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 <title>opinioiuris.de - Art. 38 GG</title>
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 <title>Art. 38 GG - Wahlrechtsgrundsätze und Stellung der Abgeordneten (Kommentar)</title>
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gesetzbuch:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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        &lt;/div&gt;
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                    38        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;(1) ¹Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. ²Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die &lt;a href=&quot;/kommentar/bgb/2&quot;&gt;Volljährigkeit&lt;/a&gt; eintritt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.&lt;/p&gt;


&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/kommentar/gg/38&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-38-gg">Art. 38 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/gesetzabschnitt/iii-der-bundestag-art-38-49">III. Der Bundestag (Art. 38 - 49)</category>
 <pubDate>Wed, 11 Sep 2024 10:21:46 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion - Team Rechtswissen</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 23.10.1973 - 2 BvC 3/73</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3919</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Wahlrecht Auslandsdeutscher        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 36, 139; NJW 1974, 311        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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        &lt;/div&gt;
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                    23.10.1973        &lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    2 BvC 3/73        &lt;/div&gt;
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                    Beschluss        &lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 36, 139        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_139_139&quot; id=&quot;BVerfGE_36_139_139&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_139_139&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 139 (139):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Beschluß&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 23. Oktober 1973 gemäß § 24 BVerfGG&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 2 BvC 3/73 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Beschwerde a) des Herrn Dr. Joachim R ..., b) der Frau Leonie R ..., c) des Herrn Marc R... -- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Volker Charbonnier, Köln 80, Andreas-Gryphius-Straße 7 -- gegen den Beschluß des Deutschen Bundestages vom 14. Juni 1973 (Drucks. 7/704) wegen Einspruchs gegen die Gültigkeit der Wahl zum 7. Deutschen Bundestag vom 19. November 1972.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;ENTSCHEIDUNGSFORMEL:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Beschwerdeführer sind Bürger der Bundesrepublik, die seit Jahren im Ausland leben. Sie haben Einspruch gegen die Gül-&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_139_140&quot; id=&quot;BVerfGE_36_139_140&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_139_140&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 139 (140):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tigkeit der Wahl zum 7. Deutschen Bundestag mit der Begründung eingelegt, sie seien durch § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes i. d. F. vom 7. Juli 1972 (BGBl. I S. 1101 -- BWahlG --) von der Teilnahme an der Wahl ausgeschlossen gewesen, obwohl Art. 38 GG ihnen das Wahlrecht garantiere. § 12 Abs. 1 lautet in seinem hier in Betracht kommenden Teil:
&lt;p&gt;Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. seit mindestens drei Monaten ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Wahlgebiet haben und&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Deutsche Bundstag hat den Einspruch durch Beschluß vom 14. Juni 1973 zurückgewiesen. Die Gültigkeit oder Zweckmäßigkeit bestehender gesetzlicher Bestimmungen könne vom Bundestag im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens nicht nachgeprüft werden. Dies sei ausschließlich Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts. § 12 Abs. 1 BWahlG genüge nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Art. 38 Abs. 1 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Gegen diesen Beschluß haben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben und mehr als hundert Beitrittserklärungen von Auslandsdeutschen beigefügt. Die Beschwerde wird im wesentlichen wie folgt begründet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 12 Abs. 1 Nr. 2 BWahlG schränke das in Art. 38 GG allen Bürgern der Bundesrepublik Deutschland garantierte Wahlrecht unzulässig ein. Da die Auslandsdeutschen vom Bundestag repräsentiert würden und wehrpflichtig seien, müsse ihnen auch das Wahlrecht eingeräumt werden. Ein Ausschluß vom Wahlrecht sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur aus zwingenden Gründen zulässig. Es sei kein anerkennenswerter Grund dafür ersichtlich, daß die Regelung des § 12 Abs. 2 BWahlG zugunsten der Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihres Hauspersonals nicht auch allen Bürgern der Bundesrepublik Deutschland ohne Wohnsitz im Inland zugute&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_139_141&quot; id=&quot;BVerfGE_36_139_141&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_139_141&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 139 (141):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
komme. Das da frühere Reichswahlgesetz in Übereinstimmung mit Art. 22 WRV das Wahlrecht nicht an einem Inlandswohnsitz geknüpft habe, hätte eine darüber hinausgehende Einschränkung in Art. 38 GG selbst ihren Ausdruck finden müssen.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  B. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Zulässigkeit der Wahlprüfungsbeschwerde kann dahingestellt bleiben, weil die Entscheidung nach § 24 BVerfGG ergeht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerde ist unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 GG), der durch die von den Beschwerdeführern beanstandete Norm berührt sein könnte, untersagt den unberechtigten Ausschluß von Staatsbürgern von der Teilnahme an der Wahl überhaupt. Er verbietet dem Gesetzgeber, bestimmte Bevölkerungsgruppen aus politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen von der Ausübung des Wahlrechts auszuschließen (BVerfGE 15, 165 [166 f.]). Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl ist -- ebenso wie der Grundsatz der Gleichheit der Wahl -- ein Anwendungsfall des Art. 3 GG. Er unterscheidet sich von dem allgemeinen Gleichheitssatz durch seinen formalen Charakter und fordert, daß jeder sein staatsbürgerliches Recht zum Wählen in formal möglichst gleicher Weise ausüben kann. Diese Formalisierung im Bereich des Wahlrechts ist allerdings nicht von einem Verbot jeglicher Differenzierung verbunden. Begrenzungen der Allgemeinheit der Wahl sind zulässig, sofern für sie ein zwingender Grund besteht (BVerfGE 28, 220 [225]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. So ist es etwa von jeher aus zwingenden Gründen als mit dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl verträglich angesehen worden, daß die Ausübung des Wahlrechts an die Erreichung eines Mindestalters geknüpft wird. Ebenso galt es immer als mit dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl vereinbar, daß vom Wahlrecht ausgeschlossen blieb, wer entmündigt war, wer unter vorläufiger Vormundschaft oder wegen geistigen Ge-&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_139_142&quot; id=&quot;BVerfGE_36_139_142&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_139_142&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 139 (142):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
brechens unter Pflegschaft stand oder wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besaß. Zu diesen traditionellen Begrenzungen der Allgemeinheit der Wahl gehört ferner das Erfordernis der Seßhaftigkeit im Wahlgebiet. Es ist demgemäß verfassungsmäßig, wenn das aktive Wahlrecht in der Bundesrepublik Deutschland auf die Deutschen beschränkt wird, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes seßhaft sind (vgl. BVerfGE 5, 2 [6]). Dies war -- anders als die Beschwerdeführer meinen -- auch unter der Herrschaft des Art. 22 WRV für das Wahlrecht zum Reichstag der Fall. Das Reichswahlgesetz vom 27. April 1920 i. d. F. vom 6. März 1924 (RGBl. I S. 159) erkannte zwar das Wahlrecht zum Reichstag allen Reichsangehörigen, die am Wahltag 20 Jahre alt waren, zu (§ 1 Abs. 1), knüpfte jedoch dessen Ausübung an die Eintragung in eine Wählerliste oder Wählerkartei (§ 3), die ebenso wie die Erteilung eines Wahlscheines vom Wohnsitz in einem Wahlbezirk abhängig war (§§ 11, 12). Dies hatte zur Folge, daß zwar nicht das passive (§ 4), wohl aber das aktive Wahlrecht -- abgesehen von den Ausnahmen der §§ 11 Abs. 2, 12 Abs. 2 Nr. 3 -- den Wohnsitz im Wahlgebiet voraussetzte. Entsprechendes galt für die Wahlgesetze der Länder (BVerfGE 5, 2 [5 f.]). In Anbetracht dessen verbietet sich die Annahme, Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG habe -- im Gegensatz zu Art. 22 Satz 1 WRV -- eine Begrenzung des aktiven Wahlrechts durch das Erfordernis der Seßhaftigkeit im Wahlgebiet ausschließen wollen. Gegen die in § 12 Abs. 1 Nr. 2 BWahlG getroffene Regelung bestehen daher keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfGE 5, 2 [6]).
&lt;p&gt;3. Der Grundsatz, daß nur die im Wahlgebiet ansässigen Bürger ihre Stimme abgeben dürfen, war schon im Reichswahlgesetz nicht strikt durchgeführt. § 11 Abs. 2 sah vielmehr vor, daß &quot;wahlberechtigte Staatsbeamte, Arbeiter in Staatsbetrieben, die ihren Wohnsitz im Ausland nahe der Reichsgrenze&quot; hatten, &quot;und wahlberechtigte Angehörige ihres Hausstandes&quot; auf Antrag in die Wählerliste oder Wählerkartei einer benachbarten deutschen Gemeinde einzutragen waren. Diese Bestimmung wurde damit be-&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_139_143&quot; id=&quot;BVerfGE_36_139_143&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_139_143&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 139 (143):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gründet, daß die betroffenen Personen durch ihre dienstliche Tätigkeit gezwungen oder durch ihre Dienststelle veranlaßt waren, im Ausland zu wohnen (Kaisenberg, Die Wahl zum Reichstag, 4. Aufl., S. 44). An diese hergebrachte Sonderregelung knüpft § 12 Abs. 2 BWahlG an, der bestimmt.
&lt;p&gt;Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch Beamte, Soldaten, Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst, die auf Anordnung ihres Dienstherrn ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland genommen haben sowie die Angehörigen ihres Hausstandes.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Gesetzgeber ließ sich dabei -- ebenso wie in der Weimarer Zeit -- von der Erwägung leiten, daß dieser Personenkreis sich nicht freiwillig, sondern auf Grund von dienstlicher Anordnung im Ausland aufhält und während seiner vorübergehenden Abwesenheit von Berufs wegen aufs engste mit der Bundesrepublik Deutschland verbunden bleibt (Seifert, Bundeswahlgesetz, 2. Aufl., Anm. 12 zu § 12; Grundlagen eines deutschen Wahlrechts, 1955, S. 79). Zwar ist in § 12 Abs. 2 BWahlG die noch in § 11 Abs. 2 des Reichswahlgesetzes enthaltene Beschränkung auf den &quot;Wohnsitz im Ausland nahe der Reichsgrenze&quot; fortgefallen. Dies wurde indes erst möglich durch die Einführung der -- im Reichswahlgesetz noch nicht vorgesehenen -- Briefwahl und findet darin seine Rechtfertigung. Durch diese Erweiterung des Anwendungsbereichs der Sonderregelung ist also lediglich dem sie tragenden Grundgedanken konsequenter als zuvor Rechnung getragen worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der von § 12 Abs. 2 BWahlG umschriebene Personenkreis unterscheidet sich durch die in dem Dienstverhältnis verwurzelte, besonders geartete Beziehung zur Bundesrepublik Deutschland so sehr von denjenigen, die aus anderen Gründen ihren Wohnsitz im Wahlgebiet aufgegeben haben, daß der Bundesgesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gehalten war, die herkömmliche Sonderregelung für diesen Personenkreis auch auf Personen auszudehnen, die sich -- wie die Beschwerdeführer -- aus eigenem Entschluß&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_139_144&quot; id=&quot;BVerfGE_36_139_144&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_139_144&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 139 (144):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wegen kommerzieller oder sonstiger Tätigkeit dauernd im Ausland aufhalten.
&lt;p&gt;Die Wahlprüfungsbeschwerde war daher zu verwerfen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Seuffert, Dr. v. Schlabrendorff, Dr. Rupp, Dr. Geiger, Hirsch, Dr. Rinck, Dr. Rottmann, Wand&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3919&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-38-gg">Art. 38 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-12-bwahlg">§ 12 BWahlG</category>
 <pubDate>Thu, 04 Jul 2024 12:10:28 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Administration</dc:creator>
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<item>
 <title>BVerfG, 21.10.1971 - 2 BvR 367/69</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3876</link>
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                    Stichtagsregelung        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 32, 157; NJW 1972, 285; DVBl 1972, 75; DB 1972, 773; DÖV 1972, 203        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Im Zuge der durch Art. 21 GG geprägten Entwicklung von der liberalen parlamentarisch-repräsentativen Demokratie zu einer mehr radikalegalitären parteienstaatlichen Demokratie ist die den Abgeordneten in Bund und Ländern gewährte Aufwandsentschädigung zunehmend zu einem Gehalt oder einer Besoldung geworden.&lt;br /&gt;
2. Das Abgeordnetenruhegeld ist ein Annex dieser Besoldung; seine verfassungsrechtliche Zulässigkeit ergibt sich aus dem Bezug des Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG zu Art. 48 Abs. 3 S. 1 GG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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        &lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_157_157&quot; id=&quot;BVerfGE_32_157_157&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_157_157&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 157 (157):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Im Zuge der durch Art. 21 GG geprägten Entwicklung von der liberalen parlamentarisch-repräsentativen Demokratie zu einer mehr radikalegalitären parteienstaatlichen Demokratie ist die den Abgeordneten in Bund und Ländern gewährte Aufwandsentschädigung zunehmend zu einem Gehalt oder einer Besoldung geworden.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Das Abgeordnetenruhegeld ist ein Annex dieser Besoldung; seine verfassungsrechtliche Zulässigkeit ergibt sich aus dem Bezug des Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG zu Art. 48 Abs. 3 S. 1 GG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 21. Oktober 1971&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 2 BvR 367/69 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Rechtsanwalts Dr. Ludwig Sch... gegen Art. 1 Nr. 9-12 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetenentschädigungsgesetzes vom 1. Juli 1968 (GVBl. für das Land Hessen S. 175) -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Gründe&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die am 20. Dezember 1893 geborene Beschwerdeführer ist nach zwölfjähriger Mitgliedschaft mit Ablauf der fünften Wahlperiode (1966) als Abgeordneter aus dem Hessischen Landtag ausgeschieden. Mit seiner Verfassungsbeschwerde beanstandet er, daß nach dem Dritten Gesetz zur Änderung des Abgeordnetenentschädigungsgesetzes vom 1. Juli 1968 (GVBl. S. 175) ein Abgeordnetenruhegeld den dem Landtag der sechsten Wahlperiode nicht mehr angehörenden, früheren Abgeordneten selbst dann nicht gewährt wird, wenn sie die Voraussetzungen im übrigen erfüllen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_157_158&quot; id=&quot;BVerfGE_32_157_158&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_157_158&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 157 (158):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
a) Bemessungsgrundlage der Aufwandsentschädigung, die die Mitglieder des Hessischen Landtages erhalten, ist ein bestimmter Vomhundertsatz der Aufwandsentschädigung eines Bundestagsabgeordneten. Die Verknüpfung beider Bereiche hatte im Jahre 1968 eine Erhöhung der hessischen Aufwandsentschädigung um monatlich 380 DM zur Folge. Vor allem diese Erhöhung veranlaßte den Hessischen Landtag, im Anschluß an bereits vorhandene Regelungen auf Bundes- und Länderebene eine Altersversorgung für seine Abgeordneten ins Leben zu rufen. Durch Art. 1 Nr. 9-12 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetenentschädigungsgesetzes, das am 1. Januar 1968 in Kraft trat (Art. 4 a.a.O.), wurde bestimmt:
&lt;p&gt;§ 7 b&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Die Abgeordneten haben Anspruch auf Ruhegeld, wenn sie mindestens acht Jahre dem Landtag angehört haben. Ein Rest von einem halben Jahr gilt als volles Jahr. Das Ruhegeld beträgt nach achtjähriger Zugehörigkeit zum Landtag und Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres monatlich 600 Deutsche Mark. Für jedes weitere Jahr der Zugehörigkeit zum Landtag steigt das Ruhegeld um 75 Deutsche Mark bis zum Höchstbetrag von 1200 Deutsche Mark monatlich. Bei Ausscheiden eines Abgeordneten durch Tod, Berufs- oder Arbeitsunfähigkeit vor dem fünfundfünfzigsten Lebensjahr kann das Präsidium die Auszahlung des Ruhegeldes unabhängig von den in Satz 1 bis 3 genannten Voraussetzungen genehmigen. (2) Das Ruhegeld wird vom Ersten des auf das anspruchsbegründende Ereignis folgenden Monats bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der Berechtigte stirbt. (3) Der Anspruch auf Ruhegeld ruht während der Zeit, für die nach § 7 a ein Anspruch auf Aufwandsentschädigung besteht. (4) Zeiten der Mitgliedschaft im Landtag, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegen, werden für Abgeordnete, die dem Landtag in der sechsten Wahlperiode angehören, berücksichtigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 7 c&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Der überlebende Ehegatte eines Mitglieds oder ehemaligen Mitglieds des Landtags erhält sechzig vom Hundert des Ruhegeldes, sofern der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes Anspruch auf Ruhegeld hatte oder die Voraussetzungen für die Gewährung eines Ruhegeldes erfüllte.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_157_159&quot; id=&quot;BVerfGE_32_157_159&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_157_159&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 157 (159):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
(2) Die Vollwaisen erhalten zwanzig und die Halbwaisen zwölf vom Hundert des Ruhegeldes nach Abs. 1. (3) § 7 b Abs. 2 und 3 werden entsprechend angewandt.
&lt;p&gt;§ 7 d&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Anrechnung von Einkommen oder Versorgungsbezügen aus einer Verwendung im öffentlichen oder einem ähnlichen Dienst oder von Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen oder aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes auf das Ruhegeld und die Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz ist ausgeschlossen. Das gleiche gilt für die Anrechnung des Ruhegeldes und der Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz auf Versorgungsbezüge aus einer Verwendung im öffentlichen oder einem ähnlichen Dienst. Im übrigen werden die für Landesbeamte geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften auf das Ruhegeld und die Hinterbliebenenversorgung sinngemäß angewandt, sofern sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 7 e&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Als Eigenleistung für das zu gewährende Ruhegeld werden allen Abgeordneten des Landtags 380 Deutsche Mark der nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a zu zahlenden Aufwandsentschädigung einbehalten. (2) Bei Ausscheiden aus dem Landtag ohne Anspruch auf Ruhegeld erfolgt keine Rückerstattung der für das Ruhegeld einbehaltenen Eigenleistungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der Neufassung des Abgeordnetenentschädigungsgesetzes vom 12. Juli 1968 (GVBl. S. 189) - im folgenden: HessAbgEntschG - finden sich die vorstehend zitierten Vorschriften als §§ 10-13.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Für die Bundestagsabgeordneten hat das Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages vom 3. Mai 1968 - Diätengesetz 1968 - (BGBl. I S. 334) eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung eingeführt. Sie kommt - auf entsprechenden Antrag - auch den vor dem 1. Januar 1968 aus dem Bundestag ausgeschiedenen Mitgliedern sowie deren Hinterbliebenen zugute. Ähnliche Maßnahmen der Alterssicherung sind in einer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_157_160&quot; id=&quot;BVerfGE_32_157_160&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_157_160&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 157 (160):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Reihe von Bundesländern getroffen worden. Sie erstrecken sich zum Teil ebenfalls auf diejenigen Landtagsabgeordneten, die vor dem Inkrafttreten der entsprechenden Gesetze aus dem Parlament ausgeschieden sind.
&lt;p&gt;2. Der Beschwerdeführer hält die hessische Regelung der Altersversorgung unter Ausschluß der ausgeschiedenen Abgeordneten für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG und beantragt,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;die §§ 10-13 des Abgeordnetenentschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1968 (GVBl. I S. 189) für verfassungswidrig und nichtig zu erklären.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Er trägt vor:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Differenzierung zwischen den vor der sechsten Wahlperiode ausgeschiedenen und den erst in der sechsten Wahlperiode oder später ausscheidenden Abgeordneten sei willkürlich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der hessischen Ruhegeldregelung liege die sozialstaatliche Erwägung zugrunde, langjährigen Abgeordneten nach ihrem Ausscheiden aus dem Parlament eine finanzielle Hilfe zukommen zu lassen. Dieser Hilfe bedürften alle Abgeordneten ohne Rücksicht darauf, wann sie ausgeschieden seien. Der Hessische Landtag sei daher gehindert gewesen, eine Stichtagsregelung einzuführen, die lediglich die Abgeordneten der Landtage von der sechsten Wahlperiode an, nicht aber die Abgeordneten, die vor diesem Zeitpunkt dem Landtag angehört hätten, berücksichtige. Dem Landtag sei es im wesentlichen nur um eine Selbstversorgung gegangen. Dafür spreche der Umstand, daß viele Abgeordnete nach Ablauf der sechsten Wahlperiode kein neues Mandat erhalten würden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Eigenleistungen der Abgeordneten seien nicht geeignet, die Differenzierung zu rechtfertigen. Abgesehen davon, daß deren Summe bei Beginn der Ruhegeldzahlung in der Regel keinen nennenswerten Betrag ausmache, sei die entsprechende Belastung der Abgeordneten wegen der gleichzeitigen Erhöhung der Aufwandsentschädigung manipuliert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Von einer versicherungsrechtlichen Ausgestaltung der Ruhegeldregelung könne keine Rede sein. Zwar werde der Anschein&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_157_161&quot; id=&quot;BVerfGE_32_157_161&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_157_161&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 157 (161):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
erweckt, als ob Wartezeiten erfüllt sein müßten, wie sie dem Versicherungsrecht eigen seien. Das Wesen einer versicherungsrechtlichen Wartezeit sei aber die Leistung des Versicherten während dieser Zeit. Diese Voraussetzung sei hinsichtlich der Anrechnung der Zeiten der Mitgliedschaft im Landtag vor Inkrafttreten der angefochtenen Bestimmungen nicht erfüllt.
&lt;p&gt;Schließlich sei von Bedeutung, daß der Bundestag im Gegensatz zum Hessischen Landtag auch die vor Inkrafttreten der Ruhegeldregelung ausgeschiedenen Abgeordneten in die Altersversorgung einbezogen habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. a) Dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung, dem Hessischen Landtag sowie der Regierung des Landes Hessen ist Gelegenheit gegeben worden, zu der Verfassungsbeschwerde Stellung zu nehmen. Der Hessische Ministerpräsident, der sich für die Landesregierung geäußert hat, hält die Verfassungsbeschwerde für zulässig, wenn der Antrag einschränkend dahin ausgelegt werde, daß der Beschwerdeführer ein Unterlassen des Gesetzgebers, nämlich die Nichtberücksichtigung der vor dem 1. Januar 1968 ausgeschiedenen Abgeordneten, angreife. In der Sache selbst - so führt er aus - sei die Verfassungsbeschwerde unbegründet, weil die Ruhegeldregelung nicht willkürlich differenziere.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Auf die im übrigen an den Deutschen Bundestag und alle Landtage gerichteten Fragen, ob die Gewährung eines Ruhegeldes an einen ausgeschiedenen Abgeordneten gemäß §§ 10 ff. HessAbgEntschG überhaupt mit dem repräsentativen Status eines Abgeordneten vereinbar ist bzw. ob - etwa unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG - verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 12 HessAbgEntschG bestehen, hat der Präsident des Hessischen Landtages dargelegt, daß der Abgeordnetenstatus einer Altersversorgung nicht entgegenstehe und daß die Nichtanrechnungsregelung des § 12 HessAbgEntschG auf einer sachgerechten Entscheidung des Gesetzgebers beruhe. Der Präsident des Deutschen Bundestages hat sich dieser Auffassung im wesentlichen angeschlossen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_157_162&quot; id=&quot;BVerfGE_32_157_162&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_157_162&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 157 (162):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Falle nicht gehindert, das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG anzurufen. Der Grundsatz, daß der Abgeordnete ein mit seinem verfassungsrechtlichen Status verbundenes Recht nur im Organstreit und nicht im Wege der Verfassungsbeschwerde geltend machen kann (vgl. hierzu BVerfGE 6, 445 [448]; 4, 144 [148 ff.]), steht dem nicht entgegen. Denn der Beschwerdeführer ist nicht mehr Landtagsabgeordneter und nimmt auch für sich kein Recht in Anspruch, das nach der insoweit maßgebenden (BVerfGE 4, 144 [151]) Verfassung des Landes Hessen zu dem verfassungsrechtlich abgesicherten Status eines Abgeordneten gehört (Art. 89 Abs. 1 Satz 1 HessVerf.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde spricht ferner nicht der Umstand, daß der Beschwerdeführer - entgegen seiner Ansicht - befugt sein könnte, die Nichtberücksichtigung eines bestimmten Personenkreises im Rahmen einer landesgesetzlichen Regelung unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz im Wege einer Grundrechtsklage beim Staatsgerichtshof für das Land Hessen zu rügen (vgl. Art. 131 Abs. 3 Hess Verf., § 45 Abs. 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof vom 12. Dezember 1947 (GVBl. 1948 S. 3). Da er geltend macht, daß ein Landesgesetz gegen eine Norm des Grundgesetzes verstoße, kann er auf einen solchen landesrechtlichen Rechtsbehelf nicht verwiesen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die Verfassungsbeschwerde ist rechtzeitig erhoben. Zwar ist das Dritte Gesetz zur Änderung des Abgeordnetenentschädigungsgesetzes vom 1. Juli 1968 rückwirkend am 1. Januar 1968 in Kraft getreten (Art. 4 a.a.O.). Der Lauf der Jahresfrist, innerhalb derer die Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 Abs. 2 BVerfGG eingelegt werden muß, begann indessen erst mit der Verkündung des Gesetzes am 3. Juli 1968 (BVerfGE 12, 81 [87 f.]). Die Verfassungsbeschwerde ist am 30. Juni 1969 beim Bundesverfassungs&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_157_163&quot; id=&quot;BVerfGE_32_157_163&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_157_163&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 157 (163):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gericht eingegangen. Die Frage, ob sie im vorliegenden Fall überhaupt an eine Frist gebunden war, kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben.
&lt;p&gt;4. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zeigen, daß es ihm  ausschließlich  um die Nichteinbeziehung der vor der sechsten Wahlperiode ausgeschiedenen Abgeordneten in die Regelung des § 10 Abs. 4 HessAbgEntschG geht. Er rügt ein gleichheitswidriges Unterlassen des Gesetzgebers, das ihn deshalb unmittelbar, selbst und gegenwärtig betreffen würde, weil er die Voraussetzungen einer Ruhegeldgewährung im übrigen erfüllt, und erstrebt die Gleichstellung mit der begünstigten Gruppe, also die Einbeziehung der ausgeschiedenen Abgeordneten in die Altersversorgung, nicht aber die Abschaffung einer solchen Versorgung überhaupt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Antrag des Beschwerdeführers entspricht danach nicht seinem Anliegen. Das Bundesverfassungsgericht könnte aber, wenn es einen Vorstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG für gegeben halten sollte und dem Anliegen des Beschwerdeführers entsprechen wollte, feststellen, der Gesetzgeber habe den Gleichheitssatz dadurch verletzt, daß er die Gruppe des Beschwerdeführers nicht berücksichtigte. Die Möglichkeit einer solchen Feststellung reicht aus, um die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde zu begründen (BVerfGE 22, 349 [360 f.]). Der Antrag ist entsprechend auszulegen (BVerfGE 1, 14 [39]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Gegen die Altersversorgung für Abgeordnete, in die der Beschwerdeführer letztlich einbezogen werden will, bestehen keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die von dem Beschwerdeführer beanstandete Vorschrift des § 10 Abs. 4 HessAbgEntschG ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Nach Art. 98 Abs. 1 Satz 1 Hess Verf. hat der Landtagsabgeordnete - ebenso wie der Bundestagsabgeordnete nach Art. 48 Abs. 3 Satz 1 GG - einen Anspruch auf im einzelnen bestimmte Entschädigungsleistungen. Diese Bestimmungen sollen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_157_164&quot; id=&quot;BVerfGE_32_157_164&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_157_164&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 157 (164):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nach ihrer anfänglichen Zielsetzung die Entschließungsfreiheit der Abgeordneten sichern, d. h. die Abgeordneten in Stand setzen, die sich aus ihrem repräsentativen Status ergebenden Rechte und Pflichten in Freiheit auszuüben (BVerfGE 4, 144 [149 ff.]; 20, 56 [103 f.]). Im Zuge der Entwicklung von der liberalen parlamentarisch-repräsentativen Demokratie zu der mehr radikal-egalitären parteienstaatlichen Demokratie, wie sie durch Art. 21 GG auch verfassungsrechtlich geprägt ist (BVerfGE 1, 208 [223 ff.]; 4, 144 [149]; 11, 266 [273]), hat sich aber der Status des Abgeordneten und hiermit auch der Charakter der den Abgeordneten gewährten Zuwendungen in Bund und Ländern grundsätzlich gewandelt: Je mehr nämlich die Abgeordneten von ihrem früheren repräsentativen Status eingebüßt haben, um so weniger kann die Aufwandsentschädigung ihren ursprünglichen Sinn erfüllen, die Unabhängigkeit des einzelnen Abgeordneten sicherzustellen. Es ist daher kein Zufall, daß sich die Aufwandsentschädigung mehr und mehr einem Entgelt für die im Parlament geleisteten Dienste angenähert hat und mehr und mehr den Charakter einer Besoldung oder eines Gehalts annimmt (BVerfGE 4, 144 [151]). Die Tätigkeit des Abgeordneten ist im Bund zu einem den vollen Einsatz der Arbeitskraft fordernden Beruf geworden; der Abgeordnete kann daher unter diesem Aspekt heute legitimerweise ein Entgelt beanspruchen, mit dem er seinen und seiner Familie Lebensunterhalt zu bestreiten vermag (vgl. Kai-Uwe von Hassel, Steuerzahler und Parlament, Bulletin des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung 1971, S. 1513 [1515]). Auch die parlamentarische Tätigkeit in den Ländern beansprucht einen großen Teil der Arbeitskraft des Abgeordneten.
&lt;p&gt;Bereits die nach einem bestimmten Prozentsatz des Amtsgehalts eines Bundesministers bemessene Höhe der &quot;Aufwandsentschädigung&quot; (vgl. § 1 des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages vom 3. Mai 1968 - Diätengesetz 1968 - (BGBl. I S. 334); § 1 Abs. 1 Nr. 3 c HessAbgEntschG) zeigt eindrücklich, inwieweit aus der bloßen &quot;Entschädigung&quot; in Wirklichkeit eine &quot;Bezahlung&quot; für die parlamentarische Tätig&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_157_165&quot; id=&quot;BVerfGE_32_157_165&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_157_165&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 157 (165):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
keit geworden ist. Noch deutlicher tritt der veränderte Charakter der Entschädigung bei der Einführung der Altersversorgung in Erscheinung. Mag man sie auch als einen &quot;zusätzlichen, auf die nachparlamentarische Zeit projektierten Unabhängigkeitsschutz&quot; (Th. Eschenburg, Der Sold des Politikers, S. 76 f.) etikettieren und mit diesem Etikett ins Leben gerufen haben (vgl. u. a. Sten. Prot. der 32. Sitzung des Hessischen Landtages, VI. Wahlperiode, S. 1664), in Wirklichkeit ist der Ruhegeldanspruch des Abgeordneten heute ein Annex seiner Besoldung.
&lt;p&gt;Gegen diesen Versorgungsanspruch lassen sich grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken nicht erheben; denn Art. 48 Abs. 3 Satz 1 GG ist - wie auch die entsprechenden landesverfassungsrechtlichen Bestimmungen, z. B. Art. 98 Abs. 1 Satz 1 Hess Verf. - heute zugleich im Lichte des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG zu lesen, der sich auf die Auslegung des Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG und damit ebenfalls auf die des Art. 48 Abs. 3 Satz 1 GG auswirken muß. Aus diesem Bezug ergibt sich verfassungsrechtlich die Möglichkeit einer begrenzten Altersversorgung. Hinzu kommt, daß mit deren Einführung zugleich dem Sozialstaatsprinzip Rechnung getragen wird, dessen Konkretisierung für immer weitere Personenkreise zu einer finanziellen Absicherung des Alters geführt hat und führt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Durch § 12 Sätze 1 und 2 HessAbgEntschG werden u. a. ausgeschlossen die Anrechnung von Einkommen oder Versorgungsbezügen aus einer Verwendung im öffentlichen oder einem ähnlichen Dienst auf das Abgeordnetenruhegeld und die entsprechende Hinterbliebenenversorgung oder die Anrechnung von den letztgenannten Bezügen auf Versorgungsbezüge aus einer Verwendung im öffentlichen oder einem ähnlichen Dienst. Dieses Privileg läßt sich angesichts der Entwicklung, die sich im Bereich der Stellung sowie der finanziellen Ausstattung des Abgeordneten vollzogen hat, nicht einfach mit der Erwägung rechtfertigen, daß die herkömmlichen Entschädigungen im Sinne des Art. 48 Abs. 3 Satz 1 GG oder Diäten unverzichtbar, unübertragbar und unpfändbar waren und allen Abgeordneten - unbeschadet ihres&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_157_166&quot; id=&quot;BVerfGE_32_157_166&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_157_166&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 157 (166):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
individuellen finanziellen Aufwandes und ihres Vermögens und Einkommens - grundsätzlich in gleicher Höhe zustanden (BVerfGE 4, 144 [150]). Werden dem Abgeordneten heutiger Prägung Vorrechte hinsichtlich der Bezahlung seiner Tätigkeit eingeräumt, bedarf es jeweils der Prüfung, ob ihnen ein konkreter legitimierender Grund zur Seite steht.
&lt;p&gt;Dem Beamtenrecht ist ein allgemeiner Grundsatz, nach dem die Bezüge eines Beamten gekürzt werden, wenn er zugleich Einkünfte anderer Art bezieht, fremd (BVerfGE 17, 337 [349]). Nur für besondere Fallkonstellationen (vgl. etwa §§ 83 a, 115 Abs. 2, 158, 160 ff. des Bundesbeamtengesetzes i.d.F. vom 22. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1776) sowie der Änderungsgesetze vom 19. Juli 1968 (BGBl. I S. 848), 14. Mai 1969 (BGBl. I S. 365) und 18. März 1971 (BGBl. I S. 208) sah der Gesetzgeber einen Anlaß, eine Kürzung anzuordnen. Ob solche Kürzungsmaßnahmen heute noch sachgerecht sind und ob es nicht angezeigt wäre, das bisherige System der Anrechnungs- und Ruhensnormen einer grundsätzlichen Revision zu unterziehen, braucht hier nicht näher erörtert zu werden. Jedenfalls ist der Gesetzgeber, solange er es bei dem gegenwärtigen Rechtszustande beläßt, gehalten, eine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Gleich- oder Ungleichbehandlung von Sachverhalten zu vermeiden. Die Annahme liegt nahe, daß die durch den Gleichheitssatz begrenzte gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit im Fall des § 12 HessAbgEntschG insbesondere hinsichtlich der Angehörigen des öffentlichen Dienstes überschritten ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Denn die Abgeordneten haben heute ein öffentliches Amt. Sie erhalten Versorgungsleistungen, die beim Hessischen Landtagsabgeordneten aus einer öffentlichen Kasse gezahlt werden. Auf die Versorgungsbezüge finden &quot;die für Landesbeamte geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß Anwendung&quot; (§ 12 Satz 3 HessAbgEntschG). Hinzu kommt, daß der Beamte, der in den Bundestag oder Hessischen Landtag gewählt wird, nicht nur ein Beamtenruhegeld oder gekürzte Dienstbezüge erhält, sondern zudem sowohl im Besoldungsdienstalter als auch&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_157_167&quot; id=&quot;BVerfGE_32_157_167&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_157_167&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 157 (167):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
in der ruhegehaltfähigen Dienstzeit aufsteigt (§§ 2 Abs. 2, 4 des Gesetzes über die Rechtsstellung der in den Deutschen Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom 4. August 1953 (BGBl. I S. 777) i. d. F. vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275); §§ 62, 63 Abs. 2 und 125 Abs. 1 Nr. 5 des Hessischen Beamtengesetzes i. d. F. vom 16. Februar 1970 (GVBl. I S. 110), § 9 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes i. d. F. vom 9. November 1970 (GVBl. I S. 716), also als Parlamentarier ungeachtet des Ruhens seiner Beamtentätigkeit die Voraussetzungen für eine höhere beamtenrechtliche Versorgung zu schaffen in der Lage ist.
&lt;p&gt;Die Frage der Vereinbarkeit des § 12 Sätze 1 und 2 HessAbgEntschG mit Art. 3 Abs. 1 GG bedarf jedoch keiner abschließenden Beantwortung. Denn die Norm ist nicht Teil einer Gesamtregelung, die ihren Sinn und ihre Rechtfertigung verlöre, nähme man diesen Bestandteil heraus (BVerfGE 26, 246 [258] mit weiteren Nachweisen).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn § 10 Abs. 4 HessAbgEntschG die Anrechnung von Zeiten früherer Mitgliedschaft auf diejenigen Abgeordneten beschränkt, die - anders als der Beschwerdeführer - dem Landtag in der sechsten Wahlperiode angehören.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestimmt die Natur des jeweiligen Sachbereichs, ob und welche Differenzierungen der Gleichheitssatz bei der Ordnung eines Sachverhalts zuläßt. Der Gesetzgeber kann dabei für sich eine weitgehende Gestaltungsfreiheit in Anspruch nehmen und grundsätzlich unter mehreren Lösungen die ihm am geeignetsten erscheinende wählen, mag sie auch nicht zugleich die zweckmäßigste oder gerechteste sein. Der durch Art. 3 Abs. 1 GG geschützte Bereich wird erst dann tangiert, wenn eine ungleiche Behandlung mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn es an sachlich vertretbaren, sie rechtfertigenden Gesichtspunkten schlechthin fehlt. Nur über die Einhaltung dieser äußersten Grenzen hat das Bundesverfas&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_157_168&quot; id=&quot;BVerfGE_32_157_168&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_157_168&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 157 (168):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sungsgericht bei der Prüfung der Frage zu wachen, ob der Gleichheitssatz verletzt ist (vgl. u. a. BVerfGE 17, 319 [330]; 23, 12 [24 f., 28]; 24, 220 [228]; 25, 269 [292 f.]; 27, 1 [9 f.] und 364 [371 f.]). Sie sind im vorliegenden Fall nicht überschritten.
&lt;p&gt;Die Einführung der Altersversorgung für Abgeordnete wurde in Hessen von der Absicht getragen, einer &quot;pluralistischen&quot; Zusammensetzung des Landtags den Weg zu ebnen und die gewählten Abgeordneten mehr als bisher in ihrer wirtschaftlichen Unabhängigkeit zu sichern (Sten.Prot. der 32. Sitzung des Hessischen Landtages, VI. Wahlperiode, S. 1662 ff.). Derartige Zielvorstellungen werden nicht dadurch gefördert, daß man bereits ausgeschiedenen Abgeordnete in den Adressatenkreis der beabsichtigten Maßnahmen einbezieht. Soweit es sich darum handelt, auf die gegenwärtige und zukünftige Zusammensetzung des Parlaments Einfluß zu nehmen, erscheint eine Auswahl der Begünstigten nach zeitlichen Kriterien und damit eine Unterscheidung zwischen früheren und jetzigen respektive künftigen Mitgliedern des Landtages sachgerecht. Dem entspricht es, wenn nur die Abgeordneten der sechsten und späteren Wahlperioden an der Altersversorgung teilhaben sollen und die Mitgliedschaft seit dem Inkrafttreten der Neuregelung - 1. Januar 1968 - als Wartezeit zählt (§ 10 Abs. 1 HessAbgEntschG i. V. m. Art. 4 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetenentschädigungsgesetzes). Für die vorgenommene Differenzierung läßt sich darüber hinaus der Umstand anführen, daß Eigenleistungen für das zu gewährende Ruhegeld zu erbringen sind, mit denen der vor Beginn der sechsten Wahlperiode ausgeschiedene Abgeordnete zu keiner Zeit belastet wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Von seiner an einem festgelegten Stichtag ausgerichteten Grundkonzeption ist der Landesgesetzgeber allerdings durch die in § 10 Abs. 4 HessAbgEntschG getroffene Sonderregelung abgewichen: Sie gestattet es, zugunsten der Abgeordneten der sechsten Landtagswahlperiode einen sonst für die tatbestandlichen Voraussetzungen des Ruhegeldanspruchs irrelevanten Zeitraum einzubeziehen. Diese &quot;Systemdurchbrechung&quot; ist indessen noch sachlich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_157_169&quot; id=&quot;BVerfGE_32_157_169&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_157_169&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 157 (169):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
vertretbar (vgl. BVerfGE 24, 75 [100]; 18, 315 [334]). Die durch § 10 Abs. 4 HessAbgEntschG begründete Gewißheit der Altersversorgung kann älteren Abgeordneten den Entschluß erleichtern, sich nicht mehr um ein Mandat zu bemühen und so jüngeren Bewerbern den Weg in den Landtag zu ebnen - ein Gesichtspunkt, dem angesichts der zumindest Ende der sechziger Jahre noch unausgewogenen Altersschichtung in den Parlamenten eine besondere Bedeutung zukam.
&lt;p&gt;Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG kann schließlich nicht daraus hergeleitet werden, daß § 22 des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages vom 3. Mai 1968 (Diätengesetz 1968 (BGBl. I S. 334) sowie einige Ländergesetze (vgl. u. a. § 12 Abs. 1 des Bad.-Württ. Gesetzes über die Entschädigung der Abgeordneten i. d. F. vom 6. Oktober 1970 (GBl. S. 459); § 28 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages i. d. F. der Neubekanntmachung vom 25. März 1969 (GVBl. S. 67) und des Änderungsgesetzes vom 25. Februar 1970 (GVBl. S. 43) eine für bereits ausgeschiedene Abgeordnete andere, nämlich günstigere Regelung enthalten. Angesichts der föderalistischen Struktur der Bundesrepublik bestand keine Verpflichtung, eine derartige Regelung nach Hessen zu übernehmen, sofern nur das entsprechende, dort geltende Landesrecht als solches dem Gleichheitssatz nicht widerspricht (BVerfGE 27, 175 [179] mit weiteren Nachweisen).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Entscheidung ist im Ergebnis mit 4:3 Stimmen ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Leibholz Geller v. Schlabrendorff Rupp Geiger Rinck Wand&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_157_170&quot; id=&quot;BVerfGE_32_157_170&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_157_170&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 157 (170):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Abweichende Meinung der Richter Dr. Leibholz, Dr. v. Schlabrenorff und Dr. Rinck zu dem Beschluß des Zweiten Senats des Bundeverfassungsgerichts vom 21. Oktober 1971 - 2 BvR 367/69 -&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist nach unserer Ansicht begründet. Entgegen der Auffassung der Senatsmehrheit meinen wir: Die der Abgeordnetenaltersversorgung allgemein zugrundeliegende Stichtagsregelung ist in § 10 Abs. 4 HessAbgEntschG für die Abgeordneten der sechsten Wahlperiode - und zwar nur für diese - ohne zureichende, sachlich irgendwie vertretbare Gründe durchbrochen worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gewiß ist nach dem Hessischen Abgeordnetenentschädigungsgesetz die Lage der zur Zeit der Einführung der Ruhegeldregelung noch dem Parlament angehörenden Abgeordneten und der bereits ausgeschiedenen Abgeordneten nicht die gleiche. Der Gesetzgeber konnte auch im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit diejenigen, die zur Zeit des Inkrafttretens der Ruhegehaltsregelung den Rechtsstatus des Abgeordneten hatten, bei einer auf die Zukunft gerichteten Regelung grundsätzlich anders behandeln als die ausgeschiedenen ehemaligen Mitglieder des Landtages. Der Gesetzgeber war also durchaus in der Lage zu bestimmen, daß den Abgeordneten des Landtages erst von der sechsten Wahlperiode an die einheitlich gewährte Altersversorgung zugute kommen sollte, nicht dagegen den Abgeordneten, die früher einmal dem Landtag angehört hatten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nun hat aber § 10 Abs. 4 HessAbgEntschG eine Bestimmung getroffen, nach der Zeiten der Mitgliedschaft im Landtag, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegen, ausschließlich für Abgeordnete, die dem Landtag in der sechsten Wahlperiode angehören, berücksichtigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieser &quot;Rückgriff in die Vergangenheit&quot; zeigt, daß neben den legitimen, gegenwarts- und zukunftsorientierten Absichten des Gesetzgebers eine weitere, mit diesen nicht unmittelbar zusammenhängende Vorstellung für den Gesetzgeber motivierend ge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_157_171&quot; id=&quot;BVerfGE_32_157_171&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_157_171&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 157 (171):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wesen ist. Maßgebend war die Vorstellung, daß für die älteren - während der sechsten Wahlperiode dem Landtag angehörenden - Abgeordneten nicht nur die künftig, sondern auch die bereits vor Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetenentschädigungsgesetzes am 1. Januar 1968 mit der Mandatsübernahme verbundenen Nachteile im Rahmen der Altersversorgung nachträglich ausgeglichen werden sollten. Diese Abgeordneten sind nämlich durch § 10 Abs. 4 HessAbgEntschG in die Lage versetzt worden, sich die Zeiten früherer Parlamentszugehörigkeit anrechnen zu lassen und dadurch - auch wenn das sonst nicht möglich wäre - die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Ruhegeldanspruchs zu erfüllen. Wird aber ein dem Landtag in der sechsten Wahlperiode angehörender Abgeordneter auf diesem Wege gleichsam dafür &quot;belohnt&quot;, daß er vor dem 1. Januar 1968 ungeachtet aller Schwierigkeiten seine parlamentarischen Funktionen erfüllt hat, so besteht kein sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst irgendwie einleuchtender Grund, der es rechtfertigen könne, einen früheren Abgeordneten, der - wie der Beschwerdeführer - alle übrigen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat, von der Altersversorgung auszuschließen. Insbesondere ist der Hinweis, daß die Anrechnung der vor der sechsten Wahlperiode liegenden parlamentarischen Tätigkeit es älteren Abgeordneten erleichtert habe, ihr Mandat niederzulegen oder sich in Zukunft nicht mehr um ein Mandat zu bewerben, dazu nicht geeignet.
&lt;p&gt;Das Ruhegehalt des Abgeordneten ist - wie in dem Beschluß unter III 1 im einzelnen dargelegt - heute ein &quot;Annex seiner Besoldung&quot;, die ihre Rechtfertigung darin findet, daß die &quot;Entschädigung&quot; des Abgeordneten im Zuge der Entwicklung von der liberalen parlamentarisch-repräsentativen Demokratie zu der mehr radikal-egalitären parteienstaatlichen Demokratie, wie sie durch Art. 21 GG auch verfassungsrechtlich geprägt worden ist, von einer bloßen Aufwandsentschädigung mehr und mehr zu&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_157_172&quot; id=&quot;BVerfGE_32_157_172&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_157_172&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 157 (172):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
einem Entgelt für die im Parlament geleisteten Dienste geworden ist. Es liegt auf der Hand, daß unter diesem Blickpunkt der Beschwerdeführer nicht anders hätte behandelt werden dürfen als die übrigen älteren Abgeordneten, mit denen er gemeinsam dem Landtag angehört hat.
&lt;p&gt;Die Absicht des hessischen Gesetzgebers, durch die Einführung der Altersversorgung für Abgeordnete einer &quot;pluralistischen&quot; Zusammensetzung des Landtages den Weg zu ebnen, ist jedenfalls nicht dazu angetan, die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Ausnahmeregelung für die älteren Abgeordneten der sechsten Wahlperiode auszuräumen. Nichts spricht dafür, daß gerade die älteren Abgeordneten der sechsten Wahlperiode die &quot;pluralistische&quot; Zusammensetzung des Landtages in besonderem Maße erschwert hätten. Im übrigen hat die in den letzten Jahren zu beobachtende Entwicklung gezeigt, daß sich die Altersschichtung in den Parlamenten bereits aus anderen Gründen unabhängig von der Regelung der Altersversorgung zugunsten der jüngeren Abgeordneten zu ändern begonnen hat. Zunehmend werden jüngere Wahlbewerber aufgestellt und kommen ältere Abgeordnete nicht mehr zum Zuge.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch der Umstand, daß der durch § 10 Abs. 4 HessAbgEntschG privilegierte Abgeordnete in Zukunft Eigenleistungen zu erbringen hatte, kann nicht zur Rechtfertigung dieser Bestimmung dienen. Denn diese Beiträge werden für die anrechenbaren Zeiträume vor dem 1. Januar 1968 nicht nacherhoben. Sie sind nicht ein ins Gewicht fallendes Äquivalent für ein möglicherweise schon alsbald nach Inkrafttreten der Neuregelung fällig werdendes Ruhegeld.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach alledem vermögen die zur Rechtfertigung des § 10 Abs. 4 HessAbgEntschG denkbaren Gesichtspunkte bei näherem Zusehen nicht die Annahme zu entkräften, daß diese systemwidrige Ausnahmeregelung auf eine Art &quot;Selbstversorgung&quot; der Abgeordneten der sechsten Wahlperiode hinausläuft. Dies wird vollends deutlich, wenn man hinzunimmt, daß ältere Abgeordnete, die während der sechsten Wahlperiode nicht dem Landtag angehör&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_157_173&quot; id=&quot;BVerfGE_32_157_173&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_157_173&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 157 (173):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ten, auf ihre frühere Parlamentszugehörigkeit auch dann nicht zurückgreifen können, falls sie in der siebenten oder einer späteren Wahlperiode wieder Mitglieder des Landtages werden. Eine solche &quot;Selbstversorgung&quot; ist aber mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar.
&lt;p&gt;Die Anrechnung früherer Zeiten der Mitgliedschaft ausschließlich bei den dem Landtag in der sechsten Wahlperiode angehörenden Abgeordneten ohne gleichzeitige Berücksichtigung dieser Zeiten auch bei den während der sechsten Wahlperiode nicht dem Landtag angehörenden Abgeordneten widerspricht nicht nur dem bei den Beratungen zu der entsprechenden Regelung auf Bundesebene hervorgehobenen &quot;natürlichen Gedanken der Loyalität&quot; (Sten.Ber. der 161. Sitzung des Deutschen Bundestages, 5. Wahlperiode S. 8506). Sie verletzt darüber hinaus das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Leibholz v. Schlabbrendorff Rinck&lt;/p&gt;


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&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3876&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Thu, 13 Jun 2024 15:43:33 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92, 2 BvR 2159/92</title>
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&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3655&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Fri, 01 Dec 2023 18:36:02 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 22.05.1963 - 2 BvC 3/62</title>
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&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Das Bundesverfassungsgericht hat auch im Wahlprüfungsverfahren das Wahlgesetz auf seine materielle Übereinstimmung mit der Verfassung zu prüfen.&lt;br /&gt;
2. Die Auslese der Wahlkreiskandidaten nach dem Prinzip der relativen Mehrheit im Wahlkreis hebt den grundsätzlichen Charakter der Bundestagswahl nach dem Bundeswahlgesetz vom 7. Mai 1956 als einer Verhältniswahl nicht auf.&lt;br /&gt;
3. Überhangmandate sind nur insoweit verfassungsrechtlich unbedenklich, als ihre Zuteilung die notwendige Folge des spezifischen Zieles der personalisierten Verhältniswahl ist.  Eine über diese Besonderheit der personalisierten Verhältniswahl hinausgehende Differenzierung des Stimmgewichts ist in Anbetracht der Formalisierung der Wahlrechtsgleichheit nicht zu rechtfertigen.  Daher müssen im Rahmen des technisch Möglichen Wahlkreise mit annähernd gleich großen Bevölkerungszahlen gebildet werden, so daß grundsätzlich kein Bundesland infolge der unterdurchschnittlichen Größe seiner Wahlkreise mehr Wahlkreise umfaßt, als seinem Anteil an der Bevölkerung des Bundesgebietes entsprechen.&lt;br /&gt;
4. Eine Wahlkreiseinteilung ist verfassungswidrig, wenn offenkundig ist, daß sie die Toleranzgrenze des § 3 Abs. 3 Satz 2 Bundeswahlgesetz überschreitet und nicht mehr erwartet werden kann, daß die Diskrepanz sich wieder ausgleicht.  Der Bundesgesetzgeber ist in einem solchen Fall gehalten, noch während der laufenden Legislaturperiode für eine Änderung der Wahlkreiseinteilung Sorge zu tragen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_130_130&quot; id=&quot;BVerfGE_16_130_130&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_130_130&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 130 (130):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Das Bundesverfassungsgericht hat auch im Wahlprüfungsverfahren das Wahlgesetz auf seine materielle Übereinstimmung mit der Verfassung zu prüfen.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Die Auslese der Wahlkreiskandidaten nach dem Prinzip der relativen Mehrheit im Wahlkreis hebt den grundsätzlichen Charakter der Bundestagswahl nach dem Bundeswahlgesetz vom 7. Mai 1956 als einer Verhältniswahl nicht auf.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Überhangmandate sind nur insoweit verfassungsrechtlich unbedenklich, als ihre Zuteilung die notwendige Folge des spezifischen Zieles der personalisierten Verhältniswahl ist. Eine über diese Besonderheit der personalisierten Verhältniswahl hinausgehende Differenzierung des Stimmgewichts ist in Anbetracht der Formalisierung der Wahlrechtsgleichheit nicht zu rechtfertigen. Daher müssen im Rahmen des technisch Möglichen Wahlkreise mit annähernd gleich großen Bevölkerungszahlen gebildet werden, so daß grundsätzlich kein Bundesland infolge der unterdurchschnittlichen Größe seiner Wahlkreise mehr Wahlkreise umfaßt, als seinem Anteil an der Bevölkerung des Bundesgebietes entsprechen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_130_131&quot; id=&quot;BVerfGE_16_130_131&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_130_131&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 130 (131):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;4. Eine Wahlkreiseinteilung ist verfassungswidrig, wenn offenkundig ist, daß sie die Toleranzgrenze des § 3 Abs. 3 Satz 2 Bundeswahlgesetz überschreitet und nicht mehr erwartet werden kann, daß die Diskrepanz sich wieder ausgleicht. Der Bundesgesetzgeber ist in einem solchen Fall gehalten, noch während der laufenden Legislaturperiode für eine Änderung der Wahlkreiseinteilung Sorge zu tragen.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 22. Mai 1963&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 2 BvC 3/62 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Wahlprüfungsbeschwerde des Herrn H... R..., Tübingen, ..., gegen den Beschluß des Deutschen Bundestages vom 27. Juni 1962 Az 17/61.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Beschwerde wird zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 2 Abs. 2 des Wahlprüfungsgesetzes vom 12. März 1951 (BGBl. I S. 166 - im folgenden abgekürzt: WahlprüfG) Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 4. Deutschen Bundestag vom 17. September 1961 mit der Begründung erhoben, daß die der Wahl zugrunde gelegte Wahlkreiseinteilung mit dem Verfassungssatz von der Gleichheit der Wahl nicht vereinbar gewesen sei. Grundsätzlich dürfe kein Land in mehr Wahlkreise aufgeteilt sein, als ihm nach seiner Bevölkerungszahl zukämen. Diesem Grundsatz habe der Bundesgesetzgeber nicht Rechnung getragen. Nur deshalb seien der CDU in Schleswig-Holstein drei zusätzliche Überhangmandate zugefallen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Deutsche Bundestag hat den Einspruch in seiner 36. Sitzung am 27. Juni 1962 zurückgewiesen, weil die Wahlkreiseinteilung nicht Gegenstand eines Wahlprüfungsverfahrens sein könne. Der Bundestag habe lediglich zu untersuchen, ob die Wahl unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt worden sei. Da die Wahlkreisordnung Teil des ordnungs&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_130_132&quot; id=&quot;BVerfGE_16_130_132&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_130_132&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 130 (132):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
mäßig zustande gekommenen Bundeswahlgesetzes vom 7. Mai 1956 (BGBl. I S. 383) in der Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 1956 (BGBl. I S. 1011) - im folgenden abgekürzt: BWG - sei, könne deren Vereinbarkeit mit Art. 38 Abs. 1 GG nicht geprüft werden.
&lt;p&gt;Der Wahleinspruch könne auch nicht darauf gestützt werden, daß bei der angefochtenen Wahl die in § 3 Abs. 3 BWG vorgesehene Toleranzgrenze für die Abweichung von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl in mehreren Wahlkreisen überschritten gewesen sei. Diese Bestimmung enthalte lediglich eine Sollvorschrift, deren Verletzung die Gültigkeit der Wahl nicht berühre.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Gegen den Beschluß hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15. Juli 1962, bei Gericht eingegangen am 26. Juli 1962, Beschwerde erhoben. Die Beschwerde wird von 124 Wahlberechtigten unterstützt, so daß der Vorschrift des § 48 BVerfGG Genüge getan ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Grundsatzes der gleichen Wahl. Er trägt dazu im wesentlichen vor: Gegenwärtig habe das Land Schleswig-Holstein mindestens drei Wahlkreise mehr als ihm zustünden; diese fehlten in anderen Bundesländern. Wäre Schleswig-Holstein bei der letzten Bundestagswahl nur in 11 Wahlkreise eingeteilt gewesen, so würde die CDU lediglich 10 Direktmandate gewonnen haben. Es würde dann also höchstens ein Überhangmandat in Schleswig-Holstein zu vergeben gewesen sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beachtung des § 3 Abs. 3 BWG sei nicht in das Belieben des Deutschen Bundestages gestellt. Die Bestimmung enthalte den klaren Auftrag, die Wahlkreiseinteilung jeweils rechtzeitig an eine etwaige Bevölkerungsverschiebung anzupassen. Die Mißachtung dieses Auftrags habe am 17. September 1961 zu einer schwerwiegenden Verletzung des Grundsatzes der Wahlrechtsgleichheit geführt. Eine derartige Verfassungsverletzung müsse im Wahlprüfungsverfahren zumindest vor dem Bundesverfassungsgericht gerügt werden können.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_130_133&quot; id=&quot;BVerfGE_16_130_133&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_130_133&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 130 (133):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Auch sei es mit dem bundesstaatlichen Prinzip nicht vereinbar, daß in einzelnen Bundesländern die Zahl der Abgeordneten dem prozentualen Anteil der Landesbevölkerung an der Gesamtbevölkerung nicht mehr entsprochen habe.
&lt;p&gt;b) Der Beschwerdeführer hat ferner erstmals mit Schriftsatz vom 14. März 1963, bei Gericht eingegangen am 22. März 1963, die Verfassungsmäßigkeit eines weiteren Überhangmandates in Zweifel gezogen, das die CDU anläßlich der letzten Bundestagswahl im Saarland errungen hat. Dieses Überhangmandat beruhe nicht auf der ungleichen Wahlkreiseinteilung, sondern sei eine Folge der Anwendung des d&#039;Hondt&#039;schen Höchstzahlverfahrens bei der Verteilung der einer Listenverbindung insgesamt zustehenden Sitze auf die an ihr beteiligten Landeslisten gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 BWG. Das d&#039;Hondt&#039;sche Höchstzahlverfahren bevorzuge die größeren Gruppen auf Kosten der kleineren. Es sei aber nicht sachgerecht, die Landeslisten der kleineren Bundesländer zum Vorteil der größeren zu benachteiligen. Hinzu komme, daß die Anwendung des d&#039;Hondt&#039;schen Höchstzahlverfahrens im Rahmen des § 7 Abs. 3 Satz 1 BWG die Entstehung von nicht gerechtfertigten Überhangmandaten begünstige und bei der letzten Bundestagswahl im Saarland auch zu einem solchen geführt habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesverfassungsgericht hat dem Bundestag, dem Präsidenten des Bundestags, dem Bundesminister des Innern, dem Bundeswahlleiter und dem Landeswahlleiter des Landes Schleswig-Holstein als Beteiligten im Wahlprüfungsverfahren (§ 6 Abs. 4 WahlprüfG) Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Bundesminister des Innern hält die Beschwerde für unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Zulassung von Überhangmandaten sei eine Folge der Entscheidung des Bundesgesetzgebers für die personalisierte Verhältniswahl. Weder der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit noch die föderative Grundordnung der Bundesrepublik seien dadurch verletzt worden, daß bei der letzten Bundestagswahl die Auf&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_130_134&quot; id=&quot;BVerfGE_16_130_134&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_130_134&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 130 (134):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
teilung der Wahlkreise auf die Bundesländer nicht deren Anteil an der Gesamtbevölkerung im Jahre 1961 entsprochen habe. Nach dem im § 3 Abs. 3 Satz 3 BWG zum Ausdruck gekommenen Willen des Bundesgesetzgebers solle nicht jedes Mißverhältnis der Wahlkreiseinteilung zu der Bevölkerungsverteilung die Ungültigkeit einer Bundestagswahl zur Folge haben. Zu dem aus dem Grundsatz der gleichen Wahl folgenden Gebot, die Wahlkreise proportional auf die Länder zu verteilen, stehe die Forderung nach möglichst beständigen Wahlkreisen in einem Spannungsverhältnis. Dieses Spannungsverhältnis ergebe sich daraus, daß die von der personalisierten Verhältniswahl angestrebte persönliche Beziehung der Wahlkreisabgeordneten zu ihren Wahlkreisen eine möglichst konstante Wahlkreiseinteilung voraussetze. Dadurch werde das aus dem Grundsatz der gleichen Wahl fließende Gebot, die Aufteilung der Wahlkreiseinteilung jeweils an die Bevölkerungsentwicklung anzupassen, erheblich abgeschwächt.
&lt;p&gt;Die Beibehaltung einer der Bevölkerungsdichte nicht mehr entsprechenden Wahlkreiseinteilung finde allerdings ihre Grenze in einer mißbräuchlichen Ausnutzung des Instituts der Überhangmandate durch eine passive Wahlkreisgeometrie. Davon könne jedoch keine Rede sein. Einer dahingehenden Annahme stehe schon entgegen, daß nicht eine der im Bundestag vertretenen Parteien von der ihr offenstehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, einen Initiativantrag auf Änderung der Wahlkreisgrenzen einzubringen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Bundeswahlleiter hat zwei Übersichten vorgelegt, die den Bevölkerungsstand der Wahlkreise am 1. 1. 1962 wiedergeben. Er verweist im übrigen auf den Bericht der Wahlkreiskommission aus dem Jahre 1962 (BT Drucks. IV/741), dessen Schlußfolgerung er sich als Mitunterzeichner zu eigen macht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Der Landeswahlleiter von Schleswig-Holstein ist auch der Ansicht, daß auf den Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl die Ordnungsmäßigkeit des Wahlverfahrens lediglich an Hand des Wahlgesetzes zu prüfen sei. Der angefochtene Beschluß müsse&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_130_135&quot; id=&quot;BVerfGE_16_130_135&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_130_135&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 130 (135):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schon aus diesem Grunde Bestand haben. Im übrigen seien die Wahlkreise in Schleswig-Holstein nicht kleiner bemessen worden, um den Anfall von Überhangmandaten zu begünstigen. Die unterdurchschnittliche Größe der schleswig-holsteinischen Wahlkreise beruhe vielmehr auf der seit dem Jahre 1950 in diesem Bundesland rückläufigen Bevölkerungsbewegung, die vor allem auf die Umsiedlung von Vertriebenen und Flüchtlingen zurückzuführen sei.
&lt;p&gt;4. Der Beschwerdeführer hat auf mündliche Verhandlung verzichtet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Soweit der Beschwerdeführer die Gültigkeit der Bundestagswahl vom 17. September 1961 mit der Behauptung anficht, daß der Grundsatz der gleichen Wahl (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG) durch die gemessen an der Bevölkerungszahl verschiedene Größe der Wahlkreise verletzt worden sei, ist die Beschwerde zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben; sie ist aber nicht begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlkreise ist als Anlage zum Bundeswahlgesetz Bestandteil dieses Gesetzes (§ 2 Abs. 2 BWG). Der Angriff des Beschwerdeführers richtet sich also mittelbar gegen das Wahlgesetz. Er rügt die Anwendung von Wahlvorschriften, die nach seiner Auffassung verfassungswidrig geworden sind. Das ist zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es bedarf keiner Stellungnahme zu der ständigen Praxis des Bundestages, nach der er im Wahlprüfungsverfahren die Übereinstimmung der wahlgesetzlichen Bestimmungen mit dem Grundgesetz nicht zu prüfen hat. Das Bundesverfassungsgericht, das mit letzter rechtlicher Verbindlichkeit die ihm durch das Grundgesetz zugewiesenen rechtlichen Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten zu entscheiden hat, muß jedenfalls, außer im Rahmen einer Normenkontrolle, eines Verfassungsorganstreits oder einer Verfassungsbeschwerde auch im Wahlprüfungsverfahren ein Wahlgesetz auf seine materielle Übereinstimmung mit der Verfassung prüfen. Nachdem das Bundesverfassungsgericht durch&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_130_136&quot; id=&quot;BVerfGE_16_130_136&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_130_136&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 130 (136):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
das Grundgesetz in das Wahlprüfungsverfahren als letzte Instanz eingeschaltet worden ist, um den fehlerfreien Ablauf der Wahlen zu kontrollieren, kann die Wahlprüfung nicht auf die Frage beschränkt werden, ob die gegebenen Wahlvorschriften richtig angewandt worden sind. Voraussetzung einer ordnungs- und gesetzmäßigen Durchführung der Wahl ist vielmehr, daß auch die für diese geltenden gesetzlichen Bestimmungen sich gegenüber dem Grundgesetz selbst als verfassungsmäßig erweisen; ohne eine Aussage über deren Verfassungsmäßigkeit läßt sich eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlen nicht treffen (vgl. Entscheidung des Reichsstaatsgerichtshofs vom 22. März 1929, Lammers/Simons Bd. II S. 127 [132]; vgl. auch die herrschende Lehre: Geiger, Gesetz über das Bundesverfassungsgericht, Vorbem. 1 a vor § 48; Lechner, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Anm. 1 und 2 zu § 13 Nr. 3; Seifert, Das Bundeswahlgesetz, S. 335; v. Mangoldt/Klein, Das Bonner Grundgesetz, 2. Aufl. S. 925; Maunz/ Dürig, Grundgesetz, Randnummer 16 zu Art. 41).
&lt;p&gt;2. Wann Ungleichheiten in der Wahlkreiseinteilung gegen den Grundsatz der gleichen Wahl verstoßen, läßt sich nicht unabhängig von dem jeweiligen Wahlsystem entscheiden. Während erhebliche Größenunterschiede der Wahlkreise bei der reinen Mehrheitswahl im Einerwahlkreis mit dem Gebot der Wahlrechtsgleichheit schlechthin nicht vereinbar sind, kommt der Größe der Wahlkreise im Rahmen des vom Bundeswahlgesetz normierten Wahlverfahrens in aller Regel eine letztlich entscheidende Bedeutung für das Wahlergebnis nicht zu.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Nach dem Bundeswahlgesetz vom 7. Mai 1956 werden die Abgeordneten des Deutschen Bundestages je zur Hälfte nach Kreiswahlvorschlägen in den Wahlkreisen (Wahlkreismandate) und nach Landeswahlvorschlägen (Landeslistenmandate) gewählt (§ 1 Abs. 2 BWG). Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten und eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste (§ 4 BWG). Im Wahlkreis gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt (§ 5 Satz 2 BWG). Landeslisten können nur von&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_130_137&quot; id=&quot;BVerfGE_16_130_137&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_130_137&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 130 (137):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
politischen Parteien aufgestellt werden (§ 28 Abs. 1 Satz 1 BWG). Mehrere Landeslisten derselben Partei können miteinander verbunden werden (§ 7 Abs. 1 BWG). Sie gelten dann bei der Sitzverteilung im Verhältnis zu den übrigen Listen als eine Liste (§ 7 Abs. 2 BWG). Für die Verteilung der nach den Listen zu vergebenden Sitze werden zunächst die für jede Landesliste bzw. Listenverbindung abgegebenen Zweitstimmen zusammengezählt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 BWG). Die in § 1 Abs. 1 i.V.m. § 54 Nr. 1 BWG vorgesehene Gesamtzahl von 494 Abgeordneten wird auf die Listen oder Listenverbindungen im Verhältnis der Summen der Zweitstimmen im Höchstzahlverfahren d&#039;Hondt verteilt (§ 6 Abs. 1 Satz 4 BWG). Dabei bleiben die Parteien unberücksichtigt, die nicht mindestens 5 vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen Zweitstimmen erhalten oder nicht in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen haben (§ 6 Abs. 4 Satz 1 BWG). Die bei dieser Berechnung auf eine Listenverbindung entfallenden Sitze werden sodann auf die an ihr beteiligten Landeslisten wiederum im Verhältnis ihrer Zweitstimmen in Höchstzahlverfahren d&#039;Hondt aufgeteilt (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BWG). Von der so für jede Landesliste ermittelten Abgeordnetenzahl wird die Zahl der von der Partei in den Wahlkreisen des betreffenden Landes errungenen Wahlkreismandate abgezogen. Die restlichen Sitze werden aus der Landesliste in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 i.V.m. § 7 Abs. 3 Satz 2 BWG). Hat eine Partei in einem Bundesland mehr Wahlkreismandate errungen, als ihr nach dem Verhältnis der Summen der Zweitstimmen in diesem Land zustehen, so verbleiben ihr die Sitze als Überhangmandate (§ 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. 3 Satz 2 BWG). Dadurch erhöht sich die Gesamtzahl der Mitglieder des Bundestages entsprechend (§ 6 Abs. 3 Satz 2 BWG).
&lt;p&gt;b) Die gegenwärtige Wahlkreiseinteilung stammt aus dem Jahre 1949. Sie ist von den Wahlgesetzen vom 8. Juli 1953 (BGBl. I S. 470) und vom 7. Mai 1956 (BGBl. I S. 383) unverändert übernommen worden. Danach entfallen auf Schleswig-&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_130_138&quot; id=&quot;BVerfGE_16_130_138&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_130_138&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 130 (138):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Holstein 14 Wahlkreise. Die Bevölkerung Schleswig-Holsteins ist jedoch seit dem Jahre 1950 vor allem durch die Umsiedlung von Vertriebenen und Flüchtlingen erheblich zurückgegangen. Infolge dieses Bevölkerungsrückganges wären am 1. Januar 1962 bei einer der Bevölkerungszahl entsprechenden Verteilung auf dieses Bundesland nur noch 11 Wahlkreise entfallen. Infolgedessen wichen nach dem Stand vom 1. Januar 1962 die Wahlkreise bis auf einen, der geringfügig über dem Bundesdurchschnitt lag (7,4 v. H.), nach unten von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise ab, und zwar drei Wahlkreise um weniger als 20 v. H., vier Wahlkreise um 20-33 1/3 v. H. und sechs Wahlkreise um mehr als 33 1/3 v. H. Dadurch hat sich das dem System des Bundeswahlgesetzes zugrunde gelegte Verhältnis der Wahlkreissitze zu den Listensitzen von 1:1 (§ 1 Abs. 2 BWG) in Schleswig-Holstein zuungunsten der letzteren verschoben. Dieses Mißverhältnis hat es der CDU, da sie über eine relative Mehrheit an Erststimmen in nahezu allen Wahlkreisen verfügte, bei den Bundestagswahlen 1957 und 1961 ermöglicht, drei zusätzliche Überhangmandate zu erzielen. Bei 11 statt 14 Wahlkreisen hätte die CDU 1961 in Schleswig-Holstein nicht 13, sondern nur 10 Wahlkreismandate erringen können, da der etwas zu große Wahlkreis Kiel, der als Verwaltungseinheit i.S. des § 3 Abs. 3 Satz 1 BWG auch bei rechtzeitiger Reduzierung der Wahlkreise hätte bestehen bleiben müssen, in jedem Fall an die SPD gefallen wäre. Auf Grund der Zweitstimmen standen der CDU in Schleswig-Holstein aber nur 9 Mandate zu. Damit würde die CDU in Schleswig-Holstein nicht 4, sondern lediglich ein Überhangmandat, also statt 13 nur 10 Mandate erhalten haben.
&lt;p&gt;3. a) Der Grundsatz der gleichen Wahl besagt, daß jedermann sein Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise soll ausüben können (BVerfGE 12, 73 [77] mit weiteren Nachweisen). Er verlangt, daß jeder nach den allgemeinen Vorschriften Wahlberechtigte seine Stimme wie jeder andere abgeben darf und daß die gültig abgegebene Stimme ebenso bewertet wird wie die anderen Stimmen; alle Wähler sollen mit den Stimmen, die sie abgeben,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_130_139&quot; id=&quot;BVerfGE_16_130_139&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_130_139&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 130 (139):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
den gleichen Einfluß auf das Wahlergebnis haben (BVerfGE 1, 208 [246]; 7, 63 [70]). Während im reinen Mehrheitswahlsystem mit gleich großen Wahlkreisen das Gewicht der einzelnen Wählerstimme dann gleich ist, wenn alle Stimmen den gleichen Zählwert haben, erfordert die Wahlgleichheit beim Verhältniswahlsystem, daß jeder Stimme auch der gleiche Erfolgswert zukommt (BVerfGE 13, 243 [246] mit weiteren Nachweisen).
&lt;p&gt;b) Diesem Gebot des grundsätzlich gleichen Erfolgswertes jeder Wählerstimme als der spezifischen Ausprägung, die die Wahlrechtsgleichheit unter dem Verhältniswahlsystem erhalten hat, ist auch dann Genüge getan, wenn die Verhältniswahl in der Weise mit Elementen der Mehrheitswahl verbunden wird, wie dies im Bundeswahlgesetz vorgesehen ist. Durch die im § 6 Abs. 2 Satz 1 BWG vorgeschriebene Verrechnung der Wahlkreismandate mit den Sitzen, die jeder Partei auf Grund der Zweitstimmen in einem Bundesland zustehen, wird die Gesamtzahl der Sitze - unbeschadet der vorgeschalteten Mehrheitswahl - so auf die Parteien verteilt, wie es dem Verhältnis der Zweitstimmen entspricht. Die Auslese der Wahlkreiskandidaten nach dem Prinzip der relativen Mehrheit im Wahlkreis hebt also den grundsätzlichen Charakter der Bundestagswahl als einer Verhältniswahl nicht auf (BVerfGE 6, 84 [90]; 13, 127 [129]). Demnach ist, wenn die Wahlkreismandate im Rahmen des Verhältnisausgleichs von der proportionalen Sitzzuteilung auf Grund der Zweitstimmen aufgezehrt werden, die verschiedene Größe der Wahlkreise und demgemäß das verschiedene Gewicht, das die einzelnen Wahlstimmen bei der Feststellung haben, welcher der von den Parteien benannten Wahlbewerber im Wahlkreis zum Zuge kommt, für die Frage, ob der Grundsatz der Gleichheit der Wahl verletzt worden ist, nicht von Belang (BVerfGE 13, 127 [129]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Der Erfolgswert der Wählerstimmen wird zwar durch den Anfall von Überhangmandaten, wie er in § 6 Abs. 3 BWG vorgesehen ist, bis zu einem gewissen Grade differenziert. Die mit der Zulassung von Überhangmandaten verbundene Differenzierung des Stimmgewichts von Wählern, deren Parteien keine Über&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_130_140&quot; id=&quot;BVerfGE_16_130_140&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_130_140&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 130 (140):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
hangmandate erzielen, und Wählern solcher Parteien, denen dies gelingt, ist aber in Anbetracht der Formalisierung, die die Wahlrechtsgleichheit unter dem Verhältniswahlsystem erfährt, nicht unbeschränkt zulässig.
&lt;p&gt;Sie ist vielmehr nur insoweit mit dem Grundsatz der gleichen Wahl vereinbar, als sie die notwendige Folge des besonderen Charakters der personalisierten Verhältniswahl ist. Das Bundeswahlgesetz hat vor den Verhältnisausgleich eine Personenwahl nach relativer Mehrheit in den Wahlkreisen gesetzt. Durch die Vorschaltung der Mehrheitswahl soll eine engere persönliche Beziehung der Wahlkreisabgeordneten zu dem Wahlkreis, in dem sie gewählt worden sind, geknüpft werden. In diesem besonderen Anliegen der personalisierten Verhältniswahl findet die aus der Zulassung von Überhangmandaten sich ergebende Modifizierung der Erfolgswertgleichheit ihre Rechtfertigung (BVerfGE 7, 63 [74 f.]). Überhangmandate sind daher nur insoweit verfassungsrechtlich unbedenklich, als ihre Zuteilung die notwendige Folge des spezifischen Zieles der personalisierten Verhältniswahl ist. Eine über diese Besonderheit der personalisierten Verhältniswahl hinausgehende Differenzierung des Stimmgewichts ist in Anbetracht der Formalisierung der Wahlrechtsgleichheit daher nicht zu rechtfertigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aus diesem Grunde müssen im Rahmen des technisch Möglichen Wahlkreise mit annähernd gleich großen Bevölkerungszahlen gebildet werden, so daß grundsätzlich kein Bundesland infolge der unterdurchschnittlichen Größe seiner Wahlkreise mehr Wahlkreise umfaßt, als seinem Anteil an der Bevölkerung des Bundesgebietes entspricht. Sind alle Wahlkreise etwa gleich groß, so ist deren angemessene Verteilung auf die Bundesländer gewährleistet und damit der Anfall von Überhangmandaten auf das verfassungsrechtlich zulässige Mindestmaß beschränkt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch die Vorschrift des § 6 Abs. 4 BWG, nach der Parteien am Verhältnisausgleich teilnehmen, die zwar nicht 5. v. H. der Zweitstimmen, wohl aber 3 Wahlkreismandate errungen haben, geht davon aus, daß alle Wahlkreise annähernd gleich groß sind.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_130_141&quot; id=&quot;BVerfGE_16_130_141&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_130_141&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 130 (141):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Andererseits muß nach dem Bundeswahlgesetz jeder Wahlkreis zugleich ein abgerundetes zusammengehöriges Ganzes bilden, und die historisch verwurzelten Verwaltungsgrenzen sollen sich nach Möglichkeit mit den Wahlkreisgrenzen decken. Auch bleibt die Bevölkerungsverteilung nicht konstant. Sie ist vielmehr dauernden Wandlungen unterworfen. Das verfassungsrechtliche Gebot, die Wahlkreise bevölkerungsmäßig an dem Prinzip der Gleichheit der Wahl zu orientieren, läßt sich daher nur unvollkommen verwirklichen. Der Bundesgesetzgeber trägt diesen in der Natur der Sache begründeten Schwierigkeiten in § 3 Abs. 3 Satz 2 BWG Rechnung, indem er die äußerstenfalls zulässige Abweichung von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise auf 33 1/3 v. H. nach unten und oben begrenzt. Damit ist der Grundsatz der gleichen Wahl für diesen Bereich unter Beachtung der der Freiheit des Gesetzgebers gezogenen Grenzen verfassungskonform konkretisiert.
&lt;p&gt;4. Aus der Tatsache, daß die Größe der Wahlkreise bei den letzten Bundestagswahlen nicht mehr in vollem Umfang dem Erfordernis der Wahlrechtsgleichheit Rechnung getragen hat, folgt aber nicht, daß die Wahlkreiseinteilung zu jenem Zeitpunkt schon verfassungswidrig geworden war.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Nach dem Bericht der Wahlkreiskommission vom 4. September 1962 (BT Drucks. IV/741) hatten am 1. Januar 1962 37 Wahlkreise die mit dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit noch vereinbare Toleranzgrenze des § 3 Abs. 3 Satz 2 BWG überschritten. Zum gleichen Zeitpunkt waren in Schleswig-Holstein drei, in Niedersachsen vier und in Bayern ebenfalls vier Wahlkreise überzählig, von denen sieben in Nordrhein-Westfalen, einer in Rheinland-Pfalz und drei in Baden-Württemberg fehlten. Da sich diese Ungleichheiten bei der letzten Bundestagswahl in Schleswig-Holstein erneut in einer Differenzierung des Stimmgewichts ausgewirkt haben, die nicht mehr ignoriert werden kann, darf die Wahlkreiseinteilung in ihrer bisherigen Form der nächsten Bundestagswahl nicht mehr zugrunde gelegt werden. Die Wahlkreiseinteilung ist verfassungswidrig geworden, weil&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_130_142&quot; id=&quot;BVerfGE_16_130_142&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_130_142&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 130 (142):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
offenkundig ist, daß sie mit der gegenwärtigen Bevölkerungsverteilung nicht mehr in Einklang steht und nicht mehr erwartet werden kann, daß die heutige Diskrepanz sich wieder ausgleicht. Der Bundesgesetzgeber ist daher gehalten, noch während der laufenden Legislaturperiode für eine Änderung der Wahlkreiseinteilung Sorge zu tragen, indem er die Abweichungen der Einwohnerzahlen der Wahlkreise vom Bundesdurchschnitt auf das verfassungsrechtlich zulässige Maß zurückführt und die Verteilung der Wahlkreise auf die einzelnen Länder wieder deren Anteil an der Gesamtbevölkerung anpaßt.
&lt;p&gt;b) Die Verfassungswidrigkeit der Wahlkreiseinteilung war jedoch am 17. September 1961 noch nicht so eindeutig erkennbar, daß diese auch schon zu jenem Zeitpunkt als ungültig angesehen werden muß.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die gegenwärtige Wahlkreiseinteilung stammt aus dem Jahre 1949. Sie ist von den Wahlgesetzen vom 8. Juli 1953 und vom 7. Mai 1956 unverändert übernommen worden. Lediglich das Saarland ist nach seinem Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland durch das Gesetz vom 23. Dezember 1956 (BGBl. I S. 1011) in 5 weitere Wahlkreise eingeteilt worden. Seit 1949 haben sich die Bevölkerungszahlen der Länder sowohl absolut wie im Verhältnis zueinander mehr und mehr verschoben. Dabei haben sich die größten Unterschiede zwischen den Ländern herausgebildet, die vornehmlich von der Umsiedlung der Vertriebenen und von der Binnenwanderung als Folge der verschiedenen wirtschaftlichen Entwicklung betroffen waren. Dieser Prozeß hat sich nur allmählich und nicht immer geradlinig vollzogen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Schwierigkeit, die darin besteht, den genauen Zeitpunkt zu bestimmen, an dem die ursprünglich verfassungsmäßig gewesene Wahlkreiseinteilung verfassungswidrig geworden ist, beruht im vorliegenden Fall vor allem darauf, daß diese Entwicklung von fließenden Übergängen gekennzeichnet und ihr &quot;Trend&quot; in den Einzelheiten nicht mit genügender Sicherheit vorauszusehen war. In Anbetracht dieser Umstände, die auch eine - wenigstens teilweise - rückläufige Entwicklung nicht von vornherein aus&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_130_143&quot; id=&quot;BVerfGE_16_130_143&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_130_143&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 130 (143):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schlossen, fehlte dem Verstoß gegen die Wahlrechtsgleichheit vor den letzten Bundestagswahlen noch die Evidenz, die erforderlich gewesen wäre, um der Wahlkreiseinteilung schon zu jener Zeit ihre Geltungskraft zu nehmen. Zwar war bereits in dem Bericht der Wahlkreiskommission vom 20. Juni 1958 (BT Drucks. III/ 677) deutlich geworden, daß die Wahlkreiseinteilung schon damals - wenn auch in einem viel bescheideneren Ausmaß - nicht mehr dem Maßstab des § 3 Abs. 3 Satz 2 BWG gerecht wurde. Auch waren schon bei der Bundestagswahl am 15. September 1957 drei Überhangmandate angefallen, die bei einer rechtzeitigen Anpassung der Wahlkreiseinteilung an die inzwischen erfolgten Bevölkerungsverschiebungen hätten vermieden werden können. Da diese Überhangmandate aber nur durch das Zusammentreffen zweier Faktoren, der unterdurchschnittlich kleinen Wahlkreise in Schleswig-Holstein einerseits und der relativen Mehrheit an Erststimmen einer Partei in allen Wahlkreisen dieses Bundeslandes andererseits, zustande gekommen waren, kann nicht behauptet werden, daß mit einer Wiederholung des Zusammentreffens dieser beiden Vorgänge bei den letzten Bundestagswahlen von 1961 gerechnet werden mußte.
&lt;p&gt;c) Der Beschwerdeführer sieht in der dem Bevölkerungsstand nicht mehr entsprechenden Verteilung der Wahlkreise ferner einen Verstoß gegen das bundesstaatliche Prinzip. Er glaubt, auch daraus die Verfassungswidrigkeit der gegenwärtigen Wahlkreiseinteilung herleiten zu können. Diesem Gesichtspunkt kommt jedoch im vorliegenden Zusammenhang neben dem Grundsatz der gleichen Wahl keine Bedeutung zu. Der Bundesgesetzgeber ist bei der Wahl zum Bundestag als dem unitarischen Verfassungsorgan des Bundes nicht gehalten, föderative Gesichtspunkte zu berücksichtigen (BVerfGE 6, 84 [99]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Da der Verstoß der Wahlkreiseinteilung gegen den Grundsatz der gleichen Wahl am 17. September 1961 noch nicht so evident war, daß er deren Verfassungsmäßigkeit zu jener Zeit in Frage zu stellen vermocht hätte, kann nicht von einem Wahlfehler gesprochen werden, der die Wahlen von 1961 in verfas&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_130_144&quot; id=&quot;BVerfGE_16_130_144&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_130_144&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 130 (144):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sungswidriger Weise beeinflußt habe. Der Bundestag hat demnach den auf die Verfassungswidrigkeit dieser Wahlkreiseinteilung gestützten Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahlen zum Vierten Deutschen Bundestag im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die Beschwerde kann deshalb insoweit keinen Erfolg haben.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Soweit der Beschwerdeführer die Gültigkeit der letzten Bundestagswahl auch mit der Begründung in Zweifel zieht, daß die sachlich nicht gebotene Anwendung des d&#039;Hondt&#039;schen Höchstzahlverfahrens im Rahmen des § 7 Abs. 3 Satz 1 BWG zu einem ungerechtfertigten Überhangmandat im Saarland geführt habe, ist die Beschwerde unzulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese mit Schriftsatz vom 14. März 1963 erstmals vorgebrachte Rüge kann schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil sie nicht Gegenstand des Wahlprüfungsverfahrens vor dem Bundestag gewesen ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Rüge wäre auch sachlich nicht begründet. Es trifft zwar zu, daß das d&#039;Hondt&#039;sche Höchstzahlverfahren nicht immer zu völlig proporzgerechten Ergebnissen führt. Andererseits besteht aber Einigkeit darüber, daß es - bei beweglichen Wahlquotienten - ein exakteres praktisch durchführbares System, das zu gerechteren Ergebnissen führen würde, nicht gibt (vgl. dazu Bay VerfGH, VGHE N. F. 14 II S. 17 ff. mit weiteren Nachweisen). Unter diesen Umständen kann die Gültigkeit einer Bundestagswahl durch die auf der Anwendung des d&#039;Hondt&#039;schen Höchstzahlverfahrens beruhende Ungenauigkeit nicht in Frage gestellt werden, und zwar auch dann nicht, wenn diese ausnahmsweise zu einem Überhangmandat geführt hat, wie dies bei den letzten Bundestagswahlen im Saarland tatsächlich der Fall war.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1331&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-38-gg">Art. 38 GG</category>
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 <pubDate>Mon, 18 Jun 2012 16:55:33 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 14.07.1959 - 2 BvE 2, 3/58</title>
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                    Redezeit        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 10, 4; DÖV 1959, 695; DVBl 1960, 148; JZ 1959, 572; NJW 1959, 1723         &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    2 BvE 2, 3/58        &lt;/div&gt;
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                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Ist ein Bundestagsabgeordneter Beteiligter in einem Organstreitverfahren, so kann er sich selbst vertreten oder sich durch einen anderen Bundestagsabgeordneten vertreten lassen.&lt;br /&gt;
2. Das Recht des Abgeordneten, im Bundestag das Wort zu ergreifen, gehört zu seinem verfassungsrechtlichen Status. Die Ausübung dieses Rechts unterliegt den vom Parlament kraft seiner Autonomie gesetzten Schranken.&lt;br /&gt;
3. Durch die Verteilung einer vom Bundestag beschlossenen Gesamtredezeit auf die Fraktionen nach ihrer Stärke wird der durch Art. 38 GG gewährleistete Abgeordnetenstatus nicht verletzt.&lt;br /&gt;
4. Die Redebefugnis der Regierungsmitglieder nach Art. 43 Abs. 2 Satz 2 GG kann durch den Bundestag nicht beschränkt werden. Sie findet ihre Grenze am Mißbrauchsverbot.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    BVerfGE 10, 4        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_4_4&quot; id=&quot;BVerfGE_10_4_4&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_4_4&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 4 (4):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Ist ein Bundestagsabgeordneter Beteiligter in einem Organstreitverfahren, so kann er sich selbst vertreten oder sich durch einen anderen Bundestagsabgeordneten vertreten lassen.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Das Recht des Abgeordneten, im Bundestag das Wort zu ergreifen, gehört zu seinem verfassungsrechtlichen Status. Die Ausübung dieses Rechts unterliegt den vom Parlament kraft seiner Autonomie gesetzten Schranken.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Durch die Verteilung einer vom Bundestag beschlossenen Gesamtredezeit auf die Fraktionen nach ihrer Stärke wird der durch Art. 38 GG gewährleistete Abgeordnetenstatus nicht verletzt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;4. Die Redebefugnis der Regierungsmitglieder nach Art. 43 Abs. 2 Satz 2 GG kann durch den Bundestag nicht beschränkt werden. Sie findet ihre Grenze am Mißbrauchsverbot.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 14. Juli 1959&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 2 BvE 2, 3/58 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfassungsrechtsstreit betreffend die Beschlüsse, durch die der Deutsche Bundestag in der 21. Sitzung vom 25. März 1958 die Redezeit begrenzt hat,&amp;nbsp; Antragsteller: &amp;nbsp;Die Bundestagsabgeordneten 1. Dr. Adolf Arndt und Dr. Ewald Bucher, 2. Holger Börner, Dr. Dr. Gustav Heinemann und 28 weitere Mitglieder des Bundestags,&amp;nbsp; Antragsgegner: &amp;nbsp;Der Deutsche Bundestag.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_4_5&quot; id=&quot;BVerfGE_10_4_5&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_4_5&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 4 (5):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ENTSCHEIDUNGSFORMEL:
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Anträge werden abgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Der Deutsche Bundestag hat durch die Beschlüsse über die Begrenzung der Redezeit in der 21. Sitzung vom 25. März 1958 Rechte der Antragsteller aus Artikel 38 des Grundgesetzes nicht verletzt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Am 25. Februar 1958 brachte die Fraktion der FDP des Deutschen Bundestags eine &quot;Große Anfrage betreffend Gipfelkonferenz und atomwaffenfreie Zone&quot; ein (BT III/1957 Drucks. 230). Die Bundesregierung wurde darin befragt, ob sie bei den vier Mächten für die Erörterung eines Vertrags für Gesamtdeutschland auf einer Gipfelkonferenz eintreten werde, ob sie eigene Vorschläge über atomwaffenfreie Zonen machen werde und ob sie bereit sei, auf den Vorschlag der polnischen Regierung zu einem Meinungsaustausch über die Möglichkeiten einer atomwaffenfreien Zone einzugehen. Am 27. Februar 1958 reichte die Fraktion der CDU/CSU eine &quot;Große Anfrage betreffend die deutsche Frage auf künftigen internationalen Konferenzen&quot; ein (BT III/1957 Drucks. 238), die die Politik der Bundesregierung in der Frage der Wiedervereinigung zum Gegenstand hatte. Die beiden Großen Anfragen wurden in der 18. Sitzung des Bundestags am 20. März 1958 durch die Abgeordneten Dr. Gradl (CDU/ CSU) und Dr. Mende (FDP) begründet und durch den Bundeskanzler und den Bundesaußenminister beantwortet. Es folgte die allgemeine Aussprache, die in der 19., 20. und 21. Sitzung des Bundestags (am 21., 22. und 25. März 1958) fortgesetzt wurde (StenBer. S. 823-1152). Im Verlauf der Debatte nahmen mehrfach der Bundeskanzler und andere Regierungsmitglieder das Wort.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu Beginn der 21. Sitzung am 25. März 1958, also des letzten der vier Sitzungstage, wurde von dem Abgeordneten Rasner (CDU/CSU) der Antrag gestellt, die weitere Aussprache nun&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_4_6&quot; id=&quot;BVerfGE_10_4_6&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_4_6&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 4 (6):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
mehr auf 8 Stunden zu begrenzen. Zur Begründung führte er u. a. aus (aaO S. 1057):
&lt;p&gt;&quot;Die Bundestagsfraktion der CDU/CSU ... ist ... der Auffassung daß dieser außenpolitischen Debatte nunmehr zeitlich ein Ziel ... zu setzen sei. Dazu hat das Haus drei Möglichkeiten. Möglichkeit Nummer eins: eine interfraktionelle Verständigung, -- das ist nicht möglich gewesen. Möglichkeit Nummer zwei: ein Antrag einer Fraktion auf Schluß der Debatte, was die Geschäftsordnung ausdrücklich zuläßt. Von dieser Möglichkeit wünschen die Fraktionen der Regierungskoalition keinen Gebrauch zu machen. Möglichkeit Nummer drei eröffnet der § 39 der Geschäftsordnung. Diese Möglichkeit heißt: Begrenzung der Redezeit. Von dieser Möglichkeit wünscht meine Fraktion ... Gebrauch zu machen und beantragt deshalb ... die Redezeit auf nunmehr weitere 8 Stunden zu begrenzen. .. Nach der Praxis des Hauses ist die Redezeit bei Annahme unseres Antrags prozentual auf die Fraktionen aufzuteilen. Die Bestimmung des § 48 der Geschäftsordnung setzen wir dabei als bekannt voraus.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegen den Antrag nahmen die Abgeordneten Dr. Mommer (SPD) und Dr. Bucher (FDP) Stellung. Nach der Abstimmung, die die Annahme des Antrags ergab, erklärte der amtierende Vizepräsident (aaO S. 1059 B) u. a.:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Damit stehen den Fraktionen folgende Zeiten zur Verfügung -- wir wollen es auf die Minute genau machen -: CDU 257 Minuten -- das sind 4 Stunden und 17 Minuten-, SPD 167 Minuten -- das sind 2 Stunden und 47 Minuten --, FDP 40 Minuten, DP 16 Minuten. Das gibt zusammen 480 Minuten.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es sprachen zunächst die Abgeordneten Dr. Dr. Heinemann (SPD), D. Dr. Gerstenmaier (CDU/CSU), Dr. Bucher (FDP), Schneider (DP), Ollenhauer (SPD). Anschließend nahmen der Bundeskanzler, der Bundesaußenminister und der Bundesverteidigungsminister das Wort zu Ausführungen von insgesamt fast zwei Stunden Dauer. Dann meldete sich der Abgeordnete Dr. Arndt zur Geschäftsordnung und beantragte die Aufhebung des am Morgen gefaßten Redezeitbeschlusses. Er führte u. a. aus (aaO S. 1116):&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_4_7&quot; id=&quot;BVerfGE_10_4_7&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_4_7&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 4 (7):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&quot;Seit Herr Kollege Ollenhauer als letzter, der in seiner Eigenschaft als Abgeordneter hier sprach, um 15.50 Uhr diese Rednertribüne verließ, sind zwei Stunden weniger zehn Minuten durch drei Reden von Mitgliedern der Bundesregierung verbraucht worden. Nun, es steht nach dem Bonner Grundgesetz einem jeden Mitglied der Bundesregierung jederzeit zu, in diesem Hause das Wort zu ergreifen. Das ist ein verfassungsmäßiges Recht, und dagegen ist nichts einzuwenden, daß von diesem Recht Gebrauch gemacht wird ... ... Aber wie dem auch sei, auf jeden Fall haben drei Mitglieder der größten oder eigentlich der einzigen Regierungsfraktion jetzt zwei Stunden lang gesprochen, d. h. sie haben beinahe doppelt solange gesprochen, wie es nach dem Redezeitbeschluß der sozialdemokratischen Oppositionspartei noch zustehen würde, darauf zu erwidern; denn es sollen noch 66 Minuten sein. .. Eine Verfahrensweise, die jetzt nach diesen Ministerreden die Redezeitbegrenzung nicht aufheben würde, gehört ... nicht in ein freies Parlament!&quot;
&lt;p&gt;Sein Antrag wurde von dem Abgeordneten Dr. Mende (FDP) unterstützt, während der Abgeordnete Rasner (CDU/CSU) widersprach und u. a. erklärte (aaO S. 1116 D):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;... Wir waren und sind bereit, mit Ihnen über eine Verteilung der Redezeit zu reden, und zwar zu unseren Lasten und zu Ihren Gunsten ... .. Im übrigen ... sieht die Sache gegenwärtig so aus, daß unsere Fraktion noch 140 Minuten Redezeit hat und Ihre 65 Minuten; unsere Fraktion ist gern bereit, Ihnen von unserem Kontingent noch 30 Minuten abzutreten.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Über das Ende dieser Geschäftsordnungsdebatte ergibt der Stenographische Bericht (aaO S. 1117 D):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Vizepräsident Dr. Schmid: Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Es ist der Antrag gestellt worden, die Begrenzung der Redezeit aufzuheben. Ich lasse darüber abstimmen. Die Angelegenheit mit dem Ausleihen von Minuten haben die Fraktionen untereinander zu vereinbaren, wenn sie das wollen; es ist keine Sache des Präsidenten. Wer für den Antrag ist, den Dr. Arndt gestellt hat, den bitte ich, die Hand zu erheben. -- Gegenprobe! -- Das ist die Mehrheit; der Antrag ist abgelehnt.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_4_8&quot; id=&quot;BVerfGE_10_4_8&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_4_8&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 4 (8):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Debatte über die Beantwortung der Großen Anfragen wurde dann fortgesetzt und endete etwa um 22.30 Uhr mit einer Rede des Abgeordneten Dr. Mende (FDP). Nach einer einstündigen Unterbrechung der Sitzung wurde über die vorgelegten Entschließungsanträge abgestimmt.
&lt;p&gt;Die Debatten wurden durch den Rundfunk übertragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bundestagsabgeordneten Dr. Arndt und Dr. Bucher haben mit einer am 16. April 1958 eingegangenen, auf Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5 BVerfGG gestützten Klage gegen den Deutschen Bundestag beantragt,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;festzustellen, daß die beiden Beschlüsse, durch die der Bundestag in seiner 21. Sitzung am 25. März 1958 die Redezeit begrenzte, wegen Verstoßes gegen Art. 38 GG verfassungswidrig und nichtig sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Den gleichen Antrag haben die Bundestagsabgeordneten Börner, Dr. Dr. Heinemann und 28 weitere Mitglieder des Bundestags in einer am 10. Mai 1958 eingegangenen Klage gegen den Deutschen Bundestag gestellt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfahren sind durch Beschluß vom 5. Mai 1959 verbunden worden. Beigetreten ist den Verfahren niemand. Jedoch hat sich die Bundesregierung schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung geäußert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Antragsteller sehen in den angegriffenen Beschlüssen eine Verletzung der durch Art. 38 GG gewährleisteten Rechtsstellung des Abgeordneten, insbesondere seines Anspruchs auf Gleichbehandlung im Parlament, sowie des Rechts der Opposition auf Chancengleichheit mit der Regierung. Die Redebefugnis der Abgeordneten sei verfassungswidrig eingeschränkt worden, indem der Bundestag die zur abschließenden Behandlung der Großen Anfragen festgesetzte achtstündige Redezeit auf die Fraktionen nach der Fraktionsstärke verteilt habe. Ihre Rechtsstellung sei weiter dadurch verletzt worden, daß die Reden der Regierungsmitglieder nicht auf den Redezeitanteil der Parlamentsmehrheit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_4_9&quot; id=&quot;BVerfGE_10_4_9&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_4_9&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 4 (9):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
angerechnet worden seien. Art. 43 Abs. 2 Satz 2 GG rechtfertige dieses Vorgehen nicht. Er gebe den Regierungsmitgliedern nur das Recht, den Zeitpunkt ihrer Rede selbst zu bestimmen, befreie sie aber nicht von Redezeitbeschränkungen, die der Bundestag beschließe. Durch die angegriffenen Beschlüsse sei den Antragstellern, oder jedenfalls einigen von ihnen, die Möglichkeit genommen worden, überhaupt zu sprechen oder so ausführlich zu sprechen, wie sie es für notwendig hielten.
&lt;p&gt;Mit dem zweiten Beschluß habe der Bundestag überdies gegen die Vorschrift des § 106 seiner Geschäftsordnung vom 6. Dezember 1951 (BT GO) verstoßen, wonach unmittelbar im Anschluß an die Beantwortung einer Großen Anfrage in deren Beratung eingetreten werden muß, wenn 30 anwesende Abgeordnete es verlangen. Die Reden der Regierungsmitglieder am 25. März 1958 hätten als abermalige Beantwortung der Großen Anfragen angesehen werden müssen. Der von dem Abgeordneten Dr. Arndt anschließend gestellte Antrag auf Aufhebung der Redezeitbeschränkung habe demgemäß als Antrag auf Eintritt in eine solche Beratung behandelt werden müssen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundestag als Antragsgegner hat durch seine Bevollmächtigten die Auffassung vertreten, daß eine Redezeitbeschränkung der hier vorliegenden Art verfassungsmäßig sei, und daß auch, wie ein Vergleich der effektiven Redezeiten ergebe, die Oppositionsabgeordneten gegenüber der Regierungsmehrheit und den Regierungsmitgliedern nicht benachteiligt worden seien. Die Redezeit der Regierungsmitglieder dürfe nicht, wie die Antragsteller es verlangten, mit derjenigen der Abgeordneten der Regierungsparteien vermengt werden. Aber selbst wenn man diese Zeiten zusammenrechne, ergebe sich noch keine Benachteiligung der Opposition. Die viertägige Debatte habe Redezeiten von insgesamt 30 Stunden 57 Minuten umfaßt, ungerechnet die Zeiten, die zur Begründung und Beantwortung der Großen Anfragen und für Äußerungen zur Geschäftsordnung verwendet wurden. Aufgeteilt nach der Fraktionsstärke hätten davon den Oppositionsparteien 13 Stunden 21 Minuten, den Regierungsparteien&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_4_10&quot; id=&quot;BVerfGE_10_4_10&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_4_10&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 4 (10):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
17 Stunden 36 Minuten zustehen müssen. Tatsächlich hätten aber Abgeordnete der Oppositionsparteien 14 Stunden 33 Minuten, Abgeordnete der Regierungsparteien 10 Stunden 9 Minuten, Regierungsmitglieder 6 Stunden 15 Minuten gesprochen. Regierungsmitglieder und Abgeordnete der Regierungsparteien zusammen hätten also weniger Redezeit verbraucht als den Regierungsparteien zugestanden habe. Am vierten Tage allein habe die Debatte 9 Stunden 44 Minuten gedauert (nämlich 8 Stunden festgesetzte Redezeit, von der 4 Minuten ungenutzt blieben, und 108 Minuten für Reden von Regierungsmitgliedern). Aufgeteilt nach der Fraktionsstärke hätten hiervon der Opposition 4 Stunden 12 Minuten, den Regierungsparteien 5 Stunden 32 Minuten zukommen müssen. Gesprochen hätten Abgeordnete der Oppositionsparteien 4 Stunden 11 Minuten, Abgeordnete der Regierungsparteien 3 Stunden 45 Minuten, Regierungsmitglieder 1 Stunde 48 Minuten. Regierungsmitglieder und Abgeordnete der Regierungsparteien zusammen hätten also auch hier nicht mehr Redezeit verwendet als schon den Regierungsparteien zugekommen wäre. -- Eine Verletzung des § 106 BT GO liege nicht vor, weil die Reden der Regierungsmitglieder am 25. März 1958 in Ausübung der nach Art. 43 Abs. 2 Satz 2 GG bestehenden Redebefugnis gehalten worden seien und nicht im Sinne des § 106 BT GO als Beantwortung der Großen Anfragen betrachtet werden könnten.
&lt;p&gt;Die Bundesregierung hat zu der sie berührenden Frage nach der Bedeutung des Art. 43 Abs. 2 Satz 2 GG den Standpunkt eingenommen, daß der Bundestag nicht berechtigt sei, die Redezeit der Regierungsmitglieder zu beschränken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Anträge sind zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Jeder einzelne Bundestagsabgeordnete ist berechtigt, gegen Maßnahmen, die seinen Status als Abgeordneten verletzen, d. h. seine verfassungsmäßig gewährleistete Rechtsstellung beeinträchtigen, das Bundesverfassungsgericht anzurufen (Art. 93 Abs. 1&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_4_11&quot; id=&quot;BVerfGE_10_4_11&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_4_11&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 4 (11):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Nr. 1 GG, §§ 63 ff. BVerfGG; BVerfGE 2, 144 [164]; 4, 144 [148]). Das Recht des Abgeordneten, im Bundestag das Wort zu ergreifen, gehört zu seinem verfassungsrechtlichen Status.
&lt;p&gt;Daß die von den Antragstellern hier behauptete Verletzung ihrer Rechtsstellung in der Vergangenheit liegt und abgeschlossen ist, gegenwärtig also keine Wirkungen mehr zeitigt, macht die Anträge nicht unzulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ohne Bedeutung ist es auch, ob die Antragsteller durch die beanstandeten Beschlüsse unmittelbar in der Weise betroffen worden sind, daß ihnen eine Rede im Bundestag, für die sie sich bereits gemeldet hatten, unmöglich gemacht wurde. Sollte durch einen Beschluß des Bundestags generell die Redebefugnis der Abgeordneten in verfassungswidriger Weise beschränkt worden sein, so wäre dadurch die Rechtsstellung jedes einzelnen Abgeordneten verletzt, gleichgültig ob er im gegebenen Falle beabsichtigte, sich zum Wort zu melden oder nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Auf die von den Antragstellern zu 2) hilfsweise vorgetragene Auffassung, daß sie zugleich als eine Minderheit von 30 Abgeordneten im Sinne des § 106 BT GO für das vorliegende Verfahren antragsberechtigt seien, braucht nicht eingegangen zu werden, da die Zulässigkeit der gestellten Anträge sich für jeden einzelnen Antragsteller aus dem unter 1. Ausgeführten ergibt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die in § 64 BVerfGG hinsichtlich der Frist und der Form von Anträgen nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG aufgestellten Erfordernisse sind gewahrt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Die Antragsteller verfolgen Rechte aus ihrer Organstellung als Mitglieder des Bundestags. Sie nehmen daher an dem Organprivileg des § 22 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG teil (BVerfGE 4, 144 [152]). Das bedeutet, daß sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht sich entweder selbst vertreten können oder sich durch einen anderen Abgeordneten des Bundestags vertreten lassen können.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_4_12&quot; id=&quot;BVerfGE_10_4_12&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_4_12&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 4 (12):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Die Anträge sind nicht begründet. Die angegriffenen Beschlüsse des Bundestags verletzen nicht ein Recht der Antragsteller aus Art. 38 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der erste der beiden angegriffenen Beschlüsse des Bundestags hatte eine dreifache Bedeutung: Er begrenzte die weitere Debatte über die beiden Großen Anfragen und ihre Beantwortung auf 8 Stunden. Er verteilte diese Zeitspanne auf die vier Fraktionen nach der Fraktionsstärke. Schließlich enthielt er unausgesprochen die Regelung, daß Reden, die von Regierungsmitgliedern auf Grund ihres Rechts aus Art. 43 Abs. 2 Satz 2 GG im Rahmen der Debatte etwa noch gehalten werden würden, nicht auf die achtstündige Redezeit anzurechnen seien und eine Verlängerung der Debatte nur unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 BT GO herbeiführen sollten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der zweite Beschluß bestätigte noch einmal den Inhalt des ersten, soweit es sich um die Begrenzung der Debatte auf 8 Stunden und die Nichtanrechnung der Reden von Regierungsmitgliedern auf diese Zeitspanne handelte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Antragsteller stehen mit Recht auf dem Standpunkt, daß zum verfassungsmäßigen Status des einzelnen Bundestagsabgeordneten auch seine Befugnis zur Rede im Bundestag gehört, obgleich Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG, der die Stellung des Abgeordneten umreißt, diese Befugnis nicht ausdrücklich erwähnt. Das Grundgesetz geht davon aus, daß der Bundestag die Vertretung des Volkes ist, in der die Fragen der Staatsführung, insbesondere der Gesetzgebung, in Rede und Gegenrede der einzelnen Abgeordneten zu erörtern sind. Der Ausdruck &quot;verhandeln&quot;, den das Grundgesetz in Art. 42 verwendet, um die Tätigkeit des Bundestags zu bezeichnen, hat diesen Sinn.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 38 verleiht jedem Bundestagsabgeordneten eine gewisse Eigenständigkeit innerhalb des Bundestags. Diese Eigenständigkeit besteht nicht nur darin, daß er sein Stimmrecht frei ausüben, sondern auch daß er im Plenum des Bundestags von seinem Rederecht selbständig Gebrauch machen kann.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_4_13&quot; id=&quot;BVerfGE_10_4_13&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_4_13&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 4 (13):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
3. Die Begrenzung einer Bundestagsdebatte über einen bestimmten Gegenstand auf eine festgesetzte Zeitspanne unterliegt, wie auch die Antragsteller anerkennen, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Möglichkeit solcher Begrenzung folgt aus dem Recht des Parlaments, den Schluß der Debatte zu beschließen. Ohne dieses Recht kann kein Parlament auf die Dauer arbeitsfähig bleiben, weil es sonst der Obstruktion jeder Minderheit und selbst einzelner Abgeordneter ausgeliefert wäre. Wenn der Bundestag gemäß § 30 BT GO beschließen kann, daß die Debatte über ein bestimmtes Thema sofort endet, so liegt darin auch das Recht, zu beschließen, daß sie nach weiteren zwei Stunden, nach weiteren zwei Tagen, nach Anhörung der schon auf der Rednerliste eingetragenen Redner, oder nach Ablauf einer in sonstiger Weise festgesetzten Frist enden soll.
&lt;p&gt;Obgleich derartige Beschlüsse einen erheblichen Eingriff in die Redebefugnis der einzelnen Abgeordneten enthalten, sind sie zulässig. Die Redebefugnis ergibt sich zwar aus dem verfassungsrechtlichen Status des Abgeordneten. Ihre Ausübung unterliegt jedoch den vom Parlament kraft seiner Autonomie gesetzten Schranken. Der zeitweilige Ausschluß eines Abgeordneten von der Teilnahme an Sitzungen, die Entziehung des Wortes nach dem dritten Ordnungsruf, aber auch schon die Festsetzung der Tagesordnung und die Vertagung sind Beispiele solcher Beschränkungen ebenso wie die Schließung der Beratung und die Festsetzung einer Gesamtredezeit für die Behandlung eines bestimmten Themas.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ihre Grenze finden solche Maßnahmen am Wesen und an der grundsätzlichen Aufgabe des Parlaments, Forum für Rede und Gegenrede zu sein. Daher sind Fälle denkbar, in denen die Benutzung eines an sich legitimen Mittels, wie es die Redezeitfestsetzung ist, mißbräuchlich und verfassungswidrig wird. Im vorliegenden Fall kann davon jedoch nicht gesprochen werden. Die Festsetzung einer achtstündigen Redezeit zur abschließenden Erörterung eines Themas, das bereits 2 1/2 Tage hindurch behandelt worden war und zu dem Abgeordnete aller Parteien schon aus&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_4_14&quot; id=&quot;BVerfGE_10_4_14&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_4_14&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 4 (14):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
führlich das Wort erhalten hatten, stellt, auch wenn man die Wichtigkeit des Themas berücksichtigt, mit Sicherheit einen Mißbrauch nicht dar.
&lt;p&gt;4. Die Antragsteller wenden sich gegen die vom Bundestag beschlossene Verteilung der Gesamtredezeit auf die Fraktionen. Nach ihrer Ansicht wird durch diese Maßnahme der einzelne Abgeordnete zum bloßen Sprecher seiner Fraktion gemacht und gewissermaßen mediatisiert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Bedenken können jedoch nicht durchgreifen. Es mag richtig sein, daß die Bindung des Abgeordneten an seine Fraktion im Falle der Aufteilung der Redezeit nach der Fraktionsstärke größer wird. Der Abgeordnete muß sich in solchen Fällen, wenn er Vorwürfe seiner Fraktionsfreunde vermeiden will, mit ihnen darüber einigen, durch wen und wie die begrenzte Fraktionsredezeit benutzt werden soll. Darin allein ist aber keine Verfassungswidrigkeit zu sehen. Die Parlamentsfraktionen sind notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens (vgl. BVerfGE 2, 143 [160, 167]). Mit der Anerkennung der Parteien in Art. 21 erkennt das Grundgesetz auch sie an. Über ihre Stellung und Aufgaben mögen in mancherlei Hinsicht Zweifel bestehen. Unzweifelhaft ist aber, daß sie den technischen Ablauf der Parlamentsarbeit in gewissem Grade zu steuern und damit zu erleichtern haben. Die Wahrnehmung einer Aufgabe durch die Fraktionen schließt naturgemäß eine gewisse Bindung des einzelnen Abgeordneten an seine Fraktion, eine Beschränkung seiner Freiheit ein. Geht diese Bindung oder Mediatisierung nicht über das hinaus, was zur Sicherung des Ablaufs der Parlamentsarbeit geboten ist, so liegt sie im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen, vorausgesetzt, daß die notwendige Entscheidungsfreiheit und Selbstverantwortlichkeit des einzelnen Abgeordneten erhalten bleibt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die quotale Aufteilung der Redezeit ist geeignet, die sachliche Arbeit des Parlaments zu fördern. Durch sie wird sichergestellt, daß Abgeordnete aller Richtungen sprechen und daß nicht durch Zufälligkeiten des Ablaufs der Debatte die eine oder die andere Fraktion nur unverhältnismäßig kurz zu Wort kommt. Bei Fest&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_4_15&quot; id=&quot;BVerfGE_10_4_15&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_4_15&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 4 (15):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
setzung einer Gesamtredezeit ohne Verteilung auf die Fraktionen bestünde zudem die Gefahr, daß einzelne Redner ihre Reden übermäßig ausdehnten, nur um ihre politischen Gegner um das Wort zu bringen. Diese Gefahr ist beseitigt, wenn jeder Sprecher weiß, daß eine unangebrachte Ausdehnung seiner Rede nur seine Gesinnungsfreunde benachteiligt. Angesichts dieser Vorteile hat sich die Festsetzung von &quot;Fraktionsredezeiten&quot; in den deutschen Parlamenten eingebürgert. In verschiedenen Geschäftsordnungen der Landesparlamente ist sie sogar ausdrücklich vorgesehen (vgl. Bayern, GO vom 13. September 1955/4. Dezember 1958, § 111 Abs. 1; Berlin, GO in der Fassung vom 15. Juli 1955, § 62 Abs. 1; Hamburg, GO vom 1. Juli 1953, § 26 Abs. 2; Niedersachsen, GO vom 30. Juni 1955, § 66 Abs. 1). Die Geschäftsordnung des Bundestags erwähnt die Möglichkeit einer Festsetzung von Fraktionsredezeiten nicht ausdrücklich, setzt sie aber in § 48 Abs. 2 als selbstverständlich voraus.
&lt;p&gt;Wenn die Antragsteller geltend machen, der einzelne Abgeordnete werde mediatisiert und zum bloßen Werkzeug seiner Fraktion gemacht, so wenden sie sich gegen etwas, was nicht durch den Redezeitbeschluß herbeigeführt wird, sondern allenfalls auf Grund des Beschlusses durch ein nicht verfassungsmäßiges Verhalten der Fraktionen herbeigeführt werden könnte. Die Fraktionen würden verfassungswidrig handeln, wenn sie beispielsweise einem ihrer Mitglieder bei Strafe des Ausschlusses verböten, eine Rede im Bundestagsplenum zu halten, die nicht völlig mit der von der Fraktion vertretenen Auffassung übereinstimmt. Die Gefahr eines Mißbrauchs der Fraktionsmacht mag durch die Festsetzung von Fraktionsredezeiten vielleicht erhöht werden. Damit werden aber solche Beschlüsse nicht verfassungswidrig. Sie haben nicht die Rechtsfolge, daß die Fraktionsführung ein ausschließliches Verfügungsrecht über die Redezeit erlangt. Vielmehr hat auch bei festgesetzten Fraktionsredezeiten der Bundestagspräsident nach Maßgabe des § 33 BT GO für jeden Abgeordneten, der sich meldet, über die Worterteilung zu befinden. Es ist also nicht ausgeschlossen, daß der einzelne Abgeordnete sich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_4_16&quot; id=&quot;BVerfGE_10_4_16&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_4_16&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 4 (16):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
notfalls auch gegen den Willen seiner Fraktionsfreunde zum Wort meldet und es erhält, um das auszusprechen, was sein Gewissen ihm gebietet.
&lt;p&gt;5. Unterliegt somit die Festsetzung von Fraktionsredezeiten keinen grundsätzlichen Bedenken, so ergibt sich die weitere Frage, ob der im vorliegenden Fall verwendete Verteilungsschlüssel, also die Festsetzung der Fraktionsredezeiten nach der Fraktionsstärke, dem Art. 38 GG widerspricht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch das ist zu verneinen. Durch diesen Verteilungsschlüssel wurde gerade gesichert, daß die Redebefugnis des einzelnen Abgeordneten nicht über die Beschränkung hinaus, die schon in der Festsetzung der Gesamtredezeit lag, beeinträchtigt wurde. Durch die Begrenzung auf acht Stunden war die Chance jedes einzelnen Abgeordneten, zu Wort zu kommen, weitgehend herabgemindert worden. Sie ergab sich rechnerisch aus dem Verhältnis der Gesamtzahl der Abgeordneten (519) zur achtstündigen Redezeit. Mit der Aufteilung auf die Fraktionen nach der Fraktionsstärke blieb diese rechnerische Chance unverändert, da die Redezeit jeder Fraktion hiernach im gleichen Verhältnis zur Gesamtredezeit stand wie die Zahl der Fraktionsangehörigen zur Gesamtzahl der Parlamentsmitglieder. Es ist also irrig, wenn die Antragsteller ausgeführt haben, daß eine Redezeitaufteilung, wie sie hier vorgenommen wurde, dem einzelnen Abgeordneten der Minderheit eine geringere Redebefugnis gebe als dem einzelnen Abgeordneten, der der Mehrheit angehört. Vielmehr wird bei Festsetzung von Redezeiten für die Fraktionen gerade durch Bemessung dieser Zeiten nach der Fraktionsstärke erreicht, daß jeder Abgeordnete die gleiche Redebefugnis (die gleiche rechnerische Chance, zu Wort zu kommen) erhält, ohne Rücksicht darauf, welcher Fraktion er angehört.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Antragsteller haben gegen die Verteilung nach der Fraktionsstärke weiter das Bedenken erhoben, daß damit ein Recht der Opposition auf Chancengleichheit mit der Regierung verletzt werde. Es kann hier offen bleiben, ob ein solches Recht der Opposition besteht. Seine Verletzung würde jedenfalls nicht&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_4_17&quot; id=&quot;BVerfGE_10_4_17&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_4_17&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 4 (17):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zugleich eine Verletzung der Rechte des einzelnen Abgeordneten aus Art. 38 GG darstellen, um die es in diesem Verfahren ausschließlich geht.
&lt;p&gt;6. Der erste der angegriffenen Beschlüsse des Bundestags enthielt als dritten Bestandteil die Regelung, daß Reden von Regierungsmitgliedern nicht auf die achtstündige Redezeit anzurechnen seien und nur unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe des § 48 Abs. 2 BT GO zu einer Verlängerung dieser Redezeit führen sollten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Frage, ob darin eine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte der einzelnen Abgeordneten lag, ist die Auslegung des Art. 43 Abs. 2 Satz 2 GG von Bedeutung. Er bestimmt, daß die Mitglieder der Bundesregierung im Bundestag &quot;jederzeiset gehört werden&quot; müssen. Schon aus diesem Wortlaut ist zu entnehmen, daß die Auffassung der Antragsteller, der Bundestag könne die Redezeit der Regierungsmitglieder beschränken, nicht zutreffend sein kann. In diesem Sinne ist Art. 43 Abs. 2 Satz 2 und sind die entsprechenden Vorschriften anderer Verfassungen auch stets verstanden worden; das zeigt sich darin, daß in der Geschäftsordnung des Bundestags (§ 48), ebenso wie schon in der Geschäftsordnung des Reichstags vom 12. Dezember 1922 (§§ 96, 97) und in früheren und heutigen Geschäftsordnungen der Landesparlamente als selbstverständlich vorausgesetzt wird, daß die Regierungsmitglieder auch außerhalb der Tagesordnung und nach Schluß der Beratung das Wort ergreifen können. Für die Annahme, daß im Grundgesetz ein anderer als der herkömmliche Sinn mit dieser Vorschrift verbunden sein sollte, besteht kein Anhalt. Wenn auch in einer parlamentarischen Demokratie die Auffassungen der Regierung in der Regel mit denen der Parlamentsmehrheit harmonieren, und wenn auch, wie hier, alle Regierungsmitglieder gleichzeitig Abgeordnete sind, so bleibt doch ein Spannungsverhältnis zwischen dem Parlament als dem Gesetzgebungs- und obersten Kontrollorgan und der Regierung als der Spitze der Exekutive bestehen. Dieses Spannungsverhältnis rechtfertigt ein zeitlich unbeschränktes und grundsätzlich unbe&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_4_18&quot; id=&quot;BVerfGE_10_4_18&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_4_18&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 4 (18):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schränkbares Recht der Regierung, ihren Standpunkt im Parlament darzulegen und zu verteidigen. Der Gebrauch dieses Rechts unterliegt allerdings einer äußersten Schranke in Gestalt des Mißbrauchsverbots. Doch kann von Mißbrauch hier nicht die Rede sein. Denn nach dem Verlauf der Debatte am 25. März 1958 und an den vorausgegangenen Sitzungstagen kann nicht behauptet werden, daß der Bundestag durch eine übermäßige Häufung von Regierungsreden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wurde, oder daß die Rechte aus Art. 43 GG zur Erreichung sachfremder Ziele, also etwa dazu benutzt wurden, den Oppositionsabgeordneten eine Darlegung ihres Standpunktes unmöglich zu machen oder sie während günstiger Rundfunk- und Fernsehempfangszeit geflissentlich von der Rednertribüne fernzuhalten. Wie schon die Stenographischen Berichte der Sitzungen zeigen, sind die Angehörigen der Opposition nicht unverhältnismäßig kürzer zu Wort gekommen als die Angehörigen der Mehrheitsparteien und die Regierungsmitglieder zusammen. Im übrigen darf nicht übersehen werden, daß es sich bei dem Gegenstand der juristischen Debatte um Große Anfragen über die Führung der auswärtigen Politik durch die Regierung handelte, und daß im Lauf der Debatte wiederholt noch zusätzliche Stellungnahmen der Regierung gefordert wurden.
&lt;p&gt;Gibt Art. 43 GG den Regierungsmitgliedern eine durch den Bundestag zeitlich nicht beschränkbare Redebefugnis, so war es sachgemäß, wenn der Bundestag die achtstündige Redezeit nur für die Abgeordneten festsetzte und Ministerreden außerhalb dieser Festsetzung ließ. Es bleibt aber noch die weitere Frage offen, ob eine Statusverletzung gegenüber den Abgeordneten darin lag, daß ihre Redezeit im Falle hinzukommender Ministerreden sich nur im Rahmen und unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 BT GO verlängern sollte. Die Antragsteller sind der Auffassung, daß die nach Art. 43 GG gehaltenen Ministerreden als Reden der Mehrheitsparteien betrachtet werden müßten. Geht man von dieser Ansicht aus, so liegt die Folgerung nahe, daß bei Aufteilung der Redezeit nach der Fraktionsstärke alle&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_4_19&quot; id=&quot;BVerfGE_10_4_19&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_4_19&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 4 (19):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Ministerreden, wenn sie nicht schon auf die Redezeit der Mehrheitsparteien angerechnet werden, wenigstens zu einer entsprechenden Verlängerung der Redezeiten oppositioneller Fraktionen führen müssen.
&lt;p&gt;Diese Auffassung ist jedoch unzutreffend.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Die Regierung ist mehr als Exponent der Parlamentsmehrheit. Die Reden ihrer Mitglieder können nicht nur als eine Vertretung des Mehrheitsstandpunktes betrachtet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sicher trifft der Hinweis der Antragsteller zu, daß die Opposition nicht nur der Parlamentsmehrheit, sondern der Parlamentsmehrheit und der Regierung gegenübersteht. Aber damit ist die Stellung der Regierung nicht erschöpfend umschrieben. Sie steht als Spitze der Exekutive zugleich dem Parlament, also der Opposition und der Mehrheit, gegenüber. Für die Frage der Redezeitverteilung ist das insofern von Bedeutung, als die Regierungsreden nicht nur wie eine hinzukommende, erweiterte Vertretung des Mehrheitsstandpunktes betrachtet werden dürfen, für die die Opposition stets einen Ausgleich fordern kann. In den Reden der Regierungsmitglieder kommt in erster Linie der Standpunkt der Regierung zum Ausdruck, der sich mit dem der Parlamentsmehrheit nicht zu decken braucht. Der Redebefugnis der Regierung nach Art. 43 GG steht die Redebefugnis des Parlaments, d. h. die Summe der Redezeiten aller Abgeordneten gegenüber. Der auf die Opposition entfallende Anteil an der für die Abgeordneten festgesetzten Redezeit enthält daher schon, mindestens zu einem Teil, den Ausgleich und das Gegengewicht für Regierungsreden. Das wird besonders deutlich, wenn die Regierung eine Auffassung verficht, die von den Standpunkten sowohl der Opposition als der Regierungsparteien abweicht. Es gilt aber auch dann, wenn die Auffassungen der Regierung und der Regierungsparteien im wesentlichen übereinstimmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Die Regeln über die innere Ordnung jedes Parlaments sind durch eine gewisse Flexibilität gekennzeichnet. In der Gestaltung dieser Ordnung hat das Parlament weitgehende Freiheit. Dabei muß in Kauf genommen werden, daß sich diese Regeln unter&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_4_20&quot; id=&quot;BVerfGE_10_4_20&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_4_20&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 4 (20):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Umständen ungleichmäßig auswirken. Eine unter allen Aspekten befriedigende Regelung wird sich nur in seltenen Fällen und auch dann meist nur um den Preis einer unangemessenen Komplizierung finden lassen. Es bestehen deshalb keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, daß der Bundestag davon abgesehen hat, für alle Fälle, in denen durch Ministerreden der festgesetzte Zeitplan verändert wird, einen Ausgleich anzuordnen, und statt dessen einen solchen Ausgleich nur für den besonderen Fall des § 48 Abs. 2 BT GO vorgeschrieben hat.
&lt;p&gt;Damit ist jedoch nicht gesagt, daß ein solcher Ausgleichsanspruch außerhalb der Regelung des § 48 BT GO niemals bestehen könne. Auch hier ist die Grenze des Mißbrauchs zu beachten; sie ist nicht überschritten.&lt;/p&gt;


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 <pubDate>Mon, 07 May 2012 10:49:28 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 03.07.1957 - 2 BvR 9/56</title>
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    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    03.07.1957        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    2 BvR 9/56        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Das System der starren Liste im Bundeswahlgesetz vom 7. Mai 1956 ist mit den in Art. 38 GG enthaltenen Wahlrechtsgrundsätzen der Unmittelbarkeit, der freien Wahl und der Wahlrechtsgleichheit vereinbar.&lt;br /&gt;
2. Der Grundsatz der unmittelbaren Wahl ist gewahrt, wenn das Wahlverfahren so geregelt ist, daß jede abgegebene Stimme bestimmten oder bestimmbaren Wahlbewerbern zugerechnet wird, ohne daß nach der Stimmabgabe noch eine Zwischeninstanz nach ihrem Ermessen die Abgeordneten auswählt.&lt;br /&gt;
3. § 48 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes, nach dem bei der Nachfolge für Ausgeschiedene Abgeordnete diejenigen Listenbewerber unberücksichtigt bleiben, die nach Aufstellung der Landesliste aus ihrer Partei ausgeschieden sind, verstößt nicht gegen den Grundsatz der unmittelbaren Wahl.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    BVerfGE 7, 63        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_63_63&quot; id=&quot;BVerfGE_7_63_63&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_63_63&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 63 (63):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Das System der starren Liste im Bundeswahlgesetz vom 7. Mai 1956 ist mit den in Art. 38 GG enthaltenen Wahlrechtsgrundsätzen der Unmittelbarkeit, der freien Wahl und der Wahlrechtsgleichheit vereinbar.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Der Grundsatz der unmittelbaren Wahl ist gewahrt, wenn das Wahlverfahren so geregelt ist, daß jede abgegebene Stimme bestimmten oder bestimmbaren Wahlbewerbern zugerechnet wird, ohne daß nach der Stimmabgabe noch eine Zwischeninstanz nach ihrem Ermessen die Abgeordneten auswählt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. § 48 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes, nach dem bei der Nachfolge für Ausgeschiedene Abgeordnete diejenigen Listenbewerber unberücksichtigt bleiben, die nach Aufstellung der Landesliste aus ihrer Partei ausgeschieden sind, verstößt nicht gegen den Grundsatz der unmittelbaren Wahl.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 3. Juli 1957&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 2 BvR 9/56 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Oberregierungsrates a.D. Prof. Dr. Fritz M. gegen die §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 2, 4 und 5; 6 Abs. 2 Satz 2; 7; 30; 31 Abs. 2 Nr. 2; 35 Abs. 2 Nr. 2; 42; 48 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 des Bundeswahlgesetzes vom 7. Mai 1956 (BGBl. I S. 383).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_63_64&quot; id=&quot;BVerfGE_7_63_64&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_63_64&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 63 (64):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Gründe:&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Bundeswahlgesetz (BWG) vom 7. Mai 1956 (BGBI. I S. 383). Der Beschwerdeführer behauptet, er sei durch die §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 2, 4 und 5; 6 Abs. 2 Satz 2; 7; 30; 31 Abs. 2 Nr. 2; 35 Abs. 2 Nr. 2; 42; 48 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 BWG in seinen in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Rechten verletzt Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG lautet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im einzelnen macht der Beschwerdeführer geltend:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das durch die §§ 6 Abs. 2 Satz 2, 35 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 BWG eingeführte System der sogenannten starren Liste verstoße gegen den Wahlrechtsgrundsatz der Unmittelbarkeit, weil dem Wähler damit die Möglichkeit genommen werde, in erster Linie dem von ihm bevorzugten Kandidaten direkt seine Zweitstimme zu geben, falls dieser nicht als Spitzenkandidat aufgestellt sei. Das System der starren Liste sei ferner mit dem Grundsatz der freien Wahl unvereinbar, weil der Wähler gezwungen werde, entweder ihm genehme Kandidaten zusammen mit seiner Ansicht nach ungeeigneten Bewerbern zu wählen oder auf die Abgabe seiner Stimme überhaupt zu verzichten. Schließlich müsse ein Verstoß gegen den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit darin erblickt werden, daß infolge der Verbindung der starren Liste mit der d&#039;Hondt&#039;schen Rechnung eine Stimme, die einem Bewerber am Schluß einer Liste gelte, für diesen Bewerber nur mit einem Bruchteil gezählt werde, während die für den Listenführer intendierte Stimme voll gerechnet werde. Damit werde der Wähler, der eine Präferenz für einen speziellen Bewerber der Liste zum Ausdruck bringen wolle, ungleich behandelt. Auch würden dadurch die Chancen der einzelnen Kandidaten in unzulässiger Weise differenziert.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_63_65&quot; id=&quot;BVerfGE_7_63_65&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_63_65&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 63 (65):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
2. Das Bundeswahlgesetz sei ferner deshalb mit dem Wahlrechtsgrundsatz der Unmittelbarkeit unvereinbar, weil dem Wähler vor der Wahl nicht hinreichend bekannt werde, welchen Bewerbern er seine Zweitstimme gebe, da gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 BWG der amtliche Stimmzettel lediglich die Namen der fünf ersten Bewerber jeder zugelassenen Landesliste enthalte. Vollends unbekannt blieben dem Wähler bei der Verbindung mehrerer Landeslisten einer Partei gemäß § 7 BWG die Kandidaten der mit der Liste seines Landes verbundenen anderen Landeslisten. Dadurch werde der Wähler gezwungen, entgegen der Verfassung seine Zweitstimme für ihm unbekannte Kandidaten abzugeben.
&lt;p&gt;3. Das im § 48 Abs. 1 Satz 1 BWG angeordnete Nachrücken von zunächst nicht zum Zuge gekommenen Bewerbern aus den Landeslisten sei ebenfalls verfassungswidrig. Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG bestimme ausdrücklich, daß die &quot;Abgeordneten des Deutschen Bundestages. .. gewählt&quot; werden. Dessenungeachtet rücke in Vollzug des § 48 Abs. 1 Satz 1 BWG ein &quot;nicht gewählter&quot; Bewerber als Abgeordneter in den Bundestag ein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Selbst wenn man aber sämtliche Listenbewerber als &quot;gewählt&quot; ansehe und mithin den § 48 Abs. 1 Satz 1 BWG für verfassungsmäßig halte, sei jedenfalls der Satz 2 des § 48 Abs. 1 BWG mit Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar. Denn vom Boden dieser Auffassung her könne folgerichtig der einzelne Listenbewerber die einmal erworbene Stellung eines potentiell Gewählten nicht dadurch wieder verlieren, daß er aus seiner Partei ausscheide, zumal ein Bewerber, der auf Grund der Wahl sofort in den Bundestag gelangt sei, seine Partei verlassen könne, ohne sein Mandat: zu verlieren&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Schließlich verletze der § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG den Grundsatz der gleichen Wahl. Während die Zweitstimme eines Wählers, der seine Erststimme für einen Parteikandidaten abgegeben habe, in jedem Falle gezählt werde, bleibe die Zweitstimme des Wählers, der seine Erststimme einem erfolgreichen Einzelbewerber gegeben habe, unberücksichtigt. Der § 6 Abs. 1 Satz 2&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_63_66&quot; id=&quot;BVerfGE_7_63_66&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_63_66&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 63 (66):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
BWG verhindere mithin die Wähler eines erfolgreichen Einzelkandidaten an einer Verdoppelung ihres Stimmgewichts. Die Verdoppelung des Stimmgewichts sei dagegen möglich, wenn die Partei des Wahlkreisbewerbers eine Landesliste aufstelle, die Wähler indessen ihre Zweitstimme nicht für diese, sondern für die Liste einer anderen Partei abgäben.
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer beantragt: a) die §§ 6 Abs. 2 Satz 2; 31 Abs. 2 Nr. 2; 35 Abs. 2 Nr. 2; 48 Abs. 1 Satz 1 und 2; b) die §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 4 und 5; 7; 30; 42 und 48 Abs. 1 Satz 4; c) den § 6 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes vom 7. Mai 1956 (BGBl. I S. 383) wegen Verletzung des Art. 38 GG für nichtig zu erklären.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesverfassungsgericht hat nach § 94 BVerfGG dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung sowie sämtlichen Landesregierungen Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Die Bundesregierung hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer hat auf mündliche Verhandlung verzichtet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen das Bundeswahlgesetz. Dies ist zulässig, da der Beschwerdeführer durch die angegriffenen Bestimmungen des Gesetzes in seinem aktiven Wahlrecht unmittelbar betroffen ist (vgl. BVerfGE 1, 97 [101 f.]; 1, 208 [237 f.]; 3, 19 [23]; 3, 383 [392]; 5, 77 [81&amp;nbsp;]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist auch form- und fristgemäß erhoben. Das angegriffene Gesetz ist am 9. Mai 1956 verkündet worden (BGBI. I S. 383). Die Verfassungsbeschwerde ist am 23. Dezember 1956 bei Gericht eingegangen. In der Begründung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_63_67&quot; id=&quot;BVerfGE_7_63_67&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_63_67&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 63 (67):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Verfassungsbeschwerde sind die Rechte, die verletzt sein sollen, und die Bestimmungen, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, hinreichend deutlich bezeichnet.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Nach dem in Vollzug des Art. 38 Abs. 3 GG erlassenen Bundeswahlgesetz vom 7. Mai 1956 werden die Abgeordneten des Deutschen Bundestages etwa je zur Hälfte nach Kreiswahlvorschlägen in den Wahlkreisen und nach Landeswahlvorschlägen (Landeslisten) gewählt (§ 1 Abs. 2 BWG). Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten und eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste (§ 4 BWG). Im Wahlkreis gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt (§ 5 Satz 2 BWG). Landeslisten können nur von politischen Parteien aufgestellt werden (§ 28 Abs. 1 Satz 1 BWG). Auf der von einer Partei eingereichten Landesliste müssen die Namen der Bewerber in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt werden. Fehlt die erkennbare Reihenfolge, so gilt die alphabetische Reihenfolge der Familiennamen und bei gleichen Familiennamen die der Rufnamen (§ 28 Abs. 3 BWG). Der Wähler gibt seine Zweitstimme in der Weise ab, daß er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll (§ 35 Abs. 2 Ziff. 2 BWG). Die in den einzelnen Wahlkreisen errungenen Mandate werden von der für jede Landesliste ermittelten Abgeordnetenzahl in Abzug gebracht. Die restlichen Sitze werden aus der Landesliste in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 BWG). Der Wähler ist mithin im Rahmen des mit der Wahl im Einerwahlkreis verbundenen Verhältnisausgleichs an die von den Parteien vorgeschlagenen Listen und die in ihnen festgelegte Reihenfolge der Bewerber gebunden. Es fragt sich, ob das damit verwirklichte System der starren oder gebundenen Liste mit den im Art. 38 GG&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_63_68&quot; id=&quot;BVerfGE_7_63_68&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_63_68&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 63 (68):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
enthaltenen Wahlrechtsgrundsätzen der Unmittelbarkeit, der freien Wahl und der Wahlrechtsgleichheit vereinbar ist.
&lt;p&gt;a) Wenn die Volksvertretung durch Mehrheitswahlen gewählt wird, kommt dem Wahlrechtsgrundsatz der Unmittelbarkeit die Bedeutung zu, die Wahl von Wahlmännern zu verhindern. Der Wahlrechtsgrundsatz der Unmittelbarkeit war ursprünglich gegen jenes Wahlverfahren gerichtet, bei dem der Wähler seine Stimme zunächst einer Mittelsperson, dem Wahlmann, gibt und der Wahlmann seinerseits nach seiner freien Entscheidung den Abgeordneten wählt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Grundsatz der Unmittelbarkeit läßt sich aber, wie bereits unter der Weimarer Verfassung anerkannt worden ist, schon seinem Wortlaut nach nicht darauf beschränken, daß er nur eine indirekte Wahl durch Wahlmänner verbiete (vgl. dazu BayerStGH in BayerGVBl. 1930 S. 77 [87] = Lammers-Simons. Rechtspr. d. StGH Bd. III S. 111 [129 f.]; Wenzel in HDStR Bd. 1 S. 613; Leibholz in Veröff. d. Verein. d. Dt. Staatsrechtsl. Heft 7 [1932] S. 167 ff.). Er schließt darüber hinaus jedes Wahlverfahren aus, bei dem sich zwischen Wähler und Wahlbewerber nach der Wahlhandlung eine Instanz einschiebt, die nach ihrem Ermessen die Abgeordneten auswählt und damit dem einzelnen Wähler die Möglichkeit nimmt, die zukünftigen Abgeordneten durch die Stimmabgabe selbsttätig zu bestimmen. Unmittelbarkeit der Wahl i. S. des Art. 38 Abs. 1 GG verlangt, daß auch heute im Parteienstaat des Bonner Grundgesetzes die Abgeordneten direkt gewählt werden. Sie garantiert die Personenwahl im Parteienstaat. Dem Grundsatz der unmittelbaren Wahl ist mithin dann Genüge getan, wenn das Wahlverfahren so geregelt ist, daß jede abgegebene Stimme bestimmten oder bestimmbaren Wahlbewerbern zugerechnet werden muß, ohne daß erst nach der Stimmabgabe noch eine Zwischeninstanz nach ihrem Ermessen die Abgeordneten endgültig auswählt. Nur wenn die Wähler das letzte Wort haben, haben sie auch das entscheidende Wort; nur dann wählen sie unmittelbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei der Verhältniswahl mit gebundenen Listen, wie sie das&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_63_69&quot; id=&quot;BVerfGE_7_63_69&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_63_69&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 63 (69):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Bundeswahlgesetz mit der Einerwahl koppelt, wird allerdings dem Wähler die Möglichkeit, eine bestimmte Einzelperson zu wählen, insoweit beschränkt, als seine Stimme mehreren Wahlbewerbern, die derselben Liste angehören, nicht aber einer bestimmten Person auf dieser Liste zugerechnet wird. Dadurch wird jedoch die formal zu interpretierende Unmittelbarkeit der Wahl der Abgeordneten nicht aufgehoben. Sie bleibt erhalten, weil wenn man von Nichtannahme, späterem Rücktritt oder ähnlichen Handlungen des Gewählten selbst absieht - das Wahlergebnis allein von der im Wahlakt bekundeten Willensentscheidung der Wähler abhängig ist (BVerfGE 3, 45 [50]). Der Grundsatz der unmittelbaren Wahl hindert nicht, daß die Wahl eines Bewerbers von der Mitwahl weiterer Bewerber abhängig gemacht wird, sofern nur die Zurechnung der abgegebenen Wählerstimmen auf die einzelnen Wahlbewerber sich von der Stimmabgabe an ohne Zwischenschaltung eines von dem der Wähler verschiedenen Willens vollzieht. Auch die Wahl von auf einer Liste im voraus festgelegten Kandidaten ist daher als unmittelbare Wahl von Abgeordneten anzusprechen (BVerfGE 3, 45 [51&amp;nbsp;]; BayerStGH in Lammers-Simons, Rechtspr. d. StGH Bd. III S. 111 [129]; StGH in Lammers- Simons, Rechtspr. d. StGH Bd. VI S. 104 [112]). Der Bundesgesetzgeber hat somit durch das System der starren Liste im Bundeswahlgesetz nicht gegen den Grundsatz der unmittelbaren Wahl verstoßen.
&lt;p&gt;b) Die gebundene Liste verletzt auch nicht den Grundsatz der freien Wahl.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Wahlfreiheit besteht zunächst darin, daß jeder Wähler sein Wahlrecht frei, d. h. ohne Zwang oder sonstige unzulässige Beeinflussung von außen ausüben kann. Durch sie soll vor allem die freie Wahlbetätigung geschützt werden. Ob darüber hinaus die Freiheit der Wahl heute noch mehr verlangt, kann hier dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls lassen sich aus dem Begriff der Wahlfreiheit keine Grundsätze für die technische Ausgestaltung der Wahlrechtsausübung im einzelnen herleiten. Der Grundsatz der freien Wahl wird deshalb durch die Einführung starrer Listen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_63_70&quot; id=&quot;BVerfGE_7_63_70&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_63_70&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 63 (70):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nicht berührt. Ob eine mit Elementen der Mehrheitswahl verbundene Verhältniswahl mit freien oder mit gebundenen Listen durchgeführt wird, ist nicht eine Frage der mehr oder minder freien Wahlbetätigung, sondern eine Frage der näheren Ausgestaltung der Wahlrechtsausübung.
&lt;p&gt;c) Ebensowenig verfängt der Einwand, daß ein Verstoß gegen den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit darin gesehen werden müsse, daß infolge der Verbindung der gebundenen Liste mit der d&#039;Hondt&#039;schen Rechnung eine Stimme, die einem Bewerber am Schluß einer Liste gelte, für diesen Bewerber nur mit einem Bruchteil gezählt werde, während die für den Listenführer intendierte Stimme voll gerechnet werde. Denn dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit läßt sich nicht entnehmen, daß dem Wähler, der eine Präferenz für einen speziellen Bewerber der Liste hat, die Möglichkeit eröffnet werden müßte, seine Zweitstimme für diesen Listenbewerber abzugeben. Der Grundsatz der Wahlgleichheit im Rahmen der Verhältniswahl besagt lediglich, &quot;daß jeder nach den allgemeinen Vorschriften Wahlberechtigte seine Stimme wie jeder andere Wahlberechtigte abgeben darf, und daß diese gültig abgegebene Stimme ebenso mitbewertet wird wie die anderen Stimmen; alle Wähler sollen mit der Stimme, die sie abgeben, den gleichen Einfluß auf das Wahlergebnis haben&quot; (BVerfGE 1, 208 [246]). Dabei kommt es bei der Mehrheitswahl auf den gleichen Zählwert jeder Stimme an, während bei der Verhältniswahl darüber hinaus - von den in engem Rahmen zulässigen Differenzierungen abgesehen (vgl. dazu BVerfGE 6, 84; 6, 99) - auch der gleiche Erfolgswert garantiert wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Obwohl der Beschwerdeführer insofern nicht die Verletzung eines eigenen Rechtes rügen kann, konnte der Senat prüfen (BVerfGE 1, 264 [271]; 3, 58 [136]; 6, 12-; [131]), ob die gebundene Liste im Rahmen des Bundeswahlgesetzes in unzulässiger Weise die Chancen der einzelnen Wahlbewerber differenziert. Es ist zwar richtig, daß es eine Gleichheit der Chancen der Wahlbewerber gibt; ebenso richtig ist, daß die Erfolgsaussichten&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_63_71&quot; id=&quot;BVerfGE_7_63_71&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_63_71&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 63 (71):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
des einzelnen Listenbewerbers maßgeblich davon abhängen, welchen Platz seine Partei ihm auf der Liste zuweist. Soweit das Wahlrecht aber gebundene Listen vorsieht, kann es für Wahlbewerber auf der Liste naturgemäß keine Gleichheit der Bewerber geben. Insoweit kann es sich nur um die Verfassungsmäßigkeit der gebundenen Listen handeln. Diese Listen sind aber seit je unangefochten als mit dem Grundsatz der Gleichheit der Verhältniswahl vereinbar angesehen worden. Der Gleichheitssatz kann insoweit schon deshalb nicht verletzt sein, weil die Bewerber sich freiwillig einer politischen Partei angeschlossen haben. Da die Erfolgsaussichten der nicht an eine Partei gebundenen Einzelbewerber davon nicht berührt werden, hat also der Bewerber die Wahl, ob er sich im Vertrauen auf die Zugkraft seiner Persönlichkeit allein zur Wahl stellen oder im Wahlkampf die Hilfestellung einer politischen Partei in Anspruch nehmen will Schließt er sich einer Partei an, so unterwirft er sich damit freiwillig den Mehrheitsentscheidungen dieser Partei und willigt damit zugleich in die mit der Plazierung auf der Liste möglicherweise verbundene Minderung seiner Erfolgsaussichten als Bewerber ein.
&lt;p&gt;2. Wenn der Beschwerdeführer einen weiteren Verstoß gegen den Wahlrechtsgrundsatz der Unmittelbarkeit darin sieht, daß bei dem im Bundeswahlgesetz vorgesehenen Wahlverfahren dem Wähler vor der Wahl die einzelnen Listenbewerber nicht hinreichend bekannt würden, da der amtliche Stimmzettel lediglich die ersten fünf Bewerber jeder Landesliste enthalte, so übersieht er, daß das Bundeswahlgesetz ausdrücklich bestimmt, daß die Landeslisten und die Listenverbindungen spätestens am fünfzehnten Tag vor der Wahl öffentlich bekanntzumachen sind (§ 29 Abs. 3 und 30 Abs. 3 BWG). Damit erhält jeder Wähler die Möglichkeit, sich mit den vollständigen Listenwahlvorschlägen rechtzeitig vertraut zu machen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Auch gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 BWG bestehen keine Bedenken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Wie bereits dargelegt, ist im Parteienstaat des Bonner&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_63_72&quot; id=&quot;BVerfGE_7_63_72&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_63_72&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 63 (72):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Grundgesetzes die Verhältniswahl mit gebundenen Listen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dann können aber auch zugleich mit der Wahl einer Gruppe von Abgeordneten die Wahl von Ersatzleuten für den Fall des Ausscheidens eines der sofort zum Zuge gekommenen Bewerber in einem Wahlgang vorgenommen werden. Nach Maßgabe des § 48 Abs. 1 Satz 1 BWG werden eben am Wahltag nicht nur die Abgeordneten, sondern zugleich auch deren Ersatzleute &quot;gewählt&quot;.
&lt;p&gt;b) Daß nach § 48 Abs. 1 Satz 2 BWG bei der Nachfolge diejenigen Listenbewerber unberücksichtigt bleiben, die nach der Aufstellung der Landesliste aus dieser Partei ausgeschieden sind, verstößt ebensowenig gegen den Grundsatz der unmittelbaren Wahl wie gegen das Prinzip der Personenwahl oder den Grundsatz des freien Mandats.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wie bei den sofort in den Bundestag gewählten Bewerbern muß auch bei den ,,Nachfolgern&#039;&#039; für ausgeschiedene Abgeordnete der Grundsatz der Unmittelbarkeit gewahrt bleiben (BVerfGE 3, 45 [51]). Es wäre deshalb verfassungswidrig, wenn die Parteien oder ein anderes Gremium nach der Stimmabgabe, etwa weil die Liste erschöpft ist, neue Bewerber für die vakant gewordenen Abgeordnetensitze benennen könnten. Dagegen schließt der Grundsatz der unmittelbaren Wahl nicht aus, daß durch das Wahlgesetz allgemeine, sachlich bestimmte Voraussetzungen für die Übernahme des Abgeordnetenmandats aufgestellt werden. Das ist, soweit etwa ein bestimmtes Mindestalter, die Geschäftsfähigkeit, der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte, der Wohnsitz oder die Staatsangehörigkeit in Frage stehen, allgemein anerkannt. Das gleiche muß aber auch für die Fortdauer der Parteizugehörigkeit eines für eine bestimmte Partei aufgetretenen Bewerbers gelten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Grundgesetz bekennt sich zwar im Art. 38 Abs. 1 Satz 1 ausdrücklich zu dem Prinzip der Personenwahl. Die so gewählten Abgeordneten sind aber heute zugleich, zumindest soweit sie auf der starren Liste gewählt werden, auch Exponenten ihrer Parteien. Soweit dies der Fall ist, ist die Parteizugehörigkeit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_63_73&quot; id=&quot;BVerfGE_7_63_73&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_63_73&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 63 (73):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
deshalb heute den anderen objektiven Eigenschaften gleichzustellen, die ein Bewerber erfüllen muß, um in das Parlament einrücken zu können. Das Bundeswahlgesetz hat daher zu Recht die Fortdauer der Parteizugehörigkeit eines Bewerbers zu der Partei, von der er aufgestellt worden ist, im Rahmen des § 48 Abs. 1 BWG unter die allgemeinen Voraussetzungen für die Übernahme des Abgeordnetenmandats eingereiht und deshalb das Nachrücken eines Listenbewerbers von der Fortdauer der Parteizugehörigkeit abhängig gemacht.
&lt;p&gt;Der § 48 Abs. 1 Satz 2 BWG verletzt schließlich auch nicht den Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach die Abgeordneten Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen sind. Denn dieser Verfassungssatz gehört zum Parlamentsrecht und nur zu diesem. Der in ihm festgelegte Grundsatz des freien Mandats gilt seinem Wortlaut wie seinem Sinngehalt nach nur für Abgeordnete, d. h. für diejenigen, die bereits Mitglieder des Deutschen Bundestages sind. Sie sollen unabhängig von Aufträgen und Weisungen in freier Gewissensentscheidung ihr Amt als Vertreter des ganzen Volkes ausüben können. Die lediglich als Ersatzleute gewählten Listenbewerber erhalten diese Unabhängigkeit erst, wenn sie nach Maßgabe von §§ 48 Abs. 1 BWG, 81 Bundeswahlordnung (BGBI. 1957 I S. 441) den Status eines Abgeordneten erlangt haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Die Nichtberücksichtigung der Zweitstimmen von Wählern, die ihre Erststimme einem erfolgreichen Einzelbewerber gegeben haben (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BWG), ist eine notwendige Folge des Anrechnungsprinzips des § 6 Abs. 2 BWG. Da für parteilose Bewerber Landeslisten nicht aufgestellt werden können, fehlt die Möglichkeit, die in den Wahlkreisen errungenen Mandate der Parteilosen ebenso wie die der Parteibewerber von Parteien, für die in dem betreffenden Lande keine Landesliste zugelassen ist, mit Listenmandaten zu v errechnen. Deshalb ist es notwendig, die Zweitstimmen von Wählern erfolgreicher Wahlkreisbewerber, deren Mandate wegen Fehlens einer entsprechenden Liste&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_63_74&quot; id=&quot;BVerfGE_7_63_74&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_63_74&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 63 (74):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nicht mit Listenmandaten verrechnet werden können, nicht zu berücksichtigen, da sonst diese Wähler mit ihren beiden Stimmen einen doppelten Erfolg erzielen könnten. Sie könnten nämlich mit ihrer Erststimme einem Wahlkreisbewerber und mit ihrer Zweitstimme auch noch einem Listenbewerber zu einem zusätzlichen Mandat verhelfen, während der Wähler, der - wie es heute zur Regel geworden ist - seine beiden Stimmen dem Wahlkreisbewerber und der Landesliste seiner Partei gibt, nach dem Wahlsystem des Bundeswahlgesetzes im Ergebnis nur mit einer seiner abgegebenen Stimmen zum Zuge kommt. Die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG zielt mithin darauf ab, im Rahmen der personalisierten Verhältniswahl möglichst allen Wählern den gleichen Einfluß auf das Wahlergebnis zu gewährleisten und damit dem Gedanken der Gleichheit der Wahl erst zum vollen Durchbruch zu verhelfen (BVerfGE 5, 77 [82 f.]).
&lt;p&gt;Dieses Ziel wird allerdings durch das Bundeswahlgesetz nicht restlos verwirklicht. Denn wenn auch die Verdoppelung des Stimmgewichts bei Wählern erfolgreicher Wahlkreisbewerber, deren Mandate mangels des Vorhandenseins einer entsprechenden Liste nicht mit Listenmandaten verrechnet werden können, durch § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG ausgeschaltet wird, so kann doch die Zulässigkeit der sog. Überhangmandate (§ 6 Abs. 3 BWG) in beschränktem Umfange zu einer Differenzierung des Stimmgewichts zwischen Wählern, deren Parteien keine Überhangmandate erzielt haben und Wählern solcher Parteien, denen dies gelungen ist, führen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine solche Differenzierung konnte nur in Kauf genommen werden, weil das Wahlsystem des Bundeswahlgesetzes vor den Verhältnisausgleich eine Personenwahl nach Mehrheit in den Wahlkreisen setzt. Durch die Wahl von Abgeordneten in Wahlkreisen soll erreicht werden, daß zumindest die Hälfte der Abgeordneten eine engere persönliche Beziehung zu ihrem Wahlkreis hat. Die mit der Zulassung von Überhangmandaten notwendig verbundene Differenzierung des Stimmgewichts findet in diesem besonderen Anliegen der personalisierten Verhältnis&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_63_75&quot; id=&quot;BVerfGE_7_63_75&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_63_75&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 63 (75):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wahl ihren letzthin rechtfertigenden Grund. Sie ist im übrigen nur in engen Grenzen zulässig. Diese werden aber durch das Bundeswahlgesetz, was die Erfahrungen mit dem Wahlgesetz zum zweiten Bundestag (BGBI. 1953 I S. 470) bestätigt haben, nicht überschritten. Daraus, daß das Bundeswahlgesetz durch die Zulassung von Überhangmandaten ausnahmsweise das Stimmgewicht einzelner Wähler erfolgreicher Parteikandidaten verdoppelt, kann mithin nicht gefolgert werden, daß es verfassungswidrig sei, wenn es die Zweitstimmen der Wähler erfolgreicher parteiloser Einzelkandidaten nicht berücksichtigt und damit eine regelwidrige Verdoppelung des Stimmgewichts dieser Wähler ausschließt.
&lt;p&gt;Gewiß eröffnet das Institut der Überhangmandate Manipulationsmöglichkeiten. Deren Verfassungsmäßigkeit müßte aber im Falle eines Mißbrauchs angezweifelt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach alledem ist die Verfassungsbeschwerde in vollem Umfange unbegründet.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/995&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-38-gg">Art. 38 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-48-bwahlg">§ 48 BWahlG</category>
 <pubDate>Wed, 04 Apr 2012 16:34:31 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 14.05.1957 - 2 BvR 1/57</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/865</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Mandatsverlust        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 6, 445; DÖV 1957, 481; DVBl 1957, 733; JZ 1957, 505; NJW 1957, 1025        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    2 BvR 1/57        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
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                    Beschluss        &lt;/div&gt;
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&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-verfahren&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Instanzen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;StGH Bremen, 05.01.1957 - St 2/56&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Die Anführung der Art. 38 und 33 GG in § 90 BVerfGG meint diese Artikel nicht in ihrem ganzen Umfang, sondern nur soweit sie in ähnlicher Weise wie die übrigen Artikel des Grundgesetzes, in die sie hier eingereiht sind, Individualrechte garantieren.&lt;br /&gt;
2. Die Frage, ob ein Abgeordneter infolge des Verbots seiner Partei sein Mandat verloren hat, betrifft seinen verfassungsrechtlichen Status; sie kann daher nicht Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    BVerfGE 6, 445        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_445_445&quot; id=&quot;BVerfGE_6_445_445&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_445_445&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 445 (445):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Die Anführung der Art. 38 und 33 GG in § 90 BVerfGG meint diese Artikel nicht in ihrem ganzen Umfang, sondern nur soweit sie in ähnlicher Weise wie die übrigen Artikel des Grundgesetzes, in die sie hier eingereiht sind, Individualrechte garantieren.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Die Frage, ob ein Abgeordneter infolge des Verbots seiner Partei sein Mandat verloren hat, betrifft seinen verfassungsrechtlichen Status; sie kann daher nicht Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_445_446&quot; id=&quot;BVerfGE_6_445_446&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_445_446&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 445 (446):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Beschluß&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 14. Mai 1957&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 2 BvR 1/57 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;gem. § 24 BVerfGG in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden der ehemaligen Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft: 1. Heinrich D.; 2. Hermann G.; 3. Maria K.; 4. Wilhelm M., gegen die Entscheidung des Bremischen Staatsgerichtshofs vom 5. Januar 1957 Az. St. 2/1956 -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerden werden als unzulässig verworfen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden vom 22. Januar 1957 richten sich gegen die Entscheidung des Staatsgerichtshofs Bremen vom 5. Januar 1957 - Az. St. 2/1956 -. Der Tenor der Entscheidung lautet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Abgeordneten der Bremischen Bürgerschaft, welche der durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 1956 aufgelösten Kommunistischen Partei Deutschlands angehörten, verlieren ihren Sitz in der Bürgerschaft als Landtag.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Den Verlust der Mitgliedschaft stellt der Vorstand der Bremischen Bürgerschaft fest. Der Verlust wird mit der Feststellung wirksam.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Der Verlust der Mitgliedschaft erstreckt sich nicht auf die Stadtbürgerschaft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer fühlen sich durch Ziffer 1 der Entscheidung in ihren Rechten nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 33 Abs. 2 und 3 Satz 2 GG verletzt. Sie tragen vor, die vom Bremischen Staatsgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Parteiverbot (BVerfGE 2, 1 [72 ff.]; 5, 85 [391 ff.]) vertretene Auslegung des Art. 21 Abs. 2 GG sei verfassungswidrig. Der Verlust der Abgeordnetenmandate könne nicht die Folge des Parteiverbotes sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer beantragen,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_445_447&quot; id=&quot;BVerfGE_6_445_447&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_445_447&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 445 (447):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
1. Die Entscheidung des Bremischen Staatsgerichtshofs vom 5. Januar 1957 - St. 2/1956 - betreffend die Mitgliedschaft derjenigen Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft, die der Kommunistischen Partei Deutschlands vor deren Auflösung durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 1956 angehört haben, insoweit als grundgesetzwidrig (Verletzung der Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 33 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes) aufzuheben, als sie unter Ziffer 1 den Verlust der Sitze dieser Abgeordneten in der Bremischen Bürgerschaft als Landtag feststellt,
&lt;p&gt;2. über die Verfassungsbeschwerde nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Ausschuß gemäß § 14 Abs. 5 BVerfGG hat entschieden, daß der Zweite Senat zuständig ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach § 90 BVerfGG kann jedermann Verfassungsbeschwerde bei dem Bundesverfassungsgericht einlegen mit der Behauptung, in einem der in § 90 genannten Rechte durch die öffentliche Gewalt verletzt zu sein. Zur öffentlichen Gewalt im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die Verfassungsgerichte der Lander. Ihre Entscheidungen können demnach grundsätzlich mit der Verfassungsbeschwerde bei dem Bundesverfassungsgericht angefochten werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Verfassungsbeschwerde nach § 90 BVerfGG ist aber nicht zulässig, wenn eine Verletzung der dort genannten Rechte durch die angefochtene Maßnahme gar nicht möglich ist. Das ist hier der Fall.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG, auf den sich die Beschwerdeführer berufen, bezieht sich, wie der ganze Art. 38 nur auf die Abgeordneten des Bundestages (BVerfGE 3, 383 [390 f.]; Urteil vom 23. Januar 1957 - 2 BvR 6/56 1; Beschluß vom 7. Mai 1957 - 2 BvR 2/56. Außerdem aber wird gerade dieser Satz des Art. 38&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_445_448&quot; id=&quot;BVerfGE_6_445_448&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_445_448&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 445 (448):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
von der Anführung des Artikels in § 90 BVerfGG nicht mitumfaßt, da er nicht ein Individualrecht des Abgeordneten als &quot;jedermann&quot; begründet, sondern die organschaftliche Stellung der Abgeordneten umschreibt und ihnen Pflichten als Mitglieder des Parlaments auferlegt. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG könnte also selbst dann nicht zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde herangezogen werden, wenn es sich nicht um den Verlust eines Mandats in einem Landtag, sondern um den Verlust eines Mandats im Bundestag handeln würde.
&lt;p&gt;Ob und inwieweit Art. 33 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 GG auf die Mitgliedschaft in Parlamenten bezogen werden können, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls meint auch die Anführung des Art. 33 in § 90 BVerfGG diesen Artikel nur in dem Umfang, in dem er Individualrechte für &quot;jedermann&quot; garantiert. Die Beschwerdeführer machen aber nicht solche Individualrechte gegen den Staat geltend, sondern sie streiten mit dem Bremischen Landesparlament um die Fortdauer ihrer organschaftlichen Stellung. Zur Austragung solcher Streitigkeiten ist die Verfassungsbeschwerde nicht gegeben. Wie das Plenum bereits in dem Beschluß vom 20. Juli 1954 (BVerfGE 4, 27 [30]) festgestellt hat, ist die Verfassungsbeschwerde der spezifische Rechtsbehelf des Bürgers gegen den Staat. Sie ist &quot;jedermann&quot; gegeben, wenn die öffentliche Gewalt, d. h. der Staat in seiner Einheit, repräsentiert durch irgendein Organ, die Sphäre des Antragstellers verletzt hat, die durch die Grundrechte und die in § 90 BVerfGG genannten grundrechtsähnlichen Rechte gegenüber dem Staat gesichert ist. Aus diesem Grunde kann die Anführung der Art. 38 und 33 in § 90 BVerfGG diese Artikel nicht in ihrem ganzen Umfang meinen, sondern nur soweit sie in ähnlicher Weise wie die übrigen Artikel des Grundgesetzes, in die sie hier eingereiht sind, Individualrechte garantieren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach der Entscheidung des Gerichts vom 16. März 1955 (BVerfGE 4, 144 [149]) kann der Abgeordnete die mit seinem verfassungsrechtlichen Status verbundenen Rechte im Organstreit geltend machen. Die Frage, ob ein Abgeordneter infolge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_445_449&quot; id=&quot;BVerfGE_6_445_449&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_445_449&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 445 (449):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
des Verbots seiner Partei sein Mandat verloren hat, betrifft seinen verfassungsrechtlichen Status. Sie kann daher nicht Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein. Die Beschwerdeführer machen auch in Wahrheit gar nicht die Verletzung eines &quot;Grundrechts&quot; durch die Entscheidung des Staatsgerichtshofs geltend, sondern sie behaupten, daß der Staatsgerichtshof ihren Streit mit dem Bremischen Parlament falsch entschieden habe, weil er die organschaftliche Stellung des Abgeordneten nach bremischem Verfassungsrecht und den in das Landesverfassungsrecht hineinreichenden Bestimmungen des Grundgesetzes verkannt habe. Das Bundesverfassungsgericht ist aber nicht eine zweite Instanz über den Landesverfassungsgerichten, die befugt wäre, deren Urteile in vollem Umfang nachzuprüfen. Zur Entscheidung einer &quot;öffentlich-rechtlichen Streitigkeit innerhalb eines Landes&quot; im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 GG - und dazu gehört auch der Streit um die Fortdauer des Abgeordnetenmandats - ist das Bundesverfassungsgericht nur berufen, wenn das Landesrecht keinen Rechtsweg eröffnet. Im vorliegenden Fall hat die Bremische Bürgerschaft den Landesstaatsgerichtshof gemäß Art. 140 der Verfassung angerufen, um die Streitfrage zu klären, ob die Beschwerdeführer nach bremischem Verfassungsrecht auf Grund des KPD-Urteils des Bundesverfassungsgerichts ihr Mandat verloren haben. Zu diesem Verfahren sind die Beschwerdeführer als Beteiligte zugezogen worden, und es ist ihnen rechtliches Gehör gewährt worden. Damit ist der im Lande Bremen zwischen den Beschwerdeführern und der Bürgerschaft entstandene Landesverfassungsstreit endgültig entschieden. Das Bundesverfassungsgericht könnte zulässigerweise mit der Verfassungsbeschwerde nur angerufen werden, wenn geltend gemacht werden könnte, daß das Urteil des Staatsgerichtshofs eines der in § 90 BVerfGG genannten &quot;Grundrechte&quot; verletzt. Da dies nicht der Fall ist, mußten die Verfassungsbeschwerden als unzulässig verworfen werden.


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/865&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Mon, 26 Mar 2012 14:04:05 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 07.05.1957 - 2 BvR 2/56</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/862</link>
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    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 6, 376; DVBl 1957, 733; NJW 1957, 1025         &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    07.05.1957        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    2 BvR 2/56        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Wird mit der Verfassungsbeschwerde die Verletzung einer Grundgesetzbestimmung gerügt, die einen für den herkömmlichen Begriff des Wahlrechts typischen Inhalt hat, so handelt es sich um eine Verfassungsbeschwerde aus dem Bereich des Wahlrechts nach § 14 Abs. 1 BVerfGG.  Wird die Verletzung anderer Normen gerügt, kann eine Verfassungsbeschwerde aus dem Bereich des Wahlrechts dann vorliegen, wenn der angefochtene Hoheitsakt typische Wahlrechtsfragen betrifft.&lt;br /&gt;
2. Eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Kommunalwahlgesetz mit der Behauptung, das Gesetz verletze die Art. 38 und 28 GG, ist nicht zulässig.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    BVerfGE 6, 376        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_376_376&quot; id=&quot;BVerfGE_6_376_376&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_376_376&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 376 (376):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Wird mit der Verfassungsbeschwerde die Verletzung einer Grundgesetzbestimmung gerügt, die einen für den herkömmlichen Begriff des Wahlrechts typischen Inhalt hat, so handelt es sich um eine Verfassungsbeschwerde aus dem Bereich des Wahlrechts nach § 14 Abs. 1 BVerfGG. Wird die Verletzung anderer Normen gerügt, kann eine Verfassungsbeschwerde aus dem Bereich des Wahlrechts dann vorliegen, wenn der angefochtene Hoheitsakt typische Wahlrechtsfragen betrifft.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Kommunalwahlgesetz mit der Behauptung, das Gesetz verletze die Art. 38 und 28 GG, ist nicht zulässig.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 7. Mai 1957&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 2 BvR 2/56 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;gem. § 24 BVerfGG in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. des Kreises Saulgau; 2. des Kreises Ravensburg; 3. des Kreises Ehingen/Donau; 4. des Kreises Wangen/Allgäu; 5. des Kreises Tuttlingen: 6. des Kreises Hechingen; 7. der Stadt Tuttlingen; 8. der Stadträte der Stadt Tuttlingen... (a-u) gegen Art. 29 des baden-württembergischen Gesetzes zur vorläufigen Angleichung des Kommunalrechts (GAK) vom 13. Juli 1953 (GBl. S. 97).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_376_377&quot; id=&quot;BVerfGE_6_376_377&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_376_377&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 376 (377):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Entscheidungsformel:
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerden werden als unzulässig verworfen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden vom 28. September, 2. Oktober und 14. Oktober 1953 richten sich gegen Art. 29 des badenwürttembergischen Gesetzes zur vorläufigen Angleichung des Kommunalrechts (GAK) vom 13. Juli 1953 (GBI. S. 97 ff.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach § 14 Abs. 3 des Zweiten Gesetzes über die Neugliederung in den Ländern Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern vom 4. Mai 1951 (BGBl. I S. 284) konnte die Verfassunggebende Landesversammlung u. a. Gesetze beschließen, die im Interesse der Bildung des neuen Bundeslandes schon vor Inkrafttreten der Verfassung erforderlich waren. In Vollzug dieser bundesgesetzlichen Ermächtigung erging das GAK.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 29 GAK lautet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;1. Die nächsten regelmäßigen Wahlen zu den Gemeinderäten und zu den Kreistagen im Regierungsbezirk Südwürttemberg-Hohenzollern finden im November 1953 statt. Das Innenministerium bestimmt den Wahltag.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Amtszeit der nach bisherigem Recht Ende 1954 ausscheidenden Hälfte der Mitglieder des Gemeinderats endet mit dem 30. November 1953, diejenige der anderen Hälfte mit dem 30. November 1956.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die Amtszeit der zur Zeit im Amt befindlichen Mitglieder der Kreistage endet mit dem 30. November 1953.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Durch die in Art. 29 GAK vorgenommene Angleichung der Kommunalwahltermine in Baden-Württemberg wurden für den Landesteil Württemberg-Hohenzollern die bis Ende 1954 bzw. 1957 laufenden Wahlperioden der Gemeinderäte und Kreistage verkürzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die antragstellenden Kreise und die Stadt Tuttlingen sehen in Art. 29 GAK einen verfassungswidrigen Eingriff in das durch Art. 28 GG gewährleistete Recht der Selbstverwaltung. Sie führen ferner aus, § 14 Abs. 3 des zweiten Neugliederungsgesetzes&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_376_378&quot; id=&quot;BVerfGE_6_376_378&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_376_378&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 376 (378):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ermächtige die Verfassunggebende Landesversammlung nicht zu derartig einschneidenden Maßnahmen.
&lt;p&gt;Die antragstellenden Stadträte sehen in der Verkürzung der Wahlperiode einen verfassungswidrigen Eingriff in ihr passives Wahlrecht. Sie rügen die Verletzung der Art. 20, 28 Abs. 1 und 38 GG. Da die Stadträte nach dem württemberg-hohenzollerischen Kommunalbeamtengesetz vom 17. Oktober 1951 (RegBl. S. 109) Ehrenbeamte seien, werde durch Art. 29 GAK auch Art. 33 GG verletzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer stellen den Antrag:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Es wird festgestellt, daß Art. 29 des Gesetzes zur vorläufigen Angleichung des Kommunalrechts (GAK) vom 13. Juli 1953 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg Nr. 16 vom 29. Juli 1953 S. 103) gegen Art. 28 und 33 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (Bundesgesetzblatt 1949 S. 1 ff.) verstößt und deshalb nichtig ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gleichzeitig wurde der Antrag gestellt, durch einstweilige Anordnung den Vollzug von Art. 29 bis zur endgültigen Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden auszusetzen. Durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 444/53 - vom 11. November 1953 (BVerfGE 3, S. 41) wurde dieser Antrag abgelehnt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Verfassunggebenden Landesversammlung, der Vorläufigen Landesregierung von Baden-Württemberg sowie dem Gemeindetag Württemberg-Hohenzollern wurde gemäß § 94 BVerfGG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Verfassunggebende Landesversammlung hat hiervon keinen Gebrauch gemacht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vorläufige Landesregierung von Baden-Württemberg hielt die Verfassungsbeschwerden der Antragsteller Nr. 1 bis 7 für unbegründet, da weder Art. 28 GG noch sonstiges Bundesrecht durch Art. 29 GAK verletzt werde. Zu den Verfassungsbeschwerden der Antragsteller Nr. 8 a) bis u) wurde unter Hinweis auf § 90 BVerfGG vorgetragen, daß im Rahmen von Ver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_376_379&quot; id=&quot;BVerfGE_6_376_379&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_376_379&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 376 (379):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
fassungsbeschwerden die Verletzung von Art. 20 und 28 GG nicht gerügt werden könne. Obwohl die Antragsteller nach württemberg-hohenzollerischem Recht Ehrenbeamte seien, verletze Art. 29 GAK nicht die in Art. 33 GG garantierten Rechte. Ein Anspruch auf eine bestimmte Dauer des Ehrenamtes sei aus Art. 33 GG nicht ableitbar.
&lt;p&gt;Der Gemeindetag von Württemberg-Hohenzollern schloß sich im wesentlichen der Auffassung der Beschwerdeführer an.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung war nach § 14 Abs. 1 BVerfGG vom 12. März 1951 der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts zur Entscheidung über alle Verfassungsbeschwerden berufen. Durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 21. Juli 1956 (BGBl. I S. 662) ist §14 dahin neu gefaßt worden, daß für Verfassungsbeschwerden nach § 91 BVerfGG und Verfassungsbeschwerden aus dem Bereich des Wahlrechts der Zweite Senat für zuständig erklärt wurde. Nach Art. 4 Satz 1 des Änderungsgesetzes gingen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängige Verfahren in der Lage, in der sie sich befanden, auf den nunmehr zuständigen Senat über.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Mit den Verfassungsbeschwerden Nr. 1 bis 7 rügen Gemeindeverbände und eine Gemeinde die Verletzung von Art. 28 GG durch ein Landesgesetz. Es handelt sich demnach um Verfassungsbeschwerden nach § 91 BVerfGG, die dem Zweiten Senat zugewiesen sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Bei den Verfassungsbeschwerden Nr. 8 a) bis u) handelt es sich um Verfassungsbeschwerden aus dem Bereich des Wahlrechts, für die ebenfalls der Zweite Senat zuständig ist. Es ist hier nicht erforderlich, abschließend dazu Stellung zu nehmen, was unter dem Begriff &quot; Verfassungsbeschwerden aus dem Bereich des Wahlrechts&quot; in § 14 Abs. 1 BVerfGG zu verstehen ist. Die Antragsteller rügen u. a. die Verletzung der in Art. 28 und 38 GG enthaltenen Vorschriften über das passive Wahlrecht.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_376_380&quot; id=&quot;BVerfGE_6_376_380&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_376_380&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 376 (380):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Art. 38 GG ist jedenfalls eine Norm, die einen für den herkömmlichen Begriff des Wahlrechts typischen Inhalt hat. Eine Verfassungsbeschwerde, die die Rüge der Verletzung einer solchen Norm enthält, ist sicher als Verfassungsbeschwerde aus dem Bereich des Wahlrechts zu werten.
&lt;p&gt;Aber auch insoweit die Verletzung anderer Grundrechtsbestimmungen von den Antragstellern gerügt wird, ist der Zweite Senat zur Entscheidung zuständig. Zwar treffen die eben angestellten Erwägungen hier nicht zu, da beispielsweise Art. 33 GG keine Norm ist, die einen für den herkömmlichen Begriff des Wahlrechts typischen Inhalt hat. Die Rüge der Verletzung solcher Grundgesetz-Bestimmungen kann eine Verfassungsbeschwerde aber dann zu einer Verfassungsbeschwerde aus dem Bereich des Wahlrechts im Sinne von § 14 Abs. 1 BVerfGG machen, wenn der angefochtene Hoheitsakt typische Wahlrechtsfragen betrifft. Die Bestimmungen über die Dauer der Wahlperiode der Gemeinde- und Kreistage in Art. 29 GAK sind Normierungen in diesem Sinne.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden der Kreise und der Stadt sind unzulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesverfassungsgericht ist für Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden, die die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit Art. 28 GG rügen, nach § 91 Satz 2 BVerfGG nur subsidiär zuständig. Diese Vorschrift lautet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ist ausgeschlossen, soweit eine Beschwerde wegen Verletzung des Rechtes auf Selbstverwaltung nach dem Rechte des Landes beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung war die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts zur Rüge von Art. 29 GAK gemäß § 91 Satz 2 BVerfGG gegeben, da eine solche Verfassungsbe&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_376_381&quot; id=&quot;BVerfGE_6_376_381&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_376_381&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 376 (381):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schwerde nach dem Übergangsrecht des neugebildeten Landes Baden-Württemberg zu einem Landesverfassungsgericht nicht erhoben werden konnte.
&lt;p&gt;Die Verfassung des Landes Baden-Württemberg war noch nicht in Kraft getreten. Zwar wurde vor Verabschiedung der Verfassung durch Art. 17 des Gesetzes vom 15. Mai 1952 (GBl. S. 3) ein Vorläufiger Staatsgerichtshof errichtet. Dieser hatte jedoch keine Kompetenz für Verfassungsbeschwerden der Gemeinden und Gemeindeverbände. Seine Zuständigkeit für den Landesteil Württemberg-Hohenzollern entsprach gemäß Art. 17 Aks. 2 der des früheren Staatsgerichtshofs von Württemberg-Hohenzollern. Weder die Verfassung für Württemberg- Hohenzollern vom 20. Mai 1947 (RegBl. S. 1 ff.; Art. 65, 66) noch das Gesetz über den Staatsgerichtshof von Württemberg-Hohenzollern (§ 20 des Gesetzes vom 11. Januar 1949 - RegBl. S. 85) hatte aber eine Beschwerdemöglichkeit im Sinne von § 91 Satz 2 BVerfGG vorgesehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach Art. 68 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 11. November 1953 (GBl. S. 173) in Verbindung mit dem Gesetz über den Staatsgerichtshof vom 13. Dezember 1954 (GBl. S. 171) in der Fassung vom 28. März 1955 (GBl. S. 66) ist ein Staatsgerichtshof für Baden- Württemberg errichtet worden. Gemäß Art. 76 der Verfassung von Baden- Württemberg in Verbindung mit § 8 Ziffer 8, §§ 54 und 48 bis 50 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof ist dieses Gericht zur Entscheidung über Beschwerden von Gemeinden oder Gemeindeverbänden wegen Verletzung des in den Art. 71 bis 75 der Verfassung garantierten Rechts der Selbstverwaltung durch ein Landesgesetz zuständig. Nach Art. 88 der Verfassung von Baden-Württemberg erstreckt sich diese Zuständigkeit auch auf vorkonstitutionelles Landesrecht (zur Gültigkeit von Art. 88 der Verfassung von Baden- Württemberg vergleiche BVerfGE 4, 178 ff.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei der Abgrenzung der Zuständigkeit des Bundesverfassungs&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_376_382&quot; id=&quot;BVerfGE_6_376_382&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_376_382&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 376 (382):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gerichts von der Zuständigkeit der Landesverfassungsgerichte ist davon auszugehen, daß in einem betont föderativ gestalteten Staat wie der Bundesrepublik Deutschland die Verfassungsbereiche des Bundes und der Länder grundsätzlich selbständig nebeneinanderstehen (BVerfGE 4, S. 178 [189]). Entsprechendes gilt für den Bereich der Verfassungsgerichtsbarkeit des Bundes und der Länder. Die Nachprüfung von Landesgesetzen auf ihre Vereinbarkeit mit der Landesverfassung ist grundsätzlich Sache der Landesverfassungsgerichte. Dies ergibt sich aus Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG. Auch für sonstige Landesverfassungsstreitigkeiten sind grundsätzlich die Landesverfassungsgerichte zur Entscheidung berufen. Das Bundesverfassungsgericht ist hier nur subsidiär zuständig (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 GG). Dem entspricht die Regelung in § 91 BVerfGG, wonach die Gemeinden und Gemeindeverbände das Bundesverfassungsgericht nur dann anrufen dürfen, wenn nicht der Rechtsweg zu dem Landesverfassungsgericht eröffnet ist.
&lt;p&gt;Es kann unentschieden bleiben, wie die Zuständigkeitsfrage zu lösen wäre, wenn ein Land zunächst auf die Errichtung eines Landesverfassungsgerichts ganz verzichtet oder dessen Zuständigkeit nicht auf Verfahren nach § 91 BVerfGG ausgedehnt hätte und erst während der Rechtshängigkeit von derartigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht die Zuständigkeit eines Landesverfassungsgerichts begründen würde. Der hier zu entscheidende Fall ist insofern besonders geartet, als es sich um Verfassungsbeschwerden aus einer Zeit handelt, in der Baden- Württemberg erst im Begriffe war, sich als Land der Bundesrepublik zu organisieren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die nach Erhebung der Verfassungsbeschwerden in Kraft getretene Landesverfassung sieht nun in Art. 76 die Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts im Sinne von § 91 Satz 2 BVerfGG vor. Bereits bei seiner Konstituierung hat das Land demnach den in § 91 BVerfGG vorgesehenen eigenen Rechtsschutz geschaffen und damit der subsidiären Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts die Rechtsgrundlage entzogen. Das gilt sicher&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_376_383&quot; id=&quot;BVerfGE_6_376_383&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_376_383&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 376 (383):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
für Verfassungsbeschwerden, die nach diesem Zeitpunkt erhoben werden. Es würde aber dem föderalistischen Aufbau der Bundesrepublik widersprechen, wenn die während der Konstituierung des Landes erhobenen Beschwerden vom Bundesverfassungsgericht entschieden würden, obgleich das Land mit der Einführung einer eigenen Verfassungsgerichtsbarkeit durch die Verfassung zugleich auch den Gemeinden für Verfassungsbeschwerden im Sinne des § 91 BVerfGG den Rechtsweg zum Landesverfassungsgericht eröffnet hat.
&lt;p&gt;Wenn die Beschwerdeführer sich darauf berufen, daß für das gerichtliche Verfahren allgemein der Grundsatz der perpetuatio fori gelte, so ist demgegenüber festzustellen, daß Grundsätze aus anderen Verfahrensarten auf die Verfassungsgerichtsbarkeit nicht ohne weiteres Anwendung finden können, und daß das oben dargelegte Verhältnis des Bundesverfassungsgerichts zu den Landesverfassungsgerichten in anderen Verfahrensarten keine Parallele hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Deshalb ist eine Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts für das vorliegende Verfahren nicht mehr gegeben. Eine Verweisung des Rechtsstreits an den zuständigen Staatsgerichtshof ist wegen Fehlens entsprechender gesetzlicher Bestimmungen und wegen des besonders gearteten Verhältnisses zwischen beiden Gerichtsbarkeiten nicht statthaft. Die Beschwerden mußten daher verworfen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; D.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer Nr. 8 a) bis u) sind gleichfalls unzulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 38 GG, dessen Verletzung die Beschwerdeführer rügen, gilt nur für die Wahl der Abgeordneten des Deutschen Bundestages. Die Beschwerdeführer berufen sich weiter auf Art. 28 GG und meinen damit offenbar die Ausdehnung der Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 GG auf die Landtags- und Kommunalwahlen. Eine Verletzung des subjektiven Wahlrechts bei Landtags- und Kommunalwahlen kann jedoch nicht mit der Verfas&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_376_384&quot; id=&quot;BVerfGE_6_376_384&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_376_384&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 376 (384):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht gerügt werden. Wenn § 90 BVerfGG den Art. 38 GG als eine Rechte des einzelnen enthaltende Bestimmung des Grundgesetzes aufführt, deren Verletzung mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden kann, so bezieht sich das nur auf die Rechte des einzelnen bei der&amp;nbsp; Bundes tagswahl (BVerfGE 3, 383 [390 f.]; Urteil vom 23. 1. 1957 - 2BvR 6/56 -). Das Bundesverfassungsgericht könnte sich nur im Verfahren über eine&amp;nbsp; zulässige &amp;nbsp;Verfassungsbeschwerde veranlaßt sehen, von Amts wegen zu prüfen, ob landesrechtliche Bestimmungen über das Wahlrecht gegen das objektive Recht des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen (vgl. BVerfGE 3, 383 [391]; Urteil vom 23. 1. 1957 - 2 BvF 3/56 -).
&lt;p&gt;Eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Kommunalwahlgesetz kann also mit der Behauptung, das Gesetz verletze die Art. 38 und 28 GG nicht erhoben werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer berufen sich weiter auf Art. 33 GG, weil sie nach § 6 des württemberg-hohenzollerischen Kommunalbeamtengesetzes vom 17. Oktober 1951 (RegBl. S. 109) Ehrenbeamte seien. Aus dem Vortrag der Beschwerdeführer ergibt sich, daß mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung von Art. 33 Abs. 2 bis 5 GG geltend gemacht werden soll, da Art. 33 Abs. 1 GG in keinerlei rechtlichen Zusammenhang mit Art. 29 GAK gebracht werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch die Absätze 2 bis 5 dieser Grundgesetzbestimmung können durch Art. 29 GAK unter keinem denkbaren Gesichtspunkt verletzt sein. Es kann dahingestellt bleiben, ob zu den Ämtern im Sinne der Absätze 2 und 3 auch die Mitgliedschaft in einer aus allgemeinen Wahlen hervorgehenden Vertretung des Volkes (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) gehört; jedenfalls berührt ein Gesetz, das die Wahlperioden der Gemeinde- und Kreisvertretungen verkürzt, weder das Gebot des gleichen Zugangs zu einem solchen Amt noch das Verbot der Benachteiligung wegen des Bekenntnisses oder der Weltanschauung. Die Absätze 4 und 5 endlich spre&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_376_385&quot; id=&quot;BVerfGE_6_376_385&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_376_385&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 376 (385):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
chen eindeutig nur vom öffentlichen Dienst, worunter die Mitglieder der kommunalen Vertretungskörperschaften selbst dann nicht fallen, wenn ihnen ein Gesetz die Rechtsstellung eines &quot;Ehrenbeamten&quot; einräumt. Zudem enthält Abs. 4 überhaupt kein Recht des einzelnen; wenn Absatz 5 auch Rechte des einzelnen garantieren sollte (vgl. BVerfGE 3, 58 [136]; 4, 205 [210]; 4, 294 [295]), so haben jedenfalls die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nichts mit der Wahlperiode von Gemeindevertretungen zu tun.
&lt;p&gt;Somit ergibt sich, daß die Verfassungsbeschwerden der Stadträte, soweit Art. 38 und 33 GG gerügt wird, unzulässig sind, weil eine Verletzung dieser Bestimmungen durch die angefochtene Vorschrift unter keinem Gesichtspunkt denkbar ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer machen ferner geltend, daß Art. 29 GAK gegen Art. 20 GG verstoße. Art. 20 GG ist in § 90 BVerfGG nicht aufgeführt. Mit der Behauptung, daß ein Landesgesetz diesen Artikel verletze, kann also eine Verfassungsbeschwerde nicht erhoben werden. Das Gericht könnte allenfalls im Rahmen einer zulässig erhobenen Verfassungsbeschwerde sich von Amts wegen veranlaßt sehen, auch die Übereinstimmung des angegriffenen Gesetzes mit anderen Verfassungsbestimmungen zu überprüfen (vgl. BVerfGE 1, 264 [271]; 3, 58 [74, 136]; 3, 288 [333]; 3. 383 [391]; 4, 294 [295]). Da es an der Voraussetzung einer zulässigen Verfassungsbeschwerde fehlt, konnte das Gericht nicht in die Prüfung eintreten, ob Art. 29 GAK mit Art. 20 GG vereinbar ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aus den gleichen Erwägungen kann die Rüge, Art. 29 GAK verstoße gegen § 14 Abs. 3 des Zweiten Gesetzes über die Neugliederung in den Ländern Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern vom 4. Mai 1951 (BGBl. I S. 284) nicht Gegenstand der verfassungsrechtlichen Überprüfung in diesem Verfahren sein.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/862&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/art-28-gg">Art. 28 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-38-gg">Art. 38 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-14-bverfgg">§ 14 BVerfGG</category>
 <pubDate>Mon, 26 Mar 2012 13:20:20 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 20.07.1954 - 1 PbvU 1/54</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/819</link>
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                    Klagebefugnis politischer Parteien        &lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 4, 27; DÖV 1955, 53; DVBl 1955, 405; JZ 1955, 46; NJW 1955, 17        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 4, 27        &lt;/div&gt;
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                    &lt;p&gt;Beschluß des Plenums vom 20. Juli 1954&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 PBvU 1/54 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;gem. § 16 Abs. 1 BVerfGG auf die Vorlage des Zweiten Senats.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_4_27_27&quot; id=&quot;BVerfGE_4_27_27&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_4_27_27&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 4, 27 (27):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Politische Parteien können die Verletzung ihres verfassungsrechtlichen Status durch die rechtliche Gestaltung des Wahlverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht nur im Wege des Organstreits geltend machen.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Zweite Senat will seiner Entscheidung in Sachen des Südschleswigschen Wählerverbandes gegen die Landesregierung und den Landtag des Landes Schleswig-Holstein (BVerfGE 4, 31) die Rechtsauffassung zugrundelegen, daß politische Parteien die Verletzung ihrer Rechte durch die Gestaltung des Wahlverfahrens im Wege des&amp;nbsp; Organstreits &amp;nbsp;vor dem Bundesverfassungsgericht geltend machen können. Er sieht sich daran gehindert, weil der Erste Senat den politischen Parteien in mehreren Entscheidungen zur Verfolgung dieser Rechte den Weg der&amp;nbsp; Verfassungsbeschwerde &amp;nbsp;eröffnet hat und der Zweite Senat - im Gegensatz zum Ersten - der Auffassung ist, daß nur einer der beiden Rechtsbehelfe zulässig sein könne. Der Zweite Senat hat daher diese Rechtsfrage gemäß § 16 Abs. 1 BVerfGG dem Plenum des Bundesverfassungsgerichts zur Entscheidung vorgelegt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Nach § 16 Abs. 1 BVerfGG entscheidet, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der in einer Entscheidung des anderen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_4_27_28&quot; id=&quot;BVerfGE_4_27_28&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_4_27_28&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 4, 27 (28):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Senats enthaltenen Rechtsauffassung abweichen will, das Plenum des Bundesverfassungsgerichts. Durch diese Bestimmung soll verhindert werden, daß beide Senate in Entscheidungen zu der gleichen Rechtsfrage verschiedene Auffassungen vertreten Das würde nicht nur dann der Fall sein, wenn in Entscheidungen der beiden Senate gegensätzliche Rechtsauffassungen, die die Entscheidung tragen, ausdrücklich ausgesprochen werden, sondern nach dem Zweck der Bestimmung auch dann, wenn die Rechtsauffassung, die der Entscheidung eines Senats unausgesprochen zugrundeliegt, nach ihrem Sinn und Inhalt, zu Ende gedacht, mit einer von dem anderen Senat vertretenen Auffassung nicht vereinbar ist. Dieser Fall ist hier gegeben.
&lt;p&gt;3. Die beiden Senate sind sich über die grundsätzliche Stellung der politischen Parteien in der Wirklichkeit des modernen demokratischen Parteienstaats einig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Erste Senat hat im Urteil vom 23. Oktober 1952 BVerfGE 2,1 - ausgeführt (S. 11):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Auf der anderen Seite liegt es im Wesen jeder Demokratie, daß die vom Volke ausgehende Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen ausgeübt wird. Dieser Volkswille kann jedoch wiederum in der Wirklichkeit des modernen demokratischen Großstaates nur in den Parteien als politischen Handlungseinheiten erscheinen.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das gleiche Urteil sagt (S. 73), die Bedeutung des Art. 21 GG lasse sich dahin zusammenfassen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Absatz 1 dieser Bestimmung erkennt an, daß die Parteien an der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken, und hebt sie damit aus dem Bereich des Politisch-Soziologischen in den Rang einer verfassungsrechtlichen Institution.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In dem folgenden Satz spricht das Urteil von einer &quot;Inkorporation&quot; der Parteien in das Verfassungsgefüge.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Zweite Senat will an folgender, seinem Urteil vom 5. April 1952 - BVerfGE 1, 208 ff.- zugrunde liegenden Rechtsauffassung festhalten:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Ein solcher Einbau enthält die Anerkennung, daß die Parteien nicht nur politisch-soziologisch, sondern auch rechtlich relevante&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_4_27_29&quot; id=&quot;BVerfGE_4_27_29&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_4_27_29&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 4, 27 (29):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Organisationen sind. Sie sind zu integrierenden Bestandteilen des Verfassungsaufbaus und des verfassungsrechtlich geordneten politischen Lebens geworden.&quot; (a.a.O. S. 225).
&lt;p&gt;4. Aus dieser grundsätzlichen Auffassung von der verfassungsrechtlichen Stellung der politischen Parteien nach dem Grundgesetz hat der Zweite Senat die Folgerung gezogen, daß den Parteien, wenn sie geltend machen, ihr Recht auf gleiche Zulassung zur Parlamentswahl sei durch Vorschriften des Wahlgesetzes verletzt, der Weg des sog. Organstreits offenstehe. Denn sie gehörten wie die eigentlichen &quot;formierten&quot; Verfassungsorgane zu den &quot;im inneren Bereich des Verfassungslebens Stehenden&quot;; wenn sie also ihr Recht auf Wahlrechtsgleichheit geltend machten, behaupteten sie ein Recht auf &quot;Teilhabe am Verfassungsleben&quot;. Dafür stehe ihnen als &quot;anderen Beteiligten&quot; im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG der vom BVerfGG für solche Streitigkeiten vorgesehene Rechtsbehelf des Organstreits zur Verfügung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Erste Senat hat, ohne diese Folgerung zu bestreiten, es als zulässig angesehen, daß politische Parteien auch mit der Verfassungsbeschwerde gegen ein Wahlgesetz vorgehen können, das ihr Grundrecht auf Wahlgleichheit verletze. Dabei lag die Anschauung zugrunde, daß die Parteien auch als gesellschaftliche Gruppen eigener Art betrachtet werden könnten, die, wenn sie sich an Wahlen beteiligten, grundsätzlich keine andere Stellung einnähmen als sonstige Wählervereinigungen und dem Gesetzgeber insoweit ebenso gegenüberstünden wie jeder andere Rechtsunterworfene, wie &quot;jedermann&quot; im Sinne des § 90 BVerfGG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach dieser Auffassung würden, der Stellung der Parteien zwischen dem Bürger und den &quot;formierten&quot; Verfassungsorganen entsprechend, beide Rechtsbehelfe nebeneinander zulässig sein, die gleiche materielle Streitfrage also entweder im Gewande des Organstreits oder im Gewande der Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht ausgetragen werden können, eine&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_4_27_30&quot; id=&quot;BVerfGE_4_27_30&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_4_27_30&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 4, 27 (30):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Verfahrenskonkurrenz, wie sie auch sonst in der Verfassungsgerichtsbarkeit vorkommt.
&lt;p&gt;5. Das Plenum ist zu der Auffassung gelangt, daß eine politische Partei, die behauptet, ihr Recht auf gleiche Behandlung im parlamentarischen Wahlverfahren sei durch die Gestaltung dieses Verfahrens im Wahlgesetz verletzt, dieses Recht nur im Wege des Organstreits durchsetzen kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist der spezifische Rechtsbehelf des Bürgers gegen den Staat. Sie ist &quot;jedermann&quot; gegeben, wenn die öffentliche Gewalt, d. h. der Staat in seiner Einheit, repräsentiert durch irgendein Organ, die Sphäre des Antragstellers verletzt hat, die durch Grundrechte gegenüber dem Staat gesichert ist. Unter dieser Voraussetzung kann sie nicht nur zum Schutz der eigentlichen, die Freiheitssphäre des Einzelnen negatorisch sichernden Grundrechte, sondern auch zur Durchsetzung der politischen Rechte des Aktivstatus, vor allem des Wahlrechts, benutzt werden; das ergibt sich aus der Anführung des Art. 38 GG in § 90 BVerfGG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Wahlrecht als subjektives öffentliches Recht ist ursprünglich ein Recht des einzelnen Bürgers. Seitdem die Wahlgesetze, der tatsächlichen Entwicklung Rechnung tragend, gewisse Befugnisse, namentlich das der Einreichung von Wahlvorschlägen, auch Wählervereinigungen eingeräumt haben, steht nichts entgegen, auch bei ihnen insoweit von einem Wahlrecht zu sprechen. Es ist dann nur folgerichtig, sie bei Verletzung dieses Rechts zur Verfassungsbeschwerde zuzulassen. Handelt es sich jedoch bei solchen Wählervereinigungen um politische Parteien, so wird entscheidend, daß Art. 21 GG die Parteien zu notwendigen Bestandteilen des Verfassungsaufbaus macht. Daraus folgt, daß sie Funktionen eines Verfassungsorgans ausüben, wenn sie bei der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Parteien nehmen dieses ihnen in Art. 21 GG garantierte Recht in erster Linie durch Beteiligung an den Parlamentswahlen wahr. Wenn sie in diesem Bereich tätig werden und um die Rechte kämpfen, die sich aus dieser besonderen Funktion&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_4_27_31&quot; id=&quot;BVerfGE_4_27_31&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_4_27_31&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 4, 27 (31):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
im Verfassungsleben ergeben, dann muß ihre &quot;organschaftliche&quot; Qualität auch die Form ihrer Teilnahme am verfassungsgerichtlichen Verfahren bestimmen: Sie können nur Beteiligte im Organstreit sein, die Verfassungsbeschwerde aber wäre für sie nach der Struktur des BVerfGG nicht das adäquate prozessuale Mittel.
&lt;p&gt;In diesem Sinne ist die Anführung des Art. 38 in § 90 einschränkend auszulegen. Das bedeutet nicht, daß Art. 38 das Wahlrecht der politischen Parteien materiell nicht betreffe. Die Entscheidung bedeutet auch nicht, daß den politischen Parteien die Verfassungsbeschwerde schlechthin versagt wäre. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Feststellung, daß die Rechte der politischen Parteien im Wahlverfahren, insbesondere ihr Recht auf Gleichbehandlung, zu ihrem besonderen verfassungsrechtlichen Status gehören und daher die Verletzung dieser Rechte nur im Verfassungsstreit geltend gemacht werden kann. Damit wird auch das unerwünschte Ergebnis vermieden, daß eine politische Partei nach Zweckmäßigkeitserwägungen zwischen den beiden Rechtsbehelfen wählen könnte.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/819&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-21-gg">Art. 21 GG</category>
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 <pubDate>Thu, 22 Mar 2012 08:18:12 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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<item>
 <title>BVerfG, 01.08.1953 - 1 BvR 281/53</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/800</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
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                    Unterschriftenquorum        &lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 3, 19; DVBl 1953, 644; DÖV 1953, 603; NJW 1953 1341         &lt;/div&gt;
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&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Politische Parteien haben die Möglichkeit, das Recht auf gleiche Chancen bei Zulassung zur Wahl im Wege der Verfassungsbeschwerde zu verfolgen.&lt;br /&gt;
2. Der Bundesgesetzgeber hat bei der Konkretisierung der verfassungskräftigen Wahlgrundsätze einen weiten Ermessensspielraum; das Bundesverfassungsgericht kann nur nachprüfen, ob der Gesetzgeber die Grenzen dieses Ermessens überschritten hat.&lt;br /&gt;
3. Aus Art. 21 und 38 GG folgt, daß die Parteien bei der Zulassung zur Wahl gleiche Wettbewerbschancen haben müssen.&lt;br /&gt;
4. Bestimmungen, die darauf abzielen, nur echte politische Parteien und keine Zufallsbildungen von kurzer Lebensdauer zur Wahl zuzulassen, sind verfassungsrechtlich unbedenklich.&lt;br /&gt;
5. Differenzierungen zwischen parlamentarisch schon vertretenen und neuen Parteien bei der Zulassung zur Wahl sind verfassungsrechtlich zulässig; sie können aber den Gleichheitsgrundsatz verletzen, wenn sie ein gewisses Maß überschreiten.&lt;br /&gt;
6. Wird auf Verfassungsbeschwerde ein Gesetz für nichtig erklärt, so hat diese Entscheidung Gesetzeskraft.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    BVerfGE 3, 19        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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&lt;strong&gt;1. Politische Parteien haben die Möglichkeit, das Recht auf gleiche Chancen bei Zulassung zur Wahl im Wege der Verfassungsbeschwerde zu verfolgen.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Der Bundesgesetzgeber hat bei der Konkretisierung der verfassungskräftigen Wahlgrundsätze einen weiten Ermessensspielraum; das Bundesverfassungsgericht kann nur nachprüfen, ob der Gesetzgeber die Grenzen dieses Ermessens überschritten hat.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Aus Art. 21 und 38 GG folgt, daß die Parteien bei der Zulassung zur Wahl gleiche Wettbewerbschancen haben müssen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;4. Bestimmungen, die darauf abzielen, nur echte politische Parteien und keine Zufallsbildungen von kurzer Lebensdauer zur Wahl zuzulassen, sind verfassungsrechtlich unbedenklich.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;5. Differenzierungen zwischen parlamentarisch schon vertretenen und neuen Parteien bei der Zulassung zur Wahl sind verfassungsrechtlich zulässig; sie können aber den Gleichheitsgrundsatz verletzen, wenn sie ein gewisses Maß überschreiten.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;6. Wird auf Verfassungsbeschwerde ein Gesetz für nichtig erklärt, so hat diese Entscheidung Gesetzeskraft.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 1. August 1953&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 BvR 281/53 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden der Gesamtdeutschen Volkspartei und acht anderer Beschwerdeführer.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;ENTSCHEIDUNGSFORMEL:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. §&amp;nbsp;26 Abs. 1 des Wahlgesetzes zum zweiten Bundestag und zur Bundesversammlung vom 8. Juli 1953 (BGBl. I S. 470) ist mit Art. 38 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar und daher nichtig, als er anordnet, daß Wahlvorschläge von Parteien, die nicht im Bundestag oder in der Volksvertretung&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_19_20&quot; id=&quot;BVerfGE_3_19_20&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_19_20&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 19 (20):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;eines Landes in der letzten Wahlperiode ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten oder als Fraktion vertreten waren, von mindestens 500 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein müssen.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Im Übrigen werden die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die im Herbst 1952 gegründete Gesamtdeutsche Volkspartei (GVP), die nicht im Vereinsregister eingetragen ist, und vier Wahlberechtigte, die nach ihrer Angabe Kandidaten der GVP zu wählen beabsichtigen, erheben Verfassungsbeschwerde gegen das Wahlgesetz zum zweiten Bundestag und zur Bundesversammlung vom 8. Juli 1953 (BWG) - BGBl. I S. 470 -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die GVP rügt, daß die Auflage, für jeden Wahlvorschlag mindestens 500 Unterschriften zu erbringen (§&amp;nbsp;26 Abs. 1 BWG), ihre Startbedingungen gegenüber den alten Parteien erschwere, die nur die Unterschrift der Landesleitung für einen Wahlvorschlag benötigten; dadurch sei der Gleichheitsgrundsatz verletzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer zu 2 bis 5 rügen die Verletzung der Art. 3 und 38 GG. Die Notwendigkeit, sich bereits vor der Wahl öffentlich zu einem Wahlvorschlag zu bekennen, verletze die Grundsätze der Allgemeinheit, Gleichheit und Geheimhaltung der Wahl.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer beantragen&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. festzustellen, daß das Bundeswahlgesetz mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sei,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. eine einstweilige Anordnung zu erlassen, falls über den Antrag zu 1. nicht bis Anfang August 1953 entschieden werden könne.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Mitglieder des Präsidiums der GVP, Dr. Dr. Heinemann, Wessel, Scholl und Scheu, erheben auch im eigenen Namen Verfassungsbeschwerde. Sie machen geltend, §&amp;nbsp;26 Abs. 1&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_19_21&quot; id=&quot;BVerfGE_3_19_21&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_19_21&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 19 (21):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
und §&amp;nbsp;34 Abs. 4 BWG verletzten den Gleichheitsgrundsatz sowie die Grundsätze der Allgemeinheit und der Geheimhaltung der Wahl. Zur Begründung nehmen sie im wesentlichen auf die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs für das Deutsche Reich zu den genannten Wahlrechtsprinzipien Bezug.
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer beantragen&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. festzustellen, daß §&amp;nbsp;26 Abs. 1 und §&amp;nbsp;34 Abs. 4 BWG gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 GG verstoßen,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. §&amp;nbsp;26 Abs. 1 und §&amp;nbsp;34 Abs. 4 BWG für nichtig zu erklären,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. die Kosten des Verfahrens der Staatskasse aufzuerlegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Verfassungsbeschwerden wurden durch Rechtsanwalt Dr. Sch. ohne Vorlage einer Vollmacht eingelegt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Rechtsanwalt Dr. Sch. erklärte mit Schriftsatz vom 21. Juli 1953, daß die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 6 bis 9 nicht als besondere Beschwerden gelten sollten, sondern als weitere Begründung der Verfassungsbeschwerde der GVP aufzufassen seien. Das Gericht hat diese Erklärung als Anregung zur Verbindung der Verfassungsbeschwerden angesehen und durch Beschluß vom 23. Juli 1953 die Verfassungsbeschwerden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesverfassungsgericht hat gemäß §&amp;nbsp;94 Abs. 1 BVerfGG dem Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Die Bundesregierung hat schriftlich Stellung genommen und war in der mündlichen Verhandlung vertreten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;V.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der mündlichen Verhandlung richteten die Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerden auch gegen §&amp;nbsp;25 Abs. 3 und 4 und §&amp;nbsp;29 Abs. 2 und 4 der Bundeswahlordnung vom 15. Juli 1953 (BWO) - BGBl. I S. 514 -. Sie meinen, diese Bestimmungen erschwerten über die Vorschriften des Bundeswahlgesetzes hinaus durch eine Reihe neu eingeführter technischer Anforderungen die Einreichung von Wahlvorschlägen für neue Parteien in willkürlicher Weise.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_19_22&quot; id=&quot;BVerfGE_3_19_22&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_19_22&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 19 (22):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;B. - I.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;In der mündlichen Verhandlung waren die Beschwerdeführer mit Ausnahme des S. (Beschwerdeführer zu 8), von dem eine schriftliche Vollmacht nicht vorlag, durch Rechtsanwalt Dr. H. vertreten. Da der Beschwerdeführer S. also weder bei der Einlegung seiner Verfassungsbeschwerde noch in der mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß vertreten war (§&amp;nbsp;22 Abs. 2 BVerfGG), ist seine Verfassungsbeschwerde unzulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die übrigen Verfassungsbeschwerden sind zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die GVP, nach Programm, Satzung und Auftreten in der Öffentlichkeit unzweifelhaft eine politische Partei, ist zur Einlegung dieser Verfassungsbeschwerde befugt. Es kann dahingestellt bleiben, ob die GVP, obwohl nicht juristische Person (vgl. Art. 19 Abs. 3 GG), allgemein Träger von Grundrechten sein kann. Wenn Art. 38 GG den Grundsatz der &quot;gleichen Wahl&quot; normiert, so will er damit nicht nur den individuellen Wählern gleiche Behandlung zusichern, sondern auch den politischen Parteien selbst in allen Phasen der Wahl das Recht auf gleiche Chancen geben (so im Ergebnis auch die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 12. Oktober 1950 - VGHE NF Bd. 3 Teil II S. 115 [124 f.] -). Damit aber muß den politischen Parteien auch die Möglichkeit gegeben sein, dieses Recht in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren zu verfolgen. Eine Möglichkeit hierzu bietet die Verfassungsbeschwerde, da Art. 38 GG in §&amp;nbsp;90 Abs. 1 BVerfGG genannt ist. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wird hier nicht dadurch ausgeschlossen,daß politische Parteien nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5.April 1952 - 2 BvH 1/52 - (BVerfGE 1, 208 [223 ff.]) in Verfassungsstreitigkeiten parteifähig sein können. In dieser Entscheidung ist nur ausgesprochen, daß über eine von einer politischen Partei erhobene Verfassungsbeschwerde nicht entschieden werden kann, wenn die Partei dasselbe Ziel zugleich als Antragstellerin in einem Verfassungsstreit verfolgt. Die Entscheidung stellt also nicht ein allgemeines Prinzip der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_19_23&quot; id=&quot;BVerfGE_3_19_23&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_19_23&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 19 (23):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde in dem Sinne auf, daß schon die Möglichkeit, einen Verfassungsstreit anhängig zu machen, die Verfassungsbeschwerde ausschlösse. Zudem ist es mindestens zweifelhaft, ob die GVP einen Verfassungsstreit überhaupt anhängig machen könnte, da sie nicht - wie der Südschleswigsche Wählerverband in dem durch das genannte Urteil entschiedenen Fall - als eine durch Teilnahme an Wahlen und Erringung von Mandaten &quot;bestätigte&quot; Partei im inneren Raum des Verfassungslebens ihre Rechte auf Teilhabe daran verficht, sondern sich erst um den Zutritt zu diesem inneren Bereich bewirbt. Zur Durchführung dieses Zieles muß ihr die Verfassungsbeschwerde jedenfalls offenstehen.
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden richten sich unmittelbar gegen Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung. Dies ist unbedenklich zulässig; die angegriffenen Vorschriften erfordern zu ihrem Wirksamwerden keine Vollziehungsakte der Verwaltung. Alle Beschwerdeführer sind daher durch diese Bestimmungen im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unmittelbar betroffen (vgl. BVerfGE 1, 97 [101 ff.]; 1, 208 [237]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden sind zum Teil begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Angegriffen ist zunächst §&amp;nbsp;26 Abs. 1 BWG. Die Bestimmung hat folgenden Wortlaut:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Wahlvorschläge von Parteien müssen von der zuständigen Landesleitung und, wenn die Partei nicht im Bundestag oder in der Volksvertretung eines Landes in der letzten Wahlperiode ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten oder als Fraktion vertreten war, von mindestens 500 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer meinen, diese Vorschrift verletze die Grundsätze der Allgemeinheit, Gleichheit und Geheimhaltung der Wahl.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_19_24&quot; id=&quot;BVerfGE_3_19_24&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_19_24&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 19 (24):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Da Art. 38 Abs. 3 GG dem Bundesgesetzgeber aufgibt, &quot;das Nähere&quot; zu bestimmen, ist ihm bei der Konkretisierung der verfassungsrechtlich festgelegten Wahlgrundsätze notwendig ein weiter Ermessensspielraum gewährt. Insbesondere bringt es die Natur der Sache mit sich, daß nicht jeder dieser Grundsätze in voller Reinheit verwirklicht werden kann. Was die Grenzen des insoweit wirksamen gesetzgeberischen Ermessens und die Befugnis der Verfassungsgerichtsbarkeit angeht, die Innehaltung des Ermessensspielraums nachzuprüfen, so haben noch heute die folgenden Ausführungen des Staatsgerichtshofs für das Deutsche Reich in seiner Entscheidung vom 17. Februar 1930 (Lammers-Simons IV, 131 [138 f.]) im wesentlichen Gültigkeit:
&lt;p&gt;&quot;Diese dem Gesetzgeber der einfachen Gesetzgebung anvertraute Aufgabe erschöpft sich nicht in der Regelung technischer Einzelheiten, sondern erfordert sachliche Entscheidungen von großer Tragweite, von denen als Beispiele nur die Auswahl des geeigneten Wahlsystems und die Wahlkreiseinteilung genannt werden sollen. So kann der Wahlgesetzgeber den ihm von der Verfassung erteilten Auftrag nur erfüllen, wenn ihm ein gewisser Spielraum bei der Durchführung auch der großen Wahlgrundsätze gewährt wird, wenn er einen einzelnen von ihnen im Interesse der Durchführung der übrigen nötigenfalls einengen darf. Eine starre Bindung der künftigen Gesetzgebung an jeden einzelnen der Grundsätze mit der Verpflichtung, ihn bis in seine letzten Folgerungen durchzuführen, kann die Verfassung nicht bezweckt haben ... Ob und inwieweit Abweichungen von den einzelnen Wahlgrundsätzen im Interesse der Einheitlichkeit des ganzen Wahlsystems und zur Sicherung der Erreichung der mit ihm verfolgten staatspolitischen Ziele geboten sind, hat hiernach der ordentliche Gesetzgeber zu entscheiden. Auch hinsichtlich des Grundsatzes der Wahlgleichheit hat er über die Einhaltung der oben gekennzeichneten Grenzen zu befinden. Seinen Entschließungen kann der Staatsgerichtshof, wenn überhaupt, so doch jedenfalls nur dann entgegentreten, wenn sie offensichtlich der inneren Rechtfertigung entbehren und wenn von ihnen deshalb mit Sicherheit gesagt werden kann, daß sie dem in Abs. 1 des Art. 22 RVerf. zum Ausdruck gelangten Willen des Verfassungsgesetzgebers zuwiderlaufen.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesverfassungsgericht kann daher nachprüfen, ob der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_19_25&quot; id=&quot;BVerfGE_3_19_25&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_19_25&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 19 (25):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Gesetzgeber sich in den Grenzen des zulässigen Ermessens gehalten oder ob er durch Überschreitung dieser Grenzen gegen einen verfassungskräftigen Wahlgrundsatz verstoßen hat. Dagegen ist es nicht Aufgabe des Gerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber innerhalb seines Ermessensbereiches zweckmäßige oder rechtspolitisch erwünschte Lösungen gefunden hat.
&lt;p&gt;Das Bundesverfassungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die hiernach dem Gesetzgeber gezogenen Ermessensgrenzen durch §&amp;nbsp;26 Abs. 1 BWG in der Tat überschritten sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Erfordernis von 500 Unterschriften für einen Kreiswahlvorschlag findet sich bereits in §&amp;nbsp;15 Abs. 3 des Reichswahlgesetzes in der Fassung des Gesetzes v. 13. März 1924 (RGBl. I S. 173). Schon damals wurden gegen diese Bestimmung Bedenken erhoben, u. a. mit der Begründung, sie müsse bei den kleinen Parteien das Gefühl ungerechter und undemokratischer Behandlung erwecken (Kaisenberg, Die Wahl zum Reichstag, 4. Aufl. 1930, S. 9). Für die damaligen Verhältnisse hat der Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich diese Unterschriftenzahl als die zulässige Höchstgrenze bezeichnet, dabei jedoch ausgeführt, daß in kleineren Wahlkreisen unter diese Grenze entsprechend heruntergegangen werden müßte (Entscheidung vom 17. Dezember 1927 in Lammers-Simons I, 398 [409]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Unterschriftenklausel für Kreiswahlvorschläge erscheint wieder in §&amp;nbsp;11 Abs. 1 des Wahlgesetzes zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Juni 1949 (BGBl. S. 21). Dort galt sie freilich nur für die Wahlvorschläge unabhängiger Kandidaten, während Parteien allgemein davon befreit waren. Bemerkenswert ist, daß der Parlamentarische Rat in dem von ihm beschlossenen Wahlgesetz ein Unterschriftenquorum von nur 100 bestimmt hatte. Die Konferenz der Ministerpräsidenten schlug den Militärgouverneuren jedoch vor, die Zahl 100 durch 500 zu ersetzen. Da die Militärgouverneure hiergegen keine Einwendungen erhoben, verkündeten die Ministerpräsidenten das Wahlgesetz mit diesem Unterschriftenquorum. Von dort ist diese Zahl sowohl in&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_19_26&quot; id=&quot;BVerfGE_3_19_26&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_19_26&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 19 (26):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
den Regierungsentwurf (BT-Drucks. Nr. 4090) als auch in den Entwurf der SPD-Fraktion (BT-Drucks. Nr. 4062) für das neue Bundeswahlgesetz übernommen worden. Der Entwurf Wuermeling, Strauß und Genossen (BT-Drucks. Nr. 3636) forderte dagegen nur 100 Unterschriften. Der Wahlrechtsausschuß des Bundestages (BT-Drucks. Nr. 4450) entschied sich insoweit für die Aufrechterhaltung des Regierungsentwurfs. Anträge der Gruppe der KPD und des fraktionslosen, der GVP seit ihrer Gründung angehörigen Abgeordneten Bodensteiner, die Zahl von 500 auf 100 zu ermäßigen, wurden abgelehnt.
&lt;p&gt;Im Gegensatz zur Regelung im Reichswahlgesetz und im Wahlgesetz zum ersten Bundestag erscheint eine Differenzierung zwischen neuauftretenden Parteien und solchen, die bereits parlamentarisch vertreten waren, erstmals im Regierungsentwurf zum Bundeswahlgesetz. Im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens ist dieser Entwurf insofern geändert worden, als nicht nur die im Bundestag, sondern auch die nur in einem Landtag mit 5 Abgeordneten oder in Fraktionsstärke vertretenen Parteien von der Beibringung der 500 Unterschriften befreit worden sind. Damit ist die ursprüngliche Differenzierung insofern verlagert worden, als sie sich vornehmlich im Verhältnis der kleineren Parteien zueinander auswirkt; bei ihnen vor allem wird nämlich die Begünstigung der parlamentarisch vertretenen gegenüber neuen Parteien praktisch fühlbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Nach Art. 21 Abs. 1 GG wirken die Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes mit; ihre Gründung ist frei. Aus diesen Bestimmungen folgt mit Notwendigkeit der Verfassungsgrundsatz, daß die Parteien bei der Zulassung zur Wahl gleiche Wettbewerbschancen haben müssen (vgl. BVerfGE 1, 208 [255], sowie Forsthoff, AöR 76 S. 374). Die Entscheidung über den Wert des Programms einer politischen Partei und über ihr Recht, an der Bildung des Staatswillens mitzuwirken, kann allein von den Wählern getroffen werden; hier liegt die ursprünglichste und wichtigste Äußerungsform der repräsentativen Demokratie überhaupt. Damit diese Entscheidung in voller Frei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_19_27&quot; id=&quot;BVerfGE_3_19_27&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_19_27&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 19 (27):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
heit getroffen werden kann, ist es nötig, daß die Parteien, soweit irgend möglich, mit gleichen Aussichten in den Wahlkampf eintreten, daß ihnen jedenfalls der Zutritt zum Wahlvorgang nicht sachwidrig erschwert wird. Es ist nichts dagegen einzuwenden, wenn der Gesetzgeber sicherstellen will, daß nur echte politische Parteien und keine Zufallsbildungen von kurzer Lebensdauer sich um die Stimmen der Wähler bewerben. Bestimmungen, die hierauf abzielen, wirken der Stimmenzersplitterung entgegen und dienen im Ergebnis der Bildung staatspolitisch erwünschter Mehrheits- und Regierungsverhältnisse. Sie sind von der Rechtsprechung immer als verfassungsrechtlich unbedenklich behandelt worden (BVerfGE 1, 208 [249]). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber von den Parteien den Nachweis fordert, daß sie Ausdruck eines ernsthaften, in nicht zu geringem Umfang im Volke vorhandenen politischen Willens sind. Dabei liegt es nahe, diesen Nachweis als erbracht anzusehen, wenn die Partei bisher bereits parlamentarisch vertreten war. Neue Parteien müssen dies auf andere Art beweisen. Sache des Gesetzgebers ist es zu entscheiden, welche von mehreren denkbaren Möglichkeiten er hier wählen will. Die Differenzierung in den Anforderungen an die alten und an die neuen Parteien darf jedoch ein gewisses Maß nicht überschreiten.
&lt;p&gt;3. Zweck des Unterschriftenquorums, wie es in §&amp;nbsp;26 Abs. 1 BWG gefordert wird, ist es, die an sich durch das System der relativen Mehrheitswahl ohne Stichwahl begünstigte Stimmenzersplitterung möglichst einzudämmen. Dieser Zweck würde es an sich rechtfertigen, für neue Parteien ein verhältnismäßig hohes Unterschriftenquorum vorzusehen, zumal die bei der Verhältniswahl häufig verwandte Sperrklausel, wie sie etwa auch §&amp;nbsp;9 Abs. 4 BWG vorsieht, bei der Mehrheitswahl nicht in Betracht kommt. Die Feststellung des Staatsgerichtshofs für das Deutsche Reich, daß ein Unterschriftenquorum von 500 die zulässige Höchstgrenze darstelle, könnte deshalb - selbst unter der theoretischen Voraussetzung gleich großer Wahlkreise - auf das gegenwärtige Wahlsystem nicht ohne weiteres übertragen wer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_19_28&quot; id=&quot;BVerfGE_3_19_28&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_19_28&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 19 (28):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
den; vielmehr wäre eine Erhöhung dieses Quorums grundsätzlich gerechtfertigt. Auf der anderen Seite ist aber im Zusammenhang mit dem veränderten Wahlsystem die Zahl der Wahlkreise gegenüber der Weimarer Zeit erheblich erhöht worden (von 35 auf 242); damit hat sich die Zahl der Stimmberechtigten im einzelnen Wahlkreis beträchtlich verringert (von durchschnittlich 1.400.000 auf durchschnittlich 140.000). Dies würde, für sich betrachtet, erfordern, daß das Unterschriftenquorum gegenüber früher stark herabgesetzt würde. Wenn auch im Hinblick auf das veränderte Wahlsystem nicht zu verlangen wäre, daß eine im genauen arithmetischen Verhältnis stehende Verminderung des Quorums (d. h. hier von 500 auf etwa 50) einträte, so rechtfertigt der Unterschied im Wahlsystem doch keinesfalls die Beibehaltung des früheren Quorums von 500.
&lt;p&gt;Eine andere Betrachtungsweise führt zu demselben Ergebnis. In der Weimarer Republik hatte eine Partei für die Sammlung von 500 Unterschriften den sehr weiten Kreis von 1.400.000 Stimmberechtigten zur Verfügung. Es leuchtet ein, daß es unvergleichlich schwieriger ist, dieselbe Zahl von Unterschriften aus einem Kreis von nur 140.000 Stimmberechtigten zu gewinnen. Diese zehnfache Erschwerung wird durch keinen sachlichen Grund, namentlich auch nicht durch den Unterschied im Wahlsystem, gerechtfertigt - dies um so weniger, als angesichts der aus den Erfahrungen der Nachkriegszeit herrührenden Scheu vor politischer Festlegung die Neigung, eine politische Partei offen zu unterstützen, gegenüber der Zeit der Weimarer Republik merklich vermindert ist. Selbst Parteien von mittlerer Größe würden bei dieser Sachlage in vielen Wahlkreisen kaum imstande sein, die geforderten Unterschriften beizubringen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese absolute Überspannung des Unterschriftenquorums wird in ihrer praktischen Auswirkung besonders dadurch verschärft, daß die Vergünstigung einer parlamentarisch vertretenen Partei selbst dann zugute kommt, wenn sie auch nur im Landtag des kleinsten Landes mit mindestens fünf Abgeordneten oder in Fraktionsstärke vertreten ist, während eine möglicher&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_19_29&quot; id=&quot;BVerfGE_3_19_29&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_19_29&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 19 (29):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
weise gleich große neue Partei von der Vergünstigung ausgeschlossen ist.
&lt;p&gt;Selbst wenn also eine unterschiedliche Behandlung parlamentarisch vertretener gegenüber neuen Parteien im Verfahren der Zulassung zur Wahl mit dem Prinzip der Gleichheit grundsätzlich vereinbar ist, so überschreitet doch das hier verfügte Maß der Zugangserschwerung zu Lasten neuer Parteien die Grenzen des dem Gesetzgeber eingeräumten Ermessens.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. §&amp;nbsp;26 Abs. 1 BWG ist daher wegen Verstoßes gegen Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG insoweit für nichtig zu erklären, als er für Wahlvorschläge von &quot;neuen&quot; Parteien über die Unterschrift der Landesleitung hinaus mindestens 500 Unterschriften von Wahlberechtigten des Wahlkreises verlangt. Einer Prüfung, ob §&amp;nbsp;26 Abs. 1 BWG etwa auch gegen die Grundsätze der allgemeinen und geheimen Wahl verstoße, bedarf es hiernach nicht mehr.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesverfassungsgericht muß sich auf den Ausspruch der Nichtigkeit beschränken. Es kann nicht an die Stelle des Unterschriftenquorums von 500 ein anderes, von ihm für angemessen erachtetes Quorum setzen. Dies ist allein Aufgabe des Gesetzgebers.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Soweit Bestimmungen der Bundeswahlordnung der Durchführung des für nichtig erklärten Teils des §&amp;nbsp;26 Abs. 1 BWG dienen, sind politische Parteien von ihnen nicht mehr betroffen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden richten sich auch gegen §&amp;nbsp;34 Abs. 4 BWG. Die Bestimmung lautet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Landeslisten müssen von der Landesleitung der Partei und, wenn die Partei nicht im Bundestag oder in der Volksvertretung eines Landes in der letzten Wahlperiode ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten oder als Fraktion vertreten war, von 1 vom Tausend der Wahlberechtigten, jedoch mindestens 500 und höchstens 2500 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer meinen, diese Vorschrift verletze die verfassungsrechtlich gesicherten Wahlgrundsätze in gleicher Weise wie §&amp;nbsp;26 Abs. 1 BWG.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_19_30&quot; id=&quot;BVerfGE_3_19_30&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_19_30&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 19 (30):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Auch hier gilt der oben entwickelte Grundsatz, daß eine Differenzierung zwischen alten und neuen Parteien an sich zulässig ist, dabei aber gewisse Grenzen nicht überschritten werden dürfen. Das Bundesverfassungsgericht ist zu der Überzeugung gelangt, daß diese Grenzen hier eingehalten sind.
&lt;p&gt;1. Durch §&amp;nbsp;34 Abs. 4 BWG sind neue Parteien gegenüber parlamentarisch schon vertretenen insofern benachteiligt, als sie eine Landesliste nur aufstellen können, wenn sie 1 vom Tausend der Wahlberechtigten, jedoch mindestens 500 und höchstens 2500 Unterschriften beibringen. Diese unterschiedliche Behandlung verstößt rechtlich nicht gegen den Grundsatz der Gleichheit, da sie sich noch in erträglichen Grenzen hält. Eine einfache Gegenüberstellung ergibt, daß die Anforderungen an neue Parteien im Gesamtdurchschnitt auf der Bundesebene hier erheblich geringer sind als im Falle des §&amp;nbsp;26 Abs. 1 BWG: Will eine bisher parlamentarisch nicht vertretene Partei in jedem der 242 Wahlkreise einen Kandidaten aufstellen, so muß sie insgesamt mindestens 121.000 Unterschriften vorlegen; um aber in jedem Lande der Bundesrepublik eine Landesliste aufstellen zu können, bedarf sie nur der Beibringung von insgesamt etwa 18.000 Unterschriften.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch ein Vergleich mit dem Reichstagswahlsystem zeigt, daß der Gesetzgeber bei der Normierung des §&amp;nbsp;34 Abs. 4 BWG im Rahmen des Zumutbaren geblieben ist. Ein solcher Vergleich ist hier deshalb in gewissen Grenzen möglich, weil es sich hier wie dort um eine reine Verhältniswahl handelt. Unterschiede gegenüber der Weimarer Zeit liegen darin, daß die Bundesländer bedeutende Größenunterschiede zeigen, während die Größe der Wahlkreise in der Weimarer Republik weithin übereinstimmte. So ist es verständlich, daß der Bundesgesetzgeber für die Zulassung auf Landeslisten kein festes Unterschriftenquorum festgesetzt hat, sondern den gegebenen Unterschieden dadurch gerecht zu werden versuchte, daß er das Quorum in einer Verhältniszahl bestimmte. Ein Vergleich zum Unterschriftenquorum der Weimarer Zeit ist deshalb hier in der Gestalt durch&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_19_31&quot; id=&quot;BVerfGE_3_19_31&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_19_31&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 19 (31):&lt;/a&gt;
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führbar, daß die Gesamtdurchschnittszahlen beider Systeme einander gegenüber gestellt werden. 500 Unterschriften in einem Wahlkreis der Weimarer Republik bedeuteten im Reichsdurchschnitt etwa 1/3 vom Tausend der Wahlberechtigten. Im heutigen Bundesgebiet bedeutet die errechnete Gesamtzahl von etwa 18.000 Unterschriften im Bundesdurchschnitt etwa 1/2 vom Tausend. Der Bundesgesetzgeber hat also zwar die Anforderungen für die Einreichung von Landeslisten im Verhältnis zur früheren Zeit für die neuen Parteien etwas erschwert; angesichts der Grenzen, die dem Bundesverfassungsgericht bei der Nachprüfung des gesetzgeberischen Ermessens, wie erörtert, gezogen sind, kann nicht festgestellt werden, daß diese Erschwerung das Maß des Zulässigen schon überschreite.
&lt;p&gt;2. Die Rüge, daß §&amp;nbsp;34 Abs. 4 BWG den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl verletze, greift nicht durch. Auf politische Parteien bezogen, bedeutet dieser Grundsatz, daß das Wahlgesetz ihnen keine Bedingungen für die Zulassung zur Wahl stellen darf, die nicht von jeder Partei erfüllt werden können. Solche Bedingungen würden gleichzeitig den Grundsatz der Gleichheit verletzen. Wie oben dargelegt, verstößt jedoch die Differenzierung zwischen den Parteien in §&amp;nbsp;34 Abs. 4 BWG nicht gegen den Grundsatz der Gleichheit. Dieselben Gründe die nach dem Vorstehenden eine Beschränkung der Wahlgleichheit zulassen, erlauben auch eine Beschränkung des Grundsatzes der Allgemeinheit der Wahl.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Gerügt wird schließlich, daß §&amp;nbsp;34 Abs. 4 BWG dem Grundsatz der Geheimhaltung der Wahl zuwiderlaufe. Es kann dahingestellt bleiben, welche Bedeutung diesem Grundsatz allgemein zukommt. Nimmt man mit dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 12. Oktober 1950 in VGHE NF Bd. 3 Teil II S. 115 [125]) an, daß sich der Grundsatz der Geheimhaltung nur auf den Vorgang der Stimmabgabe beziehe, so ist klar, daß er durch §&amp;nbsp;34 Abs. 4 BWG nicht verletzt sein kann. Aber auch wenn man der weiteren Auslegung des Staatsgerichtshofs für das Deutsche Reich (Entscheidung vom 17. Dezember&lt;/p&gt;
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&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_19_32&quot; id=&quot;BVerfGE_3_19_32&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_19_32&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 19 (32):&lt;/a&gt;
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1927 in Lammers-Simons I, 398 [409]) und des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (Entscheidung vom 4. Juli 1950 in OVGE 2, 187 [192]) folgt und den Grundsatz der Geheimhaltung auch auf die Vorbereitung der Wahl bezieht, ist seine Verletzung nicht ersichtlich. Denn in dieser Phase des Wahlverfahrens kann der Grundsatz, wenn die Wahl ordnungsmäßig durchgeführt werden soll, ohnehin nur mit großen Einschränkungen realisiert werden. Es liegt in der Natur der Sache, daß bei der Wahlvorbereitung eine große Anzahl von Personen ihr Verhältnis zu einer Partei und damit ihre künftige Stimmabgabe offenbaren müssen. Von einer Verletzung des Geheimhaltungsgrundsatzes könnte nur gesprochen werden, wenn auf Grund gesetzlicher Bestimmungen eine Pflicht zu einer solchen Offenbarung über das aus der Natur der Wahlvorbereitungen folgende Maß hinaus gefordert würde. Daß dies durch §&amp;nbsp;34 Abs. 4 BWG nicht geschehen ist, wurde oben dargetan.
&lt;p&gt;4. Ebensowenig verletzt §&amp;nbsp;29 Abs. 2 und 4 BWO die Wahlgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG. Nach §&amp;nbsp;29 BWO müssen die Unterschriften für die Wahlvorschläge leserlich sein, muß für jeden Unterzeichner eine amtliche Bescheinigung seiner Wahlberechtigung beigebracht werden und sind alle Unterschriften auf amtlichen Formblättern zu leisten. Die Beschwerdeführerin zu 1 erblickt darin eine beabsichtigte, durch das Wahlgesetz nicht gedeckte Erschwerung der Wahlbewerbung neuer Parteien mit dem Ziel, sie von der Wahl praktisch auszuschließen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Das Erfordernis der Leserlichkeit der Unterschriften ist geeignet, Mißbräuche zu verhindern. Die Verwendung amtlicher Formblätter erleichtert den Behörden die Bearbeitung der Wahlvorschläge. Dies gilt auch von der Beibringung einer amtlichen Bescheinigung über die Wahlberechtigung, die überdies zugleich im Interesse der politischen Partei selbst liegt, weil so verhindert wird, daß der Wahlvorschlag von Nichtwahlberechtigten unterschrieben und damit möglicherweise ungültig wird. Es sind also durchaus sachgerechte Gründe für diese technischen Anweisun&lt;/p&gt;
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&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_19_33&quot; id=&quot;BVerfGE_3_19_33&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_19_33&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 19 (33):&lt;/a&gt;
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gen sichtbar. Ob sie geeignet sind, den beabsichtigten Zweck zu erreichen, hat der Gesetzgeber nach seinem Ermessen zu entscheiden. Diese Frage unterliegt nicht der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht. Der Einwand, daß diese Bestimmungen bei ihrer Ausführung die Möglichkeit mißbräuchlicher Anwendung bieten, kann nicht die Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen selbst begründen. Sollte eine solche mißbräuchliche Handhabung der Bestimmungen stattfinden, wofür übrigens nichts dargetan ist, so könnte dagegen in dem jeweils dafür in Betracht kommenden Verfahren vorgegangen werden.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Soweit die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 2 bis 7 und 9 sich gegen die Verfassungsmäßigkeit des §&amp;nbsp;26 Abs. 1 BWG richten, bedurften sie im Hinblick auf die Feststellung der Nichtigkeit dieser Bestimmung keiner besonderen Entscheidung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Soweit sich diese Beschwerdeführer durch die Vorschriften des §&amp;nbsp;34 Abs. 4 BWG in ihren Rechten verletzt fühlen, sind ihre Verfassungsbeschwerden unbegründet. §&amp;nbsp;34 Abs. 4 BWG betrifft politische Parteien. Der einzelne Wähler kann durch diese Vorschrift zwar kraft einer Art Reflexwirkung in seinen Rechten mittelbar berührt werden. Keinesfalls könnte er durch diese Vorschrift aber in einem weiteren Maße betroffen sein als die Partei, an die sie sich richtet. Anders gewendet: Im Rahmen des §34 Abs. 4 BWG wirken die Individualrechte des Wählers nur durch das Medium der Partei hindurch, sie gehen gewissermaßen in den Rechten der Partei auf. Sind diese nicht verletzt, so können es auch die Rechte des Wählers nicht sein. Mit der oben getroffenen Feststellung, daß die Partei selbst in ihren Rechten durch diese Bestimmung nicht verletzt ist, scheidet also eine Beschwer der individuellen Wähler und damit der Beschwerdeführer zu 2 bis 7 und 9 folgerichtig aus.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; D.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auf die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 1 bis 7 und 9 ist daher gemäß §&amp;nbsp;95 Abs. 1 BVerfGG festzustel&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_19_34&quot; id=&quot;BVerfGE_3_19_34&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_19_34&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 19 (34):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
len, daß §&amp;nbsp;26 Abs. 1 BWG den Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt, soweit er für Kreiswahlvorschläge neuer Parteien 500 Unterschriften fordert. Nach §&amp;nbsp;95 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG ist ferner §&amp;nbsp;26 Abs. 1 BWG insoweit für nichtig zu erklären. Im übrigen sind die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 1 bis 7 und 9 unbegründet.
&lt;p&gt;Die Entscheidung hat Gesetzeskraft, soweit §&amp;nbsp;26 Abs. 1 BWG für nichtig erklärt wird. Die Gesetzeskraft einer Entscheidung, die im Verfahren der Verfassungsbeschwerde ein Gesetz für nichtig erklärt, ist zwar in §&amp;nbsp;31 Abs. 2 BVerfGG nicht ausdrücklich ausgesprochen worden. Sie ergibt sich aber aus dem Sinn dieser Vorschrift, wonach jede Entscheidung Gesetzeskraft haben soll, durch die das Bundesverfassungsgericht eine Norm für nichtig erklärt (vgl. auch Geiger, Komm. z. BVerfGG, §&amp;nbsp;95 Anm. 10, §&amp;nbsp;31 Anm. 10).&lt;/p&gt;


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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-21-gg">Art. 21 GG</category>
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 <pubDate>Wed, 21 Mar 2012 18:32:18 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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