetzes markiert die &amp;auml;u&amp;szlig;erste Grenze zul&amp;auml;ssiger richterlicher Interpretation. Da Art. 103 Abs. 2 GG die Vorhersehbarkeit der Strafandrohung f&amp;uuml;r den Normadressaten garantieren will, ist die Grenze aus dessen Sicht zu bestimmen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_92_1_13&quot; id=&quot;BVerfGE_92_1_13&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_92_1_13&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 92, 1 (13):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;Der Gesetzgeber hat also zu entscheiden, ob und in welchem Umfang er ein bestimmtes Rechtsgut, dessen Schutz ihm wesentlich (und notwendig) erscheint, gerade mit den Mitteln des Strafrechts verteidigen will. Den Gerichten ist es verwehrt, seine Entscheidung zu korrigieren. W&amp;uuml;rde erst eine &amp;uuml;ber den erkennbaren Wortsinn der Vorschrift hinausgehende Deutung zur Strafbarkeit eines Verhaltens f&amp;uuml;hren, so m&amp;uuml;ssen sie zum Freispruch gelangen. Dies gilt auch dann, wenn infolge des Bestimmtheitsgebots besonders gelagerte Einzelf&amp;auml;lle aus dem Anwendungsbereich eines Strafgesetzes herausfallen, obwohl sie &amp;auml;hnlich strafw&amp;uuml;rdig erscheinen m&amp;ouml;gen wie das p&amp;ouml;nalisierte Verhalten. Es ist dann Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob er die Strafbarkeitsl&amp;uuml;cke bestehen lassen oder durch eine neue Regelung schlie&amp;szlig;en will.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. &amp;sect; 240 StGB ist hinsichtlich der - hier allein einschl&amp;auml;gigen - Gewaltalternative mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die N&amp;ouml;tigungsvorschrift des &amp;sect; 240 StGB stellt nach herrschender Meinung Angriffe auf die Freiheit der Willensentschlie&amp;szlig;ung und der Willensbet&amp;auml;tigung unter Strafe. Die Freiheit der Willensentschlie&amp;szlig;ung und noch mehr die der Willensbet&amp;auml;tigung unterliegt allerdings vielf&amp;auml;ltigen gesellschaftlichen Zw&amp;auml;ngen, die keineswegs alle als Unrecht gelten oder gar strafw&amp;uuml;rdig erscheinen. Der Gesetzgeber hat daher die Strafbarkeit auf die Verwendung bestimmter Mittel beschr&amp;auml;nkt. In seiner urspr&amp;uuml;nglichen Fassung stellte &amp;sect; 240 StGB die N&amp;ouml;tigung &quot;durch Gewalt oder durch Bedrohung mit einem Verbrechen oder Vergehen&quot; unter Strafe (vgl. zu Vorgeschichte und &amp;Auml;nderungen des Gesetzestextes Fabricius, Die Formulierungsgeschichte des &amp;sect; 240 StGB, 1991). Durch die Strafrechtsangleichungsverordnung vom 29. Mai 1943 (RGBl. I S. 339) wurde der Drohungstatbestand unter R&amp;uuml;ckgriff auf Vorarbeiten der Weimarer Zeit ausgeweitet. Strafbar war danach die &quot;Drohung mit einem empfindlichen &amp;Uuml;bel&quot;. Zur Begrenzung des so erweiterten Tatbestands wurde gleichzeitig ein neuer Absatz 2 eingef&amp;uuml;gt, demzufolge die Tat rechtswidrig war, &quot;wenn die Anwendung der Gewalt oder die Zuf&amp;uuml;gung des angedrohten &amp;Uuml;bels zu dem angestrebten Zweck dem gesunden Volksempfinden widerspricht&quot;. Dadurch sollte klargestellt werden, da&amp;szlig; es weder auf die Rechtm&amp;auml;&amp;szlig;igkeit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_92_1_14&quot; id=&quot;BVerfGE_92_1_14&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_92_1_14&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 92, 1 (14):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;oder Rechtswidrigkeit des N&amp;ouml;tigungsmittels oder des N&amp;ouml;tigungszwecks f&amp;uuml;r sich allein ankam, sondern auf die Unangemessenheit der Verbindung von Mittel und Zweck im konkreten Fall (vgl. Sch&amp;auml;fer, LK, 10. Aufl. 1989, &amp;sect; 240 Rdnr. 1). Das Dritte Strafrechts&amp;auml;nderungsgesetz vom 4. August 1953 (BGBl. I S. 735) hielt an der Ausweitung der Drohungsalternative fest, stellte aber den Ma&amp;szlig;stab f&amp;uuml;r die Beurteilung des Zweck-Mittel-Verh&amp;auml;ltnisses von &quot;gesundem Volksempfinden&quot; auf &quot;Verwerflichkeit&quot; um. Durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645) wurden die angedrohten Strafen gemildert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 11. November 1986 (BVerfGE 73, 206 - Mutlangen), das ebenfalls Sitzdemonstrationen vor milit&amp;auml;rischen Einrichtungen betraf, die aus Protest gegen die atomare Nachr&amp;uuml;stung stattfanden, &amp;sect; 240 StGB f&amp;uuml;r vereinbar mit Art. 103 Abs. 2 GG erkl&amp;auml;rt, und zwar sowohl hinsichtlich des Gewaltbegriffs in Absatz 1 als auch der Verwerflichkeitsklausel in Absatz 2 dieser Vorschrift (a.a.O., S. 236 bis 239). Darauf wird verwiesen. Ob daran auch bez&amp;uuml;glich des Absatzes 2 in vollem Umfang festzuhalten ist, bedarf hier keiner Entscheidung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Dagegen verst&amp;ouml;&amp;szlig;t die Auslegung des Gewaltbegriffs in &amp;sect; 240 Abs. 1 StGB durch die Strafgerichte gegen Art. 103 Abs. 2 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Unterschied zur Verfassungsm&amp;auml;&amp;szlig;igkeit der Norm war die Verfassungsm&amp;auml;&amp;szlig;igkeit der Auslegung in dem Urteil vom 11. November 1986 (BVerfGE 73, 206) streitig geblieben. W&amp;auml;hrend vier Richter keinen Grund zur verfassungsrechtlichen Beanstandung dieser Auslegung sahen (a.a.O., S. 242 bis 244), hielten die vier anderen Richter sie f&amp;uuml;r unvereinbar mit dem Bestimmtheitsgrundsatz (a.a.O., S. 244 bis 247). Die Entscheidung in dem damaligen Verfahren beruhte unter diesen Umst&amp;auml;nden auf &amp;sect; 15 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG. Die verfassungsrechtliche Frage selber ist jedoch unentschieden geblieben (vgl. BVerfGE 76, 211 [217]). Sie wird nunmehr im Sinn der Unvereinbarkeit beantwortet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Den angegriffenen Entscheidungen liegt das Verst&amp;auml;ndnis des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_92_1_15&quot; id=&quot;BVerfGE_92_1_15&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_92_1_15&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 92, 1 (15):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;Gewaltbegriffs zugrunde, das sich in der h&amp;ouml;chstrichterlichen Rechtsprechung im Lauf der Zeit entwickelt hat. Diese Entwicklung ist durch die abnehmende Bedeutung der Entfaltung k&amp;ouml;rperlicher Kraft auf seiten des T&amp;auml;ters und die wachsende Bedeutung der bei dem Opfer eintretenden Zwangswirkung gekennzeichnet (vgl. Blei, JA 1970, S. 19, 77, 141; Sch&amp;auml;fer, LK, a.a.O., Rdnr. 7). Anfangs war unter Gewalt allein eine physische Einwirkung des T&amp;auml;ters auf das Opfer, die bei diesem als k&amp;ouml;rperlicher Zwang wirkte, verstanden worden, w&amp;auml;hrend es sich bei der Drohung um psychische Einwirkungen handelte, die vom Opfer als seelischer Zwang empfunden wurden. Zwar hat die Rechtsprechung bis heute daran festgehalten, da&amp;szlig; Gewalt im Sinn des N&amp;ouml;tigungstatbestands nur beim Einsatz k&amp;ouml;rperlicher Kraft vorliegt. Doch ist das Ma&amp;szlig; der aufgewandten Kraft, die f&amp;uuml;r n&amp;ouml;tig gehalten wird, damit von Gewalt gesprochen werden kann, stetig verringert und das Erfordernis einer k&amp;ouml;rperlichen Zwangswirkung beim N&amp;ouml;tigungsopfer g&amp;auml;nzlich aufgegeben worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Den heutigen Stand der Rechtsprechung markiert das Laepple- Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1969 (BGHSt 23, 46 [54]). Danach setzt Gewalt im Sinn von &amp;sect; 240 Abs. 1 StGB nicht den &quot;unmittelbaren Einsatz k&amp;ouml;rperlicher Kr&amp;auml;fte&quot; voraus. Es gen&amp;uuml;gt vielmehr, da&amp;szlig; der T&amp;auml;ter &quot;nur mit geringem k&amp;ouml;rperlichen Kraftaufwand einen psychisch determinierten Proze&amp;szlig;&quot; beim Opfer in Lauf setzt. F&amp;uuml;r die Strafbarkeit kommt es dabei entscheidend auf das &quot;Gewicht der ... psychischen Einwirkung&quot; an. Diese Interpretation, die gew&amp;ouml;hnlich als &quot;Vergeistigung&quot; oder &quot;Entmaterialisierung&quot; des Gewaltbegriffs bezeichnet wird, findet ihren Grund in dem Bestreben, die Willensfreiheit in wirksamer Weise auch gegen&amp;uuml;ber solchen strafw&amp;uuml;rdigen Einwirkungen zu sch&amp;uuml;tzen, die zwar sublimer, aber &amp;auml;hnlich wirksam wie k&amp;ouml;rperlicher Kraftaufwand sind (vgl. BGHSt 1, 145 [147]; 8, 102 [103]; BVerfGE 73, 206 [242]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Ausweitung des Gewaltbegriffs durch die Rechtsprechung ist sowohl in der strafrechtlichen als auch in der verfassungsrechtlichen Literatur umstritten (vgl. die umfassenden Nachweise in BVerfGE 73, 206 [232 f.]). Das Mutlangen-Urteil des Bundesverfassungsgerichts hat die erhoffte Kl&amp;auml;rung wegen der Stimmengleich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_92_1_16&quot; id=&quot;BVerfGE_92_1_16&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_92_1_16&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 92, 1 (16):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;heit im Senat nicht herbeigef&amp;uuml;hrt. Die Ausf&amp;uuml;hrungen zum Gewaltbegriff haben vielmehr ihrerseits Kritik gefunden (vgl. etwa Bertuleit/Herkstr&amp;ouml;ter, KJ 1987, S. 331; Calliess, NStZ 1987, S. 209; K&amp;uuml;hl, StV 1987, S. 122; Meurer/Bergmann, JR 1988, S. 49; Otto, NStZ 1987, S. 212; Prittwitz, JA 1987, S. 17; Schmitt Glaeser, BayVBl. 1988, S. 454; Starck, JZ 1987, S. 145; Tr&amp;ouml;ndle, Rebmann-FS, 1989, S. 481; Zuck, MDR 1987, S. 636), die je nach Standpunkt die tragende oder die nichttragende Auffassung betrifft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Bei einer erneuten &amp;Uuml;berpr&amp;uuml;fung ist das Bundesverfassungsgericht mit f&amp;uuml;nf zu drei Stimmen zu der Auffassung gelangt, da&amp;szlig; die den angegriffenen Entscheidungen zugrundeliegende Auslegung des Gewaltbegriffs mit Art. 103 Abs. 2 GG unvereinbar ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Begriff der Gewalt, der im allgemeinen Sprachgebrauch mit unterschiedlicher Bedeutung verwendet wird, mu&amp;szlig; hier im Zusammenhang des Normgef&amp;uuml;ges verstanden werden. Der Gesetzgeber wollte in &amp;sect; 240 StGB nicht jede Zwangseinwirkung auf den Willen Dritter unter Strafe stellen. Andernfalls w&amp;auml;ren auch zahlreiche Verhaltensweisen, die im Sozialleben, etwa im Erziehungswesen, in der Arbeitswelt oder im Verkehrsbereich, teils erforderlich, teils unvermeidlich sind, der Strafdrohung unterfallen. Um das zu vermeiden, hat er sich nicht damit begn&amp;uuml;gt, das p&amp;ouml;nalisierte Verhalten als N&amp;ouml;tigung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu beschreiben, sondern die Strafbarkeit einer derartigen Handlung von der Wahl bestimmter N&amp;ouml;tigungsmittel abh&amp;auml;ngig gemacht, n&amp;auml;mlich Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen &amp;Uuml;bel. Eine Ausweitung der Mittel im Wege der Interpretation, etwa auf List oder Suggestion, scheidet nach einhelliger Auffassung in Judikatur und Literatur aus. Das gilt selbst dann, wenn diese Mittel eine &amp;auml;hnliche Wirkung auf das N&amp;ouml;tigungsopfer haben wie die beiden im Gesetz p&amp;ouml;nalisierten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 103 Abs. 2 GG setzt aber nicht nur der Tatbestandserg&amp;auml;nzung, sondern auch der tatbestandsausweitenden Interpretation Grenzen. Die Auslegung der Begriffe, mit denen der Gesetzgeber die p&amp;ouml;nalisierten Mittel bezeichnet hat, darf nicht dazu f&amp;uuml;hren, da&amp;szlig; die dadurch bewirkte Eingrenzung der Strafbarkeit im Ergebnis wieder aufgehoben wird.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_92_1_17&quot; id=&quot;BVerfGE_92_1_17&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_92_1_17&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 92, 1 (17):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;Da die Aus&amp;uuml;bung von Zwang auf den Willen Dritter bereits im Begriff der N&amp;ouml;tigung enthalten ist und die Benennung bestimmter N&amp;ouml;tigungsmittel in &amp;sect; 240 Abs. 2 StGB die Funktion hat, innerhalb der Gesamtheit denkbarer N&amp;ouml;tigungen die strafw&amp;uuml;rdigen einzugrenzen, kann die Gewalt nicht mit dem Zwang zusammenfallen, sondern mu&amp;szlig; &amp;uuml;ber diesen hinausgehen. Deswegen verband sich mit dem Mittel der Gewalt im Unterschied zur Drohung von Anfang an die Vorstellung einer k&amp;ouml;rperlichen Kraftentfaltung auf seiten des T&amp;auml;ters. Zwangseinwirkungen, die nicht auf dem Einsatz k&amp;ouml;rperlicher Kraft, sondern auf geistig- seelischem Einflu&amp;szlig; beruhen, erf&amp;uuml;llen unter Umst&amp;auml;nden die Tatbestandsalternative der Drohung, nicht jedoch die der Gewaltanwendung. An der K&amp;ouml;rperlichkeit als Gewaltmerkmal hat die Rechtsprechung seitdem zwar festgehalten, auf die Kraftentfaltung jedoch so weitgehend verzichtet, da&amp;szlig; nunmehr bereits die k&amp;ouml;rperliche Anwesenheit an einer Stelle, die ein anderer einnehmen oder passieren m&amp;ouml;chte, zur Erf&amp;uuml;llung des Tatbestandsmerkmals der Gewalt gen&amp;uuml;gt, falls der andere durch die Anwesenheit des T&amp;auml;ters psychisch gehemmt wird, seinen Willen durchzusetzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Tatbestandsmerkmal der Gewalt wird dadurch in einer Weise entgrenzt, da&amp;szlig; es die ihm vom Gesetzgeber zugedachte Funktion, unter den notwendigen, unvermeidlichen oder allt&amp;auml;glichen Zwangseinwirkungen auf die Willensfreiheit Dritter die strafw&amp;uuml;rdigen zu bestimmen, weitgehend verliert. Es bezieht zwangsl&amp;auml;ufig zahlreiche als sozialad&amp;auml;quat betrachtete Verhaltensweisen in den Tatbestand ein, deren Strafbarkeit erst durch das Korrektiv der Verwerflichkeitsklausel in &amp;sect; 240 Abs. 2 StGB ausgeschlossen wird. Der Bundesgerichtshof hat sich deshalb veranla&amp;szlig;t gesehen, der Ausweitung des Gewaltbegriffs dadurch zu begegnen, da&amp;szlig; er auf das &quot;Gewicht&quot; der psychischen Einwirkung abgestellt hat. Damit wird die Eingrenzungsfunktion aber einem Begriff aufgeb&amp;uuml;rdet, der noch weit unsch&amp;auml;rfer ist als der der Gewalt. An einer befriedigenden Kl&amp;auml;rung, wann eine psychische Einwirkung gewichtig ist, fehlt es daher auch. Der Verweis auf das Korrektiv der Verwerflichkeit ist deswegen nicht geeignet, die rechtsstaatlichen Bedenken zu zerstreuen, denen die Ausweitung des Gewaltbegriffs durch die Rechtsprechung begegnet.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_92_1_18&quot; id=&quot;BVerfGE_92_1_18&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_92_1_18&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 92, 1 (18):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;Die Auslegung des Gewaltbegriffs in der h&amp;ouml;chstrichterlichen Rechtsprechung hat folglich gerade jene Wirkungen, die zu verh&amp;uuml;ten Art. 103 Abs. 2 GG bestimmt ist. Es l&amp;auml;&amp;szlig;t sich nicht mehr mit ausreichender Sicherheit vorhersehen, welches k&amp;ouml;rperliche Verhalten, das andere psychisch an der Durchsetzung ihres Willens hindert, verboten sein soll und welches nicht. In demjenigen Bereich, in dem die Gewalt lediglich in k&amp;ouml;rperlicher Anwesenheit besteht und die Zwangswirkung auf den Gen&amp;ouml;tigten nur psychischer Natur ist, wird die Strafbarkeit nicht mehr vor der Tat generell und abstrakt vom Gesetzgeber, sondern nach der Tat im konkreten Fall vom Richter aufgrund seiner &amp;Uuml;berzeugung von der Strafw&amp;uuml;rdigkeit eines Tuns bestimmt. Das er&amp;ouml;ffnet betr&amp;auml;chtliche Spielr&amp;auml;ume bei der Strafverfolgung von N&amp;ouml;tigungen. Die unterschiedliche Behandlung von Blockadeaktionen aus Protest gegen die atomare Nachr&amp;uuml;stung einerseits und solchen zum Protest gegen Werksstillegungen, Geb&amp;uuml;hrenerh&amp;ouml;hungen, Subventionsk&amp;uuml;rzungen oder Verkehrsplanungen andererseits belegt dies. Darauf hat auch der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Stellungnahme aufmerksam gemacht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Ungewi&amp;szlig;heit, die dem erweiterten Gewaltbegriff anhaftet, ist auch nicht durch ein im Lauf der Zeit gefestigtes Verst&amp;auml;ndnis seiner Bedeutung entfallen, zumal der Bundesgerichtshof in anderen Bereichen wie dem der Vergewaltigung von einem erheblich engeren Gewaltbegriff ausgeht (vgl. BGH, NJW 1981, S. 2204). Wie die eben erw&amp;auml;hnten Beispiele zeigen, ist aber selbst die Strafbarkeit von Blockadeaktionen als N&amp;ouml;tigung h&amp;ouml;chst ungewi&amp;szlig; geblieben. Auch die fortbestehenden Divergenzen in Judikatur und Literatur hinsichtlich der strafrechtlichen W&amp;uuml;rdigung von Sitzdemonstrationen der vorliegenden Art (vgl. Sch&amp;auml;fer, LK, a.a.O., Rdnr. 21 bis 27; Otto, NStZ 1992, S. 568) zeigen, da&amp;szlig; sich eine gefestigte Rechtsauffassung bisher nicht hat bilden k&amp;ouml;nnen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die erforderliche Bestimmtheit ergibt sich auch nicht daraus, da&amp;szlig; aufgrund der h&amp;ouml;chstrichterlichen Rechtsprechung zumindest das Risiko der Bestrafung erkennbar ist. Abgesehen von der Fragw&amp;uuml;rdigkeit dieses Arguments, demzufolge das Risiko der Bestrafung um so h&amp;ouml;her ist, je vager ein Straftatbestand formuliert wird, kann es bei der Bestimmtheitspr&amp;uuml;fung jedenfalls nur in bezug auf die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_92_1_19&quot; id=&quot;BVerfGE_92_1_19&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_92_1_19&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 92, 1 (19):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;Norm, nicht auch in bezug auf ihre Auslegung herangezogen werden. Das Bundesverfassungsgericht wollte mit dem Verweis auf die Erkennbarkeit des Risikos dem Umstand Rechnung tragen, da&amp;szlig; der Gesetzgeber auch im Strafrecht vor der Notwendigkeit steht, die Vielgestaltigkeit des Lebens in generellen und abstrakten Normen einzufangen, und nur denjenigen Grad an tatbestandlicher Pr&amp;auml;zision aufbringen kann, den der Regelungsbereich zul&amp;auml;&amp;szlig;t (vgl. BVerfGE 71, 108 [115]). Insoweit h&amp;auml;ngt die verfassungsrechtlich verlangbare Bestimmtheit von der M&amp;ouml;glichkeit der gesetzlichen Beschreibung des als strafw&amp;uuml;rdig angesehenen Verhaltens ab. Der Grundsatz kann aber nicht Auslegungen einer unvermeidlich vagen Strafnorm rechtfertigen, welche die Unbestimmtheit abermals erh&amp;ouml;hen und sich damit noch weiter vom Ziel des Art. 103 Abs. 2 GG entfernen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Schlie&amp;szlig;lich l&amp;auml;&amp;szlig;t sich die Ausweitung des Gewaltbegriffs auch nicht damit rechtfertigen, da&amp;szlig; andernfalls unerw&amp;uuml;nschte Strafbarkeitsl&amp;uuml;cken auftr&amp;auml;ten. Selbst wenn es zutreffen sollte, da&amp;szlig; das mit der weiten Auslegung der Norm erfa&amp;szlig;te Verhalten &amp;auml;hnlich strafw&amp;uuml;rdig ist wie das ihr unzweifelhaft unterfallende, bleibt es Sache des Gesetzgebers, die Strafbarkeitsl&amp;uuml;cke zu schlie&amp;szlig;en (vgl. BVerfGE 71, 108 [116] m.w.N.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die nunmehr notwendige Eingrenzung des Gewaltbegriffs in &amp;sect; 240 Abs. 1 StGB obliegt zuv&amp;ouml;rderst den Strafgerichten, nicht dem Bundesverfassungsgericht. Die Rechtswidrigkeit von Sitzdemonstrationen nach anderen Vorschriften bleibt von dieser Entscheidung unber&amp;uuml;hrt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit dieser Entscheidung wird der angegriffene Beschlu&amp;szlig; des Bundesgerichtshofs, der sich nur zur Verwerflichkeit von Sitzdemonstrationen gem&amp;auml;&amp;szlig; &amp;sect; 240 Abs. 2 StGB zu &amp;auml;u&amp;szlig;ern hatte und ihre Tatbestandsm&amp;auml;&amp;szlig;igkeit im Sinn von Absatz 1 dieser Vorschrift voraussetzte, gegenstandslos. Da mit der Aufhebung des ersten Revisionsurteils des Oberlandesgerichts das freisprechende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt ist, bedarf auch die erstinstanzliche Verurteilung durch das Amtsgericht keiner verfassungsgerichtlichen &amp;Uuml;berpr&amp;uuml;fung mehr.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_92_1_20&quot; id=&quot;BVerfGE_92_1_20&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_92_1_20&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 92, 1 (20):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ob die angegriffenen Entscheidungen weitere verfassungsm&amp;auml;&amp;szlig;ige Rechte der Beschwerdef&amp;uuml;hrer, namentlich den Grundsatz des fairen Verfahrens und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit, verletzen, kann danach offen bleiben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Henschel, Seidl, Grimm, S&amp;ouml;llner, K&amp;uuml;hling, Seibert, Jaeger, Haas &lt;strong&gt; Abweichende Meinung der Richter Seidl und S&amp;ouml;llner und der Richterin Haas zum Beschlu&amp;szlig; des Ersten Senats vom 10. Januar 1995 - 1 BvR 718, 719, 722, 723/89 -&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es verst&amp;ouml;&amp;szlig;t nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG, da&amp;szlig; die Strafgerichte im Ausgangsverfahren in der Sitzblockade eine mittels Gewalt im Sinne von &amp;sect; 240 Abs. 1 StGB begangene N&amp;ouml;tigung gesehen haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Senat geht in der vorliegenden Entscheidung im Einklang mit seiner fr&amp;uuml;heren Rechtsprechung (BVerfGE 73, 206 [233 f.]) davon aus, da&amp;szlig; das Tatbestandsmerkmal der Gewalt in &amp;sect; 240 Abs. 1 StGB dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG gen&amp;uuml;gt (Abschnitt B I 2* der Gr&amp;uuml;nde). Die Auslegung der Norm, um die es hier allein geht, wird durch Art. 103 Abs. 2 GG nach den hierzu vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grunds&amp;auml;tzen dahin eingeschr&amp;auml;nkt, da&amp;szlig; sie den m&amp;ouml;glichen Wortsinn der Norm - beurteilt aus der Sicht des Normadressaten - nicht &amp;uuml;berschreiten darf (vgl. BVerfGE 73, 206 [235 f.]; 85, 69 [73]; ebenso Abschnitt B I 1* der Gr&amp;uuml;nde der vorliegenden Entscheidung). Auch innerhalb des m&amp;ouml;glichen Wortsinns darf die Auslegung nicht weiter gehen, als es Zweck und Sinnzusammenhang der Norm zulassen (vgl. BVerfGE 57, 250 [262]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach diesem Ma&amp;szlig;stab ist - entgegen der Auffassung der Senatsmehrheit - die Auslegung des Gewaltbegriffs durch die Strafgerichte im Ausgangsverfahren nicht zu beanstanden.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_92_1_21&quot; id=&quot;BVerfGE_92_1_21&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_92_1_21&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 92, 1 (21):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;a) Nach dem Zweck des &amp;sect; 240 StGB, der die Freiheit der Willensentschlie&amp;szlig;ung und der Willensbet&amp;auml;tigung sch&amp;uuml;tzen will (vgl. BVerfGE 73, 206 [237] m.w.N.), kann allerdings das Tatbestandsmerkmal der Gewalt grunds&amp;auml;tzlich nur im Sinne einer physischen Einwirkung (vgl. zu dieser Komponente des Gewaltbegriffs etwa: Brockhaus Enzyklop&amp;auml;die, 19. Aufl., Stichwort Gewalt) verstanden werden, w&amp;auml;hrend &amp;uuml;bertragene Bedeutungen, die der Gewaltbegriff nach allgemeinem Sprachgebrauch ebenfalls umfa&amp;szlig;t (vgl. BVerfGE 73, 206 [242 f.] m.w.N.), ausscheiden. Der Normzweck fordert aber keine weitere Eingrenzung innerhalb dieses engeren Gewaltbegriffs. Auch der m&amp;ouml;gliche Wortsinn des Tatbestandsmerkmals ist nicht &amp;uuml;berschritten, wenn unter Gewalt eine physische Einwirkung jedweder Art, durch die das Opfer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gen&amp;ouml;tigt wird, verstanden wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn die N&amp;ouml;tigung auf eine Unterlassung gerichtet ist, kann die physische Einwirkung nach dem m&amp;ouml;glichen Wortsinn des Gewaltbegriffs auch in der Errichtung eines k&amp;ouml;rperlichen Hindernisses bestehen, das der beabsichtigten Handlung - hier der Fortsetzung der Fahrt - entgegensteht. Auf das Ausma&amp;szlig; der aufgewendeten Kraft kommt es dabei nicht an. Ebenso ist es nach allgemeinem Sprachverst&amp;auml;ndnis nicht entscheidend, ob eine unmittelbare Einwirkung auf den K&amp;ouml;rper des Opfers, etwa in Form einer Ber&amp;uuml;hrung, vorliegt. Da&amp;szlig; ein aggressives Verhalten nicht erforderlich ist, ergibt sich im &amp;uuml;brigen auch aus dem Normzusammenhang, weil der Gesetzgeber im Strafgesetzbuch zwischen Gewalt und Gewaltt&amp;auml;tigkeit ausdr&amp;uuml;cklich unterscheidet (vgl. &amp;sect; 113 Abs. 2 Nr. 2, &amp;sect;&amp;sect; 124, 125 Abs. 1 StGB).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Schlie&amp;szlig;lich kommt es f&amp;uuml;r das Vorliegen von Gewalt nicht darauf an, ob dem Opfer eine Chance bleibt, sich gegen den Zwang erfolgreich zu wehren. Es ist kein Kriterium des Begriffs der Gewalt im Sinne von &amp;sect; 240 Abs. 1 StGB, da&amp;szlig; diese unwiderstehlich sein mu&amp;szlig; (vgl. schon RGSt 13, 49 [51]). Ob F&amp;auml;lle auszuscheiden sind, in denen die physische Einwirkung so gering ist, da&amp;szlig; sie vom Opfer &amp;uuml;berhaupt nicht als ernstzunehmendes Hindernis f&amp;uuml;r seine Willensentschlie&amp;szlig;ung und - bet&amp;auml;tigung empfunden wird, kann hier dahingestellt bleiben.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_92_1_22&quot; id=&quot;BVerfGE_92_1_22&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_92_1_22&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 92, 1 (22):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;b) Durch eine Sitzblockade auf der Fahrbahn wird der Weiterfahrt herannahender Fahrzeuge ein k&amp;ouml;rperliches Hindernis entgegengestellt. Das Blockieren des Wegs mit dem Ziel, die Fahrzeuginsassen von der Weiterfahrt abzuhalten, ist danach eine Form der k&amp;ouml;rperlichen, nicht der lediglich psychischen Einwirkung auf die Willensentschlie&amp;szlig;ung und -bet&amp;auml;tigung der Fahrzeuginsassen. Davon geht auch der Bundesgerichtshof in der sogenannten Laepple-Entscheidung (BGHSt 23, 46 [54]) aus, auf die sich die Strafgerichte im Ausgangsverfahren bei der Bejahung des Gewaltbegriffs ausdr&amp;uuml;cklich bezogen haben. Die Einwirkung steht und f&amp;auml;llt mit der errichteten Blockade.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die - auch - psychische Einwirkung folgt erst daraus, da&amp;szlig; der gen&amp;ouml;tigte Fahrzeuginsasse in F&amp;auml;llen, in denen er das k&amp;ouml;rperliche Hindernis durch &amp;Uuml;berfahren der Blockierer &amp;uuml;berwinden k&amp;ouml;nnte, davon absieht, weil er diese sonst verletzen oder gar t&amp;ouml;ten w&amp;uuml;rde. Dieser psychisch determinierte Proze&amp;szlig; ist zwar entscheidend f&amp;uuml;r den Erfolg der Blockade. Er &amp;auml;ndert aber nichts daran, da&amp;szlig; durch die Blockade selbst ein k&amp;ouml;rperliches Hindernis bereitet wird. Der m&amp;ouml;gliche Wortsinn des Gewaltbegriffs wird unter diesen Umst&amp;auml;nden auch nicht dadurch &amp;uuml;berschritten, da&amp;szlig; bei der Beurteilung der Auswirkung des Zwangsmittels entscheidend auf den durch das Zwangsmittel ausgel&amp;ouml;sten psychischen Proze&amp;szlig; abgestellt wird. Nach &amp;uuml;berkommenem Verst&amp;auml;ndnis ist der Gewaltbegriff ganz allgemein nicht auf Einwirkungen beschr&amp;auml;nkt, die die Willensbet&amp;auml;tigung unm&amp;ouml;glich machen (vis absoluta), sondern umfa&amp;szlig;t auch k&amp;ouml;rperliche Einwirkungen, die einen psychischen Proze&amp;szlig; in Lauf setzen (vis compulsiva; vgl. dazu RGSt 64, 113 [116]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Mit diesem Verst&amp;auml;ndnis des Gewaltbegriffs wird nicht au&amp;szlig;er acht gelassen, da&amp;szlig; in &amp;sect; 240 Abs. 1 StGB nicht jegliche Zwangseinwirkung mit Strafe bedroht ist, sondern nur eine solche mittels Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen &amp;Uuml;bel. Auch die Grenzen zwischen Gewalt und Drohung werden nicht verwischt. Die F&amp;auml;lle, in denen der Willensbet&amp;auml;tigung ein k&amp;ouml;rperliches Hindernis entgegengestellt wird, erlauben nicht nur eine abgrenzbare Zuordnung zum Gewaltbegriff, sondern unterscheiden sich auch klar von den F&amp;auml;llen der Drohung, in denen die Willensent&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_92_1_23&quot; id=&quot;BVerfGE_92_1_23&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_92_1_23&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 92, 1 (23):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;schlie&amp;szlig;ung oder -bet&amp;auml;tigung nicht gegenw&amp;auml;rtig k&amp;ouml;rperlich behindert wird, sondern ausschlie&amp;szlig;lich psychisch durch Inaussichtstellen eines &amp;Uuml;bels (vgl. BVerfGE 73, 206 [237]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Auslegung des Gewaltbegriffs f&amp;uuml;hrt schlie&amp;szlig;lich nicht dazu, da&amp;szlig; sozialad&amp;auml;quates Verhalten bestraft wird. Dies wird vielmehr hinreichend dadurch ausgeschlossen, da&amp;szlig; die Bestrafung nach dem Tatbestand des &amp;sect; 240 Abs. 1 StGB von der Absicht des T&amp;auml;ters abh&amp;auml;ngt und der Tatbestand im &amp;uuml;brigen in der Verwerflichkeitsklausel des &amp;sect; 240 Abs. 2 StGB ein Korrektiv findet, das verhindert, auch solche Verhaltensweisen zu p&amp;ouml;nalisieren, f&amp;uuml;r die die angedrohte Sanktion nach Art und Ma&amp;szlig; unverh&amp;auml;ltnism&amp;auml;&amp;szlig;ig w&amp;auml;re (vgl. BVerfGE 73, 206 [253, 254 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Es bedarf keiner Pr&amp;uuml;fung, ob eine Bestrafung aufgrund einer Auslegung, die mit dem m&amp;ouml;glichen Wortsinn der Strafnorm und den sonstigen Auslegungskriterien in Einklang steht, dann gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG versto&amp;szlig;en kann, wenn die Auslegung so fern liegt, da&amp;szlig; der T&amp;auml;ter mit ihr und damit auch mit seiner Bestrafung nicht zu rechnen brauchte; denn im Ausgangsfall war jedenfalls aufgrund der gefestigten Rechtsprechung zu &amp;sect; 240 StGB erkennbar, da&amp;szlig; Sitzblockaden der vorliegenden Art nach dieser Vorschrift bestraft werden konnten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) F&amp;uuml;r die Beurteilung der Bestimmtheit einer Strafnorm ist anerkannt, da&amp;szlig; auch die Verwendung von Begriffen, die eine sehr weite Auslegung zulassen und aus diesem Grunde nach Art. 103 Abs. 2 GG Bedenken begegnen k&amp;ouml;nnten, dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitserfordernis gen&amp;uuml;gen, wenn sie durch eine gefestigte Rechtsprechung eine Auslegung erfahren haben, die dem Normadressaten hinreichend verdeutlicht, was die Bestimmung strafrechtlich verbietet (vgl. BVerfGE 26, 41 [43]; 45, 363 [372]; 57, 250 [262]; 73, 206 [243] m.w.N.). Gleiches mu&amp;szlig; gelten, wenn man die Frage, mit welcher Auslegung der Norm in Grenzbereichen zu rechnen ist, nicht im Rahmen der Bestimmtheit der Norm, sondern unter dem Gesichtspunkt der Voraussehbarkeit der Auslegung pr&amp;uuml;ft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Da&amp;szlig; Sitzblockaden der vorliegenden Art (und allgemein das Hindern der Weiterfahrt eines Fahrzeugs durch k&amp;ouml;rperliches Da&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_92_1_24&quot; id=&quot;BVerfGE_92_1_24&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_92_1_24&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 92, 1 (24):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;zwischentreten oder -setzen) das Tatbestandsmerkmal der Gewalt im Sinne von &amp;sect; 240 Abs. 1 StGB erf&amp;uuml;llen und zur Strafbarkeit nach dieser Vorschrift f&amp;uuml;hren konnten, entsprach im Zeitpunkt der Tat einer gefestigten Rechtsprechung, die sich in einer &amp;uuml;ber hundertj&amp;auml;hrigen Entwicklung herausgebildet hatte. Das Reichsgericht sah bereits im Jahre 1885 das Einsperren von Personen in einem Zimmer, um sie an der Fortschaffung von Ware zu hindern, als Gewalt im Sinne von &amp;sect; 240 StGB an (RGSt 13, 49 [51]). In einer Entscheidung aus dem Jahre 1911 sah es nicht nur n&amp;ouml;tigende Gewalt, sondern sogar Gewaltt&amp;auml;tigkeit in einem Fall f&amp;uuml;r gegeben an, in dem eine Menschenmenge einem Leichenzug den Weg versperrte, um die Beerdigung eines Selbstm&amp;ouml;rders in geweihter Erde zu verhindern (RGSt 45, 153 [156 f.]). In der Folgezeit entschied es, da&amp;szlig; Gewaltanwendung vorliege, wenn der T&amp;auml;ter durch Entgegentreten einem Fuhrwerk den Weg versperrt und den Fuhrwerkslenker dadurch zum Anhalten zwingt (RG, DJZ 1923, S. 371). Ebenso sah es Gewaltanwendung in einem Fall als gegeben an, in dem der T&amp;auml;ter einer Radfahrerin den Weg mit seinem eigenen Fahrrad versperrte, um sie zum Absteigen zu zwingen (RG, HRR 1942, Nr. 193).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg wurde diese Rechtsprechung vom Bundesgerichtshof (BGHSt 18, 389 [390]: Verhinderung des &amp;Uuml;berholtwerdens durch Linksausscheren; BGHSt 23, 47 [54]: Blockieren des Stra&amp;szlig;enbahnverkehrs durch auf dem Gleisk&amp;ouml;rper stehende oder sitzende Studenten) und von den Revisionsgerichten der L&amp;auml;nder (vgl. etwa BayObLGSt 1953, 145 [147]: N&amp;ouml;tigung eines Kraftfahrers zum Anhalten mittels Versperren des Wegs durch Dazwischentreten; BayObLGSt 1963, 17 [20]: Verhinderung der Einfahrt in eine Parkl&amp;uuml;cke durch eine dort stehende Frau, die die L&amp;uuml;cke f&amp;uuml;r ihren Ehemann freihalten wollte; BayObLGSt 1970, 71 [72]: Aufstellen des T&amp;auml;ters vor einem Pkw, um den Fahrer an der Weiterfahrt zu hindern; OLG Karlsruhe, NJW 1974, S. 2144 [2147]: Blockieren des Stra&amp;szlig;enbahnverkehrs) fortgesetzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Nach dieser Rechtsprechung, die auch in der Kommentarliteratur unbeschadet gewisser Bedenken zustimmend referiert worden ist (vgl. BVerfGE 73, 206 [242] m.w.N.), stand au&amp;szlig;er Zweifel, da&amp;szlig; f&amp;uuml;r die Beschwerdef&amp;uuml;hrer im Tatzeitpunkt vorhersehbar war,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_92_1_25&quot; id=&quot;BVerfGE_92_1_25&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_92_1_25&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 92, 1 (25):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;da&amp;szlig; ihr Verhalten als N&amp;ouml;tigung mittels Gewalt im Sinne von &amp;sect; 240 Abs. 1 StGB angesehen werden w&amp;uuml;rde. Da&amp;szlig; sich in der Literatur kritische Stimmen fanden, die eine engere Eingrenzung des Gewaltbegriffs bef&amp;uuml;rworteten, &amp;auml;ndert daran nichts. Ebensowenig wurde die Vorhersehbarkeit der Anwendung von &amp;sect; 240 Abs. 1 StGB auf F&amp;auml;lle der vorliegenden Art durch das in Abschnitt B I 3 b* der Gr&amp;uuml;nde erw&amp;auml;hnte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Juli 1981 (NJW 1981, S. 2204) beeintr&amp;auml;chtigt. Die abweichende Beurteilung des Tatbestandsmerkmals der Gewalt in dieser Entscheidung bezog sich ausdr&amp;uuml;cklich nur auf den Tatbestand des &amp;sect; 177 StGB, in dem die Gewalt zu den dort genannten besonderen N&amp;ouml;tigungszielen in Beziehung stehen mu&amp;szlig;, so da&amp;szlig; nach Auffassung des Bundesgerichtshofs eine darauf ausgerichtete besondere Zwangssituation vorliegen mu&amp;szlig;. Die Rechtsprechung zum Gewaltbegriff in &amp;sect; 240 Abs. 1 StGB wurde in der Entscheidung dagegen nicht in Frage gestellt (BGH, a.a.O., S. 2205). Auch in der Stellungnahme des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs im Verfassungsbeschwerdeverfahren, auf die sich die Senatsmehrheit beruft, ist dies nicht geschehen. Im &amp;uuml;brigen haben auch die Revisionsgerichte der L&amp;auml;nder die dargelegte Rechtsprechung zum Gewaltbegriff bis zur Gegenwart uneingeschr&amp;auml;nkt fortgef&amp;uuml;hrt (vgl. etwa BayObLG, NJW 1988, S. 718; OLG D&amp;uuml;sseldorf, StV 1987, S. 393 [394]; KG, NJW 1985, S. 209 [211]; OLG K&amp;ouml;ln, NJW 1986, S. 333 [335]; OLG Koblenz, NJW 1988, S. 720; OLG Schleswig, referiert bei Lorenzen, SHA, 1987, S. 101 [102]; OLG Stuttgart, NJW 1984, S. 1909 [1910]; NJW 1989, S. 1620 [1621]). Seidl, S&amp;ouml;llner, Haas&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/4087&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Fri, 20 Dec 2024 12:27:50 +0000</pubDate>
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 <title>AG Frankfurt/Main, 01.07.2005 - 991 Ds 6100 Js 226314/01</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3449</link>
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Strafbarkeit des Aufrufs zur Online-Demonstration        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    NStZ 2006, 399; MMR 2005, 863; K&amp;amp;R 2005, 472        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Amtsgericht Frankfurt/Main        &lt;/div&gt;
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                    991 Ds 6100 Js 226314/01        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-richter&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Richter:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Wild        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-verfahren&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Instanzen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;a href=&quot;/entscheidung/3447&quot;&gt;OLG Frankfurt, 22.05.2006 - 1 Ss 319/05&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;In der Strafsache &quot;Online-Demo&quot; (Az. 991 Ds 6100 Js 226314/01) hat das Amtsgericht Frankfurt am Main, Abt. 991, nach Hauptverhandlungen am 14.06.2005 und 01.07.2005, den Angeklagten wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt und Entschädigungsansprüche abgelehnt. Angewandt wurden die Vorschriften §§ 111, 240 StGB, § 5 Abs. 2 StrEG (Strafrechtsentschädigungsgesetz).&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Das Urteil ist nicht rechtskräftig, der Angeklagte hat Sprungrevision (§ 335 StPO), über die das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu entscheiden hat, eingelegt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3449&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Mon, 06 Jan 2020 21:20:53 +0000</pubDate>
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 <title>BGH, 03.02.1993 - 3 StR 356/92</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1494</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Dresdner Rotlicht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    BGHSt 39, 133; NJW 1993, 1869; NStZ 1993, 333; MDR 1993, 558; StV 1993, 576; JR 1994, 421        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesgerichtshof        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    03.02.1993        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
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                    3 StR 356/92        &lt;/div&gt;
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        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1494&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/%C2%A7-32-stgb">§ 32 StGB</category>
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 <pubDate>Tue, 31 Jul 2012 23:15:26 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Administration</dc:creator>
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 <title>BGH, 12.02.1998 - 4 StR 428/97</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1458</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
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&lt;/div&gt;
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                    BGHSt 44, 34; JA 1998, 626; JR 1998, 467; JuS 1998, 957; NJW 1998, 2149; NStZ 1998, 513; NZV 1998, 471; StV 1998, 372; VRS 95, 106; VerkMitt 1998, 57; VersR 1999, 196; ZFIS 1998, 153        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Paderborn, 04.03.1997&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Wer in der Absicht, die Benutzung eines Schienenwegs zu unterbinden, auf den Gleisen ein Hindernis anbringt, das mit diesen fest verbunden und nur mit erheblichem Aufwand zu entfernen ist, macht sich wegen Sachbeschädigung und wegen (versuchter oder vollendeter) Nötigung strafbar.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 44, 34        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_44_34_34&quot; id=&quot;BGHSt_44_34_34&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_44_34_34&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 44, 34 (34):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Wer in der Absicht, die Benutzung eines Schienenwegs zu unterbinden, auf den Gleisen ein Hindernis anbringt, das mit diesen fest verbunden und nur mit erheblichem Aufwand zu entfernen ist, macht sich wegen Sachbeschädigung und wegen (versuchter oder vollendeter) Nötigung strafbar.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;StGB §§&amp;nbsp;22, 240, 303&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 12. Februar 1998 g.B. u. G.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 4 StR 428/97 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Landgericht Paderborn&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_44_34_35&quot; id=&quot;BGHSt_44_34_35&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_44_34_35&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 44, 34 (35):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Aus den Gründen:&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und die Angeklagte G. wegen Beihilfe zur versuchten Nötigung in Tateinheit mit Sachbeschädigung je zu einer Geldstrafe verurteilt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie das Verfahren beanstanden und die Verletzung materiellen Rechts rügen. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach den Feststellungen waren die Angeklagten Mitarbeiter der Organisation Greenpeace e.V. Diese wandte sich mit einer &quot;Castorcampagne&quot; gegen den Transport abgebrannter Brennelemente aus Kernkraftwerken in die Wiederaufbereitungsanlage La Hague in Frankreich. Als Greenpeace bekannt wurde, daß &quot;Anfang Mai&quot; 1996 ein weiterer Bahntransport von dem stillgelegten Kernkraftwerk Würgassen nach La Hague vorgesehen war, beschloß man in der Zentrale der Organisation in Hamburg, das im Eigentum der Kraftwerksbetreiberin, der P.E. AG, stehende Verbindungsgleis zwischen dem Werksgelände und den Gleisen der Deutschen Bahn AG zu blockieren, um das Ausfahren eines Transports auf unbestimmte Zeit zu verhindern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In Ausführung dieses Plans brachten Mitglieder von Greenpeace am Morgen des 29. April 1996 auf einer Schiene im Bereich dieses Verbindungsgleises einen etwa 1,5 m langen kastenförmigen Stahlkörper an. Dies geschah mit Hilfe einer ausgeklügelten - in ihrer Funktionsweise von außen nicht erkennbaren - Klammerapparatur, die - ohne einen Eingriff in die Substanz der Schiene - bewirkte, daß ein Verschieben der Konstruktion oder ein Abheben von der Schiene nicht mehr möglich war. Während der gesamten weiteren Blockade steckten jeweils vier Teilnehmer in wechselnder Besetzung einen Arm in zwei dafür vorgesehene Öffnungen auf jeder Seite des Stahlkastens; ob sie sich im Innenraum anketteten, konnte die Strafkammer nicht feststellen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In den ersten Tagen der Blockade griff die Polizei nicht ein. In dieser Zeit wollte die P.E. AG auch keinen Transport&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_44_34_36&quot; id=&quot;BGHSt_44_34_36&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_44_34_36&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 44, 34 (36):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
durchführen. Erst als die Teilnehmer am 10. Mai 1996 die Aktion erweiterten, beendete die Polizei die Blockade. Dabei mußte der Teil der Schiene, auf dem der Stahlkasten angebracht war, mit einer Schneidemaschine herausgetrennt und einschließlich der Schwellen ersetzt werden. Hierdurch entstanden Kosten von über 25 000 DM. Angesichts der ständigen Anwesenheit der &quot;Aktivisten&quot;, die auch während dieser Maßnahme ihre Arme in den Stahlkasten hielten und möglicherweise angekettet waren, war dies die einzige Möglichkeit, die Blockade aufzuheben und die Eigentümerin in die Lage zu versetzen, das Verbindungsgleis zur Durchführung der genehmigten Castortransporte zu nutzen.
&lt;p&gt;Der Angeklagte B., der sich nicht selbst im Stahlkasten ankettete, leitete die Aktion vor Ort. Der Angeklagten G., die auch mit der Vorbereitung der Maßnahme befaßt gewesen war, oblag neben der Unterstützung der &quot;Aktivisten&quot; vor allem die mediengerechte Darstellung der Aktion.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit ihren Verfahrensrügen beanstanden die Beschwerdeführer übereinstimmend, daß das Landgericht seine Zuständigkeit für das Verfahren, das vor das Amtsgericht gehört habe, fehlerhaft und objektiv willkürlich bejaht habe. Die Rügen sind unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Jedenfalls eine objektiv willkürliche Annahme seiner Zuständigkeit durch das Landgericht, die der Senat auch ohne entsprechende Verfahrensrügen hätte von Amts wegen beachten müssen (BGHSt 40, 120; BGH StV 1995, 620; BGH, Beschlüsse vom 3. August 1995 - 4 StR 420/95 - und 4 StR 416/95 - sowie vom 16. April 1996 - 4 StR 80/96; a.A. - jeweils obiter dicta - BGHSt 43, 54; BGH NJW 1993, 1607), liegt nicht vor. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot setzt voraus, daß die Annahme sachlicher Zuständigkeit auf unsachlichen, sich von den gesetzlichen Maßstäben völlig entfernenden Erwägungen beruht und unter keinem Gesichtspunkt mehr vertretbar erscheint (BGHSt 40, 120, 122; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;16 GVG Rdn.&amp;nbsp;6, je m.w.N.). Davon kann hier keine Rede sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Es ist zumindest vertretbar, wenn Staatsanwaltschaft und eröffnendes Gericht das große Interesse der Medien und der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_44_34_37&quot; id=&quot;BGHSt_44_34_37&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_44_34_37&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 44, 34 (37):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Öffentlichkeit an der Blockade berücksichtigt haben (OLG Düsseldorf NStE Nr.&amp;nbsp;3 zu §&amp;nbsp;24 GVG; OLG Celle NdsRpfl. 1982, 97; Katholnigg, Strafgerichtsverfassungsrecht 2.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;24 GVG Rdn.&amp;nbsp;5; Kissel, GVG 2.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;24 Rdn.&amp;nbsp;14). Dieser Umstand hebt den Fall deutlich aus der Masse der Strafverfahren heraus, die dieselben Tatbestände betreffen (BVerfGE 9, 223, 230; BGHR GVG §&amp;nbsp;24 Abs.&amp;nbsp;1 Bedeutung 1). Die Vielzahl der Presseartikel, die der Angeklagte B. vorgelegt hat, belegt die erhebliche Wirkung des Geschehens in der Öffentlichkeit. Der Einwand der Beschwerdeführer, der Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts seien Grenzen gesetzt, weil die Bestimmung des gesetzlichen Richters nicht dem Interesse der Medien oder der &quot;Sensationslust&quot; der Öffentlichkeit überantwortet werden dürfe, kommt jedenfalls dann nicht zum Tragen, wenn das Medieninteresse nur eine ohnehin vorhandene besondere Bedeutung für die Allgemeinheit widerspiegelt und die Erregung dieses Interesses gerade das Ziel war, das die Angeklagten mit der Begehung der in Frage stehenden Straftaten erreichen wollten.
&lt;p&gt;b) Mit der Öffentlichkeitswirkung zusammenhängend, aber zugleich darüber hinausgehend, haben Staatsanwaltschaft und Gericht in vertretbarer Weise das Ausmaß der Rechtsverletzung berücksichtigt (OLG Stuttgart MDR 1975, 1042; Kissel in KK 3.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;24 GVG Rdn.&amp;nbsp;6). Die Blockade erstreckte sich auf einen erheblichen Zeitraum, wurde sorgfältig geplant und mit hohem organisatorischen und technischen Aufwand durchgeführt (OLG Köln NJW 1970, 260, 261). Auch ein Gesamtschaden von über 400 000 DM durfte - als nicht unverschuldete Tatfolge (Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. §&amp;nbsp;24 GVG Rdn.&amp;nbsp;6) - berücksichtigt werden. Diese Zahlenangabe entbehrt nicht, wie die Revision vorträgt, jeder Grundlage; vielmehr hat die Staatsanwaltschaft mit ihr auf eine Auskunft der Kriminalpolizeibebörde H. vom 9. Oktober 1996 Bezug genommen. Daß sich das Urteil auf die Feststellung des durch den Austausch des Schienenstücks entstandenen Schadens beschränkt, ist demgegenüber ohne Belang (BGHSt 43, 54, 59&amp;nbsp;f.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat weder zum Schuldspruch noch zum Rechtsfolgenaus&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_44_34_38&quot; id=&quot;BGHSt_44_34_38&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_44_34_38&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 44, 34 (38):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
spruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten B. aufgedeckt.
&lt;p&gt;1. Die Strafkammer hat den Angeklagten zu Recht wegen Sachbeschädigung verurteilt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Der Tatbestand des §&amp;nbsp;303 Abs.&amp;nbsp;1 StGB ist schon - was das Landgericht offengelassen hat - mit der Befestigung des Stahlkastens auf der Schiene erfüllt. Der Begriff der Beschädigung einer Sache verlangt keine Verletzung ihrer Substanz. Es genügt, daß durch körperliche Einwirkung auf die Sache die bestimmungsgemäße (technische) Brauchbarkeit nachhaltig gemindert wird (BGHSt 29, 129, 131&amp;nbsp;f.; BGH NJW 1980, 602, 603 - insoweit in BGHSt 29, 159 nicht abgedruckt; BGH NStZ 1982, 508, 509; Stree in Schönke/Schröder, StGB 25.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;303 Rdn.&amp;nbsp;8 b und 10; Tröndle, StGB 48.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;303 Rdn.&amp;nbsp;5; a.A. Kargl JZ 1997, 283, 289). Der Gebrauch einer Sache kann auch durch Hinzufügen eines Gegenstandes beeinträchtigt werden (BGH NStZ 1988, 178; RGSt 20, 182, 185; Wolff in LK 11.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;303 Rdn.&amp;nbsp;9).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;So verhält es sich hier: Das Verbindungsgleis konnte nach Anbringen des Stahlkastens nicht mehr bestimmungsgemäß benutzt werden. Diese Beeinträchtigung beschränkte sich auch weder auf eine ganz kurze Zeitspanne noch war deren Beseitigung ohne größeren Aufwand möglich (vgl. BGHSt 29, 129, 133; OLG Düsseldorf NJW 1993, 869). Daß die P.E. AG das Verbindungsgleis während der Dauer der - auf unbestimmte Zeit angelegten - Blockade nicht benutzen wollte, steht der Annahme einer Sachbeschädigung unter dem Gesichtspunkt der Funktionsbeeinträchtigung nicht entgegen (vgl. Stree JuS 1988, 187, 190).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Einwirkung auf die Sache stellt sich entgegen dem Revisionsvorbringen nicht als bloße Sachentziehung dar. Eine solche - nach dem Wortlaut des §&amp;nbsp;303 StGB (&quot;Beschädigen&quot;) und aus systematischen Erwägungen, insbesondere mit Blick auf die Beschränkungen der Strafbarkeit in den §§&amp;nbsp;242, 246 StGB (durch das Tatbestandsmerkmal der Zueignung oder der Zueignungsabsicht) - straflose Sachentziehung ist dadurch gekennzeichnet, daß die Sache durch Veränderung ihres Aufenthaltsortes oder durch die Verhinderung des Zugangs zu ihr der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_44_34_39&quot; id=&quot;BGHSt_44_34_39&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_44_34_39&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 44, 34 (39):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Verfügungsgewalt des Berechtigten entzogen wird, davon abgesehen aber von ihm (oder anderen) bestimmungsgemäß genutzt werden könnte. Davon unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt grundlegend: Die Schiene befand sich während der gesamten Dauer der Blockade unverändert in der Verfügungsgewalt der Berechtigten. Die an der Sache vorgenommene Einwirkung (durch Anbringen eines Stahlkörpers mittels einer festen Verbindung) schloß aber ihre bestimmungsgemäße Verwendung aus. Sie läßt sich ohne weiteres - ohne Verletzung der Wortlautgrenzen und ohne Verstoß gegen die Systematik der Eigentumsdelikte - unter den Begriff der Beschädigung fassen.
&lt;p&gt;b) Zu Recht hat das Landgericht den Angeklagten wegen (mit-)täterschaftlicher Begehung verurteilt. (wird ausgeführt).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Ob der Angeklagte B. sich der Sachbeschädigung auch im Hinblick darauf schuldig gemacht hat, daß die Polizei zur Beendigung der Aktion einen Teil der Schiene (mit dem Stahlkasten) aus dem Gleis heraustrennen und ersetzen ließ, bedarf demnach keiner Entscheidung. Allerdings hätte der Senat keine Bedenken, auch insoweit eine Sachbeschädigung anzunehmen, wenn der Vorsatz des Angeklagten diese Entwicklung umfaßt hätte, was zwar nicht fernliegt, wozu es aber weiterer Feststellungen bedürfte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Angeklagte B. hat sich ferner tateinheitlich einer versuchten Nötigung schuldig gemacht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Nach seinem Tatentschluß sollte das Ausfahren eines Castortransports aus dem Gelände des Kernkraftwerks auf unbestimmte Zeit verhindert werden. Das Anbringen des Stahlkörpers auf den Schienen, das diesem Ziel diente, stellt sich als Ausübung von Gewalt im Sinne des §&amp;nbsp;240 StGB dar. Allerdings darf - wie das Bundesverfassungsgericht bezogen auf die strafrechtliche Bewertung von Sitzdemonstrationen entschieden hat - der Gewaltbegriff gemäß Art.&amp;nbsp;103 Abs.&amp;nbsp;2 GG nicht so weit ausgedehnt werden, daß auch Fälle erfaßt sind, in denen das Verhalten des Täters &quot;lediglich in körperlicher Anwesenheit besteht und die Zwangswirkung auf den Genötigten nur psychischer Natur ist&quot; (BVerfGE 92, 1, 18; vgl. dazu BGHSt 41, 231, 240&amp;nbsp;f.). Das trifft jedoch hier nicht zu:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_44_34_40&quot; id=&quot;BGHSt_44_34_40&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_44_34_40&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 44, 34 (40):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Das Verhalten des Angeklagten und seiner Mittäter beschränkte sich nicht auf bloße Anwesenheit. Vielmehr haben sie einen Stahlkasten mit einer von außen nicht sichtbaren technischen Einrichtung auf der Schiene befestigt, wobei sie - dem bewußt herbeigeführten äußeren Anschein nach zudem angekettet - ein Auf- oder Abschneiden des Kastens verhinderten. Auch ging von dem Stahlkasten nicht nur eine psychische Zwangswirkung aus. Vielmehr wirkten die Täter auf die Entschlußfreiheit der Verantwortlichen der P.E. AG - jedenfalls auch - durch die Errichtung eines physischen Hindernisses ein, das, wie sie wußten, entweder nicht oder allenfalls unter Inkaufnahme erheblicher Schäden überwunden werden konnte (BGH NJW 1995, 3131, 3133; OLG Karlsruhe NJW 1996, 1551; Hoyer JuS 1996, 200, 202; Tröndle a.a.O. §&amp;nbsp;240 Rdn.&amp;nbsp;5, 12; Lackner/Kühl, StGB 22.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;240 Rdn.&amp;nbsp;8). Die Verantwortlichen der Kraftwerksbetreiberin hätten infolge des physischen Hindernisses den Transport nicht ausführen lassen können, selbst wenn psychischer Zwang sie nicht beeindruckt hätte (BGHSt 41, 182, 184&amp;nbsp;ff.; BGH NJW 1995, 2862; BGH NStZ-RR 1997, 196, 197; BayObLG NStZ-RR 1996, 101, 102; OLG Düsseldorf NZV 1996, 458 m. Anm. Seier und Rohlfs; Herzberg GA 1997, 251, 272).
&lt;p&gt;b) Entgegen der Auffassung der Revision hatte der Angeklagte zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt (§&amp;nbsp;22 StGB). Das Versuchsstadium erstreckt sich auf Handlungen des Täters, die nach seinem Tatplan in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung führen sollen oder die im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen (st. Rspr., vgl. BGHSt 26, 201, 203; 37, 294, 296; 40, 257, 268; BGH NStZ 1996, 38).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Angeklagte hatte mit dem ihm zuzurechnenden Anbringen des Stahlkörpers auf der Schiene bereits das Tatbestandsmerkmal der Gewalt verwirklicht und zugleich alles getan, was nach seiner Vorstellung von der Tat zur Herbeiführung des Nötigungserfolges - und damit zur Tatvollendung - erforderlich war. Der beabsichtigte Nötigungserfolg wäre eingetreten, wenn die Verantwortlichen der Kraftwerksbetreiberin einen Castortransport wegen der Blockade&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_44_34_41&quot; id=&quot;BGHSt_44_34_41&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_44_34_41&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 44, 34 (41):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
unterlassen oder verschoben hätten. Nach dem zugrundeliegenden Tatplan war mit dem nächsten Transport &quot;Anfang Mai&quot; zu rechnen. Damit stand der Eintritt des Nötigungserfolges bereits bei Beginn der Aktion am 29. April 1996 zeitlich unmittelbar bevor. Demgegenüber ist unerheblich, daß sich der Angeklagte, der eine Blockade &quot;auf unbestimmte Zeit&quot; durchführen wollte, damit zugleich die alternative Möglichkeit vorgestellt hatte, zur Vollendung noch weiterhandeln zu müssen (Lackner a.a.O. §&amp;nbsp;24 Rdn.&amp;nbsp;4). Eines neuen Willensimpulses bedurfte es nicht (BGH NStZ 1993, 398).
&lt;p&gt;Unter den gegebenen Umständen bedarf es keiner Entscheidung, ob es beim beendeten Versuch in Fällen notwendiger Mitwirkung des Opfers darauf ankommt, daß nach dem Tatplan des Täters das Erscheinen des Opfers im Wirkungskreis des Tatmittels feststeht (so BGHSt 43, 177; a.A. Roxin JuS 1979, 1, 9&amp;nbsp;f.; Jescheck/Weigend, Lehrbuch des Strafrechts AT 5.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;49 IV 5; Wessels, Strafrecht AT 25.&amp;nbsp;Aufl. Rdn.&amp;nbsp;601; Rudolphi in SK-StGB §&amp;nbsp;22 Rdn.&amp;nbsp;19).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Der Versuch der Nötigung war rechtswidrig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Zur Rechtfertigung seines Verhaltens kann sich der Angeklagte nicht auf das Recht der Versammlungsfreiheit (Art.&amp;nbsp;8 GG) berufen. Behinderungen und Zwangswirkungen werden grundsätzlich nur dann durch Art.&amp;nbsp;8 GG gerechtfertigt, wenn sie als sozialadäquate Nebenfolge mit rechtmäßigen Demonstrationen verbunden sind (BVerfGE 73, 206, 250). Bei einer zielbewußten Anwendung unmittelbaren Zwangs gegenüber einem bestimmten Rechtsgut eines Dritten ist dem Täter hingegen in der Regel die Berufung auf die Versammlungsfreiheit verwehrt (BVerfGE 73, 206, 250; 82, 236, 264; BGHSt 23, 46, 56&amp;nbsp;f.). Dieses Grundrecht ist - ebenso wie die in Art.&amp;nbsp;5 Abs.&amp;nbsp;1 Satz&amp;nbsp;1 GG geschützte Meinungsfreiheit - darauf angelegt, die (kollektive) Kundgabe von Standpunkten in dem der demokratischen Gesellschaft immanenten Kampf der Meinungen mit geistigen Mitteln zu gewährleisten. Das Recht der Versammlungsfreiheit deckt hingegen grundsätzlich nicht Maßnahmen, die nicht zur Überzeugung der Gegenseite im Meinungskampf, sondern dazu führen sollen, daß sich die andere Seite ohne Möglichkeit zu eigener Willensentscheidung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_44_34_42&quot; id=&quot;BGHSt_44_34_42&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_44_34_42&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 44, 34 (42):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
einem auf sie ausgeübten Zwang beugt (BGHZ 59, 30, 35&amp;nbsp;f.; Lackner/Kühl a.a.O. §&amp;nbsp;240 Rdn.&amp;nbsp;22).
&lt;p&gt;So verhält es sich hier: Durch gezielte Ausübung von Gewalt wollten der Angeklagte und die weiteren an der Blockade Beteiligten der P.E. AG auf unbestimmte Zeit die Möglichkeit nehmen, rechtmäßige Castortransporte im Rahmen ihrer zulässigen Gewerbeausübung durchzuführen (vgl. auch BGH, Urt. vom 4. November 1997 - VI ZR 348/96, zum Abdruck in BGHZ bestimmt: Verhinderung des Einsatzes von Baumaschinen auf die Dauer von zwei Arbeitstagen).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) Das Verhalten des Angeklagten - die Gewaltausübung durch Anbringen des Stahlkastens - war, wie das Landgericht mit seinen allerdings knappen Ausführungen im Ergebnis zu Recht annimmt, im Hinblick auf den angestrebten Zweck im Sinne des §&amp;nbsp;240 Abs.&amp;nbsp;2 StGB verwerflich (vgl. BGHSt 17, 328, 331; 18, 389, 391; 19, 263, 268; 39, 133, 137). Das gilt auch unter Berücksichtigung der grundrechtssichernden Funktion der Verwerflichkeitsklausel (BVerfG NJW 1991, 971). Im Rahmen der erforderlichen Abwägung aller Umstände (BVerfGE 73, 206, 255&amp;nbsp;f., 260; BVerfG NJW 1991, 971&amp;nbsp;f.) ist neben den unter aa) aufgeführten Gesichtspunkten zu beachten, daß das angewandte Nötigungsmittel der Gewalt (BVerfGE 73, 206, 252&amp;nbsp;ff.; BGHSt 34, 71, 77&amp;nbsp;f.; Tröndle a.a.O. §&amp;nbsp;240 Rdn.&amp;nbsp;24 b, 25) für sich bereits eine strafbare Handlung nach §&amp;nbsp;303 StGB darstellt. Ferner indiziert die mit der Blockade erstrebte Behinderung die Verwerflichkeit. Zwar ist dem Angeklagten nicht abzusprechen, sich ernsthaft um ein gewichtiges Anliegen der Allgemeinheit zu bemühen (vgl. zur Berücksichtigung von Fernzielen BVerfGE 73, 206, 257&amp;nbsp;ff.; Lackner/Kühl a.a.O. §&amp;nbsp;240 Rdn.&amp;nbsp;18a m.w.N.). Jedoch steht die hier zu beurteilende Beeinträchtigung fremder Willens- und Handlungsfreiheit nicht mehr in angemessener Relation zum Zweck der Aktion: Die Blockade war auf unbestimmte Zeit angelegt und wurde erst am zwölften Tag durch einen Polizeieinsatz beendet (vgl. BVerfGE 82, 236, 264; BayObLG NJW 1993, 212, 213; 213, 214; OLG Stuttgart NJW 1992, 2713; 2714; Eser in Schönke/Schröder a.a.O. §&amp;nbsp;240 Rdn.&amp;nbsp;29).&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1458&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Sat, 07 Jul 2012 03:23:44 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BGH, 31.08.1995 - 4 StR 283/95</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1378</link>
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                    Fahrbahngeher / Verkehrswidriges Gehen auf der Fahrbahn        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 41, 231; DAR 1995, 492; JR 1997, 207; MDR 1996, 85; NJW 1996, 203; NZV 1995, 493; VRS 90, 31; VRS 90,31; VerkMitt 1996, 17         &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesgerichtshof        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    31.08.1995        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    4 StR 283/95        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Zur Strafbarkeit wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und wegen Nötigung durch bewußt verkehrswidriges Gehen auf der Fahrbahn.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    BGHSt 41, 231        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_231_231&quot; id=&quot;BGHSt_41_231_231&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_231_231&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 231 (231):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Zur Strafbarkeit wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und wegen Nötigung durch bewußt verkehrswidriges Gehen auf der Fahrbahn.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;StGB §§&amp;nbsp;240, 315b Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;2; StVO §&amp;nbsp;25 Abs.&amp;nbsp;1&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 31. August 1995 g.H.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 4 StR 283/95 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Landgericht München I&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Aus den Gründen:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Angeklagte betreibt seit 1988 Aktionen gegen den Autoverkehr in München. Sein erklärtes Ziel ist es, eine autofreie Stadt zu erreichen. Er begann damit, daß er über Personenkraftwagen hinwegging, die auf Gehwegen geparkt waren. Dies führte in einigen der mindestens 300 Fälle zu seiner Verurteilung wegen Sachbeschädigung. &quot;Da dem Angeklagten von Polizei und Gericht immer wieder vorgehalten wurde, er dürfe nicht über, sondern nur um die Autos gehen, kam er bei seinen Überlegungen zu dem Ergebnis, daß dann die Autos um ihn herumfahren müßten. Da Autos auf dem Bürgersteig nicht wegen Nötigung belangt würden, könnten folgerichtig auch nicht Fußgänger, die sich auf der Straße bewegten, zur Rechenschaft ge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_231_232&quot; id=&quot;BGHSt_41_231_232&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_231_232&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 231 (232):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zogen werden. Der Angeklagte entschloß sich deshalb dazu, ab Mai 1992 bis etwa Oktober 1993 als Fußgänger gelegentlich auf Straßen im Stadtbereich von München zu gehen, wobei er insgesamt nach eigener Schätzung ca. 450 Kilometer zurücklegte. Es ging ihm darum, daß die Autofahrer langsamer und defensiver fahren und mehr Rücksicht auf Fußgänger nehmen sollten&quot;.
&lt;p&gt;In Verfolgung dieser Absicht ging der Angeklagte am Samstag, den 2. Januar 1993, gegen 12.30 Uhr vom Siegestor kommend auf der Mitte des linken von zwei stadtauswärts führenden Fahrstreifen der Leopoldstraße in München. In Absprache mit ihm ging der &quot;gleichgesinnte&quot; D. mit einem kleinen Handkarren ca. 50 m hinter ihm seitlich versetzt auf dem rechten Fahrstreifen. Beide wollten ca. 1 km bis zur &quot;Münchener Freiheit&quot; auf der Fahrbahn zu Fuß gehen und dieselbe Strecke in der Gegenrichtung zurücklegen; der Angeklagte wollte &quot;auf diese Weise den Fahrzeugverkehr behindern und die Autofahrer zwingen, anzuhalten oder zumindest auf Schrittgeschwindigkeit abzubremsen, um so aus Umweltschutzgründen gegen den zunehmenden Verkehr zu protestieren und auf seine Ziele einer autofreien Stadt&#039; aufmerksam zu machen&quot;. Die Sicht war gut, der Verkehr war &quot;normal bis lebhaft&quot;. S., der mit seinem Pkw stadtauswärts fuhr, wechselte, als er vor sich D. wahrnahm, vom rechten auf den linken Fahrstreifen. Den vor ihm gehenden Angeklagten nahm er wegen eines vorausfahrenden Pkw erst aus einer Entfernung von ca. 20 m wahr. Der Angeklagte schaute sich nicht um und machte auch keine Anstalten, zur Seite zu gehen, obwohl S.&amp;nbsp;ihn anhupte. Da für S.&amp;nbsp;in diesem Augenblick ein Ausweichen weder nach links noch nach rechts möglich war, führte er eine Vollbremsung durch, um einen Zusammenstoß zu vermeiden. Etwa einen halben Meter hinter dem Angeklagten kam er zum Stehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In dem weiteren Fall ging der Angeklagte am Morgen des 14. Januar 1993 gegen 7.30 Uhr auf der zweispurigen Untermenzinger Straße in München in südwestlicher Richtung zur Berufsgrundschule. Diesen Schulweg von 700 bis 800 Metern legte der Angeklagte seit Oktober 1992 regelmäßig zu Fuß auf der Straße zurück. Er ging an diesem Tage auf der rechten Fahrbahn unmittelbar neben der Mittellinie. Es herrschte noch Dunkelheit, die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_231_233&quot; id=&quot;BGHSt_41_231_233&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_231_233&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 231 (233):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Fahrbahn war naß und es regnete leicht. Der Angeklagte trug einen Rucksack, auf dem sich zwei Reflektoren (sog. Katzenaugen) befanden. Er hatte bereits ca. 400 Meter zurückgelegt und war dabei von mehreren Fahrzeugen überholt worden, als er von dem sich ihm von hinten nähernden Pkw des Sch. erfaßt wurde. Dieser hatte ihn zu spät erkannt. Weil ihm ein Ausweichen wegen der Verkehrslage nicht möglich war, hatte er eine Vollbremsung eingeleitet, aber sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig anzuhalten vermocht. Bei vorsichtiger Fahrweise hätte er den Angeklagten möglicherweise ohne längere Wartezeit auf der Gegenfahrbahn überholen können. Auf den Pkw fuhr ein weiterer Pkw auf. An beiden Fahrzeugen entstand erheblicher Sachschaden. Verletzt wurde nur der Angeklagte.
&lt;p&gt;2. Die Strafkammer ist der Auffassung, der Angeklagte habe damit die Voraussetzungen des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr - hier in der Tatbestandsalternative des Bereitens eines Hindernisses nach §&amp;nbsp;315&amp;nbsp;b Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;2 StGB - erfüllt. Sie meint, der Angeklagte habe es durch Benutzung der Fahrbahn als Gehweg bewußt darauf angelegt, die Autofahrer zu behindern; er habe damit &quot;mehr getan, als sich (nur) verkehrswidrig verhalten&quot;; es sei ihm primär darum (gegangen), ein Hindernis zu bereiten; insoweit habe er mit direktem Vorsatz gehandelt. In bezug auf die Gefährdung der bei den Vorfällen beteiligten Personenkraftwagen und deren Insassen nimmt die Strafkammer einen bedingten Vorsatz des Angeklagten an.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Diese Begründung des Landgerichts trägt die Anwendung des §&amp;nbsp;315&amp;nbsp;b StGB nicht; ihr liegt ein unzutreffender rechtlicher Maßstab zugrunde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Richtig ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt der Strafkammer: Die Anwendbarkeit des §&amp;nbsp;315&amp;nbsp;b StGB scheidet nicht schon deshalb aus, weil der Angeklagte in beiden Fällen - wenn auch unter bewußtem Verstoß gegen das Gebot des §&amp;nbsp;25 Abs.&amp;nbsp;1 Satz&amp;nbsp;1 StVO, die Gehwege zu benutzen - als Fußgänger am Verkehr teilgenommen hat. Auch der Verkehrsteilnehmer selbst kann tauglicher Täter eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Allerdings wird bloß vorschriftswidriges Verkehrsverhalten grundsätzlich nicht von §&amp;nbsp;315&amp;nbsp;b StGB, sondern - bei Vorlie&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_231_234&quot; id=&quot;BGHSt_41_231_234&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_231_234&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 231 (234):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gen der weiteren Voraussetzungen - nur von §&amp;nbsp;315&amp;nbsp;c StGB erfaßt (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 47.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;315&amp;nbsp;b Rdn.&amp;nbsp;5). Doch können nach gefestigter Rechtsprechung auch Vorgänge im ruhenden und fließenden Verkehr dann ein Hindernisbereiten im Sinne von §&amp;nbsp;315&amp;nbsp;b Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;2 StGB sein, wenn der Täter von vornherein vom Verhalten eines &quot;normalen&quot; Verkehrsteilnehmers dadurch abweicht, daß er durch die Zuwiderhandlung gegen die Verkehrsvorschriften die Schaffung eines Hindernisses beabsichtigt, wenn also die Behinderung nicht die bloße Folge, sondern der Zweck des verbotswidrigen Verhaltens ist (BGHSt 21, 301, 302; BGH VRS 64, 267/268). Ebenso erfüllt ein Fahrzeugführer im fließenden Verkehr in besonderen Fällen das Merkmal der Vornahme eines &quot;ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs&quot; im Sinne von §&amp;nbsp;315&amp;nbsp;b Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;3 StGB, wenn er das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewußt zweckwidrig einsetzt (BGHSt 28, 87, 88). Beiden Fällen der Anwendung des §&amp;nbsp;315&amp;nbsp;b StGB auf Verkehrsvorgänge ist gemeinsam, daß der Täter in der Absicht handelt, diese zu einem Eingriff zu &quot;pervertieren&quot;; es muß ihm darauf ankommen, durch diese in die Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen (BGHR StGB §&amp;nbsp;315&amp;nbsp;b Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;3 Vorsatz 1).
&lt;p&gt;bb) Diese Rechtsprechung betrifft allerdings Fälle, in denen der Täter als Führer eines Kraftfahrzeugs am fließenden Verkehr teilnimmt; sie ist darauf jedoch nicht beschränkt. Es ist kein durchgreifender Grund ersichtlich, die hierzu entwickelten Grundsätze nicht auf den hier zu erörternden, in der Rechtsprechung - soweit ersichtlich - bisher nicht behandelten Fall der Teilnahme des Täters am Straßenverkehr als Fußgänger zu übertragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Angeklagte blieb, auch wenn er verbotswidrig auf der Fahrbahn ging, gleichwohl Verkehrsteilnehmer. Dies schloß indes nicht aus, daß er in dieser Eigenschaft selbst ein Hindernis im Sinne des §&amp;nbsp;315&amp;nbsp;b Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;2 StGB bereitete. Hierunter ist grundsätzlich jede Einwirkung im Verkehrsraum zu verstehen, die geeignet ist, den reibungslosen Verkehrsablauf zu hemmen oder zu verzögern (vgl. BGHSt 6, 219, 224; 13, 66, 69, jeweils für den Schienenverkehr; Cramer in Schönke/Schröder, StGB&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_231_235&quot; id=&quot;BGHSt_41_231_235&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_231_235&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 231 (235):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
24.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;315&amp;nbsp;b Rdn.&amp;nbsp;6; Rüth in LK 10.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;315&amp;nbsp;b Rdn.&amp;nbsp;18). Es versteht sich von selbst, daß in diesem Sinne auch ein Fußgänger, der wie der Angeklagte auf der grundsätzlich dem Fahrzeugverkehr vorbehaltenen Fahrbahn geht, den normalen Verkehrsbetrieb zumindest beeinträchtigt und jedenfalls dann ein Hindernis bildet, wenn er durch sein Verhalten die auf der Straße fahrenden Fahrzeuge zum Verlangsamen oder gar zum Anhalten veranlaßt, weil es bei der gegebenen Verkehrslage ein ungehindertes Vorbeifahren ausschließt (vgl. BGH VRS 55, 126, 127). Daß diese von dem Angeklagten ausgehende Zwangswirkung auf die an den Vorfällen unmittelbar beteiligten Pkw-Fahrer nur psychischer Natur war (dazu unten 4. zu §&amp;nbsp;240 StGB), beseitigt die Annahme eines Hindernisses nicht; denn diese ist nicht auf Vorgänge beschränkt, die zu einer&amp;nbsp; Ver hinderung des fließenden Verkehrs führen.
&lt;p&gt;Der Anwendung von §&amp;nbsp;315&amp;nbsp;b Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;2 StGB durch die Strafkammer stand auch nicht entgegen, daß der Angeklagte zu der Behinderung des Fahrzeugverkehrs nur sich selbst bzw. seinen Körper, nicht aber weitere Gegenstände einsetzte. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Revision, der Täter könne sich begrifflich nicht selbst zum Hindernis machen. Mag es auch für das regelmäßige Tatbild zutreffen, daß derjenige, der ein Hindernis bereitet, sich dabei irgendeines Objekts bedient, indem er etwa Gegenstände auf die Fahrbahn wirft oder sein Fahrzeug einsetzt, so wird ein solches enges Verständnis weder vom Wortsinn des Tatbestandsmerkmals &quot;Hindernisbereiten&quot; gefordert noch dem Schutzzweck der Norm gerecht. Der Rechtsprechung kann Gegenteiliges nicht entnommen werden. Daß danach die bewußte Zweckentfremdung eines Fahrzeugs als Mittel der Verkehrsbehinderung als tatbestandsmäßig angesehen wird (vgl. Cramer in Schönke/Schröder a.a.O. Rdn.&amp;nbsp;8 m. zahlr. Rechtspr.-Nachw.), ist nicht in dem Sinne zu verstehen, daß die Vorschrift nur unter diesen weiteren Umständen anwendbar sein soll. Vielmehr hat der Senat wiederholt ausgesprochen, daß es zur Erfüllung des Tatbestandes nicht erforderlich ist, daß die Gefährdung durch bewußt zweckwidrigen Einsatz des Fahrzeugs selbst hervorgerufen wird, sondern auch etwa die Einwirkung des Mitfahrers auf den Fahrer oder umgekehrt des Fahrers auf den Mitfah&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_231_236&quot; id=&quot;BGHSt_41_231_236&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_231_236&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 231 (236):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
rer genügen kann (Urt. vom 27. April 1995 - 4 StR 772/94 m.w.N.).
&lt;p&gt;cc) Schließlich erweist sich die Anwendung des §&amp;nbsp;315&amp;nbsp;b StGB auch nicht schon deshalb als rechtsfehlerhaft, weil das Gehen auf der Fahrbahn - wie die Revision einwendet - &quot;dem gezielten Streben nach Ortsveränderung diente&quot; und ebenso wie das &quot;bloße Spazierengehen einen typischen, in keiner Weise entfremdeten Verkehrsvorgang dar(stellt)&quot;. Darauf kommt es nicht entscheidend an, wenn - wie die Strafkammer rechtsfehlerfrei festgestellt hat - der Angeklagte gerade die Schaffung eines Hindernisses beabsichtigte. Dies erhellt ohne weiteres aus der Rechtsprechung etwa zu den sogenannten Polizeifluchtfällen (vgl. BGHSt 22, 67; BGH VRS 50, 94; dazu auch Senatsbeschl. vom 12. Januar 1995 - 4 StR 742/94, NZV 1995, 196). Auch dort nutzt der Täter das Fahrzeug einerseits bestimmungsgemäß als Fortbewegungsmittel, um sich damit zu entfernen. Dies hindert indes, wenn er dabei auf den Polizeibeamten in der Absicht zufährt, ihn zum Beiseitespringen und zur Freigabe seines Fahrweges zu zwingen (BGHSt 22, 6, 7; 28, 87, 88 m.w.N.), die Anwendung des §&amp;nbsp;315&amp;nbsp;b StGB - wie bereits dargetan - gerade nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ausschlaggebender Grund, auch verkehrswidriges Verhalten eines Verkehrsteilnehmers ausnahmsweise der Strafdrohung des §&amp;nbsp;315&amp;nbsp;b StGB zu unterwerfen, ist die innere Einstellung des Täters, insbesondere der von ihm verfolgte Zweck (vgl. Cramer in Schönke/Schröder a.a.O. Rdn.&amp;nbsp;9 aE). Das Gesetz selbst bietet für die Auslegung, ein Verhalten nur deshalb aus dem Anwendungsbereich des §&amp;nbsp;315&amp;nbsp;b StGB herauszunehmen, weil es zugleich objektiv&amp;nbsp; auch &amp;nbsp;als bloß verkehrswidrige Teilnahme am Straßenverkehr erscheint, keinen genügenden Anhalt (Rüth in LK a.a.O. Rdn.&amp;nbsp;13). Daß danach letztlich insoweit die subjektive Tatseite beim Täter bei äußerlich gleichem Verhalten über die Qualifizierung der Tat als Straftat entscheiden kann, ist dem Strafrecht auch sonst im Zusammenhang mit sowohl strafbegründenden (Beispiel: Abgrenzung von Diebstahl und strafloser Gebrauchsentwendung) als auch qualifizierenden (Beispiel: Abgrenzung von gefährlicher Körperverletzung und - bedingt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_231_237&quot; id=&quot;BGHSt_41_231_237&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_231_237&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 231 (237):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
vorsätzlichem - versuchten Mord/Totschlag) Umständen nicht fremd.
&lt;p&gt;b) Schied danach die Anwendung des §&amp;nbsp;315&amp;nbsp;b StGB nicht von vornherein aus, so hat das Landgericht gleichwohl eine Strafbarkeit des Angeklagten in den abgeurteilten Fällen zu Unrecht bejaht. Daß der Angeklagte es bewußt darauf anlegte, durch das Gehen auf der Fahrbahn die Autofahrer zu behindern und es zu konkreten Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist, genügt unter den gegebenen Umständen für die Anwendung des §&amp;nbsp;315&amp;nbsp;b StGB nicht. Die Strafkammer hat nicht bedacht, daß nach gefestigter Rechtsprechung nicht&amp;nbsp; jede &amp;nbsp;Behinderung - ebenso wie auch nicht jeder ähnliche Eingriff - tatbestandsmäßig im Sinne von Absatz 1 Nr.&amp;nbsp;2 oder 3 dieser Vorschrift ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Insbesondere in Fällen, in denen ein Verhalten, das sich nach außen als Verkehrsteilnahme darstellt, als Hindernisbereiten oder als &quot;ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff&quot; zu bewerten ist, setzt der Tatbestand eine grobe Einwirkung von einigem Gewicht voraus (BGHSt 22, 365, 366/367; BGHSt 26, 176, 178; 28, 87, 89). Nicht jede objektiv behindernde Verkehrsteilnahme, selbst wenn sie gänzlich aus dem Rahmen dessen fällt, was im Verkehr vorzukommen pflegt (vgl. BGHSt 28, 87, 88; BGH VRS 55, 126, 127), genügt zur Tatbestandserfüllung; ebenso reicht eine nur unwesentliche Behinderung nicht aus. Der Senat hat deshalb ein Hindernisbereiten im Sinne des §&amp;nbsp;315&amp;nbsp;b Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;2 StGB für den Fall verneint, daß es dem Fußgänger, dem der Täter mit seinem Pkw auf dem Bürgersteig den Weg abschneidet, ohne weiteres möglich ist, an dem Pkw vorbeizugehen (BGH VRS 64, 267, 268); er hat einen gefährlichen Eingriff im Sinne der Nr.&amp;nbsp;3 der Vorschrift auch nicht angenommen, wenn der Kraftfahrer beabsichtigt, an einem Halt gebietenden Polizeibeamten, ohne diesen zu gefährden, vorbeizufahren (BGHSt 28, 87, 89 m.w.N.). Einen Verstoß geringeren Gewichts hat der Senat vor allem auch dann bejaht, wenn der Täter so langsam auf einen Fußgänger zufährt, daß dieser ohne Schwierigkeit ausweichen kann, dies selbst bei einer Geschwindigkeit von 20 km/h und einer Entfernung zu dem Fußgänger von nur 15 Metern (vgl. BGHR StGB §&amp;nbsp;315&amp;nbsp;b Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;3 Eingriff, erheblicher 1 und 2 m.w.N.).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_231_238&quot; id=&quot;BGHSt_41_231_238&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_231_238&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 231 (238):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Dies zugrunde gelegt, könnte der Anwendung des §&amp;nbsp;315&amp;nbsp;b StGB hier schon die fehlende Erheblichkeit der Einwirkung des Angeklagten auf den Verkehrsablauf entgegenstehen. In beiden Fällen hat die Strafkammer ausdrücklich nicht festzustellen vermocht, &quot;daß die beteiligten Fahrzeuglenker oder andere Autofahrer längere Zeit hinter dem Angeklagten herfahren mußten&quot;. Bei dem Vorfall vom 14. Januar 1993 konnte das Landgericht auch nicht ausschließen, daß der Unfallbeteiligte Sch. sich selbst verkehrswidrig verhalten hat und &quot;bei vorsichtigerer Fahrweise den Angeklagten auf der Gegenfahrbahn ohne längere Wartezeit hätte überholen können, so wie es vor ihm bereits mehrere Fahrzeuge gemacht hatten&quot;. Diese Umstände, die die Strafkammer - im Ergebnis zu Recht (s. dazu unten 4.) - veranlaßt haben, eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Nötigung nach §&amp;nbsp;240 Abs.&amp;nbsp;1 StGB zu verneinen, weil eine nur kurzfristige Verzögerung des Verkehrsflusses &quot;sich wegen zu geringer Dauer und Intensität als Belästigung bzw. Behinderung darstellt&quot;, stehen in gleicher Weise aber auch der Annahme einer groben Einwirkung von einigem Gewicht durch den Angeklagten, wie sie §&amp;nbsp;315&amp;nbsp;b StGB voraussetzt, entgegen.
&lt;p&gt;bb) Daß in beiden Fällen fremde Verkehrsteilnehmer und ihre Fahrzeuge konkret gefährdet wurden bzw. im zweiten Fall Pkws beschädigt worden sind, führt zu keinem anderen Ergebnis. Ob eine Behinderung oder ein sonstiger gefährlicher Eingriff &quot;von Gewicht&quot; ist und deshalb von §&amp;nbsp;315&amp;nbsp;b StGB erfaßt wird, bestimmt sich grundsätzlich - wie dies auch der Tatbestandsaufbau der Vorschrift (&quot;Wer ... dadurch beeinträchtigt, daß er ... , und dadurch ...&quot;) deutlich macht, unabhängig von der Tatfolge. Freilich kann eine tatsächlich eingetretene Gefahrenlage ein Indiz für die Erheblichkeit der Einwirkung sein, was namentlich in Betracht kommt, wenn dem Verhalten in spezifischer Weise das Risiko anhaftet, zu einer konkreten Gefährdung im Sinne der Strafvorschrift zu führen. Daß dem Verhalten des Angeklagten ein solches spezifisches Risiko anhaftete, wird durch die Feststellungen nicht belegt (wird ausgeführt). Das &quot;Gewicht&quot; der von dem Angeklagten ausgehenden Einwirkung erhöhte sich aber bei gleichbleibendem Verhalten nicht dadurch, daß die beteiligten Kraftfahrer ihn zu spät erkannten und deshalb eine&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_231_239&quot; id=&quot;BGHSt_41_231_239&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_231_239&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 231 (239):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Vollbremsung vornehmen mußten. Anders wäre die Sachlage zu beurteilen, wenn der Angeklagte die jeweilige Situation, in der die nachfolgenden Fahrzeuge im entscheidenden Augenblick nicht ausweichen konnten, bewußt ausgenutzt hätte, um sie zur Vollbremsung zu zwingen. Daß es sich so verhält, kann dem Urteil jedoch nicht entnommen werden.
&lt;p&gt;cc) Selbst wenn aber eine tatbestandsmäßige erhebliche Behinderung deshalb zu bejahen wäre, weil den Pkw-Fahrern in der jeweiligen konkreten Situation verkehrsbedingt ein Ausweichen unmöglich war, fehlte es beim Angeklagten jedenfalls am subjektiven Tatbestand. Schon um der Gefahr uferloser Ausdehnung der Anwendung des §&amp;nbsp;315&amp;nbsp;b StGB auf &quot;normale&quot; Verkehrsverstöße vorzubeugen, ist die Anwendung dieser Strafvorschrift auf Verkehrsvorgänge nämlich davon abhängig, daß der Täter in der Absicht handelt, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff zu &quot;pervertieren&quot;; dabei muß es ihm darauf ankommen, durch diesen in die Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen (BGHR StGB §&amp;nbsp;315&amp;nbsp;b Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;3 Vorsatz 1). In diesen Fällen genügt deshalb bloß fahrlässige Begehung (§&amp;nbsp;315&amp;nbsp;b Abs.&amp;nbsp;5 StGB), aber auch nur fahrlässige Herbeiführung der konkreten Gefahr (§&amp;nbsp;315&amp;nbsp;b Abs.&amp;nbsp;4 StGB) nicht (vgl. BGH NJW 1969, 1444, 1445). Vielmehr muß auch die Herbeiführung der konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert vom Vorsatz umfaßt sein (vgl. BGHSt 28, 87, 89; OLG Köln NZV 1991, 319, 320; 1992, 80, 81). Das ist für die Fälle des &quot;ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs&quot; (§&amp;nbsp;315&amp;nbsp;b Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;3 StGB) anerkannt (Nachweise bei Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht 33.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;315&amp;nbsp;b StGB Rdn.&amp;nbsp;17). Für die Fälle des Hindernisbereitens nach Nr.&amp;nbsp;2 der Vorschrift kann bei Verkehrsvorgängen nichts anderes gelten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für eine Absicht des Angeklagten, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu beeinträchtigen, geben die Urteilsfeststellungen jedoch keinen Anhalt. Die Überlegungen des Angeklagten zielten letztlich nur darauf ab, die Autos zu veranlassen, &quot;um ihn herumzufahren&quot;. Darin allein kann eine Absicht in dem genannten Sinne noch nicht gesehen werden. Hinzu kommt, daß die Schutzlosigkeit, mit der der Angeklagte als Fußgänger dem Kraftfahrzeugverkehr ausgesetzt war, und das - sollte es doch&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_231_240&quot; id=&quot;BGHSt_41_231_240&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_231_240&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 231 (240):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zu einer Gefahrenlage kommen - daraus für ihn in den Folgen unabschätzbare Risiko der Selbstgefährdung die Annahme eher als fernliegend erscheinen läßt, er könne über die Behinderung der Kraftfahrer hinaus auch die Verkehrssicherheit zu beeinträchtigen bezweckt haben. Unter diesen Umständen fehlt es bei diesem Angeklagten, dessen Persönlichkeit als die eines &quot;unreifen Sonderlings&quot; beschrieben wird, entgegen der Würdigung der Strafkammer aber auch für die Annahme, er habe die konkreten Gefährdungen der beteiligten Kraftfahrer und ihrer Fahrzeuge zumindest bedingt vorsätzlich herbeigeführt, an einer tragfähigen Grundlage (vgl. OLG Köln NZV 1992, 80, 81).
&lt;p&gt;4. Der Angeklagte hat sich auch nicht nach anderen Vorschriften strafbar gemacht; insbesondere kommt - wie die Strafkammer im Ergebnis zu Recht angenommen hat - eine Verurteilung des Angeklagten wegen Nötigung (§&amp;nbsp;240 StGB) nicht in Betracht. Die Ausführungen im Urteil lassen erkennen, daß die Strafkammer die Gewaltalternative hier im Grundsatz bejaht hat, zur Straflosigkeit jedoch aufgrund einer tatbestandlichen Reduktion nach dem Geringfügigkeitsprinzip (vgl. dazu Dreher/Tröndle a.a.O. §&amp;nbsp;240 Rdn.&amp;nbsp;26 m. zahlr. Nachw. aus der Rspr.) gelangt ist und dabei auf die kurze Dauer der Behinderung der anderen Verkehrsteilnehmer abgestellt hat. Das weist jedenfalls im Ergebnis keinen Rechtsfehler auf, wenn auch die Annahme, das Verhalten des Angeklagten sei als tatbestandliche Gewalt im Sinne von §&amp;nbsp;240 Abs.&amp;nbsp;1 StGB zu bewerten, mit Blick auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Januar 1995 - 1 BvR 718/89 u.a. - (StV 1995, 242) Bedenken begegnen kann. Das Bundesverfassungsgericht hat mit dieser Entscheidung die Auslegung des Gewaltbegriffs in §&amp;nbsp;240 Abs.&amp;nbsp;1 StGB durch die Rechtsprechung im Zusammenhang mit Sitzdemonstrationen als mit Art.&amp;nbsp;103 Abs.&amp;nbsp;2 GG unvereinbar beanstandet. Die vorliegend zu beurteilenden Sachverhalte geben dem Senat keinen Anlaß, entsprechender Aufforderung des Bundesverfassungsgerichts den Gewaltbegriff im Zusammenhang mit nötigendem Verhalten im Straßenverkehr inhaltlich generell neu zu bestimmen. Es liegt allerdings nahe, hier - nicht anders als in den Fällen der Sitzblockade - tatbestandsmäßige Gewalt mit der Begründung zu verneinen, daß das Verhalten des Angeklagten &quot;ledig&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_231_241&quot; id=&quot;BGHSt_41_231_241&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_231_241&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 231 (241):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lich in körperlicher Anwesenheit besteht und die Zwangswirkung auf den Genötigten nur psychischer Natur ist&quot; (BVerfG StV 1995, 244). Daß der Angeklagte auf der Straße&amp;nbsp; ging &amp;nbsp;(und nicht auf der Straße saß), stellt keinen rechtserheblichen Unterschied dar; im Gegenteil ist letztlich die Einwirkung desjenigen, der sich als Fußgänger fahrtrichtungsgemäß, d.h. vor den Fahrzeugen her, fortbewegt, eher geringer.
&lt;p&gt;Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht daraus, daß - was das Urteil in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich erörtert - in beiden Fällen die beteiligten Kraftfahrer Vollbremsungen durchführen mußten. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß strafbare Nötigung in der Gewaltalternative in Fällen zu bejahen sein kann, in denen der Täter sein Fahrzeug willkürlich scharf abbremst, um nachfolgende Kraftfahrer zu einer Vollbremsung zu zwingen (vgl. Dreher/Tröndle a.a.O. §&amp;nbsp;240 Rdn.&amp;nbsp;28 m. Rspr.-N.). Diese Rechtsprechung wird - wie der Senat in seinem Urteil vom 30. März 1995 - 4 StR 725/94 - NZV 1995, 325, 326 - betont hat -, durch die zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht berührt. Jedoch ist der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt den jener Rechtsprechung zugrunde liegenden Fällen schon nach den äußeren Umständen nicht vergleichbar. Hinzu kommt, daß - wie oben zu 3. b) cc) dargelegt - nichts dafür spricht, daß der Angeklagte eine Vollbremsung der beteiligten Kraftfahrer bezweckte oder auch nur Situationen, in denen die nachfolgenden Kraftfahrer nicht ausweichen konnten, bewußt zu deren Behinderung ausnutzte. Deshalb würde auch die Auffassung des 1. Strafsenats (BGHSt 41, 182) hier zu keinem anderen Ergebnis führen: Zwar hat der 1. Strafsenat darin unbeschadet des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Januar 1995 die von den Angeklagten bewirkte Straßenblockade als strafbare Nötigung mittels Gewalt bewertet; er hat jedoch entscheidend darauf abgestellt, daß die beabsichtigte Fortbewegung der Kraftfahrer &quot;durch tatsächlich nicht überwindbare Hindernisse unterbunden&quot; wurde, indem &quot;die Täter die von ihnen (möglicherweise nur) durch psychischen Zwang angehaltenen Wagen als Mittel zur Bildung einer Barriere&quot; benutzten (BGHSt a.a.O. S.&amp;nbsp;186; vgl. ferner Beschlüsse desselben Senats vom 27. Juli 1995 - 1 StR 327/95 - und vom&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_231_242&quot; id=&quot;BGHSt_41_231_242&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_231_242&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 231 (242):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
1. August 1995 - 1 StR 334/95). So liegt es hier aber gerade nicht.
&lt;p&gt;5. Der Senat schließt aus, daß sich aufgrund neuer Verhandlung noch weitere Feststellungen treffen lassen, die ein strafbares Verhalten des Angeklagten belegen könnten. Der Senat spricht den Angeklagten daher frei (§&amp;nbsp;354 Abs.&amp;nbsp;1 StPO).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Soweit das Verhalten des Angeklagten in beiden Fällen eine Ordnungswidrigkeit nach §&amp;nbsp;24 StVG i.V.m. §&amp;nbsp;25 Abs.&amp;nbsp;1, §&amp;nbsp;49 Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;24 Buchst.&amp;nbsp;a StVO darstellt, ist Verfolgungsverjährung eingetreten.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1378&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/%C2%A7-240-stgb">§ 240 StGB</category>
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 <pubDate>Sun, 24 Jun 2012 14:20:38 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BGH, 20.07.1995 - 1 StR 126/95</title>
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Kurdische Autobahnblockade / Nötigung durch Straßenblockade        &lt;/div&gt;
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                    BGHSt 41, 182; DAR 1995, 453; JuS 1995, 1135; MDR 1995, 1051; NJW 1995, 2643; NStZ 1995, 541; NZV 1995, 453; StV 1996, 151; VRS 90, 382; VerkMitt 1996, 1         &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    1 StR 126/95        &lt;/div&gt;
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                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Haben die Teilnehmer an einer Straßenblockade dadurch, daß sie sich auf die Fahrbahn begeben, Kraftfahrer an der Weiterfahrt gehindert und deren Fahrzeuge bewußt dazu benutzt, die Durchfahrt für weitere Kraftfahrer tatsächlich zu versperren, so kann diesengegenüber im Herbeiführen eines solchen physischen Hindernisses eine strafbare Nötigung liegen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    BGHSt 41, 182        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_182_182&quot; id=&quot;BGHSt_41_182_182&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_182_182&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 182 (182):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Haben die Teilnehmer an einer Straßenblockade dadurch, daß sie sich auf die Fahrbahn begeben, Kraftfahrer an der Weiterfahrt gehindert und deren Fahrzeuge bewußt dazu benutzt, die Durchfahrt für weitere Kraftfahrer tatsächlich zu versperren, so kann diesen gegenüber im Herbeiführen eines solchen physischen Hindernisses eine strafbare Nötigung liegen.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;StGB §&amp;nbsp;240 Abs.&amp;nbsp;1&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 20. Juli 1995 g.T.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 StR 126/95 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Landgericht Augsburg&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Aus den Gründen:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung in Tateinheit mit Landfriedensbruch verurteilt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte gemeinsam mit einer größeren Anzahl gleichgesinnter Personen an der Blockade der A 8 (München-Stuttgart) beteiligt. Die Polizei hatte drei Omnibusse auf einem Rastplatz angehalten und nicht weiterfahren lassen. Daraufhin verteilten sich die Insassen dieser Busse auf die Fahrbahnen, stellten sich den herannahenden Fahrzeugen in den Weg und sperrten auf diese Weise den Verkehr. Dem Angeklagten war klar, daß hierdurch eine Vielzahl von Autofahrern an der Weiterfahrt gehindert wurde. Grund war der Unmut über das verwaltungsgerichtliche Verbot einer Kurdendemonstration in Augsburg.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Angeklagte führte einen Kanister mit Benzin bei sich. Als ein Polizeibeamter den Kanister ergreifen wollte, suchte der Angeklagte Schutz in der Menge Gleichgesinnter, die durch Schlagen, Ziehen und Treten gegen mehrere Beamte versuchte, seine Festnahme zu verhindern. &quot;Ermuntert und gestärkt durch die ihn tatkräftig unterstützende Menschenmenge&quot; bespritzte der Angeklagte die Bekleidung von drei Beamten mit Benzin. Haare und Gesicht eines dieser Beamten wurden von zwei Sprit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_182_183&quot; id=&quot;BGHSt_41_182_183&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_182_183&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 182 (183):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zern getroffen. Gleiches tat eine weitere Person, und ein dritter Mann versuchte - wegen des Windes vergeblich - ein Feuerzeug zu entzünden. Das auf den Boden gelangte Benzin &quot;entzündete sich durch Verpuffung&quot;, als die Beamten sich etwa fünf Meter entfernt hatten.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Schuldspruch ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Verurteilung wegen Nötigung hält auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Januar 1995 - 1 BvR 718 u.a. /89 - (NStZ 1995, 275) rechtlicher Überprüfung stand.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Auslegung der Verfassung haben bindende Wirkung für die Gerichte (§&amp;nbsp;31 Abs.&amp;nbsp;1 BVerfGG). Gegenstand und Reichweite ergeben sich aus der Entscheidungsformel in Verbindung mit den tragenden Gründen (BVerfGE 1, 14, 37; vgl. auch Maunz/Bethke in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, Kommentar zum Bundesverfassungsgerichtsgesetz §&amp;nbsp;31 Rdn.&amp;nbsp;16).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Das Bundesverfassungsgericht hat in dem genannten Beschluß nicht entschieden, Sitzblockaden dürften nicht mehr als Nötigung durch Gewalt behandelt werden (so auch Krey JR 1995, 265, 267, 271). Mit Bindungswirkung entschieden ist (so der Leitsatz), daß &quot;die erweiternde Auslegung des Gewaltbegriffs in §&amp;nbsp;240 Abs.&amp;nbsp;1 StGB im Zusammenhang mit Sitzdemonstrationen ... gegen Art.&amp;nbsp;103 Abs.&amp;nbsp;2 GG (verstößt)&quot;. Was das bedeutet, erschließt sich aus den Gründen. Dort wird beanstandet, daß die Rechtsprechung bei Anwendung des §&amp;nbsp;240 StGB (&quot;mit Gewalt ... nötigt&quot;) &quot;auf die Kraftentfaltung ... so weitgehend verzichtet, daß ... bereits die körperliche Anwesenheit an einer Stelle, die ein anderer einnehmen oder passieren möchte, zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Gewalt genügt, falls der andere durch die Anwesenheit des Täters psychisch gehemmt wird, seinen Willen durchzusetzen&quot; (NStZ 1995, 276). Damit wird zum einen der Verzicht auf - wesentliche - Kraftentfaltung des Täters angesprochen, zum anderen die - ausschließlich - psychische Einwirkung auf die beeinflußte Person. In die gleiche Richtung zielt der Hinweis im Zusammenhang mit den kritisierten Auswirkungen der bisherigen Rechtsprechung, daß von der notwendigen Bestimmtheit des Gesetzes und einer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_182_184&quot; id=&quot;BGHSt_41_182_184&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_182_184&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 182 (184):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zulässigen Auslegung von Verfassungs wegen nicht mehr gedeckt sei &quot;der Bereich, in dem die Gewalt lediglich in körperlicher Anwesenheit besteht und die Zwangswirkung auf den Genötigten nur psychischer Natur ist&quot; (BVerfG a.a.O.).
&lt;p&gt;Maßgebend ist also, ob ein Fall zu beurteilen ist, dessen Gestaltung diese zwei Momente der nur körperlichen Anwesenheit&amp;nbsp; und &amp;nbsp;der nur psychischen Zwangswirkung aufweist. Dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall lag zugrunde, daß der Fahrer eines einzelnen Fahrzeugs dadurch an der Weiterfahrt gehindert wurde, daß sich fünf Personen auf die Fahrbahn setzten. Die dadurch erfolgte Einwirkung auf den Führer des Kraftfahrzeugs wurde vom Bundesverfassungsgericht als &quot;nur psychisch&quot; beurteilt. Offenbar ging es mit den Instanzgerichten davon aus, ein &quot;physisches Hindernis&quot; hätten die sitzenden Personen für das Fahrzeug nicht bedeutet, dessen Fahrer hätte - tatsächlich - die Durchfahrt erzwingen können. Es handelte sich um eine Situation des Könnens, aber - um den Preis schwerer Verletzungen - &quot;Nicht-Dürfens&quot; (vgl. Altvater, Anmerkung zur Entscheidung des BVerfG a.a.O. in NStZ 1995, 278, 281).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein solcher Fall rein psychischer Zwangswirkung könnte im vorliegenden Fall gegeben sein bei den Kraftfahrern, welche die Gruppe der die Fahrbahn blockierenden Personen als erste erreichten und möglicherweise hätten durchbrechen können. Insoweit - und nur bezüglich dieser Fahrzeuge - wäre der Fall dem vergleichbar, welcher der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrundelag.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der bedeutsame Unterschied beider Fallgestaltungen liegt darin, daß hier aber darüber hinaus der großen Zahl der nachfolgenden Kraftfahrer infolge des Verhaltens der Blockierer nicht zu beseitigende&amp;nbsp; physische &amp;nbsp;Hindernisse entgegenstanden in Form vor und hinter ihnen auf der Fahrbahn angehaltener Fahrzeuge - diese Fahrer konnten ihre Fahrt nicht fortsetzen, selbst wenn psychischer Zwang sie nicht beeindruckt haben würde. Die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebotene Einschränkung, daß allein psychischer Zwang als Folge bloßer Anwesenheit den Anforderungen an den Begriff der Gewalt nicht genüge, trifft die vorliegende Fallgestaltung somit nicht.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_182_185&quot; id=&quot;BGHSt_41_182_185&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_182_185&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 182 (185):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
c) Der Senat ist der Auffassung, daß auch geringer körperlicher Aufwand - dazu gehören das Sich-Hinsetzen oder das Sich-auf-die Fahrbahn-Begeben - den Anforderungen an den Gewaltbegriff genügen kann, wenn seine Auswirkungen den Bereich des rein Psychischen verlassen und (auch) physisch wirkend sich als körperlicher Zwang darstellen (ähnlich Krey JR 1995, 265, 270).
&lt;p&gt;Eine Korrektur der Rechtsprechung zum Gewaltbegriff allein an der Tathandlung, am Merkmal der körperlichen Kraftentfaltung, ist danach weder geboten noch auch nur sinnvoll: So besteht kein Anlaß, etwa die Nötigung im Straßenverkehr mittels Kraftwagen mehr einzuschränken, als das bisher der Fall war (vgl. BGH, Urt. vom 30. März 1995 - 4 StR 725/94). Auch Nötigung durch Ein- oder Ausschließen, also z.B. durch Abschließen mittels eines Schlüssels oder Zuziehen einer selbstschließenden Türe, erfordert nur minimale Kraft, ohne daß eine Änderung in der Beurteilung der Strafbarkeit wegen Nötigung durch Gewalt veranlaßt wäre. Eine Entscheidung allein am Maß des Kraftaufwandes (Zünden einer Explosion mittels Knopfdrucks; Blockade der BAB durch Ausrollenlassen von Pkw) verbietet sich. Maßgebend für die Unvereinbarkeit mit der Verfassung ist vielmehr - (auch) nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts -, daß im konkreten Fall wegen des geringen Kraftaufwandes die Zwangswirkung auf die beeinflußte Person &quot;nur psychischer Natur&quot; ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Strafbare Nötigung durch Gewalt kann demnach vorliegen, wenn der Einfluß auf die Opfer bei nur geringem körperlichen Aufwand dergestalt physischer Art ist, daß die beabsichtigte Fortbewegung durch tatsächlich nicht überwindbare Hindernisse unterbunden wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Der Verurteilung wegen Nötigung steht nicht entgegen, daß die die Straße versperrenden Personen nicht selbst mit eigener Hand (oder eigenem Körper) in unmittelbarem Kontakt auf die nachfolgenden Kraftfahrer eingewirkt haben. Die physische Sperrwirkung der von ihnen zuerst angehaltenen Fahrzeuge auf die Nachfolgenden ist ihnen zuzurechnen. Denn Nötigung ist weder ein eigenhändiges Delikt noch verlangt es die unmittelbare Begegnung von Täter und Opfer. Der angestrebte Erfolg&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_182_186&quot; id=&quot;BGHSt_41_182_186&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_182_186&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 182 (186):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
kann auch dadurch erreicht werden, daß sich der Täter einer Sache oder einer Person bedient, um dem zu Nötigenden ein physisches Hindernis zu bereiten. Auf welche Weise er das tut, spielt im Verhältnis zu dem in der Fortbewegung gehemmten Adressaten keine Rolle. So können - etwa - die auf einem Parkplatz sich befindenden Kraftfahrzeugführer dadurch genötigt werden, daß der Täter ein in der Ausfahrt stehendes Fahrzeug auf irgendeine Art fahrunfähig und dadurch die Ausfahrt unpassierbar macht. Möglich wäre auch, daß der Täter den Führer eines Fahrzeugs durch Bedrohung zum Anhalten zwingt und dadurch den nachfolgenden Verkehrsteilnehmern ein physisches Hindernis absichtlich bereitet; der erste Führer wäre dann durch Drohung, die folgenden - die von der Drohung möglicherweise nichts wissen - wären durch physischen Zwang genötigt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Instrumentalisierung des ersten als Hindernis für sich strafbar oder straflos ist. Ausschlaggebend ist allein die vom Täter bezweckte physische Wirkung auf den oder die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer.
&lt;p&gt;Hier benutzten die Täter die von ihnen (möglicherweise nur) durch psychischen Zwang angehaltenen Wagen als Mittel zur Bildung einer Barriere. Gerade dieser Aufbau von tatsächlich nicht mehr zu überwindenden Hindernissen entsprach den Vorstellungen der Täter als der notwendigen und gewollten Folge ihres Verhaltens.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Januar 1995 erfordert keine Korrektur der Rechtsprechung zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Gewalt, soweit die direkte physische Auswirkung einer Blockade auf nachfolgende Kraftfahrer in Rede steht. Der Fall eines zwischengeschalteten, nach eigenem Ermessen handelnden Dritten (BGHSt 37, 350; vgl. auch Altvater a.a.O. S.&amp;nbsp;281&amp;nbsp;f.: Fernwirkung von Sitzblockaden) ist nicht zu entscheiden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Maßgebend ist, daß die Gewaltanwendung ursächlich zu dem vom Täter angestrebten Verhalten des Opfers führt. Dabei genügt allerdings nicht jede Verknüpfung zwischen Tathandlung und Nötigungserfolg. Der für eine Nötigung mit Gewalt erforderliche spezifische Zusammenhang zwischen Nötigungshandlung (Bereiten eines Hindernisses) und dem Nötigungserfolg&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_182_187&quot; id=&quot;BGHSt_41_182_187&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_182_187&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 182 (187):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
(Unmöglichkeit der Fortbewegung für nachfolgende Kraftfahrer) muß gewahrt sein (BGHSt a.a.O. S.&amp;nbsp;354). Das ist jedenfalls im Rahmen eines einheitlichen Verkehrsstaus nicht zweifelhaft. Hier setzte sich der gegenüber den ersten Kraftfahrern ausgeübte Zwang unmittelbar in physische Hindernisse um. Diese Personen und ihre Fahrzeuge wurden bewußt als Werkzeug zur tatsächlichen Behinderung der Nachfolgenden benutzt. Für diese Kraftfahrer war damit das ihnen entgegenstehende von den Blockierern bewirkte Hindernis die unmittelbare Folge des Verhaltens der Täter und wurde von den Betroffenen auch so empfunden.
&lt;p&gt;Inwieweit in dem Verlangen, sich entweder fremdem Willen zu beugen oder aber anderen schwere Verletzungen zuzufügen, die Androhung eines empfindlichen Übels liegen könnte, ist vom Landgericht nicht untersucht worden und kann hier dahinstehen.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1374&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/%C2%A7-125-stgb">§ 125 StGB</category>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/%C2%A7-31-bverfgg">§ 31 BVerfGG</category>
 <pubDate>Sun, 24 Jun 2012 13:55:07 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BGH, 23.11.1983 - 3 StR 256/83 (S)</title>
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 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Nötigung der Regierung eines Landes        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 32, 165; EBE 1984, 2; JR 1984, 116; JZ 1984, 423; MDR 1984, 241; NJW 1984, 931; StV 1984, 115; ZfSH/SGB 1984, 68         &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    3 StR 256/83 (S)        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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        &lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;OLG Frankfurt, 19.01.1983 - 1 StE 1/82&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Soll die Regierung eines Landes durch Gewalttätigkeiten gegen Dritte oder Sachen zur Erfüllung bestimmter politischer Forderungen genötigt werden, so sind diese Ausschreitungen nur dann Gewalt gegenüber einem Verfassungsorgan im Sinne des § 105 StGB, wenn der von ihnen ausgehende Druck einen solchen Grad erreicht, daß sich eine verantwortungsbewußte Regierung zur Kapitulation vor der Forderung der Gewalttäter gezwungen sehen kann, um schwerwiegende Schäden für das Gemeinwesen oder einzelne Bürger abzuwenden.&lt;br /&gt;
2. Zu dem Verhältnis des § 105 StGB zu § 240 StGB.&lt;br /&gt;
3. Auch wer sich nicht am Ort der Ausschreitungen aufhält, kann Täter eines Landfriedensbruchs sein, wenn ihm die Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen nach allgemeinen Grundsätzen als eigene Tat zuzurechnen sind.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 32, 165        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_32_165_165&quot; id=&quot;BGHSt_32_165_165&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_32_165_165&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 32, 165 (165):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Soll die Regierung eines Landes durch Gewalttätigkeiten gegen Dritte oder Sachen zur Erfüllung bestimmter politischer Forderungen genötigt werden, so sind diese Ausschreitungen nur dann Gewalt gegenüber einem Verfassungsorgan im Sinne des §&amp;nbsp;105 StGB, wenn der von ihnen ausgehende Druck einen solchen Grad erreicht, daß sich eine verantwortungsbewußte Regierung zur Kapitulation vor der Forderung der Gewalttäter gezwungen sehen kann, um schwerwiegende Schäden für das Gemeinwesen oder einzelne Bürger abzuwenden.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Zu dem Verhältnis des §&amp;nbsp;105 StGB zu §&amp;nbsp;240 StGB.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Auch wer sich nicht am Ort der Ausschreitungen aufhält, kann Täter eines Landfriedensbruchs sein, wenn ihm die Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen nach allgemeinen Grundsätzen als eigene Tat zuzurechnen sind.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;StGB §§&amp;nbsp;105, 125, 240&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 23. November 1983 g.Sch.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 3 StR 256/83 (S) -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Oberlandesgericht Frankfurt/Main&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Aus den Gründen:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Nötigung der Regierung eines Landes (§§&amp;nbsp;105, 22&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_32_165_166&quot; id=&quot;BGHSt_32_165_166&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_32_165_166&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 32, 165 (166):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Dem liegen folgende Feststellungen zugrunde:
&lt;p&gt;Die Betreiberin des Frankfurter Flughafens will ihr Betriebsgelände um eine zusätzliche Startbahn (Startbahn West) erweitern. Nach dem von ihr erwirkten rechtskräftigen Planfeststellungsbeschluß soll die neue Startbahn ein großes Waldgebiet durchschneiden. Der Ausbau des Flughafens stieß bei Teilen der Bevölkerung auf erheblichen Widerstand. Ziel der von Gegnern des Ausbaus gebildeten &quot;Bürgerinitiative gegen die Flughafenerweiterung Frankfurt Rhein-Main&quot; war die Verhinderung des Startbahnbaus durch &quot;aktiven und gewaltfreien Widerstand&quot; oder &quot;aktive Präsenz am Orte der Umweltzerstörung&quot;. Am 30. Mai 1981 gründeten die Bürgerinitiative und mehrere Vereine die &quot;Arbeitsgemeinschaft Volksbegehren und Volksentscheid Keine Startbahn West&quot;. Der Angeklagte wurde zu einem der drei Vertrauensmänner der Arbeitsgemeinschaft gewählt. Am 14. November 1981 übergab er dem Landeswahlleiter während einer friedlich verlaufenden Großdemonstration in Wiesbaden, an der mindestens 100.000 Menschen teilnahmen, einen den formellen Vorschriften des Hessischen Gesetzes über Volksbegehren und Volksentscheid entsprechenden Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens nebst 220.765 Unterschriften zur Unterstützung des Volksbegehrens.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In seinem Hauptreferat vor den Versammlungsteilnehmern erklärte der Angeklagte u.a.: &quot;Die politische Lösung, die wir anstreben, bedeutet: sofortige Zulassung unseres Volksbegehrens und sofortige Herstellung unseres Moratoriums. Unsere Moratoriumsforderungen sind eindeutig. Sie lauten: 1. Sofortige Einstellung aller Rodungsmaßnahmen und aller Baumaßnahmen im Mönchbruchwald! 2. Sofortiger Abzug der Polizeiarmada aus unserem schönen Wald! ... Die Schandmauer im Mönchbruchwald muß sofort beseitigt werden! ... Wir haben schon vor vier Tagen - und ich wiederhole es an dieser Stelle - der Hessischen Landesregierung eine Frist gesetzt. ... Morgen 12.30 Uhr - 24 Stunden nach der Überreichung unseres Volksbegehrensantrags -&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_32_165_167&quot; id=&quot;BGHSt_32_165_167&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_32_165_167&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 32, 165 (167):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
läuft eine Frist ab, eine Frist, von der wir erwarten, daß innerhalb dieser 24 Stunden uns die Hessische Landesregierung ein befriedigendes und vor allem verbindliches Friedensangebot macht.&quot;
&lt;p&gt;Nachdem zwei weitere Redner gesprochen hatten, trat der Angeklagte ein zweitesmal ans Mikrophon und sagte u.a.: &quot;Liebe Leute, ich habe euch vorhin in meinem Referat gesagt, daß wir der Landesregierung bis morgen 12.30 Uhr ... eine Frist setzen, bis zu der wir ein befriedigendes Angebot erwarten, wie ihr Vorschlag zur Herstellung des Moratoriums ist. Wir gehen jetzt davon aus, daß wir mit Sicherheit bis morgen zu dem angegebenen Zeitpunkt ein befriedigendes Angebot nicht haben werden. Und deshalb wollen wir alle - und ich möchte euch hierzu aufrufen, das ist unsere erste Aktion am morgigen Tage - dem Frankfurter Flughafen einen Besuch abstatten. ... Das Ziel unserer morgigen Aktion ist: Es muß vollständig gewaltfrei ablaufen, vollständig gewaltfrei! Aber ab 12.30 - 22 Uhr muß Rhein-Main zu sein. Das Ziel unserer Aktion ist: Ab 12.30 Uhr ist der Flughafen dicht.&quot; An demselben Abend äußerte sich der Angeklagte in ähnlicher Weise in der Sendung &quot;Heute&quot; des Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Infolge seines Aufrufs begaben sich am nächsten Morgen mehrere Tausend Startbahngegner zum Flughafen Frankfurt/Main. Es kam zu langandauernden, schweren gewalttätigen Auseinandersetzungen mit der Polizei. Der Flughafen sowie der Zu- und Abgangsverkehr waren von den Mittagsstunden bis in den Abend fast völlig blockiert. Zwar gelang es allen Fluggästen, die das Terminal zu Fuß erreichten, wenn auch teilweise unter Inkaufnahme von Rempeleien, ins Gebäude und zu ihren Maschinen zu kommen. Eine Anfahrt war jedoch weder mit Privatwagen noch mit öffentlichen Verkehrsmitteln möglich. Die Startbahngegner hatten Barrikaden errichtet, die sie mit Knüppeln und Steinwürfen gegen die zur Räumung eingesetzten, auch aus anderen Bundesländern herangezogenen Polizeikräfte verteidigten und zum Teil anzündeten. Ein Polizeibeamter wurde infolge eines Steinwurfs an den helmgeschützten Kopf kurze Zeit be&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_32_165_168&quot; id=&quot;BGHSt_32_165_168&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_32_165_168&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 32, 165 (168):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wußtlos; ein anderer erlitt einen offenen Handgelenksbruch; mehrere Beamte wurden leicht verletzt. Von der Sperrung und den Umleitungen waren mindestens 120.000 Menschen betroffen. Allein im Bereich des Terminals entstanden Sachschäden in Höhe von über 83.000 DM.
&lt;p&gt;Der Angeklagte war selbst nicht am Tatort anwesend, hat aber bereits bei seinen Aufrufen mit einem wesentlichen Teil der später begangenen Gewalttätigkeiten gerechnet. Da er wußte, daß die bisherigen Demonstrationen ohne erkennbare Wirkung auf die Landesregierung geblieben waren, wollte er zu einer Aktion auffordern, die in ihren Auswirkungen insbesondere auf Unbeteiligte eine neue Dimension erreichen sollte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Oberlandesgericht hat das Verhalten des Angeklagten als versuchte Nötigung von Verfassungsorganen (§§&amp;nbsp;105, 22 StGB) und Landfriedensbruch in einem besonders schweren Fall (§§&amp;nbsp;125, 125a StGB) gewertet. Es hat ihn jedoch nicht wegen Landfriedensbruchs verurteilt, weil es die Auffassung vertreten hat, daß dieses Vergehen auch bei Annahme eines besonders schweren Falles als subsidiär hinter dem versuchten Verbrechen der Nötigung von Verfassungsorganen zurücktrete.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Diese ist begründet, soweit der Angeklagte wegen versuchter Nötigung von Verfassungsorganen (§§&amp;nbsp;105, 22 StGB) verurteilt worden ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Oberlandesgericht sieht die Androhung von Gewalt gegenüber der Hessischen Landesregierung in den beiden Reden, die der Angeklagte auf der öffentlichen Kundgebung der Arbeitsgemeinschaft &quot;Volksbegehren und Volksentscheid Keine Startbahn West&quot; am 14. November 1981 in Wiesbaden gehalten hat, und die Anwendung von Gewalt in der dem Angeklagten zurechenbaren Blockade des Frankfurter Flughafens am 15. November 1981. Der Flughafenblockade kam aber weder in der Form, in der sie angekündigt, noch in der Form, in der sie dem Angeklagten zurechenbar vollzogen wurde, die Zwangswirkung zu, die erforderlich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_32_165_169&quot; id=&quot;BGHSt_32_165_169&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_32_165_169&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 32, 165 (169):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ist, um sie im Sinne des §&amp;nbsp;105 StGB als Gewalt gegenüber einer Landesregierung werten zu können.
&lt;p&gt;a) Darauf, ob Gewalt im Sinne des Staatsschutzstrafrechts die Überwindung eines Widerstands durch Entfaltung körperlicher Kraft voraussetzt (so z.B. Rudolphi in SK - Stand Mai 1983 - §&amp;nbsp;105 Rn. 5 f.; Schwalm in LK 9. Aufl. §&amp;nbsp;105 Rn. 10 f.; Geilen, Der Tatbestand der Parlamentsnötigung, 1956 S. 87 ff.; Keller, Strafrechtlicher Gewaltbegriff und Staatsgewalt, 1982 S. 277, 280) oder ob es ausreicht, daß die Mitglieder des zu nötigenden Verfassungsorgans die nachteiligen Folgen des Nötigungsmittels als einen einer körperlichen Kraftentfaltung vergleichbaren, auf sie persönlich ausgeübten Zwang empfinden (BGHSt 8, 102 [104 f.] für den Fall des Generalstreiks; offengelassen in BGH NStZ 1981, 218), kommt es hier nicht an. Denn der Angeklagte hat physische Gewalt angekündigt und - durch andere - angewendet. Er hatte nach den Feststellungen nicht nur die Absicht, die Zu- und Abgänge des Flughafens durch die bloße Anwesenheit Tausender Startbahngegner zu blockieren. Er hat auch &quot;um des Ziels einer wirksamen Blockade des Rhein-Main-Flughafens und darüber hinaus des nachhaltigen Drucks auf die Hessische Landesregierung willen billigend in Kauf genommen&quot;, daß von den Anwesenden Gewalttätigkeiten begangen wurden. Abreisewillige Passanten wurden durch Anrempeleien behindert, Straßen im Flughafenbereich durch z.T. angezündete Barrikaden gesperrt, gegen deren Beseitigung tätlicher Widerstand geleistet, Polizisten, die die Zugänge frei machen wollten, mit Steinen und Knüppeln angegriffen. Jedenfalls diese nach den tatrichterlichen Feststellungen dem Angeklagten zurechenbaren Tumulte und Gewalttätigkeiten, welche den Vollzug der Flughafenblockade in dem vom Angeklagten angegebenen Zeitraum sichern sollten, sind Ausübung physischer Gewalt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Für den Tatbestand des §&amp;nbsp;105 StGB reicht es jedoch nicht aus, daß der Täter irgendeine mit körperlichen Einwirkungen verbundene Gewalt androht oder anwendet, um das Verfassungsorgan zu dem erstrebten Handeln zu veranlassen. Der Bundesgerichtshof hat schon in BGHSt 23, 46 dar&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_32_165_170&quot; id=&quot;BGHSt_32_165_170&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_32_165_170&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 32, 165 (170):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
auf hingewiesen, daß ein Urteil darüber, ob ein tatsächlicher Vorgang als Gewalt im Sinne eines bestimmten strafrechtlichen Tatbestandes anzusehen ist, sich nicht einfach dadurch gewinnen läßt, daß dieser Vorgang an einer abstrakten Umschreibung des Gewaltbegriffs gemessen wird. Solch isolierte Betrachtung wäre verfehlt; der Vorgang ist vielmehr im Zusammenhang mit dem vom Tatbestand vorausgesetzten Ziel des Handelns und in seinem Verhältnis zu den Personen zu beurteilen, die betroffen oder beeinflußt werden sollen (BGH a.a.O. S. 49). Für den Anwendungsbereich des §&amp;nbsp;105 StGB bedeutet dies: Will der Täter - wie hier - das Verfassungsorgan dadurch nötigen, daß er Gewalt nicht unmittelbar gegenüber dem Verfassungsorgan, sondern gegenüber Dritten und Sachen ausübt, so ist sie tatbestandsmäßig nur dann, wenn der hiervon auf das Verfassungsorgan ausgehende Druck unter Berücksichtigung sämtlicher die Nötigungslage kennzeichnender Umstände geeignet erscheint, den dem Täterverlangen entgegenstehenden Willen des Verfassungsorgans zu beugen (vgl. Willms in LK 10. Aufl. §&amp;nbsp;105 Rn. 8).
&lt;p&gt;c) Was zur Nötigung von Verfassungsorganen geeignete Gewalt ist, ist in Anlehnung an den Gewaltbegriff im Tatbestand des Hochverrats zu bestimmen. Dies ergibt sich aus der besonderen Schutzrichtung und Funktion des §&amp;nbsp;105 StGB im System des Staatsschutzstrafrechts, wie sie auch in der Entstehungsgeschichte ihren Niederschlag gefunden haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die durch die Strafvorschriften gegen Hochverrat und gegen Nötigung von Verfassungsorganen geschützten Rechtsgüter sind eng miteinander verwandt. Hochverrat liegt vor, wenn das betreffende Verfassungsorgan vollständig, sei es auch nur vorübergehend, Nötigung eines Verfassungsorgans, wenn dessen freie Entscheidungsmöglichkeit im Einzelfall ausgeschaltet werden soll (BGH, Urt. vom 5. Mai 1954 - 6 StR 42/54, teilweise abgedruckt bei Geilen a.a.O. S. 64; Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl. 81 Rn. 7, §&amp;nbsp;105 Rn. 3). In beiden Fällen kommt als Mittel der Tat lediglich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_32_165_171&quot; id=&quot;BGHSt_32_165_171&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_32_165_171&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 32, 165 (171):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Gewalt oder Drohung mit Gewalt in Betracht. Die beim Tatbestand der Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans sowie beim allgemeinen Nötigungstatbestand ausreichende Drohung mit einem empfindlichen Übel (§§&amp;nbsp;106, 240 StGB) genügt nicht.
&lt;p&gt;Bis zum Inkrafttreten des Achten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 25. Juni 1968 (BGBl. I 741) schützte §&amp;nbsp;105 StGB nicht die Regierungen, sondern nur die Gesetzgebungsorgane des Bundes und der Länder. Bestraft wurde, wer es unternahm, sie auseinander zu sprengen, zur Fassung oder Unterlassung von Beschlüssen zu nötigen oder Mitglieder aus ihnen gewaltsam zu entfernen. Auf Anregung des Sonderausschusses des Deutschen Bundestages für die Strafrechtsreform (vgl. Prot. 5. Wahlperiode S. 712 f.) wurde eine Neufassung des §&amp;nbsp;105 StGB beschlossen, die andere Verfassungsorgane in dessen Schutzbereich einbezog. Sie wurde auch hinsichtlich der Nötigungsmittel dem Tatbestand des §&amp;nbsp;395 Entw. 1962 über die Nötigung eines Verfassungsorgans angeglichen (Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses, BTDrucks. V/2860 S. 25 f.). Dieser war im Entwurf 1962 u.a. wie folgt begründet worden (BTDrucks. IV/650 S.584): &quot;Die Verfassungsorgane stehen mitten im politischen Leben und sind den Strömungen, Kräften und Gegenkräften, die das politische Geschehen bestimmen, ausgesetzt. Auf sie wirken daher zumindest mittelbar auch die Machtmittel der verschiedensten Art ein, die in den politischen Auseinandersetzungen von den widerstreitenden Gruppen eingesetzt werden. ... Es empfiehlt sich ... nicht, den Kreis der Nötigungsmittel ... zu erweitern, wie sie der Grundtatbestand der Nötigung ... vorsieht. Dann würde letztlich die schwierige und im Kern politische Frage, unter welchen Voraussetzungen politische Kampfmaßnahmen verwerflich sind, der Rechtsprechung überbürdet. Der Begriff der Gewalt ist hier, da der Tatbestand nicht dem Schutz individuell bestimmter Personen, sondern dem Schutz von Organen und Einrichtungen des Staates dient, nicht im Sinne von §&amp;nbsp;11 Abs. 2&quot; - eine Sondervorschrift, die Auslegungskriterien für Gewalt im Sinne des Strafgesetzbuches enthielt -&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_32_165_172&quot; id=&quot;BGHSt_32_165_172&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_32_165_172&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 32, 165 (172):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&quot;zu verstehen, sondern ist gleichbedeutend mit dem Merkmal der Gewalt im Tatbestand des Hochverrats.&quot;
&lt;p&gt;In den Beratungen des Sonderausschusses hat der Regierungsvertreter ausdrücklich auf diesen besonderen Gewaltbegriff hingewiesen (Schafheutle, 39. Sitzung 5. Wahlperiode Prot. S. 747). Der Ausschuß ging hierbei von den in BGHSt 8, 102 ff. aufgestellten Grundsätzen aus, die ihm eher zu weit als zu eng erschienen (vgl. a.a.O. S. 747 f.). In dieser Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof örtlich begrenzte oder nur einen bestimmten, nicht lebenswichtigen Industrie- oder Berufszweig betreffende Kampfmaßnahmen (Streiks, Demonstrationen) regelmäßig nicht als Gewalt im Sinne des Hochverrats angesehen, und zwar auch dann nicht, wenn dadurch Verfassungsorgane des Bundes zu einem bestimmten Verhalten veranlaßt werden sollten (BGH a.a.O. S. 104). In Anlehnung hieran führt der Sonderausschuß in seinem Schriftlichen Bericht mit Bezug auch auf den Gewaltbegriff in §&amp;nbsp;105 unter anderem aus: &quot;Das Vorliegen von Gewalt in einem solchen&quot; (nicht sozialadäquaten, politischen) &quot;Streikfall ist nur dann zu bejahen, wenn die Auswirkungen des Streiks der Anwendung physischer Gewalt gleichkommen, so z.B. wenn durch Lahmlegung der gesamten Lebensmittel-, Wasser- oder Energieversorgung das physische Leben der Bevölkerung gefährdet ist. Diese Voraussetzung ist nach Meinung einer Mehrheit des Ausschusses nicht gegeben, wenn etwa die Versorgung der Bevölkerung durch Einsatz eines technischen Notdienstes trotz des Streiks aufrechterhalten werden kann&quot; (BTDrucks. V/2860 S. 3).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Wille des Gesetzgebers ging also dahin, in §&amp;nbsp;105 StGB die Schwelle zur Annahme von Gewalt gegenüber einem kollegialen Verfassungsorgan höher als in den dem Individualrechtsschutz dienenden Strafbestimmungen anzusetzen und hierfür eine den Hochverratstatbeständen entsprechende Zwangswirkung zu fordern. Mit Recht sieht daher Willms (a.a.O. Rn. 1) das Kennzeichnende dieses Verbrechens in seiner Verwandtschaft zum Hochverrat (ähnlich Geilen a.a.O. S. 86/87 für die alte Fassung).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Den Maßstab, der danach an die Prüfung anzulegen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_32_165_173&quot; id=&quot;BGHSt_32_165_173&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_32_165_173&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 32, 165 (173):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ist, ob die von der Flughafenblockade ausgehende Zwangswirkung geeignet war, die Hessische Landesregierung zu dem geforderten Moratorium zu veranlassen, hat das Oberlandesgericht verkannt.
&lt;p&gt;aa) Soweit es das tatbestandserhebliche Ausmaß der vom Angeklagten zu verantwortenden Aktionen auch daraus herleitet, daß die hessischen Polizeikräfte trotz Verstärkung aus anderen Bundesländern nicht ausreichten, um mit Erfolg gegen die Störer vorzugehen, beachtet es nicht, daß dem Angeklagten die Blockaden auf der Autobahn A 5, die zeitweise auf allen vier Fahrbahnen gesperrt war, die Blockaden der B 43 und B 44 in der Gemarkung Neu-Isenburg und der A 3 im Bereich des Mönchhofdreiecks nach seinen eigenen Feststellungen ebenso wenig zuzurechnen sind wie die &quot;an Intensität und Feindseligkeit alle bisherigen Erfahrungen übertreffenden Auseinandersetzungen am Startbahngelände&quot;. Den hiermit zusammenhängenden Polizeieinsatz hätte das Oberlandesgericht daher nicht berücksichtigen dürfen, ganz abgesehen davon, daß bei Großdemonstrationen die Heranziehung von Polizeikräften aus benachbarten Bundesländern nicht ungewöhnlich und daher in diesem Zusammenhang wenig aussagefähig ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) Rechtlich unzutreffend ist es auch, schon dem Umstand, daß die Aktionen der Startbahngegner &quot;als Landfriedensbruch im Sinne des §&amp;nbsp;125 Abs. 1, 1. Alternative StGB zu qualifizieren sind&quot;, &quot;ein besonderes Gewicht als Zwangswirkung im Sinne des §&amp;nbsp;105 StGB&quot; zu entnehmen, ohne dabei näher zu prüfen, inwieweit und warum diese Art des Vorgehens gerade gegenüber der von den Ausschreitungen in Frankfurt nicht unmittelbar betroffenen Landesregierung in Wiesbaden eine besondere Zwangswirkung auszuüben geeignet war. Eine damit verbundene Störung der öffentlichen Sicherheit läßt nur unter den nachfolgend unter cc) dargelegten Voraussetzungen einen Schluß auf eine solche Zwangswirkung zu. In anderen Fällen ermöglichen die §§&amp;nbsp;125, 125a StGB, die Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren vorsehen, eine angemessene Ahndung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;cc) Rechtlichen Bedenken begegnet es ferner, wenn das&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_32_165_174&quot; id=&quot;BGHSt_32_165_174&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_32_165_174&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 32, 165 (174):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Oberlandesgericht aus dem begrenzten Ziel der Aktion, einem Moratorium, und der entsprechend begrenzten Folge eines Nachgebens der Landesregierung, nämlich einer nur wenige Wochen, allenfalls Monate dauernden Verzögerung des Baus der Startbahn West, auf eine erhöhte Eignung der Zwangswirkung deswegen schließt, weil die Hessische Landesregierung bei einer Güterabwägung eher dazu bereit sein könnte, diesen nicht sehr gravierenden Nachteil in Kauf zu nehmen und sich für das Moratorium zu entscheiden.
&lt;p&gt;Die Frage, ob das angedrohte oder eingesetzte Nötigungsmittel eine den Hochverratstatbeständen entsprechende Zwangswirkung erreichen konnte und daher im Sinne des §&amp;nbsp;105 StGB geeignet war, den Willen eines kollegialen Verfassungsorgans zu beugen, darf nicht nur nach den jeweiligen tatsächlichen Gegebenheiten beantwortet werden. So darf sie nicht etwa schon deswegen bejaht werden, weil die amtierende Regierung Druck ohnehin keinen angemessenen Widerstand entgegensetzt oder den gebotenen Widerstand aufgibt, weil ihr das Nötigungsziel relativ belanglos erscheint. Maßgebend ist vielmehr eine die Pflichtenstellung des Verfassungsorgans einbeziehende Bewertung der Zwangseignung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Schon für den allgemeinen Nötigungstatbestand hat der Bundesgerichtshof hervorgehoben, daß die Eignung des Nötigungsmittels, den Bedrohten im Sinne des Täterverlangens zu motivieren, nicht nur faktische, sondern normative Tatbestandsvoraussetzung ist (BGHSt 31, 195 [201]); sie entfällt, wenn von dem Bedrohten in seiner Lage erwartet werden kann, daß er der Bedrohung in besonnener Selbstbehauptung standhält (BGH a.a.O.). Beim Verbrechenstatbestand der Nötigung kollegialer Verfassungsorgane kann auf eine solch normative Bewertung des Nötigungsmittels erst recht nicht verzichtet werden. Die Zwangswirkung der Gewalt oder der Drohung mit Gewalt entfällt daher, wenn und soweit von den in §&amp;nbsp;105 StGB genannten Verfassungsorganen aufgrund ihrer besonderen Verpflichtung gegenüber der Allgemeinheit erwartet werden kann und muß, daß sie auch im Rahmen heftiger politischer Auseinandersetzungen Drucksituationen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_32_165_175&quot; id=&quot;BGHSt_32_165_175&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_32_165_175&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 32, 165 (175):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
standhalten. Soll die Regierung eines Landes durch Gewalttätigkeiten gegen Dritte oder Sachen zur Erfüllung bestimmter politischer Forderungen genötigt werden, so sind diese Ausschreitungen somit nur dann Gewalt im Sinne des §&amp;nbsp;105 StGB, wenn der von ihnen ausgehende Druck einen solchen Grad erreicht, daß sich eine verantwortungsbewußte Regierung zur Kapitulation vor der Forderung der Gewalttäter gezwungen sehen kann, um schwer-wiegende Schäden für das Gemeinwesen oder einzelne Bürger abzuwenden.
&lt;p&gt;Die normativen Elemente der Zwangseignung machen die Frage, ob im Einzelfall Gewalt mit einer von §&amp;nbsp;105 StGB erfaßten Zwangswirkung angedroht oder verübt worden ist, zu einer Rechtsfrage, die der Überprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich ist. Diese führt hier dazu, - anders als in den vom Senat entschiedenen Fällen der Schleyer-Entführung und des Sprengstoffanschlags auf die Deutsche Botschaft in Stockholm [3 StR 307/82 (S) und 3 StR 24/78 (S)] - eine solche Zwangseignung zu verneinen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Feststellungen des angefochtenen Urteils ergeben nicht, daß die vom Angeklagten gewollte örtlich und zeitlich begrenzte 9 1/2 stündige Blockierung der Zugänge zum Frankfurter Flughafen die lebenswichtige Versorgung der Bevölkerung oder die nationalen oder internationalen Verkehrsmöglichkeiten wesentlich beeinträchtigt hat, zumal das Landen und Starten der Flugzeuge ersichtlich nicht behindert wurde. Die Sperrungen der Landstraßen und Autobahnen außerhalb des Flughafenbereichs müssen, da vom Vorsatz des Angeklagten nicht umfaßt, ohnehin außer Betracht bleiben. Mit dem mehrstündigen Ausfall eines zentralen Verkehrsflughafens muß auch sonst, z.B. wegen Nebels oder rechtmäßiger Streiks, gerechnet werden. Wenn nicht besondere - hier nicht erkennbare Umstände vorliegen, kann ein solcher zeitlich begrenzter Ausfall ohne schwerwiegende Nachteile für das der Regierung anvertraute allgemeine Wohl bewältigt werden. Er war daher bei wertender, die realen Kräfteverhältnisse berücksichtigender Betrachtung nicht geeignet, das hessische Kabinett zu zwingen, seine erst vier Tage zuvor nach Beratung mit den Koalitionsfraktionen und&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_32_165_176&quot; id=&quot;BGHSt_32_165_176&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_32_165_176&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 32, 165 (176):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dem Bundesverkehrsminister getroffene und öffentlich bekanntgemachte Entscheidung über die Ablehnung des Moratoriums rückgängig zu machen und die Forderungen des Angeklagten zu erfüllen. Die Landesregierung hätte damit ihre eigene Glaubwürdigkeit und das Vertrauen der Bürger in die Standfestigkeit demokratischer Institutionen gegenüber organisierter Gewalttätigkeit aufs Spiel gesetzt.
&lt;p&gt;Das Oberlandesgericht konnte nicht feststellen, daß der Angeklagte eine Wiederholung der Flughafenblockade oder andere bestimmte, von seinem Willen abhängige Gewalthandlungen konkret angedroht hat. Der Senat kann daher offen lassen, wie zu entscheiden wäre, wenn solche Gewalthandlungen bis zum Einlenken der Regierung hätten fortgesetzt werden sollen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verurteilung wegen versuchter Nötigung eines Verfassungsorgans nach den §§&amp;nbsp;105, 22 StGB muß nach alledem entfallen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Angeklagte hat sich auch nicht wegen Versuchs einer Nötigung der Landesregierung nach §&amp;nbsp;240 StGB strafbar gemacht. Dies hat das Oberlandesgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft, weil es bereits einen Versuch nach §&amp;nbsp;105 StGB bejaht hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Soll ein in §&amp;nbsp;105 StGB genanntes Verfassungsorgan genötigt werden, so schließt diese Strafbestimmung als Sondervorschrift die Anwendbarkeit des §&amp;nbsp;240 StGB auch dann aus, wenn das Nötigungsmittel zwar nicht den Tatbestand des §&amp;nbsp;105 StGB, aber den des §&amp;nbsp;240 StGB erfüllt. Denn der Gesetzgeber wollte die Entscheidung über die Strafbarkeit derartiger Nötigungsversuche wegen der schwierigen und letztlich politischen Frage, unter welchen Voraussetzungen politische Kampfmaßnahmen gegen solche Verfassungsorgane im Sinne des §&amp;nbsp;240 Abs. 2 StGB verwerflich sind, nicht der Rechtsprechung aufbürden, selbst wenn die Anwendung des den Anforderungen des §&amp;nbsp;105 StGB nicht entsprechenden Nötigungsmittels im Einzelfall strafwürdig erscheint (vgl. die oben unter 1 c) erwähnte Begründung zu §&amp;nbsp;395 Entw. 1962). Wegen dieser beabsichtigten Sonderregelung ist ein Rückgriff auf §&amp;nbsp;240 StGB ausgeschlossen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_32_165_177&quot; id=&quot;BGHSt_32_165_177&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_32_165_177&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 32, 165 (177):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Ob etwas anderes dann gilt, wenn das Verhalten, zu dem das Verfassungsorgan genötigt werden soll, nicht als Ausübung von Befugnissen im Sinne des §&amp;nbsp;105 StGB anzusehen ist (so Willms a.a.O. §&amp;nbsp;105 Rn. 3; Dreher/Tröndle a.a.O. §&amp;nbsp;105 Rn. 3), kann offen bleiben. Denn der vom Angeklagten erstrebte Nötigungserfolg sollte durch Ausübung von Befugnissen im Sinne des §&amp;nbsp;105 StGB erreicht werden. Allerdings war die Hessische Landesregierung nicht selbst befugt, einen Baustopp anzuordnen, weil die den Flughafenausbau betreibende Flughafen-AG sich im Besitz vollziehbarer, auf einem rechtskräftigen Planfeststellungsbeschluß beruhender Erlaubnisse befand. Zutreffend weist das Oberlandesgericht aber darauf hin, daß es wenigstens mittelbar in der Macht der Hessischen Landesregierung stand, auf die vom Angeklagten formulierten Forderungen der Bürgerinitiative einzugehen. Das genügt unter den hier vorliegenden Umständen. §&amp;nbsp;105 StGB betrifft die Beeinflussung des Verhaltens des Verfassungsorgans bei der Erfüllung seiner Aufgaben (vgl. Willms a.a.O.; Lackner, StGB 15. Aufl. §&amp;nbsp;105 Anm. 2b; Eser in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. §&amp;nbsp;105 Rn. 9). Der Aufgabenbereich einer Regierung umfaßt über den bloßen Normvollzug hinaus schöpferische Initiative und gestaltende Tätigkeit in den das Land berührenden bedeutsamen politischen Angelegenheiten (vgl. Groß in Zinn/Stein, Verfassung des Landes Hessen - Stand Dezember 1979 - Art. 100 Rn. 2; Herzog in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz - Stand April 1983 - Art. 62 Rn. 57). Auf ein solches Verhalten war die Forderung des Angeklagten gerichtet. Die von ihm erstrebte Rückgängigmachung des Beschlusses der Landesregierung vom 10. November 1981, durch den die Moratoriumsforderung abgelehnt worden war, und die Durchführung eines von ihm verlangten neuen Kabinettsbeschlusses, auf einen Baustopp hinzuwirken, wären daher Ausübung der Hessischen Landesregierung zustehender Befugnisse gewesen (vgl. auch RG DR 1942, 1757: Nötigung zu einer Amtshandlung im Sinne des §&amp;nbsp;114 StGB a.F., obwohl der genötigte Minister das Nötigungsziel erst
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_32_165_178&quot; id=&quot;BGHSt_32_165_178&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_32_165_178&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 32, 165 (178):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
durch Einschaltung anderer seinem Geschäftsbereich nicht angehörender Stellen erreichen konnte).
&lt;p&gt;3. Die Angriffe der Revision gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts, der Angeklagte habe einen Landfriedensbruch nach §&amp;nbsp;125 StGB begangen, obwohl er an den Ausschreitungen am 15. November 1981 nicht selbst teilgenommen habe, sind im Ergebnis unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Auch wer sich nicht am Ort der Ausschreitungen aufhält, kann Täter eines Landfriedensbruchs sein, sofern ihm die Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen nach allgemeinen Grundsätzen als eigene Tat zuzurechnen sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für §&amp;nbsp;125 StGB a.F. war in der Rechtsprechung allerdings anerkannt, daß geistige Anführer, Befehlsgeber oder Organisatoren nur dann Landfriedensbruch begehen können, wenn sie sich der gewalttätigen Menge körperlich, d.h. räumlich anschließen (RGSt 60, 331 f.; OGHSt 2, 209 [211 f.]). Diese Rechtsprechung ist aber überholt. Durch das Dritte Strafrechtsreformgesetz wurde der Tatbestand des Landfriedensbruchs von Grund auf umgestaltet. Während die Strafbarkeit früher an die Zugehörigkeit zu einer feindseligen Menschenmenge anknüpfte, ist jetzt strafbar, wer sich an den Ausschreitungen als Täter oder Teilnehmer beteiligt. Die Gewalttätigkeiten brauchen nicht eigenhändig begangen zu werden. Vielmehr soll - neben dem Teilnehmer - jeder erfaßt werden, der die Gewalttätigkeiten als Täter, d.h. selbst oder durch andere (§&amp;nbsp;25 Abs. 1 StGB), begeht. Da Strafgrund nicht mehr der Anschluß an eine unfriedliche Menge, sondern die Beteiligung an den Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen ist, besteht nach der Neufassung kein Anlaß mehr, den ortsabwesenden Befehlsgeber, Organisator oder geistigen Anführer von der Strafbarkeit auszunehmen, wenn und soweit die aus der Menge verübten Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen seinem Tatwillen entsprechen und unter seiner Tatherrschaft begangen werden, ihm also nach allgemeinen Grundsätzen als eigene Tat zuzurechnen sind. Insoweit dehnt die Neufassung daher die Strafbarkeit gegenüber dem alten Tatbestand aus. Diese Auslegung hat auch der Regierungsvertreter bei den Beratungen des neuen §&amp;nbsp;125 StGB&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_32_165_179&quot; id=&quot;BGHSt_32_165_179&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_32_165_179&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 32, 165 (179):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
für richtig gehalten. Er erläuterte dem Sonderausschuß für die Strafrechtsreform, er verstehe die Neufassung so, daß auch derjenige einbezogen sei, der von außen steuere, der also z.B. den ganzen Schlachtplan der Gewalttätigkeiten entworfen habe, nachher jedoch nicht mitgehe (Horstkotte, Prot. 6. Wahlperiode S. 355). Auch der Abgeordnete de With wies als zweiter Berichterstatter bei der abschließenden Lesung des Dritten Strafrechtsreformgesetzes im Deutschen Bundestag darauf hin, daß der neue §&amp;nbsp;125 StGB nicht nur die Gewalttäter, sondern auch deren Hintermänner mit Strafe bedrohe (Verhandlungen des Deutschen Bundestages 6. Wahlperiode S. 1947).
&lt;p&gt;Ob auf das Erfordernis der Anwesenheit am Ort des Geschehens auch dann verzichtet werden kann, wenn eine Beteiligung an den Gewalttätigkeiten lediglich als - in §&amp;nbsp;125 Abs. 1 StGB neben dem Täter gesondert genannter Teilnehmer in Betracht kommt (vgl. von Bubnoff in LK 10. Aufl. §&amp;nbsp;125 Rn. 7 m.N. zum Streitstand), braucht hier nicht entschieden zu werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Der Angeklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß er nach den Artikeln 5 und 8 des Grundgesetzes berechtigt gewesen sei, zur Teilnahme an der Aktion vom 15. November 1981 aufzufordern. Allerdings darf derjenige, der ernsthaft zu einer friedlichen Demonstration aufruft, nicht schon deswegen als Täter eines Landfriedensbruchs bestraft werden, weil sich der Veranstaltung gewalttätige Gruppen anschließen, und zwar auch dann nicht, wenn er schon bei seinem Aufruf mit deren Auftreten gerechnet hat, er aber die Veranstaltung um deren von der Rechtsordnung gedeckten Ziele willen auf jeden Fall, also auch unter Hinnahme von Ausschreitungen, durchführen wollte. Da eine solche Fallgestaltung nicht vorliegt, kann auch offen bleiben, inwieweit er in diesen Fällen Vorkehrungen gegen erwartete Ausschreitungen treffen muß.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Angeklagte hat nicht zu einer friedlichen, unter dem Schutz des Grundgesetzes stehenden Versammlung aufgerufen, auch nicht zum Blockieren durch bloßes Sitzen oder Stehen. Der Aufruf betraf vielmehr eine Großaktion, deren&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_32_165_180&quot; id=&quot;BGHSt_32_165_180&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_32_165_180&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 32, 165 (180):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
alleiniges rechtswidriges Ziel es war, den Frankfurter Flughafen mit Mitteln, die Gewalttätigkeiten im Sinne des §&amp;nbsp;125 StGB einschlossen, 9 1/2 Stunden vollständig zu blockieren. Der Angeklagte wußte, daß er eine solch langandauernde Blockade der zahlreichen Zu- und Abfahrten allein durch passive Anwesenheit der von ihm erwarteten 5.000 bis 10.000 Teilnehmer nicht würde erreichen können. Er nahm daher, um die Blockade bis in die Abendstunden wirkungsvoll durchsetzen zu können, billigend in Kauf, daß die seinem Aufruf folgende Menge Barrikaden errichten, diese gegen die zur Räumung eingesetzten Ordnungskräfte verteidigen und Polizeibeamten, die die Zugänge freihalten wollten, aktiven Widerstand leisten würde. Dies hat das Oberlandesgericht auch unter Berücksichtigung des Umstands festgestellt, daß der Angeklagte verbal zur Gewaltfreiheit aufgerufen hatte. Er hat diejenigen Maßnahmen, die die Blockade gegen die Verhinderungsversuche der Polizei sichern sollten, mitbeherrscht. Der 9 1/2 stündige Vollzug der Totalblockade war sein persönliches Anliegen. Dieses Ziel hatte er seinen Anhängern mit beschwörenden Worten gewiesen. Aufgrund seiner herausragenden Stellung in der Bürgerinitiative und der Arbeitsgemeinschaft &quot;Volksbegehren&quot; genoß er bei einer großen Zahl der erschienenen Startbahngegner maßgebliche Autorität. Die Wertung des Oberlandesgerichts, daß sich der Angeklagte deren Gewalttätigkeiten in dem oben bezeichneten Umfang als eigene Taten zurechnen lassen muß, ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
&lt;p&gt;4. Der Angeklagte hat sich auch einer in Mittäterschaft begangenen Nötigung derjenigen Personen schuldig gemacht, die durch das ihm zurechenbare Verhalten der Startbahngegner an der Aufrechterhaltung des Verkehrsbetriebs des Frankfurter Flughafens, am Betreten und Verlassen des Flughafengeländes oder an der Weiterfahrt in dessen Nahbereich unmittelbar (vgl. OLG Köln NJW 1983, 2206 f.) gehindert worden sind (§§ 240, 25 StGB).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Dieses Vergehen - in Tateinheit mit versuchter Nötigung der Landesregierung - war dem Angeklagten in der Anklage zur Last gelegt worden. Mit Zustimmung des Gene&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_32_165_181&quot; id=&quot;BGHSt_32_165_181&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_32_165_181&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 32, 165 (181):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ralbundesanwalts hat das Oberlandesgericht die Strafverfolgung auf die Verletzung der §§&amp;nbsp;105, 125, 125a StGB beschränkt und von der Verfolgung der tateinheitlich angeklagten Vergehen der Nötigung und des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte gemäß §&amp;nbsp;154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO abgesehen. Da die Verurteilung aus §&amp;nbsp;105 StGB entfällt, ist es sachgerecht, die Strafverfolgung gemäß §&amp;nbsp;154a Abs. 3 StPO wieder auf die Nötigung der durch die Gewaltmaßnahmen unmittelbar betroffenen Personen zu erstrecken, um den Unrechtsgehalt der in der Anklage bezeichneten Tat auf der Grundlage der geänderten rechtlichen Beurteilung voll auszuschöpfen (vgl. BGHSt 29, 315 [317]; 32, 84). Dem Senat erschien es allerdings nicht erforderlich, auch den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte oder ein Vergehen nach §&amp;nbsp;26 Nr. 2 VersG (vgl. BGH, Urt. vom 27. September 1983 - 5 StR 294/83) in das Verfahren einzubeziehen.
&lt;p&gt;b) Die vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen, welche die Verurteilung des Angeklagten wegen Landfriedensbruchs rechtfertigen, tragen auch seine Verurteilung wegen Nötigung der von den Gewaltaktionen unmittelbar betroffenen Personen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Senat braucht nicht allgemein zu der Frage Stellung zu nehmen, ob Demonstrationen, die um der größeren Öffentlichkeitswirkung wegen darauf angelegt sind, die Bewegungs- und Handlungsfreiheit anderer durch Gewalt zu beeinträchtigen, stets oder nur unter zusätzlichen Voraussetzungen nach §&amp;nbsp;240 StGB strafbar sind (vgl. BGHSt 23, 46 [54 ff.]; BGH NJW 1982, 189 f.; Eser a.a.O. §&amp;nbsp;240 Rn. 24c ff.; Herzog a.a.O. Art. 8 Rn. 62; vgl. auch BGHZ 59, 30 [34 ff.]; 63, 124 [127 ff.]). Selbst die Vertreter einer restriktiven Anwendung des §&amp;nbsp;240 StGB auf Demonstrationen, die gezielt in die Rechte Dritter eingreifen, sehen die Grenze zur Rechtswidrigkeit dann als überschritten an, wenn die Demonstration einen aufrührerischen Verlauf nimmt und vorausgesehene Gewalttätigkeiten das Nötigungsziel fördern (vgl. aus neueren Veröffentlichungen z.B. Dreier, &quot;Widerstandsrecht im Rechtsstaat?&quot; in Recht und Staat im sozialen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_32_165_182&quot; id=&quot;BGHSt_32_165_182&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_32_165_182&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 32, 165 (182):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Wandel, 1983 S. 573, 596; Kostaras, Zur strafrechtlichen Problematik der DemonstrationsdelikÃŠte, 1982 S. 32 C; vgl. auch §&amp;nbsp;13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VersG). Da die dem Angeklagten zurechenbare Gewalt den Tatbestand des gewalttätigen Landfriedensbruchs erfüllt, ist sie auch verwerflich im Sinne des §&amp;nbsp;240 Abs. 2 StGB. Daran ändert nichts, daß der Angeklagte glaubte, einen Anspruch auf Einstellung der Bauarbeiten bis zur Entscheidung des Hessischen Staatsgerichtshofs zu haben, und daß er mit nicht von vornherein unvertretbarer Begründung [vgl. Ernst DVBl 1982, 495ff.; Walter Schmidt in Meyer/Stolleis (Hrsg.), Hessisches Staats- und Verwaltungsrecht, 1983 S. 30 f.] davon ausging, den Ausbau des Flughafens durch das von über 200.000 Unterschriften unterstützte Volksbegehren und einen sich anschließenden Volksentscheid schließlich doch noch mit legalen Mitteln verhindern zu können. Der Angeklagte wußte jedenfalls, daß die Flughafenblockade kein rechtlich zulässiges Mittel seines politischen Widerstands war. Deshalb stellt sich auch die Frage eines Verbotsirrtums nicht.
&lt;p&gt;5. Der Angeklagte ist daher wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Nötigung zu bestrafen. Der Senat hat den Schuldspruch analog §&amp;nbsp;354 Abs. 1 StPO entsprechend geändert. Der Strafausspruch hat schon deswegen keinen Bestand, weil die Verurteilung nach den §§&amp;nbsp;105, 22 StGB entfällt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die neue Verhandlung zur Straffrage weist der Senat darauf hin, daß die rechtlichen Anforderungen, die das Oberlandesgericht an das Vorliegen eines besonders schweren Falles des Landfriedensbruchs außerhalb der gesetzlichen Regelbeispiele gestellt hat, nicht zu beanstanden sind, daß andererseits aber eine als strafschärfend gewertete Unbelehrbarkeit nicht schon damit begründet werden kann, der Angeklagte habe an seiner eigenwilligen Definition der Gewalt im Sinne aggressiver Gewalttätigkeit &quot;bis ins Schlußwort hinein&quot; festgehalten. Als strafschärfend dürfte dies nur gewertet werden, wenn daraus unter Berücksichtigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten auf Rechtsfeindschaft und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche zu schließen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_32_165_183&quot; id=&quot;BGHSt_32_165_183&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_32_165_183&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 32, 165 (183):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wäre (vgl. BGH NStZ 1983, 453 m.N.). Das hat das Oberlandesgericht nicht festgestellt. Es geht vielmehr davon aus, daß der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird.


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1244&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Sat, 09 Jun 2012 01:03:15 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BGH, 04.03.1964 - 4 StR 529/63</title>
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                    BGHSt 19, 263; DAR 1964, 167; DB 1964, 879; JZ 1964, 521; MDR 1964, 519; NJW 1964, 1426        &lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;AG Köln&lt;/li&gt;
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&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Wer auf der Überholspur der Autobahn an seinen mit 105 km/st überholenden Vorgänger, den letzten einer Wagenkette, unter ständigem Hupen und Blinken bis auf 2 Meter heranfährt, um ihn von der Überholspur zu verdrängen, und diese gefährlich bedrängende Fahrweise über mehrere Kilometer hin fortsetzt, so daß sich der Vorgänger schließlich gefährdet fühlt, fahrunsicher wird und deshalb nach rechts fährt, begeht Nötigung (§ 240 StGB).&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    BGHSt 19, 263        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_19_263_263&quot; id=&quot;BGHSt_19_263_263&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_19_263_263&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 19, 263 (263):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Wer auf der Überholspur der Autobahn an seinen mit 105 km/st überholenden Vorgänger, den letzten einer Wagenkette, unter ständigem Hupen und Blinken bis auf 2 Meter heranfährt, um ihn von der Überholspur zu verdrängen, und diese gefährlich bedrängende Fahrweise über mehrere Kilometer hin fortsetzt, so daß sich der Vorgänger schließlich gefährdet fühlt, fahrunsicher wird und deshalb nach rechts fährt, begeht Nötigung (§ 240 StGB).&lt;/strong&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_19_263_264&quot; id=&quot;BGHSt_19_263_264&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_19_263_264&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 19, 263 (264):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
StGB § 240
&lt;p&gt;4. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 4. März 1964 g.S.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 4 StR 529/63 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;I. Amtsgericht Köln&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;II. Landgericht Köln&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;III. Oberlandesgericht Köln&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Aus den Gründen:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Angeklagte fuhr mit seinem Mercedes-Kraftwagen auf der Überholspur der Autobahn an mehrere Fahrzeuge heran, die auf der Normalspur mit 90 bis 95 km/st in Abständen von je etwa 100 m fuhren. Etwa 300 m vor ihm bog Dr. H. mit seinem Volkswagen Karmann-Ghia auf die Überholspur aus, um diese Fahrzeuge zu überholen. Dieser fuhr mit etwa 105 km/st und konnte nicht schneller fahren, weil vor ihm andere Fahrzeuge mit derselben Geschwindigkeit ebenfalls überholten. Auf der Überholbahn befand sich also ebenfalls eine Fahrzeugkette. Der Angeklagte näherte sich trotz der hohen Geschwindigkeit dem Karmann-Ghia &quot;bis auf 1 1/2 bis 2 m&quot;. Er gab dabei andauernd Schall- und Lichtzeichen und fuhr, nach links versetzt, bis dicht an den Mittel-Grünstreifen heran. In dieser Form bedrängte er Dr. H. auf eine Strecke von 2 bis 3 km. Diesen machte diese gefährliche, verkehrswidrige (§ 1 StVO) Fahrweise nervös und unsicher; deshalb gab er seine Überholabsicht auf und fuhr in voller Fahrt nach rechts in eine 100-m-Lücke zwischen zwei Fahrzeugen; dabei mußte er bremsen. Auch verringerte sich dadurch dort der Sicherheitsabstand.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung verurteilt. Das Oberlandesgericht in Köln möchte seiner Revision stattgeben und ihn nur wegen tateinheitlicher Übertretung der §§ 1, 12 Abs. 1 StVO in Verbindung mit § 21 StVG schuldig sprechen. Nach seiner Ansicht ist die Fahrweise des Angeklagten unter den geschilderten Umständen nicht verwerflich im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB. Weil es damit in Widerspruch zum Urteil des Oberlandesgerichts in Frankfurt vom 20. März 1963 (BB 1963, 999) treten würde, hat es die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_19_263_265&quot; id=&quot;BGHSt_19_263_265&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_19_263_265&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 19, 263 (265):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Beide Oberlandesgerichte beurteilen die festgestellte Fahrweise des Angeklagten übereinstimmend als Gewalt gegen den Vorausfahrenden im Sinne des § 240 StGB (dazu auch OLG Köln NJW 1963, 2383). Insoweit weichen sie nicht voneinander ab, so daß der Bundesgerichtshof über diese nicht vorgelegte Frage nicht zu entscheiden hat. Ob eine Handlung verwerflich im Sinne des § 240 StGB ist, kann jedoch nur dann zutreffend beurteilt werden, wenn ihre Tatbestandsmäßigkeit im übrigen feststeht. Das trifft hier zu. Auf Grund der Urteilsfeststellungen ist gegen die Auslegung des Begriffs &quot;Gewalt&quot; durch die beiden Oberlandesgerichte rechtlich nichts einzuwenden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Seit dem Urteil BGHSt 1, 145 steht es in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest, daß Gewalt gegen einen anderen auch ohne eigene erhebliche Körperkraft ausgeübt werden kann. Wesentlich ist dafür vielmehr die Zwangswirkung auf den Genötigten. Zu dessen Körper gehört auch das Nervensystem, auf dessen Funktionieren die Willensausübung mit beruht. Zwischen den körperlichen und geistig-seelischen Funktionen besteht eine Wechselwirkung; bei den Reaktionen, auf denen auch das sichere Verhalten im Straßenverkehr beruht, lassen sich Eindrücke körperlicher und seelischer Art nicht voneinander trennen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der Entscheidung BGH NJW 1963, 1629 ist bereits anerkannt, daß, wer als Vorausfahrender durch seine Fahrweise vorsätzlich das Überholtwerden verhindert, Gewalt gegen den Nachfolgenden anwendet, indem er es ihm unmöglich macht, sich körperlich so zu verhalten, wie er es will. Dabei beruht die Gewalt nicht darauf, daß diese vorsätzliche Behinderung den Nachfolgenden belästigt, seine Geduld und sein Rechtsgefühl anspannt und auch Gefahren für ihn und andere mit sich bringen kann. Diese Umstände sind nur dafür von Bedeutung, ob die behindernde Fahrweise als Gewaltanwendung gegen den Nachfolgenden verwerflich ist. Entscheidend ist vielmehr die körperliche Behinderung, die der Nachfolgende hinnehmen muß.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der hier zu beurteilende Fall liegt umgekehrt, aber wesentlich schwerer. Beim Fahren auf der Autobahn kann es, wie an&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_19_263_266&quot; id=&quot;BGHSt_19_263_266&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_19_263_266&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 19, 263 (266):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
derwärts, aus verschiedensten Ursachen erforderlich werden, plötzlich zu bremsen. Es liegt auf der Hand, daß beim Überholen einer Fahrzeugkette, die mit 95 km/st fährt, durch eine andere Kette mit der Geschwindigkeit von etwa 105 km/st geringste äußere Zufälle bei einem der vorausfahrenden Fahrzeuge zu unvorhersehbaren Kettenbremsungen führen können, die fast notwendigerweise schwere Unglücke verursachen, sofern die beteiligten Fahrzeuge keine ausreichenden Sicherheitsabstände einhalten. Deswegen liegt es nahe, daß unter derartigen Umständen ein durchschnittlicher Kraftfahrer in Sorge und Furcht geraten und nervös und fahrunsicher werden kann, wenn er sieht, daß ihm ein Fahrzeug bei 105 km/st Geschwindigkeit mit einem Abstand von höchstens 2 m dauernd folgt. Das kann zu ungewollten Reaktionen und zu einem möglicherweise gefährlichen und gefährdenden Ausweichen nach rechts unter erheblichem Abbremsen zwingen, wenn nicht sogar, wie die Erfahrung lehrt, zu einem noch gefährlicheren und für alle Beteiligten folgenschweren Verhalten. In einem solchen Falle übt der dergestalt Auffahrende daher körperlichen Zwang aus und wendet damit Gewalt an. So verhält es sich den Feststellungen zufolge hier. Dr. H. ist, nur deswegen, unter Bremsen und Verkürzung des dortigen Sicherheitsabstandes nach rechts ausgewichen, weil ihm die bedrängende Fahrweise &quot;zu gefährlich erschien und ihn nervös und unsicher machte&quot;.
&lt;p&gt;Jeder Kraftfahrer weiß, daß am Autobahnverkehr Menschen verschiedensten Zuschnitts, unterschiedlichster Übung und verschieden hoher geistig-seelischer Widerstandskraft teilnehmen. Sie sind alle ohne Unterschied der Fahrzeuggattung im Verkehr gleichberechtigt und haben sich, beim Rechts- wie beim vorübergehenden Linksfahren, verkehrsgerecht zu verhhalten. Jeder verständige Kraftfahrer weiß, daß so überaus dichtes Auffahren unter den hier weiter festgestellten Umständen den Vorausfahrenden erheblich aus dem inneren Gleichgewicht bringen kann. Fährt er trotzdem in so bedrängender Weise auf, so nimmt er die Zwangswirkung solchen Verhaltens in aller Regel billigend in Kauf. Ein Zweifel an dem zumindest&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_19_263_267&quot; id=&quot;BGHSt_19_263_267&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_19_263_267&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 19, 263 (267):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
bedingten Vorsatz des Angeklagten, der als &quot;Rallyefahrer&quot; besondere Erfahrungen besitzt, ist daher nicht berechtigt.
&lt;p&gt;Unter ganz besonderen, abweichenden, weniger gefährlichen Umständen mögen Verkehrsverhältnisse vorkommen, wo solch bedrängendes Auffahren ausnahmsweise keine Gewaltmaßnahme darstellen mag. Dazu sind hier jedoch bei der festgestellten eindeutigen Sachlage keine Ausführungen erforderlich. Auch kann es dahinstehen, ob und unter welchen Umständen sich solches Dichtauffahren etwa als bedingte (BGHSt 16, 386) Drohung mit einem empfindlichen übel darstellen könnte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das vorlegende Oberlandesgericht in Köln meint, rechtswidrig sei die Gewaltanwendung dennoch nicht gewesen, weil sie im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck nicht verwerflich (§ 240 Abs. 2 StGB) gewesen sei. Diese Ansicht kann der Senat in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt nicht teilen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Oberlandesgericht meint, die Rechtsprechung müsse die &quot;bloße Übertretung des § 1 StVO von dem Vergehenstatbestand des § 240 StGB eindeutig abgrenzen&quot;. Soweit nicht die Bestimmungen über Straßenverkehrsgefährdung, fahrlässige Tötung oder Körperverletzung anzuwenden seien, müsse &quot;eine Verdrängung verkehrsrechtlicher Zuwiderhandlungen aus der Verkehrsebene ... in die kriminelle Ebene&quot; vermieden werden. Bei der gesetzlichen Abgrenzung der Straßenverkehrsgefährdung von den Verkehrsübertretungen seien nur einzelne tatbestandlich eng umschriebene Handlungsweisen zu Vergehen geworden. Ein Bedürfnis, den Tatbestand der Nötigung bei Verkehrsdelikten ergänzend heranzuziehen, bestehe nur in engem, hier nicht zutreffendem Rahmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu billigen. Es trifft nicht zu, daß die Vorschrift des § 315a StGB vom Gesetzgeber so erschöpfend gemeint ist, daß die Anwendung des § 240 StGB auf im Straßenverkehr begangene Taten ausgeschlossen wäre. § 315a StGB ist ein Gefährdungsdelikt; anwendbar ist die Vorschrift nur bei Herbeiführung einer Gemeingefahr, also eines gefahrdrohenden Zustandes, den der Gefährdete nicht einmal zu erkennen braucht. Die Nötigung dagegen ist eine Er&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_19_263_268&quot; id=&quot;BGHSt_19_263_268&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_19_263_268&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 19, 263 (268):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
folgsstraftat. Ihr Tatbestand setzt vorsätzlichen Zwang auf den Genötigten voraus, der dadurch zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung veranlaßt werden soll. Schon dadurch unterscheiden sich die beiden Strafgesetze wesentlich voneinander. Das Tatbestandsmerkmal der Rücksichtslosigkeit im § 315a Abs. 1 Nr. 4 StGB, das das Oberlandesgericht insbesondere mit heranzieht, kennzeichnet die Verkehrsgesinnung des Täters (BGH NJW 1962, 2165, 2166). Der Begriff &quot;verwerflich&quot; im Tatbestand des § 240 StGB richtet sich dagegen nach objektivem Maßstab, nämlich danach, ob die Nötigungshandlung zu dem erstrebten Zweck sittlich zu mißbilligen ist (BGHSt 2, 194 [196]). Die Nötigung enthält also Unrechtsmerkmale, welche die Vorschrift des § 315a StGB nicht erfaßt. Sie ist eine Straftat, die in und außerhalb des Verkehrsrechts gleichmäßig gilt; einen besonderen Tatbestand der &quot;Verkehrsnötigung&quot; gibt es nicht. Deswegen muß, wer den Tatbestand der Nötigung erfüllt hat, nach § 240 StGB verurteilt werden ohne Rücksicht darauf, ob seine Handlung zugleich auch den Tatbestand irgendeiner Verkehrsstraftat erfüllt.
&lt;p&gt;2. Ob die Gewaltanwendung im vorliegenden Falle verwerflich war, hängt allein davon ab, ob sie gegenüber dem erstrebten Zweck sittlich zu mißbilligen ist, ob sie so verwerflich war, daß sie ein als Vergehen strafwürdiges Unrecht darstellt (BGHSt 2, 194 [196]; 18, 389 mit weiteren Hinweisen). Unter den festgestellten Umständen trifft dies zu.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Darauf, ob die Gefahr, die der Angeklagte durch das kilometerlange Dichtauffahren für den Vorausfahrenden und für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen hat, &quot;konkret&quot; oder, wie das Oberlandesgericht meint, nicht &quot;konkret&quot; war, und was hier unter &quot;konkreter&quot; Gefahr überhaupt verstanden werden könnte, kommt es nicht an. Gefährlich ist ein Zustand, der jederzeit in ein schädigendes Ereignis umschlagen kann. Der Zusatz &quot;konkret&quot;, sofern er nicht als Steigerung gemeint ist, ist in diesem Zusammenhang nichtssagend. Eine solche Gefahr hat der Angeklagte herbeigeführt. Wer auf der Überholspur der Autobahn an das letzte Fahrzeug einer vorausfahrenden Kette bei einer Geschwindigkeit von 105 km/st bis auf höchstens 2 m&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_19_263_269&quot; id=&quot;BGHSt_19_263_269&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_19_263_269&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 19, 263 (269):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
heran- und so hinter ihm herfährt, während diese linksfahrende Kette mehrere langsamere Fahrzeuge überholt, führt eine sehr naheliegende, hohe Gefahr für den Vorausfahrenden wie für andere Verkehrsteilnehmer herbei. Ein plötzliches Abbremsen vorausfahrender Fahrzeuge kann jederzeit aus den verschiedenartigsten Ursachen nötig werden. Selbst bei nur verhältnismäßig geringfügiger Abbremsung des Vorausfahrenden fehlt dem so dicht folgenden Fahrer bei dieser hohen Geschwindigkeit bereits jede Reaktionsmöglichkeit. Ein Zusammenstoß mit schwerwiegenden Folgen ist dann unausbleiblich. Auch die Gefahr, daß sich der rechtswidrig bedrängte Fahrer, nervös und unsicher geworden, dadurch zu unsachgemäßem, sich und andere gefährdendem, unfallträchtigem Fahren hinreißen läßt, ist erheblich. Wer angesichts solcher Gefahren, zu deren Abwendung er überhaupt nichts beitragen könnte, von so gefährlicher Fahrweise nicht Abstand nimmt, handelt in aller Regel in hohem Maße rücksichtslos. Er spielt um eines nichtigen Zeitgewinns willen in gefährlicher Weise mit Leben und Gesundheit seiner Mitmenschen und verdient den Vorwurf verwerflichen Handelns, vor allem, wenn er nicht nur einmal kurz dicht auffährt, sondern diese Fahrweise, wie hier, über mehrere Kilometer beibehält.


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/906&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Wed, 28 Mar 2012 12:22:10 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BGH, 18.03.1952 - GSSt 2/51</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/866</link>
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        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 2, 194; JR 1952, 199; JZ 1952, 335; MDR 1952, 371; NJW 1952, 593         &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesgerichtshof        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    18.03.1952        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    GSSt 2/51        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-richter&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Richter:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Weinkauff, Neumann, Groß, Richter, Kirchner, Koeniger, Busch, Geier, Werner, Jagusch        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Bei § 240 StGB muß der Täter die Tatumstände des § 240 Abs 1 StGB, zu dem die Rechtswidrigkeit nicht gehört, kennen und außerdem das Bewußtsein haben oder bei gehöriger Anspannung des Gewissens haben können, mit der Nötigung Unrecht zu tun.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    BGHSt 2, 194        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_2_194_194&quot; id=&quot;BGHSt_2_194_194&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_2_194_194&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 2, 194 (194):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Bei § 240 StGB muß der Täter die Tatumstände des § 240 Abs 1 StGB, zu dem die Rechtswidrigkeit nicht gehört, kennen und außerdem das Bewußtsein haben oder bei gehöriger Anspannung des Gewissens haben können, mit der Nötigung Unrecht zu tun.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;StGB §§ 240, 59&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Großer Senat für Strafsachen&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 18. März 1952 g.H.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- GSSt 2/51 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Aus den Gründen:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hält zur Fortbildung des Rechts zu folgenden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung eine Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen für erforderlich:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Gehört bei § 240 StGB nF zur Schuld nicht nur die Kenntnis der Tatsachen des § 240 Abs 2, sondern auch das Bewußtsein, daß die Tat rechtswidrig ist?&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Für den Fall der Bejahung der Frage zu 1:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Handelt der Täter bei § 240 auch dann schuldhaft, wenn ihm das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit (in dem zu 1 bezeichneten Sinne) fehlte, wenn dies aber auf Fahrlässigkeit beruht?&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Er hat deshalb diese Rechtsfragen gemäß § 137 GVG dem Großen Senat für Strafsachen zur Entscheidung vorgelegt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In dem vom 2. Strafsenat zu entscheidenden Falle hatte der Angeklagte, ein Rechtsanwalt, die Verteidigung in einer auf mehrere Verhandlungstage berechneten Strafsache gegen eine Frau W. übernommen, ohne ein bestimmtes Honorar zu vereinbaren. Am ersten Verhandlungstage trat Rechtsanwalt B. für den anderweit in Anspruch genommenen Angeklagten auf. Das hatte er Frau W. vorher mitgeteilt. In der ersten Verhandlungspause verlangte der Angeklagte von Frau W. mit der Drohung, andernfalls die Verteidigung nicht weiterzuführen, Zahlung von 50 DM zunächst noch am selben Tage und schließlich bis zum nächsten Morgen 8 ½ Uhr. Unter dem Druck der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_2_194_195&quot; id=&quot;BGHSt_2_194_195&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_2_194_195&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 2, 194 (195):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Drohung lieh sich Frau W. das Geld. Als sie es am nächsten Morgen an den Angeklagten in seinem Büro zahlte, nötigte er sie mit der gleichen Drohung, einen Honorarschein über 400 DM zu unterzeichnen. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung in zwei Fällen verurteilt und in den Urteilsgründen ausgeführt: Wenn der Angeklagte geglaubt habe, zu diesem Vorgehen gegen Frau W. berechtigt zu sein, so wäre das ein unbeachtlicher Strafrechtsirrtum, der sich auf die Wertung und Bewertung seiner ihm in tatsächlicher Beziehung in vollem Umfange bekannten Handlungsweise beziehe.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wie sich aus der Fragestellung ergibt, geht der 2. Strafsenat von der zutreffenden Auffassung aus, daß das Wort &quot;rechtswidrig&quot; in § 240 Abs 1 nicht einen zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden Tatumstand umschreibt, mithin nicht Tatbestandsmerkmal, sondern allgemeines Verbrechensmerkmal ist. Denn es fügt der Handlung, die als Nötigung eines anderen mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gekennzeichnet wird, kein weiteres ihr Unrecht erst begründendes Merkmal hinzu. Vielmehr sagt es nur etwas Selbstverständliches: Daß die Verwirklichung des Tatbestandes rechtswidrig sein müsse, wenn sie Gegenstand des Schuldvorwurfes und der Bestrafung sein solle. Das bedarf im Grunde keiner Erwähnung im Strafgesetz und wird auch in der überwiegenden Mehrzahl der Strafgesetze nicht erwähnt. Wird es dennoch erwähnt, so kommt dem keine andere Bedeutung zu als die eines Hinweises auf den für alle Verbrechenstatbestände geltenden Satz, daß die Verwirklichung des Tatbestandes nicht immer rechtswidrig ist. In der Regel ist sie nur dann nicht rechtswidrig, wenn die tatbestandsmäßige Handlung nach einer gestattenden Gegennorm des geschriebenen oder des Gewohnheitsrechtes erlaubt ist. Für den § 240 trifft diese Einschränkung allerdings nicht zu. Der Gesetzgeber hat nach dem Vorbild, des schweizerischen Strafgesetzbuchs die Grenzen des Nötigungstatbestandes so weit gezogen, daß er nunmehr auch ungezählte Fälle des täglichen Lebens erfaßt, in denen die Nötigung trotz Drohung mit einem empfindlichen Übel&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_2_194_196&quot; id=&quot;BGHSt_2_194_196&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_2_194_196&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 2, 194 (196):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
für das natürliche Rechtsgefühl rechtmäßig ist, die Rechtmäßigkeit jedoch nicht aus einer besonderen rechtfertigenden Gegennorm hergeleitet werden kann. Hier fällt deshalb dem Richter die Aufgabe zu, an Stelle des Gesetzgebers durch unmittelbare Wertung zu entscheiden, ob die tatbestandsmäßige Nötigung im Einzelfalle rechtswidrig ist oder nicht. Auf diese besondere Aufgabe durch Einfügung des Wortes &quot;rechtswidrig&quot; hinzuweisen, ist sinnvoll. Der Gesetzgeber geht aber noch einen Schritt weiter. Er wird der Schwierigkeit der Aufgabe, vor die der Richter gestellt ist, gerecht. Er hebt nämlich im Absatz 2 den für die richterliche Wertung maßgebenden Gesichtspunkt hervor, daß das rechtlich Verwerfliche nicht einseitig in dem angewandten Mittel oder in dem angestrebten Zweck zu suchen ist, sondern in der Beziehung zwischen Mittel und Zweck, in ihrer Verquickung, und zwar in einer solchen Beziehung des Mittels der Gewalt oder Drohung zu dem durch die Nötigung angestrebten Zweck, die nach richtigem allgemeinem Urteil sittlich zu mißbilligen ist. Auch ohne diese Anleitung müßte der Richter so oder ähnlich verfahren, wie denn dem Nötigungstatbestand des schweizerischen Strafgesetzbuches weder eine solche Rechtswidrigkeitsregel angeschlossen noch das Merkmal der Rechtswidrigkeit eingefügt ist. Dadurch, daß der deutsche Strafgesetzgeber es für zweckmäßig erachtet, mit diesen Hinweisen der Schwierigkeit der Aufgabe gerecht zu werden, vor die der Richter infolge der ungewöhnlichen Ausweitung des Nötigungstatbestandes gestellt ist, wird das Merkmal der Rechtswidrigkeit nicht zu einem Tatbestandsmerkmal, auf das sich der Vorsatz beziehen müßte. Es bleibt vielmehr ein außerhalb des Tatbestandes stehendes, ihn wertendes allgemeines Verbrechensmerkmal. Die Rechtswidrigkeitsregel in Abs 2 gibt nur Maß für die äußere (&quot;objektive&quot;) Rechtswidrigkeit der Nötigungshandlung, deren Tatumstände allein im Absatz 1 des § 240 StGB umschrieben sind.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Bewußtsein der Rechtswidrigkeit bedeutet: Der Täter weiß, daß das, was er tut, rechtlich nicht erlaubt, sondern verboten ist. Es hat also nicht die Tatumstände, die zum gesetz&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_2_194_197&quot; id=&quot;BGHSt_2_194_197&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_2_194_197&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 2, 194 (197):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lichen Tatbestand gehören, zum Gegenstand, mögen diese auch in Rechtsbeziehungen oder Rechtsverhältnissen bestehen wie etwa die Fremdheit der Sache beim Diebstahl oder die Beschlagnahme beim Verstrickungsbruch. Die irrige Annahme, einer dieser Tatumstände liege nicht vor, ist Tatbestandsirrtum, der in § 59 StGB geregelt ist. Auch hier hält der Täter sein Tun für erlaubt, jedoch weil er nicht weiß, was er tut. Sein Wille ist nicht auf die Verwirklichung des Tatbestandes gerichtet. Weil der Tatvorsatz fehlt, kann er wegen vorsätzlicher Tatbegehung nicht bestraft werden. Beruht der Irrtum auf Fahrlässigkeit, so ist Bestrafung möglich, wenn auch die fahrlässige Verwirklichung des Tatbestandes mit Strafe bedroht ist. Dagegen betrifft der Irrtum über die Rechtswidrigkeit das Verbotensein der tatbestandsmäßigen Handlung. Der Täter weiß, was er tut, nimmt aber irrig. an, es sei erlaubt. Der Irrtum kann darauf beruhen, daß er die Tat infolge Nichtkennens oder Verkennens der Verbotsnorm für schlechthin erlaubt hält oder daß er meint, die Tat sei bei grundsätzlichem Verbot in diesem Falle durch eine Gegennorm gerechtfertigt, sei es, daß er deren rechtliche Grenzen verkennt, sei es, daß er ihr Vorhandensein irrig annimmt. Der Irrtum über die Rechtswidrigkeit ist Verbotsirrtum .
&lt;p&gt;Die vom 2. Strafsenat gestellten Fragen, ob bei § 240 neben der Tatbestandskenntnis auch das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit oder doch die Möglichkeit dieses Bewußtseins erforderlich sei, enthalten in der Umkehrung somit zugleich die Frage, ob bei § 240 der Verbotsirrtum den Täter schlechthin oder nur dann entschuldige, wenn derselbe unverschuldet ist. Das Strafgesetzbuch gibt auf diese Fragen keine Antwort; denn es regelt in § 59 nur den Tatbestandsirrtum.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Das Reichsgericht ist bei der Behandlung des Irrtums von der überkommenen, auf das römische Recht zurückführenden Unterscheidung zwischen Tat- und Rechtsirrtum ausgegangen. Unter Tatirrtum verstand es den Irrtum über diejenigen Tatumstände des gesetzlichen Tatbestandes einschließlich der rechtfertigenden Tatumstände, die &quot;tatsächlicher&quot; Natur sind, unter Rechtsirrtum jeden Irrtum über Rechtssätze. Hier unterschied es zwischen strafrechtlichem und außerstrafrechtlichem Irrtum je&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_2_194_198&quot; id=&quot;BGHSt_2_194_198&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_2_194_198&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 2, 194 (198):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nach dem Rechtsgebiete, dem die Norm angehört, die der Gegenstand des Irrtums ist. Zum außerstrafrechtlichen Irrtum zählte es vor allem den Irrtum über diejenigen Tatumstände des gesetzlichen Tatbestandes, die in Rechtsbeziehungen und Rechtsverhältnissen des außerstrafrechtlichen Gebiets bestehen, ferner den Irrtum über die rechtlichen Grenzen eines außerhalb des Strafrechts geregelten Rechtfertigungsgrundes und schließlich den Irrtum über außerstrafrechtliche Normen, die Blankettgesetze ausfüllen. Den außerstrafrechtlichen Rechtsirrtum stellte es dem Tatirrtum gleich, behandelte ihn also nach der Vorschrift des § 59 StGB. Als strafrechtlichen Irrtum faßte es den Irrtum über das Strafgesetz auf, der sein kann: Irrtum über das im Strafgesetz enthaltene Verbot, irrige Annahme einer nicht bestehenden rechtfertigenden Norm gleichviel, ob sie im Falle des Bestehens strafrechtlicher oder außerstrafrechtlicher Natur wäre, oder Irrtum über die rechtlichen Grenzen eines im Strafrecht geregelten Rechtfertigungsgrundes. Den strafrechtlichen Irrtum hielt es für unbeachtlich. Der Täter bleibt wegen der vorsätzlichen Tatbestandsverwirklichung strafbar.
&lt;p&gt;Nach dieser Rechtsprechung ergibt sich für den Verbotsirrtum folgendes: Soweit er auf der Verkennung des Strafgesetzes beruht, entschuldigt er nicht. Die bewußte und gewollte Verwirklichung des Tatbestandes ist strafbar, ohne daß es des Bewußtseins der Rechtswidrigkeit oder der Möglichkeit dieses Bewußtseins bedürfte. Soweit er auf der Verkennung außerstrafrechtlicher Rechtssätze beruht, entschuldigt er und beseitigt die Strafbarkeit in demselben Umfange wie der Tatbestandsirrtum. Bei der Nötigung des § 240 kann der Verbotsirrtum in Gestalt eines außerstrafrechtlichen Rechtsirrtums nur als Verkennen der rechtlichen Grenzen eines außerhalb des Strafrechts geregelten Rechtfertigungsgrundes auftreten. Abgesehen von diesem seltenen Fall ist der Irrtum über die Rechtswidrigkeit der Nötigung nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts stets unbeachtlich, weil es Irrtum über das Strafgesetz ist, wie in den Urteilen RsprRGSt 4, 379 [380], RGSt 19, 298 [301] und Goltd Arch 68, 293 ausgesprochen. Demnach ist weder das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit der Nötigung noch auch nur die Möglichkeit dieses Bewußtseins zur Strafbarkeit,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_2_194_199&quot; id=&quot;BGHSt_2_194_199&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_2_194_199&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 2, 194 (199):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
genauer: zur Schuld, erforderlich. Die vom 2. Strafsenat gestellten Fragen müßten danach mit der erwähnten Einschränkung verneint werden. Die irrige Annahme, die Anwendung der Gewalt oder die Zufügung des angedrohten Übels zu dem angedrohten Zwecke sei rechtlich erlaubt, würde demnach die Schuld und die Strafbarkeit nicht ausschließen, sofern sie nicht auf dem Verkennen der rechtlichen Grenzen einer außerstrafrechtlichen Befugnis beruht.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Satz, daß der Irrtum über das Strafgesetz unbeachtlich sei, mithin das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit nicht als Voraussetzung der Strafbarkeit gefordert werden dürfte, entsprach zur Zeit, als die ersten Urteile des Reichsgerichts zu dieser Frage ergingen, durchaus der Auffassung, die der deutschen Strafgesetzgebung zugrunde lag. Nicht wenige Staaten des deutschen Bundes hatten in ihre Strafgesetzbücher eine Vorschrift des Inhaltes aufgenommen, Unkenntnis des Strafgesetzes schließe die Strafbarkeit nicht aus (so Braunschweig 1840 § 31, Hessen 1841 Art 41, Sachsen-Altenburg 1841 Art 68, Baden 1845 § 73, die Thüringischen Staaten 1852 Art 63 Abs 3, Österreich, 1852 § 3, Sachsen 1855 Art 95 Abs 2). Bayern hatte 1848 die entgegengesetzte Vorschrift des Strafgesetzbuchs von 1813 (Art 39) aufgehoben. Bei der Schaffung des Preußischen Strafgesetzbuchs von 1851 hatte man bewußt von einer entsprechenden Vorschrift abgesehen, weil &quot;die Unwirksamkeit des Rechtsirrtums schon gemeinen Rechtens sei&quot; (Goltdammer &quot;Die Materialien zum Strafgesetzbuche für die Preußischen Staaten&quot;, 1851, Teil I § 44 Anm IV), und im Einführungsgesetz vom 14. April 1851 den Titel 20 Teil II des Allgemeinen Landrechts mit seinen Bestimmungen über die Wirkung der Unkenntnis der Strafgesetze aufgehoben. In § 44 wurden nur die Wirkungen des Tatbestandsirrtums geregelt. Nach Wortlaut und Entstehung der Vorschrift bestand kein Zweifel, daß sie auf den Irrtum über das Strafgesetz nicht anzuwenden sei. Sie ging mit abgeändertem Wortlaut in das Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund und damit als § 59 in das Reichsstrafgesetzbuch von 1871 über. Die Unterscheidung zwischen strafrechtlichem und außerstrafrechtlichem Rechtsirrtum und die Gleichstellung dieses mit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_2_194_200&quot; id=&quot;BGHSt_2_194_200&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_2_194_200&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 2, 194 (200):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dem Tatirrtum fand sich im Sächsischen Strafgesetzbuch von 1855 Art 95 und war schon vorher im Schrifttum vertreten worden.
&lt;p&gt;In der Rechtslehre und im Schrifttum regte sich schon frühzeitig Widerspruch gegen die Rechtsprechung des Reichsgerichts und verdichtete sich in der Folgezeit zur fast einhelligen Ablehnung. Man warf ihr vor, sie sei wegen der logischen Unmöglichkeit der Unterscheidung zwischen strafrechtlichem und außerstrafrechtlichem Rechtsirrtum willkürlich und führe bei unverschuldetem Irrtum zur Bestrafung schuldloser Taten. Die Entwürfe zu einem Allgemeinen deutschen Strafgesetzbuch sind ihr seit dem Gegenentwurf 1911 nicht mehr gefolgt. Im Steuer- und Devisenrecht und neuestens im Wirtschaftsstrafrecht hat der Gesetzgeber sich von ihr abgekehrt und dem verschuldeten Verbotsirrtum strafmildernde, dem unverschuldeten strafausschließende Wirkung beigelegt (RAbgO § 395, Devisengesetz 1938 § 71 Abs 2, WiStG. § 31, jetzt § 26 a, und Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März 1952 - BGBl 177 - § 12). Nach 1945 haben sich auch mehrere Oberlandesgerichte und der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone von der Rechtsprechung des Reichsgerichts abgewandt und die Bestrafung wegen vorsätzlicher Tatbegehung teils von dem Bewußtsein der Rechtswidrigkeit, teils von der Möglichkeit dieses Bewußtseins abhängig gemacht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Einwände, die gegen die Rechtsprechung des Reichsgerichts erhoben werden, sind begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Strafe setzt Schuld voraus. Schuld ist Vorwerfbarkeit. Mit dem Unwerturteil der Schuld wird dem Täter vorgeworfen, daß er sich nicht rechtmäßig verhalten, daß er sich für das Unrecht entschieden hat, obwohl er sich rechtmäßig verhalten, sich für das Recht hätte entscheiden können. Der innere Grund des Schuldvorwurfes liegt darin, daß der Mensch auf freie, verantwortliche, sittliche Selbstbestimmung angelegt und deshalb befähigt ist, sich für das Recht und gegen das Unrecht zu entscheiden, sein Verhalten nach den Normen des rechtlichen Sollens einzurichten und das rechtlich Verbotene zu vermeiden, sobald er die sittliche Reife erlangt hat und solange die Anlage zur freien sittlichen Selbstbestimmung nicht durch die in § 51&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_2_194_201&quot; id=&quot;BGHSt_2_194_201&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_2_194_201&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 2, 194 (201):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
StGB genannten krankhaften Vorgänge vorübergehend gelähmt oder auf Dauer zerstört ist. Voraussetzung dafür, daß der Mensch sich in freier, verantwortlicher, sittlicher Selbstbestimmung für das Recht und gegen das Unrecht entscheidet, ist die Kenntnis von Recht und Unrecht. Wer weiß, daß das, wozu er sich in Freiheit entschließt, Unrecht ist, handelt schuldhaft, wenn er es gleichwohl tut. Die Kenntnis kann fehlen, weil der Täter infolge der in § 51 Abs 1 StGB aufgezählten krankhaften Vorgänge unfähig ist, das Unrechtmäßige seines Tuns einzusehen. Hier ist die Unkenntnis des Täters Folge eines unabwendbaren Schicksals. Sie kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht und nicht zur Schuld zugerechnet werden. Er ist deshalb strafrechtlich unzurechnungsfähig. Das Bewußtsein, Unrecht zu tun, kann im einzelnen Falle auch beim zurechnungsfähigen Menschen fehlen, weil er die Verbotsnorm nicht kennt oder verkennt. Auch in diesem Falle des Verbotsirrtums ist der Täter nicht in der Lage, sich gegen das Unrecht zu entscheiden. Aber nicht jeder Verbotsirrtum schließt den Vorwurf der Schuld aus. Mängel im Wissen sind bis zu einem gewissen Grad behebbar. Der Mensch ist, weil er auf freie, sittliche Selbstbestimmung angelegt ist, auch jederzeit in die verantwortliche Entscheidung gerufen, sich als Teilhaber der Rechtsgemeinschaft rechtmäßig zu verhalten und das Unrecht zu vermeiden. Dieser Pflicht genügt er nicht, wenn er nur das nicht tut, was ihm als Unrecht klar vor Augen steht. Vielmehr hat er bei allem, was er zu tun im Begriff steht, sich bewußt zu machen, ob es mit den Sätzen des rechtlichen Sollens in Einklang steht. Zweifel hat er durch Nachdenken oder Erkundigung zu beseitigen. Hierzu bedarf es der Anspannung des Gewissens, ihr Maß richtet sich nach den Umständen des Falles und nach dem Lebens- und Berufskreis des Einzelnen. Wenn er trotz der ihm danach zuzumutenden Anspannung des Gewissens die Einsicht in das Unrechtmäßige seines Tuns nicht zu gewinnen vermochte, war der Irrtum unüberwindlich, die Tat für ihn nicht vermeidbar. In diesem Falle kann ein Schuldvorwurf gegen ihn nicht erhoben werden. Wenn dagegen bei gehöriger Anspannung des Gewissens der Täter das Unrechtmäßige seines Tuns hätte erkennen können, schließt der Verbotsirrtum die Schuld nicht aus. Je nach dem Maß, in dem
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_2_194_202&quot; id=&quot;BGHSt_2_194_202&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_2_194_202&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 2, 194 (202):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
es der Täter an der gehörigen Gewissensanspannung hat fehlen lassen, wird der Schuldvorwurf aber gemindert.
&lt;p&gt;Bewußtsein der Rechtswidrigkeit bedeutet überall weder die Kenntnis der Strafbarkeit, noch die Kenntnis der das Verbot enthaltenden gesetzlichen Vorschrift. Andererseits genügt es auch nicht, daß der Täter sich bewußt ist, sein Tun sei sittlich verwerflich. Vielmehr muß er, zwar nicht in rechtstechnischer Beurteilung, aber doch in einer seiner Gedankenwelt entsprechenden allgemeinen Wertung das Unrechtmäßige der Tat erkennen oder bei gehöriger Gewissensanspannung erkennen können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Der vom Reichsgericht übernommene und unbeirrt festgehaltene Satz, der Irrtum über das Strafgesetz schließe die Strafbarkeit nicht aus, führt demnach bei unverschuldetem Verbotsirrtum zur Bestrafung, obwohl ein Schuldvorwurf gegen den Täter nicht erhoben werden kann und damit zur Verletzung des unantastbaren Grundsatzes allen Strafens, daß Strafe Schuld voraussetzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als der Satz von der Unbeachtlichkeit des Strafrechtsirrtums Geltung erlangte, befürchteten seine Vertreter allerdings keineswegs, daß er die Möglichkeit eröffne, Strafe ohne Schuld zu verhängen. Man ging davon aus, daß ein Irrtum über das Strafgesetz dem Täter stets zur Schuld zuzurechnen sei, weil jedermann die den Strafgesetzen zugrunde liegenden Verbote und Gebote kenne oder doch kennen müsse. Nur bei außerstrafrechtlichen Rechtssätzen sei mit solch allgemeiner Kenntnis oder Möglichkeit der Kenntnis nicht zu rechnen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die große Menge der im Reichsstrafgesetzbuch unter Strafe gestellten Verbrechen mochte die Meinung, daß ein unverschuldeter Irrtum über das Verbot nicht wohl denkbar sei, in den politisch und sozial ausgeglichenen Zeiten der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts einige Berechtigung haben. In Zeiten dagegen, in denen das Gefüge des staatlichen und sozialen Lebens in seinen Grundfesten erschüttert oder geradezu umgestaltet wird, trifft dies nicht zu. Hier werden oft die richtunggebenden Werte durch das Erlebnis der Vergänglichkeit der auf ihnen beruhenden Ordnungen und durch die Ansprüche der um die Macht ringenden Gewalten verdunkelt. Was Recht und Unrecht ist, ist nicht mehr selbstverständlich. Damit eröff&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_2_194_203&quot; id=&quot;BGHSt_2_194_203&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_2_194_203&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 2, 194 (203):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
net sich die Möglichkeit des Verbotsirrtums, und zwar auch des unverschuldeten.
&lt;p&gt;Für diejenigen Strafgesetze, die der Gesetzgeber sich gewöhnt hat den immer weiter greifenden verwaltungsrechtlichen Regelungen bestimmter Gebiete des sozialen Lebens anzufügen, um ihren Geboten oder Verboten größeren Nachdruck zu verleihen, traf die Vermutung, jedermann kenne das Strafgesetz, schon damals nicht und trifft sie heute noch weniger zu. Denn ihre Verbote beruhen vielfach nicht auf allgemeinen sittlichen Anschauungen, sondern auf Erwägungen sozialer oder rein staatlicher Zweckmäßigkeit. Die Zahl dieser &quot;strafrechtlichen Nebengesetze&quot; hat seit langem die Zahl der echten Kriminalgesetze um ein Vielfaches überschritten. Sie bieten der Möglichkeit des Verbotsirrtums somit ein weites Feld.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch die Behandlung des außerstrafrechtlichen Rechtsirrtums gleich dem Tatbestandsirrtum nach § 59 StGB ist nicht geeignet, die ausnahmslose Geltung des Schuldgrundsatzes zu sichern. Denn für die entscheidende Frage, ob der Täter das Unrechtmäßige seines Tuns erkennen konnte, kann der Gegenstand des Irrtums nur mittelbar von Erheblichkeit sein, insofern eben ein Irrtum über &quot;außerstrafrechtliche&quot; Normen leichter unterlaufen wird als ein solcher über strafrechtliche Normen. Dazu kommt, daß die Unterscheidung sich logisch nicht durchführen läßt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zwar hat die Rechtsprechung des Reichsgerichts, wie auch ihre Gegner anerkennen, gleichwohl meist zu befriedigenden Ergebnissen geführt; doch ist dies vor allem dem Umstand zu verdanken, daß die logische Undurchführbarkeit jener Unterscheidung gestattete, die Entscheidung nach dem Rechtsgefühl zu treffen und mit der strafrechtlichen oder außerstrafrechtlichen Natur der verkannten Rechtsnorm zu begründen, je nachdem, ob nach dem Rechtsgefühl der Irrtum Beachtung verdiente oder nicht. Andererseits erweckte gerade deshalb die Kennzeichnung der verkannten Norm als strafrechtlich oder außerstrafrechtlich nicht selten den Anschein der Willkür, vermochte nicht zu überzeugen und gab zu heftigen Angriffen Veranlassung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Alle diese Mängel drängen dahin, die Rechtsprechung des Reichsgerichts aufzugeben und im Wege richterlicher Rechtsfindung diejenigen Rechtssätze zu ermitteln und anzuwenden, die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_2_194_204&quot; id=&quot;BGHSt_2_194_204&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_2_194_204&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 2, 194 (204):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
auch bei der Bestrafung vorsätzlicher Taten die Durchführung des Schuldgrundsatzes verbürgen und dem Wesen der Schuld gerecht werden. Dem steht nicht entgegen, daß der Gesetzgeber des Reichsstrafgesetzbuches davon ausgegangen ist, zur Schuld gehöre, soweit das Strafgesetz in Betracht komme, weder das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit noch die Möglichkeit dieses Bewußtseins, der Irrtum über das Strafgesetz sei deshalb unbeachtlich. Gesetzlichen Niederschlag hat diese Auffassung nicht gefunden. Die Vorschrift des § 59 StGB betrifft nur das Fehlen der Kenntnis der Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes. Die Schuldausschließungsgründe sind im gesetzten Recht nicht abschließend geregelt. Das Reichsgericht hat allerdings in dem Urteil RGSt 2, 268 [269] die gegenteilige Ansicht vertreten, indem es ausführte, der die Strafausschließungsgründe behandelnde Abschnitt 4 des allgemeinen Teils erschöpfe diese &quot;Materie&quot;. Sie ist schon im Hinblick auf die Rechtfertigungsgründe ganz offensichtlich unrichtig, trifft aber auch für die Schuldausschließungsgründe (der Begriff ist dem Strafgesetzbuch fremd) nicht zu und ist vom Reichsgericht in der späteren Rechtsprechung nicht aufrechterhalten worden. Denn es hat ohne gesetzliche Regelung die Unzumutbarkeit der Schädigung eigener billigenswerter Interessen bei den Unterlassungsdelikten und bei den fahrlässigen Delikten als Schuldausschließungsgrund anerkannt.
&lt;p&gt;Befugnis und Verpflichtung der Rechtsprechung, neue den Schuldgrundsatz voll zur Geltung bringende Rechtssätze für die Behandlung des Verbotsirrtums zu entwickeln, stehen daher außer allem Zweifel.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Für die Behandlung von Taten, die mit Tatvorsatz, aber im Verbotsirrtum begangen sind, haben Rechtslehre und Schrifttum zwei Lösungen vorgeschlagen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die eine verlangt als Voraussetzung für die Vorsatzstrafe neben dem Tatvorsatz das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit. Dabei begreift sie die Kenntnis der Rechtswidrigkeit als einen der Kenntnis der Tatumstände gleichstehenden Bestandteil des Vorsatzes. Ihr Mangel schließt den Vorsatz aus und führt, falls&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_2_194_205&quot; id=&quot;BGHSt_2_194_205&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_2_194_205&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 2, 194 (205):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
er nicht vermeidbar ist, zur Straflosigkeit, - falls er vermeidbar ist, trotz vorhandener Tatbestandskenntnis zur Bestrafung wegen fahrlässiger Tatbegehung, sofern diese mit Strafe bedroht ist, sonst ebenfalls zur Straflosigkeit. § 59 StGB wird also auf den Verbotsirrtum unmittelbar angewendet.
&lt;p&gt;Die andere läßt es für die Verhängung der Vorsatzstrafe genügen, daß der Täter erkennen konnte, daß das, was er zu tun im Begriff stand, Unrecht sei. Wer im verschuldeten Verbotsirrtum den Tatbestand eines vorsätzlichen Verbrechens verwirklicht, der ist wegen Begehung des vorsätzlichen Verbrechens zu bestrafen. Der Irrtum kann aber strafmildernd berücksichtigt werden. Wer mit voller Tatbestandskenntnis, aber in unverschuldetem Verbotsirrtum einen Verbrechenstatbestand verwirklicht, bleibt straffrei. Der Verbotsirrtum ist, falls unverschuldet, ein Schuldausschließungsgrund, - falls verschuldet, ein möglicher Schuldminderungsgrund. Er läßt den Tatvorsatz bestehen. Das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit oder die Möglichkeit dieses Bewußtseins ist ein dem Vorsatz gegenüber selbständiges Schuldelement.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beide Lösungen haben sich in den Entwürfen zu einem allgemeinen deutschen Strafgesetzbuch seit 1919 abgewechselt. Die erste wurde vom Gesetzgeber in der Reichsabgabenordnung (§ 395) und in dem zur Zeit nicht mehr geltenden Devisengesetz von 1938 (§ 71 Abs 2) übernommen, die zweite ist in das Wirtschaftsstrafgesetz von 1949 (§ 31, jetzt § 26 a) und in das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten von 1952 (§ 12) eingegangen. Im Schrifttum hat in jüngster Zeit die zweite Lösung überwiegend Anerkennung gefunden. In der Rechtsprechung nach 1945 sind beide Lösungen vertreten worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die erste Lösung, für die sich im Schrifttum die Bezeichnung &quot; Vorsatztheorie &quot; eingebürgert hat, weil sie das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit zum Bestandteil des Vorsatzes erhebt, scheint den Vorzug zu haben, von der Unterscheidung zwischen Tatbestandsirrtum und Verbotsirrtum absehen zu können, weil sie beide Irrtumsarten gleichmäßig nach § 59 StGB behandelt und demnach bei &quot;fahrlässigem&quot; Verbotsirrtum nur wegen fahrlässiger Tatbegehung und nur in demselben Umfange wie bei fahrlässiger Verkennung von Tatumständen straft.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_2_194_206&quot; id=&quot;BGHSt_2_194_206&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_2_194_206&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 2, 194 (206):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Diesem Vorzug stehen aber gewichtige Nachteile gegenüber. Sie kann nur dann zur Vorsatzstrafe gelangen, wenn der Täter, sich im Augenblicke der Tatbestandsverwirklichung bewußt war, Unrecht zu tun. Das ist aber, wie die Erfahrung des täglichen Lebens lehrt, häufig nicht der Fall. Viele und gerade auch schwere Straftaten werden in starker Gemütserregung, in leidenschaftlicher Aufwallung oder in der schnellen Einwirkung des Augenblickes begangen. In diesem seelischen Zustande kommt dem Täter das ihm an sich bekannte Verbot oft nicht zum Bewußtsein, noch weniger ist er unter Umständen imstande, über die Frage, ob sein Tun Unrecht ist, nachzudenken. Gleichwohl ist der Schuldvorwurf begründet, weil er die zumutbare Gewissensanspannung unterlassen hat, die ihm das Unrecht der Tat ins Bewußtsein gebracht hätte, ehe er sich zu ihr entschloß. Es duldet ferner keinen Zweifel, daß der Gesetzgeber auch solche Taten mit der Vorsatzstrafe treffen will. Denn er bewertet die vorsätzliche Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs als Mord. Die vorsätzliche Tötung bleibt Totschlag auch, wenn der Täter von dem Getöteten zum Zorne gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist (§ 213 StGB). Will der Richter mit der Forderung der Vorsatztheorie ernst machen, so muß er, soweit nicht Bestrafung wegen fahrlässiger Tatbestandsverwirklichung möglich ist, den Täter freisprechen. Will er dieses vom Gesetzgeber nicht gewollte und kriminalpolitisch unerträgliche Ergebnis vermeiden, so muß er die dem klaren seelischen (psychischen) Sachverhalt widersprechende Feststellung treffen, der Täter sei sich der Rechtswidrigkeit seiner Tat bewußt gewesen, als zu einer im Bereich der Schuld unzulässigen Unterstellung (Fiktion) greifen. Ebensowenig können der Überzeugungstäter und der zu sittlichen Regungen nicht mehr fähige abgestumpfte, aber gleichwohl im Sinne, des § 51 Abs 1 zurechnungsfähige Gewohnheitsverbrecher wegen vorsätzlicher Tatbegehung zur Verantwortung gezogen werden, weil sie beide von ihrer rechtsfeindlichen Grundhaltung aus gar nicht zum Bewußtsein der Rechtswidrigkeit ihres Tuns zu gelangen vermögen. Deshalb ist hier eine Unterstellung des Bewußtseins der Rechtswidrigkeit ausgeschlossen. Der der Vorsatztheorie folgende &quot;Entwurf Gürtner&quot; sah sich deshalb genötigt, vor
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_2_194_207&quot; id=&quot;BGHSt_2_194_207&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_2_194_207&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 2, 194 (207):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zuschreiben, daß der Täter sich auf seine der rechtlichen Ordnung zuwiderlaufende Wertung nicht berufen dürfe. Dementsprechend wird jetzt vorgeschlagen, den diesen Gruppen zugehörigen Täter, obgleich er mangels Bewußtseins der Rechtswidrigkeit nicht vorsätzlich handele, doch so zu behandeln, als ob er das Unrechtmäßige seiner Tat gekannt hätte, ihn also, obwohl er nach Auffassung der Vorsatztheorie nicht vorsätzlich gehandelt hat, wegen vorsätzlicher Tatbestandsverwirklichung zu bestrafen. Eine solche Behandlung müßte, weil sie den von der Vorsatztheorie entwickelten Grundsätzen widerspricht, vom Gesetzgeber angeordnet werden. Der Richter könnte im Wege der Rechtsschöpfung nicht zu ihr gelangen.
&lt;p&gt;Ein weiterer Nachteil der von der Vorsatztheorie vorgeschlagenen Lösung liegt darin, daß die Bestrafung von vorsätzlichen Verbrechen, die in verschuldetem Verbotsirrtum begangen sind, auf diejenigen Straftaten beschränkt ist, die auch. bei fahrlässiger Begehung mit Strafe bedroht sind. Bei der großen Zahl der nur vorsätzlich begehbaren Verbrechen bedeutet dies eine kriminalpolitisch höchst unerwünschte und sachlich nicht gerechtfertigte Beschränkung der Strafbarkeit. Dem darin liegenden Mangel wollte der Entwurf Gürtner durch die Schaffung eines allgemeinen Tatbestandes der Rechtsfahrlässigkeit mit einem für alle in Frage kommenden Taten einheitlichen Strafrahmen begegnen. Sowohl eine solche Vorschrift wie auch die für die Fälle der Rechtsfeindschaft vorgesehene Regelung würde die Unterscheidung von Tatbestands- und Verbotsirrtum notwendig machen. Diese Unterscheidung überflüssig gemacht zu haben, sollte aber gerade ein bedeutender Vorzug der von der Vorsatztheorie dargebotenen Lösung sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da in den Fällen verschuldeten Verbotsirrtums die Strafe dem Strafrahmen der fahrlässigen Tat entnommen werden muß, kann der Grad der Schuld nicht immer hinreichend berücksichtigt werden. Bei geringfügiger Schuld wird der Strafrahmen in der Regel angemessene Bestrafung ermöglichen. Indessen vermindert der Verbotsirrtum die Schuld nicht immer derart, daß eine so niedrige Strafe angemessen wäre. Sie kann der Schuld der Tatbestandsverwirklichung im vollen Bewußtsein der Rechtswidrigkeit gleichen oder doch nahe kommen. Dann ist&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_2_194_208&quot; id=&quot;BGHSt_2_194_208&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_2_194_208&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 2, 194 (208):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
eine sich im Strafrahmen des vorsätzlichen Deliktes haltende Strafe am Platze.
&lt;p&gt;3. Die zweite Lösung, für die sich, im Schrifttum die Bezeichnung &quot; Schuldtheorie &quot; eingebürgert hat, weil sie den Vorsatz als Tatvorsatz und das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit als ein vom Vorsatz getrenntes selbständiges Schuldelement begreift, schließt ebenfalls bei unverschuldetem Verbotsirrtum die Strafbarkeit aus, vermeidet aber bei der Behandlung des verschuldeten Verbotsirrtums die Nachteile, die mit der von der Vorsatztheorie vorgeschlagenen Lösung verbunden sind. Sie macht die Bestrafung der im verschuldeten Verbotsirrtum begangenen vorsätzlichen Taten nicht von dem Vorhandensein einer Strafdrohung für die fahrlässige Tatbegehung abhängig. Der Richter braucht also keinen Strafwürdigen frei ausgehen zu lassen. Der Gesetzgeber wird nicht genötigt, einen Sammeltatbestand der Rechtsfahrlässigkeit zu schaffen. Sie ermöglicht es, vorsätzliche Taten als das zu bestrafen, was sie sind, nämlich als vorsätzliche Taten, ohne den Richter zu nötigen, den Schuldspruch auf die Unterstellung des Bewußtseins der Rechtswidrigkeit zu gründen. Der Schuldspruch bleibt daher im Einklang mit dem Schuldvorwurf. Denn der Gegenstand des Vorwurfes ist bei den im verschuldeten Verbotsirrtum begangenen vorsätzlichen Verbrechen auch und zunächst der bewußt auf die Tatbestandsverwirklichung gerichtete und deshalb rechtswidrige Handlungswille, bei den fahrlässigen Verbrechen dagegen nur das Außerachtlassen der bei Betätigung im sozialen Leben gebotenen Sorgfalt. Die Lösung der Schuldtheorie ermöglicht es ferner, die Strafe dem jeweiligen Grade der Schuld anzupassen, indem sie es dem Richter gestattet, je nach der Gestaltung des einzelnen Falles den Verbotsirrtum schuldmindernd zu berücksichtigen. Die Fälle der Rechtsblindheit bedürfen nicht - wie bei der Lösung der Vorsatztheorie - einer dem Grundsatz widersprechenden Ausnahmebehandlung, also keiner besonderen gesetzlichen Regelung. Sie stellen eine Spielart des verschuldeten Verbotsirrtums dar. Die Schuld des Überzeugungstäters liegt darin, daß er bewußt an die Stelle der Wertordnung der Gemeinschaft seine eigene setzt und von dieser her im Einzelfalle falsch wertet. Der abgestumpfte Gewohnheitsverbrecher hat&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_2_194_209&quot; id=&quot;BGHSt_2_194_209&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_2_194_209&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 2, 194 (209):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
durch strafbare Lebensführung die Ansprechbarkeit durch sittliche Werte und damit die Fähigkeit eingebüßt, durch Gewissensanspannung zur Unrechtserkenntnis zu gelangen. Seine Schuld ist Lebensführungsschuld.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;V.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Somit führt nur die Schuldtheorie ohne Schwierigkeiten und Widersprüche zur allseitigen sachgemäßen Anwendung der aus dem Wesen der Schuld sich zwingend - vor aller gesetzlicher Normierung - ergebenden Rechtssätze, daß die wissentliche und willentliche Verwirklichung der tatbestandsmäßigen rechtswidrigen Tat dem Täter zur Schuld zuzurechnen ist, wenn er das Unrecht dieser Tatbestandsverwirklichung kannte oder bei der ihm zuzumutenden Anspannung des Gewissens hätte kennen können und sich trotzdem in Freiheit zu ihr entschloß, und daß der Verbotsirrtum, wenn er unüberwindlich ist, die Schuld ausschließt - wenn er überwindlich ist, sie mindert, aber den Tatvorsatz nicht beseitigt. Ihre Lösung ist demnach im Vergleich zu derjenigen der Vorsatztheorie die bessere. Diese Erkenntnis hat den Gesetzgeber folgerichtig veranlaßt, sie im Wirtschaftsstrafgesetz und im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten zu übernehmen, und muß den Richter veranlassen, ihr auch im allgemeinen Strafrecht, für das eine gesetzliche Regelung fehlt, den Vorzug zu geben. Hierzu bedarf es keines Eingreifens des Gesetzgebers, weil diese Rechtssätze sich aus dem Wesen der Schuld ergeben und deshalb im allgemeinen Strafrecht ebenfalls anzuwenden sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Für die Strafbarkeit der im Verbotsirrtum begangenen Tat ist die Frage entscheidend, inwieweit Gewissensanspannung zumutbar ist; diese Frage ist insofern eine Rechtsfrage, als sie Inhalt und Umfang einer Rechtspflicht betrifft, und unterliegt in diesem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Verschuldeter Verbotsirrtum kann den Schuldvorwurf mindern, muß ihn aber nicht unter allen Umständen mindern. Nur soweit er ihn im Einzelfalle wirklich mindert, ist entsprechende Strafmilderung geboten. Die Entscheidung, ob und wieweit Strafmilderung einzutreten hat, gehört zur Strafzumessung und liegt daher dem Tatrichter ob. Er würde den Grad der Schuld&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_2_194_210&quot; id=&quot;BGHSt_2_194_210&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_2_194_210&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 2, 194 (210):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nicht immer hinreichend berücksichtigen können, wenn er an den ordentlichen Strafrahmen gebunden wäre. Soweit das Gesetz für minder schwere Fälle oder bei mildernden Umständen einen herabgesetzten Strafrahmen zur Verfügung stellt, könnte er die Strafe allerdings diesem entnehmen. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Möglichkeit der Strafmilderung immer ausreichen würde. Für viele vorsätzliche Taten ist ein solcher herabgesetzter Strafrahmen nicht vorgesehen. Um auch in besonders leichten Fällen des verschuldeten Verbotsirrtums schuldangemessen zu bestrafen, muß deshalb zugunsten des Betroffenen unter die angedrohte Mindeststrafe heruntergegangen werden können.
&lt;p&gt;Es fragt sich nun, ob das Maß der Strafmilderung nach unten nicht begrenzt, also ganz dem Ermessen des Richters anheimgestellt, oder aber durch Anwendung des in § 44 Abs 2 und 3 StGB enthaltenen Schlüssels auf den für die jeweilige Tat vorgesehenen Strafrahmen abgestimmt werden soll. Das Wirtschaftsstrafgesetz und das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gehen den ersten Weg. Er war für beide Gesetze vorgezeichnet, weil sie über der Mindeststrafe der angedrohten Strafart liegende erhöhte Mindeststrafen nicht kennen. Beide Gesetze übertragen die Strafzumessung im weitesten Umfange dem Richter. Für die meisten Wirtschaftsstraftaten ist Gefängnisstrafe und Geldstrafe wahlweise angedroht. Auch die in § 25 WiStG für schwere Fälle vorgesehene Zuchthausstrafe ist nicht zwingend vorgeschrieben. Im Strafgesetzbuch und in vielen Nebengesetzen sind dagegen die Strafrahmen nach der Schwere der Tat abgestuft. Häufig liegt die gesetzliche Mindeststrafe - zuweilen nicht unerheblich - über dem zulässigen Mindestmaß der angedrohten Strafart. Diesem in der Strafgesetzgebung herrschenden Aufbau der Strafrahmen entspricht es, für allgemeine Strafmilderungsgründe den Strafrahmen der einzelnen Tat nach einem festen Schlüssel zu ermäßigen. So ist der Gesetzgeber bei dem Versuch, der Beihilfe, der erfolglosen Anstiftung des § 49 Abs 1 und 2 und der verminderten Zurechnungsfähigkeit verfahren. Gänzlich in das Ermessen des Gerichts stellt er die Strafmilderung folgerichtig nur dort, wo er gleichzeitig gestattet, ganz von Strafe abzusehen. Nichts anderes kann für den allgemeinen Strafmilderungsgrund des verschuldeten Verbotsirrtums gelten.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_2_194_211&quot; id=&quot;BGHSt_2_194_211&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_2_194_211&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 2, 194 (211):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Regelung des § 31 (26a) WiStG, die es dem Richter gestattet, bis auf die niedrigste Geldstrafe herunterzugehen, und dort wegen des Verzichtes auf abgestufte Strafrahmen sachlich geboten ist, würde im Bereich des allgemeinen Strafrechts eine Abweichung von dem daselbst herrschenden gesetzlichen Aufbau der sog. relativ bestimmten Strafdrohungen bedeuten. Eine solche Abweichung müßte vom Gesetzgeber angeordnet werden. Nach geltendem Recht kann deshalb bei verschuldetem Verbotsirrtum die Strafe nur nach den in § 44 Abs 2 und 3 StGB aufgestellten Grundsätzen ermäßigt werden, sofern im Hinblick auf verminderte Schuld eine so weitgehende Ermäßigung gerechtfertigt ist. Sie werden in allen Fällen eine schuldangemessene Bestrafung ermöglichen.
&lt;p&gt;4. Den Fall, daß der Täter sein Verhalten für rechtmäßig hält, weil er irrtümlich einen rechtfertigenden Tatbestand für gegeben erachtet (zB vermeintliche Notwehr), hat das Reichsgericht stets als Tatirrtum nach § 59 StGB behandelt. Das hat nahezu einhellige Billigung in Rechtslehre und Schrifttum gefunden. Erst in neuester Zeit gewinnt die Ansicht Anhänger, es handle sich hier um einen Verbotsirrtum, so daß der Täter wegen vorsätzlicher Tatbegehung zu bestrafen sei. Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, zu der Frage ausdrücklich Stellung zu nehmen. Doch läßt sich nicht verkennen, daß der Täter sich hier anders als bei dem bisher behandelten Verbotsirrtum zunächst einen tatsächlichen Sachverhalt bestimmter Art vorstellt und daß erst auf Grund dieser tatsächlichen Vorstellung sich die Wertungsfragen erheben können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;VI.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die dem Großen Senat für Strafsachen vorgelegten Rechtsfragen sind deshalb, wie folgt zu entscheiden:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei § 240 StGB muß der Täter die Tatumstände des § 240 Abs 1 StGB, zu denen die Rechtswidrigkeit nicht gehört, kennen und außerdem das Bewußtsein haben oder bei gehöriger Anspannung des Gewissens haben können, mit der Nötigung Unrecht zu tun.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts und in fast allen wesentlichen Punkten auch seiner Be&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_2_194_212&quot; id=&quot;BGHSt_2_194_212&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_2_194_212&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 2, 194 (212):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gründung. Der Oberbundesanwalt hat jedoch die Ansicht vertreten, daß bei verschuldetem Verbotsirrtum die Strafe nur in den Grenzen des ordentlichen Strafrahmens gemildert werden könne.


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/866&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/%C2%A7-240-stgb">§ 240 StGB</category>
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 <pubDate>Mon, 26 Mar 2012 19:21:06 +0000</pubDate>
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 <title>BGH, 08.08.1969 - 2 StR 171/69</title>
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Instanzen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Köln - 31.10.1968&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Die Anhörung von Interessenten durch eine Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit, mag sie rechtlich geboten sein oder nicht, ist eine Amtshandlung im Sinne des § 114 StGB.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    BGHSt 23, 46        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_23_46_46&quot; id=&quot;BGHSt_23_46_46&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_23_46_46&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 23, 46 (46):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Die Anhörung von Interessenten durch eine Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit, mag sie auch rechtlich geboten sein oder nicht, ist eine Amtshandlung im Sinne des § 114 StGB.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Das Kriterium der Zwangswirkung besitzt für die Beurteilung eines Vorganges als Gewalt im Sinne eines bestimmten Tatbestandes nicht nur erweiternde, sondern auch einschränkende Bedeutung.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Es wird daran festgehalten, daß die in § 125 Abs. 2 vorgeschriebene Einschränkung der Begehungsform der Gewalttätigkeit gegen Sachen nur im Rahmen dieses Absatzes gilt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_23_46_47&quot; id=&quot;BGHSt_23_46_47&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_23_46_47&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 23, 46 (47):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;4. Gewalttätigkeit im Sinne des § 125 StGB setzt aggressives Handeln voraus.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;5. Mit Gewalt nötigt, wer psychischen Zwang ausübt, indem er auf den Gleiskörper einer Schienenbahn tritt und dadurch den Wagenführer zum Anhalten veranlaßt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;6. Kraft Verfassung besteht ein Anspruch auf rechtliches Gehör nur vor Gericht.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;7. Dem Grundgesetz läßt sich nicht die Befugnis entnehmen, die Wirkung von Demonstrationen durch Gewaltakte zu erhöhen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;8. Die Anwendbarkeit eines der Erfüllung von Meldepflichten dienenden Ungehorsamstatbestands wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die zu meldenden Tatsachen der Behörde auf anderem Wege bekannt geworden sind.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;9. Zur Verfassungsmäßigkeit des § 14 VersammlG.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;GG Art. 5, 8, 103 Abs. 1; StGB §§ 114, 125, 240; VersammlG §§ 14, 26 Abs. 1 Nr. 2&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 8. August 1969 g.L.u.a.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 2 StR 171/69 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Landgericht Köln&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Um gegen eine Preiserhöhung der Kölner Verkehrsbetriebe (KVG), die am 24. Oktober 1966 in Kraft treten sollte, zu protestieren, veranstaltete der &quot;Arbeitskreis Kölner Hochschulen&quot; (AHK), eine Vereinigung von Studenten und Schülern, an diesem Tage um 13.30 Uhr einen &quot;Sitzstreik&quot;, durch den der Straßenbahnverkehr an zwei wichtigen Kreuzungspunkten innerhalb Kölns blockiert wurde. Während die eine dieser Demonstrationen um 14.30 Uhr beendet war, dauerte die andere planwidrig an, bis es schließlich zum Einsatz von Wasserwerfern und berittener Polizei kam. An der Vorbereitung und Durchführung der beiden Demonstrationen im vorgesehenen Rahmen waren der Angeklagte L. als Vorsitzender des AHK und der Angeklagte Lu. als Pressereferent des ASTA beteiligt. Die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_23_46_48&quot; id=&quot;BGHSt_23_46_48&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_23_46_48&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 23, 46 (48):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Anklage wirft dem Angeklagten L. gemeinschaftliche Nötigung, Beihilfe zum schweren Landfriedensbruch und zum schweren Aufruhr sowie einen Verstoß gegen die §§ 26 Abs. 2, 14 VersammlG, dem Angeklagten Lu. Beihilfe zur Nötigung, zum schweren Landfriedensbruch und zum schweren Aufruhr vor.
&lt;p&gt;Das Landgericht hat beide Angeklagte freigesprochen. Die hiergegen eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung sachlichen Rechts rügt und vom Generalbundesanwalt vertreten wird, führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daß das Landgericht die Tatbestände des Aufruhrs und des Landfriedensbruchs nicht als erfüllt angesehen hat, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Zum Tatbestand des Aufruhrs (§§ 115, 114 StGB) führt das Landgericht aus, die von den Angeklagten geförderten Aktionen seien zwar gegen den Rat der Stadt Köln, also eine Behörde im Sinne des § 114 StGB gerichtet gewesen, sie hätten jedoch nicht die Nötigung zu einer Amts- oder Diensthandlung bezweckt, sondern ausschließlich erreichen sollen, daß den von den vorgesehenen Tariferhöhungen betroffenen Studenten Gelegenheit zu einem Vortrag ihrer Gegenvorstellungen gegeben werde. Nicht durch einen sog. Sitzstreik, sondern durch die vorzutragenden Argumente habe der rat der Stadt zur Änderung seiner Haltung veranlaßt werden sollen. Bei der Gewährung von Gehör handle es sich jedoch nicht um eine Amts- oder Diensthandlung im Sinne des § 114 StGB.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Auffassung wird von der Staatsanwaltschaft mit Recht beanstandet. Wenn § 114 StGB von Amtshandlungen spricht, so meint die Vorschrift damit nicht nur unmittelbar wirksame Sachentscheidungen, sondern alle Handlungen, die in den amtlichen Aufgabenbereich der betreffenden Behörde fallen, auch wenn sie bloß der Vorbereitung einer bestimmten Sachentscheidung dienen (vgl. RGSt 54, 152 [163]). Dazu gehört auch die Anhörung von Interessen, mag sie nun geboten sein oder nicht. Obendrein widerspricht es sich, wenn das Landgericht und die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_23_46_49&quot; id=&quot;BGHSt_23_46_49&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_23_46_49&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 23, 46 (49):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Verteidigung die Anhörung für geboten halten und sie trotzdem nicht als Amtshandlung gelten lassen wollen. Indessen besteht zu einer abschließenden Behandlung dieser Frage kein Anlaß, weil es sich nach den Feststellungen in jedem Fall an einem anderen Merkmal des Tatbestandes, nämlich der Gewaltanwendung gegenüber dem Rat der Stadt durch die in dem sog. Sitzstreik liegende öffentliche Zusammenrottung fehlte, und § 115 StGB in der Begehungsform des § 114 StGB aus diesem Grunde auszuscheiden hat.
&lt;p&gt;Das Urteil darüber, ob ein tatsächlicher Vorgang als Gewalt im Sinne eines bestimmten strafrechtlichen Tatbestandes anzusehen ist, läßt sich nicht einfach dadurch gewinnen, daß dieser Vorgang an einer abstrakten Umschreibung des Gewaltbegriffs gemessen wird. Solch isolierte Betrachtung ist verfehlt; der Vorgang ist stets im Zusammenhang mit dem vom Tatbestand vorausgesetzten Ziel des Handelns und in seinem Verhältnis zu der Person oder den Personen zu beurteilen, die betroffen oder beeinflußt werden sollen. Es genügt also nicht, daß eine zur Überwindung irgendeines Widerstandes geeignete Kraft entfaltet wird, sondern es kommt wesentlich auf die spezifische Eignung dieser Kraft im Sinne ihrer vom Tatbestand vorausgesetzten Wirksamkeit an. Bei den im Vordergrund des Vorstellungsbildes stehenden Fällen einprägsamer Gewaltanwendung, wo es ganz einfach um das Niederringen oder Niederschlagen mit der blanken Faust oder unter Einsatz einer waffe geht, tritt das Wesentliche dieser Abhängigkeiten kaum ins Bewusstsein, und man bedarf ihrer nicht zur Beantwortung der Frage, ob das Vorgehen des Täters als Gewalt zu kennzeichnen sei. Das verführt leicht dazu, sie auch dort aus den Augen zu lassen, wo sie mit zunehmender räumlicher und zeitlicher Distanzierung der einzelnen Teile des dem Tatbestand einzuordnenden Vorgangs entscheidende Bedeutung für die Abgrenzung gewinnen und wo es nicht damit getan sein kann, bloß das Inbewegungsetzen körperlicher Kraft mit der Zielrichtung auf irgendein Objekt festzustellen, sondern die zusätzliche Prüfung unerläßlich wird, ob die angewandte Kraft an der nach dem Tatbestand maßgeblichen Stelle noch Zwangswirkung aus&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_23_46_50&quot; id=&quot;BGHSt_23_46_50&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_23_46_50&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 23, 46 (50):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lösen konnte und ausgelöst hat. Auf dieses Erfordernis hat schon das Reichsgericht in einer frühen Entscheidung (RGSt 20, 354) hingewiesen. Es ist auch vom Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit der Erörterung neuartiger Methoden des politischen Umsturzes und ihrer Einordnung in den Gewaltbegriff hervorgehoben worden (BGHSt 8, 102), indem er bei der Anwendung des Tatbestandes der Vorbereitung zum Hochverrat den Massen- und Generalstreik nicht schlechthin als Gewalt kennzeichnete, sondern seine Einordnung unter den Gewaltbegriff von dem Maß der von ihm nach seiner Intensität im Einzelfall ausgehenden Zwangswirkung abhängig machte. Das Kriterium der Zwangswirkung ist also nicht nur, wie es im Hinblick auf BGHSt 1, 145 (Beibringung von Betäubungsmitteln) einseitig verstanden worden ist, im Sinne einer Erweiterung, sondern auch im Sinne einer Begrenzung des Gewaltbegriffs bedeutsam. Hiernach kam es für den Tatbestand der §§ 115, 114 StGB darauf an, ob durch das Vorgehen der Demonstranten auf den Rat der Stadt im Sinne des von diesem verlangten und erwarteten Verhaltens in einer Weise eingewirkt wurde, die von den Mitgliedern des Rats als Zwang zu solchem Verhalten empfunden werden konnte. Dies war sowohl angesichts des weiten Abstands, in dem sich die Ratsmitglieder von dem &quot;Sitzstreik&quot; befanden, wie auch angesichts der vorgesehenen zweitlichen Begrenzung der Aktion, deren Dauer damit nicht an die Erfüllung des Begehrens der Demonstranten geknüpft war, ohne Zweifel nicht der Fall.
&lt;p&gt;Den Tatbestand des § 115 StGB in Verbindung mit § 113 StGB hat das Landgericht nicht erörtert. Doch liegt auch darin kein Mangel, der der Revision zum Erfolg verhelfen könnte. Denn die Feststellungen liefern keinen Anhalt dafür, daß die Angeklagten ein Verhalten im Auge hatten und wollten, das als gewaltsamer Widerstand gegenüber den Polizeibeamten angesehen werden könnte. In dem vom AHK herausgegebenen Rundschreiben war ausdrücklich korrektes Verhalten verlangt und &quot;freundlich träger Widerstand&quot; als zweckmäßig bezeichnet. Provokationen, Beleidingungen und Angriffe auf die Polizei sollten unbedingt vermieden werden. Danach&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_23_46_51&quot; id=&quot;BGHSt_23_46_51&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_23_46_51&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 23, 46 (51):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
kann unentschieden bleiben, ob schon darin Widerstand mit Gewalt im Sinne des § 113 StGB zu sehen wäre, daß sich Studenten passiv durch bloßen Einsatz des Körpergewichts widersetzten, indem sie sich durch Polizeibeamte von den Schienen wegtragen ließen.
&lt;p&gt;2. Auch die Nichtanwendung der Strafvorschrift über den Landfriedensbruch (§ 125 StGB) hält auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen der Nachprüfung stand. Dem Landgericht ist grundsätzlich darin zuzustimmen, daß der in diesem Tatbestand angewandte Begriff der Gewalttätigkeit nicht einfach im allgemeinen Sinne mit Gewaltanwendung gleichgesetzt werden kann. Indessen geht es zu weit, wenn die Strafkammer insofern nicht nur ein aggressives, sondern, soweit es wie hier um ein rohes aggressives Verhalten mit einer unmittelbaren Gefährdung von Leib oder Leben anderer für erforderlich hält. Zur Begründung dieser Meinung führt sie in erster Linie an: Aus § 125 Abs. 2 StGB, wo ausdrücklich nur das Plündern, Vernichten oder das Zerstören von Sachen, also ein besonders roher Angriff mit der Folge einer schwer wiegenden Substanzbeeinträchtigung, unter Strafe gestellt sei, ergebe sich, was der Gesetzgeber im Falle des § 125 StGB allgemein, also auch für Abs. 1, unter Gewalttätigkeit gegen Sachen verstanden wissen wollte. Andererseits aber folge aus der Ausdrucksweise des Abs. 1, wo von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen die Rede sei, also bei der Gewalttätigkeit nur hinsichtlich des Angriffsobjekts, nicht aber hinsichtlich der Art und Weise des Angriffs unterschieden werde, daß die Gewalttätigkeit gegen Personen einen ebenso rohen Angriff wie die gegen Sachen erfordere. Dieser Angriff müsse so erheblich sein, daß die körperliche Integrität der angegriffenen Person beeinträchtigt oder doch zumindesten deren Leib oder Leben unmittelbar gefährdet sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Ableitung ist schon in ihrem Ansatz verfehlt. Wie das Reichsgericht bereits in RGSt 5, 377 ausgesprochen hat, legt der Abs. 1 des § 125 StGB, welcher schon die bloße Beteiligung an&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_23_46_52&quot; id=&quot;BGHSt_23_46_52&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_23_46_52&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 23, 46 (52):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Zusammenrottung bestraft, wenn gegen Sachen Gewalttätigkeiten verübt worden sind, dabei auf den Erfolg und den Umfang dieser Gewalttätigkeiten kein Gewicht, wie dieses in Abs. 2 des § 125 geschieht, wo die Täterschaft bezüglich derselben mit erhöhter Strafe bedroht wird, wenn sie zu der Plünderung, Vernichtung oder Zerstörung von Sachen geführt hat. § 125 Abs. 2 StGB enthält insofern eine sachliche Einschränkung gegenüber dem § 125 Abs. 1, nicht jedoch eine auch für die Anwendung des § 125 Abs. 1 maßgebliche Begriffsbestimmung. &quot;Während Abs. 1 den Begriff der Gewalttätigkeit gegen eine Sache so weit faßt, daß er nicht einmal eine Beschädigung der Sache erfordert, stellt Abs. 2 einengende Erfordernisse auf&quot; (so Olshausen 12. Aufl., Anm. 7 zu § 125 StGB). An dieser auch im Schrifttum nicht angezweifelten Auslegung hat die Rechtsprechung stets festgehalten. Sie lag noch der letzten einschlägigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. vom 19. Juni 1968 - 2 StR 248/68 -) zugrunde, bei der die Verwirklichung des Tatbestandes des § 125 Abs. 1 StGB allein in einer Gewalttätigkeit gegen Sachen gesehen wurde, welche nicht die von § 125 Abs. 2 vorausgesetzten Folgen hatte. Diese schon vom Wortlaut her zwingende Auslegung aufzugeben, besteht keinerlei Anlaß.
&lt;p&gt;Indessen ergibt schon der Aufbau des Tatbestandes, in dem der Zusammenrottung die Gewalttätigkeit als etwas Besonderes und Weitergehendes hinzugefügt ist, daß eine passive Resistenz wohl genügt, die vom Gesetz als Zusammenrottung bezeichnete unfriedliche Versammlung einer Menschenmenge hinreichend zu kennzeichnen, daß jedoch die Gewalttätigkeit, in der sich diese geballte Unfriedlichkeit entlädt, folgerichtig nur als aggressive Handlung zu verstehen ist. Eine im Einzelfall schon von der Zusammenrottung allein wegen des bedrohlichen Auftretens ausgehende Zwangswirkung ist noch keine Gewalttätigkeit. Der Senat versteht es im Sinne dieser Auslegung, wenn in RGSt 55, 35 [37] für die Gewalttätigkeit die Anwendung äußerlichen körperlichen Zwanges gefordert und die Anwendung seelischen Zwanges nicht als ausreichend bezeichnet wurde, wenn weiter im Urteil des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_23_46_53&quot; id=&quot;BGHSt_23_46_53&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_23_46_53&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 23, 46 (53):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Senats vom 13. Juli 1960 - 2 StR 291/60 - gesagt ist, daß Gewalttätigkeit nicht gleichbedeutend mit Gewalt sei, und wenn es schließlich im Urteil des Senats vom 19. Juli 1968 - 2 StR 248/68 - heißt, daß zwar auch mittelbare Gewalt, aber nicht mehr Drohung mit Gewalt unter den Tatbestand falle. Die beiden bisherigen in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs behandelten Grenzfälle RGSt 45, 153 und BGH Urt. vom 13. Juli 1960 - 2 StR 291/60 - betrafen Vorgänge, in denen sich die Unfriedlichkeit der Zusammenrottung schon in äußerlich bedrohlichen Formen kundtat und sich nicht - wie jetzt jedenfalls nach Plan und Intention der Angeklagten - im Rahmen bloß passiver Resistenz hielt. Es bestand allein deshalb schon geringerer Anlaß, die begrifflichen Grenzen schärfer zu betonen. Ob die nun herausgestellte Kennzeichnung der Gewalttätigkeit als aggressives Handeln in der angeführten früheren Entscheidung des Senats und im Falle RGSt 45, 153 zu einem anderen Ergebnis hätte führen müssen, läßt sich deshalb nicht mit Sicherheit sagen und kann auch dahinstehen. Soweit jenen Entscheidungen eine andere Rechtsauffassung entnommen werden könnte, wird daran nicht festgehalten. Die Spanne ist auf jeden Fall gering; denn jegliches aus der Zusammenrottung hervorbrechendes aggressives Handeln, mag es sich etwa bloß Wegdrängen eines Polizeibeamten oder im Umwerfen eines Gegenstandes äußern, bringt als Gewalttätigkeit den Tatbestand des § 125 Abs. 1 StGB zur Vollendung.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dagegen muß die Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch beider Angeklagten vom Vorwurf eines Vergehens der Nötigung (§ 240 StGB) und des Angeklagten L. vom Vorwurf eines Vergehens nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 VersammIG durchdringen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Landgericht hat den Freispruch der Angeklagten hinsichtlich des Vorwurfs aus § 240 StGB darauf gestützt, daß beide Angeklagte sich in einem entschuldbaren Verbotsirrtum befunden hätten. Die rechtliche Prüfung dieser Begründung würde sich erübrigen, wenn die Anwendbarkeit des § 240 StGB&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_23_46_54&quot; id=&quot;BGHSt_23_46_54&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_23_46_54&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 23, 46 (54):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schon wegen Mangels am äußeren Tatbestand, insbesondere zum Merkmal der Gewalt, entfiele. Das ist jedoch nicht der Fall. Das Landgericht hat gewaltsames Handeln der demonstrierenden Studenten im Sinne des Nötigungstatbestandes zutreffend bejaht. Die Studenten, die sich auf den Gleiskörper der Straßenbahn setzten oder stellten, um damit den Straßenbahnverkehr zu blockieren, nötigten die Führer der Straßenbahn mit Gewalt, ihre Fahrzeuge anzuhalten. Dieser Bewertung steht nicht entgegen, daß die Studenten die Straßenbahn nicht durch unmittelbaren Einsatz körperlicher Kräfte aufhielten, sondern nur mit geringem Kraftaufwand einen psychisch determinierten Prozeß in Lauf setzten. Entscheidend ist hierbei, welches Gewicht der von ihnen ausgeübten psychischen Einwirkung zukam. Ob das Anbinden eines Hundes auf den Geleisen, um ein Beispiel der Verteidigung aufzugreifen, ausreichen würde, weil hier einem Weiterfahren nur psychische Hemmungen weit geringeren Gewichts entgegenwirken, kann dahinstehen. Stellt sich ein Mensch der Bahn auf den Schienen entgegen, so liegt darin die Ausübung eines Zwanges, der für den Fahrer sogar unwiderstehlich ist, denn er in muß halten, weil er sonst einen Totschlag beginge. Durch den gleichzeitigen massierten Einsatz vieler Personen auf dem Gleiskörper wird die Zwangswirkung noch gesteigert. Es ist nicht einzusehen, daß die weitere Begehungsform des § 240 StGB, nämlich Nötigung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel, dieser Betrachtung im Wege stünde, weil sie ausschließlich auf psychische Einwirkungen abstellt; das könnte höchstens dazu führen, das geschilderte Verhalten auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbar zu beurteilen.
&lt;p&gt;2. Die Rechtswidrigkeit der Nötigung hat das Landgericht unter Anwendung der für dieses Merkmal maßgebenden Formel des § 240 Abs. 2 StGB bejaht. Das ist grundsätzlich richtig. Die Formel gilt allgemein für alle tatbestandsmäßigen Fälle; sie ist auch anzuwenden, wenn die Nötigung mit Gewalt begangen wird. Da aber die tatbestandliche Erweiterung, die zur jetzigen Fassung des § 240 StGB geführt hat, nur die Alternative der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_23_46_55&quot; id=&quot;BGHSt_23_46_55&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_23_46_55&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 23, 46 (55):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Drohung betraf und nur diese Erweiterung die Rechtswidrigkeitsklausel notwendig macht, ist die Gewaltanwendung &quot;die praktisch indiziell für die Verwerflichkeit der Nötigung. Nur ausnahmsweise können besondere Umstände das Verwerflichkeitsurteil ausschließen. In diesem Zusammenhang enthält das angefochtene Urteil Ausführungen, deren Richtigkeit nicht anerkannt werden kann.
&lt;p&gt;a) Die Strafkammer geht davon aus, daß der Rat der Stadt Köln von Rechts wegen gehalten gewesen sei, die Interessenvertreter der Studenten nicht nur vorher zu unterrichten, sondern sie auch in angemessener Weise zu hören, ehe er seine Zustimmung zu neuen, die Studenten erheblich mehr belastenden Tarifen erteilte. Schon dieser Ausgangspunkt ist verfehlt. Eine Rechtspflicht zum Gehör besteht von Verfassungs wegen nur im gerichtlichen Verfahren (Art. 103 Abs. 1 GG; BayVerfGHE 18, 140 [152]) und im übrigen nur, soweit sie gesetzlich vorgeschrieben ist. Ein verfassungsmäßiges Recht des Bürgers oder irgendeiner Organisation, von sämtlichen öffentlichen Stellen und Behörden vor jeglicher Maßnahme gehört zu werden, die den Einzelnen oder die seine Interessen wahrnehmende Organisation in diesen Interessen berührt, existiert nicht und kann auch gar nicht wünschbar sein, weil dadurch die Tätigkeit der Organe von Gesetzgebung und Verwaltung schon allein im Hinblick auf die Schwierigkeit einer Ermittlung des oder der berufenen Adressaten in ganz unerträglicher Weise erschwert und, was entscheidend ist, zum Nachteil des Ganzen behindert würde. Eine Anhörung solcher Art kann vielmehr immer nur eine Frage des politischen Taktes oder der politischen Klugheit sein. Sie wird oft im Sinne jenes freien Austausches von Meinung und Gegenmeinung liegen, der der Willensbildung im demokratischen Staat sein besonderes Gepräge gibt und in aller Regel auch dem Ausgleich von Gegensätzen und der Vermeidung von Härten, damit aber dem öffentlichen Frieden dienlich ist. Sie wird mitunter aber auch im öffentlichen Interesse um des Ansehens der von der Mehrheitsentscheidung des Volkes getragenen Organe willen zu meiden sein, wenn das Verlangen nach ihr sich in ungehörigen Formen kundtut, insbesondere mit der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_23_46_56&quot; id=&quot;BGHSt_23_46_56&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_23_46_56&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 23, 46 (56):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Ankündigung von Druckmitteln einhergeht. Ob so oder so verfahren wird und welche Folgen es hat, liegt jedenfalls ausschließlich im politischen Bereich und ist kein Gegenstand öffentlich-rechtlicher Verpflichtung.
&lt;p&gt;b) Die Strafkammer hat außerdem den Studenten nicht nur ein Demonstrationsrecht im Sinne gemeinsamer Kundgabe ihres Protestes gegen die Erhöhung der Straßenbahntarife in öffentlichen Umzügen oder Versammlungen zugebilligt, sondern es für erlaubt gehalten, daß sie auf sich und ihre Interessen in massiver Form aufmerksam machten und dabei auch zur Blockierung des Straßenbahnverkehrs schritten. Die Strafkammer meint hierzu jedoch, es habe dabei fürs erste eine Unterbrechung des Straßenbahnverkehrs für die Dauer von einer Viertelstunde ausgereicht, um die gebotene Resonanz zu gewinnen. Erst wenn eine solche Demonstration im Sinne eines &quot;Warnstreiks&quot; keine Früchte getragen hätte, hätten die Studenten erlaubterweise zu einer länger dauernden Behinderung des Straßenverkehrs übergehen dürfen. Die Strafkammer hat demgemäß die Rechtswidrigkeit der Nötigung in Anwendung des § 240 Abs. 2 StGB allein in der Überschreitung der ihr angemessen erscheinenden Zeitdauer der Verkehrsbehinderung erblickt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Anerkennung eines solchen Demonstrationsrechts mit der vorn Landgericht offenbar nicht beachteten widersinnigen Folge, daß die Polizeibeamten beim Wegtragen der die Schienen besetzt haltenden Demonstranten bis zu einem mehr oder minder willkürlich zu bestimmenden Zeitpunkt rechtswidrig tätig geworden wären, ist abwegig. Niemand ist berechtigt, tätlich in die Rechte anderer einzugreifen, insbesondere Gewalt zu üben, um auf diese Weise die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit zu erregen und eigenen Interessen oder Auffassungen Geltung zu verschaffen. Der von der Verfassung gewährte weitere Spielraum für die Auseinandersetzung mit Worten (Art. 5 GG und § 193 StGB; vgl. BVerfGE 7, 198; BGHSt 12, 287) duldet keine Erweiterung auf tätliches Verhalten. Andererseits kann sich daraus, daß mehrere oder viele einzelne zu gemeinsamer Aktion zusammentreten, kein qualitativer Umschlag im Sinne&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_23_46_57&quot; id=&quot;BGHSt_23_46_57&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_23_46_57&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 23, 46 (57):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
weitergehender Berechtigungen ergeben. Der Demonstrant besitzt im Vergleich zum einzelnen, der für seine Meinung eintritt oder protestiert, keine Vorrechte, sondern hat wie jeder andere dabei die allgemeinen Gesetze zu achten. Auch der Hinweis darauf, daß das vom Grundgesetz in Art. 8 allen Deutschen gewährleistete Grundrecht, sich friedlich und ohne Waffen auch unter freiem Himmel zu versammeln, notwendigerweise das Eintreten von Verkehrsbehinderungen einschließe, eröffnet keine andere Betrachtungsweise. Aus dem Recht zu friedlicher Versammlung kann kein Recht zu unfriedlicher Demonstration hergeleitet werden. In welchem MaßeVerkehrsbehinderungen hinzunehmen sind, die sich als Nebenfolge einer friedlichen Demonstration ergeben, hat der Senat nicht zu entscheiden. Hier ist die Verkehrsbehinderung gerade zum Ziel und Zweck einer öffentlichen Aktion gemacht worden, die damit einen unfriedlichen Charakter gewonnen hat und nicht mehr der Garantie des Art. 8 Abs. 1 GG teilhaftig sein kann. Hinzu kommt, daß die Aktion nur dort stattfinden sollte, wo die KVG über eigene, von der Straße getrennte Bahnkörper verfügte, also nicht an einer Stelle, die dem Gemeingebrauch gewidmet ist. Endlich muß die Auffassung der Strafkammer schon an ihrer Unverträglichkeit mit dem demokratischen Prinzip im allgemeinen und seiner Ausgestaltung im Sinne der repräsentativen Demokratie durch das Grundgesetz im besonderen scheitern. Personenverbänden so wenig wie einzelnen kann die Mitsprache in öffentlichen Angelegenheiten mit anderen Mitteln als denen der Werbung, Überzeugung und Überredung gestattet sein. Entscheidungen in solchen Angelegenheiten müssen frei von gewaltsamer Einwirkung in den Händen der Organe liegen, die durch Verfassung und Gesetz dazu legitimiert und durch die Mehrheitsentscheidungen des Volkes auf der Grundlage von geordneten, gegen Mißbrauch und Verfälschung abgesicherten Wahlen und Abstimmungen berufen sind. Die Anerkennung eines Demonstrationsrechts in dem von der Strafkammer angenommenen Ausmaß liefe auf die Legalisierung eine von militanten Minderheiten geübten Terrors hinaus, welcher mit der auf dem Mehrheitsprinzip fußenden demokratischen Verfassung, letztlich aber auch als Verstoß gegen das Prinzip
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&lt;a name=&quot;BGHSt_23_46_58&quot; id=&quot;BGHSt_23_46_58&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_23_46_58&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 23, 46 (58):&lt;/a&gt;
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der Gleichheit aller vor dem Gesetz mit den Grundsätzen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung schlechthin unverträglich ist (vgl. Zeidler in Beilage zur Wochenzeitung &quot;Das Parlament&quot;, B 10/69).
&lt;p&gt;3. Hiernach braucht auf das Vorbringen der Revision, das sich gegen die Feststellungen zum Verbotsirrtum der Angeklagten richtet, nicht eingegangen zu werden. Denn das Rechtsmittel muß zum Freispruch vom Vorwurf der Nötigung auf jeden Fall deshalb durchgreifen, weil das Landgericht bei der Beurteilung der Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums von rechtsirrigen Erwägungen ausgegangen ist, indem es annahm, daß beide Angeklagten die erlaubten Grenzen nur um ein Geringes verfehlten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Den Freispruch des Angeklagten L. vom Vorwurf eines Vergehens nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 VersammIG hat das Landgericht damit begründet, daß der Angeklagte von der Pflicht zur Anmeldung der Versammlung frei gewesen sei, weil die Polizei spätestens in den Mittagsstunden des 23. Oktober 1966 durch den Inhalt der u. a. auch in der Universität aushängenden Plakate alle Einzelheiten der beabsichtigten Veranstaltung erfahren habe und danach von ihren Befugnissen nach § 15 VersammIG Gebrauch machen konnte. Ein schon Informierter könne nicht mehr informiert werden und brauche es auch nicht, weil das Gesetz niemandem etwas Überflüssiges abverlange. Hieran ändere es auch nichts, daß zwischen Kenntniserlangung durch die Polizei und dem Beginn der Sitzdemonstration nur 24 Stunden gelegen hätten, während die Anmeldung spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe zu erfolgen habe. Denn die Einhaltung dieser Frist werde nicht für obligatorisch, sondern nur für wünschenswert angesehen, wie sich auch bei dem Verhalten der Polizei gegenüber einer vorausgehenden Schülerdemonstration gezeigt habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Erwägungen können die Anwendung des § 26 Abs. 1 Nr. 2 VersammIG nicht ausschließen. Sie verkennen das Wesen eines Ungehorsamstatbestandes, der ganz allgemein der Sicherung gewisser Meldepflichten dient und zur Gewährleistung rechtzei&lt;/p&gt;
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&lt;a name=&quot;BGHSt_23_46_59&quot; id=&quot;BGHSt_23_46_59&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_23_46_59&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 23, 46 (59):&lt;/a&gt;
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tiger und verläßlicher Unterrichtung des richtigen Adressaten ihre Nichtachtung ohne Rücksicht darauf erfassen muß, ob im Einzelfall möglicherweise auf anderem Wege die zur Beseitigung der Gefahr oder zur Ermöglichung der gebotenen Vorkehrungen erforderliche Kenntnis erlangt wird. Unrecht ist hier das Unterbleiben der Anmeldung schlechthin, So bleibt, um ein weiteres Beispiel anzuführen, die Verletzung der Meldepflicht des Arztes nach § 12 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten immer auch dann eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 27 dieses Gesetzes, wenn das Gesundheitsamt auf anderem Wege von dem zu meldenden Sachverhalt erfahren hat.
&lt;p&gt;Auch sonst bestehen gegen die Anwendung dieser Strafvorschrift keine Bedenken. Sie bedroht den Veranstalter und Leiter mit Gefängnisstrafen bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe, der eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug ohne Anmeldung durchführt, und schließt sich an § 14 des VersammlG an, welcher vorschreibt, daß die Absicht, eine Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug zu veranstalten, spätestens 48 Stunden vor den Bekanntgabe der zuständigen Behörde anzuzeigen ist. Die Gültigkeit des § 14 ist aus verfassungsrechtlichen Gründen bezweifelt worden (siehe u. a. Frowein, NJW 1969, 1081). Diese betreffen jedoch, soweit sie ernsthafter Erörterung wert sind (vgl. BVerwGE 26, 135 = NJW 1967, 1191), nur die gesetzliche Fristbestimmung, nicht die Anmeldepflicht überhaupt, der ohne die in § 14 bestimmte Frist immer genügt werden kann, wenn eine Versammlung unter freiem Himmel auf Grund einer vorherigen Planung stattfinden soll. Andererseits liegt es nach Sinn und Zweck des Gesetzes auf der Hand, daß die Anmeldepflicht nicht dadurch hinfällig werden sollte, daß die Frist von 48 Stunden vor Bekanntgabe nach den Umständen nicht einzuhalten ist oder daß gar die Bekanntgabe schon stattgefunden hat. Es würden deshalb auch durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Fristsetzung des §14 die Anmeldepflicht im sinne einer Pflicht zu unverzüglicher Meldung eines entsprechenden Vorhabens bestehen lassen. Bezeichnend ist, daß die Strafvorschrift des § 26 Abs. 1 Nr. 2 VersammlG nicht das Unterlassen der&lt;/p&gt;
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&lt;a name=&quot;BGHSt_23_46_60&quot; id=&quot;BGHSt_23_46_60&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_23_46_60&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 23, 46 (60):&lt;/a&gt;
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Anmeldung unter den Bedingungen des § 14 VersammlG, sondern die Durchführung der Versammlung ohne Anmeldung unter Strafe stellt, wobei (trotz des Klammerhinweises auf § 14) ersichtlich die Anmeldung überhaupt, nicht die im Sinne des § 14 rechtzeitige Anmeldung gemeint ist. Denn es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, daß er auch die Veranstaltung einer Versammlung unter freiem Himmel, gegen welche die zuständige Behörde trotz späterer Anmeldung keinen Anlaß zum Einschreiten nach § 15 VersammlG sieht, als Versammlung ohne Anmeldung im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2 VersammlG unter Strafe stellen wollte. Gerade das in den Urteilsgründen geschilderte Beispiel der Schülerdemonstration, bei der zwischen Anmeldung und Durchführung des Protestmarsches nur 24 Stunden lagen, zeigt, daß die Verwaltungspraxis sich nicht starr an die Frist des § 14 VersammlG hält. Es kann nicht angehen, daraus den Wegfall der Anmeldepflicht überhaupt abzuleiten. Die Strafvorschrift paßt sich dem zwanglos an; sie bleibt von der modifizierenden Behandlung des § 14 unberührt.
&lt;p&gt;5. Sollte das Landgericht auf die neue Verhandlung zu einer Verurteilung des Angeklagten L. wegen Nötigung gelangen, so wird es zu beachten haben, daß die Annahme von Tatmehrheit im Verhältnis von § 240 StGB und § 26 Abs. 1 Nr. 2 VersammlG (so Anklage und Eröffnungsbeschluß) nicht in Betracht kommen kann. Es würde vielmehr Tateinheit gegeben sein.&lt;/p&gt;


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&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/483&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Sat, 25 Feb 2012 06:17:55 +0000</pubDate>
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