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 <title>opinioiuris.de - § 23 BVerfGG</title>
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 <title>BVerfG, 17.10.1968 - 2 BvE 2/67</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3777</link>
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    Frist- und Formerfordernisse        &lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 24, 252; DÖV 1969, 649        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
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                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
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                    17.10.1968        &lt;/div&gt;
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                    2 BvE 2/67        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Die Sechs-Monats-Frist des § 64 Abs. 3 BVerfGG ist eine gesetzliche Ausschlußfrist. Wird sie versäumt, so ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen.&lt;br /&gt;
2.a) § 23 Abs. 1 BVerfGG gilt als allgemeine Verfahrensvorschrift auch für das Organstreitverfahren. Er verlangt eine über die bloße Bezeichnung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 64 Abs. 1 und 2 BVerfGG hinausgehende nähere Substantiierung der Begründung. b) Die von § 23 Abs. 1 BVerfGG geforderte Begründung ist wesentlicher Bestandteil des Antrags und muß deshalb innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist eingehen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_252_252&quot; id=&quot;BVerfGE_24_252_252&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_252_252&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 252 (252):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Die Sechs-Monats-Frist des § 64 Abs. 3 BVerfGG ist eine gesetzliche Ausschlußfrist. Wird sie versäumt, so ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2.a) § 23 Abs. 1 BVerfGG gilt als allgemeine Verfahrensvorschrift auch für das Organstreitverfahren. Er verlangt eine über die bloße Bezeichnung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 64 Abs. 1 und 2 BVerfGG hinausgehende nähere Substantiierung der Begründung. b) Die von § 23 Abs. 1 BVerfGG geforderte Begründung ist wesentlicher Bestandteil des Antrags und muß deshalb innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist eingehen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
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&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Urteil&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 17. Oktober 1968 auf die mündliche Verhandlung vom 16. und 17.&amp;nbsp;Juli 1968&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 2 BvE 2/67 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfassungsrechtsstreit über die Frage, ob der Deutsche Bundestag und der Bundesrat durch den Erlaß der §§ 18, 20, 21, 34 und 35 des Gesetzes über die politischen Parteien (Parteiengesetz) vom 24. Juli 1967 (BGBl. I S. 773) gegen Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 1 des Grundgesetzes verstoßen haben,&amp;nbsp; Antragsteller:&amp;nbsp; die Deutsche Friedens-Union (DFU), vertreten durch ihr Direktorium, dieses vertreten durch ...&amp;nbsp; Bevollmächtigte:..., Antragsgegner:&amp;nbsp; a) der Deutsche Bundestag, vertreten durch den Präsidenten, Bonn,&amp;nbsp; Bevollmächtigter: ..., b) der Bundesrat, vertreten durch den Präsidenten, Bonn.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Entscheidungsformel:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Anträge werden als unzulässig verworfen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz - PartG -) vom 24. Juli 1967 (BGBl. I S. 773) regelt unter anderem die Erstattung von Wahlkampfkosten der politischen Parteien für künftige Bundestagswahlkämpfe (§§ 18 ff.) und für den Bundestagswahlkampf 1965 (§ 39 Abs. 2), die Abschlagszahlungen auf die Erstattungsbeträge (§ 20) und die Rückzahlung überzahlter Beträge (§ 19 Abs. 2), die Pflicht der Parteien, über die Herkunft ihrer Mittel öffentlich Rechenschaft zu geben, insbesondere die Namen der Spender zu benennen (§ 25), und die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden und Beiträgen an politische Parteien (§§ 34 und 35).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Parteiengesetz wurde am 27. Juli 1967 verkündet. Es ist am 28. Juli 1967 in Kraft getreten (§ 41 Satz 1 PartG) mit Ausnahme der §§ 6 bis 16, die Vorschriften über die innere Ordnung der Parteien enthalten und am 1. Januar 1969 in Kraft treten (§ 41 Satz 2 PartG). Die §§ 34 und 35 sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 1967 (§ 36 PartG) und die §§ 23 bis 31 erstmals für das Rechnungsjahr 1968 anzuwenden (§ 41 Satz 2 zweiter Halbsatz PartG).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_252_254&quot; id=&quot;BVerfGE_24_252_254&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_252_254&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 252 (254):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
2. a) Die Antragstellerin hat sich im Frühjahr 1961 als politische Partei konstituiert. Sie hat an den Bundestagswahlen vom 17. September 1961 und vom 19. September 1965 sowie an Landtagswahlen teilgenommen. Bei der Bundestagswahl 1965 gewann sie l ,3 v. H. der Zweitstimmen. Sie ist weder im Deutschen Bundestag noch in einem Landtag durch Abgeordnete vertreten.
&lt;p&gt;b) Mit einem Schriftsatz vom 21. August 1967 hat die Antragstellerin beantragt,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;festzustellen, daß folgende Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Parteien (Parteiengesetz) vom 24. Juli 1967 (BGBl. I S. 773) verfassungswidrig und nichtig sind: §§ 18, 20, 21, 34, 35.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diesen Antrag hat sie wie folgt begründet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Die angefochtenen Bestimmungen des Parteiengesetzes beeinträchtigen die verfassungsmäßigen Rechte der Antragstellerin unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 GG). Diese Bestimmungen benachteiligen die Antragstellerin bei der Zuteilung von Geldern aus Steuermitteln und hinsichtlich der Bestimmungen über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden. Die Antragsgegner haben sich bei der Verabschiedung dieses Gesetzes über die Rechtsgrundsätze hinweggesetzt, die das Bundesverfassungsgericht bereits früher entwickelt hat (Urteile vom 24. Juni 1958 - 2 BvF 1/57 - und vom 19. Juli 1966 - 2 BvF 1/65 -). - Eine ausführliche Begründung bleibt vorbehalten.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit einem am 30. Januar 1968 beim Bundesverfassungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 29. Januar 1968 hat die Antragstellerin ein Rechtsgutachten des Professors Dr. Z., ..., vorgelegt und den Inhalt desselben zum Gegenstand ihres eigenen Vortrages gemacht. In dem Gutachten wird dargelegt, daß die Vorschriften des Parteiengesetzes über die Verteilung der Wahlkampfkostenerstattungsbeträge (§ 18 Abs. 3 PartG), über die Abschlagszahlungen und die Verpflichtung, Abschlagszahlungen zurückzuzah&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_252_255&quot; id=&quot;BVerfGE_24_252_255&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_252_255&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 252 (255):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
len (§§ 20 und 19 Abs. 2 Satz 2 PartG), und über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Beiträgen und Spenden an Parteien (§ 34, 35 PartG) mit dem Grundgesetz nicht vereinbar seien. Außerdem hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 25. April 1968 ein Rechtsgutachten des Professors Dr. Dr. F., ..., vorgelegt, nach dem die Beschränkung der Wahlkampfkostenerstattung auf Parteien, die mindestens 2,5 v.H. der im Wahlgebiet abgegebenen Zweitstimmen erreicht haben (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 PartG), der Verteilungsschlüssel des § 18 Abs. 3 PartG, die Abschlagszahlungen (§ 20 Abs. 1 PartG), die Pflicht, überzahlte Abschlagszahlungen zurückzuzahlen (§ 19 Abs. 2 Satz 2 PartG), die Differenzierung bei der Benennung der Spender (§ 25 PartG) und die steuerliche Abzugsfähigkeit von Parteispenden (§§ 34, 35 PartG) verfassungswidrig sind.
&lt;p&gt;Mit einem Schriftsatz vom 9. Juli 1968 beantragt die Antragstellerin außerdem,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;gemäß § 32 BVerfGG im Wege der einstweiligen Anordnung dem Präsidenten des Deutschen Bundestages zu verbieten, Zahlungen an die im Bundestag vertretenen Parteien gemäß §§ 19 und 20 des Parteiengesetzes zu leisten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieser Antrag war nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 16. und 17. Juli 1968.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) In der mündlichen Verhandlung am 16. Juli 1968 hat die Antragstellerin den Antrag gestellt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesverfassungsgericht möge feststellen, daß folgende Bestimmungen des Parteiengesetzes gegen die Artikel 3, 20, 21, 38 des Grundgesetzes verstoßen, indem sie die DFU in der Ausübung ihrer Rechte auf Teilhabe am Verfassungsleben behindern: §§ 18 ff. (Ausschluß der DFU von einer Erstattung von Kosten des Wahlkampfes), § 20 (Ausschluß der DFU von Abschlagszahlungen), § 19 (Verpflichtung zur Rückzahlung von Abschlagszahlungen),&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_252_256&quot; id=&quot;BVerfGE_24_252_256&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_252_256&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 252 (256):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
§ 25 (Befreiung von der Pflicht zur Rechenschaftsauslegung bei Spenden natürlicher Personen bis zu 20000.-, bei juristischen Personen bis zu DM 200 000), §§ 34, 35 (steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden bis zur Höhe von DM 600.- und im Falle der Zusammenveranlagung von Eheleuten bis zur Höhe von insgesamt DM 1200.- im Kalenderjahr), § 39 (Nichtbeteiligung der DFU an der Erstattung von Wahlkampfkosten für die Bundestagswahl vom 19. September 1965).
&lt;p&gt;Diesen Antrag hat die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung am 16. und 17. Juli 1968 eingehend begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daneben beantragt sie für den Fall, daß das Bundesverfassungsgericht den von ihr in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag als verspätet ansehen sollte, ihr wegen dieses Antrages Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hilfsweise stellt die Antragstellerin den Antrag aus dem Schriftsatz vom 21. August 1967.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat als Antragsgegnern sowie den in § 65 Abs. 2 BVerfGG genannten weiteren Verfassungsorganen, den Landesregierungen und den politischen Parteien, die sich an der Bundestagswahl vom 19. September 1965 beteiligt haben, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Bundesrat hat sich nicht geäußert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Der Deutsche Bundestag beantragt,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;die Anträge zurückzuweisen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Er trägt vor, daß der Antrag vom 16. Juli 1968 verspätet, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen sei und daß mit dem Antrag vom 21. August 1967 nicht die Verletzung eigener Rechte der Antragstellerin geltend gemacht werde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die Bundesregierung, die Sozialdemokratische Partei Deutschlands, die Christlich Demokratische Union Deutschlands, die Christlich-Soziale Union und die Freie Demokratische Partei halten die Anträge gleichfalls für unzulässig und für unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_252_257&quot; id=&quot;BVerfGE_24_252_257&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_252_257&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 252 (257):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Unabhängige Arbeiter-Partei hat sich den Anträgen und dem Vortrag der Antragstellerin angeschlossen.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Anträge sind unzulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Hauptantrag ist verspätet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Der Hauptantrag vom 16. Juli 1968 ist ein neuer Antrag. Er ist keine nähere Erläuterung des Antrages vom 21. August 1967. Mit dem neuen Antrag beanstandet die Antragstellerin vielmehr Maßnahmen, die sie vorher nicht beanstandet hat, und bezeichnet Bestimmungen des Grundgesetzes als verletzt (§ 64 Abs. 1 und 2 BVerfGG), die sie vorher nicht als verletzt bezeichnet hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Ein Antrag im Organstreitverfahren muß binnen sechs Monaten, nachdem die beanstandete Maßnahme dem Antragsteller bekannt geworden ist, gestellt werden (§ 64 Abs. 3 BVerfGG). Diese Frist ist eine Ausschlußfrist. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung daran festgehalten, daß die Frist für Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze wegen der Tragweite eines solchen Angriffes aus Gründen der Rechtssicherheit eng auszulegen ist. Es hat deshalb die Geltendmachung von Rechtsverletzungen nach Ablauf der Frist nicht zugelassen (BVerfGE 11, 255 [260]; 18, 1 [9]; 23, 153 [164]; vgl. auch BVerfGE 18, 85 [89]). Gleiches gilt auch für das Organstreitverfahren, jedenfalls soweit die Anträge in einem solchen Verfahren sich gegen Maßnahmen des Gesetzgebers richten. Durch § 64 Abs. 3 BVerfGG soll der Antragsberechtigte gezwungen werden, Maßnahmen von Verfassungsorganen innerhalb der vom Gesetzgeber vorgesehenen Frist von sechs Monaten zu beanstanden. § 64 Abs. 3 BVerfGG gestattet daher der Antragstellerin nicht, nach Ablauf dieser Frist ihren Antrag auf Bestimmungen des Parteiengesetzes zu erstrecken, die mit dem ursprünglichen Antrag in keinem inneren Zusammenhang stehen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_252_258&quot; id=&quot;BVerfGE_24_252_258&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_252_258&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 252 (258):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Liegt die beanstandete Maßnahme im Erlaß gesetzlicher Vorschriften, so beginnt die Sechsmonatsfrist mit der Verkündung des Gesetzes. Mit ihr gilt das Gesetz als allgemein bekannt geworden (BVerfGE 13, 1 [10]; 16, 6 [18]). Das Parteiengesetz wurde am 27. Juli 1967 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Sechsmonatsfrist des § 64 Abs. 3 BVerfGG lief deshalb am 29. Januar 1968 ab (§§ 188 Nr. 2, 193 BGB). Die Antragstellerin hat den Hauptantrag jedoch erst am 16. Juli 1968 gestellt.
&lt;p&gt;c) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist, die eine gesetzliche Ausschlußfrist ist, ist im Organstreitverfahren so wenig zulässig wie im Verfahren über Verfassungsbeschwerden (BVerfGE 4, 309 [313]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. In der mündlichen Verhandlung am 16. und 17. Juli 1968 hat die Antragstellerin ihren ursprünglichen Antrag vom 21. August 1967 als Hilfsantrag aufrechterhalten. Dieser Antrag entspricht jedoch nicht der in § 23 Abs. 1 BVerfGG zwingend vorgeschriebenen Form.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Nach § 23 Abs. 1 BVerfGG sind Anträge, die ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht einleiten, zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben. § 23 Abs. 1 BVerfGG gilt als allgemeine Verfahrensvorschrift nicht nur für Verfahren über Verfassungsbeschwerden und Wahlprüfungsbeschwerden (BVerfGE 21, 359 [361] mit weiteren Nachweisen), sondern für alle Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, also auch für das Organstreitverfahren. Was zur Begründung eines Antrages erforderlich ist, richtet sich zunächst nach den Spezialvorschriften der einzelnen Verfahrensarten, für Organstreitverfahren mithin nach § 64 Abs. 1 und 2 BVerfGG. § 23 Abs. 1 BVerfGG verlangt jedoch eine über die bloße Bezeichnung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 64 Abs. 1 und 2 BVerfGG hinausgehende nähere Substantiierung der Begründung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die mit Schriftsatz vom 21. August 1967 vorgelegte Begründung des Antrages wiederholt aber nur formelhaft den § 64 Abs. 1 und 2 BVerfGG. Sie enthält keine Ausführungen darüber, inwiefern die Antragstellerin durch die beanstandeten Maßnahmen in&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_252_259&quot; id=&quot;BVerfGE_24_252_259&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_252_259&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 252 (259):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ihren Rechten beeinträchtigt ist. Die summarische Behauptung, die Antragstellerin werde durch die Verteilung der Erstattungsbeträge und die steuerliche Abzugsfähigkeit von Parteispenden benachteiligt, läßt eine sachgerechte Auseinandersetzung mit ihrem Begehren nicht zu. Innerhalb der Frist des § 64 Abs. 3 BVerfGG ist eine dem § 23 Abs. 1 BVerfGG entsprechende Begründung von der Antragstellerin nicht gegeben worden.
&lt;p&gt;b) Allerdings hat sich die Antragstellerin zur näheren Begründung ihres Antrages auf zwei Rechtsgutachten berufen, die sie dem Gericht eingereicht hat. Ist aber die nach § 23 Abs. 1 BVerfGG erforderliche Begründung ein wesentlicher Bestandteil des Antrages selbst, so muß diese mit dem Antrag innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist erfolgen (vgl. BVerfGE 21, 359 [361]). Das Gutachten des Professors Dr. Z. ist jedoch erst am 30. Januar 1968 und das des Professors Dr. Dr. F. erst am 26. April 1968 beim Bundesverfassungsgericht eingegangen, also nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 64 Abs. 3 BVerfGG, die mit dem 29. Januar 1968 endete.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Da die Anträge unzulässig sind, erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf eine einstweilige Anordnung nicht ergehen, wenn die in der Hauptsache begehrte Feststellung unzulässig ist (BVerfGE 7, 367 [371]; 11, 339 [342]; 16, 236 [238]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Diese Entscheidung ist, soweit es sich um die Ablehnung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Erledigung des Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung handelt, einstimmig, im übrigen mit einem Stimmenverhältnis von 6 zu 2 gefaßt worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(gez.) Seuffert Henneka Dr. Leibholz Geller Dr. von Schlabrendorff Dr. Rupp Dr. Geiger Dr. Kutscher&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3777&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Tue, 19 Mar 2024 17:04:31 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Administration</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3056</link>
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 115, 166; BayVBl 2007, 142; CR 2006, 383; DSB 2006, 15; DSB 2006, 15; DVBl 2006, 503; DVP 2008, 280; EWiR 2006, 305; ITRB 2006, 73; ITRB 2006, 105; JuS 2006, 552; JuS 2006, 491; K&amp;amp;R 2006, 279; K&amp;amp;R 2006, 178; Kriminalistik 2006, 328; Kriminalistik 2006, 608; MMR 2006, 217; NJW 2006, 976; NStZ 2006, 641; NVwZ 2006, 679; NVwZ 2006, 436; NWB 2006, 832; PStR 2006, 72; RDV 2006, 116; RdW 2006, 273; StraFo 2006, 157; StV 2006, 225; wistra 2006, 217; ZIS 2007, 243        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    02.03.2006        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    2 BvR 2099/04        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-richter&quot;&gt;
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                    Hassemer,	Broß,	Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt, Landau        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Karlsruhe, 12.10.2004 - 2 Qs 114/02&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Die nach Abschluss des Übertragungsvorgangs im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers gespeicherten Verbindungsdaten werden nicht durch Art. 10 Abs. 1 GG, sondern durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) und gegebenenfalls durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützt.&lt;br /&gt;
2. §§ 94 ff. und §§ 102 ff. StPO genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen auch hinsichtlich der Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und den hierauf gespeicherten Daten und entsprechen der vor allem für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geltenden Vorgabe, wonach der Gesetzgeber den Verwendungszweck der erhobenen Daten bereichsspezifisch, präzise und für den Betroffenen erkennbar bestimmen muss. Dem wird durch die strenge Begrenzung aller Maßnahmen auf den Ermittlungszweck Genüge getan (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 -).&lt;br /&gt;
3. Beim Zugriff auf die bei dem Betroffenen gespeicherten Verbindungsdaten ist auf deren erhöhte Schutzwürdigkeit Rücksicht zu nehmen. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass es sich um Daten handelt, die außerhalb der Sphäre des Betroffenen unter dem besonderen Schutz des Fernmeldegeheimnisses stehen und denen im Herrschaftsbereich des Betroffenen ein ergänzender Schutz durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zuteil wird.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3056&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Sat, 06 Jul 2013 16:20:54 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 20.07.1954 - 1 BvR 459, 484, 548, 555, 623, 651, 748, 783, 801/52, 5, 9/53, 96, 114/54</title>
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 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Investitionshilfe        &lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 4, 7; DÖV 1955, 61; DVBl 1955, 65; JZ 1954, 758; NJW 1954, 1235         &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    20.07.1954        &lt;/div&gt;
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                    1 BvR 459/52; 1 BvR 484/52; 1 BvR 555/52; 1 BvR 623/52; 1 BvR 651/52; 1 BvR 748/52; 1 BvR 783/52; 1 BvR 801/52; 1 BvR 5/53; 1 BvR 9/53; 1 BvR 96/54; 1 BvR 114/54        &lt;/div&gt;
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        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Art. 74 Nr. 11 GG begründet die Zuständigkeit des Bundes auch für Gesetze, die ordnend und lenkend in das Wirtschaftsleben eingreifen.&lt;br /&gt;
2. Wirtschaftslenkende Gesetze verstoßen nicht schon deshalb gegen den Gleichheitssatz, weil sie die Wettbewerbslage verändern. Sie können auch im Interesse einzelner Gruppen erlassen werden, jedoch nur, wenn dies durch das öffentliche Wohl geboten ist und schutzwürdige Interessen anderer nicht willkürlich vernachlässigt werden.&lt;br /&gt;
3. Ein gesetzlicher Eingriff in die Freiheit der Disposition über Betriebsmittel ist mit Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar, sofern ein angemessener Spielraum zur Entfaltung der Unternehmerinitiative verbleibt.&lt;br /&gt;
4. Art. 14 GG schützt nicht das Vermögen als solches.&lt;br /&gt;
5. Die Liquidität des Betriebes ist kein der Eigentumsgarantie unterliegendes Recht.&lt;br /&gt;
6. Ein bestimmtes Wirtschaftssystem ist durch das Grundgesetz nicht gewährleistet.&lt;br /&gt;
7. Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften können unter ihrer Firma Verfassungsbeschwerde erheben.&lt;br /&gt;
8. Verfassungsbeschwerden können auch telegrafisch eingelegt werden.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_4_7_7&quot; id=&quot;BVerfGE_4_7_7&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_4_7_7&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 4, 7 (7):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Art. 74 Nr. 11 GG begründet die Zuständigkeit des Bundes auch für Gesetze, die ordnend und lenkend in das Wirtschaftsleben eingreifen.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Wirtschaftslenkende Gesetze verstoßen nicht schon deshalb gegen den Gleichheitssatz, weil sie die Wettbewerbslage verändern. Sie können auch im Interesse einzelner Gruppen erlassen werden, jedoch nur, wenn dies durch das öffentliche Wohl geboten ist und schutzwürdige Interessen anderer nicht willkürlich vernachlässigt werden.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Ein gesetzlicher Eingriff in die Freiheit der Disposition über Betriebsmittel ist mit Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar, sofern ein angemessener Spielraum zur Entfaltung der Unternehmerinitiative verbleibt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_4_7_8&quot; id=&quot;BVerfGE_4_7_8&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_4_7_8&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 4, 7 (8):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;4. Art. 14 GG schützt nicht das Vermögen als solches.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;5. Die Liquidität des Betriebes ist kein der Eigentumsgarantie unterliegendes Recht.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;6. Ein bestimmtes Wirtschaftssystem ist durch das Grundgesetz nicht gewährleistet.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;7. Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften können unter ihrer Firma Verfassungsbeschwerde erheben.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;8. Verfassungsbeschwerden können auch telegrafisch eingelegt werden.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 20. Juli 1954&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvR 459, 484, 548, 555, 623, 651, 748, 783, 801/52, 5, 9/53, 96, 114/54 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden verschiedener Firmen gegen das Bundesgesetz über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft vom 7. Januar 1952 (BGBl. I S. 7) - IHG -, abgeändert durch Gesetze vom 22. August 1952 (BGBl. I S. 585) - 1. Änd. IHG - und vom 30. März 1953 (BGBl. I S. 107) - 2. Änd. IHG -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der wirtschaftliche Aufschwung, der in der Bundesrepublik nach der Währungsreform einsetzte, wirkte sich nicht sofort in allen Wirtschaftszweigen gleichmäßig aus. Während Teile der gewerblichen Wirtschaft mit Hilfe steuerlicher Vergünstigungen oder durch Freigabe der Preise in erheblichem Umfange Investitionen vornehmen konnten, fehlten dem Kohlenbergbau und der eisenschaffenden Industrie, die beide noch an Höchstpreise gebunden waren, die notwendigen Investitionsmittel. Darin lag die Gefahr eines Sinkens der Produktion. Überlegungen, wie den sog. Engpaßindustrien geholfen werden könne, beschäftigten auch den Gemeinschaftsausschuß der gewerblichen Wirtschaft, in dem die Spitzenverbände der gewerblichen Wirtschaft vertreten sind. Er beschloß am 27. April 1951, die ge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_4_7_9&quot; id=&quot;BVerfGE_4_7_9&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_4_7_9&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 4, 7 (9):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
werbliche Wirtschaft solle einen Betrag von 1 Milliarde DM als Investitionshilfe freiwillig zur Verfügung stellen. Dieser Plan ließ sich jedoch nicht verwirklichen. Nach eingehenden Verhandlungen kam es daher schließlich zu einer gesetzlichen Regelung durch das Gesetz über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft vom 7. Januar 1952 (BGBl. I S. 7) - IHG, abgeändert durch Gesetze vom 22. August 1952 (BGBl. I S. 585) und vom 30. März 1953 (BGBl. I S. 107).
&lt;p&gt;Nach diesem Gesetz hat die gewerbliche Wirtschaft zur Deckung des vordringlichen Investitionsbedarfs des Kohlenbergbaues, der eisenschaffenden Industrie und der Energiewirtschaft einen einmaligen Beitrag in Höhe von 1 Milliarde DM aufzubringen. Bemessungsgrundlage ist ein Betrag, der für jeden Betrieb aus Gewinn und Umsatz der Jahre 1950 und 1951 errechnet wird. Der Aufbringungssatz beträgt 3,5 v. H. der Bemessungsgrundlage.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;## allem die Finanzämter mit. Der Aufbringungsschuldner hat gegenüber dem zuständigen Finanzamt Erklärungen über die Berechnungsgrundlage und den Aufbringungsbetrag abzugeben. Kommt er dieser Verpflichtung nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, so kann das Finanzamt von sich aus den Aufbringungsbetrag festsetzen. Hiergegen steht dem Aufbringungsschuldner die Berufung an das Finanzgericht offen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Aufkommen aus der Investitionshilfe bildet ein mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattetes Sondervermögen, dessen Vorstand die Industriekreditbank (das &quot;Kreditinstitut&quot;) ist. Aus dem Sondervermögen werden den begünstigten Betrieben Darlehen zu Investitionszwecken gewährt; als Ausgleich müssen die Betriebe dem Sondervermögen Aktien oder Schuldverschreibungen im Nennbetrag des Darlehens zur Zeichnung anbieten. Diese Wertpapiere können von den Aufbringungsschuldnern mittels einer Erwerbsberechtigung übernommen werden, die sie durch Zahlung ihres Aufbringungsbetrages erlangen. Die Aufbringungsbeträge sind bis zur Zuteilung der Wert&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_4_7_10&quot; id=&quot;BVerfGE_4_7_10&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_4_7_10&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 4, 7 (10):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
papiere mit 4 %, nach Ablauf von 18 Monaten mit 5 % verzinslich. Machen die Aufbringungsschuldner von ihrem mit der Erwerbsberechtigung verbundenen Wahlrecht nicht fristgemäß Gebrauch, so werden ihnen die zum Ausgleich gedachten Wertpapiere durch das Kreditinstitut zugeteilt.
&lt;p&gt;Über die Verwendung der Investitionshilfemittel sowie über die Bedingungen, unter denen sie den Begünstigten zu gewähren sind, beschließt ein Kuratorium aus neunzehn Mitgliedern, dessen Beschlüsse hinsichtlich der Auswahl der Begünstigten und der Höhe der bewilligten Mittel der Bestätigung des Bundesministers der Wirtschaft bedürfen. Durch den bestätigten Beschluß wird das begünstigte Unternehmen verpflichtet, über die bewilligten Investitionsmittel hinaus für das begünstigte Vorhaben eigene Mittel in Höhe der dann entfallenden Aufbringungspflicht zu verwenden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer unterliegen der Aufbringungspflicht nach dem Investitionshilfegesetz. Die Beschwerdeführer zu 8, 47, 76, 77 und 78 haben Aufbringungsbescheide der zuständigen Finanzämter erhalten, gegen die sie Rechtsmittel eingelegt haben. In den Berufungsverfahren der Beschwerdeführer zu 8 und zu 76 haben die Finanzgerichte Münster und Kiel das Verfahren gemäß § 264 Abs. 1 AO bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerden ausgesetzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer zu 1-76 haben mit z. T. voneinander abweichenden Anträgen Verfassungsbeschwerde gegen das Investitionshilfegesetz, teilweise auch gegen die dazu ergangenen Durchführungsverordnungen, die Beschwerdeführer zu 77 und 78 gegen die ihnen gegenüber ergangenen Aufbringungsbescheide erhoben. Das Ziel aller Beschwerdeführer ist die Nichtigerklärung des Investitionshilfegesetzes oder einzelner seiner Vorschriften wegen Verletzung der Art. 1, 2, 3, 9, 14, 15, 20, 70, 110 und 115 GG, sowie ungeschriebener Verfassungsgrundsätze.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_4_7_11&quot; id=&quot;BVerfGE_4_7_11&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_4_7_11&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 4, 7 (11):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Verfassungsbeschwerden sind dem Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung zur Stellungnahme zugeleitet worden. Der Bundestag und der Bundesrat haben sich zur Sache nicht geäußert. Die Bundesregierung hält die Einwände der Beschwerdeführer gegen die Verfassungsmäßigkeit des Investitionshilfegesetzes für unbegründet.
&lt;p&gt;In der mündlichen Verhandlung, in der die Verfassungsbeschwerden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden, waren die Beschwerdeführer zu 1-51 und 73-78 und die Bundesregierung vertreten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Investitionshilfegesetz kann unmittelbar mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden, weil es in die Rechtsstellung der Betroffenen eingreift, ohne daß es eines Vollzugsaktes bedarf (BVerfGE 3, 34 [36]). Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden gegen das Gesetz steht nicht entgegen, daß gegen die Beschwerdeführer zu 8, 47 und 76 Aufbringungsbescheide ergangen sind. In diesem Falle haben sie die Möglichkeit, sowohl das Gesetz unmittelbar als auch den Vollzugsakt mit der Verfassungsbeschwerde anzugreifen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Auch die gegen den Aufbringungsbescheid gerichteten Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 77 und 78 sind demgemäß zulässig, obwohl sie die Jahresfrist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Investitionshilfegesetz versäumt haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Rechtsweg gegen die Aufbringungsbescheide ist allerdings nicht erschöpft, aber den Beschwerdeführern erwüchse ein schwerer und unabwendbarer Nachteil, wenn sie zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würden; in den bereits anhängigen Verfahren über die Verfassungsmäßigkeit des Investitionshilfegesetzes würde mit Wirkung für und gegen alle entschieden werden, ohne daß sie Gelegenheit gehabt hätten, ihre Argumente vorzutragen. Im Hinblick auf die grundsätzlichen verfassungsrecht&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_4_7_12&quot; id=&quot;BVerfGE_4_7_12&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_4_7_12&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 4, 7 (12):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lichen Fragen, die das Investitionshilfegesetz aufwirft, sind die Verfassungsbeschwerden auch von allgemeiner Bedeutung. Die Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG liegen daher vor.
&lt;p&gt;3. Sämtliche Beschwerdeführer sind antragsberechtigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Soweit sie juristische Personen sind, können sie jedenfalls die von ihnen behauptete Verletzung des Gleichheitssatzes mit der Verfassungsbeschwerde geltend machen, weil dieser seinem Wesen nach auf juristische Personen anwendbar ist (vgl. BVerfGE 3, 383; auch BVerfGE 3, 359 [363]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Soweit Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften Verfassungsbeschwerden eingelegt haben, sind diese ebenfalls zulässig. Diese Gesellschaften können unter ihrer Firma Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen und vor Gericht als Partei auftreten (§§ 124 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB). Dann handeln die unter einer gemeinschaftlichen Firma zusammengeschlossenen Gesellschafter. Ein solches Handeln kommt auch bei der Verteidigung von Grundrechten in Frage, wenn sich der staatliche Eingriff auf das gesamthänderisch gebundene Gesellschaftsvermögen oder das von der Gesellschaft betriebene Handelsgewerbe bezieht. Ein solcher Eingriff in das Gesellschaftsvermögen erfolgt durch das Investitionshilfegesetz, denn für den Aufbringungsbetrag haftet bei Offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften neben dem Vermögen der Gesellschafter auch das der Gesellschaft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Welche Grundrechtsverletzungen diese Gesellschaften rügen können, ist aus dem Grundgedanken des Art. 19 Abs. 3 GG zu beantworten. Jedenfalls steht ihnen das Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG, auf das sie sich berufen, in dem oben bezeichneten Rahmen zu.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Der Beschwerdeführer zu 76 hat die Verfassungsbeschwerde telegrafisch eingelegt. Damit ist die Schriftform des § 23 Abs. 1 BVerfGG gewahrt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_4_7_13&quot; id=&quot;BVerfGE_4_7_13&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_4_7_13&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 4, 7 (13):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;D.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Die Angriffe der Beschwerdeführer richten sich zunächst gegen das Gesetz im ganzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Ein Teil von ihnen macht geltend, der Bund sei zum Erlaß des Gesetzes nicht zuständig gewesen. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Frage von Amts wegen geprüft (BVerfGE 1, 264 [271]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bundesregierung leitet das Gesetzgebungsrecht des Bundes zutreffend aus Art. 74 Nr. 11 GG her. Wortlaut und Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung bieten keinen Anhalt, die Gesetzgebungsbefugnis des Bundes auf Gesetze zu beschränken, die lediglich organisatorischen Inhalt haben oder nur die Rechtsbeziehungen der in Art. 74 Nr. 11 GG einzeln aufgeführten Wirtschaftszweige regeln. Nach Art. 74 Nr. 11 GG können auch Bundesgesetze erlassen werden, die ordnend und lenkend in das Wirtschaftsleben eingreifen. Das Investitionshilfegesetz ist ein solches Gesetz; es bezweckt, Kapital zu Investitionszwecken aus einem bestimmten Bereich der Wirtschaft in einen anderen zu leiten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es bleibt aber zu prüfen, ob das gewählte Mittel, die Auferlegung einer Geldleistung, der Investitionshilfe den Charakter einer Steuer im Sinne des Abschnitts X des Grundgesetzes verleiht. Dann würde die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes ausschließlich nach Art. 105 GG zu beurteilen sein, der insoweit Art. 74 Nr. 11 GG vorgeht (vgl. Gutachten des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juni 1954 - 1 P BvV 2/52, BVerfGE 3, 407).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Investitionshilfe weist allerdings einige einer Steuer verwandte Züge auf. Ihr wahrer Rechtscharakter kann aber nur aus der Gesamtheit der wirtschaftlichen Vorgänge entnommen werden, die das Investitionshilfegesetz bewirkt. Es bezweckt die Umlenkung von Investitionsmitteln, um einen Investitionsbedarf zu befriedigen, der vom Gesetzgeber für vordringlich erachtet wurde. Dieser erwartete, daß durch die aufgebrachten Mit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_4_7_14&quot; id=&quot;BVerfGE_4_7_14&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_4_7_14&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 4, 7 (14):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tel Investitionsvorhaben in mehrfacher Höhe der Investitionshilfe ausgelöst werden würden. Deshalb haben die begünstigten Betriebe auch eigene Mittel einzusetzen (§ 29 Abs. 5 Satz 2 IHG). Soweit das Investitionshilfegesetz lenkend in den Wirtschaftsablauf eingreift, knüpft es an den marktwirtschaftlichen Vorgang der Zeichnung von Wertpapieren an. Obwohl die Aufbringungsschuldner zunächst die öffentlich-rechtliche Pflicht haben, den auf sie entfallenden Betrag zu zahlen, münden ihre Leistungen doch schließlich in privatrechtliche Beziehungen in Form aktienrechtlicher Beteiligungen oder verbriefter Gläubiger-Schuldnerbeziehungen ein; letztlich stehen dabei Leistungen der Aufbringungsschuldner und Gegenleistungen der begünstigten Unternehmen einander gegenüber. Die Aufbringungsbeträge gelangen nur als durchlaufende Mittel in das Sondervermögen Investitionshilfe, das nicht staatliche Einkünfte verwaltet, sondern der staatlichen Kreditlenkung dient, indem es die Herstellung der Rechtsbeziehungen zwischen den Aufbringungsschuldnern und den begünstigten Unternehmen vermittelt. Dies alles zeigt, daß die Investitionshilfe sich ihrem Wesen nach von einer Steuer unterscheidet.
&lt;p&gt;Die Investitionshilfe wird auch nicht etwa dadurch zu einer Steuer, daß Finanzbehörden bei ihrer Aufbringung mitwirken. Diese können auch zu anderen als finanzhoheitlichen Zwecken tätig werden. Dem Gesetzgeber konnte es sachgerecht erscheinen, die Finanzbehörden einzuschalten, weil sich die Mitwirkung der Industrie- und Handelskammern im Aufbringungsverfahren als undurchführbar erwies. Daß damit durch ein Bundesgesetz bestimmte, fachlich geeignete Landesbehörden zur Durchführung des Gesetzes herangezogen werden, ist angesichts der Zustimmung des Bundesrats verfassungsrechtlich unbedenklich (Art. 84 Abs. 1 GG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bedenken gegen die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes würden sich auch dann nicht ergeben, wenn man die Investitionshilfe als Zwangsanleihe ansehen wollte. Nach herrschender Meinung werden Zwangsanleihen wegen der Rückzahlung und&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_4_7_15&quot; id=&quot;BVerfGE_4_7_15&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_4_7_15&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 4, 7 (15):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Verzinsung des Anleihebetrages nicht zu den Steuern gerechnet. Entgegen der Auffassung einiger Beschwerdeführer ist die Auferlegung von Zwangsanleihen auch nicht durch Art. 115 GG verboten. Diese Vorschrift bezieht sich überhaupt nur auf Anleihen, die - anders als die Investitionshilfe - eine Verschuldung des Bundes zur Folge haben.
&lt;p&gt;2. Zum Erlaß des Investitionshilfegesetzes bedurfte es auch nicht, wie einige Beschwerdeführer behaupten, wegen besonderer Intensität des Eingriffs einer ausdrücklichen verfassungsrechtlichen Ermächtigung. Die Grenzen für die Ausnutzung einer durch das Grundgesetz gewährten Gesetzgebungskompetenz werden ausschließlich durch die Grundrechte und sonstigen Verfassungsgrundsätze bestimmt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die Beschwerdeführer meinen, das Investitionshilfegesetz verstoße gegen das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, weil es sie in ihrer freien Unternehmerinitiative beschränke.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 2 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Dabei ist gleichgültig, von welcher grundsätzlichen Auffassung über die Bedeutung dieser Verfassungsbestimmung man ausgeht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sieht man in Art. 2 Abs. 1 GG nur den Schutz eines Mindestmaßes menschlicher Handlungsfreiheit, ohne das der Mensch seine Wesensanlage als geistig-sittliche Person überhaupt nicht entfalten kann, so ragt das Investitionshilfegesetz in diesen Bereich nicht hinein, denn die eigenverantwortliche freie Unternehmerpersönlichkeit wird durch das Investitionshilfegesetz nicht berührt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Erblickt man weitergehend in diesem Grundrecht eine umfassende Gewährleistung der Handlungsfreiheit, so besteht diese von vornherein nur, soweit sie nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. Das Menschenbild des Grundgesetzes ist nicht das eines isolierten souveränen Individuums; das Grundgesetz hat vielmehr die Spannung Individuum - Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebun&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_4_7_16&quot; id=&quot;BVerfGE_4_7_16&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_4_7_16&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 4, 7 (16):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
denheit der Person entschieden, ohne dabei deren Eigenwert anzutasten. Das ergibt sich insbesondere aus einer Gesamtsicht der Art. 1, 2, 12, 14, 15, 19 und 20 GG. Dies heißt aber: der Einzelne muß sich diejenigen Schranken seiner Handlungsfreiheit gefallen lassen, die der Gesetzgeber zur Pflege und Förderung des sozialen Zusammenlebens in den Grenzen des bei dem gegebenen Sachverhalt allgemein Zumutbaren zieht, vorausgesetzt, daß dabei die Eigenständigkeit der Person gewahrt bleibt. In diesem Rahmen hält sich das Investitionshilfegesetz. Kein Aufbringungsschuldner ist an der so verstandenen Entfaltung seiner Persönlichkeit gehindert, wenn das Gesetz zeitweilig seine Dispositionsbefugnis über Betriebsmittel beschränkt und durch hoheitlichen Zwang Rechtsbeziehungen zwischen ihm und den begünstigten Unternehmen herbeiführt. Trotz dieser Beschränkung bleibt noch den Betroffenen weiter Spielraum, um sich als verantwortliche Unternehmer wirtschaftlich frei zu entfalten.
&lt;p&gt;Verfassungsrechtlich unbedenklich ist das Investitionshilfegesetz erst recht, wenn man in Art. 2 Abs. 1 GG zwar eine umfassende Gewährleistung der Handlungsfreiheit erblickt, dann aber zur verfassungsmäßigen Ordnung, die die Handlungsfreiheit einschränkt, alle formell und materiell verfassungsmäßigen Rechtsnormen rechnet. Vom Standpunkt dieser Auffassung genügt der in diesem Urteil geführte Nachweis, daß das Investitionshilfegesetz mit den sonstigen Bestimmungen des Grundgesetzes im Einklang steht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da Art. 2 Abs. 1 GG keinesfalls verletzt ist, kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit auch juristische Personen, Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften sich auf diese Bestimmung berufen können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, das Investitionshilfegesetz verletze die verfassungsmäßige Eigentumsgarantie. Einige qualifizieren die Investitionshilfe als verfassungsrechtlich unzulässige Enteignung, weil sie nicht im öffentlichen Interesse liege und keine oder nur unzulängliche Entschä&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_4_7_17&quot; id=&quot;BVerfGE_4_7_17&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_4_7_17&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 4, 7 (17):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
digung gewähre; andere verneinen den Enteignungscharakter der Investitionshilfe, erblicken aber in ihr einen im Grundgesetz nicht vorgesehenen und daher unzulässigen Eingriff in das Eigentum.
&lt;p&gt;Auf das Grundrecht aus Art. 14 GG können sich seinem Wesen nach auch juristische Personen berufen. Ein gleiches gilt für Handelsgesellschaften, soweit die Eingriffe sich auf gesamthänderisch gebundenes Eigentum beziehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Rügen sind jedoch unbegründet, denn das Investitionshilfegesetz ordnet keinen Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Eigentum der Beschwerdeführer an. Wenngleich der Umfang der durch Art. 14 GG geschützten Objekte in Schrifttum und Rechtsprechung umstritten ist, besteht doch Einmütigkeit darüber, daß Art. 14 GG nicht das Vermögen gegen Eingriffe durch Auferlegung von Geldleistungspflichten schützt. Solche Geldleistungspflichten, wie sie das Investitionshilfegesetz vorsieht, berühren nicht die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daran kann auch die Überlegung nichts ändern, daß durch die Erfüllung einer Zahlungspflicht die Liquidität des Betriebsvermögens vermindert wird. Das gehört zum Wesen jeder Geldleistungspflicht. Die Liquidität eines Betriebes ist zwar eine &quot;wirtschaftliche Position&quot;, aber kein selbständiges Recht; die Frage der Eigentumsgarantie kann daher überhaupt nicht aufgeworfen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Die Beschwerdeführer wenden ferner ein, die Aufteilung der Wirtschaft in gebende und nehmende Betriebe verstoße gegen den Gleichheitssatz, den Grundsatz der wirtschaftspolitischen Neutralität des Grundgesetzes und die bisherige Wirtschafts- und Sozialordnung; die Investitionshilfe sei kein marktkonformes Mittel.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Grundgesetz garantiert weder die wirtschaftspolitische Neutralität der Regierungs- und Gesetzgebungsgewalt noch eine nur mit marktkonformen Mitteln zu steuernde &quot;soziale Marktwirtschaft&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die &quot;wirtschaftspolitische Neutralität&quot; des Grundgesetzes&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_4_7_18&quot; id=&quot;BVerfGE_4_7_18&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_4_7_18&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 4, 7 (18):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
besteht lediglich darin, daß sich der Verfassungsgeber nicht ausdrücklich für ein bestimmtes Wirtschaftssystem entschieden hat. Dies ermöglicht dem Gesetzgeber die ihm jeweils sachgemäß erscheinende Wirtschaftspolitik zu verfolgen, sofern er dabei das Grundgesetz beachtet
&lt;p&gt;Die gegenwärtige Wirtschafts- und Sozialordnung ist zwar eine nach dem Grundgesetz mögliche Ordnung, keineswegs aber die allein mögliche. Sie beruht auf einer vom Willen des Gesetzgebers getragenen wirtschafts- und sozialpolitischen Entscheidung, die durch eine andere Entscheidung ersetzt oder durchbrochen werden kann. Daher ist es verfassungsrechtlich ohne Bedeutung, ob das Investitionshilfegesetz im Einklang mit der bisherigen Wirtschafts- und Sozialordnung steht und ob das zur Wirtschaftslenkung verwandte Mittel &quot;marktkonform&quot; ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Gleichheitssatz ist nicht verletzt. Er darf nicht dazu benutzt werden, den weiten Ermessensspielraum einzuengen, den das Grundgesetz dem Gesetzgeber einräumt. Nur die Überschreitung oder der Mißbrauch des gesetzgeberischen Ermessens verstoßen gegen den Gleichheitssatz (vgl. BVerfGE 2, 266 [280]; 3, 19 [24 f.]; 3, 58 [135 f.]; 3, 288 [337]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesverfassungsgericht ist nicht befugt, Gesetze daraufhin zu prüfen, ob sie im ganzen oder in einzelnen Bestimmungen zweckmäßig sind. Das gilt auch für Gesetze, die konkrete Maßnahmen verwirklichen wollen und gegenstandslos werden, nachdem diese durchgeführt sind. Auch sie sind vom Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG nur daraufhin zu prüfen, ob der Gesetzgeber die äußersten Grenzen seines Ermessens innegehalten und dieses nicht mißbraucht hat. Allerdings kann bei Gesetzen der eben erwähnten Art leichter als bei anderen Gesetzen erkennbar sein, ob die gesetzliche Regelung der Eigenart des Sachverhalts noch entspricht, durch sie gerechtfertigt wird und am Gedanken der Gerechtigkeit orientiert ist. Insofern mag dem Gleichheitssatz hier eine erhöhte praktische Bedeutung zukommen. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverfassungsgerichts wird dadurch je&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_4_7_19&quot; id=&quot;BVerfGE_4_7_19&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_4_7_19&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 4, 7 (19):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
doch nicht erweitert, der Prüfungsmaßstab des Art. 3 Abs. 1 GG bleibt stets derselbe. Prüft man das Investitionshilfegesetz an diesem Maßstab, dann ergibt sich, daß der Gesetzgeber die äußersten Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens nicht überschritten hat. Dabei ist zu berücksichtigen, daß jede Wirtschaftslenkungsmaßnahme, indem sie gestaltend in den Ablauf des sozialen Lebens eingreift, das freie Spiel der Kräfte mehr oder weniger korrigiert. Das schließt grundsätzlich auch die Möglichkeit ein, Gesetze im Interesse einzelner Gruppen zu erlassen. Allerdings müssen solche Gesetze durch das öffentliche Interesse geboten sein und dürfen nicht willkürlich die schutzwürdigen Interessen anderer vernachlässigen.
&lt;p&gt;Dem trägt das Investitionshilfegesetz Rechnung. Die Aufbringungsschuldner erhalten in Höhe ihres Aufbringungsbetrages Wertpapiere, die Zinsen, ggf. Dividende abwerfen und von denen nach der Sachlage angenommen werden kann, daß sie einen der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung entsprechenden Realwert behalten. Bis zum Erwerb der Wertpapiere wird der Aufbringungsbetrag steuerfrei verzinst. Die wirtschaftlichen Interessen der Aufbringungsschuldner werden also nicht willkürlich benachteiligt, selbst wenn der eigene Investitionsbedarf zurückgestellt werden muß.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; E.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Angriffe der Beschwerdeführer gegen einzelne Vorschriften des Investitionshilfegesetzes werden vornehmlich mit angeblichen Verletzungen des Gleichheitssatzes begründet. Der Gesetzgeber hat jedoch auch insoweit die seinem Ermessen gezogenen Schranken nicht überschritten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Das gilt zunächst für die Beschränkung der Aufbringungspflicht auf die Betriebe der gewerblichen Wirtschaft (§ 2 IHG). Diese ist von jeher als besonderes Objekt öffentlicher Lasten anerkannt (Gewerbesteuer, Industriebelastung, Osthilfe). In der Rechtsprechung sind sogar Sondersteuern für einzelne Berufs&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_4_7_20&quot; id=&quot;BVerfGE_4_7_20&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_4_7_20&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 4, 7 (20):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
stände und Gewerbezweige als mit dem Gleichheitssatz vereinbar angesehen worden (vgl. RFH 27, 321 [322]; Württ.-Bad. StGH, VerwRspr. 4, 1 [10 f.]), wenn sie mit der Eigenart des Sachverhalts begründet werden können. Das gilt auch für das Investitionshilfegesetz. Im Hinblick auf die besondere Verbundenheit der begünstigten Industrie mit der übrigen gewerblichen Wirtschaft hält sich die Entscheidung des Gesetzgebers, nur diese zur Investitionshilfe heranzuziehen, im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens.
&lt;p&gt;b) Das gleiche gilt für die in § 3 IHG angeordneten Freistellungen von der Aufbringungspflicht. Sie entsprechen größtenteils dem Gewerbesteuerrecht, an das das Investitionshilfegesetz auch bei der Abgrenzung des Kreises der Aufbringungspflichtigen anknüpft. Die in öffentlicher Hand befindlichen Unternehmen sind freigestellt, weil sie in erster Linie der Erfüllung eines öffentlichen Zweckes und nicht der Erzielung von Gewinnen dienen und ihre Heranziehung zur Investitionshilfe sich möglicherweise - entgegen der Absicht des Gesetzgebers als Belastung des Steuerzahlers ausgewirkt hätte. Auch die nicht in öffentlicher Hand befindlichen öffentlichen Verkehrsbetriebe dienen in besonderem Maße öffentlichen Zwecken, was in dem ihnen auferlegten Kontrahierungszwang verbunden mit der sozialen Staffelung ihrer Tarife zum Ausdruck kommt. Die Sonderbehandlung der land- und forstwirtschaftlichen Genossenschaften stimmt mit dem Gewerbesteuerrecht überein und entspricht ihrer besonderen Struktur. Sie leisten grundsätzlich Gemeinschaftshilfe für ihre Mitglieder. Erstreckt sich aber ihr Geschäftsbetrieb auch auf Nichtmitglieder, ohne daß ihnen dies durch Gesetz oder behördliche Anordnung vorgeschrieben wäre, so sind sie voll aufbringungspflichtig (§ 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft (Erste IHDV) vom 5. April 1952 [BGBl. I S. 232]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Zu Unrecht wenden sich die Beschwerdeführer auch gegen die Bemessungsgrundlage. Daß sie an das Wirtschaftsergebnis&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_4_7_21&quot; id=&quot;BVerfGE_4_7_21&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_4_7_21&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 4, 7 (21):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Jahre 1950 und 1951 anknüpft, macht das Investitionshilfegesetz nicht zu einem rückwirkenden. Diese Anknüpfung an in der Vergangenheit liegende Tatbestände folgt aus der Natur der Investitionshilfe als einer Sofortmaßnahme. Ob Gewinn und Umsatz in der gewählten Verknüpfung die bestmögliche Bemessungsgrundlage darstellen, hat das Bundesverfassungsgericht nicht nachzuprüfen. Jedenfalls ist sie nicht schlechthin ungeeignet und daher mit dem Gleichheitssatz vereinbar. Das gilt auch für die Regelung, daß die gemäß § 7 bis 7e EStG vorgenommenen Investitionen bei Berechnung der Bemessungsgrundlage dem Gewinn zugeschlagen werden. Da diese Investitionen geeignet waren, die wirtschaftliche Kraft der betreffenden Unternehmen zu stärken, war der Gesetzgeber nicht verpflichtet, die bereits bei der Einkommensteuer begünstigten Vorgänge abermals durch Nichtberücksichtigung der dafür gemachten Aufwendungen bei der Investitionshilfe zu begünstigen.
&lt;p&gt;d) Die Beschwerdeführer wenden sich auch gegen die Sonderregelung in §§ 14, 23, 24 der Ersten IHDV, in der sie eine unzulässige Begünstigung der Rundfunkgesellschaften, des Großhandels und der Organgesellschaften erblicken. Einige verneinen auch die Gültigkeit der in §§ 10, 38 IHG erteilten Ermächtigung zur Änderung der Bemessungsgrundlage und des Aufbringungssatzes im Wege einer Durchführungsverordnung. Dies ist als Vorfrage zu prüfen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG schließt Ermächtigungen aus, die so unbestimmt sind, daß nicht vorausgesehen werden kann, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von ihnen Gebrauch gemacht wird und welchen Inhalt die auf Grund solcher Ermächtigungen erlassenen Verordnungen haben können (BVerfGE 1, 14 [60]). Ermächtigungsinhalt, -zweck und -ausmaß müssen sich, wenn sie nicht ausdrücklich im Gesetz bestimmt sind, jedenfalls mit Deutlichkeit aus ihm ergeben (vgl. BVerfGE 2, 307 [334 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Inhalt der Ermächtigung ist in §§ 10, 38 IHG ausdrücklich bestimmt: die Bundesregierung wird ermächtigt, die Be&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_4_7_22&quot; id=&quot;BVerfGE_4_7_22&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_4_7_22&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 4, 7 (22):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
messungsgrundlage oder den Aufbringungssatz abweichend von der allgemeinen Regelung der §§ 6, 7 festzustellen. Auch der Zweck der Ermächtigung kommt deutlich im Gesetz zum Ausdruck: es soll in den Fällen, in denen die allgemeine Bemessungsgrundlage oder der allgemeine Aufbringungssatz nicht anwendbar sind oder zu einer übermäßigen und unangemessenen Belastung führen würden, eine Regelung getroffen werden, die die betreffenden Wirtschaftszweige unter Berücksichtigung ihrer besonderen Eigenart etwa ebenso belastet wie die übrigen.
&lt;p&gt;Zweifelhaft kann sein, ob das Ausmaß der Ermächtigung im Gesetz bestimmt ist. Das Ausmaß kann jedoch hier mit hinreichender Deutlichkeit aus ihrem begrenzten Zweck erschlossen werden: soweit die Ermächtigung dazu dienen soll, eine übermäßige und unangemessene Belastung zu beseitigen, liegt darin zugleich eine Bestimmung ihres Ausmaßes. Eine nach §§ 10, 38 IHG ergehende Rechtsverordnung darf die Lage der Aufbringungsschuldner im Vergleich zur Regelung in §§ 6, 7 IHG keinesfalls verschlechtern; sie darf sie aber auch nur insoweit verbessern, als dies erforderlich ist, um das Übermaß und die Unangemessenheit der Belastung zu beseitigen. Aus § 10 IHG geht hervor, daß Entsprechendes auch für die Fälle gelten soll, in denen der allgemeine Aufbringungssatz überhaupt nicht anwendbar ist. Auch hier soll im Ergebnis eine Belastung erreicht werden, die der der übrigen Wirtschaftszweige entspricht. Nur bei dieser Auslegung kann die Ermächtigung noch mit Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbart werden (vgl. BVerfGE 2, 266 [282]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;So gesehen dient § 10 IHG geradezu der Verwirklichung des Gleichheitssatzes.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch die §§ 14, 23, 24 der Ersten IHDV verstoßen nicht gegen den Gleichheitssatz, da sie von sachlichen Erwägungen getragen sind. Bei den Rundfunkgesellschaften konnte die normale Bemessungsgrundlage nicht gewählt werden, da sie unterschiedlich organisiert sind und steuerlich verschieden behandelt werden. Für die Abweichung beim Großhandel war seine be&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_4_7_23&quot; id=&quot;BVerfGE_4_7_23&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_4_7_23&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 4, 7 (23):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sonders hohe Umsatz-Intensität maßgebend. Die Behandlung der Organgesellschaften folgt den Grundsätzen des Gewerbesteuerrechts. Die Umsatzsteuerpflicht der sog. Innenumsätze zwischen beherrschtem und beherrschendem Unternehmen beruht auf Besatzungsrecht (Art. II KRG Nr. 15), das vom früheren deutschen Recht abweicht. Wenn der Bundesgesetzgeber diese Regelung nicht übernahm, handelte er nicht willkürlich.
&lt;p&gt;e) Die Beschwerdeführer beanstanden weiter, daß die aufbringungspflichtige Wirtschaft in manchen Fällen gezwungen sei, Bankkredite zu hohen Zinsen aufzunehmen oder Teile ihres Umlaufvermögens zu veräußern. Sie erblicken auch hierin eine Verletzung des Gleichheitssatzes, weil ein Gleiches den begünstigten Industriezweigen nicht zugemutet werde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Notwendigkeit der von den Beschwerdeführern erwähnten Maßnahmen kann sich in der Tat daraus ergeben, daß ihnen Stundung und Erlaß nicht gewährt werden, wenn sie sich die Mittel zur Aufbringung der Investitionshilfe durch Aufnahme eines Bankkredits im Rahmen ihres üblichen Kreditvolumens oder durch Veräußerung von Gegenständen des Umlaufvermögens beschaffen können (§§ 20, 21 IHG in Verbindung mit Abschnitt 3 der Vorläufigen Verwaltungsrichtlinien über Stundung und Erlaß bei der Investitionshilfe vom 15. Juli 1952 [BAnz. Nr. 136 vom 17. Juli 1952; BStBl. I S. 559] und Abschnitt 1 und 4 der Endgültigen Verwaltungsrichtlinien über Stundung und Erlaß bei der Investitionshilfe vom 11. August 1953 [BAnz. Nr. 155 vom 14. August 1953; BStBl. I S. 341]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das verstößt jedoch nicht gegen den Gleichheitssatz. Die Aufnahme von Krediten ist in der gewerblichen Wirtschaft nichts Ungewöhnliches, und es wird den Aufbringungsschuldnern nicht zugemutet, über ihr übliches Kreditvolumen hinauszugehen. Bei der Veräußerung von Gegenständen des Umlaufvermögens soll die Substanz des Betriebes unberührt bleiben, und die Aufbringungsschuldner sind nicht gezwungen, Gegenstände unter den Wiederbeschaffungspreisen zu veräußern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gemäß § 29 Abs. 5 Satz 2 IHG müssen auch die begünstigten&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_4_7_24&quot; id=&quot;BVerfGE_4_7_24&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_4_7_24&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 4, 7 (24):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Unternehmen über die bewilligten Investitionsmittel hinaus eigene Mittel in Höhe der dann entfallenden Aufbringungspflicht für das begünstigte Vorhaben aufwenden. Das bedeutet, daß auch sie gegebenenfalls Kredite aufnehmen und Gegenstände ihres Umlaufvermögens veräußern müssen, um in den Genuß der Investitionshilfemittel zu kommen.
&lt;p&gt;f) Unbegründet ist auch die Rüge der Beschwerdeführer, die Menschenwürde, der Gleichheitssatz und das Rechtsstaatsprinzip seien verletzt, weil das Investitionshilfegesetz die Aufbringungsschuldner zwinge, Betriebe zu unterstützen, mit denen sie im Wettbewerb stehen. Sie rügen also eine durch das Investitionshilfegesetz zu ihren Ungunsten verursachte Verschiebung der Wettbewerbslage.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Jede Wirtschaftslenkungsmaßnahme stellt aber einen Eingriff in das freie Spiel der Wirtschaft und die sich daraus ergebende Wettbewerbslage dar. Sind Wirtschaftslenkungsmaßnahmen verfassungsrechtlich zulässig, so können sie nicht schon dadurch unzulässig werden, daß sie die Wettbewerbslage verändern. Ihre Unzulässigkeit könnte sich nur aus besonderen Umständen ergeben, die den Schluß auf ein willkürliches Handeln des Gesetzgebers rechtfertigen würden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Solche besonderen Umstände liegen beim Investitionshilfegesetz nicht vor. Eine unmittelbare Unterstützung von Wettbewerbern durch die Aufbringungsschuldner ist nach der Struktur des Gesetzes ausgeschlossen. Allenfalls könnte in Ausnahmefällen eine mittelbare Unterstützung in Betracht kommen, indem Investitionshilfemittel an Betriebe zugeteilt werden, die mit einzelnen Betriebsabteilungen im Wettbewerb zu aufbringungspflichtigen Betrieben stehen. Der Gesetzgeber ist jedoch auch insoweit bemüht gewesen, jede mögliche über den Rahmen der Aufbringungspflicht hinausgehende Belastung der Aufbringungsschuldner auszuschließen. Er hat deshalb sogar die Vorschriften des § 29 Abs. 6 IHG - mit Wirkung auf bereits abgeschlossene Verträge (Art. 3 des 1. ÄndIHG) - geändert, als sich herausstellte, daß das Gesetz in seiner ursprünglichen Fassung dem&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_4_7_25&quot; id=&quot;BVerfGE_4_7_25&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_4_7_25&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 4, 7 (25):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Kuratorium nur unzulängliche Einflußmöglichkeiten auf die Verwendung der Investitionshilfemittel bei den begünstigten Unternehmen gab.
&lt;p&gt;g) Wenn die Beschwerdeführer schließlich meinen, der Gesetzgeber habe den Gleichheitssatz verletzt, weil er die Vorschläge des Gemeinschaftsausschusses der gewerblichen Wirtschaft ohne hinreichende sachliche Nachprüfung übernommen und keine fundierten Ermessenserwägungen angestellt habe, so kommt diesem Gesichtspunkt keine selbständige Bedeutung zu.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ob ein Gesetz den Gleichheitssatz verletzt, richtet sich nicht danach, wie es zustandegekommen ist, sondern ausschließlich nach seinem sachlichen Inhalt. Da gegen den Inhalt des Investitionshilfegesetzes keine durchgreifenden im Verfahren der Verfassungsbeschwerde prüfbaren verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, können aus der Art seiner parlamentarischen Behandlung, insbesondere aus dem Aufgreifen des Vorschlages des Gemeinschaftsausschusses der gewerblichen Wirtschaft durch die Bundesregierung, keine Einwände aus dem Gesichtspunkt des Art. 3 GG hergeleitet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;h) Die Rüge, Investitionshilfemittel seien zum Teil auch nichtbedürftigen Betrieben zugutegekommen, richtet sich nicht gegen das Investitionshilfegesetz, sondern gegen seine Durchführung. Die Möglichkeit, daß beim Vollzug des Gesetzes einzelne unsachgemäße Maßnahmen getroffen werden, läßt aber die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes unberührt (BVerfGE 1, 144 [149]; 3, 19 [33]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Beschwerdeführer rügen weiter, ihnen werde, soweit Aktien zwangsweise zugeteilt würden, eine Zwangsmitgliedschaft als Aktionär der Gesellschaft auferlegt. Das verstoße gegen das Grundrecht einer aus Art. 2 und 9 GG abzuleitenden &quot;negativen Vereinsfreiheit&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bisher steht noch nicht fest, ob überhaupt Aktien zwangsweise zugeteilt werden. Die Zuteilung bedurfte jedenfalls eines besonderen Vollzugsaktes. Die Beschwerdeführer sind also nicht im üblichen Sinne aktuell und unmittelbar betroffen. Dennoch&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_4_7_26&quot; id=&quot;BVerfGE_4_7_26&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_4_7_26&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 4, 7 (26):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
soll die Rüge geprüft werden, weil immerhin der Entschluß der Beschwerdeführer, ein Übernahmeangebot des Kreditinstituts anzunehmen, von der Zulässigkeit der Aktienzuweisung abhängen könnte.
&lt;p&gt;Auch wenn man mit der herrschenden Meinung annimmt, daß Art. 2 Abs. 1 oder Art. 9 Abs. 1 GG einen verfassungsrechtlichen Schutz vor Zwangsinkorporierungen in bestimmte Vereine oder Gesellschaften gewähren, würde dieses Grundrecht der &quot;negativen Vereinsfreiheit&quot; durch die Zwangszuteilung von Aktien nicht verletzt werden. Die Aufbringungsschuldner würden zwar durch die Zuteilung von Aktien formell Mitglieder der betreffenden Aktiengesellschaft. Im Wirtschaftsleben wird die Aktie jedoch überwiegend als bloßes Vermögensrecht angesehen. Das ist um so mehr gerechtfertigt, als sich aus dem Erwerb voll eingezahlter Aktien bestehender Aktiengesellschaften für den Aktionär mitgliedschaftliche Pflichten in aller Regel nicht ergeben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Gegen die Einschaltung des &quot;Sondervermögens Investitionshilfe&quot; wird geltend gemacht, das Investitionshilfegesetz schaffe so eine verfassungswidrige berufsständische Ordnung, bewirke eine unzulässige Sozialisierung von Geldmitteln und verletze die aus Art. 110 GG herzuleitende Etatisierungspflicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daß die Einschaltung des Sondervermögens eine berufsständische Ordnung begründe, kann ernstlich nicht geltend gemacht werden. Ebensowenig ist einzusehen, wie dadurch eine Sozialisierungsmaßnahme bewirkt worden sein soll. Das Sondervermögen verwandelt die Einzahlungen der Aufbringungsschuldner nicht in Gemeineigentum, sondern es ist lediglich Durchgangsstelle.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Rüge, Art. 110 GG sei durch das Investitionshilfegesetz verletzt worden, ist im Verfahren der Verfassungsbeschwerde an sich nicht zu prüfen. Eine Prüfung von Amts wegen würde im übrigen ergeben, daß die Investitionshilfemittel, da sie keine Bundeseinnahmen sind (vgl. oben D 1), nicht in den Bundeshaushalt aufgenommen werden müssen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_4_7_27&quot; id=&quot;BVerfGE_4_7_27&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_4_7_27&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 4, 7 (27):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;F.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Da die Prüfung keine Verfassungswidrigkeiten ergeben hat, sind die Verfassungsbeschwerden als unbegründet zurückzuweisen.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/818&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-14-gg">Art. 14 GG</category>
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 <pubDate>Thu, 22 Mar 2012 08:14:11 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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