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 <title>opinioiuris.de - Art. 14 GG</title>
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 <title>BVerwG, 04.10.1994 - 4 B 175.94</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3983</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BauR 1995, 224; NVwZ 1995, 377; DÖV 1995, 389; ZfBR 1995, 55        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    Bundesverwaltungsgericht        &lt;/div&gt;
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                    04.10.1994        &lt;/div&gt;
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                    4 B 175.94        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-richter&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Richter:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Gaentzsch, Lemmel, Halama        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Landesrecht darf ohne Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG die Bauaufsichtsbehörde berechtigen, die Eintragung einer Baulasterklärung (§ 78 BauO NW) im Baulastenverzeichnis und damit deren Wirksamwerden abzulehnen, wenn die Baulast (hier: für eine Zufahrt zu einer öffentlichen Verkehrsfläche, § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NW) als öffentlich-rechtliche Sicherung funktionslos wäre, weil eine Bebauung des Grundstücks aus anderen Gründen (hier: nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig, nach § 35 Abs. 1 BauGB nicht anstehend) nicht in Betracht kommt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-literatur&quot;&gt;&lt;legend&gt;Literaturverzeichnis&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-interna&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Interne Literatur:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Martin Alexander Blok: &lt;a href=&quot;/blog/3982&quot;&gt;Die Leitungsbaulast, ChatGPT und der VGH BW&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3983&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-14-gg">Art. 14 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-35-baugb">§ 35 BauGB</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-4-bauo-nw">§ 4 BauO NW</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-78-bauo-nw">§ 78 BauO NW</category>
 <pubDate>Tue, 03 Sep 2024 19:18:51 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Administration</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 12.11.1974 - 1 BvR 32/68</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3940</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Rückenteignung        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 38, 175; NJW 1975, 37; MDR 1975, 205; DNotZ 1975, 485; DÖV 1975, 312; BauR 1975, 51        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    12.11.1974        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    1 BvR 32/68        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG folgt ein Rückerwerbsrecht des früheren Grundstückseigentümers, wenn der Zweck der Enteignung nicht verwirklicht wird. Für die Realisierung dieses Anspruchs bedarf es nicht unbedingt einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 38, 175        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_175_175&quot; id=&quot;BVerfGE_38_175_175&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_175_175&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 175 (175):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG folgt ein Rückerwerbsrecht des früheren Grundstückseigentümers, wenn der Zweck der Enteignung nicht verwirklicht wird. Für die Realisierung dieses Anspruchs bedarf es nicht unbedingt einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 12. November 1974&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 BvR 32/68 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Landwirts W..., - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. G. Frohberg, Düsseldorf-Oberkassel, Wildenbruchstraße 103 - gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 1967 - BVerwG IV C 101.65 -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 1967 - BVerwG IV C 101.65 - verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Versagung eines Anspruchs auf &quot;Rückenteignung&quot; eines im Jahre 1950 für Zwecke des Straßenbaus enteigneten Grundstücks, das bislang für den Enteignungszweck nicht verwendet worden ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Siedlungsverband R. plante noch in der Zeit vor dem Zweiten Weltkrieg den Bau einer Umgehungsstraße im Osten der Stadt W. . Die für das Vorhaben festgesetzten Fluchtlinien, die in einem am 8. Februar 1939 förmlich festge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_175_176&quot; id=&quot;BVerfGE_38_175_176&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_175_176&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 175 (176):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
stellten Plan enthalten sind, sehen die Inanspruchnahme von Grundstücken vor, die im Eigentum einer Erbengemeinschaft standen, deren alleiniger Rechtsnachfolger der Beschwerdeführer geworden ist. Durch Beschluß vom 22. Mai 1950 wurde das Grundeigentum gegen Entschädigung zu Gunsten der Stadt entzogen.
&lt;p&gt;Mit Schreiben vom 15. Dezember 1961 beantragte der Beschwerdeführer die Rückenteignung der Grundstücke, nachdem mit dem Ausbau der Straße noch nicht begonnen worden war, das Gelände vielmehr von ihm als Pächter weiterhin landwirtschaftlich genutzt wurde. Die Landesbaubehörde R. lehnte dieses Begehren ab und wies auch den Widerspruch zurück. Die Verpflichtungsklage des Beschwerdeführers blieb in allen Instanzen ohne Erfolg.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Revisionsurteil (BVerwGE 28, 184) den Standpunkt eingenommen, ein allgemeiner Anspruch auf Rückenteignung oder auf anderweitige Wiederbeschaffung eines enteigneten Grundstücks für den Fall, daß dieses Grundstück nicht innerhalb angemessener Frist für den Enteignungszweck verwendet worden sei, bestehe nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Senat habe zwar keinen Zweifel, daß bei einem rechten Verständnis der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG in ihr das Institut der Rückenteignung angelegt sei. Insofern begegneten gesetzliche Regelungen, die einen Rückenteignungsanspruch nicht vorsähen, gewichtigen Bedenken. Aber diese Bedenken rechtfertigten nicht die Feststellung, daß in der Eigentumsgewährleistung das Institut der Rückenteignung bereits vollziehbar enthalten sei. Eine solche Folgerung würde den Rahmen einer Verfassungsinterpretation und damit zugleich die Kompetenz der Gerichte überschreiten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Überdies handle es sich bei der Rückenteignung um eine echte Enteignung, die nach Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes statthaft sei. Eine gesetzliche Regelung gebe es im vorliegenden Fall nicht. Mit Hilfe einer Rechtsanalogie lasse sich keine für Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG ausrei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_175_177&quot; id=&quot;BVerfGE_38_175_177&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_175_177&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 175 (177):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
chende Rechtsgrundlage finden. Hinzu komme, daß die Einzelheiten der Rückgewähr - ihre Voraussetzungen und ihre Rechtsform einschließlich der Person des Verpflichteten - in vielfältiger Weise divergierten und sich infolgedessen auch inhaltlich den einschlägigen Vorschriften kein bestimmbarer allgemeiner Grundsatz entnehmen lasse. Auch wenn nach der späteren Entwicklung die seinerzeit vollzogene Enteignung nicht zum Wohle der Allgemeinheit erforderlich gewesen sei, so könne damit allenfalls dargetan werden, daß bereits die ursprüngliche Enteignung rechtswidrig gewesen sei. Damit lasse sich jedoch kein Anspruch auf Rückgewähr begründen. Dem stehe der Rechtsgedanke des § 79 Abs. 2 BVerfGG entgegen; denn wenn selbst die nachträglich aufgedeckte Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes die Wiederaufnahme unanfechtbar abgeschlossener Fälle nicht zur Folge habe, könne für die nachträglich gewonnene Erkenntnis, daß ein unanfechtbarer Eingriff zur Unzeit oder ohne Deckung durch das Allgemeinwohl erfolgt sei, nichts anderes gelten.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Verfassungsbeschwerde rügt die Verletzung von Art. 14 GG. Zur Begründung wird vorgetragen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Enteignung sei als verfassungsrechtlicher Ausnahmetatbestand gegenüber der Eigentumsgewährleistung nur insoweit zulässig, als die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 GG vorlägen. Wenn diese Voraussetzungen entfielen, entbehre der Eingriff seines öffentlich-rechtlichen Grundes. In diesem Fall greife die verfassungsrechtliche Vorrangigkeit und Höherrangigkeit der Eigentumsgewährleistung wieder durch, und der Unternehmer könne nicht behalten, was er früher einmal legaliter ergriffen habe. Für die Rückgewähr sei wegen der Verfassung kein Gesetz erforderlich. Vielmehr sei es Aufgabe der höchsten Gerichte, rechtsschöpfend tätig zu sein, besonders dann, wenn es gelte, Verfassungsrecht praktikabel in eine offensichtlich nicht hinreichende Gesetzeslage einzufügen. Der Mangel der gesetzlichen Regelung schließe daher nicht aus, daß die auch an Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gebundene Rechtsprechung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_175_178&quot; id=&quot;BVerfGE_38_175_178&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_175_178&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 175 (178):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
diese Vorschrift mittels richterlichen Erkenntnisses aktualisiere.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Für die Bundesregierung hat der Bundesminister des Innern Bedenken gegen die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts geäußert. Die Entwicklung auf dem Gebiet des Enteignungsrechts gehe eindeutig in die Richtung, dem ehemaligen Eigentümer dann, wenn das enteignete Grundstück nicht innerhalb angemessener Frist für den Enteignungszweck verwendet werde, einen Anspruch auf Rückenteignung gegen die Enteignungsbehörde zuzubilligen. Es sei zwar keine leichte Aufgabe für den Richter, die für die Bejahung des Rückgewähranspruchs notwendigen Modalitäten zu ermitteln. Jedoch erscheine es nicht erforderlich, die Einzelheiten an den kompliziertesten Rückenteignungsregelungen zu orientieren. So enthielten einige Enteignungsgesetze der Länder rudimentäre Rückenteignungsregelungen, ohne daß dies die Rechtsfindung unmöglich gemacht habe. Zur Aufgabe der Gerichte gehöre es, dem Wortlaut eines Gesetzes - auch der Verfassung - nach dem ihm innewohnenden Sinn gerecht zu werden. Hierbei würden naturgemäß besondere Anforderungen an die Kraft richterlicher Interpretation und Gesetzesergänzung gestellt. Doch sei diese Art rechtsfindender Lückenausfüllung im modernen Rechtsstaat mehr und mehr zur echten richterlichen Aufgabe geworden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Grundsätze seien auch bei der Interpretation des Art. 14 GG zu beachten. Wegen der Bindung der Enteignung an ihren Zweck erscheine es geboten, den Enteignungsvorgang rückgängig zu machen, wenn sich nachträglich herausstelle, daß ein öffentliches Interesse für die Durchführung einer Enteignung überhaupt nicht vorgelegen habe oder später entfallen sei. Dabei sei es unschädlich, daß spezielle Verfahrensregelungen für die Durchführung einer Rückenteignung in Art. 14 GG selbst nicht getroffen worden seien. Die entsprechende Anwendung der für die Enteignung des Grundstücks angewandten einfachrechtlichen Ver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_175_179&quot; id=&quot;BVerfGE_38_175_179&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_175_179&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 175 (179):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
fahrensregelungen für die Gestaltung des &quot;Rückenteignungsverfahrens&quot; könne keine allzu großen Schwierigkeiten bereiten.
&lt;p&gt;2. Die Landesbaubehörde R. - Enteignungsbehörde - und die Stadt W. halten die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Sie schließen sich der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts an.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der im Zusammenhang mit der hier behandelten verfassungsrechtlichen Frage verwendete und in der Praxis übliche Begriff der Rückenteignung verdeckt die maßgebliche Fragestellung. Es geht hier nicht um die &quot;Enteignung&quot; eines durch eine frühere Enteignung Begünstigten. Im Mittelpunkt des verfassungsrechtlichen Problems steht vielmehr die Frage, ob der betroffene Grundstückseigentümer ein  Recht auf Rückübereignung  des enteigneten Objektes hat, wenn das Unternehmen, zu dessen Zweck enteignet wurde, nicht durchgeführt worden ist oder sich nachträglich herausstellt, daß das Grundstück für das Unternehmen nicht benötigt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Wortlaut des Grundgesetzes gibt auf diese Frage unmittelbar keine Antwort; sie folgt jedoch aus dem Inhalt und dem Wesen der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit der Enteignungsregelung des Art. 14 Abs. 3 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Enteignung von Grundstücken, die klassische Enteignung, ist nicht allein durch den Eingriff in das Vermögen des Bürgers und die gegenständliche Überführung des entzogenen Objektes auf die öffentliche Hand charakterisiert. Bei einer funktionalen Betrachtung, die allein geeignet ist, das Wesen der Enteignung zu erschließen, zeigt sich, daß sie kein auf Vermögenserwerb durch den Staat ausgerichtetes Instrument ist. Der Zweck der Enteignung erschöpft sich nicht in dem Entzug des Eigentums oder in der Erlangung des Eigentums in der Hand des Staates oder der Gemeinde. Zweck und Legitimation der Enteignung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_175_180&quot; id=&quot;BVerfGE_38_175_180&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_175_180&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 175 (180):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sind darin zu sehen, daß das enteignete Grundstück für die öffentliche Aufgabe, die mit dem Unternehmen erfüllt werden soll (z.B. wie hier für eine Straße), zur Verfügung steht. Die Eigentumsentziehung und die Begründung des Eigentums für die öffentliche Hand sind nur Mittel zu diesem Zweck.
&lt;p&gt;Nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG ist eine Enteignung nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig. Mit dieser Vorschrift knüpft die Verfassung an den seit der Entstehung der Enteignung als Verfassungsinstitut unangefochtenen Rechtssatz an, daß die Enteignung kein Instrument zur Vermehrung des Staatsvermögens ist und Enteignungen aus fiskalischen Gründen unzulässig sind, auch wenn hierdurch eine finanzielle Entlastung in anderen Bereichen eintritt. Das Opfer, das der Enteignete zu bringen hat, wird allein dadurch gerechtfertigt, daß sein Grundstück zur Erfüllung einer bestimmten öffentlichen Aufgabe erforderlich ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Aus der rechtlichen Natur der Enteignung als eines Instruments, das dem Gemeinwohl durch die Verwirklichung eines bestimmten, im öffentlichen Nutzen liegenden Zwecks dient, ergeben sich eine Reihe von Folgerungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Von der Funktion der Enteignung her muß der Eingriff in das Eigentum mit dem erklärten Ziel erfolgen, das Objekt für eine konkrete, dem Wohl der Allgemeinheit dienende Aufgabe bereitzustellen. Darüber hinaus muß eine Notwendigkeit für den Eigentumserwerb vorliegen. Nur wenn es zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe unumgänglich erforderlich ist, das Eigentum in die Hand des Staates zu bringen, ist auch die Eigentumszuweisung an die öffentliche Hand vom Gemeinwohl getragen. Darüber hinaus ist das Mittel der vollständigen Eigentumsentziehung nur bei einem auf Dauer ausgerichteten Unternehmen gerechtfertigt (BVerfGE 24, 367 [407]). Die verfassungsrechtliche Ermächtigung zum Eingriff in das Eigentum besteht nicht dafür, daß ein Unternehmen  beabsichtigt , sondern daß es  ausgeführt  wird. Das ist die Grundlage und Voraussetzung für den verfassungsrechtlichen Enteignungsanspruch des Staates aus Art.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_175_181&quot; id=&quot;BVerfGE_38_175_181&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_175_181&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 175 (181):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
14 Abs. 3 GG. Solange die enteignete Sache ihrem Zweck nicht zugeführt ist, ist das Ziel der Enteignung nicht erreicht.
&lt;p&gt;3. Die Enteignungsermächtigung aus Art. 14 Abs. 3 steht in einem komplementären Verhältnis zur Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Diese sichert den konkreten Bestand in der Hand des einzelnen Eigentümers. Der Bürger muß aber unter den Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 - und nur unter diesen Voraussetzungen - den Zugriff des Staates auf sein Eigentum dulden. Wird die öffentliche Aufgabe, der die Enteignung dienen soll, nicht ausgeführt oder das enteignete Grundstück hierzu nicht benötigt, so entfällt die aus Art. 14 Abs. 3 Satz 1 herzuleitende Legitimation für den Zugriff auf das Privateigentum und der Rechtsgrund für den Eigentumserwerb durch die öffentliche Hand. Damit entfaltet die Garantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG wieder ihre Schutzfunktion. In einem solchen Fall kann die durch die Enteignung erlangte Rechtsposition der öffentlichen Hand keinen Vorrang vor der verfassungsrechtlich geschützten Rechtsstellung des Bürgers haben. Mit dem Wegfall der die Enteignung legitimierenden verfassungsrechtlichen Voraussetzungen entbehrt auch das Eigentum in der öffentlichen Hand für die Zukunft der Rechtfertigung. Der Enteignete kann daher auf Grund der Garantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG die Herstellung des verfassungsmäßigen Zustandes, d.h. die Rückübereignung des Grundstücks, fordern. Durch die Zurückbehaltung würde die Behörde einen Vermögensvorteil erlangen, für den sie das Instrument der Enteignung nicht einsetzen könnte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Rückerwerbsrechte der erörterten Art haben in einer Vielzahl von gesetzlichen Bestimmungen - wenn auch mit unterschiedlichen Modalitäten - ausdrücklich Anerkennung gefunden. Diese Rechtseinrichtung war bereits in den ersten Enteignungsgesetzen enthalten, die als Durchführungsgesetze zu den verfassungsrechtlichen Verbürgungen in den konstitutionellen Verfassungen des beginnenden 19. Jahrhunderts ergangen sind, wie beispielsweise in § 84 des badischen Expropriationsgesetzes vom 28. August 1835 (Großherzoglich Badisches Staats- und Regierungs-Blatt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_175_182&quot; id=&quot;BVerfGE_38_175_182&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_175_182&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 175 (182):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Nr. XLII S. 271) und in Art. XII Abs. 4 des bayerischen Zwangsabtretungsgesetzes vom 17. November 1837 (BayBS I S. 203). Besonders aktuell war das Problem im Zusammenhang mit der Entwicklung des Eisenbahnwesens in der ersten Hälfte des vorigen Jahrhunderts. Demgemäß hat das Rückerwerbsrecht gerade im Bereich der hierzu ergangenen Spezialgesetze Anerkennung gefunden. Die mit diesen Bestimmungen eingeleitete Rechtsentwicklung hat sich in einer ununterbrochenen Reihe bis in unsere Tage fortgesetzt. Seit dem ersten Drittel des 19. Jahrhunderts hat das Rückerwerbsrecht über alle Wandlungen der staatlichen und rechtlichen Verhältnisse hinweg in einer großen Zahl von Gesetzen seinen Niederschlag gefunden. Bei aller Verschiedenheit im einzelnen liegt allen Regelungen ein einheitliches Rechtsprinzip zu Grunde. Es ist etwa auf folgende Gesetze hinzuweisen:
&lt;p&gt;§§ 16 ff. des preußischen Gesetzes über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838 (GS S. 505); ferner § 141 des Allgemeinen Berggesetzes für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865 (GS S. 705); Art. 42 des Enteignungsgesetzes für das Herzogthum Oldenburg vom 21. April 1897 (GBl S. 541); §§ 83 ff. des Enteignungsgesetzes für das Königreich Sachsen vom 24. Juni 1902 (GVBl. S. 153); § 59 des badischen Enteignungsgesetzes in der Fassung vom 24. Dezember 1908 (GVBl. S. 703); § 21 des Reichssiedlungsgesetzes vom 11. August 1919 (RGBl S. 1429); Art. 53 des bayerischen Ödlandgesetzes vom 6. März 1923 (GVBl. S. 89); Kap II § 12 des Vierten Teils der 3. Notverordnung des Reichspräsidenten vom 6. Oktober 1931 (RGBl I S. 537); § 12 Abs. 3 des hessischen Aufbaugesetzes vom 25. Oktober 1948 (GVBl. S. 139); § 57 Abs. 2 des Gesetzes über den Aufbau der Hansestadt Hamburg vom 11. April 1949 (GVBl. S. 45); § 54 Abs. 2 des niedersächsischen Aufbaugesetzes vom 9. Mai 1949 (GVBl. S. 107); § 49 Abs. (5) des schleswig-holsteinischen Aufbaugesetzes vom 21. Mai 1949 (GVBl. S. 93).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In diesen gesetzlichen Regelungen wird eine allgemeine Vorstellung über die rechtliche Tragweite und den Inhalt der verfassungsrechtlichen Verbürgung des Eigentums sichtbar, ein traditionelles Element der Eigentumsgarantie, das heute noch in Art. 14&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_175_183&quot; id=&quot;BVerfGE_38_175_183&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_175_183&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 175 (183):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
GG und in zahlreichen unter seiner Geltung ergangenen Bundesgesetzen und Landesgesetzen fortlebt.
&lt;p&gt;Beispielsweise ist auf folgende Regelungen hinzuweisen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 57 des rheinland-pfälzischen Aufbaugesetzes vom 1. August 1949 (GVBl. I S. 317); § 46 Abs. 8 des nordrhein-westfälischen Aufbaugesetzes vom 29. April 1950 (GVBl. S. 78); § 51 des Baulandbeschaffungsgesetzes vom 3. August 1953 (BGBl. I S. 720); § 43 des Bundesleistungsgesetzes vom 19. Oktober 1956 (BGBl. I S. 815); § 57 des Landbeschaffungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (BGBl. I S. 134); § 102 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341); § 10 des rheinland-pfälzischen Landesstraßengesetzes vom 15. Februar 1963 (GVBl. S. 57); § 5 des Hamburgischen Enteignungsgesetzes vom 14. Juni 1963 (GVBl. S. 77); § 3 des Berliner Enteignungsgesetzes vom 14. Juli 1964 (GVBl. S. 737); § 4 des Enteignungsgesetzes für die Freie Hansestadt Bremen vom 5. Oktober 1965 (GBl S. 129); § 45 des rheinland-pfälzischen Landesenteignungsgesetzes vom 22. April 1966 (GVBl. S. 103).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das angefochtene Urteil verneint einen Rückgewährungsanspruch, weil die &quot;Rückenteignung&quot; eine &quot;echte Enteignung&quot; sei, für die keine gesetzliche Grundlage im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG bestehe. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Begriff der Enteignung ist zunächst dadurch gekennzeichnet, daß die öffentliche Hand (Bund, Länder, Gemeinden) auf Vermögen zugreift, das ihr nicht gehört. Von einem solchen zwangsweisen Zugriff kann bei dem Rückerwerbsanspruch des von der Enteignung betroffenen Bürgers keine Rede sein. Der Enteignete macht lediglich geltend, daß die Voraussetzungen für die Enteignung nachträglich entfallen sind. Schon aus diesem Grunde ist die Frage, ob dem Bürger unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Rückgabe seiner früheren Sache zusteht, kein Enteignungsproblem. Überdies gilt folgendes:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 14 Abs. 3 GG legt für den Gesetzgeber und die Verwaltung verbindlich fest, wann und unter welchen Voraussetzungen der  Bürger  einen zwangsweisen Zugriff der öffentlichen Hand&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_175_184&quot; id=&quot;BVerfGE_38_175_184&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_175_184&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 175 (184):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
auf die durch die Eigentumsgarantie geschützten Güter hinnehmen muß (BVerfGE 24, 367 [396 ff.]). Die verfassungsrechtlichen Vorschriften zur Enteignung enthalten eine Konkretisierung der grundrechtlichen Gewährleistung des Eigentums (vgl. BVerfGE 35, 348 [361]) und dienen wie diese insgesamt ausschließlich dem Schutz des Bürgers. Die durch die Enteignung begünstigte öffentliche Hand kann sich gegenüber dem enteigneten Bürger nicht auf die Eigentumsgarantie berufen. Dem Gesetzesvorbehalt des Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG, der nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts dem Rückerwerbsrecht des Enteigneten entgegensteht, kommt in besonderem Maße die Aufgabe zu, den Bürger vor ungerechtfertigten Eingriffen in seinen verfassungsrechtlich geschützten Lebensbereich zu bewahren; er ist insoweit die notwendige Ergänzung der grundgesetzlichen Gewährleistung des Eigentums. Eingriffsvorbehalt und Grundrecht stehen in einem unlösbaren Zusammenhang. Der Gesetzesvorbehalt ist entgegen der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vertretenen Auffassung keine Schutzeinrichtung für die öffentliche Hand. Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung soll die Verwaltung binden, ist aber kein Rechtstitel zur Abwehr von Rechten des Bürgers, die sich aus der Anerkennung eines in der Verfassung garantierten Grundrechts ergeben.
&lt;p&gt;2. Dem Rückerwerbsrecht kann auch nicht der &quot;Rechtsgedanke&quot; des § 79 Abs. 2 BVerfGG entgegengesetzt werden. Diese Vorschrift ist eine Spezialregelung, die auf den Fall zugeschnitten ist, daß eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung auf einer verfassungswidrigen Norm beruht. Sie soll ein Problem lösen, das auf der besonderen Gestaltung der verfassungsrechtlichen Normenprüfung und ihren Auswirkungen beruht. Der dieser Regelung zu Grunde liegende Rechtsgedanke kann nicht auf die Rückübereignung übertragen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Das Rückforderungsrecht kann auch nicht mit der Begründung verneint werden, der Enteignete habe eine Entschädigung erhalten und erleide deshalb keinen Nachteil. Die Vorstellung, die Eigentumsverbürgung sei ihrem Wesen nach eine Eigentums&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_175_185&quot; id=&quot;BVerfGE_38_175_185&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_175_185&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 175 (185):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wertgarantie, hat das Bundesverfassungsgericht bereits in BVerfGE 24, 367 (405) als &quot;Verkennung des grundlegenden Gehalts der Eigentumsgarantie&quot; bezeichnet. Daß der Eigentümer eine angemessene Entschädigung erhält, ist lediglich ein Zulässigkeitserfordernis für die Enteignung; es muß hinzukommen, daß der Eigentumsentzug und der Eigentumserwerb dem Allgemeinwohl dienen. Die Pflicht des Eigentümers, sein Grundstück gegen Geld herzugeben, setzt voraus, daß der Entzug in jeder Richtung verfassungsmäßig ist. Dann ist die Entschädigung &quot;eine selbstverständliche Folge&quot; (BVerfGE 24, 367 [401]). Es ist Sache des Eigentümers zu entscheiden, ob er dem Objekt oder der Entschädigung den Vorzug gibt, wenn seine Sache der öffentlichen Aufgabe nicht zugeführt worden ist.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Steht damit fest, daß Art. 14 GG dem Enteigneten grundsätzlich das Recht gibt, sein früheres Eigentum zurückzuverlangen, wenn der Enteignungsgrund wegfällt, weil der Begünstigte das Vorhaben nicht verwirklicht, dann durfte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer diesen Anspruch nicht deshalb versagen, weil sein Inhalt und die Voraussetzungen seiner Geltendmachung von der Rechtsprechung nicht umrissen werden könnten. Art. 14 GG enthält freilich keine Fixierung von Entstehungszeitpunkt und der Frist zur Ausübung des Rückübereignungsanspruchs oder einer Regelung über die Auswirkungen von Verwendungen. Es wäre angezeigt, daß der Gesetzgeber die Modalitäten dieses verfassungsrechtlichen Anspruchs regelt. Solange dies nicht geschieht, ist aber - jedenfalls in Fällen der hier vorliegenden Art - der richterlichen Rechtsfindung keine unüberwindliche Schranke gesetzt (vgl. BVerfGE 34, 269 [286 ff.]; 37, 67 [81 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Richter wird, wenn er den Zusammenhang des Enteignungsrechts für öffentliche Straßen und Wege mit dem einschlägigen Planfeststellungsrecht bedenkt, sich hinsichtlich der Frist etwa an folgenden Regelungen orientieren: Nach § 42 Abs. 1 Nr. 4 des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_175_186&quot; id=&quot;BVerfGE_38_175_186&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_175_186&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 175 (186):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Straßengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. November 1961 (GVBl. S. 305) ist die Enteignung zu Gunsten einer Straße davon abhängig, daß &quot;das Grundstück innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwendet werden soll&quot;; nach § 39 Abs. 5 tritt der Plan außer Kraft, wenn &quot;er nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit durchgeführt&quot; oder auf weitere fünf Jahre verlängert wird. Diese Vorschrift stimmt mit einer Reihe vergleichbarer Vorschriften im Bundesrecht und Landesrecht überein
&lt;p&gt;(vgl. § 21 Abs. 4 des Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. April 1968 (BGBl. II S. 173); § 26 Abs. 2 des Abfallbeseitigungsgesetzes vom 7. Juni 1972 (BGBl. I S. 873); § 18b Abs. 2 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom 1. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2414); Art. 58 Abs. 2 des Bayerischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1970 (GVBl. 1971 S. 41); Art. 38 Abs. 4 des Bayer Straßengesetzes und Wegegesetzes vom 11. Juli 1958 (GVBl. S. 147) - aF - ; § 7 Abs. 2 des Hamburgischen Enteignungsgesetzes vom 14. Juni 1963 (GVBl. S. 77); § 34 Abs. 5 des Hess Straßengesetzes vom 9. Oktober 1962 (GVBl. S. 437); § 7 Abs. 2 des hessischen Gesetzes über Eisenbahnen und Bergbahnen vom 7. Juli 1967 (GVBl. S. 127); § 7 Abs. 4 des rheinland-pfälzischen Abfallgesetzes vom 17. Januar 1972 (GVBl. S. 81); § 29 Abs. 3 des rheinland-pfälzischen Landesenteignungsgesetzes vom 22. April 1966 (GVBl. S. 103); § 43 Abs. 1 des Saarländischen Straßengesetzes vom 17. Dezember 1964 (Amtsbl 1965 S. 117): hier beträgt die Frist 4 Jahre; vgl. auch § 61 Abs. 2 des Musterentwurfs eines Verwaltungsverfahrensgesetzes (EVwVerfG 1963)).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch in einer Reihe von Enteignungsvorschriften wird die Zeitspanne für die Durchführung eines Unternehmens dahin begrenzt, daß es innerhalb von zwei oder höchstens drei Jahren seit der rechtskräftigen Enteignung begonnen und innerhalb von fünf Jahren zu Ende geführt sein muß (z.B. Art. 53 Abs. 1 des bayer Ödlandgesetzes vom 6. März 1923 [GVBl. S. 89], § 12 Abs. 3 des hessischen Aufbaugesetzes vom 25. Oktober 1948 [GVBl. S. 139], § 57 des rheinland-pfälzischen Aufbaugesetzes vom 1. August 1949 [GVBl. I S. 317], § 46 Abs. 8 des nordrheinwestfälischen Aufbaugesetzes vom 29. April 1950 [GVBl. S. 78],&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_175_187&quot; id=&quot;BVerfGE_38_175_187&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_175_187&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 175 (187):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
§ 49 Abs. 5 des schleswig-holsteinischen Aufbaugesetzes vom 21. Mai 1949 [GVBl. S. 93], § 57 Abs. 1 des Landesbeschaffungsgesetzes vom 23. Februar 1957 [BGBl. I S. 134]).
&lt;p&gt;Ob Art. 14 GG für den Rückübereignungsanspruch solche oder großzügiger bemessene Fristen setzt, kann dahinstehen. Jedenfalls ist im vorliegenden Fall seit der Enteignung im Jahre 1950 inzwischen eine so lange Zeit verstrichen, daß der Anspruch an der Frist nicht mehr scheitern kann. Wegen der Abwicklung im übrigen kann sich das Gericht an bestehenden Regelungen orientieren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Kostenentscheidung beruht auf § 34 Abs. 4 BVerfGG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dr. Benda, Ritterspach, Dr. Haager, Rupp-v. Brünneck, Dr. Böhmer, Dr. Faller, Dr. Brox, Dr. Simon&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3940&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Mon, 08 Jul 2024 10:05:27 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 17.07.1974 - 1 BvR 51/69, 1 BvR 160/69, 1 BvR 285/69, 1 BvL 16/72, 1 BvL 18/72, 1 BvL 26/72</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3937</link>
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&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Zu den Voraussetzungen wirtschaftslenkender Steuergesetze (im Anschluß an &lt;a href=&quot;/entscheidung/1334&quot;&gt;BVerfGE 16, 147&lt;/a&gt; - Werkfernverkehr).&lt;br /&gt;
2. Die Sonderbesteuerung des Straßengüterverkehrs aufgrund des Gesetzes vom 28. Dezember 1968 (&quot;Leberpfennig&quot;) war mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_61_61&quot; id=&quot;BVerfGE_38_61_61&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_61_61&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 61 (61):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Zu den Voraussetzungen wirtschaftslenkender Steuergesetze (im Anschluß an &lt;a href=&quot;/node/1334/daten&quot;&gt;BVerfGE 16, 147&lt;/a&gt; - Werkfernverkehr).&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Die Sonderbesteuerung des Straßengüterverkehrs aufgrund des Gesetzes vom 28. Dezember 1968 (&quot;Leberpfennig&quot;) war mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 17. Juli 1974&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvR 51, 160, 285/69, 1 BvL 16, 18, 26/72 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über I. über die Verfassungsbeschwerden 1. der Firmen a-e - Bevollmächtigter: Professor Dr. Karl Heinrich Friauf, Bensberg-Frankenforst, Eichenhainallee 17 - 1 BvR 51/69 -; 2. der Firma S... - 1 BvR 160/69 -; 3. der Firmen a-h -Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Deringer, Dr. Tessin, Herrmann und Sedemund, Bonn, Zitelmannstraße 8 - 1 BvR 285/69 - gegen das Gesetz über die Besteuerung des Straßengüterverkehrs vom 28. Dezember 1968 (BGB1. I S. 1461); II. wegen verfassungsrechtlicher Prüfung der §§ 1 und 4 des Gesetzes über die Besteuerung des Straßengüterverkehrs vom 28. Dezember 1968 (BGBI. I S. 1461) - Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Außensenate Stuttgart) -- 5. Senat - 1. vom 5. Mai 1972 (V 40/69) - 1 BvL 16/72 -, 2. vom 5. Mai 1972 (V 163/69) - 1 BvL 18/72 -, 3. vom 20. September 1972 (V 63/69) - 1 BvL 26/72 -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I. 1. Die §§ 1 und 4 des Gesetzes über die Besteuerung des Straßengüterverkehrs vom 28. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1461) waren mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_61_62&quot; id=&quot;BVerfGE_38_61_62&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_61_62&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 61 (62):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;2. § 2 Nummer 6 Buchstabe h des Gesetzes über die Besteuerung des Straßengüterverkehrs vom 28. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1461) war mit Artikel 12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit die Beförderung von Mischfuttermitteln (aus Nummer 23.07 des Zolltarifs) in Spezialtankfahrzeugen von der Besteuerung ausgenommen wurde.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II. 1. § 2 Nummer 6 Buchstabe h des Gesetzes über die Besteuerung des Straßengüterverkehrs vom 28. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1461) verletzte in dem vorbezeichneten Umfang das Grundrecht der Beschwerdeführerin zu 1 d) aus Artikel 12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Im übrigen werden die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin zu 1 d) ein Viertel der notwendigen Auslagen zu ersetzen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegenstand der zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Verfahren ist die Frage, ob das Gesetz über die Besteuerung des Straßengüterverkehrs vom 28. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1461) - StGVStG - mit dem Grundgesetz vereinbar war.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Im September 1967 trat der damalige Bundesverkehrsminister Georg Leber mit dem &quot;Verkehrspolitischen Programm für die Jahre 1968 bis 1972&quot; an die Öffentlichkeit (vgl. Bulletin 103/1967, S. 881 ff.). Darin ging er von der Feststellung aus, daß große Teile der deutschen Verkehrswirtschaft in wirtschaftlicher und finanzieller Bedrängnis seien. Für das Jahr 1967 seien min&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_61_63&quot; id=&quot;BVerfGE_38_61_63&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_61_63&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 61 (63):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
destens 2,5 Milliarden DM Bundesleistungen für die Deutsche Bundesbahn zur Abnahme betriebsfremder Lasten und zum Ausgleich von Kostensteigerungen, Verkehrsrückgängen und Einnahmeverlusten erforderlich. Bis 1972 sei ein Anstieg des Zuschußbedarfs auf 5 Milliarden DM zu befürchten, wenn keine weitreichenden Entscheidungen getroffen würden. Nicht weniger besorgniserregend sei die Entwicklung im Straßenverkehr. Das deutsche Straßennetz sei überlastet, u. a. auch durch den ständig zunehmenden Schwerlastverkehr auf weite Entfernungen. Dadurch werde der Verkehrsfluß behindert und die Verkehrssicherheit immer stärker gefährdet. Die bedrohliche Verschärfung der Verkehrslage erfordere rasche und wirksame Maßnahmen. Dabei sei im Güterkraftverkehr die Anwendung auch nicht marktkonformer Mittel unausweichlich. Diese Eingriffe sollten jedoch nur den Charakter von Übergangsmaßnahmen haben und nach Erfüllung ihrer Aufgabe durch marktkonforme Mittel abgelöst werden.
&lt;p&gt;Im einzelnen sah das Programm eine Reihe von Maßnahmen vor. Der Betrieb der Bundesbahn sollte reorganisiert, konzentriert und rationalisiert werden. Im Straßenverkehr sollten die Transporte bestimmter Schwer- und Massengüter über große Entfernungen verboten und außerdem alle Beförderungsleistungen im Fernverkehr durch Lastwagen oder Lastzüge mit einer zulässigen Nutzlast von mehr als 4000 kg besteuert werden. Auch der grenzüberschreitende Straßengüterverkehr sollte in die Besteuerung einbezogen werden. Dazu sollten Maßnahmen in der Binnenschiffahrt, der Luftfahrt und im Seeverkehr sowie der Ausbau der Einrichtungen zur Verkehrsbedienung und kraftfahrtechnische Vorschriften zur Erhöhung der Sicherheit im Straßenverkehr treten. Ein Teil des Aufkommens aus der Straßengüterverkehrsteuer sollte jährlich zur Förderung des kombinierten Verkehrs (Straße-Schiene), insbesondere des Containerverkehrs, verwendet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In Vollzug dieses Programms brachte die Bundesregierung im Januar 1968 u. a. den Entwurf eines Gesetzes über die Besteue&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_61_64&quot; id=&quot;BVerfGE_38_61_64&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_61_64&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 61 (64):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
rung des Straßengüterverkehrs (BTDrucks. V/2494) ein. Das Gesetz wurde nach eingehenden Beratungen im Bundestag und dessen Ausschüssen (Finanzausschuß, Verkehrsausschuß, Ausschuß für Wirtschafts- und Mittelstandsfragen) zum Jahresende 1968 verabschiedet und trat am 1. Januar 1969 in Kraft. Es war zunächst bis zum 31. Dezember 1970 befristet (§ 14); seine Geltung wurde durch Gesetz vom 23. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1869) bis zum 31. Dezember 1971 verlängert.
&lt;p&gt;Das Aufkommen aus der Straßengüterverkehrsteuer betrug insgesamt ca. 1,3 Milliarden DM (Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik 1971 S. 404, 1972 S. 408).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Das Gesetz über die Besteuerung des Straßengüterverkehrs vom 28. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1461) lautete in den für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen wie folgt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 1 Gegenstand der Steuer und Geltungsbereich&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Der Steuer unterliegt die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. im Güterfernverkehr und im Werkfernverkehr,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. im grenzüberschreitenden Güternahverkehr und im grenzüberschreitenden Werknahverkehr, soweit die Beförderung im Geltungsbereich des Güterkraftverkehrsgesetzes durchgeführt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Die Begriffsbestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung gelten auch für dieses Gesetz.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 2 Steuerbefreiungen&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Von der Besteuerung sind ausgenommen&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. die Beförderung mit Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern, deren zulässige Nutzlast allein oder zusammen weniger als 4000 Kilogramm beträgt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. die Beförderung von Gütern für andere durch ein Unternehmen des Güterfernverkehrs, wenn die Güter auf einem Teil der Strecke mit der Eisenbahn oder mit einem Binnenschiff in einem für den Güterfernverkehr genehmigten Kraftfahrzeug, in einem Anhänger, in deren Aufbauten (Huckepackverkehr) oder in Behältern&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_61_65&quot; id=&quot;BVerfGE_38_61_65&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_61_65&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 61 (65):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
befördert werden. Dies gilt auch für die entsprechenden Leertransporte sowie für die entsprechenden Beförderungen im Werkfernverkehr;
&lt;p&gt;3. bis 5....&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;6. die Beförderung von&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) bis g) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;h) Getreide (Kapitel 10 des Zolltarifs); Mischfuttermitteln (aus Nummer 23.07 des Zolltarifs) in Spezialtankfahrzeugen;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;i) bis m) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;7. Beförderungen im Güterfernverkehr unmittelbar nach oder von Berlin (West).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 3 Bemessungsgrundlagen&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Die Beförderung wird nach dem Produkt der Anzahl der Tonnen des Rohgewichts der beförderten Güter und der Anzahl der Kilometer der nach § 20 a des Güterkraftverkehrsgesetzes für den Güterfernverkehr vorgeschriebenen Tarifentfernung (Tonnenkilometer) bemessen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) bis (4) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(5) Bei grenzüberschreitenden Beförderungen bleibt die Steuer außer Ansatz, wenn der Entladeort oder der Beladeort der im Geltungsbereich des Güterkraftverkehrsgesetzes beförderten Güter innerhalb der Nahzone der Gemeinde liegt, in deren Gebiet das beladene Fahrzeug zuerst in den Geltungsbereich des Gesetzes einfährt oder ihn zuletzt verläßt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(6) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(7) Werden nach oder von einem Seehafen im Geltungsbereich des Güterkraftverkehrsgesetzes Güter befördert, die zur Ausfuhr mit Seeschiffen bestimmt sind oder mit Seeschiffen eingeführt worden sind, so ist bei der Steuerberechnung nur die hundertsiebzig Kilometer übersteigende Tarifentfernung zugrunde zu legen. Der Beförderer muß die Voraussetzungen buchmäßig nachweisen. Die Form des buchmäßigen Nachweises kann der Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung bestimmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 4 Steuersätze&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Steuer beträgt&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. für Beförderungen im Güterfernverkehr und im grenzüberschreitenden Güternahverkehr 1 Pfennig je Tonnenkilometer;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_61_66&quot; id=&quot;BVerfGE_38_61_66&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_61_66&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 61 (66):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
2. in allen anderen Fällen, wenn die zulässige Nutzlast des verwendeten Kraftfahrzeugs allein oder zusammen mit der zulässigen Nutzlast des mitgeführten Kraftfahrzeug-Anhängers
&lt;p&gt;a) mindestens 4000 Kilogramm, jedoch weniger als 5000 Kilogramm beträgt, 3 Pfennig je Tonnenkilometer,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) 5000 Kilogramm oder mehr, jedoch weniger als 6000 Kilogramm beträgt, 4 Pfennig je Tonnenkilometer,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) 6000 Kilogramm oder mehr beträgt, 5 Pfennig je Tonnenkilometer.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 5 Steuerermäßigungen&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Die Steuer ermäßigt sich auf 50 vom Hundert der Steuer nach § 4 für Beförderungen&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. unmittelbar nach oder von Berlin (West), soweit die Beförderungen nicht nach § 2 Nr. 7 von der Besteuerung ausgenommen sind,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. unmittelbar nach oder von dem Zonenrandgebiet, den Frachthilfegebieten oder den in § 6 Abs. 3 genannten Gebieten,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. innerhalb des Zonenrandgebietes, der Frachthilfegebiete oder der in § 6 Abs. 3 genannten Gebiete.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 6 Begünstigte Gebiete&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Als Zonenrandgebiet sind anzusehen ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Als Frachthilfegebiete sind außer dem in Absatz 1 bezeichneten Zonenrandgebiet anzusehen ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr durch Rechtsverordnung die Steuer für Beförderungen von oder nach bestimmten Teilen des Bundesgebietes auf 50 vom Hundert des Steuersatzes nach § 4 zu ermäßigen, wenn dies wegen der schwachen verkehrsmäßigen Aufschließung oder der ungünstigen Verkehrslage (Randlage) dieser Gebietsteile zur Vermeidung schwerwiegender volkswirtschaftlicher Nachteile geboten erscheint.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 7 Steuererlaß für den Werkfernverkehr&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesminister der Finanzen kann unbeschadet der Vorschrift des § 131 der Reichsabgabenordnung die Steuer nach § 4 Nr. 2&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_61_67&quot; id=&quot;BVerfGE_38_61_67&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_61_67&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 61 (67):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
auf Antrag im Einzelfall bis auf 1 Pfennig je Tonnenkilometer erlassen, wenn das Unternehmen, das die Beförderung durchführt, wegen seiner Eigenart oder geographischen Lage den Werkfernverkehr für bestimmte Güter nicht entbehren, insbesondere auf die öffentlichen Verkehrsunternehmen nicht ausweichen kann und wenn das Unternehmen durch die Einziehung der vollen Steuer in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist oder geraten würde. Der Bundesminister der Finanzen kann die Ermächtigung an die nachgeordneten Behörden übertragen, wenn er im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr Richtlinien für den Erlaß der Steuer aufstellt.
&lt;p&gt;§ 12 Durchführung&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Allgemeine Verwaltungsvorschriften, die zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich sind, erläßt der Bundesminister der Finanzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Von der Ermächtigung nach § 6 Abs. 3 StGVStG hat der Bundesminister der Finanzen mit der sogenannten Gebietsverordnung vom 23. April 1969 (BGBl. I S. 337) Gebrauch gemacht. Danach ermäßigt sich die Straßengüterverkehrsteuer um die Hälfte, wenn die Güterbeförderung in einer großen Anzahl weiterer Städte und Landkreise beginnt und/oder endet. Aufgrund der §§ 7 und 12 hat der Bundesminister der Finanzen die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 28. Januar 1969 erlassen (BStBl. I S. 67). In ihr hieß es unter Nr. 7 zu § 7 StGVStG:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Frage, ob ein Unternehmen durch die Einziehung der vollen Steuer in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist oder geraten würde, ist unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände zu entscheiden. Ausschlaggebend sind die Ertragslage sowie die Liquidität des jeweiligen Unternehmens. Als Anhalt für wirtschaftliche Schwierigkeiten kann es u. a. angesehen werden, wenn ein Unternehmen nicht nur vorübergehend mit steuerlich anzuerkennenden wesentlichen Verlusten abschließt oder nicht nur vorübergehend wesentliche Liquiditätsschwierigkeiten hat. Die nach den Unterlagen zu erwartende Ertragslage ist angemessen zu berücksichtigen. Die Vermögenslage darf im allgemeinen außer Betracht gelassen werden. Bei besonders günstigen Vermögensverhältnissen kann jedoch ein Erlaß nicht gewährt werden.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_61_68&quot; id=&quot;BVerfGE_38_61_68&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_61_68&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 61 (68):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Das Finanzanpassungsgesetz vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426) brachte in Artikel 11 verschiedene Änderungen des Gesetzes, die hier jedoch außer Betracht bleiben können.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Bei den Beschwerdeführerinnen und den Klägerinnen in den Ausgangsverfahren handelt es sich um Unternehmen mit Werkfernverkehr oder grenzüberschreitendem Werknahverkehr sowie um Unternehmen des gewerblichen Güterfernverkehrs.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Beschwerdeführerin zu 1 a) ist ein mittelständisches Mineralöl-Handelsunternehmen, das die Ware von weit entfernten Raffinerien und Großtanklagern mit eigenen Tankwagen heranschaffen muß. Ein Verzicht auf diesen Werkfernverkehr sei ihr - so begründet sie näher - aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerin zu 1 b) erzeugt und vertreibt Gase in flüssigem Aggregatzustand. Zur Beförderung der tiefgekühlten Gase setzt sie besonders angefertigte Tanklastwagen ein, wie sie nach ihren Angaben vergleichbar weder vom gewerblichen Güterfernverkehr noch von der Bundesbahn angeboten werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerin zu 1 c) stellt Polstermöbel und Matratzen her. Ihre Einzelhandelskunden werden nach einem festen Auslieferungsplan im Werkfernverkehr bedient, der wegen der Vielzahl von kleinen Einzelaufträgen nach ihren Darlegungen aus praktischen und wirtschaftlichen Gründen nicht ersetzbar ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerin zu 1 d) handelt mit Mischfuttermitteln. Sie sei auf den Werkfernverkehr angewiesen, so trägt sie vor, weil Fahrer mit guten Warenkenntnissen die in ländlichen Gegenden ansässigen Kunden mit unterschiedlichen Erzeugnissen und Mengen bedienen müßten. Sie sei besonders betroffen, weil § 2 Nr. 6 h StGVStG die Beförderung von Mischfuttermitteln in Spezialtankwagen, wie sie von Großunternehmen verwendet würden, von der Besteuerung ausnehme, während sie als mittelständisches Unternehmen ihre Erzeugnisse lediglich in Säcken transportieren könne und dafür steuerpflichtig sei.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_61_69&quot; id=&quot;BVerfGE_38_61_69&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_61_69&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 61 (69):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Beschwerdeführerin zu 1 e) betreibt ein Handelsunternehmen für Landesprodukte, insbesondere Getreidesaatgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmittel. Sie unterhält einen ausgedehnten Verteiler(fern)verkehr mit Lastkraftwagen vor allem zu Kleinlandwirten, die von den als Fahrer eingesetzten gelernten Landwirten zugleich beim Kauf der mitgeführten Waren beraten werden.
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerin zu 2) handelt mit Baumaterialien, die sie mit eigenen Lastkraftwagen von den Herstellern abholt und an die Kunden ausliefert. Während die Abnehmer sich sämtlich innerhalb der Nahzone (gemäß § 2 Abs. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes - GüKG -) befinden, sind, wie sie vorträgt, einige Hauptlieferanten ungefähr 90 bis 100 km entfernt. Dadurch werde sie gegenüber Konkurrenten, die auch beim Antransport der Ware innerhalb der Nahzone blieben, erheblich benachteiligt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die Beschwerdeführerinnen zu 3 a) bis h) betreiben genehmigten Güterfernverkehr.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Die Klägerin im Ausgangsverfahren zu II 1) (1 BvL 16/72) stellt Wasch- und Körperpflegemittel her, die sie mit Hilfe eines weit verzweigten Vertreter- und Verteilernetzes an einen vorwiegend ländlichen Kundenkreis vertreibt. Die Waren werden im Werkfernverkehr zu Verteilerstellen (jährlich ungefähr 80 000 Abladungen) gebracht, von wo aus die Verteiler direkt die Endverbraucher beliefern (ungefähr 8 Millionen Einzelsendungen). Gegen den Steuerbescheid, durch den sie für den Monat Januar 1969 zur Straßengüterverkehrsteuer herangezogen wurde, erhob sie Anfechtungsklage.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Klägerin des Ausgangsverfahrens zu II 2) (1 BvL 18/72) betrieb im nördlichen Schwarzwald u.a. eine Kies- und Sandgroßhandlung. Am 28. August 1969 führte sie einen Kiestransport von Lauterburg/Elsaß nach Sindelfingen durch. Sie erhielt wegen dieses grenzüberschreitenden Werknahverkehrs einen Steuerbescheid, den sie mit der Klage anfocht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Klägerin des Ausgangsverfahrens zu II 3) (1 BvL 26/72) ist ein Güterfernverkehrsunternehmen. Gegen den Steuerbe&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_61_70&quot; id=&quot;BVerfGE_38_61_70&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_61_70&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 61 (70):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
scheid für die Beförderungen im Januar 1969 erhob sie Anfechtungsklage.
&lt;p&gt;Das Finanzgericht hat die drei Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Bestimmungen der §§ 1 und 4 StGVStG mit dem Grundgesetz vereinbar sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Beschwerdeführerinnen und das vorlegende Gericht halten bei einer Zusammenschau aller Rügen wesentliche Bestimmungen des Straßengüterverkehrsteuergesetzes (§ 1, § 2 Nr. 6 Buchst. h und Nr. 7, § 3 Abs. 5 und Abs. 7, § 4, § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 3, § 7) wegen Verstoßes gegen die Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG für verfassungswidrig und infolgedessen das Gesetz insgesamt für nichtig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im einzelnen legen sie dar:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Art. 2 Abs. 1 GG gewährleiste die Freiheit von steuerlichen Belastungen, die nicht durch die grundgesetzliche Ordnung, insbesondere eine entsprechende Gesetzgebungskompetenz gedeckt seien. Die Straßengüterverkehrsteuer falle nicht unter den Steuerbegriff des Art. 105 GG und stelle einen verfassungwidrigen Formenmißbrauch dar. Sie sei nach der Absicht des damaligen Bundesverkehrsministers Leber als reine &quot;Maßnahme zur Entlastung der Straße&quot; angelegt gewesen und habe aus verkehrspolitischen Gründen &quot;ein Gefälle von der Straße zur Schiene&quot; schaffen sollen. Der Minister habe wörtlich erklärt, es gehe in diesem Falle nicht &quot;um das Einnehmen von Steuern&quot;, der Sinn des Gesetzes werde am besten erreicht, wenn das Steueraufkommen gleich Null wäre. Daraus und aus zahlreichen anderen Erklärungen im Gesetzgebungsverfahren ergebe sich, daß die Straßengüterverkehrsteuer eine reine verkehrspolitische Ordnungsmaßnahme darstelle und nicht einmal als Nebenzweck angestrebt habe, das Steueraufkommen des Bundes zu vermehren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Straßengüterverkehrsteuer verstoße auch gegen das rechtsstaatliche Prinzip der Verhältnismäßigkeit, weil die Erfahrungen mit der früheren erhöhten Besteuerung des Werkfernverkehrs (vgl. BVerfGE 16, 147) gezeigt hätten, daß die Maßnahme un&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_61_71&quot; id=&quot;BVerfGE_38_61_71&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_61_71&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 61 (71):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
geeignet sei und daß dem harten Eingriff kein entsprechender Nutzen für das Gemeinwohl gegenüberstehe. Der relativ geringfügige Rückgang des Werkfernverkehrs unter der alten Beförderungsteuer sei nämlich nicht der Bahn, sondern allein dem gewerblichen Güterfernverkehr zugute gekommen. Ein Austausch der Beförderungsleistungen zwischen Straßengüterverkehr und Bundesbahn sei überhaupt nur in engem Rahmen möglich; denn bei den Qualitätsanforderungen der Verlader an die Transportentwicklung und den zu erbringenden Nebenleistungen bestehe zwischen beiden praktisch keine Wettbewerbsbeziehung. Die Straßengüterverkehrsteuer sei infolge der funktionellen Überlegenheit des Transports mit Lastkraftwagen gegenüber dem Schienentransport nicht geeignet, die Beförderung von Gütern im Fernverkehr von der Straße auf die Schiene zu verlagern, wie es der Zweck des Gesetzes gewesen sei. Eher bestände die Möglichkeit, vom Werkfernverkehr auf den gewerblichen Güterverkehr auszuweichen. Ohnehin sei die Bundesbahn gar nicht in der Lage gewesen, die nach der Absicht des Gesetzgebers auf sie überzuleitenden Transportleistungen zu erbringen.
&lt;p&gt;An der Verhältnismäßigkeit der Steuer fehle es auch, soweit sie durch Eindämmung der Transporte Verkehrsfluß und Verkehrssicherheit verbessern sollte. Die Auferlegung schwerer wirtschaftlicher Opfer, um eine höchst unsichere, allenfalls minimale Senkung der Unfallzahlen zu erreichen, sei unverhältnismäßig, zumal sich der vielfach unfallträchtigere PKW-Verkehr ungehemmt ausdehnen könne.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Werkfernverkehr betreibenden Beschwerdeführerinnen machen ferner geltend, die Straßengüterverkehrsteuer verstoße wegen der Unschärfe des Eingriffs, die sich insbesondere in der Belastung auch des nicht ersetzbaren Werkfernverkehrs zeige, gegen rechtsstaatliche Grundsätze. Aus rechtsstaatlichen Gründen hätte der Gesetzgeber gewährleisten müssen, daß die Intervention nur dort wirksam werden könne, wo sie nach seinen Intentionen wirken sollte. Zwar sehe § 7 StGVStG eine Erlaßmöglichkeit vor. Voraussetzung sei jedoch, daß &quot;das Unternehmen durch die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_61_72&quot; id=&quot;BVerfGE_38_61_72&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_61_72&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 61 (72):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Einziehung der vollen Steuer in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist oder geraten würde&quot;. Dieses einschränkende Kriterium sei sachwidrig; denn mit der Voraussetzung, daß ein Unternehmen auf den Werkfernverkehr angewiesen sei, stehe bereits fest, daß die Intervention unwirksam und unzumutbar sei.
&lt;p&gt;§ 7 StGVStG sei auch aus anderen Gründen mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar. Der Erlaß der als Lenkungsmaßnahme gedachten Steuer wirke wie eine Erlaubnis- oder Ausnahmegenehmigung im Bereich der durch Art. 12 GG geschützten beruflichen Betätigung und dürfe deshalb nicht in das Ermessen der Exekutive gestellt werden. § 7 Satz 2 StGVStG umgehe außerdem Art. 80 Abs. 1 GG. Die Vorschrift gestatte dem Bundesminister der Finanzen, seine Befugnis zum Erlaß der Beförderungsteuer an die nachgeordneten Behörden zu übertragen, wenn er im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr Richtlinien dafür aufstelle. Diese Richtlinien enthielten jedoch normative Regelungen, die infolgedessen durch Rechtsverordnung hätten ergehen müssen. Da § 7 rechtsstaatswidrig sei, sei auch das ganze Straßengüterverkehrsteuergesetz nichtig; denn diese Vorschrift bilde mit den übrigen Bestimmungen eine untrennbare Einheit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die gewerblichen Güterfernverkehr betreibenden Beschwerdeführerinnen führen zusätzlich aus, § 6 Abs. 3 StGVStG entspreche nicht den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. Die in § 6 Abs. 3 verwendeten Begriffe ließen völlig offen, in welchen Fällen und in welchem Ausmaß von der Ermächtigung Gebrauch gemacht werden könne. Der Verstoß gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG habe die Nichtigkeit des ganzen Gesetzes zur Folge, weil das Gesetz ohne § 6 Abs. 3 nicht zustande gekommen wäre.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der gesetzliche Eingriff in den gewerblichen Güterfernverkehr sei auch deshalb unverhältnismäßig, weil die Steuer nur zum Teil übergewälzt werden könne. Bei den Beschwerdeführerinnen ergebe sich durch die Steuerbelastung eine Existenzbedrohung. Die Wirtschaftlichkeit der Betriebe könne wegen der Kontingentie&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_61_73&quot; id=&quot;BVerfGE_38_61_73&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_61_73&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 61 (73):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
rung des Güterfernverkehrs auch nicht durch eine Kapazitätsausweitung verbessert werden.
&lt;p&gt;Vollends ungeeignet zur Erreichung einer Verkehrsverlagerung sei die Straßengüterverkehrsteuer geworden, nachdem der Bundesminister für Verkehr in Widerspruch zum Gesetzeszweck und zu den zuvor abgegebenen Erklärungen im Dezember 1968 eine Anhebung der Tarife in Höhe der zusätzlichen Belastung durch die Steuer abgelehnt habe. Da die Steuer nur zu etwa 50% von den zumeist kleinen Güterfernverkehrsunternehmern auf die marktmächtige verladende Wirtschaft abgewälzt werden könne, trete in weitem Umfang für die Verlader keine Verteuerung ein, so daß der Anreiz zum Übergang auf den Eisenbahntransport entfalle. Mit der beabsichtigten Verkehrsverlagerung durch Besteuerung der Straßentransporte sei es ferner nicht vereinbar gewesen, daß die Bundesregierung mit Wirkung vom 1. Februar 1971 an eine Tariferhöhung der Bundesbahn genehmigt habe, durch die der Tarifunterschied zum Straßengüterverkehr von 22% auf 3,5% abgesunken sei. Auch nach der Tariferhöhung im Straßengüterverkehr vom 12. April 1971 betrage der Unterschied lediglich 12,4%. Die Tarifangleichung mache den Verteuerungseffekt der Straßengüterverkehrsteuer von ungefähr 6% zunichte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Sinnlosigkeit der Beförderungsteuer als Mittel zur Eindämmung des Straßengüterverkehrs werde schließlich durch die Zulassung von neuen Einheiten im gewerblichen Güterfernverkehr im Juni 1970 dargetan. Schon längere Zeit zuvor seien außerdem sog. Notstandsgenehmigungen nach § 19 a GüKG erteilt worden. Um so weniger sei es gerechtfertigt gewesen, das Gesetz nach der Kontingenterhöhung noch einmal um ein Jahr zu verlängern. Im übrigen seien die während der Abschirmung durch die Straßengüterverkehrsteuer vorgesehenen Rationalisierungsmaßnahmen von der Bundesbahn nicht oder nur unzulänglich durchgeführt worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das vorlegende Finanzgericht weist außerdem darauf hin, daß der Gesetzgeber auch dann, wenn man seine Kompetenz zur Er&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_61_74&quot; id=&quot;BVerfGE_38_61_74&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_61_74&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 61 (74):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
hebung einer solchen Abgabe aus Art. 74 Nr. 11 GG herleite, an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden sei. Sie fordere die Einhaltung der Wettbewerbsfreiheit, als deren Bestandteil das Subsidiaritätsprinzip anzusehen sei. Dieses verbiete die Unterstützung der Bundesbahn, weil die Privatwirtschaft die Güterbeförderung billiger zu erbringen vermöge. Die Belastung des grenzüberschreitenden Werknahverkehrs diene lediglich einem Nebenzweck der Straßengüterverkehrsteuer, nämlich dem Schutz der deutschen Seehäfen. § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes erreiche aber den Nebenzweck nur lückenhaft und arbeite dort, wo er ihn erreiche, dem eigentlichen Hauptzweck des Straßengüterverkehrsteuergesetzes offensichtlich entgegen.
&lt;p&gt;Ein erheblicher Wirksamkeitsmangel liege auch in der Befristung des Gesetzes auf (ursprünglich) 2 Jahre; denn sie wirke dem Gesetzeszweck der Entflechtung des Straßenverkehrs geradezu entgegen, weil es Betrieben mit spezialisiertem Fuhrpark nicht zuzumuten sei, ihr Vertriebssystem wegen eines Gesetzes von nur zweijähriger Dauer zu ändern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die Werkfernverkehr betreibenden Beschwerdeführerinnen legen zu Art. 12 Abs. 1 GG dar, die Beschränkung des nicht ersetzbaren Werkfernverkehrs durch das Straßengüterverkehrsteuergesetz schlage - entgegen der in BVerfGE 16, 147 (167) vertretenen Auffassung - auf die Berufswahl durch. Eingriffe in die Freiheit der Berufswahl seien aber nur zulässig, wenn der Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter die Steuer zwingend erfordere. Das sei nicht der Fall, da die Steuer beim nicht ersetzbaren Werkfernverkehr nicht geeignet sei, den angestrebten Umlenkungserfolg zu erreichen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Güterfernverkehr betreibenden Beschwerdeführerinnen meinen, es gebe einen eigenständigen Beruf des Güterfernverkehrsunternehmers. Auch bei ihnen handle es sich um einen Eingriff auf der Stufe der Berufswahl. Selbst bei einer Wertung der Steuer lediglich als Berufsausübungsregelung sei aber der Eingriff &quot;besonders empfindlich&quot;, so daß als Zulässigkeitsvoraussetalzung - wie bei Beschränkung der Berufswahlfreiheit - das Vorliegen &quot;nach&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_61_75&quot; id=&quot;BVerfGE_38_61_75&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_61_75&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 61 (75):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
weisbarer oder höchst wahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut&quot; zu fordern sei. Diese Voraussetzung sei jedoch nicht erfüllt. Aus einer Reihe von Erklärungen im Gesetzgebungsverfahren müsse geschlossen werden, daß der Besteuerung des gewerblichen Güterfernverkehrs mit einem Pfennig je t/km keine verkehrspolitischen Motive zugrunde gelegen hätten, sondern lediglich die Unsicherheit des Gesetzgebers über die Zulässigkeit der für den Werkfernverkehr vorgesehenen Maßnahmen.
&lt;p&gt;Das vorlegende Finanzgericht meint, die Straßengüterverkehrsteuer verstoße gegen Art. 12 GG, weil sie auch den nicht ersetzbaren Werkverkehr erfasse. Er müsse die Belastung tragen, ohne ihr durch Erfüllung des gesetzgeberischen Zweckes entgehen zu können. Die Schwierigkeiten einer praktikablen Abgrenzung könnten es nicht rechtfertigen, das Gesetz auch auf offensichtlich nicht Betroffene auszudehnen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Wenn auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Besteuerung in der Regel keinen Eingriff in das Eigentum (Art. 14 GG) bedeute, so sei doch - so meinen die Beschwerdeführerinnen - die Situation bei einer interventionistischen Lenkungssteuer anders zu beurteilen. Der Staat verlange hier nicht ein finanzielles Opfer im Interesse des Staatshaushalts, sondern bediene sich der Steuer als Werkzeug, um gezielt in den Eigentumsbereich des Bürgers hineinzuwirken und dort bestimmte wirtschaftspolitisch erwünschte Reaktionen zu erzwingen. Die Steuer lege den Betroffenen ein ungerechtfertigtes Sonderopfer auf, weil sie für die Strukturkrise der Bundesbahn nicht verantwortlich seien. Die Sanierung der Bahn sei Sache der Allgemeinheit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Ursache der Defizite bei der Bundesbahn seien in erster Linie deren gemeinwirtschaftliche Lasten, die nach § 28 a des Bundesbahngesetzes der Bund zu tragen habe. Es verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn statt dessen der Straßengüterverkehr dafür aufkommen müsse. Erst recht gehe es nicht an, daß der Straßengüterverkehr mit einem aus dem Steueraufkommen finanzierten Pro&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_61_76&quot; id=&quot;BVerfGE_38_61_76&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_61_76&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 61 (76):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gramm zur Anlage von Gleisanschlüssen seien direkten Konkurrenten unterstützen müsse. Hinzu komme die Ungleichbehandlung des Güterfernverkehrs gegenüber dem nicht grenzüberschreitenden Güternahverkehr, Werknahverkehr und gegenüber dem Schienenverkehr. Die erhöhte Belastung des Werkfernverkehrs gegenüber dem gewerblichen Güterfernverkehr sei sachlich nicht gerechtfertigt. Weder der vom Gesetzgeber angestrebte Konkurrenzschutz zugunsten der Deutschen Bundesbahn noch die Förderung der Verkehrssicherheit könnten eine Besteuerung des Werkfernverkehrs in mehrfacher Höhe der Belastung des Güterfernverkehrs rechtfertigen. Auch die ungleiche Betroffenheit der einzelnen Unternehmer infolge der Unschärfe des Eingriffs und der Ausnahmebestimmungen verstoße gegen Art. 3 GG. Der Gleichheitssatz sei ferner dadurch verletzt, daß Transporte nach oder von Berlin im Güterfernverkehr von der Steuer vollständig befreit (§ 2 Nr. 7 StGVStG), entsprechende Transporte im Werkfernverkehr hingegen mit dem halben Steuersatz belegt würden (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 StGVStG). Schließlich verstoße es gegen Art. 3 Abs. 1 GG, daß der grenzüberschreitende Werknahverkehr stärker besteuert werde als der grenzüberschreitende Güternahverkehr.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Namens der Bundesregierung hat der Bundesminister für Verkehr zu den Verfassungsbeschwerden und Vorlagebeschlüssen Stellung genommen. Er hat Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden erhoben, da die Beschwerdeführerinnen durch die angegriffenen gesetzlichen Bestimmungen nicht unmittelbar verletzt seien. Er hält im übrigen das Straßengüterverkehrsteuergesetz für verfassungsmäßig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Art. 2 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könne ein steuerlicher Eingriff vorwiegend einen wirtschaftspolitischen Zweck verfolgen. Wenn ein Abgabengesetz sich, wie das Straßengüterverkehrsteuergesetz, in die Systematik des Steuerrechts einordne, an frühere, bewährte steuerrechtliche Regelungen anknüpfe, von der Finanzver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_61_77&quot; id=&quot;BVerfGE_38_61_77&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_61_77&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 61 (77):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
waltung im Verfahren nach der Reichsabgabenordnung (AO) ausgeführt werde, objektiv geeignet sei, Einnahmen zu erzielen, ein Aufkommen erbringe, das die Erhebungskosten um ein Vielfaches übersteige und der Ertrag nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 3 GG dem Bund zugewiesen werde, seien die Voraussetzungen des § 1 AO erfüllt.
&lt;p&gt;Die Steuer verstoße auch nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip. Sie sei weder ungeeignet noch unzumutbar. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs (BTDrucks. V/2494 S. 7 ff.) sei es das Ziel des Gesetzesvorhabens gewesen, eine weitere Verschärfung des Wettbewerbs zwischen Straße und Schiene und &quot;die zu erwartende Ausdehnung des Werkfernverkehrs zu verhindern&quot;. Daher habe sich die Anknüpfung an die frühere Beförderungsteuer für den Werkfernverkehr angeboten, da diese, wie in der Entscheidung BVerfGE 16, 147 anerkannt werde, geeignet gewesen sei, den Werkfernverkehr einzudämmen und die Verkehrssicherheit zu verbessern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu der angeblichen Unschärfe des in der Steuer liegenden Eingriffs habe schon das Bundesverfassungsgericht in der vorgenannten Entscheidung festgestellt, daß es sich bei dem nicht ersetzbaren Werkfernverkehr um Ausnahmefälle handle, welche die Zulässigkeit der Steuer insgesamt nicht in Frage stellen könnten, wenn eine Härteklausel wie § 131 AO Billigkeitsmaßnahmen zulasse. Um so mehr gelte das für die vorliegende Steuer, da nunmehr durch die umfangreichen Ausnahmen für bestimmte Güter (§ 2) und die Steuerermäßigung für verkehrsschwache und -ungünstige Gebiete (§ 6) der Umfang des besteuerten, nicht ersetzbaren Verkehrs noch weiter eingeschränkt und eine zusätzliche Erlaßvorschrift (§ 7) geschaffen worden sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Es liege auch kein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG vor. Daß eine notwendigerweise generalisierende steuerliche Lenkungsmaßnahme der Berufsfreiheit in Ausnahmefällen widerstreiten, gleichwohl aber insgesamt noch eine zulässige Ausübungsregelung bleiben könne, habe das Bundesverfassungsgericht schon für die alte Beförderungsteuer entschieden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Da es sich bei der Straßengüterverkehrsteuer um eine echte&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_61_78&quot; id=&quot;BVerfGE_38_61_78&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_61_78&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 61 (78):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Steuer handele, sei Art. 14 Abs. 1 GG nicht verletzt. Schließlich enthielten die angegriffenen gesetzlichen Regelungen auch keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz.
&lt;p&gt;2. Der II. Senat des Bundesfinanzhofes hat mitgeteilt, daß er einen die Vollziehung zweier Straßengüterverkehrsteuerbescheide aussetzenden Beschluß des vorlegenden Finanzgerichts aufgehoben und in dieser Entscheidung die Verfassungsmäßigkeit der Straßengüterverkehrsteuer grundsätzlich bejaht habe. Dies sei die einzige bisher zu den §§ 1 und 4 StGVStG ergangene Entscheidung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zur Besteuerung des grenzüberschreitenden Werknahverkehrs weist der Bundesfinanzhof darauf hin, daß § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 5 StGVStG in erster Linie eine Ergänzung zur Besteuerung des Güter- und Werkfernverkehrs gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 sei und dem gleichen Zweck wie diese Vorschrift diene. Erst § 3 Abs. 7 ziele auf einen Vorteil für die deutschen Seehäfen ab, der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 StGVStG nur ein beiläufiger Nebenzweck sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren, die den Vorlageverfahren 1 BvL 16/72 und 1 BvL 18/72 zugrunde liegen, haben sich im wesentlichen der Rechtsansicht des vorlegenden Finanzgerichts angeschlossen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden und Vorlagen sind zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerinnen sind von den Vorschriften des Straßengüterverkehrsteuergesetzes selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen, da sich jedenfalls aus § 10 Abs. 1 des Gesetzes unmittelbare Pflichten für den Beförderer ergeben (vgl. BVerfGE 16, 147 [158 ff.] für die frühere Beförderungsteuer).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch gegen die Zulässigkeit der Vorlagen bestehen keine Bedenken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die angegriffenen Vorschriften des Straßengüterverkehrsteuergesetzes waren mit dem Grundgesetz vereinbar. Lediglich § 2&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_61_79&quot; id=&quot;BVerfGE_38_61_79&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_61_79&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 61 (79):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Nummer 6 Buchstabe h StGVStG verstieß insoweit gegen den auch im Rahmen des Art. 12 Abs. 1 GG zu berücksichtigenden Art. 3 Abs. 1 GG, als die Beförderung von Mischfuttermitteln (aus Nummer 23.07 des Zolltarifs) in Spezialtankfahrzeugen von der Besteuerung ausgenommen wurde.
&lt;p&gt;Das Straßengüterverkehrsteuergesetz ist in erster Linie an Art. 12 Abs. 1 GG als der &quot;lex specialis für das Gebiet des Berufsrechts&quot; zu messen, da es infolge seiner Gestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufes steht und - objektiv - eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen läßt (ebenso schon BVerfGE 16, 147 [162] für die frühere Beförderungsteuer). Art. 2 Abs. 1 GG ist als Prüfungsmaßstab insoweit ausgeschlossen (BVerfGE 30, 292 [336] - Mineralölbevorratung - mit weiteren Nachweisen).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Indessen müssen alle Regelungen, die Art. 12 Abs. 1 GG erlaubt, immer auch in sonstiger Hinsicht verfassungsmäßig sein (BVerfGE 9, 83 [88]; 13, 181 [190]). Der Gesetzgeber muß daher bei derartigen Regelungen nicht nur die besonderen Wertentscheidungen des Art. 12 GG, sondern auch alle übrigen Verfassungsnormen beachten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Straßengüterverkehrsteuer war eine Beförderungsteuer im Sinne von Art. 106 Abs. 1 Nr. 4 GG a.F. und fiel damit in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Gemäß Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 Nr. 3 GG in der Fassung des Einundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Finanzreformgesetz) vom 12. Mai 1969 (BGBl. I S. 359) änderte sich auch später daran nichts.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerinnen und des vorlegenden Gerichts handelte es sich bei dieser Abgabe um eine Steuer im Sinne des X. Abschnitts des Grundgesetzes. Wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt ausgesprochen hat, verwendet das Grundgesetz den Begriff &quot;Steuer&quot; grundsätzlich in demselben Sinne, in dem er in § 1 Abs. 1 Satz 1 AO umschrieben ist&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_61_80&quot; id=&quot;BVerfGE_38_61_80&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_61_80&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 61 (80):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
(BVerfGE 3, 407 [435]; 7, 244 [251]; 29, 402 [408]); er liegt auch den im Grundgesetz enthaltenen Kompetenzvorschriften für die Gesetzgebung zugrunde.
&lt;p&gt;Für die Sonderbesteuerung des Werkfernverkehrs nach dem früheren Beförderungsteuergesetz hat das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung BVerfGE 16, 147 (161) ausdrücklich festgestellt, daß es sich um &quot;eine in das Gewand eines Steuergesetzes gekleidete wirtschaftliche Lenkungsmaßnahme&quot; mit dem Hauptziel der Eindämmung des Werkverkehrs handelte. Dazu wird ausgeführt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Gesetzliche Eingriffe in das Spiel der wirtschaftlichen Kräfte sind auch in der Form von Steuergesetzen nicht unzulässig. Steuern, die dem Pflichtigen ein bestimmtes wirtschaftliches Verhalten nahelegen sollen, ohne ihn dazu rechtlich zu zwingen, hat es seit je gegeben. Daß ein steuerrechtlicher Eingriff vorwiegend einen wirtschaftspolitischen Zweck verfolgt, führt also nicht schon zu der Folgerung, es liege ein verfassungswidriger Formmißbrauch vor. Von einem solchen Mißbrauch wäre allenfalls zu sprechen, wenn das Steuergesetz dem ihm begrifflich zukommenden Zweck, Steuereinnahmen zu erzielen, geradezu zuwiderhandelte, indem es ersichtlich darauf ausginge, die Erfüllung des Steuertatbestandes praktisch unmöglich zu machen, also in diesem Sinne eine &#039;erdrosselnde&#039; Wirkung auszuüben.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;An diesem weiten verfassungsrechtlichen Steuerbegriff hat das Bundesverfassungsgericht auch in den späteren Entscheidungen festgehalten (vgl. BVerfGE 19, 101 [114] - Zweigstellensteuer für Wareneinzelhandelsunternehmen; BVerfGE 19, 119 [125] - Kuponsteuer; BVerfGE 21, 160 [169] - Zweigstellensteuer für Bank- und Kreditunternehmen; BVerfGE 30, 250 [264] - Sonderumsatzsteuer nach dem Absicherungsgesetz).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daß es dem Gesetzgeber bei der Straßengüterverkehrsteuer trotz der von den Beschwerdeführerinnen angeführten Äußerungen einzelner am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Personen auch auf die Erzielung von Einnahmen ankam, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Zwar wurde ursprünglich in der Begründung zum Regierungsentwurf dieser Zweck nicht ausdrücklich erwähnt (vgl. BTDrucks. V/2494 S. 7). Ledig&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_61_81&quot; id=&quot;BVerfGE_38_61_81&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_61_81&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 61 (81):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lich in dem vorangestellten verkehrspolitischen Programm war die Verwendung von 50 Millionen DM aus dem Aufkommen dieser Steuer vorgesehen (BTDrucks. V/2494 S. XVII). Jedoch gewann die Einnahmenerzielung an Gewicht, als der Gesetzgeber sich entschloß, die Bundesbahn - statt durch die ursprünglich geplanten Beförderungsverbote - nunmehr durch jährliche Investitionen in Höhe von 250 Millionen DM für Gleisanschlüsse, Containerverkehr usw. zu unterstützen. Diese Investitionen hätten ohne das Steueraufkommen aus dem Straßengüterverkehrsteuergesetz nicht finanziert werden können (vgl. Abg. Müller-Hermann, Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 5. Wp., Sten- Ber. S. 10 668; Bundesverkehrsminister Leber, a.a.O., S. 10 677).
&lt;p&gt;Schließlich kann keine Rede davon sei, daß die Straßengüterverkehrsteuer &quot;erdrosselnd&quot; gewirkt hätte. Sie hat die Grenze nicht überschritten, jenseits derer die Finanzfunktion der Abgabenerhebung in eine reine Verwaltungsfunktion mit Verbotscharakter umschlägt (vgl. BVerfGE 14, 76 [99]; 16, 147 [161]; 29, 327 [331]; 31, 8 [23]). Daß das Straßengüterverkehrsteuergesetz Wirkungen dieser Art gezeigt hätte, können die Beschwerdeführerinnen und das Finanzgericht ernsthaft nicht behaupten. Dem steht nicht entgegen, daß es in einzelnen Fällen zur Einstellung von gewerblichen Güterfernverkehrsbetrieben oder zur Aufgabe des Werkfernverkehrs gekommen sein mag.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegen die angegriffenen Bestimmungen des Straßengüterverkehrsteuergesetzes bestehen keine durchgreifenden rechtsstaatlichen Bedenken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Gegen die Steuerlenkungsgesetze im allgemeinen und die Besteuerung des Straßengüterverkehrs im besonderen ist der Vorwurf erhoben worden, sie böten keine Gewähr dafür, daß die steuerlichen Maßnahmen sich gerade dort auswirkten, wo die betroffene Verhaltensweise am stärksten sozialschädlich sei oder wo sie am ehesten entbehrt werden könne. Durch die Sonderbesteuerung des Werkfernverkehrs würden nicht etwa die Unternehmer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_61_82&quot; id=&quot;BVerfGE_38_61_82&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_61_82&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 61 (82):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zum Verzicht auf die Beförderungsart gezwungen, die angesichts ihrer örtlichen Lage ohne Nachteil auf andere Verkehrsmittel zurückgreifen könnten, sondern vielmehr diejenigen, die infolge der Konkurrenzverhältnisse die erhöhte Belastung in ihrer Kalkulation nicht mehr auffangen könnten, selbst wenn ihnen keine andere angemessene Beförderungsmöglichkeit zur Verfügung stände. Diese Unschärfe des Eingriffs sei strukturbedingt und bewirke, daß die rechtsstaatlich gebotene Meßbarkeit und Berechenbarkeit auf der sekundären Stufe der Intervention nicht gegeben sei, wenn sie auch auf der primären Stufe des eigentlichen Steuertatbestandes vorhanden sein möge.
&lt;p&gt;In der Tat stellen die Schwierigkeiten einer zutreffenden Prognose den Lenkungserfolg solcher Gesetze nicht selten in Frage (vgl. z. B. BVerfGE 16, 147 [181, 187 f.]; 30, 250 [264]). Dies trifft jedoch nicht nur für Lenkungssteuern, sondern auch für andere wirtschafts- und verkehrspolitische Maßnahmen (nach Art. 74 Nrn. 11 und 22 GG) zu. Da allenfalls die Globalwirkungen, nicht aber sämtliche bei den einzelnen Lenkungsadressaten eintretenden konkreten Auswirkungen voraussehbar sind, besteht die Gefahr, daß der Interventionseffekt in einem einzelnen Fall oder gar in Gruppen von Fällen über das Ziel unverhältnismäßig hinausschießt. Dies mag den Gesetzgeber zur Vorsicht bei der Verwendung des Steuerrechts zur Wirtschaftslenkung mahnen, bedeutet aber nicht von vornherein einen rechtsstaatlichen Mangel jeder Lenkungssteuer. Der Gesetzgeber ist rechtsstaatlich zwar verpflichtet, seine Maßnahme tatbestandlich so klar und unmißverständlich zum Ausdruck zu bringen, &quot;daß die davon Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach bestimmen können&quot; (BVerfGE 17, 306 [314]). Das Gebot der Meßbarkeit und Berechenbarkeit (BVerfGE 8, 274 [325]; 9, 137 [147]) bezieht sich jedoch nur auf die Stellung des einzelnen Normadressaten gegenüber dem ihn verpflichtenden gesetzlichen Eingriff, nicht aber darüber hinaus auch auf die allgemeinen Auswirkungen eines Gesetzes (vgl. Selmer, Steuerinterventionismus und Verfassungsrecht, 1972, S. 213).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_61_83&quot; id=&quot;BVerfGE_38_61_83&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_61_83&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 61 (83):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
2. Zu Unrecht wenden die Beschwerdeführerinnen und das Finanzgericht ferner ein, das Straßengüterverkehrsteuergesetz sei in rechtsstaatswidriger Weise unter Verstoß gegen den Vertrauensgrundsatz ergangen, da sich die Betroffenen nach entsprechenden Ankündigungen hätten darauf verlassen können, daß eine besondere Beförderungsteuer nach der Erstreckung der Mehrwertsteuer auf die Beförderungsvorgänge nicht mehr erhoben werde.
&lt;p&gt;Der Bürger kann nicht darauf vertrauen, daß eine ihm günstige Gesetzeslage unverändert bleibt. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Abschaffung von Steuervergünstigungen, sondern auch für die Erhebung einer zusätzlichen Steuer (BVerfGE 30, 250 [269]). Aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Sicherheit und des Vertrauensschutzes ergeben sich verfassungsrechtliche Grenzen nur für belastende Gesetze, die sich Rückwirkung beilegen. Hingegen schützt die Verfassung nicht &quot;die bloße Erwartung, das geltende Steuerrecht werde fortbestehen&quot; (BVerfGE 27, 375 [386]), und zwar auch dann nicht, wenn die Betroffenen bei ihren Dispositionen &quot;in der Regel von den bisherigen niedrigen Steuersätzen ausgegangen sind&quot; (BVerfGE 14, 76 [104]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen war das Straßengüterverkehrsteuergesetz auch nicht deshalb nichtig, weil die Ermächtigung in § 6 Abs. 3 den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG nicht genügt habe. Diese Grundgesetzbestimmung zwingt den Gesetzgeber, die für die Ordnung eines Lebensbereiches entscheidenden Vorschriften selbst zu setzen und, sofern Einzelregelungen der Exekutive überlassen bleiben, sie nach Zweck und Ausmaß so weit zu bestimmen, daß der mögliche Inhalt der zu erlassenden Verordnungen voraussehbar ist (BVerfGE 7, 282 [301]; 20, 257 [269]). Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Der Inhalt der Ermächtigung war hinreichend bestimmt. Die dem Bundesfinanzminister im Einvernehmen mit dem Bundesverkehrsminister überlassene Regelung betraf eindeutig nur die Ermäßigung der Steuer für Beförderungen von oder nach bestimmten Teilen des Bundesgebietes auf 50 vom Hundert des in § 4 vorgesehenen Steuersatzes.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_61_84&quot; id=&quot;BVerfGE_38_61_84&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_61_84&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 61 (84):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
b) Eine hinreichende Bestimmung des Zwecks der Ermächtigung setzt voraus, daß sich aus dem Wortlaut der Vorschrift sowie aus Sinn und Tragweite der sonstigen Regelungen des Gesetzes im Wege der Auslegung mit genügender Deutlichkeit die &quot;Tendenz&quot; und das &quot;Programm&quot; umreißen lassen, welche durch die zu erlassende Rechtsverordnung nach dem Willen des Gesetzgebers verwirklicht werden sollen (BVerfGE 20, 296 [305]; 28, 66 [85]; 33, 358 [365]). Aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 3 StGVStG ist der Zweck ersichtlich, &quot;schwerwiegende volkswirtschaftliche Nachteile&quot; &quot;wegen der schwachen verkehrsmäßigen Aufschließung oder der ungünstigen Verkehrslage (Randlage)&quot; der zu begünstigenden Gebietsteile zu vermeiden. Die Beschwerdeführer rügen die Unbestimmtheit dieser Begriffe. Indes ergibt sich aus dem Zusammenhang mit der Steuerermäßigung nach § 5 für das in § 6 Abs. 1 umschriebene Zonenrandgebiet und für die Frachthilfegebiete im Sinne des § 6 Abs. 2 mit hinreichender Deutlichkeit, unter welchen Umständen etwa die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 StGVStG bejaht werden sollen. Im übrigen verwehren es die Grundsätze des Rechtsstaates dem Gesetzgeber nicht schlechthin, Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden.
&lt;p&gt;c) Das Ausmaß der Ermächtigung war in bezug auf die Höhe der Steuerermäßigung mit 50 vom Hundert genau festgelegt. Wie groß die in der Verordnung zu bezeichnenden Gebietsteile sein dürfen, war zwar nicht ausdrücklich bestimmt. Durch die Beschränkung auf verkehrsmäßig schwach aufgeschlossene Gebiete und solche in ungünstiger Randlage erfuhr die Ermächtigung aus dem Zweck der Norm jedoch eine Begrenzung, die noch durch den Zusammenhang mit § 6 Abs. 1 und 2 verstärkt wurde (vgl. BVerfGE 35, 179 [183]). Durch das allgemeine Ziel der Straßengüterverkehrsteuer, die stärkere Inanspruchnahme der Bahn überall dort zu erreichen, wo dies sinnvoll ist, ergab sich eine zusätzliche, insgesamt hinreichende Bestimmung des Ausmaßes dieser Ermächtigung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Die Beschwerdeführerinnen sind schließlich der Ansicht, § 7&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_61_85&quot; id=&quot;BVerfGE_38_61_85&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_61_85&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 61 (85):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
StraGüVStG sei nichtig - und ohne diese unverzichtbare Härteklausel auch das ganze Gesetz -, weil die Erlaßvoraussetzungen zu unbestimmt umschrieben seien und deshalb der Bundesfinanzminister unter Verstoß gegen Art. 80 Abs. 1 GG zur eigentlichen Rechtsetzung ermächtigt werde. Indes können Bedenken im Hinblick auf Art. 80 Abs. 1 GG schon deswegen nicht bestehen, weil es sich bei den Richtlinien, die der Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr für den Erlaß der Steuer aufstellen kann, nicht um Rechtsverordnungen handelt.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch die nähere Prüfung des Inhalts der beanstandeten Vorschriften des Straßengüterverkehrsteuergesetzes ergibt keinen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1963 (BVerfGE 16, 147) zum früheren Beförderungsteuergesetz hat die hier auftretenden verfassungsrechtlichen Fragen in grundsätzlicher Hinsicht weitgehend geklärt. Ergänzend dazu ist zu bemerken:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Besteuerung des Werkfernverkehrs nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 2 StGVStG war mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Wie die frühere Beförderungsteuer (vgl. BVerfGE a.a.O., S. 164) beschränkte auch die Besteuerung des Werkfernverkehrs nach dem Straßengüterverkehrsteuergesetz die Freiheit der Berufswahl nicht. Allerdings kann eine Berufsausübungsregelung, als welche diese Vorschriften danach anzusehen sind, in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung einer Zulassungsbeschränkung nahekommen (BVerfGE 30, 292 [313]) und damit wie ein Eingriff in die Freiheit der Berufswahl zu beurteilen sein. Ein berufsregelndes Steuergesetz ist jedoch nur dann wegen Verletzung des Rechts auf freie Berufswahl verfassungswidrig, &quot;wenn die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage sind, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebens&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_61_86&quot; id=&quot;BVerfGE_38_61_86&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_61_86&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 61 (86):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
führung oder - bei juristischen Personen - zur Grundlage ihrer unternehmerischen Erwerbstätigkeit zu machen&quot; (BVerfGE 30, 292 [314] mit weiteren Nachweisen). Dies war hier nicht der Fall. Es läßt sich nicht feststellen, daß Unternehmen mit Werkfernverkehr in größerer Zahl ihren ganzen Betrieb wegen des Steuerdrucks hätten einstellen müssen. Soweit die Steuer Unternehmer zwar zur Aufgabe oder Unterlassung des Werkfernverkehrs, nicht aber auch zur Aufgabe ihres Betriebes veranlaßt hat, liegt schon deshalb keine Rückwirkung auf die Wahl des Berufes vor, weil das Hinzutreten des Werkfernverkehrs nicht aus dem eigentlichen Beruf einen anderen macht (BVerfGE 16, 147 [163 ff.]).
&lt;p&gt;Zwar traf die Steuer Unternehmen mit nicht oder nur schwer zu ersetzendem Werkfernverkehr härter als andere, die auf den gewerblichen Güterfernverkehr oder die Bundesbahn ausweichen konnten. Aber auch aus dieser Gruppe hat offensichtlich keine größere Anzahl von Unternehmen wegen der Steuerbelastung den Geschäftsbetrieb einstellen müssen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Bei der Prüfung, ob eine Berufsausübungsregelung mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist, müssen der geschützte Freiheitsbereich des Einzelnen, die vom Gesetzgeber im Interesse der Allgemeinheit verfolgten Zwecke und die zu dessen Erreichung eingesetzten Mittel gegeneinander abgewogen werden (BVerfGE 30, 292 [305]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergibt sich, daß mit der Straßengüterverkehrsteuer nicht das Ziel verfolgt wurde, eine umfassende Verlagerung des Güterverkehrs von der Straße auf die Schiene zu erreichen. Vielmehr ging es lediglich darum, den Straßengüterverkehr bei seinem damaligen Stande einzudämmen, um der bedrängten Bundesbahn zur Verbesserung ihrer Ausgangslage eine Pause im Wettbewerb zu verschaffen. In diesem Sinne ist der Zweck des Gesetzes im Gesetzgebungsverfahren wiederholt beschrieben worden (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BTDrucks. V/2494 S. 8; Bundesverkehrsminister Leber vor dem Verkehrsausschuß des Deutschen Bundestages [5. Wp., 47. Sit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_61_87&quot; id=&quot;BVerfGE_38_61_87&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_61_87&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 61 (87):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zung, Prot. S. 73] und vor dem Bundestag [5. Wp., StenBer. S. 10 676]; Abg. Porzner im Schriftlichen Bericht des Finanzausschusses zum Entwurf des Gesetzes [zu BTDrucks. V/3421 S. 1]; Abg. Müller-Hermann vor dem Bundestag [5. Wp., StenBer. S. 10 668]). Eine Zurückdrängung des Werkfernverkehrs konnte von dieser Abgabe hingegen nach den Erfahrungen mit der früheren Beförderungsteuer nicht erwartet werden.
&lt;p&gt;Gegenüber dem Hauptzweck, zugunsten der Bundesbahn eine Ausdehnung des Werkfernverkehrs als Folge des Fortfalls der Beförderungsteuer zu verhindern und allenfalls den Schwerlastverkehr auf langen Strecken ein wenig zu reduzieren (vgl. Bundesminister Leber vor dem Verkehrsausschuß, a.a.O.), sind die anderen Ziele des Gesetzes nur als Nebenzwecke anzusehen, die bei der weiteren Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes vernachlässigt werden können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Die Eindämmung des Werkfernverkehrs war als Schutzmaßnahme zugunsten des gesamten Verkehrswesens und insbesondere der Bundesbahn gerechtfertigt. Die Verfassung billigt dem Gesetzgeber bei der Einschätzung der für die Allgemeinheit drohenden Gefahren einen Beurteilungsspielraum zu; er überschreitet ihn nur dann, wenn seine Erwägungen so offensichtlich fehlsam sind, daß sie vernünftigerweise keine Grundlage für gesetzgeberische Maßnahmen abgeben können (BVerfGE 25, 1 [12, 17]; 30, 292 [317]). Das verkehrspolitische Programm mit dem Entwurf für das Straßengüterverkehrsteuergesetz hatte zum Ausgangspunkt eine Situation, in der die Bundesbahn, unter anderem wegen immer geringerer Auslastung, steigende und für den Staat kaum mehr tragbare Defizite brachte, während sich zugleich der Werkfernverkehr ausdehnte und nicht unerheblich zur Überlastung der Fernstraßen beitrug. Die Lage drohte sich durch den Fortfall der sonderbesteuerung des Werkfernverkehrs weiter zu verschlimmern. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber den bestehenden und erst recht den drohenden Zustand als Gefahr für Gleichgewicht und Funktionsfähigkeit des gesamten Verkehrs aufgefaßt hat. Die Prognose wurde durch die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_61_88&quot; id=&quot;BVerfGE_38_61_88&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_61_88&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 61 (88):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Entwicklung des Werkfernverkehrs nach der Senkung der Beförderungsteuer von 5 auf 3 Pfennig/tkm im Jahre 1964 gestützt. Danach erhöhten sich damals Ladekapazität und beförderte Gütermenge des Werkfernverkehrs in zwei Jahren um 21 und 20 vom Hundert nach zuvor nur leichten Steigerungsraten (Begründung zum Regierungsentwurf, BTDrucks. V/2494 S. 8).
&lt;p&gt;d) Die Frage nach der Zwecktauglichkeit einer Maßnahme kann wegen der Schwierigkeit einer zutreffenden Voraussage über die Entwicklung stets nur danach beurteilt werden, ob der Gesetzgeber aus seiner Sicht davon ausgehen durfte, daß die Maßnahme zur Erreichung des gesetzten Ziels geeignet sein würde, ob also seine Prognose bei der Beurteilung wirtschaftspolitischer Zusammenhänge sachgerecht und vertretbar war (BVerfGE 30, 250 [263]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach den Erfahrungen mit der früheren Beförderungsteuer konnte der Gesetzgeber davon ausgehen, daß eine Besteuerung von 3 bis 5 Pfennig je Tonnenkilometer den Werkfernverkehr eindämmen und die nach dem Wegfall der Beförderungsteuer zu erwartende sprunghafte Ausdehnung des Transportvolumens verhindern werde. Nach der Einführung der Beförderungsteuer durch das Verkehrsfinanzgesetz vom 6. April 1955 (BGBl. I S. 166) waren nämlich bis 1958 die Beförderungsleistungen im Werkfernverkehr unter einem Steuersatz von 3 Pfennig/tkm bis 30. September 1956, von 4 Pfennig/tkm bis 31. März 1958 und danach 5 Pfennig/tkm rückläufig gewesen. Von 1959 bis zur Steuersenkung auf 3 Pfennig/tkm im Jahre 1964 waren die Beförderungsleistungen unter einer Steuerlast von 5 Pfennig/tkm nur leicht angestiegen (Begründung zum Regierungsentwurf, a.a.O.). Im übrigen hatte schon das Bundesverfassungsgericht die Eignung der Beförderungsteuer zur Eindämmung des Werkfernverkehrs in seiner Entscheidung BVerfGE 16, 147 (177 f.) festgestellt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Konnte der Gesetzgeber danach insoweit von der Eignung der Straßengüterverkehrsteuer ausgehen, so wäre für die verfassungsrechtliche Beurteilung nicht entscheidend, wenn die tatsächliche&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_61_89&quot; id=&quot;BVerfGE_38_61_89&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_61_89&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 61 (89):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Wirkung dieser Prognose nicht voll entsprochen hätte. Darüber sind auch mangels einer genauen Verkehrs- und Transportstatistik für den Werkfernverkehr und wegen der damals einsetzenden Konjunkturbelebung mit der Folge erhöhten Transportbedarfs kaum zuverlässige Feststellungen zu treffen.
&lt;p&gt;e) Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerinnen bestehen gegen die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 4 Nr. 2 StGVStG auch insoweit keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, als sie Unternehmen mit &quot;nicht ersetzbarem&quot; Werkfernverkehr trafen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Bei diesen Unternehmen handelt es sich nicht um &quot;eine nach gewissen objektiven Merkmalen abgrenzbare Unternehmensgruppe&quot;, für die nach den in der Entscheidung BVerfGE 30, 292 (327) aufgestellten Grundsätzen Eignung und Verhältnismäßigkeit der Straßengüterverkehrsteuer als Berufsausübungsregelung gesondert festgestellt werden müßten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Nichtersetzbarkeit des Werkfernverkehrs durch den gewerblichen Güterfernverkehr oder durch die Bundesbahn kann sich aus technischen, kaufmännisch-organisatorischen Gründen oder aus Gründen der Wirtschaftlichkeit ergeben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei einem Werkfernverkehr, wie ihn z.B. die Beschwerdeführerin zu 1 b) betreibt (Beförderung tiefgekühlter Gase in spezialgefertigten Tankwagen) handelt es sich um einen Einzelfall, der im Rahmen einer notwendig generalisierenden gesetzlichen Berufsausübungsregelung keiner besonderen Berücksichtigung durch den Gesetzgeber bedurfte. Fallgruppen, in denen der Werkfernverkehr in relevantem Umfang aus technischen Gründen unersetzbar erschien, wurde durch die Steuerfreiheit nach § 2 StGVStG für die Beförderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse Rechnung getragen. Häufiger kann sich die Unersetzbarkeit des Werkfernverkehrs aus kaufmännisch-organisatorischen Gründen ergeben. Zu denken ist an Fälle, in denen Fahrer und gegebenenfalls Begleitpersonal Nebenleistungen erbringen, die nicht zu den Aufgaben etwa eines gewerblichen Transportunternehmens gehören. Aber auch ein reiner Werkverteilerdienst, wie ihn z.B. die Kläge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_61_90&quot; id=&quot;BVerfGE_38_61_90&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_61_90&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 61 (90):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
rin im Ausgangsverfahren zu der Vorlage 1 BvL 16/72 betreibt, kann aus kaufmännisch-organisatorischen Gründen nicht ersetzbar sein. Gerade dieser Fall zeigt, daß die Grenzen eines aus solchen Gründen nicht ersetzbaren Werkfernverkehrs kaum generell zu bestimmen sind. Das gilt erst recht, wenn der aus wirtschaftlichen (Kosten-) Gründen nicht entbehrliche Werkfernverkehr als weitere Gruppe in die Betrachtung mit einbezogen wird. Hinzu kommt, daß auch in einem Unternehmen mit grundsätzlich nicht ersetzbarem Werkfernverkehr stets in kleinerem oder größerem Umfang Sendungen oder Ladungen anfallen werden, die durch den gewerblichen Güterfernverkehr, die Bahn oder die Post zugestellt werden könnten. Es ist deshalb nicht möglich, den Kreis der Unternehmen, deren Werkfernverkehr nicht ersetzbar ist, hinreichend genau gesetzlich abzugrenzen.
&lt;p&gt;bb) Im übrigen war die Straßengüterverkehrsteuer auch bei Unternehmen mit an sich &quot;nicht ersetzbarem&quot; Werkfernverkehr noch geeignet, eine gewisse Eindämmung des Werkfernverkehrs zu erreichen. Sie löste durch die empfindliche Erhöhung des gesamten Kostenniveaus und durch die Besteuerung nach Tonnenkilometern für die Unternehmen mit Werkfernverkehr den Zwang aus, für jede Ladung die Wirtschaftlichkeit des Transports im eigenen Werkfernverkehr zu prüfen und die Ladung gegebenenfalls an die Bundesbahn oder andere Verkehrsträger abzugeben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;f) Die Straßengüterverkehrsteuer konnte nicht nur als tauglich zur Eindämmung des Werkfernverkehrs, sondern auch als geeignet angesehen werden, den dem Werkverkehr ferngehaltenen Transportbedarf auf die Bundesbahn überzuleiten. Die Bedenken, die gegen die frühere erhöhte Beförderungsteuer erhoben worden waren, weil sie nicht, wie vom Gesetzgeber beabsichtigt, der Bundesbahn, sondern dem gewerblichen Güterfernverkehr zugute gekommen sei (vgl. BVerfGE 16, 147 [177 ff.]), bestanden hier vor allem deshalb nicht, weil auch der gewerbliche Güterfernverkehr besteuert wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da die Bundesbahn keine entsprechende Steuer zu tragen hatte&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_61_91&quot; id=&quot;BVerfGE_38_61_91&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_61_91&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 61 (91):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
(anders als zur Zeit der früheren Beförderungsteuer) und - nicht zuletzt deshalb - in der Lage war, ihre Tarife bis zum 1. Februar 1971 22% unter denen des gewerblichen Straßengüterverkehrs zu halten, konnte der Gesetzgeber erwarten, daß die Eindämmung des Werkfernverkehrs der Bundesbahn zugute kommen würde.
&lt;p&gt;Rückblickend hat die tatsächliche Entwicklung des Güteraufkommens der Bundesbahn im Verhältnis zu dem der anderen Verkehrsträger die Eignung der Straßengüterverkehrsteuer allerdings nur zum Teil bestätigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach den Angaben im Statistischen Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland 1973 (vgl. die Meßzahlen des Güterverkehrs für die Jahre 1967 bis 1972, a.a.O., S. 330) hat die Bundesbahn nur in den ersten beiden Jahren der dreijährigen Laufzeit des Straßengüterverkehrsteuergesetzes aus der Besteuerung Nutzen gezogen, ohne daß allerdings der Rückgang oder Stillstand des Werkfernverkehrs ihr allein zugute gekommen wäre. Indes hat das Gesetz seinen Zweck während der Jahre 1969 und 1970 jedenfalls besser erfüllt als das frühere Beförderungsteuergesetz.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Feststellung gilt auch für das Verlängerungsgesetz vom 23. Dezember 1970, weil der Gesetzgeber zu diesem Zeitpunkt noch davon ausgehen konnte, daß die Wirkung des Gesetzes anhalten werde. Daran änderte die im Juni 1970 vorgenommene Erhöhung der Güterfernverkehrsgenehmigungen nichts; denn damals war die Bundesbahn auch nach der Darstellung der Beschwerdeführerinnen voll ausgelastet und sogar überlastet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Selbst durch die Tariferhöhung bei der Bundesbahn zum 1. Februar 1971 wurde die Wirkung der Straßengüterverkehrsteuer nicht derart beeinträchtigt, daß sie ihre Tauglichkeit zur Erreichung ihres Zieles völlig verloren hätte. Die Beschwerdeführerinnen tragen zwar vor, durch diese Tariferhöhung sei das Preisgefälle vom Güterfernverkehr zu Bahn von 22% auf 3,5% geschrumpft. Auch nach der Tariferhöhung im Straßengüterverkehr vom 12. April 1971 habe der Abstand nur 12,4% betragen, was nicht ausgereicht habe. Indes traf dies in vollem Umfang nur&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_61_92&quot; id=&quot;BVerfGE_38_61_92&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_61_92&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 61 (92):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
für den leichteren Werkfernverkehr mit 3 Pfennig/tkm Steuerbelastung zu. Für die schwereren Werkfernverkehrsfahrzeuge, die einer Steuer von 4 und 5 Pfennig/tkm unterlagen, blieb ein beträchtlicher Verteuerungseffekt gegenüber der Bahn erhalten, zumal sich in diesem Bereich wegen der häufig längeren Entfernungen eine überproportionale Verteuerungswirkung ergab. Auf diesen für die Bundesbahn besonders attraktiven Verkehr zielte aber die Straßengüterverkehrsteuer hauptsächlich ab.
&lt;p&gt;g) Die dem Werkfernverkehr auferlegte Steuer überschritt grundsätzlich nicht die Grenzen des Zumutbaren. Dies ist schon für die frühere Beförderungsteuer von 5 Pfennig/tkm in der Entscheidung BVerfGE 16, 147 (174 ff.) dargelegt worden. Es gilt auch allgemein für die Besteuerung der Unternehmen mit nicht ersetzbarem Werkfernverkehr. Soweit einzelne Unternehmen durch die Steuer übermäßig und unzumutbar beschwert wurden, eröffnete § 7 StGVStG die Möglichkeit eines Steuernachlasses. Diese Vorschrift verlangte weniger als § 131 AO, nämlich keine Existenzgefährdung, sondern nur wirtschaftliche Schwierigkeiten (vgl. die Ausführungen des Parlamentarischen Staatssekretärs Leicht in der dritten Lesung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag, 5. Wp., StenBer. S. 10 666). Ob die hierzu ergangene Verwaltungsvorschrift des Bundesministers der Finanzen vom 28. Januar 1969 dem Sinn und Zweck des § 7 StGVStG entspricht, braucht in diesem Verfahren nicht geprüft zu werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Allerdings erlaubt § 7 StGVStG den Nachlaß der Steuer nur bis auf 1 Pfennig/tkm, also bis auf den Steuersatz, den auch der gewerbliche Güterfernverkehr zu entrichten hat. Indes ist diese Regelung unter dem Gesichtspunkt des Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden. Soweit nämlich Güterfernverkehr und Werkfernverkehr die Steuer in gleicher Höhe zu bezahlen haben, kann diese auch als ein von allen Straßengüterfernverkehrsteilnehmern gleichermaßen erhobener Beitrag zu den Wegekosten verstanden werden. Für eine Abgabe zur Deckung der Wegekosten bedurfte es aber - anders als für eine reine Lenkungssteuer - keiner Härteregelung zur Vermeidung von Eingriffen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_61_93&quot; id=&quot;BVerfGE_38_61_93&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_61_93&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 61 (93):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
in die Berufsfreiheit, da ein solcher Beitrag keinen Bezug zu Art. 12 GG hat.
&lt;p&gt;2. Auch die Besteuerung des gewerblichen Güterfernverkehrs nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 1 StGVStG war mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Das Straßengüterverkehrsteuergesetz stellte - wie für den Werkfernverkehr - auch für den gewerblichen Güterfernverkehr eine Berufsausübungsregelung dar, die einer Beschränkung der Berufswahl nicht nahekam. Zwar hatte die Besteuerung hier stärkere berufsregelnde Tendenz; indessen war die Belastung wesentlich geringer. Die Transportleistung des Güterfernverkehrsgewerbes wuchs auch unter der Geltung des Straßengüterverkehrsteuergesetzes weiter. Die Meßzahlen in Tarif-tkm stiegen von 88 im Jahre 1968 auf 96 im Jahre 1969 und danach stetig auf 100 im Jahre 1970 und 103 im Jahre 1971. Ein weiterer gleichmäßiger Anstieg auf 107 im Jahre 1972 nach Wegfall der Steuer zeigt, daß die Entwicklung des Straßengüterverkehrsgewerbes durch die Besteuerung mit 1 Pfennig/tkm offenbar nicht negativ beeinflußt worden ist (vgl. Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland 1973, S. 330).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Der Zweck der Besteuerung des gewerblichen Güterfernverkehrs neben der des Werkfernverkehrs ist zunächst auf dem Hintergrund der Entscheidung BVerfGE 16, 147 zu sehen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Entscheidung hatte Bedenken gegen die Wirksamkeit und damit gegen die Zumutbarkeit der erhöhten Besteuerung des Werkfernverkehrs geäußert, weil davon nicht, wie beabsichtigt, die Bundesbahn, sondern fast nur der gewerbliche Güterfernverkehr profitiert hatte (vgl. BVerfGE, a.a.O., [177 f., 181 ff.]). Der &quot;Leber-Pfennig&quot; sollte verhindern, daß das infolge der Eindämmung des Werkfernverkehrs zu erwartende Verkehrsaufkommen dem Güterfernverkehr und nicht der Bahn zufloß (vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf, BTDrucks. V/2494 S. 7).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Besteuerung des Güterfernverkehrs war danach derjenigen des Werkfernverkehrs untergeordnet und sollte deren Ziel unterstützen, durch Eindämmung des Werkfernverkehrs der Bundes&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_61_94&quot; id=&quot;BVerfGE_38_61_94&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_61_94&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 61 (94):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
bahn zu besserer Auslastung zu verhelfen. Eine wesentliche Einschränkung des Güterfernverkehrs insgesamt war nicht bezweckt, allenfalls eine gewisse Umschichtung der transportierten Güter.
&lt;p&gt;c) Das Mittel war aus der damaligen Sicht des Gesetzgebers geeignet, den gewünschten Erfolg zu fördern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auf das durchschnittliche Tarifniveau umgerechnet entsprach der Steuersatz von 1 Pfennig/tkm 6 bis 8% der Nettofracht, bei niedrigtarifierten Gütern jedoch mehr (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf a.a.O.). Damit verteuerte sich der Güterfernverkehrstransport gegenüber der Bundesbahn beträchtlich. Die Regierung konnte auch damit rechnen, daß die Steuer, da auf Abwälzung angelegt, größtenteils weitergegeben und damit für die Befrachter einen wirksamen Anreiz bilden würde, sich aus Kostengründen des Eisenbahntransports zu bedienen, zumal dessen Tarifniveau zunächst 22% unter dem des Güterfernverkehrs lag. Tatsächlich ist die Steuer nach den Darlegungen der Beteiligten zu etwa 65-78% abgewälzt worden. Aber auch soweit die Steuer nur in geringerem Maße weitergegeben werden konnte, womit wegen des auf Tonnenkilometer bezogenen Steuersatzes vor allem bei niedrigtarifierten Massengütern und Schwergütern zu rechnen war, konnte der Gesetzgeber von der Wirksamkeit der Steuer ausgehen. Sie war nämlich geeignet, das wirtschaftliche Interesse auch des Güterfernverkehrsgewerbes an der Übernahme solcher für die Bahn geeigneter Ladungen, zumal über lange Strecken, erheblich zu mindern. Deshalb war es für die Eignung der Güterfernverkehrsbesteuerung nicht von entscheidender Bedeutung, daß der Bundesverkehrsminister die Überwälzung der Steuer nur ermöglichte, aber keine Tariferhöhung im Maße der Steuermehrbelastung bewilligte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Die Steuer war für das Güterfernverkehrsgewerbe nicht unzumutbar. Bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe überwog der notwendige und schnelle Schutz der Bundesbahn im Interesse eines ausgewogenen Verkehrswesens gegenüber einer mäßigen Mehrbelastung des Stra&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_61_95&quot; id=&quot;BVerfGE_38_61_95&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_61_95&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 61 (95):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ßengüterfernverkehrsgewerbes. Außerdem mußte in Betracht gezogen werden, daß gleichzeitig für das Straßengüterverkehrsgewerbe durch die Förderung des kombinierten (Huckepack- und Container-) Verkehrs neue Möglichkeiten eröffnet wurden. Vor allem aber ist zu berücksichtigen, daß die Eindämmung des Werkfernverkehrs und eine angemessene Verteilung des Verkehrsaufkommens auch im Interesse des Güterfernverkehrsgewerbes lag. Denn es war damit zu rechnen, daß ohne staatlichen Eingriff sich der Werkfernverkehr nach Fortfall der Beförderungsteuer auch auf Kosten des Güterfernverkehrs gefährlich ausgeweitet hätte, worauf Bundesverkehrsminister Leber hinwies (vgl. Bulletin Nr. 103/1967 vom 26. September 1967, S. 881 [886]).
&lt;p&gt;Auch einzelne Gruppen typischer Fälle wurden durch die 1 Pfennig-Steuer nicht unzumutbar hart betroffen. Soweit einzelne Unternehmer die Steuer nicht tragen oder überwälzen konnten, handelte es sich zumeist um ohnehin gefährdete Betriebe, die schon bisher die Rentabilitätsgrenze kaum überschritten hatten. Im übrigen erlaubte § 131 AO Härtefällen, in denen die Steuererhebung unbillig gewesen wäre, insbesondere zur Existenzgefährdung geführt hätte, Rechnung zu tragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Schließlich verletzte auch die Besteuerung des grenzüberschreitenden Güter- und Werknahverkehrs nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 5, § 4 StGVStG den Art. 12 Abs. 1 GG nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aus den gleichen Gründen wie bei der Besteuerung des gewerblichen Güter- und des Werkfernverkehrs handelte es sich auch hier um eine Berufsausübungsregelung. Die Besteuerung des grenzüberschreitenden Güternahverkehrs diente (in Verbindung mit § 3 Abs. 7 StGVStG) nicht nur dem Schutz der deutschen Seehäfen vor einer Verschlechterung ihrer Wettbewerbsposition durch die Auswirkungen der Straßengüterverkehrsteuer, sondern darüber hinaus der Eindämmung des Güterverkehrs auf der Straße unter den besonderen Bedingungen grenznaher Gebiete, von denen aus im grenzüberschreitenden &quot;Nahverkehr&quot; (im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes) praktisch Fernverkehr be&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_61_96&quot; id=&quot;BVerfGE_38_61_96&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_61_96&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 61 (96):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
trieben werden kann (vgl. Verkehrsausschuß des Deutschen Bundestages, 5. Wp., 52. Sitzung, Prot. - Anlage 3 - S. 2 f. und 61. Sitzung, Prot. - Anlage 2).
&lt;p&gt;Der Schutz des gesamten Verkehrswesens unter Einschluß von Bundesbahn und Seehäfen vermochte das Tätigwerden des Gesetzgebers in Richtung auf eine Berufsausübungsregelung zu rechtfertigen, gleichgültig, ob diese sich an den Fern- oder Nahverkehr im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes wandte. Die Besteuerung des über die Freizone des § 3 Abs. 5 StGVStG hinausgehenden grenzüberschreitenden (Nah-) Verkehrs war geeignet, die 50 bis 100 km vom Grenzübergang entfernten Gebiete dem übrigen Bundesgebiet gleichzustellen. Dadurch wurde hier, jedenfalls in einem gewissen Umfange, auch der Eindämmungseffekt zugunsten der Bundesbahn wie im übrigen Bundesgebiet wirksam und zugleich dafür gesorgt, daß der Anreiz zur Benutzung ausländischer Häfen nicht noch durch Steuerfreiheit für einen deutschen Streckenanteil bis zu 100 km erhöht wurde. Diese Besteuerung verlor zwar ihre Bedeutung und Eignung zum Schutz der deutschen Seehäfen bei südlicheren grenznahen Verkehrsstandorten. Indes blieb die Steuer auch in Süddeutschland geeignet, den allgemeineren Zweck zu fördern, nämlich die grenznahen Gebiete nicht gegenüber dem Binnenland im Straßengüterfernverkehr mit dem Ausland zu begünstigen, sondern auch hier jedenfalls für den deutschen, über 50 km hinausgehenden Streckenanteil verkehrseindämmend zu wirken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ohnehin geht das Güterkraftverkehrsgesetz bei der Beschreibung der Nahzone mit einem Umkreis von 50 km um den Standort (§ 2 GüKG) grundsätzlich davon aus, daß Entfernungen über 50 km, wenn sie nicht zufällig innerhalb des Umkreises zurückgelegt werden, zum Fernverkehr rechnen. Es war deshalb für den grenzüberschreitenden Nahverkehr nicht unzumutbar, wenn der Gesetzgeber für die Straßengüterverkehrsteuer die Grenzübergangsgemeinde als Standort fingierte, von dem sich ins deutsche Grenzgebiet die Nahzone im Umkreis von 50 km erstreckte, während die Fahrten im Ausland steuerfrei blieben.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_61_97&quot; id=&quot;BVerfGE_38_61_97&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_61_97&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 61 (97):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung einen gerechten Ausgleich gefunden, um einerseits Wettbewerbsverzerrungen infolge der nur in der Bundesrepublik Deutschland erhobenen Straßengüterverkehrsteuer zu vermeiden, andererseits aber den Grenzgebieten und ihren Güterfernverkehrsteilnehmern in angemessenem Umfang die Vorteile des Standorts zu erhalten, denen häufig entsprechende Nachteile in Gestalt etwa der Marktferne gegenüberstehen.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die angegriffenen Vorschriften des Straßengüterverkehrsteuergesetzes verletzten - mit Ausnahme des § 2 Nummer 6 Buchstabe h - auch nicht den im Rahmen des Art. 12 GG zu berücksichtigenden Gleichheitssatz.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die verschiedenen Steuersätze für gewerblichen Güter- und für Werkfernverkehr nach § 4 StGVStG verstießen nicht gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die ungleiche rechtliche Behandlung der beiden hier zu vergleichenden Zweige des Güterkraftverkehrs stand unter dem gleichen verkehrspolitischen Ziel ihrer Eindämmung zugunsten der Deutschen Bundesbahn. Der Güterfernverkehr ist jedoch durch Kontingentierung und Tarifpflicht in seiner Entwicklung gehemmt. Das galt nicht für den Werkfernverkehr, bei dem das ihn betreibende Unternehmen außerdem die Verdienstspanne des gewerblichen Güterverkehrs einspart. Die verschiedenartigen Verhältnisse rechtfertigten deshalb auch verschiedene Steuersätze. Deren Ungleichheit war in der Sache selbst begründet (vgl. BVerfGE 16, 147 [185]). Das galt auch für die steuerliche Ungleichbehandlung des gewerblichen Güternahverkehr und des Werknahverkehrs bei grenzüberschreitenden Beförderungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die verschiedene Höhe der Steuersätze je nach Nutzlast des im Werkfernverkehr benutzten Lastkraftwagens nach § 4 Nr. 2 a, b und c StGVStG ist nicht zu beanstanden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach der Begründung zu § 4 des Regierungsentwurfs (BT- Drucks. V/2494 S. 10) sollte &quot;die Staffelung der Steuersätze ...&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_61_98&quot; id=&quot;BVerfGE_38_61_98&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_61_98&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 61 (98):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zusammen mit der progressiven Wirkung der Tonnenkilometerbesteuerung bei niedrigtarifierten Massengütern insbesondere zu einer Entlastung der Straßen von der Beförderung dieser Massengüter mit schweren Lastzügen und zu einer Verlagerung dieses Verkehrs auf die Eisenbahnen führen&quot;. Da im allgemeinen um so schwerere Lastzüge benutzt werden, je größer die Transportmengen und je weiter die zurückzulegende Entfernung sind, sprechen Gründe einer zulässigen Typisierung für die Staffelung des Steuersatzes nach der Nutzlast der Werkfernverkehrsfahrzeuge.
&lt;p&gt;Die Differenzierung der Besteuerung war auch im Hinblick auf den Zweck des Straßengüterverkehrsteuergesetzes sachgerecht, weil die Eignung der Bundesbahn für den Transport mit zunehmender Menge und Streckenlänge besser und die Beförderung für sie selbst wirtschaftlich vorteilhafter wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Es war sachgerecht, wenn der Gesetzgeber bei der Gegenstandsbestimmung der Steuer in § 1 StGVStG an die Unterscheidung von Nah- und Fernverkehr nach dem Güterkraftverkehrsgesetz anknüpfte; denn die in diesem Gesetz getroffene Umschreibung des (gewerblichen) Güterfernverkehrs und seine Reglementierung durch den Konzessionszwang verfolgten schon den gleichen Zweck wie die Straßengüterverkehrsteuer, nämlich den Schutz der Bundesbahn durch Eindämmung des gewerblichen Güterfernverkehrs. Da für den Werkverkehr seinerzeit noch keinerlei Zulassungsbeschränkungen bestanden, vielmehr entsprechende Wirkungen durch dessen erhöhte Besteuerung erreicht werden sollten, war es geradezu ein Gebot des Art. 3 Abs. 1 GG, den steuerpflichtigen Werkverkehr entfernungsmäßig nicht anders abzugrenzen, als den durch das Güterkraftverkehrsgesetz bereits reglementierten Güterfernverkehr.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es war ferner kein Verstoß gegen das Gebot der Steuergerechtigkeit, daß die Steuerpflicht im Fernverkehr auch für den Streckenteil innerhalb der 50 km-Zone um den Standort bestand, während der Nahverkehr insoweit steuerfrei blieb. Das bedeutete zwar, daß eine Beförderung über 50 km vom Standort der vollen Steuer für 51 km unterlag, während der Nahverkehr bis 50 km&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_61_99&quot; id=&quot;BVerfGE_38_61_99&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_61_99&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 61 (99):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
steuerfrei blieb. Indes ergab sich daraus noch keine &quot;unerträgliche Verzerrung der Besteuerung&quot; (BVerfGE 32, 333 [343] - Progressionsknick -), weil zwischen Nah- und Fernverkehr ein Wettbewerb - wenn überhaupt - nur in jenem engen Grenzbereich besteht, in dem die Beförderung auf derselben Strecke bei unterschiedlichen Standorten hier Nah- und dort Fernverkehr ist. Da das Schwergewicht des Fernverkehrs bei Beförderungen über 100 km und mehr liegt, fiel dies jedoch nicht ins Gewicht.
&lt;p&gt;4. Auch die Steuerbefreiung für 170 km Tarifentfernung bei Beförderungen nach oder von einem deutschen Seehafen zwecks Ausfuhr oder Einfuhr über See gemäß § 3 Abs. 7 StGVStG verstieß nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zweck dieser Vorschrift war der Schutz der deutschen Seehäfen vor Wettbewerbsverzerrungen durch die Straßengüterverkehrsteuer.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das vorlegende Finanzgericht ist zwar der Ansicht, § 3 Abs. 7 und auch § 3 Abs. 5 StGVStG, der zum Teil demselben Zweck diente, hätten den Straßengüterverkehr zu den deutschen Seehäfen gerade gefördert und deshalb in einem fundamentalen Zielkonflikt zur Eindämmung des Straßengüterverkehrs gestanden. Indessen geht diese Ansicht von einem falschen Ausgangspunkt aus. Der Straßengüterverkehr zu den deutschen Seehäfen sollte nämlich nicht gefördert, sondern es sollte lediglich vermieden werden,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;daß allen deutschen Unternehmen, die über die deutschen Seehäfen verladen, unbillige Nachteile aus dem Verkehrspolitischen Programm erwachsen; sie werden damit lediglich allen Unternehmen gleichgestellt, die über die Benelux-Häfen oder südeuropäische Häfen verladen. Es wird also nur sichergestellt, daß das Wettbewerbsverhältnis unter den Seehäfen und unter der über die Seehäfen verladenden Wirtschaft nicht noch weiter verzerrt wird&quot; (vgl. Verkehrsausschuß des Deutschen Bundestages, 5. Wp., 52. Sitzung, Prot.-Anlage 3 - S. 4).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es handelte sich also um eine sachgerechte Ausnahmeregelung, die auf der Linie des verkehrspolitischen Programms lag, zwi&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_61_100&quot; id=&quot;BVerfGE_38_61_100&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_61_100&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 61 (100):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schen allen Verkehrsträgern ein ausgewogenes Verhältnis herzustellen.
&lt;p&gt;5. Schließlich war es auch mit dem Gleichheitssatz vereinbar, daß der Güterfernverkehr nach Berlin gemäß § 2 Nr. 7 StGVStG steuerfrei blieb, während § 5 Abs. 1 Nr. 1 für den Werkfernverkehr nach Berlin nur eine Steuerermäßigung auf 50 vom Hundert vorsah.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Vergleich zu den Verhältnissen im übrigen Bundesgebiet ist der Anteil der Eisenbahn an den gesamten Verkehrsleistungen von und nach Berlin erheblich geringer und zugleich von der Zusammenarbeit mit den der DDR unterstehenden Behörden der Reichsbahn abhängig. Daher konnte der Gesetzgeber nicht davon ausgehen, daß die Bundesbahn den infolge einer Eindämmung des Werkfernverkehrs durch die Straßengüterverkehrsteuer anfallenden Mehrverkehr nach Berlin würde übernehmen können. Es war deshalb nicht erforderlich, die Eisenbahn im Berlinverkehr noch durch die Besteuerung des Güterfernverkehrsgewerbes zu unterstützen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die lebenswichtige Bedeutung des gewerblichen Güterfernverkehrs für Berlin zusammen mit der ohnehin verkehrsungünstigen Lage der Stadt rechtfertigten die Steuerfreiheit. Die völlige Steuerfreiheit auch des Werkfernverkehrs nach Berlin hätte indes die Wirksamkeit der Straßengüterverkehrsteuer als Eindämmungsmittel beeinträchtigt. Für Unternehmen mit einem größeren Anteil an Werkfernverkehr nach Berlin wäre bei Steuerfreiheit des Berlinverkehrs aufgrund einer Mischkalkulation auch der Werkfernverkehr im übrigen Bundesgebiet noch vorteilhaft geblieben. Es war deshalb noch sachgerecht, wenn der Güterfernverkehr nach Berlin zwar steuerfrei, der Werkfernverkehr dorthin jedoch zur Unterstützung der Lenkungs- und Eindämmungswirkung im restlichen Bundesgebiet dem halben Steuersatz unterworfen blieb.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;6. Hingegen ist für die Steuerbefreiung der Beförderung von Mischfuttermitteln in Spezialtankwagen nach § 2 Nr. 6 h StGVStG kein sachlich einleuchtender Grund ersichtlich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sinn und Zweck dieser Befreiungsvorschrift, die im Regierungs&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_61_101&quot; id=&quot;BVerfGE_38_61_101&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_61_101&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 61 (101):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
entwurf nicht enthalten war (vgl. BTDrucks. V/2494 S. 3), vielmehr vom Bundestag in das Gesetz eingefügt wurde, werden aus ihrer Entstehungsgeschichte nicht hinreichend klar (vgl. Verkehrsausschuß des Deutschen Bundestages, 5. Wp., 61. Sitzung, Prot. S. 6, 8, 10, 12 in Verbindung mit Anlage 1; Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 5. Wp., StenBer. S. 10 499 mit Anlage 6 Nr. 1 b und S. 10 661 mit Anlage 2 Nr. 2).
&lt;p&gt;Sollte es dem Gesetzgeber um die Steuerbefreiung für Mischfuttermittel in ihrer Eigenschaft als wichtiges Erzeugnis der oder für die Landwirtschaft gegangen sein, so wäre die Beschränkung auf die Beförderung in Spezialtankwagen im Hinblick auf die unterschiedslose Steuerbefreiung für den Transport von Milch und Milcherzeugnissen, Getreide, Malz, Mehl, Grieß und Grütze nicht folgerichtig und deshalb willkürlich; denn auch die letztgenannten Produkte werden zum Teil in Spezialtankfahrzeugen befördert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sollte ein besonderer Fall des nicht ersetzbaren Werkfernverkehrs begünstigt werden, so wäre dies mit der Gesamtkonzeption des Straßengüterverkehrsteuergesetzes nicht vereinbar und aus diesem Grunde willkürlich; denn auch der nicht ersetzbare Werkfernverkehr sollte besteuert werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In diesem Zusammenhang könnte allenfalls daran gedacht werden, § 2 Nr. 6 h als Normierung von Einzelfällen anzusehen, in denen die Steuer wirtschaftliche Schwierigkeiten verursacht und deshalb nach § 7 StGVStG (im Werkfernverkehr) erlassen werden kann. Auch bei dieser Betrachtung wäre die Vorschrift sachlich nicht gerechtfertigt, weil einerseits § 7 anders als § 2 nur den Steuererlaß bis auf 1 Pfennig/tkm zuläßt und andererseits auch weitere Einzelfälle bekannt sind und waren, in denen ein Ausweichen auf andere Verkehrsmittel unmöglich ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch eine Gleichstellung aller Beförderer von Mischfuttermitteln nicht in der Weise herbeiführen, daß es § 2 Nr. 6 h für nichtig erklärt. Der Gesetzgeber konnte sich bei verfassungsrechtlich zutreffender Würdigung auch zugunsten der Landwirtschaft für eine generelle Steuerbefreiung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_61_102&quot; id=&quot;BVerfGE_38_61_102&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_61_102&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 61 (102):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
aller Transporte von Mischfuttermitteln entscheiden. Das Bundesverfassungsgericht muß sich deshalb darauf beschränken, die Unvereinbarkeit des § 2 Nr. 6 h StGVStG mit Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG auszusprechen.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  D.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Schutzbereich des Art. 14 GG wurde durch das Straßengüterverkehrsteuergesetz nicht berührt (vgl. BVerfGE 30, 292 [334 f.]). Das Straßengüterverkehrsteuergesetz traf die Pflichtigen nicht als Eigentümer eines Unternehmens, sondern im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufs. Eine andere Beurteilung käme nur in Betracht, wenn die Geldleistungspflicht die Betroffenen übermäßig belastet und ihre Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigt, d.h. eine erdrosselnde Wirkung ausgeübt hätte. Davon konnte hier keine Rede sein. Soweit im Einzelfall Härten auftraten, war ein Ausgleich über § 7 StGVStG und § 131 AO möglich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  E.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen an die Beschwerdeführerin zu 1 d) beruht auf § 34 Abs. 4 BVerfGG. Da diese Verfassungsbeschwerde nur teilweise Erfolg hatte, ist die Erstattung eines Viertels der notwendigen Auslagen angeordnet worden. Erstattungspflichtig ist die Bundesrepublik Deutschland, weil deren Gesetzgebungsorgane die verfassungswidrige Vorschrift erlassen haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(gez.) Benda, Ritterspach, Dr. Haager, Rupp v.-Brünneck, Dr. Böhmer, Dr. Faller, Dr. Brox&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3937&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Mon, 08 Jul 2024 08:41:36 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 23.04.1974 - 1 BvR 6/74, 1 BvR 2270/73</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3931</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
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&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG muß der Gesetzgeber auch im Bereich des bürgerlichen Rechts - hier bei zwingenden Vorschriften des Mietrechts - der grundgesetzlichen Anerkennung des Privateigentums und dem Gebot sozialgerechter Nutzung gleichermaßen Rechnung tragen.&lt;br /&gt;
2. Rechtsstaatliche Grundsätze gebieten, mietpreisrechtliche Vorschriften nach Inhalt und Voraussetzungen so zu gestalten, daß Vermieter und Mieter in der Lage sind, in zumutbarer Weise die gesetzlich zulässige Miete zu ermitteln.&lt;br /&gt;
3. Der Ausschluß der Änderungskündigung sowie die Begrenzung der Mietpreise bei laufenden Mietverhältnissen auf die ortsübliche Vergleichsmiete nach Art. 1 § 1 IV und § 3 I des Gesetzes über den Kündigungsschutz für Mietverhältnisse über Wohnraum vom 25. November 1971 (BGBl. I S. 1839) sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.&lt;br /&gt;
4. Es widerspricht der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn der Richter die verfahrensrechtlichen Vorschriften des Wohnraumkündigungsschutzgesetzes (Art. 1 § 3 II und III) so handhabt, daß der Vermieter eine gesetzlich zulässige Mieterhöhung nicht mehr durchsetzen kann.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_132_132&quot; id=&quot;BVerfGE_37_132_132&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_132_132&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 132 (132):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG muß der Gesetzgeber auch im Bereich des bürgerlichen Rechts - hier bei zwingenden Vorschriften des Mietrechts - der grundgesetzlichen Anerkennung des Privateigentums und dem Gebot sozialgerechter Nutzung gleichermaßen Rechnung tragen.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Rechtsstaatliche Grundsätze gebieten, mietpreisrechtliche Vorschriften nach Inhalt und Voraussetzungen so zu gestalten, daß Vermieter und Mieter in der Lage sind, in zumutbarer Weise die gesetzlich zulässige Miete zu ermitteln.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Der Ausschluß der Änderungskündigung sowie die Begrenzung der Mietpreise bei laufenden Mietverhältnissen auf die ortsübliche Vergleichsmiete nach Art. 1 § 1 IV und § 3 I des Gesetzes über den Kündigungsschutz für Mietverhältnisse über Wohnraum vom 25. November 1971 (BGBl. I S. 1839) sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;4. Es widerspricht der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn der Richter die verfahrensrechtlichen Vorschriften des Wohnraumkündigungsschutzgesetzes (Art. 1 § 3 II und III) so handhabt, daß der Vermieter eine gesetzlich zulässige Mieterhöhung nicht mehr durchsetzen kann.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 23. April 1974&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvR 6/74 und 2270/73 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. der Ruhrkohle AG, Essen - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Klaus Finkelnburg, Klaus-Peter Stiewe, Dr. Peter Raue, Dr. Gabriele Arndt, Berlin 19, Theodor-Heuss-Platz 4 - gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 25. Oktober 1973 (10 S. 382/73) - 1 BvR 6/74 -; 2. des Herrn Georg St... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Wolfgang S. del Bondio, München 2, Pettenkoferstraße 31/II - gegen a) das Urteil des Landgerichts München I vom 24. Oktober 1973 (15 S. 254/73), b) das Urteil des Amtsgerichts München vom 18. September 1972 (21 C 427/72) - 1 BvR 2270/73 -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I. 1. Das Urteil des Landgerichts Essen vom 25. Oktober 1973 - 10 S. 382/73 - verletzt das Grundrecht der Beschwerdeführerin&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_132_133&quot; id=&quot;BVerfGE_37_132_133&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_132_133&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 132 (133):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Essen zurückverwiesen.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Das Land-Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II. 1. Die Urteile des Amtsgerichts München vom 18. September 1972 - 21 C 427/72 - und des Landgerichts München I vom 24. Oktober 1973 - 15 S. 254/73 - verletzen das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht München zurückverwiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen gerichtliche Urteile, durch die Klagen auf Zustimmung zu Mieterhöhungen in Anwendung des Wohnraumkündigungsschutzgesetzes abgewiesen worden sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Gesetz über den Kündigungsschutz für Mietverhältnisse über Wohnraum vom 25. November 1971 (BGBl. I S. 1839) - Wohnraumkündigungsschutzgesetz - WKSchG - trifft rechtliche Regelungen, die bis zum 31. Dezember 1974 gelten. Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung, der eine Dauerregelung schaffen soll, durchläuft zur Zeit das Gesetzgebungsverfahren (BRDrucks. 161/74).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach Art. 1 § 1 Abs. 4 des derzeit geltenden Wohnraumkündigungsschutzgesetzes ist die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum zum Zwecke der Erhöhung des Mietzinses ausgeschlossen. Der Vermieter kann jedoch nach Maßgabe des § 3 vom Mieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen. Hierzu muß er die die Erhöhung rechtfertigenden Gründe dem Mieter schriftlich mitteilen. Stimmt der Mieter nicht zu, so kann der Vermieter auf Erteilung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_132_134&quot; id=&quot;BVerfGE_37_132_134&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_132_134&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 132 (134):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Zustimmung klagen. Diese gesetzlichen Vorschriften können nicht zum Nachteil des Mieters abbedungen werden (§ 4 Abs. 1).
&lt;p&gt;Die für die Entscheidung maßgeblichen Bestimmungen lauten:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;§ 3&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Bei einem Wohnraummietverhältnis kann der Vermieter vom Mieter die Zustimmung zu einer Erhöhung des Mietzinses verlangen, wenn der bisherige Mietzins seit einem Jahr unverändert fortbesteht und der angestrebte Mietzins die üblichen Entgelte, die in der Gemeinde oder in vergleichbaren Gemeinden für die Vermietung von Räumen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage gezahlt werden, nicht übersteigt. Das Recht steht dem Vermieter nicht zu, soweit und solange eine Erhöhung durch eine Vereinbarung ausgeschlossen ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 ist dem Mieter gegenüber schriftlich unter Angabe der das Erhöhungsverlangen rechtfertigenden Gründe geltend zu machen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) Stimmt der Mieter dem Erhöhungsverlangen des Vermieters nicht binnen sechs Wochen zu, so kann der Vermieter innerhalb von weiteren drei Monaten auf Erteilung der Zustimmung klagen ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(4) Ist die Zustimmung erteilt, so steht dem Vermieter der erhöhte Mietzins mit Ablauf der für das Mietverhältnis bei Erhebung des Anspruchs geltenden Kündigungsfrist zu.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(5) Ist der Mieter rechtskräftig verurteilt worden, der verlangten Mieterhöhung ganz oder teilweise zuzustimmen, so kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen eines Zahlungsverzugs des Mieters (§ 554 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach Rechtskraft des Urteils kündigen ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(6) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für preisgebundenen Wohnraum.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Beschwerdeführerin zu 1), die Ruhrkohle AG, ist Vermieterin von 60 000 Wohnungen, die früher im Eigentum der verschiedenen Bergbaugesellschaften standen. Nach einem Vertrag mit ihren Muttergesellschaften darf sie die Mieten nur erhöhen, um Kostensteigerungen auszugleichen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit Schreiben vom 11. Dezember 1972 forderte sie von den Beklagten des Ausgangsverfahrens die Zustimmung zu einer monat&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_132_135&quot; id=&quot;BVerfGE_37_132_135&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_132_135&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 132 (135):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lichen Mieterhöhung für ihre ca. 71 m große Wohnung von 112.80 DM auf 139.20 DM, was einem qm-Preis von 1.95 DM entspricht. In einem weiteren Schreiben vom 22. März 1973 wies sie darauf hin, daß sie mit der Erhöhung noch unterhalb des für &quot;schwarze Kreise&quot; zulässigen Mietniveaus geblieben sei, und fügte eine Aufstellung über sieben Vergleichswohnungen in Bottrop bei, die fünf verschiedenen Eigentümern gehören. Für die Wohnungen waren jeweils der Eigentümer, der Mieter, die Anschrift, das Geschoß, die Wohnfläche und die derzeitige Miete angegeben. Danach wurden für die Vergleichswohnungen von 48 bis 67 m Mieten zwischen 2.29 und 2.60 DM/m entrichtet.
&lt;p&gt;Die Beklagten stimmten der Mieterhöhung nicht zu. Die daraufhin erhobene Klage der Beschwerdeführerin hatte beim Amtsgericht Bottrop Erfolg. Nach seiner Ansicht genügen die genannten Schreiben der gesetzlichen Anforderung des § 3 Abs. 2, da der begehrte Mietzins offensichtlich im unteren Bereich vergleichbarer Mieten liege. Auch bei einer formalistischen Interpretation des Gesetzes habe die Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Begründung des Erhöhungsverlangens jedenfalls mit ihrem zweiten Schreiben genügt, da sie dort mehrere Vergleichswohnungen benannt und beschrieben habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht Essen hingegen hat die Klage abgewiesen: § 3 Abs. 2 könne nur dahin verstanden werden, daß der Vermieter schon im schriftlichen Erhöhungsverlangen konkrete Vergleichsobjekte unter Darlegung der in § 3 Abs. 1 Satz 1 normierten Vergleichsmerkmale und der Mietpreise angeben müsse. Der Mieter könne die ihm in Abs. 3 Satz 1 eingeräumte Überlegungsfrist von sechs Wochen nur dann sachgemäß nutzen, wenn ihm eine Überprüfung an Hand konkreter Vergleichswohnungen möglich sei. Deshalb sehe das Gericht &quot;die Einzelbegründung des Erhöhungsgesuchs als Wirksamkeitsvoraussetzung des hier streitigen Vermieterbegehrens an&quot;. Die von der Beschwerdeführerin gegebene Begründung lege die in § 3 Abs. 1 normierten Merkmale nur unvollkommen dar. Es fehlten völlig die nach dem Zweck des Gesetzes notwendigen &quot;Angaben über die Baujahre der Häuser,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_132_136&quot; id=&quot;BVerfGE_37_132_136&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_132_136&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 132 (136):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
den Erhaltungsgrad dieser Häuser und Wohnungen sowie über die Gestaltung und Ausgestaltung der Wohnungen (Abgeschlossenheit der Wohnungen, Einrichtung mit oder ohne Bad und Toilette sowie Heizungsmöglichkeiten)&quot;. Soweit die Beschwerdeführerin Vergleichswohnungen während des Prozesses näher beschrieben habe, komme dem keine Bedeutung zu. Denn dadurch sei dem Mieter keine Gelegenheit mehr gegeben worden, vor dem Prozeß zu überlegen, ob er die Mieterhöhung hinnehmen wolle.
&lt;p&gt;In ihrer Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil trägt die Beschwerdeführerin vor: Der der Entscheidung zugrunde liegende § 3 Abs. 2 verstoße gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Der Ausschluß der Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung möge aus sozialstaatlichen Gründen gerechtfertigt sein. Es bedeute jedoch eine übermäßige Beeinträchtigung der Rechte des Vermieters und es müsse auch als grob sachwidrig angesehen werden, wenn man von ihm verlange, Einzelheiten über Vergleichsobjekte, nämlich Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und den für sie zu zahlenden Mietzins mitzuteilen. Der Vermieter einer Wohnung habe nämlich keine rechtliche Möglichkeit, sich derartige Kenntnisse über fremde Wohnungen zu verschaffen. Es hänge somit vom Zufall ab, ob er die von der Rechtsprechung verlangten formellen Erfordernisse erfüllen und damit eine sachlich gerechtfertigte Mieterhöhung durchsetzen könne.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 3 Abs. 2 könne dagegen als verfassungsmäßig angesehen werden, wenn der Vermieter den ihm obliegenden Nachweis auch anders als durch Einzelbeschreibung vergleichbarer Objekte führen dürfe. Dann sei die Verfassungsbeschwerde deshalb begründet, weil das Landgericht die bei seiner Entscheidung zu beachtenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe verfehlt und damit das Eigentumsgrundrecht der Beschwerdeführerin verletzt habe. In Anbetracht der besonderen Umstände habe die Beschwerdeführerin von der Verpflichtung aus dem Gesetz freigestellt werden müssen, weil ihr sonst die Mieterhöhung faktisch unmöglich sei. Sie sei gegenüber ihren Muttergesellschaften vertraglich gehalten, die Mieten für ihre 60 000 Wohnungen gleichzeitig zu erhöhen;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_132_137&quot; id=&quot;BVerfGE_37_132_137&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_132_137&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 132 (137):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
die Ermittlung vieler Tausender von Vergleichswohnungen sei nicht zumutbar und praktisch undurchführbar. Die Mieter der Bergmannswohnungen seien schon dadurch hinreichend geschützt, daß nach dem bei Gründung der Ruhrkohle AG abgeschlossenen Vertragswerk Mieterhöhungen nur sehr begrenzt und unter besonderen Verfahrensvoraussetzungen zulässig seien.
&lt;p&gt;2. Der Beschwerdeführer zu 2) begehrte von der Beklagten des Ausgangsverfahrens mit Schreiben vom 12. März 1972 die Zustimmung zur Erhöhung der Miete zum 15. März 1973. In dem Schreiben waren sieben Vergleichswohnungen unterschiedlicher Größen und Quadratmeterpreise benannt. Die genaue Lage mit Straße und Hausnummer war für vier Wohnungen angegeben. Im übrigen beschränkte sich der Beschwerdeführer darauf, die Straße und für eine Wohnung den Stadtteil zu nennen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beklagte verweigerte ihre Zustimmung. Die Klage des Beschwerdeführers blieb beim Amtsgericht München und beim Landgericht München I ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Es könne dahingestellt bleiben, ob die vom Kläger geforderte Mieterhöhung nach der materiellen Rechtslage gerechtfertigt sei, da er sein Erhöhungsverlangen nicht in der gesetzlichen Weise begründet habe. Für eine sachliche Prüfung sei nur dann Raum, wenn der Vermieter mehrere, ihm nicht gehörende und vergleichbare Wohnungen hinreichend beschrieben habe. Hierzu müsse er die &quot;Vergleichswohnungen nach Ort, Straße und Stockwerk genau&quot; bezeichnen und deren Wohnflächen und Mietpreise angeben. &quot;Die Vergleichbarkeit (müsse) sich nach dem Sinn des Gesetzes im einzelnen beziehen: auf Alter, Bauzustand und Lage des Hauses, in dem sich die zum Vergleich herangezogene Wohnung befindet, auf Zahl und Art der zur Wohnung gehörenden Zimmer und Nebenräume sowie auf die vorhandenen wertbestimmenden Einrichtungen, wie Bad, Zentral- oder Ofenheizung, fließendes Warmwasser, Lift usw. ...&quot; Diesen Anforderungen genüge das Schreiben des Beschwerdeführers nicht; er habe somit eine Anspruchsvoraussetzung für die Mieterhöhung nicht erfüllt. Eine Festsetzung der angemessenen Miete durch das Ge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_132_138&quot; id=&quot;BVerfGE_37_132_138&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_132_138&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 132 (138):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
richt auf Grund eines Sachverständigengutachtens sei daher nicht zulässig.
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer hält das Wohnraumkündigungsschutzgesetz, jedenfalls aber seine Auslegung im Ausgangsverfahren, für verfassungswidrig. Es widerspreche dem Rechtsstaatsprinzip und der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie, einen fast unbeschränkten Mieterschutz wieder einzuführen, nachdem jahrelang Bauwillige durch öffentliche Erklärungen, das Mietrecht solle dem freien Spiel der Kräfte überlassen werden, zum Wohnungsbau angeregt worden seien. Der praktische Ausschluß des Kündigungsrechts sei nur dann vertretbar, wenn der Vermieter die Möglichkeit erhalte, auf praktikable Weise eine angemessene Miete zu erlangen. Verfassungswidrig sei es jedoch, wenn ein Gericht nicht die Antwort auf die Frage suche, ob die Miete überhöht sei, sondern dem eigentlichen Problem durch &quot;leere Förmelei&quot; aus dem Wege gehe. Mit der Menschenwürde sei es nicht zu vereinbaren, dem Vermieter Nachforschungen bei Inhabern anderer Wohnungen, die ihre wirtschaftlichen Verhältnisse geheimhalten dürften, anzusinnen. Der allgemeine Gleichheitssatz sei verletzt, weil die Vermieter bei der Neuvermietung keinen wesentlichen Beschränkungen in der Preisgestaltung unterlägen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die in den Ausgangsverfahren beklagten Mieter halten die angefochtenen Urteile für verfassungsmäßig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesminister der Justiz hat namens der Bundesregierung auf den bereits erwähnten Entwurf eines Zweiten Gesetzes über den Kündigungsschutz für Mietverhältnisse über Wohnraum hingewiesen (BRDrucks. 161/74), im übrigen aber auf eine Äußerung zu den Verfassungsbeschwerden verzichtet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Deutsche Mieterbund e. V. hält die Regelung der Mieterhöhung für verfassungsmäßig. Die Einführung von Kündigungsschutz und Mieterhöhungsverlangen entspringe der Sozialpflichtigkeit des Eigentums. Der Sozialstaat schütze den Mieter vor willkürlicher Kündigung und ungerechtfertigter Mieterhö&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_132_139&quot; id=&quot;BVerfGE_37_132_139&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_132_139&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 132 (139):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
hung, ohne andererseits dem Vermieter einen Mietstopp zuzumuten.
&lt;p&gt;Der Zentralverband der deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e. V. hat unter eingehender Darlegung der einschlägigen Rechtsprechung ausgeführt: Die Gerichte stellten an die Darlegungspflicht des Vermieters häufig so hohe Anforderungen, daß der gesetzliche Anspruch aus § 3 Abs. 1 Satz 1 kaum einmal in Rechtsweg habe durchgesetzt werden können. Der unbestimmte Rechtsbegriff der &quot;ortsüblichen Vergleichsmiete&quot; gewinne durch die gesetzliche Umschreibung nicht an konkretem Gehalt. Das Gesetz enthalte nichts Näheres über die Begründungspflicht nach § 3 Abs. 2. Diese doppelt unzureichende Ausgestaltung sei offenbar die Ursache dafür, daß der Erhöhungsanspruch praktisch unrealisierbar sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden sind begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Beschwerdeführer wenden sich unmittelbar gegen die Auslegung und Anwendung des § 3 Abs. 2 in den angefochtenen Entscheidungen. Die hiernach gebotene Prüfung kann jedoch nicht auf diese Vorschrift beschränkt bleiben. Die dem Vermieter auferlegte Pflicht, sein Mieterhöhungsverlangen vor einem etwaigen Prozeß dem Mieter gegenüber schriftlich zu begründen, ist ein formelles Erfordernis für die begehrte Mietsteigerung. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt die Gültigkeit der materiellrechtlichen Regelung voraus. Daher ist sowohl der Ausschluß der &quot;Änderungskündigung&quot; (§ 1 Abs. 4) als auch die Beschränkung der Entgelte auf die ortsüblichen Vergleichsmieten (§ 3 Abs. 1) in die verfassungsgerichtliche Prüfung einzubeziehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die einschlägigen Vorschriften des Wohnraumkündigungsschutzgesetzes legen - neben anderen Bestimmungen - Befugnisse und Pflichten des Eigentümers von Mietwohnungen und zugleich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_132_140&quot; id=&quot;BVerfGE_37_132_140&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_132_140&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 132 (140):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Pflichten und Rechte des Mieters fest. Es handelt sich somit um Regelungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Solche Vorschriften haben nicht schon deshalb vor der Verfassung Bestand, weil sie als formelles Gesetz ergangen sind. Die Regelungsbefugnis des Gesetzgebers ist in mehrfacher Richtung beschränkt: Er muß zunächst den grundlegenden Gehalt der Eigentumsgarantie wahren, sich aber auch mit allen übrigen Verfassungsnormen in Einklang halten (BVerfGE 34, 139 [146] mit Nachweisen).
&lt;p&gt;Der Gesetzgeber steht bei der Erfüllung des ihm in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erteilten Auftrages, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen, vor der Aufgabe, das Sozialmodell zu verwirklichen, dessen normative Elemente sich einerseits aus der grundgesetzlichen Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und andererseits aus der verbindlichen Richtschnur des Art. 14 Abs. 2 GG ergeben (BVerfGE 25, 112 [117]). Das Privateigentum im Sinne der Verfassung zeichnet sich in seinem rechtlichen Gehalt durch Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand aus (BVerfGE 31, 229 [240] mit Nachweisen); sein Gebrauch soll aber &quot;zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen&quot;. Vorausgesetzt ist hierbei, daß das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und einer sozialen Funktion steht. Dieses Postulat einer am Gemeinwohl orientierten Nutzung umfaßt auch das Gebot der Rücksichtnahme auf die Belange des einzelnen Rechtsgenossen, der auf die Nutzung des Eigentumsobjektes angewiesen ist. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, dieses Gebot auch im Rahmen privatrechtlicher Normierungen nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu verwirklichen. Er muß hierbei beiden Elementen des im Grundgesetz angelegten dialektischen Verhältnisses von verfassungsrechtlich garantierter Freiheit (BVerfGE 24, 367 [389]; 31, 229 [239]) und dem Gebot einer sozialgerechten Eigentumsordnung in gleicher Weise Rechnung tragen und die schutzwürdigen Interessen aller Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen (BVerfGE 25, 112 [117 f.]). Ebensowenig wie die Eigentumsgarantie eine die soziale Funktion&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_132_141&quot; id=&quot;BVerfGE_37_132_141&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_132_141&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 132 (141):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
eines Eigentumsobjektes mißachtende Nutzung schützt, kann Art. 14 Abs. 2 GG eine übermäßige, durch die soziale Funktion nicht gebotene Begrenzung privatrechtlicher Befugnisse rechtfertigen. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt darauf hingewiesen, daß das durch die verfassungsmäßigen Gesetze ausgeformte Eigentum den Gegenstand der Eigentumsgarantie bildet und verfassungsrechtlichen Schutz genießt (BVerfGE 24, 367 [396]). Darüber hinaus ergibt sich unmittelbar aus der Eigentumsgarantie ein verfassungskräftiger Anspruch auf einen effektiven Rechtsschutz (BVerfGE 35, 348 [361]).
&lt;p&gt;Für die Ausgestaltung zwingender mietrechtlicher Vorschriften bedeutet dies: Der Gesetzgeber muß bei solchen Regelungen sowohl die Belange des Mieters als auch die des Vermieters in gleicher Weise berücksichtigen. Das heißt freilich nicht, daß sie zu jeder Zeit und in jedem Zusammenhang dasselbe Gewicht haben müßten. Eine einseitige Bevorzugung oder Benachteiligung steht aber mit den verfassungsrechtlichen Vorstellungen eines sozialgebundenen Privateigentums nicht in Einklang.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Es kann verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden, daß die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ausgeschlossen (§ 1 Abs. 4) und an ihre Stelle das Mieterhöhungsverfahren nach § 3 eingeführt worden ist. Zwar beschränkt die Beseitigung der sog. Änderungskündigung in gewissem Umfang die Handlungsfreiheit des Vermieters; dies ist aber im Hinblick auf die hohe Bedeutung, die der Wohnung für den Einzelnen und die Familie zukommt, durch Art. 14 Abs. 2 GG gerechtfertigt. Überdies führt der Ausschluß bei korrekter Durchführung des Mieterhöhungsverfahrens nicht zu einer materiellen Beeinträchtigung. Die Regelung wird vielmehr der Interessenlage derjenigen Vertragsparteien gerecht, denen an der Fortführung des Mietverhältnisses gelegen ist. Sie ist geeignet, einerseits einen gerechtfertigten Mieterhöhungsanspruch durchzusetzen und auf der anderen Seite die mit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_132_142&quot; id=&quot;BVerfGE_37_132_142&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_132_142&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 132 (142):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
einer Änderungskündigung verbundenen Belastungen des Mieters auszuschließen, aber auch den Mißbrauch des Kündigungsrechts zur Durchsetzung überhöhter Forderungen zu verhindern.
&lt;p&gt;2. Auch die Begrenzung des Mietzinses auf die &quot;örtliche Vergleichsmiete&quot; im Sinne des § 3 Abs. 1 begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken: Die Regelung sichert dem Vermieter einen am örtlichen Markt orientierten Mietzins, der die Wirtschaftlichkeit der Wohnung regelmäßig sicherstellen wird. Daß sie zugleich die Ausnutzung von Mangellagen auf dem Wohnungsmarkt verhindert und Preisspitzen abschneidet, kann schon deshalb nicht beanstandet werden, weil eine solche Nutzung des Eigentums im Hinblick auf die soziale Bedeutung der Wohnung für die hierauf angewiesenen Menschen keinen verfassungsrechtlichen Schutz genießt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Einwand der Beschwerdeführer, die Vorschrift verstoße wegen ihrer Unbestimmtheit gegen das Rechtsstaatsprinzip, ist nicht gerechtfertigt. Allerdings müssen inhaltsbestimmende Vorschriften im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG auch den Anforderungen entsprechen, die der Rechtsstaat an die Ausgestaltung von Rechtsnormen stellt (BVerfGE 34, 139 [146]). Daß ein Gesetz unbestimmte, der Auslegung und Konkretisierung bedürftige Gesetzesbegriffe verwendet, verstößt aber allein noch nicht gegen die rechtsstaatlichen Grundsätze der Normklarheit und Justitiabilität (BVerfGE 35, 348 [358 f.]). Die grundsätzliche Zulässigkeit solcher Gesetzesbegriffe entbindet den Gesetzgeber nicht davon, die gesetzliche Vorschrift in ihrem Inhalt und ihren Voraussetzungen so zu formulieren, daß die von ihr Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Die Rechtsunterworfenen müssen auch in zumutbarer Weise feststellen können, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Rechtsnorm ausgesprochene Rechtsfolge vorliegen. Konkret bedeutet dies: Vermieter und Mieter müssen in der Lage sein, die gesetzlich zulässige Miete zu errechnen, und die Gerichte müssen nachprüfen können, ob die verlangte Mieterhöhung ganz oder teilweise gerechtfertigt ist.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_132_143&quot; id=&quot;BVerfGE_37_132_143&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_132_143&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 132 (143):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Es ist nicht zu verkennen, daß die Anwendung des Begriffs der ortsüblichen Vergleichsmiete in der Umschreibung des § 3 Abs. 1 nicht geringe Schwierigkeiten bereitet. Die Feststellung der &quot;ortsüblichen Entgelte&quot; erfordert die Ermittlung der tatsächlich und üblicherweise gezahlten Mieten für vergleichbare Wohnungen. Solche Feststellungen sind - abgesehen von der Vielgestaltigkeit der Verhältnisse - schon deshalb problematisch, weil es für die Beteiligten nicht immer möglich ist, &quot;vergleichbare&quot; Wohnungen zu finden, und gemeindliche Mietwerttabellen oder Mietwertspiegel meist nicht vorhanden sind.
&lt;p&gt;Gleichwohl kann die Regelung hingenommen werden, da eine dem materiellen Inhalt der Norm gemäße Anwendung bei einer sachgerechten und an den dargelegten verfassungsrechtlichen Grundsätzen orientierten Handhabung nicht ausgeschlossen ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Der im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu wahrende allgemeine Gleichheitssatz (BVerfGE 34, 139 [146]) ist - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zu 2) - nicht dadurch verletzt, daß die Begrenzung der Mieterhöhung auf die örtliche Vergleichsmiete nur für laufende, nicht aber für neu abzuschließende Mietverträge gilt. Ob der Gesetzgeber auch für die Neuvermietung eine Preisgrenze hätte anordnen können, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls kann es nicht als eine sachwidrige Differenzierung angesehen werden, wenn er den Verfügungsbereich des Eigentümers nur für den Fall bindet, daß das Mietverhältnis entstanden ist. Diese inhaltliche Festlegung der Eigentümerbefugnisse wird einerseits dem besonderen schutzwürdigen Interesse des Mieters am Fortbestand des Mietverhältnisses gerecht, beschränkt aber andererseits die aus sozialen Gründen gebotene Bindung des Eigentümers auf das zum Schutz des Mieters notwendige Maß.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der materiell-rechtliche Anspruch auf die ortsübliche Vergleichsmiete muß &quot;dem Mieter gegenüber schriftlich unter Angabe der das Erhöhungsverlangen rechtfertigenden Gründe geltend&quot; gemacht werden (§ 3 Abs. 2). Bleibt die Aufforderung ohne&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_132_144&quot; id=&quot;BVerfGE_37_132_144&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_132_144&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 132 (144):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Erfolg, so kann der Vermieter nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 auf Zustimmung klagen. Auslegung und Anwendung dieser Verfahrensvorschriften bereiten - wie die umfangreiche Rechtsprechung und vielfältige Literatur zeigen - in der Praxis allen Beteiligten: Vermietern, Mietern und vor allem den Gerichten, erhebliche Schwierigkeiten. Das wird auch durch die vom Deutschen Mieterbund und vom Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer eingereichten Stellungnahmen und Unterlagen bestätigt. Das Landgericht Mannheim stellt in NJW 1973, S. 712 (713) unter Hinweis auf Rechtsprechung und Literatur fest, daß &quot;Mieterhöhungsklagen bislang durchwegs abschlägig entschieden worden&quot; seien; die dieser Rechtsprechung zugrunde liegende Auslegung entspreche jedoch eindeutig dem Willen des Gesetzgebers. In der Literatur wird darauf hingewiesen, daß Zustimmungsklagen ganz überwiegend abgewiesen worden seien, ohne daß auch nur geprüft wurde, ob die geforderte Miete der Höhe nach gerechtfertigt gewesen wäre (NJW 1973, S. 974 [976]; vgl. auch Schmidt-Futterer, Wohnraumschutzgesetze, 1974, S. 112 f.).
&lt;p&gt;Auch die angefochtenen Urteile haben die Klagen ohne Sachprüfung abgewiesen. Ihnen liegen hinsichtlich der Auslegung der umstrittenen Vorschriften im wesentlichen folgende Überlegungen zugrunde: Die Gerichte gehen in Übereinstimmung mit einer verbreiteten Rechtsprechung davon aus, daß der Vermieter zunächst zur Feststellung der ortsüblichen Entgelte mehrere, nicht dem Vermieter gehörende Wohnungen bezeichnen müsse. (Die Rechtsprechung schwankt hierbei zwischen der Benennung von mindestens zwei bis zu zwanzig Vergleichswohnungen.) Weiter habe er in seinem Erhöhungsverlangen nach § 3 Abs. 2 die in § 3 Abs. 1 normierten Vergleichsmerkmale möglichst genau darzulegen. Hierzu sei die Benennung und Beschreibung mehrerer Wohnungen notwendig, die nach Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage überwiegend gleich oder sehr ähnlich sein müßten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach der im wesentlichen übereinstimmenden Auffassung beider Gerichte - die ebenfalls mit der herrschenden Rechtsprechung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_132_145&quot; id=&quot;BVerfGE_37_132_145&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_132_145&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 132 (145):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
in Einklang steht - ist die hiernach geforderte Begründung des Mieterhöhungsverlangens Anspruchsvoraussetzung für die Zustimmungsklage nach § 3 Abs. 3. Genügt das Aufforderungsschreiben den genannten Anforderungen nicht, so wird die Klage ohne Sachprüfung auch dann abgewiesen, wenn die &quot;verlangte Mieterhöhung nach der materiellen Rechtslage an sich gerechtfertigt wäre&quot; (so Landgericht München I).
&lt;p&gt;Beide Gerichte vertreten darüber hinaus die Rechtsansicht, daß ausschließlich der Inhalt des Aufforderungsschreibens maßgebend sei und einer nachträglichen Ergänzung im Laufe des Rechtsstreites keine Bedeutung zukomme. Dies wird vom Landgericht Essen damit begründet, daß der Mieter insoweit die sechswöchige Überlegungsfrist des § 3 Abs. 3 nicht wahrnehmen könne. Die Einhaltung dieser Schutzbestimmung sei Wirksamkeitsvoraussetzung für das Erhöhungsverlangen selbst.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Eine solche Handhabung der genannten Vorschriften steht mit dem Grundgesetz nicht in Einklang und verletzt die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) § 3 Abs. 1 begrenzt nicht nur in verfassungsmäßiger Weise den Mietzins für bestehende Mietverhältnisse, sondern anerkennt zugleich das Recht des Vermieters auf den ortsüblichen Mietzins. Dieses Recht muß von den Gerichten ebenso beachtet werden wie die gleichfalls in der Norm berücksichtigten Interessen des Mieters. Sowohl die Verfahrensvorschrift des § 3 Abs. 2 als auch die des § 3 Abs. 3 müssen im Blick auf diese - den materiellen Kern des Wohnraumkündigungsschutzgesetzes darstellende - Regelung ausgelegt und angewendet werden. Die Verpflichtung des Vermieters, sein Erhöhungsverlangen zu rechtfertigen, dient ebenso wie die Klagemöglichkeit nach § 3 Abs. 3 dem Ziel, die Mietanpassung in einem geordneten Verfahren unter Wahrung der Interessen beider Vertragsparteien durchzuführen. Der Mieter soll die Möglichkeit haben, die Berechtigung der Mieterhöhung nachzuprüfen; der Vermieter ist im Weigerungsfall in der Lage, die gesetzlich zulässige Miete mit Hilfe der Gerichte durchzusetzen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_132_146&quot; id=&quot;BVerfGE_37_132_146&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_132_146&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 132 (146):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
b) Diese der Verfassung gemäße gesetzgeberische Abwägung der gegenseitigen Rechte und Pflichten wird durch die in den Verfassungsbeschwerden beanstandete Handhabung des § 3 Abs. 2 und 3 einseitig zu Lasten der Vermieter verändert.
&lt;p&gt;Es kann zwar nicht beanstandet werden, daß die Gerichte mangels objektiver Orientierungsdaten (Mietwerttabellen, Mietwertspiegel, Preisindices usw.) zunächst versuchen, das für den konkreten Streitfall maßgebliche &quot;örtliche Entgelt&quot; durch Vergleiche geeigneter Wohnungen zu ermitteln. Diese Methode ist aber nicht die allein zulässige. Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn der materiellen Vorschrift des § 3 Abs. 1 und auch nicht aus den ergänzenden Regelungen des § 3 Abs. 2 und 3 läßt sich herleiten, daß der Nachweis der ortsüblichen Miete nicht durch ein Sachverständigengutachten geführt werden dürfe. Der Begriff des üblichen Entgelts für vergleichbare Wohnungen im Sinne des § 3 Abs. 1 gibt den Maßstab für die Grenze, bis zu der Mieterhöhungen als angemessen angesehen werden sollen. Die Vorschrift besagt aber nichts darüber, aus welcher Quelle der Richter seine Überzeugung von der Angemessenheit zu schöpfen hat. Auch die beiläufige Bemerkung im Schriftlichen Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages (BTDrucks. VI/2421, S. 4, zu § 2), der Vermieter werde &quot;eine gewisse Anzahl von Objekten nennen müssen&quot;, läßt diesen Schluß nicht zu. Es mag auch erwähnt werden, daß der Bundesgerichtshof zu den ähnlichen Vorschriften der §§ 18, 24 des Ersten Bundesmietengesetzes mehrfach entschieden hat, wenn die Ermittlung von Vergleichsobjekten oder der für sie gezahlten Mieten besonders schwierig sei, könne das sachgemäß begründete Gutachten eines Sachverständigen als ausreichend angesehen werden (BGH NJW 1959, S. 1634; 1960, S. 1248; 1963, S. 291). In diese Richtung weisen auch die Begründung und die Verhandlungen über den Entwurf eines Zweiten Gesetzes über den Kündigungsschutz für Mietrecht über Wohnraum (BRDrucks. 161/74).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 3 Abs. 2 fordert lediglich die Angabe der das Erhöhungsverlangen rechtfertigenden Gründe. Gleichwohl verlangen die an&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_132_147&quot; id=&quot;BVerfGE_37_132_147&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_132_147&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 132 (147):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gefochtenen Entscheidungen - ähnlich wie die anderer Gerichte - genaue Einzelheiten hinsichtlich der Vergleichswohnungen wie beispielsweise die &quot;Gestaltung und Ausgestaltung&quot; der Wohnung und Einzelangaben über Wohnflächen, Mietpreise und Alter der Häuser. Dem Vermieter wird damit die Darlegung objektiver Umstände angesonnen, von denen er in der Regel keine Kenntnis besitzt. Solange keine zur Auskunft verpflichteten Stellen bestehen, kann er sich die für die Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete erforderlichen Daten nur mit freiwilliger Hilfe anderer verschaffen. Weder der Hauseigentümer noch der Mieter etwaiger Vergleichswohnungen sind aber gehalten, die erforderlichen Angaben zu machen. Es entspricht im übrigen der Lebenserfahrung, daß die für eine Wohnung wichtigen Daten üblicherweise fremden Personen gegenüber nicht verlautbart werden. Die Erlangung solcher Einzelangaben bedeutet in vielen Fällen das Eindringen in den privaten Lebensbereich, wobei berücksichtigt werden muß, daß die Wohnung in besonderem Maße den Schutz der Verfassung genießt (Art. 13). Betretungs- und Besichtigungsrechte sind hiernach grundsätzlich ausgeschlossen (BVerfGE 32, 54 [75]). Diese grundgesetzliche Wertentscheidung muß nicht nur der Gesetzgeber, sondern auch der Richter beachten. Mit Recht wird deshalb von einzelnen Gerichten im Fall der Beweiserhebung die Zustimmung des Mieters zur Besichtigung von Wohnräumen durch das Gericht gefordert.
&lt;p&gt;c) Die geübte Handhabung des § 3 Abs. 2 führt dazu, daß eine sachliche Prüfung und Entscheidung, ob die geforderte Mieterhöhung gerechtfertigt ist, unterbleibt, wenn das Aufforderungsschreiben des Vermieters den von den Gerichten aufgestellten Anforderungen ganz oder teilweise nicht entspricht. Das gilt selbst dann, wenn es dem Hauseigentümer trotz gewissenhafter Bemühungen nicht oder nicht ausreichend gelingt, die geforderten Angaben über vergleichbare Wohnungen und deren Einzelmerkmale zu liefern, und er statt dessen andere Beweismittel anbietet. Die angefochtenen Entscheidungen stellen somit entgegen der materiellen Rechtslage nicht darauf ab, ob die geforderte Miete&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_132_148&quot; id=&quot;BVerfGE_37_132_148&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_132_148&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 132 (148):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
objektiv dem Gesetz entspricht, sondern prüfen lediglich, ob die schriftliche Aufforderung den von ihnen geforderten Inhalt hat. So hat das Landgericht Essen im angefochtenen Urteil die Klage wegen mangelhafter Begründung des Erhöhungsschreibens abgewiesen, obwohl die verlangte Miete unbestritten das übliche Entgelt vergleichbarer Wohnungen nicht überschritt; das Landgericht München I hat erklärt, daß ein Sachurteil auch dann nicht in Frage komme, wenn sich die geforderte Miete im Rahmen des § 3 Abs. 1 halte.
&lt;p&gt;d) Diese Rechtsprechung führt im praktischen Ergebnis weitgehend zu einem im Gesetz nicht angeordneten Mietpreisstopp. Der Vermieter wird durch eine formale, nicht an der materiellen Regelung orientierte Anwendung des § 3 Abs. 2 gehindert, die gesetzlich zulässige Miete mit Hilfe des Gerichts durchzusetzen. Hierin liegt nicht nur faktisch eine Änderung des materiellen Rechts mit Hilfe verfahrensrechtlicher Vorschriften, sondern auch eine Verletzung des Anspruchs auf einen effektiven Rechtsschutz, der sich unmittelbar aus der Eigentumsgarantie ergibt (BVerfGE 35, 348 [361]). Im gerichtlichen Verfahren nach § 3 Abs. 3 ist darüber zu entscheiden, ob sich die vom Vermieter geforderte Mieterhöhung &quot;ganz oder teilweise&quot; (§ 3 Abs. 5) im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete hält. Bei der Beurteilung dieser Frage muß der Richter die im Gesetz auf verfassungsmäßiger Grundlage zum Ausdruck gekommene Interessenabwägung nachvollziehen. Diesem Gebot wird er aber nicht gerecht, wenn er dem Vermieter so hohe verfahrensrechtliche Hürden in den Weg legt, daß dieser sie nicht in zumutbarer Weise überwinden kann. Mangels allgemeiner Orientierungsdaten ist es - wie die gerichtliche Praxis zeigt - sicherlich vielfach schwierig, im Einzelfall Klarheit über die Berechtigung des Erhöhungsverlangens zu schaffen. Diesen - aus dem vom Gesetzgeber gewählten Maßstab sich objektiv ergebenden - Schwierigkeiten sehen sich Vermieter und Mieter in gleicher Weise gegenüber. Es ist aber nicht vertretbar, die Folgen daraus einseitig dem Vermieter aufzubürden und den Eintritt in eine Sachprüfung davon abhängig zu machen, ob ihm&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_132_149&quot; id=&quot;BVerfGE_37_132_149&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_132_149&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 132 (149):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
die Informationsquellen zur Verfügung stehen, die es ihm ermöglichen, die geforderten Daten beizubringen.
&lt;p&gt;Die Handhabung des § 3 Abs. 2 kann nicht mit der Schutzbedürftigkeit des Mieters begründet werden. Abgesehen davon, daß das Mieterinteresse in der Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung berücksichtigt ist, verdient der Mieter nur Schutz dagegen, daß ihm im Widerspruch zum Gesetz, nicht aber dagegen, daß ihm in Übereinstimmung mit der materiellen Vorschrift des § 3 Abs. 1 die Zustimmung zur Mieterhöhung abverlangt wird. Ebensowenig läßt sich mit dem Schutzbedürfnis des Mieters die Auffassung begründen, daß jede spätere Ergänzung oder Berichtigung ungenügender Angaben unbeachtlich sein soll. Eine derartige Schlechterstellung im Prozeß ist mit der verfassungsrechtlich gesicherten Rechtsschutzgarantie nicht vereinbar; im übrigen kann der Mieter gemäß § 93 ZPO durch ein Anerkenntnis der Kostenlast entgehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da die Gerichte die der Anwendung des Wohnraumkündigungsschutzgesetzes durch die Verfassung gezogenen Grenzen nicht beachtet und hierdurch das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt haben, waren die Urteile aufzuheben und die Verfahren an die zuständigen Gerichte zurückzuverweisen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Kostenentscheidung beruht auf § 34 Abs. 4 BVerfGG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Benda, Ritterspach, Rupp-v.Brünneck, Dr. Böhmer, Dr. Faller, Dr. Brox, Dr. Simon&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3931&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-14-gg">Art. 14 GG</category>
 <pubDate>Fri, 05 Jul 2024 00:26:58 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 15.01.1974 - 1 BvL 5/70, 1 BvL 6/70, 1 BvL 9/70</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3923</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Patentanmeldungen        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 36, 281; BlPMZ 1974, 147; GRUR 1974, 142        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
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        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Anwendung der geänderten Vorschriften über die Akteneinsicht im Patenterteilungsverfahren auf die vor dem Inkrafttreten des Patentänderungsgesetzes erfolgten Patentanmeldungen verstößt nicht gegen das Grundgesetz.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_281_281&quot; id=&quot;BVerfGE_36_281_281&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_281_281&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 281 (281):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Die Anwendung der geänderten Vorschriften über die Akteneinsicht im Patenterteilungsverfahren auf die vor dem Inkrafttreten des Patentänderungsgesetzes erfolgten Patentanmeldungen verstößt nicht gegen das Grundgesetz.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 15. Januar 1974&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 BvL 5, 6, 9/70 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des Art. 7 § 1 Abs. 2 und 4 des Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes, des Warenzeichengesetzes und weiterer Gesetze vom 4. September 1967 (BGBl. I&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_281_282&quot; id=&quot;BVerfGE_36_281_282&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_281_282&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 281 (282):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
S. 953 - Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des Bundespatentgerichts a) vom 15. Dezember 1969 - 4 W (pat) 105/68 - 1 BvL 6/70 -, b) vom 19. Dezember 1969 - 4 W (pat) 187/68 - 1 BvL 5/70 -, c) vom 19. Dezember 1969 - 4 W (pat) 139/69 - 1 BvL 9/70 -.
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Artikel 7 § 1 Absatz 2 und 4 des Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes, des Warenzeichengesetzes und weiterer Gesetze vom 4. September 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 953) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit diese Bestimmung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes bewirkte Patentanmeldungen der Offenlegung unterwirft.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegenstand der Vorlagen ist die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Art. 7 § 1 Abs. 2 und 4 des Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes, des Warenzeichengesetzes und weiterer Gesetze vom 4. September 1967 (BGBl. I S. 953) - Patentänderungsgesetz (PatÄndG) -, soweit diese Vorschrift Patentanmeldungen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes bewirkt worden sind, der Offenlegung (Freigabe der Akten zur Einsicht durch jedermann) unterwirft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Akteneinsicht im Patenterteilungsverfahren steht im Spannungsfeld zwischen dem Geheimhaltungsbedürfnis des Anmelders und dem Informationsbedürfnis der Wettbewerber und der Allgemeinheit. Bis zum Jahre 1968 hing die Einsicht Dritter in die Patenterteilungsakten vor der Bekanntmachung der Anmeldung von der Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses ab.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach dem Patentänderungsgesetz stehen die Akten noch nicht bekanntgemachter Anmeldungen von einem bestimmten Zeitpunkt an jedermann zur Einsicht frei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der durch das Patentänderungsgesetz neu gefaßte § 24 Abs. 3&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_281_283&quot; id=&quot;BVerfGE_36_281_283&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_281_283&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 281 (283):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
und Abs. 4 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1) - PatG n.F. - lautet:
&lt;p&gt;(3) Das Patentamt gewährt jedermann auf Antrag Einsicht in die Akten sowie in die zu den Akten gehörenden Modelle und Probestücke, wenn und soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Jedoch steht die Einsicht in 1.... 2. die Akten von nicht bekanntgemachten Patentanmeldungen, wenn seit dem Tag der Einreichung der Anmeldung oder, sofern für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen wird, seit diesem Zeitpunkt achtzehn Monate verstrichen sind und ein Hinweis gemäß Absatz 4 veröffentlicht worden ist, 3. und 4. ... sowie in die zu den Akten gehörenden Modelle und Probestücke jedermann frei ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(4) Das Patentamt veröffentlicht die Beschreibungen und Zeichnungen, auf Grund deren die Patente erteilt worden sind (Patentschriften), regelmäßig erscheinende Übersichten über die Eintragungen in die Rolle, soweit sie nicht nur den regelmäßigen Ablauf der Patente betreffen, und Hinweise auf die Möglichkeit der Einsicht in die Akten noch nicht bekanntgemachter Patentanmeldungen (Patentblatt). Das Patentamt kann auch den Inhalt der nach Absatz 3 Nr. 2 jedermann zur Einsicht freistehenden Akten veröffentlichen. § 30a Abs. 1 bleibt unberührt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Regelung noch nicht erledigten Anmeldungen enthält das Patentänderungsgesetz in Art. 7 Übergangsbestimmungen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach Art. 7 § 1 Abs. 1 Satz 1 PatÄndG verbleibt es für Patentanmeldungen, deren Bekanntmachung das Patentamt bis zum Inkrafttreten des Änderungsgesetzes bereits beschlossen hatte, bei den bisherigen Vorschriften. Das gleiche gilt nach Satz 2 dieses Absatzes für solche bis dahin noch nicht bekanntgemachten Anmeldungen, die vom Patentamt mit der Begründung zurückgewiesen worden sind, daß keine patentfähige Erfindung vorliegt. Hiernach werden diese Altanmeldungen nicht nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 PatG n.F. offengelegt und die Einsicht in die Erteilungs&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_281_284&quot; id=&quot;BVerfGE_36_281_284&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_281_284&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 281 (284):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
akten dieser Anmeldungen ist vor der Bekanntmachung nur bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses des Antragstellers zulässig. Demgegenüber sind nach Art. 7 § 1 Abs. 2 und 4 Pat- ÄndG für die übrigen bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht erledigten Patentanmeldungen die Vorschriften des Patentgesetzes in der neuen Fassung, insbesondere über den Gang des Prüfungsverfahrens, nach Maßgabe der Überleitungsbestimmungen anzuwenden.
&lt;p&gt;Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 7 Übergangs- und Schlußbestimmungen&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 1 Patentanmeldungen und Patente&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Für Patentanmeldungen, deren Bekanntmachung das Patentamt bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits beschlossen hat, verbleibt es bei den bisherigen Vorschriften; ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Im übrigen sind auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht erledigten Patentanmeldungen die Vorschriften des Patentgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes mit folgender Maßgabe anzuwenden: 1. Die Veröffentlichung des Hinweises über die Möglichkeit der Einsicht in die Akten nicht bekanntgemachter Patentanmeldungen (§ 24 Abs. 4 Satz 1) erfolgt nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach einer Benachrichtigung des Patentsuchers oder nach einer vom Präsidenten des Patentamts im Patentblatt zu veröffentlichenden entsprechenden Mitteilung, in der die Patentanmeldungen in allgemeiner Form zu bezeichnen sind, und nicht vor Ablauf der Frist des § 24 Abs. 3 Nr. 2. Nach Veröffentlichung des Hinweises nach § 24 Abs. 4 Satz 1 steht die Einsicht in die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes entstandenen Teile von Akten dieser Patentanmeldungen jedermann frei, sofern der Patentsucher nicht bis zum Ablauf der Sechsmonatsfrist neue vollständige Unterlagen (§ 26 Abs. 1) eingereicht hat. Im Falle der Einreichung neuer Unterlagen steht nur die Einsicht in diese Unterlagen, die vom Patentamt als neu eingereicht zu kennzeichnen sind, jedermann frei; im übrigen verbleibt es für die Einsicht in die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes entstandenen Teile von Akten dieser Patentanmeldungen bei den bisherigen Vorschriften. Die Reihenfolge der Patentanmel&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_281_285&quot; id=&quot;BVerfGE_36_281_285&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_281_285&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 281 (285):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dungen, für die eine Benachrichtigung oder Mitteilung nach Satz 1 ergeht, bestimmt der Präsident des Patentamts. 2. bis 4. ...
&lt;p&gt;(3) Für die Einsicht in die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes entstandenen Teile der Akten von bekanntgemachten Patentanmeldungen und erteilten Patenten einschließlich der Akten eines Beschränkungsverfahrens (§ 36a) verbleibt es bei den bisher geltenden Vorschriften; ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(4) Im übrigen sind für die Einsicht in Akten des Patentamts die Vorschriften des Patentgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes anzuwenden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(5) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Unbeschränkte Akteneinsicht darf in den Fällen des Art. 7 § 1 Abs. 2 PatÄndG also erst dann genommen werden, wenn außer der in § 24 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 PatG n.F. bestimmten Frist von 18 Monaten auch eine Frist von 6 Monaten seit der Benachrichtigung des Patentsuchers verstrichen ist, nach deren Ablauf erst der Hinweis über die Möglichkeit der Akteneinsicht gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 PatG n.F. veröffentlicht werden darf (Art. 7 § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 PatÄndG). Außerdem ist dem Patentsucher die Möglichkeit eingeräumt, bis zum Ablauf der Sechsmonatsfrist neue Unterlagen einzureichen mit der Folge, daß dann nur diese der Einsicht durch jedermann unterliegen; im übrigen verbleibt es für die Einsicht in die bis zum Inkrafttreten des Patentänderungsgesetzes entstandenen Aktenteile bei den bis dahin geltenden Vorschriften. Von der Veröffentlichung des Hinweises an kann der Patentsucher von demjenigen, der den Gegenstand der Anmeldung benutzt, obwohl er wußte oder wissen mußte, daß die von ihm benützte Erfindung Gegenstand der Anmeldung war, eine angemessene Entschädigung verlangen (§ 24 Abs. 5 Satz 1 PatG n.F.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. In den Verfahren, die den Vorlagebeschlüssen des Bundespatentgerichts zugrunde liegen, hat das Deutsche Patentamt die jeweiligen Patentsucher gemäß Art. 7 § 1 Abs. 2 Nr. 1 PatÄndG benachrichtigt, daß nach Ablauf von sechs Monaten der Hinweis über die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Akten ihrer Patent&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_281_286&quot; id=&quot;BVerfGE_36_281_286&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_281_286&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 281 (286):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
anmeldungen veröffentlicht wird. Mit den von ihnen erhobenen Beschwerden wenden sich die Patentsucher gegen die Offenlegung ihrer Anmeldungen.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundespatentgericht hat die Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob Art. 7 § 1 Abs. 2 und 4 PatÄndG insoweit rechtsgültig ist, als diese Bestimmung vor ihrem Inkrafttreten bewirkte Patentanmeldungen der Offenlegung unterwirft. Es hält die Bestimmung in dem genannten Umfang für verfassungswidrig, weil die ihr beigemessene Rückwirkung das Rechtsstaatsprinzip sowie die Art. 3 Abs. 1 und 14 GG verletze.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Offenlegung der noch nicht bekanntgemachten Patentanmeldungen bedeute für die Anmelder eine Entwertung der Rechtsposition, die ihnen nach dem bei Einreichung der Anmeldung geltenden Recht zugestanden habe. Die Anmelder hätten darauf vertrauen können, daß der Gegenstand der von ihnen angemeldeten Erfindung bis zur Erlangung eines vorläufigen Schutzes nach § 30 Abs. 1 Satz 2, §§ 6, 47 PatG grundsätzlich der Geheimhaltung unterliege und daß auch nach diesem Zeitpunkt nur unter Beachtung bestimmter gesetzlicher Voraussetzungen, stets aber unter Wahrung der Möglichkeit, entgegenstehende schutzwürdige Interessen geltend zu machen, Akteneinsicht gewährt werde. Der Eingriff, durch den das Patentänderungsgesetz diese Rechtsposition zunichte mache, sei für die Anmelder, deren Patentanmeldungen vor dem 13. Juni 1967, dem Zeitpunkt der Beschlußfassung des Bundestages über das Gesetz, eingereicht worden seien, nicht vorhersehbar gewesen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch der allgemeine Gleichheitssatz sei verletzt. Nach der Übergangsbestimmung des Art. 7 § 1 Abs. 1, 2 und 4 PatÄndG würden Patentanmeldungen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes und damit unter den gleichen gesetzlichen Voraussetzungen eingereicht worden seien, zum Teil nach den bisherigen Vorschrif&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_281_287&quot; id=&quot;BVerfGE_36_281_287&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_281_287&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 281 (287):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ten weiterbehandelt, zum Teil aber der Neuregelung und damit der Offenlegung unterworfen. Für diese Differenzierung, die für die der Neuregelung unterliegenden Altanmeldungen eine Benachteiligung bedeute, fehle ein sachgerechter Grund. Ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit, diese zum Teil schon seit Jahren anhängigen Altanmeldungen kennenzulernen, reiche hierzu nicht aus, weil ein solches Interesse gleichermaßen für beide der verschieden geregelten Fallgruppen bestehe.
&lt;p&gt;Die Anordnung der Offenlegung bestimmter Altanmeldungen verletze auch die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Sowohl der durch die Patentanmeldung begründete öffentlich-rechtliche Anspruch auf Erlangung eines Schutzrechts als auch das Recht an einer patentrechtlich noch nicht geschützten Erfindung stellten vermögenswerte Rechtspositionen dar, die dem Schutz des Art. 14 GG unterfielen. Die Freigabe der Akteneinsicht für jedermann vor der Bekanntmachung bedeute bei Altanmeldungen einen Eingriff in diese durch die bisherige Regelung gesicherten Rechtspositionen, der geeignet sei, das Recht an der Erfindung zu entwerten oder gar zu zerstören, jedenfalls aber in hohem Maß zu gefährden. Die vor dem Inkrafttreten des Patentänderungsgesetzes eingegangenen und nunmehr nach der Neuregelung offenzulegenden Patentanmeldungen seien im Vergleich zu den Patentanmeldungen, die zufälligerweise vor dem 1. Oktober 1968 zu einer abschließenden Entscheidung hätten geführt werden können, benachteiligt. Den Erfindern werde ein Sonderopfer aufgezwungen, da bei den der Neuregelung unterworfenen Altanmeldungen - anders als bei den nach den bisherigen Vorschriften weiterzubehandelnden Altanmeldungen - zumindest der Erfindungsgegenstand vor Erlangung des (einstweiligen) vollen Patentschutzes der Öffentlichkeit preisgegeben und bis zum Abschluß des Prüfungsverfahrens zur Benutzung freigegeben werde. Die Offenlegung dieser Altanmeldungen vor ihrer Bekanntmachung sei deshalb eine Enteignung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs komme es für das Vorliegen einer entschädigungspflichtigen Enteignung darauf an, ob der hoheitliche Eingriff unter Verstoß&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_281_288&quot; id=&quot;BVerfGE_36_281_288&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_281_288&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 281 (288):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gegen den Gleichheitssatz dem Betroffenen ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer im Interesse der Allgemeinheit auferlege. Für eine Enteignung lägen aber die Voraussetzungen nicht vor.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Bundesminister der Justiz, der sich namens der Bundesregierung geäußert hat, hält die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts für nicht begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine gleichheitswidrige Benachteiligung der unter Art. 7 § 1 Abs. 2 PatÄndG fallenden Patentanmeldungen gegenüber den von Abs. 1 der Vorschrift erfaßten Patentanmeldungen liege nicht vor, da die unterschiedliche Regelung nicht als willkürlich bezeichnet werden könne.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Schutzwirkung des Art. 14 GG für das patentrechtliche Anwartschaftsrecht erstrecke sich nicht zwingend auf die vertrauliche Behandlung der Anmeldung, solange sie noch keinen Schutz gegen unbefugte Benutzung genieße. Der Bestand dieses Rechts werde nicht berührt. Schon bisher habe jedermann bei Nachweis eines berechtigten Interesses Einsicht in die Erteilungsakten erhalten. Auch sei bisher nicht selten eine wirtschaftlich interessante neue technische Lehre, die Gegenstand einer Patentanmeldung gewesen sei, der Allgemeinheit - wenn auch unter erschwerten Bedingungen - bereits durch entsprechende ausländische Patentschriften oder auf Grund eigener wirtschaftlicher Auswertung durch den Anmelder zugänglich gewesen. Jedenfalls gingen enteignungsgleiche Wirkungen von der Offenlegung der Patentanmeldung nicht aus. Inhalt, Umfang und sachliche Voraussetzungen der Patentschutzgewährung hätten sich nicht geändert. Zudem habe auch schon nach altem Recht das Risiko bestanden, daß der Gegenstand der Anmeldung ohne gleichzeitige Sicherung durch patentrechtliche Abwehransprüche der Allgemeinheit bekanntgeworden sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die einer Inhaltsbestimmung des Eigentums verfassungsrechtlich gesetzten Grenzen seien durch die Offenlegungsregelung nicht überschritten. Die Belange des Altanmelders seien in einer Weise&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_281_289&quot; id=&quot;BVerfGE_36_281_289&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_281_289&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 281 (289):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
berücksichtigt worden, die den Vorwurf eines übermäßigen Eingriffs ausschlösse. Werde das Risiko, im Fall der Bekanntmachung der Anmeldung oder der Patenterteilung Unterlassungsansprüchen des Patentsuchers ausgesetzt zu sein, Unternehmer und Gewerbetreibende ohnedies schon weithin davon abhalten, Gegenstände offengelegter Patentanmeldungen mit dem weiteren Risiko von Fehlinvestitionen oder der späteren Produktionseinstellung gewerblich zu nutzen, so sei der an die Offenlegung gebundene Entschädigungsanspruch nach § 24 Abs. 5 PatG n.F. zusätzlich geeignet, den Interessen des Anmelders entgegenzukommen.
&lt;p&gt;Die Unterwerfung eines Teils der Altanmeldungen unter die Neuregelung stelle auch keine unzulässige Rückwirkung dar. Dem Vertrauen der von Art. 7 § 1 Abs. 2 PatÄndG erfaßten Altanmelder in den Fortbestand der im Zeitpunkt der Anmeldung bestehenden Publizitätsregelung könne kein so großes Gewicht beigelegt werden, daß die erheblichen Interessen der Allgemeinheit, die zu der Neuregelung geführt hätten, dahinter zurücktreten müßten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 82 Abs. 4 BVerfGG erklärt, er habe zu der Frage, die Gegenstand der Vorlagebeschlüsse sei, noch nicht ausdrücklich Stellung genommen. Er sei jedoch in mehreren Beschlüssen von der Gültigkeit des Art. 7 § 1 Abs. 2 PatÄndG ausgegangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Er halte die beanstandeten Vorschriften für verfassungsrechtlich unbedenklich. Das vorlegende Gericht stelle zu einseitig auf die für den Anmelder eines Patents mit der Neuregelung verbundenen Nachteile ab. Die Neuregelung bedeute aber sowohl in bezug auf die Neuanmeldungen als auch in bezug auf die nach neuem Recht weiter zu behandelnden Altanmeldungen eine wesentliche Verbesserung. Der Senat vermöge daher, wenn auch die neu eingeführte Offenlegung für sich allein betrachtet für den Anmelder eine gewisse Verschlechterung mit sich bringe, dem für die Mehrzahl der Fälle keine praktische Bedeutung beizumessen. Die nachteiligen Auswirkungen fielen angesichts der mit der Offenlegung verbundenen Vorteile nicht ins Gewicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_281_290&quot; id=&quot;BVerfGE_36_281_290&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_281_290&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 281 (290):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;B.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Die zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Vorlagen sind zulässig. In der Sache kann der Auffassung des vorlegenden Gerichts jedoch nicht beigetreten werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Seit langem wird die patentfähige Erfindung als eine Rechtsposition angesehen, die - schon vor der Patenterteilung - zwar noch kein ausschließliches Recht am Erfindungsgedanken, wohl aber bereits Schutzansprüche in der Person des Erfinders entstehen läßt und schon Gegenstand von Rechtsgeschäften sein kann (vgl. RGZ 29, 49 [51]; 37, 41 [42 f.]; 77, 81 [82]; BGHZ 47, 132 [136]; Benkard, Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz, 6. Aufl., 1973, Einl. PatG Rdnr. 22 und § 3 PatG Rdnrn. 9 ff.; Bernhard, Lehrbuch des Deutschen Patentrechts, 3. Aufl., 1973, S. 76 ff.). Dieses allgemeine Erfinderrecht stellt ein technisches Urheberrecht dar, das schon vor der Patentierung insbesondere Abwehr- und Schadensersatzansprüche gewährt, die neben dem - öffentlich-rechtlichen - Anspruch auf Erteilung des Patents und schließlich dem Recht aus dem Patent stehen. Die Rechtsordnung hat das Recht zur wirtschaftlichen Auswertung einer neuen Idee, die Technik und Wissenschaft fördert, demjenigen zuerkannt, der sie hervorgebracht hat. Er hat Anspruch auf eine gerechte Vergütung für die Verwertung seiner Leistung durch Dritte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die dem Erfinder so zugeordnete Rechtsposition genießt den Eigentumsschutz des Grundgesetzes. Dieses enthält allerdings keine Definition des Eigentumsbegriffs im verfassungsrechtlichen Sinn. Bei der Beantwortung der Frage, welche vermögenswerten Güter als Eigentum im Sinne des Art. 14 GG anzusehen sind, muß daher auf den Zweck und die Funktion der Eigentumsgarantie unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung im Gesamtgefüge der Verfassung zurückgegriffen werden (BVerfGE 31, 229 [239]). Von dieser grundlegenden Auffassung aus hat das Bundesverfassungsgericht zum allgemeinen Urheberrecht ausgesprochen, daß die sichernde und abwehrende Funktion der Eigentumsgarantie&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_281_291&quot; id=&quot;BVerfGE_36_281_291&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_281_291&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 281 (291):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
es gebietet, die vermögenswerten Befugnisse des Urhebers an seinem Werk als &quot;Eigentum&quot; im Sinne des Art. 14 GG anzusehen und seinem Schutzbereich zu unterstellen (BVerfGE a.a.O.). Das gilt entsprechend für das technische Urheberrecht des Erfinders, da keine Gründe für eine andere verfassungsrechtliche Beurteilung erkennbar sind. Hierbei muß berücksichtigt werden, daß die fertige und verlautbarte Erfindung die Grundlage für das Recht auf das Patent (§ 3 PatG) bildet, das durch die Anmeldung verwirklicht wird (BGHZ 47, 132 [141]). Dieses Recht verstärkt das Erfinderrecht auf dem Wege zum Alleinrecht nach § 6 PatG, das dazu berechtigt, alle anderen von der Benutzung der Erfindung auszuschließen. In diesem Zusammenhang dienen die Vorschriften über die Offenlegung der Patentanmeldung der Abgrenzung der Befugnisse des ein Patent erstrebenden Erfinders gegenüber anderen Personen, die im Falle der Erteilung des Patents von der Verwertung ausgeschlossen sind, und gegenüber möglichen Interessen der Allgemeinheit, Informationen über den Stand der Technik zu erhalten. Es handelt sich somit um Vorschriften im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Rechtspositionen, die durch solche Normen umschrieben sind, sind durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet (BVerfGE 24, 367 [396]; 31, 275 [289 f.]).
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Durch das Patentänderungsgesetz wurde im Zusammenhang mit der Einführung einer &quot;verschobenen Prüfung&quot; das Recht der Akteneinsicht nach Maßgabe der oben dargelegten Grundsätze neu geordnet. Mit der zur Prüfung gestellten Überleitungsvorschrift hat der Gesetzgeber dieses neue Recht nach Maßgabe des Art. 7 § 1 Abs. 2 und 4 PatÄndG auf die Anmeldungen für anwendbar erklärt, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes noch nicht erledigt waren. Diese Vorschriften enthalten daher neben der Geltungsanordnung des neuen objektiven Rechts für die Altanmeldungen zugleich eine Änderung der subjektiven Rechtsposition des Anmelders. Die noch nicht erledigte Altanmeldung wird der Offenlegung gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_281_292&quot; id=&quot;BVerfGE_36_281_292&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_281_292&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 281 (292):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
PatG n.F. unterworfen. Die Akten sind nunmehr zur Einsicht für jedermann ohne Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses und ohne den bisher mit der Bekanntmachung verbundenen einstweiligen vollen Patentschutz freigegeben.
&lt;p&gt;Diese Regelung steht mit der Verfassung in Einklang.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das neue Recht der Akteneinsicht kann nach Maßgabe des Überleitungsrechts nur dann auf die alten Anmeldungen angewendet werden, wenn es sich formell und materiell im Rahmen der Verfassung hält. Die Gültigkeit der neuen Vorschriften ist somit Vorfrage für die Prüfung des Überleitungsrechts (BVerfGE 31, 275 [285]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegen die Verfassungsmäßigkeit des neuen Akteneinsichtsrechts bestehen keine Bedenken. Die Vorschriften über die Offenlegung der Anmeldung dienen dem Ausgleich der Interessen des Patentanmelders an der Geheimhaltung der noch nicht patentierten Erfindung und dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit, insbesondere der Wirtschaft. Es ist Sache des Gesetzgebers, bei der Lösung dieser Konfliktsituation Maßstäbe festzulegen, die der Natur des Erfinder- Urheberrechts und seiner sozialen Bedeutung gerecht werden (vgl. BVerfGE 31, 229 [241]). Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung weder grundlegende Prinzipien der Verfassung verkannt, noch ist er in sachfremder Weise vorgegangen; er hat auch nicht die Belange eines am Interessenausgleich Beteiligten willkürlich bevorzugt oder benachteiligt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Überleitungsvorschriften des Art. 7 § 1 Abs. 2 und 4 PatÄndG sind allerdings nicht schon deshalb verfassungsmäßig, weil das künftig anzuwendende Recht dem Grundgesetz entspricht. Es kommt vielmehr zusätzlich darauf an, daß auch der Eingriff in die nach altem Recht begründete Rechtsposition mit dem Grundgesetz in Einklang steht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Wie dargelegt, genießt die zur Patenterteilung angemeldete Erfindung den Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Das bedeutet aber nicht, daß der Gesetzgeber durch dieses Grundrecht gehindert gewesen wäre, die Akteneinsicht im Patenterteilungsverfahren zu ändern.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_281_293&quot; id=&quot;BVerfGE_36_281_293&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_281_293&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 281 (293):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, daß der Gesetzgeber bei notwendigen Rechtsänderungen nicht vor der Alternative steht, die nach bisherigem Recht begründeten subjektiven Rechte entweder zu belassen oder unter den Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 GG zu enteignen (BVerfGE 31, 275 [284 f.]). Er kann vielmehr individuelle Rechtspositionen umformen, ohne damit gegen die Eigentumsgarantie zu verstoßen. Für das Übergangsrecht ergibt sich hieraus, daß der Gesetzgeber durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht gezwungen ist, das alte Gesetz für die nach seinen Vorschriften begründeten Rechtslagen fortgelten zu lassen; er kann grundsätzlich bestimmen, daß die neuen Vorschriften mit ihrem Inkrafttreten für die bisherigen Rechte und Rechtsverhältnisse gelten (BVerfGE a.a.O.). Allerdings sind dem Gesetzgeber bei dem Erlaß solcher Vorschriften durch die Verfassung Schranken gesetzt - wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt ausgesprochen hat (vgl. die Nachweise in BVerfGE 31, 275 [289]).
&lt;p&gt;b) Der Gesetzgeber muß, worauf das vorlegende Gericht zutreffend hinweist, hierbei das Rechtsstaatsprinzip beachten (BVerfGE 34, 139 [146]). Dem allgemeinen Vertrauensgrundsatz kommt in diesem Zusammenhang jedoch keine selbständige Bedeutung zu. Denn die Funktion der Eigentumsgarantie besteht gerade darin, dem Bürger Rechtssicherheit hinsichtlich der durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Güter zu gewährleisten und das Vertrauen auf das durch die verfassungsmäßigen Gesetze ausgeformte Eigentum zu schützen. Der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes hat für die vermögenswerten Güter im Eigentumsgrundrecht eine eigene Ausprägung und verfassungsrechtliche Ordnung erfahren (vgl. BVerfGE 31, 275 [293]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Überleitungsregelungen, die eine nach altem Recht erworbene subjektive Rechtsstellung verändern, sind dann zulässig, wenn sie durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sind (BVerfGE 31, 275 [289 f.]). Insoweit ist auf folgendes hinzuweisen:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_281_294&quot; id=&quot;BVerfGE_36_281_294&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_281_294&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 281 (294):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Mit dem Patentänderungsgesetz suchte der Gesetzgeber der zunehmenden Verschlechterung der Geschäftslage des Deutschen Patentamts entgegenzuwirken (vgl. BTDrucks. V/714 S. 11). Die Schwierigkeiten waren dadurch entstanden, daß nach der bis dahin geltenden Regelung jede Patentanmeldung - ohne Rücksicht auf ihren technischen oder volkswirtschaftlichen Wert oder die Absicht des Patentsuchers zur Ausnutzung seiner Erfindung - von Amts wegen vollständig auf ihre Patentfähigkeit geprüft werden mußte (§ 28 PatG a.F.), obwohl ein großer Prozentsatz der zum Patent angemeldeten Erfindungen wirtschaftlich gar nicht ausgenutzt wird. Da die Prüfung der Patentanmeldungen sich immer schwieriger und zeitraubender gestaltet, dagegen aber nur ein geringer Bruchteil der Anmeldungen sich als für die industrielle Ausnutzung verwertbare Neuheit erweist, wurde durch den umfassenden Prüfungszwang nach altem Recht die patentamtliche Prüfung technisch und wirtschaftlich wertvoller Anmeldungen zum Schaden des technischen Fortschritts und der wirtschaftlichen Entwicklung unangemessen verzögert oder blockiert. Diesem Mißstand soll mit dem durch das Patentänderungsgesetz eingeführten &quot;System der verschobenen Prüfung&quot; abgeholfen werden. Nach der Neuregelung entfällt die von Amts wegen vorzunehmende vollständige Prüfung einer Anmeldung auf ihre Patentfähigkeit. Nach § 28 PatG n.F. wird von Amts wegen lediglich eine Prüfung auf offensichtliche, der Patenterteilung entgegenstehende Mängel vorgenommen, während die volle Prüfung der Voraussetzungen für die Patentfähigkeit nur noch auf einen besonderen gebührenpflichtigen Antrag hin erfolgt (§ 28 b PatG n.F.). Erst wenn ein solcher Antrag gestellt ist, wird das Prüfungsverfahren in vollem Umfang durchgeführt; es kommt dann entweder zur Zurückweisung der Anmeldung (§ 29 PatG) oder zur Bekanntmachung nach § 30 PatG, womit zugunsten des Patentsuchers einstweilen die gesetzlichen Wirkungen des Patents eintreten.
&lt;p&gt;Die schon bald nach der Anmeldung erfolgende Offenlegung, die einer internationalen Tendenz entspricht und im Übereinkom&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_281_295&quot; id=&quot;BVerfGE_36_281_295&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_281_295&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 281 (295):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
men über das europäische Patenterteilungsverfahren ebenfalls vorgesehen ist, steht mit der durch dieses System der verschobenen Prüfung angestrebten Beschleunigung des Patenterteilungsverfahrens in doppelter Weise in Zusammenhang. Die Zahl der Anträge auf Gewährung von Akteneinsicht war vor Erlaß des Patentänderungsgesetzes wegen der zunehmenden Dauer der Patenterteilungsverfahren in solchem Maße angestiegen, daß sich die Akteneinsichtsverfahren zu einer wesentlichen zusätzlichen Belastung des Patentamts und des Bundespatentgerichts entwickelt hatten. Mit dem Verzicht auf das bisherige kontradiktorische Akteneinsichtsverfahren ist daher eine erhebliche Entlastungswirkung verbunden. Zum anderen beruht die mit der Neuregelung bezweckte Verfahrensbeschleunigung auf der Erwartung, daß für einen erheblichen Teil der Patentanmeldungen gar kein Prüfungsantrag gestellt wird. Das neue Recht mußte daher auch im übrigen so ausgestaltet werden, daß der Anreiz für die Anmelder, zur Wahrung ihrer Rechte im Regelfall einen Prüfungsantrag zu stellen, um den mit der Bekanntmachung verbundenen Schutz zu erreichen, vermindert wurde. Dies ist durch die Einführung des von der vorherigen Stellung eines Prüfungsantrags nach § 28 b PatG unabhängigen beschränkten Schutzes nach § 24 Abs. 5 PatG n.F. geschehen, der aber seinerseits die Offenlegung voraussetzt.
&lt;p&gt;Die nach früherem Recht gebotene vertrauliche Behandlung der Anmeldung bis zu ihrer Bekanntmachung hatte ihren inneren Grund darin, daß der vorläufige Schutz der Erfindung erst von der Bekanntmachung an eintrat. Dieser Grund ist mit der Gewährung des Anspruchs nach § 24 Abs. 5 PatG weitgehend entfallen. Diese Vorschrift billigt dem Anmelder nach der Offenlegung zwar keine Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zu, wie sie zum Schutz des erteilten Patents in § 47 Abs. 1 und 2 PatG vorgesehen sind (§ 24 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 PatG), aber doch immerhin einen Entschädigungsanspruch, der sich wie bei § 47 Abs. 2 PatG im Rahmen einer angemessenen Lizenzgebühr bewegen wird (vgl. zu BTDrucks. V/1631 S. 4 f.). Der Vorteil dieses früh einsetzenden Rechtsschutzes verlangt jedoch, daß sich jeder&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_281_296&quot; id=&quot;BVerfGE_36_281_296&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_281_296&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 281 (296):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
mann vollständig und einfach darüber informieren kann, welche Handlungen entschädigungspflichtig machen können.
&lt;p&gt;In dieses neue System der verschobenen Prüfung mußte der erhebliche Stau der Altanmeldungen, deren Erledigung mehrere Jahre in Anspruch genommen hätte, einbezogen werden, wenn nicht das gesetzgeberische Ziel der Normalisierung der Geschäftslage des Deutschen Patentamts von vornherein gefährdet werden sollte. Damit war auch die Anwendung der Offenlegungsvorschriften auf die Altanmeldungen unerläßlich. Es besteht daher ein erhebliches Allgemeininteresse daran, die Altanmeldungen soweit wie möglich in die Neuregelung einzubeziehen, um so den Abbau des Überhangs nicht erledigter Patentanmeldungen überhaupt erst zu ermöglichen. Hierdurch werden die Altanmelder auch nicht unverhältnismäßig und damit unzumutbar betroffen. Ihnen verblieb vom Inkrafttreten der Neuregelung bis zur Offenlegung in jedem Fall eine Frist von mindestens sechs Monaten. Damit ist dem Patentsucher ausreichend Gelegenheit gegeben, sich darüber schlüssig zu werden, ob er seine Anmeldung etwa - bei Zweifeln an der Erteilung des Patents oder seinem Umfang - zurücknehmen oder Teile der noch unter der Geltung des alten Rechts eingereichten Anmeldeunterlagen, die er geheimzuhalten wünscht, von der Veröffentlichung ausschließen will (Art. 7 § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 und § 3 PatÄndG), indem er innerhalb der Sechsmonatsfrist neue vollständige Unterlagen einreicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch bleibt es dem Altanmelder überlassen, sofort nach der in Art. 7 § 1 Abs. 2 Nr. 1 PatÄndG vorgesehenen Mitteilung einen Prüfungsantrag nach § 28 b PatG zu stellen (Art. 7 § 1 Abs. 2 Nr. 3 PatÄndG), um den Schutz des § 30 Abs. 1 Satz 2 PatG zu erlangen. Dabei genießt er die in der Beschleunigung liegenden Vorteile des neuen Patenterteilungsverfahrens, deren Voraussetzungen das System der verschobenen Prüfung geschaffen hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Selbstverständlich muß der Gesetzgeber auch den allgemeinen Gleichheitssatz beachten (BVerfGE 34, 139 [146] mit Nach&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_281_297&quot; id=&quot;BVerfGE_36_281_297&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_281_297&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 281 (297):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
weisen). Ein Verstoß hiergegen würde die Regelung nichtig machen.
&lt;p&gt;Das beanstandete Überleitungsrecht verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Die Differenzierung der Altanmeldungen danach, ob eine Prüfung der Patentfähigkeit bereits stattgefunden hat - Art. 7 § 1 Abs. 1 PatÄndG - und solchen, die noch nicht erledigt sind - Art. 7 § 1 Abs. 2 -, bedeutet keine gleichheitswidrige Benachteiligung der letzten Gruppe: Der mit dem neuen Verfahren der verschobenen Prüfung erstrebte und mit der Offenlegung untrennbar verbundene Rationalisierungseffekt kann nicht mehr erreicht werden, wenn - wie in den Fällen des Art. 7 § 1 Abs. 1 PatÄndG - am Stichtag bereits eine solche Prüfung stattgefunden hat. Außerdem werden in diesen Fällen die Anmeldeunterlagen nach Abschluß der Prüfung gemäß § 30 Abs. 2 und 3 PatG durch Bekanntmachung der Erfindung ohnehin offengelegt. Dagegen war die Einbeziehung der am Stichtag noch nicht geprüften Altanmeldungen in das neue Verfahren einschließlich der Offenlegung geradezu geboten, um angesichts des großen Überhangs von Altanmeldungen die Erreichung des mit dem neuen Erteilungsverfahren verfolgten Zieles nicht zu vereiteln.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach alledem kann in der Übergangsregelung keine verfassungswidrige Benachteiligung der Erfinder, deren Anmeldungen beim Inkrafttreten des Patentänderungsgesetzes noch nicht erledigt waren, erblickt werden. Das gilt für die vor dem Inkrafttreten des Patentänderungsgesetzes eingereichten Unterlagen wie auch - erst recht - für die bereits unter der Herrschaft des neuen Rechts entstandenen Teile noch nicht erledigter Anmeldungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Das Bundespatentgericht hat im Vorlagebeschluß 1 BvL 9/70 noch darauf hingewiesen, daß die Offenlegungsanordnung das Persönlichkeitsrecht des Anmelders verletzen könne, wenn Erklärungen über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenbart würden, die er dem Patentamt gegenüber zur Erlangung einer Gebührenstundung abgegeben habe. Hierzu ist zu bemerken, daß die Armenrechtsunterlagen nicht Bestandteil der Erteilungs- oder Beschränkungsakten werden (vgl. Benkard,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_281_298&quot; id=&quot;BVerfGE_36_281_298&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_281_298&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 281 (298):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
a.a.O., § 24 PatG Rdnrn. 23, 31) und im übrigen den Bedenken des Bundespatentgerichts durch eine verfassungskonforme Handhabung Rechnung getragen werden kann.
&lt;p&gt;Benda Ritterspach Haager Rupp-v. Brünneck Böhmer Faller Brox&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3923&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-14-gg">Art. 14 GG</category>
 <pubDate>Thu, 04 Jul 2024 13:43:26 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 03.07.1973 - 1 BvR 153/69</title>
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 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Armenrecht juristischer Personen        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 35, 348; NJW 1974, 229; MDR 1974, 290; DVBl 1974, 120; DÖV 1974, 93        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Die Regelung des Armenrechts für inländische juristische Personen in § 114 Abs. 4 ZPO verstößt nicht gegen das Grundgesetz.&lt;br /&gt;
2. Bei der Anwendung dieser Bestimmung muß der Richter aber im Bereich der Grundrechte, die nach Art. 19 Abs. 3 GG auch für juristische Personen gelten, die Einwirkung verfassungsrechtlicher Verfahrensvorschriften (Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG) beachten.&lt;br /&gt;
3. Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG ist eine Konkretisierung der Eigentumsgarantie. Die Nichtbeachtung dieser Verfassungsnorm bei der Entscheidung über das Armenrecht kann daher das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    BVerfGE 35, 348        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_348_348&quot; id=&quot;BVerfGE_35_348_348&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_348_348&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 348 (348):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Die Regelung des Armenrechts für inländische juristische Personen in § 114 Abs. 4 ZPO verstößt nicht gegen das Grundgesetz.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Bei der Anwendung dieser Bestimmung muß der Richter aber im Bereich der Grundrechte, die nach Art. 19 Abs. 3 GG auch für juristische Personen gelten, die Einwirkung verfassungsrechtlicher Verfahrensvorschriften (Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG) beachten.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG ist eine Konkretisierung der Eigentumsgarantie. Die Nichtbeachtung dieser Verfassungsnorm bei der Entscheidung über das Armenrecht kann daher das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 3. Juli 1973&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvR 153/69 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. der Gesellschaft mit beschränkter Haftung P..., vertreten durch ihren Geschäftsführer Willi J..., 2. der Frau Margot J... - Bevollmächtigte zu 1) und 2): Rechtsanwälte Hermann Ohle, Dr. Bernhard Hansen, Dr. Hans H. Ewerwahn, Dr. Ekkehard Kretschmar, Dr. Manfred Andrae, Jürgen Jantzen, Dr. Klaus-D. Huth, Hamburg 36, Jungfernstieg 51 (Prien-Haus) - gegen a) den Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 27. Januar 1969 - 1 W 65/68 -, b) den Beschluß des Landgerichts Hambrug vom 25. September 1968 - 3 O 173/68 -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2) wird verworfen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Der Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 27. Januar 1969 -- 1 W 65/68 -- und der Beschluß des Landgerichts Hamburg vom 25. September 1968 -- 3 O 173/ 68 -- verletzen das Grundrecht der Beschwerdeführerin zu 1) aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat der Beschwerdeführerin zu 1) die notwendigen Auslagen zu erstatten.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_348_349&quot; id=&quot;BVerfGE_35_348_349&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_348_349&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 348 (349):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Gründe:&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen gerichtliche Entscheidungen, mit denen einer Kapitalgesellschaft das Armenrecht versagt worden ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerin zu 1) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Ihre einzige Gesellschafterin ist eine natürliche Person, die Beschwerdeführerin zu 2).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerin zu 1) macht im Zusammenhang mit dem Bau einer Untergrundbahn gegen die Freie und Hansestadt Hamburg einen Anspruch auf Enteignungsentschädigung geltend. Zur Durchführung einer Klage hat sie um Bewilligung des Armenrechts nachgesucht. Das Landgericht und das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg haben mit den angefochtenen Entscheidungen den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, an der Rechtsverfolgung bestehe kein &quot;allgemeines Interesse&quot; im Sinne des § 114 Abs. 4 ZPO. Die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung laufe allgemeinen Interessen dann zuwider, wenn der Ausgang eines Rechtsstreits größere Kreise des Wirtschaftslebens oder der Bevölkerung berühre oder erhebliche soziale Wirkungen nach sich ziehe. Das Oberlandesgericht hält es für verfassungsmäßig, daß eine juristische Person nur unter diesen Voraussetzungen einstweilen von den Kosten eines Prozesses befreit werden kann. Die Schlechterstellung juristischer Personen gegenüber natürlichen Personen verstoße weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen das Rechtsstaats- und Sozialstaatsprinzip. Das Recht des unbemittelten Rechtsuchenden auf Gewährung des Armenrechts gelte seinem Wesen nach nicht für die juristische Person. Durch das Armenrecht solle für die natürliche Person und ihre Familie der notwendige Unterhalt sichergestellt werden. Die Kapitalgesellschaft dagegen verliere durch Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung ihre Lebensberechtigung. Überdies sei die Einschränkung des Armenrechts für die Kapitalgesellschaft ein Korrelat der Haftungsbeschränkung. Schließlich sei der Umstand ohne&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_348_350&quot; id=&quot;BVerfGE_35_348_350&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_348_350&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 348 (350):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Belang, daß die Beschwerdeführerin zu 1) geltend mache, durch hoheitliche Gewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, da Art. 14 Abs. 3 Satz 4 und Art. 19 Abs. 4 GG den Rechtsweg nur im Rahmen der geltenden Prozeßordnungen gewährten.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts und des Landgerichts haben die GmbH (Beschwerdeführerin zu 1) und ihre Inhaberin (Beschwerdeführerin zu 2) Verfassungsbeschwerde erhoben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerin zu 2) hält sich für legitimiert, Verfassungsbeschwerde zu erheben, da die angefochtenen Entscheidungen unmittelbar in ihr Recht an der GmbH und in den ihr wirtschaftlich zustehenden Gewerbebetrieb eingriffen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gerügt wird die Verletzung von Art. 103 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG: § 114 Abs. 4 ZPO sei verfassungswidrig, wenn man den Begriff der &quot;allgemeinen Interessen&quot; so auslege, wie es in den angefochtenen Entscheidungen geschehen sei. Mit rechtsstaatlichen Grundsätzen sei es unvereinbar, einer Person nur deshalb den Rechtsschutz zu verweigern, weil sie sich der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft bediene. Für das Zivilrecht habe es einen guten Sinn, von selbständigen juristischen Personen zu sprechen. Beim Grundrechtsschutz dürfe jedoch nicht übersehen werden, daß die juristische Person nur eine Organisationsform natürlicher Personen sei. Der vom Oberlandesgericht hervorgehobene Zweck des Armenrechts, den Unterhalt der armen Partei sicherzustellen, treffe auch für die natürliche Person zu, die sich der Rechtsform der GmbH bediene. Ihr werde durch die Versagung des Armenrechts die Möglichkeit genommen, für ihren Unterhalt zu sorgen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesminister der Justiz, der sich namens der Bundesregierung geäußert hat, hält die Verfassungsbeschwerde beider Beschwerdeführerinnen für begründet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerin zu 2) sei befugt, Verfassungsbe&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_348_351&quot; id=&quot;BVerfGE_35_348_351&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_348_351&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 348 (351):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schwerde zu erheben. Auch der an einem gerichtlichen Verfahren nicht Beteiligte sei durch eine Entscheidung dann beschwert, wenn diese seine Rechtsposition unmittelbar verändere. Dabei genüge nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Gefährdung einer Rechtsposition, wenn die künftige Rechtsverletzung später nicht anders beseitigt werden könne. Das sei hier der Fall. Wenn die Beschwerdeführerin zu 1) ihre Ansprüche nicht geltend machen könne, bestehe die Gefahr, daß sie untergehe; dieser Untergang würde sich aber auf die Position der einzigen Gesellschafterin unmittelbar auswirken.
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde sei auch begründet: Die angefochtenen Entscheidungen seien mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar; denn das Armenrecht dürfe der Beschwerdeführerin zu 1) nicht deshalb verweigert werden, weil sie nur eine juristische Person sei. Sie weise ein personales Substrat auf, das für die verfassungsrechtliche Beurteilung den &quot;Durchgriff&quot; auf die hinter ihr stehende natürliche Person verlange, die letztlich durch jede Entscheidung im Ausgangsverfahren getroffen werde. Auch die inländische juristische Person sei im Gesetz als armenrechtsfähig anerkannt. Durch das Institut des Armenrechts werde in erster Linie nicht der Unterhalt gesichert, sondern dem Unbemittelten die Rechtsverfolgung ermöglicht. Dieser Anspruch auf Rechtsschutz stehe grundsätzlich auch der juristischen Person zu. Sie schlechter als die natürliche Person zu behandeln, sei nicht durch die Haftungsbeschränkung gerechtfertigt. Dieser Umstand werde im Gesetz schon dadurch berücksichtigt, daß ihre Mittellosigkeit erst angenommen werde, wenn alle am Prozeß wirtschaftlich Beteiligten nicht die für die Prozeßführung notwendigen Mittel aufbringen könnten; Mißbräuchen werde dadurch vorgebeugt, daß das Gesetz der juristischen Person auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 114 Abs. 4 ZPO nicht ohne weiteres einen Rechtsanspruch auf Gewährung des Armenrechts einräume. Schließlich sei eine Differenzierung nicht mit der Erwägung zu begründen, die juristische Person trage nicht das Kostenrisiko der §§ 117 und 125 ZPO. Die Bewilligung des Armenrechts dürfe sich nicht an dem&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_348_352&quot; id=&quot;BVerfGE_35_348_352&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_348_352&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 348 (352):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Ausnahmefall orientieren, daß die juristische Person wegen eines verlorenen Prozesses untergehe.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2) ist unzulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach dem Inhalt der angefochtenen Entscheidungen steht ein etwaiger Enteignungsentschädigungsanspruch nur der GmbH, nicht auch der Beschwerdeführerin zu 2) zu. Die Gesellschaft ist daher nach § 13 Abs. 1 GmbHG allein befugt, diesen Anspruch gerichtlich geltend zu machen und hierzu das Armenrecht zu beantragen. Partei des Rechtsstreites ist nur die GmbH, nicht aber deren einzige Gesellschafterin. Dieser Rechtslage entsprechend sind die das Armenrecht ablehnenden Entscheidungen ausschließlich gegen die Beschwerdeführerin zu 1) ergangen; sie wirken weder aufgrund prozessualer Vorschriften noch aufgrund materiellen Rechts gegen die Gesellschafterin. Die Beschwerdeführerin zu 2) kann daher durch die angefochtenen Entscheidungen nicht in ihren Grundrechten verletzt sein. Aus der etwaigen Verletzung von Grundrechten &quot;ihrer&quot; Gesellschaft erwächst ihr kein Beschwerderecht (vgl. BVerfGE 25, 256 [263]). Daß sich die Versagung des Armenrechts wirtschaftlich nachteilig für die Beschwerdeführerin zu 2) auswirken kann, rechtfertigt nicht, ihr die Beschwerdebefugnis nach Art. 93 Abs. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG zuzusprechen (vgl. BVerfGE 30, 112 [123]). Die Erwägungen der Entscheidung in BVerfGE 24, 289, auf die sich der Bundesminister der Justiz beruft, treffen hier nicht zu.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) -- im folgenden Beschwerdeführerin -- ist begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Oberlandesgericht ist zutreffend von der Gültigkeit des § 114 Abs. 4 ZPO ausgegangen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_348_353&quot; id=&quot;BVerfGE_35_348_353&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_348_353&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 348 (353):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
1. Die Zivilprozeßordnung enthielt ursprünglich keine Bestimmungen über die Bewilligung des Armenrechts an juristische Personen. Nach der herrschenden Meinung waren juristische Personen vom Armenrecht ausgeschlossen, was insbesondere auch der Auffassung des Reichsgerichts entsprach (vgl. RGZ 33, 366 [367]; 50, 394; 65, 287). Dieser Zustand wurde vielfach -- vor allem im Hinblick auf juristische Personen, die gemeinnützige Zwecke verfolgen -- als unbefriedigend empfunden. Deshalb wurde durch das Gesetz zur Änderung des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 27. Oktober 1933 (RGBl. I S. 780) § 114 Abs. 4 in die Zivilprozeßordnung eingefügt. Nach der Gesetzesbegründung (RAnz. 1933 Nr. 257 S. 2) soll damit in erster Linie den Fällen Rechnung getragen werden, in denen eine juristische Person ohne die Durchführung des Rechtsstreits gehindert sein würde, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen. Ferner soll beispielsweise auch ermöglicht werden, ein Unternehmen zu erhalten, das zahlreiche Arbeitnehmer beschäftigt. Das Gesetz gehe -- so ist weiter gesagt -- davon aus, daß juristischen Personen das Armenrecht nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gewährt werden könne. Dementsprechend habe eine juristische Person hierauf auch bei Vorliegen der Voraussetzungen kein gesetzliches Anrecht.
&lt;p&gt;2. § 114 Abs. 4 ZPO macht die Bewilligung des Armenrechts für inländische juristische Personen von strengeren Anforderungen abhängig als für natürliche Personen: Abgesehen davon, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten muß und nicht mutwillig sein darf, kann einer juristischen Person das Armenrecht nur bewilligt werden, wenn die zur Führung des Rechtsstreits erforderlichen Mittel weder von ihr noch von den an der Führung des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Zum Begriff der &quot;allgemeinen Interessen&quot; wird meist die Rechtsansicht des Bundesgerichtshofs geteilt, der unter Berufung auf die Ent&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_348_354&quot; id=&quot;BVerfGE_35_348_354&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_348_354&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 348 (354):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
stehungsgeschichte der Auffassung ist, daß der Begriff als Gegensatz zu den Belangen des Einzelnen zu sehen sei. Die Unterlassung der Rechtsverfolgung laufe allgemeinen Interessen zuwider, wenn die Entscheidung &quot;größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen oder soziale Wirkungen nach sich ziehen&quot; würde. Das allgemeine Interesse an der richtigen Entscheidung eines Prozesses rechtfertige in der Regel die Anwendung des § 114 Abs. 4 ZPO nicht (BGHZ 25, 183 [185]; vgl. auch NJW 1965, S. 585).
&lt;p&gt;Während natürlichen Personen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 114 Abs. 1 das Armenrecht zu bewilligen ist, kann juristischen Personen das Armenrecht gewährt werden. Insoweit ist die Auslegung des § 114 Abs. 4 ZPO umstritten. Einerseits wird die Auffassung vertreten, die Bewilligung stehe im Ermessen des Gerichts; andererseits wird angenommen, daß bei Erfüllung aller gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen eine Bewilligungspflicht bestehe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die in § 114 Abs. 1 und Abs. 4 ZPO getroffene Differenzierung zwischen natürlichen und juristischen Personen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Das Bundesverfassungsgericht hat sich mehrfach mit der Institution des Armenrechts für natürliche Personen beschäftigt und es unter den verschiedensten verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten gewürdigt (BVerfGE 2, 336 [340]; 7, 53 [56]; 9, 124 [131 ff.]; 9, 256 [258]; 10, 264 [268]; 22, 83 [86]; 22, 349 [355 ff.]). Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist bei der Prüfung des § 114 Abs. 4 ZPO von folgenden Überlegungen auszugehen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Institution des Armenrechts ist lediglich eine Folge der Tatsache, daß das geltende Recht die Anrufung der Gerichte und ihre Tätigkeit von der Leistung von Kostenvorschüssen abhängig macht und die Vertretung durch Anwälte geboten oder erforderlich ist; hinzu kommt, daß das Kostenrecht (Gerichtskostengesetz, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher) von dem Prinzip beherrscht wird, daß Rechtsanwaltsgebühren, Gerichtskosten und andere Auslagen zu&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_348_355&quot; id=&quot;BVerfGE_35_348_355&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_348_355&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 348 (355):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nächst von der betroffenen Partei aufzuwenden sind. Ist eine Partei nicht in der Lage, diese mit der Prozeßführung entstehenden finanziellen Aufwendungen zu tragen, so kann sie durch diese Gestaltung des Kostenrechts tatsächlich daran gehindert werden, ihre Rechte vor Gericht zu verfolgen oder zu verteidigen. Die uneingeschränkte Anwendung der an sich für alle geltenden Kostenvorschriften würde nicht nur zu ungleichen prozessualen Chancen führen, sondern könnte den Rechtsschutz der unbemittelten Partei überhaupt gefährden. Dies zu verhindern, ist die Aufgabe des Armenrechts. Andererseits bleibt zu berücksichtigen, daß diese Rechtseinrichtung auch nur dann geboten ist, wenn und soweit die genannten Anforderungen gestellt sind (vgl. BVerfGE 9, 124 [132]; 22, 349 [355 ff.]; 27, 57).
&lt;p&gt;Das Armenrecht ist eine Leistung der staatlichen Daseinsfürsorge (BVerfGE 9, 256 [258]). Der Antrag auf Bewilligung richtet sich an den Staat; begehrt wird eine finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zum Zwecke der Prozeßführung. Der mit einem solchen Antrag befaßte Richter bewilligt oder versagt eine staatliche &quot;Fürsorgeleistung&quot;; er übt also Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege aus. Ihre verfassungsrechtliche Legitimation findet diese Einrichtung im Gebot des sozialen Rechtsstaats (BVerfGE 9, 124 [131]; 22, 83 [86]). Die rechtlichen Vorschriften für die Durchführung eines Verfahrens vor den Zivilgerichten gelten für alle Bürger in gleicher Weise; es gilt gleiches Recht, gleichgültig, ob eine Partei vermögend oder arm ist. Die Effektuierung dieser rechtlichen Gleichheit ist aber durch die genannten Regelungen im Falle wirtschaftlichen Unvermögens in Frage gestellt. Deshalb gibt das Sozialstaatsprinzip dem Gesetzgeber auf, dafür Sorge zu tragen, daß auch die arme Partei in die Lage versetzt wird, ihre Belange in einer dem Gleichheitsgebot gemäßen Weise im Rechtsstreit geltend zu machen. Dies ist in der Form einer staatlichen Prozeßkostenhilfe geschehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Dieser &quot;fürsorgerische&quot; Charakter des Armenrechts und seine verfassungsrechtliche Begründung aus dem Sozialstaatsprinzip entfällt bei der juristischen Person. Das Gebot des sozialen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_348_356&quot; id=&quot;BVerfGE_35_348_356&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_348_356&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 348 (356):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Rechtsstaats ist in besonderem Maße auf einen Ausgleich sozialer Ungleichheiten zwischen den Menschen ausgerichtet und dient zuvörderst der Erhaltung und Sicherheit der menschlichen Würde, dem obersten Grundsatz der Verfassung. Es ist ein vom Staat zu verwirklichendes Gebot sozialer Solidarität, helfend einzugreifen, wenn sich der Mensch bemüht, zu seinem Recht zu kommen.
&lt;p&gt;Anders liegen die Verhältnisse bei der juristischen Person: Die Kapitalgesellschaft ist eine künstliche Schöpfung nach Maßgabe einer von der Rechtsordnung aus Zweckmäßigkeitsgründen zugelassenen Rechtsform. Sie bietet den hinter der Gesellschaft stehenden Personen wirtschaftliche Vorteile, insbesondere eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen. Demgemäß ist die Rechtsträgerschaft an ein ausreichendes Vermögen gebunden. Dieses ist Voraussetzung sowohl für ihre Gründung als auch für ihre weitere Existenz. Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung sind für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ebenso wie für die Aktiengesellschaft Konkursgründe. Mit der Eröffnung des Konkursverfahrens ist die Gesellschaft aufgelöst. Dabei ist für ihren Untergang ohne Belang, aus welchen Gründen ein Vermögensstand erreicht worden ist, aus dem sie ihre Verpflichtungen nicht mehr erfüllen kann. Die Kapitalgesellschaft besitzt demnach grundsätzlich nur dann eine von der Rechtsordnung anerkannte Existenzberechtigung, wenn sie ihre Ziele und Aufgaben aus eigener Kraft zu verfolgen in der Lage ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Hinblick auf die rechtliche Gestaltung der Kapitalgesellschaft kann ein verfassungsrechtliches, aus dem Sozialstaatsprinzip hergeleitetes Gebot zu &quot;fürsorgerischen&quot; Maßnahmen in der Form einer Prozeßkostenhilfe zugunsten der juristischen Person nicht anerkannt werden. Es besteht keine Verpflichtung der Rechtsgemeinschaft, dieser unter den gleichen Voraussetzungen das Armenrecht einzuräumen, wie sie für natürliche Personen gelten. Soweit soziale Erwägungen aus der Sicht Dritter bei der Prozeßführung einer juristischen Person eine Rolle spielen -- also die oben dargelegten Gesichtspunkte, die zur Einfügung des § 114 Abs. 4 ZPO geführt haben, maßgeblich sind --, entspricht auch die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_348_357&quot; id=&quot;BVerfGE_35_348_357&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_348_357&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 348 (357):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
eingeschränkte Regelung des geltenden Rechts dem Sozialstaatsprinzip. Sie gibt in der Auslegung des Bundesgerichtshofs ausreichende Möglichkeit, den Belangen etwa betroffener Bürger Rechnung zu tragen.
&lt;p&gt;c) § 114 Abs. 4 ZPO kann nicht im Hinblick auf das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet werden. Es ist der Beschwerdeführerin und auch dem Bundesminister der Justiz zuzugeben, daß die äußere Situation einer natürlichen und die einer juristischen Person sich dann gleichen können, wenn diese die Kosten für die Führung eines Rechtsstreits nicht aufzubringen vermögen. Hierauf kann aber nicht maßgeblich abgestellt werden; es ist vielmehr wesentlich, ob der Gleichheitssatz in beiden Fällen die gleiche Rechtsfolge -- d. h. die Bewilligung des Armenrechts unter den gleichen Bedingungen -- gebietet. Das ist zu verneinen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Grundrechte gelten für inländische juristische Personen nur, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind (Art. 19 Abs. 3 GG). Zwar gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich das Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG auch für juristische Personen (BVerfGE 19, 206 [215]). Hieraus kann jedoch auch bei gleichliegenden Sachverhalten kein Recht auf schematische Gleichbehandlung hergeleitet werden. Bei der Anwendung des Gleichheitsgebots muß vielmehr der jeweilige Lebens- und Sachbereich berücksichtigt werden (BVerfGE 25, 269 [292]). Da das Armenrecht für natürliche Personen die Konkretisierung eines aus dem Sozialstaatsprinzip sich ergebenden verfassungsrechtlichen Gebots darstellt, läuft die Forderung nach Herstellung gleicher Bedingungen für juristische Personen darauf hinaus, daß der Anspruch des Menschen auf eine fürsorgerische Hilfe des Staates auf juristische Personen erstreckt werden müsse. Für ein solches Recht gibt Art. 3 Abs. 1 GG keine Handhabe. Eine entsprechende Anwendung des Gleichheitssatzes, die auf eine Angleichung der Rechtsstellung der juristischen Person an den &quot;sozialen Status&quot; des Menschen ausgerichtet ist, scheidet nach Art. 19 Abs. 3 GG aus; denn der auf Gleichheit im sozialen Bereich ausgerichtete Aspekt des Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG gilt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_348_358&quot; id=&quot;BVerfGE_35_348_358&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_348_358&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 348 (358):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
seinem Wesen nach nur für den Menschen, nicht aber für juristische Personen.
&lt;p&gt;4. Auch die sachliche Ausgestaltung des § 114 Abs. 4 ZPO begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann es verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden, daß das Armenrecht nur bewilligt werden kann, wenn die Nichtdurchführung des Rechtsstreits &quot;allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde&quot;. Da das Armenrecht für juristische Personen nicht als Erfüllung eines grundgesetzlichen Gebots zu verstehen ist, oblag es dem Gesetzgeber, die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen im Rahmen der verfassungsrechtlichen Ordnung festzulegen. Er war im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit nicht gehindert, die Bewilligung des Armenrechts davon abhängig zu machen, daß der Rechtsstreit Interessen der Allgemeinheit berührt. Allerdings ist der Rechtsbegriff &quot;allgemeine Interessen&quot; unbestimmt und deckt in seinem abstrakten Inhalt eine Vielzahl von Sachverhalten und Zwecken. Die wegen der Vieldeutigkeit des Begriffs Allgemeinheit und auch des Begriffs Interesse im Hinblick auf die rechtsstaatlichen Anforderungen der Normklarheit und Justitiabilität (vgl. hierzu BVerfGE 21, 73 [79]; 27, 1 [8]; 27, 195 [210]) erhobenen Bedenken greifen jedoch nicht durch, weil die Regelung dem Richter ermöglicht, alle nur denkbaren allgemeinen Interessen  zugunsten  der juristischen Person in die Überlegung einzubeziehen, ob die Bewilligung des Armenrechts gerechtfertigt ist. Zwar umschreibt der Rechtsbegriff der allgemeinen Interessen keinen mit den üblichen Auslegungsmethoden feststellbaren und durch feste Merkmale umrissenen abstrakten &quot;Tatbestand&quot;; er gibt aber einen für die Beurteilung des konkreten Falles zu beachtenden Hinweis, welche Zwecke mit der Institution des Armenrechts für juristische Personen verwirklicht werden sollen. Welche Allgemeininteressen im Rahmen des § 114 Abs. 4 ZPO zu berücksichtigen sind, ist zunächst eine Frage der Auslegung und der Konkretisierung des Rechtsbegriffs im einzelnen Fall, die durch den Richter unter Würdigung und Wertung des Sach&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_348_359&quot; id=&quot;BVerfGE_35_348_359&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_348_359&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 348 (359):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
verhalts vorzunehmen ist. Die Notwendigkeit der Konkretisierung in dem hier maßgeblichen Sinn nimmt einer gesetzlichen Begriffsbestimmung noch nicht die Bestimmtheit, die der Rechtsstaat von einem Gesetz fordert (vgl. BVerfGE 21, 209 [215]; 21, 245 [261]).
&lt;p&gt;Es steht auch mit der Verfassung in Einklang, wenn das Gesetz die Bewilligung des Armenrechts davon abhängig macht, daß die Durchführung des Verfahrens hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten muß und nicht mutwillig sein darf (BVerfGE 9, 256 [257]). Ebensowenig ist es grundgesetzwidrig, daß § 114 Abs. 4 ZPO das Armenrecht dann ausschließt, wenn die &quot;an der Führung des Prozesses wirtschaftlich Beteiligten&quot; in der Lage sind, die zur Führung des Rechtsstreits erforderlichen Mittel aufzubringen. Die Regelung verhindert in sachgerechter Weise, daß vermögende Personen, die sich unvermögender juristischer Personen im Rechtsverkehr bedienen oder am Ausgang des Verfahrens wirtschaftlich interessiert sind, die Kosten eines Prozesses einstweilen auf die Allgemeinheit verlagern, obwohl sie diese selbst bestreiten können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 114 Abs. 4 ZPO vor, so  kann  das Gericht das Armenrecht bewilligen. Ob es sich hierbei um einen Ermessensbegriff handelt, bedarf keiner Erörterung; denn jedenfalls ermächtigt die Regelung nicht zu einer willkürlichen und allein von subjektiven Überlegungen getragenen Entscheidung. Der Richter ist vielmehr an den Zweck der Regelung und den Wertungshinweis gebunden, der vor allem in der Bezugnahme auf den ausfüllungsbedürftigen Begriff der allgemeinen Interessen zum Ausdruck gebracht ist. Die Regelung ermöglicht bei der gebotenen Abwägung innerhalb der vielfältigen allgemeinen Interessen eine dem Normzweck konforme Anwendung im konkreten Fall. Gegen eine solche Normkonstruktion bestehen hier aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten keine durchgreifenden Einwendungen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_348_360&quot; id=&quot;BVerfGE_35_348_360&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_348_360&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 348 (360):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Obwohl § 114 Abs. 4 ZPO hiernach als verfassungsmäßig anzusehen ist, verstößt seine Anwendung durch die Gerichte gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Gerichte haben das Armenrechtsgesuch ausschließlich mit der Begründung abgelehnt, die Prozeßführung sei nicht durch allgemeine Interessen geboten. Für die Prüfung, ob diese Voraussetzung vorliege, sei es unerheblich, daß die Beschwerdeführerin Ansprüche aus einer möglichen Verletzung ihrer Rechte durch hoheitliche Gewalt verfolgen wolle. Auch durch die Rechtsweggarantien der Art. 14 Abs. 3 Satz 4 und Art. 19 Abs. 4 GG werde der Rechtsweg nur im Rahmen der jeweils geltenden Prozeßordnung gewährt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Auffassung ist im Prinzip richtig; sie setzt aber neben der bereits erörterten Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden Prozeßvorschrift deren verfassungskonforme Anwendung voraus. Das wird verkannt, wenn Inhalt und Umfang verfassungsrechtlicher Rechtsschutzgarantien nach den Vorschriften der Prozeßgesetze bestimmt werden. Es ist gerade die Frage, wie § 114 Abs. 4 ZPO im Lichte der verfassungsrechtlichen Verfahrensgrundrechte von den Gerichten anzuwenden ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, mit ihrer Klage einen Anspruch auf Enteignungsentschädigung geltend zu machen. Ob der vorgetragene Sachverhalt geeignet ist, einen solchen Anspruch zu begründen, ist vom Bundesverfassungsgericht in diesem Verfahren nicht zu prüfen; für die weitere verfassungsgerichtliche Prüfung wird unterstellt, daß die Voraussetzungen für die Bewilligung des Armenrechts -- abgesehen von dem Tatbestandsmerkmal der allgemeinen Interessen -- gegeben sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gilt grundsätzlich auch für juristische Personen des Privatrechts (BVerfGE 4, 7 [17]; 23, 153 [163]; 208, 223). Keinen Bedenken unterliegt auch die Auffassung, daß das verfassungsrechtliche Entschädigungsgebot bei Enteignungen (Art. 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 GG) solchen juristischen Personen ebenfalls zugute kommt. In&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_348_361&quot; id=&quot;BVerfGE_35_348_361&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_348_361&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 348 (361):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
diesem Zusammenhang gewinnt Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG Bedeutung, der verfassungskräftig bestimmt, daß für die Enteignungsentschädigung der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen stehen muß.
&lt;p&gt;Das Oberlandesgericht verkennt die Bedeutung dieser Vorschrift, wenn es hierin lediglich eine Rechtswegregelung sieht, die keinen Einfluß auf das anzuwendende Verfahrensrecht habe. Nach Wortlaut, Sinn und rechtshistorischem Zusammenhang mit Art. 153 Abs. 2 Satz 3 WRV bedeutet Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG nicht lediglich die Zuweisung von Streitigkeiten über die Höhe der Enteignungsentschädigung an die Zivilgerichte, sondern enthält zunächst eine besondere Rechtsschutzgarantie. Sie besagt, daß die Anrufung der Gerichte bei Streit über die Entschädigung nicht ausgeschlossen werden darf. Die Vorschrift ist eine Ausprägung der Eigentumsgarantie für den Fall, daß auf die hierdurch geschützten Güter enteignend zugegriffen wird; denn bei zulässiger Enteignung wandelt sich die Bestandsgarantie in eine Eigentumswertgarantie (vgl. hierzu BVerfGE 24, 367 [397]). Ihrer Sicherung und der des hieraus folgenden Entschädigungsanspruchs dient die Rechtsschutzgarantie des Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG; sie verhindert, daß die Exekutive im Streitfall endgültig über die Entschädigung befindet. Da Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG insoweit eine Konkretisierung der Eigentumsgarantie darstellt, verletzt seine Mißachtung das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 24, 367 [397]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Abgesehen von dem für die Enteignungsentschädigung maßgeblichen Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG ergibt sich aus der Eigentumsgarantie ein Anspruch auf einen effektiven Rechtsschutz (BVerfGE 24, 367 [401]), der hier zum gleichen Ergebnis führt. Dieser Gesichtspunkt kann insoweit von Bedeutung sein, als im Ausgangsverfahren auch die Vorfrage zu entscheiden ist, ob die von der Beschwerdeführerin behauptete Beeinträchtigung ihres Gewerbebetriebes einen Eigentumseingriff darstellt, der als Enteignung zu qualifizieren ist. Für diese Frage ist Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG nicht unmittelbar maßgeblich. Die Rechtsprechung hat aber&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_348_362&quot; id=&quot;BVerfGE_35_348_362&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_348_362&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 348 (362):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
den Gedanken entwickelt, daß die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte auch dann gegeben ist, wenn die Behörde &quot;einen Entschädigungsanspruch gar nicht anerkannt hat und die Maßnahme aus diesem Grund angefochten wird&quot; (BVerwGE 1, 42 [44]). Insoweit ergibt sich ein verfassungsrechtlich gesicherter Rechtsschutzanspruch unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, der ebenfalls im vorliegenden Verfahren zu beachten ist.
&lt;p&gt;c) Die verfassungsrechtliche Sicherung des Rechtsschutzes im Enteignungsrecht darf nicht durch eine restriktive Auslegung und Anwendung der Prozeßvorschriften in Frage gestellt werden. Die Verfahrensnormen sind vielmehr so zu handhaben, daß diese Verfassungsgebote in effektiver Weise realisiert werden können. Das gilt auch für das Armenrecht. Seine Versagung allein mit der Begründung, es gehe bei der Enteignungsentschädigung lediglich um individuelle Ansprüche, führt faktisch zur Verweigerung des verfassungsrechtlich gesicherten Schutzes durch die Gerichte. Die Schutzfunktion der Vorschriften wäre damit für juristische Personen in Frage gestellt. Die maßgebliche Erwägung bei der Prüfung, ob das Armenrecht zu bewilligen ist, liegt hier nicht in der Durchsetzung des Sozialstaatsprinzips, sondern in der Verwirklichung einer grundrechtlichen Wertentscheidung, die auch der juristischen Person zugute kommt. Wenn schon im Interesse der Allgemeinheit auf das durch die Verfassung geschützte Eigentum zugegriffen wird, kann die Allgemeinheit der im Sinne des § 114 Abs. 4 ZPO armen Partei nicht die Mittel für die gerichtliche Prüfung von Entschädigungsforderungen mit der Begründung verweigern, es handle sich hierbei nur um Einzelansprüche. Das wäre eine Verkennung des Grundrechts. Die rechtliche Handhabe zu seiner Berücksichtigung bildet eine an der Verfassung orientierte Auslegung und Anwendung des umfassenden Begriffs der allgemeinen Interessen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Einer Beachtung der Rechtsschutzgarantien des Art. 14 GG im Rahmen der geltenden Fassung des § 114 Abs. 4 ZPO steht auch nicht entgegen, daß die Vorschrift als &quot;Kannbestimmung&quot; ausgestaltet ist und daher teilweise als Ermessensnorm aufgefaßt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_348_363&quot; id=&quot;BVerfGE_35_348_363&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_348_363&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 348 (363):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wird. Abgesehen davon, daß sich die Gerichte bei der Anwendung dieses Begriffs vom Normzweck leiten lassen müssen, bleibt zu berücksichtigen, daß die höherrangige Norm der Verfassung auf die nach einfachem Recht eingeräumte Befugnis einwirkt und beachtet werden muß. Der grundrechtlichen Wertentscheidung ist auch dort Geltung zu verschaffen, wo das Gericht aus guten Gründen nach seinem Ermessen zu entscheiden hat.
&lt;p&gt;3. Da das Landgericht und das Oberlandesgericht diese Ausstrahlung verfassungsrechtlicher Grundentscheidungen bei der Anwendung des § 114 Abs. 4 ZPO verkannt haben, waren die angefochtenen Beschlüsse wegen Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG aufzuheben; die Sache war an das Landgericht zurückzuverweisen. Einer Erörterung der Rüge, auch Art. 103 GG sei verletzt, bedarf es hiernach nicht mehr.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Kostenentscheidung beruht auf § 34 Abs. 4 BVerfGG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Benda Ritterspach Haager Rupp-v. Brünneck Böhmer Faller Brox Simon&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3914&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Thu, 04 Jul 2024 08:24:59 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 01.02.1973 - 1 BvR 426/72, 1 BvR 430/72, 1 BvR 434/72, 1 BvR 443/72, 1 BvR 451/72, 1 BvR 452/72, 1 BvR 453/72, 1 BvR 479/72, 1 BvR 505/72, 1 BvR 573/72	</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3906</link>
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                    BVerfGE 34, 252; NJW 1973, 499; DB 1973, 314; DÖV 1973, 310; BStBl II 1973, 178        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    01.02.1973        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    1 BvR 426, 430, 434, 443, 451, 452, 453, 479, 505, 573/72        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Zur Vereinheitlichung der steuerberatenden Berufe.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 34, 252        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierung&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_252_252&quot; id=&quot;BVerfGE_34_252_252&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_252_252&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 252 (252):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Zur Vereinheitlichung der steuerberatenden Berufe.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 1. Februar 1973 gemäß § 24 BVerfGG&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvR 426, 430, 434, 443, 451, 452, 453, 479, 505, 573/72 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. des Steuerberaters Diplomvolkswirt H. J.... -- 1 BvR 426/72 --, 2. des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters Diplomkaufmann Karlheinz W... -- 1 BvR 430/72 --, 3. des Steuerberaters Diplomkaufmann, Diplomvolkswirt Günter W... -- 1 BvR 434/72 --, 4. des Steuerberaters Günter G... -- 1 BvR 443/72 --, 5. des Steuerberaters Dr. Burghard d. J. ... -- 1 BvR 451/72 --, 6. des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters Diplomkaufmann Klaus-Dieter W... -- 1 BvR 452/72 --, 7. des Steuerberaters Diplomkaufmann, Diplom-Brauereiingenieur Dr. Helmuth R... -- 1 BvR 453/72 --, 8. a) des Steuerberaters Rechtsanwalt Dr. Edmund W..., b) des Steuerberaters Diplomkaufmann Dr. Franz H..., c) des Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers Rechtsanwalt Jürgen F..., d) des Steuerberaters Otto S..., e) des Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers Diplomvolkswirt Dr. Hans K... -- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Hermann Maassen, Bonn -- Bad Godesberg, Schubertstraße 12 -- 1 BvR 479/72 --; 9. des Steuerberaters Diplomkaufmann Wolfgang B... -- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. H. F. Arnold und F. J. Arnold, Köln 1, Clever Straße 35 -- 1 BvR 505/72 --; 10. a) des Steuerberaters Dr. Werner K..., b) des Steuerberaters Diplomvolkswirt Dr. Hans E..., c) des Steuerberaters Diplomhandelslehrer Dr. Rudolf R..., d) des Steuerberaters Heinz H..., e) des Steuerberaters Fritz W..., f) des Steuerberaters Diplomkaufmann Klaus G..., g) des Steuerberaters Diplomkaufmann Dr. Waldemar N..., h) des Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers Eugen H..., i) des Steuerberaters August H..., j) des Steuerberaters Karl B..., k) des Steuerberaters Diplomkaufmann Dr. Hans-Uwe E..., l) des Steuerberaters Diplomkaufmann Werner M..., m) des Steuerberaters Diplomkaufmann Ulrich S..., n) des Steuerberaters Karl B..., o) des Steuerberaters Diplomkaufmann Dr. Rolf V..., p) des Steuerberaters Dr. Hans H..., q) des Steuerberaters Diplomkaufmann K. A. R..., r) des Steuerberaters Axel K..., s) des Steuerberaters Eberhard W... -- Bevollmächtigter: Professor Dr. jur. Klaus Tipke, Institut für Steuerrecht der Universität zu Köln, Köln-Lindenthal, Albertus-Magnus-Platz 1 -- 1 BvR 573/72 -- gegen das Zweite Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 11. August 1972 (BGBl. I S. 1401).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_252_253&quot; id=&quot;BVerfGE_34_252_253&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_252_253&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 252 (253):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Entscheidungsformel:&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerden werden verworfen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten vom 16. August 1961 (Steuerberatungsgesetz) -- BGBl.I S. 1301 -- (StBerG) hatte die Berufe der Steuerberater und der Steuerbevollmächtigten neu geordnet. Dabei waren die beiden Berufe weitgehend einander angenähert worden, namentlich im Hinblick auf Inhalt und Umfang der steuerberatenden Berufstätigkeit; sie unterschieden sich im wesentlichen in den Anforderungen an die Vorbildung (vgl. BVerfGE 21, 227 [234 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die beiden Berufe werden nunmehr durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 11. August 1972 (BGBl. I S. 1401) zu einem einheitlichen Beruf zusammengeführt: Auf die Dauer soll es nur noch den Beruf des Steuerberaters geben, für den das Gesetz verschiedenartige Zulassungsvoraussetzungen vorsieht (einerseits Zugang über die Steuerberaterprüfung entweder nach abgeschlossenem Hochschulstudium oder nach langjähriger hauptberuflicher Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens und andererseits prüfungsfreier Zugang für bestimmte Personengruppen -- vgl. im einzelnen §§ 5 und 8 StBerG in der Fassung des Änderungsgesetzes [im folgenden: n.F.]). Die Überleitungsregelung des Gesetzes ermöglicht es den Steuerbevollmächtigten, in ihrem bisherigen Beruf zu verbleiben oder nach 6jähriger Berufstätigkeit, Teilnahme an einem 50stündigen Seminar und Ablegung einer mündlichen Prüfung den Steuerberaterberuf zu ergreifen (vgl. im einzelnen § 118b n.F.). Die Durchführung des Seminars obliegt zunächst einer Arbeitsgemeinschaft, zu der die bisherigen Berufskammern zusammengeschlossen werden (§ 118 b Abs. 2 n.F.). Ab 1. Januar 1975 bilden die Steuerberater zusammen mit den im bisherigen Beruf verbleibenden&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_252_254&quot; id=&quot;BVerfGE_34_252_254&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_252_254&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 252 (254):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Steuerbevollmächtigten einheitliche Steuerberaterkammern (vgl. §§ 31 ff. und 118 c f. n.F.).
&lt;p&gt;2. Nach Auffassung der beschwerdeführenden Steuerberater verletzt die Neuregelung ihre Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Neuregelung sei schon deshalb unvereinbar mit der verfassungsmäßigen Ordnung, weil der Zugang zur steuerberatenden Berufstätigkeit künftig grundlos erschwert werde. Insbesondere werde der Steuerberaterberuf durch die Schaffung eines Einheitsberufs in verfassungswidriger Weise entwertet. Das zeige sich vor allem bei der Überleitungsregelung, die einen Massenzugang von Steuerbevollmächtigten zum Steuerberaterberuf zur Folge haben werde. In den künftig zu bildenden einheitlichen Berufskammern müsse zumindest ein Minderheitenschutz für die derzeitigen Steuerberater vorgesehen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden können keinen Erfolg haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Soweit die Beschwerdeführer bemängeln, der Zugang zur steuerberatenden Berufstätigkeit werde ungerechtfertigt dadurch erschwert, daß der bisherige Steuerbevollmächtigtenberuf durch Streichung des § 4 Abs. 2 und des § 6 a.F. geschlossen und die Voraussetzung für eine prüfungsfreie Bestellung als Steuerberater durch die Neufassung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 a verschärft worden sei, ist nicht erkennbar, inwiefern die Beschwerdeführer selbst durch die Neuordnung in ihrer Berufs- und Handlungsfreiheit unmittelbar betroffen sein könnten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Gesetzgeber hat auch nicht dadurch in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen speziell der Beschwerdeführer eingegriffen, daß er die beiden steuerberatenden Berufe vereinheitlicht und für die Steuerbevollmächtigten eine Überleitungsregelung getroffen hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Bei der Vereinheitlichung der Berufe ist der Gesetzgeber ersichtlich davon ausgegangen, daß die bisherigen Berufe der Steuerberater und der Steuerbevollmächtigten nach Aufgaben und Be&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_252_255&quot; id=&quot;BVerfGE_34_252_255&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_252_255&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 252 (255):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
fugnissen bereits weitgehend einander angenähert waren und die Vereinheitlichung im wesentlichen eine Modifizierung der bisherigen Zulassungsvoraussetzungen bedeutet. Schon nach früherem Recht konnten nicht allein akademisch vorgebildete Bewerber den Beruf des Steuerberaters ergreifen, sondern auch solche Bewerber, die sich mindestens 10 Jahre als Steuerbevollmächtigte besonders bewährt oder sich mindestens 10 Jahre in der Finanzverwaltung, davon 5 Jahre als Sachgebietsleiter betätigt und sodann die Steuerberaterprüfung bestanden hatten (§ 5 Abs. 2 und 3 a.F.). Nach der Neuregelung führt der regelmäßige Zugang zum Steuerberaterberuf weiterhin über die für alle Bewerber gleiche Steuerberaterprüfung, zu der künftig auch Bewerber ohne Hochschulstudium zugelassen werden, die entweder 10 Jahre hauptberuflich auf dem Gebiet des Steuerwesens oder 7 Jahre als Sachbearbeiter oder in gleichwertiger Stellung im gehobenen Dienst der Finanzverwaltung tätig gewesen sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 2c und Abs. 2 n.F.). Die schon vorher bestehende Möglichkeit eines prüfungsfreien Zugangs zum Steuerberaterberuf nach längerer Berufspraxis auf dem Gebiet des Steuerwesens (vgl. § 8 a.F.) ist durch § 8 Abs. 1 Nr. 3 b und 4 n.F. auf bestimmte andere Personengruppen erweitert worden.
&lt;p&gt;Die von den Beschwerdeführern in erster Linie angegriffene Überleitungsregelung in § 118 b n.F. stimmt mit der zuvor geschilderten &quot;Dauerlösung&quot; insofern überein, als beidemal der Zugang zum Steuerberaterberuf für Bewerber ohne Hochschulstudium über eine vorherige, insgesamt mindestens 10jährige hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens führt (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2c n.F. einerseits und § 118b Abs. 1 Nr. 1 n.F. in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 3 a.F. andererseits). Sie unterscheidet sich von der Dauerlösung insbesondere dadurch, daß diejenigen Steuerbevollmächtigten, die in den Steuerberaterberuf aufsteigen wollen, keine vollständige Steuerberaterprüfung, sondern lediglich eine mündliche Prüfung nach Teilnahme an einem 50stündigen Seminar ablegen müssen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Berufsregelnde Maßnahmen der zuvor dargestellten Art&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_252_256&quot; id=&quot;BVerfGE_34_252_256&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_252_256&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 252 (256):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
verletzen die Steuerberater nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG, der in erster Linie als Prüfungsmaßstab in Betracht kommt. Die Gestaltungsfreiheit, die Art. 12 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber für Berufsregelungen läßt, schließt die Befugnis zur Vereinheitlichung von Berufen ein und läßt auch Spielraum dafür, neugeschaffene Berufsbilder durch Überleitungsregelungen mit erleichterten Anforderungen für die bereits Berufstätigen möglichst bald zu verwirklichen (vgl. BVerfGE 21, 173 [180 ff.]; 25, 236 [248]; 32, 1 [36]). Wo die verfassungsrechtlichen Grenzen dieser Gestaltungsfreiheit im einzelnen zu ziehen sind, braucht nicht näher erörtert zu werden. Denn für die Entscheidung über die vorliegenden Verfassungsbeschwerden ist von maßgebender Bedeutung, daß die Neuregelung die berufliche Rechtsstellung der beschwerdeführenden Steuerberater unangetastet gelassen hat. Da ihnen nach wie vor die gleichen rechtlichen Befugnisse in der Ausübung ihres Berufs zustehen wie bisher, hat der Gesetzgeber durch die geschilderte Neuregelung die Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit jedenfalls ihnen gegenüber nicht überschritten. Dagegen, daß den Beschwerdeführern durch die Neuregelung in ihrem Beruf neue Konkurrenz erwächst, gewährt Art. 12 Abs. 1 GG, der auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung abzielt, keinen Schutz, ebensowenig wie es nach der freiheitlichen Ordnung des Grundgesetzes ein subjektives verfassungskräftiges Recht auf die Erhaltung des Geschäftsumfanges und die Sicherung weiterer Erwerbsmöglichkeiten gibt (vgl. BVerfGE 7, 377 [408]; 11,168 [189]; 24, 236 [251]; 31, 8 [31]).
&lt;p&gt;Auch soweit im Rahmen der Prüfung nach Art. 12 Abs. 1 GG Art. 3 Abs. 1 GG heranzuziehen ist, scheidet ein Grundrechtsverstoß zum Nachteil der Beschwerdeführer aus. Nach ständiger Rechtsprechung gebührt dem Gesetzgeber insoweit ebenfalls ein breiter Gestaltungsspielraum, wobei es ihm grundsätzlich überlassen bleibt, diejenigen Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln. Ob ihm im vorliegenden Fall eine zweckmäßige und überzeugende Neuordnung und Überleitungslösung gelungen ist,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_252_257&quot; id=&quot;BVerfGE_34_252_257&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_252_257&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 252 (257):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
hat das Bundesverfassungsgericht nicht nachzuprüfen; jedenfalls ist der Gesetzgeber innerhalb der Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit geblieben.
&lt;p&gt;Ob -- wie ein Teil der Beschwerdeführer meint -- in Fällen der vorliegenden Art neben Art. 12 Abs. 1 GG auch Art. 14 GG als Prüfungsmaßstab in Betracht zu ziehen ist, kann dahingestellt bleiben. Denn ein Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführer gemäß Art. 14 GG, der insbesondere nicht gegen Konkurrenten schützt (vgl. BVerfGE 11, 192 [202 f.]; siehe auch BVerfGE 28, 119 [142]; 30, 292 [334 f.]), scheidet jedenfalls aus den gleichen Gründen aus wie ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Da die Neuregelung als solche nicht in Grundrechte der Beschwerdeführer eingreift, gehen auch die weiteren Rügen fehl, die sich gegen die Konsequenzen dieser Regelung wenden (Mitwirkung von Vorstandsmitgliedern der Steuerberaterkammern bei der gemäß § 118 b Abs. 2 n.F. gebildeten Arbeitsgemeinschaft sowie die für die Zeit ab 1. Januar 1975 vorgesehene Bildung einheitlicher Berufskammern).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Benda Ritterspach Dr. Haager Rupp-v. Brünneck Dr. Böhmer Dr. Faller Dr. Brox Dr. Simon&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3906&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-12-gg">Art. 12 GG</category>
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 <pubDate>Wed, 03 Jul 2024 20:46:23 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 08.11.1972 - 1 BvL 15/68, 1 BvL 26/69</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3902</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
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                    Fahrbahndecke        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 34, 139; NJW 1973, 505; DÖV 1973, 204        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    1 BvL 15/68, 26/69        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Herausnahme der Kosten für die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten aus dem Erschließungsaufwand gemäß § 128 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesbaugesetzes ist mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    BVerfGE 34, 139        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_139_139&quot; id=&quot;BVerfGE_34_139_139&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_139_139&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 139 (139):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Die Herausnahme der Kosten für die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten aus dem Erschließungsaufwand gemäß § 128 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesbaugesetzes ist mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 8. November 1972&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvL 15/68, 26/69 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des § 128 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGB1. I S. 341) -- Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse a) des Bayerischen Verwaltungsgerichts München - III. Kammer - vom 12. Februar 1968 (Nr. 3 148/67) - 1 BvL 15/68 -, b) des Bayerischen Verwaltungsgerichts München - II. Kammer - vom 21. Mai 1969 (Nr. 23 15/68) - 1 BvL 26/69-.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;§ 128 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesbaugesetzes vom 25. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 341) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegenstand dieser Normenkontrollverfahren ist die Frage, ob der Ausschluß der Kosten für die Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_139_140&quot; id=&quot;BVerfGE_34_139_140&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_139_140&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 139 (140):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
aus dem Erschließungsaufwand nach § 128 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - mit dem Grundgesetz in Einklang steht.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Erschließung, welche nach dem Bundesbaugesetz eine öffentliche Aufgabe ist, umfaßt im wesentlichen die Herstellung der für die Allgemeinheit bestimmten örtlichen öffentlichen Straßen, Wege, Plätze und Grünanlagen, die nach städtebaulichen Grundsätzen zur Baureifmachung eines zur Bebauung vorgesehenen Gesamtgebietes erforderlich sind (§ 123 Abs. 1 und 2, § 125 Abs. 1 BBauG). Sie obliegt grundsätzlich der Gemeinde als Pflichtaufgabe, die nach dem Gesetz Träger der &quot;Erschließungslast&quot; ist (vgl. die Überschrift zu § 123 BBauG). Im Rahmen dieser Erschließungslast sind die Gemeinden berechtigt und verpflichtet, zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag von den Eigentümern zu erheben, deren Grundstücke durch die Anlage erschlossen worden sind (§ 127 Abs. 1, § 131 Abs. 1 BBauG). Die Erschließungsanlagen, für die eine Beitragserhebung in Frage kommt (beitragsfähige Erschließungsanlagen), umfassen nach § 127 Abs. 2 BBauG die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze sowie die Sammelstraßen, Parkflächen und Grünanlagen, soweit sie zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind. Der zur Herstellung dieser Anlagen erforderliche Aufwand wird nach Maßgabe des § 128 BBauG der Beitragsberechnung zugrunde gelegt. Beiträge können allerdings nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand - § 129 Abs. 1 Satz 1 BBauG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der nach diesem System maßgebliche Erschließungsaufwand ist in § 128 BBauG im wesentlichen auf die Kosten für den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließung sowie auf die Kosten ihrer erstmaligen Herstellung beschränkt. Ausge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_139_141&quot; id=&quot;BVerfGE_34_139_141&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_139_141&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 139 (141):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schlossen sind dagegen die Aufwendungen für Brücken, Tunnel und Unterführungen sowie die Kosten für die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten nach Maßgabe des § 128 Abs. 3 Nr. 2 BBauG. Der hier wesentliche Teil des § 128 BBauG lautet:
&lt;p&gt;Umfang des Erschließungsaufwandes&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfaßt die Kosten für ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) Der Erschließungsaufwand umfaßt nicht die Kosten für&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie von Landstraßen I. und II. Ordnung, soweit die Fahrbahnen dieser Straßen keine größere Breite als ihre anschließenden freien Strecken erfordern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die II. und III. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts München haben diese Vorschrift nach Art. 100 Abs. 1 GG zur verfassungsgerichtlichen Prüfung gestellt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Den Rechtsstreitigkeiten liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kläger der Ausgangsverfahren sind Eigentümer von Grundstücken an der Ortsdurchfahrt München der Bundesstraße 2, die in eine Bundesautobahn mündet. Nach dem Ausbau der Straße hat die Landeshauptstadt München die beiden Anlieger zu Erschließungsbeiträgen in Höhe von 8 344 DM beziehungsweise 11 916 DM herangezogen; hierbei sind Kosten für die Fahrbahn der Ortsdurchfahrt in Ansatz gebracht worden. In den anschließenden Anfechtungsprozessen haben die Gerichte die Verfahren ausgesetzt, da sie § 128 Abs. 3 Nr. 2 BBauG wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG für verfassungswidrig halten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sie haben im einzelnen dargelegt, daß die Entscheidung der Rechtsstreitigkeiten von der Gültigkeit dieser Vorschrift abhänge und zur Begründung der Verfassungswidrigkeit im wesentlichen folgendes ausgeführt: Die Regelung begünstige in willkürlicher Weise die Anlieger von Ortsdurchfahrten. Da der Erschließungsbeitrag &quot;ein echter Beitrag im technischen Sinne des Abgaben&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_139_142&quot; id=&quot;BVerfGE_34_139_142&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_139_142&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 139 (142):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
rechts&quot; sei, müßten die Grundsätze zur Anwendung kommen, &quot;die für das Abgabenrecht allgemein und für Beiträge insbesondere gelten&quot;. Nach diesem System sei jeder, der durch eine öffentliche Maßnahme einen Vorteil erlange, zu einem entsprechenden Beitrag heranzuziehen. Auch die Erschließung eines Grundstücks sei eine Leistung, die der Begünstigte durch einen Beitrag entgelten müsse. Da auch die Herstellung einer Ortsdurchfahrt dem Anlieger grundsätzlich einen Vorteil bringe, die angefochtene Vorschrift ihn aber von der Beitragspflicht freistelle, führe die Regelung zu einer systemwidrigen Durchbrechung der &quot;Grundsätze der Abgabengleichheit und der speziellen Entgeltlichkeit öffentlicher Vorzugsleistungen&quot;. Hierfür gebe es keine sachlich gerechtfertigte Begründung. Nach dem System des gemeindlichen Abgabenrechts sei eine unentgeltliche Erschließung nur erlaubt, wenn das öffentliche Interesse es rechtfertige, die Kosten ausschließlich oder doch überwiegend aus allgemeinen öffentlichen Finanzmitteln zu bestreiten. Ein solches öffentliches Förderungsinteresse sei aber für die Herstellung der Straßen des überörtlichen Verkehrs nicht anzuerkennen, soweit die Gemeinden die Erschließungslast für diese Straßen trügen und deshalb den Erschließungsaufwand auf die unmittelbar begünstigten Anlieger umlegen könnten. Für die Grundstückseigentümer entstehe und bestehe der Erschließungsvorteil unabhängig von der Bedeutung einer Straße für den überörtlichen Verkehr. Nachteilige Auswirkungen dieses Verkehrs rechtfertigten keine Begünstigung der Anlieger von Ortsdurchfahrten, weil solche Belastungen nichts am Erschließungsvorteil änderten.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Bundesminister für Städtebau und Wohnungswesen, der sich namens der Bundesregierung geäußert hat, hält § 128 Abs. 3 Nr. 2 BBauG für verfassungsmäßig. Der Gesetzgeber sei von der vertretbaren Annahme ausgegangen, daß der Ausbau von Ortsdurchfahrten in der Breite der anschließenden freien Strecke durch&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_139_143&quot; id=&quot;BVerfGE_34_139_143&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_139_143&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 139 (143):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
den überörtlichen Verkehr gefordert werde. Würden insoweit nicht nur allgemeine Haushaltsmittel eingesetzt, sondern auch Beiträge erhoben, so würden die Anlieger schlechter gestellt als Anlieger von Ortsdurchfahrten, die nicht in der Straßenbaulast der jeweiligen Gemeinde stünden. Eine Regelung, die die Erhebung von Beiträgen für Kosten gestatte, die beim Bau der Ortsdurchfahrten überörtlicher Verkehrsanlagen entstehen, würde zwar dem Gedanken des Vorteilsausgleichs besser gerecht, sei aber mit dem Kostenerstattungsprinzip, das dem Erschließungsbeitragsrecht zugrunde liege, nicht zu vereinbaren.
&lt;p&gt;2. Der Bayerische Ministerpräsident bejaht namens der bayerischen Staatsregierung die Verfassungsmäßigkeit der beanstandeten Vorschrift. Sie ziele nicht darauf ab, einen bestimmten Personenkreis zu begünstigen, sondern wolle den durch Erschließungsbeiträge zu deckenden Aufwand gegenständlich begrenzen. Die Regelung trage in angemessener Weise der Doppelfunktion der Ortsdurchfahrten Rechnung. Die öffentliche Hand sei nicht verpflichtet, zunächst Beiträge zu erheben, ehe sie allgemeine Finanzmittel einsetze.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat auf sein Urteil vom 22. November 1968 (BVerwGE 31, 90) verwiesen und die dort vertretene Auffassung in einer Mitteilung an das Bundesverfassungsgericht aufrechterhalten. Nach seiner Ansicht kann § 128 Abs. 3 Nr. 2 BBauG verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden, weil der Durchgangsverkehr für die Anlieger in der Regel Nachteile mit sich bringe, die durch die Vorteile aus einer erleichterten Teilnahme am überörtlichen Verkehr nicht ausgeglichen würden. Der Gesetzgeber habe auch berücksichtigen müssen, daß Ortsdurchfahrten in kleinen Gemeinden überhaupt beitragsfrei blieben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Die Landeshauptstadt München - die Beklagte der Ausgangsverfahren - hat sich den Bedenken der Gerichte gegen die Verfassungsmäßigkeit der beanstandeten Vorschrift angeschlossen. In Großstädten bestehe zwischen den Fahrbahnbreiten von Ortsdurchfahrten und von Ortsstraßen nicht notwendig ein Un&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_139_144&quot; id=&quot;BVerfGE_34_139_144&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_139_144&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 139 (144):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
terschied. Wieweit die Fahrbahnbreite einer Ortsdurchfahrt durch das Anliegerbedürfnis veranlaßt sei, dürfe nicht aufgrund einer starren gesetzlichen Regelung, sondern nur nach den konkreten Umständen des jeweiligen Falles ermittelt werden.
&lt;p&gt;5. Der Kläger des Ausgangsverfahrens zu 1 BvL 15/68, der die Regelung für verfassungsmäßig hält, hat zusätzlich darauf hingewiesen, daß die Lage seines Grundstücks an einer Ortsdurchfahrt erhebliche Nachteile durch Lärm und Abgase mit sich bringe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 128 Abs. 3 Nr. 2 BBauG ist mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bund hat nach Art. 74 Nr. 18 GG das Recht zur konkurrierenden Gesetzgebung für den Sachbereich Bodenrecht. Zur Materie &quot;Bodenrecht&quot; im Sinne dieser Kompetenzzuweisung gehören &quot;nur solche Vorschriften, die den Grund und Boden unmittelbar zum Gegenstand rechtlicher Ordnung haben, also die rechtlichen Beziehungen des Menschen zum Grund und Boden regeln&quot; (BVerfGE 3, 407 [424]). Solche Vorschriften sind sachlich-rechtlich dem Schutzbereich des Art. 14 GG zuzurechnen. Kompetenz und Grundrecht bestimmen die Grenzen für die bodenrechtliche Gesetzgebung des Bundes.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Rahmen dieser Regelungsbefugnis kann der Gesetzgeber auch Vorschriften zum Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht erlassen (BVerfGE 3, 407 [427]; 33, 265 [286 ff.]). Er hat hiervon im Sechsten Teil des Bundesbaugesetzes Gebrauch gemacht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Vorschriften des Erschließungsrechts (1. Abschnitt des VI. Teiles BBauG) stehen in einem engen Zusammenhang mit dem städtebaulichen Planungsrecht (I. Teil BBauG) und dem Recht der Bodenordnung (IV. Teil BBauG). Sind nach der Aufstellung eines Bebauungsplanes die Maßnahmen zur Ordnung des Grund und Bodens sowie die etwa erforderlichen Enteignungen durchgeführt, so werden die in den Festsetzungen des Bebauungsplanes ausge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_139_145&quot; id=&quot;BVerfGE_34_139_145&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_139_145&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 139 (145):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wiesenen Grundstücke doch tatsächlich erst voll nutzbar, wenn die notwendigen Verkehrs- und Versorgungsanlagen sowie die Einrichtungen zur Beseitigung der Abwässer hergestellt sind. Erst nach Durchführung der hiernach gebotenen Maßnahmen kann von einem baureifen Grundstück gesprochen werden. Die Erschließungsmaßnahmen ermöglichen somit die Realisierung der in den Plänen vorgesehenen Rechtsänderungen der zum Erschließungsgebiet gehörenden Grundstücke. Die Vorschriften des Erschließungsrechts bestimmen daher im Zusammenwirken mit dem Planungs- und Bodenordnungsrecht für den hier maßgeblichen Sachbereich Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.
&lt;p&gt;2. Entsprechendes gilt für die Vorschriften zum Erschließungsbeitragsrecht (2. Abschnitt des VI. Teiles BBauG), die eine Regelung hinsichtlich der Kosten treffen, welche bei der Herstellung der Bebauungsfähigkeit der einzelnen Grundstücke entstehen. Die §§ 127 ff. BBauG bilden nach dem System des Bundesbaugesetzes die notwendige Ergänzung zu den erschließungsrechtlichen Vorschriften. Die gesetzliche Verpflichtung, einen Beitrag zu den bei der Erschließung entstehenden Kosten zu leisten, steht in einem unlösbaren Zusammenhang mit der tatsächlichen Erschließung der betroffenen Grundstücke. Der Erschließungsbeitrag ist im Grunde nichts anderes als die &quot;Beteiligung&quot; des Grundstücks an den Kosten derjenigen Maßnahmen, die seine bauliche oder gewerbliche Ausnutzung erst ermöglichen. Demgemäß hat das Gesetz den Erschließungsbeitrag als dingliche Verpflichtung normiert: die Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht (§ 133 Abs. 1 Satz 1 BBauG); der Beitrag selbst ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 134 Abs. 2 BBauG). Diese Ausgestaltung der Beitragspflicht sowie ihre Abhängigkeit von der Erschließung als einer Maßnahme, die eine funktionsgerechte Verwendung von Grund und Boden für bauliche Maßnahmen sicherstellen soll, zeigt, daß auch die Vorschriften des Erschließungsbeitragsrechts&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_139_146&quot; id=&quot;BVerfGE_34_139_146&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_139_146&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 139 (146):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
als inhaltsbestimmende Normen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG anzusehen sind.
&lt;p&gt;3. Regelungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG haben nicht schon deshalb vor der Verfassung Bestand, weil sie als formelles Gesetz ergangen sind. Dem Gesetzgeber sind vielmehr in mehrfacher Richtung Grenzen gezogen: Er muß sich zunächst im Rahmen der durch das Grundgesetz vorgegebenen Gesetzgebungskompetenz halten. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß die Zuständigkeitsnormen nicht nur bestimmen, welcher Gesetzgeber (Bund oder Land) zum Erlaß einer Regelung zuständig ist, sondern auch den Umfang der Regelungsbefugnis festlegen. Der Bundesgesetzgeber kann also nur solche erschließungs- und erschließungsbeitragsrechtlichen Vorschriften erlassen, die ihrem materiellen Inhalt nach dem Sachbereich &quot;Bodenrecht&quot; im verfassungsrechtlichen Sinn zugerechnet werden können. Eine kompetenzwidrige Regelung würde das Grundrecht der betroffenen Grundeigentümer aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzen (BVerfGE 24, 367 [384 f.]). Darüber hinaus muß der Gesetzgeber den grundlegenden Gehalt der Eigentumsgarantie beachten und sich mit allen übrigen materiellen Verfassungsnormen in Einklang halten (BVerfGE 21, 73 [82]; 150 [155]; 25, 112 [117]; 26, 215 [222]). Insbesondere muß jede Regelung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dem das Grundgesetz beherrschenden Prinzip der Rechtsstaatlichkeit entsprechen. Das bedeutet hier: Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz, der in Art. 3 Abs. 1 GG als Grundrecht des Einzelnen garantiert ist, muß als allgemeines rechtsstaatliches Prinzip (BVerfGE 6, 84 [91]; 23, 353 [373]; 25, 198 [205]; 26, 172 [185] u. 228 [244]) auch bei der inhaltlichen Festlegung von Eigentümerbefugnissen und -pflichten beachtet werden (BVerfGE 21, 73 [84]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Der von den Gerichten beanstandete § 128 Abs. 3 Nr. 2 BBauG trifft eine für die Berechnung des Erschließungsbeitrages wesentliche Regelung. Daher setzt seine verfassungsrechtliche Prüfung die Feststellung voraus, daß das Erschließungsbeitragsrecht, soweit es für die hier zu treffende Entscheidung maßgebend&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_139_147&quot; id=&quot;BVerfGE_34_139_147&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_139_147&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 139 (147):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ist, und das diesem zugrunde liegende Erschließungsrecht des Bundesbaugesetzes dem Grundgesetz entsprechen. Stände dieses System mit der Verfassung nicht in Einklang, käme es auf die beanstandete Vorschrift für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens nicht an. Aus der begrenzten Fragestellung ergibt sich aber auch, daß nicht darüber zu befinden ist, ob die einzelnen Vorschriften - insbesondere der von den Gerichten ebenfalls für verfassungswidrig gehaltene § 127 Abs. 1 BBauG - gültig sind. Für die Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage (§ 81 BVerfGG) kommt es allein auf folgende Gesichtspunkte an:
&lt;p&gt;Im Rahmen seiner bodenrechtlichen Kompetenz hatte der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten, die Herstellung der Bebauungsfähigkeit von Grundstücken zu regeln. Für jede Regelung ist aber aus grundrechtlicher Sicht davon auszugehen, daß es - jedenfalls im Prinzip - zunächst zu den eigenen Aufgaben des Eigentümers gehört, sein Grundstück durch einen Anschluß an die erforderlichen Straßen bebauungsfähig zu machen. Wenn der Gesetzgeber die Erschließung im Interesse einer ordnungsgemäßen städtebaulichen Entwicklung und im Hinblick auf die steigenden Anforderungen, die sich aus dem wachsenden Verkehr ergeben, zu einer öffentlichen Aufgabe erklärt hat, bewegt er sich im Rahmen des ihm in der Verfassung gegebenen Auftrags, die Befugnis des Einzelnen an Grund und Boden unter Beachtung sozialrelevanter Gesichtspunkte zu ordnen. Die Pflicht des Eigentümers, Erschließungsmaßnahmen zu dulden, hält sich im Rahmen der verbindlichen Richtschnur des Art. 14 Abs. 2 GG, die der Gesetzgeber bei Regelungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 beachten muß (BVerfGE 25, 112 [117]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch das Prinzip, die bei der Erschließung entstehenden Kosten durch Erhebung eines Beitrages auf die erschlossenen Grundstücke zu überwälzen, kann verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden. Da der Gesetzgeber die Erschließung den Gemeinden als eine Pflichtaufgabe übertragen hat, mußte er notwendigerweise eine Kostenregelung treffen. Wenn er hierbei den Erschließungsaufwand nicht der Allgemeinheit anlasten wollte, ergab sich als&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_139_148&quot; id=&quot;BVerfGE_34_139_148&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_139_148&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 139 (148):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nächstliegende Möglichkeit, das erschlossene Grundstück zum Anknüpfungspunkt für eine Kostenregelung zu wählen. Die verfassungsrechtliche Legitimation für die Überwälzung der der Gemeinde entstehenden Erschließungskosten ist darin zu sehen, daß die gemeindliche Tätigkeit dem Grundeigentümer einen Wertzuwachs verschafft, der ihm unberechtigterweise zuflösse, wenn er zu den Kosten nicht herangezogen würde. Aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG kann nicht der Anspruch hergeleitet werden, daß rechtliche und wirtschaftliche Vorteile, die durch diese öffentlichen Maßnahmen entstehen, dem Eigentümer zufließen, die hierbei entstehenden Kosten dagegen von der Allgemeinheit getragen werden. Das gilt auch dann, wenn die Erschließung gegen den Willen des Eigentümers erfolgt.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Von dieser verfassungsrechtlichen Ausgangslage her ergibt sich die Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Vorschrift.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. § 128 Abs. 3 Nr. 2 BBauG bestimmt im Grundsatz, daß der Erschließungsaufwand, der die Grundlage für die Berechnung des Erschließungsbeitrages bildet, nicht die Kosten für die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie von Landstraßen I. und II. Ordnung umfaßt. Die Vorschrift verweist somit auf Regelungen des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung vom 6. August 1961 - BGBl. I S. 1742 - (mit späteren Änderungen) und auf entsprechende Bestimmungen in den Straßen- und Wegegesetzen der Länder. Diese Gesetze - nicht das Bundesbaugesetz - umschreiben Begriff und Wesen der in § 128 Abs. 3 Nr. 2 genannten Bundes- und Landstraßen sowie die rechtliche Bedeutung der Ortsdurchfahrt. Die Vorschrift beruht auf der Unterscheidung von kommunaler Erschließungslast und der Straßenbaulast nach den Straßengesetzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hierbei ist davon auszugehen, daß die Straßenbaulast nach der allgemein geltenden Definition &quot;alle mit dem Bau und der Unterhaltung&quot; der Straßen &quot;zusammenhängenden Aufgaben&quot; umfaßt (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 FStrG) und insbesondere - worauf es hier&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_139_149&quot; id=&quot;BVerfGE_34_139_149&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_139_149&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 139 (149):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ankommt - die Kostenträgerschaft regelt. Demgegenüber ist die kommunale Erschließungslast - im Hinblick auf ihren bodenrechtlichen Charakter - eine beschränkte Aufgabe. Sie umfaßt lediglich die Herstellung derjenigen Straßen, die zur Baureifmachung eines zur Bebauung vorgesehenen Baugebietes erforderlich sind; zugleich ist hierdurch die Kostenregelung, das heißt das Erschließungsbeitragsrecht, sachlich begrenzt, da das Recht, einen Beitrag zu den Kosten dieser Straßen zu erheben, nicht weiter gehen kann, als die Erschließungslast reicht.
&lt;p&gt;Während Erschließungsanlagen als Ortsstraßen dem örtlichen Verkehr dienen, sind die in § 128 Abs. 3 Nr. 2 BBauG genannten Ortsdurchfahrten nach den Normierungen der Straßengesetze Teile einer Bundes- oder Landstraße, &quot;die innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt&quot;. Hierbei wird als geschlossene Ortslage &quot;der Teil des Gemeindebezirks&quot; verstanden, &quot;der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist&quot; (so § 5 Abs. 4 FStrG und die entsprechenden Landesgesetze). Die Ortsdurchfahrt zeichnet sich hiernach in tatsächlicher Richtung dadurch aus, daß auf ihr örtlicher und überörtlicher Verkehr zugleich stattfindet. Dies führt notwendigerweise zu einer Verflechtung, aber auch zu einer gewissen Konkurrenz der Interessen des überörtlichen Verkehrs einerseits sowie der Belange und der Interessen der örtlichen Gemeinschaft andererseits. Rechtlich ist die Ortsdurchfahrt dadurch charakterisiert, daß eine innerhalb einer Ortschaft verlaufende Straße des überörtlichen Verkehrs nicht den Zusammenhang der Bundes- oder Landstraße unterbricht, sondern Teil dieser Straße bleibt; sie wird also nicht Gemeindestraße. Dieser tatsächlichen und rechtlichen Situation tragen die Straßengesetze durch Abgrenzung der jeweiligen Befugnisse und Pflichten Rechnung. Für die Baulast - die hier allein interessiert - gilt insbesondere folgendes:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach den Vorschriften des Bundesfernstraßengesetzes ist der Bund grundsätzlich Träger der Straßenbaulast für die Bundesstraßen (§ 5 Abs. 1 FStrG). Von dieser Regel macht das Gesetz aber eine Ausnahme für Ortsdurchfahrten in Gemeinden mit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_139_150&quot; id=&quot;BVerfGE_34_139_150&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_139_150&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 139 (150):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
mehr als 50 000 Einwohnern; sie sind baulastpflichtig (§ 5 Abs. 2 FStrG). Bei Ortschaften mit einer geringeren Einwohnerzahl bleibt es - abgesehen von Gehwegen und Parkflächen - bei der allgemeinen Regel. (Entsprechende Bestimmungen - auf die es hier im einzelnen nicht ankommt - gelten nach den Straßengesetzen der Länder).
&lt;p&gt;Die hiernach sich ergebende Unterscheidung zwischen baulastpflichtigen und baulastfreien Gemeinden führt dazu, daß § 128 Abs. 3 Nr. 2 BBauG dann keine besondere Bedeutung hat, wenn der Bund oder ein Land die Kosten für die Fahrbahn der Ortsdurchfahrten trägt; denn in diesem Fall entstehen der Gemeinde keine auf die Anlieger überwälzbaren Kosten. Diese Konsequenz der Regelung wird von den vorlegenden Gerichten nicht beanstandet. Dagegen halten sie es für verfassungswidrig, daß auch die Eigentümer derjenigen Grundstücke, die an einer Ortsdurchfahrt mit gemeindlicher Baulast liegen, nach Maßgabe des § 128 Abs. 3 Nr. 2 BBauG von Erschließungsbeiträgen freigestellt sind. Sie sehen in dieser &quot;Begünstigung&quot; eine systemwidrige und sachlich nicht gerechtfertigte Durchbrechung des Beitragsrechts und betrachten es als ein Gebot des Gleichheitssatzes, daß in diesem Fall die den Gemeinden im Rahmen der Straßenbaulast entstehenden Kosten für die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten in den abwälzbaren Erschließungsaufwand einbezogen und auf die Anlieger umgelegt werden. Diese Auffassung verkennt die Rechtslage.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die vorlegenden Gerichte gehen bei der verfassungsrechtlichen Würdigung des § 128 Abs. 3 Nr. 2 davon aus, daß die den Gemeinden im Rahmen der Straßengesetze auferlegte Baulast für die Ortsdurchfahrten einen Teil der kommunalen Erschließungslast darstelle. Hieraus ergibt sich nach ihrer Ansicht das Recht der Gemeinden, die bei der Herstellung von Ortsdurchfahrten entstehenden Kosten nach den Grundsätzen des Beitragsrechts an sich &quot;als beitragsfähigen Erschließungsaufwand auf die Anlieger um(zu)legen&quot;, wenn § 128 Abs. 3 Nr. 2 BBauG dies nicht verhindern würde.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_139_151&quot; id=&quot;BVerfGE_34_139_151&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_139_151&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 139 (151):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Schon die oben dargelegten Gesichtspunkte, die allgemein für die Abgrenzung der Erschließungslast von der Straßenbaulast maßgeblich sind, sprechen gegen diese Ausgangserwägung. Ortsdurchfahrten sind Teile der jeweiligen Bundes- oder Landstraße; sie können schon aus diesem Grunde keine Erschließungsanlagen im Sinne der §§ 127 ff. sein und daher auch nicht die Grundlage für einen Erschließungsbeitrag abgeben. § 128 Abs. 3 Nr. 2 BBauG stellt lediglich in Übereinstimmung mit den Straßengesetzen klar, daß die Fahrbahnkosten einer überörtlichen Straße in der Breite der freien Strecke auch dann keine Erschließungskosten sind, wenn eine solche Straße durch ein Erschließungsgebiet verläuft. Auch ohne diese ausdrückliche Klarstellung ergäbe sich die Nichtzugehörigkeit dieser Kosten zum Erschließungsaufwand bereits aus den Baulastvorschriften der Straßengesetze, die allein bestimmen, wer die Kosten der überörtlichen Durchgangsstraßen zu tragen hat (wobei die Frage, wie die jeweils erforderlichen Mittel aufgebracht werden, hier keiner Erörterung bedarf). Diese Gesetze kennen aber nicht die Möglichkeit, die im Zusammenhang mit der Straßenbaulast entstehenden Kosten im Rahmen einer Beitragserhebung auf die Anlieger umzulegen. Daher ist es auch unzutreffend, wenn die vorlegenden Gerichte unterstellen, die Kosten für die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten gehörten an sich zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand und würden erst durch § 128 Abs. 3 Nr. 2 BBauG herausgenommen. Ein solches &quot;System&quot; liegt dem Erschließungsbeitragsrecht nicht zugrunde. Daher entbehrt auch die Rüge der Berechtigung, diese Vorschrift durchbreche in nicht zulässiger Weise das dem Gesetz zugrunde liegende System, so daß dahingestellt bleiben kann, ob eine etwaige &quot;Systemdurchbrechung&quot; einen Verfassungsverstoß darstellen könnte. Das Recht der Gemeinden, einen Beitrag zu den Kosten der die Grundstücke erschließenden Straßen zu erheben, ist eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß die Kosten für den Bau der Straßen von der Allgemeinheit getragen werden.
&lt;p&gt;3. Der allgemeine Gleichheitssatz ist aber auch nicht dadurch verletzt, daß der Gesetzgeber im Rahmen der Erschließungslast&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_139_152&quot; id=&quot;BVerfGE_34_139_152&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_139_152&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 139 (152):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
eine teilweise Überwälzung der Kosten auf die Grundeigentümer zugelassen, im Rahmen der kommunalen Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten dagegen eine entsprechende Regelung nicht getroffen hat.
&lt;p&gt;Diese Differenzierung ergibt sich aus der grundgesetzlich vorgegebenen Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten und den grundrechtlichen Schranken für die Regelung des Erschließungsbeitragsrechts: Nach Art. 74 Nr. 22 GG ist der Bund auf den Erlaß von Vorschriften für den Bau und die Unterhaltung der Landstraßen des Fernverkehrs beschränkt. Im übrigen liegt die Gesetzgebungsbefugnis für die Materie &quot;Straßenbau&quot; bei den Ländern (Art. 30, 70 GG; BVerfGE 26, 338 [370, 384]). Es ist daher Sache des Landesgesetzgebers, Vorschriften für den Bau und die Unterhaltung der Gemeindestraßen zu treffen. Der Bundesgesetzgeber kann in diesem Sachbereich lediglich innerhalb seiner bodenrechtlichen Kompetenz (Art. 74 Nr. 18 GG) tätig werden. Nur im Rahmen der hiernach sich ergebenden Grenzen steht ihm also die Regelung der Erschließungslast zu. Die von den Gerichten vorgenommene Identifikation von Erschließungslast und Straßenbaulast übersieht diese Zusammenhänge.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wie oben dargelegt, umfaßt die Materie &quot;Bodenrecht&quot; nur solche Vorschriften, die &quot;die rechtlichen Beziehungen des Menschen zum Grund und Boden regeln&quot;, was aus grundrechtlicher Sicht bedeutet, daß die hierdurch begründeten Rechte und Pflichten dem Schutzbereich des Art. 14 GG unterliegen. Die Gesichtspunkte, die eine Überwälzung der bei der Erschließung anfallenden Kosten auf die Eigentümer rechtfertigen, entfallen bei der Herstellung der überörtlichen Straßen. Die baulastpflichtige Gemeinde erfüllt bei der Herstellung von Ortsdurchfahrten die ihr durch die Straßengesetze übertragene Aufgabe, für die Allgemeinheit ein funktionsfähiges Verkehrsnetz zu schaffen; dagegen geht es nicht darum, eine an sich dem Eigentümer obliegende Last unter seiner Kostenbeteiligung zu erfüllen und Grundstücke nach Maßgabe der Planung bebauungs- und nutzungsfähig zu machen. Der Bau einer Ortsdurchfahrt ist - jedenfalls hinsichtlich der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_139_153&quot; id=&quot;BVerfGE_34_139_153&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_139_153&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 139 (153):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Fahrbahnen - unter boden- und grundrechtlichen Gesichtspunkten keine Erschließung.
&lt;p&gt;Die Abgrenzung der Erschließung von der Straßenbaulast beruht nach allem keineswegs auf willkürlichen und sachfremden Gesichtspunkten. Wenn eine Ortsdurchfahrt dazu beiträgt, daß anliegende Grundstücke besser erreichbar werden, so ist das eine Nebenfolge, die nicht die Gültigkeit des Gesamtsystems in Frage stellen kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei dieser Rechtslage bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der Rechtsansicht der vorlegenden Gerichte, die Vorschriften des Erschließungsbeitragsrechts müßten einem übergeordneten und allgemeingültigen Beitragsbegriff entsprechen. Wenn sie hierbei offenbar davon ausgehen, daß jeder, der durch eine öffentliche Veranstaltung einen Vorteil erlange, auch zu einem Beitrag - und zwar ohne Rücksicht auf den Entstehungsgrund der Kosten - herangezogen werden müsse, übersehen sie, daß sich der Erschließungsbeitrag als eine bodenrechtliche Maßnahme im Sinne des Art. 74 Nr. 18 GG nur auf die der Gemeinde bei der ErschlieÂ™Mßung, nicht aber auch auf die bei der Erfüllung der Straßenbaulast entstehenden Kosten erstrecken kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. § 128 Abs. 3 Nr. 2 BBauG schließt die Kosten für die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten insoweit aus, als sie &quot;keine größere Breite als ihre anschließenden freien Strecken erfordern&quot;. Die Vorschrift geht demgemäß von dem Regelfall aus, daß die Ortsdurchfahrt nicht breiter als die freie Strecke ist. Bei einer größeren Breite kann ein umlegungsfähiger Erschließungsaufwand entstehen. Das ist nicht zu beanstanden; denn der Gesetzgeber konnte bei der Verflechtung der örtlichen und überörtlichen Belange davon ausgehen, daß der Umfang der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt in der Breite der anschließenden Strecke regelmäßig durch die Interessen des überörtlichen Verkehrs veranlaßt ist, eine breitere Straße aber in der überschießenden Fläche eine Erschließungsanlage darstellen kann. Den Belangen der Gemeinde ist dadurch Rechnung getragen, daß die Grenzen der Ortsdurchfahrt von den Straßenbehörden nach Anhörung der Gemeinde festgesetzt werden (vgl. zum Beispiel § 5 Abs. 4 Satz 4 FStrG); die Anlieger sind durch § 129 Abs. 1 Satz 1 BBauG vor einer sachlich nicht gerechtfertigten Inanspruchnahme geschützt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(gez.) Benda, Ritterspach, Dr. Haager, Dr. Böhmer, Dr. Faller, Dr. Brox, Dr. Simon&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3902&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-14-gg">Art. 14 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-128-bbaug">§ 128 BBauG</category>
 <pubDate>Wed, 03 Jul 2024 18:32:27 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 28.06.1972 - 1 BvR 105/63, 1 BvR 275/68</title>
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        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Gerichtsentscheidung ist im allgemeinen unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht mehr durch die Entscheidung zur Hauptsache, sondern nur noch durch die Nebenentscheidung über die Kosten belastet wird.&lt;br /&gt;
2. Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen, die auf Grund des sogenannten Klagestops des § 3 Abs. 2 AKG Klagen als zur Zeit unzulässig verworfen haben, sind seit Wegfall des Klagestops unzulässig.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    BVerfGE 33, 247        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
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&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Gerichtsentscheidung ist im allgemeinen unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht mehr durch die Entscheidung zur Hauptsache, sondern nur noch durch die Nebenentscheidung über die Kosten belastet wird.&lt;/strong&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_247_248&quot; id=&quot;BVerfGE_33_247_248&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_247_248&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 247 (248):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;2. Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen, die auf Grund des sogenannten Klagestops des § 3 Abs. 2 AKG Klagen als zur Zeit unzulässig verworfen haben, sind seit Wegfall des Klagestops unzulässig.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 28. Juni 1972&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvR 105/63 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden der Firma K... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Eduard Kersten, Karlsruhe, Geigersbergstraße 30 - gegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 1963 (III ZR 81/61) - 1 BvR 105/63 -, b) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Februar 1968 (III ZR 55/67) - 1 BvR 275/68 -, mittelbar gegen § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden (Allgemeines Kriegsfolgengesetz) vom 5. November 1957 (BGBl. I S. 1747).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerden werden verworfen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden richten sich mittelbar gegen § 3 Abs. 2 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes -- den sogenannten Klagestop --, unmittelbar gegen zwei letztinstanzliche Entscheidungen, mit denen auf Grund dieser Vorschrift eine Klage der Beschwerdeführerin gegen die Bundesrepublik Deutschland als zur Zeit unzulässig abgewiesen worden ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  A. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden (Allgemeines Kriegsfolgengesetz) vom 5. November 1957 (BGBl. I S. 1747) -- im folgenden AKG -- sollte eine allgemeine Regelung für die bis dahin nicht gesetzlich geregelten Schäden der genannten Art enthalten. Jedoch wurden durch ausdrückliche Vorschrift bestimmte Schäden und Ansprüche, besonders die soge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_247_249&quot; id=&quot;BVerfGE_33_247_249&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_247_249&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 247 (249):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nannten Reparationsschäden, von dieser Regelung ausgenommen und einer besonderen gesetzlichen Regelung vorbehalten. Um &quot;der Regierung den notwendigen sachlichen und zeitlichen Spielraum zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Aufgabe zu gewähren, ohne dem zukünftigen Gesetzgeber durch präjudizielle oder gar sich widersprechende Entscheidungen der Gerichte Schwierigkeiten zu machen&quot; (vgl. den schriftlichen Bericht des Bundestagsausschusses für Geld und Kredit, zu BTDrucks. II/3529 S. 5), wurde zugleich bestimmt, daß bis zum Inkrafttreten der vorbehaltenen Regelung insoweit keine Ansprüche gegen die öffentliche Hand erhoben werden dürften. Die einschlägige Vorschrift lautete in der ursprünglichen Fassung:
&lt;p&gt;§ 3 Dem Gesetz nicht unterliegende Schäden und Ansprüche&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Einer besonderen gesetzlichen Regelung bleiben vorbehalten 1. ... 2. Schäden, die im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges und der folgenden Besatzungszeit natürlichen Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit oder diesen gleichzustellenden juristischen Personen privaten oder öffentlichen Rechts unmittelbar dadurch entstanden sind oder entstehen werden, daß ihre Vermögenswerte zum Zwecke der Reparation oder Restitution oder zu einem ähnlichen Zwecke auf Grund von Gesetzen oder sonstigen Anordnungen fremder Staaten zur Liquidation deutschen Vermögens im Ausland oder auf Grund von Anordnungen der Besatzungsmächte oder auf Grund von Vereinbarungen, die auf Veranlassung der Besatzungsmächte abgeschlossen werden mußten, endgültig entzogen worden sind; 3. bis 5. ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Auf Grund der in Absatz 1 bezeichneten Tatbestände können Leistungen vom Bund oder einem anderen öffentlichen Rechtsträger bis zum Inkrafttreten der vorbehaltenen gesetzlichen Regelung nicht verlangt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Das Zweite Änderungsgesetz zum Allgemeinen Kriegsfolgengesetz vom 9. Januar 1967 (BGBl. I S. 117) befristete den Klagestop. § 3 Abs. 2 AKG wurde daher wie folgt geändert:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Auf Grund der in Absatz 1 bezeichneten Tatbestände können Leistungen vom Bund oder einem anderen öffentlichen Rechtsträger&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_247_250&quot; id=&quot;BVerfGE_33_247_250&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_247_250&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 247 (250):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
bis zum Inkrafttreten der vorbehaltenen gesetzlichen Regelung, längstens jedoch bis zum 31. März 1968, nicht verlangt werden. Danach ist der Klagestop mit Wirkung vom 1. April 1968 beseitigt.
&lt;p&gt;Die vorbehaltene gesetzliche Regelung für die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 AKG genannten Schäden wurde durch das Gesetz zur Abgeltung von Reparations-, Restitutions-, Zerstörungs- und Rückerstattungsschäden (Reparationsschädengesetz -- RepG) vom 12. Februar 1969 (BGBl. I S. 105) getroffen. Nach § 2 RepG ist Reparationsschaden im Sinne des Gesetzes u.a.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;ein Schaden, der im Zusammenhang mit den Ereignissen und Folgen des zweiten Weltkriegs, namentlich auch der Besatzungszeit, dadurch entstanden ist, daß Wirtschaftsgüter weggenommen worden sind 1. ... in Gebieten außerhalb des Deutschen Reichs durch Maßnahmen fremder Staaten gegen das deutsche Vermögen, insbesondere auf Grund der Feindvermögensgesetzgebung, 2. ...&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein Anspruch auf Entschädigung wird nur natürlichen Personen gewährt (§ 13 Abs. 1, § 38 Abs. 1 RepG). Die Behandlung eines Schadens als Reparationsschaden wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß deutsche Personen oder Stellen zur Ausführung von Anordnungen der Besatzungsmacht mitgewirkt haben (§ 2 Abs. 7 RepG). Jedoch bleiben Ansprüche aus Amtspflichtverletzung wegen einer Mitwirkung deutscher Behörden oder Stellen an Maßnahmen der Besatzungsmächte im Sinne des § 2 unberührt (§ 10 RepG); insoweit greift also weder der Ausschluß der juristischen Personen noch die Begrenzung der Entschädigung der Höhe nach (§ 33 RepG) ein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Beschwerdeführerin, die kosmetische Markenartikel herstellt und diese vor dem Kriege in der Schweiz durch eine Basler Tochtergesellschaft vertrieb, ist von den gegen Kriegsende und in der Folgezeit von der Schweiz verfügten Maßnahmen zur Sperre und Liquidation deutscher Vermögenswerte betroffen. Die Basler&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_247_251&quot; id=&quot;BVerfGE_33_247_251&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_247_251&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 247 (251):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Tochtergesellschaft ging in Schweizer Hände über; im Zusammenhang damit wurden der Beschwerdeführerin zahlreiche für ihre Erzeugnisse in der Schweiz eingetragene Markenrechte entzogen. In einem wegen dieser Marken mit der früheren Tochtergesellschaft geführten Rechtsstreit unterlag die Beschwerdeführerin im wesentlichen. Die Schweizer Gerichte stützten ihre Entscheidungen namentlich auf Art. 10 Abs. 1 des während des Rechtsstreits geschlossenen Abkommens vom 26. August 1952 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz über die deutschen Vermögenswerte in der Schweiz (BGBl. 1953 II S. 17), worin sich die Bundesrepublik verpflichtet, für sich und ihre Staatsangehörigen keine Einwendungen gegen die Schweizer Maßnahmen zur Liquidation deutschen Vermögens zu erheben (vgl. hierzu BVerfGE 6, 290).
&lt;p&gt;2. Nach dem ungünstigen Ausgang ihres Rechtsstreits in der Schweiz erhob die Beschwerdeführerin vor dem Landgericht Bonn Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Zahlung eines Teilausgleichs für den Verlust ihrer Warenzeichen und ihrer sonstigen Rechtsstellung in der Schweiz sowie eines Teilbetrags der Schäden, die ihr in Gestalt nutzloser Aufwendungen zur Erhaltung ihrer Rechtsstellung und durch Schadensersatzverpflichtungen gegenüber der früheren Tochtergesellschaft entstanden seien. Weiter begehrte sie festzustellen, daß die Bundesrepublik verpflichtet sei, ihr den gesamten weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Verlust ihrer Warenzeichenrechte sowie ihrer sonstigen hiermit zusammenhängenden Rechtspositionen in der Schweiz entstanden sei oder noch entstehen werde. Zur Begründung berief sich die Beschwerdeführerin darauf, die Bundesrepublik habe ihr gegenüber mehrfach den Tatbestand einer Amtspflichtverletzung sowie einer Enteignung oder eines enteignungsgleichen Eingriffs verwirklicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Das Landgericht wies durch Teilurteil die Klage hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung des Teilausgleichs und hinsichtlich des Feststellungsantrages ab. Die Berufung der Beschwerdeführerin blieb ohne Erfolg. Durch Urteil vom 10. Januar 1963 wies der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_247_252&quot; id=&quot;BVerfGE_33_247_252&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_247_252&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 247 (252):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Bundesgerichtshof die Revision der Beschwerdeführerin zurück und begründete dies wie folgt:
&lt;p&gt;Die Klägerin unterliege hinsichtlich der in die Revisionsinstanz gelangten Ansprüche auf Leistung und Feststellung dem Klagestop des § 3 Abs. 2 AKG mit der Folge, daß die Klage zur Zeit unzulässig sei. Die weit auszulegende Vorschrift umfasse auch Fälle, in denen eine Reparation im eigentlichen Sinne nicht vorgelegen, vielmehr eine deutsche Stelle bei der Entziehung von Vermögen mitgewirkt und dabei den Tatbestand der Amtshaftung verwirklicht oder einen enteignenden oder enteignungsgleichen Akt vorgenommen habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der in § 3 Abs. 2 AKG normierte Klagestop sei noch als grundgesetzmäßig hinzunehmen, zumal da die Vorbereitung der dem Gesetzgeber obliegenden Regelung inzwischen weiter gefördert worden sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Mit dem Schlußurteil wies das Landgericht die Klage der Beschwerdeführerin auch in Höhe des noch zur Entscheidung stehenden Teilbetrags als unbegründet ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die hiergegen eingelegte Revision wies der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 22. Februar 1968 mit der Begründung zurück, auch dieses Klagebegehren falle in vollem Umfang unter den Klagestop. Die Pflichtverletzungen, die Gegenstand des Amtshaftungsanspruchs der Beschwerdeführerin seien, stünden in einem so engen Zusammenhang mit den Reparationsmaßnahmen und den in § 3 Abs. 1 Nr. 2 AKG genannten Schäden, daß eine Ausnahme vom Klagestop nicht als gerechtfertigt erscheine.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Mit den Verfassungsbeschwerden rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3, 14 Abs. 3 Satz 4 und 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 GG sowie einen Verstoß gegen die Rechtswegregelung des Art. 34 Satz 3 GG. Sie trägt unter Bezug auf ein von ihr eingereichtes Rechtsgutachten von Prof. Dr. Zweigert, Hamburg, zur Zulässigkeit vor:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_247_253&quot; id=&quot;BVerfGE_33_247_253&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_247_253&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 247 (253):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Beschwer sei nicht dadurch entfallen, daß der Klagestop gemäß § 3 Abs. 2 AKG durch das Änderungsgesetz vom 9. Januar 1967 bis zum 31. März 1968 befristet worden und seitdem die Erhebung einer neuen Klage möglich sei. Hierdurch werde die Kostenlast der Beschwerdeführerin aus den beiden Ausgangsverfahren nicht beseitigt, die 89 164,62 DM, einschließlich des Verfassungsbeschwerdeverfahrens mehr als 100 000 DM betrage. Angesichts der Höhe dieser Kosten sei die Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts nicht unangemessen. Bei Aufhebung der angefochtenen Urteile und Zurückverweisung gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG würde die ursprüngliche Klage erneut anhängig; bei der dann unabhängig von § 3 Abs. 2 AKG zu treffenden Entscheidung habe die Beschwerdeführerin die berechtigte Hoffnung, auch von den früheren Verfahrenskosten entlastet zu werden.
&lt;p&gt;2. Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen, der sich namens der Bundesregierung geäußert hat, hält die Verfassungsbeschwerden für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig. Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, daß ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsaktes oder -- in bestimmten Fällen -- jedenfalls für die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit besteht; dieses Rechtsschutzbedürfnis muß noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gegeben sein (vgl. BVerfGE 9, 89 [92]; 21, 139 [143]; 30, 54 [58]). Wegen der Beendigung des durch § 3 Abs. 2 AKG angeordneten Klagestops am 31. März 1968 ist das Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 1963 nachträglich entfallen; für die am 6. Mai 1968 eingegangene Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Februar 1968 hat es von vornherein nicht vorgelegen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_247_254&quot; id=&quot;BVerfGE_33_247_254&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_247_254&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 247 (254):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;1. Beide Verfassungsbeschwerden wenden sich gegen rechtskräftige Gerichtsentscheidungen, welche die Revision der Beschwerdeführerin gegen die klageabweisenden Urteile der Vorinstanzen zurückgewiesen haben. Die Entscheidungen sind -- zum Teil abweichend von der Auffassung der Vorinstanzen -- ausschließlich auf § 3 Abs. 2 AKG gestützt. Dabei hat der Bundesgerichtshof dieser Vorschrift keine materiell-rechtliche, in den Bestand etwaiger Ansprüche eingreifende Wirkung zugemessen, sondern sie in Einklang mit der allgemeinen Auslegung in Rechtsprechung und Schrifttum als prozessuales Hindernis für die Geltendmachung von Ansprüchen aus den in § 3 Abs. 1 AKG bezeichneten Tatbeständen verstanden (vgl. BGH, L/M, § 3 AKG Nr. 9 und 10; Schumann-Leipold in: Stein-Jonas, Komm. z. ZPO, 19. Aufl., Bem. III 1, 2 vor § 253). Demgemäß haben die angefochtenen Urteile der Beschwerdeführerin eine Sachentscheidung über die von ihr eingeklagten Ansprüche gegen die Bundesrepublik versagt und -- wie sich bei Heranziehung der Gründe ergibt -- ihre Klage als zur Zeit unzulässig abgewiesen. Es handelt sich somit um sogenannte Prozeßurteile, d. h. Urteile, die keine sachliche Entscheidung über die erhobenen Ansprüche enthalten und deren Rechtskraft deswegen einer Geltendmachung dieser Ansprüche durch erneute Klage nach Wegfall des bisherigen Prozeßmangels nicht entgegensteht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Das in den angefochtenen Urteilen als maßgebend angesehene Prozeßhindernis ist entfallen, nachdem die Geltung des Klagestops durch das Zweite Änderungsgesetz zum allgemeinen Kriegsfolgengesetz auf eine bestimmte Zeit beschränkt wurde und diese Frist am 31. März 1968 abgelaufen ist. Seit dem 1. April 1968 ist die Beschwerdeführerin durch die Rechtskraft dieser Urteile nicht mehr gehindert, die genannten Ansprüche erneut gerichtlich geltend zu machen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Frage, ob und wieweit das nach Beendigung des Klagestops am 1. Januar 1969 in Kraft getretene Reparationsschäden&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_247_255&quot; id=&quot;BVerfGE_33_247_255&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_247_255&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 247 (255):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gesetz dem Erfolg einer solchen Klage entgegensteht, kann außer Betracht bleiben, weil hieraus jedenfalls kein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen hergeleitet werden kann. Die prozessuale und materielle Rechtsstellung der Beschwerdeführerin bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Reparationsschädengesetz in dem dort vorgesehenen besonderen Verfahren (§§ 47 ff. RepG) oder mit einer gemäß § 10 RepG daneben zulässigen Klage wegen Amtspflichtverletzung wird durch die prozeßabweisenden Entscheidungen auf Grund des § 3 Abs. 2 AKG nicht nachteilig berührt. Dies gilt auch für die Qualifizierung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schäden als Reparationsschäden im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AKG in den angefochtenen Entscheidungen. Abgesehen davon, daß es nach der weiten Auslegung des Klagestops durch den Bundesgerichtshof auf die Unterscheidung von Amtshaftungsansprüchen und anderen Ansprüchen aus den die Wegnahme deutschen Vermögens im Ausland betreffenden Vorgängen nicht ankam, sind die entsprechenden Rechtsausführungen in den Gründen der Urteile nur Urteilselemente, die nicht in Rechtskraft erwachsen (vgl. BVerfGE 8, 222 [224 f.]; 28, 151 [160 f.]); sie können also die Prüfung, ob und wieweit bei den von der Beschwerdeführerin erhobenen Ansprüchen die Voraussetzungen der §§ 2 ff. oder § 10 RepG erfüllt sind, nicht präjudizieren.
&lt;p&gt;Insgesamt gehen daher von der Rechtskraft der angegriffenen Entscheidungen in der Hauptsache keine nachteiligen Folgen mehr aus, die ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an ihrer Aufhebung begründen könnten. Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall von den anderen Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalten, in denen die angegriffenen Rechtsnormen nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde ex nunc aufgehoben worden waren, ohne daß die unmittelbar von ihnen verursachte Beeinträchtigung beseitigt wurde (vgl. BVerfGE 2, 237 [242]; 3, 58 [75]; 23, 208 [223]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die Beschwerdeführerin will die weitere Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerden aus den darin getroffenen Nebenent&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_247_256&quot; id=&quot;BVerfGE_33_247_256&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_247_256&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 247 (256):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
scheidungen über die Kosten herleiten. In der Tat ist die sich daraus ergebende Belastung der Beschwerdeführerin mit den Kosten der verlorenen Prozesse durch den Wegfall des Klagestops nicht behoben worden.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine allein aus der Kostenentscheidung herrührende Beschwer reicht aber nicht aus, um ein Rechtsschutzbedürfnis für die verfassungsrechtliche Prüfung der gesamten Gerichtsentscheidung und deren Aufhebung zu begründen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Es kann dahingestellt bleiben, ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn sich die Entscheidung zur Hauptsache und die Kostenentscheidung voneinander trennen ließen oder wenn der behauptete Verfassungsverstoß sich ausschließlich auf die Kostenentscheidung beziehen würde. Im vorliegenden Fall folgt die Kostenentscheidung zu Lasten der Beschwerdeführerin zwangsläufig aus der Klageabweisung in der Hauptsache (vgl. § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO). Der von der Beschwerdeführerin behauptete Verfassungsverstoß betrifft auch lediglich die Entscheidung in der Hauptsache. Sie erstrebt auf dem Wege über die Beseitigung der für sie ungünstigen, sie aber nicht mehr beschwerenden Hauptsacheentscheidung von der sie weiterhin beschwerenden Nebenentscheidung über die Kosten befreit zu werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. a) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin läßt sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht entnehmen, daß die Beschwer durch eine Kostenentscheidung in jedem Fall ein Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde begründet. Die Entscheidungen in BVerfGE 15, 214 (217 f.) und 17, 265 (268) betrafen Verfassungsbeschwerden gegen Gerichtsbeschlüsse, in denen gemäß § 91 a ZPO und § 193 SGG nur noch über die Kosten entschieden worden war, nachdem die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt hatten. In solchen Fällen werden nach der Erledigungserklärung der Parteien die Kosten ausschließlicher Gegenstand des Rechtsstreits. Über sie wird in einem besonderen, mit einem eigenen Rechtsmittelzug&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_247_257&quot; id=&quot;BVerfGE_33_247_257&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_247_257&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 247 (257):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ausgestatteten Verfahren entschieden, in dem selbständige Verfassungsverstöße vorkommen können (vgl. BVerfGE 17, 265 [268]) -- etwa wie in den beiden entschiedenen Fällen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Im vorliegenden Fall ist jedoch, wie dargelegt, die Kostenentscheidung ein unselbständiger Annex der die Hauptsache betreffenden Entscheidung.
&lt;p&gt;Nicht einschlägig ist weiter die Entscheidung in BVerfGE 25, 296 (304). Sie betrifft eine Verfassungsbeschwerde gegen einen Gerichtsbeschluß, der den Beschwerdeführer wegen grundloser Zeugnisverweigerung zu einer Ordnungsstrafe verurteilt und ihm die durch die Weigerung verursachten Kosten des Strafverfahrens auferlegt hatte. Dort handelte es sich also nicht um die Kosten des Ausgangsverfahrens, sondern um Kosten eines anderen Verfahrens, die im Ausgangsverfahren Gegenstand der Entscheidung zur Hauptsache waren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Zwar waren Fälle der vorliegenden Art bisher noch nicht Gegenstand einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts; es hat sich jedoch wiederholt mit den Auswirkungen anderer Änderungen der Sach- und Rechtslage auf anhängige Verfassungsbeschwerden befaßt. In der einschlägigen Rechtsprechung wird die Entscheidung für den jeweiligen Fall unter Berücksichtigung der Art des angegriffenen Hoheitsaktes, der Bedeutung der Grundrechtsverletzung und des Zweckes des Verfassungsbeschwerdeverfahrens getroffen (vgl. BVerfGE 6, 389 [442 f.]). Dabei hat das Bundesverfassungsgericht die entscheidenden Kriterien für das Fortbestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses trotz Erledigung des mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Begehrens zum einen darin gesehen, daß anderenfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbleiben würde und der gerügte Eingriff ein besonders bedeutsames Grundrecht betraf (vgl. BVerfGE 9, 89 [93 f.]; 10, 302 [308]; 15, 226 [230]; 25, 256 [262] -- Blinkfüer -), zum anderen darin, daß eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen war (vgl. BVerfGE 10, 302 [308]; 16, 119 [121 f.]; 21, 139 [143]), oder daß die aufgehobene oder gegenstandslos gewordene&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_247_258&quot; id=&quot;BVerfGE_33_247_258&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_247_258&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 247 (258):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Maßnahme den Beschwerdeführer noch weiterhin beeinträchtigte (vgl. BVerfGE 15, 226 [230]; 21, 378 [383]).
&lt;p&gt;3. Auch im vorliegenden Fall ist die Antwort auf die Frage, ob ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Gerichtsentscheidung noch anzuerkennen ist, wenn sich das Interesse nachträglich auf die Nebenentscheidung über die Kosten beschränkt, dem besonderen Charakter des Verfassungsbeschwerdeverfahrens und dem allgemeinen Zweck dieses Rechtsbehelfs unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu entnehmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Verfassungsbeschwerde hat eine doppelte Funktion. Sie ist zunächst ein außerordentlicher Rechtsbehelf, der dem Staatsbürger zur Verteidigung seiner Grundrechte und grundrechtsähnlichen Rechte eingeräumt (vgl. BVerfGE 4, 27 [30]) und nur unter wesentlich engeren Voraussetzungen zulässig ist als die allgemeinen Rechtsmittel des einfachen Rechts. Diese Voraussetzungen hat das Bundesverfassungsgericht von Anfang an einschränkend ausgelegt, weil das Verfassungsbeschwerdeverfahren wie kaum ein anderes Verfahren der Gefahr des Mißbrauchs oder übermäßigen Gebrauchs ausgesetzt ist. Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht in zahlreichen Entscheidungen den &quot;Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde&quot; betont und immer stärker entwickelt (vgl. BVerfGE 8, 222 [225 f., 227]; 10, 274 [281]; 14, 260 [263]; 22, 287 [290 f.]). Danach muß die Verfassungsbeschwerde erforderlich sein, um eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (so schon BVerfGE 1, 97 [103]); dies ist nicht der Fall, wenn eine anderweite Möglichkeit besteht oder bestand, die Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder ohne Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts im praktischen Ergebnis dasselbe zu erreichen (vgl. BVerfGE 22, 287 [290 f.]; s. a. Schneider, ZZP, Bd. 79 [1966] S. 28). Hierfür war die Erwägung maßgebend, daß aus Gründen der Rechtssicherheit rechtskräftige Gerichtsentscheidungen nur ausnahmsweise in Frage gestellt werden sollen, aber auch die Rücksicht auf die Funktionsfähigkeit des Bundesverfassungsgerichts.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_247_259&quot; id=&quot;BVerfGE_33_247_259&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_247_259&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 247 (259):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Bedeutung der Verfassungsbeschwerde erschöpft sich jedoch nicht im individuellen Grundrechtsschutz des Bürgers. Neben dem &quot;kasuistischen Kassationseffekt&quot; hat sie einen &quot;generellen Edukationseffekt&quot; (Zweigert, JZ 1952, S. 321). Darüber hinaus hat sie die Funktion, das objektive Verfassungsrecht zu wahren und seiner Auslegung und Fortbildung zu dienen; dies kommt namentlich in den Verfahrensregelungen des § 31 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2, § 90 Abs. 2 Satz 2, § 93 a Abs. 4, § 95 Abs. 3 BVerfGG zum Ausdruck. Insoweit kann die Verfassungsbeschwerde zugleich als spezifisches Rechtsschutzmittel des objektiven Verfassungsrechts bezeichnet werden (Maunz/Sigloch/Schmidt-Bleibtreu/Klein, BVerfGG, § 90 Anm. 17; s. a. Wintrich-Lechner, in Bettermann-Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte, Bd. III/2, 1959, S. 669; Schumann, Verfassungs- und Menschenrechtsbeschwerde gegen richterliche Entscheidungen, 1963, S. 108 ff.).
&lt;p&gt;b) Keines der danach das Rechtsinstitut der Verfassungsbeschwerde prägenden Merkmale vermag in Fällen der vorliegenden Art noch ein Bedürfnis für die verfassungsrechtliche Prüfung der angefochtenen Gerichtsentscheidungen zu begründen. Wenn die von diesen Entscheidungen im Hauptpunkt ausgehende nachteilige Wirkung nachträglich entfällt, so ist damit auch die etwa darin liegende Grundrechtsverletzung beseitigt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser Effekt durch die Inanspruchnahme anderer Rechtsbehelfe herbeigeführt wurde oder wie hier auf einer nachträglichen Rechtsänderung beruht. Ist damit aber vom Standpunkt des Grundrechtsschutzes die eigentliche Belastung des Beschwerdeführers behoben, so erscheint es grundsätzlich nicht gerechtfertigt, nur wegen der mittelbaren Auswirkung auf den Nebenpunkt der Kostenentscheidung das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu eröffnen und das Bundesverfassungsgericht mit der verfassungsrechtlichen Prüfung der Hauptsacheentscheidung zu belasten, die für sich gesehen den Beschwerdeführer nicht mehr beeinträchtigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dem steht nicht entgegen, daß das Bundesverfassungsgericht in anderen Fällen trotz einer nachträglichen Änderung der Sach-&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_247_260&quot; id=&quot;BVerfGE_33_247_260&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_247_260&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 247 (260):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
oder Rechtslage das Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde bejaht hat, weil die angefochtenen Hoheitsakte die Beschwerdeführer in gewissem Umfang noch weiter beeinträchtigten (vgl. oben II 2 b). Die dort zugrunde liegenden Sachverhalte betrafen Haftbefehle und andere Entscheidungen im Strafverfahren und bei der Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt sowie den Ausschluß eines Anwalts von der Verteidigung. Die fortwirkende Beeinträchtigung ging dabei unmittelbar von dem angegriffenen Hoheitsakt in der Hauptsache aus; sie wog auch wegen der Bedeutung des jeweils verletzten Grundrechts und der Art des Eingriffs ungleich schwerer als die hier in Betracht kommenden nachteiligen Folgen. Die weiterbestehende Kostenbelastung berührt keine persönlichen Rechtsgüter der Beschwerdeführerin, sondern nur ihre Vermögenssphäre, und der mögliche Eingriff in diesen Bereich weist keine besondere Intensität auf.
&lt;p&gt;Schließlich scheidet der in anderen Fällen einer Erledigung der verfassungsrechtlichen Hauptsache im Hinblick auf den individuellen Grundrechtsschutz als wesentlich angesehene Gesichtspunkt, daß die Gefahr einer Wiederholung des angefochtenen Hoheitsaktes bestand (vgl. oben II 2 b), hier nach Lage der Sache aus.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch die objektive Funktion der Verfassungsbeschwerde spricht gegen das Fortbestehen eines Interesses an der begehrten verfassungsrechtlichen Prüfung. Da es sich bei § 3 Abs. 2 AKG um sogenanntes abgestorbenes Recht handelt, kommt der Frage nach der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift und ihrer Anwendung durch den Bundesgerichtshof keine Bedeutung mehr zu. Von der Entscheidung hierüber wären auch keine Erkenntnisse für die allgemeine Zulässigkeit zeitweiliger Klageverbote zu erwarten, da die Regelung entscheidend durch die Besonderheiten ihrer Entstehung -- die Abwicklung der aus dem Zweiten Weltkrieg und dem Zusammenbruch resultierenden Folgen -- geprägt ist. Im übrigen besteht kein Anlaß zu der Annahme, der Gesetzgeber werde erneut ähnliche Regelungen erlassen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_247_261&quot; id=&quot;BVerfGE_33_247_261&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_247_261&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 247 (261):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Der aus der speziellen Funktion der Verfassungsbeschwerde entwickelte Grundsatz, daß das Rechtsschutzbedürfnis für eine Verfassungsbeschwerde fehlt, wenn die verfassungsrechtliche Prüfung der angefochtenen Gerichtsentscheidung in der Hauptsache lediglich wegen ihrer Auswirkung auf die Kostenentscheidung begehrt wird, entspricht im Grundgedanken der Behandlung des gleichen Problems in anderen Verfahrensordnungen. Zwar schließt die Besonderheit des verfassungsgerichtlichen Verfahrens es aus, Regelungen anderer Verfahrensgesetze ohne weiteres und allgemein zu übernehmen (vgl. BVerfGE 1, 87 [88 f.]; 19, 93 [100]; 28, 243 [254]). Jedoch ist es mangels einer erschöpfenden gesetzlichen Regelung dem Bundesverfassungsgericht überlassen, bei der zweckentsprechenden Gestaltung seines Verfahrens auf allgemeine verfahrensrechtliche Grundsätze besonders des Zivil- und Verwaltungsprozeßrechts zurückzugreifen (vgl. BVerfGE 1, 4; 1, 5 [6]; 1, 109 [110 ff.]; Beschluß vom 30. Mai 1972 -- 1 BvL 21/69 und 18/71 -- unter B I 2).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Nach fast allen Verfahrensordnungen ist es unzulässig, die Entscheidung über die Kosten anzufechten, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird (§ 99 Abs. 1 ZPO, § 158 Abs. 1 VwGO, § 144 Abs. 3 SGG, § 145 Abs. 1 FGO). Begründet wird dies zum Teil mit dem Gedanken der Rechtssicherheit -- ein Widerspruch zwischen Hauptsache- und Kostenentscheidung soll vermieden werden --, überwiegend jedoch mit der prozeßwirtschaftlichen Erwägung einer Entlastung der höheren Instanz. Da die Kostenentscheidung nur die Folge der Entscheidung über den eigentlich rechtsschutzwürdigen Klageanspruch ist, hat sie nicht solches Gewicht, daß allein ihretwegen der Rechtsstreit fortgesetzt und Überlegungen zur Hauptsache angestellt werden sollen (vgl. BGH, LM, § 99 ZPO Nr. 12; Baumbach-Lauterbach, ZPO, 30. Aufl., 1970, § 99 Anm. 1 A;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_247_262&quot; id=&quot;BVerfGE_33_247_262&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_247_262&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 247 (262):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Theuerkauf, MDR 1964, S. 813; Eyermann-Fröhler, VwGO, 5. Aufl., 1971, § 158 Rdnr. 1; Redeker-von Oertzen, VwGO, 4. Aufl., 1971, § 158 Anm. 1; Peters-Sautter-Wolf, Komm. z. Sozialgerichtsbarkeit, 4. Aufl., § 144 SGG Anm. 5). Eine andere Regelung findet sich nur in der Strafprozeßordnung (§ 464 Abs. 3 StPO); das Strafverfahren steht jedoch dem Verfassungsbeschwerdeverfahren weit ferner als die anderen genannten Verfahren.
&lt;p&gt;2. a) Die hier in bezug auf die Verfassungsbeschwerde gegen das  frühere  Urteil des Bundesgerichtshofs gegebene Verfahrenslage entspricht im Verfahren vor den anderen Gerichten dem Fall, daß ein Rechtsmittelführer der Sache nach nur noch eine Beseitigung der Kostenentscheidung erstrebt, weil sein Interesse an der Beseitigung der Hauptsacheentscheidung durch eine Änderung der Sach- und Rechtslage  nach  Rechtsmitteleinlegung entfallen ist, m.a.W. weil sich die Hauptsache erledigt hat. Hier bleibt nach heute herrschender Meinung zwar das Rechtsmittel weiter zulässig, weil es für die Zulässigkeit allein auf die Beschwer im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung ankommt (vgl. BGHZ 1, 29; Pohle in Stein-Jonas, a.a.O., § 91 a Anm. V 1; Baumbach-Lauterbach, a.a.O., § 99 Anm. 2 C und § 91 a Anm. 4). Jedoch kann der Rechtsmittelführer nicht mehr eine Entscheidung zur Hauptsache gemäß seinem ursprünglichen Antrag erhalten; vielmehr muß er in aller Regel nunmehr die Hauptsache für erledigt erklären, widrigenfalls sein Rechtsmittel zurückgewiesen wird (vgl. BGH, NJW 1967, S. 564 [565]; BVerwG, MDR 1970, S. 261 f.; Baumbach-Lauterbach, a.a.O., Grundz. 3 B vor § 511; Eyermann- Fröhler, a.a.O., § 113 Rdnr. 42). Im Verwaltungsprozeß kann er darüber hinaus die Feststellung beantragen, daß der erledigte Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen sei, sofern er ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO sowie § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG und § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO). Ein solches Interesse wird insbesondere bei Wiederholungsgefahr bejaht (vgl. BVerwGE 16, 312 [316]; Eyermann- Fröhler, a.a.O., § 113 Rdnr. 41 m. weit. Nachw.), dagegen für&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_247_263&quot; id=&quot;BVerfGE_33_247_263&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_247_263&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 247 (263):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
das Kosteninteresse verneint, da dieses seine Wurzeln nicht im materiellen Recht habe (vgl. Klaus Müller, DÖV 1965, S. 43).
&lt;p&gt;Im Falle der Erledigung der Hauptsache ist nunmehr lediglich noch über die Kosten zu entscheiden (vgl. § 91 a ZPO, § 161 Abs. 2 VwGO, § 138 Abs. 1 FGO sowie § 193 Abs. 1 Halbs. 2 SGG). Bereits ergangene Entscheidungen zur Hauptsache werden kraft Gesetzes wirkungslos. Die Kostenentscheidung ergeht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach und Streitstandes.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Insgesamt bezwecken diese Regelungen, die Frage der Kostenlast in Rechtsstreitigkeiten, deren Hauptsache die Parteien für erledigt erklärt haben, einer abgekürzten, Zeit und Arbeitskraft sparenden Behandlung und Entscheidung zu unterwerfen. Es soll daher nicht das Verfahren fortgesetzt und über streitige Tatsachen Beweis erhoben werden, um noch benötigte Unterlagen für eine Entscheidung darüber zu gewinnen, welche Partei in der Hauptsache unterlegen und demgemäß kostenpflichtig geworden wäre. Auch kann der Richter davon absehen, einen rechtlich schwierigen Rechtsstreit hinsichtlich aller für dessen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu prüfen und die rechtlichen Zweifelsfragen auszuschöpfen (vgl. BGH, LM, § 91 a ZPO Nr. 6; Baumbach-Lauterbach, a.a.O., § 91 a Anm. 3 A; Pohle in Stein-Jonas, a.a.O., § 91 a Anm. II 3 b; Schunck-de Clerk, VwGO, 2. Aufl., 1967, § 161 Anm. 2 d bb).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die Verfahrenslage bei der Verfassungsbeschwerde gegen das  spätere  Urteil des Bundesgerichtshofs ähnelt in anderen Verfahren dem Fall, daß die Erledigung der Hauptsache nach Urteilsfällung, aber vor Rechtsmitteleinlegung eingetreten ist. In solchen Fällen wird entweder das Rechtsmittel als unzulässig angesehen (vgl. BGH, LM, § 91 a ZPO Nr. 4; OLG Nürnberg, MDR 1968, S. 420; Baumbach-Lauterbach, a.a.O., § 99 Anm. 2 C und § 91 a Anm. 4; Koehler, VwGO, 1960, § 161 Anm. B V 3-5) oder es wird ebenso verfahren wie bei der oben zu a) erörterten Erledigung der Hauptsache nach Rechtsmitteleinlegung (vgl. OLG Hamburg, NJW 1955, S. 1115; OLG Stuttgart, NJW 1962, S. 540 [541]; OVG Münster, NJW 1971, S. 162;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_247_264&quot; id=&quot;BVerfGE_33_247_264&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_247_264&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 247 (264):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Pohle in Stein- Jonas, a.a.O., § 91 a Anm. III 4; Rosenberg-Schwab, Zivilprozeßrecht, 10. Aufl., 1969, S. 679; Redeker-von Oertzen, § 107 Anm. 12).
&lt;p&gt;3. Der Überblick über vergleichbare andere Verfahrensordnungen ergibt danach, daß das Interesse an der Änderung der Kostenentscheidung allein grundsätzlich kein Rechtsschutzbedürfnis für eine sachliche Überprüfung des Streitstoffes begründen kann. Beschränkt sich das Interesse des Rechtsuchenden im Laufe des Verfahrens infolge Erledigung der Hauptsache auf den Kostenpunkt, so wird regelmäßig nur noch über die Kosten in einem vereinfachten Verfahren nach billigem Ermessen entschieden. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn der Rechtsuchende trotz Erledigung der Hauptsache ein über den Kostenpunkt hinausgehendes rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Gründe, die für die Versagung einer Entscheidung zur Hauptsache unter den genannten Voraussetzungen in anderen Verfahren maßgebend sind, vor allem der Gedanke der Entlastung der höheren Instanz, haben nach den früheren Ausführungen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren besonderes Gewicht (vgl. BVerfGE 22, 287 [291]). Es könnte sich daher nur fragen, ob das Bundesverfassungsgericht analog der Regelung in § 91 a ZPO, § 161 Abs. 2 VwGO, § 138 Abs. 1 FGO eine Erledigung der Hauptsache aussprechen und eine pauschale Entscheidung über die Kosten treffen sollte. Dies ist jedoch zu verneinen. Zunächst könnten Gegenstand einer solchen Entscheidung nur die Auslagen der Beschwerdeführerin im Verfassungsbeschwerdeverfahren, nicht aber die Kosten des zugrunde liegenden Rechtsstreits sein, da hierüber nicht isoliert von der Hauptsache entschieden werden kann (vgl. oben II 1). Vor allem aber müßte sich die Entscheidung regelmäßig daran orientieren, ob die Verfassungsbeschwerde bei überschlägiger Beurteilung der Rechtslage Erfolg gehabt haben würde, wenn sich die Hauptsache nicht erledigt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_247_265&quot; id=&quot;BVerfGE_33_247_265&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_247_265&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 247 (265):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
hätte (vgl. Pohle in Stein-Jonas, § 91 a Anm. II 3 c m. weit. Nachw.). Eine solche kursorische Prüfung entspricht jedoch nicht der Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, verfassungsrechtliche Zweifelsfragen mit bindender Wirkung inter omnes zu klären. Sie erscheint auch im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens, den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners nicht als geboten.
&lt;p&gt;Der Wegfall des Rechtsschutzinteresses an der Änderung der Hauptsacheentscheidung muß daher zur Verwerfung der Verfassungsbeschwerde im ganzen führen. Der hierin liegende Unterschied gegenüber anderen Verfahrensordnungen ergibt sich aus dem besonderen Charakter der Verfassungsbeschwerde und erscheint im Verhältnis zu dem Betroffenen dadurch gerechtfertigt, daß die Verfassungsbeschwerde kein zusätzliches Rechtsmittel ist und keine umfassende Prüfung der angefochtenen Entscheidung ermöglichen soll.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Benda Ritterspach Rupp-v. Brünneck Böhmer Faller Brox Simon&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3893&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Wed, 19 Jun 2024 17:41:32 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 09.02.1972 - 1 BvR 111/68</title>
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&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Der Landesgesetzgeber ist durch das Straßenverkehrs-Ordnung nicht gehindert, Vorschriften über die Außenwerbung innerhalb geschlossener Ortschaften zu erlassen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Der Landesgesetzgeber ist durch das Straßenverkehrs-Ordnung nicht gehindert, Vorschriften über die Außenwerbung innerhalb geschlossener Ortschaften zu erlassen.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_319_320&quot; id=&quot;BVerfGE_32_319_320&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_319_320&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 319 (320):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Beschluß&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 9. Februar 1972&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 BvR 111/68 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Firma A ..., vertreten durch den Geschäftsführer F... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Schauer, Düsseldorf, Adersstraße 26 - gegen 1. a) das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. September 1963 - 8 K 2495/62 -; b) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. November 1964 - IV A 1233/63 -; c) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 1967 - BVerwG IV C 145.65 -; 2. a) das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. September 1963 - 8 K 2865/62 -; b) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. November 1964 - IV A 1238/63 -; c) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 1967 - BVerwG IV C 146.65 -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Entscheidungsformel:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  A. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob das Verbot von Anlagen der Außenwerbung innerhalb geschlossener Ortschaften bundesrechtlich durch die Straßenverkehrs-Ordnung abschließend geregelt ist oder ob insoweit Landesrecht Anwendung finden kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Außenwerbung ist herkömmlich in den landesrechtlichen Bauordnungen geregelt. Bei den insoweit maßgeblichen Normen lassen sich zwei Gruppen unterscheiden: einmal die Vorschriften, die die sogenannte verunstaltende Werbung verbieten, zum anderen die Verbotsvorschriften, welche im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erlassen sind; sie verbieten die Werbung, wenn hierdurch Gefahren für den fließenden Verkehr eintreten können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Das Straßenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I S. 837) - StVG - ermächtigt in § 6 Abs. 1 zum Erlaß von ergänzenden Regelungen. § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. g) StVG in der hier maßgebenden Fassung vom 16. Juli 1957 (BGBl. I S. 710) lautet:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_319_321&quot; id=&quot;BVerfGE_32_319_321&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_319_321&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 319 (321):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
(1) Der Bundesminister für Verkehr erläßt mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften über ... 3. die sonstigen zur Erhaltung der Ordnung und Sicherheit auf den öffentlichen Wegen oder Plätzen, zur Verhütung einer über das verkehrsübliche Maß hinausgehenden Abnutzung der Straßen oder zur Verhütung von Belästigungen erforderlichen Maßnahmen über den Straßenverkehr, insbesondere ... g) über das Verbot von Werbung und Propaganda durch Bildwerk, Schrift, Beleuchtung oder Ton, soweit sie geeignet sind, außerhalb geschlossener Ortschaften die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer in einer die Sicherheit des Verkehrs gefährdenden Weise abzulenken oder die Leichtigkeit des Verkehrs zu beeinträchtigen,
&lt;p&gt;Die Straßenverkehrs-Ordnung in der für das vorliegende Verfahren maßgebenden Fassung vom 29. März 1956 (BGBl. I S. 271, 327) - StVO a. F. - verbot in § 42 Abs. 1&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Werbung und Propaganda durch Bildwerk, Schrift, Licht oder Ton ..., soweit sie geeignet sind, außerhalb geschlossener Ortschaften die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer in einer die Sicherheit des Verkehrs gefährdenden Weise abzulenken oder die Leichtigkeit des Verkehrs zu beeinträchtigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im innerörtlichen Bereich konnte gegen Werbeanlagen unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 StVO a. F. eingeschritten werden; er lautete:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Einrichtungen aller Art, die durch Form, Farbe, Größe sowie Ort und Art der Anbringung zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen und -einrichtungen Anlaß geben oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen an öffentlichen Straßen nicht angebracht werden. Wirtschaftswerbung in Verbindung mit Verkehrszeichen ist unzulässig,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Nach § 82 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW) vom 25. Juni 1962 (GVBl. S. 373) ist die &quot;Errichtung, Aufstellung, das Anbringen und die Änderung von&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_319_322&quot; id=&quot;BVerfGE_32_319_322&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_319_322&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 319 (322):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Werbeanlagen&quot; grundsätzlich genehmigungsbedürftig. Das Gesetz unterscheidet in § 15 Abs. 2 zwischen &quot;Werbeanlagen, die bauliche Anlagen&quot; sind und &quot;Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen&quot; sind, wie z.B. Reklametafeln, die an Gebäuden angebracht werden. Nur um diese geht es im vorliegenden Verfahren. Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BauO NW gelten &quot;für Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind, § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs.2 sinngemäß&quot;, d.h.: sie sind &quot;so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instandzuhalten, daß die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben oder Gesundheit, nicht gefährdet werden&quot; (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NW); darüber hinaus sind die &quot;Anlagen mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, daß sie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild ... nicht stören ...&quot; (§ 14 Abs. 2 BauO NW).
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerin, ein Plakatwerbeunternehmen in der Rechtsform einer GmbH, befaßt sich mit dem Plakatanschlag auf Werbetafeln, die auf privatem Grund und Boden angebracht werden. Sie beantragte im Jahre 1961 bei der Stadtverwaltung Rheinhausen die Genehmigung zur Anbringung von zwei Werbetafeln für wechselnde Reklame im Format 2,75 x 3,75 m; die Tafeln sollten im Stadtgebiet von Rheinhausen an einer Scheune (Fall 1) und an einem Haus (Fall 2) angebracht werden. Der Stadtdirektor der Stadt Rheinhausen lehnte die Anträge durch Bescheide vom 21. und 28. Dezember 1961 ab, weil die Werbetafeln die Umgebung verunstalten und die Sicherheit des Verkehrs gefährden würden. Hiergegen eingereichte Widersprüche und Klagen blieben erfolglos.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Verwaltungsgericht hat in beiden Verfahren die Klagabweisung damit begründet, die geplanten Werbetafeln würden das Ortsbild stören (§ 15 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 BauO NW). Nach der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist die Versagung der Genehmigung gerechtfertigt, weil die Anbringung der geplanten Werbetafeln die Sicherheit des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_319_323&quot; id=&quot;BVerfGE_32_319_323&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_319_323&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 319 (323):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Verkehrs gefährden würde (§ 15 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NW).
&lt;p&gt;Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision durch Urteile vom 13. Dezember 1967 zurückgewiesen. Nach dem Urteil im Fall 1 - BVerwG IV C 145.65 - ist die beabsichtigte Werbeanlage nach § 3 Abs. 2 StVO a. F. unzulässig, da sie die Wirkung von Verkehrszeichen beeinträchtigen könne; die bundesrechtliche Vorschrift des § 3 Abs. 2 StVO a. F. verdränge hier die landesrechtliche Generalklausel des § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NW.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In dem Urteil zum Fall 2 - BVerwG IV C 146.65 - (BVerwGE 28, 310) ist ausgeführt: Die vom Berufungsgericht angewendeten landesrechtlichen Vorschriften des § 15 Abs. 2 Satz 2 und des § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NW verletzten kein Bundesrecht. Das Oberverwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, daß neben den die Außenwerbung betreffenden Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung noch Raum sei für die Anwendung der landesrechtlichen polizeilichen Generalklausel in Gestalt des § 15 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NW. Entgegen der im Urteil des I. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 1959 - BVerwG I C 215.55 - (BB 1959, S. 1187) vertretenen Meinung sei für das Verbot der Außenwerbung aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs die Straßenverkehrs-Ordnung nicht ausschließlich maßgebend.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die dem Bundesgesetzgeber nach Art. 74 Nr. 22 GG zustehende konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für den Straßenverkehr umfasse zwar auch die Befugnis, Regelungen zur Abwehr von Gefahren zu treffen, die von außen, z.B. durch Werbeanlagen, auf den Straßenverkehr einwirken könnten. Der Bund habe von dieser Kompetenz aber nicht abschließend Gebrauch gemacht. Die bundesrechtliche Ermächtigung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. g) StVG schließe eine spezielle Regelung für die &quot;Werbung und Propaganda&quot;  innerhalb  geschlossener Ortschaften in der Straßenverkehrs-Ordnung aus; der Verordnunggeber habe daher nur die Außenwerbung  auerhalb  geschlossener Ortschaften mit dem Inhalt des § 42 Abs. 1 StVO regeln können. Mit der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_319_324&quot; id=&quot;BVerfGE_32_319_324&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_319_324&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 319 (324):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Beschränkung der Ermächtigung habe der Bundesgesetzgeber aber nicht eine verkehrsgefährdende Werbung innerhalb geschlossener Ortschaften freigeben wollen. Vor der Neufassung des § 42 Abs. 1 StVO im Jahre 1953 sei nach allgemeiner Ansicht eine verkehrsgefährdende Reklame im &quot;Innenbereich&quot; von der polizeilichen Generalklausel erfaßt worden. Der Gesetzgeber habe hieran durch § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. g) StVG nichts ändern wollen; er habe vielmehr - wie die Materialien ergäben - lediglich die bisherigen Rechtsgrundlagen zur Bekämpfung der verkehrsgefährdenden Werbung erweitern wollen. Was aber der Gesetzgeber nicht getan habe, könne auch der Verordnunggeber nicht bewirkt haben, als er von der Ermächtigung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. g) StVG mit den gleichen Worten in § 42 Abs. 1 StVO Gebrauch gemacht habe.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerin greift sämtliche in beiden Verfahren ergangenen Urteile als verfassungswidrig an; sie sieht hierin und in der Versagung der Baugenehmigungen für die streitigen Anschlagtafeln Verstöße gegen Art. 2, 3, 12, 14 in Verbindung mit Art. 20, 28 GG; hilfsweise begehrt sie die Feststellung, daß § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NW die genannten Grundrechte verletze.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zur Begründung ist ausgeführt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde richte sich vornehmlich gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Fall 2. Die Verletzung ihrer Grundrechte beruhe vor allem auf einer Verkennung oder unrichtigen Auslegung der Art. 74 Nr. 22 und Art. 72 GG durch das Bundesverwaltungsgericht. Entgegen der dort vertretenen Ansicht sei die Zulässigkeit der Außenwerbung bundesrechtlich in der Straßenverkehrs-Ordnung abschließend geregelt; der Landesgesetzgeber sei daher vom Gesetzgebungsrecht ausgeschlossen. Das sei seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 1959 - IC 215.55 - ständige Verwaltungsrechtsprechung. Allein diese Rechtsprechung habe der Verfassungs- und auch der Lebenswirklichkeit entsprochen. Denn von den Anschlagtafeln&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_319_325&quot; id=&quot;BVerfGE_32_319_325&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_319_325&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 319 (325):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
könne, abgesehen vom Tatbestand des § 3 Abs. 2 StVO, keine verkehrsgefährdende Wirkung ausgehen.
&lt;p&gt;Die den angefochtenen Entscheidungen zugrunde liegende Auslegung des § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NW sei unzutreffend. Der Landesgesetzgeber habe das Tatbestandsmerkmal der Verkehrsgefährdung durch Werbeanlagen gar nicht regeln wollen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die angefochtenen Urteile verletzten ihre Grundrechte auch deshalb, weil sie die Gefahr der Monopolisierung des gemeindlichen Plakatanschlags unter Ausschluß oder doch starker Zurückdrängung der privaten Anschlagunternehmer begründeten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die angefochtenen Entscheidungen verletzen keine Grundrechte der Beschwerdeführerin.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerin stützt ihre Verfassungsbeschwerde vornehmlich auf die Ansicht, daß der Landesgesetzgeber nicht befugt sei, die Außenwerbung innerhalb geschlossener Ortschaften aus Gründen der Verkehrssicherheit zu untersagen. Diese Frage stellt sich aber nur im Fall 2; denn nur hier beruht die angefochtene Entscheidung auf der Anwendung von Landesrecht. Maßgeblich ist hierbei allerdings nicht der das Verbot der verunstaltenden Werbung betreffende § 14 Abs. 2 Satz 1 BauO NW, der dem Urteil des Gerichts der ersten Instanz zugrunde liegt; entscheidungserheblich sind vielmehr nur der vom Bundesverwaltungsgericht angewendete § 15 Abs. 2 Satz 2 und der § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NW, die die Werbung aus Gründen der Gefahrenabwehr untersagen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts gingen von einer unzutreffenden Auslegung des § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NW aus, greift nicht durch. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren über die Richtigkeit der Auslegung des einfachen Rechts&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_319_326&quot; id=&quot;BVerfGE_32_319_326&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_319_326&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 319 (326):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
durch die Gerichte zu befinden. Das Bundesverfassungsgericht kann nur prüfen, ob die beanstandete Vorschrift mit dem Inhalt, der der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegt, höherrangige Normen des Grundgesetzes verletzt, ob unter Beachtung des Grundgesetzes gegebenenfalls eine verfassungskonforme Auslegung geboten ist und ob das Gericht bei der Feststellung des Norminhalts im Wege der Auslegung willkürlich verfahren ist. Für eine solche verfassungswidrige Auslegung des § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NW fehlt aber jeder Anhaltspunkt.
&lt;p&gt;2. Die Entscheidung darüber, ob das angefochtene Urteil im Fall 2 Grundrechte der Beschwerdeführerin verletzt hat, hängt somit davon ab, ob der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber zum Erlaß des § 15 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NW befugt war. Im Hinblick auf diese begrenzte Fragestellung kann dahingestellt bleiben, welches Grundrecht als Prüfungsnorm in Betracht kommt. Unabhängig davon, ob das hier in Rede stehende Verbot der Außenwerbung den Grundrechtsbereich der Art. 2, 12 oder 14 GG berührt, in jedem Fall ist es nur dann verfassungsmäßig, wenn der Gesetzgeber sich bei dem Erlaß der Verbotsvorschriften im Rahmen seiner Kompetenz gehalten hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach Art. 74 Nr. 22 GG besitzt der Bund die Zuständigkeit der konkurrierenden Gesetzgebung für den Sachbereich Straßenverkehr. Dieser Sachbereich umfaßt nicht nur den Verkehr auf der Straße, sondern notwendigerweise auch die Abwehr von Gefahren, die von außen auf den Verkehr einwirken. Ob man die maßgeblichen Vorschriften als einen Bestandteil der Befugnis zur Regelung des Straßenverkehrs oder mit dem Bundesverwaltungsgericht als einen Annex hierzu auffaßt, ist ohne Belang; denn diese der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienenden Vorschriften stehen nicht nur in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Verkehr; ihr Zweck besteht gerade darin, den ordnungsgemäßen Ablauf des Straßenverkehrs sicherzustellen. Im Hinblick auf diesen Zweckzusammenhang kann der abweichenden Auffassung, die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_319_327&quot; id=&quot;BVerfGE_32_319_327&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_319_327&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 319 (327):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
von einer originären Landeskompetenz ausgeht, nicht gefolgt werden. Das Baurecht gehört zwar nach dem Gutachten des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 3, 407 zur Zuständigkeit der Länder. Es ist auch zutreffend, daß die Anbringung einer Werbetafel einen baurechtlichen Vorgang darstellt. Das reicht aber nicht aus, eine Bundeskompetenz nach Art. 74 Nr. 22 GG zu verneinen. Wesentlich ist, daß Werbeanlagen nicht aus Gründen der Bausicherheit oder Baugestaltung, sondern ausschließlich im Interesse des Verkehrs verboten werden können.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesminister für Verkehr hat von der Ermächtigung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. g) StVG in dem gleichlautenden § 42 Abs. 1 StVO a. F. Gebrauch gemacht; er hat Werbung und Propaganda unter den dort genannten Voraussetzungen untersagt, soweit sie außerhalb geschlossener Ortschaften betrieben werden. Eine diesem Tatbestand entsprechende Vorschrift ist für den innerörtlichen Bereich nicht ergangen. Diese Beschränkung des Bundesrechts bedeutet jedoch für sich gesehen noch nicht, daß damit der innerörtliche Bereich für eine landesrechtliche Regelung freigegeben wäre.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung sind Landesgesetze nämlich dann ausgeschlossen, wenn die bundesrechtlichen Vorschriften erschöpfend sind und die Rechtsmaterie damit abschließend geregelt ist (BVerfGE 20, 238 [248] mit weiteren Nachweisen). Eine in diesem Sinn abschließende Regelung liegt auch dann vor, wenn ergänzende Vorschriften, die der Sache nach an sich möglich wären, ausgeschlossen sein sollen (BVerfGE 24, 367 [386 unter 2]). Der Landesgesetzgeber darf sich nicht in Widerspruch setzen zu einem erkennbar gewordenen Willen des Bundesgesetzgebers, ein Landesgesetz nicht zuzulassen (BVerfGE 2, 232 [236]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Bei der Beantwortung der Frage, ob das Bundesrecht die Werbung und Propaganda an Straßen erschöpfend regelt, kann - entgegen der in der angefochtenen Entscheidung vertretenen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_319_328&quot; id=&quot;BVerfGE_32_319_328&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_319_328&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 319 (328):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Auffassung - nicht allein darauf abgestellt werden, ob das Straßenverkehrsgesetz eine Ermächtigung für innerörtliche Bestimmungen enthält. Selbst wenn man eine solche Ermächtigung verneint, rechtfertigt das nicht ohne weiteres den Schluß, der Landesgesetzgeber sei zum Erlaß der beanstandeten Vorschriften befugt. Da die Gesetzgebungskompetenz des Bundes umfassend ist und dieser somit auch Regelungen für den innerörtlichen Bereich treffen kann, könnte das Schweigen des Gesetzes auch bedeuten, daß der Bundesgesetzgeber keinerlei - also auch keine landesrechtliche - Regelung zulassen wollte.
&lt;p&gt;Darüber hinaus begegnet die Auffassung, das Straßenverkehrsgesetz biete für den Erlaß einer bundesrechtlichen, den innerörtlichen Bereich regelnden Vorschrift keinerlei Rechtsgrundlage, erheblichen Bedenken. Der einleitende Satz des § 6 Abs. 1 Nr. 3, der den Verkehrsminister ermächtigt, &quot;insbesondere&quot; für die in den nachfolgenden Buchstaben genannten Materien Vorschriften zu erlassen, könnte auch eine andere Auslegung rechtfertigen. Diese Bedenken können jedoch auf sich beruhen; denn die Frage, ob das Straßenverkehrsgesetz eine ausreichende Regelungsermächtigung für den innerörtlichen Bereich enthält, wäre für die Entscheidung nur dann von Bedeutung, wenn die Straßenverkehrs-Ordnung eine solche Regelung getroffen hätte und deren Verfassungsmäßigkeit im Streit wäre.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Gesamtwürdigung der maßgeblichen Bestimmungen und Umstände (vgl. BVerfGE 7, 342 [347]) ergibt, daß der Bundesgesetzgeber Werbung und Propaganda im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr nicht abschließend regeln wollte; landesrechtliche Vorschriften für den innerörtlichen Bereich sollten also nicht ausgeschlossen sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Beschwerdeführerin beruft sich für die gegenteilige Auffassung in Übereinstimmung mit dem bereits genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 1959, a.a.O., auf § 45 StVO a. F. Nach dieser Vorschrift enthält die Straßenverkehrs-Ordnung im Zusammenhang mit hier nicht interessierenden Vorschriften &quot;die ausschließliche Regelung des Straßenver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_319_329&quot; id=&quot;BVerfGE_32_319_329&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_319_329&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 319 (329):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
kehrs&quot;. Aus dieser Bestimmung kann aber die Unzulässigkeit landesrechtlicher Vorschriften nicht hergeleitet werden.
&lt;p&gt;Denn unabhängig von der umstrittenen Frage, ob der Ausdruck &quot;Straßenverkehr&quot; in einem umfassenden, d. h. auch die Reklame betreffenden Sinn verstanden werden muß oder ob hiermit lediglich der enge Begriff (Benutzung der Straße zu Verkehrszwecken) gemeint ist, kann die Kompetenzfrage nicht aufgrund des § 45 StVO a. F. beantwortet werden. Ob eine Landesrecht verbietende Regelung vorliegt, läßt sich nur aufgrund des Straßenverkehrsgesetzes entscheiden. Der Verordnunggeber konnte dem Gesetz keine ausschließende Bedeutung beilegen, wenn dieses selbst sie nicht schon enthielt. Die Straßenverkehrs-Ordnung hätte somit landesrechtliche Vorschriften nur dann verhindern können, wenn das Straßenverkehrsgesetz hierzu eine ausreichende Ermächtigung gäbe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Der Wortlaut des Straßenverkehrsgesetzes gibt - wie bereits dargelegt - keine eindeutige Antwort. Es ist nicht zu verkennen, daß gewisse Gründe für die Auffassung angeführt werden können, der Bundesgesetzgeber habe bei der Novellierung des Straßenverkehrsrechts im Jahre 1952 die innerörtliche Werbung freigeben wollen: Reklame und Werbung bilden einen selbstverständlichen Bestandteil des innerörtlichen Lebens. Es kann auch mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts von 1959, a.a.O., eingeräumt werden, daß ein gewisses Bedürfnis nach Werbung innerhalb geschlossener Ortschaften besteht und daß sich jeder Teilnehmer am Verkehr auf etwaige Ablenkungen einstellen muß. Solche Überlegungen scheinen auch der Begründung zu § 42 Abs. 1 StVO a. F. zugrunde zu liegen (vgl.BRDrucks. 330/53 S. 49). Wieweit diese mit den Intentionen des Straßenverkehrsgesetzes übereinstimmen, läßt sich den vorliegenden Materialien allerdings nicht entnehmen. Es kann auch als richtig unterstellt werden, daß die Ablenkung durch Reklameanlagen an den außerörtlichen Land- und Bundesstraßen regelmäßig im Hinblick auf die hohen Geschwindigkeiten für alle Verkehrsteilnehmer größere Gefahrenquellen schafft als im innerörtlichen Bereich.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_319_330&quot; id=&quot;BVerfGE_32_319_330&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_319_330&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 319 (330):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Gleichwohl reichen solche Überlegungen nicht aus, das bundesrechtliche Werbeverbot als eine abschließende Regelung anzusehen.
&lt;p&gt;c) Das bis zum Erlaß des Straßenverkehrsgesetzes geltende Kraftfahrzeuggesetz ermächtigte in § 6 Abs. 2 Buchst. b) den Reichsminister des Innern, die &quot;zur Erhaltung der Ordnung und Sicherheit auf den öffentlichen Straßen erforderlichen Anordnungen&quot; zu er lassen. Die auf grund dieser Ermächtigung erlassene Straßenverkehrs-Ordnung vom 13. November 1937 (RGBl. I S. 1179) enthielt keine ausdrückliche Regelung für die Werbung an Straßen. Ihr § 42 Abs. 2 bestimmte jedoch, daß weitergehende, nicht auf verkehrspolizeilicher Grundlage beruhende Anordnungen unberührt bleiben. Diese Ergänzung des Straßenverkehrsrechts durch die polizeilichen Vorschriften anderer Sachgebiete wurde als ein allgemein geltendes Prinzip angesehen, das alle Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts beherrsche. Rechtsprechung und Schrifttum sahen demgemäß bis zur Novellierung des Straßenverkehrsrechts die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere die polizeiliche Generalklausel als ausreichende Rechtsgrundlage zur Abwehr verkehrsgefährdender Außenwerbung an.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Rechtslage fand der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. g) StVG und des § 42 Abs. 1 StVO a. F. vor. Daß man hierbei den in der vorausgegangenen Fassung enthaltenen Vorbehalt für andere polizeiliche Rechtsgrundlagen nicht wiederholte, beruhte darauf, daß man ihn wegen seines allgemeinen Charakters für überflüssig ansah (BRDrucks. 330/53, Begründung S. 50). Das Ziel des Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs (Straßenverkehrsgesetz) war, die Verkehrssicherheit zu heben und die Verkehrsunfallgefahren wirksamer zu bekämpfen (BTDrucks. I/2674 S. 7). Die Ermächtigung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. g) bezweckte eine bundesrechtliche Regelung jedenfalls für die Werbung außerhalb geschlossener Ortschaften. Nach dem Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (BTDrucks. I/3774 S. 2), auf dessen Vorschlag die Bestimmung in das Gesetz eingefügt wurde, sollte diese bundesrechtliche Regelung über die bisherigen Rechtsgrundlagen hinausgehen. Es war das Ziel, Wer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_319_331&quot; id=&quot;BVerfGE_32_319_331&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_319_331&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 319 (331):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
bung und Reklame im außerörtlichen Bereich bereits dann generell zu verbieten, wenn sie geeignet sind, die Verkehrssicherheit zu gefährden, und nicht erst dann, wenn sie eine konkrete Gefahr darstellen.
&lt;p&gt;Den Materialien zum Straßenverkehrsgesetz ist nichts für die Auffassung zu entnehmen, daß die bisher geltenden landesrechtlichen Vorschriften, soweit sie nicht durch die neue Regelung ersetzt worden sind, in Zukunft keine Anwendung mehr finden sollten. Wenn die Begründung zu § 42 Abs. 1 StVO a. F. (BR-Drucks. 330/53 S. 49) darauf hinweist, daß im Hinblick auf ein Bedürfnis nach Werbung innerhalb geschlossener Ortschaften ein Verbot nicht gerechtfertigt sei, so muß dies im Zusammenhang mit der Einfügung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. g) StVG und der hierfür gegebenen Begründung einschränkend dahin verstanden werden, daß ein allgemeines Verbot, wie es für den Außenbereich angeordnet ist, nicht als gerechtfertigt angesehen wurde. Hieraus kann aber nicht hergeleitet werden, daß damit die Anwendung aller anderen Vorschriften ausgeschlossen werden sollte, die ein Einschreiten gegen verkehrsgefährdende Reklame ermöglichen. Der Regelung für den Außenbereich liegt erkennbar die Erwägung zugrunde, daß Werbeanlagen an der freien Strecke sich an den Verkehrsteilnehmer auf der betreffenden Straße wenden und den Zweck haben, deren Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen; sie sind regelmäßig geeignet, die bestehenden Gefahrensituationen zu erhöhen. Es gibt aber keinen Hinweis dafür, daß demgegenüber die in anderen Vorschriften enthaltenen Verbotsvorbehalte ausgeschlossen werden sollten, die eine dem einzelnen Fall gerecht werdende Entscheidung unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse, des Zustandes der Straße, der Sichtverhältnisse und der Verkehrsdichte ermöglichen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Die Auffassung, daß der Gesetzgeber bei der Neuregelung des Straßenverkehrsrechts keine abschließende Regelung für den innerörtlichen Bereich treffen wollte, findet eine Stütze in den Vorschriften über die Außenwerbung im Bundesfernstraßengesetz (FStrG), jetzt in der Fassung vom 6. August 1961 (BGBl. I&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_319_332&quot; id=&quot;BVerfGE_32_319_332&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_319_332&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 319 (332):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
S. 1741). Die hier getroffene Regelung gilt nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 9 Abs. 7 Satz 2 nicht für die Ortsdurchfahrten. Hier angebrachte Werbeanlagen wurden deshalb von den allgemeinen Bestimmungen ausgenommen, weil insoweit die örtlichen und landesrechtlichen Vorschriften maßgebend bleiben sollen (vgl. BTDrucks. I/4248 S. 22 unter 6). Hätte der Bundesgesetzgeber im Bundesfernstraßengesetz eine vom Straßenverkehrsgesetz abweichende Entscheidung treffen wollen, so ergäbe sich eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung zwischen Werbeanlagen an innerörtlichen Bundesfernstraßen und an anderen Straßen. Es ist keinerlei Grund dafür ersichtlich, warum der Bundesgesetzgeber in dem einen Fall eine erschöpfende, im anderen Fall dagegen keine abschließende Regelung getroffen haben sollte.
&lt;p&gt;e) Zusammenfassend ergibt sich, daß der Bundesgesetzgeber keine erschöpfende Regelung für die Außenwerbung getroffen hat. Demgemäß ist der Landesgesetzgeber zu ergänzenden Regelungen befugt. Das Land Nordrhein-Westfalen hat somit beim Erlaß des § 15 Abs. 2 Satz 2 und des § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NW seine Zuständigkeit nicht überschritten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die Rüge, die angefochtenen Entscheidungen verletzten den Gleichheitssatz, weil sie zu einer Monopolisierung der Außenwerbung in der Hand der Gemeinden führten, ist offensichtlich unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Fall l ist auf § 3 Abs. 2 StVO a. F. gestützt. Dieser Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der Verkehrsschilder zu gewährleisten. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung wird von der Beschwerdeführerin nicht bezweifelt. Es sind auch keine Gründe erkennbar, die Bedenken gegen ihre Gültigkeit rechtfertigen könnten. Auch die Anwendung der Vorschrift ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(gez.) Benda Ritterspach Dr. Haager Rupp-v. Brünneck Dr. Böhmer Dr. Faller Dr. Brox Dr. Simon&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3881&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Sat, 15 Jun 2024 15:53:44 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 08.02.1972 - 1 BvR 170/71</title>
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&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Zur Nachprüfung zivilgerichtlicher Entscheidungen durch das Bundesverfassungsgericht.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Zur Nachprüfung zivilgerichtlicher Entscheidungen durch das Bundesverfassungsgericht.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 8. Februar 1972&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvR 170/71 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Sch .., - Bevollmächtigte: Professor Dr. Dahns, Dr. K. Redeker, Dr. K. Schön, Dr. H. Dahns, Dr. D. Sellner, Bonn, Maargasse 24 -- gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. März 1971 -- I ZR 119/69 -.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_311_312&quot; id=&quot;BVerfGE_32_311_312&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_311_312&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 311 (312):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ENTSCHEIDUNGSFORMEL:
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs, das einen Zivilrechtsstreit im Bereich des unlauteren Wettbewerbs beendet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  A. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer, ein Steinmetz- und Bildhauermeister in München, stellt Grabsteine her und vertreibt sie durch Vertreter, die nach Todesfällen die Hinterbliebenen aufsuchen. Die Steinmetz- und Bildhauerinnung München-Oberbayern, aus der der Beschwerdeführer inzwischen ausgeschieden ist, hatte sich in einem in Münchner Friedhöfen ausgelegten Merkblatt gegen diese Form der Werbung gewandt und den Vertrieb von Grabsteinen durch Vertreter als grobe Pietätlosigkeit bezeichnet. Hieraus entwickelte sich ein Rechtsstreit, in dem der Beschwerdeführer ein Urteil des Landgerichts erwirkte, das auf Grund § 1 UWG der Innung die Verbreitung des Merkblatts und die Aufstellung und Verbreitung entsprechender Behauptungen verbot. Die Widerklage der Innung, die auf ein Verbot der unaufgeforderten Vertreterwerbung auch außerhalb einer Karenzzeit von vier Wochen nach dem Todesfall gerichtet war, wurde abgewiesen. Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Innung zurück. Auf ihre Revision hat der Bundesgerichtshof die Klage abgewiesen und auf die Widerklage dem Beschwerdeführer bei Strafe verboten, auch &quot;außerhalb einer Karenzzeit von vier Wochen nach dem Todesfall selbst oder durch Dritte unaufgeforderte Hausbesuche bei Hinterbliebenen eines Todesfalles zum Zwecke der Anwerbung von Geschäftsaufträgen zu machen oder machen zu lassen&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der Begründung führt der Bundesgerichtshof aus:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 1 UWG wolle nicht nur die Mitbewerber vor unlauterem Wettbewerb schützen, sondern auch die Allgemeinheit vor Auswüchsen des Wettbewerbs bewahren. Ein Verhalten im Wett&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_311_313&quot; id=&quot;BVerfGE_32_311_313&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_311_313&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 311 (313):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
bewerb verstoße deshalb nicht nur dann gegen die guten Sitten, wenn es dem Anstandsgefühl der beteiligten Verkehrskreise widerspreche, sondern auch dann, wenn die wettbewerbliche Maßnahme von der Allgemeinheit mißbilligt und als untragbar angesehen werde. Gerade bei einer verschärften Konkurrenz bedürfe die Individualsphäre der Hinterbliebenen des besonderen Schutzes. Sie ständen im allgemeinen einer persönlichen Ansprache durch einen Vertreter nicht kritisch abwägend gegenüber und setzten seinem Drängen wegen ihrer besonderen seelischen Verfassung weniger Widerstand entgegen als das im üblichen Alltagsablauf sonst der Fall sein möge. Der Schutz der Intimsphäre der Hinterbliebenen habe Vorrang vor wirtschaftlichem Gewinnstreben. Die Entscheidung, ob ein Grabmal gesetzt werden solle, bleibe immer höchstpersönlich und sollte von Dritten, die nur wirtschaftliche Interessen verfolgten, nicht durch einen Appell an ideelle Gründe beeinflußt werden. Ein Vertreterbesuch sei daher erst dann zulässig, wenn das Unternehmen dazu aufgefordert werde; denn auch nach Ablauf der Karenzzeit sei sonst noch ein massiertes Auftreten von Vertretern zu befürchten.
&lt;p&gt;Das Verbot der unaufgeforderten Vertreterbesuche sei mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar; die Berufsausübung habe dort ihre Grenzen, wo ihr höchstpersönliche Rechte des Einzelnen entgegenstünden. Im übrigen stehe es dem Beschwerdeführer frei, in jeder anderen zulässigen Weise für sein Unternehmen zu werben; insbesondere könne er durch Werbeprospekte Interessenten anregen, um einen Vertreterbesuch zu bitten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 12, 14, 3 und 2 GG. Das Urteil des Bundesgerichtshofs beruhe auf einer grundrechtswidrigen Auslegung des § 1 UWG, weil es die Grundrechte des Beschwerdeführers unter Berufung auf ein in Wirklichkeit nicht vorhandenes. mindestens aber nicht schutzwürdiges Pietätsemp&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_311_314&quot; id=&quot;BVerfGE_32_311_314&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_311_314&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 311 (314):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
finden der Allgemeinheit unzulässigerweise einschränke oder doch unverhältnismäßig beschneide.
&lt;p&gt;Die dem Beschwerdeführer auferlegte Werbebeschränkung gelte nicht nur seiner Berufsausübung, sondern wirke auch auf die Freiheit der Berufswahl zurück. Durch das Verbot der Vertreterbesuche müßten Betriebe zum Erliegen kommen, die wie der Beschwerdeführer ihre Aufträge im wesentlichen durch Vertreterbesuche erhielten, ihre Tätigkeit überörtlich organisierten und damit auch kleine Gemeinden ohne eigene Steinmetzbetriebe bedienten. Eine Werbung mit Prospekten sei zur Aufrechterhaltung so strukturierter Unternehmen ungeeignet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Pietätsempfinden sei kein so überragend wichtiges Gemeinschaftsgut, daß es eine Einschränkung der Berufswahl rechtfertige. Die Bedeutung des Pietätsempfindens nehme gegenüber dem Wirtschaftsleben ab, je länger der Todesfall zurückliege. Bei der Regelung der Folgen eines Todesfalles müßten die Hinterbliebenen über kurz oder lang ihre Intimsphäre ohnehin den Werbemaßnahmen des Wirtschaftsverkehrs öffnen und damit den schutzwürdigen Grad des Pietätsempfindens reduzieren. Die Auffassung des Bundesgerichtshofs entspreche vielleicht der besonderen Sensibilität der entscheidenden Richter, nicht aber dem Durchschnittsempfinden der Allgemeinheit. Auch die Entschließungsfreiheit der Hinterbliebenen sei als solche kein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesgerichtshof habe bei seiner Entscheidung auch nicht das Mittel gewählt, das die Berufswahl am wenigsten beschränke. Unaufgeforderte Vertreterbesuche könnten allenfalls in einzelnen Fällen, aber nicht schlechthin gegen § 1 UWG verstoßen. Der in dem generellen Verbot solcher Besuche liegende Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stelle auch dann eine Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG dar, wenn man nur die Freiheit der Berufsausübung als betroffen ansehe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das angefochtene Urteil sei auch mit Art. 14 GG nicht vereinbar, weil es in den Bestand des auf der bisherigen Werbepraxis aufgebauten und eingerichteten Gewerbebetriebes eingreife. Die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_311_315&quot; id=&quot;BVerfGE_32_311_315&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_311_315&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 311 (315):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
unaufgeforderten Vertreterbesuche seien ein in jahrzehntelanger, unbeanstandeter Übung entstandener Werbebrauch, der nicht ohne weiteres beseitigt werden könne. Das Urteil mißachte den Bestandsschutz des Gewerbebetriebes auch dadurch, daß es dem Beschwerdeführer keine angemessene Übergangsregelung für die Umstellung des Gewerbebetriebes auf die neue Rechtslage gewähre.
&lt;p&gt;Das Urteil verletze schließlich Art. 3 Abs. 1 GG, weil es die Wettbewerbsgleichheit zwischen Unternehmen wie dem des Beschwerdeführers und den örtlichen Steinmetzen ohne einleuchtenden Grund weitgehend zerstöre.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Bundesminister der Justiz sieht in dem dem Beschwerdeführer auferlegten Verbot lediglich eine Beschränkung der Berufsausübung. Bei der Abwägung zwischen dem schutzwürdigen Pietätsgefühl der Hinterbliebenen und dem in Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Freiheitsrecht gelangt er zu dem Ergebnis, daß ein zeitlich unbefristetes Verbot der unaufgeforderten Vertreterwerbung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht vereinbar sei. Die Entscheidung, wann eine sittenwidrige Werbung vorliege, könne nur nach den Besonderheiten des Einzelfalls getroffen werden. Es seien Fälle denkbar, bei denen wegen des Zeitablaufs eine Verletzung des Pietätsgefühls nicht mehr zu befürchten sei. Die bisherige Praxis, die lediglich eine Karenzzeit von vier Wochen fordere, habe nicht zu größeren Mißständen geführt. Es sei deshalb zweifelhaft, ob die Frage der Sittenwidrigkeit unaufgeforderter Vertreterbesuche nach Ablauf der Karenzzeit ohne weitere tatsächliche Feststellungen über die Anschauungen der beteiligten Bevölkerungskreise zu Lasten einer stärkeren Einschränkung der Freiheit der Berufsausübung beantwortet werden könne. Eine Interessenabwägung hätte vielleicht zu einer begrenzten Verlängerung der Karenzzeit oder zu einem Verbot sonstiger unlauterer Werbemethoden statt des generellen Verbots der Vertreterbesuche führen können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die beklagte Innung verteidigt in eingehenden Ausführungen, die zum großen Teil auf tatsächlichem Gebiet liegen, das an&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_311_316&quot; id=&quot;BVerfGE_32_311_316&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_311_316&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 311 (316):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gegriffene Urteil. Sie weist insbesondere darauf hin, daß das Unternehmen des Beschwerdeführers zu den größten seiner Art in Bayern gehöre und durch das Verbot der Vertreterwerbung keineswegs in seiner Existenz gefährdet werde. Die Innung habe &quot;seit Jahrzehnten&quot; den unaufgeforderten Besuch bei Hinterbliebenen für unzulässig gehalten. Weitaus die meisten Betriebe hielten sich an diese Regel; auch der Beschwerdeführer habe sie bis zu seinem Austritt aus der Innung befolgt.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Bundesverfassungsgericht prüft rechtskräftige Urteile in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten auf Verfassungsbeschwerde nur in beschränktem Umfang nach. Die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall obliegen den zuständigen Gerichten. Das Bundesverfassungsgericht kann erst eingreifen, wenn das gerichtliche Urteil Verfassungsrecht verletzt, was vor allem dann der Fall ist, wenn es auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Reichweite eines Grundrechts beruht oder wenn das Auslegungsergebnis mit den Grundrechtsnormen und der in ihnen aufgerichteten Wertordnung nicht vereinbar ist (BVerfGE 18, 85 [93]; 22, 93 [98 ff.]; ständige Rechtsprechung).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb will das Verhalten der Marktteilnehmer, die miteinander in Wettbewerb stehen, in den Bahnen des Anstands, der Redlichkeit und der guten kaufmännischen Sitte halten. Die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung darf nicht dazu führen, daß Einzelne sich durch unzulässige Praktiken Vorteile im Wettbewerb verschaffen. Dieses Ziel des Gesetzes steht offensichtlich mit der Wertordnung des Grundgesetzes in Einklang. Das Bundesverfassungsgericht hat stets betont, daß Art. 12 Abs. 1 GG -- ebenso wie Art. 2 Abs. 1 -- nur eine erlaubte wirtschaftliche und berufliche Betätigung schützt (BVerfGE 7, 377 [397]; 13, 97 [106]; 14, 19 [22]).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_311_317&quot; id=&quot;BVerfGE_32_311_317&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_311_317&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 311 (317):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Der Gesetzgeber hat die von ihm mißbilligten Wettbewerbshandlungen, an die er die Rechtsfolgen des Unterlassungs- und Schadenersatzanspruchs knüpft, mit der Generalklausel des § 1 UWG allgemein umschrieben, weil die unübersehbare Vielfalt möglicher Verhaltensweisen im geschäftlichen Wettbewerb die Bildung eines erschöpfenden Katalogs von Einzeltatbeständen nicht zuläßt. Verfassungsrechtlich ist dies unbedenklich. Eine gewisse Freiheit des Richters in der Beurteilung wettbewerblicher Sachverhalte muß dabei in Kauf genommen werden; sie beeinträchtigt zwar die Berechenbarkeit gerichtlicher Entscheidungen und damit die Rechtssicherheit, doch wird dieser Nachteil dadurch gemindert, daß die langjährige Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs den Rechtsgehalt der Generalklausel nach vielen Richtungen breit entfaltet hat.
&lt;p&gt;3. Der Bundesgerichtshof hat dem Beschwerdeführer die Werbung durch unaufgeforderte Hausbesuche untersagt, weil diese Form des Wettbewerbs von der Allgemeinheit mißbilligt und als untragbar angesehen werde. Die Darlegungen, mit denen er diese Auffassung begründet, sind weder in sich widersprüchlich noch so realitätsfern, daß sie als eine auf eingebildete Gefahren gestützte und deshalb ungerechtfertigte Behinderung des freien Wettbewerbs angesehen werden müßten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Die bestehende Wirtschaftsverfassung enthält den grundsätzlich freien Wettbewerb der als Anbieter und Nachfrager auf dem Markt auftretenden Unternehmer als eines ihrer Grundprinzipien. Das Verhalten der Unternehmer in diesem Wettbewerb ist Bestandteil ihrer Berufsausübung, die, soweit sie sich in erlaubten Formen bewegt, durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt ist. Wenn das Gesetz unlauteren Wettbewerb untersagt, hält es sich im Rahmen der nach Art. 12 Abs. 1 GG zulässigen Beschränkung der freien Berufsausübung. Ob ein bestimmtes Verhalten im Einzelfall als sittenwidriger Wettbewerb im Sinne des § 1 UWG anzusehen ist, haben die zuständigen Gerichte unter steter Beachtung des Freiheitsgehalts des Art. 12 Abs. 1 GG zu entscheiden. Wie sie sich ihre Überzeugung von der Sittenwidrigkeit bilden, welche Er&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_311_318&quot; id=&quot;BVerfGE_32_311_318&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_311_318&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 311 (318):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
kenntnisquellen sie dabei benutzen, muß ihnen grundsätzlich überlassen bleiben. Der Grundgedanke des Bundesgerichtshofs, wonach der Schutz der Intimsphäre des Einzelnen Vorrang vor dem wirtschaftlichen Gewinnstreben hat, und wirtschaftliche Werbung in diesem Bereich deshalb mit Zurückhaltung geübt werden muß, stimmt jedenfalls mit den Wertvorstellungen des Grundgesetzes, insbesondere mit Art. 12 Abs. 1, überein. Wohl ist denkbar, daß die Auslegung des Begriffs der Sittenwidrigkeit durch die Ausstrahlungswirkung eines anderen Grundrechts in einschränkendem Sinn beeinflußt wird (vgl. BVerfGE 24, 236 [251 f.]). Dem Beschwerdeführer, dessen Unternehmensführung allein von wirtschaftlichen Erwägungen bestimmt wird, steht jedoch kein solches spezielles Grundrecht zur Seite, das seinem Verhalten den Makel des Sittenwidrigen nehmen könnte. Es gelten vielmehr die allgemeinen Maßstäbe, die von der Rechtsprechung im Bereich des Wettbewerbsrechts entwickelt worden sind; der Bundesgerichtshof hat sie in einer nicht zu beanstandenden Weise angewendet. Der Versuch des Beschwerdeführers, eine für ihn günstigere Beurteilung dadurch herbeizuführen, daß er dem ihm auferlegten Verbot eine Rückwirkung auf die freie Berufswahl zuschreibt, kann keinen Erfolg haben. Nach den Feststellungen der Gerichte ist nichts dafür ersichtlich, daß dem Beschwerdeführer oder gar allen die Werbung durch Vertreter betreibenden Unternehmen der Branche durch das Verbot die Ausübung ihres Berufs unmöglich gemacht würde.
&lt;p&gt;5. Den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt das angegriffene Urteil nicht. Zunächst stehen dem Beschwerdeführer nach wie vor alle anderen Werbemöglichkeiten offen, insbesondere auch das Recht, durch Werbeschriften und dergleichen Einladungen zu Vertreterbesuchen anzuregen. Im übrigen trifft es nicht zu, daß sich innerhalb der Branche eine einheitliche und allgemein befolgte Auffassung über die Zulässigkeit unerbetener Vertreterbesuche außerhalb der Karenzzeit gebildet hätte. Das ergibt sich unter anderem aus den Wettbewerbsregeln des Landesinnungsverbandes des Bayerischen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_311_319&quot; id=&quot;BVerfGE_32_311_319&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_311_319&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 311 (319):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
handwerks vom 29. April 1969 -- BAnz. Nr. 85 vom 8. Mai 1969, S. 2 --, deren § 2 solche Besuche zu Werbungszwecken ohne zeitliche Beschränkung als &quot;sittenwidrig&quot; bezeichnet. Eine Rechtsprechung der obersten Zivilgerichte, die solche Besuche, soweit sie nach Ablauf der Karenzzeit stattfinden, ausdrücklich als wettbewerbsrechtlich einwandfrei erklärte, ist nicht nachweisbar. Aus diesen Gründen, aber auch weil er nicht nur auf die Interessen und Anschauungen der Berufsangehörigen, sondern -- in verfassungsrechtlich zulässiger Weise -- auch auf die der Allgemeinheit abstellt, war der Bundesgerichtshof nicht genötigt, das Verbot zeitlich zu beschränken oder dem Beschwerdeführer eine Übergangszeit zur Umstellung seiner Werbepraxis einzuräumen.
&lt;p&gt;6. Weder Art. 14 Abs. 1 GG noch das Rechtsstaatsprinzip sind verletzt. Unlauteres Wettbewerbsverhalten kann keinen objektiven Besitzstand -- als &quot;Eigentum&quot; -- begründen und keinen Vertrauensschutz für den Betriebsinhaber rechtfertigen. Das gilt auch dann, wenn, wie der Beschwerdeführer behauptet, das jetzt mißbilligte Verhalten bisher von der Rechtsprechung geduldet worden sein sollte. In diesem Zusammenhang ist übrigens darauf hinzuweisen, daß der Bundesgerichtshof (wie auch der Bundesminister der Justiz) in dem angegriffenen Urteil lediglich eine Fortentwicklung seiner bisherigen Rechtsprechung erblickt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(gez.) Benda, Ritterspach, Dr. Haager, Rupp-v. Brünneck, Dr. Böhmer, Dr. Faller, Dr. Brox, Dr. Simon&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3880&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-12-gg">Art. 12 GG</category>
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 <pubDate>Sat, 15 Jun 2024 15:46:18 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 08.07.1971 - 1 BvR 766/66</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3869</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bearbeiter-Urheberrechte        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 31, 275; NJW 1972, 145; MDR 1972, 118; GRUR 1972, 491        &lt;/div&gt;
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&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
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                    1 BvR 766/66        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Der Gesetzgeber kann bei der Reform eines Rechtsgebiets im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestehende Rechte inhaltlich umformen und unter Aufrechterhaltung des bisherigen Zuordnungsverhältnisses neue Befugnisse und Pflichten festlegen.&lt;br /&gt;
2. Soweit eine Überleitungsvorschrift in konkrete, nach dem bisherigen Recht begründete und durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Rechtspositionen eingreift, müssen hierfür legitimierende Gründe gegeben sein.&lt;br /&gt;
3. Das Bearbeiter-Urheberrecht des ausübenden Künstlers nach § 2 Abs. 2 des LitUrhG war Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.&lt;br /&gt;
4. Die Überleitung der bisherigen Bearbeiter-Urheberrechte in Leistungsschutzrechte durch § 135 UrhG ist verfassungsrechtlich unbedenklich.&lt;br /&gt;
§ 135 UrhG ist jedoch insoweit verfassungswidrig, als hiernach auch die Neuregelung des Beginns der Schutzfrist (§ 82 UrhG) auf die vor dem 1. Januar 1966 hergestellten Aufnahmen Anwendung findet.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 31, 275        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_275_275&quot; id=&quot;BVerfGE_31_275_275&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_275_275&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 275 (275):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Der Gesetzgeber kann bei der Reform eines Rechtsgebiets im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestehende Rechte inhaltlich umformen und unter Aufrechterhaltung des bisherigen Zuordnungsverhältnisses neue Befugnisse und Pflichten festlegen.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Soweit eine Überleitungsvorschrift in konkrete, nach dem bisherigen Recht begründete und durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Rechtspositionen eingreift, müssen hierfür legitimierende Gründe gegeben sein.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Das Bearbeiter-Urheberrecht des ausübenden Künstlers nach § 2 Abs. 2 des LitUrhG war Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;4. Die Überleitung der bisherigen Bearbeiter-Urheberrechte in Leistungsschutzrechte durch § 135 UrhG ist verfassungsrechtlich unbedenklich.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;§ 135 UrhG ist jedoch insoweit verfassungswidrig, als hiernach auch die Neuregelung des Beginns der Schutzfrist (§ 82 UrhG) auf die vor dem 1. Januar 1966 hergestellten Aufnahmen Anwendung findet.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_275_276&quot; id=&quot;BVerfGE_31_275_276&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_275_276&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 275 (276):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Beschluß&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 8. Juli 1971&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvR 766/66 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. bis 8. ... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Wilhelm Nordemann, Berlin 15, Uhlandstraße 173/174 - gegen § 135 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. § 135 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1273) ist mit Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit danach § 82 Satz 1 Urheberrechtsgesetz uneingeschränkt auf die &quot;verwandten Schutzrechte&quot; derjenigen Anwendung findet, die am 1. Januar 1966 &quot;nach den bisherigen Vorschriften als Urheber ... der Übertragung eines Werkes auf Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe für das Gehör anzusehen&quot; waren.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. § 135 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) verletzt in dem sich aus Nummer 1 ergebenden Umfang die Grundrechte der Beschwerdeführerinnen zu 1) bis 7) aus Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 8) wird verworfen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;4. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführerinnen zu 1) bis 7) zwei Drittel der notwendigen Auslagen zu erstatten.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  A. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst vom 19. Juni 1901 (RGBl. S. 227) in der Fassung der Gesetze vom 22. Mai 1910 (RGBl. S. 793) und vom 13. Dezember 1934 (RGBl. II S. 1395) - LUG - schützte den ausübenden Künstler, dessen &quot;Vortrag&quot; auf &quot;Vorrichtungen für Instrumente übertragen&quot; wird, &quot;die der mechanischen Wiedergabe&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_275_277&quot; id=&quot;BVerfGE_31_275_277&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_275_277&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 275 (277):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
für das Gehör dienen&quot;, durch ein fiktives Bearbeiter-Urheberrecht (§ 2 Abs. 2 LUG). Ihm standen die verwertungsrechtlichen Befugnisse nach §§ 11 ff. LUG zu, und damit vor allem das Recht, über die Vervielfältigung, die gewerbsmäßige Verbreitung und - vorbehaltlich des § 22a LUG - über die öffentliche Aufführung und die Rundfunksendung der Schallvorrichtung zu bestimmen. Die Schutzfrist betrug wie allgemein beim Urheberrecht 50 Jahre, beginnend mit dem Tode des Künstlers (vgl. § 29 LUG).
&lt;p&gt;Das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273) - UrhG - hat dieses Rechtsgebiet im Dritten Abschnitt (Schutz des ausübenden Künstlers) des Zweiten Teils (Verwandte Schutzrechte) neu geregelt. Dem ausübenden Künstler steht nunmehr anstelle eines Urheberrechts ein Leistungsschutzrecht zu, das zwar an das Urheberrecht angelehnt, in der Sache aber abweichend geregelt ist. Das Gesetz gewährt ihm für die unmittelbare Darbietung - z. B. durch Bildschirm- oder Lautsprecherübertragung, Life-Sendung oder Aufnahme auf Bild- oder Tonträger - ein ausschließliches Verwertungsrecht; Dritte dürfen seine Leistung nur mit seiner Einwilligung verwerten (vgl. §§ 74, 75 Satz 1 und § 76 Abs. 1 UrhG). Bei der mittelbaren Benutzung der Darbietung, d. h. der Verwendung von Bild- oder Tonträgeraufnahmen zur Funksendung und für öffentliche Wiedergaben, hat der Künstler einen Vergütungsanspruch (§ 76 Abs. 2, § 77 UrhG); die Vervielfältigung von Bild- und Tonträgern ist nur mit seiner Einwilligung zulässig (§ 75 Satz 2 UrhG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Schutzfrist für diese Rechte ist in § 82 UrhG geregelt, der folgendermaßen lautet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ist die Darbietung des ausübenden Künstlers auf einen Bild- oder Tonträger aufgenommen worden, so erlöschen die Rechte des ausübenden Künstlers und des Veranstalters fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Bild- oder Tonträgers, jedoch bereits fünfundzwanzig Jahre nach der Darbietung, wenn der Bild- oder Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_275_278&quot; id=&quot;BVerfGE_31_275_278&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_275_278&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 275 (278):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Zur Überleitung vom alten in das neue Recht bestimmt § 135 UrhG:
&lt;p&gt;Wer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisherigen Vorschriften als Urheber eines Lichtbildes oder der Übertragung eines Werkes auf Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe für das Gehör anzusehen ist, ist Inhaber der entsprechenden verwandten Schutzrechte, die dieses Gesetz ihm gewährt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer halten § 135 UrhG wegen Verstoßes gegen Art. 14 GG für verfassungswidrig; sie haben beantragt, die Vorschrift für nichtig zu erklären.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerinnen zu 1) und 2) - die Kammersängerin X..... und die Witwe des Dirigenten Y..... - greifen die Vorschrift mit der Begründung an, sie verkürze ihre Rechte aus § 2 Abs. 2 LUG, die sie bei Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes gehabt hätten. Die Beschwerdeführer zu 3) bis 7) - Schallplattenhersteller - haben dargetan, daß ihnen zahlreiche Künstler vor dem 1. Januar 1966 ihre Rechte aus § 2 Abs. 2 LUG übertragen haben. Die Beschwerdeführerin zu 8) - eine Verwertungsgesellschaft - hat Berechtigungsverträge mit Künstlern und Tonträgerherstellern abgeschlossen. Diese haben der Beschwerdeführerin ihre Rechte aus der öffentlichen Wiedergabe der auf Tonträger aufgenommenen Darbietungen treuhänderisch übertragen; sie hält sich für befugt, diese Rechte im eigenen Namen auszuüben und gerichtlich geltend zu machen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zur sachlichen Begründung wird vorgetragen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verkürzung der bisherigen Schutzdauer sei ein Eingriff in die vermögensrechtliche Substanz der Leistungsschutzrechte. Es würden nicht nur die Nutzungsrechte der Betroffenen eingeschränkt, sondern darüber hinaus verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte entzogen. Dieser Eingriff in wohlerworbene Rechte sei eine entschädigungslose und daher unzulässige Enteignung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Schutzfristverkürzung könne nicht damit gerechtfertigt werden, daß das Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_275_279&quot; id=&quot;BVerfGE_31_275_279&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_275_279&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 275 (279):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Rechtsposition nicht schutzwürdig gewesen sei. Art. 14 GG konkretisiere den rechtsstaatlichen Vertrauensgrundsatz in der Weise, daß niemand mit entschädigungslosen Enteignungen oder enteignungsgleichen Eingriffen zu rechnen brauche. Die durch die Neuregelung eintretende Beschränkung der wirtschaftlichen Verwertungsmöglichkeiten sei bedeutend; sie betrage mindestens die Hälfte der bisherigen Schutzdauer, in den meisten Fällen noch mehr. Die Aufnahmen des im Jahre 1954 verstorbenen Y., die nach früherem Recht bis zum 31. Dezember 2004 geschützt gewesen seien, würden spätestens am 31. Dezember 1979 gemeinfrei. Die Beschwerdeführerin X. könne seit 1967 der freien Ausnutzung ihrer älteren Aufnahmen nicht mehr entgegentreten.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesminister der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 8) für unzulässig und die anderen Verfassungsbeschwerden für unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verkürzung der Schutzdauer sei keine Enteignung, sondern eine nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung. Das Recht des ausübenden Künstlers unterliege im Interesse der Gemeinschaft gewissen Schranken und sei seiner Natur nach ein Recht auf Zeit. Das Interesse der Allgemeinheit an einem ungehinderten Zugang zu den Kulturgütern habe in fast allen Kulturstaaten zur Befristung des Rechtsschutzes geführt. Da die verkürzte Schutzfrist eine grundsätzliche Wertung des Gesetzgebers darstelle, sei sie auch auf die bisher entstandenen Rechte erstreckt worden. Für eine besondere Übergangsregelung habe keine Notwendigkeit bestanden; die Betroffenen hätten nämlich aufgrund der mehr als 30jährigen Reformarbeiten und der veröffentlichten Entwürfe für ein neues Urheberrechtsgesetz schon seit langem mit einer gesetzlichen Änderung ihrer zeitlich befristeten Rechtsstellung rechnen müssen und sich auf die neue Lage einstellen können. Es sei kein vernünftiger Grund zu erkennen, weshalb die in der Vergangenheit entstandenen Rechte länger geschützt werden sollten als die neu entstehenden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_275_280&quot; id=&quot;BVerfGE_31_275_280&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_275_280&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 275 (280):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;B.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH - GVL - Beschwerdeführerin zu 8) - ist unzulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach dem von ihr vorgelegten Gesellschaftsvertrag zieht sie Vergütungen ein, die ausübenden Künstlern, deren Zessionaren und anderen Leistungsschutzberechtigten wegen der Verwertung von Leistungsschutzrechten zustehen. Diese werden nach Abzug der notwendigen Verwaltungskosten voll an die Berechtigten (ausübende Künstler, Tonträgerhersteller usw.) ausgeschüttet; nur mit deren Zustimmung kann ein Teil für kulturelle und soziale Zwecke verwendet werden. Für die Gesellschaft selbst soll kein Gewinn erzielt werden. Die GVL erscheint hiernach - unabhängig von ihrer Rechtsform als juristische Person des Privatrechts - wirtschaftlich als Verkörperung der einzelnen Berechtigten, deren Ansprüche sie geltend macht. Die erzielten Einnahmen fließen ihr wie einer &quot;Inkassostelle&quot; zu. Dementsprechend haben die ausübenden Künstler und Schallplattenhersteller in den sogenannten &quot;Berechtigungsverträgen&quot;, die die Beschwerdeführerin zu 8) hat vorlegen lassen, ihre Rechte aus § 2 Abs. 2 LUG lediglich &quot;treuhänderisch&quot; &quot;zur Wahrnehmung&quot; an die GVL übertragen. Hierdurch wurde die Gesellschaft zwar formal Inhaberin dieser Rechte, wirtschaftlich gehören diese aber weiterhin zum Vermögen der Treugeber, der Künstler und ihrer Rechtsnachfolger. Daher kann die Beschwerdeführerin zu 8) nicht die Verletzung eigener Rechte aus Art. 14 GG geltend machen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Soweit die Beschwerdeführerin zu 8) ermächtigt ist, eine Verletzung der ihr zur Wahrnehmung übertragenen Rechte im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen, handelt sie in Prozeßstandschaft, die im Verfassungsbeschwerde-Verfahren nicht zulässig ist (vgl. BVerfGE 25, 256 [263] mit weiteren Nachweisen).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_275_281&quot; id=&quot;BVerfGE_31_275_281&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_275_281&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 275 (281):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;C.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Die zulässigen Verfassungsbeschwerden sind begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vorschriften des Dritten Abschnittes des Zweiten Teils des Urheberrechtsgesetzes regeln nach ihrem zeitlichen Geltungsbereich den Schutz derjenigen künstlerischen Darbietungen, die nach ihrem Inkrafttreten - d. h. ab 1. Januar 1966, vgl. § 143 Abs. 2 UrhG - erbracht werden. Durch die angefochtene Überleitungsvorschrift des § 135 UrhG werden diese Rechtsvorschriften auf solche Darbietungen erstreckt, die bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts auf eine Schallvorrichtung aufgenommen worden sind (im folgenden als &quot;alte Aufnahme&quot; bezeichnet). Der ausübende Künstler ist seit dem 1. Januar 1966 &quot;Inhaber der entsprechenden verwandten Schutzrechte&quot;. Das bedeutet zweierlei:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zunächst ändert § 135 UrhG das bisher für die alten Aufnahmen geltende objektive Recht. An die Stelle der bisherigen Vorschriften des Literatur-Urhebergesetzes treten § 75 Satz 2 und §§ 76, 77 UrhG. Diese regeln generell und für die Zukunft die Verwertung der auf einen Bild- oder Tonträger fixierten künstlerischen Darbietung. Die Geltungsdauer dieser Rechte ist durch § 82 UrhG auf 25 Jahre festgelegt; die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Bild- oder Tonträger erschienen ist; ist er nicht erschienen, so ist das Jahr der Darbietung maßgebend. Diese Regelung wird durch § 135 UrhG auf die alten Aufnahmen erstreckt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bedeutung und Wirkung des § 135 UrhG erschöpfen sich aber nicht in dieser Änderung des objektiven Rechts. Die Vorschrift greift zugleich in subjektive Rechte des einzelnen Künstlers ein, die diesem nach dem bisher geltenden Gesetz erwachsen sind. Nach § 2 Abs. 2, § 11 LUG stand ihm für die auf einen Tonträger aufgenommene Darbietung ein umfassendes Bearbeiter-Urheberrecht zu. Dieses ausschließliche Verwertungsrecht wurde durch § 135 UrhG beseitigt und durch die Leistungsschutzrechte des § 75 Satz 2 und der §§ 76, 77 UrhG ersetzt. Für diese an den alten&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_275_282&quot; id=&quot;BVerfGE_31_275_282&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_275_282&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 275 (282):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Aufnahmen neu begründeten Rechte gilt auch § 82 UrhG. Die vor dem 1. Januar 1966 geschaffenen Bild- und Tonträgeraufnahmen sind somit nicht mehr wie bisher 50 Jahre, sondern nur noch 25 Jahre geschützt. Die Schutzfrist beginnt nicht mehr mit dem Tode des Künstlers, sondern hat bereits mit dem Erscheinen der Aufnahme oder mit der Darbietung zu laufen begonnen.
&lt;p&gt;Obwohl die Schutzfrist von 25 Jahren einheitlich für alle alten Aufnahmen aus der Zeit vor dem 1. Januar 1966 gilt, führt die Rückanknüpfung an das - in der Vergangenheit liegende - Erscheinen des Bildträgers zu folgender Rechtslage: Die neuen Schutzrechte sind nur für diejenigen Darbietungen entstanden, die innerhalb der letzten 25 Jahre vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes auf einen Bild- oder Tonträger aufgenommen worden sind. Dagegen sind die Urheberrechte für die Aufnahmen aus der vorhergehenden Zeit nicht in das neue Recht überführt worden, sondern mit seinem Inkrafttreten erloschen; das hat vor allem die Folge, daß die bisher geschützten Schallplattenaufnahmen ohne Einwilligung des Künstlers und ohne jegliche Vergütung durch Dritte vervielfältigt werden dürfen. Der bisherige Schutz nach § 2 Abs. 2, § 11 LUG wurde beseitigt und das Verbotsrecht des § 75 Satz 2 UrhG hierfür nicht in Kraft gesetzt. Die Schallplattenindustrie kann solche Aufnahmen unbelastet von Honoraransprüchen auf den Markt bringen. Auch die Vergütungsansprüche der §§ 76, 77 UrhG für eine öffentliche Wiedergabe und die Aufführung im Rahmen einer Funksendung sind ausgeschlossen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ist die Tonträgeraufnahme innerhalb der letzten 25 Jahre vor dem Wirksamwerden des neuen Rechts erschienen, so sind zwar die Schutzrechte nach §§ 75 ff. UrhG entstanden, aber - vom Tage des Inkrafttretens des Urheberrechtsgesetzes ab gerechnet - nicht mit einer Laufzeit von 25 Jahren, sondern mit einer kürzeren Laufzeit; diese wird bestimmt durch den Zeitraum, der zwischen dem Erscheinen des Tonträgers und dem Inkrafttreten des Gesetzes liegt. Entsprechendes gilt für die Aufnahmen der Beschwerdeführe&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_275_283&quot; id=&quot;BVerfGE_31_275_283&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_275_283&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 275 (283):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
rin zu 1) und des Erblassers der Beschwerdeführerin zu 2), die bei den Rundfunkanstalten aufbewahrt werden, aber nicht erschienen sind.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Entscheidung, ob § 135 UrhG im Hinblick auf diese Auswirkungen mit der Verfassung in Einklang steht, ist davon auszugehen, daß die Befugnisse, die dem von der Neuordnung betroffenen Künstler bisher zustanden, Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG darstellten. Der Interpret besaß nach dem Recht des Literatur-Urhebergesetzes für seine auf einen Tonträger aufgenommene Leistung ein umfassendes Verwertungsrecht, das nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dem Urheberrecht gleichkam (vgl. BGHZ 33, S. 1, 20, 38 und 48); ihm stand das ausschließliche Recht der Vervielfältigung, der gewerbsmäßigen Verbreitung und der öffentlichen Aufführung zu. In Rechtsprechung und Literatur war anerkannt, daß dieses Bearbeiter-Urheberrecht ebenso wie das Urheberrecht des Werkschöpfers die Merkmale aufweist, welche dem verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriff zugrunde liegen. Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluß vom 7. Juli 1971 - 1 BvR 765/66 - (BVerfGE 31, 229) dargelegt, daß die vermögenswerten Befugnisse nach dem neuen Urheberrechtsgesetz dem Garantiebereich des Art. 14 GG unterstehen; es hat dies aus der Funktion der Eigentumsgarantie im Gesamtsystem der Grundrechte hergeleitet. Die insoweit maßgeblichen Erwägungen gelten entsprechend für das hier in Rede stehende Urheberrecht des ausübenden Künstlers nach § 2 Abs. 2 LUG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Beurteilung wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß in der Rechtslehre gegen die gesetzliche Gleichstellung der fixierten Werkwiedergabe mit der Werkschöpfung wiederholt Bedenken geltend gemacht worden sind, die schließlich mit dazu beigetragen haben, im neuen Recht anstelle eines Urheberrechts Leistungsschutzrechte einzuführen. Für die Frage, ob die durch § 135 UrhG eingetretene Verkürzung der dem ausübenden Künstler zustehen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_275_284&quot; id=&quot;BVerfGE_31_275_284&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_275_284&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 275 (284):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
den Rechte mit der Verfassung in Einklang steht, ist von der rechtlichen Situation auszugehen, die im Zeitpunkt der Rechtsänderung gegeben war.
&lt;p&gt;Die dem ausübenden Künstler nach dem bisherigen Recht zustehenden subjektiven Rechte waren somit nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 135 UrhG regelt als Überleitungsvorschrift das Verhältnis zweier zeitlich aneinanderstoßender Rechtsordnungen. In einem solchen Fall steht der Gesetzgeber vor der Frage, ob die nach dem bisherigen Recht begründeten Rechte und Rechtsverhältnisse übergangsweise fortgelten oder ob in Zukunft nur noch die neuen Vorschriften maßgeblich sein sollen. Der Gesetzgeber hat sich in § 135 UrhG für letzteres entschieden; er hat den Grundsatz der Ausschließlichkeit der neuen Rechtsordnung uneingeschränkt durchgeführt. Hierdurch greift die Neuregelung in Rechte der Beschwerdeführer ein, die - wie oben dargelegt - durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet waren. Zu entscheiden ist somit, welche Bedeutung der Eigentumsgarantie zukommt, wenn der Gesetzgeber eine alte gesetzliche Regelung durch eine neue Normierung ablöst und hierbei nach dem alten Recht rechtmäßig erworbene Rechte durch neue Rechte ersetzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Auffassung der Beschwerdeführer, es sei dem Gesetzgeber durch die verfassungsrechtliche Garantie untersagt, eine solche Rechtsumwandlung vorzunehmen, kann nicht gefolgt werden:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Gewährleistung nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG bedeutet nicht Unantastbarkeit einer Rechtsposition für alle Zeiten; sie besagt auch nicht, daß jede inhaltliche Veränderung einer geschützten Rechtsstellung unzulässig wäre. Die konkreten, dem einzelnen Eigentümer zugeordneten und durch die Verfassung garantierten Rechte unterliegen nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - im Rahmen noch zu erörternder Grenzen - der Disposition des Gesetzgebers. Diese Vorschrift gibt dem Gesetzgeber zunächst die Befugnis, den Inhalt neuer Rechte zu be&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_275_285&quot; id=&quot;BVerfGE_31_275_285&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_275_285&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 275 (285):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
stimmen, also solche Rechte zu begründen, die die Gesetze bisher nicht kannten und die für später eintretende Tatbestände generell gelten (z. B. die §§ 74 ff. UrhG für künstlerische Darbietungen nach dem 1. Januar 1966). Hierin erschöpft sich ihre Bedeutung aber nicht: Sie ermächtigt den Gesetzgeber auch, in bereits begründete Rechte einzugreifen und diesen einen neuen Inhalt zu geben, mit anderen Worten, unter Aufrechterhaltung des Zuordnungsverhältnisses neue Befugnisse und Pflichten festzulegen. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG besagt nach seinem rechtsgeschichtlichen Zusammenhang mit Art. 153 Abs. 1 WRV und seinem Sinn: Die Eigentumsgarantie und das konkrete Eigentum sollen keine unüberwindliche Schranke für die gesetzgebende Gewalt bilden, wenn Reformen sich als notwendig erweisen. Der Gesetzgeber ist bei einem Reformwerk nicht vor die Alternative gestellt, die nach dem bisherigen Recht begründeten subjektiven Rechte entweder zu belassen oder unter den Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 GG zu enteignen; er kann individuelle Rechtspositionen umgestalten, ohne damit gegen die Eigentumsgarantie zu verstoßen.
&lt;p&gt;Hieraus ergibt sich für das Übergangsrecht, daß der Gesetzgeber durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG jedenfalls nicht gezwungen ist, das alte Gesetz für die nach seinen Vorschriften begründeten Rechte fortgelten zu lassen; er kann grundsätzlich - wenn auch nicht unbeschränkt - bestimmen, daß die neuen Vorschriften mit ihrem Inkrafttreten für die bisherigen Rechte und Rechtsverhältnisse gelten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Freilich muß sich das neue Recht formell und materiell im Rahmen der Verfassung halten. Die Gültigkeit des neuen Rechts ist eine Vorfrage für die Anwendbarkeit des Überleitungsrechts. Insoweit bestehen keine Bedenken; die gemäß § 135 UrhG auf die alten Aufnahmen anzuwendenden Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes sind verfassungsmäßig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer greifen vor allem § 82 UrhG an, dessen Anwendung im Rahmen des Übergangsrechts zu der beanstande&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_275_286&quot; id=&quot;BVerfGE_31_275_286&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_275_286&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 275 (286):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ten Verkürzung der bisherigen Rechtsstellung führt. Da es sich hierbei um eine unvollständige Norm handelt, die nur im Zusammenhang mit den anspruchsbegründenden Bestimmungen Sinn und Bedeutung hat, ist bei der Prüfung von § 75 Satz 2 und §§ 76, 77 UrhG auszugehen.
&lt;p&gt;1. Zunächst ist der in der Literatur erhobene Einwand unbegründet, der Gesetzgeber sei verpflichtet gewesen, bei der Neuordnung die Rechte der ausübenden Künstler als Urheberrecht zu gestalten. Eine solche Verpflichtung läßt sich weder aus einem Grundrecht noch aus einer anderen Vorschrift der Verfassung herleiten; es stand dem Gesetzgeber frei, neue vom bisherigen System abweichende Rechtsformen für den Schutz der ausübenden Künstler zu schaffen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die §§ 75 ff. dienen in Verbindung mit § 82 UrhG der Abgrenzung und dem Ausgleich privater Interessen und Vermögensbereiche der an dem hier maßgeblichen Sachverhalt Beteiligten; es geht um die ausübenden Künstler, die Werkschöpfer (Urheber) und schließlich um die Hersteller und Benutzer von Bild- und Tonträgern. Bei der Beantwortung der Frage, welche Interessen als schutzwürdig anzusehen sind, sowie bei der Ausformung der dem Interessenausgleich dienenden Privatrechtsnormen hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsbereich. Es kann ihm nicht vorgeworfen werden, daß er bei der hier angefochtenen Regelung grundlegende Prinzipien der Verfassung verkannt hätte, in sachfremder Weise vorgegangen wäre oder die Belange eines am Interessenausgleich Beteiligten willkürlich bevorzugt oder benachteiligt hätte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch der Einwand, der Gesetzgeber hätte dem ausübenden Künstler in jedem Fall anstelle eines Vergütungsanspruchs (vgl. §§ 76, 77 UrhG). die freie Verfügung in der Form eines Verbotsrechts einräumen müssen (vgl. § 75 Satz 2 UrhG), ist nicht berechtigt. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 1971 - 1 BvR 765/66 - (BVerfGE 31, 229) kann der Urheber aus dem&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_275_287&quot; id=&quot;BVerfGE_31_275_287&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_275_287&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 275 (287):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Grundgesetz nicht das Recht herleiten, daß ihm für jeden Fall der wirtschaftlichen Verwertung der geschützten Leistung ein Ausschließungsrecht eingeräumt werden müßte. Entsprechendes gilt für die auf einen Bild- oder Tonträger fixierte künstlerische Darbietung.
&lt;p&gt;2. Auch die zeitliche Begrenzung der neuen Schutzrechte kann verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zunächst ist der Einwand unbegründet, die Befristung sei überhaupt unzulässig. Die Verfassung verpflichtet den Gesetzgeber nicht, &quot;ewige&quot; Urheber- oder Leistungsschutzrechte einzuräumen. Aus der Eigentumsgarantie ergibt sich zwar das Gebot, das wirtschaftliche Ergebnis der wiederschaffenden künstlerischen Tätigkeit dem Interpreten grundsätzlich zuzuordnen; dies bedeutet aber nicht, daß ihm jede nur denkbare Verwertungsmöglichkeit unbeschränkt zugewiesen werden müsse. Es ist vielmehr Sache des Gesetzgebers, im Rahmen der ihm zustehenden Gestaltungsbefugnis eine der Natur des Rechts entsprechende Regelung zu treffen, die den Interessen aller Beteiligten Rechnung trägt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Urheberrechtsgesetz knüpft an die bisherige Rechtsentwicklung an, die nur befristete Rechte kennt. Der Gesetzgeber hat sich bei den parlamentarischen Beratungen im wesentlichen den zutreffenden Erwägungen in der Regierungsvorlage angeschlossen (vgl. BTDrucks. IV/270 S. 33, 78). Hiernach sind die im Urheberrechtsgesetz geregelten Befugnisse ihrem Wesen nach Rechte auf Zeit; sowohl die geistig-schöpferische als auch die wiederschaffende Leistung sind darauf angelegt, nach einiger Zeit frei zugänglich zu werden. Die Einräumung einer Bestandsfrist soll demgegenüber den Berechtigten eine angemessene wirtschaftliche Verwertung ihrer Leistung sicherstellen. Überdies würden unbegrenzte Leistungsschutzrechte zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten führen, da schon nach wenigen Erbgängen die für den Rechtsverkehr notwendige Klarheit über den Rechtsinhaber entfällt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit diesen Erwägungen erledigt sich auch der Einwand, die Begrenzung der Schutzrechte verstoße gegen den Gleichheitssatz, weil das Sacheigentum ein unbefristetes Recht sei: Die rechtliche&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_275_288&quot; id=&quot;BVerfGE_31_275_288&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_275_288&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 275 (288):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Ausgestaltung und die Funktion des Sacheigentums als einer Form der Güterzuteilung zeigen gegenüber den vermögenswerten Leistungen aus künstlerischer Wiedergabe gewichtige Unterschiede, die eine gleiche Ausgestaltung der Rechte ausschließen.
&lt;p&gt;Die Dauer der Schutzrechte nach Maßgabe des § 82 UrhG kann ebenfalls nicht beanstandet werden. Aus der Verfassung läßt sich eine Verpflichtung, die Geltungsdauer der hier in Rede stehenden Rechte auf einen bestimmten Zeitraum festzulegen, nicht herleiten. Die vom Gesetzgeber gewählte Frist von 25 Jahren könnte nur dann bedenklich sein, wenn sie die künstlerischen Verwertungsrechte übermäßig beschränken oder wenn sie andere am Interessenausgleich Beteiligte ungerechtfertigt bevorzugen oder benachteiligen würde. Das ist nicht der Fall.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Angemessenheit der Schutzdauer kann zu verschiedenen Zeiten je nach der Bewertung der widerstreitenden Interessen verschieden beurteilt werden. Der Gesetzgeber war nicht genötigt, die im Jahre 1910 oder 1934 unter anderen Verhältnissen und anderen technischen Möglichkeiten angeordnete Befristung von zunächst 30 und dann 50 Jahren seinem Reformwerk zugrunde zu legen. Er konnte die inzwischen eingetretene Änderung in der allgemeinen Bewertung der Schutzrechte berücksichtigen, zumal die Gleichstellung der Interpreten mit den Urhebern bei der Bemessung der Schutzfrist nach bisherigem Recht in der Literatur seit langem als sachlich verfehlt ganz überwiegend abgelehnt wurde, und zwar sowohl hinsichtlich der Länge der Schutzfrist als auch bezüglich der Berechnung nach der Lebensdauer des Künstlers. Sie gab auch in der Praxis zu Zweifeln über die Dauer des Schutzes Anlaß, besonders bei Chor- und Orchesteraufnahmen, da sich die 50jährige Schutzdauer nach dem Tode des zuletzt versterbenden Chor- oder Orchestermitglieds berechnete. Die neue Regelung des Rechts des ausübenden Künstlers soll gerade dem Wesen der zu schützenden Leistung gerecht werden und dem Unterschied zwischen der schöpferischen Tätigkeit des Urhebers und der nachschaffenden Leistung des ausübenden Künstlers bei der Bemessung der Dauer des Schutzrechts angemessen Rechnung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_275_289&quot; id=&quot;BVerfGE_31_275_289&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_275_289&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 275 (289):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tragen. Der Gesetzgeber orientierte sich hierfür an der in Artikel 14 des Internationalen Abkommens vom 26. Oktober 1961 über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen - sog. Rom-Abkommen - den ausübenden Künstlern eingeräumten Mindestschutzdauer von 20 Jahren seit dem Ende des Jahres der Aufnahme oder der Darbietung oder Sendung (vgl. Gesetz vom 15. September 1965 [BGBl. II S. 1243]). Er ließ sich von der Überlegung leiten, daß eine Schutzfrist von 25 Jahren mit dem Erscheinen der Aufnahme oder seit der Darbietung dem Künstler eine bei Abwägung aller Interessen angemessene wirtschaftliche Auswertung seiner Darbietung ermöglicht. Mit diesem Gesichtspunkt hält sich der Gesetzgeber im Rahmen eines allgemeinen Rechtsgedankens, der auch der Befristung anderer Rechtspositionen zugrunde liegt, nämlich der Erwägung, daß die Schutzdauer so zu bemessen ist, daß sie dem Berechtigten eine angemessene wirtschaftliche Verwertung der Leistung sicherstellt.
&lt;p&gt;Die Begrenzung der neuen Schutzrechte durch § 82 UrhG ist somit verfassungsmäßig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;V.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 135 UrhG ordnet die Anwendung dieses an sich verfassungsmäßigen Rechts auf die alten Aufnahmen an. Die bisherigen Urheberrechte werden in Leistungsschutzrechte umgeformt. Damit erhält das bisherige Zuordnungsverhältnis für die Zukunft einen neuen Inhalt. Insoweit ist § 135 UrhG eine inhaltsbestimmende Vorschrift im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt ausgesprochen, daß die Befugnis des Gesetzgebers nicht unbeschränkt ist (vgl. z. B. BVerfGE 21, 73 [82]; 150 [155]; 25, 112 [117 f.]; 26, 215 [222] und Beschlüsse vom 7. Juli 1971 - 1 BvR 764/66 und 765/66 [BVerfGE 31, 248; 31, 229] -).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei der verfassungsrechtlichen Würdigung ist zu berücksichtigen, daß die Umformung subjektiver Rechte zugleich einen Eingriff in konkrete Rechtspositionen darstellt, die durch Art. 14&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_275_290&quot; id=&quot;BVerfGE_31_275_290&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_275_290&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 275 (290):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet sind. Solche Regelungen sind daher nur zulässig, wenn sie durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sind. Die Überleitungsvorschrift des § 135 UrhG ist also nicht schon deshalb verfassungsmäßig, weil das in Zukunft anzuwendende Recht dem Grundgesetz entspricht. Es kommt vielmehr auch darauf an, daß besondere, gerade diesen Eingriff in die bisherigen Rechte legitimierende Gründe gegeben sind.
&lt;p&gt;1. Das ist - abgesehen von § 82 UrhG - insoweit zu bejahen, als die Urheberrechte nach § 2 Abs. 2 LUG in Leistungsschutzrechte nach dem Urheberrechtsgesetz umgeformt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zur Rechtfertigung der Übergangsregelung des § 135 UrhG sind zwei Erwägungen vorgebracht worden. Erstens: Mit dem Inkrafttreten des neuen Urheberrechtsgesetzes soll einheitliches Recht für die Zukunft bestehen; die Erstreckung des neuen Rechts auf die alten Aufnahmen soll verhindern, daß zwei Urheberrechtsordnungen zeitweilig nebeneinander bestehen. Zweitens soll die Regelung den Grundsatz durchsetzen, daß nur noch die schöpferische Leistung Urheberrechtsschutz genießt, die nachschaffende Leistung des ausübenden Künstlers dagegen durch andere Schutzrechte gesichert wird (BTDrucks. IV/270 S. 114 [zu § 139] und S. 115 [§ 144]). Dem liegt der bei den obigen Erörterungen zur Bemessung der Schutzdauer bereits ausgesprochene Gedanke zugrunde, daß ein qualitativer Unterschied zwischen der persönlichgeistigen Leistung des Werkschöpfers und der nachvollziehenden Interpretation besteht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es lag nahe, daß der Gesetzgeber diesem Prinzip sofort und für alle in Betracht kommenden Fälle Geltung verschaffen wollte. Die Herstellung der Rechtseinheit ist - vor allem auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit - ein so wichtiger Gesichtspunkt, daß er Eingriffe in geschützte Rechtspositionen rechtfertigen kann. Die allgemeine Bedeutung des Urheberrechts und die vielgestaltigen Rechtsbeziehungen, die in diesem Bereich möglich sind, erfordern klare Rechtsgrundlagen. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß die Umwandlung des Urheberrechts nach § 2 Abs. 2&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_275_291&quot; id=&quot;BVerfGE_31_275_291&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_275_291&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 275 (291):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
LUG in die Leistungsschutzrechte nach §§ 75 ff. UrhG im ganzen gesehen einen unbedeutenden Eingriff in die bisherige Rechtsstellung darstellt: Die Befugnis des Künstlers, seine Leistung vermögensmäßig auszuwerten, ist dem Grunde nach unberührt geblieben. Es muß auch als eine geringfügige, aber sachlich berechtigte Änderung angesehen werden, wenn dem Künstler in § 76 Abs. 2 und § 77 UrhG anstelle des bisherigen Verbotsrechts ein Vergütungsanspruch eingeräumt ist, wobei zu beachten ist, daß die Verfassung zwar die vermögensmäßige Zuordnung des wirtschaftlichen Erlöses, nicht aber bestimmte Rechtsformen der Verwertung gewährleistet. Das Überleitungsrecht hat zwar das ausschließliche Recht zur gewerbsmäßigen Verbreitung der Tonträgeraufnahmen (§ 2 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 LUG) beseitigt (vgl. jetzt § 85 UrhG); dem kommt aber praktisch nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da der Künstler im Rahmen seines absoluten Vervielfältigungsrechts nach § 75 Satz 2 UrhG die gewerbsmäßige Verbreitung seiner Aufnahme steuern kann.
&lt;p&gt;2. Zu einer anderen Beurteilung führt die uneingeschränkte Anwendung des § 82 UrhG im Rahmen des Überleitungsrechts.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Soweit § 82 UrhG die Dauer der neuen Leistungsschutzrechte regelt, begegnet die Anwendung dieser Vorschrift auf die alten Aufnahmen keinen durchgreifenden Bedenken. Die Gründe für die Verkürzung der bisherigen Schutzfrist von 50 Jahren nach dem Tode des Künstlers auf 25 Jahre sind oben dargelegt. Diese Gesichtspunkte rechtfertigen nicht nur die Begrenzung der Schutzdauer für die neuen Aufnahmen, sie legitimieren auch die Anwendung der Schutzfrist auf die bei dem Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden Rechtspositionen. Wie dargelegt, gewährleistet Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als Institutsgarantie eine angemessene wirtschaftliche Verwertung der künstlerischen Leistung (vgl. auch Beschluß vom 7. Juli 1971 - 1 BvR 765/66 - [BVerfGE 31, 229]). Erkennt man in dieser Richtung allgemein eine Verwertungsdauer von 25 Jahren als ausreichend an, so war die nach dem bisherigen Recht generell&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_275_292&quot; id=&quot;BVerfGE_31_275_292&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_275_292&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 275 (292):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
eingeräumte Rechtsposition in ihrer zeitlichen Dauer überbewertet. Wenn der Gesetzgeber die Frist des § 82 UrhG auf die durch § 135 UrhG neubegründeten Leistungsschutzrechte für anwendbar erklärt hat, so liegt darin lediglich die Zurücknahme eines erhöhten Schutzes unter Wahrung des durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Kerns der vermögensrechtlichen Stellung. Daher kann nicht beanstandet werden, wenn die Vorschrift über die Fristdauer grundsätzlich auch für die vor dem 1. Januar 1966 geschaffenen Tonträgeraufnahmen gilt.
&lt;p&gt;b) Die Anwendung des § 82 UrhG im Rahmen des Übergangsrechts führt aber nicht nur zu einer Verkürzung der Schutzfrist, sondern ändert zugleich ihren Beginn. Das Gesetz nennt als maßgeblichen Zeitpunkt das Erscheinen des Bild- oder Tonträgers oder die Darbietung, wenn der Bild- oder Tonträger nicht erschienen ist. Die Neuregelung knüpft hiernach für die alten Aufnahmen nicht - wie zum Beispiel bei der vergleichbaren Vorschrift des Art. 169 EGBGB - an den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts, sondern an einen Umstand an, der zeitlich vor der Neuregelung liegt und damals für den Beginn der Schutzfrist keinerlei rechtliche Bedeutung hatte. Insoweit ist § 135 UrhG verfassungswidrig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Wie dargelegt, führt die uneingeschränkte Anwendung des § 82 UrhG dazu, daß nur ein Teil der früheren Rechte aus § 2 Abs. 2 LUG für die Zukunft dem Schutzbereich des Urheberrechtsgesetzes unterstellt wird, der andere Teil aber ersatzlos erlischt mit dem Ergebnis, daß vor allem alte Schallplatten von Dritten ab sofort vervielfältigt werden können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieser Eingriff kann nicht mit der Überlegung gerechtfertigt werden, daß in Zukunft einheitliches Recht bestehen soll. Diese Erwägung ist nur dort als legitimierender Grund anzuerkennen, wo tatsächlich eine Rechtsangleichung stattfindet, wenn also eine in ihrem Zuordnungsverhältnis fortbestehende Rechtsposition neuen - einheitlich geltenden - Regeln unterworfen wird. Der Gedanke der Rechtseinheit kann aber nicht den ersatzlosen Entzug von Rechten rechtfertigen. Dem steht die Eigentumsgarantie ent&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_275_293&quot; id=&quot;BVerfGE_31_275_293&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_275_293&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 275 (293):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gegen. Zwar kann die Notwendigkeit, für bestimmte Gebiete einheitliches Recht zu schaffen, sogar Enteignungsmaßnahmen rechtfertigen (vgl. BVerfGE 24, 367 [410 ff.]); hierfür müssen aber die strengen Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 GG vorliegen; das heißt, die Vernichtung der bisherigen Rechte müßte durch Gründe des allgemeinen Wohls gefordert sein. Dafür, daß diese Voraussetzungen hier vorliegen, fehlt jeder Anhaltspunkt.
&lt;p&gt;bb) Aber auch soweit die neuen Schutzrechte für die innerhalb der letzten 25 Jahre aufgenommenen Darbietungen im Rahmen des Überleitungsrechts entstehen, ist die Regelung verfassungswidrig:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zunächst greift die Erwägung des Bundesministers der Justiz nicht durch, die ausübenden Künstler hätten im Hinblick auf die jahrzehntelangen Reformbestrebungen mit einer Rechtsänderung rechnen müssen. Sicherlich konnten die Betroffenen nicht darauf vertrauen, daß eine  kommende  Regelung ihre  künftigen  Darbietungen in gleichem Maße und in gleicher Form schützen werde wie das bisherige Recht. Sie mußten aber nicht damit rechnen, daß eine neue Regelung ihre nach dem bisherigen Gesetz wohlerworbenen Rechte ohne jede Überleitung beschränken werde. Insoweit greift die Eigentumsgarantie in ihrer Funktion als Rechtsstellungsgarantie ein, die rechtmäßig begründete Rechtspositionen vor nicht gerechtfertigten Eingriffen sichert. Auch wenn eine Rechtsänderung vorgeschlagen wird und der Betroffene sogar damit rechnet, muß der Gesetzgeber für den Eingriff in geschützte subjektive Rechte legitimierende Gründe haben; insoweit geht die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG über den rechtsstaatlichen Vertrauensschutz hinaus.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Auffassung, es gäbe keine vernünftigen Gesichtspunkte, weshalb die in der Vergangenheit entstandenen Rechte länger geschützt sein sollten als die neu entstehenden, übersieht folgendes: Da die bisherige Regelung eine Auswertung der früher entstandenen Rechte weit über den Tod des Inhabers hinaus ermöglichte, waren die Betroffenen in der Vergangenheit nicht in gleichem Maße zu einer intensiven Auswertung ihrer Rechte genötigt, wie&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_275_294&quot; id=&quot;BVerfGE_31_275_294&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_275_294&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 275 (294):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
diejenigen, die von Anfang an nur von einer 25jährigen Schutzfrist ausgehen können. Mit diesen werden die Inhaber der alten Rechte also lediglich formell gleichgestellt. Im übrigen ist von folgender verfassungsrechtlicher Fragestellung auszugehen: Im Lichte der Eigentumsgarantie muß nicht der Fortbestand der durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Rechte gerechtfertigt werden, es geht vielmehr um die Frage, ob Gründe des öffentlichen Interesses vorliegen, die die Beschneidung dieser Rechte legitimieren. Auch in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang reicht der Hinweis auf die Rechtseinheit nicht aus. Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, die den Gedanken der Rechtseinheit tragen, sind nicht wesentlich beeinträchtigt, wenn der Fristbeginn der neuen Schutzdauer nicht in der vorgenommenen Form in die Vergangenheit zurückverlagert wird; ihnen kann daher kein Vorrang vor der durch das Grundrecht des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Rechtsposition eingeräumt werden. Hinzu kommt folgendes: Die Regelung führt zu einer nicht gerechtfertigten Bevorzugung der übrigen am bisherigen Urheberrechtsverhältnis Beteiligten. Eine Aufnahme kann zum Beispiel nach § 75 Satz 2 UrhG vor Ablauf der bisher geltenden Frist von einem Plattenhersteller ohne die Einwilligung des Künstlers vervielfältigt werden; die Rechtsstellung des Schallplatten-Produzenten wird also, ohne daß hierfür eine Rechtfertigung sichtbar wäre, zu Lasten des Künstlers verbessert. Entsprechendes gilt für die Ansprüche bei Funksendungen und öffentlichen Wiedergaben nach §§ 76, 77 UrhG. Dem bei der Beratung des Gesetzes von den Urhebern geltend gemachten Interesse, nicht mehr durch Verbotsrechte der &quot;vortragenden&quot; Künstler in der Auswertung ihres Werkes behindert zu werden, ist durch die Umwandlung der bisherigen Verbotsrechte in die Vergütungsansprüche nach § 76 Abs. 2 und § 77 UrhG ausreichend Rechnung getragen. Wenn man dieses Interesse - wie es der Gesetzgeber offenbar getan hat - als berechtigt anerkennen will, so kann dies nicht die durch die Rückanknüpfung entstehende Verkürzung der Verwertungsrechte der Künstler und ihrer Rechtsnachfolger begründen. Für die An
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_275_295&quot; id=&quot;BVerfGE_31_275_295&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_275_295&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 275 (295):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wendung des Gesetzes auf Aufnahmen, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erfolgen, mag dieser Gesichtspunkt Bedeutung haben, er kann aber nicht die Beschränkung verfassungsrechtlich geschützter Befugnisse rechtfertigen.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;VI.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei der Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, daß die Beschwerdeführer nicht in vollem Umfang Erfolg gehabt haben (§ 34 Abs. 4 BVerfGG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dr. Müller, Ritterspach, Dr. Haager, Rupp-v. Brünneck, Dr. Böhmer, Dr. Brox, Dr. Simon&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3869&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-14-gg">Art. 14 GG</category>
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 <pubDate>Wed, 12 Jun 2024 16:20:50 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Administration</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 764/66</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3867</link>
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                    Bibliotheksgroschen        &lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 31, 248; NJW 1971, 2165; MDR 1972, 25; GRUR 1972, 485; DVBl 1971, 891        &lt;/div&gt;
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                    1 BvR 764/66        &lt;/div&gt;
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        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Art. 14 GG verpflichtet den Gesetzgeber nicht, dem Urheber für jeden Fall der Ausleihe eines geschützten Werkes einen &quot;Bibliotheksgroschen&quot; zu gewähren.&lt;br /&gt;
2. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß dem Urheber gemäß § 27 Abs. 1 UrhG die Vermietertantieme nur dann zusteht, wenn die Vermietung Erwerbszwecken des Vermieters dient.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_248_248&quot; id=&quot;BVerfGE_31_248_248&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_248_248&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 248 (248):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Art. 14 GG verpflichtet den Gesetzgeber nicht, dem Urheber für jeden Fall der Ausleihe eines geschützten Werkes einen &quot;Bibliotheksgroschen&quot; zu gewähren.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß dem Urheber gemäß § 27 Abs. 1 UrhG die Vermietertantieme nur dann zusteht, wenn die Vermietung Erwerbszwecken des Vermieters dient.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 7. Juli 1971&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvR 764/66 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. bis 5. ... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Wilhelm Nordemann, Berlin 15, Uhlandstraße 173/4 - gegen § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen den am 1. Januar 1966 in Kraft getretenen § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273) -- UrhG -. Die Vorschrift lautet:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_248_249&quot; id=&quot;BVerfGE_31_248_249&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_248_249&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 248 (249):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
§ 27 Vermietung von Vervielfältigungsstücken
&lt;p&gt;(1) Werden Vervielfältigungsstücke eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17 Abs. 2 zulässig ist, vermietet, so hat der Vermieter dem Urheber hierfür eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn die Vermietung Erwerbszwecken des Vermieters dient.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Absatz 1 ist auf Werke, die ausschließlich zum Zweck der Vermietung erschienen sind, nicht anzuwenden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Beschwerdeführer halten die Regelung für verfassungswidrig, weil ihnen die Vermietertantieme nur dann zusteht, wenn die Vermietung Erwerbszwecken des Vermieters dient; sie sehen in dieser Beschränkung einen Verstoß gegen Art. 3 und Art. 14 GG. Zur Begründung tragen sie vor:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 27 Abs. 1 UrhG verstoße gegen den Gleichheitssatz, weil gleiche Tatbestände nicht gleichmäßig behandelt würden. Der Sinn des Vergütungsanspruchs bestehe darin, die Konkurrenz der Werkvermietung gegenüber dem Verkauf von Werkexemplaren zugunsten der Urheber zu beseitigen. Es könne nicht als sachgerecht angesehen werden, daß der Gesetzgeber den Erwerbszweck des Vermieters in den Vordergrund der Beurteilung stelle. Gleichgültig, ob es sich um öffentliche oder private Leihbüchereien handle, stets werde dem Benutzer das Werk zum Gebrauch zugänglich gemacht. Die Annahme des Gesetzgebers, öffentliche Bibliotheken vermittelten anderes Bildungsgut als die sogenannten Leihbüchereien, sei unzutreffend. Die Freistellung öffentlicher und kirchlicher Büchereien von der Vergütungspflicht führe nicht nur zu einer einseitigen Begünstigung dieser Bibliotheken, sie verletze auch zum Nachteil der privaten Leihbüchereien den Grundsatz der Wettbewerbsgleichheit. Man müsse befürchten, daß infolge dieser Ungleichbehandlung die Leihbüchereien gegenüber den öffentlichen Bibliotheken ihre Lebensfähigkeit verlören und als Vermieter ausschieden. Damit wäre aber der Zweck des Gesetzes zunichte gemacht und die Schädigung der Autoren vollendet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Durch die Freistellung der öffentlichen Ausleihe und Vermie&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_248_250&quot; id=&quot;BVerfGE_31_248_250&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_248_250&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 248 (250):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tung von der Vergütungspflicht werde dem Urheber unter Verstoß gegen Art. 14 GG eine ihm gesetzlich zuerkannte Rechtsposition entzogen, nämlich sein Anspruch auf eine angemessene Vergütung bei der Vermietung des Werkes. Dem Urheber sei durch die §§ 15, 16, 17 UrhG das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung seines Werkes als Ausfluß seines geistigen Eigentums ohne Einschränkung zuerkannt. Dieses Recht werde durch § 27 Abs. 1 UrhG entschädigungslos empfindlich beeinträchtigt, da dem Urheber durch die Freistellung der öffentlichen Bibliotheken von der Vermietertantieme eine Konkurrenz gegen die Veräußerung des Buches erwachse. Bildung und Unterhaltung der Bevölkerung durch öffentliche Bibliotheken dürften nicht zu Lasten der Urheber und Verleger gehen. Als eine Aufgabe der Daseinsvorsorge müßten die Kosten von der Allgemeinheit getragen werden.
&lt;p&gt;Ob nach § 27 Abs. 1 UrhG auch Werkbüchereien vergütungsfrei blieben, erscheine zweifelhaft. Bei zutreffender Auslegung der Bestimmung sei die Gebrauchsüberlassung von Büchern, Schallplatten usw. an Betriebsangehörige als eine Erwerbszwecken des Unternehmers dienende Vermietung anzusehen. Da jedoch zu befürchten sei, daß Rechtsprechung und Lehre der offenbar gegenteiligen Ansicht des Gesetzgebers folgten, sei die angegriffene Regelung auch insoweit wegen Verstoßes gegen Art. 3 und 14 GG für verfassungswidrig und nichtig zu erklären.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Bundesminister der Justiz hält die Verfassungsbeschwerden für unbegründet: § 27 Abs. 1 UrhG verbessere die Rechtsstellung des Urhebers gegenüber dem bisherigen Recht. Kein anderer Staat biete dem Urheber einen gleichartigen Schutz. Die Differenzierung zwischen den gemeinnützigen öffentlichen Bibliotheken und den auf privatnützige Gewinnerzielung ausgerichteten Mietbüchereien sei sachlich gerechtfertigt. Auch Art. 14 GG sei nicht verletzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden sind nicht begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluß vom 7. Juli&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_248_251&quot; id=&quot;BVerfGE_31_248_251&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_248_251&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 248 (251):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
1971 -- 1 BvR 765/66 -- dargelegt, daß das Urheberrecht hinsichtlich seiner vermögenswerten Elemente, die sich in den Verwertungsbefugnissen des Urhebers äußern, Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG darstellt. Dieses Grundrecht ist daher Prüfungsmaßstab. Da es keinen vorgegebenen und absoluten Begriff des Urheberrechts gibt, muß der Gesetzgeber -- wie beim Sacheigentum -- den Inhalt und die Schranken des Urheberrechts bestimmen; insbesondere muß er den Umfang der verwertungsrechtlichen Befugnisse des Urhebers festlegen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Um eine solche Vorschrift handelt es sich bei § 27 UrhG.
&lt;p&gt;Ihre volle Bedeutung ergibt sich aus dem Zusammenhang mit den §§ 15 Abs. 1 Nr. 2, 17 UrhG. Nach diesen Bestimmungen steht dem Urheber das ausschließliche Recht zu, sein Werk in körperlicher Form zu verbreiten. Dieses Verbreitungsrecht ist jedoch verbraucht, wenn das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden sind (§ 17 Abs. 2 UrhG). Dieser Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechts beruht auf der Erwägung, daß der Urheber mit der Veräußerung die Herrschaft über das Werkexemplar aufgibt; er gibt es zur Benutzung frei. Seinem verwertungsrechtlichen Interesse ist in der Regel genügt, wenn er bei der ersten Verbreitungshandlung die Möglichkeit gehabt hat, seine Zustimmung von der Zahlung eines Entgelts abhängig zu machen. Eine spätere Benutzung des Werkstückes -- wozu auch das Vermieten und Verleihen von Werkexemplaren zählt -- soll frei sein. Gegenüber dieser Rechtslage erweitert § 27 Abs. 1 UrhG die verwertungsrechtliche Stellung des Urhebers; er hat -- abweichend vom bisherigen Recht -- einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung, wenn die Verbreitung des Werkes in der Form der Vermietung erfolgt und diese dem Erwerbszweck des Vermieters dient. Aus der Beschränkung der Vergütungspflicht auf das Vermieten zu Erwerbszwecken folgt, daß die öffentlichen Bibliotheken von der Vergütungspflicht nicht betroffen werden.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_248_252&quot; id=&quot;BVerfGE_31_248_252&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_248_252&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 248 (252):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
2. Die Rüge der Beschwerdeführer, die Vorschrift sei grundgesetzwidrig, weil nicht für  jede  Vermietung der sogenannte &quot;Bibliotheksgroschen&quot; abzuführen sei, ist nicht berechtigt.
&lt;p&gt;Der Gesetzgeber kann bei der Bestimmung der Befugnisse und Pflichten, die den Inhalt des verfassungsrechtlich geschützten Rechts im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ausmachen, nicht beliebig verfahren. Der an das Grundgesetz gebundene Gesetzgeber muß einerseits den grundlegenden Gehalt der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG wahren, sich aber andererseits auch mit allen übrigen Verfassungsnormen in Einklang halten. Das hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach für das Sacheigentum ausgesprochen; es muß aber auch für andere Rechte gelten, die Eigentum im Sinne der Verfassung sind. In diesem Rahmen hält sich die angefochtene Vorschrift; § 27 Abs. 1 UrhG ist verfassungsmäßig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Zu Unrecht nehmen die Beschwerdeführer an, aus Art. 14 GG ergebe sich die Verpflichtung des Gesetzgebers, für jeden Fall der Ausleihe eines geschützten Werkes eine Vergütung anzuordnen. Die verfassungsrechtliche Garantie des Urheberrechts besagt in diesem Zusammenhang nur folgendes: Der Gesetzgeber muß die vermögensrechtlichen Befugnisse am geschützten Werk dem Urheber derart zuordnen, daß ihm eine angemessene Verwertung ermöglicht wird; die Eigentumsgarantie gebietet dagegen nicht, ihm jede nur denkbare wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit zuzuordnen. Mit der Einräumung des Verbreitungsrechts nach den §§ 15 Abs. 1 Nr. 2, 17 UrhG ist diesen grundgesetzlichen Anforderungen Rechnung getragen. Es kann nicht beanstandet werden, wenn der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, daß das Verbreitungsrecht grundsätzlich mit der Veräußerung des Werkstückes nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 UrhG verbraucht ist. Das Gesetz berücksichtigt in ausreichendem Maße das Interesse des Urhebers an einer wirtschaftlichen Verwertung seines Werkes, zumal der Gesetzgeber auch das Interesse des Erwerbers in Betracht ziehen mußte, mit dem von ihm gegen Entgelt erworbenen Werkstück nach Belieben verfahren zu dürfen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_248_253&quot; id=&quot;BVerfGE_31_248_253&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_248_253&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 248 (253):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Aus der grundgesetzlichen Garantie des Urheberrechts kann kein Anspruch hergeleitet werden, daß der Urheber nach der Erschöpfung des Verbreitungsrechts noch einmal eine Vergütung erhält, wenn rechtmäßig erworbene Werkexemplare verliehen oder vermietet werden und damit kein Erwerbszweck verfolgt wird. Es ist kein Gebot des Art. 14 GG, daß dann, wenn lediglich eine &quot;Leihgebühr&quot; zur Deckung von Unkosten erhoben wird, für den Urheber der &quot;Bibliotheksgroschen&quot; anfallen müßte.
&lt;p&gt;b) Ein solches Recht kann auch nicht aus dem Gleichheitssatz hergeleitet werden, der bei der Ausgestaltung inhaltsbestimmender Normen ebenfalls zu beachten ist. Es ist irrig, wenn die Beschwerdeführer annehmen, Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG gebiete, daß bei jeder Ausleihe eine Vergütung gezahlt werden müsse, weil der Gesetzgeber im Falle der Vermietung für Erwerbszwecke eine Vergütung angeordnet hat. Da der Gesetzgeber hierzu durch keine Norm des Grundgesetzes verpflichtet war, konnte er diesen Anspruch auch sachlich begrenzen. Die Regelung könnte nur bedenklich sein, wenn die Anknüpfung des Vergütungsanspruchs an die Vermietung zu Erwerbszwecken sachwidrig und willkürlich wäre. Aber selbst dann hätten die Beschwerdeführer kein grundgesetzlich garantiertes Recht, in jedem Fall der Ausleihe eine Vergütung zu erhalten. Der Gesetzgeber könnte ohne Verstoß gegen die Verfassung von der Regelung des § 27 Abs. 1 UrhG absehen und den früheren Rechtszustand wiederherstellen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Die in § 27 Abs. 1 UrhG getroffene Regelung ist auch nicht deshalb mit Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, weil die Beschränkung des Vergütungsanspruchs auf die Vermietung zu Erwerbszwecken zu einer Begünstigung der öffentlichen und kirchlichen Bibliotheken gegenüber den gewerblichen Leihbüchereien und Lesezirkeln führt und damit den Vergütungsanspruch der Urheber schmälert. Beide Gruppen unterscheiden sich in wesentlichen Punkten. Die öffentlichen und kirchlichen Bibliotheken, welche Bücher unentgeltlich oder nur gegen einen Unkostenbeitrag ausleihen, verfolgen weit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_248_254&quot; id=&quot;BVerfGE_31_248_254&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_248_254&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 248 (254):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gehend volksbildende Aufgaben; sie erfüllen eine dem Wohle der Allgemeinheit dienende Aufgabe. Die Bereitstellung belletristischer und auch wissenschaftlicher Literatur ermöglicht vielen Bürgern die Teilnahme am kulturellen und geistigen Geschehen. Demgegenüber sind die gewerblichen Mietbüchereien auf die Erzielung privaten wirtschaftlichen Gewinns angewiesen; sie müssen ihr Sortiment danach ordnen. Es sind also durchaus sachgerechte Gesichtspunkte, die eine verschiedene Behandlung rechtfertigen.
&lt;p&gt;3. § 27 Abs. 1 UrhG ist keine Enteignung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach dem bis zum Inkrafttreten des Urheberrechts geltenden Recht war die Vermietung von Werkstücken ohne Zustimmung des Urhebers frei zulässig. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 LUG, § 15 Abs. 1 Satz 1 KUG erstreckte sich das ausschließliche Recht des Urhebers, das Werk gewerbsmäßig zu verwerten, nicht auf das &quot;Verleihen&quot;, worunter auch die entgeltliche Gebrauchsüberlassung verstanden wurde. Die herrschende Meinung ging hierbei davon aus, daß die Vermietung durch gewerbliche Leihbüchereien und Lesezirkel ebenso frei zulässig sei wie die Ausleihe durch öffentliche und kirchliche Bibliotheken. Da der Urheber hiernach in keinem Fall einen Vergütungsanspruch gegen die Vermieter oder Verleiher hatte, sind ihm auch durch das Urheberrechtsgesetz keine Rechte entzogen worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Ob Werkbüchereien und Werkdiskotheken unter die Vergütungspflicht nach § 27 Abs. 1 UrhG fallen, ist -- wie die Beschwerdeführer ausführen -- zweifelhaft. Es ist aber nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, diese Auslegungsfrage zu entscheiden. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (BVerfGE 22, 287 [290]) müssen die Beschwerdeführer zur Klärung dieser Zweifelsfrage den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten erschöpfen, deren Aufgabe die Auslegung der einfachrechtlichen Bestimmung ist. Kommen diese zu dem Ergebnis, daß die Norm in der nach ihrer Ansicht allein möglichen Auslegung mit der Verfassung nicht in Einklang steht, so haben sie die Frage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Wenden die Gerichte da&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_248_255&quot; id=&quot;BVerfGE_31_248_255&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_248_255&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 248 (255):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gegen die Bestimmung in einer Auslegung an, die nach Meinung der Beschwerdeführer verfassungswidrig ist, so haben diese die Möglichkeit, gegen die gerichtlichen Entscheidungen Verfassungsbeschwerde einzulegen.
&lt;p&gt;Müller Stein Ritterspach Haager Rupp-v. Brünneck Böhmer Brox Simon&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3867&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-14-gg">Art. 14 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-27-urhg">§ 27 UrhG</category>
 <pubDate>Wed, 12 Jun 2024 15:58:52 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Administration</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 765/66</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3866</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Schulbuchprivileg        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 31, 229; NJW 1971, 2163; MDR 1972, 23; GRUR 1972, 481; DVBl 1971, 888; DB 1971, 2103        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    07.07.1971        &lt;/div&gt;
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                    1 BvR 765/66        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Das Urheberrecht ist als Nutzungsrecht &quot;Eigentum&quot; im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. 1.&lt;br /&gt;
2. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gebietet die grundsätzliche Zuordnung des wirtschaftlichen Wertes eines geschützten Werkes an den Urheber. Damit ist aber nicht jede nur denkbare Verwertungsmöglichkeit verfassungsrechtlich gesichert.&lt;br /&gt;
Es ist Sache des Gesetzgebers, im Rahmen der inhaltlichen Ausprägung des Urheberrechts sachgerechte Maßstäbe festzulegen, die eine der Natur und sozialen Bedeutung des Urheberrechts entsprechende Nutzung und angemessene Verwertung sicherstellen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Das Interesse der Allgemeinheit an einem ungehinderten Zugang zu den Kulturgütern rechtfertigt es, daß geschützte Werke nach ihrem Erscheinen ohne Zustimmung des Urhebers in Sammlungen für den Kirchen-, Schul- und Unterrichtsgebrauch aufgenommen werden dürfen, nicht aber, daß der Urheber sein Werk hierfür vergütungsfrei zur Verfügung stellen muß (§ 46 UrhG).&lt;br /&gt;
3. Das Interesse der Allgemeinheit an einem ungehinderten Zugang zu den Kulturgütern rechtfertigt es, daß geschützte Werke nach ihrem Erscheinen ohne Zustimmung des Urhebers in Sammlungen aufgenommen werden dürfen, nicht aber, daß der Urheber sein Werk hierfür vergütungsfrei zur Verfügung stellen muß (§ 46 UrhG).&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 31, 229        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;p&gt;&lt;strong&gt;BVerfGE 31, 229 - Schulbuchprivileg&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_229_229&quot; id=&quot;BVerfGE_31_229_229&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_229_229&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 229 (229):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Das Urheberrecht ist als Nutzungsrecht &quot;Eigentum&quot; im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. 1.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gebietet die grundsätzliche Zuordnung des wirtschaftlichen Wertes eines geschützten Werkes an den Urheber. Damit ist aber nicht jede nur denkbare Verwertungsmöglichkeit verfassungsrechtlich gesichert.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_229_230&quot; id=&quot;BVerfGE_31_229_230&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_229_230&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 229 (230):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Es ist Sache des Gesetzgebers, im Rahmen der inhaltlichen Ausprägung des Urheberrechts sachgerechte Maßstäbe festzulegen, die eine der Natur und sozialen Bedeutung des Urheberrechts entsprechende Nutzung und angemessene Verwertung sicherstellen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Das Interesse der Allgemeinheit an einem ungehinderten Zugang zu den Kulturgütern rechtfertigt es, daß geschützte Werke nach ihrem Erscheinen ohne Zustimmung des Urhebers in Sammlungen für den Kirchen-, Schul- und Unterrichtsgebrauch aufgenommen werden dürfen, nicht aber, daß der Urheber sein Werk hierfür vergütungsfrei zur Verfügung stellen muß (§ 46 UrhG).&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Das Interesse der Allgemeinheit an einem ungehinderten Zugang zu den Kulturgütern rechtfertigt es, daß geschützte Werke nach ihrem Erscheinen ohne Zustimmung des Urhebers in Sammlungen aufgenommen werden dürfen, nicht aber, daß der Urheber sein Werk hierfür vergütungsfrei zur Verfügung stellen muß (§ 46 UrhG).&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 7. Juli 1971&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvR 765/66 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1.-27. ... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Wilhelm Nordemann, Berlin 15, Uhlandstraße 173/174 - gegen § 46 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. § 46 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1273) ist insoweit mit Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, als die Vervielfältigung und Verbreitung vergütungsfrei zulässig ist, wenn Teile von Werken, Sprachwerke oder Werke der Musik von geringem Umfang, einzelne Werke der bildenden Künste oder einzelne Lichtbildwerke nach dem Erscheinen in eine Sammlung aufgenommen werden, die Werke einer größeren Anzahl von Urhebern vereinigt und nach ihrer Beschaffenheit nur für den Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt ist.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. § 46 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1273) verletzt in dem sich aus Nummer 1 ergebenden Umfang die Grundrechte der Beschwerdeführer aus Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 GG.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_229_231&quot; id=&quot;BVerfGE_31_229_231&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_229_231&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 229 (231):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;3. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen den am 1. Januar 1966 in Kraft getretenen § 46 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273) - UrhG -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach § 15 Abs. 1 UrhG steht dem Urheber das ausschließliche Recht zu, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten. Dieses Verwertungsrecht umfaßt unter anderem das Vervielfältigungs- und das Verbreitungsrecht nach Maßgabe der §§ 16, 17 UrhG. Demgegenüber erklärt § 46 UrhG eine solche Verwertung durch Dritte bei der Herstellung bestimmter Sammlungen für zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vorschrift lautet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung, wenn Teile von Werken, Sprachwerke oder Werke der Musik von geringem Umfang, einzelne Werke der bildenden Künste oder einzelne Lichtbildwerke nach dem Erscheinen in eine Sammlung aufgenommen werden, die Werke einer größeren Anzahl von Urhebern vereinigt und nach ihrer Beschaffenheit nur für den Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt ist. Auf der Titelseite oder an einer entsprechenden Stelle der Sammlung ist deutlich anzugeben, wozu sie bestimmt ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Absatz 1 gilt für Werke der Musik, die in eine für den Musikunterricht bestimmte Sammlung aufgenommen werden, nur, wenn es sich um eine Sammlung für den Musikunterricht in Schulen mit Ausnahme der Musikschulen handelt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) Mit der Vervielfältigung darf erst begonnen werden, wenn die Absicht, von der Berechtigung nach Absatz 1 Gebrauch zu machen, dem Urheber oder, wenn sein Wohnort oder Aufenthaltsort unbekannt ist, dem Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt worden ist und seit Absendung des Briefes zwei Wochen verstrichen sind. Ist auch der Wohnort oder Aufenthaltsort des Inhabers des ausschließlichen Nutzungsrechts un&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_229_232&quot; id=&quot;BVerfGE_31_229_232&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_229_232&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 229 (232):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
bekannt, so kann die Mitteilung durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bewirkt werden.
&lt;p&gt;(4) Der Urheber kann die Vervielfältigung und Verbreitung verbieten, wenn das Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht, ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann und er ein etwa bestehendes Nutzungsrecht aus diesem Grunde zurückgerufen hat (§ 42). Die Bestimmungen in § 136 Abs. 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 46 UrhG entspricht im Grundsatz dem bisherigen Recht (vgl. §§ 19 Nr. 4, 21 Nr. 3, 26 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst vom 19. Juni 1901 [RGBl. S. 227] und § 19 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie vom 9. Januar 1907 [RGBl. S. 7]). Hierbei sollte es bei der Reform des Urheberrechts im wesentlichen bleiben. Der Regierungsentwurf zum Urheberrechtsgesetz vom 23. März 1962 betonte, es bestehe &quot;nach wie vor ein öffentliches Interesse daran&quot; ..., &quot;daß solche für die sittliche und geistige Heranbildung der Jugend unentbehrlichen Hilfsmittel ohne weiteres zur Verfügung&quot; stünden. Ihre Herausgabe dürfe nicht von der Zustimmung der Urheber oder der Verleger abhängig sein (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte [Urheberrechtsgesetz], BTDrucks. IV/270 S. 64 zu § 46). Besondere Bedeutung kam aber der Frage zu, ob dem Urheber - abweichend vom bisherigen Recht - ein Vergütungsanspruch zu gewähren sei. Das wurde in § 46 Abs. 4 des Regierungsentwurfs bejaht. Dieser hielt sich damit in der Linie der nach dem Zweiten Weltkrieg veröffentlichten Entwürfe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesrat sprach sich in der Stellungnahme zu dem Regierungsentwurf gegen die vorgeschlagene Regelung aus: Die Vergütungspflicht führe zu einer unerwünschten Verteuerung der Schulbücher. Die Vermögensinteressen der Urheber sollten gegenüber den Interessen der Allgemeinheit an der Volksbildung zurücktreten. Kein Urheber schaffe ganz allein aus sich heraus, sondern baue auf dem geistigen Gesamtbesitz des Volkes auf. Bei der Volksbildung solle der Urheber als Dank für das überkommene&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_229_233&quot; id=&quot;BVerfGE_31_229_233&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_229_233&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 229 (233):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Kulturgut mit einer unentgeltlichen Weitergabe der von ihm geschaffenen Werke an die folgenden Generationen einverstanden sein (BTDrucks. IV/270 S. 176, Nr. 6 zu § 46 Abs. 4). Dem trat die Bundesregierung entgegen: Dem Interesse der Allgemeinheit an einer Erleichterung des Schulunterrichts werde dadurch Rechnung getragen, daß der Urheber die Aufnahme seines Werkes in Sammlungen für den Schulgebrauch nicht verbieten könne. Es widerspräche aber der Grundlinie des Entwurfs, dem Urheber einen Vergütungsanspruch zu versagen. Finanzielle Opfer zugunsten der Allgemeinheit sollten dem Urheber, der in der Regel auf die Einnahmen aus seinen Werken angewiesen sei, nicht zugemutet werden (BTDrucks. IV/270 S. 179 zu Nr. 6).
&lt;p&gt;Der Bundestag beschloß - dem Vorschlag seines Rechtsausschusses folgend -, dem Urheber einen Vergütungsanspruch zuzubilligen. Hiergegen sprach sich der Bundesrat gemäß einem Antrag des Ausschusses für Kulturfragen - aber im Gegensatz zu der Empfehlung seines Rechtsausschusses - aus und rief den Vermittlungsausschuß an. Dieser entsprach dem Begehren des Bundesrates und wies zur Begründung auf folgendes hin: Es liege im eigenen Interesse der Urheber und ihrer Werke, wenn diese in Schulbüchern eine weite Verbreitung erführen. Die Aufnahme eines Werkes in ein Schulbuch sei eine Art &quot;Etikettierung als anerkanntes Kulturgut&quot;. Eine Vergütungspflicht würde im übrigen das zeitgenössische Schrifttum benachteiligen, weil sie die Verleger auf die vergütungsfreien, älteren Werke abdränge (vgl. StenBer. über die 196. Sitzung des Bundestages vom 2. Juli 1965, 4. Wp., S. 10003 D/10004 A).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundestag strich daraufhin den ursprünglich von ihm beschlossenen § 46 Abs. 4; der Bundesrat stimmte der Änderung zu.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer halten § 46 UrhG für verfassungswidrig und tragen hierzu vor:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Nach Art. 27 der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948 hätten die Ur&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_229_234&quot; id=&quot;BVerfGE_31_229_234&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_229_234&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 229 (234):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
heber einen Anspruch darauf, daß ihre Vermögensinteressen aus literarischer oder künstlerischer Urheberschaft geschützt würden. Es handle sich hierbei um eine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG. Den Mitgliedstaaten und der Bundesrepublik bleibe zwar die Ausgestaltung des Urheberschutzes im einzelnen überlassen; die Regelungsbefugnis finde aber dort ihre Grenze, wo das Gesetz in den gewährleisteten Bestand des Urheberrechts derart eingreife, daß es in seinem Kern getroffen und den Urhebern ein Schutz der Urheberschaft versagt werde.
&lt;p&gt;2. a) Die praktische Bedeutung des § 46 UrhG zeige sich darin, daß in jedem Schuljahr für etwa 850 000 Lernanfänger neue Schul- und Musikbücher gekauft werden müßten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Besonders hart betroffen seien neben den Autoren von Kurzgeschichten, typischen Lesebuchaufsätzen oder Gedichten die erfolgreichen Komponisten von Lieder- und Chorsätzen. Im Durchschnitt werde etwa die Hälfte aller Kompositionen aufgrund der gesetzlichen Abdruckfreiheit in die Schulbücher aufgenommen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Praxis der Schulbuchverleger habe zu einer ständigen Ausweitung der ursprünglich für das volkstümliche Lied gedachten und angewendeten alten Schulbuchbestimmungen geführt. Schulliederbücher bestünden nicht selten überwiegend aus Originalbeiträgen, und zwar nicht nur einzelner Lieder, sondern ganzer Motetten von 4 bis 6 Seiten Umfang. Einen Eindruck von dem Ausmaß des honorarfreien Abdrucks für Schulzwecke vermittelten die ganz auf Massenabfertigung zugeschnittenen stereotypen Mitteilungen nach § 46 Abs. 3 UrhG; diese enthielten überdies einen vorgedruckten Vermerk über Änderungen der aufgenommenen Texte, die die Schulbuchverlage unter Verletzung der §§ 12 bis 14 UrhG vornähmen. Die Schulbuchverlage gingen aus kommerziellen Erwägungen inzwischen sogar so weit, den Texten Tonbandaufnahmen honorarfrei beizufügen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Vergütung für den Urheber würde nur zu einer unwesentlichen Verteuerung der Schulbücher führen. Die erforderlichen Mehrausgaben lägen zwischen 1/3% und 1%.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) § 46 UrhG verstoße gegen Art. 14 GG, weil der Staat mit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_229_235&quot; id=&quot;BVerfGE_31_229_235&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_229_235&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 229 (235):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dieser Bestimmung ihm obliegende Aufgaben auf dem Gebiet der Volksbildung zu Lasten und auf Kosten der Urheber erfülle; ihnen werde ein Sonderopfer ohne Entschädigung zugemutet. Der Ausschluß des Vergütungsanspruchs sei nicht aus Gründen des allgemeinen Wohls geboten. Die Beratungen im Bundesrat hätten gezeigt, daß letztlich fiskalische Interessen der Länder für die Regelung maßgeblich gewesen seien, da überwiegend Lernmittelfreiheit bestehe. Die Situation sei wegen der Querverbindung zwischen den Herausgebern von Schulbüchern, ihren Verlagen und den die Schulbücher in Auftrag gebenden, beziehenden und bezahlenden Kultusministerien der Länder besonders unerträglich.
&lt;p&gt;Die Regelung verstoße auch in mehrfacher Richtung gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG: Während die Urheber keine Vergütung für die Aufnahme ihrer Werke in die Sammlungen des § 46 UrhG erhielten, bekämen die Herausgeber, die durchweg den Schulverwaltungen angehörten, für ihre Tätigkeit ein Honorar von 6 bis 8% des Abgabepreises. Auch die Schulbuchverleger, Binder und Drucker erzielten aus der Herstellung, der organisatorischen Zusammenstellung und dem Vertrieb der Schulbücher beachtliche Gewinne. Zu Unrecht werde auch ein Unterschied zwischen den Urhebern und den Inhabern gewerblicher Schutzrechte gemacht, welche ebenso wie das Urheberrecht &quot;geistiges Eigentum&quot; darstellten. Besonders im naturkundlichen Unterricht kämen in großem Umfang Geräte zur Anwendung, für welche Patent- oder Gebrauchsmusterschutz bestehe. Den Inhabern gewerblicher Schutzrechte oder den Lizenznehmern werde jedoch nicht zugemutet, auf ihre Verbotsrechte und Lizenzforderungen zu verzichten, nur weil die Geräte für Schul- und Unterrichtszwecke Verwendung fänden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vergütungsfreiheit zu Lasten der Urheber lasse sich nicht mit dem Hinweis rechtfertigen, die Schuljugend müsse mit dem zeitgenössischen Schrifttum bekanntgemacht werden. Das könne auf andere Weise als zu Lasten der Urhebervergütung erreicht werden. Daher verstoße die gesetzliche Regelung auch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_229_236&quot; id=&quot;BVerfGE_31_229_236&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_229_236&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 229 (236):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Schließlich weisen die Beschwerdeführer auf das auf der Konferenz von Stockholm am 14. Juli 1967 als Anlage zur Stockholmer Fassung der Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst beschlossenen &quot;Protokoll betreffend die Entwicklungsländer&quot; hin (vgl. BGBl. 1970 II S. 380 ff.). In diesem sei in Art. 1 Buchst. e) bestimmt, daß Beschränkungen des Urheberschutzes zu Zwecken des Unterrichts, des Studiums und der Forschung auf allen Gebieten des Erziehungswesens zulässig seien, vorausgesetzt, daß von der nationalen Gesetzgebung geeignete Vorkehrungen getroffen werden, um dem Urheber eine Vergütung zu sichern, die den auf nationale Urheber anwendbaren Zahlungsnormen entspricht. Die Bundesrepublik begebe sich demnach mit § 46 UrhG unter das Niveau des Rechtsschutzes für künstlerisches Eigentum, welches sie selbst von Staaten fordere, die noch im Entwicklungsstadium seien und daher materieller und kultureller Hilfe bedürften.
&lt;p&gt;3. Die Beschwerdeführer haben zur weiteren Begründung ein Gutachten von Professor Dr. Helmut Ridder, Gießen, vorgelegt. Nach seiner Auffassung stand den Urhebern beim Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes kraft Gewohnheitsrechts &quot;die konzentrierte Fülle der Verwertungsrechte&quot; zu, die &quot;durch Art. 14 GG in der Ebene des Verfassungsrechts stabilisiert worden&quot; seien. In diese Vermögensposition habe das Urheberrechtsgesetz in unzulässiger Weise eingegriffen. Der eigentliche und jedenfalls durchschlagende verfassungsrechtliche Einwand gegen die angefochtenen Bestimmungen folge aus Art. 5 Abs. 3 GG. Das &quot;Grundrecht des Künstlers an seinem Werk&quot; sei ein wesentlicher Teil der umfassenden verfassungsrechtlichen Gewährleistung von Kunst und Wissenschaft. Die Befugnis zur wirtschaftlichen Verwertung des Kunstwerks lasse sich daher von dem Recht am Kunstwerk nicht trennen; es sei ein notwendiger Bestandteil des umfassenden Rechts am Werk. Da das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG &quot;schrankenlos&quot; sei, dürfe das Recht am Kunstwerk weder beschränkt noch entzogen werden; damit seien alle Gesetze ausgeschlossen, die sich gegen die Veröffentlichungs-, Verbreitungs-&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_229_237&quot; id=&quot;BVerfGE_31_229_237&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_229_237&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 229 (237):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
oder Aufführungsrechte des Künstlers richteten. Hieraus ergebe sich die Verfassungswidrigkeit mehrerer Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesminister der Justiz hält die Verfassungsbeschwerden für unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es könne dahingestellt bleiben, ob eine Einschränkung der wirtschaftlichen Verfügungsbefugnis über Kunstwerke an Art. 5 Abs. 3 oder an Art. 14 GG oder an beiden Verfassungsbestimmungen zu messen sei; jedenfalls erscheine Art. 14 Abs. 1 GG als die speziellere Verfassungsnorm, soweit es um die Frage gehe, mit welchem Inhalt der Gesetzgeber das Urheberrecht als privates Vermögensrecht ausstatte. Eine Enteignung liege bei der angefochtenen Bestimmung schon begrifflich nicht vor, da sie den Urhebern keine Verwertungsbefugnisse nehme, die sie vorher gehabt hätten. Dem könne man nicht entgegenhalten, die Urheber hätten vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes kraft Gewohnheitsrecht diejenigen Rechte gehabt, die durch die angegriffene Vorschrift beschränkt werden. Selbst wenn diese These zuträfe, wäre dies für die verfassungsrechtliche Beurteilung unerheblich, da der in Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete Schutz des Eigentums sich nur auf den &quot;durch die Gesetze&quot; bestimmten Inhalt des Eigentums erstrecke; eine gewohnheitsrechtliche Erweiterung der aus dem Eigentum fließenden Einzelbefugnisse sei zwar möglich, falle aber nicht in den Schutzbereich des Art. 14 GG. Die angefochtene Bestimmung regele lediglich das Spannungsverhältnis zwischen den Interessen der Allgemeinheit und den Belangen der Urheber, und zwar derart, daß sie die grundsätzliche Verfügungsbefugnis der Urheber über ihre Rechte für einige besondere Tatbestände einschränke. Sie sei auch aus diesem Grunde keine Enteignung, sondern eine nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zulässige Inhaltsbestimmung.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_229_238&quot; id=&quot;BVerfGE_31_229_238&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_229_238&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 229 (238):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Bei § 46 UrhG habe der Gesetzgeber das Interesse der Allgemeinheit an modernen und preiswerten Schulbüchern höher bewertet als das Bedürfnis der Urheber, eine Vergütung zu erlangen. Bei der gesetzgeberischen Abwägung sei auch ins Gewicht gefallen, daß die Aufnahme von Werken eines Urhebers in Schulbuchsammlungen zur Popularisierung seines Namens und damit - gleichsam als Ersatz für die vergütungsfreie Aufnahme - letztlich zur Steigerung des Absatzes seiner gewinnbringenden Werke führen werde.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden sind begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zu seinem Werk und in der Nutzung des Werkes (§ 11 UrhG). Gemäß dieser inhaltlichen Festlegung des Urheberrechts unterscheidet das Gesetz zwischen dem Urheberpersönlichkeitsrecht (§§ 12 bis 14 UrhG) und den Verwertungsrechten (§§ 15 ff. UrhG). In welchem rechtlichen Verhältnis beide Bereiche des Urheberrechts zueinander stehen und welche Grundrechtsnormen für die geistig-persönlichen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk maßgeblich sind, bedarf in diesem Verfahren keiner weiteren Erörterung. Gegenstand der verfassungsrechtlichen Prüfung ist allein die vermögenswerte Seite des Urheberrechts. Insoweit geht das Bundesverfassungsgericht in Übereinstimmung mit der herrschenden Auffassung davon aus, daß die Verfassungsmäßigkeit der Nutzungsrechte des Urhebers grundsätzlich am Maßstab des Art. 14 GG zu messen ist. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG scheidet als Prüfungsnorm für die verwertungsrechtliche Regelung des § 46 UrhG aus.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sinn und Aufgabe der Kunstfreiheitsgarantie ist vor allem, die auf der Eigengesetzlichkeit der Kunst beruhenden, von ästhetischen Rücksichten bestimmten Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen von jeglicher Ingerenz öffentlicher Gewalt freizuhalten. Die Kunstfreiheit verbietet, auf Methoden, Inhalte und&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_229_239&quot; id=&quot;BVerfGE_31_229_239&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_229_239&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 229 (239):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Tendenzen der künstlerischen Tätigkeit einzuwirken, allgemein verbindliche Regeln für den Schaffensprozeß vorzuschreiben oder den Raum künstlerischer Betätigung einzuengen (vgl. BVerfGE 30, 173 [190]).
&lt;p&gt;Um diesen Sachbereich geht es bei dem beanstandeten § 46 UrhG nicht. Diese Vorschrift setzt voraus, daß die Werke erschienen sind; es müssen also mit Zustimmung des Berechtigten Vervielfältigungsstücke der Öffentlichkeit angeboten und in den Verkehr gebracht worden sein (vgl. § 6 Abs. 2 UrhG). Sie berührt also nicht die künstlerische Tätigkeit und auch nicht die Möglichkeit, ihr Ergebnis der Öffentlichkeit wahrnehmbar zu machen. Im Vordergrund steht die wirtschaftliche Verwertung der geistigen Leistung. Es geht um die Frage, ob die in der angegriffenen Norm vorgenommene Begrenzung der vermögenswerten Seite des Urheberrechts mit der Verfassung in Einklang steht. Das ist der typische Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Dieser kommt im Gesamtgefüge der Verfassung zunächst die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts durch Zubilligung und Sicherung von Herrschafts-, Nutzungs- und Verfügungsrechten einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu gewährleisten und ihm damit die Entfaltung und eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen; insoweit steht sie in einem inneren Zusammenhang mit der Garantie der persönlichen Freiheit (vgl. BVerfGE 21, 73 [86]; 24, 367 [389, 396, 400]). Darüber hinaus bewahrt die Eigentumsgarantie den konkreten, vor allem den durch Arbeit und Leistung erworbenen Bestand an vermögenswerten Gütern vor ungerechtfertigten Eingriffen durch die öffentliche Gewalt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese sichernde und abwehrende Bedeutung der Eigentumsgarantie gebietet, die vermögenswerten Befugnisse des Urhebers an seinem Werk als &quot;Eigentum&quot; im Sinne des Art. 14 GG anzusehen und seinem Schutzbereich zu unterstellen. Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung sind allerdings die unlösbare Verbindung von persönlich-geistiger Schöpfung (vgl. § 2 Abs. 2 UrhG) mit ihrer wirtschaftlichen Auswertbarkeit, sowie die be&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_229_240&quot; id=&quot;BVerfGE_31_229_240&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_229_240&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 229 (240):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sondere Natur und Gestaltung diese Vermögensrechts gebührend zu berücksichtigen.
&lt;p&gt;Es kann dahingestellt bleiben, ob auch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG eingreift, wenn die wirtschaftliche Auswertung des Werkes durch ein Gesetz derart beschränkt würde, daß die freie künstlerische Betätigung praktisch nicht mehr möglich wäre. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vorschrift des § 46 UrhG ist eine Schranke des Urheberrechts im Sinne des 6. Abschnittes des I. Teils des Urheberrechtsgesetzes. Sie steht mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht in Einklang.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da es keinen vorgegebenen und absoluten Begriff des Eigentums gibt und Inhalt und Funktion des Eigentums der Anpassung an die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse fähig und bedürftig sind, hat die Verfassung dem Gesetzgeber die Aufgabe übertragen, den Inhalt und die Schranken des Eigentums zu bestimmen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Das gilt auch für die vermögenswerten Rechte des Urhebers; sie bedürfen ebenso wie das Sacheigentum der Ausgestaltung durch die Rechtsordnung. Der an das Grundgesetz gebundene Gesetzgeber kann aber hierbei nicht beliebig verfahren. Er muß bei der Festlegung der Befugnisse und Pflichten, die den Inhalt des Rechts ausmachen, den grundlegenden Gehalt der Eigentumsgarantie wahren, sich aber auch mit allen anderen Verfassungsnormen in Einklang halten. Nur mit dem hiernach sich ergebenden Inhalt ist das Urheberrecht verfassungsrechtlich geschützt (vgl. BVerfGE 24, 367 [396]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet zunächst das Privateigentum als Rechtsinstitut, das im wesentlichen durch die Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsfähigkeit über das Eigentumsobjekt gekennzeichnet ist (BVerfGE 24, 367 [389 f.]; 26, 215 [222]). Das bedeutet für das Urheberrecht: Zu den konstituierenden Merkmalen des Urheberrechts als Eigentum im Sinne der Verfassung gehört die grundsätzliche Zuordnung des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_229_241&quot; id=&quot;BVerfGE_31_229_241&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_229_241&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 229 (241):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
vermögenswerten Ergebnisses der schöpferischen Leistung an den Urheber im Wege privatrechtlicher Normierung und seine Freiheit, in eigener Verantwortung darüber verfügen zu können. Das macht den grundgesetzlich geschützten Kern des Urheberrechts aus.
&lt;p&gt;Diese grundsätzliche Zuordnung der vermögenswerten Seite des Urheberrechts an den Urheber zur freien Verfügung bedeutet aber nicht, daß damit jede nur denkbare Verwertungsmöglichkeit verfassungsrechtlich gesichert sei. Die Institutsgarantie gewährleistet einen Grundbestand von Normen, der gegeben sein muß, um das Recht als &quot;Privateigentum&quot; bezeichnen zu können. Im einzelnen ist es Sache des Gesetzgebers, im Rahmen der inhaltlichen Ausprägung des Urheberrechts nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sachgerechte Maßstäbe festzulegen, die eine der Natur und der sozialen Bedeutung des Rechts entsprechende Nutzung und angemessene Verwertung sicherstellen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine dieser prinzipiellen Forderung der Eigentumsgarantie gemäße Regelung hat der Gesetzgeber in dem Ausschließlichkeitsrecht des § 15 UrhG getroffen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist aber nicht schon jede im Gesetz vorgenommene Beschränkung dieses Rechts oder sein Ausschluß für bestimmte Tatbestände als Eingriff in den grundgesetzlich geschützten Bereich des Urheberrechts anzusehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach § 15 UrhG steht dem Urheber unter anderem das ausschließliche Recht zu, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; er kann über diese Verwertungsmöglichkeit grundsätzlich frei, d. h. im Wege vertraglicher Vereinbarung verfügen. Diese Befugnis ist ihm aber nicht unbegrenzt zugebilligt. Dem Urheberrecht sind in den §§ 45 ff. UrhG in mannigfacher Hinsicht &quot;Schranken&quot; gezogen, die abgestuft und von verschiedener Intensität sind. Bei der hier in Rede stehenden Vorschrift ist die Nutzung des Werkes durch Dritte ohne vorherige Zustimmung des Urhebers &quot;zulässig&quot;, und zwar unentgeltlich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung dieser gesetzlichen Schranke ist davon auszugehen, daß der Gesetzgeber nicht nur die Individualbelange zu sichern hat, sondern ihm auch aufgetra&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_229_242&quot; id=&quot;BVerfGE_31_229_242&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_229_242&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 229 (242):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gen ist, den individuellen Berechtigungen und Befugnissen die im Interesse des Gemeinwohls erforderlichen Grenzen zu ziehen; er muß den Bereich des Einzelnen und die Belange der Allgemeinheit in einen gerechten Ausgleich bringen. Die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Vorschrift hängt somit - abgesehen von der sonstigen Übereinstimmung mit dem Grundgesetz - davon ab, ob sie durch Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 46 Abs. 1 Satz 1 UrhG erklärt die Vervielfältigung und Verbreitung von Werken und Werkteilen in Sammlungen für zulässig, die nach ihrer Beschaffenheit nur für den Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt sind. Das geschützte Werk kann ohne Erlaubnis des Urhebers und ohne daß ihm eine Vergütung bezahlt werden muß, verwendet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Keine Bedenken bestehen gegen den Ausschluß des Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts für die in § 46 Abs. 1 UrhG genannten Sammlungen. Mit der Publikation steht das geschützte Werk nicht nur dem Einzelnen zur Verfügung, es tritt zugleich in den sozialen Raum und kann damit zu einem eigenständigen, das kulturelle und geistige Bild der Zeit mitbestimmenden Faktor werden. Daher hat die Allgemeinheit ein bedeutsames Interesse daran, daß die Jugend im Rahmen eines gegenwartsnahen Unterrichts mit dem Geistesschaffen vertraut gemacht wird. Das gleiche gilt für Teilnehmer entsprechender Unterrichtsveranstaltungen. Die Verwirklichung dieser sozialen Aufgabe wäre aber nicht gewährleistet, wenn der Urheber die Aufnahme seines Werkes in eine Sammlung beliebig verhindern könnte. Insoweit ist der Ausschluß dieser Verwertungsrechte nicht zu beanstanden. Ihren schutzwürdigen Interessen ist durch die Begrenzung des Umfangs der aufzunehmenden Werke, die enge Zweckbindung der Sammlungen sowie durch die Einräumung eines Verbotsrechts im Falle gewandelter Überzeugung (§ 46 Abs. 4 UrhG) in angemessener Weise Rechnung getragen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_229_243&quot; id=&quot;BVerfGE_31_229_243&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_229_243&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 229 (243):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Einbeziehung der Sammlungen für den Kirchengebrauch rechtfertigt sich aus der besonderen Stellung der Kirchen im öffentlichen Leben.
&lt;p&gt;2. Nicht mehr verfassungsmäßig ist die Vorschrift dagegen insoweit, als die Aufnahme von geschützten Werken in die genannten Sammlungen auch vergütungsfrei bleibt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Versagung des Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts für die in § 46 Abs. 1 Satz 1 UrhG genannten Sammlungen schmälert das Verfügungsrecht des Urhebers, da er der Verwendung seines Werkes nicht widersprechen und auch nicht die Bedingungen vereinbaren kann, unter denen er einer Verwertung zustimmen würde. Diese Beschränkung führt dann zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Wertes der geschützten Leistung, wenn die Möglichkeit der freien Honorarvereinbarung nicht durch einen gesetzlichen Vergütungsanspruch ersetzt wird, wenn also die Freigabe des Werkes unentgeltlich erfolgt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Urheber hat nach dem Inhalt der Eigentumsgarantie grundsätzlich einen Anspruch darauf, daß ihm der wirtschaftliche Nutzen seiner Arbeit zugeordnet wird, soweit nicht Gründen des gemeinen Wohls der Vorrang vor den Belangen des Urhebers zukommt. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß es um das Ergebnis der geistigen und persönlichen Leistung des Urhebers geht, nicht aber etwa um einen unverdienten Vermögenszuwachs. Daher kann der Ausschluß eines Vergütungsanspruchs nicht durch jede Gemeinwohlerwägung gerechtfertigt werden; insbesondere reicht das Interesse der Allgemeinheit an einem ungehinderten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken allein nicht aus. Im Hinblick auf die Intensität der Beschränkung der urheberrechtlichen Stellung muß ein gesteigertes öffentliches Interesse gegeben sein, damit eine solche Regelung vor der Verfassung Bestand hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Solche Gründe des Gemeinwohls liegen nicht vor:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Der Ausschluß des Vergütungsanspruchs kann zunächst nicht mit der Begründung gerechtfertigt werden, die Regelung ent&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_229_244&quot; id=&quot;BVerfGE_31_229_244&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_229_244&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 229 (244):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
spreche dem bisher geltenden Recht, habe insoweit allgemeine Anerkennung erfahren und sei damit auf Grund allgemeiner Rechtsüberzeugung Ausdruck der sozialen Bindung des Urheberrechts (Art. 14 Abs. 2 GG).
&lt;p&gt;Das vor dem Urheberrechtsgesetz geltende Recht sah zwar keine Vergütung bei der Aufnahme geschützter Werke oder von Werksteilen in Schulbüchern und dergleichen vor; dieser Zustand wurde aber schon seit langem als unbefriedigend und als rechtlich bedenklich angesehen. Deshalb schlugen bereits der sogenannte Akademieentwurf des Jahres 1939 und die nach dem Kriege veröffentlichten Entwürfe für ein neues Urheberrechtsgesetz übereinstimmend einen Vergütungsanspruch vor. Nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes sind auch beachtliche Einwendungen gegen die Verfassungsmäßigkeit der früheren Regelung vorgebracht worden. Auch der Bundestag und der Rechtsausschuß des Bundesrates haben sich bei den Beratungen des § 46 UrhG zunächst für eine Vergütung eingesetzt. In der zum Urheberrechtsgesetz vorliegenden Literatur wird die geltende Regelung überwiegend für verfassungsrechtlich bedenklich angesehen. Es kann also nicht davon gesprochen werden, daß die Versagung des Vergütungsanspruchs auf einer allgemeinen, die Regelung billigenden Rechtsüberzeugung beruhe. Das wird durch die in Gang befindlichen Beratungen einer Novellierung des Urheberrechtsgesetzes bestätigt (vgl. Protokoll der 33. Sitzung des BT-Aussch. für Bildung und Wissenschaft vom 12. März 1971, 6. Wp., besonders S. 42 ff.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sie überschreitet auch sachlich die Grenze, die der Gesetzgeber nach Art. 14 Abs. 2 GG bei der inhaltlichen Festlegung von Eigentümerbefugnissen zu beachten hat. Dem Interesse der Allgemeinheit, Zugang zu den Kulturgütern zu haben, ist mit dem Ausschluß des Verbotsrechts in dem erörterten Umfang Genüge getan; dieser Ausschluß konkretisiert die soziale Bindung des Urheberrechts für den hier maßgeblichen Bereich. Aus Art. 14 Abs. 2 GG kann dagegen nicht die Forderung hergeleitet werden, daß&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_229_245&quot; id=&quot;BVerfGE_31_229_245&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_229_245&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 229 (245):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Urheber in diesen Fällen seine geistige Leistung der Allgemeinheit unentgeltlich zur Verfügung stellen müßte.
&lt;p&gt;b) Für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Vorschrift wird weiter vorgebracht: Wenn eine Vergütungspflicht bestehe, drohe die Gefahr, daß die Schulbuchverleger in die Sammlungen vorwiegend ältere, urheberrechtlich nicht geschützte Werke aufnehmen und das zeitgenössische, aber vergütungspflichtige Urhebergut vernachlässigen würden. Diese Begründung kann schon deshalb nicht überzeugen, weil die Schulverwaltungen es in der Hand haben, nur solche Schulbücher auszuwählen, in denen das moderne Geistesgut im gebotenen Umfang berücksichtigt ist. Dasselbe gilt für die Kirchen hinsichtlich der Gebet- und Gesangbücher. Auf diese Weise ist unschwer zu erreichen, daß Verleger und Herausgeber in den bezeichneten Sammlungen auch den neueren Werken einen angemessenen Raum gewähren, ohne daß deshalb der Abdruck vergütungsfrei zugelassen werden müßte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Der Ausschluß des Vergütungsanspruchs kann auch nicht mit der Erwägung gerechtfertigt werden, im allgemeinen Interesse müsse eine Verteuerung der Schulbücher verhindert werden, und im übrigen handle es sich ja jeweils nur um eine unbedeutende Verwertung der Werke.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da vor allem Schulbücher im Hinblick auf den großen Bedarf regelmäßig in sehr hohen Auflagen gedruckt werden, kann der vergütungsfreie Abdruck zu fühlbaren Einnahmeverlusten der Urheber führen. Bei hohen Auflagen fällt schon ein relativ geringer Vergütungssatz für den Urheber spürbar ins Gewicht, selbst wenn nur Werke geringen Umfangs oder Werkteile aufgenommen werden. Andererseits wird die für das einzelne Schulbuchexemplar zu erwartende Verteuerung regelmäßig gering sein und häufig überhaupt vermieden werden können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es überzeugt auch nicht, daß die Abrechnung oft minimaler Beträge mit einer Vielzahl von Autoren einen erheblichen Verwaltungsaufwand erforderlich mache, der notwendig zu einer spürbaren Verteuerung der Schulbücher führen müsse. Einmal geht es&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_229_246&quot; id=&quot;BVerfGE_31_229_246&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_229_246&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 229 (246):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
bei einer großen Zahl von Autoren nicht nur um Minimalbeträge. Zum andern könnte die Abrechnung der zu zahlenden Vergütung - wie auch sonst üblich - durch Pauschalvereinbarungen mit den Verwertungsgesellschaften erfolgen, die ihrerseits mit den Autoren abrechnen könnten (vgl. die Benachrichtigungspflicht des § 46 Abs. 3 UrhG). Ein kostensteigernder Verwaltungsaufwand wird hierdurch kaum zu erwarten sein. Aber selbst wenn eine etwaige Vergütungspflicht zu einer Schmälerung der Verlegergewinne oder der Herausgeberhonorare führen müßte, könnte das den vergütungsfreien Abdruck nicht begründen.
&lt;p&gt;d) Der bei den parlamentarischen Beratungen vertretenen Auffassung, die Urheber seien zur unentgeltlichen Wiedergabe ihres Werkes verpflichtet, weil ihnen eine besondere Dankesschuld der Allgemeinheit gegenüber obliege, vermag das Bundesverfassungsgericht nicht zu folgen: Es sind nicht nur die Urheber, die &quot;auf dem überkommenen Kulturgut&quot; und &quot;dem geistigen Gesamtbesitz des Volkes&quot; aufbauen. Dasselbe gilt für alle geistig und schöpferisch Tätigen. Wesentlich ist aber, daß in keinem vergleichbaren Lebensbereich die gesetzliche Verpflichtung besteht, das Ergebnis eigener Leistung für Zwecke der Volksbildung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Mit Recht weisen die Beschwerdeführer darauf hin, daß im naturkundlichen Unterricht Geräte verwendet werden, für welche Patent- oder Gebrauchsmusterschutz besteht, ohne daß den Rechtsinhabern ein Verzicht auf Verbotsrechte oder Lizenzforderungen zugemutet wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Werk des Urhebers ist eine Voraussetzung für die Herstellung von Schulbuchsammlungen usw. Die schöpferische Leistung des Autors ist der entscheidende Beitrag, der eine solche Zusammenstellung überhaupt erst ermöglicht. Gleichwohl wird nur der Urheber in einseitiger Weise verpflichtet, seinen Teil unentgeltlich zur Verfügung zu stellen; keinem anderen - weder dem Herausgeber, noch dem Verleger noch der Druckerei - wird in gleicher Weise der ihm zustehende Anteil am Erlös der gemeinsamen Arbeit vorenthalten. Hierfür gibt es keine überzeugende Begründung.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_229_247&quot; id=&quot;BVerfGE_31_229_247&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_229_247&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 229 (247):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Der Hinweis des Bundesrates, die Aufnahme eines Werkes in ein Schulbuch bringe dem Urheber ideelle Vorteile, die in einer &quot;Art von Etikettierung als anerkanntes Kulturgut&quot; bestünden, kann die einseitige Belastung nicht rechtfertigen. Dieser &quot;Vorteil&quot; mag als Ausgleich dafür anzuerkennen sein, daß der Urheber die Aufnahme seines Werkes in Schulbücher nicht verbieten kann, selbst wenn er glaubt, hierfür triftige Gründe zu haben; hierdurch wird aber die Nichtberücksichtigung seiner wirtschaftlichen Interessen nicht ausgeglichen.
&lt;p&gt;Die Ausführungen des Bundesministers der Justiz, mit der Aufnahme eines Werkes in ein Schulbuch sei regelmäßig ein erhöhter Absatz und damit ein wirtschaftlicher Vorteil verbunden, ist nicht belegt und scheint jedenfalls für einen erheblichen Teil der Autoren nicht zuzutreffen. Bei der Sachverständigenanhörung im Gesetzgebungsverfahren wurde namens der Musikschulbuchverleger erklärt, daß bei Musikschulbüchern eine solche werbende Wirkung nicht bestehe (vgl. StenProt. der gemeinsamen Sitzung des Unterausschusses &quot;Urheberrecht&quot; des Rechtsausschusses und des Unterausschusses &quot;Urheberrechtsfragen&quot; des Ausschusses für Kulturpolitik und Publizistik des Bundestages vom 25. Mai 1964, 4. Wp., S. 69 f.). Die Herausgabe von Chor- und Liederbüchern für den Musikunterricht habe im Gegenteil nachteilige Auswirkungen auf den Absatz sonstiger nicht zweckgebundener Chor- und Liederbücher. Die für den Schulgebrauch bestimmten Musikbücher würden nämlich nicht nur von Schul- und Jugendchören, sondern auch von anderen Kreisen benötigt. Im Hinblick auf die oft hohe Qualität von Schul- und Lehrbüchern und die Tatsache, daß sie meist im Sortimentsbuchhandel für jedermann erhältlich sind, dürfte die Gefahr eines nachteiligen Einflusses der Schulbücher auf den Absatz gewinnbringender Werke auch sonst nicht ausgeschlossen sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Da somit der Ausschluß des Vergütungsanspruchs in § 46 UrhG keine verfassungsmäßige Regelung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ist und damit das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt, braucht nicht ge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_229_248&quot; id=&quot;BVerfGE_31_229_248&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_229_248&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 229 (248):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
prüft zu werden, ob die Vorschrift auch gegen völkerrechtliche Verpflichtungen im Sinne des Art. 25 GG verstößt.
&lt;p&gt;Dr. Müller, Dr. Stein, Ritterspach, Dr. Haager, Rupp-v. Brünneck, Dr. Böhmer, Dr. Brox, Dr. Simon&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3866&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-14-gg">Art. 14 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-46-urhg">§ 46 UrhG</category>
 <pubDate>Mon, 10 Jun 2024 17:16:51 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Administration</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 09.03.1971 - 2 BvR 326/69, 2 BvR 327/69, 2 BvR 341/69, 2 BvR 342/69, 2 BvR 343/69, 2 BvR 344/69, 2 BvR 345/69	</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3852</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Absicherungsgesetz        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 30, 250; NJW 1971, 1603; DVBl 1971, 651; DB 1971, 1151; DÖV 1971, 417; BStBl II 1971, 433        &lt;/div&gt;
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                    2 BvR 326, 327, 341, 342, 343, 344, 345/69         &lt;/div&gt;
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                    Beschluss        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Das Rechtsstaatsprinzip verbietet belastende Gesetze, die zur Erreichung der Gesetzeszwecke schlechthin untauglich sind. Dem Gesetzgeber steht aber ein weiter Spielraum für die Beurteilung der Zwecktauglichkeit eines Gesetzes zu. Eine gesetzliche Maßnahme kann nicht schon deshalb als verfassungswidrig angesehen werden, weil sie auf einer Fehlprognose des Gesetzgebers beruht.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_250_250&quot; id=&quot;BVerfGE_30_250_250&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_250_250&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 250 (250):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Das Rechtsstaatsprinzip verbietet belastende Gesetze, die zur Erreichung der Gesetzeszwecke schlechthin untauglich sind. Dem Gesetzgeber steht aber ein weiter Spielraum für die Beurteilung der Zwecktauglichkeit eines Gesetzes zu. Eine gesetzliche Maßnahme kann nicht schon deshalb als verfassungswidrig angesehen werden, weil sie auf einer Fehlprognose des Gesetzgebers beruht.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 9. März 1971&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 2 BvR 326, 327, 341, 342, 343, 344, 345/69 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in den Verfahren Über die Verfassungsbeschwerden 1) der Firma L..., vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter, die Herren Dr. G. A. B... und Kurt L... gegen § 8 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_250_251&quot; id=&quot;BVerfGE_30_250_251&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_250_251&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 250 (251):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Maßnahmen zur außenwirtschaftlichen Absicherung gemäß § 4 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (AbsichG) vom 29. November 1968 (BGBl. I S. 1255) - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Frick, A. Büsing und Dr. Müffelmann, Bremen 1, Marktstraße 3/Börsenhof C - 2 BvR 326/69 -; 2) der H... Druckmaschinen AG, H..., vertreten durch die Mitglieder des Vorstandes, Herrn Dr.-Ing. e.h. Hubert H. A. S... und Herrn Dr. Wolfgang Z... gegen §§ 2, 8 des Gesetzes über Maßnahmen zur außenwirtschaftlichen Absicherung gemäß § 4 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (AbsichG) vom 29. November 1968 (BGBl. I S. 1255) - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Hans Joachim Veith, Düsseldorf-Oberkassel, Sonderburgstraße 20 - 2 BvR 327/69 -; 3) der Firma H. A. W..., vertreten durch ihre gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführer, die Herren Dr. Herbert R. M... und Ernst G. K... gegen § 8 Satz 1, § 8 Satz 2 Nr. 1 und § 8 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über Maßnahmen zur außenwirtschaftlichen Absicherung gemäß § 4 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (AbsichG) vom 29. November 1968 (BGBl. I S. 1255) - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Frick, A. Büsing und Dr. Müffelmann, Bremen 1, Marktstraße 3/Börsenhof C - 2 BvR 341/69 -; 4) der Firma S..., vertreten durch ihre Geschäftsführer, die Herren Dipl.-Ing. Günther L..., Dr. Volker S... und Dipl.-Kfm. Theobald S... gegen § 8 Satz 1, § 8 Satz 2 Nr. 1 und § 8 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über Maßnahmen zur außenwirtschaftlichen Absicherung gemäß 4 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (AbsichG) vom 29. November 1968 (BGBl. I S. 1255) - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Frick, A. Büsing und Dr. Müffelmann, Bremen 1, Marktstraße 3/Börsenhof C - 2 BvR 342/69 -; 5) der Firma Carl S..., vertreten durch ihren alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer, Herrn Walter K... gegen § 8 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über Maßnahmen zur außenwirtschaftlichen Absicherung gemäß § 4 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (AbsichG) vom 29. November 1968 (BGBl. I S. 1255) - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Carl-Heinz Wilhelmi und Sylvester Wilhelmi, Frankfurt/Main, Sophienstraße 44 - 2 BvR 343/69 -; 6) der Firma Hermann B..., vertreten durch ihren alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer, Herrn Dr. Gerhard S... gegen § 8 Satz 1, § 8 Satz 2 Nr. 1 und § 8 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über Maßnahmen zur außenwirtschaftlichen Absicherung gemäß § 4 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (AbsichG) vom 29. November 1968 (BGBl. I S. 1255) -Bevollmächtigte: Rechtsanwälte
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_250_252&quot; id=&quot;BVerfGE_30_250_252&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_250_252&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 250 (252):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Dr. Frick, A. Büsing und Dr. Müffelmann, Bremen 1, Marktstraße 3/Börsenhof C - 2 BvR 344/69 -; 7) der Firma Georg S..., gesetzlich vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter, Herrn Georg S... gegen § 8 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über Maßnahmen zur außenwirtschaftlichen Absicherung gemäß § 4 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (AbsichG) vom 29. November 1968 (BGBl. I S. 1255) - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Carl-Heinz Wilhelmi und Sylvester Wilhelmi, Frankfurt/Main, Sophienstr. 44 - 2 BvR 345/69 -.
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerinnen sind Herstellerfirmen, die ihre Erzeugnisse zum Teil in erheblichem Umfang exportieren. Die Beschwerdeführerin zu 1) stellt Verbandsstoffe für medizinische Zwecke und textile Vliesstoffe, die übrigen Beschwerdeführerinnen stellen Maschinen der verschiedensten Art her. Ihre Verfassungsbeschwerden richten sich unmittelbar gegen das Gesetz über Maßnahmen zur außenwirtschaftlichen Absicherung gemäß § 4 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 29. November 1968 (BGBl. I S. 1255) - Absicherungsgesetz (AbsichG) -, durch das bestimmte nach 29. November 1968 bewirkte Ausfuhren mit einer Sonderumsatzsteuer belegt wurden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582) - Stabilitätsgesetz -, auf das das Absicherungsgesetz Bezug nimmt, hatte Grundsätze für eine koordinierte Wirtschafts- und Finanzpolitik aufgestellt, den staatlichen Organen in Bund und Ländern Rechtspflichten auferlegt und gesetzliche Ermächtigungen geschaffen. § 4 Stabilitätsgesetz sieht vor, daß die Bundesregierung bei außenwirtschaftlichen Störungen des gesamtwirtschaftlichen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_250_253&quot; id=&quot;BVerfGE_30_250_253&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_250_253&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 250 (253):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Gleichgewichts alle Möglichkeiten der internationalen Koordination zu nutzen und notfalls die ihr zur Wahrung des außenwirtschaftlichen Gleichgewichts zur Verfügung stehenden wirtschaftspolitischen Mittel einzusetzen habe.
&lt;p&gt;Im Herbst 1968 hielt die Bundesregierung eine internationale Koordination und die Ergreifung von Maßnahmen zur Wahrung des außenwirtschaftlichen Gleichgewichts für erforderlich. Die Auslandsnachfrage nach deutschen Waren war infolge der verhältnismäßigen Kosten- und Preisstabilität in der Bundesrepublik Deutschland und des anhaltenden Preisauftriebes in den wichtigsten Abnehmerländern weiter angestiegen. Die starken Außenhandelsüberschüsse der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigten das außenwirtschaftliche Gleichgewicht zwischen ihr und ihren westlichen Handelspartnern. In der Diskussion über eine Änderung der bestehenden Wechselparitäten wurde auch die Forderung nach der Aufwertung der Deutschen Mark erhoben. Vom 20. bis 22. November 1968 tagten in Bonn die Minister und die Notenbank-Gouverneure der zehn an den Allgemeinen Kreditvereinbarungen beteiligten Länder (sogenannter Zehner-Club). Bei dieser Tagung erklärte sich die Bundesregierung, die eine Aufwertung der Deutschen Mark im damaligen Zeitpunkt zu vermeiden suchte, bereit, durch steuerliche Begünstigung der Einfuhren und steuerliche Belastungen der Ausfuhren die außenwirtschaftliche Konjunktur zu dämpfen. Die Minister und Gouverneure der Gruppe der Zehn erreichten Übereinstimmung dahin, daß diese deutschen Maßnahmen einen bedeutenden Beitrag zur Stabilität des Währungssystems und zum Anpassungsprozeß darstellen könnten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Am 21. November 1968 brachten, einer Bitte der Bundesregierung entsprechend, die Fraktionen der damaligen Koalitionsparteien im Bundestag den Entwurf eines Gesetzes &quot;über umsatzsteuerliche Maßnahmen zur außenwirtschaftlichen Absicherung&quot; ein. Am 28. November 1968 wurde das Absicherungsgesetz - nunmehr unter der Bezeichnung &quot;Gesetz über Maßnahmen zur außenwirtschaftlichen Absicherung gemäß § 4 des Gesetzes zur&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_250_254&quot; id=&quot;BVerfGE_30_250_254&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_250_254&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 250 (254):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft&quot; - in zweiter und dritter Lesung angenommen, am 29. November 1968 - unmittelbar nach abschließender Behandlung im Bundesrat - ausgefertigt und am 30. November 1968 verkündet. Es trat am 1. Dezember 1968 in Kraft und sollte am 31. März 1970 außer Kraft treten.
&lt;p&gt;2. § 1 Absicherungsgesetz sieht eine Vergütung für die Einfuhr vor.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 2 Abs. 1 Satz 1 und § 4 AbsichG lauten:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Ausfuhr von Gegenständen, die ein Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes in der Zeit vom 29. November 1968 bis 31. März 1970 bewirkt, unterliegt einer Sonderumsatzsteuer.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Steuer beträgt vier vom Hundert der Bemessungsgrundlage. Sie ermäßigt sich auf zwei vom Hundert für die Ausfuhr der in der Anlage 1 zum Umsatzsteuergesetz bezeichneten Gegenstände.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach § 5 AbsichG entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Voranmeldezeitraumes im Sinne des § 18 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes, in dem die Ausfuhr bewirkt worden ist. Für die Berechnung, Veranlagung, Voranmeldung und Entrichtung der Steuer sind § 16 Abs. 1-4 und § 18 Abs. 1-4 des Umsatzsteuergesetzes entsprechend anzuwenden. § 8 AbsichG enthält eine Übergangsregelung für die sogenannten Altkontrakte. Diese Bestimmung lautet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In den Fällen des § 2 entsteht keine Steuerpflicht bei der Ausfuhr von Gegenständen, die in Erfüllung von vor dem 23. November 1968 bis 31. März 1970 bewirkt, unterliegt einer Sonderumsatz sind jedoch&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Ausfuhren aufgrund von Verträgen, die am 23. November 1968 keine endgültigen Preisabsprachen enthielten (insbesondere Vorverträge, Rahmenverträge, Verträge mit Preisvorbehalts- oder Preisgleitklauseln oder mit Steuerklauseln) und&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Ausfuhren, die nach dem 23. Dezember 1968 bewirkt worden sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 9 Abs. 2 AbsichG ermächtigt die Bundesregierung unter anderem einerseits durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_250_255&quot; id=&quot;BVerfGE_30_250_255&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_250_255&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 250 (255):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Vorschriften der §§ 1 und 2 nicht mehr anzuwenden sind, oder andererseits die in diesem Gesetz festgelegten Vomhundertsätze (§§ 1 und 4) gleichmäßig zu senken. Nach § 9 Abs. 3 AbsichG kann der Bundesminister der Finanzen oder die von ihm beauftragte Stelle die Sonderumsatzsteuer im Einzelfall ermäßigen oder erlassen, soweit der Unternehmer nachweist, daß er durch Entrichtung der vollen Steuer aufgrund von bereits am 23. November 1968 bestehenden Verträgen bei den in Betracht kommenden Einkunftsarten im gesamten Veranlagungszeitraum einen Verlust erlitten hat.
&lt;p&gt;Die Befristung der Geltungsdauer des Absicherungsgesetzes auf den 31. März 1970 wurde durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Absicherungsgesetzes vom 8. August 1969 (BGBl. I S. 1081) aufgehoben. Nachdem durch die Verordnung zur vorübergehenden Senkung der Vomhundertsätze der §§ 1 und 4 AbsichG vom 10. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1864) die Steuersätze des § 4 AbsichG auf Null gesenkt waren, bestimmte die Verordnung der Bundesregierung vom 28. Oktober 1969 (BGBl. I S. 2045) aufgrund des § 9 Abs. 2 AbsichG, daß die Vergütung für die Einfuhr in Zukunft wegfällt und die Vorschrift des § 2 AbsichG (Sonderumsatzsteuer) nicht mehr auf die Ausfuhr von Gegenständen anzuwenden ist, die nach dem Tag der Verkündung der Verordnung bewirkt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden richten sich sämtlich unmittelbar gegen § 8 Satz 2 Nr. 2 AbsichG; die Beschwerdeführerinnen zu 3, 4 und 6 halten auch § 8 Satz 1 und § 8 Satz 2 Nr. 1 AbsichG für verfassungswidrig. Die Beschwerdeführerin zu 2) beantragt, die Nichtigkeitserklärung auf § 2 AbsichG auszudehnen, soweit die Besteuerung der Altkontrakte auf dieser Bestimmung in Verbindung mit § 8 Satz 2 Nr. 2 AbsichG beruhe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Beschwerdeführerinnen geben an, daß ihre Exportverträge langfristige Lieferungen vorsähen. Der verbindliche Auftragsbestand am 23. November 1968 war nach ihren Ausführun&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_250_256&quot; id=&quot;BVerfGE_30_250_256&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_250_256&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 250 (256):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gen erheblich; er lag zwischen 1,5 Millionen DM bei der Firma mit dem geringsten und rund 93 Millionen DM bei der Firma mit dem höchsten Exportanteil. Wie die Beschwerdeführerinnen versichern, hat keine von ihnen bis zum 23. Dezember 1968 alle ihre vertraglichen Lieferungsverpflichtungen erfüllen können.
&lt;p&gt;2. Die Beschwerdeführerinnen begründen ihre Verfassungsbeschwerden unter Berufung auf die von ihnen vorgelegten Rechtsgutachten der Professoren Dr. Friedrich Klein (Münster), Dr. Peter Lerche (München) und Dr. Konrad Zweigert (Hamburg) im wesentlichen übereinstimmend wie folgt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Einbeziehung der Altkontrakte im Sinne des § 8 Satz 2 Nr. 2 AbsichG in die Sonderumsatzbesteuerung verstoße gegen das rechtsstaatliche Gebot der &quot;Geeignetheit&quot; des vom Gesetzgeber gewählten Mittels zur Erreichung des angestrebten legitimen Gesetzeszweckes und gegen das ebenfalls aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Übermaßverbot. Das mit dem Absicherungsgesetz erkennbar allein verfolgte Ziel, die Ausfuhr der deutschen Wirtschaft einzuschränken, könne in den Fällen nicht erreicht werden, in denen der deutsche Unternehmer aufgrund von vor dem 23. November 1968 mit verbindlicher Preisabsprache geschlossenen Verträgen die Ausfuhren bewirken müßte, die Sonderumsatzsteuer infolgedessen eine Drosselung des Exports nicht mehr herbeiführen könne. Dem könne nicht entgegengehalten werden, daß die Besteuerung der Altverträge zur Erreichung des Gesetzeszweckes deshalb geeignet und sogar erforderlich gewesen sei, weil der deutschen Exportwirtschaft insgesamt Liquidität hätte entzogen werden müssen, um ihre internationale Konkurrenzkraft zu mindern. Dieser Gesichtspunkt sei sachfremd und schaffe eine Zweck-Mittel-Verbindung, die so weit und locker geknüpft sei, daß sie die &quot;Geeignetheit&quot; der gesetzgeberischen Maßnahme nicht begründen könne. Die Einbeziehung der Altkontrakte sei auch nicht etwa geboten gewesen, um die von der Bundesregierung im sogenannten Zehner-Club gemachten Zusagen zu erfüllen. Derartige Forderungen seien von den Mitgliedern des Zehner-Clubs nicht erhoben worden; entsprechende, die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_250_257&quot; id=&quot;BVerfGE_30_250_257&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_250_257&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 250 (257):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Altverträge betreffende Verpflichtungen habe die Bundesregierung auch nicht übernommen und im Hinblick auf die Entscheidungsfreiheit des Parlaments auch nicht übernehmen können. Ebensowenig könne die Einbeziehung der Altkontrakte in die Besteuerung mit fiskalischer Notwendigkeit begründet werden. Der Verstoß gegen das verfassungskräftige Prinzip der &quot;Geeignetheit&quot; und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit könne schließlich weder mit der Härteklausel des § 9 Abs. 3 AbsichG, der nur eine Existenzsicherung gewährleiste, noch mit dem Hinweis des Gesetzes auf die allgemeine Härteklausel des § 131 AO gerechtfertigt werden.
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerinnen tragen weiter vor, das angefochtene Gesetz verstoße aus mehreren Gründen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Das Absicherungsgesetz verletze das System des am 1. Januar 1968 neu eingeführten Mehrwertsteuerrechts, das einen exakten Grenzausgleich mit sich gebracht habe, und enttäusche das Vertrauen der deutschen Exportwirtschaft auf das Fortbestehen dieser Neuregelung. Hinsichtlich der Altverträge unterlasse das Gesetz einerseits die sachlich gebotene Differenzierung zwischen solchen Altverträgen die vor und solchen die nach der Verabschiedung des Gesetzes abgeschlossen worden seien. Hätte sich der Gesetzgeber deutlich gemacht, daß die Sonderumsatzsteuer auf Altverträge qualitativ etwas anderes sei als die Besteuerung von Neukontrakten, weil im ersteren Falle keine Umsatzsteuer im eigentlichen Sinn, sondern eine den Betrieb belastende Kostensteuer vorliege, so hätte er zwangsläufig in anderer Weise zwischen Alt- und Neukontrakten differenzieren müssen. Andererseits differenziere das Gesetz willkürlich zwischen Altverträgen, die bis zum 23. Dezember 1968 hätten erfüllt werden können und anderen Altverträgen. Ob ein Unternehmen lang- oder kurzfristig kontrahiere, sei von Branche zu Branche und von Vertrag zu Vertrag verschieden; es hänge ab von der Auslastung der Unternehmen, dem Produkt, das sie herstellten, und von zahlreichen Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens. Im Hinblick darauf, daß das Absicherungsgesetz&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_250_258&quot; id=&quot;BVerfGE_30_250_258&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_250_258&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 250 (258):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nicht geeignet sei, seinen legislativen Zweck zu erreichen, sei dem Gesetzgeber der Einwand verschlossen, für seine Differenzierung gebe es eine sachliche Rechtfertigung.
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerinnen machen weiter geltend, § 8 Satz 2 Nr. 2 AbsichG verstoße gegen das Rückwirkungsverbot. Die Beschwerdeführerin zu 2) nimmt an, es liege ein Fall der sogenannten echten Rückwirkung vor, was ohne weiteres zur Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmung führe. Die übrigen Beschwerdeführerinnen gehen in Übereinstimmung mit den vorgelegten Gutachten davon aus, daß es sich zumindest um eine unechte Rückwirkung handle. Auf keinen Fall - so tragen die Beschwerdeführerinnen vor - könne die Unterscheidung zwischen echter und unechter Rückwirkung zu einer unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Beurteilung führen. Selbst wenn man der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit der unechten Rückwirkung in bestimmten Ausnahmefällen folgen wollte, wären die angefochtenen Bestimmungen verfassungswidrig. § 8 Satz 2 Nr. 2 AbsichG entwerte nachträglich eine Rechtsposition, auf deren Fortbestand die deutschen Exporteure hätten vertrauen dürfen. Dieses Vertrauen sei sachlich gerechtfertigt gewesen. Die Betroffenen hätten mit der beanstandeten Regelung nicht rechnen müssen; das geltende Umsatzsteuerrecht sei auch nicht unklar und verworren gewesen, und zwingende Gründe des gemeinen Wohles, die die Rückwirkung rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Solche Gründe könnten schon deshalb nicht zur Durchbrechung des Vertrauensgrundsatzes führen, weil die Besteuerung der Altverträge ungeeignet gewesen sei, das Ziel des Absicherungsgesetzes zu erreichen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unter Bezugnahme auf das Rechtsgutachten von Professor Lerche führen die Beschwerdeführerinnen schließlich aus, § 8 AbsichG verletze auch Art. 14 GG. Sie regen an, die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Auferlegung von Geldleistungspflichten, vom Ausnahmefall der Erdrosselung abgesehen, die Eigentumsgarantie nicht berühre, zu überprüfen und machen geltend, dem rechtsstaatlichen Gebot der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_250_259&quot; id=&quot;BVerfGE_30_250_259&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_250_259&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 250 (259):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&quot;Geeignetheit&quot; der gesetzlichen Maßnahmen komme jedenfalls im Bereich der Eingriffs- und Maßnahmegesetzgebung eine hervorragende Bedeutung zu. Ein Eingriffsgesetz, das zur Erreichung seines legislativen Zweckes nicht geeignet sei, enthalte immer einen Verstoß gegen Art. 14 GG.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Bundesregierung hat sich der Bundesminister der Finanzen unter Vorlage eines Rechtsgutachtens von Professor Dr. Hans Spanner (München) geäußert. Er hält die Verfassungsbeschwerden für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet und führt aus:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Beschwerdeführerinnen seien durch das angefochtene Gesetz nicht selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Der unmittelbare Eingriff erfolge erst durch einen staatlichen Vollziehungsakt in Gestalt der Steuerveranlagung. Nicht nur bei der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer finde eine Veranlagung statt, sondern auch bei der Umsatzsteuer. Nur die Veranlagung und die sie bestätigenden Entscheidungen der Finanzgerichte könnten daher im Wege der Verfassungsbeschwerde angefochten werden. Am Wesen der Umsatzsteuer als einer Veranlagungssteuer änderten auch die Bestimmungen über die Voranmeldung und Vorauszahlung nichts. Voranmeldung und Vorauszahlung seien nur Bestandteil eines vorläufigen Verfahrens; die endgültige Steuerfestsetzung erfolge erst durch die Veranlagung. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen das Absicherungsgesetz könne auch nicht, wie bei der Verfassungsbeschwerde gegen Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1951, mit der Erwägung angenommen werden, die Umsatzsteuer sei eine Kostensteuer. Das System der Umsatzsteuer habe sich durch die Einführung der Mehrwertsteuer gegenüber der Rechtslage nach dem Umsatzsteuergesetz 1951 entscheidend geändert. Die Mehrwertsteuer stelle keine in die Kalkulation eingehenden Kosten dar, sondern laufe getrennt vom Nettowarenwert oder Leistungswert in der Art eines Durchlaufpostens neben die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_250_260&quot; id=&quot;BVerfGE_30_250_260&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_250_260&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 250 (260):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sen her. Der Unternehmer könne die ihm berechnete Vorsteuer von seiner eigenen Umsatzsteuerschuld abziehen.
&lt;p&gt;2. Die grundsätzliche Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, insbesondere im Bereich der Steuergesetzgebung, finde ihre Grenze erst dort, wo Willkür angenommen werden müsse. Dies bedeute, daß nur der evidente, eindeutige und zweifelsfreie Mangel der Eignung eines Gesetzes zur Erreichung des erstrebten Gesetzeszweckes verfassungsrechtlich erheblich sein könne. Von derartiger Ungeeignetheit könne im Fall des § 8 AbsichG keine Rede sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Einbeziehung der Altverträge in die Sonderumsatzsteuer enthalte auch keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes, aus dem das Verbot der Rückwirkung abgeleitet werde, sei nicht verletzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Alle sieben Verfassungsbeschwerden betreffen den gleichen Sachverhalt und werfen die gleichen Rechtsfragen auf. Mit Rücksicht hierauf hat der Senat sie zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerinnen können durch die angefochtenen Bestimmungen nur insoweit beschwert sein, als sie vor der Aufhebung des § 2 AbsichG, also zwischen dem 29. November 1968 und dem 30. Oktober 1969, Ausfuhren bewirkt haben. Angesichts des hohen Auftragsvolumens am 23. November 1968 und der durch die Besonderheit der Produktion bedingten langen Lieferfristen ist auch ohne Nachweis im einzelnen in allen Fällen davon auszugehen, daß in der fraglichen Periode Lieferungen vorgenommen wurden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerinnen werden durch das Absicherungsgesetz selbst, gegenwärtig und unmittelbar, nicht etwa erst mittels eines Vollziehungsaktes betroffen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_250_261&quot; id=&quot;BVerfGE_30_250_261&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_250_261&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 250 (261):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Sonderumsatzsteuer des § 2 AbsichG wird nach den Regeln des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (BGBl. I S. 545) - Umsatzsteuergesetz 1967 - erhoben. § 5 Abs. 2 Satz 1 AbsichG bestimmt, daß für die Berechnung, Veranlagung, Voranmeldung und Entrichtung der Steuer § 16 Abs. 1-4 und § 18 Abs. 1-4 des Umsatzsteuergesetzes 1967 entsprechend anzuwenden sind. Nach diesen Vorschriften hat der Unternehmer binnen 10 Tagen nach Ablauf des Kalendermonats eine Voranmeldung abzugeben und gleichzeitig eine Vorauszahlung zu entrichten. Es ergeben sich also ohne weiteren Vollzugsakt gewisse Pflichten unmittelbar aus dem Gesetz.
&lt;p&gt;Hinzu kommt noch, daß die Sonderumsatzsteuer für den Unternehmer einen Kostenfaktor darstellt. Da nach § 2 Abs. 4 AbsichG die Vorschriften über den gesonderten Ausweis der Steuer und über den Vorsteuerabzug (§ 14 Abs. 1 und § 15 des Umsatzsteuergesetzes 1967) nicht anzuwenden sind, belastet die Sonderumsatzsteuer den Unternehmer unmittelbar; er kann sie nicht in der Art der Mehrwertsteuer im Wege des Vorsteuerabzuges überwälzen. Von ihrer Höhe hängt die Entscheidung ab, ob der Unternehmer das Exportgeschäft weiter betreiben, einschränken oder aufgeben will. Unter diesen Umständen treffen auf die Sonderumsatzsteuer die Erwägungen zu, aus denen das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes 1951 (Allphasenbruttoumsatzsteuer) und des Beförderungsteuergesetzes zugelassen hat (BVerfGE 18, 1 [13 f.]; 16, 147 [158 ff.]). Es besteht kein Anlaß, diese der Situation der Beschwerdeführerinnen gerecht werdende Rechtsprechung zu ändern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Absicherungsgesetz ist - worauf im Gutachten Lerche besonders hingewiesen wird - im Gesetzgebungsverfahren mit ungewöhnlicher Beschleunigung behandelt worden. Verfassungsrechtliche Bedenken ergeben sich hieraus indessen nicht. Der Bundesrat hat, ohne die ihm vorbehaltene Frist auszuschöpfen, ord&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_250_262&quot; id=&quot;BVerfGE_30_250_262&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_250_262&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 250 (262):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nungsmäßig auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses verzichtet. Von einer verfassungswidrigen &quot;Überspielung der Einlassungsfrist des Bundesrates&quot; kann keine Rede sein.
&lt;p&gt;Das Absicherungsgesetz sieht für die zwischen dem 29. November 1968 und dem 30. Oktober 1969 bewirkten Ausfuhren drei Steuertatbestände vor:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Ausfuhren aufgrund von Verträgen, die seit dem 23. November 1968 geschlossen worden sind (§ 2 i. V. m. § 8 Satz 1 AbsichG);&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Ausfuhren aufgrund eines vor dem 23. November 1968 geschlossenen Vertrages, der keine endgültigen Preisabsprachen enthielt (§ 2 i. V. m. § 8 Satz 2 Nr. 1 AbsichG) und&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) Ausfuhren aufgrund von vor dem 23. November 1968 geschlossenen Verträgen, wenn die Ausfuhr nach dem 23. Dezember 1968 bewirkt wird (Altverträge) (§ 2 i. V. m. § 8 Satz 2 Nr. 2 AbsichG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Regelung begegnet unter keinem der in den Verfassungsbeschwerden dargelegten Gesichtspunkten verfassungsrechtlichen Bedenken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerinnen wenden sich insbesondere gegen die Besteuerung der Ausfuhren aufgrund von Altverträgen mit der Begründung, diese Maßnahme sei für die Erreichung des Gesetzeszweckes - der Einschränkung des Exports - ungeeignet, da derartige Ausfuhren nicht mehr im Belieben des Unternehmers stünden, sondern bewirkt werden müßten. Dieser Einwand ist nicht gerechtfertigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt die Frage aufgeworfen, ob ein freiheitsbeschränkender oder ein den Bürger belastender Eingriff als Mittel zur Erreichung des mit dem Gesetz verfolgten Zweckes geeignet ist. Die Rechtsprechung hat sich vor allem bei der Prüfung der Zulässigkeit von Berufszugangsbeschränkungen (BVerfGE 9, 39 [57]; 13, 97 [113]; 19, 330 [337]; 25, 1 [12 f., 17 f.]; 25, 44 [58]) und von Maßnahmegesetzen mit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_250_263&quot; id=&quot;BVerfGE_30_250_263&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_250_263&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 250 (263):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wirtschafts- oder verkehrspolitischer Zwecksetzung (BVerfGE 16, 147 [181]; 17, 306 [313 f.]; 19, 119 [126]; 25, 1 [12 f., 17 f.]) entwickelt. Der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit fordert, daß der Einzelne vor unnötigen Eingriffen der öffentlichen Gewalt bewahrt bleibt. Dies bedeutet auch, daß die Mittel des Eingriffs zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels geeignet sein müssen (BVerfGE 17, 306 [313 f.]). Die Zielsetzung und die Bestimmung des geeigneten Mittels setzen eine politische - sei es eine wirtschafts-, gesellschafts- oder rechtspolitische - Entscheidung voraus. Naturgemäß muß der Gesetzgeber bei dieser Entscheidung von der Beurteilung der zur Zeit des Erlasses des Gesetzes bestehenden Verhältnisse ausgehen. Da die Entwicklung sich nicht genau vorausberechnen läßt und aus den verschiedensten Gründen der erwartete Geschehensablauf eine unvorhergesehene Wendung nehmen kann, müssen Irrtümer über den Verlauf der wirtschaftlichen Entwicklung in Kauf genommen werden. Eine gesetzliche Maßnahme kann nicht schon deshalb als verfassungswidrig angesehen werden, weil sie auf einer Fehlprognose beruht (BVerfGE 25, 1 [12 f.]). Die Frage nach der Zwecktauglichkeit eines Gesetzes kann also nicht nach der tatsächlichen späteren Entwicklung, sondern nur danach beurteilt werden, ob der Gesetzgeber aus seiner Sicht davon ausgehen durfte, daß die Maßnahmen zur Erreichung des gesetzten Ziels geeignet waren, ob also seine Prognose bei der Beurteilung wirtschaftspolitischer Zusammenhänge sachgerecht und vertretbar war.
&lt;p&gt;Folgerichtig hat das Bundesverfassungsgericht die Frage, ob eine Maßnahme zwecktauglich ist, stets sehr einschränkend behandelt und jeweils nur geprüft, ob das eingesetzte Mittel &quot;objektiv untauglich&quot; (BVerfGE 16, 147 [181], &quot;objektiv ungeeignet&quot; [BVerfGE 17, 306 [317]] oder &quot;schlechthin ungeeignet&quot; [BVerfGE 19, 119 [126 f.]] war. Bei Anwendung dieser in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Grundsätze wird die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Maßnahme aus dem Gesichtspunkt der objektiven Zweckuntauglichkeit nur sehr selten und nur in ganz besonders gelagerten Fäl&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_250_264&quot; id=&quot;BVerfGE_30_250_264&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_250_264&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 250 (264):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
len festgestellt werden können. Das Absicherungsgesetz ist kein Fall dieser Art.
&lt;p&gt;2. Das Absicherungsgesetz verfolgt in erster Linie nicht den Zweck, Haushaltsmittel zu beschaffen, sondern lenkend auf die damalige außenwirtschaftliche Situation einzuwirken. Es sollte die außenwirtschaftliche Konjunktur dämpfen und eine Aufwertung der Deutschen Mark überflüssig machen. Dies kam dadurch besonders zum Ausdruck, daß noch während des Gesetzgebungsverfahrens die Überschrift &quot;Gesetz über umsatzsteuerliche Maßnahmen zur außenwirtschaftlichen Absicherung&quot; in &quot;Gesetz über Maßnahmen zur außenwirtschaftlichen Absicherung gemäß § 4 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (AbsichG)&quot; geändert wurde. Daß wirtschaftslenkende Maßnahmen auch im Wege eines Steuergesetzes zulässig sind, ist vom Bundesverfassungsgericht wiederholt betont worden (z. B. BVerfGE 16, 147 [161]; 19, 119 [125]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Maßnahmen des Absicherungsgesetzes erwiesen sich indessen zur Eindämmung der außenwirtschaftlichen Konjunktur offenbar als nicht wirksam genug; denn im Herbst 1969 kam es trotzdem zur Aufwertung der Deutschen Mark. Hieraus sind indessen verfassungsrechtliche Bedenken aus dem Gesichtspunkt der Zwecktauglichkeit gegen das Gesetz als Ganzes nicht herzuleiten. Zur Wiederherstellung des gestörten außenwirtschaftlichen Gleichgewichts zwischen der Bundesrepublik Deutschland und ihren Handelspartnern war eine Verminderung des deutschen Exports und eine Steigerung des Imports jedenfalls geeignet. Die Annahme, daß der Export durch eine Belastung eingeschränkt und der Import durch die Begünstigung gefördert würden, lag nahe. Der Gesetzgeber durfte infolgedessen davon ausgehen, daß die im Absicherungsgesetz getroffenen Maßnahmen den Zweck erfüllen und die außenwirtschaftliche Absicherung ohne Aufwertung der Deutschen Mark sichern könnten, zumal die Minister und Gouverneure der Zehner-Gruppe, innerhalb derer die Änderung des Wechselkurses nachdrücklich gefordert worden war, bei ihrer Tagung in Bonn erklärt hatten, daß die beabsichtigten (im&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_250_265&quot; id=&quot;BVerfGE_30_250_265&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_250_265&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 250 (265):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Absicherungsgesetz verwirklichten) Maßnahmen einen bedeutenden Beitrag zur Stabilität des Währungssystems und zum Anpassungsprozeß darstellten (Bulletin des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung vom 26. November 1968, Nr. 149, S. 1305). Der Gesetzgeber hat unter diesen Umständen die Grenzen des ihm einzuräumenden Ermessens nicht überschritten.
&lt;p&gt;3. Auch der Teil des Gesetzes, der die Besteuerung der Ausfuhren aufgrund von Altverträgen vorsieht (§ 8 Satz 2 Nr. 2), verletzt nicht das Rechtsstaatsprinzip. Er ist zur Erreichung des Gesetzeszweckes nicht schlechthin ungeeignet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Allerdings war unverkennbar, daß eine Belastung der Ausfuhren aufgrund von Altverträgen eine Einschränkung des Exportes nicht zur Folge haben konnte; die Ausfuhren mußten zur Erfüllung der Verträge bewirkt werden. Dies war im Gesetzgebungsverfahren auch keineswegs umstritten. Sprecher im Bundestag und im Finanzausschuß wiesen immer wieder darauf hin, daß der Zweck des Gesetzes, die Dämpfung des Exportes, mit dieser steuerlichen Maßnahme nicht erreicht werden könne (Abg. Dr. Pohle [CDU/CSU], Verhandlungen des Deutschen Bundestags, 5. Wahlperiode, 197. Sitzung, StenBer. S. 10631 B, C; und S. 10632 A; Dr. Schwörer [CDU/CSU] S. 10641 C; Mertes [FDP] S. 10639 B, C). Wenn der Gesetzgeber die Altverträge einbezog, so ging er offensichtlich davon aus, daß diese Maßnahme trotzdem im Gesamtrahmen des Gesetzes zur Erreichung des Zweckes erforderlich war. Die Frage nach der Zwecktauglichkeit des Mittels kann sich also nicht darauf richten, ob die einzelne Ausfuhr noch verhindert werden, sondern darauf, ob auch die Einbeziehung der Altverträge zur Verminderung des Exportvolumens beitragen könnte. Diese Frage ist zu bejahen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Erhebung der Sonderumsatzsteuer bei den Altverträgen belastete unmittelbar den Unternehmer. Dies konnte bei dem Volumen der Altverträge, das auf 20 bis 25 Milliarden DM geschätzt wurde (Abg. Möller a.a.O., S. 10637 A-C), eine allgemeine Liquiditätsminderung im Bereich der deutschen Export&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_250_266&quot; id=&quot;BVerfGE_30_250_266&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_250_266&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 250 (266):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
industrie herbeiführen, die geeignet war, dämpfend auf den Export zu wirken. Hinzu kommt, daß die gleichzeitige Begünstigung des Importes, die mit der Exportbelastung zusammen gesehen werden muß und mit dieser zusammenhing, es geboten erscheinen ließ, die Altverträge einzubeziehen. Derartige Verträge sind längerfristige Abschlüsse, die in der Regel eine Fertigung des Exportartikels im Inland voraussetzen. Bei einer Freistellung der Ausfuhren aufgrund solcher Verträge von der Sonderumsatzsteuer hätte die nicht sehr fernliegende Möglichkeit bestanden, zur Herstellung der zu exportierenden Gegenstände importbegünstigte Rohstoffe und Einzelteile zu verwenden und das fertiggestellte Exportgut sodann unbelastet auszuführen. Dies hätte zu einer dem Gesetzeszweck geradezu zuwiderlaufenden teilweisen Exportbegünstigung geführt.
&lt;p&gt;Im Gesetzgebungsverfahren wurde im übrigen auch betont, daß für das Absicherungsgesetz zwar kein unmittelbarer fiskalischer Anlaß bestehe, es sich vielmehr um ein Gesetz währungspolitischer Natur handle, die Erzielung von Einnahmen aber dennoch ein sehr wesentlicher Zweck des Gesetzes sei (Dr. Eckardt [CDU/CSU] a.a.O., S. 10720 A, S. 10722 A; Finanzminister Dr. Strauß S. 10731 A, Bf.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte kann keine Rede davon sein, daß der Gesetzgeber bei der Besteuerung der Ausfuhr aufgrund von Altverträgen die Grenzen seines Beurteilungsspielraums nicht eingehalten hätte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Ein Verstoß gegen das Übermaßverbot ist nicht festzustellen. In der Höhe des Steuersatzes von 4% (§ 4 AbsichG) kann eine übermäßige Belastung nicht gesehen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß sich der Steuersatz nicht in voller Höhe auswirkte, weil die Belastung bei der Veranlagung zu den Ertragsteuern voll abgesetzt werden konnte (§ 4 Abs. 1 und Abs. 4 EStG; § 6 Abs. 1 KStG). Zudem konnte bei Härten im Einzelfall über die erwähnten Härteklauseln Hilfe gewährt werden. Damit war rechtsstaatlichen Anforderungen Genüge getan.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_250_267&quot; id=&quot;BVerfGE_30_250_267&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_250_267&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 250 (267):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Die Regelung des § 8 in Verbindung mit § 2 AbsichG, soweit die Ausfuhren aufgrund von vor dem 29. November 1968 geschlossenen Verträgen, insbesondere der Altverträge, mit der Sonderumsatzsteuer belastet werden, verstößt nicht deshalb gegen das Grundgesetz, weil sie eine rechtsstaatswidrige Rückwirkung bewirkt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Staatsbürger soll sich grundsätzlich darauf verlassen können, daß der Gesetzgeber an abgeschlossene Tatbestände keine ungünstigeren Folgen knüpft, als im Zeitpunkt der Vollendung dieser Tatbestände voraussehbar war (echte Rückwirkung). Dies ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip. Das Vertrauen des Staatsbürgers kann allerdings unter Umständen auch Schutz dagegen beanspruchen, daß seine Rechtsposition nachträglich durch Vorschriften entwertet wird, die lediglich auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte einwirken (unechte Rückwirkung) (BVerfGE 25, 269 [290]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Besteuerung der Ausfuhren aufgrund von Verträgen, die am 29. November 1968 bestanden, insbesondere der Altverträge, hat eine unechte Rückwirkung zur Folge. Das Gesetz knüpft die Steuerpflicht nicht an den Vertragsabschluß, sondern an die nach dem 29. November 1968 bewirkte Ausfuhr von Gegenständen (§ 2 Abs. 1 AbsichG). Die Steuerpflicht entsteht gemäß § 5 AbsichG mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes im Sinne des § 18 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz 1967, aufgrund dessen der Unternehmer binnen 10 Tagen nach Ablauf jedes Kalendermonats eine Voranmeldung nach einem vom Bundesminister der Finanzen zu bestimmenden Muster abzugeben und gleichzeitig die Vorauszahlung zu entrichten hat. Damit knüpft das Gesetz die den Betroffenen nachteilige Rechtsfolge nicht an einen der Vergangenheit angehörenden, abgewickelten Tatbestand an. Es wirkt lediglich auf gegenwärtig noch nicht abgeschlossene Sachverhalte, nämlich die langfristigen, noch nicht abgewickelten Lieferverträge für die Zukunft ein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtspre&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_250_268&quot; id=&quot;BVerfGE_30_250_268&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_250_268&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 250 (268):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
chung ausgesprochen, daß die Grenzen der Zulässigkeit einer echten Rückwirkung anders verlaufen als die einer unechten. Die Beschwerdeführerinnen meinen - unter Berufung auf die von ihnen vorgelegten Gutachten -, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts habe sich dahin entwickelt, die Zulässigkeit der unechten Rückwirkung immer weiter einzuschränken und sie der echten Rückwirkung anzunähern, so daß beide Kategorien gleich zu behandeln seien. Dies trifft nicht zu.
&lt;p&gt;Der Eingriff in einen abgeschlossenen, der Vergangenheit angehörenden Sachverhalt ist besonders einschneidend. Das Vertrauen in den Fortbestand der Rechtslage muß daher stärker geschützt sein als bei einem Eingriff in einen nicht abgeschlossenen, in der Entwicklung befindlichen und noch einem Risiko ausgesetzten Sachverhalt. Dementsprechend ist eine echte Rückwirkung, von einigen anderen engbegrenzten Ausnahmefällen abgesehen, nur dann als zulässig angesehen worden, wenn zwingende, dem Gebot der Rechtssicherheit übergeordnete Gründe des gemeinen Wohles die Rückwirkung rechtfertigen (BVerfGE 13, 261 [272]). Demgegenüber ist bei einem Gesetz mit unechter Rückwirkung das Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung mit der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit abzuwägen; nur wenn die Abwägung ergibt, daß das Vertrauen auf die Sicherheit der bestehenden Lage den Vorrang verdient, ist die Rückwirkung unzulässig (BVerfGE 25, 142 [154]). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Im Herbst 1968 war es unabweisbar geworden, Maßnahmen zur Herstellung des außenwirtschaftlichen Gleichgewichts zu ergreifen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach der Rezession hatte im Jahre 1968 ein konjunktureller Aufschwung eingesetzt. Auch die Auslandsnachfrage stieg infolge des anhaltenden Preisauftriebs in den wichtigsten Abnehmerländern der deutschen Exportindustrie weiter an. Die Diskrepanz der Preisentwicklung in den Handelspartnerländern brachte die Gefahr einer Preisniveauanpassung innerhalb der Bundesrepu&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_250_269&quot; id=&quot;BVerfGE_30_250_269&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_250_269&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 250 (269):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
blik Deutschland mit sich. Um dieser Entwicklung zu steuern, mußte unter anderem auch eine Drosselung des Außenhandels notwendig erscheinen. Wie oben zu I 2 (S. 264 f.) dargelegt, durfte der Gesetzgeber mit guten Gründen von der Zwecktauglichkeit der im Absicherungsgesetz getroffenen Maßnahmen ausgehen, nachdem die Bundesregierung eine Aufwertung der Deutschen Mark abgelehnt hatte. Die Belastung der Ausfuhren war, wenn sie sich auch auf die Dauer nicht als wirksam genug erwies, jedenfalls zunächst geeignet, die Exportkonjunktur zu dämpfen, wobei die Wirkung erheblich verstärkt werden mußte, wenn alle noch zu bewirkenden Ausfuhren, also auch diejenigen aufgrund der Altverträge, erfaßt wurden.
&lt;p&gt;Hinter diesen durch die damalige Situation verursachten Notwendigkeiten muß die Erwartung des einzelnen Unternehmers, er könne die schwebenden Geschäfte in der bei Vertragsabschluß in Rechnung gestellten Weise abwickeln, zurücktreten. Der Bürger kann im allgemeinen nicht darauf vertrauen, daß die Gesetzeslage bis zur Verwirklichung eines Steuertatbestandes unverändert bestehen bleibt. Dies gilt nicht nur für Steuervergünstigungen, sondern auch für die Schaffung einer zusätzlichen Steuer. Die Frage, ob die Beschwerdeführerinnen aufgrund des Stabilitätsgesetzes in besonderem Maß darauf vertrauen durften, bei Maßnahmen zur Wahrung des außenwirtschaftlichen Gleichgewichts von einer Exportumsatzsteuerzahlung verschont zu bleiben, ist zu verneinen. Zwar ist im Verlauf der Beratung des Stabilitätsgesetzes ein Vorschlag, der Bundesregierung eine Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Umsatzsteuerrechts zu erteilen, abgelehnt worden, weil eine solche auf die Dauer berechnete Regelung angesichts des bevorstehenden Wechsels im System der Umsatzbesteuerung für untunlich gehalten wurde (vgl. Kurzprotokoll über die 46. Sitzung des Wirtschaftsausschusses des Deutschen Bundestages vom 2. Februar 1967, S. 17; Kurzprotokoll über die 56. Sitzung des Wirtschaftsausschusses des Deutschen Bundestages vom 20. April 1967, S. 17). Der Bundes&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_250_270&quot; id=&quot;BVerfGE_30_250_270&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_250_270&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 250 (270):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tag nahm indessen nach der dritten Lesung des Gesetzes eine Entschließung an, durch die die Bundesregierung ersucht wurde, zu prüfen und zu berichten, welche Möglichkeiten bestünden, die binnenwirtschaftliche Stabilitätspolitik auch durch steuerliche Maßnahmen gegen außenwirtschaftliche Störungen abzusichern. Dies bedeutete, daß gesetzliche Maßnahmen auf steuerlichem Gebiet nicht ausgeschlossen sein sollten.
&lt;p&gt;Demzufolge ergibt die Abwägung zwischen dem Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand einer bestimmten gesetzlichen Regelung und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit, daß gegenüber dem Einzelinteresse dem Gesamtinteresse an der Ordnung der Wirtschaft und an ungestörten Beziehungen zu anderen Staaten die größere Bedeutung zukommt. Dabei kann auch in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Gesetzgeber gegen Härten und unverhältnismäßige Nachteile Vorsorge getroffen hatte und die Maßnahmen nur auf Zeit, und zwar für eine verhältnismäßig kurze Frist, eingeführt worden waren und jeweils den veränderten Verhältnissen angepaßt werden konnten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hinsichtlich der unter § 8 Satz 2 Nr. 1 AbsichG fallenden Ausfuhren, also der Ausfuhren aufgrund der vor dem 23. November 1968 ohne feste Preisabsprache, und hinsichtlich der später vor dem 29. November 1968 geschlossenen Verträge gelten die gleichen Erwägungen. Eines Eingehens auf die Besonderheit der Verträge ohne feste Preisabsprache bedarf es nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch aus den weiteren von den Beschwerdeführerinnen angeführten Gesichtspunkten ergeben sich keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Regelung. Weder Art. 3 Abs. 1 noch Art. 14 GG sind verletzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Sonderbesteuerung des Exportes wich zwar von dem neu eingeführten Mehrwertsteuersystem ab. Die Systemwidrigkeit einer Regelung allein bewirkt indessen noch nicht ihre Verfassungswidrigkeit. Es steht dem Gesetzgeber grundsätzlich frei,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_250_271&quot; id=&quot;BVerfGE_30_250_271&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_250_271&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 250 (271):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
von den Grundregeln, die er selbst gesetzt hat, abzuweichen. Nur wenn das System eines Gesetzes ohne zureichende sachliche Gründe verlassen wird, könnte Willkür angenommen werden (BVerfGE 18, 315 [334] mit weiteren Nachweisen). Wie oben zu II 3 dargelegt, bewogen den Gesetzgeber sachgerechte Gründe dazu, das System der Mehrwertbesteuerung im grenzüberschreitenden Verkehr für bestimmte Zeit zu durchbrechen, um den auf die Deutsche Mark von außen ausgeübten Druck zu mildern. Von willkürlichem Vorgehen kann keine Rede sein.
&lt;p&gt;2. Nach Meinung der Beschwerdeführerinnen verstößt die Regelung des § 8 in Verbindung mit § 2 AbsichG auch deshalb gegen den Gleichheitssatz, weil der Gesetzgeber zwischen den Fällen der nach dem 29. November 1968 und denjenigen der vor diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Verträge nicht differenziert habe, obwohl die Möglichkeit der Abwälzung der Sonderumsatzsteuer in beiden Fällen verschieden gewesen sei. Dies trifft jedoch nicht zu. Wie oben zu II 3 dargelegt, war es sachgerecht, die Ausfuhren aufgrund der früheren Verträge, insbesondere der Altverträge, einzubeziehen, um die Wirksamkeit der Maßnahme nicht zu gefährden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die Festsetzung einer Schonfrist von einem Monat für Altverträge mit fester Preisabsprache (§ 8 Satz 2 Nr. 2 AbsichG) war ebenfalls durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Bei Einräumung einer längeren Schonfrist wäre fraglich gewesen, ob sich die mit dem Absicherungsgesetz beabsichtigten Wirkungen sofort hätten bemerkbar machen können. Außerdem sprachen Gesichtspunkte der Verwaltungspraktikabilität gegen eine länger dauernde Freistellung der Altverträge. Bei Abwägung der Interessen der Unternehmer gegen diese Notwendigkeiten handelte der Gesetzgeber nicht willkürlich, wenn er in diesem Fall nur die nach dem 23. Dezember 1968 bewirkten Ausfuhren besteuerte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Die Rüge der Verletzung des Art. 14 GG ist nicht begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß die Auferlegung von Geldleistungsverpflichtun&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_250_272&quot; id=&quot;BVerfGE_30_250_272&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_250_272&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 250 (272):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG grundsätzlich unberührt lasse (z. B. BVerfGE 4, 7 [17]; 8, 274 [330]; 23, 288 [314 f.]). Das gilt auch für Gesetze wirtschafts- und währungspolitischer Natur (BVerfGE 19, 119 [128 f.]). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigen (Erdrosselungswirkung) (BVerfGE 14, 221 [241]; 19, 119 [128 f.]; 23, 288 [315]).
&lt;p&gt;Es besteht keine Veranlassung, von dieser gefestigten Rechtsprechung abzuweichen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Einwand, ein zu einer Geldleistung verpflichtendes Gesetz, das zur Erreichung des Gesetzeszweckes objektiv untauglich sei, bewirke immer eine Enteignung, bedarf keiner weiteren Erörterung, da - wie oben zu II dargelegt - die Voraussetzung nicht zutrifft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Von einer erdrosselnden Wirkung der Sonderumsatzsteuer kann im übrigen keine Rede sein. Soweit im Einzelfall Härten auftraten, war ein Ausgleich über die Härteklausel des § 9 Abs. 3 AbsichG möglich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Seuffert, Dr. Leibholz, Geller, Dr. Rupp, Dr. Geiger, Dr. Rinck, Wand&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3852&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Mon, 22 Apr 2024 15:56:57 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 15.12.1970 - 1 BvR 208/65</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3844</link>
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&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Nicht mehr bestehende Körperschaften im Sinne des Art. 135 Abs. 2 und 5 GG sind nicht nur solche Organisationen, die bei Inkrafttreten des Grundgesetzes bereits gesetzlich aufgelöst worden waren, sondern auch solche, deren öffentlich-rechtliche Funktionen mit dem Bestand der nationalsozialistischen Staats- und Wirtschaftsordnung eng verknüpft waren und daher mit deren Zusammenbruch auch ohne besonderen Auflösungsakt entfielen.&lt;br /&gt;
2. Die für die Regelung der Reichsverbindlichkeiten aus Art. 134 GG zu entnehmenden Grundsätze (vgl. &lt;a href=&quot;/entscheidung/1304&quot;&gt;BVerfG 15, 126&lt;/a&gt; [140 ff.]) gelten für die Regelung von Verbindlichkeiten nicht mehr bestehender Körperschaften auf Grund des Art. 135 Abs. 5 GG jedenfalls dann entsprechend, wenn diese Verbindlichkeiten aus Hoheitsakten herrühren, welche diese Körperschaften im Auftrag des nationalsozialistischen Staates und zur unmittelbaren Erfüllung nationalsozialistischer Staats- und Wirtschaftsziele vorgenommen haben.&lt;br /&gt;
Es verstößt weder gegen Art. 14 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG, daß Entschädigungsansprüche gegen den Reichsnährstand oder seine Zusammenschlüsse wegen einer Betriebsstillegung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 4 des Reichsnährstands-Abwicklungsgesetzes nur in beschränktem Umfang geltend gemacht werden können.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_413_413&quot; id=&quot;BVerfGE_29_413_413&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_413_413&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 413 (413):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Nicht mehr bestehende Körperschaften im Sinne des Art. 135 Abs. 2 und 5 GG sind nicht nur solche Organisationen, die bei Inkrafttreten des Grundgesetzes bereits gesetzlich aufgelöst worden waren, sondern auch solche, deren öffentlich-rechtliche Funktionen mit dem Bestand der nationalsozialistischen Staats- und Wirtschaftsordnung eng verknüpft waren und daher mit deren Zusammenbruch auch ohne besonderen Auflösungsakt entfielen.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Die für die Regelung der Reichsverbindlichkeiten aus Art. 134 GG zu entnehmenden Grundsätze (vgl. &lt;a href=&quot;/node/1304/daten&quot;&gt;BVerfG 15, 126&lt;/a&gt; [140 ff.])&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_413_414&quot; id=&quot;BVerfGE_29_413_414&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_413_414&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 413 (414):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;gelten für die Regelung von Verbindlichkeiten nicht mehr bestehender Körperschaften auf Grund des Art. 135 Abs. 5 GG jedenfalls dann entsprechend, wenn diese Verbindlichkeiten aus Hoheitsakten herrühren, welche diese Körperschaften im Auftrag des nationalsozialistischen Staates und zur unmittelbaren Erfüllung nationalsozialistischer Staats- und Wirtschaftsziele vorgenommen haben.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Es verstößt weder gegen Art. 14 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG, daß Entschädigungsansprüche gegen den Reichsnährstand oder seine Zusammenschlüsse wegen einer Betriebsstillegung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 4 des Reichsnährstands-Abwicklungsgesetzes nur in beschränktem Umfang geltend gemacht werden können.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 15. Dezember 1970&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 BvR 208/65 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Kaufmanns Georg L ... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. Eduard Oehl, Rudolf Nörr, Alfred Stiefenhofer, Friedrich Zimmermann, München 22, Königinstraße 25 - gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. März 1965 - III ZR 90/64 -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anwendung des Reichsnährstands-Abwicklungsgesetzes, soweit danach Ansprüche auf Entschädigung wegen der Stillegung eines Betriebes durch den Reichsnährstand oder seine Zusammenschlüsse nur beschränkt geltend gemacht werden können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 3 des Gesetzes über den vorläufigen Aufbau des Reichsnährstandes und Maßnahmen zur Markt- und Preisregelung landwirtschaftlicher Erzeugnisse vom 13. September 1933 (RGBl. I&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_413_415&quot; id=&quot;BVerfGE_29_413_415&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_413_415&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 413 (415):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
S. 626) ermächtigte den Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft,
&lt;p&gt;&quot;zur Regelung der Erzeugung, des Absatzes sowie der Preise und Preisspannen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen Gruppen und Angehörige des Reichsnährstandes und sonstige Unternehmen und Einrichtungen, die landwirtschaftliche Erzeugnisse herstellen oder vertreiben, zusammenzuschließen . . ., wenn der Zusammenschluß . . . unter Würdigung der Belange der Gesamtwirtschaft und des Gemeinwohls geboten erscheint&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auf Grund dieser Ermächtigung wurden für den Bereich der Milchwirtschaft regionale Milchwirtschaftsverbände gebildet und in der Hauptvereinigung der deutschen Milchwirtschaft zusammengeschlossen. Die entsprechende Verordnung über den Zusammenschluß der deutschen Milchwirtschaft vom 17. April 1936 (RGBl. I S. 374) bestimmte in § 4:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Den Zusammenschlüssen obliegt die Aufgabe, die Marktordnung auf dem Gebiet der Milchwirtschaft durchzuführen und die Versorgung der Verbraucher sicherzustellen. Bei Durchführung der Marktordnung ist nach Gesetz und Satzung unter Berücksichtigung der Belange des Gemeinwohls und der Gesamtwirtschaft zu verfahren. (2) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe können die Zusammenschlüsse unter Beachtung des Milchgesetzes und der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen insbesondere 1. bis 3.... 4. den Arbeitsumfang und Ausnutzungsgrad der Betriebe der Verarbeitergruppe festsetzen, Mindestumsatzmengen für Betriebe der Verteilergruppe bestimmen sowie volkswirtschaftlich unnötige Betriebe dieser Gruppen dauernd oder vorübergehend stillegen, 5. bis 7. ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Entschädigung für marktordnende Eingriffe war in § 5 der Verordnung wie folgt geregelt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Für Fälle, in denen eine auf Grund dieser Verordnung getroffene Maßnahme eine schwere wirtschaftliche Schädigung eines Mitgliedsbetriebs zur Folge hat, ist in den Satzungen die Gewährung einer angemessenen Entschädigung vorzusehen... (2) Eine schwere wirtschaftliche Schädigung liegt in der Regel dann vor, wenn ein Betrieb stillgelegt oder seine Fortführung unmöglich gemacht oder gefährdet wird. (3)...&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_413_416&quot; id=&quot;BVerfGE_29_413_416&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_413_416&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 413 (416):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
(4) Für Streitigkeiten über Voraussetzungen und Umfang der Entschädigung ist die Anrufung eines Schiedsgerichts vorzusehen.
&lt;p&gt;Nach dem Zusammenbruch des nationalsozialistischen Regimes wurden der Reichsnährstand und seine Zusammenschlüsse in der amerikanischen und britischen Besatzungszone durch das Gesetz über die Auflösung des Reichsnährstandes im Vereinigten Wirtschaftsgebiet vom 21. Januar 1948 (WiGBl. S. 21) aufgelöst und zur Abwicklung Treuhänder bestellt. Eine gleichartige Regelung traf in der französischen Besatzungszone das Land Rheinland- Pfalz durch das Gesetz vom 15. Juli 1949 (GVBl. S. 280). Im damaligen Land Baden übertrug eine auf Art. 15 der Militärregierungsverordnung Nr. 217 gestützte Landesverordnung das Vermögen des Reichsnährstands auf das Land (Verordnung vom 16. Mai 1950 - GVBl. S. 263 -). Nur im damaligen Land Württemberg- Hohenzollern und im Land Berlin wurde keine besondere Regelung getroffen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches und Preußens gegenüber inländischen Gläubigern wurden, soweit sie nicht schon durch Spezialgesetze erfaßt waren, im Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden (Allgemeines Kriegsfolgengesetz) vom 5. November 1957 (BGBl. I S. 1747) - im folgenden: AKG - geregelt, das am 1. Januar 1958 in Kraft trat. Hierin ist bestimmt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 3&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Einer besonderen gesetzlichen Regelung bleiben vorbehalten 1. bis 2.... 3. Ansprüche gegen andere als die in § 1 Abs. 1 genannten nicht mehr bestehende öffentliche Rechtsträger 4. bis-5....&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_413_417&quot; id=&quot;BVerfGE_29_413_417&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_413_417&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 413 (417):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
(2) Auf Grund der in Absatz 1 bezeichneten Tatbestände können Leistungen vom Bund oder einem anderen öffentlichen Rechtsträger bis zum Inkrafttreten der vorbehaltenen gesetzlichen Regelung nicht verlangt werden.
&lt;p&gt;Als Beispiel der danach von der Regelung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes ausgenommenen Gegenstände bezeichnete die Begründung des dem Gesetz zugrunde liegenden Regierungsentwurfs u. a. die Verbindlichkeiten des Reichsnährstands (vgl. BTDrucks. II/1659 S. 40).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Zur Regelung dieser Verbindlichkeiten erging das Gesetz über die Abwicklung des Reichsnährstands und seiner Zusammenschlüsse (Reichsnährstands-Abwicklungsgesetz) vom 23. Februar 1961 (BGBl. I S. 119) - im folgenden: RNAbwG -. § 1 des Gesetzes bestimmt in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 28. August 1964 (BGBl. I S. 709):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 1&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Reichsnährstand sowie die auf Grund des § 3 des Gesetzes über den vorläufigen Aufbau des Reichsnährstandes und Maßnahmen zur Markt- und Preisregelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse vom 13. September 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 626) errichteten Zusammenschlüsse mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes (Zusammenschlüsse), insbesondere die in der Anlage genannten Hauptvereinigungen und deren Wirtschaftsverbände, sind aufgelöst. Sie werden nach diesem Gesetz abgewickelt. Bis zur Beendigung der Abwicklung gelten sie als öffentliche Rechtsträger für Zwecke der Abwicklung und insoweit als fortbestehend, als sie Schuldner von Steuern, Beiträgen und Gebühren sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der erwähnten Anlage ist auch die Hauptvereinigung der Deutschen Milch-, Eier- und Fettwirtschaft aufgeführt. Die Zusammenschlüsse werden getrennt abgewickelt; hierbei sind die Vorschriften über die Abwicklung des Reichsnährstands entsprechend anzuwenden (§ 19 i.V.m. §§ 12 bis 17). Danach ist zunächst das Vermögen, das als Verwaltungsvermögen nach Art. 135 Abs. 2 GG auf ein Land oder einen anderen öffentlich-rechtlichen Funktionsnachfolger übergegangen ist, herauszugeben und das sogenannte &quot;Altvermögen&quot;, das dem Reichsnährstand 1933/&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_413_418&quot; id=&quot;BVerfGE_29_413_418&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_413_418&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 413 (418):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
34 durch die zwangsweise Ein- und Angliederung anderer Organisationen zugeflossen war, den entsprechenden Nachfolgeorganisationen zurückzuerstatten. Aus dem verbleibenden Vermögen sind die Gläubiger ganz oder - falls das Vermögen nicht ausreicht - anteilig zu befriedigen; im letzten Fall &quot;erlischt&quot; &quot;der Teil der Ansprüche, der aus dem Vermögen nicht erfüllt werden kann&quot; (§ 16 Abs. 3). Der sich nach dieser Abwicklung etwa noch ergebende Überschuß steht zu zwei Dritteln dem Bund, zu einem Drittel den Ländern zu (§ 17).
&lt;p&gt;Gemäß § 6 RNAbwG können Ansprüche gegen den Reichsnährstand und seine Zusammenschlüsse nur nach diesem Gesetz geltend gemacht werden. Hiernach werden Ansprüche natürlicher Personen grundsätzlich berücksichtigt, wenn sie form- und fristgerecht angemeldet sind und der Berechtigte bestimmte persönliche Voraussetzungen erfüllt (§§ 7, 8, 10). Eine Ausnahme gilt jedoch nach der folgenden Vorschrift:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 9&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Folgende Ansprüche können nicht geltend gemacht werden: 1. bis 3.... 4. Ansprüche auf Entschädigung, die aus der Einschränkung oder Stillegung von Betrieben oder aus ähnlichen wirtschaftlichen Nachteilen hergeleitet werden, die auf Grund von hoheitlichen Maßnahmen des Reichsnährstands oder der Zusammenschlüsse entstanden sind; dies gilt nicht, wenn die Entschädigung schriftlich durch zuständige Stellen des Reichsnährstands oder der Zusammenschlüsse unanfechtbar festgesetzt oder dem Grunde nach zuerkannt ist; 5. bis 7.... (2)... (3)... (4) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht für Ansprüche, für die bis zum 31. Dezember 1957 ein rechtskräftiges Urteil oder ein anderer nicht nur vorläufig vollstreckbarer Titel vorlag.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Beschwerdeführer war vor dem Kriege in Bayern Inhaber eines Rahmverarbeitungsbetriebes und Großhändler mit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_413_419&quot; id=&quot;BVerfGE_29_413_419&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_413_419&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 413 (419):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Milcherzeugnissen. Durch Anordnung vom 31. Mai 1938 legte der Milchwirtschaftsverband Bayern diese Betriebe still; hierfür wurde dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in Höhe von 2000 RM angeboten. Nach längeren Verhandlungen wurde die Betriebsstillegung aufgehoben, soweit sie den Großhandel betraf, und die Entschädigung von der Hauptvereinigung der deutschen Milch- und Fettwirtschaft auf 10 000 RM festgesetzt. Hiervon erhielt der Beschwerdeführer 8000 RM, die restlichen 2000 RM wurden als Kostenpauschale zurückbehalten für den Fall, daß der Beschwerdeführer das Schiedsgericht anrufen würde. Der Beschwerdeführer leitete jedoch kein schiedsgerichtliches Verfahren ein.
&lt;p&gt;2. Nachdem Anträge auf Wiedergutmachung erfolglos geblieben waren, erhob der Beschwerdeführer im Jahre 1955 vor dem Landgericht München I Klage gegen den Landestreuhänder für das Vermögen des ehemaligen Reichsnährstandes in Bayern auf Zahlung einer weiteren Entschädigung, und zwar zunächst in Höhe eines Teilbetrages von 6100 DM. Das Landgericht erklärte den Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt. Auf die Berufung des Beklagten änderte das Oberlandesgericht München im Hinblick auf das inzwischen in Kraft getretene Allgemeine Kriegsfolgengesetz durch Urteil vom 22. April 1959 die Entscheidung der Vorinstanz u. a. wie folgt ab:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Es wird festgestellt, daß dem Kläger wegen der vom Milchwirtschaftsverband Bayern am 31.5. 1938 verfügten Schließung seines Rahmverarbeitungsbetriebes in Nürnberg gegen den ehemaligen Reichsnährstand und dessen Unterorganisationen, nämlich die Hauptvereinigung der Deutschen Milchwirtschaft und den Milchwirtschaftsverband Bayern - später umbenannt in &quot;Hauptvereinigung der Deutschen Milch- und Fettwirtschaft&quot; und &quot;Milch- und Fettwirtschaftsverband Bayern&quot; - ein Anspruch auf Ergänzung der Enteignungsentschädigung zugestanden hat.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_413_420&quot; id=&quot;BVerfGE_29_413_420&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_413_420&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 413 (420):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
In den Entscheidungsgründen führte es aus: Die Klage sei nur zulässig, soweit der Beschwerdeführer die Feststellung begehre, gegen den früheren Reichsnährstand und seine Unterorganisationen habe ihm ein Anspruch zugestanden. Insoweit stehe der Klagestop des § 3 Abs. 2 AKG nicht entgegen, wie in BGHZ 29, 28 [32 f.] entschieden worden sei. In diesem Umfang sei die Klage auch begründet. Die Betriebsschließung sei eine entschädigungspflichtige Enteignung gewesen. Hierfür habe dem Beschwerdeführer nach den Verordnungen vom 17. April 1936 und vom 29. Juli 1938 sowie nach Art. 153 der Weimarer Verfassung vom 11. August 1919, Art. 159 der Bayerischen Verfassung vom 2. Dezember 1946 und Art. 14 GG eine angemessene Entschädigung zugestanden. Bei der Größe und dem Umfang des Betriebes liege es auf der Hand, daß die festgesetzte Entschädigung nicht annähernd angemessen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe auf weitere Entschädigungsleistungen weder verzichtet noch seinen Anspruch verwirkt. Die Anrufung des Schiedsgerichts sei nicht fristgebunden gewesen.
&lt;p&gt;Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Nach Inkrafttreten des Reichsnährstands-Abwicklungsgesetzes klagte der Beschwerdeführer vor dem Landgericht Bonn gegen den Beauftragten für das im Bundesgebiet belegene Vermögen der Zusammenschlüsse (vgl. § 2 Abs. RNAbwG) auf Zahlung einer zusätzlichen Enteignungsentschädigung in Höhe von 7000 DM. Das Landgericht gab der Klage lediglich in Höhe von 200 DM statt; im übrigen wies es sie unter Berufung auf § 9 Abs. 1 Nr. 4 RNAbwG ab.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die hiergegen eingelegte Sprungrevision wies der Bundesgerichtshof durch das angefochtene Urteil mit folgender Begründung zurück: Gegen § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 4 RNAbwG bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken, auch soweit danach die Geltendmachung von Ansprüchen ausgeschlossen werde. Das Gesetz halte sich insoweit im Rahmen der dem Gesetzgeber in Art. 135a GG gegebenen Ermächtigung.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_413_421&quot; id=&quot;BVerfGE_29_413_421&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_413_421&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 413 (421):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
§ 9 Abs. 4 RNAbwG greife nicht zugunsten des Beschwerdeführers ein, weil das Urteil des Oberlandesgerichts München erst nach dem in der Vorschrift genannten Stichtag rechtskräftig geworden sei.
&lt;p&gt;Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 RNAbwG könne der Beschwerdeführer einen Anspruch nur in Höhe der festgesetzten Entschädigung geltend machen, soweit diese bisher nicht gezahlt worden sei; der einbehaltene Betrag von 2000 RM müsse im Verhältnis 10:1 umgestellt werden. Die Festsetzung der Entschädigung, die zugleich ein Anerkenntnis der Entschädigungspflicht dem Grunde nach enthalte, sei unanfechtbar geworden, weil der Beschwerdeführer das Schiedsgericht nicht angerufen habe. Die nach den damals geltenden Bestimmungen hierfür vorgesehene Jahresfrist sei spätestens Ende 1939 oder Anfang 1940 abgelaufen gewesen. Diese Unanfechtbarkeit der Festsetzung schließe alle weiteren Entschädigungsansprüche aus.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Mit der Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs rügt der Beschwerdeführer Verletzung der Art. 14, 3 Abs. 1, 20 und 101 GG. Er trägt vor:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 14 GG sei verletzt, weil die Entscheidung die rechtswidrige entschädigungslose Enteignung durch den Milchwirtschaftsverband Bayern bestätige. Die Enteignungsentschädigung sei nicht nach dem in Art. 14 Abs. 3 GG vorgeschriebenen Grundsätzen festgesetzt worden, jedenfalls habe das Verfahren, namentlich der Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges und einer Prüfung durch unabhängige Richter sowohl dem damaligen wie dem heutigen Recht widersprochen. Es sei daher verfassungswidrig, wenn § 9 Abs. 1 Nr. 4 RNAbwG die früheren Entschädigungsfestsetzungen für maßgebend erkläre. Zudem habe er das Schiedsgericht seinerzeit nicht angerufen, weil er politische Repressalien befürchtet habe. Hervorzuheben sei, daß nach Mitteilung des zuständigen Beauftragten das Vermögen der Hauptvereinigung ausreiche, um seine Forderung zum größten Teil zu erfüllen. Bei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_413_422&quot; id=&quot;BVerfGE_29_413_422&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_413_422&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 413 (422):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Ausschluß seines Anspruches werde ein nicht unwesentlicher Liquidationsüberschuß entstehen, der dann entgegen dem Sinn des Gesetzes dem Bund zufließen würde.
&lt;p&gt;Selbst bei Zugrundelegung der genannten Vorschriften des Reichsnährstands-Abwicklungsgesetzes liege ein Eingriff in sein Grundrecht aus Art. 14 GG vor, weil das angefochtene Urteil ihm entschädigungslos die eigentumsähnliche Rechtsstellung entzogen habe, die ihm kraft der rechtskräftigen Feststellung seines Entschädigungsanspruches durch das Urteil des Oberlandesgerichts München zugestanden hätte. Diese Rechtsposition sei auch durch § 9 Abs. 1 Nr. 4 RNAbwG nicht berührt worden, da es nach dieser Vorschrift auf die Unanfechtbarkeit der Entschädigungsfestsetzung und den damit verbundenen Ausschluß weiterer Ansprüche nach altem Recht ankomme. Diese Rechtsfrage habe das Urteil des Oberlandesgerichts München bereits rechtskräftig mit Bindung für alle Gerichte zu seinen Gunsten entschieden. Die Abweichung des Bundesgerichtshofs von diesem rechtskräftigen Urteil verstoße auch gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der allgemeine Gleichheitssatz sei verletzt, weil § 9 Abs. 4 RNAbwG nicht alle rechtskräftig festgestellten Ansprüche begünstige. Es sei willkürlich, diejenigen, die erst nach dem 31. Dezember 1957 ein rechtskräftiges Urteil erstritten hätten, zu benachteiligen. Stichtagsregelungen müßten aus in der Sache begründeten Differenzierungen gerechtfertigt sein; sie könnten etwa an eine Willensentscheidung des Betroffenen, z. B. die Rechtshängigkeit eines Anspruches, anknüpfen. Auf den Zeitpunkt einer gerichtlichen Entscheidung hätten aber weder die Prozeßbeteiligten noch die bei der Entscheidung maßgeblichen Sachumstände einen letztlich entscheidenden Einfluß.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein Verstoß gegen Art. 101 GG liege vor, weil die Schiedsgerichte des ehemaligen Reichsnährstands Ausnahmegerichte gewesen seien. Auf die Entscheidung eines solchen Schiedsgerichts könne die Ablehnung eines weiteren Entschädigungsanspruches nicht gestützt werden.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_413_423&quot; id=&quot;BVerfGE_29_413_423&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_413_423&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 413 (423):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
2. Für die Bundesregierung hat sich der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten geäußert. Er hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
&lt;p&gt;Wenn im Verhältnis zur allgemeinen Regelung der Reichsverbindlichkeiten im Reichsnährstands-Abwicklungsgesetz eine Sonderregelung getroffen sei, so rechtfertige sich dies daraus, daß beim Zusammenbruch das aus den Beiträgen der Zwangsmitglieder angesammelte Vermögen des Reichsnährstands und seiner Zusammenschlüsse noch vorhanden gewesen sei und die Herausgabe des &quot;Verwaltungsvermögens&quot; sowie die Rückerstattung des &quot;Altvermögens&quot; einer Regelung bedurft hätten. Abgesehen von den beiden genannten Komplexen folgte die Abwicklung im wesentlichen vereins- und gesellschaftsrechtlichen Liquidationsvorschriften. Die davon abweichende Verteilung etwaiger Überschüsse an Bund und Länder entspreche der Aufschlüsselung der Versorgungslasten zwischen den Gebietskörperschaften (§ 18 RNAbwG). Müßten diese Lasten allein aus dem Vermögen des Reichsnährstands aufgebracht werden, so würde für dieses eine der Konkurslage des Reichs ähnliche Situation entstehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vorschrift des § 9RNAbwG sei im Gesetzgebungsverfahren nicht weiter erörtert worden. Der grundsätzliche Ausschluß von Ansprüchen aus Betriebsstillegungen in § 9 Abs. 1 Nr. 4 beruhe offensichtlich auf Gründen der Rechtssicherheit. Da die Betriebsstillegungen bereits bald nach Errichtung des Reichsnährstands stattgefunden hätten, habe der Gesetzgeber davon ausgehen dürfen, daß die entsprechenden Entschädigungsfälle zum allergrößten Teil schon vor 1945 vollständig erledigt gewesen wären. So habe es sich auch beim Beschwerdeführer verhalten. Im übrigen hätten sie von dem Betroffenen noch bis zum Inkrafttreten des Reichsnährstands-Abwicklungsgesetzes zum Abschluß gebracht werden können. In den wenigen Fällen, in denen die Beteiligten dies unterlassen hätten, seien die Ansprüche verwirkt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bestimmung des Stichtags in der begünstigenden Sonderregelung des § 9 Abs. 4 RNAbwG knüpfe sachgerecht an das In&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_413_424&quot; id=&quot;BVerfGE_29_413_424&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_413_424&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 413 (424):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
krafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes, besonders an den in § 3 Abs. 2 AKG angeordneten Klagestop an.
&lt;p&gt;Das finanzielle Ergebnis der Abwicklung des Vermögens des Reichsnährstands und seiner Zusammenschlüsse stehe noch nicht fest; mit größeren Überschüssen könne jedenfalls nicht gerechnet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das angefochtene Urteil ist auf § 9 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 4 RNAbwG gestützt. Nach Ansicht des Beschwerdeführers verletzt entweder die Auslegung dieser Vorschriften durch den Bundesgerichtshof oder die gesetzliche Regelung selbst seine Grundrechte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Anwendung der genannten Vorschriften in der Auslegung des Bundesgerichtshofs ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ob vom Blickpunkt des einfachen Rechts auch eine andere Auslegung möglich wäre und den Vorzug verdiente, hat das Bundesverfassungsgericht nicht zu prüfen (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]; 21, 209 [216]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 14 GG ist nicht verletzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Ansicht der Verfassungsbeschwerde, schon die rechtskräftige Feststellung im Urteil des Oberlandesgerichts München vom 22. April 1959 habe den geltend gemachten Entschädigungsanspruch derart gesichert, daß er ohne Verstoß gegen diese Verfassungsvorschrift nicht mehr beeinträchtigt werden konnte, geht fehl. Denn das Urteil des Oberlandesgerichts München stellt nicht fest, daß dem Beschwerdeführer ein zusätzlicher Entschädigungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland oder gegen einen anderen zur Verfügung über das Vermögen des Reichsnährstands und seiner Zusammenschlüsse berechtigten funktionsfähigen öffentlich-rechtlichen Rechtsträger zusteht. Es beschränkt sich vielmehr wegen der Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 AKG ausdrücklich auf die Feststellung, daß dem Beschwerdeführer ein&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_413_425&quot; id=&quot;BVerfGE_29_413_425&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_413_425&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 413 (425):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Anspruch gegen den Reichsnährstand und seine Unterorganisationen zugestanden&amp;nbsp; hat . Hiermit soll also nur die Rechtslage nach altem Recht festgestellt werden, als diese Organisationen noch als Körperschaften mit öffentlich-rechtlichen Funktionen bestanden. Schon nach dem Inhalt des Urteils kann daher bei der Abwicklung für den Entschädigungsanspruch kein stärkerer Bestandsschutz verlangt werden, als er gleichartigen Ansprüchen gegen eine Reichsnährstandsorganisation allgemein zukommt.
&lt;p&gt;2. Es verstößt nicht gegen Art. 14 GG, daß Entschädigungsansprüche gegen den Reichsnährstand oder seine Zusammenschlüsse wegen einer Betriebsstillegung nach der gesetzlichen Regelung nur in beschränktem Umfang erfüllt werden. Für die Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß der Bundesgesetzgeber durch Art. 134 GG befugt war, alle zur Bereinigung des Staatsbankrotts und der Sanierung der staatlichen Finanzen erforderlichen Regelungen zu treffen, und daß er hierbei auch die Erfüllung dieser Verbindlichkeiten ganz oder teilweise ohne Verstoß gegen Art. 14 GG verweigern durfte (vgl. BVerfGE 15, 126 [140 ff.]; 19, 150 [163]; 23, 153 [166]). Nach diesen Entscheidungen kann der Schutz des Art. 14 GG überhaupt erst wirksam werden, wenn und soweit die gesetzliche Regelung die Leistungspflicht der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen funktionsfähigen öffentlichen Rechtsträgers begründet hat. Der Wertgedanke der Verfassungsvorschrift verlangt lediglich, daß die genannten Forderungen nach &quot;Maßgabe des Möglichen&quot; berücksichtigt werden; im übrigen ist der Maßstab für die gesetzliche Ausgestaltung nach Art und Höhe nicht dem Art. 14 GG, sondern dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) zu entnehmen. Diese Grundsätze gelten für die bezeichneten Ansprüche gegen Reichsnährstandsorganisationen entsprechend.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers zur Regelung der Verbindlichkeiten des Reichsnährstands und seiner Zusammenschlüsse ergibt sich aus Art. 135 Abs. 5 GG. Nicht mehr bestehende Körperschaften im Sinne des Art. 135 Abs. 2 und 5 GG&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_413_426&quot; id=&quot;BVerfGE_29_413_426&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_413_426&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 413 (426):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sind auch die genannten Organisationen, ob wohl sie bei Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht in allen Teilen des Bundesgebietes aufgelöst worden waren. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Übergangsvorschriften des XI. Abschnitts des Grundgesetzes alle verschiedenen Aspekte bedenken, die der Zusammenbruch des Reiches für die staatliche Neuordnung hatte (BVerfGE 15, 126 [136]). Dazu gehört auch die Abwicklung derjenigen Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren öffentlichrechtliche Funktionen mit dem Bestande der nationalsozialistischen Staats- und Wirtschaftsordnung eng verknüpft waren und daher mit deren Zusammenbruch entfielen. Die Neuordnung des Staatswesens und der Finanzwirtschaft, der die Übergangsvorschriften dienen sollen, verlangte eine personelle und finanzielle Abwicklung dieser Körperschaften ohne Rücksicht darauf, ob ihre rechtliche Existenz durch einen besonderen Auflösungsakt formell beendigt war oder nicht.
&lt;p&gt;Die Reichsnährstandsorganisationen waren mit der nationalsozialistischen Staatsorganisation eng verknüpft. Tatsächlich sind die öffentlich-rechtlichen Funktionen und Befugnisse des Reichsnährstands und seiner Zusammenschlüsse nach dem Zusammenbruch des Reiches im ganzen Bundesgebiet nicht mehr ausgeübt worden (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des Reichsnährstands-Abwicklungsgesetzes, BT Drucks. III/1253 S. 12; Niederschrift der 210. Sitzung des Rechtsausschusses des Bundesrates vom 9. April 1959, S. 23).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die vom Bundesverfassungsgericht zu Art. 134 GG entwickelten Grundsätze gelten für die Regelung von Verbindlichkeiten nicht mehr bestehender Körperschaften auf Grund des Art. 135 Abs. 5 GG jedenfalls dann entsprechend, wenn diese Verbindlichkeiten aus Hoheitsakten herrühren, welche diese Körperschaften im Auftrag des nationalsozialistischen Staates und zur unmittelbaren Erfüllung der nationalsozialistischen Staats- und Wirtschaftsziele vorgenommen haben. Diese Voraussetzung ist bei den Betriebsstillegungen durch die Zusammenschlüsse des Reichsnährstands erfüllt.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_413_427&quot; id=&quot;BVerfGE_29_413_427&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_413_427&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 413 (427):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
In der nationalsozialistischen Herrschaftsordnung wurden vielfach staatliche Aufgaben aus der unmittelbaren Staatsverwaltung ausgegliedert und auf besondere Rechtsträger in der Form öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten übertragen. Dieser Vorgang diente nicht einer Distanzierung des Staates oder einer Verstärkung der Selbstverwaltung, sondern bezweckte und erreichte umgekehrt eine immer stärkere staatliche Durchdringung der jeweiligen Lebensbereiche. Die Abhängigkeit dieser Organisationen von der staatlichen Führung beruhte nicht allein darauf, daß ihre Leitungsorgane autoritär bestellt und politisch auf die nationalsozialistischen Ziele ausgerichtet wurden; vielmehr wurden auch rechtlich die bisherigen Unterschiede zwischen der unmittelbaren und mittelbaren Staatsverwaltung verwischt, besonders durch Ausdehnung und Verstärkung der Staatsaufsicht und durch Übertragung der Vorschriften für den öffentlichen Dienst und des staatlichen Haushaltsrechts (vgl. Werner Weber, Juristen-Jahrbuch, Bd. 8, 1967/68, S. 144 ff.). Insgesamt bildeten diese Organisationen trotz ihrer formellen rechtlichen Selbständigkeit tatsächlich einen Teil der zentral gelenkten Reichsexekutive. Die von ihnen durch die Erfüllung staatlicher Aufgaben begründeten Verbindlichkeiten unterscheiden sich daher ihrem Wesen nach nicht von den aus Hoheitsakten der Staatsverwaltung entstandenen, unmittelbar gegen das Deutsche Reich gerichteten Forderungen und gehören ebenso wie diese zu dem großen Komplex der von dem früheren Regime hinterlassenen Schulden, deren vollständige Erfüllung der Bundesrepublik angesichts der Konkurssituation des Reiches unmöglich war (vgl. hierzu BVerfGE 15, 126 [135 ff., 140 ff.]). Aus den gleichen Erwägungen, wie sie für Art. 134 GG gelten, darf daher auch im Rahmen der gesetzlichen Regelung auf Grund des Art. 135 Abs. 5 GG die Erfüllung der genannten Verbindlichkeiten gegen nicht mehr bestehende Körperschaften des öffentlichen Rechts beschränkt oder ganz versagt werden; Art. 135 a Nr. 1 GG hat insoweit nur die Bedeutung einer Legalinterpretation (vgl. BVerfGE 15, 126 [144]).
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_413_428&quot; id=&quot;BVerfGE_29_413_428&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_413_428&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 413 (428):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Wie sich aus den eingangs zitierten Rechtsvorschriften ergibt, waren die Betriebsstillegungen durch die Zusammenschlüsse gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung vom 17. April 1936 keine berufsständische Angelegenheit, sondern Maßnahmen der Marktordnung, die im Interesse der Gesamtwirtschaft und allgemeiner staatlicher Ziele, übrigens unter teilweiser Anknüpfung an frühere Regelungen (vgl. § 38 des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 - RGBl. I S. 421 -) errichtet wurde. Die Zusammenschlüsse erfüllten damit typisch staatliche Aufgaben, die entsprechend der nationalsozialistischen Wirtschaftsauffassung nach und nach von den unmittelbaren Staatsorganen auf die berufsständisch organisierten Körperschaften übertragen worden waren (vgl. Pfundtner- Neubert, Das neue Deutsche Reichsrecht, Einführung zur Verordnung über den Zusammenschluß der deutschen Milch- und Fettwirtschaft vom 29. Juli 1938, IIIb 22, S. 47 [neu]; Reischle- Saure, Der Reichsnährstand, 2. Aufl., 1934, S. 209).
&lt;p&gt;Nach den vom Oberlandesgericht München getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt, die nicht der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht unterliegen, ist die Betriebsstillegung im Falle des Beschwerdeführers nicht im Zuge einer politischen Verfolgung oder sonstigen Willkür- oder Unrechtsmaßnahme angeordnet worden, sondern hielt sich im Rahmen der marktordnenden Eingriffe. Hiervon ist offenbar auch das angefochtene Urteil ausgegangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Für die auf einer solchen Marktordnungsmaßnahme beruhende Entschädigungsforderung kann der Schutz des Art. 14 GG auch nicht mit der Begründung in Anspruch genommen werden, der Reichsnährstand und seine Zusammenschlüsse hätten sich im Hinblick auf ihr beim Zusammenbruch vorhandenes Vermögen nicht in einer &quot;Konkurssituation&quot; befunden. Zunächst liegt es nahe, daß sich auch bei diesen Sondervermögen ein Passivsaldo ergibt, wenn man die Versorgungslasten nach dem Gesetz zu Art. 131 GG für frühere Dienstangehörige einbezieht. Dies bedarf jedoch keiner weiteren Prüfung. Da diese Organisationen in dem hier maßgebenden Zusammenhang als Teile der Reichsexekutive&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_413_429&quot; id=&quot;BVerfGE_29_413_429&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_413_429&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 413 (429):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
angesehen werden müssen, läßt sich die Frage der Konkurssituation nicht auf Grund einer isolierten Betrachtung ihrer Sondervermögen beurteilen; vielmehr kommt es auf die Gesamtmasse der Aktiva und Passiva des Reiches einschließlich der Sondervermögen unter Berücksichtigung der sich aus der Neuordnung ergebenden Verbindlichkeiten an. Zudem stammte ein wesentlicher Teil dieses Sondervermögens gerade aus der Erfüllung typisch staatlicher Aufgaben (vgl. etwa die im Zuge der Marktordnung erhobenen Abgaben).
&lt;p&gt;d) Die beschränkte Erfüllung der genannten Ansprüche verletzte auch nicht die sich aus dem Wertgedanken des Art. 14 GG ergebende Pflicht des Gesetzgebers, die vorgefundenen Forderungen gegen die nicht mehr bestehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts &quot;nach Maßgabe des Möglichen&quot; zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 23, 153 [166]; 24, 203 [214]). Wegen der Konkurssituation des Reiches stand es hiermit in Einklang, daß das Allgemeine Kriegsfolgengesetz für die Reichsverbindlichkeiten vom Grundsatz des &quot;Erlöschens&quot; ausgegangen ist und nur bei einzelnen Gruppen ausnahmsweise eine Befriedigung vorsieht. Demgegenüber hat das Reichsnährstands-Abwicklungsgesetz sogar eine für die Mehrzahl der Gläubiger günstigere Lösung gewählt, indem es grundsätzlich die Erfüllung der Verbindlichkeiten anordnet und nur bestimmte Forderungen davon ausnimmt. Es ist daher nur zu prüfen, ob diese Differenzierung, soweit es sich um die Forderungen aus Betriebsstillegungen handelt, mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist (vgl. BVerfGE 15, 126 [150]; 23, 153 [166]; 24, 203 [215]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der allgemeine Gleichheitssatz ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonst einleuchtender Grund für die betreffende Differenzierung nicht&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_413_430&quot; id=&quot;BVerfGE_29_413_430&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_413_430&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 413 (430):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
finden läßt. Die hiernach dem Gesetzgeber allgemein zustehende Gestaltungsfreiheit geht besonders weit bei Regelungen, die zur Bereinigung der beim Zusammenbruch des nationalsozialistischen Regimes vorhandenen Verbindlichkeiten der öffentlichen Hand und zur Beseitigung sonstiger Kriegsfolgelasten getroffen werden (vgl. BVerfGE 15, 167 [201]; 23, 153 [168]; 27, 253 [286]). Danach läßt sich die Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 4 RNAbwG durch das angefochtene Urteil auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich nicht beanstanden.
&lt;p&gt;1. Zunächst ist diese Verfassungsvorschrift nicht dadurch verletzt, daß das Gesetz in § 9 Abs. 1 Nr. 4 erster Halbsatz Ansprüche auf Entschädigung wegen der Stillegung von Betrieben durch hoheitliche Maßnahmen der Zusammenschlüsse von vornherein von der Erfüllung ausschließt, während alle übrigen - nicht in den Ausnahmekatalog des § 9 Abs. 1 RNAbwG fallenden - Ansprüche nach Maßgabe der §§ 12 bis 16 RNAbwG bei der Abwicklung berücksichtigt werden. Dabei ist von Bedeutung, daß die Ausnahme des § 9 Abs. 1 Nr. 4 RNAbwG sich nicht allein auf Betriebsstillegungen bezieht, sondern sämtliche Entschädigungsansprüche auf Grund ähnlicher hoheitlicher Maßnahmen des Reichsnährstands oder seiner Zusammenschlüsse umfaßt, und daß nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 und 5 RNAbwG das gleiche gilt für Ansprüche auf Ausgleichs- oder Stützungsbeträge, für deren Zahlung den Reichsnährstandsorganisationen Reichsmittel zur Verfügung zu stellen waren, oder die aus Maßnahmen entstanden sind, welche diese Organisationen zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes anstelle des Reiches getroffen haben. Im Gesetzgebungsverfahren wurde der Katalog der ausgeschlossenen Ansprüche insoweit damit begründet, es könnten solche Ansprüche nicht geltend gemacht werden, die entweder nur aus Reichsmitteln zu befriedigen gewesen wären oder die auf Grund solcher Maßnahmen entstanden seien, die der Reichsnährstand im Auftrag des Reiches getroffen hätte (vgl. den Schriftlichen Bericht des Bundestagsausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, BTDrucks. III/2254 S. 3).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_413_431&quot; id=&quot;BVerfGE_29_413_431&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_413_431&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 413 (431):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;2. Der grundsätzliche Ausschluß von Ansprüchen auf Entschädigung wegen Betriebsstillegung ist durch zwei die Gläubiger begünstigende Regelungen eingeschränkt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) nach § 9 Abs. 4 RNAbwG für Ansprüche, für die bis zum 31. Dezember 1957 ein rechtskräftiges Urteil oder ein anderer, nicht nur vorläufig vollstreckbarer Titel vorlag,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz RNAbwG für Ansprüche, die schriftlich durch zuständige Stellen des Reichsnährstands oder der Zusammenschlüsse unanfechtbar festgesetzt oder dem Grunde nach zuerkannt waren.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_413_432&quot; id=&quot;BVerfGE_29_413_432&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_413_432&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 413 (432):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG darin, daß die Abgrenzung der Begünstigung in beiden Vorschriften zu eng und willkürlich sei. Entgegen seiner Ansicht können jedoch die vom Gesetzgeber als maßgebend bezeichneten Kriterien nicht als sachwidrig angesehen werden.
&lt;p&gt;a) Soweit Ansprüche bereits durch rechtskräftige Gerichtsentscheidungen fixiert waren, stand der Gesetzgeber vor der bei solchen Regelungen immer wieder auftauchenden Frage, welchem von zwei in gleicher Weise mit Verfassungsrang ausgestatteten Prinzipien er folgen sollte: Der Grundsatz der Gerechtigkeit im Einzelfall hätte gefordert, auch diese Ansprüche ausnahmslos von der Berücksichtigung auszuschließen. Ein solches Verfahren des Gesetzgebers hätte aber der Rechtskraft von Gerichtsentscheidungen nachträglich den Bestandsschutz entzogen und damit den Grundsatz der Rechtssicherheit verletzt, der einen wesentlichen Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips bildet. Es war nicht willkürlich, wenn der Gesetzgeber in dieser Lage dem Prinzip der Rechtssicherheit den Vorrang gab (vgl. BVerfGE 19, 150 [166) mit weiteren Nachweisen), die Begünstigung jedoch auf die vor dem 1. Januar 1958 rechtskräftig zuerkannten Ansprüche beschränkte. An diesem Tage trat das Allgemeine Kriegsfolgengesetz in Kraft, das für die in Rede stehenden Ansprüche eine besondere gesetzliche Regelung ankündigte und sie zugleich mit Wirkung von seinem Inkrafttreten dem sogenannten Klagestop des § 3 Abs. 2 unterwarf.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die verfassungsrechtliche Prüfung des § 9 Abs. 4 RNAbwG bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob der bei Erlaß dieses Gesetzes noch unbefristete, später auf den 31. März 1968 befristete Klagestop verfassungsmäßig war und welche Wirkungen er gegebenenfalls hatte. Die Bestimmung des Stichtags in § 9 Abs. 4 RNAbwG läßt sich in jedem Fall damit rechtfertigen, daß nach dem Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes ergangene gerichtliche Urteile nicht den gleichen Vertrauensschutz verdienen wie früher ergangene Entscheidungen. Während bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes noch weitgehend Unsicherheit über die Rechtsfolgen des Zusammenbruchs für die Verbindlichkeiten&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_413_433&quot; id=&quot;BVerfGE_29_413_433&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_413_433&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 413 (433):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
des Reichsnährstands bestand, waren die Gläubiger durch § 3 Abs. 1 Nr. 3 AKG eindeutig darauf hingewiesen, daß die Erfüllung ihrer Ansprüche von der künftigen gesetzlichen Regelung abhing. Da die gesetzliche Regelung der Reichsverbindlichkeiten von dem grundsätzlichen Erlöschen der Ansprüche ausging, war auch zu erwarten, daß die vorbehaltene Regelung ähnlichen Grundsätzen folgen werde; mindestens konnten die Gläubiger nicht mehr auf eine unbeschränkte Erfüllung ihrer Ansprüche vertrauen, soweit diese sich von den im Allgemeinen Kriegsfolgengesetz geregelten Ansprüchen ihrem Wesen nach nicht unterschieden. Ebensowenig konnten sie damit rechnen, daß Gerichtsentscheidungen zwischen dem Erlaß des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes und dem Erlaß der vorbehaltenen Regelung zu ihrer Bevorzugung gegenüber Gläubigern führen würden, die im übrigen in der gleichen Situation waren wie sie. Zudem war nach der dargestellten Entwicklung der Rechtsprechung aus den nach Inkrafttreten des Gesetzes ergangenen Entscheidungen regelmäßig für den Kläger ersichtlich, daß seine Klage nur für zulässig erachtet wurde, weil nach Ansicht des Gerichts der Gesetzgeber für die vorbehaltene Regelung weiterhin freie Hand behielt; im Falle des Beschwerdeführers ergibt sich dies aus der ausdrücklichen Bezugnahme des Urteils des Oberlandesgerichts München auf die erwähnte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. Dezember 1958 (BGHZ 29, 28). Solche ausdrücklich unter dem Vorbehalt der künftigen gesetzlichen Regelung ergangenen Gerichtsentscheidungen konnten für die Gläubiger somit keinen Vertrauenstatbestand begründen, der aus Gründen der Rechtssicherheit im Rahmen des § 9 Abs. 4 RNAbwG zwingend eine Berücksichtigung durch den Gesetzgeber verlangt hätte.
&lt;p&gt;b) Ebenso lassen sich auch sachliche Gründe für die Regelung in § 9 Abs. 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz RNAbwG finden. Insoweit handelt es sich ebenfalls um eine begünstigende Regelung, zu der der Gesetzgeber im Hinblick auf die ihm nach Art. 135 Abs. 5&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_413_434&quot; id=&quot;BVerfGE_29_413_434&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_413_434&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 413 (434):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
GG zustehende Befugnis (oben B I 2) nicht verpflichtet war. Wenn er hierbei an die Entscheidungen anknüpfte, die nach den früheren Vorschriften von den damals zuständigen Stellen getroffen worden waren, so ist dies nicht willkürlich. Es besteht keine Pflicht der Bundesrepublik, derartige hoheitliche Eingriffe aus der Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft und damit verbundene Entschädigungsregelungen unter heutigen Rechtsgrundsätzen zu überprüfen und gegebenenfalls neu zu treffen. Eine solche Wiederaufrollung der in der Vergangenheit abgeschlossenen Fälle wäre auch faktisch unmöglich und schließlich durch die &quot;Konkurssituation&quot; beim Zusammenbruch des Reiches ausgeschlossen. Die Anknüpfung an frühere Entschädigungsfestsetzungen oder -anerkennungen im Rahmen des § 9 Abs. 1 Nr. 4 RNAbwG dient zudem offenbar nur dem Vertrauensschutz. Der Gesetzgeber konnte davon ausgehen, daß die Verfahren über die Entschädigungen für Betriebsstillegungen und ähnliche marktordnende Maßnahmen zum größten Teil vor 1945 abgeschlossen waren und die Betroffenen die festgesetzte Entschädigung erhalten hatten, soweit nach den damaligen Regelungen und Rechtsvorstellungen eine Entschädigungspflicht bestand. Er wollte offenbar in den wenigen Fällen, in denen das Verfahren noch nicht abgeschlossen oder die festgesetzte Entschädigung noch nicht gezahlt worden war, die Betroffenen, die auf diese Leistung vertraut hatten, mit der Masse der bereits vorher abgefundenen Entschädigungsberechtigten gleichstellen. Dies kann nicht als sachwidrig bezeichnet werden (vgl. BVerfGE 27, 253 [287 ff.]).
&lt;p&gt;3. Der Beschwerdeführer sieht schließlich eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG darin, daß das angefochtene Urteil in Widerspruch zu dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts München die Festsetzung der Entschädigung durch die Hauptvereinigung der Deutschen Milch- und Fettwirtschaft für unanfechtbar im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 RNAbwG hält. Er fühlt sich hierdurch beeinträchtigt, weil bei Zugrundelegung des Urteils des Oberlandesgerichts München nur eine Anerkennung der Ent&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_413_435&quot; id=&quot;BVerfGE_29_413_435&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_413_435&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 413 (435):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schädigung dem Grunde nach vorliegen würde. In diesem Fall müßte die Höhe der Entschädigung vom Abwickler neu festgesetzt werden (vgl. Begründung zum Entwurf der Bundesregierung zu einem Reichsnährstands-Abwicklungsgesetz, BTDrucks. III/1253 S. 14]; der Beschwerdeführer hätte also mindestens die Chance einer höheren Befriedigung seines Anspruches.
&lt;p&gt;Die Frage, welche der beiden Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz RNAbwG im Falle des Beschwerdeführers erfüllt sind, betrifft die Auslegung des einfachen Rechts und die für die Rechtsanwendung im Einzelfall erforderliche Feststellung des Tatbestandes, die grundsätzlich Sache der zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen sind (BVerfGE 18, 85 [92 f.]). Das gleiche gilt auch für die weitere Rechtsfrage, ob und wieweit der Bundesgerichtshof und die Vorinstanz bei der Rechtsanwendung an die rechtskräftige Entscheidung des Oberlandesgerichts München gebunden waren. Allerdings setzt sich das Urteil des Bundesgerichtshofs nicht mit dieser Frage auseinander, obwohl nach der eigenen Rechtsprechung dieses Gerichts solche Feststellungsurteile gegen frühere Rechtsträger auch nach Erlaß des Klagestops weiter zulässig waren. Vom Standpunkt des Beschwerdeführers mag es auch als wenig verständlich erscheinen, daß solche von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zugelassenen, sich auf die Feststellung der Rechtslage nach früherem Recht beschränkenden Gerichtsentscheidungen im Rahmen des § 9 Abs. 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz RNAbwG nicht wenigstens in gleicher Weise berücksichtigt werden wie Entscheidungen der nach dem früheren Recht zuständigen Stellen. Dennoch ist diese Rechtsanwendung nicht willkürlich. Auch wenn man mit dem Urteil des Oberlandesgerichts München annehmen wollte, daß die Festsetzung der Entschädigung an sich noch anfechtbar gewesen wäre, so kann doch kaum bezweifelt werden, daß - abgesehen von der Einbehaltung des Betrages von 2000 RM - das Verfahren nach den damaligen Regelungen und Rechtsvorstellungen als abgeschlossen zu betrachten war, nachdem der Beschwerdeführer ge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_413_436&quot; id=&quot;BVerfGE_29_413_436&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_413_436&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 413 (436):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gen die bereits 1938 erfolgte Betriebsstillegung und Entschädigungsfestsetzung bis Kriegsende das Schiedsgericht nicht angerufen hatte.
&lt;p&gt;Ferner gleicht die Position des Beschwerdeführers nur nach außen hin derjenigen, die ein durch § 9 Abs. 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz RNAbwG bevorzugter Gläubiger erlangt hatte. Die Art des Zustandekommens ist verschieden. Der Beschwerdeführer leitet seine Rechtsstellung aus einer Entscheidung her, die erst ergangen ist, als der Reichsnährstand und seine Zusammenschlüsse bereits nicht mehr bestanden. Es ist nicht sachwidrig, bei der Vermögensabwicklung solchen Vorgängen, die erst nach dem wirtschaftlichen oder rechtlichen Existenzverlust des Rechtsträgers eingetreten sind, eine schwächere Wirkung beizumessen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Schließlich hat das Urteil des Oberlandesgerichts, obwohl es nur die frühere - vor dem Zusammenbruch bestehende - Rechtslage feststellen will, seine Entscheidung, daß dem Beschwerdeführer ein weitergehender Entschädigungsanspruch zugestanden habe, auch aus Rechtsvorschriften hergeleitet, die entweder in der fraglichen Zeit noch gar nicht erlassen waren (Art. 159 Bay Verf. und Art. 14 GG) oder denen kein Verfassungsrang mehr zukam, der ihnen Vorrang vor den speziellen Entschädigungsregelungen für marktordnende Maßnahmen hätte verschaffen können (Art. 153 WRV; vgl. auch BVerfGE 2, 237 [248 ff.]). Damit hat das Oberlandesgericht aber das streitige Rechtsverhältnis nach heutigen Rechtsvorstellungen beurteilt, d. h. bei der Feststellung des Entschädigungsanspruches in Wirklichkeit der Entscheidung des Gesetzgebers über die Abwicklung vorgegriffen. Die Nichtbeachtung einer solchen Entscheidung im Rahmen des § 9 Abs. 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz läßt sich daher mit den gleichen Erwägungen halten, die den Ausschluß der nach dem Stichtag ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen in § 9 Abs. 4 RNAbwG zu stützen vermögen (B II 2a).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_413_437&quot; id=&quot;BVerfGE_29_413_437&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_413_437&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 413 (437):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Aus den gleichen Gründen, die einer verfassungsrechtlichen Beanstandung des angefochtenen Urteils im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 entgegenstehen, liegt auch eine Verletzung des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG nicht vor.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 101 GG kommt als Prüfungsmaßstab nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer hält diese Vorschrift für verletzt, weil die im Rahmen des § 9 Abs. 1 Nr. 4 RNAbwG maßgebenden Entscheidungen früherer Stellen nicht den Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren genügt hätten. Verfahren aus der Zeit vor der Geltung des Grundgesetzes sind jedoch nicht an Art. 101 GG zu messen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Müller Stein Ritterspach Haager v. Brünneck Böhmer Simon&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3844&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Wed, 17 Apr 2024 10:07:22 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 09.12.1970 - 1 BvL 7/66</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3842</link>
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                    Deutsch-Niederländischer Finanzvertrag        &lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 29, 348        &lt;/div&gt;
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                    1 BvL 7/66        &lt;/div&gt;
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                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Zur Auslegung des deutsch-niederländischen Ausgleichsvertrags (hier: Finanzvertrag) vom 8. April 1960 und des Gesetzes Nr. 63 der Alliierten Hohen Kommission vom 31. August 1951.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_348_348&quot; id=&quot;BVerfGE_29_348_348&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_348_348&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 348 (348):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Zur Auslegung des deutsch-niederländischen Ausgleichsvertrags (hier: Finanzvertrag) vom 8. April 1960 und des Gesetzes Nr. 63 der Alliierten Hohen Kommission vom 31. August 1951.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_348_349&quot; id=&quot;BVerfGE_29_348_349&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_348_349&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 348 (349):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Beschluß&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 9.&amp;nbsp;Dezember 1970&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1&amp;nbsp;BvL&amp;nbsp;7/66 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des Gesetzes zu dem Vertrag vom 8. April 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlanden zur Regelung von Grenzfragen und anderen zwischen beiden Ländern bestehenden Problemen (Ausgleichsvertrag) vom 10.&amp;nbsp;Juni 1963 (BGBl.&amp;nbsp;II S.&amp;nbsp;458) --&amp;nbsp;Vorlagebeschluß des Bundesgerichtshofs vom 2.&amp;nbsp;Dezember 1965 --&amp;nbsp;II&amp;nbsp;ZR&amp;nbsp;81/62&amp;nbsp;--.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Vorlage ist unzulässig.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich der Niederlande haben am 8.&amp;nbsp;April 1960 einen Vertrag zur Regelung von Grenzfragen und anderen zwischen beiden Ländern bestehenden Problemen (Ausgleichsvertrag) unterzeichnet. Der Vertrag soll die zwischen den beiden Ländern in der Kriegs- und Nachkriegszeit entstandenen Schwierigkeiten beseitigen. Die gesetzgebenden Körperschaften haben dem Vertragswerk durch Gesetz vom 10. Juni 1963 (BGBl. II S. 458) zugestimmt. Bestandteil des Ausgleichsvertrags ist ein Finanzvertrag (BGBl. 1963 II S. 629) -- FinV --, der unter anderem Fragen regelt, die mit dem von den Niederlanden zu Zwecken der Reparation konfiszierten deutschen Vermögen zusammenhängen. Sein Artikel 10 Absatz 1 bestimmt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Das Königreich der Niederlande steht dafür ein, daß niederländische Aktiengesellschaften, deren ganzes ausgegebenes Kapital als deutsches Vermögen kraft des &quot;Besluit Vijandelijk Vermogen&quot; auf das Königreich der Niederlande übergegangen und nicht bis zum Tage der Unterzeichnung dieses Vertrags dritten Personen übertragen worden ist, ihre bei Inkrafttreten dieses Vertrags in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin befindlichen Vermögenswerte den vormaligen deutschen Aktionären oder ihren Rechtsnachfolgern zur freien Verfügung stellen. Dies gilt nicht, so&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_348_350&quot; id=&quot;BVerfGE_29_348_350&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_348_350&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 348 (350):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
weit das übrige Vermögen der Gesellschaft zur Deckung ihrer Schulden nicht ausreicht.
&lt;p&gt;Diese Vorschrift wird durch Artikel 16 ergänzt, der folgenden Wortlaut hat:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Die Vertragsparteien stellen fest, daß die Bestimmungen des Sechsten Teils des am 26. Mai 1952 in Bonn unterzeichneten Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (in der Fassung vom 23. Oktober 1954) sich auch auf Maßnahmen beziehen, die das Königreich der Niederlande auf Grund des &quot;Besluit Vijandelijk Vermogen&quot; getroffen hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Im Hinblick auf die abschließende Regelung, die in Artikel 4 bis 13 dieses Vertrags und in Kapitel 5 des Grenzvertrags auf der Grundlage von Artikel 4 des Sechsten Teils des in Absatz 1 genannten Vertrags getroffen ist, wird die Bundesrepublik Deutschland keine weiteren Forderungen oder Ansprüche hinsichtlich der Anwendung des &quot;Besluit Vijandelijk Vermogen&quot; an das Königreich der Niederlande stellen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Nach der Unterzeichnung des Ausgleichsvertrags entstanden auf niederländischer Seite Bedenken unter anderem hinsichtlich der Auslegung von Art. 10 FinV; hierdurch verzögerte sich die Ratifikation des Vertrags. Neue Verhandlungen führten schließlich zum Abschluß eines &quot;Zusatzabkommens vom 14. Mai 1962 zu dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande am 8. April 1960 unterzeichneten Finanzvertrag&quot; (BGBl. 1963 II S. 664). Sein Artikel 1 trägt den Bedenken der Niederlande Rechnung und ergänzt Art. 10 FinV durch folgende Bestimmung:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) In den durch Artikel 10 Abs. 1 bis 3 des Finanzvertrags nicht geregelten Fällen sind Ansprüche, Einwendungen, Klagen, Widerklagen und sonstige Verfahren vor deutschen Gerichten nicht zugelassen, sofern sie darauf gestützt werden, daß der auf Grund der niederländischen Maßnahmen für Zwecke der Reparation oder Restitution erfolgte Eigentumsübergang von Aktionärsrechten an niederländischen Aktiengesellschaften in bezug auf das Vermögen dieser Aktiengesellschaften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin, einbegriffen die Beteiligungen dieser Aktiengesellschaften an deutschen Gesellschaften mit oder ohne&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_348_351&quot; id=&quot;BVerfGE_29_348_351&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_348_351&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 348 (351):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Rechtspersönlichkeit, keine oder nur eine beschränkte Wirkung gehabt habe.
&lt;p&gt;(2) In bezug auf das in Absatz 1 bezeichnete Vermögen bestehen keine unmittelbaren oder mittelbaren Rechte oder Interessen, die daraus hergeleitet werden könnten, daß der in Absatz 1 erwähnte Eigentumsübergang keine oder nur eine beschränkte Wirkung in bezug auf dieses Vermögen gehabt habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in bezug auf alle anderen niederländischen &quot;rechtspersonen&quot; im Sinne des Artikels 1 Ziffer 4 des &quot;Besluit Vijandelijk Vermogen&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im übrigen wird wegen der Einzelheiten auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juni 1968 (BVerfGE 24, 33) verwiesen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesgerichtshof hat einen bei ihm anhängigen Rechtsstreit ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 10 Abs. 1 des deutsch-niederländischen Finanzvertragesvom 8. April 1960 (BGBl. 1963 II S. 629) mit Art. 14 Abs. 3 GG vereinbar ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diesem Verfahren liegt nach den Feststellungen des Bundesgerichtshofs (vgl. auch Urteil der Schiedskommission für Güter, Rechte und Interessen in Deutschland vom 24. Juli 1967 [Internationaal Administratie Kantoor N. V. gegen die Bundesrepublik Deutschland], Entscheidungen der Schiedskommission Nr. 160) folgender Sachverhalt zugrunde:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die &quot;Internationaal Administratie Kantoor N. V.&quot;, eine Aktiengesellschaft niederländischen Rechts (abgekürzt: IAK) besitzt 98% Geschäftsanteile der &quot;Gesellschaft zur Verwertung von Grundstücken mbH&quot; (abgekürzt: GVG), die ihren Sitz in der Bundesrepublik hat. Die restlichen 2% der Geschäftsanteile dieser GmbH standen der &quot;Deutschen Nutzholzverwertungs-GmbH&quot; (abgekürzt: NVG) zu. Alleiniger Inhaber der Aktien der IAK war der Vater der Klägerin zu 1), ein deutscher Staatsangehöriger, dem auch die NVG wirtschaftlich gehörte.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_348_352&quot; id=&quot;BVerfGE_29_348_352&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_348_352&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 348 (352):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;Die Aktien der IAK wurden auf Grund der niederländischen Verordnung über das Feindvermögen vom 20. Oktober 1944 konfisziert. Das niederländische Beheers-Institut, das die beschlagnahmten Aktien für das Königreich der Niederlande verwaltete, bestellte den niederländischen Rechtsanwalt Visser zum Liquidator der IAK. Diese Funktion ist später dem Beklagten übertragen worden; nach weiteren Feststellungen wurde er zum Liquidator der GVG bestellt. Als solcher hat er gewisse Verfügungen über Vermögenswerte der GVG, insbesondere über Grundstücke, vorgenommen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Rechte aus dem Aktienbesitz der IAK sind durch Erbgang und Erbauseinandersetzungsvertrag auf die Klägerin zu 1) übergegangen. Sie ist der Ansicht, die Konfiskation der Aktien ihres Vaters habe nur Wirkungen innerhalb des niederländischen Hoheitsgebietes gehabt und dem niederländischen Staat keinerlei Rechte an der GVG verschafft. Das in der Bundesrepublik belegene Vermögen der IAK sei von der Enteignung nicht erfaßt worden und habe sich verselbständigt; sie sei die alleinige Aktionärin der hierdurch entstandenen Spaltgesellschaft (Spalt-IAK). Die in niederländischem Staatsbesitz befindliche IAK habe daher weder einen Geschäftsführer für die GVG noch den Beklagten zum Liquidator bestellen können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die Klägerin zu 1) und die Spalt-IAK -- Klägerin zu 2) -- sowie die GVG in Liquidation -- Klägerin zu 3) -- haben gegen den Liquidator der GVG Klage erhoben und nach Abschluß eines Teilvergleiches in der ersten Instanz unter anderem die Feststellung beantragt,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;daß die Bestellung des Beklagten zum Liquidator der Grundstücksverwertungs-GmbH nichtig war.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat durch Teilurteil dem Feststellungsantrag stattgegeben. Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt und gleichzeitig im Rahmen einer Zwischenfeststellungswiderklage die Feststellung beantragt,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;daß die im Niederländischen Staatseigentum stehende Aktiengesellschaft Gesellschafterin der GVG sei.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_348_353&quot; id=&quot;BVerfGE_29_348_353&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_348_353&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 348 (353):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;Das Oberlandesgericht hat die Feststellungsklage der Klägerin zu 1) und die Widerklage gegenüber dieser Klägerin als unzulässig abgewiesen, die von den Klägerinnen zu 2) und 3) begehrte Feststellung getroffen und ihnen gegenüber die Widerklage als unbegründet abgewiesen. In der Revisionsinstanz verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage und seinen Antrag aus der Widerklage weiter.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesgerichtshof hat zur Vorlagefrage folgendes dargelegt: Der Streit gehe darum, &quot;ob der Beklagte Liquidator der GVG geworden und die niederländische IAK, deren alleiniger Aktionär das Königreich der Niederlande durch hoheitlichen Zwangseingriff geworden ist, Gesellschafterin der GVG geblieben ist&quot;. Beides hänge davon ab, ob die Enteignung des Aktienbesitzes des Vaters der Klägerin zu 1) auf das Gebiet der Niederlande beschränkt geblieben sei oder auch die Beteiligung der IAK an der GVG erfaßt habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne das Auslandsvermögen einer juristischen Person -- die ihren Sitz im Gebiet des konfiszierenden Staates habe -- wegen der territorial beschränkten Wirkung von Hoheitsmaßnahmen auch auf dem Wege einer Konfiskation aller Mitgliedschaftsrechte nicht erfaßt werden. Der vorlegende Senat sehe auch nach erneuter Prüfung keinen Anlaß, hiervon abzugehen. Bei Zugrundelegung dieser Rechtsprechung müßte die Revision mit der Begründung zurückgewiesen werden, daß die Konfiskation der Aktien des Vaters der Klägerin zu 1) nicht die von dieser Aktiengesellschaft gehaltenen Geschäftsanteile an der GVG erfaßt habe. Da die niederländische Beschlagnahme im Inland auch nicht &quot;effektuiert&quot; worden sei, sei das Königreich der Niederlande nicht Gesellschafter der GVG geworden und daher auch nicht berechtigt gewesen, für diese Gesellschaft einen Liquidator zu bestellen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Einer solchen Entscheidung stehe aber Artikel 10 Absatz 1 des deutsch-niederländischen Finanzvertrags entgegen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_348_354&quot; id=&quot;BVerfGE_29_348_354&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_348_354&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 348 (354):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Zwischen den Parteien sei unstreitig, daß allein diese Vertragsbestimmung für die Entscheidung maßgeblich sei, da es sich um eine niederländische Aktiengesellschaft handle, deren alleiniger Aktionär ein Deutscher gewesen sei. Nach dem Vertrag solle es bei allen bis 8. April 1960 getroffenen Verfügungen über das Gesellschaftsvermögen solcher Einmanngesellschaften verbleiben. Dem vormaligen deutschen Alleingesellschafter oder seinem Rechtsnachfolger brauche nur das beim Inkrafttreten des Finanzvertrags in der Bundesrepublik noch vorhandene Gesellschaftsvermögen herausgegeben zu werden. Sinn und Zweck des Art. 10 Abs. 1 FinV könne nur gewesen sein, alle Rechtsfolgen aus der hoheitlichen Erfassung hundertprozentiger deutscher Beteiligungen an niederländischen Gesellschaften zu ordnen. Da sich die deutsche Seite mit der Beschränkung der Rückgabe abgefunden habe, werde &quot;deutlich, daß die Regelung des Art. 10 Abs. 1 FinV einen unter Art. 14 GG fallenden Eingriff&quot; darstelle.
&lt;p&gt;Nach Art. 10 Abs. 1 FinV sei &quot;das Königreich der Niederlande durch die Konfiskation der Aktien an der IAK anstelle des Vaters der Klägerin zu 1) Gesellschafter der GVG geworden und dies bis zur Freigabe der Geschäftsanteile an der GVG geblieben&quot;. Es sei daher berechtigt gewesen, die Rechte eines Gesellschafters dieser Gesellschaft wahrzunehmen und habe darum zeitweise die Klägerin zu 1) aus ihrer Gesellschafterstellung und ihren -rechten verdrängt. &quot;Schon diese Rechtsfolge des Art. 10 Abs. 1 FinV erfüllt den Tatbestand einer Enteignung&quot;, da sie &quot;zeitweise zu einer Vermögensentziehung der Klägerin zu 1) geführt&quot; habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 10 Abs. 1 FinV decke aber auch die vom Beklagten vorgenommenen Verfügungen über das Vermögen der GVG. Das liege auf der Hand, wenn der Beklagte wirksam zum Liquidator bestellt worden und darum berechtigt gewesen sei, die Funktion eines Liquidators auszuüben. Es sei aber nicht aufgeklärt, auf welche Weise er als Liquidator eingesetzt worden sei. Wäre davon auszugehen, daß keine wirksame Berufung des Beklagten vorliege, so hafte er den Grundstückserwerbern und der Klägerin zu 3) gegenüber. Der Beklagte selbst habe aber -- wenn er in An&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_348_355&quot; id=&quot;BVerfGE_29_348_355&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_348_355&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 348 (355):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
spruch genommen werde -- möglicherweise Regreßansprüche gegen das Königreich der Niederlande erworben. Es sei aber undenkbar, daß es nach dem Zustandekommen der Regelung des Art. 10 Abs. 1 FinV bei derartigen Ansprüchen verbleiben und das Königreich der Niederlande insoweit Prozessen vor deutschen Gerichten ausgesetzt bleiben sollte. &quot;Auch hieran zeigt sich, daß Art. 10 Abs. 1 FinV den Tatbestand der Enteignung erfüllt, da ohne diese Regelung derartige Ansprüche hätten erhoben und verfolgt werden können&quot;.
&lt;p&gt;Der Auffassung des Auswärtigen Amtes, die Regelung verstoße nicht gegen Art. 14 Abs. 3 GG, weil sie den deutschen Anteilseignern für den noch nicht an Dritte veräußerten Teil des Vermögens für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Finanzvertrags die Rechtsstellung gewährleiste, die sie nach der Spaltungstheorie beanspruchen könnten, werde nicht gefolgt. Man komme nicht daran vorbei, daß die Anteilseigner keine Entschädigung dafür erhielten, daß sie die &quot;in der kritischen Zeit vorgenommenen Verfügungen über ihr Vermögen und die Einsetzung eines nicht ihrem Willen entsprechenden Liquidators hinnehmen&quot; müßten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Revision berufe sich auch zu Unrecht auf das Saarurteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 4, 157). Es gehe im Unterschied zu dieser Entscheidung hier darum, ob &quot;die Bundesrepublik durch einen völkerrechtlichen Vertrag das Eigentum des einzelnen antasten&quot; dürfe. &quot;Die Bundesrepublik kann ... völkerrechtliche Verträge, die Enteignungen vornehmen oder zu Enteignungen berechtigen, abschließen, wenn der Vertrag selbst oder das Zustimmungsgesetz eine Entschädigungsklausel enthält&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Von der Gültigkeit des Art. 10 Abs. 1 FinV hänge somit die Entscheidung über die Revision ab. Im Falle seiner Gültigkeit müsse die Klage abgewiesen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesminister der Finanzen hält namens der Bundesregierung die Rechtsauffassung des Vorlagebeschlusses nicht für&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_348_356&quot; id=&quot;BVerfGE_29_348_356&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_348_356&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 348 (356):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
begründet; Art. 10 Abs. 1 FinV verstoße nicht gegen Art. 14 Abs. 3 GG, da er keinerlei Rechte entzogen habe.
&lt;p&gt;Es bedürfe keiner Entscheidung, ob die gegen deutsche Aktionäre niederländischer Aktiengesellschaften gerichteten Maßnahmen wegen des Territorialitätsgrundsatzes keine Wirkungen über das Hoheitsgebiet der Niederlande hinaus gehabt hätten; denn diese Maßnahmen seien jedenfalls durch das Gesetz Nr. 63 der Alliierten Hohen Kommission vom 31. August 1951 bestätigt worden. Hierdurch sei den niederländischen Konfiskationsmaßnahmen auch insoweit Wirksamkeit verschafft worden, als diese Maßnahmen im deutschen Hoheitsbereich belegenes Vermögen niederländischer Aktiengesellschaften beträfen. Dieses Hinüberwirken (der niederländischen Maßnahmen) in den deutschen Hoheitsbereich habe mit Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 (a) des AHK-Gesetzes eine besatzungsrechtliche Anerkennung erfahren. Nach diesen Vorschriften sollten alle Ansprüche und Klagen hinsichtlich der Vermögensgegenstände, die &quot;in einem ausländischen Staat gelegen waren und in deutschem Eigentum standen&quot;, ausgeschlossen sein. In einem ausländischen Staat gelegen gewesen seien nach der damaligen Rechtserkenntnis und vor allem nach der Auffassung der Besatzungsmächte auch die Mitgliedschaftsrechte an juristischen Personen mit Sitz im Ausland, und zwar in bezug auf das ausländische wie das inländische Gesellschaftsvermögen. Die Rechtsauffassung, nach der Gesellschaftsrechte überall dort belegen seien, wo die Gesellschaft Vermögenswerte besitzt (sog. Spaltungstheorie), sei im Jahre 1951 noch gar nicht entwickelt gewesen; daher habe für den Besatzungsgesetzgeber auch kein Anlaß bestanden, hinsichtlich der konfiszierten Mitgliedschaftsrechte eine besondere Bestimmung zu treffen. Nach dem klar erkennbaren Willen des damaligen Gesetzgebers hätten alle Ansprüche hinsichtlich des Inlandsvermögens niederländischer Gesellschaften ausgeschlossen sein sollen, deren Gesellschaftsanteile als Feindvermögen durch die Niederlande konfisziert worden seien. Dieser Wille der Alliierten Hohen Kommission sei auch bei der Fühlungnahme mit der Bundes&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_348_357&quot; id=&quot;BVerfGE_29_348_357&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_348_357&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 348 (357):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
regierung vor Erlaß des Gesetzes zum Ausdruck gekommen. Die abweichende Auslegung des Gesetzes durch den Bundesgerichtshof in der im Vorlagebeschluß nicht erwähnten Entscheidung vom 31. Oktober 1962 (WM 1963, S. 81) beruhe auf einer unzureichenden Kenntnis der Hintergründe der besatzungsrechtlichen Regelung. Zur Auslegung des Begriffs &quot;Auslandsvermögen&quot; müßten neben der Entstehungsgeschichte des Gesetzes auch die Bestimmungen des Friedensvertrages von Versailles herangezogen werden. Schließlich ergebe sich aus mehreren Rechtsvorschriften, die vor und zu der Zeit gegolten hätten, als das Gesetz und der Überleitungsvertrag geschaffen worden seien, daß man damals eine Auslandsaktie auch insoweit zum &quot;Auslandsvermögen&quot; gerechnet habe, als die ausländische Gesellschaft Vermögen im Inland gehabt habe.
&lt;p&gt;Es treffe auch nicht zu, daß die gegen deutsche Anteilsrechte an niederländischen Gesellschaften gerichteten Maßnahmen in Deutschland hätten &quot;effektuiert&quot; werden müssen. Die Einsetzung niederländischer Zwangsverwalter und Liquidatoren, welche Verfügungsgewalt auch über die im Inland belegenen Vermögenswerte der konfiskationsbetroffenen Gesellschaften ausübten, habe nach damaliger Rechtsauffassung auch für die ehemaligen deutschen Gesellschafter verbindlich sein sollen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bundesrepublik habe den durch das AHK-Gesetz Nr. 63 sanktionierten Rechtszustand in Art. 3 des VI. Teils des Überleitungsvertrags im Interesse der Wiedererlangung der deutschen Souveränität hinnehmen müssen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es sei eine Selbstverständlichkeit gewesen, daß die deutschen Unterhändler bei den Beratungen des Finanzvertrags die vom Bundesgerichtshof nach Beendigung des Besatzungsregimes entwickelte Rechtsprechung zur territorialen Wirkung der Konfiskation von Mitgliedschaftsrechten ins Feld geführt hätten. Da aber die niederländische Regierung jede auf der Spaltungstheorie beruhende Würdigung ihrer Konfiskationsmaßnahmen abgelehnt und darauf beharrt habe, daß diese Maßnahmen durch das AHK- Gesetz Nr. 63 bestätigt worden seien, habe die Bundesregierung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_348_358&quot; id=&quot;BVerfGE_29_348_358&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_348_358&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 348 (358):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
keine andere Möglichkeit gehabt, als sich mit der in Art. 10 FinV gefundenen pragmatischen Lösung abzufinden.
&lt;p&gt;Der Bundesminister der Finanzen hat mehrere Urkunden zur Entstehungsgeschichte des AHK-Gesetzes Nr. 63, die im wesentlichen aus niederländischem Besitz stammen, vorgelegt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;V.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Materialien zum AHK-Gesetz Nr. 63 waren bisher geheim. Auf Ersuchen des Bundesverfassungsgerichts haben die Drei Mächte ihre Zustimmung zur Freigabe des in der französischen Botschaft in der Bundesrepublik zur Entstehung des Gesetzes vorhandenen Materials erteilt. Die französische Botschaft hat hierzu eine Sammlung von Dokumenten zur Verfügung gestellt, die diesem Beschluß als Anlage beigefügt ist. Vom Auswärtigen Amt gefertigte Übersetzungen sind den Beteiligten des Ausgangsverfahrens zugestellt worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vorlage ist unzulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann nur ein formelles Gesetz Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG sein (BVerfGE 17, 208 [209 f.]). Zu diesen Gesetzen gehören auch die in der Form eines Bundesgesetzes ergehenden Beschlüsse, in denen die gesetzgebenden Körperschaften gemäß Art. 59 Abs. 2 GG die Zustimmung zu einem völkerrechtlichen Vertrag erklären. Daher kann in dem Vorlageverfahren nicht der deutsch-niederländische Finanzvertrag als solcher, sondern nur das hierzu ergangene Zustimmungsgesetz vom 10. Juni 1963 (BGBl. II S. 458) Gegenstand der Prüfung sein (vgl. BVerfGE 12, 281 [288]). Etwaige Eingriffe in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen könnten&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_348_359&quot; id=&quot;BVerfGE_29_348_359&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_348_359&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 348 (359):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nur durch das dem Vertrag zustimmende Gesetz erfolgt sein, nicht aber unmittelbar durch den Vertrag.
&lt;p&gt;Im vorliegenden Verfahren käme es hiernach darauf an, ob das Vertragsgesetz insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als es die Zustimmung zu Vorschriften des Finanzvertrages enthält. Selbst wenn man den Vorlagebeschluß entgegen dem Wortlaut des Tenors und der Begründung entsprechend umdeuten würde, bliebe die Vorlage aus anderen Gründen unzulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wird in einem Normenkontrollantrag die Entscheidung der Rechtsfrage begehrt, ob ein Gesetz mit Art. 14 Abs. 3 GG in Einklang steht, so muß die Begründung mit hinreichender Deutlichkeit ergeben, warum die beanstandete Norm nach Auffassung des vorlegenden Gerichts als ein Enteignungsgesetz zu qualifizieren ist, warum die Vorschriften des Art. 14 Abs. 3 GG, die in einer bestimmten Rangfolge stehen (vgl. BVerfGE 24, 367 [397 f.]), den Prüfungsmaßstab darstellen und welcher der darin genannten Rechtssätze als verletzt betrachtet wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Bundesgerichtshof ist ersichtlich folgender Rechtsansicht: Nach der von ihm vertretenen Spaltungstheorie ist der Vater der Klägerin zu 1) -- trotz der Konfiskation der Mitgliedschaftsrechte durch die Niederlande -- Eigentümer des in Deutschland belegenen Vermögens des IAK geblieben. Durch Art. 10 Abs. 1 FinV ist dieser Rechtszustand aber rückwirkend beseitigt und das im Inland belegene Vermögen der IAK nachträglich als durch die Niederlande konfisziertes Vermögen anerkannt worden. Dieses wird zwar, soweit es noch vorhanden ist, zurückgegeben, aber für die Zeit von 1944 bis zum Abschluß des Finanzvertrags als konfisziertes und damit dem Königreich der Niederlande zustehendes Vermögen behandelt. Der Konfiskation -- die nach dem Willen der Niederlande auch das in Deutschland belegene Vermögen erfassen sollte -- wird durch den Finanzvertrag nachträglich innerstaatliche Wirkung beigelegt; mit anderen Worten: die Bundesrepublik hat im nachhinein den niederländischen Kon&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_348_360&quot; id=&quot;BVerfGE_29_348_360&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_348_360&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 348 (360):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
fiskationsbeschluß dadurch vollzogen, daß sie sich mit ihm abgefunden hat.
&lt;p&gt;Dieser Gedankengang führt zu der im Vorlagebeschluß nicht näher behandelten Frage, ob die nachträgliche Anerkennung oder Hinnahme einer von einer ausländischen Macht im Rahmen ihrer Feindvermögensgesetzgebung vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes durchgeführten Konfiskation eine Enteignung durch die Bundesrepublik Deutschland darstellen kann. Das Gericht hätte bei der Behandlung dieser Frage darlegen müssen, warum eine Kollision mit Art. 14 Abs. 3 GG vorliegen soll. Hierzu wäre schon deshalb eine Begründung geboten gewesen, weil der deutschniederländische Finanzvertrag der Bereinigung von Vorgängen dient, die ihren Grund im Krieg und in den Ereignissen der Nachkriegszeit haben. Es handelt sich allgemein um einen Teilausschnitt aus dem Komplex der Abwicklung der Kriegsfolgen, so daß besonderer Anlaß zu der Erwägung bestand, ob hier Art. 14 Abs. 3 GG überhaupt als Prüfungsmaßstab in Frage kommt (vgl. auch BVerfGE 15, 126 [143 f.]; 23, 153 [166]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Bei der Begründung seiner Auffassung, Art. 10 Abs. 1 FinV sei ein &quot;Enteignungstatbestand&quot;, hat das Gericht wesentliche Gesichtspunkte nicht in seine Darlegungen einbezogen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nur solche völkerrechtliche Vertragsbestimmungen können durch das Zustimmungsgesetz in innerstaatlich anwendbares Recht umgesetzt werden, die alle Eigenschaften besitzen, welche ein Gesetz nach innerstaatlichem Recht haben muß, um berechtigen oder verpflichten zu können; die Vertragsbestimmung muß nach Wortlaut, Zweck und Inhalt wie eine innerstaatliche Gesetzesvorschrift rechtliche Wirkungen auszulösen geeignet sein. Nur unter diesen Voraussetzungen entstehen für den Staatsbürger verbindliche Rechtsnormen. Daher kann eine völkerrechtliche Abrede, die lediglich eine Verbindlichkeit gegenüber dem Vertragspartner begründet, ihrem Wesen nach nicht für die Entscheidung eines Rechtsstreits erheblich sein. Eine Vorlage, die eine solche Abrede zum Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens macht, wäre unzulässig.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_348_361&quot; id=&quot;BVerfGE_29_348_361&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_348_361&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 348 (361):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
a) Art. 10 Abs. 1 FinV statuiert nach Wortlaut, Inhalt und Zweck lediglich eine einseitige Verpflichtung der Niederlande gegenüber der Bundesrepublik Deutschland; die Niederlande stehen dafür ein, daß das in der Bundesrepublik Deutschland noch vorhandene Vermögen solcher niederländischer Aktiengesellschaften, deren ganzes ausgegebenes Kapital auf das Königreich der Niederlande übergegangen ist, den vormaligen Aktionären oder ihren Rechtsnachfolgern zurückgegeben wird. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Abrede den vormaligen Aktionären unmittelbar durchsetzbare Rechte gegenüber den Niederlanden einräumt; jedenfalls ist Art. 10 Abs. 1 FinV nicht darauf angelegt, Pflichten der ehemaligen Aktionäre zu begründen oder diesen -- wie der Bundesgerichtshof annimmt -- Rechte zu entziehen. Die Abrede enthält keinerlei völkerrechtlichen Verzicht der Bundesrepublik auf Rechte der betroffenen deutschen Aktionäre. Ein solcher Verzicht im Außenverhältnis wäre aber die Voraussetzung dafür, daß das Zustimmungsgesetz im Innenverhältnis -- d.h. im Verhältnis Staat/Bürger -- enteignende Wirkung haben könnte.
&lt;p&gt;Hinzu kommt folgendes: Bei den Vorbereitungen des Ausgleichsvertrags sind beide Regierungen auf Grund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 1956 (NJW 1957, S. 217) davon ausgegangen, daß Klagen enteigneter Aktionäre, mit denen die Unwirksamkeit der niederländischen Konfiskationen in bezug auf das in Deutschland belegene Vermögen geltend gemacht wird, nach dem Überleitungsvertrag unzulässig seien (vgl. Denkschrift der Bundesregierung zum Zusatzabkommen -- BTDrucks. IV/1038). In diesem Urteil hatte der vorlegende Senat auch den Standpunkt des Berufungsgerichts, es sei keine &quot;Abspaltung eines von der Enteignung nicht berührten Teils der Mitgliedschaftsrechte in bezug auf die in Deutschland belegenen Vermögenswerte eingetreten&quot;, als irrevisibel bezeichnet, da für die Frage, ob die Mitgliedschaftsrechte als beschlagnahmt anzusehen seien, die niederländische Rechtsordnung maßgebend sei.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_348_362&quot; id=&quot;BVerfGE_29_348_362&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_348_362&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 348 (362):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Beide Vertragsparteien hielten es für selbstverständlich, daß sich die Rechtsprechung weiterhin an diese Grundsätze halten würde. Unter diesen Umständen bestand seitens der Niederlande kein Anlaß, von der Bundesrepublik einen ausdrücklichen Verzicht auf Rechte deutscher Staatsbürger an den konfiszierten Vermögenswerten zu fordern, und seitens der Bundesrepublik gab es keinen Grund, von sich aus einen solchen Verzicht anzubieten oder auszusprechen. Man ging davon aus, daß das deutsch-niederländische Abkommen insoweit keine neuen deutschen Konzessionen enthalte, &quot;da es nur die auf Grund des Gesetzes der AHK Nr. 63 und des Artikels 3 des Sechsten Teils des Überleitungsvertrags bestehende Rechtslage bestätigt&quot; (Denkschrift zum Zusatzabkommen, BTDrucks. IV/1038 S. 6).
&lt;p&gt;b) Richtig ist, daß Art. 10 Abs. 1 FinV die Rückgabe auf das in der Bundesrepublik Deutschland noch vorhandene Vermögen der früheren Berechtigten beschränkt. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, daß die Regelung deshalb ein unter Art. 14 GG fallender Eingriff, also ein Enteignungsgesetz, ist. Unabhängig von der Frage, ob die Abrede insoweit überhaupt einen in das innerstaatliche Recht umsetzbaren Inhalt besitzt, ist diese Auslegung weder mit der Stellung des Art. 10 Abs. 1 im Vertrag noch mit Wortlaut und Sinn der Abrede in Einklang zu bringen. Art. 10 Abs. 1 FinV enthält lediglich eine Regelung für die Zukunft; die Rechtsverhältnisse hinsichtlich des beschlagnahmten Vermögens aus der Zeit vor dem Vertragsabschluß sind dagegen in Art. 16 FinV angesprochen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Hiernach kann die Entscheidung des Ausgangsverfahrens auch nicht von Art. 10 Abs. 1 FinV in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz abhängen. Der Streit geht nicht um die Rückgabe der bei Vertragsschluß noch vorhandenen Vermögenswerte der enteigneten Gesellschaft, sondern ausschließlich um Vorgänge aus der vorher liegenden Zeit. Es könnte somit allenfalls Art. 16 FinV für die Revisionsentscheidung Bedeutung haben.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_348_363&quot; id=&quot;BVerfGE_29_348_363&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_348_363&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 348 (363):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;In Art. 16 Abs. 1 FinV haben die Vertragsparteien &quot;festgestellt&quot;, daß die Bestimmungen des Sechsten Teils des Überleitungsvertrags sich auch auf Maßnahmen beziehen, die das Königreich der Niederlande auf Grund des &quot;Besluit Vijandelijk Vermogen&quot; getroffen hat. Diese Formulierung spricht dafür, daß die Vertragsparteien davon ausgegangen sind, hinsichtlich der Rechtswirkungen der niederländischen Enteignungsmaßnahmen habe bereits eine Regelung bestanden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Vertragsbestimmung ist aber im Vorlagebeschluß nicht erwähnt. Selbst wenn die Ausführungen des Gerichts zum Enteignungscharakter des Finanzvertrags auf Art. 16 FinV bezogen sein sollten, würde eine ausreichende Begründung dafür fehlen, daß die Entscheidung des Ausgangsverfahrens von dieser Bestimmung abhängt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein Rechtsvorgang kann nur dann als Enteignung qualifiziert werden, wenn der Betroffene&amp;nbsp; im Zeitpunkt des Eingriffs &amp;nbsp;eine enteignungsfähige Rechtsposition innehat. Daher könnte das Zustimmungsgesetz in Verbindung mit den Bestimmungen des Finanzvertrags nur dann ein Enteignungsgesetz im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG sein, wenn die ehemaligen Alleininhaber der niederländischen Aktiengesellschaften (bzw. deren Rechtsnachfolger) beim Inkrafttreten des Zustimmungsgesetzes noch Berechtigte hinsichtlich der streitigen Vermögenswerte waren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das wird im Vorlagebeschluß zwar bejaht. Zur Begründung wird aber lediglich gesagt, das Gericht habe in vier Entscheidungen den Standpunkt vertreten, &quot;das Auslandsvermögen einer juristischen Person, die ihren Sitz im Gebiet des konfiszierenden Staates habe, könne wegen der territorial beschränkten Wirkung von Hoheitsmaßnahmen auch auf dem Weg über eine Konfiskation&amp;nbsp; aller &amp;nbsp;Mitgliedschaftsrechte nicht erfaßt werden&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ob diese Rechtsansicht zutrifft, kann dahingestellt bleiben; denn jedenfalls ist mit diesen Erwägungen allein nicht dargetan, daß die ehemaligen Aktionäre auch noch beim Inkrafttreten des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_348_364&quot; id=&quot;BVerfGE_29_348_364&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_348_364&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 348 (364):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Gesetzes vom 10. Juni 1963 an dem in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Vermögen berechtigt waren; mit anderen Worten: daß erst das Zustimmungsgesetz diese Rechte entzogen hat. Dies würde voraussetzen, daß das in der Bundesrepublik belegene Vermögen der niederländischen Gesellschaften auch nicht in der Zwischenzeit entzogen worden ist.
&lt;p&gt;Die in Art. 16 FinV getroffene Feststellung, daß sich die Bestimmungen des Sechsten Teils des Überleitungsvertrags auch auf niederländische Feindvermögensmaßnahmen beziehen, ist in mehrfacher Richtung für die rechtliche Beurteilung von Bedeutung. Artikel 2 Satz 2 dieses Teils des Überleitungsvertrags geht von der Fortgeltung des von der Alliierten Hohen Kommission erlassenen &quot;Gesetzes Nr. 63 zur Klarstellung der Rechtslage in bezug auf deutsches Auslandsvermögen und andere im Wege der Reparation oder Rückerstattung erfaßten Vermögensgegenstände vom 31. August 1951&quot; (AHK ABl. S. 1107) -- Gesetz Nr. 63 -- aus. In Artikel 5 des Sechsten Teils des Überleitungsvertrags hat sich die Bundesrepublik verpflichtet, Vorsorge dafür zu treffen, daß die früheren Eigentümer der Werte, die auf Grund der in Artikel 2 und 3 bezeichneten Maßnahmen beschlagnahmt worden sind, entschädigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu der hiernach sich ergebenden Problematik haben sich auf Grund bisher nicht bekannt gewesener Materialien neue Gesichtspunkte ergeben, zu denen sich das vorlegende Gericht noch nicht äußern konnte. Es hat seinerseits nur zwei Entscheidungen vom 5. Mai 1960 (BGHZ 32, 256) und vom 23. Januar 1961 (WM 1961, S. 347) genannt. Beide Urteile verweisen auf BGHZ 25, 127 (130), wo der Standpunkt vertreten worden ist, daß das Gesetz Nr. 63 den ausländischen Konfiskationen keine Wirksamkeit im Bereich der Bundesrepublik verschafft habe. Zur Begründung ist aber lediglich ausgeführt, daß das Gesetz &quot;nur das im Ausland befindliche Vermögen&quot; betreffe. Dieser Standpunkt wird aber anscheinend in dem in der Erwiderung der Bundesregierung genannten Beschluß desselben Senats vom 31. Oktober 1962 (WM 1963, S. 81) nicht im vollen Umfang aufrechterhalten.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_348_365&quot; id=&quot;BVerfGE_29_348_365&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_348_365&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 348 (365):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;Ob das Zustimmungsgesetz zum Finanzvertrag für die im Ausgangsverfahren zu treffende Entscheidung erheblich ist, hängt somit zunächst von einer Auslegung und Würdigung des AHK- Gesetzes Nr. 63 ab. Dazu ist im Hinblick auf die erst im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht bekanntgewordenen Materialien folgendes auszuführen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Nach dem Gesetz Nr. 63 sollen gewisse Rechtsentziehungen, die in bezug auf deutsches Vermögen von nichtdeutschen Regierungen ergriffen worden sind, endgültige und unanfechtbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes bestimmt in Verbindung mit Absatz 2 die Vermögensgegenstände, auf die das Gesetz Anwendung findet. Von den beiden Unterabsätzen ist hier der Unterabsatz (a) einschlägig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die maßgeblichen Vorschriften lauten:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die folgenden Vermögensgegenstände fallen unter die Bestimmungen dieses Gesetzes:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(a) Vermögensgegenstände, die bei oder vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem ausländischen Staat gelegen waren und in deutschem Eigentum standen, und die nach dem 1. September 1939 nach dem Recht dieses Staates, oder auf Grund einer Vereinbarung mit diesem Staat nach dem Recht eines anderen Staates, übertragen oder liquidiert worden sind oder werden (i) in Verfolg von Maßnahmen, die die Regierung eines Staates, der der Erklärung der Vereinten Nationen vom 1. Januar 1942 beigetreten ist, im Zusammenhang mit dem Krieg gegen Deutschland getroffen hat, oder (ii) in Verfolg von Abkommen, Übereinkünften oder Verträgen hinsichtlich der Verfügung über deutsches Auslandsvermögen, die unter Beteiligung Frankreichs, des Vereinigten Königreiches und der Vereinigten Staaten von Amerika abgeschlossen worden sind oder werden, oder (iii) in Verfolg von zur Befriedigung von Ansprüchen gegen Deutschland getroffenen Maßnahmen, oder (iv) ... (b) ...&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_348_366&quot; id=&quot;BVerfGE_29_348_366&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_348_366&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 348 (366):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
2. Nicht unter Absatz 1 (a) fallen:
&lt;p&gt;(a) in Deutschland ausgestellte Wertpapiere, ferner Urkunden, die Rechtstitel hinsichtlich in Deutschland gelegener Vermögensgegenstände verbriefen, sowie handelsrechtliche Papiere, die von einem Verpflichteten mit Wohnsitz oder Sitz in Deutschland zu zahlen sind, es sei denn, daß diese Wertpapiere, Urkunden oder handelsrechtlichen Papiere auf eine nicht-deutsche Währung lauten, (b) bis (c) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach Artikel 2 Absatz 1 (a) gelten die Rechte der früheren Eigentümer oder sonstigen Berechtigten im Zeitpunkt der Übertragung oder Liquidierung als erloschen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Königreich der Niederlande hat alles deutsche Vermögen für die unter (i), (ii) und (iii) bezeichneten Zwecke übertragen, oder liquidiert; insbesondere hat es &quot;im Zusammenhang mit dem Krieg gegen Deutschland&quot; und &quot;zur Befriedigung von Ansprüchen gegen Deutschland&quot; am 20. Oktober 1944 eine Verordnung mit Gesetzeskraft erlassen, die in ihrem Artikel 3 Absatz 1 bestimmt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Vermögen, das einem feindlichen Staat oder einem feindlichen Untertan gehört, geht mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung von Rechts wegen in das Eigentum des Staates über, vorbehaltlich der Bestimmungen der Art. 25 bis 28 dieser Verordnung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Vermögen&quot; im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Mitgliedschaftsrechte an einer Aktiengesellschaft. Fraglich ist nur, wo das Vermögen einer nach niederländischem Recht begründeten, in deutschem Eigentum stehenden Gesellschaft mit Sitz in den Niederlanden im Sinne des Artikel 1 Absatz 1 (a) des Gesetzes gelegen war -- am Sitz der Gesellschaft, also im Ausland, oder überall dort, wo sich Vermögenswerte der Gesellschaft befinden. &quot;Ausländischer Staat&quot; bedeutet dabei nach Artikel 4 Buchstabe (a) jeder Staat, mit Ausnahme Deutschlands und der im Verzeichnis zu diesem Gesetz aufgeführten Staaten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es geht also um den Begriff der Belegenheit im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 (a) des Gesetzes.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_348_367&quot; id=&quot;BVerfGE_29_348_367&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_348_367&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 348 (367):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;2. Allgemein ist zur Auslegung des Gesetzes Nr. 63 folgendes zu bemerken:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Gründe für den Erlaß des Gesetzes und seine Zwecke sind in der Präambel umschrieben. Die drei ersten Absätze verweisen unter anderem auf internationale Abkommen, auf Grund deren Übertragungen, Liquidationen oder Ablieferungen &quot;des deutschen Auslandsvermögens&quot; erfolgt sind oder später erfolgen konnten. Die zwei letzten Absätze der Präambel umschreiben den Zweck des Gesetzes.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Präambel ist für die Auslegung des Gesetzes und vor allem auch für den Begriff des deutschen Auslandsvermögens von wesentlicher Bedeutung; denn nach Artikel 1 Absatz 3 Satz 2 des Ersten Teils des Überleitungsvertrags gehört die Präambel des Gesetzes mit zu den &quot;Rechtsvorschriften&quot; der Besatzungsbehörden, die seitens der Bundesrepublik Deutschland beachtet werden müssen. Demgemäß muß der Inhalt der Präambel unter Einschluß der Abkommen, auf die sie verweist, bei der Anwendung seiner Bestimmungen berücksichtigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Bei der Auslegung des in Artikel 1 Absatz 1 (a) des Gesetzes verwendeten Begriffs &quot;in einem ausländischen Staat gelegen&quot;, können die allgemeinen Rechtsvorstellungen nicht unberücksichtigt bleiben, die zur Zeit des Erlasses des Gesetzes bestanden. Die Bundesregierung weist darauf hin, daß damals die später von der Spaltungstheorie aufgestellte These, die Mitgliedschaftsrechte seien überall dort belegen, wo die Gesellschaft Vermögen besitzt, noch nicht entwickelt war. Das hat auch das vorlegende Gericht in dem Beschluß vom 31. Oktober 1962 a.a.O. ausdrücklich bestätigt. Beim Erlaß des Gesetzes bestand allgemein die Auffassung, daß Mitgliedschaftsrechte an juristischen Personen am Sitz der Gesellschaft belegen sind. Der Bundesgerichtshof geht in dem vorgenannten Beschluß davon aus, daß diese Auffassung damals auch von der deutschen Rechtswissenschaft geteilt wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Selbst wenn man also mit dem vorlegenden Gericht -- zu Recht oder zu Unrecht -- davon ausginge, daß der Begriff der Belegenheit &quot;nach der deutschen Rechtsordnung und dem zu ihr gehören&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_348_368&quot; id=&quot;BVerfGE_29_348_368&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_348_368&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 348 (368):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
den internationalen Privatrecht zu beurteilen&quot; sei -- das Besatzungsrecht somit auf deutsches Recht verweise --, könnte der Belegenheitsbegriff der Spaltungstheorie nicht zugrunde gelegt werden. Die Verweisung könnte sich nur auf das zur Zeit der Inkraftsetzung der Verweisungsvorschrift geltende deutsche Recht beziehen. Die hierzu vertretene Auffassung deckte sich in der hier maßgeblichen Frage mit der Rechtsansicht der drei Westmächte, denen damals für diesen Bereich die Gesetzgebungsbefugnis zustand. Daß die Westmächte auch künftige Entwicklungen und Veränderungen des deutschen Rechts hätten berücksichtigen wollen, ihren im Gesetz objektivierten Willen also gewissermaßen zur Disposition der deutschen Rechtsordnung gestellt haben sollten, ist schon deswegen ausgeschlossen, weil das Gesetz Nr. 63 ein Maßnahmegesetz ist. Es schafft kein zukunftsweisendes Recht, sondern bezweckt die Absicherung von Rechtsvorgängen, die sich bereits vor seiner Inkraftsetzung verwirklicht haben, und die Klarstellung bereits anderweit eingetretener Rechtsfolgen.
&lt;p&gt;3. Von Bedeutung für die Auslegung des Begriffs Auslandsvermögen in Artikel 1 Absatz 1 (a) könnte -- im Hinblick auf die jetzt vorliegenden Materialien -- der Zusammenhang mit Absatz 2 sein. Während Absatz 1 (a) generell die Vermögensgegenstände beschreibt, die unter die Vorschriften des Gesetzes fallen, nimmt Absatz 2 die dort näher bezeichneten Vermögensgegenstände von der Anwendung des Absatzes 1 (a) aus (&quot;nicht unter Absatz 1 [a] fallen&quot;). Das könnte bedeuten: Ohne diese Ausnahmevorschrift würden auch die in Absatz 2 genannten Gegenstände durch Artikel 1 Absatz 1 (a) erfaßt. Insbesondere wären also die in Absatz 2 (a) bezeichneten Urkunden, soweit sie sich im Ausland befanden, als in einem ausländischen Staat &quot;gelegen&quot; anzusehen, obgleich sie nach deutschem Recht ausgestellt sind, auf deutsche Währung lauten und &quot;Rechtstitel hinsichtlich in Deutschland gelegener Vermögensgegenstände verbriefen&quot; (z. B. Mitgliedschaftsrechte an einer deutschen juristischen Person mit Sitz im Inland). Wenn also sogar nach deutschem Recht ausgestellte Aktien, die sich im Ausland befinden, ohne die Bestimmung des Absatzes 2&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_348_369&quot; id=&quot;BVerfGE_29_348_369&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_348_369&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 348 (369):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
(a) zu den in einem ausländischen Staat gelegenen Vermögensgegenständen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 (a) gehörten, so dürfte dieser Begriff um so mehr die nicht unter die Ausnahmevorschrift fallenden Aktien umfassen, insbesondere die in einem ausländischen Staat nach dessen Recht ausgegebenen Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in diesem Staat. Zugleich würde deutlich, daß das Gesetz auf die Mitgliedschaftsrechte, nicht auf die sie verbriefenden Urkunden abhebt: Die Mitgliedschaftsrechte an deutschen juristischen Personen mit Sitz im Inland rechnet das Gesetz zum Inlandsvermögen; sie werden auch nicht dadurch zum Auslandsvermögen, daß sich die sie verbriefenden Urkunden im Ausland befinden und damit tatsächlich dem Zugriff des ausländischen Staates offenstehen. Das könnte für die Rechtsansicht des Gesetzgebers sprechen, daß die Mitgliedschaftsrechte an juristischen Personen ausschließlich in demjenigen Staat gelegen sind, dessen Recht die juristische Person untersteht und in dessen Hoheitsgebiet sie ihren Sitz hat.
&lt;p&gt;4. Absatz 1 der Präambel verweist auf &quot;zwischenstaatliche Abkommen&quot;, die die alliierten Mächte &quot;hinsichtlich der Liquidierung des deutschen Auslandsvermögens ... zu Reparationszwecken abgeschlossen haben&quot;. Wie oben ausgeführt, ist der Inhalt dieser Abkommen -- neben dem grundlegenden Pariser Reparationsabkommen vom 14./24. Januar 1946 (Deutsches Vermögen im Ausland, Bd. I, S. 10 ff.) -- für die Auslegung des Gesetzes Nr. 63 beachtlich. Artikel 1 Absatz 1 (a) des Gesetzes schreibt demgemäß ausdrücklich vor, daß die Bestimmungen des Gesetzes auch Anwendung finden auf &quot;Vermögensgegenstände, die ... in einem ausländischen Staat gelegen waren und in deutschem Eigentum standen und ... auf Grund einer Vereinbarung mit diesem Staat nach dem Recht eines anderen Staates übertragen oder liquidiert worden sind oder werden&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hiernach könnte für die Auslegung wesentlich sein, welche Rechtsauffassung dem in der Präambel genannten Abkommen zugrunde liegt, zu deren innerstaatlichen Absicherung das Gesetz Nr. 63 auch erlassen worden ist. Diese nach dem Zweiten Welt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_348_370&quot; id=&quot;BVerfGE_29_348_370&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_348_370&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 348 (370):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
krieg abgeschlossenen Abkommen regeln widerstreitende Ansprüche, die alliierte Staaten auf deutsche Vermögensgegenstände erhoben hatten. Sie beschäftigten sich insbesondere mit den Fällen, in denen eine nach dem Recht eines alliierten Staates errichtete Gesellschaft, an der deutsche Staatsangehörige als Gesellschafter beteiligt waren, Vermögen in einem anderen Staat hatte. Beispiele solcher Abkommen sind: das Brüsseler Abkommen vom 5. Dezember 1947, an dem die Niederlande beteiligt sind, das britisch-französische Abkommen vom 15. Juli 1948 und das britisch-niederländische Abkommen vom 20. September 1949 (Deutsches Vermögen im Ausland, Bd. I, S. 25 ff., 36 ff., 43 ff.).
&lt;p&gt;5. Die Bundesregierung weist darauf hin, daß die Regelungen des Gesetzes Nr. 63 im Rückblick auf die Rechtslage nach dem Ersten Weltkrieg und dem Versailler Vertrag gesehen werden müssen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Feindvermögensgesetzgebung der wichtigsten kriegführenden Staaten des Ersten Weltkriegs, darunter auch Deutschlands, konfiszierte die den betreffenden Ausländern gehörigen Mitgliedschaftsrechte, ohne irgendwelche Maßnahmen gegen die Gesellschaft selbst zu ergreifen. Diese Rechtsfigur beruhte auf der strengen Unterscheidung zwischen dem Vermögen einer juristischen Person und dem Vermögen ihrer Mitglieder; sie ging von der Rechtsansicht aus, daß die Mitgliedschaftsrechte nur in dem Staat belegen sind, in dem die Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet worden war und ihren Sitz hatte. Dieser Rechtsstandpunkt lag auch dem Vertrag von Versailles in Abschnitt IV seines Teiles X zugrunde, der &quot;Güter, Rechte und Interessen&quot; behandelt, insbesondere die Maßnahmen, die in bezug auf deutsches Vermögen in alliierten Ländern getroffen worden waren oder werden konnten. In § 10 der Anlage zu diesem Abschnitt übernahm Deutschland unter anderem die Verpflichtung, alle in Händen seiner Angehörigen befindlichen Aktien aller durch Gesetzgebung der Alliierten zugelassenen Gesellschaften herauszugeben. Gegen diese Vorschrift hatte die deutsche Delegation Einwendungen erhoben, weil die Vorschrift eine Ausdehnung von&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_348_371&quot; id=&quot;BVerfGE_29_348_371&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_348_371&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 348 (371):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Maßnahmen gegen deutsches Vermögen über die Grenze alliierter Gebiete hinaus vorsehe. Die Antwortnote der alliierten Delegation vom 16. Juni 1919 hielt dem entgegen, daß es sich bei der in § 10 vorgesehenen Ablieferung nur um eine technische Methode für die Durchführung der Liquidation von in alliiertem Gebiet belegenem Vermögen handle. Deutschland könne hiergegen um so weniger Einwendungen erheben, als es selbst während des Krieges materiell entsprechende Liquidationen von verbrieften Rechten alliierter Staatsangehöriger an deutschen Gesellschaften vorgenommen habe (Kraus-Rödiger, Urkunden zum Friedensvertrage von Versailles vom 28. Juni 1919, 1920/21, Teil I, S. 266 und 660 f.).
&lt;p&gt;Nach dieser Auffassung hätte bereits die Konfiskation der Mitgliedschaftsrechte die neue Inhaberschaft an den Gesellschaften bewirkt; die Ablieferung der Mitgliedschaftsurkunden wäre nicht konstituierend, sondern nur ein technischer Vollzugsvorgang zur Absicherung des bereits perfekten und deshalb anerkannten Rechtsübergangs gewesen. Demnach waren Mitgliedschaftsrechte an Gesellschaften ausschließlich in dem Staat gelegen, nach dessen Recht die Gesellschaft ihre Rechtspersönlichkeit erlangt und in dessen Gebiet sie ihren Sitz hatte, ohne Rücksicht darauf, ob die Gesellschaft auch in einem anderen Staat Vermögen hatte. Von dieser Rechtsansicht scheint das Reichsgericht noch in einem Urteil vom 20. Mai 1930 ausgegangen zu sein (RGZ 129, 98 ff.). Soweit ersichtlich, war sie auch bis zum Erlaß des Gesetzes Nr. 63 unbestritten. Ob und warum diese für die Auslegung des Gesetzes Nr. 63 nicht mehr gelten soll, wäre zu prüfen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;6. Zu der Frage, ob die von Deutschen innegehaltenen Mitgliedschaftsrechte an ausländischen juristischen Personen mit Sitz im Ausland im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 (a) Gesetz Nr. 63 &quot;in einem ausländischen Staat gelegen&quot; sind, ergibt die Entstehungsgeschichte des Gesetzes an Hand der jetzt vorliegenden Dokumente folgendes Bild:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Seit Gründung der Bundesrepublik drängten -- seit Anfang 1950 in zunehmendem Maße -- vor allem früher von Deutschland&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_348_372&quot; id=&quot;BVerfGE_29_348_372&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_348_372&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 348 (372):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
besetzte Staaten die westlichen Besatzungsmächte, die Anerkennung der &quot;in bezug auf Reparationen und Rückerstattung&quot; getroffenen Maßnahmen der alliierten Staaten &quot;befriedigend&quot; zu regeln, &quot;bevor der Kriegszustand mit Deutschland aufgehoben wird&quot; (Niederländisches Memorandum vom 8. Dezember 1950). Den beteiligten Staaten wurde Anfang November 1950 ein Rohentwurf eines entsprechenden Gesetzes vorgelegt. Hierzu überreichte die niederländische Regierung der Hohen Kommission am 13. November 1950 ein weiteres Memorandum, &quot;das einige Wünsche hauptsächlich technischer Art bezüglich des überreichten Textes enthielt&quot;. Hierbei stellte sich heraus, daß dieser (erste) Entwurf überholt und durch einen neuen Text ersetzt worden war (2. Entwurf). Dieser Entwurf zeichnete sich hauptsächlich dadurch aus, daß der Artikel 1 auf Vorschlag der amerikanischen Seite einen Absatz 2 erhielt, der zu Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Alliierten Hohen Kommission sowie zu Demarchen der Beneluxstaaten führte (vgl. den Bericht des Finanzausschusses der Alliierten Hohen Kommission vom 28. Februar 1951 -- Fin/P [51] 9). Artikel 1 Absätze 1 und 2 dieses 2. Gesetzentwurfs lauteten:
&lt;p&gt;&quot;1. Hierdurch wird festgestellt, daß allen Personen alle Rechte, Ansprüche und Anteile in Hinsicht oder in bezug auf alles Vermögen, das in einem fremden Land im Sinne von Absatz 3 gelegen ist und das sie in irgendeinem Zeitpunkt nach dem 1. September 1939 innegehabt oder in ihrer Verfügungsgewalt gehabt haben, in dem Zeitpunkt und in dem Umfang entzogen worden sind oder werden, in dem diese Rechte, Ansprüche oder Anteile nach dem Recht des besagten fremden Landes einem öffentlichen Treuhänder, Verwalter oder Kustos des Feind- oder Fremdvermögens, einer Clearingstelle oder einer anderen staatlichen Stelle oder öffentlichen Behörde übertragen worden sind oder werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Absatz 1 gilt jedoch für eine Vermögensübertragung wie sie darin bezeichnet ist, nicht, soweit mit ihr die Übergabe irgendeines Rechtes, Anspruches oder Anteiles an Vermögen, das in Deutschland gelegen ist, bezweckt oder versucht wird.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In dem Memorandum vom 8. Dezember 1950 wandten sich die Niederlande gegen den vorgesehenen Artikel 1 Absatz 2; hierzu heißt es:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_348_373&quot; id=&quot;BVerfGE_29_348_373&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_348_373&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 348 (373):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;&quot;Diese Bestimmung trifft Gesellschaften, die in alliierten Ländern niedergelassen sind und Vermögen in Deutschland haben, soweit die deutschen Anteile der Aktionäre oder sonstigen Anteile an diesen Gesellschaften nach Teil I Artikel 6 A des Pariser Abkommens vom 24. Januar 1946 zu Reparationszwecken veräußert worden sind. Der Inhalt dieser Bestimmung hat bei der niederländischen Regierung starke Besorgnis hervorgerufen, da diese der Auffassung ist, daß sie für beträchtliche niederländische Anteile nachteilig sein kann, die den Niederlanden auf Grund des Pariser Abkommens zugesprochen worden sind. Selbst wenn die Bestimmung, die wegen ihrer Unklarheit auf verschiedene Weise ausgelegt werden kann, von den Besatzungsbehörden in Deutschland in einer den niederländischen Interessen günstigen Weise ausgelegt wird, ist es keineswegs sicher, daß sich der zuständige Richter ihrer Auslegung anschließt. Das Ergebnis ist Unsicherheit sowohl in den alliierten Ländern als auch in Deutschland, was zahlreiche Schwierigkeiten bei der Wiederherstellung normaler Rechtsbeziehungen mit Deutschland nach sich zieht.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Bedenken wurden durch die Äußerungen des amerikanischen Mitglieds des &quot;Unterausschusses Vermögen&quot; des Finanzausschusses der AHK in einer Erörterung am 11. Dezember 1950 noch bestärkt: der amerikanische Vertreter erklärte, &quot;daß der Sinn dieser Bestimmung darin lag, die Auswirkung der außerhalb von Deutschland in verschiedenen Ländern getroffenen Maßnahmen bezüglich der Konfiszierung deutschen Vermögens einzuschränken und diese Maßnahmen rechtlich nicht wirksam werden zu lassen, sofern es sich um Vermögen handelt, das in Deutschland gelegen ist&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ihre Bedenken stellten die Niederlande in einem am 26. und 29. Januar 1951 den Regierungen der USA, Frankreichs und Englands mit Note überreichten Aide-memoire im einzelnen dar, verbunden mit der dringenden Bitte um Streichung der Vorschrift: diese habe hauptsächlich zur Folge, daß konfiskatorische Maßnahmen in bezug auf deutsche Rechte an außerhalb Deutschlands niedergelassenen Gesellschaften rechtlich unwirksam würden, soweit es sich um Vermögenswerte handelt, die solchen Gesellschaften gehören und in Deutschland gelegen sind. In dieser Note heißt es u.a.:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_348_374&quot; id=&quot;BVerfGE_29_348_374&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_348_374&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 348 (374):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;&quot;Rechtlich gesehen untergraben diese Folgen die Stellung der Gesellschaften, die Deutsche zum Teil oder ganz innehatten, die in alliierten Ländern niedergelassen sind und die Vermögenswerte in Deutschland haben. Diese Vermögenswerte gehören den in Frage stehenden Gesellschaften; Artikel 1 Absatz 2 hätte zur Folge, daß das Eigentum daran geschmälert würde, indem diese Vermögenswerte in Deutschland den deutschen Aktionären im Verhältnis des deutschen Anteils an diesen alliierten Gesellschaften zufielen. Abgesehen davon, daß der Gesetzentwurf nichts darüber aussagt, wie das vor sich gehen soll, wird die Rechtsnatur einer Aktie einer Gesellschaft durch diese Bestimmung falsch interpretiert. Eine Aktie stellt einen Teil des &#039;Nettovermögens&#039; einer Gesellschaft dar; daher hat ein Aktionär keinerlei Anrecht auf irgendeinen Vermögenswert der Gesellschaft. Alle Vermögenswerte gehören ausschließlich der juristischen Person. Nach dem, was der Gesetzentwurf, wie weiter oben ausgeführt, besagt, würde dieses &#039;Nettovermögen&#039; ganz willkürlich um einen Teil des Wertes der in Deutschland befindlichen Vermögenswerte der Gesellschaft verringert. Durch diese Beeinträchtigung eines Teils des Gesellschaftsvermögens könnte es sogar dazu kommen, daß die Gläubiger die Gesellschaft nicht mehr voll in Anspruch nehmen können. Nach Auffassung der niederländischen Regierung würde die Beibehaltung des Artikels 1 Absatz 2 im Gesetzentwurf zweifellos zu einer chaotischen Situation in den einschlägigen Rechtsbeziehungen führen mit allen Folgeerscheinungen, wie z. B. zahlreichen komplizierten Rechtsstreitigkeiten usw. Es würde also gerade das Gegenteil von dem erreicht, was die Hohe Kommission mit dem Komplex der von ihr getroffenen oder geförderten Maßnahme anstrebt, nämlich Sicherheit im Hinblick auf die vorerwähnten Rechtsbeziehungen zu schaffen.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Niederlande veranlaßten, daß auch Belgien und Luxemburg entsprechend bei den Regierungen der Drei Mächte vorstellig wurden. Belgien überreichte daraufhin am 28. Februar 1951 eine entsprechende Note.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der Sitzung des Finanzausschusses der AHK vom 28. Februar 1951 wurden diese Bedenken erörtert. Es ergab sich keine Einigung; deshalb wurde dieser Problemkreis der Studiengruppe der Regierungen in London zur Entscheidung vorgelegt (Bericht des Finanzausschusses vom 28. Februar 1951 [Fin/P [51] 9].&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_348_375&quot; id=&quot;BVerfGE_29_348_375&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_348_375&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 348 (375):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;In dem Bericht des Finanzausschusses über diese Sitzung wurde der erreichte Meinungsstand der Drei Mächte wie folgt festgestellt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Die französische Seite ist zwar damit einverstanden, daß die in Deutschland ausgegebenen und im Eigentum von Deutschen stehenden Aktien nicht Gegenstand einer Entziehung von seiten der Länder, in denen sie gelegen sind, sein sollen, sieht jedoch keine Notwendigkeit, in das Gesetz eine Bestimmung aufzunehmen, welche die Anerkennung der Entziehung derartiger Wertpapiere ausschlösse. Was die Wirkung der Entziehung auf in Deutschland gelegene und Gesellschaften mit Sitz außerhalb Deutschlands und mit deutschen Beteiligungen gehörende Vermögensgegenstände betrifft, wäre die französische Seite bereit, eine Bestimmung des Gesetzes anzunehmen, welche die Vermögensgegenstände in Deutschland, die Gesellschaften gehören, die ihren Sitz außerhalb Deutschlands haben und gänzlich in deutschem Eigentum stehen, von der Anerkennung der Wirkung der Entziehung ausnehmen würde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die britische Seite ist zwar ebenfalls damit einverstanden, daß die in Deutschland ausgegebenen Aktien, die sich im Ausland befinden und im deutschen Eigentum stehen, nicht Gegenstand einer Entziehung sein sollten, macht jedoch eine Grundsatzfrage aus ihrer entschiedenen Ablehnung der Aufnahme jeder Bestimmung in das Gesetz, die alle in deutschem Hoheitsgebiet gelegenen Vermögensgegenstände von der Anerkennung der Wirkung der Entziehung ausnähme. Sie ist infolgedessen nicht in der Lage, den französischen Vorschlag anzunehmen, nach dem die in Deutschland gelegenen und Gesellschaften, die ihren Sitz im Ausland haben und gänzlich in deutschem Eigentum stehen, gehörenden Vermögensgegenstände ausgenommen werden sollen.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Niederlande wurden am 8. März 1951 nochmals mit einem Memorandum vorstellig und Luxemburg schloß sich in einem Schreiben vom 28. März 1951 an das Generalsekretariat der Alliierten Hohen Kommission den niederländischen Bedenken an.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Studiengruppe der Regierung in London behandelte diesen Problemkreis in den Sitzungen am 28. April 1951 (Schreiben des Vorsitzenden des Koordinationsausschusses der Londoner Studiengruppe der Regierungen -- FIN/P [51] 15 -- vom 28. April 1951 an den Vorsitzenden des Finanzausschusses der AHK) und&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_348_376&quot; id=&quot;BVerfGE_29_348_376&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_348_376&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 348 (376):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
am 18. Mai 1951. In der Sitzung vom 18. Mai 1951 entschied die Studiengruppe im Sinne der von England und den Beneluxstaaten vorgetragenen Forderungen und legte den Inhalt des Gesetzes fest (2. Nachtrag zu FIN/P [51] 15 mit Anlage B [1] zur Anlage A zum 2. Nachtrag zu FIN/P [51] 15); hierauf wurde der endgültige Wortlaut des Gesetzes ausgearbeitet.
&lt;p&gt;An diesen Vorbereitungen des Gesetzes war die deutsche Seite nicht beteiligt (vgl. den Bericht des Unterausschusses &quot;Deutsches Auslandsvermögen und deutsche Auslandsschulden&quot; vom 10. Januar 1952). Lediglich der endgültige Entwurf wurde kurz vor der Inkraftsetzung der Bundesregierung mitgeteilt mit dem Bemerken, Fragen zu diesem bereits beschlossenen Gesetz vorzubringen; jedoch dürfe der materielle Inhalt des Gesetzes nicht zur Diskussion gestellt werden; es seien nur Fragen zulässig, die eine Klärung der vorgesehenen Vorschriften und deren Ergänzung in späteren Durchführungsverordnungen beträfen (vgl. Schreiben des Bundeskanzlers an den geschäftsführenden Vorsitzenden der AHK vom 19. August 1951). Zu Änderungen des Gesetzes war die AHK nicht mehr zu bewegen, wie die AHK in einem Aidememoire vom 27. August 1951 ausdrücklich bekräftigte. Hierbei wurde nachdrücklich erklärt, &quot;daß es der einzige Zweck des neuen Gesetzes der Alliierten Hohen Kommission ist, den Übertragungen von Rechten, die im Ausland vorgenommen worden sind und die gemäß den Richtlinien der alliierten Politik nicht bestritten werden können, in Deutschland und gegenüber den deutschen Staatsangehörigen bindende Wirkung zu verleihen.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;V.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unter Würdigung aller sich hiernach ergebenden rechtlichen Gesichtspunkte wird das vorlegende Gericht prüfen müssen, ob das Vertragsgesetz vom 10. Juni 1963 in Verbindung mit dem deutsch-niederländischen Finanzvertrag für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens erheblich ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Anlagen zum Beschluß vom 9. Dezember 1970 -- 1 BvL 7/66 -&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3842&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Wed, 17 Apr 2024 09:51:00 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 03.12.1969 - 1 BvR 624/56</title>
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 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
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                    BVerfGE 27, 253; NJW 1970, 799; VersR 1970, 580; DVBl 1971, 58; DB 1970, 970; DÖV 1970, 382        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Die Bundesrepublik Deutschland hatte für die von den alliierten Streitkräften bei der Besetzung deutschen Gebietes am Ende des 2. Weltkrieges und in der Nachkriegszeit verursachten Schäden (Besatzungsschäden) nicht in gleicher Weise einzustehen, wie wenn diese von deutschen Staatsorganen verursacht worden wären.&lt;br /&gt;
2. a) Die Wertordnung des GG verlangt besonders im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG), daß die staatliche Gemeinschaft Lasten mitträgt, die aus einem von der Gesamtheit zu tragenden Schicksal entstanden sind und nur zufällig einen bestimmten Personenkreis treffen. Hieraus folgt zunächst nur die Pflicht zu einem innerstaatlichen Ausgleich, dessen nähere Gestaltung weitgehend dem Gesetzgeber überlassen ist. Erst eine solche gesetzliche Regelung kann konkrete Ausgleichsansprüche der einzelnen Geschädigten begründen.&lt;br /&gt;
b) Besatzungsschäden gehören zu dem großen Komplex der Kriegs- und Kriegsfolgelasten; die für deren Regelung entwickelten verfassungsrechtlichen Grundsätze (vergleiche BVerfGE &lt;a href=&quot;/node/1304/daten&quot;&gt;15, 126 [140 ff.]&lt;/a&gt;; &lt;a href=&quot;/node/1556/daten&quot;&gt;23, 153 [176 f.]&lt;/a&gt;) gelten auch hier.&lt;br /&gt;
3. a) Es verstößt weder gegen Art. 14 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG, daß das BesatzSchG die vor der Währungsreform verursachten Sachschäden nicht im Verhältnis 1 RM : 1 DM entschädigt.&lt;br /&gt;
b) Die Abgrenzung der Fälle, in denen für Sachschäden eine höhere Entschädigung als nach dem Verhältnis 10 RM : 1 DM vorgesehen ist (§§ 26 ff. BesatzSchG), beruht auf sozialen Erwägungen, zu denen der Gesetzgeber im Rahmen einer innerstaatlichen Lastenverteilung sowohl berechtigt als verpflichtet ist. Dies gilt auch für die Staffelung der Entschädigung nach dem Prinzip der sozialen Degression.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    BVerfGE 27, 253         &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Die Bundesrepublik Deutschland hatte für die von den alliierten Streitkräften bei der Besetzung deutschen Gebietes am Ende des 2. Weltkrieges und in der Nachkriegszeit verursachten Schäden (Besatzungsschäden) nicht in gleicher Weise einzustehen, wie wenn diese von deutschen Staatsorganen verursacht worden wären.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. a) Die Wertordnung des GG verlangt besonders im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG), daß die staatliche Gemeinschaft Lasten mitträgt, die aus einem von der Gesamtheit zu tragenden Schicksal entstanden sind und nur zufällig einen bestimmten Personenkreis treffen. Hieraus folgt zunächst nur die Pflicht zu einem innerstaatlichen Ausgleich, dessen nähere Gestaltung weitgehend dem Gesetzgeber überlassen ist. Erst eine solche gesetzliche Regelung kann konkrete Ausgleichsansprüche der einzelnen Geschädigten begründen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_253_254&quot; id=&quot;BVerfGE_27_253_254&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_253_254&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 253 (254):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;b) Besatzungsschäden gehören zu dem großen Komplex der Kriegs- und Kriegsfolgelasten; die für deren Regelung entwickelten verfassungsrechtlichen Grundsätze (vergleiche BVerfGE &lt;a href=&quot;/node/1304/daten&quot;&gt;15, 126 [140 ff.]&lt;/a&gt;; &lt;a href=&quot;/node/1556/daten&quot;&gt;23, 153 [176 f.]&lt;/a&gt;) gelten auch hier.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. a) Es verstößt weder gegen Art. 14 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG, daß das BesatzSchG die vor der Währungsreform verursachten Sachschäden nicht im Verhältnis 1 RM : 1 DM entschädigt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;b) Die Abgrenzung der Fälle, in denen für Sachschäden eine höhere Entschädigung als nach dem Verhältnis 10 RM : 1 DM vorgesehen ist (§§&amp;nbsp;26 ff. BesatzSchG), beruht auf sozialen Erwägungen, zu denen der Gesetzgeber im Rahmen einer innerstaatlichen Lastenverteilung sowohl berechtigt als verpflichtet ist. Dies gilt auch für die Staffelung der Entschädigung nach dem Prinzip der sozialen Degression.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 3. Dezember 1969&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 BvR 624/56 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1.-6. ... -- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Herbert Brummel, Greven, Kardinal-von-Galen-Straße 3 -- a) gegen § 21 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (BGBl. I S. 734); b) gegen die Bescheide des Amtes für Verteidigungslasten Münster (Westf.) vom 20. Mai 1957 -- 23/2 300 -- (Beschwerdeführer zu 1); vom 11. Juni 1957 -- 23/2 1020 -- (Beschwerdeführerin zu 2); vom 28. März 1957 -- 23/2 (Im) 451 -- (Beschwerdeführer zu 3); vom 8. November 1956 -- 23/2 (Im) 387 -- (Beschwerdeführerin zu 4); vom 20. August 1956 -- 23/2/Abg.Ges. 941 -- und 20. März 1957 -- 23/2 (Im) 941 -- (Beschwerdeführerin zu 5); vom 2. November 1956 -- 23/2 (Im) 368 -- (Beschwerdeführer zu 6).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;ENTSCHEIDUNGSFORMEL:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer haben in den Jahren 1945 bis 1947 infolge der Besetzung deutschen Gebietes durch die alliierten Streitkräfte Sachschäden erlitten. Sie fühlen sich dadurch in ihren Grundrechten verletzt, daß sie hierfür nach dem Gesetz über die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_253_255&quot; id=&quot;BVerfGE_27_253_255&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_253_255&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 253 (255):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 - BGBl. I S. 734 - (im folgenden: Abgeltungsgesetz oder BSAG) keinen vollen Wertersatz erhalten haben, weil dieses Gesetz für vor der Währungsreform vom 21. Juni 1948 verursachte Sachschäden eine Entschädigung vorsieht, die grundsätzlich nur ein Zehntel des festgestellten Schadensbetrages ausmacht, unter bestimmten Voraussetzungen höher ist, jedoch höchstens 80 v.H. des Schadensbetrages erreicht.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Besetzung deutschen Gebietes bei Kriegsende und in der Nachkriegszeit durch fremde Truppen beeinträchtigte zwangsläufig die Bewohner erheblich in ihrer privaten Rechtssphäre und führte in vielen Fällen zu Vermögensnachteilen oder sogar zu Personenschäden. Die zur Regulierung solcher Schäden erlassenen Vorschriften des Besatzungsrechts und des deutschen Rechts unterscheiden regelmäßig zwischen den Requisitionen und den Personen- und Sachschäden außerhalb des Requisitionsrechts. Zu den Requisitionen (Besatzungsleistungen) werden die Nutzungs-, Sach- und Werkleistungen gerechnet, die auf ordnungsgemäße Anforderung der Besatzungsmacht für deren Zwecke zu erbringen waren. Die Personen- und Sachschäden außerhalb der Requisitionen werden nach der üblich gewordenen Terminologie als Besatzungsschäden im engeren Sinne oder schlicht als Besatzungsschäden bezeichnet; in diesem Sinne wird der Begriff auch im folgenden gebraucht. Diese Schadensgruppe umfaßt zum einen die durch Maßnahmen der Besatzungsmächte und des ihnen zuzurechnenden Personenkreises unmittelbar verursachten Schäden deliktischer Natur, zum anderen die sogenannten Belegungsschäden, d.s. Schäden an Sachen, die von der Besatzungsmacht ordnungsgemäß zur Nutzung oder zum Gebrauch in Anspruch genommen wurden, besonders an Grundstücken und deren Inventar. Bei den Belegungsschäden kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob sie durch deliktische Handlungen oder auf andere Weise verursacht sind; nur die normale Abnutzung der in An&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_253_256&quot; id=&quot;BVerfGE_27_253_256&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_253_256&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 253 (256):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
spruch genommenen Sache fällt im Regelfall nicht darunter, weil sie eine Besatzungsleistung darstellt und durch die Nutzungsvergütung abgegolten wird.
&lt;p&gt;1. Über die Entschädigung für Besatzungsschäden gab es zunächst nur voneinander abweichende Vorschriften der einzelnen Besatzungsmächte, meist in der Form interner Anweisungen. Auf Grund des Vorbehaltes in Ziffer 2 e des Besatzungsstatutes in der Fassung vom 12. Mai 1949 (ABlAHK S. 13) erließ der Rat der Alliierten Hohen Kommission für die britische, amerikanische und französische Besatzungszone das Gesetz Nr. 47 über Entschädigung für Besatzungsschäden vom 8. Februar 1951 (ABlAHK S. 767) - im folgenden: AHK-Gesetz Nr. 47 - sowie die Durchführungsverordnungen Nr. 1 und Nr. 2 hierzu vom 6. Februar und 6. März 1952 (ABlAHK S. 1498 und 1548). In Art. 1 des Gesetzes &quot;genehmigen die Besatzungsbehörden die Zahlung einer Entschädigung in Deutscher Mark für Besatzungsschäden&quot;, und zwar &quot;nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften&quot; (vgl. Art. 2 bis 4, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 a des Gesetzes und Art. 3 der DVO Nr. 1). Für Schäden aus der Zeit vor der Währungsreform ist bestimmt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Artikel 6&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Entschädigung für Verlust oder Schaden durch Handlungen oder Unterlassungen, die vor dem 21. Juni 1948 erfolgt sind, ist nach dem Werte im Zeitpunkt der Handlung oder Unterlassung in Reichsmark festzusetzen und ist,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) wenn Tod oder Körperverletzung mit dauernden Folgen verursacht worden ist, in Höhe von einer Deutschen Mark für jede Reichsmark auszuzahlen, und&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) bei sonstigen Verlusten oder Schäden im Verhältnis von einer Deutschen Mark für jede zehn Reichsmark umzustellen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In Ergänzung der besatzungsrechtlichen Vorschriften sah der Bundesminister der Finanzen durch Verwaltungserlasse vom 19. März und 28. Juli 1954 (II C-BL 1514 - 3/54 und 16/54) bei Schäden an Hausrat und Gegenständen des persönlichen Bedarfs die Gewährung eines Härteausgleichs vor.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_253_257&quot; id=&quot;BVerfGE_27_253_257&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_253_257&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 253 (257):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Entschädigungen wurden ausschließlich von deutscher Seite finanziert, teils aus Mitteln des Besatzungskosten- und Auftragsausgaben-Haushalts, der zur Disposition der Besatzungsmächte stand, teils aus allgemeinen Bundesmitteln.
&lt;p&gt;In dem zur Ablösung des Besatzungsregimes mit den Vereinigten Staaten, Großbritannien und Frankreich abgeschlossenen Vertragswerk übernahm die Bundesrepublik Deutschland die Verantwortung für die Regulierung der Besatzungsschäden. Im Neunten Teil des Vertrages zur Regelung der aus Krieg und Besatzung entstandenen Fragen vom 26. Mai 1952 (BGBl. 1955 II S. 405 - sogenannter Überleitungsvertrag -) ist bestimmt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Artikel 3&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten bis zum Inkrafttreten einer Friedensregelung mit Deutschland.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Die Bundesrepublik erkennt an, daß sie oder die ihrer Herrschaftsgewalt unterliegenden Personen keine Ansprüche irgendwelcher Art gegen die Drei Mächte oder eine von ihnen oder gegen Organisationen oder Personen, die in ihrem Namen oder unter ihrer Autorität tätig waren, geltend machen werden wegen Handlungen oder Unterlassungen, welche die Drei Mächte oder eine von ihnen oder Organisationen oder Personen, die in ihrem Namen oder unter ihrer Autorität tätig waren, zwischen dem 5. Juni 1945 und dem Inkrafttreten dieses Vertrags mit Bezug auf Deutschland, deutsche Staatsangehörige, deutsches Eigentum oder in Deutschland begangen haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) Die Bundesrepublik übernimmt die Verantwortlichkeit für die Entscheidung über Entschädigungsansprüche für Besatzungsschäden, die zwischen dem 1. August 1945 und dem Inkrafttreten dieses Vertrags entstanden sind und für die nach den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 47 der Alliierten Hohen Kommission (abgeändert durch Gesetz Nr. 79 der Alliierten Hohen Kommission) Entschädigung zu leisten ist, und für die Befriedigung dieser Ansprüche. Die Bundesrepublik wird bestimmen, welche weiteren der in Absatz (2) dieses Artikels genannten und im Bundesgebiet entstandenen Ansprüche zu befriedigen angemessen ist und wird die zur Bestimmung und Befriedigung dieser Ansprüche erforderlichen Maßnahmen treffen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(4) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(5) ...&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_253_258&quot; id=&quot;BVerfGE_27_253_258&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_253_258&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 253 (258):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
2. Zur Ausführung dieser Vertragsbestimmung erging das Abgeltungsgesetz, das mit seinem Inkrafttreten (4. Dezember 1955) die einschlägigen besatzungsrechtlichen Vorschriften aufhob (§§&amp;nbsp;61, 62 BSAG). Es betrifft die in der Zeit vom 1. August 1945 bis zum 5. Mai 1955 12 Uhr (Aufhebung des Besatzungsregimes) entstandenen Besatzungsschäden. Schäden, die nach diesem Zeitpunkt durch die in der Bundesrepublik stationierten Streitkräfte der nunmehr verbündeten Mächte verursacht sind (sogenannte Stationierungsschäden), fallen nicht hierunter. Das Gesetz sieht für Besatzungsschäden unter den dort näher geregelten Voraussetzungen Entschädigungen vor, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Der Anspruch auf Entschädigung für Belegungsschäden ergibt sich aus §&amp;nbsp;5 BSAG. Außerdem kann der Bundesminister der Finanzen einen Härteausgleich und unter bestimmten Umständen Bundesdarlehen zur Instandsetzung oder Wiederbeschaffung beschädigter Sachen gewähren (§§&amp;nbsp;40, 41 BSAG). Die Entschädigung wird nur auf Antrag gewährt (§&amp;nbsp;42 BSAG); die Bescheide der zur Durchführung zuständigen Behörden der Verteidigungslastenverwaltung - früher Besatzungslastenverwaltung - können mit der Beschwerde und im Verwaltungsrechtsweg angefochten werden (§§&amp;nbsp;49, 52 BSAG).
&lt;p&gt;Die nähere Regelung der Entschädigung unterscheidet systematisch zunächst zwischen&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) den Schadensfällen, in denen das Verfahren zur Abgeltung des Besatzungsschadens auf Grund der besatzungsrechtlichen Vorschriften bei Inkrafttreten des Gesetzes endgültig abgeschlossen war,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) den Schadensfällen, in denen dies nicht der Fall war (§§&amp;nbsp;22, 23 BSAG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In beiden Fallgruppen wird bei Sachschäden grundsätzlich unterschieden, ob sie vor oder nach der Währungsreform verursacht worden sind. Bei Sachschäden aus der Zeit nach der Währungsreform wird regelmäßig der volle Schadensbetrag ersetzt. Bei den noch nicht abgeschlossenen Fällen führen §§&amp;nbsp;7 bis 11 BSAG, bei den schon abgeschlossenen Fällen die Aufrechterhaltung der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_253_259&quot; id=&quot;BVerfGE_27_253_259&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_253_259&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 253 (259):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nach den Art. 6 Abs. 1 AHK-Gesetz Nr. 47 sowie Art. 1 bis 4 und 11 der Durchführungsverordnung Nr. 1 hierzu ergangenen Entschädigungsbescheide zu diesem Ergebnis. Dagegen wird bei Sachschäden aus der Zeit vor der Währungsreform grundsätzlich nur eine Entschädigung von 10 v.H. des Schadensbetrages gewährt, lediglich unter den Voraussetzungen der §§&amp;nbsp;26 ff. BSAG eine nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelte höhere Entschädigung, jedoch nicht mehr als 80 v.H. des Schadensbetrages. Das Ergebnis für abgeschlossene und noch nicht abgeschlossene Fälle ist dabei wirtschaftlich im wesentlichen das gleiche - abgesehen von hier nicht interessierenden Unterschieden in der Bemessung des Schadens. Dies ergibt sich für die abgewickelten Schadensfälle (oben a) daraus, daß es grundsätzlich bei den auf Grund der besatzungsrechtlichen Vorschriften ergangenen Entschädigungsbescheiden verbleibt und lediglich eine zusätzliche Entschädigung nach den unmittelbar anwendbaren §§&amp;nbsp;26 ff. BSAG vorgesehen ist, für die noch nicht abgewickelten Fälle (oben b) aus §&amp;nbsp;21 Abs. 3 und 4 BSAG und der darin vorgeschriebenen sinngemäßen Anwendung der §§&amp;nbsp;26 ff. BSAG. Diese Vorschriften lauten:
&lt;p&gt;§&amp;nbsp;21&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) Für Besatzungsschäden an Sachen der in §&amp;nbsp;26 genannten Art wird eine Entschädigung in sinngemäßer Anwendung der §§&amp;nbsp;26 bis 30 gewährt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(4) Für Besatzungsschäden, für die in den Absätzen 2 und 3 die Zahlung einer Entschädigung nicht vorgesehen ist, wird eine Entschädigung in Höhe von 10 vom Hundert des Schadensbetrags gewährt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§&amp;nbsp;26&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sind Entschädigungen für Besatzungsschäden&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. an Wohnungseinrichtungsgegenständen und Gegenständen des notwendigen persönlichen Bedarfs,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. an betriebsnotwendigen Einrichtungsgegenständen gewerblicher Kleinbetriebe,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. an lebendem und totem Inventar bäuerlicher Familienbetriebe,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_253_260&quot; id=&quot;BVerfGE_27_253_260&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_253_260&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 253 (260):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
4. an Wohngrundstücken mit einem Einheitswert bis zu 30 000 Deutsche Mark, die vor dem 21. Juni 1948 verursacht worden sind, im Verhältnis von 1 Deutsche Mark für 10 Reichsmark umgestellt worden,
&lt;p&gt;so wird eine Entschädigung gewährt, soweit der Geschädigte den Schaden wirtschaftlich noch nicht überwunden hat und der Schaden nicht bereits vor dem 21. Juni 1948 behoben worden ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§&amp;nbsp;27&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Sinne der Vorschrift des §&amp;nbsp;26 sind&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. als gewerbliche Kleinbetriebe Betriebe mit einem Jahresumsatz bis zu 100 000 Deutsche Mark oder einem steuerlichen Jahresgewinn bis zu 10 000 Deutsche Mark,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. als bäuerliche Familienbetriebe Betriebe mit einem Einheitswert bis zu 30 000 Deutsche Mark anzusehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§&amp;nbsp;28&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Schäden sind in der Regel insoweit als wirtschaftlich überwunden anzusehen, als der Schadensbetrag (§&amp;nbsp;29) 75 vom Hundert des durchschnittlichen steuerpflichtigen Jahreseinkommens des Geschädigten in den Jahren 1949 bis 1954 nicht übersteigt. Der Vomhundertsatz ermäßigt sich für den nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten um 10 vom Hundert und für jedes unterhaltsberechtigte Kind um 5 vom Hundert; er beträgt jedoch mindestens 50 vom Hundert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn das durchschnittliche steuerpflichtige Jahreseinkommen des Geschädigten unter 6000 Deutsche Mark liegt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§&amp;nbsp;29&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Die Entschädigung wird nach einem Vomhundertsatz des Schadensbetrags bemessen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Ist ein Teil des Schadens als wirtschaftlich überwunden anzusehen, so wird die Entschädigung nach einem Vomhundertsatz des Schadensbetrags bemessen, der dem wirtschaftlich nicht überwundenen Teil des Schadens entspricht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) Schadensbetrag ist der in Reichsmark festgestellte Entschädigungsbetrag. Dieser ist zu berichtigen, wenn er unter offenbarem Verstoß gegen die im Zeitpunkt des Eintritts des schädigenden Ereignisses geltenden Preisvorschriften ermittelt worden ist. Dabei können die im Zeitpunkt der Berichtigung bestehenden Preis- und Wertverhältnisse zugrunde gelegt werden.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_253_261&quot; id=&quot;BVerfGE_27_253_261&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_253_261&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 253 (261):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
§&amp;nbsp;30
&lt;p&gt;(1) Die Entschädigung beträgt für Beträge bis 2000 Reichsmark 80 v.H.,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;für 2000 Reichsmark übersteigende Beträge bis 5000 Reichsmark 60 v.H.,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;für 5000 Reichsmark übersteigende Beträge bis 10 000 Reichsmark 50 v.H.,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;für 10 000 Reichsmark übersteigende Beträge bis 15 000 Reichsmark 40 v.H.,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;für 15 000 Reichsmark übersteigende Beträge bis 20 000 Reichsmark 30 v.H.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des nach §&amp;nbsp;29 entschädigungsfähigen Schadensbetrags.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Übersteigt der nach §&amp;nbsp;29 entschädigungsfähige Schadensbetrag 20 000 Reichsmark, so wird für den übersteigenden Betrag eine Entschädigung nicht gewährt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auf die Entschädigungen nach §&amp;nbsp;30 BSAG werden früher gezahlte Entschädigungen und Härteausgleichszahlungen angerechnet (§&amp;nbsp;31 BSAG). Soweit Teilzahlungen in Reichsmark vor der Währungsreform geleistet sind, sieht die Verwaltungspraxis den Schaden insoweit als getilgt an und gewährt für diesen Teil des Schadens keine zusätzliche Entschädigung mehr (vgl. Nr. 122 der Richtlinien des Bundesministers der Finanzen vom 28. März 1956 - MinBlFin. S. 320). Das Rundschreiben des Bundesministers der Finanzen vom 21. Februar 1956 (MinBlFin. S. 144) sieht aber in den Fällen, in denen die Reichsmarkentschädigung erst nach dem 31. Mai 1948 gezahlt worden ist, einen Härteausgleich in Höhe des zusätzlichen Betrages vor, der bei Anwendung der §§&amp;nbsp;26 ff. BSAG zu zahlen wäre; dabei wird die Reichsmarkzahlung im Verhältnis 10 RM : 1 DM angerechnet. Ausnahmsweise kann ein bereits abgewickelter Schadensfall im ganzen neu aufgerollt werden, wenn die Entscheidung der Besatzungsdienststellen falsch war; auch in diesem Fall gilt jedoch für Sachschäden aus der Zeit vor der Währungsreform das gleiche wie oben dargelegt (vgl. §§&amp;nbsp;24, 25 BSAG in Verbindung mit der darin vorgeschriebenen Anwendung des §&amp;nbsp;21 BSAG).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_253_262&quot; id=&quot;BVerfGE_27_253_262&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_253_262&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 253 (262):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Am 1. April 1945 beschlagnahmte die britische Besatzungsmacht den Beschwerdeführern oder ihren Rechtsvorgängern gehörende Einfamilienhäuser und Wohnungen, um ein Lager für sogenannte Displaced Persons einzurichten. Häuser und Wohnungen wurden im Laufe des Monats Mai 1947 wieder freigegeben. Im Zusammenhang mit der Beschlagnahme gingen Mobiliar und persönliche Gegenstände der Beschwerdeführer oder ihrer Rechtsvorgänger verloren; ferner entstanden Schäden an den Häusern und Grundstücken. Für die Schäden am Mobiliar erteilte die Kreisfeststellungsbehörde des Landkreises Münster in den Jahren 1947/48 den Geschädigten Bescheinigungen über die Festsetzung der Entschädigung. Der Entschädigungsbetrag wurde ganz oder zum größten Teil in Reichsmark ausgezahlt, in den meisten Fällen erst kurz vor der Währungsreform, der Restbetrag nach der Währungsreform, umgestellt im Verhältnis 10 RM : 1 DM, beglichen. Wegen der Schäden an Gegenständen des persönlichen Bedarfs stellten die Geschädigten Anträge auf zusätzliche Entschädigung bei den Besatzungsbehörden, die jedoch wegen Versäumung der Frist des Art. 8 des AHK-Gesetzes Nr. 47 abgelehnt wurden. Sie erhielten aber für diese Schäden und - mit Ausnahme des Beschwerdeführers zu 3) - auch für die durch die Währungsumstellung bedingten Härten auf Anordnung des Besatzungskostenamtes Münster Härteausgleich nach den oben erwähnten Verwaltungserlassen des Bundesministers der Finanzen. Für die Schäden an den Häusern und Grundstücken wurden einigen Geschädigten außerdem Beträge aus dem sogenannten Wohnungsnotprogramm zugewendet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach Inkrafttreten des Abgeltungsgesetzes setzte das Amt für Verteidigungslasten in Münster die Entschädigungen auf Grund der Bestimmungen des Gesetzes unter Anwendung der §§&amp;nbsp;21 und 26 ff. BSAG neu fest, wobei die Behörde in allen Fällen die Voraussetzungen einer zusätzlichen Entschädigung für gegeben hielt. Sie legte den Schadensbetrag zugrunde, der nach Abzug der vor der Währungsreform geleisteten Zahlungen verblieb; je nach der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_253_263&quot; id=&quot;BVerfGE_27_253_263&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_253_263&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 253 (263):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Schadenshöhe berechnete sie gemäß §&amp;nbsp;30 BSAG Entschädigungen zwischen 60 und 80 v.H. dieses Betrages und setzte nach Abzug der nach der Währungsreform geleisteten Entschädigungs- und Härteausgleichszahlungen die noch zu zahlende Entschädigung fest. Im einzelnen ergingen an die Beschwerdeführer folgende Bescheide:
&lt;p&gt;1. Beschwerdeführer zu 1:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Festsetzung einer Entschädigung von 1065 DM durch Bescheid vom 20. Mai 1957;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Beschwerdeführerin zu 2:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Festsetzung einer Entschädigung von 403 DM durch Bescheid vom 11. Juni 1957;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Beschwerdeführer zu 3:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Festsetzung einer Entschädigung von 1765 DM durch Bescheid vom 28. März 1957;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Beschwerdeführerin zu 4:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Festsetzung einer Entschädigung von 580 DM durch Bescheid vom 8. November 1956;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Beschwerdeführerin zu 5:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Festsetzung einer Entschädigung von 847 DM durch Bescheid vom 20. März 1957 unter Abänderung des Bescheids vom 20. August 1956, der nur einen Teil der Entschädigung zugebilligt hatte;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;6. Beschwerdeführer zu 6:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Festsetzung einer Entschädigung von 474 DM durch Bescheid vom 2. November 1956.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Alle Beschwerdeführer haben gegen die Bescheide Beschwerde eingelegt. Auf ihren Wunsch sind die Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung über ihre Verfassungsbeschwerden zurückgestellt worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit den Verfassungsbeschwerden wenden sich die Beschwerdeführer&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) unmittelbar gegen §&amp;nbsp;21 Abs. 3 und 4 BSAG, weil danach vor der Währungsreform entstandene Besatzungsschäden an Sachen nicht voll entschädigt werden,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_253_264&quot; id=&quot;BVerfGE_27_253_264&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_253_264&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 253 (264):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
b) zugleich auch gegen die auf diesen Vorschriften beruhenden Verwaltungsbescheide.
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer fühlen sich in ihren Grundrechten aus Art. 14 und Art. 3 Abs. 1 GG verletzt und begründen dies im wesentlichen wie folgt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Nach Völkerrecht und nach deutschem Recht hätten ihnen sowohl gegen die Besatzungsmächte als auch gegen die Bundesrepublik Deutschland Ansprüche auf vollen Ausgleich für den erlittenen Schaden zugestanden, die das Gesetz, besonders §&amp;nbsp;21 Abs. 3 und 4 BSAG, unter Verstoß gegen Art. 14 GG geschmälert habe. Nach Art. 52 der Haager Landkriegsordnung (HLKO) seien die Besatzungsmächte den durch die Besetzung betroffenen Staatsbürgern zur Entschädigung verpflichtet gewesen; sie hätten diese Verpflichtung nicht nachträglich einseitig und rückwirkend abwerten dürfen. Da die genannte Vorschrift als allgemeine Regel des Völkerrechts gemäß Art. 25 GG unmittelbare Rechte für die deutschen Bürger erzeuge, ergebe sich hieraus auch ein Anspruch gegen die Bundesrepublik. Überdies sei die Bundesrepublik im Überleitungsvertrag in die Verpflichtungen der Besatzungsmächte eingetreten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die schädigenden Ereignisse, die als Enteignung, enteignungsgleicher Eingriff, jedenfalls als Auferlegung eines Sonderopfers zu qualifizieren seien, hätten ferner entsprechende Ansprüche unmittelbar gegen die deutsche öffentliche Hand begründet. Die Besatzungsgeschädigten hätten im öffentlichen Interesse ein Sonderopfer erbringen müssen, weil der deutsche Staat seine völkerrechtliche Verpflichtung, die feindlichen Truppen unterzubringen, nicht selbst erfüllt habe. Die Allgemeinheit habe immer dann einzustehen, wenn der Einzelne sich dem Opfer für sie nicht entziehen könne.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bundesrepublik müsse auch deswegen vollen Schadensausgleich gewähren, weil sie ihrer innerstaatlichen Rechtspflicht, die Ansprüche der Besatzungsgeschädigten gegen die Besatzungsmächte durchzusetzen, nicht nachgekommen sei, sondern im Über&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_253_265&quot; id=&quot;BVerfGE_27_253_265&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_253_265&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 253 (265):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
leitungsvertrag ausdrücklich auf diese Ansprüche verzichtet habe. Wenn sie die sich auch aus Art. 14 GG ergebende Pflicht zum Schutz des privaten Eigentums ihrer Bürger hinter das allgemeine Interesse an dem ungestörten Fortbestand der staatlichen Existenz zurückgestellt habe, so sei auch hierdurch den Besatzungsgeschädigten von der deutschen Staatsgewalt und im deutschen öffentlichen Interesse ein Sonderopfer auferlegt worden, das einen entsprechenden Aufopferungsanspruch gegen die Bundesrepublik begründet habe.
&lt;p&gt;Die Entziehung oder Beschränkung dieser Ansprüche durch das Abgeltungsgesetz sei eine Enteignung, die zum Wohl der Allgemeinheit nicht erforderlich sei. Die Bemessung der Entschädigung verletze Art. 14 Abs. 3 GG, weil eine Entschädigung unter dem gemeinen Wert nicht als eine Entschädigung unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten angesehen werden könne.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die verschiedene Behandlung der Schäden aus der Zeit vor und nach der Währungsreform verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da für die Differenzierung kein sachlicher Grund erkennbar sei und die Entschädigungen der beiden Fälle in auffälligem Mißverhältnis zueinander stünden. Der Währungsreform könne insoweit kein Einfluß zukommen, weil der Schadensersatzanspruch im Sinne der herrschenden Lehre und der Rechtsprechung zum Umstellungsgesetz kein sogenannter Geldsummenanspruch, sondern ein Geldwertanspruch sei, der nicht der Umstellung 10 RM : 1 DM unterliege. Dies gelte sowohl für (bürgerlich-rechtliche) Schadensersatzansprüche wie für vergleichbare öffentlich-rechtliche Ansprüche auf Enteignungsentschädigung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Rechtsgedanke, daß Eingriffe in das Privateigentum einen Entschädigungsanspruch auslösten, stehe noch über den Währungsgesetzen; er finde sich im Völkerrecht ebenso wie im Recht aller an der Besetzung beteiligten Staaten. Dabei setze eine &quot;Entschädigung&quot; begrifflich voraus, daß hierdurch eine Beseitigung des Schadens ermöglicht werde. Dazu stehe auch die Behandlung der vor der Währungsreform geleisteten Abschlagszahlungen in&amp;nbsp;Reichsmark in Widerspruch, da es für die Bemessung der Entschädigung nur darauf ankommen könne, ob und inwieweit der Schaden tatsächlich durch Wiederbeschaffung verlorener Gegenstände behoben worden sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Besonders willkürlich sei es, wenn das Gesetz bei der Differenzierung auf den zufälligen Zeitpunkt der Freigabe der beschlagnahmten Sachen durch die Besatzungsmacht abstelle (§&amp;nbsp;12 BSAG). Auch bei einer Freigabe und Schadensregulierung vor der Währungsreform sei den Geschädigten eine Behebung des Schadens regelmäßig nicht möglich gewesen. Daher sei auch die Beschränkung des Härteausgleichs nach dem Rundschreiben des Bundesministers der Finanzen vom 21. Februar 1956 auf die im Monat Juni 1948 geleisteten Zahlungen grob unbillig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Differenzierung zwischen vor und nach der Währungsreform entstandenen Schäden lasse sich auch nicht mit finanziellen Gründen rechtfertigen. Bundestag und Bundesregierung hätten sich in den Jahren 1950 und 1951 selbst nachdrücklich gegen eine Umstellung der Entschädigung im Verhältnis 10 RM : 1 DM gewandt. Die für eine angemessene Entschädigung der Schäden aus der Zeit vor der Währungsreform notwendigen Aufwendungen - insgesamt höchstens rund 400 Millionen DM - seien für die Bundesrepublik tragbar gewesen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der deutsche Gesetzgeber habe das Besatzungsrecht nicht zum Maßstab der eigenen Regelung nehmen dürfen; eine Wiederaufnahme sämtlicher abgeschlossenen Fälle mit dem Ziele des vollen Schadensausgleichs sei auch praktisch möglich gewesen. Besatzungsschäden aus der Zeit nach dem 31. Juli 1945 dürften den Kriegs- und Kriegsfolgeschäden nicht gleichgestellt werden; sie seien keine Folge der allgemeinen Kriegseinwirkungen, sondern Leistungen, die Privatpersonen anstelle des Staates und für ihn als Sonderopfer erbracht hätten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Umgekehrt verstoße die verschiedene Behandlung der Besatzungsschäden und der - voll zu entschädigenden - Stationierungsschäden gegen den Gleichheitssatz, da zwischen diesen beiden Schadensgruppen weder vom Standpunkt der Geschädigten&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_253_267&quot; id=&quot;BVerfGE_27_253_267&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_253_267&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 253 (267):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
noch in bezug auf die betroffenen Objekte ein sachlicher Unterschied bestehe.
&lt;p&gt;Zur Ergänzung ihres Vorbringens berufen sich die Beschwerdeführer auch auf Gutachten, die für andere Fälle, zumeist für Requisitionsgeschädigte, erstattet wurden und in denen unmittelbare Ansprüche gegen die deutsche öffentliche Hand wegen besatzungsrechtlicher Eingriffe bejaht werden, namentlich auf Gutachten der Professoren Schack, Laun, Erich Kaufmann, Jahrreiß, Friedrich Klein, Georg Erler, des Instituts für Völkerrecht an der Universität Göttingen (Erler-Kruse), des Max-Planck-Instituts für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, Heidelberg, (Mosler), sowie ein Gutachten des Reichsrichters a. D. Pabst.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Bundesregierung hat sich der Bundesminister der Finanzen geäußert. Er hält die Verfassungsbeschwerden für unzulässig, jedenfalls für unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da das Abgeltungsgesetz zu seiner Durchführung Vollziehungsakte erfordere, seien die Beschwerdeführer durch die angefochtenen gesetzlichen Vorschriften nicht unmittelbar betroffen. Soweit die Verfassungsbeschwerden sich gegen die Verwaltungsbescheide richteten, seien die Voraussetzungen einer Vorabentscheidung nach §&amp;nbsp;90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG nicht gegeben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 14 GG könne schon deswegen nicht verletzt sein, weil den Besatzungsgeschädigten vor dem Inkrafttreten des Abgeltungsgesetzes noch keine Ansprüche gegen die Bundesrepublik zugestanden hätten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aus Völkerrecht hätten Ansprüche wegen der Besatzungsschäden nur im Verhältnis zwischen den Besatzungsmächten und der Bundesrepublik bestanden, da das Völkerrecht weder eine unmittelbare Berechtigung von Individuen aus Handlungen eines Staates noch das Einstehen eines Staates für die Handlung eines anderen kenne. Auch die Übernahme der Zahlungspflichten der Besatzungsmächte durch die Bundesrepublik im Überleitungs&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_253_268&quot; id=&quot;BVerfGE_27_253_268&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_253_268&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 253 (268):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
vertrag habe nur Bedeutung für die Verantwortlichkeit der Staaten untereinander.
&lt;p&gt;Ansprüche gegen die deutsche öffentliche Hand auf Grund des schädigenden Ereignisses bestünden nicht, da die Rechtsgedanken des Enteignungs- und des Aufopferungsanspruches nur für die Folgen normaler Handlungen der deutschen Staatsgewalt, aber nicht für Folgen außergewöhnlicher Vorgänge wie der Kriegführung oder für Folgen von Eingriffen ausländischer Staaten gälten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der von der Bundesrepublik im Überleitungsvertrag ausgesprochene Verzicht habe die Rechte der Besatzungsgeschädigten nicht geschmälert. Das Abgeltungsgesetz gewähre den Besatzungsgeschädigten sowohl durch die Begründung eines Rechtsanspruches wie hinsichtlich der Höhe der Entschädigung mehr als die besatzungsrechtliche Regelung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Regelung des Abgeltungsgesetzes sei im Hinblick auf die vom Gesetzgeber vorgefundene Sach- und Rechtslage auch mit Art. 3 GG vereinbar. Nach dem AHK-Gesetz Nr. 47 und den im wesentlichen übereinstimmenden vorausgegangenen Regelungen der Besatzungsmächte sei der größte Teil der Sachschäden aus der Zeit vor der Währungsreform im Verhältnis 10 RM : 1 DM entschädigt worden. Hiervon habe der deutsche Gesetzgeber bei der Regulierung der restlichen Sachschäden aus der Zeit vor der Währungsreform ausgehen müssen, um Ungleichheiten im Verhältnis zu dem großen Komplex der bereits erledigten Schadensfälle zu vermeiden. Eine zusätzliche Entschädigung darüber hinaus habe nur vorgesehen werden können, soweit sie auch für die bereits abgewickelten Schadensfälle gewährt wurde, d. h. als eine objektivierte Härteausgleichsregelung nach den Grundsätzen sozialer Gerechtigkeit. Eine Wiederaufnahme sämtlicher abgeschlossenen Fälle wäre zudem schon an technischen Schwierigkeiten gescheitert, mindestens hätte der erforderliche Verwaltungsaufwand in keinem Verhältnis zu dem erreichbaren Erfolg gestanden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein voller Ausgleich sei finanziell nicht tragbar und nicht gerechtfertigt gewesen; die Besatzungsschäden gehörten als Folgen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_253_269&quot; id=&quot;BVerfGE_27_253_269&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_253_269&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 253 (269):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
des letzten Krieges in den Gesamtkomplex der Kriegs- und Kriegsfolgeschäden, die nicht voll entschädigt werden könnten, sondern sachgerecht unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit und sozialer Gesichtspunkte reguliert werden müßten.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegenstand sämtlicher Verfassungsbeschwerden ist die Frage, ob die Regelung des Abgeltungsgesetzes über die Entschädigung der vor der Währungsreform entstandenen Sachschäden mit der Eigentumsgarantie und dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 14 und Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist. Die Beschwerdeführer greifen diese Regelung sowohl unmittelbar an als auch mittelbar, insofern sie sich gegen bestimmte Verwaltungsakte wenden, weil diese auf der nach ihrer Ansicht verfassungswidrigen Regelung beruhen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zulässig sind jedenfalls die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 4) und 6), soweit sie die gegen diese Beschwerdeführer erlassenen Verwaltungsbescheide betreffen. Die Frist des §&amp;nbsp;93 Abs. 1 BVerfGG, die auch bei Erhebung einer Verfassungsbeschwerde vor Erschöpfung des Rechtsweges beachtet werden muß (vgl. BVerfGE 13, 284 [288 f.]), ist gewahrt. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, daß die Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft haben. Der Sachverhalt und die Anwendung des maßgeblichen einfachen Rechts sind durch die Verwaltungsverfahren hinreichend geklärt, um die Entscheidung der verfassungsrechtlichen Fragen zu ermöglichen. Ferner besteht eine gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welche die Berechnung der Entschädigung für Sachschäden aus der Zeit vor der Währungsreform auf der Basis 10 RM : 1 DM als verfassungsmäßig ansieht (vgl. BVerwGE 10, 290; Buchholz, 409.2, §&amp;nbsp;26 Abgeltungsgesetz Nr. 4, S. 7; Urteile vom 5. Mai 1961, - BVerwG V C 94.60 und 133.60). Unter diesen Umständen ist die Erschöpfung des Rechtsweges den Beschwerdeführern nicht zuzumuten (vgl. BVerfGE 10, 302 [308 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_253_270&quot; id=&quot;BVerfGE_27_253_270&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_253_270&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 253 (270):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Da die Sachentscheidung über die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 4) und 6) gegen die Verwaltungsbescheide notwendig eine materielle Prüfung der mittelbar angegriffenen gesetzlichen Regelung erfordert, bedarf es keiner Erörterung, ob die Verfassungsbeschwerden dieser Beschwerdeführer auch insoweit zulässig sind, als sie sich unmittelbar gegen das Abgeltungsgesetz richten.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 4) und 6) gegen die Verwaltungsbescheide sind unbegründet. Die gesetzliche Regelung, die diesen Verwaltungsbescheiden zugrunde liegt, verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Abgeltungsgesetz hat den Beschwerdeführern weder Ansprüche auf vollen Wertersatz für die erlittenen Sachschäden entzogen, die ihnen ohne die gesetzliche Regelung zugestanden hätten, noch hat es solche Ansprüche verkürzt. Die Bundesrepublik war nicht verpflichtet, für diese Schäden in gleicher Weise voll einzustehen, wie wenn sie von deutschen Staatsorganen oder Staatsbediensteten verursacht worden wären; sie hat auch keine entsprechende Ersatzpflicht des Schädigers übernommen. Soweit die Schicksalsgemeinschaft aller Bürger und die soziale Gerechtigkeit verlangen, daß Lasten, die aus einem von der Gesamtheit zu tragenden Schicksal entstanden sind und nur zufällig einen bestimmten Personenkreis treffen, von den anderen mitgetragen werden, kann hieraus angesichts der besonderen Situation, die durch den totalen Zusammenbruch des Deutschen Reiches herbeigeführt war, nicht die Forderung nach Abwälzung der Schäden auf das neu begründete Staatswesen hergeleitet werden; berechtigt ist lediglich das Verlangen nach einem innerstaatlichen Lastenausgleich, für dessen Gestaltung dem Gesetzgeber unter den gegebenen Umständen ein sehr weiter Spielraum zuzubilligen ist. Die Besatzungsschäden gehören zum Gesamtbereich der Kriegs- und Kriegsfolgelasten, die das nationalsozialistische Regime bei sei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_253_271&quot; id=&quot;BVerfGE_27_253_271&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_253_271&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 253 (271):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nem katastrophalen Ende dem Träger der staatlichen Neuordnung hinterließ. Die Regelung eines Teilgebietes mußte auf das kaum übersehbare Gesamtausmaß dieser Lasten Bedacht nehmen und zugleich die Aufgaben, die sich aus dem Wiederaufbau des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens ergaben, sowie die Grenzen der finanziellen Leistungsfähigkeit der Bundesrepublik berücksichtigen. Der Gesetzgeber durfte auch die von den Besatzungsmächten geschaffene rechtliche und tatsächliche Lage zugrunde legen und sozialen Gesichtspunkten den Vorzug geben. Danach ist die gesetzliche Regelung der vor der Währungsreform entstandenen Sachschäden trotz unverkennbarer Härten insgesamt verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es verstößt nicht gegen Art. 14 GG, daß das Abgeltungsgesetz die vor der Währungsreform verursachten Sachschäden nicht nach dem Verhältnis von 1 RM zu 1 DM entschädigt, sondern grundsätzlich nur eine Entschädigung im Verhältnis 10 RM : 1 DM, unter den besonderen Voraussetzungen der §§&amp;nbsp;26 ff. BSAG eine sozial gestaffelte höhere Entschädigung bis höchstens 80 v.H. des Schadensbetrages vorsieht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Verstoß gegen diese Grundrechtsvorschrift setzt voraus, daß das Gesetz den Besatzungsgeschädigten eine vermögenswerte Position entzogen oder diese geschmälert hat, daß dieser Eingriff einen dem Schutz des Art. 14 GG unterliegenden Vermögenswert betraf und als Enteignung zu qualifizieren ist, sowie daß eine etwaige Enteignung nicht den Erfordernissen des Art. 14 Abs. 3 GG entsprach. Im vorliegenden Fall fehlt es schon an der ersten Voraussetzung, so daß es nicht mehr der Erörterung bedarf, ob die anderen Voraussetzungen gegeben sein könnten. Denn den Besatzungsgeschädigten standen vor Erlaß des Gesetzes keine Rechtsansprüche auf vollen Wertersatz gegen die Bundesrepublik zu, die durch die angegriffene Regelung hätten beeinträchtigt werden können.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_253_272&quot; id=&quot;BVerfGE_27_253_272&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_253_272&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 253 (272):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
1. Zunächst haben die von den Beschwerdeführern erlittenen Schädigungen selbst keine derartige Verpflichtung der Bundesrepublik begründet.
&lt;p&gt;a) Die Beschwerdeführer meinen hierzu, die Zerstörung oder Beschädigung ihres Sacheigentums habe neben Ansprüchen gegen die Besatzungsmacht zugleich auch Ansprüche aus Enteignung, enteignungsgleichem Eingriff, Aufopferung oder Amtspflichtverletzung unmittelbar gegen die deutsche öffentliche Hand entstehen lassen. Dem könnte bereits entgegengehalten werden, daß die schädigenden Ereignisse in den hier zugrunde liegenden Fällen vor der Entstehung der Bundesrepublik eingetreten sind, so daß allenfalls die Verpflichtung eines anderen Trägers deutscher Staatsgewalt (Deutsches Reich, Länder) und deren Übergang auf die Bundesrepublik in Betracht käme. Hierauf kommt es aber nicht an, weil die schädigenden Ereignisse unter keinem der genannten rechtlichen Gesichtspunkte Entschädigungsansprüche gegen die deutsche öffentliche Gewalt begründet haben. Zwar ist den durch einen Belegungsschaden Betroffenen im Verhältnis zu anderen Bürgern ein besonderes Opfer auferlegt worden; jedoch setzen so begründete Ansprüche voraus, daß das Sonderopfer auf dem Eingriff einer deutschen Stelle beruht. Die Besatzungsschäden sind aber allein durch Handlungen oder Unterlassungen der alliierten Streitkräfte einschließlich des ihnen zuzurechnenden Personenkreises verursacht. Diese unterstanden nicht der deutschen Rechtsordnung; für sie war vielmehr das Völkerrecht und das von den Alliierten gesetzte Besatzungsrecht maßgebend, welches das deutsche Recht überlagerte. Für ihre Eingriffe kann die deutsche öffentliche Hand grundsätzlich nicht verantwortlich gemacht werden (vgl. BVerfGE 3, 4 [11 f.]; BGHZ 12, 52 [56 ff.]; BGH, NJW 1970, S. 191 [192]; BVerwGE 8, 4 [6, 8]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Verpflichtung der deutschen Seite zum Einstehen für diese Eingriffe kann auch nicht damit begründet werden, die Besetzung Deutschlands habe nicht allein den Charakter einer occupatio bellica, sondern auch den einer politischen Intervention gehabt und die Alliierten hätten neben ihren völkerrechtlichen Befug&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_253_273&quot; id=&quot;BVerfGE_27_253_273&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_253_273&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 253 (273):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nissen als Besatzungsmächte zugleich als Treuhänder die deutsche Staatsgewalt ausgeübt (vgl. dazu Stoedter, Deutschlands Rechtslage, 1948, S. 185 ff.; Schmoller-Maier-Tobler, Handbuch des Besatzungsrechts, 1957, §&amp;nbsp;7, S. 1 ff.). Denn eine solche treuhänderische Wahrnehmung der Befugnisse des besetzten Staates, die diesem selbst zuzurechnen wäre, könnte allenfalls in Betracht kommen, soweit es sich um die &quot;normale&quot; Ausübung staatlicher Gewalt im ausschließlichen Interesse des vertretenen Staates und für dessen Zwecke handelte, z. B. bei Maßnahmen zur Sicherstellung der Ernährung und Unterbringung der Bevölkerung (vgl. BGH, NJW 1970, S. 191 [193] und die dort zitierten Entscheidungen). Die Beschlagnahme von Häusern und Wohnungen für Zwecke der alliierten Streitkräfte und die dadurch verursachten Schäden fallen aber in den Bereich der Hoheitsbefugnisse, die den Alliierten als Besatzungsmächten kraft der occupatio bellica nach Völkerrecht zustanden (vgl. auch BVerfGE 6, 290 [296] für andere Zwangseingriffe der Alliierten).
&lt;p&gt;Ebensowenig kann eine unmittelbare Verantwortlichkeit der deutschen öffentlichen Hand für die Schädigungen daraus entnommen werden, daß bei der Belegung von Grundstücken sowie der Festsetzung und Auszahlung der Entschädigungen nach dem AHK- Gesetz Nr. 47 zum Teil deutsche Stellen eingeschaltet waren. In jedem Falle wurden die deutschen Behörden nur als Ausführungsorgane der Besatzungsmächte tätig; ihre Einschaltung veränderte den besatzungsrechtlichen Charakter des Vorganges nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Schließlich können die schädigenden Handlungen auch nach Völkerrecht nicht der deutschen Staatsgewalt als eigene zugerechnet werden. Es gibt keinen Rechtssatz des Völkerrechts, wonach der besetzte Staat unabhängig von der innerstaatlichen Rechtslage verpflichtet ist, für die durch die Besetzung seines Gebietes den Bewohnern verursachten Schäden einzustehen (vgl. Scheuner, DÖV 1957, S. 681 [683]; BGH, NJW 1970, S. 191 [194]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch aus Art. 25 GG und aus dem Vorläufer dieser Bestimmung, Art. 4 der Weimarer Verfassung, ergibt sich nichts anderes. Erler-Kruse (Rechtsgutachten des Instituts für Völkerrecht an der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_253_274&quot; id=&quot;BVerfGE_27_253_274&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_253_274&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 253 (274):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Universität Göttingen, herausgegeben vom Bund der Landesverbände der Besatzungsverdrängten und Besatzungsgeschädigten der US-Zone, Seeheim a. d. Bergstraße, S. 15 ff.) und Laun (Gutachten über die Berechtigung von Vergütungsansprüchen der Besatzungsgeschädigten gegen die Bundesrepublik Deutschland, herausgegeben vom Bund der Landesverbände der Besatzungsverdrängten und Besatzungsgeschädigten der US-Zone, Heidelberg- Rohrbach, S. 16 ff.) vertreten die These, bei Schädigungen im internationalen Bereich, die auf Grund einer allgemeinen Regel des Völkerrechts, hier der Vorschriften der Haager Landkriegsordnung, und damit gemäß Art. 25 GG auch auf Grund innerstaatlichen Rechts grundsätzlich geduldet werden müßten, sei ein Ersatzanspruch aus den genannten völkerrechtlichen Vorschriften in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 GG herzuleiten. Diese Ansicht trifft nicht zu. Art. 25 GG verschafft den allgemeinen Regeln des Völkerrechts Geltung in der Bundesrepublik mit Vorrang vor den deutschen Gesetzen und gibt den Bewohnern des Bundesgebietes das Recht, sich auf diese innerstaatliche Geltung der Regeln zu berufen. Sie verändert aber nicht den Inhalt der Völkerrechtsregel und der daraus etwa herzuleitenden Ansprüche, insbesondere nicht deren Adressaten (vgl. BVerfGE 18, 441 [448]). Soweit die völkerrechtlichen Vorschriften Ansprüche auf Ersatz der im Zusammenhang mit der Unterbringung des Besatzungsheeres entstandenen Schäden begründen, richten sich diese aber allein gegen die besetzende Macht (vgl. dazu unter C I 3 a).
&lt;p&gt;b) Die Beschwerdeführer ziehen als weitere Rechtsgrundlage eines unmittelbaren Ersatzanspruches die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die ungerechtfertigte Bereicherung und die Geschäftsführung ohne Auftrag heran. Nach ihrer Ansicht hat die Inanspruchnahme der Häuser und Wohnungen von Privatpersonen den nach Völkerrecht zur Unterbringung der Besatzungstruppen verpflichteten deutschen Staat entlastet und insoweit bereichert; zugleich hätten die betroffenen Personen damit ein Geschäft der deutschen Staatsorgane besorgt.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_253_275&quot; id=&quot;BVerfGE_27_253_275&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_253_275&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 253 (275):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Ein Anspruch aus unmittelbarer oder sinngemäßer Anwendung der §§&amp;nbsp;812 ff. BGB scheitert jedoch bereits daran, daß die schädigenden Handlungen lediglich eine Vermögenseinbuße bei den betroffenen Eigentümern zur Folge hatten, aber auf deutscher Seite keine Bereicherung, d. h. keine Verbesserung der Vermögenslage bewirkten. Ebenso scheiden Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag schon deswegen aus, weil in der bloßen Duldung einer Beeinträchtigung keine &quot;Besorgung eines Geschäfts&quot; gesehen werden kann. Zudem handelt es sich weder bei der Duldung der Belegung noch bei der Duldung der Schädigung um ein &quot;Geschäft&quot; der deutschen öffentlichen Hand, sondern um Vorgänge, die in den Bereich der Besatzungsgewalt fallen.
&lt;p&gt;2. Unmittelbare Ansprüche der Besatzungsgeschädigten auf vollen Wertsatz für die erlittenen Sachschäden lassen sich auch nicht damit begründen, daß die Bundesrepublik in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 des Neunten Teils des Überleitungsvertrages die Verantwortung für die Regulierung der dort näher bezeichneten Besatzungsschäden übernommen hat. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob aus dieser Vertragsbestimmung vermöge einer &quot;Drittwirkung&quot; Individualansprüche der Besatzungsgeschädigten abgeleitet werden können oder ob sie nur Rechte und Pflichten zwischen den vertragschließenden Staaten erzeugt hat. Denn die Verpflichtung der Bundesrepublik bezieht sich nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung, abgesehen von der hier nicht relevanten zeitlichen Begrenzung, nur auf die im AHK-Gesetz Nr. 47 vorgesehenen Entschädigungen. Darüber hinaus ermächtigt Abs. 3 Satz 2 dieses Vertragsartikels die Bundesrepublik ausdrücklich, zu &quot;bestimmen, welche weiteren der in Abs. (2) dieses Artikels genannten und im Bundesgebiet entstandenen Ansprüche (wegen eines Besatzungsschadens usw.) zu befriedigen angemessen ist&quot;. Die angegriffene Regelung des Abgeltungsgesetzes genügt jedenfalls der vertraglichen Vereinbarung, weil der Umfang der Entschädigungen nicht hinter den Leistungen nach Besatzungsrecht zurückbleibt. Das AHK-Gesetz Nr. 47 sah in Art. 6 Abs. 2 b für Sachschäden aus der Zeit vor der Währungsreform ebenso wie §&amp;nbsp;21&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_253_276&quot; id=&quot;BVerfGE_27_253_276&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_253_276&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 253 (276):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Abs. 4 BSAG nur eine Entschädigung im Verhältnis 10 RM : 1 DM vor, ebenso Art. 1 Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 der Durchführungsverordnung Nr. 1 zum AHK-Gesetz Nr. 47. Demgegenüber hat das Abgeltungsgesetz die Position der Geschädigten durch die zusätzlichen Entschädigungen nach den §§&amp;nbsp;24, 26 ff. erheblich verbessert. Daher kann die streitige Frage, ob das AHK-Gesetz Nr. 47 dem einzelnen Geschädigten einen Rechtsanspruch gegen die Besatzungsmacht gewährte, hier offenbleiben.
&lt;p&gt;3. Schließlich geht es fehl, wenn die Beschwerdeführer aus dem Verhalten der Bundesrepublik beim Abschluß des Überleitungsvertrages, besonders aus dem in Art. 3 Abs. 2 des Neunten Teils des Vertrages erklärten Verzicht auf alle Ansprüche wegen der Besatzungsschäden die Verpflichtung der Bundesrepublik herleiten wollen, sie nunmehr durch Leistung des vollen Wertersatzes für die erloschenen Ansprüche gegen die Besatzungsmächte schadlos zu halten. Zunächst mögen Zweifel bestehen, ob die von den Beschwerdeführern für einen solchen Anspruch herangezogenen Rechtsgrundlagen der Amtshaftung, Enteignung und Aufopferung, die im Hinblick auf innerstaatliche Vorgänge entwickelt worden sind, sich ohne weiteres auf die Betätigung der auswärtigen Gewalt beim Abschluß völkerrechtlicher Verträge anwenden lassen. Dies bedarf jedoch keiner Entscheidung, weil der von der Bundesrepublik erklärte Verzicht, soweit er sich auf Individualansprüche der ihrer Herrschaftsgewalt unterliegenden Personen erstreckte, diesen keine vermögenswerten Rechtspositionen entzogen hat. Beim Abschluß des Überleitungsvertrages standen den Geschädigten allenfalls durchsetzbare Entschädigungsansprüche gegen die Alliierten im Rahmen des AHK-Gesetzes Nr. 47 zu; diese Ansprüche hat die Bundesrepublik aber, wie erörtert, übernommen und ihnen mit dem Erlaß des Abgeltungsgesetzes in vollem Umfange Rechnung getragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Nach Völkerrecht kamen als Grundlage einer Entschädigungspflicht der Besatzungsmächte das Vierte Haager Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs vom 18. Oktober 1907 (RGBl. 1910 S. 107) und die Anlage dazu, die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_253_277&quot; id=&quot;BVerfGE_27_253_277&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_253_277&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 253 (277):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Haager Landkriegsordnung (HLKO) in Betracht. Art. 52 HLKO bestimmt für den Fall einer kriegerischen Besetzung:
&lt;p&gt;Naturalleistungen und Dienstleistungen können von Einwohnern nur für die Bedürfnisse des Besetzungsheers gefordert werden ... Die Naturalleistungen sind so viel wie möglich bar zu bezahlen. Anderenfalls sind dafür Empfangsbestätigungen auszustellen; die Zahlung der geschuldeten Summen soll möglichst bald bewirkt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 3 des Vierten Haager Abkommens lautet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Kriegspartei, welche die Bestimmungen der bezeichneten Ordnung (gemeint ist die HLKO) verletzen sollte, ist gegebenen Falles zum Schadensersatze verpflichtet. Sie ist für alle Handlungen verantwortlich, die von den zu ihrer bewaffneten Macht gehörenden Personen begangen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 3 des Vierten Haager Abkommens gilt für alle völkerrechtswidrigen Schädigungen der in Art. 46 HLKO genannten Rechtsgüter, zu denen auch das Eigentum gehört, durch Angehörige der kriegführenden Macht. Über die Anwendung der zitierten Vorschriften auf die hier vorliegenden Belegungsschäden bestehen grundsätzlich und im einzelnen eine Reihe von Meinungsverschiedenheiten, z. B. darüber, ob sie ohne weiteres für die Besetzung Deutschlands galten (vgl. dazu Hedwig Maier, Besatzungsregime nach dem zweiten Weltkrieg, in Strupp-Schlochauer, Wörterbuch des Völkerrechts, Bd. 1, 1960, S. 190 ff.; Zinn-Stein, Verfassung des Landes Hessen, Ausgabe 1963, Einf. S. 54 ff.) und ob sie entsprechend der herrschenden Lehre (vgl. Partsch, Individuum im Völkerrecht, in Strupp-Schlochauer, a.a.O., Bd. 2, 1961, S. 12 ff.) nur Ansprüche von Staat zu Staat oder auch Individualansprüche der betroffenen Personen begründen, wie die Beschwerdeführer meinen. Diese Fragen sind aber für die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden nicht erheblich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zunächst ist davon auszugehen, daß die Alliierten mit dem Erlaß des AHK-Gesetzes Nr. 47 und dessen Vorläufern ihre Verpflichtung zum Ersatz der Besatzungsschäden mindestens faktisch anerkannt haben und durch diese Regelungen konkretisieren wollten. Soweit die Schäden danach vor der Währungsreform reguliert&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_253_278&quot; id=&quot;BVerfGE_27_253_278&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_253_278&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 253 (278):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
worden sind, entsprach die Bemessung des Umfangs der gewährten Entschädigung auch nach Ansicht der Beschwerdeführer im Grundsatz den völkerrechtlichen Vorschriften: Der Schadenswert wurde in der damals geltenden Währung in Reichsmark festgesetzt und die Entschädigung in dieser Höhe gezahlt.
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer meinen jedoch, die für Schadensregulierungen nach der Währungsreform im AHK-Gesetz Nr. 47 getroffene Umstellungsregelung habe evident die genannte völkerrechtliche Pflicht der Besatzungsmächte zum vollen Ersatz des angerichteten Schadens verletzt. Zugleich verstoße sie gegen allgemeine Prinzipien des Völkerrechts, besonders den Grundsatz der bona fides und des Schutzes des Privateigentums. Es habe daher trotz der Regulierung nach Besatzungsrecht weiter ein völkerrechtlicher Anspruch gegen die Besatzungsmächte auf Ergänzung der Entschädigungen bestanden, den die Bundesrepublik bei Abschluß des Überleitungsvertrages hätte respektieren müssen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dem kann in erster Linie entgegengehalten werden, daß die beanstandete besatzungsrechtliche Umstellungsvorschrift nach Ansicht der Alliierten eine zulässige, durch die allgemeine Währungsreform gebotene Regelung darstellte. Gegenüber den Vorstellungen von deutscher Seite, die auf eine Entschädigung auch der Sachschäden im Verhältnis 1 : 1 drangen, erklärte die Alliierte Hohe Kommission, daß die im AHK-Gesetz Nr. 47 vorgesehene Umstellung im Verhältnis 10 RM : 1 DM&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;mit den Grundsätzen und grundlegenden Ideen der Gesetze über die Währungsumstellung durchaus vereinbar ist, und daß jede Art des Vorgehens, die diesen Grundsätzen und Gedanken nicht entsprechen würde, schwerwiegende Rückwirkungen hätte, welche die finanziellen Schwierigkeiten der Bundesrepublik verschlimmern würden&quot; (zitiert in BTDrucks. I/3017).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entsprechend heißt es in einem Schreiben des Hohen Kommissars der Vereinigten Staaten vom 24. Juli 1953 an den Bund der Landesverbände der Besatzungsverdrängten und Besatzungsgeschädigten der US-Zone (abgedruckt bei Laun, a.a.O., S. 4 f.):&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_253_279&quot; id=&quot;BVerfGE_27_253_279&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_253_279&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 253 (279):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&quot;Der Rechtscharakter für Entschädigungen durch Besatzungsschäden wird nicht durch das deutsche Recht, sondern durch das internationale Recht bestimmt. Beim Erlaß der Vorschrift, über die Sie sich beschweren, ging die Alliierte Hohe Kommission davon aus, daß nach internationalem Recht die Entschädigungen für Besatzungsschäden in Geld festzusetzen sind, so daß also die hier in Frage kommenden Verbindlichkeiten nach den vor dem Inkrafttreten des Währungsgesetzes in Geltung gewesenen Vorschriften in Reichsmark zu erfüllen gewesen wären (§&amp;nbsp;13 Abs. 3 des UmstG). Unseres Erachtens ist die Unrichtigkeit dieser Rechtsauffassung nicht bewiesen worden.&quot;
&lt;p&gt;Die allgemeine Währungsreform von 1948 kann insgesamt sicherlich nicht als ein völkerrechtswidriger Eingriff der Besatzungsmächte angesehen werden. Sie sollte als Mittel staatlicher Geldpolitik wieder ein sinnvolles Verhältnis zwischen Geldmenge und Geldumlauf einerseits, dem Güterangebot andererseits herstellen und diente damit dem Ziel, die Grundlagen für einen wirtschaftlichen Wiederaufbau und gesunde staatliche Finanzen zu schaffen (vgl. BVerfGE 23, 153 [176 ff.]). Die Währungs- und Umstellungsgesetzgebung der Alliierten stand daher grundsätzlich in Einklang mit Art. 43 HLKO, wonach die Besatzungsmacht Maßnahmen treffen kann, um &quot;die öffentliche Ordnung und das öffentliche Leben (in dem besetzten Gebiet) wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Umstellungsgesetze enthalten keine besonderen Vorschriften für die Entschädigung von Besatzungsschäden. Nach der allgemeinen Regelung für die im Zeitpunkt der Währungsreform bestehenden Geldforderungen (vgl. §§&amp;nbsp;13, 16 des Umstellungsgesetzes vom 20. Juni 1948 - WiGBl. Beil. 5 S. 13 -) werden alle von vornherein auf Zahlung einer Geldsumme gerichteten schuldrechtlichen Ansprüche im Verhältnis 10 RM : 1 DM umgestellt. Die deutsche Literatur und Rechtsprechung hat hieraus die systematische Unterscheidung zwischen &quot;Geldsummenansprüchen&quot; und &quot;Geldwertansprüchen&quot; entwickelt, wobei unter den letzteren Ansprüche verstanden werden, die in Geld zu erfüllen sind, deren Umfang aber nicht durch eine bestimmte Zahl von Geldeinheiten festgelegt ist. Schadensersatzansprüche werden regelmäßig zu den&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_253_280&quot; id=&quot;BVerfGE_27_253_280&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_253_280&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 253 (280):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Geldwertansprüchen gerechnet, wenn sie nicht bereits durch Umwandlung in einen Geldsummenanspruch &quot;verfestigt&quot; sind oder aus sonstigen Gründen auf Leistung einer Geldsumme gehen (vgl. Harmening-Duden, Die Währungsgesetze, Kommentar zum Umstellungsgesetz, 1949, §&amp;nbsp;13, Anm. 13 und 16). Die Behandlung von nach deutschem Recht begründeten Entschädigungsansprüchen aus Enteignung oder enteignungsgleichem Eingriff war zunächst streitig. Erst durch eine Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofes vom 16. November 1953 wurde geklärt, daß solche Ansprüche als Geldwertansprüche nicht der Umstellung unterlägen, da nach Ansicht des Gerichts eine Befriedigung nur im Verhältnis 10 RM : 1 DM den Grundsatz der ausgleichenden Gerechtigkeit in unerträglicher Weise verletzen würde (BGHZ 11, 156 [166]; vgl. auch BGHZ 7, 96 [103]; a. A. BGHZ 6, 91 [96 f.]).
&lt;p&gt;Wenn die Alliierten demgegenüber eine andere Auffassung vertraten und die Entschädigungen für Besatzungsschäden, die den erwähnten Entschädigungsansprüchen nach deutschem Recht in gewisser Hinsicht vergleichbar sind, rechtlich und tatsächlich als Geldsummenansprüche behandelten, so kann hierin jedenfalls kein Verstoß gegen grundlegende Prinzipien des Völkerrechts gesehen werden. Die Neuordnung des Geldwesens mußte notwendig auch die Geldforderungen und geldwerten Ansprüche gegen die Besatzungsmächte selbst erfassen; diese waren auch befugt, die allgemeinen Vorschriften durch eine - übrigens vor der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofes getroffene - Spezialregelung zu ergänzen. Wie der Meinungsstreit zu den in gewisser Hinsicht vergleichbaren Entschädigungsansprüchen nach deutschem Recht zeigt, läßt sich nicht sagen, daß schon die Natur des zu regelnden Sachverhalts die Ausnahme von der allgemeinen Umstellung verlangte, zumal die sehr summarischen und eher konkret ausgerichteten Umstellungsgesetze der Alliierten selbst nicht zwischen Geldsummen- und Geldwertansprüchen unterscheiden. Die Entscheidung der Besatzungsmächte war ferner möglicherweise von Rechtsvorstellungen aus dem eigenen natio&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_253_281&quot; id=&quot;BVerfGE_27_253_281&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_253_281&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 253 (281):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nalen Recht beeinflußt (vgl. Pabst, Gesetztes und gesprochenes Recht im Widerstreit mit höheren Rechtsgrundsätzen bei der währungsmäßigen Behandlung von Besatzungsschäden und ähnlichen Schäden, 1952, S. 7 ff.). Es konnte auch ins Gewicht fallen, daß ein großer Teil der vor der Währungsreform entstandenen Schäden bereits in Reichsmark entschädigt worden und daß für einen weiteren Teil die Entschädigung bereits in Reichsmark festgesetzt und insoweit zu einem Geldsummenanspruch &quot;verfestigt&quot; war. Vor allem aber ist wesentlich, daß die spezielle Umstellungsregelung, die zweifellos in vielen Fällen erhebliche Härten mit sich brachte, nicht etwa einem eigenen fiskalischen Interesse der Alliierten diente, sondern in ihrer Sicht den deutschen Finanzen zugute kam, weil die Mittel für die Entschädigungen in jedem Falle von der Bundesrepublik aufzubringen waren.
&lt;p&gt;Alle diese Umstände sprechen dafür, daß die besatzungsrechtliche Umstellungsregelung für Sachschäden dem Grundsatz nach nicht nur mit den allgemeinen Prinzipien des Völkerrechts, sondern im Hinblick auf Art. 43 HLKO auch mit den speziellen Vorschriften zum Schutz des Privateigentums bei einer Besetzung fremden Gebiets in Einklang stand.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Selbst wenn man dies nicht anerkennen wollte, ergibt sich doch aus der dargestellten Sachlage, daß auch vor der Verzichtserklärung im Überleitungsvertrag keine Aussicht bestand, etwaige weitergehende Entschädigungsansprüche - gleichgültig, ob sie dem einzelnen Besatzungsgeschädigten zustanden oder nur von der Bundesrepublik geltend gemacht werden konnten - gegen die Besatzungsmächte durchzusetzen. Die wiederholten Demarchen der Bundesregierung, des Bundestages, der Interessentenverbände und anderer Stellen waren erfolglos geblieben. Die Alliierten hatten ausdrücklich eine über die Regelung des AHK-Gesetzes Nr. 47 hinausgehende Entschädigung abgelehnt; noch weniger waren sie bereit, hierfür eigene Mittel einzusetzen. Nach der tatsächlichen politischen Situation beim Vertragsabschluß stand die Bundesrepublik zudem als besiegter und unterworfener Staat den Siegermächten gegenüber. Sie sollte erst durch das Vertragswerk,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_253_282&quot; id=&quot;BVerfGE_27_253_282&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_253_282&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 253 (282):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
von dem der Überleitungsvertrag einen wesentlichen Bestandteil bildete, ihre Souveränität und damit den Status eines gleichgeordneten Vertragspartners erlangen. An dem Zustandekommen der Verträge bestand ein überragendes Interesse der deutschen staatlichen Gemeinschaft, besonders an der Ablösung des Besatzungsregimes und der Befreiung des deutschen Gesetzgebers von den besatzungsrechtlichen Schranken. Es liegt aber auf der Hand, daß die Alliierten in der Verzichtserklärung eine wesentliche Voraussetzung für die Beendigung der Besatzungsherrschaft sahen. Unter diesen Umständen kann den deutschen Staatsorganen kein Vorwurf daraus gemacht werden, wenn sie den Verzicht auf möglicherweise bestehende, praktisch aber nicht durchsetzbare Ansprüche in Kauf nahmen, um durch Abschluß des Vertragswerkes insgesamt einen Rechtszustand zu erreichen, der wesentlich &quot;näher zum Grundgesetz&quot; war als die Ausgangslage (vgl. BVerfGE 4, 157 [168 ff.]). Es kann aber auch keine Rede davon sein, daß dieser Verzicht den Besatzungsgeschädigten im Gesamtinteresse ein besonderes Opfer auferlegte, da ihre Lage im Verhältnis zu den Besatzungsmächten hierdurch mindestens faktisch nicht verschlechtert wurde. Außerdem kam ihnen der Abschluß der Verträge innerstaatlich zugute: Erst hierdurch wurde der Weg für eine deutsche gesetzliche Regelung frei, die für den gesamten Personenkreis der Besatzungsgeschädigten im Verhältnis zu der besatzungsrechtlichen Regelung erhebliche Verbesserungen brachte und auch für die vor der Währungsreform entstandenen Sachschäden in bestimmtem Umfang zusätzliche Leistungen ermöglichte, die bei Fortdauer des Besatzungsregimes nicht gewährt worden wären.
&lt;p&gt;4. Insgesamt ergibt sich danach, daß den Besatzungsgeschädigten vor Erlaß des Abgeltungsgesetzes wegen der vor der Währungsreform verursachten Sachschäden keine Ansprüche auf vollen Wertersatz gegen die Bundesrepublik zustanden. Vielmehr sind unmittelbar gegen die Bundesrepublik gerichtete Entschädigungsansprüche für diese Schäden, jedenfalls soweit es sich um Leistungen handelt, die über die Entschädigung nach dem AHK-&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_253_283&quot; id=&quot;BVerfGE_27_253_283&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_253_283&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 253 (283):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Gesetz Nr. 47 hinausgehen, erst durch das Abgeltungsgesetz begründet worden. Schon damit entfällt ein Verstoß gegen Art. 14 GG.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Dies besagt freilich nicht, daß es im Belieben des deutschen Gesetzgebers stand, ob er überhaupt eine solche Regelung erlassen wollte, oder daß er bei der Gestaltung ihres Inhalts völlig frei war. Die Verpflichtung zum Erlaß einer Regelung ergab sich bereits aus der vertraglichen. Vereinbarung in Art. 3 Abs. 3 des Neunten Teils des Überleitungsvertrages; sie ließe sich darüber hinaus aber auch mit allgemeinen Rechtsgedanken begründen. Die Wertordnung des Grundgesetzes, die den freien, sich in der Gemeinschaft entfaltenden Menschen in den Mittelpunkt der staatlichen Ordnung stellt, verlangt besonders im Hinblick auf das in Art. 20 Abs. 1 GG zum Ausdruck gekommene Sozialstaatsprinzip, daß die staatliche Gemeinschaft in der Regel Lasten mitträgt, die aus einem von der Gesamtheit zu tragenden Schicksal, namentlich durch Eingriffe von außen, entstanden sind und mehr oder weniger zufällig nur einige Bürger oder bestimmte Gruppen getroffen haben. Dies bedeutet keine automatische Abwälzung solcher Lasten auf den Staat mit der Wirkung, daß dieser nunmehr den Betroffenen unmittelbar zum vollen Ausgleich verpflichtet wäre; vielmehr kann sich aus den genannten Rechtsgrundsätzen zunächst nur die Pflicht zu einer Lastenverteilung, zu einem innerstaatlichen Ausgleich der Belastung nach Maßgabe einer gesetzlichen Regelung ergeben. Erst eine solche gesetzliche Regelung kann konkrete Ausgleichsansprüche der einzelnen Geschädigten begründen (vgl. BVerfGE 11, 50 [56]; s.a. BVerfGE 17, 210 [216]; 19, 354 [368]). Wie ein solcher Ausgleich zu gestalten ist, hängt von den jeweiligen Umständen ab, besonders von Art und Umfang der Sonderbelastung und davon, in welchem Ausmaß eine Beteiligung der Gesamtheit durch die soziale Gerechtigkeit gefordert wird und im Gesamtinteresse vertretbar erscheint. Die Beurteilung dieser Faktoren ist in weitem Maße dem Gesetzgeber überlassen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_253_284&quot; id=&quot;BVerfGE_27_253_284&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_253_284&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 253 (284):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
2. Für die hier in Frage stehende Regelung ist vor allem von Bedeutung, daß der innerstaatliche Ausgleich für die Besatzungsschäden zu der allgemeinen Abwicklung der Kriegs- und Kriegsfolgeschäden gehört, welche die Bundesrepublik bei ihrer Entstehung als Hinterlassenschaft der nationalsozialistischen Herrschaft vorfand. Die Beschwerdeführer möchten dies leugnen, weil ihre Besatzungsschäden erst geraume Zeit nach Beendigung der militärischen Kampfhandlungen entstanden sind. Dieser Einwand ist jedoch nicht stichhaltig. Zwar ist es menschlich verständlich, daß ein Bürger eine Beeinträchtigung seines Eigentums durch eine unmittelbare Kriegshandlung, z. B. durch Bombenabwurf, anders empfindet als einen Eingriff durch Besatzungstruppen, der mehrere Jahre nach dem Ende der militärischen Auseinandersetzungen und der Wiederherstellung geordneter Verhältnisse erfolgt. Dennoch standen die Besatzungsschäden in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Kriege und der politischen und militärischen Niederlage des Deutschen Reiches. Die Besetzung deutschen Gebietes geschah zunächst im Zuge der unmittelbaren Kampfhandlungen; sie diente dem Zweck, den Krieg militärisch zu beenden, eine Fortsetzung oder Wiederaufnahme der Feindseligkeiten von deutscher Seite zu verhindern und sicherzustellen, daß das nationalsozialistische Regime durch eine neue staatliche Ordnung ersetzt wurde, die ein friedliches Zusammenleben des deutschen Volkes mit den anderen europäischen Völkern garantierte.
&lt;p&gt;Die im Zusammenhang mit der Besetzung entstandenen Schäden gehören daher zu dem großen Komplex der Kriegs- und Kriegsfolgeschäden (vgl. BVerwGE 8, 4 [8 f.]; vgl. auch BGHZ 12, 52 [60 f.]), der u. a. die Versorgung der Kriegsopfer, den Lastenausgleich für die Vertriebenen und Kriegssachgeschädigten und die Entschädigung der Heimkehrer umfaßt. Das gewaltige Ausmaß dieser Schäden und die durch den völligen Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandene wirtschaftliche und finanzielle Situation machten von vornherein einen vollen Schadensausgleich unmöglich. Die Rechtsgrundsätze, die das Bundesverfassungsgericht für die Erfüllung bereits rechtlich begründeter Verbindlich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_253_285&quot; id=&quot;BVerfGE_27_253_285&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_253_285&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 253 (285):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
keiten, nämlich der Schulden des Deutschen Reiches, durch die Bundesrepublik entwickelt hat (vgl. BVerfGE 15, 126 [140 ff.]; 19, 150 [163 ff.]; 23, 153 [166, 188]), müssen sinngemäß erst recht für den hier in Frage stehenden innerstaatlichen Lastenausgleich gelten. Danach war der Bundesgesetzgeber nur gehalten, die Schäden im Rahmen des Möglichen zu berücksichtigen, d. h. soweit die notwendige staatliche Konsolidierung und der Wiederaufbau des wirtschaftlichen, sozialen und privaten Lebens eine finanzielle Belastung zuließ. Der Gesetzgeber durfte und mußte bei den Einzelregelungen zum einen das Gesamtvolumen der Kriegs- und Kriegsfolgeschäden sowie der sonstigen durch das nationalsozialistische Regime verursachten Verpflichtungen, insbesondere zur Wiedergutmachung, berücksichtigen, zum anderen auf die Erfüllung der neuen Aufgaben Bedacht nehmen, die sich aus dem Wiederaufbau von Staat und Wirtschaft ergaben; dabei stand die Entscheidung über die Priorität grundsätzlich in seinem Ermessen (vgl. BVerfGE 15, 126 [141 f.]). Für die Besatzungsschäden kann in dieser Beziehung kein Sonderrecht gelten. Die Auffassung, daß im Hinblick auf Art. 14 Abs. 3 GG Schäden an Eigentum oder anderen Sachwerten unter allen Umständen voll entschädigt werden müßten, würde zu dem mit dem Wertsystem des Grundgesetzes unvereinbaren Ergebnis führen, daß angesichts der nicht in unbegrenzter Höhe zur Verfügung stehenden Mittel der Ausgleich solcher meßbaren materiellen Schäden den Vorrang vor dem Ausgleich nicht meßbarer immaterieller Schäden (an Leben, Gesundheit, Freiheit usw.) beanspruchen könnte.
&lt;p&gt;Auch aus dem allgemeinen Auftrag zu einem innerstaatlichen Lastenausgleich folgt daher nicht die Verpflichtung, sämtliche Besatzungsschäden in voller Höhe zu entschädigen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber nur für bestimmte Schadensarten eine Entschädigung vorsah und deren Umfang verschieden bemaß. Es bleibt lediglich zu prüfen, ob die getroffene Auswahl und Differenzierung vor dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) Bestand haben kann (vgl. BVerfGE 15, 126 [145]; 23, 153 [166]).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_253_286&quot; id=&quot;BVerfGE_27_253_286&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_253_286&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 253 (286):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Die angegriffene Regelung des Abgeltungsgesetzes verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ergibt sich aus der dargestellten katastrophalen Situation nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches schon allgemein, daß dem Gesetzgeber für die Regelung der Kriegs- und Kriegsfolgelasten ein sehr weites Gestaltungsermessen zugestanden werden muß (vgl. BVerfGE 15, 167 [201]; 23, 153 [168]), so gilt dies auch für die Ausgestaltung der in den Teilregelungen gewährten Ausgleichs- oder Entschädigungsansprüche nach ihrer Art und Höhe. Der Krieg und seine Folgen haben in Millionen verschiedenartiger Fälle zu materiellen und immateriellen Schäden geführt. Es ist nicht möglich, für diesen Gesamtbereich gesetzliche Regelungen zu finden, die im Ergebnis jeden Bürger gleichstellen und Schicksalsschläge in jedem Einzelfall gerecht ausgleichen. Vielmehr muß es genügen, wenn die gesetzliche Regelung in großen Zügen dem Gerechtigkeitsgebot entspricht. Namentlich durfte sich der Gesetzgeber angesichts des Ausmaßes des &quot;Staatsbankrotts&quot; beim Ausgleich von Schäden an Eigentum oder Vermögen darauf beschränken, gewisse äußerste Folgen auszugleichen, um die unbedingt erforderliche Grundlage für die wirtschaftliche Existenz der Betroffenen zu gewährleisten oder wiederherzustellen, er durfte also sozialen Erwägungen den Vorrang geben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die grundsätzliche Unterscheidung zwischen vor und nach der Währungsreform entstandenen Schäden verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Bei allen Geld- oder geldwerten Ansprüchen, deren Entstehungsgrund vor der Währungsreform liegt, stellt sich die Frage der Umstellung. Dies gilt auch für Entschädigungsansprüche, die der Staat nach der Währungsreform wegen eines vor diesem Zeitpunkt eingetretenen schädigenden Ereignisses gewährt. Gewiß erscheint es für den Betroffenen als eine große Härte, daß ein nach der Währungsreform verursachter Sachschaden zum vollen Schadenswert entschädigt wird, während für einen gleichartigen Schaden, der vor der Währungsreform entstanden ist, nur ein&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_253_287&quot; id=&quot;BVerfGE_27_253_287&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_253_287&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 253 (287):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Bruchteil des Schadenswertes in Deutscher Mark gewährt wird. Andererseits ist es nicht gerechtfertigt, vor der Währungsreform entstandene Sachschäden, die mehr oder weniger zufällig erst nach diesem Zeitpunkt reguliert werden, höher zu entschädigen, während sich die Geschädigten in den früher regulierten Fällen mit der Leistung in Reichsmark und deren Entwertung durch die Währungsreform abfinden müssen, soweit ihnen eine wertbeständige Verwendung wegen der damaligen Wirtschaftslage nicht möglich war. Die entstehenden Härten sind daher im Grunde keine anderen, als sie auch sonst bei den typischen Währungsschäden infolge der grob schematischen Natur der Umstellungsregelung eingetreten sind.
&lt;p&gt;Es mag dahingestellt bleiben, ob die Anknüpfung an den Währungsstichtag, besonders die daraus folgende relative Begünstigung der später entstandenen Schäden sachgerecht gewesen wäre, wenn der deutsche Gesetzgeber die Besatzungsschäden erstmalig und nach freiem Ermessen hätte regeln können. Er mußte jedoch, ebenso wie auf anderen Gebieten, zwangsläufig von den Maßnahmen der Besatzungsmächte und derem wirtschaftlichen Ergebnis ausgehen (vgl. BVerfGE 23, 153 [177]) und war auch durch die Vereinbarung im Überleitungsvertrag gehalten, die durch Besatzungsrecht geschaffene und viele Jahre praktizierte Entschädigungsregelung zu berücksichtigen. Nach dieser Regelung waren bereits die meisten Schadensfälle aus der Zeit vor der Währungsreform reguliert - nach Angaben des Bundesministers der Finanzen bis zum 5. August 1955 rund 150 000 Fälle -, nur ein relativ kleiner Restbestand - nach Angaben des Bundesministers der Finanzen rund 7000 Fälle - war noch unerledigt. Schon dieser Umstand konnte es rechtfertigen, daß der deutsche Gesetzgeber grundsätzlich die Umstellungsregelung des AHK-Gesetzes Nr. 47 übernahm. Er war nicht verpflichtet, die Folgen von Maßnahmen der Besatzungsmächte nachträglich voll auszugleichen, selbst wenn diese evident dem Grundgesetz widersprochen hätten (vgl. BVerfGE 2, 181 [193]); eine Entschädigung allein der restlichen Fälle auf der Basis 1 RM : 1 DM wäre aber im Verhältnis zu den schon&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_253_288&quot; id=&quot;BVerfGE_27_253_288&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_253_288&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 253 (288):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
abgeschlossenen Fällen offenbar ungerecht gewesen. Einer Gleichbehandlung aller Schadensfälle aus der Zeit vor der Währungsreform in der Weise, daß auch die schon regulierten Fälle nachträglich im Verhältnis 1 RM : 1 DM entschädigt wurden, standen zudem beachtliche finanzielle Erwägungen entgegen. Nach Angaben des Bundesministers der Finanzen hat der Bund für die Abgeltung der Besatzungsschäden seit 1950 (dem Zeitpunkt der Übernahme dieser Belastungen von den Ländern) bis 1960 1,125 Milliarden DM zur Verfügung gestellt, davon aus dem Besatzungskostenhaushalt bis zur Beendigung des Besatzungsregimes am 5. Mai 1955 rund 808 Millionen DM. Danach war es jedenfalls nicht willkürlich, daß die zuständigen deutschen Stellen eine solche Neuregulierung der abgeschlossenen Fälle zum Zwecke einer Vollentschädigung finanziell nicht für tragbar hielten.
&lt;p&gt;Dies steht nicht unbedingt im Widerspruch zu den früheren deutschen Bemühungen bei den Alliierten. Denn diese Schritte konnten in erster Linie darauf abzielen, daß die von deutscher Seite aufgebrachten, aber der Disposition der deutschen Verfassungsorgane entzogenen Mittel des Besatzungshaushalts soweit wie möglich unmittelbar der deutschen Bevölkerung zugute kamen. Im übrigen kommt es hierauf nicht an; vielmehr ist entscheidend, daß die deutschen Gesetzgebungsorgane nach Übernahme der Verantwortung in legitimer Weise finanzielle Gesichtspunkte berücksichtigt haben und die darauf gestützte Entscheidung jedenfalls in der damaligen Situation nicht offensichtlich sachwidrig war (vgl. BVerfGE 3, 4 [11]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer können sich auch nicht darauf berufen, daß die damalige Beurteilung der Finanzlage sich rückwirkend als zu pessimistisch erwiesen habe und daß die Bundesrepublik jedenfalls inzwischen durch ihre günstige wirtschaftliche Entwicklung in den Stand gesetzt sei, die Schäden aus der Zeit vor der Währungsreform höher zu entschädigen. Selbst wenn dies zuträfe, ergibt sich hieraus noch nicht die Pflicht zur nachträglichen Änderung der vom damaligen Standpunkt nicht sachwidrigen Regelung. Eine andere Auffassung würde zu dem unerträglichen Er&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_253_289&quot; id=&quot;BVerfGE_27_253_289&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_253_289&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 253 (289):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gebnis führen, daß der Gesetzgeber gezwungen wäre, bei jeder Besserung der Finanzlage sämtliche in der Vergangenheit abgeschlossenen Entschädigungsregelungen von neuem aufzurollen; damit wäre eine wirksame Planung der staatlichen Tätigkeit für die Zukunft ausgeschlossen. Eine Einschränkung könnte in Betracht kommen, wenn es sich um unmittelbar die persönliche Existenz betreffende, dauernd fortwirkende Schäden handelt wie etwa bei den Kriegsopfern; ein Schaden solcher Art liegt bei den Besatzungssachschäden aber nicht vor.
&lt;p&gt;b) Es ist auch nicht willkürlich, daß die Stichtagsregelung für Schäden an Sachen, die von der Besatzungsmacht zur Nutzung oder zum Gebrauch in Anspruch genommen waren, gemäß §&amp;nbsp;12 BSAG nicht an den Zeitpunkt der Schädigung, sondern an die Freigabe der Sache anknüpft. Es liegt in der Natur solcher Schäden, daß der genaue Zeitpunkt der Schädigung oft nicht feststellbar ist, besonders bei Schäden durch eine dauernde, über das Normale hinausgehende Abnutzung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Die Frage, ob das Gesetz zwingend gebietet, bei einer Regulierung nach der Währungsreform den Schaden als behoben anzusehen, soweit Entschädigungen in Reichsmark gezahlt worden sind, oder ob auch eine andere Auslegung möglich wäre, betrifft die Anwendung einfachen Rechts, die nicht der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt. Verfassungsrechtlich ist auch die erste Auslegung nicht zu beanstanden, weil sie sich in die allgemeine, an den Währungsstichtag anknüpfende Konzeption des Gesetzgebers einfügt. Es ist auch nicht willkürlich, wenn typisierend unterstellt wird, daß Zahlungen vor der Währungsreform mindestens in gewissem Umfang schon zur Behebung des Schadens benutzt wurden oder doch benutzt werden konnten. Soweit dem tatsächliche Schwierigkeiten entgegenstanden, besonders die Verknappung der Baumaterialien und anderer Wirtschaftsgüter, handelt es sich um durch die allgemeine Wirtschaftslage bedingte Nachteile, von denen alle, die nur über Geldmittel verfügten, in gleicher Weise betroffen wurden.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_253_290&quot; id=&quot;BVerfGE_27_253_290&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_253_290&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 253 (290):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
d) Es unterliegt auch nicht der verfassungsgerichtlichen Prüfung, ob der Bundesminister der Finanzen von seiner Befugnis, Härteausgleich zu gewähren, den richtigen Gebrauch gemacht hat, besonders ob die zeitliche Begrenzung der Vergünstigungen im Rundschreiben vom 21. Februar 1956 (vgl. oben A I 2) angemessen oder zu eng war.
&lt;p&gt;2. Da sachlich einleuchtende Gründe dafür bestanden, daß der Gesetzgeber grundsätzlich das System der besatzungsrechtlichen Regelungen einschließlich der speziellen Umstellungsvorschriften übernahm, ist es nicht von Bedeutung, ob vergleichbare Entschädigungsansprüche nach deutschem Recht von der deutschen Praxis und Rechtsprechung als Geldwertansprüche angesehen und demgemäß von der Umstellung 10 RM : 1 DM ausgenommen wurden (vgl. oben C I 3 a). Überdies weisen die beiden Anspruchsgruppen wesentliche Unterschiede auf, die eine differenzierende Behandlung zulassen (vgl. auch BVerwGE 10, 290 [291 f.]; BGHZ 12, 52 [56 ff.]). Schädigungen des privaten Eigentums im Krieg und durch eine damit unmittelbar zusammenhängende Besetzung lassen sich generell weder qualitativ noch quantitativ mit den Einzelfällen vergleichen, in denen im Frieden unter normalen Verhältnissen für einen Eingriff der öffentlichen Hand aus dem Rechtsgrund der Enteignung, des enteignungsgleichen Eingriffs oder der Aufopferung Entschädigung zu leisten ist. Auch hier ist vor allem wesentlich, daß die Besatzungsschäden gerade nicht auf Eingriffen deutscher Stellen, sondern auf Handlungen oder Unterlassungen der Besatzungsmächte beruhen und daß sie zu den Kriegs- und Kriegsfolgeschäden gehören.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Art. 3 Abs. 1 GG ist auch nicht dadurch verletzt, daß das Gesetz die vor der Währungsreform entstandenen Besatzungsschäden im Verhältnis zueinander nicht gleichstellt, sondern bestimmte Schadensarten voll entschädigt und innerhalb der Sachschäden gewisse Fälle wesentlich günstiger behandelt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Privilegierung der Personenschäden (vgl. §&amp;nbsp;21 Abs. 2, §§&amp;nbsp;15 bis 20 BSAG) ergab sich schon aus der vom deutschen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_253_291&quot; id=&quot;BVerfGE_27_253_291&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_253_291&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 253 (291):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Gesetzgeber aus nicht sachwidrigen Erwägungen übernommenen Konzeption des Besatzungsrechts. Sie ist überdies sachgerecht, weil solche Schäden nach der Art des Eingriffs und wegen der häufig gegebenen Dauerwirkung typischerweise weit schwerer wiegen als Sachschäden (vgl. auch BVerfGE 15, 126 [150 unter Nr. 4 b]).
&lt;p&gt;b) Die Gewährung einer erhöhten oder zusätzlichen Entschädigung für die in §&amp;nbsp;26 BSAG bezeichneten Sachschadensfälle beruht wesentlich auf sozialen Erwägungen, zu denen der Gesetzgeber im Rahmen einer innerstaatlichen Lastenverteilung sowohl berechtigt als auch verpflichtet ist (vgl. oben C II; s.a. BVerfGE 15, 126 [150 ff.]; 13, 248 [259]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Soweit Schäden an Wohnungseinrichtungen, Gegenständen des notwendigen persönlichen Bedarfs oder Wohngrundstücken bis zu einem bestimmten Einheitswert begünstigt werden (§&amp;nbsp;26 Nr. 1 und 4 BSAG), betrifft dies die Sicherung elementarer Lebensbedürfnisse. Den Geschädigten soll geholfen werden, für verlorene oder beschädigte Sachen, die sie zu einer ihren Verhältnissen angemessenen Lebens- und Haushaltsführung dringend benötigen, Ersatz zu schaffen. Die höhere Entschädigung für Schäden an betriebsnotwendigen Einrichtungsgegenständen gewerblicher Kleinbetriebe sowie an lebendem oder totem Inventar bäuerlicher Familienbetriebe (§&amp;nbsp;26 Nr. 2 und 3 BSAG) dient ersichtlich dem Ziel, in diesen Fällen die unentbehrliche wirtschaftliche Existenzgrundlage für den Geschädigten und seine Familie zu sichern. Dabei war es nicht sachwidrig, wenn der Gesetzgeber diese Hilfe auf die kleineren Betriebe beschränkte, weil er diese generell für schutzwürdiger hielt als die größeren; insbesondere war er nicht verpflichtet, die Entschädigung auf alle Fälle des Verlustes einer früheren Existenzgrundlage auszudehnen. Die auf diesem Grundgedanken beruhende Abgrenzung der Betriebe im einzelnen (§&amp;nbsp;27 BSAG) liegt im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch die Bemessung der Entschädigung wird maßgebend von sozialen Gesichtspunkten bestimmt. Zunächst wird die höhere&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_253_292&quot; id=&quot;BVerfGE_27_253_292&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_253_292&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 253 (292):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Entschädigung nur gewährt, wenn und soweit der Schaden wirtschaftlich noch nicht überwunden ist; hierfür kommt es auf die Einkommensverhältnisse des Geschädigten, besonders auf die Relation zwischen Schaden und Jahreseinkommen an (§&amp;nbsp;26 i.V.m. §§&amp;nbsp;28, 29 BSAG). Vor allem aber ist die Höhe der Entschädigung nach dem Prinzip der sogenannten sozialen Degression gestaffelt, das auch den Entschädigungen nach dem Lastenausgleichsgesetz weitgehend zugrunde liegt (vgl. §&amp;nbsp;246 LAG): d. h. die Entschädigung ist bei ansteigenden Schadensbeträgen zwar absolut höher, aber prozentual niedriger (§&amp;nbsp;30 BSAG). Der tragende Gedanke dieser Regelung geht dahin, daß die minderbemittelten Bevölkerungskreise zwar in der Masse der Fälle nur Schäden geringeren Umfanges erlitten haben, hierdurch aber in der Regel relativ schwerer betroffen worden sind als wirtschaftlich stärkere durch absolut größere Schäden. Zugleich soll möglichst vielen sozial schwächeren Geschädigten ein gewisser Mindeststandard gesichert werden, während eine gleichmäßige prozentuale (quotale) Entschädigung die zur Verfügung stehenden begrenzten Mittel weitgehend für die Einzelfälle höherer Schäden aufgebraucht hätte. Insgesamt dient die Regelung also in zulässiger Weise der Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit (vgl. BVerfGE 11, 50 [54]; 23, 288 [301]).
&lt;p&gt;4. Die Besatzungsgeschädigten werden schließlich nicht sachwidrig gegenüber anderen Personengruppen schlechter gestellt, die ebenfalls Ausgleichsleistungen für Kriegs- oder Kriegsfolgeschäden erhalten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die gleichen Erwägungen, welche die grundsätzliche Unterscheidung der Schadensfälle vor und nach der Währungsreform rechtfertigen (oben C III I), vermögen auch die Abweichungen dieser Regelung von der des Lastenausgleichsgesetzes hinreichend zu begründen. Da der Gesetzgeber bei den Besatzungsschäden eine schon vorgeformte Rechtsmaterie vorfand, deren Anwendung Fakten geschaffen hatte, die nicht wieder rückgängig zu machen waren, konnte er nicht die grundlegend andere Systematik des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_253_293&quot; id=&quot;BVerfGE_27_253_293&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_253_293&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 253 (293):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Lastenausgleichsgesetzes übernehmen. Zudem unterscheiden sich die beiden Regelungen so weitgehend voneinander, daß ein wirklicher Vergleich nicht möglich ist. Es läßt sich nicht sagen, daß das Lastenausgleichsgesetz die Berechtigten durchgängig besser stelle als das Abgeltungsgesetz. So wird bei der Hauptentschädigung zwar grundsätzlich der nicht umgestellte Reichsmark-Wert zugrunde gelegt, jedoch ist dieser nur bei geringen Schäden voll in Deutscher Mark zu erstatten, bei höheren Schäden nimmt der zu ersetzende Prozentsatz des Schadens ab und liegt bei sehr hohem Schaden wesentlich unter 10 v.H. der Schadenssumme (§&amp;nbsp;246 LAG). Für die Hausratsentschädigung gelten Sondervorschriften, die überhaupt nicht auf die Schadenshöhe abstellen, sondern auf die jährlichen Einkünfte und das Vermögen (§&amp;nbsp;295 LAG). Die verschiedene Systematik beider Entschädigungsregelungen rechtfertigt es auch, daß im Lastenausgleichsgesetz Zahlungen aus der Zeit vor der Währungsreform grundsätzlich nur im Verhältnis 10 RM : 1 DM angerechnet werden (vgl. §&amp;nbsp;249 Abs. 2, §&amp;nbsp;296 Abs. 1 LAG).
&lt;p&gt;b) Auch ein Vergleich mit der Regelung nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz vom 5. November 1957 (BGBl. I S. 1747 - im folgenden: AKG -) ergibt keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Allerdings sind nach §&amp;nbsp;19 Abs. 2 Nr. 2 AKG Ansprüche gegen das Deutsche Reich und ihm gleichgestellte Rechtsträger zu erfüllen, wenn sie auf einer nach dem 31. Juli 1945 erfolgten Beeinträchtigung oder Verletzung des Eigentums oder anderer Rechte an Sachen beruhen. Für diese Ansprüche gelten die allgemeinen Umstellungsvorschriften. Sie werden also, wenn die Beeinträchtigung vor der Währungsreform erfolgte, nach der oben erwähnten Rechtsprechung als Geldwertansprüche behandelt, soweit sie noch nicht zu einem Geldsummenanspruch verfestigt waren. Diese Regelung geht aber davon aus, daß in den bezeichneten Fällen keine unmittelbare oder notwendige Verbindung mit dem Zusammenbruch des Reiches mehr besteht, sondern Handlungen von deutschen behördlichen Stellen nach einer gewissen Konsolidierung der deutschen Staatsgewalt vorliegen. Entscheidend für den&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_253_294&quot; id=&quot;BVerfGE_27_253_294&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_253_294&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 253 (294):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
hier vorzunehmenden Vergleich ist demgegenüber, daß §&amp;nbsp;19 Abs 2 Nr. 2 AKG ausdrücklich die Fälle ausnimmt, in denen die Beeinträchtigung oder Verletzung &quot;auf Veranlassung der Besatzungsmächte erfolgt ist&quot;. Für diese Fälle gilt der allgemeine Grundsatz des Erlöschens der Ansprüche nach §&amp;nbsp;1 Abs. 1 AKG, so daß die Betroffenen allein auf die Entschädigung nach dem Abgeltungsgesetz angewiesen sind (vgl. §&amp;nbsp;1 Abs. 2 AKG). Die Regelungen nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz und nach dem Besatzungsschädenabgeltungsgesetz stimmen somit für die vergleichbaren Fälle im Ergebnis überein.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; D.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 4) und 6) sind daher unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 1), 2), 3) und 5) stimmen nach dem Gegenstand ihres Angriffs und den dafür vorgetragenen Argumenten wörtlich mit den oben behandelten Verfassungsbeschwerden überein. Sie können demnach aus den gleichen Gründen keinen Erfolg haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dr. Müller Dr. Stein Ritterspach Dr. Haager Rupp-v. Brünneck Dr. Böhmer Dr. Brox Dr. Zeidler&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3813&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Thu, 04 Apr 2024 12:14:54 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 15.07.1969 - 1 BvR 457/66</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3803</link>
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bilanzbündeltheorie        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 26, 327; NJW 1969, 1659; DB 1969, 1441; BStBl II 1969, 718        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
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        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Zurechnung eines Grundstücks, das ein Gesellschafter seiner Personengesellschaft mietweise überläßt, zum Betriebsvermögen bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_326_327&quot; id=&quot;BVerfGE_26_326_327&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_326_327&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 326 (327):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Die Zurechnung eines Grundstücks, das ein Gesellschafter seiner Personengesellschaft mietweise überläßt, zum Betriebsvermögen bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beschluß des Ersten Senats vom 15. Juli 1969&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 BvR 457/66 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der am 3. Januar 1968 verstorbenen Frau Elisabeth S..., fortgeführt von den Erben: 1. Frau Hedy D..., 2. Frau Beatrix K..., gegen a) den einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsbescheid 1962 des Finanzamts Köln-Altstadt vom 24. Februar 1964 betreffend Firma Alex S... KG in Köln - StNr. 81/540 -; b) das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf, Kammern in Köln, vom 11. September 1964 - VIII 29/64 F -; c) das Urteil das Bundesfinanzhof vom 28. März 1966 - VI 43/65 - (BStBl. 1966 III S. 352).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_326_328&quot; id=&quot;BVerfGE_26_326_328&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_326_328&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 326 (328):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Entscheidungsformel:
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 15 des Einkommensteuergesetzes - EStG - lautet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind 1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen ...; 2. die Gewinnanteile der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat; 3. ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Rechtsprechung und Verwaltungspraxis behandeln ein Grundstück, das einem Gesellschafter einer Personengesellschaft bürgerlich- rechtlich gehört, aber dieser Personengesellschaft für betriebliche Zwecke dient, als Betriebsvermögen der Gesellschaft und damit zugleich des überlassenden Gesellschafters (sog. Bilanzbündeltheorie). Diese auf das Steuerrecht beschränkte Behandlung hat zur Folge, daß nicht nur die besonderen Vergütungen für die (rechtsgeschäftliche) Überlassung des Grundstücks (vgl. § 15 Nr. 2, 2. Halbsatz EStG), sondern auch der etwaige (Buch-) Gewinn, der bei der Veräußerung des Grundstücks oder seiner Entnahme aus dem Betriebsvermögen entsteht, neben dem Gewinnanteil (vgl. § 15 Nr. 2, 1. Halbsatz EStG) zu den Einkünften des überlassenden Gesellschafters als Unternehmer (Mitunternehmer) aus Gewerbebetrieb gehören.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die im Laufe des Verfahrens verstorbene Beschwerdeführerin war bis zu ihrem Tode Kommanditistin der Firma Alex S ... KG in Köln. Die Gesellschaft betrieb ihr Unternehmen bis 1962 in&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_326_329&quot; id=&quot;BVerfGE_26_326_329&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_326_329&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 326 (329):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
den Räumen eines auf einem Grundstück der Beschwerdeführerin errichteten Gebäudes. Die betrieblich genutzten Räume waren an die Kommanditgesellschaft, die anderen Räume an Fremde vermietet. Das Anwesen hatte früher dem verstorbenen Ehemann der Beschwerdeführerin gehört, der darin ein Einzelunternehmen betrieben hatte. Die Beschwerdeführerin brachte als Alleinerbin ihres Mannes das Unternehmen in das Gesamthandsvermögen der Kommanditgesellschaft ein, behielt jedoch das Grundstück als Alleineigentum zurück. Die Kommanditgesellschaft führte ab 1. Januar 1959 das Unternehmen fort und wies - wie schon das Einzelunternehmen - Grund und Boden mit Gebäude als Betriebsvermögen in ihrer Bilanz aus. Die Einnahmen und Ausgaben aus diesem Grundstück wurden in einem bei der Kommanditgesellschaft geführten Verrechnungskonto der Beschwerdeführerin erfaßt. Die Beschwerdeführerin veräußerte 1962 das Grundstück zu einem den Buchwert erheblich übersteigenden Betrag.
&lt;p&gt;Das Finanzamt behandelte in der einheitlichen Gewinnfeststellung 1962 diesen Veräußerungsgewinn als Teil des laufenden Gewinns und rechnete ihn allein der Beschwerdeführerin zu, wodurch eine erhebliche Steuerbelastung entstand. Sprungberufung und Revision blieben ohne Erfolg.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesfinanzhof (BStBl. 1966 III S. 352 = DStR 1966 S. 483) hat im Einklang mit seiner ständigen Rechtsprechung ausgeführt, es könne nicht zweifelhaft sein, daß die dem Gesellschafter aus einem Grundstück zufließenden Erträge wie übrigens auch die Aufwendungen seinen Gewinn beeinflußten. Dann müsse aber auch das Grundstück selbst in das Betriebsvermögen einbezogen werden, auch wenn es handelsrechtlich nicht zum Gesamthandsvermögen gehöre. Nach dem Sinn des § 15 Nr. 2 EStG stehe der Mitunternehmer wirtschaftlich nicht anders als ein Einzelunternehmer.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_326_330&quot; id=&quot;BVerfGE_26_326_330&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_326_330&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 326 (330):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Mit der Verfassungsbeschwerde gegen den Bescheid des Finanzamts und die ihn bestätigenden finanzgerichtlichen Urteile rügen die Erben der Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, von Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG. Mit der Auslegung des § 15 Nr. 2 EStG, nach der ein einer Personengesellschaft nur mietweise überlassenes Grundstück dem Betriebsvermögen zugerechnet werde, habe die Rechtsprechung unter Führung des Bundesfinanzhofs einen Steuertatbestand willkürlich neu geschaffen. Die Bestimmung in § 15 Nr. 2 EStG über die Berücksichtigung der besonderen Vergütungen, insbesondere für überlassene Wirtschaftsgüter, habe nur dann einen Sinn, wenn die Gewinnanteile auf Grund einer handelsrechtlichen Bilanz ermittelt würden, die für die Personengesellschaft als solche aufgestellt werde und nach § 5 EStG zugleich die Steuerbilanz darstelle. Nur für diesen Fall müßten die besonderen Vergütungen für die Nutzungsüberlassung, die nicht als Gewinn in dieser Handelsbilanz in Erscheinung träten, außerhalb des sich aus der Gesamtbilanz ergebenden Gewinnanteils dem jeweiligen, das Wirtschaftsgut überlassenden Gesellschafter zugerechnet werden. Wäre aber die Nutzungsvergütung zusätzlich zum Steuerbilanzgewinn und mithin zusätzlich zu den Gewinnanteilen im Sinne von § 15 Nr. 2 EStG ein Bestandteil des Gewinns eines Gesellschafters aus Gewerbebetrieb, dann dürfe das genutzte Wirtschaftsgut selbst in keiner Steuerbilanz als Betriebsvermögen ausgewiesen werden. Wenn dagegen nach der Bilanzbündeltheorie das einem Gesellschafter gehörende, von der Gesellschaft genutzte Wirtschaftsgut zum Betriebsvermögen gehörte, würde die dem betreffenden Gesellschafter zuzuschreibende Nutzungsvergütung einen Bestandteil des Gesamtgewinns darstellen; für diesen Fall sei es nicht ersichtlich, warum der Gesetzgeber in § 15 Nr. 2 EStG das Nutzungsentgelt zusätzlich zu den Gewinnanteilen aufgezählt habe. Der Bundesfinanzhof habe mit seiner Rechtsprechung diese dem Gesetzeswortlaut &quot;inhärente Logik&quot; beiseite geschoben und damit die Einheit der Rechtsordnung durchbrochen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_326_331&quot; id=&quot;BVerfGE_26_326_331&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_326_331&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 326 (331):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Der Gewinn von mehreren zu einer Personengesellschaft verbundenen Mitunternehmern entstehe nicht unmittelbar bei den einzelnen Gesellschaftern. Es werde vielmehr der bei der Personengesellschaft festgestellte Gewinn erst mittelbar auf Grund der Zuordnungsnorm des § 15 Nr. 2 EStG aufgeteilt und den einzelnen Gesellschaftern zugerechnet. Die Gesellschafter seien auch keine Unternehmer und Gewerbetreibenden. Deshalb sei bei der Abgrenzung des Betriebsvermögens vom Privatvermögen ein Vergleich mit dem Einzelunternehmer nicht möglich. Es gelte vielmehr der Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz auch bei der Personengesellschaft.
&lt;p&gt;Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG sieht die Beschwerdeführerin darin, daß Gesellschafter, die ihre Grundstücke gesellschaftsfremden Personen überließen, steuerlich anders behandelt würden als diejenigen, die sie ihrer Gesellschaft zur Verfügung stellten. Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung werde ohne überzeugenden Grund durchbrochen, wenn entgegen der eindeutigen zivilrechtlichen Gestaltung Privatvermögen durch Übernahme in die Steuerbilanz zu Betriebsvermögen gemacht werde. Dies gelte um so mehr, als nach den tatsächlichen Verhältnissen das Grundstück von vornherein nicht auf Dauer betrieblichen Zwecken gewidmet gewesen sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die übermäßig hohe Steuerbelastung bedeute einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das Eigentum.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesminister der Finanzen, der sich namens der Bundesregierung geäußert hat, hält die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs mit dem Grundgesetz für vereinbar. Die Zurechnung der Gesellschafter-Grundstücke zum Betriebsvermögen der Personengesellschaft (und damit auch des einzelnen Gesellschafters) und nicht zum Privatvermögen, beruhe auf einer zutreffenden Auslegung des § 15 Nr. 2 EStG und den allgemeinen Grundsätzen des Einkommensteuerrechts. Mit § 15 Nr. 2 EStG wäre es nicht vereinbar, Vergütungen für die Überlassung von Wirtschaftsgütern&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_326_332&quot; id=&quot;BVerfGE_26_326_332&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_326_332&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 326 (332):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu rechnen, die den Gewinn bringenden Wirtschaftsgüter aber als Privatvermögen zu betrachten. Die Auslegung dieser Bestimmung entspreche nur dann dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit, wenn bei der Bestimmung und Abgrenzung des Privatvermögens der Gesellschafter einkommensteuerrechtlich dem Einzelunternehmer gleichgestellt werde; deshalb müßten Wirtschaftsgüter, die beim Alleinunternehmer einkommensteuerrechtlich Betriebsvermögen seien, bei dem Gesellschafter einer Personengesellschaft ebenfalls zum Betriebsvermögen rechnen.
&lt;p&gt;Art. 3 Abs. 1 GG werde ebenfalls nicht verletzt. Der Gesetzgeber sei befugt, Mietverhältnisse zwischen einer Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern anders zu behandeln als solche zwischen der Personengesellschaft und gesellschaftsfremden Dritten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Weiterführung der Verfassungsbeschwerde durch die Erben der während des Verfahrens verstorbenen ursprünglichen Beschwerdeführerin ist zulässig, weil es sich im Ausgangsverfahren um finanzielle Ansprüche handelt (BVerfGE 23, 288 [300]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch nicht begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Beschwerdeführerinnen sind der Ansicht, daß die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften in der vom Bundesfinanzhof vorgenommenen Auslegung ihre Grundrechte verletzen. Sie fühlen sich dadurch beeinträchtigt, daß der Bundesfinanzhof den Gewinn, der bei der Veräußerung eines ihrer Erblasserin gehörenden, aber dem Betrieb der Kommanditgesellschaft dienenden Grundstücks entstanden ist, den Einkünften der Erblasserin aus Gewerbebetrieb zugerechnet hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Personengesellschaft ist steuerlich kein selbständiges (Rechts-)Steuersubjekt; einkommensteuerpflichtig sind nach § 1 Abs. 1 EStG nur natürliche Personen. Aus diesem Wesen der Einkommensteuer als einer Besteuerung von natürlichen Personen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_326_333&quot; id=&quot;BVerfGE_26_326_333&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_326_333&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 326 (333):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
und aus der Bestimmung des § 15 Nr. 2 EStG, in der die einzelnen Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) bezeichnet werden, hat die Rechtsprechung die sogenannte Bilanzbündeltheorie entwickelt. Danach bildet die Beteiligung eines Gesellschafters an einer Personengesellschaft einen selbständigen Gewerbebetrieb jedes einzelnen Gesellschafters (Mitunternehmer); die Personengesellschaft wird für die einkommensteuerrechtliche Betrachtung gedanklich in Einzelunternehmen der jeweiligen Gesellschafter aufgespalten. Die Bilanz der Personengesellschaft stellt somit nur eine rechnerische Zusammenfassung der an sich für jeden Gesellschafter aufzustellenden Einzelbilanz dar. Die gedankliche Aufgliederung der Personengesellschaft in einzelne Betriebe führt dazu, daß schuldrechtliche Beziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern steuerlich unberücksichtigt bleiben. Des weiteren geht die Praxis bei der Ermittlung der Einkünfte des einzelnen Gesellschafters, die durch einen Vergleich zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorausgegangenen Wirtschaftsjahres erfolgt (§§ 4 und 5 EStG), vom Betriebsvermögen des einzelnen Mitunternehmers aus. Ein Wirtschaftsgut, das im Eigentum eines Gesellschafters steht, aber dem Betrieb der Personengesellschaft dient, gehört danach trotz des zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter bestehenden Mietvertrags nicht zum Privatvermögen des Gesellschafters, sondern zum (notwendigen oder gewillkürten) Betriebsvermögen der Gesellschaft und damit des Gesellschafters, weil es bei einem Einzelunternehmer ebenfalls als Betriebsvermögen zu betrachten wäre. Der Gesellschafter stellt es mit der Überlassung an die Personengesellschaft gleichzeitig seinem eigenen Gewerbebetrieb in vollem Umfang zur Verfügung mit der Folge, daß die bei der Veräußerung dieses Wirtschaftsgutes aufgedeckten stillen Reserven als Einkünfte dieses Gesellschafters aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen (BFH, BStBl. 1965 III S. 92; 1966 III S. 365; 1967 III S. 180 und 751).
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_326_334&quot; id=&quot;BVerfGE_26_326_334&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_326_334&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 326 (334):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;1. Die Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht erstreckt sich nicht darauf, ob diese Auslegung des Einkommensteuergesetzes nach einfachem Recht richtig ist; sie muß sich vielmehr darauf beschränken, ob die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Auslegung gegen spezifisches Verfassungsrecht verstößt, ob also das Auslegungsergebnis eines der geltend gemachten Grundrechte verletzt oder auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung dieser Grundrechte beruht. Ob daneben vom einfachen Recht her gesehen eine andere Auslegung möglich ist, kann vom Bundesverfassungsgericht nicht geprüft werden (BVerfGE 18, 85 [92]; 21, 209 [216]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die gesetzliche Regelung der Einkommensteuerpflicht nur von natürlichen Personen (§ 1 EStG) und der Ermittlung des Gewinns eines Gesellschafters bei Personengesellschaften (§ 15 Nr. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 4 Nr. 1 EStG) sowie die Auslegung dieser Bestimmungen durch den Bundesfinanzhof führen zu einer klaren Abweichung der steuerlichen Behandlung von der handelsrechtlichen Gestaltung. Es wird nicht berücksichtigt, daß nach handelsrechtlichen Grundsätzen nur das nach § 124 HGB in Verbindung mit § 719 BGB gesamthänderisch gebundene Sondervermögen als Vermögen der Personengesellschaft bilanzmäßig anzusetzen ist. Dies hat zur Folge, daß abweichend vom Zivilrecht Wirtschaftsgüter im Eigentum eines Gesellschafters, die dem Betrieb der Personengesellschaft dienen, als Betriebsvermögen gelten. Damit unterscheidet sich das in der Steuerbilanz auszuweisende Betriebsvermögen von dem nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung darzustellenden Gesamthandsvermögen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Durchbrechung der Einheit der Rechtsordnung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Der Gesetzgeber ist wegen der Eigenart des in erster Linie fiskalischen Zwecken dienenden Steuerrechts nicht gehalten, bei der Bestimmung des Steuergegenstandes - hier des gewerblichen Gewinns als Ergebnis des Betriebsvermögensvergleichs - durch&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_326_335&quot; id=&quot;BVerfGE_26_326_335&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_326_335&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 326 (335):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gängig an die vorgegebene zivilrechtliche Ordnung anzuknüpfen (BVerfGE 24, 112 [117 f.]). Bei der Schaffung der Körperschaft- und Einkommensteuer als Ertragsteuer hat es der Gesetzgeber für erforderlich gehalten, eine Grenze zu ziehen, &quot;bis zu der besondere Gebilde, die im Leben, in der Wirtschaft als selbständig auftreten, mit der Körperschaftsteuer als einem Gegenstück zur Einkommensteuer zu erfassen sind, während jenseits dieser Grenze diese Gebilde körperschaftsteuerlich überhaupt nicht zu berücksichtigen und nur noch die hinter ihnen stehenden natürlichen Personen oder Gebilde und diese unmittelbar zu erfassen sind&quot; (Enno Becker, Grundlagen der Einkommensteuer, 1940, S. 98). Der Gesetzgeber hat deshalb in § 1 EStG unter Nichtbeachtung der handelsrechtlichen Verselbständigung der Personengesellschaft die Einkommensteuerpflicht auf natürliche Personen ausgerichtet und in § 15 Nr. 2 EStG zu erkennen gegeben, daß er das handelsrechtliche Gebilde der Gesamthand nicht als selbständige steuerpflichtige Einheit ansieht. Diese Abweichung vom Zivilrecht ist unbedenklich, da hier nur die handelsrechtliche Grenzziehung zwischen einer Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern durchbrochen wird (BVerfGE 24, 112 [118]).
&lt;p&gt;b) Ist die Abweichung der einkommensteuerlichen Behandlung einer Personengesellschaft und ihrer Gesellschafter vom bürgerlichen Recht schon ohne Verfassungsverstoß in der gesetzlichen Regelung zum Ausdruck gekommen, so ist es auch grundsätzlich mit der Verfassung vereinbar, wenn die Rechtsprechung in Weiterentwicklung der bereits im Gesetz angelegten Eigenständigkeit der steuerlichen Gewinnermittlung bei der Auslegung ihrerseits auch vom Handelsrecht abweicht. Es ist deshalb unerheblich, ob sich aus § 15 Nr. 2 EStG die Zurechnung von Wirtschaftsgütern, die im Eigentum eines Gesellschafters stehen und dem Betrieb der Personengesellschaft dienen, zum Betriebsvermögen unmittelbar ergibt. Auf jeden Fall stellt es keine mit der Verfassung unvereinbare, willkürliche Begründung eines neuen Steuertatbestandes dar, wenn die Rechtsprechung in Anwendung der im Steuerrecht zulässigen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (BVerf&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_326_336&quot; id=&quot;BVerfGE_26_326_336&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_326_336&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 326 (336):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
GE 13, 318 [328 f.]); 18, 224 [233 f.]); 25, 28 [35]) und in Anknüpfung an das Gesamtsystem des Einkommensteuerrechts das Betriebsergebnis nicht der offenen Handelsgesellschaft als Unternehmer, sondern unmittelbar dem einzelnen Gesellschafter zurechnet und ihn damit einem Steuerpflichtigen gleichstellt, der seinen Gewerbebetrieb in der Form eines Alleinunternehmens führt. Ebensowenig verstößt es gegen die Verfassung, daß eine Tätigkeit wie die Überlassung von Grundstücken, die an sich privater Natur sein kann, als gewerblich angesehen wird und daß die Gegenstände, die die Quelle des Ertrags bilden, dem (notwendigen oder gewillkürten) Betriebsvermögen zugerechnet werden.
&lt;p&gt;c) Die Rechtsprechung verstößt auch nicht etwa deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie die Grundstücksüberlassung verschieden beurteilt, je nachdem, ob diese Grundstücke im Eigentum eines Gesellschafters oder eines gesellschaftsfremden Dritten stehen. Diese Differenzierung läßt sich sachlich rechtfertigen. Ein Mitunternehmer, der seiner Gesellschaft zur Nutzung ein Wirtschaftsgut überläßt, hat eine andere wirtschaftliche Position als eine gesellschaftsfremde Person. Er behält die Kontrolle über sein Grundstück; die Überlassung des Grundstücks stärkt auch seine Gesellschafterstellung und Beteiligung. Dem Grundstückseigentümer, der einer fremden Gesellschaft ein Grundstück überläßt, kommt eine vergleichbare Position nicht zu (vgl. Österreichischer Verfassungsgerichtshof, Erk. Slg. Nr. 5116 1965, S. 663 [666]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Von der Rechtsprechung werden die&amp;nbsp; rechtlichen &amp;nbsp;Formen der Überlassung des Gebrauchs von Grundstücken durch einen Gesellschafter an seine Gesellschaft&amp;nbsp; wirtschaftlich &amp;nbsp;für Zwecke der Einkommensteuer als unwesentlich angesehen. Die Rechtsprechung will mit dieser wirtschaftlichen Betrachtungsweise vermeiden, daß ein Gesellschafter durch Aufspaltung seiner einheitlichen Rechtsbeziehungen zur Gesellschaft - z. B. durch Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft, durch Überlassung seines Geldkapitals, seiner Grundstücke und Maschinen neben der Beteiligung - bei gleichem betrieblichen Erscheinungsbild eine verschiedene Be&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_326_337&quot; id=&quot;BVerfGE_26_326_337&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_326_337&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 326 (337):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
steuerung durch eine für jede Einkunftsart getrennte Ermittlung der Aufwendungen und Erträge erreichen kann. Eine solche Aufteilung der aus einem Betrieb bezogenen einheitlichen Einkünfte ist dem Einzelunternehmer ebenfalls untersagt. Die Rechtsprechung soll somit der gleichmäßigen steuerlichen Behandlung von Einzel- und Mitunternehmern und damit der Steuergerechtigkeit dienen.
&lt;p&gt;e) Da der Gesetzgeber die Verselbständigung der Personengesellschaften bei der Einkommensteuer nicht berücksichtigt und insoweit nicht dem Handelsrecht folgt, ergibt sich für die Personengesellschaften eine entscheidende Besserstellung gegenüber den Kapitalgesellschaften, bei denen sowohl die Gesellschaft als auch die Eigner besteuert werden. Der Gesellschafter einer Personengesellschaft wird als Mitunternehmer nach dem System des Einkommensteuerrechts steuerlich wie ein Einzelunternehmer betrachtet. Dann wäre es aber nicht sachgerecht, wenn der Einzelunternehmer alle seinem Betrieb dienenden Wirtschaftsgüter mit allen sich hieraus ergebenden steuerlichen Folgen als Betriebsvermögen behandeln muß, während ein Gewerbetreibender, der einen Teilhaber mit geringer Beteiligung aufnimmt, dem Betrieb dienende Wirtschaftsgüter als Privatvermögen behandeln und Wertsteigerungen ausschließlich in seinem Privatvermögen realisieren könnte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegen die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bestehen auch keine rechtsstaatlichen Bedenken. Die Aufstellung allgemeiner Rechtsgrundsätze liegt in der Natur der Tätigkeit der höheren Gerichte (BVerfGE 18, 234 [237 f.]; 25, 28 [40]). Der Bundesfinanzhof geht auch nicht soweit, daß er unterschiedslos in allen Fällen die Beziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern mit allen steuerlichen Folgen im Lichte der Bilanzbündeltheorie sieht und damit eine Norm schafft, unter die er alle Einzelfälle subsumiert (vgl. BVerfGE 13, 318 [327 f.]). Er tritt insbesondere einer konstruktiven Überspitzung der Bilanzbündeltheorie ent&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_326_338&quot; id=&quot;BVerfGE_26_326_338&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_326_338&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 326 (338):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gegen und hat sie bei besonderer Sachlage nicht angewandt (vgl. BFH, BStBl. 1961 III S. 183; 1964 III S. 240; 1968 II S. 800).
&lt;p&gt;Auch Art. 14 Abs. 1 GG wird durch diese Auslegung nicht verletzt; Art. 14 Abs. 1 GG schützt grundsätzlich das Vermögen gegen Eingriffe durch Auferlegung von Geldleistungspflichten nicht (vgl. BVerfGE 19, 119 [128 f. mit weiteren Nachweisen]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Müller Stein Haager Rupp-v. Brünneck Böhmer Brox Zeilder&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3803&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-14-gg">Art. 14 GG</category>
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 <pubDate>Wed, 27 Mar 2024 19:37:26 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Administration</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 15.01.1969 - 1 BvL 3/66</title>
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                    Niedersächsisches Deichgesetz        &lt;/div&gt;
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        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber die Bebauung eines Deichgrundstücks verbieten darf.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    &lt;hr /&gt;
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&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber die Bebauung eines Deichgrundstücks verbieten darf.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 15. Januar 1969&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvL 3/66 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des § 14 Abs. 2 Satz 2 des Niedersächsischen Deichgesetzes vom 1. März 1963 (Nieders. GVBl. S. 81) - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 2. Dezember 1965 - III A 227/65 -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;§ 14 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 2 Satz 2 des Niedersächsischen Deichgesetzes vom 1. März 1963 (Nieders. GVBl. S. 81) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_112_113&quot; id=&quot;BVerfGE_25_112_113&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_112_113&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 112 (113):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Gründe:&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 14 Abs. 1 und 2 des Niedersächsischen Deichgesetzes vom 1. März 1963 (Nds. GVBl. S. 81) -- NDG -- lauten:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Jede Benutzung des Deiches (Nutzen und Benutzen), außer zum Zweck der Deicherhaltung durch ihren Träger, ist verboten. Das gilt entsprechend für natürliche Bodenerhebungen, die im Zuge eines Deiches liegen und dessen Zweck erfüllen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Die untere Deichbehörde kann zur Befreiung vom Verbot des Absatzes 1 Ausnahmen genehmigen. Die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden darf sie nur in besonderen Fällen öffentlicher oder allgemein wirtschaftlicher Belange mit Zustimmung der oberen Deichbehörde zulassen, wenn die Sicherheit des Deiches gewährleistet bleibt ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) bis (7) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist Eigentümer eines im Deichbereich liegenden Grundstücks an der Mitteldeichstraße in Brake. Auf einem Teil des Grundstücks steht ein Wohnhaus, in dem er seine zahnärztliche Praxis ausübt. Er beabsichtigt, das Haus durch einen Anbau zu erweitern. Seinen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung lehnte der Beklagte des Ausgangsverfahrens mit der Begründung ab, es liege die in § 14 Abs. 2 Satz 2 NDG geforderte Voraussetzung nicht vor.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das vom Kläger angerufene Verwaltungsgericht hat das Verfahren ausgesetzt und gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 14 Abs. 2 Satz 2 NDG mit Art. 14 Abs. 3 GG vereinbar sei. Es sieht sich durch diese Vorschrift an einer Entscheidung zugunsten des Klägers gehindert, da kein Fall &quot;öffentlicher oder allgemein wirtschaftlicher Belange&quot; gegeben sei. Wenn die Vorschrift verfassungsmäßig sei, müsse die Klage abgewiesen werden; werde sie dagegen als grundgesetzwidrig erkannt, seien die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Behörde müsse eine Ermessensentscheidung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 NDG treffen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 2 NDG sei keine Bestimmung von Inhalt und Schranken im Sinne des Art. 14 Abs. 1&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_112_114&quot; id=&quot;BVerfGE_25_112_114&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_112_114&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 112 (114):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Satz 2 GG, sondern eine Enteignung. Sie verstoße gegen Art. 14 Abs. 3 GG, weil das Gesetz eine Entschädigung nicht vorsehe. Die durch das Niedersächsische Deichgesetz außer Kraft gesetzte Deichordnung für das Herzogtum Oldenburg vom 8. Juni 1855 (Old.GBl. Bd. 14 S. 765) habe zwar die Benutzung der Deiche im Interesse der Deichsicherheit eingeschränkt, das Recht der privaten Eigentümer, ihre Deichgrundstücke zu bebauen, sei aber grundsätzlich erhalten geblieben. Die bisherigen Beschränkungen hätten nur den offenkundigen Sinn gehabt, die Sicherheit der Deiche auf jeden Fall zu gewährleisten. So seien in Brake und in anderen Städten an der Weser viele Häuser im Deichbereich erbaut worden. Während die Beschränkungen nach altem Recht nicht als Enteignung zu beurteilen seien, sei dies bei § 14 NDG der Fall. Diese Vorschrift nehme ausnahmslos jedem privaten Eigentümer von Deichländereien, der sich nicht auf öffentliche oder allgemein wirtschaftliche Belange berufen könne, das dem Grundeigentum immanente Recht, sein Grundstück nach den geltenden Bauvorschriften zu bebauen. Die Regelung führe zu einer Aushöhlung des formal bestehen gebliebenen Eigentumsrechts.
&lt;p&gt;Der Niedersächsische Ministerpräsident hält die Vorlage für unzulässig. Auf jeden Fall sei § 14 Abs. 2 Satz 2 NDG verfassungsmäßig. Ein Vergleich mit dem bisherigen Rechtszustand zeige, daß den privaten Eigentümern eines Deichgrundstücks durch das Niedersächsische Deichgesetz Bebauungsrechte nicht genommen worden seien. Schon nach der oldenburgischen Deichordnung habe kein privater Eigentümer von Grundstücken im Deichbereich das Recht zur Bebauung gehabt; vielmehr habe nur eine jederzeit zurücknehmbare Baubefugnis erlangt werden können. Daran habe das Deichgesetz nichts geändert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vorlage ist zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, weshalb es § 14 Abs. 2 Satz 2 NDG für verfassungswidrig hält und daß es im Falle der Gültigkeit der Norm die Klage abweisen, im Falle ihrer Un&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_112_115&quot; id=&quot;BVerfGE_25_112_115&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_112_115&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 112 (115):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gültigkeit der Klage mit der Maßgabe stattgeben will, daß die Behörde eine Ermessensprüfung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 NDG vornehmen müsse. Da seine Auffassung nicht als offensichtlich unhaltbar angesehen werden kann, war die Zulässigkeit der Vorlage zu bejahen.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der verfassungsrechtlichen Beurteilung kann der Auffassung des vorlegenden Gerichts nicht gefolgt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG läßt eine Enteignung durch Gesetz nur zu, wenn das Gesetz Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Der vom Verwaltungsgericht angenommene Verstoß des § 14 Abs. 2 Satz 2 NDG gegen diese Junktim-Klausel würde also voraussetzen, daß es sich bei dieser Vorschrift um einen Enteignungstatbestand handelt. Das ist jedoch zu verneinen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die vom vorlegenden Gericht beanstandete Vorschrift steht in einem sachlich unlösbaren Zusammenhang mit § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 NDG. Es handelt sich um ein Verbot mit Befreiungsvorbehalt: Den materiellen Verbotstatbestand regelt § 14 Abs. 1 Satz 1, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme § 14 Abs. 2. Ohne § 14 Abs. 1 Satz 1 hätte Abs. 2 -- einschließlich seines Satzes 2 -- keine rechtliche Bedeutung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Seinem Inhalt nach bedeutet das Verbot, daß das Eigentumsrecht an einem zum Deich gehörenden Grundstück nicht die Befugnis umfaßt, den Deich im privaten Interesse zu nutzen, also auch, ihn zu bebauen. Dieses Verbot gilt jedoch nicht unabdingbar. § 14 Abs. 2 Satz 1 NDG ermächtigt die Behörde, das Verbot im einzelnen Fall außer Wirksamkeit zu setzen und eine andere Benutzung des Deiches &quot;außer zum Zwecke der Deicherhaltung&quot; zu erlauben. Auf die Bewilligung einer solchen Ausnahme besteht jedoch kein Rechtsanspruch, die Behörde kann von dem Verbot eine Ausnahme gestatten; sie hat also nach ihrem Ermessen zu handeln. Im Rahmen dieses allgemeinen Befreiungsvorbehaltes&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_112_116&quot; id=&quot;BVerfGE_25_112_116&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_112_116&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 112 (116):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
legt § 14 Abs. 2 Satz 2 NDG die besonderen Voraussetzungen fest, unter denen eine Ausnahme von dem Verbot zulässig sein soll, wenn es um die Errichtung oder Erweiterung eines Gebäudes auf einem Deich geht. Die Behörde darf von dem Verbot nur befreien, wenn öffentliche oder allgemein wirtschaftliche Belange vorliegen. Sind diese Voraussetzungen gegeben, so hat die Behörde nach § 14 Abs. 2 Satz 1 NDG im Rahmen ihres Ermessens zu entscheiden, ob sie von dem Verbot befreien will; liegen diese Voraussetzungen dagegen nicht vor, so ist auch für eine Ermessensentscheidung kein Raum; es bleibt bei dem Verbot des § 14 Abs. 1 Satz 1 NDG.
&lt;p&gt;Muß hiernach § 14 Abs. 2 Satz 2 NDG im Zusammenhang mit dem Verbot des § 14 Abs. 1 Satz 1 NDG gesehen werden, ergibt sich, daß die erstgenannte Vorschrift ihrem Wesen und Inhalt nach kein Enteignungsgesetz ist. Gleichgültig nach welchen sonstigen Kriterien eine Rechtsnorm als Enteignungsgesetz zu qualifizieren ist, in jedem Fall ist erforderlich, daß durch die Norm ein&amp;nbsp; Eingriff &amp;nbsp;in bestehende Eigentümerbefugnisse erfolgt. Läßt die Vorschrift die dem Eigentümer eingeräumten Befugnisse unberührt, so kann ein Enteignungstatbestand nicht vorliegen. Einen solchen Eingriffstatbestand regelt § 14 Abs. 2 Satz 2 NDG nicht. Diese Vorschrift bestimmt lediglich, bei welchem Sachverhalt die Behörde im Rahmen ihres Ermessens dem Eigentümer die Baubefugnis -- die ihm nach § 14 Abs. 1 NDG nicht zusteht -- dennoch einräumen darf. § 14 Abs. 2 Satz 2 NDG ermöglicht in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 NDG dem Eigentümer durch öffentlich-rechtlichen Akt eine Vergünstigung zu gewähren, auf die er nach dem Grundtatbestand der Norm keinen Rechtsanspruch hat. Wird diese Vergünstigung versagt, weil die Befreiungsvoraussetzungen nicht vorliegen, so bleibt es bei der durch § 14 Abs. 1 Satz 1 geregelten Eigentumslage. Fraglich kann daher nur sein, ob diese Vorschrift einen Enteignungstatbestand darstellt.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_112_117&quot; id=&quot;BVerfGE_25_112_117&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_112_117&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 112 (117):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Das Verwaltungsgericht hat nach dem Tenor seines Vorlagebeschlusses ausschließlich § 14 Abs. 2 Satz 2 NDG zur verfassungsgerichtlichen Prüfung gestellt. Diese Beschränkung der Vorlagefrage wird aber dem zur Entscheidung stehenden Sachverhalt nicht gerecht: Es geht zwar im Ausgangsverfahren darum, ob die Behörde das Gesuch des Klägers um Genehmigung einer Ausnahme zu Recht abgelehnt hat. Diese Entscheidung erfordert aber die Beantwortung der Vorfrage, ob das Bauverbot des § 14 Abs. 1 Satz 1 NDG mit der Verfassung in Einklang steht. Müßte die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift verneint werden, so wäre die Ausnahmeregelung des § 14 Abs. 2 NDG gegenstandslos.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bauverbot des § 14 Abs. 1 Satz 1 NDG ist eine zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Gesetzgeber steht bei der Erfüllung des ihm in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erteilten Auftrages, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen, vor der Aufgabe, den Freiheitsraum des Einzelnen im Bereich der Eigentumsordnung und die Belange der Allgemeinheit in einen gerechten Ausgleich zu bringen. Hierzu hat das Grundgesetz selbst in Art. 14 Abs. 2 GG dem Gesetzgeber ausdrücklich eine verbindliche Richtschnur gegeben (BVerfGE 21, 73 [83]). Er muß bei der Regelung des Eigentumsinhalts das Wohl der Allgemeinheit beachten und die Befugnisse und Pflichten des Eigentümers am Sozialstaatsprinzip orientieren. Das gilt -- wie in der vorgenannten Entscheidung ausgeführt ist -- vor allem bei Vorschriften, die den Grund und Boden betreffen. Andererseits ist zu berücksichtigen, daß die Regelungsbefugnis des Gesetzgebers nicht schrankenlos ist: Der Gesetzgeber muß den grundlegenden Gehalt der Eigentumsgarantie wahren, sich aber auch mit allen übrigen Verfassungsnormen in Einklang halten. Daher müssen gesetzliche Eigentumsbindungen vom geregelten Sachbereich her geboten und in ihrer Ausgestaltung selbst sach&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_112_118&quot; id=&quot;BVerfGE_25_112_118&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_112_118&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 112 (118):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gerecht sein. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weitergehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient (BVerfGE 21, 73 [82 f., 86]; 21, 150 [155]; vgl. auch Urteil vom 18. Dezember 1968 betr. Hamburgisches Deichordnungsgesetz, S. 33). Die grundlegende Wertentscheidung der Verfassung im Sinne eines sozial gebundenen Privateigentums gebietet also, bei der Regelung des Eigentumsinhaltes die Belange der Gemeinschaft und die Individualinteressen in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Das Wohl der Allgemeinheit ist Orientierungspunkt, aber auch Grenze für die Beschränkung des Eigentümers. Mit diesen Grundsätzen steht § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 NDG in Einklang.
&lt;p&gt;2. Das Bauverbot des § 14 Abs. 1 Satz 1 NDG gilt nach Wortlaut und Sinn nur für Deiche, d.h. für Grundstücke, auf oder an denen sich Einrichtungen befinden, die dem Schutz eines Gebietes vor Sturmflut oder vor Hochwasser zu dienen bestimmt sind (§ 2 NDG). Sie erhalten diese Eigenschaft durch Widmung; Deiche, die beim Inkrafttreten des Niedersächsischen Deichgesetzes bereits dem Schutz vor Wassergefahren dienten und unter staatlicher Schau standen, haben diese Eigenschaften auch ohne Widmung (§ 3 Abs. 1 und 2 NDG); bei ihnen wird die Widmung unterstellt. Durch die Widmung wird der Deich zu einer öffentlichen Sache mit einer besonderen Zweckbindung. Abgesehen von ihren sonstigen Rechtswirkungen -- auf die es hier nicht ankommt -- begrenzt sie im öffentlichen Interesse die Sachherrschaft des Eigentümers von Deichgrundstücken. Das führt zwar nicht dazu, daß privatrechtliche Verfügungen über die Grundfläche und den Deichkörper schlechthin ausgeschlossen wären (vgl. § 3 Abs. 3 NDG); Die Widmung sichert aber den Deich entsprechend seiner Bestimmung vor störenden Einwirkungen. In diesem Zusammenhang steht § 14 Abs. 1 NDG, der die Nutzung des Deiches im privaten Interesse generell verbietet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Das vorlegende Gericht sieht darin, daß der Gesetzgeber des Niedersächsischen Deichgesetzes das Bebauen des Deiches im pri&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_112_119&quot; id=&quot;BVerfGE_25_112_119&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_112_119&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 112 (119):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
vaten Interesse generell verboten hat, eine übermäßige Beschränkung der Rechtsstellung der Eigentümer. Nach dem Zusammenhang seiner Ausführungen ist es offenbar der Auffassung, daß die Errichtung von Bauwerken grundsätzlich zulässig sein müsse und nur dann verboten werden dürfe, wenn im konkreten Fall eine Gefahr für die Deichsicherheit eintrete. Verfassungsrechtlich geht es also um die Frage, ob es mit Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar ist, daß der Gesetzgeber ein allgemeines Bauverbot und nicht lediglich einen Verbots vorbehalt &amp;nbsp;für den Fall der konkreten Gefährdung der Deichsicherheit angeordnet hat. Der Auffassung des vorlegenden Gerichts kann nicht gefolgt werden.
&lt;p&gt;4. Deiche dienen der Gefahrenabwehr (vgl. § 2 NDG). Diese Zweckbestimmung muß notwendigerweise auf die Rechtsstellung der einzelnen Eigentümer einwirken, deren Grundstücke zu einem Deich gehören. Das jeweilige Grundstück ist gewissermaßen in den Dienst dieser Aufgabe gestellt. Die Größe der zu bannenden Gefahr und die Bedeutung der Abwehr für das allgemeine Wohl machen es weitgehend unmöglich, die Gefahrenabwehr vom Willen des verfügungsberechtigten Eigentümers abhängig zu machen. Daher ist es sachgerecht, die Befugnisse am Grund und Boden zu begrenzen. Wenn der Gesetzgeber zur Sicherstellung einer sachgerechten und wirksamen Gefahrenabwehr dem Eigentümer Nutzungsbeschränkungen auferlegt, spricht er nur aus, was sich aus der besonderen öffentlichen Aufgabenstellung und Lage des Grundstücks ergibt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da es Aufgabe der Deiche ist, von der Allgemeinheit Wassergefahren abzuwehren, müssen die öffentlichen Interessen den Vorrang vor den Belangen des Einzelnen haben. Daher halten sich jedenfalls solche Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse im Rahmen der Verfassung, die zur Erhaltung der Deichsicherheit und damit zur Abwehr von Gefahren für die Menschen erforderlich sind. Unter diesem Gesichtspunkt ist auch das Verbot, den Deich im privaten Interesse zu bebauen, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es fragt sich jedoch, ob es gerechtfertigt ist, das Bebauen des Deiches generell zu verbieten oder ob eine auf&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_112_120&quot; id=&quot;BVerfGE_25_112_120&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_112_120&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 112 (120):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
den Einzelfall abstellende Regelung als ausreichend angesehen werden müßte.
&lt;p&gt;5. Der Auffassung des vorlegenden Gerichts, das allgemeine Bauverbot gehe zu weit, kann nicht gefolgt werden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht verletzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Gesetzgeber kann einen als gefährlich erkannten Umstand nicht ohne weiteres zum Anlaß nehmen, Eigentümerbefugnisse schlechthin auszuschließen. Das zur Abwehr der Gefahr eingesetzte Mittel muß der Gefahr angepaßt sein, der es begegnen soll. Die tatsächliche Situation bestimmt hiernach weitgehend den Gestaltungsbereich für eine sachgerechte gesetzgeberische Lösung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das generelle Bauverbot ist durch die Erwägung gerechtfertigt, daß jede bauliche Nutzung des Deiches, die nicht seiner Erhaltung dient, potentiell geeignet ist, eine konkrete Gefährdung der Deichsicherheit und damit der Bewohner des geschützten Gebietes herbeizuführen. Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden: Deiche sind von ihrer Aufgabe und Konstruktion her nicht dazu bestimmt, im privaten Interesse errichtete Bauwerke zu tragen. Deichgrundstücke sind der Sache nach kein Baugrund. Jede bauliche Anlage im oder auf dem Deich, die nicht seiner Erhaltung dient, ist nicht nur ein Fremdkörper, sie beeinträchtigt auch seine Funktion, führt zu einer Gefährdung seiner Standfestigkeit und erschwert seine Verteidigung im Ernstfall. Das ist eine Erfahrungstatsache, die in einer großen Anzahl älterer deichrechtlicher Regelungen ihren rechtlichen Niederschlag gefunden und sich bei den Hochwasserkatastrophen und Sturmfluten dieses Jahrhunderts erneut und wiederholt erwiesen hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn der Gesetzgeber des Niedersächsischen Deichgesetzes, dem die Katastrophe des Jahres 1962 vor Augen stand, es für erforderlich gehalten hat, in Anknüpfung an den bisherigen Rechtszustand ein generelles Bauverbot auszusprechen, so kann das nicht als sachwidrig oder als eine fehlerhafte Bewertung der Gefahr angesehen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hierbei ist zu berücksichtigen, daß der Gesetzgeber eine auf den Einzelfall abstellende Prüfung nicht schlechthin ausgeschlos&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_112_121&quot; id=&quot;BVerfGE_25_112_121&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_112_121&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 112 (121):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sen hat. § 14 Abs. 2 Satz 2 NDG ermöglicht gerade bei bereits bebauten Deichen die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. In der Begründung der Regierungsvorlage (LTDrucks. IV/541, § 13 Abs. 6) ist als Beispiel &quot;für besonders gelagerte Fälle anderer öffentlicher Belange&quot; auf Ortschaften auf Deichen verwiesen. Es entspricht auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung, daß bei einem Vorhaben in einer im wesentlichen geschlossenen Ortslage oder bei der Schließung einer Baulücke regelmäßig ein öffentliches Interesse vorliegt (vgl. BVerwGE 4, 185 ff.). Es wird Sache des vorlegenden Gerichts sein zu prüfen, ob unter diesem Gesichtspunkt die Versagung der Ausnahmegenehmigung gerechtfertigt ist.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hiernach ist davon auszugehen, daß § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 NDG eine mit der Verfassung in Einklang stehende Bestimmung des Inhaltes des Eigentums an Deichgrundstücken darstellt. Die Auffassung des vorlegenden Gerichts, die Regelung enthalte deshalb eine Enteignung, weil der Kläger des Ausgangsverfahrens nach altem Recht eine bessere Rechtsstellung gehabt habe, ist unzutreffend.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Gleichgültig, nach welchen sonstigen Kriterien eine Enteignung zu beurteilen ist, in jedem Fall ist ein Eingriff erforderlich -- sei es durch Gesetz, sei es auf Grund eines Gesetzes durch Verwaltungsakt --, der zum Entzug oder zur Minderung von Rechten oder Befugnissen führt, die dem Eigentümer zur Zeit des Eingriffs zustehen. Die Beurteilung, ob ein Rechtsvorgang enteignende Wirkung hat, setzt hiernach zunächst einen Vergleich der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse vor dem Eingriff mit denen nach dem Eingriff voraus. § 14 NDG könnte also nur dann eine Enteignung durch Gesetz sein, wenn hierdurch Rechtspositionen der Eigentümer von Deichgrundstücken beseitigt oder wenigstens eingeschränkt worden wären, die ihnen bisher zustanden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Ein solcher Tatbestand liegt aber nicht vor. § 14 NDG entzieht dem Eigentümer keine konkrete, ihm nach dem bisherigen Recht zustehende Nutzungsmöglichkeit.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_112_122&quot; id=&quot;BVerfGE_25_112_122&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_112_122&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 112 (122):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
a) Es geht nicht um die Frage, ob die Widmung eines neuen Deiches und die damit verbundene Beschränkung der Eigentümerbefugnisse eine Enteignung ist. Im vorliegenden Verfahren handelt es sich um einen Deich, der bereits bei Inkrafttreten des Niedersächsischen Deichgesetzes dem Schutz vor Wassergefahren diente. Maßgeblich ist daher nur, ob die bei Erlaß des Niedersächsischen Deichgesetzes bestehenden Eigentümerbefugnisse durch die neue Regelung geschmälert worden sind. Daß dies nicht der Fall ist, ergibt ein Vergleich des alten mit dem neuen Recht.
&lt;p&gt;Die insoweit einschlägige Deichordnung für das Herzogtum Oldenburg vom 8. Juni 1855 -- ODO -- (Old.GBl. Bd. 14 S. 765) bestimmte ursprünglich in Art. 218, daß der Hauptdeich öffentliches Eigentum des &quot;Deichbandes&quot; darstellte und daß hieran keine dauernden Privatrechte erworben werden könnten. Die Hauptdeiche wurden somit als dem Rechtsverkehr entzogene Sachen angesehen. Diese Rechtslage hat § 3 des Gesetzes für das Großherzogtum Oldenburg vom 25. April 1899 betreffend das nutzbare Eigentum an Grundstücken (Old.GBl. Bd. 32 S. 400) dahin geändert, daß die im Grundbuch eingetragenen Besitzer von Deichgründen das &quot;volle Eigentum an den betreffenden Grundstücken&quot; erlangten. Nach seinem Satz 2 bleiben &quot;jedoch alle nach Deichrecht den Deichbänden den eingetragenen Besitzern gegenüber zustehenden Rechte unberührt&quot;. Insoweit bestimmte Art. 219 § 1 ODO:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Jede Benutzung des Hauptdeiches und seiner Zubehörungen, die dem Zwecke desselben zuwider und nachteilig ist, ist verboten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieser Regelung entspricht § 14 Abs. 1 Satz 1 NDG, nach welchem jede Benutzung des Deiches außer zum Zweck der Deicherhaltung durch ihren Träger verboten ist. Die Vorschrift läßt -- entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts -- sehr wohl die vom Ministerpräsidenten von Niedersachsen vertretene Auslegung zu, daß jedes im privaten Interesse errichtete Bauwerk dem Zweck des Deiches &quot;zuwider und nachteilig&quot; sei und daß es&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_112_123&quot; id=&quot;BVerfGE_25_112_123&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_112_123&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 112 (123):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
deshalb nicht darauf ankommt, ob ein Bauwerk im konkreten Fall die Deichsicherheit gefährdet. Ein sachlicher Unterschied zwischen beiden Vorschriften kann somit nach Wortlaut und Sinn nicht festgestellt werden.
&lt;p&gt;Auch die Vorschriften über die Voraussetzungen bei der Errichtung von Gebäuden auf dem Deich ergeben keine wesentlichen Abweichungen: Nach Art. 233 ODO durften&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Neue Gebäude... am Deiche... nur angelegt, vorhandene Gebäude nur erweitert werden, nachdem der Ausschuß und der Deichverbandsvorstand seine Zustimmung und die Regierung eine schriftliche Erlaubnis erteilt hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daß es sich bei dieser Regelung -- im Sinne der geltenden Terminologie -- nicht um eine präventive Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt, sondern -- wie bei § 14 NDG -- um ein repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt handelt (vgl. zu dieser Unterscheidung BVerfGE 20, 150 [155, 157]), folgt bereits daraus, daß die &quot;Erlaubnis&quot; zu jeder Zeit zurückgenommen und eine Entschädigung nicht verlangt werden konnte (vgl. Art. 230 § 3; 235 § 1 ODO). Das Recht, auf dem Deich zu bauen, wurde auch hiernach erst durch behördliche Erlaubnis begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das neue Recht beeinträchtigt somit den bisherigen Inhalt der Eigentümerstellung nicht, so daß schon aus diesem Grunde keine Enteignung vorliegt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit Rücksicht auf die hier das Eigentum an Deichgrundstücken regelnden Spezialnormen bedarf es keiner Entscheidung der vom vorlegenden Gericht aufgeworfenen Frage, ob dem Grundeigentum allgemein das Recht immanent ist, es nach den geltenden Bauvorschriften zu bebauen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Eine entscheidende -- als Enteignung zu qualifizierende -- Verschlechterung der Rechtsstellung der Deicheigentümer sieht das vorlegende Gericht darin, daß eine Ausnahme vom Bauverbot nur erteilt werden darf, wenn sich der Eigentümer auf &quot;öffentliche oder allgemein wirtschaftliche Belange&quot; berufen kann. Selbst wenn die Rechtslage nach dem Niedersächsischen Deichgesetz in&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_112_124&quot; id=&quot;BVerfGE_25_112_124&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_112_124&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 112 (124):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
diesem Punkt ungünstiger als nach altem Recht wäre, läge darin keine Enteignung. Da die Errichtung oder Erweiterung eines Gebäudes auf einem Deich in verfassungsmäßiger Weise untersagt ist, würde die etwaige Erschwerung der Voraussetzungen, unter denen von dem Verbot befreit werden kann, keine Schmälerung bestehender Eigentümerbefugnisse bedeuten, sondern allenfalls die Einschränkung der Chance, eine solche Befugnis durch behördlichen Akt zu erlangen. Die Verkürzung einer Vergünstigung, auf die kein Rechtsanspruch besteht, ist keine Enteignung.
&lt;p&gt;Müller Stein Ritterspach Haager Rupp-v. Brünneck Böhmer Brox Zeidler&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3781&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Tue, 19 Mar 2024 17:49:33 +0000</pubDate>
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