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 <title>opinioiuris.de - § 90 BVerfGG</title>
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 <title>BVerfG, 21.07.1970 - 2 BvR 255/69</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3837</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Steinkohle-Anpassungsgesetz        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 29, 83; DB 1970, 1776        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    21.07.1970        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    2 BvR 255/69        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-richter&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Richter:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Seuffert, Leibholz, Geller, Rupp, Geiger, Rinck        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 29, 83        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;p&gt;&lt;strong&gt;BVerfGE 29, 83 - Steinkohle-Anpassungsgesetz&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_83_83&quot; id=&quot;BVerfGE_29_83_83&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_83_83&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 83 (83):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Beschluß&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 21. Juli 1970&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 2 BvR 255/69 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Gewerkschaft Auguste, Steinkohlenbergbau, ... Marl i.W., Victoriastraße 43, gesetzlich vertreten durch den Grubenvorstand, dieser vertre&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_83_84&quot; id=&quot;BVerfGE_29_83_84&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_83_84&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 83 (84):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ten durch die Bergwerksdirektoren Dr. Helmut S ... und Assessor des Bergfachs Gerhard H..., ebenda, - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Hengeler, Dr. Kurth, Dr. Wirtz, Heusch, Dr. Böhlhoff und Gerhardt, Düsseldorf, Trinkausstraße 7 - gegen § 18 Abs. 1 und 3, §§ 20, 21, 22 des Gesetzes zur Anpassung und Gesundung des deutschen Steinkohlenbergbaus und der deutschen Steinkohlenbergbaugebiete vom 15. Mai 1968 (BGBl. I S. 365) sowie gegen die Verordnung über die Maßstäbe für die Ermittlung der optimalen Unternehmensgrößen im Steinkohlenbergbau vom 7. Januar 1969 (BGBl. I S. 16)
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Gesetz zur Anpassung und Gesundung des deutschen Steinkohlenbergbaus und der deutschen Steinkohlenbergbaugebiete vom 15. Mai 1968 (BGBl. I S. 365) - Steinkohleanpassungsgesetz (SteinkAnpG) - hat sich zum Ziel gesetzt, unter Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Belange sowie der besonderen sozialen und regionalwirtschaftlichen Verhältnisse der Steinkohlenbergbaugebiete die Produktionskapazität der Bergbauunternehmen auf die Absatzmöglichkeiten des Steinkohlenbergbaus auszurichten und zu sichern, daß die Steinkohlenbergwerke mit der nachhaltig stärksten Ertragskraft ihre Produktionskapazität ausnutzen können (§ 1 SteinkAnpG). Es regelt zu diesem Zwecke in den §§ 1-9, 23 die Anpassung der Steinkohlenförderung an die Absatzmöglichkeiten und die damit in Zusammenhang stehenden Belegschaftsfragen, in den §§ 10-22 die Förderung der Unternehmenskonzentration im Steinkohlenbergbau, in den §§ 7, 24-31 die Sicherung der im Steinkohlenbergbau Beschäftigten gegen negative Auswirkungen des Anpassungsvorgangs und in den §§ 32-35 die Verbesserung der Wirtschaftsstruktur in den Steinkohlenbergbaugebieten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die §§ 18-22 SteinkAnpG enthalten Bestimmungen über die Gewährung von Begünstigungen für Bergbauunternehmen, Steinkohle und Steinkohlenerzeugnisse. Sie lauten:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_83_85&quot; id=&quot;BVerfGE_29_83_85&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_83_85&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 83 (85):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
§ 18 Wegfall von Begünstigungen
&lt;p&gt;(1) Bergbauunternehmen, die in ihrem Steinkohlenbergbaubereich nach dem 1. Januar 1969 nicht die Unternehmensgröße aufweisen, die unter Berücksichtigung der in § 1 genannten Ziele zur Erreichung der größtmöglichen Wirtschaftlichkeit erforderlich ist (optimale Unternehmensgröße), werden nach Maßgabe des § 21 die in dieser Vorschrift genannten Begünstigungen nicht mehr gewährt. Dies gilt nicht, wenn die zur Schaffung einer optimalen Unternehmensgröße erforderlichen Maßnahmen aus Gründen unterblieben sind, die dem Unternehmen nicht zuzurechnen sind. (2) Als optimale Unternehmensgröße im Sinne des Absatzes 1 ist insbesondere eine Gesamtgesellschaft anzusehen; Gesamtgesellschaften sind Unternehmen, die Steinkohlenbergbau auf eigene Rechnung betreiben und durch Zusammenfassung des weitaus überwiegenden Teiles des Steinkohlenbergbaus eines Steinkohlenbergbaugebietes in der Lage sind, innerhalb dieses Gebietes die planmäßige Anpassung der Produktionskapazität des deutschen Steinkohlenbergbaus an die energiewirtschaftliche Entwicklung geordnet durchzuführen. (3) Die Feststellung, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 nach Maßgabe der nach § 20 zu erlassenden Rechtsverordnung für den Wegfall der Begünstigungen vorliegen, trifft der Bundesbeauftragte. Die Entscheidung ist dem Bergbauunternehmen zuzustellen. Sie wird mit der Zustellung wirksam; § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt. (4) Wird der Entzug einer Begünstigung nach § 21 angefochten und kommt es für die Entscheidung darauf an, ob der Verwaltungsakt nach Absatz 3 rechtmäßig ist, so hat das Verwaltungsgericht, wenn es die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts nach Absatz 3 bezweifelt, das Verfahren auszusetzen, bis über den Verwaltungsakt nach Absatz 3 rechtskräftig entschieden ist, und dieses Ergebnis seiner Entscheidung zugrunde zu legen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 19 Untersuchung des Bundesbeauftragten&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Der Bundesbeauftragte untersucht innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Entwicklung der Unternehmensgrößen im deutschen Steinkohlenbergbau. Im Rahmen dieser Untersuchung sind insbesondere zu ermitteln: 1. die Entwicklung der Unternehmen, aufgegliedert nach kleinen, mittleren und großen Unternehmenseinheiten, sowie die Veränderungen innerhalb dieser Größenklassen,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_83_86&quot; id=&quot;BVerfGE_29_83_86&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_83_86&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 83 (86):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
2. die Entwicklung und das Ausmaß von Unternehmensverbindungen, 3. die hauptsächlichen Ursachen und Erscheinungsformen der zu den Nummern 1 und 2 festgestellten Vorgänge. (2) Der Bundesbeauftragte äußert sich im Zusammenhang mit der Untersuchung, inwieweit die festgestellte Entwicklung den Erfordernissen für die Verwirklichung der optimalen Unternehmensgrößen entspricht. (3) Das Ergebnis der Untersuchung ist den Bergbauunternehmen bekanntzugeben. Die Untersuchung ist vor der Bekanntgabe mit einem Unterausschuß des Kohlenbeirats zu erörtern, dem Vertreter der Unternehmer und der Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus sowie der Aktionsgemeinschaft Deutsche Steinkohlenreviere GmbH angehören. An den Erörterungen sind Vertreter der zuständigen Bergbehörden zu beteiligen.
&lt;p&gt;§ 20 Ermächtigung&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Maßstäbe für die Ermittlung der nach dem 1. Januar 1969 maßgebenden optimalen Unternehmensgrößen näher festzusetzen. (2) In der unter Berücksichtigung des Untersuchungsergebnisses des Bundesbeauftragten zu erlassenden Rechtsverordnung sind die technischen, betriebswirtschaftlichen und organisatorischen Anforderungen an die optimale Unternehmensgröße unter Berücksichtigung der geographischen Lage und der geologischen Verhältnisse der Steinkohlenbergbaugebiete, der bergwirtschaftlichen und bergtechnischen Erfordernisse sowie der Absatzstruktur der Unternehmen festzusetzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 21 Wegfallende Begünstigunge&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Vom Zeitpunkt der Feststellung des Bundesbeauftragten nach § 18 Abs. 3 an werden die folgenden Begünstigungen nicht mehr gewährt und ausgezahlt: 1. Prämien, die die Aktionsgemeinschaft Deutsche Steinkohlenreviere GmbH auf Grund der Richtlinien über die Gewährung von Prämien für die Stillegung von Steinkohlenbergwerken und die Veräußerung von Grundstücken aus Bergbaubesitz vom 22. März 1967 (Bundesanzeiger Nr. 59 vom 29. März 1967) gewähren kann;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_83_87&quot; id=&quot;BVerfGE_29_83_87&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_83_87&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 83 (87):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
2. Beihilfen nach den Vorläufigen Richtlinien vom 2. Juni 1967 über die Gewährung von Beihilfen für den Absatz von Kokskohle und Hochofenkoks an die Eisen- und Stahlindustrie der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl gemäß Entscheidung Nr. 1/67 der Hohen Behörde vom 21. Februar 1967 (Bundesanzeiger Nr. 103 vom 7. Juni 1967). (2) Prämien im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, die in der Zeit vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum Zeitpunkt der Feststellung nach § 18 Abs. 3 an ein nach § 18 ausgeschlossenes Unternehmen für Stillegungen gewährt worden sind, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen wurden, sind an die Aktionsgemeinschaft Deutsche Steinkohlenreviere GmbH zurückzuzahlen. Der zurückzuzahlende Betrag vermindert sich um den Betrag, den das Unternehmen für Leistungen zur Durchführung von Sozialplänen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zurückzuzahlenden Prämien stehen, aufgewendet hat und noch benötigt. (3) Auf ein nach § 18 ausgeschlossenes Unternehmen finden vom Zeitpunkt der Feststellung nach § 18 Abs. 3 an die Vorschriften des § 3 des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen bei der Stillegung von Steinkohlenbergwerken vom 11. April 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 403) keine Anwendung. (4) Für Steinkohle und Steinkohleerzeugnisse, die von einem nach § 18 ausgeschlossenen Unternehmen vom Zeitpunkt der Feststellung nach § 18 Abs. 3 an 1. befördert werden, wird eine Frachthilfe nach den Richtlinien über die Gewährung einer Frachthilfe für Kohlentransporte aus dem Aufkommen der Heizölsteuer vom 2. April 1964 (Bundesanzeiger Nr. 64 vom 4. April 1964) in der Fassung vom 5. Mai 1967 (Bundesanzeiger Nr. 94 vom 23. Mai 1967) nicht gewährt, 2. an ein Kraftwerk geliefert werden, wird ein Zuschuß nach § 1 des Gesetzes zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes in der Elektrizitätswirtschaft vom 5. September 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 545) nicht gewährt. Satz 1 gilt nicht, wenn und soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine Abnahmeverpflichtung besteht oder eine vorbehaltlose Zusage auf Gewährung der Begünstigung erteilt worden ist.
&lt;p&gt;§ 22 Vorbehalt, Bescheinigungen&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Die in § 21 genannten Begünstigungen werden ab Inkrafttreten dieses Gesetzes nur unter dem Vorbehalt des § 18 gewährt oder zugesagt. Der Begünstigte hat der zuständigen Stelle gegenüber auf&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_83_88&quot; id=&quot;BVerfGE_29_83_88&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_83_88&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 83 (88):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Verlangen nachzuweisen, daß er nicht zu den nach § 18 ausgeschlossenen Unternehmen gehört oder daß die beförderten oder eingesetzten Steinkohlen oder Steinkohleerzeugnisse nicht aus Steinkohlenbergbaubetrieben geliefert worden sind, die zu einem nach § 18 ausgeschlossenen Unternehmen gehören. (2) Die Verkaufsgesellschaften sind verpflichtet, einem Käufer oder Frachtführer, der eine der in § 21 Abs. 4 genannten Begünstigungen in Anspruch nehmen will, auf Verlangen die Steinkohle und Steinkohleerzeugnisse aus einem Steinkohlenbergbaubetrieb eines Unternehmens zu liefern, das nicht zu den nach § 18 ausgeschlossenen Unternehmen gehört. (3) Die Bergbauunternehmen und die Verkaufsgesellschaften haben einem Käufer oder Frachtführer im Sinne des Absatzes 2 auf Verlangen gleichzeitig mit der Lieferung eine Bescheinigung darüber zu erteilen, daß die Steinkohle und Steinkohleerzeugnisse nicht aus einem Steinkohlenbergbaubetrieb geliefert werden, der zu einem nach § 18 ausgeschlossenen Unternehmen gehört.
&lt;p&gt;2. Ergänzend dazu bestimmt die auf Grund des § 20 SteinkAnpG erlassene Verordnung über die Maßstäbe für die Ermittlung der optimalen Unternehmensgrößen im Steinkohlenbergbau vom 7. Januar 1969 (BGBl. I S. 16) - im folgenden abgekürzt: Verordnung vom 7. Januar 1969 - in den §§ 1-5:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 1 Optimale Unternehmensgröße, Steinkohlenbergbaubereich&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Für die Ermittlung der nach dem 1. Januar 1969 maßgebenden optimalen Unternehmensgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 des Gesetzes gelten die in den §§ 2 bis 5 festgesetzten Maßstäbe für den Steinkohlenbergbaubereich eines Unternehmens. (2) Zum Steinkohlenbergbaubereich eines Unternehmens gehören die dem Gewinnungsrecht des Unternehmens unterliegenden abbauwürdigen Lagerstätten und alle von dem Unternehmen in eigener Verantwortung geführten, dem Steinkohlenbergbau dienenden Betriebe, insbesondere die Steinkohle fördernden Bergwerke (Grubenbetriebe unter- und übertage), die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen und betrieblichen Zusammenhang stehenden Kokereien, Kohlenwertstoffbetriebe, Brikettfabriken und Energiebetriebe einschließlich der hierfür erforderlichen technischen und kaufmännischen Verwaltung.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_83_89&quot; id=&quot;BVerfGE_29_83_89&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_83_89&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 83 (89):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
§ 2 Abbauplanung, Rationalisierung
&lt;p&gt;Das Unternehmen muß gewährleisten, daß es 1. die Lagerstätte nach den vorgegebenen natürlichen Verhältnissen innerhalb eines Steinkohlenbergbaugebietes und nach bergwirtschaftlichen und bergtechnischen Erfordernissen abbauen kann, um insbesondere einen geeigneten Zuschnitt der Baufelder für die einzelnen Steinkohlenbergwerke sicherzustellen; 2. alle Möglichkeiten der inner- und überbetrieblichen Rationalisierung der Betriebe in einem Steinkohlenbergbaugebiet, insbesondere für regional zusammenhängende Gruppen von Steinkohlenbergwerken nutzen kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 3 Investitionsplanung&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für Investitionen, die nach ihrer Art und ihrem Umfang für die Wirtschaftlichkeit des Steinkohlenbergbaus in einem Steinkohlenbergbaugebiet von Bedeutung sind, muß das Unternehmen gewährleisten, daß es diese für das Steinkohlenbergbaugebiet einheitlich zu planenden Investitionen in seinem Steinkohlenbergbaubereich in dem vorgesehenen Umfang vornehmen kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 4 Konzentration und Anpassung&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Das Unternehmen muß gewährleisten, daß die Konzentrations- und Anpassungsmaßnahmen, die zur Erreichung der in § 1 des Gesetzes genannten Ziele erforderlich sind, nicht allein nach den Verhältnissen des Unternehmens, sondern ebensosehr nach der Leistungsfähigkeit der Anlagen im Rahmen des gesamten Steinkohlenbergbaus in diesem Steinkohlenbergbaugebiet unter besonderer Berücksichtigung der sozialen und regionalwirtschaftlichen Belange vorgenommen werden; insbesondere muß sichergestellt sein, daß Produktion und Absatz für ein Steinkohlenbergbaugebiet im Rahmen einer einheitlichen Unternehmensplanung auf die jeweiligen Marktverhältnisse abgestimmt und die Produktionskapazitäten der Betriebe mit der nachhaltig stärksten Ertragskraft bestmöglich ausgenutzt werden. (2) Die aus der Konzentration und Anpassung entstehenden Folgekosten für die weiterbetriebenen Steinkohlenbergwerke eines Steinkohlenbergbaugebietes müssen auf ein möglichst geringes Ausmaß beschränkt bleiben.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_83_90&quot; id=&quot;BVerfGE_29_83_90&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_83_90&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 83 (90):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
§ 5 Belegschaftswesen
&lt;p&gt;Das Unternehmen muß die Durchführung einer einheitlichen Planung des Belegschaftswesens für die im Steinkohlenbergbau eines Steinkohlenbergbaugebietes Beschäftigten gewährleisten, insbesondere sicherstellen, daß bei Konzentrations- und Anpassungsmaßnahmen 1. notwendige Verlegungen von Arbeitnehmern mit der geringstmöglichen Belastung für die Betroffenen vorgenommen, 2. Entlassungen möglichst vermieden und 3. unvermeidbare Entlassungen nur im Rahmen einer innerhalb des Steinkohlenbergbaugebietes ausgleichenden Belegschaftsplanung durchgeführt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die im Steinkohlenbergbaugebiet Ruhr tätige Beschwerdeführerin ist ein Bergbauunternehmen in der Rechtsform der bergrechtlichen Gewerkschaft. Mit Bescheid vom 22. August 1969, der Beschwerdeführerin zugestellt am 26. August 1969, hat der Bundesbeauftragte für den Steinkohlenbergbau und die Steinkohlenbergbaugebiete festgestellt, daß die Beschwerdeführerin keine optimale Unternehmensgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 SteinkAnpG hat und bei ihr deshalb die Voraussetzungen für den Wegfall der Begünstigungen im Sinne des § 21 SteinkAnpG vorliegen. Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Widerspruch eingelegt. In der Widerspruchsbegründung hat sie darauf hingewiesen, daß im Widerspruchsverfahren neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nachzuprüfen sei, und daß der Bundesbeauftragte diesen daher auch dann aufheben könne, wenn er die Bedenken der Beschwerdeführerin gegen dessen Rechtmäßigkeit nicht teile. Über den Widerspruch ist bislang noch nicht entschieden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Mit Schriftsatz vom 16. Mai 1969, bei Gericht eingegangen am 17. Mai 1969, hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen die §§ 18 Abs. 1 und 3, 20, 21 und 22 SteinkAnpG sowie gegen die Verordnung über die Maßstäbe für die Ermittlung optimaler Unternehmensgrößen im Steinkohlen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_83_91&quot; id=&quot;BVerfGE_29_83_91&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_83_91&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 83 (91):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
bergbau erhoben. Sie rügt die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1, 9 Abs. 1, 12 Abs. 1, 14 Abs. 3 und 15 GG. § 20 SteinkAnpG insbesondere beschränke sie in verfassungswidriger Weise in ihrer Handlungsfreiheit, weil diese Bestimmung gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG verstoße und deshalb nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung gehöre. Die Verordnung vom 7. Januar 1969, die auf Grund des § 20 SteinkAnpG ergangen sei, verletze sie ebenfalls in ihrem Recht aus Art. 2 Abs. 1 GG.
&lt;p&gt;Zur Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde trägt die Beschwerdeführerin vor: Sie sei durch die angefochtenen Bestimmungen selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Selbst und gegenwärtig sei sie als Bergbauunternehmen betroffen, auf das die angefochtenen Normen seit dem 1. Januar 1969 anzuwenden seien. Unmittelbar sei sie aus mehreren Gründen betroffen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SteinkAnpG würden die in § 21 genannten Begünstigungen ab Inkrafttreten des Gesetzes (19. Mai 1968) nur noch unter dem Vorbehalt des § 18 gewährt oder zugesagt, während sie bis dahin ohne einen solchen Vorbehalt geleistet worden seien. Aus § 22 Abs. 1 Satz 1 und § 21 Abs. 2 SteinkAnpG ergebe sich, daß Unternehmen, gegen die ein rechtskräftiger Bescheid des Bundesbeauftragten über den Wegfall der Begünstigungen vorliege, die in § 21 genannten und nach Inkrafttreten des Gesetzes erhaltenen Begünstigungen zurückzuerstatten hätten. Da die Begünstigungen ab Inkrafttreten des Gesetzes nur noch unter Vorbehalt des Widerrufs zugesagt und unter Vorbehalt der Rückforderung gewährt würden, sei die Beschwerdeführerin seit diesem Zeitpunkt beschwert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Hinblick auf § 22 Abs. 1 Satz 1 SteinkAnpG könne sie seit Inkrafttreten des Gesetzes nicht mehr beurteilen, ob die in § 21 genannten Begünstigungen ihr endgültig zukommen würden, während die Gesamtgesellschaften als ihre Wettbewerber fest damit rechnen könnten. In diese Lage sei die Beschwerdeführerin geraten, weil sie selbst nicht beurteilen könne, ob sie ein &quot;unter Berücksichtigung der in § 1 genannten Ziele&quot; über optimale Größe verfügendes Unternehmen sei. Ihre unternehmerische&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_83_92&quot; id=&quot;BVerfGE_29_83_92&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_83_92&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 83 (92):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Dispositionsfreiheit sei dadurch entscheidend beeinträchtigt. Das Gesetz belaste die Beschwerdeführerin mit einer Unsicherheit, die eine zuverlässige Kalkulation ausschließe. Bereits bei der Beförderungsteuer habe das Bundesverfassungsgericht jedoch eine unmittelbare Betroffenheit durch ein Gesetz bejaht, wenn eine Rechtsnorm unmittelbar die Kalkulation beeinflusse. Ähnliches gelte für das Steinkohleanpassungsgesetz.
&lt;p&gt;b) Auch durch § 22 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 SteinkAnpG sei sie unmittelbar betroffen. Sie könne die in § 22 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 vorgesehenen Nachweise und Bescheinigungen nicht vorlegen. Um empfindliche Störungen ihres Absatzes zu vermeiden, habe sie sich verpflichten müssen, die durch den gegebenenfalls eintretenden Wegfall der Frachtbeihilfen nach § 21 Abs. 4 Nr. 1 SteinkAnpG den Frachtführern entstehenden Einbußen zu tragen. Da sie eine ähnliche Ausfallerklärung gegenüber drei alten Abnehmern aus der Elektrizitätswirtschaft abgelehnt habe, habe sie zwei dieser Abnehmer ganz und den dritten teilweise verloren. Die Beschwerdeführerin sei dadurch schon vor Erlaß des Feststellungsbescheides des Bundesbeauftragten in ihrem Absatz behindert gewesen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Über § 22 SteinkAnpG werde sie so auch von §§ 18 Abs. 1 und 3, 20 und 21 SteinkAnpG sowie von der Verordnung vom 7. Januar 1969 unmittelbar betroffen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Von den nach §§ 94 Abs. 4, 77 BVerfGG anhörungsberechtigten Verfassungsorganen hat sich lediglich für die Bundesregierung der Bundesminister für Wirtschaft geäußert. Er hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig. Keine der gerügten Bestimmungen wirke sich gegenüber der Beschwerdeführerin unmittelbar aus. In jedem Falle bedürfe der Vollzug des Gesetzes rechtsnotwendig weiterer Verwaltungsakte. Die Feststellung des Bundesbeauftragten nach § 18 Abs. 3 SteinkAnpG sei zwingende Voraussetzung für jede Aktualisierung des Gesetzes im Hinblick auf ein bestimmtes Bergbauunternehmen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_83_93&quot; id=&quot;BVerfGE_29_83_93&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_83_93&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 83 (93):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Wenn die Beschwerdeführerin von der Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen ausgehe und sich jeglicher Maßnahmen zur Erreichung größtmöglicher Wirtschaftlichkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 SteinkAnpG enthalte, so habe sie die für sie möglicherweise nachteiligen folgen einer späteren Feststellung der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zu tragen. Diese Folgen träten jedoch nur dann ein, wenn das Gesetz entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin verfassungsgemäß sei. Dagegen entstünden der Beschwerdeführerin keinerlei Nachteile, wenn das Bundesverfassungsgericht erst nach einem unmittelbaren Eingriff in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes feststellen sollte. Die Beschwerdeführerin erstrebe mit ihrer Verfassungsbeschwerde Schutz vor der Gefahr, zu Unrecht auf die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes zu vertrauen. Diese Gefahr und die darin liegende &quot;Zwangssituation&quot; vermöchten jedoch die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht zu begründen.
&lt;p&gt;Auch nach dem Bescheid des Bundesbeauftragten vom 22. August 1969, gegen den der Verwaltungsrechtsweg mit aufschiebender Wirkung offenstehe, würden der Beschwerdeführerin die in § 21 SteinkAnpG genannten Subventionen, soweit sie für die Beschwerdeführerin überhaupt in Betracht kämen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren unter Vorbehalt der Rückzahlung weitergezahlt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdeführerin von den angegriffenen Bestimmungen des Steinkohleanpassungsgesetzes und von der Verordnung vom 7. Januar 1969 nicht unmittelbar betroffen ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine unmittelbar gegen Rechtsnormen gerichtete Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch die angegriffenen Vorschriften selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen wird. Das gilt für die Anfechtung einer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_83_94&quot; id=&quot;BVerfGE_29_83_94&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_83_94&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 83 (94):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Rechtsverordnung ebenso wie für die Anfechtung eines förmlichen Gesetzes. In diesem Zusammenhang tritt der formelle Unterschied der Rechtsquellen gegenüber dem Charakter der Bestimmung als materieller Rechtsnorm zurück (BVerfGE 6, 273 [277]).
&lt;p&gt;An einer unmittelbaren Betroffenheit durch ein Gesetz im Sinne dieser Rechtsprechung fehlt es, wenn zur Durchführung der angegriffenen Norm noch ein besonderer Vollziehungsakt erforderlich ist. Dem liegt der Gedanke zugrunde, daß in einem solchen Falle erst durch einen besonderen Willensakt der öffentlichen Gewalt in die Rechtssphäre des Bürgers eingegriffen wird und dem Bürger gegen diesen Akt der Rechtsweg offensteht, der ihm auch die Nachprüfung der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes ermöglicht (BVerfGE 16, 147 [158 f.]; ständige Rechtsprechung). Nur eine solche einschränkende Auslegung entspricht dem Grundgedanken des § 90 Abs. 2 BVerfGG und dem Zweck der Verfassungsbeschwerde (BVerfGE 1, 97 [103]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unmittelbar betroffen wäre die Beschwerdeführerin also nur dann, wenn die angefochtenen Bestimmungen, ohne daß es eines weiteren Vollziehungsaktes bedürfte, in den Rechtskreis der Beschwerdeführerin unmittelbar einwirkten (BVerfGE 16, 147 [158 f.]), etwa dergestalt, daß eine von der Beschwerdeführerin innegehabte Rechtsposition unmittelbar kraft der angefochtenen Bestimmungen zu einem im Gesetz bestimmten Zeitpunkt erlischt (BVerfGE 1, 264 [270]). Das ist nicht der Fall.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Das Steinkohleanpassungsgesetz enthält in den §§ 18-22 Regelungen, die sicherstellen sollen, daß künftig nur noch Bergbauunternehmen von einer Unternehmensgröße, die unter Berücksichtigung der in § 1 SteinkAnpG genannten Ziele zur Erreichung der größtmöglichen Wirtschaftlichkeit erforderlich ist (optimale Unternehmensgröße), sowie Steinkohle und Steinkohlenerzeugnisse aus derartigen Unternehmen durch die öffentliche Hand begünstigt werden. Als optimale Unternehmensgröße ist insbesondere eine Gesamtgesellschaft anzusehen; Gesamtgesellschaften sind Unternehmen, die Steinkohlenbergbau auf eigene Rechnung betreiben und durch Zusammenfassung des weitaus&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_83_95&quot; id=&quot;BVerfGE_29_83_95&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_83_95&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 83 (95):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
überwiegenden Teiles des Steinkohlenbergbaus eines Steinkohlenbergbaugebietes in der Lage sind, innerhalb dieses Gebietes die planmäßige Anpassung der Produktionskapazität des deutschen Steinkohlenbergbaus an die energiewirtschaftliche Entwicklung geordnet durchzuführen (§ 18 Abs. 2 SteinkAnpG). Die Feststellung, daß mangels einer optimalen Unternehmensgröße die Voraussetzungen für den Wegfall der Begünstigungen vorliegen, hat in jedem Einzelfall der Bundesbeauftragte für den Steinkohlenbergbau und die Steinkohlenbergbaugebiete nach Maßgabe der auf Grund des § 20 SteinkAnpG durch den Bundesminister für Wirtschaft erlassenen Verordnung vom 7. Januar 1969 zu treffen (§ 18 Abs. 3 SteinkAnpG). Bergbauunternehmen, die keine optimale Unternehmensgröße aufweisen, werden also nicht unmittelbar kraft Gesetzes, sondern erst auf Grund dieser vom Bundesbeauftragten zu treffenden Feststellung von den in § 21 SteinkAnpG genannten Begünstigungen ausgeschlossen.
&lt;p&gt;Die Entscheidung des Bundesbeauftragten wird erst mit der Zustellung an das betroffene Bergbauunternehmen wirksam (§ 18 Abs. 3 Satz 3 SteinkAnpG). § 80 VwGO bleibt unberührt (§ 18 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 SteinkAnpG). Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellung mangelnder optimaler Unternehmensgröße haben mithin aufschiebende Wirkung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach alledem tritt der Wegfall der Begünstigungen weder unmittelbar kraft Gesetzes noch zu einem im Gesetz fixierten Zeitpunkt ein. Die Beschwerdeführerin ist durch § 18 Abs. 1 und 3 und § 21 SteinkAnpG nicht unmittelbar betroffen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Eine unmittelbare Betroffenheit läßt sich auch nicht aus § 22 SteinkAnpG herleiten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SteinkAnpG werden die in § 21 SteinkAnpG genannten Begünstigungen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes nur unter dem Vorbehalt des § 18 SteinkAnpG gewährt oder zugesagt. Der Begünstigte hat der zuständigen Stelle gegenüber auf Verlangen nachzuweisen, daß er nicht zu den nach § 18 SteinkAnpG ausgeschlossenen Unternehmen gehört oder daß die beförderten oder eingesetzten Steinkohlen oder Steinkohlen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_83_96&quot; id=&quot;BVerfGE_29_83_96&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_83_96&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 83 (96):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
erzeugnisse nicht aus Steinkohlenbergbaubetrieben geliefert worden sind, die zu einem nach § 18 SteinkAnpG ausgeschlossenen Unternehmen gehören (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SteinkAnpG). Nach § 22 Abs. 3 SteinkAnpG haben Bergbauunternehmen und Verkaufsgesellschaften ferner Käufern und Frachtführern auf Verlangen gleichzeitig mit der Lieferung zu bescheinigen, daß die Steinkohle und Steinkohlenerzeugnisse nicht aus einem Steinkohlenbergbaubetrieb geliefert werden, der zu einem nach § 18 SteinkAnpG ausgeschlossenen Unternehmen gehört.
&lt;p&gt;Zweck der Vorbehaltsklausel (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SteinkAnpG) ist es, den Wegfall der Begünstigungen nach Maßgabe des § 21 SteinkAnpG zu sichern. Entsprechendes gilt für § 22 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 SteinkAnpG; durch die Nachweispflichten soll die Gewährung der in § 21 genannten Begünstigungen an ausgeschlossene Bergbauunternehmen und für Kohlelieferungen von ausgeschlossenen Bergbauunternehmen vom Zeitpunkt der Feststellung des Bundesbeauftragten nach § 18 Abs. 3 SteinkAnpG an verhindert werden (vgl. dazu auch die Begründung des Gesetzentwurfs - BTDrucks. V/2078 S. 21 zu § 16). Die Vorbehaltsklausel des § 22 Abs. 1 Satz 1 SteinkAnpG und die in § 22 SteinkAnpG umschriebenen Nachweispflichten, die für alle Bergbauunternehmen in gleicher Weise gelten, statuieren zwar Modalitäten für die weitere Teilhabe an den in § 21 SteinkAnpG genannten Begünstigungen, schließen jedoch die Beschwerdeführerin nicht von der Teilhabe an den Begünstigungen aus. Dieser Ausschluß tritt vielmehr - anders als im Falle der Beförderungsteuer (vgl. dazu BVerfGE 16, 147 [159]) - erst vom Zeitpunkt der Feststellung des Bundesbeauftragten gemäß § 18 Abs. 3 SteinkAnpG an ein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerin meint zwar, aus dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 1 SteinkAnpG: &quot;Begünstigungen werden ab Inkrafttreten des Gesetzes nur unter dem Vorbehalt des § 18 gewährt oder zugesagt&quot; sei zu folgern, daß unabhängig vom Zeitpunkt der Feststellung nach § 18 Abs. 3 Satz 1 SteinkAnpG alle seit dem 19. Mai 1968 - dem Inkrafttreten des Steinkohleanpas&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_83_97&quot; id=&quot;BVerfGE_29_83_97&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_83_97&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 83 (97):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sungsgesetzes - erhaltenen Begünstigungen von Unternehmen ohne ausreichende Größe zurückerstattet werden müßten. Infolgedessen sei sie durch die in § 22 SteinkAnpG getroffene Regelung schon seit Inkrafttreten des Gesetzes zumindest insofern beschwert, als sie von diesem Zeitpunkt an im Hinblick auf eine möglicherweise notwendig werdende Rückerstattung keine zuverlässige Kostenkalkulation mehr habe anstellen können. Diese Interpretation des § 22 Abs. 1 Satz 1 SteinkAnpG geht jedoch fehl. Ihr steht der klare Wortlaut von § 21 Abs. 1, 3 und 4 SteinkAnpG entgegen, wo für den Wegfall der dort genannten Begünstigungen - von der Ausnahme des § 21 Abs. 2 SteinkAnpG, die die Beschwerdeführerin nicht betrifft, abgesehen - jeweils auf den Zeitpunkt der Feststellung des Bundesbeauftragten nach § 18 Abs. 3 SteinkAnpG abgehoben wird.
&lt;p&gt;Da die Beschwerdeführerin mithin weder durch die Vorbehaltsklausel noch durch die Nachweispflichten von der Teilhabe an den Begünstigungen als der Rechtsposition, die sie unter Berufung auf die angeblich verletzten Grundrechte beansprucht, ausgeschlossen wird, sondern der von der Beschwerdeführerin in einem solchen Ausschluß erblickte Eingriff in ihre Rechtsposition erst durch die Feststellung des Bundesbeauftragten erfolgen konnte und - vorbehaltlich gerichtlicher Überprüfung - erfolgt ist, wird sie auch durch § 22 Abs. 1 und 3 SteinkAnpG nicht unmittelbar beschwert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen Vorschriften des Steinkohleanpassungsgesetzes ist auch nicht dadurch zulässig geworden, daß der Bundesbeauftragte mit Bescheid vom 22. August 1969 der Beschwerdeführerin eine optimale Unternehmensgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 SteinkAnpG aberkannt hat. Dieser Bescheid ist erst mit der Zustellung an die Beschwerdeführerin am 26. August 1969 wirksam geworden, also zu einem Zeitpunkt, in dem die Verfassungsbeschwerde bereits erhoben und die Frist des § 93 Abs. 2 BVerfGG für eine unmittelbare Anfechtung des am 19. Mai 1968 in Kraft getretenen Gesetzes bereits abgelaufen war.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde gegen Gesetze ist wegen der Tragweite eines solchen Angriffs aus Gründen der Rechtssicherheit an&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_83_98&quot; id=&quot;BVerfGE_29_83_98&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_83_98&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 83 (98):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
eine eng auszulegende Frist gebunden (BVerfGE 23, 153 [164]) unter Hinweis auf BVerfGE 11, 255 [260]; 18, 1 [9]). Mit dem Sinn dieser Regelung wäre es jedenfalls nicht vereinbar, eine erst nach Ablauf dieser Frist eingetretene &quot;Beschwer&quot; als ausreichende Grundlage einer Verfassungsbeschwerde anzusehen, mit der der Beschwerdeführer geltend macht, das angegriffene Gesetz sei von vornherein verfassungswidrig gewesen (BVerfGE 23, 153 [164]).
&lt;p&gt;2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch unzulässig, soweit sie sich gegen § 20 SteinkAnpG und gegen die Verordnung vom 7. Januar 1969 richtet, weil die Beschwerdeführerin durch diese Normen ebenfalls nicht unmittelbar betroffen wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Normadressat des § 20 SteinkAnpG ist der Bundesminister für Wirtschaft; er wird zum Erlaß einer Rechtsverordnung ermächtigt. Normadressat der Verordnung ist der Bundesbeauftragte; ihm werden darin die Maßstäbe vorgeschrieben, die er bei seinen nach § 18 SteinkAnpG zu treffenden Feststellungen über die optimalen Unternehmensgrößen im Steinkohlenbergbau zugrunde zu legen hat. Erst die nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung dieser Maßstäbe vom Bundesbeauftragten nach § 18 Abs. 3 SteinkAnpG getroffene Feststellung über die der Beschwerdeführerin fehlende optimale Unternehmensgröße kann die Beschwerdeführerin von den in § 21 SteinkAnpG genannten Begünstigungen ausschließen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die Entscheidung ist einstimmig ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Seuffert Leibholz Geller Rupp Geiger Rinck&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3837&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/%C2%A7-90-bverfgg">§ 90 BVerfGG</category>
 <pubDate>Tue, 16 Apr 2024 16:38:29 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 23.10.1958 - 1 BvR 458/58</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3690</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Hamburger Geldautomaten        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 8, 222; NJW 1959, 29; DÖV 1959, 716         &lt;/div&gt;
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                    1 BvR 458/58        &lt;/div&gt;
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                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Eine Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung kann nicht darauf gestützt werden, daß das Gericht lediglich in den Gründen seiner Entscheidung eine Rechtsauffassung vertreten habe, die grundrechtswidrig sei.&lt;br /&gt;
2. Der Rechtsweg ist im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG so lange nicht erschöpft, als der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, im Verfahren vor den Gerichten des zuständigen Gerichtszweiges die Beseitigung des Hoheitsaktes zu erreichen, dessen Grundrechtswidrigkeit er geltend macht.&lt;br /&gt;
3. Das Bundesverfassungsgericht ist auch beim Vorliegen einer der Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG nicht verpflichtet, vor Erschöpfung des Rechtsweges zu entscheiden. Es kann vielmehr auch andere, für oder gegen eine vorzeitige Entscheidung sprechende Umstände pflichtgemäß gegeneinander abwägen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    BVerfGE 8, 222        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_222_222&quot; id=&quot;BVerfGE_8_222_222&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_222_222&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 222 (222):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Eine Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung kann nicht darauf gestützt werden, daß das Gericht lediglich in den Gründen seiner Entscheidung eine Rechtsauffassung vertreten habe, die grundrechtswidrig sei.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Der Rechtsweg ist im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG so lange nicht erschöpft, als der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, im Verfahren vor den Gerichten des zuständigen Gerichtszweiges die Beseitigung des Hoheitsaktes zu erreichen, dessen Grundrechtswidrigkeit er geltend macht.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Das Bundesverfassungsgericht ist auch beim Vorliegen einer der Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG nicht verpflichtet, vor Erschöpfung des Rechtsweges zu entscheiden. Es kann vielmehr auch andere, für oder gegen eine vorzeitige Entscheidung sprechende Umstände pflichtgemäß gegeneinander abwägen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 23. Oktober 1958 gem. § 24 BVerfGG&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;– 1 BvR 458/58 –&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Kaufmanns Alfons Max Sch... gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 1958 – VII C 76/57 –.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Entscheidungsformel:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Beschwerdeführer hat in Hamburg Geldautomaten aufgestellt. Das Bezirksamt Hamburg-Mitte zog ihn mit Bescheid vom 29. August 1955 für drei Spielapparate auf Grund des hamburgischen Gesetzes über die Vergnügungssteuer vom 28. Juni 1955 (GVBl. S. 221) – im folgenden VgnStG – für das dritte Vierteljahr 1955 zu einer Steuer von 216.– DM heran. Einspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auf die Revision des Beschwerdeführers hob das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 6. Juni 1958 – VII C 76.57 –&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_222_223&quot; id=&quot;BVerfGE_8_222_223&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_222_223&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 222 (223):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, da noch Feststellungen zu der Frage getroffen werden müßten, ob die streitige Steuer eine mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbare Erdrosselungssteuer sei. Die übrigen Einwände des Beschwerdeführers gegen § 21 VgnStG sind in dem ausführlich begründeten Urteil zurückgewiesen worden. Insbesondere hat das Bundesverwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen festgestellt, daß es sich bei der von der Freien und Hansestadt Hamburg erhobenen Automatensteuer um eine Verkehrs- oder Verbrauchssteuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis handele; die Zuständigkeit des Landes zur Gesetzgebung ergebe sich also aus Art. 105 Abs. 2 Ziff. 1 GG.
&lt;p&gt;2. Der Beschwerdeführer hat gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Verfassungsbeschwerde mit dem Antrag erhoben, das Urteil aufzuheben und die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuverweisen. Er hat gebeten, die Verhandlung und Entscheidung zunächst auf die Frage zu beschränken, ob § 21 VgnStG mit Art. 105 GG vereinbar sei und ob diese Vorschrift im Falle ihrer Unvereinbarkeit auch die Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 3, 12 und 14 GG verletze.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Verletzung eines Grundrechts des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Hoheitsakt gar nicht möglich ist (BVerfGE 6, 445 [447]). Wie sich aus dem Zusammenhang der Verfassungsbeschwerde ergibt, kann eine Grundrechtsverletzung nur darin liegen, daß der Beschwerdeführer auf Grund eines Gesetzes zu einer Steuer herangezogen worden ist, das er für verfassungswidrig hält. Ein Eingriff in seine Grundrechte kann daher allenfalls in den Verwaltungsakten der Freien und Hansestadt Hamburg&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_222_224&quot; id=&quot;BVerfGE_8_222_224&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_222_224&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 222 (224):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
– Bezirksamt Hamburg-Mitte – und den diese bestätigenden Urteilen des Landesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts erblickt werden. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das nach dem Antrag allein Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sein soll, hat aber im Gegensatz zu den Vorinstanzen die Erhebung der Vergnügungssteuer in der sich aus § 21 VgnStG ergebenden Höhe nicht als rechtmäßig bestätigt, sondern die dem Beschwerdeführer nachteilige Vorentscheidung samt den ihr zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Der Beschwerdeführer kann daher durch den entscheidenden Teil des Urteils nicht in einem Grundrecht verletzt worden sein.
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer mag faktisch dadurch belastet sein, daß – im Gegensatz zu seiner Rechtsauffassung – das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilsgründen ausgesprochen hat, § 21 VgnStG sei mit Art. 105 Abs. 2 Ziff. 1 GG vereinbar. Auch muß der Beschwerdeführer damit rechnen, daß das Oberverwaltungsgericht zum Nachweis der von dem Beschwerdeführer behaupteten erdrosselnden Wirkung der von der Freien und Hansestadt Hamburg erhobenen Automatensteuer eine langwierige, schwierige und dem Beschwerdeführer möglicherweise lästige Beweisaufnahme anordnen wird (Kontrolle der Einnahmen von Spielautomaten für eine bestimmte Zeit; Einsichtnahme in Steuerunterlagen zwecks Prüfung der Rentabilität), die ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers und seiner Berufskollegen nicht durchgeführt werden kann. All dies stellt aber keine Beschwer im Rechtssinne dar, wie sie § 90 Abs. 1 BVerfGG für die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde voraussetzt. Rechtsausführungen in den Gründen einer Entscheidung allein begründen keine Beschwer. Das ist im Verfahrensrecht allgemein anerkannt (vgl. z.B. RGZ 93, 156 [158]; BVerwGE 4, 283 [284]; OLG Breslau in HRR 1936 Nr. 569; Hess. VGH in VerwRspr. 1, 123; Baur in Festschrift für Friedrich Lent, 1957, S. 14; Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 7. Aufl. 1956, S. 636; Schönke, Das&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_222_225&quot; id=&quot;BVerfGE_8_222_225&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_222_225&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 222 (225):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Rechtsschutzbedürfnis, 1950, S. 53). Dieser Rechtsgrundsatz gilt auch für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde, da sie in erster Linie dem Rechtsschutz des einzelnen gegenüber der Staatsgewalt dient. Deshalb kann eine Verfassungsbeschwerde nicht darauf gestützt werden, daß ein Gericht lediglich in den Gründen seiner Entscheidung eine Rechtsauffassung vertreten habe, die grundrechtswidrig sei.
&lt;p&gt;Dem steht der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 1956 (BVerfGE 6, 7 [9, 10]) nicht entgegen. Dort handelte es sich um die Verfassungsbeschwerde gegen ein Strafurteil; der Beschwerdeführer rügte, daß er nicht wegen erwiesener Unschuld, sondern mangels Beweises freigesprochen worden sei. Der Inhalt der Gründe dieses Urteils berührte also seine Rechtsstellung unmittelbar. Solche Wirkungen äußert das hier angegriffene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht. Seine Rechtsausführungen zu einem bestimmten rechtlichen Argument des Beschwerdeführers können dessen Grundrechte nicht verletzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch dann unzulässig, wenn man sie dahin auslegt, daß sie sich gegen den Bescheid des Bezirksamts Hamburg-Mitte richtet, gegen den der Beschwerdeführer den Rechtsweg beschatten hat. Trotz Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist in diesem Falle der Rechtsweg nicht erschöpft; eine Entscheidung nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerGG ist nicht geboten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Rechtsweg ist nicht erschöpft, weil das Bundesverwaltungsgericht die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen hat. Für die Frage, ob der Rechtsweg erschöpft ist, kann es nicht darauf ankommen, ob das Bundesverwaltungsgericht über einen rechtlichen Gesichtspunkt, den der Beschwerdeführer gegen die Verfassungsmäßigkeit der Automatensteuer vorgetragen hat, für den Verwaltungsrechtsstreit abschließend entschieden hat. Aus dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde folgt, daß der Rechtsweg so lange nicht erschöpft ist, als der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, im Verfahren vor den&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_222_226&quot; id=&quot;BVerfGE_8_222_226&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_222_226&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 222 (226):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Gerichten des zuständigen Gerichtszweiges die Beseitigung des Hoheitsaktes zu erreichen, dessen Grundrechtswidrigkeit er geltend macht. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn ein Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit eines gegen ihn ergangenen Verwaltungsaktes in der Nichtigkeit des maßgebenden Gesetzes sieht und das Gericht nach Art. 100 Abs. 1 GG die Unvereinbarkeit dieses Gesetzes mit dem Grundgesetz nicht selbst aussprechen kann. Im Einzelfall kann dies für das Bundesverfassungsgericht mit ein Grund dafür sein, den Beschwerdeführer nicht auf den Rechtsweg zu verweisen (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG). Hier jedoch ist eine Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtsweges nicht geboten.
&lt;p&gt;Durch die Versagung der verfassungsgerichtlichen Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtsweges entsteht dem Beschwerdeführer kein schwerer und unabwendbarer Nachteil. Allgemeine Nachteile, die durch die Verfolgung eines Anspruchs im Prozeß entstehen, rechtfertigen keine vorzeitige Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 1, 69 f.). Der Annahme eines schweren und unabwendbaren Nachteils steht außerdem die geringe Höhe der festgesetzten Steuer entgegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es kann dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerde deshalb von allgemeiner Bedeutung ist, weil mit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen aufgeworfen werden. Selbst in diesem Falle wäre eine vorzeitige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht am Platze. Der Auffassung, daß das Bundesverfassungsgericht beim Vorliegen einer der Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG verpflichtet sei, vor Erschöpfung des Rechtsweges zu entscheiden (so Geiger, Gesetz über das Bundesverfassungsgericht, § 90 Anm. 8 und Lechner, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, § 90 Anm. 2 b zu Abs. 2), kann jedoch nicht gefolgt werden. Wenn es in § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG heißt, &quot; Das Bundesverfassungsgericht kann ... sofort entscheiden&quot; dann bedeutet die nicht, daß es beim Vorliegen einer dieser Voraussetzungen entscheiden muß. Wortlaut und Sinn gebieten vielmehr, daß das Bundesverfassungsgericht auch andere für oder ge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_222_227&quot; id=&quot;BVerfGE_8_222_227&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_222_227&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 222 (227):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gen eine Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtsweges sprechende Umstände pflichtgemäß gegeneinander abwägt. Diese Auffassung kam auch bei der Beratung des heutigen § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG im Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht des Bundestages zum Ausdruck (BT I/1949, 53. Sitzung, 7. Juli 1950 nachmittags). Das Bundesverfassungsgericht wird daher, auch wenn eine der Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vorliegt, von einer vorzeitigen Entscheidung absehen, sofern gewichtige Gründe hiergegen sprechen.
&lt;p&gt;Ein solcher Grund liegt dann vor, wenn die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde von einer eingehenden und umfangreichen Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht abhängen kann. Solche Beweiserhebungen sind zumal im Verfahren der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts – ein Gedanke, der auch § 33 Abs. 2 BVerfGG zugrunde liegt. Mit dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ist auch bezweckt, daß dem Bundesverfassungsgericht vor seiner Entscheidung ein in der Regel in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet und ihm Gelegenheit gegeben werden soll, die Auffassung der Instanzgerichte kennenzulernen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Erwägungen verbieten hier eine Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtsweges. Zwar ist mit der Verfassungsbeschwerde beantragt, zunächst nur zu entscheiden, ob § 21 VgnStG mit Art. 105 Abs. 2 Ziff. 1 GG vereinbar sei. Selbst wenn das Bundesverfassungsgericht zunächst nur die Zuständigkeit der Freien und Hansestadt Hamburg zum Erlaß jener Bestimmung des Vergnügungssteuergesetzes prüfen würde, so müßte es im Falle ihrer Bejahung weiter untersuchen, ob möglicherweise das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1 GG durch eine Vergnügungssteuer in der Höhe, wie sie § 21 Abs. 2 VgnStG vorschreibt, verletzt ist. Diese Rüge ist nicht nur von anderen Automatenaufstellern gegen das hamburgische Gesetz über die Vergnügungssteuer erhoben worden. Der Beschwerdeführer selbst hat im Verwaltungsstreitverfahren vorgetragen, daß es sich bei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_222_228&quot; id=&quot;BVerfGE_8_222_228&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_222_228&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 222 (228):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Steuer nach § 21 dieses Gesetzes um eine Maßnahme zur Erdrosselung seines Berufszweiges handele, und gebeten, das Bundesverfassungsgericht möge sich &quot;zunächst&quot; nur auf die Prüfung der Frage beschränken, ob § 21 VgnStG mit Art. 105 Abs. 2 Ziff. 1 GG vereinbar sei. Schließlich sind entsprechende Bestimmungen in Vergnügungssteuergesetzen anderer Länder auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 12 Abs. 1 GG sowohl in Verfassungsbeschwerden als auch in Vorlagen von Verwaltungsgerichten nach Art. 100 Abs. 1 GG zur Prüfung gestellt worden.
&lt;p&gt;Die Frage, ob möglicherweise Art. 12 Abs. 1 GG verletzt ist, weil die als verfassungswidrig gerügte Vorschrift eine bewußte, gezielte und geeignete &quot;erdrosselnde&quot; Maßnahme darstellt, würde deshalb auch für das vorliegende Verfahren von Bedeutung sein, wenn nicht bereits die Zuständigkeit des Landes zum Erlaß der Vorschrift verneint werden sollte. Für die Prüfung, ob die Ausnahmeregelung des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG anzuwenden ist, müssen aber sämtliche rechtlichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen werden, auf die es bei der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ankommen kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Feststellung, ob § 21 VgnStG mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist, setzt umfangreiche Feststellungen über die Auswirkungen der Steuer voraus. Hierbei wird es erforderlich sein, während eines nicht zu knapp bemessenen Zeitraumes eine Vielzahl von Spielautomaten auf ihre Einnahmen zu kontrollieren und die Aufwendungen einer Reihe von Automatenaufstellern kritisch zu prüfen. Solche außerordentlich umfangreichen Ermittlungen hat das Oberverwaltungsgericht jetzt auf Grund der Zurückverweisung der Sache vorzunehmen. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist daher gegenwärtig nicht geboten.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
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&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3690&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Wed, 17 Jan 2024 17:41:25 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 14.07.2016 - 2 BvR 661/16</title>
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&lt;li&gt;BGH, 24.02.2016 - 2 StR 533/15&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


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&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3381&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Mon, 14 Jan 2019 13:13:11 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 28.11.1967 - 1 BvR 515/63</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1525</link>
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&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I. Die Versagung des Armenrechts wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung rechtfertigt keine Ausnahme von dem Gebot des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, wenn der betroffenen Partei trotzdem die Erschöpfung des Rechtswegs tatsächlich möglich und zumutbar ist. Diese Voraussetzungen sind für das Revisionsverfahren beim Bundessozialgericht gegeben, wenn die arme Partei durch eine Behörde vertreten ist (§ 166 Abs. 1 SGG).&lt;br /&gt;
II. 1. Hat der Gesetzgeber in einer begünstigenden Regelung unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG eine bestimmte Personengruppe nicht berücksichtigt, kommt aber eine Nichtigerklärung nicht in Betracht, weil sie gesetzestechnisch nicht möglich ist oder dem Anliegen des Beschwerdeführers nicht entsprechen würde oder einen Eingriff in die Gesetzesfreiheit des Gesetzgebers enthielte, so steht § 95 Abs. 3 BVerfGG der Feststellung, daß die bestehende gesetzliche Regelung verfassungswidrig ist, nicht entgegen.&lt;br /&gt;
2. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde nur mittelbar gegen das Gesetz, unmittelbar aber gegen gerichtliche Entscheidungen, die eine Einbeziehung des Beschwerdeführers in die begünstigende Regelung ablehnen, so ist mit der Feststellung des Verfassungsverstoßes die Aufhebung der gerichtlichen Entscheidung zu verbinden; die zuständigen Gerichte müssen das Verfahren aussetzen, bis der Gesetzgeber tätig geworden ist.&lt;br /&gt;
3. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Verfassungsbeschwerde gegen eine, den Beschwerdeführer nicht berücksichtigende, begünstigende gesetzliche Regelung ist zu bejahen, wenn eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach II. 1. oder 2. möglich ist.&lt;br /&gt;
III. Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), daß § 82 Abs. 3 AVG nur der Witwe, nicht auch den Waisen eines Versicherten einen Anspruch auf Erstattung von Versicherungsbeiträgen gewährt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;I. Die Versagung des Armenrechts wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung rechtfertigt keine Ausnahme von dem Gebot des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, wenn der betroffenen Partei trotzdem die Erschöpfung des Rechtswegs tatsächlich möglich und zumutbar ist. Diese Voraussetzungen sind für das Revisionsverfahren beim Bundessozialgericht gegeben, wenn die arme Partei durch eine Behörde vertreten ist (§ 166 Abs. 1 SGG).&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II. 1. Hat der Gesetzgeber in einer begünstigenden Regelung unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG eine bestimmte Personengruppe nicht berücksichtigt, kommt aber eine Nichtigerklärung nicht in Betracht, weil sie gesetzestechnisch nicht möglich ist oder dem Anliegen des Beschwerdeführers nicht entsprechen würde oder einen Eingriff in die Gesetzesfreiheit des Gesetzgebers enthielte, so steht § 95 Abs. 3 BVerfGG der Feststellung, daß die bestehende gesetzliche Regelung verfassungswidrig ist, nicht entgegen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
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&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;2. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde nur mittelbar gegen das Gesetz, unmittelbar aber gegen gerichtliche Entscheidungen, die eine Einbeziehung des Beschwerdeführers in die begünstigende Regelung ablehnen, so ist mit der Feststellung des Verfassungsverstoßes die Aufhebung der gerichtlichen Entscheidung zu verbinden; die zuständigen Gerichte müssen das Verfahren aussetzen, bis der Gesetzgeber tätig geworden ist.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Verfassungsbeschwerde gegen eine, den Beschwerdeführer nicht berücksichtigende, begünstigende gesetzliche Regelung ist zu bejahen, wenn eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach II. 1. oder 2. möglich ist.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III. Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), daß § 82 Abs. 3 AVG nur der Witwe, nicht auch den Waisen eines Versicherten einen Anspruch auf Erstattung von Versicherungsbeiträgen gewährt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 28. November 1967&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 BvR 515/63 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der minderjährigen Michaela Sch. ..., gesetzlich vertreten durch das Kreisjugendamt Wolfach als Amtsvormund, gegen 1. das Urtel des Sozialgerichts Freiburg vom 24. Oktober 1961 - S 5 An 1461/61 - 2. Urteil des Landessozialgerichts Baden-Würrtemberg vom 14. Mai 1963 - L 3a 2079/61.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde betrifft mittelbar die gesetzliche Regelung über die Erstattung von Versicherungsbeiträgen im Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (AnVNG) vom 23. Februar 1957 (BGBl. I S. 88). Danach werden in bestimmten Fällen Beiträge erstattet, wenn ein Rentenanspruch ausgeschlossen ist oder höchstwahrscheinlich nicht mehr in Betracht kommt. Ein Erstattungsanspruch besteht unter anderem,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_349_351&quot; id=&quot;BVerfGE_22_349_351&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_349_351&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 349 (351):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
1. wenn die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung entfällt, ohne daß ein Recht zur freiwilligen Weiterversicherung besteht (§ 82 Abs. 1 AVG), 2. wenn ein Versicherter bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die Wartezeit nach § 24 Abs. 3 AVG noch nicht erfüllt hat und es ihm nicht mehr möglich ist, bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Wartezeit für das Altersruhegeld zu erfüllen (§ 82 Abs. 2 AVG).
&lt;p&gt;Die Erstattung setzt einen Antrag des Versicherten voraus. Erstattet werden die seit der Währungsreform entrichteten Normalbeiträge zur Hälfte, d. h. also der vom Versicherten aufzubringende Arbeitnehmeranteil der Beiträge. Beiträge zur Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch die Witwe eines Versicherten hat einen solchen Erstattungsanspruch, wenn mangels erfüllter Wartezeit kein Anspruch auf Witwenrente besteht (§ 82 Abs. 3 AVG). Zur Erfüllung der Wartezeit für Hinterbliebenenrente ist erforderlich, daß der Versicherte bei seinem Tode eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt hat oder daß einer der besonderen Fälle vorliegt, in denen die Wartezeit als erfüllt gilt (§ 40 Abs. 2 in Verbindung mit § 29 AVG). Gleiches gilt in der Rentenversicherung der Arbeiter (§ 1303 RVO) und in der Knappschaftsversicherung (§ 95 RKG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerin hält die Regelung des § 82 Abs. 3 AVG für verfassungswidrig, weil danach nur der Witwe eines Versicherten, nicht aber den Waisen von männlichen und weiblichen Versicherten ein Anspruch auf Beitragserstattung zusteht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die außereheliche Mutter der Beschwerdeführerin war in der Rentenversicherung der Angestellten versichert, hatte bis zu ihrem Tode jedoch nur 49 Monatsbeiträge entrichtet. Daher versagte die Bundesanstalt für Angestelltenversicherung die Leistung einer Waisenrente an die Beschwerdeführerin. Einen Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstattung des Arbeitnehmeranteils der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_349_352&quot; id=&quot;BVerfGE_22_349_352&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_349_352&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 349 (352):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
für die Mutter entrichteten Versicherungsbeiträge lehnte die Bundesanstalt unter Berufung auf § 82 Abs. 3 AVG ab.
&lt;p&gt;2. Die hiergegen von der Beschwerdeführerin erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts gewährt das Gesetz nach seinem eindeutigen Wortlaut und nach seiner Entstehungsgeschichte nur der Witwe einen Erstattungsanspruch. Die rechtspolitische Erwägung, daß der Gesetzgeber auch an die Waisen hätte denken müssen und diese vielleicht nicht bewußt übergangen habe, könne eine entsprechende Anwendung auf diese Personengruppe nicht rechtfertigen. Die verschiedene Behandlung der Ehefrau und der Kinder eines verstorbenen Versicherten möge als unbillig erscheinen; sie verstoße jedoch nicht gegen den Grundsatz der Gleichheit, weil die tatsächliche und rechtliche Lage beider Gruppen von Hinterbliebenen nicht gleich sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landessozialgericht ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zu entscheidenden Rechtsfrage die Revision gegen seine Entscheidung zu.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Der vom Amtsvormund der Beschwerdeführerin gestellte Antrag, ihr für die Revisionsinstanz das Armenrecht zu bewilligen und einen beim Bundessozialgericht zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wurde vom Bundessozialgericht abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin unmittelbar gegen die Entscheidungen des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts, mittelbar gegen § 82 Abs. 3 AVG. Sie trägt folgendes vor:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig, weil der Rechtsweg zu den Sozialgerichten mit der Ablehnung ihres Armenrechtsgesuchs erschöpft sei. Wenn sie Revision eingelegt hätte, wäre diese vom Bundessozialgericht aus den gleichen Gründen zurückgewiesen worden wie der Antrag auf Bewilligung des Armenrechts.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_349_353&quot; id=&quot;BVerfGE_22_349_353&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_349_353&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 349 (353):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Verfassungsbeschwerde sei auch begründet. Die Gesetzesauslegung durch die Sozialgerichte sei nicht zu beanstanden, jedoch verletze die gesetzliche Regelung ihr Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG, weil die ungleiche Behandlung von Witwen und Waisen nicht zu rechtfertigen sei. Die Beitragserstattung solle der Witwe eine gewisse Entschädigung für den Ausfall der Hinterbliebenenrente sichern und eine Bereicherung der Versicherungsträger vermeiden. In dieser Hinsicht bestehe aber bei Witwen und bei Waisen die gleiche Sachlage; die Waisen seien eher noch schutzbedürftiger als die Witwen.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Bundesregierung hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Sie meint, das Bundessozialgericht habe das Armenrechtsgesuch schon deswegen zurückweisen müssen, weil im Zeitpunkt seiner Beschlußfassung die Revision wegen Versäumung der Revisionsfrist unzulässig gewesen wäre. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wäre kein Raum gewesen; denn die Armut der Beschwerdeführerin habe sie nicht an der Wahrung der Rechtsmittelfrist gehindert. Im übrigen stehe § 82 Abs. 3 AVG in Einklang mit Art. 3 Abs. 1 GG. Die Beitragserstattung nach den §§ 82, 83 AVG durchbreche das Versicherungsprinzip und beruhe allein auf Billigkeitserwägungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Bundesanstalt für Angestelltenversicherung teilt die Auffassung der Bundesregierung und führt hierzu noch folgendes aus: Nach der geltenden Regelung scheitere ein Erstattungsanspruch der Beschwerdeführerin nicht nur daran, daß die Waisen nicht berücksichtigt seien, sondern schon deswegen, weil die gesetzliche Regelung nur für den Tod von versicherten Ehe männern &amp;nbsp;gelte. Diese Beschränkung sei zulässig. Grundsätzlich verfielen die Versicherungsbeiträge zugunsten der Versichertengemeinschaft, wenn mangels Erfüllung der Wartezeit die sachlichen Voraussetzungen für den Bezug von Hinterbliebenenrente nicht gegeben seien. Hiervon hätten die Neuregelungsgesetze zugunsten der Witwe eine Ausnahme gemacht, weil nach dem typischen Geschehensablauf eine Witwe ihre Versorgung aus der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_349_354&quot; id=&quot;BVerfGE_22_349_354&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_349_354&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 349 (354):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Versicherung ihres Ehemannes gewinne. Eine Ausdehnung auf die Kinder hätte im Regelfall zu dem wenig sinnvollen Ergebnis geführt, daß die Witwe den verhältnismäßig geringen Erstattungsbeitrag mit den Kindern teilen müßte, obwohl sie die mit dem Todesfall verbundenen Aufwendungen gewöhnlich allein zu tragen habe. Da der Gesetzgeber nicht verpflichtet gewesen sei, den überlieferten Grundsatz des Beitragsverfalls zu durchbrechen, habe er sich bei dieser ersten Auflockerung ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz auf die genannten typischen Fälle beschränken dürfen.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Beschwerdeführerin hat entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG Verfassungsbeschwerde erhoben, ohne zuvor den Rechtsweg gegen die angegriffenen Hoheitsakte erschöpft zu haben. Obwohl das Landessozialgericht gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG die Revision an das Bundessozialgericht zugelassen hatte, hat die Beschwerdeführerin dieses Rechtsmittel nicht eingelegt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Voraussetzungen für eine Vorabentscheidung nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG liegen nicht vor. Diese Ausnahmevorschrift ermächtigt das Bundesverfassungsgericht nicht, von dem Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs schlechthin abzusehen; sie greift vielmehr grundsätzlich nur ein, wenn der Rechtsweg bereits beschritten ist oder noch beschritten werden kann, jedoch aus den im zweiten Halbsatz genannten Gründen eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vor Erschöpfung des Rechtswegs in Betracht kommt (BVerfGE 11, 244). Daran fehlt es hier. Das Urteil des Landessozialgerichts ist der Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben am 7. Juni 1963 zugestellt worden; die Monatsfrist zur Einlegung der Revision war daher schon bei Erlaß des Armenrechtsbeschlusses des Bundessozialgerichts (6. September 1963) abgelaufen. Sofern eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist überhaupt zu erreichen gewesen wäre, hätte die Beschwerdefüh&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_349_355&quot; id=&quot;BVerfGE_22_349_355&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_349_355&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 349 (355):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
rerin sie innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Armenrechtsbeschlusses (17. September 1963) beantragen und zugleich die versäumte Revisionseinlegung nachholen müssen (§ 67 Abs. 2 SGG). Auch diese Frist war bereits bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde ungenutzt verstrichen. Außerdem könnte ein Bedürfnis für eine Vorabentscheidung nicht anerkannt werden.
&lt;p&gt;3. Es kann sich daher nur fragen, ob die Verfassungsbeschwerde aus anderen Gründen ausnahmsweise als zulässig angesehen werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesverfassungsgericht hat auch unabhängig von der Vorabentscheidung des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG den Rechtsgedanken entwickelt, daß das Gebot der Erschöpfung des Rechtsweges in bestimmten Fällen durch die Zumutbarkeit beschränkt wird. Nach ständiger Rechtsprechung gilt eine solche Einschränkung, wenn dem Beschwerdeführer das Armenrecht für die Beschreitung des Rechtswegs abschließend, d. h. gegebenenfalls nach Durchlaufen des Beschwerdeweges gemäß § 127 ZPO, wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung verweigert worden ist (BVerfGE 16, 1 [2]). Wenn einer mittellosen Partei das Armenrecht verweigert oder ihr Antrag auf Beiordnung eines Anwalts abgelehnt wird, so wird sie in der Regel tatsächlich daran gehindert, das an sich gegebene Rechtsmittel einzulegen, weil ihr die Mittel für den Kostenvorschuß oder für die Beiziehung eines Anwalts fehlen; mindestens wird ihr die Einlegung des Rechtsmittels wesentlich erschwert. Dies soll nicht zur Verkürzung des Rechtszuges im Verfahren der Verfassungsbeschwerde führen, zumal die Versagung des Armenrechts auf dem gleichen Verfassungsverstoß beruhen kann wie der vorausgehende Hoheitsakt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ausnahmen von der Vorschrift des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG sind jedoch eng zu begrenzen, weil die darin zum Ausdruck kommende Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ein Wesensmerkmal dieses außerordentlichen Rechtsbehelfes ist und der besonderen Funktion des Bundesverfassungsgerichts in dem umfassenden Rechtsschutzsystem des Grundgesetzes entspricht (vgl. BVerfGE 1, 97 [103]; 4, 193 [198]; 8, 222 [225, 227]; 21, 209&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_349_356&quot; id=&quot;BVerfGE_22_349_356&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_349_356&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 349 (356):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
[216]; 22, 287 [290 ff.]). Die erwähnte Ausnahme ist deshalb nicht gerechtfertigt, wenn die Versagung des Armenrechts die betroffene Partei nicht daran hindert, den Rechtsweg zu erschöpfen. Dies gilt auch bei einer Verweigerung des Armenrechts wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung, falls der mittellosen Partei trotzdem die Erschöpfung des Rechtswegs tatsächlich möglich und zumutbar ist.
&lt;p&gt;Diese Voraussetzungen sind für das Revisionsverfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz jedenfalls dann gegeben, wenn die Partei oder ihr gesetzlicher Vertreter selbst vor dem Bundessozialgericht auftreten können. Das Verfahren vor dem Bundessozialgericht - wie vor den Sozialgerichten überhaupt - ist grundsätzlich kostenfrei (§ 183 SGG). Die im Gegensatz zu der Regelung für das sozialgerichtliche Verfahren des ersten und zweiten Rechtszuges vorgesehene Möglichkeit der Bewilligung des Armenrechts für die Revisionsinstanz (§ 167 SGG) betrifft nur die Kosten der Prozeßvertretung; denn beim Bundessozialgericht besteht grundsätzlich Vertretungszwang (§ 166 Abs. 1 SGG). Das Gesetz nimmt jedoch die Behörden vom Vertretungszwang aus (§ 166 Abs. 1, 2. Halbsatz SGG); ihre Beamten und Angestellten können, soweit sie zur Vertretung der Behörde befugt sind, für sie auch rechtswirksame Prozeßhandlungen vor dem Bundessozialgericht vornehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts greift dieses &quot;Behördenprivileg&quot; auch dann ein, wenn die Behörde nicht selbst Beteiligte des Verfahrens ist, sondern im Rahmen ihrer Aufgaben als gesetzlicher Vertreter eines Beteiligten diesen vor dem Bundessozialgericht vertritt (vgl. BSG 3, 121 [122 f.]; s. a. 12, 288 [289]). Es gilt danach auch für das Jugendamt als Träger der Amtsvormundschaft (vgl. BSG 3, 121 [122 f.]). Ein unter Amtsvormundschaft stehendes Mündel ist also auch ohne Beiordnung eines Armenanwalts in der Lage, das Revisionsverfahren beim Bundessozialgericht durchzuführen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es ist dem Mündel oder dem für das Mündel handelnden Amtsvormund grundsätzlich auch zuzumuten, von dieser Mög&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_349_357&quot; id=&quot;BVerfGE_22_349_357&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_349_357&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 349 (357):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lichkeit Gebrauch zu machen, zumal das Sozialgerichtsverfahren nach seiner Eigenart in besonderem Maße auf den Rechtsschutz der Unbemittelten Rücksicht nimmt. Aus diesem Grunde hat es das Bundesverfassungsgericht für vereinbar mit der Verfassung (Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 GG) erklärt, daß nach der einhelligen Rechtsprechung der Sozialgerichte im ersten und zweiten Rechtszug - abweichend von anderen Verfahren - die Beiordnung eines Anwalts im Armenrechtsverfahren ausgeschlossen ist (BVerfGE 9, 124 [132 ff.]). Nach der Entscheidung sichert die gesamte Gestaltung des Sozialgerichtsverfahren der unbemittelten Partei die Verwirklichung ihres Rechtsschutzes auch ohne die Möglichkeit der Anwaltsbeiordnung in einem solchen Maße, daß die Chancengleichheit im Vergleich zu bemittelten Parteien hinreichend gewährleistet ist. Viele der Merkmale, aus denen das Bundesverfassungsgericht den sozialen Gesamtcharakter des Verfahrens in den Tatsacheninstanzen entnommen hat, kennzeichnen auch das Revisionsverfahren: Die Besonderheit des Parteigegners, die Zusammensetzung des Gerichts, die allgemeine Gebühren- und Kostenfreiheit, die Möglichkeit der Auslagenerstattung und die Aufklärungspflicht des Vorsitzenden (§ 40 i.V.m. § 33 SGG; §§ 183 und 193 Abs. 4 SGG; § 193 Abs. 1 bis 3 SGG; § 165 i.V.m. §§ 153 Abs. 1 und 106 SGG). Zwar ist, wie erwähnt, für das Revisionsverfahren zum Unterschied von den Tatsacheninstanzen die Beiordnung eines Armenanwalts vorgesehen. Dies war jedoch nur geboten, weil § 166 Abs. 1 SGG den Vertretungszwang eingeführt hat, um im Interesse des Rechtsschutzsuchenden und zur Entlastung des Bundessozialgerichts von einer Vielzahl aussichtsloser Revisionen eine fachkundige Prozeßvertretung zu gewährleisten (vgl. Rohwer- Kahlmann, SGG-Kommentar, Bd. II, Rdnr. 1 zu § 166). Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, daß bei den Behördenvertretern die notwendige Fachkunde vorausgesetzt werden kann (vgl. BSG, SozR SGG § 166 Bl. Da 8 Nr. 20).
&lt;p&gt;Danach könnte es zweifelhaft sein, ob die Beiordnung eines Armenanwalts überhaupt zulässig ist, soweit kein Vertretungs&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_349_358&quot; id=&quot;BVerfGE_22_349_358&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_349_358&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 349 (358):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zwang besteht. Für den Fall der Vertretung durch die sog. Verbandsvertreter (§ 166 Abs. 2 Satz 1 SGG) ist dies durch § 167 Abs. 1 SGG ausdrücklich ausgeschlossen. Es könnte naheliegen, im Falle der Vertretung durch eine Behörde zu dem gleichen Ergebnis zu kommen oder jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis für die Beiordnung eines Armenanwalts zu verneinen. Diese dem einfachen Recht angehörende Rechtsfrage bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. Jedenfalls ergibt sich aus dem Schutzcharakter des sozialgerichtlichen Verfahrens und dem Sinn der Regelung der §§ 166,167 SGG, daß es einem unbemittelten Beschwerdeführer zugemutet werden kann, auch ohne Anwalt den Rechtsweg zum Bundessozialgericht zu erschöpfen, wenn er durch eine Behörde vertreten ist und sich damit eines Prozeßvertreters bedienen kann, den das Gesetz als hinreichend fachkundig ansieht (vgl. hierzu auch BSG vom 23. Januar 1957 in Maunz- Schraft, Die Sozialversicherung, 6. Band., § 67 SGG, A 9).
&lt;p&gt;4. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn, wie im vorliegenden Fall, das Bundessozialgericht sich in der Entscheidung über das Armenrechtsgesuch bereits mit der Sachfrage beschäftigt und der Rechtsverfolgung die Erfolgsaussicht abgesprochen hat. Wenn die Beschwerdeführerin meint, es sei auch bei einer Revisionsentscheidung keine andere Beurteilung der Sache zu erwarten gewesen als im Armenrechtsbeschluß, so übersieht sie einmal, daß der Senat des Bundessozialgerichts eine Sachentscheidung über die Revision in voller Besetzung - nicht nur mit den drei Berufsrichtern - hätte treffen müssen (§ 169 Satz 3 SGG), zum anderen, daß die Entscheidung im Armenrechtsverfahren nur auf einer summarischen Abschätzung der Erfolgsaussichten beruht, während die Revisionsentscheidung notwendig die abschließende Prüfung der maßgebenden Rechtsfragen verlangt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Ist deshalb bei solcher Sachlage einem Beschwerdeführer im allgemeinen zuzumuten, den Rechtsweg zu erschöpfen, so muß doch im vorliegenden Fall zugunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden, daß sich die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Anwendung des § 90&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_349_359&quot; id=&quot;BVerfGE_22_349_359&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_349_359&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 349 (359):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nur generell mit der Bedeutung einer Versagung des Armenrechts für die Rechtsmittelinstanz befaßt hat, ohne daß Veranlassung bestand, auf die Besonderheit des sozialgerichtlichen Revisionsverfahrens einzugehen. Die Beschwerdeführerin durfte daher darauf vertrauen, daß eine Verfassungsbeschwerde auch ohne Durchführung der Revision als zulässig angesehen werden würde, falls das Bundessozialgericht das beantragte Armenrecht wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung versagen sollte. Im Zeitpunkt des Berufungsurteils des Landessozialgerichts konnte auch ein verständiger und informierter Beschwerdeführer davon ausgehen, die erfolglose Durchführung des Armenrechtsverfahrens reiche aus, um der Vorschrift des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zu genügen.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Verfassungsbeschwerde fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Bundessozialgericht ist der Meinung, es komme für die Entscheidung des Rechtsstreites nicht auf die Verfassungsmäßigkeit des § 82 Abs. 3 AVG an. Denn ein etwaiger Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG könne nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 8, 28 [Leitsatz 3 und S. 36]) nur dazu führen, daß das Bundesverfassungsgericht die Norm für nichtig erkläre oder feststelle, daß die Nichtberücksichtigung der Waisen verfassungswidrig sei; damit würde jedoch noch keine Grundlage für den Klageanspruch geschaffen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hieran ist richtig, daß der verfassungsrechtliche Angriff der Beschwerdeführerin sich nicht gegen die Gültigkeit der Norm schlechthin richtet. Die Beschwerdeführerin hält zwar die gesetzliche Regelung in der derzeitigen Form für verfassungswidrig, der Verfassungsverstoß soll jedoch gerade nicht in der positiven Regelung des Gesetzes (Gewährung eines Beitragserstattungsanspruches an Witwen) liegen, sondern in der Unvollständigkeit der Regelung, nämlich darin, daß der Gesetzgeber nicht auch den Waisen einen solchen Anspruch einräumt. Das Begehren der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_349_360&quot; id=&quot;BVerfGE_22_349_360&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_349_360&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 349 (360):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Verfassungsbeschwerde ist also nicht auf die Nichtigkeit der genannten Vorschrift im ganzen gerichtet - damit würde jede Grundlage für den Klageanspruch entfallen -, sondern (positiv ausgedrückt) auf die Ausdehnung der Regelung auf die Waisen oder (negativ ausgedrückt) auf die Nichtigerklärung des Ausschlusses der Waisen von der gesetzlichen Vergünstigung oder jedenfalls auf die Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieses Ausschlusses mit dem Ziel ihrer nachfolgenden Einbeziehung durch den Gesetzgeber.
&lt;p&gt;2. Die Zulässigkeit verfassungsrechtlicher Angriffe gegen solche &quot;Gesetzeslücken&quot; unter Berufung auf Art. 3 Abs. 1 GG, besonders dagegen, daß die bestimmten Gruppen zuerkannten Leistungen oder Vergünstigungen trotz angeblich gleichliegenden Sachverhalts nicht auch einer anderen Personengruppe gewährt werden, kann zunächst nicht davon abhängen, auf welche Weise der Wille des Gesetzgebers Ausdruck gefunden hat. Ergibt sich der behauptete Verfassungsverstoß daraus, daß der Gesetzgeber die betroffene Gruppe ausdrücklich ausgeschlossen hat, so bereitet gesetzestechnisch die Zulässigkeit keine Schwierigkeiten, weil ohne weiteres die Möglichkeit besteht, den Verfassungsverstoß dadurch zu beseitigen, daß die Ausschlußvorschrift oder die einschränkenden Satzteile oder Worte für nichtig erklärt werden (vgl. BVerfGE 6, 273 [274]; 22, 163 [164]) mit der Folge, daß die Vergünstigung nunmehr auch der zunächst ausgeschlossenen Gruppe zugute kommt. Liegt dagegen der angebliche Verfassungsverstoß in einem Schweigen des Gesetzgebers - nämlich darin, daß die begünstigende Regelung die benachteiligte Gruppe überhaupt nicht erwähnt und nach Wortlaut und Sinn auch keine entsprechende Anwendung auf sie zuläßt -, so ist es gesetzestechnisch nicht möglich, eine solche Lücke für nichtig zu erklären (vgl. BVerfGE 18, 288 [301]); die Einbeziehung der benachteiligten Gruppe kann also durch eine Nichtigerklärung oder Teilnichtigerklärung der gesetzlichen Regelung nicht erreicht werden. Das Bundesverfassungsgericht kann daher, wenn es den Verfassungsverstoß als gegeben ansieht und dem Anliegen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_349_361&quot; id=&quot;BVerfGE_22_349_361&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_349_361&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 349 (361):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
des Beschwerdeführers entsprechen will, im Entscheidungssatz nur aussprechen, daß die bestehende gesetzliche Regelung Art. 3 Abs. 1 GG dadurch verletzt, daß sie die betroffene Personengruppe nicht berücksichtigt; die Einbeziehung der Gruppe in die begünstigende Regelung bleibt dann Sache des Gesetzgebers.
&lt;p&gt;Die Möglichkeit einer solchen Feststellung reicht aber aus, um die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde zu begründen, wenngleich in diesem Falle dem Gebot des § 95 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG nicht entsprochen werden kann. Nach § 95 Abs. 1 BVerfGG ist in der stattgebenden Entscheidung festzustellen, durch welche Handlung oder Unterlassung das Grundgesetz verletzt wurde. Gegenüber diesem allgemeinen Grundsatz, der nach seinem Wortlaut auch die bezeichneten Fälle einer &quot;Gesetzeslücke&quot; umfaßt, muß § 95 Abs. 3 BVerfGG, der eine den Normalfall betreffende nähere Regelung zu Abs. 1 enthält, zurücktreten, wenn nach der Lage des Falles eine Nichtigerklärung nicht möglich ist oder dem berechtigten Anliegen des Beschwerdeführers nicht Rechnung tragen würde (vgl. BVerfGE 13, 248 [260 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Eine Nichtigerklärung der gesetzlichen Regelung kann aber auch aus materiellen Gründen ausscheiden, und zwar selbst dann, wenn sie gesetzestechnisch möglich wäre. In den bezeichneten Fällen kann ein Verstoß des Gesetzgebers gegen Art. 3 Abs. 1 GG regelmäßig auf verschiedene Weise geheilt werden: Entweder wird die übergangene Gruppe in die gesetzliche Vergünstigung einbezogen, oder die Vergünstigung wird überhaupt beseitigt, oder der Kreis der Begünstigten wird nach anderen, dem Art. 3 Abs. 1 GG entsprechenden Merkmalen abgegrenzt. Welche dieser Möglichkeiten im konkreten Fall gewählt werden soll, muß grundsätzlich der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers überlassen bleiben, zumal ihm bei begünstigenden Regelungen im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG ein weiter Ermessensspielraum zusteht (vgl. BVerfGE 11, 50 [60]; 12, 151 [166]; 17, 210 [216]). Das Bundesverfassungsgericht darf daher bei Feststellung des Verfassungsverstoßes nicht selbst die verletzte Gleichheit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_349_362&quot; id=&quot;BVerfGE_22_349_362&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_349_362&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 349 (362):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wiederherstellen, indem es die gesetzliche Vergünstigung auf die übergangene Personengruppe ausdehnt, weil es damit der Entscheidung des Gesetzgebers vorgreifen würde. Etwas anderes gilt nur, wenn mit Rücksicht auf einen zwingenden Verfassungsauftrag oder nach den sonstigen Umständen des Einzelfalles nur diese eine Möglichkeit zur Beseitigung des Verfassungsverstoßes in Betracht kommt (vgl. BVerfGE 17, 148 [152 f.]; 22, 163 [174 f.]).
&lt;p&gt;Im vorliegenden Fall ist - wie die Bundesregierung und die Bundesanstalt für Angestelltenversicherung zutreffend ausführen - nicht mit Sicherheit anzunehmen, daß der Gesetzgeber bei Kenntnis eines etwaigen Gleichheitsverstoßes auch den Waisen den Anspruch auf Beitragserstattung gewährt hätte oder gewähren würde. Vielmehr ist nicht ausgeschlossen, daß er in diesem Fall auf die Regelung ganz verzichtet oder daß er den Kreis der Begünstigten anders abgegrenzt hätte, indem er etwa an unterhalts- oder erbrechtliche Beziehungen oder an die Hausgemeinschaft mit dem verstorbenen Versicherten anknüpfte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die durch den Grundsatz der Gewaltenteilung und die Funktion des Bundesverfassungsgerichts gebotene Zurückhaltung gegenüber dem Gesetzgeber darf das Bundesverfassungsgericht nicht daran hindern, gesetzliche Regelungen der genannten Art auf Verfassungsverstöße zu prüfen; sie verlangt nur, daß das Bundesverfassungsgericht durch seinen Spruch nicht in die Entscheidungsfreiheit des Gesetzgebers eingreift. Ergibt seine Prüfung einen Gleichheitsverstoß, so muß es sich mit der Feststellung des Verstoßes begnügen, falls mehrere Möglichkeiten zu seiner Beseitigung bestehen. Zwar gibt die bloße Feststellung, daß die gesetzliche Regelung in der bestehenden Form verfassungswidrig ist, dem Beschwerdeführer noch keine Rechtsgrundlage für den im Ausgangsverfahren geltend gemachten Anspruch. Sie eröffnet ihm aber immerhin die Chance, daß der Gesetzgeber bei der Herstellung der verletzten Gleichheit auch die bisher übergangene Gruppe ganz oder zum Teil einbezieht. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde - wie im vorliegenden Fall - nur mittelbar&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_349_363&quot; id=&quot;BVerfGE_22_349_363&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_349_363&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 349 (363):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gegen das nach Ansicht des Beschwerdeführers lückenhafte Gesetz, unmittelbar aber gegen gerichtliche Entscheidungen, die seinen Anspruch auf Beteiligung an der begünstigenden Regelung ablehnen, so werden, wenn die Verfassungsbeschwerde Erfolg hat, zugleich mit der Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes auch die gerichtlichen Entscheidungen aufgehoben; denn sie &quot;beruhen&quot; in einem weiteren Sinn auf der verfassungswidrigen gesetzlichen Regelung, indem sie deren Konsequenzen in einem Einzelfall bestätigen. Freilich müssen die Gerichte, an die die Sache vom Bundesverfassungsgericht zurückverwiesen wird, das Verfahren aussetzen, bis der Gesetzgeber tätig geworden ist. Hierdurch wird dem Beschwerdeführer jedoch die Chance offengehalten, an einer etwaigen Erweiterung der begünstigenden Regelung durch den Gesetzgeber teilzuhaben, ohne daß ihm die Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils entgegengehalten werden kann (vgl. BVerfGE 15, 46 [76 f.]).
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer hat also die Möglichkeit, durch seine Verfassungsbeschwerde eine Entwicklung in Gang zu setzen, die im weiteren Verlaufe dazu führen kann, daß die fehlerhafte gesetzliche Regelung, die sein Grundrecht auf Gleichheit vor dem Gesetz beeinträchtigt, zu seinen Gunsten geändert wird. Dies genügt, um das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; D.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG soll darin liegen, daß ihr nach dem Tode ihrer Mutter kein Anspruch auf Beitragserstattung zusteht, obwohl sie zu den rentenberechtigten Hinterbliebenen i. S. der §§ 40 Abs. 1, 44 Abs. 1 AVG gehört und nur mangels Erfüllung der Wartezeit keine Waisenrente erhält, während der hinterbliebenen Ehefrau eines verstorbenen Versicherten unter sonst gleichen Voraussetzungen ein solcher Anspruch zuer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_349_364&quot; id=&quot;BVerfGE_22_349_364&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_349_364&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 349 (364):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
kannt ist. Die angegriffene Benachteiligung beruht nach der gesetzlichen Regelung auf zwei Differenzierungen:
&lt;p&gt;1. Der Anspruch steht nur dem Ehegatten eines verstorbenen Versicherten, nicht seinen - ehelichen oder unehelichen - Kindern zu. 2. Der Anspruch ist nur für Hinterbliebene eines versicherten Mannes, nicht einer versicherten Frau vorgesehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach den in ständiger Rechtsprechung vom Bundesverfassungsgericht zu Art. 3 Abs. 1 GG entwickelten Prüfungsmaßstäben verstößt es nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn der Gesetzgeber bei der Regelung der Beitragserstattung die Witwe und die Waisen eines Versicherten verschieden behandelt hat. Denn in dem hier maßgebenden Zusammenhang konnte der Gesetzgeber, ohne den Gerechtigkeitsgedanken zu verletzen, die Verhältnisse der beiden Gruppen von Hinterbliebenen als &quot;ungleich&quot; ansehen, da sich für die Differenzierung sachliche Gesichtspunkte finden lassen (vgl. BVerfGE 9, 124 [129 f.]; 9, 334 [337]; 14, 221 [238]; 17, 122 [131]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die beanstandete Regelung des § 82 Abs. 3 AVG ist erst bei der Neuregelung der Rentenversicherung im Jahre 1957 eingeführt worden. Sie hat kein Vorbild im früheren Recht, das nur unter ganz anderen Voraussetzungen eine Beitragserstattung vorsah.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten vom 5. Juni 1956 (BT-Drucks. II/2437) wollte allein dem Versicherten selbst einen Anspruch auf Beitragserstattung einräumen (vgl. die Neufassung von § 1306 RVO und § 26 AVG, a.a.O. S. 23 und 41) und begründete dies wie folgt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da es keine Altersgrenze für das Eintreten der Versicherungspflicht gibt und auch in der Erwerbsfähigkeit geminderte, aber noch nicht invalide Personen der Versicherungspflicht unterliegen, war - um Unbilligkeiten auszuschließen - eine neue Vorschrift einzufügen, nach der den Versicherten, die bei Eintritt des Versicherungsfalles keinen Anspruch auf eine Leistung haben und auch nicht mehr er&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_349_365&quot; id=&quot;BVerfGE_22_349_365&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_349_365&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 349 (365):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
werben können, oder für die die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung ausgeschlossen ist, die Hälfte der für sie entrichteten Beiträge zu erstatten ist ... (vgl. BT-Drucks., a.a.O., B Besonderer Teil, Artikel 1, Zweiter Abschnitt A IV S. 80).
&lt;p&gt;Der Ausschuß für Sozialpolitik des Bundestages billigte die vorgeschlagene Regelung - von hier nicht interessierenden Änderungen abgesehen - (vgl. Schriftlicher Bericht BT-Drucks. II/3080 S. 90.91 und zu BT-Drucks. II/3080 S. 18).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der zweiten Lesung beantragte die Fraktion der DP, die Vorschrift des § 82 AVG durch eine dem jetzigen Absatz 3 entsprechende Vorschrift über die Beitragserstattung an die Witwe eines verstorbenen Versicherten zu ergänzen (vgl. Sten. Berichte BT II/186. Sitzung, Anlage 4 Nr. 52 und 53, S. 10477).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bundestagsabgeordnete Frau Kalinke begründete den Antrag mündlich wie folgt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ich möchte annehmen, daß die von uns beantragte Regelung auch in der Regierungsvorlage nur vergessen worden ist. Denn ich kann mir nicht denken, daß auch hier, wie bei so vielen anderen Fragen, die Frauen schlechter behandelt werden sollen. In der Regel gilt das ja immer nur für die berufstätigen und alleinstehenden Frauen. Hier handelt es sich aber um die Witwen; und für die haben Sie doch generell mehr Verständnis. Ich bitte also darauf hinweisen zu dürfen, daß nach der Ausschußvorlage zwar für den Versicherten selber die Beitragsrückerstattung erfolgt, wenn die Wartezeit nicht erfüllt ist und er keinen Anspruch hat, daß aber, wenn dieser Versicherte stirbt, bevor die Wartezeit erfüllt ist, und deshalb ein Anspruch auf Witwenrente nicht geltend gemacht werden kann, die Witwe nicht einmal die Beitragsanteile erstattet bekommt, die der Versicherte doch in der Hoffnung eingezahlt hat, daß seiner Witwe im Falle seines Todes eine Rente gezahlt werde. Ich bitte um der Gleichbehandlung derjenigen willen, die für Beiträge eine Leistung erwarten, diese aber wegen nicht erfüllter Wartezeit nicht bekommen können, unserem Antrag zuzustimmen. (Sten. Berichte BT II/186. Sitzung S. 10417).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dem Bundestag lag gleichzeitig noch ein weitergehender Antrag der FDP-Fraktion vor, wonach der Anspruch auf Beitragserstattung auch den Hinterbliebenen einer verstorbenen Versicherten zustehen sollte, und zwar nacheinander dem Ehegatten, den&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_349_366&quot; id=&quot;BVerfGE_22_349_366&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_349_366&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 349 (366):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Kindern sowie den Eltern, die mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben (vgl. Sten. Berichte BT II/186. Sitzung, Anlage 3 Nr. 59, 60, S. 10475).
&lt;p&gt;Bei der mündlichen Begründung im Plenum erklärte der Sprecher der Antragsteller, die vorgeschlagene Bestimmung sei an sich selbstverständlich und bei den Ausschußberatungen anscheinend nur übersehen worden (vgl. Sten. Berichte BT II/186. Sitzung, Anlage 3 Nr. 59, 60, S. 10475).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Plenum lehnte diesen Antrag ab und stimmte dem Antrag der Fraktion der DP zu. Der Gesetzgeber hat also die Regelung zugunsten der Hinterbliebenen des Versicherten bewußt auf die Witwe beschränkt und die Berücksichtigung der Waisen nicht übersehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Entstehungsgeschichte ergibt auch, daß für die Einführung der Beitragserstattung allein Billigkeitserwägungen maßgebend waren. Das Bedürfnis dafür entstand hauptsächlich, weil die Neuregelungsgesetze die Voraussetzungen für die freiwillige Weiterversicherung wesentlich verschärft haben. Während die Versicherten nach altem Recht bereits nach einer Pflichtversicherungszeit von 26 Wochen oder sechs Monaten zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt waren, besteht ein solches Recht nach der Neuregelung nur noch, wenn der Versicherte binnen zehn Jahren während mindestens 60 Kalendermonaten Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit entrichtet hat. Das neue Rentenrecht kennt auch keine Altersgrenze für den Eintritt der Versicherungspflicht. Es mußte sich daher eine verhältnismäßig große Zahl von Fällen ergeben, in denen Angestellte erhebliche Summen für Beiträge zur Angestelltenversicherung aufgewendet hatten, ohne daß sie zur freiwilligen Weiterversicherung und damit zum Erwerb des Anspruchs auf künftige Versicherungsleistungen berechtigt gewesen wären. Hier sollte die Beitragserstattung eine billige Entschädigung für den Verlust des Rechts auf Weiterversicherung sein (BSG 14, 33 [35]; Elsholz-Theile, Die gesetzliche Rentenversicherung, 1963, Nr. 86 Rdnr. 2a).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_349_367&quot; id=&quot;BVerfGE_22_349_367&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_349_367&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 349 (367):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Ähnlich ist auch die Beitragserstattung in den Fällen des § 82 Abs. 2 AVG zu sehen, in denen aus anderen Gründen der eigentliche Zweck der Rentenversicherung - die Alterssicherung und die Sicherung des Unterhalts bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit des Versicherten - nicht erreicht wird. Es handelt sich dabei nicht um einen Rechtsanspruch, der mangels ausdrücklicher Regelung aus dem Versicherungsverhältnis abzuleiten wäre; denn das Risiko, bei Nichterfüllung der zeitlichen und sonstigen Voraussetzungen den Versicherungsanspruch ersatzlos zu verlieren, gehört zum Wesen der Versicherung. Außerdem hat der Versicherungsträger während der Versicherungszeit jedenfalls das Risiko eines Rentenanspruchs auf Invaliditäts- oder Hinterbliebenenrente in den Fällen getragen, in denen eine Wartezeit entfällt (z. B. Berufsunfähigkeit oder Tod durch Arbeitsunfall oder Kriegseinwirkung). Vielmehr ist die Regelung als eine Billigkeitsmaßnahme gedacht; dem Versicherten soll das Gefühl erspart werden, er habe seine Beiträge &quot;umsonst&quot; geleistet. Dagegen kann die Beitragserstattung naturgemäß selbst nicht den Zweck der Unterhaltssicherung erfüllen und ist auch unabhängig von der Bedürftigkeit des Erstattungsberechtigten.
&lt;p&gt;3. Unter diesem Blickpunkt lag es nahe, daß der Regierungsentwurf und der Bundestagsausschuß nur eine Erstattung der Beiträge an den Versicherten selbst vorsahen; denn dieser hat die Beiträge aus seinem Einkommen entrichtet. Wenn der Gesetzgeber darüber hinaus auch der Witwe einen Anspruch eingeräumt hat, so handelt es sich um eine zusätzliche Billigkeitsmaßnahme, für die ihm ein besonders weiter Ermessungsspielraum zugestanden werden muß (vgl. BVerfGE 11, 245 [253]; 12, 354 [367]; 17, 210 [216]). Freilich durfte der Gesetzgeber bei der von ihm getroffenen Auswahl im Kreise der Hinterbliebenen, besonders der nach §§ 41 ff. AVG rentenberechtigten Hinterbliebenen, nicht willkürlich verfahren. Dies ist - soweit es sich um die hier zur Prüfung stehende Differenzierung zwischen Witwen und Waisen handelt - nicht geschehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als sachlicher Grund für die Beschränkung der Beitragser&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_349_368&quot; id=&quot;BVerfGE_22_349_368&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_349_368&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 349 (368):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
stattung auf die Witwe würde es schon ausreichen, daß Regelungen für Massenerscheinungen, wie die Rentenversicherungsverhältnisse sie darstellen, möglichst einfach und praktikabel gestaltet werden müssen (vgl. BVerfGE 22, 163 [169]; 17, 1 [23]). Hätte der Gesetzgeber die Beitragserstattung auf die Waisen ausgedehnt, so hätte er die Rangfolge im Verhältnis von Witwen und Waisen regeln oder bestimmen müssen, wie der Anspruch zwischen der Witwe und den Waisen sowie den Waisen untereinander aufzuteilen ist. Die dadurch notwendige Verwaltungsarbeit hätte die Durchführung der Beitragserstattung unverhältnismäßig kompliziert, zumal es sich hier nicht um eine existenzsichernde Dauerleistung handelt wie bei einer Rente, sondern um die einmalige Leistung eines oft nur geringen Betrages.
&lt;p&gt;Vor allem läßt sich die Differenzierung zwischen Witwen und Waisen damit rechtfertigen, daß im Regelfall die Ehefrau eines Versicherten einen wesentlichen Beitrag zum Familienunterhalt leistet. Das gilt nicht nur für die erwerbstätige Ehefrau; gerade auch die Arbeit der nicht erwerbstätigen Ehefrau im Haushalt und bei der Erziehung der Kinder sowie ihre Mithilfe im Geschäft oder Beruf des Mannes ist als gleichwertig mit dem Unterhaltsbeitrag des erwerbstätigen Ehemannes anzusehen (vgl. § 1360 Satz 2 BGB und BVerfGE 17, 1 [11 ff.]; 22, 93 [96]). Der Gesetzgeber konnte daher davon ausgehen, daß die Unterhaltsleistungen der Ehefrau, wirtschaftlich betrachtet, dazu beigetragen haben, dem Versicherten die Aufbringung der Beiträge zur Rentenversicherung zu ermöglichen, durch welche die Alterssicherung beider Ehegatten - Sicherung des Unterhalts bei Invalidität oder Tod des erwerbstätigen Ehemannes - gewährleistet werden sollte. Dagegen tragen die Kinder eines Versicherten nur in seltenen Fällen zum Familienunterhalt bei; in der Regel sind sie nur die Nutznießer der vom Versicherten mit Hilfe seiner Ehefrau aufgebrachten Mittel und der dadurch erworbenen Ansprüche.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Den Umstand, daß die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Witwen und Waisen nach dem Tode des Versicherten nor&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_349_369&quot; id=&quot;BVerfGE_22_349_369&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_349_369&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 349 (369):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
malerweise die gleiche sein wird, konnte der Gesetzgeber auch deswegen vernachlässigen, weil es für die Beitragserstattung überhaupt nicht auf die Hilfsbedürftigkeit des Erstattungsberechtigten ankommt. Es mag sozialpolitisch unbefriedigend sein, daß die Waisen selbst dann keinen Erstattungsanspruch haben, wenn eine überlebende Ehefrau nicht vorhanden ist; eine Verfassungsverletzung läßt sich daraus jedoch nicht herleiten.
&lt;p&gt;Da die verschiedene Behandlung von Witwen und Waisen nicht gegen den Gleichheitssatz verstößt, bedarf es nicht mehr der Prüfung, ob die Differenzierung zwischen den Hinterbliebenen einer versicherten Frau und denen eines versicherten Mannes Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Müller Stein Ritterspach Haager Rupp-v. Brünneck Brox Zeidler&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1525&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Thu, 23 Aug 2012 08:39:49 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 17.10.1967 - 1 BvR 760/64</title>
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                    17.10.1967        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    1 BvR 760/64        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Reschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-richter&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Richter:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Müller, Stein, Ritterspach, Haager, Rupp-v. Brünneck, Böhmer, Brox, Zeidler         &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-verfahren&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Instanzen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;AG Wiesbaden, 11.10.1963 - 2 Ms 67/63&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;LG Wiesbaden, 30.01.1964 - 2 Ms 67/63&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;OLG Frankfurt, 28.10.1964 - 1 Ss 345/64&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Zur Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 22, 287        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierung&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_287_287&quot; id=&quot;BVerfGE_22_287_287&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_287_287&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 287 (287):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Zur Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 17. Oktober 1967&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvR 760/64 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. des Betheldieners G., 2. der Wachturm Bibel- und Traktatgesellschaft, Deutscher Zweig e. V., Wiesbaden-Dotzheim, Am Kohlheck, Greiffstraße 2, vertreten durch den 2. Vorsitzenden... - Bevollmächtigter zu 1. und 2.: Rechtsanwalt... - gegen 1. das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 28. Oktober 1964 - 1 Ss 345/64 - 2. Das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 30 Januar 1964 - 2 Ms 67/63 (Ns) - 3. das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 11. Oktober 1963 - (81) 2 Ms 67/63.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerden werden verworfen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Beschwerdeführer G... gehört der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas an. Er hat im Jahre 1954 die Wassertaufe in dieser Gemeinschaft empfangen. Seit 1956 arbeitet er in Wiesbaden als Drucker in dem Verlag der Beschwerdeführerin, der Wachtturm Bibel- und Traktatgesellschaft, Deutscher Zweig&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_287_288&quot; id=&quot;BVerfGE_22_287_288&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_287_288&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 287 (288):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
e. V. Sie ist die rechtliche Organisation der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas. In dieser Eigenschaft gehört der Beschwerdeführer dem sogenannten &quot;Bethel&quot; an, das ein kleiner Kreis ausgewählter Zeugen Jehovas in Gemeinschaftsunterkunft ist. In dem Haus dieser Gemeinschaft wohnt er; dort befindet sich seine Arbeitsstätte; hier erhält er freie Wohnung und Verpflegung sowie ein geringes monatliches Taschengeld.
&lt;p&gt;Mit dem Musterungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes Wiesbaden vom 27. April 1959 wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer für den Wehrdienst zur Verfügung stehe und sich zum Wehrdienst zu stellen habe. Auf seinen Antrag wurde er aber durch Bescheid des Kreiswehrersatzamtes Mainz für berechtigt erklärt, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern; gleichzeitig wurde er dem zivilen Ersatzdienst zur Verfügung gestellt. Mit dem Hinweis darauf, daß er hauptamtlich tätiger Geistlicher der Zeugen Jehovas sei, beantragte er am 13. Februar und 11. Dezember 1961, ihn von jeglichem Wehr- und Ersatzdienst zu befreien. Diese Anträge lehnte der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung mit Bescheid vom 5. Juli 1962 ab; gleichzeitig teilte er dem Beschwerdeführer seine Heranziehung zum zivilen Ersatzdienst mit. Nachdem sein Widerspruch gegen diese Maßnahmen zurückgewiesen worden war, wurde der Beschwerdeführer durch den Einberufungsbescheid des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom 13. August 1962 ab 1. Oktober 1962 zur Dienstleistung bei der Ersatzdienstgruppe in Tübingen einberufen. Der hiergegen von ihm eingelegte Widerspruch wurde zurückgewiesen. Eine beim Verwaltungsgericht in Köln gegen die Einberufung zum zivilen Ersatzdienst erhobene Anfechtungsklage hat der Beschwerdeführer mit der Begründung zurückgenommen, daß das Verwaltungsgericht eine gleichliegende Klage abgewiesen habe und daß er finanziell nicht in der Lage sei, den Rechtsweg in die höhere Instanz zu beschreiten. Der Beschwerdeführer hat den Dienst nicht angetreten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Schöffengericht Wiesbaden verurteilte ihn deshalb wegen Dienstflucht, Vergehen gemäß § 37 des Gesetzes über den zivilen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_287_289&quot; id=&quot;BVerfGE_22_287_289&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_287_289&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 287 (289):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Ersatzdienst in der Fassung vom 13. Januar 1960 -- BGBl. I S. 10 -- (ErsatzdienstG), zu einer Gefängnisstrafe von 4 Monaten. Das Landgericht Wiesbaden verwarf seine Berufung, das Oberlandesgericht Frankfurt seine Revision. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt: Der Beschwerdeführer sei grundsätzlich wehrpflichtig, denn er sei nicht auf Grund § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) vom Wehrdienst befreit; er sei kein Geistlicher im Sinne dieser Vorschrift. Der Beschwerdeführer sei auch nicht, wie er meine, den Angehörigen eines römisch-katholischen Ordens gleichzustellen. Zwar seien katholische Ordensangehörige durch Art. 6 des Reichskonkordats (RK) vom Wehrdienst befreit. Es könne aber dahinstehen, inwieweit die Stellung des Beschwerdeführers im &quot;Bethel&quot; der Zeugen Jehovas mit der Stellung eines Ordensmitgliedes vergleichbar sei. Denn zwischen der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas und der Bundesrepublik Deutschland sei keine dem Konkordat entsprechende Regelung getroffen worden.
&lt;p&gt;2. Mit der Verfassungsbeschwerde beantragen die Beschwerdeführer, die ergangenen Strafurteile aufzuheben. Sie rügen Verletzung der Art. 3, 4, 19 Abs. 3 und Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 ff. WRV.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sie machen geltend, die Strafgerichte hätten den geistlichen Status des Betheldieners verkannt und ihn zu Unrecht weder einem Geistlichen noch einem Angehörigen katholischer Orden gleichgestellt und damit zugleich die Bekenntnisparität und das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften verletzt. Die Beschwerdeführerin fühlt sich durch die gegen den Beschwerdeführer ergangenen Urteile selbst unmittelbar in ihren Grundrechten verletzt. Der rechtliche Status eines Geistlichen könne nicht losgelöst von der Institution gesehen werden, die ihn eingesetzt habe. Müsse der Beschwerdeführer Ersatzdienst leisten, dann werde sie in ihrer religiösen Arbeit wesentlich beeinträchtigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Der Bundesminister der Justiz hält die Verfassungsbeschwerden für unzulässig und für unbegründet. Er trägt vor:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden seien nicht schlüssig. Die Ent&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_287_290&quot; id=&quot;BVerfGE_22_287_290&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_287_290&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 287 (290):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
scheidung über die Befreiung vom Ersatzdienst sei ausschließlich Gegenstand des Verwaltungsverfahrens und eines etwaigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Im strafrechtlichen Verfahren sei nicht nachzuprüfen, ob materiell eine Ersatzdienstpflicht bestehe. Da der gegen den Beschwerdeführer ergangene Einberufungsbescheid durch Rücknahme der Verwaltungsklage unanfechtbar geworden sei, komme es für die Bestrafung auf seine Rechtmäßigkeit nicht mehr an.
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden seien aber auch deshalb unbegründet, weil der Beschwerdeführer weder einem evangelischen oder römisch-katholischen Geistlichen noch einem katholischen Ordensangehörigen gleichzustellen sei. Ein Betheldiener sei auch in tatsächlicher Hinsicht mit einem römisch-katholischen Ordensangehörigen nicht zu vergleichen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Schließlich könne der Beschwerdeführer in keinem Falle aus Art. 6 RK einen Anspruch auf Befreiung vom zivilen Ersatzdienst herleiten. Art. 6 RK befreie die Ordensleute nur vom Kriegsdienst mit der Waffe; eine Heranziehung von Ordensleuten zu einem Dienst ohne Waffe, z. B. als Sanitäter oder im zivilen Ersatzdienst, stehe mit dem Reichskonkordat in Einklang.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Beschwerdeführer hat den Rechtsweg gegen die mit der Verfassungsbeschwerde angefochtenen strafgerichtlichen Urteile erschöpft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gleichwohl steht der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde entgegen. Danach muß ein Beschwerdeführer die Beseitigung des Hoheitsaktes, dessen Grundrechtswidrigkeit er geltend macht, zunächst mit den ihm durch das Gesetz zur Verfügung gestellten anderen Rechtsbehelfen zu erreichen suchen (vgl. BVerfGE 5, 9 [10]; 8, 222 [225 f.]; 10, 274 [281]; 16, 1 [2]). Die Verfassungsbeschwerde ist ein außer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_287_291&quot; id=&quot;BVerfGE_22_287_291&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_287_291&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 287 (291):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ordentlicher Rechtsbehelf, der nur zulässig ist, wenn die gerügte Grundrechtsverletzung auf andere Weise nicht hätte beseitigt werden können. Ihre Begründung findet diese Zulässigkeitsbegrenzung darin, daß aus Gründen der Rechtssicherheit nur ausnahmsweise formell rechtskräftige oder unanfechtbare Entscheidungen anderer Gerichte oder Behörden in Frage gestellt werden sollen und das Bundesverfassungsgericht nicht durch vermeidbare Verfassungsbeschwerden seinen sonstigen Aufgaben entzogen werden darf.
&lt;p&gt;Diese Begründung rechtfertigt es, das Subsidiaritätsprinzip auf die Fälle anzuwenden, in denen ein Beschwerdeführer den Versuch unterlassen hat, durch Einlegung früherer, ihm zumutbarer Rechtsbehelfe die von ihm behauptete Grundrechtsverletzung abzuwenden. Verstärkt gilt das, wenn der Gesetzgeber wie im vorliegenden Fall ein bis ins einzelne ausgestaltetes Rechtsschutzsystem zur Verfügung stellt, mittels dessen der Beschwerdeführer die von ihm in Anspruch genommene Rechtsposition -- hier die Befreiung vom Wehr- und zivilen Ersatzdienst -- hätte geltend machen können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach §§ 32 ff. WPflG in Verbindung mit §§ 68 ff. und 40 ff. VerwGO kann der Wehrpflichtige den Musterungsbescheid durch Widerspruch und gegebenenfalls Klage vor dem Verwaltungsgericht anfechten. Dieselben Rechtsmittel stehen ihm nach den zitierten Bestimmungen gegen den Bereitstellungsbescheid, den Bescheid der Prüfungsausschüsse für Kriegsdienstverweigerer, den Einberufungsbescheid, den Bescheid über die Entlassung aus dem Wehrdienst und gegebenenfalls gegen Nachmusterungsbescheide zu. Der anerkannte Kriegsdienstverweigerer kann die Heranziehung zum zivilen Ersatzdienst anfechten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer hätte demnach die Befreiung vom Wehr- und zivilen Ersatzdienst wegen Gleichstellung mit evangelischen oder katholischen Geistlichen bzw. mit katholischen Ordensangehörigen jedenfalls mit Rechtsbehelfen gegen die wegen seiner Heranziehung zum zivilen Ersatzdienst ergangenen Bescheide geltend machen können. Wie sich aus dem Sachverhalt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_287_292&quot; id=&quot;BVerfGE_22_287_292&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_287_292&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 287 (292):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ergibt, waren dem Beschwerdeführer auch die verschiedenen Anfechtungsmöglichkeiten bekannt. Er hat, nachdem er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt war, teils Anträge gestellt, teils Widersprüche eingelegt und eine Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben, die er jedoch zurückgenommen hat. In diesen Verfahren hätten die von dem Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen geklärt werden können. Bei einer ihm günstigen Entscheidung wäre es zur Einleitung eines Strafverfahrens nicht gekommen, weil die Verpflichtung zur Leistung des zivilen Ersatzdienstes bereits rechtskräftig verneint gewesen wäre. Hätten die Gerichte das Begehren des Beschwerdeführers nicht anerkannt, so hätte er die Möglichkeit gehabt, unmittelbar gegen die letztinstanzliche Entscheidung Verfassungsbeschwerde zu erheben.
&lt;p&gt;Diese Rechtsschutzmöglichkeiten hat der Beschwerdeführer nicht genutzt. Er kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß er mangels finanzieller Mittel hierzu nicht imstande gewesen sei. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hätte er notfalls die Bewilligung des Armenrechts beantragen können. Wäre sein Gesuch wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung endgültig abgewiesen worden, hätte er damit den Rechtsweg erschöpft und unmittelbar das Bundesverfassungsgericht anrufen können. Die Erschöpfung der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Rechtsmittel war ihm demnach auch zumutbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieser Entscheidung steht der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Oktober 1965 (BVerfGE 19, 135 ff.) nicht entgegen. Bei dieser gemäß § 24 BVerfGG ergangenen Entscheidung konnte das Gericht die Frage der Zulässigkeit dahingestellt sein lassen, weil es die Verfassungsbeschwerde als offensichtlich unbegründet verworfen hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unter diesen Umständen kann es nicht darauf ankommen, ob die Entscheidungen der Strafgerichte als neue selbständige Akte der staatlichen Gewalt Grundrechte oder sonstiges Verfassungsrecht verletzt haben. Es kann auch dahinstehen, ob die Strafgerichte, die die Voraussetzungen des Wehr- und Ersatzdienstes selbständig geprüft haben, hierzu auf Grund einer allgemeinen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_287_293&quot; id=&quot;BVerfGE_22_287_293&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_287_293&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 287 (293):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Bindungswirkung unanfechtbarer Verwaltungsbescheide berechtigt gewesen sind und ob diese Frage für die verfassungsrechtliche Prüfung der Urteile von Bedeutung sein könnte.
&lt;p&gt;2. Es bedarf nicht der Entscheidung, ob die Beschwerdeführerin durch die gegen den Beschwerdeführer als ihren Betheldiener gerichteten Maßnahmen unmittelbar in einem ihrer Grundrechte betroffen ist. Selbst wenn das der Fall wäre, könnte sie die von ihr behauptete Grundrechtsverletzung jedenfalls nicht in einem Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde vorbringen, deren Gegenstand die strafrechtliche Verurteilung des Betheldieners ist. Denn eine etwaige Beeinträchtigung ihrer Grundrechte könnte allenfalls in der Heranziehung eines ihrer Diener zum zivilen Ersatzdienst, nicht aber in seiner Bestrafung liegen, so daß sich die Beschwerdeführerin bereits gegen die Heranziehung hätte wenden müssen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Müller Stein Ritterspach Haager Rupp-v. Brünneck Böhmer Brox Zeidler&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1523&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
 <comments>https://opinioiuris.de/entscheidung/1523#comments</comments>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/%C2%A7-90-bverfgg">§ 90 BVerfGG</category>
 <pubDate>Tue, 21 Aug 2012 05:57:09 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 17.02.1965 - 1 BvR 732/64</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1384</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Teilung einer Kirchengemeinde        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 18, 385; BayVBl 1965, 271; DÖV 1965, 341; DVBl 1965, 437; JuS 1965, 280; JZ 1965, 358; MDR 1965, 547; NJW 1965, 961        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
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                    1 BvR 732/64        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
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                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Öffentliche Gewalt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG umfaßt nicht rein innerkirchliche Maßnahmen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;h1&gt;Beschluß&lt;/h1&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 17. Februar 1965&lt;br /&gt;
- 1 BvR 732/64 -&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    BVerfGE 18, 385        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_385_385&quot; id=&quot;BVerfGE_18_385_385&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_385_385&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 385 (385):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Öffentliche Gewalt im Sinne des §&amp;nbsp;90 Abs. 1 BVerfGG umfaßt nicht rein innerkirchliche Maßnahmen.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 17. Februar 1965&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 BvR 732/64 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Evangelischen Kirchengemeinde ..., vertreten durch den Kirchenvorstand, - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt ... -- gegen 1. den Teilungsbeschluß der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 4. März 1963, 2. das Urteil des Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau in Darmstadt vom 26. November 1964 -- II 2/63.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;ENTSCHEIDUNGSFORMEL:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerin ist eine zur Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau gehörende Kirchengemeinde. Am 4. März 1963 beschloß die Kirchenleitung dieser Kirche, die Kirchengemeinde zu teilen und aus den nördlich der Bahnlinie Frankfurt/ Main-Frankfurt/Main-Höchst wohnenden Mitgliedern eine neue Kirchengemeinde zu bilden. Durch Urteil vom 26. November 1964 - II 2/63 - hat das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluß eingelegte Beschwerde zurückgewiesen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_385_386&quot; id=&quot;BVerfGE_18_385_386&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_385_386&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 385 (386):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
In der gegen den Teilungsbeschluß und das Urteil erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung der Art. 2, 3 und 14 GG. Art. 2 GG sei verletzt, weil die Kirchengemeinde gegen ihren Willen geteilt werden solle; dies sei im Hinblick auf das Gemeindeprinzip der Evangelischen Kirche unzulässig. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG liege darin, daß die Kirchenleitung die Teilung aus sachfremden und vorgeschützten Gründen angeordnet habe. Da die Teilung notwendigerweise in den Vermögensbestand der Beschwerdeführerin eingreife, sei die Beschwerdeführerin auch in ihrem Grundrecht aus Art. 14 GG beeinträchtigt.
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerin hat den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt; durch den für 1. Januar 1965 vorgesehenen Vollzug der Teilung werde ihre Existenz gefährdet, auch seien schwere Nachteile zu befürchten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Verfassungsbeschwerde kann nach §&amp;nbsp;90 Abs. 1 BVerfGG nur wegen Grundrechtsverletzungen durch die &quot;öffentliche Gewalt&quot; erhoben werden. Öffentliche Gewalt im Sinne dieser Vorschrift umfaßt nicht rein innerkirchliche Maßnahmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Nach dem kirchenpolitischen System des Grundgesetzes besteht keine Staatskirche. Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 1 und 3 WRV). Damit erkennt der Staat die Kirchen als Institutionen mit dem Recht der Selbstbestimmung an, die ihrem Wesen nach unabhängig vom Staat sind und ihre Gewalt nicht von ihm herleiten. Die Folge ist, daß der Staat in ihre inneren Verhältnisse nicht eingreifen darf.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Eigenständigkeit der Kirchen wird nicht durch ihren Charakter als Körperschaften des öffentlichen Rechts (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV) in Frage gestellt. Angesichts der religiösen und konfessionellen Neutralität des Staates nach dem Grundgesetz bedeutet diese zusammenfassende Kennzeichnung der Rechtsstellung der Kirchen keine Gleichstellung mit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_385_387&quot; id=&quot;BVerfGE_18_385_387&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_385_387&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 385 (387):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die in den Staat organisch eingegliederte Verbände sind, sondern nur die Zuerkennung eines öffentlichen Status, der sie zwar über die Religionsgesellschaften des Privatrechts erhebt, aber keiner besonderen Kirchenhoheit des Staates oder gesteigerten Staatsaufsicht unterwirft (vgl. Scheuner, ZevKR 7, 258; Mikat, Kirchen und Religionsgemeinschaften, in Bettermann-Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte, IV 1 S. 163 ff.). Infolge dieser öffentlichen Rechtsstellung und öffentlichen Wirksamkeit der Kirchen, die sie aus ihrem besonderen Auftrag herleiten und durch die sie sich von anderen gesellschaftlichen Gebilden grundsätzlich unterscheiden, ist kirchliche Gewalt zwar öffentliche, aber nicht staatliche Gewalt. Nur soweit die Kirchen vom Staat verliehene Befugnisse ausüben oder soweit ihre Maßnahmen den kirchlichen Bereich überschreiten oder in den staatlichen Bereich hineinreichen, betätigen die Kirchen mittelbar auch staatliche Gewalt mit der Folge, daß ihre Selbstbestimmung eine in der Sache begründete Einschränkung erfährt. In diesem Zusammenhang kann die Frage dahingestellt bleiben, ob und inwieweit Grundrechte die Selbstbestimmung der Kirchen im Verhältnis zu dem einzelnen Gläubigen beeinflussen können.
&lt;p&gt;2. Die Frage, ob eine kirchliche Maßnahme dem innerkirchlichen Bereich zuzurechnen ist oder sich auf vom Staat verliehene Befugnisse gründet oder den staatlichen Bereich berührt, entscheidet sich - soweit nicht eine Vereinbarung zwischen Kirche und Staat erfolgt ist - danach, was materiell, der Natur der Sache oder Zweckbeziehung nach als eigene Angelegenheit der Kirche anzusehen ist. Ist die Kirche nur im Bereich ihrer innerkirchlichen Angelegenheiten tätig geworden, dann liegt kein Akt der öffentlichen Gewalt vor, gegen den der Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde gegeben sein könnte. Die von der Verfassung anerkannte Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der kirchlichen Gewalt würde geschmälert werden, wenn der Staat seinen Gerichten das Recht einräumen würde, innerkirchliche Maßnahmen, die im staatlichen Zuständigkeitsbereich keine unmittelbaren Rechtswir&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_385_388&quot; id=&quot;BVerfGE_18_385_388&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_385_388&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 385 (388):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
kungen entfalten, auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu prüfen. Deshalb sind insoweit die Kirchen im Rahmen ihrer Selbstbestimmung an &quot;das für alle geltende Gesetz&quot; im Sinne des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV nicht gebunden.
&lt;p&gt;3. Das angefochtene Urteil des Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgerichts, das den Teilungsbeschluß der Kirchenleitung zum Gegenstand hat, entscheidet nur einen Streit im Bereich der inneren kirchlichen Angelegenheiten. Die Errichtung und Umgrenzung von kirchlichen Unterverbänden, wie sie §&amp;nbsp;14 der hessen-nassauischen Kirchengemeindeordnung vom 25. März 1954 (ABlEKD 1954 S. 204) vorsieht, gehören zu diesem Bereich, weil sie Fragen der Verfassung und der Organisation der Kirchen betreffen. Ob diese Regelung gegen das Gemeindeprinzip der Evangelischen Kirche verstößt, ist eine kirchenverfassungsrechtliche Frage, die der Selbstbestimmung der Kirche unterliegt, mithin der Prüfung am Maßstab staatlichen Rechts und damit der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen ist. Art. 4 des Hessischen Kirchenvertrages vom 18. Februar 1960 (Hess. GVBl. S. 54) sieht zwar vor, daß Beschlüsse über die Bildung und Veränderung von Kirchengemeinden und aus ihnen gebildeten Verbänden dem Kultusminister mitzuteilen sind und daß ihm eine Ausfertigung der Organisationsurkunde vorzulegen ist. Diese Beteiligung des Staates begründet aber keinerlei Einfluß der staatlichen Behörden; vor allem ist kein Einspruchsrecht des Kultusministers oder der Landesregierung vorgesehen. Abgesehen davon beruht diese Pflicht zur Mitteilung auf einer freiwilligen Vereinbarung zwischen Kirche und Staat. Deshalb wird das kirchliche Selbstbestimmungsrecht nicht eingeengt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Da es sich aus diesen Gründen bei dem angefochtenen Urteil des Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgerichts nicht um die Ausübung von öffentlicher Gewalt im Sinne des §&amp;nbsp;90 Abs. 1 BVerfGG handelt, ist die Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil unzulässig. Damit ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1384&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/art-140-gg">Art. 140 GG</category>
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 <pubDate>Mon, 25 Jun 2012 06:15:33 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63</title>
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Spezifisches Verfassungsrecht        &lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 18, 85; BB 1964, 1067; BlPMZ 1964, 381; BPatGE 5, 235; DÖV 1964, 630; DRiZ 1965, 95; DVBl 1965, 119; GRUR 1964, 554; NJW 1964, 1715        &lt;/div&gt;
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                    1 BvR 37/63        &lt;/div&gt;
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&lt;li&gt;BPatG, 30.11.1962 - 5 W 120/62&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Über die Grenzen der Nachprüfung gerichtlicher Entscheidungen durch das Bundesverfassungsgericht.&lt;br /&gt;
2. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unzulässig, wenn sie in einer auf andere Grundrechtsverletzungen gestützten Verfassungsbeschwerde erst nach Ablauf der Beschwerdefrist (§ 93 Abs. 1 BVerfGG) erhoben wird.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    BVerfGE 18, 85        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_85_85&quot; id=&quot;BVerfGE_18_85_85&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_85_85&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 85 (85):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Über die Grenzen der Nachprüfung gerichtlicher Entscheidungen durch das Bundesverfassungsgericht.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unzulässig, wenn sie in einer auf andere Grundrechtsverletzungen gestützten Verfassungsbeschwerde erst nach Ablauf der Beschwerdefrist (§ 93 Abs. 1 BVerfGG) erhoben wird.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 10. Juni 1964&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvR 37/63 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Firma ... GmbH, - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte ... - gegen den Beschluß des Bundespatentgerichts vom 30. November 1962 - 5 W 120/62.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerde wird, soweit sie die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör rügt, verworfen; im übrigen wird sie zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Erteilung eines Patents setzt die Anmeldung der Erfindung beim Patentamt voraus (§ 26 Abs. 1 PatG). Hält die Prüfstelle die angemeldete Erfindung nicht für patentfähig, so benachrichtigt sie hiervon den Patentsucher unter Angabe der Gründe (§ 28); eine solche Beanstandung wird, jedenfalls wenn sie einen bestimmten Inhalt hat, als &quot;Entgegenhaltung&quot; bezeichnet. Hat das Patentamt keine formellen und materiellen Bedenken, so beschließt es die Bekanntmachung der Anmeldung (§ 30 Abs. 1). Die Bekanntmachung verschafft dem Anmelder einst&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_85_86&quot; id=&quot;BVerfGE_18_85_86&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_85_86&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 85 (86):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
weilen die gesetzlichen Wirkungen des Patents (§ 30 Abs. 1 Satz 2) und eröffnet anderen die Möglichkeit, gegen die Erteilung des Patents Einspruch zu erheben (§ 32 Abs. 1).
&lt;p&gt;Für die Akteneinsicht bestimmt § 24 Abs. 3 Satz 2 und 3:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;In die Akten bekanntgemachter Patentanmeldungen und erteilter Patente sowie in die dazugehörenden sonstigen Modelle und Probestücke wird Einsicht nur auf Antrag gewährt. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Patentsucher oder Patentinhaber zu hören; die Einsicht wird nicht gewährt, wenn und soweit der Patentsucher oder Patentinhaber ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dartut.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Beschwerdeführerin, die kosmetische Artikel herstellt, hatte ein Mittel zur künstlichen Bräunung der Haut zum Patent angemeldet, für dessen Herstellung sie verschiedene Wirkstoffe vorschlug. Da ihr die Prüfstelle des Deutschen Patentamts entgegenhielt, einer der vorgeschlagenen Stoffe sei für eine gewerbliche Verwertung nicht haltbar genug, beschränkte sie den Anmeldungsgegenstand auf die Verwendung der anderen Stoffe. So beschränkt wurde die Anmeldung bekanntgemacht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Konkurrentin erhob gegen die Patenterteilung Einspruch und beantragte Einsicht in die Anmeldeakten. Das Deutsche Patentamt gab dem statt, nahm jedoch die den fallengelassenen Teil der Anmeldung betreffenden Aktenstellen von der Offenlegung aus, weil sie Ausführungen enthielten, die nicht zur Bekanntmachung geführt hätten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auf die Beschwerde der Einsprechenden beschloß das Bundespatentgericht, ihr die Anmeldungsakten in vollem Umfang offenzulegen. Es hält das entgegenstehende Interesse der Anmelderin nicht für schutzwürdig im Sinne von § 24 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 PatG und führt aus: Daß die von der Offenlegung ausgenommenen Stellen nicht zur Bekanntmachung geführt hätten, könne eine Schutzwürdigkeit noch nicht begründen. Vielmehr gewährten das Patentamt und das Bundespatentgericht in ständiger Praxis gerade in Teile einer Anmeldung Einsicht, die auf eine Entgegenhaltung fallengelassen worden seien; dabei seien unter&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_85_87&quot; id=&quot;BVerfGE_18_85_87&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_85_87&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 85 (87):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Entgegenhaltung nicht nur die Hinweise auf Literaturstellen zu verstehen, die Mängel der Neuheit, der Erfindungshöhe und des technischen Fortschritts ergäben, sondern auch Hinweise auf andere Patenthindernisse, wie z.B. im vorliegenden Fall auf den Mangel gewerblicher Verwertbarkeit wegen der geringen Haltbarkeit. Die Anmelderin habe sich den Beanstandungen des Prüfers gefügt und habe in der mündlichen Verhandlung keine überzeugenden und nachprüfbaren Ausführungen darüber gemacht, wie die Bedenken des Prüfers hätten widerlegt werden können. Allerdings habe sie unsubstantiiert behauptet, die betreffenden Mittel seien schwer herzustellen; sie arbeite weiter mit den genannten Verbindungen. Mit diesen Behauptungen sei jedoch ein schutzwürdiges Interesse nicht dargetan. Wer auf dem Gebiete der Chemie eine z. T. unfertige oder z. T. nicht gewerblich verwertbare Erfindung anmelde, müsse sich über das Risiko klar sein, daß auch der unfertige Teil mit bekanntgemacht und dadurch der Öffentlichkeit bekannt werden könne. Es bestehe auch kein Anlaß, den unfertigen Teil der Erfindung nur deshalb von der Akteneinsicht auszunehmen, weil es dem sachkundigen Prüfer gelungen sei, den Anmelder bereits vor der Bekanntmachung zu einer entsprechenden Beschränkung des Anmeldungsgegenstandes zu bewegen.
&lt;p&gt;3. Die Beschwerdeführerin greift diesen Beschluß des Bundespatentgerichts mit der Verfassungsbeschwerde an; sie beantragt seine Aufhebung und die Feststellung, daß er ihr Grundrecht aus Art. 14 GG verletze. Die Ausführungen lassen auch auf eine Rüge von Art. 3 Abs. 1 GG schließen. Nachträglich hat sie auch die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG gerügt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zusammengefaßt trägt die Beschwerdeführerin vor: Der angefochtene Beschluß verletze ihr Grundrecht aus Art. 14 GG, weil er die Vorschrift des § 24 Abs. 3 PatG nicht verfassungskonform auslege und dadurch in das Eigentum der Beschwerdeführerin eingreife; denn er lasse zu, daß eine Konkurrentin in den Besitz eines Betriebsgeheimnisses der Beschwerdeführerin gelange und hierdurch Urheberrechte der Beschwerdeführerin oder Rechte am&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_85_88&quot; id=&quot;BVerfGE_18_85_88&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_85_88&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 85 (88):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletze. Der angefochtene Beschluß enthalte somit nicht lediglich Fehler in der Rechtsanwendung, sondern Verstöße, die bei vernünftiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich seien.
&lt;p&gt;Im einzelnen führt sie aus: Nehme der Anmelder einen Teil der Anmeldung auf Grund der Entgegenhaltung zurück, Druckschriften ergäben den Mangel der Neuheit, der Erfindungshöhe und des technischen Fortschritts, so sei die Gewährung der Akteneinsicht unschädlich, denn der Anmelder könnte für diese Teile seiner Anmeldung niemals mehr Patentschutz erlangen, sein Konkurrent aber erlange billigerweise Kenntnis von Vorgängen, die für die Beurteilung des Schutzumfanges von Bedeutung sein könnten. Beruhe die Rücknahme dagegen auf der &quot;Entgegenhaltung&quot; anderer Gründe, etwa wie hier des Mangels der gewerblichen Verwertbarkeit, so bliebe die Weiterentwicklung der Erfindung bis zur Patentreife und die spätere Patentanmeldung möglich. Im vorliegenden Falle habe die Beschwerdeführerin mit der teilweisen Rücknahme den Gedanken an eine Anmeldung der fallengelassenen Teile keineswegs aufgegeben, sondern nur die Beschleunigung der Durchführung des Prüfungsverfahrens im übrigen bezweckt; sie erwarte, den zunächst fallengelassenen Teil noch patentreif zu machen. Die Offenlegung der Gedankengänge des zurückgenommenen Anmeldungsteils setze die Konkurrentin in die Lage, das fremde Gedankengut zu nutzen, ihrerseits weiterzuentwickeln und u.U. zum Gegenstand einer späteren eigenen Anmeldung zu machen. Der zurückgenommene Teil der Anmeldung sei wieder in die Privatsphäre der Beschwerdeführerin zurückgetreten. Zudem gehöre auch die unreife Erfindung zum eingerichteten und ausgeübten Geschäftsbetrieb. Infolgedessen stehe sie unter dem Schutz des Art. 14 GG. Dessen Wirkung habe das Bundespatentgericht bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit ihrer Interessen verkannt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Die Einsprechende des Ausgangsverfahrens ist den Ausführungen der Beschwerdeführerin entgegengetreten.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_85_89&quot; id=&quot;BVerfGE_18_85_89&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_85_89&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 85 (89):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Der Bundesminister der Justiz bezweifelt, daß das Recht des Anmelders auf Geheimhaltung der dem Patent eingereichten Unterlagen unter die Eigentumsgarantie falle. In unfreiwillig, nämlich auf Entgegenhaltung fallengelassene Teile einer Anmeldung sei immer in vollem Umfang Einsicht gewährt worden.
&lt;p&gt;Der zuständige Senat des Bundesgerichtshofs, dem Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde, hat eingehend die Rechtslage erörtert und dabei Bedenken geäußert, ob der Beschluß des Bundespatentgerichts die beiderseitigen Interessen sachgemäß abgewogen und dabei grundgesetzlich geschützte Interessen der Beschwerdeführerin in dem erforderlichen Maße berücksichtigt habe. Seine Erörterungen zu den patentrechtlichen Bestimmungen und ihren Auswirkungen sind der Entscheidung zugrunde gelegt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;B. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Rüge, das Bundespatentgericht habe ihr zum Beweis der gewerblichen Ausführbarkeit des zurückgenommenen Teils der Erfindung keine Gelegenheit gegeben und dadurch das Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG auf rechtliches Gehör verletzt, hat die Beschwerdeführerin erstmals im Schriftsatz vom 20. September 1963 erhoben. Nach § 92 BVerfGG muß die Verfassungsbeschwerde angeben, in welchem Recht und durch welche Handlung oder Unterlassung der Beschwerdeführer verletzt sein soll. Diese Angaben müssen innerhalb der Beschwerdefrist (§ 93 Abs. 1 BVerfGG) gemacht werden (vgl. BVerfGE 5, 1). Das schließt nicht aus, die Begründung der Verfassungsbeschwerde nachträglich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu ergänzen. Dies darf jedoch nicht dazu führen, daß nach Fristablauf ein neuer Sachverhalt - hier: die Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch das Bundespatentgericht - zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde gemacht wird. Da die angegriffene Entscheidung am 27. Dezember 1962 zugestellt worden war, ist die Rüge aus Art. 103 Abs. 1 GG verspätet (§§ 92, 93 Abs. 1 BVerfGG).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_85_90&quot; id=&quot;BVerfGE_18_85_90&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_85_90&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 85 (90):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Im übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig, sie hat aber keinen Erfolg. Der angegriffene Beschluß wendet einfaches Recht an; daß er hierbei die Einwirkung der Grundrechte verkannt habe, hat das Bundesverfassungsgericht nicht feststellen können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist auch eine unfertige Erfindung wie die in dem zurückgenommenen Teil ihrer Anmeldung, obgleich als solche patentrechtlich noch nicht geschützt, so doch schon &quot;geistiges Eigentum&quot; und ein &quot;unvollkommen absolutes Immaterialgüterrecht&quot;, zudem Teil ihres eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs. Aus beiden Gründen nehme sie an der Schutzwirkung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG teil. Ob das richtig ist, braucht das Bundesverfassungsgericht nicht zu entscheiden. Denn jedenfalls kann der einfache Gesetzgeber wie bei allen anderen Eigentumswerten so auch hier Inhalt und Schranken des Eigentums näher bestimmen (BVerfGE 14, 263 [277 f.]). Dieser Aufgabe würde die vom Bundespatentgericht zugrunde gelegte Regelung des § 24 Abs. 3 Satz 2 und 3 PatG dienen; sie wäre als eine Vorschrift zu verstehen, die diese mögliche Eigentumsart gegen die Interessen der durch den Patentschutz in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkten Personen und gegen mögliche Interessen der Allgemeinheit abgrenzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die besondere Bedeutung, die der Akteneinsicht auf dem Gebiete des Patentwesens zukommt, folgt aus der Natur des Patentrechts. Der Patentsucher erhält gewissermaßen als Belohnung dafür, daß er der Allgemeinheit eine neue, die Technik bereichernde und aus dem vorbekannten Stand der Technik nicht ohne erfinderischen Schritt abzuleitende Lehre zum technischen Handeln offenbart, mit der Erteilung des Patents das Recht, während seiner Dauer alle anderen von der gewerbsmäßigen Benutzung der neuen technischen Lehre auszuschließen. Die Offenlegung der Erfindung ist die Voraussetzung, der Ausschluß der Allgemeinheit von ihrer Benutzung der Inhalt des Patentschutzes.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Alle von dem Patentschutz möglicherweise betroffenen Personen werden also durch die einstweilige Wirkung der Bekannt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_85_91&quot; id=&quot;BVerfGE_18_85_91&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_85_91&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 85 (91):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
machung der Anmeldung wie durch die endgültige Erteilung des Patents in ihrer verfassungsmäßig garantierten Handlungsfreiheit beschränkt. Hiergegen können sie sich mit den zulässigen Rechtsbehelfen erfolgreich nur wenden, wenn sie die Voraussetzungen der Patenterteilung und den Schutzumfang des Patents zuverlässig beurteilen können. Zu diesem Zweck ist eine Einsicht in die Erteilungsakten oft unerläßlich. Auch ein Interesse der Allgemeinheit, sich über den Stand der Technik zu informieren, könnte Berücksichtigung verdienen. Andererseits hat der Patentsucher ein Interesse, die zunächst nur dem Patentamt anvertrauten neuen technischen Gedanken vor Dritten geheimzuhalten, sie so gegen eine Auswertung durch Konkurrenten abzuschirmen und Dritten die Begründung von Einwendungen gegen das Schutzrecht nicht zu erleichtern. Diese widerstreitenden Interessen gegeneinander abzugrenzen, ist das Ziel des § 24 Abs. 3 Satz 2 und 3 PatG. Hierfür ist es ohne Bedeutung, daß die Bestimmung sich nicht wie eine zivilrechtliche Norm unmittelbar an gleichberechtigte Rechtsträger, sondern an das Patentamt wendet, dem sie Weisungen für die Offenlegung der in seinen Händen befindlichen Unterlagen gibt.
&lt;p&gt;2. Gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung bestehen keine Bedenken. Sie ist durch das Sechste Gesetz zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 23. März 1961 - BGBl. I S. 274 - in das Patentgesetz eingefügt worden. Während bis dahin die Einsicht Dritter von dem Ermessen des Patentamts (praktisch von der Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses) abhing (§ 34 der Verordnung über das Reichspatentamt in der Fassung der Verordnung vom 1. August 1953 - BGBl. I S. 714 / RGBl. 1936 II S. 219), ist nunmehr grundsätzlich die Einsicht in die Akten bekanntgemachter Patentanmeldungen auf Antrag jedermann zu gewähren und nur zu verweigern, wenn dem ein schutzwürdiges Interesse des zuvor anzuhörenden Patentsuchers entgegensteht. Diese Regelung kehrt nicht nur formell die Behauptungslast und Beweislast um, sondern befreit auch materiell den die Einsicht&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_85_92&quot; id=&quot;BVerfGE_18_85_92&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_85_92&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 85 (92):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Begehrenden von dem Nachweis eines berechtigten Interesses; indes ermöglicht sie auch dann noch eine sachgemäße Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfalle. Sie wäre daher auch mit dem vom einfachen Gesetzgeber zu beachtenden Kernbereich des Grundrechts aus Art. 14 GG vereinbar, falls, wie hier unterstellt wird, dessen Schutzbereich berührt wird.
&lt;p&gt;3. Ist hiernach das vom Bundespatentgericht angewandte einfache Recht mit Art. 14 GG vereinbar, so bleibt über den Hauptangriff der Verfassungsbeschwerde zu entscheiden, das Bundespatentgericht habe dieses einfache Recht in einer Weise ausgelegt und angewandt, die das Grundrecht des Eigentums verletze.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Gerichte haben bei der Auslegung und Anwendung von einfachem Recht, insbesondere von Generalklauseln, den grundgesetzlichen Wertmaßstäben Rechnung zu tragen. Verfehlt ein Gericht diese Maßstäbe, so verletzt es als Träger öffentlicher Gewalt die außer acht gelassenen Grundrechtsnormen; sein Urteil muß auf eine Verfassungsbeschwerde hin vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben werden (BVerfGE 7, 198 [207]; 12, 113 [124]; 13, 318 [325]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Andererseits würde es dem Sinn der Verfassungsbeschwerde und der besonderen Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts nicht gerecht werden, wollte dieses ähnlich wie eine Revisionsinstanz die unbeschränkte rechtliche Nachprüfung von gerichtlichen Entscheidungen um deswillen in Anspruch nehmen, weil eine unrichtige Entscheidung möglicherweise Grundrechte des unterlegenen Teils berührt. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen; nur bei einer Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht durch die Gerichte kann das Bundesverfassungsgericht auf Verfassungsbeschwerde hin eingreifen (vgl. BVerfGE 1, 418 [420]). Spezifisches Verfassungsrecht ist aber nicht schon dann verletzt, wenn eine Entscheidung, am einfachen Recht gemessen, objektiv fehlerhaft&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_85_93&quot; id=&quot;BVerfGE_18_85_93&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_85_93&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 85 (93):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ist; der Fehler muß gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechten liegen.
&lt;p&gt;Freilich sind die Grenzen der Eingriffsmöglichkeiten des Bundesverfassungsgerichts nicht immer allgemein klar abzustecken; dem richterlichen Ermessen muß ein gewisser Spielraum bleiben, der die Berücksichtigung der besonderen Lage des Einzelfalls ermöglicht. Allgemein wird sich sagen lassen, daß die normalen Subsumtionsvorgänge innerhalb des einfachen Rechts so lange der Nachprüfung des Bundesverfassungsgerichts entzogen sind, als nicht Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind. Eine Grundrechtswidrigkeit liegt noch nicht vor, wenn die Anwendung einfachen Rechts durch den hierzu zuständigen Richter zu einem Ergebnis geführt hat, über dessen &quot;Richtigkeit&quot; (in dem allgemeinen Sinne von &quot;Sachgemäßheit&quot; oder &quot;Billigkeit&quot;) sich streiten läßt, insbesondere wenn bei einer dem Richter durch gesetzliche Generalklauseln aufgetragenen Abwägung widerstreitender Interessen die von ihm vorgenommene Wertung fragwürdig sein mag, weil sie den Interessen der einen oder der anderen Seite zu viel oder zu wenig Gewicht beigelegt hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Das Bundesverfassungsgericht hat nicht feststellen können, daß der angefochtene Beschluß eine Grundrechtsverletzung in diesem Sinne enthält.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für eine Verletzung von Art. 14 GG könnte allerdings - von der Prämisse aus, daß auch eine unfertige Erfindung Eigentum im Sinne des Art. 14 GG darstellt - folgendes geltend gemacht werden:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der angefochtene Beschluß läßt nicht ersehen, daß das Bundespatentgericht die Bedeutung erkannt hätte, die der grundgesetzliche Schutz des Eigentums bei der Anwendung und Auslegung des § 24 PatG haben muß. Unterstellt man, daß in den von dem Patentamt von der Bekanntmachung ausgeschiedenen Teilen der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_85_94&quot; id=&quot;BVerfGE_18_85_94&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_85_94&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 85 (94):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Anmeldeakten erfinderische Gedanken der Beschwerdeführerin niedergelegt sind, die als ihr geistiges Eigentum grundsätzlich schutzwürdig sind, so durfte das Bundespatentgericht den § 24 PatG nicht dahin auslegen, daß er ohne gewichtige Gründe einen Eingriff in dieses Eigentum zulasse. Die Gewährung von Akteneinsicht an die Einsprechende ist aber geeignet, das geistige Eigentum der Beschwerdeführerin zu entwerten, ja es zu zerstören. Bei der ihm obliegenden Interessenabwägung mußte das Patentgericht dem Rechnung tragen; schon daß es dies unterlassen hat, könnte - unabhängig von dem Ergebnis dieser Prüfung - als Verletzung von Art. 14 GG gewertet werden.
&lt;p&gt;Dem ist jedoch entgegenzuhalten:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundespatentgericht hat in Anwendung des § 24 Abs. 3 PatG, also von einfachem Recht, die Interessen der Beschwerdeführerin an der Geheimhaltung des zurückgenommenen Teils der Anmeldung nicht für so schutzbedürftig angesehen, daß sie den Vorzug vor den Interessen der Einsprechenden an der Klärung von Inhalt und Umfang des angemeldeten Schutzrechts verdienten. Bei der Begründung dieser Würdigung ist es von dem in der Praxis entwickelten Satz ausgegangen, daß Teile einer Anmeldung, die auf Entgegenhaltung zurückgenommen werden, grundsätzlich offenzulegen sind. Diese Praxis unterliegt auch nach der Ansicht des Bundesgerichtshofs dann keinen Bedenken, wenn der Begriff der Entgegenhaltung auf solche Hinweise beschränkt wird, die den aus Druckschriften ersichtlichen Stand der Technik (einschließlich der offenkundigen &quot;Vorbenutzungen&quot; im Sinne des § 2 PatG und der &quot;älteren Rechte&quot; im Sinne des § 4 Abs. 2 PatG) betreffen; solche Gründe werden in aller Regel der Erlangung eines gewerblichen Schutzrechtes endgültig im Wege stehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Streitig ist lediglich, ob es richtig ist, den Begriff der Entgegenhaltung auf andere Hindernisse der Patenterteilung auszudehnen, wie dies das Bundespatentgericht nunmehr in Erweiterung der bisherigen Übung tut. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs bestehen hiergegen Bedenken. Noch nicht fertige, gewerb&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_85_95&quot; id=&quot;BVerfGE_18_85_95&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_85_95&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 85 (95):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lich noch nicht verwertbare Lösungen könnten durch weitere erfinderische Bemühungen möglicherweise doch noch fertig oder gewerblich verwertbar und damit patentfähig gemacht werden. In einem solchen Falle habe das Geheimhaltungsinteresse des Anmelders ein ungleich größeres Gewicht.
&lt;p&gt;Legt man diesen Gedankengang zugrunde, so könnte eine nicht genügend durchdachte Ausdehnung des ursprünglich engeren Begriffs der Entgegenhaltung dem Bundespatentgericht Anlaß gegeben haben, das Interesse der Beschwerdeführerin an der Geheimhaltung des zurückgenommenen Teils einer Erfindung zu gering zu bewerten. Damit hätte es aber lediglich die urheberrechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhänge, die für seine Entscheidung von Bedeutung hätten sein sollen, gar nicht oder fehlerhaft gesehen. Daß es dadurch den grundrechtlichen Wert des Eigentums überhaupt, wie er sich in einem &quot;geistigen Eigentum&quot; der Beschwerdeführerin und ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb manifestieren könnte, außer acht gelassen oder verkannt hätte, läßt sich nicht feststellen. Die Frage, ob der Begriff &quot;Entgegenhaltung&quot; auf den vom Patentgericht darin einbezogenen Sachverhalt erstreckt werden kann, ist vielmehr in erster Linie eine patentrechtliche Frage, deren Klärung zunächst der weiteren Rechtsprechung der Patentgerichte zu überlassen ist. In die hierbei anzustellenden Erwägungen kann das Bundesverfassungsgericht nicht ohne genügende Breite der Fallanschauung durch eine in ihren Auswirkungen auf dieses Rechtsgebiet nicht übersehbare Interpretation des verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriffs eingreifen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Annahme, das Bundespatentgericht habe das &quot;geistige Eigentum&quot; der Beschwerdeführerin verkannt, wäre auch mit den weiteren Ausführungen des Bundespatentgerichts schwer vereinbar. Es bezeichnet die Angaben der Anmelderin darüber, wie die Bedenken des Prüfers widerlegt werden könnten, als nicht überzeugend und nicht nachprüfbar; die Behauptung der Anmelderin, die unzulänglich bezeichneten Stoffe seien schwer herstellbar, hält es für unsubstantiiert. Diese Ausführungen lassen die Möglich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_85_96&quot; id=&quot;BVerfGE_18_85_96&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_85_96&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 85 (96):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
keit zu, daß das Bundespatentgericht den zurückgenommenen Teil der Lösung des technischen Problems als endgültig erledigt angesehen hat und daß es andernfalls bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen die Schutzwürdigkeit der Belange der jetzigen Beschwerdeführerin stärker, vielleicht sogar als überwiegend bewertet hätte. Hiergegen sprechen nicht entscheidend die abschließenden Hinweise darauf, daß auf dem Gebiet der Chemie der Anmelder einer zum Teil unfertigen oder nicht gewerblich verwertbaren Erfindung das Risiko der Bekanntgabe an die Öffentlichkeit eingehe und daß der unfertige Teil einer Erfindung von der Offenlegung nicht deshalb ausgenommen zu werden verdiene, weil die Prüfstelle den Anmelder schon vor der Bekanntmachung zu einer Beschränkung des angemeldeten Gegenstandes bewogen habe; diese Hinweise könnten immerhin als lediglich zusätzlicher, für sich allein aber nicht tragender Grund der Entscheidung gemeint sein, mit dem das Gericht dem Einwand der Unbilligkeit des Ergebnisses hat begegnen wollen.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch eine Art. 3 Abs. 1 GG verletzende Willkür läßt die Begründung des Bundespatentgerichts nicht erkennen. Eine solche ist nicht schon dann gegeben, wenn die Rechtsanwendung oder das eingeschlagene Verfahren Fehler enthalten. Hinzukommen muß vielmehr, daß Rechtsanwendung und Verfahren bei einer verständigen Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sind und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (BVerfGE 4, 1 [7]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hier kann, wie oben ausgeführt, das wirtschaftliche Interesse des Anmelders an der Geheimhaltung des Teils seiner Erfindung, den er auf Entgegenhaltung zurückgenommen hat, ein durchaus verschiedenes Gewicht haben: Rücknahmen auf Grund von druckschriftlichen Entgegenhaltungen aus dem Stande der Technik sind endgültig, der Inhalt der zurückgenommenen Erfindung daher weniger wichtig; eine Zurücknahme wegen des Mangels&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_85_97&quot; id=&quot;BVerfGE_18_85_97&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_85_97&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 85 (97):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Patentreife kann aber eine vorläufige sein, der zurückgenommene Teil einer Anmeldung bedarf dann eher der Geheimhaltung. Die Gleichbehandlung dieser beiden, in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung verschiedenen Fälle mag fehlerhaft und rechtsirrtümlich sein, jedoch können die Erwägungen des Bundespatentgerichts nicht als sachfremd und willkürlich gewertet werden.


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1361&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/art-103-gg-0">Art. 103 GG</category>
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 <pubDate>Sat, 23 Jun 2012 21:04:15 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 16.01.1963 - 1 BvR 316/60</title>
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&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Die Verfassungsbeschwerde kann nach § 90 Abs. 1 BVerfGG von jedermann erhoben werden, auch von nichtrechtsfähigen Gebilden (vergleiche BVerfGE 3, 382 [391 f.]) soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundrechtes oder eines ihm gleichgestellten Rechtes schlüssig zu behaupten vermag.&lt;br /&gt;
Einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann nicht geltend machen, wer es selbst versäumt hat, sich vor Gericht Gehör zu verschaffen (vergleiche &lt;a href=&quot;/entscheidung/841&quot;&gt;BVerfGE 5, 9 [10]&lt;/a&gt;).&lt;br /&gt;
2. Zur Frage der Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre.&lt;br /&gt;
3. Wer es versäumt, seine Beiladung zum Verwaltungsstreitverfahren zu beantragen, kann die Unterlassung der amtswegigen Beiladung nicht als Versagung des rechtlichen Gehörs geltend machen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 15, 256        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_256_256&quot; id=&quot;BVerfGE_15_256_256&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_256_256&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 256 (256):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Die Verfassungsbeschwerde kann nach § 90 Abs. 1 BVerfGG von jedermann erhoben werden, auch von nichtrechtsfähigen Gebilden (vergleiche BVerfGE 3, 382 [391 f.]) soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundrechtes oder eines ihm gleichgestellten Rechtes schlüssig zu behaupten vermag.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann nicht geltend machen, wer es selbst versäumt hat, sich vor Gericht Gehör zu verschaffen (vergleiche &lt;a href=&quot;/node/841/daten&quot;&gt;BVerfGE 5, 9 [10]&lt;/a&gt;).&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Zur Frage der Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Wer es versäumt, seine Beiladung zum Verwaltungsstreitverfahren zu beantragen, kann die Unterlassung der amtswegigen Beiladung nicht als Versagung des rechtlichen Gehörs geltend machen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 16. Januar 1963 nach § 24 BVerfGG&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvR 316/60 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. der Justus Liebig-Universität in Gießen, ... 2. der medizinischen Fakultät der Justus Liebig-Universität in Gießen, ... , gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes -I. Senat - in Kassel vom 19. Februar 1960 - OS I 115/56 - u.a.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;A. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat das Land Hessen verurteilt, Prof. Dr. W. zum außerordentlichen Professor an der Justus Liebig-Universität in Gießen zu ernennen. Die Universität und ihre medizinische Fakultät sehen in dieser mit der Verfassungsbeschwerde angefochtenen Entscheidung und ihre beabsichtigten Vollziehung einen Eingriff in ihre durch Art. 5 Abs. 3 GG garantierten Rechte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Universität in Gießen ist aus der Justus-Liebig-Hochschule hervorgegangen. Diese wurde durch das Hessische Gesetz&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_256_257&quot; id=&quot;BVerfGE_15_256_257&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_256_257&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 256 (257):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
vom 11. September 1950 (GVBl. S. 167) - Hochschulgesetz - als eine wissenschaftliche Hochschule errichtet. Sie war &quot;eine Einrichtung des Landes&quot; und verwaltete durch ihre Organe ihre Angelegenheiten selbst, soweit sie Forschung, Lehre und Erziehung betrafen (akademische Selbstverwaltung). Außer einer landwirtschaftlichen, einer veterinärmedizinischen und einer naturwissenschaftlichen Fakultät besaß sie eine Akademie für medizinische Forschung und Fortbildung - medizinische Akademie - und eine allgemeine Abteilung. Organe der akademischen Selbstverwaltung waren Rektor und Senat, die Fakultäten und der Rat der Akademie.
&lt;p&gt;Durch Änderungsgesetz vom 2. Juli 1957 (GVBl. S. 89) ist die Hochschule in eine Universität mit dem Namen &quot;Justus Liebig- Universität&quot; umgewandelt worden. Nach dem in der Fassung vom gleichen Tage neu bekanntgemachten Gesetz (GVBl. S. 90) - Universitätsgesetz - ist die Universität ebenfalls eine Einrichtung des Landes, der die akademische Selbstverwaltung zusteht. Sie besitzt vier Fakultäten, darunter die medizinische Fakultät, die an die Stelle der bisherigen medizinischen Akademie getreten ist. Organe der akademischen Selbstverwaltung sind Rektor und Senat sowie die Fakultäten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Prof. Dr. W. hat sich 1939 an der medizinischen Fakultät der Universität in Leipzig habilitiert. In den Jahren 1941 bis 1945 war er an der Reichsanstalt für Vitaminforschung und Vitaminprüfung tätig, seit 1942 als Abteilungsleiter und Professor. Er leitete dort die medizinische, die poliklinische und die biologische Abteilung der Anstalt. Ende 1950 beantragte der Senat auf Vorschlag der medizinischen Akademie einstimmig, Prof. Dr. W. einen Lehrauftrag auf dem Gebiete der Vitaminforschung zu erteilen. Auf einstimmigen Vorschlag des Senatsausschusses der Hochschule und des Rates der Akademie ernannte ferner der Hessische Minister für Erziehung und Volksbildung - Kultusminister - Prof. Dr. W., der in dem Auftrag als &quot;der denkbar beste Fachmann ... für ernährungswissenschaftliche Fragen&quot; bezeichnet wurde, mit Wirkung vom 1. April 1951 zum kommis&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_256_258&quot; id=&quot;BVerfGE_15_256_258&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_256_258&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 256 (258):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sarischen Direktor des Instituts für Ernährungswissenschaften. Dieses Institut hatte der Kultusminister im Februar 1951 an der medizinischen Akademie errichtet.
&lt;p&gt;3. Ohne daß ein ausdrücklicher Berufungsvorschlag der Hochschule vorlag, beantragte der Kultusminister am 23. August 1951 bei der Hessischen Landesregierung, Prof. Dr. W. zum außerordentlichen Professor unter gleichzeitiger Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu ernennen und ihn auf den außerordentlichen Lehrstuhl für Ernährungswissenschaften zu berufen. In dem Antrag wies der Kultusminister in Übereinstimmung mit der früheren Beurteilung durch die Hochschule darauf hin, Prof. Dr. W. sei &quot;eine Persönlichkeit ..., die in der Bundesrepublik ganz besonders - wenn nicht sogar einzigartig - für die Aufgaben&quot; der Hochschule geeignet sei. Er habe &quot;wissenschaftliche Arbeiten besonders über das Gebiet der Avitaminosen veröffentlicht, die weit über die Grenzen Deutschlands hinaus internationalen Widerhall gefunden&quot; und ihn &quot;an die Spitze der deutschen Ernährungswissenschaftler gestellt&quot; hätten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Am 5. Dezember 1951 beschloß die Hessische Landesregierung die beantragte Ernennung und Berufung. Nach der Unterzeichnung der Ernennungsurkunde durch den Hessischen Ministerpräsidenten teilte der Kultusminister am 13. Februar 1952 Prof. Dr. W. den Kabinettsbeschluß mit und bat ihn zu einer Rücksprache. Diese fand am 20. Februar 1952 im Ministerium statt; dabei wurde unter Vorbehalt der Genehmigung des Ministers eine Berufungsvereinbarung geschlossen. Dieser genehmigte aber weder die Berufungsvereinbarung noch händigte er Prof. Dr. W. die Ernennungsurkunde aus.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im November 1952 reichte die Hochschule einen Vorschlag zur Besetzung des Lehrstuhles für Ernährungswissenschaften ein, der Prof. Dr. W. wegen inzwischen gegen ihn erhobener Bedenken nicht berücksichtigte. Diese Bedenken veranlaßten den Kultusminister am 1. Dezember 1953, die Aufhebung des Kabinettsbeschlusses über die Ernennung Prof. Dr. W.s zu beantragen. Die Landesregierung hob daraufhin am 22. Dezember 1953 die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_256_259&quot; id=&quot;BVerfGE_15_256_259&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_256_259&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 256 (259):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sen Beschluß auf. Mit dem Schluß des Sommersemesters 1954 zog der Kultusminister &quot;dem Wunsche der Akademie ... nach einer anderen Besetzung des mit dem Ernährungswissenschaftlichen Institut verbundenen Lehrstuhls entsprechend&quot; den Prof. Dr. W. erteilten kommissarischen Auftrag zurück.
&lt;p&gt;4. Auf die im Herbst 1954 erhobene Klage Prof. Dr. W.s gegen das Land Hessen verpflichtete der Hessische Verwaltungsgerichtshof in der Berufungsinstanz durch Urteil vom 19. Februar 1960 das Land Hessen, dem Kläger eine Urkunde über seine Ernennung zum außerordentlichen Professor - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit - auf einen außerordentlichen Lehrstuhl für Ernährungswissenschaften an der Justus Liebig-Universität in Gießen auszuhändigen. Prof. Dr. W. sei diese Ernennung von dem Land Hessen verbindlich durch rechtsgültigen Verwaltungsakt des Kultusministers zugesichert worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Am 9. Juni 1960 erörterte die Hochschulreferentin des Kultusministers mit dem Rektor der Universität den Ausgang des Verwaltungsstreitverfahrens und die Notwendigkeit, dem Urteil Rechnung zu tragen. In einem über den Rektor an den Dekan der medizinischen Fakultät gerichteten Schreiben vom 15. Juni 1960 kündigte der Kultusminister an, in welcher Weise er dem Urteil zu entsprechen beabsichtige, und bat um Vorschläge im einzelnen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde vom 22. Juni 1960 richtet sich gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Februar 1960, die mündliche Mitteilung der Hochschulreferentin an den Rektor vom 9. Juni 1960 und das Schreiben des Ministers an den Dekan vom 15. Juni 1960.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung der Art. 5 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG. Zur Begründung tragen sie vor:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Universität sei parteifähig, weil sie nach allgemeinem deutschem Hochschulrecht Rechtsfähigkeit besitze. Das Universitätsgesetz bezeichne die Universität zwar als &quot;Einrichtung des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_256_260&quot; id=&quot;BVerfGE_15_256_260&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_256_260&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 256 (260):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Landes&quot;, setze aber ihre Rechtsfähigkeit voraus. Dieselbe Legitimation müsse auch der Fakultät als einer Gliedkörperschaft der Universität zuerkannt werden. Die Beschwerdeführer seien auch prozeßfähig. Das von ihnen geltend gemachte Vorschlagsrecht gehöre zur akademischen Selbstverwaltung. Von dem angefochtenen Urteil habe die Universität durch den Vortrag des Universitätsrates vor dem Gesamtsenat am 15. Juni 1960, die Fakultät wenige Tage vorher Kenntnis erhalten.
&lt;p&gt;2. Die angefochtenen Hoheitsakte verletzten das den Beschwerdeführern durch Art. 5 Abs. 3 GG gewährleistete Grundrecht auf Freiheit der Wissenschaft, Forschung und Lehre, weil Prof. Dr. W. von ihnen nicht für die Berufung auf einen Lehrstuhl vorgeschlagen worden sei. Es könne dahingestellt bleiben, welchen Inhalt dieses Recht im einzelnen habe; mindestens sei es in dem Sinne zu verstehen, daß niemand einen Lehrstuhl erhalten könne, der nicht von der Universität vorgeschlagen sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das angefochtene Urteil verletze auch Art. 103 Abs. 1 GG. Die Beschwerdeführer hätten zu dem Verfahren beigeladen werden müssen, da durch die Berufung Prof. Dr. W.s auf einen Lehrstuhl der Universität kraft der damit verbundenen Einweisung in die Korporation ihre rechtlichen Interessen berührt würden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Hessische Ministerpräsident hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, hilfsweise für unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Beschwerdeführer seien nicht parteifähig, da weder die Universität noch die Fakultät juristische Personen seien oder als nichtrechtsfähige Institutionen Träger von Grundrechten sein könnten. Die Universität sei kraft Gesetzes eine Einrichtung des Landes Hessen und besitze somit keine rechtliche Selbständigkeit. Aus dem Hochschulrecht, das Landesrecht sei, könne nichts anderes gefolgert werden. Weder aus Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der Hessischen Verfassung noch aus Art. 5 Abs. 3 GG ergebe sich, daß eine Universität rechtsfähig sein müsse. Der Fakultät komme auf&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_256_261&quot; id=&quot;BVerfGE_15_256_261&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_256_261&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 256 (261):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
jeden Fall nur die Bedeutung einer nichtrechtsfähigen Behörde zu. Den Beschwerdeführern fehle auch die Prozeßfähigkeit. Sie seien schließlich von dem angefochtenen Urteil nicht betroffen; die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung erstrecke sich nicht auf sie.
&lt;p&gt;2. Art. 5 Abs. 3 GG gewähre den Universitäten kein Grundrecht, sondern enthalte höchstens eine institutionelle Garantie, deren Verletzung nicht mit einer Verfassungsbeschwerde gerügt werden könne. Selbst die Anerkennung eines &quot;Grundrechts der Universität&quot; würde noch nichts über seinen Inhalt aussagen. Ein von ihm umfaßtes Mitwirkungsrecht bei der Besetzung der Lehrstühle würde nur als abstrakte Institution gesichert sein; das Landesrecht könne die Mitwirkung im einzelnen regeln. Im übrigen sei Prof. Dr. W. nicht gegen den Willen der Beschwerdeführer berufen worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch Art. 103 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Eine Beiladung der Beschwerdeführer sei nicht zulässig gewesen; sie hätten ihre Beiladung auch nicht beantragt, so daß sie sich jetzt nicht darauf berufen könnten, an dem Verfahren nicht beteiligt gewesen zu sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;B. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit sie sich gegen das angefochtene Urteil richtet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Für die Frage, ob die Beschwerdeführer für die erhobene Verfassungsbeschwerde parteifähig sind, kann es dahingestellt bleiben, ob sie den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder sonst allgemeine Rechtsfähigkeit besitzen. Die Verfassungsbeschwerde dient dem Schutz der Grundrechte. Sie kann nach § 90 Abs. 1 BVerfGG von jedermann erhoben werden, auch von nichtrechtsfähigen Gebilden (BVerfGE 3, 383 [391 f.]), soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundrechtes oder eines ihm gleichgestellten Rechtes schlüssig zu behaupten vermag.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Legitimation der Beschwerdeführer folgt hier schon daraus, daß sie schlüssig vorgetragen haben, sie seien in ihrem Grund&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_256_262&quot; id=&quot;BVerfGE_15_256_262&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_256_262&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 256 (262):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
recht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und ihrem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
&lt;p&gt;Dem steht nicht entgegen, daß die Universität - und damit auch die Fakultät - als Einrichtung des Landes Hessen Teil des staatlichen Gefüges ist. In der Regel können zwar weder der Staat noch seine Einrichtungen Grundrechte als subjektive öffentliche Rechte in Anspruch nehmen, insofern sie nicht gleichzeitig Träger und Adressat von Grundrechten sein können. Dieser Grundsatz gilt jedoch dann nicht, wenn Einrichtungen des Staates Grundrechte in einem Bereich verteidigen, in dem sie vom Staat unabhängig sind. Das ist insbesondere bei den deutschen Universitäten der Fall, die zwar in der Regel vom Staat gegründet sind und auch von ihm unterhalten werden, aber in Wissenschaft, Forschung und Lehre frei sind. Deshalb muß auch den Universitäten wie den Fakultäten ohne Rücksicht auf ihre allgemeine oder besondere Rechtsfähigkeit die Möglichkeit gegeben sein, dieses von ihnen beanspruchte Grundrecht im Verfahren der Verfassungsbeschwerde geltend zu machen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dem entspricht übrigens auch das Universitätsgesetz, nach dem - wie schon im Hochschulgesetz - nur die nicht zur akademischen Selbstverwaltung gehörenden Angelegenheiten der Universität vom Staat verwaltet werden. Die Bestimmung des Gesetzes, daß die Justus Liebig-Universität eine Einrichtung des Landes ist, schafft deshalb keine Organisationsform, durch die ihr die Freiheit von Forschung und Lehre genommen werden soll: insoweit genießt die Universität akademische Selbstverwaltung. Hier wird sie nicht durch Organe der allgemeinen Verwaltung, sondern durch eigene Organe der akademischen Selbstverwaltung vertreten, zu denen für ihren Bereich auch die Fakultäten gehören.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Beschwerdeführer sind auch von dem angefochtenen Urteil betroffen, obwohl sie nicht am Ausgangsverfahren beteiligt waren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil setzt voraus, daß der Beschwerdeführer durch dieses Urteil nicht nur mittelbar,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_256_263&quot; id=&quot;BVerfGE_15_256_263&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_256_263&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 256 (263):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
faktisch, sondern unmittelbar, rechtlich betroffen wird (BVerfGE 4, 96 [101]; BVerfG, Beschluß vom 19. Februar 1963 - 1 BvR 371/60). Das angefochtene Urteil verpflichtet das Land Hessen, Prof. Dr. W. eine Urkunde über seine Ernennung und Berufung zum außerordentlichen Professor auf einen Lehrstuhl der Universität auszuhändigen. Dieser Verpflichtung muß das Land entsprechen. Hierdurch würde Prof. Dr. W. nicht nur Landesbeamter, sondern zugleich Mitglied der Universität als Korporation und damit auch der Fakultät werden, ohne daß es insoweit noch eines besonderen rechtsbegründenden Aufnahmeaktes seitens dieser Institutionen bedürfte.
&lt;p&gt;3. Die Verfassungsbeschwerde ist auch rechtzeitig erhoben, da die Beschwerdeführer unwiderlegt behaupten, Kenntnis von dem angefochtenen Urteil erst im Juni 1960 erlangt zu haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weder die mündlichen Mitteilungen der Hochschulreferentin an den Rektor der Universität vom 9. Juni 1960 noch das Schreiben des Kultusministers an den Dekan der medizinischen Fakultät vom 15. Juni 1960 stellen Hoheitsakte dar, die mit einer Verfassungsbeschwerde angefochten werden können. Sie enthalten keine auf einen rechtlichen Erfolg abzielenden Anordnungen, sondern lediglich die Ankündigung der zur Vollziehung der ergangenen Entscheidung in Aussicht genommenen Maßnahmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde gegen das angefochtene Urteil ist offensichtlich unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährt, wie sich aus Wortlaut und Sinn ergibt, zunächst jedem Einzelnen, der in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig werden will oder ist, ein Grundrecht auf&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_256_264&quot; id=&quot;BVerfGE_15_256_264&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_256_264&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 256 (264):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
freie wissenschaftliche Betätigung. Es kann dahinstehen, ob diese Vorschrift sich auch auf die Universitäten als solche bezieht und damit auch auf die Fakultäten, ob sie diese nur in ihrer historisch überkommenen Gestalt durch Gewährung einer institutionellen Garantie schützt oder ob sie ein selbständiges Grundrecht der Universitäten und Fakultäten auf Freiheit der Wissenschaft, Forschung und Lehre enthält.
&lt;p&gt;1. Auch wenn ein Grundrecht der Universitäten und der Fakultäten auf Freiheit der Wissenschaft, Forschung und Lehre bestehen sollte, könnte dem Wortlaut, dem Sinne, der Entstehungsgeschichte und der Stellung dieser Vorschrift im Grundgesetz nicht ohne weiteres entnommen werden, daß Art. 5 Abs. 3 GG von Bundes wegen das Maximum dessen hätte garantieren wollen, was vom Idealbild einer Universität her gesehen erwünscht wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, daß durch Art. 5 Abs. 3 GG auf einem den Ländern nach dem Grundgesetz überlassenen Gebiete nicht mehr als dasjenige geschützt werden sollte, was sich im Laufe der geschichtlichen Entwicklung in den einzelnen Ländern als unerläßlich für eine freie Betätigung der Universitäten in Wissenschaft, Forschung und Lehre herausgebildet hatte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die grundrechtliche Position kann deshalb nicht darin bestehen, wie übrigens auch die Universität in Gießen und ihre medizinische Fakultät nicht in Abrede stellen, daß sie vor der Einsetzung eines akademischen Lehrers und Forschers durch die beamtenrechtliche Ernennung seitens der Landesregierung überhaupt geschützt seien. Ein unbeschränktes Recht der akademischen Selbstverwaltung - also ein reines Kooptationsrecht - hat den deutschen Universitäten auch insoweit niemals zugestanden; vielmehr zeigt die geschichtliche Entwicklung des Universitätsrechts, daß bei dieser Seite der Forschungs- und Lehrfreiheit der Universitäten in neuerer Zeit alles nur auf ein Zusammenwirken mit den staatlichen Hochschulverwaltungen angelegt ist. Bei der Besetzung von Lehrstühlen sind das Vorschlagsrecht der Fakultäten und das staatliche Berufungsrecht miteinander verbunden. Im deutschen Hochschulrecht wie auch in den Verfassungen eini&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_256_265&quot; id=&quot;BVerfGE_15_256_265&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_256_265&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 256 (265):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ger deutscher Länder (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 der Verfassung von Baden-Württemberg; Art. 60 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen; Art. 16 Abs. 1 der Verfassung von Nordrhein-Westfalen) bleibt jedoch offen, inwieweit diese Vorschläge verbindlich sind (vgl. Werner Weber, Die Rechtsstellung des deutschen Hochschullehrers, Göttingen 1952, S. 55 f.). Der entscheidende Grundgedanke ist dabei, &quot;daß zwei Willensfaktoren bei einem Akt beteiligt sind, um in wechselseitiger Korrektur dessen größtmögliche Sachrichtigkeit zu erzielen&quot; (Günther Holstein, Hochschule und Staat, Sonderdruck aus &quot;Das akademische Deutschland&quot;, Band III, Berlin 1930, S. 13). Daß das Grundgesetz hieran etwas hat ändern wollen, ist schon im objektiven Interesse der Forschung und Lehre selbst, aber auch der unverändert fortbestehenden Verantwortung des Staates für die Förderung der Wissenschaften, die Erziehung und auf dem Gebiet der Finanzen nicht anzunehmen. Jedenfalls sind Anhaltspunkte für das Gegenteil nicht vorhanden.
&lt;p&gt;2. Selbst bei der weitesten hiernach möglichen Auslegung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist diese Vorschrift hier nicht verletzt, weil weder die Justus Liebig-Universität noch die medizinische Fakultät durch die Ernennung des Prof. Dr. W. in ihrer Forschung und Lehre beeinträchtigt sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Justus-Liebig-Hochschule ist im Jahre 1957 aus einer wissenschaftlichen Hochschule in eine Universität umgewandelt worden. Die Vorgänge im vorliegenden Streitfall haben sich im Jahre 1951 ereignet, also noch zur Zeit der Hochschule. Die Verhältnisse können daher nur von der damaligen Rechtslage aus beurteilt werden. Die heutige medizinische Fakultät und die Universität in Gießen können aus ihrer &quot;Umwandlung&quot; keine stärkere Rechtsstellung herleiten, als sie sie gehabt hätten, wenn gegenüber Prof. Dr. W. nach der ihm gegebenen und vom Verwaltungsgerichtshof als bindend angesehenen Zusicherung verfahren worden wäre; auch dann wäre Prof. Dr. W. Mitglied der Universität und damit auch der Fakultät.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Jahre 1951 bestand lediglich eine medizinische Akademie.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_256_266&quot; id=&quot;BVerfGE_15_256_266&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_256_266&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 256 (266):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Ihr Aufgabenbereich war nicht der gleiche wie der der an der Hochschule errichteten Fakultäten. Nur ihnen war die herkömmliche Aufgabe zugewiesen, &quot;wissenschaftliche Forschung und Lehre auf ihren Fachgebieten&quot; zu betreiben. Diese umfassende Aufgabe fehlte der Akademie; sie war vornehmlich gegründet worden, um die medizinisch-wissenschaftlichen Einrichtungen, insbesondere die Kliniken zu erhalten. Nach ihrem Namen besaß sie zwar das Recht der Forschung und im Zusammenhang damit auch das Recht der Promotion und Habilitation, wenn ihr dieses auch erst nach längeren Verhandlungen mit der Amerikanischen Landesmilitärregierung zugestanden worden war. Das Recht der Lehre besaß die Akademie aber nur begrenzt; statt dessen hatte sie die besondere Aufgabe, der Fortbildung der Ärzte und der Pflege der Volksgesundheit zu dienen. Darauf beruht es, daß sie keinen Fakultätscharakter erhielt. Das folgt eindeutig auch aus der Begründung zu der Vorlage des Hochschulgesetzes. Hier heißt es u.a.:
&lt;p&gt;&quot;Die Akademie soll nicht Fakultät sein. Sie wird sich von den Medizinischen Fakultäten der Universitäten besonders auch dadurch unterscheiden, daß sie nur Studierende der klinischen Semester aufnimmt und zur Ärztlichen Hauptprüfung führt. ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Akademie wird außerdem der Fach- und Fortbildung der Ärzte, besonders auch der Jungärzte, dienen und sich den Fragen der Volkshygiene widmen. Zur Fortbildung der Ärzte sollen auch die Ärzteorganisationen herangezogen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschränkung des Arbeitsgebietes der Akademie entspricht dem ausdrücklichen Verlangen der früheren Landesmilitärregierung. Diese bestand auch auf einer Beschränkung der Zahl der Studierenden und führte dazu in einem Schreiben vom 11. August 1948 aus:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&#039;... Um es zu wiederholen: Die Akademie ist nicht eine Medizinische Fakultät und es wird nichts geduldet werden, was ihr die Eigenschaft einer Fakultät gibt.&#039;&quot; (Hessischer Landtag, I. Wahlperiode Drucksache Abteilung 1 Nr. 1531 S. 2141.)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;An der medizinischen Akademie und nicht an einer der drei Fakultäten hat das Land Hessen im Jahre 1951 ein Institut und einen Lehrstuhl für Ernährungswissenschaften errichtet.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_256_267&quot; id=&quot;BVerfGE_15_256_267&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_256_267&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 256 (267):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Bei Berufungen an die medizinische Akademie kann auf Grund dieser ihrer organisatorischen Gestaltung nicht das gleiche gelten wie im traditionellen Universitätsrecht; vielmehr ist zu fragen, wieweit eine so gestaltete Akademie gegen staatliche Ernennung ohne ausdrücklichen Vorschlag geschützt war.
&lt;p&gt;Bei der Berufung des Prof. Dr. W. ist die hessische Hochschulverwaltung nicht ohne Mitwirkung der medizinischen Akademie tätig geworden. Eine bestimmte Form der Mitwirkung bei einer Berufung hat das Hochschulgesetz nicht vorgesehen. Ein Statut, in dem diese Frage geregelt sein könnte, ist nicht ergangen. Die Landesregierung konnte daher aus dem Verhalten der Akademie und der Hochschule entnehmen, daß sie die Berufung Prof. Dr. W.s billige. Aus dem am 20. Dezember 1950 mit einmütiger Zustimmung des Senats gestellten Antrag, Prof. Dr. W. einen Lehrauftrag zu erteilen, aus dem einstimmig angenommenen Vorschlag vom 3. März 1951, ihn zum kommissarischen Direktor des Instituts für Ernährungswissenschaften zu ernennen und insbesondere aus dem bei dieser Gelegenheit über seine fachliche Qualifikation abgegebenen Urteil durfte die Landesregierung schließen, daß die Akademie mit der Besetzung des offensichtlich bereits im Hinblick auf seine Person geschaffenen Lehrstuhles durch Prof. Dr. W. einverstanden war.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aus diesen Gründen verletzt das angefochtene Urteil, das im übrigen in diesem Verfahren nicht nachzuprüfen ist, nicht ein sich aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG etwa ergebendes Vorschlagsrecht der Beschwerdeführer.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann nicht geltend machen, wer es selbst versäumt hat, sich vor Gericht Gehör zu verschaffen (BVerfGE 5, 9 [10]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da die Beschwerdeführer eine Beiladung zu dem Verwaltungsstreitverfahren des Prof. Dr. W. gegen das Land Hessen nicht beantragt haben, obwohl sie ausweislich der Akten schon im ersten Rechtszug von dem Verfahren Kenntnis hatten, können sie&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_256_268&quot; id=&quot;BVerfGE_15_256_268&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_256_268&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 256 (268):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sich schon aus diesem Grunde nicht darauf berufen, daß ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden ist, weil sie zu dem Verfahren nicht von Amts wegen beigeladen worden sind.


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1314&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
 <comments>https://opinioiuris.de/entscheidung/1314#comments</comments>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/art-103-gg-0">Art. 103 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-5-gg">Art. 5 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/%C2%A7-90-bverfgg">§ 90 BVerfGG</category>
 <pubDate>Fri, 15 Jun 2012 11:09:21 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 29.11.1961 - 1 BvR 758/57</title>
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Ladenschlußgesetz I        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 13, 230; BayVBl 1962, 51; DÖV 1962, 21; DVBl 1962, 608; MDR 1962, 192         &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
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                    29.11.1961        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    1 BvR 758/57        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Zur Frage des Betroffenseins durch ein Gesetz.&lt;br /&gt;
2. Zur Auslegung des Art. 72 Abs. 2 GG.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    BVerfGE 13, 230        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_13_230_230&quot; id=&quot;BVerfGE_13_230_230&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_13_230_230&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 13, 230 (230):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Zur Frage des Betroffenseins durch ein Gesetz.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Zur Auslegung des Art. 72 Abs. 2 GG.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 29. November 1961 auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 1961&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 BvR 758/57 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. der Bürovorsteherin Hildegard M..., 2. der Angestellten Margot W..., gegen § 3 des Gesetzes über den Ladenschluß vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875) i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluß vom 14. November 1960 (BGBl. I S. 845).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Beschwerdeführerinnen wenden sich gegen § 3 des Gesetzes über den Ladenschluß (LSchG) vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluß vom 17. Juli 1957 (BGBl. I S. 722)&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_13_230_231&quot; id=&quot;BVerfGE_13_230_231&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_13_230_231&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 13, 230 (231):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
und des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluß vom 14. November 1960 (BGBl. I S. 845). § 3 l. SchG lautet:
&lt;p&gt;&quot;Allgemeine Ladenschlußzeiten&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Verkaufsstellen müssen, vorbehaltlich der Vorschriften der §§ 4 bis 16, zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit den Kunden geschlossen sein: 1. an Sonn- und Feiertagen, 2. montags bis freitags bis sieben Uhr und ab achtzehn Uhr dreißig Minuten, 3. sonnabends bis sieben Uhr und ab vierzehn Uhr, am ersten Sonnabend im Monat oder, wenn dieser Tag auf einen Feiertag fällt, am zweiten Sonnabend im Monat sowie an den vier aufeinanderfolgenden Sonnabenden vor dem 24. Dezember ab achtzehn Uhr, 4. am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, ab vierzehn Uhr. Die beim Ladenschluß anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerinnen rügen in erster Linie eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Frau M. ist Bürovorsteherin bei einem Rechtsanwalt und behauptet, daß sie angesichts ihrer leitenden Position ihre vereinbarte Arbeitszeit von 43 Wochenstunden ständig überschreiten müsse. Frau W. ist in einem Bundesministerium beschäftigt und hat bei einer Arbeitszeit von 45 Wochenstunden bisher zwei freie Samstage im Monat. Beide behaupten, die Regelung des Ladenschlußgesetzes lasse ihnen nicht genügend Zeit für ihre Einkäufe. Es fehle insbesondere die Möglichkeit, Waren in Ruhe zu vergleichen und auszuwählen. Das Ladenschlußgesetz hindere sie, außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten ihre Handlungsfreiheit durch Einkäufe zu betätigen, und verletze dadurch ihr Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Dieses Grundrecht gelte zwar nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung; zu dieser gehöre jedoch § 3 LSchG nicht. Der Ladenschluß falle als Rechtsmaterie unter die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 74 Nr. 11 (Recht der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_13_230_232&quot; id=&quot;BVerfGE_13_230_232&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_13_230_232&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 13, 230 (232):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Wirtschaft) und Nr. 12 GG (Arbeitsschutz). Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung dürfe der Bund nur dann tätig werden, wenn ein Bedürfnis zur bundesgesetzlichen Regelung nach Art. 72 Abs. 2 GG vorliege. Hieran fehle es beim Ladenschlußgesetz. Eine gesetzliche Regelung des Ladenschlusses sei überhaupt überflüssig, die Beschränkung ihrer Handlungsfreiheit sei unzumutbar und verletze den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Ladenschlußgesetz verletze ferner den Gleichheitssatz, indem es den gesetzlichen Ladenschluß für den Einzelhandel anordne, während eine entsprechende gesetzliche Regelung für gleichgelagerte Fälle - etwa im Gaststätten- und Verkehrsgewerbe - nicht getroffen sei, obgleich die Angestellten dieser Wirtschaftszweige den gleichen Anspruch auf ein freies Wochenende hätten wie die Angestellten des Einzelhandels. Schließlich widerspreche das Ladenschlußgesetz der Grundentscheidung der Verfassung für eine freiheitliche Wirtschaftsordnung sowie dem Sozialstaatsgebot.
&lt;p&gt;Die Bundesregierung äußert Zweifel an der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden und hält sie im übrigen für nicht begründet. Insbesondere habe dem Bund keineswegs die Kompetenz zum Erlaß des Ladenschlußgesetzes gefehlt. Die Entscheidung, ob ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung bestehe, liege im Ermessen des Bundesgesetzgebers, dessen Entscheidung nur daraufhin überprüft werden könne, ob er die Grenzen seines Ermessens verkannt oder es mißbraucht habe. Beides sei nicht der Fall.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch den Landesregierungen ist Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. Der Hessische Ministerpräsident hat ein Gutachten von Prof. Dr. Lerche über die Nachprüfbarkeit der Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG im verfassungsgerichtlichen Verfahren vorgelegt und sich dessen Ergebnis angeschlossen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Richter Dr. Heiland ist vor der Beschlußfassung verstorben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Formell sind zwar Adressaten des Gesetzesbefehls nicht die Beschwerdeführerinnen selbst, sondern die Inhaber der Verkaufs&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_13_230_233&quot; id=&quot;BVerfGE_13_230_233&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_13_230_233&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 13, 230 (233):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
stellen, denen die Schließung ihrer Läden zu bestimmten Zeiten auferlegt wird.
&lt;p&gt;Die Einwirkung dieser Maßnahme auf die Handlungsfreiheit der Beschwerdeführerinnen geht aber über eine bloße Reflexwirkung hinaus. Die an den Ladeninhaber gerichtete Norm hindert zwangsläufig die Kundschaft am Einkauf, wirkt also wie ein unmittelbar an diese gerichteter Gesetzesbefehl.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die Verfassungsbeschwerden sind unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Der Bund hat durch Erlaß des Ladenschlußgesetzes nicht gegen Art. 72 Abs. 2 GG verstoßen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die durch das Ladenschlußgesetz geregelte Materie gehört zur konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes; als Gewerberecht fällt sie unter Nr. 11, als Recht des Arbeitsschutzes unter Nr. 12 des Art. 74 GG. In diesem Bereich ist gemäß Art. 72 Abs. 2 GG der Bund zur Gesetzgebung nur befugt, soweit ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung besteht. Die Entscheidung darüber, ob ein solches Bedürfnis vorliegt, weil eine der in Art. 72 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 GG näher bestimmten Voraussetzungen gegeben ist, hat zunächst derjenige zu treffen, dem es obliegt zu handeln, also der Bundesgesetzgeber. Was insbesondere Nr. 3 des Art. 72 Abs. 2 GG anlangt, so ist der Bundesgesetzgeber nicht darauf beschränkt, einer bereits bestehenden Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse mit bundeseinheitlicher Gesetzgebung lediglich zu folgen. Es kann ihm nicht versagt sein, auf das ihm erwünscht erscheinende Maß an Einheitlichkeit im Sozialleben hinzustreben. Hierin liegt eine politische Vorentscheidung, die das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich zu respektieren hat, weil es die Aufgabe jedes Gesetzgebers ist, Lebensverhältnisse - insbesondere auf dem Gebiet der Wirtschaft - gestaltend zu ordnen. Der Bundesgesetzgeber hat sich dann aber gemäß Art. 72 Abs. 2 Nr. 3 GG zu fragen, ob die von ihm angestrebte Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse sein eigenes Tätigwerden erfordert; nur dann darf er die Bedürfnisfrage bejahen. Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit und Wahrung der Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse sind zwar Rechtsbegriffe. Sie sind jedoch&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_13_230_234&quot; id=&quot;BVerfGE_13_230_234&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_13_230_234&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 13, 230 (234):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
so unbestimmt, daß ihre Konkretisierung weitgehend darüber entscheidet, ob zu ihrer Erreichung ein Bundesgesetz erforderlich ist. Das Bundesverfassungsgericht ist deshalb auf die Prüfung beschränkt, ob der Bundesgesetzgeber die in Art. 72 Abs. 2 Nr. 3 GG verwendeten Begriffe im Prinzip zutreffend ausgelegt und sich in dem dadurch bezeichneten Rahmen gehalten hat.
&lt;p&gt;Die Bundesregierung hat in der mündlichen Verhandlung ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung des Ladenschlusses vor allem mit der Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet, den die Landesgrenzen überschreitenden einheitlichen Wirtschaftsräumen und dem Zusammenhang des Ladenschlusses mit dem bundesrechtlich geregelten Schutz der Arbeitszeit (Arbeitszeitordnung und §§ 105 a ff. GewO) begründet. Sie hat weiter hervorgehoben, daß die Arbeitsminister der Länder eine bundesgesetzliche Regelung angeregt haben, woraus sich ergebe, daß den Ländern selbst eine im Sinne des Art. 72 Abs. 2 Nr. 1 GG &quot;wirksame&quot; Regelung des Ladenschlusses nicht möglich war. Bei dieser Sachlage läßt sich nicht feststellen, daß der Bundesgesetzgeber seinen Ermessensbereich überschritten hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die Beschwerdeführerinnen wenden ferner ein, daß die ins einzelne gehende Regelung des Ladenschlusses nicht nur das notwendige Maß der Beschränkung des Kunden weit überschreite, sondern überhaupt überflüssig sei, zumal andere Staaten sich mit wenigen Bestimmungen allgemeiner Art begnügten, soweit sie überhaupt eine gesetzliche Regelung getroffen hätten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der letzte Gesichtspunkt versagt schon deshalb, weil nicht nur schematisch die Ladenöffnungszeiten nebeneinander dargestellt, sondern auch die in den einzelnen Staaten sehr verschiedenen Einkaufsgewohnheiten der Bevölkerung, wie überhaupt die allgemeinen Lebensverhältnisse in den Vergleich einbezogen werden müßten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Einwand, die Regelung durch Gesetz sei überflüssig, enthält den Vorwurf, daß der Gesetzgeber seine Befugnisse mißbraucht habe. Einen Mißbrauch könnte das Bundesverfassungsgericht nur dann feststellen, wenn sich für eine gesetzliche Rege&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_13_230_235&quot; id=&quot;BVerfGE_13_230_235&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_13_230_235&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 13, 230 (235):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lung kein sachlicher Grund finden ließe. Dies ist aber nicht der Fall. Ladenschlußbestimmungen für den Werktag waren schon in der Gewerbeordnung seit 1900, der Demobilmachungsverordnung vom 18. März 1919 und in den Arbeitszeitordnungen vom 26. Juli 1934 (§§ 24, 25) und 30. April 1938 (§§ 22, 23) enthalten. Sie galten bis zum Erlaß des Ladenschlußgesetzes und beweisen, daß seit Jahrzehnten eine gesetzliche Ordnung der Ladenschlußzeiten für notwendig gehalten wurde. Das Ladenschlußgesetz soll die Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen für die Ladenangestellten sicherstellen, zumindest ihre Kontrolle wirksamer machen; darüber hinaus will es die zulässige Arbeitszeit auf die Tageszeiten der Werktage verteilen und - soweit es die Verkaufsstellen ohne Angestellte einbezieht - gleiche Chancen im Wettbewerb herbeiführen. Es mag sein, daß auch ohne gesetzliche Vorschriften über den werktäglichen Ladenschluß die Beachtung des Arbeitszeitschutzes der Angestellten durchzusetzen gewesen wäre. Es ist aber nicht zu verkennen, daß angesichts der zahlreichen einander widerstreitenden Interessen eine gesetzliche Regelung zum Ausgleich und zur sozialen Befriedung beizutragen vermag. Dies genügt, um den Vorwurf eines Mißbrauchs der Gesetzgebungsgewalt zu entkräften.
&lt;p&gt;c) Das Gesetz beschränkt die Handlungsfreiheit der Beschwerdeführerinnen auch nicht in unzumutbarer oder übermäßig belastender Weise. Es ist zuzugeben, daß die Beschwerdeführerinnen, die neben ihrer Berufstätigkeit einen Haushalt zu führen haben, durch das Gesetz erheblich stärker betroffen sind als etwa Hausfrauen, die ihre Arbeit selbst einteilen können, oder Personen, die keinen Haushalt führen; denn die 64 1/2 Stunden der Woche, während deren nach dem Ladenschlußgesetz Verkaufsstellen offen sein dürfen, fallen weitgehend mit der Arbeitszeit der Beschwerdeführerinnen zusammen. Doch hat der Gesetzgeber auf die Lage der erwerbstätigen Frauen bei der Regelung der Ladenöffnungszeiten ausreichend Rücksicht genommen. Ein Vergleich mit § 22 der Arbeitszeitordnung vom 30. April 1938, der durch das Ladenschlußgesetz abgelöst wurde, zeigt, daß dieses&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_13_230_236&quot; id=&quot;BVerfGE_13_230_236&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_13_230_236&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 13, 230 (236):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
im ganzen keine erhebliche weitere Beschränkung gebracht hat. Zwar sind die Ladenöffnungszeiten insgesamt um durchschnittlich 7 1/2 Stunden in der Woche verkürzt worden; dem steht aber eine weitgehende Verkürzung auch der Arbeitszeiten seit 1938 gegenüber. Ihre Belastung sehen die Beschwerdeführerinnen offenbar auch nicht in der Verkürzung der Ladenöffnungszeiten an sich, sondern darin, daß an drei (eventuell vier) Samstagen im Monat der Einkauf am Nachmittag unterbunden wird. Die Erschwerungen, die dadurch entstehen, können jedoch hingenommen werden, da im ganzen gesehen auch diese Regelung den berufstätigen Frauen noch ausreichend Zeit zum Einkauf läßt: Für den täglichen Bedarf reicht die Zeit zwischen Beendigung der Arbeitszeit und Ladenschluß an den ersten fünf Tagen der Woche und am Samstagvormittag, zum Einkauf von anderen Gegenständen kann, wenn sonst keine Zeit zur Verfügung steht, der erste Samstagnachmittag im Monat benutzt werden. Es kommt hinzu, daß bereits viele Betriebe und Behörden dazu übergegangen sind, zwei Samstage im Monat (wie bei der Beschwerdeführerin zu 2) oder den Samstag schlechthin arbeitsfrei zu halten. Eine gewisse Anpassung der Arbeitszeit an die Ladenöffnungszeiten ist auch bei den Angestellten eines Anwaltsbüros durchführbar. Im übrigen müssen gewisse Härten für einzelne in Kauf genommen werden, da ein Gesetz, das seiner Natur nach typisieren muß, nicht alle Einzelfälle berücksichtigen kann und fast immer mit anderen Interessen in Konflikt gerät; es genügt, wenn es eine für möglichst viele Tatbestände angemessene Regelung schafft.
&lt;p&gt;d) Der Gesetzgeber war an seiner Regelung auch nicht dadurch gehindert, daß für andere Gewerbezweige, wie das Verkehrsgewerbe und das Gaststättengewerbe, eine dem Ladenschlußgesetz entsprechende Regelung fehlt. Diese Gewerbezweige unterscheiden sich, wie nicht näher dargelegt zu werden braucht, in so erheblichem Maße von dem Einzelhandel, daß der Gesetzgeber durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verpflichtet sein kann, entweder für sie eine dem Ladenschlußgesetz entsprechende Regelung zu treffen oder eine Regelung des Ladenschlusses zu unterlassen.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1265&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-12-gg">Art. 12 GG</category>
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 <pubDate>Sun, 10 Jun 2012 17:50:51 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 17.05.1961 - 1 BvR 561/60; 1 BvR 579/60; 1 BvR 114/61</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1117</link>
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                    Volkswagen-Privatisierung        &lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 12, 354; BayVBl 1961, 213; DÖV 1961, 421; JuS 1961, 263; MDR 1961, 568; NJW 1961, 1107; RdA 1961, 300         &lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 12, 354        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_354_354&quot; id=&quot;BVerfGE_12_354_354&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_354_354&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 354 (354):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Das Gesetz über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand vom 21. Juli 1960 (BGBl. I S. 585) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Der Erlaß eines Gesetzes ist unabhängig von seinem Inhalt stets Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Ein Verfassungssatz, der die Veräußerung rein erwerbswirtschaftlicher Unternehmen des Bundes generell verbietet, besteht nicht.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;4. Art. 15 GG enthält keinen Verfassungsauftrag zur Sozialisierung, sondern nur eine Ermächtigung an den Gesetzgeber; er enthält auch kein Gebot, alles zu unterlassen, was eine künftige Sozialisierung erschweren könnte.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;5. Die Organe des Bundes sind verpflichtet, bei einer Veräußerung öffentlichen Vermögens einen angemessenen Preis zu erstreben. Werden jedoch mit der Veräußerung besondere Ziele, etwa wirtschaft- oder sozialpolitischer Art, verfolgt, so dürfen in gewissen Grenzen und bei Wahrung der rechtsstaatlichen Prinzipien auch sogenannte politische Gesichtspunkte mitberücksichtigt werden.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;6. Im Bereich der Hilfe und Förderung gewährenden Staatstätigkeit sind Regelungen zugunsten einzelner Gruppen der Bevölkerung zulässig, wenn vernünftige Gründe dafür bestehen, der Gesetzgeber also nicht zu willkürlichen Privilegierungen und Diskriminierungen übergeht, vielmehr den Kreis der Begünstigten sach&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_354_355&quot; id=&quot;BVerfGE_12_354_355&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_354_355&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 354 (355):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;gerecht abgrenzt. Auch das Sozialstaatsprinzip ermächtigt nicht zu beliebiger Sozialgestaltung, die das Gebot der Gleichheit auflösen warte.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 17. Mai 1961 auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 1961&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvR 561, 579/60, 114/61 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. des ..., 2. des ..., 3. ..., gegen das Gesetz über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand vom 21. Juli 1960 (BGBl. I S. 585).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Bund besitzt zahlreiche erwerbswirtschaftliche Unternehmen und Beteiligungen im Gesamtwerte von ca. 8 Milliarden DM. Dieses Vermögen - zum größten Teil aus dem Besitz des Deutschen Reiches oder des Landes Preußen stammend - ist nicht auf Grund einer einheitlichen wirtschaftspolitischen Entscheidung in die öffentliche Hand gelangt und vom Bund auch nicht zu einem Komplex vereinigt worden, der der Durchsetzung einer bestimmten wirtschaftspolitischen Konzeption dient. Der Gedanke einer teilweisen &quot;Privatisierung&quot; wird seit Jahren erörtert; der Bundestag hat sie vom Rahmen des wirtschaftlich Zweckdienlichen&quot; gefordert (vgl. Beschluß vom 23. Juni 1955, BT II 1953, Prot. S. 5172 und S. 5208 Anlage 28; Beschluß vom 4. Juli 1958, BT III/1957, Prot. S. 2375 und S. 2386 Anlage 28). Der Gedanke entspricht dem Leitbild einer Marktwirtschaft, die auf dem freien Wettbewerb privater Unternehmen beruht und den Staat als Unternehmer ablehnt, soweit es sich nicht um anerkannte öffentliche Aufgaben handelt. Damit verbindet sich die spezifisch sozial- und gesellschaftspolitische Zielsetzung, das in Privathand zu überführende Eigentum &quot;breit zu streuen&quot; und so zur Eigen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_354_356&quot; id=&quot;BVerfGE_12_354_356&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_354_356&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 354 (356):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tumsbildung in bisher allein vom Arbeitseinkommen lebenden Kreisen beizutragen. Zur Begründung wird insbesondere geltend gemacht, auf diese Weise solle die persönliche Freiheit und die menschliche Würde gesichert, der Familie die ihr zukommende Entwicklungsmöglichkeit gegeben und einer Machtkonzentration im Interesse einer freien Gesellschaft wirksam begegnet werden (vgl. auch die Regierungserklärung vom 29. Oktober 1957, BT III/1957, Prot. S. 19/20).
&lt;p&gt;Ein erster Versuch in dieser Richtung wurde - ohne besonderes Gesetz - im Jahre 1959 mit der Preußischen Bergwerks- und Hütten-Aktiengesellschaft (Preussag) gemacht. Bei einer Erhöhung ihres Grundkapitals um 30 Millionen DM wurden Kleinaktien zu je 100 DM Nennwert ausgegeben, die zu einem &quot;sozialen Kurs&quot; von 145 % nur von natürlichen Personen deutscher Staatsangehörigkeit mit einem Jahreseinkommen bis zu 16 000 DM gezeichnet werden konnten. Die Belegschaft erhielt ein bevorzugtes Zeichnungsrecht; im übrigen mußte wegen der großen Nachfrage repartiert werden. Der Börsenkurs überstieg alsbald den Ausgabekurs erheblich und stand zuletzt seit längerer Zeit bei etwa 250 %.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Bereits im Mai 1957 wurde auch das Volkswagenwerk in die Privatisierungspläne einbezogen. Es war 1938 zur Produktion eines leistungsfähigen und preiswerten Kleinwagens in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet worden. Die Geschäftsanteile gehörten ursprünglich zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die ihrerseits Treuhänder der Deutschen Arbeitsfront waren. Noch bevor das Werk sich der Herstellung dieses Personenwagens zuwenden konnte, wurde es für Rüstungszwecke in Anspruch genommen und im Krieg fast ganz zerstört. Erst 1948 begann d planmäßige Wiederaufbau, der d Werk inzwischen zu einem d größten Industriebetriebe d Bundesrepublik hat werden lassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Rechtsverhältnisse des Unternehmens waren zunächst unklar. Da die Deutsche Arbeitsfront durch das Kontrollratsgesetz Nr. 2 ohne Liquidation aufgelöst worden war, erhoben sowohl&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_354_357&quot; id=&quot;BVerfGE_12_354_357&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_354_357&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 354 (357):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
die Bundesrepublik als auch das Land Niedersachsen Anspruch auf die Geschäftsanteile. Der Weg für eine Privatisierung wurde erst frei, nachdem sich der Bund und das Land Niedersachsen im Staatsvertrag vom 12. November 1959 geeinigt hatten. Das Gesetz über die Regelung der Rechtsverhältnisse bei der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom 9. Mai 1960 (BGBl. I S. 301) legte fest, daß die Geschäftsanteile an der Gesellschaft mit Wirkung vom 24. Mai 1949 der Bundesrepublik Deutschland zustehen (§ 1). Zugleich wurde der Vertrag zwischen dem Bund und dem Land Niedersachsen genehmigt (§ 2). Danach soll die Volkswagenwerk GmbH in eine Aktiengesellschaft um gewandelt werden, deren Grundkapital vom Bund im Benehmen mit dem Land Niedersachsen festgesetzt wird (§§ 1, 5 des Vertrages). Der Bund u das Land Niedersachsen sollen je 20 % des Grundkapitals erhalten, die restlichen 60 % sollen in Form von Kleinaktien veräußert werden (§ 2). Der Veräußerungserlös und die jährlichen Gewinne aus den dem Bund und dem Lande Niedersachsen verbleibenden Aktien sollen einer gemeinnützigen &quot;Stiftung Volkswagenwerk&quot; zufließen (§ 3).
&lt;p&gt;Die Durchführung der Privatisierung regelt das Gesetz über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand vom 21. Juli 1960 (BGBl. I S. 585) (im folgenden &quot;Privatisierungsgesetz&quot;). In diesem Gesetz trat zu den allgemeinen Zielen einer Privatisierung mit breiter Streuung im Volke - ähnlich wie schon bei der Preussag - ergänzend die Absicht hinzu, innerhalb des Kreises der allgemein beim Aktienerwerb begünstigten Personen den Arbeitnehmern des Werkes selbst ein bevorzugtes Erwerbsrecht einzuräumen, um die Verbindung zwischen dem Werk und seinen Arbeitnehmern in einer auch als Beispiel für die Privatwirtschaft wirkenden Weise zu verstärken. Die §§ 1 bis 4 des Gesetzes regeln die innere Verfassung der Gesellschaft abweichend vom Aktiengesetz, vor allem im Hinblick auf die Bedürfnisse der künftigen Kleinaktionäre. Im Anschluß daran bestimmen die §§ 5 bis 8:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_354_358&quot; id=&quot;BVerfGE_12_354_358&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_354_358&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 354 (358):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&quot;§ 5 Verkaufspflicht
&lt;p&gt;Die Bundesregierung hat Aktien im Gesamtnennbetrag von sechzig vom Hundert des Grundkapitals nach Maßgabe der §§ 6 bis 9 zu veräußern. Sie hat die Aktien für die Dauer von zwei Monaten zunächst den in §§ 6 und 7 bezeichneten Personen anzubieten. Der Bundesminister für wirtschaftlichen Besitz des Bundes setzt den Veräußerungskurs fest.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 6 Verkauf mit Sozialrabatt&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Erwirbt eine natürliche Person, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt und bei Ablauf der in § 5 bezeichneten Frist das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, auf Grund des Angebots nach § 5 Satz 2 von der Bundesrepublik Deutschland Aktien bis zum Gesamtnennbetrag von fünfhundert Deutsche Mark, so erhält sie auf den Kaufpreis einen Nachlaß&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) von zwanzig vom Hundert, wenn sie unverheiratet ist und ihr steuerpflichtiges Jahreseinkommen 1959 6000 DM,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;sie verheiratet ist und das steuerpflichtige Jahreseinkommen beider Ehegatten zusammen 1959 12.000 DM,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) von zehn vom Hundert, wenn sie unverheiratet ist und ihr steuerpflichtiges Jahreseinkommen 1959 8000 DM,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;sie verheiratet ist und das steuerpflichtige Jahreseinkommen beider Ehegatten zusammen 1959 16.000 DM&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;nicht überstiegen hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Hat der Erwerber mehr als zwei Kinder (§ 32 Abs. 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes), die bei Ablauf der in § 5 bezeichneten Frist das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, so erhöht sich der nach Absatz 1 zu gewährende Nachlaß um fünf vom Hundert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) Soweit in dem steuerpflichtigen Jahreseinkommen Zuschläge und Beihilfen für Kinder enthalten sind, die auf Grund der Besoldungsgesetze, besonderer Tarife oder ähnlicher Vorschriften gewährt werden, bleiben sie bei der Feststellung des Einkommens unberücksichtigt.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_354_359&quot; id=&quot;BVerfGE_12_354_359&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_354_359&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 354 (359):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
§ 7 Verkauf an die Belegschaft
&lt;p&gt;Ist der Erwerber Arbeitnehmer der Gesellschaft, so erhält er unter den Voraussetzungen des § 6 den dort vorgesehenen Nachlaß auf den Kaufpreis beim Erwerb von Aktien bis zum Gesamtnennbetrag von eintausend Deutsche Mark. Die Kaufanträge der Arbeitnehmer der Gesellschaft sind vorweg zu berücksichtigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 8 Allgemeiner Verkauf&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Nach Ablauf der in § 5 bezeichneten Frist sind die nicht nach den §§ 6 und 7 veräußerten Aktien für die Dauer von zwei Monaten allgemein zum Kauf anzubieten. An den einzelnen Erwerber dürfen höchstens Aktien im Gesamtnennbetrag von eintausend Deutsche Mark veräußert werden. Die nach den §§ 6 und 7 erworbenen Aktien sind hierbei anzurechnen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Kaufanträge von Arbeitnehmern der Gesellschaft sind vorweg zu berücksichtigen.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bundesregierung beschloß, das Grundkapital der neuen Aktiengesellschaft auf 600 Millionen DM festzusetzen. Hiervon waren 60 % oder 360 Millionen DM Aktien zu privatisieren. Den Veräußerungskurs setzte der Bundesminister für wirtschaftlichen Besitz des Bundes am 2. November 1960 nach Beratung im Bundeskabinett auf 350 % des Nennwertes fest.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Aktien wurden zunächst vom 16. Januar bis zum 15. März 1961 dem in den §§ 6 und 7 des Gesetzes bezeichneten Personenkreis angeboten. Der Verkauf wurde namens und im Auftrag des Bundes durch ein Konsortium durchgeführt, dem neben Effektenbanken auch Sparkassen und ländliche Kreditgenossenschaften angehörten. Da der zur Verfügung stehende Aktienbestand um rund 85 % überzeichnet wurde, entfiel der allgemeine Verkauf nach § 8 des Gesetzes, und selbst unter dem Personenkreis des § 6 wurde eine Repartierung erforderlich: jeder Kaufbewerber erhielt zunächst nur bis zu zwei Aktien; eine dritte Aktie konnte auf Grund einer Verlosung nur etwa jeder dritte Zeichner erhalten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Volkswagenaktien werden bisher nicht offiziell an der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_354_360&quot; id=&quot;BVerfGE_12_354_360&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_354_360&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 354 (360):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Börse gehandelt; im Freiverkehr gebildete Kurse sind auf mehr als das Doppelte des Veräußerungskurses gestiegen.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Beschwerdeführer zu 1) und 2) gehören zu dem Personenkreis des § 6 des Gesetzes und haben je 5 Aktien gezeichnet. Sie fühlen sich dadurch beschwert, daß die Arbeitnehmer des Volkswagenwerkes nach § 7 vorab berücksichtigt werden und ohne Repartierung bis zu 10 Aktien erwerben dürfen, während sie selbst nach dem Gesetz höchstens 5, infolge der Repartierung tatsächlich nur 2 bis 3 Aktien erhalten können. Hierin erblicken sie einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer zu 3) gehören nicht zu dem Personenkreis, der unter die §§ 6, 7 des Gesetzes fällt, und sind daher auf Grund des in § 5 begründeten Vorrangs dieses Kreises nach dem Zeichnungsergebnis vom Erwerb der Aktien aus erster Hand ausgeschlossen. Ihre Verfassungsbeschwerde richtet sich sowohl gegen das Gesetz in seiner Gesamtheit als auch gegen die Festsetzung des Grundkapitals und des Veräußerungskurses der Aktien. Sie sehen einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz darin, daß eine kleine Gruppe Privilegierter auf Kosten der Allgemeinheit Geschenke erhalte, indem sie die Aktien mit einem Sozialrabatt und zu einem unangemessen niedrigen Kurs erwerben könne. Außerdem machen sie geltend, die Abgrenzung des § 6 diskriminiere die Ehefrauen und die Kinder unter 18 Jahren und verstoße dadurch gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG. Gegen § 7 des Gesetzes erheben sie dieselben Einwendungen wie die Beschwerdeführer zu 1) und 2). Schließlich erblicken sie darin, daß in den Zeichnungsbedingungen ohne gesetzliche Ermächtigung Ratenzahlung zugelassen wird, einen Verstoß gegen Art. 80 Abs. 1 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. In der mündlichen Verhandlung waren die Beschwerdeführer und die Bundesregierung vertreten. Vertreter des Bankenkonsortiums und ein Vorstandsmitglied des Volkswagenwerkes wurden zu Einzelfragen gehört.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_354_361&quot; id=&quot;BVerfGE_12_354_361&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_354_361&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 354 (361):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Bundesregierung hält die Verfassungsbeschwerde nicht für zweifelsfrei zulässig, jedenfalls aber für unbegründet. Die Privatisierung bleibe im Rahmen des gesetzgeberischen Ermessens. Die Festsetzung des Grundkapitals und des damit zusammenhängenden Veräußerungskurses entspreche dem inneren Wert des Volkswagenwerkes, wie er durch Gutachten von Sachverständigen - der Deutschen Revisions- und Treuhand-AG, des Prof. Dr. Dr. Gutenberg und des Wirtschaftsprüfers Dr. Elmendorff- ermittelt worden sei. Die etwas grobe Abgrenzung des nach § 6 begünstigten Personenkreises beruhe darauf, daß man besonders auf die Praktikabilität der Regelung habe achten müssen. Der Sozialrabatt sei sinnvoll, da es dem Gesetzgeber gerade darum gegangen sei, wirtschaftlich schwächere Schichten &quot;an die Aktie heranzuführen&quot;. Die Begünstigung der Arbeitnehmer des Volkswagenwerkes sei nach heutiger Sozialauffassung gerechtfertigt.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Angriffe der Beschwerdeführer richten sich gegen Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne von § 90 Abs. 1 BVerfGG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Daß das Privatisierungsgesetz als formelles Gesetz in Ausübung öffentlicher Gewalt erlassen worden ist, bedarf keiner weiteren Darlegung. Aus der Wahl der Gesetzesform ergibt sich die Zulässigkeit der verfassungsgerichtlichen Kontrollen, die gegenüber Gesetzen vorgesehen sind (vgl. BVerfGE 1, 396 [410]; 4, 157 [162]). Dazu gehört, soweit Grundrechtsverletzungen geltend gemacht werden, die Verfassungsbeschwerde. Unerheblich ist deshalb, ob die Wahl d Gesetzesform durch d Inhalt geboten war, ebenso, ob es sich zwar um einen nur in Gesetzesform gekleideten Fiskalakt handelt, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden sich aber aus einer grundsätzlichen Bindung auch des als Fiskus handelnden Staates an die Grundrechte ergäbe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die Beschwerdeführer zu 3) haben auch die Festsetzung des Grundkapitals und des Veräußerungskurses angegriffen. Es kann dahingestellt bleiben, wie Akte dieses Inhalts an und für sich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_354_362&quot; id=&quot;BVerfGE_12_354_362&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_354_362&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 354 (362):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
rechtlich zu beurteilen wären. Im vorliegenden Falle sind sie unerläßlich zur Durchführung des Gesetzes, da sie seine wirtschaftliche und soziale Bedeutung, vor allem die Streuung des Aktienbesitzes, erst konkretisieren und damit den Gesetzesinhalt auch rechtlich erst vervollständigen. Beide Akte bilden mit dem Gesetz zusammen die einheitliche Maßnahme &quot;Privatisierung des Volkswagenwerkes&quot;. Sie können deshalb ebenfalls mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden.
&lt;p&gt;2. Die Beschwerdeführer sind sämtlich unmittelbar durch das Privatisierungsgesetz betroffen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Beschwerdeführer zu 1) und 2) folgt dies daraus, daß der angegriffene § 7 des Privatisierungsgesetzes nicht nur die Arbeitnehmer des Werkes ihnen gegenüber privilegiert, sondern daß sie selbst auch tatsächlich eine größere Chance hätten, mehr als zwei Aktien auf ihre Kaufanträge hin zu erhalten, wenn § 7 nichtig wäre. Das genügt für eine Beschwer im Sinne von § 90 Abs. 1 BVerfGG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer zu 3), die das Gesetz als Ganzes angreifen, kommen auf Grund des Gesetzes für einen Erwerb aus erster Hand nach dem Ergebnis der Zeichnungsaktion nicht mehr in Betracht. Sie sind deshalb unmittelbar durch das Gesetz beschwert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden sind unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Beschwerdeführer erstreben eine bessere Stellung im Rahmen der Privatisierung. Ehe auf dieses Anliegen eingegangen werden kann, muß geprüft werden, ob etwa dem Gesamtvorgang der Privatisierung des Volkswagenwerkes, wie er sich nach dem Gesetz einschließlich der auf ihm beruhenden Festsetzung des Grundkapitals und des Veräußerungskurses darstellt, verfassungsrechtliche Mängel anhaften. Zu dieser Prüfung ist das Bundesverfassungsgericht auch im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde befugt (vgl. BVerfGE 1, 264 [271]); sie ist hier geboten, weil die allgemeine staatspolitische Bedeutung der Maßnahme, die überdies als Versuch und Anreiz für andere Fälle&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_354_363&quot; id=&quot;BVerfGE_12_354_363&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_354_363&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 354 (363):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gedacht ist, eine Klärung der auftretenden verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen erfordert.
&lt;p&gt;a) Ein Verfassungssatz, der die Veräußerung rein erwerbswirtschaftlicher Unternehmen des Bundes generell verböte, besteht nicht. Eine solche Maßnahme bleibt im Rahmen des Ermessens der politischen Organe des Bundes, soweit nicht ihre Durchführung gegen Verfassungsrecht, insbesondere Grundrechtsnormen verstößt (vgl. BVerfGE 4, 7 [17]). Im modernen freiheitlichen Staate bestehen regelmäßig verschiedene Auffassungen darüber, welche Wirtschafts- und Sozialpolitik im ganzen und welche einzelnen Maßnahmen dem Gemeinwohl dienen. Die oben dargelegten Ziele des Privatisierungsgesetzes mögen nicht allgemein gebilligt werden; die Maßnahme selbst mag sogar mit dazu bestimmt sein, heute noch ablehnende Kreise erst für jene grundsätzliche Konzeption und damit für die Parteien, die sie tragen, zu gewinnen. Das ist aber bei Maßnahmen sozial- und wirtschaftspolitischer Art nicht auszuschließen, im modernen Staat, der in das gesellschaftliche Leben zu intervenieren gezwungen ist, wohl unvermeidlich und nicht schon an sich verfassungsrechtlich zu mißbilligen, etwa als ein - vermeintlich verfassungswidriger - &quot;Mißbrauch der Majorität&quot;. Jedenfalls kann nicht einem Gericht die Verantwortung dafür auferlegt sein, verbindlich für die Allgemeinheit festzustellen, daß die Privatisierung des Volkswagenwerkes dem Gemeinwohl keinesfalls dienen könne. Dies gilt auch dann, wenn ernsthafte Zweifel daran bestehen mögen, ob die angestrebten Ziele, die ohne ein Dauereigentum der neuen Aktionäre nicht erreichbar sind, durch den Erwerb voll börsengängiger Aktien - also einer sehr mobilen, sogar Spekulationen besonders ausgesetzten Anlage - überhaupt erreicht werden können. Bestätigung oder Widerlegung der Richtigkeit derartiger Maßnahmen durch den späteren Erfolg oder Mißerfolg gehen allein zugunsten oder zu Lasten der verantwortlichen politischen Organe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch aus Art. 15 GG ergibt sich kein Hindernis für die Privatisierung des Volkswagenwerkes. Diese Norm enthält keinen Ver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_354_364&quot; id=&quot;BVerfGE_12_354_364&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_354_364&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 354 (364):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
fassungsauftrag zur Sozialisierung, sondern nur eine Ermächtigung dazu an den Gesetzgeber. Ob und in welchem Umfang dieser davon Gebrauch macht, muß seiner politischen Entscheidung überlassen bleiben. Keinesfalls enthält Art. 15 GG ein Gebot, vom Inkrafttreten des Grundgesetzes an alles zu unterlassen, was die künftige Sozialisierung erschweren könnte. Abzulehnen ist daher auch die Auffassung, daß Unternehmen, die nach Art. 15 GG sozialisiert werden könnten, nicht mehr &quot;privatisiert&quot; werden dürften, wenn sie Staatseigentum sind. Ebensowenig kann aus Art. 15 GG eine &quot;Tendenz zur Sozialisierung&quot; von der Intensität hergeleitet werden, daß der Gesetzgeber, wenn er zu einer Eigentumsneuordnung in sozialisierungsfähigen Wirtschaftszweigen schreiten will, dies nur in der Richtung auf eine Sozialisierung hin tun dürfe. Derart grundsätzliche Beschränkungen der wirtschaftspolitischen Entscheidungsfreiheit des Gesetzgebers ergeben sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Entstehungsgeschichte und dem Sinn der Bestimmung.
&lt;p&gt;b) Die Grundsätzliche verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Privatisierung befreit die Organe des Bundes nicht von ihrer aus dem Dienst am Gemeinwohl folgenden selbstverständlichen Verpflichtung, bei einer Veräußerung öffentlichen Vermögens einen angemessenen Preis zu erstreben. Seine Ermittlung mag oft schwierig sein; gewisse Anhaltspunkte bietet § 47 Abs. 1 Satz 1 RHaushO, wonach die Veräußerung von Bundesvermögen nur gegen einen dem vollen Wert entsprechenden Preis zulässig ist Bei rein fiskalischen Veräußerungsgeschäften wird ein etwa bestehender Marktpreis regelmäßig auch der angemessene Preis sein. Werden jedoch mit der Veräußerung besondere Ziele, etwa wirtschafts- oder sozialpolitischer Art, verfolgt, so kann eine Abweichung vom Marktpreis gerechtfertigt sein; es dürfen dann in gewissen Grenzen und bei Währung der rechtstaatlichen Prinzipien auch sogenannte politische Gesichtspunkte mitberücksichtigt werden. Hiernach kann die Regelung für die Veräußerung der Volkswagenaktien verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_354_365&quot; id=&quot;BVerfGE_12_354_365&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_354_365&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 354 (365):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
aa) Wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, sind die zuständigen Stellen des Bundes davon ausgegangen, daß der innere Wert des Unternehmens die Grundlage für die Entscheidung über Grundkapital und Veräußerungskurs sein müsse. Zur Ermittlung dieses Wertes haben sie eingehende Gutachten von mehreren Sachverständigen erstatten lassen, deren Sachkunde und Autorität anerkannt sind. Die Schätzungsergebnisse liegen für den Substanzwert des Werkes zwischen 1,85 und 2 Milliarden DM, für den Ertragswert zwischen 2,28 und 2,82 Milliarden DM; die Gutachten haben hiernach für den 31. Dezember 1960 einen inneren Wert des Unternehmens von 2,1 bis 2,7 Milliarden DM ermittelt. Die Bundesregierung hat im Hinblick auf den noch nicht rechtskräftig entschiedenen Volkswagensparerprozeß 100 Millionen DM abgezogen, weil dieses Risiko in den Gutachten noch nicht berücksichtigt worden war, und hat aus den sozialpolitischen Erwägungen, die schon dem Privatisierungsgesetz selbst zugrunde liegen, den an der unteren Grenze der Schätzungen liegenden Wert von 2,1 Milliarden DM angesetzt. Bei einem allerdings überwiegend aus betriebswirtschaftlichen Gründen auch von mehreren Sachverständigen für angebracht erklärten Grundkapital von 600 Millionen DM ergab sich so ein Veräußerungskurs von 350 %, der sich im übrigen auch mit Rücksicht auf die zu erwartende und für Dauerbesitz wünschenswerte Rendite empfahl. Die zuständigen Stellen des Bundes haben sich dabei im Rahmen von Erwägungen gehalten, die dem Gesetz selbst erkennbar zugrunde liegen, nämlich eines Kompromisses zwischen einer bestmöglichen Ausstattung der &quot;Stiftung Volkswagenwerk&quot; aus einem hohen Veräußerungserlös einerseits, den verfolgten allgemeinen sozialpolitischen Zwecken andererseits.
&lt;p&gt;Bei der Würdigung dieses Verfahrens und seiner Ergebnisse kann nicht festgestellt werden, daß die Bundesregierung ihr Ermessen mißbraucht hat, auch dann nicht, wenn man anerkennt, daß der innere Wert und damit auch der Veräußerungskurs angesichts der vorliegenden Gutachten auch höher hätten angesetzt werden können.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_354_366&quot; id=&quot;BVerfGE_12_354_366&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_354_366&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 354 (366):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Daß inzwischen die Kurse der Volkswagenaktien im Freiverkehr auf mehr als das Doppelte des Veräußerungskurses gestiegen sind, beweist nichts Gegenteiliges. Diese Entwicklung war bei der Festsetzung des Veräußerungskurses kaum voraussehbar. Auf die Kurse von Aktien haben - besonders im Freiverkehr - zahlreiche Umstände Einfluß, die mit dem realen Wert des einzelnen Papieres oft nichts zu tun haben, sondern u. a. rein spekulativen Erwartungen entspringen. Absicht des Gesetzes war es aber, gerade solche Schichten zu einem Dauerbesitz zu gewinnen, die die Aktien nicht &quot;meistbietend&quot; hätten kaufen können. Unter diesen Umständen wäre es kaum vertretbar gewesen, den Veräußerungskurs an der Möglichkeit eines erheblich höheren Börsen Kurses zu orientieren.
&lt;p&gt;bb) Der Kaufpreis wird noch weiter vermindert durch die Gewährung von Sozialrabatt an die in den §§ 6 und 7 des Privatisierungsgesetzes umschriebenen Gruppen. Auch dies führt aber nicht zu einem unangemessenen Preis. Der Rabatt und seine Staffelung sind ein unmittelbarer Ausdruck der sozialpolitischen Zielsetzung des Gesetzgebers und halten sich im Rahmen des sachlich noch Vertretbaren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Die Beschwerdeführer zu 3) haben einen besonderen Verstoß gegen objektives Verfassungsrecht, nämlich gegen Art. 80 Abs. 1 GG, darin erblickt, daß das Privatisierungsgesetz die Bestimmung der Höhe des Grundkapitals und des Veräußerungskurses der Bundesregierung und dem Bundesschatzminister überträgt. Diese Bedenken sind aber nicht begründet. Art. 80 Abs. 1 GG ist nicht anwendbar, da es sich weder bei der Festsetzung des Grundkapitals noch bei der des Veräußerungskurses um Rechtsverordnungen handelt. Auch allgemeine rechtsstaatliche Grundsätze für d Konkretisierung anderer gesetzlicher Ermächtigungen (vgl. BVerfGE 8, 274 (325 f.) für die Ermächtigung zum Erlaß von Verwaltungsakten; BVerfGE 10, 89 (108) für Ermächtigungen an autonome Körperschaften des öffentlichen Rechts) sind nicht verletzt. Die Grenzen des Ermessens, das hier der Exekutive belassen wurde, ergeben sich zunächst aus d durch betriebswirt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_354_367&quot; id=&quot;BVerfGE_12_354_367&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_354_367&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 354 (367):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schaftliche Grundsätze bestimmten Rahmen und in diesem Rahmen aus Sinn und Zweck der ganzen Maßnahme.
&lt;p&gt;2. Die Beschwerdeführer rügen, daß die Bevorzugung der in den §§ 6 und 7 des Privatisierungsgesetzes umschriebenen Gruppen beim Aktienerwerb gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG verstoße.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Im Bereich der Hilfe und Förderung gewährenden Staatstätigkeit sind Regelungen zugunsten einzelner Gruppen der Bevölkerung zulässig, wenn vernünftige Gründe dafür bestehen, der Gesetzgeber also nicht zu willkürlichen Privilegierungen und Diskriminierungen übergeht, vielmehr den Kreis der Begünstigten sachgerecht abgrenzt (vgl. auch BVerfGE 4, 7 [19]; 8, 71 [80]). Einzelne Gruppen fördern heißt bereits, andere ungleich behandeln. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt aber dann nicht vor, wenn ein legitimes Unterscheidungskriterium vorhanden ist, so daß die besondere Behandlung der Geförderten einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise entspricht. Dabei muß die verfassungsrechtliche Legitimität der Art und des Ausmaßes der Förderung, ihres Wirkungsbereiches und der dabei angewandten Mittel von Fall zu Fall geprüft werden; auch das Sozialstaatsprinzip ermächtigt nicht zu beliebiger Sozialgestaltung, die das Gebot der Gleichheit auflösen würde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Im vorliegenden Falle ist der Kreis, der bei der Förderung bedacht wird, nicht - wie im Falle besonderer Notstände - relativ präzise vorgegeben, der Ausschluß der Beschwerdeführer von der Förderung also nicht schon durch die objektiven Umstände vorgezeichnet; er beruht vielmehr auf einer Entscheidung des Gesetzgebers. Jedoch hat dieser mit der Bindung der privilegierten Bezugsberechtigung an bestimmte Einkommensgrenzen in § 6 einigermaßen die Teile des Volkes getroffen, die bisher der Aktie als einem Instrument der modernen Wirtschaft fremd gegenüber standen. Diese Tatsache schließt es aus, allein auf die persönliche Förderung des dem einen, die persönliche Zurücksetzung des dem anderen Kreise Angehörigen abzuheben und demgemäß eine Verletzung des Gleichheitssatzes festzustellen. Unstimmigkeiten, die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_354_368&quot; id=&quot;BVerfGE_12_354_368&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_354_368&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 354 (368):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
durch die sogar nach dem Zugeständnis der Bundesregierung etwas grobe Abgrenzung des § 6 entstehen, können nicht zu der Feststellung führen, daß dieser Regelung grundsätzlich die Überzeugungskraft fehle und daß sie deshalb vor Art. 3 Abs. 1 GG keinen Bestand habe. Daher kann offenbleiben, ob nicht auch bei einem ersten gesetzgeberischen Schritt dieser Art eine sorgfältigere Differenzierung - gegebenenfalls unter zivil- oder strafrechtlicher Sicherung- im Sinne des Gesetzes geboten und praktisch durchführbar gewesen wäre. Das gilt entsprechend für die von den Beschwerdeführern zu 3) behauptete Benachteiligung von Ehe und Familie, der gegenüber auf die Verdoppelung der Einkommensgrenzen bei Verheirateten und auf die Absätze 2 und 3 des § 6 hinzuweisen ist.
&lt;p&gt;c) Die in § 7 des Privatisierungsgesetzes vorgesehene Bevorzugung der einkommensschwächeren Arbeitnehmer des Volkswagenwerkes läßt sich aus ihrer Verbundenheit mit dem Werk rechtfertigen. Besondere &quot;freiwillige Sozialleistungen&quot; an die Belegschaft haben sich mehr und mehr durchgesetzt und - in einer gewissen Parallele zum Privatisierungsgesetz - auch bereits bei einer Reihe größerer Unternehmen zur Ausgabe von Aktien an ihre Arbeitnehmer geführt; der Gesetzgeber begünstigt solche Maßnahmen steuerlich (§ 6 des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei Überlassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer vom 30. Dezember 1959 [BGBl. I S. 834]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Falle des Volkswagenwerkes hat die Bevorzugung der Arbeitnehmer allerdings ein außergewöhnliches Ausmaß angenommen. Bei ihnen wird von jeder Repartierung abgesehen; außerdem gelangt jeder Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf die Dauer seiner Zugehörigkeit zum Werke und seine tatsächlichen Verdienste um den Wiederaufbau in den Genuß der Bevorrechtigung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zunächst muß außer Betracht bleiben, daß zu der hier allein zu prüfenden gesetzlichen Maßnahme von der Leitung des Werkes nachträglich noch weitere Vorteile hinzugefügt worden sind,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_354_369&quot; id=&quot;BVerfGE_12_354_369&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_354_369&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 354 (369):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wie die Gewährung von Gratifikationen und Krediten zur Erleichterung des Aktienerwerbs. Auszugehen ist davon, daß nach dem Gesetz die Arbeitnehmer nur doppelt so viele Aktien sollten erwerben dürfen wie die anderen unter § 6 fallenden Personen; hiergegen würden sich verfassungsrechtliche Bedenken kaum erheben. Tatsächlich hat sich das Verhältnis bis auf das Fünffache verschoben, weil die Kaufaufträge der Arbeitnehmer des Werkes vorweg zu erfüllen waren (§ 7 Satz 2 des Gesetzes) und bei der großen Zahl der Kaufanträge von Nichtbetriebsangehörigen hier einschneidend repartiert werden mußte. Entscheidend ist, daß das Ziel der ganzen Maßnahme nicht nur eine breitere Streuung des Eigentums im ganzen Volk ist, sondern daneben auch die Stärkung der inneren Verbundenheit der Arbeitnehmer mit dem Werk und des Gedankens der &quot;Partnerschaft&quot;. Daß der Gesetzgeber nicht innerhalb der Arbeitnehmerschaft die Bezugsberechtigung - insbesondere nach der Dauer der Werkszugehörigkeit - differenziert hat, erklärt sich aus der bisher auffallend geringen Fluktuation, mag auch zur Vermeidung von Störungen des Arbeitsfriedens wünschenswert gewesen sein. Diese Umstände hindern es, in der Regelung des § 7 einen Vorstoß gegen den Gleichheitssatz zu erblicken.
&lt;p&gt;d) Bei der Zulassung von Ratenzahlungen unter Verzinsung des gestundeten Restkaufpreises handelt es sich um Modalitäten der Durchführung, die verfassungsrechtlich nicht relevant sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Da eine Verfassungswidrigkeit nicht festgestellt werden kann, müssen die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen werden. Die von einzelnen Beschwerdeführern gestellten Anträge auf Erlaß einstweiliger Anordnungen erledigen sich damit.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1117&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-15-gg">Art. 15 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/%C2%A7-90-bverfgg">§ 90 BVerfGG</category>
 <pubDate>Mon, 14 May 2012 00:08:18 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 08.11.1960 - 2 BvR 177/60</title>
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Société Anonyme        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 12, 6; BB 1960, 1263; DVBl 1961, 85; DÖV 1963, 628; JZ 1961, 84; MDR 1961, 26        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    2 BvR 177/60        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Der in Art. 103 Abs.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    BVerfGE 12, 6        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_6_6&quot; id=&quot;BVerfGE_12_6_6&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_6_6&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 6 (6):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör steht jedem zu, der von dem Verfahren eines Gerichts der Bundesrepublik unmittelbar betroffen wird, gleichgültig, ob er eine natürliche oder eine juristische, eine inländische oder eine ausländische Person ist.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Die Verfassungsbeschwerde dient der Durchsetzung der Grundrechte und der grundrechtsähnlichen Rechte. Deswegen muß jedem die Befugnis zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde zustehen, der Träger eines der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte sein kann.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 8. November 1960&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 2 BvR 177/60 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der ..., Société Anonyme, Paris, ..., Bevollmächtigter: Rechtsanwalt ..., München ..., gegen den Beschluß der 4. Strafkammer des Landgerichts München I - IV Qs 158/59 - vom 8. Oktober 1959.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Der Beschluß der 4. Strafkammer des Landgerichts München I vom 8. Oktober 1959 - IV Qs 158/59 - verletzt Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht München I zurückverwiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerin sandte im Februar 1959 eine Anzahl Farbdiapositive an eine Münchener Fotogroßhandlung. Die Sendung wurde auf dem Hauptzollamt München angehalten, in polizeiliche Verwahrung genommen und sodann beschlagnahmt. Durch Beschluß vom 4. September 1959 ordnete das Amtsgericht München die Einziehung und Unbrauchbarmachung an mit der Begründung, daß es sich um unzüchtige Abbildungen im Sinne des § 184 StGB handele. Gegen den am 9. September 1959 zugestellten Beschluß legte die Beschwerdeführerin durch einen Mün&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_6_7&quot; id=&quot;BVerfGE_12_6_7&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_6_7&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 6 (7):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
chener Anwalt, der zunächst ohne Vollmacht der in Paris domizilierenden Beschwerdeführerin auf Anregung des Münchener Adressaten der Sendung handelte, am 2. Oktober 1959, einem Freitag, beim Landgericht München I sofortige Beschwerde ein, die mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschwerdefrist verbunden war. Eine Begründung wurde dabei nur für den Wiedereinsetzungsantrag gegeben mit dem Zusatz, daß die Anwaltsvollmacht und eine materielle Beschwerdebegründung nachgereicht würden. Die Beschwerdeschrift wurde nach Beifügung der Akten des Amtsgerichts und einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft am 8. Oktober 1959, einem Donnerstag, der 4. Strafkammer des Landgerichts vorgelegt. Ungeachtet eines vom gleichen Tage datierten Aktenvermerks, wonach ein Schriftsatz nachgereicht würde, verwarf die Strafkammer die Beschwerde (unter Gewährung der beantragten Wiedereinsetzung) noch am gleichen Tage &quot;aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden&quot;. Gegen diesen, am 16. Oktober 1959 zugestellten Beschluß hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 12. November, eingegangen am 14. November 1959, Verfassungsbeschwerde eingelegt.
&lt;p&gt;Gemäß § 94 BVerfGG hat das Bundesverfassungsgericht dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz in München von der Verfassungsbeschwerde Kenntnis gegeben. Das Ministerium hat in seiner Stellungnahme ausgeführt, daß die Beschwerdeführerin, eine französische Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Paris, nach den einschlägigen Prozeßnormen parteifähig sei, das durch Art. 103 Abs. 1 GG garantierte Recht auf rechtliches Gehör in Anspruch nehmen könne und damit legitimiert sei, die Verfassungsbeschwerde zu erheben. In der Sache selbst weist das Ministerium darauf hin, daß die Beschwerdeführerin immerhin vom 2. bis 8. Oktober Zeit gehabt hätte, ihre Beschwerdebegründung zu ergänzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerin hat auf mündliche Verhandlung verzichtet.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_6_8&quot; id=&quot;BVerfGE_12_6_8&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_6_8&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 6 (8):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Die form- und fristgerecht eingelegte, auf Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG gestützte Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Auch eine ausländische juristische Person ist berechtigt, wegen Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG Verfassungsbeschwerde zu erheben. Art. 19 Abs. 3 GG steht dem nicht entgegen. Wenn aus dieser Vorschrift überhaupt zu folgern sein sollte, daß ausländische juristische Personen nicht Träger von Grundrechten sein können, so könnte das jedenfalls nur für die in Abschnitt I des Grundgesetzes gewährten Rechte gelten. Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör steht, wie schon der Wortlaut dieser Vorschrift erkennen läßt, jedem zu, der von dem Verfahren eines Gerichts der Bundesrepublik unmittelbar betroffen wird, gleichgültig, ob er eine natürliche oder eine juristische, eine inländische oder eine ausländische Person ist. Wollte man aus dem Kreis der möglichen Verfahrensbeteiligten eine bestimmte Gruppe (hier: ausländische juristische Personen) herausnehmen und ihr die in Art. 103 Abs. 1 GG gegebene Sicherung versagen, die allen anderen - also auch dem prozessualen Gegner der ausländischen juristischen Person - zukommt, so würde darin ein Einbruch in eines der zentralen Prinzipien des Grundgesetzes, den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit, liegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde dient der Durchsetzung der Grundrechte und der grundrechtsähnlichen Rechte. Deswegen muß jedem die Befugnis zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde zustehen, der Träger eines der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte sein kann. Die Beschwerdeführerin behauptet die Verletzung des ihr zustehenden Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Verfassungsbeschwerde ist daher zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Das Landgericht hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, indem es ihre Beschwerde verwarf, ohne zur Nachreichung der angekündigten Beschwerdebegründung genügend Zeit zu lassen und hierfür gegebenenfalls eine&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_6_9&quot; id=&quot;BVerfGE_12_6_9&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_6_9&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 6 (9):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Frist zu setzen. Die zwischen der Einreichung der Beschwerde (2. Oktober 1959) und der Entscheidung (8. Oktober 1959), liegende Frist, in welche auch noch ein Wochenende fiel, war im vorliegenden Falle keinesfalls ausreichend, da der Verkehr der in Paris ansässigen Beschwerdeführerin mit ihrem Münchener Anwalt naturgemäß Zeit erforderte und die Sache erkennbar nicht eilbedürftig war (vgl. BVerfGE 4, 190 [192]; 6, 12 [15]; 8, 89 [91]).
&lt;p&gt;Die angefochtene Entscheidung kann auf der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG beruhen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Landgericht nach Prüfung der von dem Anwalt der Beschwerdeführerin angekündigten Beschwerdebegründung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Verfassungsbeschwerde vorgetragen hat, würde sie insbesondere geltend gemacht haben, daß die beschlagnahmten Abbildungen nicht unzüchtig im Sinne des § 184 StGB seien (was andere Gerichte der Bundesrepublik Deutschland angeblich anerkannt hätten), und daß auch die rechtlichen Voraussetzungen einer Anwendung der §§ 40 und 41 StGB nicht gegeben seien. Für die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ist maßgebend, daß diese Argumente nicht ohne weiteres als verfehlt betrachtet werden können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der angefochtene Beschluß war somit aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht München I zurückzuverweisen.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1106&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/art-103-gg-0">Art. 103 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/%C2%A7-90-bverfgg">§ 90 BVerfGG</category>
 <pubDate>Sun, 13 May 2012 22:27:10 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 03.09.1957 - 2 BvR 7/57</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/998</link>
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Sendezeit        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 7, 99; DÖV 1957, 780; DVBl 1958, 243; JZ 1975, 622; NJW 1957, 1513         &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    03.09.1957        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    2 BvR 7/57        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Einer politischen Partei steht der Weg der Verfassungsbeschwerde offen, wenn sie behauptet, durch eine Verwaltungsmaßnahme in ihrem Recht auf gleichberechtigte Benutzung einer Anstalt des öffentlichen Rechts verletzt zu sein.&lt;br /&gt;
2. Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts können als Träger öffentlicher Gewalt hoheitlich tätig werden; bei der Zuteilung und Verweigerung von Sendezeiten an politische Parteien übt die Rundfunkanstalt öffentliche Gewalt im Sinne des § 90 Absatz 1 BVerfGG aus.&lt;br /&gt;
3. Wenn das Bundesverfassungsgericht einer Verfassungsbeschwerde stattgibt, so kann es nicht über die Beseitigung der Beschwer hinaus (§ 95 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 BVerfGG) dem Träger der öffentlichen Gewalt ein bestimmtes Verhalten aufgeben.&lt;br /&gt;
4. Artikel 3 GG wird verletzt, wenn Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts, die politischen Parteien Sendezeit für die Wahlpropaganda einräumen, einzelne Parteien davon ausschließen, obwohl Landeslisten für diese Parteien im Sendebereich zugelassen sind.&lt;br /&gt;
Die Anwendung des Grundsatzes der gleichen Wettbewerbschancen der Parteien im Bereich der Wahlpropaganda durch den Rundfunk erfordert nicht, daß alle Parteien in gleichem Umfange zu Wort kommen müssen; die den einzelnen Parteien zuzuteilenden Sendezeiten können nach der Bedeutung der Parteien verschieden bemessen werden.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 7, 99        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierung&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_99_99&quot; id=&quot;BVerfGE_7_99_99&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_99_99&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 99 (99):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Einer politischen Partei steht der Weg der Verfassungsbeschwerde offen, wenn sie behauptet, durch eine Verwaltungsmaßnahme in ihrem Recht auf gleichberechtigte Benutzung einer Anstalt des öffentlichen Rechts verletzt zu sein.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts können als Träger öffentlicher Gewalt hoheitlich tätig werden; bei der Zuteilung und&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_99_100&quot; id=&quot;BVerfGE_7_99_100&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_99_100&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 99 (100):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Verweigerung von Sendezeiten an politische Parteien übt die Rundfunkanstalt öffentliche Gewalt im Sinne des §&amp;nbsp;90 Absatz 1 BVerfGG aus.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Wenn das Bundesverfassungsgericht einer Verfassungsbeschwerde stattgibt, so kann es nicht über die Beseitigung der Beschwer hinaus (§&amp;nbsp;95 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 BVerfGG) dem Träger der öffentlichen Gewalt ein bestimmtes Verhalten aufgeben.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;4. Artikel 3 GG wird verletzt, wenn Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts, die politischen Parteien Sendezeit für die Wahlpropaganda einräumen, einzelne Parteien davon ausschließen, obwohl Landeslisten für diese Parteien im Sendebereich zugelassen sind.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Anwendung des Grundsatzes der gleichen Wettbewerbschancen der Parteien im Bereich der Wahlpropaganda durch den Rundfunk erfordert nicht, daß alle Parteien in gleichem Umfange zu Wort kommen müssen; die den einzelnen Parteien zuzuteilenden Sendezeiten können nach der Bedeutung der Parteien verschieden bemessen werden.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 3. September 1957&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 2 BvR 7/57 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Landesverbandes des Bund der Deutschen, Partei für Einheit, Frieden und Freiheit, Hamburg, vertreten durch den Landesvorsitzenden, gegen die Bescheide des Norddeutschen Rundfunks, Gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts, Hamburg, vom 29. Mai und vom 6. August 1957 und gegen das Schreiben des Landeswahlleiters des Landes Hamburg vom 20. August 1957.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;ENTSCHEIDUNGSFORMEL:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I. Die Weigerung des Norddeutschen Rundfunks, dem &quot;Bund der Deutschen&quot; für die Wahlpropaganda aus Anlaß der Bundestagswahl 1957 Sendezeiten einzuräumen, verletzt das Grundrecht des Artikels 3 des Grundgesetzes.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II. Die Bescheide des Norddeutschen Rundfunks vom 29. Mai und vom 6. August 1957 werden aufgehoben.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III. Art. 3 GG wird verletzt, wenn Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts, die politischen Parteien Sendezeiten für die&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_99_101&quot; id=&quot;BVerfGE_7_99_101&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_99_101&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 99 (101):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Wahlpropaganda einräumen, einzelne Parteien davon ausschließen, obwohl Landeslisten für diese Parteien im Sendebereich zugelassen sind.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Schreiben des Landeswahlleiters der Freien und Hansestadt Hamburg vom 20. August 1957 wendet, wird sie gemäß § 24 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht als offensichtlich unbegründet verworfen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der &quot;Bund der Deutschen&quot; beantragte bei der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik die Bewilligung von Sendezeiten zur Wahlpropaganda für die Bundestagswahl am 15. September 1957. Mit Schreiben vom 29. Mai 1957 lehnte der Norddeutsche Rundfunk dieses Begehren ab unter Hinweis darauf, daß nur diejenigen Parteien bei Wahlsendungen im Rundfunk berücksichtigt würden, die bereits im Bundestag vertreten seien.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Norddeutsche Rundfunk hat den im Bundestag vertretenen politischen Parteien folgende Sendezeiten eingeräumt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) auf der Mittelwelle:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;der CDU :100&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;der SPD : 90&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;der FDP : 45&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;dem BHE : 35&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;der DP : 30 Minuten;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) auf der Ultra-Kurzwelle:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;der SPD und der CDU: je 6 Sendetermine zu je 5 Minuten, der FDP, dem BHE und der DP: je 3 Termine zu je 5 Minuten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Außerdem hält der Norddeutsche Rundfunk mit jeder der genannten Parteien eine Pressekonferenz von 30 Minuten ab.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der &quot;Bund der Deutschen&quot; faßte das Schreiben des Norddeutschen Rundfunks vom 29. Mai 1957 als ablehnenden Ver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_99_102&quot; id=&quot;BVerfGE_7_99_102&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_99_102&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 99 (102):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
waltungsakt auf und legte dagegen Einspruch ein, der durch Bescheid vom 6. August 1957 zurückgewiesen wurde.
&lt;p&gt;Der &quot;Bund der Deutschen&quot; erhob unter dem 26. Juli 1957 Klage beim Landesverwaltungsgericht Hamburg mit dem Antrag, den Norddeutschen Rundfunk zu verpflichten, ihm für Wahlpropaganda Sendezeiten für 5 Sendungen zu je 5 Minuten einzuräumen. Das Landesverwaltungsgericht gab durch Urteil vom 6. August 1957 der Klage statt und verpflichtete den Norddeutschen Rundfunk zur Einräumung der beantragten Sendezeiten. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Norddeutsche Rundfunk hat dem Urteil bisher nicht Folge geleistet und angekündigt, daß er Berufung einlegen wolle. Die Berufungsfrist läuft erst nach dem Termin der Bundestagswahl ab.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Landesverband Hamburg des &quot;Bund der Deutschen&quot; wandte sich weiterhin mit Schreiben vom 17. August 1957 an den Landeswahlleiter in Hamburg und ersuchte ihn, im Rahmen seiner Kompetenzen betreffend Überwachung der Wahlgleichheit aller Parteien auf den Norddeutschen Rundfunk einzuwirken. daß dem &quot;Bund der Deutschen&quot; nunmehr unverzüglich Sendezeiten eingeräumt würden. Mit Schreiben vom 20. August 1957 erwiderte der Landeswahlleiter, daß ihm für ein solches Eingreifen die Kompetenz fehle.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Durch Schriftsatz vom 30. August 1957, bei Gericht eingegangen am 1. September 1957, hat der Landesverband Hamburg des &quot;Bund der Deutschen&quot; Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt und den Erlaß einer einstweiligen Anordnung folgenden Inhalts beantragt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesverfassungsgericht wolle im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß §§&amp;nbsp;32 Abs. 1, 35 BVerfGG den Norddeutschen Rundfunk direkt oder nach dem Ermessen des Gerichts über den Landeswahlleiter verpflichten, dem Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung die aus dem Tenor des Urteils des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 6. August 1957 sich ergebenden Sendezeiten einzuräumen, und&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_99_103&quot; id=&quot;BVerfGE_7_99_103&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_99_103&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 99 (103):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zwar bei Androhung einer durch das Bundesverfassungsgericht festzusetzenden Geldstrafe in Höhe von 50 000 DM für den Fall der Nichtbefolgung.
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei durch die Weigerung der öffentlich-rechtlichen Anstalt Norddeutscher Rundfunk, ihm Sendezeiten für Wahlpropaganda einzuräumen, in seinem durch Art. 21 und 38 GG gewährleisteten Grundrecht der Chancengleichheit im Wettbewerb mit allen anderen Parteien bei der Bundestagswahl verletzt. Er hat weiter beantragt, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der &quot;Bund der Deutschen&quot; hat in Hamburg eine Landesliste zur Bundestagswahl 1957 aufgestellt. Diese Liste ist zugelassen worden. Es handelt sich bei dem Beschwerdeführer also sicher um den Landesverband einer politischen Partei im Sinne des Art. 21 Abs. 1 GG. Politische Parteien sind ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform befugt, das Bundesverfassungsgericht anzurufen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können politische Parteien ihr Recht auf Teilhabe am Verfassungsleben vor dem Bundesverfassungsgericht nur im Wege des Organstreits verfolgen (vgl. BVerfGE 4, 27). Mit seinem Antrag macht der Beschwerdeführer jedoch nicht ein solches Recht geltend, das ihm von einem Verfassungsorgan streitig gemacht wird, sondern er wendet sich gegen eine Verwaltungsmaßnahme einer öffentlichen Anstalt, die sein Grundrecht auf Gleichbehandlung verletzt habe. Es geht um sein Recht auf gleichberechtigte Benutzung einer Anstalt des öffentlichen Rechts, nicht um seinen Status als politische Partei. Also ist im vorliegenden Fall der Weg der Verfassungsbeschwerde gegeben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Nach §&amp;nbsp;90 BVerfGG kann jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde erheben. Der Beschwerdeführer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_99_104&quot; id=&quot;BVerfGE_7_99_104&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_99_104&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 99 (104):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wendet sich gegen eine Maßnahme des Norddeutschen Rundfunks. Dieser ist nach §&amp;nbsp;1 des Staatsvertrags zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg vom 16. Februar 1955 eine &quot;gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts&quot;, die &quot;das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Bestimmungen dieses Vertrags&quot; hat. In entsprechender Rechtsform sind auch die übrigen öffentlichen Rundfunkanstalten der deutschen Länder errichtet. Nach deutschem Rundfunkrecht gehören die den Rundfunkanstalten obliegenden Aufgaben zum Bereich der öffentlichen Verwaltung. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben bedienen sich die Rundfunkanstalten überwiegend der Mittel des Privatrechts. Als Träger öffentlicher Gewalt können sie aber auch hoheitlich tätig werden. Dies ist sicher dann der Fall, wenn sie in Ausübung des Rundfunkmonopols im Wahlkampf politischen Parteien, die nach Art. 21 GG bei der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken und ohne deren Tätigwerden die Wahlen nicht durchgeführt werden können, ihre Einrichtungen zur Wahlpropaganda zur Verfügung stellen. Bei der Zuteilung und Verweigerung von Sendezeiten an politische Parteien übt die Rundfunkanstalt öffentliche Gewalt aus. Der Beschwerdeführer behauptet unter Anführung der Art. 21 und 38 GG, er sei dadurch in seinem Grundrecht der Chancengleichheit der politischen Parteien verletzt, daß der Norddeutsche Rundfunk zwar den Parteien, die bisher im Bundestag vertreten sind, Sendezeiten eingeräumt, ihm jedoch die Möglichkeit versagt habe, den Norddeutschen Rundfunk zur Wahlpropaganda in Anspruch zu nehmen. Demnach sind die Voraussetzungen der §§&amp;nbsp;90 Abs. 1 und 92 BVerfGG für eine Verfassungsbeschwerde erfüllt.
&lt;p&gt;4. Der Antrag auf Einräumung von Sendezeiten war von dem Bundesvorstand des &quot;Bund der Deutschen&quot; gestellt worden. Ihm gegenüber sind auch die ablehnenden Bescheide des Norddeutschen Rundfunks ergangen. Es bestehen jedoch keine Bedenken dagegen, den beschwerdeführenden Landesverband als aktiv legitimiert anzusehen, die Verfassungsbeschwerde einzulegen, da&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_99_105&quot; id=&quot;BVerfGE_7_99_105&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_99_105&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 99 (105):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
er als Untergliederung der Partei von der Weigerung des Norddeutschen Rundfunks mitbetroffen und als Landesverband des Landes, in dem diese Rundfunkanstalt ihren Sitz hat, in erster Linie an der Benutzung der Einrichtungen dieser Rundfunkanstalt interessiert ist.
&lt;p&gt;5. Zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ist nach §&amp;nbsp;14 Abs. 1 und 2 BVerfGG der Zweite Senat zuständig, da es sich um eine Verfassungsbeschwerde aus dem Bereiche des Wahlrechts im Sinne dieser Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den beiden Senaten handelt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;6. Nach §&amp;nbsp;90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG kann - wenn gegen die behauptete Grundrechtsverletzung der Rechtsweg zulässig ist die Verfassungsbeschwerde grundsätzlich erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Gericht entscheidet jedoch im vorliegenden Fall nach §&amp;nbsp;90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vor Erschöpfung des Rechtswegs, weil die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist und weil dem Beschwerdeführer angesichts des nahe bevorstehenden Wahltermins ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, wenn nicht sofort über die Beschwerde entschieden würde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;7. Obwohl das Landesverwaltungsgericht Hamburg bereits zu Gunsten des Beschwerdeführers entschieden hat, war eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geboten, weil der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Möglichkeit hat, die sofortige Vollziehung des Urteils zu erreichen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Beschwerdeführer hat den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt, die den Norddeutschen Rundfunk verpflichten soll, ihm Sendezeiten zu Verfügung zu stellen. Der Erlaß einer solchen einstweiligen Anordnung wäre unzulässig, da sie nicht nur der Entscheidung der Hauptsache vorgreifen würde, sondern da nicht einmal die Entscheidung der Hauptsache einen solchen Inhalt haben könnte. Wenn das Bundesverfassungsge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_99_106&quot; id=&quot;BVerfGE_7_99_106&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_99_106&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 99 (106):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
richt einer Verfassungsbeschwerde stattgibt, so kann es nach §&amp;nbsp;95 Abs. 1 BVerfGG nur feststellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Gericht kann weiter die Entscheidung aufheben, die das Grundgesetz verletzt. Jedoch kann das Bundesverfassungsgericht nicht über die Beseitigung der Beschwer hinaus dem Träger der öffentlichen Gewalt ein bestimmtes Verhalten aufgeben. Der weitergehende Antrag, dem Norddeutschen Rundfunk wegen der Verletzung der gleichen Wettbewerbschancen der Parteien die Einräumung bestimmter Sendezeiten aufzugeben, enthält aber zugleich den Antrag, eine in dem ablehnenden Verhalten des Norddeutschen Rundfunks liegende Verletzung des Grundgesetzes festzustellen und seine Bescheide aufzuheben. In dieser Deutung kann das Gericht über den gestellten Antrag als Antrag zur Hauptsache entscheiden.
&lt;p&gt;2. Im Verfahren der Verfassungsbeschwerde gibt es keinen Antragsgegner als Verfahrensbeteiligten. Nach §&amp;nbsp;94 Abs. 2 BVerfGG muß das Bundesverfassungsgericht dem zuständigen Minister Gelegenheit zur Äußerung geben, wenn die beanstandete Handlung oder Unterlassung von einem Minister oder einer Behörde des Bundes oder eines Landes ausging. Der Norddeutsche Rundfunk ist eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts, die nur einer besonders gestalteten und beschränkten Aufsicht der beteiligten Landesregierungen unterliegt. Für eine solche Anstalt gibt es keinen &quot;zuständigen Minister&quot; im Sinne des §&amp;nbsp;94 Abs. 2 BVerfGG. Das Gericht hätte von der ihm durch §&amp;nbsp;94 Abs. 3 BVerfGG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht und dem Norddeutschen Rundfunk Gelegenheit zur Äußerung gegeben, wenn ihm nicht aus dem Urteil des Landesverwaltungsgerichts die Einwendungen des Norddeutschen Rundfunks bekannt wären und wenn die Entscheidung nicht dringlich gewesen wäre.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Da der Beschwerdeführer auf mündliche Verhandlung verzichtet hat, konnte das Gericht ohne eine solche entscheiden.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_99_107&quot; id=&quot;BVerfGE_7_99_107&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_99_107&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 99 (107):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen die Maßnahme des Norddeutschen Rundfunks richtet, ist sie begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es kann dahingestellt bleiben, ob der Norddeutsche Rundfunk verpflichtet ist, politischen Parteien Sendezeiten für Wahlpropaganda einzuräumen. Der Norddeutsche Rundfunk hat jedenfalls auf Grund einer Absprache mit den im Bundestag vertretenen Parteien diesen Gelegenheit gegeben, im Rundfunk zu sprechen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wie das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach entschieden hat, ist der Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien grundrechtlich gesichert. Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 GG (vgl. Beschluß vom 21. Februar 1957 - 1 BvR 241/56 - Abschnitt III Nr. 2 = BVerfGE 6, 273 [280]). Dieses Grundrecht steht allen politischen Parteien zu, die nicht im Verfahren nach Art. 21 Abs. 2 GG vom Bundesverfassungsgericht verboten sind. Keinesfalls steht es den Organen des Rundfunks zu, Parteien, die zur Teilnahme an der Wahl zugelassen sind, von der Benutzung des Rundfunks auszuschließen, weil sie diese Parteien für zu unbedeutend oder gar für schädlich halten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es bleibt zwar nach der Rechtsprechung des Gerichts im Rahmen des Gleichheitssatzes, wenn bei der Zuteilung von Mandaten im System der Verhältniswahl nur solche Parteien berücksichtigt werden, die eine gewisse Mindestzahl von Stimmen erreicht haben (vgl. BVerfGE 6, 84 [90 ff.]). Es ist weiter für zulässig erklärt worden, hinsichtlich des für die Zulassung der Wahlvorschläge erforderlichen Unterschriftenquorums zu differenzieren zwischen Parteien, die bereits im Parlament vertreten sind, und anderen Parteien (vgl. BVerfGE 4, 375 [382 ff.]). Daraus ergibt sich aber nicht, daß es mit dem Gleichheitssatz vereinbar wäre, schon im Stadium der Wahlpropaganda Parteien, deren Landeslisten zugelassen sind und die von Propagandamitteln Gebrauch machen wollen, über die die öffentliche Gewalt ausschließlich verfügt,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_99_108&quot; id=&quot;BVerfGE_7_99_108&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_99_108&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 99 (108):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
unterschiedlich zu behandeln. Eine Differenzierung in diesem Bereich ist in einem Staat, der die politischen Parteien durch seine Verfassung ausdrücklich zur Mitwirkung bei der politischen Willensbildung des Volkes beruft und der die Freiheit der Parteigründung verfassungsrechtlich gewährleistet, nicht gerechtfertigt. Eine solche Differenzierung enthält ebenso eine Grundrechtsverletzung wie die Differenzierung, die §&amp;nbsp;49 Nr. 1 a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung vom 21. Dezember 1955 für die Steuerfreiheit von Spenden an politischen Parteien vorsah und die das Gericht durch den bereits erwähnten Beschluß vom 21. Februar 1957 für nichtig erklärt hat.
&lt;p&gt;Auf das Propagandamittel des Rundfunks können naturgemäß nur solche Parteien Anspruch erheben, für die Stimmen bei der Wahl abgegeben werden können. Daraus ergibt sich, daß im allgemeinen nur solche Parteien bei der Zuteilung von Sendezeiten zu berücksichtigen sind, für die Landeswahllisten im Sendebereich der Rundfunkanstalt zugelassen sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Anwendung des Grundsatzes der gleichen Wettbewerbschancen der Parteien im Bereich der Wahlpropaganda durch den Rundfunk erfordert nicht, daß alle Parteien in gleichem Umfang zu Wort kommen müssen. Insofern erscheint es zulässig, die den einzelnen Parteien zuzuteilenden Sendezeiten nach der Bedeutung der Parteien verschieden zu bemessen. Dabei mag auch die bisherige Vertretung der Parteien in den Parlamenten berücksichtigt werden; jedoch muß auch neuen Parteien angemessene Redezeit gewährt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Nach alledem steht fest, daß der Norddeutsche Rundfunk durch Verweigerung von Sendezeiten den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht der Gleichheit verletzt hat. Dies war vom Gericht festzustellen. Gleichzeitig waren nach §&amp;nbsp;95 Abs. 2 BVerfGG die ablehnenden Bescheide des Norddeutschen Rundfunks aufzuheben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Darüber hinaus erschien es angebracht, wegen der grundsätz&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_99_109&quot; id=&quot;BVerfGE_7_99_109&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_99_109&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 99 (109):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lichen Bedeutung des Falles von der dem Gericht durch §&amp;nbsp;95 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen und allgemein auszusprechen, daß die Verweigerung von Sendezeiten gegenüber einzelnen politischen Parteien, deren Landeslisten zugelassen sind, das Grundgesetz verletzt. Dieser Ausspruch bindet nicht nur den Norddeutschen Rundfunk gegenüber dem Beschwerdeführer, sondern nach §&amp;nbsp;31 BVerfGG alle Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts gegenüber allen in Betracht kommenden politischen Parteien.
&lt;p&gt;2. Mit der Entscheidung der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen das Verhalten des Landeswahlleiters in Hamburg wendet, mußte sie gemäß §&amp;nbsp;24 BVerfGG als offensichtlich unbegründet verworfen werden. Der Landeswahlleiter kann auf die Zuteilung von Sendezeiten durch den Norddeutschen Rundfunk keinen Einfluß nehmen.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/998&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-21-gg">Art. 21 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-3-gg">Art. 3 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/%C2%A7-90-bverfgg">§ 90 BVerfGG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-95-bverfgg">§ 95 BVerfGG</category>
 <pubDate>Wed, 04 Apr 2012 16:48:16 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 14.05.1957 - 2 BvR 1/57</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/865</link>
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Mandatsverlust        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 6, 445; DÖV 1957, 481; DVBl 1957, 733; JZ 1957, 505; NJW 1957, 1025        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    14.05.1957        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    2 BvR 1/57        &lt;/div&gt;
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&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Beschluss        &lt;/div&gt;
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&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-verfahren&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Instanzen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;StGH Bremen, 05.01.1957 - St 2/56&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Die Anführung der Art. 38 und 33 GG in § 90 BVerfGG meint diese Artikel nicht in ihrem ganzen Umfang, sondern nur soweit sie in ähnlicher Weise wie die übrigen Artikel des Grundgesetzes, in die sie hier eingereiht sind, Individualrechte garantieren.&lt;br /&gt;
2. Die Frage, ob ein Abgeordneter infolge des Verbots seiner Partei sein Mandat verloren hat, betrifft seinen verfassungsrechtlichen Status; sie kann daher nicht Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    BVerfGE 6, 445        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_445_445&quot; id=&quot;BVerfGE_6_445_445&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_445_445&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 445 (445):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Die Anführung der Art. 38 und 33 GG in § 90 BVerfGG meint diese Artikel nicht in ihrem ganzen Umfang, sondern nur soweit sie in ähnlicher Weise wie die übrigen Artikel des Grundgesetzes, in die sie hier eingereiht sind, Individualrechte garantieren.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Die Frage, ob ein Abgeordneter infolge des Verbots seiner Partei sein Mandat verloren hat, betrifft seinen verfassungsrechtlichen Status; sie kann daher nicht Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_445_446&quot; id=&quot;BVerfGE_6_445_446&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_445_446&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 445 (446):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Beschluß&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 14. Mai 1957&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 2 BvR 1/57 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;gem. § 24 BVerfGG in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden der ehemaligen Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft: 1. Heinrich D.; 2. Hermann G.; 3. Maria K.; 4. Wilhelm M., gegen die Entscheidung des Bremischen Staatsgerichtshofs vom 5. Januar 1957 Az. St. 2/1956 -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerden werden als unzulässig verworfen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden vom 22. Januar 1957 richten sich gegen die Entscheidung des Staatsgerichtshofs Bremen vom 5. Januar 1957 - Az. St. 2/1956 -. Der Tenor der Entscheidung lautet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Abgeordneten der Bremischen Bürgerschaft, welche der durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 1956 aufgelösten Kommunistischen Partei Deutschlands angehörten, verlieren ihren Sitz in der Bürgerschaft als Landtag.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Den Verlust der Mitgliedschaft stellt der Vorstand der Bremischen Bürgerschaft fest. Der Verlust wird mit der Feststellung wirksam.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Der Verlust der Mitgliedschaft erstreckt sich nicht auf die Stadtbürgerschaft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer fühlen sich durch Ziffer 1 der Entscheidung in ihren Rechten nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 33 Abs. 2 und 3 Satz 2 GG verletzt. Sie tragen vor, die vom Bremischen Staatsgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Parteiverbot (BVerfGE 2, 1 [72 ff.]; 5, 85 [391 ff.]) vertretene Auslegung des Art. 21 Abs. 2 GG sei verfassungswidrig. Der Verlust der Abgeordnetenmandate könne nicht die Folge des Parteiverbotes sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer beantragen,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_445_447&quot; id=&quot;BVerfGE_6_445_447&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_445_447&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 445 (447):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
1. Die Entscheidung des Bremischen Staatsgerichtshofs vom 5. Januar 1957 - St. 2/1956 - betreffend die Mitgliedschaft derjenigen Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft, die der Kommunistischen Partei Deutschlands vor deren Auflösung durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 1956 angehört haben, insoweit als grundgesetzwidrig (Verletzung der Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 33 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes) aufzuheben, als sie unter Ziffer 1 den Verlust der Sitze dieser Abgeordneten in der Bremischen Bürgerschaft als Landtag feststellt,
&lt;p&gt;2. über die Verfassungsbeschwerde nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Ausschuß gemäß § 14 Abs. 5 BVerfGG hat entschieden, daß der Zweite Senat zuständig ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach § 90 BVerfGG kann jedermann Verfassungsbeschwerde bei dem Bundesverfassungsgericht einlegen mit der Behauptung, in einem der in § 90 genannten Rechte durch die öffentliche Gewalt verletzt zu sein. Zur öffentlichen Gewalt im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die Verfassungsgerichte der Lander. Ihre Entscheidungen können demnach grundsätzlich mit der Verfassungsbeschwerde bei dem Bundesverfassungsgericht angefochten werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Verfassungsbeschwerde nach § 90 BVerfGG ist aber nicht zulässig, wenn eine Verletzung der dort genannten Rechte durch die angefochtene Maßnahme gar nicht möglich ist. Das ist hier der Fall.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG, auf den sich die Beschwerdeführer berufen, bezieht sich, wie der ganze Art. 38 nur auf die Abgeordneten des Bundestages (BVerfGE 3, 383 [390 f.]; Urteil vom 23. Januar 1957 - 2 BvR 6/56 1; Beschluß vom 7. Mai 1957 - 2 BvR 2/56. Außerdem aber wird gerade dieser Satz des Art. 38&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_445_448&quot; id=&quot;BVerfGE_6_445_448&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_445_448&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 445 (448):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
von der Anführung des Artikels in § 90 BVerfGG nicht mitumfaßt, da er nicht ein Individualrecht des Abgeordneten als &quot;jedermann&quot; begründet, sondern die organschaftliche Stellung der Abgeordneten umschreibt und ihnen Pflichten als Mitglieder des Parlaments auferlegt. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG könnte also selbst dann nicht zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde herangezogen werden, wenn es sich nicht um den Verlust eines Mandats in einem Landtag, sondern um den Verlust eines Mandats im Bundestag handeln würde.
&lt;p&gt;Ob und inwieweit Art. 33 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 GG auf die Mitgliedschaft in Parlamenten bezogen werden können, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls meint auch die Anführung des Art. 33 in § 90 BVerfGG diesen Artikel nur in dem Umfang, in dem er Individualrechte für &quot;jedermann&quot; garantiert. Die Beschwerdeführer machen aber nicht solche Individualrechte gegen den Staat geltend, sondern sie streiten mit dem Bremischen Landesparlament um die Fortdauer ihrer organschaftlichen Stellung. Zur Austragung solcher Streitigkeiten ist die Verfassungsbeschwerde nicht gegeben. Wie das Plenum bereits in dem Beschluß vom 20. Juli 1954 (BVerfGE 4, 27 [30]) festgestellt hat, ist die Verfassungsbeschwerde der spezifische Rechtsbehelf des Bürgers gegen den Staat. Sie ist &quot;jedermann&quot; gegeben, wenn die öffentliche Gewalt, d. h. der Staat in seiner Einheit, repräsentiert durch irgendein Organ, die Sphäre des Antragstellers verletzt hat, die durch die Grundrechte und die in § 90 BVerfGG genannten grundrechtsähnlichen Rechte gegenüber dem Staat gesichert ist. Aus diesem Grunde kann die Anführung der Art. 38 und 33 in § 90 BVerfGG diese Artikel nicht in ihrem ganzen Umfang meinen, sondern nur soweit sie in ähnlicher Weise wie die übrigen Artikel des Grundgesetzes, in die sie hier eingereiht sind, Individualrechte garantieren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach der Entscheidung des Gerichts vom 16. März 1955 (BVerfGE 4, 144 [149]) kann der Abgeordnete die mit seinem verfassungsrechtlichen Status verbundenen Rechte im Organstreit geltend machen. Die Frage, ob ein Abgeordneter infolge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_445_449&quot; id=&quot;BVerfGE_6_445_449&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_445_449&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 445 (449):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
des Verbots seiner Partei sein Mandat verloren hat, betrifft seinen verfassungsrechtlichen Status. Sie kann daher nicht Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein. Die Beschwerdeführer machen auch in Wahrheit gar nicht die Verletzung eines &quot;Grundrechts&quot; durch die Entscheidung des Staatsgerichtshofs geltend, sondern sie behaupten, daß der Staatsgerichtshof ihren Streit mit dem Bremischen Parlament falsch entschieden habe, weil er die organschaftliche Stellung des Abgeordneten nach bremischem Verfassungsrecht und den in das Landesverfassungsrecht hineinreichenden Bestimmungen des Grundgesetzes verkannt habe. Das Bundesverfassungsgericht ist aber nicht eine zweite Instanz über den Landesverfassungsgerichten, die befugt wäre, deren Urteile in vollem Umfang nachzuprüfen. Zur Entscheidung einer &quot;öffentlich-rechtlichen Streitigkeit innerhalb eines Landes&quot; im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 GG - und dazu gehört auch der Streit um die Fortdauer des Abgeordnetenmandats - ist das Bundesverfassungsgericht nur berufen, wenn das Landesrecht keinen Rechtsweg eröffnet. Im vorliegenden Fall hat die Bremische Bürgerschaft den Landesstaatsgerichtshof gemäß Art. 140 der Verfassung angerufen, um die Streitfrage zu klären, ob die Beschwerdeführer nach bremischem Verfassungsrecht auf Grund des KPD-Urteils des Bundesverfassungsgerichts ihr Mandat verloren haben. Zu diesem Verfahren sind die Beschwerdeführer als Beteiligte zugezogen worden, und es ist ihnen rechtliches Gehör gewährt worden. Damit ist der im Lande Bremen zwischen den Beschwerdeführern und der Bürgerschaft entstandene Landesverfassungsstreit endgültig entschieden. Das Bundesverfassungsgericht könnte zulässigerweise mit der Verfassungsbeschwerde nur angerufen werden, wenn geltend gemacht werden könnte, daß das Urteil des Staatsgerichtshofs eines der in § 90 BVerfGG genannten &quot;Grundrechte&quot; verletzt. Da dies nicht der Fall ist, mußten die Verfassungsbeschwerden als unzulässig verworfen werden.


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/865&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Mon, 26 Mar 2012 14:04:05 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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<item>
 <title>BVerfG, 20.07.1954 - 1 PbvU 1/54</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/819</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Klagebefugnis politischer Parteien        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 4, 27; DÖV 1955, 53; DVBl 1955, 405; JZ 1955, 46; NJW 1955, 17        &lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;p&gt;Beschluß des Plenums vom 20. Juli 1954&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 PBvU 1/54 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;gem. § 16 Abs. 1 BVerfGG auf die Vorlage des Zweiten Senats.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_4_27_27&quot; id=&quot;BVerfGE_4_27_27&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_4_27_27&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 4, 27 (27):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Politische Parteien können die Verletzung ihres verfassungsrechtlichen Status durch die rechtliche Gestaltung des Wahlverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht nur im Wege des Organstreits geltend machen.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Zweite Senat will seiner Entscheidung in Sachen des Südschleswigschen Wählerverbandes gegen die Landesregierung und den Landtag des Landes Schleswig-Holstein (BVerfGE 4, 31) die Rechtsauffassung zugrundelegen, daß politische Parteien die Verletzung ihrer Rechte durch die Gestaltung des Wahlverfahrens im Wege des&amp;nbsp; Organstreits &amp;nbsp;vor dem Bundesverfassungsgericht geltend machen können. Er sieht sich daran gehindert, weil der Erste Senat den politischen Parteien in mehreren Entscheidungen zur Verfolgung dieser Rechte den Weg der&amp;nbsp; Verfassungsbeschwerde &amp;nbsp;eröffnet hat und der Zweite Senat - im Gegensatz zum Ersten - der Auffassung ist, daß nur einer der beiden Rechtsbehelfe zulässig sein könne. Der Zweite Senat hat daher diese Rechtsfrage gemäß § 16 Abs. 1 BVerfGG dem Plenum des Bundesverfassungsgerichts zur Entscheidung vorgelegt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Nach § 16 Abs. 1 BVerfGG entscheidet, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der in einer Entscheidung des anderen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_4_27_28&quot; id=&quot;BVerfGE_4_27_28&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_4_27_28&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 4, 27 (28):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Senats enthaltenen Rechtsauffassung abweichen will, das Plenum des Bundesverfassungsgerichts. Durch diese Bestimmung soll verhindert werden, daß beide Senate in Entscheidungen zu der gleichen Rechtsfrage verschiedene Auffassungen vertreten Das würde nicht nur dann der Fall sein, wenn in Entscheidungen der beiden Senate gegensätzliche Rechtsauffassungen, die die Entscheidung tragen, ausdrücklich ausgesprochen werden, sondern nach dem Zweck der Bestimmung auch dann, wenn die Rechtsauffassung, die der Entscheidung eines Senats unausgesprochen zugrundeliegt, nach ihrem Sinn und Inhalt, zu Ende gedacht, mit einer von dem anderen Senat vertretenen Auffassung nicht vereinbar ist. Dieser Fall ist hier gegeben.
&lt;p&gt;3. Die beiden Senate sind sich über die grundsätzliche Stellung der politischen Parteien in der Wirklichkeit des modernen demokratischen Parteienstaats einig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Erste Senat hat im Urteil vom 23. Oktober 1952 BVerfGE 2,1 - ausgeführt (S. 11):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Auf der anderen Seite liegt es im Wesen jeder Demokratie, daß die vom Volke ausgehende Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen ausgeübt wird. Dieser Volkswille kann jedoch wiederum in der Wirklichkeit des modernen demokratischen Großstaates nur in den Parteien als politischen Handlungseinheiten erscheinen.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das gleiche Urteil sagt (S. 73), die Bedeutung des Art. 21 GG lasse sich dahin zusammenfassen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Absatz 1 dieser Bestimmung erkennt an, daß die Parteien an der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken, und hebt sie damit aus dem Bereich des Politisch-Soziologischen in den Rang einer verfassungsrechtlichen Institution.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In dem folgenden Satz spricht das Urteil von einer &quot;Inkorporation&quot; der Parteien in das Verfassungsgefüge.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Zweite Senat will an folgender, seinem Urteil vom 5. April 1952 - BVerfGE 1, 208 ff.- zugrunde liegenden Rechtsauffassung festhalten:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Ein solcher Einbau enthält die Anerkennung, daß die Parteien nicht nur politisch-soziologisch, sondern auch rechtlich relevante&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_4_27_29&quot; id=&quot;BVerfGE_4_27_29&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_4_27_29&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 4, 27 (29):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Organisationen sind. Sie sind zu integrierenden Bestandteilen des Verfassungsaufbaus und des verfassungsrechtlich geordneten politischen Lebens geworden.&quot; (a.a.O. S. 225).
&lt;p&gt;4. Aus dieser grundsätzlichen Auffassung von der verfassungsrechtlichen Stellung der politischen Parteien nach dem Grundgesetz hat der Zweite Senat die Folgerung gezogen, daß den Parteien, wenn sie geltend machen, ihr Recht auf gleiche Zulassung zur Parlamentswahl sei durch Vorschriften des Wahlgesetzes verletzt, der Weg des sog. Organstreits offenstehe. Denn sie gehörten wie die eigentlichen &quot;formierten&quot; Verfassungsorgane zu den &quot;im inneren Bereich des Verfassungslebens Stehenden&quot;; wenn sie also ihr Recht auf Wahlrechtsgleichheit geltend machten, behaupteten sie ein Recht auf &quot;Teilhabe am Verfassungsleben&quot;. Dafür stehe ihnen als &quot;anderen Beteiligten&quot; im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG der vom BVerfGG für solche Streitigkeiten vorgesehene Rechtsbehelf des Organstreits zur Verfügung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Erste Senat hat, ohne diese Folgerung zu bestreiten, es als zulässig angesehen, daß politische Parteien auch mit der Verfassungsbeschwerde gegen ein Wahlgesetz vorgehen können, das ihr Grundrecht auf Wahlgleichheit verletze. Dabei lag die Anschauung zugrunde, daß die Parteien auch als gesellschaftliche Gruppen eigener Art betrachtet werden könnten, die, wenn sie sich an Wahlen beteiligten, grundsätzlich keine andere Stellung einnähmen als sonstige Wählervereinigungen und dem Gesetzgeber insoweit ebenso gegenüberstünden wie jeder andere Rechtsunterworfene, wie &quot;jedermann&quot; im Sinne des § 90 BVerfGG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach dieser Auffassung würden, der Stellung der Parteien zwischen dem Bürger und den &quot;formierten&quot; Verfassungsorganen entsprechend, beide Rechtsbehelfe nebeneinander zulässig sein, die gleiche materielle Streitfrage also entweder im Gewande des Organstreits oder im Gewande der Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht ausgetragen werden können, eine&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_4_27_30&quot; id=&quot;BVerfGE_4_27_30&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_4_27_30&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 4, 27 (30):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Verfahrenskonkurrenz, wie sie auch sonst in der Verfassungsgerichtsbarkeit vorkommt.
&lt;p&gt;5. Das Plenum ist zu der Auffassung gelangt, daß eine politische Partei, die behauptet, ihr Recht auf gleiche Behandlung im parlamentarischen Wahlverfahren sei durch die Gestaltung dieses Verfahrens im Wahlgesetz verletzt, dieses Recht nur im Wege des Organstreits durchsetzen kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist der spezifische Rechtsbehelf des Bürgers gegen den Staat. Sie ist &quot;jedermann&quot; gegeben, wenn die öffentliche Gewalt, d. h. der Staat in seiner Einheit, repräsentiert durch irgendein Organ, die Sphäre des Antragstellers verletzt hat, die durch Grundrechte gegenüber dem Staat gesichert ist. Unter dieser Voraussetzung kann sie nicht nur zum Schutz der eigentlichen, die Freiheitssphäre des Einzelnen negatorisch sichernden Grundrechte, sondern auch zur Durchsetzung der politischen Rechte des Aktivstatus, vor allem des Wahlrechts, benutzt werden; das ergibt sich aus der Anführung des Art. 38 GG in § 90 BVerfGG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Wahlrecht als subjektives öffentliches Recht ist ursprünglich ein Recht des einzelnen Bürgers. Seitdem die Wahlgesetze, der tatsächlichen Entwicklung Rechnung tragend, gewisse Befugnisse, namentlich das der Einreichung von Wahlvorschlägen, auch Wählervereinigungen eingeräumt haben, steht nichts entgegen, auch bei ihnen insoweit von einem Wahlrecht zu sprechen. Es ist dann nur folgerichtig, sie bei Verletzung dieses Rechts zur Verfassungsbeschwerde zuzulassen. Handelt es sich jedoch bei solchen Wählervereinigungen um politische Parteien, so wird entscheidend, daß Art. 21 GG die Parteien zu notwendigen Bestandteilen des Verfassungsaufbaus macht. Daraus folgt, daß sie Funktionen eines Verfassungsorgans ausüben, wenn sie bei der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Parteien nehmen dieses ihnen in Art. 21 GG garantierte Recht in erster Linie durch Beteiligung an den Parlamentswahlen wahr. Wenn sie in diesem Bereich tätig werden und um die Rechte kämpfen, die sich aus dieser besonderen Funktion&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_4_27_31&quot; id=&quot;BVerfGE_4_27_31&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_4_27_31&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 4, 27 (31):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
im Verfassungsleben ergeben, dann muß ihre &quot;organschaftliche&quot; Qualität auch die Form ihrer Teilnahme am verfassungsgerichtlichen Verfahren bestimmen: Sie können nur Beteiligte im Organstreit sein, die Verfassungsbeschwerde aber wäre für sie nach der Struktur des BVerfGG nicht das adäquate prozessuale Mittel.
&lt;p&gt;In diesem Sinne ist die Anführung des Art. 38 in § 90 einschränkend auszulegen. Das bedeutet nicht, daß Art. 38 das Wahlrecht der politischen Parteien materiell nicht betreffe. Die Entscheidung bedeutet auch nicht, daß den politischen Parteien die Verfassungsbeschwerde schlechthin versagt wäre. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Feststellung, daß die Rechte der politischen Parteien im Wahlverfahren, insbesondere ihr Recht auf Gleichbehandlung, zu ihrem besonderen verfassungsrechtlichen Status gehören und daher die Verletzung dieser Rechte nur im Verfassungsstreit geltend gemacht werden kann. Damit wird auch das unerwünschte Ergebnis vermieden, daß eine politische Partei nach Zweckmäßigkeitserwägungen zwischen den beiden Rechtsbehelfen wählen könnte.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/819&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-21-gg">Art. 21 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-38-gg">Art. 38 GG</category>
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 <pubDate>Thu, 22 Mar 2012 08:18:12 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 25.10.1951 - 1 BvR 24/51</title>
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Grundrechtsgeltung in Berlin        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 1, 70; DVBl 1952, 448; DÖV 1952, 221; JZ 1952, 77; NJW 1952, 59         &lt;/div&gt;
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&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Der Grundrechtsteil des Bonner Grundgesetzes gilt auch in West- Berlin.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_1_70_70&quot; id=&quot;BVerfGE_1_70_70&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_1_70_70&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 1, 70 (70):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Der Grundrechtsteil des Bonner Grundgesetzes gilt auch in West- Berlin.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 25. Oktober 1951 gem. § 24 BVerfGG&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvR 24/51 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des A. H.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer rügt mit der Verfassungsbeschwerde die im Armenrechtsverfahren ergangenen Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 25. Februar 1950, bestätigt durch Beschluß des Kammergerichts vom 12. Juni 1950, und des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg vom 21. September 1950, bestätigt durch Beschluß des Landgerichts Berlin-Schöneberg vom 27. Oktober 1950, in denen ihm das Armenrecht für zwei geplante Zivilprozesse verweigert worden ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach § 106 BVerfGG findet dieses Gesetz auch auf Berlin Anwendung, soweit das Grundgesetz für das Land Berlin gilt oder die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts durch ein Gesetz Berlins in Übereinstimmung mit diesem Gesetz begründet wird. Ein Gesetz Berlins hat die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts bisher nicht begründet. Nach dem Wortlaut des § 106 BVerfGGist aber die Zuständigkeit des Bundesverfas-&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_1_70_71&quot; id=&quot;BVerfGE_1_70_71&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_1_70_71&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 1, 70 (71):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sungsgerichts schlechthin gegeben, &quot;soweit das Grundgesetz für das Land Berlin gilt&quot;.
&lt;p&gt;Nach Art. 23 Satz 1 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 GG gilt das Grundgesetz zwar für Groß-Berlin. Im Genehmigungsschreiben vom 12. Mai 1949 haben aber die Militärgouverneure in Ziff. 4 einen Vorbehalt zum Ausdruck gebracht, der wie folgt lautet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;A third reservation concerns the participation of Greater Berlin in the Federation. We interpret the effect of Articles 23 and 144 (2) of the Basic Law as constituting acceptance of our previous request that while Berlin may not be accorded voting membership in the Bundestag or Bundesrat nor be governed by the Federation she may, nevertheless, designate a small number of representatives to the meetings of those legislative bodies&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Damit stimmt überein, daß Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verfassung von Berlin vom l. September 1950 (VOBl. I S. 433) (&quot;Berlin ist ein Land der Bundesrepublik Deutschland&quot; -- &quot;Grundgesetz und Gesetze der Bundesrepublik Deutschland sind für Berlin bindend&quot;) durch Anordnung der alliierten Kommandantura Berlin BK/O (50) 75 vom 29. August 1950 Ziffer 2 b (VOBl. I S. 440) &quot;zurückgestellt&quot; worden sind, und daß zu Art. 87 Abs. 3 der Berliner Verfassung (&quot;soweit in der Übergangszeit die Anwendung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Berlin keinen Beschränkungen unterliegt, sind die Bestimmungen des Grundgesetzes auch in Berlin geltendes Recht. Sie gehen den Bestimmungen der Verfassung vor&quot;) dieselbe Anordnung der alliierten Kommandantura besagt: &quot;Die Bestimmungen dieses Artikels (87) betreffend das Grundgesetz, finden nur in dem Maße Anwendung, als es zwecks Vorbeugung eines Konflikts zwischen diesem Gesetz und der Berliner Verfassung erforderlich ist&quot;. (Vgl. ferner Ziff. 2 des sogenannten kleinen Besatzungsstatuts vom 14. Mai 1949 bei Landsberg-Goetz, Kommentar zur Berliner Verfassung, Berlin o. J., S. 215.)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es ist strittig, ob durch diese Vorbehalte (vgl. auch Art. 144 Abs. 2 GG) die Geltung des Grundgesetzes in Berlin einstweilen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_1_70_72&quot; id=&quot;BVerfGE_1_70_72&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_1_70_72&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 1, 70 (72):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
-- abgesehen von der Möglichkeit Berlins, eine kleine Zahl von Vertretern zur Teilnahme an den Sitzungen von Bundestag und Bundesrat zu entsenden -- völlig suspendiert oder nur auf gewissen Gebieten beschränkt ist (vgl. v. Mangoldt, Kommentar zum Bonner Grundgesetz, Berlin und Frankfurt o. J., Art. 23 Anm. 3; Kammergericht, 8. Aug. 1949 in DRZ 1949 S. 541 und in JR 1950. 157; Werthauer, JR 1949, 369; andererseits Drath, JR 1951. 385; Dennewitz, in Bonner Kommentar, Hamburg 1950, Art. 23 Anm. II 1; Maunz, Deutsches Staatsrecht, München-Berlin 1951, S. 263 ff.).
&lt;p&gt;Für den vorliegenden Fall bedarf es nur der Entscheidung der Frage, ob die Grundrechtsnormen des Bonner Grundgesetzes, deren Verletzung nach § 90 BVerfGG jedermann mit der Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht rügen kann, auch in Berlin Geltung beanspruchen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sinn des Vorbehalts der Militärgouverneure ist es, eine unmittelbare organisatorische Einbeziehung Berlins in die westdeutsche Bundesrepublik mit Rücksicht auf die &quot;fortdauernde internationale Spannung&quot; vorerst aufzuschieben (Bundeskanzler Dr. Adenauer in der 13. Sitzung des Bundestags vom 21. Oktober 1949, StenBer. S. 309; vgl. v. Mangoldt, aaO. Art. 23 Anm. 3). Berlin soll nicht durch den Bund regiert werden, die Organe des Bundes sollen ihre Befugnisse nicht auch in Berlin ausüben. Diese Erwägung rechtfertigt es aber nicht, auch dem Grundrechtsteil des Bonner Grundgesetzes die Geltung für Berlin zu versagen, da der durch ihn gewährte Schutz des Einzelnen eine unmittelbare organisatorische Einbeziehung Berlins in das Gefüge der westdeutschen Bundesrepublik weder voraussetzt noch zur Folge hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieses Ergebnis stimmt auch mit der erwähnten Auslegung von Art. 87 der Berliner Verfassung durch die Berliner Kommandantura in der Anordnung vom 29. August 1950 überein, wenn sie dem Grundgesetz dort den Vorrang gibt, wo seine Anwendung zwecks Vorbeugung eines Konflikts zwischen dem Grundgesetz und der Berliner Verfassung erforderlich ist. Da die Grundrechtsnormen von Grundgesetz und Berliner Verfassung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_1_70_73&quot; id=&quot;BVerfGE_1_70_73&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_1_70_73&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 1, 70 (73):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nicht in allem übereinstimmen, ist ein solcher Konflikt stets möglich und dem Grundgesetz in Übereinstimmung mit Art. 87 der Berliner Verfassung insoweit der Vorrang einzuräumen.
&lt;p&gt;Gilt somit der Grundrechtsteil des Bonner Grundgesetzes auch in West-Berlin, so ist damit freilich die weitere Frage noch nicht beantwortet, inwieweit § 106 BVerfGG seinerseits mit Ziffer 4 des Schreibens der Militärgouverneure vereinbar ist, wenn § 106 schon vor Erlaß eines mit dem BVerfGG übereinstimmenden Berliner Gesetzes das BVerfGG insoweit als auf Berlin anwendbar erklärt, als &quot;das Grundgesetz für Berlin gilt&quot;. Der Wortlaut des erwähnten Genehmigungsschreibens der Militärgouverneure mag bei wörtlichem Verständnis dagegen sprechen, da die Worte &quot;nor be governed by the Federation&quot; nach dem üblichen Verstand des Wortes &quot;govern&quot; auch die Tätigkeit der Gerichte, hier der Bundesgerichte, mitumfassen würde (vgl. Black, Law Dictionary 1933 s. v. &quot;government&quot; und Stokes v. United States (C. C. A.) 264 F. 18, 22; übereinstimmend offenbar Drath, S. 386 zu Note 4). Für die Entscheidung der vorliegenden Verfassungsbeschwerde kann diese Frage indes offen bleiben, da die Verfassungsbeschwerde selbst dann als unzulässig zu verwerfen wäre, wenn Entscheidungen von West-Berliner Gerichten im Rahmen der §§ 90 ff. BVerfGG der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht unterliegen sollten. Das Bundesverfassungsgericht hat in der Sache 1 BvR 18/51 [Fn. 1: Nicht abgedruckt. Im Ergebnis gleich BVerfGE 1, 4] entschieden, daß die Verfassungsbeschwerde gegen rechtskräftige Entscheidungen eines Gerichts nur zulässig ist, wenn diese nach dem 16. April 1951 wirksam geworden sind. Überdies hat der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, durch die Entscheidungen der Berliner Gerichte in einem der in Art. 90 BVerfGG aufgeführten Rechte verletzt zu sein. Die Verfassungsbeschwerde war daher aus diesen Gründen nach § 24 BVerfGG als unzulässig zu verwerfen.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/764&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Thu, 15 Mar 2012 08:23:09 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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