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 <title>opinioiuris.de - Art. 6 GG</title>
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 <title>BVerfG, 04.12.1974 - 1 BvL 14/73</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3941</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Ehelichkeitsanfechtung        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 38, 241; NJW 1975, 203        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    04.12.1974        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    1 BvL 14/73        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die zeitliche Beschränkung der Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes durch den Mann (§ 1594 Abs. 1 und 2 BGB) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    BVerfGE 38, 241        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_241_241&quot; id=&quot;BVerfGE_38_241_241&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_241_241&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 241 (241):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Die zeitliche Beschränkung der Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes durch den Mann (§ 1594 Abs. 1 und 2 BGB) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 4. Dezember 1974&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 BvL 14/73 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des § 1594 Absatz 1 und Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Familienrechtsänderungsgesetzes vom 11. August 1961 (BGBl. I S. 1221) - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Amtsgerichts Tübingen vom 26. April 1973 (7 C 98/73) -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Regelung der Frist für die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes durch den Mann in § 1594 Absatz 1 und Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher Vorschriften (Familienrechtsänderungsgesetz) vom 11. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1221) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Gründe&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Verfahren betrifft die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung der Frist für die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes durch den Ehemann der Mutter (Scheinvater). Das vorlegende Gericht hält die geltende zeitliche Beschränkung des Anfechtungsrechts des Mannes für unvereinbar mit der Verfassung; besonders sieht es eine verfassungswidrige Benachteiligung darin, daß die Anfechtungsfrist nicht erst mit der Auflösung der Ehe zu laufen beginnt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  A. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein nach der Eheschließung der Mutter geborenes Kind erhält die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes. Die Nichtehelichkeit eines Kindes, das während der Ehe oder innerhalb von dreihundertzwei Tagen nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_241_242&quot; id=&quot;BVerfGE_38_241_242&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_241_242&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 241 (242):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
geboren ist, kann nur geltend gemacht werden, wenn die Ehelichkeit angefochten und die Nichtehelichkeit rechtskräftig festgestellt ist; die Anfechtung erfordert die Erhebung einer Klage durch den Anfechtungsberechtigten in einem besonderen Statusverfahren (§§ 1593, 1599 BGB i. V. m. §§ 640 ff. ZPO). Die näheren Bestimmungen über das Anfechtungsrecht und seine Ausübung sind seit Erlaß des Bürgerlichen Gesetzbuchs mehrmals geändert worden.
&lt;p&gt;1. a) Nach der ursprünglichen Fassung des § 1594 BGB stand das Anfechtungsrecht zu Lebzeiten des Mannes nur ihm zu und war auf ein Jahr nach Kenntnis von der Geburt des Kindes beschränkt. In den Motiven wird zur Begründung darauf hingewiesen, daß es im allseitigen Interesse liege, wenn die Frage, ob das Kind ein eheliches sei oder nicht, bald zur definitiven Entscheidung gelange (vgl. Mugdan, Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, Bd. IV, 1899, S. 355).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Das Gesetz über die Änderung und Ergänzung familienrechtlicher Vorschriften und über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 12. April 1938 (RGBl. I S. 380) änderte den § 1594 BGB dahin, daß die Jahresfrist für die Anfechtung erst in dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Mann Kenntnis von den Umständen erlangt, die für die Nichtehelichkeit des Kindes sprechen, und gab damit § 1594 Abs. 2 die heute geltende Fassung. Zugleich wurde - vornehmlich aus rassenpolitischen Gründen - ein zeitlich unbegrenztes Anfechtungsrecht des Staatsanwalts eingeführt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Das Gesetz zur Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher Vorschriften (Familienrechtsänderungsgesetz) vom 11. August 1961 (BGBl. I S. 1221) hat § 1594 BGB insgesamt neu gefaßt. Dabei wurde die Änderung des Fristbeginns durch das Gesetz von 1938 als zweckmäßig beibehalten (vgl. die amtliche Begründung des Entwurfs eines Familienrechtsänderungsgesetzes, BTDrucks. III/530, S. 14). Jedoch wurde die Frist zur Erhebung der Anfechtungsklage für den Mann auf zwei Jahre verlängert, zugleich aber eine absolute Ausschlußfrist von zehn Jahren seit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_241_243&quot; id=&quot;BVerfGE_38_241_243&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_241_243&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 241 (243):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Geburt des Kindes eingeführt, die später wieder wegfiel. Das Anfechtungsrecht des Staatsanwalts wurde beseitigt.
&lt;p&gt;Die Verlängerung der Anfechtungsfrist geht auf einen von der Bundesregierung übernommenen Änderungsvorschlag des Bundesrats zu dem schon im 2. Deutschen Bundestag eingebrachten Entwurf eines Familienrechtsänderungsgesetzes zurück (BTDrucks. II/1586 S. 33) und sollte Wünschen von seiten der Praxis Rechnung tragen: Die Erfahrung habe gezeigt, daß der Mann in einer nicht geringen Zahl von Fällen seine Anfechtungsfrist infolge Rechtsunkenntnis versäumt habe; die Fristverlängerung ermögliche es ihm besser, die Abstammungsverhältnisse des Kindes zu klären und sich gegebenenfalls über die Fortsetzung der Ehe schlüssig zu werden. Der weitere Vorschlag des Bundesrats, dem Mann - gerade um der Erhaltung und Gesundung gefährdeter Ehen und der Verhinderung übereilter Ehelichkeitsanfechtungsklagen willen - ein erneutes zweijähriges Anfechtungsrecht zu geben, wenn die Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist oder wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben (BTDrucks. a.a.O.; vgl. dazu Verhandlungen des Bundesrats, 137. Sitzung vom 4. März 1955, StenBer. S. 40, 42 f.), wurde dagegen von der Bundesregierung abgelehnt: Wenn der Mann sich einmal entschieden habe, die Ehelichkeit des Kindes nicht anzufechten, und deshalb die Anfechtungsfrist des § 1594 Abs. 1 BGB habe verstreichen lassen, müsse diese Entscheidung für die Folgezeit bindend sein; wenn die Ehe entgegen der Erwartung des Mannes nach Ablauf der Frist dennoch scheitere, könne ihm kein neues Anfechtungsrecht gegeben werden; einer solchen Regelung würde das Interesse des Kindes entgegenstehen (vgl. BTDrucks. II/1586, S. 38). Bei der Beratung des zweiten Entwurfs eines Familienrechtsänderungsgesetzes (BTDrucks III/ 530) nahm der Bundesrat diesen Vorschlag nicht wieder auf. Ein entsprechender Antrag fand schon im Rechtsausschuß keine Mehrheit, weil die Gefahr bestehe, daß der Mann die Ehescheidung nur mit dem Ziel anstrebe, sich von dem Kind lossagen zu können (vgl. die Niederschrift über die Sitzung des vom Rechts&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_241_244&quot; id=&quot;BVerfGE_38_241_244&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_241_244&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 241 (244):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ausschuß eingesetzten Unterausschusses vom 19. Juni 1958, S. 2).
&lt;p&gt;Statt des Anfechtungsrechts des Staatsanwalts haben unter bestimmten Voraussetzungen nunmehr auch die Eltern des Mannes und das Kind ein Anfechtungsrecht. Das Anfechtungsrecht des Kindes ist auf fünf im einzelnen geregelte Tatbestände beschränkt und teils befristet, teils unbefristet (§ 1596 BGB); ein sachlich uneingeschränktes Anfechtungsrecht des Kindes wurde im Interesse des Familienfriedens abgelehnt (vgl. die amtliche Begründung BTDrucks. III/530, S. 15, sowie den Schriftlichen Bericht des Rechtsausschusses, zu BTDrucks. III/2812, S. 4). Unter anderem kann das Kind seine Ehelichkeit anfechten, wenn die Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt ist oder wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben und nicht zu erwarten ist, daß sie die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherstellen. Die Anfechtungsfrist beträgt in diesem Falle zwei Jahre und beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem das Kind von den Umständen, die für seine Nichtehelichkeit sprechen, und von dem Sachverhalt Kenntnis erlangt, der nach dieser Bestimmung Voraussetzung für die Anfechtung ist (also z. B. von der Scheidung). Für das minderjährige Kind kann der gesetzliche Vertreter die Ehelichkeit mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts anfechten (§ 1597 Abs. 1 BGB).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Das Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1243) beseitigte die zehnjährige Ausschlußfrist für die Anfechtungsklage des Mannes, weil sie zu Ungerechtigkeiten führe. In der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs (BTDrucks. V/2370, S. 24 f.) heißt es dazu: Die Ausschlußfrist werde bedeutsam, wenn die Ehefrau es verstehe, ihren Ehebruch lange genug zu verbergen, oder wenn der Mann keine Kenntnis von der Geburt erlange, weil er von seiner Ehefrau getrennt lebe, oder wenn ihm das Datum einer Geburt nach der Scheidung falsch angegeben werde. Es lasse sich schwer rechtfertigen, daß der Mann in diesen Fällen infolge seiner unverschuldeten Unkenntnis ein Recht verlieren solle. Das Interesse des Scheinvaters an der Feststellung der wirk&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_241_245&quot; id=&quot;BVerfGE_38_241_245&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_241_245&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 241 (245):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lichen Abstammung sei höher zu bewerten als das Bestreben, dem Kinde eine den Tatsachen widersprechende Rechtslage zu sichern. In der geschichtlichen Entwicklung des § 1594 BGB habe die Einfügung der Ausschlußfrist einen Rückschritt dargestellt.
&lt;p&gt;2. Die für das vorliegende Verfahren relevanten Vorschriften lauten demgemäß wie folgt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 1594 BGB&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Die Ehelichkeit eines Kindes kann von dem Mann binnen zwei Jahren angefochten werden. (2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Mann Kenntnis von den Umständen erlangt, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen. Sie beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes. (3) Auf den Lauf der Frist sind die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 203, 206 entsprechend anzuwenden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 1596 BGB&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Das Kind kann seine Ehelichkeit anfechten, wenn 1. der Mann gestorben oder für tot erklärt ist, ohne das Anfechtungsrecht nach § 1594 verloren zu haben, 2. die Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt ist oder wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben und nicht zu erwarten ist, daß sie die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherstellen, 3. die Mutter den Mann geheiratet hat, der das Kind gezeugt hat, 4. die Anfechtung wegen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandels oder wegen einer schweren Verfehlung des Mannes gegen das Kind sittlich gerechtfertigt ist oder 5. die Anfechtung wegen einer schweren Erbkrankheit des Mannes sittlich gerechtfertigt ist. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 kann das Kind seine Ehelichkeit nur binnen zwei Jahren anfechten. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem das Kind von den Umständen, die für seine Unehelichkeit sprechen, und von dem Sachverhalt Kenntnis erlangt, der nach Absatz 1 Nr. 1, 2 oder 3 Voraussetzung für die Anfechtung ist. Die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 203, 206 sind entsprechend anzuwenden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Rechtsprechung stellt bei der Anwendung des § 1594 Abs. 2 BGB relativ strenge - zugunsten des anfechtungsberechtigten&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_241_246&quot; id=&quot;BVerfGE_38_241_246&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_241_246&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 241 (246):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Mannes wirkende - Anforderungen an die Kenntnis der für die Nichtehelichkeit sprechenden Umstände, mit der die Anfechtungsfrist beginnt. Die maßgebenden Grundsätze sind in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 1973 (BGHZ 61, 195 [197 ff.]) zusammengefaßt.
&lt;p&gt;3. Ein rechtsvergleichender Überblick über die Rechte Kontinentaleuropas ergibt, daß vielfach eine Ehelichkeitsanfechtung nur in bestimmten, eng umschriebenen Fällen und überwiegend nur innerhalb wesentlich enger bemessener Anfechtungsfristen möglich ist (vgl. im einzelnen Dölle, Familienrecht, Bd. II, 1965, S. 73 ff., 84 f.). Besonders kurz ist die Frist in den romanischen Rechten (Frankreich und Niederlande 6 Monate, Portugal 120 Tage, Italien 3 Monate, Spanien 2 Monate, Belgien und Luxemburg 1 Monat); in den Ostblockstaaten beträgt sie 6 Monate (Jugoslawien, Polen, Rumänien, Tschechoslowakei) oder 1 Jahr (Albanien, Bulgarien, DDR, UdSSR, Ungarn), in der Schweiz 3 Monate, in Österreich und Griechenland 1 Jahr. Lediglich einige skandinavische Staaten (Norwegen, Schweden) kennen eine längere Anfechtungsfrist (3 Jahre).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Kläger des Ausgangsverfahrens ficht mit der im Februar 1973 erhobenen Klage die Ehelichkeit der am 10. September 1970 von seiner Ehefrau geborenen Tochter M. an. Seine Ehe mit der Mutter der Beklagten, aus der zuvor bereits zwei Kinder hervorgegangen waren, ist seit 1973 geschieden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nachdem der Kläger 1969 seine Frau mit einem anderen Mann überrascht und sie zugegeben hatte, mit diesem Mann schon öfters geschlechtlich verkehrt zu haben, vereinbarten die Eheleute, zunächst auf unbestimmte Zeit getrennt zu leben. Diese Trennung dauerte etwas über ein halbes Jahr und bestand während der gesamten gesetzlichen Empfängniszeit für das beklagte Kind - 12. November 1969 bis 13. März 1970 -. In dieser Zeit ist es nach Aussage des Klägers sehr wahrscheinlich nicht, nach Aussage der Frau mit Sicherheit nicht zum ehelichen Verkehr gekommen;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_241_247&quot; id=&quot;BVerfGE_38_241_247&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_241_247&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 241 (247):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dagegen setzte die Frau ihre geschlechtlichen Beziehungen zu dem anderen Manne fort.
&lt;p&gt;Nach den Angaben des Klägers, die seine geschiedene Frau im wesentlichen bestätigt hat, wollte der Kläger auch nach Entdeckung der offenbaren Untreue seiner Frau seine Ehe schon im Interesse der beiden erstgeborenen Kinder retten. Er habe sich trotz Zweifeln an die Vermutung oder wenigstens Hoffnung geklammert, das beklagte Kind sei von ihm. Erst etwa ein halbes Jahr nach der Geburt, im Frühjahr 1971, habe er endgültig gegenteilige Gewißheit erlangt, als ihm seine Frau bei einer Auseinandersetzung erklärt habe, das Kind sei von jenem anderen Mann. Auch danach habe er mit der Erhebung der Anfechtungsklage gezögert, um die Ehe nicht zusätzlich zu belasten. Erst als er Anfang 1973 seine Ehe für endgültig gescheitert angesehen habe, habe der Entschluß zur Erhebung der Scheidungsklage auch die Anfechtung der Ehelichkeit des Kindes ausgelöst.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Das Amtsgericht hat gemäß Art. 100 Abs. 1 GG das Verfahren ausgesetzt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber beantragt, ob § 1594 BGB insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar sei, als die Anfechtungsfrist für den Mann auch dann mit dem Zeitpunkt seiner Kenntnis von den Umständen, die für die Nichtehelichkeit des Kindes sprechen (frühestens mit der Geburt), beginne, wenn die Ehe mit der Mutter und die eheliche Gemeinschaft fortbestehe. Zur Begründung führt das Gericht aus:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Wenn die zum nachkonstitutionellen Recht gehörende Vorschrift des § 1594 BGB gültig sei, müsse die Klage ohne weitere Sachprüfung sofort als verspätet und damit unzulässig abgewiesen werden, da nach der Überzeugung des Gerichts die zweijährige Anfechtungsfrist mit der Geburt des Kindes zu laufen begonnen habe. Sei dagegen § 1594 BGB ungültig, so wolle das Gericht in die sachliche Prüfung der Frage eintreten, ob die Vaterschaft des Klägers offenbar unmöglich sei (§ 1591 Abs. 1 Satz 2 BGB), und hierzu Beweis erheben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Nach Auffassung des Gerichts verletzt die Regelung der An&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_241_248&quot; id=&quot;BVerfGE_38_241_248&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_241_248&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 241 (248):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
fechtungsfrist das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG, das staatliche Eingriffe sowohl in gesunde wie in gefährdete Ehen verbiete. Der dem Ehemann auferlegte Zwang, binnen zwei Jahren die Ehelichkeit des Kindes anfechten zu müssen, widrigenfalls er des Rechts hierzu für alle Zeiten verlustig gehe, sei geeignet, die durch den &quot;Fehltritt&quot; der Frau ohnehin gefährdete Ehe vollends zu zerstören. Entgegen den überholten moralischen und soziologischen Vorstellungen, die dem § 1594 BGB zugrunde lägen, sei es für einen Mann heute nicht mehr von vornherein undenkbar, nach Kenntnis von einer Untreue seiner Frau die Ehe mit ihr fortzusetzen. In der entstandenen Konfliktssituation erscheine es aber als eine zusätzliche Gefährdung von Ehe und Familie, wenn der Mann sich noch während des Bestehens seiner Ehe entscheiden müsse, ob er hinsichtlich der Vaterschaft klare Verhältnisse schaffen und dadurch Wunden, die besser heilen sollten und auch heilen könnten, noch weiter aufreißen wolle. Schon das gerichtliche Anfechtungsverfahren störe jeden Heilungsversuch empfindlich. Werde die Nichtehelichkeit des Kindes festgestellt, so stehe es von da an als Störenfried zwischen den Eheleuten und neben den ehelichen Kindern. Diesen Zustand müßten Eheleute auf die Dauer als unerträglich ansehen und schließlich ihr Heil in der endgültigen Trennung suchen.
&lt;p&gt;Die gegenwärtige Gestaltung der Anfechtungsfrist könne auch durch ein Interesse des Kindes nicht gerechtfertigt werden; seine Interessen hätten nach der Verfassung keinen Vorrang vor den Interessen des Mannes und der Frau.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 1594 BGB verstoße auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Während der Ehemann die Anfechtung schon während Bestehens der Ehe und ohne Rücksicht auf den Zustand der ehelichen Gemeinschaft vornehmen müsse, beginne für das Kind die zweijährige Anfechtungsfrist erst mit der förmlichen Auflösung der Ehe oder mindestens dreijähriger, voraussichtlich endgültiger tatsächlicher Trennung der Ehegatten (§ 1596 BGB). Diese Bevorzugung des Kindes gegenüber dem als Vater geltenden Ehemann sei sachlich nicht gerechtfertigt. Hierin liege zugleich eine Benachteiligung des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_241_249&quot; id=&quot;BVerfGE_38_241_249&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_241_249&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 241 (249):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Mannes gegenüber der Frau, wenn ihr nach Scheidung oder längerer Trennung die elterliche Gewalt übertragen werde.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat mitgeteilt, daß er die zeitliche Beschränkung des Anfechtungsrechts des Mannes in § 1594 BGB stets für verfassungsmäßig angesehen habe. Er hält die von dem vorlegenden Gericht geäußerten Bedenken für nicht begründet. Zwar könne es eine zusätzliche Gefährdung der Ehe bedeuten, wenn sich der Mann während des Bestehens der Ehe binnen zwei Jahren entscheiden müsse, ob er hinsichtlich der Abstammung des Kindes klare Verhältnisse schaffen wolle. Andererseits falle das Interesse des Kindes ins Gewicht. Es sei eine durchaus vertretbare Entscheidung des Gesetzgebers, daß er das Schicksal des Personenstandes des Kindes mit seinen vielfachen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Auswirkungen nicht vom Bestand der Ehe der Eltern abhängig gemacht habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Verletzung des Gleichheitssatzes entfalle schon deswegen, weil die Lage von Mann und Kind nicht die gleiche sei. Ein allgemeines zweijähriges Anfechtungsrecht stehe dem Kinde nicht zu. Der Gesetzgeber habe das Interesse des Mannes an der Klärung der wahren Abstammung dem der Familieneinheit vorangehen, das des Kindes jedoch hinter diesem zurücktreten lassen (vgl. Heinrich Lange, NJW 1962, S. 1697 [1698]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Bundesminister der Justiz, der sich für die Bundesregierung geäußert hat, schließt sich der Auffassung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs an und bemerkt ergänzend folgendes:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Gesetzgeber greife durch die Gewährung eines befristeten Anfechtungsrechts des Ehemannes nicht unmittelbar in den Bestand von Ehe und Familie ein. Die Gefährdung der Ehe beruhe in diesem Falle auf dem Verhalten der Ehegatten, besonders der Untreue der Frau. Allerdings könne sich die Befristung des Anfechtungsrechts mittelbar auf den Fortbestand der Ehe auswirken, wenn sich der Ehemann durch den Ablauf der Anfechtungs&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_241_250&quot; id=&quot;BVerfGE_38_241_250&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_241_250&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 241 (250):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
frist genötigt sehe, die Ehelichkeit des Kindes anzufechten, und dadurch bei einer möglicherweise noch heilbaren Ehezerrüttung die Ehescheidung erst eigentlich auslöse. Hierin könne jedoch kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG gesehen werden. Es widerspreche der Rechtssicherheit und dem Wohl des Kindes, wenn sein Personenstand allzu lange in der Schwebe bleibe und die Zugehörigkeit zu einer Familie, in der es heranwachse, nach unangemessen langer Zeit in Zweifel gezogen werde. Die geltende Regelung entspreche einer angemessenen Abwägung der Interessen von Ehemann und Kind.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vorlage ist zulässig. Jedoch ist die Vorlagefrage auf die verfassungsrechtliche Prüfung von § 1594 Abs. 1 und 2 BGB zu beschränken, soweit darin die Frist für die Anfechtung der Ehelichkeit geregelt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Regelung der Frist für die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes durch den Mann in § 1594 Abs. 1 und 2 BGB ist mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. bereits BVerfGE 35, 41 [48]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Regelung der ehelichen Abstammung, besonders der Frage, wie die Nichtehelichkeit eines in der Ehe geborenen Kindes festgestellt werden kann, betrifft nicht nur die Rechtsstellung des Ehemannes, sondern ebensowohl die des Kindes und der Mutter wie auch der Familie, in die das Kind hineingeboren wird, und des Erzeugers. In bezug auf die nähere Ausgestaltung des Rechts zur Anfechtung der Ehelichkeit, namentlich auf die Bemessung der Anfechtungsfrist, weichen naturgemäß die Interessen der Genannten erheblich voneinander ab:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Dem Interesse des Ehemannes entspricht es, durch die Anfechtung der Ehelichkeit Zweifel an der Abstammung eines von seiner Ehefrau geborenen Kindes zu klären und zu verhindern, daß ein nicht von ihm abstammendes Kind nach außen als sein&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_241_251&quot; id=&quot;BVerfGE_38_241_251&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_241_251&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 241 (251):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
eigenes Kind erscheint und ihm gegen seinen Willen die Stellung eines Vaters mit den sich daraus ergebenden Pflichten aufgebürdet wird. Von seinem Standpunkt ist ein sachlich und zeitlich möglichst unbeschränktes Anfechtungsrecht erwünscht; ein unbefristetes Anfechtungsrecht oder eine lang bemessene Anfechtungsfrist erleichtert ihm nicht nur die Wahrung seiner Rechte, sondern ermöglicht ihm auch, die Entscheidung über die Anfechtung von der weiteren Entwicklung der ehelichen Gemeinschaft abhängig zu machen. Falls der Mann den Ehebruch der Frau nicht als Anlaß zu einer Scheidung der Ehe ansieht, wird er häufig an einer Anfechtung nicht interessiert sein, solange die eheliche Lebensgemeinschaft besteht.
&lt;p&gt;b) Das Kind hat zwar ebenfalls ein Interesse an der Klärung seiner Abstammung. Es hat aber vor allem ein selbständiges Interesse daran, daß möglichst frühzeitig und endgültig Gewißheit über seine familienrechtliche Stellung besteht. Der Personenstand des Kindes mit seinen vielfachen privatrechtlichen und öffentlichrechtlichen Auswirkungen darf nicht für unbegrenzte Zeit in der Schwebe bleiben und in Frage gestellt werden können. Je später seine Ehelichkeit angefochten wird, um so größer ist die Gefahr, daß das Wohl des Kindes gefährdet wird, daß es erhebliche seelische Erschütterungen erleidet und seine Stellung in der Gesellschaft eine Minderung erfährt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im allgemeinen überwiegt das Interesse des Kindes, als eheliches Kind in der Familie aufzuwachsen, in die es hineingeboren ist, sein Interesse an der genauen Feststellung seiner Abstammung. Die Erhaltung des günstigen Familienstandes eines ehelichen Kindes ist für seine Entwicklung - auch nach Auflösung der Ehe seiner Mutter - regelmäßig vorteilhafter als die Stellung eines nichtehelichen Kindes des wirklichen Erzeugers. Besonders widerspricht es dem Wohl des Kindes, seinen Familienstand an das Schicksal der Ehe der Eltern zu binden. Der Bestand oder Nichtbestand der Ehe der Eltern braucht mit dem Ehebruch der Frau und der Geburt des Kindes nichts zu tun zu haben - man denke nur an eine Scheidung viele Jahre nach der Geburt des Kindes.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_241_252&quot; id=&quot;BVerfGE_38_241_252&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_241_252&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 241 (252):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Aus allen diesen Erwägungen liegt eine kurze Anfechtungsfrist im Interesse des Kindes (vgl. BGHZ 23, 1 [6 f.]; OLG Koblenz, FamRZ 1964, S. 89 [90]; OLG Neustadt, FamRZ 1965, S. 80 [81]; Dölle, a.a.O. S. 82; Schwarzhaupt, FamRZ 1961, S. 329).
&lt;p&gt;Hinzu kommt noch ein weiteres: Je länger die Frist ist, innerhalb deren die Ehelichkeit des Kindes angefochten werden kann, um so weiter werden auch die Feststellung des nichtehelichen Vaters und die Erhebung von Ansprüchen gegen ihn hinausgeschoben (vgl. §§ 1593, 1600 a BGB). Je mehr Zeit aber bis zur Feststellung des nichtehelichen Vaters verstreicht, um so ungünstiger wird die Stellung des Kindes im Vaterschafts- und Unterhaltsprozeß.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Das Interesse der Mutter wird sich regelmäßig mit den aufgezeigten Interessen des Kindes decken. Von ihrem Standpunkt wird es im allgemeinen erwünscht sein, daß möglichst bald Klarheit besteht über die Konsequenzen, die der Mann aus ihrem Ehebruch hinsichtlich seines Verhältnisses zu ihr und zu dem Kinde ziehen will, und weder die - fortbestehende - Ehe noch die Zuordnung des Kindes zu der Familie auf längere Sicht mit der Anfechtungsmöglichkeit belastet wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Der mögliche oder wirkliche Erzeuger wird häufig kein eigenes Interesse an der Anfechtung der Ehelichkeit haben. Er hat jedoch ebenso wie das Kind ein berechtigtes Interesse daran, daß nicht für unbegrenzte Zeit ein Schwebezustand besteht und er möglicherweise erst viele Jahre nach der Geburt des Kindes als Vater festgestellt und rückwirkend auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch genommen wird (vgl. §§ 1615 d, 1615 b BGB).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung der Anfechtung der Ehelichkeit im allgemeinen und der Entscheidung über die Anfechtungsfrist im besonderen die Interessen der verschiedenen Beteiligten zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen. Er muß ferner bedenken, daß die Regelung auch öffentliche Belange berührt, weil der Personenstand in zahlreichen Rechtsgebieten von Bedeutung ist. Wie schon die Entwicklung der Ehelichkeitsanfechtung im deutschen Recht und der Vergleich mit anderen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_241_253&quot; id=&quot;BVerfGE_38_241_253&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_241_253&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 241 (253):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Rechtsordnungen zeigt, ist eine Fülle von Lösungsmöglichkeiten denkbar, je nachdem welches Gewicht den einzelnen einander widerstreitenden Interessen zugemessen wird.
&lt;p&gt;Aus dem Grundgesetz läßt sich nicht entnehmen, zu welchem Ergebnis die bei der Bemessung der Anfechtungsfrist vorzunehmende Interessenabwägung zu gelangen hat. Die Verfassung schränkt die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers nur insoweit ein, als er hier wie auch sonst die Wertentscheidungen der Verfassung, wie sie namentlich in den Grundrechten zum Ausdruck kommen, beachten und zu deren Verwirklichung beitragen muß. Als solche Wertentscheidungen kommen vor allem das in Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Persönlichkeitsrecht des Mannes und des Kindes (vgl. BVerfGE 24, 119 [144]), die Verfassungsgebote zum Schutz von Ehe und Familie und zum Schutz der nichtehelichen Kinder (Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 GG) in Betracht; auch ist der Grundsatz der Gleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) zu beachten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die gegenwärtige Regelung der Frist für die Anfechtung der Ehelichkeit durch den Mann genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen; sie liegt, sowohl was ihre Dauer wie die Bestimmung des Fristbeginns angeht, im Rahmen der dem Gesetzgeber zukommenden Gestaltungsfreiheit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Interessen des Mannes sind hinreichend gewahrt, wenn er die Ehelichkeit eines Kindes innerhalb von zwei Jahren, nachdem er Kenntnis von den für die Nichtehelichkeit sprechenden Umständen erlangt hat, anfechten kann, wobei die Frist frühestens mit der Geburt des Kindes beginnt. Innerhalb dieser Frist kann vom Mann eine endgültige Entschließung darüber erwartet werden, ob er die Ehelichkeit des Kindes anfechten will oder nicht - einschließlich der Überlegungen, wie ein solcher Schritt sich auf den Fortbestand der Ehe auswirken wird. Wie die rechtsvergleichende Übersicht gezeigt hat, ist diese Frist relativ lang, länger als in den entsprechenden Regelungen der meisten anderen europäischen Rechte.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_241_254&quot; id=&quot;BVerfGE_38_241_254&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_241_254&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 241 (254):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
2. Es verstößt nicht gegen den in Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz der staatlichen Ordnung für Ehe und Familie, daß die Anfechtung auf zwei Jahre befristet ist und der Lauf dieser Frist unabhängig davon beginnt, ob die Ehe und die eheliche Gemeinschaft zwischen der Mutter des Kindes und dem Mann noch fortbesteht, oder - anders betrachtet - daß das durch Fristablauf erloschene Anfechtungsrecht des Mannes bei einer späteren Auflösung der Ehe oder dauernden Trennung der Eheleute nicht wieder auflebt. Gewiß könnte der Wunsch, eine gefährdete Ehe zu erhalten, für eine solche Regelung sprechen (vgl. den oben zu A I 1 c erwähnten Änderungsvorschlag des Bundesrats zum ersten Entwurf eines Familienrechtsänderungsgesetzes). Eine allzu kurze Anfechtungsfrist mag sich im Einzelfall für den Bestand der Ehe und die Erhaltung der Ehelichkeit des Kindes ungünstig auswirken. Der Mann kann sich veranlaßt sehen, wegen Ablaufs der Frist die Ehelichkeit des Kindes ohne gründliche Überlegung anzufechten und dadurch bei einer möglicherweise noch heilbaren Ehezerrüttung die Ehescheidung erst eigentlich auszulösen (vgl. Maßfeller, StAZ 1961, S. 241 [242]). So ist die Verlängerung der Anfechtungsfrist auf zwei Jahre begrüßt worden in der Hoffnung, der anfechtungsberechtigte Ehemann werde, nachdem er vom Anfechtungsgrund erfahren und die erste Erschütterung hierüber überwunden habe, sich eher bereit finden, ein nicht von ihm stammendes Kind als eheliches hinzunehmen, wenn er nicht zu einer raschen Entscheidung gedrängt und ihm eine längere Überlegungsfrist eingeräumt werde, in der er Zeit habe, sich an das im Familienkreis aufwachsende Kind zu gewöhnen und es liebzugewinnen (vgl. Brühl, FamRZ 1962, S. 8 [10]; G. Scheffler in BGB- RGRK, 10./11. Aufl., Bd. IV/2, 1964, § 1594 n. F., Anm. 2).
&lt;p&gt;Auf der anderen Seite dient eine lange Dauer der Anfechtungsfrist oder ein Wiederaufleben des Anfechtungsrechts durchaus nicht immer dem Schutz von Ehe und Familie. Falls die Kenntnis des Mannes von dem Ehebruch und sonstigen für die Nichtehelichkeit des Kindes sprechenden Umständen nicht bereits als solche&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_241_255&quot; id=&quot;BVerfGE_38_241_255&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_241_255&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 241 (255):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zur Lösung der ehelichen Gemeinschaft führt, wird es eher zur Überwindung der entstandenen Krise beitragen, wenn der die fortbestehende Ehe belastende Vorfall möglichst bald im einen oder anderen Sinne endgültig bereinigt wird. Jede Anfechtung wirkt sich regelmäßig nachteilig für den Familienfrieden aus, und schon die drohende Ungewißheit einer noch möglichen Anfechtung ist geeignet, die gedeihliche Entwicklung der fortbestehenden Gemeinschaft zu stören. Bei entgegengesetzter Regelung besteht auch die Gefahr, daß der Mann das Anfechtungsrecht als ständiges Druckmittel gegen die Frau und das Kind mißbraucht (vgl. Breetzke, FamRZ 1955, S. 159 [160]; Dölle, a.a.O., S. 82); ebenso könnte ein Wiederaufleben des Anfechtungsrechts nach Auflösung der Ehe dazu führen, daß der Mann die Ehescheidung nur anstrebt, um sich von lästigen Verpflichtungen gegenüber dem Kind lossagen zu können.
&lt;p&gt;Übrigens trifft es nicht zu, daß - wie das vorlegende Gericht meint - die Erhebung der Anfechtungsklage über kurz oder lang stets die Scheidung der Ehe nach sich ziehen müsse. Es kommt nicht selten vor, daß der Mann, obwohl er trotz des Ehebruchs der Frau an der Ehe festhält, die Ehelichkeit des aus dem Ehebruch stammenden Kindes anficht; hierfür können namentlich finanzielle Erwägungen sprechen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Läßt sich danach schon nicht sagen, daß im Verhältnis der Eheleute der Schutz von Ehe und Familie eine Regelung der Anfechtungsfrist gebietet, wie sie der Auffassung des vorlegenden Gerichts entspricht, so konnte der Gesetzgeber um so mehr seine Gestaltung danach ausrichten, was dem Wohl des betroffenen Kindes am besten dient. Der Staat muß gemäß dem ihm in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG erteilten Auftrag darüber wachen, daß die Entwicklung des Kindes, das sich noch nicht selbst zu schützen vermag, durch eine Anfechtung seiner Ehelichkeit nicht mehr als unvermeidlich Schaden leidet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wie oben dargelegt, geht aber das Interesse des Kindes eindeutig dahin, möglichst frühzeitig endgültige Gewißheit über seinen Personenstand zu erhalten. Je später das Anfechtungsrecht durch&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_241_256&quot; id=&quot;BVerfGE_38_241_256&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_241_256&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 241 (256):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
den Mann ausgeübt werden kann, um so nachteiliger sind die Folgen für das Kind. Insoweit bedeutet schon der Wegfall der zehnjährigen absoluten Ausschlußfrist durch die letzte Rechtsänderung eine nicht unerhebliche Verschlechterung seiner Situation, weil es danach nicht ausgeschlossen ist, daß eine Anfechtung erst viele Jahre oder gar Jahrzehnte nach der Geburt des Kindes durchgeführt wird. Um so weniger ist es verfassungsrechtlich zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber im übrigen das Interesse des Kindes als vorrangig angesehen und die Anfechtungsfrist auf zwei Jahre von der Kenntnis der für die Nichtehelichkeit sprechenden Umstände begrenzt hat. Bei einer Abwägung der aufgezeigten, einander zum Teil widerstreitenden Interessen der verschiedenen Beteiligten erscheint das Kind am schutzwürdigsten und schutzbedürftigsten. Mann und Kind werden von der Anfechtung der Ehelichkeit in ganz verschiedener Weise betroffen. Für das Kind wirkt sich die Anfechtung überwiegend nachteilig, für den Mann dagegen vorteilhaft aus. Das Kind erleidet durch die Anfechtung einen Rechtsverlust, indem es den günstigen Personenstand eines ehelichen Kindes verliert und nunmehr als nichtehelich gilt mit allen sich daraus für seine Entwicklung und seine Rechtsstellung ergebenden Nachteilen. Demgegenüber wird der Mann durch die Anfechtung von einem ihn belastenden Scheinrechtsverhältnis befreit mit der Folge, daß er künftig für das Kind keinen Unterhalt mehr zu leisten und auch sonst für das Kind nicht mehr zu sorgen braucht. Zudem befindet sich das Kind in einer ungleich ungünstigeren Lage als der Ehemann der Mutter, als es nicht selbst seine Rechte wahrnehmen und aus eigenem Wissen nichts zur Klärung seiner Abstammung beitragen kann (vgl. BGH, FamRZ 1966, S. 504 [505]).
&lt;p&gt;4. Es verletzt auch nicht den Gleichheitssatz, daß das Anfechtungsrecht des Mannes nicht wieder auflebt, wenn die Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt ist oder die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben und eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten ist, obwohl in diesen Fällen nach § 1596 Abs. 1 Nr. 2 BGB&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_241_257&quot; id=&quot;BVerfGE_38_241_257&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_241_257&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 241 (257):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dem Kinde und seinem gesetzlichen Vertreter ein Anfechtungsrecht eingeräumt ist (vgl. BGH, a.a.O.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum allgemeinen Gleichheitssatz kann der Gesetzgeber grundsätzlich unter mehreren Lösungen die ihm am geeignetsten erscheinende wählen, mag sie auch nicht die zweckmäßigste oder gerechteste sein. Art. 3 Abs. 1 GG ist nur dann verletzt, wenn sich für die gesetzliche Differenzierung bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonstwie einleuchtender Grund nicht finden läßt (vgl. BVerfGE 17, 319 [330]; 32, 157 [167 f.]; 33, 367 [384] - jeweils mit weiteren Nachweisen). Hier ergeben sich sachlich einleuchtende Gesichtspunkte für die verschiedene Ausgestaltung des Anfechtungsrechts des Mannes einerseits, des Kindes andererseits bereits aus den eingangs dargestellten grundsätzlichen Unterschieden der beiderseitigen Interessen. Schon diese rechtfertigen es, daß das Anfechtungsrecht sowohl hinsichtlich der Frist wie der sachlichen Voraussetzungen abweichend geregelt ist.
&lt;p&gt;5. Schließlich verstößt es auch nicht - wie das vorlegende Gericht meint - gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, daß die Ehescheidung nach § 48 EheG eine dreijährige Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft voraussetzt. Ehelichkeitsanfechtung und Ehescheidung sind zwei wesensverschiedene Rechtsinstitute mit voneinander abweichenden Zielsetzungen und müssen jede für sich betrachtet werden (vgl. BVerfGE 34, 118 [130 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Benda Haager Böhmer Rupp-v. Brünneck Ritterspach Faller Brox Simon&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3941&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-3-gg">Art. 3 GG</category>
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 <pubDate>Mon, 08 Jul 2024 10:13:47 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Administration</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 05.11.1974 - 2 BvL 6/71</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3939</link>
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&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Notwendigkeit, Wehrgerechtigkeit im Inneren ebenso aufrechtzuerhalten wie Verteidigungsbereitschaft des grundrechtsgarantierenden Staatswesens nach außen, fordert eine enge und überschaubare, normative Ausgestaltung der Ausnahmen von der Wehrpflicht.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_154_154&quot; id=&quot;BVerfGE_38_154_154&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_154_154&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 154 (154):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Die Notwendigkeit, Wehrgerechtigkeit im Inneren ebenso aufrechtzuerhalten wie Verteidigungsbereitschaft des grundrechtsgarantierenden Staatswesens nach außen, fordert eine enge und überschaubare, normative Ausgestaltung der Ausnahmen von der Wehrpflicht.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_154_155&quot; id=&quot;BVerfGE_38_154_155&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_154_155&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 154 (155):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Beschluß&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 5. November 1974&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 2 BvL 6/71 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277) - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Verwaltungsgerichts Saarlouis vom 15. April 1970 - 1 K 453/69 -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;§ 11 Absatz 2 Nr. 1 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2277) ist mit dem Grundgesetz insoweit vereinbar, als er Wehrpflichtige, deren sämtliche Brüder an den Folgen einer Schädigung im Sinne des § 81 des Soldatenversorgungsgesetzes verstorben sind, nicht in den begünstigten Personenkreis einbezieht.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegenstand des Vorlageverfahrens ist die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Wehrpflichtgesetzes -- WPflG --.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Wehrpflichtgesetz gilt derzeit in der Fassung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277 ff.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 11 Abs. 2 Nr. 1 WPflG steht unter der Überschrift &quot;Wehrpflicht&quot;, Unterüberschrift: &quot;Wehrdienstausnahmen&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bestimmung lautet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 11 Befreiung vom Wehrdienst&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Vom Wehrdienst sind befreit...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Vom Wehrdienst sind auf Antrag zu befreien: 1. Wehrpflichtige, deren sämtliche Brüder oder, falls keine Brüder vorhanden waren, deren sämtliche Schwestern an den Folgen einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes verstorben sind, ...&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_154_156&quot; id=&quot;BVerfGE_38_154_156&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_154_156&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 154 (156):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die erste Fassung des Wehrpflichtgesetzes wurde am 21. Juli 1956 verkündet (BGBl. I S. 651). Der heutige § 11 Abs. 2 Nr. 1 WPflG war bereits in der ursprünglichen Gesetzesfassung als § 11 Abs. 2 WPflG enthalten.
&lt;p&gt;Zwischen 1956 und 1972 kam es zu mehrfachen Änderungen des Wehrpflichtgesetzes. Im Rahmen des § 11 Abs. 2 WPflG wurden dabei im wesentlichen nur weitere Befreiungsgründe hinzugefügt (vgl. insbesondere die Gesetzesnovelle vom 28. November 1960, BGBl. I S. 853) und das Antragserfordernis präzisiert. (Für die Neufassung des Gesetzes vom 28. September 1969 vgl. BGBl. I S. 1773.)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Das Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz -- BVG -) wurde am 20. Dezember 1950 verkündet (BGBl. 1950 S. 791).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der unter dem Titel &quot;Anspruch auf Versorgung&quot; stehende § 1, auf den § 11 Abs. 2 Nr. 1 WPflG Bezug nimmt, lautete:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die herbeigeführt worden sind durch a) eine unmittelbare Kriegseinwirkung, b) eine Kriegsgefangenschaft, c) eine Internierung im Ausland oder in den nicht unter deutscher Verwaltung stehenden deutschen Gebieten wegen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit, d) eine mit militärischem oder mit militärähnlichem Dienst oder mit den allgemeinen Auflösungserscheinungen zusammenhängende Straf- oder Zwangsmaßnahme, wenn sie den Umständen nach als offensichtliches Unrecht anzusehen ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(4) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte Schädigung gilt nicht als Schädigung im Sinne des Absatzes 1.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_154_157&quot; id=&quot;BVerfGE_38_154_157&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_154_157&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 154 (157):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
(5) Ist der Beschädigte an den Folgen der Schädigung gestorben, so erhalten seine Hinterbliebenen auf Antrag Versorgung.
&lt;p&gt;Das Gesetz erfuhr später eine Reihe von Änderungen. Soweit sie § 1 BVG betrafen, sind sie im vorliegenden Zusammenhang ohne Belang.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zur Zeit gilt das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung vom 20. Januar 1967 (BGBl. I S. 141, 180); § 1 BVG wurde zuletzt geändert und ergänzt durch das Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes (Erstes Anpassungsgesetz) vom 26. Januar 1970 (BGBl. I S. 121).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Das Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz -- SVG -) wurde nach Wiedereinführung der allgemeinen Wehrpflicht am 26. Juli 1957 verkündet (BGBl. I S. 785).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Dritten Teil &quot;Beschädigtenversorgung&quot;, Abschnitt I &quot;Versorgung der beschädigten Soldaten und ihrer Hinterbliebenen&quot; enthielt das Gesetz folgende Bestimmungen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 80&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, erhält nach Beendigung des Dienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. In gleicher Weise erhalten die Hinterbliebenen eines Beschädigten auf Antrag Versorgung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Zivilperson, die 1. zum Wehrdienst einberufen ist oder 2. zur Feststellung der Wehrtauglichkeit, zu einer Eignungsprüfung oder zur Wehrüberwachung der Anordnung einer zuständigen Dienststelle folgt oder 3. an einer dienstlich angeordneten Veranstaltung zur militärischen Fortbildung teilnimmt oder 4. auf Schiffen der Bundeswehr planmäßig oder außerplanmäßig eingeschifft ist, infolge der Dienstverrichtung oder auf dem Wege zum Bestimmungsort oder auf dem Heimweg eine gesundheitliche Schädigung erleidet. Diese gesundheitliche Schädigung steht einer Wehrdienstbeschädigung gleich.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_154_158&quot; id=&quot;BVerfGE_38_154_158&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_154_158&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 154 (158):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
§ 81
&lt;p&gt;(1) Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Dienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Als Wehrdienstbeschädigung gelten auch gesundheitliche Schädigungen, die ein Soldat außerhalb seines Dienstes dadurch erlitten hat, daß er angegriffen wird 1. im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder 2. wegen seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(4). Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte Schädigung gilt nicht als Wehrdienstbeschädigung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(5) Eine Wehrdienstbeschädigung steht einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes gleich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch das Soldatenversorgungsgesetz wurde in den folgenden Jahren mehrfach geändert. Hierbei sind weder der Sinn der §§ 80 und 81, soweit er hier von Belang ist, noch die systematische Stellung der §§ 80 und 81 im Gesetz verändert worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Soldatenversorgungsgesetz gilt heute in der Neufassung vom 1. September 1971 (BGBl. I S. 1481 ff.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Sommer 1968 beantragte der minderjährige Kurt M ..., unterstützt von seinem Vater, Befreiung vom Grundwehrdienst. Zur Begründung führten sie an, Kurt M ... sei der einzige noch lebende Sohn seiner Eltern. Sein Bruder, Artur M ..., sei am 26. Mai 1968 während der Ableistung seines Wehrdienstes auf der Rückkehr vom Wochenendurlaub zu seiner Bundeswehreinheit in Ulm/Donau aus dem fahrenden Eisenbahnzug gestürzt und tödlich verunglückt. Das Versorgungsamt Neunkirchen hat mit Bescheid vom 29. Oktober 1968 den Tod des Artur M ... als Folge einer Schädigung im Sinne des § 81 SVG anerkannt. Sein Antrag auf Befreiung vom Wehrdienst wurde abgelehnt, weil die Vor&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_154_159&quot; id=&quot;BVerfGE_38_154_159&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_154_159&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 154 (159):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
aussetzungen des § 11 Abs. 2 WPflG nicht gegeben seien. Auf seinen Widerspruch entschied die Musterungskammer bei der Wehrbereichsverwaltung IV -- Außenstelle Saarbrücken -- auf Befreiung vom Wehrdienst. Zur Begründung führt die Kammer aus, Kurt M ... falle unter den von § 11 Abs. 2 Nr. 1 WPflG geschützten Personenkreis: Nach Überzeugung der Kammer könne es für die Anwendung dieser Bestimmung keinen Unterschied machen, ob der einzige Bruder im letzten Weltkrieg als Soldat ums Leben gekommen sei oder ob er jetzt in Friedenszeiten als Soldat der Bundeswehr sein Leben eingebüßt habe.
&lt;p&gt;Gegen diesen Bescheid erhob die Wehrbereichsverwaltung IV gemäß § 35 Abs. 2 WPflG Klage beim Verwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Verwaltungsgericht Saarlouis hat sein Verfahren mit Beschluß vom 15. April 1970 ausgesetzt. Es hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Wehrpflichtgesetzes in der -- zum Vorlagezeitpunkt gültigen -- Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773) insoweit verfassungswidrig sei, als Wehrpflichtige, deren sämtliche Brüder an den Folgen einer Schädigung im Sinne des § 81 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes verstorben sind, durch die abschließende Aufzählung der Fälle der Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes als Todesursache für den Tod von Geschwistern aus dem begünstigten Personenkreis ausgeschlossen würden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, der angefochtene Widerspruchsbescheid sei mit § 11 Abs. 2 Nr. 1 WPflG nicht vereinbar. Bei Gültigkeit der Norm sei deshalb der Klage stattzugeben. Das Verwaltungsgericht vermöge sich der Auslegung von § 11 Abs. 2 Nr. 1 WPflG durch die Musterungskammer nicht anzuschließen: Der klare und eindeutige Wortlaut der Norm mache ihre Anwendung im vorliegenden Fall unmöglich. Der Anwendungsbereich des § 1 BVG sei auf solche Schädigungen beschränkt, die bereits bei Inkrafttreten des Bundesversorgungsgesetzes im Jahre 1950 eingetreten gewesen seien. Hingegen bestimmten sich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_154_160&quot; id=&quot;BVerfGE_38_154_160&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_154_160&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 154 (160):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
die versorgungsrechtlichen Rechtsfolgen im Zusammenhang mit dem Dienst in der Bundeswehr allein nach dem Soldatenversorgungsgesetz. Soweit dieses auf das Bundesversorgungsgesetz verweise, handle es sich allein um Rechtsfolgeverweisungen. Diese vermöchten nichts daran zu ändern, daß es an einer unter § 1 BVG fallenden Schädigung fehle, wenn eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne von § 81 Abs. 1 SVG vorliege.
&lt;p&gt;Bei Verfassungsmäßigkeit des § 11 Abs. 2 Nr. 1 WPflG könne mithin der Beigeladene, dessen Bruder an einer Schädigung im Sinne von § 81 Abs. 1 SVG und nicht an einer solchen im Sinne von § 1 BVG verstorben sei, nicht vom Wehrdienst befreit werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sei die fragliche Bestimmung hingegen insoweit verfassungswidrig, als der Fall einer Schädigung im Sinne von § 81 Abs. 1 SVG als Todesursache von der in § 11 Abs. 2 Nr. 1 WPflG getroffenen Regelung ausgenommen sei, so müsse das Gericht das vorliegende Verfahren aussetzen, bis die Materie in verfassungsmäßiger Weise gesetzlich neu geregelt sei. Der Beigeladene habe dann immerhin die Chance, an einer etwaigen Erweiterung der begünstigenden Regelung durch den Gesetzgeber teilzuhaben, ohne bis dahin Grundwehrdienst leisten zu müssen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach Überzeugung des vorlegenden Gerichts verstößt § 11 Abs. 2 Nr. 1 WPflG gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es bestehe kein sachgerechter Grund dafür, Wehrpflichtige, deren sämtliche Brüder oder Schwestern an den Folgen einer Schädigung im Sinne des § 81 Abs. 1 SVG verstorben seien, anders zu behandeln als solche Wehrpflichtige, deren Geschwister durch eine Schädigung im Sinne von § 1 BVG zu Tode gekommen seien. § 11 Abs. 2 Nr. 1 WPflG bezwecke den Schutz des letzten Sohnes solcher Familien, die durch den Tod ihrer anderen Kinder ein besonderer Verlust getroffen habe. § 1 Abs. 1 BVG umfasse für den Bereich der früheren Wehrmacht die gleichen Fälle gesundheitlicher Schädigungen, die für den Bereich der Bundeswehr von § 81 Abs. 1 SVG erfaßt würden. Die von § 1 BVG erfaßten Schädigungen seien lediglich früher eingetreten. Von der betroffenen Familie her gesehen sei das für den Staat erbrachte Opfer aber das gleiche, ob&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_154_161&quot; id=&quot;BVerfGE_38_154_161&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_154_161&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 154 (161):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nun ein Sohn durch eine Beschädigung im Zusammenhang mit dem Wehrdienst bei der früheren Wehrmacht oder bei der Bundeswehr zu Tode gekommen sei.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Bundesminister der Verteidigung hat sich wie folgt geäußert:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die in § 11 Abs. 2 Nr. 1 WPflG getroffene Regelung verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz. Der Gesetzgeber habe sich innerhalb des ihm von der Verfassung gewährten Spielraumes gehalten, als er bei Einführung der Wehrpflicht jene Wehrpflichtigen privilegiert habe, deren Geschwister durch nationalsozialistisches Unrecht oder durch Kriegseinwirkungen verstorben seien.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zusätzlich zu seiner eigenen Meinung teilt der Bundesminister der Verteidigung die abweichenden Stellungnahmen des Bundesministers des Innern und des Bundesministers der Justiz mit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beide sind der Auffassung, eine verfassungskonforme Interpretation des § 11 Abs. 2 Nr. 1 WPflG gebiete nicht nur, diejenigen Wehrpflichtigen von der Wehrpflicht freizustellen, deren sämtliche Brüder oder Schwestern an den Folgen einer Schädigung im Sinne des § 1 BVG oder des § 1 BEG verstorben seien, sondern auch solche Wehrpflichtige, deren Geschwister auf Grund einer Schädigung nach § 81 SVG den Tod gefunden hätten. Die Bezugnahme auf § 1 BVG in § 11 Abs. 2 Nr. 1 WPflG könne insgesamt nur dahin verstanden werden, daß mit dem Befreiungstatbestand unabhängig von den Ereignissen des Dritten Reiches das für die Allgemeinheit gebrachte Opfer derjenigen Familien gewürdigt werden solle, bei denen nur noch der &quot;letzte Sohn&quot; der gesetzlichen Wehrpflicht unterliege.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Von den obersten Gerichtshöfen des Bundes hat nur das Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des VIII. Senates vorgelegt. Dieser hat auf seine eigene Entscheidung vom 24. April 1969 (BVerwGE 32, 44 [50]) verwiesen und erklärt, der Begründung dieser Entscheidung sei nichts mehr hinzuzufügen. Er vermöge der gegenteiligen Auffassung des vorlegenden Verwaltungsgerichts nicht zu folgen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_154_162&quot; id=&quot;BVerfGE_38_154_162&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_154_162&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 154 (162):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
In seiner Entscheidung hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts die Auffassung vertreten, § 11 Abs. 2 Nr. 1 WPflG begünstige nur diejenigen Wehrpflichtigen, deren Geschwister als &quot;Opfer des Krieges&quot; (§ 1 BVG) oder als Folge nationalsozialistischen Unrechts (§ 1 BEG) ihr Leben verloren hätten. Gleichzeitig hat er die Verfassungsmäßigkeit der Befreiungsregelung insoweit bejaht, als durch diese Regelung der Tod, den ein Bruder des Wehrpflichtigen im Dienst der Bundeswehr erleide, unberücksichtigt bleibe.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  B. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vorlage ist zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Gültigkeit von § 11 Abs. 2 Nr. 1 WPflG ist für das Ausgangsverfahren entscheidungserheblich, wenn man von der Auslegung der Norm durch das vorlegende Gericht ausgeht. Diese Auslegung ist nicht offensichtlich abwegig. Von ihr ist für die Prüfung der Zulässigkeit der Vorlage auszugehen (vgl. BVerfGE 11, 245 [249]; 24, 268 [275]; 31, 357 [361]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die inhaltlich unverändert gebliebene Bestimmung des § 11 Abs. 2 Nr. 1 WPflG ist heute nicht in der vom Verwaltungsgericht vorgelegten Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773), sondern in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277) auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen. Ob dem Beigeladenen des Verwaltungsverfahrens gegenwärtig ein Anspruch auf Wehrdienstbefreiung zusteht oder nicht, ist auf Grund der zur Zeit gültigen Gesetzesfassung zu entscheiden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 11 Abs. 2 Nr. 1 WPflG ist mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Auslegung des § 11 Abs. 2 Nr. 1 WPflG ist umstritten. Je nach dem Inhalt, welcher der Bestimmung beigelegt wird, sind die Erwägungen zur Frage ihrer Verfassungsmäßigkeit verschieden. Das Bundesverfassungsgericht muß deshalb von sich aus die Rechtslage nach einfachem Recht prüfen und den Inhalt der zur Prüfung gestellten Norm selbständig ermitteln. Nur auf der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_154_163&quot; id=&quot;BVerfGE_38_154_163&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_154_163&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 154 (163):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Grundlage einer zutreffenden Auslegung aller in Betracht kommenden Vorschriften kann das Bundesverfassungsgericht beurteilen, ob Bestimmungen des einfachen Rechts mit dem Grundgesetz vereinbar sind (vgl. BVerfGE 7, 45 [50]; 8, 210 [217]; 10, 340 [345]; 17, 155 [163 f]; 22, 28 [33]; 25, 371 [390]).
&lt;p&gt;Zu ermitteln ist &quot;der im Gesetz objektivierte Wille des Gesetzgebers&quot; (vgl. BVerfGE 11, 126 [130]; s.a.BVerfGE 33, 265 [294]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Auslegung des § 11 Abs. 2 Nr. 1 WPflG führt zu folgendem Ergebnis: Die Bestimmung statuiert eine Ausnahme von der Wehrpflicht nur für solche Personen, deren Geschwister an einer Schädigung im Sinne von § 1 BVG verstorben sind. Nicht hingegen sind auch solche Wehrpflichtige erfaßt, deren sämtliche Brüder oder Schwestern an den Folgen einer Wehrdienstbeschädigung im Sinne von § 81 SVG verstorben sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die gegenteilige Auffassung bietet weder der Wortlaut des § 11 Abs. 2 Nr. 1 WPflG noch der des § 81 SVG Anhaltspunkte:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In § 11 Abs. 2 Nr. 1 WPflG werden nur § 1 BVG und § 1 BEG erwähnt. Ein Hinweis auf Personen, die im Dienst der Bundeswehr ihr Leben verloren haben, fehlt. Dies ist um so bedeutsamer, als dem Gesetzgeber im Jahre 1956 bewußt war, daß er im Begriff stand, eine neue Bundeswehr zu schaffen. Unter diesen Umständen lag der Gedanke an eine Parallelregelung für die Bundeswehr nahe. Die Tatsache, daß eine solche Regelung nicht ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen worden ist, deutet eher auf eine bewußte Ausklammerung hin.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch das Soldatenversorgungsgesetz statuiert nach seinem Wortlaut keine Wehrdienstausnahmen als Folge von Wehrdienstbeschädigungen im Dienst der Bundeswehr. Der dem § 1 BVG entsprechende § 80 SVG steht unter der Überschrift &quot;Beschädigtenversorgung&quot; und spricht auch im Text nur von &quot;Versorgung&quot;. Er bezieht die Personen, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben, nicht in den Kreis der von § 1 BVG erfaßten Personen ein, sondern gibt ihnen ein Recht auf Versorgung &quot;in  entsprechender  Anwendung der Vorschriften des BVG&quot;,  soweit  im Soldatenversorgungsgesetz  &quot;nichts Abweichendes bestimmt ist&quot; . Die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_154_164&quot; id=&quot;BVerfGE_38_154_164&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_154_164&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 154 (164):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Formulierung &quot;in entsprechender Anwendung ...&quot; anstelle des im Gesetzentwurf ursprünglich enthaltenen &quot;nach dem BVG&quot; ist bewußt gewählt worden. Die Änderung geht auf den Vorschlag des Verteidigungsausschusses zurück (vgl. BTDrucks. II/3366 S. 50) und stellt klar, daß sich lediglich die  Rechtsfolgen  einer Wehrdienstbeschädigung nach dem Bundesversorgungsgesetz bestimmen. Hingegen bilden die §§ 80 und 81 SVG als Voraussetzung für eine &quot;Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes&quot; mit Hilfe des in § 81 SVG bestimmten Begriffes der &quot;Wehrdienstbeschädigung&quot; einen eigenen Tatbestand. Dieser ist unabhängig vom Tatbestand des § 1 BVG und macht eine gesonderte Tatbestandsfeststellung erforderlich.
&lt;p&gt;Auch die Gesetzessystematik läßt erkennen, &quot;daß eine unter § 1 BVG fallende Schädigung fehlt, wenn eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne von § 81 Abs. 1 SVG vorliegt, wenn also der Schaden auf den Dienst in der Bundeswehr zurückzuführen ist oder mit ihm in Zusammenhang steht&quot; (BVerwGE 32, 44 [49]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bundesversorgungsgesetz und Soldatenversorgungsgesetz regeln also zwei verschiedene Bereiche, die strikt gegeneinander abgegrenzt sind und sich nicht überschneiden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesversorgungsgesetz regelt allein die Folgen solcher Schäden, die die Beschädigten zu &quot;Kriegsopfern&quot; gemacht haben. Die Schäden müssen also im Zusammenhang mit dem Krieg oder dem Dienst in der früheren deutschen Wehrmacht entstanden sein. Dies ergibt sich nicht nur aus der vom Gesetzgeber des Jahres 1950 gewählten und heute noch bestehenden Überschrift &quot;Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges&quot;, sondern auch aus den vor dem Gesetzesbeschluß geführten Bundestagsdebatten (vgl. insbesondere Verhandlungen d. Deutschen Bundestages, 1. Wahlperiode, 93. Sitzung, S. 3453). In diesen war stets nur von der Notwendigkeit die Rede, den Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen Wiedergutmachung zu leisten und in der Vergangenheit erlittene Schäden möglichst auszugleichen. Für ein Entstehen neuer, mit militärischem Dienst zusammenhängender Schädigungen fehlten im Jahre 1950 die Voraussetzungen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_154_165&quot; id=&quot;BVerfGE_38_154_165&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_154_165&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 154 (165):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Demgegenüber bezieht sich das Soldatenversorgungsgesetz allein auf die nach dem zweiten Weltkrieg neu errichtete Bundeswehr.
&lt;p&gt;Entsprechend ist auch die Gesetzesüberschrift, die im Entwurf lautete: &quot;Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Streitkräfte der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Hinterbliebenen&quot; vom Verteidigungsausschuß -- dessen Vorschlag vom Bundestag angenommen wurde -- in &quot;Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen&quot; geändert worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Tatsache, daß der Gesetzgeber die Bereiche von Bundesversorgungsgesetz und Soldatenversorgungsgesetz verschieden geregelt hat, widerlegt die Überlegung, der Anwendungsbereich des § 1 BVG sei nachträglich durch die Wiedereinführung der Wehrpflicht erweitert worden. Mit Recht hat schon das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 24. April 1969 ausgeführt: &quot;Von einer solchen -- möglicherweise ursprünglich vom Gesetzgeber nicht vorausgesehenen -- Erweiterung des Anwendungsbereichs des Bundesversorgungsgesetzes könnte nur dann gesprochen werden, wenn aus der Wiedereinführung militärischer Dienstverhältnisse im Jahre 1956 keine gesetzgeberischen Folgerungen in versorgungsrechtlicher Hinsicht gezogen worden wären. Solche Folgerungen wurden aber gezogen durch das Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz -- SVG -) vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 785)&quot; (BVerwGE 32, 44 [48]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieses Auslegungsergebnis wird durch den mit § 11 Abs. 2 Nr. 1 WPflG verfolgten Zweck bestätigt: Aus den Debatten des Gesetzgebungsverfahrens wird das naheliegende Bestreben des Gesetzgebers ersichtlich, gerade denjenigen Personen, die im Zusammenhang mit Krieg oder ehemaliger Wehrmacht besonders schwer getroffen waren, einen abermaligen Wehrdienst zu ersparen (vgl. Verhandlungen d. Deutschen Bundestages, 2. Wahlperiode, 157. Sitzung, S. 8577 f., 8607, 8612, 8613; 159. Sitzung, S. 8829, 8831, 8863).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_154_166&quot; id=&quot;BVerfGE_38_154_166&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_154_166&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 154 (166):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Hingegen war es nicht vorrangiger Zweck der Ausnahmeregelung, der &quot;Erhaltung der Familie&quot; zu dienen. Dieser Gedanke spielte erst bei den Beratungen für die Gesetzesnovelle vom 28. November 1960 (BGBl. I S. 853) eine eigenständige Rolle. Auch hierbei wurde indes in der Hauptsache auf das &quot;Kriegsopfer&quot; im Sinne von § 1 BVG abgestellt (vgl. den Schriftlichen Bericht des Verteidigungsausschusses, BTDrucks. III/1893 zu Nr. 6).
&lt;p&gt;2. § 11 Abs. 2 Nr. 1 WPflG in der Fassung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277) ist insoweit, als er Wehrpflichtige, deren sämtliche Brüder an den Folgen einer Schädigung im Sinne des § 81 des Soldatenversorgungsgesetzes verstorben sind, nicht mit in den begünstigten Personenkreis einbezieht, mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die beanstandete Regelung verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 3 Abs. 1 GG gewährt dem Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine sehr weitgehende Gestaltungsfreiheit. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt nur dann vor, wenn der Gesetzgeber es versäumt, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, daß sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise hätten beachtet werden müssen. Welche Sachverhaltselemente so wichtig sind, daß ihre Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt, hat regelmäßig der Gesetzgeber zu entscheiden. Insbesondere ist es nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber jeweils die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat, sondern lediglich, ob jene äußersten Grenzen gewahrt sind (vgl. BVerfGE 1, 14 [52]; 3, 58 [135]; 4, 219 [243]; 4, 352 [357]; 9, 201 [206]; 9, 334 [337]; 11, 105 [123]; 11, 245 [253]; 11, 283 [287]; 17, 319 [330]; 17, 381 [388]; 18, 288 [298]; 19, 354 [367]; 22, 349 [364]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei Bestimmung des Personenkreises, für den eine gesetzliche&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_154_167&quot; id=&quot;BVerfGE_38_154_167&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_154_167&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 154 (167):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Regelung Anwendung finden soll, steht dem Gesetzgeber ein weiter Spielraum im Rahmen der Grundwertentscheidungen des Grundgesetzes zur Verfügung. Dieser ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere bei einer rechtsgewährenden Regelung besonders weit. Eine solche Regelung stellt die Ausnahme von der grundsätzlich alle männlichen Bürger treffenden allgemeinen Wehrpflicht dar (vgl. BVerfGE 11, 245 [253]; 17, 210 [216] mit weiteren Nachweisen).
&lt;p&gt;Für die vom Gesetzgeber in § 11 Abs. 2 Nr. 1 WPflG gewählte differenzierende Regelung bestehen Gründe, die diese als gerechtfertigt und nicht als willkürlich erscheinen lassen. Ein gewisses Maß an Ungleichheit ist jeder differenzierenden Regelung eigen; entscheidend aber ist, ob dabei verfassungsrechtliche Grenzen der Wertung von Sachverhalten durch den Gesetzgeber beachtet sind. Das ist im vorliegenden Fall zu bejahen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es gehört zu den tief im Volke verwurzelten Anschauungen, daß das Opfer des Lebens im Krieg etwas anderes ist als der Tod, den der Soldat im Frieden erleidet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die allgemeine Wehrpflicht ist in den Art. 12a und 73 Nr. 1 GG verankert. Ihre Rechtfertigung findet die allgemeine Wehrpflicht darin, daß der Staat seiner in der Verfassung übernommenen Verpflichtung, die verfassungsmäßige Ordnung, insbesondere auch die Grundrechte seiner Bürger zu schützen (Art. 1 Abs. 1 GG), nur mit Hilfe eben dieser Bürger und ihres Eintretens für den Bestand der Bundesrepublik Deutschland nachkommen kann. Dem Schutzanspruch des Einzelnen korrespondiert deshalb die Verpflichtung, sich auch seinerseits für die Belange der im Staat organisierten Gemeinschaft einzusetzen und seinen Beitrag für die Verteidigung jener Ordnung zu leisten, deren Sicherung die Verfassung insgesamt bezweckt. Die allgemeine Wehrpflicht ist Ausdruck des allgemeinen Gleichheitsgedankens (vgl. Dürig in Maunz-Dürig-Herzog, Kommentar zum GG, zu Art. 1 GG, Randnr. 48, 52 i. V. mit Art. 17a GG, Randnr. 2).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Notwendigkeit, Wehrgerechtigkeit im Innern ebenso aufrechtzuerhalten wie Verteidigungsbereitschaft des grundrechts&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_154_168&quot; id=&quot;BVerfGE_38_154_168&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_154_168&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 154 (168):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
garantierenden Staatswesens nach außen, fordert eine hinreichend bestimmte, normative Ausgestaltung der Ausnahmen von der Wehrpflicht. Diesem Erfordernis wird von der in § 11 Abs. 2 Nr. 1 WPflG getroffenen Regelung Rechnung getragen.
&lt;p&gt;Die Ausnahmebestimmung erstreckt sich nur auf einen eng begrenzten und überschaubaren Personenkreis. Dieser Kreis steht bereits in der Gegenwart fest und vermag sich in der Zukunft nur noch auf solche Fälle zu erweitern -- die in der Praxis nicht allzu zahlreich sein dürften --, in denen Geschwister von Wehrpflichtigen an von § 1 BVG erfaßten Spätfolgen versterben. Auch in diesen Fällen tritt die Schädigung nicht neu ein. Es aktualisiert sich lediglich eine im Keim bereits angelegte alte Schädigung. Aus dieser begrenzten Regelung ist eine Gefahr für die Wehrgerechtigkeit und Verteidigungsbereitschaft der Bundesrepublik nicht zu befürchten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Würde man hingegen für die Anwendung von § 11 Abs. 2 Nr. 1 WPflG Schädigungen im Sinne von § 81 SVG den Schädigungen im Sinne von § 1 BVG gleichstellen, so ergäbe sich eine völlig veränderte Situation: Der Kreis der von § 11 Abs. 2 Nr. 1 WPflG begünstigten Personen wäre offen und könnte sich jederzeit nicht unerheblich erweitern. Die Zahl der Ausnahmefälle von der allgemeinen Wehrpflicht würde nicht mehr eine weitgehend gleichbleibende und überschaubare Größe darstellen, sondern unberechenbar werden. Im Verteidigungsfalle ist Klarheit und Überschaubarkeit der die Wehrkraft betreffenden Verhältnisse ein unabdingbares Erfordernis. Fehlen Klarheit und Überschaubarkeit, so führt eine solche Regelung im Zusammenhang mit etwaigen Verlusten bei den Streitkräften zu einer ständig steigenden Anzahl von Ausnahmefällen. Damit würden nicht nur notwendige Dispositionen für die Zukunft erheblich erschwert, sondern die Verteidigung der Bundesrepublik ernstlich gefährdet und im Extremfall unmöglich gemacht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zudem trägt die Regelung des § 11 Abs. 2 Nr. 1 WPflG einer ganz bestimmten und einmaligen historischen Situation Rech&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_154_169&quot; id=&quot;BVerfGE_38_154_169&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_154_169&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 154 (169):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nung: Es gab zu Ende des zweiten Weltkrieges in Deutschland kaum eine Familie, die nicht durch Tod oder Vermißtsein von Angehörigen schwer getroffen war. Millionen von Deutschen waren infolge des Krieges aus ihrer Heimat vertrieben worden; die militärische Niederlage hatte das staatliche und wirtschaftliche Leben weithin zusammenbrechen lassen. Diese Umstände führten damals zu einer besonders kritischen und ablehnenden Mentalität gerade der schwerstbetroffenen Familien gegenüber dem Wehrdienst. In diesem Zusammenhang müssen die von § 11 Abs. 2 Nr. 1 WPflG -- 11 Jahre nach dem Zusammenbruch -- statuierten Wehrpflichtausnahmen gesehen werden. Dies erklärt die Ausnahmeregelung der §§ 11 Abs. 2 Nr. 1 WPflG, 1 BVG auch für solche Fälle, in denen der Tod zwar im Zusammenhang mit dem Dienst in der ehemaligen deutschen Wehrmacht, nicht hingegen im Zusammenhang speziell mit kriegerischen Ereignissen eingetreten ist.
&lt;p&gt;Der geschichtliche Hintergrund der Bundeswehr ist ein anderer als der der Wehrmacht des Dritten Reiches.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die von §§ 80, 81 SVG erfaßten Schädigungen im Dienst der Bundeswehr sind Einzelunfälle, wie sie sich mit derselben Tragik auch außerhalb dieses Dienstes -- etwa bei der Ausübung eines zivilen Berufes oder im Straßenverkehr -- ereignen können. Dies wird gerade auch am Fall des Bruders des Beigeladenen im Ausgangsverfahren deutlich, der während der Eisenbahnfahrt zu seiner Truppe aus dem fahrenden Zug gestürzt und dadurch ums Leben gekommen ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Endlich darf folgendes nicht außer acht bleiben: Mit der Wiedereinführung von Streitkräften nach dem zweiten Weltkrieg stellte sich die schwere Aufgabe, die neuen Verteidigungsstreitkräfte möglichst weitgehend freizuhalten von Vorurteilen und der psychologischen Bürde der Vergangenheit. Die Ausnahmeregelung des § 11 Abs. 2 Nr. 1 WPflG war geeignet, bei dieser Aufgabe mitzuwirken. Sie stellte einen Personenkreis vom Dienst in der Bundeswehr frei, von dem infolge der schweren Opfer der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_154_170&quot; id=&quot;BVerfGE_38_154_170&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_154_170&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 154 (170):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Vergangenheit typischerweise zu erwarten war, daß er der Bundeswehr nicht ohne Vorbehalte gegenübertreten würde.
&lt;p&gt;Derselbe Gesichtspunkt trifft für Wehrpflichtige, deren Geschwister im Zusammenhang mit der Bundeswehr ums Leben gekommen sind, nicht in gleicher Weise zu. Zwar wird aller Wahrscheinlichkeit nach auch bei ihnen eine seelische Belastung bestehen. Diese wurzelt jedoch nicht in der Zeit des zweiten Weltkrieges und des Zusammenbruchs. Sie ist infolgedessen nicht geeignet, die Bundeswehr mit ihr fremden Hypotheken aus der Vergangenheit zu belasten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts im Hinblick auf die in den Art. 6 Abs. 1 und 20 Abs. 1 GG getroffenen Grundwertentscheidungen der Verfassung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zwar bezweckt Art. 6 Abs. 1 GG nicht nur den Schutz von Ehe und Familie gegen Benachteiligungen, sondern enthält auch ein Gebot zur Förderung von Familie und Ehe (vgl. BVerfGE 28, 104 [113]). Ein solches Gebot wird jedoch nicht verletzt durch die Einziehung eines Sohnes -- und sei es auch des letzten -- zur Erfüllung der allgemeinen Wehrpflicht. Diese ist -- wie bereits oben festgestellt -- eine verfassungsmäßige Pflicht, der alle männlichen Bürger in gleicher Weise unterliegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 20 Abs. 1 GG verlangt zwar, daß die staatliche Gemeinschaft in der Regel Lasten mitträgt, die aus einem von der Gesamtheit zu tragenden Schicksal, namentlich durch Eingriffe von außen, entstanden sind und mehr oder weniger zufällig nur einige Bürger oder bestimmte Gruppen getroffen haben (BVerfGE 27, 253 [283]). Bei der Gestaltung des Ausgleichs ist der Gesetzgeber jedoch in den Grenzen der Verfassung frei. Insbesondere können von ihm auf Grund von Art. 20 Abs. 1 GG nicht ganz bestimmte Einzelregelungen, wie etwa im vorliegenden Fall eine ganz konkrete Ausnahme von der Wehrdienstpflicht, gefordert werden. Die Situation wäre anders, wenn der Gesetzgeber etwa jede Fürsorge für die im Dienst der Bundeswehr geschädigten Personen und ihre Hinterbliebenen hätte vermissen lassen (vgl. BVerfGE 11, 50 [56]; 17, 210 [216]; 19, 354 [368]).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_154_171&quot; id=&quot;BVerfGE_38_154_171&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_154_171&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 154 (171):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
3. Diese Entscheidung ist im Ergebnis einstimmig ergangen.
&lt;p&gt;Seuffert v. Schlabrendorff Rupp Geiger Hirsch Rottmann Wand&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Abweichende Meinung der Richter Vizepräsident Seuffert und Martin Hirsch zur Begründung des Beschlusses des Zweiten Senats vom 5. November 1097 - 2 BvL 6/71 -.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wir stimmen dem Beschluß mit folgender Begründung zu:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Wir gehen mit der Begründung des Beschlusses davon aus, daß § 11 Abs. 2 Nr. 1 WPflG angesichts des Wortlauts und der Gesetzesmaterialien sowie des Zusammenhangs der Gesetzesberatungen nicht anders ausgelegt werden kann als dahin, daß er nur diejenigen vom Wehrdienst befreit, deren Geschwister infolge von Schädigungen im Sinne des § 1 BVG und des § 1 BEG verstorben sind, nicht jedoch diejenigen, deren Brüder infolge einer Wehrdienstbeschädigung im Sinne des Soldatenversorgungsgesetzes verstorben sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Diese Regelung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) § 1 BVG regelt Versorgungsansprüche sowohl der eigentlichen &quot;Kriegsopfer&quot;, bei denen nicht in allen Fällen ein militärisches oder anderes Dienstverhältnis Voraussetzung des Versorgungsanspruchs ist, als auch derjenigen, die in einem militärischen oder militärähnlichen Dienstverhältnis (§§ 2, 3 BVG) vor dem Ende des zweiten Weltkrieges gestanden haben. In den letzteren Fällen werden also auch Ansprüche gegeben wegen Dienstunfällen usw. vor dem Kriege im Dienste der Reichswehr und Wehr&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_154_172&quot; id=&quot;BVerfGE_38_154_172&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_154_172&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 154 (172):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
macht und in den übrigen im Bundesversorgungsgesetz bezeichneten Dienstverhältnissen.
&lt;p&gt;b) Soweit § 11 Abs. 2 Nr. 1 WPflG den Brüdern eigentlicher &quot;Kriegsopfer&quot; die Wehrpflichtbefreiung auf Antrag zugestanden hat, den Brüdern von an Wehrdienstbeschädigungen im Sinne des Soldatenversorgungsgesetzes Verstorbenen dagegen nicht, ist das unter Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden. Die Behandlung von Kriegsopfern und ihren Hinterbliebenen steht -- wie auch in der Begründung des Beschlusses hervorgehoben wird -- nach tiefverwurzelten Anschauungen so außerhalb jeder Vergleichbarkeit mit anderen Fällen, daß Folgerungen aus Regelungen für Kriegsopfer auf andere Regelungen für Fälle, in denen fraglos kein &quot;Kriegsopfer&quot; gegeben ist, nicht gezogen werden können. Das muß erst recht gelten, wenn, wie in § 11 Abs. 2 Nr. 1 WPflG, die &quot;Erhaltung der Familie durch den einzigen Sohn&quot; gesichert werden soll, eine Zielsetzung, die irrationale Elemente enthält, die mit denjenigen eng verwandt sind, auf denen die Sonderstellung der Kriegsopfer in der allgemeinen Anschauung beruht. Wenn hier den Versorgungsansprüchen der Hinterbliebenen von Kriegsopfern auch der Anspruch auf Erhaltung der Familie durch Wehrdienstbefreiung für den &quot;einzigen Sohn&quot; hinzugefügt wurde, so verlangt Art. 3 Abs. 1 GG nicht, daß eine solche Begünstigung auf irgendeinen anderen Personenkreis ausgedehnt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das gleiche gilt in verstärktem Maße für die Wehrdienstbefreiung derjenigen, deren Geschwister an Verfolgungsschäden (§ 1 BEG) verstorben sind. Begünstigungen für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung sind mit keiner anderen Regelung vergleichbar und erlauben keine Rückschlüsse aus Art. 3 Abs. 1 GG auf andere Fälle.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Es bleibt jedoch die Frage, ob es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, den Hinterbliebenenfamilien von Personen, die, ohne Kriegsopfer zu sein, in Friedenszeiten infolge einer Dienstbeschädigung im militärischen oder militärähnlichen Dienst verstorben waren, die Wehrdienstbefreiung ihres &quot;einzigen Sohnes&quot; zu gewähren, nicht aber den Familien derjenigen, die im Wehrdienst&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_154_173&quot; id=&quot;BVerfGE_38_154_173&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_154_173&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 154 (173):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Bundesrepublik wegen einer Dienstbeschädigung zu Tode gekommen sind.
&lt;p&gt;Dabei muß bedacht werden, welche Alternativen für eine andere Regelung dem Gesetzgeber zur Verfügung gestanden hätten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wollte man, wie das vorlegende Gericht, aber auch die Bundesminister der Justiz und des Innern offenbar empfehlen wollen, die Vergünstigung der Wehrdienstbefreiung auch denjenigen gewähren, deren Brüder infolge von Dienstbeschädigungen im Sinne des Soldatenversorgungsgesetzes verstorben sind, so entstünde die Frage, ob es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, in diesem Zusammenhang Dienstbeschädigungen im Wehrdienst anders zu behandeln als Dienstbeschädigungen in irgendeinem anderen öffentlichen Dienst. Daß es sich um einen &quot;militärischen&quot; Dienst im Gegensatz zu den übrigen Diensten handelt, könnte zur Rechtfertigung einer solchen Differenzierung keinesfalls ausreichen. Wollte man darauf abstellen, daß der Wehrpflichtige nicht, wie es sonst der Fall ist, freiwillig in das Dienstverhältnis getreten ist, so müßten längerdienende Soldaten, Berufssoldaten und diejenigen, die freiwilligen Wehrdienst leisten, von der Begünstigung ausgeschlossen werden, eine Konsequenz, die mit dem Gesamtziel der Verteidigung offensichtlich nicht verträglich wäre. Die Ausdehnung der Begünstigung auf die Familien aller infolge von Dienstbeschädigungen im öffentlichen Dienst Verstorbenen, die dann als letzte Möglichkeit übrig bliebe, würde jedoch in noch viel stärkerem Ausmaß, als das im Beschluß für den Fall der Einbeziehung nur der Fälle des § 81 SVG dargestellt ist, das Potential der Verteidigung mit einem dauernden, sich ständig erneuernden und vergrößernden Unsicherheitsfaktor von erheblicher Bedeutung belasten. Eine sachlich vertretbare und mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbare Lösung im Sinne der Ausweitung der Vergünstigung ist deswegen nicht abzusehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die andere Alternative, nämlich der Ausschluß derjenigen Fälle des § 1 BVG aus der Begünstigung, bei denen es sich nicht um Kriegsopfer handelt, wäre an sich zu verwirklichen. Soweit daraus hergeleitet werden könnte, § 11 Abs. 2 Nr. 1 WPflG ver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_154_174&quot; id=&quot;BVerfGE_38_154_174&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_154_174&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 154 (174):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
stoße insoweit gegen Art. 3 Abs. 1 GG, als er auch diejenigen Fälle des § 1 BVG in die Begünstigung einbezieht, bei denen es sich nicht um Kriegsopfer handelt, wäre das kein für das vorlegende Gericht entscheidungserhebliches Ergebnis. Ein solcher Verstoß ist aber auch bezüglich der Begünstigung dieser Gruppe ebenso zu verneinen wie bezüglich des Ausschlusses der anderen Gruppe von der Begünstigung. Daß das Bundesversorgungsgesetz in die Versorgungsregelung für Kriegsopfer auch die Versorgung für die Folgen von Dienstschäden im militärischen oder militärähnlichen Dienst vor dem Kriege einbezog, war nicht gänzlich sachfremd. Das Wehrpflichtgesetz hätte zur Trennung dieser Gruppe von den eigentlichen Kriegsopfern Unterscheidungen einführen müssen, die dem Versorgungsrecht fremd sind. Das konnte aber nicht verlangt werden. Die eine Gruppe -- &quot;einzige Söhne&quot; aus Familien, die durch einen Todesfall infolge eines Schadensfalles nach § 1 BVG betroffen waren, ohne daß ein &quot;Kriegsopfer&quot; vorlag -- und die andere Gruppe -- die bei Wahrung von Art. 3 Abs. 1 GG die einzigen Söhne aus allen Familien umfassen müßte, die durch einen Todesfall nach Dienstbeschädigung im öffentlichen Dienst betroffen wurden -- sind in ihrer Bedeutung für die Wehrpflicht und für das Verteidigungspotential so verschieden, daß eine differenzierende Behandlung im Wehrrecht sachgerecht sein kann, ohne gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu verstoßen. Im einen Fall handelt es sich um eine kleine, aussterbende, für die Grundlagen der Wehrpflicht bedeutungslose Gruppe. Im anderen Fall würde es sich um eine große und ständig anwachsende Gruppe handeln, deren Einbeziehung die Grundlagen der Wehrpflicht erheblich verändern könnte. Unter diesen Umständen verlangt Art. 3 Abs. 1 GG nicht die Gleichbehandlung dieser beiden Gruppen im Wehrrecht.
&lt;p&gt;Seuffert Hirsch&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3939&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Mon, 08 Jul 2024 08:58:34 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 14.11.1973 - 1 BvR 719/69</title>
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&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Das Eheverbot der Geschlechtsgemeinschaft (§ 4 Abs. 2 Ehegesetz) ist mit der in Art. 6 Abs. 2 gewährleisteten Eheschließungsfreiheit nicht vereinbar.&lt;br /&gt;
2. § 4 Abs. 2 Ehegesetz ist Kontrollratsrecht und gilt nach dem Überleitungsvertrag ohne Rücksicht auf seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zunächst fort. Die zuständigen Verfassungsorgane sind jedoch gehalten, die Vorschrift nach Konsultation der 3 Mächte bis zum Ende der Legislaturperiode außer Wirksamkeit zu setzen (Ergänzung zu &lt;a href=&quot;/entscheidung/1327&quot;&gt;BVerfGE 15, 337&lt;/a&gt; - Höfeordnung).&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_146_146&quot; id=&quot;BVerfGE_36_146_146&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_146_146&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 146 (146):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Das Eheverbot der Geschlechtsgemeinschaft (§ 4 Abs. 2 Ehegesetz) ist mit der in Art. 6 Abs. 2 gewährleisteten Eheschließungsfreiheit nicht vereinbar.&lt;/strong&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_146_147&quot; id=&quot;BVerfGE_36_146_147&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_146_147&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 146 (147):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;2. § 4 Abs. 2 Ehegesetz ist Kontrollratsrecht und gilt nach dem Überleitungsvertrag ohne Rücksicht auf seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zunächst fort. Die zuständigen Verfassungsorgane sind jedoch gehalten, die Vorschrift nach Konsultation der 3 Mächte bis zum Ende der Legislaturperiode außer Wirksamkeit zu setzen (Ergänzung zu &lt;a href=&quot;/node/1327/daten&quot;&gt;BVerfGE 15, 337&lt;/a&gt; - Höfeordnung).&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 14. November 1973&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 BvR 719/69 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau St..., - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Dieter Moojer, Hamburg 1, Glockengießerwall 1 - gegen a) den Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 22. Oktober 1969 - 1 T 233/69 -,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) den Beschluß des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 20. Juni 1969 - 308 X 291/68 -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Die für die Gesetzgebung zuständigen Verfassungsorgane des Bundes sind auf Grund des Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes verpflichtet, bis zum Ende der laufenden Legislaturperiode - Herbst 1976 - § 4 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 16 des Kontrollrats - Ehegesetz - vom 20. Februar 1946 (ABlKR S. 77) außer Wirksamkeit zu setzen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Im übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Gründe&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen Gerichtsentscheidungen, die der Beschwerdeführerin die Befreiung von dem sogenannten Eheverbot der Geschlechtsgemeinschaft verweigert haben, mittelbar gegen dieses Eheverbot selbst.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Eheverbot der Geschlechtsgemeinschaft ist zusammen mit den Eheverboten der Verwandtschaft und Schwägerschaft im Gesetz Nr. 16 des Kontrollrats - Ehegesetz - vom 20. Februar 1946&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_146_148&quot; id=&quot;BVerfGE_36_146_148&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_146_148&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 146 (148):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
(ABlKR S. 77) in der geltenden Fassung - im folgenden: EheG - innerhalb des Abschnitts &quot;Eheverbote&quot; wie folgt geregelt:
&lt;p&gt;§ 4&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Verwandtschaft und Schwägerschaft&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie, zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern sowie zwischen Verschwägerten in gerader Linie. (2) Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Personen, von denen die eine mit Eltern, Voreltern oder Abkömmlingen der anderen Geschlechtsgemeinschaft gepflogen hat. (3) Das Vormundschaftsgericht kann von dem Eheverbot wegen Schwägerschaft und Geschlechtsgemeinschaft Befreiung erteilen. Die Befreiung soll versagt werden, wenn wichtige Gründe der Eingehung der Ehe entgegenstehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Eheverbot der Geschlechtsgemeinschaft (§ 4 Abs. 2 EheG), das bereits durch einen einmaligen Geschlechtsverkehr ausgelöst wird, begründet nur ein aufschiebendes Ehehindernis: die entgegen dem Verbot geschlossene Ehe ist von Anfang an gültig. Dagegen ist das Ehehindernis der Schwägerschaft trennend: die entgegen dem Verbot geschlossene Ehe ist nichtig, sofern nicht noch nachträglich Befreiung bewilligt wird (vgl. § 16 i. V. m. § 21 EheG). Meist treffen beide Eheverbote zusammen, besonders in dem am häufigsten vorkommenden Fall, daß ein geschiedener oder verwitweter Mann seine Stieftochter heiraten will.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Ehehindernis der Geschlechtsgemeinschaft geht auf das kanonische Recht zurück. Dort wurde es seit dem 8. Jahrhundert, zunächst im Anschluß an das römische Recht aus dem Verlöbnis, später auch aus der nicht vollzogenen Ehe entwickelt und zum Teil sehr weit erstreckt. Das evangelische Kirchenrecht übernahm es, allerdings nur für Verwandte in gerader Linie. Nach katholischem Kirchenrecht (can. 1078 Codex Iuris Canonici von 1917) entsteht das Ehehindernis als Ehehindernis der öffentlichen Ehrbarkeit (impedimentum publicae honestatis) nur noch aus einer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_146_149&quot; id=&quot;BVerfGE_36_146_149&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_146_149&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 146 (149):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ungültigen Ehe, mag diese vollzogen sein oder nicht, und aus einem öffentlich bekannten oder offenkundigen Konkubinat, d. h. aus einem länger dauernden eheähnlichen Geschlechtsverhältnis ohne Ehewillen (dagegen nicht aus einem einmaligen Geschlechtsverkehr) sowie nur noch in der auf- und absteigenden Linie bis zum zweiten Grad. Dieses Hindernis der öffentlichen Ehrbarkeit ist trennend; jedoch ist unbeschränkt Befreiung möglich (vgl. Eichmann-Mörsdorf, Lehrbuch des Kirchenrechts, 11. Aufl., Bd. II [1967], S. 202 f.).
&lt;p&gt;2. Das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten kannte das Ehehindernis nicht, wohl aber das sächsische BGB von 1863 (§ 1613). Im Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 (RGBl. S. 23) war es nicht enthalten. Auch der 1. Entwurf zum BGB sah es nicht vor. In der Begründung heißt es dazu: Zwar sei nicht zu verkennen, daß die Schließung einer Ehe zwischen Personen, von denen die eine mit Verwandten der anderen in gerader Linie außereheliche Geschlechtsgemeinschaft gepflogen habe, geeignet sei, das Schamgefühl zu verletzen und Veranlassung zu Ärgernis zu geben. Jedoch bestehe kein praktisches Bedürfnis, das Eheverbot wieder einzuführen. Hinzu komme, daß die Feststellung des Verbots regelmäßig mit großen praktischen Schwierigkeiten und Unzuträglichkeiten für den Standesbeamten verbunden sei (Motive S. 22 = Mugdan, Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, Bd. IV [1899], S. 12 f.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit Rücksicht auf kirchliche Anschauungen wurde das Ehehindernis wegen Geschlechtsgemeinschaft auf Anregung der Zentrumspartei von der Kommission für die zweite Lesung als aufschiebendes Ehehindernis ohne Befreiungsmöglichkeit in das BGB aufgenommen und wurde in der Vorschrift des § 1310 Abs. 2 BGB Gesetz, die bis auf die Befreiung wörtlich der heutigen Regelung entsprach (vgl. Protokolle S. 4911 ff. = Mugdan, a.a.O., S. 694 f.; Denkschrift S. 163 = Mugdan, a.a.O., S. 1141).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Gesetz über die Änderung und Ergänzung familienrechtlicher Vorschriften und über die Rechtsstellung der Staatenlosen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_146_150&quot; id=&quot;BVerfGE_36_146_150&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_146_150&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 146 (150):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
vom 12. April 1938 (RGBl. I S. 380) fügte dem § 1310 BGB einen neuen Absatz 4 an, wonach von den Eheverboten der Geschlechtsgemeinschaft und der Schwägerschaft Befreiung erteilt werden konnte. Zuständig für die Befreiung war der Landgerichtspräsident, der bei seiner Entscheidung alle Umstände des Falles zu berücksichtigen hatte.
&lt;p&gt;Das Ehegesetz vom 6. Juli 1938 (RGBl. I S. 807) beseitigte das Eheverbot der Geschlechtsgemeinschaft völlig, während es das Eheverbot der Schwägerschaft mit Befreiungsmöglichkeit beibehielt. Die amtliche Begründung (DJ 1938, S. 1103) führt dazu aus:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Die Bestimmung des § 1310 Abs. 2 BGB ist nicht übernommen worden, weil der Tatbestand des dort geregelten Ehehindernisses der Geschlechtsgemeinschaft, sofern er nicht gleichzeitig ein Eheverbot wegen Schwägerschaft begründet, nur in seltenen Fällen überhaupt festgestellt werden kann, so daß sich schon aus Gründen der Gerechtigkeit die Beseitigung dieser auch den meisten anderen Rechtsordnungen fremden Bestimmung empfahl.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Das Gesetz Nr. 16 des Kontrollrats - Ehegesetz - vom 20. Februar 1946 (ABlKR S. 77) führte das Eheverbot entsprechend dem früheren § 1310 Abs. 2 BGB wieder ein. Eine ausdrückliche Regelung über die Befreiung fehlte bei diesem Ehehindernis, während das Gesetz das Eheverbot der Schwägerschaft in der bisherigen Form, also mit Befreiungsmöglichkeit, übernahm. Nach der in der amerikanischen und französischen Besatzungszone grundsätzlich fortgeltenden Ersten Durchführungsverordnung zum Ehegesetz 1938 vom 27. Juli 1938 (RGBl. I S. 923) und nach der in der britischen Besatzungszone ergangenen Verordnung des Zentraljustizamts zur Ausführung des Ehegesetzes vom 12. Juli 1948, ergänzt durch Verordnung vom 27. August 1948 (VOBl.BrZ S. 210 und 247), entschied über diese Befreiung der Landgerichtspräsident durch Justizverwaltungsakt; er hatte hierbei die gesamten Umstände des Falles zu berücksichtigen. Gegen die Ablehnung der Befreiung konnte Beschwerde an den Oberlandesgerichtspräsidenten, gegen dessen ablehnende Ent&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_146_151&quot; id=&quot;BVerfGE_36_146_151&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_146_151&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 146 (151):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
scheidung in der amerikanischen und französischen Zone Beschwerde an den Landesjustizminister eingelegt werden.
&lt;p&gt;In der Kontroverse darüber, ob auch vom Eheverbot der Geschlechtsgemeinschaft in dieser Weise Befreiung bewilligt werden könne, setzte sich in der Verwaltungspraxis sowie in Rechtsprechung und Schrifttum die Auffassung durch, daß die in § 4 Abs. 3 EheG 1946 vorgesehene Befreiung vom Eheverbot der Schwägerschaft auch die Befreiung vom Eheverbot der Geschlechtsgemeinschaft umfasse oder für dieses entsprechend anwendbar sei (vgl. § 3 der Ausführungsverordnung des Zentraljustizamts für die Britische Zone und die entsprechenden amtlichen Bekanntmachungen in den Ländern Bayern, Hessen und Rheinland-Pfalz; BVerwGE 10, 340 [342]; Dölle, Familienrecht, Bd. I [1964], S. 110 f., und Dietz in Staudinger, BGB, 10./11. Aufl., Bd. IV, Teil 1, Lieferung 2 [1968], § 4 EheG Anm. 67, jeweils m. weit. Nachw.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Das Gesetz zur Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher Vorschriften - Familienrechtsänderungsgesetz - vom 11. August 1961 (BGBl. I S. 1221) gab durch Art. 2 Abs. 1 der Vorschrift des § 4 Abs. 3 EheG 1946 die heutige Fassung, die nunmehr die Möglichkeit der Befreiung vom Ehehindernis der Geschlechtsgemeinschaft ausdrücklich vorsieht. Ferner wurde die unbestimmte &quot;Kann&quot;-Bestimmung des Satzes 1 durch den Satz 2 etwas präzisiert: danach soll die Befreiung versagt werden, wenn wichtige Gründe der Eingehung der Ehe entgegenstehen. Schließlich wurde die Zuständigkeit für die Befreiung auf das Vormundschaftsgericht übertragen, so daß an die Stelle eines Justizverwaltungsaktes nunmehr eine im Rechtsweg vor den Zivilgerichten nachprüfbare Gerichtsentscheidung getreten ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Regierungsentwurf zu diesem Gesetz begründete die Umwandlung der Verwaltungsakte zu gerichtlichen Entscheidungen mit den veränderten staatsrechtlichen Verhältnissen. Die bisherige Bestimmung, daß bei der Entscheidung alle Umstände des Falles zu berücksichtigen seien, sei selbstverständlich und könne entbehrt werden (vgl. BTDrucks. III/530 S. 31 f.).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_146_152&quot; id=&quot;BVerfGE_36_146_152&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_146_152&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 146 (152):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;1. Nach allgemeiner Ansicht ist § 4 Abs. 3 EheG in der geltenden Fassung dahin auszulegen, daß die Befreiung nicht in das Ermessen des Vormundschaftsgerichts gestellt und von einer Ausnahme zur Regel geworden ist: Wenn keine &quot;wichtigen Gründe&quot; der Eingehung der Ehe entgegenstehen,  muß  Befreiung erteilt werden (vgl. Dietz in Staudinger, a.a.O., § 4 Anm. 43 f.; Hefermehl in Erman, BGB, 5. Aufl., 1972, § 4 EheG Anm. 7; die angefochtene Entscheidung des HansOLG Hamburg, FamRZ 1970, S. 27 [28]; OLG Hamm, FamRZ 1964, S. 212 [214] - zu § 6 Abs. 1 EheG -).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In Betracht kommen nach überwiegender Auffassung lediglich Versagungsgründe, die mit Sinn und Zweck des Eheverbots in Zusammenhang stehen, nicht aber andere, weil sonst auf einem Umwege neue Ehehindernisse geschaffen würden. Der Altersunterschied zwischen den Partnern, ihre persönlichen Eigenschaften und ihr Gesundheitszustand, die Bestandsaussichten der beabsichtigten Ehe dürfen danach keine Rolle spielen (vgl. Donau in Soergel-Siebert, BGB, 10. Aufl., Bd. V [1971], § 4 EheG Anm. 10; Dietz in Staudinger, a.a.O., § 4 Anm. 45; Hoffmann-Stephan, Ehegesetz, 2. Aufl., 1968, § 4 Anm. 22, 24; Dölle, a.a.O., S. 108 f.; HansOLG Hamburg, a.a.O.; a. A. Wüstenberg in RGRKomm. z. BGB, 10./11. Aufl., Bd. IV, Teil 3 [1968], § 4 EheG Anm. 33 f.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als häufigster Grund einer Versagung der Befreiung wird im Schrifttum genannt, daß die früheren Geschlechtspartner familienartig zusammengelebt haben und daß aus der Geschlechtsgemeinschaft Kinder hervorgegangen sind. Jedoch wird auch insoweit vor jeder Schematisierung gewarnt und jeweils eine genaue Prüfung des Einzelfalls gefordert (vgl. Dölle, a.a.O., S. 109; Dietz in Staudinger, a.a.O., § 4 Anm. 46).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. In der Praxis hat das Eheverbot wegen Geschlechtsgemeinschaft nur sehr geringe Bedeutung (vgl. Scholl, StAZ 1973, S. 156). Die wenigen einschlägigen Gerichtsentscheidungen betreffen mit Ausnahme des angefochtenen Beschlusses des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg (FamRZ 1970, S. 27) sämtlich Fälle&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_146_153&quot; id=&quot;BVerfGE_36_146_153&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_146_153&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 146 (153):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
in denen das Eheverbot wegen Geschlechtsgemeinschaft mit dem wegen Schwägerschaft zusammentraf (vgl. BVerwGE 10, 340 = FamRZ 1960, S. 435 mit Anm. Bosch; OLG Hamm, FamRZ 1963, S. 248; AG Ingolstadt, DAVorm. 1968, S. 274; LG Karlsruhe, DAVorm. 1973, S. 50).
&lt;p&gt;Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sind die Eheverbote der Schwägerschaft und der Geschlechtsgemeinschaft getragen von der Vorstellung der Anstößigkeit derartiger ehelicher Verbindungen und der Widernatürlichkeit der verwandtschaftlichen Beziehungen, die sich namentlich dann aus einer solchen Verbindung ergeben könnten, wenn aus der die Schwägerschaft begründenden Ehe oder aus der Geschlechtsgemeinschaft Kinder hervorgegangen seien. Sie dienten also dem Schutz der dem christlich-abendländischen Vorstellungsbild entsprechenden, in starkem Maß vom Sittengesetz beherrschten Institution der Ehe und könnten deswegen nicht mit Art. 6 GG kollidieren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm (a.a.O., S. 249) ist das Eheverbot der Schwägerschaft, das das Eheverbot der Geschlechtsgemeinschaft einschließt, verfassungsmäßig. Es gehe auf &quot;uralte, lediglich geschichtlich verfolgbare, aber letztlich rational nicht enthüllbare ethische Auffassungen zurück, nach denen derartige eheliche Verbindungen anstößig und widernatürlich&quot; seien. Ihre Verhinderung diene der vom Sittengesetz beherrschten Einrichtung der Ehe, wie sie im abendländisch-christlichen Rechtskreis Gestalt gewonnen habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Soweit sich das Schrifttum rechtspolitisch mit dem Eheverbot der Geschlechtsgemeinschaft befaßt hat, berufen sich die wenigen Befürworter dieses Eheverbots fast ausschließlich auf sittlich-moralische Gründe und die traditionelle Vorstellung von der Ehe (vgl. Wüstenberg in RGRKomm. z. BGB, a.a.O., § 4 Anm. 2; Hoffmann-Stephan, a.a.O., § 4 Anm. 2 und 22; Beitzke, DRZ 1946, S. 137, anders aber jetzt Familienrecht, 16. Aufl., 1972, S. 38 f.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ganz überwiegend wird das Eheverbot wegen Geschlechtsgemeinschaft als &quot;fragwürdiges Relikt des älteren Rechtes&quot; (Gern&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_146_154&quot; id=&quot;BVerfGE_36_146_154&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_146_154&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 146 (154):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
huber, Lehrbuch des Familienrechts, 2. Aufl., 1971, S. 85) abgelehnt und die Wiedereinführung des Ehehindernisses durch das Ehegesetz 1946 bedauert. Das Eheverbot sei in seinen Auswirkungen sittlich fragwürdiger als die Ehen, gegen die es sich richte. Im Einzelfall sei es kaum zu beweisen, führe zu peinlichen Eingriffen in die Intimsphäre und rufe Denunzianten und Erpresser auf den Plan. In der Regel entscheide der Zufall, ob das Eheverbot dem Standesbeamten bekannt werde; schon dies widerspreche der Gerechtigkeit (vgl. Dölle, a.a.O., S. 91 f., 110; Donau in Soergel- Siebert, a.a.O., § 4 Anm. 7; Dietz in Staudinger, a.a.O., § 4 Anm. 57; Müller-Freienfels, Ehe und Recht, 1962, S. 112; Lutter, Das Eheschließungsrecht in Frankreich, Belgien, Luxemburg und Deutschland, 1963, S. 118 f.; Henrich, Familienrecht, 1970, S. 37; Boehmer, DRZ 1948, S. 472 f.; Krönig, JZ 1953, S. 76).
&lt;p&gt;Ungeachtet dieser weitgehenden rechtspolitischen Ablehnung sieht das Schrifttum überwiegend das Eheverbot als verfassungsgemäß an (vgl. außer den genannten Befürwortern besonders Dölle, a.a.O., S. 34 f., 91, 110; Lauterbach in Palandt, BGB, 32. Aufl., 1973, § 4 EheG Anm. 1; Donau in Soergel-Siebert, a.a.O., § 4 Anm. 7; Dietz in Staudinger, a.a.O., § 4 Anm. 58 f.; Hefermehl in Erman, a.a.O., § 4 Anm. 1; Henrich, a.a.O., S. 37; Katholnigg, FamRZ 1964, S. 124; Maunz-Dürig-Herzog, Grundgesetz, Art. 6 Anm. 17).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dagegen halten Lüke (NJW 1962, S. 2179 f.), Ramm (JZ 1963, S. 49 f., und Grundgesetz und Eherecht [1972], S. 25, 31) sowie Guradze (Die Europäische Menschenrechtskonvention [1968], Art. 12 Anm. 10) das Eheverbot für verfassungswidrig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. a) Bereits der im ersten Deutschen Bundestag (1952) von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines Gleichberechtigungsgesetzes (BTDrucks. I/3802) sah vor, das Eheverbot der Geschlechtsgemeinschaft ersatzlos zu beseitigen. Die Begründung führte dazu aus, dieses Ehehindernis habe starke Kritik hervorgerufen; es sei nur in seltenen Fällen feststellbar und auch den&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_146_155&quot; id=&quot;BVerfGE_36_146_155&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_146_155&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 146 (155):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
meisten fremden Rechtsordnungen unbekannt (a.a.O., S. 43). Im Verlauf der Gesetzesberatung im Bundestag wurden jedoch alle Vorschriften des Eherechts, die nach Ansicht der zuständigen Gremien nicht unmittelbar Fragen der Gleichberechtigung betrafen, von der Beratung ausgenommen (vgl. Protokoll der 239. Sitzung des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht vom 27. Februar 1953, S. 2).
&lt;p&gt;b) Das gleiche galt für den von der Fraktion der FDP im zweiten Deutschen Bundestag (1953) eingebrachten Entwurf eines Gleichberechtigungsgesetzes (BTDrucks. II/112), der weitgehend der eben genannten Regierungsvorlage entsprach und ebenfalls das Eheverbot der Geschlechtsgemeinschaft nicht mehr vorsah (vgl. Kurzprotokoll der konstituierenden Sitzung des Unterausschusses &quot;Familienrechtsgesetz&quot; vom 10. Februar 1955, S. 3; Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 2. Wp., 206. Sitzung vom 3. Mai 1957, S. 11762).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die beim Bundesministerium der Justiz gebildete Eherechtskommission empfiehlt in ihren 1972 vorgelegten Vorschlägen zur Reform des formellen und materiellen Eheschließungsrechts einstimmig, das Eheverbot der Geschlechtsgemeinschaft zu beseitigen; mit großer Mehrheit spricht sich die Kommission weiter für den Wegfall des Eheverbots der Schwägerschaft aus (S. 80 f.). Begründet werden diese Vorschläge in erster Linie damit, daß die Eheverbote rechtspolitisch verfehlt seien. Betroffene, denen die beabsichtigte Heirat verweigert werde, lebten oft im Konkubinat zusammen mit der Folge, daß Kinder aus der dann illegitimen Verbindung stärker benachteiligt seien, als wenn die Eltern hätten heiraten dürfen. Die vom Gesetz bezweckte Verhinderung sexueller Beziehungen im Familienverband und die Vermeidung der Umwandlung eines Kindschaftsverhältnisses in ein Verhältnis legitimer oder illegitimer Geschlechtsgemeinschaft werde also nicht erreicht. Da das Gesetz selbst als Regel die Befreiung vorschreibe und damit zu erkennen gebe, daß ein Unwerturteil über die in Betracht kommenden Ehen das Eheverbot nicht rechtfertige, müsse diese Entscheidung gegen die Eheverbote für alle diese&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_146_156&quot; id=&quot;BVerfGE_36_146_156&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_146_156&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 146 (156):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Ehen in gleicher Weise wirken. Die geltende Regelung benachteilige demgegenüber eine bestimmte Gruppe von Eheschließungswilligen, ohne daß für diese Ungleichheit hinreichend konkretisierte und damit letztlich überzeugende Gründe existierten.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  B. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Beschwerdeführerin ist im September 1951 geboren. Die Ehe ihrer Eltern, aus der insgesamt acht Kinder hervorgegangen sind, ist seit langem geschieden, der Vater inzwischen verstorben. Die Mutter der Beschwerdeführerin lebte nach der Scheidung mehrere Jahre mit dem im März 1937 geborenen Bauhilfsarbeiter D. zusammen; aus dieser Verbindung stammen zwei 1965 und 1967 nichtehelich geborene Kinder.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Seit Mitte 1968 entwickelte sich ein Verhältnis zwischen D. und der bei ihrer Mutter lebenden Beschwerdeführerin. Die Mutter versuchte dies zunächst zu unterbinden, willigte jedoch schließlich in die Eheschließung zwischen der damals noch minderjährigen Beschwerdeführerin und D. ein. Beide beantragten im Herbst 1968 Befreiung vom Eheverbot der Geschlechtsgemeinschaft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Durch den angefochtenen Beschluß vom 20. Juni 1969 lehnte das Amtsgericht nach Anhörung der Antragsteller, des Großvaters der Beschwerdeführerin und des Jugendamtes den Antrag ab.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit der Beschwerde gegen diesen Beschluß machte die Beschwerdeführerin unter anderem geltend, sie erwarte von D. ein Kind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Durch den weiter angefochtenen Beschluß vom 29. Juli 1969 wies das Landgericht die Beschwerde zurück. Zur Begründung führte es aus:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Maßgeblich sei, daß die Mutter der Beschwerdeführerin noch lebe und aus der jahrelangen eheähnlichen Gemeinschaft zwischen ihr und D. zwei Kinder hervorgegangen seien. Die mit der beabsichtigten Eheschließung eintretende Umwandlung der Verwandtschaftsverhältnisse - die Halbgeschwister der Beschwerdeführerin würden zugleich ihre Stiefkinder; der Vater D. würde&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_146_157&quot; id=&quot;BVerfGE_36_146_157&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_146_157&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 146 (157):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zugleich der Schwager dieser Kinder - werde auch heute noch als widernatürlich und dem sittlichen Wesen der Ehe widersprechend empfunden. Da die Beschwerdeführerin während der eheähnlichen Gemeinschaft zwischen D. und ihrer Mutter überwiegend in deren Haushalt gelebt habe, entstehe zudem jedenfalls nach außen der Eindruck, daß D. gleichzeitig mit Mutter und Tochter in geschlechtlichen Beziehungen gestanden habe. Es würde das allgemeine sittliche Empfinden auf das gröbste verletzen, trotz dieses bösen Scheins die Befreiung zu erteilen.
&lt;p&gt;Hinzu komme, daß die Persönlichkeit von D., aber auch die der Beschwerdeführerin keine Gewähr für eine harmonische und dauerhafte Ehe biete. Selbst wenn D. jetzt ständig arbeite, könne nach seinem früheren Verhalten nicht mit einer stetigen Arbeitshaltung gerechnet werden. Da er zumindest für die beiden Halbgeschwister der Beschwerdeführerin Unterhalt zahlen müsse, sei auch die wirtschaftliche Grundlage der beabsichtigten Ehe unsicher. Die Beschwerdeführerin habe häufig die Arbeitsstellen gewechselt; Ersparnisse seien nicht erwiesen. Auch ihre Schwangerschaft nehme der beabsichtigten Ehe weder die Anstößigkeit noch rechtfertige sie eine günstige Prognose.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin wies das Oberlandesgericht mit dem angefochtenen Beschluß vom 22. Oktober 1969 (FamRZ 1970, S. 27) zurück. In den Gründen führte es aus:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 4 EheG sei auf seine Verfassungsmäßigkeit überprüfbar, weil diese Bestimmung durch das Familienrechtsänderungsgesetz vom 11. August 1961 ihre gegenwärtige Formulierung erhalten habe und deswegen als nachkonstitutionelles Recht anzusehen sei. Obwohl die Bestimmung das aus Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG herzuleitende Recht auf ungehinderte Eheschließung einschränke, sei sie mit dem Grundgesetz, besonders mit den genannten Grundrechten vereinbar. Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG werde unter anderem durch Art. 6 GG beschränkt, der nicht nur das Recht auf ungehinderte Eheschließung gewähre, sondern auch Ehe und Familie&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_146_158&quot; id=&quot;BVerfGE_36_146_158&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_146_158&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 146 (158):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stelle. Vorschriften, die darauf ausgerichtet seien, die Institution der Ehe zu schützen und zu garantieren, also vom Schutzzweck des Art. 6 umgriffen würden, gehörten zur verfassungsmäßigen Ordnung. Ebenso wie das Eheverbot der Schwägerschaft solle das Eheverbot der Geschlechtsgemeinschaft einen Schutz vor ehelichen Verbindungen ermöglichen, die von der allgemeinen Sittenordnung als widernatürlich und anstößig empfunden würden. Dabei sei das Eheverbot nicht absolut ausgesprochen; gemäß § 4 Abs. 3 EheG sei vielmehr für den Einzelfall zu prüfen, ob der Schutz der Institution der Ehe und Familie im Rahmen der Sittenordnung ein Verbot der beabsichtigten Ehe erheische oder nicht.
&lt;p&gt;Im Rahmen der Entscheidung über den Dispens dürften allerdings entgegen der Auffassung des Landgerichts keine Erwägungen Raum finden, die außerhalb des Bereichs der Sittenordnung lägen und die Eheaussichten überhaupt beträfen. Denn das Ehehindernis der Geschlechtsgemeinschaft finde seinen Grund nicht darin, daß Ehen mit Verwandten früherer Geschlechtspartner in besonderem Maße gefährdet seien, und wolle das Recht auf Eheschließung auch nicht generell aus familienfürsorgerischen Gründen einschränken. Jedoch trügen die weiteren Gründe, aus denen das Landgericht die Befreiung versagt habe, namentlich die mit einer Eheschließung verbundene Umwandlung der Verwandtschaftsverhältnisse, seine Entscheidung ausreichend und hielten einer rechtlichen Nachprüfung stand. Es könne dahingestellt bleiben, ob auch eine längere geschlechtliche Beziehung zur Mutter nicht generell einer späteren Eheschließung mit der Tochter entgegenstehe. Jedoch sei anerkannt, daß eine eheliche Verbindung zu sittlich als widernatürlich empfundenen Familien- und Verwandtschaftsverhältnissen führe, wenn aus der früheren Geschlechtsgemeinschaft Kinder hervorgegangen seien. Gegenüber dem Hinweis auf die Veränderung der sittlichen Auffassungen und auf die schwankende Beurteilung des Eheverbots in der Gesetzgebung seit 1900 stelle die Begründung des Landgerichts ohne Rechtsverstoß auf die in Art. 6 GG konkretisierte verfassungs&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_146_159&quot; id=&quot;BVerfGE_36_146_159&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_146_159&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 146 (159):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
mäßige Ordnung ab. Diese Verfassungsnorm wolle Ehe und Familie schützen und widerstreite ihrem Inhalt nach Umwandlungen von Verwandtschaftsverhältnissen. Eine Veränderung der sittlichen Anschauungen und der Wegfall der Bestrafung des Ehebruchs könnten bestehen gebliebene Gesetzesvorschriften nicht ihres Sinngehalts entkleiden.
&lt;p&gt;5. Aus der Verbindung zwischen der Beschwerdeführerin und D. sind bisher zwei Kinder (geboren im Februar 1970 und im Juni 1971) hervorgegangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerin hat Verfassungsbeschwerde gegen die genannten Entscheidungen erhoben. Sie macht eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG geltend und beantragt, die Entscheidungen aufzuheben und festzustellen, daß die Vorschrift des § 4 Abs. 2 EheG verfassungswidrig sei. Zur Begründung trägt sie vor:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Eheverbot wegen Geschlechtsgemeinschaft beschränke das Recht auf Eingehung der Ehe in verfassungswidriger Weise, da es mit sachlichen Argumenten nicht zu begründen sei. Insbesondere werde es nicht von einer allgemeinen Anschauung über das im abendländischen Kulturkreis entwickelte Wesen der Ehe getragen. Eine entgegen dem Verbot geschlossene Ehe unterliege keinerlei Sanktionen. Bei gleichliegenden Fällen entscheide also möglicherweise der Zufall der Aufdeckung der persönlichen Verhältnisse darüber, ob eine gültige Ehe geschlossen werden könne oder nicht. Die Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Eheverbots würden auch nicht durch die Dispensmöglichkeit des § 4 Abs. 3 EheG ausgeräumt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn nach der Auffassung des Oberlandesgerichts für die Prüfung im Einzelfall in erster Linie die sittlichen Anschauungen maßgebend seien, so hätte das Gericht würdigen müssen, daß infolge des raschen Wandels dieser Anschauungen heute Sachverhalte der hier vorliegenden Art weit weniger streng beurteilt würden. Dies gelte um so mehr, als es keine über einen längeren Zeitraum gewachsene Wertordnung gebe, die das Eheverbot bejahe.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_146_160&quot; id=&quot;BVerfGE_36_146_160&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_146_160&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 146 (160):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Argumentation mit der Umwandlung der Verwandtschaftsverhältnisse gehe auch deswegen fehl, weil selbst durch ein längerdauerndes Konkubinat kein Familienverband begründet werde. Das moralische Unwerturteil richte sich im Grunde nicht gegen die beabsichtigte Ehe, sondern gegen das frühere Konkubinat.
&lt;p&gt;Schließlich betreffe das Eheverbot unmittelbar den privaten Bereich der Betroffenen und enge im Widerspruch zu den in BVerfGE 6, 32 [41] ausgesprochenen Grundsätzen die Intimsphäre in unerträglicher Weise ein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesminister der Justiz, der sich namens der Bundesregierung geäußert hat, führt insbesondere aus:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Es sei beabsichtigt, entsprechend der Empfehlung der Eherechtskommission beim Bundesministerium der Justiz den gesetzgebenden Körperschaften die Streichung des § 4 Abs. 2 EheG vorzuschlagen. Mit der Vorlage eines solchen Gesetzentwurfs sei noch in der laufenden Legislaturperiode zu rechnen (vgl. auch die Ankündigung in BTDrucks. 7/650 S. 94). Der beabsichtigten Streichung der Vorschrift lägen in erster Linie rechtspolitische Erwägungen zugrunde. Angesichts der weiten, nur an das Vorliegen einer früheren Geschlechtsgemeinschaft anknüpfenden Fassung des § 4 Abs. 2 EheG und der Unbestimmtheit der Dispensregelung in § 4 Abs. 3 Satz 1 EheG erscheine es aber auch als zweifelhaft, ob die gesetzliche Regelung mit der in Art. 6 Abs. 1 GG verankerten grundsätzlichen Verbürgung der Eheschließungsfreiheit vereinbar sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Das Ehegesetz sei Kontrollratsrecht. Gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 26. Mai 1952 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 1955 (BGBl. II S. 405) - Überleitungsvertrag - sei die Bundesrepublik lediglich befugt, solches Recht nach jeweiliger Konsultation mit den Drei Mächten innerhalb des Bundesgebietes außer Wirksamkeit zu setzen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_146_161&quot; id=&quot;BVerfGE_36_146_161&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_146_161&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 146 (161):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Mit den Drei Mächten habe bisher weder eine Konsultation hinsichtlich des gesamten Ehegesetzes noch speziell hinsichtlich § 4 Abs. 2 stattgefunden. Die Konsultation anläßlich des Gleichberechtigungsgesetzes könne nicht als &quot;globale Preisgabe&quot; des Ehegesetzes durch die Alliierten verstanden werden.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist in ihrem wesentlichen Anliegen begründet. § 4 Abs. 2 EheG ist mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Da diese Vorschrift Kontrollratsrecht ist, kann sie das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht für nichtig oder förmlich für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklären. Deswegen können auch die darauf gestützten angefochtenen Entscheidungen nicht aufgehoben werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG als wesentlichen Bestandteil das Recht oder die Freiheit, die Ehe mit einem selbst gewählten Partner einzugehen (vgl. BVerfGE 31, 58 [67] - Spanier-Entscheidung -). Dieses Recht der Eheschließungsfreiheit ist weder durch einen Gesetzesvorbehalt noch auf andere Weise beschränkt. Die Schranken, wie sie Art. 2 Abs. 1 GG für die allgemeine Handlungsfreiheit normiert, gelten daher für die Eheschließungsfreiheit nicht. Besonders kann diese nicht von vornherein nur in den Grenzen, die durch die Eheverbote des einfachen Rechts gezogen sind, ausgeübt werden (vgl. BVerfGE 31, 58 [68 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dennoch läßt die Freiheit der Eheschließung - wie in BVerfGE 31, 58 [69 f.] weiter ausgeführt ist - gesetzliche Regeln über die sachlichen Voraussetzungen der Eheschließung nicht nur zu, sondern setzt sie geradezu voraus. Dies ergibt sich aus der untrennbaren Verbindung des Grundrechts mit der Garantie des Instituts &quot;Ehe&quot;, die notwendig eine rechtliche Ordnung verlangt. Die Ver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_146_162&quot; id=&quot;BVerfGE_36_146_162&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_146_162&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 146 (162):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wirklichung der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG bedarf einer allgemeinen familienrechtlichen Regelung, welche diejenige Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau, die als Ehe den Schutz der Verfassung genießt, rechtlich definiert und abgrenzt. Diese Regelung muß aber die wesentlichen, das Institut der Ehe bestimmenden Strukturprinzipien beachten, die sich aus der Anknüpfung des Art. 6 Abs. 1 GG an vorgefundene, überkommene Lebensformen in Verbindung mit dem Freiheitscharakter des verbürgten Grundrechts und anderen Verfassungsnormen ergeben. Mag auch das hergebrachte bürgerliche Recht weitgehend mit diesen Strukturprinzipien übereinstimmen, so kann nicht umgekehrt der Inhalt der Institutsgarantie überhaupt erst aus dem einfachen Recht erschlossen werden, so daß dieses niemals der Verfassung widersprechen könnte. Vielmehr müssen die einzelnen Regelungen des bürgerlichen Rechts an Art. 6 Abs. 1 GG als vorrangiger, selbst die Grundprinzipien enthaltender Leitnorm gemessen werden. Gewiß hat der Gesetzgeber hierbei einen erheblichen Gestaltungsraum. Dennoch können etwa zu strenge oder zu geringe Sach- oder Formvoraussetzungen der Eheschließung mit der Freiheit der Eheschließung oder anderen sich aus der Verfassung selbst ergebenden Strukturprinzipien der Ehe unvereinbar sein.
&lt;p&gt;Diese Freiheit, mit dem selbst gewählten Partner die Ehe einzugehen, bildet einen elementaren Bestandteil der durch die Grundrechte gewährleisteten freien persönlichen Existenz des Menschen. Sie ergibt sich nicht nur unmittelbar aus der Verfassung, sondern hat inzwischen auch in dem innerhalb der Vereinten Nationen erarbeiteten Internationalen Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte weltweite Anerkennung gefunden, den die Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes zur Zustimmung vorgelegt hat (BT- Drucks. 7/660, s. dort Art. 23 Abs. 2).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. An diesen Maßstäben gemessen ist das Eheverbot des § 4 Abs. 2 EheG mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_146_163&quot; id=&quot;BVerfGE_36_146_163&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_146_163&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 146 (163):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Freiheitsgarantie des Art. 6 Abs. 1 GG fordert vom Staat äußerste Zurückhaltung bei der Aufstellung von Ehehindernissen. Er darf sich nur dort verbietend dem Wunsch eines ehefähigen Mannes und einer ehefähigen Frau, miteinander die Ehe einzugehen, entgegenstellen, wo einleuchtende Sachgründe, die sich aus Wesen und Gestalt der den heutigen Auffassungen entsprechenden Ehe ergeben und ihrerseits aus einem das Institut der Ehe im Sinne der Verfassung bestimmenden Strukturprinzip oder Strukturelement erwachsen, dies erfordern. Das Eheverbot der Geschlechtsgemeinschaft genügt diesen Anforderungen nicht. Im Lichte des Art. 6 Abs. 1 GG lassen sich keine rationalen Gründe finden, die das Eheverbot stichhaltig zu tragen vermöchten.
&lt;p&gt;3. Soweit das Eheverbot aus &quot;uralten kultischen Vorstellungen&quot;, aus &quot;rational nicht enthüllbaren Auffassungen&quot; oder sonst aus metaphysischen Gründen oder bestimmten religiös-kirchlichen Regeln hergeleitet wird, ist von vornherein darauf hinzuweisen, daß dem Grundgesetz &quot;das Bild der &#039;verweltlichten&#039; bürgerlich-rechtlichen Ehe&quot; zugrunde liegt (BVerfGE 31, 58 [83]; vgl. auch BVerfGE 10, 59 [85]; 12, 45 [54]). Das heißt: der Staat darf die Eheschließungsfreiheit nicht allein auf Grund einer &quot;uralten kultischen Regel&quot; beschränken, sondern die Beschränkung muß sich aus dem Bild der heutigen verweltlichten Ehe ergeben oder mit diesem vereinbar sein. Das verlangt aber grundsätzlich, daß sachliche, verstandesmäßig faßbare Gründe das Eheverbot zu rechtfertigen vermögen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Allerdings ist nach der erwähnten Rechtsprechung die &quot;Anknüpfung des Art. 6 Abs. 1 GG an vorgefundene, überkommene Lebensformen&quot; zu beachten, wenn auch nur in Verbindung mit dem Freiheitscharakter des Grundrechts der Eheschließungsfreiheit (BVerfGE 31, 58 [69]). Insoweit kann sich die Frage stellen, ob eine die Eheschließungsfreiheit beschränkende Regelung des einfachen Rechts schon dann mit dem Bild der heutigen Ehe vereinbar ist, wenn sie den überkommenen Lebensformen, besonders dem christlich-abendländischen Vorstellungsbild der Ehe entspricht, oder ob hinzukommen muß, daß das überkommene Vor&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_146_164&quot; id=&quot;BVerfGE_36_146_164&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_146_164&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 146 (164):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
stellungsbild auch von den in der Gegenwart herrschenden Auffassungen vom Wesen der säkularisierten Ehe getragen wird (vgl. BVerfGE 6, 55 [82]; 15, 328 [332]; 31, 58 [82 f.]), namentlich wenn sich insofern seit Erlaß der Regelung ein grundlegender Wandel vollzogen haben sollte. Diese Frage bedarf hier jedoch keiner Entscheidung; denn das Eheverbot der Geschlechtsgemeinschaft entspricht weder dem christlich-abendländischen Vorstellungsbild der Ehe noch sonst überkommenen Lebensformen. Für dieses Eheverbot läßt sich keine ungebrochene Rechtstradition nachweisen; demgemäß handelt es sich nicht um eine &quot;konsequent beibehaltene gesetzliche Regelung&quot; im Sinne von BVerfGE 15, 328 [332].
&lt;p&gt;a) Der einleitende Überblick über die deutsche Rechtsentwicklung (oben A I) zeigt, daß sich für den deutschen Gesetzgeber das Eheverbot nicht zwingend aus einer allgemein überkommenen Anschauung vom Wesen der Ehe ergab. Bis zum Jahre 1875 war ein derartiges Verbot in weiten Teilen Deutschlands, besonders im Geltungsbereich des Preußischen Allgemeinen Landrechts, unbekannt. Zwischen 1875 und 1900 sowie zwischen 1938 und 1945 gab es in ganz Deutschland kein solches Verbot. Dabei war die Beseitigung des Eheverbots in den Jahren von 1938 bis 1945 nicht durch nationalsozialistische Vorstellungen von der Ehe beeinflußt; die für den Wegfall des Eheverbots im Ehegesetz 1938 gegebene Begründung stimmt wesentlich mit der Argumentation zum Fehlen einer solchen Vorschrift im 1. Entwurf zum BGB und mit der Begründung für die Streichung des § 4 Abs. 2 EheG im Entwurf des Gleichberechtigungsgesetzes 1952 (s. oben A I 2 und A III 1) sowie mit den Überlegungen der Eherechtskommission (s. oben A III 2) überein. In diesem Zusammenhang ist besonders von Bedeutung, daß bereits kurze Zeit nach der Wiedereinführung des Eheverbots durch den Kontrollrat sowohl von seiten der Bundesregierung wie aus der Mitte des Bundestages Initiativen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_146_165&quot; id=&quot;BVerfGE_36_146_165&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_146_165&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 146 (165):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
für die Aufhebung der Vorschrift ergriffen wurden (s. oben A III 1); sie kamen nur deswegen nicht zur Beratung, weil die dringende Durchführung der Gleichberechtigung im Familienrecht vor der Reform anderer Fragen des Eherechts den Vorrang beanspruchte.
&lt;p&gt;b) Ein Blick über die Grenzen bestätigt dieses Ergebnis. Außerhalb Deutschlands ist das Eheverbot - und zwar schon seit langem - so gut wie unbekannt (vgl. Dölle, a.a.O., S. 110; Müller-Freienfels, Ehe und Recht, 1962, S. 112). Nicht nur in den sozialistischen Staaten Ost- und Südosteuropas, auch im anglo-amerikanischen Rechtskreis und in Skandinavien besteht kein solches Verbot; in Dänemark nicht mehr seit Erlaß des neuen Ehegesetzes vom 4. Juni 1969 (Bergmann-Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Dänemark, S. 11 f.). Es fehlt vor allem auch im übrigen deutschen Rechtskreis (Österreich, Schweiz) und in den romanischen Rechten, jedenfalls für zivile Ehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Auch aus dem Gesichtspunkt des Schutzes der Institution der Ehe läßt sich das Eheverbot nicht rechtfertigen. Die Erwägung, daß der Schutz einer  früheren  ehelichen Verbindung und der durch diese entstandenen Familienbeziehungen das Verbot der neuen Ehe erfordere, scheidet hier aus. Konkubinate, auch wenn sie, wie hier, jahrelang bestanden haben, können keinen verfassungsrechtlichen Schutz beanspruchen, welcher der Begründung einer den gesetzlichen Formen entsprechenden Ehe im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG entgegenstünde (vgl. auch BVerfGE 9, 20 [34 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch die  beabsichtigte  Ehe ist als solche nicht geeignet, die Institution der Ehe zu beeinträchtigen. Gewiß ist das Verhalten der Beteiligten vor der Eheschließung sittlich nicht zu billigen; in den gegebenen typischen Fällen wird die Umwelt namentlich das Verhalten des von der Mutter zur Tochter wechselnden Mannes, aber auch das Verhalten der Tochter als moralisch anstößig empfinden. Daraus folgt aber noch nicht, daß die Ehe zwischen den neuen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_146_166&quot; id=&quot;BVerfGE_36_146_166&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_146_166&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 146 (166):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Partnern für sich gesehen der wesentlichen Gestalt der bürgerlichen Ehe nicht entsprechen könnte. Hiergegen spricht bereits der Blick auf die geschichtliche Entwicklung in Deutschland und auf das Ausland. Hinzu kommt, daß eine entgegen dem Verbot geschlossene Ehe von Anfang an gültig ist und daß von dem Ehehindernis in der Regel Befreiung erteilt wird. Gerade diese weitgehende Befreiungsmöglichkeit nach § 4 Abs. 3 EheG zehrt - worauf Dölle (a.a.O., S. 108) zu Recht hinweist - an der Substanz und damit an der Überzeugungskraft des Ehehindernisses: Der Gesetzgeber hat damit kundgetan, daß ein allgemeines Unwerturteil über die &quot;Geschlechtsgemeinschaftsehe&quot; nicht mehr besteht (vgl. Ramm, JZ 1963, S. 49).
&lt;p&gt;Zudem richtet sich das moralische Unwerturteil in erster Linie gegen die sexuellen Beziehungen, die unabhängig von der beabsichtigten Eheschließung bestehen und vom Staat als solche  nicht  verboten sind. Die als anstößig empfundenen sexuellen Beziehungen und die daraus etwa resultierenden Spannungen im Kreise der Beteiligten werden aber durch das Eheverbot rechtlich und praktisch nicht berührt. Dann läßt es sich jedoch nicht rechtfertigen, die Eheschließung zu verbieten, die nach dem Willen der Partner Ordnung in ihre Beziehungen bringen und diese auf eine legale Grundlage stellen soll. Nach menschlicher Erfahrung werden die Partner, wenn ihnen die Befreiung versagt wird, weiter im Konkubinat zusammen leben, und die aus dieser Verbindung hervorgegangenen Kinder werden nichtehelich sein. Diese Auswirkungen sind aber sittlich fragwürdiger und in ihren Folgen für die Gesellschaft schädlicher als die beabsichtigte Ehe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit gutem Grund geht der Gesetzgeber der Frage, ob das Zustandekommen einer Ehe im Einzelfall sittlich anstößig ist, sonst nicht nach. Lediglich bei einer früheren Geschlechtsgemeinschaft mit auf- oder absteigenden Verwandten des Partners die Eingehung der Ehe zu verhindern, weil sie sittlich anstößig sei, erscheint als ungerecht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;6. Anders als beim Eheverbot der Verwandtschaft (§ 4 Abs. 1 EheG) scheiden medizinische oder erbbiologische Gesichtspunkte&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_146_167&quot; id=&quot;BVerfGE_36_146_167&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_146_167&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 146 (167):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
für das Verbot der beabsichtigten Ehe von vornherein aus. Jedoch hat die Verhinderung sexueller Beziehungen im Familienverband auch darüber hinaus ihren guten Sinn. Die lebenswichtige Funktion der Familie für die menschliche Gemeinschaft, wie sie der allgemeinen Auffassung entspricht und der Verfassungsgarantie des Art. 6 Abs. 1 GG zugrunde liegt (vgl. BVerfGE 24, 119 [149 f.]; 25, 167 [196]), wird entscheidend gestört, wenn das vorausgesetzte Ordnungsgefüge durch sexuelle Beziehungen &quot;über Kreuz&quot; ins Wanken gerät. Die Ordnungsvorstellung der auf natürlichen und rechtlichen Bindungen beruhenden Familie prägt auch die nur rechtlich entstandene Bindung innerhalb der Stieffamilie, die tatsächlich und von der Rechtsordnung anerkannt weitgehend die Funktion der natürlichen Familie erfüllt (vgl. BVerfGE 22, 163 [172 f.]). Dieses Vorstellungsbild läßt sich aber nicht in der Weise auf allein durch sexuelle Beziehungen entstandene Verhältnisse übertragen, daß aus einer solchen, rechtlich nicht anerkannten Beziehung nunmehr ein rechtliches Hindernis für die Neubegründung einer Familie im Rechtssinne hergeleitet wird.
&lt;p&gt;7. Auch der in den angefochtenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts und des Landgerichts als wichtigster Grund für die Ablehnung des Befreiungsantrags der Beschwerdeführerin angeführte Gesichtspunkt der Verwirrung oder Widernatürlichkeit der verwandtschaftlichen Beziehungen durch die beabsichtigte Ehe vermag den Eingriff in die Eheschließungsfreiheit der Beschwerdeführerin und ihres Partners nicht zu rechtfertigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da infolge der Geschlechtsgemeinschaft selbst bei längerdauerndem Konkubinat kein Familienverband im Rechtssinne entsteht, kann anders als beim Ehehindernis der Schwägerschaft hier von der Umwandlung eines Kindschaftsverhältnisses in ein Ehegattenverhältnis nicht die Rede sein (vgl. Lüke, NJW 1962, S. 2179 f.). Das Motiv, die Verwirrung der Verwandtschaftsbeziehungen zu verhindern, trifft daher die Fälle, in denen aus der früheren Geschlechtsgemeinschaft Kinder hervorgegangen sind: Diese Kinder werden aus nichtehelichen Kindern eines Partners der neuen Ge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_146_168&quot; id=&quot;BVerfGE_36_146_168&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_146_168&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 146 (168):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schlechtsgemeinschaft durch die Eheschließung zugleich dessen Schwäger und aus Halbgeschwistern des anderen Partners zugleich dessen Stiefkinder. Da sich an den biologischen Tatsachen aber nichts ändert und die dadurch unmittelbar begründeten Verwandtschaftsbeziehungen bestehen bleiben, wird durch die Verhinderung der neuen, zusätzlichen Familienbeziehungen nichts gewonnen. Überdies vermag auch das Eheverbot der Geschlechtsgemeinschaft verwickelte Verwandtschaftsverhältnisse nicht zu vermeiden. So sind bereits jetzt die aus der früheren Beziehung zur Mutter stammenden Söhne gleichzeitig Stiefbrüder und Onkel der aus dem Konkubinat mit der Tochter hervorgegangenen Kinder.
&lt;p&gt;Vor allem führt diese Argumentation zwangsläufig dazu, das Eheverbot auf die Fälle zu beschränken, in denen Kinder aus der früheren Beziehung vorhanden sind. Es läßt sich aber mit dem Schutz der Familie nicht rechtfertigen, wenn die Legalisierung der neuen Beziehungen an diesem Umstand scheitert. Damit würden praktisch diejenigen begünstigt, deren frühere Bindung zufällig ohne Kinder blieb oder die bewußt die Geburt von Kindern verhindert haben. Eine solche Differenzierung wäre nicht nur ungerecht gegenüber den Partnern der neuen Bindung, besonders gegenüber dem an dem früheren Verhältnis nicht beteiligten Partner, sondern auch in ihrer Auswirkung auf die davon betroffenen Kinder aus der neuen Beziehung. Das Argument der Verwirrung der Verwandtschaftsverhältnisse wirkt, wenn es ernst genommen wird, sogar in beiden Richtungen: Es dürfen weder die alten noch die neuen sexuellen Beziehungen legalisiert werden, d. h. im vorliegenden Fall: weder die von der Mutter der Beschwerdeführerin noch die von der Beschwerdeführerin geborenen nichtehelichen Kinder können durch eine Heirat ihrer Mutter mit dem Vater ehelich werden und in einer geordneten, legalen Familiengemeinschaft aufwachsen. Dieses Ergebnis steht nicht im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 GG und widerspricht auch Art. 6 Abs. 5 GG (vgl. BVerfGE 22, 163 [173]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;8. Ob eine frühere Geschlechtsbeziehung zu Verwandten eines&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_146_169&quot; id=&quot;BVerfGE_36_146_169&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_146_169&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 146 (169):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Partners generell geeignet ist, den Bestand der beabsichtigten ehelichen Verbindung in besonderem Maße zu gefährden, kann dahingestellt bleiben, da auch mit dieser Begründung das Eheverbot nicht gerechtfertigt werden darf. Das Grundrecht der Eheschließungsfreiheit und die das Wesen der Ehe im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG kennzeichnende Eigenverantwortlichkeit lassen auch sonst nicht zu, daß der Staat fürsorglich Ehen verhindert, deren Bestand etwa wegen besonders großer Altersunterschiede, verschiedener Nationalität oder charakterlicher Mängel der Partner von vornherein als fraglich erscheint (BVerfGE 31, 58 [84]).
&lt;p&gt;9. Wie die Eherechtskommission zutreffend hervorhebt (vgl. oben A III 2), behandelt das Eheverbot im Ergebnis eine bestimmte Gruppe Eheschließungswilliger ohne hinreichend konkretisierte und damit letztlich überzeugende Gründe ungleich. Faktisch werden keineswegs alle oder auch nur die meisten Fälle erfaßt, in denen sexuelle Beziehungen zu Verwandten des Ehepartners bestanden haben; vielmehr greift das Eheverbot nur in den wenigen Fällen ein, in denen der Standesbeamte durch das Vorhandensein von Kindern, durch Zufall oder durch Denunziation von der früheren Geschlechtsgemeinschaft Kenntnis erhält. Das widerspricht der Gerechtigkeit. Es läßt sich auch nicht sagen, daß von diesem - weithin unbekannten - Eheverbot eine generelle präventive Wirkung dahin ausgehen könnte, den anstößigen Partnerwechsel in derselben Familie zu vermeiden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Obwohl § 4 Abs. 2 EheG mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht im Einklang steht, kann das Bundesverfassungsgericht diese Vorschrift weder gemäß § 95 Abs. 3 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 BVerfGG für nichtig erklären, noch mit der Bindungswirkung des § 31 Abs. 1 BVerfGG ihre Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz förmlich feststellen. § 4 Abs. 2 EheG ist eine vom Kontrollrat erlassene Rechtsvorschrift. Nach Art. 1 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_146_170&quot; id=&quot;BVerfGE_36_146_170&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_146_170&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 146 (170):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
des Überleitungsvertrages steht Kontrollratsrecht nicht wie anderes Besatzungsrecht (vgl. BVerfGE 12, 281 [291]) zur uneingeschränkten Disposition der Bundesrepublik; es kann von den deutschen Verfassungsorganen weder aufgehoben nocht geändert, sondern nur &quot;nach jeweiliger Konsultation mit den Drei Mächten&quot; außer Wirksamkeit gesetzt werden.
&lt;p&gt;1. Die Verfassungsmäßigkeit des Zustimmungsgesetzes zum Überleitungsvertrag ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (BVerfGE 15, 337 [348 ff.] - Höfeordnung -). Die Erwägungen, die dort im Rahmen der verfassungsgerichtlichen Prüfung einer zum gewöhnlichen Besatzungsrecht gehörenden Rechtsnorm zu Art. 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Überleitungsvertrages angestellt werden, gelten ebenso auch für die in Art. 1 Abs. 1 Satz 3 des Überleitungsvertrages enthaltene Regelung für Kontrollratsrecht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts (vgl. ebenso OLG Hamm, FamRZ 1963, S. 248 [249]; Lüke, NJW 1962, S. 2177, Fußn. 3; Dietz in Staudinger, a.a.O., Einl. EheG Anm. 110, § 4 Anm. 30) ist § 4 Abs. 2 EheG durch die Änderung des § 4 Abs. 3 EheG nicht Bundesrecht geworden. Nach Auskunft der Bundesregierung bezog sich die vor dieser Änderung vorgenommene Konsultation mit den westlichen Alliierten nur auf § 4 Abs. 3 EheG; nur dieser Teil der Gesamtbestimmung ist in der im Überleitungsvertrag vorgesehenen Weise außer Wirksamkeit gesetzt und durch eine neue bundesrechtliche Vorschrift ersetzt worden. Hierdurch änderte sich nichts an dem Rechtscharakter des § 4 Abs. 2 EheG als Kontrollratsrecht, einerlei, ob der Bundesgesetzgeber bei der Neufassung der Befreiungsvorschrift das Fortgelten des Ehehindernisses wegen Geschlechtsgemeinschaft in seinen Willen aufgenommen hat oder nicht (vgl. BVerfGE 4, 45 [50]; OLG Hamm, FamRZ 1964, S. 212 [213] unter Aufgabe seines früheren Standpunkts; Maunz/Sigloch/Schmidt-Bleibtreu/ Klein, BVerfGG, § 80 Anm. 61 a. E.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Ebensowenig läßt sich die mehrfach vertretene Auffassung halten, die Konsultation der Drei Westmächte anläßlich der Ein&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_146_171&quot; id=&quot;BVerfGE_36_146_171&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_146_171&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 146 (171):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
griffe des Gleichberechtigungsgesetzes in das Ehegesetz könne angesichts der politischen Zwecke, die Art. 1 des Überleitungsvertrages zugrunde lägen, nur als Freigabe des gesamten Ehegesetzes zur Disposition des deutschen Gesetzgebers verstanden werden (vgl. Gernhuber, a.a.O., S. 49; Simitis, StAZ 1969, S. 282; ähnlich Donau in Soergel-Siebert, a.a.O., Einl. EheG Anm. 3). Sie ist mit Wortlaut und Sinn des Überleitungsvertrages nicht zu vereinbaren (ebenso die wohl überwiegende Meinung in Schrifttum und Rechtsprechung, vgl. E. Scheffler in Bettermann-Nipperdey- Scheuner, Die Grundrechte, IV. Bd., 1. Halbbd. [1960], S. 278 f. m. weit. Nachw.; Beitzke, Familienrecht, S. 8). Es hängt nach Art. 1 Abs. 2 des Überleitungsvertrages allein vom Gegenstand und Inhalt der jeweils geführten Konsultation ab, in welchem Umfang der deutsche Gesetzgeber von der Kompetenz, Kontrollratsrecht außer Wirksamkeit zu setzen, Gebrauch machen darf. Nach Auskunft der Bundesregierung hat aber bis jetzt eine sich auf das ganze Ehegesetz beziehende Konsultation nicht stattgefunden.
&lt;p&gt;4. Da § 4 Abs. 2 EheG Kontrollratsrecht ist, gilt die Vorschrift gemäß Art. 1 des Überleitungsvertrages ohne Rücksicht auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zunächst fort und ist für Verwaltung und Gerichte verbindlich. Die Verwerfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts ist insoweit ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 15, 337 [346 ff.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung zur Höfeordnung weiter ausgesprochen, der Gesetzgeber sei seit dem 5. Mai 1955 verpflichtet, im Rahmen seiner Kompetenz besatzungsrechtliche Vorschriften, die mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind, aufzuheben oder zu ändern, also eine dem Grundgesetz entsprechende Rechtsordnung zu schaffen (a.a.O., S. 349 f.). Für Kontrollratsrecht ergibt sich aus dieser verfassungsrechtlichen Pflicht entsprechend, daß die zuständigen Verfassungsorgane gehalten sind, in angemessener Zeit nach vorheriger Konsultation der Drei Mächte Kontrollratsrecht, das mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist, außer Wirksamkeit zu setzen (vgl. E. Scheff&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_146_172&quot; id=&quot;BVerfGE_36_146_172&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_146_172&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 146 (172):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ler, a.a.O., S. 279; Lauterbach in Palandt, a.a.O., Einl. EheG Anm. 1 B).
&lt;p&gt;Ob diese Frist nach den in BVerfGE 15, 337 [351 f.] aufgestellten Kriterien hier bereits abgelaufen ist, kann dahingestellt bleiben. Da die Bundesrepublik verpflichtet ist, die Drei Mächte zu konsultieren, bevor eine Rechtsvorschrift des Kontrollrats außer Wirksamkeit gesetzt wird, kann jedenfalls bei solchem Besatzungsrecht der Ablauf der Frist nicht automatisch zu einer Unwirksamkeit der Vorschrift führen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es ist nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts, die gebotene Konsultation selbst vorzunehmen. Das Gericht muß jedoch, nachdem durch seine Entscheidung geklärt ist, daß § 4 Abs. 2 EheG mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist, die zuständigen Verfassungsorgane verpflichten, nunmehr auf dem im Überleitungsvertrag vorgesehenen Wege in angemessener Frist § 4 Abs. 2 EheG außer Wirksamkeit zu setzen. Unter Berücksichtigung der bereits eingeleiteten Reform des Eherechts ist diese Frist bis zum Herbst 1976, d. h. bis zum Ablauf der jetzigen Legislaturperiode des Bundestags, zu erstrecken (vgl. BVerfGE 15, 337 [351 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Obwohl die angefochtenen Entscheidungen auf einer mit dem Grundgesetz nicht im Einklang stehenden Rechtsvorschrift beruhen, können sie deswegen verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden, weil diese Vorschrift zur Zeit noch gültig ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Solange das Eheverbot der Geschlechtsgemeinschaft nach § 4 Abs. 2 EheG noch in Geltung steht, muß es von den Gerichten beachtet werden. Eine Auslegung, die von vornherein bestritte, daß es &quot;wichtige Gründe&quot;, die &quot;der Eingehung der Ehe entgegenstehen&quot;, geben könne, so daß die Befreiung in allen Fällen unbesehen erteilt werden müßte, würde im Ergebnis das Verbot aus der Rechtsordnung eliminieren und damit den gesetzgebenden Instanzen vorgreifen. Damit würden die dem Richter gezogenen Grenzen überschritten (vgl. BVerfGE 34, 269 [280] - immaterielle Schäden -).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_146_173&quot; id=&quot;BVerfGE_36_146_173&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_146_173&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 146 (173):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
2. Das Oberlandesgericht hat in seinem angefochtenen Beschluß die Auffassung vertreten, daß als &quot;wichtige Gründe&quot; nur solche anerkannt werden können, die mit dem Sinn und Zweck des Eheverbots in Zusammenhang stehen; Erwägungen, die außerhalb des Bereichs der Sittenordnung lägen, dürften dagegen keinen Raum finden. Einen derartigen Grund hat es darin gesehen, daß die beabsichtigte Ehe zu einer solchen Umwandlung der Verwandtschaftsverhältnisse führen werde, die auch heute noch als widernatürlich und dem sittlichen Wesen der Ehe widersprechend angesehen werde. Diese Rechtsanwendung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, solange § 4 Abs. 2 EheG für die Gerichte verbindliches Recht ist.
&lt;p&gt;3. Einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen bedarf es auch nicht unter dem Gesichtspunkt, der Beschwerdeführerin die Chance einer günstigeren Gesetzesregelung offenzuhalten (vgl. BVerfGE 22, 349 [363]; 23, 1 [11]; 25, 101 [111]). Zunächst kann die Herstellung einer dem Grundgesetz entsprechenden Rechtsordnung hier nur in einer vollständigen Beseitigung des Eheverbots bestehen. Sobald dies geschieht, können die Beschwerdeführerin und ihr Partner ihre Heiratsabsicht verwirklichen, ohne irgendwie durch die frühere Ablehnung der Befreiung von diesem Verbot und die zu ihrem Nachteil ergangenen Entscheidungen der Beschwerdegerichte behindert zu sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im übrigen sind die zuständigen Gerichte schon jetzt nicht gehindert, auf einen neuen Antrag die Befreiung zu bewilligen, etwa weil sie die Beständigkeit der Heiratsabsicht der Betroffenen, die Geburt von zwei Kindern aus dieser Verbindung und den Zeitablauf seit der Geschlechtsgemeinschaft mit der Mutter zugunsten der Antragsteller würdigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht beruht auf § 34 Abs. 3 BVerfGG. Es entspricht der Billigkeit, daß die Beschwerdeführerin, die in der verfassungsrechtlichen Hauptfrage&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_146_174&quot; id=&quot;BVerfGE_36_146_174&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_146_174&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 146 (174):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
obsiegt, ihre notwendigen Auslagen erstattet erhält (vgl. auch Beschluß vom 9. Oktober 1973 - 2 BvR 677/72 -).
&lt;p&gt;Erstattungspflichtig ist die Bundesrepublik, da dem Bundesgesetzgeber der Fortbestand des mit der Verfassung nicht vereinbaren Kontrollratsrechts zuzurechnen ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Benda Ritterspach Rupp-v. Brünnneck Faller Brox Simon&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3920&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-6-gg">Art. 6 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-4-eheg">§ 4 EheG</category>
 <pubDate>Thu, 04 Jul 2024 12:25:30 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Administration</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73, 1 BvR 155/73</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3916</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
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                    Ausländerausweisung        &lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 35, 382; NJW 1974, 227; MDR 1974, 288; DVBl 1974, 79; DÖV 1974, 58        &lt;/div&gt;
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                    1 BvR 23, 155/73        &lt;/div&gt;
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                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. § 10 Abs. 1 Nr. 11 AuslG verletzt nicht das Rechtsstaatsprinzip.&lt;br /&gt;
2. Der in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Rechtsschutz gilt in vollem Umfang auch für Ausländer.&lt;br /&gt;
3. Die Anforderungen an das für die sofortige Vollziehung von Ausweisungsverfügungen erforderliche öffentliche Interesse dürfen im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Grundgesetzes nicht weniger streng sein als die Anforderungen an die Gründe für die Ausweisung selbst; vielmehr muß ein besonderes öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung bestehen.&lt;br /&gt;
4. Bei der gebotenen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung und dem privaten Interesse des Ausländers an weiterem Aufenthalt im Inland ist auch zur berücksichtigen, daß die sofortige Vollziehung einer Ausweisungsverfügung den Ausländer in seiner Rechtsverfolgung im Hauptsacheverfahren behindern kann.&lt;br /&gt;
5. Werden durch die sofortige Vollziehung von Ausweisungen vor ihrer gerichtlichen Überprüfung vollendete Tatsachen geschaffen, so besteht für die Widerspruchsbehörden und die VG die Pflicht, die Hauptsacheverfahren mit möglichster Beschleunigung zu betreiben. Andernfalls kann auch eine zunächst gerechtfertigte Anordnung der sofortigen Vollziehung verfassungswidrig werden.&lt;br /&gt;
6. Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG gebietet, dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Ausweisung auch die eigenen Interessen des deutschen Ehepartners gegenüberzustellen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_382_382&quot; id=&quot;BVerfGE_35_382_382&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_382_382&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 382 (382):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. § 10 Abs. 1 Nr. 11 AuslG verletzt nicht das Rechtsstaatsprinzip.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Der in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Rechtsschutz gilt in vollem Umfang auch für Ausländer.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Die Anforderungen an das für die sofortige Vollziehung von Ausweisungsverfügungen erforderliche öffentliche Interesse dürfen im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Grundgesetzes nicht weniger streng sein als die Anforderungen an die Gründe für die Ausweisung selbst; vielmehr muß ein besonderes öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung bestehen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;4. Bei der gebotenen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung und dem privaten Interesse des Ausländers an weiterem Aufenthalt im Inland ist auch zur berücksichtigen, daß die sofortige Vollziehung einer Ausweisungsverfügung den Ausländer in seiner Rechtsverfolgung im Hauptsacheverfahren behindern kann.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;5. Werden durch die sofortige Vollziehung von Ausweisungen vor ihrer gerichtlichen Überprüfung vollendete Tatsachen geschaffen, so besteht für die Widerspruchsbehörden und die VG die Pflicht, die Hauptsacheverfahren mit möglichster Beschleunigung zu betreiben. Andernfalls kann auch eine zunächst gerechtfertigte Anordnung der sofortigen Vollziehung verfassungswidrig werden.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;6. Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG gebietet, dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Ausweisung auch die eigenen Interessen des deutschen Ehepartners gegenüberzustellen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 18. Juli 1973&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvR 23, 155/73 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. des Studenten Yacoub M... ... gegen a) den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. November 1972 - 253 VIII 72 -, b) den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 3. Oktober 1972 - 187 III 72 - 1 BvR 23/73 -, 2. des Studenten Ismail E... ...&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_382_383&quot; id=&quot;BVerfGE_35_382_383&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_382_383&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 382 (383):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gegen den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. April 1973 - 350 VIII 72 - 1 BvR 155/73 -.
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I. 1. a) Der Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. November 1972 - 253 VIII 72 - verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers zu 1) aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;b) Der Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. April 1973 - 350 VIII 72 - verletzt die Grundrechte des Beschwerdeführers zu 2) aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 und aus Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Diese Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sachen werden an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Der Freistaat Bayern hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II. Bis zur erneuten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird gemäß § 35 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht angeordnet:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Die Vollziehung der Ausweisungsverfügungen&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;a) der Stadt Würzburg vom 20. September 1972 - Nr. 43/72 - gegen den Beschwerdeführer zu 1) und&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;b) der Stadt München - Amt für öffentliche Ordnung - Ausländeramt - vom 31. Oktober 1972 gegen den Beschwerdeführer zu 2) wird untersagt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Der Beschwerdeführer zu 1) ist berechtigt, wieder in den Geltungsbereich des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 353) einzureisen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Die Beschwerdeführer sind verpflichtet, Auflagen der zuständigen Behörde des Freistaats Bayern, besonders der Anordnung einer räumlichen Beschränkung des Aufenthaltsgebietes und einer Meldepflicht Folge zu leisten.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_382_384&quot; id=&quot;BVerfGE_35_382_384&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_382_384&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 382 (384):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Gründe:&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen den Grundrechtsschutz von Ausländern bei der sofortigen Vollziehung einer Ausweisungsverfügung und deren Prüfung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Rechtsstellung der Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland ist vor allem im Ausländergesetz vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353) - im folgenden: AuslG - geregelt. Soweit nicht Sondervorschriften zugunsten der Angehörigen der Mitgliedsländer der Europäischen Gemeinschaft oder auf Grund von Staatsverträgen mit einzelnen Ländern eingreifen, dürfen sich Ausländer im Bundesgebiet grundsätzlich nur mit einer behördlichen Erlaubnis aufhalten; diese Aufenthaltserlaubnis darf erteilt werden, wenn die Anwesenheit des Ausländers Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt (§§ 1, 2 AuslG; vgl. hierzu auch die auf Grund des § 51 AuslG erlassene allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 7. Juli 1967 - Gemeinsames Ministerialblatt S. 231 - i. d. F. vom 10. Mai 1972 - GMBl. S. 331 -). Die nach § 20 AuslG zuständige Ausländerbehörde kann die Erlaubnis räumlich beschränken oder mit anderen Bedingungen und Auflagen versehen; namentlich kann die Erlaubnis von vornherein oder nachträglich befristet werden, eine befristete Erlaubnis kann verlängert werden (§ 7 AuslG). In der Regel wird die Aufenthaltserlaubnis jeweils nur für ein Jahr erteilt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet genießen die Ausländer alle Grundrechte, soweit sie nicht nach dem Grundgesetz Deutschen vorbehalten sind (vgl. auch § 6 Abs. 1 AuslG). Über die Ausweisung nicht privilegierter Ausländer ist folgendes bestimmt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;§ 10 AuslG&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Ein Ausländer kann ausgewiesen werden, wenn&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. er die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_382_385&quot; id=&quot;BVerfGE_35_382_385&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_382_385&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 382 (385):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
2. er wegen eines Verbrechens oder Vergehens oder wegen einer Tat verurteilt worden ist, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein Verbrechen oder Vergehen wäre,
&lt;p&gt;3. gegen ihn eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Sicherung und Besserung, die Unterbringung in einer Arbeitseinrichtung oder Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet oder Fürsorgeerziehung in einem Heim durchgeführt wird,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. er gegen eine Vorschrift des Steuerrechts einschließlich des Zollrechts und des Monopolrechts oder des Außenwirtschaftsrechts oder gegen Einfuhr-, Ausfuhr-, Durchfuhr- oder Verbringungsverbote oder -beschränkungen verstößt,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. er gegen eine Vorschrift über die Ausübung eines Berufs oder Gewerbes oder einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verstößt,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;6. er gegen eine Vorschrift des Aufenthaltsrechts verstößt,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;7. er gegenüber einer amtlichen Stelle zum Zwecke der Täuschung unrichtige Angaben über seine Person, seine Gesundheit, seine Familie, seine Staatsangehörigkeit, seinen Beruf oder seine wirtschaftlichen Verhältnisse macht oder die Angaben verweigert,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;8. er bettelt, der Erwerbsunzucht nachgeht oder als Landstreicher oder Landfahrer umherzieht,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;9. er die öffentliche Gesundheit oder Sittlichkeit gefährdet,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;10. er den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfe bestreiten kann oder bestreitet oder&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;11. seine Anwesenheit erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland aus anderen Gründen beeinträchtigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) ...&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift ist § 10 Abs. 1 Nr. 11 AuslG nur anzuwenden, wenn der Sachverhalt, wegen dessen die Ausweisung in Betracht gezogen wird, nicht bereits von den Tatbeständen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 AuslG umfaßt wird. Als erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland sind besonders ihre innere und äußere Sicherheit, die öffentliche Ordnung, die Sicherung wichtiger gesamtwirtschaftlicher Interessen und die Beziehungen zum Ausland anzusehen (Nr. 15 zu § 10 AuslG). Nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift Nr. 1 a zu § 10 AuslG kommt eine Ausweisung von Ausländern, die mit Deutschen verheiratet sind, nur dann in Betracht, wenn die in § 10 Abs. 1 AuslG genannten Gründe im Einzelfall schwer wiegen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_382_386&quot; id=&quot;BVerfGE_35_382_386&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_382_386&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 382 (386):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Ausweisungsverfügungen können vom Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe an den betroffenen Ausländer an vollzogen werden. Macht der Betroffene von dem ihm zustehenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz durch Einlegung von Widerspruch und Erhebung der Anfechtungsklage Gebrauch, so hat dies grundsätzlich aufschiebende - die Vollziehung verhindernde - Wirkung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die aufschiebende Wirkung entfällt jedoch, wenn die Ausländerbehörde von vornherein oder nachträglich gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung der Ausweisungsverfügung anordnet. In diesem Fall kann der Betroffene beim Verwaltungsgericht der Hauptsache beantragen, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen (§ 80 Abs. 5 VwGO); bei Ablehnung seines Antrags steht ihm die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) offen (§ 146 Abs. 1 VwGO).
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer sind arabische Studenten; ihre Ausweisung steht im Zusammenhang mit den behördlichen Maßnahmen gegen Araber und palästinensische Organisationen, die durch das Attentat palästinensischer Terroristen auf die israelische Olympiamannschaft am 4./5. September 1972 in München ausgelöst wurden. Im Rahmen dieser behördlichen Aktion erließ der Bundesminister des Innern am 3. Oktober 1972 ein Verbot der Generalunion Palästinensischer Studenten (GUPS), deren Mitglieder die Beschwerdeführer waren, sowie der Generalunion Palästinensischer Arbeiter (GUPA) und löste beide Organisationen auf. GUPS und GUPA - Sektionen der entsprechenden internationalen palästinensischen Organisationen mit dem Sitz in Kairo - hatten bis dahin als in der Öffentlichkeit tätige ausländische Organisationen in der Bundesrepublik bestanden; sie hatten jeweils einen Zentralvorstand in Bonn und regionale Gruppen in mehreren deutschen Städten, u. a. in Würzburg und München. Die auf §§ 3, 14 und 15 Abs. 1 des Vereinsgesetzes gestützten Verbote sind im wesentlichen damit begründet, die beiden Vereinigungen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_382_387&quot; id=&quot;BVerfGE_35_382_387&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_382_387&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 382 (387):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gefährdeten durch die Art ihrer politischen Betätigung die innere Sicherheit der Bundesrepublik. Sie arbeiteten nach ihren Satzungen für die Rückkehr des palästinensischen Volkes in das &quot;geraubte Land&quot; und für die Vorbereitung der arabischen palästinensischen Jugend auf den Kampf um eine Rückkehr. Diese politischen Ziele würden als solche nicht bewertet; jedoch würden durch die Art ihrer Durchsetzung akute internationale Streitigkeiten in die Bundesrepublik übertragen und deren Sicherheit gefährdet. Zahlreiche verbandsinterne Entschließungen, Druckschriften und Flugblätter befürworteten die Anwendung von Gewalt und Terror, um die politischen Ziele der Organisationen zu erreichen, und zwar auch außerhalb des palästinensischen Gebietes. Am 12. Juni und am 21. September 1970 hätten sich Mitglieder der GUPS und der GUPA an der gewaltsamen Besetzung der Jordanischen Botschaft in Bonn-Bad Godesberg beteiligt. Führende Funktionäre seien zugleich Mitglieder von Organisationen wie der Al Fatah, deren Verantwortlichkeit für weitere Terrorakte in der Bundesrepublik oder gegen deren Luftfahrt nicht ausgeschlossen werden könne. Gewaltakte der Organisation &quot;Schwarzer September&quot; wie z.B. die Entführung einer Sabena-Maschine nach Lod am 8. Mai 1972 seien in den Zeitschriften der GUPS und der GUPA gerechtfertigt und gelobt worden. Wegen ihrer konspirativen Arbeitsweise bestehe die erhebliche Gefahr, daß GUPS und GUPA weitere Anschläge palästinensischer Terrororganisationen unterstützen würden, die diese als Repressalie gegen deutsche Sicherheitsvorkehrungen nach dem Münchener Attentat angekündigt hätten.
&lt;p&gt;Die betroffenen Organisationen haben gegen die Verbotsverfügungen Klage beim Bundesverwaltungsgericht erhoben, über die noch nicht entschieden ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Beschwerdeführer zu 1) ist ein Palästinaflüchtling syrischer Staatsangehörigkeit. Er reiste im Mai 1961 in das Bundesgebiet ein und studierte seit 1963 zunächst in Frankfurt, ab 1967 in Würzburg Medizin. Die letzte Aufenthaltserlaubnis wurde&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_382_388&quot; id=&quot;BVerfGE_35_382_388&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_382_388&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 382 (388):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ihm am 25. Juli 1972 erteilt und war bis zum 8. August 1973 befristet. Ohne die Ausweisung und Abschiebung hätte er sein Studium voraussichtlich bis Juli 1973 mit dem medizinischen Staatsexamen abgeschlossen. Er hat auch bereits seine Dissertation für die Promotion an der Universität Würzburg fertiggestellt.
&lt;p&gt;Im Dezember 1969 meldete der Beschwerdeführer die Würzburger Gruppe der GUPS bei der Ordnungsbehörde der Stadt Würzburg an und bezeichnete sich dabei als &quot;verantwortlicher Leiter&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Nach dem Münchner Attentat benannte das Bayerische Staatsministerium des Innern in einer Liste eine Reihe von Arabern, darunter auch den Beschwerdeführer, als Personen, deren Aufenthalt in der Bundesrepublik als Sicherheitsrisiko erscheine, und wies die örtlichen Behörden mit Schnellbrief vom 14. September 1972 an, diese Ausländer unter voller Ausschöpfung der Möglichkeiten des Ausländergesetzes unverzüglich aus dem Bundesgebiet zu entfernen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Ausländerbehörde der Stadt Würzburg wies daraufhin den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. September 1972 auf Grund der §§ 10 Abs. 1 Nr. 1 und 11 AuslG aus und erklärte die Verfügung zugleich auf Grund des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar. Es bestehe berechtigter Verdacht, daß er zu ausländischen Gruppen und Einzelpersonen Kontakte unterhalte, die für schwerwiegende Störungen der Sicherheit verantwortlich seien. Hierfür spreche besonders, daß er erster Vorsitzender der GUPS in Würzburg sei oder gewesen sei. Wegen der Gefahr des Untertauchens sei die Ausweisung das einzige zuverlässige Mittel, um weiteren Störungen der Sicherheit entgegenzuwirken; aus diesen Gründen rechtfertigten sich auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung und die Abschiebung ohne Androhung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach Erlaß der Verfügung stellte die Kriminalpolizei in der Wohnung des Beschwerdeführers Zeitschriften, Flugblätter und andere Druckwerke sicher, in denen die gewaltsame Befreiung Palästinas befürwortet wird. Nach Ermittlungen des Landesamts für Verfassungsschutz war der Beschwerdeführer im Februar 1968&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_382_389&quot; id=&quot;BVerfGE_35_382_389&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_382_389&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 382 (389):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zum Sekretär der Würzburger GUPS gewählt worden, gehörte jedoch dem im Januar 1970 neu gewählten Vorstand nicht mehr an. Die Kriminalpolizei ermittelte ferner, daß der Beschwerdeführer im Juni 1972 Stempel, Briefpapier und andere Unterlagen der Gruppe einem jordanischen Kommilitonen übergeben habe, weil er sich wegen seines Studiums nicht mehr um die laufenden Geschäfte kümmern könne.
&lt;p&gt;Ein Antrag der Ausländerbehörde, den Beschwerdeführer in Abschiebungshaft zu nehmen, wurde vom Amtsgericht und Landgericht Würzburg abgelehnt, weil keine Gefahr bestehe, daß der Beschwerdeführer sich der Ausweisung entziehen werde. Nachdem der Beschwerdeführer sich erfolglos darum bemüht hatte, an einer Schweizer Universität zur Fortsetzung seines Studiums zugelassen zu werden, wurde er am 15. Februar 1973 nach Syrien abgeschoben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. a) Zuvor hatte der Beschwerdeführer am 22. September 1972 Widerspruch gegen die Ausweisungsverfügung eingelegt, über den noch nicht entschieden worden ist. Zugleich beantragte er gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht lehnte diesen Antrag durch den angefochtenen Beschluß vom 3. Oktober 1972 ab.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die dagegen erhobene Beschwerde begründete der Beschwerdeführer u. a. damit, daß er für den Inhalt der bei ihm sichergestellten Druckwerke unter keinen Umständen verantwortlich gemacht werden könne. Zudem sei ihm ein Teil dieser Schriften gegen seinen Willen zugeschickt worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Der Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde durch den angefochtenen Beschluß vom 13. November 1972 - 253 VIII 72 - mit folgender Begründung zurück:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO komme es auf die Erfolgsaussichten des Widerspruchs nur in solchen Fällen an, in denen der Rechtsbehelf als offensichtlich begründet oder als offensichtlich unbegründet erscheine. Beides treffe hier nicht zu; der Ausgang des Hauptsacheverfahrens hänge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_382_390&quot; id=&quot;BVerfGE_35_382_390&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_382_390&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 382 (390):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
auch davon ab, welche Beweise die Ausländerbehörde für das Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen der Ausweisung erbringen werde. Im jetzigen Verfahrensstadium sei daher lediglich das Interesse des Beschwerdeführers an der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen das öffentliche Interesse an seiner sofortigen Entfernung aus der Bundesrepublik abzuwägen. Hierbei überwiege das öffentliche Interesse, weil nach den zugrunde zu legenden Angaben der Ausländerbehörde und den sichergestellten Zeitschriften die GUPS palästinensische Widerstandsgruppen durch Propaganda und auf andere Weise unterstütze. Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß sich aktive palästinensische Widerstandsgruppen ihrer Verbindung zur GUPS bedienten, um von deren Mitgliedern Hilfe für die Vorbereitung oder Durchführung von Gewaltakten zu erlangen. Mit Rücksicht auf die Gewaltakte dieser Gruppen genüge schon der berechtigte Verdacht einer solchen Unterstützung, um die betroffenen Personen bis zur endgültigen Klärung des Sachverhalts im Hauptsacheverfahren vorläufig aus der Bundesrepublik zu entfernen. Ein solcher Verdacht bestehe gegen den Beschwerdeführer, weil er für die GUPS in Würzburg verantwortlich gewesen sei. Ob und wieweit er sich persönlich auf die Zusammenarbeit zwischen der GUPS und den genannten Widerstandsgruppen eingelassen habe, sei später im Hauptsacheverfahren aufzuklären.
&lt;p&gt;Sein privates Interesse am vorläufigen Verbleib in der Bundesrepublik sei demgegenüber nachgeordnet. Die Unterbrechung seiner Ausbildung treffe ihn zwar nicht leicht, doch könne das von ihm ausgehende Sicherheitsrisiko nicht bis zum Abschluß der Ausbildung hingenommen werden. Zudem handele es sich bei der sofortigen Vollziehung der Ausweisung nur um eine vorläufige Maßnahme, deren Endgültigkeit vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens abhänge.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Mit der Verfassungsbeschwerde gegen diesen Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 19 Abs. 4, Art. 3&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_382_391&quot; id=&quot;BVerfGE_35_382_391&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_382_391&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 382 (391):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Abs. 3, Art. 103 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG und führt hierzu aus:
&lt;p&gt;Der sofortige Vollzug der Ausweisung mache für den Beschwerdeführer einen effektiven Rechtsschutz unmöglich, weil er im späteren Hauptsacheverfahren nicht anwesend sein könne. Dies verstoße gegen Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Außerdem knüpfe die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Verletzung von Art. 3 Abs. 3 GG daran an, daß der Beschwerdeführer Ausländer sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 11 AuslG, die u. a. als Rechtsgrundlage zur Ausweisung herangezogen werde, sei wegen ihrer unbestimmten Fassung verfassungswidrig. Schließlich beeinträchtige es die Menschenwürde des Beschwerdeführers und sein Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG, daß er lediglich wegen seiner formalen Zugehörigkeit zur GUPS ausgewiesen worden sei, ohne daß ihm selbst ein die innere Sicherheit gefährdendes Verhalten vorgeworfen werde oder vorgeworfen werden könne.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Beschwerdeführer zu 2) stammt aus Palästina und besitzt die jordanische Staatsangehörigkeit. Er reiste im Januar 1965 in die Bundesrepublik ein, erlernte am Studienkolleg in München die deutsche Sprache und studierte seit 1968 zunächst in Würzburg, sodann in München Medizin. Seit Oktober 1972 erhält er ein Stipendium der Otto-Benecke-Stiftung in Bonn. Er hat das fünfte klinische Semester beendet und rechnet damit, sein Studium im Frühjahr 1974 mit dem medizinischen Staatsexamen abzuschließen. Im April 1970 heiratete er eine deutsche Staatsangehörige, die an der Universität München Kunstgeschichte studiert und zur Zeit an ihrer Dissertation arbeitet. Die letzte Aufenthaltserlaubnis wurde ihm am 29. Oktober 1971 erteilt und war bis zum 28. Oktober 1972 befristet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Im Jahre 1971 trat der Beschwerdeführer der GUPS bei und wurde im folgenden Jahr zum Sekretär der Münchner Gruppe&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_382_392&quot; id=&quot;BVerfGE_35_382_392&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_382_392&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 382 (392):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gewählt. Im Zuge der oben dargestellten behördlichen Maßnahmen (vgl. A.II., III.2) wies das Ausländeramt der Stadt München den Beschwerdeführer durch Verfügung vom 31. Oktober 1972 aus und erklärte die Verfügung zugleich auf Grund des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar. Die Ausweisung ist auf § 10 Abs. 1 Nr. 1, 6 und 11 AuslG gestützt und damit begründet, daß der Beschwerdeführer dem Vorstand der Münchner Gruppe der GUPS angehört habe. Hieraus wird mit den gleichen Erwägungen wie in der Ausweisungsverfügung gegen den Beschwerdeführer zu 1) der Verdacht hergeleitet, daß der Beschwerdeführer zu 2) ebenfalls terroristische Gruppen unterstütze, und die Notwendigkeit einer sofortigen Vollziehung der Ausweisung dargelegt. Selbst wenn die Ausweisung eine Trennung seiner Ehe zur Folge haben sollte, überwiege das öffentliche Interesse an der Ausschaltung schwerwiegender Sicherheitsrisiken gegenüber dem Schutz der Familie aus Art. 6 GG.
&lt;p&gt;3. a) Der Beschwerdeführer legte am 2. November 1972 Widerspruch gegen die Ausweisungsverfügung ein, über den im Zeitpunkt dieser Entscheidung noch nicht entschieden war. Zugleich beantragte er gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung seines Rechtsbehelfs wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof durch den angefochtenen Beschluß vom 16. April 1973 - 350 VIII 72 - zurück. In den Gründen ist weitgehend mit den gleichen Erwägungen wie in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs gegen den Beschwerdeführer zu 1) dargelegt, daß dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Entfernung des Beschwerdeführers aus der Bundesrepublik ein stärkeres Gewicht zukomme als seinen privaten Belangen. Als Vorstandsmitglied habe der Beschwerdeführer mit großer Wahrscheinlichkeit die auf Unterstützung arabischer Widerstandsgruppen gerichteten Ziele und Methoden der GUPS gekannt. Wie weit er sich persönlich darauf eingelassen habe, könne erst im Hauptsacheverfahren auf&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_382_393&quot; id=&quot;BVerfGE_35_382_393&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_382_393&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 382 (393):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
geklärt werden. Für seine vorläufige Entfernung genüge aber bereits der durch seine Mitwirkung in der GUPS begründete Verdacht, daß er zur Unterstützung dieser Ziele herangezogen werden könnte. Die sofortige Vollziehung der Ausweisung bedeute zwar einen schweren Eingriff in seine persönliche Existenz; seine Ausbildung werde unterbrochen und seine Ehe schweren Belastungen ausgesetzt. Wegen der Gefährlichkeit arabischer Widerstandsgruppen müßten aber auch schwerwiegende private Interessen zurückgestellt werden; im übrigen handelte es sich nur um eine vorläufige Entfernung, deren Endgültigkeit vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens abhänge.
&lt;p&gt;4. Mit der Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG und führt hierzu aus:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach dem Münchner Attentat sei unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG willkürlich ein kleiner Teil der Mitglieder der GUPS herausgegriffen und ausgewiesen worden. Er selbst habe nur wenige Monate dem Vorstand der Münchner GUPS angehört und sei lediglich mit Verwaltungsaufgaben betraut gewesen; eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik gehe von ihm nicht aus.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der sofortige Vollzug der Ausweisung zerstöre seine Ehe; dies sei mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar. Seine Ehefrau könne ihm im Hinblick auf ihre eigene, weit fortgeschrittene Berufsausbildung nicht nach Jordanien folgen. Zudem erwarte ihn dort eine ungewisse Zukunft, weil seine wirtschaftliche Existenz ohne den Abschluß seiner Berufsausbildung gefährdet sei; der Verdacht, daß er arabische Terrororganisationen unterstütze, könne sogar zu seiner politischen Verfolgung führen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es verstoße gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn er durch den sofortigen Vollzug daran gehindert werde, seine Sache im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren selbst zu vertreten. Dieser Nachteil wiege besonders schwer, weil der Ausgang des Hauptsacheverfahrens entscheidend davon abhänge, welche&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_382_394&quot; id=&quot;BVerfGE_35_382_394&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_382_394&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 382 (394):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Überzeugung das Gericht von seiner inneren Einstellung gewinne. Insoweit verletze die sofortige Vollziehung auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
&lt;p&gt;5. Auf Antrag des Beschwerdeführers hat das Bundesverfassungsgericht ihm durch einstweilige Anordnung bis zur Entscheidung über den Widerspruch und eine eventuell anschließende verwaltungsgerichtliche Klage den Aufenthalt im Geltungsbereich des Ausländergesetzes gestattet und insoweit die Vollziehung der Ausweisungsverfügung untersagt (Beschluß vom 30. Mai 1973 - 1 BvR 155/73 - = BVerfGE 35, 177). In den Gründen ist ausgeführt, die Verzögerung der Entscheidung über den Widerspruch lasse erkennen, daß an der sofortigen Entfernung des Beschwerdeführers, die einen schweren Eingriff in seine persönliche Existenz bedeuten würde, kein zwingendes öffentliches Interesse bestehe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;V.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Namens der Bundesregierung hat sich der Bundesminister des Innern geäußert. Er hat keine Ausführungen zur Zulässigkeit und Begründetheit der Verfassungsbeschwerden gemacht, jedoch auf Anregung des Bundesverfassungsgerichts zu bestimmten allgemeinen Rechtsfragen, die durch diese und gleichartige Verfahren aufgeworfen werden, Stellung genommen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Art. 2 Abs. 1 GG gewährleiste Ausländern nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze ein Recht auf Aufenthalt; danach, besonders nach dem Ausländergesetz, bestehe - in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Völkerrecht - kein Aufenthaltsanspruch; die Entscheidung über den Aufenthalt sei grundsätzlich in das Ermessen der Verwaltung gestellt. Jedoch dürften Ausländer nach dem Rechtsstaatsprinzip und dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nur unter gesetzlich geregelten und sachlich begründeten Voraussetzungen ausgewiesen werden; dabei müsse der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden und gemäß Art. 19 Abs. 4 GG ein effektiver Rechtsschutz gewährleistet sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) § 10 Abs. 1 Nr. 11 AuslG sei mit dem Grundgesetz verein&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_382_395&quot; id=&quot;BVerfGE_35_382_395&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_382_395&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 382 (395):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
bar. Der Sinn des unbestimmten Rechtsbegriffes &quot;erhebliche Belange&quot; lasse sich aus der Aufzählung der Tatbestandsvoraussetzungen in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 AuslG, den Verwaltungsvorschriften des Bundesministers des Innern und dem auf vorbeugende Gefahrenabwehr gerichteten Zweck der Vorschrift ausreichend ermitteln. Dabei sei eine willkürliche Handhabung ausgeschlossen, zumal da die Anwendung im Einzelfall gerichtlich voll nachprüfbar sei.
&lt;p&gt;Zudem hätten die Verwaltungsbehörden bei allen Tatbeständen des § 10 Abs. 1 AuslG nach ihrem Ermessen zu entscheiden, ob die Ausweisung geboten sei oder ob weniger einschneidende Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ausreichten; in dieser Ermächtigung liege geradezu das rechtstechnische Mittel, um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Geltung zu verschaffen. Insoweit sei die gerichtliche Nachprüfung auf das Vorliegen von Ermessensmißbrauch und Ermessensfehlgebrauch beschränkt. Bei der Ermessensausübung sei zu beachten, daß die Ausweisung ausschließlich dazu diene, einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung vorzubeugen; auf ein Verschulden des betroffenen Ausländers komme es nicht an. Es genüge auch eine abstrakte Gefahr, weil sich die Ausweisung nicht auf die allgemeine polizeiliche Generalklausel, sondern auf eine Spezialnorm stütze. Überdies gefährde die Anwesenheit von Ausländern, die sich aktiv in der GUPS oder GUPA betätigt hätten, auch konkret die öffentliche Sicherheit in der Bundesrepublik. Es müsse damit gerechnet werden, daß diese Ausländer namentlich von einreisenden Terroristen zur Vorbereitung weiterer Gewaltakte herangezogen würden in der Annahme, daß sie die politischen Ziele und das Vorgehen der Terroristen billigten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Die Garantie eines effektiven - nicht nur formalen - Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG gebiete es, die Vollziehung eines Verwaltungsaktes bis zu seiner Rechtsbeständigkeit auszusetzen, sofern der sofortige Vollzug irreparable Folgen habe. Hierfür komme es auf den Einzelfall an. Im Grundsatz müsse jedoch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs die Regel und die so&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_382_396&quot; id=&quot;BVerfGE_35_382_396&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_382_396&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 382 (396):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
fortige Vollziehung die Ausnahme bleiben. Die sofortige Vollziehung setze stets ein besonderes öffentliches Interesse voraus, das über jenes Interesse hinausgehe, welches den Verwaltungsakt als solchen rechtfertige.
&lt;p&gt;Die sofortige Entfernung eines Ausländers aus der Bundesrepublik habe in der Regel irreparable Folgen. Zudem verschlechtere die räumliche Entfernung die Aussicht des Ausländers, im Hauptsacheverfahren obzusiegen. Daher sei der sofortige Vollzug von Ausweisungsverfügungen unter dem Gesichtspunkt der Rechtsweggarantie und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur zu rechtfertigen, wenn die begründete Besorgnis bestehe, die von dem betroffenen Ausländer ausgehende Gefahr werde sich schon vor Abschluß des Verfahrens in der Hauptsache realisieren, und wenn diese Gefahr für die Belange der Bundesrepublik Deutschland von solchem Gewicht sei, daß sie schutzwürdige Interessen des Ausländers an der Erhaltung des Suspensiveffektes überwiege. Es widerspreche dem Gebot der Rechtssicherheit und vermindere zusätzlich die Effektivität des Rechtsschutzes, wenn Verwaltungsbehörden und -gerichte das Rechtsmittelverfahren in der Hauptsache nicht betrieben, solange ein Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zur Prüfung der sofortigen Vollziehbarkeit laufe. Eine zügige Erledigung des Hauptsacheverfahrens gebe dem Ausländer die Chance, dieses Verfahren wenigstens teilweise noch vom Inland aus zu betreiben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Das Bayerische Staatsministerium des Innern hält die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 11 AuslG für mit der Verfassung vereinbar. Sie sei unentbehrlich, um Ausländer ausweisen zu können, die zwar noch nicht nachweislich einen der Tatbestände des § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 AuslG erfüllt hätten, aber im Verdacht stünden, sich einer zur Gewaltanwendung entschlossenen Gruppe anzuschließen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Der Erste Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 1 Nr. 11 AuslG ebenfalls keine Bedenken und hat sich weiter im wesentlichen wie folgt geäußert:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_382_397&quot; id=&quot;BVerfGE_35_382_397&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_382_397&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 382 (397):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Ausweisung sei in jedem Falle eine schwerwiegende Maßnahme, die nicht selten tief in das Schicksal des Ausländers und seiner Angehörigen eingreife. Ihr Gewicht werde durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung erheblich verschärft. Für die Verbindung beider Maßnahmen müsse mit Rücksicht auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stets ein besonderes, über die Voraussetzungen für die Ausweisung selbst hinausgehendes Erfordernis vorliegen. Eine abstrakte oder potentielle Gefährdung der Belange der Bundesrepublik könne eine Ausweisung und deren sofortigen Vollzug nur dann stützen, wenn sich die Gefährdung in der Person des betroffenen Ausländers konkretisiert oder aktualisiert habe.
&lt;p&gt;Die sofortige Vollziehung der Ausweisung dürfe im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht dazu führen, daß der Betroffene den Rechtsweg im Hauptsacheverfahren praktisch nicht mehr oder nur unter erheblich erschwerten Umständen beschreiten könne. Allerdings sei es unbedenklich, wenn das Hauptsacheverfahren vor den Verwaltungsbehörden und -gerichten bis zum Abschluß eines gleichzeitig eingeleiteten Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO zurückgestellt werde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegen die Zulässigkeit spricht nicht, daß den Beschwerdeführern das verwaltungsgerichtliche Hauptsacheverfahren offensteht und sie diesen Rechtsweg noch nicht erschöpft haben. Das vorläufige Rechtsschutzverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO bildet ein selbständiges Verfahren gegenüber dem Verfahren in der Hauptsache (vgl. BVerfGE 19, 394; 34, 211 [215]; 35, 177 [178]; 35, 263 [272]). Zwar würden die Anordnungen der sofortigen Vollziehung der Ausweisungsverfügungen, die allein Gegenstand der Verfassungsbeschwerden sind, gegenstandslos, wenn die Beschwerdeführer mit dem Widerspruch oder der Anfechtungsklage&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_382_398&quot; id=&quot;BVerfGE_35_382_398&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_382_398&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 382 (398):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Erfolg hätten. Jedoch sehen sie die Verletzung ihrer Grundrechte gerade darin, daß die Vollziehung der Ausweisungsverfügungen angeordnet wurde, bevor deren Rechtmäßigkeit abschließend geprüft worden ist. Sie machen zudem geltend, der sofortige Vollzug erschwere ihre Rechtsverteidigung im Hauptsacheverfahren; ein solcher Nachteil könnte durch die verwaltungsgerichtliche Prüfung der Ausweisungsverfügungen gerade nicht ausgeglichen werden.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Zulässigkeit ist ferner nicht deswegen zu verneinen, weil auch ohne die Ausweisung die befristete Aufenthaltserlaubnis des Beschwerdeführers zu 2) durch Fristablauf unwirksam geworden ist und die des Beschwerdeführers zu 1) demnächst auslaufen wird. Allerdings bedürfen Ausländer nach § 2 Abs. 1 AuslG zur Einreise und zum Aufenthalt in der Bundesrepublik einer Aufenthaltserlaubnis; bei deren Ablauf sind sie verpflichtet, unverzüglich auszureisen, und können notfalls abgeschoben werden (§§ 12, 13 AuslG). Die Beschwerdeführer bedürfen also für einen erneuten oder weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet einer neuen Erlaubnis oder einer Verlängerung der bisherigen; dies können sie in den vorliegenden Verfahren nicht erreichen. Dennoch besteht ihr Rechtsschutzinteresse an der begehrten Entscheidung schon deswegen fort, weil die Rechtsstellung der Beschwerdeführer im Verfahren über die Neuerteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis durch den sofortigen Vollzug, namentlich durch die vollzogene oder drohende Abschiebung formell und materiell unmittelbar verschlechtert wird. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AuslG darf nämlich einem Ausländer, der ausgewiesen oder abgeschoben worden ist, keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Beantragt er sie vom Ausland her, dann kann sein Antrag ohne Angabe einer Begründung abgelehnt werden, während im übrigen eine schriftliche Begründung gesetzlich vorgeschrieben ist (vgl. § 23 AuslG). Versucht der Ausländer nach der Abschiebung wieder einzureisen, so ist er bei der Einreise zurückzuweisen, bei unerlaubter Einreise kann er &quot;zurückgeschoben&quot; werden (vgl. § 18&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_382_399&quot; id=&quot;BVerfGE_35_382_399&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_382_399&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 382 (399):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Abs. 1 und 2 AuslG). Beantragt demgegenüber ein schon im Inland befindlicher Ausländer die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, so gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde vorläufig als erlaubt (vgl. § 21 Abs. 3 AuslG). Ebenso kann die Abschiebung eines im Inland befindlichen Ausländers, der infolge Ausweisung oder Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis zur Ausreise verpflichtet ist, ausgesetzt werden (Duldung - vgl. § 17 AuslG).
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer haben daher gerade auch im Hinblick auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ein Rechtsschutzinteresse daran, daß die nach ihrer Ansicht verfassungswidrige Abschiebung unterbleibt oder rückgängig gemacht wird, besonders auch daran, daß ihr Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht durch ihre Entfernung aus der Bundesrepublik beeinträchtigt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden sind begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die angefochtenen Entscheidungen verletzen die Grundrechte der Beschwerdeführer aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und Art. 19 Abs. 4 GG, im Falle des Beschwerdeführers zu 2) auch sein Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit steht als allgemeines Menschenrecht auch Ausländern in der Bundesrepublik zu. Die Beschränkung des Grundrechts der Freizügigkeit auf Deutsche und auf das Bundesgebiet (Art. 11 GG) schließt nicht aus, auf den Aufenthalt von Menschen in der Bundesrepublik auch Art. 2 Abs. 1 GG anzuwenden (vgl. BVerfGE 6, 32 [36]). Der daraus folgende Schutz ist jedoch nur in dem durch Art. 2 Abs. 1 GG gezogenen Rahmen, besonders nur in den Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet; zur verfassungsmäßigen Ordnung gehört jede Rechtsnorm, die formell und materiell mit der Verfassung in Einklang steht (BVerfGE 6, 32 [37 f.]; siehe auch BVerfGE 10, 89 [99];&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_382_400&quot; id=&quot;BVerfGE_35_382_400&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_382_400&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 382 (400):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
21, 54 [59]). Der Gesetzgeber ist danach grundsätzlich zu Regelungen über den Aufenthalt und die Ausweisung von Ausländern befugt.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Bei solchen Regelungen hat der Gesetzgeber selbstverständlich das Rechtsstaatsprinzip zu beachten (vgl. BVerfGE 17, 306 [313 f.]; 19, 342 [348 f.]). Dieses Prinzip verlangt zunächst, daß den Einzelnen belastende hoheitliche Eingriffe eine hinreichend klare gesetzliche Grundlage haben müssen und daß hierbei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angemessen berücksichtigt wird. Ob alle Vorschriften des Ausländergesetzes diesen Anforderungen genügen, braucht hier nicht entschieden zu werden. Die Bestimmungen, auf welche die beanstandeten Ausweisungsverfügungen und die Anordnungen ihrer sofortigen Vollziehung sich maßgebend stützen, sind unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden. Dies gilt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer auch für § 10 Abs. 1 Nr. 11 AuslG. Wie die Bundesregierung zutreffend ausgeführt hat, lassen sich Inhalt und Zweck dieser Bestimmung, besonders die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs &quot;erhebliche Belange der Bundesrepublik&quot; aus dem Zusammenhang mit der Aufzählung näher umschriebener Ausweisungsgründe in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 AuslG ausreichend ermitteln. Im übrigen gelten hier weitgehend die gleichen Erwägungen, wie sie das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 6, 32 (42 f.) unter II 3 b) zur Verfassungsmäßigkeit der ähnlichen Vorschrift des § 7 Abs. 1 Buchst. a des Gesetzes über das Paßwesen vom 4. März 1952 (BGBl. I S. 290) angestellt hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Da bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der einzelnen Nummern des § 10 Abs. 1 AuslG die Ausweisung nicht zwingend vorgeschrieben ist, sondern in das Ermessen der Ausländerbehörde gestellt wird, lassen die hier von den Behörden angewandten Gesetzesvorschriften, wie die Bundesregierung mit Recht hervorhebt, genügend Raum dafür, bei der Anwendung im Einzelfall dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_382_401&quot; id=&quot;BVerfGE_35_382_401&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_382_401&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 382 (401):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tragen, in dem sich das Rechtsstaatsprinzip besonders ausprägt (BVerfGE 17, 306 [314]). Nach diesem mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatz (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfGE 19, 342 [348 f.]; 23, 127 [133] mit weiteren Nachweisen) sind Eingriffe in die Freiheitssphäre nur dann und insoweit zulässig, als sie zum Schutz öffentlicher Interessen unerläßlich sind; die gewählten Mittel müssen in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen. Demgemäß ist bei der Anwendung der Tatbestände des § 10 Abs. 1 AuslG das durch die betreffende Einzelvorschrift jeweils geschützte öffentliche Interesse abzuwägen gegen die privaten Belange des betroffenen Ausländers, d. h. etwa gegen die Folgen der Ausweisung für seine wirtschaftliche, berufliche, persönliche Existenz, insbesondere für die Ehe mit einer Frau, die ihm nicht ins Ausland folgen will oder kann, sowie für andere soziale Bindungen. Ob die Ausweisungsverfügungen als solche diesem Verfassungsgrundsatz entsprechen und im einzelnen die verfassungsgemäß auszulegenden Tatbestandsmerkmale erfüllen, ist im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren zu prüfen und daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dies gilt namentlich auch für die Frage, ob und wieweit die Mitgliedschaft oder Betätigung in einer später verbotenen Vereinigung vor deren Verbot zuungunsten des betroffenen Ausländers herangezogen werden kann.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die sich bereits aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende allgemeine Forderung nach einem angemessenen Rechtsschutz gegen Rechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt wird durch die positive Verfassungsnorm des Art. 19 Abs. 4 GG erfüllt. Sie gilt in vollem Umfang auch für Ausländer.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der hierin verbürgte umfassende und effektive gerichtliche Schutz (vgl. BVerfGE 10, 264 [267]; 25, 352 [365]; 35, 263 [274] wird illusorisch, wenn die Verwaltungsbehörden irreparable Maßnahmen durchführen, bevor die Gerichte deren Recht&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_382_402&quot; id=&quot;BVerfGE_35_382_402&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_382_402&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 382 (402):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
mäßigkeit geprüft haben. Die nach § 80 Abs. 1 VwGO für den Regelfall vorgeschriebene aufschiebende Wirkung von Widerspruch und verwaltungsgerichtlicher Klage ist eine adäquate Ausprägung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie und &quot;ein fundamentaler Grundsatz des öffentlich-rechtlichen Prozesses&quot; [BVerfGE 35, 263 [272]]. Andererseits gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe im Verwaltungsprozeß nicht schlechthin [vgl. BVerfGE 11, 232 [233]; 35, 263 [274]]. Überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Dies muß jedoch die Ausnahme bleiben. Eine Verwaltungspraxis, die dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis umkehrte, indem z.B. Verwaltungsakte der vorliegenden Art generell für sofort vollziehbar erklärt werden, und eine Rechtsprechung, die eine solche Praxis billigt, wären mit der Verfassung nicht vereinbar.
&lt;p&gt;Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes ist daher ein besonders öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Zwar läßt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall bestimmen, wann der Rechtsschutzanspruch des Einzelnen ausnahmsweise hinter die öffentlichen Belange zurücktreten muß und wann es der Exekutive durch Art. 19 Abs. 4 GG verwehrt ist, der gerichtlichen Prüfung ihrer Maßnahmen vorzugreifen. Aus dem Zweck der Rechtsschutzgarantie und dem Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit ergibt sich aber wenigstens soviel: Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist um so stärker und darf um so weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Begründung der angefochtenen Entscheidungen läßt nicht erkennen, daß die Verwaltungsgerichte ihrer Prüfungspflicht in dem dargelegten Umfang genügt haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die angefochtenen Entscheidungen begründen die Notwendig&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_382_403&quot; id=&quot;BVerfGE_35_382_403&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_382_403&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 382 (403):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
keit des sofortigen Vollzuges mit dem Bestreben der Behörden, weiteren Terrorakten in der Bundesrepublik vorzubeugen. Es kann kein Zweifel bestehen, daß der Schutz der Allgemeinheit vor Terroranschlägen zu den wichtigsten öffentlichen Aufgaben gehört und notfalls auch sehr weitreichende Eingriffe in die Rechte Einzelner zuläßt. Nach den im verfassungsgerichtlichen Verfahren zugrunde zu legenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, die mit den Angaben des Bundesministers des Innern in der Verbotsverfügung gegen die GUPS übereinstimmen, muß davon ausgegangen werden, daß die GUPS Terrorakte propagandistisch und auf andere Weise unterstützt hat und daß möglicherweise personelle Verflechtungen zwischen ihr und palästinensischen Terrororganisationen bestanden haben.
&lt;p&gt;Den Beschwerdeführern wird jedoch nicht vorgeworfen, daß sie sich selbst an der Unterstützung solcher Gewaltakte beteiligt hätten. Vielmehr sieht der Verwaltungsgerichtshof ebenso wie der Bundesminister des Innern die von ihnen ausgehende Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik lediglich darin, daß sie künftig im Hinblick auf ihre bisherige Mitarbeit in der GUPS von Terroristen zur Unterstützung von Gewaltakten herangezogen werden könnten und sich dazu - sei es freiwillig oder unter Druck - bereit finden würden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Annahme reicht aber nach der eigenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofs allein nicht aus, um die Ausweisungsverfügungen zu rechtfertigen. Vielmehr muß nach seiner Auffassung erst noch im Hauptsacheverfahren festgestellt werden, ob und wieweit sich die Beschwerdeführer persönlich auf die Zusammenarbeit zwischen der GUPS und den palästinensischen Terrororganisationen eingelassen haben. Demgegenüber soll es für die sofortige Vollziehung der Ausweisungen genügen, daß sich aus der Mitarbeit der Beschwerdeführer in der GUPS der allgemeine Verdacht für eine solche Unterstützung ergibt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Damit verkennt der Verwaltungsgerichtshof die umschriebenen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für den sofortigen Vollzug von Ausweisungsverfügungen; denn die Anforderungen an&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_382_404&quot; id=&quot;BVerfGE_35_382_404&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_382_404&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 382 (404):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
das für die sofortige Vollziehung erforderliche öffentliche Interesse dürfen im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Grundgesetzes nicht weniger streng sein als die Anforderungen an die Gründe für die Ausweisung selbst; vielmehr ist ein besonderes öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung notwendig. Es muß die begründete Besorgnis bestehen, die von dem Ausländer ausgehende, mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr werde sich schon in dem Zeitraum bis zu einer richterlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung realisieren; der allgemeine Verdacht einer Beeinträchtigung erheblicher Belange der Bundesrepublik genügt für die Abschiebung nicht.
&lt;p&gt;3. Den angefochtenen Entscheidungen läßt sich auch nicht hinreichend entnehmen, daß die schwerwiegenden und irreparablen Nachteile, die sich aus dem sofortigen Vollzug der Ausweisungsverfügungen für die Beschwerdeführer ergeben, in ihrer ganzen Tragweite gewürdigt worden sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Der Verwaltungsgerichtshof hat - freilich ohne dies im einzelnen darzulegen - nicht verkannt, daß das private Interesse der Beschwerdeführer, wegen ihrer beruflichen Ausbildung in der Bundesrepublik zu bleiben, schwer wiegt. Diesem Interesse kommt um so größere Bedeutung zu, als - wie bereits dargelegt - nach den eigenen Ausführungen des Gerichts erst im Hauptsacheverfahren festzustellen ist, ob von den Beschwerdeführern tatsächlich eine ernst zu nehmende Gefahr ausgeht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Jedoch verkennt der Verwaltungsgerichtshof, daß die Entfernung eines seit längerem in der Bundesrepublik ansässigen Ausländers an sich schon mit schwer zu behebenden Folgen für ihn verbunden ist, weil sie auch bei späterem Obsiegen in der Hauptsache für die Zeit seiner Abwesenheit nicht wieder rückgängig gemacht werden kann. Er weist nämlich auf den vorläufigen Charakter der sofortigen Vollziehung hin und will damit offenbar zum Ausdruck bringen, daß sie weit weniger schwer wiege als die endgültige Ausweisung, über die noch entschieden werden müsse. Damit werden die Schwierigkeiten einerseits der Wiederaufnahme&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_382_405&quot; id=&quot;BVerfGE_35_382_405&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_382_405&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 382 (405):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
eines einmal unterbrochenen, bereits weit fortgeschrittenen Studiums, andererseits der sozialen Wiedereingliederung nach einer Rückkehr in die Bundesrepublik unterschätzt.
&lt;p&gt;b) Die nachteiligen Auswirkungen des sofortigen Vollzuges werden wesentlich verstärkt durch die schleppende Behandlung der Hauptsacheverfahren, die für die Beschwerdeführer den Zeitraum der Ungewißheit verlängert. Die Widerspruchsbehörden haben bis zur Beschlußfassung des Bundesverfassungsgerichts - also innerhalb von fast zehn und reichlich acht Monaten - nicht über die Rechtsbehelfe der Beschwerdeführer entschieden, ohne daß dafür aus der Sache ein einleuchtender Grund ersichtlich wäre. Wenn die Verwaltungsbehörden für sich in Anspruch nehmen, ihre Verwaltungsakte vor der gerichtlichen Überprüfung zu vollziehen, und damit vollendete Tatsachen schaffen, deren Wirkung sich im Laufe der Zeit weiter verfestigt (vgl. dazu auch BVerfGE 20, 45 [49 f.]; 21, 223 [226]), dann gehört es zu der rechtsstaatlich gebotenen Effektivität des Rechtsschutzes, daß er alsbald verwirklicht wird. Der beim sofortigen Vollzug ohnehin in seiner Bedeutung geminderte Rechtsschutz darf durch die Verzögerung einer Sachentscheidung nicht noch mehr entwertet werden. In diesen Fällen besteht für die Widerspruchsbehörden und die Verwaltungsgerichte die Pflicht, die Hauptsacheverfahren mit möglichster Beschleunigung zu betreiben und abzuschließen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, dann kann auch eine zunächst gerechtfertigte Anordnung der sofortigen Vollziehung verfassungswidrig werden, so daß die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs nachträglich wiederhergestellt werden muß. Umgekehrt müssen die Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei der Entscheidung über die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 5 VwGO davon ausgehen, daß die Hauptsacheverfahren mit der gebotenen Eile gefördert werden, und dementsprechend prüfen, ob die sofortige Vollziehung in der sich daraus ergebenden Zeitspanne notwendig ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Falle der Beschwerdeführer kann es daher entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs nicht in erster Linie darauf&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_382_406&quot; id=&quot;BVerfGE_35_382_406&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_382_406&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 382 (406):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ankommen, ob ihr weiterer Aufenthalt in der Bundesrepublik bis zum Abschluß ihres Studiums hinzunehmen war. Vielmehr hätte das Gericht feststellen müssen, ob ihre Anwesenheit bis zu einer zeitgerechten richterlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung geduldet werden konnte.
&lt;p&gt;c) Im Hinblick auf den Grundrechtsschutz zu Art. 19 Abs. 4 GG fällt schließlich ins Gewicht, daß der sofortige Vollzug einer Ausweisungsverfügung den Ausländer in Fällen der vorliegenden Art in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt, besonders ihn daran hindert, im Hauptsacheverfahren seine prozessualen Rechte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht persönlich wahrzunehmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Allerdings schreibt Art. 19 Abs. 4 GG eine mündliche Verhandlung oder die persönliche Anwesenheit der Partei im gerichtlichen Verfahren nicht zwingend vor (vgl. BVerfGE 11, 232 [234]). Der Grundrechtsschutz kann jedoch eine bestimmte Gestaltung des Gerichtsverfahrens verlangen, wenn er anders nicht gewährleistet wäre (vgl. BVerfGE 17, 108 [117 f.]). Für Ausländer wird es in der Regel nicht leicht sein, sich vom Ausland her rechtliches Gehör zu verschaffen, weil die schriftliche Korrespondenz mit dem Gericht oder einem deutschen Anwalt häufig schon aus sprachlichen Gründen Schwierigkeiten bereitet und zumal bei zeitraubenden Beförderungswegen nur ein unzulänglicher Ersatz für die mündliche Unterrichtung ist. Mit dem deutschen Recht vertraute Anwälte werden im Ausland selten zu finden sein. Wenigstens ebenso schwer wiegt aber, daß abgeschobene Ausländer ihr Fragerecht gegenüber Zeugen nicht ausüben können (vgl. § 97 VwGO) und vor allem dem Gericht für eine Vernehmung nicht zur Verfügung stehen (vgl. § 96 Abs. 1 VwGO). Gerade in Verfahren der vorliegenden Art, in denen es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs wesentlich darauf ankommt, ob und wieweit sich die Beschwerdeführer persönlich auf eine konspirative Arbeitsweise der GUPS eingelassen haben, werden ihre Aussagen, ihre Glaubwürdigkeit und möglicherweise ihre Gegenüberstellung mit Zeugen von besonderer Bedeutung sein.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_382_407&quot; id=&quot;BVerfGE_35_382_407&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_382_407&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 382 (407):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Daher kann der Verzicht auf diese Beweismittel die Wahrheitsfindung gerade auch zuungunsten der Beschwerdeführer erschweren.
&lt;p&gt;Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß die sofortige Vollziehung von Ausweisungsverfügungen regelmäßig mit solchen Nachteilen verbunden wäre und deshalb durch die hier entwickelten Grundsätze allzu sehr erschwert würde. Zunächst könnte eine solche Eigenart der Ausweisungsverfügungen nicht zu einer Verminderung des Grundrechtsschutzes führen; vielmehr muß der Bedeutung der Grundrechte als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft (vgl. Art. 1 Abs. 2 GG) auch in der Ausweisungspraxis voll Rechnung getragen werden. Es wäre gegebenenfalls Sache des Gesetzgebers, soweit erforderlich durch eine Reform des Verfahrens, z.B. durch eine Konzentration und Beschleunigung des Rechtszuges, die Durchsetzung berechtigter öffentlicher Interessen mit der gebotenen Rücksicht auf die Grundrechte in Einklang zu bringen. Überdies ist das Ausmaß der möglichen Nachteile in den einzelnen Fällen durchaus verschieden: Die Rechtsverfolgung eines Ausländers wird im Zweifel weniger beeinträchtigt, wenn er statt in Syrien oder Jordanien in einem europäischen Land beheimatet ist und dorthin abgeschoben wird oder wenn er über hinreichende Sprachkenntnisse, Gewandtheit im Umgang mit Behörden und finanzielle Mittel zur Bestellung eines geeigneten Anwalts verfügt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Schließlich haben die angefochtenen Entscheidungen im Falle des Beschwerdeführers zu 2), der mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist, den Umfang des Schutzbereiches des Grundrechts, das beiden Ehegatten aus Art. 6 Abs. 1 GG zusteht, nicht hinreichend gewürdigt. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, daß die Ehe des Beschwerdeführers durch die sofortige Vollziehung schweren Belastungen ausgesetzt würde; er geht aber ohne weitere Begründung offenbar davon aus, der Ehefrau&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_382_408&quot; id=&quot;BVerfGE_35_382_408&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_382_408&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 382 (408):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
könne ohne Rücksicht auf ihre sonstigen Bindungen zugemutet werden, dem Beschwerdeführer ins Ausland zu folgen, und zwar schon vor einer endgültigen Entscheidung über seinen weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik. Dies entspricht nicht der heutigen Auffassung von der Bedeutung der Verfassungsgarantie des Art. 6 Abs. 1 GG, die in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG den Schutz der Ehe als einer Lebensgemeinschaft gleichberechtigter Partner gewährleistet und gerade schon im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfGE 19, 394 [397], siehe auch die nach den angefochtenen Entscheidungen ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 1973 - I C 20.70, I C 52.70, I C 33.72). Die Abschiebung des ausländischen Ehepartners zwingt den deutschen Partner, entweder sein Heimatland aufzugeben, um an der Ehe festhalten zu können, oder die Trennung der ehelichen Gemeinschaft hinzunehmen, um in der Heimat zu bleiben. Dieser Zwang kann die betroffene Ehe gefährden. Daraus folgt nicht, daß die Ehe mit einem deutschen Partner den ausländischen Staatsangehörigen schlechthin vor einer Abschiebung schützt. Jedoch müssen bei der gebotenen Abwägung auch die eigenen Interessen des deutschen Ehepartners von Amts wegen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisung gegenübergestellt werden.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;V.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die angefochtenen Entscheidungen waren daher aufzuheben und die Sachen zur erneuten Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen. Damit ist jedoch noch nicht die sofortige Vollziehbarkeit der Ausweisungsverfügungen beseitigt. Den Beschwerdeführern mußte deswegen durch eine Anordnung nach § 35 BVerfGG die Möglichkeit eröffnet werden, bis zur erneuten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in der Bundesrepublik zu bleiben oder dorthin zurückzukehren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Aus&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_382_409&quot; id=&quot;BVerfGE_35_382_409&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_382_409&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 382 (409):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lagen beruht auf § 34 Abs. 4 BVerfGG. Erstattungspflichtig ist der Freistaat Bayern, da ihm die von den Beschwerdeführern gerügten Verfassungsverletzungen zuzurechnen sind.
&lt;p&gt;Benda, Ritterspach, Haager, Rupp-v. Brünneck, Dr. Böhmer, Dr. Faller, Dr. Brox, Dr. Simon&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3916&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-19-gg">Art. 19 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-3-gg">Art. 3 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-6-gg">Art. 6 GG</category>
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 <pubDate>Thu, 04 Jul 2024 09:02:11 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70, 1 BvR 95/71</title>
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 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
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                    Förderstufe        &lt;/div&gt;
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                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Wenn gesetzliche Vorschriften nach dem Willen des Gesetzgebers sich generell auf die Normadressaten erst von einem Zeitpunkt ab auswirken sollen, der jeweils für bestimmte örtliche Bereiche durch Rechtsverordnung festgelegt wird, so endet die Frist des § 93 Abs. 2 BVerfGG jedenfalls nicht früher als ein Jahr nach dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung.&lt;br /&gt;
2. Das Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG umschließt grundsätzlich die freie Wahl zwischen den verschiedenen Bildungswegen, die der Staat in der Schule zur Verfügung stellt.&lt;br /&gt;
3. Zum staatlichen Gestaltungsbereich im Rahmen des Art. 7 Abs. 1 GG gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die Festlegung der Ausbildungsgänge und Unterrichtsziele.&lt;br /&gt;
4. Die gemeinsame Erziehungsaufgabe von Eltern und Schule, welche die Bildung der einen Persönlichkeit des Kindes zum Ziele hat, verlangt ein sinnvolles Zusammenwirken der beiden Erziehungsträger.&lt;br /&gt;
5. Die Aufnahme des Kindes in einen bestimmten Bildungsweg kann an Zulassungsvoraussetzungen geknüpft werden. Jedoch darf das Wahlrecht der Eltern zwischen den vom Staat zur Verfügung gestellten Schulformen nicht mehr als notwendig begrenzt werden.&lt;br /&gt;
6. Die wesentlichen Merkmale einer als Pflichtschule eingeführten Förderstufe müssen durch Gesetz festgelegt werden.&lt;br /&gt;
7. Art. 7 Abs. 4 GG erfordert, daß die Möglichkeit offenbleibt, nach Abschluß der Grundschule statt einer öffentlichen Schule eine private Ersatzschule zu besuchen.&lt;br /&gt;
8. Die Einführung der obligatorischen Förderstufe in Hessen verletzt grundsätzlich nicht das Elternrecht. Jedoch ist SchulPflG-HE § 5 Abs. 2 Satz 2 mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG insoweit unvereinbar, als in Schuljahrgängen 5 und 6 der Besuch einer weiterführenden öffentlichen Schule außerhalb des Schulbezirks oder einer privaten Ersatzschule ausgeschlossen wird.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    BVerfGE 34, 165        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_165_165&quot; id=&quot;BVerfGE_34_165_165&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_165_165&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 165 (165):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Wenn gesetzliche Vorschriften nach dem Willen des Gesetzgebers sich generell auf die Normadressaten erst von einem Zeitpunkt ab auswirken sollen, der jeweils für bestimmte örtliche Bereiche durch Rechtsverordnung festgelegt wird, so endet die Frist des § 93 Abs. 2 BVerfGG jedenfalls nicht früher als ein Jahr nach dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Das Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG umschließt grundsätzlich die freie Wahl zwischen den verschiedenen Bildungswegen, die der Staat in der Schule zur Verfügung stellt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Zum staatlichen Gestaltungsbereich im Rahmen des Art. 7 Abs. 1 GG gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die Festlegung der Ausbildungsgänge und Unterrichtsziele.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;4. Die gemeinsame Erziehungsaufgabe von Eltern und Schule, welche die Bildung der  einen  Persönlichkeit des Kindes zum Ziele hat, verlangt ein sinnvolles Zusammenwirken der beiden Erziehungsträger.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;5. Die Aufnahme des Kindes in einen bestimmten Bildungsweg kann an Zulassungsvoraussetzungen geknüpft werden. Jedoch darf das Wahlrecht der Eltern zwischen den vom Staat zur Verfügung gestellten Schulformen nicht mehr als notwendig begrenzt werden.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;6. Die wesentlichen Merkmale einer als Pflichtschule eingeführten Förderstufe müssen durch Gesetz festgelegt werden.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;7. Art. 7 Abs. 4 GG erfordert, daß die Möglichkeit offenbleibt, nach Abschluß der Grundschule statt einer öffentlichen Schule eine private Ersatzschule zu besuchen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;8. Die Einführung der obligatorischen Förderstufe in Hessen verletzt grundsätzlich nicht das Elternrecht. Jedoch ist SchulPflG-HE § 5 Abs. 2 Satz 2 mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG insoweit unvereinbar, als in Schuljahrgängen 5 und 6 der Besuch einer weiterführenden öffentlichen Schule außerhalb des Schulbezirks oder einer privaten Ersatzschule ausgeschlossen wird.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 6. Dezember 1972 auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 1972&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvR 230/70 und 95/71 --&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_165_166&quot; id=&quot;BVerfGE_34_165_166&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_165_166&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 165 (166):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
in den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer 1.-19.... gegen die Dritte Verordnung der Hessischen Landesregierung zur Ausführung des § 9 des Schulverwaltungsgesetzes vom 27. Februar 1970 (GVBl. I S. 216) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 8 Abs. 2, § 9 des Schulverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 30. Mai 1969 (GVBl. I S. 87) und § 5 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Schulpflichtgesetzes in der Fassung vom 30. Mai 1969 (GVBl. I S. 104) - 1 BvR 230/70 -, 20.-82.... gegen die Vierte Verordnung der Hessischen Landesregierung zur Ausführung des § 9 des Schulverwaltungsgesetzes vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 264) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 8 Abs. 2, § 9 des Schulverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 30. Mai 1969 (GVBl. I S. 87) und § 5 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Schulpflichtgesetzes in der Fassung vom 30. Mai 1969 (GVBl. I S. 104) - 1 BvR 95/71 - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Hans Fertig, Frankfurt/Main, Oskar-Sommer-Straße 16 -.
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. § 5 Absatz 2 Satz 2 des Hessischen Schulpflichtgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der hessischen Schulgesetze vom 29. März 1969 (Gesetz- und Verordnungsbl. I S. 44) - Bekanntmachung der Neufassung vom 30. Mai 1969 (Gesetz- und Verordnungsbl. I S. 104) - ist wegen Verstoßes gegen Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 und Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes insoweit nichtig, als in den Schuljahrgängen 5 und 6 der Besuch einer weiterführenden öffentlichen Schule außerhalb des Schulbezirks oder einer privaten Ersatzschule ausgeschlossen wird.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. § 5 Absatz 2 Satz 2 des Hessischen Schulpflichtgesetzes verletzt in dem sich aus Nummer 1 ergebenden Umfang die Grundrechte der beschwerdeführenden Eltern und Großeltern aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 und der beschwerdeführenden Kinder aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Im übrigen werden die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;4. Das Land Hessen hat den Beschwerdeführern 1/3 der notwendigen Auslagen zu erstatten.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_165_167&quot; id=&quot;BVerfGE_34_165_167&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_165_167&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 165 (167):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Gründe:&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden wenden sich gegen die Einführung der obligatorischen Förderstufe im Lande Hessen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Förderstufe umfaßt die Schuljahrgänge 5 und 6; sie soll den Übergang von der Grundschule zu den weiterführenden Schulen erleichtern und lenken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In Hessen sind Förderstufen seit dem Jahre 1955 eingerichtet. Ihr Besuch war zunächst freiwillig. Durch das Gesetz zur Änderung der hessischen Schulgesetze vom 29. März 1969 (GVBl. I S. 44) wurde die schrittweise Einführung der obligatorischen Förderstufe im Lande Hessen angeordnet. Die Begründung zu dem Regierungsentwurf dieses Gesetzes (Landtagsdrucksache VI/ Nr. 1300 zu Artikel 1 Nr. 8) bezeichnet als Aufgaben der Förderstufe:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;1. Die Übergänge zu weiterführenden Schulen werden erleichtert und erhöht,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. eine bessere Lenkung der Begabungen wird erreicht,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. leistungsschwächere, aber potentiell begabte Kinder können nachhaltiger als seither in ihrer schulischen Entwicklung gefördert werden.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Über die Organisation der obligatorischen Förderstufe und den Zeitpunkt ihrer Einrichtung bestimmt das Gesetz über die Unterhaltung und Verwaltung der öffentlichen Schulen und die Schulaufsicht (Schulverwaltungsgesetz - SchVG -) in der Fassung vom 30. Mai 1969 (GVBl. I S. 87):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;§ 8 Organisatorische Zusammenfassung von Schulen&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Förderstufen sind in der Regel Bestandteil der Hauptschulen oder der Gesamtschulen; sie umfassen die Schuljahrgänge 5 und 6 und sollen in der Regel mindestens dreizügig sein. Förderstufen unterstehen der Aufsicht eines eigenen pädagogischen Leiters. Auf die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_165_168&quot; id=&quot;BVerfGE_34_165_168&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_165_168&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 165 (168):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
räumliche Zuordnung der Förderstufe zur Hauptschule kann in Ausnahmen verzichtet werden, wenn Schulanlagen anderer Schulformen genutzt werden.
&lt;p&gt;(3) bis (10) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 9 Förderstufen&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Förderstufen sind einzurichten, wenn die persönlichen, sächlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen vorliegen. Die Landesregierung bestimmt im Benehmen mit dem Schulträger durch Rechtsverordnung, in welchen Schulaufsichtsbereichen Förderstufen eingerichtet werden.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Über die Pflicht zum Besuch der Förderstufe enthalten das Schulverwaltungsgesetz und das Hessische Schulpflichtgesetz in der Fassung vom 30. Mai 1969 (GVBl. I S. 104) - SchPflG - folgende Bestimmungen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Schulverwaltungsgesetz&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 2 Wahl des Bildungsweges&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Die Wahl des Bildungsweges nach dem Besuch der Grundschule ist Sache der Erziehungsberechtigten; die Pflicht zum Besuch einer Förderstufe oder einer Sonderschule bleibt unberührt ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) bis (4) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Schulpflichtgesetz&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 5 Erfüllung&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Nach dem Besuch der Grundschule wird die Vollzeitschulpflicht durch den Besuch einer Hauptschule erfüllt; sie kann auch durch den Besuch einer Realschule oder eines Gymnasiums erfüllt werden. Wenn für den Schulbezirk, in dem der Schulpflichtige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, die Förderstufe durch Rechtsverordnung eingeführt ist, ist in den Schuljahrgängen 5 und 6 die Schule zu besuchen, an der die Förderstufe eingerichtet ist ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) bis (4) ...&quot;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_165_169&quot; id=&quot;BVerfGE_34_165_169&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_165_169&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 165 (169):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
In Einzelfällen kann der Besuch einer anderen Schule gestattet werden:
&lt;p&gt;&quot;§ 19 Gestattungen und Zuweisungen&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Schulaufsichtsbehörde kann den Besuch einer anderen als der zuständigen Schule gestatten oder Schüler ganz oder für einzelne Unterrichtsfächer einer anderen Schule zuweisen.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die nähere Ausgestaltung der Förderstufe hat der Hessische Kultusminister zuletzt in den &quot;Richtlinien für die Förderstufe&quot; (Erlaß vom 14. März 1972 - E I 5 - 120/04 - 909 - Amtsblatt des Hessischen Kultusministers S. 342) geregelt. Der Erlaß ist mit Zustimmung des Landeselternbeirats von Hessen ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Danach ist der Unterricht in der Förderstufe, der von Lehrern aller Schulformen erteilt wird, in Kern- und Kursunterricht gegliedert. Am Kernunterricht nimmt die Förderstufenklasse gemeinsam teil; er umfaßt die Bereiche Deutsch, Weltkunde (Gesellschaftslehre) und Naturwissenschaften. Die Fächer Englisch und Mathematik (ab 6. Schuljahr gegebenenfalls auch Deutsch) werden im Kurssystem unterrichtet. Dabei soll &quot;durch Vermittlung eines verbindlichen Fundaments die Forderung nach wissenschaftsorientierter Bildung für alle eingelöst werden&quot;. Das Kurssystem gliedert sich regelmäßig in A-, B- und C-Kurse, in denen verschieden hohe Anforderungen gestellt werden. In den C-Kursen werden Schüler unterrichtet, &quot;die den Anforderungen des Fundaments genügen, auch wenn sie noch besonderer Lernhilfen bedürfen&quot;. Die Schüler des B-Kurses sollen &quot;den Anforderungen des Fundaments ohne Schwierigkeiten genügen und darüber hinaus Vertiefungen und Ergänzungen bewältigen&quot;. In die A-Kurse werden Schüler aufgenommen, die außerdem &quot;zu kritischem, konstruktivem und abstrahierendem Denken befähigt sind&quot;. Latein und Französisch werden nur in einem &quot;Leistungskurs&quot; unterrichtet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Schüler werden je nach ihrer Leistung für jedes Kursfach gesondert einem bestimmten Kurs zugeordnet. In besonderen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_165_170&quot; id=&quot;BVerfGE_34_165_170&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_165_170&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 165 (170):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Kursen soll das Aufsteigen in einen höheren Kurs erleichtert und das Abgleiten in einen tieferen Kurs verhindert werden (Lift- und Stützkurse). Kriterien für die Ersteinstufung in Kurse sind: der Elternwunsch, das Gutachten der Grundschule, das letzte Zeugnis sowie Begabungs- und Leistungstests, ferner, wenn möglich und notwendig, die Beobachtungsergebnisse aller Lehrer aus dem Unterricht im Klassenverband während der ersten Phase der Förderstufe. Umstufungen sind an keinen festen Zeitpunkt gebunden; jedoch soll der Schüler je Fach nicht häufiger als einmal im Halbjahr umgestuft werden.
&lt;p&gt;Über das Verfahren und die Mitwirkung der Eltern und anderer Erziehungsberechtigter bei Ein- und Umstufungen bestimmt Abschnitt IV Nr. 3 der Richtlinien:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Vor der beabsichtigten Einstufung oder Umstufung sind die Erziehungsberechtigten schriftlich zu benachrichtigen; die Eltern werden gehört und beraten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Über Einstufung oder Umstufung entscheidet die Klassenkonferenz unter Leitung des pädagogischen Leiters der Förderstufe. Sie trifft ihre Entscheidung aus pädagogischer Verantwortung und frei von Schematismus. Sind die Erziehungsberechtigten mit der beabsichtigten Einstufung oder Umstufung nicht einverstanden, so trifft diese Klassenkonferenz nach sechs Wochen die Entscheidung, die den Eltern mitgeteilt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Recht der Eltern auf die Wahl der Schulform im Anschluß an die Klasse 6 der Förderstufe wird durch Einstufungen oder Umstufungen nicht berührt.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Falls das Kind nach Abschluß des 6. Schuljahres nicht eine integrierte Gesamtschule besucht, gibt die Klassenkonferenz den Eltern eine Empfehlung für seinen weiteren Bildungsweg. Stimmen Elternwunsch und Konferenzbeschluß überein, wird die Versetzung in die Klasse 7 der entsprechenden Schulform ausgesprochen. Stimmen sie nicht überein, so muß das Kind sich einer Prüfung unterziehen, falls es in die von den Eltern gewünschte Schulform eintreten soll.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bisher ist die obligatorische Förderstufe aufgrund des § 9 SchVG in folgenden Bereichen eingeführt worden:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_165_171&quot; id=&quot;BVerfGE_34_165_171&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_165_171&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 165 (171):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
1. Landkreis Wetzlar (Erste Ausführungsverordnung vom 24. Juni 1969 - GVBl. I S. 120 -);
&lt;p&gt;2. Landkreis Usingen (Zweite Ausführungsverordnung vom 8. Juli 1969 - GVBl. I S. 126 -);&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Schulaufsichtsbereiche Hanau I, II, III (Dritte Ausführungsverordnung vom 27. Februar 1970 - GVBl. I S. 216 -);&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Landkreis Dieburg, Stadt Gießen und Landkreis Gießen - mit Ausnahme der Gemeinde Ober-Hörgern - sowie Landkreise Kassel, Offenbach und Witzenhausen (Vierte Ausführungsverordnung vom 17. März 1970 - GVBl. I S. 264 -);&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Landkreis Hofgeismar (Fünfte Ausführungsverordnung vom 28. März 1972 - GVBl. I S. 81 -);&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;6. Schulaufsichtsbereich I Groß Gerau (Sechste Ausführungsverordnung vom 15. Mai 1972 - GVBl. I S. 123 -).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer zu 1a) bis 19c) - 38 Erziehungsberechtigte und 21 Kinder - wohnen oder wohnten in den Schulaufsichtsbereichen Hanau I, II und III; die Beschwerdeführer zu 20a) bis 82c) - 124 Erziehungsberechtigte und 73 Kinder - wohnen oder wohnten in den Schulaufsichtsbereichen Offenbach-Land I, II und III (Landkreis Offenbach). Bei Einlegung der Verfassungsbeschwerden besuchten die Kinder entweder die Grundschule oder die Förderstufe. Jetzt besuchen 28 Kinder noch die Grundschule, 24 Kinder die Förderstufe, davon einige freiwillig für ein drittes Jahr. 29 Kinder sind schon aus der Förderstufe ausgeschieden. 13 Kinder stehen im 5. oder 6. Schuljahr oder haben diese Schuljahre bereits durchlaufen, ohne die Förderstufe zu besuchen oder besucht zu haben. Der Wohnsitz dieser Kinder ist von ihren Eltern nach auswärts verlegt worden, um den Besuch der Förderstufe zu vermeiden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer zu 1a) bis 19c) wenden sich gegen die Dritte Ausführungsverordnung vom 27. Februar 1970, die Beschwerdeführer zu 19a) bis 82c) gegen die Vierte Ausführungsverordnung vom 17. März 1970, alle Beschwerdeführer zugleich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_165_172&quot; id=&quot;BVerfGE_34_165_172&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_165_172&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 165 (172):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gegen § 2 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 8 Abs. 2 und § 9 SchVG sowie gegen § 5 Abs. 2 Satz 2 SchPflG, soweit diese Vorschriften den Besuch der Förderstufe zur Pflicht machen. Außerdem richten sich die Verfassungsbeschwerden gegen die mit der Einrichtung der obligatorischen Förderstufe verfügte Schließung der eingangsklassen an den Realschulen und Gymnasien in den betroffenen Schulaufsichtsbereichen.
&lt;p&gt;Die beschwerdeführenden Erziehungsberechtigten rügen Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Art. 4 Abs. 1 GG, die beschwerdeführenden Kinder ihres Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG, sämtliche Beschwerdeführer ferner Verletzung der Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Alle Beschwerdeführer machen geltend, sie seien durch die angegriffenen Bestimmungen in diesen Grundrechten selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Die zum Vormund des Beschwerdeführers zu 19c) bestellten Großeltern meinen, auch sie könnten sich auf Art. 6 Abs. 2 GG berufen. Mit Rücksicht auf ihre Erziehungsverantwortung dürfe ihnen der Grundrechtsschutz des Elternrechts nicht versagt werden; denn dadurch würde zugleich das elternlose Kind benachteiligt, dessen Recht auf Erziehung und Ausbildung vom Grundgesetz in das Elternrecht gekleidet worden sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zur Begründung ihrer Verfassungsbeschwerden führen die Beschwerdeführer aus:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG behalte den Eltern die Wahl des von ihren Kindern einzuschlagenden Bildungsweges vor. Die obligatorische Förderstufe nehme den Eltern diese Wahlmöglichkeit, indem sie die Schüler durch das Kurssystem in einem positiven Ausleseverfahren bei weitgehender Ausschaltung elterlicher Mitwirkung auf einen bestimmten Bildungsweg festlege. Das Recht der Eltern, für ihre Kinder nach Abschluß der Förderstufe eine bestimmte weiterführende Schule zu wählen, laufe leer, weil der in der Förderstufe zwangsweise begonnene Bildungsweg später ohne Schaden für das Kind nicht mehr geändert werden könne. Die Eltern könnten auch nicht mehr bestimmen, welche Fremd&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_165_173&quot; id=&quot;BVerfGE_34_165_173&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_165_173&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 165 (173):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sprache ihr Kind als erste lernen solle. Der Kernunterricht in der Förderstufe nivelliere die Ausbildung ohne Rücksicht auf die Unterschiede in der Begabung und Entwicklung der Kinder. Es sei auch unzumutbar, die Kinder einer Schulform anzuvertrauen, die auf einer überholten, von Erziehungswissenschaftlern jedenfalls ernstlich umstrittenen Bildungsvorstellung beruhe. Die obligatorische Förderstufe hindere den Besuch von privaten Ersatzschulen. Das verstoße gegen Art. 7 Abs. 4 GG, der im Rahmen des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Art. 12 Abs. 1 GG Reflexwirkungen äußere.
&lt;p&gt;2. Die Einführung der obligatorischen Förderstufe mißachte die in Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Familie. Wenn Eltern ihren Kindern die bestmögliche Erziehung angedeihen lassen wollten, bleibe ihnen nichts anderes übrig, als den Wohnsitz und Aufenthalt ihrer Kinder - getrennt von der Familie - in einen Schulbereich ohne Förderstufe zu verlegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die beschwerdeführenden Erziehungsberechtigten fühlten sich in ihrem Gewissen verpflichtet, ihre Kinder einem Gymnasium oder einer Realschule statt der nach ihrer Meinung für die Ausbildung ihrer Kinder weniger geeigneten Förderstufe anzuvertrauen. Die Einrichtung der obligatorischen Förderstufe verstoße deshalb auch gegen ihr Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG. Diesen Gewissenskonflikt könne das Land Hessen vermeiden, indem es den Beschwerdeführern gestatte, auf die noch vorhandenen herkömmlichen Schulformen auszuweichen. Die Beschwerdeführer zu 6a) und b) sowie zu 10a) und b) fühlen sich in ihrem Gewissen verpflichtet, ihre Kinder in einer katholischen Privatschule erziehen zu lassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Die obligatorische Förderstufe verletze das Grundrecht der beschwerdeführenden Schüler auf freie Wahl der Ausbildungsstätte und des Berufs. Auch die weiterführenden Schulen seien Ausbildungsstätten im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG. Das Land Hessen müsse die Wahlmöglichkeit unter den weiterführenden Schulen einräumen, die nach dem hessischen Schulsystem herkömmlich als Schulformen in Betracht kämen. Ferner beeinträch&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_165_174&quot; id=&quot;BVerfGE_34_165_174&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_165_174&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 165 (174):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tige die obligatorische Förderstufe die freie Berufswahl; denn sie schließe das nur durchschnittlich begabte Kind von den akademischen Berufen aus. Die theoretische Möglichkeit eines Schülers des B-Kurses, nach Abschluß der Förderstufe in ein Gymnasium aufgenommen zu werden, lasse sich wegen des Ausbildungsrückstandes gegenüber den Teilnehmern an A-Kursen praktisch nicht verwirklichen.
&lt;p&gt;5. Alle Beschwerdeführer fühlen sich in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) durch den Zwang zur Teilnahme an einem Schulversuch verletzt, dessen didaktische Konzeption nicht ausgereift sei und für den nicht nur Lehrer mit Spezialausbildung, sondern auch ausreichende Unterrichtsräume und auf die Förderstufe abgestellte Lehrmittel sowie Lehr- und Bildungspläne fehlten. Die Ermächtigung der Landesregierung zur Einrichtung von Förderstufen in § 9 SchVG verstoße gegen das durch Art. 118 der hessischen Verfassung übernommene Prinzip des Art. 80 Abs. 1 GG. § 9 SchVG lege Inhalt, Art und Ausmaß der Ermächtigung nicht selbst fest, sondern überlasse es der Exekutive, zu bestimmen, wann die Voraussetzungen für die Einrichtung der obligatorischen Förderstufe gegeben seien. Auch verstoße der Zwang zum Besuch der Förderstufe gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;6. Der Gleichheitssatz sei verletzt, weil durch die - zudem nur schrittweise - Einführung der obligatorischen Förderstufe zum Nachteil der Beschwerdeführer und unter Verletzung der Pflicht zu bundestreuem Verhalten ohne sachlichen Grund Unterschiede zwischen den Schulen in Hessen und denen in anderen Bundesländern herbeigeführt würden. Hochbegabte Schüler würden ferner durch den nivellierenden Kernunterricht in ihrer Entwicklung gehemmt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zur Unterstützung ihrer Rechtsauffassung haben die Beschwerdeführer ein Gutachten von Professor Dr. Maunz, München, vorgelegt.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_165_175&quot; id=&quot;BVerfGE_34_165_175&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_165_175&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 165 (175):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Der Hessische Ministerpräsident hat sich namens der Hessischen Landesregierung, die dem Verfahren beigetreten ist, zu den Verfassungsbeschwerden geäußert:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die meisten Verfassungsbeschwerden seien unzulässig; denn für zahlreiche beschwerdeführende Kinder und deren Eltern seien die Voraussetzungen für die Erhebung der Verfassungsbeschwerden entweder noch nicht gegeben oder inzwischen wieder entfallen. Die Kinder, die noch die Grundschule besuchten, seien von den zur Prüfung gestellten Rechtsvorschriften nicht gegenwärtig betroffen. Schulpflichtig gewordene Kinder müßten noch bis zu 4 Jahren die Grundschule besuchen, ehe die Bestimmungen über die Förderstufe für sie wirksam würden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nicht betroffen von der angegriffenen Regelung seien ferner alle Kinder, die im 5. und 6. Schuljahr ständen oder diese Schuljahre bereits durchlaufen hätten, ohne die Förderstufe zu besuchen oder besucht zu haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwer sei entfallen für alle Kinder, die nach Durchlaufen der Förderstufe auf eine andere Schule übergegangen seien oder die freiwillig die Förderstufe für ein drittes Jahr besuchten. Für diese Kinder beständen keine rechtlichen Nachwirkungen aus der angegriffenen Regelung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zulässig seien nur die Verfassungsbeschwerden der 24 Kinder, die derzeit die Förderstufe im ersten oder zweiten Jahr besuchten, und ihrer Erziehungsberechtigten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Diese Verfassungsbeschwerden seien jedoch unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichte den Staat nicht, bestimmte Schulformen einzurichten oder eine der Begabung einzelner Kinder besonders förderliche Schulorganisation aufrechtzuerhalten. Den Eltern ständen im übrigen auch nach Einführung der obligatorischen Förderstufe verschiedene Schulformen zur Auswahl; denn die Neuregelung ändere nicht Zahl und Art der weiterführenden Schulen. Zudem sei die Förderstufe in sich differenziert und erlaube die bisherige Auswahl der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_165_176&quot; id=&quot;BVerfGE_34_165_176&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_165_176&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 165 (176):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
weiterführenden Schulen, allerdings in veränderter organisatorischer Form und zu einem späteren Zeitpunkt.
&lt;p&gt;Die Bedenken gegen die Förderstufe wegen fehlender Erprobung und Zweifel an ihrer pädagogischen Wirksamkeit seien unbegründet. Die Förderstufe verbessere die Chancen des Schülers, sich für den Besuch eines Gymnasiums oder einer Realschule zu qualifizieren. Die Eltern seien nicht berechtigt, über die Sprachenfolge in der Schule zu bestimmen. Auch erlaube das Kurssystem der Förderstufe die Einrichtung eines mehrsprachigen Unterrichts. Zwar sei nicht auszuschließen, daß besonders begabte oder schneller entwickelte Kinder in der Förderstufe durch ihre Mitschüler in ihrer Entwicklung gehemmt werden könnten. Das sei aber auch eine für das herkömmliche System unvermeidliche Folge der allgemeinen Schulpflicht und müsse zur Verwirklichung der Sozialität im Schulwesen hingenommen werden. Die Förderstufe könne ihre Aufgabe nur erfüllen, wenn sie von allen im Schulbereich wohnenden Kindern besucht werde. Leistungsgerechte Differenzierung und leistungsfördernde Anregung verlangten danach, daß alle Begabungsgrade und -richtungen in der Förderstufe zusammenblieben. Zudem werde der Zwang zum Besuch der Förderstufe durch das Bemühen gerechtfertigt, verfassungsrechtlich unerwünschte Sonderungen der Schüler nach den Besitzverhältnissen abzubauen. Soweit die Unzumutbarkeit der Förderstufe mit den örtlichen Schulverhältnissen begründet werde, sei dies nur eine Frage des einfachen Rechts.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Neuregelung enthalte auch keine verfassungswidrige positive Auslese der Schüler durch den Staat; sie schließe eine Mitwirkung der Eltern bei der Ein- und Umstufung in die Kurse nicht aus, gestalte vielmehr das elterliche Wahlrecht effektiver und entlaste es von Risiken der Fehlbeurteilung. Die Förderstufe solle verhindern, daß, wie bisher, 1/6 der Gymnasiasten das Gymnasium vorzeitig ohne Abschluß verlasse und im Durchschnitt jeder Gymnasiast einmal sitzenbleibe. Im übrigen verbiete das Grundgesetz dem Staat eine leistungsspezifische Beurteilung der Schüler bei der Kurseinstufung nicht.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_165_177&quot; id=&quot;BVerfGE_34_165_177&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_165_177&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 165 (177):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
b) Das Verbot, die Kinder von der Familie zu trennen, sei nicht in Art. 6 Abs. 1, sondern in Art. 6 Abs. 3 GG enthalten. Unter &quot;Trennung&quot; im Sinne der Vorschrift sei nur die zwangsweise Wegnahme des Kindes von den Eltern zu verstehen.
&lt;p&gt;c) Da die Entscheidung über die Schulform vom Grundgesetz nicht den Eltern, sondern dem Staat zugewiesen sei, komme insoweit ein durch Art. 4 Abs. 1 GG angesprochener Gewissenskonflikt nicht in Betracht. Auch sei die Frage nach der Richtigkeit oder Zweckmäßigkeit einer Schulausbildung inhaltlich keine Gewissensfrage. Zudem könne ein Gewissenskonflikt nicht generell die Gültigkeit der angefochtenen Vorschriften in Frage stellen, sondern allenfalls im Einzelfall eine Freistellung von dem Besuch der Förderstufe erfordern. Dem trage § 19 SchPflG, der in Einzelfällen den Besuch einer anderen Schule gestatte, genügend Rechnung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG sei nur die Berufsausbildungsstätte, nicht auch die allgemeinbildende Schule während der Dauer der Vollzeitschulpflicht. Der Zugang zu ihr sei durch die Art. 6 und 7 GG abschließend geregelt. Die Freiheit der Berufswahl sei nicht berührt, weil die Förderstufe weit im Vorfeld der eigentlichen Berufswahl liege.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;e) Die Gewährleistung des Art. 2 Abs. 1 GG trete hinter die spezielleren Garantien der Art. 6 und 7 GG zurück, soweit es sich darum handele, ob die Beschwerdeführer zur Beteiligung an der Förderstufe gezwungen werden könnten. Die Neuregelung stehe auch nicht außerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung; insbesondere verletze § 9 SchVG keine rechtsstaatlichen Grundsätze. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG binde den Landesgesetzgeber nicht; im übrigen sei die Ermächtigung in § 9 SchVG nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt. Eine normative Festlegung der Förderstufe in Einzelheiten könne nicht verlangt werden, zumal sie die Weiterentwicklung der Schule und den pädagogischen Fortschritt ohne zwingenden Anlaß hemmen würde. Der Begriff der Förderstufe sei durch § 8 Abs. 2 SchVG, § 5 Abs. 2 SchPflG vor dem Hintergrund langjähriger Versuche mit dieser Schulform&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_165_178&quot; id=&quot;BVerfGE_34_165_178&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_165_178&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 165 (178):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nicht weniger fest umschrieben als die Begriffe &quot;Grundschule&quot;, &quot;Hauptschule&quot;, &quot;Realschule&quot; oder &quot;Gymnasium&quot;. Der Grundsatz der Bundestreue könne durch die Regelung schon mangels einer Bundeskompetenz im Schulwesen nicht verletzt sein. Auch entspreche die Förderstufe dem &quot;Hamburger Abkommen&quot; der Kultusministerkonferenz vom 28. Oktober 1964, in dem die Einrichtung von Förder- oder Beobachtungsstufen ausdrücklich vorgesehen sei.
&lt;p&gt;f) Der Gleichheitssatz verpflichte das Land Hessen nicht zur Anpassung seiner Schulorganisation an die anderer Länder. Die schrittweise Einführung der obligatorischen Förderstufe sei erforderlich, um Nachteile für die Schüler zu vermeiden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zur Unterstützung ihrer Rechtsauffassung hat die Hessische Landesregierung ein Gutachten von Professor Dr. Evers, Salzburg, vorgelegt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein Teil der Beschwerdeführer hat die Vorschriften über die obligatorische Förderstufe mit der Grundrechtsklage vor dem Hessischen Staatsgerichtshof angefochten. Die Anträge sind durch Urteil des Staatsgerichtshofs vom 20. Dezember 1971 (ESVGH 22, 4 ff.) zurückgewiesen worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sie sind rechtzeitig eingelegt worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zwar ist das Gesetz zur Änderung der hessischen Schulgesetze vom 29. März 1969 (GVBl. I S. 44), auf dem die angefochtenen Vorschriften des Schulverwaltungsgesetzes und des Schulpflichtgesetzes beruhen, schon am 1. August 1969 in Kraft getreten, während die Verfassungsbeschwerden erst nach Inkrafttreten der Ausführungsverordnungen und teilweise später als ein Jahr nach dem 1. August 1969 eingegangen sind. Erst zu dem in den Ausführungsverordnungen angegebenen Zeitpunkt sind jedoch diese Gesetzesbestimmungen für die in den Verordnungen bezeichneten&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_165_179&quot; id=&quot;BVerfGE_34_165_179&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_165_179&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 165 (179):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Schulaufsichtsbereiche aktualisiert worden. Wenn gesetzliche Vorschriften nach dem Willen des Gesetzgebers sich generell auf die Normadressaten erst von einem Zeitpunkt ab auswirken sollen, der jeweils für bestimmte örtliche Bereiche durch Rechtsverordnung festgelegt wird, so endet die Frist des § 93 Abs. 2 BVerfGG jedenfalls nicht früher als ein Jahr nach dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer sind durch die angegriffenen Vorschriften selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen (vgl. BVerfGE 29, 83 [93 f.] mit weiteren Nachweisen).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Durch die Neufassung des § 5 Abs. 2 SchPflG, des § 2 Abs. 2 und des § 8 Abs. 2 SchVG sind die beschwerdeführenden Erziehungsberechtigten in dem ihnen bisher zustehenden Wahlrecht, die Vollzeitschulpflicht der Kinder vom 5. Schuljahr an durch den Besuch einer Realschule oder eines Gymnasiums zu erfüllen, eingeschränkt worden. Durch die neuen Vorschriften, die zum Besuch einer vom herkömmlichen Schulsystem abweichenden Schulform in Gestalt der Förderstufe verpflichten, ist die Vollzeitschulpflicht inhaltlich geändert worden. Diese Änderung trifft rechtlich die schulpflichtigen Kinder und ihre Erziehungsberechtigten, welche die Erfüllung der Schulpflicht zu überwachen haben (§ 21 Abs. 1 SchPflG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Das Erfordernis des  unmittelbaren  Betroffenseins ist auch insoweit erfüllt, als die Beschwerdeführer Grundrechtsverletzungen durch Gesetze rügen. Zwar wurde die obligatorische Förderstufe erst durch die entsprechenden Rechtsverordnungen eingeführt. Von diesem Zeitpunkt ab treffen jedoch die angegriffenen Gesetzesbestimmungen, die den Verordnungen erst Sinn und Inhalt vermitteln, die Beschwerdeführer unmittelbar, ohne daß hierzu noch ein besonderer Vollziehungsakt erforderlich ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Alle Beschwerdeführer waren bei Einlegung ihrer Verfassungsbeschwerden durch die angefochtene Regelung betroffen. Das gilt sowohl für diejenigen Schüler, die damals schon die obli&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_165_180&quot; id=&quot;BVerfGE_34_165_180&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_165_180&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 165 (180):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gatorische Förderstufe besuchten, als auch für die noch grundschulpflichtigen Kinder, weil auch für diese feststand, daß sie nach einer verhältnismäßig kurzen Zeit die Förderstufe besuchen müßten (vgl. BVerfGE 26, 246 [251]).
&lt;p&gt;4. Für die Kinder, die inzwischen ihren Wohnsitz aus dem Geltungsbereich der angegriffenen Verordnungen wegverlegt haben und nicht mehr zum Besuch der Förderstufe verpflichtet sind, ist das Rechtsschutzbedürfnis nicht weggefallen. Sie haben sich von ihren Eltern nur deshalb getrennt, um dieser Verpflichtung zu entgehen. Entsprechendes muß in den Fällen gelten, in denen die Kinder eine private Ersatzschule aufgrund einer Gestattung nach § 19 SchPflG besuchen, um die Förderstufe zu vermeiden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch für die Kinder, die inzwischen die zweijährige Förderstufe durchlaufen haben und auf eine andere Schule übergegangen sind oder freiwillig die Förderstufe für ein drittes Jahr besuchen, ist ebenso wie für ihre Erziehungsberechtigten ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung einer Grundrechtswidrigkeit nicht entfallen. Die Beschwerdeführer behaupten, daß der Einfluß der Förderstufe im Bildungsniveau der Kinder fortwirke und das Abschlußurteil der Förderstufe für ihren weiteren Bildungsweg maßgeblich bleibe. Ob dies zutrifft und ob dies für die Zulässigkeit genügen würde, mag dahingestellt bleiben; denn im vorliegenden Fall genügt es für das Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses, daß die direkte Belastung durch die angefochtene Norm sich auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kaum erlangen kann. Würde man in diesen Fällen das Rechtsschutzinteresse verneinen, so würde der Grundrechtsschutz der Beschwerdeführer in unzumutbarer Weise verkürzt (vgl. BVerfGE 9, 89 [93 f.]; siehe auch BVerfGE 25, 256 [262] und 33, 247 [257 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden sind nur teilweise begründet.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_165_181&quot; id=&quot;BVerfGE_34_165_181&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_165_181&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 165 (181):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Zwar haben die Beschwerdeführer wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß sie sich nur gegen den  Zwang  zum Besuch der Förderstufe wenden; gegen die Förderstufe als  &quot;Angebotsschule&quot;  seien hingegen keine Einwendungen zu erheben. Indessen beanstanden sie ausdrücklich die Schließung der Eingangsklassen an den Gymnasien und Realschulen in den betroffenen Schulaufsichtsbereichen. Wie sich daraus und aus der Begründung der Verfassungsbeschwerden ergibt, richten sich die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführer in erster Linie gegen die Förderstufe als neue Schulform und gegen das in ihr verwirklichte besondere System des &quot;Auslesens und Förderns&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Durch das System der Förderstufe, wie es in den angegriffenen Bestimmungen des Schulverwaltungsgesetzes verankert ist, werden jedoch keine Grundrechte der Beschwerdeführer verletzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Einführung der obligatorischen Förderstufe ist eine schulorganisatorische Maßnahme. Während die Weimarer Reichsverfassung (WRV) in Art. 10 Nr. 2 dem Reich auf dem Gebiet des Schulwesens das Recht zur Grundsatzgesetzgebung zuerkannte und in den Art. 145, 146 und 148 Regeln über den Schulaufbau, den Schulbesuch und die Schulpflicht aufstellte sowie einige Erziehungsprinzipien und Unterrichtsgegenstände festlegte, fehlen ähnliche Bestimmungen im Grundgesetz gänzlich. Das Grundgesetz hat das Schulwesen - vorbehaltlich eines Zusammenwirkens von Bund und Ländern bei der Bildungsplanung gemäß Art. 91a GG - der ausschließlichen Zuständigkeit der Länder zugewiesen. Der Bund hat auf diesem Gebiet weder eine Gesetzgebungsbefugnis (Art. 70 ff. GG) noch eine Verwaltungshoheit (Art. 30 GG). Daraus ergibt sich eine weitgehende Gestaltungsfreiheit der Länder bei der Festlegung von Erziehungsprinzipien und Unterrichtsgegenständen. Sie ist nur eingeschränkt, soweit übergeordnete Normen des Grundgesetzes ihr Grenzen setzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Das Land Hessen hat von dieser Gestaltungsfreiheit in der Weise Gebrauch gemacht, daß es in Art. 56 Abs. 1 Satz 2 seiner&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_165_182&quot; id=&quot;BVerfGE_34_165_182&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_165_182&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 165 (182):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Verfassung das Schulwesen als Sache des Staates behandelt hat. Das steht in Einklang mit Art. 7 Abs. 1 GG, wonach das gesamte Schulwesen unter der Aufsicht des Staates steht (vgl. Zinn-Stein, Die Verfassung des Landes Hessen, Kommentar, I. Bd., 1954, Anm. 2 zu Art. 56). Begriff und Umfang dieser Aufsicht brauchen hier nicht im einzelnen bestimmt zu werden (vgl. hierzu BVerwGE 6, 101 [104]; 18, 38 [39]; 18, 40 [41]; 21, 289 [290]). Die Schulaufsicht im Sinne des Art. 7 Abs. 1 GG umfaßt jedenfalls die Befugnis des Staates zur Planung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet (vgl. BVerfGE 26, 228 [238]). Zu diesem staatlichen Gestaltungsbereich gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und Unterrichtsziele. Daraus ergibt sich das Recht des Staates, die Voraussetzungen für den Zugang zur Schule, den Übergang von einem Bildungsweg zum anderen und die Versetzung innerhalb eines Bildungsweges zu bestimmen, einschließlich der Befugnis zur Entscheidung darüber, ob und inwieweit das Lernziel vom Schüler erreicht worden ist (BVerwGE 5, 153 [157, 159]).
&lt;p&gt;3. Wenn auch die Ordnung des Schulwesens weitgehend dem Landesrecht überlassen ist, so wird doch dieses staatliche Bestimmungsrecht über die Schule durch Vorschriften des Bundesverfassungsrechts eingeschränkt (BVerfGE 6, 309 [354]). Das Grundgesetz hat die Schule nicht zur ausschließlichen Staatsangelegenheit erklärt. Der Staat trifft sich hier mit anderen Erziehungsträgern in der Aufgabe, das Kind bei der Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der Gemeinschaft zu unterstützen und zu fördern. Insbesondere wird das staatliche Bestimmungsrecht im Schulwesen begrenzt durch das in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete elterliche Erziehungsrecht (Elternrecht).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Aus Art. 7 Abs. 2 und 5 GG, die den Eltern gewisse Rechte&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_165_183&quot; id=&quot;BVerfGE_34_165_183&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_165_183&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 165 (183):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
im Hinblick auf die weltanschauliche Erziehung in der Schule sichern, kann nicht geschlossen werden, daß dieser Artikel des Grundgesetzes als lex specialis allein und abschließend die Reichweite des Elternrechts im Schulwesen regele. Art. 7 GG steht in einem Sinnzusammenhang mit den übrigen Vorschriften der Verfassung, die eine innere Einheit darstellt (BVerfGE 1, 14 [32]; 19, 206 [220]). Er muß daher auch zusammen mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gesehen werden. Gegenüber der Vorstellung einer grundsätzlich unbeschränkten staatlichen Schulhoheit, wie sie die Weimarer Reichsverfassung beherrschte (vgl. Land in Handbuch des Deutschen Staatsrechts, Bd. 2 [1932], S. 720), hat das Grundgesetz innerhalb des Gesamtbereichs &quot;Erziehung&quot; das individualrechtliche Moment verstärkt und den Eltern, auch soweit sich die Erziehung in der Schule vollzieht, größeren Einfluß eingeräumt, der sich in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zu einer grundrechtlich gesicherten Position verdichtet hat. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG erkennt die Pflege und Erziehung der Kinder als &quot;das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht&quot; an. Andererseits enthält diese Vorschrift keinen ausschließlichen Erziehungsanspruch der Eltern. Der Staat ist in der Schule nicht auf das ihm durch Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zugewiesene Wächteramt beschränkt. Der staatliche Erziehungsauftrag in der Schule, von dem Art. 7 Abs. 1 GG ausgeht, ist in seinem Bereich dem elterlichen Erziehungsrecht nicht nach-, sondern gleichgeordnet. Diese gemeinsame Erziehungsaufgabe von Eltern und Schule, welche die Bildung der  einen  Persönlichkeit des Kindes zum Ziel hat, läßt sich nicht in einzelne Kompetenzen zerlegen. Sie ist in einem sinnvoll aufeinander bezogenen Zusammenwirken zu erfüllen.
&lt;p&gt;Der Staat muß deshalb in der Schule die Verantwortung der Eltern für den Gesamtplan der Erziehung ihrer Kinder achten und für die Vielfalt der Anschauungen in Erziehungsfragen soweit offen sein, als es sich mit einem geordneten staatlichen Schulsystem verträgt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Staat darf daher durch schulorganisatorische Maßnahmen nie den ganzen Werdegang des Kindes regeln wollen. Seine Auf&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_165_184&quot; id=&quot;BVerfGE_34_165_184&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_165_184&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 165 (184):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gabe ist es, auf der Grundlage der Ergebnisse der Bildungsforschung bildungspolitische Entscheidungen zu treffen und im Rahmen seiner finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten ein Schulsystem bereitzustellen, das den verschiedenen Begabungsrichtungen Raum zur Entfaltung läßt, sich aber von jeder &quot;Bewirtschaftung des Begabungspotentials&quot; freihält. Zu diesem System gehört die traditionell bestehende und von einem allgemeinen Konsens getragene &quot;für alle gemeinsame Grundschule&quot; (vgl. Art. 146 Abs. 1 WRV) von mindestens 4 Jahren.
&lt;p&gt;Die Entscheidung über den weiteren Bildungsweg des Kindes hat das Grundgesetz zunächst den Eltern als den natürlichen Sachwaltern für die Erziehung des Kindes belassen. Damit wird jedenfalls dem Grundsatz nach berücksichtigt, daß sich das Leben des Kindes nicht nur nach seiner ohnehin von den Umweltfaktoren weitgehend geprägten Bildungsfähigkeit und seinen Leistungsmöglichkeiten gestaltet, sondern daß hierfür auch die Interessen und Sozialvorstellungen der Familie von großer Bedeutung sind. Diese primäre Entscheidungszuständigkeit der Eltern beruht auf der Erwägung, daß die Interessen des Kindes am besten von den Eltern wahrgenommen werden. Dabei wird sogar die Möglichkeit in Kauf genommen, daß das Kind durch einen Entschluß der Eltern Nachteile erleidet, die im Rahmen einer nach objektiven Maßstäben betriebenen Begabtenauslese vielleicht vermieden werden könnten. Dieses Bestimmungsrecht der Eltern umfaßt auch die Befugnis, den von ihrem Kind einzuschlagenden Bildungsweg in der Schule frei zu wählen (vgl. BVerwGE 5, 153 [157 f.]; 5, 164 [165]; 18, 40 [42]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieses Recht der Eltern ist aber - wie sich aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt - nicht allein durch das Wächteramt des Staates gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 24, 119 [135 f., 138, 143 ff.]) begrenzt. Im Rahmen der sich aus Art. 7 Abs. 1 GG ergebenden Befugnis des Staates, das Schulsystem zu bestimmen, kann insbesondere die Aufnahme des Kindes in die verschiedenen Bildungswege an Zulassungsvoraussetzungen geknüpft werden, deren Festsetzung im einzelnen Sache der Län&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_165_185&quot; id=&quot;BVerfGE_34_165_185&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_165_185&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 165 (185):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der ist. Das Wahlrecht der Eltern zwischen den vom Staat zur Verfügung gestellten Schulformen darf jedoch nicht mehr als notwendig begrenzt werden.
&lt;p&gt;5. Legt man diese Maßstäbe an, so ergibt sich, daß das in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Erziehungsrecht der beschwerdeführenden Eltern durch die angegriffenen Vorschriften des Schulverwaltungsgesetzes über die Förderstufe nicht verletz wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Soweit die beschwerdeführenden Eltern die pädagogische Eignung der Förderstufe bezweifeln und geltend machen, daß sich gegenüber der Förderstufe ernsthafte Kritik erhoben habe, unterliegt ihr Vorbringen nicht der Prüfungszuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts. Das Grundgesetz gibt keinen Maßstab für die pädagogische Beurteilung von Schulsystemen. Es mag auch hier äußerste Grenzen geben, deren Überschreitung verfassungsrechtlich relevant wäre. Der hessische Landesgesetzgeber hat diese Grenzen aber nicht überschritten. Auch die Beschwerdeführer behaupten nicht, daß das System der Förderstufe pädagogisch gänzlich ungeeignet sei. Ebensowenig ist der Einwand stichhaltig, es handele sich um einen unzumutbaren Zwang zur Beteiligung an einem Schulversuch, der mangels einer ausreichenden Erprobung die Gefahr einer Fehlentwicklung der Kinder in sich berge.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Förderstufe ist bereits von dem Deutschen Ausschuß für das Erziehungs- und Bildungswesen in seinem Rahmenplan zur Umgestaltung und Vereinheitlichung des allgemeinbildenden Schulwesens vom 14. Februar 1959 empfohlen worden (vgl. Empfehlungen und Gutachten des Deutschen Ausschusses für das Erziehungs- und Bildungswesen 1953-1965, Gesamtausgabe, S. 59 ff. [71 f., 123 ff., 126 ff.]; 141 ff. [154 ff., 173 ff.]; 268 ff.). In § 4 Abs. 4 des neugefaßten Abkommens zwischen den Ländern der Bundesrepublik zur Vereinheitlichung auf dem Gebiete des Schulwesens vom 28. Oktober 1964 (&quot;Hamburger Abkommen&quot;, abgedr. bei Seipp-Fütterer, Sammlung der Beschlüsse der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, II 101) ist ein für alle Schüler gemeinsames 5. und 6. Schuljahr als &quot;Förder- oder Beobachtungsstufe&quot; aus&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_165_186&quot; id=&quot;BVerfGE_34_165_186&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_165_186&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 165 (186):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
drücklich vorgesehen worden. Nach dem Zwischenbericht der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung über den Bildungsgesamtplan und ein Bildungsbudget vom 18. Oktober 1971 besteht Übereinstimmung zwischen Bund und allen Ländern über die Zusammenfassung der beiden ersten Schuljahre des Sekundarbereichs I - herkömmliche Klassen 5 und 6 - zur Orientierungsstufe (vgl. Seite II A/16 - A/17 des Berichts).
&lt;p&gt;In Hessen ist schon im Schuljahr 1955/56 mit Versuchen zur Erprobung der Förderstufe auf freiwilliger Grundlage begonnen worden. 1967/68 bestanden 60 Förderstufen mit 452 Klassen und mehr als 15 000 Schülern, bei Erlaß des Gesetzes vom 29. März 1969 83 Förderstufen mit 633 Klassen und mehr als 22 000 Schülern, das waren 15 % der Schüler der Schuljahrgänge 5 und 6 in Hessen. 1968 waren in allen Bundesländern Förder- oder Aufbaustufen eingerichtet, wenn auch auf freiwilliger Grundlage und in verschiedenen Ausprägungen. Nach Angaben des Vertreters der Hessischen Landesregierung in der mündlichen Verhandlung besuchen gegenwärtig 40 % aller Schulkinder in Hessen die obligatorische oder fakultative Förderstufe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Das Recht der Eltern zur Bestimmung des Bildungsweges ihres Kindes wird durch den in der Förderstufe bestehenden Zwang zum Besuch des für alle gemeinsamen Kernunterrichts nicht verletzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ob es verfassungsrechtlich zulässig ist, alle Kinder der Schuljahrgänge 5 und 6 zum Besuch des gemeinsamen Kernunterrichts in der Förderstufe zu verpflichten, berührt die Frage der Grundschulpflicht. Die Zusammenfassung aller schulpflichtigen Kinder in einer für alle gemeinsamen Grundschule geht auf die Forderung der Einheitsschulbewegung des 19. Jahrhunderts nach Einheit in Bildung und Bildungsorganisation zurück; sie wollte die damals in unverbundenem Nebeneinander mit den mittleren und höheren Schulen isolierte Volksschule zum Unterbau des ganzen Schulwesens machen, die verschiedenen sozialen Bevölkerungsgruppen unter eine gemeinsame Bildungsidee bringen und gleiche Bildungschancen für alle Kinder herstellen. Diese Forderungen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_165_187&quot; id=&quot;BVerfGE_34_165_187&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_165_187&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 165 (187):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
fanden zum Teil in den Art. 146 bis 148 WRV ihren Niederschlag. In das Grundgesetz sind die Prinzipien der Weimarer Reichsverfassung über die &quot;Einheitsschule&quot; nicht ausdrücklich übernommen worden. Damit wollte der Verfassungsgeber jedoch nicht etwa dem Schulwesen eine ganz neue Richtung geben. Daß auch das Grundgesetz von der für alle gemeinsamen öffentlichen Grundschule ausgeht, zeigen das in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG für das Privatschulwesen besonders hervorgehobene Bestreben des Verfassungsgebers, eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern zu vermeiden, die Bevorzugung der öffentlichen Volksschule vor der privaten Volksschule in Art. 7 Abs. 5 GG und die Bestimmung in Art. 7 Abs. 6 GG, daß Vorschulen aufgehoben bleiben.
&lt;p&gt;In allen Bundesländern beginnt die Schulpflicht mit dem Besuch der für alle Kinder gemeinsamen Grundschule. In Baden- Württemberg, Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und dem Saarland dauert die Grundschulpflicht mindestens 4 Jahre, in Berlin, Bremen und Hamburg 6 Jahre, wobei in Bremen Schüler &quot;mit einwandfrei erkennbarer theoretischer Begabung&quot; und in Hamburg alle Schüler auf Antrag der Eltern schon nach dem 4. Grundschuljahr auf das Gymnasium übergehen können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Über Beginn und Dauer der Pflicht zum Besuch der für alle gemeinsamen Schule läßt sich aus dem Grundgesetz nichts entnehmen. Das bedeutet aber nicht, daß die Länder zeitlich unbeschränkt die Kinder zum Besuch einer solchen Schule verpflichten können. Die oben gekennzeichnete Aufgabe des Staates als Erziehungsträger verwehrt es ihm, die Kinder übermäßig lange in einer Schule mit undifferenziertem Unterricht festzuhalten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wo die Grenzen im einzelnen liegen, braucht hier nicht näher untersucht zu werden. Durch die Pflicht zum Besuch eines gemeinsamen Kernunterrichts in Deutsch, Weltkunde (Gesellschaftslehre) und Naturwissenschaften für das 5. und 6. Schuljahr, wobei Deutsch vom 6. Schuljahr an auch im Kurssystem unterrichtet werden kann, werden diese Grenzen jedenfalls nicht überschrit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_165_188&quot; id=&quot;BVerfGE_34_165_188&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_165_188&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 165 (188):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ten. Der Kernunterricht läßt durch Einzel-, Partner-, Gruppen-, Großgruppen- und Projektunterricht, durch eingeschobene Lang- und Kurzzeitkurse, durch verschiedene Beobachtungsaufgaben hinreichenden Raum für eine Differenzierung nach der individuellen Leistungsfähigkeit, deren Erprobung Anliegen der Förderstufe sein soll (vgl. hierzu: Förderstufe - Schritt auf dem Weg zur Bildungsgerechtigkeit, Informationen des Hessischen Kultusministers Nr. 1; Rommel in Förderstufen in Hessen, 1969, S. 31 ff.). Außerdem muß der Kernunterricht im Zusammenhang mit dem Kursunterricht gesehen werden, der mit seinen gegenüber den herkömmlichen Systemen größeren Möglichkeiten zur Differenzierung auch dem hochbegabten Kind zugute kommt. Deswegen gewährt der Unterricht in der Förderstufe seiner Anlage nach mehr Möglichkeiten für eine individuelle Förderung der Begabungen als die etwa um 2 Jahre verlängerte Grundschule.
&lt;p&gt;Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer würde der Zwang zum Besuch des für alle gemeinsamen Kernunterrichts in der Förderstufe verfassungsrechtlich auch dann nicht zu beanstanden sein, wenn es zuträfe, daß sich die leistungsspezifischen Eigenschaften des einzelnen Kindes bereits im Alter von 3 bis 8 Jahren hinreichend ausgeprägt haben, um den weiteren Bildungsweg nach Maßgabe dieser Kriterien festlegen zu können, und die &quot;Begabungsdiagnose&quot;, die die Förderstufe u. a. leisten will, daher überflüssig wäre. Schule ist nicht notwendig nur eine Anstalt zur Erschließung und Förderung von Begabungen, sie soll auch zur Persönlichkeitsentwicklung des Kindes und zu seiner Eingliederung in die Gesellschaft beitragen. Der Staat verhält sich daher nicht verfassungswidrig, wenn er dazu neben der individuellen Begabung auch andere Bildungsfaktoren einsetzt. Die Bestimmung dieser Faktoren, ihre Abstimmung aufeinander und die schulorganisatorische Durchführung gehören zum Gestaltungsbereich des Staates. Verfassungsrechtlich bedenklich wäre eine solche schulorganisatorische Maßnahme nur, wenn sie für die Entwicklung des Kindes - gesehen nicht nur in der Beschränkung auf das Leistungsvermögen, sondern im Blick auf die ganze Persönlichkeit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_165_189&quot; id=&quot;BVerfGE_34_165_189&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_165_189&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 165 (189):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
und ihr Verhältnis zur Gemeinschaft -  offensichtlich  nachteilig sein würde. Dabei ist auch von Bedeutung, daß die Schule nicht nur für den einzelnen, sondern für alle Schüler verantwortlich ist und diese Verantwortung nur durch eine verhältnismäßige Berücksichtigung der Einzelinteressen erfüllen kann. Insoweit wird das Interesse der Eltern an einer optimalen Förderung gerade ihres Kindes durch die Aufgabe des Staates modifiziert, gleiche Bildungschancen herzustellen. Insbesondere das hochbegabte Kind muß deshalb in Kauf nehmen, daß die Leistungsdifferenzierung im Unterricht einer öffentlichen Schule seine besondere Begabung nur in begrenztem Umfang berücksichtigen kann. Dabei muß dem Staat für die Beurteilung didaktischer Maßnahmen und ihrer Auswirkungen im pädagogischen Bereich ein weiter Ermessensspielraum zugebilligt werden.
&lt;p&gt;c) Die beschwerdeführenden Eltern machen weiter geltend, durch die ihrem Einfluß entzogenen Ein- und Umstufungen im Kurssystem werde das Kind auf einen Bildungsweg festgelegt, der möglicherweise dem Erziehungsziel der Eltern nicht entspreche.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Bedenken greifen nicht durch.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der mitbestimmende Einfluß der Eltern bei diesen Ein- und Umstufungen ihres Kindes wird durch die angegriffenen Vorschriften des Schulverwaltungsgesetzes nicht abgeschnitten. Vielmehr muß § 2 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SchVG, der ausdrücklich vorschreibt, daß die Wahl des Bildungsweges nach dem Besuch der Grundschule Sache der Erziehungsberechtigten ist, nach Wortlaut, Sinn und Zweck als Anweisung an die Schule ausgelegt werden, dem Elternwunsch auch bei der Zuordnung des Schülers im Kurssystem innerhalb der durch die Eignung des Kindes gezogenen Grenzen soweit wie möglich Rechnung zu tragen. Daß diese Bestimmung auf die nicht mehr zur Grundschule gehörende, sondern in der Regel der Haupt- oder Gesamtschule angegliederte Förderstufe (§ 8 Abs. 2 Satz 1 SchVG) anzuwenden ist, wird durch den sonst überflüssigen § 2 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SchVG bestätigt, der die Pflicht zum Besuch der Förderstufe ausdrücklich von diesem Grundsatz ausnimmt. In der durch Art. 6&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_165_190&quot; id=&quot;BVerfGE_34_165_190&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_165_190&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 165 (190):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Abs. 2 Satz 1 GG gebotenen Auslegung beschränkt sich die Ausnahme in § 2 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SchVG auf die Schulbesuchspflicht und schließt deshalb die Beachtung der sich aus § 2 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SchVG für den Staat ergebenden Verpflichtung bei der Zuordnung der Kinder innerhalb des Kurssystems nicht aus. Demgemäß sehen die eingangs erwähnten &quot;Richtlinien für die Förderstufen&quot; des Hessischen Kultusministers, die im übrigen nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind, eine Beteiligung der Erziehungsberechtigten bei Ein- und Umstufungen vor.
&lt;p&gt;Nun beschränkt sich allerdings die Förderstufe nach ihrer Zielsetzung des &quot;Auslesens und Förderns&quot; nicht auf die Prüfung, ob der Elternwunsch nach einem bestimmten weiterführenden Bildungsweg aufgrund der Leistungsfähigkeit und Lernbereitschaft des Kindes und gemessen an den durch das Bildungsziel und die Rücksicht auf die Mitschüler bestimmten Leistungsanforderungen verwirklicht werden kann. Über eine &quot;negative Auslese&quot; im strengen Sinne hinaus beansprucht die Förderstufe eine aktive Beteiligung an der Bestimmung des weiterführenden Bildungsweges, indem sie dem Kind eine seiner Bildungsfähigkeit entsprechende weiterführende Schule vermitteln will. Die zweijährige Beobachtung des Kindes will eine &quot;Begabungsdiagnose&quot; und &quot;Bildungsprognose&quot; ermöglichen, die die Wahl des weiteren Bildungsweges auf eine sicherere Erkenntnisgrundlage stellen soll. Zugleich ist es das erklärte Ziel der Förderstufe, Bildungsbarrieren abzubauen, Begabungsreserven zu erschließen, Kreativität und Spontaneität zu wecken. Eine solche Aufgabe verlangt naturgemäß ein anderes, positiveres Verhältnis zu der individuellen Leistungsfähigkeit des Kindes als das Verfahren der &quot;negativen Auslese&quot; im engeren Sinn, bei der es in erster Linie um die Vermeidung von Behinderungen der Mitschüler durch das unzureichend begabte Kind und erst in zweiter Linie um eine bessere Förderung der einzelnen Begabungen geht. Diese starke Hinwendung der Förderstufe zur individuellen Leistungsfähigkeit des Schülers bedeutet freilich, daß der Elternwunsch für die Zuordnung des Kindes im Kurssystem&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_165_191&quot; id=&quot;BVerfGE_34_165_191&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_165_191&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 165 (191):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
auf seine Vereinbarkeit mit dem individuellen Leistungsvermögen, dem Entwicklungsstand und dem Lerntempo des Schülers eingehender als bei der rein &quot;negativen Auslese&quot; überprüft wird. Die Bedeutung dieser Verschiebung in den Bewertungsmaßstäben für die Wahl des weiterführenden Bildungsweges kann nicht durch den Hinweis verringert werden, die Eltern könnten nach Abschluß der Förderstufe ihr Wahlrecht unabhängig von den Empfehlungen der Schule ausüben. Denn wegen des im Verlauf der zweijährigen Ausbildung notwendigerweise zunehmenden Leistungsgefälles zwischen den verschiedenen Kursen wird der Übergang in einen den besuchten Leistungskursen übergeordneten Bildungsweg nach Abschluß der Förderstufe schwierig. Für die Wahl des weiteren Bildungsweges hat die Zuordnung im Kurssystem - jedenfalls in der zweiten Hälfte der zweijährigen Ausbildung in der Förderstufe - eine zumindest vorentscheidende Bedeutung (vgl. dazu die Untersuchung der Ergebnisse aus 6 fakultativen Förderstufen der Jahre 1964/1965 von Geißler-Kreuzer- Rang in Fördern und Auslesen, 2. Aufl., 1969, S. 60 ff.). Damit erhält das Eignungsurteil der Schule für die Wahl des weiteren Bildungsweges eine über die &quot;negative Auslese&quot; hinausgehende Bedeutung.
&lt;p&gt;Dennoch schließen die angegriffenen Vorschriften ein Verfahren nicht aus, in dem das elterliche Wahlrecht bei Einstufung der Kinder in die Kurse ausreichend gewährleistet ist. Wenn, wie es dem Willen der Verfassung entspricht, Eltern und Schule ihren Erziehungsauftrag im Schulbereich gemeinsam erfüllen, ergibt sich daraus eine differenziertere Beurteilung des Ausleseverfahrens in der Schule, als dies nach den herkömmlichen Begriffspaaren &quot;positive Auslese&quot; und &quot;negative Auslese&quot; möglich und üblich ist. Die Förderstufe will durch &quot;Begabungsdiagnose&quot; und &quot;Bildungsprognose&quot; die aus einer nicht mehr rückgängig zu machenden Elternwahl besonders fühlbaren Nachteile für das Kind vermeiden, indem sie die Möglichkeit zu einer das Kind nicht belastenden Korrektur der Bildungswahl den Eltern offenhält. Auf breiterer Erkenntnisgrundlage soll das Elternrecht wirkungsvoller ausgeübt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_165_192&quot; id=&quot;BVerfGE_34_165_192&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_165_192&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 165 (192):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
werden können. Außerdem ist die Förderstufe nicht nur auf eine Begabtenauslese, sondern auch auf das Fördern der Begabungen gerichtet. Die Zielsetzung, dem Kind möglichst lange und möglichst viele Bildungschancen offenzuhalten, kommt dem Elternwunsch nach einer &quot;Höherstufung&quot; des Kindes entgegen und verringert ebenfalls die Gefahr einer das elterliche Wahlrecht beeinträchtigenden Vorentscheidung durch die Schule.
&lt;p&gt;Allerdings wäre eine Begabungsdiagnose und Bildungsprognose durch den Staat dann verfassungswidrig, wenn sie das elterliche Bestimmungsrecht ausschaltete und damit den Schüler auf seine künftige Rolle in der staatlichen Gemeinschaft festlegen wollte. Die Schule muß deshalb die Eltern über die beabsichtigte Ein- und Umstufung der Kinder rechtzeitig und ausreichend aufklären und sich mit ihnen abstimmen. Sie muß dem Elternwunsch soweit wie möglich entsprechen und darf davon nur abweichen, wenn ihm mangelnde Eignung entgegensteht (vgl. auch Art. 59 Abs. 2 der hessischen Verfassung).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Die beschwerdeführenden Eltern sehen ferner ihre Rechte aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt, weil die Förderstufe ihnen die Wahl der ersten Fremdsprache genommen habe. Diese Rüge ist unbegründet, da die Festlegung der Sprachenfolge in der Schule zum staatlichen Gestaltungsbereich gehört. Außerdem schließen die angefochtenen Bestimmungen die Einrichtung von Leistungskursen in Latein und Französisch (vgl. Abschnitt III Nr. 2 der Richtlinien für die Förderstufe) nicht aus. Besonderen Härtefällen kann durch eine sachgerechte Anwendung des § 19 SchPflG hinreichend Rechnung getragen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;e) Die Rüge, das Elternrecht sei verletzt, weil die Einführung der obligatorischen Förderstufe der erforderlichen rechtsstaatlichen Grundlage entbehre, ist nicht berechtigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es ist ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit, daß die gesetzlichen Vorschriften, die die Einführung der obligatorischen Förderstufe zum Gegenstand haben, auch die wesentlichen Merkmale dieser Schulform festlegen. Das verlangt nicht nur der rechtsstaatliche Grundsatz der Normklarheit, sondern vor allem das Prinzip der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_165_193&quot; id=&quot;BVerfGE_34_165_193&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_165_193&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 165 (193):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, das den Gesetzgeber verpflichtet, im Bereich der Grundrechtsausübung die der staatlichen Gestaltung offenliegende Rechtssphäre selbst abzugrenzen und nicht dem Ermessen der Verwaltungsbehörde zu überlassen (vgl. BVerfGE 20, 150 [157 f.] mit weiteren Nachweisen). Welche Forderungen sich hieraus für die organisatorische Regelung des Schulwesens im einzelnen ergeben, braucht hier nicht weiter erörtert zu werden; denn für die Förderstufe besteht eine ausreichende gesetzliche Grundlage.
&lt;p&gt;In § 2 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 2 und § 9 SchVG sowie in § 5 Abs. 2 Satz 2 SchPflG wird die Förderstufe als besondere Form der Schule angesprochen. Ausdrücklich wird in diesen Vorschriften allerdings nur der Standort der Förderstufe in der Gliederung von Schuleinrichtungen und Bildungsstufen geregelt. Danach ist die Förderstufe in der Schulerziehung dem Sekundarbereich zugewiesen und hier den übrigen weiterführenden Schulen zeitlich vorgeordnet. Mit der Grundschule, an die sie sich mit den Schuljahrgängen 5 und 6 unmittelbar anschließt, verbindet sie die Besonderheit, daß sie eine für alle gemeinsame Pflichtschule sein soll. Sie ist in der Regel der Haupt- oder Gesamtschule nicht nur räumlich, sondern auch funktional als Bestandteil angegliedert, bildet aber eine selbständige pädagogische Leistungseinheit. Sie ist regelmäßig mindestens in drei Züge gegliedert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weitere Aussagen des Gesetzgebers über die Förderstufe können durch Auslegung aufgrund des Sinnzusammenhangs dieser Normen mit anderen Vorschriften des Schulverwaltungsgesetzes und aus dem gesetzgeberischen Ziel der Regelung in Verbindung mit den seit 1955 in Hessen mit dieser Schulform durchgeführten Versuchen ermittelt werden. Daraus ergibt sich u. a. die Funktion der Förderstufe, den Übergang von der Grundschule zu den weiterführenden Schulen vorzubereiten und zu erleichtern, ferner die Kennzeichnung des Förderstufenunterrichts durch Einheit (in der Erfassung aller Kinder) und Differenzierung (in der Mehrzügigkeit) und seine Ausrichtung nach den allgemeinen Grundsätzen des Schulverwaltungsgesetzes (vgl. § 1 und § 2 SchVG). Damit ist&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_165_194&quot; id=&quot;BVerfGE_34_165_194&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_165_194&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 165 (194):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
die Orientierung der Förderstufe an den weiterführenden Bildungswegen und dem Recht der Eltern zur Wahl zwischen den Schularten sowie die Ausrichtung der Differenzierung im Kurssystem am Entwicklungsstand des Kindes, seiner Leistungsfähigkeit und Begabung sowie seinem Schulziel vorgeschrieben.
&lt;p&gt;Die nähere Ausgestaltung der Beziehungen der Schule zu den Schülern und den Erziehungsberechtigten ist durch die §§ 44, 71 SchVG und durch § 25 SchPflG den Schulordnungen des Kultusministers überlassen. Ob diese gesetzlichen Bestimmungen eine ausreichende Grundlage für diese Schulordnungen darstellen, bedarf keiner Entscheidung; denn davon wird die Gültigkeit der hier zu prüfenden Vorschriften nicht berührt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch die Ermächtigung in § 9 Satz 2 SchVG, durch deren Inanspruchnahme die Pflicht zum Besuch der Förderstufe für den einzelnen Schulbezirk erst verbindlich wird, ist aus rechtsstaatlichen Gründen nicht zu beanstanden. Dabei kann offenbleiben, ob und inwieweit Art. 80 Abs. 1 GG auf die Rechtsetzung in den Ländern entsprechend anzuwenden ist (vgl. BVerfGE 12, 319 [325]; 26, 228 [237]). Aus § 9 Satz 1 SchVG ergibt sich, daß die Verordnung ergehen muß, wenn dem betroffenen Schulbezirk für die zu erwartende Zahl von Schülern (§ 23 SchVG) eine ausreichende Zahl von Lehrkräften sowie genügend Schulräume und Einrichtungen (§ 30 Abs. 1 SchVG) zur Verfügung stehen und die Eingliederung der Förderstufe in das bestehende Schulsystem, ihre örtliche Zuständigkeit sowie der äußere Schulbetrieb organisatorisch geregelt ist. Der Zweck der Ermächtigung, die obligatorische Förderstufe in einem geordneten Verfahren und im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten schrittweise im ganzen Land Hessen einzuführen, ist einsichtig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;f) Entgegen der Annahme der Beschwerdeführer hat das Land Hessen durch die angegriffene Regelung auch nicht eine aus dem Grundsatz der Bundestreue abzuleitende Verpflichtung der Länder verletzt, ihre Schulsysteme aufeinander abzustimmen. Ob über den durch die Art. 6 und 7 GG gezogenen Rahmen hinaus die Länder bei der Ordnung des Schulwesens aufgrund des Bun&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_165_195&quot; id=&quot;BVerfGE_34_165_195&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_165_195&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 165 (195):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
desverfassungsrechts zu einer Koordination und Kooperation verpflichtet sind, kann hier dahingestellt bleiben. Als Schulform entspricht die Förderstufe der &quot;Förder- oder Beobachtungsstufe&quot; in § 4 Abs. 4 des von allen Ländern beschlossenen oben erwähnten Abkommens vom 28. Oktober 1964 (vgl. auch den Zwischenbericht der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung über den Bildungsgesamtplan und ein Bildungsbudget vom 18. Oktober 1971, a.a.O.).
&lt;p&gt;6. Die Vorschriften des Schulverwaltungsgesetzes über die Förderstufe verletzen auch keine anderen Grundrechte der Beschwerdeführer.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Rüge aus Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz der Ehe und Familie) ist unbegründet. Die hier zur Entscheidung stehende Frage, ob und inwieweit Eltern bei den innerhalb der Förderstufe zu treffenden Maßnahmen zu beteiligen sind, betrifft allein den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 24, 119 (135 f., 138); 31, 194 [203 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Ohne Erfolg machen die beschwerdeführenden Eltern weiter geltend, die Einführung der obligatorischen Förderstufe verletze ihre Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG). Die Entscheidung, ob die Eltern ihre Kinder in die hier in Rede stehende Förderstufe schicken müssen, hat nicht den Rang einer Gewissensentscheidung (vgl. BVerfGE 12, 45 [54 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Auch Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Die freie Berufswahl wird angesichts der großen Durchlässigkeit des bestehenden Schulsystems nicht berührt. Ob die weiterführenden Schulen Ausbildungsstätten im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG sind, kann dahingestellt bleiben; denn auch wenn dies zu bejahen wäre, würden sich aus dieser Bestimmung keine weitergehenden Rechte ergeben. Das gleiche gilt, soweit sich die Beschwerdeführer auf Art. 2 Abs. 1 GG berufen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Schließlich ist kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ersichtlich. Die Schwierigkeiten, die sich aus dem zeitweisen Nebeneinander verschiedener Schulformen ergeben, hindern den Landes&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_165_196&quot; id=&quot;BVerfGE_34_165_196&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_165_196&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 165 (196):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gesetzgeber nicht, die obligatorische Förderstufe schrittweise einzuführen; denn er kann sich für dieses Vorgehen auf sachliche Gründe berufen (vgl. oben C.I.5.e).
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch wenn somit gegen die allgemeine Einführung der Förderstufe als Pflichtschule keine verfassungsrechtlichen Bedenken zu erheben sind, so werden doch bei der vorgesehenen schrittweisen Verwirklichung dieses Vorhabens noch auf Jahre hinaus neben den Förderstufenbereichen im Land Hessen auch Schulbezirke bestehen, in denen die schulpflichtigen Kinder ihre Vollzeitschulpflicht durch Besuch der herkömmlichen Klassen 5 und 6 an weiterführenden Schulen (Gymnasien und Realschulen) erfüllen können. Außerdem bestehen private Ersatzschulen mit herkömmlichen Klassen 5 und 6 fort. Schließlich muß auch in Betracht gezogen werden, daß zumindest in den Grenzgebieten des Landes Hessen die tatsächliche Möglichkeit besteht, weiterführende Schulen mit herkömmlichen Klassen 5 und 6 in benachbarten Bundesländern zu besuchen. Die beschwerdeführenden Eltern fühlen sich dadurch belastet, daß ihren Kindern durch § 5 Abs. 2 Satz 2 SchPflG ein Ausweichen auf diese Schulen in den Schuljahrgängen 5 und 6 verwehrt wird. Sie erblicken darin eine unzumutbare Beschränkung ihres durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten Rechts, frei zu wählen, in welche Schulform ihr Kind aufzunehmen ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In diesem Umfang sind die Verfassungsbeschwerden begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Ausgestaltung der Förderstufe zur Pflichtschule wird damit begründet, daß nach den wissenschaftlichen Untersuchungen der bisher durchgeführten Schulversuche die pädagogischen Strukturprinzipien der Förderstufe - leistungsgerechte Differenzierung und leistungsfördernde gegenseitige Anregung - sich nur dann voll verwirklichen ließen, wenn sich Schüler aller Begabungsgrade und Begabungsrichtungen in der Förderstufe zusammenfänden (vgl. die Begründung zu dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung der hessischen Schulgesetze, LTDrucks. VI/Nr. 1300 zu Art. 3 Nr. 7). Bei der Anhörung vor dem Kulturpoliti&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_165_197&quot; id=&quot;BVerfGE_34_165_197&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_165_197&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 165 (197):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schen Ausschuß des Hessischen Landtags führte der 1. Vorsitzende der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Hessen, Becker, hierzu aus (vgl. StenBer. über die Sitzung des Kulturpolitischen Ausschusses vom 23. Oktober 1968, Bl. 5 ff., 12 f., 23): Bleibe die Förderstufe Angebotsschule, so werde ihre soziologische Zusammensetzung wegen der dann stattfindenden sozialen Vorauslese, durch die das Gymnasium zudem zur Standesschule denaturiert werde, nicht Spiegelbild der Bevölkerung sein. Der durch den Abbau sozialer Bildungsbarrieren erstrebte Effekt gehe damit der Förderstufe von vornherein verloren. Ferner bedürfe der Kursunterricht in der Förderstufe, um seine pädagogische Wirksamkeit voll entfalten zu können, eines Angebots aller Begabungsrichtungen und -höhen, damit er die gegenüber dem traditionellen Schulsystem erhöhten und verbesserten Möglichkeiten der Differenzierung zur Verfügung stellen könne. Andernfalls werde die Basis vom Schülerangebot her zu schmal, um einen differenzierten Unterricht personell, ökonomisch und pädagogisch sinnvoll durchführen zu können.
&lt;p&gt;Schließlich hat in der mündlichen Verhandlung der Vertreter der Hessischen Landesregierung bei Lockerung der Besuchspflicht einen erheblichen personellen und sachlichen Mehraufwand befürchtet, der das Reformvorhaben insgesamt in Frage stellen könnte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkte vermögen jedoch die Einschränkung des elterlichen Rechts, zwischen der Förderstufe und privaten Ersatzschulen sowie auswärtigen Schulen herkömmlicher Art zu wählen, nicht zu rechtfertigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Soweit § 5 Abs. 2 Satz 2 SchPflG den Besuch einer Privatschule ausschließt, ist Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zu beachten. Das Grundgesetz hat sich gegen ein staatliches Schulmonopol entschieden. Es hat deshalb der Privatschule auch dort, wo sie als Ersatzschule in Wettbewerb mit der öffentlichen Schule tritt, eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung gesichert und ihr einen Bereich belassen, in dem sie Unterricht frei von staatlichem Einfluß eigenverantwortlich gestalten und prägen kann (BVerfGE 27, 195 [200 f.]). Diese Verfassungsentscheidung ist von den&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_165_198&quot; id=&quot;BVerfGE_34_165_198&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_165_198&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 165 (198):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
staatlichen Organen bei der ihnen nach Art. 7 Abs. 1 GG zustehenden Ordnung des Schulwesens auch dort zu beachten, wo es um das Verhältnis des Schulbenutzers zur Schule geht. Daraus folgt das Recht der Eltern, ihre Kinder in eine private Ersatzschule zu schicken, die den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG entspricht. Eine Regelung, die den Betroffenen die Möglichkeit nimmt, in den Schuljahrgängen 5 und 6 anstelle der Förderstufe eine solche private Ersatzschule zu besuchen, ist daher mit Art. 7 Abs. 4 GG nicht vereinbar.
&lt;p&gt;2. Auch soweit es sich um den Besuch der Schulklassen 5 und 6 an weiterführenden öffentlichen Schulen außerhalb des Schulbezirks handelt, gebührt dem Elternrecht der Vorzug.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die behaupteten organisatorischen Schwierigkeiten können nicht als so schwerwiegend anerkannt werden, daß das Elternrecht zurücktreten müßte. Da lediglich die Aufnahme in schon bestehende auswärtige Schulen nach Maßgabe der vorhandenen Kapazitäten in Betracht kommt und umgekehrt gemäß § 2 Abs. 3 SchVG die Zulassung auswärtiger Schüler zur Förderstufe nicht verwehrt wird, kann allenfalls - vor allem in Grenzgebieten zwischen Schulbezirken mit verschiedenen Schulsystemen - eine gewisse Fluktuation entstehen. Es muß der Schulverwaltung zugemutet werden, dadurch bedingte Schwierigkeiten mit geeigneten organisatorischen Mitteln aufzufangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ebensowenig greift der pädagogische Gesichtspunkt durch, daß die Förderstufe ihrer Anlage nach Begabungen jeden Grades benötige, um ihr Ziel zu erreichen. Da das System der Förderstufe relativ neu ist und eine Schulreform erfahrungsgemäß Unsicherheiten und Beschwernisse mit sich bringt, muß den Eltern - solange noch herkömmliche Klassen bestehen - die Wahl der auswärtigen Schule offengehalten werden. Dabei kann davon ausgegangen werden, daß angesichts der Opfer für Eltern und Kinder, die zwangsläufig mit dem Besuch einer auswärtigen Schule verbunden sind, nur verhältnismäßig wenige Eltern von diesem Wahlrecht Gebrauch machen werden. Schon aus diesem Grund ist nicht zu befürchten, daß die Förderstufen einen wesentlichen Teil&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_165_199&quot; id=&quot;BVerfGE_34_165_199&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_165_199&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 165 (199):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ihrer Schüler verlieren werden. Im übrigen ist es Sache der Schulverwaltung, die Eltern von den Vorzügen der Förderstufe gegenüber dem herkömmlichen Schulsystem zu überzeugen und sie auf diesem Wege dazu zu bringen, ihre Kinder der Förderstufe anzuvertrauen. Gerade umstrittene Schulreformen sollten in einem freiheitlichen Staat weniger mit staatlichen Zwangsmitteln durchgesetzt als vielmehr unter - soweit wie möglich - freiwilliger Beteiligung der Betroffenen vorangetrieben werden. Daß das ganze Reformvorhaben dadurch gefährdet werde, kann ernstlich nicht behauptet werden.
&lt;p&gt;Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, es müsse dem Landesgesetzgeber erlaubt sein, eine Schulform schrittweise in einzelnen Schulbezirken mit Teilnahmezwang für die Betroffenen einzuführen, wenn gegen ihre Einführung im ganzen Land keine verfassungsrechtlichen Bedenken beständen. Solange noch verschiedene Schulformen bestehen, darf das Recht der Eltern, zwischen ihnen zu wählen, nur eingeschränkt werden, soweit dies aus sachlichen Gründen unabweislich ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das elterliche Erziehungsrecht setzt sich auch gegenüber dem Gesichtspunkt durch, daß der Zwang zum Besuch der Förderstufe unerwünschte Sonderungen verhindern soll; denn auch die Förderstufe kann, wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, diese Aufgabe nur unvollkommen erfüllen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Das danach gebotene elterliche Wahlrecht kann auch nicht durch verfassungskonforme Auslegung anderer Vorschriften des Schulpflichtgesetzes gewährleistet werden. Dies gilt auch bezüglich des Rechts auf Besuch einer Privatschule, wenngleich nach Auffassung der Hessischen Landesregierung der Besuch solcher Schulen immer zu genehmigen ist. § 5 Abs. 2 Satz 2 SchPflG selbst bietet bei seinem eindeutigen Wortlaut hierfür keinen Ansatzpunkt. § 19 SchPflG ist eine reine Kannvorschrift, die dem Ermessen der Schulaufsichtsbehörde einen so weiten Spielraum gibt, daß eine Durchsetzung des Elternrechts in dem aufgezeigten Umfang nicht mehr gewährleistet ist. Wird durch ein Gesetz der Ausübung grundrechtlicher Befugnisse ein Genehmigungsverfahren vorge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_165_200&quot; id=&quot;BVerfGE_34_165_200&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_165_200&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 165 (200):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schaltet, so muß sich aus der Rechtsvorschrift selbst ergeben, welche Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung gegeben sein müssen oder aus welchen Gründen die Genehmigung versagt werden darf (BVerfGE 20, 150 [158]). § 19 SchPflG enthält keinerlei tatbestandsmäßige Festlegung der Genehmigungsvoraussetzungen. Dieser Mangel kann auch nicht im Wege verfassungskonformer Auslegung behoben werden, da der normative Gehalt der Vorschrift grundlegend neu bestimmt werden müßte (BVerfGE 8, 71 [78 f.]).
&lt;p&gt;4. § 5 Abs. 2 Satz 2 SchPflG verstößt nicht in seinem ganzen Umfang gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, vielmehr nur, soweit die Vorschrift den Besuch der Schulklassen 5 und 6 an weiterführenden öffentlichen Schulen außerhalb des Schulbezirks oder an privaten Ersatzschulen ausschließt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Die Verletzung des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG trifft nicht nur die beschwerdeführenden Eltern, sondern auch die Beschwerdeführer zu 19a) und b). Diese sind als Großeltern des Schülers Thomas-Günter T... zu dessen Vormund bestellt worden. Da sie anstelle der Eltern für die Erziehung und Pflege des Kindes verantwortlich sind, steht auch ihnen in diesem Bereich der Schutz des Art. 6 Abs. 2 GG zu.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;6. Da § 5 Abs. 2 Satz 2 SchPflG insoweit nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung gehört, verletzt er in diesem Umfang auch die beschwerdeführenden Kinder jedenfalls in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34 Abs. 4 BVerfGG. Da die Verfassungsbeschwerden nur teilweise Erfolg haben, ist die Erstattung von 1/3 der notwendigen Auslagen angeordnet worden. Erstattungspflichtig ist das Land Hessen, da dessen Gesetzgebungsorgane die verfassungswidrige Vorschrift erlassen haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Benda, Ritterspach, Dr. Haager, Rupp-v.Brünneck, Dr. Böhmer, Dr. Faller, Dr. Brox, Dr. Simon&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3904&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-6-gg">Art. 6 GG</category>
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 <pubDate>Wed, 03 Jul 2024 20:23:17 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 25.01.1972 - 1 BvL 3/70</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3878</link>
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&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Art. 6 Abs. 4 GG (Mutterschutz) enthält einen bindenden Auftrag an den Gesetzgeber.&lt;br /&gt;
2. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß die schwangere Arbeitnehmerin in den Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz in den Fällen, in denen dem Arbeitgeber die Schwangerschaft zur Zeit der Kündigung nicht bekannt war, jedenfalls dann verliert, wenn sie trotz Kenntnis der Schwangerschaft die in § 9 Abs. 1 S 1 MuSchG vorgesehene Mitteilungsfrist schuldhaft versäumt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_273_273&quot; id=&quot;BVerfGE_32_273_273&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_273_273&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 273 (273):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Art. 6 Abs. 4 GG (Mutterschutz) enthält einen bindenden Auftrag an den Gesetzgeber.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß die schwangere Arbeitnehmerin in den Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz in den Fällen, in denen dem Arbeitgeber die Schwangerschaft zur Zeit der Kündigung nicht bekannt war, jedenfalls dann verliert, wenn sie trotz Kenntnis der Schwangerschaft die in § 9 Abs. 1 S 1 MuSchG vorgesehene Mitteilungsfrist schuldhaft versäumt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 25. Januar 1972&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 BvL 3/70 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des § 9 Abs. 1 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung vom 18. April 1968 (BGBl. I S. 315) - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Arbeitsgericht Hannover vom 12. Dezember 1969 - 2 Ca 255/69 -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;§ 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG) in der Fassung vom 18. April 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 315) ist jedenfalls insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar, als danach der Arbeitgeber einer schwangeren Arbeitnehmerin kündigen darf, wenn er von der Schwangerschaft keine Kenntnis hat und die Arbeitnehmerin es schuldhaft unterläßt, ihm fristgerecht die ihr im Zeitpunkt der Kündigung bekannte Schwangerschaft mitzuteilen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_273_274&quot; id=&quot;BVerfGE_32_273_274&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_273_274&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 273 (274):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Gründe&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG) in der Fassung vom 18. April 1968 (BGBl. I S. 315) lautet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens wurde im April 1969 als Friseuse beim Beklagten eingestellt. Im Mai 1969 erfuhr sie von ihrem Hausarzt, daß sie schwanger sei. Am 25. Juni 1969 kündigte ihr der Beklagte mit tariflicher Frist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit ihrer beim Arbeitsgericht erhobenen Klage, die am 17. Juli 1969 dem Beklagten zugestellt wurde, begehrte die Klägerin die Feststellung, daß die Kündigung aufgrund der Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes unwirksam sei und das Arbeitsverhältnis fortbestehe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Arbeitsgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;ob die in § 9 MuSchG genannte Mitteilungsfrist wegen Unvereinbarkeit mit Art. 6 Abs. 4 GG nichtig sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Arbeitsgericht führt dazu aus, die Klage sei abzuweisen, wenn die Frist mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei dem beklagten Arbeitgeber die Schwangerschaft weder zur Zeit der Kündigung bekannt gewesen noch innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt worden. Dagegen sei der Klage stattzugeben, wenn die Fristregelung von zwei Wochen verfassungswidrig und im Wege der Lückenausfüllung die Dreiwochenfrist des § 4 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) anzuwenden sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Arbeitsgericht hält die Zweiwochenfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG für unvereinbar mit Art. 6 Abs. 4 GG, Art. 3 GG und dem Sozialstaatsprinzip. Dazu führt es aus:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_273_275&quot; id=&quot;BVerfGE_32_273_275&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_273_275&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 273 (275):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Der Gesetzgeber habe nicht beachtet, daß Art. 6 Abs. 4 GG es ihm untersage, die Ausschlußfristen bei Kündigungen zuungunsten der Schwangeren zu regeln. Für den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genüge es, daß die Klage innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht eingereicht werde; bei unverschuldeter Fristversäumung werde auch eine verspätete Klage noch zugelassen. Dagegen gelte nach dem Mutterschutzgesetz eine Frist von zwei Wochen für die Erklärung an den Arbeitgeber, ohne daß bei Fristversäumung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgesehen sei. Dadurch könnten besonders für die nicht verheirateten Frauen schwere Härten eintreten; denn diese befolgten weniger als verheiratete Frauen das Gebot des § 5 Abs. 1 Satz 1 MuSchG, dem Arbeitgeber die Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitzuteilen. Werde ihnen gekündigt, versäumten sie oft die Mitteilungspflicht; vielfach kennten sie die Frist gar nicht. Wenn die Kündigung unangreifbar geworden sei, fänden die Frauen schwer einen neuen Arbeitsplatz, da zumindest Groß- und Mittelbetriebe bei der Einstellung nach dem Bestehen einer Schwangerschaft zu fragen und Schwangere nicht einzustellen pflegten. Derart schwerwiegende Folgen bereits an die Versäumung der Zweiwochenfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG zu knüpfen, widerspreche der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 4 GG.
&lt;p&gt;Die Beschränkung der Ausschlußfrist auf zwei Wochen verstoße auch gegen Art. 3 GG und das Sozialstaatsprinzip. Für die Ungleichbehandlung im Vergleich zu § 4 KSchG fehle ein sachlicher Grund. Ferner sei Art. 3 Abs. 3 GG verletzt, weil schwangere Arbeitnehmerinnen gegenüber nichtschwangeren Arbeitnehmerinnen und gegenüber allen männlichen Arbeitnehmern benachteiligt würden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung hat namens der Bundesregierung mitgeteilt, er habe die Arbeitsminister und Senatoren für Arbeit der Bundesländer gebeten, ihm ihre Erfahrungen bei der Anwendung der Fristbestimmung des § 9&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_273_276&quot; id=&quot;BVerfGE_32_273_276&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_273_276&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 273 (276):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Abs. 1 Satz 1 MuSchG mitzuteilen. Aus den Antworten sei ersichtlich, daß die Zahl der Fälle, in denen die werdende Mutter die Frist schuldlos nicht eingehalten habe, weil sie ihre Schwangerschaft nicht kannte, verhältnismäßig gering sei. Die Minister und Senatoren hätten geantwortet, die Zahl dieser Fälle sei verhältnismäßig gering. Die Zweiwochenfrist werde in den meisten Fällen aus Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen versäumt. Deshalb werde durch eine Verlängerung der Frist auf drei Wochen der Schutz der werdenden Mutter nicht wesentlich verbessert. Die Auffassung des Arbeitsgerichts, daß der Kündigungsschutz des § 9 MuSchG vornehmlich den in gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden Arbeitnehmerinnen zugute komme, werde durch die Berichte der Länder nicht bestätigt. Im übrigen sehe die Bundesregierung davon ab, zu dem Vorlagebeschluß Stellung zu nehmen.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vorlage ist zulässig. Im Vorlagebeschluß ist hinreichend dargelegt, daß die gestellte Frage für das vorlegende Gericht entscheidungserheblich ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Jedoch muß die Vorlagefrage dahin eingeschränkt werden, daß die Verfassungsmäßigkeit der Fristbestimmung nur für die Fälle zu prüfen ist, in denen die werdende Mutter, obwohl sie zur Zeit der Kündigung ihre Schwangerschaft kannte, die fristgerechte Mitteilung schuldhaft versäumt hat. Denn im Ausgangsfall war der Klägerin ihre Schwangerschaft bereits mehrere Wochen vor der Kündigung bekannt, und es lagen keine Gründe vor, die einer fristgerechten Mitteilung entgegengestanden hätten. Es können also die Fälle unberücksichtigt bleiben, in denen eine schwangere Arbeitnehmerin ihre Schwangerschaft nicht kennt oder bei Kenntnis die fristgerechte Mitteilung schuldlos unterläßt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die in § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG genannte Frist ist, soweit sie zur Prüfung steht, mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Regelung verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 4 GG. Danach&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_273_277&quot; id=&quot;BVerfGE_32_273_277&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_273_277&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 273 (277):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
hat jede Mutter Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. Diese Norm enthält nicht nur einen Programmsatz, sondern einen bindenden Auftrag an den Gesetzgeber, dessen Erfüllung nicht in seinem freien Belieben steht. Dafür spricht schon der Wortlaut, aber auch die Entstehungsgeschichte. Gegenüber Art. 119 Abs. 3 WRV hat Art. 6 Abs. 4 GG bewußt eine andere konkretere Fassung erhalten, wonach der Schutz nicht mehr allgemein auf &quot;die Mutterschaft&quot; bezogen, sondern &quot;jeder Mutter&quot; zugesprochen ist. Art. 6 Abs. 4 GG ist ebenso wie Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 6, 55 [76]) und Art. 6 Abs. 5 GG (vgl. BVerfGE 25, 167 [173]) Ausdruck einer verfassungsrechtlichen Wertentscheidung, die für den gesamten Bereich des privaten und öffentlichen Rechts verbindlich ist. Es kann hier offenbleiben, ob diese Norm eine Frau nur während der Schwangerschaft schützt oder ob sie darüber hinaus auch einen verfassungsrechtlichen Schutz jeder Frau bedeutet, die Mutter geworden ist. Denn wenn der Mutterschutz überhaupt Bedeutung haben soll, dann vor allem für die Zeit der Schwangerschaft, um die es hier allein geht.
&lt;p&gt;Es bedarf keiner abschließenden Prüfung, wie weit der Schutz der Mutter durch den Gesetzgeber verfassungsrechtlich geboten ist. Es kann unterstellt werden, daß Art. 6 Abs. 4 GG den Bestand des Arbeitsverhältnisses einer schwangeren Arbeitnehmerin gewährleistet und den Gesetzgeber anweist, die werdende Mutter gegen den Verlust des Arbeitsplatzes zu schützen. Einer solchen Verpflichtung widerspricht § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG, soweit er zur Prüfung steht, nicht. Der Kündigungsschutz der werdenden Mutter ist absolut; selbst bei schweren Verfehlungen gegen den Arbeitgeber ist die Kündigung ausgeschlossen. Die Zahl der Fälle, in denen eine Kündigung in einem besonderen Verfahren gemäß § 9 Abs. 3 MuSchG für zulässig erklärt wird, ist nach Mitteilung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung gering. Die Vorschrift, daß die Schwangerschaft dem Arbeitgeber binnen einer bestimmten Frist mitgeteilt werden muß, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da der Arbeitgeber wegen der ihm durch die Beschäftigung einer werdenden Mutter obliegenden erhöhten&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_273_278&quot; id=&quot;BVerfGE_32_273_278&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_273_278&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 273 (278):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Pflichten alsbald Klarheit darüber erhalten muß, ob das Arbeitsverhältnis fortbesteht oder nicht. Die Frist von zwei Wochen ist auch so bemessen, daß die werdende Mutter bei zumutbarer Sorgfalt in der Wahrung ihrer Rechte den Kündigungsschutz nicht verlieren kann. Der Gesetzgeber verpflichtet nämlich den Arbeitgeber mit mehr als drei beschäftigten Frauen, einen Abdruck des Mutterschutzgesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen (§ 18 Abs. 1 MuSchG); damit wird eine gewisse Vorsorge dagegen getroffen, daß Frauen aus Rechtsunkenntnis ihre Rechte aus dem Mutterschutzgesetz nicht geltend machen. Als Vorkehrung gegen den Verlust des Arbeitsplatzes erweist sich schon § 5 Abs. 1 Satz 1 MuSchG, wonach die werdenden Mütter dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft mitteilen sollen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist. Verhält sich eine werdende Mutter nach dieser Vorschrift, ist sie schon dadurch vor einer Kündigung geschützt. Selbst wenn sie § 5 Abs. 1 Satz 1 MuSchG bis zu einer Kündigung nicht beachtet hat, kann sie die Wirkung der Kündigung noch dadurch abwenden, daß sie die Schwangerschaft innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung dem Arbeitgeber anzeigt. Demnach ist die Zweiwochenfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG jedenfalls dann mit Art. 6 Abs. 4 GG vereinbar, wenn die werdende Mutter wie die Klägerin im Ausgangsverfahren die Schwangerschaft bereits im Zeitpunkt der Kündigung kannte und schuldhaft die Frist des § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG hat verstreichen lassen. Die Mitteilung der Schwangerschaft an den Arbeitgeber ist der Arbeitnehmerin auch zumutbar. Sie kann nicht im Hinblick auf etwa bei ihr bestehende innere Hemmungen einen bedingungslosen Schutz zu Lasten anderer beanspruchen.
&lt;p&gt;2. Die Frist des § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG ist auch mit Art. 3 GG vereinbar. Zu Unrecht meint das vorlegende Gericht, aus der verschieden langen Frist im Kündigungsschutzgesetz (§ 4 Satz 1) und im Mutterschutzgesetz (§ 9 Abs. 1 Satz 1) sowie aus der Möglichkeit der Wiedereinsetzung nach Fristversäumung gemäß § 5 KSchG und dem Fehlen einer solchen Regelung im Mutterschutzgesetz eine Verletzung des Gleichheitssatzes herleiten zu können.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_273_279&quot; id=&quot;BVerfGE_32_273_279&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_273_279&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 273 (279):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Der Kündigungsschutz der werdenden Mutter tritt nicht an die Stelle des allgemeinen Kündigungsschutzes, sondern stellt einen zusätzlichen Schutz der werdenden Mutter dar. Schon deshalb kann der Gesetzgeber den zusätzlichen Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz an strengere Voraussetzungen knüpfen als den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Hieran ändert nichts, daß die Klägerin des Ausgangsverfahrens nicht in den Genuß des allgemeinen Kündigungsschutzes kommt, da sie nicht mehr als sechs Monate bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt war (vgl. § 1 Abs. 1 KSchG); denn bei gleicher Sachlage genießen auch nichtschwangere Arbeitnehmerinnen und männliche Arbeitnehmer keinen Kündigungsschutz.
&lt;p&gt;3. Schließlich scheidet auch eine Verletzung des allgemeinen Sozialstaatsprinzips aus. Denn Art. 6 Abs. 4 GG konkretisiert dieses Prinzip für seinen speziellen Bereich. Deshalb kann aus dem allgemeinen Prinzip hier kein weitergehender verfassungsrechtlicher Schutz hergeleitet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Benda Ritterspach Haager v. Brünneck Böhmer Faller Brox Simon&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3878&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-6-gg">Art. 6 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-9-muschg">§ 9 MuSchG</category>
 <pubDate>Sat, 15 Jun 2024 15:06:01 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70</title>
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                    Sorgerechtsregelung        &lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 31, 194; NJW 1971, 1447; FamRZ 1959, 416; FamRZ 1971, 421        &lt;/div&gt;
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                    1 BvR 192/70        &lt;/div&gt;
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                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Es verstößt nicht gegen Art. 6 GG, wenn das Vormundschaftsgericht bei einer Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen einem geschiedenen, nichtsorgeberechtigten Elternteil und seinem Kind nach § 1634 Abs. 2 BGB zugleich Anordnungen zur Durchsetzung des Verkehrsrechts trifft, namentlich den sorgeberechtigten Elternteil verpflichtet, das Kind dem anderen Elternteil zu überlassen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    BVerfGE 31, 194        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;p&gt;&lt;strong&gt;BVerfGE 31, 194 - Sorgerechtsregelung&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_194_194&quot; id=&quot;BVerfGE_31_194_194&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_194_194&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 194 (194):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Es verstößt nicht gegen Art. 6 GG, wenn das Vormundschaftsgericht bei einer Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen einem geschiedenen, nichtsorgeberechtigten Elternteil und seinem Kind nach § 1634 Abs. 2 BGB zugleich Anordnungen zur Durchsetzung des Verkehrsrechts trifft, namentlich den sorgeberechtigten Elternteil verpflichtet, das Kind dem anderen Elternteil zu überlassen.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 15. Juni 1971&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvR 192/70 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau Maria D... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Ed Dellian, 8 München 2, Blutenburgstraße 6 - gegen a) den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 16. Februar 1970 - Breg. 1 Z 4/70 -, b) den Beschluß des Landgerichts München I vom 19. Dezember 1969 - 13 T 542/69 -, c) den Beschluß des Amtsgerichts München vom 30. Oktober 1969 - X b 3919/68 -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  A. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mit der Verfassung vereinbar ist, daß das Vormundschaftsgericht bei einer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_194_195&quot; id=&quot;BVerfGE_31_194_195&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_194_195&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 194 (195):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen einem geschiedenen, nichtsorgeberechtigten Elternteil und seinem Kind nach § 1634 Abs. 2 BGB zugleich Anordnungen zur Durchsetzung des Verkehrsrechts trifft, namentlich den sorgeberechtigten Elternteil verpflichtet, das Kind dem anderen Elternteil zu überlassen.
&lt;p&gt;§ 1634 BGB lautet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Ein Elternteil, dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht, behält die Befugnis, mit ihm persönlich zu verkehren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Das Vormundschaftsgericht kann den Verkehr näher regeln. Es kann ihn für eine bestimmte Zeit oder dauernd ausschließen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Beschwerdeführerin hat aus erster Ehe den 1962 geborenen Sohn Marc. Diese Ehe wurde 1963 aus beiderseitigem Verschulden der Eheleute geschieden; die elterliche Gewalt über den Sohn wurde der Beschwerdeführerin übertragen. 1966 heiratete sie in zweiter Ehe einen Rechtsanwalt. Sie lebt mit ihm, dem Sohn Marc und einer aus der zweiten Ehe hervorgegangenen Tochter in München. Ihr früherer Ehemann hat nicht wieder geheiratet; er lebt als Oberstudienrat in West-Berlin. Die Beschwerdeführerin und ihr jetziger Ehemann möchten die Verbindung zwischen Marc und seinem Vater möglichst ganz ausschalten, um das Kind vollständig in die mit der zweiten Ehe der Beschwerdeführerin gegründete Familie einzugliedern und eine echte Vater-Kind-Beziehung zwischen Marc und seinem Stiefvater herzustellen. Ein Versuch des Stiefvaters, Marc zu adoptieren, scheiterte am Widerspruch des Vaters des Kindes.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ebenso konnten sich die Beschwerdeführerin und ihr geschiedener Ehemann nicht über dessen persönlichen Verkehr mit Marc einigen, so daß mehrmals vormundschaftsgerichtliche Regelungen nach § 1634 Abs. 2 BGB erforderlich wurden. Unter anderem ordnete das Amtsgericht München im Sommer 1969 als Zwischenregelung an, daß der Vater während eines Aufenthaltes in München den Sohn für einen Tag zu sich nehmen dürfe. Die Be&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_194_196&quot; id=&quot;BVerfGE_31_194_196&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_194_196&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 194 (196):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schwerde der Mutter dagegen blieb erfolglos; ihre weitere Beschwerde wurde vom Bayerischen Obersten Landesgericht durch Beschluß vom 13. August 1969 (BayObLGZ 1969, 194 = FamRZ 1969, S. 551) zurückgewiesen. Eine Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin wurde nicht zur Entscheidung angenommen, da der nach § 93a Abs. 2 BVerfGG berufene Richterausschuß sie als offensichtlich unbegründet ansah (Beschluß vom 18. August 1969 -- 1 BvR 482/69 -).
&lt;p&gt;2. Nunmehr hat das Amtsgericht München in dem angefochtenen Beschluß vom 30. Oktober 1969 den Verkehr zwischen Vater und Kind umfassend neu geregelt und -- abgesehen von einer Sonderregelung für das Jahr 1969 -- bestimmt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;I. Das Verkehrsrecht des Vaters ... wird wie folgt neu geregelt: a) Der Vater ist berechtigt, das Kind Marc, geb. 8. 6. 1962, jährlich einmal nach Berlin zu sich zu nehmen und zwar vom 25. 7. bis 12. 8. b) Der Vater ist ferner berechtigt, das Kind Marc jährlich zweimal und zwar an dem letzten Sonntag vor Weihnachten bzw. Ostern in München zu sich zu nehmen. c) ... d) Die Mutter ist verpflichtet, das Kind an den Verkehrstagen ... um 8 Uhr zur Abholung bereit zu halten und dem Vater zu übergeben. Der Vater ist verpflichtet, das Kind am letzten Verkehrstag ... bis 19 Uhr zu der Mutter zurückzubringen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;II. Beiden Eltern wird verboten, das Kind gegen den anderen Elternteil zu beeinflussen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;III. Für schuldhafte Verstöße gegen diese Regelung werden Ordnungsstrafen bis DM 1000.- bzw. die gewaltsame Wegnahme des Kindes angedroht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In den Gründen wird als Rechtsgrundlage § 1634 BGB, als Grundlage der Anordnung unter I d) im besonderen § 1634 Abs. 2 Satz 1 BGB bezeichnet und weiter ausgeführt: Die Ver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_194_197&quot; id=&quot;BVerfGE_31_194_197&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_194_197&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 194 (197):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
kehrsbefugnis solle dem Berechtigten die Möglichkeit geben, sich von der Entwicklung seines Kindes laufend zu überzeugen und die verwandtschaftlichen Beziehungen zu pflegen; ferner solle dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung getragen werden. Mit Rücksicht darauf sei die getroffene Regelung des Verkehrs angemessen. Die von der Mutter gewünschte Einschränkung des Verkehrs sei, auch nach Auffassung der zuständigen Jugendämter, nicht vertretbar. Der Vater mache einen ruhigen und besonnenen Eindruck und sei aufrichtig an der Entwicklung des Kindes interessiert, so daß eine Gefährdung des Kindeswohls durch die Verkehrsregelung ausscheide. Es sei Aufgabe der Mutter, das Kind auf die Besuche beim Vater vorzubereiten.
&lt;p&gt;Die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluß im eigenen Namen und im Namen des Kindes eingelegten Beschwerden wies das Landgericht München I mit dem angefochtenen Beschluß vom 19. Dezember 1969 als unbegründet zurück und führte unter anderem aus: Entgegen der Rechtsansicht der Mutter müsse die vom Vormundschaftsgericht getroffene Verkehrsregelung notfalls auch gegen den Willen des sorgeberechtigten Elternteils durchgesetzt werden. Wie auch die persönliche Anhörung der Eltern und die Stellungnahme der Jugendämter ergeben hätten, entsprächen die vom Amtsgericht getroffenen Anordnungen dem Wohle des Kindes wie auch den berechtigten Interessen der Eltern. Maßgebend sei dabei der Gedanke, einerseits in das Erziehungsrecht der sorgeberechtigten Mutter möglichst wenig einzugreifen, andererseits bei dem vorhandenen Spannungsverhältnis zwischen den Eltern das Vaterbild des Kindes nicht zu beeinträchtigen. Die bei dem Kind bereits eingetretene Entfremdung gegenüber dem Vater könne durch die vorgesehenen Besuche beseitigt werden; sie beruhe vermutlich im wesentlichen auf der starren Haltung der Mutter, die menschlichen und rechtlichen Erwägungen im Zusammenhang mit dem Verkehrsrecht unzugänglich sei. Sie wolle nicht einsehen, daß sie das Kind auch in Liebe zum anderen Elternteil erziehen müsse, sondern meine, nach ihrer Wiederheirat sei für den Vater im Lebensbereich des Kindes kein Raum mehr. Dem&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_194_198&quot; id=&quot;BVerfGE_31_194_198&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_194_198&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 194 (198):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gegenüber wolle der Vater alles vermeiden, um das Verhältnis zwischen den Eltern zu belasten und dem Kind zu schaden.
&lt;p&gt;Die weitere Beschwerde, mit der die Beschwerdeführerin sich gegen die vom Landgericht bestätigte Anordnung in I d) des amtsgerichtlichen Beschlusses wandte, wies das Bayerische Oberste Landesgericht mit dem angefochtenen Beschluß vom 16. Februar 1970 als unbegründet zurück. Der Beschluß nimmt in erster Linie auf den erwähnten Beschluß desselben Gerichts vom 13. August 1969 Bezug, worin ausgeführt wird, daß sowohl § 1634 BGB in der in der Praxis vertretenen Auslegung im allgemeinen wie auch eine auf Grund des § 1634 Abs. 2 Satz 1 BGB angeordnete Herausgabe des Kindes durch den sorgeberechtigten an den verkehrsberechtigten Elternteil im besonderen nicht gegen Art. 6 GG verstießen. Das Verkehrsrecht diene nicht nur dem Interesse des nichtsorgeberechtigten Elternteils, sondern regelmäßig zugleich dem Wohl des Kindes. Neben der Rücksicht auf das beiderseitige Liebesbedürfnis liege es auch im Interesse des Kindes, daß der nichtsorgeberechtigte Elternteil sich von seiner Entwicklung überzeugen und bei etwaigem Versagen des Sorgeberechtigten geeignete Maßnahmen zur Abhilfe veranlassen könne. Vor allem entspreche der fortdauernde persönliche Kontakt dem Kindesinteresse im Hinblick auf mögliche Änderungen der Sorgerechtsregelung nach § 1696 BGB und mit Rücksicht darauf, daß beim Tode des sorgeberechtigten Elternteils die elterliche Gewalt kraft Gesetzes auf den anderen übergehe. Aus diesen Gründen seien gerichtliche Anordnungen zur Sicherstellung und Regelung des Verkehrs durch das &quot;Wächteramt des Staates&quot; nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG gedeckt. Die Anordnung, das Kind müsse zum Zweck der Ausübung des persönlichen Verkehrs dem nichtsorgeberechtigten Elternteil herausgegeben werden, falle nicht unter Art. 6 Abs. 3 GG; denn diese Maßnahme wolle nicht die elterliche Erziehungstätigkeit zugunsten eines staatlichen Erziehungseinflusses zurückdrängen, sondern die Ausübung des Verkehrsrechts ermöglichen und sicherstellen, auch wenn damit notwendig eine vorübergehende Beschränkung der Erziehungstätigkeit der Mutter&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_194_199&quot; id=&quot;BVerfGE_31_194_199&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_194_199&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 194 (199):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
verbunden sei. Das Verkehrsrecht stehe dem Erziehungsrecht des sorgeberechtigten Elternteils als eigenständiges natürliches Elternrecht gegenüber und schränke es ein. Die Befugnis des Vormundschaftsgerichts zur näheren Regelung des Verkehrs nach § 1634 Abs. 2 BGB müsse, wenn die gesetzliche Vorschrift einen Sinn haben solle, das Recht umfassen, die getroffene Regelung notfalls auch gegen den Willen des Betroffenen durchzusetzen.
&lt;p&gt;Ergänzend ist in dem angefochtenen Beschluß ausgeführt: Es könne dahingestellt bleiben, ob das Verkehrsrecht ein absolutes Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB sei; jedenfalls enthalte § 1634 Abs. 1 BGB auch einen Anspruch des verkehrsberechtigten Elternteils gegen den sorgeberechtigten Elternteil, ihm die Ausübung des Verkehrs zu ermöglichen, wobei der Umfang dieses Anspruchs im Streitfall jeweils vom Vormundschaftsgericht zu bestimmen sei. Nach den in der Rechtsprechung zur Art und Weise des Verkehrs entwickelten Grundsätzen müßten stets die jeweiligen Umstände des Einzelfalles in Betracht gezogen werden, wobei vor allem das Wohl des Kindes maßgebend sei. Diesen Grundsätzen werde die vom Landgericht bestätigte vormundschaftsgerichtliche Verkehrsregelung gerecht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 bis 3 GG. Sie beantragt, die angefochtenen Beschlüsse insoweit aufzuheben, als sie dadurch verpflichtet wird, ihr Kind regelmäßig zu bestimmten Zeiten zur Abholung durch den Vater bereitzuhalten und diesem zu übergeben, und trägt unter Bezug auf die Veröffentlichungen ihres Prozeßbevollmächtigten in Fachzeitschriften (vgl. FamRZ 1969, S. 365 ff. und NJW 1968, S. 2149) vor:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die den angefochtenen Beschlüssen zugrunde liegende, im Einklang mit der allgemeinen Praxis stehende Auslegung und Anwendung des § 1634 BGB sei nicht nur nach einfachem Recht unrichtig, sondern auch verfassungswidrig. Sie führe, wie die Er&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_194_200&quot; id=&quot;BVerfGE_31_194_200&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_194_200&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 194 (200):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
kenntnisse der Fachpsychologie erwiesen, dazu, daß Kinder aus geschiedenen Ehen ständig zwischen den Eltern hin- und hergerissen und dadurch in ihrer Entwicklung schwer geschädigt würden. Als ausschließliche Trägerin der elterlichen Gewalt sei die Beschwerdeführerin verpflichtet, ihren Sohn vor solchem Schaden zu bewahren, und müsse daher selbst darüber bestimmen können, ob und in welcher Weise dieser mit seinem Vater verkehren solle.
&lt;p&gt;Bei richtiger, verfassungsgemäßer Auslegung gebe § 1634 Abs. 1 BGB dem nichtsorgeberechtigten Elternteil zwar ein absolutes Recht auf Verkehr mit dem Kind im Sinne eines Abwehrrechts gegen den Staat; diese öffentlich-rechtliche Befugnis sei jedoch, wie auch der Wortlaut der Vorschrift ergebe, nicht durchsetzbar; ihre Ausübung setze vielmehr eine zivilrechtliche Vereinbarung mit dem sorgeberechtigten Elternteil voraus. Verweigere dieser sein Einverständnis, so könne er nur unter den Voraussetzungen des § 1666 BGB zur Duldung des Verkehrs gezwungen werden; danach müsse das Kindeswohl den Verkehr zwingend erfordern. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Demgegenüber verstoße die herkömmliche Auffassung, wonach das Verkehrsrecht grundsätzlich immer gegen den Willen des anderen Elternteils durchgesetzt werden könne und nur bei einer Gefährdung des Kindeswohls auszuschließen sei, gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Der sorgeberechtigte Elternteil sei ausschließlicher Träger des vollen ungeschmälerten Elternrechts im Sinne der Verfassungsvorschrift; dieses Recht stehe ihm bereits seit der Geburt des Kindes zu und werde ihm nicht erst mit der Entscheidung nach § 1671 BGB übertragen; diese habe nur die Bedeutung, dem anderen Elternteil die elterliche Gewalt zu nehmen. Da schon bei bestehender Ehe die elterliche Gewalt des einen Elternteils nicht durch diejenige des anderen Elternteils beschränkt sei, könne sie auch nicht durch das dem nichtsorgeberechtigten Elternteil als Restbestand der früheren elterlichen Gewalt verbleibende Verkehrsrecht beschränkt werden. Demgemäß stehe der Beschwerdeführerin allein das Recht zu, den Sohn zu erziehen; nur sie habe das Recht, über seinen Verkehr mit Dritten zu entscheiden, ihn&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_194_201&quot; id=&quot;BVerfGE_31_194_201&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_194_201&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 194 (201):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zu pflegen und seinen jeweiligen Aufenthalt zu bestimmen. In alle diese Rechte greife die angefochtene Anordnung ein. Das Vormundschaftsgericht usurpiere damit unter Verletzung des in Art. 6 Abs. 2 GG enthaltenen Subsidiaritätsprinzips einen wesentlichen Bestandteil ihres Erziehungsrechts; zugleich verstoße es gegen das Wohl des Kindes, wenn auf diese Weise staatliche Machtmittel eingesetzt würden, um eigennützigen Interessen des nichtsorgeberechtigten Elternteils zu dienen. Auch ein Anspruch auf Herausgabe des Kindes könne gemäß §§ 1631, 1632 BGB nur dem Inhaber der elterlichen Gewalt zustehen.
&lt;p&gt;Da ihr das Kind wiederholt und teilweise wochenlang weggenommen werden solle, liege auch ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 GG vor; denn danach sei eine solche Trennung nur bei Versagen des Erziehungsberechtigten oder bei Gefahr der Verwahrlosung zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 6 Abs. 1 GG sei verletzt, weil eine Durchsetzung des Verkehrsrechts entsprechend der gerichtlichen Anordnung dem Vater ständig Eingriffe in den Bereich der von der Beschwerdeführerin neu gegründeten Familie gestatte und das harmonische Aufwachsen des Kindes in dieser Familie störe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es sei willkürlich und verletze Art. 3 Abs. 1 GG, wenn die angefochtenen Entscheidungen im Gegensatz zu den dogmatischen Grundlagen unserer Rechtsordnung zwar die Verkehrsbefugnis zutreffend als absolutes Recht charakterisierten, hieraus jedoch ein (relatives) Forderungsrecht, nämlich einen Anspruch des nichtsorgeberechtigten Vaters gegen die Beschwerdeführerin konstruieren wollten. Die genannte Verfassungsvorschrift sei ferner dadurch verletzt, daß die Beschwerdeführerin als geschiedene, allein sorgeberechtigte Mutter schlechter gestellt werde als die nichteheliche Mutter, die nach § 1711 BGB grundsätzlich selbst über den Verkehr des Kindes mit dem nichtsorgeberechtigten Vater entscheide und nur im Falle des Mißbrauchs vormundschaftsgerichtlichen Regelungen unterworfen sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da erzieherische Entscheidungen zugleich Gewissensentscheidungen darstellten, verletze es ihr Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_194_202&quot; id=&quot;BVerfGE_31_194_202&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_194_202&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 194 (202):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
GG, wenn ihr Recht, über den Verkehr des Kindes mit dem Vater nach bestem erzieherischem Wissen und Gewissen zu bestimmen, beeinträchtigt werde.
&lt;p&gt;Schließlich werde auch ihre Menschen würde verletzt, wenn sie genötigt werde, wider ihre bessere Einsicht in das, was dem Kindeswohl diene, an Maßnahmen mitzuwirken, die das Kind zum bloßen Objekt machten und in zutiefst inhumaner Weise als Mittel zur Befriedigung der Interessen eines Dritten benutzten. Es sei auch unzumutbar, ihr anzusinnen, das Kind in Liebe zum anderen Elternteil zu erziehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich namens der Bundesregierung der Bundesminister der Justiz, namens der Bayerischen Staatsregierung der Bayerische Ministerpräsident geäußert. Sie halten die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Bundesminister der Justiz hat unter anderem ausgeführt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Elternrecht sei unabhängig vom Bestand der Ehe der Eltern. Wenn infolge der Scheidung die elterliche Gewalt nur einem Elternteil übertragen werden müsse, so entstehe zwischen den -- beiden Eltern von der Verfassung gewährten -- Rechtspositionen ein Spannungsverhältnis, das unter Berücksichtigung der eigenen Grundrechte des Kindes (vgl. BVerfGE 24, 119 [144]) aufzulösen sei. In diesem Sinne ermögliche § 1634 Abs. 1 BGB einen Ausgleich der Interessen der Eltern unter der entscheidenden Voraussetzung, daß das Wohl des Kindes nicht beeinträchtigt werden dürfe. Die Rechtsprechung zu dieser Vorschrift trage diesen grundrechtlichen Postulaten Rechnung. Das gleiche gelte für die angefochtenen Entscheidungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Grundrechte aus Art. 6 Abs. 3, Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 GG seien nicht berührt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Sonderregelung des § 1711 Abs. 1 BGB entspreche der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_194_203&quot; id=&quot;BVerfGE_31_194_203&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_194_203&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 194 (203):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
anderen Ausgestaltung der elterlichen Gewalt der nichtehelichen Mutter, die der besonderen tatsächlichen Situation der nichtehelichen Kinder Rechnung trage.
&lt;p&gt;2. Der Bayerische Ministerpräsident hat unter anderem vorgetragen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Verkehrsrecht, das sich nach überwiegender Meinung als ius sui generis unmittelbar aus dem natürlichen Elternrecht ergebe, unterstehe in gleicher Weise dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 GG wie das Erziehungsrecht des sorgeberechtigten Elternteils. Beide Rechtspositionen stünden sich gleichrangig, wenn auch in verschiedener Intensität gegenüber. Die elterliche Gewalt des sorgeberechtigten Elternteils sei daher mit dem Verkehrsrecht des anderen Teils belastet, eine dieses Verkehrsrecht konkretisierende Anordnung des Vormundschaftsgerichts könne nicht in die Rechtsstellung des anderen Elternteils eingreifen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die verschiedene Regelung des Verkehrs- oder Besuchsrechts bei ehelichen und nichtehelichen Kindern verletze nicht den Gleichheitssatz. In der Mehrzahl der Fälle seien die nichtehelichen Väter ihren Kindern weit weniger verbunden als die geschiedenen Väter ehelicher Kinder, die zudem -- anders als der nichteheliche Vater -- jederzeit in die Lage kommen könnten, die elterliche Gewalt über das Kind zu erhalten, sei es durch eine Änderung der Sorgerechtsentscheidung nach § 1696, sei es beim Tod der Mutter nach § 1681 BGB.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die angefochtenen Entscheidungen verstoßen nicht gegen Art. 6 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seinem Beschluß vom 29. Juli 1968 (BVerfGE 24, 119) eingehend mit der Bedeutung dieser Vorschrift für die familienrechtlichen Beziehungen der Eltern zu ihren Kindern befaßt und besonders das Verhältnis der Vorschriften in den Absätzen 1, 2 und 3 der Verfassungsnorm zueinander, die Grenzen des Elternrechts sowie die Funktion des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_194_204&quot; id=&quot;BVerfGE_31_194_204&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_194_204&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 194 (204):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Wächteramtes des Staates nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG und seine Schranken erörtert. Nach den dort entwickelten Grundsätzen ist § 1634 BGB in der Auslegung, wie sie den angefochtenen Gerichtsentscheidungen zugrunde liegt und in der Rechtsprechung sowie in der juristischen Literatur allgemein vertreten wird, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ob auch eine andere Auslegung der Vorschrift denkbar wäre oder ob die Vorschrift selbst reformbedürftig ist, hat das Bundesverfassungsgericht nicht zu prüfen (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.] und 315 [325]; 21, 209 [216]).
&lt;p&gt;1. Regelungen nach § 1634 Abs. 2 BGB über den persönlichen Verkehr mit einem Kinde aus einer geschiedenen Ehe betreffen die Eltern-Kind-Beziehung, und zwar sowohl im Verhältnis des Kindes zu dem Elternteil, dem nach § 1671 BGB die elterliche Gewalt einschließlich der Personensorge übertragen worden ist, wie im Verhältnis des Kindes zu dem anderen, nichtsorgeberechtigten Elternteil. Sie greifen nicht in die von einem geschiedenen Ehegatten durch eine neue Heirat begründete Familienbeziehung ein, auch wenn sie sich faktisch im Familienleben auswirken. Vielmehr beziehen sie sich auf die Nachwirkungen der durch die Scheidung aufgelösten Familiengemeinschaft, nämlich auf die fortbestehende Zugehörigkeit des Kindes zu beiden Eltern. Daher kommen als Prüfungsmaßstab innerhalb des Art. 6 GG nur die Spezialbestimmungen des Art. 6 Abs. 2 und 3 GG, dagegen nicht die Generalnorm des Art. 6 Abs. 1 GG in Betracht (vgl. BVerfGE 24, 119 [135 f., 138 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Art. 6 Abs. 2 GG ist nicht verletzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Eltern haben danach das Recht und die Pflicht, die Pflege und Erziehung ihrer Kinder nach ihren eigenen Vorstellungen frei und, vorbehaltlich des Art. 7 GG, mit Vorrang vor anderen Erziehungsträgern zu gestalten. Die freie Entscheidung der Eltern darüber, wie sie dieser Elternverantwortung gerecht werden wollen, ist durch ein Grundrecht gegen staatliche Eingriffe geschützt, soweit solche Eingriffe nicht durch das Wächteramt der staatlichen Gemeinschaft im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_194_205&quot; id=&quot;BVerfGE_31_194_205&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_194_205&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 194 (205):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gedeckt sind (vgl. BVerfGE 4, 52 [57]; 7, 320 [323]; 24, 119 [138, 143 f.]).
&lt;p&gt;Das so umgrenzte Elternrecht steht &quot;den Eltern&quot;, d. h. beiden Eltern gemeinsam zu. Die Verfassungsnorm geht von dem Regelfall aus, daß das Kind mit den durch die Ehe verbundenen Eltern in einer Familiengemeinschaft zusammenlebt und Vater und Mutter das Kind gemeinsam pflegen und erziehen. Sie besagt nichts darüber, wie die Elternrechte und -pflichten zu verteilen sind, wenn die Ehe durch Scheidung aufgelöst wird und eine gemeinsame Wahrnehmung der Elternverantwortung durch beide Eltern in der bisherigen Weise nicht mehr möglich ist. Zwar ergibt sich aus der fortbestehenden Verantwortung gegenüber dem Kinde die Pflicht der geschiedenen Eltern, die regelmäßig mit der Scheidung für die Entwicklung des Kindes verbundene Schädigung nach Möglichkeit zu mildern und eine vernünftige, den Interessen des Kindes entsprechende Lösung für seine Pflege und Erziehung sowie seine weiteren persönlichen Beziehungen zu den nunmehr getrennten Eltern zu finden. Kommt eine solche Einigung nicht zustande, so folgt schon aus der allgemeinen Aufgabe des Staates, die Rechtsordnung und den Rechtsfrieden zu wahren, daß er befugt ist, selbst über den Ausgleich der widerstreitenden Interessen der Eltern zu entscheiden. Zudem verpflichtet ihn sein &quot;Wächteramt&quot; im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG, im Interesse des Kindes, dessen Wohl durch den Streit der geschiedenen Ehegatten gefährdet ist oder gefährdet werden kann, für eine klare Regelung zu sorgen. Die für einen solchen Konfliktsfall vom Gesetzgeber vorgesehene Regelung, daß die elterliche Gewalt nunmehr regelmäßig einem Elternteil allein zustehen soll, während der andere nur das Recht behält, mit dem Kinde persönlich zu verkehren, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht auf dem Gedanken, daß wegen der Trennung der Eltern und der zwischen ihnen bestehenden Spannungen nur einer von ihnen befugt sein soll, die notwendigen Entscheidungen über die Pflege und Erziehung des Kindes zu treffen und die entsprechenden Elternfunktionen tatsächlich wahrzunehmen. Jedoch soll die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_194_206&quot; id=&quot;BVerfGE_31_194_206&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_194_206&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 194 (206):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Bindung und Verbindung des Kindes zu dem anderen Elternteil fortbestehen und entsprechend berücksichtigt werden. Demgemäß soll das Verkehrsrecht dem nichtsorgeberechtigten Elternteil ermöglichen, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung tragen (BGHZ 42, 364 [371]; 51, 219 [222]; vgl. auch Schwoerer in Staudinger, Kommentar z. BGB, 10./ 11. Aufl., Bd. IV 3 a, 1966, § 1634 Anm. 10 mit weiteren Nachweisen).
&lt;p&gt;Gleichviel, ob man das Verkehrsrecht mit der früher herrschenden Auffassung als Restbestandteil des Personensorgerechts versteht (vgl. Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts, 1964, S. 591 und die weiteren Nachweise bei Schwoerer, a.a.O., § 1634 Anm. 2 und 3) oder es mit der heute überwiegenden Ansicht unmittelbar aus der natürlichen Eltern-Kind-Beziehung herleitet (vgl. BGHZ 42, 364 [370]; 51, 219 [221]; Schwoerer, a.a.O., § 1634 Anm. 4 mit weiteren Nachweisen), steht auch dieses Recht ebenso wie die elterliche Gewalt des anderen Elternteils unter dem Schutze des Art. 6 Abs. 2 GG. Beide Rechtspositionen erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung, die auch auf seiten des nichtsorgeberechtigten Elternteils grundsätzlich fortbesteht, und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Ebenso wie der nichtsorgeberechtigte Elternteil nicht in das Erziehungsrecht des anderen eingreifen darf (vgl. Schwoerer, a.a.O., § 1634 Anm. 13 mit weiteren Nachweisen), muß der Sorgeberechtigte den persönlichen Verkehr des Kindes mit dem Nichtsorgeberechtigten zulassen und ermöglichen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt hierin grundsätzlich kein unzulässiger Eingriff in das Elternrecht, weil nach der verfassungsrechtlich zulässigen Regelung des einfachen Rechts dem sorgeberechtigten Elternteil die elterliche Gewalt von vornherein nur mit dem Vor&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_194_207&quot; id=&quot;BVerfGE_31_194_207&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_194_207&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 194 (207):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
behalt des Verkehrsrechts des anderen zugesprochen wird. Die Beschwerdeführerin verkennt auch, daß bereits während bestehender Ehe Vater oder Mutter nicht allein und unbeschränkt über die Pflege und Erziehung bestimmen können, sondern sich hierüber miteinander verständigen müssen (vgl. § 1627 BGB und dazu BVerfGE 10, 59 [66 ff.]). Wird nach § 1671 BGB einem von ihnen die elterliche Gewalt übertragen, so erhält er damit zwar insgesamt eine stärkere Stellung als vor der Scheidung; jedoch findet sie ihre Grenze in dem Verkehrsrecht und den sich daraus zwangsläufig ergebenden Folgerungen in bezug auf die Bestimmung über den Aufenthalt und die Pflege des Kindes sowie die Duldung des tatsächlichen erzieherischen Einflusses, die eine solche Begegnung auf das Kind haben kann.
&lt;p&gt;Die von der Beschwerdeführerin hiergegen erhobenen Einwände beruhen letzten Endes auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von ihrer eigenen Rechtsstellung und der ihres geschiedenen Ehemannes. Die Beziehungen eines Kindes zu seinen Eltern und das daran anknüpfende Elternrecht erschöpfen sich nicht in der elterlichen Gewalt im Sinne des bürgerlichen Rechts. Sogar Eltern, denen die elterliche Gewalt oder das Sorgerecht über ihre Kinder wegen eigenen Versagens entzogen worden ist, verlieren damit noch nicht jeden Anspruch auf verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. BVerfGE 24, 119 [144 ff., 150 f.]). Dies gilt erst recht für geschiedene Väter oder Mütter, die nur deswegen von der elterlichen Gewalt über ihr Kind ausgeschlossen sind, weil die von der Verfassung vorausgesetzte gemeinsame Pflege und Erziehung durch beide Eltern wegen der Scheidung nicht mehr möglich ist. Ungeachtet der notwendigen Sonderregelung über die elterliche Gewalt besteht nicht nur ihre Elternstellung, sondern grundsätzlich auch ihre Elternverantwortung für das Kind trotz der Scheidung fort. Dies kommt neben der fortdauernden Unterhaltspflicht vor allem darin zum Ausdruck, daß sie bei Versagen oder Ausfall des Elternteils, dem zunächst die elterliche Gewalt übertragen worden ist, unter den Voraussetzungen der §§ 1678 Abs. 2, 1679 Abs. 2, 1681, 1696 BGB berechtigt und verpflichtet sind, die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_194_208&quot; id=&quot;BVerfGE_31_194_208&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_194_208&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 194 (208):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Pflege und Erziehung des Kindes wieder selbst zu übernehmen (vgl. BayObLGZ 1969, 194 [195 f.]). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist ihr geschiedener Ehemann im Verhältnis zu dem Sohn somit nicht &quot;Dritter&quot;, sondern familien- und verfassungsrechtlich nach wie vor dessen Vater.
&lt;p&gt;b) Hiernach ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn bei Uneinigkeit der Eltern über die Ausübung des Verkehrsrechts der Staat dem verkehrsberechtigten Elternteil seine Hilfe leiht, um dessen Recht zu konkretisieren und notfalls auch gegen den Willen des anderen durchzusetzen. Die hiergegen in der Verfassungsbeschwerde vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch (vgl. auch Schwoerer, FamRZ 1969, S. 367 ff.). Das Bayerische Oberste Landesgericht geht im Einklang mit der einhelligen Auslegung in der Praxis zutreffend davon aus, daß die gerade für den Konfliktsfall geschaffene Vorschrift des § 1634 BGB keinen Sinn hätte, wenn die Wahrnehmung des Verkehrsrechts vom Belieben des sorgeberechtigten Elternteils abhinge (BayObLGZ 1969, 194 [199]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da das Tätigwerden des Staates hierbei darauf gerichtet ist, den Ausgleich zwischen den beiden eigenständigen und durch das Elternrecht geschützten Rechtspositionen der Eltern vorzunehmen, ohne ihren Vorrang als Erziehungsträger anzutasten, ist er nicht an die strengen Voraussetzungen gebunden, die für einen Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht vorliegen müssen (vgl. BVerfGE 7, 320 [323]; 24, 119 [138, 142 ff.]). Die Grenzen der staatlichen Maßnahmen ergeben sich zunächst aus ihrem Zweck: Die dem Inhaber der elterlichen Gewalt auferlegten Handlungs- und Duldungspflichten dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Wahrung und Konkretisierung des Verkehrsrechts erforderlich ist. Jedoch ist weiter wesentlich, daß die auszugleichenden Rechtspositionen aus der Elternverantwortung der Berechtigten erwachsen und entsprechend durch eine starke Pflichtbindung geprägt sind (vgl. BVerfGE 24, 119 [143 f. mit weiteren Nachweisen]) sowie daß das Tätigwerden des Staates maßgebend durch das Interesse des Kindes veranlaßt ist. Daher muß das Wohl des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_194_209&quot; id=&quot;BVerfGE_31_194_209&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_194_209&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 194 (209):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Kindes im Sinne der allgemeinen Grundsätze, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum &quot;Wächteramt&quot; der staatlichen Gemeinschaft entwickelt worden sind (vgl. BVerfGE 10, 59 [84]; 24, 119 [144]), den Richtpunkt der Entscheidung des Vormundschaftsgerichts bilden. Insoweit kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß gerichtliche Verkehrsregelungen und ihre zwangsweise Durchsetzung nicht selten für das Kind die schon infolge der Trennung der Eltern eingetretenen Schwierigkeiten vermehren, so daß viele Ärzte, Pädagogen und Jugendpsychologen im Interesse einer störungsfreien Entwicklung des Kindes hiergegen Bedenken erheben (vgl. z. B. Haffter, Kinder aus geschiedenen Ehen, 2. Aufl., 1960, S. 74 ff., 117 ff.). Dieser Gesichtspunkt behält auch dann sein Gewicht, wenn man bedenkt, daß die genannten Schwierigkeiten meist nicht aus der Tatsache des Verkehrs an sich entstehen, sondern aus dem unvernünftigen Verhalten der beteiligten Erwachsenen, die nicht bereit sind, die gegebene Situation zu akzeptieren, und ihre Differenzen auf dem Rücken des Kindes austragen, anstatt die mit dem Scheitern ihrer Lebensgemeinschaft für das Kind unvermeidlich verbundenen Nachteile durch ein verständiges Zusammenwirken möglichst gering zu halten. Gleichwohl ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die gesetzliche Regelung dahin ausgelegt wird, daß es trotz dieser Problematik grundsätzlich im Interesse des Kindes liegt, auch die Beziehungen zu dem nichtsorgeberechtigten Elternteil durch den persönlichen Verkehr zu pflegen, und daß eine Einschränkung oder ein Ausschluß des Verkehrs nur veranlaßt ist, wenn nach den Umständen des Einzelfalles der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner körperlichen oder seelischen Entwicklung abzuwehren. Neben den allgemeinen, sich aus der weiterbestehenden Elternverantwortung des nichtsorgeberechtigten Elternteils ergebenden Gründen für einen fortdauernden Kontakt mit dem Kinde mag noch darauf hingewiesen werden, daß umgekehrt auch die Verhinderung einer Beziehung des Kindes zu dem nichtsorgeberechtigten Elternteil sich schädlich auf seine Entwicklung auswirken kann. Vor allem
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_194_210&quot; id=&quot;BVerfGE_31_194_210&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_194_210&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 194 (210):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
aber bleibt auch bei dieser Ausgangsposition der Rechtsprechung ungeachtet der Berücksichtigung der Interessen der Eltern das Wohl des Kindes die oberste Richtschnur für die Regelung des Verkehrs (vgl. BGHZ 51, 219 [225]).
&lt;p&gt;Die angefochtenen Entscheidungen entsprechen diesen Grundsätzen und überschreiten daher nicht die sich aus Art. 6 Abs. 2 GG ergebenden Grenzen. Die erkennenden Gerichte haben sich mit allen Besonderheiten des vorliegenden Falles auseinandergesetzt und sind nach sorgfältiger Würdigung der Interessen der Eltern, ihrer Persönlichkeit und Einstellung sowie eingehender Berücksichtigung der Interessen des Kindes zu dem Ergebnis gelangt, daß die Verkehrsregelung das Kind nicht gefährden wird, sondern sogar seinem Wohl entspricht. Eine Nachprüfung der zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen und der im einzelnen vorgenommenen Abwägungen ist nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 4, 52 [59 f.]; 18, 85 [92 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Art. 6 Abs. 3 GG wird durch § 1634 BGB und die auf Grund dieser Vorschrift getroffenen vormundschaftsgerichtlichen Anordnungen nicht berührt, ohne daß es darauf ankommt, ob die vorübergehende Überlassung eines Kindes zur Ausübung des Verkehrsrechts überhaupt als &quot;Trennung&quot; im Sinne dieser Verfassungsnorm angesehen werden könnte. Denn diese Verfassungsnorm ist in der Grundtendenz durch die Erfahrungen der nationalsozialistischen Zeit motiviert und wendet sich gegen die &quot;Wegnahme&quot; der Kinder von ihren Eltern zum Zweck einer staatlichen, in totalitären Staaten üblichen Zwangserziehung; sie hat partielle Eingriffe des Staates bei grundsätzlichem Fortbestand des Eltern-Kind-Verhältnisses zum Gegenstand (vgl. BVerfGE 24, 119 [139 ff.]). Es versteht sich von selbst, daß eine Verkehrsregelung der hier vorliegenden Art keine solche vom Verfassungsgeber abgelehnte Maßnahme darstellt. Nach den obigen Darlegungen wird das Kind nicht den Erziehungsberechtigten weggenommen, um es einer Erziehung durch den Staat oder durch von diesem bestellte Dritte zu unterwerfen; der Staat wird gewissermaßen nur als Schiedsrichter zwischen den streitenden Eltern&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_194_211&quot; id=&quot;BVerfGE_31_194_211&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_194_211&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 194 (211):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tätig, indem er bestimmt, in welchem Umfang der eine Teil sein Elternrecht ausüben darf und der andere dies dulden und ermöglichen muß.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch ein Verstoß gegen andere Grundrechte liegt nicht vor.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht dadurch verletzt, daß nach § 1711 BGB in der Fassung des Nichtehelichengesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1243) der persönliche Verkehr zwischen dem nichtehelichen Kind und seinem Vater anders geregelt ist als der Verkehr zwischen dem ehelichen Kind und seinem nichtsorgeberechtigten Vater. Danach steht dem nichtehelichen Vater kein Verkehrsrecht zu; vielmehr bestimmt derjenige, dem die Sorge für die Person des Kindes zusteht -- in der Regel also die Mutter --, ob und in welchem Umfang dem Vater Gelegenheit gegeben werden soll, mit dem Kind persönlich zu verkehren. Wenn ein persönlicher Umgang mit dem Vater dem Wohl des Kindes dient, kann das Vormundschaftsgericht eine entsprechende Entscheidung treffen. Nach der amtlichen Begründung zum Entwurf des genannten Gesetzes war für diese, von § 1634 BGB abweichende Regelung die andersartige soziologische Stellung des nichtehelichen Vaters maßgebend, der dem Kind sogar ferner stehe als die Großeltern dem ehelichen Enkel (vgl. BTDrucks. V/2370 S. 68 f. sowie den Bericht der Abgeordneten Dr. Schwarzhaupt über die vom Unterausschuß &quot;Unehelichenrecht&quot; vorgeschlagene Änderung des Regierungsentwurfs in der Sitzung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 12. Dezember 1968 -- Kurzprotokoll 103/8 -). In der juristischen Literatur werden gegen diese schwächere Ausgestaltung der Befugnisse des nichtehelichen Vaters verfassungsrechtliche Bedenken erhoben (vgl. Lange, NJW 1970, S. 297 ff. [298]; Simitis, StAZ 1970, S. 255 ff. [264]; Hahnzog, FamRZ 1971, S. 334 ff. [337 f.]). Diese Frage bedarf hier jedoch keiner Entscheidung; denn angesichts der offenbaren Unterschiede in der Situation geschiedener Eltern und niemals verheirateter&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_194_212&quot; id=&quot;BVerfGE_31_194_212&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_194_212&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 194 (212):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Eltern ist jedenfalls die Beschwerdeführerin durch die verschiedene Behandlung nicht zu Unrecht benachteiligt. Anders als bei nichtehelichen Kindern hat bei geschiedenen Eltern zunächst eine Lebensgemeinschaft bestanden, in deren Rahmen der geschiedene Vater regelmäßig die Pflege und Erziehung des Kindes mit wahrgenommen hat; zudem kann -- anders als beim nichtehelichen Vater -- jederzeit die elterliche Gewalt auf ihn übergehen.
&lt;p&gt;2. Eine Verletzung von Art. 4 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich, weil religiöse oder weltanschauliche Gesichtspunkte hier keine Rolle spielen und der Streit auch keine Gewissensentscheidung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts betrifft (vgl. BVerfGE 12, 45 [54 ff.]). Soweit sich die Beschwerdeführerin auf Maunz-Dürig, Grundgesetz, Art. 6 Rdnr. 30, beruft, übersieht sie, daß die dortigen Ausführungen sich lediglich auf die Entscheidung der Eltern für oder gegen einen bekenntnismäßigen oder weltanschaulichen Charakter der Schule beziehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daß die angefochtenen Beschlüsse nicht die Menschenwürde der Beschwerdeführerin verletzen, ergibt sich aus den vorstehenden Erörterungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Müller Stein Ritterspach Haager Rupp-v. Brünneck Böhmer Brox Simon&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3865&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-6-gg">Art. 6 GG</category>
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 <pubDate>Mon, 10 Jun 2024 17:06:56 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Administration</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 636/1968</title>
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                    Spanier        &lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 31, 58; NJW 1971, 1509; MDR 1971, 823; FamRZ 1971, 414        &lt;/div&gt;
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                    1 BvR 636/1968        &lt;/div&gt;
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                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet jedermann - auch einem Ausländer - die Freiheit, die Ehe mit einem selbst gewählten Partner einzugehen (Eheschließungsfreiheit).&lt;br /&gt;
2. Die Vorschriften des deutschen internationalen Privatrechts und die Anwendung des durch sie berufenen ausländischen Rechts im Einzelfall sind an den Grundrechten zu messen.&lt;br /&gt;
3. a) Art. 13 Abs. 1 EGBGB Art. 13 Abs. 1, wonach die Ehefähigkeit jedes Verlobten nach seinem Heimatrecht zu beurteilen ist, verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 1.&lt;br /&gt;
b) Art. 6 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn einem Spanier, der eine Deutsche heiraten will, deren frühere Ehe mit einem Deutschen durch ein deutsches Gericht geschieden worden ist, die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses verweigert wird, weil das spanische Recht diese Ehescheidung nicht anerkennt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    BVerfGE 31, 58        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;p&gt;&lt;strong&gt;BVerfGE 31, 58 - Spanier-Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_58_58&quot; id=&quot;BVerfGE_31_58_58&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_58_58&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 58 (58):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet jedermann - auch einem Ausländer - die Freiheit, die Ehe mit einem selbst gewählten Partner einzugehen (Eheschließungsfreiheit).&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Die Vorschriften des deutschen internationalen Privatrechts und die Anwendung des durch sie berufenen ausländischen Rechts im Einzelfall sind an den Grundrechten zu messen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. a) Art. 13 Abs. 1 EGBGB Art. 13 Abs. 1, wonach die Ehefähigkeit jedes Verlobten nach seinem Heimatrecht zu beurteilen ist, verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 1.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;b) Art. 6 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn einem Spanier, der eine Deutsche heiraten will, deren frühere Ehe mit einem Deutschen durch ein deutsches Gericht geschieden worden ist, die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses verweigert wird, weil das spanische Recht diese Ehescheidung nicht anerkennt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 4. Mai 1971&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvR 636/68 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. des Herrn Jose Castello G..., 2. der Frau Hilde L...  ...  gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. September 1968 - 15 VA 4/67 -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Der Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. September 1968 - 15 VA 4/67 - verletzt das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Hamm zurückverwiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar ist, wenn deutsche Behörden und Gerichte einem Ausländer und einer durch ein deutsches Gericht geschiedenen deutschen Staatsangehörigen die Eheschließung verwehren,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_58_59&quot; id=&quot;BVerfGE_31_58_59&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_58_59&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 58 (59):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
weil der Heimatstaat des ausländischen Verlobten die Scheidung nicht anerkennt.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  A. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Beschwerdeführer wollen einander heiraten. Der Beschwerdeführer, der bisher noch nicht verheiratet war, ist spanischer Staatsangehöriger; er lebt seit 1962 in der Bundesrepublik Deutschland. Er war Mitglied der katholischen Kirche, hat jedoch 1967 seinen Austritt erklärt. Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige. Sie war früher mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet, der ebenso wie sie dem evangelischen Bekenntnis angehört. Diese - nur standesamtlich geschlossene - Ehe wurde durch Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 20. Januar 1965 rechtskräftig geschieden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Da die spanischen Behörden keine Ehefähigkeitszeugnisse ausstellen, beantragte der Beschwerdeführer, ihm gemäß § 10 Abs. 2 des Ehegesetzes vom 20. Februar 1946 (KRABl. S. 77) in der Fassung des Familienrechtsänderungsgesetzes vom 11. August 1961 (BGBl. I S. 1221) Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses zu erteilen. Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm lehnte den Antrag ab. Das vom Beschwerdeführer angerufene Oberlandesgericht Hamm erklärte den Ablehnungsbescheid des Oberlandesgerichtspräsidenten für rechtmäßig und begründete dies im wesentlichen wie folgt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB seien etwaige Ehehindernisse, besonders auch das Ehehindernis der Doppelehe, für jeden der Verlobten nach seinem Heimatrecht zu beurteilen. Hinsichtlich des Beschwerdeführers sei daher das spanische Recht maßgebend. Dieses kenne zwei Arten von Ehen (Art. 42 C&quot;digo Civil vom 24. Juli 1889 mit zahlreichen Änderungen): die kanonische Ehe, die vorgeschrieben sei, wenn auch nur einer der Eheschließenden der katholischen Kirche angehöre, und die bürgerliche Ehe. Gleichviel, welche Art der Eheschließung hier in Betracht komme, stehe der beabsichtigten Ehe die frühere Ehe der deutschen Verlobten entgegen (vgl. Art. 51 und Art. 83 Nr. 5 C&quot;digo Civil). Ein Spanier könne auch im Ausland keine gültige Ehe eingehen, wenn&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_58_60&quot; id=&quot;BVerfGE_31_58_60&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_58_60&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 58 (60):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
einer der Verlobten in einer nach kanonischem Recht gültig geschlossenen Ehe lebe. Die frühere Ehe der Beschwerdeführerin sei nach kanonischem Recht gültig zustande gekommen, weil für Ehen zwischen Nichtkatholiken nach Canon 1099 § 2 des Codex iuris canonici die sogenannte tridentinische Form der Eheschließung nicht erforderlich sei, sondern auch eine andere Form der Eheschließung genüge. Diese Ehe sei nach kanonischem Recht trotz der rechtskräftigen Scheidung durch ein deutsches Gerichtsurteil bestehengeblieben; das spanische Recht, das auch die Scheidung von bürgerlichen Ehen nicht zulasse, versage jeder ausländischen Ehescheidung als dem spanischen ordre public widersprechend seine Anerkennung. Danach begründe die frühere Ehe der Beschwerdeführerin das Ehehindernis des Ehebandes, das sich als Doppelverbot nach kanonischem wie nach deutschem bürgerlichem Recht in gleicher Weise gegen beide Verlobte richte. Eine solche Anwendung spanischen Rechts verstoße weder gegen Art. 30 EGBGB noch gegen Normen des Grundgesetzes.
&lt;p&gt;3. Zur weiteren Begründung seiner Entscheidung hat sich das Oberlandesgericht auf seine eigene frühere Rechtsprechung (vgl. OLG Hamm, FamRZ 1963, S. 566 und FamRZ 1968, S. 389) und auf den Bundesgerichtshof berufen, der sich angesichts der Divergenzen zwischen mehreren Oberlandesgerichten in zwei Beschlüssen vom 12. Februar 1964 (BGHZ 41, 136 und IV AR [VZ] 40/63 - unveröffentlicht -) für die Auffassung der Oberlandesgerichte Hamm, Celle (NJW 1962, S. 2012 = FamRZ 1963, S. 91), Karlsruhe (Die Justiz 1962, S. 291) und München (NJW 1963, S. 2233) entschieden hat. Der durch den erstgenannten Beschluß des Bundesgerichtshofs entschiedene Fall entsprach dem hier zugrunde liegenden Sachverhalt - ausgenommen die Religionszugehörigkeit des antragstellenden Spaniers. Der Bundesgerichtshof erkannte dahin, daß trotz der Scheidung der früheren Ehe der deutschen Verlobten durch ein deutsches Gericht die begehrte Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses nicht erteilt werden könne, und begründete dies unter anderem wie folgt:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_58_61&quot; id=&quot;BVerfGE_31_58_61&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_58_61&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 58 (61):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Art. 13 EGBGB stelle sicher, daß die beabsichtigte Ehe in den Lebensbereichen der künftigen Ehegatten, vor allem im Heimatstaat des ausländischen Ehegatten, als vollgültig anerkannt werde. Damit werde vermieden, daß Ehen geschlossen würden, von denen sich der ausländische Ehegatte jederzeit lösen könne, wenn er in sein Heimatland zurückkehre und sich darauf berufe, daß die Ehe nach dem dortigen Recht ungültig sei. Die Vorschrift schütze den deutschen Partner, der durch die Eingehung der Ehe in eine rechtlich schwierige Lage kommen könne, besonders auch bei einer gemeinsamen Übersiedlung in den Heimatstaat des ausländischen Ehegatten. So könnten namentlich die erbrechtliche Stellung des deutschen Ehegatten an einem ausländischen Nachlaß seines Partners oder das Erbrecht und die Unterhaltsansprüche der aus der Ehe hervorgegangenen Kinder gefährdet werden. Im Hinblick auf diesen Schutzgedanken verweise das deutsche Recht auf das ausländische Recht und nehme damit Folgerungen hin, die an sich unserer Rechtsordnung fremd seien. Die erstrebte Anerkennung der Ehe im Heimatstaat des ausländischen Verlobten sei aber nur dann gewährleistet, wenn auch die Frage der Gültigkeit der früheren Ehe eines der Verlobten und ihres Fortbestandes nach ausländischem Recht beurteilt werde.
&lt;p&gt;Art. 30 EGBGB stehe einer Anwendung des spanischen Rechts nicht entgegen. Die Anwendung ausländischer Bestimmungen, die auf der Vorstellung der Unauflöslichkeit des Ehebandes beruhten, verstoße weder gegen die guten Sitten noch gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes. Ein solcher Verstoß könne auch nicht mit dem Hinweis auf die Rechtskraftwirkung eines zwischen deutschen Staatsangehörigen ergangenen Scheidungsurteils begründet werden. Da der deutsche Gesetzgeber im Interesse des deutschen Ehegatten fremdes Recht als für den deutschen Richter verbindlich erkläre, erleide die deutsche Rechtsprechung keinen Prestigeverlust, wenn sich die Autorität des Scheidungsurteils an den vom materiellen Recht gezogenen Grenzen breche.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB gebotene Anwendung des spanischen Rechts verstoße weder gegen die Art. 12 und 14 der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_58_62&quot; id=&quot;BVerfGE_31_58_62&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_58_62&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 58 (62):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch widerspreche sie dem Grundgesetz. Die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit in Art. 13 Abs. 1 EGBGB sei mit Art. 3 Abs. 3 GG vereinbar; ebensowenig liege ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG vor. Das Grundrecht auf Freiheit der Eheschließung könne nur im Rahmen der Gesetze ausgeübt werden, zu denen auch die von unserem Kollisionsrecht bezeichnete fremde Rechtsordnung gehöre. Wenn diese Gesetze eine nach ihrer Auslegung vorliegende Doppelehe versagten, werde damit kein Grundrecht in seinem Wesensgehalt im Sinne des Art. 19 Abs. 2 GG angetastet. Die Grundsätze des Grundgesetzes, denen auch das deutsche Internationale Privatrecht unterliege, seien nicht schon dann verletzt, wenn die Kollisionsnorm bei Sachverhalten mit Auslandsbeziehung auf die ausländische Rechtsordnung verweise und diese andere oder gar strengere Vorschriften über das Bestehen von Ehehindernissen irgendwelcher Art enthalte. Sollten die Wirkungen einer Rechtshandlung, wie hier der Eheschließung, über den Geltungsbereich des Grundgesetzes hinausgehen, so könnten dessen Grundsätze, wie z.B. das Recht auf freie Eheschließung, möge es auch für alle Menschen gelten, nicht entgegen dem ausländischen Recht zur Anwendung kommen. In einem solchen Fall wären auch bei starker Inlandsbeziehung die ausländischen Normen nicht am deutschen Verfassungsrecht zu messen.
&lt;p&gt;4. Wie aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs selbst hervorgeht, sind die dort behandelten Rechtsfragen in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten (vgl. die umfangreichen Nachweise bei Kegel in Soergel-Siebert, BGB, Bd. VII, 10. Aufl. 1970, Art. 13 EGBGB Anm. 20 mit Fußn. 4). Während eine Reihe juristischer Autoren und überwiegend die Rechtsprechung mit der Auffassung des Bundesgerichtshofs im Ergebnis und weitgehend auch in der Begründung übereinstimmen,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vgl. u.a. Gamillscheg, JZ 1963, S. 22 ff. und RabelsZ 33 (1969), S. 654 ff. (693 ff.); Henrich, NJW 1964, S. 2015 f.; Makarov, Revue critique de droit international priv 56 (1967), S. 643 ff. (661 ff.);&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_58_63&quot; id=&quot;BVerfGE_31_58_63&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_58_63&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 58 (63):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Neuhaus, u.a. FamRZ 1964, S. 609 ff.; Neumayer, RabelsZ 20 (1955), S. 66 ff. (74 ff.),
&lt;p&gt;hat diese von anderer Seite Kritik erfahren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Gegner vertreten überwiegend die Ansicht, der Fortbestand der geschiedenen Ehe richte sich von vornherein nach deutschem Recht. Dies wird zum Teil darauf gestützt, daß die Frage der Rechtswirkung eines deutschen Scheidungsurteils nicht nach deutschem Internationalem Privatrecht, sondern nach deutschem Internationalem Verfahrensrecht zu beantworten sei, das seinerseits auf das deutsche Prozeßrecht verweise; hiernach löse ein Scheidungsurteil kraft seiner Gestaltungskraft die Ehe mit Wirkung für und gegen jedermann auf,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vgl. u.a. Kegel-A. Lüderitz, FamRZ 1964, S. 57 ff.; Dehner, NJW 1963, S. 2201 f. (2202); Klaus Müller, ZZP 79, 1966, S. 199 ff. (228 ff., 235 ff.); s.a. Dieckmann. JuS 1966. S. 99 ff. (102 f.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zum Teil wird die Gegenansicht auch damit begründet, daß die bei der Prüfung des Ehehindernisses der Doppelehe im spanischen (kanonischen) Recht aufgeworfene Frage, ob die deutsche Verlobte noch als verheiratet anzusehen ist, nicht ebenfalls nach spanischem Recht beantwortet werden dürfe (sogenannte unselbständige Anknüpfung), sondern eine selbständige, nicht durch Art. 13 Abs. 1 EGBGB erfaßte Vorfrage darstelle, die nach dem Recht beurteilt werden müsse, das für die Scheidung maßgebend sei, also hier nach deutschem Recht (sogenannte selbständige Anknüpfung). Nur auf diese Weise werde gesichert, daß die inländischen Behörden und Gerichte die in verschiedenen Zusammenhängen auftauchende Frage nach dem Fortbestand der früheren Ehe einheitlich beurteilten,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vgl. OLG Braunschweig, FamRZ 1963, S. 569; Blanke, FamRZ 1963, S. 93; Dieckmann, JuS 1966, S. 103; Kegel-A. Lüderitz, FamRZ 1964, S. 59 f.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Einige Gerichte und Autoren sind der Ansicht, die Anwendung des konfessionell bestimmten spanischen Rechts verstoße gegen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_58_64&quot; id=&quot;BVerfGE_31_58_64&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_58_64&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 58 (64):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
den deutschen ordre public (Art. 30 EGBGB) oder sei mit dem Grundgesetz, besonders mit Art. 6 Abs. 1 GG, nicht vereinbar,
&lt;p&gt;vgl. OLG Stuttgart, Die Justiz 1963, S. 34 f.; Dieckmann, JuS 1966, S. 104 ff.; Fischer, NJW 1964, S. 1323 f.; Stöcker, u.a. StAZ 1968, S. 33 ff.; Wengler, JZ 1964, S. 621 ff. [622 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (s.a. BGHZ 46, 87) veranlaßte die Mitglieder des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages, in der IV. und V. Legislaturperiode einen Gesetzentwurf zur Änderung des Art. 13 EGBGB einzubringen (vgl. BTDrucks. IV/3088 und V/359). Entsprechend einem Vorschlag der Eherechtskommission des Deutschen Rates für Internationales Privatrecht sollte vorgeschrieben werden, daß eine durch ein deutsches Gericht rechtskräftig geschiedene Ehe einer erneuten Eheschließung auch dann nicht entgegensteht, wenn das Urteil in einem ausländischen Staat nicht anerkannt wird. Die Beratung des Entwurfes wurde zurückgestellt, um einer Neuregelung auf internationaler Ebene nicht vorzugreifen. So haben sowohl die Haager Konferenz für Internationales Privatrecht wie die Internationale Zivilstandskommission (CIEC) unter Beteiligung von Vertretern der Bundesrepublik in den letzten Jahren Abkommen ausgearbeitet, welche die Vertragsstaaten zur gegenseitigen Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen verpflichten und zugleich ausschließen sollen, daß die Wiederheirat nach Scheidung verweigert wird, weil das Recht eines Drittstaates die Lösung der früheren Ehe nicht anerkennt (vgl. Simitis, RabelsZ 33 [1969], S. 30 ff. [57 f.]; Kegel, a. a. O., Art. 17 Anm. 129).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;6. Die meisten westeuropäischen Staaten lassen ebenso wie die USA in vergleichbaren Fällen die Eheschließung ohne Rücksicht auf das scheidungsfeindliche Heimatrecht eines Verlobten zu (vgl. Ficker, Festschrift Nipperdey, 1965, Bd. I, S. 297 ff. [309 ff.]; Neumayer, RabelsZ 20 [1955], S. 77 ff. m. weit. Nachw.); hierzu gehört auch Dänemark. Daher haben in der Bundesrepublik lebende Ausländer in den letzten Jahren häufig den Ausweg gewählt, das deutsche Verbot durch eine Eheschließung in Däne&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_58_65&quot; id=&quot;BVerfGE_31_58_65&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_58_65&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 58 (65):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
mark, besonders in der grenznahen Stadt Tondern zu umgehen. Die rechtliche Wirkung dieser sogenannten &quot;Tondernehen&quot; ist umstritten. Die deutsche Praxis betrachtet sie zum Teil als vollgültig, überwiegend jedoch als nichtig, d.h. als gültig, solange sie nicht durch Urteil für nichtig erklärt worden sind (vgl. Luther, RabelsZ 34 [1970], S. 679 ff.; Christof Böhmer, StAZ 1969, S. 85 ff. m. weit. Nachw.).
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Beschwerdeführer haben gemeinsam Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. September 1968 erhoben und tragen vor:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschluß verstoße gegen Art. 6 Abs. 1 GG, weil er sie in der freien Wahl des Ehepartners beeinträchtige. Bei einer grundgesetzkonformen Anwendung des Art. 13 EGBGB hätte das Oberlandesgericht die Frage, ob die frühere Ehe der Beschwerdeführerin noch fortbestehe, allein nach deutschem Recht beurteilen und damit verneinen müssen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 3 Abs. 3, Art. 4 Abs. 1, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 2 der Weimarer Reichsverfassung seien verletzt, weil die Entscheidung den Beschwerdeführern aus religiösen, rechtlich nicht relevanten Gründen sittliche Fesseln auferlege und nachteilige Folgen aus ihrer Religionszugehörigkeit ziehe. Der Verstoß gegen die Pflicht des Staates zur Neutralität in Fragen der Religion führe zudem zu einem widersinnigen Ergebnis: Wäre die Beschwerdeführerin katholisch, so wäre ihre frühere Ehe - da nur standesamtlich geschlossen - im Sinne des katholischen Kirchenrechts nicht gültig und stünde der Heirat mit dem Beschwerdeführer nicht entgegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Soweit das Oberlandesgericht sich für seine Rechtsanwendung auf den Schutz des deutschen Ehepartners berufe, liege hierin eine Einmischung in die innersten Beziehungen der zukünftigen Ehegatten, die mit Art. 2 Abs. 1 GG unvereinbar sei. Das Gericht müsse es den Ehegatten selbst überlassen, ob sie in Zukunft an ihrer Ehe festhalten wollten; die Beschwerdeführer gingen bewußt das mit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_58_66&quot; id=&quot;BVerfGE_31_58_66&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_58_66&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 58 (66):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Eheschließung wegen des spanischen Rechts verbundene Risiko ein. Schließlich untergrabe es die staatliche Autorität, wenn Heiratswillige gezwungen würden, das deutsche Verbot durch eine Eheschließung im Ausland zu umgehen.
&lt;p&gt;2. Der Bundesminister der Justiz, der sich namens der Bundesregierung geäußert hat, hält die Verfassungsbeschwerde für begründet und führt hierzu aus:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zwar könne es nicht schlechthin als unangemessen angesehen werden, wenn sich die Rechtsprechung bei der Wahl zwischen zwei gleich unwillkommenen Rechtsfolgen - einer im Heimatstaat des ausländischen Ehegatten nicht anerkannten, &quot;hinkenden&quot; Ehe oder der Versagung der Eheschließung - für das letztere entscheide. Diese Entscheidung entspreche einem der Postulate des Art. 6 Abs. 1 GG, nämlich der Aufgabe des Staates, die Ehe vor Beeinträchtigungen zu bewahren, wenngleich ein weiteres wichtiges Postulat derselben Verfassungsvorschrift, nämlich die Freiheit der Eheschließung, vernachlässigt werde. Es gehe auch nicht an, das über Art. 13 Abs. 1 EGBGB im Inland anzuwendende ausländische Recht an der deutschen Verfassung zu messen, da es trotz der Berufung durch die deutschen Kollisionsnormen nicht in die deutsche Rechtsordnung inkorporiert werde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Jedoch liege hier ein Ausnahmefall vor, in dem das Postulat des Schutzes der Ehe gegenüber dem Recht auf freie Eheschließung zurücktreten und das ausländische Recht gemäß Art. 30 EGBGB ausgeschlossen werden müsse. Es sei unvereinbar mit den im deutschen Volk herrschenden und dem Art. 6 Abs. 1 GG zugrunde liegenden sozialen Anschauungen, die Rechtsfolgen der Scheidung der deutschen Verlobten nach der spanischen Rechtsordnung zu bestimmen, obwohl diese durch die Scheidung einer Ehe zwischen deutschen Staatsangehörigen nach deutschem Recht in keiner Weise berührt werde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, auch soweit sie von der Beschwerdeführerin eingelegt ist. Zwar war die Beschwerdefüh&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_58_67&quot; id=&quot;BVerfGE_31_58_67&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_58_67&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 58 (67):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
rerin am Ausgangsverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm nicht beteiligt; sie wird aber durch die gegenüber dem Beschwerdeführer ergangene Entscheidung nicht nur mittelbar oder faktisch, sondern unmittelbar und rechtlich betroffen (vgl. BVerfGE 15, 256 [262 f.]; s. a. 21, 132 [136]). Wenn einer der Verlobten durch staatlichen Akt an der beabsichtigten Eheschließung gehindert wird, so trifft der hierin liegende Eingriff beide Verlobte.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die angefochtene Entscheidung verletzt die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Art. 6 Abs. 1 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält Art. 6 Abs. 1 GG sowohl ein klassisches Grundrecht auf Schutz vor Eingriffen des Staates wie eine Institutsgarantie wie auch eine wertentscheidende Grundsatznorm für das gesamte Ehe- und Familienrecht (BVerfGE 6, 55 [71 ff.]; 24, 119 [135]). Wie die Entscheidung vom 7. Oktober 1970 (BVerfGE 29, 166 [175 m. weit. Nachw.]) ausdrücklich feststellt, enthält das Grundrecht als wesentlichen Bestandteil das Recht oder die Freiheit, die Ehe mit einem selbst gewählten Partner einzugehen (Eheschließungsfreiheit).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Eheschließungsfreiheit und das daraus erwachsende Recht zur Abwehr staatlicher Behinderungen gelten sowohl für Deutsche im Sinne des Art. 116 GG wie für Ausländer und Staatenlose. Anders als einige andere Grundrechtsbestimmungen enthält Art. 6 Abs. 1 GG keine Beschränkung auf Deutsche, zudem betrifft das Grundrecht einen für alle Menschen bedeutsamen Bereich der persönlichsten Lebensgestaltung (vgl. BVerfGE 6, 55 [71 und 81]). Auch nach Art. 12 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, welche die Bundesrepublik als für sich verbindlich anerkannt hat (vgl. BGBl. 1952 II S. 685, 1954, II S. 14), haben &quot;Männer und Frauen das Recht eine Ehe einzugehen und&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_58_68&quot; id=&quot;BVerfGE_31_58_68&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_58_68&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 58 (68):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
eine Familie nach den nationalen Gesetzen, die die Ausübung dieses Rechts regeln, zu gründen&quot;. Es entspricht auch über den Geltungsbereich der Konvention hinaus internationaler Rechtsüberzeugung, daß die Freiheit der Eheschließung zu den wesentlichen Menschenrechten gehört. Die Europäische Menschenrechtskonvention beruft sich in ihrer Präambel auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948, deren Art. 16 Abs. 1 Satz 1 wie folgt lautet:
&lt;p&gt;&quot;Volljährige Männer und Frauen haben ohne Beschränkung durch Rasse, Staatsangehörigkeit oder Religion das Recht, zu heiraten und eine Familie zu gründen.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das am 7. Oktober 1969 für die Bundesrepublik in Kraft getretene UN-Übereinkommen vom 10. Dezember 1962 über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen (vgl. BGBl. 1969 II S. 161, 1970 II S. 110) zitiert in seiner Präambel ausdrücklich diese Vorschrift und bekräftigt erneut die Pflicht aller Staaten &quot;... die völlige Freiheit bei der Wahl des Ehegatten (zu) gewährleisten&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da § 10 EheG bei Eheschließungen von Ausländern die Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses oder die formelle Befreiung von dieser Pflicht verlangt, greift die Versagung der Befreiung gegenüber dem Beschwerdeführer in sein und der Beschwerdeführerin Grundrecht auf Freiheit der Eheschließung ein. Es bedarf daher der Prüfung, ob dieser Eingriff durch eine mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbare gesetzliche Regelung und deren verfassungsmäßige Anwendung gedeckt ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Für die Freiheit der Eheschließung, die in Art. 6 Abs. 1 GG ihre Grundlage hat, gelten nicht die allgemeinen Schranken, wie sie Art. 2 Abs. 1 GG für die Handlungsfreiheit normiert. Die Auffassung, das Grundrecht auf Freiheit der Eheschließung könne nur &quot;im Rahmen der Gesetze&quot; ausgeübt werden, ist mindestens mißverständlich. Der Wirkungsbereich des Art. 6 Abs. 1 GG erschöpft sich nicht in den das Institut der Ehe formenden Normen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_58_69&quot; id=&quot;BVerfGE_31_58_69&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_58_69&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 58 (69):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
des Ehe- und Familienrechts (vgl. BVerfGE 6, 55 [73]); das umfassende an den Staat gerichtete Schutzgebot der Vorschrift ist weder durch einen Gesetzesvorbehalt noch auf andere Weise beschränkt (BVerfGE 24, 119 [135]). Daher ist es auch unzutreffend, bei der Prüfung einer eherechtlichen Norm des einfachen Rechts an Art. 6 Abs. 1 GG nur darauf abzustellen, ob das Grundrecht in seinem Wesensgehalt im Sinne des Art. 19 Abs. 2 GG angetastet werde, denn die mit der Wesensgehaltsgarantie des Art. 19 Abs. 2 GG normierte äußerste Grenze betrifft die Fälle, in denen der Gesetzgeber zur Einschränkung eines Grundrechts ermächtigt ist.
&lt;p&gt;2. Dennoch läßt die Freiheit der Eheschließung gesetzliche Regeln über die Formen der Eheschließung und ihre sachlichen Voraussetzungen nicht nur zu, sondern setzt sie geradezu voraus. Dies ergibt sich aus der untrennbaren Verbindung des Grundrechts mit der Institutsgarantie, die notwendig eine rechtliche Ordnung verlangt. Die Verwirklichung der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG bedarf einer allgemeinen familienrechtlichen Regelung, welche diejenige Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau, die als Ehe den Schutz der Verfassung genießt, rechtlich definiert und abgrenzt (vgl. BVerfGE 28, 324 [361]). Diese Regelung muß aber die wesentlichen, das Institut der Ehe bestimmenden Strukturprinzipien beachten, die sich aus der Anknüpfung des Art. 6 Abs. 1 GG an vorgefundene, überkommene Lebensformen in Verbindung mit dem Freiheitscharakter des verbürgten Grundrechts und anderen Verfassungsnormen ergeben - etwa das Prinzip der Einehe - (vgl. BVerfGE 10, 59 [66 f.]; 29, 166 [176]). Mag auch das hergebrachte bürgerliche Recht weitgehend mit diesen Strukturprinzipien übereinstimmen, so kann nicht umgekehrt der Inhalt der Institutsgarantie überhaupt erst aus dem einfachen Recht erschlossen werden, so daß dieses niemals der Verfassung widersprechen könnte (vgl. E. Scheffler in: Bettermann-Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte, Bd. IV/1, 1960, S. 245 ff. [258]). Vielmehr müssen die einzelnen Regelungen des bürgerlichen Rechts an Art. 6 Abs. 1 GG als vorrangiger, selbst&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_58_70&quot; id=&quot;BVerfGE_31_58_70&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_58_70&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 58 (70):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
die Grundprinzipien enthaltender Leitnorm gemessen werden (vgl. BVerfGE 10, 59 [66]; 24, 104 [109]). Gewiß hat der Gesetzgeber hierbei einen erheblichen Gestaltungsraum, z.B. bei der Regelung der Form der Eheschließung, der Ehemündigkeit, der Voraussetzungen der Auflösung. Dennoch können etwa zu strenge oder zu geringe Sach- oder Formvoraussetzungen der Eheschließung mit der Freiheit der Eheschließung oder anderen sich aus der Verfassung selbst ergebenden Strukturprinzipien der Ehe unvereinbar sein. Ebenso kann die Anwendung einer gesetzlichen Regelung im Einzelfall dagegen verstoßen oder allgemeine Verfassungsprinzipien, wie etwa den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, verletzen.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Einer verfassungsrechtlichen Prüfung an diesem Maßstab steht nicht entgegen, daß der Eingriff in die Eheschließungsfreiheit der Beschwerdeführer auf der Anwendung ausländischen, durch eine deutsche Kollisionsnorm berufenen Rechts beruht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die angefochtene Entscheidung hat das Ehehindernis der Doppelehe aus dem spanischen Recht hergeleitet, und zwar in erster Linie aus der im spanischen C&quot;digo Civil enthaltenen Verweisung auf das kanonische Recht. Es bedarf hier nicht der Prüfung, ob die Gültigkeit der früheren Ehe der Beschwerdeführerin und die Wirksamkeit der Auflösung dieser Ehe nach kanonischem Recht zu beurteilen sind. Für die zweite Frage verweist das Oberlandesgericht ungeachtet der Heranziehung des kanonischen Rechts letzten Endes auf den spanischen ordre public. Danach widerspricht jede ausländische Scheidung, gleichviel ob die Ehe als kanonische oder als bürgerliche Ehe, ob sie zwischen Inländern oder Ausländern, Katholiken oder Nichtkatholiken geschlossen war, dem spanischen ordre public, sofern nur irgendwelche Berührungspunkte mit der spanischen Rechtsordnung vorhanden sind, wie hier der Umstand, daß einer der Verlobten Spanier ist (vgl. Luther, RabelsZ 34 [1970], S. 688 m. weit. Nachw. in Fußn. 36; Jochem, RabelsZ 32 [1968], S. 727 ff. [737]). Demgemäß ist die Rechtsauslegung in der angefochtenen Entschei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_58_71&quot; id=&quot;BVerfGE_31_58_71&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_58_71&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 58 (71):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dung insoweit nicht evident unrichtig und muß daher, da es sich um eine Frage des einfachen Rechts handelt, der verfassungsrechtlichen Prüfung zugrunde gelegt werden.
&lt;p&gt;2. Nach einer sowohl in der Rechtsprechung wie im Schrifttum verbreiteten Meinung kommt im Bereich des Internationalen Privatrechts eine Einwirkung des deutschen Verfassungsrechts nur mit großen Einschränkungen in Betracht. Zwar sollen die deutschen Kollisionsnormen selbst noch auf ihre Übereinstimmung mit dem Grundgesetz, besonders mit den Grundrechten, geprüft werden, wenngleich diese Prüfung oft, besonders unter Berufung auf den technischen, wertneutralen Charakter der Normen, summarisch bleibt oder sogar nur auf das Willkürverbot oder die Wesensgehaltsgarantie des Art. 19 Abs. 2 GG beschränkt wird. Dagegen soll es bei der Anwendung des durch eine deutsche Kollisionsnorm berufenen ausländischen Rechts auf die Beachtung der Grundrechte grundsätzlich nicht mehr ankommen. Am weitesten in diese Richtung geht die mehrfach erwähnte Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die selbst bei starker Inlandsbeziehung des zu beurteilenden Sachverhalts das deutsche Verfassungsrecht schlechthin ausschalten will: Immer dann, wenn die Wirkungen einer Rechtshandlung über den Geltungsbereich des Grundgesetzes hinausgehen, d. h. bei Sachverhalten mit irgendeiner Auslandsbeziehung, sollen die Grundsätze der Verfassung einschließlich der Menschenrechte nicht entgegen dem ausländischen Recht zur Anwendung kommen (BGHZ 41, 136 [151]). Eine etwas später ergangene Entscheidung vom 29. April 1964 (BGHZ 42, 7 [12 ff.]) hat diese Auffassung dahin modifiziert, daß eine gewisse Prüfung des nach Internationalem Privatrecht anzuwendenden ausländischen Rechts an der Wertordnung des Grundgesetzes zugelassen wird, jedoch nur im Rahmen des Art. 30 EGBGB. Der Bundesgerichtshof meint, die Verfassungsnormen setzten als Sachnormen, soweit sie sich auf privatrechtliche Rechtsverhältnisse bezögen, die Anwendbarkeit des deutschen Privatrechts voraus, mithin werde die persönliche und räumliche Reichweite des Verfassungsrechts durch die Kollisionsnormen abge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_58_72&quot; id=&quot;BVerfGE_31_58_72&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_58_72&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 58 (72):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
grenzt. Es sei auch nicht angemessen und würde völkerrechtlichen Grundsätzen widersprechen, wenn die Anwendung fremder Rechtssätze von vornherein von ihrer Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz abhängig wäre. Die Entscheidung will eine so weitgehende Prüfung auch im Rahmen des Art. 30 EGBGB nicht zulassen; gemäß der allgemein restriktiven Auslegung der Vorbehaltsklausel soll der deutsche ordre public nur eingreifen, wenn &quot;wesentliche Verfassungsgrundsätze, die eine unverrückbare Grundlage des deutschen staatlichen oder sozialen Lebens bilden&quot;, oder &quot;unabdingbare Gebote des deutschen Verfassungsrechts&quot; verletzt werden. Diese Voraussetzung wird bei Grundrechtsverletzungen erst dann als erfüllt angesehen, wenn das Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet wird.
&lt;p&gt;Auch bei Berücksichtigung der genannten Modifikation beruht also die höchstrichterliche Rechtsprechung, die für die angefochtene Entscheidung maßgebend war, auf der Grundauffassung, daß die Grundrechte im Bereich des Internationalen Privatrechts nur dann rechtliche Wirkung entfalten, wenn und soweit die deutschen Kollisionsnormen einschließlich des Art. 30 EGBGB die Möglichkeit dazu eröffnen (vgl. weiter BGHZ 50, 370 [375 f.]; 54, 123 [129 f.]; 54, 132 [140] sowie aus dem Schrifttum Ferid, Festschrift Dölle, 1963, Bd. II, S. 119 ff. [143 ff.] und FamRZ 1963, S. 59; Beitzke, Grundgesetz und Internationalprivatrecht, 1961, S. 33 ff.; Gamillscheg, Festschrift Nipperdey, 1965, Bd. I, S. 323 ff. [327 ff.]; Neuhaus, FamRZ 1964, S. 610 f.; Kegel, a.a.O., Art. 30 Anm. 20 m. weit. Nachw.; a. A. Bernstein, NJW 1965, S. 2273 ff.; Wengler, JZ 1964, S. 622 f. und 1965, S. 100 ff. [101 ff.]; Fischer, NJW 1964, S. 1323 f.; Stöcker, JR 1965, S. 456 ff.; Sonnenberger, Die Bedeutung des Grundgesetzes für das deutsche Internationale Privatrecht, Dissertation München 1962, S. 113 ff.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Diese Auffassung wird dem Vorrang der Verfassung und der zentralen Bedeutung der Grundrechte nicht gerecht. Auch im Internationalen Privatrecht ist von der Leitnorm des Art. 1 Abs. 3 GG auszugehen, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_58_73&quot; id=&quot;BVerfGE_31_58_73&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_58_73&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 58 (73):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
alle staatliche Gewalt mit unmittelbarer Wirkung an die Grundrechte bindet. Hieraus folgt zunächst, daß für den Erlaß einer Kollisionsnorm durch den deutschen Gesetzgeber oder ihre Übernahme aus dem vorkonstitutionellen Recht das gleiche gilt wie bei anderen im Rang unter der Verfassung stehenden Gesetzen. Als nationales, innerstaatliches Recht (vgl. Kegel, a.a.O., Vorbem. 2 zu Art. 7) sind die Vorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts in vollem Umfang an den Grundrechten zu messen. Die Prüfung kann sich freilich nur darauf erstrecken, ob die generelle Entscheidung des deutschen Gesetzgebers für ein bestimmtes Regelungsprinzip, besonders die Auswahl der Anknüpfungspunkte, mit den Grundrechten vereinbar ist. Soweit dadurch ausländisches Recht berufen wird, läßt sich angesichts der Verschiedenheit und Wandelbarkeit der ausländischen Regelungen vom Standpunkt des Gesetzgebers kaum übersehen, welchen möglichen Inhalt eine zur Anwendung kommende ausländische Norm haben kann und wie sie sich unter den Voraussetzungen des Einzelfalles auswirken wird.
&lt;p&gt;Um so weniger geht es an, bei diesem &quot;Sprung ins Dunkle&quot; (Raape, Internationales Privatrecht, 5. Aufl., 1961, S. 90) die verfassungsrechtliche Prüfung auszusetzen und die Betroffenen ohne den Schutz der Grundrechte dem ungewissen Ergebnis der jeweiligen Anwendung des durch die Kollisionsnorm berufenen ausländischen Rechts zu überlassen. Die Grundrechte bilden einen untrennbaren Teil der Verfassung; sie sind der eigentliche Kern der freiheitlich-demokratischen Ordnung des staatlichen Lebens im Grundgesetz. Ihre Reichweite kann daher nicht davon abhängen, in welcher Weise eine bestimmte Materie durch das einfache Recht geregelt ist; sie ist vielmehr unmittelbar aus den Verfassungsnormen selbst zu erschließen (vgl. Bernstein, NJW 1965, S. 2275; Wengler, JZ 1965, S. 101 ff.). Eine andere Auffassung ließe sich auch mit der Besonderheit des Internationalen Privatrechts nicht rechtfertigen. Die geltenden deutschen Kollisionsnormen bilden nicht den einzig denkbaren Weg zur Ordnung dieses Rechtsbereiches. Wie ein Blick auf die ausländischen Kolli&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_58_74&quot; id=&quot;BVerfGE_31_58_74&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_58_74&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 58 (74):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sionsnormen und auf die Bestrebungen zur Reform des deutschen Internationalen Privatrechts zeigt, besteht hier eine Reihe von Möglichkeiten, deren jede unter den Gesichtspunkten der Gerechtigkeit und Zweckmäßigkeit in der einen oder anderen Hinsicht ihre Vorzüge haben mag. Wäre die genannte Grundauffassung richtig, so würde die Entscheidung des Gesetzgebers für eine der möglichen Regelungsprinzipien in der Ebene des einfachen Rechts, z.B. darüber, ob bei der Eheschließung an die Staatsangehörigkeit, das Domizil oder den Ort der Eheschließung angeknüpft werden soll, zugleich bestimmen, ob für die zu regelnden Sachverhalte ein mehr oder weniger &quot;grundrechtsfreier&quot; Raum geschaffen wird. Auch die Heranziehung des Art. 30 EGBGB würde hieran nichts ändern, solange diese Norm nicht als Einfallstor der Grundrechte in das Internationale Privatrecht verstanden wird (vgl. dazu noch unten VI 2), sondern umgekehrt die eng ausgelegten Begriffsmerkmale der Vorschrift den - begrenzten - Anwendungsbereich der Grundrechte festlegen. Denn dies liefe ebenfalls darauf hinaus, daß eine zur Disposition des einfachen Gesetzgebers stehende Norm Rang und Reichweite von Verfassungsnormen bestimmen soll.
&lt;p&gt;Die herrschende Auffassung läßt sich auch nicht damit rechtfertigen, daß der ausländische Gesetzgeber nur an die Verfassung seines eigenen Staates gebunden ist und nach der herrschenden Meinung das von einer deutschen Kollisionsnorm berufene ausländische Recht durch die Anwendung im Inland seine Natur als ausländisches Recht nicht verliert. Auch wenn man von dieser Auffassung ausgeht, handelt es sich bei der Rechtsanwendung durch die deutschen Behörden und Gerichte um die Ausübung deutscher Staatsgewalt, die unter den Geboten des Art. 1 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 3 GG steht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Anerkennung des Geltungsanspruchs der Grundrechte auch für die Anwendung des berufenen ausländischen Rechts bedeutet keine unzulässige Ausweitung des Geltungsbereichs des Grundgesetzes gegenüber dem fremden Staat oder einen Oktroi&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_58_75&quot; id=&quot;BVerfGE_31_58_75&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_58_75&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 58 (75):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
deutscher Wertvorstellungen gegenüber dem Ausland. Das ausländische Recht wird nicht losgelöst von der dortigen Verfassung und den Gegebenheiten seines nationalen Geltungsbereichs generell auf eine Übereinstimmung mit dem Grundgesetz geprüft. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob eine innerstaatliche Rechtshandlung deutscher Staatsgewalt in bezug auf einen konkreten Sachverhalt, der eine mehr oder weniger starke Inlandsbeziehung aufweist, zu einer Grundrechtsverletzung führt. Ergibt sich dabei, daß sich die Anwendung des ausländischen Rechts an einer Grundrechtsnorm &quot;bricht&quot;, so liegt hierin keine generelle Zensur der fremden Regelung, die nicht für die Anwendung durch deutsche Hoheitsträger geschaffen worden ist und im eigenen Bereich vertretbar oder sinnvoll sein mag, sondern allein die Feststellung, daß ihre konkrete Anwendung sich in einem bestimmten Punkt mit unserer Verfassungsordnung nicht verträgt. Wenn ein solcher Vorgang von vornherein mit dem Odium der Diskriminierung des ausländischen Gesetzgebers belastet wird, so erklärt sich dies vermutlich aus der Anlehnung an die begrifflichen Kategorien des Art. 30 EGBGB, dessen erste Alternative (Verstoß gegen die guter Sitten) jedenfalls nach der bisherigen engen Auslegung ein Unwerturteil über das ausländische Recht voraussetzt oder doch nahegelegt. Ein Vorwurf könnte aber - wenn überhaupt - nur gegenüber dem deutschen Gesetzgeber erhoben werden, soweit er etwa bei der Berufung ausländischen Rechts voraussehbaren Konflikten mit einzelnen Grundrechten nicht durch mögliche Sonderregeln Rechnung getragen hat.
&lt;p&gt;Eine Anwendung der Grundrechte unter den genannten Voraussetzungen widerspricht auch nicht allgemeinen völkerrechtlichen Regeln, die gemäß Art. 25 GG als Bestandteil des Bundesrechts Beachtung erfordern. Zwar ist das Grundgesetz insgesamt von einer völkerrechtsfreundlichen Tendenz getragen. Sowohl die Präambel und die Art. 1 Abs. 2, Art. 24 und 25 GG als auch die das Verfassungssystem insgesamt kennzeichnenden Prinzipien des Pluralismus und der Toleranz lassen erkennen, daß die Verfassung andere Staaten als gleichberechtigte Glieder der Völker&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_58_76&quot; id=&quot;BVerfGE_31_58_76&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_58_76&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 58 (76):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
rechtsgemeinschaft anerkennt und deren eigenständige Rechtsordnung respektiert (vgl. BVerfGE 18, 112 [116 ff.]). Aus dieser Grundeinstellung folgt aber noch keine Verpflichtung zur uneingeschränkten Anwendung fremden Rechts durch inländische Hoheitsträger auf Sachverhalte mit Auslandsbeziehung; erst recht läßt sich dem Grundgesetz nirgends ein genereller Vorbehalt dahin entnehmen, daß insoweit die Grundrechte zurücktreten müßten. Das der Verfassung vorangestellte Bekenntnis zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als der Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt (Art. 1 Abs. 2 GG) ist nicht zu vereinbaren mit der Vorstellung, die mit den Grundrechten aufgerichtete Wertordnung, besonders die dadurch gewährte Sicherung eines Freiheitsraums für den Einzelnen, könne oder müsse allgemein außer Funktion treten, um der Rechtsordnung anderer Staaten den Vorrang zu lassen.
&lt;p&gt;Die Frage, ob und welche Modifikationen sich aus einer durch die Präambel des Grundgesetzes und Art. 24 Abs. 1 GG ausdrücklich zugelassenen Bindung der Bundesrepublik an supranationale Gemeinschaften ergeben könnten (vgl. BVerfGE 22, 293 [298 f.]), kann außer Betracht bleiben. Denn im Internationalen Privatrecht hat allein der deutsche Gesetzgeber ohne eine solche Bindung den zuständigen deutschen Hoheitsträgern die Anwendung fremden Rechts vorgeschrieben. Diese können sich bei entsprechendem Tätigwerden weder selbst über den durch die Verfassung gebotenen Schutz der Grundrechte hinwegsetzen, noch kann sie der deutsche Gesetzgeber von der Beachtung der Grundrechte freistellen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die erörterten Einwände entspringen zum Teil der Besorgnis, eine &quot;normale&quot;, nicht nur auf extreme Fälle beschränkte Prüfung der Anwendung ausländischen Rechts an den Grundrechten werde das Internationale Privatrecht aus den Angeln heben. Abgesehen davon, daß in weiten Bereichen dieses Rechtsgebietes Konflikte mit den Grundrechten kaum auftreten dürften, wäre eine solche Besorgnis nur begründet, wollte man nun die Anwendung des ausländischen Rechts in jedem Fall genauso behandeln wie die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_58_77&quot; id=&quot;BVerfGE_31_58_77&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_58_77&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 58 (77):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Anwendung gewöhnlicher deutscher Sachnormen auf rein inlandsbezogene Sachverhalte. Eine sinngerechte Auslegung der Grundrechte läßt durchaus eine Berücksichtigung der hier bestehenden Besonderheiten zu. Hierfür mag schon darauf verwiesen werden, daß der Verfassungsgeber selbst bei der Ausprägung einzelner Grundrechte zwischen Deutschen und Nichtdeutschen unterschieden hat. Unabhängig davon kann ein Grundrecht wesensgemäß eine bestimmte Beziehung zur Lebensordnung im Geltungsbereich der Verfassung voraussetzen, so daß eine uneingeschränkte Durchsetzung in ganz oder überwiegend auslandsbezogenen Sachverhalten den Sinn des Grundrechtsschutzes verfehlen würde. Wieweit dies der Fall ist, läßt sich nicht allgemein bestimmen. Vielmehr ist jeweils durch Auslegung der entsprechenden Verfassungsnorm festzustellen, ob sie nach Wortlaut, Sinn und Zweck für jede denkbare Anwendung hoheitlicher Gewalt innerhalb der Bundesrepublik gelten will oder ob sie bei Sachverhalten mit mehr oder weniger intensiver Auslandsbeziehung eine Differenzierung zuläßt oder verlangt (vgl. Wengler, JZ 1965, S. 101 f.). Im Rahmen dieser, aus der Verfassung selbst zu entwickelnden Bestimmung der Reichweite der Grundrechte mag auch die erwähnte Grundhaltung der Verfassung gegenüber anderen Staaten und der Völkerrechtsgemeinschaft ihre Rolle spielen.
&lt;p&gt;Die Befürchtung, eine solche Auslegung überfordere den Richter und gefährde die Rechtssicherheit, ist unbegründet. Die zu leistende Aufgabe unterscheidet sich wesensmäßig nicht von der gewöhnlichen Verfassungsauslegung in bezug auf inlandsbezogene Sachverhalte, besonders soweit es sich um die Ausstrahlung der Grundrechte auf das Privatrecht handelt (vgl. BVerfGE 7, 198 [205 ff.]; s. a. BVerfGE 25, 167 [181]). Im übrigen haben Rechtsprechung und Schrifttum bei der Entwicklung des Internationalen Privatrechts aus wenigen unvollständigen Rechtsnormen eine der Art nach vergleichbare, mindestens ebenso schwierige Arbeit geleistet.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_58_78&quot; id=&quot;BVerfGE_31_58_78&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_58_78&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 58 (78):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Die Prüfung der hier maßgebenden Kollisionsnorm an Art. 6 Abs. 1 GG ergibt keinen Verfassungsverstoß:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Normalfall, für den Art. 6 Abs. 1 GG konzipiert ist, betrifft die Eheschließung zwischen deutschen Staatsangehörigen im Inland. Diesen gewährt die Verfassung das Grundrecht auf Eheschließung mit dem selbst gewählten Partner, wenn beide die Voraussetzungen der &quot;Institutsregeln&quot; des deutschen Gesetzgebers erfüllen, die ihrerseits der Verfassung entsprechen müssen (vgl. oben C II)*. Die deutschen Verlobten haben demgemäß einen unbedingten Anspruch gegenüber den deutschen Behörden und Gerichten, das Zustandekommen der Ehe zu ermöglichen und der Eheschließung keine weiteren Hindernisse entgegenzusetzen als die zulässigerweise in den deutschen Gesetzen normierten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Für den Sonderfall einer Eheschließung zwischen zwei Ausländern in der Bundesrepublik hat das ihnen gewährte Menschenrecht auf Freiheit der Eheschließung ebenfalls den Sinn, daß ihnen die Heirat im Inland ermöglicht werden muß und die deutschen Behörden zu der erforderlichen Mitwirkung verpflichtet sind. Es verlangt aber nicht zwingend, daß die ausländischen Verlobten hinsichtlich der Voraussetzungen der Eheschließung den gleichen Regeln unterworfen werden müßten wie deutsche Verlobte im Normalfall, d. h. daß insoweit das Recht des Wohnsitzes oder des Eheschließungsortes zu gelten hätte. Die Entscheidung des deutschen Gesetzgebers für das Staatsangehörigkeitsprinzip beruht auf der Annahme, es entspreche dem Interesse der Beteiligten, in persönlichen Angelegenheiten nach dem Recht ihres Heimatstaates beurteilt zu werden, weil bei genereller Betrachtung die Staatsangehörigkeit ihre fortdauernde persönliche Verbundenheit mit diesem Staat dokumentiere und ihnen das vom Gesetzgeber der eigenen Nationalität geschaffene, auf Personen ihrer Nationalität ausgerichtete Recht am vertrautesten sei (vgl. Kegel, Internationales Privatrecht, 2 Aufl., 1964, S. 35 f.; Müller-Freienfels, JZ 1957, S. 141 ff. [144]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hinzu kommt hier das regelmäßig im wohlverstandenen Inter&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_58_79&quot; id=&quot;BVerfGE_31_58_79&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_58_79&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 58 (79):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
esse der ausländischen Verlobten liegende, vom Bundesgerichtshof zutreffend hervorgehobene Bestreben, nach Möglichkeit die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Ehe in den - vielleicht nur vorübergehend verlassenen - Heimatstaaten der Verlobten zu schaffen, um der Ehe einen entsprechenden Bestandsschutz zu sichern. Diese Erwägungen, ebenso wie die der Verfassung zugrunde liegende Achtung der Eigenständigkeit anderer Rechtsordnungen, können es rechtfertigen, in den genannten Fällen die von Art. 6 Abs. 1 GG vorausgesetzte Normierung des Instituts der Ehe grundsätzlich nicht den deutschen, sondern den jeweiligen nationalen Regeln zu entnehmen.
&lt;p&gt;3. Aus den gleichen Gründen läßt sich auch die Grundentscheidung des Kollisionsgesetzgebers für Eheschließungen zwischen Deutschen und Ausländern verfassungsrechtlich nicht beanstanden, obwohl danach aus der Sicht des deutschen Partners neben den deutschen Regeln fremde Gesetze angewandt werden, die nicht nach den allgemeinen Verfassungsprinzipien und Organisationsvorschriften des Grundgesetzes zustande gekommen sind. Wenn nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB die Eheschließung in solchen Fällen nicht als einheitlicher Vorgang behandelt werden soll, der insgesamt entweder der inländischen oder der ausländischen Rechtsordnung zu unterstellen wäre, sondern die Ehefähigkeit jedes Verlobten für sich zu betrachten und nach seinem Heimatrecht zu beurteilen ist, so liegt hierin keine unangemessene Lösung des Konflikts der aufgezeigten Interessen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Freilich kann die Anwendung beider Rechtsordnungen nebeneinander den deutschen Partner stärker in seiner Eheschließungsfreiheit beschränken, als dies bei ausschließlicher Anwendung der deutschen Gesetze der Fall wäre. So kann das Heimatrecht des ausländischen Verlobten ein höheres Heiratsalter vorschreiben oder strengere Anforderungen in bezug auf die Zustimmung Dritter stellen. Insbesondere aber kann bei Beurteilung der Ehefähigkeit des ausländischen Partners nach dessen Recht vermittels der Rechtsfigur der zweiseitigen Ehehindernisse auch der deutsche Partner einbezogen und hierbei aus in dessen Person liegenden&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_58_80&quot; id=&quot;BVerfGE_31_58_80&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_58_80&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 58 (80):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Gründen ein Ehehindernis hergeleitet werden, das bei ausschließlicher Anwendung der deutschen Institutsregeln nicht gelten würde. Die insoweit bestehenden Möglichkeiten sind jedoch im einzelnen so verschieden, daß deswegen die generelle Entscheidung des Gesetzgebers für die Anwendung ausländischen Rechts nicht in Frage gestellt werden kann.
&lt;p&gt;So wird die zusätzliche Behinderung der Eheschließungsfreiheit, die sich aus der Reflexwirkung von in der Person des ausländischen Verlobten liegenden persönlichen Ehehindernissen auf den deutschen Verlobten ergibt, regelmäßig keine übermäßige Beschränkung der Eheschließungsfreiheit des deutschen Grundrechtsträgers bedeuten. Es widerspricht in der Regel nicht dem Wesen der Ehe, wenn der deutsche Verlobte, der sich mit einem ausländischen Partner verbinden möchte, die sich aus der &quot;mitgebrachten&quot; Rechtsordnung ergebenden Besonderheiten in dessen persönlichem Status hinnehmen muß, zumal da die betreffende nationale Regelung im Zweifel in enger Beziehung zu dem jeweiligen Volkscharakter und den nationalen Lebensgewohnheiten steht, so daß ihre Beachtung der Beständigkeit der zu schließenden Ehe dienen kann. Für die mögliche Kumulierung zweiseitiger Ehehindernisse lassen sich angesichts der vielgestaltigen Konstellationen schwerlich allgemeine Regeln entwickeln. Vielmehr wird gewöhnlich erst die Rechtsanwendung im einzelnen Fall ergeben, ob die für die Berufung ausländischen Rechts allgemein ins Feld geführten Erwägungen auch den konkreten Eingriff in die Eheschließungsfreiheit zu tragen vermögen und ob er im Verhältnis zum betreffenden Grundrechtsträger angemessen und zumutbar ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch ein Verstoß des Art. 13 Abs. 1 EGBGB gegen andere Grundrechtsbestimmungen als Art. 6 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich (vgl. BGHZ 41, 136 [150]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;V.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Dagegen verletzt die Anwendung des nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB maßgebenden spanischen Rechts durch die angefochtene&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_58_81&quot; id=&quot;BVerfGE_31_58_81&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_58_81&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 58 (81):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Entscheidung Art. 6 Abs. 1 GG. Sie nimmt der Beschwerdeführerin die Freiheit, den Beschwerdeführer zu heiraten, die ihr bei Anwendung deutschen Rechts zustände. Damit ist zugleich die Eheschließungsfreiheit des Beschwerdeführers verletzt, weil die Entscheidung, ob sie einander heiraten können, notwendig beiden Beschwerdeführern gegenüber einheitlich ergehen muß.
&lt;p&gt;Der vorliegende Eingriff in die Eheschließungsfreiheit der Beschwerdeführerin ergibt sich nicht aus der erwähnten Reflexwirkung eines in der Person des Beschwerdeführers liegenden einseitigen Ehehindernisses. Vielmehr liegen die der Heirat entgegenstehenden Umstände in den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin, und das daraus hergeleitete Ehehindernis der Doppelehe ist in grundsätzlich gleicher Weise beiden Rechtsordnungen eigen. Auch bei der Beurteilung der Ehefähigkeit der Beschwerdeführerin, die sich gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB nach deutschem Recht richtet, müssen die deutschen Behörden prüfen, ob die Beschwerdeführerin unverheiratet ist; sie können diese Frage nur eindeutig bejahen, weil ihre frühere Ehe durch die Scheidung rechtsgültig gelöst ist. Zugleich soll aber die Prüfung derselben tatsächlichen und rechtlichen Umstände im Rahmen der Beurteilung der Ehefähigkeit des Beschwerdeführers ergeben, daß die deutschen Behörden und Gerichte dieselbe Frage ebenso eindeutig verneinen, weil das spanische Recht die Scheidung nicht anerkennt. Schon dieser Widerspruch spricht für einen unzulässigen Eingriff in die Eheschließungsfreiheit der Beschwerdeführerin. Es erscheint auch kaum verständlich, warum der eigene Staat in Anwendung spanischen Rechts den Fortbestand einer Ehe fingiert, die er nach eigenem Recht als endgültig und mit Wirkung für und gegen alle gelöst betrachtet. Dies gilt um so mehr, als die frühere Ehe durch einen deutschen Hoheitsakt gelöst worden ist und weder die Begründung noch die Scheidung dieser Ehe irgendeine Beziehung zu einer fremden Rechtsordnung aufweisen: Eine Ehe zwischen deutschen Staatsangehörigen ist nach deutschem Recht durch ein deutsches Gericht geschieden worden.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_58_82&quot; id=&quot;BVerfGE_31_58_82&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_58_82&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 58 (82):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Entscheidend ist weiter, daß die abweichende Beurteilung des Familienstandes der Beschwerdeführerin auf dem spanischen ordre public beruht, der das Ehehindernis der Doppelehe mit der Vorstellung von der Unauflöslichkeit der Ehe durch weltlichen Akt verbindet. Auch das spanische Recht geht an sich davon aus, daß die Ehefähigkeit eines deutschen Verlobten sich nach deutschem Recht richtet; es versagt aber den deutschen Scheidungsvorschriften und den deutschen Scheidungsurteilen wegen Widerspruchs zu den eigenen Grundanschauungen die Anerkennung. Wenn die deutschen Behörden und Gerichte sich diese Zurückweisung des deutschen Rechts zu eigen machen, so liegt hierin ein unzulässiger Eingriff in die Eheschließungsfreiheit. Ist ein deutscher Verlobter nach deutschem Recht unverheiratet und insoweit uneingeschränkt ehefähig, so darf seine Ehefähigkeit auch im Verhältnis zu einem ausländischen Verlobten nicht auf Grund fremder Vorstellungen von der Ehe geleugnet werden, die mit Art. 6 Abs. 1 GG und den deutschen Eherechtsnormen unvereinbar sind.
&lt;p&gt;Die abweichende Auffassung der angefochtenen Entscheidung und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verkennt, daß es hier nicht darum geht, das fremde Recht zu zensieren oder dem Ausland die deutschen Wertvorstellungen zu oktroyieren, sondern darum, den spanischen Oktroi abzuwehren. Die Nichtanerkennung des deutschen Scheidungsurteils auf Grund des spanischen ordre public kann aus der Sicht der deutschen Rechtsordnung nicht hingenommen werden, da es sich um die Beurteilung eines rein inlandsbezogenen Sachverhalts handelt. Das spanische Recht will der früheren Ehe der Beschwerdeführerin die fortdauernde Wirkung einer zu Lebzeiten der Ehegatten schlechthin unauflöslichen Ehe beilegen, welche diese nach deutschem Recht geschlossene Ehe niemals hatte. Zwar ist auch nach Art. 6 Abs. 1 GG und dem deutschen Eherecht die Ehe eine auf Lebenszeit geschlossene Gemeinschaft; sie ist aber nur &quot;grundsätzlich&quot;, nicht absolut unauflöslich (vgl. BVerfGE 10, 59 [66]). Das Schutzgebot der Verfassung gewährleistet die Institution der Ehe nicht&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_58_83&quot; id=&quot;BVerfGE_31_58_83&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_58_83&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 58 (83):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
abstrakt, sondern in der Ausgestaltung, wie sie den herrschenden, in der gesetzlichen Regelung maßgebend zum Ausdruck gelangten Anschauungen entspricht (vgl. BVerfGE 6, 55 [82]; 9, 237 [242 f.]; 15, 328 [332]). Demgemäß liegt der Verfassung das Bild der &quot;verweltlichten&quot; bürgerlich-rechtlichen Ehe zugrunde, zu dem es auch gehört, daß die Ehegatten unter den vom Gesetz normierten Voraussetzungen geschieden werden können und damit ihre Eheschließungsfreiheit wiedererlangen (vgl. E. Scheffler, a.a.O., S. 283 f.; s. a. Motive zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches, Bd. IV, S. 562 f.).
&lt;p&gt;2. Der Eingriff in die Eheschließungsfreiheit der Beschwerdeführerin kann auch nicht mit dem Bestreben nach allseitiger Anerkennung einer Eheschließung und der Vermeidung einer &quot;hinkenden&quot; Ehe gerechtfertigt werden. Das &quot;Prinzip des äußeren Entscheidungseinklangs&quot; ist im Internationalen Privatrecht ein weithin unerfülltes Ideal, solange nicht alle Staaten wenigstens in ihrem Internationalen Privatrecht gleiche Regeln anwenden oder entsprechende vertragliche Verpflichtungen eingehen. &quot;Hinkende&quot; Rechtsverhältnisse kommen bei Sachverhalten mit Auslandsbeziehung häufig vor, besonders wenn die Anwendung des durch eine Kollisionsnorm berufenen ausländischen Rechts durch den ordre public oder eine spezielle Vorbehaltsklausel ausgeschlossen ist. So ergeben sich etwa aus der Anwendung des Art. 13 Abs. 3 und Art. 17 Abs. 3 EGBGB nicht selten &quot;hinkende&quot; Ehen oder &quot;hinkende&quot; Scheidungen. Gewiß würde eine Anerkennung der beabsichtigten Ehe in beiden Heimatstaaten der Verlobten dem Verfassungsgebot des Bestandsschutzes der Ehe besser entsprechen; läßt sich aber dieses Ziel wegen der fremden Wertvorstellungen nicht erreichen, so darf nicht um eines Prinzips willen den Beschwerdeführern eine Heirat überhaupt verwehrt werden, obwohl eine solche Ehe nicht nur in der Bundesrepublik, sondern in fast allen Drittstaaten als rechtswirksam anerkannt würde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Prinzip der äußeren Entscheidungsharmonie gerät hier zudem in unüberwindlichen Gegensatz zu dem Grundsatz des inneren Entscheidungseinklangs, d. h. der einheitlichen Beurtei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_58_84&quot; id=&quot;BVerfGE_31_58_84&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_58_84&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 58 (84):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lung der Scheidung und des familienrechtlichen Status der Beschwerdeführerin durch die inländischen Behörden und Gerichte, an der sowohl seitens der beteiligten Bürger wie seitens der staatlichen Ordnung ein ebenso beachtliches Interesse besteht. Der Oberlandesgerichtspräsident, das Oberlandesgericht und der durch deren Entscheidung gebundene Standesbeamte betrachten die Beschwerdeführerin im Verhältnis zum Beschwerdeführer als noch verheiratet, während sie in allen anderen Rechtsbeziehungen - Familienstand, Unterhalts- und Versorgungsansprüche, Erbrecht usw. - im Rechtsverkehr und von jedem deutschen Hoheitsträger als rechtskräftig geschieden behandelt wird.
&lt;p&gt;3. Ebensowenig kann die angefochtene Entscheidung mit der Erwägung gestützt werden, die deutsche Verlobte und die etwa aus der beabsichtigten Ehe hervorgehenden Kinder müßten vor den Nachteilen geschützt werden, die bei ehewidrigem Verhalten des spanischen Partners aus der fehlenden rechtlichen Anerkennung der Ehe in Spanien erwachsen könnten. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 6 Abs. 1 GG läßt sich nicht herleiten, daß der Staat den Verlobten einen solchen Schutz gegen ihren Willen aufzwingen darf; dies ist weder mit dem Grundrecht der Eheschließungsfreiheit noch mit der Selbstverantwortlichkeit der Ehegatten vereinbar, die das Wesen der Ehe im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG kennzeichnet. Der Staat ist auch sonst weder berechtigt noch verpflichtet, fürsorglich Ehen zu verhindern, deren Bestand etwa wegen extremer Altersunterschiede oder charakterlicher Mängel von vornherein fraglich erscheint oder bei denen mit großer Wahrscheinlichkeit schwere Nachteile für die Frau zu besorgen sind, weil z.B. der Ehemann mehrmals geschieden ist und schon seine Unterhaltspflichten aus den früheren Ehen sträflich vernachlässigt. Dementsprechend muß es auch hier den Verlobten überlassen bleiben, ob sie das Risiko einer &quot;hinkenden&quot; Ehe auf sich nehmen wollen, nachdem die zuständigen Behörden sie pflichtgemäß darauf hingewiesen haben. Im übrigen ist bisher nicht erwiesen, daß solche &quot;hinkenden&quot; Ehen tatsächlich erheblich gefährdeter sind als andere Ehen zwi&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_58_85&quot; id=&quot;BVerfGE_31_58_85&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_58_85&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 58 (85):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schen Personen verschiedener Nationalität (vgl. auch Holleaux, FamRZ 1963, S. 635 ff. [637]; Ficker, Festschrift Nipperdey, a.a.O., S. 313).
&lt;p&gt;Unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Beteiligten ist auch zu berücksichtigen, daß nach menschlicher Erfahrung Verlobte, denen die gewünschte Heirat verweigert wird, sich meist nicht trennen, sondern nunmehr in &quot;wilder Ehe&quot; zusammenleben. Demgegenüber ist die &quot;hinkende&quot; Ehe jedenfalls das geringere Übel. Sie befreit Frau und Kinder von dem Makel der Illegalität und gewährt ihnen zumindest in der Bundesrepublik und in allen ausländischen Staaten, die diese Ehe anerkennen, die darauf beruhende unterhalts- und erbrechtliche Stellung sowie sozialrechtliche Ansprüche.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Hieraus ergibt sich zugleich, daß die angefochtene Entscheidung einen übermäßigen und unverhältnismäßigen Eingriff in die Eheschließungsfreiheit der Beschwerdeführerin enthält. Dieses Grundrecht schützt den innersten Bereich der Lebensgestaltung; der Staat darf die Verwirklichung der gemeinsamen Lebensentscheidung nicht endgültig scheitern lassen, ohne daß dies durch ein anerkennenswertes höheres Interesse gerechtfertigt ist. Gerade in diesem Bereich muß die Rechtsanwendung die Leitidee des Grundgesetzes im Auge behalten, daß der Mensch im Mittelpunkt der Wertordnung der Verfassung steht und die gesetzlichen Regeln nicht Selbstzweck sind. Deswegen geht es auch nicht an, den einzig möglichen Ausweg aus dem rechtlichen Dilemma in der Einbürgerung des ausländischen Verlobten zu sehen. Abgesehen davon, daß die relativ strengen gesetzlichen Voraussetzungen dafür häufig nicht erfüllt sein werden, kommt eine solche Empfehlung der Kapitulation des Internationalen Privatrechts gleich, dessen Funktion doch eben darin besteht, den Betroffenen eine angemessene persönliche Lebensgestaltung zu ermöglichen, ohne daß sie die Zugehörigkeit zu ihrem Heimatstaat aufgeben müssen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;VI.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Im Ergebnis verletzt also die angefochtene Entscheidung das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 6 Abs. 1 GG, weil das&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_58_86&quot; id=&quot;BVerfGE_31_58_86&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_58_86&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 58 (86):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Gericht sich bei der Beurteilung eines die Person der Beschwerdeführerin betreffenden, inlandsbezogenen Vorgangs die Ablehnung der deutschen, dem Art. 6 Abs. 1 GG entsprechenden Rechtsvorstellungen von der Ehe durch den spanischen ordre public zu eigen gemacht und hieraus ein Ehehindernis hergeleitet hat. Danach bedarf es nicht mehr der Prüfung, ob auch unter anderen Gesichtspunkten ein Grundrechtsverstoß vorliegen könnte. Die angefochtene Entscheidung war daher aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
&lt;p&gt;2. Bei der gebotenen neuen Entscheidung bestehen verschiedene Möglichkeiten einer verfassungsmäßigen Rechtsanwendung:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das verfassungswidrige Ergebnis würde zum Beispiel vermieden, wenn das Gericht sich einer der beiden, ohne Bezug auf das Verfassungsrecht im Internationalen Privatrecht entwickelten Meinungen anschließen würde, wonach die Frage des Fortbestandes der geschiedenen Ehe nicht nach dem durch Art. 13 Abs. 1 EGBGB berufenen ausländischen Recht, sondern von vornherein nach deutschem - prozessualem oder materiellem - Recht zu beantworten ist (vgl. oben A I 4)*. Hält man diesen Weg nicht für gangbar, so wäre entsprechend den oben entwickelten Grundsätzen die Anwendung des spanischen Rechts auszuschließen, soweit sie zu einer Grundrechtsverletzung führt. Dies könnte entweder dadurch erreicht werden, daß in den Grundrechten eine Schranke gesehen wird, die unmittelbar die Anwendung des durch eine Kollisionsnorm berufenen Rechts begrenzt, ober aber durch Heranziehung des Art. 30 EGBGB. Bei der zweiten Lösung dürfte allerdings nicht zwischen tragbaren und untragbaren Grundrechtsverletzungen unterschieden werden. Vielmehr müßte eine Durchsetzung der Grundrechte über Art. 30 EGBGB die Klausel schlechthin als &quot;Einbruchstelle&quot; der Grundrechte in das Internationale Privatrecht verstehen (vgl. BVerfGE 7, 198 [206]) mit der Folge, daß jede durch die Anwendung ausländischen Rechts im Einzelfall bewirkte Grundrechtsverletzung das Eingreifen des deutschen ordre public auslöst. Das rechte Maß ergäbe sich dabei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_58_87&quot; id=&quot;BVerfGE_31_58_87&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_58_87&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 58 (87):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
aus der Prüfung, ob und wieweit das betroffene spezielle Grundrecht nach Wortlaut, Inhalt und Funktion unter Berücksichtigung der Gleichstellung anderer Staaten und der Eigenständigkeit ihrer Rechtsordnungen für auslandsbezogene Sachverhalte Geltung verlangt.
&lt;p&gt;Dr. Müller, Dr. Stein, Ritterspach, Dr. Haager, Rupp-v. Brünneck, Dr. Böhmer, Dr. Brox, Dr. Simon&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3862&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Mon, 10 Jun 2024 16:20:35 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 27.05.1970 - 1 BvL 22/63, 1 BvL 27/64</title>
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Heiratswegfallklausel        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 28, 324; NJW 1970, 1675; MDR 1970, 906; DÖV 1970, 674        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Heiratsklauseln bei den Waisenrenten in der sozialen Rentenversicherung (§ 44 Abs. 1 Satz 2 AVG, 1267 Abs. 1 Satz 2 RVO) sind mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit sie in der Ausbildung stehende Waisen mit der Heirat auch dann vom Bezug der Rente ausschließen, wenn ihr Ehegatte zur Unterhaltsleistung außerstande ist.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_324_324&quot; id=&quot;BVerfGE_28_324_324&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_324_324&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 324 (324):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Die Heiratsklauseln bei den Waisenrenten in der sozialen Rentenversicherung (§ 44 Abs. 1 Satz 2 AVG, 1267 Abs. 1 Satz 2 RVO) sind mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit sie in der Ausbildung stehende Waisen mit der Heirat auch dann vom Bezug der Rente ausschließen, wenn ihr Ehegatte zur Unterhaltsleistung außerstande ist.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 27. Mai 1970&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 BvL 22/63 und 27/64 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung 1. des § 44 Absatz 1 Satz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes - Aussetzungs-&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_324_325&quot; id=&quot;BVerfGE_28_324_325&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_324_325&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 324 (325):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
und Vorlagebeschluß des Sozialgerichts Hamburg vom 30. Oktober 1963 (10 - AN 1510/60) - 1 BvL 22/63 -; 2. des § 1267 Absatz 1 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Sozialgerichts Lüneburg vom 26. Oktober 1964 (S 1 J - 35/64) - 1 BvL 27/64 -.
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;§ 44 Absatz 1 Satz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes in den Fassungen des Artikels 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 88) und des § 7 Nr. 4 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 640)&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;und&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;§ 1267 Absatz 1 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung in den Fassungen des Artikels 1 Nr. 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 45) und des § 6 Nr. 6 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 640)&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;sind mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit über 18 Jahre alte Waisen, die sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden, wenn sie verheiratet sind, in jedem Fall vom Bezug der Waisenrente ausgeschlossen werden.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die beiden Vorlagen betreffen die Verfassungsmäßigkeit der sogenannten Heiratsklauseln (auch Heiratswegfallklauseln oder Heiratsausschlußklauseln genannt) bei den Waisenrenten in der Angestelltenversicherung und der Arbeiterrentenversicherung. Nach der wörtlich übereinstimmenden Regelung im Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) und in der Reichsversicherungsordnung (RVO) erhalten die Kinder eines verstorbenen Versicherten Waisenrente, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für den&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_324_326&quot; id=&quot;BVerfGE_28_324_326&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_324_326&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 324 (326):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Bezug von Hinterbliebenenrenten (§ 40 AVG, § 1263 RVO) erfüllt sind. Die Waisenrente wird allen Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt ohne Rücksicht darauf, ob sie ledig oder verheiratet sind (sogenannte allgemeine Waisenrente). Dagegen erhalten über 18 Jahre alte Kinder Waisenrente nur bei Erfüllung besonderer Voraussetzungen, namentlich während einer Schul- oder Berufsausbildung; der Bezug dieser sogenannten verlängerten Waisenrente setzt stets voraus, daß Waise unverheiratet ist.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ansprüche auf Hinterbliebenenrenten aus der sozialen Rentenversicherung wurden erstmals durch die Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 (RGBl. S. 509) und das Versicherungsgesetz für Angestellte vom 20. Dezember 1911 (RGBl. S. 989) eingeführt. Danach erhielten Kinder eines verstorbenen Versicherten in der Invalidenversicherung Waisenrente bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres; in der Angestelltenversicherung wurde die Waisenrente bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt, fiel aber mit der Heirat der Waise weg (§ 1259 RVO und §§ 29, 64 Abs. 2 des Versicherungsgesetzes für Angestellte jeweils i. d. F. von 1911). 1923 wurde der Anspruch auf Waisenrente auch in der Invalidenversicherung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der Waise erstreckt, zugleich aber bestimmt, daß die Rente mit der Heirat der Waise wegfalle (§§ 1259, 1299 RVO i. d. F. des Gesetzes über Änderung des Versicherungsgesetzes für Angestellte und der Reichsversicherungsordnung vom 13. Juli 1923 - RGBl. I S. 636 -). Die Reichsversicherungsordnung in der Fassung vom 15. Dezember 1924 (RGBl. I S. 779) und das Angestelltenversicherungsgesetz in der Fassung vom 28. Mai 1924 (RGBl. I S. 563) behielten diese Regelungen unverändert bei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Erst das Gesetz zur Änderung der Reichsversicherungsordnung und des Angestelltenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1926 (RGBl. I S. 311) führte die Unterscheidung zwischen der &quot;allgemeinen&quot; und der &quot;verlängerten&quot; Waisenrente ein und setzte die Bezugsdauer für die allgemeine Waisenrente in beiden Versiche&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_324_327&quot; id=&quot;BVerfGE_28_324_327&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_324_327&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 324 (327):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
rungszweigen auf die Zeit bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres fest. Die verlängerte Waisenrente war nach diesem Zeitpunkt u. a. für die Dauer einer Schul- oder Berufsausbildung zu gewähren, jedoch längstens bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres (§§ 1259 RVO und 33 AVG, beide i. d. F. von 1926). Sowohl die allgemeine wie die verlängerte Waisenrente war auf unverheiratete Waisen beschränkt (§§ 1299 RVO und 63 Abs. 2 AVG, beide i.d.F. von 1926).
&lt;p&gt;Die verlängerte Waisenrente wurde durch die Vierte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutze des inneren Friedens vom 8. Dezember 1931 (RGBl. I S. 699) beseitigt und erst durch das Gesetz über den Ausbau der Rentenversicherung vom 21. Dezember 1937 (RGBl. I S. 1393) wieder eingeführt, jedoch nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 1258 Abs. 1 RVO und § 28 Abs. 5 AVG, beide i.d.F. von 1937). Zugleich wurden die Bestimmungen über den Wegfall der Rente mit der Heirat der Waise aufgehoben (§ 25 des Ausbaugesetzes). Das Gesetz zum weiteren Abbau der Notverordnungen in der Reichsversicherung vom 19. April 1939 (RGBl. I S. 793) setzte die Altersgrenze für die allgemeine Waisenrente erneut auf die Vollendung des 18. Lebensjahres herauf; damit entfiel die verlängerte Waisenrente. Diese Regelung wurde bis 1945 nicht verändert und galt, nachdem gewisse Einschränkungen in der britischen Besatzungszone durch das Sozialversicherungs- Anpassungsgesetz vom 17. Juni 1949 (WiGBl. S. 99) beseitigt worden waren, wieder einheitlich im ganzen Bundesgebiet. Das Kindergeldergänzungsgesetz vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 841) führte erneut die verlängerte Waisenrente für die Dauer der Ausbildung für einen Beruf ein, und zwar nunmehr bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, jedoch nur für das dritte und jedes weitere Kind (§ 1258 RVO i.d.F. von 1955 und die Verweisung hierauf in § 28 Abs. 5 AVG). Diese verlängerte Waisenrente war ebenso wie die allgemeine Waisenrente auch verheirateten Waisen zu gewähren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_324_328&quot; id=&quot;BVerfGE_28_324_328&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_324_328&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 324 (328):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
vom 23. Februar 1957 (BGBl. I S. 45) und das Angestelltenversicherungs- Neuregelungsgesetz vom selben Tage (BGBl. I S. 88) beließen es für die allgemeine Waisenrente bei diesem Rechtszustand. Die verlängerte Waisenrente erstreckten sie auf alle Kinder des Versicherten, führten jedoch hierfür wiederum die Heiratsklausel ein. Die Begründung der dieser Regelung zugrunde liegenden Regierungsvorlage verweist zur Einführung der verlängerten Waisenrente auf die Begründung der entsprechenden Vorschriften über den Kinderzuschuß, den rentenberechtigte Versicherte erhalten. Dort heißt es:
&lt;p&gt;&quot;Der Regelung ... liegt der Gedanke zugrunde, daß normalerweise mit dem 18. Lebensjahr der Eintritt in das Erwerbsleben vollzogen ist. Wenn das infolge Berufsausbildung ... nicht der Fall ist, dann ist der Kinderzuschuß für das Kind auch über diesen Zeitpunkt hinaus zu gewähren, wobei für die Gewährung bei Berufsausbildung eine obere Grenze zu setzen war.&quot; (Vgl. BTDrucks. II/2437, Begründung B zu §§ 1266 und 1271)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dagegen ist die Einführung des Merkmals &quot;unverheiratet&quot; bei den Anspruchsvoraussetzungen des Kinderzuschusses und der verlängerten Waisenrente nicht näher begründet. Ein gleichzeitig mit der Regierungsvorlage im Bundestag beratener, von der Fraktion der SPD eingebrachter Gesetzentwurf über die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten sah in diesem Punkt die folgende differenzierende Regelung vor:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Die Rente wird auf Antrag bis zum vollendeten fünfundzwanzigsten Lebensjahr gewährt, wenn die Kinder in Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung stehen ... Satz 2 gilt nicht für verheiratete Kinder, die gegen den Versicherten keinen Unterhaltsanspruch haben oder hätten, wenn er leben würde.&quot; (Vgl. BTDrucks. II/2314 § 32 Abs. 2)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Sozialpolitische Ausschuß des Bundestages entschied sich für die Regierungsvorlage, ohne daß sich aus den Protokollen oder aus dem Schriftlichen Bericht des Ausschusses etwas über die Gründe entnehmen läßt (vgl. Protokoll der 118. Sitzung des genannten Bundestagsausschusses vom 23. November 1956 S. 14, 16; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik&amp;nbsp; zu&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_324_329&quot; id=&quot;BVerfGE_28_324_329&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_324_329&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 324 (329):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
BTDrucks. II/3080 S. 13 f.). Bei der zweiten und dritten Beratung im Plenum des Bundestages wurde die Frage nicht erörtert; auch der Bundesrat beanstandete die Heiratsklausel nicht (vgl. StenBer. der 185. und 187. Sitzung des Bundestages, 2. Wp., 10 348 B und 10 562 ff.; BTDrucks. II/2437 Anl. 1 und Niederschrift der 167. Sitzung des Rechtsausschusses des Bundesrates, S. 34).
&lt;p&gt;Die Vorschriften über die Waisenrente aus der Angestelltenversicherung und der Arbeiterrentenversicherung lauteten daher wörtlich übereinstimmend:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 44 Abs. 1 AVG = § 1267 Abs. 1 RVO&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Waisenrente erhalten nach dem Tode des Versicherten seine Kinder (...) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Über diesen Zeitpunkt hinaus wird die Waisenrente längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres für ein unverheiratetes Kind gewährt, das sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder das bei Vollendung des 18. Lebensjahres infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand dauert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieser Teil der beiden Gesetzesvorschriften ist von der Nichtigerklärung des Absatzes 2 des § 44 AVG durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 1963 (BVerfGE 17, 1 [2]) und die im Hinblick darauf erfolgte Streichung des Absatzes 2 des § 1267 RVO durch Art. 1 § 1 Nr. 28 des Rentenversicherungs- Änderungsgesetzes vom 9. Juni 1965 (BGBl. I S. 476) nicht berührt worden. Beide Bestimmungen werden überwiegend noch jetzt als &quot;Absatz 1&quot; bezeichnet (anders allerdings für § 44 AVG: BSGE 25, 205 ff.). Das Bundeskindergeldgesetz vom 14. April 1964 (BGBl. I S. 265) hat diesem bestehengebliebenen Absatz der beiden Vorschriften einen dritten Satz angefügt, wonach die verlängerte Waisenrente über das 25. Lebensjahr hinaus gewährt wird, wenn sich die Schul- oder Berufsausbildung durch die Erfüllung der Wehr- oder Ersatzdienstpflicht verzögert. Schließlich hat eine Änderung des zweiten Satzes der Vorschriften die verlängerte Waisenrente auch auf die Zeit der Leistung eines freiwilligen sozialen Jahres ausgedehnt und klargestellt, daß die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_324_330&quot; id=&quot;BVerfGE_28_324_330&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_324_330&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 324 (330):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wegen Gebrechlichkeit der Waise gewährte verlängerte Waisenrente ebenfalls mit der Vollendung des 25. Lebensjahres endet (vgl. BSGE 15, 134). Demgemäß lauten die Vorschriften in der heute geltenden Fassung:
&lt;p&gt;§ 44 Abs. 1 AVG = § 1267 Abs. 1 RVO&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Waisenrente erhalten nach dem Tode des Versicherten seine Kinder (...) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Waisenrente wird längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres für ein unverheiratetes Kind gewährt, das sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet, das ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres leistet oder das infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Im Falle der Unterbrechung oder Verzögerung der Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung der gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstpflicht des Kindes wird die Waisenrente auch für einen der Zeit dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus gewährt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die vorlegenden Sozialgerichte halten es für verfassungswidrig, daß der Anspruch einer über 18 Jahre alten, noch in der Schul- oder Berufsausbildung stehenden Waise auf Waisenrente mit der Heirat der Waise auch dann entfällt, wenn der Ehegatte nicht in der Lage ist, die Waise zu unterhalten, besonders zu den Kosten der Berufsausbildung beizutragen. Den Vorlagen liegen folgende Ausgangsverfahren zugrunde:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1.&amp;nbsp; Verfahren des Sozialgerichts Hamburg &amp;nbsp;- 1 BvL 22/63&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Der 1936 geborene Kläger bezog als Student Waisenrente aus der Angestelltenversicherung seines verstorbenen Vaters. Ende November 1959 heiratete er ein Mädchen, das von ihm ein Kind erwartete; das Kind wurde im Juni 1960 geboren. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte stellte die Zahlung der Waisenrente ab 1. Dezember 1959 ein. Der Kläger übernahm 1960 eine Tätigkeit als Angestellter und gab deswegen sein Studium auf.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Er erhob Klage beim Sozialgericht auf Weiterzahlung der Rente bis zum 31. Mai 1960 mit der Begründung, der Wegfall&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_324_331&quot; id=&quot;BVerfGE_28_324_331&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_324_331&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 324 (331):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Rente durch Heirat verstoße gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Seine Ehefrau gab als Zeugin vor dem Sozialgericht an, sie sei in der DDR nicht zum Medizinstudium zugelassen worden und deswegen nach Hamburg gekommen. Dort habe sie mit Hilfe einer Unterstützung aus öffentlichen Mitteln die Ausbildung als Sozialfürsorgerin begonnen. Mit der Heirat sei diese Unterstützung eingestellt worden; die Kosten des letzten Trimesters der Ausbildung habe der Kläger getragen. Im März 1960 habe sie ihr Examen abgelegt und danach noch ein Jahr gearbeitet, um die staatliche Anerkennung zu erhalten. Aus den vom Sozialgericht beigezogenen Akten des Arbeitsamts ergibt sich, daß die von dort an die Ehefrau des Klägers gezahlte Unterstützung von monatlich 214 DM in der Tat Ende November 1959 eingestellt worden ist.
&lt;p&gt;b) Das Sozialgericht Hamburg hat durch Beschluß vom 30. Oktober 1963 (Die Sozialgerichtsbarkeit 1964, S. 340) gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;ob das Merkmal &#039;unverheiratet&#039; in § 44 AVG&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) gegen Artikel 6 Abs. 1 GG verstößt, falls der Ehegatte wirtschaftlich nicht in der Lage ist, zu den Kosten der Berufsausbildung beizutragen,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) gegen Artikel 6 Abs. 1 und 5 GG verstößt, falls diese Ehe wegen bestehender Schwangerschaft geschlossen wird.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es hat die Vorlage wie folgt begründet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn die zur Prüfung gestellte Regelung uneingeschränkt wirksam sei, so müsse die Klage abgewiesen werden. Der eindeutige Wortlaut der Vorschrift lasse eine andere - verfassungskonforme - Auslegung nicht zu. Sei die Regelung jedoch in dem bezeichneten Umfang nichtig, so sei der Klage stattzugeben; denn die Ehefrau des Klägers sei ihm nicht unterhaltspflichtig gewesen. Sie habe seinerzeit weder Vermögen noch Einkommen gehabt. Es sei ihr auch nicht zuzumuten gewesen, zur Finanzierung des Studiums ihres Ehemannes eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, da sie selbst noch in der Ausbildung gestanden habe.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_324_332&quot; id=&quot;BVerfGE_28_324_332&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_324_332&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 324 (332):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Regelung verstoße unter den im Vorlagebeschluß bezeichneten Voraussetzungen gegen Art. 6 Abs. 1 GG, weil der Wegfall der Waisenrente durch eine Heirat sich bei Verlobten in ungünstiger wirtschaftlicher Lage als Hemmnis für die Eheschließung auswirke. Besonders getroffen würden wirtschaftlich schlechter gestellte Rentenberechtigte mit mittellosen Ehegatten, bei denen der Wegfall der Rente über die Fortsetzung der Ausbildung entscheide. Insoweit berühre die zur Prüfung gestellte Regelung auch das Sozialstaatsprinzip.
&lt;p&gt;Die Versagung der Rente allein wegen der Heirat bedeute eine unbegründete Schlechterstellung der Verheirateten gegenüber den Unverheirateten während der Berufsausbildung. Da die gesetzliche Regelung bezwecke, jungen Menschen, die einen oder beide Elternteile verloren hätten, aus deren Sozialversicherung eine gründliche Berufsausbildung zu ermöglichen, widerspreche es der Natur des geregelten Lebensgebietes, die Ehe zum Anknüpfungspunkt einer solchen Benachteiligung zu nehmen. Auch der in der Berufsausbildung stehende Mensch könne charakterlich zur Ehe reif sein. Soweit die Grundlagen für einen angemessenen Broterwerb noch fehlten, sei es Aufgabe der eigenen Familie des Heiratenden, ihm diese verschaffen zu helfen und damit den Übergang zu einer eigenen Existenz und vollen persönlichen Entfaltung zu ermöglichen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Waisenrentenanspruch in der Sozialversicherung habe Unterhaltsersatzcharakter und müsse daher der bürgerlich- rechtlichen Regelung entsprechen, wonach die Unterhaltspflicht der Verwandten den Vorrang behalte, wenn der Ehegatte zur Unterhaltsgewährung außerstande sei. Der Kläger hätte trotz der Heirat zu Lebzeiten seines Vaters den vorrangigen Unterhaltsanspruch gegen diesen behalten, weil sein eigenes Einkommen als Werkstudent nicht ausgereicht habe, um die Studienkosten zu decken, und weil seine Ehefrau ihm nicht unterhaltspflichtig gewesen sei. Es gebe keine sachlich überzeugenden Gründe dafür, daß die soziale Rentenversicherung die mit der Übernahme familiärer Unterhaltspflichten selbst statuierte Sachgesetzlichkeit durchbreche. Die in der darreichenden Verwaltung bestehende&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_324_333&quot; id=&quot;BVerfGE_28_324_333&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_324_333&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 324 (333):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers finde ihre Schranken an dem in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenen Verbot, die Ehe zu schädigen oder zu beeinträchtigen. Zudem habe die Rentenversicherung weniger Fürsorge- als Versicherungscharakter; die Versorgung der Hinterbliebenen gehöre zu ihren wesentlichen Bestandteilen und müsse daher dem bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsrecht eng angepaßt werden. Die Beziehung zur Leistungsfähigkeit des Versicherten zu dessen Lebzeiten bleibe dadurch erhalten, daß sich die Rentenhöhe nach der Beitragsleistung richte, die ihrerseits dem Versicherteneinkommen entspreche. Zwar sei die Waisenrente von der Bedürftigkeit der Waise im Einzelfall unabhängig, jedoch liege dem Anspruch überwiegend eine Pflichtversicherung zugrunde, die typisierend Bedürftigkeit unterstelle. Demgegenüber enthalte die dem Wegfall der Rente zugrunde liegende Erwägung, der Heiratende brauche nicht mehr auf die Versicherung von Vater oder Mutter zurückzugreifen, eine unzulässige benachteiligende Typisierung. Die sich daraus ergebenden nachteiligen Folgen seien nicht unbeabsichtigte Nebenwirkungen in Einzelfällen, die hingenommen werden müßten: Die Heirat eines noch in der Ausbildung stehenden 24-jährigen Jugendlichen könne nicht als Einzelfall betrachtet werden. Der Kläger dürfe auch nicht auf andere Wege zur Finanzierung seines Studiums, wie etwa das Honnefer Modell, verwiesen werden, da diese die Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen erforderten.
&lt;p&gt;Wenn ein Kind erwartet werde, verletze der Wegfall des Waisenrentenanspruchs durch Heirat zugleich Art. 6 Abs. 5 GG, weil er bei den Eltern den Entschluß der Heirat hemme und es ihnen damit erschwere, ihrer sittlichen Pflicht gegenüber dem Kind nachzukommen. Auch unter diesem Gesichtspunkt handele es sich nicht um Ausnahmefälle, weil eine erhebliche Anzahl aller erstgeborenen Kinder vorehelich erzeugt würden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2.&amp;nbsp; Verfahren des Sozialgerichts Lüneburg &amp;nbsp;- 1 BvL 27/64&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Der 1939 geborene Kläger bezog als Student Waisenrente aus der Arbeiterrentenversicherung seines gefallenen Vaters. Mit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_324_334&quot; id=&quot;BVerfGE_28_324_334&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_324_334&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 324 (334):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
seiner Heirat im November 1963 stellte die Landesversicherungsanstalt Hannover die Zahlung der Rente ein. Hiergegen erhob er Klage beim Sozialgericht und begehrte Weiterzahlung der Rente mit der Begründung, daß § 1267 RVO verfassungswidrig sei. Er machte geltend, seine Frau sei einkommens- und vermögenslos und könne ihm keinen Unterhalt gewähren. Sie sei ebenfalls Studentin und habe ihr Studium unterbrochen, weil sie ein Kind von ihm erwartet habe. Als Vollwaise habe sie selbst Waisenrente bezogen, die jedoch mit der Eheschließung weggefallen sei.
&lt;p&gt;b) Das Sozialgericht hat durch Beschluß vom 26. Oktober 1964 (FamRZ 1969, S. 34) nach Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;ob § 1267 I RVO mit dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vereinbar ist, soweit er vorsieht, daß Waisenrente für Kinder nach vollendetem 18. Lebensjahr nur Unverheirateten zusteht.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es hat die Vorlage wie folgt begründet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach dem insoweit nicht auslegungsfähigen Wortlaut des § 1267 Abs. 1 RVO müsse bei Gültigkeit der Vorschrift die Klage abgewiesen werden. Sei die Vorschrift jedoch verfassungswidrig, so müsse der Klage stattgegeben werden mit der Folge, daß der Kläger auch für die Zeit vom 1. November 1963 bis zum 30. Juni 1964 Waisenrente erhalte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach der Überzeugung des Gerichts verstoße die zur Prüfung gestellte Vorschrift gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz sei verletzt, weil die Differenzierung zwischen verheirateten und unverheirateten Waisen nicht durch einen sich aus der Natur der Sache ergebenden Grund gerechtfertigt werde. Zwar habe die Waisenrente eine Unterhaltsersatzfunktion, und die durch den Rentenanspruch zu ersetzende Unterhaltsforderung gegen die Eltern entfalle grundsätzlich, wenn der Rentenempfänger durch die Eheschließung einen Unterhaltsanspruch gegen den Ehegatten erwerbe. Da jedoch in einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen diese Folge nicht eintrete, sei es nicht sachgerecht, den Wegfall der Rente allein an die Eheschließung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_324_335&quot; id=&quot;BVerfGE_28_324_335&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_324_335&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 324 (335):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
anzuknüpfen. Dagegen könnte der Gesetzgeber ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz den Rentenanspruch davon abhängig machen, daß der verstorbene Elternteil - falls er noch lebte - zur Unterhaltsleistung in der Lage wäre, sowie auch davon, daß der Ehegatte keinen Unterhalt leisten könne.
&lt;p&gt;Die Erwägung des Bundessozialgerichts in der Entscheidung vom 24. Februar 1960 (BSGE 12, 27 [30]), auf die tatsächliche Unterhaltsgewährung komme es nicht an, da sie auch bei Waisen unter 18 Jahren keine Rolle spiele, überzeuge nicht. Wenn bei Waisen unter 18 Jahren die Bedürftigkeit im Einzelfall nicht geprüft werde, so handele es sich um eine aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung getroffene und mit der Lebenserfahrung übereinstimmende Regelung, die in zulässiger Weise verallgemeinere und die Betroffenen nicht benachteilige.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 6 Abs. 1 GG sei verletzt, weil die gesetzliche Regelung zwangsläufig materiell eingestellte oder finanzschwache Verlobte dazu veranlassen könnte, die geplante Eheschließung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres aufzuschieben. In Ausnahmefällen werde ihnen eine Heirat vor diesem Zeitpunkt sogar unmöglich sein, falls sie nicht die öffentliche Fürsorge in Anspruch nehmen wollten. Die Erwägung des Bundessozialgerichts, es diene dem Schutz der Ehe, die Einkünfte eines Ehegatten möglichst niedrig zu halten, damit die Unterhaltspflicht des anderen Ehegatten unberührt bleibe, gehe fehl. Habe der Ehegatte kein Einkommen oder Vermögen, so müsse der frühere Waisenrentenempfänger nach der Heirat nicht nur wie zuvor für seinen eigenen Unterhalt sorgen, sondern außerdem noch für den des Ehegatten aufkommen. Er werde daher unter Umständen aus Verantwortungsbewußtsein trotz dringender Gründe, wie z. B. einer Schwangerschaft, von der Eheschließung absehen, um seinen und des Ehegatten Unterhalt nicht zu gefährden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, der sich namens der Bundesregierung geäußert hat, hält § 44 Abs. 1 Satz 2&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_324_336&quot; id=&quot;BVerfGE_28_324_336&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_324_336&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 324 (336):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
AVG und § 1267 Abs. 1 Satz 2 RVO für mit dem Grundgesetz vereinbar.
&lt;p&gt;a) Das Sozialversicherungsrecht enthalte gegenüber dem Unterhaltsrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch eigenständige Regelungen über die Leistungen an Hinterbliebene. So würden aus dem Kreis der nach dem BGB unterhaltsberechtigten Verwandten nur die Kinder des Versicherten berücksichtigt, wobei zudem der Begriff des Kindes selbständig definiert werde (vgl. § 39 Abs. 2 AVG, § 1262 Abs. 2 RVO). Der Zeitpunkt der Volljährigkeit habe keine Bedeutung, wohl aber der Zeitpunkt der Vollendung des 18. und des 25. Lebensjahres. Vor allem komme es in keinem Falle auf die (vermutliche) Unterhaltspflicht des verstorbenen Versicherten oder auf die Unterhaltsbedürftigkeit der Waise an.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dennoch beruhten die Regelungen des bürgerlichen Rechts und des Sozialversicherungsrechts auf denselben, durch die Entwicklung der christlich-abendländischen Kultur seit Jahrhunderten geprägten Grundauffassungen von den Aufgaben der Familie und dem Wesen und den Wirkungen der Ehe. Sie gingen übereinstimmend davon aus, daß Pflege und Erziehung der Kinder eine zuvörderst den Eltern obliegende Pflicht sei (vgl. Art. 6 Abs. 2 GG); auch die Hauptanwendungsfälle der §§ 1601 ff. BGB beträfen natürlicherweise die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber minderjährigen oder noch in der Ausbildung befindlichen Kindern. Den Vorschriften über die Waisenrente liege die Vorstellung zugrunde, daß der Versicherte, wenn er noch lebte, sich nach Kräften in einer am Sinn des Art. 6 Abs. 2 GG orientierten Weise verhalten hätte; insofern sei es berechtigt, von einer Unterhaltsersatzfunktion der Hinterbliebenenrente zu sprechen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Andererseits entspreche es nach den erwähnten Grundvorstellungen dem Wesen der Ehe, daß sie eine Verpflichtung jedes Ehegatten zum Einstehen für den Unterhalt des anderen begründe, die jeder anderen Unterhaltspflicht grundsätzlich vorgehe. Diese Tendenz der Verdrängung des Unterhaltsanspruches gegen die Eltern durch die Eheschließung sei beiden Regelungen gemeinsam und nur&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_324_337&quot; id=&quot;BVerfGE_28_324_337&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_324_337&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 324 (337):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
im Sozialversicherungsrecht stärker ausgeprägt. Wenn danach die Heirat bei Berechtigten über 18 Jahren stets anspruchsvernichtende Wirkung habe, während eine solche Folge nach der bürgerlichrechtlichen Regelung nur unter bestimmten Voraussetzungen eintrete, so beruhe dieser Unterschied auf der Konstruktion des Waisenrentenanspruches, bei dem nach den den Unterhaltsanspruch konstituierenden Elementen der Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit nicht gefragt werde. Dies werde von den vorlegenden Gerichten verkannt. Insbesondere sei es widerspruchsvoll, wenn das Sozialgericht Hamburg einerseits mit der tatsächlichen Bedürftigkeit des Klägers argumentiere, andererseits von der gesetzlichen Fiktion einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht des verstorbenen Versicherten ausgehe, obwohl nach Lage der Verhältnisse der volljährige Kläger zu Lebzeiten seines Vaters - eines Invalidenrentners - gemäß § 1603 Abs. 1 BGB keinen Unterhalt von ihm mehr hätte beanspruchen können.
&lt;p&gt;b) Ebenso wie die Vorschriften der §§ 1602, 1603, 1608 BGB mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar seien, weil sie unzweifelhaft der Natur des geregelten Lebensgebietes entsprächen (vgl. BVerfGE 6, 55 [77]), gelte das gleiche auch für die im Rahmen der darreichenden Verwaltung getroffene sozialversicherungsrechtliche Regelung. Der Gesetzgeber sei durch die Verfassung nicht gehalten gewesen, sich bei den Vorschriften über die Waisenrente so eng an die Vorschriften des bürgerlichen Rechts anzulehnen, daß er auch für die Fälle des § 1608 Satz 2 BGB in einer vergleichbaren Weise habe Vorsorge treffen müssen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Die eigenständige Regelung der Sozialversicherung überschreite nicht die Grenzen zulässiger Typisierung. Auf keinem anderen Gebiet des bürgerlichen Rechts werde das tatsächliche Verhalten des Betroffenen so wenig durch die Rechtslage bestimmt wie im Bereich des Unterhaltsrechts. Je stärker die familienhafte Bindung sei, desto weniger seien die Beteiligten geneigt, das Geforderte und das Gegebene mit der Elle des Gesetzes zu messen und im Streitfall den Rechtsweg zu beschreiten. Der Gesetzgeber habe sich mithin um eine Regelung bemühen können, die jedem&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_324_338&quot; id=&quot;BVerfGE_28_324_338&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_324_338&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 324 (338):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
denkbaren Streitfall gerecht werde, ohne eine Überlastung der Gerichte fürchten zu müssen.
&lt;p&gt;Dagegen richte sich die Gewährung der Waisenrente aus den gesetzlichen Rentenversicherungen allein nach dem Gesetz. Der Sachverhalt müsse in jedem Einzelfall von Amts wegen vollständig aufgeklärt werden, wobei die Gesetzesanwendung nur zu einem geringen Teil in die Hand von Bediensteten gelegt werden könne, deren Qualifikation der eines Richters entspreche. Der Gesetzgeber habe sich daher zu einer den Bedürfnissen einer Massenverwaltung angepaßten Regelung entschließen müssen, unter Verzicht darauf, jeden auch noch so seltenen Einzelfall in einer dem Ideal der Gerechtigkeit voll entsprechenden Weise zu regeln. Es müsse genügen, wenn sich die Generalisierung überwiegend für die Betroffenen günstig auswirke und Benachteiligungen auf ein erträgliches Maß beschränkt blieben. In Anbetracht der Lebensverhältnisse der Rentenversicherten sei die Wahrscheinlichkeit einer Fallgestaltung entsprechend § 1608 Satz 2 BGB so außerordentlich gering, daß der Gesetzgeber diese Ausnahmefälle nicht zu berücksichtigen brauche. § 1608 Satz 2 BGB beruhe auf der Abwägung der Interessen eines Verwandten, der den Unterhalt ohne ein empfindliches Opfer zu gewähren vermöge, und des Ehegatten, dem die Unterhaltsgewährung nur unter schweren Opfern möglich wäre. Die gesetzlichen Rentenversicherungen seien demgegenüber auf Personen zugeschnitten, die nach Ansicht des Gesetzgebers im allgemeinen nicht einmal in der Lage seien, aus eigener Kraft ihren Lebensunterhalt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsprozeß zu sichern; der Versicherte benötige seine Einkünfte im wesentlichen für die Bestreitung seines eigenen gegenwärtigen Unterhalts, jede Unterhaltsgewährung bedeute für ihn ein empfindliches Opfer.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Art. 6 Abs. 5 GG sei nicht verletzt. Diese Verfassungsnorm setze voraus, daß es uneheliche Kinder gebe, und wolle ihre Lage verbessern. Der Gesetzgeber könne hiergegen allenfalls dadurch verstoßen, daß er an die uneheliche Geburt Nachteile knüpfe oder es unterlasse, überkommene Nachteile zu beseitigen, nicht aber&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_324_339&quot; id=&quot;BVerfGE_28_324_339&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_324_339&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 324 (339):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dadurch, daß er die Wahrscheinlichkeit, ein nasciturus werde unehelich zur Welt kommen, erhöhe oder doch nicht vermindere.
&lt;p&gt;2. Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger hält § 44 Abs. 1 Satz 2 AVG aus den gleichen Gründen für mit der Verfassung vereinbar wie der Bundesarbeitsminister.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Der Kläger des Ausgangsverfahrens beim Sozialgericht Hamburg tritt unter eingehender Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 24. Februar 1960 (BSGE 12, 27) im wesentlichen den Ausführungen des Vorlagebeschlusses bei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist die Verfassungsmäßigkeit der Heiratsklauseln umstritten. Die Erörterung bezieht sich dabei nicht allein auf die Heiratsklauseln bei den Waisenrenten in der Sozialversicherung, sondern auch auf gleichartige oder ähnliche Vorschriften in anderen Gesetzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Auf den verschiedensten Rechtsgebieten bildet die Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes oder Jugendlichen in Verbindung mit bestimmten Altersgrenzen den Anknüpfungspunkt für eine Leistung aus öffentlichen Mitteln, sei es, daß diese dem Kinde oder Jugendlichen selbst gewährt wird (z. B. Waisenrente, Erziehungsbeihilfe), sei es, daß sie den Eltern zugute kommt (z.B. Kinderzuschuß, Kindergeld). Die Einwirkung einer Heirat auf die Bezugsberechtigung ist nicht einheitlich geregelt, überwiegend führt sie jedoch zum Wegfall der Leistung. So stimmen in allen Zweigen der Sozialversicherung die Regelungen der Waisenrente und des Kinderzuschusses, den ein rentenberechtigter Versicherter erhält, inhaltlich oder sogar wörtlich mit den hier zur Prüfung stehenden Normen überein (vgl. z. B. § 39 Abs. 3 Satz 2 AVG); eine Ausnahme gilt nur für den Familienzuschlag in der Arbeitslosenversicherung, der uneingeschränkt auch für verheiratete Kinder des Arbeitslosen zu gewähren ist (vgl. § 113 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 - BGBl. I S. 582 -). Gleichartige Heiratsklauseln finden sich beim Kindergeld (vgl. § 2 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes vom 14. April 1964 -&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_324_340&quot; id=&quot;BVerfGE_28_324_340&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_324_340&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 324 (340):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
BGBl. I S. 265 -) sowie bei der Waisenrente und dem Kinderzuschlag nach dem Bundesversorgungsgesetz (vgl. § 45 Abs. 3 und § 33b Abs. 4 BVG i.d.F. vom 20. Januar 1967 - BGBl. I S. 141 -), dort freilich modifiziert durch die Möglichkeit eines Härteausgleichs (vgl. § 89 BVG). Dagegen werden im Lastenausgleichsrecht die Unterhaltshilfe für Vollwaisen und der Kinderzuschlag zur Unterhaltshilfe sowohl für verheiratete wie für unverheiratete Kinder gewährt (vgl. §§ 265 Abs. 2 und 3, 269 Abs. 2, 272 Abs. 3, 273 Abs. 2, 275 Abs. 2 LAG i.d.F. vom 1. Oktober 1969 - BGBl. I S. 1909 -).
&lt;p&gt;Noch weitergehende Heiratsklauseln als die Sozialversicherungsgesetze enthalten die Beamten- und Besoldungsgesetze des Bundes und der Länder: Nicht nur das Waisengeld für die über 18 Jahre alten Beamtenkinder, die in einer Schul- oder Berufsausbildung stehen, sondern bereits das Waisengeld für unter 18 Jahre alte Beamtenkinder entfällt mit der Heirat des Kindes (vgl. § 164 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes i.d.F. vom 22. Oktober 1965 - BGBl. I S. 1776 - und § 88 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes i.d.F. vom 22. Oktober 1965 - BGBl. I S. 1754 -). Gleiches gilt für den Kinderzuschlag (vgl. § 18 Abs. 6 und § 57 des Bundesbesoldungsgesetzes i.d.F. vom 18. Dezember 1963 - BGBl. I S. 916 -). Nur in den Ländern Hamburg und Rheinland-Pfalz wird auch für verheiratete Beamtenkinder ein Kinderzuschlag gewährt, wenn der Ehegatte außerstande ist, den Unterhalt zu bestreiten. Die Regelung der Waisenrente im Bundesentschädigungsrecht ist an die Regelung des Kinderzuschlags im Bundesbesoldungsrecht gekoppelt (vgl. § 17 Abs. 1 Nr. 3 BEG i.d.F. vom 14. September 1965 - BGBl. I S. 1315 -).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem Ausbildungsförderungsgesetz vom 19. September 1969 (BGBl. I S. 1719) steht auch Verheirateten zu. Hierbei wird jedoch, anders als bei den bisher aufgeführten sozialen Leistungen, eine individuelle&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_324_341&quot; id=&quot;BVerfGE_28_324_341&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_324_341&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 324 (341):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Bedürftigkeitsprüfung vorgenommen: Die Ausbildungsbeihilfe setzt voraus, daß dem Auszubildenden die erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen; dabei ist das Einkommen des Ehegatten ebenso anzurechnen wie das eigene oder das der Eltern. Die gleiche Regelung gilt für andere individuelle Ausbildungsbeihilfen, besonders nach dem sogenannten Honnefer Modell (vgl. Deutscher Hochschulführer 1969, 44. Aufl., S. 45).
&lt;p&gt;2. Die obersten Bundesgerichte haben, soweit sie bisher mit Heiratsklauseln befaßt worden sind, in ständiger Rechtsprechung die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen bejaht; vgl. die Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Heiratsklausel bei der Waisenrente im Bundesversorgungsgesetz und zu § 44 Abs. 1 Satz 2 AVG (BSGE 12, 27; 25, 205), des Bundesgerichtshofs zur Heiratsklausel bei der Waisenrente nach dem Bundesentschädigungsrecht (FamRZ 1966, S. 448 f.) und des Bundesverwaltungsgerichts zur Heiratsklausel beim Kinderzuschlag im Bundesbesoldungsrecht (BVerwGE 25, 123). Abgesehen von der letztgenannten Entscheidung, die auf die besondere, herkömmliche Gestaltung des Kinderzuschlages im Besoldungsrecht gestützt ist, gründet sich diese Rechtsprechung auf die gleichen Argumente, wie die Bundesregierung sie zur Verteidigung der zur Prüfung gestellten Regelungen vorgetragen hat (vgl. oben A III 1 = S. 335). Das Bundessozialgericht hat in der Entscheidung zu § 44 Abs. 1 Satz 2 AVG noch hervorgehoben, der Benachteiligung der verheirateten Waise durch den Wegfall der Rente stünden zudem die nach Sozialversicherungsrecht durch die Eheschließung entstehenden Rechtsansprüche von verheirateten Versicherten und deren Ehegatten gegenüber.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Gegensatz zu dieser Rechtsprechung halten einige untere Gerichte die Heiratsklauseln für verfassungswidrig; vgl. außer den dieser Entscheidung zugrunde liegenden Vorlagen den Vorlagebeschluß des Sozialgerichts Lüneburg betreffend § 2 Abs. 2 BKGG (FamRZ 1969, S. 158) und die Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen betreffend die Heiratsklauseln&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_324_342&quot; id=&quot;BVerfGE_28_324_342&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_324_342&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 324 (342):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der nordrhein-westfälischen Besoldungs- und Beamtengesetze (FamRZ 1967, S. 45 [ergänzend S. 575] und 1968, S. 522).
&lt;p&gt;3. Die genannte höchstrichterliche Rechtsprechung hat in den letzten Jahren zunehmend Kritik erfahren. Das juristische Schrifttum hält ganz überwiegend die Heiratsklauseln für verfassungswidrig - und zwar auf allen Rechtsgebieten (vgl. Bogs, Verhandlungen des 43. Deutschen Juristentages, Bd. II G 42 f.; Hildegard Krüger, FamRZ 1966, S. 398 ff.; Motsch, FamRZ 1966, S. 401 ff. und 1967, S. 263 ff.; Erna Scheffler, Festschrift für Walter Bogs, 1967, S. 129 [131 ff.]; Hans Heinrich Rupp, JuS 1968, S. 166 ff.; Feucht, FamRZ 1969, S. 391 ff.; Maaßen, FamRZ 1970, S. 112 f.; Schieckel-Gurgel, Kommentar zum Bundesversorgungsgesetz, 4. Aufl., § 45 Anm. 6; a. A. Schwankhart, Die Sozialversicherung, 1961, S. 181 ff. und DVBl. 1969, S. 471 ff.; Maunz bei Maunz- Dürig-Herzog, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 6 Rdnr. 20). Die für die Verfassungswidrigkeit der Klauseln vorgebrachten Gründe sind die gleichen, wie sie für die Vorlagebeschlüsse maßgebend waren (oben II 1 b, 2 b = S. 331 ff., 334 f.); vor allem wird die den beanstandeten Vorschriften zugrunde liegende Typisierung &quot;verheiratet = versorgt&quot; als verfassungsrechtlich nicht haltbar angesehen. Darüber hinaus werden die Klauseln auch aus sozialen, gesellschaftspolitischen, volkswirtschaftlichen und familienpolitischen Gründen angegriffen und im Hinblick auf das sinkende Heiratsalter und die Verlängerung der Ausbildungszeit in vielen Berufen als nicht mehr zeitgemäß empfunden; auch die Uneinheitlichkeit der verschiedenen Regelungen wird kritisiert (vgl. Frandsen-Daldrup, Der Frauenbericht der Bundesregierung, Rechtliche Konsequenzen, Teil I, S. 121 f.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;V.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der V. Wahlperiode des Deutschen Bundestages brachte eine Reihe von Abgeordneten der CDU und CSU einen Gesetzentwurf zur Lockerung der Heiratsklauseln auf allen Rechtsgebieten ein, der jedoch nicht mehr zur Beratung kam (BTDrucks. V/3111 vom 27. Juni 1968; vgl. dazu Elisabeth Schwarzhaupt, FamRZ&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_324_343&quot; id=&quot;BVerfGE_28_324_343&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_324_343&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 324 (343):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
1968, S. 405 f.). In der jetzigen (VI.) Wahlperiode ist dieser Gesetzentwurf von der CDU/CSU-Fraktion des Bundestages unverändert erneut eingebracht und in der Bundestagssitzung am 10. Dezember 1969 an die zuständigen Bundestagsausschüsse überwiesen worden (vgl. StenBer. der 19. Sitzung des Bundestages, 6. Wp., S. 693). Nach dem Gesetzentwurf sollen Waisenrenten oder andere Leistungen an in der Ausbildung stehende Waisen oder Kinder auch nach der Heirat weitergewährt werden, wenn der Ehegatte den Unterhalt nicht bestreiten kann - Kinderzuschläge oder andere Leistungen an Eltern schon dann, wenn das verheiratete Kind noch überwiegend von dem Leistungsberechtigten unterhalten wird. Zur Begründung wird ausgeführt, die Pauschalvorstellung des Gesetzgebers, Ehen würden erst bei ausreichender finanzieller Basis geschlossen, entspreche heute nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen. Mit dem Vordringen der Frühehe und der Verlängerung der Ausbildung nähmen die Eheschließungen zwischen zwei noch in der Ausbildung befindlichen jungen Menschen zu. In solchen Fällen sei der Einkommensverlust durch Wegfall der Leistungen auf beiden Seiten recht erheblich. Die Mehrbelastung durch den Gesetzentwurf werde vom Bundesminister der Finanzen auf 11 Mio DM für das Kindergeldgesetz und die Sozialversicherung, 3,8 Mio DM für das Besoldungsrecht, 1 Mio DM für das Bundesversorgungsgesetz geschätzt.
&lt;p&gt;Der federführende Bundestagsausschuß für Arbeit und Sozialordnung und der mitberatende Bundestagsausschuß für Jugend, Familie und Gesundheit haben zunächst die Bundesregierung um eine detaillierte Darstellung der Probleme der Heiratsklauseln, besonders ihrer finanziellen Auswirkungen, und um einen Bericht über den Sachstand der Reform des Familienlastenausgleichs gebeten (vgl. Protokolle der 7. Sitzung des federführenden Ausschusses vom 22. Januar 1970, S. 8 f., und der 7. Sitzung des mitberatenden Ausschusses vom 12. März 1970. S. 18). Diese Stellungnahme steht zur Zeit noch aus. In der Antwort auf eine Kleine Anfrage der Bundestagsfraktionen der SPD und FDP&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_324_344&quot; id=&quot;BVerfGE_28_324_344&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_324_344&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 324 (344):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nach den Möglichkeiten einer Beseitigung der Heiratsklauseln und deren finanziellen Folgen hat der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit nach Abstimmung mit den beteiligten Bundesministern das Bedürfnis für eine Änderung der einschlägigen Vorschriften an sich bejaht. Die bei Schaffung der Heiratsklauseln maßgebende Vorstellung über die wirtschaftliche Selbständigkeit verheirateter Kinder werde den heutigen Verhältnissen kaum noch gerecht; zudem bestehe eine unangemessene Disharmonie zwischen den Heiratsklauseln im öffentlichen Recht, der Regelung der Unterhaltspflicht im bürgerlichen Recht sowie den Regelungen über die Anrechnung des Einkommens der Eltern bei individuellen Ausbildungsbeihilfen für Verheiratete. Die Bundesregierung werde sich nach Prüfung der Kostenfrage dazu äußern, ob sie eine Lockerung oder Streichung der Klauseln befürworten könne, und nach der Fortschreibung der mehrjährigen Finanzplanung einen entsprechenden Gesetzentwurf vorlegen (vgl. BTDrucks. VI/197 vom 17. Dezember 1969).
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da die Heiratsklauseln in § 44 Abs. 1 Satz 2 AVG und § 1267 Abs. 1 Satz 2 RVO (bis auf das Zitat der jeweiligen Gesetzesvorschrift über den Begriff des Kindes) wörtlich übereinstimmen, sind die Vorlagen der beiden Sozialgerichte zur gemeinsamen Entscheidung verbunden worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vorlagen beschränken sich zutreffend auf eine Teilregelung der beiden Vorschriften, nämlich auf die Gewährung der verlängerten Waisenrente an unverheiratete, noch in der Schul- und Berufsausbildung stehende Waisen über 18 Jahre, da nur dieser Normenteil für die Entscheidung der Ausgangsverfahren erheblich ist. Dagegen kann der weitere Inhalt der Norm - die Gewährung der verlängerten Waisenrente an über 18 Jahre alte Waisen während der Leistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder wegen Gebrechlichkeit der Waise - außer Betracht bleiben.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_324_345&quot; id=&quot;BVerfGE_28_324_345&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_324_345&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 324 (345):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Die vorliegenden Gerichte meinen, die Benachteiligung der verheirateten Waisen beruhe allein auf dem Wort &quot;unverheiratet&quot;; nach ihrer Ansicht umfaßt also der Begriff &quot;Waise&quot; in den Sozialversicherungsgesetzen an sich sowohl die ledigen wie die verheirateten Kinder des verstorbenen Versicherten, obwohl die letzteren mit der Eheschließung eine eigene Familie gründen. Diese Gesetzesauslegung entspricht der allgemeinen Auffassung in der Praxis und im Schrifttum (vgl. Bogs, a.a.O., G 43; s.a. BVerwG vom 2. Dezember 1959 - V C 200.59 - teilweise wiedergegeben in DÖV 1960, S. 473 f. = DVBl. 1960, S. 255); sie wird auch durch die Entstehungsgeschichte bestätigt. Die nach Ansicht der Gerichte bestehende Verfassungswidrigkeit beruht daher nicht auf der Verwendung dieses Begriffs, sondern allein auf dem in dem gekennzeichneten Normenteil enthaltenen Wort &quot;unverheiratet&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Sozialgericht Lüneburg stellt diese Anspruchsvoraussetzung schlechthin zur Prüfung, das Sozialgericht Hamburg nur, soweit dadurch die Weiterzahlung der verlängerten Waisenrente auch bei mangelnder Leistungsfähigkeit des Ehegatten der Waise ausgeschlossen wird. Dieser Unterschied in der Formulierung der beiden Vorlagebeschlüsse ist jedoch ohne Bedeutung. Die Regelung selbst enthält eine absolute - nicht differenzierende - Heiratsklausel. Die vorlegenden Gerichte halten sie gerade deswegen für verfassungswidrig und stimmen weiter darin überein, der Gesetzgeber könne ohne Verstoß gegen die Verfassung den Wegfall der Waisenrente anordnen, wenn und soweit der Ehegatte in der Lage sei, den Unterhalt einschließlich der Kosten der Berufsausbildung zu bestreiten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beide Gerichte meinen, daß der in den zur Prüfung gestellten Regelungen liegende Verfassungsverstoß wenigstens eine Teil&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_324_346&quot; id=&quot;BVerfGE_28_324_346&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_324_346&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 324 (346):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nichtigkeit der Norm zur Folge haben muß. Ob diese Auffassung zutrifft oder ob die behauptete Verfassungswidrigkeit nicht zu einer Nichtigerklärung, sondern nur zur Feststellung des Verfassungsverstoßes durch das Bundesverfassungsgericht führen kann, ist für die Zulässigkeit der Vorlagen ohne Bedeutung. Auch im letzten Falle ist die begehrte verfassungsrechtliche Prüfung für die Entscheidung in den Ausgangsverfahren erheblich, weil die Sozialgerichte eine andere Entscheidung zu treffen hätten als bei Gültigkeit der Regelung: Sie müßten die Verfahren aussetzen und die Entscheidung des Gesetzgebers abwarten (vgl. BVerfGE 22, 349 [360 f.]; 23, 74 [78]).
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegenstand der verfassungsrechtlichen Prüfung sind daher die beiden Vorschriften des Sozialversicherungsrechts, insofern danach in der Gruppe der über 18 Jahre alten Kinder eines verstorbenen Versicherten, die sich noch in der (Schul- oder Berufs-) Ausbildung befinden, nur die unverheirateten Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, unter Umständen darüber hinaus, Waisenrente erhalten, verheiratete Kinder unter sonst gleichen Voraussetzungen dagegen nicht. In diesem Umfang sind die Vorschriften mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht vereinbar, soweit sie verheiratete Kinder in jedem Fall vom Bezug der Waisenrente ausschließen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die zur Prüfung stehenden Normen differenzieren unter sonst gleichen Verhältnissen allein nach dem Familienstand: Das Vergleichspaar bilden&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;unverheiratete Waisen, die sich nach Vollendung des 18. Lebensjahres in Schul- oder Berufsausbildung befinden einerseits,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;verheiratete Waisen, die sich nach Vollendung des 18. Lebensjahres in Schul- oder Berufsausbildung befinden andererseits.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine solche Differenzierung ist unmittelbar an Art. 6 Abs. 1 GG zu messen. Diese Verfassungsnorm geht jedenfalls dann als&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_324_347&quot; id=&quot;BVerfGE_28_324_347&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_324_347&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 324 (347):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
spezieller Prüfungsmaßstab dem Art. 3 Abs. 1 GG vor, wenn die gesetzliche Vorschrift direkt an die Eheschließung anknüpft, d.h. wie hier der rechtliche Nachteil (Nichtgewährung der Rente) nur Eheleute, nicht auch Dritte trifft (vgl. BVerfGE 9, 237 [242]; 13, 290 [295 ff.]; 17, 210 [224]).
&lt;p&gt;2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 6, 55 [71, 76]; 17, 210 [219 f.]; 24, 104 [109]) ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 GG als wertentscheidender Grundsatznorm für den Staat positiv die Aufgabe, Ehe und Familie durch geeignete Maßnahmen zu fördern und vor Beeinträchtigungen durch andere Kräfte zu bewahren, negativ das Verbot, die Ehe zu schädigen oder sonst zu beeinträchtigen, gleichgültig, ob dies durch Maßnahmen gegen bestehende Ehen geschieht oder ob die Bereitschaft zur Eheschließung gefährdet wird (vgl. BVerfGE 12, 151 [167]). Danach dürfen Verheiratete keinesfalls allein deshalb, weil sie verheiratet sind, benachteiligt werden, insbesondere geringere staatliche Leistungen erhalten als Ledige. Selbstverständlich kann die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zum Anknüpfungspunkt wirtschaftlicher Rechtsfolgen genommen werden. Jedoch müssen sich für eine Differenzierung zu Lasten Verheirateter aus der Natur des geregelten Lebensverhältnisses einleuchtende Sachgründe ergeben: Die Berücksichtigung der durch die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft gekennzeichneten besonderen Lage der Ehegatten darf gerade bei der konkreten Maßnahme den Gerechtigkeitsvorstellungen der Gemeinschaft nicht widersprechen und somit als Diskriminierung der Ehe anzusehen sein (vgl. BVerfGE 6, 55 [77]; 17, 210 [217, 220]; 18, 97 [107]; 22, 100 [105]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach diesem Maßstab sind die zur Prüfung stehenden Normen mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht vereinbar, weil sich ein absoluter Ausschluß der verheirateten Waisen von der verlängerten Waisenrente im Hinblick auf den Gegenstand und Zweck der gesetzlichen Regelung sachlich nicht rechtfertigen läßt.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_324_348&quot; id=&quot;BVerfGE_28_324_348&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_324_348&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 324 (348):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
1. Die Hinterbliebenenversorgung ist ein wesentlicher Bestandteil der Sozialversicherung. Diese dient insgesamt der sozialen Sicherung und dem sozialen Ausgleich, namentlich dem Schutz der sozialen Existenz gegen die Wechselfälle des Lebens (vgl. BVerfGE 11, 105 [117]); sie ist in ihrer heutigen Ausgestaltung, die sich längst nicht mehr auf die Abwehr ausgesprochener Notlagen und die Vorsorge für die sozial schwächsten Bevölkerungskreise beschränkt, ein besonders prägnanter Ausdruck des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG). Im System der Sozialversicherungsleistungen soll die Waisenrente dem Kind einen Ausgleich für die durch den Tod von Vater oder Mutter eingetretene Beeinträchtigung der Familiengemeinschaft, des natürlichen wirtschaftlichen Gefüges des Familienhaushalts gewähren. Sie hat daher Unterhaltsersatzcharakter, insofern sie den Ausfall der familiären Unterhaltsleistungen ganz oder wenigstens zum Teil ersetzen soll (BVerfGE 17, 1 [8 ff.]). Die verlängerte Waisenrente entspricht speziell dem Bedarf des noch in der Ausbildung Stehenden zur Deckung seines Unterhalts einschließlich der Kosten einer Berufsvorbildung und -ausbildung. Betrachtet man die Situation allein vom Standpunkt der rentenberechtigten Waise, so liegt es auf der Hand, daß die Heirat an diesem Unterhaltsbedarf nichts ändert: Wer die begonnene Ausbildung fortsetzen will, ist noch nicht in der Lage, sich selbst zu unterhalten, geschweige denn, seine Ausbildung zu finanzieren; er bedarf unverändert der wirtschaftlichen oder finanziellen Hilfe, welche die Waisenrente nach ihrer Funktion gewähren soll. Es kann sich daher nur fragen, ob die soziale Leistung entbehrlich ist, weil die verheiratete Waise die benötigte Hilfe anderweitig erhalten kann oder weil andere auf den Zweck der Leistung bezogene Gesichtspunkte die Versagung wegen der Heirat rechtfertigen.
&lt;p&gt;2. Damit ergibt sich bereits, daß die Heiratsklauseln nicht schon damit begründet werden können, es handele sich bei der Waisenrente um eine staatliche Leistung der darreichenden Verwaltung, deren Gewährung oder Beschränkung in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers liege. Diese Argumentation verkennt zunächst,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_324_349&quot; id=&quot;BVerfGE_28_324_349&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_324_349&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 324 (349):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
daß die Sozialversicherung, namentlich die Rentenversicherung zwar ein wesentliches Element sozialer Fürsorge enthält, aber in ihrer Struktur mindestens ebenso stark durch die versicherungsrechtliche Komponente geprägt ist: Die Hinterbliebenenrenten beruhen zu einem wesentlichen Teil auf den Eigenleistungen der Versicherten (vgl. BVerfGE 17, 1 [9] m.w.N.). Davon abgesehen kann auch im Rahmen der darreichenden Verwaltung Gestaltungsfreiheit nur für die Frage bestehen, ob und in welchem Umfange eine Leistung gewährt werden soll. Der Gesetzgeber darf aber bei der Abgrenzung der Gruppe der Leistungsberechtigten nicht sachwidrig differenzieren; er ist nicht nur an den allgemeinen Gleichheitssatz, sondern auch an die speziellen Wertentscheidungen der Verfassung wie die des Art. 6 Abs. 1 GG gebunden (vgl. BVerfGE 12, 354 [367]; 17, 1 [23]; 17, 210 [217]).
&lt;p&gt;3. Aus den gleichen Gründen lassen sich die Heiratsklauseln nicht mit der Erwägung stützen, die verlängerte Waisenrente stelle im Verhältnis zur allgemeinen Waisenrente eine &quot;Ausnahme&quot;, d. h. eine an sich nicht erforderliche oder gebotene zusätzliche finanzielle Zuwendung dar. Selbst wenn dies zuträfe, dürfte der Gesetzgeber, wenn er überhaupt eine solche Leistung an über 18 Jahre alte in der Ausbildung stehende Waisen gewährt, innerhalb dieses Personenkreises nicht nach seinem Belieben differenzieren. Die verlängerte Waisenrente unterscheidet sich aber nach ihrer Ausgestaltung und Funktion für die hier wesentliche Betrachtung nicht von der allgemeinen Waisenrente. Bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen besteht in gleicher Weise ein Rechtsanspruch wie auf die allgemeine Waisenrente; ihre Gewährung bildet auch tatsächlich keine Ausnahme. Wenn im Laufe der Rechtsentwicklung die Altersgrenze für die Bezugsdauer der Waisenrente immer wieder heraufgesetzt und speziell auf den Zeitraum einer Schul- oder Berufsausbildung ausgedehnt worden ist, so entspricht dies der Veränderung der allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Situation. Diese hat dazu geführt, daß einerseits ein zunehmender Bedarf an qualifizierten Arbeitskräften besteht und die Ausbildungszeiten sich in zahlreichen, nicht nur&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_324_350&quot; id=&quot;BVerfGE_28_324_350&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_324_350&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 324 (350):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
den akademischen Berufen erheblich verlängert haben, andererseits eine immer größere Anzahl der Jugendlichen eine qualifizierte Berufsausbildung erstrebt. Schließlich fällt wesentlich ins Gewicht, daß die Sozialversicherung einen immer größeren Teil der Bevölkerung erfaßt hat. Daher kann die verlängerte Waisenrente auch im Hinblick auf den &quot;Unterhaltsersatzcharakter&quot; der Hinterbliebenenrenten nicht als Ausnahme qualifiziert werden. Infolge der geschilderten Entwicklung lassen in weit größerem Umfange als früher Eltern ihren Kindern eine über das 18. Lebensjahr hinausreichende Schul- oder Berufsausbildung angedeihen und entsprechen hiermit einer familienrechtlichen Pflicht, da nach § 1610 Abs. 2 BGB der Unterhalt einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung und der Vorbildung zu einem Beruf umfaßt. Die verlängerte Waisenrente bedeutet somit nur eine Anpassung der bei Ausfall der familiären Unterhaltsleistung ersatzweise eintretenden Leistung der Sozialversicherung, mit der der Gesetzgeber dem Wandel der Verhältnisse Rechnung getragen hat.
&lt;p&gt;4. Weiter wird zugunsten der Heiratsklauseln geltend gemacht, das Kind scheide mit seiner Heirat aus der engeren Familiengemeinschaft mit den Eltern aus und begründe eine eigene selbständige Familie, die für ihre wirtschaftliche Existenz nicht mehr auf die frühere Familiengemeinschaft und deren Fortwirkung in Gestalt der Waisenrente zurückgreifen dürfe (vgl. u. a. Schwankhart, Die Sozialversicherung 1961, S. 181 [183]; s. a. BVerwGE 25, 123 [126]). Dem läßt sich entgegenhalten, daß die familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern durch eine Heirat des Kindes weit weniger berührt werden als durch den Eintritt der Volljährigkeit. Obwohl das letztere Ereignis das Kind aus der elterlichen Gewalt löst und rechtlich selbständig macht, darüber hinaus auch in allen Fällen den Umfang der Unterhaltspflicht der Eltern einschränkt (vgl. § 1603 Abs. 1 und 2 BGB), ist die Volljährigkeit für die Gewährung der verlängerten Waisenrente ohne Bedeutung. Dennoch mag die Heirat des Kindes vielfach einen wesentlichen Einschnitt in seinem Verhältnis&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_324_351&quot; id=&quot;BVerfGE_28_324_351&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_324_351&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 324 (351):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zu den Eltern bilden; sie ist in der Regel ein wichtiger oder sogar entscheidender Schritt in Richtung auf die faktische, persönliche Selbständigkeit des Kindes und führt insoweit zu einer Lockerung oder jedenfalls zu einer Veränderung der Bindung an die Eltern; vor allem bewirkt sie gewöhnlich, daß das Kind aus der häuslichen Gemeinschaft mit den Eltern ausscheidet. Heiratet ein Kind vor Abschluß seiner Berufsausbildung, so zwingen freilich die wirtschaftlichen Verhältnisse die jungen Eheleute nicht selten, zunächst noch bei den Eltern oder Schwiegereltern zu wohnen; wie die Studentenehen zeigen, wird aber auch unter solchen Umständen oft ein eigener Hausstand gegründet.
&lt;p&gt;Auch wenn man diese allgemeinen Folgen einer Eheschließung berücksichtigt, vermögen sie die Versagung der Waisenrente nicht zu rechtfertigen; denn die Waisenrente hat keinen Bezug zu der häuslichen Gemeinschaft und den inneren Bindungen zwischen Eltern und Kindern. Ihre Funktion kann allein darin bestehen, den durch den Wegfall der Unterhaltsleistung des verstorbenen Versicherten entstandenen wirtschaftlichen Bedarf auszugleichen (vgl. BVerfGE 17, 1 [11]). Es kommt daher entscheidend darauf an, ob die Heirat in wirtschaftlicher Beziehung eine wesentliche Änderung im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern bewirkt, die bei der Gewährung des Rentenanspruchs ins Gewicht fallen könnte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Einen solchen auch nach ihrer Auffassung maßgebenden wirtschaftlichen Ansatzpunkt für die Heiratsklauseln sieht die Bundesregierung übereinstimmend mit den erwähnten höchstrichterlichen Entscheidungen (vgl. oben A IV 2 = S. 341 f.) darin, daß mit der Heirat die Unterhaltspflicht der Eltern auf den Ehegatten der Waise übergehe. In der Tat begründet nach bürgerlichem Recht die Eheschließung einen Unterhaltsanspruch jedes Ehegatten gegen den anderen, und diese Unterhaltspflicht geht der Unterhaltspflicht der Eltern sowie aller anderen Verwandten im Range vor (§§ 1360 Satz 1, 1608 Satz 1 BGB). Dabei mag außer Betracht bleiben, daß durch die Heirat die Waise auch ihrerseits dem&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_324_352&quot; id=&quot;BVerfGE_28_324_352&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_324_352&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 324 (352):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Ehegatten unterhaltspflichtig wird, so daß dem möglichen wirtschaftlichen Zuwachs durch den Erwerb eines neuen Unterhaltsanspruches die mögliche Belastung mit der eigenen Unterhaltspflicht gegenübersteht. Denn im Hinblick auf den Unterhaltsersatzcharakter der Waisenrente kommt es zunächst auf die im bürgerlichen Recht vorgesehene Entlastung der Eltern an: Der neue &quot;Unterhaltsverband&quot; soll danach grundsätzlich die wirtschaftliche Funktion des bisherigen Unterhaltsverbandes zwischen Eltern und Kindern übernehmen.
&lt;p&gt;Freilich bestehen Zweifel, ob die Unterhaltspflicht des Ehegatten sich auch auf die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung des Partners erstreckt oder ob es Sache der Elternfamilie ist, eine im Zeitpunkt der Heirat bereits begonnene Ausbildung weiter zu finanzieren, insbesondere wieweit die Ehefrau im Hinblick auf § 1360 Satz 2 BGB zu einer außerhäuslichen Erwerbstätigkeit verpflichtet ist, um dem Ehemann eine Berufsausbildung zu ermöglichen (vgl. dazu Hildegard Krüger, a.a.O., S. 399; Erna Scheffler, a.a.O., S. 135; Motsch, a.a.O., S. 403 mit weiteren Nachweisen; Knorn, FamRZ 1966, S. 603 f.; Blanke, FamRZ 1969, S. 394 [398 f.]). Diese Fragen bedürfen jedoch keiner weiteren Erörterung. Denn selbst wenn eine solche Unterhaltspflicht des Ehegatten uneingeschränkt zu bejahen wäre, bewirkt die Eheschließung des Kindes, anders als etwa die Wiederheirat des geschiedenen unterhaltsberechtigten Ehegatten (vgl. § 67 EheG), nicht den völligen und endgültigen Wegfall der bisherigen unterhaltsrechtlichen Beziehung. Vielmehr muß der bisherige Unterhaltsverband weiter eintreten, wenn der Ehegatte außerstande ist, Unterhalt zu gewähren. Dies ist nach dem Wortlaut des § 1608 Satz 2 BGB und der herrschenden Meinung hierzu schon dann der Fall, wenn und soweit der Ehegatte bei Berücksichtigung seiner sonstiger Verpflichtungen und seines eigenen angemessenen Unterhalts nicht leistungsfähig ist (vgl. Gotthardt in Staudinger, Kommentar zum BGB, 10./11. Aufl., 1966, § 1608 Rdnr. 5; Georg Scheffler, RGR Kommentar zum BGB. 10./11. Aufl., 1964, § 1608 Anm. 1). Vereinzelt wird demgegenüber die Ansicht ver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_324_353&quot; id=&quot;BVerfGE_28_324_353&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_324_353&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 324 (353):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
treten, die Grenzen der Leistungsfähigkeit des Ehegatten seien weiter zu ziehen und nach § 1360 BGB zu bestimmen (vgl. Bartholomeyczik und Wagner in Erman, Handkommentar zum BGB, 4. Aufl., § 1360 a Anm. 9 b, § 1608 Anm. 1). Unbestritten ist jedoch, daß bei - wie auch immer zu bestimmender - Leistungsunfähigkeit des Ehegatten dessen Unterhaltspflicht von vornherein nicht entsteht, da im Unterhaltsrecht der ehelichen Familie die Leistungsfähigkeit Voraussetzung des Unterhaltsanspruches ist (vgl. Gotthardt, a.a.O., Rdnr. 10; Wagner, a.a.O., § 1607 Anm. 2). In diesem Fall müssen also die Eltern ohne Rücksicht auf die Heirat wie bisher für den Unterhalt des verheirateten Kindes einschließlich der Ausbildungskosten aufkommen. Ihre Leistung kann sich allenfalls im Umfang mindern, weil sich die Unterhaltspflicht gegenüber verheirateten minderjährigen Kindern auf die volljährigen Kindern geschuldete Unterhaltsleistung beschränkt (vgl. § 1603 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB); andererseits können sie das verheiratete Kind grundsätzlich nicht mehr auf Unterhaltsgewährung in Natur verweisen (vgl. § 1612 Abs. 1 und 2 Satz 1 BGB).
&lt;p&gt;Im Ergebnis ist es also nach der bürgerlich-rechtlichen Gestaltung zwar möglich, daß mit der Heirat eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes die Unterhaltspflicht des Ehegatten an die Stelle der Unterhaltspflicht der Eltern tritt, jedoch kann diese Folge aus Gründen, die in der Unterhaltsregelung selbst vorgesehen sind, auch ausbleiben. Das letztere wird namentlich der Fall sein, wenn der Ehegatte selbst im Zeitpunkt der Heirat eine Berufsausbildung begonnen, aber noch nicht beendet hat oder wenn die Ehe wegen der bevorstehenden Geburt eines Kindes geschlossen wird und die Ehefrau durch die Schwangerschaft oder die spätere Betreuung des Kindes an einer Erwerbstätigkeit verhindert ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Befürworter der Heiratsklauseln meinen, diese verschiedene rechtliche und tatsächliche Auswirkung der unterhaltsrechtlichen Regelung müsse außer Betracht bleiben. Zu Unrecht berufen sie sich hierfür auf die Eigenständigkeit der sozialversiche&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_324_354&quot; id=&quot;BVerfGE_28_324_354&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_324_354&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 324 (354):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
rungsrechtlichen Hinterbliebenenversorgung gegenüber dem bürgerlichen Unterhaltsrecht. Bestünde nämlich keinerlei Beziehung zwischen den beiden Regelungen, so wäre nicht einzusehen, warum die - abstrakte oder mögliche - Entstehung eines familienrechtlichen Unterhaltsanspruches gegen den Ehegatten überhaupt zum Wegfall der Rente führen sollte. Umgekehrt geht es aber auch fehl, wenn schon aus dem Prinzip der Einheit der Rechtsordnung die Verpflichtung des Gesetzgebers hergeleitet wird, § 1608 Satz 2 BGB bei der Rentengestaltung in der Sozialversicherung zu berücksichtigen (so Hildegard Krüger, Die Sozialgerichtsbarkeit 1964, S. 345 ff.). Denn die Regelung der Hinterbliebenenrenten unterscheidet sich in mehreren Punkten wesentlich von der Unterhaltsregelung nach dem BGB, sei es in der Abgrenzung des Kreises der Anspruchsberechtigten, sei es in der Bestimmung der Leistungsdauer oder in der mangelnden Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit und Bedürftigkeit. Dies folgt zum Teil aus dem versicherungsrechtlichen Strukturelement, zum Teil aus der wirtschaftlichen und sozialen Zweckrichtung, zum Teil aus der Notwendigkeit der Typisierung.
&lt;p&gt;Die erwähnten Unterschiede ändern jedoch nichts an dem sich aus dem Unterhaltsersatzcharakter der Hinterbliebenenrenten ergebenden Zusammenhang mit dem Familienrecht. Die Regelung der Waisenrente geht nach Inhalt und Zweck ersichtlich von der Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber den Kindern aus; dies wird auch in der Rechtsprechung zu gleichen und gleichartigen Leistungen anerkannt (vgl. BSGE 12, 27 [29 f.]; 25, 205 [206 f., 209]; BGH FamRZ 1966, S. 448 [449]). Wie das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 24. Juli 1963 (BVerfGE 17, 1 [10 f., 23 f.]) näher dargelegt hat, sollen hierbei die Ersatzleistungen dem Bedarf entsprechen, der durch Wegfall der Unterhaltsleistungen des Verstorbenen typischerweise entsteht. Eine solche typisierende Betrachtungsweise liegt bereits der Unterscheidung zwischen der allgemeinen und der verlängerten Waisenrente zugrunde. Sowohl § 44 AVG wie § 1267 RVO gewähren bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ohne weiteres jeder Waise&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_324_355&quot; id=&quot;BVerfGE_28_324_355&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_324_355&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 324 (355):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
einen Anspruch auf Waisenrente, weil davon auszugehen ist, daß Waisen dieses Alters sich bis auf wenige Ausnahmen noch in der Schul- oder Berufsausbildung befinden und daher ihren Unterhalt nicht selbst bestreiten können. Über diese Altersgrenze hinaus wird Waisenrente nur noch gewährt, wenn nachgewiesen wird, daß die Waise sich noch in der Ausbildung befindet, das freiwillige soziale Jahr leistet oder gebrechlich ist, d. h. wiederum in Fällen, in denen normalerweise anzunehmen ist, daß sich die Waise nicht selbst unterhalten kann. Der Umstand, daß die Gewährung der Waisenrente darüber hinaus keine Prüfung der tatsächlichen Bedürftigkeit der Waise im Einzelfall verlangt, beruht daher auf einer durch den Charakter der Sozialversicherung als einer Massenverwaltung gebotenen Typisierung. Soweit danach die Rente, abweichend von ihrem Zweck, auch Waisen gewährt wird, die wegen anderweitigen Einkommens oder Vermögens nicht unterhaltsbedürftig sind, handelt es sich um eine Begünstigung in Ausnahmefällen, welche die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Typisierung nicht in Frage stellen kann (vgl. BVerfGE 17, 1 [23 f.]). Die gleichen Erwägungen könnten an sich auch für eine mangelnde Berücksichtigung der tatsächlichen oder zu vermutenden Leistungsfähigkeit des verstorbenen Versicherten gelten. Jedoch ergibt sich schon aus dem Versicherungsgedanken, daß es nicht darauf ankommen kann, ob der Versicherte, wenn er noch lebte, zur Unterhaltsleistung imstande wäre. Zudem besteht zwischen der Waisenrente und dem tatsächlichen Einkommen des verstorbenen Versicherten sogar eine klare Beziehung, insofern die nach der Höhe des Einkommens bemessenen Beiträge ihrerseits die Höhe der Rente maßgebend mitbestimmen.
&lt;p&gt;6. Die Funktion der Waisenrente als Ersatz der elterlichen Unterhaltsleistung kann es rechtfertigen, den grundsätzlichen Übergang der Unterhaltspflicht von den Eltern auf den Ehegatten zum Anlaß einer Versagung des Rentenanspruchs zu nehmen, gebietet aber, dann auch diejenigen Fälle zu berücksichtigen, in denen trotz der Heirat der Unterhaltsanspruch gegen die Eltern bestehenbleibt. Die Verteidiger der Heiratsklauseln meinen dem&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_324_356&quot; id=&quot;BVerfGE_28_324_356&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_324_356&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 324 (356):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gegenüber, der Gesetzgeber habe die Fälle des § 1608 Satz 2 BGB vernachlässigen dürfen, weil er zu Recht davon habe ausgehen können, daß ein heiratendes Kind im Regelfall den Unterhaltsanspruch gegen die Eltern verliere, so daß auch für die heiratende Waise typischerweise der Bedarf nach Unterhaltsersatz entfalle. Eine solche Betrachtungsweise führt jedoch im Gegensatz zu den erwähnten begünstigenden Typisierungen zu einer benachteiligenden Typisierung, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 3 GG im Sozialrecht nur begrenzt zulässig ist (vgl. BVerfGE 17, 1 [23 f.]; s. a. BVerfGE 17, 210 [221]; 19, 101 [116]). Für die Prüfung an Art. 6 Abs. 1 GG gelten eher noch strengere, mindestens aber die gleichen Anforderungen. Das dieser Verfassungsvorschrift zu entnehmende strikte Verbot einer Differenzierung der Leistungen allein nach dem Familienstand gestattet eine Einschränkung unter dem Blickpunkt der Typisierung allenfalls, wenn es sich um ausgesprochene Ausnahmefälle handelt.
&lt;p&gt;Hiernach lassen sich die zur Prüfung stehenden Regelungen verfassungsrechtlich nicht halten. Maßgebend ist dabei allein die Gruppe, die im übrigen die Voraussetzungen für die verlängerte Waisenrente erfüllt, d. h. Waisen im Alter zwischen 18 und 25 Jahren (u. U. 27 Jahren), die studieren oder sich sonst noch in der Ausbildung befinden. Bezogen auf diesen Kreis der Anspruchsberechtigten bilden Waisen, die heiraten, ohne einen Unterhaltsanspruch gegen ihren Ehegatten zu erlangen, jedenfalls keine Ausnahme, die nach den vorstehenden Ausführungen vernachlässig werden dürfte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesrat hat bereits im Jahre 1960 anläßlich der Beratung einer Änderung des § 27 BVG erklärt, die generelle Annahme, daß mit der Eheschließung dem Kinde oder der Waise ausreichende Mittel aus der Haushaltsgemeinschaft zur Verfügung stünden, sei unter den gegebenen Umständen nicht mehr gerechtfertigt, wie die praktischen Erfahrungen (Studentenehe) gezeigt hätten (BRDrucks. 53/60 S. 32 f., Nr. 61 zu § 132 Nr. 6 b des Regierungsentwurfs zum Bundessozialhilfegesetz). Auch das Bun&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_324_357&quot; id=&quot;BVerfGE_28_324_357&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_324_357&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 324 (357):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dessozialgericht hat in der Entscheidung zu § 44 Abs. 1 Satz 2 AVG eingeräumt, das Fehlen eines Unterhaltsanspruches gegen den Ehegatten sei bei der nicht geringen Zahl der Frühehen und bei den steigenden Anforderungen an eine qualifizierte Ausbildung und der damit zusammenhängenden längeren Dauer nicht selten (vgl. BSGE 25, 205 [209]). Noch dezidierter in dieser Richtung spricht sich die Begründung des erwähnten Initiativgesetzentwurfes aus (oben A V = S. 342 ff.). In jüngster Zeit hat der von der Bundesregierung am 20. April 1970 den gesetzgebenden Körperschaften vorgelegte Sozialbericht 1970 zu den Heiratsklauseln generell erklärt, sie würden den heutigen Verhältnissen nicht mehr gerecht. Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß die verheirateten Kinder über 18 Jahre - im Unterschied zu den unverheirateten - typischerweise in der Lage seien, Ausbildung und Unterhalt aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe des Ehegatten selbst zu bestreiten (vgl. BTDrucks. VI/643 Nr. 69 S. 27, s. a. die Antwort des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit vom 17. Dezember 1969 auf die Kleine Anfrage der SPD- und FDP-Fraktionen des Bundestages - BTDrucks. VI/197 -).
&lt;p&gt;Die oben genannten Schriftsteller (A IV 3 = S. 342) halten es überwiegend schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung für offensichtlich, daß die den Heiratsklauseln zugrunde liegende Typisierung den heutigen sozialen Verhältnissen nicht mehr entspreche und daß hierdurch, besonders bei Berücksichtigung der Studentenehe, nicht nur Einzelne, sondern eine breite Schicht der Bevölkerung betroffen würden (vgl. Erna Scheffler, a.a.O., S. 137, 138; Motsch, FamRZ 1966, S. 404; Hildegard Krüger, Die Sozialgerichtsbarkeit 1964, S. 345; Maaßen, a.a.O., S. 112; s. a. Thieme in &quot;Ehe und Familie im Sozialversicherungs- und Versorgungsrecht&quot;, Schriftenreihe des Deutschen Sozialgerichtsverbandes, Bd. II, 1967, S. 44). Zum Teil stützen sie sich hierfür auch auf statistische Angaben. Das vorhandene statistische Material ist allerdings unzulänglich, da eine gezielte statistische Erhebung zu den hier wesentlichen Fragen bisher fehlt. Die bekannten Zahlen beruhen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_324_358&quot; id=&quot;BVerfGE_28_324_358&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_324_358&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 324 (358):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nicht auf einer vollständigen Erfassung der gesamten Gruppe der noch in der Berufsausbildung stehenden Personen in den entsprechenden Altersgrenzen; ferner sind die Fälle, in denen der Entzug der Waisenrente oder einer anderen sozialen Leistung den Anlaß dafür bildete, daß eine begonnene Ausbildung abgebrochen wurde oder die Eltern die bisherige Unterstützung einstellten, nicht berücksichtigt. Schließlich fehlen Ermittlungen darüber, in wieviel Fällen eine beabsichtigte Eheschließung unterblieben ist, um den Wegfall einer Sozialleistung infolge der Heirat zu vermeiden. Jedoch läßt sich bereits aus dem Zahlenmaterial über Studenten und Studentenehen, d. h. Heiraten zwischen Studierenden, entnehmen, daß die Heirat eines noch in der Ausbildung Stehenden mit einem Partner, der mangels einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder aus anderen Gründen zur Unterhaltsgewährung außerstande ist, mindestens keinen seltenen Ausnahmefall mehr darstellt (vgl. Kath-Oehler, Die verheirateten Studierenden an den Hochschulen in der Bundesrepublik und Westberlin im Sommersemester 1963; Statistisches Bundesamt, Große Hochschulstatistik, Wintersemester 1966/67; Untersuchung des Deutschen Studentenwerks über die soziale Lage der Studierenden im Wintersemester 1967/68; s. a. Familienbericht der Bundesregierung, BTDrucks. V/2532 S. 29 ff.; ferner VG Gelsenkirchen FamRZ 1967, S. 575 [576 f]). Hierbei wirken das sinkende Heiratsalter mit der Verlängerung der Ausbildungsdauer und der Zunahme derjenigen, die sich für Berufe mit längerer Ausbildung entscheiden, zusammen.
&lt;p&gt;7. Die Heiratsklauseln lassen sich auch nicht mit der Erwägung halten, ihren Nachteilen stünden die Vorteile gegenüber, die im Sozialversicherungsrecht durch eine Heirat in Form von Rechtsansprüchen der Waise oder des Ehegatten erwüchsen, z. B. der Anspruch des Ehegatten der Waise auf Familienzuschlag in der Arbeitslosenversicherung, der Anspruch auf Familienhilfe nach § 205 RVO oder der Anspruch der Waise auf Hinterbliebenenrente nach dem Tode ihres Ehegatten, falls dieser sozialversichert war (so BSGE 25, 205 [210]). Gesetzliche Vorschriften, die nach ihrer Struktur und tatsächlichen Wirkung einen bestimmten Kreis&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_324_359&quot; id=&quot;BVerfGE_28_324_359&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_324_359&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 324 (359):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
von Ehen benachteiligen, können nicht deswegen als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen werden, weil andere Vorschriften desselben Gesetzes oder aus dem gleichen Rechtsgebiet einen anderen Kreis von Ehen begünstigen (BVerfGE 18, 97 [108]). Die genannten Vergünstigungen knüpfen an ganz andere in der besonderen Lage der einzelnen Familie liegende Voraussetzungen an und können nur zufällig denselben Personen zugute kommen, die durch die Heiratsklauseln benachteiligt werden (vgl. BVerfGE 12, 151 [167 f.]).
&lt;p&gt;Erst recht kommt es nicht darauf an, daß zur Förderung der Ausbildung eine Reihe anderer sozialer Leistungen zur Verfügung steht. Abgesehen davon, daß diese Leistungen sich nach Voraussetzung, Art und Umfang von der Waisenrente unterscheiden - z. B. wird die Hilfe nach dem Honnefer Modell teilweise nur als Darlehen gewährt -, handelt es sich nicht um Leistungen, die speziell für Verheiratete vorgesehen sind und insoweit den Verlust der Waisenrente infolge der Heiratsklauseln kompensieren könnten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;8. Es trifft auch nicht zu, daß die Heiratsklauseln geboten wären, um eine Zweckentfremdung der Waisenrente zu verhindern, weil diese anderenfalls dazu benutzt würde, ausbleibende Leistungen eines unterhaltspflichtigen Ehegatten zu ersetzen oder diesen von seiner Unterhaltsschuld ganz oder teilweise zu befreien (so BSGE 12, 27 [30]). Ist der Ehegatte gemäß § 1360 i. V. m. § 1608 Satz 1 BGB zur Unterhaltsleistung außerstande, so ist er, wie dargelegt, von vornherein nicht unterhaltspflichtig; die Unterhaltspflicht obliegt allein den Eltern. Die unter diesen Voraussetzungen weitergezahlte Rente behält also in vollem Umfang den Charakter des Unterhaltsersatzes für die vom verstorbenen Elternteil, wenn er noch lebte, kraft eigener Verpflichtung zu erbringende Leistung. Es ist auch schlechterdings nicht verständlich, warum die Fortzahlung der Waisenrente an eine Waise, die mangels eines Unterhaltsanspruches gegen den mittellosen Ehegatten weiterhin unterhaltsbedürftig ist, mit dem Schutz der Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG nicht vereinbar sein sollte.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_324_360&quot; id=&quot;BVerfGE_28_324_360&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_324_360&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 324 (360):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
9. Schließlich wird zur Verteidigung der Heiratsklauseln geltend gemacht, daß nach den allgemeinen sittlichen und gesellschaftlichen Wertvorstellungen das auch für die Anwendung des Art. 6 Abs. 1 GG maßgebende Leitbild der Ehe die wirtschaftliche Selbständigkeit der neuen Familiengemeinschaft voraussetze. Jedenfalls könne die Waise aus Art. 6 Abs. 1 GG kein Recht auf Förderung einer Frühehe ohne eine gemeinsame Existenzgrundlage der Ehegatten herleiten. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, daß es sich bei den zu prüfenden Regelungen nicht darum handelt, Ehen ohne selbständige wirtschaftliche Grundlage durch zusätzliche staatliche Leistungen oder auf andere Weise zu fördern, sondern darum, ob eine allgemein im Hinblick auf die Berufsausbildung gewährte Sozialleistung wegen der Heirat des Berechtigten entzogen werden darf. Ferner ist nach den statistischen Erhebungen das durchschnittliche Heiratsalter seit dem zweiten Weltkrieg ständig gesunken. Es betrug bei Männern im Jahre 1947: 28,4; 1957: 26,6 und 1965: 26,0 Jahre, bei den Frauen entsprechend 25,1; 24,1 und 23,7 Jahre (vgl. Familienbericht der Bundesregierung, BTDrucks. V/2532 S. 24). Die Vorverlegung des durchschnittlichen Heiratsalters ist zudem verbunden mit einer überproportionalen Zunahme der Frühehen. So nahm die Heiratshäufigkeit minderjähriger Männer von 1957 bis 1965 um 35 v. H. zu, die der minderjährigen Frauen von 1954 bis 1965 um 80 v. H. (Familienbericht, a.a.O., S. 26).
&lt;p&gt;Gewiß mag es grundsätzlich erstrebenswert sein, daß Ehen erst geschlossen werden, wenn durch Abschluß der Ausbildung wenigstens eines der Ehegatten oder auf andere Weise die Grundlagen einer selbständigen wirtschaftlichen Existenz gesichert sind. Der Verwirklichung einer solchen Bestrebung steht jedoch einerseits die Verlängerung der Ausbildungszeiten, andererseits die sich aus der erwähnten Statistik ergebende Tendenz zur Eheschließung in jüngerem Lebensalter entgegen, zu deren Gunsten sich ebenfalls eine Reihe familienpolitischer und anderer Gründe anführen lassen. Es bedarf jedoch für die hier zu treffende Entscheidung keiner Erörterung, welche Auffassung den Vorzug verdient und ob und&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_324_361&quot; id=&quot;BVerfGE_28_324_361&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_324_361&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 324 (361):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
in welchen Grenzen Art. 6 Abs. 1 GG es zuläßt, auf die Bereitschaft zur Eheschließung einzuwirken und dabei Vorstellungen der eingangs erwähnten Art zugrunde zu legen. Denn ein solches gesellschaftliches Leitbild der Ehe könnte die Differenzierung bei der Gewährung der verlängerten Waisenrente schon deswegen nicht rechtfertigen, weil es mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar ist, wenn die von der Verfassung vorausgesetzte und zur Verwirklichung der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG gebotene allgemeine familienrechtliche Regelung Eheschließungen nach Erreichung bestimmter Altersgrenzen ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten gestattet, das Sozialrecht aber solche Eheschließungen mißbilligt und mit dem Entzug sozialer Leistungen &quot;bestraft&quot;.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Differenzierung zwischen verheirateten und unverheirateten Waisen in den zur Prüfung stehenden Regelungen verstößt somit gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Danach kann dahingestellt bleiben, ob ein Verfassungsverstoß auch unter anderen Gesichtspunkten in Betracht kommen könnte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Eine Nichtigerklärung der Heiratsklauseln in vollem Umfange scheidet aus, weil sie zur Folge hätte, daß die Waisenrente allen verheirateten Waisen ohne Unterschied gewährt werden müßte. Nach den vorstehenden Ausführungen beruht die Verfassungswidrigkeit jedoch nur auf dem absoluten Ausschluß der verheirateten Waisen vom Bezug der verlängerten Waisenrente. Dagegen wäre es nach dem Sinn und Zweck der Rentenvorschriften verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber unter Verzicht auf eine typisierende Regelung die Versagung oder Weiterzahlung der Waisenrente nach der Heirat davon abhängig machte, ob im Einzelfall ein Unterhaltsanspruch der Waise gegen den Ehegatten besteht oder nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daher könnte nur eine Teilnichtigerklärung in dem vom Sozialgericht Hamburg im Vorlagebeschluß unter a) bezeichneten Umfang in Betracht kommen. Das Sozialgericht meint, aus der Fas&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_324_362&quot; id=&quot;BVerfGE_28_324_362&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_324_362&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 324 (362):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sung der zur Prüfung gestellten Vorschrift und ihrer Entstehungsgeschichte sei mit Sicherheit zu entnehmen, daß der Gesetzgeber bei Kenntnis der Verfassungswidrigkeit den verheirateten Waisen jedenfalls im Falle mangelnder Leistungsfähigkeit des Ehegatten einen Anspruch auf die verlängerte Waisenrente zuerkannt hätte. Auch eine solche beschränkte Nichtigerklärung wäre jedoch ein zu weitgehender Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, weil mehrere Möglichkeiten zur Beseitigung des Verfassungsverstoßes bestehen (vgl. BVerfGE 22, 349 [360 f.]; 23, 74 [78]).
&lt;p&gt;Zwar kann die Möglichkeit eines völligen Verzichts auf die verlängerte Waisenrente außer Betracht bleiben; jedoch läßt sich im Hinblick auf die wechselvolle Rechtsentwicklung auf diesem Gebiet und die zu berücksichtigende finanzielle Belastung nicht gänzlich ausschließen, daß der Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem Wegfall der absoluten Heiratsklausel die Voraussetzungen der verlängerten Waisenrente, besonders die Bezugsdauer, anders abgrenzt; ebenso könnte er die ganze Regelung auch durch eine grundlegende Neuordnung der Berufsausbildungsförderung ersetzen. Ferner läßt sich auch eine nach der Leistungsfähigkeit des Ehegatten differenzierende Heiratsklausel nach Form und Inhalt in verschiedener Weise regeln. Vor allem aber verdient der Hinweis der Bundesregierung auf die mit einer Prüfung im Einzelfall verbundenen verwaltungsmäßigen Schwierigkeiten Beachtung. Gewiß gibt es bei vergleichbaren Leistungen in anderen Gesetzen seit Jahrzehnten Vorschriften, die für Massenfälle bestimmt sind und dennoch eine individuelle Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten verlangen. Es muß aber dem Gesetzgeber überlassen bleiben zu entscheiden, ob es möglich und zweckmäßig ist, eine solche Prüfung auch bei der verlängerten Waisenrente einzuführen, oder ob es statt dessen vertretbar und sinnvoller ist, die Heiratsklauseln ganz zu beseitigen und die verlängerte Waisenrente ebenso wie die allgemeine Waisenrente allen verheirateten Waisen zu gewähren. Daher war die Entscheidung auf die Feststellung des Verfassungsverstoßes&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_324_363&quot; id=&quot;BVerfGE_28_324_363&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_324_363&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 324 (363):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zu beschränken. Die vorlegenden Gerichte müssen demgemäß die Ausgangsverfahren aussetzen, bis der Gesetzgeber die verfassungswidrige Vorschrift durch eine mit der Verfassung vereinbare Regelung ersetzt hat.
&lt;p&gt;3. Im Verfahren des Sozialgerichts Lüneburg kommt es für die Entscheidung auf die Gültigkeit des § 1267 Abs. 1 Satz 2 RVO sowohl in der - früheren - Fassung des Arbeiterrentenversicherungs- Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (BGBl. I S. 45) wie in der - geltenden - Fassung des § 6 Nr. 6 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640) an. Daher war die Verfassungswidrigkeit der Vorschrift in dem bezeichneten Umfang für beide Fassungen festzustellen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Verfahren des Sozialgerichts Hamburg hängt die Entscheidung nur von der Gültigkeit des § 44 Abs. 1 Satz 2 AVG in der - früheren - Fassung des Angestelltenversicherungs- Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (BGBl. I S. 88) ab. Da die Vorschrift in der - geltenden - Fassung des § 7 Nr. 4 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640) jedoch die Heiratsklausel unverändert enthält und insoweit wörtlich mit § 1267 Abs. 1 Satz 2 RVO in der geltenden Fassung übereinstimmt, erschien es in entsprechender Anwendung der §§ 82 Abs. 1, 78 Satz 2 BVerfGG geboten, auch die Feststellung der Verfassungswidrigkeit des § 44 Abs. 1 Satz 2 AVG in dem bezeichneten Umfang auf beide Fassungen der Vorschrift zu erstrecken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dr. Müller, Dr. Stein, Ritterspach, Dr. Haager, Rupp-v. Brünneck, Dr. Böhmer, Dr. Brox (Dr. Zeidler ist nach der Beschlußfassung ausgeschieden. Dr. Müller)&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3834&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-6-gg">Art. 6 GG</category>
 <pubDate>Tue, 16 Apr 2024 16:15:31 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Administration</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 29.01.1969 - 1 BvR 26/66</title>
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Nichtehelichkeit        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 25, 167; NJW 1969, 597; MDR 1969, 453; DB 1969, 524; DÖV 1969, 345        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    29.01.1969        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    1 BvR 26/66        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-richter&quot;&gt;
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                    Müller, Stein, Ritterspach, Haager, Rupp-v. Brünneck, Brox, Böhmer, Zeidler        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Erfüllt der Gesetzgeber den ihm von der Verfassung in Art. 6 Abs. 5 GG erteilten Auftrag zur Reform des Unehelichenrechts auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts nicht bis zum Ende der laufenden (5.) Legislaturperiode des Bundestages, so ist der Wille der Verfassung soweit wie möglich von der Rechtsprechung zu verwirklichen. Die Verfassungsnorm erlangt insoweit derogierende Kraft gegenüber entgegenstehendem einfachen Recht.&lt;br /&gt;
2. Art. 6 Abs. 5 GG gewährt ein Grundrecht, das als eine besondere Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes anzusehen ist.&lt;br /&gt;
3. Zwischen Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 5 GG besteht keine Antinomie.&lt;br /&gt;
4. Es ist mit Art. 6 Abs. 5 GG nicht vereinbar, auf den Anspruch des unehelichen Kindes nach § 1712 BGB eine Waisenrente aus der Sozialversicherung anzurechnen, die dem Kind wegen des Todes seines Vaters gewährt wird.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 25, 167        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_167_167&quot; id=&quot;BVerfGE_25_167_167&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_167_167&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 167 (167):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Erfüllt der Gesetzgeber den ihm von der Verfassung in Art. 6 Abs. 5 GG erteilten Auftrag zur Reform des Unehelichenrechts auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts nicht bis zum Ende der laufenden (5.) Legislaturperiode des Bundestages, so ist der Wille der Verfassung soweit wie möglich von der Rechtsprechung zu verwirklichen. Die Verfassungsnorm erlangt insoweit derogierende Kraft gegenüber entgegenstehendem einfachen Recht.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Art. 6 Abs. 5 GG gewährt ein Grundrecht, das als eine besondere Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes anzusehen ist.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Zwischen Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 5 GG besteht keine Antinomie.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
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&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;4. Es ist mit Art. 6 Abs. 5 GG nicht vereinbar, auf den Anspruch des unehelichen Kindes nach § 1712 BGB eine Waisenrente aus der Sozialversicherung anzurechnen, die dem Kind wegen des Todes seines Vaters gewährt wird.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 29. Januar 1969&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvR 26/66 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der ..., ... - gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 16. dezember 1965 - 3 S. 65/65 -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Das Urteil des Landgerichts Kiel vom 16. Dezember 1965 - 3 S. 65/65 - verletzt Artikel 6 Absatz 5 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Kiel zurückverwiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach bürgerlichem Recht kann das uneheliche Kind den ihm gegen seinen Vater zustehenden Unterhaltsanspruch nach dessen Tode gegen die Erben geltend machen. Die entsprechende Vorschrift lautet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;§ 1712 BGB&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt nicht mit dem Tode des Vaters; er steht dem Kinde auch dann zu, wenn der Vater vor der Geburt des Kindes gestorben ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Der Erbe des Vaters ist berechtigt, das Kind mit dem Betrag abzufinden, der dem Kinde als Pflichtteil gebühren würde, wenn es ehelich wäre. Sind mehrere uneheliche Kinder vorhanden, so wird die Abfindung so berechnet, wie wenn sie alle ehelich wären.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mit Art. 6 Abs. 5 GG vereinbar ist, auf diesen Anspruch eine Waisenrente aus der Sozialversicherung anzurechnen, die dem unehelichen Kinde wegen des Todes seines Vaters gewährt wird. Nach den einschlägigen Vorschriften erhält das uneheliche Kind ebenso&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_167_169&quot; id=&quot;BVerfGE_25_167_169&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_167_169&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 167 (169):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wie das eheliche Kind eine Waisenrente, wenn der verstorbene Vater sozialversichert war. Voraussetzung ist lediglich, daß die Vaterschaft oder Unterhaltspflicht des verstorbenen Versicherten festgestellt ist. Im übrigen ist der Rentenanspruch nach Grund und Inhalt der gleiche wie bei einem ehelichen Kind. Die Waisenrente wird in der Arbeiterrentenversicherung, der Angestelltenversicherung und der Knappschaftsversicherung unverheirateten Waisen unabhängig von ihrer Bedürftigkeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, bei längerdauernder Schul- oder Berufsausbildung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, unter bestimmten Umständen auch darüber hinaus gewährt. Im Prinzip gleichartige Regelungen gelten für die Unfallversicherung, die Kriegsopferversorgung und die Versorgung nach Beamtenrecht.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Beschwerdeführerin ist am 5. November 1950 außerehelich geboren. Ihr Erzeuger erkannte die Vaterschaft an und verpflichtete sich in einer vollstreckbaren Urkunde zur Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente. Er starb im Februar 1962. Seither erhält die Beschwerdeführerin aus der Arbeiterrentenversicherung eine Waisenrente, deren Höhe den in der vollstreckbaren Urkunde festgelegten Unterhaltsbetrag übersteigt. Aus diesem Grunde weigert sich die Witwe und Alleinerbin des Vaters, der Beschwerdeführerin weiterhin Unterhalt zu leisten. Nach einer nicht bestrittenen Angabe der Beschwerdeführerin ist ein Nachlaß vorhanden, der u. a. in einem Hausgrundstück im Werte von 60 000 DM besteht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Auf die Vollstreckungsgegenklage der Erbin erklärte das Amtsgericht Kiel die Zwangsvollstreckung aus dem erwähnten Titel mit Wirkung vom 1. März 1962 für unzulässig und verurteilte die Beschwerdeführerin, die vollstreckbare Ausfertigung des Titels herauszugeben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Berufung der Beschwerdeführerin wies das Landgericht Kiel mit der angefochtenen Entscheidung aus folgenden Gründen zurück:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_167_170&quot; id=&quot;BVerfGE_25_167_170&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_167_170&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 167 (170):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Zwar könne die Anrechnung der Rente nicht aus einem allgemeinen Verbot der Doppelversorgung hergeleitet werden, weil ein entsprechender Grundsatz für Unterhaltsansprüche nicht gelte. Auch könne nicht von einem Vertrag zugunsten Dritter, d. h. hier zugunsten der Beschwerdeführerin, gesprochen werden, obwohl die Rente auf den von dem verstorbenen Vater entrichteten Versicherungsbeiträgen beruhe; denn die Höhe der Beiträge eines Versicherten richte sich allein nach der Höhe seines Einkommens und sei unabhängig von der Anzahl der späteren Leistungsberechtigten. Allerdings habe der Vater der Beschwerdeführerin indirekt einen bestimmten Beitragsanteil für die Beschwerdeführerin geleistet, insofern die generelle Einbeziehung der unehelichen Kinder in den Kreis der Rentenberechtigten zwangsläufig einen höheren Versicherungsbeitrag bedinge. Entscheidend sei jedoch nicht der Wille des Versicherten bei Vertragsabschluß, sondern die Wirkung der Zahlung der Waisenrente. Sie werde nur deswegen gewährt, weil das Versicherungsverhältnis mit dem Vater bestanden habe, und habe daher unterhaltsschuldtilgende Wirkung (§ 267 BGB). Der Anwendung dieser Bestimmung stehe auch nicht entgegen, daß der Unterhaltsanspruch des unehelichen Kindes nicht von seiner Bedürftigkeit abhänge.
&lt;p&gt;Es könne nicht Sinn und Zweck der Waisenrente sein, dem unehelichen Kind eine zusätzliche Zuwendung zu erbringen. § 1712 BGB solle dem unehelichen Kind keinen Ersatz für entgangenes Erbrecht gewähren, sondern seinen Unterhalt sichern. Das Abfindungsrecht des § 1712 Abs. 2 BGB sei allein im Interesse der Erben vorgesehen und solle verhindern, daß das uneheliche Kind etwa günstiger gestellt werde als das eheliche. Das uneheliche Kind sei zwar insgesamt gegenüber dem ehelichen benachteiligt, weil dieses neben der Waisenrente sein Erbrecht behalte. Dies entspreche jedoch dem Gesetz, solange die in Art. 6 Abs. 5 GG angekündigte Gleichberechtigung von ehelichen und unehelichen Kindern vom Gesetzgeber noch nicht voll durch&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_167_171&quot; id=&quot;BVerfGE_25_167_171&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_167_171&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 167 (171):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
geführt sei. Diese Verfassungsvorschrift enthalte als bloße Anweisung an den Gesetzgeber kein geltendes Recht.
&lt;p&gt;3. Die Beschwerdeführerin hat gegen das Urteil der Berufungsinstanz Verfassungsbeschwerde erhoben und zur Begründung vorgetragen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Urteil des Landgerichts verstoße gegen Art. 3 und Art. 6 Abs. 5 GG. Das uneheliche Kind sei, wenn sein Vater sterbe, schon dadurch gegenüber einem ehelichen Kind benachteiligt, daß die Erben des Vaters es nach § 1712 Abs. 2 BGB mit einem Betrage in Höhe eines Pflichtteils abfinden könnten, während dem ehelichen Kind ein Erbrecht zustehe. Eine Anrechnung der Waisenrente auf den beschränkten Anspruch des unehelichen Kindes würde diese Ungleichheit in verfassungswidriger Weise verschärfen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesminister der Justiz hat sich am 19. Oktober 1966 für die Bundesregierung geäußert. Er hält die Verfassungsbeschwerde aus den folgenden Erwägungen für unbegründet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Aktualisierung des Art. 6 Abs. 5 GG in dem Sinne, daß der Vorschrift derogierende Kraft gegenüber dem einstweilen fortgeltenden Gesetzesrecht zuzumessen wäre, könne derzeit nur insoweit erfolgen, als ein etwaiges Zurückbleiben der Rechtsstellung des unehelichen Kindes hinter der Forderung dieser Verfassungsvorschrift rechtlich unerträglich sein würde. Darüber hinaus sei die Vorschrift als Schutznorm zugunsten des unehelichen Kindes und als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes Auslegungsmaßstab: In dieser Bedeutung sei ihr immer dann Geltung zu verschaffen, wenn eine der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung entsprechende Auslegung nach allgemeinen Auslegungsmaßstäben möglich in Anbetracht einer sonst bestehenden Benachteiligung des unehelichen Kindes geboten sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Kontroverse in der Rechtsprechung und im Schrifttum über das Verhältnis des Anspruchs aus § 1712 BGB zur Waisenrente ergebe, daß die Gesetzeslage verschiedene Auslegungen zulasse; die Entscheidung für eine von ihnen sei jedoch eine Frage der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_167_172&quot; id=&quot;BVerfGE_25_167_172&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_167_172&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 167 (172):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts und verfassungsrechtlich nur daraufhin nachprüfbar, ob das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt sei. Mit Rücksicht auf das komplizierte Ineinandergreifen der Vorschriften des bürgerlichen Rechts und des Sozialversicherungsrechts verstoße die in der angefochtenen Gerichtsentscheidung vertretene Auffassung nicht gegen den Wertgehalt des Art. 6 Abs. 5 GG. Diese Verfassungsnorm fordere nicht, daß einem unehelichen Kind nach dem Tode seines Erzeugers neben einer Waisenrente, die seinen Unterhalt in vollem Umfang sicherstelle, noch ein weiterer Unterhaltsanspruch gewährt werde. Im einzelnen schließt sich der Bundesminister der Justiz den im Schrifttum und in der Rechtsprechung für die Anrechnung der Waisenrente vorgebrachten Gründen (vgl. B II*) an.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen die der angefochtenen Gerichtsentscheidung zugrunde liegende, nach Auffassung der Beschwerdeführerin verfassungswidrige Auslegung und Anwendung von Normen des einfachen Rechts, namentlich gegen die Beurteilung des Verhältnisses von § 1712 BGB zu den Rentenvorschriften der Sozialversicherungsgesetze.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als Prüfungsmaßstab kommt in erster Linie Art. 6 Abs. 5 GG als Grundnorm für den gesamten Bereich der Stellung des unehelichen Kindes in Betracht; er lautet wie folgt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Den unehelichen Kindern sich durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die rechtliche Bedeutung dieser Norm ist umstritten; Kernpunkt der Auseinandersetzung ist die sog. &quot;Aktualisierung&quot; des Art. 6 Abs. 5 GG. Diese Bezeichnung ist mißverständlich, weil allgemeine Übereinstimmung darüber besteht, daß Art. 6 Abs. 5 GG mehr ist als ein bloßer Programmsatz entsprechend der fast gleichlautenden Bestimmung des Art. 121 der Weimarer Verfassung.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_167_173&quot; id=&quot;BVerfGE_25_167_173&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_167_173&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 167 (173):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Durch die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bereits geklärt, daß diese Grundrechtsvorschrift einen&amp;nbsp; bindenden &amp;nbsp;Auftrag an den Gesetzgeber enthält, dessen Erfüllung nicht in seinem freien Belieben steht (BVerfGE 8, 210 [216]; vgl. auch BVerfGE 17, 148 [155]). Der Gesetzgeber ist vielmehr verpflichtet, die in Art. 6 Abs. 5 GG ausgesprochene Verheißung zu erfüllen. Er verletzt die Verfassung, wenn er es unterläßt, den Verfassungsauftrag in angemessener Frist auszuführen (BVerfGE 8, 210 [216]), oder wenn er Gesetze erläßt, die dem Verfassungsgebot nicht entsprechen (vgl. BVerfGE 17, 148 [155]; 22, 163 [172]). Weiter hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß Art. 6 Abs. 5 GG Ausdruck einer verfassungsrechtlichen Wertentscheidung ist, die Gerichte und Verwaltung im Rahmen der geltenden Gesetze bei der Ausübung ihres Ermessens bindet; diese Wertauffassung ist daher schon vor der Erfüllung des Gesetzgebungsauftrags bei der Interpretation der einfachen Gesetze zugrunde zu legen (BVerfGE 8, 210 [217]).
&lt;p&gt;Mit diesem Inhalt gewährt Art. 6 Abs. 5 GG schon vor der vollen Verwirklichung des Verfassungsauftrags ein Grundrecht, das als eine besondere Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes anzusehen ist (vgl. BVerfGE 8, 210 [221]; 17, 280 [283, 286]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Offen ist jedoch die Frage, ob Art. 6 Abs. 5 GG eine weitergehende aktuelle Bedeutung erlangt hat, weil der Gesetzgeber den Verfassungsauftrag noch immer nicht erfüllt hat, jedenfalls nicht, soweit es sich um den Kernbereich der verheißenen Reform, das Privatrecht, handelt. Es fragt sich, ob die Verfassungsvorschrift aus diesem Grunde unmittelbare Geltung gewonnen hat in dem Sinne, daß die mit der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung unvereinbaren Bestimmungen des überkommenen einfachen Rechts außer Kraft getreten sind und die entstandene Gesetzeslücke, solange der Gesetzgeber nicht handelt, vom Richter auf der Grundlage des Art. 6 Abs. 5 GG in schöpferischer Rechtsfindung zu schließen ist. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seinem Beschluß vom 23. Oktober 1958 erwogen, ob &quot;das Ausbleiben des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_167_174&quot; id=&quot;BVerfGE_25_167_174&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_167_174&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 167 (174):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Anpassungsgesetzes ... einen solchen Funktionswechsel der Norm vom Gesetzgebungsauftrag zur aktuellen Rechtsnorm mit derogatorischer Kraft und der Bedeutung einer Generalklausel für das gesamte Unehelichenrecht zur Folge haben kann&quot;, dies jedoch als für den damals zu entscheidenden Fall nicht erheblich dahingestellt gelassen (BVerfGE 8, 210 [216 f.]; vgl. auch BVerfGE 10, 129 [134]).
&lt;p&gt;Diese Frage bedarf hier der Entscheidung. Wäre nämlich davon auszugehen, daß Art. 6 Abs. 5 GG in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt derogierende Kraft gegenüber den mit seiner Wertentscheidung unvereinbaren Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlangt hatte, so wären auch die Regelungen, die das uneheliche Kind von jedem Erb- oder Pflichtteilsrecht nach seinem Vater ausschließen, außer Kraft getreten, weil dem unehelichen Kind eine angemessene Beteiligung am väterlichen Nachlaß in Form eines Erbrechtes oder eines Geldanspruchs zuerkannt werden muß. Dies würde auch die Weitergeltung des § 1712 BGB in Frage stellen; denn neben einem Erb- oder Erbersatzanspruch des unehelichen Kindes dürfte regelmäßig kein Raum für einen &quot;verlängerten Unterhaltsanspruch&quot; des Kindes gegen die Erben sein;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vgl. die Regelungen des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die rechtliche Stellung der unehelichen Kinder vom 7. Dezember 1967, BTDrucks. V/2370 (§§ 1615 a, 1934 a ff.) und des vom Bundesministerium der Justiz veröffentlichten Referentenentwurfs eines Unehelichengesetzes vom Mai 1966 (§§ 1615 e und f in Verbindung mit § 1615 h Abs. 1 und 2) und die Begründungen dazu (Regierungsentwurf S. 43 ff., 88 ff.; Referentenentwurf S. 66 ff.); Diekmann, FamRZ 1967, S. 10 (19 ff.); Lutter, FamRZ 1967, S. 65 (77 f.); Göppinger, JR 1967, S. 125 (129 ff.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine derartige Rechtswirkung würde für das vorliegende Verfahren bedeuten, daß der Beschwerdeführerin möglicherweise ein Recht auf Beteiligung am väterlichen Nachlaß zustand, aber kein Unterhaltsanspruch gegen die Erbin gemäß § 1712 BGB. Mit dem Wegfall des Unterhaltsanspruchs aus § 1712 BGB wäre aber&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_167_175&quot; id=&quot;BVerfGE_25_167_175&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_167_175&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 167 (175):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Streit über die Anrechnung der Waisenrente auf diesen Unterhaltsanspruch gegenstandslos. Die angefochtene Gerichtsentscheidung, mit der die Beschwerdeführerin zur Herausgabe des Unterhaltstitels verurteilt worden ist, wäre zwar nicht in der Begründung, aber im Ergebnis richtig und die Verfassungsbeschwerde daher zurückzuweisen. Es kommt daher für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren darauf an, ob und wieweit es zulässig und geboten ist, eine unmittelbare Geltung des Art. 6 Abs. 5 GG in dem umschriebenen Sinne anzunehmen und gegebenenfalls von welchem Zeitpunkt ab.
&lt;p&gt;3. a) Im Schrifttum ist zuerst Ende der fünfziger Jahre die Auffassung von einem solchen Struktur- oder Funktionswandel des Art. 6 Abs. 5 GG vertreten worden: Der Verfassungsbefehl, dessen Rechtsgehalt hinreichend justitiabel sei, müsse bei Versagen des Gesetzgebers an seiner Stelle von den rechtsanwendenden Gewalten vollzogen werden (vgl. Hildegard Krüger, u. a. DÖV 1957, S. 356 ff. und Die Rechtsstellung des unehelichen Kindes nach dem Grundgesetz, 1960, S. 17 f.; Habscheid, FamRZ 1958, S. 350 f.). Seit Beginn der sechziger Jahre hat diese Auffassung zunehmend an Boden gewonnen, besonders im Hinblick auf die günstigen Erfahrungen mit der Verwirklichung der Gleichberechtigung durch die Gerichte in der Zeit zwischen dem Stichtag des Art. 117 Abs. 1 GG und dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes vom 18. Juni 1957 (BGBl. I S. 609);&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vgl. Hamann, Kommentar zum GG, 2. Aufl., 1960, Anm. B 9 zu Art. 6; Peter Schneider auf der Juristinnentagung in Wiesbaden 1961, s. Bericht von Brühl, FamRZ 1961, 358 f.; Wägenbaur, FamRZ 1962, S. 129 ff.; Zweigert, Verhandlungen des 44. Deutschen Juristentages - DJT -, Bd. II/C, S. 38 f.; Schultz, MDR 1962, S. 710; Schlosser, FamRZ 1963, S. 601 ff.; Kalkbrenner, DÖV 1963, S. 41 ff.; Junker, Die verfassungsrechtliche Stellung des unehelichen Kindes, Dissertation, Bonn 1964, S. 37 f.; Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts, 1964, § 5 V 2, S. 41 f.; Georg Scheffler, RGR Komm. z. BGB, 10./11. Aufl., 1964, Vorbem. II vor § 1705; Dölle, Familienrecht, 1965, Bd. II, § 101 II 3, S. 356 f.; H. Lange, JZ 1965, S. 779; Boehmer, Einführung in das Bürgerliche Recht, 2. Aufl., 1965,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_167_176&quot; id=&quot;BVerfGE_25_167_176&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_167_176&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 167 (176):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
S. 104 f.; Brinkmann, Grundrechtskommentar zum GG, 1967, Anm. I 6 b zu Art. 6; Hefermehl in Erman, Kommentar zum BGB, 4. Aufl., 1967, Vorbem. 3 vor § 1705.
&lt;p&gt;Dabei gehen die Meinungen darüber auseinander, wann der Zeitpunkt für eine solche weitergehende Aktualisierung eingetreten sei und ob diese Aktualisierung für die gesamte privatrechtliche Stellung des unehelichen Kindes gelte oder nur solche Gesetzesvorschriften außer Kraft gesetzt habe, die eklatant mit der Wertentscheidung der Verfassung unvereinbar seien. Einige der genannten Autoren vertreten die Ansicht, die an sich mögliche und gebotene Aktualisierung setze zunächst eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts voraus, das unter unmittelbarer oder analoger Anwendung des Art. 100 Abs. 1 GG auf eine entsprechende Gerichtsvorlage oder im Verfassungsbeschwerdeverfahren den Weg für einen unmittelbaren Vollzug der Verfassungsnorm durch die Gerichte freigeben, namentlich den Zeitpunkt der Aktualisierung feststellen müsse.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Demgegenüber haben andere Autoren eine derartige Aktualisierung des Art. 6 Abs. 5 GG abgelehnt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vgl. Bosch, u. a. FamRZ 1962, S. 292 f., 44. DJT, Gutachten, S. 49 f., FamRZ 1967, S. 518; Göppinger in Staudinger, Kommentar zum BGB, 10./11. Aufl., 1966, Vorbem. 45 ff. vor §§ 1705 ff. BGB; Gaul, FamRZ 1968, 673 ff. (674); Dürig in Maunz-Dürig, Kommentar zum GG, 2. Aufl., 1968, zu Art. 1 Abs. 3 GG, S. 44 Fußn. 5; Maunz, Deutsches Staatsrecht, 16. Aufl., 1968, § 13 II 6, S. 94 f.; Beitzke, Familienrecht, 14. Aufl., 1968, § 33, S. 209; Fuss, JZ 1963, S. 39 f. (40); Dunz, NJW 1962, S. 1472 ff. (1473); Seiwerth, Zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegenüber Grundrechtsverletzungen des Gesetzgebers durch Unterlassen, 1962, S. 95 f., 97 ff.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zur Begründung wird ausgeführt, der eindeutige Wortlaut des Art. 6 Abs. 5 GG stehe einer Verwirklichung des Verfassungswillens unmittelbar durch den Richter entgegen, vor allem aber sei Art. 6 Abs. 5 GG zu unscharf formuliert, um ohne Gefährdung der Rechtssicherheit einen unmittelbaren Vollzug durch den Richter zu ermöglichen, zumal die Erfüllung des Verfassungsauftrags weitgehend mehrere in gleicher Weise verfassungs&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_167_177&quot; id=&quot;BVerfGE_25_167_177&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_167_177&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 167 (177):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
mäßige Lösungen zulasse. Anders als bei Art. 117 Abs. 1 GG sei es auch unmöglich, einen bestimmten Anfangstermin für einen solchen Vollzug durch die Gerichte zu fixieren, obwohl gerade dies für die praktische Durchführung unerläßlich sei. Zum Teil wird auch geltend gemacht, angesichts der bereits verabschiedeten Teilreformen und der allgemeinen Belastung der Legislative mit vielen anderen dringenden Aufgaben könne noch nicht von einem Versagen des Gesetzgebers die Rede sein. Einige der genannten Autoren (Bosch, Gutachten, S. 50; Dürig, Fuss, Seiwerth) halten es freilich für zulässig oder sogar für geboten, daß das Bundesverfassungsgericht nach Ablauf der dem Gesetzgeber zustehenden angemessenen Frist auf eine entsprechende Verfassungsklage das grundgesetzwidrige Unterlassen des Gesetzgebers durch Urteil festgestellt.
&lt;p&gt;c) Soweit die Rechtsprechung das Problem der Aktualisierung erörtert hat, hat sie sich überwiegend auf den Standpunkt gestellt, die angemessene Frist, die dem Gesetzgeber zur Erfüllung des Verfassungsauftrags eingeräumt werden müsse, sei - jedenfalls im Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung - noch nicht abgelaufen gewesen;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vgl. BVerwGE 11, 101; OLG Hamm, FamRZ 1962, S. 437 f.; LG Stuttgart, FamRZ 1966, S. 366 f.; LG Kreuznach, FamRZ 1967, S. 492 f.; BGH, FamRZ 1968, S. 520 (521).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Oberlandesgericht Saarbrücken (FamRZ 1965, 162 f.) hält eine Aktualisierung insoweit für möglich, als das Zurückbleiben der Rechtsstellung des unehelichen Kindes hinter der Forderung des Art. 6 Abs. 5 GG für die Zeit bis zum Erlaß der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen als unerträglich anzusehen wäre. Es hält diese Voraussetzung jedoch nicht für gegeben, soweit nach geltendem Recht dem unehelichen Vater kein Verkehrsrecht zusteht. Neuerdings hat das Oberlandesgericht Frankfurt/M. ein Erbscheinsverfahren dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung darüber vorgelegt, &quot;ob die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, die ein Erbrecht des unehelichen Kindes ausschließen (insbesondere § 1705 BGB in Verbindung mit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_167_178&quot; id=&quot;BVerfGE_25_167_178&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_167_178&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 167 (178):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
§ 1924 BGB), noch mit dem Grundgesetz vereinbar sind&quot; (FamRZ 1968, 666 f.). Das Gericht ist der Ansicht, weil der Gesetzgeber den Verfassungsauftrag nicht binnen angemessener Frist verwirklicht habe, sei im Erbrecht jedenfalls insoweit ein verfassungswidriger Zustand eingetreten, als der Gesetzgeber es unterlassen habe, in bestimmten krassen Fällen ein Erbrecht des unehelichen Kindes vorzusehen. Die Feststellung, daß der nachkonstitutionelle Gesetzgeber seine Rechtspflicht zum Handeln verletzt habe und deshalb die einschlägigen vorkonstitutionellen Bestimmungen verfassungswidrig geworden seien, müsse analog Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten bleiben. Dies sei auch aus Gründen der Rechtssicherheit geboten, damit der Zeitpunkt für den Ablauf der dem Gesetzgeber eingeräumten angemessenen Frist einheitlich festgestellt werde.
&lt;p&gt;4. a) Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit dem Problem, ob eine Verfassungsnorm bei fruchtlosem Ablauf der vom Verfassungsgeber für die erforderliche Anpassung des einfachen Rechts gesetzten Frist derogierende Kraft gegenüber entgegenstehendem Recht erhalten kann und nunmehr als allgemeine Rechtsregel vom Richter im Wege richterlicher Interpretation und rechtsfindender Lückenfüllung unmittelbar anzuwenden ist, bereits in dem Urteil vom 18. Dezember 1953 zur Verfassungsmäßigkeit des Art. 117 Abs. 1 GG befaßt (BVerfGE 3, 225). Es erklärte in dieser Entscheidung die in Art. 117 Abs. 1 GG vorgeschriebene Aktualisierung der Gleichberechtigung zu einem bestimmten Stichtag für rechtswirksam und wies die aus den Gründen der Rechtssicherheit und Gewaltenteilung hergeleiteten Bedenken zurück. Danach ist es verfassungsrechtlich denkbar und zulässig, daß eine allgemein gefaßte Verfassungsnorm zahlreiche Einzelvorschriften des einfachen Rechts ohne spezielle Aufzählung außer Kraft setzt und als unmittelbar anzuwendende Generalklausel an die Stelle der aufgehobenen Bestimmungen tritt (vgl. BVerfGE, a.a.O., S. 243 f.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die Verfassungsregelung über die Stellung der unehelichen Kinder unterscheidet sich von der Regelung der Gleichberechti&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_167_179&quot; id=&quot;BVerfGE_25_167_179&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_167_179&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 167 (179):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gung dadurch, daß Art. 6 Abs. 5 GG nach seinem Wortlaut eine nicht befristete Anweisung an den Gesetzgeber darstellt und daß eine Regelung darüber fehlt, was bei Nichterfüllung dieser Anweisung geschehen soll, insbesondere ist nicht wie in Art. 117 Abs. 1 GG die Aktualisierung zu einem bestimmten Stichtag vorgeschrieben. Dennoch ist auch hier der Wille der Verfassung nicht dahin zu verstehen, der Gesetzgeber könne sich dem ihm erteilten Auftrag beliebig lange Zeit entziehen mit der Folge, daß der vom Verfassunggeber abgelehnte und als dringend reformbedürftig angesehene Rechtszustand bei Inkrafttreten des Grundgesetzes auf unbestimmte Zeit bestehen bliebe. Hierfür bedarf es keiner generellen Entscheidung über die Rechtsfolgen einer Nichterfüllung von Verfassungsaufträgen; denn Art. 6 Abs. 5 GG unterscheidet sich von anderen bisher nicht vollzogenen Anweisungen an den Gesetzgeber dadurch, daß er zu dem Normenbereich der Verfassung gehört, der die innerhalb der sozialen Gemeinschaft sich frei entfaltende menschliche Persönlichkeit und ihre Würde in den Mittelpunkt des Wertsystems der Verfassung und des gesamten Rechts stellt (vgl. BVerfGE 5, 85 [204 f.]; 7, 198 [204 f.]; 21, 362 [369, 372]). Es kann kein Zweifel daran bestehen, daß nach dem Wertsystem der Grundrechte die schon in der Weimarer Verfassung geforderte Reform des Unehelichenrechts ebenso ein Gebot materialer Gerechtigkeit ist wie die Gleichberechtigung von Mann und Frau (vgl. BVerfGE 3, 225 [238]); die hier noch bestehende Diskriminierung einer bestimmten Gruppe von Menschen ohne ihr Verschulden, allein wegen eines &quot;Makels der Geburt&quot;, ist mit den Grundrechten der Gleichheit und freien Entfaltung der Persönlichkeit auf die Dauer nicht vereinbar.
&lt;p&gt;Somit ist die in Art. 6 Abs. 5 GG enthaltene Anweisung an den Gesetzgeber ähnlich wie Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 Abs. 1 GG als eine Ausnahme von der unmittelbaren Geltung der Grundrechte gemäß Art. 1 Abs. 3 GG anzusehen: Der Verfassunggeber wollte für eine vorübergehende Zeit bestimmte mit den Grundrechten nicht vereinbare Vorschriften des einfachen Rechts weitergelten lassen, um dem Gesetzgeber Gelegenheit zu&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_167_180&quot; id=&quot;BVerfGE_25_167_180&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_167_180&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 167 (180):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
einer umfassenden Neuordnung zu geben (vgl. BVerfGE 3, 225 [226]). Diese vorübergehende Zeitspanne ist mangels einer ausdrücklichen Befristung im Grundgesetz danach zu bestimmen, welche Frist unter Würdigung aller Umstände angemessen erscheint, um das Anpassungsgesetz vorzubereiten und zu verabschieden. Läßt der Gesetzgeber unter Verletzung der Verfassung diese Frist ungenutzt verstreichen (vgl. BVerfGE 8, 210 [216]), so gewinnt nunmehr der Grundsatz des Art. 1 Abs. 3 GG volle rechtliche Bedeutung und gebietet die anderweite Verwirklichung des Verfassungswillens, soweit sie ohne den Gesetzgeber möglich ist.
&lt;p&gt;Dieser Auslegung der Verfassung steht nicht entgegen, daß zwar für die Geltung der Gleichberechtigung ein bestimmter Stichtag festgelegt ist, in Art. 6 Abs. 5 GG dagegen jede Befristung fehlt. Der Verfassunggeber wollte der Gleichberechtigung besonderen Vorrang zuerkennen und ihre Verwirklichung unter allen Umständen in einer verhältnismäßig kurzen Frist sicherstellen. Bei der Reform des Unehelichenrechts glaubte er, dem Gesetzgeber, möglicherweise wegen des Zusammenhangs mit der durch die Gleichberechtigung gebotenen Neuordnung des Familienrechts, einen größeren zeitlichen Spielraum einräumen zu können. Wie sich aus den Materialien ergibt, bestand im Parlamentarischen Rat allgemeine Übereinstimmung nicht nur über die Reformbedürftigkeit des Unehelichenrechts, sondern auch über die Dringlichkeit der Reform; die Möglichkeit einer Untätigkeit des Gesetzgebers wurde nicht in Erwägung gezogen (vgl. Protokolle der 21. und 43. Sitzung des Hauptausschusses des Parlamentarischen Rates vom 7. Dezember 1948 und 18. Januar 1949, besonders die Ausführungen der Abgeordneten Dr. Süsterhenn [CDU] und Frau Dr. Weber [CDU], Frau Nadig [SPD], Dr. Bergstraesser [SPD], Dr. Greve [SPD], Dr. Heuss [FDP], Frau Wessel [Z] und Renner [KPD]). Es kommt also darauf an, wie der in Art. 6 Abs. 5 GG zum Ausdruck gekommene objektive Wille der Verfassung für den von dem Verfassunggeber nicht vorausgesehenen, jedenfalls nicht ausdrücklich geregelten Fall der Untätigkeit des Gesetzgebers zu interpretieren ist. Es wäre mit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_167_181&quot; id=&quot;BVerfGE_25_167_181&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_167_181&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 167 (181):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dem grundrechtlichen Charakter der Vorschrift und mit ihrem engen Bezug auf zentrale Werte der Verfassungsordnung unvereinbar, anzunehmen, die Verfassung habe sich für diesen Fall damit begnügen wollen, daß Art. 6 Abs. 5 GG in seiner Bedeutung für die entgegenstehenden Vorschriften des überkommenen Rechts zu einem bloßen Programmsatz herabsinke. Vielmehr ist davon auszugehen, daß in diesem Falle der Wille der Verfassung, wenn und soweit dies möglich ist, in dem ihr zugänglichen Bereich von der Rechtsprechung durchgeführt werden soll.
&lt;p&gt;c) Hierin liegt schon deswegen kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung, weil der aus der Untätigkeit des Gesetzgebers folgende Funktionszuwachs der Rechtsprechung nur subsidiärer Natur ist: Dem Gesetzgeber steht es jederzeit frei, die Erfüllung des zunächst an ihn gerichteten Verfassungsauftrags wieder an sich zu ziehen und nach seinen Vorstellungen zu verwirklichen. Außerdem hat das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung zu Art. 117 Abs. 1 GG ausgeführt, daß der Auftrag, auf Grund einer unmittelbar anwendbar gewordenen Generalklausel die zur Lösung der Einzelfälle nötigen Regelungen zu entwickeln, die an die Stelle der außer Kraft gesetzten älteren Spezialvorschriften treten, im modernen Rechtsstaat eine echte richterliche Aufgabe darstellt (BVerfGE 3, 225 [242 ff.]). Es hat als Beispiel u. a. die zahlreichen Rechtssätze und Rechtsinstitute genannt, welche die Rechtsprechung aus dem Grundsatz von Treu und Glauben entwickelt hat, und darauf verwiesen, daß der moderne Gesetzgeber vielerorts unbestimmte Rechtsbegriffe und allgemeine Rechtsregeln verwendet, weil es unmöglich ist, mit Spezialnormen der Vielfalt der Lebensverhältnisse Herr zu werden und zugleich einen Weg zu der rechtlichen Differenzierung zu eröffnen, ohne die sich im Einzelfall oft keine gerechte Entscheidung treffen läßt. Da auch das geltende Familienrecht nicht ohne solche Generalklauseln auskommen kann, steht der Aktualisierung einer Verfassungsnorm auch nicht entgegen, daß sie neben wirtschaftlichen Fragen auch immaterielle Fragen des Ehe- und Familienrechts betrifft (BVerfGE, a.a.O., S. 244).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_167_182&quot; id=&quot;BVerfGE_25_167_182&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_167_182&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 167 (182):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die praktischen Erfahrungen mit der Aktualisierung der Gleichberechtigung von Mann und Frau im Ehe- und Familienrecht in der Zeit zwischen dem in Art. 117 Abs. 1 GG festgesetzten Stichtag (1. April 1953) bis zum Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes haben das von der Verfassung und vom Bundesverfassungsgericht in die Richter gesetzte Vertrauen gerechtfertigt: Weder ist das von mancher Seite befürchtete Rechtschaos eingetreten, noch haben die Richter anstelle objektiver Maßstäbe ein subjektive, politisch-weltanschaulich bestimmte Willensrichtung zur Grundlage ihrer Entscheidungen gemacht.
&lt;p&gt;5. Eine ähnliche Aktualisierung des Art. 6 Abs. 5 GG setzt voraus,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) daß die Verfassungsnorm einen hinreichend klaren positiven Rechtsgehalt hat, um ohne unerträgliche Gefährdung der Rechtssicherheit als unmittelbar anwendbare Generalklausel zu fungieren,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) daß die angemessene Frist für den Erlaß des Anpassungsgesetzes abgelaufen ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu a) Die erste Voraussetzung ist grundsätzlich gegeben, weil sich die Vorschrift nicht in einer wertneutralen Anweisung zur Regelung einer bestimmten Materie erschöpft, sondern eine positive richtungweisende Wertentscheidung trifft. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält Art. 6 Abs. 5 GG insoweit eine echte Rechtsnorm, die bereits vor einer Aktualisierung als Auslegungsmaßstab für das überkommene Recht und als Prüfungsmaßstab für nachkonstitutionelles Recht unmittelbare Beachtung fordert (vgl. BVerfGE 8, 210 [217 ff.]; 17, 148 [153 ff.]; 17, 280 [283 ff.]; 22, 163 [172 ff.]). Diese Wertentscheidung geht davon aus, daß die unehelichen Kinder nach der mit den Mitteln des Rechts allein nicht behebbaren tatsächlichen und sozialen Situation insgesamt ungünstigere Lebensbedingungen vorfinden als die ehelichen Kinder und daß sie zudem durch das bei Erlaß des Grundgesetzes geltende Recht gegenüber den ehelichen Kindern wesentlich benachteiligt sind. Diesen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_167_183&quot; id=&quot;BVerfGE_25_167_183&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_167_183&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 167 (183):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Zustand will der Verfassunggeber beseitigen und zugleich im Rahmen des Möglichen mit den Mitteln des Rechts zum Abbau der gesellschaftlichen Diskriminierung beitragen: Für die unehelichen Kinder sollen &quot;die gleichen Bedingungen&quot; geschaffen werden wie eheliche Kinder sie vorfinden, d. h. &quot;im Familienrecht&quot; soll &quot;die rechtliche Situation des unehelichen Kindes, soweit sie für seine leibliche und seelische Entwicklung und seine Stellung in der Gesellschaft von Belang ist, der Situation des ehelichen Kindes möglichst gleichwertig gestaltet werden&quot; (BVerfGE 8, 210 [215]).
&lt;p&gt;Dieser Rechtsgehalt reicht aus, um dem Richter in der Regel eine Entscheidung über die Weitergeltung der bisherigen Rechtsvorschriften und gegebenenfalls die Ausfüllung der entstandenen Lücken zu ermöglichen. Freilich können sich Schwierigkeiten daraus ergeben, daß Art. 6 Abs. 5 GG keine schematische Übertragung der für eheliche Kinder geltenden Rechtsvorschriften auf die unehelichen Kinder verlangt. Das &quot;starre&quot; Ziel des Verfassungsauftrags, &quot;die gleichen Bedingungen&quot; wie für eheliche Kinder zu schaffen, läßt sich u. U. auf verschiedene Weise erreichen. Namentlich kann die verschiedene Ausgangslage es rechtfertigen oder sogar geboten erscheinen lassen, das uneheliche Kind anders und günstiger zu behandeln als das eheliche Kind, um dem Verfassungsauftrag gerecht zu werden (vgl. BVerfGE 17, 280 [284]; 22, 163 [173]). In dieser Hinsicht ist die Regelung einer Einzelfrage, etwa im Unterhaltsrecht, nicht isoliert, sondern in ihrem Zusammenhang mit anderen Regelungen des betreffenden Sachbereiches zu würdigen (vgl. BVerfGE 17, 280 [284]). Daß sich hierbei in bestimmten Fällen verschiedene Möglichkeiten zur Verwirklichung des Verfassungsauftrags ergeben können, steht aber einer Aktualisierung noch nicht entgegen, wenn das Problem mit den erprobten Mitteln der Interpretation und rechtsschöpferischen Lückenfüllung gelöst werden kann, z.B. durch entsprechende Anwendung der Regelungen für die in einer vergleichbaren Lage befindlichen ehelichen Kinder, deren Eltern geschieden sind oder getrennt leben. Etwas anderes gilt erst, wenn die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_167_184&quot; id=&quot;BVerfGE_25_167_184&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_167_184&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 167 (184):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Auswahl zwischen mehreren möglichen Lösungen eine politisch-weltanschaulich oder sonst außerjuristisch bestimmte Willensentscheidung darstellt (vgl. BVerfGE 3, 225 [244 f.]). Überdies lassen sich in Teilbereichen des Unehelichenrechts aus der Generalklausel des Art. 6 Abs. 5 GG sogar eindeutige Lösungen herleiten. Das ist insbesonders bei Rechtsvorschriften der Fall, die offensichtlich der Wertentscheidung der Verfassung widersprechen, wie etwa der grundsätzlichen Befristung des Unterhaltsanspruchs des unehelichen Kindes bis zum 18. Lebensjahr und der Nichtanerkennung einer Verwandtschaft zwischen dem unehelichen Kind und seinem Vater. Daß eine Aktualisierung durch den Richter nicht zu einer lückenlosen Neugestaltung des gesamten Unehelichenrechts führen kann, sondern notgedrungen Stückwerk bleiben muß, liegt in dem stellvertretenden Charakter dieser Form der Verwirklichung des Verfassungsauftrags; entscheidend ist jedoch, daß dadurch ein Rechtszustand erreicht wird, welcher der von der Verfassung gewollten Ordnung nähersteht als der bisherige.
&lt;p&gt;Zu b) Aus dem Verhältnis der gesetzgebenden zu der rechtsprechenden Gewalt in der Verfassungsordnung folgt, daß bei der Entscheidung über das Vorliegen der zweiten Voraussetzung der Aktualisierung Zurückhaltung geboten ist. Wenn die Verfassung einen Gesetzgebungsauftrag erteilt, ohne ihn ausdrücklich zu befristen, so liegt die zeitliche Erledigung zunächst in der Dispositionsfreiheit des Gesetzgebers, die von den anderen Gewalten grundsätzlich respektiert werden muß. Es kommt hinzu, daß die Feststellung, die angemessene Frist für die Erfüllung eines Verfassungsauftrags sei verstrichen, zwangsläufig den Vorwurf einer - mindestens objektiven - Verletzung der Verfassung enthält. Daher werden die Organe der Rechtsprechung erst dann eine solche Verfassungsverletzung feststellen können, wenn die Untätigkeit des Gesetzgebers solange andauert, daß sie auch unter Beachtung seiner grundsätzlichen Dispositionsfreiheit und unter Würdigung aller die Verzögerung rechtfertigenden oder erklärenden Umstände nicht mehr erträglich erscheint.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_167_185&quot; id=&quot;BVerfGE_25_167_185&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_167_185&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 167 (185):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Es liegt nahe anzunehmen, daß diese äußerste Grenze einer angemessenen Frist erreicht ist, wenn der Gesetzgeber fast 20 Jahre nach Erlaß des Grundgesetzes noch immer nicht die von Art. 6 Abs. 5 GG geforderte Regelung für einen elementaren Lebensbereich getroffen hat, obwohl gewiß im gleichen Zeitraum zahlreiche Gesetze verabschiedet worden sind, die von der Wertordnung der Verfassung gesehen weniger bedeutsam und weniger dringlich waren. Das Schrifttum ist ganz überwiegend der Meinung, daß die dem Gesetzgeber gewährte angemessene Frist verstrichen sei; hierzu neigen auch die meisten der Autoren, die eine Verwirklichung des Verfassungsgebots durch die Rechtsprechung ablehnen. Dabei werden sehr verschiedene Zeitpunkte genannt, wobei z. T. an die einzelnen Legislaturperioden des Bundestags angeknüpft wird, z. T. an die seit Erlaß des Grundgesetzes verstrichene Zeitspanne oder an die Erörterung der Reform des Unehelichenrechts auf dem 44. Deutschen Juristentag in Hannover (1962).
&lt;p&gt;Da eine Frist für ein Handeln des Gesetzgebers zu bestimmen ist, kommt als sachgerechter Anknüpfungspunkt, auch im Hinblick auf den Grundsatz der Diskontinuität, das Ende einer Legislaturperiode in Betracht (vgl. BVerfGE 15, 337 [352]). Es ist somit zu fragen, ob mit dem Ablauf einer der vergangenen Legislaturperioden des Bundestages, spätestens mit dem Ablauf der vierten Legislaturperiode im Herbst 1965, der Zeitpunkt für eine Aktualisierung des Art. 6 Abs. 5 GG durch den Richter eingetreten ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hierfür ist einerseits zu berücksichtigen, daß die Reformbedürftigkeit der geltenden privatrechtlichen Vorschriften schon bald nach Erlaß des Bürgerlichen Gesetzbuches erkannt worden ist und diese Erkenntnis bereits zur Zeit der Monarchie, erst recht aber zur Zeit der Weimarer Republik unter dem Einfluß des Art. 121 WRV zu einer umfangreichen kritischen Auseinandersetzung und einer Fülle von Reformvorschlägen geführt hat. Den Organen der Legislative war auch spätestens seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 1958&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_167_186&quot; id=&quot;BVerfGE_25_167_186&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_167_186&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 167 (186):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
(BVerfGE 8, 210) bekannt, daß sie die Erfüllung des Verfassungsauftrags nicht auf unbegrenzte Zeit hinausschieben konnten.
&lt;p&gt;Andererseits war der Gesetzgeber im ersten Jahrzehnt nach Errichtung der Bundesrepublik außerordentlich belastet, besonders durch Gesetzesvorhaben, die der allgemeinen Existenzsicherung, der Wiedergutmachung und Beseitigung der Kriegsfolgen sowie der inneren Konsolidierung des Staatswesens dienten. Auf dem Gebiete des Familienrechts mußte wegen des in der Verfassung gesetzten Stichtages (1. April 1953) zunächst die Durchführung der Gleichberechtigung von Mann und Frau in Angriff genommen werden. Wegen der Zusammenhänge zwischen beiden Materien ließ es sich rechtfertigen, vor der Reform des Unehelichenrechts zunächst die Verabschiedung des Gleichberechtigungsgesetzes abzuwarten, die sich bis zum Sommer 1957 hinzog. Immerhin brachte das Familienrechtsänderungsgesetz vom 11. August 1961 (BGBl. I S. 1221) Teilregelungen für einige besonders vordringliche Fragen, namentlich eine gewisse Verbesserung des Unterhaltsrechts und der Stellung der unehelichen Mutter. Vor allem handelt es sich bei der privatrechtlichen Rechtsstellung der unehelichen Kinder um eine nicht einfache und vielschichtige Materie, deren Regelung sorgfältiger Vorbereitung bedarf und wegen ihrer allgemeinen Bedeutung nicht nur die Beteiligung bestimmter interessierter Institutionen und Organisationen, sondern auch eine Diskussion in der breiteren Öffentlichkeit wünschenswert erscheinen läßt. Insoweit haben allerdings die Erörterungen im Schrifttum, auf dem Deutschen Juristentag in Hannover 1962, in der von der Arbeitsgemeinschaft für Jugendpflege und Jugendfürsorge eingesetzten Kommission, im Deutschen Institut für Vormundschaftswesen, innerhalb der Kirchen und zahlreicher konfessioneller und sozialer Organisationen seit Beginn der sechziger Jahre zu einer Klärung der Meinungen geführt. Die dabei erarbeiteten Vorschläge und Gesetzentwürfe haben ebenso wie die gleichzeitigen Reformarbeiten in anderen Ländern wesentlich zur Sichtung der streitigen Fragen und der Lösungsmöglichkeiten beigetragen. Auch auf dieser Grundlage&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_167_187&quot; id=&quot;BVerfGE_25_167_187&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_167_187&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 167 (187):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
bedurfte jedoch die Ausarbeitung eines Gesetzentwurfs durch die zuständigen Bundesministerien, die Erörterung des Entwurfs mit den Ländern, mit sachverständigen Stellen und mit den beteiligten oder interessierten Organisationen, die Verabschiedung im Bundeskabinett und die Beratung in den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes einer längeren, sich auf mehrere Jahre erstreckenden Zeitspanne. Die Würdigung aller dieser Umstände führt bei Beachtung der gebotenen Zurückhaltung gegenüber dem Gesetzgeber zu dem Ergebnis, daß die angemessene Frist zur Erfüllung des in Art. 6 Abs. 5 GG an den Gesetzgeber gerichteten Auftrages am Ende der vierten Legislaturperiode des Bundestages - im Herbst 1965 - noch nicht abgelaufen war.
&lt;p&gt;Die Bundesregierung hat im September 1967 dem Bundesrat den Entwurf eines Gesetzes über die rechtliche Stellung der unehelichen Kinder vorgelegt, der die Neuordnung der bürgerlichrechtlichen Stellung des unehelichen Kindes zum Gegenstand hat, und diesen Entwurf am 7. Dezember 1967 im Bundestag eingebracht (BTDrucks. V/2370). Der Bundestag hat den Entwurf am 17. Januar 1968 in erster Lesung beraten (vgl. StenBer. der 146. Sitzung, S. 7557 ff.); die Beratungen des Entwurfs im federführenden Rechtsausschuß des Bundestags und in dem von ihm eingesetzten Unterausschuß &quot;Unehelichenrecht&quot; sind bereits erheblich fortgeschritten (vgl. die Protokolle des Rechtsausschusses vom 12. Dezember 1968 [103. Sitzung] und vom 16. Januar 1969 [105. Sitzung] und die Protokolle des Unterausschusses ab 2. Dezember 1968 [1. Beratung] bis 23. Januar 1969 [23. Beratung]). Den Gesetzgebungsorganen ist bewußt, daß der Ablauf der ihnen gegebenen angemessenen Frist auch bei großzügiger Bemessung unmittelbar bevorsteht (vgl. die Ausführungen des Bundesjustizministers Heinemann und des Abgeordneten Köppler bei der ersten Lesung des Gesetzentwurfs im Bundestag; StenBer. der 146. Sitzung, S. 7557 ff. und 7570 f.). Bei dieser Sachlage wird der Gesetzgeber dem Verfassungsauftrag des Art. 6 Abs. 5 GG nur dann gerecht, wenn er die Reform des Unehe&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_167_188&quot; id=&quot;BVerfGE_25_167_188&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_167_188&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 167 (188):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lichenrechts auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet.
&lt;p&gt;6. Insgesamt ist danach festzustellen, daß der Verfassungsauftrag des Art. 6 Abs. 5 GG unmittelbar durch die Gerichte verwirklicht werden kann und muß, sofern der Gesetzgeber ihn nicht binnen angemessener Frist erfüllt. Diese Frist läuft jedoch erst mit dem Ende der gegenwärtigen Legislaturperiode ab. Danach waren zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt die einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Ausschluß des unehelichen Kindes vom Erbrecht und über seinen Anspruch gegen die Erben des Vaters aus § 1712 BGB noch nicht durch Art. 6 Abs. 5 GG außer Kraft gesetzt worden, gleichgültig ob man den Eintritt des Erbfalls oder den Erlaß der angefochtenen Gerichtsentscheidung für wesentlich hält.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Erfolg der Verfassungsbeschwerde hängt daher allein davon ab, ob die angefochtene Gerichtsentscheidung bei der Auslegung und Anwendung des § 1712 BGB in Verbindung mit den Rentenvorschriften des Sozialversicherungsrechts die Einwirkung des Art. 6 Abs. 5 GG auf die Auslegung des einfachen Rechts hinreichend beachtet hat (vgl. BVerfGE 8, 210 [217]; 7, 198 [207]; 18, 85 [92 f.]). Dies ist zu verneinen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Im Schrifttum überwiegt die Auffassung, daß die Waisenrente die Verpflichtung des Erben aus § 1712 BGB nicht berührt, während in der Rechtsprechung der Landgerichte, die in den entsprechenden Rechtsstreitigkeiten regelmäßig in letzter Instanz entscheiden (vgl. § 23 Nr. 2 Buchst. f, § 72 GVG), die Meinungen geteilt sind (s. die Übersicht bei Göppinger, a.a.O., Rdnr. 18 zu § 1712).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach Ansicht derjenigen, die eine Anrechnung der Waisenrente auf den Anspruch aus § 1712 BGB für geboten erachten, erfüllt der Sozialversicherungsträger durch die Zahlung der Rente gemäß § 267 BGB die Unterhaltsschuld des verstorbenen Versicherten oder seines Erben, weil die Waisenrente nicht pri&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_167_189&quot; id=&quot;BVerfGE_25_167_189&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_167_189&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 167 (189):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
mär einen Akt staatlicher Fürsorge für das Kind darstelle, sondern in erster Linie im Interesse des Versicherten gezahlt werde. Jedenfalls werde der mit der Unterhaltspflicht des Erben nach § 1712 BGB erstrebte Zweck der Unterhaltssicherung bereits durch die Waisenrente erreicht. Das Kind müsse sich auch nach dem Grundsatz der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen, was es durch das den Anspruch aus § 1712 BGB auslösende Ereignis - den Tod des Vaters - anderweitig erlangt habe. Es sei mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht vereinbar, das uneheliche Kind besser zu stellen als die ehelichen Kinder, deren Unterhaltsanspruch gegen den Vater mit dessen Tod erlösche und die während des Bezuges einer Waisenrente mangels Bedürftigkeit auch gegen andere Personen keinen Unterhaltsanspruch geltend machen könnten.
&lt;p&gt;Die Gegner der Anrechnung meinen demgegenüber, der Anspruch auf Waisenrente und der Anspruch aus § 1712 BGB unterschieden sich nach ihrer Rechtsnatur und Ausgestaltung wesentlich voneinander und seien daher im Verhältnis zueinander völlig selbständig. Vor allem dienten sie verschiedenen Zwecken: Der Anspruch aus § 1712 BGB solle dem unehelichen Kind einen gewissen Ersatz für das fehlende Recht auf einen Erbteil oder Pflichtteil bieten, während die Sozialversicherungsrenten ein Mittel staatlicher Vorsorge für bestimmte schicksalsmäßige Lebenssituationen darstellten. Der Sozialversicherungsträger erfülle mit der Zahlung der Rente ausschließlich eine eigene Verpflichtung und wolle nicht andere Unterhaltspflichtige entlasten; demgemäß werde die Waisenrente auch an eheliche Kinder ebenso wie an Stief- und Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihre Bedürftigkeit und unabhängig von dem Bestehen eines Unterhaltsanspruchs gegen den verstorbenen Versicherten gezahlt. Eine Sozialversicherung könne nicht einem Vertrag zugunsten Dritter gleichgeachtet werden, weil der Versicherte auf Begründung und Inhalt des Versicherungsverhältnisses keinen Einfluß habe. Außerdem seien die Leistungen aus der Sozialversicherung keine echten Gegenleistungen für die vom Versicherten gezahlten Beiträge, weil sie auch durch die Arbeitgeberanteile und durch staatliche&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_167_190&quot; id=&quot;BVerfGE_25_167_190&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_167_190&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 167 (190):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Zuschüsse gedeckt würden. Der Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung habe nur für das Schadensersatzrecht Bedeutung. Das uneheliche Kind werde auch bei Ablehnung der Anrechnung der Waisenrente nicht besser gestellt als ein eheliches Kind, weil der Anspruch aus § 1712 Abs. 1 BGB nur zum Zuge komme, wenn ein Nachlaß vorhanden sei; in diesem Fall erhielten aber eheliche Kinder neben der Waisenrente regelmäßig einen Erbteil, der im Hinblick auf das Abfindungsrecht der Erben nach § 1712 Abs. 2 BGB den an das uneheliche Kind zu leistenden Betrag weit übersteige.
&lt;p&gt;Aus der gleichen Erwägung halten einige Autoren und Gerichte die Gewährung beider Ansprüche nebeneinander für verfassungsrechtlich geboten; Art. 6 Abs. 5 GG verbiete, dem unehelichen Kind den ihm vom Bürgerlichen Gesetzbuch zugedachten Ausgleich für das fehlende Erbrecht zu nehmen (vgl. Beitzke, FamRZ 1960, S. 451 ff.; Dölle, Familienrecht, Bd. II, 1965, S. 416; Göppinger, a.a.O.; LG Koblenz, DAVorm XXXI [1958/1959], Sp. 76; LG Ravensburg, DAVorm XXXV [1962], Sp. 89 ff. [91]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung vom 26. November 1965 (BGHZ 44, 312; vgl. schon BGHZ 30, 162 [172]) ebenfalls die Anrechnung der Waisenrente auf den Anspruch aus § 1712 BGB abgelehnt. Die Begründung stimmt im wesentlichen mit den vorstehenden aus der Auslegung des einfachen Rechts gewonnenen Argumenten überein. Zur Widerlegung der in der Rechtsprechung z. T. aus Art. 6 Abs. 1 GG hergeleiteten verfassungsrechtlichen Bedenken weist der Bundesgerichtshof noch darauf hin, daß das uneheliche Kind, wenn sein Vater stirbt, unterhaltsrechtlich insgesamt viel weniger gesichert sei als das eheliche Kind, dem außer dem Erb- oder Pflichtteilsrecht gegebenenfalls noch ein Unterhaltsanspruch gegen die väterlichen Aszendenten zustehe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Wie bereits ausgeführt, enthält Art. 6 Abs. 5 GG eine Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes und eine Schutznorm zugunsten der unehelichen Kinder (BVerfGE 17, 280 [286]; 17, 148 [153]). Den damit getroffenen Wertentscheidungen muß die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_167_191&quot; id=&quot;BVerfGE_25_167_191&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_167_191&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 167 (191):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Auslegung und Anwendung des geltenden Rechts entsprechen; Verwaltungsbehörden und Gerichte müssen das ihnen Mögliche tun, um im Rahmen des geltenden Rechts die Lebensbedingungen des unehelichen Kindes zu verbessern und eine Angleichung an die Lage der ehelichen Kinder herbeizuführen. Demgemäß ist, soweit das geltende Recht zwei verschiedene Auslegungen zuläßt, diejenige zu wählen, die der Verwirklichung des Zieles der Verfassung am nächsten kommt (BVerfGE 8, 210 [221]).
&lt;p&gt;3. a) Nach diesen Auslegungsgrundsätzen kann im vorliegenden Fall eine Anrechnung der Waisenrente auf den Anspruch nach § 1712 BGB nicht als verfassungsgerecht angesehen werden. Zunächst ließe es sich bereits rechtfertigen, wenn das uneheliche Kind, das bei einer Gesamtbetrachtung nach dem derzeitigen Familien- und Erbrecht gegenüber dem ehelichen Kind wesentlich benachteiligt ist, zum Ausgleich in einzelnen Beziehungen vermögensrechtlich besser gestellt würde (vgl. BVerfGE 17, 280 [284 ff.]; 22, 163 [172 f.]). Jedoch kommt es hierauf nicht an. Auch abgesehen von dieser Gesamtbetrachtung ist die Situation des unehelichen Kindes beim Tode seines Vaters nach geltendem Recht weit ungünstiger als die des ehelichen Kindes: Die ehelichen Kinder erhalten neben der Waisenrente ein Erbrecht am väterlichen Nachlaß, jedenfalls aber ein Pflichtteilsrecht; sie haben ferner die Chance, daß die Mutter oder die väterlichen Großeltern vermöge ihres Erbrechts an diesem Nachlaß überhaupt oder besser instandgesetzt werden, ihrer Unterhaltspflicht nachzukommen; schließlich haben sie auch unabhängig vom Vorhandensein eines Nachlasses einen Unterhaltsanspruch gegen die väterlichen Aszendenten. Alles dies fehlt den unehelichen Kindern; sie haben neben der Waisenrente lediglich den begrenzten Anspruch aus § 1712 BGB.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zwar ist dieser Anspruch nach dem Wortlaut der Vorschrift und ihrer Stellung im Gesetz als &quot;Unterhaltsanspruch&quot; bezeichnet: Die - überwiegend schuldrechtlich gestaltete - Unterhaltspflicht des Vaters setzt sich gewissermaßen über seinen Tod hinaus fort, während der Unterhaltsanspruch des ehelichen Kindes&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_167_192&quot; id=&quot;BVerfGE_25_167_192&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_167_192&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 167 (192):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gegen seinen Vater, ebenso wie grundsätzlich alle familienrechtlichen Unterhaltsansprüche, mit dem Tode des Verpflichteten erlischt (vgl. § 1615 BGB). Jedoch wäre es zu oberflächlich, wollte man es bei einem solchen formalen Vergleich der beiden &quot;Unterhaltsansprüche&quot; bewenden lassen. Bei näherer Prüfung handelt es sich bei § 1712 BGB nicht um einen echten Unterhaltsanspruch, sondern um eine wirtschaftliche Beteiligung des - regelmäßig noch unterhaltsbedürftigen - unehelichen Kindes am Nachlaß des Vaters, eine Art Erbersatzanspruch oder jedenfalls um einen Anspruch eigener Art, der zwischen Erbrecht und Unterhaltsanspruch einzuordnen ist. Allerdings ist der Anspruch des unehelichen Kindes hinsichtlich der Höhe und Dauer durch die Unterhaltspflicht des unehelichen Vaters beschränkt, er steht also dem unehelichen Kinde nach dem derzeit noch geltenden Recht - abgesehen von dem Ausnahmefall des § 1708 Abs. 2 BGB - nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und nur in dem Umfang zu, in dem der uneheliche Vater zur Zahlung verpflichtet war. Andererseits ist er ohne Rücksicht auf diese Unterhaltsverpflichtung des Verstorbenen und auf das Alter des unehelichen Kindes der Höhe nach faktisch durch § 1712 Abs. 2 BGB begrenzt. Die Erben können das uneheliche Kind mit dem Betrag abfinden, der dem Pflichtteil eines ehelichen Kindes am väterlichen Nachlaß entspricht, und sie werden immer so verfahren, wenn der noch in Betracht kommende Unterhaltsanspruch höher ist als der Abfindungsbetrag. Die Erben haben außerdem gegenüber dem Anspruch die Möglichkeit, ihre Haftung gemäß §§ 1975 ff. BGB zu beschränken (vgl. Göppinger a.a.O., Rdnr. 39 zu § 1712 BGB). Der Anspruch aus § 1712 BGB hängt daher tatsächlich von der Höhe des Nachlasses ab: Ist kein Nachlaß vorhanden, so erhält das uneheliche Kind nichts, ist nur ein geringer Nachlaß da, so bekommt es allenfalls die dem Pflichtteil eines ehelichen Kindes entsprechende Quote.
&lt;p&gt;Auch die Motive zum Bürgerlichen Gesetzbuch sprechen dafür, daß dieser Anspruch dem unehelichen Kind einen Ausgleich für das fehlende Erbrecht gewähren sollte; die mit § 1712 BGB be&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_167_193&quot; id=&quot;BVerfGE_25_167_193&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_167_193&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 167 (193):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zweckte Sicherstellung des Unterhalts über den Tod des Erzeugers hinaus erfolgte gerade deshalb, weil das uneheliche Kind im übrigen keine Rechte am Nachlaß des Vaters erhielt:
&lt;p&gt;&quot;Die rechtliche Natur des hier fraglichen Anspruches als eines auf der Vaterschaft beruhenden familienrechtlichen Anspruches weist an sich darauf hin, den letzteren, wie im Falle des § 1496, mit dem Tode des unehelichen Vaters erlöschen zu lassen. Allein bei einer solchen Gestaltung kann das uneheliche Kind erheblich leiden, und zwar namentlich dann, wenn der vermögende Vater frühzeitig stirbt. Das Kind solchenfalls leer ausgehen zu lassen, widerstreitet dem Rechtsgefühle und dem Interesse der öffentlichen Armenpflege. Man würde dazu gedrängt werden, dem unehelichen Kinde zur Ausgleichung ein Erbrecht gegenüber dem unehelichen Vater einzuräumen, ein Ausweg, gegen welchen indessen ebenfalls erhebliche Bedenken sprechen.&quot; (Motive zum BGB, Bd. IV, S. 902, zu § 1575).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Gesetzgeber des Bürgerlichen Gesetzbuches ging also davon aus, daß er mit Rücksicht auf das Rechtsgefühl dem unehelichen Kind entweder ein reguläres Erbrecht einräumen oder es in der Form eines &quot;verlängerten Unterhaltsanspruchs&quot; am Nachlaß des Vaters beteiligen müsse; er entschied sich für das letztere. Er sorgte daher von seinem Standpunkt für die Waisen vor, indem er den ehelichen Waisen einen Erb- oder Pflichtteilsanspruch zusprach, den unehelichen Waisen wenigstens den Anspruch aus § 1712 BGB gegen die Erben des Vaters gewährte, jedoch höchstens bis zur Pflichtteilsquote eines ehelichen Kindes. Für beide Gruppen von Waisen haben später die Sozialversicherungsgesetze eine zusätzliche Vorsorge geschaffen, indem sie ihnen Rentenansprüche einräumten. Bisher ist noch niemals erwogen worden, bei den ehelichen Kindern die Waisenrente auf den Erbteil oder den Pflichtteilsanspruch anzurechnen. Dann ist es aber auch nicht gerechtfertigt, bei den unehelichen Kindern eine derartige Anrechnung vorzunehmen mit der Folge, daß die Stellung der unehelichen Kinder sogar hinter den Absichten des BGB-Gesetzgebers zurückbliebe. Dies wäre mit der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 5 GG nicht vereinbar. Solange der Verfassungsauf&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_167_194&quot; id=&quot;BVerfGE_25_167_194&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_167_194&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 167 (194):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
trag im bürgerlichen Recht noch nicht erfüllt ist, muß vielmehr dem unehelichen Kind wenigstens der Anspruch nach § 1712 BGB ungeschmälert erhalten bleiben.
&lt;p&gt;b) Die Gegner dieser Auffassung berufen sich zu Unrecht darauf, daß bei ehelichen Kindern die Gewährung einer Waisenrente die bestehenden familienrechtlichen Unterhaltsansprüche beeinträchtige. Zwar kann das eheliche Kind Unterhaltsansprüche gegen seine Eltern oder gegen andere Verwandte stets nur geltend machen, wenn es im Sinne des § 1602 BGB unterhaltsbedürftig, d. h. auch bei Berücksichtigung etwaiger Einkünfte aus Vermögen oder eigener Arbeit außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Soweit seine Bedürftigkeit durch eine Waisenrente beseitigt oder gemindert wird, entfällt der familienrechtliche Unterhaltsanspruch. Die subsidiären Unterhaltsansprüche des unehelichen Kindes nach dem Tode seines Vaters sind aber genauso geregelt: Im Verhältnis des unehelichen Kindes zu seiner Mutter und zu deren Verwandten findet § 1602 BGB uneingeschränkt Anwendung (§ 1705 BGB). Wenn für den Anspruch nach § 1712 BGB wegen der überwiegend schuldrechtlichen Gestaltung des Unterhaltsanspruches des unehelichen Kindes gegen seinen Erzeuger etwas anderes gilt, so liegt hierin bei sachgerechter Betrachtung keine Bevorzugung, weil dieser Anspruch des unehelichen Kindes das Äquivalent des Erb- und Pflichtteilsrechtes der ehelichen Kinder darstellt, für das es ebenfalls nicht auf die Bedürftigkeit des Berechtigten ankommt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Aus den gleichen Erwägungen kann der Auffassung des Bundesministers der Justiz nicht gefolgt werden, die Anrechnung der Waisenrente sei gerechtfertigt, weil anderenfalls die Erben des unehelichen Vaters schlechter gestellt würden als der Erblasser. Außerdem dienen die dem unehelichen wie dem ehelichen Vater zu seinen Lebzeiten zufließenden Kinderzuschüsse, Kinderzuschläge oder Kindergelder dem Zweck, dem Unterhaltspflichtigen selbst die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht zu erleichtern oder die besonderen Lasten der mehrere Kinder betreuenden Familie auszugleichen (vgl. BVerfGE 22, 163 [169 ff.]). Der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_167_195&quot; id=&quot;BVerfGE_25_167_195&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_167_195&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 167 (195):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Anspruch auf diese Kinderbeihilfen steht daher dem Unterhaltspflichtigen selbst oder der das Kind betreuenden Familie zu, nicht aber dem unterhaltsberechtigten Kind. Solche Leistungen sind in dem hier interessierenden Zusammenhang von vornherein nicht mit der Waisenrente aus der Sozialversicherung vergleichbar. Diese Rente wird unbeschadet ihrer allgemeinen Unterhaltsersatzfunktion (BVerGE 17, 1 [10]) nicht gezahlt, um die auf Verwandtschaft beruhenden konkreten Unterhaltspflichten bestimmter Personen zu erfüllen und diese Unterhaltspflichtigen entsprechend zu entlasten. Der Anspruch auf Waisenrente ist vielmehr sowohl beim ehelichen wie beim unehelichen Kind, wie auch bei anderen rentenberechtigten Kindern unabhängig davon, ob die Waise bei Lebzeiten des Vaters einen Unterhaltsanspruch gegen ihn geltend machen konnte oder ob dies nicht der Fall war, weil die Waise über genügend eigenes Einkommen verfügte, der Vater nicht zahlungsfähig war oder weil es sich um ein Stief- oder Pflegekind handelt.
&lt;p&gt;d) Gewiß ist dem Bundesminister der Justiz darin zuzustimmen, daß die gleichzeitige Gewährung des Anspruchs aus § 1712 BGB und der Waisenrente die derzeit noch bestehende Benachteiligung der unehelichen Kinder gegenüber den ehelichen nicht völlig auszugleichen vermag. Hiermit läßt sich jedoch die Anrechnung der Waisenrente nicht rechtfertigen. Denn jedenfalls kommt es der Verwirklichung des Verfassungszieles näher, wenn wenigstens in bezug auf die Stellung des unehelichen Kindes nach dem Tode seines Vaters ein Schritt getan wird, um seine vermögensrechtliche Lage der des ehelichen Kindes anzugleichen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Im Schrifttum und in der Rechtsprechung wird es nicht selten für erforderlich angesehen, eine Regelung zugunsten des unehelichen Kindes neben der Prüfung an Art. 6 Abs. 5 GG noch besonders an Art. 6 Abs. 1 GG zu messen und nur dann für verfassungsgemäß zu erklären, wenn sie das uneheliche Kind nicht besser stellt als das eheliche Kind. Diese Betrachtung beruht auf einem unzutreffenden Ausgangspunkt, nämlich auf der Vorstellung einer Antinomie der beiden Verfassungsnormen und der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_167_196&quot; id=&quot;BVerfGE_25_167_196&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_167_196&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 167 (196):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Annahme, daß eine im Rahmen des Art. 6 Abs. 5 GG angemessene oder erforderliche Begünstigung des unehelichen Kindes den Schutz der legitimen Familie i.S. des Art. 6 Abs. 1 GG beeinträchtigen könne. Die Familie i.S. des Art. 6 Abs. 1 GG umfaßt auch das uneheliche Kind; so unterliegen etwa die Beziehungen des unehelichen Kindes zu seiner Mutter und zu deren Verwandten zweifellos dem Schutze dieser Vorschrift (vgl. BVerfGE 8, 210 [215]; 24, 119 [135]). Aber auch soweit Art. 6 Abs. 1 GG den Schutz der Ehe zum Gegenstand hat, besteht bei richtigem Verständnis kein Gegensatz zwischen den beiden Verfassungsnormen, der im Konfliktsfall zu einer Entscheidung darüber zwingen würde, welche von ihnen höher zu bewerten wäre (vgl. auch BVerfGE 3, 225 [241 f.]).
&lt;p&gt;Die vom Verfassunggeber vorausgesetzte ungünstige Ausgangsposition des unehelichen Kindes beruht gerade darauf, daß nach den in Art. 6 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich garantierten Wertvorstellungen die Ehe die einzige legitime Form umfassender Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau ist und die gesunde körperliche und seelische Entwicklung des Kindes grundsätzlich das Geborgensein in der nur in der Ehe verwirklichten vollständigen Familiengemeinschaft mit Vater und Mutter voraussetzt (vgl. BVerfGE 22, 163 [173]; 24, 119 [149]). Gerade weil das uneheliche Kind durch das Fehlen dieser Familiengemeinschaft von vornherein benachteiligt ist, will der Verfassunggeber mit den Mitteln der Rechtsordnung und sonstiger staatlicher Vorsorge einen gewissen Ausgleich für diesen Mangel schaffen: Das Kind soll so wenig wie möglich unter dem Verhalten seiner Erzeuger und einer daraus erwachsenden gesellschaftlichen Diskriminierung leiden; es soll als Wesen mit eigener Menschenwürde und mit eigenem Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit möglichst die gleichen Chancen für seine Entwicklung und für seine Stellung in der Gesellschaft erhalten wie ein eheliches Kind (vgl. BVerfGE 24, 119 [144, 149]). Daher bilden zwar die Entwicklungsbedingungen des ehelichen Kindes und dessen gesellschaftliche Stellung insgesamt den Richtpunkt oder das Modell&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_167_197&quot; id=&quot;BVerfGE_25_167_197&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_167_197&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 167 (197):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
für die gemäß Art. 6 Abs. 5 GG zu treffenden Maßnahmen; es wäre aber verfehlt, jede einzelne Regelung isoliert zu betrachten. Vielmehr ist die Gesamtsituation maßgeblich (vgl. BVerfGE 17, 280 [Leitsatz und 283 f.]; 22, 163 [173]). Der richtige Maßstab für die verfassungsrechtliche Prüfung ergibt sich somit bereits aus Art. 6 Abs. 5 GG, ohne daß es einer Heranziehung des Art. 6 Abs. 1 GG bedarf; so ist das Bundesverfassungsgericht auch in der genannten Entscheidung (BVerfGE 17, 280) verfahren.
&lt;p&gt;Im übrigen folgt aus den früheren Ausführungen, daß auch bei ungeschmälertem Nebeneinander des Anspruchs aus § 1712 BGB und der Waisenrente das uneheliche Kind nicht besser steht als das eheliche Kind. Denn der Anspruch aus § 1712 BGB kann wegen § 1712 Abs. 2 praktisch nur durchgesetzt werden, wenn überhaupt ein Nachlaß vorhanden ist. Ist dies aber der Fall, so erhält das uneheliche Kind normalerweise (wenn das eheliche Kind zu den Erben gehört) wertmäßig höchstens die Hälfte des Betrages, den das erbberechtigte eheliche Kind bekommt, im Ausnahmefall (wenn das eheliche Kind auf den Pflichtteil gesetzt ist) höchstens den gleichen Betrag wie das eheliche Kind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Gebietet Art. 6 Abs. 5 GG danach grundsätzlich, die Waisenrente nicht auf den verlängerten Unterhaltsanspruch des § 1712 BGB anzurechnen, so fragt sich, ob dies nur bis zum Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres oder auch für das 17. und 18. Lebensjahr des unehelichen Kindes gilt. Die Unterhaltsansprüche des unehelichen Kindes für die beiden genannten Zeiträume sind verschieden gestaltet. Nach der ursprünglichen Fassung des § 1708 BGB endete der Unterhaltsanspruch des unehelichen Kindes grundsätzlich mit der Vollendung des 16. Lebensjahres. Das Familienrechtsänderungsgesetz vom 11. August 1961 (BGBl. I S. 1221) hat zusätzlich einen Unterhaltsanspruch für das 17. und 18. Lebensjahr geschaffen, jedoch mit der Einschränkung, daß auf Verlangen des Vaters eigenes Einkommen des Kindes zu berücksichtigen ist, soweit dies der Billigkeit entspricht (§ 1708 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BGB; s. dazu BVerfGE 17, 280 [283 ff.]).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_167_198&quot; id=&quot;BVerfGE_25_167_198&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_167_198&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 167 (198):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Der Sinngehalt des § 1708 Abs. 1 Satz 3 BGB legt es nahe, auch die Bezüge aus einer Waisenrente als &quot;Einkommen&quot; des Kindes i. S. der Vorschrift anzusehen (vgl. Göppinger, a.a.O., Rdnr. 118 zu § 1708). Die Entscheidung hierüber betrifft jedoch die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts, die Sache der zuständigen Gerichte und vom Bundesverfassungsgericht nur beschränkt nachprüfbar ist. Wenn ein Gericht diese Frage bejaht, so muß es bei der Entscheidung darüber, ob die Berücksichtigung der Rente zu Ungunsten des Kindes nach den Umständen des Einzelfalles der Billigkeit entspricht, die Einwirkung der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 5 GG beachten. Hierbei hat es zu berücksichtigen, daß das uneheliche Kind insgesamt vermögensrechtlich wesentlich schlechter steht als das eheliche, besonders daß es nur dann mittelbar am Nachlaß des Vaters beteiligt wird, wenn es bei Eintritt des Erbfalles noch nicht 18 Jahre alt war. Danach wird eine Anrechnung der Waisenrente in der Regel nicht der Billigkeit entsprechen.
&lt;p&gt;Dr. Müller, Dr. Stein, Ritterspach, Dr. Haager, Rupp-v. Brünneck, Dr. Brox, Dr. Böhmer, Dr. Zeidler&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3785&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Fri, 22 Mar 2024 17:33:59 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 06.03.1968 - 1 BvL 2/63</title>
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&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Es verstößt nicht gegen das Grundgesetz, daß eine Waise nach Auslaufen ihrer Waisenrente kein Recht zur freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung hat (§ 313 Abs. 1 und 4 RVO).&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_135_135&quot; id=&quot;BVerfGE_23_135_135&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_135_135&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 135 (135):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Es verstößt nicht gegen das Grundgesetz, daß eine Waise nach Auslaufen ihrer Waisenrente kein Recht zur freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung hat (§ 313 Abs. 1 und 4 RVO).&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 6. März 1968&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;– 1 BvL 2/63 –&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des § 313 Absatz 1 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Dritten Gesetzes über Änderungen und Ergänzungen von Vorschriften des Zwei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_135_136&quot; id=&quot;BVerfGE_23_135_136&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_135_136&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 135 (136):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ten Buches der Reichsversicherungsordnung (Gesetz über Krankenversicherung der Rentner – KVdR) vom 12. Juni 1956 (BGBl. I S. 500) und des § 313 Absatz 4 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Gesetzes über Fremdrenten der Sozialversicherung an Berechtigte im Bundesgebiet und im Land Berlin, über Leistungen der Sozialversicherung an Berechtigte im Ausland sowie über freiwillige Sozialversicherung (Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz) vom 7. August 1953 (BGBl. I S. 848) – Vorlagebeschluß des Sozialgerichts Nürnberg vom 8. Februar 1963, ergänzt durch Beschluß vom 28. Oktober 1963 (S-Kr 127/61).
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Entscheidungsformel:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. § 313 Absatz 1 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Dritten Gesetzes über Änderungen und Ergänzungen von Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung (Gesetz über Krankenversicherung der Rentner-KVdR) vom 12. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 500), soweit er das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung von dem Ausscheiden aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung abhängig macht, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. § 313 Absatz 4 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Gesetzes über Fremdrenten der Sozialversicherung an Berechtigte im Bundesgebiet und im Land Berlin, über Leistungen der Sozialversicherung an Berechtigte im Ausland sowie über freiwillige Sozialversicherung (Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz) vom 7. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 848), soweit er die Waisen dem überlebenden Ehegatten nicht gleichstellt, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. – I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Krankenversicherungspflichtig sind außer sämtlichen Arbeitern und den Angestellten mit einem Jahresarbeitsverdienst bis zu einer bestimmten Höhe Personen, welche die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der Rentenversicherung der Arbei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_135_137&quot; id=&quot;BVerfGE_23_135_137&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_135_137&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 135 (137):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ter oder der Angestellten erfüllen und diese Rente beantragt haben (§ 165 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Reichsversicherungsordnung – RVO, ab 1. Januar 1968 gültig in der Fassung des Art. 1 § 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil – Finanzänderungsgesetz 1967 – vom 21. Dezember 1967 [BGBl. I S. 1259]).
&lt;p&gt;In der früheren, für die Vorlage maßgebenden und sachlich übereinstimmenden Fassung des § 165 Abs. 1 RVO hieß es:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für den Fall der Krankheit werden versichert 1. - 2. ... 3. Personen, welche die Voraussetzungen für den Bezug einer Invalidenrente aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder eines Ruhegeldes aus der Rentenversicherung der Angestellten erfüllen, diese Rente (Ruhegeld) beantragt haben und während der letzten fünf Jahre vor Stellung des Rentenantrages mindestens zweiundfünfzig Wochen bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren, 4. Hinterbliebene der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen, welche die Voraussetzungen für den Bezug einer Hinterbliebenenrente aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten erfüllen und diese Rente beantragt haben; ... (Fassung des Gesetzes über Krankenversicherung der Rentner – KVdR – vom 12. Juni 1956 [BGBl. I S. 500]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Versicherung der in § 165 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 RVO genannten Personen ist allerdings nur subsidiär:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Voraussetzung der Versicherung für die in Absatz 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Personen ist, daß sie nicht nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften versichert sind; für die in Absatz 1 Nr. 4 bezeichneten Personen ferner, daß sie nicht nach Abs. 1 Nr. 3 versichert sind. (§ 165 Abs. 6 RVO, ab 1. Januar 1968 gültig in der Fassung des Finanzänderungsgesetzes 1967). Die Mitgliedschaft dieser Versicherten endet mit dem Tode oder dem endgültigen Entzug der Rente (§ 312 Abs. 2 RVO in der Fassung des KVdR, ab 1.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_135_138&quot; id=&quot;BVerfGE_23_135_138&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_135_138&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 135 (138):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Januar 1968 gültig in der Fassung des Finanzänderungsgesetzes 1967).
&lt;p&gt;Unter bestimmten Voraussetzungen läßt § 313 RVO eine Weiterversicherung zu:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Scheidet ein Mitglied, das auf Grund der Reichs Versicherung in den vorangegangenen zwölf Monaten mindestens sechsundzwanzig Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen versichert war, aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung aus oder wird es auf Grund der §§ 170, 171 und 173 von der Versicherungspflicht befreit, so kann es in seiner Lohnstufe oder Klasse Mitglied bleiben, es sei denn, daß es nach § 312 Abs. 1 ausscheidet. (2) ... (3) ... (4) Stirbt ein Mitglied, so kann der überlebende Ehegatte, wenn er nicht selbst auf Grund eines Reichsgesetzes für den Fall der Krankheit versichert ist, die Mitgliedschaft unter denselben Voraussetzungen und in derselben Weise wie ein Mitglied (Abs. 1 und 2) fortsetzen. Dies gilt sinngemäß für a) den geschiedenen Ehegatten eines Mitglieds, b) den Ehegatten eines Mitglieds, das aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeschieden ist, um eine Beschäftigung im Ausland aufzunehmen, sofern das Mitglied nicht selbst seine Versicherung freiwillig fortsetzt. (5) - (6) ... (Absatz 1 in der Fassung des KVdR und Absatz 4 in der Fassung des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes vom 7. August 1953 [BGBl. I S. 848]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Klägerin des Ausgangsverfahrens bezog bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres eine Waisenrente nach ihrem im Kriege gefallenen Vater und war während dieser Zeit bei der Bundesbahn-Betriebskrankenkasse gemäß § 165 Abs. 1 Nr. 4 RVO krankenversichert. Ihre Mitgliedschaft in der Krankenversicherung endete mit dem Fortfall ihrer Waisenrente. Die Klägerin beantragte deshalb ihre Weiterversicherung. Die Betriebskrankenkasse lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, die Klä&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_135_139&quot; id=&quot;BVerfGE_23_135_139&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_135_139&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 135 (139):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gerin habe zu keiner Zeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt und könne daher aus einer solchen auch nicht ausgeschieden sein. Sie erfülle deshalb nicht die Voraussetzungen des § 313 Abs. 1 RVO für eine freiwillige Weiterversicherung.
&lt;p&gt;Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin beim Sozialgericht Nürnberg Klage erhoben. Dieses hält es für verfassungswidrig, daß eine Weiterversicherung nur nach Ausscheiden aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung möglich (§ 313 Abs. 1 RVO) und daß nur der überlebende Ehegatte, nicht auch ein überlebendes Kind, zur Fortsetzung der Versicherung berechtigt ist (§ 313 Abs. 4 RVO).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zur Begründung seiner Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG führt das Gericht aus:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 313 Abs. 1 RVO verstoße insofern gegen Art. 3 Abs. 1 GG, als durch das Erfordernis des &quot;Ausscheidens aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung&quot; die in § 165 Abs. 1 Nr. 4 RVO genannten Personen generell von dem Recht auf Weiterversicherung ausgeschlossen würden. Sie könnten dieses Erfordernis niemals erfüllen; denn ihre Mitgliedschaft in der Krankenversicherung nach § 165 Abs. 1 Nr. 4 RVO setze gerade voraus, daß sie keine versicherungspflichtige Beschäftigung ausübten (§ 165 Abs. 6 RVO). Durch die Versagung des Weiterversicherungsrechts würden diese Personen ohne sachlichen Grund schlechter gestellt als die nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO Versicherungspflichtigen. Kriterium für das Recht auf Weiterversicherung dürfe allein das vorherige Bestehen einer Pflichtversicherung und nicht das eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 313 Abs. 1 RVO verstoße auch gegen Art. 20 GG. Durch § 165 Abs. 1 Nr. 4 RVO habe der Gesetzgeber selbst die dort genannten Personen zu den der Sozialversicherung Bedürftigen gerechnet. Es sei nicht einzusehen, warum dieses Bedürfnis infolge des Entzugs der Rente entfallen solle. Die Versagung des Weiterversicherungsrechts stelle beispielsweise dann einen besonders deutlichen Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip dar, wenn die bisher krankenversicherungspflichtige Waise wegen eines einge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_135_140&quot; id=&quot;BVerfGE_23_135_140&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_135_140&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 135 (140):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tretenen Leidens berufsunfähig sei und deshalb nicht in eine Privatversicherung aufgenommen werde.
&lt;p&gt;Schließlich verletze die frühere Versicherungspflicht bei gleichzeitiger Versagung des späteren Weiterversicherungsrechts auch Art. 2 und Art. 6 GG. Die Regelung verhindere nämlich, daß die Waise oder ihr gesetzlicher Vertreter das Versicherungsverhältnis von vornherein so sinnvoll gestalten könne, daß nicht nach dem Wegfall der Rente eine völlige Schutzlosigkeit gegenüber Erkrankungen auf Grund von inzwischen eingetretenen Leiden bestehe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ebenso verstoße der Ausschluß der Waisen von dem Recht zur Fortführung der Versicherung gemäß § 313 Abs. 4 RVO gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es sei nicht verständlich, daß man einer 25jährigen Waise die Aufnahme einer die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigung zumute, einer gleichaltrigen Witwe dagegen nicht. Die Ungleichheit werde noch dadurch verstärkt, daß die Ehefrau, die eine Hinterbliebenenrente beziehe, als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 381 Abs. 4 RVO von dem Rentenversicherungsträger Ersatz eines bestimmten Betrages ihres Krankenversicherungsbeitrages verlangen könne.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesverfassungsgericht könne selbst das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung auf die nicht mehr rentenberechtigten Waisen ausdehnen, und zwar entweder, indem es die Worte &quot;aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung&quot; in &#039;§ 313 Abs. 1 RVO oder in der Vorschrift des § 313 Abs. 4 RVO den Ausschluß der Waisen für verfassungswidrig erkläre. Es sei mit Sicherheit anzunehmen, daß der Gesetzgeber bei Kenntnis des Verfassungsverstoßes die Gleichheit dadurch hergestellt hätte, daß er den Kreis der zur Weiterversicherung Berechtigten auf die eine oder andere Weise erweitert hätte.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_135_141&quot; id=&quot;BVerfGE_23_135_141&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_135_141&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 135 (141):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;1. Für die Bundesregierung hat sich der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung geäußert. Er hält die Vorlage für unzulässig, weil der Gesetzgeber bei Kenntnis einer etwaigen Verfassungswidrigkeit des § 313 Abs. 1 RVO die Gleichheit auf andere Weise als durch Ausdehnung des Rechtes auf Weiterversicherung hätte herstellen können. Im übrigen ist er der Auffassung, daß § 313 Abs. 1 RVO in Einklang mit dem Grundgesetz steht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der für diese Fragen zuständige Senat des Bundessozialgerichts hat sich wie folgt geäußert:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein Recht zur Weiterversicherung nach § 313 Abs. 1 RVO sei jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn die Waise vor dem Entzug der Rente nicht in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Diese Regelung begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar sei anzuerkennen, daß die Schutzbedürftigkeit der zu Lebzeiten des Versicherten als &quot;unterhaltsberechtigter Ehegatte&quot; oder als &quot;unterhaltsberechtigte Kinder&quot; in den Schutz der Krankenversicherung einbezogenen Hinterbliebenen mit dem Tode des Versicherten nicht geringer werde. Das allein rechtfertige aber nicht die Fortdauer des Krankenversicherungsschutzes. Zu berücksichtigen sei, daß nach dem Grundgedanken der gesetzlichen Krankenversicherung nur die Waisen geschützt werden sollten, die vom Gesetzgeber als schutzbedürftig angesehen würden und daher rentenberechtigt seien. Mit dem Fortfall der Waisenrentenberechtigung sei die Beziehung zu dem ursprünglichen Versicherungsverhältnis (des Vaters oder der Mutter) gelöst; angesichts des akzessorischen Charakters der Krankenversicherung könne damit auch kein Recht mehr auf Weiterversicherung in dieser bestehen. Das Gesetz gehe davon aus, daß die Waise mit dem Ende der Berufsausbildung nicht mehr schutzbedürftig sei. Selbst wenn diese Annahme im Einzelfall nicht zutreffe, könne allein die Eigenschaft als Waise keine Rechte in der Krankenversicherung begründen. Darin liege auch der sachlich einleuchtende Grund dafür, daß Waisen nach dem Entzug der Rente nicht ohne weiteres, sondern nur auf Grund&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_135_142&quot; id=&quot;BVerfGE_23_135_142&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_135_142&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 135 (142):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
einer nunmehr eigenen, auf einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beruhenden Beziehung das Krankenversicherungsverhältnis fortsetzen könnten.
&lt;p&gt;Die Regelung des § 313 Abs. 4 RVO, wonach nur der überlebende Ehegatte die Versicherung seines als Rentner versichert gewesenen Ehegatten fortsetzen könne, sei ebenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Vorschrift habe ohnehin nur geringe Bedeutung, da in den meisten Fällen der überlebende Ehegatte eine Hinterbliebenenrente beziehe und deswegen Pflichtmitglied in der Krankenversicherung sei. Davon abgesehen sei die Beschränkung der Weiterversicherungsberechtigung auf den überlebenden Ehegatten deswegen gerechtfertigt, weil ihm nach dem Tode seines Ehegatten grundsätzlich nicht mehr – anders als bei Waisen – die Aufnahme einer die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigung zugemutet werden könne.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B. – I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vorlage ist zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Für die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits kommt es auf die Verfassungsmäßigkeit des § 313 Abs. 1 RVO an. Wenn diese Bestimmung gültig ist, muß das Sozialgericht die Klage abweisen. Ist die Vorschrift – in dem hier in Betracht kommenden Umfang – verfassungswidrig, so kann das Gericht jedenfalls eine solche Entscheidung nicht treffen. Ob das Bundesverfassungsgericht in § 313 Abs. 1 RVO allein die Worte &quot;aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung&quot; für nichtig erklären könnte mit der Folge, daß das Sozialgericht danach der Klage stattgeben müßte, mag dahingestellt bleiben. Denn auch wenn das Bundesverfassungsgericht sich darauf beschränken würde, die Verfassungswidrigkeit des § 313 Abs. 1 RVO festzustellen, hätte das Sozialgericht das Verfahren auszusetzen, bis der Gesetzgeber gesprochen hat (vgl. BVerfGE 17, 210 [215 f.]; vgl. auch Beschlüsse vom 28. November 1967 – 1 BvR 515/63 – und vom&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_135_143&quot; id=&quot;BVerfGE_23_135_143&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_135_143&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 135 (143):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
6. Februar 1968 – 1 BvL 7/65); auch das wäre jedenfalls eine andere Entscheidung als im Falle der Gültigkeit des Gesetzes.
&lt;p&gt;2. Entsprechendes gilt auch für die Entscheidungserheblichkeit des § 313 Abs. 4 RVO.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die zur Nachprüfung gestellten Vorschriften sind verfassungsgemäß.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Es verstößt nicht gegen die Verfassung, wenn in § 313 Abs. 1 RVO das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung davon abhängig gemacht wird, daß das Mitglied aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeschieden ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Tatsache allein, daß hierdurch ehemalige Empfänger von Waisenrenten im Verhältnis zu anderen ehemaligen Rentenbeziehern ungleich behandelt werden, vermag eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu begründen. Hinzukommen muß vielmehr, daß sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung nicht finden läßt und die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung evident ist (BVerfGE 18, 121 [124]; 20, 31 [33]). Der Ausschluß der ehemaligen Waisenrentenempfänger von dem Recht zur Weiterversicherung ist nicht evident unsachlich. Anders als diejenigen ehemaligen Rentenempfänger, die vor der Rentengewährung in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden hatten und bereits während dieser Zeit der gesetzlichen Krankenversicherung angehörten, waren die hier betroffenen ehemaligen Rentner, also die Waisen, ausschließlich in ihrer Eigenschaft als Rentner Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Hieraus ergibt sich, daß mit dem Auslaufen der Rente zugleich auch ihre Schutzbedürftigkeit im Hinblick auf die gesetzliche Krankenversicherung entfällt. Der Entzug der Waisenrente beruht auf der zutreffenden Erwägung, daß die Waise nach der Vollendung ihres 18. Lebensjahres oder nach Abschluß ihrer Berufsausbildung, spätestens nach Vollendung des 25. Lebensjahres, in aller Regel von den Einkünften&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_135_144&quot; id=&quot;BVerfGE_23_135_144&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_135_144&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 135 (144):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
aus eigener Erwerbstätigkeit leben kann und nicht mehr auf die Rente angewiesen ist. Das hat Rückwirkung auch auf die Notwendigkeit einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Geht der ehemalige Empfänger einer Waisenrente einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach, so ist er bereits deshalb Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung. Übt er dagegen eine nicht versicherungspflichtige Beschäftigung aus, so kann er aus eigener Kraft Vorsorge für den Krankheitsfall treffen. In dieser Situation befinden sich die Rentner, die aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeschieden sind, meistens nicht. Sie sind, falls sie nach dem Entzug der Rente nicht wieder eine derartige Beschäftigung aufnehmen und dann kraft Gesetzes versichert sind (§ 165 Abs. 1 Nr. 1 und 2 RVO), regelmäßig nicht imstande, aus eigenen Mitteln die Kosten einer eventuellen Krankheit zu tragen, und daher in weit stärkerem Maße auf die Möglichkeit der Fortsetzung ihrer Krankenversicherung angewiesen. Es ist deshalb sachlich gerechtfertigt, wenn nur ihnen und nicht auch den zu keiner Zeit versicherungspflichtig beschäftigt gewesenen ehemaligen Waisenrentnern das Recht zur Weiterversicherung eingeräumt wird. Es mag sein, daß diese Regelung für ehemalige Waisenrentner in Einzelfällen zu Härten führen kann. Bei der Ordnung derartiger, besonders im Bereich des Sozialversicherungsrechts häufig auftretenden Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber aber nicht gehindert, typisierende Regelungen unter Vernachlässigung der Besonderheiten einzelner Fälle zu erlassen (BVerfGE 17, 1 [23]; vgl. auch BVerfGE 21, 12 [27]). Das muß auch für den vorliegenden Fall gelten. Außerdem ist die Einbeziehung der Waisenrentenempfänger in die gesetzliche Krankenversicherung nach dem System der gesetzlichen Regelung nicht zwingend geboten. Deshalb kann der Gesetzgeber auch nicht verpflichtet sein, den ohnehin schon Begünstigten auch noch das Recht zur Weiterversicherung einzuräumen.
&lt;p&gt;Auch das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Daraus allein, das den Waisen während des Rentenbezuges der gesetzliche Krankenversicherungsschutz gewährt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_135_145&quot; id=&quot;BVerfGE_23_135_145&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_135_145&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 135 (145):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wird, kann nicht hergeleitet werden, daß ihnen dieser Schutz auch in der nachfolgenden Zeit erhalten bleiben muß. Ähnlich wie bei der Erhöhung staatlicher Leistungen (vgl. BVerfGE 13, 248 [259]) muß auch bei der Frage, während welcher Dauer die davon erfaßten Personen in eine begünstigende Regelung einbezogen bleiben müssen, eine Differenzierung nach dem Grad der sozialen Schutzbedürftigkeit zulässig sein. Es ist bereits erörtert worden, daß im Regelfall die Waisen nur während der Dauer des Rentenbezuges des Schutzes durch die gesetzliche Krankenversicherung bedürfen und nach dieser Zeit entweder auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind oder aber eventuelle Krankheitskosten aus eigenen Mitteln bestreiten können.
&lt;p&gt;Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 GG sind offensichtlich nicht verletzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Auch § 313 Abs. 4 RVO ist verfassungsgemäß.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es kann nicht als willkürlich im Sinne einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG angesehen werden, daß nur dem überlebenden Ehegatten und nicht auch den Kindern eines verstorbenen Mitgliedes die Fortsetzung der Mitgliedschaft ermöglicht wird. Im Regelfall ist der Ehegatte beim Tode des Mitglieds zu alt, um eine krankenversicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen und damit aus eigenem Recht in den Schutz der Krankenversicherung einbezogen zu werden. Dagegen ist die Waise im Normalfall beim Tode ihres krankenversicherten Elternteils noch so jung, daß sie nach Auslaufen der Waisenrente durch Aufnahme einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung aus eigenem Recht in die Krankenversicherung einbezogen werden kann und nicht auf die Fortführung der Mitgliedschaft ihres verstorbenen Elternteils angewiesen ist. Dieser Unterschied rechtfertigt es, nur den überlebenden Ehegatten in die begünstigende Ausnahmevorschrift des § 313 Abs. 4 RVO einzubeziehen. Allerdings kann im Einzelfall ein überlebender Ehegatte besonders jung und daher auf die ihm durch § 313 Abs. 4 RVO gewährte Möglichkeit nicht zwingend angewiesen sein. Andererseits kann eine Waise bei Aus&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_135_146&quot; id=&quot;BVerfGE_23_135_146&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_135_146&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 135 (146):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
laufen der Rente arbeitsunfähig sein; auch bei Waisen, die infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, endet die Rente und damit die Krankenversicherung spätestens mit Vollendung des 25. Lebensjahres. Diese Fälle sind jedoch nicht typisch und durften vom Gesetzgeber im Rahmen der von ihm getroffenen, notwendigerweise generalisierenden Regelung außer acht gelassen werden.
&lt;p&gt;(gez.) Dr. Müller Dr. Stein Ritterspach Der Richter Dr. Haager ist erkrankt. Dr. Müller Rupp-v. Brünneck Dr. Brox Dr. Zeidler&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3775&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-2-gg">Art. 2 GG</category>
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 <pubDate>Tue, 19 Mar 2024 04:10:39 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Administration</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 11.07.1967 - 1 BvL 23/64</title>
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Anspruch des Stiefvaters auf Zweitkindergeld        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 22, 163; NJW 1967, 2003; DB 1967, 1508; DÖV 1968, 664        &lt;/div&gt;
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                    1 BvL 23/64        &lt;/div&gt;
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                    Müller, Berger, Scholtissek, Stein, Ritterspach, Haager, Rupp-v. Brünneck, Böhmer        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Der Ausschluß des Anspruches des Stiefvaters auf Zweitkindergeld für ein in seinen Haushalt aufgenommenes uneheliches Kind seiner Ehefrau, dessen Vater Kinderzuschlag nach Besoldungsrecht erhielt (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 KGKG), war mit Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 5 GG nicht vereinbar.&lt;br /&gt;
2. Die in Art. 6 Abs. 5 GG enthaltene Wertentscheidung verpflichtet den Gesetzgeber, das ihm Mögliche zu tun, um das Aufwachsen eines unehelichen Kindes in einer &quot;Ersatzfamilie&quot; zu fördern.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    BVerfGE 22, 163        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_163_163&quot; id=&quot;BVerfGE_22_163_163&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_163_163&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 163 (163):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Der Ausschluß des Anspruches des Stiefvaters auf Zweitkindergeld für ein in seinen Haushalt aufgenommenes uneheliches Kind seiner Ehefrau, dessen Vater Kinderzuschlag nach Besoldungsrecht erhielt (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 KGKG), war mit Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 5 GG nicht vereinbar.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Die in Art. 6 Abs. 5 GG enthaltene Wertentscheidung verpflichtet den Gesetzgeber, das ihm Mögliche zu tun, um das Aufwachsen eines unehelichen Kindes in einer &quot;Ersatzfamilie&quot; zu fördern.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 11. Juli 1967&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;– 1 BvL 23/64 –&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Gewährung von Kindergeld für zweite Kinder und die Errichtung einer Kindergeldkasse vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1001) – Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Februar 1964 – L 5 a Ar 1422/63 (Kg) –.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Entscheidungsformel:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;§ 3 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über die Gewährung von Kindergeld für zweite Kinder und die Errichtung einer Kindergeldkasse (Kindergeldkassengesetz – KGKG –) vom 18. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I Seite 1001) war insoweit nichtig, als er den Anspruch des Stiefvaters auf Zweitkindergeld für ein in seinen Haushalt aufgenommenes uneheliches Kind seiner Ehefrau ausschloß, dessen Vater auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses Bezüge unter Anwendung besoldungsrechtlicher Vorschriften über Kinderzuschläge erhielt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. – I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Nach dem Kindergeldkassengesetz (KGKG) vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1001) hatten Personen mit zwei oder mehr Kindern Anspruch auf Zahlung von Kindergeld für das zweite Kind, sofern ihr Jahreseinkommen 7200 DM nicht überstieg (§ 1 Abs. 1&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_163_164&quot; id=&quot;BVerfGE_22_163_164&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_163_164&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 163 (164):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
KGKG). Als Kinder im Sinne des Gesetzes galten nach der entsprechend anwendbaren Regelung des Kindergeldgesetzes (KGG) i.d.F. des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung von Vorschriften der Kindergeldgesetze vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1061) auch eheliche oder uneheliche Stiefkinder unter 18 Jahren, die in den Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter aufgenommen waren (§ 7 KGKG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KGG; vgl. jetzt § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Bundeskindergeldgesetzes vom 14. April 1964 – BGBl. I S. 265 –). Der Anspruch auf Zweitkindergeld entfiel jedoch für Kinder von Beamten oder Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes. Die einschlägige Vorschrift des § 3 KGKG lautete in dem hier maßgeblichen Teil:
&lt;p&gt;§ 3 Ausnahmen&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Anspruch auf Zweitkindergeld besteht nicht für Kinder 1. von Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis stehen und Bezüge unter Anwendung besoldungsrechtlicher Vorschriften über Kinderzuschläge erhalten, 2. ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Das Bundeskindergeldgesetz (BKGG), das mit Wirkung vom 1. Juli 1964 an die Stelle des Kindergeldgesetzes und des Kindergeldkassengesetzes getreten ist (vgl. § 47 BKGG), hat den Ausschluß des Anspruchs auf Kindergeld für zweite Kinder und weitere Kinder in den Fällen, in denen für das Kind bereits Kindergeldzuschläge nach Beamtenrecht oder öffentlichem Dienstrecht gezahlt werden, grundsätzlich beibehalten. § 7 Abs. 1 Nr. 1 BKGG entspricht fast wörtlich dem § 3 Abs. 1 Nr. 1 KGKG; jedoch können durch Rechtsverordnung zur Vermeidung von Härten Ausnahmen zugelassen werden (§ 7 Abs. 7 BKGG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Kläger des Ausgangsverfahrens hat aus erster Ehe eine 1956 geborene Tochter, aus seiner jetzigen Ehe eine 1960 geborene Tochter. In seinem Haushalt lebt außerdem ein im Jahre&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_163_165&quot; id=&quot;BVerfGE_22_163_165&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_163_165&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 163 (165):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
1958 geborener außerehelicher Sohn seiner jetzigen Ehefrau, dem der Kläger seinen Namen erteilt hat. Der Vater dieses Kindes hat die Vaterschaft anerkannt und sich zur Unterhaltszahlung verpflichtet – zur Zeit des Vorlagebeschlusses in Höhe von 80 DM monatlich. Er steht als Beamter im bayerischen Staatsdienst und bezog nach Art. 18 Abs. 1 Nr. 7 des Bayerischen Besoldungsgesetzes vom 14. Juni 1958 (GVBl. S. 101) einen monatlichen Kinderzuschlag von 30 DM. Die Kindergeldkasse lehnte unter Berufung auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 KGKG die Zahlung von Zweitkindergeld für den Stiefsohn des Klägers ab; die hiergegen erhobene Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg.
&lt;p&gt;2. Auf die vom Kläger eingelegte Berufung hat das Landessozialgericht den Rechtsstreit ausgesetzt und gemäß Art. 100 Abs. 1 GG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber erbeten,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;ob § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Kindergeldkassengesetzes (in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Nr. 7 des Bayerischen Besoldungsgesetzes) mit Art. 3 GG vereinbar ist.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts kann die Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 KGKG, wonach Doppelleistungen der öffentlichen Hand für ein und dasselbe Kind ausgeschlossen werden sollten, bei unehelichen Kindern zu Ergebnissen führen, die mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar sind. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut sowie nach Sinn und Zweck lasse die Vorschrift nur die Auslegung zu, daß dem Stiefvater des unehelichen Kindes eines Beamten das Zweitkindergeld zu versagen sei. Hierdurch werde das uneheliche Kind eines Beamten, der Anspruch auf Kinderzuschlag habe, schlechter gestellt als ein unter gleichen Bedingungen lebendes uneheliches Kind, dessen Erzeuger in einem privatwirtschaftlichen Unternehmen oder freiberuflich tätig sei, da im letzteren Falle der Stiefvater Zweitkindergeld erhalte. Dieser Unterschied werde durch die familienrechtlichen Vorschriften nicht ausgeglichen, weil der Unterhaltsanspruch eines unehelichen Kindes gegen seinen Vater sich nicht nach dessen Leistungs&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_163_166&quot; id=&quot;BVerfGE_22_163_166&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_163_166&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 163 (166):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
fähigkeit richte; der Kindergeldzuschlag nach Besoldungsrecht komme daher dem unehelichen Kind weder unmittelbar noch mittelbar zugute.
&lt;p&gt;3. Das Bundessozialgericht, das sich nach § 82 Abs. 4 Satz 2 BVerfGG geäußert hat, teilt im Ergebnis die Auffassung des vorlegenden Gerichts. Der Gesetzgeber habe eine durch gewisse Unterschiede zwischen dem Kinderzuschlag und dem Kindergeld gebotene Differenzierung unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unterlassen. Der gesetzgeberische Zweck der Kindergeldregelung, nicht primär einen bestimmten Unterhaltspflichtigen, sondern die Familie, die tatsächlich für das Kind sorge, zu entlasten, werde bei der für das uneheliche Kind eines Beamten sorgenden Familie ausnahmsweise nicht erreicht, weil der Gesetzgeber nicht berücksichtigt habe, daß in diesen Fällen der Kinderzuschlag kein Äquivalent für das Zweitkindergeld darstelle.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bundesregierung hält § 3 Abs. 1 Nr. 1 KGKG für vereinbar mit dem Grundgesetz. Eine verfassungswidrige ungleiche Behandlung des Klägers liege nicht vor. Die zur Prüfung gestellte Norm entspreche der konsequenten Durchführung des Grundsatzes, daß die Gewährung des Kindergeldes nicht zu Doppelleistungen aus öffentlichen Mitteln führen dürfe. Dies müsse auch gelten, wenn der für den Anspruch auf Zweitkindergeld in Betracht kommende Elternteil nicht personengleich mit dem Kinderzuschlagsberechtigten sei. Der Kinderzuschlag führe in den zahlreichen Fällen, in denen er höher sei als die vom Gericht festgesetzte Unterhaltsrente, immerhin mittelbar zu einer höheren Unterhaltszahlung. Die Bundesregierung prüfe allerdings seit einiger Zeit, ob trotz dieser Bedenken insbesondere in Härtefällen eine Ausnahme möglich sei, und habe deswegen bei der Gesetzesberatung des Bundeskindergeldgesetzes die Ermächtigung des § 7 Abs. 7 angeregt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vorlage ist zulässig; sie bedarf jedoch der eingrenzenden Auslegung. Aus den Gründen des Vorlagebeschlusses ergibt sich,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_163_167&quot; id=&quot;BVerfGE_22_163_167&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_163_167&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 163 (167):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
daß das Landessozialgericht § 3 Abs. 1 Nr. 1 KGKG nur insoweit zur Prüfung stellen will, als diese Vorschrift dem Stiefvater eines unehelichen Kindes seiner Ehefrau, das in seinem Haushalt lebt, das Zweitkindergeld versagt, weil der Vater des Kindes auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses Kinderzuschlag erhält. In diesem Rahmen ist die Norm für die Entscheidung des vorlegenden Gerichts erheblich.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In dieser Begrenzung war die Norm mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zwar kommt eine Verletzung der Grundrechte der betroffenen Kinder aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht in Betracht. Der Anspruch auf Kindergeld steht stets nur einem Elternteil (einschließlich der Stief- oder Pflegeeltern) zu, nicht aber den Kindern selbst.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt jedoch darin, daß die Anwendung der Norm in dem hier zur Prüfung stehenden Geltungsbereich zu einer ungerechtfertigten Differenzierung im Kreise der nach § 7 KGKG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KGG an sich empfangsberechtigten Personen führt: Die Stiefväter einer bestimmten Gruppe von unehelichen Kindern (&quot;Beamtenkinder&quot;) werden im Vergleich zu den Stiefvätern einer anderen Gruppe von unehelichen Kindern (&quot;Nicht-Beamtenkinder&quot;) ohne sachgerechten Grund benachteiligt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Vergleicht man diese beiden Gruppen miteinander, so liegt eine ungleiche Behandlung nur vor, wenn die Auslegung der zur Prüfung gestellten Norm durch das vorlegende Gericht zutrifft. Dies ist zu bejahen. Nach der Auslegung des Landessozialgerichts greift die Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 KGKG nicht nur dann ein, wenn ohne sie der Anspruch auf besoldungs- oder tarifrechtlichen Kinderzuschlag mit dem Kindergeldanspruch bei ein und derselben Person zusammentreffen würde; vielmehr genügt es, daß irgend jemand als Angehöriger des öffentlichen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_163_168&quot; id=&quot;BVerfGE_22_163_168&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_163_168&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 163 (168):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Dienstes für das betreffende Kind Kinderzuschlag erhält, um den Anspruch auf Zweitkindergeld für jede andere nach §§ 1 Abs. 1, 7 KGKG i.V.m. § 2 Abs. 1 KGG als anspruchsberechtigt in Betracht kommende Person, also auch für den Stiefvater, auszuschließen. Diese Auslegung entspricht dem Wortlaut und dem Sinn des Gesetzes, wonach Doppelleistungen für ein und dasselbe Kind vermieden werden sollen; sie wird auch im Schrifttum und in der Rechtsprechung einhellig vertreten. Danach ergibt sich, daß unter sonst gleichen Bedingungen die Stiefväter unehelicher &quot;Beamtenkinder&quot; in der Tat schlechter stehen als die Stiefväter unehelicher Kinder, deren Vater in der privaten Wirtschaft oder freiberuflich tätig ist.
&lt;p&gt;2. Für die Frage, ob diese ungleiche Regelung nach den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Prüfungsmaßstäben dem Art. 3 Abs. 1 GG entspricht, kommt es darauf an, ob der Gesetzgeber bei der grundsätzlich in seinem Ermessen liegenden Auswahl der Elemente, die für die Bewertung bestimmter Sachverhalte als &quot;gleich&quot; oder &quot;ungleich&quot; im Sinne der konkreten gesetzlichen Regelung maßgebend sein sollen, sachgerecht verfahren ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Kindergeldgesetze dienen allgemein dem sozialpolitischen Zweck eines &quot;Familienlastenausgleichs&quot; (vgl. BVerfGE 11, 105 [115 ff.]). Dabei wollte der Gesetzgeber gerade diejenigen kinderreichen Familien erfassen, die nicht schon auf andere Weise aus öffentlichen Mitteln einen Ausgleich für die durch Kinder bedingten besonderen Lasten erhielten (vgl. u. a. die Begründung zum Regierungsentwurf des Kindergeldkassengesetzes – BTDrucks. III/2648, S. 11). Unter diesem Gesichtspunkt erscheint es als sachgerecht, wenn nach dem Grundgedanken des § 3 Abs. 1 KGKG – ebenso wie nach § 3 Abs. 2 KGG und § 7 Abs. 1 BKGG – das Kindergeld nur subsidiären Charakter hat; es soll entfallen, wenn bereits aus anderem Rechtsgrund eine vergleichbare Kinderbeihilfe aus öffentlichen Mitteln gezahlt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Es kann auch grundsätzlich nicht beanstandet werden, daß der Gesetzgeber den im Bereich des öffentlichen Dienstes gezahl&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_163_169&quot; id=&quot;BVerfGE_22_163_169&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_163_169&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 163 (169):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ten besoldungs- oder tarifrechtlichen Kinderzuschlag als eine dem Kindergeld vergleichbare Leistung ansieht.
&lt;p&gt;Freilich bestehen, wie auch das Bundessozialgericht hervorgehoben hat, gewisse Unterschiede zwischen den beiden Leistungen: Der Kinderzuschlag nach dem Recht des öffentlichen Dienstes wird bereits vom ersten Kinde an gezahlt. Das Kindergeld wird allgemein nur für dritte und weitere Kinder gewährt, für das zweite Kind nur bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze. Kinderzuschlag und Kindergeld unterscheiden sich auch in der Höhe. Dies beruht letzten Endes auf einer verschiedenen Funktion beider Leistungen. Der Kinderzuschlag ist ein Bestandteil der Dienstbezüge, der dem Angehörigen des öffentlichen Dienstes die Erfüllung seiner Unterhaltspflichten gegenüber seinen Kindern erleichtern soll. Demgegenüber ist das Kindergeld eine staatliche Sozialleistung, die primär die besonderen Lasten der Familie mit mehreren Kindern wenigstens teilweise ausgleichen soll.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Trotz dieser Unterschiede zwischen dem Kindergeld und dem Kinderzuschlag widerspricht es grundsätzlich nicht dem Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn der Gesetzgeber generell beide Leistungen als gleichartig ansieht und daher im Falle der Zahlung von Kinderzuschlag den Anspruch auf Kindergeld ausschließt. Für eine gewährende Staatstätigkeit nach Art der Kindergeldregelung ist dem Gesetzgeber eine weite Gestaltungsfreiheit zuzugestehen, insbesondere darf er bei der Ordnung von Massenerscheinungen typisieren (vgl. Bundesverfassungsgericht vom 20. Juni 1967 – 1 BvL 29/66 –; BVerfGE 17, 1 [23]). Danach läßt sich die Subsidiarität des Kindergeldes gegenüber dem Kinderzuschlag rechtfertigen, sofern der mit der Kindergeldregelung erstrebte Effekt im wesentlichen auch durch den Kinderzuschlag erreicht wird oder wenigstens typischerweise miterreicht werden kann. Dies ist der Fall, wenn der Kinderzuschlag an denselben Elternteil gezahlt wird, der sonst Anspruch auf Zweitkindergeld hätte, oder jedenfalls an eine Person, die mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, weil der Kinderzuschlag unter diesen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_163_170&quot; id=&quot;BVerfGE_22_163_170&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_163_170&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 163 (170):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Umständen der für das Kind sorgenden Familie – und damit auch dem Kind – zugute kommt. Die verschiedene Höhe der beiden Leistungen fällt dabei nicht ins Gewicht, weil der Kinderzuschlag – auch in dem hier maßgebenden Zeitraum – jedenfalls nicht niedriger war als das Zweitkindergeld und eine eventuelle Differenz beim dritten und weiteren Kind typischerweise dadurch ausgeglichen wird, daß der Kinderzuschlag schon für das erste Kind gezahlt wird.
&lt;p&gt;Anders liegt es jedoch, wenn der Kinderzuschlagsberechtigte und derjenige, der an sich Anspruch auf das Kindergeld hätte, nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben. Hier kann die mit der Kindergeldregelung beabsichtigte Entlastung der dieses Kind und andere Kinder betreuenden Familie durch die Zahlung des Kinderzuschlags unmittelbar nicht erreicht werden. Bei ehelichen Stiefkindern könnte sich der Kinderzuschlag wenigstens mittelbar zugunsten der das Kind betreuenden Familie auswirken, weil er die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen erhöht, die nach den familienrechtlichen Vorschriften einen maßgebenden Faktor für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs bildet (vgl. §§ 1601, 1603 BGB). Ob diese Erwägung ausreicht, um die verschiedene Behandlung von Stiefvätern ehelicher &quot;Beamtenkinder&quot; und Stiefvätern ehelicher &quot;Nicht-Beamtenkinder&quot; als sachlich einleuchtend erscheinen zu lassen, bedarf hier keiner Entscheidung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Denn in der hier interessierenden Fallgruppe der unehelichen Stiefkinder besteht nicht einmal die Chance einer derartigen mittelbaren Begünstigung. Dies beruht, wie das vorlegende Gericht und das Bundessozialgericht eingehend dargelegt haben, auf. der besonderen, von der allgemeinen familienrechtlichen Regelung abweichenden Gestaltung des Unterhaltsanspruchs für uneheliche Kinder. Nach § 1708 Abs. 1 BGB ist der Unterhaltsanspruch des unehelichen Kindes gegen seinen Vater nach Art eines schuldrechtlichen Zahlungsanspruchs geregelt. Die Höhe des Anspruchs bemißt sich allein nach der Lebensstellung der Mutter, wobei die Praxis sich an festen Mindestssätzen orientiert; der Anspruch ist von der Leistungsfähigkeit des Vaters ganz unabhängig.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_163_171&quot; id=&quot;BVerfGE_22_163_171&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_163_171&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 163 (171):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung, besonders ihre Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 und 5 GG ist freilich bestritten. Diese Frage bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. Für die verfassungsrechtliche Beurteilung der zur Prüfung gestellten Norm des Kindergeldrechts ist davon auszugehen, daß Praxis und Rechtsprechung § 1708 Abs. 1 BGB ganz überwiegend als gültig behandeln und demgemäß bei der Bemessung; des Unterhaltsanspruchs die Leistungsfähigkeit des Vaters unberücksichtigt lassen.
&lt;p&gt;Es trifft auch nicht zu, daß – wie die Bundesregierung meint – die Zahlung des Kinderzuschlags wenigstens mittelbar zu einer Erhöhung der Unterhaltsleistung des unehelichen Vaters führe, weil die besoldungsrechtliche Regelung den Anspruch auf Kinderzuschlag davon abhängig mache, daß der Vater mindestens den doppelten Betrag an Unterhalt zahle. Das Bundessozialgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, daß sich hieraus keine Verpflichtung zu einer erhöhten Unterhaltsleistung ergibt; vielmehr genügt es, wenn der Vater den vereinbarten oder gerichtlich festgesetzten Unterhalt leistet, sofern dieser nur das Doppelte des Kinderzuschlags beträgt. Außerdem kann sich die besoldungsrechtliche Regelung auch dahin auswirken, daß bei Überschuldung des Vaters überhaupt kein Kinderzuschlag gezahlt wird. Im übrigen liegen die von den Gerichten zugrunde gelegten Mindestsätze für den Unterhalt unehelicher Kinder eher höher als der doppelte Betrag des Kinderzuschlags; sie waren auch in dem hier maßgebenden Zeitpunkt jedenfalls nicht niedriger.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hieraus ergibt sich, daß § 3 Abs. 1 Nr. 1 KGKG im Zusammenwirken mit der genannten Unterhaltsregelung zu einer Benachteiligung der Familien mit unehelichen Stiefkindern führt, die nach dem Ziel und dem System der Kindergeldregelung sachlich nicht gerechtfertigt werden kann. Es ist nicht einzusehen, warum zwei in ganz gleichen Vermögensverhältnissen lebende Familien, die außer einem anderen Kind noch ein uneheliches Stiefkind betreuen und für das letztere gleichhohe Alimente er&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_163_172&quot; id=&quot;BVerfGE_22_163_172&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_163_172&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 163 (172):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
halten, verschieden behandelt werden, indem die eine Familie als Ausgleich für die mit der Betreuung der Kinder verbundenen Lasten Kindergeld erhält, die andere Familie aber leer ausgeht, weil der Erzeuger des unehelichen Kindes Beamter ist.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Regelung kann auch nicht mit der Begründung aufrechterhalten werden, es handele sich bei den benachteiligten Familien um Einzelfälle, deren Besonderheiten der Gesetzgeber bei einer notwendig typisierenden Regelung außer acht lassen dürfe. Daß die uneheliche Mutter einen anderen Mann heiratet als den Kindesvater und das Kind in dem gemeinsamen Haushalt der Mutter und des Stiefvaters aufwächst, kommt häufig vor: Die benachteiligte Gruppe weist also ihrerseits typische Merkmale auf, und ihre Benachteiligung beruht auf der Sonderregelung des Unterhaltsrechts für die unehelichen Kinder.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Pflicht des Gesetzgebers, dieser besonderen Situation der unehelichen Kinder Rechnung zu tragen, insbesondere die Auswirkung der von ihm selbst geschaffenen oder beibehaltenen Unterhaltsregelung zu berücksichtigen, ergibt sich vor allem aus Art. 6 Abs. 5 GG. Diese Verfassungsvorschrift enthält nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls eine verfassungsrechtliche Wertentscheidung, die der Gesetzgeber auch im Rahmen des allgemeinen Gleichheitssatzes zu beachten hat (BVerfGE 8, 210 [216 f.]; 17, 148 [153]). Diese Wertentscheidung kann auch dann verfehlt sein, wenn die gesetzliche Regelung die unehelichen Kinder im Verhältnis zu den ehelichen Kindern oder einzelne Gruppen unehelicher Kinder im Verhältnis zu anderen Gruppen mittelbar schlechter stellt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dies ist hier der Fall. Die Zahlung oder Nichtzahlung des Kindergeldes an den Stiefvater eines unehelichen Kindes wirkt sich nicht nur wirtschaftlich auf die Lage des Kindes aus. Der Stiefvater eines unehelichen Kindes wird in der freiwillig übernommenen Pflicht, an diesem Kinde Vaterstelle zu vertreten und sich insbesondere um seine Erziehung und Ausbildung zu kümmern,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_163_173&quot; id=&quot;BVerfGE_22_163_173&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_163_173&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 163 (173):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
moralisch bestärkt, wenn er für die übernommene Last wenigstens einen gewissen finanziellen Ausgleich erhält (vgl. BVerfGE 17, 148 [153 ff.]). Nach den Erfahrungen der Praxis bildet gerade die finanzielle Belastung der Stiefvater-Familie durch die Aufnahme des unehelichen Kindes oft Stoff für Konflikte, die sich nachteilig auf die Entwicklung des Kindes auswirken.
&lt;p&gt;Die Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 5 GG verpflichtet den Gesetzgeber allgemein, die gleichen Bedingungen nicht nur für die leibliche, sondern auch für die seelische Entwicklung des unehelichen Kindes zu schaffen wie für das eheliche Kind. Da die entscheidende Benachteiligung für die Entwicklung des unehelichen Kindes im Fehlen der Familiengemeinschaft mit Vater&amp;nbsp; und&amp;nbsp; Mutter liegt, bedeutet diese Aufgabe auch, daß der Gesetzgeber das ihm Mögliche tun muß, um das Aufwachsen des Kindes in einer &quot;Ersatzfamilie&quot; zu fördern. Dem entspricht es, wenn die Kindergeldregelung auch die Stiefväter unehelicher Kinder in die gewährte soziale Familienhilfe einbezieht. Dagegen ist es mit dem Verfassungsgebot nicht vereinbar, wenn der Gesetzgeber bestimmten &quot;Ersatzfamilien&quot; die gebotene Entlastung ohne Ausgleich wieder versagt und damit mittelbar die Eingliederung des Kindes in diese Familie und seine harmonische Entwicklung erschwert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die zugunsten der Verfassungsmäßigkeit der zur Prüfung gestellten Regelung vorgetragenen Argumente können demgegenüber nicht durchgreifen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Ansicht der Bundesregierung, es sei durchaus sachgemäß, wenn die Kinderbeihilfe (in Form des besoldungsrechtlichen Zuschlags) nicht dem Stiefvater, sondern dem im öffentlichen Dienst stehenden unterhaltspflichtigen Vater zufließe, weil bei ihm wegen seiner Beamtenstellung die Erfüllung der Unterhaltspflicht als gesichert anzusehen sei, berücksichtigt nicht, daß die Funktion des Kindergeldes primär in einer Entlastung der das Kind betreuenden Familie liegt. Außerdem beruht die größere Sicherheit des Unterhaltsanspruchs gegen den Beamten nicht auf dem&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_163_174&quot; id=&quot;BVerfGE_22_163_174&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_163_174&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 163 (174):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Kinderzuschlag, sondern darauf, daß der Beamte feste, leicht feststellbare und pfändbare Bezüge hat.
&lt;p&gt;Die Regelung kann auch nicht deswegen aufrechterhalten werden, weil nach Ansicht der Bundesregierung nur auf diese Weise Doppelleistungen aus öffentlichen Mitteln für ein und dasselbe Kind vermieden werden könnten. Die Bundesregierung ist selbst der Auffassung, daß der Grundsatz des Ausschlusses von Doppelleistungen keine absolute Gültigkeit beanspruchen kann. Dies ergibt sich schon aus der Begründung zum Regierungsentwurf des Bundeskindergeldgesetzes, wonach der Grundsatz durch den Zusatz &quot;nach Möglichkeit&quot; eingeschränkt wird (BT-Drucks. I V/818 S. 15 zu § 7), vor allem aber aus der mit Zustimmung der Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren eingefügten Ermächtigung der § 7 Abs. 7 und § 8 Abs. 4 BKGG. Danach kann der Bundesarbeitsminister zur Vermeidung von Härten durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Kindergeld gewährt wird, wenn der Kinderzuschlag oder die vergleichbare Kinderbeihilfe nicht an eine Person gezahlt wird, die in dem gleichen Haushalt lebt wie das Kind. Diese Ergänzung ist vom Bundestagsausschuß für Arbeit wie folgt begründet worden:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Da im öffentlichen Dienst Kinderzuschläge zu Lohn und Gehalt gewährt werden, ist der Anspruch auf Kindergeld nach § 7 allgemein ausgeschlossen, wenn ein Elternteil des Kindes im öffentlichen Dienst beschäftigt ist. Lebt das Kind in diesem Fall in dem Haushalt eines anderen Elternteils, so kann der Ausschluß für diesen unter Umständen eine Härte darstellen. Diese Ermächtigung ... soll die Möglichkeit geben, solche Härten im Verordnungswege zu beseitigen.&quot; (Schriftlicher Bericht, BT-Drucks. IV/1961 S. 4 zu § 7)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Gesetzgeber wollte also gerade für Fälle der hier vorliegenden Art die Zahlung von Kindergeld neben der Zahlung von Kinderzuschlag ermöglichen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der festgestellte Verfassungsverstoß muß zu einer teilweisen Nichtigerklärung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 KGKG führen. Diese ist möglich, weil sie den Kreis der Anspruchsberechtigten nicht&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_22_163_175&quot; id=&quot;BVerfGE_22_163_175&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_22_163_175&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 22, 163 (175):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
grundsätzlich erweitert, sondern nur eine Ausnahmevorschrift für eine abgrenzbare Gruppe von Fällen beseitigt. Es kann mit Sicherheit davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber es in Kenntnis des Verfassungsverstoßes für diese Fälle bei der Regel belassen und die Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 KGKG entsprechend eingeschränkt hätte. In diese Richtung weist auch die Ermächtigung in § 7 Abs. 7 BKGG.
&lt;p&gt;(gez.) Dr. Müller Dr. Berger Dr. Scholtissek Dr. Stein Ritterspach Dr. Haager Rupp-v. Brünneck Dr. Böhmer&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3772&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Mon, 18 Mar 2024 17:43:02 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 13.12.1966 - 1 BvR 512/65</title>
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&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach die Aufwendungen jung verheirateter Eheleute zur Erstanschaffung ihrer Wohnungseinrichtung nicht als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG anzuerkennen sind, verstößt nicht gegen das Grundgesetz.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach die Aufwendungen jung verheirateter Eheleute zur Erstanschaffung ihrer Wohnungseinrichtung nicht als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG anzuerkennen sind, verstößt nicht gegen das Grundgesetz.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 13. Dezember 1966&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvR 512/65 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Eheleute ... -- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt ... -- gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9. April 1965 -- VI 23/65 S.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Entscheidungsformel:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer, die beide berufstätig sind, haben im Jahre 1960 geheiratet. Da sie von ihren Eltern keine Aussteuer oder Ausstattung erhielten, verwendeten sie im Jahre 1961 einen erheblichen Teil ihres Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit zur Anschaffung von Einrichtungsgegenständen. Im Lohnsteuer-Jahresausgleich 1961 beantragten sie, diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 des Einkommensteuergesetzes -- EStG -- (§ 25 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung -- LStDV --) zu berücksichtigen. Das Finanzamt lehnte dies ab. Das Finanzgericht (EFG 1965 S. 67) erkannte hingegen den größten Teil des geltend gemachten Betrages als außergewöhnliche Belastung an, weil die Beschwerdeführer durch die Anschaffung ihrer Einrichtung mehr belastet seien als andere Steuerpflichtige gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes. Auf die Rechtsbeschwerde des Vorstehers des Finanzamts stellte der Bundesfinanzhof mit dem angefochtenen Urteil die Entscheidung des Finanzamts wieder her. Er führte im wesentlichen aus, eine außergewöhnliche Belastung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_21_1_2&quot; id=&quot;BVerfGE_21_1_2&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_21_1_2&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 21, 1 (2):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
im Sinne von § 33 EStG liege nicht vor, wenn ein Steuerpflichtiger für seine Aufwendungen einen Gegenwert erlange (sog. Gegenwerttheorie), wie dies bei der Einrichtung eines Hausstandes durch die Eheleute der Fall sei.
&lt;p&gt;Mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips und der Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 20 Abs. 3 GG. Im einzelnen machen sie geltend:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit der Entwicklung der sogenannten Gegenwerttheorie schaffe der Bundesfinanzhof unzulässigerweise durch Richterrecht einen neuen Steuertatbestand, denn das Tatbestandsmerkmal &quot;Gegenwert&quot; sei in § 33 EStG nicht enthalten. Im übrigen sei der Begriff &quot;Gegenwert&quot;, wie die uneinheitliche und auf den Einzelfall zugeschnittene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs deutlich mache, selbst nicht ausreichend bestimmbar, so daß eine darauf abstellende Auslegung des § 33 EStG die verfassungsrechtlichen Gebote der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und der Rechtssicherheit verletze.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Urteil verletze Art. 3 Abs. 1 GG, weil der Bundesfinanzhof zwar die Aussteueraufwendungen von Brauteltern für ihre Tochter in gewissen Grenzen als außergewöhnliche Belastung anerkenne, dagegen nicht die von den jungen Eheleuten für die gleichen Zwecke gemachten Aufwendungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dem Schutzgedanken des Art. 6 Abs. 1 GG widerspreche es, daß der Bundesfinanzhof die Gegenwerttheorie dazu verwende, die Steuervergünstigung des § 33 EStG gerade jung vermählten Ehepaaren vorzuenthalten. Dadurch würden alle Ehepaare, die keine begüterten Eltern hätten und sich deshalb die Wohnungseinrichtung selbst beschaffen müßten, erheblich benachteiligt. Mutmaßlicher und verfassungsgerechter Wille des Gesetzgebers sei aber, mit Hilfe des § 33 EStG jungen Ehepaaren weitgehend zu helfen. Gegenüber der in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenen Wertentscheidung habe die Gegenwerttheorie zurückzutreten, wenn ihre Anwendung den geschützten Personenkreis von der Steuervergünstigung ausschließe.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_21_1_3&quot; id=&quot;BVerfGE_21_1_3&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_21_1_3&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 21, 1 (3):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Bundesregierung hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. § 33 EStG bedürfe als sogenannte Generalklausel in besonderem Maße der Auslegung. Der Bundesfinanzhof habe mit der von ihm entwickelten Gegenwerttheorie die der Rechtsprechung durch ihre Bindung an Gesetz und Recht gesetzte Grenze nicht überschritten. Der Gegenwertgedanke sei der Vorschrift immanent und bedürfe daher keiner zusätzlichen Erwähnung im Gesetzeswortlaut. Er diene dem legitimen Anliegen, Vermögensumschichtungen von der Steuerbegünstigung auszunehmen. Da für die Eltern der Braut die Hingabe einer Aussteuer verlorener Aufwand sei, jungen Eheleuten hingegen für die zur Anschaffung ihrer Wohnungseinrichtung verwendeten Einkommensteile ein Gegenwert zufließe, verstoße die unterschiedliche einkommensteuerrechtliche Behandlung beider Sachverhalte nicht gegen den Gleichheitssatz. Auch Art. 6 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Der Bundesfinanzhof habe die Ehe nicht zum Anknüpfungspunkt steuerlich nachteiliger Vorschriften gemacht. Andererseits könne unmittelbar aus Art. 6 Abs. 1 GG ein Anspruch auf steuerliche Begünstigung junger Ehen nicht hergeleitet werden. Hierzu bedürfe es eines konkreten Gesetzes.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 2 Abs. 1 GG, nur aufgrund solcher Rechtsvorschriften zur Steuer herangezogen zu werden, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind (BVerfGE 19, 206 [215]), ist durch die gerichtliche Versagung der beantragten Steuerermäßigung nicht verletzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Das in § 33 Abs. 1 EStG verwendete Tatbestandsmerkmal der &quot;außergewöhnlichen Belastung&quot; ist im einzelnen näher definiert und trotz einer noch verbleibenden Unbestimmtheit mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar. Der Versuch, dem in § 33 EStG ausgedrückten Rechtsgedanken eine noch deutlichere Fassung zu geben, ist von der im Jahre 1958 gebildeten Einkom&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_21_1_4&quot; id=&quot;BVerfGE_21_1_4&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_21_1_4&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 21, 1 (4):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
mensteuerkommission nach eingehender Prüfung mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit der möglichen Sachverhalte als nicht durchführbar bezeichnet worden (vgl. Bericht der Einkommensteuerkommission, Schriftenreihe des Bundesministeriums der Finanzen, Heft 7, 1 a S. 248). Bei dieser Sachlage ist somit von der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift auszugehen.
&lt;p&gt;b) Gegen die vom Bundesfinanzhof bei der Auslegung des § 33 EStG in ständiger Rechtsprechung vertretene und dem angegriffenen Urteil zugrunde liegende sogenannte Gegenwerttheorie bestehen ebenfalls keine rechtsstaatlichen Bedenken. Sie stellt keine richterliche Neuschaffung oder Ausweitung eines gesetzlichen Steuertatbestandes dar (vgl. BVerfGE 13, 318 [328]); die an ihr orientierte Auslegung des § 33 EStG durchbricht deshalb die der Rechtsprechung durch ihre Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) gezogene verfassungsrechtliche Schranke nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die vom Bundesfinanzhof vertretene Gegenwertlehre läßt sich im wesentlichen dahin zusammenfassen, daß § 33 EStG nur bei gewissermaßen &quot;verlorenem Aufwand&quot; (vgl. Vangerow, StuW 1965 Sp. 657) in Betracht kommt. Eine derartige Norm bedarf in besonderem Maße der inhaltlichen Klärung, die eine legitime Aufgabe der oberen Bundesgerichte ist (vgl. BVerfGE 18, 224 [237]). Die Konkretisierung der Tatbestandsmerkmale durch allgemeine Richtlinien in der Rechtsprechung dient der Rechtssicherheit und der Steuergleichheit. Sie begegnet auch auf dem Gebiet des Steuerrechts grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfGE 13, 153 [162]; 13, 318 [328]; 18, 224 [237]). Das Rechtsstaatsprinzip wird auch nicht dadurch verletzt, daß die Anwendung der Gegenwertlehre zu einer einschränkenden Auslegung des § 33 EStG führt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im übrigen ist der Gegenwertgedanke von der höchstrichterlichen Rechtsprechung schon seit langem bei der Auslegung früherer Fassungen des § 33 EStG und seiner gesetzlichen Vorläufer angewendet worden (vgl. beispielsweise die zu § 56 EStG 1925 ergangenen Urteile des RFH vom 12. Januar 1927 [StuW 1927&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_21_1_5&quot; id=&quot;BVerfGE_21_1_5&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_21_1_5&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 21, 1 (5):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Sp. 453 Nr. 70] und vom 30. November 1927 [StuW 1928 Bd. II Sp. 65 Nr. 36]), ohne daß der Gesetzgeber einen Anlaß gesehen hätte, bei den mehrfachen Änderungen der Vorschrift dieser Rechtsanwendung entgegenzutreten.
&lt;p&gt;2. Es verstößt nicht gegen den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (Art. 3 Abs. 1 GG), daß der Bundesfinanzhof die Aussteueraufwendungen der Eltern für ihre Tochter in gewissen Grenzen als außergewöhnliche Belastung anerkennt (vgl. die Grundsatzurteile vom 7. August 1959, BStBl. 1959 III S. 383 und 385), die den Eheleuten selbst erwachsenen Einrichtungskosten dagegen nicht. Bei einer Auslegung des § 33 EStG, die auf erhaltene Gegenwerte abstellt, müssen die von Eltern für ihre Tochter und die von jungen Eheleuten für ihren eigenen Hausstand gemachten Aufwendungen nicht als rechtlich gleichartig angesehen werden. Die Eltern erhalten bei der Hingabe der Aussteuer keinen wirtschaftlichen Gegenwert, für sie sind die Aussteueraufwendungen &quot;verlorener Aufwand&quot;. Demgegenüber wächst den jung verheirateten Eheleuten in Höhe ihrer Aufwendungen regelmäßig ein Vermögenswert von Dauer zu. Die beiden Sachverhalte mögen bis zu einem gewissen Grade wirtschaftlich ähnlich sein; dies macht indessen eine sich rechtlich am Gegenwertgedanken orientierende, differenzierende Auslegung des § 33 EStG noch nicht willkürlich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf einer gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoßenden Gesetzesanwendung. Für einen Vergleich von Ehepaaren mit begüterten und unbegüterten Eltern untereinander gibt dieses Grundrecht keinen Prüfungsmaßstab ab (BVerfGE 9, 237 [242]). Das in ihm enthaltene Verbot, Ehegatten gegenüber Ledigen steuerlich zu benachteiligen (BVerfGE 13, 290 [299]), ist nicht verletzt. Der Bundesfinanzhof wendet den Gegenwertgedanken ohne Unterschied des jeweiligen Familienstands des Steuerpflichtigen gleichmäßig an. Die darauf zurückzuführende Nichtanerkennung der Einrichtungskosten junger Eheleute als außergewöhnliche Belastung ist daher nicht Ausdruck einer die Ehe selbst benachteiligenden Sonderbehandlung.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_21_1_6&quot; id=&quot;BVerfGE_21_1_6&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_21_1_6&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 21, 1 (6):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Der Gegenwertgedanke hat auch nicht gegenüber der sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ergebenden Verpflichtung des Staates, die Ehe durch geeignete Maßnahmen zu fördern (BVerfGE 6, 55, [76]), zurückzutreten. Grundsätzlich kann der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit bestimmen, auf welche Weise er den ihm aufgetragenen besondern Schutz der Ehe verwirklichen will. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Förderung gerade mit steuerlichen Mitteln erfolgen soll, ist eine weitgehend dem Ermessen des Gesetzgebers anheimgegebene Entscheidung.
&lt;p&gt;(gez.) Dr. Müller Dr. Berger Dr. Scholtissek Ritterspach Dr. Haager Rupp-v. Brünneck&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3767&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-20-gg">Art. 20 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-3-gg">Art. 3 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-6-gg">Art. 6 GG</category>
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 <pubDate>Wed, 13 Mar 2024 23:17:25 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Administration</dc:creator>
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 <title>Art. 6 GG - Schutz von Ehe, Familie, Kindern (Kommentar)</title>
 <link>https://opinioiuris.de/kommentar/gg/6</link>
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gesetzbuch:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) ¹Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. ²Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.&lt;/p&gt;


&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/kommentar/gg/6&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-6-gg">Art. 6 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/gesetzabschnitt/i-die-grundrechte-art-1-19">I. Die Grundrechte (Art. 1 - 19)</category>
 <pubDate>Tue, 21 Nov 2023 11:15:44 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion - Team Rechtswissen</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 06.11.1968 - 1 BvR 727/65	</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1571</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Hessisches Schulgebet         &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 24, 289; DÖV 1969, 649; DVBl 1969, 147; DVBl 1969, 852; NJW 1969, 267        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Rechtswegerschöpfung bei Bundesverfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung eines Landesverfassungsgerichts&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 24, 289        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_289_289&quot; id=&quot;BVerfGE_24_289_289&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_289_289&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 289 (289):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Eine gegen das Urteil eines Landesverfassungsgerichts von einem am Verfahren Nichtbeteiligten erhobene Verfassungsbeschwerde ist schon dann unzulässig, wenn eine spätere tatsächliche Verletzung seiner Grundrechte in zumutbarer Weise im Rechtsweg beseitigt werden kann.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 6. November 1968&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 BvR 727/65 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. der minderjährigen Christel R. ..., gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, die Eheleute Dr. Karl R... und Christel R...., 2. der Eheleute Dr. Karl R... und Christel R..., wohnhaft in ..., gegen die Entscheidung des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen vom 27. Oktober 1965 - P. St. 388 -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerden werden verworfen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_289_290&quot; id=&quot;BVerfGE_24_289_290&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_289_290&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 289 (290):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Gründe&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die 1955 geborene Beschwerdeführerin, Tochter der Beschwerdeführer zu 2), besuchte bis 1966 eine Volksschule in Frankfurt am Main. In ihrer Klasse wurde zu Beginn des Unterrichts von der Lehrerin ein Gebet gesprochen. Dabei erhoben sich die Schüler und beteten mit. Denjenigen, die nicht am Gebet teilnehmen wollten, stand es frei, zu schweigen oder die Klasse erst nach dem Gebet zu betreten. Von der letzteren Möglichkeit machte jedoch niemand Gebrauch.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Am 14. Januar 1963 beantragten die Eltern eines Mitschülers der Beschwerdeführerin beim Stadtschulamt in Frankfurt, das gemeinsame Gebet zu verbieten, da ihr Sohn, der weder getauft noch religiös erzogen sei, verfassungswidrig zur Teilnahme gezwungen werde, wenn er sich nicht einer Diskriminierung aussetzen wolle. Der Regierungspräsident in Wiesbaden lehnte den Antrag ab und wies den Widerspruch als unbegründet zurück, weil dem Mitschüler der Beschwerdeführerin die schweigende Anwesenheit oder das spätere Betreten der Klasse zuzumuten sei und keinen Zwang zur Teilnahme am gemeinsamen Gebet darstelle. Daraufhin rief der Mitschüler den Staatsgerichtshof des Landes Hessen an. Dieser hob durch Urteil vom 27. Oktober 1965, im Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 29. November 1965 (S. 1394) veröffentlicht, die Bescheide des Regierungspräsidenten auf, weil sie die Grundrechte des Antragstellers aus Art. 9 und Art. 48 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen - HV - verletzten. Der Mitschüler werde zur Teilnahme am Schulgebet dadurch gezwungen, daß ihm lediglich die Möglichkeit offenstehe, erst nach dem Gebet das Klassenzimmer zu betreten, wenn er der Teilnahme entgehen wolle; dies könne ihm aber wegen der damit verbundenen Diskriminierung nicht zugemutet werden. Mit dem Zwang zur Teilnahme an einer religiösen Handlung, der den Art. 48 Abs. 2 HV verletze, sei zwangsläufig eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 9 HV verbunden, weil das Verbot des Zwangs&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_289_291&quot; id=&quot;BVerfGE_24_289_291&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_289_291&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 289 (291):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zur Teilnahme an einer religiösen Übung sich aus der Glaubens- und Gewissensfreiheit ergebe, zu der auch die sog. negative Bekenntnisfreiheit gehöre. Es könne auch nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, daß das Schulgebet ein notwendiger Bestandteil des Schulunterrichts und daher schon deshalb mit der Hessischen Verfassung vereinbar sei; denn die Gemeinschaftsschulen im Sinne der Hessischen Verfassung könnten nicht als christliche Gemeinschaftsschulen bezeichnet werden.
&lt;p&gt;Nach Zustellung des Urteils ließen die Eltern des am Ausgangsverfahren beteiligten Mitschülers ihren Widerspruch gegen das gemeinsame Schulgebet mit Rücksicht auf die noch verbleibende kurze Zeit bis zum Schuljahresende fallen. Ab Ostern 1966 besucht ihr Sohn eine höhere Schule. Auch die Beschwerdeführerin besucht seitdem eine höhere Schule. In ihrer Klasse wird ein Schulgebet nicht gesprochen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit den Verfassungsbeschwerden gegen das Urteil des Staatsgerichtshofs rügen die Beschwerdeführer die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 4, Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 2 GG und des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 WRV, ferner einen Verstoß gegen Art. 100 Abs. 3 GG, weil der Hessische Staatsgerichtshof von der Auslegung des Art. 4 Abs. 1 GG im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 1957 (BVerfGE 6, 309 ff.) abgewichen sei, die Sache aber nicht dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden machen sie geltend: Sie seien durch das angefochtene Urteil unmittelbar betroffen, obwohl das Schulgebet in der Klasse der Beschwerdeführerin nach Erlaß des Urteils weiter gesprochen worden sei. Das Urteil begründe Rechtskraft für und gegen jedermann und binde die Gerichte und Verwaltungsbehörden. Deshalb hätten sie jederzeit damit rechnen müssen, daß andere Erziehungsberechtigte sich darauf beriefen und die Unterlassung des Gebets beantragten. Etwaige daraufhin ergehende Maßnahmen der Schulbehörden&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_289_292&quot; id=&quot;BVerfGE_24_289_292&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_289_292&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 289 (292):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
seien nur als Vollzugsakte des jetzt angefochtenen Urteils zu betrachten.
&lt;p&gt;Daß die Beschwerdeführerin seit 1966 eine andere Schule besuche, an der nicht gemeinsam gebetet werde, sei unerheblich. Die in der ständigen Rechtsunsicherheit liegende Grundrechtsverletzung könne nicht durch Zeitablauf &quot;geheilt&quot; werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der Sache selbst weisen die Beschwerdeführer darauf hin, daß der Staatsgerichtshof die negative Bekenntnisfreiheit des gegen das Schulgebet eingestellten Schülers zu hoch bewerte und diese in Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu individualistisch beurteilt habe. Der bestehende Konflikt könne nicht durch Anerkennung eines absoluten Übergewichts des Rechts eines Einzelnen, sondern nur im Geiste der Nächstenliebe und Toleranz gelöst werden. Dem würde es entsprechen, wenn die wenigen nicht am Gebet teilnehmenden Schüler der großen Mehrheit das in Hessen übliche gemeinsame Beten in der Schule nicht verwehrten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Hessische Landesregierung hält die Verfassungsbeschwerden für unzulässig, für den Fall der Zulässigkeit jedoch für begründet. Gegen Entscheidungen des Staatsgerichtshofs sei eine Verfassungsbeschwerde nicht statthaft. Die Zuständigkeitsbereiche des Bundesverfassungsgerichts und der Landesverfassungsgerichte könnten sich nicht überschneiden, da der Prüfungsmaßstab dort das Grundgesetz und hier die Landesverfassung sei und die angefochtene Entscheidung daher kein Bundesrecht verletzen könne. Das Bundesverfassungsgericht könne deshalb nicht das Urteil des Staatsgerichtshofs, sondern gegebenenfalls nur die vorangegangenen Bescheide des Regierungspräsidenten nachprüfen. Das Grundgesetz enthalte auch keine Vorschrift, die das Bundesverfassungsgericht zur Kontrolle der Entscheidungen von Landesverfassungsgerichten ermächtige. Zur Begründetheit verweist die Landesregierung auf ihre Stellungnahmen im Ausgangsverfahren, in denen sie die Vereinbarkeit des Schulgebets mit der Hessischen Verfassung bejaht hat.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_289_293&quot; id=&quot;BVerfGE_24_289_293&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_289_293&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 289 (293):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
2. Der Landesanwalt bei dem Hessischen Staatsgerichtshof hält in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Hessischen Landesregierung die Verfassungsbeschwerden für unzulässig. Er ist ferner der Auffassung, daß die Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung nicht unmittelbar und gegenwärtig beschwert seien, weil das Schulgebet für die Beschwerdeführerin während ihrer Volksschulzeit nicht beeinträchtigt worden sei und sie jetzt eine Schule besuche, an der das Gebet nicht üblich sei. Der Landesanwalt sieht die Verfassungsbeschwerden als unbegründet an, weil der Staatsgerichtshof mit Recht eine Verletzung der negativen Bekenntnisfreiheit (Art. 9 HV) und des Grundrechts auf Freiheit zur Teilnahme an religiösen Übungen (Art. 48 Abs. 2 HV) festgestellt habe.
&lt;p&gt;3. Der Antragsteller des Ausgangsverfahrens hat zur Frage der Zulässigkeit und der Begründetheit der Verfassungsbeschwerden im wesentlichen auf die Stellungnahme des Landesanwalts und die Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Der Bundesminister der Justiz hält die Verfassungsbeschwerden für zulässig und begründet. Die Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Landesverfassungsgerichte sei grundsätzlich statthaft. Die Beschwerdeführer seien auch gegenwärtig und unmittelbar durch die angefochtene Entscheidung betroffen. Das Urteil lege für die Schulklasse, der die Beschwerdeführerin angehöre, mit Rechtskraft für und gegen alle die Voraussetzungen fest, unter denen ein Schulgebet mit der Hessischen Verfassung vereinbar sei, und schränke damit die Rechte derjenigen Schüler ein, die weiterhin auf ein gemeinsames Schulgebet Wert legten. Die unmittelbare Betroffenheit werde auch nicht dadurch ausgeräumt, daß in der Klasse der Beschwerdeführerin das Schulgebet weiter gesprochen worden sei. Die in dem Urteil liegende Beschwer wirke gegenwärtig und unmittelbar dadurch fort, daß der Widerspruch eines Schülers in Zukunft sofort und automatisch zu beachten sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In mehrfacher Hinsicht verletze das Urteil Normen des Grundgesetzes. Die negative Bekenntnisfreiheit als Ausprägung des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_289_294&quot; id=&quot;BVerfGE_24_289_294&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_289_294&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 289 (294):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Grundrechts der Glaubens- und Gewissensfreiheit schütze nicht vor jeglicher Handlungsweise, durch die auf eine bestimmte Überzeugung geschlossen werden könne; sichergestellt sei nur, daß jeder seine Überzeugung verschweigen könne - was z.B. durch Nichtteilnahme am Schulgebet geschehe - und daß daraus keine Nachteile für ihn entstünden. Die unbedingte Geltung des Grundrechts beziehe sich nur auf den Schutz der Persönlichkeitssphäre gegenüber dem Staat. Konflikte bei der Ausübung von Grundrechten mehrerer Bürger machten die Anerkennung zumutbarer Schranken erforderlich und seien nur im Geiste der Toleranz zu lösen. Das erfordere die Duldung des Gebets; das Recht zum Schweigen werde dadurch allenfalls zumutbar eingeschränkt, und zwar nicht in stärkerem Maße als etwa beim Fernbleiben vom Religionsunterricht.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B.-I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden sind rechtzeitig erhoben. Für die am Ausgangsverfahren nicht beteiligten Beschwerdeführer haben Verkündung und Zustellung des angefochtenen Urteils für den Beginn der Verfassungsbeschwerdefrist keine Bedeutung, weil sie bei der Verkündung des Urteils nicht zugegen waren, ihnen die Entscheidung auch nicht zugestellt wurde und sie daher keine Gelegenheit hatten, sich über eine mögliche Verletzung ihrer Grundrechte schlüssig zu werden (BVerfGE 9, 109 [117]). Für sie begann die Frist deshalb erst mit der Veröffentlichung des Urteils im Hessischen Staatsanzeiger als dem Zeitpunkt, von dem an sie in zuverlässiger Weise von der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung Kenntnis nehmen konnten (BVerfGE 4, 309 [313]; 21, 132 [136]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden sind jedoch unzulässig, weil die Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil nicht beschwert sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Verfassungsbeschwerde besteht nur dann, wenn der Beschwerdeführer durch den von&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_289_295&quot; id=&quot;BVerfGE_24_289_295&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_289_295&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 289 (295):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ihm angefochtenen Akt der öffentlichen Gewalt unmittelbar rechtlich - nicht nur faktisch - betroffen und damit beschwert ist (BVerfGE 1, 97 [101 ff.]; 4, 96 [101]; 15, 256 [262 f.]).
&lt;p&gt;2. Tenor und Begründung des angefochtenen Urteils beschränken sich auf die Entscheidung über die rechtliche Stellung des Mitschülers und seiner Eltern. Das Urteil hebt nur die ablehnenden Bescheide des Regierungspräsidenten zu deren Anträgen auf.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde ausreichende Beschwer kann allerdings auch für am Ausgangsverfahren Nichtbeteiligte vorliegen. Das gilt außer für solche Fälle, in denen die Grundrechtsverletzung gerade im Inhalt oder in der Art der Formulierung der angefochtenen Entscheidung liegt (BVerfGE 15, 283 [286]), dann, wenn durch die angefochtene Entscheidung eine Rechtsposition eines am Verfahren Nichtbeteiligten unmittelbar verändert wird (BVerfGE 4, 96 [101]; 15, 256 [262 f.]). Dabei genügt es, wenn die Entscheidung selbst nur eine Gefährdung herbeigeführt hat, während die Veränderung erst durch ihren Vollzug (wie in BVerfGE 15, 256 ff.) eintritt. Für den Fall einer bloßen Gefährdung ist maßgebend, ob eine künftige Rechtsverletzung nicht auf andere Weise als durch die bereits jetzt erhobene Verfassungsbeschwerde zu beseitigen wäre; andernfalls wäre die in der Gefährdung liegende Benachteiligung nicht schwerwiegend genug, um sie als gegenwärtige, rechtliche Beschwer anzuerkennen. Das Urteil des Staatsgerichtshofs hat für die Beschwerdeführer nur eine Gefährdung des von ihnen in Anspruch genommenen Rechts auf ein Schulgebet geschaffen, die aber für die Annahme einer Beschwer nicht bedeutsam genug ist, weil die Beschwerdeführer die Möglichkeit haben, eine spätere tatsächliche Verletzung im Rechtsweg beseitigen zu lassen. Dies folgt aus der dem Urteil des Staatsgerichtshofs zukommenden Rechtswirkung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die Wirkung einer im Verfahren wegen Verletzung von Grundrechten ergehenden Entscheidung ist in § 49 des Hessischen Gesetzes über den Staatsgerichtshof - HessStGHG - vom 12. Dezember 1947 (GVBl. 1948 S.3) folgendermaßen geregelt:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_289_296&quot; id=&quot;BVerfGE_24_289_296&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_289_296&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 289 (296):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
(1) Die Entscheidung des Staatsgerichtshofs wirkt Rechtskraft für und gegen jedermann und bindet die Gerichte und Verwaltungsbehörden. (2) Der Staatsgerichtshof kann das von einem Gericht des Landes Hessen erlassene rechtskräftige Urteil für kraftlos erklären und in der Sache selbst entscheiden oder die Sache an die Vorinstanz des Gerichts, dessen Urteil für kraftlos erklärt wird, zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
&lt;p&gt;Danach haben die Entscheidungen des Staatsgerichtshofs auf eine Grundrechtsklage im allgemeinen keine Gesetzeskraft. Nur dann, wenn der Staatsgerichtshof auf eine Grundrechtsklage ein Gesetz für nichtig erklärt, hat diese Entscheidung Gesetzeskraft, wie sich aus der Regelung der Art. 131 bis 133 HV und § 43 Abs. 1 HessStGHG ergibt (ebenso Zinn-Stein, Verfassung des Landes Hessen, 1963, Erl. zu Art. 131-133, S. 44, Nr. 20). Auf die einzelnen Wirkungen der Gesetzeskraft kommt es im vorliegenden Fall nicht an, weil das angefochtene Urteil weder selbst Normcharakter hat noch in seiner Wirkung einer Norm gleichsteht. Das auf die Grundrechtsklage ergangene Urteil des Staatsgerichtshofs bleibt eine Gerichtsentscheidung, die nicht nur zwischen den Verfahrensbeteiligten, sondern inter omnes wirkt und Gerichte wie Verwaltungsbehörden bindet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Inhalt der Entscheidung des Hessischen Staatsgerichtshofs, nach dem sich die objektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft bestimmen, war formell die Aufhebung der Bescheide des Regierungspräsidenten und materiell die Unvereinbarkeit des Schulgebets mit der Hessischen Verfassung. Nur darüber hat der Staatsgerichtshof entschieden, indem er die Unvereinbarkeit der Bescheide mit der Hessischen Verfassung feststellte und die Bescheide aufhob. Er hat damit nicht zugleich konkret angeordnet, daß unmittelbar auf Grund des Urteils das Schulgebet in der damaligen Klasse der Beschwerdeführerin zu unterbleiben habe, sondern hat diese Entscheidung der Schulbehörde überlassen. Das geht aus der Fassung des Tenors des Urteils hervor. Obwohl der Staatsgerichtshofs nach der Regelung des § 49 Abs. 2 HessStGHG&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_289_297&quot; id=&quot;BVerfGE_24_289_297&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_289_297&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 289 (297):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
selbst in der Sache - also über den an den Regierungspräsidenten gerichteten Antrag - hätte entscheiden können, hat er eine solche Entscheidung unterlassen und die Bescheide des Regierungspräsidenten nur aufgehoben. Inhalt seiner Entscheidung ist daher über die formelle Aufhebung der Bescheide hinaus nur die rechtliche Feststellung, daß das Schulgebet mit der Hessischen Verfassung unvereinbar sei, wenn ein Mitschüler widerspreche. Dagegen hat der Staatsgerichtshof nicht darüber entschieden, ob die von ihm dargelegte Auslegung der Hessischen Verfassung auch mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Wenn also die Beschwerdeführer gegenüber einem etwaigen späteren Verbot des Schulgebets durch die Schulbehörde geltend machen wollten, daß dadurch ihre im Grundgesetz verbürgten Grundrechte verletzt würden, stünde dem die Rechtskraft der Entscheidung des Hessischen Staatsgerichtshofs nicht entgegen.
&lt;p&gt;b) Dasselbe gilt hinsichtlich der Bindung der Gerichte und Verwaltungsbehörden. Ob sich diese Bindung auf den Tenor der Entscheidung beschränkt oder auch die ihn tragenden Entscheidungsgründe umfaßt, ist im Hessischen Gesetz über den Staatsgerichtshof nicht geregelt. Das Bundesverfassungsgericht hat für die vergleichbare Bestimmung in § 31 Abs. 1 BVerfGG entschieden, daß Gerichte, Verwaltungsbehörden usw. auch an die Entscheidungsgründe gebunden seien (BVerfGE 19, 377 [392]; 20, 56 [87]). Auch in diesem Falle kann sich die Bindung aber nur auf den Streitgegenstand beziehen, über den das Urteil entschieden hat. Der Staatsgerichtshof hat über die Verletzung von Bundesgrundrechten nicht entschieden. Er hat die Gerichte und Behörden des Landes Hessen nur hinsichtlich der Vereinbarkeit des Schulgebets mit der Hessischen Verfassung, jedoch nicht mit dem Grundgesetz, gebunden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Stehen demnach weder Rechtskraft noch Bindungswirkung der angefochtenen Entscheidung einer späteren Geltendmachung von Grundrechtsverletzungen entgegen, so können die Beschwerdeführer - falls gegen ihren Willen ein gemeinsames Schulgebet in einer von der Beschwerdeführerin besuchten Klasse von der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_289_298&quot; id=&quot;BVerfGE_24_289_298&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_289_298&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 289 (298):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Schulbehörde nicht gestattet oder entgegen bisheriger Übung untersagt würde - den Rechtsweg erneut beschreiten. Die Bindungswirkung des jetzt angefochtenen Urteils des Staatsgerichtshofs würde hinsichtlich der Unvereinbarkeit mit der Hessischen Verfassung fortbestehen. Die Schulbehörde müßte sich aber darüber schlüssig werden, ob die von den Beschwerdeführern aus dem Grundgesetz hergeleiteten Bedenken zutreffen. Hält sie diese für begründet, dann wird sie dem Antrag der Beschwerdeführer entsprechen und diese werden nicht beschwert. Hält sie die Bedenken für unbegründet, dann könnten die Beschwerdeführer Klage beim Verwaltungsgericht oder gegebenenfalls unmittelbar gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG Verfassungsbeschwerde erheben. Würde der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so würde das Urteil des Staatsgerichtshofs hinsichtlich seiner Bindungswirkung gegenstandslos werden.
&lt;p&gt;5. Für die Berechtigung der hier getroffenen Entscheidung spricht u.a. auch die Schwierigkeit, den Kreis der zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Hessischen Staatsgerichtshofs Berechtigten (und gegebenenfalls Verpflichteten) hinreichend bestimmt und sachgerecht abzugrenzen. Da der Hessische Staatsgerichtshof nicht konkret über den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens, sondern nur über die Rechtsfrage entschieden hat, werden die Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil nicht stärker betroffen als Schüler anderer hessischer Volksschulen bzw. deren Eltern. Diese wiederum werden nicht wesentlich anders berührt als Kinder, die noch keine Schule besuchen oder erst später geboren werden oder aus anderen Ländern nach Hessen ziehen. Würde man die fortdauernde Bindungswirkung des angefochtenen Urteils zum Anlaß nehmen, später eingelegte Rechtsmittel gegen Untersagungen des Schulgebets für unzulässig zu halten, so hätte eine große Anzahl Betroffener keine Rechtsschutzmöglichkeit. Darin läge eine unzumutbare Verkürzung des Grundrechtsschutzes. Die Bindungswirkung könnte auch nicht zugunsten der erst später Geborenen oder nach Hessen Zugezogenen eingeschränkt werden, weil sie sich nur an die Ge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_289_299&quot; id=&quot;BVerfGE_24_289_299&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_289_299&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 289 (299):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
richte und Verwaltungsbehörden richtet und nicht abhängig von der Person des jeweils Rechtsuchenden sein kann.
&lt;p&gt;Die derzeit mögliche, von den Beschwerdeführern gerügte Gefährdung ihrer Grundrechte rechtfertigt es unter diesen Umständen nicht, eine unmittelbare Beschwer durch die angefochtene Entscheidung anzunehmen. Das gilt um so mehr, als die Gefährdung wesentlich geringer geworden ist, nachdem die Eltern des Mitschülers ihren Widerspruch gegen das Schulgebet haben fallen lassen und die Beschwerdeführerin eine höhere Schule besucht, an der ein gemeinsames Schulgebet nicht üblich ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;6. Einer Auseinandersetzung mit den von den Verfahrensbeteiligten weiter vorgetragenen Gründen bedarf es bei dieser Sachlage nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Müller Stein Ritterspach Haager Rupp-v.Brünneck Brox Zeidler&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1571&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Thu, 27 Dec 2012 01:13:17 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63; 1 BvL 31/66; 1 BvL 5/67</title>
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&lt;li&gt;OLG Stuttgart, 08.11.1963 - 8 W 160/73&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;LG Passau, 03.11.1966 - 2 T 43/64&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


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        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    BVerfGE 24, 119         &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_119_119&quot; id=&quot;BVerfGE_24_119_119&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_119_119&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 119 (119):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Die in BVerfGE 11, 330 (334 ff.) über die Zulässigkeit von Vorlagen nach Art. 100 Abs. 1 GG entwickelten Grundsätze gelten nicht, wenn ein zur Entscheidung über eine Revision oder weitere Beschwerde berufenes Gericht bei Gültigkeit der zur Prüfung ge&lt;/strong&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_119_120&quot; id=&quot;BVerfGE_24_119_120&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_119_120&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 119 (120):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;stellten Norm die Sache zur weiteren tatsächlichen Aufklärung an eine Vorinstanz zurückverweisen würde.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. &quot;Trennung von der Familie&quot; im Sinne des Art. 6 Abs. 3 GG bedeutet die tatsächliche Trennung bei grundsätzlichem Fortbestand der Eltern-Kind-Beziehung und der darauf beruhenden Rechte und Pflichten.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Art. 6 Abs. 2 GG garantiert den Eltern gegenüber dem Staat den Vorrang als Erziehungsträger. Dieses Elternrecht enthält als wesensbestimmenden Bestandteil die Pflicht zur Pflege und Erziehung der Kinder; Eltern, die sich dieser Verantwortung entziehen, können sich gegenüber staatlichen Eingriffen zum Wohle des Kindes nicht auf das Elternrecht berufen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;4. Das Wächteramt des Staates (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG) beruht in erster Linie auf dem Schutzbedürfnis des Kindes, dem als Grundrechtsträger eigene Menschenwürde und ein eigenes Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit im Sinne des Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG zukommt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;5a. Die Ersetzung der elterlichen Einwilligung zur Adoption in Fällen schwerwiegenden und dauernden Versagens der Eltern (§ 1747 Abs. 3 BGB) verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 2 GG und steht auch in Einklang mit der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;5b. Die Anwendung des § 1747 Abs. 3 BGB ist auch bei Inkognito-Adoptionen verfassungsrechtlich zulässig.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Diese Entscheidung hat Gesetzeskraft.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 29. Juli 1968&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvL 20/63, 31/66 und 5/67 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des § 1747 Absatz 3 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher Vorschriften (Familienrechtsänderungsgesetz) vom 11. August 1961 (BGBl. I S. 1221) - Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse a) des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. November 1963 (8 W 160/63) b) des Landgerichts Passau vom 3. November 1966 (2 T 43/65) c) des Amtsgerichts Gronau/Westf. vom 31. März 1967 (VII - M - 366) -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;§ 1747 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Vereinheitlichung und Änderung familien&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_119_121&quot; id=&quot;BVerfGE_24_119_121&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_119_121&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 119 (121):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;rechtlicher Vorschriften (Familienrechtsänderungsgesetz) vom 11. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1221) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Annahme an Kindes Statt (Adoption) erfordert einen Vertrag zwischen dem Angenommenen und dem oder den Annehmenden sowie die Bestätigung dieses Vertrages durch das zuständige Amtsgericht (§§ 1741, 1754 BGB). Der Vertrag wird für ein unter 14 Jahre altes Kind von seinem gesetzlichen Vertreter, für ein über 14 Jahre altes Kind von diesem selbst mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters abgeschlossen; in beiden Fällen ist die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich (§ 1751 BGB). Nach § 1747 Abs. 1 BGB kann ein ehelich geborenes Kind bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur mit Einwilligung seiner Eltern, ein außerehelich geborenes Kind bis zum gleichen Lebensalter nur mit Einwilligung seiner Mutter an Kindes Statt angenommen werden. Die Einwilligungserklärung bedarf der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung; sie darf nicht durch einen Vertreter erteilt werden und verlangt auch bei beschränkt Geschäftsfähigen nicht die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; sie ist unwiderruflich (§ 1748 BGB). Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn der Einwilligungsberechtigte zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist (§ 1747 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 1746 Abs. 2 BGB).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Familienrechtsänderungsgesetz vom 11. August 1961 (BGBl. I S. 1221) hat § 1747 durch den folgenden Absatz 3 ergänzt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 1747&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag des Kindes die Einwilligung eines Elternteils ersetzen, wenn dieser seine Pflichten gegenüber dem Kind dauernd gröblich verletzt oder die elterliche Gewalt verwirkt hat, und wenn er die Einwilligung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_119_122&quot; id=&quot;BVerfGE_24_119_122&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_119_122&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 119 (122):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
böswillig verweigert und das Unterbleiben der Annahme an Kindes Statt dem Kinde zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Einfügung dieser Norm in das Bürgerliche Gesetzbuch steht in Zusammenhang mit der allgemeinen Entwicklung der Adoption, deren Bedeutung und Funktion sich in den letzten Jahrzehnten entscheidend gewandelt hat (vgl. Dölle, Familienrecht, 1965, Bd. II, S. 563 ff.; Glässing, Voraussetzungen der Adoption, 1957, S. 28 ff., jeweils mit weiteren Nachw.). Die Statistik verzeichnet etwa seit den zwanziger Jahren eine erhebliche Zunahme der Adoptionen, die zum Teil durch die beiden Kriege bedingt ist: 1965 wurden im Bundesgebiet unter Mitwirkung der Jugendämter 7748 Adoptionen abgeschlossen (vgl. Stat. Jahrbuch f. d. Bundesrepublik Deutschland, 1967, S. 413); für die Zeit von 1920-1933 wird die Anzahl der Adoptionen im ganzen Deutschen Reich dagegen nur auf jährlich 4 000 geschätzt (vgl. Glässing, a.a.O., S. 25). Während früher bei der Adoption das Interesse kinderloser Personen an der Weitergabe des Familiennamens und Familienerbes im Vordergrund stand und häufig Erwachsene adoptiert wurden, dient die Adoption heute vor allem dem Zweck, verwaiste Kinder und Kinder, deren Eltern zur Erziehung nicht in der Lage sind, der dauernden Obhut einer zur Pflege und Erziehung fähigen Familie anzuvertrauen und zugleich den Wunsch von Männern und Frauen ohne natürliche Nachkommenschaft zu erfüllen, ein Kind als ihr eigenes aufzuziehen. Die Adoption erfüllt damit eine bedeutsame soziale Funktion: Die Adoptivkinder erhalten durch die Aufnahme in die neue Familie in aller Regel weit günstigere Lebensverhältnisse und werden damit häufig vor einer Gefährdung in ihrem früheren Milieu bewahrt; als Nebenwirkung ist auch auf die finanzielle und sonstige Entlastung der Träger der öffentlichen Fürsorge hinzuweisen. Die Adoption kommt namentlich den unehelichen Kindern zugute. Für diese ist sie, abgesehen von der Legitimation durch nachfolgende Ehe, ein besonders geeignetes&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_119_123&quot; id=&quot;BVerfGE_24_119_123&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_119_123&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 119 (123):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Mittel zu einer der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 5 GG entsprechenden Eingliederung in eine vollständige Familie (vgl. BVerfGE 22, 163 [173]).
&lt;p&gt;Die zunehmende Würdigung der Adoption als einer Schutz- und Fürsorgemaßnahme für Kinder, die nicht bei den natürlichen Eltern aufwachsen können, hat zu zahlreichen Rechtsänderungen gegenüber der ursprünglichen Regelung geführt, die insgesamt durch die Betonung des Kindeswohls gekennzeichnet sind (vgl. z. B. die Erleichterungen der Adoptionsvoraussetzungen hinsichtlich Lebensalter und Kinderlosigkeit, den Schutz vor Mißbräuchen, die Einschränkung der Erwachsenenadoption). Im Zusammenhang damit steht eine Zurückdrängung des bürgerlichrechtlichen, rechtsgeschäftlichen Elements zugunsten einer Verstärkung des öffentlich-rechtlichen Elements, wie sie in der staatlichen Regelung der Adoptionsvermittlung (vgl. Gesetz über die Vermittlung der Annahme an Kindes Statt vom 29. März 1951 - BGBl. I S. 214), in der stärkeren Einschaltung der Jugendbehörden und der Gerichte, in der Erweiterung der Entscheidungsbefugnis des Richters beim Zustandekommen der Adoption und in der gerichtlichen Aufhebung der Adoption von Amts wegen Ausdruck findet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die zur Prüfung stehende Vorschrift geht zurück auf einen Vorschlag der von der Arbeitsgemeinschaft für Jugendpflege und Jugendwohlfahrt (AGJJ) eingesetzten Kommission zur Reform des Adoptionsrechts (vgl. Begründung zu dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Familienrechtsänderungsgesetzes, BT-Drucks. III/530 S. 13). Die Bundesregierung wollte mit der Aufnahme dieses Vorschlages das Zustandekommen der Adoption in solchen Fällen ermöglichen, in denen die Verweigerung der elterlichen Einwilligung einen Rechtsmißbrauch darstellte, weil die Rechtsprechung überwiegend Bedenken hatte, ohne gesetzliche Ermächtigung in diesen Fällen auf die Einwilligung zu verzichten (vgl. BT-Drucks., a.a.O., S. 21). Während der Bundesrat in beiden Durchgängen die Vorschrift unverändert billigte (vgl. BR Verhandlungen, 195. Sitzung vom 4. Juli 1958,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_119_124&quot; id=&quot;BVerfGE_24_119_124&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_119_124&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 119 (124):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
S. 162 i.V.m. BR-Drucks. 162/58, 236. Sitzung vom 14. Juli 1961, S. 181 ff. i.V.m. BR-Drucks. 246/61), stieß sie in den beteiligten Bundestagsausschüssen bei mehreren Abgeordneten auf teils verfassungsrechtliche, teils rechtspolitische Bedenken. Die Mehrheit des vom Rechtsausschuß eingesetzten Unterausschusses wollte die Ersetzung der elterlichen Einwilligung nur zulassen, wenn die Eltern die elterliche Gewalt verwirkt haben (§ 1676 BGB); als die Vertreter der Bundesregierung die Vorschrift bei einer solchen Beschränkung für wertlos erklärten, empfahl der Unterausschuß, die Vorschrift gänzlich zu streichen (vgl. Protokoll der 4. Sitzung des Unterausschusses vom 24. Oktober 1960, S. 16 ff.). Der Rechtsausschuß folgte der Empfehlung seines Unterausschusses nicht, sondern stimmte ebenso wie der mitbeteiligte Bundestagsausschuß für Familien- und Jugendfragen mit Mehrheit der Vorschrift in der Fassung der Regierungsvorlage zu (vgl. Protokoll der 147. Sitzung des Rechtsausschusses vom 26. April 1961, S. 19 ff.; Protokolle der 19. und 20. Sitzung des Ausschusses für Familien- und Jugendfragen vom 5. und 19. März 1959). In der zweiten und dritten Lesung im Bundestag am 28. Juni 1961 wurde die Bestimmung ohne Aussprache angenommen (BT- Verhandlungen, III. Wahlperiode, 164. Sitzung, S. 9459 [9461]).
&lt;p&gt;3. Die Rechtsentwicklung in Deutschland stimmt in der Tendenz mit der Entwicklung in anderen europäischen und außereuropäischen Ländern überein. Zahlreiche ausländische Staaten kennen in ihrem Adoptionsrecht dem § 1747 Abs. 3 BGB vergleichbare Regelungen, wonach unter bestimmten Voraussetzungen ein Verzicht auf die elterliche Einwilligung oder eine behördliche Ersetzung der Einwilligung vorgesehen ist, z. B. Österreich, die Schweiz, Frankreich, Luxemburg, die Niederlande, Dänemark, England und mehrere Staaten der USA (vgl. Dölle, a.a.O., S. 587 ff.; Glässing, a.a.O., S. 107 ff.). Dabei sind die Voraussetzungen zum Teil wesentlich weiter gefaßt als in der deutschen Regelung. So kann nach französischem Recht die Verweigerung der elterlichen Einwilligung durch den Richter als unerheblich erklärt werden, soweit sie einen Mißbrauch des Ermessens des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_119_125&quot; id=&quot;BVerfGE_24_119_125&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_119_125&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 119 (125):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Elternteils darstellt und dieser an dem Ergehen des Kindes keinen Anteil genommen hat, so daß dessen Wohl gefährdet war. In England kann das Gericht die Adoption ohne die elterliche Einwilligung zulassen, wenn der betreffende Elternteil seinen Verpflichtungen gegenüber dem Kind ständig schuldhaft nicht nachgekommen ist. Nach der österreichischen Regelung kann das Gericht die Einwilligung auf Antrag eines Vertragspartners ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.
&lt;p&gt;4. Die Geltung des § 1747 Abs. 3 BGB ist in der Literatur umstritten. Mehrere Autoren halten eine derartige Regelung für unvereinbar mit Art. 6 Abs. 2 und 3 GG&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vgl. Hildegard Krüger in Krüger-Breetzke-Nowack, Gleichberechtigungsgesetz, 1958, Einl. S. 207; Göppinger in Staudinger, Kommentar zum BGB, 10./11. Aufl., 1966, Vorbem. vor § 1666, Rdnr. 31; s. a. ders. FamRZ 1962, S. 541 und 1968, S. 302; Bosch, FamRZ 1961, S. 35; Klein, FamRZ 1957, S. 296&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;oder haben rechtspolitische Bedenken (vgl. Beitzke, Familienrecht, 12. Aufl., 1964, S. 183). Sie stützen sich im wesentlichen auf die gleichen Gründe wie die gerichtlichen Vorlagen; zum Teil befürchten sie ein Präjudiz für totalitäre Eingriffe des Staates in die Familie oder halten eine so weitgehende Maßnahme auch im Interesse des Kindes nicht für erforderlich. Demgegenüber erklären andere Autoren die angefochtene Vorschrift für verfassungsmäßig, sachlich gerechtfertigt und begrüßenswert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Vgl. Dölle, a.a.O., S. 587; Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts, 1964, S. 676 ff.; Lade in Soergel-Siebert, Kommentar zum BGB, 9. Aufl., § 1747, Rdnr. 9 und 10; Glässing, a.a.O., S. 105; zur Nieden, NJW 1961, S. 639; Arnold, Unehelichenrecht im Wandel, Schriften des Deutschen Instituts für Vormundschaftswesen, Band 4, 1967, S. 41 ff. (50 ff.); Müller, FamRZ 1956, S. 60; Schnitzerling, Die Adoption, 1960, S. 26; Pelle, Unsere Jugend, 1966, S. 375 ff.; Falkenberg, Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, 1964, S. 98; im Ergebnis wohl auch Schwoerer in Staudinger, a.a.O., § 1634, Rdnr. 4, 4a, 34 und Donau in Staudinger, a.a.O., § 1626, Rdnr. 8.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_119_126&quot; id=&quot;BVerfGE_24_119_126&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_119_126&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 119 (126):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Ebenso gehen die Auffassungen bei den Gerichten auseinander. Für die Verfassungsmäßigkeit haben sich unter anderem das Oberlandesgericht Hamm (FamRZ 1968, S. 110), das Landgericht Mannheim (DAVorm XXXVI [1963] Sp. 129 ff.), das Landgericht Berlin (DAVorm XXXIX [1966] Sp. 98 f.) und das Amtsgericht Hamburg (DAVorm XXXIX [1966] Sp. 335 ff.) ausgesprochen.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mehrere Gerichte haben gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beantragt, weil sie § 1747 Abs. 3 BGB für verfassungswidrig halten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das der Vorlage des Oberlandesgerichts Stuttgart (FamRZ 1964, S. 51) zugrunde liegende Verfahren betrifft die Adoption eines im Jahre 1953 außerehelich geborenen Kindes. Das Kind wuchs von Anfang an bei den Eltern seines Vaters auf. Die Mutter holte nach ihrer Heirat mit einem anderen Mann 1960 das Kind zu sich. Das Kind konnte sich jedoch in der neuen Umgebung nicht einleben, so daß ernste Erziehungsschwierigkeiten auftraten. Auf Drängen der Mutter und des Stiefvaters nahmen die Großeltern das Kind wieder zu sich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1962 wurde der Mutter auf Antrag des Jugendamtes das Sorgerecht entzogen und auf das Jugendamt als Pfleger übertragen. Als die Großeltern das Kind adoptieren wollten, verweigerte die Mutter im Gegensatz zu früheren Erklärungen die Einwilligung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Amtsgericht ersetzte die Einwilligung nach § 1747 Abs. 3 BGB; die Beschwerde der Mutter beim Landgericht hatte keinen Erfolg. Beide Gerichte gingen davon aus, daß hier einer der seltenen Fälle vorliege, in denen eine Anwendung des § 1747 Abs. 3 BGB zum Wohle des Kindes zwingend geboten sei. Die Kindesmutter habe ihre Elternpflichten dauernd gröblich verletzt; sie habe kein mütterliches Empfinden und ergreife oder verlange immer wieder Maßnahmen, die das Kind seelisch und geistig schädigten. Auch der Ehemann der Mutter bringe kein Verständnis für das Kind auf. Es sei böswillig, wenn die Mutter die Einwilligung zur Adoption durch die Großeltern verweigere, nach&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_119_127&quot; id=&quot;BVerfGE_24_119_127&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_119_127&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 119 (127):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dem sie selbst das Kind in sehr liebloser Weise dorthin abgeschoben habe. Das Unterbleiben der Adoption würde dem Kind, das die Pflegeeltern als Vater und Mutter betrachte und sehr an ihnen hänge, zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen. Es habe sich bei den Großeltern günstig entwickelt, lebe jedoch in ständiger Angst, von der Mutter wieder fortgenommen zu werden. Ein dauernder Erziehungserfolg verlange, daß das Kind endgültig zur Ruhe komme und seine Entwicklung nicht fortgesetzt durch Anträge der Mutter gestört werde.
&lt;p&gt;Das Oberlandesgericht meint, daß es für die Entscheidung über die weitere Beschwerde auf die Verfassungsmäßigkeit des § 1747 Abs. 3 BGB ankomme. Sei die Vorschrift verfassungswidrig, so fehle es an einer Rechtsgrundlage für die Ersetzung der Einwilligung der Mutter; die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts müßten daher aufgehoben und der Antrag des Kindes zurückgewiesen werden. Sei die Vorschrift dagegen mit der Verfassung vereinbar, so müßten die Beschlüsse der Vorinstanzen wegen Verstoßes gegen § 12 FGG aufgehoben und die Sache zu weiterer Aufklärung an das Amtsgericht zurückverwiesen werden; insbesondere wäre eine eingehende Vernehmung der Kindesmutter, ihres Ehemannes und der Pflegeeltern unerläßlich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Oberlandesgericht hält § 1747 Abs. 3 BGB für unvereinbar mit Art. 6 Abs. 2 und 3 GG und mit dem Rechtsstaatsprinzip.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Durch die Anwendung der Vorschrift werde den Eltern die elterliche Gewalt oder der unehelichen Mutter das Sorgerecht der Substanz nach für immer entzogen und das Kind zwangsweise in eine andere Familie &quot;versetzt&quot;. Diese Maßnahme sei irreparabel, da die Adoption nur unter besonderen Umständen wieder aufgehoben werden könne (§§ 1768, 1770a, 1770b BGB). Hierin liege zugleich eine Entziehung des in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantierten Elternrechts, das auch der unehelichen Mutter zustehe. Das Elternrecht gewähre als echtes Grundrecht ein Recht zur Abwehr unzulässiger Eingriffe des Staates, es decke sich für den Bereich der Pflege und Erziehung inhaltlich mit der elterlichen Gewalt.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_119_128&quot; id=&quot;BVerfGE_24_119_128&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_119_128&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 119 (128):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Da ein Grundrecht gemäß Art. 19 Abs. 2 GG in keinem Falle in seinem Wesensgehalt angetastet werden dürfe, sei das Elternrecht im Sinne des Art. 6 Abs. 2 GG ebenso wie die elterliche Gewalt der Substanz nach unentziehbar; Eingriffe des Vormundschaftsgerichts dürften nur die Ausübung des Elternrechts betreffen. Hierfür spreche auch der Wortlaut des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG, der keinen allgemeinen Gesetzesvorbehalt enthalte; mit der &quot;Betätigung&quot; der elterlichen Rechte und Pflichten könne nur die &quot;Ausübung&quot; der elterlichen Gewalt im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches gemeint sein. Demgemäß sei eine Entziehung des Sorgerechts nach § 1666 BGB nur als Untersagung der Ausübung, als eine besondere Art des Ruhens der elterlichen Gewalt zu verstehen. Ebenso dürfe die &quot;Verwirkung&quot; der elterlichen Gewalt nach § 1676 BGB verfassungskonform nur als Untersagung der Ausübung der elterlichen Gewalt ausgelegt werden, da die abschließende Regelung des Art. 18 GG über die Verwirkung von Grundrechten das Elternrecht nicht erwähne. Auch aus Art. 6 Abs. 3 GG, der in innerem Zusammenhang mit Abs. 2 stehe, folge nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte, daß die rechtliche Lösung eines Kindes von seiner Familie durch eine staatliche Zwangsmaßnahme verboten sei. Die dort geregelte &quot;Trennung&quot; betreffe nur die tatsächliche Entfernung des Kindes vom Elternhaus. Da das Erfordernis der Einwilligung auf dem natürlichen Eltern-Kind-Verhältnis, dem verwandtschaftlichen Bande beruhe, sei die Einwilligung schon an sich nicht ersetzbar.
&lt;p&gt;Auch wenn § 1747 Abs. 3 BGB dem Wohle des Kindes dienen wolle, könne das einen so schweren Eingriff in das Elternrecht nicht rechtfertigen, selbst dann nicht, wenn die Eltern ein schweres Verbrechen an dem Kind begangen hätten. Die Entziehung der gesamten elterlichen Stellung taste den Wesensgehalt des Grundrechts an, weil, anders als etwa bei der Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG, hier ein Ausgleich nicht denkbar sei. Solche unentziehbaren Rechte gebe es auch sonst, z. B. die deutsche Staatsangehörigkeit (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 1747 Abs. 3 BGB sei weiterhin zu unbestimmt gefaßt. Aus&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_119_129&quot; id=&quot;BVerfGE_24_119_129&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_119_129&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 119 (129):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
rechtsstaatlichen Gründen müßten die Voraussetzungen für schwere Eingriffe in Rechte Einzelner klar und genau festgelegt werden. Diesen Anforderungen genügten die Begriffe &quot;dauernd gröblich verletzt&quot;, &quot;böswillig&quot; und &quot;unverhältnismäßiger Nachteil&quot; nicht. Wie unklar das letztgenannte Merkmal sei, zeige sich in der Rechtsprechung zu § 1727 BGB. § 1747 Abs. 3 BGB sei daher geeignet, der zwangsweisen Wegnahme eines Kindes Tür und Tor zu öffnen.
&lt;p&gt;2. Das der Vorlage des Landgerichts Passau zugrunde liegende Verfahren betrifft die Adoption zweier in den Jahren 1962 und 1963 ehelich geborener Geschwister, deren Mutter bei der Geburt des jüngeren Kindes gestorben ist. Der Vater ist elfmal wegen verschiedener Delikte bestraft (u. a. wegen Diebstahls, Betrugs, Widerstandes gegen die Staatsgewalt und Notzucht an einer 71jährigen Frau). Mit Rücksicht auf die längeren Haftzeiten stellte das Vormundschaftsgericht fest, daß die elterliche Gewalt des Vaters ruhe, und bestellte das Jugendamt zum Vormund. Das Jugendamt hatte die Kinder zunächst in einem Heim untergebracht und leitete später eine Adoption ein; beide Kinder befinden sich seit Anfang 1966 bei den vorgesehenen Adoptiveltern in Pflege. Da der Vater seine Einwilligung verweigerte, ersetzte das Amtsgericht die Einwilligung des Vaters zur Adoption &quot;durch die in der Adoptionsliste des Kreisjugendamtes ... unter der Nr. 2/65 eingetragenen Eltern&quot; (sog. Inkognito-Adoption); es ging davon aus, daß die Voraussetzungen für die in eng begrenzten Fällen verfassungsrechtlich zulässige Ersetzung der Einwilligung vorlägen. Hiergegen hat der Vater Beschwerde eingelegt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hält § 1747 Abs. 3 BGB für unvereinbar mit Art. 6 Abs. 2 und 3 GG, da diese nur eine Beschränkung in der Ausübung der elterlichen Gewalt, nicht aber eine Entziehung der Substanz nach zuließen. Einer solchen komme die Adoption aber gleich, weil die elterliche Gewalt der leiblichen Eltern durch die der Adoptiveltern ersetzt werde. Entgegen Art. 19 Abs. 2 GG werde damit ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Falle einer Inkognito-Adoption verstoße die Ersetzung der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_119_130&quot; id=&quot;BVerfGE_24_119_130&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_119_130&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 119 (130):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Einwilligung außerdem gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG. Da der Name der Adoptiveltern verschwiegen werden müsse, hätten die leiblichen Eltern keine Möglichkeit, sich eigenverantwortlich ein Bild von der Persönlichkeit der Adoptiveltern zu machen. Damit seien sie hinsichtlich eines für die Beurteilung des Sachverhalts sehr erheblichen Gesichtspunkts der Möglichkeit beraubt, auf die Entschließung des Gerichts Einfluß zu nehmen. Solange sich der Einwilligungsberechtigte nicht auch zur Persönlichkeit der Adoptiveltern äußern könne, lasse sich nicht zuverlässig beurteilen, ob er die Einwilligung böswillig verweigere.
&lt;p&gt;3. Das der Vorlage des Amtsgerichts Gronau zugrunde liegende Verfahren betrifft die Ersetzung der Einwilligung zur Adoption eines 1952 außerehelich geborenen Jungen. Die Mutter hat drei weitere uneheliche Kinder, von denen eines denselben Vater hat wie das zur Adoption vorgesehene. Dieses Kind wurde 1954 von der Mutter, die damals mit zwei anderen Kindern in einem einzigen Zimmer lebte, seinem Vater und dessen Ehefrau zur Pflege übergeben mit der Vereinbarung, daß die Unterhaltsrente weiter an die Mutter gezahlt werden solle. Als die Zahlungen nach einigen Monaten ausblieben, verlangte die Mutter erfolglos ihr Kind zurück. Die Mutter war früher Trinkerin und hat ihre drei anderen Kinder zeitweilig so schlecht versorgt, daß die vorläufige Fürsorgeerziehung angeordnet werden mußte. Der uneheliche Vater will nunmehr gemeinsam mit seiner Ehefrau das Kind adoptieren, die inzwischen gleichfalls verheiratete Mutter verweigert jedoch die Einwilligung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Amtsgericht sieht in der Weggabe des Kindes und in der Tatsache, daß sich die Mutter nach dem erfolglosen Versuch, das Kind zurückzubekommen, nicht mehr um ihren Sohn gekümmert hat, eine dauernde gröbliche Verletzung ihrer Pflichten; die Weigerung, der Adoption zuzustimmen, sei böswillig, weil sie vorwiegend darauf gestützt werde, daß die Mutter bereits früher die Einwilligung versagt habe, nun dabei bleiben wolle und es nicht für notwendig ansehe, daß das eine Kind es besser haben solle als sein&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_119_131&quot; id=&quot;BVerfGE_24_119_131&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_119_131&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 119 (131):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
von demselben Erzeuger abstammender Bruder. Nach Ansicht des Gerichts ist das Kind im Haushalt seines Vaters sehr viel besser aufgehoben als bei seiner Mutter, bei der ein Rückfall in frühere, die Kinder gefährdende Verhaltensweisen nicht ausgeschlossen sei. Das Amtsgericht möchte daher dem Antrag auf Ersetzung der Einwilligung gemäß § 1747 Abs. 3 BGB entsprechen, sieht sich daran aber gehindert, weil es die Vorschrift für unvereinbar mit Art. 6 Abs. 2 und 3 GG hält. In der Begründung schließt es sich dem Vorlagebeschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. November 1963 (vgl. A III 1) an.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesminister der Justiz, der sich für die Bundesregierung geäußert hat, hält die Vorlage des Oberlandesgerichts Stuttgart für unzulässig, weil es beim derzeitigen Verfahrensstand für die Entscheidung nicht auf die Verfassungsmäßigkeit des § 1747 Abs. 3 BGB ankomme. Der Grundsatz, daß ein Gericht nicht schon vorlegen dürfe, um eine Beweisaufnahme zu ersparen (vgl. BVerfGE 11, 330 [335]), gelte bei der Bedeutung des Verfahrens nach Art. 100 Abs. 1 GG auch dann, wenn das vorlegende Gericht die nach seiner Ansicht gebotene Sachaufklärung nicht selbst durchführen könne, sondern die Sache hierfür an die Vorinstanz zurückverweisen müsse.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im übrigen hält er die zur Prüfung vorgelegte Vorschrift für verfassungsmäßig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da die Vorschrift das Ausscheiden des Kindes aus der natürlichen Familie ermögliche, müsse sie vorrangig an Art. 6 Abs. 1 GG gemessen werden. Neben ihrer Bedeutung als wertentscheidende Grundsatznorm und Institutsgarantie schütze diese Verfassungsnorm als klassisches Grundrecht die Eigenständigkeit der Familie, ihre grundsätzliche Selbstverantwortlichkeit und Zusammengehörigkeit gegen schädigende und störende Eingriffe des Staates. Art. 6 Abs. 2 und 3 GG stellten nur nähere Ausprägungen des Grundsatzes der Selbstverantwortlichkeit der Familie für die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_119_132&quot; id=&quot;BVerfGE_24_119_132&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_119_132&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 119 (132):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Pflege und Erziehungsfunktion dar; die dabei zum Schutz des Kindes gesetzten Schranken beträfen nur Eingriffsmöglichkeiten in das elterliche Erziehungsrecht bei noch vorhandener Bindung des Kindes an die Eltern.
&lt;p&gt;Art. 6 Abs. 1 GG werde durch § 1747 Abs. 3 BGB nicht verletzt, da sich diese Vorschrift als notwendige Ergänzung in das überkommene Adoptionsrecht einfüge, das seinerseits mit dem Schutz der Familie vereinbar sei. Wie sich schon aus der rechtlichen Ausgestaltung der Adoption ergebe, gehöre es nicht zu den wesentlichen Strukturen der Familie, daß Adoptionen allein auf der Willensentscheidung der natürlichen Eltern beruhten. Den seit jeher vorgesehenen Ausnahmen vom Erfordernis der elterlichen Einwilligung bei dauernd unbekanntem Aufenthalt des Einwilligungsberechtigten oder bei seiner Unfähigkeit zur Abgabe einer Erklärung habe § 1747 Abs. 3 BGB zwei weitere hinzugefügt, weil der Gesetzgeber die Belange der Partner des Adoptionsvertrages für schutzwürdiger angesehen habe als die der Eltern. Die neue, bewußt eng formulierte Vorschrift greife erst ein, wenn die Familiengemeinschaft ihre verfassungsrechtlich vorausgesetzten natürlichen Funktionen nicht mehr erfülle, und ermögliche gerade die günstigen Wirkungen einer familiär geordneten Pflege und Erziehung in der Adoptionsfamilie. Die Kumulierung schwerwiegender objektiver und subjektiver Voraussetzungen lasse erkennen, daß es sich um Fälle handeln müsse, bei denen es nur uneinsichtigen Eltern verborgen bleiben könne, daß das Unterbleiben der Adoption dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereiche. Der gerichtlichen Entscheidung gehe zudem nach § 12 FGG von Amts wegen eine umfassende Situationsprüfung voraus.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da das Kind ebenfalls zur Familie gehöre und Art. 6 Abs. 1, 2 und 3 GG in besonderem Maße auch das Kind schützen wollten, könne die Frage einer Störung des Familienverhältnisses nicht nur vom Standpunkt der Eltern beurteilt werden. Angesichts der Bindung der elterlichen Gewalt an das Kindeswohl bilde § 1747 Abs. 3 BGB eine notwendige Ergänzung zu § 1666 BGB, weil&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_119_133&quot; id=&quot;BVerfGE_24_119_133&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_119_133&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 119 (133):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
bei Vorliegen der normierten Voraussetzungen eine stetige Entwicklung des Kindes vielfach nur durch eine Adoption gesichert werden könne. Die einzelnen Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung seien klar und bestimmt genug. Ähnliche Begriffe seien auch sonst im Familienrecht üblich, ohne daß sich besondere Auslegungsschwierigkeiten ergeben hätten.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vorlagen sind zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Oberlandesgericht Stuttgart will bei Ungültigkeit der Norm anders entscheiden als bei ihrer Gültigkeit: Im ersten Fall will es die Beschlüsse der Vorinstanzen aufheben und zugleich selbst endgültig in der Sache entscheiden, nämlich den Antrag des Kindes auf Ersetzung der mütterlichen Einwilligung in die Adoption zurückweisen. Im zweiten Fall will es zwar auch die Beschlüsse der Vorinstanzen aufheben, aber zugleich die Sache zu weiteren Ermittlungen gemäß § 12 FGG an das Amtsgericht zurückverweisen. Diese weitere Sachaufklärung könnte nun freilich ergeben, daß eine oder mehrere der in § 1747 Abs. 3 BGB normierten Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung tatsächlich nicht vorliegen, so daß der Antrag des Kindes schon aus diesem Grunde abgelehnt werden müßte; insoweit steht zur Zeit noch nicht fest, ob es für die Sachentscheidung des Ausgangsverfahrens letzten Endes auf die Verfassungsmäßigkeit der Norm ankommt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dies steht jedoch der Zulässigkeit der Vorlage nicht entgegen, weil das vorlegende Gericht hier - anders als in dem der Entscheidung in BVerfGE 11, 330 (334 f.) zugrunde liegenden Verfahren - nicht in der Lage ist, die gebotenen Ermittlungen selbst durchzuführen. Die weitere Beschwerde entspricht der Revision im Zivilprozeß; die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts ist dem Tatrichter vorbehalten. Eine die Revisions- oder weitere Beschwerdeinstanz abschließende Entscheidung unterscheidet sich auch dann, wenn sie das Gesamtverfahren nicht beendet, sondern die Sache zurückverweist, wesentlich von einer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_119_134&quot; id=&quot;BVerfGE_24_119_134&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_119_134&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 119 (134):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Zwischenentscheidung nach Art eines Beweisbeschlusses innerhalb derselben Instanz: Sie enthält inhaltlich eine Entscheidung über Rechtsfragen, sie hebt die bis dahin gültige Sachentscheidung auf und bindet das untere Gericht im Rahmen der für die Aufhebung maßgebenden Begründung. Vor allem aber stellt sich die Frage der Prozeßökonomie bei einer Zurückverweisung anders als bei einer Zwischenentscheidung in derselben Instanz. Der Gesichtspunkt, das Bundesverfassungsgericht vor einer Überlastung mit Verfahren der konkreten Normenkontrolle zu bewahren, muß hier zurücktreten hinter dem berechtigten Interesse der Verfahrensbeteiligten und der Gerichte, ein erneutes Durchlaufen des Instanzenzuges nach Möglichkeit zu vermeiden. Daher hat das Bundesverfassungsgericht bereits in ähnlichen Fällen Vorlagen von Revisionsgerichten als zulässig behandelt (BVerfGE 16, 286 [293]; s. a. 18, 257 [263]).
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Vorlagebeschluß des Landgerichts Passau läßt erkennen, daß das Gericht bei Ungültigkeit des § 1747 Abs. 3 BGB der Beschwerde des Vaters stattgeben und den Antrag des Kindes auf Ersetzung der Einwilligung zur Adoption zurückweisen will. Dagegen wird nicht deutlich, wie es entscheiden würde, wenn die Norm verfassungsmäßig wäre, besonders ob es sich in diesem Fall die Tatsachenfeststellung und -würdigung des Amtsgerichts zu eigen machen will. Die Vorlage läßt sich aber dahin auslegen, daß nach Ansicht des vorlegenden Gerichts § 1747 Abs. 3 BGB nach dem Willen des Gesetzgebers auch den Fall der Inkognito-Adoption umfassen soll und sich hieraus ein zusätzliches Argument für die Verfassungswidrigkeit der Norm ergibt. Das Gericht hält die Norm zudem für widerspruchsvoll, weil sie einerseits auch für Inkognito-Adoptionen gelten solle, andererseits in diesem Falle nicht geprüft werden könne, ob die Verweigerung der Einwilligung böswillig sei. Bei dieser Auslegung kann die Vorlage als zulässig angesehen werden, weil eine Voraussage des Gerichts über die bei Anwendung der Norm zu treffende Entscheidung nicht erwartet werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_119_135&quot; id=&quot;BVerfGE_24_119_135&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_119_135&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 119 (135):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;C.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;§ 1747 Abs. 3 BGB ist mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Als Maßstab der verfassungsrechtlichen Prüfung kommt vor allem Art. 6 GG als die grundlegende Verfassungsvorschrift für den Lebensbereich der Familie in Betracht. Innerhalb dieser Verfassungsnorm ist die Familie als Lebensgemeinschaft zwischen Eltern und Kindern Gegenstand der Regelung in den Absätzen 1, 2 und 3, die in innerem Zusammenhang miteinander stehen, jedoch jeweils besondere Aspekte des einheitlichen Gegenstandes betreffen. Unter Eltern im Sinne des Art. 6 Abs. 2 GG sind zunächst die Eltern ehelich geborener Kinder zu verstehen; der Schutz dieser Bestimmung kommt aber auch der Mutter eines außerehelich geborenen Kindes zu.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Generalnorm ist Art. 6 Abs. 1 GG; er statuiert ein umfassendes an die Adresse des Staates gerichtetes Schutzgebot, das weder durch einen Gesetzesvorbehalt noch auf andere Weise beschränkt ist. Die dreifache verfassungsrechtliche Bedeutung dieser Vorschrift ist bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt; sie enthält sowohl eine Institutsgarantie wie ein Grundrecht auf Schutz vor störenden Eingriffen des Staates und darüber hinaus eine wertentscheidende Grundsatznorm für das gesamte Ehe und Familie betreffende Recht (BVerfGE 6, 55 [71 f.]). In allen diesen Beziehungen ist die Familie als ein geschlossener, eigenständiger Lebensbereich zu verstehen; die Verfassung verpflichtet den Staat, diese Einheit und Selbstverantwortlichkeit der Familie zu respektieren und zu fördern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Demgegenüber betreffen Art. 6 Abs. 2 und 3 GG als speziellere Bestimmungen die Eltern-Kind-Beziehung und bestimmen zugleich die Funktion des Staates und ihre Grenzen in diesem Bereich. Abs. 2 Satz 1 hebt den Vorrang der Eltern bei der Erziehung und Pflege der Kinder hervor und garantiert ihn verfassungsrechtlich; jedoch läßt schon das Wort &quot;zuvörderst&quot; erkennen, daß neben den Eltern auch der Staat die Funktion&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_119_136&quot; id=&quot;BVerfGE_24_119_136&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_119_136&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 119 (136):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
eines Erziehungsträgers mit entsprechenden Pflichten hat. Darüber hinaus legt Abs. 2 Satz 2 dem Staat das Amt auf, über die Pflege und Erziehung der Kinder durch die Eltern zu wachen. Abs. 3 regelt schließlich einen speziellen Eingriff des Staates in die Pflege und Erziehung und statuiert hierfür einen ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt.
&lt;p&gt;2. Welche der erläuterten Teilregelungen des Art. 6 GG zum Ansatzpunkt der verfassungsrechtlichen Prüfung des § 1747 Abs. 3 BGB zu wählen ist, hängt davon ab, in welcher Weise diese Vorschrift den Schutzbereich des Art. 6 GG berührt. Dabei ist davon auszugehen, daß die darin zugelassene Ersetzung der elterlichen Einwilligung zur Adoption den familienrechtlichen Status des Kindes noch nicht ändert, da die familienrechtlichen Wirkungen der Adoption erst mit der späteren Bestätigung des Adoptionsvertrages eintreten (§§ 1741 Satz 2, 1754 Abs. 1 BGB). Die gerichtliche Ersetzung der Einwilligung enthält aber bereits einen Eingriff in das Eltern-Kind-Verhältnis; sie nimmt den Eltern das ihnen grundsätzlich zustehende Recht, frei zu entscheiden, ob und wie die Adoption zustande kommen soll. Freilich ist nach fast einhelliger Auffassung im Schrifttum dieses Recht kein Bestandteil der elterlichen Gewalt oder des Personensorgerechts, sondern beruht grundsätzlich auf der durch Zeugung und Geburt vermittelten verwandtschaftlichen Beziehung (vgl. Engler in Staudinger, a.a.O., § 1747, Rdnr. 1). Gerade auch Eltern, denen die elterliche Gewalt oder das Personensorgerecht nicht zusteht, weil etwa ein Fall der Verwirkung vorliegt oder eine Maßnahme nach § 1666 Abs. 1 BGB getroffen ist, behalten das Einwilligungsrecht nach § 1747 Abs. 1 BGB. Andererseits bildet die blutsmäßige Abstammung nicht das entscheidende Kriterium; denn die elterliche Einwilligung ist nur bei Kindern unter 21 Jahren erforderlich, und für den umgekehrten Fall - die Adoption eines Elternteiles - bedarf es keiner Zustimmung des Kindes; ferner steht das Einwilligungsrecht einerseits dem &quot;Scheinvater&quot; zu, solange er die Ehelichkeit des Kindes nicht wirksam angefochten hat, andererseits ist es dem unehelichen Vater versagt. Tragender Gesichts&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_119_137&quot; id=&quot;BVerfGE_24_119_137&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_119_137&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 119 (137):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
punkt für das Erfordernis der elterlichen Einwilligung ist danach die von der Rechtsordnung anerkannte und gewährleistete Befugnis und Verantwortlichkeit der Eltern für die Pflege und Erziehung des Kindes (so schon Motive zum BGB, Bd. IV, S. 964 f.).
&lt;p&gt;Dies wird bestätigt, wenn man die rechtlichen Wirkungen der Adoption einbezieht. Eine Entscheidung nach § 1747 Abs. 3 BGB schafft im Regelfall die wesentliche Voraussetzung für das Zustandekommen der Adoption, da die gerichtliche Bestätigung des Annahmevertrages nur versagt werden darf, wenn ein gesetzliches Erfordernis der Adoption fehlt oder begründete Zweifel daran bestehen, daß durch die Adoption ein dem Eltern-Kind- Verhältnis entsprechendes Familienband hergestellt werden soll. Die rechtswirksame Adoption berührt weder das allgemeine rechtliche Familienband noch die blutsmäßige Bindung zu der bisherigen Familie des Kindes; das rechtliche Verwandtschaftsverhältnis und die darauf beruhenden gegenseitigen Unterhaltsrechte und -pflichten sowie die gegenseitigen Erbrechte bleiben bestehen (§ 1764 BGB). Neue verwandtschaftliche Beziehungen werden nur zwischen dem Kinde und dem Annehmenden persönlich begründet, dessen Familiennamen das Kind grundsätzlich erhält, dagegen nicht zwischen dem Kinde und den Verwandten des Annehmenden (§§ 1757 Abs. 1, 1763, 1758, 1758a BGB). Gegenseitige Unterhaltspflichten entstehen demgemäß allein zwischen dem Annehmenden und dem Kinde, wobei die Unterhaltspflicht des Adoptivelternteils der Unterhaltspflicht der bisherigen Familie vorgeht (§ 1766 BGB). Ein Erbrecht steht nur dem Kinde gegenüber dem Annehmenden zu, nicht umgekehrt; auch dieses Recht kann vertraglich ausgeschlossen werden (§§ 1759, 1767 Abs. 1 BGB).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sehr viel einschneidender sind die Wirkungen der Adoption auf das Eltern-Kind-Verhältnis. Da das Kind die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes des Annehmenden erlangt, steht diesem in vollem Umfang die elterliche Gewalt zu. Die natürlichen Eltern verlieren die elterliche Gewalt oder das Personensorge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_119_138&quot; id=&quot;BVerfGE_24_119_138&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_119_138&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 119 (138):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
recht, falls ihnen nur dieses zustand (§ 1765 BGB). Ob das gleiche für das Verkehrsrecht gilt, ist neuerdings streitig geworden (vgl. die Übersicht bei Schwoerer in Staudinger, a.a.O., § 1634, Rdnr. 34). Die früher herrschende und heute jedenfalls in der Praxis überwiegende Ansicht bejaht dies, weil das Verkehrsrecht ein Restbestandteil des Personensorgerechts, nicht eine Folge der Blutsverwandtschaft sei, und weil das Wohl des Kindes im allgemeinen gegen einen Fortbestand dieses Rechtes spreche. Endigt die elterliche Gewalt des Annehmenden oder ruht sie, so lebt das Personensorgerecht der natürlichen Eltern nur dann wieder auf, falls sie dem Kinde Unterhalt gewähren; das Recht zur Vertretung des Kindes bleibt in jedem Falle ausgeschlossen (§ 1765 Abs. 2 BGB).
&lt;p&gt;Danach berührt die zur Prüfung stehende Norm nicht, wie der Bundesjustizminister meint, in erster Linie die rechtliche Zugehörigkeit des Kindes zu einer bestimmten Familie und seine allgemeine Stellung in dieser Familie im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG, sondern betrifft vornehmlich die Eltern-Kind-Beziehung. § 1747 Abs. 3 BGB ist daher vorrangig an Art. 6 Abs. 2 und 3 GG zu messen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Freiheitsraum der elterlichen Betätigung wird durch Abs. 2 und 3 des Art. 6 GG im Verhältnis zum Staate abgegrenzt: Diese Normen garantieren den Vorrang der Eltern, ihre Eigenständigkeit und Selbstverantwortlichkeit bei der Pflege und Erziehung der Kinder, bestellen aber zugleich die staatliche Gemeinschaft zum Wächter. Das so umgrenzte Elternrecht ist ein Grundrecht im klassischen Sinne, das den Eltern ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe gewährt, soweit diese nicht durch das &quot;Wächteramt&quot; gedeckt sind (vgl. BVerfGE 4, 52 [57]; 7, 320 [323]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Absätze 2 und 3 des Art. 6 GG stehen in engem Zusammenhang, weil Absatz 3 einen bestimmten, auf Grund des staatlichen Wächteramts in Betracht kommenden Eingriff in das Elternrecht regelt und zugleich begrenzt: Er gewährt ein Abwehrrecht gegen staatliche Maßnahmen, die ohne gesetzliche Grundlage und&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_119_139&quot; id=&quot;BVerfGE_24_119_139&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_119_139&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 119 (139):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ohne Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Kinder von ihrer Familie trennen, und begründet zugleich einen Vorbehalt für den Gesetzgeber, unter diesen Voraussetzungen die Trennung zuzulassen.
&lt;p&gt;2. Im Verhältnis der beiden Absätze könnte es naheliegen, den Prüfungsmaßstab allein aus Absatz 3 zu entnehmen, weil die durch eine Maßnahme nach § 1747 Abs. 3 BGB ermöglichte Adoption die Lebensgemeinschaft des Kindes mit seinen Eltern löst und hierin eine &quot;Trennung&quot; des Kindes von der Familie im Sinne des Absatzes 3 gesehen werden könnte. Danach würde es für die Verfassungsmäßigkeit der zu prüfenden Vorschrift nur darauf ankommen, ob die darin normierten Tatbestände den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 GG (Versagen der Eltern und drohende Verwahrlosung des Kindes) entsprächen, was grundsätzlich zu bejahen wäre. Eine solche Subsumierung des hier in Rede stehenden Rechtsvorgangs unter Art. 6 Abs. 3 GG läßt sich jedoch aus den folgenden Gründen nicht halten:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Schon der Wortlaut der Verfassungsvorschrift spricht, wie das Oberlandesgericht Stuttgart zutreffend hervorhebt, mehr dafür, unter &quot;Trennung von der Familie&quot; nur die tatsächliche Trennung, und zwar die &quot;Wegnahme&quot; des Kindes von seinen Eltern zu sehen. Hierum handelt es sich aber bei Maßnahmen nach § 1747 Abs. 3 BGB nicht eigentlich; in diesen Fällen ist vielmehr der Einleitung der Adoption regelmäßig die tatsächliche Trennung des Kindes von den Eltern vorausgegangen, sei es, daß den Eltern auf Grund des § 1666 Abs. 1 BGB die elterliche Gewalt, das Personensorgerecht oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen worden ist oder daß nach einer Verwirkung der elterlichen Gewalt Jugendamt und Vormundschaftsgericht für eine anderweitige Unterbringung des Kindes gesorgt haben oder daß auf Grund der §§ 64 ff. JWG die Fürsorgeerziehung angeordnet worden ist. Hierzu ist auch auf die Praxis der Jugendämter hinzuweisen, die regelmäßig eine Adoption erst vermitteln, wenn das Kind einige Zeit bei den Adoptiveltern in Pflege war und diese sich hierbei bewährt haben (vgl. Dölle, a.a.O., Bd. 2 II,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_119_140&quot; id=&quot;BVerfGE_24_119_140&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_119_140&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 119 (140):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
S. 562 und die in vielen Ländern erlassenen Richtlinien für die Adoptionsvermittlung, z.B. Hessischer Staatsanzeiger 1964 Nr. 8 S. 268). Schließlich kommt bei ehelichen Kindern eine Adoption gegen den Willen der Eltern überhaupt nur in Betracht, wenn ihnen die elterliche Gewalt einschließlich des Rechts zur gesetzlichen Vertretung nicht mehr oder nicht unbeschränkt zusteht, weil die nach § 1751 BGB erforderliche Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters nicht durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden kann.
&lt;p&gt;Die aus dem Wortlaut und Sinn gewonnene Auslegung des Art. 6 Abs. 3 GG wird durch die Entstehungsgeschichte unterstützt (vgl. dazu Jahrbuch des öffentlichen Rechts n. F., Bd. 1, 1951, S. 99 ff., 101 ff.; v. Mangoldt, AöR, Bd. 75, S. 284):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Parlamentarischen Rat entschloß man sich erst im Verlaufe der Beratungen, entgegen der ursprünglichen Konzeption über die klassischen Grundrechte hinaus auch Grundsätze für die soziale Lebensordnung aufzunehmen. Dabei bildeten ursprünglich die jetzigen Absätze 1, 4 und 5 des Art. 6 einen besonderen Artikel, während die jetzigen Absätze 2 und 3 Teil eines anderen zugleich die Schulfragen (vgl. jetzt Art. 7) umfassenden Artikels waren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Formulierung in Art. 6 Abs. 2 und 3 geht zum Teil auf Art. 120 und 122 der Weimarer Verfassung zurück. Im Grundsatzausschuß beantragte die CDU eine Vorschrift über &quot;Elternrecht und Erziehung&quot;, die bereits den heutigen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 inhaltlich enthielt, wobei in der letzten Vorschrift nicht von &quot;Trennung&quot;, sondern von der &quot;Herausnahme von Kindern aus der Familiengemeinschaft&quot; die Rede war. Die Vorschrift über das Elternrecht war ergänzt durch einen weiteren Satz, wonach dieses Recht auch bei der Bestimmung des religiös-weltanschaulichen Charakters der Schule zu wahren war; die folgenden Erörterungen im Ausschuß betrafen fast ausschließlich diese Bestimmung, also das Problem Konfessionsschule oder Gemeinschaftsschule. Äußerungen, die sich speziell auf den Inhalt des Satzes 3 (jetzt Abs. 3) beziehen, sind nur von drei Abgeordneten verzeichnet. Der Abg. Bergsträsser (SPD) war der Auffassung,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_119_141&quot; id=&quot;BVerfGE_24_119_141&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_119_141&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 119 (141):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
daß diese Bestimmung sich als Sicherung eines &quot;Gruppen-Individualrechts&quot;, nämlich des Rechts der Familiengruppe, daß sie zusammenbleibe, in den Rahmen der übrigen Grundrechte einfüge. Abg. Heuss (FDP) äußerte Verständnis für die Tendenz des Satzes 3 als Abwehrhaltung gegenüber der Nazi-Zeit, &quot;weil die Kinder in die Organisationen hineingezwängt worden sind&quot;.
&lt;p&gt;Der Hauptausschuß nahm in 1. Lesung die Sätze 1 und 3 (jetzt Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3) ohne den Zwischensatz über die Bestimmung des religiös-weltanschaulichen Charakters der Schule pp. an. Der Vorsitzende Abg. Schmid sah die Zuordnung der beiden Sätze als möglich an und führte dazu aus: &quot;Ich könnte mir denken, daß die Absicht (bei Satz 3) weniger fürsorgerischer Art war, als zu verhindern, daß etwa Dinge wie HJ, Staatsjugend und ähnliche Dinge wieder aufgezogen werden könnten.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Grundsatzausschuß änderte auf Grund einer Empfehlung des Allg. Redaktionsausschusses den Satz 3 redaktionell wie folgt: &quot;Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen und deshalb die Kinder zu verwahrlosen drohen.&quot; In dieser Fassung wurde die Vorschrift vom Hauptausschuß in 2. Lesung beschlossen. Der Allg. Redaktionsausschuß schlug daraufhin vor, den letzten Halbsatz wie folgt zu fassen: &quot;wenn Gefahr der Verwahrlosung besteht&quot;, weil eine Verwahrlosung, welche die Trennung des Kindes von der Familie erfordere, auch durch äußere von den Erziehungsberechtigten nicht abhängige oder verschuldete Umstände verursacht sein könne.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auf Vorschlag des Fünfer-Ausschusses ordnete der Hauptausschuß in 3. Lesung die beiden Sätze mit unveränderter Fassung als Abs. 2 und 3 in den Artikel über Ehe und Familie ein. In 4. Lesung im Hauptausschuß erhielt der Abs. 3 aus den Gründen des Allg. Redaktionsausschusses auf Vorschlag des Abg. Zinn (SPD), der zugleich Vorsitzender des Redaktionsausschusses war, die heutige Fassung. Ferner wurde dem Abs. 2 (über das Elternrecht) auf Antrag des Abg. Dehler (FDP), der ebenfalls Mitglied&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_119_142&quot; id=&quot;BVerfGE_24_119_142&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_119_142&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 119 (142):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
des Redaktionsausschusses war, und des Abg. Zinn der Satz 2 (über das Wächteramt des Staates) angefügt. Im Plenum wurden beide Absätze nicht mehr erörtert.
&lt;p&gt;Der Verfassunggeber des Grundgesetzes hat danach die Adoption eines Kindes gegen den Willen der Eltern im Rahmen des Art. 6 Abs. 3 GG nicht in Betracht gezogen. Die Vorschrift ist vielmehr in der Grundtendenz durch die Erfahrungen der nationalsozialistischen Zeit motiviert und wendet sich gegen die &quot;Wegnahme&quot; der Kinder von ihren Eltern zum Zwecke einer staatlichen Zwangserziehung, wie sie in totalitären Staaten üblich ist (Staatsjugend, Zwangsinternate, Schulungslager), ohne daß die bekannten fürsorgerischen Maßnahmen dadurch berührt werden sollten. Entsprechend hat die Vorschrift partielle Eingriffe des Staates bei grundsätzlichem Fortbestand des Eltern-Kind-Verhältnisses und der darauf beruhenden Rechte und Pflichten zum Gegenstand. Maßnahmen zur Adoption eines Kindes gegen den Willen der natürlichen Eltern unterscheiden sich hiervon nicht durch die Intensität des Eingriffs, sondern durch die andersartige Zweckrichtung. Sie wollen nicht die elterliche Erziehungstätigkeit zugunsten eines staatlichen Erziehungseinflusses zurückdrängen, sondern wegen des Versagens der natürlichen Eltern ein neues, funktionsfähiges Eltern-Kind-Verhältnis begründen, dessen Träger die Funktion der Pflege und Erziehung selbständig und eigenverantwortlich ausüben und hierbei ihrerseits durch die Grundrechtsgarantie vor staatlichen Eingriffen geschützt sind. Maßnahmen dieser Art fallen nicht unter Art. 6 Abs. 3 GG, sie sind aber - als ein Aliud - durch diese Verfassungsvorschrift auch nicht ausgeschlossen. Ihre Zulässigkeit ist vielmehr nach Art. 6 Abs. 2 GG zu beurteilen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Vorlagebeschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart und die Vertreter der gleichen Auffassung im Schrifttum gehen offenbar davon aus, daß das Schutzobjekt des Art. 6 Abs. 2 GG eine Rechtsposition sei, die sich nicht in der Wahrnehmung der Pflege und Erziehung erschöpfe. Sie soll allein mit der biologischen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_119_143&quot; id=&quot;BVerfGE_24_119_143&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_119_143&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 119 (143):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Elternschaft gegeben sein und auch weiter bestehen, wenn die Eltern sich niemals um die Pflege und Erziehung des Kindes gekümmert oder diese Aufgabe gröblich und schuldhaft vernachlässigt haben. Selbst dann soll sie als unentziehbare Rechtssubstanz fortdauern, wenn die Eltern zum Schutz des Kindes durch Richterspruch von jeder Einflußnahme auf seine Pflege und Erziehung ausgeschlossen sind, ja sogar, wenn sie durch eine Straftat gegen das Kind für immer die elterliche Gewalt verloren haben.
&lt;p&gt;Diese Auffassung entspricht nicht dem Wortlaut und Sinn der Verfassungsnorm. Das darin gewährleistete Grundrecht bezieht sich auf eine bestimmte Aufgabe und die hierfür zu entfaltende Tätigkeit, die durch die Wortstellung besonders hervorgehoben ist. Die Eltern haben das Recht, die Pflege und Erziehung ihrer Kinder nach ihren eigenen Vorstellungen frei zu gestalten und genießen insoweit, vorbehaltlich des Art. 7 GG, Vorrang vor anderen Erziehungsträgern. Dieser Grundrechtsschutz darf aber nur für ein Handeln in Anspruch genommen werden, das bei weitester Anerkennung der Selbstverantwortlichkeit der Eltern noch als Pflege und Erziehung gewertet werden kann, nicht aber für das Gegenteil: die Vernachlässigung des Kindes. Die Verfassung macht dies durch die Verknüpfung des&amp;nbsp; Rechts &amp;nbsp;zur Pflege und Erziehung mit der&amp;nbsp; Pflicht &amp;nbsp;zu dieser Tätigkeit deutlich. Diese Pflichtbindung unterscheidet das Elternrecht von allen anderen Grundrechten; sie ist auch anderer Art als die Sozialgebundenheit des Eigentums (vgl. Art. 14 Abs. 2 GG). In Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind Recht und Pflicht von vornherein unlöslich miteinander verbunden; die Pflicht ist nicht eine das Recht begrenzende Schranke, sondern ein wesensbestimmender Bestandteil dieses &quot;Elternrechts&quot;, das insoweit treffender als &quot;Elternverantwortung&quot; bezeichnet werden kann (vgl. BVerfGE 10, 59 [67, 76 ff.]; Erwin Stein, Die rechtsphilosophischen und positiv-rechtlichen Grundlagen des Elternrechts, in Stein-Joest-Dombois, Elternrecht, 1958, S. 5 ff. [S. 10]). Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG schützt danach die freie Entscheidung der Eltern darüber, wie sie&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_119_144&quot; id=&quot;BVerfGE_24_119_144&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_119_144&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 119 (144):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dieser natürlichen Verantwortung gerecht werden wollen; er schützt nicht diejenigen Eltern, die sich dieser Verantwortung entziehen.
&lt;p&gt;2. Wenn Eltern in dieser Weise versagen, greift das Wächteramt des Staates nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG ein; der Staat ist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Pflege und Erziehung des Kindes sicherzustellen. Diese Verpflichtung des Staates folgt nicht allein aus dem legitimen Interesse der staatlichen Gemeinschaft an der Erziehung des Nachwuchses (vgl. § 1 JWG), aus sozialstaatlichen Erwägungen oder etwa aus allgemeinen Gesichtspunkten der öffentlichen Ordnung; sie ergibt sich in erster Linie daraus, daß das Kind als Grundrechtsträger selbst Anspruch auf den Schutz des Staates hat. Das Kind ist ein Wesen mit eigener Menschenwürde und dem eigenen Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit im Sinne der Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG. Eine Verfassung, welche die Würde des Menschen in den Mittelpunkt ihres Wertsystems stellt, kann bei der Ordnung zwischenmenschlicher Beziehungen grundsätzlich niemandem Rechte an der Person eines anderen einräumen, die nicht zugleich pflichtgebunden sind und die Menschenwürde des anderen respektieren. Die Anerkennung der Elternverantwortung und der damit verbundenen Rechte findet daher ihre Rechtfertigung darin, daß das Kind des Schutzes und der Hilfe bedarf, um sich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft zu entwickeln, wie sie dem Menschenbilde des Grundgesetzes entspricht (vgl. BVerfGE 7, 198 [205]; s. a. die Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1959 [Yearbook of the United Nations, 1959, S. 198]). Hierüber muß der Staat wachen und notfalls das Kind, das sich noch nicht selbst zu schützen vermag, davor bewahren, daß seine Entwicklung durch einen Mißbrauch der elterlichen Rechte oder eine Vernachlässigung Schaden leidet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In diesem Sinne bildet das Wohl des Kindes den Richtpunkt für den Auftrag des Staates gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 10, 59 [84]). Dies bedeutet nicht, daß jedes Versagen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_119_145&quot; id=&quot;BVerfGE_24_119_145&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_119_145&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 119 (145):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
oder jede Nachlässigkeit den Staat berechtigt, die Eltern von der Pflege und Erziehung auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen; vielmehr muß er stets dem grundsätzlichen Vorrang der Eltern Rechnung tragen. Zudem gilt auch hier der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Art und Ausmaß des Eingriffs bestimmen sich nach dem Ausmaß des Versagens der Eltern und danach, was im Interesse des Kindes geboten ist. Der Staat muß daher nach Möglichkeit zunächst versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der natürlichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen. Er ist aber nicht darauf beschränkt, sondern kann, wenn solche Maßnahmen nicht genügen, den Eltern die Erziehungs- und Pflegerechte vorübergehend und sogar dauernd entziehen; in diesen Fällen muß er zugleich positiv die Lebensbedingungen für ein gesundes Aufwachsen des Kindes schaffen.
&lt;p&gt;3. Nach diesen Maßstäben überschreitet § 1747 Abs. 3 BGB die von der Verfassung für ein Tätigwerden des Staates gezogenen Grenzen nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vorschrift enthält keine generelle, schematische Beschränkung der elterlichen Rechte in bezug auf eine Adoption des Kindes, sondern läßt nur durch richterliche Entscheidung im Einzelfall nach Prüfung der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse die Ersetzung der Einwilligung zu. Sie entspricht damit dem Grundsatz, daß individuelle Maßnahmen zur Abwehr einer Gefährdung der Kinder den Vorrang vor generellen Regelungen haben und der Gesetzgeber sich regelmäßig darauf beschränken muß, die Voraussetzungen für einen Eingriff im Einzelfall zu normieren (vgl. BVerfGE 7, 320 [323 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Anwendung der Vorschrift ist weiter an drei eng begrenzte Voraussetzungen gebunden, die zudem kumulativ vorliegen müssen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Verwirkung der elterlichen Gewalt tritt nach § 1676 BGB automatisch und unwiderruflich ein, wenn ein Elternteil an dem Kinde ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen verübt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_119_146&quot; id=&quot;BVerfGE_24_119_146&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_119_146&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 119 (146):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
hat und deswegen rechtskräftig zu Zuchthaus oder zu einer Gefängnisstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist. Hierunter fallen vornehmlich die Fälle der Kindesmißhandlung oder eines Sittlichkeitsdelikts. Der Verwirkung gleichgestellt ist die im Einzelfall vom Vormundschaftsrichter festzustellende dauernde gröbliche Verletzung der Pflichten gegenüber dem Kind. Diese Voraussetzung dürfte zum Teil dem Tatbestand des § 1666 Abs. 1 BGB entsprechen; zudem müssen die Umstände des Falles die Annahme gerechtfertigt erscheinen lassen, das Verhalten der Eltern dem Kinde gegenüber werde sich in dem für die Entwicklung des Kindes entscheidenden Zeitraum voraussichtlich nicht ändern.
&lt;p&gt;b) § 1747 Abs. 3 BGB verlangt weiter, daß das Unterbleiben der Adoption dem Kinde zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde; damit wird ausdrücklich die durch den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ohnehin gebotene Abwägung zwischen dem Interesse des Kindes und dem Interesse des sich weigernden Elternteils verlangt. Die Adoption gegen den Willen der Eltern muß erforderlich sein, um die infolge des Versagens der Eltern bereits eingetretene oder drohende Gefahr für eine gesunde Entwicklung des Kindes abzuwenden; sie darf erst angewandt werden, wenn mildere Mittel zu diesem Zweck nicht ausreichen, wie besonders die zeitweilige Unterbringung des Kindes in einem Heim oder einer Pflegestelle. Welche Maßnahme jeweils erforderlich ist, kann freilich nicht nur vom Standpunkt der Eltern beurteilt werden. Für sie mag die Adoption wegen der besonders durch die Namensänderung dokumentierten Statusänderung in der Skala der möglichen Eingriffe als der einschneidendste erscheinen, obwohl sie sich faktisch nicht wesentlich von der Verwirkung der elterlichen Gewalt oder einer umfassenden Entziehung des Sorgerechts nach § 1666 Abs. 1 BGB unterscheidet, da in diesen Fällen die Eltern ebenfalls vollständig von der Pflege und Erziehung der Kinder ausgeschaltet werden. Demgegenüber kann aber nach den Umständen des Falles das Interesse des Kindes gerade dafür sprechen, der Adoption vor einer dauern&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_119_147&quot; id=&quot;BVerfGE_24_119_147&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_119_147&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 119 (147):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
den Heimunterbringung den Vorzug zu geben (vgl. dazu noch unten III 4).
&lt;p&gt;c) Schließlich muß die Verweigerung der Einwilligung böswillig sein. Dieses Merkmal wird vorliegen, wenn die Weigerung eigensüchtigen Motiven entspringt, z. B. weil der Elternteil sich die Einwilligung &quot;abkaufen&quot; lassen möchte (vgl. den vom LG Hamburg entschiedenen Fall [FamRZ 1957, S. 328 f.]), oder wenn sie auf einer feindseligen Gesinnung gegenüber dem Kind, den Adoptiveltern oder den zuständigen Behörden beruht oder sonst aus einer das Wohl des Kindes außer acht lassenden Einstellung folgt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nimmt man alle drei Voraussetzungen zusammen, so ist der Ausnahmecharakter der Vorschrift klar erkennbar: Sie betrifft nur Fälle eines besonders schwerwiegenden, vollständigen und dauernden Versagens der Eltern in ihrer Verantwortung dem Kinde gegenüber. Es handelt sich daher letztlich um eine Ausprägung des allgemeinen Rechtsgedankens, daß die mißbräuchliche Ausübung eines Rechts von der Rechtsordnung nicht geschützt wird. Hinzu kommt, daß die Ersetzung der Einwilligung in einem mit den entsprechenden Garantien ausgestatteten gerichtlichen Verfahren ausgesprochen wird, in dem der Sachverhalt von Amts wegen umfassend aufgeklärt werden muß. Die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts kann in zwei weiteren Instanzen überprüft werden. Einen Schutz gegen eine fehlsame Anwendung der Vorschrift bietet ferner die umfangreiche Einschaltung behördlicher und gerichtlicher Kontrollen im Adoptionsverfahren. Die Behauptung, § 1747 Abs. 3 BGB öffne der zwangsweisen Wegnahme von Kindern Tür und Tor, erscheint unter diesen Umständen weit übertrieben. Die Vorschrift gibt vielmehr die materiell und verfahrensmäßig eng begrenzte Ermächtigung, in den genannten Fällen das nur noch formal bestehende Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern weitestgehend zu lösen; dies steht in Einklang mit dem durch die Verfassung geforderten&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_119_148&quot; id=&quot;BVerfGE_24_119_148&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_119_148&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 119 (148):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Schutz des Kindes wie auch mit der allgemeinen Wertentscheidung des Art. 6 GG zugunsten der Familie.
&lt;p&gt;4. Wenn die staatliche Gemeinschaft eingreifen muß, um anstelle der versagenden Eltern die Voraussetzungen für eine gesunde körperliche und seelische Entwicklung des Kindes und für seine rechte Einordnung in die Gesellschaft zu schaffen, so steht der Staat hierbei vor der Wahl, die Fürsorgeerziehung anzuordnen, das Kind sonst in einem Heim unterzubringen oder es in Pflege zu geben oder schließlich eine Adoption zu vermitteln. Vom Blickpunkt des Kindes werden in dieser Situation die letzten beiden Möglichkeiten regelmäßig den Vorzug verdienen. Die überlieferte Überzeugung, daß für eine normale Entwicklung des Kindes das Erlebnis einer harmonischen und lebenstüchtigen Familiengemeinschaft schlechthin unersetzlich ist, wird durch die Erfahrungen der Jugend- und Fürsorgebehörden sowie die Erkenntnisse der modernen Psychologie, Psychiatrie und Kinderheilkunde bestätigt. Das Fehlen einer solchen Lebensordnung in der Kindheit, namentlich in den ersten Lebensjahren, vor allem die damit einhergehende seelische Vernachlässigung, verursachen häufig schwere Entwicklungsstörungen und geistige oder moralische Defekte, die sich in kriminellem oder asozialem Verhalten oder in abartigen sexuellen Neigungen äußern. Eine Heimerziehung kann auch unter günstigen Verhältnissen die Geborgenheit des Kindes in der Familie und die dort gegebenen Voraussetzungen für die Entwicklung der persönlichen Fähigkeiten und sozialen Kontakte des Kindes nicht ersetzen, zumal es in zahlreichen Heimen an ausreichendem oder ausreichend geschultem Personal, an geeigneten Räumlichkeiten und besonders an finanziellen Mitteln fehlt. Auch bei einwandfreier äußerer Pflege und Versorgung kann der Mangel an personaler Zuwendung, an äußeren Entwicklungsreizen, der häufige Wechsel der Beziehungspersonen, später auch die Unsicherheit über die eigene Herkunft und über die Zukunft zu Entwicklungsschäden führen, die mit der Dauer des Heimaufenthalts zunehmen und in schweren Fällen das Bild einer Krankheit annehmen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_119_149&quot; id=&quot;BVerfGE_24_119_149&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_119_149&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 119 (149):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Schon daraus folgt, daß der Staat bei dauerndem Versagen der Eltern sowohl im Interesse des Kindes wie der Allgemeinheit in erster Linie bestrebt sein muß, das Kind in einer anderen Familie unterzubringen, die freiwillig die Funktion des natürlichen Verbandes übernimmt (vgl. BVerfGE 22, 163 [173]). Die beiden Möglichkeiten hierfür bilden die Unterbringung in einer Pflegefamilie und die Adoption. Nach den Erfahrungen der Praxis ist es verhältnismäßig nicht schwer, geeignete Eltern zu finden, die ein Kind in Pflege nehmen, um es zu adoptieren. Dagegen ist es sehr schwierig, gute Pflegeeltern zu finden, wenn von vornherein eine Adoption nicht in Betracht kommt. Beim Angebot an Pflegestellen steht nicht selten das Motiv des Gelderwerbs oder der Wunsch nach einer Arbeitskraft an erster Stelle; Schädigungen der Kinder durch eigensüchtige, lieblose oder gar kriminelle Pflegeeltern werden infolge Mangels an Aufsichtspersonal oft zu spät entdeckt. Die Entwicklung harmonischer Beziehungen zwischen dem Kind und den Pflegeeltern mag auch durch das Verhalten von Eltern gestört werden, die das Kind aus finanziellen oder anderen eigennützigen Motiven zurückverlangen, ohne selbst zur Pflege und Erziehung bereit und fähig zu sein. Demgegenüber erhält das Kind durch die Adoption normalerweise die Voraussetzungen für eine gesunde körperliche und seelische Entwicklung, vor allem das für die Entwicklung der sozialen Beziehungen entscheidende Erlebnis der Geborgenheit, der dauernden ungestörten Zugehörigkeit zu&amp;nbsp; seiner &amp;nbsp;Familie.
&lt;p&gt;5. Die begrenzte Zulassung einer Adoption gegen den Willen der Eltern in den geschilderten Fällen steht auch in Einklang mit der in Art. 6 Abs. 1 bis 3 GG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Wertentscheidung zugunsten der Familie. Das Grundgesetz sieht in der Familie die Keimzelle jeder menschlichen Gemeinschaft, deren Bedeutung mit keiner anderen menschlichen Bindung verglichen werden kann (BVerfGE 6, 55 [71]); es erkennt ihre Funktion für die Pflege und Erziehung der Kinder an und sichert ihr den Vorrang vor kollektiven Erziehungsformen. Dieser Grundtendenz entspricht es aber mehr, wenn sich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_119_150&quot; id=&quot;BVerfGE_24_119_150&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_119_150&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 119 (150):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Staat in der geschilderten Situation bemüht, die in der natürlichen Familie ausnahmsweise nicht mögliche Familienerziehung des Kindes auf andere Weise sicherzustellen, anstatt den verwaltungsmäßig bequemeren Weg der Unterbringung in staatlichen oder anderen kollektiven Einrichtungen zu wählen.
&lt;p&gt;6. Sind Maßnahmen nach § 1747 Abs. 3 BGB unter den geschilderten Voraussetzungen danach eine zulässige Ausübung des staatlichen Wächteramts nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG, die mit den allgemeinen Wertentscheidungen des Art. 6 GG vereinbar ist, so ist damit zugleich klargestellt, daß die zur Prüfung stehende Norm das Elternrecht nicht in seinem Wesensgehalt antastet. Die Kennzeichnung des Elternrechts als &quot;natürliches Recht&quot; in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG steht dem nicht entgegen (vgl. auch BVerfGE 10, 59 [81]). Der Verfassunggeber geht davon aus, daß diejenigen, die einem Kinde das Leben geben, von Natur aus bereit und berufen sind, die Verantwortung für seine Pflege und Erziehung zu übernehmen. Fehlt es ausnahmsweise an dieser Voraussetzung, so trifft die Ersetzung der Einwilligung zur Adoption die Eltern-Kind-Beziehung in einer Lage, in der ein verfassungsrechtlich schutzwürdiges Recht der natürlichen Eltern nicht mehr besteht. Es handelt sich daher nicht um einen zwangsweisen &quot;Eltern- tausch &quot;. Eltern, die im Sinne des Grundgesetzes diesen Namen verdienen, weil sie bereit sind, die mit dem Elternrecht untrennbar verbundenen Pflichten auf sich zu nehmen (vgl. auch BVerfGE 10, 59 [67]), erhält das Kind erst durch die Adoption.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;7. Auch die Auffassung, eine Ersetzung der elterlichen Einwilligung zur Adoption könne allenfalls bei einer Beschränkung auf die Fälle der Verwirkung der elterlichen Gewalt anerkannt werden, trifft nicht zu. Sie läßt sich insbesondere nicht mit dem Übermaßverbot stützen. Da die Verwirkung allein an das Strafmaß anknüpft, das nicht allein von dem Ausmaß der konkreten Pflichtverletzung gegenüber dem Kinde abhängt, sondern von zahlreichen anderen Elementen bestimmt wird (Täterpersönlichkeit, Bedeutung und Folgen der Tat, Generalprävention usw.),&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_119_151&quot; id=&quot;BVerfGE_24_119_151&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_119_151&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 119 (151):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
läßt sich nicht sagen, daß im Falle einer den Tatbestand des § 1676 BGB bildenden strafgerichtlichen Verurteilung die Pflichtverletzung des betreffenden Elternteils allemal schwerer wiegt, als wenn kein Strafverfahren stattgefunden hat. Es gibt nicht selten Fälle eines sadistischen Verhaltens der Eltern oder grober körperlicher oder seelischer Vernachlässigung, die nicht durch das Strafgesetzbuch erfaßt werden oder aus anderen Gründen nicht verfolgt werden können. Daher ist die Verwirkung der elterlichen Gewalt unter dem Gesichtspunkt der Elternverantwortung im Sinne des Art. 6 Abs. 2 GG kein absolut geeignetes Kriterium für die Zulassung der Adoption gegen den Willen der Eltern. Vielmehr könnten umgekehrt Bedenken dagegen bestehen, die schematische Regelung des § 1676 BGB zum Ausgangspunkt des in § 1747 Abs. 3 BGB zugelassenen Eingriffs zu nehmen. Denn danach erfüllt etwa auch eine Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht oder wegen eines Deliktes am Kindesvermögen bei entsprechender Strafhöhe den Tatbestand des § 1676 BGB ohne Rücksicht auf die Bedeutung der strafbaren Handlung für die konkrete Eltern-Kind-Beziehung. Dies gibt jedoch keinen Anlaß, die hier zur Prüfung stehende Norm zu beanstanden, weil der Beurteilungsspielraum, den der Gesetzgeber dem Vormundschaftsrichter eingeräumt hat, diesem ohne weiteres eine verfassungsgemäße Anwendung gestattet.
&lt;p&gt;§ 1747 Abs. 3 BGB ist daher mit Art. 6 Abs. 2 GG vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vorschrift verletzt auch keine anderen Verfassungsbestimmungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Einer Prüfung an Art. 2 Abs. 1 GG bedarf es nicht, weil dessen Anwendung auf das elterliche Erziehungsrecht jedenfalls durch Art. 6 Abs. 2 GG ausgeschlossen wird (BVerfGE 4, 52 [56]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Hinweis des Vorlagebeschlusses des Oberlandesgerichts Stuttgart auf Art. 18 GG verkennt den Begriff der Verwirkung im Sinne dieser Verfassungsvorschrift und ihre verfassungsrecht&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_119_152&quot; id=&quot;BVerfGE_24_119_152&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_119_152&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 119 (152):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
liche Funktion. § 1747 Abs. 3 BGB konkretisiert lediglich eine dem Grundrecht des Art. 6 Abs. 2 GG von vornherein anhaftende Begrenzung. Seine Wirkung erschöpft sich in dem betreffenden Einzelakt und in der Beziehung der Eltern zu einem bestimmten Kind.
&lt;p&gt;3. Auch eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips wegen mangelnder Bestimmtheit der zur Prüfung gestellten Norm liegt nicht vor (vgl. BVerfGE 11, 234 [237]; 17, 67 [82]; 21, 245 [261]). Die darin verwendeten Begriffe sind nicht unbestimmter oder weniger bestimmbar als etwa die Tatbestandsmerkmale des § 1666 Abs. 1 BGB, deren Anwendung das Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet hat (vgl. BVerfGE 4, 52 [57]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Auslegung des Begriffes &quot;böswillig&quot; ist zwar in Rechtsprechung und Schrifttum bisher nicht einheitlich. Zum Teil wird verlangt, daß die Einwilligung aus einer verwerflichen, feindseligen Gesinnung verweigert werde, zum Teil wird es für ausreichend angesehen, wenn sachfremde, keineswegs anzuerkennende Motive vorliegen oder wenn keine objektiv beachtlichen Gründe für die Weigerung vorgebracht werden (vgl. die Übersicht in KG FamRZ 1966, S. 266 f.; ferner Gernhuber, a.a.O., S. 677). Dieser Unterschied der Meinungen ist aber schon deshalb kein Indiz für eine mangelnde Bestimmtheit, weil die Norm erst 1961 eingefügt worden ist und mit Rücksicht auf die verfassungsrechtlichen Bedenken bisher nur zögernd angewandt wird. Verfassungsrechtlich lassen sich alle genannten Auslegungen halten; sie zeigen, daß sich aus dem Zweck der Vorschrift und ihrer Formulierung durchaus Kriterien zur inhaltlichen Auslegung gewinnen lassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;V.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die zu prüfende Norm verletzt die Verfassung auch nicht deswegen, weil sie auch für den Fall einer Inkognito-Adoption gilt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die bei der Zulässigkeitsprüfung zugrunde gelegte Rechtsansicht über die Anwendbarkeit des § 1747 Abs. 3 BGB auf diese besondere Form der Adoption erweist sich auch bei näherer Prüfung als zutreffend. Der Wortlaut der Vorschrift steht nicht ent&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_119_153&quot; id=&quot;BVerfGE_24_119_153&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_119_153&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 119 (153):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gegen, ihr Sinngehalt spricht dafür. Die Rechtsprechung und die überwiegende Auffassung im Schrifttum halten eine Adoption, bei der den Eltern der Name der Adoptiveltern unbekannt bleibt, für zulässig, wenn die Einwilligung der Eltern sich trotzdem auf ein individuell bestimmtes Adoptionsverhältnis bezieht (vgl. BGHZ 2, 287 [290 ff.]). Dabei wird so verfahren, daß das Jugendamt oder die sonstige staatlich anerkannte Adoptionsvermittlungsstelle die Adoptiveltern auswählt und in eine Liste einträgt; die Einwilligung wird zur Adoption des Kindes durch die in dieser Liste unter einer bestimmten Nummer aufgeführten Adoptiveltern erklärt. Maßgebend für die Zulassung der Inkognito- Adoption war vor allem die Erfahrung, daß auch Eltern, die zunächst mit der Adoption einverstanden sind, später wieder Verbindung mit dem Kinde aufnehmen wollen und daß hierdurch das Einleben des Kindes in die neue Umgebung und die Entwicklung einer harmonischen Beziehung zu den Adoptiveltern gestört werden. Es liegt nahe, daß ein Bedürfnis des Kindes zum Schutz vor solchen Störungen gerade in den Fällen auftreten kann, für die der § 1747 Abs. 3 BGB bestimmt ist, nämlich bei besonders verantwortungslosen, uneinsichtigen oder labilen Eltern. Nach dem Zweck der Vorschrift ist daher anzunehmen, daß die Möglichkeit der Ersetzung der elterlichen Einwilligung auch für die Inkognito-Adoption gelten soll; anderenfalls hätte der Gesetzgeber, dem die Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Inkognito- Adoption bekannt war, die Bestimmung entsprechend eingeschränkt.
&lt;p&gt;2. Für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit kommt es allein auf den durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützten Vorrang der Eltern bei der Pflege und Erziehung ihrer Kinder an. Insoweit sind aber die rechtlichen und faktischen Wirkungen einer Inkognito-Adoption die gleichen wie bei einer gewöhnlichen Adoption. Der Unterschied besteht nur darin, daß die rechtlich fortbestehenden verwandtschaftlichen Beziehungen von seiten der Eltern praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden können. Für das Kind gilt dies nicht, da die Namen und Anschriften aller Beteiligten in den&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_119_154&quot; id=&quot;BVerfGE_24_119_154&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_119_154&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 119 (154):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Akten des Jugendamtes und der beteiligten Gerichte sowie - wenn auch mit Sperrvermerk (vgl. § 61 PStG) - in den Personenstandsbüchern erfaßt sind. Das Kind oder sein gesetzlicher Vertreter können also die Verbindung mit den Eltern oder anderen Verwandten herstellen, wenn dies im Interesse des Kindes liegt, z. B. um nach dem Tode der Adoptiveltern einen Unterhaltsanspruch geltend zu machen. Zudem wird üblicherweise dem Kinde schon während des Heranwachsens oder bei Volljährigkeit die Tatsache der Adoption mitgeteilt, so daß es jedenfalls nach der Volljährigkeit die Möglichkeit hat, Beziehungen zu den natürlichen Eltern aufzunehmen.
&lt;p&gt;Selbst wenn man aber in der Inkognito-Adoption einen stärkeren Eingriff in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2 GG sehen wollte, würde es sich nur um einen Gradunterschied im Ausmaß des Eingriffes handeln, der nach den oben entwickelten Kriterien, besonders der Rücksicht auf das Kindeswohl und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beurteilen ist. Ist danach eine Inkognito- Adoption erforderlich, um eine gesunde Entwicklung des Kindes zu sichern, so muß das Interesse an der Aufrechterhaltung der verwandtschaftlichen Beziehungen zurücktreten. Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist im Rahmen der in § 1747 Abs. 3 BGB ohnehin gebotenen Interessenabwägung festzustellen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Demgegenüber kann auch der Hinweis auf das Verkehrsrecht nicht personensorgeberechtigter Eltern nach § 1634 Abs. 1 BGB nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Selbst wenn man ein Verkehrsrecht der natürlichen Eltern auch nach vollzogener Adoption noch anerkennen wollte, würden, falls die gekennzeichneten Erfordernisse für die Ersetzung einer Einwilligung zur Inkognito-Adoption vorliegen, zugleich stets die Voraussetzungen für einen Ausschluß des Verkehrsrechts nach § 1634 Abs. 2 BGB gegeben sein (vgl. dazu auch BGHZ 2, 287 [292]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Entgegen der Auffassung des Landgerichts Passau lassen sich die einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 1747 Abs. 3 BGB auch bei einer Inkognito-Adoption beurteilen; insbesondere geht der Einwand fehl, die Unkenntnis der Person der Adoptiveltern ver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_119_155&quot; id=&quot;BVerfGE_24_119_155&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_119_155&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 119 (155):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wehre den Eltern eine &quot;verantwortungsbewußte Entscheidung&quot; über die Einwilligung. Wenn die ohnehin engen Voraussetzungen des § 1747 Abs. 3 BGB für eine Ersetzung der Einwilligung vorliegen und darüber hinaus aus den genannten Gründen eine Inkognito-Adoption erforderlich ist, so handelt es sich nicht um Eltern, von denen eine verantwortungsbewußte, d. h. am Wohl des Kindes orientierte Entscheidung überhaupt erwartet werden kann. Im übrigen bedeutet die Inkognito-Adoption nur, daß die Eltern den Namen und die Anschrift der Adoptiveltern nicht erfahren; eine Unterrichtung der Eltern über die allgemeinen Verhältnisse der Adoptiveltern (Staatsangehörigkeit, Konfession, wirtschaftliche und soziale Lage) ist dadurch nicht ausgeschlossen und wird in der Regel geboten sein.
&lt;p&gt;5. Eine solche Anwendung des § 1747 Abs. 3 BGB auf Inkognito- Adoptionen verstößt auch nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Diese Verfassungsvorschrift gewährleistet den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens das Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlaß der Entscheidung zu äußern (BVerfGE 1, 418 [429]; st. Rspr.). Im Verfahren nach § 1747 Abs. 3 BGB können die Eltern als Beteiligte in vollem Umfang ihre Einwände gegen die Adoption überhaupt wie auch gegen die etwa beabsichtigte Form der Inkognito-Adoption geltend machen. Damit sind ihre verfahrensrechtlichen Interessen hinreichend gewahrt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(gez.) Dr. Müller, Dr. Stein, Ritterspach, Dr. Haager, Rupp-v. Brünneck, Dr. Brox, Dr. Zeidler&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1563&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-1-gg">Art. 1 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-100-gg">Art. 100 GG</category>
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 <pubDate>Wed, 26 Dec 2012 23:42:59 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 20.04.1966 - 1 BvR 20/62; 1 BvR 27/64</title>
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Ehemäklerlohn        &lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 20, 31; FamRZ 1966, 301; MDR 1966, 651; NJW 1966, 1211; Rpfleger 1966, 248        &lt;/div&gt;
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&lt;li&gt;AG Aachen, 11.12.1963 - 12 C 660/63&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Der Ausschluß der Klagbarkeit des Ehemäklerlohns durch § 656 BGB verstößt nicht gegen das Grundgesetz.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_31_31&quot; id=&quot;BVerfGE_20_31_31&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_31_31&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 31 (31):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Der Ausschluß der Klagbarkeit des Ehemäklerlohns durch § 656 BGB verstößt nicht gegen das Grundgesetz.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 20. April 1966&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvR 20/62 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. der Firma ..., vertreten durch den allein vertretungsberechtigten Geschäftsführer ..., - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt ... - gegen das Schiedsurteil des Amtsgerichts Frankfurt/Main vom 14. Dezember 1961 - 318 C 1296/61 - 2. der Firma ..., vertreten durch den Geschäftsführer ..., - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt ... - gegen das Schiedsurteil des Amtsgerichts Aachen vom 11. Dezember 1963 - 12 C 660/63 -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Die Verfassungsbeschwerden werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Die Verfassungsbeschwerden werden verworfen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerinnen sind Ehevermittlungsinstitute. Die von ihnen in zwei Fällen auf Zahlung von Ehemäklerlohn erhobenen Klagen sind durch Schiedsurteile der Amtsgerichte Frankfurt a.M. und Aachen mit der Begründung abgewiesen worden, daß § 656 BGB die Einklagbarkeit des vereinbarten Ehemäklerlohnes ausschließe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In den gegen diese Urteile erhobenen Verfassungsbeschwerden machen die Beschwerdeführerinnen geltend, der von den Gerichten angewandte § 656 BGB sei mit dem Grundgesetz aus folgenden Gründen nicht vereinbar. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG werde verletzt, weil § 656 BGB den Berufsstand der Ehevermittler diffamiere. Außerdem gewähre dieser Artikel einen Anspruch auf ein Mindestmaß an sozialer Sicherheit, die nur denkbar sei, wenn der Bürger den Lohn seiner Tätigkeit nötigenfalls einklagen könne. § 656 BGB verstoße auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG; der Ehemäkler&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_31_32&quot; id=&quot;BVerfGE_20_31_32&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_31_32&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 31 (32):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
vertrag weise gegenüber anderen Mäklerverträgen keine Besonderheiten auf, die eine Schlechterstellung rechtfertigen könnten. Ferner erfordere die Berufsfreiheit einen staatlichen Schutz der Berufstätigkeit durch Gewährung eines einklagbaren Vergütungsanspruchs. Art. 14 Abs. 1 GG sei deshalb verletzt, weil das grundgesetzlich geschützte Eigentum auch obligatorische Ansprüche umfasse, der Vergütungsanspruch auf Grund eines Ehemäklervertrages also als Eigentum im Sinne des Art. 14 anzusehen sei; durch § 656 werde er ausdrücklich außerhalb jedes staatlichen und gerichtlichen Schutzes gestellt.
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerin zu 2) trägt zusätzlich vor: Die gewerbsmäßige Ehevermittlung diene der Förderung von Ehe und Familie. Sie sei gegenwärtig für viele Menschen die einzige Möglichkeit, zu einer Ehe und Familie zu kommen. Deshalb verdiene und erfordere auch die gewerbsmäßige Ehevermittlung Förderung und Schutz durch die staatliche Ordnung. § 656 BGB verhindere aber eine verantwortungsbewußte und erfolgversprechende Ehevermittlung durch Versagung eines einklagbaren Vergütungsanspruchs.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) ist dem Bundesminister der Justiz und dem Hessischen Minister der Justiz zugestellt worden. Beide halten sie für unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden sind offensichtlich unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Ausschluß der Einklagbarkeit des Ehemäklerlohnes verletzt nicht die Menschenwürde der die Tätigkeit eines Heiratsvermittlers gewerbsmäßig betreibenden Personen. Dieser Ausschluß diffamiert nicht den Berufsstand der Heiratsvermittler, sondern beruht auf sachlichen Erwägungen, die mit der Natur und dem besonderen Charakter des Ehemäklervertrages zusammenhängen. § 656 BGB nimmt dem gewerbsmäßigen Ehevermittler nicht das für ein menschenwürdiges Dasein erforderliche Mindestmaß an sozialer Sicherheit. Der Ehevermittler kann seine&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_31_33&quot; id=&quot;BVerfGE_20_31_33&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_31_33&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 31 (33):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Forderung durch Vorauszahlungen sichern, deren Rückforderung gemäß § 656 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen ist.
&lt;p&gt;2. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet, wesentlich Gleiches ungleich, nicht dagegen wesentlich Ungleiches entsprechend der bestehenden Ungleichheit ungleich zu behandeln. Der Gleichheitssatz ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden läßt, wenn also eine unterschiedliche Behandlung als willkürlich bezeichnet werden muß. Daß der Beruf eines Ehemäklers nicht der gleiche ist wie etwa der eines Grundstücksmaklers, verkennen die Beschwerdeführerinnen nicht. Der Gleichheitssatz gebietet daher nicht, die entgeltliche Heiratsvermittlung ebenso zu behandeln wie andere Mäklerverträge. Insbesondere lassen sich Ehemäklervertrag und Adoptionsvermittlungsvertrag nicht vergleichen. Nach § 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Vermittlung der Annahme an Kindes Statt vom 29. März 1951 (BGBl. I S. 214) ist anderen als den in § 1 Abs. 1-3 dieses Gesetzes genannten Behörden und Verbänden die Vermittlung der Annahme an Kindes Statt schlechthin untersagt, sofern sie gewerbsmäßig oder in Einzelfällen zur Erlangung wirtschaftlicher Vorteile betrieben wird. Wenn der Gesetzgeber befürchtet hat, daß Prozesse wegen Ehemäklerlohnes Anlaß zu Ärgernis geben und durch solche Prozesse die geschlossenen Ehen und die Intimsphäre der Ehegatten beeinträchtigt werden könnten, so schließt diese Begründung die Annahme einer willkürlichen Differenzierung aus. In einem Rechtsstreit über die Verpflichtung zur Zahlung des Ehemäklerlohnes müßten nämlich die Beweggründe für die Eheschließung gerichtlich nachgeprüft werden, weil der Ehemäklerlohn nur entstanden ist, wenn die Tätigkeit des Mäklers für die Eheschließung ursächlich gewesen ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Aus der durch Art. 6 Abs. 1 GG begründeten Verpflichtung des Staates zum Schutz von Ehe und Familie läßt sich ebenfalls kein Anspruch der gewerbsmäßigen Ehevermittler auf staatliche&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_31_34&quot; id=&quot;BVerfGE_20_31_34&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_31_34&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 31 (34):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Förderung oder auf die Gewährung von finanziellen Vorteilen herleiten. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die bisher geltende Rechtslage eine verantwortungsbewußte Ehevermittlung verhindert haben soll.
&lt;p&gt;4. Auch Art. 12 GG ist nicht verletzt. Auch wenn § 656 BGB als Regelung der Berufsausübung anzusehen sein sollte, wäre sie durch Gesetz zulässig (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG). Die Freiheit der Berufsausübung kann im Wege der &quot;Regelung&quot; beschränkt werden, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls es zweckmäßig erscheinen lassen (BVerfGE 7, 377 [405]). Der bereits erwähnte Gesichtspunkt, daß durch Prozesse über den Ehemäklerlohn Vorgänge der Eheanbahnung offenbart werden müßten und damit in die Intimsphäre der Ehegatten eingegriffen würde, stellt eine solche vernünftige Erwägung dar. Die Regelung macht auch die Berufsausübung nicht tatsächlich unmöglich, wie die Praxis zeigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Der Ausschluß eines klagbaren Vergütungsanspruchs verstößt nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Diese Vorschrift schützt lediglich Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen. Die Beschwerdeführerinnen hatten aber zu keiner Zeit einen klagbaren Vergütungsanspruch, der ihnen hätte entzogen werden können, weil nach § 656 Abs. 1 Satz 1 BGB durch das Versprechen eines Lohnes für den Nachweis der Gelegenheit zur Eingehung einer Ehe oder für die Vermittlung des Zustandekommens einer Ehe &quot;eine Verbindlichkeit nicht begründet&quot; wird, also überhaupt keine Forderung entsteht.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1408&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-12-gg">Art. 12 GG</category>
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 <pubDate>Thu, 28 Jun 2012 06:14:42 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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</item>
<item>
 <title>BVerfG, 26.11.1964 - 1 BvL 14/62</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1366</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    Sozialversicherung        &lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 18, 257; BB 1965, 43; DStR 1965, 168; DVBl 1965, 121; FamRZ 1965, 29; JZ 1965, 210; MDR 1965, 268; NJW 1965, 195; SGb 1965, 45; SozVers 1965, 58; VersR 1965, 253; WzS 1965, 1110; ZfF 1965, 22; ZfS 1965, 8; ZfSH 1965, 70         &lt;/div&gt;
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                    26.11.1964        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    1 BvL 14/62        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-verfahren&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Instanzen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;BSG, 25.04.1963 - 3 RK 26/60&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Der Ausschluß der bei ihrem Ehegatten beschäftigten Arbeitnehmer von der Rentenversicherung der Angestellten verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    BVerfGE 18, 257        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_257_257&quot; id=&quot;BVerfGE_18_257_257&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_257_257&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 257 (257):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Der Ausschluß der bei ihrem Ehegatten beschäftigten Arbeitnehmer von der Rentenversicherung der Angestellten verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 26. November 1964&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvL 14/62 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des §&amp;nbsp;175 Reichsversicherungsordnung und §&amp;nbsp;4 Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;2 Angestelltenversicherungsgesetz in der Fassung des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23.&amp;nbsp;Februar 1957 (BGBl.&amp;nbsp;I S&amp;nbsp;88) -- Vorlagebeschluß des Bundessozialgerichts vom 25.&amp;nbsp;April 1962 -- 3&amp;nbsp;RK 26/60.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_257_258&quot; id=&quot;BVerfGE_18_257_258&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_257_258&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 257 (258):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. § 175 der Reichsversicherungsordnung in der im Gebiet der ehemaligen Britischen Besatzungszone geltenden Fassung der Ersten Verordnung zur Vereinfachung des Leistungsrechts und Beitragsrechts in der Sozialversicherung vom 17. März 1945 -- RGBl. I S. 41 -- ist mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der im Gebiet der ehemaligen Britischen Besatzungszone geltenden Fassung der Ersten Verordnung zur Vereinfachung des Leistungsrechts und Beitragsrechts in der Sozialversicherung vom 17. März 1945 -- RGBl. I S. 41 -- war mit dem Grundgesetz vereinbar. Mit dem Grundgesetz war es nicht vereinbar, daß das Angestelltenversicherungsgesetz in dieser Fassung die bei ihrem Ehegatten in Beschäftigung stehenden Angestellten, die infolge der Verweisung auf die Krankenversicherungspflicht versicherungsfrei waren, von der freiwilligen Versicherung ausschloß.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der Fassung des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 -- Bundesgesetzbl. I S. 88 -- ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Mit dem Grundgesetz ist es nicht vereinbar, daß das Angestelltenversicherungsgesetz die bei ihrem Ehegatten in Beschäftigung stehenden Angestellten, die gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 versicherungsfrei sind, von der freiwilligen Versicherung ausschließt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Sozialversicherung faßt besonders schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen, in der Hauptsache die Arbeitnehmer, zu einer solidarischen Gemeinschaft zur Sicherung ihrer Daseinsgrundlagen gegen bestimmte Wechselfälle des Lebens zusammen. Sie ist im wesentlichen eine Pflichtversicherung, der diese Personengruppen allein auf Grund ihrer Beschäftigung als unselbständige Arbeitnehmer kraft Gesetzes angehören.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_257_259&quot; id=&quot;BVerfGE_18_257_259&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_257_259&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 257 (259):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;Für den Fall der&amp;nbsp; Krankheit &amp;nbsp;sind grundsätzlich alle Arbeiter und Angestellten pflichtversichert, wenn sie gegen Entgelt beschäftigt werden, die Angestellten allerdings nur, wenn ihr regelmäßiger Arbeitsverdienst eine Höchstgrenze (zur Zeit jährlich 7920 DM) nicht übersteigt. In den gemeinsamen Vorschriften im Ersten Buch der Reichsversicherungsordnung war bestimmt (§ 159 RVO), daß die Beschäftigung eines Ehegatten durch den anderen keine Versicherungspflicht begründet. Die Erste Verordnung zur Vereinfachung des Leistungsrechts und Beitragsrechts in der Sozialversicherung vom 17. März 1945 (RGBl. I S. 41) übernahm diese Regelung unter Aufhebung des § 159 RVO in das Zweite Buch &quot;Krankenversicherung&quot; der Reichsversicherungsordnung in § 175 RVO wie folgt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Die Beschäftigung eines Ehegatten durch den anderen begründet keine Versicherungspflicht.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die&amp;nbsp; Rentenversicherung &amp;nbsp;der Angestellten, die im wesentlichen alle Angestellten mit einem eine jährliche Höchstgrenze nicht übersteigenden Einkommen als Pflichtmitglieder erfaßt, war die Versicherungsfreiheit für ein Beschäftigungsverhältnis zwischen Ehegatten -- bei sonstiger grundsätzlicher Versicherungspflicht aller als Angestellte beschäftigten Personen -- in der oben erwähnten Ersten Vereinfachungsverordnung in der Weise festgelegt, daß § 1 Abs. 2 Nr. 1 AVG als Voraussetzung für die Angestelltenversicherungspflicht auf die Krankenversicherungspflicht verwies.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz vom 23. Februar 1957 -- AnVNG --, BGBl. I S. 88) traf mit Wirkung vom 1. März 1957 (Art. 3 § 7 Satz 2 AnVNG) für die allgemeine Versicherungspflicht die inhaltlich gleiche Regelung. Es beseitigte die Verweisung auf die Krankenversicherung und bestimmt in § 4 Abs. 1 Nr. 2:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Versicherungsfrei ist, ... 2. wer bei seinem Ehegatten in Beschäftigung steht.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_257_260&quot; id=&quot;BVerfGE_18_257_260&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_257_260&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 257 (260):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist seit dem 1. Mai 1956 als Angestellte im Betrieb ihres Ehemannes, eines Steuerbevollmächtigten, in Bielefeld tätig. Die beklagte Ersatzkasse weigerte sich, die Klägerin als versicherungspflichtiges Mitglied aufzunehmen. Vor dem Sozialgericht beantragte die Klägerin festzustellen, daß sie vom 1. Mai 1956 an kranken-, angestellten- und arbeitslosenversicherungspflichtig und daher berechtigt sei, Pflichtmitglied der Beklagten seit diesem Tage zu sein. Ihre Klage wurde vom Sozialgericht und vom Landessozialgericht abgewiesen, da im Sozialversicherungsrecht ein Beschäftigungsverhältnis zwischen Eheleuten kraft Gesetzes ausgeschlossen sei. Das Bundessozialgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 175 RVO und § 4 Abs. 1 Nr. 2 AVG n. F. mit dem Grundgesetz vereinbar sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundessozialgericht hält die Auffassung, daß die umfassende Lebensgemeinschaft der Ehe die Begründung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses unter Eheleuten schlechthin ausschließe, für überholt. Deshalb erweise sich die Regelung in § 175 RVO, § 4 Abs. 1 Nr. 2 AVG als Ausnahme von der grundsätzlich für abhängige Beschäftigte bestehenden Versicherungspflicht, indem sie Arbeitnehmer, die bei ihrem Ehegatten beschäftigt seien, einer für sie nachteiligen Sonderregelung unterwerfe. Zwar begründe das Versicherungsverhältnis für Versicherte nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Bei einer auf die typischen Verhältnisse abstellenden Betrachtungsweise gäben jedoch die Vorteile der gesetzlichen Krankenversicherung und Rentenversicherung gegenüber anderen Sicherungsformen den Ausschlag. Die Sozialversicherung gewähre damit für den Kreis der abhängig Beschäftigten eine Sicherung gegen Existenzgefährdung durch Krankheit, Arbeitslosigkeit, Alter, Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit sowie zum Schutz der Hinterbliebenen, die der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_257_261&quot; id=&quot;BVerfGE_18_257_261&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_257_261&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 257 (261):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Einzelne, der diesem Kreis der Arbeitnehmer angehöre, aus eigener Kraft und mit den Möglichkeiten eigener Vorsorge unter den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedingungen unserer Zeit sich auch nicht annähernd gleichwertig auf andere Weise verschaffen könne. Der Ausschluß von dieser Existenzsicherung benachteilige daher diejenigen erheblich, die nach den allgemeinen Merkmalen ihrer Beschäftigung zum Kreis der vom Schutz der Sozialversicherung erfaßten Personen gehörten. Das Bundessozialgericht sieht hierin einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit der besonderen Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG. Daß unter der Einbeziehung in die Versicherungspflicht die persönliche Entfaltungsfreiheit des Einzelnen leide, müsse angesichts der überragenden Bedeutung des Gemeinwohls in Kauf genommen werden, denn die Pflichtversicherung wolle gerade verhüten, daß aus häufig kurzschlüssigen Erwägungen heraus die notwendige Risikoversicherung unterbleibe und damit das allgemeine Interesse gefährdet werde.
&lt;p&gt;Nach Ansicht der Bundesregierung stehen die zur Prüfung gestellten Vorschriften in Einklang mit dem Grundgesetz. Die abhängige Beschäftigung als Anknüpfungspunkt für die Versicherung bilde nach der Vorstellung des Gesetzgebers lediglich ein Indiz für eine soziale Schutzbedürftigkeit. Entfalle diese, so sei für die Versicherungspflicht kein Raum. Die Gründe, aus denen sich bei anderen in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehenden Personen die soziale Schutzbedürftigkeit ergebe, träfen für die Ehegatten-Arbeitnehmer nicht zu. Ein solcher Ehegatte sei durch die Vorschriften des Familien- und Erbrechts und, sofern der arbeitgebende Ehegatte als Selbständiger versicherungspflichtig oder nach dem Gesetz über die Altershilfe für Landwirte vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1063) beitragspflichtig sei, nach den für mitversicherte Familienangehörige und Hinterbliebene geltenden Vorschriften des Sozialversicherungsrechts gesichert. In den Fällen, die durch die zur Prüfung gestellten Vorschriften geregelt würden, sei im allgemeinen durch die Lebensverhältnisse der Eheleute eine besondere Notlage ausgeschlossen. Zudem be&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_257_262&quot; id=&quot;BVerfGE_18_257_262&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_257_262&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 257 (262):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dinge die Beschäftigung bei dem eigenen Ehegatten eine Zugehörigkeit zu dessen &quot;Berufsstand&quot; und zu der diesem nach Gesetz oder Herkommen eigentümlichen Sicherung. Das Problem der bei ihrem Ehegatten beschäftigten Arbeitnehmer sei daher eine Frage der Sicherung der Selbständigen. Es sei Sache des Gesetzgebers, darüber zu befinden, inwieweit über das geltende Recht hinaus ein Schutzbedürfnis anerkannt werden könne. Außerdem lasse sich die Unterwerfung unter die Pflichtversicherung weder als Benachteiligung noch als Bevorzugung auffassen; da sich für den Versicherten Rechte und Pflichten verschiedener Art ergäben, könne die Frage nach Vor- und Nachteilen im Rechtssinn nicht eindeutig beantwortet werden. Die Einführung der Versicherungspflicht entspreche auch nicht allgemein dem Willen oder objektiv dem Interesse der davon Betroffenen.
&lt;p&gt;Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, die im Ausgangsverfahren beigeladen ist, hält die Versicherungsfreiheit für verfassungsgemäß, da der Gesetzgeber nicht alle abhängig Beschäftigten als sozial schutzbedürftig und deshalb als versicherungspflichtig habe betrachten müssen. Dies treffe insbesondere bei einem Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten zu, das sich durch die stärkere Stellung des beschäftigten Ehegatten im Betrieb sowie seine besondere Bindung an den Betrieb und den Betriebsinhaber wesentlich von sonstigen Arbeitsverhältnissen unterscheide.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Sinne des Vorlegungsbeschlusses hat der Bundesverband der Ortskrankenkassen -- Körperschaft des öffentlichen Rechts -- Stellung genommen, während der Verband der Deutschen Rentenversicherungsträger, der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. und die im Ausgangsverfahren beklagte Ersatzkasse die Versicherungsfreiheit als verfassungsgemäß betrachten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Vorlage ist zulässig. Der Auffassung des Bundessozialgerichts, daß in dem Verfahren, in dem nur eine Ersatzkasse beklagt ist, zugleich gegenüber der nur beigeladenen Bundesver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_257_263&quot; id=&quot;BVerfGE_18_257_263&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_257_263&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 257 (263):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sicherungsanstalt für Angestellte die Angestelltenversicherungspflicht festgestellt werden könne, ist bei der Prüfung der Zulässigkeit zu folgen, da sie nicht offensichtlich unhaltbar ist (vgl. Haueisen, NJW 1964, 2037).
&lt;p&gt;Bei Gültigkeit der zur Nachprüfung gestellten Bestimmungen will das Bundessozialgericht die Revision zurückweisen. Sind sie ungültig, so will es die Vorentscheidungen aufheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen, da die Vorentscheidungen jedenfalls mit der jetzigen Begründung nicht aufrechterhalten werden könnten. Das genügt für die Zulässigkeit (BVerfGE 16, 286 [293]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Rechtsgrundlage der Beurteilung der Versicherungspflicht der Klägerin des Ausgangsverfahrens für den Zeitraum ihrer Beschäftigung ist&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) in der Krankenversicherung für die gesamte Zeit ihrer Beschäftigung ab 1. Mai 1956 § 175 RVO in der Fassung der Ersten Verordnung zur Vereinfachung des Leistungsrechts und Beitragsrechts in der Sozialversicherung vom 17. März 1945,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) in der Angestelltenversicherung für die Zeit vom 1. Mai 1956 bis 28. Februar 1957 § 175 RVO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AVG ebenfalls in der Fassung der erwähnten Verordnung, für den Zeitraum vom 1. März 1957 an § 4 Abs. 1 Nr. 2 AVG n. F.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die vor dem 1. März 1957 geltenden Bestimmungen des Angestelltenversicherungsgesetzes sind in dem Vorlagebeschluß nicht ausdrücklich zur Prüfung gestellt; der Beschluß ist aber dahin auszulegen, daß auch sie geprüft werden sollen, falls ihre Gültigkeit für die Entscheidung erheblich sein sollte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In Rechtsprechung und Schrifttum bestehen freilich Zweifel, ob die Einfügung des § 175 RVO und des § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AVG a. F. durch die Erste Vereinfachungsverordnung überhaupt gültig erfolgt ist, da diese Verordnung in der letzten Nummer des Reichsgesetzblattes veröffentlicht wurde, die erst am 11. April 1945 ausgegeben wurde, somit zu einem Zeitpunkt, als große&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_257_264&quot; id=&quot;BVerfGE_18_257_264&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_257_264&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 257 (264):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Teile Deutschlands bereits von den alliierten Truppen besetzt waren (vgl. BSGE 3, 161 [165 ff.]; 15, 65 [68]).
&lt;p&gt;Hierauf kommt es aber für das vorliegende Verfahren nicht an. Die Klägerin war in der Britischen Zone beschäftigt, in der die genannte Verordnung durch Erlaß der Britischen Militärregierung vom 18. November 1946 (vgl. ArbBl. BrZ 1947, 144, und &quot;Die Sozialversicherung&quot;, 1947, 11) bestätigt wurde. Der Vorlagebeschluß des Bundessozialgerichts ist demnach dahin einzuschränken, daß nur für diesen Geltungsbereich die Verfassungsmäßigkeit des § 175 RVO nachzuprüfen ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. § 175 RVO ist vor dem Grundgesetz in Kraft getreten. Die ausschließliche Verwerfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts ist jedoch gegeben, weil der Bundesgesetzgeber diese Bestimmung später in seinen Willen aufgenommen hat. Durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung -- AVAVG -- vom 23. Dezember 1956 (BGBl. I S. 1018) wurde u.a. der Dritte Abschnitt dieses Gesetzes (§§ 69 ff.) neu gefaßt. § 69 Abs. 1 Nr. 1 AVAVG in dieser Fassung verweist wegen des Kreises der von der Arbeitslosenversicherung erfaßten Personen auf die Krankenversicherung. In diesem Zusammenhang mußte deren Regelung über die Versicherungsfreiheit überprüft werden. Wo sie für die Zwecke der Arbeitslosenversicherung nicht ausreichend erschien, ist sie vielfach ergänzt worden (vgl. §§ 69 ff. AVAVG). In gleicher Weise verweist § 69 Abs. 1 Nr. 2 AVAVG auf die Angestelltenversicherungspflicht und damit auf § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AVG a. F. Damit hat der Gesetzgeber die Regeln über die Versicherungspflicht einschließlich ihrer Ausnahmen in der Kranken- und Angestelltenversicherung in seinen Willen aufgenommen (vgl. BVerfGE 11, 126). Die Prüfungszuständigkeit erstreckt sich auch auf die Gültigkeit der Norm in dem Zeitraum, der der Aufnahme in den Willen des Gesetzgebers vorausging (BVerfGE 16, 343 [346]).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_257_265&quot; id=&quot;BVerfGE_18_257_265&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_257_265&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 257 (265):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;V.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Die Auffassung des vorlegenden Gerichts von der Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses von der Versicherungspflicht trifft hinsichtlich der Krankenversicherung nicht, hinsichtlich der Rentenversicherung für Angestellte nur mit Einschränkungen zu.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;A. Krankenversicherung:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das vorlegende Gericht meint, die zu prüfende Vorschrift stehe in Widerspruch zu Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG, da sie Ehegatten-Arbeitnehmer durch den Ausschluß von der sozialen Krankenversicherung einer für sie nachteiligen Sonderregelung unterwerfe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ob die gesetzliche Versicherung gegen Krankheit gegenüber der zunächst in Betracht kommenden Alternative der privaten Krankenversicherung allgemein günstiger oder ungünstiger ist, läßt sich schwer beurteilen, da es sich um ganz verschiedene Systeme handelt. Indessen bedarf es einer abschließenden Entscheidung dieser Frage nicht. Die Ehegatten-Arbeitnehmer sind von der Teilhabe an der sozialen Krankenversicherung nicht völlig ausgeschlossen. Der freiwillige Beitritt steht ihnen offen, und damit ist ihrem Bedürfnis nach sozialem Schutz Genüge getan. Nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 RVO können versicherungsfreie Beschäftigte der in § 165 Abs. 1 RVO bezeichneten Art der gesetzlichen Krankenversicherung beitreten, d.h. gegen Entgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte, letztere bis zu einem Jahreshöchstverdienst, Rentner der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten und deren Hinterbliebene. § 176 Abs. 1 Nr. 1 RVO beschränkt somit die Versicherungsberechtigung auf Personen, die an sich nach § 165 Abs. 1 versicherungspflichtig wären, aber aus besonderen Gründen der Versicherung ausnahmsweise nicht unterliegen (RVA AN 1916, 433 Nr. 2183; Peters, Handbuch der Krankenversicherung, § 176 Anm. 2). Allerdings hat das Reichsversicherungsamt (AN 1900,277,287 Nr. 18b; 1905,406 Nr. 2095) im Gegensatz zum Preußischen Oberverwaltungsgericht (OVG&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_257_266&quot; id=&quot;BVerfGE_18_257_266&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_257_266&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 257 (266):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
42, 297) angenommen, daß die umfassende Lebensgemeinschaft der Ehe ihrem Wesen nach ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis eines Ehegatten gegenüber dem anderen ausschließe; danach würden die Ehegatten-Arbeitnehmer überhaupt nicht zu den &quot;Beschäftigten der in § 165 Abs. 1 bezeichneten Art&quot; gehören. Nachdem aber auf Grund der gesellschaftlichen und rechtlichen Entwicklung die Möglichkeit eines Arbeitsverhältnisses zwischen Ehegatten anerkannt worden ist und das Bundesverfassungsgericht dies bestätigt hat (vgl. BVerfGE 13, 318 [326]), ist diese Auffassung nicht mehr gerechtfertigt. Der in einem echten Arbeitsverhältnis stehende Ehegatte gehört dann zu den &quot;Beschäftigten der im § 165 Abs. 1 bezeichneten Art&quot; und ist deshalb nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsberechtigt (so auch Benner, Betriebsberater 1958, 120, entgegen der sonst im Schrifttum herrschenden Meinung). Diese Auslegung wird auch vom Bundessozialgericht in einer den Vorlagebeschluß ergänzenden Stellungnahme vertreten.
&lt;p&gt;In diesem Zusammenhang mag erwähnt werden, daß der Entwurf des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung (Krankenversicherungs-Neuregelungsgesetz -- BT-Drucks. IV/816) die Versicherungsberechtigung der Ehegatten-Arbeitnehmer ausdrücklich vorsieht (§§ 172 Abs. 1 Nr. 1, 167 Abs. 1 Nr. 4, 166 Abs. 1 Nr. 1 des Entwurfes).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Einer etwaigen Benachteiligung des Ehegatten-Arbeitnehmers ist also nach der jetzt anerkannten richtigen Auslegung der derzeitigen gesetzlichen Regelung die Möglichkeit der freiwilligen Selbstversicherung gegenüberzustellen. Diese gewährt freilich nicht denselben Versicherungsschutz wie die Pflichtversicherung; es kann u.a. der Beitritt von einer bestimmten Altersgrenze an von der Vorlegung eines ärztlichen Gesundheitszeugnisses abhängig gemacht (§ 176 Abs. 3 RVO), es kann eine Wartezeit bis zu 6 Wochen eingeführt (§ 207 RVO), die Leistungen können in gewissem Umfange beschränkt (§ 215 RVO) und Erkrankungen, die im Zeitpunkt des Beitritts zur Versicherung der Heilbehandlung bedürfen, können von den Kassenleistungen ausgeschlossen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_257_267&quot; id=&quot;BVerfGE_18_257_267&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_257_267&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 257 (267):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
werden (§ 310 Abs. 2 RVO). Diese Unterschiede sind aber unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes unschädlich, denn diese lediglich mögliche und im Gesamtbild nicht erhebliche Minderung der Leistungen kann aus der geringeren sozialen Schutzbedürftigkeit des Ehegatten-Arbeitnehmers gerechtfertigt werden, die sich aus der engen persönlichen Verbundenheit und der daraus regelmäßig folgenden größeren Rücksichtnahme des Arbeitgebers auf die Gesundheit des Arbeitnehmers ergibt.
&lt;p&gt;2. Die jetzige Rechtslage -- Ausschluß von der Pflichtversicherung mit der Möglichkeit der freiwilligen Versicherung -- wird auch der unaufhebbaren und grundsätzlichen Spannungslage zwischen dem Schutz der Freiheit des Einzelnen und den Anforderungen der sozialstaatlichen Ordnung gerecht (BVerfGE 10, 354 [370]). Dem Sozialstaatsprinzip würde es zwar eher entsprechen, daß diejenigen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Schwäche zur eigenen Lebensvorsorge nicht fähig sind und die deshalb einer Sicherung gegen die Wechselfälle des Lebens bedürfen, in die Zwangsversicherung einbezogen werden. Eine solche Vorsorge des Staates würde jedoch die Freiheit der persönlichen Entfaltung des Einzelnen einschränken, indem sie ihn der Versicherungspflicht unterwirft und damit zugleich zur Beitragszahlung verpflichtet. Bei einer Entscheidung zwischen diesen beiden Geboten muß dem Gesetzgeber ein gewisser Spielraum eingeräumt werden. Seine Entscheidung zugunsten der Freiheit der persönlichen Entfaltung ist jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn eine andere Lösung durch das Sozialstaatsprinzip nicht unbedingt geboten ist; das ist hier nicht der Fall, da den Interessen und der sozialen Schutzbedürftigkeit der Arbeitnehmer-Ehegatten durch die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung Rechnung getragen ist. Daß der Zusammenschluß der Versicherten zu einer sozialen Gefahrengemeinschaft, ohne die der Staat die ihm gestellte sozialpolitische Aufgabe nicht erfüllen zu können glaubt, auf dem Gebiet der Krankenversicherung auch der ausnahmslosen Einbeziehung der Ehegatten-Arbeitnehmer bedarf, läßt sich nicht feststellen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_257_268&quot; id=&quot;BVerfGE_18_257_268&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_257_268&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 257 (268):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
B. Rentenversicherung der Angestellten:
&lt;p&gt;1. Die Vorteile der gesetzlichen Rentenversicherung für Angestellte gegenüber anderen, privatwirtschaftlichen Sicherungsformen sind unbestreitbar. Sie zeigen sich zunächst in der Beteiligung der Arbeitgeber an der Beitragslast. Zwar verringert sich bei Ehegatten-Arbeitsverhältnissen dadurch die Gesamtbelastung der Familie nicht, da Arbeitgeber und Ehegatte identisch sind. Immerhin kommt bei Anerkennung eines Ehegatten -Arbeitsverhältnisses als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in Betracht, die Arbeitgeberanteile steuerlich als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Stärker fällt ins Gewicht, daß die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sehr erhebliche Bundeszuschüsse erhalten, während eine privatwirtschaftliche Versicherung für Alter, Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit allein auf die Beitragseinnahmen angewiesen ist. Hinzu kommen die laufende Anpassung der gesetzlichen Renten an das Lohnniveau und die durch die bisherigen Erfahrungen erwiesene Sicherheit der Ansprüche. Diese Erwägungen rechtfertigen die Feststellung, daß die soziale Sicherung durch die Rentenversicherung mit ihrer Vorsorge für Alter, Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit und mit der Rehabilitation (§§ 12 Nr. 1, 13 ff. AVG) und der Vorsorge für Hinterbliebene sich mit den Mitteln und Möglichkeiten, die mitarbeitende Ehegatten ohne die soziale Rentenversicherung in der Regel haben, nicht erreichen läßt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. In dem häufig vorkommenden Fall, daß die Ehefrau im Betrieb des Ehemannes mitarbeitet, wird es sich überwiegend um kleinere Familienbetriebe handeln, deren wirtschaftliche Existenz nicht immer gesichert ist. Würde nun der bisher im Betrieb seines Ehegatten beschäftigte Ehegatte nach Aufgabe des Betriebs seine Berufstätigkeit in einem anderen Betrieb fortsetzen, so wäre er versicherungspflichtig, könnte aber die gesamte Zeit, die er in dem Betriebe seines Ehegatten gearbeitet hat, nicht zur Erfüllung der Wartezeit in der Rentenversicherung verwenden (5 Jahre für Berufsunfähigkeitsrenten und Erwerbsunfähigkeitsrenten, 15 Jahre für Altersrente); auch die Höhe seiner Alterssicherung wäre bei Nicht&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_257_269&quot; id=&quot;BVerfGE_18_257_269&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_257_269&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 257 (269):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
berücksichtigung seiner Berufstätigkeit im Betriebe des Ehegatten vielfach unzureichend. Die Nichtanrechnung der Beschäftigungszeit bei dem Ehegatten würde sich auch besonders nachteilig für Ehefrauen im Falle der Scheidung auswirken: Obwohl sie oft viele Jahre als Angestellte ihres Ehegatten gearbeitet haben, würden sie nach der Scheidung erst mit der Versicherung beginnen oder eine vor der Heirat bestehende Versicherung fortsetzen und daher häufig nicht mehr die Wartezeit für eine Altersrente erfüllen können; zudem wäre eine doch noch erdiente Altersrente im Verhältnis zur Dauer ihrer gesamten Berufstätigkeit unangemessen niedrig.
&lt;p&gt;3. Im Gegensatz zur Krankenversicherung ist in der Rentenversicherung ein freiwilliger Beitritt nicht möglich. Nach den Gesetzen zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten kann die Zugehörigkeit zu diesen Rentenversicherungen nur noch durch Pflichtversicherung begründet werden. Die früher für gewisse Personengruppen mögliche freiwillige Selbstversicherung wurde durch die Neuregelungsgesetze beseitigt. Diese haben sich insoweit Rückwirkung beigelegt, als eine nach dem 1. Januar 1956 begonnene Selbstversicherung -- für den vorliegenden Fall ist entscheidend der 1. Mai 1956 -- nicht mehr fortgesetzt werden kann (Art. 2 § 4 ArVNG und Art. 2 § 5 AnVNG; vgl. BVerfGE 14, 288 [306]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Dieser völlige Ausschluß des Ehegatten-Arbeitnehmers von jeder Teilnahme an der Rentenversicherung verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Da dabei Ehegatten-Arbeitsverhältnisse schlechter behandelt werden als ein sonstiges Arbeitsverhältnis, ist bei der Prüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten, daß die dem Gesetzgeber zustehende Gestaltungsfreiheit durch die besondere Wertentscheidung des Grundgesetzes in Art. 6 Abs. 1 GG beschränkt ist (BVerfGE 13, 290 [298]; 17, 210 [210]). Es ist kein sachgerechter Grund ersichtlich, im Hinblick auf die Zugehörigkeit zur Rentenversicherung echte Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten, an deren&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_257_270&quot; id=&quot;BVerfGE_18_257_270&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_257_270&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 257 (270):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Nachweis durchaus strenge Anforderungen gestellt werden können (BVerfGE 6, 55 [84]; 9, 237 [245]; 13, 318 [327]), in dem Maße einer Sonderregelung zu unterwerfen, wie es die zu prüfenden Bestimmungen vorsehen. Wenn ein solches Arbeitsverhältnis auch durch die eheliche Gemeinschaft modifiziert wird, so bleibt es doch im Kern ein echtes Arbeitsverhältnis mit allen sonst daran anknüpfenden Folgen, z.B. steuerrechtlicher und arbeitsrechtlicher Art. Der Ausschluß von der Versicherungspflicht beruht auf der vom Reichsversicherungsamt entwickelten und in die Amtliche Begründung zur Reichsversicherungsordnung übernommenen Anschauung, daß der Gegensatz wirtschaftlicher Abhängigkeit in die Ehe als eine umfassende Lebensgemeinschaft nicht hineingetragen werden könne (Verhandlungen des Reichstags, XII. Legislaturperiode, II. Session 1909/1910, Anlage zu Nr. 340 S. 80). Diese Auffassung ist, wie bereits ausgeführt, im Zivil- und Arbeitsrecht überholt (Gernhuber, FamRZ 1958, 243 [247]); sie gilt auch nicht mehr für das öffentliche Recht, wie insbesondere in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Steuerrecht zum Ausdruck gekommen ist (BVerfGE 13, 290 [303 und 318]; 16, 243 [245]; BFH BStBl. 1962 III, 217). Auch für den Bereich der Rentenversicherung ergeben sich keine Gründe, die den völligen Ausschluß der Ehegatten-Arbeitnehmer von der Rentenversicherung verfassungsrechtlich rechtfertigen könnten. Die Sozialversicherung dient dem Schutz der wirtschaftlich und sozial schwachen Bevölkerungsteile, die der Wechselfälle des Lebens nicht Herr zu werden vermögen. Für die Einbeziehung in die Rentenversicherung ist nicht die wirkliche, sondern die mutmaßliche Versicherungsbedürftigkeit entscheidend, die sich aus allgemeinen Merkmalen und aus der durchschnittlichen Lebenslage gewisser Volkskreise ergibt. Die Versicherungspflicht setzt nicht die soziale Schutzbedürftigkeit eines Versicherungspflichtigen, sondern lediglich den formalen Tatbestand der Beschäftigung voraus, da der Gesetzgeber in dem von ihm gesteckten Rahmen davon ausgehen konnte, daß diejenigen Personen, die ihre Arbeitskraft in den Dienst anderer stellen, im allgemeinen
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_257_271&quot; id=&quot;BVerfGE_18_257_271&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_257_271&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 257 (271):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
auf diese Beschäftigung zur Erlangung ihres Lebensunterhalts angewiesen und daher sozial schutzbedürftig sind. Selbst wenn es daher verfassungsrechtlich zulässig sein sollte, daß der Gesetzgeber, wie er es in den Bestimmungen über die Versicherungsfreiheit (z.B. § 4 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 6 AVG) getan hat, gewisse Personengruppen nicht einbezieht, weil er davon ausgehen konnte, daß bei ihnen generell keine soziale Schutzbedürftigkeit vorliegt, so trifft diese Annahme für das Beschäftigungsverhältnis unter Ehegatten in der Regel nicht zu.
&lt;p&gt;a) Zunächst kann das Bedürfnis nach einem Sozialversicherungsschutz nicht deshalb verneint werden, weil ein bei seinem Ehegatten beschàe4ftigter Arbeitnehmer durch die Vorschriften des Familien- und Erbrechts und, sofern der arbeitgebende Ehegatte als selbständiger Gewerbetreibender versicherungspflichtig ist, nach den für mitversicherte Familienangehörige und Hinterbliebene geltenden Vorschriften des Sozialversicherungsrechts gesichert ist. Wäre diese Erwägung stichhaltig, so müßten einmal in gleicher Weise alle verheirateten Arbeitnehmer, die in abhängiger Tätigkeit bei anderen Arbeitgebern beschäftigt sind und die ebenfalls Unterhaltsansprüche gegen ihren Ehegatten und nach seinem Tode erbrechtliche Ansprüche haben, von der Versicherungspflicht ausgenommen sein. Zum anderen stellt das Recht der Sozialversicherung für die Frage der Versicherungspflicht nicht darauf ab, ob der abhängig Beschäftigte Unterhaltsansprüche irgendwelcher Art hat. Eine solche Subsidiarität des Versicherungsverhältnisses verträgt sich nicht mit dem typisierenden Charakter der Sozialversicherung, die individuelle Besonderheiten zugunsten klar erkennbarer, generell bedeutsamer Merkmale des Beschäftigungsverhältnisses außer Betracht läßt. Etwa bestehende Unterhaltsansprüche rechtfertigen deshalb die ungleiche Behandlung der Ehegatten nicht. Das Gesetz läßt grundsätzlich für die Versicherungspflicht genügen, daß abhängige Beschäftigung ausgeübt wird (vgl. § 1227 Abs. 1 RVO, § 2 Abs. 1 Nr. 1 AVG). Alle Ausnahmetatbestände, die Versicherungsfreiheit begründen (§§ 1228 ff. RVO, §§ 4 ff. AVG), sind davon unabhängig, ob ein Beschäftig&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_257_272&quot; id=&quot;BVerfGE_18_257_272&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_257_272&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 257 (272):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ter durch familienrechtliche Unterhaltsansprüche gesichert ist und deshalb des Schutzes der Sozialversicherung nicht bedarf. Steht aber die familienrechtliche Sicherung allgemein nicht der Rentenversicherungspflicht entgegen, so kann dieser Umstand keine entschiedene Bedeutung erlangen, wenn statt des Dritten der Ehegatte Arbeitgeber ist.
&lt;p&gt;b) Aus den gleichen Gründen kann nicht anerkannt werden, daß die Schutzbedürftigkeit des Ehegatten-Arbeitnehmers sich durch die Zugehörigkeit zum &quot;Berufsstand&quot; des Ehegatten- Arbeitgebers und die Teilhabe an der diesem Berufsstand nach Gesetz und Herkommen eigentümlichen Sicherung typischerweise vermindert. Der Ehegatte, der in einem fremden Betrieb arbeitet, nimmt ebenfalls an der sozialen Sicherung seines Ehegatten teil. Trotzdem bleibt er versicherungspflichtig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Die Beschäftigung bei einem Ehegatten mag wegen der persönlichen Verbundenheit einen Schutz gegen ungünstige Entwicklungen des Arbeitsverhältnisses in gewissen Richtungen, insbesondere gegen Kündigung bieten. Sie läßt aber keinesfalls generell auf eine Sicherung des betreffenden Arbeitnehmers für das Alter und für Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit schließen, für die die Rentenversicherung einen Schutz bieten soll. Es ist auch nicht zu verkennen, daß nach der Lebenserfahrung bei Beschäftigungsverhältnissen zwischen Ehegatten vorwiegend der Ehemann Arbeitgeber und die Ehefrau Arbeitnehmerin ist. Eine Sonderregelung für die Beschäftigung von Ehegatten würde vornehmlich die Ehefrau treffen, deren Sicherung für das Alter mehr als bei ihrem Ehemann zurückgedrängt würde, obwohl gerade eine berufstätige Frau stärkeren gesundheitlichen Gefahren ausgesetzt ist, also des Schutzes der Sozialversicherung besonders bedürftig ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Somit läßt sich, wenn man die Möglichkeit eines echten Arbeitsverhältnisses zwischen Ehegatten bejaht, kein einleuchtender Grund dafür finden, ein solches Arbeitsverhältnis von der Rentenversicherung auszuschließen. Wie das Preußische Oberverwaltungsgericht schon im Jahre 1902 ausgesprochen hat (OVG 42,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_257_273&quot; id=&quot;BVerfGE_18_257_273&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_257_273&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 257 (273):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
297 [300]), kann es &quot;nicht als dem Geist und der Absicht der sozialen Gesetzgebung entsprechend erachtet werden, einen Ehegatten, der in dem Betrieb des anderen Ehegatten tätig ist, auch dann von den Wohltaten der Versicherungsgesetzgebung auszuschließen, wenn er nach seiner und der Familie gesamter sozialen und wirtschaftlichen Stellung auch bei einem anderen Unternehmer dieselbe Lohnarbeit nehmen würde, sofern ihm zur Beschäftigung im Betriebe des Ehegatten keine Gelegenheit geboten wäre&quot;.
&lt;p&gt;5. Die bisherigen Erörterungen führen zu dem Ergebnis, daß der völlige Ausschluß der Ehegatten-Arbeitnehmer von der Teilhabe an der Rentenversicherung der Angestellten mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Umgekehrt gebietet die Verfassung nicht, daß die Ehegatten unbedingt dem Zwang der Zugehörigkeit zur Rentenversicherung unterworfen werden. Es bestehen immerhin bei Ehegatten-Arbeitsverhältnissen gegenüber allen anderen Arbeitsverhältnissen, auch denen anderer verheirateter Arbeitnehmer, Unterschiede. Wie bereits erwähnt, wird das Arbeitsverhältnis hier durch die persönliche Bindung der Ehegatten beeinflußt, dies aber in so verschiedener Weise, daß es dem Gesetzgeber auch möglich sein muß, von einer schematischen Regelung abzusehen. Deshalb kann es vom Blickpunkt der Verfassung aus vertretbar erscheinen, entsprechend der Regelung in der Krankenversicherung von einem Zwang abzusehen und sich darauf zu beschränken, dem Ehegatten- Arbeitnehmer die freiwillige Teilnahme an der Rentenversicherung zu ermöglichen, wie dies vor der Neuregelung infolge der Möglichkeit der allgemeinen Selbstversicherung der Fall war.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dies gilt um so mehr, als der Gesetzgeber bei der Entscheidung zwischen den Anforderungen der sozialstaatlichen Ordnung und dem Schutz der Freiheit des Einzelnen einen weiten Raum zur freien Gestaltung hat (BVerfGE 10, 354 [371]), innerhalb dessen er Art und Ausmaß der gebotenen oder mindestens vertretbaren Eingriffe in die wirtschaftliche Entschließungsfreiheit des Einzel&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_257_274&quot; id=&quot;BVerfGE_18_257_274&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_257_274&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 257 (274):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nen bestimmen kann. Hiernach würde es genügen, daß er sich dafür entscheidet, die Ehegatten-Arbeitnehmer zwar von der Versicherungspflicht auszunehmen, ihnen jedoch die freiwillige Zugehörigkeit zur Angestelltenversicherung zu eröffnen, d.h. ihnen auch die freie Wahl zwischen der Sozialversicherung und irgendeiner Form der privaten Vorsorge zu lassen. Dabei könnte etwa mit ins Gewicht fallen, daß der Ehegatten-Arbeitgeber in der Regel den Unterhalt der Familie überwiegend bestreitet und deswegen im Falle des Todes der bei dem Ehegatten beschäftigten Ehefrau der Witwer nur selten in den Genuß einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung kommen wird (§ 43 Abs. 1 AVG; vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 24. Juli 1963 -- 1 BvL 30/57 und 11/61 -), so daß den Versicherungsbeiträgen der versicherten Ehefrau insoweit keine Versicherungsleistung gegenübersteht.
&lt;p&gt;Es ist also verfassungsrechtlich nicht zu mißbilligen, daß der Gesetzgeber die Ehegatten-Arbeitnehmer von der Pflicht zur Teilnahme an der Rentenversicherung befreit hat; verfassungswidrig ist es aber, daß er, nachdem er diese Lösung gewählt hat, ihnen auch die freiwillige Teilnahme an dieser Versicherung versperrt.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1366&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-3-gg">Art. 3 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-6-gg">Art. 6 GG</category>
 <pubDate>Sun, 24 Jun 2012 08:18:47 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 30.06.1964 - 1 BvL 16/62; 1 BvL 17/62; 1 BvL 18/62; 1 BvL 19/62; 1 BvL 20/62; 1 BvL 21/62; 1 BvL 22/62; 1 BvL 23/62; 1 BvL 24/62; 1 BvL 25/62</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1353</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Zusammenveranlagung        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 18, 97; BB 1964, 372; BB 1964, 913; DB 1964, 1094; DB 1964, 1130; DÖV 1965, 391; DStR 1964, 459; FamRZ 1964, 416; MDR 1964, 822; NJW 1964, 1563; RdA 1965, 240        &lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;BFH, 17.05.1962 - VI 204/61 U - VI 27/62&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Zusammenveranlagung von Eltern und Kindern nach § 27 der Einkommensteuergesetze 1951, 1953, 1955 und 1958 ist mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht vereinbar.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    BVerfGE 18, 97        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_97_97&quot; id=&quot;BVerfGE_18_97_97&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_97_97&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 97 (97):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Die Zusammenveranlagung von Eltern und Kindern nach § 27 der Einkommensteuergesetze 1951, 1953, 1955 und 1958 ist mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht vereinbar.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 30. Juni 1964&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 BvL 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25/62 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des § 27 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachungen vom 17. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 33 - EStG 1951), vom 15. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1355 - EStG 1953), vom 21. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 441 - EStG 1955) und vom 23. September 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 673 - EStG 1958) auf Grund der Vorlagebeschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 17. Mai 1962 VI 204/61 U; VI 27/62; VI 94/57; VI 258/61; VI 273/61; VI 182/61; VI 70/62 U; VI 314/69; VI 255/61; VI 117/61 U.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Die Verfahren 1 BvL 16/62, 1 BvL 17/62, 1 BvL 18/62, 1 BvL 19/62, 1 BvL 20/62, 1 BvL 21/62, 1 BvL 22/62, 1 BvL 23/62, 1 BvL 24/62 und 1 BvL 25/62 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. § 27 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachungen vom 17. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 33 - EStG 1951), vom 15. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1355 - EStG 1953), vom 21. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 441 - EStG 1955) und vom 23. September 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 673 - EStG 1958) ist nichtig.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_97_98&quot; id=&quot;BVerfGE_18_97_98&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_97_98&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 97 (98):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Gründe:&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der für die Zusammenveranlagung von Steuerpflichtigen mit ihren Kindern maßgebende § 27 des Einkommensteuergesetzes hat in den für dieses Verfahren in Betracht kommenden Fassungen des Gesetzes folgenden Wortlaut:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 27 EStG 1951 und 1953 Haushaltsbesteuerung: Kinder&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Der Haushaltsvorstand und seine Kinder, für die ihm Kinderermäßigung nach § 32 Abs. 4 Ziff. 2 zusteht, werden zusammen veranlagt, solange er und die Kinder unbeschränkt steuerpflichtig sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Bei der Zusammenveranlagung sind die Einkünfte des Haushaltsvorstands und der Kinder zusammenzurechnen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 3 Ziff. 4), die Kinder auf Grund eines gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsverhältnisses aus einem dem Haushaltsvorstand fremden Betrieb beziehen, scheiden bei der Zusammenveranlagung aus.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 27 EStG 1955 Haushaltsbesteuerung: Kinder&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Der Haushaltsvorstand und seine Kinder, für die ihm Kinderermäßigung nach § 32 Abs. 4 Ziff. 2 zusteht, werden zusammen veranlagt, solange er und die Kinder unbeschränkt steuerpflichtig sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Bei der Zusammenveranlagung sind die Einkünfte des Haushaltsvorstands und der Kinder zusammenzurechnen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 3 Ziff. 4), die Kinder auf Grund eines früheren, gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsverhältnisses aus einem dem Haushaltsvorstand fremden Betrieb beziehen, scheiden bei der Zusammenveranlagung aus.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 27 EStG 1958 Zusammenveranlagung mit Kindern&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Der Steuerpflichtige und seine Kinder, für die ihm Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 2 Ziff. 1 zustehen, werden zusammen veranlagt, solange er und die Kinder unbeschränkt steuerpflichtig sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Bei der Zusammenveranlagung sind die Einkünfte des Steuerpflichtigen und der Kinder zusammenzurechnen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_97_99&quot; id=&quot;BVerfGE_18_97_99&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_97_99&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 97 (99):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
(3) Einkünfte der Kinder aus nicht selbständiger Arbeit (§ 2 Abs.3 Ziff. 4) scheiden bei der Zusammenveranlagung aus.
&lt;p&gt;(4) Steht im Falle der getrennten Veranlagung von Ehegatten nach §§ 26, 26a beiden Ehegatten für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 2 Ziff. 1 und Ziff. 4 letzter Satz jeweils zur Hälfte zu und haben beide Ehegatten das Recht und die Pflicht, für die Person des Kindes zu sorgen, so ist das Kind mit jedem Ehegatten zusammen zu veranlagen. Dabei sind die mit den Einkünften der Ehegatten zusammenzurechnenden Einkünfte des Kindes je zur Hälfte bei den Veranlagungen der Ehegatten zu berücksichtigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Kinderermäßigung oder Kinderfreibeträge stehen - nach allen Fassungen des Gesetzes - dem Steuerpflichtigen (Haushaltsvorstand) für Kinder zu, die im Veranlagungszeitraum mindestens vier Monate das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. Als &quot;Kinder&quot; werden neben den ehelichen Kindern angesehen: eheliche Stiefkinder, für ehelich erklärte Kinder, Adoptivkinder, uneheliche Kinder (jedoch nur im Verhältnis zur leiblichen Mutter) und Pflegekinder (§ 32 EStG). Ohne Bedeutung ist, ob die Kinder dem Haushalt des Steuerpflichtigen (Haushaltsvorstands) angehören und ob ihnen ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern zusteht (§ 1602 Abs. 2 BGB).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;B. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesfinanzhof hat in zehn Fällen auf Grund des Art. 100 Abs. 1 GG Rechtsbeschwerdeverfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 27 der Einkommensteuergesetze 1951, 1953, 1955 und 1958 mit dem Grundgesetz vereinbar ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Rechtsbeschwerdeführer sind nach § 27 EStG (in der für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassung) veranlagt worden. Sie haben die Steuerbescheide mit der Begründung angefochten, daß die Zusammenveranlagung von Eltern und Kindern gegen Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Den Ausgangsverfahren liegen im wesentlichen folgende Sachverhalte zugrunde:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Beschluß VI 204/61 U: Streitig ist die Einkommensteuer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_97_100&quot; id=&quot;BVerfGE_18_97_100&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_97_100&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 97 (100):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schuld für die Jahre 1951 und 1952. Der Ehemann bezog Ruhegehalt als Legationsrat, hatte Einkünfte als Mitglied eines Aufsichtsrats und aus einem gepachteten Landgut, die Ehefrau bezog eine Rente von einer Handelsgesellschaft, an der ihr gefallener erster Ehemann beteiligt gewesen war; die aus der ersten Ehe der Frau stammenden, in den Jahren 1937 und 1938 geborenen Kinder hatten Einkünfte aus dem Nachlaß ihres Vaters (aus Beteiligung an der Handelsgesellschaft, aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen), da die Nutznießung der Mutter am Vermögen der Kinder testamentarisch ausgeschlossen war (1 BvL 17/62).
&lt;p&gt;2. Beschluß VI 27/62: Streitig ist die Einkommensteuerschuld für die Jahre 1951 bis 1953. Die Ehegatten hatten Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Vermietung und Verpachtung, der im Jahre 1944 geborene Sohn aus der ersten Ehe des Mannes hatte Einkünfte aus der von seiner Mutter geerbten Beteiligung an einer Handelsgesellschaft. Das Nutznießungsrecht des Vaters war durch testamentarische Verfügung ausgeschlossen (1 BvL 18/62).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Beschluß VI 94/57: Streitig ist die Einkommensteuerschuld für das Jahr 1954. Der Ehemann hatte Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die beiden in den Jahren 1936 und 1942 geborenen Söhne aus der ersten Ehe der Frau hatten Einkünfte als Kommanditisten eines Unternehmens, das sie zusammen mit ihrer Mutter von ihrem im Kriege gefallenen Vater geerbt haben (1 BvL 19/62).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Beschluß VI 258/61: Streitig ist die Einkommensteuerschuld für das Jahr 1954. Der Ehemann bezog als Vermessungsrat Ruhegehalt. Die von den Ehegatten als Pflegekind aufgenommene, im Jahre 1940 geborene Nichte des Mannes (Vollwaise) hatte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (1 BvL 20/62).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Beschluß VI 273/61: Streitig ist die Einkommensteuerschuld für das Jahr 1955. Der Vater hatte Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die im Jahre 1937 geborene Tochter Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Fotomodell und Filmschauspielerin (1 BvL 21/62).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;6. Beschluß VI 182/61: Streitig ist die Einkommensteuerschuld für das Jahr 1955. Die Eltern hatten Einkünfte als Teilhaber&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_97_101&quot; id=&quot;BVerfGE_18_97_101&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_97_101&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 97 (101):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
einer Handelsgesellschaft, der im Jahre 1938 geborene Sohn Einkünfte als Angestellter dieser Gesellschaft (1 BvL 23/62).
&lt;p&gt;7. Beschluß VI 70/62 U: Streitig ist die Einkommensteuerschuld für das Jahr 1955. Die Ehegatten hatten Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit und Gewerbebetrieb, die drei im Jahre 1955 noch nicht 18 Jahre alten Kinder, die die Ehefrau als Stiefkinder aus ihrer ersten Ehe mitgebracht hat, hatten Einkünfte aus Gewerbebetrieb (1 BvL 24/62).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;8. Beschluß VI 314/60: Streitig ist die Einkommensteuerschuld für das Jahr 1955. Der Vater hatte Einkünfte als Steuerberater, die im Jahre 1937 geborene Tochter war in der Kanzlei des Vaters als Angestellte tätig (1 BvL 25/62).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;9. Beschluß VI 255/61: Streitig ist die Einkommensteuerschuld für das Jahr 1956. Die Eltern hatten Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die im Jahre 1939 geborene Tochter solche als Lehrling im elterlichen Betrieb (1 BvL 22/62).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;10. Beschluß VI 117/61 U: Streitig ist die Einkommensteuerschuld für das Jahr 1958. Die Ehegatten hatten Einkünfte aus Gewerbebetrieb, der im Jahre 1943 geborene Sohn der Ehefrau aus ihrer ersten Ehe hatte Einkünfte aus dem von seinem verstorbenen Vater geerbten Vermögen (1 BvL 16/62).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In allen diesen Fällen tritt durch die Zusammenveranlagung der Kinder mit den Eltern eine - zum Teil erhebliche - steuerliche Mehrbelastung gegenüber dem Zustand ein, der bei getrennter Veranlagung der Kinder bestehen würde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Verfahren zu 1) beziffern die Rechtsbeschwerdeführer die Mehrbelastung von der Währungsumstellung bis zum Jahre 1956 auf etwa 120 000 DM. Sie weisen ferner darauf hin, daß sie mit zwei Kindern aus der ersten Ehe der Frau zusammen veranlagt würden, obwohl dieser weder die Verwaltung noch die Nutznießung am Vermögen der Kinder zustehe und obwohl die Kinder nicht in häuslicher Gemeinschaft mit der Mutter und dem Stiefvater lebten. So würden hier vier Personen steuerlich zu einer Einheit zusammengefaßt, die sie außerhalb der Besteuerung weder wirtschaftlich noch in anderer Beziehung bildeten.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_97_102&quot; id=&quot;BVerfGE_18_97_102&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_97_102&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 97 (102):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Im Verfahren zu 2) errechnet der Rechtsbeschwerdeführer die Mehrsteuer infolge der Zusammenveranlagung für die drei in Betracht kommenden Jahre auf 13 750, 22 860 und 3861 DM; sie wäre damit wesentlich höher als die eigenen Einkünfte der Eheleute in diesen Jahren. Der Vermögensverwalter (Pfleger) des Sohnes lehnt angeblich eine Beteiligung an der Einkommensteuerzahlung ab und verweigert auch jede Auskunft über Vermögen und Einkünfte des Sohnes.
&lt;p&gt;Im Verfahren zu 4) handelt es sich um ein Pflegekind, das durch den Krieg Vollwaise geworden ist. Infolge der Zusammenveranlagung erhöht sich die Einkommensteuer der Pflegeeltern um einen Betrag von 478 DM, der fast 40% der eigenen Einkünfte des Kindes ausmacht; bei getrennter Veranlagung würde dieses nur 20 DM zu zahlen haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Verfahren zu 6) ergibt die Mehrbelastung durch die Zusammenveranlagung einen Betrag, der etwa 22% der Einkünfte des Sohnes ausmacht, im Verfahren zu 9) beläuft sie sich auf etwa ein Drittel der Einkünfte der Tochter.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Verfahren zu 7) werden Eheleute und Stiefkinder der Ehefrau aus deren erster Ehe zusammenveranlagt; die Einkünfte der Eheleute betragen 67 000 DM, die der drei Kinder zusammen 123 000 DM. Durch die Zusammenveranlagung ergibt sich ein besonders hoher Steuerbetrag.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesfinanzhof führt in den Vorlagebeschlüssen aus, daß die Entscheidung über die Rechtsbeschwerden von der Gültigkeit der die Zusammenveranlagung anordnenden Bestimmung des § 27 EStG (in der für den jeweiligen Veranlagungszeitraum maßgebenden Fassung) abhänge. Die Vorschrift sei - bereits im EStG 1951 - nachkonstitutionelles Recht. Der Bundesfinanzhof hält - im Gegensatz zu der früher von ihm vertretenen Ansicht - die Vorschrift nunmehr für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG: Die Zusammenveranlagung, die, wenn mehrere Kinder vorhanden seien, sowohl im Verhältnis eines jeden Kindes zu den Eltern als auch im Verhältnis der Kinder untereinander stattfinde, führe infolge der Progression des Tarifs zu einer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_97_103&quot; id=&quot;BVerfGE_18_97_103&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_97_103&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 97 (103):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
steuerlichen Mehrbelastung, die nicht selten ein erhebliches Ausmaß annehme. Das sei aus denselben Gründen wie die Zusammenveranlagung der Ehegatten mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar. Die Erfahrung zeige überdies, daß es bei der Zusammenveranlagung zu Streitigkeiten innerhalb der Familie wegen der Aufteilung der erhöhten Steuerlast im Innenverhältnis kommen könne, die die Einheit der Familie, ja den Bestand von Ehen gefährdeten. Die Sonderbehandlung der Arbeitseinkünfte der Kinder sei mit dem Grundsatz gleichmäßiger Besteuerung kaum vereinbar. Eine verfassungskonforme Auslegung sei nicht möglich.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bundesregierung hält die Zusammenveranlagung für verfassungsmäßig. Sie meint, daß diese als Teil einer umfassenden, im ganzen familienfreundlichen Regelung gesehen werden müsse, die in den Kinderfreibeträgen, der Möglichkeit einer Absetzung familienbedingter Sonderausgaben und außerordentlicher Belastungen und neuerdings auch im Ehegatten-Splitting Ausdruck gefunden habe. Eine steuerliche Mehrbelastung trete als Folge der Zusammenveranlagung nur in weniger als ein Prozent aller Anwendungsfälle ein, und zwar nur in Familiengemeinschaften mit hohen Einkünften; auch dann werde sie vielfach durch die Freibeträge und die Absetzbarkeit familienbedingter besonderer Aufwendungen wieder ausgeglichen. Der Gesetzgeber habe aus sozialstaatlichen Erwägungen die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit von der Zusammenveranlagung ausgenommen. Die Zusammenveranlagung von Eltern und Kindern sei durch die für das gesamte Steuerrecht maßgebende wirtschaftliche Betrachtungsweise bedingt. Endlich müsse im Steuerrecht eine gewisse &quot;Typisierung und Generalisierung&quot; zulässig sein, zumal wenn dadurch ein Mißbrauch bürgerlich-rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten mittels Aufteilung der Einkünfte ausgeschlossen werde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bundesregierung ist den Verfahren beigetreten, hat aber auf mündliche Verhandlung verzichtet.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_97_104&quot; id=&quot;BVerfGE_18_97_104&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_97_104&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 97 (104):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;C.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Die Vorlagen sind zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Entscheidung in den Ausgangsverfahren kommt es auf die Gültigkeit des § 27 EStG in der jeweils maßgebenden Fassung an. Die Bestimmung ist auch in der Fassung des Einkommensteuergesetzes 1951 nicht als vorkonstitutionelles Recht anzusehen. Denn auch soweit Wortlaut und Inhalt des § 27 gegenüber der vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes geltenden Fassung unverändert geblieben sind, muß - wie bei § 26 a.F. EStG (siehe dazu BVerfGE 6, 55 [64 ff.]) - angenommen werden, daß der Bundesgesetzgeber die Vorschrift erneut in seinen Willen aufgenommen hat, als er das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes vom 27. Juni 1951 (BGBl. I S. 411) erließ. Dabei ist es nicht entscheidend, daß bei den Verhandlungen über dieses Gesetz, soweit ersichtlich, die Zusammenveranlagung nur bei § 26 EStG ausführlich erörtert worden ist (BVerfGE 6, 55 [65 f.]). Denn mit Rücksicht auf das beiden Vorschriften gemeinsam zugrunde liegende Prinzip einer Besteuerung unter Anknüpfung an enge familienrechtliche Beziehungen und angesichts der historischen Entwicklung, die zeigt, daß &quot;die beiden Fälle der Zusammenveranlagung (§§ 26, 27 EStG)&quot; den &quot;Rest einer ursprünglich allgemeinen Haushaltsbesteuerung&quot; darstellen (aaO S. 67), muß angenommen werden, daß der Bundesgesetzgeber wie an der Zusammenveranlagung der Ehegatten so auch an der Zusammenveranlagung des Steuerpflichtigen mit seinen Kindern als an einer einheitlichen, innerlich zusammenhängenden Regelung hat festhalten wollen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;D.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 27 EStG 1951, 1953, 1955 und 1958 ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. In der Entscheidung vom 17. Januar 1957 (BVerfGE 6, 55) hat das Bundesverfassungsgericht den § 26 EStG 1951 für nichtig erklärt, der anordnete, daß unbeschränkt steuerpflichtige Ehe&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_97_105&quot; id=&quot;BVerfGE_18_97_105&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_97_105&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 97 (105):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gatten, die nicht dauernd getrennt leben, zusammen veranlagt werden. Dabei ist nicht die Zusammenveranlagung als solche, d.h. eine verfahrenstechnische Form der Steuererhebung, als verfassungswidrig angesehen worden, sondern die steuererhöhende Wirkung, die grundsätzlich eintreten muß, wenn bei einem auf die individuelle Besteuerung des Einkommens des einzelnen Steuerpflichtigen angelegten progressiven Steuertarif die Einkünfte mehrerer Steuerpflichtiger zusammengerechnet und das daraus gebildete gemeinschaftliche Einkommen einheitlich der Steuer unterworfen wird. Darin, daß diese benachteiligende Ausnahmevorschrift sich gerade nur gegen die eheliche Gemeinschaft richtete, wurde ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG gesehen.
&lt;p&gt;2. Wendet man diese Grundsätze auf den hier zu beurteilenden Fall der Zusammenveranlagung von Steuerpflichtigen mit ihren Kindern an, so scheint sich ohne weiteres die Verfassungswidrigkeit auch dieser Bestimmung zu ergeben. Denn auch hier führt die Zusammenrechnung der Einkünfte und die Feststellung eines gemeinschaftlichen Einkommens, das einheitlich dem normalen Tarif unterworfen wird, grundsätzlich zu einer steuerlichen Mehrbelastung. Der Steuererhöhungseffekt der Zusammenveranlagung verschärft sich hier sogar noch, da bei Vorhandensein mehrerer Kinder diese nicht nur mit den Eltern, sondern auch miteinander zusammen veranlagt werden; je größer die Zahl der Bezieher eigener Einkünfte innerhalb der Familie ist, desto fühlbarer wird naturgemäß die Wirkung des Progressionstarifs. Die Ausgangsverfahren zeigen, daß sich dabei u.U. sehr hohe Mehrbeträge an Steuern ergeben können. Diesem Ergebnis können die Steuerpflichtigen nicht ausweichen, da das Gesetz eine getrennte Veranlagung nicht vorsieht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ergab sich die Verfassungswidrigkeit der Zusammenveranlagung von Ehegatten aus dem Verbot diskriminierender Bestimmungen gegen die Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG, so greift hier das in der gleichen Verfassungsbestimmung enthaltene Verbot der Schädigung der Familie ein. Daß unter &quot;Familie&quot; jedenfalls die aus&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_97_106&quot; id=&quot;BVerfGE_18_97_106&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_97_106&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 97 (106):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Eltern und Kindern bestehende Gemeinschaft zu verstehen ist, zu den Kindern aber auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder sowie (im Verhältnis zur Mutter) uneheliche Kinder gehören, ist allgemein anerkannt. Werden die zu dieser engen Gemeinschaft gehörenden Personen steuerrechtlich so behandelt, als ob sie ein einziger Steuerpflichtiger wären, und ergibt sich daraus steuerlich für die Familie insgesamt eine höhere Belastung, als sie bei getrennter Besteuerung der einzelnen Mitglieder der Gemeinschaft einträte, so liegt darin eine Benachteiligung der Familie, die dem Art. 6 Abs. 1 GG widerspricht.
&lt;p&gt;3. Es kann sich mithin nur fragen, ob bei der Zusammenveranlagung von Eltern und Kindern besondere Umstände gegeben sind, die es rechtfertigen, die Bestimmung trotzdem als verfassungsmäßig anzusehen. Das ist nicht der Fall.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Ohne Bedeutung ist, in wieviel Fällen die zu prüfende Bestimmung angewendet wird. Es ist klar, daß der Anwendungsbereich des § 27 EStG von vornherein viel enger ist als der des früheren § 26; denn die Fälle, in denen Kinder unter 18 Jahren eigenes Einkommen haben, das nicht Arbeitseinkommen ist, sind - aufs Ganze gesehen - nicht sehr zahlreich. Immerhin weist der Bundesfinanzhof darauf hin, daß auch die Zusammenveranlagungen von Eltern und Kindern &quot;nicht selten&quot; seien und gerade in den letzten Jahren zugenommen hätten, vor allem, seitdem auf Grund des Gleichberechtigungsgesetzes vom 18. Juni 1957 die Nutzungen des Kindesvermögens nicht mehr grundsätzlich den Eltern zufließen, sondern eigene Einkünfte des Kindes darstellen. Indessen kommt es letztlich hierauf nicht an. Entscheidend ist, daß eine Regelung, die Zusammenveranlagung und Progressionstarif verbindet, grundsätzlich und notwendig steuererhöhend wirkt, daß mithin die steuerschärfende Wirkung in der Struktur dieser Regelung selbst angelegt ist, in den typischen Anwendungsfällen also stets eintritt und nur ausnahmsweise, bei Hinzutreten besonderer Umstände, entfällt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Hinweis der Bundesregierung auf die geringe Zahl der Anwendungsfälle wäre auch dann nicht berechtigt, wenn man&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_97_107&quot; id=&quot;BVerfGE_18_97_107&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_97_107&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 97 (107):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ihm den Sinn beilegen wollte, die - selten eintretende - Mehrbelastung sei nur eine &quot;unbeabsichtigte Nebenfolge&quot; der gesetzlichen Regelung, die bei der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit vernachlässigt werden könne. Denn diese Mehrbelastung ist der wesentliche Inhalt der Bestimmung; sie wird damit vom Gesetzgeber auch gewollt, und zwar deshalb, weil er die Familiengemeinschaft für leistungsfähiger hält.
&lt;p&gt;Es ist auch nicht richtig, daß eine Mehrbelastung nur bei Familiengemeinschaften mit hohem Einkommen überhaupt in Betracht komme; mehrere der Ausgangsverfahren beweisen das Gegenteil. Bei hohem Familieneinkommen wirkt sich nur infolge der steilen Progression die Steuererhöhung besonders empfindlich aus. Keinesfalls ginge es an, aus der allgemeinen Erwägung, die Mehrbelastung treffe nur begüterte Familien, diesen Familien den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG zu versagen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Es läßt sich auch nicht bestreiten, daß die steuerliche Benachteiligung gerade an das Bestehen einer Familienbeziehung zwischen den Steuerpflichtigen anknüpft. Selbstverständlich kann wie die Ehe so auch die Familiengemeinschaft Anknüpfungspunkt für wirtschaftliche Rechtsfolgen sein, soweit das der Natur des geregelten Lebensgebietes entspricht (BVerfGE 6, 55 [77]). In § 27 wird aber an die Familienbeziehung zwischen Eltern und Kindern und nicht an die Familie als Wirtschaftsgemeinschaft angeknüpft. Das frühere Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit der Kinder ist seit langem aufgegeben: Kinder unter 18 Jahren werden mit den Eltern zusammen veranlagt, auch wenn sie mit ihnen nicht in wirtschaftlicher oder persönlicher Gemeinschaft leben, den Eltern keinerlei Einfluß auf die Verwaltung des Kindesvermögens, den Kindern kein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern zusteht; umgekehrt werden Kinder über 18 Jahre auch dann nicht mit den Eltern zusammen veranlagt, wenn sie im elterlichen Haushalt leben und aus ihren Einkünften zu den Kosten des Haushalts beitragen. Auf die gemeinsame Wirtschaftsführung der zusammen veranlagten Familienmitglieder stellt das Gesetz also nicht ab. Der Einwand, die erhöhte Steuerbelastung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_97_108&quot; id=&quot;BVerfGE_18_97_108&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_97_108&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 97 (108):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
rechtfertige sich aus der Haushaltsgemeinschaft, dem &quot;Wirtschaften in einen Topf&quot; mit den dadurch gegebenen Einsparungsmöglichkeiten und der so erhöhten steuerlichen Leistungsfähigkeit, wäre deshalb hier noch weniger berechtigt als bei der Zusammenveranlagung der Ehegatten, wo die Lebensgemeinschaft und Wirtschaftsgemeinschaft immerhin gesetzliche Voraussetzung der Zusammenveranlagung war. Im übrigen gilt das dort (BVerfGE 6, 55 [77 ff.]) zur Widerlegung dieses Einwands Gesagte auch hier. Vor allem würde, selbst wenn man eine größere steuerliche Leistungsfähigkeit der Familiengemeinschaft anerkennen wollte, die infolge des Progressionstarifs eintretende Steuererhöhung in den meisten Fällen nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der Erhöhung der Leistungsfähigkeit stehen.
&lt;p&gt;c) Die Bundesregierung räumt die steuererhöhende Wirkung der Zusammenveranlagung an sich ein, meint aber, sie werde durch die Vorteile, die das - im ganzen familienfreundliche - Einkommensteuerrecht den Ehegatten mit Kindern gewähre, wieder ausgeglichen. Sie nennt in diesem Zusammenhang die Kinderfreibeträge (§ 32), die Erhöhung der Sonderausgabenhöchstsätze (§ 10 Abs. 3 Nr. 3) und die Anerkennung familienbedingter außergewöhnlicher Belastungen (§§ 33, 33 a). Die beiden letztgenannten Vergünstigungen kommen aber nicht allgemein den Familien mit Kindern zu, sondern nur denen, bei denen die besonderen Voraussetzungen gerade dieser Vergünstigungen vorliegen; für die Würdigung der Verfassungsmäßigkeit des § 27 sind solche von der besonderen Lage der einzelnen Familie abhängigen Umstände nicht brauchbar. Wenn eine gesetzliche Vorschrift ihrer Struktur und tatsächlichen Wirkung nach einen bestimmten Kreis von Familien benachteiligt, so kann ihre Verfassungswidrigkeit nicht mit dem Hinweis darauf widerlegt werden, daß andere Vorschriften des Gesetzes einen anders zusammengesetzten Kreis von Familien begünstigen. Noch weniger genügt hierfür die Betonung der allgemein &quot;familienfreundlichen&quot; Tendenz des Gesetzes im ganzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Kinderfreibeträge können freilich die Steuerbelastung der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_97_109&quot; id=&quot;BVerfGE_18_97_109&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_97_109&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 97 (109):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Familie nicht unerheblich mindern. Doch gleichen sie die Nachteile der Zusammenveranlagung nicht aus; auch unter Berücksichtigung der Kinderfreibeträge ist die Steuerbelastung der Familie bei Zusammenveranlagung immer noch höher, als sie bei getrennter Besteuerung der einzelnen Familienmitglieder wäre. Das ist für § 27 EStG 1951, 1953 und 1955 ohne weiteres ersichtlich; die (durch Bildung von &quot;Steuerklassen&quot;) in den Tarif eingearbeiteten Familienfreibeträge sollen nur das Existenzminimum der Familie steuerfrei lassen, sie können daher - namentlich bei höheren Familieneinkünften - die Wirkungen der Progression auch nicht annähernd ausgleichen (vgl. auch BVerfGE 6, 55 [70]). Dasselbe gilt für die große Mehrzahl der Fälle aber auch bei Anwendung des § 27 EStG 1958, obwohl hier die Kinder an den Vorteilen des Ehegatten-Splitting teilnehmen, das praktisch zu einer beträchtlichen Abschwächung der Progression des Steuertarifs führt. Bestimmt sich die Höhe der von dem Steuerpflichtigen und seinen Kindern insgesamt zu tragenden Steuerlast nach dem Splittingtarif, so wirkt sich das für die Gesamtbelastung der Familie um so günstiger aus, je höher die Einkünfte der Kinder sind; denn bei getrennter Veranlagung würde sich die Progression des allgemeinen Tarifs bei den Kindern um so stärker geltend machen, je höher ihre Einkünfte sind, während die Eltern auch dann nach dem Splittingtarif veranlagt würden; bei der Zusammenveranlagung gilt dagegen für das gesamte Einkommen der Familie der günstigere Splittingtarif. Das kann in extremen Fällen (hohes Einkommen eines Kindes, kleines Einkommen der Eltern) dazu führen, daß die Familie bei Zusammenveranlagung günstiger steht als bei getrennter Veranlagung. Diese seltenen Fälle können jedoch außer Betracht bleiben. In aller Regel erweist sich die Zusammenveranlagung auch bei Anwendung des Splittingtarifs als ungünstiger; dies gilt erst recht, wenn mehrere Kinder Einkünfte beziehen und dadurch die Vorteile der getrennten Veranlagung wachsen würden.
&lt;p&gt;Ohne Bedeutung ist es, daß auch in anderen atypischen Einzelfällen - wie beim Verlustausgleich nach § 2 Abs. 2 EStG - die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_97_110&quot; id=&quot;BVerfGE_18_97_110&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_97_110&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 97 (110):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Zusammenveranlagung den Steuerpflichtigen Vorteile bringen kann (BVerfGE 6, 55 [84]).
&lt;p&gt;d) Auch abgesehen von der gesamten Steuerbelastung der Familie kann, wie der Bundesfinanzhof mit Recht hervorhebt, die Zusammenveranlagung der Eltern mit ihren Kindern Auswirkungen haben, die sich als störende Eingriffe in das Leben der Familie darstellen. Die im Wege der Zusammenveranlagung errechnete Einkommensteuer der Gesamtfamilie muß, wenn nichts anderes vereinbart ist, im Innenverhältnis von den einzelnen Familienmitgliedern nach der Höhe ihrer an der Zusammenveranlagung teilnehmenden Einkünfte getragen werden. Dabei ergeben sich - insbesondere seit Einführung des Ehegatten-Splitting - sehr häufig Auseinandersetzungen innerhalb der Familie über die Frage, welche Steuerbeträge im Ergebnis von den einzelnen Angehörigen der Gemeinschaft zu tragen sind. Wenn die Verwaltung der an der Zusammenveranlagung teilnehmenden Einkünfte von Kindern einem Vormund oder Pfleger übertragen ist, der pflichtgemäß die Interessen seiner Mündel zu wahren hat, liegt es nahe, daß er es ablehnen wird, für das Kind mehr Steuer zu zahlen, als es bei getrennter Veranlagung zu entrichten hätte. Das Ausgangsverfahren VI 27/62 zeigt, daß Streitigkeiten dieser Art die wirtschaftliche Grundlage einer Familie wesentlich beeinträchtigen können; sie mögen auch nicht selten die Bereitschaft mindern, elternlose Kinder als Pflegekinder aufzunehmen. Auch diese Auswirkungen beruhen unmittelbar auf § 27 EStG, da mit der Entstehung der Steuerschuld der Gemeinschaft auch die internen Verpflichtungen der Mitglieder der Gemeinschaft entstehen. Führt aber eine Vorschrift infolge ihrer Struktur mit einer gewissen Notwendigkeit nicht selten zu Folgen, die der Forderung des Grundgesetzes, die Familie zu schützen und vor Nachteilen zu bewahren, widersprechen, so steht sie nicht in Einklang mit Art. 6 Abs. 1 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Gesichtspunkte verwaltungstechnischer Zweckmäßigkeit können die Zusammenveranlagung nicht rechtfertigen (BVerfGE 6, 55 [83]). Ebensowenig kann die - übrigens wohl über&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_97_111&quot; id=&quot;BVerfGE_18_97_111&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_97_111&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 97 (111):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schätzte - Gefahr von Steuerumgehungen (durch zivilrechtliche Übertragung von Einkünften der Eltern auf die Kinder) die Feststellung der Verfassungswidrigkeit hindern. Zur Bekämpfung von Mißbräuchen gibt das Steuerrecht ausreichende Handhaben (BVerfGE 9, 237 [244 f.]; 13, 290 [315 ff.]).
&lt;p&gt;5. Mit Recht hat es der Bundesfinanzhof als unmöglich bezeichnet, mit Hilfe einer verfassungskonformen Auslegung des § 27 EStG zu Ergebnissen zu gelangen, die mit dem Grundgesetz vereinbar wären.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Jede verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenze dort, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (BVerfGE 8, 28 [34]; 8, 38 [41]). Deshalb ist es nicht möglich, § 27 EStG etwa so auszulegen, daß im Ergebnis die aus der Zusammenveranlagung sich ergebende höhere Steuerbelastung bei der Steuerfestsetzung außer Betracht bliebe. Damit würde dem § 27 seine wesentlichste und vom Gesetzgeber gewollte praktische Bedeutung genommen. Ebenso geht es nicht an, die Zusammenveranlagung auf die in Haushaltsgemeinschaft lebenden Familienangehörigen zu beschränken; denn das Gesetz hat das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit der Kinder bewußt aufgegeben. Vor allem aber kommt der - auch von der Bundesregierung hervorgehobene - Gesichtspunkt in Betracht, daß § 27 mit anderen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes in innerem Zusammenhang steht, so daß diese u.U. von einer Änderung der materiellen Wirkungen der Zusammenveranlagung nicht unberührt bleiben könnten. Durch Auslegung des § 27 allein könnte eine organische Gesamtlösung nicht erzielt werden. Eine solche ist nur dem Gesetzgeber möglich. Nach der Klärung der verfassungsrechtlichen Fragen hat er, soweit erforderlich, andere Vorschriften des Gesetzes der nunmehr festgestellten Rechtslage anzupassen. Dabei kann und muß der Gesetzgeber neben den rechtlichen auch steuerpolitische Erwägungen anstellen, die dem Bundesverfassungsgericht versagt sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;6. Es ergibt sich somit, daß die in § 27 EStG angeordnete Zusammenveranlagung von Ehegatten und Kindern teils aus den&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_97_112&quot; id=&quot;BVerfGE_18_97_112&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_97_112&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 97 (112):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
selben Erwägungen wie die Zusammenveranlagung von Ehegatten, teils aus weiteren selbständigen Gründen mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht in Einklang steht und daher nichtig ist.
&lt;p&gt;Bei dieser Rechtslage braucht nicht mehr auf die Frage eingegangen zu werden, ob im Hinblick auf die Ausgestaltung der Regelung im einzelnen (etwa § 27 Abs. 3) auch aus Gesichtspunkten der Steuergerechtigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungsrechtliche Bedenken zu erheben wären.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1353&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-6-gg">Art. 6 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-27-estg">§ 27 EStG</category>
 <pubDate>Fri, 22 Jun 2012 10:49:59 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 101/58</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1340</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Witwerrente        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 17, 38; DÖV 1965, 287; FamRZ 1963, 505; JZ 1963, 639; NJW 1963, 1727; SGb 1963, 11; ZfS 1963, 327         &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    1 BvL 101/58        &lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;SG Stuttgart, 26.11.1958 - S 8 V 1124/58&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Auch wenn - wie im BVG - in Anknüpfung an zurückliegende Verhältnisse nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes gesetzlich neue Ansprüche geschaffen werden, muß die durch Art. 3 Abs. 2 GG gebotene Gleichbewertung der Unterhaltsleistung der Frau als Mutter, Hausfrau und Mithelfende beachtet werden.&lt;br /&gt;
2. Die erschwerenden Voraussetzungen der Witwerrente in § 43 Bundesversorgungsgesetz (BVersG) vom 20. Dezember 1950 - BGBl. S. 791 - (überwiegende Unterhaltsleistung der verstorbenen Ehefrau, bedingt durch Erwerbsunfähigkeit des Mannes) sind mit Art. 3 Abs. 2 und 3 GG vereinbar.&lt;br /&gt;
3. Die weitere Erschwerung der Witwerrente durch die Voraussetzungen, daß der Unterhalt aus dem Arbeitsverdienst der Frau geleistet worden und daß der Mann gegenwärtig bedürftig sei, ist mit Art. 3 Abs. 2 und 3 GG unvereinbar.&lt;br /&gt;
4. Die Erschwerung der Waisenrente in § 45 Abs. 5 Satz 1 BVG allein für die Kinder verheirateter Frauen, die an den Folgen einer Kriegsschädigung gestorben sind, durch die Voraussetzung überwiegender Unterhaltsleistung der Mutter ist mit Art. 3 Abs. 2 und 3 und mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 17, 38        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_38_38&quot; id=&quot;BVerfGE_17_38_38&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_38_38&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 38 (38):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Auch wenn -- wie im BVG -- in Anknüpfung an zurückliegende Verhältnisse nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes gesetzlich neue Ansprüche geschaffen werden, muß die durch Art. 3 Abs. 2 GG gebotene Gleichbewertung der Unterhaltsleistung der Frau als Mutter, Hausfrau und Mithelfende beachtet werden.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Die erschwerenden Voraussetzungen der Witwerrente in § 43 Bundesversorgungsgesetz (BVersG) vom 20. Dezember 1950 - BGBl. S. 791 - (überwiegende Unterhaltsleistung der verstorbenen&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_38_39&quot; id=&quot;BVerfGE_17_38_39&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_38_39&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 38 (39):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Ehefrau, bedingt durch Erwerbsunfähigkeit des Mannes) sind mit Art. 3 Abs. 2 und 3 GG vereinbar.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Die weitere Erschwerung der Witwerrente durch die Voraussetzungen, daß der Unterhalt aus dem Arbeitsverdienst der Frau geleistet worden und daß der Mann gegenwärtig bedürftig sei, ist mit Art. 3 Abs. 2 und 3 GG unvereinbar.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;4. Die Erschwerung der Waisenrente in § 45 Abs. 5 Satz 1 BVG allein für die Kinder verheirateter Frauen, die an den Folgen einer Kriegsschädigung gestorben sind, durch die Voraussetzung überwiegender Unterhaltsleistung der Mutter ist mit Art. 3 Abs. 2 und 3 und mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 24. Juli 1963 auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 1963&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvL 101/58 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung der §§ 43 und 45 Absatz 5 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes vom 20. Dezember 1950 (BGBl. S. 791) - Vorlage der 8. Kammer des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. November 1958 - S 8 V 1124/58.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. In § 43 des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz) vom 20. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 791) sind die Worte &quot;für die Dauer der Bedürftigkeit&quot; und &quot;aus ihrem Arbeitsverdienst&quot; nichtig. Im übrigen ist § 43 mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. § 45 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz) vom 20. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 791) ist nichtig.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bis in die neueste Zeit erstreckte sich die staatliche Versorgung wegen durch Kriegsereignisse verursachter gesundheitlicher Schäden ausschließlich auf Kriegsteilnehmer und ihre Hinterbliebenen. Bereits die Versorgungsgesetze der Länder der amerikanischen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_38_40&quot; id=&quot;BVerfGE_17_38_40&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_38_40&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 38 (40):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
und britischen Zone bezogen jedoch auch die Zivilbevölkerung in die Versorgung ein. Diese Ausdehnung hat das Bundesversorgungsgesetz beibehalten und im einzelnen noch erweitert (§ 1 des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges [Bundesversorgungsgesetz] vom 20. Dezember 1950 [BGBl. S. 791] -- im folgenden: BVersG). Der betroffene Personenkreis unterscheidet sich also nicht nur nach Geschlecht und Familienstand, sondern weist auch starke soziale Verschiedenheiten auf. Im Gesetz sind mit Rücksicht auf Geschlecht und Familienstand die Hinterbliebenenrenten verschieden bemessen (über die Zulässigkeit dieser Differenzierung ist im vorliegenden Verfahren zu entscheiden). Hingegen hat das Gesetz die Frage, ob die sozialen Verschiedenheiten bei der Gewährung von Leistungen berücksichtigt werden sollen, verneint. Es gewährt und bemißt seine Leistungen grundsätzlich ohne Rücksicht auf die soziale Stellung der Betroffenen. Die Versorgung umfaßt nach der Formulierung in § 9 BVersG:
&lt;p&gt;1. Heilbehandlung, Krankengeld und Hausgeld, 2. soziale Fürsorge, Arbeits- und Berufsförderung, 3. Beschädigtenrente und Pflegezulage, 4. Bestattungsgeld und Bezüge für das Sterbevierteljahr, 5. Hinterbliebenenrente, 6. Bestattungsgeld beim Tode von Hinterbliebenen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wie schon diese Aufzählung ergibt, wird das Versorgungsrecht von zwei verschiedenen Momenten bestimmt: einmal von dem Opfer, das einem Beschädigten oder den nächsten Angehörigen eines Getöteten auferlegt ist, zum anderen von ihrem Bedarf nach staatlicher Hilfe. Die dadurch bedingte Mischung von Aufopferungs- und Fürsorgeprinzipien zeigt sich auch in der Gestaltung der Renten. Das Gesetz unterscheidet nämlich sowohl für den Beschädigten wie für die hinterbliebenen Ehegatten und Kinder zwischen Grund- und Ausgleichsrenten. Ziel der Ausgleichsrenten ist es, bei Zusammenrechnung mit den Grundrenten den notwendigen Lebensunterhalt zu sichern; sie sind stets vom son&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_38_41&quot; id=&quot;BVerfGE_17_38_41&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_38_41&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 38 (41):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
stigen Einkommen und damit vom individuellen Bedarf abhängig, also vornehmlich Ausdruck des Fürsorgeprinzips. Die Grundrenten hingegen sind vornehmlich vom Aufopferungsprinzip bestimmt und werden grundsätzlich unabhängig vom sonstigen Einkommen und damit unabhängig vom individuellen Bedarf gezahlt.
&lt;p&gt;§ 39 BVersG sagt schlechthin: &quot;Die Witwe und die Waisen haben Anspruch auf eine Grundrente...&quot;. Die Witwe, die Waisen eines Mannes und ebenso die Waisen einer verwitweten oder unverheirateten Mutter erhalten demgemäß die Grundrente immer -Halbwaisen stets eine geringere als Vollwaisen (§ 46 BVersG). Hingegen sind die Witwerrente und die Waisenrente beim Kriegstod einer Ehefrau von den weiteren Voraussetzungen nach §§ 43 und 45 Abs. 5 Satz 1 BVersG abhängig; die Bestimmungen lauten:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 43&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Witwer erhält für die Dauer der Bedürftigkeit eine Rente (§§ 40 und 41), wenn die an den Folgen einer Schädigung gestorbene Ehefrau seinen Lebensunterhalt wegen seiner Erwerbsunfähigkeit überwiegend aus ihrem Arbeitsverdienst bestritten hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 45&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) - (4) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(5) Waisen (Abs. 2), deren Mutter an den Folgen einer Schädigung gestorben ist, erhalten Rente nur, wenn der Vater nicht mehr lebt oder Witwerrente bezieht. Ist die Mutter eines unehelichen Kindes an den Folgen einer Schädigung gestorben, so wird Waisenrente gewährt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Bestimmungen sind in Art. 1 des Ersten Neuordnungsgesetzes vom 27. Juni 1960 (BGBl. S. 453 -- BVersG n.F.) neu gefaßt worden. Das Neuordnungsgesetz ist jedoch erst mit dem 1. Juni 1960 in Kraft getreten (Art. IV § 4 Abs. 1). Für die zurückliegende Zeit bleibt das Bundesversorgungsgesetz in der alten Fassung maßgebend.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_38_42&quot; id=&quot;BVerfGE_17_38_42&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_38_42&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 38 (42):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;B. -- I.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Die Frau und Mutter der Kläger des Ausgangsverfahrens ist am 17. August 1945 in Schlesien an Hungertyphus gestorben. Die beiden Kinder waren beim Tode der Mutter 5 und 3 Jahre alt; der Vater erhält jetzt als ehemaliger Berufssoldat die Bezüge eines Hauptmanns a. D. Der am 4. April 1951 gestellte Antrag auf Hinterbliebenenversorgung für Witwer und Waisen wurde von dem Versorgungsamt unter Hinweis auf die §§ 43 und 45 Abs. 5 Satz 1 BVersG abgelehnt, der Widerspruch vom Landesversorgungsamt zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Klage der Hinterbliebenen beim Sozialgericht Stuttgart.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Sozialgericht hält den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Tod an Hungertyphus und den Verhältnissen bei der Besetzung Schlesiens für hinreichend wahrscheinlich im Sinne von §§ 1 und 5 Abs. 1 BVersG. Es sieht sich jedoch durch die Bestimmungen der §§ 43 und 45 Abs. 5 daran gehindert, den Klägern Witwer- oder Waisenrente zuzusprechen, da die dort aufgestellten besonderen Anspruchsvoraussetzungen unstreitig nicht erfüllt sind. Das Gericht hält diese für verfassungswidrig: Die Kriegsopferversorgung solle nicht in &quot;erster Linie einen wirtschaftlichen Schaden ausgleichen&quot;, sondern diene &quot;vor allen Dingen dazu, einen annähernden Ausgleich für den immateriellen Schaden herbeizuführen&quot;; insbesondere komme der Grundrente der Kriegshinterbliebenen diese Funktion zu. Jedenfalls im Bereich des Immateriellen sei der überlebende&amp;nbsp; Ehegatte &amp;nbsp;gleich schwer betroffen, ob nun der Mann oder die Frau überlebe. Ihre grundsätzlich verschiedene Behandlung verletze also, mindestens soweit es sich um die Grundrente handle, Art. 3 Abs. 1 und 2 GG. Erst recht fehle jede innere Rechtfertigung dafür, den Mutter- Waisen &amp;nbsp;Entschädigung nur unter strengeren Voraussetzungen zu gewähren als den Vater-Waisen, da Kinder den Tod der Mutter eher noch schmerzhafter empfänden als den des Vaters. Hier sei zudem der Verfassungsbefehl des Schutzes der Familie und der Mutterschaft aus Art. 6 Abs. 1, 2 und 4 GG mißachtet.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_38_43&quot; id=&quot;BVerfGE_17_38_43&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_38_43&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 38 (43):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Das Sozialgericht hat deshalb durch Beschluß vom 26. November 1958 das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Akten zur Entscheidung darüber vorgelegt, ob § 43 und § 45 Abs. 5 Satz 1 BVersG mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht hat sich die Bundesregierung durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung geäußert. Er hält die beiden gesetzlichen Bestimmungen für vereinbar mit dem Grundgesetz. Der Ansicht des Sozialgerichts, daß mindestens die Grundrente vornehmlich dem Ausgleich immaterieller Schäden diene, könne nicht zugestimmt werden. Die Grundrenten stellten allerdings nicht auf den Ersatz des konkreten Schadens ab; doch stehe das ihrem wirtschaftlichen Zweck nicht entgegen; sie seien Teil eines Systems pauschaler Entschädigungs- und Versorgungsleistungen. Hiervon ausgehend sei aber die verschiedene Gestaltung von Witwen- und Witwerrente berechtigt. Die Erschwerung der Witwerrente durch die Voraussetzung, daß die Frau den Lebensunterhalt ihres Mannes überwiegend bestritten habe, entspreche der typischen Verschiedenheit der Lebensfunktionen von Mann und Frau. Das gelte sinngemäß auch für die Waisenrenten. Zu den sonstigen Erschwerungen ist im einzelnen nicht Stellung genommen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landesversorgungsamt hat sich den Ausführungen des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung angeschlossen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundessozialgericht hat sich durch den 9. Senat geäußert, in dessen Ausführungen Entscheidungen des 8. Senats (BSGE 5, 26) und des 10. Senats (BSGE 9, 36) angezogen sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der 9. Senat lehnt zunächst -- in Übereinstimmung mit den beiden anderen Senaten -- den Gedanken des Sozialgerichts Stuttgart ab, die Grundrenten dienten der Entschädigung für&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_38_44&quot; id=&quot;BVerfGE_17_38_44&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_38_44&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 38 (44):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ideelle Beeinträchtigungen; auch die Grundrenten sollten wirtschaftliche Folgen der Kriegsschädigung für die Zukunft mildern.
&lt;p&gt;Die gesetzliche Regelung müßte aber gerade deshalb für Witwe und Witwer nicht unbedingt gleich sein; das folge aus der Funktionsverschiedenheit der Unterhaltsleistungen, die zur Folge habe, daß die Frau in der Regel &quot;auf den Geldgeber angewiesen&quot; sei. Doch habe der Senat gegen die Regelung im einzelnen Bedenken, da sie nicht in allen Punkten dieser funktionalen Verschiedenheit entspreche. In den angezogenen Entscheidungen der beiden anderen Senate wird die Beschränkung der Witwerrente insoweit gebilligt, als Erwerbsunfähigkeit des Mannes (8. Senat) und Unterhaltsleistung der Frau für den Mann oder ein Unterhaltsanspruch gegen sie (10. Senat) vorliegen müssen; zu den übrigen Erschwerungen der Witwergrundrente war nach Lage der damals entschiedenen Fälle nicht Stellung zu nehmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Was die&amp;nbsp; Waisenrente &amp;nbsp;anlangt, so hält der 9. Senat die Vorschrift des § 45 Abs. 5 BVersG für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG. Die wirtschaftliche Lage des Witwers könne mit der der Waise nach dem Tode der Frau und Mutter nicht gleichgestellt werden, da die Waise durch den Tod &quot;wirtschaftlich in anderer Weise betroffen&quot; sei als der Witwer. Der Unterhaltsanspruch der Waise richte sich nach § 1606 BGB n.F. gleichrangig gegen beide Elternteile. Art und Umfang des Unterhaltsbeitrags von Vater und Mutter seien allerdings verschieden. Doch habe der Beitrag der Mutter nicht nur ideellen, sondern auch meßbaren wirtschaftlichen Wert. Die Waise sei regelmäßig nicht imstande, den Ausfall dieses Unterhaltsbeitrags der Mutter zu ersetzen. Die verschiedene Versorgung der Waisen sei auch nicht mit der Verschiedenartigkeit der Unterhaltsbeiträge der Eltern zu rechtfertigen; denn für den Unterhalt der Waise seien beide Beiträge von gleicher wirtschaftlicher Bedeutung. Die Waise sei regelmäßig sowohl durch den Tod des Vaters als auch durch den Tod der Mutter geschädigt, die Differenzierung jedenfalls der Grundrente daher ohne sachliche Berechtigung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dagegen war in der Entscheidung des 8. Senats die Ein&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_38_45&quot; id=&quot;BVerfGE_17_38_45&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_38_45&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 38 (45):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schränkung der Waisenrente als Folge der Einschränkung der Witwerrente gebilligt worden, ohne daß der vom 9. Senat behandelte Unterschied erörtert worden wäre. Der 10. Senat hatte über Waisenrente nicht zu befinden.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; C. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beantwortung der im vorliegenden Verfahren zu entscheidenden Frage, ob die Hinterbliebenen-Grundrenten nach Geschlecht und Familienstand verschieden bemessen werden dürfen, hängt davon ab, welcher Charakter ihnen nach dem Bundesversorgungsgesetz zukommt. Wären die Grundrenten, wie das vorlegende Gericht meint, dazu bestimmt, vor allen Dingen einen annähernden &quot;Ausgleich&quot; für den immateriellen Schaden herbeizuführen (ebenso der VII. Senat des Bundesgerichtshofs, BGHZ 30, 162 [171] und MDR 1962, 472 Nr. 41, jedoch in Abweichung von der Ansicht des III. Senats, BGHZ 20, 61 [69]), dann wäre in der Tat schon deshalb eine Differenzierung dieser Renten nicht zu rechtfertigen; denn im Bereich des Immateriellen besteht kein rechtlich zu erfassender Unterschied in Opfer und Situation der Hinterbliebenen, ob nun Mann oder Frau, ob Vater oder Mutter, und ob eine verheiratete, verwitwete oder unverheiratete Mutter getötet worden ist. Der Ansicht des vorlegenden Gerichts kann jedoch nicht beigepflichtet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gewiß sind die Grundrenten nach der allgemeinen Regel nur an das Verwitwet- oder Verwaistsein der Hinterbliebenen geknüpft, also vom Verlust bestimmter Unterhaltsansprüche im Einzelfall unabhängig. Es liegt daher auf der Hand, daß die Grundrenten nicht den Charakter eines Ersatzes für den Fortfall des im konkreten Fall geschuldeten oder geleisteten Unterhalts haben. Doch ist ihre wirtschaftliche Bedeutung als Beihilfe zum Ausgleich gewisser typischer Einbußen in der Unterhaltssituation -- mit dem Bundessozialgericht -- zu bejahen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Interpretation, es handle sich um Ausgleich immateriellen Schadens, würde den allgemeinen in unserer Rechtsordnung ausgeprägten Vorstellungen (1) ebenso widersprechen wie dem Leit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_38_46&quot; id=&quot;BVerfGE_17_38_46&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_38_46&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 38 (46):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gedanken des Bundesversorgungsgesetzes (2) und dem Systemzusammenhang innerhalb dieses Gesetzes (3).
&lt;p&gt;1. Die Kriegsopferversorgung als Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung der staatlichen Gemeinschaft ist zwar eine Aufgabe eigener Art, die mit anderen Aufgaben nicht allgemein verglichen werden kann. Das wurde auch bei der Beratung im Bundestag betont (BT I/1949 Prot. vom 13. September 1950 S. 3168 [A]). Es ist jedoch nicht zu übersehen, daß Gesetzgebung und Rechtsprechung in anderen Rechtsgebieten Ansprüche gegen den Staat auf den Ersatz materieller Schäden beschränken, auch wenn eine sittliche Verpflichtung der staatlichen Gemeinschaft zu erfüllen ist (vgl. das Urteil des Bundesgerichtshofs über die staatliche Ersatzpflicht für Schäden aus einer nach öffentlichem Recht zu duldenden ärztlichen Behandlung -- BGHZ 20, 61 [69] mit umfassendem Gesetzesnachweis). Diese Erwägung schließt selbstverständlich eine gesetzliche Sonderregelung nicht aus, die etwa gerade bei der Kriegsopferversorgung den Ausgleich auch immaterieller Schäden vorsehen würde; sie verbietet aber, den Gedanken immateriellen Schadensausgleichs im Wege der Interpretation ohne zwingenden Grund in eine Gesetzesbestimmung hineinzulegen. Ein so außergewöhnlicher Gedanke hätte im Gesetz klar ausgedrückt werden müssen. Das ist nicht geschehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Vielmehr folgt gerade die wirtschaftliche Bedeutung auch der Hinterbliebenen-Grundrenten bereits aus dem Leitgedanken des Bundesversorgungsgesetzes. Dieses ist bestimmt von dem Ziel des Ausgleichs für die Opfer, die der Krieg dem Leistungsempfänger auferlegt hat. Wie § 1 Abs. 1 für die Versorgung des Beschädigten selbst eine Kriegsbeschädigung, so setzt § 1 Abs. 5 für die Versorgung der Hinterbliebenen den Tod des Kriegsbeschädigten voraus. Durch diese die Versorgung auslösenden Ereignisse wird die Gruppe der Versorgungsberechtigten bestimmt; doch werden schon die Versorgungsansprüche des Beschädigten selbst nicht nach Art eines Schmerzensgeldes oder Ehrensoldes wegen der Schädigung als solcher, sondern -- § 1 Abs. 1 BVersG -- &quot;wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung&quot;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_38_47&quot; id=&quot;BVerfGE_17_38_47&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_38_47&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 38 (47):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gewährt. Eine entsprechende ausdrückliche Bestimmung des Gegenstandes des Ausgleichs fehlt zwar in Absatz 5; es kann aber nicht unterstellt werden, daß das Gesetz für die Hinterbliebenen den Gegenstand des Ausgleichs weiter oder anders auffaßt als für den Beschädigten selbst; vielmehr muß der ganze § 1 des Bundesversorgungsgesetzes zusammenhängend verstanden, der Gegenstand des Ausgleichs also aus Absatz 1 sinngemäß auf Absatz 5 übertragen werden. Das aber heißt -- da gesundheitliche Folgen in der Person der Hinterbliebenen ausscheiden --, daß die Hinterbliebenenversorgung als Ausgleich der wirtschaftlichen Folgen des Kriegstodes des Beschädigten für die Hinterbliebenen gedacht ist.
&lt;p&gt;Auf diesen wirtschaftlichen Zweck aller Versorgungsleistungen, auch der Grundrenten der Hinterbliebenen, weist zudem die amtliche Begründung des Regierungsentwurfs des Bundesversorgungsgesetzes hin (BT I/1949 Drucks. Nr. 1333 S. 43 = BVersBl. 1951, 46 f.). Dort heißt es:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Das neue Gesetz kann nur in beschränktem Maße einen Ersatz wirtschaftlichen Schadens bieten und das sonstige zur Verfügung stehende Einkommen des Versorgungsberechtigten nicht außer Betracht lassen. Wer sich aus eigener Kraft zu helfen in der Lage ist, muß mit seinen Wünschen gegenüber der Notwendigkeit zurücktreten, die für die Versorgung der Kriegsopfer zur Verfügung stehenden beschränkten Mittel in erster Linie denjenigen zukommen zu lassen, die auf die Hilfe des Staates besonders angewiesen sind.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Aber auch die Struktur der Grundrenten im einzelnen läßt ihre wirtschaftliche Bedeutung deutlich erkennen. Schon die Grundrente des Beschädigten selbst wird nicht wegen der Beschädigung, sondern wegen der als ihre Folge auftretenden Minderung der Erwerbsfähigkeit gewährt, ist nach dieser gestaffelt und nur solange zu zahlen, wie die Erwerbsfähigkeit um mindestens 25% gemindert ist (§ 29 Abs. 1 BVersG). Vollends tritt der wirtschaftliche Charakter der Hinterbliebenen-Grundrenten bei der Bestimmung des Kreises der Berechtigten unverkennbar in Erscheinung. Wäre die Grundrente als Ersatz immateriellen Schadens gemeint, so wäre unverständlich, daß sie auch der geschiede&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_38_48&quot; id=&quot;BVerfGE_17_38_48&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_38_48&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 38 (48):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nen Frau und dem unehelichen Kind -- wenn die Vaterschaft nur glaubhaft gemacht ist -- zusteht. Hingegen ist die Abgrenzung des Kreises der Berechtigten folgerichtig, wenn man davon ausgeht, daß den Grundrenten Unterhaltsfunktion zukommt; denn berechtigt sind neben den gesetzlich Unterhaltsberechtigten nur Stief- und Pflegekinder, die meist tatsächlich unterhalten werden. Beim Pflegekind wird zudem der Nachweis der Unterhaltsleistung durch den Getöteten verlangt. Allerdings gewährte das Bundesversorgungsgesetz die Grundrente unehelichen Kindern bereits ebenso wie ehelichen Kindern bis zum 18. Lebensjahr, während nach dem damals noch gültigen § 1708 BGB a.F. (geändert erst durch das Familienrechtsänderungsgesetz vom 11. August 1961 -- BGBl. I S. 1221) der Erzeuger nur bis zum 16. Lebensjahr unterhaltspflichtig war. Die Gruppe der unehelichen Vater-Waisen zwischen 16 und 18 Jahren erhielt auf diese Weise durchweg Grundrente, ohne daß sie -- bis 1961 -- einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch oder tatsächliche Unterhaltsleistungen eingebüßt hatte. Diese Besonderheit beruhte jedoch darauf, daß der Gesetzgeber im Bundesversorgungsrecht vorwegnehmend dem Gebot des Art. 6 Abs. 5 des Grundgesetzes Rechnung trug, unehelichen Kindern &quot;durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern&quot;, während § 1708 BGB a.F. dieser Forderung nicht entsprach und erst später geändert wurde. Wenn der Gesetzgeber der Verfassungsvorschrift im Versorgungsrecht früher als im bürgerlichen Recht durch eine einheitliche Altersgrenze für die Waisenrente ehelicher und unehelicher Kinder Rechnung getragen hat, so spricht das nicht dagegen, sondern gerade dafür, daß nach dem gesetzlichen Leitgedanken die Grundrenten allgemein als Ausgleich für die durch den Tod des Beschädigten verschlechterte Unterhaltsposition gedacht sind.
&lt;p&gt;Schließlich zeigt die niedrige Bemessung der Ausgleichsrente nicht nur die tatsächliche Unterhaltsfunktion der Grundrenten, sondern auch ihre rechtliche Struktur als Unterhaltsersatz; denn es ist derselbe Gesetzgeber, der die Grundrenten und die Aus&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_38_49&quot; id=&quot;BVerfGE_17_38_49&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_38_49&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 38 (49):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gleichsrenten geschaffen und beide so bemessen hat, daß sie nur zusammen zur Deckung des Unterhaltsbedarfs ausreichen.
&lt;p&gt;4. Das Sonderopfer, das den Rechtsgrund der Hinterbliebenenrenten überhaupt abgibt, ist nach alledem nicht das stets gleiche Lebensopfer des Getöteten, sondern das durchaus verschiedene wirtschaftliche Opfer der Hinterbliebenen selbst, das in der Minderung ihrer Unterhaltschancen besteht, und die Hinterbliebenenrenten sind dazu bestimmt, diese Minderung auszugleichen. Die Aufspaltung der Renten in die am Bedarf des Einzelnen orientierten Ausgleichsrenten einerseits und die typisierten, vergleichsweise niedrigen Grundrenten andererseits kennzeichnet diese ferner als Hilfe, die das Vorhandensein sonstiger Mittel zur Bestreitung des Unterhalts voraussetzt, mit anderen Worten als den pauschalierten Teilausgleich einer typischen Verschlechterung des Unterhaltsstandards der Hinterbliebenen, wie sie sich im Zeitpunkt des Todes darstellt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dienen die Hinterbliebenenrenten nicht dem Ausgleich immateriellen Schadens, sondern haben sie die Funktion von Unterhaltsersatz -- wenn auch nur in diesem allgemeinen Sinne --, so ist ihre Differenzierung jedenfalls nicht insgesamt aus dem von dem vorlegenden Gericht angenommenen Grunde mit Art. 3 und 6 GG unvereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Doch stehen aus anderen Gründen Teile der Differenzierung in Widerspruch zu Normen des Grundgesetzes.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Maßgebend für diese Entscheidung sind weitgehend die gleichen Erwägungen wie in dem gleichzeitig verkündeten Urteil über die Regelung der Witwer- und Waisenrenten im Sozialversicherungsrecht, 1 BvL 11/61 und 30/57. Es wird nämlich hier wie dort die Grundrechtsverletzung in der Erschwerung von Renten für Ehemann und Kinder einer Ehefrau erblickt; hier wie dort wird andererseits versucht, diese Rechtsungleichheit allein mit der funktionellen Verschiedenheit der Unterhaltsleistungen von Mann&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_38_50&quot; id=&quot;BVerfGE_17_38_50&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_38_50&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 38 (50):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
und Frau füreinander und für die Kinder zu rechtfertigen. In der Tat sind dies die entscheidenden Gesichtspunkte; es kann also weitgehend auf die Gründe des genannten Urteils verwiesen werden. Doch ergeben sich Besonderheiten für die Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz, einmal, weil die Beschränkung der Rentenzahlungen hier weiter geht als im Sozialversicherungsrecht, zum andern, weil die Renten verschiedenes Gewicht haben: im Sozialversicherungsrecht als Existenzsicherung nach Maßgabe des versicherten Einkommens, im Versorgungsrecht als bloße Beihilfe zur Bewältigung einer typischen Bedarfslage.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wie in dem Urteil zur&amp;nbsp; Witwer - und&amp;nbsp; Waisenrente &amp;nbsp;im Sozialversicherungsrecht so liegt hier der verfassungsrechtliche Maßstab zunächst in Art. 3 Abs. 2 und 3 und daneben in Art. 6 Abs. 1 GG (1 BvL 11/61 und 30/57, C, C IV, C V). Aus den gleichen Gründen wie in jenem Urteil kann ferner das Abwägen der Unterhaltsleistungen beider Ehegatten nicht als Verstoß gegen das in Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Prinzip der Einheit der Familie gewertet werden (aaO C II). Hier wie dort bedarf es einer getrennten Untersuchung der Regelung von Witwer- und Waisenrente (aaO C).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ferner kann der Unterhaltsbegriff -- den auch das Bundesversorgungsgesetz nicht selbständig definiert -- hier nur ebenso verstanden werden wie in den Sozialversicherungs- Neuregelungsgesetzen (aaO C III). Es macht keinen Unterschied, daß die tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungen von Mann und Frau in der Familie, auf die der Begriff der Unterhaltsleistung anzuwenden ist, hier meist in den Kriegsjahren oder den ersten Nachkriegsjahren lagen. Zwar können staatliche Hoheitsakte, die vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes endgültig wirksam geworden&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_38_51&quot; id=&quot;BVerfGE_17_38_51&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_38_51&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 38 (51):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sind, nicht rückwirkend am Grundgesetz gemessen werden. Werden aber nach diesem Zeitpunkt Gesetze erlassen, die neue Ansprüche, sei es auch in Anknüpfung an zurückliegende Verhältnisse schaffen, dann müssen hierbei die Wertungsgebote des Grundgesetzes beachtet werden. Maßgebend für die durch Art. 3 Abs. 2 GG gebotene Gleichbewertung der Unterhaltsleistungen der Mutter, Hausfrau und Mithelfenden mit Sach- und Geldleistungen ist also, daß das Bundesversorgungsgesetz ebenso wie die Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetze nach Inkrafttreten des Grundgesetzes neu erlassen worden ist.
&lt;p&gt;In Leitgedanken und Systemzusammenhang des Versorgungsrechts spricht nichts dafür, daß etwa gerade auf diesem Rechtsgebiet der Begriff des Unterhalts, für dessen Minderung das Gesetz Ersatz schafft, allgemein nur Geld- und Sachleistungen umfasse. Die Hinterbliebenenrenten des Versorgungsrechts beruhen auf dem Rechtsgedanken, daß die Allgemeinheit verpflichtet ist, den durch Krieg bedingten Verlust von Familienleistungen durch entsprechende öffentliche Leistungen zu mildern. Dieser Rechtsgedanke gibt für eine Diskriminierung unmittelbarer, aber geldwerter Arbeitsleistungen gegenüber Sach- und Geldleistungen nichts her, denn der wirtschaftliche Verlust entsteht an den einen ebenso wie an den anderen. Die Berücksichtigung der unmittelbaren Arbeitsleistungen der Frau und Mutter ist auch kein Fremdkörper im System des Versorgungsrechts. So steht für die Gewährung der Beschädigtenrente (§ 30 BVersG) die Tätigkeit der Hausfrau einem Beruf gleich (vgl. die Verwaltungsvorschrift Nr. 1 Abs. 3 zu § 30 BVersG a.F., ebenso in der Fassung vom 14. August 1961); das Bundessozialgericht hat dementsprechend anerkannt, daß eine Armamputation, die eine Frau bei Hausarbeit und Wartung des Kindes beeinträchtigt, zur Erhöhung ihrer Rente wegen &quot;besonderen beruflichen Betroffenseins&quot; führen kann (BSGE 12, 20 [23]). Vor allem erhalten Vater-Waisen, solange die Mutter lebt, in Berücksichtigung ihrer Unterhaltsleistungen -- auch der unmittelbaren Arbeitsleistungen -- statt der vollen Waisengrundrente nur die Halbwaisengrundrente, die ursprünglich 10 DM&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_38_52&quot; id=&quot;BVerfGE_17_38_52&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_38_52&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 38 (52):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
statt 15 DM ausmachte und zur Zeit 30 DM statt 60 DM beträgt (Gesetz vom 27. Juni 1960, BGBl. I S. 453).
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die&amp;nbsp; Witwerrente &amp;nbsp;ist im Versorgungsrecht, besonders in der hier zu prüfenden alten Fassung, weitergehend eingeschränkt als im Sozialversicherungsrecht; statt einer erschwerenden Voraussetzung stellt es deren vier auf:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. überwiegende Unterhaltsleistung für den Mann durch die verstorbene Ehefrau, 2. Leistung dieses Unterhalts aus ihrem Arbeitsverdienst, 3. Erwerbsunfähigkeit des Mannes als Grund der Unterhaltsleistung, 4. gegenwärtige Bedürftigkeit des Mannes.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Im Jahre 1960 sind die Voraussetzungen zu 2), &quot;aus ihrem Arbeitsverdienst&quot;, und zu 4), &quot;für die Dauer der Bedürftigkeit&quot;, durch die Neufassung des § 43 im Ersten Neuordnungsgesetz gestrichen worden. Der Regierungsentwurf (BT III/1957 Drucks. 1239 S. 29) begründet diese Änderung damit, daß die bisherige Einschränkung zu 2) &quot;mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau unvereinbar&quot; erscheine. Dieser Begründung ist zuzustimmen; sie trifft ebenso für die Beseitigung der Voraussetzung zu 4) zu. Beide Erschwerungen der Witwerrente waren weder aus der Familiensituation noch aus Idee und Struktur des Versorgungsrechts gerechtfertigt. Die Einbuße am Unterhalt, deren Milderung die Grundrente bezweckt, ist unabhängig davon, ob die eingebüßten Unterhaltsleistungen aus Arbeitsverdienst oder aus einer anderen Quelle geflossen sind, und die Beschränkung auf die Dauer der Bedürftigkeit steht in Widerspruch zum Wesen der Grundrente, die aus der zeitlichen Sicht des Todesfalles gestaltet und im Gegensatz zur Ausgleichsrente gerade vom künftigen Einkommen unabhängig ist. Beide Erschwerungen der Witwerrente waren daher schon&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_38_53&quot; id=&quot;BVerfGE_17_38_53&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_38_53&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 38 (53):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
im Bundesversorgungsgesetz alter Fassung mit Art. 3 Abs. 2 und 3 des Grundgesetzes unvereinbar.
&lt;p&gt;2. Die beiden anderen Einschränkungen der Witwerrente hingegen sind mit dem Grundgesetz vereinbar, da sie der funktionalen Verschiedenheit der typischen Unterhaltsleistungen von Mann und Frau und der typischen Verschiedenheit der Ausgangssituation von Witwe und Witwer im Erwerbsleben entsprechen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Voraussetzung, daß die Verstorbene den Lebensunterhalt ihres Mannes überwiegend bestritten haben muß, ist im Versorgungs- und Sozialversicherungsrecht im wesentlichen inhaltsgleich, obwohl die Formulierungen voneinander abweichen: überwiegende Unterhaltsleistung für die &quot;Familie&quot; im Sozialversicherungsrecht, für den &quot;Mann&quot; im Versorgungsrecht; denn bei der natürlichen Einheit des Unterhalts der in Hausgemeinschaft lebenden Familie (jetzt auch BGB § 1360 n.F.) kann der Lebensunterhalt des Mannes nur als sein Anteil aus dem Familienunterhalt bestimmt werden. Das Reichsversicherungsamt hat -- in anderem Zusammenhang -- schon 1929 in einer Grundsatzentscheidung (EuMRVA 1929, 175) ausgeführt, daß bei Ehegatten, die in häuslicher Gemeinschaft leben, der Unterstützende stets zugleich ein Unterstützter sei, sofern er seinen Verdienst in die Verbrauchsgemeinschaft einwerfe und gleichzeitig mit von dem lebe, was der so Unterstützte zu dem gemeinsamen Unterhalt seinerseits beisteuere; daher sei Gewährung des &quot;überwiegenden Unterhalts&quot; durch einen Ehegatten immer dann anzunehmen, wenn sein eigener Unterhaltsbeitrag mehr als die Hälfte der Gesamtunterhaltsleistungen beider Ehegatten betrage. Diese Methode, den Unterhalt des einzelnen aus dem Gesamtunterhalt beider Ehegatten zu errechnen, wird auch in der &quot;Änderung der Richtlinien nach § 155 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes&quot; vom 26. September 1958 (Beilage zum BAnz. 1958 Nr. 188) vorgeschrieben und wird vom Bundessozialgericht, Bundesverwaltungsgericht und Bundesgerichtshof, im Prinzip übereinstimmend, auf verschiedenen Rechtsgebieten angewandt (vgl. BSGE 10, 28 [31, 32] und 11, 198 [201 f.], beide zur Familienhilfe nach § 205 RVO, sowie&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_38_54&quot; id=&quot;BVerfGE_17_38_54&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_38_54&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 38 (54):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
14, 129 [133] zur Witwerrente aus RVO; Bundesverwaltungsgericht in FamRZ 1962, 143 zur Witwerpension im Beamtenrecht; Bundesgerichtshof z.B. in NJW 1957, 537 und 1959, 2062 sowie FamRZ 1960, 23 i.V.m. §§ 844, 845 BGB). Obwohl weder die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften noch, soweit festgestellt, das Bundessozialgericht sich zu § 43 BVersG ausdrücklich hierüber geäußert haben, ist entsprechend jener allgemeinen und allein sachgerechten Auffassung auch hier von dieser Berechnungsweise auszugehen, so daß die Voraussetzungen überwiegender Unterhaltsleistungen für die Familie im Sozialversicherungsrecht und überwiegender Unterhaltsleistungen für den Mann im Versorgungsrecht praktisch die gleiche Bedeutung haben.
&lt;p&gt;Die Vereinbarkeit dieser Erschwerung der Witwerrente im Versorgungsrecht mit Art. 3 Abs. 2 und 3 des Grundgesetzes ist daher aus denselben Gründen zu bejahen wie in dem zum Sozialversicherungsrecht ergangenen Urteil in den Sachen 1 BvL 11/61 und 30/57. Auf die Ausführungen dort zu C IV wird verwiesen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Auch die Voraussetzung, daß die überwiegende Unterhaltsleistung der Frau wegen der Erwerbsunfähigkeit des Mannes erfolgt sein muß, ist verfassungsrechtlich hinzunehmen. Sie entsprach -- nicht im Wortlaut, aber der Sache nach -- dem Bürgerlichen Gesetzbuch alter Fassung, das der Frau nur dann eine Unterhaltspflicht auferlegte, wenn der Mann außerstande war, sich selbst zu unterhalten (§ 1360 Abs. 2 BGB a.F.). Nach der an Art. 3 Abs. 2 GG orientierten Rechtsauffassung ist heute die erwerbstätige Frau neben ihren häuslichen Unterhaltsleistungen zu einem angemessenen Geldbeitrag zum Unterhalt verpflichtet, auch wenn der Mann imstande ist, sich selbst zu unterhalten. Es kann also auch der Mann eine Einbuße an seinem Unterhaltsstandard erleiden, ohne daß er erwerbsunfähig wäre. Die Arbeiter- und Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetze aus dem Jahre 1957 -- § 1266 Abs. 1 ArVNG und § 43 AnVNG -- und das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz vom 30. April 1963&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_38_55&quot; id=&quot;BVerfGE_17_38_55&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_38_55&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 38 (55):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
(BGBl. I S. 241) -- § 593 -- haben dementsprechend die früher auch dort aufgestellte Voraussetzung der Erwerbsunfähigkeit gestrichen, &quot;weil sie sich mit dem Gleichberechtigungsgrundsatz schlecht vereinbaren&quot; lasse, wie es im Entwurf der CDU/CSU zum Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz heißt (BT IV/1961 Drucks. 120 zu § 591 S. 59). Hingegen ist in § 43 des Ersten Neuordnungsgesetzes die Erwerbsunfähigkeit des Mannes in leicht abgewandelter Form -- &quot;weil seine Arbeitskraft und seine Einkünfte... nicht ausreichen&quot; -- erneut als Voraussetzung der Witwerrente normiert.
&lt;p&gt;Die an Art. 3 Abs. 2 GG orientierten neuen Regelungen auf verwandten Gebieten des öffentlichen Rechts unterstreichen gewiß die Bedenken gegen die erschwerende Voraussetzung der &quot;Erwerbsunfähigkeit&quot;. Doch führen spezifisch versorgungsrechtliche Erwägungen dazu, daß wegen der in aller Regel wesentlich verschiedenen Situation von Witwe und Witwer im Erwerbsleben eine Verletzung von Art. 3 Abs. 2 und 3 GG nicht festgestellt werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unbeschadet der wechselseitigen und prinzipiell gleich bewerteten Unterhaltspflicht der Ehegatten trägt auch das bürgerliche Recht dieser Verschiedenheit Rechnung: In Übereinstimmung mit sittlichen und gesellschaftlichen Anschauungen verpflichtet es den Mann generell, seinen Beitrag zum Unterhalt durch Erwerbsarbeit zu leisten, die Frau nur dann, wenn die Arbeitskraft des Mannes zur Unterhaltsbeschaffung nicht ausreicht -- § 1360 BGB n.F. Demgemäß kann bei Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Trennung der schuldlose Mann, sofern er erwerbsfähig ist, stets darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch Erwerbstätigkeit zu verdienen, die Frau nur, wenn die Arbeitskraft des Mannes nicht ausreicht oder seine Inanspruchnahme nach den besonderen Umständen des Falles grob unbillig wäre -- § 1361 BGB n.F. Erwerbstätigkeit wird der Frau also auch familienrechtlich nur in engen Grenzen zugemutet, ihr im Vergleich zum Mann erweiterter Bedarf nach Unterhaltshilfe bei Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Trennung auch familienrechtlich anerkannt. Diese&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_38_56&quot; id=&quot;BVerfGE_17_38_56&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_38_56&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 38 (56):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Verschiedenheit des Bedarfs besteht in gleicher Weise bei Auflösung der Ehe durch den Tod (vgl. zu den Grenzen der Zumutbarkeit von Erwerbstätigkeit für die&amp;nbsp; verwitwete &amp;nbsp;Frau grundlegend BGHZ 4, 170 [175, 176]; ferner 10, 18 [20] und Bundesgerichtshof in NJW 1955, 785 und FamRZ 1960, 23 [25 Sp. 2]). Bei der Zielsetzung der Grundrente, den Verlust von Unterhaltsansprüchen zu mildern, liegt es in der Natur der Sache, daß von dieser familienrechtlichen Verschiedenheit auch hier ausgegangen wird. Hinzu kommt als ein bestimmendes Element des ganzen Versorgungsrechts der Grundsatz, daß derjenige mit seinen Wünschen nach staatlicher Hilfe zurücktreten muß, der &quot;sich aus eigener Kraft zu helfen in der Lage ist&quot; (vgl. das umfassendere Zitat aus BT I/1949 Drucks. Nr. 1333 oben zu C I 2). Die Pflicht, einen Verlust, dessen Ersatz die Gemeinschaft zu tragen hat, selbst zu mildern, soweit das zumutbar ist, hat unser Sozialrecht vielfach geformt und kann geradezu als ein Ausfluß des Prinzips der Sozialstaatlichkeit bezeichnet werden (Bogs, Verhandl. des 43. Deutschen Juristentages 1962, Bd. 2 G 36). Im Versorgungsrecht hat sie in erster Linie darin Ausdruck gefunden, daß der Beschädigte selbst nicht für jede Beschädigung, deren Überwindung aus eigener Kraft billigerweise erwartet werden kann, eine Rente erhält, sondern erst dann, wenn die Beschädigung eine Erwerbsminderung von mindestens 25% zur Folge gehabt hat. Auch die erschwerende Voraussetzung der Erwerbsunfähigkeit für die Witwerrente findet in der Pflicht zu zumutbarer Minderung der Einbuße am Unterhalt aus eigener Kraft ihre Rechtfertigung. Denn die erwerbswirtschaftliche Situation von Witwe und Witwer kann, wie in dem Urteil zur Witwer- und Waisenrente in der Sozialversicherung 1 BvL 11/61 und 30/57 zu C IV 1 b dargelegt ist, wegen der Fortwirkung ihrer verschiedenen Funktionen während der Ehe nach ihrer allgemeinen Erscheinung nicht gleich behandelt werden: In aller Regel ist für den erwerbsfähigen Witwer die Chance, eine Unterhaltseinbuße durch eigene,
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_38_57&quot; id=&quot;BVerfGE_17_38_57&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_38_57&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 38 (57):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zumutbare Erwerbstätigkeit wettzumachen, viel größer als für die Witwe; selbst wenn sie erwerbstätig war, stünde sie der Aufgabe, ihren Verlust durch eigene Kraft auszugleichen -- die nach dem Charakter der Grundrente als Beihilfe auch ihr gestellt ist --, unter wesentlich ungünstigeren Bedingungen gegenüber als der Witwer. Sie bedarf also in aller Regel einer Hilfe, deren der erwerbsfähige Witwer nicht bedarf.
&lt;p&gt;Bei der Bedeutung des Gedankens der Abhilfe aus eigener Kraft im Versorgungsrecht und der Aufgabe der Grundrente, hierbei nur eine Beihilfe zu leisten, kann es nicht beanstandet werden, wenn dieser Verschiedenheit durch die zusätzliche Voraussetzung der Erwerbsunfähigkeit für die Witwerrente Rechnung getragen wird. Der Witwer wird dadurch nicht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 und 3 GG benachteiligt, sondern es wird eine wesentliche Verschiedenheit der Lebenssituation berücksichtigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Die verfassungsrechtlichen Grenzen zulässiger Typisierung sind auch nicht überschritten; das ergibt sich -- wie schon für die Sozialversicherung in dem Urteil 1 BvL 11/61 und 30/57 zu C IV 2 aufgezeigt -- aus der besonderen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei staatlichen Darreichungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da Erwerbsunfähigkeit des Mannes Voraussetzung der Witwerrente ist, kann es hier, anders als im Sozialversicherungsrecht, allerdings vorkommen, daß ein Mann &quot;benachteiligt&quot; wird, wenn er sich nämlich ausschließlich dem Haushalt gewidmet hatte, obgleich er nicht erwerbsunfähig war, während die Geldleistungen ausschließlich von der Frau aufgebracht wurden. In solchem Fall erleidet der Mann durch den Tod der Frau eine empfindliche Einbuße am Unterhaltsstandard, ohne aber eine Witwerrente zu bekommen (vgl. den im Urteil des Bundessozialgerichts vom 14. März 1957 -- BSGE 5, 26 -- entschiedenen Fall). Solche Fälle sind jedoch selten. Der Gesetzgeber durfte von ihnen auch deshalb absehen, weil die Härteklausel des § 89 BVersG für solche bei der Typisierung nicht vorgesehenen Fälle einen Weg zur Milderung eröffnet.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_38_58&quot; id=&quot;BVerfGE_17_38_58&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_38_58&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 38 (58):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Häufiger werden Witwen Grundrente bekommen, ohne daß der Tod des Mannes ein empfindliches wirtschaftliches Opfer verursacht hätte und ohne daß ihre Erwerbschancen schlechter wären als die eines Mannes in vergleichbarer Situation. Die Zahl solcher Fälle wird im Versorgungsrecht größer sein als im Sozialversicherungsrecht, weil jenes vor allem die Witwen von Soldaten betrifft, die öfter jung und kinderlos sind. Erträglich wird das, weil die Grundrente schon ihrer Anlage und Bestimmung nach nicht den effektiv entstandenen Ausfall decken, sondern nur pauschal der Erleichterung des wirtschaftlichen Fortkommens dienen soll. Dies führt relativ oft -- und nicht nur bei Witwen -- dazu, daß Personen die Grundrente erhalten, die keinen effektiven wirtschaftlichen Nachteil haben. Es ist bekannt, daß viele Beschädigte die Grundrente -- die ja nur an eine körperliche Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25% geknüpft ist -- beziehen, obwohl sie von Anfang an durch keinerlei Erwerbsausfall betroffen sind. Als Teilerscheinung dieser allgemeinen Eigentümlichkeit der Grundrente kann auch die mit der Typisierung verbundene Bevorzugung einer Gruppe von Witwen noch hingenommen werden.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;V.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Erschwerung der&amp;nbsp; Renten für Kinder &amp;nbsp;verheirateter Frauen, die an den Folgen einer Kriegsschädigung gestorben sind, ist jedoch mit dem Grundgesetz unvereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Gründe dafür sind im wesentlichen dieselben wie beim Waisengeld und Kinderzuschuß im Sozialversicherungsrecht (vgl. das Urteil 1 BvL 11/61 und 30/57 zu C V). Die verschiedene Formulierung der Erschwerungen führt allerdings im Versorgungsrecht in zwei Punkten zu anderen Folgen: Hier erhalten auch die Waisen der geschiedenen Frau, ebenso wie die der Ehefrau, beim Überleben des Vaters keine Halbwaisenrente -- während sie sie im Sozialversicherungsrecht ebenso wie uneheliche Kinder erhalten -; ferner bekommen die Waisen nach Ehefrauen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_38_59&quot; id=&quot;BVerfGE_17_38_59&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_38_59&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 38 (59):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
und geschiedenen Frauen, wenn später auch der Vater stirbt, ebenso wie alle anderen Kinder Vollwaisenrente -- während es im Sozialversicherungsrecht auch dann bei der Versagung der Waisenrente nach der verstorbenen Mutter bleibt. Diese Verschiedenheiten sind jedoch Randerscheinungen, die gegenüber der in beiden Gesetzen parallellaufenden verfassungswidrigen Differenzierung nichts ausmachen.
&lt;p&gt;Die Erschwerung der Waisenrente knüpft ferner im Versorgungsrecht -- anders als im Sozialversicherungsrecht -- schon ihrem Wortlaut nach an die Erschwerung der Witwerrente an. Der Regierungsentwurf des Bundesversorgungsgesetzes sagt zur Begründung der Bestimmung nur:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Ist die Mutter eines ehelichen Kindes gestorben, lebt aber der Vater noch, so erscheint wegen der Unterhaltungspflicht des Vaters die Gewährung einer Waisenrente nur dann vertretbar, wenn der Vater selbst bedürftig ist und deshalb Witwerrente bezieht.&quot; (BT I/1949 Drucks. 1333 S. 60.)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Doch ist im Sozialversicherungsrecht, wie in dem Urteil 1 BvL 11/61 und 30/57 zu C V 3 dargelegt, die Erschwerung von Witwer- und Waisenrenten der Sache nach in gleicher Weise verknüpft. Es kann deshalb hier wiederum weitgehend auf die Ausführungen in jenem Urteil verwiesen werden: Hier wie dort ist die ungleiche Regelung der Waisenrente auch an Art. 3 Abs. 2 und 3 GG zu messen (aaO zu C V 1); und hier wie dort sind die für die Vereinbarkeit der Witwerrenten-Regelung mit der Verfassung maßgebenden Gründe ungeeignet, auch die Regelung der Waisenrente zu rechtfertigen (aaO zu C V 3).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Wie dort (aaO zu C V 4) vermag schließlich auch keiner der drei anderen denkbaren Rechtfertigungsversuche die Benachteiligung der Waisen nach Ehefrauen zu rechtfertigen. Hier tritt beim Versorgungsrecht folgendes hinzu:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Berechtigung der Voraussetzung &quot;überwiegender Unter&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_38_60&quot; id=&quot;BVerfGE_17_38_60&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_38_60&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 38 (60):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
haltsleistung&quot; ist, wie dargelegt, bei der Witwerrente in der Wechselseitigkeit der ehelichen Unterhaltsleistungen begründet. Die Übertragung dieser Voraussetzung auf die Waisenrente durch die Verknüpfung mit der Witwerrente ist hingegen sinnwidrig, weil hier die Wechselseitigkeit fehlt: Die Unterhaltsleistungen der Eltern für das Kind laufen nebeneinander her. Ein allgemeiner Gedanke, nach dem die Grundrente den Verlust des überwiegenden Unterhalts voraussetzen würde, ist dem Versorgungsrecht ebenso fremd wie dem Sozialversicherungsrecht: Der Beschädigte selbst erhält die Grundrente bereits, wenn seine Erwerbsunfähigkeit um 25% (nicht überwiegend) gemindert ist; die schuldlos geschiedene Frau erhält sie, wenn der Verstorbene nach den eherechtlichen Vorschriften Unterhalt zu gewähren hätte -- es genügt also ihr Anspruch auf einen nicht überwiegenden Unterhaltszuschuß; das uneheliche Kind bekommt Waisenrente nach der Mutter, obwohl die Pflicht zu geldlicher Unterhaltsleistung allein dem Vater obliegt (§ 1708 BGB), und eheliche Kinder erhalten nach dem Tode des Vaters lediglich Halbwaisenrente und erst beim Tode beider Eltern die Vollrente, unabhängig davon, ob und welcher Elternteil sie überwiegend unterhalten hat. Immer ist nicht der Verlust des überwiegenden Unterhalts, sondern ein -- nicht unbeachtliches -- Opfer am Unterhaltsstandard überhaupt Voraussetzung der Hinterbliebenengrundrente. Daß ein solches Opfer auch beim Tode der Mutter vorliegt, wird allgemein anerkannt. Zutreffend sagt der 9. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Äußerung in diesem Zusammenhang, daß die Beiträge von Vater und Mutter zum Unterhalt des Kindes &quot;beide von gleicher wirtschaftlicher Bedeutung sind&quot;.
&lt;p&gt;b) Ebensowenig kann die Erschwerung der Waisenrente durch die Verknüpfung mit der Witwerrente damit gerechtfertigt werden, daß der überlebende eheliche Vater als Unterhaltspflichtiger die Leistungen der getöteten Mutter zusätzlich zu übernehmen habe. Auch dieser Gedanke der Abwälzung entspricht nicht dem Wesen der Grundrente.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Grundrente wird, wie schon verschiedentlich hervorgeho&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_38_61&quot; id=&quot;BVerfGE_17_38_61&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_38_61&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 38 (61):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ben, ohne Rücksicht auf die laufenden Einkünfte des Berechtigten gewährt. Demgemäß erhält die Waise oder Halbwaise die Grundrente nicht nur unabhängig von eigenem Arbeitseinkommen oder Vermögen, sondern auch unabhängig davon, ob der Getötete oder ein verstorbener Elternteil für den Unterhalt des Kindes vorgesorgt hat. Es ist also gerade Ausdruck eines allgemeinen Gedankens des Versorgungsrechts, daß die Grundrente nicht von Leistungen anderer Unterhaltspflichtiger abhängig gemacht ist. Im Gegensatz dazu wurde bis 1960 bei der&amp;nbsp; Ausgleichsrente &amp;nbsp;der Waise vorausgesetzt, daß der Lebensunterhalt &quot;nicht auf andere Weise sichergestellt war&quot;; hier mußte geprüft werden, ob und inwieweit der durch den Tod eines Elternteils erhöhte Unterhaltsbedarf des Kindes bereits durch eigene Arbeit oder Vermögen, durch Waisenpension oder Sozialrente oder auch durch Leistungen eines Unterhaltspflichtigen zu befriedigen war. Diesen Gedanken in die Grundrente hinüberzunehmen geht nicht an. In der Neufassung des § 47 durch das Erste Neuordnungsgesetz ist das Fehlen anderweitiger Sicherung des Lebensunterhalts sogar für die Ausgleichsrente als allgemeine Voraussetzung gestrichen worden; auch mindern Leistungen Unterhaltspflichtiger -- mit alleiniger Ausnahme von Leistungen der überlebenden Mutter -- die Ausgleichsrente nicht im Wege der Anrechnung (§ 2 Abs. 1 Ziff. 19 und § 15 Abs. 3 DVO zu § 33 BVersG vom 11. Januar 1961 [BGBl. I S. 19]).
&lt;p&gt;Es ist also aus Sinn und Struktur des Versorgungsrechts kein Grund dafür zu entnehmen, warum die Chance, daß der überlebende und erwerbsfähige eheliche Vater&amp;nbsp; zusätzlich &amp;nbsp;die Unterhaltsleistungen der ehelichen Mutter übernehmen werde, für die Halbwaisen nach der ehelichen Mutter zur Versagung der Halbwaisenrente führen soll, während alle anderen Halbwaisen sie ohne weiteres erhalten, das heißt ohne Rücksicht auf ihre laufenden Subsistenzmittel überhaupt und auf die Leistungen des überlebenden Elternteils insbesondere.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Daß der Vater die mütterlichen Leistungen&amp;nbsp; ohne &amp;nbsp;zusätzliche Aufwendungen nicht ersetzen kann, vielmehr -- als Faustregel --&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_38_62&quot; id=&quot;BVerfGE_17_38_62&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_38_62&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 38 (62):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
beim Tode der Mutter etwa mit einer Verdopplung des Baraufwandes für den Unterhalt eines Kindes rechnen muß, ist schließlich in dem Urteil 1 BvL 11/61 und 30/57 -- zu C V 4 c -- ebenfalls bereits dargelegt.
&lt;p&gt;d) Auch gilt für das Versorgungsrecht wie für das Sozialversicherungsrecht, daß kein Grund für die Benachteiligung der Waisen nach Ehefrauen gegenüber den Waisen nach Witwen und unverheirateten Müttern zu erkennen ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die Erschwerung der Rente für Waisen beim Tode von Ehefrauen ist hiernach unvereinbar mit Art. 3 Abs. 2 und 3 GG wegen der Benachteiligung gegenüber Kindern beim Tode von Vätern. Da das Bundesversorgungsgesetz die Waisenrente allein für die Waisen erschwert, deren Mütter &quot;Ehefrauen&quot; sind, verletzt es zugleich Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. das Urteil 1 BvL 11/61 und 30/57 zu C V 4 e). Zu den Ehefrauen in diesem Sinne gehören auch die Geschiedenen, da das Bundesversorgungsgesetz zwischen Kindern von verheirateten und geschiedenen Müttern nicht unterscheidet (vgl. oben zu C V 1). In Anwendung des Rechtsgedankens des § 78 Satz 2 BVerfGG erscheint es geboten, die Nichtigkeit des § 45 Abs. 5 Satz 1 BVersG ohne Einschränkung auszusprechen, obwohl es sich im Ausgangsverfahren um eine verheiratete Frau handelt.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1340&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Wed, 20 Jun 2012 09:22:29 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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