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 <title>opinioiuris.de - Art. 101 GG</title>
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 <title>BVerfG, 09.06.1971 - 2 BvR 225/69</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3864</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Milchpulver        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 31, 145; NJW 1971, 2122; MDR 1971, 903; DVBl 1972, 271; DB 1971, 1651; DÖV 1971, 777        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    09.06.1971        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    2 BvR 225/69        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Zur Entscheidung der Inzidentfrage, ob eine innerstaatliche Norm des einfachen Rechts mit einer vorrangigen Bestimmung des Europäischen Gemeinschaftsrechts unvereinbar und deshalb im Einzelfall ganz oder teilweise nicht anwendbar ist, sind die jeweils zuständigen Gerichte berufen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 31, 145        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierung&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;p&gt;&lt;strong&gt;BVerfGE 31, 145 - Milchpulver&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_145_145&quot; id=&quot;BVerfGE_31_145_145&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_145_145&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 145 (145):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Zur Entscheidung der Inzidentfrage, ob eine innerstaatliche Norm des einfachen Rechts mit einer vorrangigen Bestimmung des Europäischen Gemeinschaftsrechts unvereinbar und deshalb im Einzelfall ganz oder teilweise nicht anwendbar ist, sind die jeweils zuständigen Gerichte berufen.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 9. Juni 1971&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 2 BvR 255/69 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Alfons L... GmbH ... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Peter Wendt und Klaus-H. Wiech, Hamburg 13, Bieber 3 - gegen 1. den Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 14. Januar 1969 - VII R 13/67 -, 2. das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. Januar 1969 - VII R 13/67 -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Gründe&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  A. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerin führte im Jahre 1963 aus einem Mitgliedsland der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Milchpulver ein und wurde hierfür zur Umsatzausgleichsteuer herangezogen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_145_146&quot; id=&quot;BVerfGE_31_145_146&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_145_146&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 145 (146):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
1. Die Umsatzausgleichsteuer (ab 1. Januar 1968: Einfuhrumsatzsteuer) verfolgt u. a. den Zweck, die Umsatzsteuerbelastung inländischer Waren im Interesse eines geordneten Wettbewerbs auszugleichen. Vor der Einführung des Mehrwertsteuersystems mit Befugnis zum Vorsteuerabzug stand einem genauen Belastungsausgleich der Umstand entgegen, daß sich die Umsatzsteuerbelastung einer bestimmten Warenart nicht genau ermitteln ließ; denn gleichartige inländische Waren verschiedener Hersteller durchliefen infolge unterschiedlicher Produktions- und Vertriebswege nicht nur eine unterschiedliche Zahl umsatzsteuerpflichtiger Phasen, sondern enthielten auch die Umsatzsteuerbelastung ihrer Vorprodukte, Neben- und Hilfsstoffe und der Produktionsmittel, die in ihrer Höhe ebenfalls nicht feststand.
&lt;p&gt;Hieraus ergaben sich rechtliche Schwierigkeiten besonderer Art, sobald der deutsche Steuergesetzgeber bei der Festlegung von Umsatzausgleichsteuersätzen auf völkerrechtliche und gemeinschaftsrechtliche Verpflichtungen zu achten hatte, die jede Diskriminierung eingeführter Waren gegenüber inländischen Erzeugnissen untersagten. In eingeschränktem Umfang wurde eine solche Verpflichtung schon durch das &quot;Gesetz über das Protokoll von Torquay vom 21. April 1951 und den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen&quot; vom 10. August 1951 (BGBl. II S. 173) begründet. Einschneidender wirkte sich der Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft aus. Art. 95 und 97 EWG-Vertrag lauten:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 95 [Diskriminierung]&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben. Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten keine inländischen Abgaben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen. Spätestens mit Beginn der zweiten Stufe werden die Mitgliedstaaten&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_145_147&quot; id=&quot;BVerfGE_31_145_147&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_145_147&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 145 (147):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
die bei Inkrafttreten dieses Vertrages geltenden Bestimmungen aufheben oder berichtigen, die den obengenannten Vorschriften entgegenstehen.
&lt;p&gt;Art. 97 [System der kumulativen Mehrphasensteuer]&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mitgliedstaaten, welche die Umsatzsteuer nach dem System der kumulativen Mehrphasensteuer erheben, können für inländische Abgaben, die sie von eingeführten Waren erheben, und für Rückvergütungen, die sie für ausgeführte Waren gewähren, unter Wahrung der in den Art. 95 und 96 aufgestellten Grundsätze Durchschnittssätze für Waren oder Gruppen von Waren festlegen. Entsprechen diese Durchschnittssätze nicht den genannten Grundsätzen, so richtet die Kommission geeignete Richtlinien oder Entscheidungen an den betreffenden Staat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Europäischer Gerichtshof) hat diese Bestimmungen wie folgt ausgelegt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 95 Abs. 1 EWG-Vertrag erzeugt unmittelbare Wirkungen und begründet individuelle Rechte des Einzelnen, welche die staatlichen Gerichte zu beachten haben. Nach Art. 95 Abs. 3 ist Abs. 1 auf die bei Inkrafttreten des Vertrages in Geltung gewesenen Rechtsvorschriften erst mit Beginn der zweiten Stufe der Übergangszeit anwendbar. (Urteil vom 16. Juni 1966, Slg.Bd. XII, S. 257 [268]). Art. 97 Abs. 1, der anwendbar ist, wenn die Mitgliedstaaten, welche die Umsatzsteuer nach dem System der kumulativen Mehrphasensteuer erheben, von der Erlaubnis tatsächlich Gebrauch machen, die er ihnen erteilt, begründet keine individuellen Rechte des Einzelnen, welche die staatlichen Gerichte zu beachten hätten. (Urteil vom 3. April 1968, Slg.Bd. XIV, S. 215 [236]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Steuersatz der Umsatzausgleichsteuer auf eingeführtes Milchpulver betrug gemäß § 7 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes vom 1. September 1951 (BGBl. I S. 791) - UStG 4 v. H. des Zollwertes der eingeführten Ware. Er wurde durch das Sechzehnte Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom 26. März 1965 (BGBl. I S. 156) mit Wirkung vom 1. April 1965 auf 3 v. H. gesenkt, nachdem die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Dezember 1963 beanstandet hatte, daß der geltende Steuersatz auf die Einfuhr von Milchpulver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_145_148&quot; id=&quot;BVerfGE_31_145_148&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_145_148&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 145 (148):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
angesichts der weitgehenden Umsatzsteuerbefreiung der inländischen Milcherzeugung und Milchpulverherstellung entgegen Art. 95 EWGV diskriminierend wirke.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Beschwerdeführerin führte im Oktober 1963 15 000 kg Vollmilchpulver aus Luxemburg ein. Das Zollamt Nennig erhob neben dem Zoll Umsatzausgleichsteuer nach einem Steuersatz von 4 v. H. des Zollwertes der eingeführten Ware. Die Beschwerdeführerin legte Einspruch ein und machte geltend, die geforderte Umsatzausgleichsteuer verletze u. a. ihre Rechte aus dem in Art. 95 EWG-Vertrag festgelegten Diskriminierungsverbot, weil inländisches Milchpulver seit 1. Februar 1956 und das Vorprodukt Milch seit 1. Juli 1961 von der Umsatzsteuer befreit seien. Den Einspruch wies das Hauptzollamt Saarlouis als unbegründet zurück.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auf die Berufung der Beschwerdeführerin hob das Finanzgericht des Saarlandes diese Entscheidung und den ihr zugrundeliegenden Steuerbescheid, soweit er die Umsatzausgleichsteuer betraf, auf und verwies die Sache an das Zollamt Nennig zurück, nachdem es zuvor eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 16. Juni 1966) zur Auslegung des Art. 95 EWGV eingeholt hatte. Es führte aus: Der Umsatzausgleichsteuersatz von 4 v. H. für Milchpulver sei kein Durchschnittssatz im Sinne des Art. 97 EWGV. Durch ihn werde die Einfuhr von Milchpulver aus Mitgliedsländern der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft stärker belastet als gleichartige inländische Erzeugnisse durch die Umsatzsteuer. Deshalb verletze dieser Steuersatz die Rechte der Klägerin aus Art. 95 EWGV. Dem Gericht sei es jedoch versagt, den Steuersatz, soweit er verbotswidrig diskriminierend wirke, als gegenstandslos zu behandeln. Denn im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung und im Interesse der Rechtssicherheit sei es allein Aufgabe des Gesetzgebers, einen mit Art. 95 EWGV zu vereinbarenden Steuersatz festzulegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. a) Das Hauptzollamt Saarlouis legte Revision ein und trug&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_145_149&quot; id=&quot;BVerfGE_31_145_149&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_145_149&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 145 (149):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zur Rechtsnatur des Ausgleichsteuersatzes vor: Eingeführtem Milchpulver stünden gleichartige und vergleichbare inländische Waren gegenüber. Der Gesetzgeber habe in § 7 Abs. 7 des Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom 23. Dezember 1966 (BGBl. I S. 709) klargestellt, daß die Ausgleichsteuersätze für die Einfuhr solcher Waren, mithin auch der Steuersatz von 4 v. H. für Milchpulver, von jeher Durchschnittssätze im Sinne des Art. 97 EWGV gewesen seien. Diese Vertragsnorm begründe keine individuellen Rechte des Importeurs, welche die staatlichen Gerichte zu beachten hätten. Durchschnittssätze seien von den deutschen Gerichten nicht auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 97, 95 EWGV zu prüfen; hierfür sei gemäß Art. 97 Abs. 2 EWGV ausschließlich die EWG-Kommission zuständig.
&lt;p&gt;Dem trat die Beschwerdeführerin mit der Auffassung entgegen, das nationale Gericht müsse auch dann prüfen, ob die auf Einfuhrwaren aus EWG-Mitgliedstaaten erhobene Umsatzausgleichsteuer dem Art. 95 EWGV entspreche, wenn der streitige Steuersatz ein Durchschnittssatz im Sinne von Art. 97 EWGV sei. Im übrigen habe der Begriff des Durchschnittssatzes erstmals durch das Siebzehnte Umsatzsteueränderungsgesetz Eingang in das deutsche Umsatzsteuerrecht gefunden. Schon deshalb könnten die bis Ende 1966 geltenden Ausgleichsteuersätze keine Durchschnittssätze gewesen sein. Zudem sei Art. 97 EWGV nur auf nach Inkrafttreten dieser Vertragsnorm neu festgelegte Steuersätze anwendbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Vor Eintritt in die mündliche Verhandlung zur Sache lehnte die Beschwerdeführerin Senatspräsident Dr. R ... und die Bundesrichter E ... und Dr. P ... wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Sie trug hierzu vor: Ihr Bevollmächtigter habe Senatspräsident Dr. R ... gebeten, ihm die Gerichtsakten zum Zwecke der Akteneinsicht in seine Kanzlei übersenden zu lassen. Senatspräsident Dr. R ... habe diesen Antrag ebenso abgelehnt wie zuvor ausnahmslos entsprechende Anträge in anderen Verfahren. Erkläre ein Senatsvorsitzender, daß er das, was in seinem Ermessen stehe, nie gewähre, so handle er nicht ermessensgemäß, sondern&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_145_150&quot; id=&quot;BVerfGE_31_145_150&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_145_150&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 145 (150):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ermessenswidrig. Dem Bundesminister für Finanzen seien hingegen die Akten ohne ihre Einwilligung schon zu einem Zeitpunkt zur Einsichtnahme übersandt worden, als er dem Verfahren noch nicht beigetreten war und deshalb noch kein Recht auf Akteneinsicht gehabt habe. Dieses Verhalten lasse besorgen, daß Senatspräsident Dr. R ... auch in der Hauptsache nicht unparteiisch urteilen werde.
&lt;p&gt;Alle drei abgelehnten Richter hätten in einem mit dieser Sache zusammenhängenden Nebenverfahren den Streitwert für das Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof gesetzwidrig zu niedrig festgesetzt, wodurch ihr und ihrem Bevollmächtigten ein beträchtlicher finanzieller Nachteil entstanden sei. Diese unrichtige Entscheidung sei weder mit Rechtsunkenntnis noch mit Oberflächlichkeit der an ihr mitwirkenden Richter erklärbar. Es lasse sich der Eindruck nicht ausschließen, daß die Richter zum Nachteil der Betroffenen entscheiden wollten, weil diese sich zuvor &quot;unbeliebt gemacht hätten&quot;. Schon dies rechtfertige ihre Besorgnis, die Richter seien befangen. Hinzu komme, daß sie gegen die vorgenannte Entscheidung Verfassungsbeschwerde eingelegt habe. Sie befürchte, daß die Richter hierüber verärgert und auch deswegen nicht unparteiisch seien.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bundesrichter E ... sei von ihrem Bevollmächtigten in einem früheren Verfahren erfolglos abgelehnt worden. Gegen den das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluß sei eine Verfassungsbeschwerde anhängig. Hierüber sei der Richter möglicherweise so verärgert, daß sie Zweifel an seiner Unbefangenheit haben dürfe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Durch einen an demselben Tag verkündeten Beschluß, an dem Bundesrichter K ... als vom Präsidenten bestellter zeitweiliger Vertreter (§ 67 GVG i.V.m. § 155 FGO) mitwirkte, weil die Zahl der regelmäßigen Vertreter der Mitglieder des VII. Senats zur Wiederherstellung der Beschlußfähigkeit nicht ausreichte, wies der Senat das Ablehnungsgesuch zurück. Zur Begründung führte er aus:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Tatsache, daß Senatspräsident Dr. R ... die Übersendung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_145_151&quot; id=&quot;BVerfGE_31_145_151&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_145_151&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 145 (151):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Akten in die Kanzlei des Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin abgelehnt habe, könne nach der hierfür gegebenen Begründung die Besorgnis der Befangenheit auch dann nicht rechtfertigen, wenn er sein Ermessen unrichtig ausgeübt haben sollte. Die möglicherweise irrige Rechtsansicht der abgelehnten Richter über die Höhe des Streitwertes für das Vorabentscheidungsverfahren sei für die Beschwerdeführerin kein vernünftiger Grund, an der Unparteilichkeit zu zweifeln; der Senat glaube den dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter, daß sie den Streitwert nach ihrer Rechtsüberzeugung festgesetzt hätten. Hinsichtlich einer möglichen unsachlichen Einstellung des Bundesrichters E ... habe die Beschwerdeführerin nur Vermutungen vorgebracht.
&lt;p&gt;d) Durch Urteil vom 15. Januar 1969 hob der Bundesfinanzhof das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes auf und setzte die Umsatzausgleichsteuer unter Abänderung der Einspruchsentscheidung und des Steuerbescheides auf 992,80 DM herab. Im übrigen wies er die Revision des Hauptzollamtes zurück und die Klage der Beschwerdeführerin ab.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 11. Juli 1968 (BFH 92, 405) führte er aus:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Umsatzausgleichsteuer unterliege der durch Art. 95 ff. EWGV begrenzten Steuerhoheit der Bundesrepublik Deutschland. Ausgleichsteuersätze, welche die Umsatzsteuerbelastung gleichartiger oder vergleichbarer inländischer Waren überstiegen, seien wegen Verstoßes gegen den EWG-Vertrag rechtswidrig. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3. April 1968 (Rechtssache 28/67; Slg. Bd. XIV, S. 215) könne sich der einzelne auf das Diskriminierungsverbot des Art. 95 EWGV allerdings dann nicht berufen, wenn ein Mitgliedstaat den in Rede stehenden Steuersatz gemäß Art. 97 EWGV als Durchschnittssatz eingeführt habe. Im Hinblick auf die Befugnisse der Kommission nach Art. 97 Abs. 2 EWGV seien in einem solchen Falle die nationalen Gerichte nur befugt festzustellen, ob es sich im Einzelfall um einen Durchschnittssatz handele. Der hier in Rede stehende&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_145_152&quot; id=&quot;BVerfGE_31_145_152&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_145_152&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 145 (152):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Steuersatz von 4 v. H. sei indessen nicht als Durchschnittssatz anzusehen; denn er berücksichtige weder die Umsatzsteuervorbelastung vergleichbarer inländischer Waren noch die weitgehende Umsatzsteuerbefreiung der Landwirtschaft im Jahre 1956. Deshalb komme nicht Art. 97, sondern Art. 95 EWGV zur Anwendung.
&lt;p&gt;Verstoße eine nach innerstaatlichem Recht rechtsgültig zustande gekommene Steuernorm gegen Art. 95 EWGV, so sei sie im Umfang ihrer Unvereinbarkeit mit dem vorrangigen Gemeinschaftsrecht unanwendbar. Der Besteuerung der Einfuhr sei deshalb lediglich der mit Art. 95 EWGV zu vereinbarende Teil dieser Norm zugrunde zu legen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es stehe zur Überzeugung des Senats fest, daß der zum Zeitpunkt der hier in Rede stehenden Einfuhr geltende Umsatzausgleichsteuersatz für Milchpulver, soweit er 3 v. H. des Zollwertes der Ware überschritt, gegen Art. 95 EWGV verstoße. Im Dezember 1963, kurz nach der Einfuhr des Milchpulvers im vorliegenden Streitfall, habe die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft den Umsatzausgleichsteuersatz von 4 v. H. für Milchpulver beanstandet und angeregt, ihn auf den von ihr errechneten Steuersatz von 3 v. H. zu ermäßigen. Dieser Anregung habe der deutsche Gesetzgeber durch das Sechzehnte Umsatzsteueränderungsgesetz vom 26. März 1965 mit Wirkung vom 1. April 1965 entsprochen und den Steuersatz von 3 v. H. als Durchschnittssatz im Sinne des Art. 97 EWGV eingeführt. Seit 1963 hätten sich die für die Beurteilung des Ausgleichsteuersatzes für Milchpulver maßgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse nicht wesentlich geändert. Im Mai 1965 habe die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einen Antrag der Klägerin, von der Bundesrepublik Deutschland die Beseitigung der Umsatzausgleichsteuer für Milchpulver zu verlangen, mit der Begründung abgelehnt, daß die Bundesrepublik den Satz der Umsatzausgleichsteuer für Milchpulver nunmehr der Umsatzsteuerbelastung angepaßt habe, die inländisches Milchpulver mittelbar zu tragen habe.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_145_153&quot; id=&quot;BVerfGE_31_145_153&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_145_153&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 145 (153):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Bei dieser Sachlage habe der Senat keinen Zweifel, daß der von der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Jahre 1963 errechnete, ab 1. April 1965 als Durchschnittssatz eingeführte Steuersatz von 3 v. H. eine dem Art. 95 EWGV widersprechende Diskriminierung eingeführten Milchpulvers gegenüber inländischen Milchpulvers ausschließe, wenn die hier zu zahlende Ausgleichsteuer nach ihm berechnet werde. Denn damit werde die Klägerin so gestellt, als hätte der Gesetzgeber seine Verpflichtung aus dem EWG-Vertrag schon zur Zeit der Einfuhr erfüllt. Auf die Berechnungen der Klägerin, wonach die bei der Einfuhr auszugleichende Umsatzsteuervorbelastung inländischen Milchpulvers erheblich geringer gewesen sei, brauche der Senat demgegenüber nicht einzugehen.
&lt;p&gt;Eine weitere Herabsetzung der Steuer könne die Klägerin auch unter Berufung auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht verlangen. Da Steuergegenstand, Bemessungsgrundlage und Erhebungsweise sich bei der Umsatzsteuer und bei der Ausgleichsteuer erheblich voneinander unterschieden, da es ferner unmöglich sei, bei allen inländischen Waren die unmittelbare und mittelbare Umsatzsteuerbelastung im einzelnen genau zu ermitteln, und da schließlich mehrere Waren zu Tarifgruppen zusammengefaßt werden müßten, sei die gleiche steuerrechtliche Behandlung jeder einzelnen ausländischen mit der entsprechenden inländischen Ware nicht erreichbar gewesen. Sie sei auch nach Sinn und Zweck der Ausgleichsteuer nicht geboten. Bei der einphasigen Erhebung der Ausgleichsteuer sei nur die Umsatzsteuer für eine Wirtschaftsstufe ausgeglichen und die eingeführte Ware daher in der Regel unterdurchschnittlich belastet worden; nur wenige Einfuhrgüter seien im Ausnahmefall höher belastet gewesen, wenn bei gleichartigen inländischen Waren einzelne Liefervorgänge umsatzsteuerfrei waren. Eine solche begrenzte ungleiche wirtschaftliche Auswirkung eines Steuergesetzes sei als unvermeidbar hinzunehmen; weder Art. 3 Abs. 1 noch Art. 2 Abs. 1 GG noch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit würden hierdurch verletzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bundesregierung sei nicht verpflichtet gewesen, Milchpul&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_145_154&quot; id=&quot;BVerfGE_31_145_154&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_145_154&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 145 (154):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ver durch Aufnahme in die Freiliste 1 (Anlage zu § 2 Abs. 1 der Ausgleichsteuerordnung vom 19. Januar 1962 - BGBl. I S. 35 -) von der Umsatzausgleichsteuer zu befreien. Die der Bundesregierung in § 4 Nr. 1 UStG in der Fassung des Elften Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom 16. August 1961 (BGBl. I S. 1330) aus wirtschaftspolitischen Gründen erteilte Ermächtigung, Roh- und Hilfsstoffe, die für die deutsche Erzeugung erforderlich sind und im Inland nicht oder nicht in ausreichender Menge erzeugt werden, von der Umsatzsteuer auszunehmen, habe nicht unmittelbar die Steuerfreiheit begründet und auch keine Verpflichtung des Verordnunggebers enthalten, alle wirtschaftsnotwendigen Roh- und Hilfsstoffe in die Freiliste aufzunehmen. Im übrigen sei Milchpulver als bearbeitetes Erzeugnis weder ein Rohstoff noch ein Hilfsstoff.
&lt;p&gt;Art. III Abs. 2 GATT sei schon deshalb nicht anwendbar, weil bereits das für den engeren Bereich der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geltende, fast wörtlich übereinstimmende Diskriminierungsverbot des Art. 95 EWGV eingreife. Es könne deshalb dahinstehen, ob Art. III Abs. 2 GATT überhaupt Rechte des einzelnen begründe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluß des Bundesfinanzhofs und gegen das Urteil dieses Gerichts vom 15. Januar 1969. Zur Begründung trägt sie im einzelnen vor:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Senat habe über das Ablehnungsgesuch unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in fehlerhafter Besetzung entschieden. Nicht der Präsident, sondern das Präsidium des Bundesfinanzhofs hätte die Beschlußfähigkeit des VII. Senats durch die Bestellung eines Vertreters wiederherstellen müssen, zumal keine Notwendigkeit bestanden habe, über das Ablehnungsgesuch noch an demselben Tag zu entscheiden. Mithin sei Bundesrichter K ... gesetzwidrig zum zeitweiligen Vertreter bestimmt worden und hätte deshalb an der Entscheidung nicht mitwirken dürfen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_145_155&quot; id=&quot;BVerfGE_31_145_155&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_145_155&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 145 (155):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
2. Das angefochtene Urteil verletze sie aus mehreren Gründen in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter und in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör:
&lt;p&gt;a) Es hätten Richter mitgewirkt, die sie zu Recht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt habe; ihr Ablehnungsgesuch sei mit einer unhaltbaren Begründung zurückgewiesen worden. Der Bundesfinanzhof habe verkannt, daß schon der Anschein der Parteilichkeit eines Richters es rechtfertige, seine Befangenheit zu besorgen. Ein solcher Verdacht dränge sich hier aus den im Ablehnungsgesuch genannten Gründen auf. Senatspräsident Dr. R ... habe zudem in seiner dienstlichen Äußerung keine vertretbaren Gründe für seine ständig geübte Weigerung mitgeteilt, ihrem Bevollmächtigten die Gerichtsakten zur Einsicht in dessen Büro zu überlassen; dessen Angestellte seien wie Zollbeamte zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet. Er habe ferner auch nicht rechtfertigen können, weshalb er der Bundeszollverwaltung im vorliegenden Fall gesetzwidrig Akteneinsicht gewährt habe. Der sie und ihren Bevollmächtigten benachteiligende Streitwertbeschluß sei, weil er eine Gesetzesänderung unberücksichtigt gelassen habe, so offensichtlich falsch, daß sie der dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richter, sie hätten sich bei dieser Entscheidung ausschließlich an ihrer Rechtsüberzeugung orientiert, nicht glauben könne. Da bei dieser Sachlage das Ablehnungsgesuch hätte Erfolg haben müssen, hätten die abgelehnten Richter unter Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG an dem angefochtenen Urteil mitgewirkt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Das angefochtene Urteil gehe stillschweigend davon aus, daß der Gesetzgeber auch vor Inkrafttreten der Art. 95 und 97 EWGV schon Durchschnittssteuersätze nach Berechnungen über die durchschnittliche Steuerbelastung vergleichbarer inländischer Waren festgelegt habe. Der Bundesfinanzhof habe dabei entweder Berechnungen verwertet, die ihr unbekannt geblieben seien, oder er habe unter Umgehung der Kompetenz des Tatsachengerichts kurzerhand unterstellt, daß solche Berechnungen vorge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_145_156&quot; id=&quot;BVerfGE_31_145_156&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_145_156&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 145 (156):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nommen worden seien. Das Urteil verletze mithin entweder Art. 103 Abs. 1 oder Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
&lt;p&gt;c) Der Bundesfinanzhof habe gegen §§ 76, 118 FGO und damit zugleich auch gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen, weil er die Sache nicht an das Finanzgericht zur Durchführung von Ermittlungen über die Höhe der Umsatzsteuerbelastung inländischen Milchpulvers im Jahre 1963 zurückverwiesen, sondern sich mit einem Hinweis auf das Vorgehen der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und die darauf beruhende spätere Senkung des Ausgleichsteuersatzes für Milchpulver begnügt habe. Solche Ermittlungen seien hinsichtlich des nicht unter Art. 97 EWGV fallenden Steuersatzes von 4 v. H. unentbehrlich gewesen, selbst wenn der ab 1. April 1965 geltende Steuersatz von 3 v. H. ein Durchschnittssatz gewesen sein sollte. Der Bundesfinanzhof habe Feststellungen der Kommission ungeprüft übernommen und das Vorbringen der Beschwerdeführerin demgegenüber als unbeachtlich behandelt. Die Folgerungen aus dem Verhalten der Kommission, die nach Erwägungen politischer Opportunität vorgehe, seien zudem auch falsch. Die Kommission sei schon aus Personalmangel nicht in der Lage gewesen, die Steuersätze aller Mitgliedstaaten ständig auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 95, 97 EWGV zu prüfen. Auf Berechnungen des deutschen Gesetzgebers habe der Bundesfinanzhof sich nicht stützen können, da solche Berechnungen in den Gesetzentwürfen der Bundesregierung nicht niedergelegt worden seien.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Der Bundesfinanzhof habe in mehrfacher Hinsicht seiner Pflicht zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 177 Abs. 1 und 3 EWGV zuwidergehandelt und auch hierdurch die Beschwerdeführerin ihrem gesetzlichen Richter entzogen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Rüge erstreckt sich nach den Darlegungen der Beschwerdeführerin u. a. auf folgende Fragen der Auslegung des EWG-Vertrages und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In den zahlreichen Vorabentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung der Art. 95, 97 EWGV sei offen geblieben, welche Folgen bei dem Verstoß eines Steuersatzes gegen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_145_157&quot; id=&quot;BVerfGE_31_145_157&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_145_157&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 145 (157):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Art. 95 EWGV eintreten; in ihnen sei jedenfalls an keiner Stelle von relativer oder teilweiser Ungültigkeit eines solchen Steuersatzes die Rede. Der Bundesfinanzhof habe die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs unbefugt dahin ausgelegt, daß er einen mit Art. 95 EWGV nicht zu vereinbarenden Steuersatz selbst dem Gemeinschaftsrecht anpassen dürfe.
&lt;p&gt;Weiterhin gehe der Bundesfinanzhof davon aus, daß es eine Frage des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten sei, ob der Gesetzgeber einen Steuersatz als Durchschnittssatz eingeführt habe. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei aber zu entnehmen, daß der Begriff &quot;Durchschnittssatz&quot; ein solcher des EWG-Vertrages sei und seine Auslegung daher dem Europäischen Gerichtshof vorbehalten bleiben müsse. Die Feststellung des Bundesfinanzhofs, Art. 97 Abs. 1 EWGV sei keine Ermächtigung, auf die der nationale Gesetzgeber bei Einführung von Durchschnittssätzen Bezug nehmen müsse, enthalte ebenso eine unzulässige Auslegung des EWG-Vertrages wie die Auffassung, es gehöre nicht zum Wesen eines Durchschnittssatzes, daß er sich auf nachprüfbare Berechnungen über die auszugleichende Umsatzsteuerbelastung gründe. Auch die im angefochtenen Urteil enthaltene Definition des Begriffs des Durchschnittssatzes hätte dem Europäischen Gerichtshof vorbehalten bleiben müssen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auf einem Verstoß gegen Art. 177 EWGV beruhe schließlich auch die Annahme des Bundesfinanzhofs, Art. 95 ff. EWGV seien Spezialvorschriften zu Art. 7 und 40 EWGV.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;e) Das angefochtene Urteil weiche von Urteilen anderer Senate des Bundesfinanzhofs ab. Der VII. Senat hätte deshalb die Sache gemäß § 11 Abs. 3 FGO dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs vorlegen müssen. Durch die willkürliche Unterlassung der gesetzlich gebotenen Vorlage an den Großen Senat werde die Beschwerdeführerin ebenfalls ihrem gesetzlichen Richter entzogen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Urteil vom 5. November 1964 (BStBl. III S. 602) habe der IV. Senat des Bundesfinanzhofs eine Reihe strenger Grundsätze für die Zulässigkeit einer Besteuerung nach Durchschnittssätzen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_145_158&quot; id=&quot;BVerfGE_31_145_158&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_145_158&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 145 (158):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
aufgestellt. Hiervon sei der VII. Senat im angefochtenen Urteil abgewichen.
&lt;p&gt;Weiterhin weiche das angefochtene Urteil von dem Gutachten des V. Senats vom 21. Oktober 1954 (BZBl. 1955 S. 48) ab. In dieser Entscheidung seien grundlegende Ausführungen über Sinn und Zweck der Ausgleichsteuer und ihre Abhängigkeit von einem konkreten Belastungsvergleich enthalten. Diese Grundsätze habe der VII. Senat nicht beachtet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;f) Mit einem Schriftsatz vom 27. Oktober 1969 rügt die Beschwerdeführerin ferner, Art. 103 Abs. 1 GG sei auch dadurch verletzt worden, daß die nach Klageerhebung entstandenen, den Streitfall betreffenden Behördenakten entgegen § 71 Abs. 2 FGO nicht vorgelegt worden seien, so daß sie sie nicht habe einsehen können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;g) Mit einem Schriftsatz vom 20. Januar 1971 rügt die Beschwerdeführerin, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sei auch dadurch verletzt worden, daß der Bundesfinanzhof es entgegen § 2 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 (BGBl. I S. 661) unterlassen habe, den Gemeinsamen Senat anzurufen; der Bundesfinanzhof habe einen Vorrang des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vor dem innerstaatlichen Recht verneint und sich damit in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gesetzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Das angefochtene Urteil greife in mehrfacher Beziehung unter Verstoß gegen die verfassungsmäßige Ordnung in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit der Beschwerdeführerin ein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Auffassung des Bundesfinanzhofs, der Steuersatz von 4 v. H. habe zwar mit Art. 95 EWGV nicht im Einklang gestanden, sei aber dennoch nicht nichtig, sondern nur insoweit nicht anwendbar, als er gegen den EWG-Vertrag verstoßen habe, widerspreche den Grundsätzen der Gewaltenteilung und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Ein rechtswidriges Steuergesetz sei nichtig. Teilnichtigkeit innerhalb eines grammatischen Satzes&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_145_159&quot; id=&quot;BVerfGE_31_145_159&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_145_159&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 145 (159):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
könne es nicht geben. Steuersätze in verschiedener Höhe gegenüber Mitgliedsländern der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und anderen Ländern würden im übrigen gegen das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen und gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Es stehe im Ermessen des Gesetzgebers, nicht aber in dem der Gerichte, ob und in welcher Weise ein ungültiges Gesetz durch ein gültiges ersetzt werden solle. Der Bundesfinanzhof habe aus eigener Machtvollkommenheit an die Stelle des nichtigen Steuersatzes von 4 v. H. einen neuen Steuersatz von 3 v. H. gesetzt.
&lt;p&gt;Auch die Ansicht des Bundesfinanzhofs, er sei bei der Feststellung des im Jahre 1963 zulässigen Satzes für die Ausgleichsteuer an einen Entschluß des Gesetzgebers aus dem Jahre 1965 gebunden, verstoße gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Art. 20 und 97 GG, zumal bekannt sei, daß der Gesetzgeber seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag möglichst spät und in möglichst geringem Umfang erfüllen wollte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerin müsse somit auf der Grundlage eines nicht verfassungsgemäßen Steuersatzes Abgaben entrichten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 und 80 GG werde auch dadurch verletzt, daß Milchpulver nicht in die Freiliste 1 aufgenommen worden sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das von der Beschwerdeführerin eingeführte Milchpulver sei im Zeitpunkt der Einfuhr ein Roh- und Hilfsstoff im Sinne von § 4 Nr. 1 UStG a. F. gewesen; seine Einfuhr hätte deshalb steuerfrei sein müssen. Sofern § 4 Nr. 1 UStG a. F. die Bundesregierung nicht verpflichtet haben sollte, in die Freiliste 1 alle einschlägigen Roh- und Hilfsstoffe aufzunehmen, habe schon die Ermächtigung wegen ihrer Unbestimmtheit gegen Art. 80 Abs. 1 GG verstoßen. Die vom Bundesfinanzhof angeführten wirtschaftspolitischen Zielsetzungen hätte der Gesetzgeber festlegen müssen, denn der Verordnunggeber dürfe nicht nach seinem Ermessen im Gesetz selbst nicht zum Ausdruck gebrachte Ziele verfolgen. Werde die Ermächtigung aber verfassungskonform im Sinne einer bindenden Verpflichtung des Verordnunggebers ausgelegt, so sei die als Rechtsverordnung erlassene Freiliste 1 gesetzwidrig gewesen. In&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_145_160&quot; id=&quot;BVerfGE_31_145_160&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_145_160&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 145 (160):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
beiden Fällen fehle es für die Erhebung von Umsatzausgleichsteuer auf die Einfuhr von Milchpulver an einer der verfassungsmäßigen Ordnung entsprechenden Rechtsgrundlage.
&lt;p&gt;c) Die Beschwerdeführerin werde schließlich auch dadurch in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt, daß der Bundesfinanzhof unter Verstoß gegen Art. 25 GG die durch Art. III Abs. 2 GATT für die Steuerpflichtigen begründeten unmittelbaren Rechte nicht beachtet habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes, die der im Inland unmittelbar wirksamen Bestimmung des Art. III Abs. 2 GATT widersprächen, seien nach der gemäß Art. 25 GG als Bestandteil des Bundesrechts geltenden allgemeinen Völkerrechtsregel &quot;pacta sunt servanda&quot; ungültig. Zumindest müsse das innerstaatliche Umsatzsteuerrecht völkerrechtskonform ausgelegt werden. Dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen sei regelmäßig durch alle Umsatzsteueränderungsgesetze zuwidergehandelt worden, durch welche die Umsatzsteuer für inländische Waren ermäßigt worden sei, ohne daß in gleichem Umfang auch die Ausgleichsteuer auf eingeführte Waren herabgesetzt wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Die Ausgleichsteuer in Höhe von 3 v. H. auf die Einfuhr von Milchpulver verletze Art. 3 Abs. 1 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die kumulierte Umsatzsteuerbelastung inländischen Milchpulvers habe nach dem vorgelegten Gutachten des Diplom-Kaufmanns Greiffenhagen im Jahre 1963 höchstens noch 1,5 v. H. betragen. Bei einem Ausgleichsteuersatz von 3 v. H. auf eingeführtes Milchpulver sei der Unterschied der Steuerbelastungen inländischen und eingeführten Milchpulvers so groß, daß er mit technischen Schwierigkeiten im Besteuerungsverfahren nicht gerechtfertigt werden könne. Wenn der Bundesfinanzhof darauf abstelle, daß die Ausgleichsteuer für die Mehrzahl aller Waren einphasig nach dem einfachen Steuersatz für nur eine Wirtschaftsstufe erhoben worden sei, so daß diese Waren unterdurchschnittlich belastet gewesen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_145_161&quot; id=&quot;BVerfGE_31_145_161&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_145_161&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 145 (161):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
seien, und demgegenüber nur wenige Waren wegen der Steuerfreiheit einzelner Liefervorgänge bei vergleichbaren inländischen Waren überdurchschnittlich belastet gewesen seien, so räume diese Erwägung für den einzelnen Importeur die ungerechtfertigte Belastung nicht aus. Da es zum Zeitpunkt der Einfuhr bereits neun verschiedene Ausgleichsteuersätze gegeben und eine große Zahl von Waren nicht mehr dem früheren Regelsteuersatz von 4 v. H. unterlegen habe, könne die Abweichung vom Grundsatz der individuell gleichmäßigen Besteuerung auch nicht mehr mit der Notwendigkeit einer typisierenden Gesetzgebung oder mit Gründen der Praktikabilität der Verwaltung gerechtfertigt werden.
&lt;p&gt;Der Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG könne auch nicht mit dem Hinweis auf die spätere gesetzliche Festlegung eines Steuersatzes von 3 v. H. ausgeräumt werden, da nicht festgestellt worden sei, daß die Umsatzsteuerbelastung deutschen Milchpulvers zum Einfuhrzeitpunkt im Jahre 1963 mindestens 3 v. H. betragen habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Insoweit der Umsatzausgleichsteuer keine auszugleichende Umsatzsteuerbelastung gleichartiger inländischer Waren gegenüberstehe, verstoße sie auch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Steuergesetze dürften nicht grundlos oder übermäßig in die Rechts- und Vermögenssphäre des Steuerpflichtigen eingreifen. Die Ausgleichsteuer sei eine wirtschaftspolitisch bedingte Ordnungssteuer, keine Fiskalsteuer gewesen. Bestehe, wie im vorliegenden Falle, wegen der für vergleichbare inländische Erzeugnisse geltenden Umsatzsteuerfreiheit kein Ausgleichsbedürfnis, so gehe der mit der Erhebung der Steuer verbundene Eingriff über das Maß des Erforderlichen hinaus. Der vom Bundesfinanzhof zugrundegelegte Steuersatz von 3 v. H. übersteige die auszugleichende Umsatzsteuerbelastung so erheblich, daß er nicht einmal mehr als grobe Angleichung bezeichnet werden könne.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;6. Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 1969 rügt die Beschwerdeführerin, daß auch Art. 19 Abs. 4 GG verletzt worden sei. Diese Norm gebiete, daß Durchschnittssätze nur durch ein &quot;verfassungsänderndes Gesetz&quot; festgelegt werden dürften. Andernfalls werde aufgrund der Auslegung des Art. 97 EWGV durch den Europäischen Gerichtshof die richterliche Nachprüfung vereitelt.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_145_162&quot; id=&quot;BVerfGE_31_145_162&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_145_162&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 145 (162):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Namens der Bundesregierung hat der Bundesminister der Finanzen zu der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen. Er hält sie für unbegründet und die mit Schriftsätzen vom 27. Oktober und 8. Dezember 1969 sowie vom 20. Januar 1971 nachgeschobenen Rügen für verspätet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  B. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die am 26. April 1969 eingegangene Verfassungsbeschwerde ist rechtzeitig erhoben. Die Beschwerdeführerin hat am Tage der Verkündung des Beschlusses über das Ablehnungsgesuch um Zustellung einer vollständigen Beschlußausfertigung gebeten. Dadurch wurde die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde bis zur Zustellung der Beschlußausfertigung am 27. März 1969 unterbrochen. Das angefochtene Urteil ist nicht verkündet, sondern stattdessen ebenfalls am 27. März 1969 zugestellt worden (§§ 104 Abs. 2, 121 FGO).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die mit Schriftsätzen vom 27. Oktober 1969 und 20. Januar 1971 nachgeschobenen Rügen (vgl. oben A, III unter 2 f und 2 g) sind verspätet. Sie ergänzen nicht die Begründung der Verfassungsbeschwerde nachträglich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, sondern machen nach Fristablauf weitere behauptete Verletzungen der Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und 103 Abs. 1 GG mit neuem Sachvortrag zum Gegenstand des Verfahrens (vgl. BVerfGE 18, 85 [89]). Der Umstand, daß die Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und 103 Abs. 1 GG mit anderer tatsächlicher Begründung rechtzeitig als verletzt gerügt worden sind, ändert hieran nichts.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die Rüge, Art. 103 Abs. 1 oder Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG seien verletzt, weil der Bundesfinanzhof der Beschwerdeführerin unbekannte Berechnungen über Umsatzsteuervorbelastungen verwertet oder solche Berechnungen unter Verstoß gegen §§ 76, 118 FGO unterstellt habe [vgl. oben A, III unter 2 b)], ist unzulässig; die Beschwerdeführerin ist insoweit nicht betroffen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Rechtsgrundlage der Ausgleichsteuererhebung im Streitfall ist&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_145_163&quot; id=&quot;BVerfGE_31_145_163&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_145_163&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 145 (163):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
§ 7 Abs. 4 UStG. Den dort festgelegten Steuersatz von 4 v. H. hat der Bundesfinanzhof zugunsten der Beschwerdeführerin nicht als Durchschnittssatz im Sinne des Art. 97 EWGV und des § 7 Abs. 7 UStG angesehen, sondern am Maßstab des Art. 95 EWGV geprüft. Lediglich im Rahmen einer rechtsgeschichtlichen Darstellung sieht er früher festgelegte Durchschnittssteuersätze für  andere Waren  deshalb als ordnungsgemäß ermittelt an, weil diesen Steuersätzen, wie z. B. ausweislich der Begründung des Regierungsentwurfs eines Elften Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (BTDrucks. III/2402 S. 11 f.), Berechnungen über die Umsatzsteuerbelastung entsprechender inländischer Waren zugrunde lagen. Durch Feststellungen zu Steuersätzen, die auf ihre Einfuhr nicht angewandt worden sind, kann die Beschwerdeführerin jedoch nicht in ihren nach § 90 Abs. 1 BVerfGG geschützten Rechten verletzt sein.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie nicht begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Beschwerdeführerin ist nicht dadurch ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden, daß Bundesrichter K ... als vom Präsidenten des Bundesfinanzhofs bestellter zeitweiliger Vertreter (§§ 155 FGO, 67 GVG) an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch mitgewirkt hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) § 67 GVG ist mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Zwar haben die Regelungen, die den gesetzlichen Richter bestimmen, im voraus und generell so eindeutig wie möglich festzulegen, welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind und wer im Verhinderungsfall an ihre Stelle tritt. Es läßt sich jedoch nicht ausschließen, daß auch die durch Geschäftsverteilungsplan bestellten regelmäßigen Vertreter ihrerseits vorübergehend verhindert sind oder ihre Zahl in einem Einzelfall nicht ausreicht, die Beschlußfähigkeit des Spruchkörpers wiederherzustellen. In einem solchen Falle kann der in richterlicher Unabhängigkeit handelnde Gerichtspräsident gemäß § 67 GVG ad hoc und ad&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_145_164&quot; id=&quot;BVerfGE_31_145_164&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_145_164&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 145 (164):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
personam im Interesse reibungsloser Geschäftsabwicklung einen zeitweiligen Vertreter bestimmen. Diese gesetzliche Bestimmung, die unvermeidlichen Fällen Rechnung trägt, in denen eine generell-abstrakte Regelung im voraus nicht möglich ist, ist mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar (vgl. auch BVerfGE 17, 294 [300]; 25, 336 [346 ff.]).
&lt;p&gt;b) Die Bestellung des Bundesrichters K ... zum zeitweiligen Vertreter war durch § 67 GVG gerechtfertigt. Die erst im Verhandlungstermin erklärte Ablehnung von drei Senatsmitgliedern hatte eine nur kurzfristige, auf das Ablehnungsverfahren oder den Rechtsstreit im ganzen bezogene, also auf einen Einzelfall beschränkte Verhinderung mehrerer Mitglieder des zuständigen Spruchkörpers zur Folge, die ohne eine Anordnung des Gerichtspräsidenten nach § 67 GVG zur Beschlußunfähigkeit des Senats geführt hätte. Es ist gerade der Sinn dieser Vorschrift, die Folgen solcher nicht vorhersehbarer und nur vorübergehender Verhinderungen durch eine Sofortmaßnahme des Gerichtspräsidenten zu beheben. Mithin ist die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch in der richtigen Besetzung des Senats und deshalb vom gesetzlichen Richter erlassen worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. a) Die Rüge, das angefochtene Urteil verletze Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, weil das gegen drei der mitwirkenden Richter eingereichte Ablehnungsgesuch mit offensichtlich fehlerhafter Begründung zurückgewiesen worden sei, ist unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Entscheidung eines Gerichts, an der zuvor erfolglos abgelehnte Richter mitwirken, verletzt den Anspruch auf den gesetzlichen Richter nicht schon dann, wenn das Ablehnungsgesuch infolge fehlerhafter Anwendung einfachen Rechts zurückgewiesen worden sein sollte, sondern erst, wenn diese Zurückweisung auf willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 29, 45 [48 f.] mit weiteren Nachweisen).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daran fehlt es hier. Der das Ablehnungsgesuch zurückweisende Beschluß geht davon aus, daß frühere, möglicherweise gesetzwidrige oder ermessensfehlerhafte Entscheidungen des abgelehnten Richters zum Nachteil des Ablehnenden die Besorgnis der Be&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_145_165&quot; id=&quot;BVerfGE_31_145_165&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_145_165&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 145 (165):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
fangenheit nur dann rechtfertigen, wenn zugleich Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, daß der Richter gegenüber der betroffenen Partei voreingenommen ist. Diese Auslegung des Begriffs &quot;Besorgnis der Befangenheit&quot; ist mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG offensichtlich vereinbar. Sie gewährleistet, daß der nach Gesetz und Geschäftsverteilungsplan an sich zuständige Richter nicht ohne triftigen Grund in einem Einzelfall von der Mitwirkung an der Entscheidung ausgeschlossen wird.
&lt;p&gt;Anhaltspunkte für eine parteiische Einstellung der abgelehnten Richter hat der Bundesfinanzhof unter Berücksichtigung ihrer dienstlichen Äußerungen nicht festgestellt und dementsprechend verneint, daß die Beschwerdeführerin vernünftige Gründe habe, an der Unbefangenheit dieser Richter ernstlich zu zweifeln. Diese Würdigung ist jedenfalls frei von Willkür und deshalb unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf ihren gesetzlichen Richter ist auch nicht dadurch verletzt worden, daß es der Bundesfinanzhof unterlassen hat, die Streitsache an die Tatsacheninstanz zur Beweisaufnahme über die Frage zurückzuverweisen, wie hoch die Umsatzsteuerbelastung inländischen Milchpulvers im Zeitpunkt der Einfuhr gewesen sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es ist zwar denkbar, daß eine Partei ihrem gesetzlichen Richter dadurch entzogen wird, daß ein an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebundenes (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) Revisionsgericht den Sachverhalt selbst erforscht oder eine nach dem Stand des Verfahrens gebotene Zurückverweisung an das Tatsachengericht zwecks weiterer Sachaufklärung (vgl. § 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO) unterläßt (vgl. BVerfGE 3, 255 [256]; 3, 359 [363 f.]). Die in einer Sachaufklärung durch das Revisionsgericht bzw. einer Verhinderung der Sachaufklärung durch das Tatsachengericht enthaltene Verkennung der dem Revisionsgericht gezogenen Grenzen kann jedoch, wie jede Maßnahme oder Entscheidung eines Gerichts, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann verletzen, wenn sie von willkürlichen Erwägungen bestimmt ist (vgl. BVerfGE 29, 45 [48] mit weiteren Nachweisen).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_145_166&quot; id=&quot;BVerfGE_31_145_166&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_145_166&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 145 (166):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Für eine solche Annahme bietet das angefochtene Urteil jedoch keine Anhaltspunkte; denn der Bundesfinanzhof konnte nach dem feststehenden Sachverhalt, ohne willkürlich zu handeln, davon ausgehen, daß die Besteuerung der Einfuhr der Beschwerdeführerin nach einem Ausgleichsteuersatz von 3 v. H., wie er später, mit Wirkung vom 1. April 1965, gesetzlich festgelegt worden war, eine dem EWG-Vertrag widersprechende Diskriminierung dieser Einfuhr ausschloß. Dies ergibt sich aus folgendem:
&lt;p&gt;Mit Schreiben vom 19. Dezember 1963, also kurz nach der Einfuhr im Streitfall, beanstandete der Generaldirektor für Wettbewerb der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, daß der geltende Ausgleichsteuersatz von 4 v. H. die Einfuhr von Milchpulver aus Mitgliedsländern der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft verbotswidrig diskriminiere und regte an, ihn auf 3 v. H. zu ermäßigen. In diesem Schreiben heißt es:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die von meiner Dienststelle durchgeführten Berechnungen haben ergeben, daß in der Regel für 1 kg Vollmilchpulver 8,9 kg Vollmilch mit einem Fettgehalt von 3% verarbeitet werden müssen. Bei einem Erzeugerpreis von 0,24 DM für 1 l Vollmilch ergeben sich 2,13 DM Rohstoffkosten, für die nach den von dem Institut für Betriebswirtschaft in Braunschweig-Völkenrode vorgelegten, leicht berichtigten Berechnungen die Umsatzsteuervorbelastung mit 2,7 bis 2,8% = 0,059 DM anzunehmen ist. Schätzt man im übrigen die mit Umsatzsteuer vorbelasteten Herstellungskosten auf 50% der Spanne zwischen Rohstoffkosten und Verkaufspreis, das sind bei einem Herstellerverkaufspreis von 2,81 DM pro kg 0,34 DM pro kg, und setzt man deren Umsatzsteuervorbelastung mit 6% = 0,02 DM an, so ergibt dies eine Gesamtbelastung an Umsatzsteuer von 0,08 DM =2,86%. Legt man hingegen für die nicht näher untersuchten, umsatzsteuerbelasteten Kosten den bisher stets von der Bundesregierung angewendeten Pauschalsatz von 8% zugrunde, so ergibt sich eine Gesamtbelastung von 3,1%. ... Ich halte nach den vorstehenden Berechnungen eine Herabsetzung des Ausgleichsteuersatzes von 4% auf 3% für gerechtfertigt (vgl. EuR1967, 139).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieser Anregung entsprach der deutsche Gesetzgeber durch das Sechzehnte Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom 26. März 1965 erst mit Wirkung vom 1. April 1965. Zuvor war&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_145_167&quot; id=&quot;BVerfGE_31_145_167&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_145_167&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 145 (167):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
eine Gesetzesinitiative der Bundesregierung, mit der diese Ermäßigung des Ausgleichsteuersatzes schon im Jahre 1961 in Kraft gesetzt werden sollte, am Widerstand der gesetzgebenden Körperschaften gescheitert (vgl. BTDrucks. III/2402 S. 11 f.; III/2906 S. 6; IV/2577 S. 8).
&lt;p&gt;Eine Bitte der Beschwerdeführerin, von der Bundesrepublik Deutschland die völlige Beseitigung der Umsatzausgleichsteuer auf Milchpulver ab 1. Januar 1962 zu verlangen, beschied der Generaldirektor für Wettbewerb der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ablehnend. In seinem Antwortschreiben an die Beschwerdeführerin vom 14. Mai 1965 ist ausgeführt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit der Verkündung des Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom 26. März 1965 am 31. März 1965, durch das u. a. mit Wirkung vom 1. April 1965 der Satz der Umsatzausgleichsteuer für Milchpulver von 4 v. H. auf 3 v. H. herabgesetzt worden ist, hat die Bundesrepublik Deutschland die von der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft insoweit festgestellte und gerügte Verletzung des Art. 95 Abs. 1 EWGV beseitigt. ... Ihrer Auffassung, daß die von der Bundesrepublik Deutschland erhobene Umsatzausgleichsteuer auf Milchpulver vollen Umfangs gegen Art. 95 des EWG-Vertrags verstoße und die Kommission deren völlige Beseitigung fordern müsse, vermag sich die Kommission nicht anzuschließen. Nach Auffassung der Kommission hat die Bundesrepublik Deutschland den Satz der Umsatzausgleichsteuer für Milchpulver nunmehr der Umsatzsteuerbelastung angepaßt, die inländisches Milchpulver mittelbar zu tragen hat. Die Kommission sieht deshalb für ein weiteres Tätigwerden keinen Anlaß. ... (Vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. März 1966; Rechtssache48/65; Slg. Bd. XII, 27 [31]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hiernach war es jedenfalls nicht willkürlich, daß der Bundesfinanzhof den durch Art. 95 EWGV gewährleisteten individuellen Rechtsschutz gegen einen überhöhten Ausgleichsteuersatz dadurch verwirklicht hat, daß er den ab 1. April 1965 gesetzlich festgelegten Steuersatz von 3 v. H. als Maßstab sachgerechter Besteuerung auch der im Jahre 1963 vorgenommenen Einfuhr im&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_145_168&quot; id=&quot;BVerfGE_31_145_168&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_145_168&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 145 (168):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Streitfalle zugrunde legte. Hierfür boten die im Jahre 1963 vorgenommenen und vom Bundesfinanzhof als zuverlässig angesehenen Berechnungen der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft konkrete und hinreichend sichere Anhaltspunkte. Ein Ausgleichsteuersatz, der individuell, auf den Einzelfall bezogen, die Umsatzsteuerbelastung der entsprechenden inländischen Ware rechnerisch genau ausgeglichen hätte, war, wovon auch Art. 97 EWGV ausgeht, bei dem im Jahre 1963 noch geltenden System der kumulativen Allphasenumsatzsteuer schon deshalb nicht denkbar, weil die Umsatzsteuerbelastung der entsprechenden inländischen Ware systembedingt stets in gewissem Umfang variabel sein mußte. Auch die von der Beschwerdeführerin geforderten Ermittlungen über die genaue Höhe der Umsatzsteuerbelastung hätten daher zwangsläufig nur zu einem Durchschnittswert führen können. Einen solchen Durchschnittswert hatte aber die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft schon im Jahre 1963 nach Art. 97 Abs. 2 EWGV errechnet. Indem der Bundesfinanzhof den sich daraus ergebenden, vom Gesetzgeber aber erst ab 1. April 1965 als Durchschnittssatz festgelegten Ausgleichsteuersatz der Besteuerung im Streitfall zugrunde legte, gewährte er der Beschwerdeführerin nicht weniger Rechte, als ihr bei rechtzeitigem Tätigwerden des Gesetzgebers zugestanden hätten.
&lt;p&gt;Im übrigen hat der Europäische Gerichtshof durch Urteil vom 28. April 1971 (Rechtssache 4/69) eine von der Beschwerdeführerin gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften erhobene Schadensersatzklage wegen Nichteinschreitens gegen den - angeblich überhöhten - Ausgleichsteuersatz für Milchpulver zurückgewiesen, weil nicht erwiesen sei, daß ein Durchschnittssteuersatz von 3 v. H. für Vollmilchpulver die von der Kommission zu überwachenden Schranken des Art. 95 EWGV überschritten habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf eigenen Tatsachenfeststellungen des Revisionsgerichts, sondern lediglich auf Schlußfolgerungen aus dem den Parteien bekannten Vorgehen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_145_169&quot; id=&quot;BVerfGE_31_145_169&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_145_169&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 145 (169):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. Der Bundesfinanzhof hat mithin keine ausschließlich dem Tatsachengericht zustehenden Befugnisse an sich gezogen. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist auch insoweit nicht verletzt.
&lt;p&gt;Die in diesem Zusammenhang nachträglich erhobene Rüge (vgl. oben A, III unter 6.), der Bundesfinanzhof habe die Rechtmäßigkeit einer Besteuerung in Höhe von 3 v. H. nicht hinreichend geprüft und dadurch Art. 19 Abs. 4 GG verletzt, ist zwar rechtzeitig erhoben (vgl. BVerfGE 27, 297 [304 f.]), aber ersichtlich unbegründet. Die Urteilsgründe ergeben eindeutig, daß sich der Bundesfinanzhof in Würdigung des unstreitigen Prozeßstoffes die Überzeugung verschafft hat, daß ein Steuersatz von 3 v. H. die Einfuhr im Streitfalle nicht diskriminiere. Schon deshalb kann Art. 19 Abs. 4 GG offensichtlich nicht verletzt sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Der Bundesfinanzhof hat die Beschwerdeführerin auch nicht dadurch ihrem gesetzlichen Richter entzogen, daß er keine weitere Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs eingeholt hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Auslegung des EWG-Vertrages sowie die Prüfung der Gültigkeit und die Auslegung von Handlungen eines Organs der Gemeinschaft, zu denen auch die Urteile des Europäischen Gerichtshofs gehören (vgl. Art. 4 Abs. 1 EWGV), ist dem Europäischen Gerichtshof vorbehalten (Art. 177 Abs. 1 Buchst. a und b in Verbindung mit Abs. 3 EWGV). Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob der Europäische Gerichtshof insoweit, als Gerichte der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 177 Abs. 3 EWGV zur Vorlage an ihn verpflichtet sind, gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist; der Bundesfinanzhof hat eine erneute Anrufung des Europäischen Gerichtshofs jedenfalls nicht willkürlich unterlassen (vgl. BVerfGE 29, 198 [207] mit weiteren Nachweisen).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In seinen Urteilen vom 3. und 4. April 1968 (Rechtssachen 28 und 34/67; Slg. Bd. XIV, 215 [233] und 363 [373]) hat der Europäische Gerichtshof dargelegt, es sei Sache des nationalen Gerichts, nach seinem eigenen Recht darüber zu entscheiden, ob&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_145_170&quot; id=&quot;BVerfGE_31_145_170&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_145_170&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 145 (170):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
eine Abgabe, die nur über einen bestimmten Betrag hinaus mit Art. 95 Abs. 1 EWGV unvereinbar ist, insgesamt rechtswidrig sei oder nur insoweit, als sie jenen Betrag übersteige. Der Bundesfinanzhof durfte sich danach für befugt halten, über die Rechtsfolgen der teilweisen Unvereinbarkeit des Steuersatzes von 4 v. H. mit Art. 95 EWGV selbst ohne vorherige Anrufung des Europäischen Gerichtshofs zu entscheiden. Denn die deutschen Gerichte haben die Bestimmungen des EWG-Vertrages selbst anzuwenden und insbesondere die in den Vorabentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs enthaltenen Auslegungsergebnisse auf die von ihnen zu entscheidenden Einzelfälle zu übertragen.
&lt;p&gt;Soweit die Beschwerdeführerin ferner rügt, der Bundesfinanzhof habe zahlreiche Fragen der Auslegung des Art. 97 EWGV entgegen Art. 177 Abs. 3 EWGV selbst entschieden, ist ihr entgegenzuhalten, daß der Bundesfinanzhof den auf ihre Einfuhr angewandten Steuersatz von 4 v. H. gerade nicht als Durchschnittssatz nach Art. 97 EWGV angesehen, sondern ihn am Maßstab des Art. 95 EWGV geprüft und auf 3 v. H. ermäßigt hat. Ein die Beschwerdeführerin belastender Verstoß gegen Art. 177 EWGV kommt hier demnach nur insoweit in Betracht, als der Bundesfinanzhof die Rechtmäßigkeit einer Ausgleichsteuer auf das eingeführte Milchpulver in Höhe von 3 v. H. des Zollwerts auch mit der Erwägung begründet hat, der Gesetzgeber habe später, d. h. mit Wirkung vom 1. April 1965, einen Steuersatz dieser Höhe, gestützt auf die Berechnungen der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, als ordnungsgemäß ermittelten Durchschnittssatz im Sinne des Art. 97 EWGV festgelegt. Jedoch hat der Bundesfinanzhof auch hinsichtlich der in diesem Zusammenhang erforderlichen Darlegungen zur Tragweite des Art. 97 EWGV und zu den formellen und materiellen Voraussetzungen für die Festlegung von Durchschnittssätzen eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht willkürlich unterlassen. Denn zur Begriffsbestimmung des Wortes &quot;Durchschnittssätze&quot; in Art. 97 EWGV hatte der Europäische Gerichtshof ausgeführt, es sei Sache der Mitgliedstaaten, Durchschnittssätze festzulegen; in den Staa&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_145_171&quot; id=&quot;BVerfGE_31_145_171&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_145_171&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 145 (171):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ten, die von der in Art. 97 EWGV eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht haben, hätten als &quot;Durchschnittssätze&quot; die von diesen Staaten als solche eingeführten Sätze zu gelten (vgl. Urteile vom 3. und 4. April 1968; Rechtssachen 28 und 25/67; Slg. Bd. XIV, 215 [235] und 311 [328 f.]). Hiernach konnte sich der Bundesfinanzhof für berechtigt ansehen, nach deutschem Steuerrecht selbst zu entscheiden, welche gesetzlichen Steuersätze ordnungsgemäße, dem Art. 97 EWGV entsprechende Durchschnittssätze waren. Diese Auffassung des Bundesfinanzhofs ist im übrigen dadurch nachträglich bestätigt worden, daß der Europäische Gerichtshof in einem späteren Urteil vom 24. Juni 1969 (Rechtssache 29/68; Slg. Bd. XV, 165 [184]) ausdrücklich klargestellt hat, es sei - vom Gemeinschaftsrecht her gesehen - eine vom staatlichen Gericht nach seinem nationalen Recht zu prüfende Frage, ob im Einzelfall von der in Art. 97 EWGV vorgesehenen Befugnis tatsächlich Gebrauch gemacht worden ist.
&lt;p&gt;Soweit das angefochtene Urteil in anderen Teilen seiner Begründung beiläufig zum Inhalt von Normen des EWG-Vertrages und ihrem Verhältnis zueinander Stellung nimmt, kommt eine willkürliche Verletzung der Vorlagepflicht schon deshalb nicht in Betracht, weil insoweit eine Auslegung des EWG-Vertrages nach der verfassungsgerichtlich nicht zu überprüfenden Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs für die zu treffende Entscheidung nicht erheblich war.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach alledem läßt das dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Verständnis von Vorschriften des EWG-Vertrages, insbesondere des Art. 177 EWGV, Willkür jedenfalls nicht erkennen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Der VII. Senat des Bundesfinanzhofs hat die Beschwerdeführerin schließlich auch nicht dadurch ihrem gesetzlichen Richter entzogen, daß er es unterlassen hat, den Großen Senat des Bundesfinanzhofs anzurufen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Allerdings ist Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auch dann verletzt, wenn ein Senat eines obersten Bundesgerichts die vor einer Abweichung von einer Entscheidung eines anderen Senats oder des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_145_172&quot; id=&quot;BVerfGE_31_145_172&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_145_172&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 145 (172):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Großen Senats gesetzlich (vgl. § 11 Abs. 3 FGO) geforderte Vorlage an den Großen Senat dieses Gerichts willkürlich unterläßt (BVerfGE 19, 38 [43] mit weiteren Nachweisen). Das angefochtene Urteil weicht jedoch von den von der Beschwerdeführerin bezeichneten Entscheidungen des IV. und V. Senats des Bundesfinanzhofs keinesfalls in einer solchen Weise ab, daß die Pflicht, den Großen Senat anzurufen, klar auf der Hand lag und die Unterlassung der Vorlage als willkürlich bezeichnet werden müßte.
&lt;p&gt;Das Urteil vom 5. November 1964 - IV 11/64 S - (BStBl. III S. 602) hat keinerlei Sachbezug zu den im vorliegenden Verfahren zu entscheidenden Rechtsfragen. Der IV. Senat hatte über das Fortgelten der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft vom 2. Juni 1949 (WiGBl. S. 95) zu entscheiden. Nach dieser Verordnung wurde der der Einkommensteuer unterliegende Gewinn einer Gruppe von Landwirten nach durchschnittlichen Werten ermittelt, die aus den Grundstückseinheitswerten abgeleitet wurden; hingegen wurden in ihr keine Durchschnittssätze für die Höhe der zu erhebenden Steuer festgelegt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das gemäß § 63 AO a. F. vom V. Senat erstattete Gutachten vom 21. Oktober 1954 - V zD 2/54 S - (BStBl. 1955 III S. 57) gehört zwar gemäß § 184 Abs. 2 Nr. 5 FGO in Verbindung mit § 64 AO a. F. zu den Entscheidungen, von denen ohne Anrufung des Großen Senats nicht abgewichen werden darf. Ihm kann aber nicht, wie die Beschwerdeführerin meint, der Rechtsgrundsatz entnommen werden, daß bei jeder einzelnen Ware Ausgleichsteuer nur genau in der Höhe erhoben werden dürfe, in der eine gleichartige inländische Ware der Umsatzsteuer unterliegt. Das Gutachten hat lediglich für ganz bestimmte Fallgestaltungen, in denen eine Ware bereits einmal mit Umsatzsteuer oder Umsatzausgleichsteuer belastet worden war, eine erneute Belastung mit Ausgleichsteuer als zweckwidrig und deshalb unzulässig bezeichnet, ohne damit die generelle Steuerpflicht für alle Einfuhren nach § 1 Nr. 3 UStG anzutasten oder die zulässige Höhe der Aus&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_145_173&quot; id=&quot;BVerfGE_31_145_173&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_145_173&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 145 (173):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gleichsteuer an einen in jedem Einzelfall vorzunehmenden Vergleich mit der Belastung der entsprechenden inländischen Ware zu knüpfen.
&lt;p&gt;3. a) Die von der Beschwerdeführerin erhobene Rüge, sie sei ohne eine der verfassungsmäßigen Ordnung entsprechende Rechtsgrundlage zur Zahlung von Ausgleichsteuer verurteilt worden, weil der Bundesfinanzhof unter Verletzung des Grundsatzes der Gewaltenteilung anstelle des Gesetzgebers selbst über die zulässige Höhe des Steuersatzes entschieden habe, ist unbegründet. Die im angefochtenen Urteil vorgenommene Ermäßigung der Ausgleichsteuer (vgl. § 100 Abs. 2 Satz 1 FGO) steht mit Art. 20 Abs. 2 und 3 GG im Einklang: Der Bundesfinanzhof hat hierdurch nicht das durch Art. 2 Abs. 1 GG als Ausfluß der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit geschützte Recht der Beschwerdeführerin verletzt, nur aufgrund einer formell und inhaltlich mit der Verfassung im Einklang stehenden Rechtsgrundlage zu einer Abgabe herangezogen zu werden (vgl. BVerfGE 9, 3 [11]; 19, 206 [215 f.]; 21, 1 [3]; 27, 375 [384]). Das Urteil ist weder aufgrund einer ungültigen Norm ergangen noch beruht es auf einer Überschreitung der Grenzen richterlicher Gesetzesauslegung (vgl. hierzu BVerfGE 7, 111 [119]; 18, 224 [236]; 19, 166 [174 ff.]). Der Bundesfinanzhof hat vielmehr nur die notwendigen Folgerungen daraus gezogen, daß der gesetzliche Steuersatz von 4 v. H. nach seiner Auffassung wegen Verletzung des vorrangigen Art. 95 EWGV teilweise, nämlich in Höhe von 1 v. H., nicht angewendet werden durfte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen, daß der Bundesfinanzhof dem Art. 95 EWGV auf der Grundlage der gemäß Art. 177 EWGV eingeholten Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Juni 1966 den Vorrang vor entgegenstehendem deutschen Steuerrecht eingeräumt hat, bestehen nicht. Denn durch die Ratifizierung des EWG-Vertrages (vgl. Art. 1 des Gesetzes vom 27. Juli 1957 - BGBl. II S. 753 -) ist in Übereinstimmung mit Art. 24 Abs. 1 GG eine eigenständige Rechtsordnung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ent&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_145_174&quot; id=&quot;BVerfGE_31_145_174&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_145_174&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 145 (174):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
standen, die in die innerstaatliche Rechtsordnung hineinwirkt und von den deutschen Gerichten anzuwenden ist (vgl. BVerfGE 22, 293 [296]). Die im Rahmen seiner Kompetenz nach Art. 177 EWGV ergangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung des Art. 95 EWGV war für den Bundesfinanzhof verbindlich. Art. 24 Abs. 1 GG besagt bei sachgerechter Auslegung nicht nur, daß die Übertragung von Hoheitsrechten auf zwischenstaatliche Einrichtungen überhaupt zulässig ist, sondern auch, daß die Hoheitsakte ihrer Organe, wie hier das Urteil des Europäischen Gerichtshofs, vom ursprünglich ausschließlichen Hoheitsträger anzuerkennen sind.
&lt;p&gt;Von dieser Rechtslage ausgehend müssen seit dem Inkrafttreten des Gemeinsamen Markts die deutschen Gerichte auch solche Rechtsvorschriften anwenden, die zwar einer eigenständigen außerstaatlichen Hoheitsgewalt zuzurechnen sind, aber dennoch aufgrund ihrer Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof im innerstaatlichen Raum unmittelbare Wirkung entfalten und entgegenstehendes nationales Recht überlagern und verdrängen; denn nur so können die den Bürgern des Gemeinsamen Markts eingeräumten subjektiven Rechte verwirklicht werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach der Regelung, die das Verhältnis zwischen Gesetzgebung und Rechtsprechung im Grundgesetz gefunden hat, gehört es zu den Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt, jede im Einzelfall anzuwendende Norm zuvor auf ihre Gültigkeit zu prüfen (vgl. BVerfGE 1, 184 [97]). Steht eine Vorschrift im Widerspruch zu einer höherrangigen Bestimmung, so darf sie das Gericht auf den von ihm zu entscheidenden Fall nicht anwenden. Dies gilt nur insoweit nicht, als die Verwerfungskompetenz bei Unvereinbarkeit formellen nachkonstitutionellen Rechts mit dem Grundgesetz gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten ist. Zur Entscheidung der Frage, ob eine innerstaatliche Norm des einfachen Rechts mit einer vorrangigen Bestimmung des Europäischen Gemeinschaftsrechts unvereinbar ist und ob ihr deshalb die Geltung versagt werden muß, ist das Bundesverfassungsgericht nicht zuständig; die Lösung dieses Normenkonflikts&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_145_175&quot; id=&quot;BVerfGE_31_145_175&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_145_175&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 145 (175):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ist daher der umfassenden Prüfungs- und Verwerfungskompetenz der zuständigen Gerichte überlassen.
&lt;p&gt;Im Rahmen dieser Kompetenz durfte der Bundesfinanzhof dem auf den Streitfall anzuwendenden § 7 Abs. 4 UStG die Gültigkeit für eine Einfuhr aus einem Mitgliedsland der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft insoweit aberkennen, als diese Norm nach seiner Überzeugung Art. 95 EWGV widersprach. Damit vollzog er lediglich diejenige auf den Einzelfall bezogene Korrektur des innerstaatlichen Rechts, die erforderlich war, um der unmittelbaren Wirkung des Art. 95 EWGV für den einzelnen Bürger und dem Vorrang dieser Norm vor entgegenstehendem nationalen Recht Geltung zu verschaffen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Kompetenz hat der Bundesfinanzhof nicht überschritten: Mit der Ermäßigung des rechnerisch teilbaren Ausgleichsteuersatzes von 4 v. H. auf 3 v. H. hat er sich streng an den Berechnungen der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und an der vom Gesetzgeber daraufhin im Sechzehnten Umsatzsteueränderungsgesetz für einen späteren Zeitraum getroffenen Entscheidung orientiert. Dies schließt die Annahme aus, er habe sich an die Stelle des Gesetzgebers gesetzt und eine diesem vorbehaltene Entscheidung nach eigenem Ermessen vorweggenommen (vgl. hierzu BVerfGE 2, 380 [406]; 4, 219 [233 f.]; 13, 318 [328]; 21, 1 [4]). Ein Verstoß gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz oder andere verfassungsrechtliche Prinzipien liegt mithin nicht vor.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die Rüge der Beschwerdeführerin, ihr Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG sei auch dadurch verletzt, daß das angefochtene Urteil die Einfuhr von Milchpulver mangels Aufnahme dieser Ware in die Freiliste 1 nicht von der Ausgleichsteuer freigestellt habe, ist unbegründet. Der Bundesfinanzhof hat in willkürfreier und im übrigen (vgl. BVerfGE 13, 318 [325]; 18, 85 [95 f.]) verfassungsgerichtlich nicht zu überprüfender Weise festgestellt, Milchpulver gehöre, weil es selbst Gegenstand einer Herstellung sei, nicht zu den Roh- und Hilfsstoffen; es erfülle deshalb schon die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Befreiung von der Um&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_145_176&quot; id=&quot;BVerfGE_31_145_176&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_145_176&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 145 (176):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
satzausgleichsteuer nicht. Abgesehen davon verletzt aber auch die das angefochtene Urteil als weiterer Entscheidungsgrund tragende Auslegung des § 4 Nr. 1 UStG a. F. aus den vom Bundesfinanzhof hierzu dargelegten Erwägungen offensichtlich nicht das Grundgesetz.
&lt;p&gt;§ 4 UStG in der zur Zeit der Einfuhr geltenden Fassung lautete:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Von den unter § 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei: 1. Die Einfuhr von Roh- und Hilfsstoffen, die für die deutsche Erzeugung erforderlich sind und im Inland nicht oder in nicht ausreichender Menge erzeugt werden. Die Bundesregierung bestimmt diese Gegenstände (Freiliste 1); ... 2.ff. ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Vorschrift, die nach Ansicht des Bundesfinanzhofs die Bundesregierung ermächtigte, aus den Gegenständen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erfüllten, diejenigen auszuwählen, bei denen sie aus wirtschaftspolitischen Gründen eine solche Befreiung für erforderlich hielt, war auch in dieser Auslegung nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG). Soweit die Bundesregierung innerhalb des im Gesetz vorgegebenen Rahmens entscheiden durfte, ob die Einfuhr eines bestimmten Stoffes ausgleichsteuerfrei sein sollte, hatte sie wirtschaftspolitische Ermessensentscheidungen nach unter Umständen schnell wechselnden Zweckmäßigkeitserwägungen zu treffen. Ein solches Maß an Gestaltungsfreiheit darf dem Verordnunggeber eingeräumt werden, sofern die gesetzliche Ermächtigung, wie hier, mit hinreichender Deutlichkeit erkennen läßt, innerhalb welcher Grenzen ihm diese Freiheit zustehen soll (vgl. BVerfGE 26, 16 [30]; 29, 198 [211]). Die Beschwerdeführerin bringt zu Unrecht vor, der Bundesfinanzhof hätte § 4 Nr. 1 UStG a. F. verfassungskonform so auslegen müssen, daß auch der von ihr vorgenommenen Einfuhr die Steuerfreiheit zugute gekommen wäre. Dafür, daß der Verordnunggeber Milchpulver - selbst wenn es als Roh- oder Hilfsstoff im&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_145_177&quot; id=&quot;BVerfGE_31_145_177&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_145_177&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 145 (177):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Sinne des § 4 Nr. 1 UStG a. F. anzusehen wäre - aus sachwidrigen, dem wohlverstandenen Sinn der erteilten Ermächtigung zuwiderlaufenden Gründen nicht in die Freiliste 1 aufgenommen und hierdurch eine vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung über die Grenzen seiner Ermächtigung hinaus korrigiert hätte (vgl. BVerfGE 13, 248 [255]; 16, 332 [339]), fehlt jeglicher Anhaltspunkt.
&lt;p&gt;c) Die Rüge der Beschwerdeführerin, das angefochtene Urteil verletze ihr Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG auch deshalb, weil der Bundesfinanzhof im Widerspruch zu Art. 25 GG die unmittelbar geltende und anspruchsbegründend wirkende Bestimmung des Art. III Abs. 2 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) nicht beachtet und dadurch gegen die allgemeine Völkerrechtsregel &quot;pacta sunt servanda&quot; verstoßen habe, ist ebenfalls unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der in Teil II des Abkommens vom 30. Oktober 1947 (BGBl. II 1951 Anl. Bd. I S. 8) enthaltene Art. III Abs. 2 GATT lautet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die aus dem Gebiet irgendeines Vertragspartners in das Gebiet irgendeines anderen Vertragspartners eingeführten Erzeugnisse sollen weder direkt noch indirekt mit irgendwie gearteten Steuern oder anderen inneren Abgaben belastet werden, welche höher sind als diejenigen, die die gleichartigen Erzeugnisse einheimischen Ursprungs direkt oder indirekt belasten....&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit der Verfassungsbeschwerde könnte die Beschwerdeführerin nur geltend machen, daß die der Steuererhebung zugrundeliegende Bestimmung des Umsatzsteuergesetzes mit einer durch Art. 25 GG in das Bundesrecht inkorporierten allgemeinen Regel des Völkerrechts, d. h. mit einem universell geltenden Völkergewohnheitsrechtssatz oder anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsatz (vgl. BVerfGE 15, 25 [32 f.]; 16, 27 [33]; 23, 288 [317]), nicht im Einklang stand und von ihr verdrängt wurde (vgl. BVerfGE 6, 389 [440]; 18, 441 [451]; 23, 288 [300]). Art. III Abs. 2 GATT ist aber als einzelne Bestimmung eines völkerrechtlichen Abkommens keine allgemeine Regel des Völ&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_145_178&quot; id=&quot;BVerfGE_31_145_178&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_145_178&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 145 (178):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
kerrechts im Sinne des Art. 25 GG; er gilt in der Bundesrepublik Deutschland mit dem Rang eines einfachen Gesetzes (vgl. BVerfGE 6, 309 [363]), nachdem der Gesetzgeber dem Vertragswerk gemäß Art. 59 Abs. 2 GG zugestimmt hat. Die Auslegung dieser Norm durch den Bundesfinanzhof ist deshalb vom Bundesverfassungsgericht nur darauf zu prüfen, ob sie die Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts oder anderer verfassungsrechtlicher Grundsätze verkennt (BVerfGE 18, 441 [450]).
&lt;p&gt;Die im angefochtenen Urteil vertretene Rechtsauffassung, es könne dahingestellt bleiben, ob Art. III Abs. 2 GATT überhaupt unmittelbar anwendbar sei, weil jedenfalls bereits das für den engeren Bereich der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bestehende Diskriminierungsverbot des Art. 95 EWGV im Streitfall durchgreife, ist offensichtlich nicht willkürlich und verletzt auch sonst nicht das Grundgesetz. Nach seinem Wortlaut könnte Art. III Abs. 2 GATT der Beschwerdeführerin nicht mehr Rechte einräumen als Art. 95 EWGV. Die sich aus dieser Norm des EWG- Vertrages ergebenden subjektiven Rechte hat der Bundesfinanzhof der Beschwerdeführerin aber dadurch verschafft, daß er die Umsatzausgleichsteuer in dem Umfang senkte, wie es nach seiner verfassungsgerichtlich nicht zu prüfenden Auffassung durch Art. 95 EWGV geboten war. Bei dieser Rechtslage kann die Beschwerdeführerin auch unter Berufung auf den Grundsatz &quot;pacta sunt servanda&quot;, der allerdings als allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG anzusehen ist, nicht geltend machen, die unterbliebene Anwendung des Art. III Abs. 2 GATT zu ihren Gunsten verletze Art. 25 GG. Der allgemeine Rechtsgrundsatz &quot;pacta sunt servanda&quot;, selbst wenn sich der einzelne Bürger auf ihn überhaupt im Sinne eines subjektiven Rechts gegenüber seinem Staat sollte berufen können, verwandelt die einzelnen Normen völkerrechtlicher Verträge nicht ihrerseits ebenfalls in allgemeine Regeln des Völkerrechts mit Vorrang vor innerstaatlichem Recht (vgl. BVerfGE 6, 309 [363]). Er hätte deshalb auch den Bundesfinanzhof nicht gezwungen, die innerstaatliches Recht gewordene Vertragsbestimmung des Art. III Abs. 2 GATT so aus&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_145_179&quot; id=&quot;BVerfGE_31_145_179&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_145_179&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 145 (179):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zulegen, daß sich aus ihr unmittelbare Rechte der Beschwerdeführerin ergeben hätten.
&lt;p&gt;4. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Besteuerung der Einfuhr von Milchpulver verstoße auch bei Zugrundelegung eines Steuersatzes von 3 v. H. noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie die auszugleichende Umsatzsteuervorbelastung inländischen Milchpulvers übersteige, ist ebenfalls nicht berechtigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im System der kumulativen Allphasenumsatzsteuer war die genaue Umsatzsteuervorbelastung inländischen Milchpulvers wie aller anderen Waren angesichts unterschiedlicher Produktionsverläufe rechnerisch nicht genau festzulegen. Der Bundesfinanzhof durfte deshalb wie der Gesetzgeber auf einen Ausgleichsteuersatz abstellen, der der durchschnittlichen Umsatzsteuerbelastung der inländischen Ware entsprach. Art. 3 Abs. 1 GG fordert nicht, daß für jede der im Deutschen Zolltarif in über 1000 Hauptpositionen mit zahlreichen Unterpositionen aufgezählten Einfuhrwaren ein besonderer, der Umsatzsteuerbelastung der entsprechenden inländischen Ware rechnerisch genau angepaßter Ausgleichsteuersatz bestimmt wurde. Um die Abwicklung des Massenvorgangs der Einfuhren nicht mit fast unlösbaren Schwierigkeiten und unverhältnismäßigem Aufwand bei der Festsetzung der Ausgleichsteuer zu belasten, mußte der Gesetzgeber vielmehr im Hinblick auf die Bedürfnisse einer effektiven und sparsamen Verwaltung zwangsläufig unter Verzicht auf eine perfektionistische Durchführung des die Ausgleichsteuer tragenden Grundgedankens typisierende und generalisierende Steuersätze, auch für größere Gruppen von Waren, bilden. Hierdurch verletzte er Art. 3 Abs. 1 GG nicht, sofern die Betroffenen im allgemeinen gleich behandelt wurden und die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit ihr in einzelnen Fällen verbundenen, geringfügig ungleichen steuerlichen Belastung standen (vgl. BVerfGE 9, 20 [31 f.]; 13, 331 [341]; 21, 12 [27]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hiernach steht auch das angefochtene Urteil mit Art. 3 Abs. 1 GG im Einklang. Der Bundesfinanzhof hat festgestellt, daß ein Ausgleichsteuersatz von 3 v. H. die eingeführte Ware nicht mehr&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_145_180&quot; id=&quot;BVerfGE_31_145_180&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_145_180&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 145 (180):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
diskriminiert; dies ist nach den im Ausgangsverfahren getroffenen, verfassungsgerichtlich nicht zu prüfenden tatsächlichen Feststellungen ersichtlich nicht willkürlich. Eine trotz der Herabsetzung der Ausgleichsteuer etwa noch verbleibende geringfügige Mehrbelastung der Beschwerdeführerin im Vergleich zur Umsatzsteuerbelastung inländischen Milchpulvers könnte, wie dargelegt, als unvermeidliche Folge zulässiger Typisierung und Generalisierung ihr Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht berühren.
&lt;p&gt;5. Aus den soeben dargelegten Gründen verletzt das angefochtene Urteil auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht. Die Belastung der Einfuhr mit einer Steuer in Höhe von 3 v. H. des Zollwerts steht weder außer Verhältnis zu dem mit der Besteuerung erstrebten Zweck, die Steuerbelastungen in- und ausländischer Waren einander anzugleichen und den Wettbewerb zwischen ihnen zu erleichtern, noch hat sie für die Beschwerdeführerin eine übermäßige Belastung ihres Vermögens zur Folge.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Seuffert Leibholz Geller v. Schlabrendorff Rupp Geiger Rinck Wand&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3864&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-101-gg">Art. 101 GG</category>
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 <pubDate>Mon, 10 Jun 2024 16:47:22 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 13.10.1970 - 2 BvR 618/68</title>
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Konkretisierung durch EG-Normen        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 29, 198; NJW 1970, 2155; MDR 1971, 110; DVBl 1972, 270; DB 1970, 2155; DÖV 1970, 818        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
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                    2 BvR 618/68        &lt;/div&gt;
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                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Der Gesetzgeber darf zur näheren Bestimmung von Inhalt, Zweck und Ausmaß einer Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen auch auf Normen und Begriffe des Rechts der Europäischen Gemeinschaften verweisen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    BVerfGE 29, 198        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_198_198&quot; id=&quot;BVerfGE_29_198_198&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_198_198&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 198 (198):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Der Gesetzgeber darf zur näheren Bestimmung von Inhalt, Zweck und Ausmaß einer Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen auch auf Normen und Begriffe des Rechts der Europäischen Gemeinschaften verweisen.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 13. Oktober 1970&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 2 BvR 618/68 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;m dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Firma E. K ... -- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. Fritz Modest, Artur Heemann, Jürgen Gündisch, Claus Brändel und Rechtsanwältin Gabriele Rauschning, Hamburg 39, Sierichstr. 78 -- gegen 1. die Abgabebescheide des Zollamts Furth i. Wald a) Nr. IV/62 1035 vom 31. Oktober 1962, b) Nr. IV/62 1104 vom 2. November 1962, c) Nr. IV/62 1124 vom 3. November 1962, d) Nr. IV/62 1172 vom 5. November 1962, e) Nr. IV/62 1286 vom 7. November 1962, f) Nr. IV/62 1314 vom 8. November 1962, g) Nr. IV/62 1337 vom 9. November 1962, h) Nr. IV/62 1368&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_198_199&quot; id=&quot;BVerfGE_29_198_199&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_198_199&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 198 (199):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
vom 10. November 1962; 2. die Einspruchsentscheidung des Hauptzollamts Weiden vom 25. Januar 1963 -- (Z 1930 B -- B 1) / (RVM 62/Nr. 97) --; 3. das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 23. April 1963 -- Berufungsliste K II 9. 10/63 Z --; 4. das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10. Juli 1968 -- VII 202/63 --.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Entscheidungsformel:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Beschwerdeführerin führte im Herbst 1962 in mehreren Sendungen 3001 Kartoffelstärkemehl aus der Tschechoslowakei ein und ließ sie zum freien Verkehr abfertigen. Das Zollamt Bahnhof Furth i. W. erhob mit acht Abgabebescheiden Abschöpfungsbeträge und daneben Umsatzausgleichsteuer in Höhe von 4 v. H. des Zollwerts der eingeführten Ware. Die Beschwerdeführerin legte gegen die Erhebung der Umsatzausgleichsteuer Einspruch ein mit der Begründung, nach Art. 18 und 20 der Verordnung Nr. 19 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide vom 4. April 1962 (BGBl. II S. 710) -- VO Nr. 19 -- dürfe neben der Abschöpfung keine Abgabe mit zollgleicher Wirkung -- mithin auch keine Umsatzausgleichsteuer -- erhoben werden. Hilfsweise beantragte sie, die Umsatzausgleichsteuer auf die Abschöpfung anzurechnen. Das Hauptzollamt Weiden wies den Einspruch durch Bescheid vom 25. Januar 1963 zurück.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Auf die Berufung der Beschwerdeführerin erhöhte das Finanzgericht Nürnberg durch Urteil vom 23. April 1963 die Umsatzausgleichsteuer, weil in deren Bemessungsgrundlage die Abschöpfungsbeträge einzubeziehen seien; im übrigen wies es die Berufung zurück. Die Umsatzausgleichsteuer sei keine zollgleiche Abgabe und dürfe neben der Abschöpfung erhoben werden. Abschöpfung und Ausgleichsteuer hätten wesensverschiedene Funktionen: Die erstere sei eine protektionistische Maßnahme zur&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_198_200&quot; id=&quot;BVerfGE_29_198_200&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_198_200&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 198 (200):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Stützung der Agrarmärkte der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die letztere solle die gleichmäßige Besteuerung aller Umsätze im Bundesgebiet sicherstellen. Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. März 1957 (BGBl. II S. 766) -- EWGV -- greife grundsätzlich in die Finanz- und Steuerhoheit der Mitgliedstaaten nicht ein; Art. 95&amp;nbsp;ff. EWGV gingen vom Fortbestehen der Ausgleichsteuer aus. Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten habe bei der Festsetzung der für die Höhe der Abschöpfung maßgeblichen Schwellenpreise nach Art. 4 und 8 VO Nr. 19 i. V. m. § 5 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide) vom 26. Juli 1962 (BGBl. I S. 455) -- DurchfG VO Nr. 19 -- nach seinem Ermessen bestimmen können, ob die zu erhebende Umsatzausgleichsteuer zu berücksichtigen sei. Es sei nicht ermessensmißbräuchlich, wenn er in der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Schwellenpreise) vom 30. Juli 1962 (BGBl. I S. 473) -- Schwellenpreis VO -- zunächst einen größeren Schutz durch höhere Schwellenpreise für notwendig erachtet und erst durch die Verordnung zur Änderung der Schwellenpreisverordnung vom 27. Dezember 1962 (BGBl. I S. 774) -- SchwellenpreisänderungsVO -- die Schwellenpreise ab 1. Januar 1963 um die Ausgleichsteuerbelastung gesenkt habe.
&lt;p&gt;3. Die Beschwerdeführerin und das Hauptzollamt Weiden legten Rechtsbeschwerde (jetzt: Revision) ein. Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Europäischer Gerichtshof) durch Urteil vom 4. April 1968 (Rechtssache 20/67 -- Slg. Bd. XIV, 299 = Bundeszollblatt 1968, 346) festgestellt hatte, daß die Umsatzausgleichsteuer nicht den Charakter einer Abgabe zollgleicher Wirkung im Sinne von Art. 20 Abs. 1 VO Nr. 19 hat, beschränkte die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Anrechnung der Umsatzausgleichsteuer auf die Abschöpfung. Außerdem beantragte sie, ebenso wie das Hauptzollamt, das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg insoweit aufzuheben, als es die Umsatzausgleichsteuer erhöht hatte.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_198_201&quot; id=&quot;BVerfGE_29_198_201&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_198_201&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 198 (201):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Hinsichtlich der Erhöhung der Umsatzausgleichsteuer hob der Bundesfinanzhof durch Urteil vom 10. Juli 1968 (VII 202/63) das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg auf; im übrigen wies er die Revision der Beschwerdeführerin als unbegründet zurück. Sowohl das Abschöpfungserhebungsgesetz vom 25. Juli 1962 (BGBl. I S. 453) -- AbschG -- als auch das Gesetz zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 seien mit dem Grundgesetz vereinbar. Die wesentlichen Merkmale des Tatbestandes, der zur Abgabenerhebung führe, ergäben sich aus § 1 AbschG in Verbindung mit den einschlägigen Verordnungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG). Nach Art. 10 Abs. 2 VO Nr. 19 entspreche der für Kartoffelstärkemehl maßgebliche Abschöpfungsbetrag für Mais gegenüber Drittländern dem Unterschied zwischen dem von der Kommission der EWG festgesetzten Weltmarkt-cif-Preis und dem durch die Schwellenpreisverordnung festgelegten innerstaatlichen Schwellenpreis. Die Ermittlung des Abschöpfungssatzes sei eine mathematische Aufgabe, für deren Lösung alle Faktoren hinreichend durch Gesetz oder gesetzesgleiche Normen bestimmt seien.
&lt;p&gt;Die dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in § 5 DurchfG VO Nr. 19 erteilte Ermächtigung zur Festsetzung der Schwellenpreise entspreche den Erfordernissen des Art. 80 GG. Der Inhalt der Ermächtigung ergebe sich aus Art. 4 und 8 VO Nr. 19. Da die Umsatzausgleichsteuer keine Abgabe zollgleicher Wirkung sei, dürfe sie neben der Abschöpfung erhoben werden. Bei den in der Verordnung Nr. 19 genannten Erzeugnissen bestehe auch kein Verbot, die Umsatzausgleichsteuerbeträge in den Schwellenpreis aufzunehmen. Art. 4 und 8 VO Nr. 19 bestimmten nur, daß die Schwellenpreise so festzusetzen seien, daß der Verkaufspreis des eingeführten Erzeugnisses dem Grundrichtpreis nach Art. 5 VO Nr. 19 entspreche (Art. 4) oder daß die Höhe der Richtpreise erreicht werden könne (Art. 8). Gegen die zutreffende Festsetzung der Schwellenpreise spreche auch nicht, daß die Verordnung zur Änderung der Schwellenpreisverordnung vom 27. Dezember 1962 die Schwellenpreise&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_198_202&quot; id=&quot;BVerfGE_29_198_202&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_198_202&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 198 (202):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
für bestimmte Getreidearten im Hinblick auf die Erhebung der Umsatzausgleichsteuer ab 1. Januar 1963 gesenkt habe. Die Änderung habe nicht alle in der Schwellenpreisverordnung aufgeführten Preise betroffen und sei auch nur für die Zukunft wirksam geworden. Sie stelle deshalb eine handels- und wirtschaftspolitische Maßnahme dar. Dem Verordnunggeber müsse es überlassen bleiben, ob und bis zu welchem Zeitpunkt eine solche Regelung zurückwirken solle. Eine &quot;Revision&quot; nach Art. 4 und 26 VO Nr. 19 sei nur für einen Teil der Schwellenpreise der Verordnung vom 30. Juli 1962 erfolgt. Für die hiervon nicht betroffenen Schwellenpreise, mithin auch für den Schwellenpreis für Mais, müsse deshalb angenommen werden, daß sie nicht unter Verstoß gegen zwingendes Gemeinschaftsrecht festgesetzt worden seien.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Urteile des Bundesfinanzhofs und des Finanzgerichts Nürnberg, gegen die Einspruchsentscheidung des Hauptzollamts Weiden und gegen die zugrundeliegenden Abgabebescheide des Zollamts Furth i.W... Sie rügt Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch das Urteil des Bundesfinanzhofs sowie Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG durch alle angefochtenen Hoheitsakte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Gemäß Art. 177 Abs. 3 EWGV sei der Bundesfinanzhof als letztinstanzliches Gericht verpflichtet gewesen, eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung der Verordnung Nr. 19 in einer entscheidungserheblichen Frage einzuholen. Durch die Unterlassung der gebotenen Vorlage an diesen Gerichtshof habe der Bundesfinanzhof die Beschwerdeführerin ihrem gesetzlichen Richter entzogen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bundesrepublik Deutschland habe im Rahmen des supranationalen Zusammenschlusses rechtmäßig dem Europäischen Gerichtshof einen Teil der rechtsprechenden Gewalt übertragen. Dieses Organ der Europäischen Gemeinschaften sei damit Teil der innerstaatlichen rechtsprechenden Gewalt und also auch gesetz&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_198_203&quot; id=&quot;BVerfGE_29_198_203&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_198_203&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 198 (203):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
licher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geworden. Der Bundesfinanzhof als Träger deutscher Staatsgewalt müsse die im EWG-Vertrag vorgesehene Kompetenzverteilung beachten und dürfe den Europäischen Gerichtshof nicht von den ihm übertragenen Aufgaben fernhalten.
&lt;p&gt;Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs sei von einer Auslegung der Art. 4, 5, 8 und 10 VO Nr. 19 abhängig. Zu diesen Auslegungsfragen sei noch keine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs ergangen. Art. 4 VO Nr. 19 habe verbindlich bestimmt, daß die Mitgliedstaaten die Schwellenpreise so festzusetzen hatten, daß die notwendigen Einfuhrkosten einschließlich der Ausgleichsteuer im Schwellenpreis aufgefangen würden. Nur bei einem solchen Schwellenpreis sei es dem Importeur möglich, die eingeführte Ware nach der Abschöpfung zum inländischen Richtpreis (Art. 5VO Nr. 19) zu veräußern. Die Schwellenpreisverordnung vom 30. Juli 1962 sei mit diesen für die Gestaltung der Schwellenpreise verbindlichen Grundsätzen der Verordnung Nr. 19 nicht zu vereinbaren gewesen. Die Schwellenpreise seien höher als die Grundrichtpreise festgesetzt worden und hätten die Ausgleichsteuer nicht berücksichtigt. Auf Grund einer Beanstandung der Kommission der EWG seien die Schwellenpreise u. a. für Mais durch die Änderungsverordnung vom 27. Dezember 1962 in Höhe der pauschal geschätzten Ausgleichsteuer gesenkt worden, wenn auch aus fiskalischen Gründen erst mit Wirkung vom 1. Januar 1963. Hierin liege das Eingeständnis, daß die früheren Schwellenpreise von Art. 4 VO Nr. 19 nicht gedeckt gewesen seien. Der Bundesfinanzhof vertrete demgegenüber die Ansicht, die Umsatzausgleichsteuer habe auf den Schwellenpreis und damit auf die Abschöpfung nicht angerechnet werden müssen, weil die Verordnung Nr. 19 eine solche Anrechnung im Gegensatz zu anderen Marktordnungen nicht ausdrücklich vorsehe. Zu diesem Ergebnis komme der Bundesfinanzhof nur durch eine Auslegung der Verordnung Nr. 19; dafür fehle ihm jedoch die Kompetenz. Der Bundesfinanzhof unterstelle im Ergebnis -- im übrigen sachlich zu Unrecht --, daß nur die Kommission der EWG, nicht aber&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_198_204&quot; id=&quot;BVerfGE_29_198_204&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_198_204&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 198 (204):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
auch die Gerichte der Mitgliedstaaten und der Europäische Gerichtshof befugt seien, unrichtige Schwellenpreise zu beanstanden. Er halte im Ergebnis sowohl die Schwellenpreise nach der Verordnung vom 30. Juli 1962 als auch die gesenkten Schwellenpreise nach der Verordnung vom 27. Dezember 1962 für vereinbar mit der Verordnung Nr. 19, obwohl diese Verordnung den Mitgliedstaaten für die Festsetzung der Schwellenpreise keinen Ermessensspielraum gewährt habe. Zumindest hätte auch zur Klärung dieser Frage der Europäische Gerichtshof angerufen werden müssen. Das Urteil beruhe auf der Verletzung der Vorlagepflicht: Würde der Europäische Gerichtshof Gelegenheit erhalten, die Verordnung Nr. 19 entsprechend der Auffassung der Beschwerdeführerin auszulegen, so müßte ihre Klage Erfolg haben.
&lt;p&gt;2. Die Schwellenpreisverordnung vom 30. Juli 1962, auf deren Grundlage die Beschwerdeführerin die nicht um die Umsatzausgleichsteuer verminderte Abschöpfung zahlen müsse, könne sich nicht auf eine dem Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügende gesetzliche Ermächtigung stützen. Diese Verordnung gehöre mithin nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung; ihre Anwendung verletze die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die in § 5 DurchfG VO Nr. 19 dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erteilte Ermächtigung, die Schwellenpreise für die in Art. 1 Buchst. a) bis c) VO Nr. 19 genannten Erzeugnisse festzusetzen, sei weder in ihrem Inhalt noch in ihrem Ausmaß gesetzlich genügend bestimmt. Aus dieser Vorschrift sei nicht zu ersehen, nach welchen Kriterien die Schwellenpreise festgesetzt und welche Kosten berücksichtigt werden mußten und von welchen Erwägungen der Verordnunggeber auszugehen hatte. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG werde nicht dadurch gewahrt, daß diese Kriterien in der Verordnung Nr. 19 enthalten gewesen seien. Diese Verordnung sei zwar nach Art. 189 Abs. 2 EWGV in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar geltendes Recht. Sie habe aber für die Festsetzung der Schwellenpreise nur einen Rahmen aufgestellt, den der deutsche Gesetzgeber habe ausfüllen müssen. Der Grundgedanke des Art. 80 Abs. 1 GG sei, daß&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_198_205&quot; id=&quot;BVerfGE_29_198_205&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_198_205&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 198 (205):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Gesetzgeber gezwungen werde, die für die Ordnung eines Lebensbereichs entscheidenden Vorschriften selbst zu erlassen. Hiernach sei bereits zweifelhaft, ob es dem Gesetzgeber gestattet ist, in einer Ermächtigung auf Normen der Exekutive der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu verweisen. Zumindest müsse man in einem solchen Fall eine ausdrückliche Verweisung verlangen. § 5 DurchfG VO Nr. 19 verweise aber allenfalls stillschweigend auf die in Art. 4 und 5 VO Nr. 19 niedergelegten Grundsätze. Dem Verordnunggeber bleibe es überlassen, sich aus den einschlägigen Normen der EWG die für die Schwellenpreise maßgeblichen zahlreichen Bestimmungskriterien selbst zusammenzustellen. Eine solche Ermächtigung sei nicht hinreichend klar und bestimmt. Überdies räume die Verordnung Nr. 19 -- nach der Ansicht des Bundesfinanzhofs -- dem nationalen Gesetzgeber einen Ermessensspielraum für die Festsetzung der Schwellenpreise ein. Diesen Ermessensspielraum habe der Gesetzgeber in § 5 DurchfG VO Nr. 19 nicht an den Verordnunggeber weiterdelegieren dürfen, ohne ihm Richtlinien für die Ausübung des Ermessens zu geben.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Bundesregierung hat sich der Bundesminister der Finanzen geäußert. Er hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Es könne offenbleiben, ob der Europäische Gerichtshof gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sei. Diese Vorschrift biete nur Schutz gegen Willkür. Der Bundesfinanzhof habe die Vorlage keinesfalls willkürlich unterlassen. Er sei vielmehr im vorliegenden Fall zu einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 177 Abs. 3 EWG V nicht verpflichtet gewesen. Eine solche Pflicht bestehe nur, wenn die Auslegung einer gemeinschaftsrechtlichen Norm nicht eindeutig sei. Der Bundesfinanzhof sei in dem angefochtenen Urteil weder von bekanntgewordenen Urteilen anderer Gerichte zur Auslegung der Verordnung Nr. 19 abgewichen, noch ließen die Entscheidungsgründe erkennen, daß er ernsthafte Zweifel über den Inhalt der Verord&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_198_206&quot; id=&quot;BVerfGE_29_198_206&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_198_206&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 198 (206):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nung Nr. 19 gehabt habe. Er habe die Verordnung Nr. 19 gemäß ihrem Wortlaut und Sinn angewandt.
&lt;p&gt;2. § 5 DurchfG VO Nr. 19 entspreche den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Schwellenpreisverordnung vom 30. Juli 1962 sei deshalb rechtswirksam gewesen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der gesetzlichen Ermächtigung komme klar zum Ausdruck, welche Fragen in der Verordnung geregelt werden könnten. Der Begriff des Schwellenpreises und die für seine Festsetzung maßgeblichen Grundsätze seien aus der Verordnung Nr. 19 zu entnehmen gewesen. Es sei nicht erforderlich, gemeinschaftsrechtliche Begriffe in einem innerstaatlichen Gesetz, das zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtige, nochmals zu definieren. Die erforderliche Klarheit über Inhalt, Zweck und Ausmaß einer Ermächtigung könne auch durch eine Verweisung erreicht werden. Dem Grundsatz, daß der Gesetzgeber selbst die Entscheidungen über das Ob und Wie der Regelung eines Lebensbereichs treffen müsse, werde auch auf diese Weise entsprochen. Schon nach der Bezeichnung des Gesetzes könne nicht zweifelhaft sein, daß die Festsetzung der Schwellenpreise nach den Bestimmungen der Art. 4 und 8 VO Nr. 19 zu erfolgen habe. Das Gesetz zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 diene erkennbar dem Zweck, die gemeinschaftsrechtlichen Normen zu ergänzen und die Voraussetzungen für ihre innerstaatliche Anwendung (Art. 23 Abs. 1 VO Nr. 19) zu schaffen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Ausmaß der für die Preisfestsetzung geltenden Ermächtigung lasse sich für alle in Art. 4 und 8 VO Nr. 19 genannten Erzeugnisse aus diesen Vorschriften ersehen, wenn auch die Festsetzung durch die vorgeschriebene Berücksichtigung zahlreicher Faktoren im Einzelfall schwierig sei. Daß die Kommission die Schwellenpreise für bestimmte Getreidearten beanstandet habe, besage nicht, daß die Ermächtigung nicht genügend bestimmt sei. Es sei auch zulässig, dem Verordnunggeber einen Ermessensspielraum einzuräumen. Der Zweck der Schwellenpreisverordnung, nämlich eine der Grundlagen für die Berechnung der Abschöpfungsbeträge festzulegen, ergebe sich mit hinreichender Bestimmt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_198_207&quot; id=&quot;BVerfGE_29_198_207&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_198_207&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 198 (207):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
heit aus Art. 3 und 10 VO Nr. 19 und dem Ziel dieser Verordnung, eine gemeinsame Marktorganisation für Getreide zu errichten.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Europäische Gerichtshof insoweit, als Gerichte der Bundesrepublik Deutschland ihm die in Art. 177 Abs. 1 EWGV genannten Fragen gemäß Art. 177 Abs. 3 EWGV zur Vorabentscheidung vorlegen müssen, gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist. Durch eine Maßnahme, Unterlassung oder Entscheidung eines Gerichts wird der gesetzliche Richter nur dann entzogen, wenn diese Maßnahme, Unterlassung oder Entscheidung auf Willkür beruht (BVerfGE 19, 38 [43]; 23, 288 [320]). Dies gilt auch, wenn ein Gericht die Verpflichtung zur Vorlage an ein anderes Gericht, das über eine bestimmte Rechtsfrage zu entscheiden hat, außer acht läßt (BVerfGE 3, 359 [363]; 9, 213 [215&amp;nbsp;f.]; 13, 132 [143]; 18, 441 [447]; 23, 288 [319]). Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG schützt nicht gegen Verfahrensfehler, die infolge eines Irrtums des Gerichts unterlaufen, sondern nur gegen Willkür (BVerfGE 3, 359 [364&amp;nbsp;f.]; 17, 99 [104]; 23, 288 [320]). Von Willkür kann aber nur die Rede sein, wenn die Entscheidung sich bei der Anwendung und Auslegung von Zuständigkeitsnormen, zu denen in einem weiteren Sinne auch Vorschriften über die Vorlage an ein anderes Gericht gehören, so weit von dem diese Normen beherrschenden Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt, daß die Gerichtsentscheidung nicht mehr zu rechtfertigen ist (Beschluß des Zweiten Senats vom 30. Juni 1970 -- 2 BvR 48/70 -- ). Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wird nur durch solche gerichtliche Entscheidungen verletzt, die bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (BVerfGE 6, 45 [53]; 19, 38 [43]).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_198_208&quot; id=&quot;BVerfGE_29_198_208&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_198_208&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 198 (208):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
2. Der Bundesfinanzhof hat die Vorlage an den Europäischen Gerichtshof jedenfalls nicht willkürlich unterlassen.
&lt;p&gt;a) Nach Art. 177 Abs. 1 Buchst. b i. V. m. Abs. 3 EWGV ist ein Gericht eines Mitgliedstaates, dessen Entscheidungen selbst nicht mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, zur Anrufung des Europäischen Gerichtshofs verpflichtet, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren die Frage stellt, ob die Handlung eines Organs der Gemeinschaft gültig ist oder wie eine solche Handlung auszulegen ist. Der Bundesfinanzhof ist ein oberstes Bundesgericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln angegriffen werden können. Zu den Handlungen der Gemeinschaftsorgane gehören auch die vom Rat der EWG erlassenen Verordnungen (Art. 189 Abs. 1 EWGV).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) In den Urteilsgründen wird zu der Frage, ob es geboten sei, eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Auslegung derjenigen Vorschriften der Verordnung Nr. 19 einzuholen, welche die für die Festsetzung der Schwellenpreise maßgeblichen Grundsätze enthalten, nicht ausdrücklich Stellung genommen. Die Ausführungen des Bundesfinanzhofs lassen aber erkennen, daß das Gericht über Inhalt und Tragweite der anzuwendenden Vorschriften der Verordnung Nr. 19 nicht im Zweifel war. Der Bundesfinanzhof legt dar, der Abschöpfungssatz sei auf Grund von Rechtsvorschriften einheitlich festgelegt und könne nicht im Einzelfall geändert werden. Nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 19 seien Abschöpfung und Umsatzausgleichsteuer nebeneinander zu erheben. Eine Berücksichtigung der Umsatzausgleichsteuerbeträge oder anderer inländischer Abgaben im Schwellenpreis sei in der Verordnung Nr. 19 im Gegensatz zu späteren Marktordnungen nicht vorgesehen. Es bestehe auch kein allgemeiner Rechtsgrundsatz, der es untersage, in die Bemessungsgrundlage für eine Abgabe die auf eine andere Abgabe zu entrichtenden Beträge einzubeziehen. Diese Ausführungen stehen mit dem Wortlaut der Art. 4, 5, 8,10 und 20 VO Nr. 19 in Einklang. Es liegt auch nicht so, daß sich dem Bundesfinanzhof Zweifel an der Richtigkeit dieser Anwendung der Verordnung Nr. 19 hätten&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_198_209&quot; id=&quot;BVerfGE_29_198_209&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_198_209&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 198 (209):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
aufdrängen müssen. Schließlich ist der Bundesfinanzhof nicht von Entscheidungen anderer innerstaatlicher Gerichte oder des Europäischen Gerichtshofs abgewichen. Soweit gegen die Erhebung von Umsatzausgleichsteuer neben der Abschöpfung Bedenken geltend gemacht worden waren, waren sie durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ausgeräumt.
&lt;p&gt;Die deutschen Gerichte haben die Bestimmungen des EWG-Vertrages und die gemäß Art. 189 Abs. 2 EWGV unmittelbar geltenden Rechtsnormen der EWG grundsätzlich selbst auszulegen und anzuwenden. Im Rahmen der Prüfung, ob der Bundesfinanzhof die Beschwerdeführerin ihrem gesetzlichen Richter entzogen hat, ist es nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts zu entscheiden, ob der Bundesfinanzhof die Bestimmungen der Verordnung Nr. 19 und die des Art. 177 EWGV richtig angewandt hat. Jedenfalls läßt das dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verständnis von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts Willkür nicht erkennen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Schwellenpreisverordnung, auf deren Grundlage die von der Beschwerdeführerin zu zahlenden Abschöpfungsbeträge errechnet worden sind, stützt sich auf eine gesetzliche Ermächtigung, die mit Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG in Einklang steht. Gegen die Gültigkeit des in § 1 SchwellenpreisVO in Verbindung mit der Anlage 2 festgesetzten Schwellenpreises für Mais bestehen auch im übrigen keine Bedenken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. § 5 DurchfG VO Nr. 19 lautet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesminister bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Schwellenpreise für die einzelnen Monate des Getreidewirtschaftsjahres für die in Art. 1 Buchstaben a bis c der Verordnung Nr. 19 genannten Erzeugnisse; dabei können für Saatgetreide im Sinne des Saatgutgesetzes vom 27. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 450) und für Braugerste besondere Zu- und Abschläge festgesetzt werden.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_198_210&quot; id=&quot;BVerfGE_29_198_210&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_198_210&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 198 (210):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen dann nach Inhalt, Zweck und Ausmaß gesetzlich bestimmt, wenn der Bürger schon nach dem Gesetz hinreichend deutlich vorhersehen kann, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von der Ermächtigung Gebrauch gemacht werden wird und welchen möglichen Inhalt die auf Grund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können (BVerfGE 1, 14 [60]; 5, 71 [76]; 7, 282 [302]; 8, 274 [312]; 15, 153 [160]; 20, 257 [269&amp;nbsp;f.]). § 5 DurchfG VO Nr. 19 genügt diesen Anforderungen. Das Gesetz zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 definiert zwar weder den Begriff des Schwellenpreises noch beschreibt es seine Funktion. Die Überschrift des Gesetzes und der Text des § 5 verweisen aber ausdrücklich auf die Verordnung Nr. 19; das Gesetz ist Teil der in Art. 23 Abs. 1 VO Nr. 19 vorgeschriebenen Anpassung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die die Anwendung der Verordnung Nr. 19 ermöglichen soll. Auch mit Hilfe einer Verweisung auf andere Rechtsvorschriften können Inhalt, Zweck und Ausmaß einer gesetzlichen Ermächtigung bestimmt werden.
&lt;p&gt;Der Gesetzgeber kann in einer Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen auch auf Normen und Begriffe des Rechts der Europäischen Gemeinschaften verweisen. Gemeinschaftsrecht und nationales Recht der Mitgliedstaaten sind zwar zwei verschiedene Rechtsordnungen (BVerfGE 22, 293 [296]). Die beiden Rechtsordnungen stehen jedoch nicht unverbunden nebeneinander, greifen vielmehr auf mannigfache Weise ineinander. Diese vielfältige Verschränkung von Gemeinschaftsrecht und nationalem Recht verbietet es, Verweisungen auf Gemeinschaftsrecht anders zu beurteilen als Verweisungen auf nationales Recht (vgl. BVerfGE 26, 338 [367] für bundesrechtliche Verweisungen auf Landesrecht).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Durch die Überschrift des Gesetzes und den Text des § 5 DurchfG VO Nr. 19 wird der mögliche&amp;nbsp; Inhalt&amp;nbsp; der zu erlassenden Rechtsverordnungen hinreichend bestimmt. Es ist nicht zweifelhaft, daß der Begriff Schwellenpreis identisch ist mit dem gleich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_198_211&quot; id=&quot;BVerfGE_29_198_211&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_198_211&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 198 (211):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lautenden Begriff in der Verordnung Nr. 19. Nach dem Ziel der gesetzlichen Regelung und dem Sinnzusammenhang, der zwischen der Verordnung Nr. 19 und dem zu ihrer Durchführung ergangenen Gesetz besteht, ist auch eindeutig klargestellt, daß für die Festsetzung der Schwellenpreise die in Art. 4 und 8 VO Nr. 19 im einzelnen niedergelegten Grundsätze zu beachten waren und daß die Schwellenpreise gemäß Art. 2 und 10 VO Nr. 19 einen Faktor für die Berechnung der Abschöpfung bei der Einfuhr der in Art. 1 VO Nr. 19 genannten Erzeugnisse aus Mitgliedstaaten und aus Drittländern darstellten. Der von den Marktordnungsbestimmungen betroffene Bürger konnte klar erkennen, welche Normen und Grundsätze für die Festsetzung von Schwellenpreisen im einzelnen maßgebend sein sollten (vgl. BVerfGE 5, 23 [31]; 26, 338 [367]).
&lt;p&gt;Auch der&amp;nbsp; Zweck&amp;nbsp; der Ermächtigung des § 5 DurchfG VO Nr. 19 wird durch die Anknüpfung an die Verordnung Nr. 19 und den engen Zusammenhang mit ihr hinreichend klargestellt. Im Rahmen der schrittweisen Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide sollten die Mitgliedstaaten die Schwellenpreise selbst festsetzen und dadurch auf die Höhe der Abschöpfung Einfluß nehmen können. Der nationale Schwellenpreis sollte nach der Präambel zur Verordnung Nr. 19 einen ausreichenden Schutz der Agrarmärkte des einführenden Mitgliedstaates in der Übergangszeit sicherstellen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Schließlich ergibt sich auch das Ausmaßder Ermächtigung mit hinreichender Deutlichkeit aus den in Art. 4, 5 und 8 VO Nr. 19 niedergelegten Kriterien, nach denen die Mitgliedstaaten die Schwellenpreise festzusetzen hatten. Soweit hiernach ein gewisser Spielraum verblieb, durfte der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland es dem Verordnunggeber überlassen, diesen Spielraum auszufüllen. Dem Verordnunggeber darf ein gewisses Maß an Gestaltungsfreiheit eingeräumt werden; die gesetzliche Ermächtigung muß nur mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, innerhalb welcher Grenzen ihm diese Freiheit zustehen soll (vgl. BVerfGE 26, 16 [30]). Mit der Anknüpfung an die Grund&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_198_212&quot; id=&quot;BVerfGE_29_198_212&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_198_212&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 198 (212):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sätze der Art. 4, 5 und 8 VO Nr. 19 war dem Verordnunggeber ein bestimmtes &quot;Programm&quot; an die Hand gegeben worden. Für den betroffenen Bürger war vorhersehbar, innerhalb welcher Grenzen die Schwellenpreise festgesetzt werden konnten.
&lt;p&gt;Die Schwellenpreisänderungsverordnung, die die besonderen Schwellenpreise für Braugerste und Saatgetreide gestrichen und eine Anzahl weiterer Schwellenpreise um durchschnittlich 4 DM je Tonne mit Wirkung vom 1. Januar 1963 gesenkt hat, läßt sich nicht gegen die Gültigkeit oder die hinreichende Bestimmtheit des Ausmaßes der gesetzlichen Ermächtigung in § 5 DurchfG VO Nr. 19 anführen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die im zweiten Halbsatz des § 5 enthaltene Ermächtigung, für Saatgetreide und Braugerste besondere Zu- und Abschläge festzusetzen, wegen Verstoßes gegen Art. 4 Abs. 1 VO Nr. 19 ungültig war, wovon offenbar die Verordnung Nr. 122 der Kommission betreffend Revision der von der Bundesrepublik Deutschland für bestimmte Getreidearten festgesetzten Schwellenpreise vom 6. August 1962 (BGBl. II S. 1491) -- VO Nr. 122 -- ausgeht. Die allgemeine Ermächtigung zur Festsetzung von Schwellenpreisen hat gegenüber dieser speziellen Ermächtigung selbständige Bedeutung; die Nichtigkeit des zweiten Halbsatzes von § 5 DurchfG VO Nr. 19 hätte nicht die Ungültigkeit der Vorschrift insgesamt zur Folge (vgl. BVerfGE 8, 274 [301]; 22, 134 [152]). Soweit die Schwellenpreisänderungsverordnung über eine Anpassung an die unmittelbar geltende Verordnung Nr. 122 hinaus die Schwellenpreise gesenkt hat, hält sie sich innerhalb der dem Verordnunggeber in zulässiger Weise eingeräumten Gestaltungsfreiheit. Mit der Änderung sollte die Getreideeinfuhr erleichtert werden, die durch die Erhebung von Umsatzausgleichsteuer neben der Abschöpfung einer zusätzlichen Belastung ausgesetzt war (vgl. BRDrucks. 400/62).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. § 2 Schwellenpreis VO regelt die Gewährung von Subventionen nach Maßgabe des Art. 23 Abs. 4 VO Nr. 19. Selbst wenn § 2 Schwellenpreis VO mangels bundesgesetzlicher Ermächtigung ungültig sein sollte, so würde hieraus nicht, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. Februar 1969 (BVerw&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_198_213&quot; id=&quot;BVerfGE_29_198_213&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_198_213&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 198 (213):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
GE 31, 279 [285]) offenbar meint, die Ungültigkeit der Schwellenpreisverordnung im ganzen folgen. Die Bestimmung über die Gewährung von Subventionen ist nicht Teil einer untrennbaren Gesamtregelung, der nicht herausgenommen werden könnte, ohne daß auch die Festsetzung der Schwellenpreise ihren Sinn und ihre Rechtfertigung verlöre. Vielmehr hat die Festsetzung der Schwellenpreise selbständige Bedeutung auch ohne die Regelung der Subventionen (vgl. BVerfGE 8, 274 [301]; 9, 213 [217&amp;nbsp;f.]; 15, 1 [24&amp;nbsp;f.]; 22, 134 [152]).
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Entscheidung ist im Ergebnis einstimmig ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(gez.) Seuffert Dr. Leibholz Geller Dr. Geiger Dr. Kutscher Dr. Rinck&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3840&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-101-gg">Art. 101 GG</category>
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 <pubDate>Tue, 16 Apr 2024 16:56:17 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvR 253/68</title>
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Uranvorkommen        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 27, 211; NJW 1970, 505; MDR 1970, 390        &lt;/div&gt;
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                    Stein, Ritterspach, Haager, Böhmer, Zeidler, Rupp-v. Brünneck, Brox        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Zu den Anforderungen an die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde nach § 92 BVerfGG.&lt;br /&gt;
2. Zur Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei Anordnungen nach § 81a StPO.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    BVerfGE 27, 211        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_211_211&quot; id=&quot;BVerfGE_27_211_211&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_211_211&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 211 (211):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Zu den Anforderungen an die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde nach § 92 BVerfGG.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Zur Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei Anordnungen nach § 81a StPO.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 14. November 1969&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 BvR 253/68 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn W... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Curt Freiherr v. Stackelberg, Karlsruhe-Durlach, Im Rosengärtle 20 - gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. April 1968 - 3 Ws 35/67 -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der im Jahre 1892 geborene Beschwerdeführer ist verantwortlicher Repräsentant der bergrechtlichen Gewerkschaft &quot;Finstergrund&quot; in Wieden/Schwarzwald. Im Jahre 1949 wurden durch private geologische Untersuchungen in verschiedenen Gebieten des Schwarzwaldes uranhaltige Mineralien entdeckt, für deren wirtschaftliche Auswertung sich der Beschwerdeführer interessierte. Da jedoch die damalige badische Landesregierung den&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_211_212&quot; id=&quot;BVerfGE_27_211_212&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_211_212&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 211 (212):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
privaten Abbau von Uranmineralien nicht zuließ, blieb ein Konzessionierungsantrag des Beschwerdeführers erfolglos, ebenso ein beim Wirtschaftsministerium des neu gebildeten Landes Baden-Württemberg gestellter Antrag vom 18. Juli 1953. Der Beschwerdeführer sah den damaligen Leiter der Badischen Geologischen Landesanstalt und jetzigen Präsidenten des Geologischen Landesamtes Baden-Württemberg, Professor Dr. K. ..., als mitverantwortlich für die ablehnende Haltung der Behörden an und erhob erstmals in seinem Antragschreiben vom 18. Juli 1953 schwere Vorwürfe gegen diesen Beamten, die im wesentlichen dahin gingen, er habe Informationen über die neu entdeckten Uranvorkommen aus prokommunistischer Gesinnung pflichtwidrig veröffentlicht, um sie den Staaten des Ostblocks zur Kenntnis zu bringen. Ähnliche Vorwürfe erhob der Beschwerdeführer gegen Professor Dr. K... in weiteren Schreiben an das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg vom 28. September 1953, in einem in anderem Zusammenhang an das Landratsamt Lörrach gerichteten Schreiben vom 21. August 1953 sowie in umfangreichen Eingaben an die Staatsregierung des Landes Baden-Württemberg vom 16. Februar 1954 und 21. April 1954. Der Wirtschaftsminister stellte daraufhin im Oktober 1953 und im März 1954 gemäß § 196 StGB gegen den Beschwerdeführer Strafantrag; im August 1954 beantragte er, für den Fall der Anwendung des Straffreiheitsgesetzes vom 17. Juli 1954 - StrFG - (BGBl. I S. 203) die Unwahrheit der vom Beschwerdeführer über Professor Dr. K... aufgestellten Behauptungen gemäß § 18 StrFG festzustellen.
&lt;p&gt;Nachdem in den Jahren 1955 und 1958 zwei gegen Professor Dr. K... eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Verdachts strafbarer Handlungen nach §§ 99, 100 StGB eingestellt worden waren, da es sich bei den Uranvorkommen nicht um geheimhaltungsbedürftige Tatsachen handele, eröffnete die Große Strafkammer beim Landgericht Baden-Baden am 16. Dezember 1959 gegen den Beschwerdeführer das Hauptverfahren. Die Hauptverhandlung wurde wegen parlamentarischer Inanspruchnahme&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_211_213&quot; id=&quot;BVerfGE_27_211_213&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_211_213&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 211 (213):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
des Verteidigers und wegen verschiedener Erkrankungen des Beschwerdeführers wiederholt vertagt und konnte erst im Oktober 1962 stattfinden. Die Große Strafkammer des Landgerichts Baden- Baden verurteilte den Beschwerdeführer am 24. Oktober 1962 wegen übler Nachrede in zwei Fällen - den Äußerungen vom 16. Februar 1954 und 21. April 1954 - zu Geldstrafen von jeweils 6000 DM, ersatzweise zu je zwei Monaten Gefängnis. Wegen der Äußerungen aus dem Jahre 1953 stellte das Landgericht das Verfahren ein, traf aber nach § 18 StrFG die Feststellung, daß die ehrenrührigen Behauptungen des Beschwerdeführers über Professor Dr. K... unwahr seien. Auf die Revision des Beschwerdeführers hob der Bundesgerichtshof am 3. Dezember 1963 das Urteil mit den Feststellungen - außer im Ausspruch über die Einstellung - auf, da die Strafkammer nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei; wegen der Äußerung vom 21. April 1954 stellte er das Verfahren mangels Strafantrags ein.
&lt;p&gt;Anschließend eingeleitete Verhandlungen über eine gütliche Erledigung blieben erfolglos. Am 29. Oktober 1965 stellte das Landgericht auf Grund amtsärztlicher Gutachten das Verfahren wegen Verhandlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers vorläufig und am 14. Februar 1967 nach Einholung weiterer Gutachten auf Antrag der Staatsanwaltschaft endgültig ein. Gegen die letzte Entscheidung legten der Generalstaatsanwalt und das Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg Beschwerde ein. Der Vorsitzende des zuständigen Strafsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe bat am 1. Juni 1967 den Direktor des Instituts für gerichtliche Medizin der Universität in Tübingen, Professor Dr. Schmidt, über die Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ein Obergutachten zu erstatten. Der Beschwerdeführer lehnte es jedoch unter Hinweis auf sein Alter und die bereits ausgesprochene Einstellung des Verfahrens ab, sich nochmals von einem Sachverständigen untersuchen zu lassen. Das Gericht wies darauf am 5. Oktober 1967 den Verteidiger auf die Möglichkeit hin, daß nach § 81 a StPO eine zwangsweise Untersuchung angeordnet werden könne, und erkundigte sich bei dem in Aussicht ge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_211_214&quot; id=&quot;BVerfGE_27_211_214&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_211_214&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 211 (214):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nommenen Sachverständigen über die zur Erreichung des Untersuchungszwecks etwa notwendigen körperlichen Eingriffe und die gesundheitlichen Gefahren, die für den Beschwerdeführer hieraus entstehen könnten. Professor Dr. Schmidt erteilte die erbetene Auskunft am 11. Dezember 1967.
&lt;p&gt;Am 1. März 1968 erschien in der &quot;Stuttgarter Zeitung&quot; eine Pressemeldung folgenden Inhalts:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beschwerde im Verfahren Wölfel&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Oberlandesgericht Karlsruhe muß neu entscheiden - Intervention des Justizministers -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Stuttgart, 29. Februar. Justizminister Dr. Schieler hat die Staatsanwaltschaft angewiesen, bei dem Oberlandesgericht Karlsruhe Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts Baden-Baden in dem Fall Wölfel einzulegen. Wie berichtet, hatte das Landgericht Baden-Baden das Verfahren gegen den Bergbauunternehmer Carl Wölfel, dem Beleidigung und üble Nachrede gegen den früheren Präsidenten des Geologischen Landesamtes vorgeworfen werden, wegen dauernder Verhandlungsunfähigkeit auf Antrag des Generalstaatsanwalts eingestellt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Justizminister Dr. Schieler sagte, es müsse nun abgewartet werden, wie das Oberlandesgericht Karlsruhe über die Beschwerde entscheiden werde. Er sei entschlossen, sich über den weiteren Fortgang des Verfahrens unterrichten zu lassen. Wenn man daran glaube, daß jeder Bürger vor dem Gesetz gleich sei, dann sei dieses Verfahren ein Musterbeispiel dafür, wie ein Strafverfahren nicht laufen solle. Dieses Verfahren sei auch ein Beispiel dafür, wie ein Beschuldigter unter Beanspruchung aller Rechtsmittel ein Verfahren verzögern könne. Es sei heute noch nicht zu sagen, ob es gelingen werde, das Verfahren wieder in ein rechtes Geleis zu bringen. Eventuell müsse noch darüber entscheiden werden, ob ein medizinisches Obergutachten über die Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten Wölfel eingeholt werden solle. Gewisse Anzeichen sprechen dafür, daß dieser nicht dauernd verhandlungsunfähig sei. Im übrigen laufe auch noch eine Beschwerde des Wirtschaftsministeriums, weil dieses bei der letzten Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe nicht zugezogen worden sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach nochmaliger Anhörung des Verteidigers, des Generalstaatsanwalts und des Wirtschaftsministeriums ordnete das Ober&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_211_215&quot; id=&quot;BVerfGE_27_211_215&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_211_215&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 211 (215):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
landesgericht mit Beschluß vom 5. April 1968 gemäß § 81 a StPO die körperliche Untersuchung des Beschwerdeführers zur Feststellung seiner Verhandlungsfähigkeit durch Professor Dr. Schmidt und Dozent Dr. Harlfinger in Tübingen an und bestimmte, daß hierfür die Entnahme von Blutproben sowie röntgenologische, elektrokardiographische und elektroenzephalographische Untersuchungen zulässig, Lumbalpunktion und Pneumoenzephalographie dagegen ausgeschlossen seien. In der Begründung ist ausgeführt, es bestünden zwar gewichtige Beweisanzeichen dafür, daß der Beschwerdeführer entgegen den amtsärztlichen Gutachten verhandlungsfähig sei; da sie jedoch zur Überzeugung des Senats nicht ausreichten, sei die Erstattung eines Obergutachtens erforderlich, um die noch bestehenden Zweifel durch die größere Sachkunde und die besseren Erkenntnisquellen der Obergutachter zu beheben. Der Beschwerdeführer willige in die hierfür notwendige körperliche Untersuchung nicht ein, so daß es einer gerichtlichen Anordnung nach § 81 a StPO bedürfe. Nachteile für die Gesundheit des Beschwerdeführers seien von einer Untersuchung in dem angeordneten Umfang nach Auskunft des Sachverständigen Professor Dr. Schmidt nicht zu besorgen. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei gewahrt, denn die Maßnahme sei unerläßlich, um über die erhobenen Beschwerden gegen die Einstellung des Verfahrens entscheiden zu können; sie stehe auch nicht außer Verhältnis zur Schwere der Tat und zu dem auf § 18 StrFG beruhenden Feststellungsinteresse des Wirtschaftsministeriums. Die Untersuchung fordere vom Beschwerdeführer lediglich die Duldung solcher Maßnahmen, denen sich im allgemeinen jeder ohne Bedenken auch bei geringen körperlichen Beschwerden und wenn die Diagnose einer ernsten Krankheit nicht zu erwarten sei, unterwerfe.
&lt;p&gt;2. Mit der gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe gerichteten Verfassungsbeschwerde vom 23. April 1968 rügt der Beschwerdeführer, ohne ein bestimmtes Grundrecht als verletzt zu bezeichnen, das Verfahren, das zu der angefochtenen Entscheidung geführt habe, verstoße gegen das &quot;Verbot des Ein&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_211_216&quot; id=&quot;BVerfGE_27_211_216&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_211_216&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 211 (216):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
griffs der Exekutive in ein schwebendes Verfahren&quot;; der Beschluß selbst verletze den &quot;Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit&quot;. Wegen des von ihm beanstandeten Eingriffs hat der Beschwerdeführer in einem Schriftsatz vom 21. Mai 1969 zum Ausdruck gebracht, er sehe in den Äußerungen des Justizministers eine Weisung an die entscheidenden Richter, die deren Charakter als gesetzliche Richter im Sinne des Art. 101 GG &quot;angreife&quot;.
&lt;p&gt;Der Justizminister des Landes Baden-Württemberg habe durch seine Kritik an dem bisherigen Verfahren und mit der in seiner Presseäußerung zum Ausdruck gebrachten Erwartung, das Verfahren möge &quot;wieder in ein rechtes Geleis&quot; gebracht werden, in unzulässiger Weise auf den Inhalt der Entscheidung des Oberlandesgerichts Einfluß genommen. Zumindest sei der böse Schein entstanden, daß die sachliche Unabhängigkeit der entscheidenden Richter durch eine in die Form öffentlicher Justizkritik gekleidete Weisung des Justizministers beeinträchtigt worden sei. Daß die Entscheidung des Oberlandesgerichts ohne die Einflußnahme des Justizministers anders ausgefallen wäre, lasse sich jedenfalls nicht ausschließen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Inhaltlich verstoße die Entscheidung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Bestraft werden könne der Beschwerdeführer nur noch wegen seiner Äußerung vom 16. Februar 1954; wegen der erhobenen Vorwürfe bestehe jedoch kein legitimes staatliches Strafverfolgungsinteresse mehr, weil die Zeit darüber hinweggegangen sei. Dennoch solle sich der Beschwerdeführer einer körperlichen Untersuchung mit Entnahme von Blutproben und mit röntgenologischen, elektrokardiographischen und elektroenzephalographischen Maßnahmen unterziehen, die ihm angesichts seines hohen Alters und seines Gesundheitszustandes nicht mehr zugemutet werden könnten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Das Justizministerium Baden-Württemberg hat sich namens der Landesregierung am 9. Dezember 1968 dahin geäußert, das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Verhalten des Justizministers enthalte die dem § 92 BVerfGG noch entsprechende Rüge, der Minister habe mit seiner Erklärung so auf die sach&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_211_217&quot; id=&quot;BVerfGE_27_211_217&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_211_217&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 211 (217):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
liche Unabhängigkeit der zur Entscheidung berufenen Richter eingewirkt, daß sie nicht mehr als gesetzliche Richter unbefangen über den Streitfall hätten entscheiden können. Es hält jedoch die Verfassungsbeschwerde insoweit für unzulässig, weil der Beschwerdeführer versäumt habe, die Richter rechtzeitig als befangen abzulehnen. Jedenfalls sei die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Die Äußerungen des Justizministers stellten eine zulässige Urteilskritik dar, die sachlich berechtigt gewesen sei und nicht beabsichtigt habe, die vom Gericht zu treffende Entscheidung in eine bestimmte Richtung zu lenken; im übrigen beruhe die angegriffene Entscheidung nicht auf dieser Kritik. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei nicht verletzt, da das Land Baden-Württemberg ein erhebliches Interesse daran habe, die Unwahrheit der vom Beschwerdeführer gegen Professor Dr. K... erhobenen schweren Vorwürfe gerichtlich festgestellt zu sehen. Demgegenüber seien die dem Beschwerdeführer durch die körperliche Untersuchung in dem vom Oberlandesgericht angeordneten Umfang erwachsenden Unannehmlichkeiten gering.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit der Beschwerdeführer einen &quot;Eingriff der Exekutive in ein schwebendes Verfahren&quot; beanstandet; sie ist unbegründet, soweit er die Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit rügt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Nach § 92 BVerfGG ist in der Begründung der Verfassungsbeschwerde das Recht, das verletzt sein soll, innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG entweder ausdrücklich zu bezeichnen oder durch Sachvortrag erkennbar zu machen (BVerfGE 5, 1; 8, 141 [142 f.]). In der Verfassungsbeschwerde selbst ist kein Grundrecht als verletzt bezeichnet. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen einen &quot;Eingriff der Exekutive in ein schwebendes Verfahren&quot; wendet, ergibt sich aus seinen Ausführungen nicht, welches Grundrecht verletzt sein soll. Die in Art. 97 GG garantierte richterliche Unabhängigkeit ist kein Grundrecht im Sinne des § 90 BVerfGG. Der Beschwerdeführer hat keinen einleuch&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_211_218&quot; id=&quot;BVerfGE_27_211_218&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_211_218&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 211 (218):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tenden Gedankengang vorgetragen, aus dem sich die Rüge der Verletzung eines bestimmten Grundrechts entnehmen ließe. Erst nach Ablauf der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG hat er - offenbar veranlaßt durch entsprechende Ausführungen in der inzwischen abgegebenen Äußerung des Justizministeriums - zu erkennen gegeben, daß er eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) rügen wolle. Damit steht jedoch der Inhalt seines ganzen Vorbringens nicht in Einklang. Ziel einer auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gestützten Verfassungsbeschwerde kann es sinnvollerweise nur sein, einen anderen, nämlich den &quot;gesetzlichen&quot; Richter an die Stelle des Richters treten zu lassen, der tatsächlich entschieden hat. Der Beschwerdeführer bezweifelt aber nicht die Zuständigkeit des Strafsenats, der den angegriffenen Beschluß erlassen hat; er meint nur - freilich ohne dies irgendwie zu belegen -, die Richter dieses Senats könnten bei ihrer Entscheidung &quot;möglicherweise unbewußt&quot; einer Weisung des Ministers gefolgt sein und dadurch ihre Unabhängigkeit verloren haben. Er verkennt selbst nicht, daß sich diese Befürchtung auch gegen alle für eine Vertretung in Betracht kommenden Richter in Baden-Württemberg richten müßte. Es ist also nicht zu erkennen, wer nach der Vorstellung des Beschwerdeführers in dieser Sache &quot;gesetzlicher Richter&quot; sein und wie seine Entscheidung herbeigeführt werden soll. Damit genügen die Angriffe des Beschwerdeführers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts, soweit sie mit dem Verhalten des Justizministers begründet werden, nicht der von § 92 BVerfGG geforderten Form.
&lt;p&gt;2. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Anordnung einer körperlichen Untersuchung gemäß § 81 a StPO wendet, ist aus der Verfassungsbeschwerde hinreichend erkennbar, daß er das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG als verletzt rügen will. Im Schriftsatz vom 21. Mai 1969 spricht er von einem Eingriff in das &quot;Grundrecht der persönlichen Integrität nach Art. 2 GG&quot;. Die insoweit zulässige Verfassungsbeschwerde ist jedoch nicht begründet.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_211_219&quot; id=&quot;BVerfGE_27_211_219&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_211_219&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 211 (219):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Zwangsmaßnahmen im Strafverfahren, insbesondere auch Eingriffe in das durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Recht auf körperliche Unversehrtheit, dürfen nur unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angeordnet werden. Dieser Grundsatz verlangt, daß die Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zweckes geeignet und erforderlich ist und daß der mit ihr verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur Stärke des bestehenden Tatverdachts steht (BVerfGE 16, 194 [202]; 17, 108 [117]). Die hiernach gebotene Abwägung zwischen den in Betracht kommenden Maßnahmen und zwischen Anlaß und Auswirkungen des angeordneten Eingriffs haben die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte unter Würdigung aller persönlichen und tatsächlichen Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Das Bundesverfassungsgericht kann sie nicht in allen Einzelheiten, sondern nur daraufhin nachprüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat und ob die hierbei zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen.
&lt;p&gt;Das Oberlandesgericht hat Inhalt und Tragweite des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht verkannt. Es ist zu der Überzeugung gelangt, daß die Erstattung eines Obergutachtens unerläßlich ist, um die Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers endgültig zu klären, und daß nach der Weigerung des Beschwerdeführers, sich freiwillig den hierzu notwendigen Untersuchungen zu unterziehen, die Anordnung einer Maßnahme nach § 81 a StPO geboten ist. Über die Notwendigkeit und Zumutbarkeit der einzelnen Untersuchungshandlungen und körperlichen Eingriffe hat es sich nach Anhörung eines Sachverständigen ausreichend vergewissert und schwerere Eingriffe wie die Vornahme einer Lumbalpunktion oder einer Pneumoenzephalographie ausgeschlossen. Das Interesse des schon in hohem Alter stehenden und nach den amtsärztlichen Zeugnissen gesundheitlich labilen Beschwerdeführers, von einer zwangsweisen körperlichen Untersuchung verschont zu bleiben, ist zwar nicht gering zu achten. Ihm steht aber ein nicht minder gewichtiges Interesse&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_211_220&quot; id=&quot;BVerfGE_27_211_220&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_211_220&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 211 (220):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
des Landes Baden-Württemberg an einem gerichtlichen Ausspruch über die vom Beschwerdeführer gegen einen hohen Beamten des Landes erhobenen, dessen menschliche und politische Integrität treffenden und daher auch durch den Zeitablauf nicht ohne weiteres überholten Vorwürfe gegenüber. Das Oberlandesgericht hat diese Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen. Wenn es zu dem Ergebnis kommt, daß die angeordnete Untersuchung zu den durch die Fortsetzung des Verfahrens zu wahrenden Interessen in einem angemessenen Verhältnis stehe, so kann dies verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden.
&lt;p&gt;Dr. Stein, Ritterspach, Dr. Haager, Dr. Böhmer, Dr. Zeidler Die Richter Rupp-v. Brünneck und Dr. Brox sind erkrankt. Dr. Stein&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3812&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-101-gg">Art. 101 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-2-gg">Art. 2 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-81a-stpo">§ 81a StPO</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-92-bverfgg">§ 92 BVerfGG</category>
 <pubDate>Thu, 04 Apr 2024 11:59:38 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 11.06.1969 - 2 BvR 518/66</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3795</link>
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                    BVerfGE 26, 186; NJW 1969, 2192; MDR 1969, 909; DNotZ 1970, 179        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Die Ehrengerichtshöfe für Rechtsanwälte sind staatliche Gerichte. Ihre Errichtung beruht auf staatlichem Gesetz und ihre personelle Zusammensetzung wesentlich auf staatlicher Mitwirkung.&lt;br /&gt;
2. Die Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung über die Berufung der anwaltlichen Mitglieder des Senats für Anwaltssachen beim Bundesgerichtshof verstoßen nicht gegen Art. 95 Abs. 2 GG. Einer Mitwirkung des Richterwahlausschusses bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter bei den obersten Gerichtshöfen des Bundes bedarf es nicht.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_186_186&quot; id=&quot;BVerfGE_26_186_186&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_186_186&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 186 (186):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Die Ehrengerichtshöfe für Rechtsanwälte sind staatliche Gerichte. Ihre Errichtung beruht auf staatlichem Gesetz und ihre personelle Zusammensetzung wesentlich auf staatlicher Mitwirkung.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Die Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung über die Berufung der anwaltlichen Mitglieder des Senats für Anwaltssachen beim Bundesgerichtshof verstoßen nicht gegen Art. 95 Abs. 2 GG. Einer Mitwirkung des Richterwahlausschusses bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter bei den obersten Gerichtshöfen des Bundes bedarf es nicht.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Des Zweiten Senats vom 11. Juni 1969&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 2 BvR 518/66 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Rechtsanwalts - gegen den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 18. Juli 1966 - AnwSt (B) 8/66 -.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_186_187&quot; id=&quot;BVerfGE_26_186_187&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_186_187&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 186 (187):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Entscheidungsformel:
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer ist als Rechtsanwalt bei dem Amts- und Landgericht Würzburg zugelassen. Er wurde durch Urteil des Ehrengerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Bamberg am 14. November 1964 wegen Verletzung anwaltlicher Berufspflichten mit einem Verweis bestraft. Der Bayerische Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte verwarf am 21. September 1965 die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach den Feststellungen des Ehrengerichtshofs hatte der Beschwerdeführer in einem Schriftsatz geäußert, die Begründung, die das Oberlandesgericht Bamberg einer einstweiligen Verfügung gegeben habe, verschlage jedem Verfechter der freiheitlichen demokratischen Rechtsordnung den Atem; man reibe sich die Augen, blättere und prüfe, ob da nicht zwei Ziffern der Jahreszahl des Datums verwechselt worden seien; aber es helfe nichts, man gelange schließlich doch zu der beklemmenden Gewißheit, daß diese Begründung nicht im Jahre 1936, sondern tatsächlich im Jahre 1963 geprägt worden sei. Der Ehrengerichtshof hatte weiter festgestellt, der Beschwerdeführer habe in einem Strafverfahren vor dem Schöffengericht Würzburg den amtierenden Staatsanwalt angegriffen, ihm die Aufstellung falscher Behauptungen vorgeworfen und dazu erklärt, der Staatsanwalt habe entweder &quot;aus grober Unkenntnis des Gesetzes geredet&quot; oder &quot;einfach schwadroniert, ohne überhaupt nachzudenken&quot;, oder aber er habe &quot;bewußt versucht, die Schöffen irrezuführen&quot;. Später habe er dann noch geäußert: Wenn heute ein Staatsanwalt so rede und so reden dürfe, so fehle nicht viel dazu, bis es wieder soweit wie bei Roland Freisler am Volksgerichtshof sei. Der Ehrengerichtshof sah in diesen Äußerungen des Beschwerdeführers eine die Grenzen der sachlichen Kritik überschreitende grobe Mißachtung des Oberlandesgerichts Bamberg und eine kaum noch zu&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_186_188&quot; id=&quot;BVerfGE_26_186_188&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_186_188&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 186 (188):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
überbietende Herabsetzung des Vertreters der Staatsanwaltschaft. Er war der Ansicht, die darin liegende grobe Verletzung der anwaltlichen Berufspflichten (§ 43 Satz 2 BRAO) sei mit einem Verweis nicht zu hart geahndet worden.
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer hatte gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Ehrengerichtshofs Beschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt. Durch einstimmigen Beschluß des Senats für Anwaltssachen vom 18. Juli 1966 wurde die Beschwerde zurückgewiesen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer hat am 12. September 1966 gegen den am 12. August 1966 zugestellten Beschluß des Bundesgerichtshofs und gegen die vorangegangenen Entscheidungen des Ehrengerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Bamberg und des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Verfassungsbeschwerde eingelegt. Er rügt die Verletzung der Art. 101 Abs. 1 Satz 2, 103 Abs. 2 sowie 2, 3, 5 und 12 GG und trägt vor:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Ehrengerichtsbarkeit der Rechtsanwälte sei verfassungswidrig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Art. 101 Abs. 2 GG lasse Sondergerichte nur für besondere Sachgebiete, nicht für besondere Personengruppen zu. Sondergerichte dürften also nur errichtet werden, wenn durch Abgrenzung ihrer Kompetenz nach Sachgebieten potentiell jeder Staatsbürger oder doch ein großer Teil des Volkes ohne soziale Differenzierung ihrer Jurisdiktion unterstehe. Diesen Anforderungen entspreche die Sondergerichtsbarkeit für Rechtsanwälte nicht. Aber selbst wenn man so strenge Anforderungen nicht stelle, müsse man für ein besonderes Sachgebiet im Sinne des Art. 101 Abs. 2 GG jedenfalls fordern, daß es sich um einen größeren, zusammenhängenden Rechtsbereich handle. Das Berufsrecht der Anwälte sei aber lediglich ein Teilbereich des Sachgebiets Disziplinarrecht. Soweit Zulassungssachen (§§ 37 ff. BRAO) in Betracht kämen, gehe es um die Anfechtung von Verwaltungsakten der Justizverwaltung, für die der Verwaltungsrechtsweg zulässig&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_186_189&quot; id=&quot;BVerfGE_26_186_189&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_186_189&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 186 (189):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sein müsse. Für die Einrichtung einer anwaltlichen Sondergerichtsbarkeit fehle es an einem sachgerechten Grund.
&lt;p&gt;b) Da der Einfluß des Staates auf die Besetzung der ehrengerichtlichen Spruchkörper äußerst gering sei, könnten die Ehrengerichte und Ehrengerichtshöfe nicht als staatliche Gerichte im Sinne des Art. 92 GG anerkannt werden. Die Justizverwaltung müsse die anwaltlichen Richter einer vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer aufgestellten Liste entnehmen, die nur eineinhalbmal soviel Namen enthalte wie Richter zu ernennen seien. Eine entsprechende Regelung gelte zwar auch für die Ernennung der Laienbeisitzer von Gerichten, deren Staatlichkeit außer Zweifel stehe, z.B. für die Berufung der Sozialrichter (§§ 13 f. SGG). Bei Rechtspflegeorganen, die von öffentlich-rechtlichen Berufsorganisationen getragen würden, müßten aber an den Einfluß des Staates auf die Besetzung der Richterstellen besonders strenge Anforderungen gestellt werden, um der Bildung ständischer Eigengewalten vorzubeugen. Zudem würden in der Sozialgerichtsbarkeit die Beisitzer von Gruppen vorgeschlagen, die gegensätzliche Interessen verträten und sich gegenseitig neutralisierten, so daß der staatliche Berufsrichter als Zünglein an der Waage fungiere. In der Ehrengerichtsbarkeit der Rechtsanwälte dagegen hätten die von einer Berufsorganisation ausgewählten Ehrenrichter in den beiden Tatsacheninstanzen ein zahlenmäßiges Übergewicht und zudem den Vorsitz.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Die Ehrengerichte und Ehrengerichtshöfe ermangelten auch der vom Grundgesetz geforderten richterlichen Unabhängigkeit und Neutralität: In Wahl- und Beschlußsachen (§ 91 BRAO) könnten die anwaltlichen Richter an den Ehrengerichtshöfen in die Lage kommen, über die Rechtswirksamkeit von Wahlen und Beschlüssen der Kammerversammlung zu entscheiden, an denen sie selbst beteiligt gewesen seien.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In Zulassungssachen (§§ 37 ff. BRAO) seien die Ehrengerichte ebenfalls nicht neutral. Die anwaltlichen Mitglieder befänden sich hier gegenüber ihren (potentiellen) Konkurrenten notwendigerweise in einer Interessenkollision.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_186_190&quot; id=&quot;BVerfGE_26_186_190&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_186_190&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 186 (190):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Auch in Disziplinarsachen könne von den überwiegend mit Anwälten besetzten Ehrengerichten und Ehrengerichtshöfen keine Neutralität erwartet werden. Besonders gefürchtet sei die Ehrengerichtsbarkeit wegen der Unberechenbarkeit ihrer - teils laxen, teils auffällig scharfen - Sprüche. Das persönliche Ansehen des einzelnen Kammermitgliedes, die gegenseitigen Verbindungen und Feindschaften, der kollegiale Klatsch, Konkurrenzangst und -neid spielten bei der Beurteilung eines Kollegen durch die &quot;Standesorgane&quot; eine erhebliche Rolle. Den Ehrengerichten und Ehrengerichtshöfen fehlten daher institutionell die Voraussetzungen für eine objektive Rechtsprechung.
&lt;p&gt;d) Diese Mängel würden nicht dadurch geheilt, daß oberste Instanz der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs sei. Denn in zahlreichen Sachen sei der Ehrengerichtshof bereits die letzte Instanz, und in allen Disziplinarsachen sei er die letzte Tatsacheninstanz. Im übrigen bestünden auch gegen die Verfassungsmäßigkeit des Anwaltssenats des Bundesgerichtshofs Bedenken. Die Aufzählung der oberen Bundesgerichte in Art. 96 a.F. GG sei abschließend. Zwar seien Fachsenate innerhalb dieser Gerichte zulässig, doch müßten die Berufsrichter der Fachsenate durch die Geschäftsverteilung auswechselbar sein. Für den Vorsitzenden des Anwaltssenats, den Präsidenten des Bundesgerichtshofs, sei diese Forderung nicht erfüllt. Dadurch weise sich der Anwaltssenat als ein Bundessondergericht aus. Außerdem sei zu beanstanden, daß die anwaltlichen Beisitzer entgegen dem Gebot des Art. 96 Abs. 2 Satz 1 a.F. GG ohne Mitwirkung des Richterwahlausschusses ernannt würden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Gemäß Art. 12 Abs. 1 GG könne die Berufsausübung nur durch ein Gesetz im formellen Sinne geregelt werden. Eine gesetzlich klar ausgesprochene Berufspflicht habe er aber nicht verletzt. Die Verurteilung sei allein gestützt auf die Generalklausel des § 43 Satz 2 BRAO. Diese genüge weder dem Art. 12 Abs. 1 GG noch dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG. Wenn durch diese Generalklausel die Freiheit des Anwalts aus Gründen einer angeblichen &quot;Standesehre&quot; über das allgemein&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_186_191&quot; id=&quot;BVerfGE_26_186_191&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_186_191&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 186 (191):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gültige Maß eingeengt werde, so verstoße dies auch gegen die Art. 2, 3 und - soweit die freie Meinungsäußerung betroffen sei - 5 GG. Was die Freiheit der Meinungsäußerung angehe, so habe der Anwalt ständig berechtigte Interessen wahrzunehmen; dieser Aufgabe könne er nicht gerecht werden, wenn ihm für seine Äußerungen engere Grenzen gesetzt würden als jedem anderen Bürger.
&lt;p&gt;3. Im übrigen sei der Vorsitzende des Ehrengerichts als Prozeßvertreter des Gegners in dem Verfahren, aus dem der beanstandete Schriftsatz stamme, tätig gewesen. Er, der Beschwerdeführer, habe ihn in der Hauptverhandlung auf seine &quot;zwielichtige Doppelrolle als Vorsitzender des Ehrengerichts und Prozeßgegner&quot; aufmerksam gemacht; der betreffende Rechtsanwalt habe aber weiterhin als Vorsitzender amtiert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesminister der Justiz sowie der Bayerische Minister der Justiz halten die Verfassungsbeschwerde für unbegründet und haben sich, im wesentlichen übereinstimmend, wie folgt geäußert:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Ehrengerichte und Ehrengerichtshöfe für Rechtsanwälte seien trotz der starken Beteiligung von Rechtsanwälten staatliche Gerichte. Das Grundgesetz habe den Umfang der Verwendung von Laienrichtern nicht geregelt. Verfassungsrechtlich gefordert sei lediglich die personelle Bindung der Gerichte an den Staat. Diese sei hier dadurch gesichert, daß die anwaltlichen Mitglieder von der Landesjustizverwaltung ernannt würden. Zwar würden sie einer Vorschlagsliste der Rechtsanwaltskammer entnommen; die Landesjustizverwaltung habe jedoch die Möglichkeit der Auswahl. Die Gerichte unterlägen auch der Aufsicht der Landesjustizverwaltung. Die anwaltlichen Mitglieder seien auch mit den notwendigen Garantien der richterlichen Unabhängigkeit ausgestattet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Auch die Bedenken gegen die Zusammensetzung des Senats für Anwaltssachen beim Bundesgerichtshof seien unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_186_192&quot; id=&quot;BVerfGE_26_186_192&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_186_192&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 186 (192):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Besetzung dieses Senats sei nicht eine verfassungsrechtlich unzulässige Änderung der Struktur des Bundesgerichtshofs; denn die Mitglieder des Senats seien in ihrer Mehrzahl Berufsrichter des Bundesgerichtshofs. Eine Mitwirkung des Richterwahlausschusses an der Berufung der anwaltlichen Mitglieder des Senats werde durch das Grundgesetz nicht gefordert. Art. 96 Abs. 2 a.F. GG beziehe sich, wie aus Art. 96 Abs. 2 Satz 2 a.F. GG hervorgehe, nur auf die Bundesrichter, die in einem Dienstverhältnis zum Bund stünden.
&lt;p&gt;3. Der Beschwerdeführer sei auch nicht dadurch in Grundrechten verletzt, daß die Generalklausel des § 43 Satz 2 BRAO die Grundlage seiner Verurteilung bilde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen, ist unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Ehrengerichtsbarkeit für Rechtsanwälte ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Sie verstößt nicht gegen Art. 101 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Nach Art. 101 Abs. 2 GG können Gerichte für besondere Sachgebiete durch Gesetz errichtet werden. Daraus ergibt sich, daß Sondergerichte nicht für bestimmte Personengruppen geschaffen werden dürfen. Sondergerichte des Bundes sind unzulässig, da der Kreis der Bundesgerichte in den Art. 92, 96 a.F. und 96 a a.F. GG abschließend bestimmt ist (BVerfGE 10, 200 [212 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Ehrengerichte und Ehrengerichtshöfe der Rechtsanwälte sind für ein bestimmtes Sachgebiet, nämlich für das anwaltliche Berufsrecht, abstrakt und generell zur Entscheidung berufen. Daß die Beschränkung dieser Gerichte auf das Sachgebiet des anwaltlichen Berufsrechts notwendigerweise zugleich eine Beschränkung auf einen bestimmten Personenkreis - nämlich auf Rechtsanwälte und auf Bewerber um die Zulassung als Anwalt - bedeutet, begründet keinen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 2 GG.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_186_193&quot; id=&quot;BVerfGE_26_186_193&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_186_193&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 186 (193):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Nur wenn die Ehrengerichte für die Rechtsangelegenheiten der Rechtsanwälte schlechthin eingerichtet wären, mit anderen Worten: wenn sie z.B. auch für Zivil- und Strafsachen gegen Rechtsanwälte zuständig wären, würde es sich um verfassungswidrige Sondergerichte handeln. Auch die Arbeitsgerichte und die Disziplinargerichte für Beamte sind - wie es den Sachgebieten Arbeitsrecht und Beamtendisziplinarrecht entspricht - nur für bestimmte Personengruppen zuständig. Es kann aber keine Rede davon sein, daß diese Gerichte, deren Zulässigkeit das Grundgesetz in Art. 96 Abs. 1 a.F. und 96 a Abs. 4 a.F. voraussetzt, unter dem Gesichtspunkt des Art. 101 Abs. 2 GG bedenklich wären. Das Bundesverfassungsgericht hat demgemäß auch die ärztlichen Berufsgerichte ausdrücklich als &quot;besondere Gerichte im Sinne des Art. 101 Abs. 2 GG&quot; bezeichnet (BVerfGE 18, 241 [257]; 22, 42 [47]). Dasselbe muß für die Ehrengerichtsbarkeit der Rechtsanwälte gelten.
&lt;p&gt;b) Der Beschwerdeführer erblickt im Senat für Anwaltssachen ein in Art. 92, 96 a.F. und 96 a a.F. GG nicht vorgesehenes und daher unzulässiges Sondergericht des Bundes.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Senat für Anwaltssachen ist jedoch Teil des Bundesgerichtshofs. Er ist in den Bundesgerichtshof eingegliedert und weist sich auch durch seine Zusammensetzung als Senat dieses Gerichts aus. Vorsitzender ist der Präsident des Bundesgerichtshofs oder in seiner Vertretung ein nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes bestimmter Senatspräsident; drei Beisitzer sind Berufsrichter des Bundesgerichtshofs (§ 106 Abs. 2 BRAO). Daß außerdem drei Rechtsanwälte als ehrenamtliche Beisitzer mitwirken, macht den Senat nicht zu einem vom Bundesgerichtshof getrennten Sondergericht. Die Besetzung der Spruchkörper der oberen Bundesgerichte ist der Regelung des Gesetzgebers überlassen; es ist ihm unbenommen, für besondere Sachgebiete eine besondere Besetzung und namentlich eine Beteiligung von ehrenamtlichen Richtern vorzusehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Die Einrichtung der besonderen Gerichtsbarkeit für berufsrechtliche Angelegenheiten der Rechtsanwälte ist auch mit dem&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_186_194&quot; id=&quot;BVerfGE_26_186_194&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_186_194&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 186 (194):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar; der Gesetzgeber hat die Grenzen, die Art. 3 Abs. 1 GG seiner Gestaltungsfreiheit setzt, nicht überschritten.
&lt;p&gt;Der Rechtsanwalt ist nicht nur Vertreter privater Interessen, sondern zugleich unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO). Damit tritt die Rechtsanwaltschaft, wie es in der Begründung des Regierungsentwurfs einer Bundesrechtsanwaltsordnung von 1957 (BTDrucks. III/120, Bem. zu § 1, S. 4) heißt, &quot;an die Seite der Gerichte und der Staatsanwaltschaft.... Diese Stellung innerhalb der Rechtspflege verpflichtet den einzelnen Rechtsanwalt, bei der Ausübung des Berufes auf sie Bedacht zu nehmen. So darf der Rechtsanwalt als Bevollmächtigter in einem Zivilprozeß oder als Verteidiger in einem Strafverfahren nicht bewußt dem Unrecht dienen oder die Rechtsfindung erschweren&quot;. Diese besondere Aufgabe der Rechtsanwälte läßt es gerechtfertigt erscheinen, sie - anders als die Angehörigen der meisten sonstigen Berufe - einem besonderen Disziplinarrecht zu unterstellen. Daß zur Anwendung dieses Disziplinarrechts besondere Gerichte geschaffen werden, in denen Berufsangehörige als sachkundige ehrenamtliche Richter mitwirken, ist ebensowenig sachwidrig, wie die im Grundgesetz selbst vorgesehene Einrichtung von besonderen Dienststrafgerichten (Art. 96 a Abs. 4 a.F. GG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Ehrengerichtsbarkeit der Rechtsanwälte entscheidet allerdings nicht nur in Disziplinarsachen, sondern auch über die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten der Justizverwaltung in Berufsangelegenheiten der Rechtsanwälte sowie über die Rechtmäßigkeit von Akten der Rechtsanwaltskammer. Auch dafür läßt sich aber ein sachlicher Grund anführen: Wird zur Anwendung des anwaltlichen Disziplinarrechts eine Ehrengerichtsbarkeit eingerichtet, so liegt es nicht fern, deren besondere Sachkunde auf dem Gebiet des anwaltlichen Berufsrechts auch für sonstige Rechtsstreitigkeiten auf diesem Gebiet zu nutzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Art. 92 GG verlangt, daß die rechtsprechende Gewalt durch staatliche Gerichte ausgeübt wird. Die Gerichte der Länder brauchen zwar nicht in der Form einer unmittelbaren staatlichen Ein&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_186_195&quot; id=&quot;BVerfGE_26_186_195&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_186_195&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 186 (195):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
richtung geschaffen zu werden; auch ein von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts getragenes besonderes Gericht kann &quot;staatlich&quot; im Sinne des Art. 92 GG sein (vgl. BVerfGE 4, 74 [92]; 10, 200 [214 f.]; 14, 56 [66]; 18, 241 [253]). Ein Gericht wird als &quot;staatliches&quot; aber nicht schon dadurch ausgewiesen, daß seine Bildung auf staatlichem Gesetz beruht und daß es der Erfüllung staatlicher Aufgaben dient. Wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 24. November 1964 über die ärztlichen Berufsgerichte in Rheinland-Pfalz ausgeführt hat (BVerfGE 18, 241 [253 f.]), kann ein von einer Standesorganisation getragenes besonderes Gericht vielmehr nur dann als staatliches Gericht angesehen werden, wenn seine Bindung an den Staat auch in personeller Hinsicht ausreichend gewährleistet ist; dazu gehört, daß der Staat bei der Berufung der Richter mitwirkt. Die Mitwirkung des Staates ist bei der Berufung gerade der Mitglieder von Ehren- und Berufsgerichten vor allem um deswillen geboten, weil andernfalls die Gefahr einer - dem demokratischen Staat fremden - ständischen Gerichtsbarkeit bestünde.
&lt;p&gt;Die Frage, ob die Ehrengerichte, die ausschließlich aus Rechtsanwälten bestehen, den Anforderungen des Grundgesetzes für staatliche Gerichte genügen, kann dahingestellt bleiben. Denn über den Ehrengerichten stehen die Ehrengerichtshöfe als weitere Tatsacheninstanzen. Die Ehrengerichtshöfe aber sind staatliche Gerichte, so daß das Verfassungsgebot des Art. 19 Abs. 4 GG jedenfalls erfüllt ist. Ihre Errichtung beruht auf staatlichem Gesetz und ihre personelle Zusammensetzung wesentlich auf staatlicher Mitwirkung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Richter der Ehrengerichtshöfe aus dem Kreis der Anwälte werden von den Landesjustizverwaltungen ernannt. Sie werden einer Vorschlagsliste des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer entnommen. Diese Vorschlagsliste &quot;muß mindestens die Hälfte mehr als die erforderliche Zahl von Rechtsanwälten enthalten&quot; (§ 103 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 94 Abs. 2 Satz 2 und 4 BRAO). Diese Bestimmung läßt keine Zweifel darüber, daß die Justiz&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_186_196&quot; id=&quot;BVerfGE_26_186_196&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_186_196&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 186 (196):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
verwaltung nur solche Richter zu Mitgliedern des Ehrengerichtshofs ernennen kann, die von der Rechtsanwaltskammer vorgeschlagen worden sind. Nicht ebenso eindeutig ergibt sich aus den gesetzlichen Vorschriften, ob die Justizverwaltung an eine Vorschlagsliste auch dann gebunden ist, wenn die Liste zwar zahlenmäßig dem § 94 Abs. 2 Satz 4 BRAO entspricht, aber nicht genügend Kandidaten enthält, welche die Justizverwaltung als geeignet ansieht. Die Bundesrechtsanwaltsordnung kam erst nach langwierigen gesetzgeberischen Bemühungen zustande. Mit den verschiedenen Entwürfen und im Laufe der Verhandlungen stieg das Maß der Beteiligung der Rechtsanwaltschaft an der Ehrengerichtsbarkeit von Mal zu Mal, und in der endgültigen Fassung war ihr Einfluß nochmals verstärkt. Angesichts dieser Tendenz könnte § 94 Abs. 2 Satz 2 und 4 BRAO dahin verstanden werden, daß für die Auswahl der Mitglieder des Ehrengerichtshofs die vorgelegte Vorschlagsliste endgültig und unabänderlich maßgebend sein solle. Da die Vorschlagsliste nur die Hälfte mehr als die erforderliche Zahl von Rechtsanwälten enthalten muß, würde ein solches Verständnis der Vorschrift zu ihrer Verfassungswidrigkeit führen, da dann der Spielraum der Justizverwaltung bei der Ernennung seiner anwaltlichen Mitglieder zu gering und ein ausreichender staatlicher Einfluß bei der Berufung der Richter nicht mehr gewährleistet wäre.
&lt;p&gt;Die Vorschrift läßt sich indessen verfassungskonform in anderem Sinn auslegen. Daß die Justizverwaltung eine Möglichkeit der Auswahl haben soll, bringt das Gesetz mit der Vorschrift zum Ausdruck, die Rechtsanwaltskammer müsse mehr Rechtsanwälte als erforderlich vorschlagen. Die Vorschlagsliste hat aber nicht den Charakter endgültiger und ausschließlicher Vorschläge, aus denen in jedem Fall die erforderlichen Ernennungen vorgenommen werden müssen. Das Gesetz legt lediglich das Mindestmaß der Vorschläge fest (&quot;... muß mindestens ... enthalten&quot;). Dies bedeutet, daß die Liste erweitert werden kann und, da das Verfahren die Besetzung der erforderlichen Richterstellen des Ehrengerichtshofs bezweckt, gegebenenfalls auch erweitert werden&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_186_197&quot; id=&quot;BVerfGE_26_186_197&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_186_197&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 186 (197):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
muß. Es ergibt sich also, daß nach dem Sinn des § 94 Abs. 2 BRAO die Justizverwaltung das Recht hat, notfalls - das heißt falls die ursprüngliche Liste nicht genügend geeignete Richter enthält - eine Ergänzung zu verlangen. In dieser Auslegung begegnet die Vorschrift keinen Bedenken; dann sichert sie den ausreichenden Einfluß des Staates auf die Besetzung des Ehrengerichtshofs.
&lt;p&gt;Auch im übrigen ist der staatliche Charakter des Ehrengerichtshofs gewahrt. Die Landesjustizverwaltung hat es in der Hand, die Zahl der erforderlichen Mitglieder des Ehrengerichtshofs zu bestimmen (§ 103 Abs. 2 BRAO). Außerdem bestimmt sie, welche Mitglieder als Präsident des Ehrengerichtshofs und als Vorsitzende seiner Senate amtieren (§ 101 BRAO). Sie führt die Aufsicht über die Ehrengerichtshöfe (§ 100 Abs. 1 BRAO). Die Geschäftsordnung bedarf ihrer Bestätigung (§ 105 Abs. 2 BRAO).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. a) Art. 20 Abs. 2 GG gebietet, daß die Rechtsprechung durch besondere von den Organen der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt verschiedene Organe des Staates ausgeübt wird. Die Gerichte müssen daher organisatorisch hinreichend von den Verwaltungsbehörden getrennt sein; eine zu enge personelle Verzahnung zwischen den Organen der rechtsprechenden und der vollziehenden Gewalt ist unzulässig (BVerfGE 14, 56 [67 f.]; 18, 241 [254]). Die Ehrengerichtshöfe entsprechen diesem Erfordernis. Sie sind organisatorisch und personell in genügendem Maße von den Organen der Rechtsanwaltskammer getrennt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sie werden bei den Oberlandesgerichten errichtet (§100 Abs. 1 BRAO); die Aufwandsentschädigung fließt aus der Staatskasse (§ 103 Abs. 4 BRAO). Die Mitglieder des Ehrengerichtshofs haben als solche während der Dauer ihres Amtes die Stellung eines Berufsrichters (§ 110 Abs. 1 BRAO).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine zu enge personelle Verzahnung zwischen der Ehrengerichtsbarkeit und den Organen der Rechtsanwaltskammern ist insbesondere durch die Vorschrift ausgeschlossen, daß Mitglieder des Ehrengerichtshofs und des Senats für Anwaltssachen des Bun&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_186_198&quot; id=&quot;BVerfGE_26_186_198&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_186_198&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 186 (198):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
desgerichtshofs nicht gleichzeitig dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer angehören oder bei der Rechtsanwaltskammer im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein dürfen (§§ 103 Abs. 2, 108 Abs. 1 BRAO).
&lt;p&gt;Allerdings sind die Richter aus dem Kreis der Anwälte notwendigerweise Mitglieder der Rechtsanwaltskammer (§ 60 Abs. 1 BRAO) und damit auch Mitglieder der Versammlung der Kammer (§§ 85 ff. BRAO). Durch die Bestimmungen über die Ausschließung von Richtern ist jedoch der Gefahr einer Kollision zwischen Mitgliedschaft in der Kammer und Richteramt vorgebeugt. Der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs hat in einem Verfahren, das die Gültigkeit des Beitragsbeschlusses der Versammlung einer Rechtsanwaltskammer betraf, entschieden, nach dem Rechtsgedanken der §§ 6 Abs. 1 Nr. 1 FGG und 41 Nr. 6 ZPO seien diejenigen Richter von der Mitwirkung in einer solchen Sache ausgeschlossen, die an der Beschlußfassung beteiligt gewesen waren (NJW 1968, 157 f.). Darin, daß die Mitglieder der Kammerversammlung in die Lage kommen können, über die ohne ihr Mitwirken vorgenommenen Wahlen und Beschlüsse dieser Versammlung zu richten, ist eine verfassungswidrige Gewaltenvermischung nicht zu erblicken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Zum Wesen der richterlichen Tätigkeit gehört, daß sie von einem nichtbeteiligten Dritten in sachlicher und persönlicher Unabhängigkeit ausgeübt wird (BVerfGE 3, 377 [381]; 4, 331 [346]; 14, 56 [69]; 18, 241 [255]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die in Art. 97 Abs. 1 GG den Richtern garantierte sachliche Unabhängigkeit besteht darin, daß sie nur an das Gesetz gebunden, also frei von Weisungen sind (BVerfGE 14, 56 [69]). Die Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung über die Ehrengerichtshöfe enthalten keine Vorschriften, die dieser Garantie zuwiderliefen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 97 Abs. 2 GG, der die persönliche Unabhängigkeit sichert, bezieht sich seinem Wortlaut nach zwar nur auf die &quot;hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter&quot;. Auch den ehrenamtlichen Richtern muß aber als Minimum persönlicher&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_186_199&quot; id=&quot;BVerfGE_26_186_199&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_186_199&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 186 (199):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Unabhängigkeit garantiert sein, daß sie vor Ablauf ihrer Amtszeit nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und gegen ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung abberufen werden können (BVerfGE 14, 56 [70]; 18, 241 [255]). Die Bundesrechtsanwaltsordnung genügt diesen Anforderungen. Die anwaltlichen Mitglieder der Ehrengerichtshöfe und des Senats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs werden für die Dauer von 4 Jahren berufen (§§ 103 Abs. 1, 107 Abs. 1 BRAO). Dieser Zeitraum ist nicht so kurz, daß dadurch ihre Unabhängigkeit in Frage gestellt würde (BVerfGE 18, 241 [255]). Die Bundesrechtsanwaltsordnung gewährleistet auch, daß diese Richter nur unter gesetzlich im einzelnen festgelegten Voraussetzungen und nur durch Gerichtsentscheidung vorzeitig abberufen werden können (§§ 103 Abs. 2, 109 Abs. 2 BRAO).
&lt;p&gt;c) Die Neutralität der Ehrengerichtshöfe wird auch nicht dadurch beeinträchtigt, daß sie in der Besetzung von zwei Richtern des Oberlandesgerichts und drei Rechtsanwälten entscheiden und daß daher die die Mehrheit bildenden anwaltlichen Mitglieder notwendigerweise Berufsgenossen der Betroffenen sind. Die allgemeine Eignung des Rechtsanwalts, der jederzeit in das Berufsrichteramt berufen werden kann, für die Tätigkeit im anwaltlichen Ehrengericht läßt sich nicht bezweifeln. Allerdings führt der Rechtsanwalt auch während seiner ehrenamtlichen Richtertätigkeit die Anwaltspraxis weiter. Aber gerade das ist ein Element der standesmäßigen organisatorischen Ehrengerichtsbarkeit. Wer berufen wird, Fragen der Stellung eines Rechtsanwalts und seiner Pflichten zu beurteilen, muß mit den Standesfunktionen aufs engste vertraut sein. Es hieße, den in der deutschen Anwaltschaft herrschenden Geist verkennen, wenn man annehmen wollte, daß die zeitweise Verwendung im Richteramt und die Anwaltstätigkeit allgemein die Gefahr einer Interessenkollision herbeiführen und daß ein Rechtsanwalt als Ehrenrichter sich notwendigerweise von Gedanken des Konkurrenzkampfes oder von anderen persönlichen Gesichtspunkten leiten lassen müßte. Allenfalls mag die Wahrscheinlichkeit eines Falles der Befangenheit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_186_200&quot; id=&quot;BVerfGE_26_186_200&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_186_200&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 186 (200):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
in der Ehrengerichtsbarkeit etwas höher sein als in der großräumiger angelegten allgemeinen Gerichtsbarkeit. Doch für derartige Fälle trifft das Gesetz hinreichend Vorsorge. In Disziplinarsachen gelten gemäß § 116 BRAO die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Ablehnung und Ausschließung von Gerichtspersonen. Der Beschuldigte hat demnach im Ehrengerichtsverfahren das Recht, einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen (§ 24 StPO), und der Beschwerdeführer hätte in seinem Fall von dieser Möglichkeit Gebrauch machen können. In den sonstigen ehrengerichtlichen Verfahren, namentlich also in Zulassungssachen, sind nach § 40 Abs. 4 BRAO die Vorschriften des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit heranzuziehen. Durch Beschluß vom 8. Februar 1967 (BVerfGE 21, 139 ff.) hat das Bundesverfassungsgericht die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 FGG für nichtig erklärt, so daß auch in diesem Verfahren die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit zulässig ist.
&lt;p&gt;d) Daß in den Senaten des Ehrengerichtshofs nicht das berufsrichterliche Mitglied, sondern ein Rechtsanwalt den Vorsitz führt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Grundgesetz bestimmt nichts darüber, in welchem Umfang die Verwendung von Berufsrichtern - das heißt von Richtern, die in einem Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Land stehen und hauptberuflich als Richter tätig sind - notwendig ist. Es überläßt die Zuziehung von ehrenamtlichen Richtern dem Ermessen des Gesetzgebers. Seit jeher hat der Gesetzgeber ehrenamtliche Richter herangezogen; vielfach hat er ihnen in den Spruchkörpern ein zahlenmäßiges Übergewicht zuerkannt (etwa in der Kammer für Handelssachen, dem Schöffengericht, der kleinen Strafkammer, dem Schwurgericht). Als Gerichtsvorsitzende sehen die Gesetze allerdings seit langem regelmäßig Berufsrichter vor; doch gab es stets Ausnahmen von dieser Regel. Eine Ausnahme bildeten seit Inkrafttreten der Rechtsanwaltsordnung von 1878 die Ehrengerichte der Rechtsanwälte; sie bestanden ausschließlich aus Rechtsanwälten und wurden dennoch als&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_186_201&quot; id=&quot;BVerfGE_26_186_201&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_186_201&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 186 (201):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
echte Gerichte angesehen (vgl. RGZ 170, 333 [335]). Auch die Gemeindegerichte Badens und Württembergs waren und sind mit ehrenamtlichen Richtern besetzt. Es ist keinerlei Anhalt dafür ersichtlich, daß der Grundgesetzgeber hieran etwas hätte ändern wollen. In den Ausnahmefällen, in denen ehrenamtliche Richter als Vorsitzende amtieren, muß freilich gewährleistet sein, daß sie durch ihr Amt nicht überfordert werden. Zu Recht hat das Bundesverfassungsgericht daher die Besetzung der Gemeindegerichte mit Laienrichtern, die über gewisse Rechtskenntnisse verfügen, nicht für verfassungswidrig gehalten (BVerfGE 14, 56 [73]). Ebensowenig ist es verfassungsrechtlich zu beanstanden, wenn in den Ehrengerichtshöfen ehrenamtliche Richter, die als Rechtsanwälte eine volle juristische Ausbildung und juristische Erfahrung besitzen, den Vorsitz führen.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung über die Berufung der anwaltlichen Mitglieder des Senats für Anwaltssachen bei dem Bundesgerichtshof verstoßen nicht gegen Art. 95 Abs. 2 GG. Einer Mitwirkung des Richterwahlausschusses bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter bei den dort genannten Gerichten bedarf es nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Für die Frage, ob mit dem Wort &quot;Richter&quot; in Art. 96 Abs. 2 a.F. GG alle Richter der oberen Bundesgerichte einschließlich der ehrenamtlichen oder nur die Berufsrichter gemeint sind, läßt sich durch eine Wortinterpretation nichts gewinnen. Das Grundgesetz verwendet den Begriff &quot;(Bundes-)Richter&quot; in verschiedenem Sinne. Art. 97 Abs. 1 GG gilt für sämtliche Personen, die Rechtsprechung ausüben - Berufsrichter wie ehrenamtliche, Bundes- wie Landesrichter. Art. 96 a Abs. 4 a.F. GG - jetzt Art. 96 Abs. 4 GG -, wonach der Bund für Dienststrafverfahren gegen&amp;nbsp; Bundes richter (als Abgrenzung zu den Landesrichtern) Bundesdienststrafgerichte errichten kann, bezieht sich dagegen nur auf die Berufsrichter des Bundes. Aus dem bloßen Umstand, daß Art. 96 Abs. 2 Satz 1 a.F. GG schlechthin von den &quot;Richtern der oberen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_186_202&quot; id=&quot;BVerfGE_26_186_202&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_186_202&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 186 (202):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Bundesgerichte&quot; sprach, läßt sich daher nicht folgern, die Vorschrift erstrecke sich auch auf die ehrenamtlichen Richter. Berücksichtigt man den Zusammenhang, in dem sie stand, und ihre Entstehungsgeschichte, so ergibt sich vielmehr, daß sie nur die Berufsrichter betraf.
&lt;p&gt;b) Unmittelbar an die Bestimmung des Art. 96 Abs. 2 Satz 1 a.F. GG über die Berufung der Richter der oberen Bundesgerichte schloß sich der Satz an: &quot;Ihre Dienstverhältnisse sind durch besonderes Bundesgesetz zu regeln.&quot; Art. 96 Abs. 2 a.F. GG setzte also voraus, daß die unter Mitwirkung des Richterwahlausschusses berufenen Richter in einem &quot;Dienstverhältnis&quot; zum Bund stehen. Davon kann aber nur bei Berufsrichtern die Rede sein. Der Zusammenhang der beiden Sätze des Art. 96 Abs. 2 a.F. GG wies demnach darauf hin, daß das Gebot der Mitwirkung des Richterwahlausschusses nur für die Berufung der Berufsrichter gilt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Die Entstehungsgeschichte bestätigt diese Auffassung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Frage, ob die Richter wie Beamte zu ernennen oder von einem Ausschuß zu wählen seien, wurde bei den Beratungen des Grundgesetzes erstmals in der 5. Sitzung des Rechtspflegeausschusses des Parlamentarischen Rates am 10. November 1948 erörtert. Der Präsident des Deutschen Obergerichts in Köln, Dr. Ruscheweyh, der gehört wurde, schlug vor, &quot;daß der unabhängige und auf Lebenszeit angestellte Richter seine Ernennung nicht a priori durch den Justizminister, sondern erst nach einer gewissen Zeit auf Grund einer Wahl durch ein besonders zu bildendes Richterwahlkollegium erhalten solle&quot; (Kurzprotokoll der 5. Sitzung des Ausschusses für Verfassungsgerichtshof und Rechtspflege am 10. November 1948, S. 2). Die Abgeordnete Dr. Selbert (SPD) sprach sich ebenfalls für die Richterwahl aus und wies auf den Art. 127 der Hessischen Verfassung, der sich nur auf Berufsrichter beziehe, hin (a.a.O., S. 8). Sowohl die Formulierung Ruscheweyhs wie die Bezugnahme auf die Hessische Verfassung lassen erkennen, daß allein an die Wahl der Berufsrichter gedacht war.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_186_203&quot; id=&quot;BVerfGE_26_186_203&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_186_203&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 186 (203):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Im weiteren Verlauf der Verhandlungen wurde die Frage nach der Reichweite der Bestimmung über die Richterwahl nicht mehr aufgeworfen.
&lt;p&gt;d) Die Änderung des Art. 96 a.F. GG durch das Sechzehnte Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 18. Juni 1968 (BGBl. I S. 657) ist ausweislich der amtlichen Begründung der Regierungsvorlage vom 20. Februar 1967 (BTDrucks. V/1449) nur vorgenommen worden, weil Satz 2 &quot;nach allgemeiner Ansicht neben Art. 98 Abs. 1 GG keine selbständige Bedeutung&quot; zukam. Eine Änderung der verfassungsrechtlichen Lage war also nicht beabsichtigt und ist nicht herbeigeführt worden. Angesichts der inzwischen eingetretenen Entwicklung der Beteiligung ehrenamtlicher Richter in den Senaten der oberen Gerichtshöfe des Bundes hätte es einer eindeutigen Bestimmung bedurft, und zwar schon mit Rücksicht auf die ungewöhnlich hohe Zahl der in den Senaten dieser Gerichte erforderlichen ehrenamtlichen Richter, die sich auf rund 1350 Beisitzer beläuft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, seine auf die Generalklausel des § 43 Satz 2 BRAO gestützte ehrengerichtliche Verurteilung verstoße gegen Art. 103 Abs. 2, 12 Abs. 1 und 5 Abs. 1 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Art. 103 Abs. 2 GG bezieht sich nicht nur auf Kriminalstrafen, sondern - allerdings mit gewissen Einschränkungen, die sich aus der Natur des Rechtsgebiets ergeben - auch auf ehrengerichtliche und Disziplinarstrafen. Dies ergibt sich schon daraus, daß in Art. 103 Abs. 2 GG, anders als in Art. 103 Abs. 3 GG, schlechthin von Bestrafung und Strafbarkeit die Rede ist. Hätte der Grundgesetzgeber die Geltung des Art. 103 Abs. 2 GG auf Kriminalstraf&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_186_204&quot; id=&quot;BVerfGE_26_186_204&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_186_204&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 186 (204):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
en beschränken wollen, hätte es für ihn nahegelegen, nicht allgemein von Strafen zu sprechen, sondern - wie in Art. 103 Abs. 3 GG - von Bestrafungen &quot;auf Grund der allgemeinen Strafgesetze&quot;, das heißt auf Grund der Kriminalstrafgesetze (vgl. BVerfGE 21, 378 [383 f.]; 21, 391 [400 f.]). Die Anwendung des Art. 103 Abs. 2 GG auf Disziplinarstrafen erscheint auch sinnvoll. Die Disziplinarstrafe stimmt, so sehr sie sich im übrigen von der Kriminalstrafe unterscheidet (vgl. BVerfGE 21, 378 [384]; 21, 391 [403 f.]), mit dieser darin überein, daß sie eine mißbilligende hoheitliche Reaktion auf ein schuldhaftes Verhalten ist. Art. 103 Abs. 2 GG soll auch im Bereich des Disziplinarrechts solche hoheitlichen Reaktionen voraussehbar machen.
&lt;p&gt;Besteht demnach kein Anlaß zu der Annahme, der Grundgesetzgeber habe die Geltung des Art. 103 Abs. 2 GG für Disziplinarstrafen ausgeschlossen, so gibt es andererseits aber auch keinerlei Anhalt dafür, daß er durch Art. 103 Abs. 2 GG eine Änderung der herkömmlichen Struktur des Disziplinarrechts habe herbeiführen wollen. In den Disziplinargesetzen finden sich seit jeher nicht wie im allgemeinen Strafrecht einzelne Straftatbestände mit entsprechenden Strafdrohungen, sondern Generalklauseln, wonach die schuldhafte Verletzung von Berufspflichten mit einer der gesetzlich vorgesehenen Disziplinarstrafen geahndet wird. Diese Generalklauseln sind deshalb gerechtfertigt, weil eine vollständige Aufzählung der mit einem Beruf verbundenen Pflichten nicht möglich ist. Eine Einzelnormierung ist hier - anders als im allgemeinen Strafrecht - in der Regel auch nicht nötig; denn es handelt sich um Normen, die nur den Kreis der Berufsangehörigen betreffen, sich aus der ihnen gestellten Aufgabe ergeben und daher für sie im allgemeinen leicht erkennbar sind. Die Generalklausel des § 43 Satz 2 BRAO, die diese Beziehung zwischen Berufsaufgabe und Berufspflicht zum Ausdruck bringt, ist daher eine hinreichend bestimmte Grundlage für eine ehrengerichtliche Bestrafung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die in § 43 Satz 2 BRAO normierte Verpflichtung des Rechtsanwalts, sich innerhalb und außerhalb des Berufs der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen, ist auch mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Sie stellt eine reine &quot;Ausübungsregelung&quot; im Sinne&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_186_205&quot; id=&quot;BVerfGE_26_186_205&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_186_205&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 186 (205):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG dar, die durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist.
&lt;p&gt;3. § 43 BRAO verletzt auch nicht das Grundrecht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG). Der Bundesgerichtshof (BGHSt 21, 206 [208]) hat bereits ausgesprochen, daß die Vorschrift zu den allgemeinen Gesetzen im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG gehört, die dem Grundrecht Schranken setzen. Diese Auffassung trifft zu.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unter den &quot;allgemeinen Gesetzen&quot; sind alle Gesetze zu verstehen, die nicht eine Meinung als solche verbieten, sondern dem Schutz eines Gemeinschaftswerts dienen, der gegenüber der Betätigung der Meinungsfreiheit den Vorrang hat (BVerfGE 7, 198 [209 f.]). § 43 BRAO verpflichtet den Rechtsanwalt, sich seiner Aufgabe als Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) gemäß zu verhalten. Er dient damit einer geordneten Rechtspflege. Dazu gehört sowohl der &quot;Kampf ums Recht&quot;, der in der Sache scharf sein darf, als auch die grundsätzliche Achtung der Organe der Rechtspflege voreinander. Es verstößt daher nicht gegen das Grundrecht der freien Meinungsäußerung, wenn aus § 43 Satz 2 BRAO die Berufspflicht des Rechtsanwalts abgeleitet wird, sachlich nicht gebotene herabsetzende Angriffe auf andere Rechtspflegeorgane zu unterlassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Daß der Ehrengerichtshof in den oben zitierten Äußerungen des Beschwerdeführers eine Verletzung dieser Berufspflicht erblickt und ihm deshalb einen &quot;Verweis&quot; erteilt hat, ist eine Frage der Würdigung von Tatsachen und der Wertung des Verschuldens, deren Nachprüfung dem Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht zusteht. Daß der Ehrengerichtshof willkürlich verfahren ist, ist nicht ersichtlich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Entscheidung ist&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;zu I 2 (Auslegung des § 94 Abs. 2 BRAO) mit 5 gegen 3, zu I 3 d (Ehrenamtliches Mitglied als Vorsitzender) sowie&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_186_206&quot; id=&quot;BVerfGE_26_186_206&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_186_206&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 186 (206):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zu II (Richterwahl der ehrenamtlichen Mitglieder des Anwaltssenats des Bundesgerichtshofs)
&lt;p&gt;mit 6 gegen 2 Stimmen und im übrigen einstimmig ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Seuffert Leibholz Geller v. Schlabrendorff Rupp Geiger Kutscher Rinck&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3795&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Mon, 25 Mar 2024 17:35:52 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 14.05.1968 - 2 BvR 544/63</title>
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                    Kriegsfolgelasten II        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 23, 288; BStBl II 1968, 636; DB 1968, 1428; DB 1968, 1444; DÖV 1968, 647; DVBl 1968, 697; MDR 1968, 903; NJW 1968, 1667        &lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;FG Niedersachsen, 25.04.1958 - VI (1b) 159/57&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;BFH, 26.04.1963 - III 237/58 U&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Vermögensabgabe - Heranziehung von Ausländern&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Zur Frage der Heranziehung von Ausländern zur Vermögensabgabe.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-literatur&quot;&gt;&lt;legend&gt;Literaturverzeichnis&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-externa&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Externe Literatur:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Hofmann, Reiner: &lt;a href=&quot;http://www.zaoerv.de/49_1989/49_1989_1_a_41_60.pdf&quot;&gt;Art. 25 GG und die Anwendung völkerrechtswidrigen ausländischen Rechts&lt;/a&gt;, ZaöRV 1989, 41&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 23, 288        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_288_288&quot; id=&quot;BVerfGE_23_288_288&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_288_288&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 288 (288):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Es gibt keine allgemeine Regel des Völkerrechts (Art. 25 GG), die es verbietet, Ausländer zur Deckung der Folgelasten eines Krieges zu besteuern.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. a) Eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 2 GG ist bereits dann geboten, wenn das erkennende Gericht&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_288_289&quot; id=&quot;BVerfGE_23_288_289&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_288_289&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 288 (289):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;bei Prüfung der Frage, ob und mit welcher Tragweite eine allgemeine Regel des Völkerrechts gilt, auf ernstzunehmende Zweifel stößt, und nicht nur dann, wenn das Gericht selbst Zweifel hat.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;b) Ernstzunehmende Zweifel bestehen dann, wenn das Gericht abweichen würde von der Meinung eines Verfassungsorgans oder von den Entscheidungen hoher deutscher, ausländischer oder internationaler Gerichte oder von den Lehren anerkannter Autoren der Völkerrechtswissenschaft.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 14. Mai 1968&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 2 BvR 544/63 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. der Frau .. 2. des Herrn .. 3. der Frau .. 4. des Herrn .. 5. des Herrn .. - Erben und Erbeserben nach dem verstorbenen .... - Bevollmächtigte: Rechtsanwalt .., Rechtsanwalt .., gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. April 1963 -- III 237/58 U -, das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 25. April 1958 -- VI (1 b) 159/57 -, die Einspruchsentscheidung des Finanzamts Braunschweig-Stadt vom 15. Februar 1957 -- Rechtsmittelliste Nr. 42 VA -- und den Vermögensabgabebescheid des Finanzamts Braunschweig-Stadt vom 27. April/11. Mai 1956 -- Steuernummer 69/493 -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der am 27. Februar 1966 verstorbene Beschwerdeführer war finnischer Staatsangehöriger und hatte seinen Wohnsitz in Finnland. Er ist für seinen in Braunschweig belegenen Grundbesitz als beschränkt Abgabepflichtiger nach § 17 des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) zur Vermögensabgabe veranlagt worden. Einspruch und Berufung gegen die Veranlagung waren erfolglos, ebenso seine Rechtsbeschwerde, die der Bundesfinanzhof durch Urteil vom 26. April 1963 (BStBl. III S. 413 ff.) als unbegründet zurückgewiesen hat. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen dieses Urteil, gegen das Berufungsurteil des Niedersächsi&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_288_290&quot; id=&quot;BVerfGE_23_288_290&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_288_290&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 288 (290):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schen Finanzgerichts und gegen die zugrunde liegenden Bescheide des Finanzamts Braunschweig-Stadt: die Auferlegung der Vermögensabgabe sei unter anderem deshalb ungerechtfertigt, weil eine allgemeine Regel des Völkerrechts verbiete, die Folgelasten eines völkerrechtswidrigen Angriffskrieges auf Ausländer abzuwälzen.
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist von den Erben und Erbeserben fortgeführt worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Art. 6 Abs. 1 des Zehnten Teils des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (Überleitungsvertrag) vom 26. Mai 1952/23. Oktober 1954 (BGBl. 1955 II S. 405 [444]; künftig: ÜbV Teil X) lautet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bis zur endgültigen Regelung der sich aus dem Krieg ergebenden Ansprüche gegen Deutschland sind die in Abs. (2) dieses Artikels näher bestimmten Personen und ihr Vermögen von allen Sondersteuern, -abgaben oder -auflagen befreit, die sich tatsächlich auf das Vermögen auswirken und zu dem besonderen Zweck auferlegt werden, Lasten zu decken, die sich aus dem Kriege oder aus Reparationen oder Restitutionen an eine der Vereinten Nationen ergeben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 6 Abs. 2 Satz 1 ÜbV Teil X bestimmt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wird eine solche Steuer, Abgabe oder Auflage nur zu einem Teil für die in Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Zwecke erhoben, so richtet sich die zu gewährende Befreiung grundsätzlich danach, in welchem Ausmaß die Steuern, Abgaben oder Auflagen den genannten Zwecken dienen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ÜbV Teil X sowie die sich anschließenden Bestimmungen des Artikels treffen eine Sonderregelung für die &quot;besonderen Fälle&quot; der Abgaben nach dem Soforthilfegesetz und nach dem Lastenausgleichsgesetz. Diese Sonderregelung geht im wesentlichen dahin, daß den Begünstigten eine zeitlich bemessene, also teilweise Befreiung von der Vermögensabgabe gewährt wird. Sie sind auf sechs Jahre, also bis zum 31. März 1955, von der Vermögensabgabe befreit. Da die Vermögensabgabe (unter Einschluß der Soforthilfeabgabe) 30 Jahre lang erhoben wird, entspricht die Befreiung für sechs Jahre einer Befreiung von einem&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_288_291&quot; id=&quot;BVerfGE_23_288_291&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_288_291&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 288 (291):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Fünftel der gesamten Vermögensabgabe. Für die übrigen Abgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz (Hypothekengewinnabgabe und Kreditgewinnabgabe) sind in Art. 6 ÜbV Teil X Vergünstigungen nicht vorgesehen.
&lt;p&gt;Die §§ 26, 56 und 56 a LAG entsprechen den Bestimmungen von Art. 6 ÜbV Teil X.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Art. 6 ÜbV Teil X begünstigt lediglich die Staatsangehörigen der Vereinten Nationen, deren juristische Personen sowie in gewissem Umfang Rückerstattungsberechtigte (Art. 6 Abs. 2 Satz 2a bis c). Nach Art. 9 ÜbV Teil X ist maßgebend für die Bedeutung des Ausdrucks &quot;Vereinte Nationen&quot; das AHK-Gesetz Nr. 54 vom 31. Mai 1951 (ABlAHK S. 915). Danach gehören - von hier nicht interessierenden weiteren Fällen abgesehen - zu den Vereinten Nationen nur die in einer Anlage zum Gesetz aufgeführten Staaten. Finnland ist in der Anlage zum AHK-Gesetz Nr. 54 nicht aufgeführt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. a) Die Regelung von Art. 6 ÜbV Teil X ist von vier Staaten, nämlich der Bundesrepublik Deutschland, den Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritannien und Frankreich vereinbart worden. Die Regelung soll aber zugunsten der Staatsangehörigen von rund 50 Staaten wirken, die in der Anlage zum AHK-Gesetz Nr. 54 aufgezählt sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Ausdrücklich anerkannt haben die in Teil X des Überleitungsvertrages getroffenen Abmachungen sieben Staaten, die gemäß Art. 17 Abs. 2 der Satzung der Schiedskommission für Güter, Rechte und Interessen in Deutschland (Anhang zum Überleitungsvertrag) dieser Satzung beigetreten sind (vgl. Art. 12 ÜbV Teil X). Der Beitritt hat nach Art. 17 Abs. 3 der Satzung zur Folge, daß der beitretende Staat voll als Partei u. a. des im Teil X des Überleitungsvertrags enthaltenen Übereinkommens zwischen den Unterzeichnerstaaten gilt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Satzung der Schiedskommission sind folgende Staaten beigetreten:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Italien, die Niederlande und Griechenland: Bekanntmachung vom 20. Dezember 1955 (BGBl. II S. 1136);&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_288_292&quot; id=&quot;BVerfGE_23_288_292&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_288_292&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 288 (292):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Belgien: Bekanntmachung vom 23. Mai 1956 (BGBl. II S. 598);
&lt;p&gt;Luxemburg: Bekanntmachung vom 24. Mai 1958 (BGBl. II S. 128);&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Norwegen: Bekanntmachung vom 26. Oktober 1958 (BGBl. II S. 570);&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dänemark: Bekanntmachung vom 28. März 1961 (BGBl. II S. 460).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Anerkannt haben die in Art. 6 ÜbV Teil X getroffene Regelung auch diejenigen Staaten, die ihren Staatsangehörigen durch besondere Verträge mit der Bundesrepublik Deutschland &quot;beim Lastenausgleich die gleiche Behandlung, wie sie den Angehörigen der meistbegünstigten Nation auf diesem Gebiet zusteht&quot;, gesichert haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es handelt sich um folgende Abkommen und Verträge:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum deutschen Lastenausgleich vom 26. August 1952 (Vertragsgesetz vom 7. März 1953, BGBl. II S. 15), Art. 1;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Schweden zum deutschen Lastenausgleich vom 22. März 1956 (Vertragsgesetz vom 23. Juli 1956, BGBl. II S. 811), Art. 1;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Portugiesischen Republik über deutsche Vermögenswerte in Portugal vom 3. April 1958 (Vertragsgesetz vom 25. März 1959, BGBl. II S. 264), Art. 8;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Spanien über gewisse Auswirkungen des zweiten Weltkrieges vom 8. April 1958 (Vertragsgesetz vom 25. März 1959, BGBl. II S. 245), Art. 4;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Regelung von Schäden der Vertriebe&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_288_293&quot; id=&quot;BVerfGE_23_288_293&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_288_293&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 288 (293):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nen, Umsiedler und Verfolgten, über weitere finanzielle Fragen und Fragen aus dem sozialen Bereich vom 27. November 1961 - Finanz- und Ausgleichsvertrag - (Vertragsgesetz vom 21. August 1962, BGBl. II S. 1041), Art. 19.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde wird im einzelnen wie folgt begründet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Beschwerdeführer seien in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach § 17 LAG seien Ausländer mit ihrem in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin belegenen Vermögen zur Vermögensabgabe heranzuziehen. Die Sonderregelung des § 56 a LAG zugunsten von Staatsangehörigen der Vereinten Nationen komme für die Beschwerdeführer nicht zum Zuge. Die Vermögensabgabe sei dazu bestimmt, einen Ausgleich der Kriegsfolgen des zweiten Weltkriegs zu schaffen, der von Deutschland als völkerrechtswidriger Angriffskrieg begonnen worden sei. Das habe der Bundesfinanzhof nicht gewürdigt. Nach einer allgemeinen Regel des Völkerrechts im Sinne von Art. 25 GG sei ein Staat, der einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg geführt hat, nicht berechtigt, die Folgen des von ihm begangenen völkerrechtlichen Delikts - auch nicht teilweise - auf solche Personen abzuwälzen, die außerhalb seiner staatsrechtlichen Organisation stehen, d. h. auf Nichtstaatsangehörige. Finnland habe sich bei seiner Kriegsfolgenregelung streng an diese Völkerrechtsregel gehalten. Art. 6 Abs. 1 ÜbV Teil X konkretisiere diesen allgemeinen Satz für einen bestimmten Sachverhalt, habe also im Grunde nur deklaratorische Bedeutung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Finnland gehöre weder zu den Unterzeichnerstaaten des Überleitungsvertrags noch sei es der Satzung der Schiedskommission beigetreten, noch bestünden vertragliche Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Finnland über die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_288_294&quot; id=&quot;BVerfGE_23_288_294&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_288_294&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 288 (294):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Vermögensabgabe. Die allgemeine Völkerrechtsregel könne deshalb hier nicht durch vertragliche Vereinbarungen verdrängt worden sein.
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer haben ein Gutachten von Professor Dr. Seidl-Hohenveldern vorgelegt. Dieses Gutachten kommt zu dem Ergebnis, die Vermögensabgabe sei für die Zwecke ihrer völkerrechtlichen Einordnung als sozialreformatorische Maßnahme und nicht als Steuer anzusehen. Das Lastenausgleichsgesetz strebe eine Umschichtung von Vermögen an; durch die Vermögensabgabe würden 50 v.H. des Vermögens nach dem Stande vom 21. Juni 1948 ohne Entschädigung enteignet, was einer Konfiskation gleichkomme. Ein derartiger Eingriff sei nach den völkerrechtlichen Regeln über den Schutz des Privateigentums, die weiter reichten als Art. 14 GG, unzulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sollte jedoch die Vermögensabgabe völkerrechtlich als Steuer angesehen werden, so greife die allgemeine Regel des Völkerrechts ein, die es verbiete, Kriegs- und Kriegsfolgelasten eines völkerrechtswidrigen Angriffskrieges auf Ausländer abzuwälzen. Diese Regel, die vorrangig geltendes Bundesrecht sei, verdränge § 17 LAG, soweit diese Vorschrift Ausländer der beschränkten Abgabepflicht unterwerfe. Werde § 17 LAG dennoch angewandt, so liege darin ein Verstoß gegen das Grundrecht der Beschwerdeführer auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Das angefochtene Urteil des Bundesfinanzhofs verstoße aus mehreren Gründen gegen Art. 3 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Es sei sachwidrig und mit der Gerechtigkeitsidee nicht vereinbar, daß Ausländer und die Staatsangehörigen des Staates, der die Folgen eines völkerrechtswidrigen Angriffskrieges auszugleichen habe, ohne Unterschied zur Vermögensabgabe herangezogen werden. § 17 LAG enthalte insofern eine &quot;Nichtdifferenzierung&quot;, die mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Art. 3 Abs. 1 GG sei ferner deshalb verletzt, weil die in Art. 6 ÜbV Teil X und §§ 26, 56, 56 a LAG vorgesehenen Vergünstigungen nur den Angehörigen der Vereinten Nationen ge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_288_295&quot; id=&quot;BVerfGE_23_288_295&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_288_295&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 288 (295):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
währt würden sowie den Staatsangehörigen der Staaten, die der Satzung der Schiedskommission beigetreten oder mit denen besondere Abkommen geschlossen worden seien. Dadurch werde innerhalb der Gruppe der Ausländer eine Teilgruppe ungerechtfertigt schlechter gestellt.
&lt;p&gt;c) Ausländer seien beim Lastenausgleich auf der Leistungs- und der Abgabenseite gegenüber Deutschland unmittelbar oder mittelbar in mindestens fünf Punkten diskriminiert:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Vertriebene&quot; seien gemäß § 11 LAG nur Deutsche. Ausländer erhielten demnach keinen Ersatz für Vertreibungsschäden. Bei der Vertreibung aus den deutschen Ostgebieten sei aber bei der Liquidation der Vermögenswerte kein Unterschied gemacht worden zwischen Vermögen von deutschen und nichtdeutschen Staats- oder Volkszugehörigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ohne Rücksicht auf die Staatszugehörigkeit würden unbeschränkt Vermögensabgabepflichtige nach § 16 Abs. 1 Satz 1 LAG mit ihrem Gesamtvermögen zur Vermögensabgabe herangezogen, also mit dem Inlands- und dem Auslandsvermögen. Die Berücksichtigung des Auslandsvermögens treffe vorwiegend unbeschränkt abgabepflichtige Ausländer.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beschränkt wie unbeschränkt Abgabepflichtige erhielten nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 14. Juni 1963 - III 105/60 U -, BStBl. III S. 447) keine Ermäßigung der Vermögensabgabe wegen Kriegsschäden gemäß §§ 39, 47 Abs. 3 LAG, wenn sie Angaben über ihr ausländisches Vermögen verweigerten. Diese Gesetzesanwendung treffe vorwiegend Ausländer.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Freibetrag gemäß § 29 Abs. 1 LAG und die Familienermäßigung gemäß § 53 LAG stünden beschränkt Abgabepflichtigen nicht zu. Hierdurch seien vorwiegend Ausländer betroffen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Die Regelung des Lastenausgleichsgesetzes habe den verstorbenen Beschwerdeführer ... auch wegen seiner Heimat diskriminiert. Der Begriff &quot;Heimat&quot; meine nicht nur die örtliche Beziehung zur Umwelt oder die Ansässigkeit, sondern auch die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_288_296&quot; id=&quot;BVerfGE_23_288_296&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_288_296&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 288 (296):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
landsmannschaftliche Zugehörigkeit und damit die Staatsangehörigkeit. Auch Art. 3 Abs. 3 GG sei deshalb verletzt.
&lt;p&gt;3. Liege ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor, so sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG verletzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Bereits im Verfahren vor dem Bundesfinanzhof sei vorgetragen worden, daß eine Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 2 GG erfolgen müsse, wenn ein Prozeßbeteiligter begründete Zweifel an dem Bestehen und der unmittelbaren Geltung einer allgemeinen Völkerrechtsregel habe. Solche Zweifel seien geäußert und demzufolge eine Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 2 GG beantragt worden. Der Bundesfinanzhof vertrete jedoch in dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil die Ansicht, eine Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 2 GG bestehe nur dann, wenn dem Gericht zweifelhaft sei, ob eine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist. Solche Zweifel habe der Bundesfinanzhof nicht gehabt und infolgedessen eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht unterlassen. Damit habe der Bundesfinanzhof den verstorbenen Beschwerdeführer ... seinem gesetzlichen Richter entzogen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesfinanzhof sei nicht zuständig gewesen, darüber zu befinden, ob es die allgemeine Regel des Völkerrechts gebe, auf die der Beschwerdeführer sich berufen habe. Die Frage, ob diese Regel bestehe oder nicht, sei eine verfassungsrechtliche Frage, deren Entscheidung durch Art. 100 Abs. 2 GG ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten sei; einen anderen gesetzlichen Richter zur Entscheidung dieser Frage gebe es nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Eigenart des Verfahrens nach Art. 100 Abs. 2 GG habe zur Folge, daß seine Voraussetzungen andere seien als die des Normenkontrollverfahrens nach Art. 100 Abs. 1 GG. Weil nur das Bundesverfassungsgericht kompetent sei zu entscheiden, ob eine allgemeine Regel des Völkerrechts bestehe und Bestandteil des Bundesrechts geworden sei, werde die Vorlage schon bei Zweifelhaftigkeit einer solchen Regel erforderlich. Gemeinsam sei den Absätzen 1 und 2 des Art. 100 GG nur, daß beide eine&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_288_297&quot; id=&quot;BVerfGE_23_288_297&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_288_297&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 288 (297):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Kompetenzsperre errichteten. Die Sperre des Art. 100 Abs. 1 GG setze ein, nachdem sich der Richter eine Überzeugung gebildet habe, die Sperre des Art. 100 Abs. 2 GG werde schon wirksam, bevor der Richter durch Prüfung der Zweifel zu einer Überzeugung gelange. Es genügten auch Zweifel, die von einem Beteiligten geltend gemacht würden.
&lt;p&gt;Es habe einen tieferen Sinn, daß in Art. 100 Abs. 2 GG eine Verfahrensregel mit Verfassungskraft ausgestattet sei. Das Grundgesetz konstituiere eine Rangordnung der Normen dergestalt, daß die Verfassung nicht nur Recht höheren Ranges sei, sondern auch aus anderer Quelle fließe als die Gesetze. Dieser Ranghierarchie der Normen entspreche eine Kompetenzhierarchie der Rechtsprechungsorgane; nicht jedes Gericht sei kompetent, jedes Recht zu finden. Deshalb ordne Art. 100 GG Kompetenzsperren an. Art. 100 Abs. 2 GG ordne den Kompetenzrang für die innerstaatlich und völkerrechtlich entstandenen Normen. Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts seien mindestens ranggleich mit dem Grundgesetz.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 25 GG gehöre zu den staatsgestaltenden Grundwertentscheidungen, für deren Auswirkungen eine einheitliche Rechtsprechung gewährleistet sein müsse. Die Rechtsprechung nach Art. 25 GG in Verbindung mit Art. 100 Abs. 2 GG sei Jurisdiktion über Recht mit Verfassungsrang. Bei völkerrechtlich gewachsenem Recht ersetze die Verifikation durch das Bundesverfassungsgericht gewissermaßen das Gesetzgebungsverfahren. Die dazu erforderliche Ermittlungsarbeit könne in der Regel nicht ohne die Mitwirkung der anderen Verfassungsorgane und der wissenschaftlichen Institutionen geleistet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die im Verfahren vor dem Bundesfinanzhof vorgetragene Ansicht, eine allgemeine Regel des Völkerrechts stehe der Abgabepflicht entgegen, sei durch das Gutachten von Professor Dr. Seidl- Hohenveldern glaubhaft gemacht worden. Nach der Ächtung des Krieges durch den Briand-Kellog-Pakt müsse vermutet werden, daß sich die behauptete Regel in den letzten Jahrzehnten durchgesetzt habe. Der Bundesfinanzhof sei deshalb zur Vorlage an das&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_288_298&quot; id=&quot;BVerfGE_23_288_298&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_288_298&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 288 (298):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 2 GG verpflichtet gewesen und habe durch die Unterlassung der Vorlage gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen.
&lt;p&gt;5. Schließlich habe der Bundesfinanzhof auch den Anspruch auf rechtliches Gehör mißachtet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesfinanzhof habe das Gutachten des Professor Seidl- Hohenveldern verkannt. Das wäre nicht geschehen, hätte der Bundesfinanzhof den Gutachter auch in der mündlichen Verhandlung gehört. Auf Anfrage habe der Bundesfinanzhof am 11. April 1963 erklärt, daß er eine Anwesenheit des Gutachters in der mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich halte. Zu diesem Zeitpunkt sei den Beteiligten noch unbekannt gewesen, daß der Bundesfinanzhof bereits in anderer Sache durch Urteil vom 1. März 1963 (BStBl. III S. 300) gegen die Auffassung des Gutachters entschieden hatte. Diese Verfahrensweise verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Bundesregierung hat sich der Bundesminister der Finanzen wie folgt geäußert:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Eine allgemeine Regel des Völkerrechts stehe der Heranziehung von Ausländern zur Vermögensabgabe nach dem Lastenausgleichsgesetz nicht entgegen; das habe der Bundesfinanzhof in dem angegriffenen Urteil vom 26. April 1963 und in dem darin angeführten Urteil vom 1. März 1963 zu Recht dargelegt. Die Vermögensabgabe sei innerstaatlich bereits durch Art. 106 Abs. 1 Nr. 5 GG als Steuer qualifiziert. Auch völkerrechtlich sei sie als Steuer anzusehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine allgemeine Völkerrechtsregel, die die Heranziehung von Ausländern zur Deckung von Kriegsfolgelasten verbiete, lasse sich weder aus dem Kontributionsverbot mit Gültigkeit für die Folgelasten jedweden Krieges herleiten noch gelte eine solche Regel für die Folgelasten eines völkerrechtswidrigen Angriffskrieges. Ein Angriffskrieg könne als Völkerrechtsdelikt zwar Entschädigungs- oder Wiedergutmachungsansprüche auslösen. Er&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_288_299&quot; id=&quot;BVerfGE_23_288_299&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_288_299&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 288 (299):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
könne aber schwerlich kraft Völkerrechts innerstaatliche Wirkung in Form individueller Steuerfreiheit begründen.
&lt;p&gt;2. Das Lastenausgleichsgesetz enthalte keine Diskriminierung der Ausländer. Es sei ein allgemeiner Grundsatz des deutschen Steuerrechts, zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht zu unterscheiden. Auf die Staatsangehörigkeit komme es dabei nicht an. Ausländer seien deshalb durch Sonderregelungen für beschränkt Abgabepflichtige nicht diskriminiert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Aus Art. 14 GG könnten gegen die Vermögensabgabe Bedenken nicht hergeleitet werden, da die Vermögensabgabe in Art. 106 Abs. 1 Nr. 5 GG vorgesehen sei. Die völkerrechtlichen Grenzen des sogenannten Steuervorbehalts seien nicht überschritten. Das abgabepflichtige Vermögen werde in einem Tilgungszeitraum von 27 Jahren - je nach der Art des Vermögens - jährlich nur mit 2,2 bis 3,4 v. H. seines Wertes belastet. Das Lastenausgleichsgesetz enthalte auch keine sozialreformatorischen Maßnahmen; ihm fehle ein sozialistischer oder sozialreformatorischer Gestaltungswille.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Eine Gegenüberstellung von Art. 100 Abs. 1 GG und 100 Abs. 2 GG könne nicht zur Begründung der Auffassung herangezogen werden, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sei verletzt. Art. 100 Abs. 2 GG müsse im Zusammenhang mit Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG und Art. 126 GG gesehen werden, in denen ebenfalls die Behebung von Meinungsverschiedenheiten und Zweifeln der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts anvertraut sei. In Art. 100 Abs. 2 GG komme als Besonderheit lediglich hinzu, daß diese Zweifel in einem Rechtsstreit bestehen müßten. Wenn auch die Entscheidung darüber, ob eine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts sei, große Bedeutung habe, so sei doch zu berücksichtigen, daß die Entscheidung über die Aussetzung eines Verfahrens nach allen geltenden Verfahrensordnungen in der Hand des erkennenden Gerichts liege. Auch die Auslegung, die das Bundesverfassungsgericht dem Art. 126 GG in Verbindung mit § 86 Abs. 2 BVerfGG gegeben habe, spreche für die Auffassung des Bundesfinanzhofs.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_288_300&quot; id=&quot;BVerfGE_23_288_300&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_288_300&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 288 (300):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;B.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Eine Verfassungsbeschwerde kann zwar nicht unmittelbar auf die Verletzung von Art. 25 GG gestützt werden (BVerfGE 6, 389 [440]; 18, 441 [451]). Mit ihr kann jedoch geltend gemacht werden, daß Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes, die zur Zahlung von Vermögensabgabe verpflichten, zu einer allgemeinen Regel des Völkerrechts in Widerspruch stehen und von dieser verdrängt werden. Wegen Art. 25 GG gehört es zur verfassungsmäßigen Ordnung, daß bei der Gestaltung und Anwendung des Bundesrechts den durch Art. 25 GG in das Bundesrecht inkorporierten allgemeinen Regeln des Völkerrechts Rechnung getragen wird. Ein Bundesgesetz, das mit einer solchen Regel kollidiert, ist deshalb keine rechtswirksame Besteuerungsgrundlage und vermag die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführer nicht zu beschränken (vgl. BVerfGE 6, 32 [41]; 6, 389 [432 f., 440]; 7, 111 [119]; 9, 3 [11]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Verfassungsbeschwerde ist nach dem Tode des Beschwerdeführers ... von seinen Erben und nach dem Tode eines dieser Erben auch von dessen Erben fortgeführt worden. Insofern bestehen gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde jedoch keine Bedenken. Es geht um finanzielle Ansprüche (vgl. BVerfGE 17, 86 [90 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es gibt keine allgemeine Regel des Völkerrechts, die es verbietet, Ausländer für ihr in der Bundesrepublik Deutschland belegenes Vermögen zur Vermögensabgabe nach dem Lastenausgleichsgesetz heranzuziehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Vermögensabgabe ist kein völkerrechtswidriger konfiskatorischer Zugriff auf Vermögen im Zuge einer Sozialreform, sondern eine Steuer.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_288_301&quot; id=&quot;BVerfGE_23_288_301&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_288_301&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 288 (301):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
a) Nach § 1 LAG ist Ziel des Lastenausgleichs
&lt;p&gt;die Abgeltung von Schäden und Verlusten, die sich infolge der Vertreibungen und Zerstörungen der Kriegs- und Nachkriegszeit ergeben haben, sowie die Milderung von Härten, die infolge der Neuordnung des Geldwesens ... eingetreten sind...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach § 4 LAG werden als Ausgleichsleistungen gewährt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Hauptentschädigung,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Eingliederungsdarlehen,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Kriegsschadenrente,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Hausratsentschädigung,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Wohnraumhilfe,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;6. Leistungen aus dem Härtefonds,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;7. Leistungen auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;8. Entschädigung im Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;9. Entschädigung nach dem Altsparergesetz,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;10. Darlehen ... zur verstärkten Förderung der Flüchtlingssiedlung&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Danach dienen die nach dem Lastenausgleichsgesetz aufgebrachten Mittel verschiedenen Zwecken, nämlich einerseits der Abgeltung von aus dem Krieg herrührenden Schäden, andererseits der Milderung sozialer Härten für die vom Krieg und der Neuordnung des Geldwesens besonders betroffenen Bevölkerungsteile, insbesondere also der sozialen und wirtschaftlichen Eingliederung der aus ihrer Heimat Vertriebenen. Mit beiden Zwecken dient der Lastenausgleich der Verwirklichung größerer sozialer Gerechtigkeit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es ist offensichtlich, daß der Lastenausgleich, soweit er der Abgeltung von Kriegsschäden unter sozialen Gesichtspunkten dient, eine Umgestaltung der Sozialordnung nicht zum Ziel hat. Aber auch insofern, als mit dem Lastenausgleich das Ziel verfolgt wird, soziale Härten zu mildern und insbesondere die Millionen aus ihrer Heimat Vertriebenen sozial und wirtschaftlich einzugliedern, stellt sich der Lastenausgleich nicht als sozialreformatorische Maßnahme dar und verfolgt nicht das Ziel, durch Umschichtung von Vermögen die soziale Ordnung umzugestalten. Der Lastenausgleich dient vielmehr der Erhaltung und Sicherung der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_288_302&quot; id=&quot;BVerfGE_23_288_302&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_288_302&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 288 (302):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
bestehenden Sozial- und Wirtschaftsordnung, indem er Maßnahmen zur Eingliederung der vom Krieg und von der Währungsreform besonders betroffenen Kreise in diese Sozial- und Wirtschaftsordnung vorsieht. Die Maßnahmen des Lastenausgleichs haben konservativen Charakter; sozialreformatorische Züge sind ihnen fremd. Sie dienen damit nicht zuletzt der Erhaltung des Eigentums in seinem wirtschaftlichen Wert und seiner Verwertbarkeit.
&lt;p&gt;Es kann nicht berechnet, sondern nur pauschal geschätzt werden, in welchem Verhältnis zueinander die durch die Vermögensabgabe aufgebrachten Mittel stehen, die für den einen und die für den anderen mit dem Lastenausgleich verfolgten Zweck verwendet werden. Wie die Schiedskommission für Güter, Rechte und Interessen in Deutschland in ihrem Urteil vom 23. März 1962 im Fall Gilis (Entscheidungen der Schiedskommission, Band V, Seite 40) zu Recht festgestellt hat, geht Art. 6 ÜbV Teil X davon aus, daß ein Fünftel der Mittel dem Zweck dient, die aus dem Krieg herrührenden Schäden abzugelten, vier Fünftel hingegen der Milderung sozialer Härten. Die Schiedskommission hat in diesem Urteil unter Verwertung der ihr vorliegenden Materialien der Unterzeichnerstaaten zu Art. 6 ÜbV Teil X ausführlich die Umstände dargelegt, die es unmöglich machen, die den verschiedenen Zwecken dienenden Anteile genau zu bestimmen. In der Entscheidung heißt es, die Schiedskommission lege Wert darauf, diese Umstände hervorzuheben, &quot;um zu zeigen, wie klug die Unterzeichnerstaaten handelten, als sie einen Pauschalsatz von 20% für die aus dem Krieg herrührenden Schäden und einen solchen von 80% für diejenigen Schäden anerkannten, die Folgen sozialer Härten sind ...&quot; (aaO, S. 63).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weder mit der Abgeltung von Kriegsschäden noch mit der Milderung sozialer Härten für die vom Krieg und von der Neuordnung des Geldwesens besonders betroffenen Bevölkerungsteile verfolgt der Lastenausgleich sozialreformatorische Ziele.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die Abgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz, also auch die Vermögensabgabe, sind völkerrechtlich als Steuern zu qualifizie&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_288_303&quot; id=&quot;BVerfGE_23_288_303&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_288_303&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 288 (303):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ren. Das ergibt sich aus Art. 6 ÜbV Teil X sowie aus weiteren internationalen Vereinbarungen, die im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu zahlreichen Staaten verbindlich sind.
&lt;p&gt;Das Urteil der Schiedskommission vom 23. März 1962 geht zu Recht davon aus, daß die Lastenausgleichsabgaben nach Art. 6 ÜbV Teil X als Steuern anzusehen sind. Art. 6 Abs. 1 betreffe Steuern, die ausdrücklich zu dem Zweck auferlegt werden, Lasten zu decken, die sich aus dem Krieg oder aus Reparationen oder Restitutionen ergeben. Art. 6 Abs. 2 betreffe die &quot;gemischten Zwecken&quot; dienenden Abgaben. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 sei eine notwendige Ergänzung von Absatz 1; hingegen diene Absatz 2 Satz 2 lediglich der Durchführung von Satz 1 und regle dessen positive Auswirkungen für den besonderen Fall des Lastenausgleichs, dessen Abgaben einerseits der Abgeltung von Kriegsschäden, andererseits dem Ausgleich sozialer Härten, insbesondere zugunsten der Vertriebenen, dienten (aaO, S. 59).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Urteil versteht also Art. 6 ÜbV Teil X als eine vertragliche Regelung über die Erhebung von Steuern, nicht als eine solche über Maßnahmen einer Umgestaltung der sozialen Ordnung. Dem ist zuzustimmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach Art. 6 ÜbV Teil X gilt die Vermögensabgabe also im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu den Vereinigten Staaten von Amerika, zu Großbritannien und Frankreich sowie zu den Vereinten Nationen im Sinne des AHK-Gesetzes Nr. 54 als Steuer. Gleiches gilt für die Staaten, die der Satzung der Schiedskommission beigetreten sind, also für Italien, die Niederlande, Griechenland, Belgien, Luxemburg, Norwegen und Dänemark (siehe oben A II 3 b) sowie für die Staaten, die - wie die Schweiz, Schweden, Portugal, Spanien und Österreich - durch besondere Abkommen oder Verträge ihren Staatsangehörigen beim Lastenausgleich die gleiche Behandlung gesichert haben wie sie den Angehörigen der meistbegünstigten Nation auf diesem Gebiet zusteht (siehe oben A II 3 c). Die Vermögensabgabe wird ferner als Steuer angesehen in folgenden Abkommen und Verträgen:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_288_304&quot; id=&quot;BVerfGE_23_288_304&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_288_304&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 288 (304):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Zusatzprotokoll vom 21. Juli 1959 über die Anwendung des Abkommens vom 21. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern bei den einmaligen Abgaben vom Vermögen (Vertragsgesetz vom 14. April 1961, BGBl. II S. 397);
&lt;p&gt;Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete vom 15. Juni 1959 in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll hierzu vom 16. Juni 1959 (Vertragsgesetz vom 10. Juni 1960, BGBl. II S. 1781);&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über eine Berichtigung der deutsch-belgischen Grenze und andere die Beziehungen zwischen beiden Ländern betreffende Fragen vom 24. September 1956 (Vertragsgesetz vom 6. August 1958, BGBl. II S. 262);&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg vom 11. Juli 1959 (Vertragsgesetz vom 8. August 1960, BGBl. II S. 2077).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Angesichts dieser völkerrechtlichen Vertragspraxis ist nicht zweifelhaft, daß die Vermögensabgabe völkerrechtlich als Steuer anzusehen ist. Daß sie nach innerdeutschem Recht eine Steuer ist, ergibt sich eindeutig bereits aus Art. 106 Abs. 1 Nr. 5 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Ist die Vermögensabgabe auch völkerrechtlich als Steuer zu qualifizieren, so kann die Regelung dieser Steuer nicht im Widerspruch stehen zu allgemeinen Regeln des Völkerrechts, die den entschädigungslosen Zugriff auf Vermögen von Ausländern im Zuge einer Sozialreform verbieten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Vermögensabgabe stellt sich auch nach ihrer Höhe nicht als völkerrechtlich unzulässige Konfiskation dar. Zwar beträgt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_288_305&quot; id=&quot;BVerfGE_23_288_305&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_288_305&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 288 (305):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
die Vermögensabgabe 50 v. H. des abgabepflichtigen Vermögens (§ 31 LAG). Es muß jedoch berücksichtigt werden, daß die Zahlung der Abgabe auf einen sehr langen Zeitraum verteilt wird. Sie ist in gleichen vierteljährlichen Teilbeträgen, die eine Verzinsung und Tilgung der Schuld darstellen, bis zum 31. März 1979 zu entrichten. Das abgabepflichtige Vermögen wird während eines Tilgungszeitraums von 27 Jahren ab 1952 je nach der Art des Vermögens jährlich nur mit 2,5 bis 3,4 v. H. seines Wertes belastet. Es darf ferner nicht außer acht gelassen werden, daß bei Grundstücken der sogenannte Einheitswert, nicht der in aller Regel höhere reale Wert des Grundstücks, der Besteuerung zugrunde gelegt wird. Der Steuerpflichtige ist also nicht genötigt, seine Vermögenswerte zu verschleudern, um seine Steuerschuld zu begleichen. Die Bedingungen der Entrichtung der Vermögensabgabe sind so gestaltet, daß die Abgabe in der Regel - wenn auch nicht in jedem Fall - aus den Erträgnissen des Vermögens aufgebracht werden kann (ebenso: Urteil der Schiedskommission vom 23. März 1962, aaO, S. 55).
&lt;p&gt;Die Vermögensabgabe ist also keine Steuer mit konfiskatorischem Effekt, deren Erhebung mit völkerrechtlichen Regeln über die Besteuerung von Ausländern kollidieren könnte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die allgemeine Regel des Völkerrechts, die nach Ansicht der Beschwerdeführer ihrer Heranziehung zur Vermögensabgabe entgegensteht, könnte nur eine Regel des Völkergewohnheitsrechts sein. Es gibt jedoch kein Völkergewohnheitsrecht und auch keinen dieses Recht ergänzenden anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsatz (vgl. BVerfGE 15, 25 [34 f.]; 16, 27 [33]), die es verbieten, Ausländer zur Deckung der Folgelasten eines Krieges zu besteuern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Gutachten Seidl-Hohenveldern wird dargelegt, daß Ausländer durch eine größere Zahl bilateraler völkerrechtlicher Verträge von außerordentlichen Kriegssteuern freigestellt worden seien und daß sich hieraus eine gewohnheitsrechtliche Regel gebildet habe, die seit den Pariser Friedensverträgen von 1947 auch der Besteuerung von Ausländern zur Deckung von Kriegsfolge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_288_306&quot; id=&quot;BVerfGE_23_288_306&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_288_306&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 288 (306):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lasten entgegenstehe. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, daß eine solche Regel gilt.
&lt;p&gt;a) Eine zusammenfassende Würdigung der Vertragspraxis der Staaten, der Rechtsprechung und der Meinungen der Völkerrechtslehre in der Zeit bis zum Beginn des zweiten Weltkriegs ergibt, daß in dieser Zeit die Besteuerung von Ausländern zur Deckung von Kriegs- und Kriegsfolgelasten nicht durch völkerrechtliches Gewohnheitsrecht beschränkt war und daß eine entsprechende Regel auch nicht im Entstehen war. Hierzu ist auf folgendes hinzuweisen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Art 276 Abs. c des Versailler Friedensvertrages von 1919 verpflichtete Deutschland lediglich, die Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte keinen anderen oder höheren direkten oder indirekten Gebühren, Abgaben oder Steuern zu unterwerfen, als sie den eigenen Staatsangehörigen auferlegt seien oder auferlegt würden (zur Übergangsvorschrift des Art. 297 j vgl. Stier-Somlo, NiemeyersZ, Bd. 29 [1921], S. 263 [291 ff.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der Konvention über das Niederlassungsrecht und die Gerichtsbarkeit, einer Zusatzvereinbarung zu dem am 24. Mai 1923 zwischen den Alliierten und der Türkei geschlossenen Friedensvertrag von Lausanne, ist vorgesehen, daß den Staatsangehörigen der Vertragspartner der Türkei, die sich in der Türkei niedergelassen haben oder dort ihre Tätigkeit ausüben, Zwangsanleihen oder andere außerordentliche Vermögensabgaben selbst im Fall eines Krieges nicht auferlegt werden dürfen. Diese Steuerbefreiung erklärt sich aus der Ablösung des veralteten Kapitulationssystems durch ein modernes System des Niederlassungsrechts für Ausländer in der Türkei. Von diesem Zweck her ist auch die Bezugnahme auf das &quot;moderne Völkerrecht&quot; zu verstehen, das nach der Präambel der Konvention für die Regelung der Niederlassungsbedingungen für Staatsangehörige der Alliierten in der Türkei maßgebend sein soll (siehe Urteil der Schiedskommission vom 23. März 1962, aaO, S. 57).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) Der Reichsfinanzhof hat in zwei Entscheidungen über die Heranziehung von Ausländern zu Kriegsabgaben und Kriegs&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_288_307&quot; id=&quot;BVerfGE_23_288_307&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_288_307&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 288 (307):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
folgelasten entschieden. In der Entscheidung vom 27. April 1920 (RFH 3, 10 ff.) ging es um die Frage, ob die Heranziehung eines argentinischen Staatsangehörigen zur Kriegsabgabe 1918 mit dem Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag mit Argentinien vom 19. September 1857 vereinbar sei; nach Art. 10 dieses Vertrages waren argentinische Staatsangehörige von Zwangsanleihen, Requisitionen und Kriegskontributionen befreit. Der Reichsfinanzhof führte aus, es könne nicht ausgeschlossen werden, daß nach Art. 10 des Vertrags die gegenseitigen Staatsangehörigen nur zu den in normalen Zeiten und zu friedlichen Zwecken geforderten Abgaben herangezogen werden sollten, daß dagegen die auf den besonderen Staatsbürgerrechten beruhende Pflicht zur Mittragung der außerordentlichen Kriegslasten ausgeschlossen sein solle (aaO, S. 12 f.). Die Entscheidung gibt jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß sich auch abgesehen von der vertraglichen Vereinbarung eine Befreiung von Ausländern von der Kriegsabgabe 1918 aus dem allgemeinen Völkerrecht ergeben könnte. Die Rechtsbeschwerde wurde zurückgewiesen, weil der Vertrag nach Ansicht des Reichsfinanzhofs allenfalls eine völkerrechtliche Verpflichtung der vertragschließenden Staaten begründe, für das Gericht jedoch das etwa widersprechende innerstaatliche Recht maßgebend bleibe.
&lt;p&gt;Zur Tilgung der deutschen Reparationsschulden aus dem Versailler Friedensvertrag wurde der deutschen Industrie die Last der Verzinsung und Tilgung eines Betrages von fünf Milliarden Goldmark auferlegt. Die Aufbringung dieser Mittel wurde durch das Gesetz zur Aufbringung der Industriebelastung vom 30. August 1924 (RGBl. II S. 269) geregelt. Zu Leistungen nach diesem Gesetz wurde auch eine juristische Person herangezogen, die die italienische Staatszugehörigkeit in Anspruch nahm, und sich darauf berief, sie sei nach allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen nicht der Aufbringungspflicht unterworfen. Staatsfremde hätten einerseits keinen Anspruch auf Gewährung staatsbürgerlicher Rechte, seien andererseits aber auch den staatsbürgerlichen Pflichten im engeren Sinn nicht unterworfen; ihre&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_288_308&quot; id=&quot;BVerfGE_23_288_308&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_288_308&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 288 (308):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Heranziehung zur Wehrpflicht, zur Wehrsteuer oder anderen Kriegsleistungen sei völkerrechtswidrig. In der Entscheidung des Reichsfinanzhofs vom 8. August 1928 (RFH 24, 69 [72 f.]) heißt es, es könne keine Rede davon sein, daß die Aufbringung der Industriebelastung zu den &quot;Kriegsleistungen&quot; gehöre; Kriegsleistungen seien nur solche Leistungen, die mit der Kriegführung im Zusammenhang stünden. Die hier in Frage stehenden Leistungen dienten, wenigstens mittelbar, der Deckung der dem Deutschen Reich auferlegten Kriegsentschädigung, seien also eine Folge des Krieges. &quot;Einen allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatz, daß solche Lasten Staatsfremden nicht auferlegt werden dürfen, gibt es nicht.&quot;
&lt;p&gt;Art. 4 Abs. 2 des französisch-spanischen Niederlassungsvertrages vom 7. Januar 1862 befreite die in Frankreich ansässigen Spanier von &quot;jeder Kriegskontribution und jeder anderen außerordentlichen Kontribution&quot;. Auf Grund des Gesetzes vom 1. Juli 1916 wurde in Frankreich eine Kriegsgewinnsteuer erhoben, zu der auch die in Frankreich ansässigen Spanier herangezogen werden sollten. Zur Schlichtung der sich daraus ergebenden Differenzen ernannten Frankreich und Spanien den Schweizer Gustav Ador zum Schiedsrichter. Dieser entschied durch Schiedsspruch vom 15. Juni 1922 (abgedruckt in &quot;Reports of International Arbitral Awards, hrsg. von den Vereinten Nationen, Leyden, Bd. I [1948], S. 302 ff.), daß Spanier nicht zur Kriegsgewinnsteuer herangezogen werden dürften. Die Kriegsgewinnsteuer sei eine &quot;Kriegskontribution oder andere außerordentliche Kontribution&quot; im Sinne des Niederlassungsvertrages.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach diesem Schiedsspruch beruht die Befreiung von der französischen Kriegsgewinnsteuer auf dem bilateralen Vertrag. Der Spruch wird offensichtlich nicht von der Überzeugung getragen, die vertragliche Freistellung von dieser Steuer entspreche einer allgemeinen Regel des Völkerrechts.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit einer Kriegsgewinnsteuer befaßt sich ferner die Entscheidung des gemischten bulgarisch-belgischen Schiedsgerichts vom 13. November 1923 (abgedruckt in: Recueil Des Decisions Des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_288_309&quot; id=&quot;BVerfGE_23_288_309&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_288_309&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 288 (309):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Tribunaux Arbitraux Mixtes, hrsg. von den Präsidenten der Schiedsgerichte, Paris, Bd. III [1924], S. 830 ff.). Art. 177 Abs. e des Friedensvertrages von Neuilly untersagte Bulgarien &quot;Kriegsmaßnahmen&quot; (mesures de guerre) gegen Angehörige der Alliierten. Eine belgische Aktiengesellschaft wurde in Bulgarien zu der auch dort erhobenen Kriegsgewinnsteuer herangezogen und rief deshalb die Entscheidung des Schiedsgerichts an. Dieses erklärte sich für unzuständig. Die bulgarische Kriegsgewinnsteuer, die alle Einwohner des Landes treffe, sei kein Akt wirtschaftlicher Kriegsführung und damit keine verbotene &quot;Kriegsmaßnahme&quot;. Ähnliche Steuern seien auch von den neutralen Staaten unangefochten erhoben worden. Die Entscheidung bietet keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß die Erhebung einer solchen Steuer als unvereinbar mit dem allgemeinen Völkerrecht anzusehen sei.
&lt;p&gt;cc) Aus den Äußerungen der Völkerrechtswissenschaft läßt sich entnehmen, daß es nach allgemeinem Völkerrecht als unzulässig angesehen wurde, Ausländer zu Wehrdienstersatzsteuern heranzuziehen, also zu einem finanziellen Ausgleich für die Freistellung vom Militärdienst. Es war aber vorherrschende Ansicht, daß für die Besteuerung von Ausländern völkerrechtliche Schranken hinsichtlich der Verwendung der Steuern nicht bestanden und daß also Ausländer auch zu den allgemeinen Abgaben aus Anlaß eines Krieges oder zur Beseitigung von Kriegsfolgen herangezogen werden konnten, sofern nicht bilaterale Vereinbarungen entgegenstanden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;# ergänzen #; Lippert, Handbuch des internationalen Finanzrechts, 2. Aufl., Wien 1928, S. 443 (460); Isay, Internationales Finanzrecht, Stuttgart/Berlin 1934, S. 67 f.; Griziotti, L&#039;Imposition Fiscale Des etrangers, in Recueil Des Cours De L&#039;Academie De Droit International De La Haye, Bd. 13/III (1926), S. 5 ff. (66); Allix, La Condition des Etrangers Au Point De Vue Fiscal, in: Recueil Des Cours, Bd. 61/III (1937), S. 545 (603), mit Hinweisen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Auch in der Zeit seit Beginn des zweiten Weltkrieges hat sich eine allgemeine Völkerrechtsregel des von den Beschwerdeführern behaupteten Inhalts nicht gebildet.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_288_310&quot; id=&quot;BVerfGE_23_288_310&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_288_310&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 288 (310):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Aus den Darlegungen der Beschwerdeführer zur Vermögensabgabe in Finnland kann nicht geschlossen werden, daß der finnischen Gesetzgebung, nach der Ausländer von dieser Abgabe befreit waren, maßgebend die Erwägung zugrunde lag, das allgemeine Völkerrecht fordere diese Befreiung. Wesentlich scheint vielmehr gewesen zu sein, daß bilaterale Vereinbarungen, insbesondere der finnisch-schwedische Handelsvertrag, die Angehörigen der Partnerstaaten Finnlands von Zwangsanleihen und Kontributionen jeglicher Art für Kriegszwecke freistellten und hierauf Rücksicht genommen werden sollte.
&lt;p&gt;Die 1947 von den Alliierten mit den ehemaligen Verbündeten Deutschlands in Paris geschlossenen Friedensverträge befreien die Angehörigen der Vereinten Nationen und ihr Eigentum von allen Sondersteuern und Sonderabgaben, die ihrem Kapitalvermögen zwischen dem Waffenstillstand und dem Inkrafttreten des Friedensvertrages zu dem besonderen Zweck der Deckung der durch den Krieg entstandenen Lasten oder der Kosten für die Besatzungstruppen oder für Reparationen auferlegt worden waren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 24 Abs. 7, mit Bulgarien Art. 23 Abs. 6, mit Ungarn Art. 26 Abs. 7, mit Finnland Art. 25 Abs. 6; ebenso Art. 25 Abs. 6 des Österreichischen Staatsvertrages vom 15. Mai 1955.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu Art. 78 Abs. 6 des Friedensvertrages mit Italien hat die französisch-italienische Schiedskommission am 29. August 1949 entschieden, daß die zur Bekämpfung der Inflation in Italien gemäß Gesetz vom 11. Oktober 1947 erhobene außerordentliche Vermögensabgabe unter diese Bestimmung falle und die Angehörigen der Vereinten Nationen demgemäß von dieser Abgabe befreit seien.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Franco-Italienne, hrsg. von der französischen Vertretung bei der französisch-italienischen Schiedskommission, ohne Angabe von Erscheinungsort und Jahr, Bd. I S. 95 ff., Entscheidung Nr. 32.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die völkerrechtliche Bedeutung dieser Bestimmungen der Friedensverträge von 1947 ist von dem Rechtsberater der englischen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_288_311&quot; id=&quot;BVerfGE_23_288_311&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_288_311&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 288 (311):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Delegation auf der Pariser Konferenz von 1946/1947, Fitzmaurice, ausführlich dargelegt worden (The Juridical Clauses of the Peace Treaties, in: Recueil Des Cours, Bd. 73/II [1948]: Es sei ungeklärt, ob Ausländer in Kriegszeiten auch zu Kriegssteuern und -abgaben herangezogen werden dürften. Es scheine so zu sein, daß dem Fremden jedenfalls in einem Kriege, der nicht gegen sein Heimatland geführt werde, auch spezifische Kriegssteuern auferlegt werden dürften. Es sei aber nicht klar, ob dies auch dann gelte, wenn der Krieg gegen das Heimatland des Fremden geführt werde. Nach Ende der Feindseligkeiten würden oft Sondersteuern zur Wiedergutmachung der Kriegsschäden und zur Zahlung der Besatzungskosten erhoben. Die Regelung in den Friedensverträgen von 1947 sehe für die Staatsangehörigen keine Befreiung von Steuern und Abgaben vor, die während der Feindseligkeiten erhoben worden seien. Sie berücksichtige aber, daß es nicht tragbar wäre, wenn die Angehörigen der Vereinten Nationen und ihr Eigentum in den ehemaligen Feindstaaten während der Zeit des Waffenstillstandes zu Steuern herangezogen werden könnten, deren Aufkommen für Besatzungskosten, Reparationen oder andere Kriegszwecke bestimmt sei. Damit sei aber auch stillschweigend anerkannt, daß die Angehörigen der Vereinten Nationen nach dem Inkrafttreten der Friedensverträge eine besondere Steuerfreiheit nicht mehr beanspruchen könnten, sondern jeder allgemeinen Besteuerung unterworfen seien [aaO, S. 259 ff.].
&lt;p&gt;Nach diesen Ausführungen können die Bestimmungen der Friedensverträge von 1947 nicht als Ausdruck einer allgemeinen Regel gedeutet werden, derzufolge Ausländer nicht zu Kriegsfolgelasten herangezogen werden dürften. Diese Bestimmungen statuieren vielmehr eine zeitlich beschränkte Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz, daß Ausländer, abgesehen vom Sonderfall der Wehrdienstersatzsteuer, auch zu Kriegssteuern und zu Steuern zur Deckung der Kriegsfolgelasten herangezogen werden dürfen (ebenso Ciurea, Le Traite de Paix avec la Roumanie du 10. Fevrier 1947, Paris 1954, S. 160).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 6 Abs. 1 ÜbV Teil X muß im Zusammenhang mit den&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_288_312&quot; id=&quot;BVerfGE_23_288_312&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_288_312&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 288 (312):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
entsprechenden Bestimmungen der Friedensverträge von 1947 gesehen werden (siehe Schreiben des Vorsitzenden der Alliierten Hohen Kommission, John McCloy, vom 23. Mai 1952 an den Bundeskanzler, wiedergegeben in der Entscheidung der Schiedskommission vom 23. März 1962, aaO, S. 50). Auch bei Art. 6 Abs. 1 ÜbV Teil X handelt es sich um eine bis zum Inkrafttreten eines Friedensvertrages befristete, nur Angehörige der Alliierten und der Vereinten Nationen begünstigende Ausnahmeregelung, wie sie in ähnlicher Weise mit den Verbündeten Deutschlands, zu denen auch Finnland gehörte, vereinbart worden ist. Es würde der Rechtfertigung entbehren, wenn die Angehörigen der Alliierten und der Vereinten Nationen zu Steuern herangezogen würden, die zu dem besonderen Zweck auferlegt werden, Lasten zu decken, die sich aus dem Krieg oder aus Reparationen oder Restitutionen an eine der Vereinten Nationen ergeben.
&lt;p&gt;Für die Zeit seit Beginn des zweiten Weltkrieges läßt sich also ein von der weitaus größeren Zahl der Staaten im Bewußtsein rechtlicher Verpflichtung über längere Zeit geübter Brauch, Ausländer nicht zum Zwecke der Deckung von Kriegs- und Kriegsfolgelasten zu besteuern, nicht feststellen. Nur eine bestimmte Gruppe von Staaten, nämlich die der im zweiten Weltkrieg unterlegenen Nationen, hat in den Friedensverträgen von 1947 und im Überleitungsvertrag eine zeitlich begrenzte Beschränkung ihrer Steuerhoheit in bezug auf die Heranziehung der Angehörigen der Alliierten und der Vereinten Nationen zur Deckung von Kriegs- und Kriegsfolgelasten hingenommen. Diese wenigen, sich als Ausnahmen darstellenden Regelungen vermögen einen neuen allgemeinen, im Bewußtsein rechtlicher Verpflichtung geübten Brauch nicht zu begründen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch die Behauptung, Kriegs- und Kriegsfolgelasten dürften im Wege der Besteuerung wenigstens dann nicht auf Ausländer abgewälzt werden, wenn es sich um die Lasten eines völkerrechtswidrigen Angriffskrieges handele, kann nicht als bestätigt erachtet werden. Die Abwicklung der Folgen des zweiten Weltkrieges, der ein Angriffskrieg Deutschlands war, hat - wie&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_288_313&quot; id=&quot;BVerfGE_23_288_313&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_288_313&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 288 (313):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dargelegt - nicht zur Entstehung einer allgemeinen Regel des von den Beschwerdeführern behaupteten Inhalts geführt.
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer können also als Ausländer zur Vermögensabgabe herangezogen werden. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 25 GG ist nicht verletzt (vgl. auch BVerfGE 16, 276; 18, 441).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Heranziehung der Beschwerdeführer zur Vermögensabgabe verstößt offensichtlich unter keinem der von ihnen vorgetragenen Gesichtspunkte gegen den Gleichheitssatz.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es stellt keine gleichheitswidrige &quot;Nichtdifferenzierung&quot; dar, daß Ausländer, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, mit ihrem inländischen Grundvermögen aber der deutschen Steuerhoheit unterworfen sind, ebenso wie Deutsche, bei denen dieselben Voraussetzungen bestehen, als beschränkt Abgabepflichtige gemäß § 17 LAG zur Vermögensabgabe herangezogen werden. Es entspricht dem Verfassungsrecht ebenso wie dem Völkerrecht, daß Ausländer grundsätzlich in bezug auf ihre im Inland belegenen Grundstücke und die Grundpfandrechte an ihnen zu Abgaben herangezogen werden können (BVerfGE 18, 441 [452] unter Hinweis auf das Urteil der Schiedskommission vom 23. März 1962, aaO, S. 53 ff.). Es gibt keine allgemeine Regel des Völkerrechts, die die Heranziehung von Ausländern zu einer Steuer wie der Vermögensabgabe nach dem Lastenausgleichsgesetz verbietet. Hinsichtlich der beschränkten Abgabepflicht besteht zwischen Ausländern und Deutschen kein Unterschied, der dem Gesetzgeber Anlaß zu einer differenzierenden Regelung hätte geben müssen (vgl. auch BVerfGE 18, 441 [452]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ebensowenig liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz darin, daß der Gesetzgeber nicht allen Ausländern die Vergünstigungen gewährt hat, welche bestimmte Ausländer, nämlich die Angehörigen der Vereinten Nationen und die Angehörigen derjenigen Staaten, die der Satzung der Schiedskommission beigetreten oder mit denen besondere Abkommen über den Lastenausgleich abgeschlossen worden sind, bei der Vermögensabgabe genießen. Diese&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_288_314&quot; id=&quot;BVerfGE_23_288_314&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_288_314&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 288 (314):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Vergünstigungen sind allein durch die besonderen völkerrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und diesen Staaten gerechtfertigt.
&lt;p&gt;Auch soweit die Beschwerdeführer vortragen, Ausländer seien durch mehrer Einzelbestimmungen des Lastenausgleichsgesetzes diskriminiert, kann die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg haben. Die Beschwerdeführer haben nicht dargetan, daß diese Bestimmungen für sie eingreifen. Die von ihnen beanstandeten Regelungen sind zudem mit Art. 3 GG vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es ist nicht sachwidrig, daß Ausländer keinen Ersatz für Vertreibungsschäden erhalten. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß die Vertreibungsmaßnahmen in den Ostgebieten gegen die dort ansässigen Deutschen gerichtet waren. Es mag sein, daß sich die Vermögensabgabe auf Auslandsvermögen vorwiegend bei unbeschränkt abgabepflichtigen Ausländern, die in Deutschland leben, auswirkt. Das beruht jedoch darauf, daß das Auslandsvermögen deutscher Staatsangehöriger während des Krieges und nachher in vielen - jedoch keineswegs allen - Staaten konfisziert worden ist. Es ist nicht sachwidrig, daß Abgabepflichtige, die eine Ermäßigung der Vermögensabgabe wegen eigener Kriegsschäden in Anspruch nehmen wollen, gehalten sind, zur Berechnung der Ermäßigung Angaben über ihr Auslandsvermögen zu machen. Es trifft Ausländer und Deutsche in gleicher Weise, daß die besonderen Freibeträge nach §§ 29, 53 LAG beschränkt Abgabepflichtigen nicht gewährt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Schließlich ist nicht zu erkennen, daß die &quot;Heimat&quot; des verstorbenen Beschwerdeführers ... für dessen Heranziehung zur Vermögensabgabe irgendeine Bedeutung gehabt hat oder rechtlich relevant sein könnte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Heranziehung der Beschwerdeführer zur Vermögensabgabe nach dem Lastenausgleichsgesetz steht zu Art. 14 GG offensichtlich nicht in Widerspruch. Mit der Vermögensabgabe wird eine Geldleistungspflicht in Form einer Steuer auferlegt. Solche Pflichten lassen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG grund&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_288_315&quot; id=&quot;BVerfGE_23_288_315&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_288_315&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 288 (315):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sätzlich unberührt (BVerfGE 4, 7 [17]; 6, 290 [298]; 8, 274 [330]; 10, 89 [116]; 10, 354 [371]; 11, 105 [126]; 14, 221 [241]; 18, 441 [452]). Ein Verstoß gegen Art. 14 GG kann allenfalls dann in Betracht kommen, wenn die Geldleistungspflichten den Pflichtigen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigen würden (BVerfGE 14, 221 [241]), also eine Konfiskation darstellen würden. Das ist bei der Vermögensabgabe nicht der Fall.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Rüge, der Bundesfinanzhof habe den verstorbenen Beschwerdeführer ... seinem gesetzlichen Richter entzogen, ist unbegründet. Der Bundesfinanzhof war zwar nach Art. 100 Abs. 2 GG zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht verpflichtet. Er hat aber gegen diese Pflicht nicht willkürlich verstoßen; Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist deshalb nicht verletzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. a) Nach Art. 100 Abs. 2 GG hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn in einem Rechtsstreit zweifelhaft ist, ob eine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt. Die Frage, wann in einem Rechtsstreit zweifelhaft ist, ob eine Regel des Völkerrechts zum Bundesrecht gehört, ist vom Bundesverfassungsgericht bisher nicht entschieden worden. In der Rechtslehre ist sie umstritten. Es wird einerseits die Ansicht vertreten, das erkennende Gericht sei zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nur dann verpflichtet, wenn es selbst Zweifel hinsichtlich des Bestehens und der Tragweite der allgemeinen Regel des Völkerrechts habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;# ergänzen #; Stern, Bonner Kommentar, Zweitbearbeitung, Rdnr. 235 zu Art. 100 GG; Münch, JZ 1964, 163 (164); Ipsen, Deutsche Verwaltung 1949, 489.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Andererseits werden schon ernsthafte Zweifel, die von den Prozeßbeteiligten vorgebracht werden, als ausreichend angesehen, um die Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 2 GG auszulösen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_288_316&quot; id=&quot;BVerfGE_23_288_316&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_288_316&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 288 (316):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Vgl. Friesenhahn, Die Verfassungsgerichtsbarkeit in der Bundesrepublik Deutschland, 1962, S. 65 (Sonderdruck aus: Die Verfassungsgerichtsbarkeit in der Gegenwart); Geiger, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Anm. 3 zu § 83; Aubin, JZ 1954, 120; Wengler, JZ 1965, 24; vgl. auch Mann, SJZ 1950, 547 und Kraus, Der deutsche Richter und das Völkerrecht, in: Gegenwartsprobleme des internationalen Rechts und der Rechtsphilosophie, Festschrift für Rudolf Laun zum 70. Geburtstag, S. 225 sowie Tomuschat, ZaöRV Bd. 28 (1968), S. 61.
&lt;p&gt;b) Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 GG ist bereits dann geboten, wenn das erkennende Gericht bei der Prüfung der Frage, ob und mit welcher Tragweite eine allgemeine Regel des Völkerrechts gilt, auf ernstzunehmende Zweifel stößt, und nicht nur dann, wenn das Gericht selbst Zweifel hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für diese Auslegung spricht bereits der Wortlaut von Art. 100 Abs. 2 GG. Nach Art. 100 Abs. 1 GG kommt es auf die Überzeugung des Gerichts an, ein Gesetz sei verfassungswidrig. Hätte auch für die Vorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG die Meinung des Gerichts maßgebend sein sollen, so hätte eine dem Absatz 1 entsprechende Fassung nahegelegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nur die Auslegung, nach der bereits ernstzunehmende Zweifel hinsichtlich des Bestehens und der Tragweite der allgemeinen Völkerrechtsregel die Vorlagepflicht auslösen, wird Sinn und Zweck des Art. 100 Abs. 2 GG gerecht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit der durch Art. 25 GG vollzogenen Eingliederung der allgemeinen Regeln des Völkerrechts in das Bundesrecht mit Vorrang vor den Gesetzen erzwingt die Verfassung eine dem allgemeinen Völkerrecht entsprechende Gestaltung des Bundesrechts. Der Sinn der unmittelbaren Geltung der allgemeinen Regeln des Völkerrechts liegt darin, kollidierendes innerstaatliches Recht zu verdrängen oder seine völkerrechtskonforme Anwendung zu bewirken. Da die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sich ständig fortentwickeln, ist die Zahl der möglichen Kollisionen zwischen allgemeinem Völkerrecht und innerstaatlichem Recht nicht übersehbar. Der Prozeß der Umformung des innerstaatlichen Rechts durch das inkorporierte völkerrechtliche Bundesrecht vollzieht&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_288_317&quot; id=&quot;BVerfGE_23_288_317&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_288_317&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 288 (317):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sich außerhalb des von der Verfassung vorgesehenen formellen Gesetzgebungsverfahrens. Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind vorwiegend universell geltendes Völkergewohnheitsrecht, ergänzt durch anerkannte allgemeine Rechtsgrundsätze (BVerfGE 15, 25 [32 f., 34 f.]; 16, 27 [33]). Sie sind nur in manchen Fällen evident; in vielen Fällen muß ihre Existenz und Tragweite (BVerfGE 15, 25 [31 f.]; 16, 27 [32 f.]; 18, 441 [448]) erst festgestellt werden.
&lt;p&gt;Der Verfassunggeber hat die Gefahren, die sich aus der Eingliederung der allgemeinen Regeln des Völkerrechts in das Bundesrecht mit Rang über den Gesetzen für die Autorität des Gesetzgebers und für die Rechtssicherheit ergeben - beide gehören zum Fundament der rechtsstaatlichen Ordnung -, in Kauf genommen, soweit diese Gefahren in der Natur der Sache liegen. Das Verfahren nach Art. 100 Abs. 2 GG zielt vornehmlich darauf ab, die sich aus der Eingliederung des Völkerrechts für die Autorität des Gesetzgebers und die Rechtssicherheit ergebenden Gefahren auf das unvermeidbare Maß zu beschränken. Bei Zweifeln über Existenz und Tragweite einer allgemeinen Völkerrechtsregel soll nur das Bundesverfassungsgericht, dieses aber allgemeinverbindlich und mit Gesetzeskraft, entscheiden. Vom Fall der Evidenz abgesehen, soll nur das Bundesverfassungsgericht befugt sein, über Bestehen oder Nichtbestehen und über die Tragweite einer allgemeinen Völkerrechtsregel zu entscheiden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Auslegung des Art. 100 Abs. 2 GG, nach der bei objektiv zweifelhaften allgemeinen Regeln des Völkerrechts die Vorlagepflicht von der subjektiven Meinung des erkennenden Gerichts abhängig wäre, würde diesem Zweck des Art. 100 Abs. 2 GG nicht gerecht werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Käme es nur auf die Meinung des jeweils erkennenden Gerichts an, so bestünde die Gefahr, daß die Gerichte über die Existenz einer bestimmten - nicht evidenten - Regel des Völkerrechts und ihre Tragweite divergierend entscheiden; gerade das will aber Art. 100 Abs. 2 GG im Interesse der Rechtssicherheit soweit wie möglich verhindern (vgl. BVerfGE 15, 25 [33]).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_288_318&quot; id=&quot;BVerfGE_23_288_318&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_288_318&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 288 (318):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
§ 83 Abs. 2 BVerfGG gewährt den an der Gesetzgebung beteiligten Verfassungsorganen das Recht, sich im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zu äußern und dem Verfahren beizutreten. Im Ausgangsverfahren hingegen haben die Verfassungsorgane - wenn sie nicht zufällig am Verfahren beteiligt sind - keine Gelegenheit, an den Erörterungen über Bestehen und Tragweite der allgemeinen Regel des Völkerrechts teilzunehmen. Das Bundesverfassungsgericht entscheidet im Verfahren nach Art. 100 Abs. 2 GG, § 83 BVerfGG zwar nicht unmittelbar darüber, ob ein Bundesgesetz mit einer allgemeinen Regel des Völkerrechts vereinbar ist, sondern nur darüber, ob die Regel besteht; das Verfahren nach Art. 100 Abs. 2 GG dient der Normenverifikation, nicht der Normenkontrolle. Da sich die Entscheidung aber auch auf die &quot;Tragweite&quot; der allgemeinen Regeln des Völkerrechts erstrecken kann (BVerfGE 15, 25 [31 f.]; 16, 27 [32 f.]; 18, 441 [448]), kann das Bundesverfassungsgericht im Einzelfall jeweils auch prüfen, ob eine bestimmte allgemeine Regel des Völkerrechts nach ihrer Tragweite auf innerstaatliches Recht einzuwirken geeignet ist. Das Verifikationsverfahren nach Art. 100 Abs. 2 GG ersetzt im Ergebnis das Gesetzgebungsverfahren; der Tenor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat Gesetzeskraft (Art. 94 Abs. 2 GG, § 13 Nr. 12 und § 31 Abs. 2 BVerfGG). Vor allem dann, wenn ein Gericht dazu neigt, die Existenz einer objektiv zweifelhaften, Bundesrecht verdrängenden allgemeinen Regel des Völkerrechts zu bejahen, müssen die Verfassungsorgane des Bundes Gelegenheit erhalten, sich zu äußern. Im Hinblick auf die Eingliederung der Bundesrepublik in die Völkergemeinschaft ist es nicht minder wichtig, daß die an der Pflege der auswärtigen Beziehungen beteiligten Verfassungsorgane die Möglichkeit haben, ihre Auffassung darzulegen, damit die Gerichte die bestehenden allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht verkennen. Bei einer Auslegung des Art. 100 Abs. 2 GG, nach der die Vorlage allein von der Meinung des Gerichts abhängt, sind die an der Gesetzgebung beteiligten Verfassungsorgane jedoch - von Ausnahmen abgesehen - von der
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_288_319&quot; id=&quot;BVerfGE_23_288_319&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_288_319&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 288 (319):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Mitwirkung bei der Verifikation zweifelhafter allgemeiner Regeln des Völkerrechts in all den Fällen ausgeschlossen, in denen das erkennende Gericht nicht zweifelt oder seine Zweifel überwindet.
&lt;p&gt;Die Gründe, die für die gegenteilige Ansicht vorgebracht werden, vermögen nicht zu überzeugen. Der Hinweis auf den Grundsatz &quot;iura novit curia&quot; übersieht, daß dieser Grundsatz ein non liquet in Rechtsfragen ausschließt und daß es, wäre dieser Grundsatz maßgebend, den Zweifelsfall, von dem Art. 100 Abs. 2 GG ausgeht, nicht geben dürfte. Das Grundgesetz geht aber zu Recht davon aus, daß die allgemeinen Regeln des Völkerrechts im Einzelfall ermittelt werden müssen; ihre Verifikation in objektiven Zweifelsfällen ist durch Art. 100 Abs. 2 GG beim Bundesverfassungsgericht konzentriert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Ernstzunehmende Zweifel, ob und gegebenenfalls mit welcher Tragweite eine allgemeine Regel des Völkerrechts gilt, bestehen dann, wenn das Gericht abweichen würde von der Meinung eines Verfassungsorgans oder von den Entscheidungen hoher deutscher, ausländischer oder internationaler Gerichte oder von den Lehren anerkannter Autoren der Völkerrechtswissenschaft (vgl. BVerfGE 7, 18 [23 f.]; 8, 186 [191]; 9, 153 [157]; 11, 89 [92]; 13, 367 [371] zu Art. 126 GG und § 86 Abs. 2 BVerfGG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dem Bundesfinanzhof lag das Gutachten Seidl-Hohenveldern vor, das die Behauptungen der Beschwerdeführer mit ernstzunehmenden völkerrechtlichen Argumenten stützt. Die Frage, ob es die von den Beschwerdeführern behauptete allgemeine Regel des Völkerrechts gibt, war danach objektiv zweifelhaft. Der Bundesfinanzhof hätte deshalb diese Frage nicht selbst entscheiden dürfen, sondern gemäß Art. 100 Abs. 2 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen müssen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. a) Der gesetzliche Richter kann auch dadurch entzogen werden, daß ein Gericht die gesetzliche Pflicht zur Vorlage an ein anderes Gericht außer acht läßt (vgl. BVerfGE 3, 359 [363 f.]; 9, 213 [215]; 13, 132 [143]; 17, 99 [104]; 18, 441 [447]; 19, 38 [42 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_288_320&quot; id=&quot;BVerfGE_23_288_320&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_288_320&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 288 (320):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Durch Maßnahmen, Unterlassungen oder Entscheidungen eines Gerichts wird der gesetzliche Richter jedoch nur dann entzogen, wenn die Maßnahme, Unterlassung oder Entscheidung des Gerichts auf Willkür beruht (vgl. BVerfGE 19, 38 [43] mit Nachweisen).
&lt;p&gt;Dies gilt auch dann, wenn die Pflicht zur Vorlage sich nicht aus &quot;einfachem Recht&quot;, sondern aus der Verfassung durch eine Vorschrift ergibt, die eine ausschließliche Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts begründet. Art. 100 Abs. 2 GG ist eine verfahrensrechtliche Vorschrift ohne Grundrechtscharakter, die sich an das jeweils erkennende Gericht wendet. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bietet keine Handhabe, eine gerichtliche Entscheidung darauf zu überprüfen, ob das erkennende Gericht das Verfahrensrecht frei von Rechtsirrtum angewendet hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit Rücksicht auf die bisher umstrittene und durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht geklärte Auslegung des Art. 100 Abs. 2 GG kann im vorliegenden Fall nicht angenommen werden, der Bundesfinanzhof habe durch Unterlassen der Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen. Diese Frage wird in der Regel jedoch anders zu beurteilen sein, wenn ein Gericht künftig - nachdem die Auslegung des Art. 100 Abs. 2 GG geklärt ist - unter Verkennung von Sinn und Zweck des Art. 100 Abs. 2 GG die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht unterläßt, obwohl hinsichtlich des Bestehens oder der Tragweite einer allgemeinen Regel des Völkerrechts objektiv gesehen ernstzunehmende Zweifel bestehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;V.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 103 Abs. 1 GG gewährt den Beteiligten ein Recht darauf, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlaß der Entscheidung zu äußern. Dieses Recht ist hier offensichtlich nicht dadurch verletzt worden, daß der Bundesfinanzhof der Anregung, den Gutachter Professor Seidl-Hohenveldern zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zum Termin zu laden, keine Folge gegeben hat.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_288_321&quot; id=&quot;BVerfGE_23_288_321&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_288_321&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 288 (321):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;VI.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Diese Entscheidung ist zu Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 GG und zu Art. 3 Abs. 1 GG mit fünf gegen drei Stimmen, zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG mit sechs gegen zwei Stimmen und im übrigen einstimmig getroffen worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(gez.) Seuffert, Henneka, Dr. Leibholz, Geller, Dr. v.Schlabrendorff, Dr. Rupp, Dr. Geiger, Dr. Kutscher&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1560&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Mon, 17 Dec 2012 16:42:39 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 08.02.1967 - 2 BvR 235/64</title>
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                    BVerfGE 21, 139; BB 1967, 653; DRiZ 1967, 164; FamRZ 1967, 317; JZ 1967, 286; MDR 1967, 650; NJW 1967, 1123; Rpfleger 1967, 210; RzW 1967, 383         &lt;/div&gt;
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                    2 BvR 235/64        &lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;OLG Schleswig, 10.03.1964 - 2 W 30/64&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gilt auch für die freiwillige Gerichtsbarkeit.&lt;br /&gt;
2. Nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG muß im System der normativen Vorausbestimmung des gesetzlichen Richters Vorsorge dafür getroffen werden, daß im Einzelfall ein Richter, der nicht die Gewähr der Unparteilichkeit bietet, von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen ist oder abgelehnt werden kann.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    BVerfGE 18, 139         &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_139_139&quot; id=&quot;BVerfGE_18_139_139&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_139_139&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 139 (139):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gilt auch für die freiwillige Gerichtsbarkeit.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG muß im System der normativen Vorausbestimmung des gesetzlichen Richters Vorsorge dafür getrof&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
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&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;fen werden, daß im Einzelfall ein Richter, der nicht die Gewähr der Unparteilichkeit bietet, von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen ist oder abgelehnt werden kann.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 8. Februar 1967&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 2 BvR 235/64 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Rechtsanwalts ... gegen den Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 10. März 1964 - 2 W 30/64.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfügung des Amtsgerichts Westerland/Sylt vom 12. Februar 1964 (2 VI 52/63), der Beschluß des Landgerichts Flensburg vom 20. Februar 1964 (6 T 56/64) und der Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 10. März 1964 (2 W 30/64) verletzen Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes; sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zurückverwiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;§ 6 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898 (RGBl. S. 189) ist mit Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und daher nichtig.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Beschwerdeführer ist Testamentsvollstrecker für den Nachlaß des am 7. Februar 1961 in Westerland/Sylt verstorbenen Fabrikanten ... Der Erblasser hatte in seinem Testament seine Tochter aus erster Ehe unter Übergehung eines Sohnes aus zweiter Ehe als Erbin zu drei Vierteln eingesetzt. Da er angeblich kurz vor seinem Tode in Gegenwart von Zeugen erklärt haben sollte, das Testament sei falsch und beide Kinder müßten gleichgestellt werden, kam es zu Streitigkeiten, die nach Angabe des Beschwerdeführers mit einem Vergleich über die Erbquoten endeten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Trotz des Vergleichs stellte die Tochter des Erblassers beim Amtsgericht in Westerland den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins dahingehend daß sie Erbin zu drei Vierteln sei.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_139_141&quot; id=&quot;BVerfGE_18_139_141&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_139_141&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 139 (141):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
2. In diesem Verfahren lehnte der Beschwerdeführer als Testamentsvollstrecker den Nachlaßrichter wegen Besorgnis der Befangenheit ab.
&lt;p&gt;Durch Verfügung vom 12. Februar 1964 beschied der Nachlaßrichter den Beschwerdeführer dahin, daß nach § 6 Abs. 2 Satz 2 FGG die Ablehnung eines Richters im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgeschlossen sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde durch Beschluß des Landgerichts Flensburg zurückgewiesen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch die weitere Beschwerde blieb erfolglos. In seinem Beschluß vom 10. März 1964 führte das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht aus:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht sei zutreffend davon ausgegangen, daß die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 2 FGG dem Grundgesetz nicht widerspreche. Der Senat vermöge der zuweilen in der Literatur vertretenen Auffassung, § 6 Abs. 2 Satz 2 FGG stehe zu Art. 97 GG in Widerspruch, nicht zu folgen. Auch die vom Beschwerdeführer aus den Artikeln 3 und 103 GG hergeleiteten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 6 FGG seien nicht durchschlagend. Der Beschwerdeführer gehe offenbar davon aus, daß ein Richter, der sich nach § 6 Abs. 2 Satz 1 FGG wegen Befangenheit der Ausübung seines Amtes enthalte, sich selbst als Richter ablehne. Er verkenne damit aber den wesensbedingten Unterschied zwischen der Ablehnung eines Richters und der Pflicht, sich der Amtsausübung zu enthalten. Beiden Rechtsinstituten sei zwar im Ergebnis gemeinsam, daß der betroffene Richter unfähig werde, im Einzelfall das Richteramt auszuüben. Das besage aber nicht, daß das Grundrecht der Gleichheit vor dem Gesetz es auch erfordere, beide Rechtsinstitute denselben Voraussetzungen zu unterstellen. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Konfliktsituation, die nach seiner Meinung auf seiten des den Richter ablehnenden Rechtsuchenden und des sich für befangen erklärenden Richters gleich sei, gehe fehl. Auch die Bedenken des Beschwerdeführers aus Art. 103 GG seien unbegründet. Das Recht auf rechtliches Gehör werde nicht schon dadurch beeinträchtigt, daß gegenüber&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_139_142&quot; id=&quot;BVerfGE_18_139_142&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_139_142&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 139 (142):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dem amtierenden Richter die Besorgnis der Befangenheit bestehe. Dieser Umstand hindere den Rechtsuchenden nicht, sich Gehör zu verschaffen. Schließlich stehe der Gültigkeit des § 6 Abs. 2 Satz 2 FGG auch nicht der sich aus Art. 20 GG ergebende Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit entgegen. Das Rechtsstaatsprinzip gebiete nicht einmal, daß für jede Rechtsstreitigkeit ausnahmslos der Weg zu einem Gericht offenstehen müsse (BVerfGE 8, 174 [181]). Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gewähre einen umfangreichen Gerichtsschutz, da die Entscheidungen einem dreistufigen Instanzenzug unterlägen.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Gegen diesen Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts richtet sich die rechtzeitig eingelegte Verfassungsbeschwerde. Der Beschwerdeführer rügt Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3 und 103 GG und führt im einzelnen aus:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 6 Abs. 2 Satz 2 FGG widerspreche nach der heutigen Auffassung der Verfassung und sei daher ungültig. Dies ergebe sich aus folgendem: Wenn eine ernste Konfliktsituation bestehe und der Richter selbst das Recht habe, sich wegen Befangenheit abzulehnen oder sich der Ausübung des Amtes zu enthalten, so müsse der betroffene Staatsbürger das gleiche Recht haben. Es dürfe in einer solchen Situation keine ungleichmäßige Behandlung des einen und des anderen Beteiligten geben. Daß das Verfahren drei Instanzen umfasse, sei unerheblich. Wenn der Staatsbürger Anspruch auf drei Instanzen habe, dürfe er nicht eine Instanz durch die Mitwirkung eines wegen Befangenheit abzulehnenden Richters verlieren. Außerdem werde das rechtliche Gehör versagt, weil der betroffene Staatsbürger mit seinem Vorbringen praktisch und im Endergebnis nicht gehört werde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Von den Anhörungsberechtigten hat sich nur der Bundesminister der Justiz geäußert. Er hält § 6 Abs. 2 Satz 2 FGG für verfassungsrechtlich bedenklich. Die Bedenken werden nach seiner Ansicht durch die Besonderheiten des nachlaßgerichtlichen Verfahrens zwar gemildert, aber nicht ganz beseitigt.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_139_143&quot; id=&quot;BVerfGE_18_139_143&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_139_143&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 139 (143):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Das Erbscheinverfahren ist inzwischen dadurch abgeschlossen, daß der Vertreter des abgelehnten Nachlaßrichters den Erbschein antragsgemäß erteilt hat und die dagegen erhobene Beschwerde sowie die weitere Beschwerde vom Landgericht Flensburg und dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht zurückgewiesen worden sind. Das Amt des Testamentsvollstreckers ist noch nicht beendet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Beschwerdeführer handelte in dem Erbscheinverfahren als Partei kraft Amtes aus eigenem Recht. Er ist infolgedessen berechtigt, Verstöße gegen Grundrechte in diesem Verfahren in eigenem Namen geltend zu machen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Das bei jeder Verfassungsbeschwerde vorauszusetzende Rechtsschutzbedürfnis, das auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht noch gegeben sein muß, ist nicht dadurch weggefallen, daß der Erbschein durch einen anderen Richter erteilt und das Verfahren abgeschlossen worden ist. Denn damit muß noch nicht das Interesse des Beschwerdeführers entfallen, eine Grundrechtswidrigkeit der in dem Ablehnungsverfahren ergangenen Beschlüsse festgestellt zu sehen (BVerfGE 9, 89 [92 f.]). Hierbei ist vor allem zu berücksichtigen, daß die Testamentsvollstreckung noch nicht beendet ist, weitere Verfahren vor dem Nachlaßgericht möglich sind und jederzeit mit einer Wiederholung des gerügten Verhaltens der Gerichte gerechnet werden kann (BVerfGE 10, 302 [308]; vgl. auch 15, 226 [230]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht auch nicht entgegen, daß Entscheidungen über die Ablehnung eines Richters möglicherweise als Zwischenentscheidungen angesehen werden müssen, die nicht selbständig mit der Verfassungsbeschwerde anfechtbar sind. Denn der Sinn des Ausschlusses der Verfassungsbeschwerde gegen Zwischenentscheidungen liegt darin, daß Verfassungsverstöße noch mit der Anfechtung der Endentscheidung gerügt werden können. Eine solche Möglichkeit besteht aber im&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_139_144&quot; id=&quot;BVerfGE_18_139_144&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_139_144&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 139 (144):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
vorliegenden Fall nicht, nachdem das Erbscheinverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 2 FGG verstößt gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Beschwerdeführer hat die Verletzung dieser Norm zwar nicht ausdrücklich gerügt; die Rüge läßt sich aber der Begründung der Verfassungsbeschwerde entnehmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch soweit die Gerichte mit Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit befaßt sind, sind sie Gerichte im Sinn des Neunten Abschnitts des Grundgesetzes. Für sie gilt daher Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ebenfalls.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zwar kann zweifelhaft erscheinen, ob die Tätigkeit der Richter der freiwilligen Gerichtsbarkeit ihrem sachlichen Gehalt nach der &quot;Rechtsprechung&quot; im Sinn des Art. 92 GG zugerechnet werden kann. Das Bundesverfassungsgericht hat bisher die Frage, ob es eindeutige materielle Kriterien für den Begriff der Rechtsprechung im Sinn des Art. 92 GG gibt, offengelassen und nur festgestellt, daß jedenfalls die Ausübung der Strafgerichtsbarkeit (BVerfGE 8, 197 [207]; 12, 264 [274]) und die Entscheidung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (BVerfGE 14, 56 [66]) zur rechtsprechenden Gewalt gehören. Die Frage bedarf aber auch hier keiner Entscheidung, denn der Grundsatz des Art. 92 GG, nach dem die rechtsprechende Gewalt den Richtern anvertraut ist, läßt sich nicht dahingehend umkehren, daß nur derjenige, der Rechtsprechung im materiellen Sinn ausübt, als Richter angesehen werden kann. Soweit die Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit etwa nicht als Rechtsprechung im Sinn des Art. 92 GG angesehen werden könnten, wären sie allerdings nicht von Verfassungs wegen Gerichten vorbehalten; weder Art. 92 GG noch der Gewaltenteilungsgrundsatz hindert indes den Gesetzgeber daran, auch solche Aufgaben an die Gerichte zu geben (vgl. BVerfGE 9, 89 [97 f.]). Dies ist für die freiwillige Gerichtsbarkeit ge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_139_145&quot; id=&quot;BVerfGE_18_139_145&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_139_145&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 139 (145):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schehen; sie ist den Zivilgerichten übertragen. Demgemäß hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, daß sie auch insoweit die Verfassungsmäßigkeit der für ihre Tätigkeit erheblichen Rechtsnormen gemäß Art. 100 GG prüfen (BVerfGE 4, 45 [48]; 10, 59 [66] und den Grundsatz des rechtlichen Gehörs [Art. 103 Abs. 1 GG] beachten müssen [BVerfGE 19, 49 [51]].
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Dies bedeutet zunächst, daß in jedem Einzelfall kein anderer als der Richter tätig werden und entscheiden soll, der in den allgemeinen Normen der Gesetze und der Geschäftsverteilungspläne der Gerichte dafür vorgesehen ist. Dieser Richter darf nicht durch Eingriffe Unbefugter verdrängt werden (vgl. BVerfGE 4, 412 [416]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aus diesem Sinn des Art. 101 Abs. 1 GG ergibt sich, daß von Verfassungs wegen allgemeine Regelungen darüber bestehen müssen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welcher Richter zur Entscheidung des Einzelfalles berufen sind. Die Entscheidungsbefugnis des Richters im konkreten Fall muß sich möglichst eindeutig aus generellen Vorschriften, nämlich aus der Zuständigkeitsregelung der Prozeßgesetze und dem Geschäftsverteilungsplan des zuständigen Gerichts, ableiten lassen (BVerfGE 17, 294 [298 f.]; 18, 344 [351 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Dem Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG muß aber eine weitergehende Bedeutung beigemessen werden. Er kann nicht als eine nur formale Bestimmung verstanden werden, die stets dann schon erfüllt ist, wenn die Richterzuständigkeit allgemein und eindeutig geregelt ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wie das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist der richterlichen Tätigkeit nicht nur die in Art. 97 Abs. 1 GG garantierte Weisungsfreiheit und die in Art. 97 Abs. 2 GG institutionell gesicherte persönliche Unabhängigkeit wesentlich. Wesentlich ist, &quot;daß sie von einem nichtbeteiligten Dritten ausgeübt wird&quot; (BVerfGE 3, 377 [381]; 4, 331 [346]; 14, 56&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_139_146&quot; id=&quot;BVerfGE_18_139_146&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_139_146&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 139 (146):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
[69]; 18, 241 [255]). Diese Vorstellung ist mit den Begriffen von &quot;Richter&quot; und &quot;Gericht&quot; untrennbar verknüpft (BVerfGE 3, 377 [381]; 4, 331 [346]). Die richterliche Tätigkeit erfordert daher Neutralität und Distanz des Richters gegenüber den Verfahrensbeteiligten.
&lt;p&gt;3. Daraus ergibt sich aber nicht nur die Folgerung, daß - wie das Bundesverfassungsgericht in den angeführten Entscheidungen ausgesprochen hat - eine zu enge personelle Verbindung der Gerichte mit den Stellen, über deren Anträge und Akte sie zu befinden haben, verfassungswidrig ist. Nach diesem Grundsatz muß auch gewährleistet sein, daß der Rechtsuchende nicht vor einem Richter steht, der - etwa wegen naher Verwandtschaft, Freundschaft oder auch Verfeindung mit einer Partei - die gebotene Neutralität und Distanz vermissen läßt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Deshalb muß im System der normativen Vorausbestimmung des gesetzlichen Richters Vorsorge dafür getroffen werden, daß im Einzelfall ein Richter, der nicht die Gewähr der Unparteilichkeit bietet, von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen ist oder abgelehnt werden kann. Diese die Unparteilichkeit des Gerichts sichernden Grundsätze sind in der Gerichtsbarkeit seit langem ein selbstverständlicher und unentbehrlicher Bestandteil der Gerichtsverfassung. Sie sind ein Merkmal der besonderen Stellung des Richters und waren in ihrer Bedeutung auch dem Grundgesetzgeber vertraut.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es steht dem einfachen Gesetzgeber daher nicht mehr frei, im Bereich der Gerichtsbarkeit jene Prinzipien unbeachtet zu lassen. Er ist freilich in Einzelheiten, etwa bezüglich des Katalogs der Ausschließungs- und Ablehnungsgründe, nicht an ein bestimmtes Vorbild (z. B. an die entsprechenden Bestimmungen der Zivilprozeßordnung oder Strafprozeßordnung) gebunden; eine Abweichung kann sogar sachlich geboten sein. Aber es ist unzulässig, diese Grundsätze derart außer acht zu lassen, daß ihr Ziel, die Unparteilichkeit und Neutralität des Richters zu sichern, gefährdet wird. Dies ist mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_139_147&quot; id=&quot;BVerfGE_18_139_147&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_139_147&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 139 (147):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;§ 6 Abs. 2 FGG gewährleistet den durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG garantierten Schutz des Rechtsuchenden nicht in einem solchen Maß, daß von dem in allen übrigen Prozeßordnungen vorgesehenen Recht eines Verfahrensbeteiligten, einen Richter abzulehnen, völlig abgesehen werden könnte. Die Möglichkeit der Selbstablehnung des Richters (§ 6 Abs. 2 Satz 1 FGG) genügt nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. a) Bei der Auslegung des § 6 Abs. 2 FGG geht die herrschende Meinung dahin, daß ernstzunehmende Zweifel der Beteiligten an der Neutralität des Richters gänzlich unbeachtet bleiben dürfen und daß die Selbstablehnung im Ermessen des Richters steht (vgl. BayObLG 1954, 64 [66]; SchlHOLG SchlHAnz. 1957, 343; Jansen, FGG, 9. Aufl. 1959, § 6 Anm. 9; Keidel, FGG, 8. Aufl. 1963, § 6 Rdnr. 27; Schlegelberger, FGG, 7. Aufl. 1956, § 6 Rdnr. 12; Meikel-Imhof-Riedel, Grundbuchrecht, 6. Aufl. 1965, § 11 Rdnr. 9). Dies aber bietet keinerlei Gewähr dafür, daß die Parteien den rechtsstaatlich geforderten unparteiischen Richter erhalten. An dieser rechtlichen Beurteilung kann auch der Umstand nichts ändern, daß befangene Richter in aller Regel so korrekt sein werden, von der ihnen durch § 6 Abs. 2 Satz 1 FGG eröffneten Möglichkeit der Selbstablehnung Gebrauch zu machen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Geht man dagegen davon aus, daß der Richter nach § 6 Abs. 2 Satz 1 FGG verpflichtet ist, auf Anregung einer Partei seine Unparteilichkeit zu prüfen und sich bei Befangenheit der Amtsausübung zu enthalten (vgl. Baur, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 1955, S. 104), so würde noch nicht Vorsorge dafür getroffen sein, daß nur ein unparteiischer Richter in der Sache entscheidet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Im Schrifttum wird auch darauf hingewiesen, § 6 Abs. 2 Satz 2 FGG könne vielleicht dann als verfassungsmäßig aufrechterhalten werden, wenn man § 6 Abs. 2 Satz 1 FGG dahin interpretiert, daß eine etwa unterbliebene Selbstablehnung mit der Beschwerde anfechtbar sei (Lent-Habscheid, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 4. Aufl. 1962, S. 66). Auch damit wären die Anforderungen der Verfassung aber nicht erfüllt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1 FGG bietet demnach,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_139_148&quot; id=&quot;BVerfGE_18_139_148&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_139_148&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 139 (148):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gleich welcher Auslegung man folgt, keinen ausreichenden Ersatz für die in § 6 Abs. 2 Satz 2 ausgeschlossene Ablehnung eines befangenen Richters.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da § 6 Abs. 2 Satz 2 FGG unvereinbar mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und deshalb nichtig ist, müssen die angefochtenen Gerichtsentscheidungen, die auf dieser Gesetzesvorschrift beruhen, aufgehoben werden. Einer Prüfung der weiteren im Verfahren geltend gemachten Gesichtspunkte bedarf es nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Henneka Leibholz Geller Rupp Geiger Federer Kutscher&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1438&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-101-gg">Art. 101 GG</category>
 <pubDate>Mon, 02 Jul 2012 17:47:27 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 18.05.1965 - 2 BvR 40/60</title>
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                    BVerfGE 19, 52; BB 1965, 1213; DÖV 1966, 431; DRiZ 1965, 375; DVBl 1965, 942; MDR 1965, 975; NJW 1965, 2291        &lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;BFH, 20.03.1958 - V 64/57&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gebietet nur, daß die Personen der zur Entscheidung im Einzelfall berufenen Richter auf Grund von allgemeinen Regeln im voraus so eindeutig wie möglich feststeht. Die Vorschrift fordert hingegen nicht, daß auch die Zahl der erkennenden Richter stets unverändert bleibt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    BVerfGE 19, 52        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_52_52&quot; id=&quot;BVerfGE_19_52_52&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_52_52&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 52 (52):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gebietet nur, daß die Personen der zur Entscheidung im Einzelfall berufenen Richter auf Grund von allgemeinen Regeln im voraus so eindeutig wie möglich feststeht. Die Vorschrift fordert hingegen nicht, daß auch die Zahl der erkennenden Richter stets unverändert bleibt.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 18. Mai 1965&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 2 BvR 40/60 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Firma ... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte ... - gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20. März 1958 - V 64/57.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesfinanzhof -- V. Senat -- hob mit Urteil vom 20. März 1958 in einer Umsatzsteuersache ein der Beschwerdeführerin günstiges Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf auf und wies die Sprungberufung gegen einen Steuerbescheid des Finanzamts Krefeld zurück.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesfinanzhofs für das Jahr 1958 waren dem V. Senat zehn Richter einschließlich des Vorsitzenden als ständige Mitglieder zugeteilt. An der Entschei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_52_53&quot; id=&quot;BVerfGE_19_52_53&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_52_53&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 52 (53):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dung vom 20. März 1958 wirkten sämtliche Mitglieder des Senats mit.
&lt;p&gt;Mit der Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Zur Begründung trägt sie vor:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sie sei dadurch ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden, daß der V. Senat des Bundesfinanzhofs die angefochtene Entscheidung in der unzulässigen Besetzung mit zehn Richtern gefällt habe. Die Verordnung des Reichspräsidenten vom 1. Dezember 1930 habe zwar § 32 AO a.F. geändert und bestimmt, daß die Senate des Reichsfinanzhofs (- jetzt des Bundesfinanzhofs -) in Verfahren über Rechtsbeschwerden nicht wie bis dahin in der Besetzung von fünf Mitgliedern, sondern nunmehr in der Besetzung von &quot;wenigstens&quot; fünf Mitgliedern entscheiden. Durch die Änderung habe die Zahl der Richter, die nach dem Gesetz an einer Entscheidung eines Senats mitzuwirken hätten, jedoch nicht erhöht werden sollen. Mit Rücksicht auf die Stetigkeit der Rechtsprechung sei es auch nicht beabsichtigt gewesen zuzulassen, daß die Senate mit einer beliebig veränderlichen Richterzahl Recht sprechen. Zwar sei es unbedenklich, wenn das Gerichtspräsidium durch den Geschäftsverteilungsplan einem Senat mehr als fünf Richter zuteile; geschehe dies, dann müsse die Geschäftsordnung des Gerichts aber dafür Sorge tragen, daß er als Spruchkörper mit einer gleichbleibenden Richterzahl tätig werde. Wenn jedoch die Zahl der bei einer Entscheidung mitwirkenden Richter nicht für alle Fälle absolut feststehe und somit die Mehrheitsverhältnisse im Senat von der Zahl der gerade anwesenden Richter abhingen, sei der gesetzliche Richter nicht gewährleistet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerin sei aber auch bereits dadurch ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden, daß dem V. Senat durch die Geschäftsverteilung des Bundesfinanzhofs für das Jahr 1958 zehn Richter zugeteilt gewesen seien. Wenn das Gesetz zwar die Mindestzahl von fünf Richtern, aber nicht eine Höchstzahl vorschreibe, so könne jedenfalls eine Verdoppelung der Mindestzahl nicht als zulässig angesehen werden. Andernfalls müsse auch ein&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_52_54&quot; id=&quot;BVerfGE_19_52_54&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_52_54&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 52 (54):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Mehrfaches von fünf Richtern als ordnungsgemäße Besetzung zulässig sein. Nach dem jetzt geltenden § 52 Abs. 3 Satz 1 AO könne jedenfalls eine Zuteilung von zehn Richtern an einen Senat nicht zulässig sein, da der Senat bei zehn Richtern in zwei voneinander verschiedenen Sitzgruppen Recht sprechen könne. Infolge der zu großen Überbesetzung sei der Vorsitzende auch nicht mehr in der Lage gewesen, einen richtunggebenden Einfluß auf die Rechtsprechung des Senats auszuüben.
&lt;p&gt;Schließlich sei die Regelung des § 52 Abs. 3 Satz 1 AO in sich verfassungswidrig. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verlange, daß das Gesetz für Kollegialgerichte die Zahl der entscheidenden Richter festlege. § 52 Abs. 1 AO entspreche dieser Vorschrift nicht. In den anderen Zweigen der Gerichtsbarkeit sei für alle Instanzen die Zahl der Richter, die an den Entscheidungen teilnehmen müßten, gesetzlich bestimmt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Bundesminister der Finanzen hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Er führt aus:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Regelung des § 52 Abs. 3 Satz 1 AO sei nicht verfassungswidrig. Sie sehe die Zahl der Richter vor, die bei der Rechtsprechung eines Senats tätig werden könnten. Wie sich aus der Begründung der Regierungsvorlage zur Änderung des § 52 Abs. 3 AO (§ 32 Abs. 3 AO a.F.) vom 28. November 1928 (RT-Drucks. 1928 Nr. 586 S. 210) ergebe, seien grundsätzlich alle dem Senat zugeteilten Mitglieder zur Mitwirkung bei allen Entscheidungen berufen, falls nicht ein Hinderungsgrund vorliege.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Präsidium des Bundesfinanzhofs bestimme gemäß § 59 Abs. 1 AO vor Beginn des Geschäftsjahres die ständigen Mitglieder der Senate. Es stehe daher in jedem Falle im voraus auf Grund einer allgemeinen Regel fest, welche Richter im Einzelfall zuständig seien. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG fordere nicht, daß die endgültige Besetzung der Senate unmittelbar und allein aus dem Gesetz hervorgehe. Es sei vielmehr zulässig und ausreichend, wenn die auf Grund des Gesetzes ergangenen Geschäftsverteilungspläne den zuständigen Richter im voraus näher bestimmten.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_52_55&quot; id=&quot;BVerfGE_19_52_55&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_52_55&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 52 (55):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Gesetzlicher Richter im Ausgangsverfahren sei also der V. Senat des Bundesfinanzhofs in der Besetzung mit sämtlichen zehn Richtern gewesen.
&lt;p&gt;Dem V. Senat seien zunächst fünf, seit 1952 sieben, seit 1955 acht und seit 1957 zehn Mitglieder zugeteilt gewesen. Am 1. Oktober 1958 sei der Senat geteilt und der VII. Senat neu gebildet worden. Diese Entwicklung sei darauf zurückzuführen, daß die Zahl der zur Zuständigkeit des V. Senats gehörenden Zollsachen zunächst gering gewesen sei und nur langsam infolge des sich allmählich entwickelnden Außenhandels der Bundesrepublik zugenommen habe. Die Einrichtung eines Senats für Zollsachen habe daher zunächst nicht verantwortet werden können. Im übrigen seien Schwankungen in der Zahl der erkennenden Richter des V. Senats nur durch Krankheit oder Beurlaubung einzelner Richter eingetreten. Die von der Beschwerdeführerin beanstandete Regelung stelle somit keine willkürliche, sondern eine sachgerechte Maßnahme der Geschäftsverteilung dar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bedenken gegen die Art und Weise der Besetzung der Senate könnten auch nicht daraus hergeleitet werden, daß die Zahl der in einem Senat als Spruchkörper tätigen Richter wegen Beurlaubung oder Erkrankung einzelner Mitglieder schwanken könne. Eine solche Regelung sei der Rechtsordnung nicht unbekannt; § 15 Abs. 2 BVerfGG regle einen entsprechenden Fall.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Bundesfinanzhof hat mitgeteilt, die mit mehr als vier ständigen Beisitzern besetzten Senate hätten ihre Entscheidungen, abgesehen vom Falle der Verhinderung eines Richters, jeweils in der Besetzung mit allen dem jeweiligen Senat ständig zugeteilten Richtern getroffen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerin als Kommanditgesellschaft ist antragsberechtigt. Sie ist im Verfassungsbeschwerdeverfahren parteifähig, weil sie in dem vorausgegangenen Verfahren vor den Finanzgerichten parteifähig war (§§ 124 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB)&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_52_56&quot; id=&quot;BVerfGE_19_52_56&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_52_56&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 52 (56):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
und ausschließlich die Verletzung des prozessualen Grundrechts des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG rügt. Das Recht auf den gesetzlichen Richter steht jeder Personenvereinigung zu, die nach den maßgebenden Vorschriften in einem Gerichtsverfahren Partei sein kann (BVerfGE 3, 359 [363]).
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Ursprünglich trafen die Senate des Reichsfinanzhofs ihre Entscheidungen durch eine gesetzlich festgelegte Zahl von Richtern. § 32 Abs. 3 der Reichsabgabenordnung vom 13. Dezember 1919 (RGBl. S. 1993) -- AO -- lautete:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als Spruchbehörden entscheiden die Senate des Reichsfinanzhofs in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. Im Beschlußverfahren entscheiden sie, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, in der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die auf Grund des Art. 48 Abs. 2 der Weimarer Reichsverfassung erlassene Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 1. Dezember 1930 (RGBl. I S. 517) änderte diese Vorschrift wie folgt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als Spruchbehörden entscheiden die Senate des Reichsfinanzhofs in der Besetzung von wenigstens fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. Im Beschlußverfahren entscheiden sie in der Besetzung von wenigstens drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit wird die Stimme des dem Dienstalter nach und bei gleichem Dienstalter der Geburt nach jüngsten Mitglieds nicht mitgezählt; der Berichterstatter hat jedoch immer Stimmrecht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Änderung ging auf eine Anregung des Reichsfinanzhofs zurück (vgl. Zitzlaff, FR 1956, 3 und Fritsch, FR 1959, 26, Fußnote 4). Die obengenannte Verordnung des Reichspräsidenten enthielt im Dritten Teil Kapitel IV Artikel 5 § 4 (RGBl. I S. 580) eine Ermächtigung an den Reichsfinanzminister, die Reichsabgabenordnung unter Beseitigung von Unstimmigkeiten, unter Änderungen der Fassung und neuer Paragraphenfolge neu be&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_52_57&quot; id=&quot;BVerfGE_19_52_57&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_52_57&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 52 (57):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
kanntzumachen. In der daraufhin vom Reichsfinanzminister bekanntgegebenen neuen Fassung der Reichsabgabenordnung, des Reichsbewertungsgesetzes und des Vermögensteuergesetzes vom 22. Mai 1931 (RGBl. I S. 161) erhielt die Vorschrift als § 52 Abs. 3 AO ihre bis heute geltende Fassung:
&lt;p&gt;Im Verfahren über Rechtsbeschwerden entscheiden die Senate des Reichsfinanzhofs in der Besetzung von wenigstens fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. Im Beschlußverfahren entscheiden sie in der Besetzung von wenigstens drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit wird die Stimme des dem Dienstalter nach und bei gleichem Dienstalter der Geburt nach jüngsten Rates nicht mitgezählt; der Berichterstatter hat jedoch immer Stimmrecht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Amtliche Begründung zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Vereinheitlichung des Verfahrens in Steuersachen und über die Anpassung der Reichssteuergesetze (Steueranpassungsgesetz) vom 28. November 1928 (RT-Drucks. 1928 Nr. 568 S. 189 [210]) führt über Sinn und Zweck der Neufassung des § 52 Abs. 3 AO aus:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;...Es besteht allseitige Übereinstimmung darüber, daß es ein Fehler ist, wenn man die Senate der höchsten Gerichte mit einer zu geringen Zahl von Mitgliedern besetzt... Schreibt das Gesetz für die Senate der höchsten Gerichte eine zu geringe Besetzung vor, so hat dies nicht etwa eine Ersparnis an Richtern zur Folge, führt vielmehr dazu, daß bei den einzelnen zu entscheidenden Sachen immer nur ein Teil der Richter mitwirkt, die nach dem Geschäftsverteilungsplan dem erkennenden Senate angehören. So sind die beim Reichsfinanzhof bestehenden 5 Senate ausnahmslos mit 7 oder mehr Mitgliedern besetzt, von denen jedoch bei den einzelnen Spruchsachen immer nur 5 und bei den einzelnen Beschlußsachen immer nur 3 mitwirken. Die Folge davon ist, daß der Vorsitzende des Senats, dem nach § 42 der Reichsabgabenordnung für die einzelnen Sachen die Bestellung des Berichterstatters und des Gegenberichterstatters obliegt, hierdurch die Besetzung des Gerichts in den einzelnen Streitfällen bestimmt. Dies widerspricht dem Grundgedanken, auf dem die Organisation der höchsten Gerichte beruht, nämlich dem Gedanken, daß es nicht angeht, die Zusammensetzung des Gerichts von Fall zu Fall zu bestimmen, daß vielmehr die Zusammensetzung jeweils für ein Geschäftsjahr im voraus durch das Präsidium des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_52_58&quot; id=&quot;BVerfGE_19_52_58&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_52_58&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 52 (58):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Gerichts bestimmt wird. Eine zu schwache und ständig wechselnde Besetzung der Senate ist aber auch unzweckmäßig, weil durch eine gleichbleibende Besetzung der Senate eine größere Stetigkeit der Rechtsprechung gewährleistet wird... Wird der § 32 Abs. 3 in diesem Sinne geändert, so wird dadurch die Geschäftsverteilung, die nach § 39 Abs. 1 Satz 1 der Reichsabgabenordnung das Präsidium des Reichsfinanzhofs alljährlich vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres vorzunehmen hat, erhöhte Bedeutung gewinnen: Wer vom Präsidium zum Mitglied eines Senates bestellt worden ist, wirkt bei den sämtlichen vom Senat zu entscheidenden Sachen mit, sofern er nicht aus irgendwelchen Gründen (z.B. infolge Erkrankung oder Beurlaubung) an der Mitwirkung verhindert ist...&quot;
&lt;p&gt;Der Reichsfinanzhof hat allerdings trotz der Rechtsänderung in seiner Praxis grundsätzlich an der Besetzung der erkennenden Senate mit einer festen Zahl von fünf oder drei Richtern festgehalten, auch wenn den Senaten durch die Geschäftsverteilungspläne mehr als fünf Richter zugeteilt waren. § 2 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Reichsfinanzhofs vom 29. Mai 1920 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 861), der regelte, welche fünf Mitglieder eines überbesetzten Senats an einer Entscheidung mitzuwirken hatten, blieb zunächst unverändert bestehen und erhielt schließlich durch Beschluß des Reichsfinanzhofs vom 26. August 1943 (RMinBl. S. 92) folgende Fassung:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Besteht ein Senat aus mehr als fünf Mitgliedern, so wird die Entscheidung vom Vorsitzenden, von den Berichterstattern und zwei in regelmäßigem Wechsel zu bestimmenden Mitgliedern, im Beschlußverfahren vom Vorsitzenden und von den Berichterstattern gefällt und unterzeichnet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesfinanzhof hingegen verstand und versteht seit seiner Gründung die Vorschrift des § 52 Abs. 3 AO dahin, daß in Rechtsbeschwerdesachen sämtliche dem jeweiligen Senat zugeteilten ständigen Mitglieder bei allen Entscheidungen mitwirken müssen, soweit sie nicht durch Krankheit, Urlaub oder aus sonstigem wichtigen Grunde verhindert sind. Allerdings enthalten weder die Geschäftsordnung des Bundesfinanzhofs vom 22. November 1957 (BAnz. Nr. 229 S. 1) noch die Geschäftsverteilungspläne des Bundesfinanzhofs für die Jahre 1957 und 1958 aus&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_52_59&quot; id=&quot;BVerfGE_19_52_59&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_52_59&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 52 (59):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
drückliche Bestimmungen darüber, nach welchen Grundsätzen in einem überbesetzten Senat zu verfahren ist. Die Geschäftsordnung trifft aber in § 10 Abs. 2 entsprechend § 52 Abs. 3 Satz 3 AO für den Fall der Stimmengleichheit eine Regelung, geht also davon aus, daß mehr als fünf Richter an der Beschlußfassung beteiligt sein können.
&lt;p&gt;2. Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 52 Abs. 3 AO ergeben, daß das Gesetz die Zahl der Richter, die an einer Entscheidung mitzuwirken haben, nur durch eine Mindestzahl begrenzt, sie im übrigen aber offenläßt. Diese Auslegung wird bestätigt durch die ständige Praxis des Bundesfinanzhofs und die einhellige Auffassung in der Literatur (vgl. Hübschmann-Hepp- Spitaler, Kommentar zur Reichsabgabenordnung, 5. Aufl., § 52 Anm. II; Berger, Der Steuerprozeß, 1954, S. 73; Hoffmann, NJW 1956, 972 [975]; Wacke, FR 1957, 337; Hessdörfer, FR 1957, 377; Zitzlaff, FR 1956, 2). Die Ansicht der Beschwerdeführerin, die Neufassung des § 52 Abs. 3 AO habe nicht die Möglichkeit eröffnen sollen, daß ein Senat mit mehr als fünf Richtern entscheidet, sit mit Sinn und Wortlaut der Änderung nicht zu vereinbaren. Gegen sie spricht vor allem die Vorschrift des § 53 Abs. 3 Satz 2 AO, die eine Regelung für den Fall trifft, daß bei der Abstimmung Stimmengleichheit eintritt. Die Beschwerdeführerin ist also nicht etwa dadurch ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden, daß der V. Senat des Bundesfinanzhofs mit einer § 52 Abs. 3 AO widersprechenden Anzahl von Richtern entschieden hätte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 52 Abs. 3 AO ist nicht verfassungswidrig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Gesetzlicher Richter ist zwar nicht nur das Gericht als organisatorische Einheit oder das erkennende Gericht als Spruchkörper, vor dem verhandelt und von dem die einzelne Sache entschieden wird, sondern sind auch die zur Entscheidung im Einzelfall berufenen Richter. Wer im Einzelfall zum Richter berufen ist, muß sich möglichst eindeutig aus von vornherein festgelegten Normen ergeben, aus den gesetzlichen Bestimmungen über die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_52_60&quot; id=&quot;BVerfGE_19_52_60&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_52_60&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 52 (60):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Gerichtsverfassung, den Prozeßordnungen und den Geschäftsverteilungsplänen (BVerfGE 4, 412 [416]; 6, 45 [51]; 9, 223 [226]; 17, 294 [298 f.]; 18, 65 [69]; 18, 344 [349]). Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG setzt also einen Bestand von Rechtssätzen voraus, die für jeden denkbaren Streitfall im voraus den Richter bezeichnen, der zur Entscheidung zuständig ist (BVerfGE 2, 307 [320]). Daraus folgt indessen nicht, daß der Gesetzgeber den gesetzlichen Richter stets endgültig bestimmen muß (BVerfGE 9, 223 [226]). Es ist nicht möglich, in einem formellen Gesetz eine Regelung zu treffen, aus der sich ohne weiteres für jeden Einzelfall ergibt, welche Richter zur Entscheidung berufen sind. Das Gesetz findet seine notwendige Ergänzung in den Geschäftsordnungen und den Geschäftsverteilungsplänen der Gerichte. Die fundamentalen Zuständigkeitsregeln müssen aber vom Gesetzgeber gegeben werden. Insoweit enthält Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG einen Auftrag an den Gesetzgeber und zugleich einen Vorbehalt des förmlichen Gesetzes (BVerfGE 2, 307 [319 f.]; Bettermann in Bettermann-Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte, 3. Band, 2. Halbband S. 566).
&lt;p&gt;2. § 52 Abs.3 AO geht von der durch die Erfahrung bestätigten Tatsache aus, daß bei den Senaten des Bundesfinanzhofs im Interesse des reibungslosen Geschäftsablaufs und im Hinblick auf die in der Finanzgerichtsbarkeit besonders schwer voraussehbare Geschäftsentwicklung eine Überbesetzung notwendig würde, wenn sie in Spruchsachen stets mit fünf Mitgliedern zu entscheiden hätten. Die Bestimmung will die Schwierigkeiten lösen, die mit der Tatsache der unvermeidbaren Überbesetzung der Kollegialgerichte stets verbunden sind. Sie bestehen zum Teil darin, daß ein Manipulieren der Zusammensetzung des Gerichts verhütet werden muß, soweit dies durch allgemeine Regeln möglich ist. Dazu bieten sich verschiedene Möglichkeiten an, die mit der Vorschrift des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Einklang stehen (vgl. auch BVerfGE 18, 344 [349 ff.]). So wäre es mit dem Grundgesetz vereinbar, wenn das Gesetz eine bestimmte Mitgliederzahl für die Senate vorgeschrieben und für den Fall der Verhinderung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_52_61&quot; id=&quot;BVerfGE_19_52_61&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_52_61&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 52 (61):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
eines oder mehrerer Gerichtsmitglieder die Beschlußfähigkeit eines Senats an eine Mindestzahl der mitwirkenden Richter (Quorum) gebunden hätte. § 52 Abs. 3 AO setzt der Sache nach ein Quorum fest, ohne zu regeln, wie viele Richter einem Senat zugeteilt werden dürfen. Die Vorschrift überläßt diese Regelung dem Gerichtspräsidium, das im Geschäftsverteilungsplan die Richter auf die einzelnen Senate zu verteilen hat. Diese Lösung ist gewiß nicht vollkommen; sie verstieße aber nur dann gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn der Gesetzgeber verpflichtet wäre, neben dem Quorum auch die Zahl der Richter zu bestimmen, die in der Regel an den Entscheidungen des Senats mitzuwirken haben. Das ist aber nicht der Fall.
&lt;p&gt;Beim Bundesfinanzhof sind die Senate jeweils für bestimmte Sachgebiete zuständig. Es kann im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung liegen, bestimmte Sachgebiete nicht zu trennen und sie einem Senat zuzuteilen. Darum kann es sachgerecht sein, Senate mit verschiedener Richterzahl zu bilden. Die Zahl der Verfahren aus den einzelnen Sachgebieten läßt sich nicht mit Sicherheit übersehen, da sie gerade im Steuerrecht sehr oft von der Entwicklung der Wirtschaft und der einem raschen Wandel unterliegenden Gesetzgebung auf dem Gebiete der Finanzen und Wirtschaft abhängt. Diese für die zahlenmäßige Besetzung eines Gerichts wesentlichen Veränderungen kann der Gesetzgeber nicht voraussehen. Es kann ihm deshalb nicht verwehrt werden, dem Gerichtspräsidium die Bestimmung der Zahl der Richter eines Senats unter Berücksichtigung des gesetzlich festgelegten Quorums zu überlassen. Dabei muß das Präsidium allerdings davon ausgehen, daß alle nicht verhinderten Richter des Spruchkörpers an den Entscheidungen teilzunehmen haben. § 52 Abs. 3 AO verstößt daher nicht deshalb gegen das Grundgesetz, weil nach dieser Vorschrift die Zahl der Richter, die einem Senat angehören und als Senat entscheiden, durch das Gerichtspräsidium unter Beachtung des vom Gesetz festgesetzten Quorums bestimmt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die von der Beschwerdeführerin befürchtete Möglichkeit der Einflußnahme des Bundesfinanzministers auf die jeweilige Be&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_52_62&quot; id=&quot;BVerfGE_19_52_62&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_52_62&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 52 (62):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
setzung der Senate gefährdet nicht das Recht auf den gesetzlichen Richter. Zwar bestimmt der Bundesminister der Finanzen nach § 57 Satz 2 AO die Zahl der beim Bundesfinanzhof zu bildenden Senate. Eine entsprechende Vorschrift findet sich in § 130 Abs. 1 Satz 2 GVG für den Bundesgerichtshof und in § 41 Abs. 3 ArbGG für das Bundesarbeitsgericht. Diese Einflußmöglichkeit auf die Gerichtsorganisation wird jedoch nach zwei Richtungen hin eingeschränkt. Die Planstellen für die Senatspräsidenten und für die Bundesrichter müssen im Haushaltsplan bewilligt werden. Nach § 59 AO obliegt es dem Präsidium des Bundesfinanzhofs, die Mitglieder des Gerichts den einzelnen Senaten zuzuteilen. Den entscheidenden Einfluß auf die Besetzung der Senate über also die Organe aus, die nach der Rechtsordnung dazu berufen sind, &quot;den gesetzlichen Richter&quot; zu konkretisieren.
&lt;p&gt;4. Die Regelung des § 52 Abs. 3 AO kann allerdings dazu führen, daß die Zahl der an einer Entscheidung mitwirkenden Richter von Fall zu Fall infolge von Verhinderung eines Senatsmitglieds verschieden ist. Das ist aber verfassungsrechtlich unbedenklich. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gebietet nur, daß die Person der zur Entscheidung im Einzelfall berufenen Richter auf Grund von allgemeinen Regeln im voraus so eindeutig wie möglich feststeht. Die Vorschrift fordert hingegen nicht, daß auch die Zahl der erkennenden Richter stets unverändert bleibt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Gefahr, daß ein Richter sich durch Vortäuschung einer Verhinderung seiner richterlichen Aufgabe entzieht, ist bei der für den Bundesfinanzhof getroffenen Regelung ebenso groß oder gering wie bei anderen Gerichten. Bei einem Gericht, das nur mit einer feststehenden Zahl von Richtern entscheiden kann, muß anstelle des verhinderten Mitglieds sein Stellvertreter mitwirken. Das bedeutet keine größere Gewißheit über den &quot;gesetzlichen Richter&quot;, als wenn ein Senat bei Verhinderung eines Richters noch entscheiden kann, weil seine Besetzung dem Quorum entspricht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des Stimmrechts bei Stimmengleichheit (vgl. Wacke, FR 1957, 337) sind nicht begründet. Der Grundsatz in § 52 Abs. 3 Satz 2 AO,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_52_63&quot; id=&quot;BVerfGE_19_52_63&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_52_63&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 52 (63):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nach dem bei Stimmengleichheit in der Regel die Stimme des jüngsten Richters nicht mitgezählt wird, widerspricht nicht Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Daß sich dem Vorsitzenden durch die Bestimmung des Berichterstatters die Möglichkeit zu Manipulationen biete, weil die Stimme des Berichterstatters in jedem Fall mitgezählt wird, liegt im Bereich der entfernten Mißbrauchsmöglichkeiten, die nie ganz ausgeschlossen werden können.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerin ist auch nicht durch Maßnahmen des Bundesfinanzhofs ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die zur Mitwirkung bei der angefochtenen Entscheidung berufenen Richter waren durch den Geschäftsverteilungsplan des Bundesfinanzhofs hinreichend genau bestimmt. Der Bundesfinanzhof ist in seiner Praxis stets so verfahren, daß sämtliche einem Senat zugeteilten Mitglieder an allen Entscheidungen dieses Senats mitwirken, es sei denn, ein Mitglied sei verhindert. Dieses Verfahren entspricht dem Sinn des § 52 Abs. 3 AO. Nur eine solche Interpretation der Vorschrift ist mit Art. 101 Abs. 1 GG vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Es widerspricht auch nicht der Bestimmung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, daß das Präsidium des Bundesfinanzhofs im Geschäftsjahr 1958 dem V. Senat zehn Richter zugeteilt hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vorschrift begrenzt die Zahl der Richter, die im Spruchkörper eines Kollegialgerichts an einer Entscheidung teilnehmen können, nur in dem Sinne, daß das herkömmliche Bild eines Kollegialgerichts, wie es das Grundgesetz vorgefunden und in den Art. 92 und 96 Abs. 1 GG institutionalisiert hat, gewahrt bleiben muß. Die Besetzung eines Senats des Bundesfinanzhofs mit zehn Richtern hält sich gerade noch im Rahmen dieses Bildes.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Überbesetzung der Kammern und Senate der ordentlichen Gerichtsbarkeit (vgl. BVerfGE 17, 294 [301]; 18, 65 [70]; 18, 344 [350]) läßt sich auf den hier zu entscheidenden Fall nicht übertragen. Denn § 52 Abs. 3 AO schafft eine besondere Rechtslage.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_52_64&quot; id=&quot;BVerfGE_19_52_64&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_52_64&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 52 (64):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Eine Ermessensentscheidung des Vorsitzenden über die Besetzung der Richterbank läßt diese Bestimmung nicht zu, da alle einem Senat des Bundesfinanzhofs zugeteilten Richter an jeder Entscheidung des Spruchkörpers teilnehmen müssen. Damit entfällt die Möglichkeit, willkürlich zu manipulieren.
&lt;p&gt;Es fehlt auch jeder Anhaltspunkt dafür, daß das Präsidium des Bundesfinanzhofs im Jahre 1958 dem V. Senat aus sachfremden Erwägungen zehn Richter zugeteilt hat. Die Richterzahl entsprach der damaligen überaus starken Belastung dieses Senats.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1391&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-101-gg">Art. 101 GG</category>
 <pubDate>Mon, 25 Jun 2012 12:21:04 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 11.05.1965 - 2 BvR 259/63</title>
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 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    S-Urteil des Bundesfinanzhofes        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 19, 38; BB 1965, 655; DÖV 1966, 658; DRiZ 1965, 237; MDR 1965, 722; NJW 1965, 1323         &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    11.05.1965        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    2 BvR 259/63        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-verfahren&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Instanzen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;BFH, 07.02.1963 - IV 365/58 S&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die beim Bundesfinanzhof bestehende Praxis, nach der der erkennende Senat den Großen Senat nur dann anruft, wenn die Rechtsauffassung des anderen Senats, von der er abweichen will, in einer sogenannten &quot;S-Entscheidung&quot; enthalten ist, verstößt nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 19, 38        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_38_38&quot; id=&quot;BVerfGE_19_38_38&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_38_38&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 38 (38):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Die beim Bundesfinanzhof bestehende Praxis, nach der der erkennende Senat den Großen Senat nur dann anruft, wenn die Rechtsauffassung des anderen Senats, von der er abweichen will, in einer sogenannten &quot;S-Entscheidung&quot; enthalten ist, verstößt nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 11. Mai 1965&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 2 BvR 259/63 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. des Herrn Dr. Georg H..., 2. der Frau Käthe H..., beide in K..., Bevollmächtigte: Rechtsanwälte ..., gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 7. Februar 963 - IV 365/58 S-, BStBl. 1963 III S. 258.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Beschwerdeführer zu 1) gab an die Gemeinnützige Baugesellschaft zu H... AG in den Jahren 1952 bis 1954 Baudarlehen in Höhe von insgesamt 213 000 DM, die gemäß den formularmäßig ausgefertigten Schuldscheinen unverzinslich und für Zwecke des sozialen Wohnungsbaus zu verwenden waren. Für diese Darlehen zahlte die Baugesellschaft an Verwandte der Beschwerdeführer und Arbeitnehmer oder ehemalige Angestellte des Beschwerdeführers zu 1) einmalige Provisionen in Höhe von insgesamt 14 640 DM aus. Das Finanzamt Köln-Süd sah in den Provisionen den Beschwerdeführern zuzurechnen im Hinblick auf die Steuervergünstigung des § 7c EStG schädliche Zinsen und&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_38_39&quot; id=&quot;BVerfGE_19_38_39&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_38_39&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 38 (39):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ließ die Darlehen in den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1952, 1953 und 1954 nicht zum Abzug gemäß § 7c EStG zu. Die Berufung der Beschwerdeführer an das Finanzgericht Düsseldorf -- Kammern in Köln -- hatte im wesentlichen Erfolg. Das Finanzgericht ließ die Darlehen zum Abzug zu, rechnete allerdings die an die Provisionsempfänger gezahlten Beträge dem steuerpflichtigen Einkommen der Beschwerdeführer zu. Auf die Rechtsbeschwerde des Vorstehers des Finanzamts und des Beschwerdeführers zu 1) hob der IV. Senat des Bundesfinanzhofs mit Urteil vom 7. Februar 1963 -- IV 365/58 S -- die Entscheidung des Finanzgerichts auf, rechnete die &quot;Provisionen&quot; zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne von § 20 Abs. 2 Ziffer 1 EStG und versagte den Abzug der Darlehen bei der Gewinnermittlung in vollem Umfang. Zur Begründung führte er aus, die von der Baugesellschaft gezahlten &quot;Provisionen&quot; seien dem Beschwerdeführer als Zinsen im Zusammenhang mit der Hingabe sogenannter &quot;verunglückter 7c-Darlehen&quot; zuzurechnen. Anders als nach bürgerlichem Recht stelle jeder geldwerte Vorteil, den der Darlehensempfänger dem Darlehensgeber mit Rücksicht auf die Darlehensgewährung zuwende, Zins im Sinne des § 7c EStG dar, soweit der gewährte Vorteil nicht mit dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift vereinbart werden könne. Der Senat hielt es nicht für vertretbar, die Provisionen unter Zugrundelegung eines mäßigen Zinssatzes im Wege der Schätzung nur einem Teil der Darlehen als Zinsen zuzurechnen und den übrigen Teil der Darlehen als unverzinslich zu behandeln, wie dies in dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. Januar 1960 (I 176, 177/59 U) geschehen war. In dieser Entscheidung hatte der I. Senat des Bundesfinanzhofs die Provision, die 8% der Darlehenssumme betrug, nur einem auf drei Fünftel geschätzten Teilbetrag zugerechnet, so daß zwei Fünftel des Darlehens zum Abzug zugelassen wurden. Das Urteil war als sogenanntes &quot;U-Urteil&quot; im Bundessteuerblatt 1960 III S. 102 veröffentlicht worden.
&lt;p&gt;2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer Verletzung der Art. 3 Abs. 1 und 101 Abs. 1 Satz 2 GG sowie des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_38_40&quot; id=&quot;BVerfGE_19_38_40&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_38_40&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 38 (40):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Gewaltenteilungsprinzips. Sie beantragen, die Einkommensteuerbescheide des Finanzamts Köln-Süd vom 6. Oktober 1955 für die Jahre 1952, 1953 und 1954 und das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 7. Februar 1963 aufzuheben und die Sache an das Finanzgericht Düsseldorf -- Kammern in Köln -- zurückzuverweisen.
&lt;p&gt;Art. 101 GG sei deshalb verletzt, weil der IV. Senat gemäß § 66 AO den Großen Senat hätte anrufen müssen, da er von der Rechtsprechung des I. Senats abgewichen sei. Die Praxis des Bundesfinanzhofs, die nur den sogenannten &quot;S-Urteilen&quot; die Bindungswirkung des § 64 AO zumesse, könne nicht aufrechterhalten bleiben, denn allen in Teil III des Bundessteuerblattes veröffentlichten Entscheidungen wohne die Bindungswirkung des § 64 AO inne. Die Anrufung des Großen Senats sei willkürlich unterblieben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Entscheidung des IV. Senats vom 7. Februar 1963 verstoße ferner gegen Art. 3 Abs. 1 GG, denn in den gleichliegenden Fällen der Carl J. W... GmbH und der Carl J. W... und Co. GmbH (I 176, 177/59 U) habe der I. Senat des Bundesfinanzhofs anders entschieden. Bei den genannten Gesellschaften, die der Gemeinnützigen Baugesellschaft zu H... AG Darlehen in Höhe von 200 000 und 300 000 DM gegeben hätten und deren Gesellschafter-Geschäftsführer dafür eine Provision von 40 000 DM erhalten habe, habe der Bundesfinanzhof zwei Fünftel der Darlehenssummen zum Abzug zugelassen. Irgendwelche sachlichen Gründe für eine unterschiedliche Rechtsanwendung seien nicht erkennbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Schließlich rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Gewaltenteilungsprinzips. In § 7c EStG habe der Gesetzgeber für die Abzugsfähigkeit der Darlehen nur vorgeschrieben, daß sie unverzinslich, nicht, daß sie unentgeltlich sein müßten. Da der Steuergesetzgeber in § 7c EStG den zivilrechtlichen Begriff der Zinsen übernommen habe, dürfe der Zinsbegriff nicht bei der Rechtsanwendung durch das Steuergericht entgegen seinem überkommenen Inhalt ausgeweitet werden. Die Umdeutung des Be&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_38_41&quot; id=&quot;BVerfGE_19_38_41&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_38_41&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 38 (41):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
griffs der Unverzinslichkeit in den der Unentgeltlichkeit ersetze in unzulässiger Weise Gesetzesrecht durch Richterrecht.
&lt;p&gt;3. Die Bundesregierung hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer seien ihrem gesetzlichen Richter nicht entzogen worden. Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. Januar 1960 sei keine nach § 64 AO veröffentlichte Entscheidung. Die Veröffentlichungspraxis des Bundesfinanzhofs stehe nicht in Widerspruch zu den §§ 64, 66 AO. Aus der Fassung des § 66 AO folge, daß es auch andere Entscheidungen dieses Gerichts als solche von grundsätzlicher Bedeutung geben müsse. Durch § 64 AO sei der Bundesfinanzhof nicht gehindert, auch sie zu veröffentlichen. Die Tatsache, daß neben den &quot;S-Urteilen&quot; auch andere Entscheidungen in Teil III des Bundessteuerblatts publiziert würden, lasse keinesfalls den Schluß zu, alle dort veröffentlichten Erkenntnisse seien von grundsätzlicher Bedeutung. Die äußere Kennzeichnung der Urteile verdeutliche hinreichend, welchen Entscheidungen die Bindungswirkung im Sinne der §§ 64, 66 AO zukomme. Die Auslegung dieser Vorschriften durch den Bundesfinanzhof sei weder willkürlich noch stütze sie sich auf grundrechtswidrige Erwägungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Abweichung des IV. Senats von der Entscheidung des I. Senats vom 19. Januar 1960 verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz, denn dieser verlange nicht, daß eine einmal höchstrichterlich entschiedene Rechtsfrage unter allen Umständen immer wieder gleich entschieden werden müsse. Sonst wäre nicht nur § 66 AO, sondern wären z.B. auch § 120 Abs. 3 und § 136 GVG gegenstandslos. Eine gefestigte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Begriff der &quot;Unverzinslichkeit&quot; oder der &quot;Zinsen&quot; im Sinne des § 7c EStG habe nicht bestanden. Die Übung des Bundesfinanzhofs, die Bedeutung der Urteile an dem Fortschritt der Rechtsentwicklung der jeweils zu entscheidenden Rechtsfrage zu messen, sei verfassungsmäßig nicht zu beanstanden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das angegriffene Urteil des Bundesfinanzhofs verstoße auch nicht gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz. Die durch den I. und&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_38_42&quot; id=&quot;BVerfGE_19_38_42&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_38_42&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 38 (42):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
den IV. Senat getroffene Bestimmung des Zinsbegriffs im Sinne von § 7c EStG sei nicht offensichtlich unhaltbar, sondern halte sich im Rahmen der allgemeinen Auslegungsgrundsätze. Die Beschwerdeführer übersähen, daß es im Zivilrecht an einer Legaldefinition des Begriffs &quot;Zinsen&quot; überhaupt fehle. Die im Zivilrecht übliche Definition der Zinsen sei vielmehr erst durch die Rechtsprechung des Reichsgerichts entwickelt worden.
&lt;p&gt;Der Bundesfinanzhof hat sich zur Frage der verschiedenen Behandlung von S- und U-Urteilen geäußert. Nach seiner Ansicht ergibt sich aus dem Zusammenhang der §§ 64 und 66 AO, daß die Veröffentlichung nur bei Urteilen von grundsätzlicher Bedeutung erfolgen und daß die Entscheidung des Großen Senats nur in einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung herbeigeführt werden solle. Nicht die Veröffentlichung sei der die Zuständigkeit des Großen Senats begründende wesentliche Vorgang, sondern der Willensentschluß des Bundesfinanzhofs, die Entscheidung als grundsätzlich anzuerkennen und deshalb veröffentlichen zu lassen. Es müsse ihm daher auch unbenommen bleiben zu erklären, daß eine Entscheidung zwar veröffentlicht werden, aber keinen grundsätzlichen Charakter haben solle. Ebensowenig wie bei den sogenannten &quot;KU-Urteilen&quot; eine Publizierung in der Zeitschrift &quot;Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung&quot; den Grundsatzcharakter der Entscheidung begründen könne, sei dies möglich, wenn eine U-Entscheidung im Bundessteuerblatt veröffentlicht werde. Diese Art der Veröffentlichung diene lediglich der vereinfachten Unterrichtung der am Steuerrecht interessierten Kreise. Im übrigen würde eine derartige Auslegung des § 66 Abs. 1 AO durch alle Senate des Gerichts als Auslegung einfachen Rechts selbst dann keinen Verstoß gegen Verfassungsrecht darstellen, wenn sie unrichtig wäre.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 3, 359 [364]; 7, 327 [329]; 9, 223 [230]) kann&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_38_43&quot; id=&quot;BVerfGE_19_38_43&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_38_43&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 38 (43):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
jemand auch durch Maßnahmen, Unterlassungen oder Entscheidungen des Gerichts seinem gesetzlichen Richter entzogen werden, wenn sie willkürlich, nicht aber schon, wenn sie nur rechtsirrtümlich sind. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kann auch dadurch verletzt sein, daß der Senat eines oberen Bundesgerichts die Verpflichtung zur Vorlage an den Großen Senat außer acht läßt, selbst wenn der Große Senat nur über eine bestimmte Rechtsfrage zu entscheiden hat (BVerfGE 3, 359 [363]; 9, 213 [215 f.]; 13, 132 [143]; Beschluß vom 7. April 1965 -- 2 BvR 227/64 -- ).
&lt;p&gt;Das von den Beschwerdeführern angegriffene Urteil des Bundesfinanzhofs und die ihm zugrunde liegende Praxis des Gerichts, bei einer Abweichung von sogenannten &quot;U-Entscheidungen&quot; den Großen Senat nicht anzurufen, würde demnach nur dann gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen, wenn diese Unterlassung willkürlich wäre, weil die ihr zugrunde liegende Auslegung des § 66 AO bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich wäre oder sich derart weit von der auszulegenden Norm entfernte, daß sich der Schluß aufdrängte, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen (vgl. BVerfGE 4, 1 [7]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Zuständigkeit des Großen Senats beim Bundesfinanzhof ist begrenzter als bei den anderen oberen Bundesgerichten. Während beim Bundesgerichtshof (§ 136 Abs. 1 GVG), beim Bundesverwaltungsgericht (§ 11 Abs. 3 VwGO), beim Bundesarbeitsgericht (§ 45 Abs. 2 Satz 1 ArbGG) und beim Bundessozialgericht (§ 42 SGG) der Große Senat grundsätzlich schon zu entscheiden hat, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen will, haben die Senate des Bundesfinanzhofs gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 AO die Rechtsfrage an den Großen Senat nur dann zu verweisen, wenn sie in ihr von einer&amp;nbsp; &quot;nach § 64 veröffentlichten Entscheidung abweichen&quot; &amp;nbsp;wollen (anders der von der Bundesregierung beschlossene Entwurf einer Finanzgerichtsordnung [BT-Drucks. IV/1446], der in § 12 Abs. 3&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_38_44&quot; id=&quot;BVerfGE_19_38_44&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_38_44&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 38 (44):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
insoweit die für die übrigen oberen Bundesgerichte geltende Regelung übernimmt).
&lt;p&gt;§ 64 AO lautet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesfinanzhof veröffentlicht seine Entscheidungen, soweit sie grundsätzliche Bedeutung haben. Der Bundesminister der Finanzen bestimmt die Art der Veröffentlichung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die ständige Rechtsauffassung aller Senate des Bundesfinanzhofs, die offensichtlich den IV. Senat im Ausgangsverfahren bestimmt hat, das Urteil des I. Senats vom 19. Januar 1960 (I 176, 177/59 U) nicht als nach § 64 AO publiziert zu betrachten, läßt keine Willkür erkennen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ob eine Entscheidung grundsätzliche Bedeutung hat, bestimmt der Bundesfinanzhof, und zwar der erkennende Senat. § 10 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Bundesfinanzhofs i.d.F. der Bekanntmachung vom 22. November 1957, BAnz. 1957 Nr. 229 S. 1, lautet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Senat beschließt bei jeder Entscheidung, ob sie nach § 64 AO zu veröffentlichen ist (&#039;S&#039;), ob sie zum Umlauf innerhalb des Bundesfinanzhofs und damit zur Bekanntgabe freigegeben wird (&#039;U&#039;) oder ob -- bei den anderen Entscheidungen (&#039;KU&#039;) -- ein Stichwort für die Zentralkartei zu bilden ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Demgemäß unterscheidet man in der Veröffentlichungspraxis des Bundesfinanzhofs zwischen sogenannten &quot;S-Entscheidungen&quot;, &quot;U-Entscheidungen&quot; und &quot;KU-Entscheidungen&quot;. Schon der Reichsfinanzhof bediente sich einer solchen Unterteilung, wenngleich § 26 seiner Geschäftsordnung (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1920 S. 861) sie nicht kannte. War der Entscheidung ein &quot;S&quot; beigegeben, so bedeutete dies, daß sie zur Veröffentlichung in der &quot;Amtlichen Sammlung der Entscheidungen des Reichsfinanzhofs&quot; bestimmt war. &quot;U-Urteile&quot; wurden durch&amp;nbsp; Umlauf &amp;nbsp;allen Senaten des Reichsfinanzhofs zur Kenntnis gegeben, zur Veröffentlichung freigegeben und bis 1934 vor allem in der Zeitschrift &quot;Steuer und Wirtschaft&quot;, danach fast ausschließlich im Reichssteuerblatt publiziert. Das Zeichen &quot;KU&quot; brachte die Auf&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_38_45&quot; id=&quot;BVerfGE_19_38_45&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_38_45&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 38 (45):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
fassung des Senats zum Ausdruck, der Entscheidung komme keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu.
&lt;p&gt;Im wesentlichen knüpfte der Bundesfinanzhof an diese Praxis an. Allerdings wurde die &quot;Amtliche Sammlung&quot; in der bisherigen Form nicht mehr fortgeführt. In einem Geleitwort (Bundessteuerblatt 1951 I S. 1) bestimmte der Bundesminister der Finanzen das Bundessteuerblatt III als amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs. In einer Vorbemerkung zu Teil III des Bundessteuerblatts (1951 III S. 1), der, wie die Bundesregierung mitgeteilt hat, ein Schreiben des Bundesfinanzhofs vom 10. November 1950 an den Bundesminister der Finanzen zugrunde lag, heißt es:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Der Bundesfinanzhof veröffentlicht seine Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 64 AO in Teil III des Bundessteuerblatts. Diese Entscheidungen werden durch den Buchstaben &#039;S&#039; (S-Urteile) als Zusatz zum Aktenzeichen besonders gekennzeichnet. Außerdem werden unter einem besonderen Abschnitt wichtige Entscheidungen des Bundesfinanzhofs veröffentlicht, die mit dem Buchstaben &#039;U&#039; (U-Urteile) gekennzeichnet werden. Diese Entscheidungen haben nicht die bindende Kraft des § 66 Abs. 1 Satz 1 AO.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bekanntgabe der &quot;S-Urteile&quot; und &quot;U-Urteile&quot; in gesonderten Abschnitten wurde nur bis zum Jahre 1953 beibehalten. Von da an wurden die Entscheidungen nach den einzelnen Gesetzesgebieten geordnet veröffentlicht. Gemäß einer wiederum vom Bundesfinanzhof veranlaßten Vorbemerkung in Teil III des Bundessteuerblatts (1953 III S. 2) werden seither die Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 64 AO &quot;im Inhalt und im Textteil durch das Sternzeichen * besonders gekennzeichnet&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob diese Veröffentlichungspraxis dem § 64 AO widerspricht (bejahend Wacke, FR 1964, S. 4 [6]; zweifelnd auch Vangerow, StuW 1959, Sp. 268). Entscheidend ist allein, ob die von den Senaten des Bundesfinanzhofs geübte Auslegung des § 66 Abs. 1 Satz 1 AO&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_38_46&quot; id=&quot;BVerfGE_19_38_46&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_38_46&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 38 (46):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
für vertretbar gehalten werden kann oder auf sachfremden Erwägungen beruht. Dem Zweck des § 66 Abs. 1 AO, die Einheitlichkeit der höchstrichterlichen Steuerrechtsprechung sicherzustellen, dürfte es zwar besser entsprechen, allen in Teil III des Bundessteuerblatts als dem amtlichen Veröffentlichungsorgan bekanntgemachten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs die Bindungswirkung des § 66 AO beizulegen. Dies läßt sich jedoch mit dem Wortlaut des Gesetzes und dem Sinnzusammenhang beider Vorschriften nicht vereinbaren. Unstreitig wird in § 64 Satz 1 AO nur über jene Entscheidungen eine Bestimmung getroffen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch die in Satz 2 dieser Vorschrift dem Bundesminister der Finanzen übertragene Kompetenz betrifft, wie sich aus dem Zusammenhang mit dem Vordersatz ergibt, nur diese Entscheidungen. Allein auf sie kann sich daher auch § 66 Abs. 1 Satz 1 AO beziehen.
&lt;p&gt;Diese Auslegung und die zurückhaltende Praxis der Senate bei der Erklärung zu &quot;S-Urteilen&quot; mögen zwar zu einer Vernachlässigung des Großen Senats führen, der seit Bestehen des Bundesfinanzhofs erst in fünf Fällen tätig geworden ist. Auch hat sie in Verbindung mit dem vom Reichsfinanzhof übernommenen Veröffentlichungsmodus die unerwünschte Folge, daß sich widersprechende Urteile der einzelnen Senate publiziert werden (Heßdörfer, BB 1959 S. 1257). Durch derartige mißliche Auswirkungen (Kühn, Abgabenordnung, 7. Aufl. 1963, Anm. 3 zu § 64 S. 38) wird die von allen Senaten des Bundesfinanzhofs geübte Auslegung des § 66 Abs. 1 Satz 1 AO aber nicht schon verfassungswidrig. Es ist auch nicht ersichtlich, daß der I. Senat des Bundesfinanzhofs willkürlich gehandelt hätte, als er seine Entscheidung nur als &quot;U-Urteil&quot;, nicht als &quot;S-Urteil&quot; klassifizierte und dadurch bewirkte, daß der IV. Senat im Ausgangsverfahren nicht zur Anrufung des Großen Senats verpflichtet war.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu Unrecht berufen sich die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 1954 (BVerfGE 3, 359 [363]). Dort heißt es zwar beiläufig, daß eine Vorlagepflicht grundsätzlich besteht,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_38_47&quot; id=&quot;BVerfGE_19_38_47&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_38_47&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 38 (47):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wenn der erkennende Senat von der früheren Rechtsauffassung der anderen Senate abweichen will. Weil das Bundesverfassungsgericht aber in jener Entscheidung schon eine Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung verneint hat, ist es zu einer Prüfung der Vorlagepflicht gemäß § 66 AO gar nicht gekommen.
&lt;p&gt;2. Das angegriffene Urteil des Bundesfinanzhofs vom 7. Februar 1963 verstößt nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil es von dem Urteil des I. Senats dieses Gerichts vom 19. Januar 1960 abweicht. Zwar steht jede Rechtsanwendung unter den zwingenden Geboten des Gleichheitssatzes. Dieser wird aber durch verschiedenartige Auslegung derselben Bestimmungen durch verschiedene erkennende Gerichte nicht verletzt. Es könnte sich lediglich in dem einen Fall der voneinander abweichenden Entscheidungen um eine unrichtige Gesetzesinterpretation und damit um eine unrichtige Entscheidung handeln (vgl. BVerfGE 1, 82 [85]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im übrigen verlangt der Gleichheitssatz nicht, daß eine einmal höchstrichterlich entschiedene Rechtsfrage niemals mehr anders entschieden werden darf. Damit würde jede Rechtsentwicklung und Rechtsfortbildung behindert werden, und die Einrichtung Großer Senate bei den oberen Bundesgerichten wäre sinnlos. Ob ein Senat des Bundesfinanzhofs, der ohne schwerwiegende Argumente eine aus wohlerwogenen Gründen geschaffene Rechtsprechung, die auch zur Grundlage der Verwaltungspraxis geworden ist, wieder umstieße, den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen verletzen würde (BFH, BStBl. 1964 III S. 558 [559]; vgl. auch BFH, BStBl. 1964 III S. 548 [549]), braucht hier nicht entschieden zu werden. Der I. Senat des Bundesfinanzhofs hat in seinem Urteil vom 19. Januar 1960 (BStBl. III S. 102 [103] = BFH 70, 273 [277]) die Möglichkeit einer Aufteilung des Darlehens, für das eine Provision gezahlt worden ist, in einen verzinslichen und einen unverzinslichen Teil lediglich für &quot;vertretbar&quot; gehalten und mit der Kennzeichnung seiner Entscheidung als &quot;U-Urteil&quot; überdies zum Ausdruck gebracht, daß er die Rechtsentwicklung zu dieser Frage nicht als abgeschlossen betrachtete und der gefundenen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_38_48&quot; id=&quot;BVerfGE_19_38_48&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_38_48&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 38 (48):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Lösung noch keinen grundlegenden Vertrauensschutz zubilligen wollte. Als dann der IV. Senat in der von den Beschwerdeführern angefochtenen Entscheidung vom 7. Februar 1963 (BStBl. 1963 III S. 258) in der Behandlung der Darlehen hinsichtlich ihrer Verzinslichkeit von dem vorgenannten Urteil des I. Senats abwich, weil er diese Art der Aufteilung des Darlehens nicht für vertretbar hielt, stieß er damit keine gefestigte Rechtsprechung um.
&lt;p&gt;Freilich könnte das angegriffene Urteil Art. 3 Abs. 1 GG dadurch verletzen, daß es § 7c EStG willkürlich nicht angewandt hätte (BVerfGE 4, 1 [7]). Das ist jedoch nicht festzustellen. § 7c in der hier maßgeblichen Fassung des Einkommensteuergesetzes vom 15. September 1953 (BGBl. I S. 1355) begünstigt nur&amp;nbsp; unverzinsliche &amp;nbsp;Darlehen zur Förderung des Wohnungsbaus. Die Beurteilung des vom Beschwerdeführer zu 1) der Gemeinnützigen Baugesellschaft zu H... AG gewährten Darlehens als nicht unverzinslich im Sinne von § 7c Abs. 1 EStG ist -- wenn überhaupt unrichtig -- jedenfalls nicht so fehlerhaft, daß sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken als nicht mehr vertretbar angesehen werden müßte. Darauf, ob das bürgerliche Recht einmalige oder wiederholte Provisionsleistungen des Darlehensempfängers an dem Darlehensgeber nahestehende Personen unter bestimmten Voraussetzungen als Zinsen im Sinne von § 608 BGB behandelt, kommt es hier nicht an. Das Steuerrecht bedient sich der vom Reichsfinanzhof entwickelten wirtschaftlichen Betrachtungsweise, die auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen besonders häufig Anwendung findet (Kühn, a.a.O., StAnpG § 1 Anm. 4a, S. 635). Unter diesem Gesichtspunkt ist es jedenfalls nicht willkürlich, wenn der Kapitalgeber, der Zinsen in fortlaufend gleichen Raten erhält, die sich nach der Überlassungsdauer richten, und der Kapitalgeber, der sich selbst oder einer von ihm bestimmten dritten Person eine &quot;Provision&quot; zahlen läßt, steuerlich gleich behandelt werden. Auch daß der IV. Senat des Bundesfinanzhofs die an die vom Beschwerdeführer zu 1) bezeichneten Personen gezahlten Provisionen nicht lediglich einem Teil der Darlehen als Zinsen zugerechnet, sondern die ganze&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_38_49&quot; id=&quot;BVerfGE_19_38_49&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_38_49&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 38 (49):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Darlehenssumme als nicht abzugsfähig behandelt hat, läßt keine Willkür erkennen.
&lt;p&gt;3. Schließlich werden auch das Gewaltenteilungs- und das Rechtsstaatsprinzip durch die angegriffene Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht verletzt. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar betont, es könne unter dem Verfassungsprinzip des Rechtsstaates bedenklich sein, wenn der Steuertatbestand vom Richter neu geschaffen oder ausgeweitet werde (BVerfGE 13, 318 [328]). Das hat aber der Bundesfinanzhof nicht getan, wenn er einmalige oder mehrmalige finanzielle Gegenleistungen für die Darlehenshingabe als Zins im Sinne des § 7c EStG angesehen hat. Er hat damit die bestehende Steuernorm nicht ausgeweitet und auch keinen neuen Steuertatbestand begründet.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1390&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-101-gg">Art. 101 GG</category>
 <pubDate>Mon, 25 Jun 2012 12:12:41 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 07.04.1965 - 2 BvR 227/64	</title>
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                    BVerfGE 18, 441; BayVBl 1965, 237; DÖV 1965, 381; DVBl 1965, 474; JZ 1965, 355         &lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 18, 441        &lt;/div&gt;
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                    &lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_441_441&quot; id=&quot;BVerfGE_18_441_441&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_441_441&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 441 (441):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Beschluß&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 7. April 1965 gemäß § 24 BVerfGG&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 2 BvR 227/64 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der ... Aktiengesellschaft, Zürich (Schweiz)&amp;nbsp; ... &amp;nbsp;gegen die Urteile des Bundesfinanzhofs vom 1. März 1963 - III 323/59 U, III 324/59, III 27/60.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_441_442&quot; id=&quot;BVerfGE_18_441_442&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_441_442&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 441 (442):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Gründe:&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerin ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in Zürich. Sie ist Eigentümerin zweier Grundstücke in Hamburg und Treugeberin eines weiteren Grundstücks, als dessen Eigentümerin eine Hamburger Firma im Grundbuch eingetragen ist. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin dagegen, daß sie wegen Grundpfandrechten an diesen Grundstücken zur Hypothekengewinnabgabe herangezogen wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach §§ 91 ff. des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - sind ausländische Staatsangehörige für Schuldnergewinne aus Grundpfandrechten an ihren in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Grundstücken in gleicher Weise abgabepflichtig wie inländische Schuldner. Die Heranziehung von Ausländern zu Lastenausgleichsabgaben ist jedoch nicht nur in diesem Gesetz geregelt. Vielmehr gelten auch Sonderregelungen internationaler Verträge. Für schweizerische Staatsangehörige gilt das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft geschlossene Abkommen zum deutschen Lastenausgleich vom 26. August 1952 (Gesetz vom 7. März 1953, BGBl. II S. 15). Art. 1 dieses Abkommens lautet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;(1) Schweizerische Staatsangehörige, die am Währungsstichtag (21. Juni 1948) das schweizerische Bürgerrecht besessen haben, genießen beim Lastenausgleich die gleiche Behandlung, wie sie Angehörigen der meistbegünstigten Nation auf diesem Gebiet zusteht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Entsprechendes gilt für&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) die nach deutschem Recht selbständig abgabepflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach schweizerischem Recht errichtet worden sind;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;...&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die für Angehörige der &quot;meistbegünstigten Nation&quot; geltenden Regelungen sind enthalten in Art. 6 des Zehnten Teils des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fra&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_441_443&quot; id=&quot;BVerfGE_18_441_443&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_441_443&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 441 (443):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gen (BGBl. 1955 II S. 405 [444], künftig: Überleitungsvertrag [ÜV] Teil X). Partner dieses Vertrags sind die Bundesrepublik Deutschland, die Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritannien und Frankreich. Begünstigungen hinsichtlich der Lastenausgleichsabgaben, die über Art. 6 ÜV Teil X hinausgehen, sind von der Bundesrepublik Deutschland vertraglich nicht eingeräumt worden.
&lt;p&gt;Art. 6 Abs. 1 und 2 sowie Art. 6 Abs. 7 ÜV Teil X bestimmen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;(1) Bis zur endgültigen Regelung der sich aus dem Krieg ergebenden Ansprüche gegen Deutschland sind die in Absatz (2) dieses Artikels näher bestimmten Personen und ihr Vermögen von allen Sondersteuern, -abgaben oder -auflagen befreit, die sich tatsächlich auf das Vermögen auswirken und zu dem besonderen Zweck auferlegt werden, Lasten zu decken, die sich aus dem Kriege oder aus Reparationen oder Restitutionen an eine der Vereinten Nationen ergeben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Wird eine solche Steuer, Abgabe oder Auflage nur zu einem Teil für die in Absatz (1) dieses Artikels bezeichneten Zwecke erhoben, so richtet sich die zu gewährende Befreiung grundsätzlich danach, in welchem Ausmaß die Steuern, Abgaben oder Auflagen den genannten Zwecken dienen. In den besonderen Fällen der Abgaben, die ... durch das Gesetz über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 446) vorgeschrieben werden, sind die in den nachstehenden Bestimmungen dieses Artikels bezeichneten Personen und Vermögenswerte in dem dort vorgesehenen Umfange von den Leistungen befreit, die in dem Sechsjahreszeitraum vom 1. April 1949 bis 31. März 1955 als Soforthilfeabgabe und im Rahmen des Lastenausgleichs als Vermögensabgabe zu entrichten wären: ... ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(7) Bei der Berechnung anderer Lastenausgleichsabgaben sind natürliche Personen, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die auf Grund dieses Artikels Befreiungen von der Vermögensabgabe genießen, so zu behandeln, als ob sie zur vollen Vermögensabgabe herangezogen worden wären.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aus weiteren Bestimmungen von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 sowie aus Art. 9 ÜV Teil X ergibt sich, daß die Regelung des Art. 6 gelten soll für die Staatsangehörigen von mehr als 50 Staaten, die zu den Vereinten Nationen im Sinne des Gesetzes Nr. 54 der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_441_444&quot; id=&quot;BVerfGE_18_441_444&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_441_444&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 441 (444):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Alliierten Hohen Kommission vom 31. Mai 1951 (ABl. AHK 1951 S. 915) gehören.
&lt;p&gt;Die durch Art. 6 ÜV Teil X getroffenen Vereinbarungen sind anerkannt worden durch diejenigen Staaten, die der Satzung der Schiedskommission für Güter, Rechte und Interessen in Deutschland (Anhang zum Überleitungsvertrag, BGBl. 1955 II S. 459) - Schiedskommission - mit der Folge beigetreten sind, daß sie voll als Partei des im Zehnten Teil des Überleitungsvertrags enthaltenen Übereinkommens zwischen den Unterzeichnerstaaten gelten (Art. 17 Abs. 2 und 3 der Satzung), nämlich Italien, die Niederlande, Griechenland, Belgien, Luxemburg, Norwegen und Dänemark.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Vgl. die Bekanntmachungen&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 20. Dezember 1955 - BGBl. II S. 1136 -,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 23. Mai 1956 - BGBl. II S. 598 -,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 24. Mai 1958 - BGBl. II S. 128 -,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 26. Oktober 1958 - BGBl. II S. 570 -,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 28. März 1961 - BGBl. II S. 460 -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Schließlich haben - abgesehen von der Schweiz - Schweden, Spanien, Portugal und Österreich mit der Bundesrepublik Deutschland Abkommen oder Verträge geschlossen, nach denen ihre Staatsangehörigen &quot;beim Lastenausgleich die gleiche Behandlung, wie sie Angehörigen der meistbegünstigten Nation zusteht&quot;, genießen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Vgl. die Gesetze zu den entsprechenden Abkommen oder Verträgen&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 23. Juli 1956 - BGBl. II S. 811 -,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 25. März 1959 - BGBl. II S. 245 -,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 25. März 1959 - BGBl. II S. 264 -,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 21. August 1962 - BGBl. II S. 1041 -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch für die Angehörigen dieser Staaten gelten die in Art. 6 ÜV Teil X getroffenen Vereinbarungen über die Heranziehung von Angehörigen der Vereinten Nationen zu Lastenausgleichsabgaben.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_441_445&quot; id=&quot;BVerfGE_18_441_445&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_441_445&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 441 (445):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;1. Die Beschwerdeführerin hat gegen die Heranziehung zur Hypothekengewinnabgabe in allen drei Fällen Einspruch und gegen die ablehnenden Einspruchsbescheide Berufung eingelegt. Das Finanzgericht Hamburg hat die Berufungen, der Bundesfinanzhof die Rechtsbeschwerden gegen die Berufungsurteile zurückgewiesen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesfinanzhof hat seine Entscheidungen (BStBl. 1963 III S. 300) im wesentlichen wie folgt begründet: Das deutschschweizerische Lastenausgleichsabkommen schließe für den durch dieses Abkommen begünstigten Personenkreis eine Befreiung von der Hypothekengewinnabgabe aus. Der Überleitungsvertrag bestimme, daß die Angehörigen der Vereinten Nationen nicht von der Hypothekengewinnabgabe befreit seien und sehe wegen der Lastenausgleichsabgaben auch keine vorläufige Heranziehungssperre bis zum Abschluß eines Friedensvertrags vor. Die Heranziehung von Ausländern zur Hypothekengewinnabgabe enthalte keine Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG. Eine allgemeine Regel des Völkerrechts, die die Heranziehung von Ausländern zu Kriegsfolgelasten ausschließe, bestehe nicht. Die Berufung der Beschwerdeführerin auf eine allgemeine Völkerrechtsregel greife schon deshalb nicht durch, weil ihre Heranziehung zu Lastenausgleichsabgaben durch das Abkommen mit der Schweiz abschließend geregelt worden sei und dieses Abkommen als Völkervertragsrecht den allgemeinen Völkerrechtsregeln vorgehe. Eine Verpflichtung zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht habe nicht bestanden. Zweifel im Sinne des Art. 100 Abs. 2 GG seien Zweifel des Gerichts. Daß eine Befreiung von der Hypothekengewinnabgabe für Ausländer als Eigentümer eines inländischen belasteten Grundstücks nicht vorgesehen sei, verstoße schließlich auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Entscheidungen der Finanzbehörden, des Finanzgerichts und des Bundesfinanzhofs. Zu ihrer Begründung hat die Beschwerdeführerin dargelegt:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_441_446&quot; id=&quot;BVerfGE_18_441_446&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_441_446&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 441 (446):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Hypothekengewinnabgabe werde ausschließlich zu dem Zweck erhoben, Kriegsfolgelasten zu decken. Nach einer allgemeinen Regel des Völkerrechts sei es jedoch unzulässig, von Ausländern Abgaben zu erheben, die solche Lasten decken sollten. Zur Begründung dieser Ansicht hat die Beschwerdeführerin Bezug genommen auf ein in einer anderen Sache erstattetes Gutachten von Professor Seidl-Hohenveldern, das die Frage untersucht und verneint, ob Ausländer mit ihren in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Grundstücken zur Vermögensabgabe herangezogen werden können (vgl. BVerfGE 16, 276 [278]). Der Bundesfinanzhof habe diese allgemeine Völkerrechtsregel nicht beachtet und dadurch Art. 25 GG verletzt.
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerin sei ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden, weil der Bundesfinanzhof es unterlassen habe, gemäß Art. 100 Abs. 2 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob die angeführte Völkerrechtsregel Bestandteil des Bundesrechts sei. Ein Gericht sei zur Vorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG schon dann verpflichtet, wenn eine Prozeßpartei Zweifel hinsichtlich einer allgemeinen Völkerrechtsregel habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 1 des Abkommens mit der Schweiz zum deutschen Lastenausgleich gewähre schweizerischen Staatsangehörigen lediglich ein Recht, die Vergünstigungen von Art. 6 ÜV Teil X in Anspruch zu nehmen. Die Beschwerdeführerin berufe sich aber nicht auf diese für die Angehörigen der Vereinten Nationen geltenden Regelungen. Das Abkommen mit der Schweiz stehe der Anwendung der ihr günstigeren allgemeinen Völkerrechtsregel nicht entgegen. Sollte Art. 6 ÜV Teil X dennoch in Betracht gezogen werden, so könne nur Art. 6 Abs. 1 eingreifen, nicht aber Art. 6 Abs. 2.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 2 Abs. 1 GG sei verletzt, weil die Beschwerdeführerin durch die völkerrechtswidrige Heranziehung zur Hypothekengewinnabgabe in ihrer wirtschaftlichen Entfaltungsmöglichkeit beeinträchtigt werde. Durch die angegriffenen Entscheidungen werde die Beschwerdeführerin in gleicher Weise wie Inländer zur Hypothekengewinnabgabe herangezogen; die §§ 91 ff. LAG dif&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_441_447&quot; id=&quot;BVerfGE_18_441_447&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_441_447&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 441 (447):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ferenzierten nicht zugunsten von Ausländern. Hierin liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, der gebiete, ungleiche Sachverhalte ungleich zu regeln. Mit Art. 3 Abs. 1 GG sei zugleich Art. 14 GG verletzt.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG als verletzt gerügt wird. Ebenso wie der Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht (BVerfGE 12, 6 [8]) steht das Recht auf den gesetzlichen Richter jedem zu, der an einem gerichtlichen Verfahren als Partei beteiligt ist, gleichgültig, ob er eine natürliche oder eine juristische, eine inländische oder eine ausländische Person ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ob die von einer ausländischen juristischen Person erhobene Verfassungsbeschwerde mit Rücksicht auf Art. 19 Abs. 3 GG auch insoweit zulässig ist, als die Verletzung von Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 14 GG gerügt wird, kann im summarischen Verfahren nach § 24 BVerfGG dahingestellt bleiben (BVerfGE 6, 7 [11 f.]; 13, 132 [150]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht verletzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Zwar kann jemand seinem gesetzlichen Richter auch dadurch entzogen werden, daß ein Gericht die Verpflichtung zur Vorlage an ein anderes Gericht außer acht läßt. Das gilt auch dann, wenn das Gericht, dem vorzulegen ist, nur über eine bestimmte Rechtsfrage zu entscheiden hat (BVerfGE 3, 359 [363]; 9, 213 [215 f.]; 13, 132 [143]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesfinanzhof war jedoch zur Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 2 GG nicht verpflichtet. Eine Vorlage wäre vielmehr unzulässig gewesen. Denn die Frage, ob eine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist, war für den Rechtsstreit vor&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_441_448&quot; id=&quot;BVerfGE_18_441_448&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_441_448&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 441 (448):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dem Bundesfinanzhof nicht entscheidungserheblich (vgl. BVerfGE 15, 25 [30]; 16, 276 [279]). Dadurch, daß eine unzulässige Vorlage unterbleibt, kann Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht verletzt werden.
&lt;p&gt;b) Die Beschwerdeführerin beruft sich auf eine allgemeine Regel des Völkergewohnheitsrechts, nach der die Heranziehung von Ausländern zur Deckung von Kriegsfolgelasten unzulässig wäre. Die vertraglichen Regelungen des Abkommens mit der Schweiz zum deutschen Lastenausgleich waren jedoch geeignet, diese Völkerrechtsregel - ihre Geltung unterstellt - zu verdrängen und ihre Anwendung auszuschließen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach Art. 25 GG werden allgemeine Völkerrechtsregeln Bestandteil des Bundesrechts nur mit ihrem jeweiligen Inhalt und in ihrer jeweiligen Tragweite (vgl. BVerfGE 15, 25 [31 f.]; 16, 27 [32 f.]). Art. 25 GG öffnet ihnen die deutsche Rechtsordnung nur im Bestand ihrer völkerrechtlichen Geltung (vgl. Mosler, Das Völkerrecht in der Praxis der deutschen Gerichte, S. 40, 44), der sich auch danach bemißt, inwieweit sie im Verhältnis zu einzelnen Staaten durch vertragliche Regelungen verdrängt worden sind. Art. 25 GG hindert nicht, daß völkerrechtlich zulässige vertragliche Abmachungen, die den allgemeinen Völkerrechtsregeln nicht voll entsprechen, durch Gesetz die Kraft innerstaatlichen deutschen Rechts erlangen (vgl. BVerfGE 16, 276 [281 f.], sowie Wengler, Völkerrecht, 1964, Bd. I S. 483 Anm. 2; Dahm, Völkerrecht, 1958, Bd. 1 S. 67; Bertram in dem Bericht von Partsch, Die Anwendung des Völkerrechts im innerstaatlichen Recht, Berichte der Deutschen Gesellschaft für Völkerrecht, Heft 6, 1964, S. 68 Anm. 63 a).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Völkergewohnheitsrecht ist durchweg nachgiebiges Recht. Ein Satz, demzufolge die allgemeinen gewohnheitsrechtlichen Regeln des Völkerrechts grundsätzlich den Vorrang vor vertraglichen Abmachungen hätten, ist dem allgemeinen Völkerrecht fremd. Das Völkervertragsrecht geht, soweit es die Vertragspartner betrifft, dem Völkergewohnheitsrecht in aller Regel als das spätere und speziellere Recht vor. Nur einige elementare Rechts&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_441_449&quot; id=&quot;BVerfGE_18_441_449&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_441_449&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 441 (449):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gebote werden als vertraglich unabdingbare Regeln des Völkergewohnheitsrechts anzusehen sein. Die Qualität solcher zwingenden Normen wird nur jenen in der Rechtsüberzeugung der Staatengemeinschaft fest verwurzelten Rechtssätzen zuerkannt werden können, die für den Bestand des Völkerrechts als einer internationalen Rechtsordnung unerläßlich sind und deren Beachtung alle Mitglieder der Staatengemeinschaft verlangen können (vgl. Wengler, a.a.O. S. 412; Verdroß, Völkerrecht, 5. Aufl., S. 130; Menzel, Völkerrecht, 1962, S. 106 f.; Dahm, a.a.O. S. 16 f.; Guggenheim in: Strupp-Schlochauer, Wörterbuch des Völkerrechts, Bd. 3 S. 528 [531 f.]; Jaenicke, ebenda S. 766 [773 f.]). Der Satz, daß Ausländer nicht zur Deckung von Kriegsfolgelasten herangezogen werden dürfen, würde sicherlich nicht zu diesen zwingenden Regeln des Völkerrechts gehören (vgl. BVerfGE 16, 276 [281 f.]; Urteil der 1. Kammer der Schiedskommission für Güter, Rechte und Interessen in Deutschland vom 2. Juni 1959, Entscheidungen der Schiedskommission Bd. II Nr. 54, S. 79 [82], sowie die Entscheidung vom 23. März 1962, Entscheidungen Bd. V Nr. 108, S. 40 [67], nach deren Leitsatz 3 die Regelung der Lastenausgleichsabgaben in Teil X des Überleitungsvertrags den Vorrang vor jeder anderen Völkerrechtsregel hat).
&lt;p&gt;Es kann deshalb offenbleiben, ob die Tatsache, daß zwischen der Bundesrepublik und einer nicht geringen Zahl anderer Staaten Vereinbarungen geschlossen worden sind oder gelten, deren Inhalt dem deutsch-schweizerischen Abkommen entspricht, den Schluß rechtfertigen würde, die von der Beschwerdeführerin angeführte Völkerrechtsregel könne jedenfalls nicht als allgemeine Regel des Völkerrechts angesehen werden (vgl. Wengler, a.a.O. S. 395; vgl. weiterhin Entscheidungen der Schiedskommission Bd. V Nr. 108, S. 40 ff., insbesondere S. 67).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) War also das Abkommen mit der Schweiz zum deutschen Lastenausgleich geeignet, die Anwendung der von der Beschwerdeführerin angeführten allgemeinen Völkerrechtsregel auszuschließen, so hätte diese Regel für die Entscheidung des Bundesfinanzhofs nur dann erheblich werden können, wenn das Abkommen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_441_450&quot; id=&quot;BVerfGE_18_441_450&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_441_450&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 441 (450):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Beschwerdeführerin die Befugnis offengehalten hätte, die Heranziehung zu Lastenausgleichsabgaben nach dem Abkommen abzulehnen und sich statt dessen auf ihr günstigere Regeln des allgemeinen Völkerrechts zu berufen.
&lt;p&gt;Der Bundesfinanzhof hat geprüft, ob das Abkommen, das auf die in Teil X des Überleitungsvertrags für die Staatsangehörigen der Vereinten Nationen getroffenen Vereinbarungen verweist, in diesem Sinne ausgelegt werden kann, ist jedoch zu dem Ergebnis gekommen, daß die &quot;Behandlung (der Beschwerdeführerin) auf dem Gebiete des Lastenausgleichs ... durch das Abkommen abschließend geregelt worden&quot; ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die verfassungsgerichtliche Nachprüfung der Auslegung und Anwendung vertraglicher Abmachungen, die durch Gesetz die Kraft innerstaatlichen deutschen Rechts erhalten haben, gelten dieselben Grundsätze, die auch sonst die Befugnis des Bundesverfassungsgerichts, Gerichtsentscheidungen zu überprüfen, begrenzen: auch die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen völkerrechtlicher Abkommen kann nur daraufhin geprüft werden, ob sie Verfassungsrecht verletzen, also willkürlich sind (Art. 3 Abs. 1 GG) oder auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen (BVerfGE 13, 132 [150]; 18, 85 [92 f.]) oder mit anderen verfassungsrechtlichen Vorschriften unvereinbar sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Auslegung des deutsch-schweizerischen Abkommens und des Teils X des Überleitungsvertrags als abschließender Regelung sowie die Anwendung dieser Vereinbarungen auf die Beschwerdeführerin durch den Bundesfinanzhof verletzen jedoch Verfassungsrecht offensichtlich nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Abkommen enthält keine Klausel, nach der die allgemeinen Regeln des Völkerrechts unberührt bleiben sollen (anders als etwa Art. 1 des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 20. März 1952 - Gesetz vom 20. Dezember 1956, BGBl. II S. 1879 -). Das Vertragsrecht geht in aller Regel dem Völkergewohnheitsrecht vor. Eine Regel, die die Heranziehung von Ausländern zur Deckung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_441_451&quot; id=&quot;BVerfGE_18_441_451&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_441_451&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 441 (451):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
von Kriegsfolgelasten verböte, würde nicht zu den zwingenden Regeln des Völkerrechts gehören.
&lt;p&gt;Art. 25 GG, auf dessen Verletzung im übrigen eine Verfassungsbeschwerde nicht gestützt werden kann (BVerfGE 6, 389 [440]), ist also vom Bundesfinanzhof nicht verkannt worden. Daß die Auslegung des Abkommens als einer abschließenden Regelung anderen Bestimmungen des Grundgesetzes widerspräche, ist nicht ersichtlich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Da es sonach auf die von der Beschwerdeführerin angeführte allgemeine Regel des Völkerrechts für die Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht ankam, ist Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht verletzt. Der Bundesfinanzhof hat zwar geprüft, ob eine allgemeine Völkerrechtsregel zugunsten der Beschwerdeführerin eingreift; er ist zu dem Ergebnis gekommen, daß sich eine solche Regel nicht feststellen lasse. Das ändert aber nichts daran, daß die Urteile von der Anwendung des Abkommens zum deutschen Lastenausgleich getragen werden und daß deshalb eine Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 2 GG unzulässig gewesen wäre.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Das Abkommen mit der Schweiz zum deutschen Lastenausgleich verweist auf die in Teil X des Überleitungsvertrags für die Staatsangehörigen der Vereinten Nationen getroffenen Vereinbarungen. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs greift hier Art. 6 Abs. 1 ÜV Teil X nicht ein, wohl aber Art. 6 Abs. 2 Satz 2, der eine zeitlich bemessene, also teilweise Befreiung von der Vermögensabgabe, nicht aber Befreiung von der Hypothekengewinnabgabe gewähre. Die Auslegung, die der Bundesfinanzhof den Bestimmungen des Teils X des Überleitungsvertrags gegeben hat, deckt sich mit derjenigen, die die Schiedskommission in der Entscheidung über die als Musterprozeß geführte Sache der Eheleute Gilis überzeugend begründet hat (Urteil der Schiedskommission vom 23. März 1962, Entscheidungen Bd. V Nr. 108, S. 40; siehe auch Entscheidungen Bd. VI Nr. 118, S. 20 [21]). Diese Auslegung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Art. 120 Abs. 1 GG kann hier nicht herangezogen werden (vgl. BVerfGE 14, 221 [233, 234 ff.]).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_441_452&quot; id=&quot;BVerfGE_18_441_452&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_441_452&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 441 (452):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
3. Die Urteile des Bundesfinanzhofs und die ihnen zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen sind auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
&lt;p&gt;Es entspricht dem Verfassungsrecht ebenso wie dem Völkerrecht, daß Ausländer grundsätzlich in bezug auf ihre im Inland belegenen Grundstücke und die Grundpfandrechte an ihnen zu Abgaben herangezogen werden können (vgl. Entscheidungen der Schiedskommission Bd. V Nr. 108, S. 40 [53 ff.]). Es war nicht willkürlich, wenn die Heranziehung der Staatsangehörigen der Vereinten Nationen und der ihnen durch besondere Abkommen gleichgestellten Personen zu den Lastenausgleichsabgaben dahin geregelt worden ist, daß sie zwar teilweise von der Vermögensabgabe, nicht aber von der Hypothekengewinn- und der Kreditgewinnabgabe befreit worden sind. Entsprechende Regelungen gelten entweder kraft besonderer Abkommen und Erklärungen oder wegen Art. 6 Abs. 2 ÜV Teil X im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einer großen Zahl von Staaten und deren Angehörigen. Es verbietet sich anzunehmen, hier seien willkürliche Regelungen vereinbart oder anerkannt worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es ist also mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, daß die Beschwerdeführerin im Vergleich zu Deutschen nur hinsichtlich der Vermögensabgabe begünstigt worden ist und daß weitere Vergünstigungen oder ihre völlige Befreiung von allen Lastenausgleichsabgaben nicht vorgesehen sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Die Auferlegung der Hypothekengewinnabgabe steht schließlich auch zu Art. 14 GG offensichtlich nicht in Widerspruch (vgl. BVerfGE 2, 237 [258 ff.]; 4, 7 [17]; 8, 274 [330]; 14, 221 [241]). Ebensowenig ist Art. 2 Abs. 1 GG verletzt.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
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&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1388&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Mon, 25 Jun 2012 06:49:06 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 24.11.1964 - 2 BvL 19/63</title>
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        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Ein von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts getragenes besonderes Gericht, dessen Errichtung im Hinblick auf die tatsächlichen und rechtlichen Besonderheiten seines Aufgabenbereiches sachgerecht erscheint, ist mit Art. 92 GG vereinbar, wenn es ein &quot;staatliches&quot; Gericht ist.&lt;br /&gt;
2. Ein Gericht kann nur dann als staatliches Gericht angesehen werden, wenn seine Bindung an den Staat auch in personeller Hinsicht hinreichend gewährleistet ist.  Dazu gehört, daß der Staat bei der Berufung der Richter mindestens in der Form der Bestätigung mitwirkt.  Dies gilt jedenfalls dann, wenn gegen die Entscheidungen dieses Gerichts ein allgemeines Gericht des Staates nicht angerufen werden kann.&lt;br /&gt;
3. Das Erfordernis der richterlichen Neutralität verbietet, daß in einem von einer Standesorganisation getragenen besonderen Gericht Angehörige der Beschluß- und Verwaltungsorgane dieser Körperschaft als Richter mitwirken.&lt;br /&gt;
4. Der Gesetzesvorbehalt des Art. 101 Abs. 2 GG umfaßt nicht nur die Ordnung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit, des Instanzenzuges und der Zusammensetzung der Spruchkörper, sondern erstreckt sich auch auf die Regelung der Auswahl und Ernennung der Richter.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    BVerfGE 18, 241        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
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&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Ein von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts getragenes besonderes Gericht, dessen Errichtung im Hinblick auf die tatsächlichen und rechtlichen Besonderheiten seines Aufgabenbereiches sachgerecht erscheint, ist mit Art. 92 GG vereinbar, wenn es ein &quot;staatliches&quot; Gericht ist.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Ein Gericht kann nur dann als staatliches Gericht angesehen werden, wenn seine Bindung an den Staat auch in personeller Hinsicht hinreichend gewährleistet ist. Dazu gehört, daß der Staat bei der Berufung der Richter mindestens in der Form der Bestätigung mitwirkt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn gegen die Entscheidungen dieses Gerichts ein allgemeines Gericht des Staates nicht angerufen werden kann.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Das Erfordernis der richterlichen Neutralität verbietet, daß in einem von einer Standesorganisation getragenen besonderen Ge&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
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&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;richt Angehörige der Beschluß- und Verwaltungsorgane dieser Körperschaft als Richter mitwirken.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;4. Der Gesetzesvorbehalt des Art. 101 Abs. 2 GG umfaßt nicht nur die Ordnung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit, des Instanzenzuges und der Zusammensetzung der Spruchkörper, sondern erstreckt sich auch auf die Regelung der Auswahl und Ernennung der Richter.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 24. November 1964&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 2 BvL 19/63 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 8 Abs.1 und § 9 Abs. 3 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes über die Kammern der Ärzte, Zahnärzte, Dentisten, Apotheker und Tierärzte vom 1. April 1953 (GVBl. S. 33) , soweit darin bestimmt ist, daß die Landeskammern die Berufsgerichtsbarkeit ausüben - Vorlagebeschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz vom 24. April 1963- 2 A 77/62.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;§ 8 Absatz 1 und § 14 Absatz 2 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes über die Kammern der Ärzte, Zahnärzte, Dentisten, Apotheker und Tierärzte vom 1. April 1953 (GVBl. S. 33) sind, § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes war, soweit sie Bestimmungen über die Einrichtung der Berufsgerichte enthalten, mit Artikel 20 Absatz 2, Artikel 92 und Artikel 101 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht vereinbar und deshalb nichtig.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;A. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. § 8 Abs. 1 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes über die Kammern der Ärzte, Zahnärzte, Dentisten, Apotheker und Tierärzte vom 1. April 1953 (GVBl. S. 33), das für die Dentisten durch das Gesetz über die Auflösung der Landesdentistenkammer vom 30. November 1956 (GVBl. S. 151) geändert worden ist -- im folgenden abgekürzt Ärztekammergesetz (AKG) --, überträgt den Kammern der Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Tierärzte&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_241_243&quot; id=&quot;BVerfGE_18_241_243&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_241_243&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 241 (243):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
(Landeskammern) u.a. die Ausübung der Berufsgerichtsbarkeit. Er lautet:
&lt;p&gt;Die Landeskammern und die Bezirksvereinigungen wirken bei der öffentlichen Gesundheitspflege mit. Sie vertreten den Berufsstand vor den Behörden, nehmen die wirtschaftlichen und sozialen Interessen des Berufsstandes als Gesamtheit wahr, fördern die Berufsfortbildung ihrer Mitglieder und üben die Berufsgerichtsbarkeit aus.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 9 Abs. 1 und 2 AKG bestimmen dazu des Näheren:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Kammerangehörigen können berufsgerichtlich bestraft werden, wenn sie ihre Berufspflichten verletzen. Die Strafen für eine Berufspflichtverletzung sind: 1. Verwarnung, 2. Verweis, 3. Geldbuße bis zu 3000 DM, 4. Entziehung des passiven Berufswahlrechts auf Zeit, 5. Feststellung, daß der Beschuldigte unwürdig ist, den Arzt-, Zahnarzt-, Dentisten-, Apotheker- oder Tierarztberuf auszuüben. Die in den Nummern 3 und 4 aufgeführten Strafen können nebeneinander verhängt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 9 Abs. 3 AKG bestimmte:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für jeden Bezirk (§ 4 Abs. 1) errichtet die Landeskammer ein Berufsgericht erster Instanz, das in der Besetzung mit einem zum Richteramt befähigten Vorsitzenden und zwei Kammerangehörigen des Bezirks als Beisitzern entscheidet. Rechtsmittelinstanz ist das Landesberufsgericht bei der Landeskammer. Es entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Der Vorsitzende und ein Beisitzer müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Die übrigen Beisitzer müssen Angehörige der Landeskammer sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieser Absatz erhielt durch § 73 des Landesrichtergesetzes für Rheinland-Pfalz (LRiG) vom 29. Oktober 1962 (GVBl. S. 159) folgende Fassung:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für jeden Bezirk (§ 4 Abs. 1) errichtet die Landeskammer ein Berufsgericht. Es entscheidet in der Besetzung mit einem auf Lebenszeit ernannten Richter als Vorsitzendem und zwei Kammerangehörigen als ehrenamtlichen Beisitzern. Rechtsmittelinstanz ist das Landesberufsgericht bei der Landeskammer. Es entscheidet in der Besetzung mit zwei auf Lebenszeit ernannten Richtern und drei ehrenamtlichen Beisitzern. Vorsitzender ist ein auf Lebenszeit er&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_241_244&quot; id=&quot;BVerfGE_18_241_244&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_241_244&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 241 (244):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nannter Richter. Die ehrenamtlichen Beisitzer müssen Angehörige der Landeskammer sein.
&lt;p&gt;Durch dieses Gesetz wurde ferner ein § 9a eingefügt, der u.a. folgendes bestimmt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Die Vorsitzenden der Berufsgerichte und der Landesberufsgerichte sowie die Beisitzer, die Richter auf Lebenszeit sind, werden von dem Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz auf Vorschlag der betreffenden Landeskammer, die übrigen Mitglieder von der betreffenden Landeskammer berufen. Die Berufung erfolgt auf die Dauer von vier Jahren. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter dürfen nicht Medizinal-, Veterinärbeamte oder beamtete Apotheker sein; sie dürfen nicht dem Vorstand einer Landeskammer oder dem Vorstand einer Bezirksvereinigung angehören.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) Der Vorsitzende bestimmt in einem Geschäftsverteilungsplan die Reihenfolge, in der die Mitglieder heranzuziehen sind, sowie ihre Vertretung im Verhinderungsfalle. Scheidet ein Mitglied aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied berufen; entsprechendes gilt für die Stellvertreter.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(4) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(5) Das Amt des Mitglieds eines Berufsgerichts (Landesberufsgerichts) erlischt, wenn das Mitglied im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe oder an Stelle einer an sich verwirkten Freiheitsstrafe zu einer Geldstrafe oder im förmlichen Disziplinarverfahren oder im berufsgerichtlichen Verfahren zu einer Geldbuße oder einer schweren Strafe rechtskräftig verurteilt worden ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(6) Auf Antrag ist das Mitglied eines Berufsgerichts (Landesberufsgerichts) seines Amtes zu entheben, 1. wenn nachträglich bekannt wird, daß es nicht hätte berufen werden dürfen; 2. wenn nachträglich ein Umstand eintritt, welcher der Berufung entgegensteht. Den Antrag auf Amtsenthebung eines Richters auf Lebenszeit stellt der Minister des Innern. Den Antrag auf Amtsenthebung eines ehrenamtlichen Beisitzers stellt die betreffende Landeskammer. Über den Antrag entscheidet das Berufsgericht (Landesberufsgericht), dem das Mitglied angehört. Der Betroffene ist zu hören. Die Entscheidung ist endgültig.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_241_245&quot; id=&quot;BVerfGE_18_241_245&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_241_245&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 241 (245):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
§ 14 AKG ermächtigt den Minister des Innern, dessen Aufsicht die Landeskammern unterstehen (§ 12 Abs. 1 AKG), die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften und Verwaltungsvorschriften zu erlassen (Abs. 1) und bestimmt in Absatz 2:
&lt;p&gt;Insbesondere hat er eine Berufsgerichtsordnung zu erlassen, die Bestimmungen über die Einrichtung der Berufsgerichte und ihr Verfahren enthält.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Berufsgerichtsordnung vom 21. Juli 1954 (GVBl. S. 95) -- im folgenden BGO -- enthält weitere Vorschriften über die Berufsgerichte und deren Verfahren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Berufspflichtverletzung im Sinne dieser Verordnung ist jede standeswidrige Handlungsweise. Als Verletzung der Berufspflichten ist es auch anzusehen, wenn ein Kammerangehöriger formell und materiell rechtmäßigen Beschlüssen der Kammerorgane schuldhaft zuwiderhandelt (§ 1 Abs. 2 BGO). Die Berufsgerichte erster Instanz sind am Sitz der Bezirksvereinigungen zu errichten. Für Bezirke, in denen keine Bezirksvereinigung besteht, bestimmt die Landeskammer den Sitz des Gerichts (§ 3 Abs. 1 BGO). Die Landesberufsgerichte werden am Sitz der Landesregierung errichtet (§ 3 Abs. 2 BGO).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vorsitzenden der Berufsgerichte sowie diejenigen Beisitzer der Landesberufsgerichte, die die Befähigung zum Richteramt haben müssen, werden von dem zuständigen Minister im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz auf Vorschlag der betreffenden Kammer, die übrigen Mitglieder von der betreffenden Kammer für die Dauer von vier Jahren bestellt. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter dürfen nicht Medizinal-, Veterinärbeamte oder beamtete Apotheker sein oder ein führendes Amt bei der Kammer oder einer Bezirksvereinigung bekleiden (§ 4 Abs. 1 BGO; jetzt § 9a Abs. 1 AKG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für jedes Berufsgericht sind sechs, für jedes Landesberufsgericht neun nicht rechtskundige Beisitzer und ebenso viele Stellvertreter zu bestellen. Welches Mitglied in einem Verfahren als Beisitzer mitwirkt, wird durch den Geschäftsverteilungsplan bestimmt, den der Vorsitzende des Gerichts nach Anhörung der betreffenden&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_241_246&quot; id=&quot;BVerfGE_18_241_246&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_241_246&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 241 (246):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Landeskammer aufstellt (§ 4 Abs. 3 BGO; jetzt § 9a Abs. 3 Satz 1 AKG).
&lt;p&gt;Nach § 8 BGO sind die Beisitzer vor ihrer Dienstleistung durch den Vorsitzenden auf die unparteiische und gewissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amtes zu verpflichten. § 9 BGO regelt die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weitere Vorschriften der Berufsgerichtsordnung sehen ein gerichtsförmiges Verfahren vor (vgl. § 12 -- § 43 BGO).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegen das Urteil des Berufsgerichts stehen dem Beschuldigten und dem Vorstand der Bezirksvereinigung die Berufung an das Landesberufsgericht zu (§ 34 Abs. 1 BGO). Auf das Berufungsverfahren finden die Vorschriften über den Gang des Hauptverfahrens erster Instanz sinngemäß Anwendung (§ 36 Abs. 1 BGO).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ergänzend sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Beratung und Abstimmung und aus der Strafprozeßordnung die allgemeinen Vorschriften, die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sowie über die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens heranzuziehen, soweit nicht die Eigenart des berufsgerichtlichen Verfahrens entgegensteht (§ 43 BGO).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Vor dem 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland- Pfalz in Koblenz ist ein Verwaltungsrechtsstreit anhängig, der die Anfechtung berufsgerichtlicher Entscheidungen zum Gegenstand hat:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vertreterversammlung der Landeszahnärztekammer hat durch Beschluß vom 28./29. April 1956 ihre Mitglieder angewiesen, für zahnärztliche Bescheinigungen lediglich das von der Kammer herausgegebene Formblatt zu verwenden und bei der Rechnungserteilung die Spezifizierung der Leistungen auf die Angabe der Behandlungstage, der behandelten Zähne sowie die Leistungen nach den Positionen der amtlichen Gebührenordnung zu beschränken.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_241_247&quot; id=&quot;BVerfGE_18_241_247&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_241_247&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 241 (247):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Der Kläger des Ausgangsverfahrens, ein Zahnarzt aus O., hat entgegen dem Beschluß einem Privatpatienten auf dessen Verlangen einen Heil- und Kostenplan mit einer weiter aufgeschlüsselten Gebührenaufstellung für die einzelnen Leistungen erteilt, den dieser am 3. Februar 1958 bei der Krankenkasse eingereicht hat. Er hat dem Patienten ferner Anfang September 1958 eine Rechnung ausgestellt, die die gleiche Aufgliederung enthielt, weil der Patient nach den Satzungen seiner Kasse nur auf Grund einer nach Einzelgebühren aufgeschlüsselten Rechnung Ersatz seiner Behandlungskosten verlangen konnte.
&lt;p&gt;Das Berufsgericht für Zahnärzte der Regierungsbezirke Koblenz- Montabaur in Koblenz hat auf Grund dieses Sachverhalts durch Urteil vom 27. April 1959 -- BGZ K-M 2/59 -- den Kläger mit einer Geldbuße in Höhe von 200 DM bestraft. Die dagegen eingelegte Berufung hat das Landesberufsgericht bei der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz in Mainz mit Urteil vom 31. Oktober 1960 -- LBGZ 3/59 -- als unbegründet zurückgewiesen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Kläger des Ausgangsverfahrens hat gegen das ihm am 7. Dezember 1960 zugestellte Urteil am 30. Dezember 1960 beim Sozialgericht Speyer -- Zweigstelle Mainz -- Klage erhoben. Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 14. Februar 1962 -- S 15 Ka 61/60 -- den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das Verwaltungsgericht Koblenz verwiesen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 26. Oktober 1962 -- 2 K 67/62 -- als unzulässig abgewiesen und dazu ausgeführt: Der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten sei dem Kläger verschlossen, weil es sich bei der angefochtenen Entscheidung um ein gerichtliches Urteil handle, gegen das weder durch § 40 VwGO noch durch Art. 19 Abs. 4 GG ein weiterer Rechtsweg eröffnet werde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegen dieses am 2. November 1962 zugestellte Urteil hat der Kläger des Ausgangsverfahrens rechtzeitig Berufung eingelegt mit dem Antrage, unter Abänderung des Urteils der ersten Instanz das Urteil des Landesberufsgerichts aufzuheben.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_241_248&quot; id=&quot;BVerfGE_18_241_248&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_241_248&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 241 (248):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
2. Der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts hält die Einrichtung der Berufsgerichtsbarkeit in der vorliegenden Form für verfassungswidrig und möchte der Berufung stattgeben. Er hat deshalb durch Beschluß vom 24. April 1963 das Verfahren ausgesetzt und das Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung der Frage angerufen, ob § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 des Ärztekammergesetzes vom 1. April 1953 insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar sind, als sie bestimmen, daß die Landeskammern der Ärzte, Zahnärzte, Dentisten, Apotheker und Tierärzte die Berufsgerichtsbarkeit ausüben. Zur Begründung seiner Vorlage hat er im wesentlichen ausgeführt:
&lt;p&gt;Der Landesgesetzgeber habe durch die genannten Vorschriften eine besondere Gerichtsbarkeit zur Ahndung von Berufspflichtverletzungen der Kammerangehörigen schaffen wollen. Sei diese Regelung verfassungsgemäß, so handle es sich bei der im Ausgangsverfahren getroffenen Disziplinarmaßnahme um eine richterliche Entscheidung, gegen die der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht offenstehe. Nach dem Grundsatz der Gleichwertigkeit aller Gerichtszweige könnten Entscheidungen eines Gerichtszweiges durch Gerichte eines anderen Gerichtszweiges nicht überprüft werden. Seien dagegen die §§ 8 Abs. 1 Satz 2 und 9 Abs. 3 AKG insoweit verfassungswidrig, als sie den von ihnen geschaffenen Instanzen zu Unrecht die Stellung von Gerichten zusprächen, so müsse die Berufung Erfolg haben. Die Klage sei dann zulässig, weil in diesem Falle die Berufsgerichte als Verwaltungsausschüsse anzusehen, ihre Entscheidungen der Kammer zuzurechnen und als Verwaltungsakte gemäß § 40 VwGO -- mangels einer wirksamen Zuweisung an ein anderes Gericht -- der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterworfen seien. Sofern die Klage zulässig sei, wolle der Senat ihr auch in der Sache selbst zum Erfolg verhelfen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die von der Landeskammer der Zahnärzte ausgeübte Berufsgerichtsbarkeit sei mit Art. 20 Abs. 2, 92, 101 Abs. 2 und 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar, weil die nach dem Ärztekammergesetz gebildeten Berufsgerichte nicht dem Mindestanforderungen genüg&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_241_249&quot; id=&quot;BVerfGE_18_241_249&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_241_249&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 241 (249):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ten, die von Verfassungs wegen an ein Gericht gestellt werden müßten. Der Ausschluß des Rechtsweges gegen die Entscheidungen der Berufsgerichte sei daher verfassungswidrig. Dieses Ergebnis lasse sich auch nicht dadurch vermeiden, daß man die Entscheidungen der Berufsgerichte im Wege verfassungskonformer Auslegung als Verwaltungsakte qualifiziere und sie damit der Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit unterwerfe. Eine derartige Interpretation laufe der gesetzgeberischen Zielsetzung zuwider.
&lt;p&gt;Schließlich verletzten § 8 Abs. 1 Satz 2 und § 9 Abs. 3 AKG in der Fassung von 1953 den Grundsatz, daß Gerichte durch Gesetz errichtet werden müßten. Aus den Gründen des Vorlagebeschlusses ergibt sich, daß unter diesem Gesichtspunkt des vorlegende Gericht auch die Gültigkeit des § 14 Abs. 2 AKG verneint, soweit er sich auf die Einrichtung der Berufsgerichte bezieht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Landesregierung von Rheinland-Pfalz hält die Bedenken des vorlegenden Gerichts für unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die von dem Ärztekammergesetz geschaffenen Spruchkörper seien echte Gerichte, die unter Ausschluß eines anderen Rechtsweges über Berufspflichtverletzungen zu entscheiden hätten. Deshalb habe der Landesgesetzgeber sie nach dem Vorbild der Reichsärzteordnung, der Reichstierärzteordnung und der Reichsapothekerordnung ausdrücklich als &quot;Berufsgerichte&quot; bezeichnet und einen abschließenden Strafenkatalog festgelegt. Die Absicht, echte Gerichte zu schaffen, sei auch bei den Vorarbeiten zum Ärztekammergesetz zum Ausdruck gekommen. Demgemäß sei das Verfahren durch die Berufsgerichtsordnung gerichtsförmig ausgestaltet worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Ärztekammergesetz in der hier maßgeblichen Fassung habe sich darauf beschränkt, die Gerichte als solche zu errichten, allgemeine Grundsätze über ihre Zusammensetzung aufzustellen, ihre Zuständigkeit festzulegen und die weiteren Einzelheiten&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_241_250&quot; id=&quot;BVerfGE_18_241_250&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_241_250&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 241 (250):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
über Wahl und Bestellung der Richter sowie des gerichtlichen Verfahrens einer Rechtsverordnung, der Berufsgerichtsordnung, vorzubehalten. Für diese beschränkte und knappe Normierung im förmlichen Gesetz habe sich der Landesgesetzgeber im Hinblick auf die geringe Bedeutung entschieden, die der Berufsgerichtsbarkeit für die Allgemeinheit zukomme.
&lt;p&gt;Das Ärztekammergesetz habe ausreichend Vorsorge für die verfassungsrechtlich gebotene Trennung der Gerichte von der Exekutive getroffen. Die Berufsgerichte stünden selbständig neben den übrigen in § 5 AKG aufgezählten Organen der Landeskammern und der Bezirksvereinigungen. Ihre Einrichtung und ihr Verfahren regele der Minister des Innern ohne Beteiligung der Landeskammern durch Rechtsverordnung. Dadurch werde eine der Rechtspflege nicht gemäße Einflußnahme der Kammern und Bezirksvereinigungen vermieden. Dem Umstand, daß die Berufsgerichtsbarkeit in § 8 Abs. 1 AKG als Aufgabe der Landeskammern und Bezirksvereinigungen bezeichnet werde, komme demgegenüber eine entscheidende Bedeutung nicht zu.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine zu enge personelle Verzahnung zwischen den Berufsgerichten und den berufsständischen Einrichtungen werde durch § 4 Abs. 1 BGO vermieden. Der Minister des Innern habe im Einvernehmen mit dem Justizminister auf Vorschlag der Landeskammern selbständig über die Bestellung der rechtskundigen Gerichtsmitglieder zu entscheiden. Dadurch werde die Heranziehung unabhängiger Richter gewährleistet. Die übrigen Gerichtsmitglieder dürften weder Medizinal-, Veterinärbeamte oder beamtete Apotheker sein noch ein führendes Amt bei der Kammer oder einer Bezirksvereinigung bekleiden. Auf diese Weise seien alle Personen vom Richteramt ausgeschlossen, die entweder persönlich von der Exekutive abhängig seien oder auf Grund ihrer Tätigkeit im Rahmen der Exekutive in Widerspruch mit ihren richterlichen Pflichten geraten könnten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Trennung der Berufsgerichte von den Kammerorganen werde ferner durch die in § 12 AKG verankerte Staatsaufsicht gesichert. Sie gestatte es dem Minister des Innern, das Verhältnis&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_241_251&quot; id=&quot;BVerfGE_18_241_251&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_241_251&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 241 (251):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zwischen Kammern, Bezirksvereinigungen und Berufsgerichten zu überwachen und auf verfassungsgemäße Zustände hinzuwirken. Über die Staatsaufsicht sei die Tätigkeit der Berufsgerichte auch der parlamentarischen Kontrolle unterworfen (Art. 99, 104 der Verfassung für Rheinland-Pfalz). Schließlich garantiere die in §§ 4 Abs. 1, 5 und 6 BGO festgelegte Amtsdauer den Richtern ihre persönliche Unabhängigkeit.
&lt;p&gt;Ebensowenig könne von einem Verstoß gegen Art. 92 GG die Rede sein. Standesgerichte der Heilberufe habe es auch früher schon gegeben. Die rheinland-pfälzischen Berufsgerichte setzten diese Tradition lediglich fort. Sie seien ebenso wie die zuvor nach der Reichsärzteordnung gebildeten Gerichte, denen sie weitgehend ähnelten, nicht nur Einrichtungen einer Standesorganisation, sondern auch staatliche Instanzen, die staatliche Aufgaben erfüllten. Art. 92 GG habe derartige Berufsgerichte zulassen wollen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vorlage ist zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Entscheidung des Ausgangsverfahrens hängt von der Gültigkeit des § 8 Abs. 1 Satz 2 AKG und des § 9 Abs. 3 AKG in der Fassung von 1953 ab.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ist die durch diese Vorschriften erfolgte Einrichtung der Berufsgerichtsbarkeit unter Ausschluß eines anderen Rechtsweges -- wie das vorlegende Gericht meint -- mit dem Grundgesetz nicht. vereinbar, so will das Gericht das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts erster Instanz aufheben und der Berufung aus materiellen Gründen stattgeben. Sind die zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellten Vorschriften dagegen mit dem Grundgesetz vereinbar, so beabsichtigt es, die Berufung zurückzuweisen, weil dann dem Kläger des Ausgangsverfahrens der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht offensteht. Diese Rechtsauffassung ist nicht offensichtlich unhaltbar; sie ist deshalb für die Zulässigkeitsprüfung maßgebend (vgl. BVerfGE 2, 181 [190 ff.]; 7, 171 [175]; 14, 56 [65]).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_241_252&quot; id=&quot;BVerfGE_18_241_252&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_241_252&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 241 (252):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
2. Das Ärztekammergesetz ist am 10. April 1953 mit seiner Verkündung in Kraft getreten (§ 15 Abs. 1 AKG). Es handelt sich mithin um nachkonstitutionelles Recht im Sinne der Entscheidung vom 24. Februar 1953 (BVerfGE 2, 124), das der Normenkontrolle des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG unterliegt.
&lt;p&gt;3. Da kein Verfassungsorgan dem Verfahren beigetreten ist, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die §§ 8 Abs. 1, 14 Abs. 2 AKG sind, § 9 Abs. 3 dieses Gesetzes in der Fassung von 1953 war, soweit sie Bestimmungen über die Einrichtung der Berufsgerichte enthalten, mit Art. 20 Abs. 2, 92 und 101 Abs. 2 GG nicht vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Berufsgerichte sind als Gerichte gedacht und daher als solche am Grundgesetz zu messen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dafür spricht zunächst die Terminologie des Ärztekammergesetzes. Zu dem gleichen Ergebnis führt die Würdigung des Aufgabenbereichs, der Organisation und der Ausgestaltung des Verfahrens.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Aufgabe der Berufsgerichte ist die hoheitliche Ahndung von Berufspflichtverletzungen. Ihre Tätigkeit entspricht der eines Dienststrafgerichts für Beamte. Sie soll nach der Intention des Gesetzes Ausübung rechtsprechender Gewalt sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die vom Ärztekammergesetz geschaffenen Berufsgerichte sollen nicht nur Einrichtungen einer Standesorganisation, sondern zugleich auch staatliche Instanzen sein. Sie sind auf Grund staatlicher Rechtsvorschriften errichtet, ihr Verfahren regelt eine staatliche Rechtsverordnung. Die zum Richteramt befähigten Vorsitzenden der Berufsgerichte und Beisitzer der Landesberufsgericht werden von dem zuständigen Minister im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz auf Vorschlag der betreffenden Kammer, also von einem staatlichen Organ, bestellt.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_241_253&quot; id=&quot;BVerfGE_18_241_253&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_241_253&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 241 (253):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
c) Dafür, daß der Gesetzgeber die Berufsgerichte als echte Gerichte errichten wollte, spricht schließlich die Ausgestaltung ihrer Verfassung in Anlehnung an die Grundsätze der hergebrachten Gerichtsverfassung. Dies ergibt sich auch aus der Regelung des gerichtlichen Verfahrens, insbesondere aus der Vorschrift über die sinngemäße Anwendung des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung (§§ 15 Abs. 3, 43 BGO). Die Entstehungsgeschichte bestätigt die Absicht des Gesetzgebers und die Konzeption des Gesetzes, echte Gerichte zu schaffen.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Einrichtung der Berufsgerichte der Ärztekammern in Rheinland-Pfalz ist unvereinbar mit Art. 92 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 92 GG fordert, daß die rechtsprechende Gewalt durch staatliche Gerichte ausgeübt wird. Er verlangt aber ebensowenig wie Art. 103 der Weimarer Reichsverfassung, daß die Gerichte der Länder in Form einer unmittelbaren staatlichen Einrichtung zu errichten sind. An dieser Rechtslage hat Art. 92 GG nichts ändern wollen (BVerfGE 10, 200 [214 f.]; 14, 56 [66]). Auch ein von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts getragenes besonderes Gericht, dessen Errichtung -- wie hier -- im Hinblick auf die tatsächlichen und rechtlichen Besonderheiten seines Aufgabenbereiches sachgerecht erscheint, ist mit Art. 92 GG vereinbar, wenn es ein &quot;staatliches&quot; Gericht ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein von einer Standesorganisation getragenes besonderes Gericht kann aber nur dann als staatliches Gericht angesehen werden, wenn seine Bindung an den Staat auch in personeller Hinsicht hinreichend gewährleistet ist. Staatliche Gerichtsbarkeit muß nicht nur auf einem staatlichen Gesetz beruhen. Das Organ, das sie ausübt, muß auch personell vom Staat entscheidend bestimmt sein. Dazu gehört, daß der Staat, wie es übrigens die niedersächsische Praxis schon im Jahre 1947 in Abkehr von der nationalsozialistischen Regelung in der Reichsärzteordnung und in zutreffender Erkenntnis des rechtsstaatlich Geforderten getan hat (BVerfGE 4, 74 [77 f.]), bei der Berufung der Richter mindestens&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_241_254&quot; id=&quot;BVerfGE_18_241_254&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_241_254&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 241 (254):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
in der Form der Bestätigung mitwirkt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn -- wie hier -- gegen die Entscheidungen der Berufsgerichte ein allgemeines Gericht des Staates nicht angerufen werden kann (vgl. BVerfGE 14, 56 [61, 73 ff.]).
&lt;p&gt;Über die Bestellung der zum Richteramt befähigten Vorsitzenden und Beisitzer der Berufsgerichte entscheidet, unbeschadet des Vorschlagsrechts der Landeskammer, der Innenminister im Einvernehmen mit dem Justizminister in eigener Verantwortung. Insoweit ist dem Art. 92 GG Rechnung getragen. Dagegen wirkt der Staat bei der Auswahl der übrigen Mitglieder, die gemäß § 8 Nr. 3 der Satzung der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 14. Juni 1958 von der Vertreterversammlung gewählt werden, nicht mit. Damit hat sich der Staat seiner Verantwortung für die Besetzung der Berufsgerichte in einem solchen Ausmaß begeben, daß von einem staatlichen Gericht nicht mehr gesprochen werden kann. Dies ist mit Art. 92 GG nicht vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 20 Abs. 2 GG verlangt, daß die Rechtsprechung durch &quot;besondere&quot;, von den Organen der Gesetzgebung und der vollziehenden Gewalt verschiedene Organe des Staates ausgeübt wird. Daraus folgt einmal, daß die Gerichte selbständig, vor allem organisatorisch hinreichend von den Verwaltungsbehörden getrennt sein müssen, und zum anderen, daß die richterliche Neutralität nicht durch eine mit diesem Grundsatz unvereinbare persönliche Verbindung zwischen Ämtern der Rechtspflege und der Verwaltung oder der Legislative in Frage gestellt werden darf.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Berufsgerichte nach dem Ärztekammergesetz sind organisatorisch verselbständigt. Die Kammer darf keinen Einfluß auf deren Spruchtätigkeit nehmen. Die Richter sind sachlich und persönlich unabhängig. Sie sind sachlich unabhängig, weil das Ärztekammergesetz und die Berufsgerichtsordnung keine Normen enthalten, die Art. 97 Abs. 1 GG, der allen Richtern, und zwar den Berufsrichtern wie den Laienrichtern, die sachliche Unabhängigkeit garantiert, zuwiderlaufen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_241_255&quot; id=&quot;BVerfGE_18_241_255&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_241_255&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 241 (255):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Den Richtern ist auch ein Minimum persönlicher Unabhängigkeit insofern garantiert, als sie vor Ablauf ihrer Amtszeit nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und gegen ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung abberufen werden können (vgl. dazu BVerfGE 14, 56 [71]). Das Amt eines Berufsrichters erlischt nur, wenn der Richter im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe oder anstelle einer an sich verwirkten Freiheitsstrafe zu einer Geldstrafe oder im förmlichen Dienststrafverfahren oder im berufsgerichtlichen Verfahren zu einer Geldbuße oder einer schwereren Strafe rechtskräftig verurteilt ist (§ 6 BGO; vgl. jetzt § 9a Abs. 5 und 6 AKG).
&lt;p&gt;Die Tatsache, daß die Mitglieder der Berufsgerichte nur für die Dauer von vier Jahren bestellt werden (§ 4 Abs. 1 Satz 1 BGO; seit 1962 § 9a Abs. 1 Satz 2 AKG), beeinträchtigt nicht die Unabhängigkeit der Richter. Art. 97 Abs. 2 GG überläßt die Regelung der Frage, auf welche Zeit der Richter anzustellen ist, dem Gesetzgeber (BVerfGE 3,213 [224]; 4,331 [345]; 14,56 [70 ff.]). Der Zeitraum von vier Jahren ist nicht so kurz bemessen, daß dadurch die Unabhängigkeit ernsthaft in Frage gestellt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Neben der Weisungsfreiheit und der in Art. 97 Abs. 2 GG institutionell gesicherten persönlichen Unabhängigkeit ist der richterlichen Tätigkeit wesentlich, daß sie von einem nichtbeteiligten Dritten ausgeübt wird (BVerfGE 3, 377 [381]; 4, 331 [346]; 14, 56 [69]). Das Erfordernis der richterlichen Neutralität verbietet eine zu enge personelle Verzahnung der den Berufsgerichten anvertrauten rechtsprechenden Gewalt mit der Tätigkeit der Organe der Kammer. Diesem Grundsatz wurde und wird die ärztliche Berufsgerichtsbarkeit in Rheinland-Pfalz nicht gerecht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Gefahr einer Pflichtenkollision zwischen staatlicher Verwaltungstätigkeit und Richteramt beugte zwar § 4 Abs. 1 Satz 3 BGO und beugt jetzt § 9a Abs. 1 Satz 4 AKG vor, nach denen die Mitglieder der Berufsgerichte weder Medizinal-, Veterinärbeamte oder beamtete Apotheker sein dürfen. § 4 Abs. 1 Satz 3 BGO gewährleistete, daß die Berufsgerichte nicht mit Personen besetzt werden konnten, die als weisungsgebundene Beamte die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_241_256&quot; id=&quot;BVerfGE_18_241_256&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_241_256&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 241 (256):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gleiche Materie bearbeiteten, über die sie als unabhängige Richter entscheiden sollten (BVerfGE 4, 331 [347]).
&lt;p&gt;Verfassungswidrig war hingegen, daß die alte Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 3 BGO von den Exekutivorganen der Kammer und ihrer Untergliederungen lediglich den Amtsinhabern die Mitwirkung in den Berufsgerichten versagte, die &quot;ein führendes Amt&quot; bei der Kammer oder einer Bezirksvereinigung innehatten. Diese Regelung schließt ebenso wie jetzt § 9a Abs. 1 Satz 4 AKG nicht aus, daß Kammermitglieder, die als Angestellte der Kammer vom Vorstand abhängig und dessen Weisungen unterworfen sind, zu Richtern gewählt werden können und dann in dieser Eigenschaft über Anträge ihrer unmittelbaren Vorgesetzten zu befinden haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Verfassungswidrig ist ferner, daß die Mitglieder der Vertreterversammlung zum Richteramt berufen werden konnten und können. Die Vertreterversammlung ist das wichtigste Organ der Kammer, das den Rahmen und die Grundsätze für deren Tätigkeit maßgeblich bestimmt und über alle Angelegenheiten entscheidet, für die nicht der Vorstand zuständig ist. Die Aufgaben der Mitglieder der Vertreterversammlung müssen in einer Vielzahl von Fällen zu einem Widerstreit mit ihren Richterpflichten führen. Besonders schwerwiegend sind solche Pflichtenkollisionen, wenn ein Mitglied der Vertreterversammlung in seiner richterlichen Funktion die von der Vertreterversammlung erlassenen Beschlüsse objektiv auszulegen und auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen hatte (§ 1 Abs. 2 Satz 2 BGO). Das Mitglied der Vertreterversammlung erscheint hier der Natur der Sache nach selbst als Partei. Angehörige der Legislative oder der Exekutive werden auch dadurch nicht zu unbeteiligten Dritten, daß ein Gesetz ihnen im Rahmen ihrer richterlichen Tätigkeit die persönliche und sachliche Unabhängigkeit garantiert. Damit wird der Entscheidung der Frage nicht vorgegriffen, ob für die Besetzung eines Verfassungsgerichts etwas Besonderes gilt.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_241_257&quot; id=&quot;BVerfGE_18_241_257&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_241_257&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 241 (257):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;1. Die Berufsgerichte sind besondere Gerichte im Sinne des Art. 101 Abs. 2 GG. Nach Art. 101 Abs. 2 GG können Gerichte für besondere Sachgebiete nur durch Gesetz errichtet werden. Dieser Gesetzesvorbehalt umfaßt nicht nur die Ordnung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit, des Instanzenzuges und der Zusammensetzung der Spruchkörper, sondern erstreckt sich auch auf die Regelung der Auswahl und Ernennung der Richter. Die Fragen, wer die Richter auswählt, welche Voraussetzungen sie erfüllen müssen und von wem sie ernannt oder bestätigt werden, sind so wesentlich für den Charakter einer Gerichtsbarkeit, daß sie vom Gesetzgeber selbst geregelt werden müssen. Da hierüber das Ärztekammergesetz in der Fassung von 1953 keine Bestimmung getroffen hat, sondern den Erlaß der Vorschriften über die Auswahl und die Ernennung der Mitglieder der Berufsgerichte in § 14 Abs. 2 AKG dem Minister des Innern überlassen hat, war es insoweit auch mit Art. 101 Abs. 2 GG unvereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da die zur Prüfung gestellten Vorschriften des Ärztekammergesetzes von 1953 schon aus den dargelegten Gründen verfassungswidrig sind, erübrigt sich die Prüfung, ob sie noch aus anderen Gesichtspunkten verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1365&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Sat, 23 Jun 2012 21:56:39 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 24.03.1964 - 2 BvR 42, 83, 89/63</title>
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                    Geschäftsverteilungsplan        &lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 17, 294; BB 1964, 455; DÖV 1964, 415; DRiZ 1964, 175; DVBl 1964, 395; JZ 1965, 57; MDR 1964, 569; NJW 1964, 1020; NJW 1964, 1667        &lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Mosbach, 19.02.1963 - O 219/62&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Gesetzlicher Richter im Sinne dieser Vorschrift ist nicht nur das Gericht als organisatorische Einheit oder das erkennende Gericht als Spruchkörper, vor dem verhandelt und von dem die einzelne Sache entschieden wird, sondern auch der zur Entscheidung im Einzelfall berufene Richter.&lt;br /&gt;
2. Aus dem Zweck des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgt, daß die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, von vornherein so eindeutig wie möglich bestimmen müssen, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalles berufen sind.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    BVerfGE 17, 294        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_294_294&quot; id=&quot;BVerfGE_17_294_294&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_294_294&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 294 (294):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Gesetzlicher Richter im Sinne dieser Vorschrift ist nicht nur das Gericht als organisatorische Einheit oder das erkennende Gericht als Spruchkörper, vor dem verhandelt und von dem die einzelne Sache entschieden wird, sondern auch der zur Entscheidung im Einzelfall berufene Richter.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Aus dem Zweck des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgt, daß die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, von vornherein so eindeutig wie möglich bestimmen müssen, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalles berufen sind.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 24. März 1964&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 2 BvR 42, 83, 89/63 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden a) der Eheleute Paul und Anna W..., Bevollmächtigter: Rechtsanwalt ..., b) des Fabrikanten Helmut K..., Bevollmächtigter: Rechtsanwalt ..., c) des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_294_295&quot; id=&quot;BVerfGE_17_294_295&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_294_295&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 294 (295):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Rentners Karl M..., Bevollmächtigter: Rechtsanwalt ..., gegen a) den Beschluß des Landgerichts Mosbach vom 3. Januar 1963 - OH 59/62 - und das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 23. Januar 1962 - S 54/61 - b) die Urteile des Landgerichts Mosbach vom 5. Februar 1963 - O 199/62 - und vom 16. Oktober 1962 - S 19/62 - c) die Urteile des Landgerichts Mosbach vom 19. Februar 1963 - O 219/62 - und vom 27. November 1962 - S 74/62.
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Urteile des Landgerichts Mosbach vom 5. Februar 1963 -- O 199/62 -- und vom 19. Februar 1963 -- O 219/62 -- sowie der Beschluß des Landgerichts Mosbach vom 3. Januar 1963 -- OH 59/62 -- verletzen Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Verfahren werden an das Landgericht Mosbach zurückverwiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Im übrigen werden die Verfassungsbeschwerden verworfen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die vier Beschwerdeführer waren Prozeßbeteiligte an drei verschiedenen Zivilrechtsstreiten, die in zweiter und letzter Instanz vom Landgericht Mosbach entschieden worden sind. Die Berufungsurteile stammen vom 23. Januar 1962, vom 16. Oktober 1962 und vom 27. November 1962. Die Beschwerdeführer K. ... und M. ... haben gegen das sie betreffende Urteil Nichtigkeitsklage zum Landgericht Mosbach erhoben, weil das erkennende Gericht im vorausgegangenen Verfahren unvorschriftsmäßig besetzt gewesen sei. Diese Nichtigkeitsklagen sind durch Urteile des Landgerichts Mosbach vom 5. Februar 1963 (O 199/62) und vom 19. Februar 1963 (O 219/62) abgewiesen worden. Die Beschwerdeführer Paul und Anna W. ... haben für die Nichtigkeitsklage gegen das Urteil vom 23. Januar 1962 beim Landgericht Mosbach um Bewilligung des Armenrechts nachgesucht. Dieser Antrag ist durch Beschluß des Gerichts vom 3. Januar 1963 (OH 59/62) abgewiesen worden.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_294_296&quot; id=&quot;BVerfGE_17_294_296&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_294_296&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 294 (296):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Verfassungsbeschwerde W. ... ist beim Bundesverfassungsgericht am 28. Januar 1963, die Verfassungsbeschwerde K. ... ist am 25. Februar 1963 und die Verfassungsbeschwerde M. ... ist am 28. Februar 1963 eingelaufen.
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden rügen übereinstimmend, die genannten, vom Landgericht Mosbach erlassenen Entscheidungen beruhten auf dem verfassungsrechtlichen Mangel, daß das erkennende Gericht im Widerspruch zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gebildet worden sei. Beim Landgericht Mosbach fehle es an einer Geschäftsverteilung, aus der sich ermitteln lasse, welche Richter zur Entscheidung für die anhängig werdenden Zivilsachen zuständig seien.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Beim Landgericht Mosbach waren in den Jahren 1962 und 1963 ein Landgerichtspräsident, ein Landgerichtsdirektor, fünf Landgerichtsräte und ein nichtplanmäßiger Richter tätig. In den genannten Jahren waren nach dem Geschäftsverteilungsplan zwei Zivilkammern und zwei Strafkammern gebildet. Vorsitzender der 1. Zivilkammer war der Landgerichtspräsident, Vorsitzender der 2. Zivilkammer und der 1. Strafkammer war der Landgerichtsdirektor, Vorsitzender der 2. Strafkammer war ein Landgerichtsrat. Der 1. Zivilkammer, der 2. Zivilkammer und der 1. Strafkammer gehörten je&amp;nbsp; alle &amp;nbsp;Landgerichtsräte und der nichtplanmäßige Richter als ordentliche Mitglieder an. Der 2. Strafkammer gehörten dieselben Richter, mit Ausnahme des dienstältesten und des nichtplanmäßigen, ebenfalls als ordentliche Mitglieder an. Die beiden Zivilkammern und die 1. Strafkammer waren also besetzt mit je einem ordentlichen Vorsitzenden und je sechs Beisitzern, die 2. Strafkammer war besetzt mit einem Landgerichtsrat als ordentlichem Vorsitzenden und weiteren drei Landgerichtsräten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Der Justizminister des Landes Baden-Württemberg hält die Verfassungsbeschwerde M. ... für unzulässig, weil sie in ihrem Antrag nur auf Beseitigung des landgerichtlichen Berufungsurteils vom 27. November 1962 abziele. In diesem Falle sei die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG versäumt. Die beiden ande&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_294_297&quot; id=&quot;BVerfGE_17_294_297&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_294_297&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 294 (297):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ren Verfassungsbeschwerden wendeten sich sowohl -- unzulässigerweise -- gegen die Berufungsurteile als auch -- fristgerecht -- gegen die Entscheidungen vom 3. Januar 1963 und vom 5. Februar 1963. Soweit die beiden letztgenannten Entscheidungen angegriffen seine, sei die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Unter &quot;gesetzlicher Richter&quot; im Sinne des Art. 101 GG sei nur der Spruchkörper, das erkennende Gericht, zu verstehen, nicht dagegen seien die einzelnen bei der Entscheidung mitwirkenden Richter gemeint. Davon abgesehen sei anerkannten Rechts, daß gegen die Überbesetzung einer Kammer verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestünden. Solange der Vorsitzende die der Kammer angehörenden Richter nach sachlichen Gesichtspunkten und nicht willkürlich zur Mitwirkung heranziehe, sei auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Garantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht verletzt. Das Ministerium weist außerdem darauf hin, daß das Landgericht Mosbach das kleinste Landgericht des Landes sei und daß bei der geringen Anzahl von Richtern der vom Präsidium beschlossene Geschäftsverteilungsplan im Interesse der möglichst gleichmäßigen Belastung aller Richter zweckmäßig erscheine.
&lt;p&gt;Der Bundesminister der Justiz hat Bezug genommen auf eine von der Bundesregierung in einem anderen Verfassungsbeschwerdeverfahren abgegebene Stellungnahme, in der dargelegt ist, daß gegen die Überbesetzung eines Senats des Bundesarbeitsgerichts und gegen die Befugnis des Senatsvorsitzenden, nach pflichtgemäßem Ermessen aus den Mitgliedern des Senats die zur Mitwirkung in einem Verfahren berufenen Richter zu bestimmen, aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtliche Bedenken nicht herzuleiten sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Den Gegnern der Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren ist Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Die drei Verfassungsbeschwerdeverfahren sind durch Beschluß vom 18. Februar 1964 verbunden worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_294_298&quot; id=&quot;BVerfGE_17_294_298&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_294_298&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 294 (298):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;B. -- I.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Die drei Berufungsurteile des Landgerichts sind zu einem Zeitpunkt ergangen und zugestellt, der länger als ein Monat vor Einlegung der Verfassungsbeschwerden zurückliegt. Die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist also insoweit versäumt; die Verfassungsbeschwerden sind insoweit verspätet und deshalb unzulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dagegen sind die Verfassungsbeschwerden gegen die Abweisung der Nichtigkeitsklage im Urteil vom 5. Februar 1963 und gegen den Beschluß des Landgerichts vom 3. Januar 1963, durch den das Armenrecht für eine Nichtigkeitsklage verweigert worden ist, innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, also rechtzeitig erhoben worden. Gegen diese beiden Entscheidungen des Landgerichts sind auch weitere Rechtsmittel nicht mehr gegeben. Insoweit sind die beiden Verfassungsbeschwerden zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch die dritte Verfassungsbeschwerde ist teilweise zulässig. Zwar wird im Antrag dieser Verfassungsbeschwerde nur verlangt festzustellen, daß das Berufungsurteil vom 27. November 1962, hinsichtlich dessen die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG bei Einlegung der Verfassungsbeschwerde verstrichen war, nichtig sei. Aus der Begründung ergibt sich aber, daß auch die Abweisung der Nichtigkeitsklage gegen das Berufungsurteil durch Urteil des Landgerichts vom 19. Februar 1963 angegriffen werden soll; die Ausführungen in der Begründung lassen hinreichend deutlich erkennen, daß nach Auffassung des Beschwerdeführers auch dieses die Nichtigkeitsklage abweisende Urteil auf dem verfahrensrechtlichen Mangel beruht, daß der gesetzliche Richter in diesem Verfahren nicht bestimmbar war, es also am gesetzlichen Richter fehlte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden sind, soweit zulässig, auch begründet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt, daß der gesetzliche Richter sich im Einzelfall möglichst eindeutig aus einer allgemeinen Norm ergibt (BVerfGE 6, 45 [51]). &quot;Gesetzlicher Richter&quot;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_294_299&quot; id=&quot;BVerfGE_17_294_299&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_294_299&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 294 (299):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
im Sinne dieser Vorschrift ist nicht nur das Gericht als organisatorische Einheit oder das erkennende Gericht als Spruchkörper, vor dem verhandelt und von dem die einzelne Sache entschieden wird, sondern sind auch die zur Entscheidung im Einzelfall berufenen Richter. Das folgt aus dem Zweck der Vorschrift des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerfGE 4, 412 [416 f.]; 9, 223 [226]).
&lt;p&gt;Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG soll der Gefahr vorbeugen, daß die Justiz durch eine Manipulierung der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird, insbesondere daß im Einzelfall durch die Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter ad hoc das Ergebnis der Entscheidung beeinflußt wird, gleichgültig, von welcher Seite die Manipulierung ausgeht (vgl. BVerfGE 4, 412 [416 f.]). Der Rechtsuchende hat einen Anspruch darauf, daß der Rechtsstreit, an dem er beteiligt ist, von seinem gesetzlichen Richter entschieden wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aus dem Zweck des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgt, daß die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, von vornherein so eindeutig wie möglich bestimmen müssen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei der Vielzahl der Rechtswege und der Gerichte, bei der Verschiedenartigkeit der Organisation dieser Gerichte, bei der verschiedenen Größe der Gerichte und der verschieden großen Zahl der bei ihnen tätigen Richter, bei dem verschiedenen Umfang der Geschäftslast der Gerichte und bei dem Wechsel der Geschäftslast innerhalb eines Gerichts ist es nicht möglich, alle Regeln über den gesetzlichen Richter im Gesetz zu fixieren. Die gesetzlichen Regelungen bedürfen deshalb der Ergänzung durch die Regeln über die Geschäftsverteilung im Geschäftsverteilungsplan, der bei den Kollegialgerichten vor allem durch das Präsidium der Gerichte in richterlicher Unabhängigkeit jährlich für jedes folgende Jahr aufzustellen ist. Auch für ihn gilt, daß er die zur Entscheidung der anhängig werdenden Verfahren berufenen Richter so eindeutig und genau wie möglich bestimmen muß.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_294_300&quot; id=&quot;BVerfGE_17_294_300&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_294_300&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 294 (300):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Diese Einschränkung &quot;so genau wie möglich&quot; ist nötig, weil die Zahl der Spruchkörper, die Zahl der Richter, der Umfang der Geschäftslast, die Leistungsfähigkeit der Richter nicht gleich bleibt, weil außerdem dem Fall des Ausscheidens, der Krankheit, der Verhinderung, des Urlaubs und des Wechsels eines oder mehrerer Richter Rechnung getragen werden muß. Nur wenn solche Gesichtspunkte unvermeidlich dazu führen, daß Gesetz und Geschäftsverteilungsplan nicht genau bestimmen, wer im konkreten Fall der gesetzliche Richter ist, sind diese Regeln mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Innerhalb dieses Rahmens muß der gesetzliche Richter im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen, also nach sachgerechten Gesichtspunkten bestimmt werden.
&lt;p&gt;Der Geschäftsverteilungsplan eines Gerichts darf also mit Rücksicht auf das Gebot des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG keine vermeidbare Freiheit in der Heranziehung der einzelnen Richter zur Entscheidung einer Sache und damit keine unnötige Unbestimmtheit hinsichtlich des gesetzlichen Richters lassen. Allerdings können besondere Umstände, insbesondere die Geschäftslast bei einem Gericht und die möglichst gleichmäßige Beschäftigung aller Richter bei diesem Gericht, nötigen, einzelne Richter mehreren Kammern oder Senaten als ordentliche Mitglieder zuzuweisen (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 2 GVG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Mosbach für das Jahr 1963 -- nur auf dieses Jahr kommt es im Hinblick auf die teilweise Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerden an -- ist mit den dargelegten Grundsätzen unvereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Von der Bestellung der Richter zu ordentlichen Mitgliedern in mehreren Kammern darf nur in dem Umfang Gebrauch gemacht werden, der nach dem oben Ausgeführten nötig ist, um jede Kammer ordnungsmäßig zu besetzen. Dazu genügt, daß die dem Landgericht Mosbach zugewiesenen fünf Landgerichtsräte und der Hilfsrichter je zwei verschiedenen Kammern als ordentliche Mitglieder zugewiesen werden. Nach dem Geschäftsverteilungsplan für 1963 sind aber vier dieser Richter gleichzeitig den vier Kammern als ordentliche Mitglieder zugewiesen und zwei von ihnen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_294_301&quot; id=&quot;BVerfGE_17_294_301&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_294_301&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 294 (301):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gleichzeitig drei Kammern als ordentliche Mitglieder zugewiesen. Soweit die vier Richter in den vier Kammern gleichzeitig ordentliche Mitglieder sind, sind sie in Wahrheit überhaupt nicht auf die Spruchkörper verteilt, sondern allzuständig. Es steht von vornherein für kein anhängig werdendes Verfahren fest, welche Richter zur Entscheidung in erster Linie berufen sind. Die Unhaltbarkeit solcher &quot;Geschäftsverteilung&quot; ergibt sich daraus, daß in ihr für eine sinnvolle Regelung der Stellvertretung eines verhinderten Richters kein Raum bleibt, wenn man von der Ausnahme absieht, daß der 2. Strafkammer zwei der Richter des Landgerichts (ein Landgerichtsrat und der Hilfsrichter) nicht angehören.
&lt;p&gt;Der beim Landgericht Mosbach für 1963 aufgestellte Geschäftsverteilungsplan führt mit Notwendigkeit zu einer verfassungswidrigen Überbesetzung der Kammer, die die angegriffenen Entscheidungen gefällt hat. Die Verfassungswidrigkeit besteht darin, daß die Regelung in sich die Möglichkeit zu willkürlichem Manipulieren bietet, ohne daß es im Einzelfall darauf ankäme, ob Willkür vorliegt. Wo im einzelnen die Grenze der Verfassungsmäßigkeit einer Überbesetzung eines Spruchkörpers liegt, braucht hier nicht entschieden zu werden. Jedenfalls ist eine Kammer nicht mehr in einer mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu vereinbarenden Weise besetzt, wenn die Zahl ihrer ordentlichen Mitglieder gestattet, daß sie in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen Recht sprechen oder daß der Vorsitzende drei Spruchkörper mit je verschiedenen Beisitzern bilden kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Argument, die gewählte Geschäftsverteilung trage dem Gesichtspunkt Rechnung, daß es an einem kleinen Landgericht zu möglichst gleichmäßiger Arbeitsbelastung aller Richter nötig sei, sie in jeder Kammer beschäftigen zu können, kann gegenüber dem Verfassungsgebot, den gesetzlichen Richter mit Hilfe des Geschäftsverteilungsplans so genau wie möglich festzulegen, nicht durchgreifen. Es ist aber auch sachlich unzutreffend. Im großen und ganzen läßt sich an Hand der bei jedem Gericht geführten Statistiken der vorausgegangenen Jahre und der in ihnen ablesbaren Tendenz der voraussichtliche Geschäftsanfall für das Jahr,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_294_302&quot; id=&quot;BVerfGE_17_294_302&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_294_302&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 294 (302):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
für das der Geschäftsverteilungsplan gilt, schätzen. Daran hat sich die Zuteilung der Richterkräfte auf die verschiedenen Kammern zu orientieren. Ist der Geschäftsanfall innerhalb jeder der vier Kammern für eine volle Beschäftigung der ihr zugewiesenen Mindestzahl der ordentlichen Mitglieder zu gering, dann ist das ein Anzeichen dafür, daß zu viele Kammern gebildet worden sind. Und dann ist es vollends abwegig, diesen Kammern, die schon für eine volle Beschäftigung von zwei Beisitzern nicht genügend Arbeit bieten, vier Beisitzer als ordentliche Mitglieder zuzuteilen. Die Geschäftsverteilung des Landgerichts Mosbach entspricht nicht einmal dem Bedürfnis nach einer klaren Ordnung des Geschäftsbetriebes eines Gerichts, weil sie ohne fortlaufende Direktion und Verständigung der Kammervorsitzenden für jede Sitzung überhaupt nicht funktionieren kann. Sie führt zu einer Überbesetzung der Kammern, die mit der Verfassungsgarantie des gesetzlichen Richters in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar ist.
&lt;p&gt;Die angegriffenen Entscheidungen sind von einer Kammer erlassen, die nach der Geschäftsverteilung verfassungswidrig überbesetzt war. Sie sind nicht vom gesetzlichen Richter erlassen; sie sind deshalb aufzuheben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Unter diesen Umständen erübrigt sich, auf die weiteren Gründe einzugehen, mit denen ein Teil der Beschwerdeführer die Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG begründet.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1345&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Wed, 20 Jun 2012 12:59:58 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 03.07.1962 - 2 BvR 628/60, 247/61</title>
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 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 14, 156; BayVBl 1962, 275; DVBl 1962, 836; DÖV 1963, 628; MDR 1962, 715; NJW 1962, 1495         &lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;OLG Hamm, 25.04.1961 - 3 Ss 1451/60&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Nach Art. 97 Abs. 2 und Art. 92 GG müssen Berufsrichter grundsätzlich hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellt sein. Richter, bei denen diese Garantien der persönlichen Unabhängigkeit fehlen, dürfen nur aus zwingenden Gründen herangezogen werden; sie müssen möglichst gleichmäßig auf Gerichte, Kammern und Senate verteilt werden.&lt;br /&gt;
2. Entscheidungen, bei denen ohne zwingende Gründe Richter mitgewirkt haben, die nicht hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellt sind, verletzen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und die Rechtsgarantie bei Freiheitsentziehung (Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG).&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    BVerfGE 14, 156        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_156_156&quot; id=&quot;BVerfGE_14_156_156&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_156_156&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 156 (156):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Nach Art. 97 Abs. 2 und Art. 92 GG müssen Berufsrichter grundsätzlich hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellt sein. Richter, bei denen diese Garantien der persönlichen Unabhängigkeit fehlen, dürfen nur aus zwingenden Gründen herangezogen werden; sie müssen möglichst gleichmäßig auf Gerichte, Kammern und Senate verteilt werden.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Entscheidungen, bei denen ohne zwingende Gründe Richter mitgewirkt haben, die nicht hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellt sind, verletzen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und die Rechtsgarantie bei Freiheitsentziehung (Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG).&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 3. Juli 1962 auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 1962&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 2 BvR 628/60, 247/61 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. des Diplom-Brennerei-Ing. Kurt E..., Bevollmächtigter: Rechtsanwalt..., gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 1958 - KMs 2/56 (68/57) -, den Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 2. Mai 1960 - GSSt 3/59 - und das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. August 1960 - 4 StR 266/58 -, 2. des Kaufmanns Wilhelm P..., Bevollmächtigter: Rechtsanwalt..., gegen die Urteil des Amtsgerichts - Schöffengerichts - Höxter vom 6. Oktober 1959 - 2 Ms 110/59 -, des Landgerichts Detmold vom 1. August 1960 - 4 Ms 43/60 (Ns) - und des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. April 1961 - 3 Ss 1451/60.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 1958 -- 6 KMs 2/56 (68/57) -- verstößt gegen Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 104 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Dieses Urteil und das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. August 1960 -- 4 StR 266/58 -- werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Osnabrück zurückverwiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_156_157&quot; id=&quot;BVerfGE_14_156_157&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_156_157&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 156 (157):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Im übrigen wird die Verfassungsbeschwerde verworfen.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Das Urteil des Landgerichts Detmold vom 1. August 1960 -- 4 Ms 43/60 (Ns) -- verstößt gegen Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 104 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Dieses Urteil und das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. April 1961 -- 3 Ss 1451/60 -- werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Detmold zurückverwiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Beschwerdeführer Kurt E ... ist von der Strafkammer I des Landgerichts Osnabrück am 17. Februar 1958 wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu 10 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat er Revision eingelegt und u.a. gerügt, die Strafkammer sei mit einem Landgerichtsrat und zwei Assessoren nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen. Vor der Entscheidung über die Revision hat der zuständige 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluß vom 16. Oktober 1959 nach § 137 GVG dem Großen Senat für Strafsachen die Frage vorgelegt, ob eine ordentliche Strafkammer ordnungsmäßig besetzt sei, wenn ihr nach dem Geschäftsverteilungsplan für die Dauer des Geschäftsjahres nur zwei planmäßige Richter, im übrigen aber nur Assessoren als Hilfsrichter angehörten. Der Große Senat hat diese Frage mit Beschluß vom 2. Mai 1960 dahin beantwortet, daß die Besetzung einer Großen Strafkammer nicht schon deshalb gegen das Gesetz verstoße, weil ihr im Geschäftsverteilungsplan für die Dauer des Geschäftsjahres nur zwei planmäßige Richter, im übrigen aber Hilfsrichter zugeteilt seien. Darauf hat der 4. Strafsenat durch Urteil vom 19. August 1960 das angefochtene landgerichtliche Urteil dahin abgeändert, daß die Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung entfiel, die Revision aber im übrigen verworfen. Das Urteil ist dem Beschwerdeführer, der am 3. Septem&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_156_158&quot; id=&quot;BVerfGE_14_156_158&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_156_158&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 156 (158):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ber 1960 die Erteilung einer Abschrift in vollständiger Form beantragt hatte, am 2. November 1960 zugestellt worden.
&lt;p&gt;Mit einem am 1. Dezember 1960 beim Bundesverfassungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 30. November 1960 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Er hat beantragt, das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. August 1960, den Beschluß des Großen Senats für Strafsachen vom 2. Mai 1960 und das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 1958 aufzuheben und die Sache an ein benachbartes Landgericht zurückzuverweisen. Er macht geltend, das Urteil des Landgerichts Osnabrück und die auf ihm beruhenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs verstießen gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 2 und gegen Art. 104 GG. An seiner Verurteilung durch die Strafkammer I des Landgerichts Osnabrück hätten zwei nicht planmäßig endgültig angestellte, also persönlich nicht unabhängige Richter, mitgewirkt. Die Strafkammer sei nicht nur in einem Ausnahmefall in der Besetzung mit zwei persönlich nicht unabhängigen Richtern als Beisitzern zusammengetreten, da ihr nach dem Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr 1958 außer dem Vorsitzenden nur ein planmäßig endgültig angestellter Richter und zwei, zeitweise sogar drei außerplanmäßige Richter angehört hätten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach der dienstlichen Äußerung des Präsidenten des Landgerichts Osnabrück vom 30. September 1961 waren bei dem Landgericht Osnabrück am 17. Februar 1958, dem Tag der Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer, 25 planmäßige Richter beschäftigt. Anstelle von 5 weiteren planmäßigen Richtern, von denen einer verstorben war und 4 an andere Gerichte abgeordnet waren, wurden Hilfsrichter beschäftigt. Neben diesen zur Verwaltung von Planstellen verwendeten Hilfsrichtern gehörten dem Landgericht weitere 7 Hilfsrichter (davon einer mit halber Arbeitskraft) an, so daß den 25 planmäßigen Richtern des Gerichts 12 Hilfsrichter gegenüberstanden. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts in Osnabrück im Geschäftsjahr 1958 vom 18. Dezember 1957, der durch Präsidialbeschlüsse vom&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_156_159&quot; id=&quot;BVerfGE_14_156_159&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_156_159&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 156 (159):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
8. und 15. Januar und vom 6., 10. und 11. Februar 1958 geändert worden war, waren die Hilfsrichter vorwiegend den Strafkammern I und III zugeteilt. Nach der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten war eine gleichmäßige Verteilung der Hilfsrichter auf die einzelnen Kammern wegen ihrer verschiedenen Belastung nicht möglich.
&lt;p&gt;Der Bundesminister der Justiz hat von einer Stellungnahme zum Einzelfall abgesehen, sich aber allgemein zur Rechtsfrage geäußert. Er ist der Ansicht, die gleichmäßige Verteilung der einem Gericht zugewiesenen Hilfsrichter auf die Kammern oder Senate sei im Hinblick auf Art. 97 Abs. 2 GG und auf die Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes zwar grundsätzlich geboten, es sei aber zulässig, bei der Geschäftsverteilung die jeweiligen personellen Bedürfnisse und die Fähigkeiten der einzelnen Richter zu berücksichtigen. Die Mitwirkung zweier Hilfsrichter an einer gerichtlichen Entscheidung sei dann nicht zu beanstanden, wenn die geschäftsplanmäßige Besetzung einer Kammer oder eines Senats dazu nötige, obgleich die Geschäftsverteilung das Ziel möglichst gleichmäßiger Verteilung der planmäßigen Richter berücksichtigt habe. Der Justizminister des Landes Niedersachsen hat von einer Äußerung abgesehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Beschwerdeführer Wilhelm P ... ist vom Amtsgericht -- Schöffengericht -- Höxter am 6. Oktober 1959 wegen Urkundenfälschung zu 8 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Das Landgericht Paderborn hat seine Berufung am 3. Dezember 1959 verworfen; auf die Revision des Beschwerdeführers hat das Oberlandesgericht Hamm am 26. April 1960 die Entscheidung des Landgerichts Paderborn aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers an das Landgericht Detmold verwiesen. In der Sitzung vom 1. August 1960 hat die Ferienstrafkammer I des Landgerichts Detmold die Berufung des Beschwerdeführers ebenfalls verworfen. Auch seine Revision, mit der er u.a. unvorschriftsmäßige Besetzung des Berufungsgerichts gerügt hatte, ist vom Oberlandesgericht Hamm am 25. April 1961 verworfen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_156_160&quot; id=&quot;BVerfGE_14_156_160&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_156_160&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 156 (160):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
worden. Das in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündete Urteil ist dem Beschwerdeführer am 10. Juni 1961 zugestellt worden.
&lt;p&gt;Mit Schriftsatz vom 20. Juni 1961 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Er hat beantragt, das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. April 1961 und das Urteil des Landgerichts Detmold vom 1. August 1960 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Er macht geltend, die Urteile des Oberlandesgerichts Hamm und des Landgerichts Detmold verstießen gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 2 GG. An der Entscheidung über seine Berufung durch die Ferienstrafkammer I des Landgerichts Detmold hätten zwei nicht planmäßig endgültig angestellte, also persönlich nicht unabhängige Richter mitgewirkt. Die Ferienstrafkammer I des Landgerichts Detmold sei nicht nur in einem Ausnahmefall in der Besetzung mit zwei persönlich nicht unabhängigen Richtern zusammengetreten; vielmehr hätten ihr am Tag der Entscheidung nach dem Geschäftsverteilungsplan ausschließlich persönlich abhängige Richter als Beisitzer angehört.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach einer dienstlichen Äußerung des Präsidenten des Landgerichts Detmold vom 2. Oktober 1961 waren bei dem Landgericht Detmold am 1. August 1960, dem Tag der Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer, 13 planmäßige Richter und 6 Hilfsrichter beschäftigt. 2 Hilfsrichter waren dem Gericht zur Verwaltung von Planrichterstellen zugewiesen, die infolge Versetzung unbesetzt waren, die übrigen 4 Hilfsrichter dagegen zur Befriedigung des durch den Anfall an Entschädigungssachen verursachten Bedarfes an Richtern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Besetzung der Ferienstrafkammer I mit einem Landgerichtsdirektor als Vorsitzendem und drei Hilfsrichtern als Beisitzern werden folgende Gründe angeführt: Am Tag der Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer hätten sich sechs planmäßige Richter, davon fünf planmäßige Beisitzer, und zwei Hilfsrichter in Erholungsurlaub befunden. Der Ferienstrafkammer I seien nur solche Richter zugeteilt worden, die während der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_156_161&quot; id=&quot;BVerfGE_14_156_161&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_156_161&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 156 (161):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Gerichtsferien voraussehbar im Dienst gewesen seien. Drei der im Dienst befindlichen planmäßigen Richter seien als ordentliche Vorsitzende und ein planmäßiger Richter als stellvertretender Vorsitzender anderer Kammern infolge sonstiger Belastung für eine Verwendung als Beisitzer der Ferienstrafkammer I nicht in Frage gekommen; zwei planmäßige Richter seien als Beisitzer der Entschädigungskammer unabkömmlich gewesen; ein planmäßiger Richter habe den Vorsitz in der Ferienstrafkammer I geführt. Das Präsidium habe der Ferienstrafkammer I als Beisitzer daher nur Hilfsrichter zuweisen können.
&lt;p&gt;Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, dem Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Art. 97 Abs. 2 GG verbiete die Verwendung von Hilfsrichtern nicht, sondern lasse sie zur Heranbildung des Richternachwuchses und aus anderen zwingenden Gründen zu. Als zwingender Grund für die Mitwirkung zweier Hilfsrichter in einer Kammer müsse auch die Ferienvertretung anerkannt werden. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Heranziehung der Hilfsrichter im Rahmen der allgemeinen Vertretungsregelung des Geschäftsverteilungsplanes oder durch die Errichtung einer nur mit Hilfsrichtern als Beisitzern besetzten Ferienstrafkammer erfolge, denn auch die Bildung einer Ferienstrafkammer werde durch die Verhinderung von Planrichtern veranlaßt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Durch Beschluß vom 7. März 1962 hat das Bundesverfassungsgericht die anhängigen Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig und im wesentlichen begründet. Die Urteile der Landgerichte Osnabrück vom 17. Februar 1958 und Detmold vom 1. August 1960 sowie die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 19. August 1960 und des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. April 1961 verstoßen gegen das Grundrecht der Beschwerdeführer nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_156_162&quot; id=&quot;BVerfGE_14_156_162&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_156_162&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 156 (162):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
und Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG setzt voraus, daß nur Gerichte bestehen, die in jeder Hinsicht den Anforderungen des Grundgesetzes entsprechen (BVerfGE 10, 200 [213]). Die nach den gegebenen Umständen vermeidbare Besetzung der Strafkammer I des Landgerichts Osnabrück und der Ferienstrafkammer I des Landgerichts Detmold mit zwei persönlich nicht unabhängigen Hilfsrichtern ist mit Art. 97 Abs. 2 und Art. 92 GG nicht vereinbar. Daher verletzen die Entscheidungen dieser verfassungswidrig besetzten Gerichte und die sie bestätigenden Urteile der Revisionsgerichte das Recht der Beschwerdeführer auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und zugleich ihr Recht auf persönliche Freiheit, die nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG nur durch den gesetzlichen Richter entzogen werden kann. Auch die Freiheitsstrafe ist eine Freiheitsbeschränkung im Sinne des Art. 104 GG (vgl. Urteil vom 3. Juli 1962 -- 2 BvR 15/62 -- Abschnitt B II, 2).
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Richter müssen sachlich unabhängig sein. Zur Sicherung der sachlichen Unabhängigkeit garantiert Art. 97 Abs. 2 GG den hauptamtlich und planmäßig angestellten Richtern die persönliche Unabhängigkeit. Daraus ergibt sich, daß die Verwendung von Richtern ohne die Garantie der persönlichen Unabhängigkeit, soweit Art. 97 Abs. 2 GG sie gestattet, nicht die Regel sein darf, sondern Ausnahme bleiben muß. Wie das Bundesverfassungsgericht schon in der Entscheidung vom 9. November 1955 dargelegt hat, geht das Grundgesetz als selbstverständlich davon aus, daß die Gerichte, soweit Berufsrichter beschäftigt werden, grundsätzlich mit hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richtern besetzt sind, und daß die Heranziehung von Richtern auf Probe (Gerichtsassessoren) nur in den Grenzen erfolgt, die sich nach verständigem Ermessen aus der Notwendigkeit, Nachwuchs heranzubilden, oder aus anderen zwingenden Gründen ergeben (BVerfGE 4, 331 [345]; vgl. auch Bettermann in Bettermann/ Nipperdey/Scheuner, Die Grundrechte, Bd. III 2, 1959, S. 635 ff.).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_156_163&quot; id=&quot;BVerfGE_14_156_163&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_156_163&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 156 (163):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die gleichen Grundsätze sind aus Art. 92 GG abzuleiten, nach dem die rechtsprechende Gewalt den Richtern anvertraut ist und durch die Gerichte ausgeübt wird. Auch Art. 92 GG setzt als Normalfall den Richter voraus, der unversetzbar und unabsetzbar ist. Der nicht auf diese Weise in seiner persönlichen Unabhängigkeit gesicherte Hilfsrichter ist nur als Ausnahme und nur aus zwingenden Gründen zur Mitwirkung an der Rechtsprechung zuzulassen.
&lt;p&gt;Die Notwendigkeiten, die die Verwendung von Hilfsrichtern rechtfertigen, können in den einzelnen Gerichtszweigen, bei den einzelnen Gerichten und bei ihren Kammern oder Senaten örtlich und zeitlich verschieden sein; daher hängt es von den jeweiligen besonderen Umständen ab, ob und in welchem Maß im Einzelfall die Besetzung der erkennenden Gerichte mit Hilfsrichtern zulässig ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Grundgesetz verbietet nicht, unumgänglichen Bedürfnissen der Rechtspflege durch Verwendung von Hilfsrichtern Rechnung zu tragen; es beschränkt aber ihre Verwendung auf das zwingend gebotene Maß. Aus dem Grundgesetz ist weder abzuleiten, daß jedenfalls ein Hilfsrichter beigezogen werden, noch, daß niemals mehr als ein Hilfsrichter an einer gerichtlichen Entscheidung mitwirken darf. Eine derart starre Begrenzung würde weder die Zuweisung von Hilfsrichtern an die Gerichtszweige, Gerichte, Kammern und Senate im gebotenen Maß beschränken, noch würde sie die Verschiedenheit und den Wechsel des Bedürfnisses zur Verwendung von Hilfsrichtern hinreichend berücksichtigen. Nach dem Gehalt der einschlägigen Bestimmungen des Grundgesetzes ist vielmehr die Zahl der Hilfsrichter auf das unumgänglich gebotene Maß beschränkt, ihre möglichst gleichmäßige Verteilung auf Gerichte, Kammern und Senate und ihre gleichmäßige Beiziehung zur Mitwirkung an richterlichen Entscheidungen gefordert und schließlich dem Ermessen der Justizverwaltung bei Maßnahmen, die die Verteilung der Hilfsrichter mittelbar beeinflussen, eine Grenze gezogen. Weitere Folgerungen können aus dem Grundgesetz jedoch nicht abgeleitet werden. Die Mitwirkung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_156_164&quot; id=&quot;BVerfGE_14_156_164&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_156_164&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 156 (164):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
eines oder mehrerer Hilfsrichter an der Entscheidung eines erkennenden Gerichts ist daher nur verfassungswidrig, wenn sie auf der Nichtbeachtung der genannten Schranken für die Verwendung von Hilfsrichtern beruht.
&lt;p&gt;Es genügt daher für die verfassungsrechtliche Beurteilung nicht, ausschließlich und allein auf die Zahl der an einer gerichtlichen Entscheidung mitwirkenden Hilfsrichter abzustellen. Immerhin wird die Mitwirkung nur eines Hilfsrichters an einer richterlichen Entscheidung im allgemeinen nicht zu beanstanden sein, da sie in den angegebenen Grenzen durch unabweisliche Bedürfnisse der Rechtspflege des öfteren geboten sein dürfte; dagegen wird die Beteiligung mehrerer Hilfsrichter in aller Regel die verfassungsrechtlichen Schranken überschreiten und nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen zwingend notwendig sein. Dem trägt übrigens auch § 29 des am 1. Juli 1962 in Kraft getretenen Deutschen Richtergesetzes vom 8. September 1961 (BGBl. I S. 1665) Rechnung, der bestimmt, daß &quot;bei einer gerichtlichen Entscheidung nicht mehr als ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags oder ein abgeordneter Richter mitwirken&quot; darf.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Verfassungsprinzip der persönlichen Unabhängigkeit der Richter und der Rechtsprechungsorgane gebietet zunächst, die Zahl der persönlich nicht unabhängigen Hilfsrichter so klein wie möglich zu halten und ihren Anteil an der Zahl aller Richter eines Gerichtszweiges nicht über das dringend gebotene Maß hinaus anwachsen zu lassen. Solche zwingenden Gründe sind zum Beispiel gegeben, wenn für eine planmäßig endgültige Anstellung als Richter in Betracht kommende Assessoren auszubilden sind, wenn planmäßige Richter unterer Gerichte an obere Gerichte abgeordnet werden, um ihre Eignung zu erproben, wenn vorübergehend ausfallende planmäßige Richter, deren Arbeit von den im Geschäftsverteilungsplan bestimmten Vertretern neben den eigenen Aufgaben nicht bewältigt werden kann, vertreten werden müssen oder wenn ein zeitweiliger außergewöhnlicher Arbeitsanfall aufzuarbeiten ist. Aber auch in solchen Fällen wäre die Verwendung von Hilfsrichtern nicht gerechtfertigt, wenn die Arbeits&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_156_165&quot; id=&quot;BVerfGE_14_156_165&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_156_165&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 156 (165):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
last des Gerichts deshalb nicht bewältigt werden kann, weil es unzureichend mit Planstellen ausgestattet ist, oder weil die Justizverwaltung es verabsäumt hat, offene Planstellen binnen angemessener Frist zu besetzen.
&lt;p&gt;2. Um die vom Grundgesetz gewollte persönliche Unabhängigkeit der Richter nach Möglichkeit zu verwirklichen, genügt es nicht, den Anteil der Hilfsrichter an der Gesamtzahl der Richter eines Gerichtszweigs auf den notwendigen Bedarf zu begrenzen. Als Organisationsprinzip der Gerichtsverfassung bezieht sich die persönliche Unabhängigkeit zuerst auf die rechtsprechenden Organe, d.h. auf die Kammern und Senate und auf die als Einzelrichter entscheidenden Richter. Daher muß der Anteil der Hilfsrichter nicht nur innerhalb der Gerichtszweige und Gerichte, sondern auch innerhalb der einzelnen Kammern und Senate so gering wie möglich gehalten werden. Dieses Ziel läßt sich nur erreichen, wenn die in einem Gerichtszweig beschäftigten Hilfsrichter möglichst gleichmäßig auf Gerichte, Kammern und Senate verteilt werden. Diese Forderung bindet nicht nur das Ermessen der Justizverwaltung bei der Besetzung der Gerichte, sondern auch -- in Kollegialgerichten -- das Ermessen der Präsidien bei der Bestimmung der Mitglieder der Kammern und Senate und der Vorsitzenden bei der Bestimmung der Beisitzer; sie gilt nicht nur für die Besetzung der Kammern und Senate mit ordentlichen Mitgliedern, sondern auch für die Bestimmung ihrer Vertreter.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Gebot möglichst gleichmäßiger Verteilung der Hilfsrichter läßt freilich eine Reihe rechtlich oder tatsächlich bedingter Ausnahmen zu. Es kann nicht erfüllt werden, soweit die Unversetzbarkeit der planmäßig endgültig angestellten Richter (Art. 97 Abs. 2 GG) die Verwendung von Hilfsrichtern und planmäßigen Richtern bei allen Gerichten im gleichen zahlenmäßigen Verhältnis verhindert; es muß aber auch in den Fällen zurücktreten, in denen die Verwendung von Hilfsrichtern infolge besonderer Bedürfnisse einzelner Gerichte oder einzelner Kammern und Senate erforderlich wird. Bei Kollegialgerichten ist die gleichmäßige Verteilung der Hilfsrichter auf die Kammern und Senate des Gerichts&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_156_166&quot; id=&quot;BVerfGE_14_156_166&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_156_166&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 156 (166):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zwar grundsätzlich möglich und geboten; allerdings läßt sich nicht vermeiden, daß das Zahlenverhältnis zwischen Hilfsrichtern und Planrichtern bei einem Gericht ungünstiger ist als bei einem anderen Gericht, bei dem ein besonderes Bedürfnis nach vorübergehender Hilfeleistung nicht besteht.
&lt;p&gt;Aber auch auf die einzelnen Kammern oder Senate eines Gerichts können die Hilfsrichter nicht immer ganz gleichmäßig verteilt werden. Die Zuteilung einer überdurchschnittlichen Zahl von Hilfsrichtern an einzelne Kammern oder Senate ist freilich angesichts des Verfassungsgebots nach bestmöglicher Verwirklichung der persönlichen Unabhängigkeit aller Rechtsprechungsorgane nur dann zulässig, wenn sie unumgänglich ist, um eine geordnete Rechtsprechung des Gerichts zu sichern. Unter diesem Gesichtspunkt ist namentlich zu beurteilen, wieweit das Präsidium bei der Geschäftsverteilung den Spezialkenntnissen, Erfahrungen und Interessen der einzelnen Richter und ihrer verschiedenen Leistungsfähigkeit Rechnung tragen kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Schließlich können Ermessensakte der Justizverwaltung bei einzelnen Gerichten, Kammern oder Senaten ein besonderes Bedürfnis zur Heranziehung von Hilfsrichtern herbeiführen und eine ungleichmäßige Verteilung der Hilfsrichter zur Folge haben, so namentlich bei der Abordnung planmäßiger Richter an ein anderes Gericht oder an eine Behörde oder bei der Beurlaubung planmäßiger Richter. Nicht anders als bei der Zuweisung von Richtern an die einzelnen Gerichte oder bei der innergerichtlichen Geschäftsverteilung unterliegt auch hier das Ermessen der Justizverwaltung den Beschränkungen, die sich aus dem Verfassungsgebot der persönlichen Unabhängigkeit der Richter ergeben. Abordnungen oder Beurlaubungen, die ein besonderes Bedürfnis zur Verwendung von Hilfsrichtern verursachen oder das Zahlenverhältnis zwischen planmäßigen Richtern und Hilfsrichtern bei einzelnen Gerichten, Kammern oder Senaten nachteilig beeinflussen, müssen aus zwingenden Gründen geboten sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Schranken sind bei der Besetzung der Strafkammer I&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_156_167&quot; id=&quot;BVerfGE_14_156_167&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_156_167&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 156 (167):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
des Landgerichts Osnabrück und der Ferienstrafkammer I des Landgerichts Detmold nicht beachtet worden.
&lt;p&gt;1. Beim Landgericht Osnabrück waren die dort neben 25 planmäßigen Richtern beschäftigten 12 Hilfsrichter (davon einer mit halber Arbeitskraft) im Geschäftsjahr 1958 auf die Kammern des Gerichts ungleichmäßig verteilt, und zwar derart, daß nahezu die Hälfte aller beim Gericht beschäftigten Hilfsrichter bei den Strafkammern I und III verwendet wurde. Der Strafkammer I, die das gegen den Beschwerdeführer E... ergangene Urteil erlassen hat, gehörten neben 2 planmäßigen Richtern 2 Hilfsrichter mit voller Arbeitskraft und ein Hilfsrichter mit halber Arbeitskraft an. Bei der Strafkammer III, die zugleich in anderer Zusammensetzung als Jugendkammer fungierte, waren ebenfalls 2 Hilfsrichter mit voller und ein Hilfsrichter mit halber Arbeitskraft beschäftigt. Der Strafkammer II, der Wiedergutmachungskammer und den acht Zivilkammern gehörten dagegen zum Teil gar keine, zum Teil wesentlich weniger Hilfsrichter an. Die 5. und die 7. Zivilkammer war nur mit planmäßigen Richtern besetzt; den übrigen genannten Kammern gehörten zwar bis zu 2 Hilfsrichter an; ihre Arbeitskraft konnte jedoch nach dem Geschäftsverteilungsplan nur soweit in Anspruch genommen werden, daß sie in den einzelnen Kammern im Höchstfall eine, in drei Kammern sogar nur eine halbe Richterstelle auszufüllen hatten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Verteilung der bei dem Landgericht verwendeten Hilfsrichter führte dazu, daß der Strafkammer I außer dem Vorsitzenden nur ein planmäßiger Richter mit halber Arbeitskraft, im übrigen aber 3 Hilfsrichter, davon einer mit halber Arbeitskraft, als Beisitzer angehörten. Der Anteil der Hilfsrichter in dieser Kammer betrug der Personenzahl nach 60 v.H., nach dem Maß ihrer Arbeitskraft sogar 62,5 v.H. Dieser hohe Hilfsrichteranteil hat zwangsläufig dazu geführt, daß die Mehrzahl der der Kammer zugefallenen Strafsachen mit 2 Hilfsrichtern als Beisitzern entschieden werden mußte. Ebenso lagen die Dinge auch in der Strafkammer III. In den anderen Kammern des Landgerichts war das Zahlenverhältnis zwischen planmäßigen Richtern und Hilfsrich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_156_168&quot; id=&quot;BVerfGE_14_156_168&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_156_168&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 156 (168):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tern dagegen ungleich günstiger. Zwar gehörten auch der 1. und der 8. Zivilkammer je 2 Hilfsrichter an, jedoch durchschnittlich nur mit einem Viertel ihrer Arbeitskraft; außerdem standen ihnen in der 1. Zivilkammer 6 und in der 8. Zivilkammer 5 planmäßige Richter gegenüber, so daß die Besetzung dieser Kammern es in jedem Fall ermöglichte, von der Mitwirkung zweier Hilfsrichter an einer Entscheidung abzusehen. In den übrigen Kammern war die Mitwirkung zweier Hilfsrichter an einer Entscheidung auf Grund der Geschäftsverteilung sogar ausgeschlossen.
&lt;p&gt;Gründe, die eine derart ungleichmäßige Verteilung von planmäßigen Richtern und Hilfsrichtern auf die einzelnen Kammern des Landgerichts zwingend geboten hätten, sind nicht ersichtlich. Zwar war -- worauf der Präsident des Landgerichts Osnabrück in seiner dienstlichen Äußerung mit Recht abgehoben hat -- eine Verteilung der Hilfsrichter in der Weise, daß jeder der in Betracht kommenden 12 Kammern ein Hilfsrichter (mit voller Arbeitskraft) zugewiesen worden wäre, infolge der verschiedenen Geschäftslast der einzelnen Kammern undurchführbar. In einzelnen Kammern (so in der 5., in der 6., in der 7. und in der 8. Zivilkammer und in der Wiedergutmachungskammer) war der Geschäftsanfall so gering, daß er die Arbeitskraft der für die gesetzliche Mindestbesetzung erforderlichen Mitglieder nicht voll, sondern nur zu einem Bruchteil (im Durchschnitt zur Hälfte bis zu zwei Dritteln) in Anspruch nahm, so daß die Richter dieser Kammern mit dem verbleibenden Teil ihrer Arbeitskraft auch anderen Kammern zugewiesen werden mußten, in denen die gesetzliche Mindestzahl von 3 Richtern zur Bewältigung der Geschäfte nicht ausreichte (so in der 1. Zivilkammer und in den drei Strafkammern). Diese Notwendigkeit bezog sich auf die Hilfsrichter ebenso wie auf die planmäßigen Richter des Gerichts, so daß infolge der verschiedenen Geschäftslast bei einem Teil der Kammern des Gerichts ein Hilfsrichter nur mit einem Bruchteil seiner Arbeitskraft Verwendung finden konnte, während anderen Kammern außer einem voll beschäftigten Hilfsrichter noch ein weiterer Hilfsrich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_156_169&quot; id=&quot;BVerfGE_14_156_169&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_156_169&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 156 (169):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ter mit einem Bruchteil seiner Arbeitskraft zugeteilt werden mußte.
&lt;p&gt;Dagegen stand die verschiedene Arbeitslast einer verhältnismäßigen Verteilung der Hilfsrichter entsprechend der Arbeitslast und der dadurch bedingten Größe der Kammern grundsätzlich nicht im Wege. Der Umstand, daß der nicht benötigte Bruchteil der Arbeitskraft solcher Hilfsrichter, die einer weniger belasteten Kammer angehörten, in der Regel nicht genau dem Bruchteil der Arbeitskraft entsprach, mit der ein zweiter Hilfsrichter einer Kammer mit zusätzlichem Richterbedarf hätte zugeteilt werden müssen, um eine genau verhältnismäßige Verteilung der Hilfsrichter auf die einzelnen Kammern zu erreichen, hätte allenfalls zu geringfügigeren Unterschieden in der Verteilung von Hilfsrichtern geführt. Besondere, mit der Leistungsfähigkeit, dem fachlichen Können und der persönlichen Eignung der planmäßigen Richter und Hilfsrichter zusammenhängende Gründe, die eine abweichende Regelung erforderlich gemacht hätten, sind nicht bekannt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beim Landgericht Osnabrück wäre daher am Tag der Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer E...eine Geschäftsverteilung möglich gewesen, nach der die dem Landgericht angehörenden Hilfsrichter den Kammern des Gerichts annähernd entsprechend ihrer Größe und Geschäftslast hätten zugeteilt werden können. Dabei wäre auf die Strafkammer I ein Hilfsrichter mit voller und ein weiterer Hilfsrichter mit halber, allenfalls mit zwei Dritteln seiner Arbeitskraft entfallen. Da die Geschäftslast der Strafkammer I vier Richter in Anspruch nahm, hätten ihr bei solcher Verteilung außer dem Vorsitzenden ein planmäßiger Richter mit voller Arbeitskraft und ein weiterer planmäßiger Richter mit einem Drittel seiner Arbeitskraft, möglicherweise auch mit halber Arbeitskraft, als Beisitzer angehört. Dadurch hätte erreicht werden können, daß die überwiegende Mehrzahl der der Strafkammer zugefallenen Strafsachen unter Mitwirkung nur eines Hilfsrichters entschieden wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da nach dem Grundgesetz eine möglichst gleichmäßige Vertei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_156_170&quot; id=&quot;BVerfGE_14_156_170&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_156_170&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 156 (170):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lung der Hilfsrichter des Landgerichts auf die einzelnen Kammern geboten war, entsprach die Zusammensetzung der Strafkammer I am 17. Februar 1958 nicht den Erfordernissen der persönlichen Unabhängigkeit der Gerichte. Die auf dieser fehlerhaften Zusammensetzung der Strafkammer I beruhende Besetzung des erkennenden Gerichts war daher verfassungswidrig; die gegen den Beschwerdeführer E... erkannte Verurteilung zu Freiheitsstrafe hat daher sein Grundrecht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und aus Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt.
&lt;p&gt;2. Auch den Kammern des Landgerichts Detmold , bei dem neben 13 planmäßigen Richtern 6 Hilfsrichter beschäftigt waren, gehörten im Geschäftsjahr 1960 verschieden viele Hilfsrichter an (von einem Hilfsrichter der Zivilkammern II und III und der Strafkammern I und III bis zu 3 Hilfsrichtern der Zivilkammer I, während der Kammer für Baulandsachen kein Hilfsrichter zugeteilt war); alle Hilfsrichter waren zugleich mehreren Kammern zugeteilt, wobei aus dem Geschäftsverteilungsplan jedoch nicht hervorgeht, mit welchem Teil ihrer Arbeitskraft die Hilfsrichter bei den einzelnen Kammern beschäftigt wurden. Bei der Strafkammer I, an deren Stelle während der Gerichtsferien die gegen den Beschwerdeführer P... erkennende Ferienstrafkammer I trat, entsprach das Verhältnis zwischen planmäßigen Richtern und Hilfsrichtern dem Anteil der beim Landgericht Detmold beschäftigten Hilfsrichter an der Gesamtzahl aller Richter. Der Kammer gehörten außer dem Vorsitzenden als Beisitzer ein planmäßiger Richter, der im Verhinderungsfall durch einen anderen planmäßigen Richter vertreten wurde, und ein Hilfsrichter an. Auf Grund dieser Besetzung war es ausgeschlossen, daß an Entscheidungen der Strafkammer I mehr als ein Hilfsrichter mitwirken konnte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die im voraus zugesagte Beurlaubung von 2 Hilfsrichtern und von 6 planmäßigen Richtern, darunter den planmäßigen ordentlichen und stellvertretenden Beisitzern aller Strafkammern und -- bis auf einen Richter -- den planmäßigen Beisitzern aller drei Zivilkammern hätte dazu geführt, daß am 1. August 1960, dem Tag&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_156_171&quot; id=&quot;BVerfGE_14_156_171&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_156_171&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 156 (171):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer P ..., die Strafkammern I und III und die Zivilkammern II und III völlig und die Strafkammer II (Kleine Strafkammer) für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung beschlußunfähig geworden wären, während die Zivilkammer I nur in der Besetzung mit 2 Hilfsrichtern hätte zusammentreten können. Während das Präsidium gegen die zeitweilige Beschlußunfähigkeit der Zivilkammer III nichts unternommen hat, hat es der zu erwartenden Beschlußunfähigkeit der Zivilkammer II durch die Zuweisung von weiteren 4 Hilfsrichtern mit maximal 1/5 ihrer Arbeitskraft und der Beschlußunfähigkeit der Strafkammern durch die Bildung zweier Ferienstrafkammern vorgebeugt, von denen die Ferienstrafkammer I die Geschäfte der Strafkammern I und II und die Ferienstrafkammer II die Geschäfte der Strafkammer II (Kleine Strafkammer) für die Dauer der Gerichtsferien fortführte (Präsidialbeschlüsse vom 15. Juli 1960 -- 32 E III LG -- 1.170 und 1.171).
&lt;p&gt;Dabei wurde so verfahren, daß der Ferienstrafkammer I unter wöchentlichem Wechsel bis zu 4 Richter als Beisitzer zugeteilt wurden. Während der einzelnen Wochen des Monats August gehörten der Kammer jeweils 3 Hilfsrichter, dagegen kein planmäßiger Richter als Beisitzer an. Die Beisitzer der Ferienstrafkammer I waren für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung zugleich auch Mitglieder der Ferienstrafkammer II.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese, einen vollen Monat währende Besetzung der Ferienstrafkammer I mit einem Hilfsrichteranteil von 75 v.H., die in allen Fällen dazu führen mußte, daß an den Kammerentscheidungen 2 Hilfsrichter mitwirkten, war vermeidbar, obwohl -- worauf der Landgerichtspräsident in seiner dienstlichen Äußerung abgehoben hat -- dem Landgericht damals nur 7 planmäßige Richter, davon 3 Landgerichtsräte, zur Verfügung standen. In der Entschädigungskammer waren außer dem Vorsitzenden 2 planmäßige Richter und 2 Hilfsrichter verfügbar. Beide Hilfsrichter der Entschädigungskammer waren der Ferienstrafkammer I für je 2 Wochen als Beisitzer zugeteilt. Selbst wenn der Geschäftsanfall der Ent&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_156_172&quot; id=&quot;BVerfGE_14_156_172&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_156_172&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 156 (172):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schädigungskammer auch während der Gerichtsferien die volle Arbeitskraft von 2 beisitzenden Richtern in Anspruch nahm, hätte es möglich sein müssen, der Ferienstrafkammer I statt eines Hilfsrichters einen planmäßigen Richter der Entschädigungskammer als zeitweiliges ordentliches Mitglied zuzuweisen. Dadurch wäre für beide Kammern sichergestellt worden, daß 2 Hilfsrichter bei der Erledigung höchstens eines Drittels der Geschäfte zugleich hätten mitwirken müssen. -- Im übrigen hätte sich dem Mißverhältnis zwischen der Zahl der verfügbaren planmäßigen Richter und der Hilfsrichter bei den Zivilkammern durch die Errichtung einer oder zweier Ferienzivilkammern unter gegenseitiger Einsetzung der Vorsitzenden und Beisitzer als Vertreter ebenso abhelfen lassen wie der zeitweiligen Beschlußunfähigkeit der Zivilkammer III. -- Besondere Gründe, die einer derartigen Geschäftsverteilung entgegengestanden hätten, sind nicht dargetan worden.
&lt;p&gt;Die Zusammensetzung der Ferienstrafkammer I im August 1960 war danach in doppelter Hinsicht fehlerhaft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zunächst beruhte sie auf der gleichzeitigen Beurlaubung von 6 (also nahezu der Hälfte) der dem Gericht angehörenden planmäßigen Richter, durch die das ohnehin schon kritische Zahlenverhältnis zwischen den planmäßigen Richtern und den Hilfsrichtern des Gerichts und seiner Kammern weiterhin nachteilig beeinflußt wurde. Der Landgerichtspräsident hätte sowohl dem planmäßigen ordentlichen Beisitzer der Strafkammer I (und III) als auch seinem geschäftsplanmäßigen Vertreter Erholungsurlaub für die gleiche Zeit ohne zwingenden Grund nur dann bewilligen dürfen, wenn eine entsprechende Vertretung unbeschadet der Verhältnisse in den übrigen Kammern sichergestellt worden wäre. Das ist nicht geschehen. Dem Gebot, den Anteil der Hilfsrichter innerhalb eines Gerichts und seiner Kammern möglichst zu beschränken, das auch bei der Beurlaubung von Richtern zu beachten ist, ist offensichtlich nicht Rechnung getragen worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Fehlerhaft war außerdem die vermeidbare Verwendung dreier Hilfsrichter als Beisitzer der Ferienstrafkammer I. Durch die Zu&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_14_156_173&quot; id=&quot;BVerfGE_14_156_173&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_14_156_173&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 14, 156 (173):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
teilung eines planmäßigen Richters an Stelle eines Hilfsrichters hätte die Mitwirkung zweier Hilfsrichter an den Kammerentscheidungen zwar nicht völlig vermieden, aber auf ein erträglicheres Maß herabgesetzt werden können. Diese vermeidbare Häufung von Hilfsrichtern in einer Kammer verstieß gegen Art. 97 Abs. 2 GG; denn auch bei der Vertretungsregelung -- als solche ist die Errichtung einer Ferienstrafkammer zu bewerten -- können Hilfsrichter nur im Rahmen des zwingend Gebotenen beigezogen werden.
&lt;p&gt;Die Besetzung der Ferienstrafkammer I mit 2 Hilfsrichtern war daher verfassungswidrig. Die gegen den Beschwerdeführer ergangene Entscheidung verletzt also sein Grundrecht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und aus Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG, weil das Gericht in fehlerhafter Besetzung auf Freiheitsstrafe erkannt hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Auf die Verfassungsbeschwerden waren die Urteile der Landgerichte Osnabrück und Detmold und die sie bestätigenden Revisionsentscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts Hamm gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dagegen ist die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers E... gegen den Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 2. Mai 1960 unbegründet, weil dieser weder Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt noch eine Grundrechtsverletzung bestätigt hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beide Verfahren waren nach § 95 Abs. 2 BVerfGG an die zuständigen Landgerichte zurückzuverweisen. Zu der vom Beschwerdeführer E... beantragten Verweisung an ein anderes Landgericht bestand kein Anlaß.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dem Antrag des Beschwerdeführers P... auf Erstattung der ihm durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen wurde nicht entsprochen. § 34 Abs. 3 BVerfGG ist eine Ausnahmevorschrift, nach der die Erstattung der Auslagen nur in Betracht kommt, wenn besondere Billigkeitsgründe dies erfordern (BVerfGE 8, 195 [196]). Solche Gründe sind weder dargetan noch ersichtlich.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1287&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-101-gg">Art. 101 GG</category>
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 <pubDate>Wed, 13 Jun 2012 08:45:39 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 17.11.1959 - 1 BvR 88/56, 59/57, 212/59</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1082</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Friedensgerichte        &lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 10, 200; BB 1960, 11; JZ 1960, 253; MDR 1960, 200; NJW 1960, 187; Rpfleger 1960, 44         &lt;/div&gt;
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                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Die Ausübung staatlicher Gerichtsbarkeit durch Gemeinden auf Grund landesrechtlicher Übertragung widerspricht Art. 92 GG nicht.&lt;br /&gt;
2. Wird die Jurisdiktion bundesrechtlich vorgesehener Gerichte ausgeschlossen durch Einrichtung landesrechtlicher Sondergerichte, die den Anforderungen des Grundgesetzes nicht genügen, so wird das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    BVerfGE 10, 200        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_200_200&quot; id=&quot;BVerfGE_10_200_200&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_200_200&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 200 (200):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Die Ausübung staatlicher Gerichtsbarkeit durch Gemeinden auf Grund landesrechtlicher Übertragung widerspricht Art. 92 GG nicht.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Wird die Jurisdiktion bundesrechtlich vorgesehener Gerichte ausgeschlossen durch Einrichtung landesrechtlicher Sondergerichte, die den Anforderungen des Grundgesetzes nicht genügen, so wird das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 17. November 1959&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvR 88/56, 59/57, 212/59 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. des Rechtsanwalts D..., Stuttgart-Degerloch, gegen die Urteile des Friedensgerichts der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_200_201&quot; id=&quot;BVerfGE_10_200_201&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_200_201&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 200 (201):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Stadt Stuttgart vom 11. August 1955 - 1 Cs (F) 12059/55 - und des Friedensobergerichts beim Amtsgericht Stuttgart vom 1. Februar 1956 - FNs 121/55 -; 2. des Kraftfahrers Josef W..., Diedesheim, gegen die Urteile des staatlichen Friedensgerichts beim Amtsgericht Mosbach vom 23. Juli 1956 - FCs 25/56 - und des Friedensobergerichts beim Amtsgericht Mosbach vom 11. Januar 1957 - FNs 3/56 -; 3. der Frau Franziska Z..., Mosbach, gegen den Friedensspruch des Friedensgerichts der Stadt Mosbach vom 18. November 1957 - Bs (F) 16/57 - und das Urteil des Friedensobergerichts beim Amtsgericht Mosbach vom 20. Februar 1959 - FPs 4/57 -.
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I. Die Verfassungsbeschwerden werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II. 1. Die Urteile des Friedensgerichts der Stadt Stuttgart vom 11. August 1955 - 1 Cs (F) 12059/55 - und des Friedensobergerichts beim Amtsgericht Stuttgart vom 1. Februar 1956 - FNs 121/55 -,&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. die Urteile des staatlichen Friedensgerichts beim Amtsgericht Mosbach vom 23. Juli 1956 - FCs 25/56 - und des Friedensobergerichts beim Amtsgericht Mosbach vom 11. Janaur 1957 - FNs 3/56 -,&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. der Freidensspruch des Friedensgerichts der Stadt Mosbach vom 18. November 1957 - Bs (F) 16/57 - und das Urteil des Friedensobergerichts beim Amtsgericht Mosbach vom 20. Februar 1959 FPs 4/57 -&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;verletzen Art. 101 Abs.1 Satz 2 GG; sie werden aufgehoben.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III. Das württemberg-badische Gesetz Nr. 241 über die Friedensgerichtsbarkeit vom 29. März 1949 (RegBl. 47) ist nichtig.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV. Das unter II 1 genannte Verfahren wird an das Amtsgericht Stuttgart, die unter II 2 und 3 genannten Verfahren werden an das Amtsgericht Mosbach verwiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_200_202&quot; id=&quot;BVerfGE_10_200_202&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_200_202&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 200 (202):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Gründe:&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer sind durch Entscheidungen von Friedensgerichten und Friedensobergerichten im Lande Baden- Württemberg verurteilt worden. Ihre Verfassungsbeschwerden wenden sich gegen diese Verurteilungen im wesentlichen mit der Begründung, die Friedensgerichtsbarkeit sei mit dem Grundgesetz unvereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Friedensgerichtsbarkeit des früheren Landes Württemberg- Baden wurde durch das Gesetz Nr. 241 über die Friedensgerichtsbarkeit vom 29. März 1949 (RegBl. S. 47) -- im folgenden: GFG -- geschaffen. Dieses Gesetz legt grundsätzlich die erstinstanzliche Entscheidung in Zivil- und Strafsachen von geringerer Bedeutung in die Hände von Friedensgerichten bei den Gemeinden, die mit Laien, zum Teil mit Gemeindebeamten besetzt sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Gesetz knüpft bewußt an das in den früheren Ländern Baden und Württemberg von lange her bestehende &quot;besondere Rechtsklima&quot; an; infolge der sozialen Struktur dieser Länder sei hier die Rechtspflege &quot;formloser als anderswo, aber sachhaltiger und volksnaher&quot; gewesen und &quot;nie ganz den akademischen Juristen überlassen&quot; worden (Küster/Leibfried/Greiner, Die Friedensgerichtsbarkeit in Württemberg-Baden, Stuttgart 1949, Vorwort). Bei Schaffung der Reichsjustizgesetze im Jahre 1877 hatte man dieser Tradition in gewissem Umfang dadurch Rechnung getragen, daß § 14 Nr. 3 GVG zur Verhandlung und Entscheidung vermögensrechtlicher Streitigkeiten, deren Wert 60 M nicht überstieg, Gemeindegerichte als besondere Gerichte zuließ; jedoch mußte den Beteiligten gegen die Entscheidungen der Gemeindegerichte binnen einer gesetzlich zu bestimmenden Frist die &quot;Berufung auf den ordentlichen Rechtsweg&quot; zustehen, auch durfte der Gemeindegerichtsbarkeit als Kläger oder Beklagter nur unterworfen werden, wer in der Gemeinde Wohnsitz, Nie&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_200_203&quot; id=&quot;BVerfGE_10_200_203&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_200_203&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 200 (203):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
derlassung oder Aufenthalt hatte. Von dieser Ermächtigung -- die als 14 Nr. 2 GVG mit der Wertgrenze von 100 DM noch heute in Kraft ist -- machten nur die Länder Baden und Württemberg in ihren Ausführungsbestimmungen zu den Reichsjustizgesetzen Gebrauch; Gemeindegericht war in Württemberg der Gemeinderat oder ein Ausschuß desselben, in Baden der Ortsvorsteher. Die Übertragung strafrechtlicher Aufgaben auf die Gemeindegerichte ließ das Reichsrecht nicht zu.
&lt;p&gt;2. Nach dem Zusammenbruch regte die amerikanische Militärregierung im Zusammenhang mit der Abschaffung der polizeilichen Strafverfügungen die Einführung einer -- der Gemeindegerichtsbarkeit gegenüber erheblich erweiterten -- Friedensgerichtsbarkeit an. Demgemäß beschloß der Länderrat der amerikanischen Besatzungszone nach Anhörung des Parlamentarischen Rates dieser Zone ein Gesetz, welches in das GVG einen 13 a folgenden Wortlauts einfügte:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Die Verhandlung und Entscheidung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, deren Streitwert 150 DM nicht übersteigt, und von Strafsachen einschließlich Privatklagesachen kann, soweit die Sachen zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehören, durch die Landesgesetzgebung auf Friedensrichter oder Friedensgerichte übertragen werden.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieses Länderratsgesetz wurde als württemberg-badisches Gesetz Nr. 930 vom 21. Oktober 1948 im Regierungsblatt von Württemberg-Baden (S. 153) verkündet. Von der darin enthaltenen Ermächtigung machte dieses Land durch das GFG Gebrauch; zu seiner Ergänzung erließ das Landesjustizministerium am 8. Juni 1949 eine &quot;Vorläufige Verordnung über das Verfahren vor den Friedensgerichten&quot; (RegBl. S. 120; im folgenden &quot;VVVFG&quot;). Die anderen Länder der amerikanischen Besatzungszone haben ein Gesetz auf Grund des 13 a GVG nicht erlassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Der Referentenentwurf für das Rechtsvereinheitlichungsgesetz des Bundes von 1950 wollte die württemberg-badische Friedensgerichtsbarkeit beseitigen. Auf Vorstellungen der Lan&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_200_204&quot; id=&quot;BVerfGE_10_200_204&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_200_204&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 200 (204):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
desregierung kam es zu einem Kompromiß; das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12. September 1950 (BGBl. S. 455; Rechtsvereinheitlichungsgesetz) hob zwar den 13 a GVG auf, bestimmte aber in seinen Übergangsvorschriften (Art. 8 III Nr. 93):
&lt;p&gt;&quot;Unberührt bleiben Gesetze eines Landes, die auf Grund des im Artikel 1 Nr. 11 aufgehobenen 13 a des Gerichtsverfassungsgesetzes ergangen sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Land kann künftig diese Gesetze ändern, aber die Zuständigkeit der Friedensgerichte nicht erweitern.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Bestimmung, wonach die Friedensgerichtsbarkeit auf weitere Gebiete hätte ausgedehnt werden können, lehnte der Bundestag ab. Daher war das mit Wirkung vom 25. April 1952 aus den Ländern Württemberg-Baden, Baden und Württemberg-Hohenzollern neu gebildete Land Baden-Württemberg gehindert, in den Gebieten der früheren Länder Baden und Württemberg-Hohenzollern die Friedensgerichtsbarkeit einzuführen. Dort bestehen -- mit Ausnahme der früheren preußischen Hohenzollernschen Lande -- noch heute die Gemeindegerichte mit einer Zuständigkeit nur für Zivilsachen bis zu 100 DM Streitwert; es herrscht also innerhalb des Landes Baden-Württemberg keine Rechtseinheit. Ein 1954 von der Landesregierung eingebrachter Gesetzesvorschlag, die Friedensgerichtsbarkeit durch eine für das ganze Land einheitliche Gemeindegerichtsbarkeit (mit Entscheidungsbefugnis nur in Zivilsachen) zu ersetzen, fand nicht die Billigung des Landtags. Ein im Dezember 1958 eingebrachter neuer Gesetzentwurf ähnlichen Inhaltes ist noch nicht verabschiedet; seine Begründung betont neben dem Gedanken der Rechtseinheit im Lande auch die Notwendigkeit einer Beseitigung der bei der Friedensgerichtsbarkeit aufgetretenen Mängel.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_200_205&quot; id=&quot;BVerfGE_10_200_205&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_200_205&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 200 (205):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Der Gemeindegerichtsbarkeit und der Friedensgerichtsbarkeit ist gemeinsam, daß ein Teil der &quot;niederen&quot; Gerichtsbarkeit auf Gerichte bei den Gemeinden übertragen wird. Im Gegensatz zu dem auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten beschränkten Gemeindegericht ist aber dem Friedensgericht auch die Aburteilung von Übertretungen und die Entscheidung in Privatklageverfahren übertragen. Eine zweite Besonderheit der Friedensgerichtsbarkeit besteht darin, daß sie den ordentlichen Gerichten nicht nur&amp;nbsp; vorgeschaltet &amp;nbsp;ist, ohne an deren Zuständigkeit und Rechtsmittelzug etwas zu ändern, sondern&amp;nbsp; an die Stelle &amp;nbsp;der ordentlichen Gerichtsbarkeit tritt, diese also&amp;nbsp; ausschließt .&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Friedensgerichtsbarkeit wird in erster Instanz von Friedensgerichten ausgeübt, in zweiter Instanz von Friedensobergerichten. Ein Friedensgericht besteht als Gemeindebehörde in jeder Gemeinde, daneben als &quot;ergänzende staatliche Behörde&quot; bei jedem Amtsgericht. Ein Friedensobergericht besteht bei jedem Amtsgericht (§ 1 GFG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Der Verschiedenheit der Größe der Gemeinden und ihrer Bedürfnisse sucht das GFG dadurch Rechnung zu tragen, daß es verschiedene Formen von Friedensgerichten erster Instanz vorsieht:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Grundsätzlich sind die Friedensgerichte Gemeindebehörden (&quot;Gemeindefriedensgerichte&quot;). Gemeindefriedensgericht ist entweder ein Kollegium von drei Mitgliedern oder ein Gemeindebeamter als Einzelrichter. Im ersten Fall -- von dem das Gesetz als Regelfall ausgeht -- ist der Bürgermeister Vorsitzender; sein Stellvertreter, die übrigen Friedensrichter und ihre Stellvertreter werden vom Gemeinderat aus seiner Mitte oder aus dem Kreise der zum Gemeinderat wählbaren Einwohner auf drei Jahre gewählt. Ist der Bürgermeister aus besonderen Gründen am Vorsitz verhindert, so kann auf die gleiche Art ein anderer Vorsitzender gewählt werden. -- Die Übertragung des Friedensgerichts auf einen Gemeindebeamten als Einzelrichter erfolgt durch Beschluß des Gemeinderats; der Beamte muß entweder zum geho&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_200_206&quot; id=&quot;BVerfGE_10_200_206&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_200_206&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 200 (206):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
benen Justiz- oder Verwaltungsdienst befähigt sein oder seine Eignung anderweit, namentlich in öffentlicher Tätigkeit, erwiesen haben. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre; wird das Amt des Friedensrichter einem Gemeindebeamten neben einem Hauptamt übertragen, so dauert die Übertragung nicht länger als das Hauptamt ( 1 und 2 GFG).
&lt;p&gt;Tatsächlich finden sich kollegiale Friedensgerichte nur auf kleinen Dörfern, während mittlere und größere Gemeinden in der Regel einen Gemeindebeamten zum Friedensrichter bestellt haben. Außer in den größeren Städten, wo der Geschäftsanfall hauptamtliche Friedensrichter rechtfertigt, ist das Amt des Friedensrichters durchweg einem Gemeindebeamten -- häufig dem Bürgermeister -- im Nebenamt übertragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch für die Zuständigkeit des Friedensgerichts ist es von Bedeutung, ob es kollegial oder mit einem Einzelrichter besetzt ist. Zwar ist das Friedensgericht ohne Rücksicht hierauf stets zuständig zur Entscheidung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten bis zu einem Streitwert von 150 DM, zur Abrügung von Übertretungen durch Strafverfügung und zur Vornahme des Sühneversuchs in Privatklagesachen ( 4, 5 Abs. I GFG). Ist das Gemeindefriedensgericht aber mit einem Gemeindebeamten als Einzelrichter besetzt, so hat es in Strafsachen die sogenannte &quot;erweiterte Zuständigkeit&quot; ( 5 Abs. 2 GFG), d. h. es entscheidet -- und zwar durch Urteil auf Grund mündlicher Verhandlung -- auch über den Einspruch gegen eine Strafverfügung und bei Mißlingen des Sühneversuchs über Privatklagen. Dem kollegial besetzten Friedensgericht fehlt diese &quot;erweiterte Zuständigkeit&quot;; sie kann ihm jedoch auf Antrag des Gemeinderats durch den Landgerichtspräsidenten verliehen werden, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter auf Grund ihrer Vorbildung oder besonderer Bewährung in öffentlicher Tätigkeit dieser Aufgabe gewachsen erscheint (§ 2 Abs. 4 GFG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die Lücke, die entsteht, wenn ein Gemeindefriedensgericht die erweiterte Zuständigkeit nicht besitzt, wird durch das staatliche Friedensgericht ausgefüllt, das bei jedem Amtsgericht für&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_200_207&quot; id=&quot;BVerfGE_10_200_207&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_200_207&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 200 (207):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
die Gemeinden des Amtsgerichtsbezirks als &quot;aushelfendes Organ&quot; (§ 31 Abs. 1 VVVFG) besteht. Die staatlichen Friedensgerichte sind mit einem vom Justizminister auf drei Jahre bestellten Rechtspfleger des Amtsgerichts besetzt ( 3 Abs. 1 und 3 GFG).
&lt;p&gt;c) Die bei jedem Amtsgericht eingerichteten Friedensobergerichte werden von einem oder mehreren Richtern des Amtsgerichts als Einzelrichtern versehen. Die Friedensoberrichter werden gleichfalls vom Justizminister, jedoch für die Dauer ihres Hauptamtes bestellt (§ 3 Abs. 2 und 3 GFG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. a) In bürgerlichen Rechtssachen sind die Friedensgerichte zuständig (§ 4 Abs. 1 GFG):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Streitigkeiten jeder Art gütlich beizulegen und einen Vergleich darüber zu beurkunden; 2. bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten, falls eine gütliche Beilegung nicht möglich ist und der Streitwert 150 DM nicht übersteigt, durch Urteil zu entscheiden und einstweilige Verfügungen zu erlassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Allgemein ausgenommen von der Entscheidungsbefugnis der Friedensgerichte sind gewisse Kategorien von Streitigkeiten (vgl. das Nähere § 4 Abs. 2 GFG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Gemeindeansässigkeit (Wohnsitz, Niederlassung, gewöhnlicher Aufenthalt)&amp;nbsp; beider &amp;nbsp;Parteien ist Voraussetzung der Zuständigkeit der Friedensgerichte (§ 4 Abs. 1 GFG). Ist auch nur eine Partei nicht gemeindeansässig, so ist das Gemeindefriedensgericht nicht zuständig. Es tritt aber auch nicht das staatliche Friedensgericht an seine Stelle; es bleibt vielmehr bei der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, ohne daß es darauf ankäme, ob der nicht gemeindeansässige Teil in einer Gemeinde ansässig ist, in der das GFG gilt, oder anderswo.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) In Strafsachen entscheidet nicht die personelle Anknüpfung, sondern der Begehungsort. Sofern die Tat auf der Gemeindemarkung begangen worden ist, ist das Friedensgericht zuständig (§ 5 Abs. 1 GFG):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Übertretungen eines Reichs- oder Landesgesetzes oder der Verordnung einer Verwaltungsbehörde durch Strafverfügung abzurügen,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_200_208&quot; id=&quot;BVerfGE_10_200_208&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_200_208&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 200 (208):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
2. die nach 374 Ziff. 1-8 der Strafprozeßordnung im Wege der Privatklage verfolgbaren Strafsachen zu vergleichen, insbesondere den in 380 der Strafprozeßordnung vorgeschriebenen Sühneversuch vorzunehmen.
&lt;p&gt;Da die Gemeindefriedensgerichte mit erweiterter Zuständigkeit auch über den Einspruch gegen eine Strafverfügung und ebenso nach Mißlingen des Sühneversuchs in Privatklagesachen durch Urteil entscheiden und da für das Gemeindefriedensgericht ohne erweiterte Zuständigkeit insoweit das staatliche Friedensgericht beim Amtsgericht eintritt, ist für Übertretungen wie für Privatklagesachen die ordentliche Gerichtsbarkeit immer ausgeschlossen. Dabei umfaßt die Zuständigkeit für Privatklagesachen den ganzen materiellen Bereich des Privatklageverfahrens einschließlich der Privatklagen aus dem Gebiet des unlauteren Wettbewerbs und des literarischen, künstlerischen oder gewerblichen Urheberrechts; nur wenn die Tat durch die Presse begangen ist, bleiben die ordentlichen Gerichte zuständig (§ 5 Abs. 3 GFG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Höchstgrenze für die zu verhängende Strafe besteht nicht; die Friedensgerichte können den jeweiligen Strafrahmen voll ausschöpfen, also u. U. in Privatklagesachen auf Gefängnis bis zu fünf Jahren erkennen. Andererseits können sie im Privatklageverfahren statt eine Strafe zu verhängen, einen Friedensspruch erlassen, wenn &quot;die Tat nicht so ernst ist, daß ihre strafrechtliche Ahndung unerläßlich ist&quot;; der Friedensspruch kann auf Verwarnung, Friedensbuße oder Friedensbürgschaft lauten (vgl. im einzelnen 6 GFG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Gegen die Entscheidungen der Friedensgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes diejenigen Rechtsmittel zu den Friedensobergerichten gegeben, die gegen die entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts gegeben wären, also gegen Urteile die Berufung (diese auch, soweit die Strafprozeßordnung gegen ein Urteil des Amtsrichters nur Revision zuläßt), sonst die einfache oder die sofortige Beschwerde. -- Die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_200_209&quot; id=&quot;BVerfGE_10_200_209&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_200_209&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 200 (209):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Entscheidungen der Friedensobergerichte sind stets endgültig (§ 11 GFG).
&lt;p&gt;d) Die Friedensgerichte entscheiden nicht nach Billigkeit, haben vielmehr das allgemein geltende materielle Recht anzuwenden. Auch ihr Verfahren ist durch die VVVFG in Anlehnung an die allgemeinen Verfahrensordnungen geregelt. Die Friedensobergerichte wenden die Zivilprozeßordnung und die Strafprozeßordnung sinngemäß an.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Schwierigkeit der Rechtsprechung durch Laiengerichte hat einige besondere Aushilfsmittel veranlaßt. So ist das Friedensobergericht befugt, den Friedensgerichten rechtliche Anleitung allgemein oder im Einzelfalle -- zu gewähren, freilich unbeschadet ihres Rechts zu selbständiger Entscheidung ( 10 Nr. 2 GFG). Darüber hinaus sind die Gemeindefriedensgerichte befugt, beim Friedensobergericht um Abnahme einer Rechtssache wegen ihrer Schwierigkeit nachzusuchen; das Friedensobergericht ist zuständig, Rechtssachen, in denen das Gemeindefriedensgericht ein solches Ersuchen gestellt oder die es verzögerlich behandelt hat, ihm abzunehmen und dem staatlichen Friedensgericht zuzuweisen (§ 8 Nr. 2, 10 Nr. 3 GFG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Den einzelnen Verfassungsbeschwerden liegt folgendes zugrunde:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Beschwerdeführer D. ... wurde durch Urteil des Gemeindefriedensgerichts der Stadt Stuttgart vom 11. August 1955 auf Grund der 3 Abs. 1, 49 StVO mit einer Geldstrafe von 6 DM bestraft, weil er ein durch die Stadt Stuttgart im Zusammenhang mit der Aufstellung von Parkuhren erlassenes Halteverbot mißachtet hatte; seine Berufung wurde durch Urteil des Friedensobergerichts beim Amtsgericht Stuttgart vom 1. Februar 1956 verworfen. Mit der Verfassungsbeschwerde greift er dieses Urteil an; er bestreitet die Rechtmäßigkeit des Halteverbots, vor allem aber auch die Verfassungsmäßigkeit der Friedensgerichte. Daß im früheren Lande Württemberg-Baden Verkehrsübertre&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_200_210&quot; id=&quot;BVerfGE_10_200_210&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_200_210&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 200 (210):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tungen nur vom Friedensgericht und allenfalls noch vom Friedensobergericht abgeurteilt würden, während im übrigen Bundesgebiet dieselbe Sache durch drei, unter Umständen sogar durch vier Instanzen gebracht werden könne, verletze den Gleichheitssatz. Die Friedensgerichtsbarkeit entspreche auch nicht den Anforderungen, die das Grundgesetz an die Gerichte stelle, daher sei er durch das GFG seinem gesetzlichen Richter entzogen worden.
&lt;p&gt;2. Der Beschwerdeführer W. ... wurde beschuldigt, auf nordbadischem Gebiet nahe der bayerischen Landesgrenze einen Verkehrsunfall mitverursacht zu haben. Das kollegiale Friedensgericht der Gemeinde Lohrbach verhängte gegen ihn wegen Übertretung verschiedener Vorschriften der Straßenverkehrsordnung durch Strafverfügung vom 27. März 1956 eine Geldstrafe von 10 DM. Auf seinen Einspruch fand am 23. Juli 1956 Hauptverhandlung vor dem staatlichen Friedensgericht beim Amtsgericht Mosbach statt; er wurde zu einer Geldstrafe von 40 DM, im Falle der Uneinbringlichkeit zu 8 Tagen Haft verurteilt. Seine Berufung wurde durch Urteil des Friedensobergerichts beim Amtsgericht Mosbach vom 11. Januar 1957 verworfen. Auch er rügt mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Art. 3 GG, da er sich mit dem Urteil eines Amtsrichters abfinden müsse, während er mindestens bis zum Oberlandesgericht hätte gehen können, wenn sich der Unfall auf derselben Straße jenseits der Landesgrenze auf bayerischem Gebiet ereignet hätte. Weiter macht er geltend, die Friedensgerichte seien als Ausnahmegerichte nach Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG verfassungswidrig. Daher sei er seinem gesetzlichen Richter entzogen worden (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die Beschwerdeführerin Z. ... wurde in einem Privatklageverfahren durch Friedensspruch des mit dem Bürgermeister als Einzelfriedensrichter besetzten Friedensgerichts der Stadt Mosbach vom 18. November 1957 zu einer an die Stadtkasse Mosbach zu zahlenden Friedensbuße von 20 DM verurteilt. Ihre Berufung wurde durch Urteil des Friedensobergerichts beim&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_200_211&quot; id=&quot;BVerfGE_10_200_211&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_200_211&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 200 (211):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Amtsgericht Mosbach vom 20. Februar 1959 als unbegründet verworfen. Die Verfassungsbeschwerde rügt ebenfalls eine Verletzung der Art. 3 Abs. 1 und Art. 101 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG durch das Urteil des Friedensobergerichts.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesminister der Justiz und das Justizministerium des Landes Baden-Württemberg sind gehört worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Justizministerium Baden-Württemberg ist den Verfassungsbeschwerden entgegengetreten. Es hat ausgeführt: die Friedensgerichte seien für besondere Sachgebiete im Sinne des Art. 101 Abs. 2 GG errichtet worden; deshalb seien sie keine Ausnahmegerichte. Die Geltung des Gleichheitssatzes werde durch die Vorschriften des Grundgesetzes über die Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Ländern eingeschränkt. Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung, zu der das Recht der Gerichtsverfassung gehöre, seien nach dem ausdrücklichen Willen des Grundgesetzes die Länder befugt, Sonderregelungen zu treffen, soweit ihnen der Bund hierzu freie Hand lasse. Dies sei hier durch den Vorbehalt im Rechtsvereinheitlichungsgesetz geschehen. Selbst wenn man aber eine solche landesrechtliche Besonderheit an Art. Abs. 1 GG messen wollte, sei die Friedensgerichtsbarkeit nicht willkürlich eingeführt worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Bundesminister der Justiz hat die Entstehungsgeschichte des Art. 8 III Nr. 93 Rechtsvereinheitlichungsgesetz dargelegt und mitgeteilt, damals seien zwar rechtspolitische. nicht aber verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Friedensgerichtsbarkeit geäußert worden. Jedenfalls die Friedensobergerichte müßten als Gerichte im Sinne des Art. 92 GG angesehen werden, weil ihre Besetzung derjenigen der Amtsgerichte entspreche.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden richten sich nach ihrem Wortlaut nur gegen die Berufungsurteile der Friedensobergerichte, nicht auch gegen die vorangegangenen erstinstanzlichen Entscheidun&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_200_212&quot; id=&quot;BVerfGE_10_200_212&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_200_212&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 200 (212):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gen der Friedensgerichte. Die Begründung, die die Beschwerdeführer ihren Anträgen geben und die die Verfassungsmäßigkeit der Friedensgerichtsbarkeit als Ganzes in Zweifel zieht, ergibt aber, daß die Beschwerdeführer auch die Entscheidungen der Friedensgerichte aufgehoben wissen wollen, weil diese Gerichte nicht als Gerichte im Sinne des Grundgesetzes anerkannt werden könnten. Demgemäß sind die Verfassungsbeschwerden dahin zu verstehen, daß sie sich auch gegen die Entscheidungen der Friedensgerichte erster Instanz richten.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig. Der nach dem GFG gegebene Rechtsweg zu den Friedensobergerichten ist erschöpft; das Gesetz schließt weitere Rechtsmittel gegen ihre Entscheidungen aus. Der Vorschrift des 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügt die Erschöpfung des im GFG vorgesehenen Rechtszuges (vgl. BVerfGE 4, 193 [198]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden sind begründet. Die Gerichte, die die angegriffenen Entscheidungen erlassen haben, sind auf Grund des GFG errichtet worden; dieses Gesetz ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Daher verletzen die Entscheidungen dieser Gerichte das Recht der Beschwerdeführer auf den gesetzlichen Richter.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Gerichte der Friedensgerichtsbarkeit sind allerdings keine Ausnahmegerichte. Nur Gerichte, die &quot;in Abweichung von der gesetzlichen Zuständigkeit besonders gebildet und zur Entscheidung einzelner konkreter oder individuell bestimmter Fälle berufen&quot; sind, fallen unter den Begriff des Ausnahmegerichts (BVerfGE 3, 213 [223]; 8, 174 [182]). Die Gerichte der Friedensgerichtsbarkeit treten zwar im Rahmen ihrer Zuständigkeit an die Stelle der ordentlichen Gerichte, sind aber gesetzlich im vor&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_200_213&quot; id=&quot;BVerfGE_10_200_213&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_200_213&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 200 (213):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
aus für bestimmte Sachgebiete abstrakt und generell zur Entscheidung berufen. Sie sind also besondere Gerichte im Sinne des Art. 101 Abs. 2 GG. Sondergerichte des Bundes sind zwar nach dem Grundgesetz nicht zulässig, da Art. 92 GG den Kreis der Bundesgerichte abschließend bestimmt; die Errichtung von Sondergerichten durch die Länder läßt das Grundgesetz dagegen zu. Der Vorbehalt des Rechtsvereinheitlichungsgesetzes zugunsten der Friedensgerichte ermöglichte den Fortbestand dieser Sondergerichte.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Einrichtung der Friedensgerichte verletzt das Recht auf den gesetzlichen Richter. Dieses Recht soll zwar in erster Linie Eingriffe der Exekutive in die gesetzlich vorgeschriebene Organisation und Zuständigkeit der Gerichte abwehren (vgl. BVerfGE 4, 412 [416]). Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bindet aber auch den Gesetzgeber, wie das Bundesverfassungsgericht in anderem Zusammenhang bereits ausgesprochen hat (BVerfGE 6, 45 [50 ff.]; 9, 223 [226]). Diese Norm setzt voraus, daß nur Gerichte bestehen, die in jeder Hinsicht den Anforderungen des Grundgesetzes entsprechen. Wird die Jurisdiktion bundesrechtlich vorgesehener Gerichte ausgeschlossen durch Einrichtung von Sondergerichten des Landesrechts, die diesen Anforderungen nicht genügen, so wird das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt. Nichts anderes gilt, wenn dieses Ergebnis dadurch zustandekommt, daß derartige Sondergerichte aus der vorkonstitutionellen Zeit bestehenbleiben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die durch das GFG geschaffenen Gerichte sind als echte Gerichte gedacht, nicht als bloße Schlichtungsstellen ohne richterliche Eigenschaft. Das ergibt nicht nur der durchgängige Sprachgebrauch des GFG; es folgt vor allem aus der Gestaltung ihrer Organisation und ihres Verfahrens und aus der Tatsache, daß die Friedensgerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeit an die Stelle der ordentlichen Gerichte treten und sie ausschließen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_200_214&quot; id=&quot;BVerfGE_10_200_214&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_200_214&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 200 (214):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
2. Da nach 1 GFG Friedensgerichte als &quot;Gemeindebehörde&quot; in jeder Gemeinde zu errichten sind, liegt das Bedenken nahe, sie verstießen gegen das in Art. 92 GG (2. Halbsatz) statuierte Rechtsprechungsmonopol des Bundes und der Länder (Bettermann in Bettermann/Nipperdey/Scheuner, Die Grundrechte, Bd. III 2. Halbband S. 632). Diese Ansicht trifft indessen nicht zu. Der Wortlaut des 1 GFG ist nicht entscheidend.
&lt;p&gt;Der Grundsatz, daß alle Gerichtsbarkeit staatliche Gerichtsbarkeit sei, ist schon im 19. Jahrhundert in Deutschland überall durchgedrungen. Er galt insbesondere auch in Württemberg und Baden (vgl. 92 der württembergischen Verfassung von 1819, für Baden schon das Großherzogliche Organisationsreskript vom 26. November 1809 in Ziff. 2 [RegBl. S. 395]). Die in diesen beiden Ländern bestehenden Gemeindegerichte sind aber immer mit dem Prinzip der ausschließlichen Gerichtsbarkeit des Staates für vereinbar gehalten worden (vgl. Hegler, Das Gemeindegerichtsverfahren in Baden und Württemberg [1910] S. 20). Auf diesem Standpunkt stand insbesondere auch die Reichsgesetzgebung. Wenn 15 Abs. 1 GVG aussprach: &quot;Die Gerichte sind Staatsgerichte&quot;, so verstand er als solche offensichtlich auch die unmittelbar vorher -- in 14 GVG -- zugelassenen Gemeindegerichte. Auch die ehemaligen Gewerbe- und Kaufmannsgerichte wurden als staatliche Gerichte angesehen, obwohl sie durch Ortsstatut errichtet wurden und die Gemeinde den Vorsitzenden wählte (Hellwig, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts [1903] I S. 72). Es kam also schon damals nicht darauf an, daß der Staat unmittelbar Träger der gesamten Gerichtsorganisation war, insbesondere die Personalhoheit selbst ausübte; entscheidend war, daß alle Gerichte Rechtsprechungsgewalt des Staates ausübten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ebenso steht es bei den Gemeindefriedensgerichten. 13 a GVG ermächtigte die Länder, Gerichtsbarkeit auf Friedensgerichte zu&amp;nbsp; übertragen ; bei der Einrichtung solcher Gerichte konnte das GFG an die alten Gemeindegerichte anknüpfen, denn 13 a GVG wollte -- bei Kenntnis der badischen und württembergischen Tra&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_200_215&quot; id=&quot;BVerfGE_10_200_215&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_200_215&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 200 (215):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dition -- eine solche Organisationsform nicht ausschließen. Im übrigen beruht selbst in organisatorischer Hinsicht das System der Friedensgerichte auf engem Zusammenwirken von Staat und Gemeinde: Zwei der drei Typen der Friedensgerichte -- das staatliche Friedensgericht beim Amtsgericht und das Friedensobergericht -- sind unmittelbare staatliche Behörden; die staatliche Justizverwaltung entscheidet über die Verleihung der &quot;erweiterten Zuständigkeit&quot; an das kollegiale Gemeindefriedensgericht; die Gemeindefriedensgerichte unterstehen ihrer Dienstaufsicht. Sie üben staatliche Rechtsprechungsgewalt aus.
&lt;p&gt;Die Ausübung staatlicher Gerichtsbarkeit durch die Gemeinde steht nicht im Widerspruch zu Art. 92 GG. Dieser schließt sich an Art. 103 WRV an, wonach &quot;die ordentliche Gerichtsbarkeit ... durch das Reichsgericht und durch die Gerichte der Länder ausgeübt&quot; wurde. Die Abweichungen des Wortlauts gehen im wesentlichen darauf zurück, daß Art. 92 GG nicht nur die ordentlichen Gerichte, sondern alle Gerichtsbarkeit umfassen sollte. Art. 103 WRV wollte nicht aussprechen, daß die &quot;Gerichte der Länder&quot; nur in Form unmittelbarer Landesbehörden errichtet werden dürften; infolgedessen wurden landesrechtliche Sondergerichte nach 14 GVG, auch soweit diese Gerichtsbarkeit durch die Gemeinden ausgeübt wurde, nach wie vor als zulässig angesehen. Es fehlt jeder Anhalt dafür, daß Art. 92 GG hieran etwas hätte ändern wollen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Keiner Entscheidung bedarf die Frage, ob durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken sich daraus ergeben, daß die Friedensgerichte erster Instanz reine Laiengerichte und deshalb überfordert sind (vgl. Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 30. November 1957 -- III KLs 47/57 -). Die hierin liegende Gefahr hat der Gesetzgeber selbst erkannt, indem er mehrere Aushilfen schuf, darunter auch die bemerkenswerte Möglichkeit einer Ratserholung bei den Friedensobergerichten (§ 10 Nr. 2 GFG) und die Abnahme einer Sache durch Anordnung des Friedensobergerichts wegen ihrer Schwierigkeit ( 10 Nr. 3 GFG). Ob diese ganze Regelung den rechtsstaatlichen Forderungen des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_200_216&quot; id=&quot;BVerfGE_10_200_216&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_200_216&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 200 (216):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Grundgesetzes noch entspricht, kann offen bleiben, da sich die Verfassungswidrigkeit des GFG aus anderen Erwägungen ergibt.
&lt;p&gt;Aus dem gleichen Grund braucht das Bundesverfassungsgericht Bedenken gegen die Unabhängigkeit der Gemeindefriedensgerichte nicht nachzugehen. Sie erscheint zwar durch die gesetzlichen Vorschriften (insbesondere § 2 Abs. 2 und 3, 12 C-FG) rechtlich einigermaßen gesichert; doch ist zweifelhaft, ob die enge strukturelle Verflechtung dieser Gerichte in örtliche Verhältnisse und damit zwangsläufig auch in örtliche Interessen nicht geradezu institutionell der inneren Unabhängigkeit entgegenwirkt, auf die jene Vorschriften abzielen (vgl. etwa Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 2. Dezember 1958 -- KLs 10/58 -).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Die strikte personelle Bindung der Gemeindefriedensgerichte an die Gemeindeverwaltung ist mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung unvereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Durch das GFG sollten Kräfte der Demokratie gerade in der kleineren Gemeinschaft der Gemeinde, wo sie von jeher besonders lebendig gewesen waren, für die Rechtspflege nutzbar gemacht werden; die Teilnahme des Volkes an der Rechtspflege sollte zugleich das demokratische Leben befruchten. Von diesem Grundgedanken aus konnte sich eine personelle Verbindung zwischen Gemeindeamt und Friedensrichteramt geradezu empfehlen. Diese Lösung ist aber mit dem grundgesetzlichen Prinzip der Gewaltenteilung nicht vereinbar. Mag dieser Grundsatz auch im allgemeinen näherer Ausgestaltung durch Gesetz zugänglich sein, so stellt das Grundgesetz doch an die Trennung der Justiz von der Verwaltung strengere Anforderungen. Es setzt damit eine andere verfassungsrechtliche Entwicklung, die im 19. Jahrhundert begonnene Lösung der Rechtspflege von der Verwaltung, fort. Wenn es auch nicht jede Verbindung zwischen Ämtern der Rechtspflege und der Verwaltung ausschließt, so ist doch die enge personelle Bindung der Gemeindefriedensgerichte an die Gemeindeverwaltung mit ihm unvereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Eindeutig verfassungswidrig ist es hiernach, daß der Bürgermeister kraft seines Amtes Vorsitzender des kollegialen Frie&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_200_217&quot; id=&quot;BVerfGE_10_200_217&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_200_217&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 200 (217):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
densgerichtes ist und daß ihm das Amt des Einzelfriedensrichters übertragen werden kann. Verfassungswidrig ist auch, daß Einzelfriedensrichter nur ein Gemeindebeamter (einschließlich des Bürgermeisters) sein darf, denn nach der Vorstellung des Gesetzes soll dies ein bereits vorhandener Gemeindebeamter sein, der regelmäßig weiter in der Verwaltung tätig bleibt. Diese Fälle bestimmen aber das Bild der Gemeindefriedensgerichtsbarkeit in der Praxis; nach einer amtlichen Statistik von Mitte 1959 bekleideten an 1428 von 1472 Gemeindefriedensgerichten Bürgermeister das Amt eines Friedensrichters. Gemeindebürger, die nicht der Gemeindeverwaltung angehören, sind nach einer Übersicht der Landesjustizverwaltung nur in geringem Umfang in Gemeindefriedensgerichten tätig gewesen.
&lt;p&gt;c) Diese Verletzungen des Grundsatzes der Gewaltenteilung haben nicht nur organisatorische Bedeutung; ihr materielles Gewicht zeigt sich besonders dort, wo die Gemeindefriedensgerichte in Übertretungssachen entscheiden. Die Aufgaben des Bürgermeisters als Ortspolizeibehörde und seine Befugnis, auch dem staatlichen Polizeivollzugsdienst fachliche Weisungen zu erteilen, müssen immer wieder zu Kollisionen mit seinen Pflichten als Friedensrichter führen. Selbst in den Fällen, in denen er noch nicht als Verwaltungsbehörde tätig war und infolgedessen nicht als Richter gesetzlich ausgeschlossen ist, muß schon seine Eigenschaft als Leiter der Gemeindeverwaltung und besonders als Ortspolizeibehörde eine objektive, spezifisch richterliche Einstellung erschweren, wenn nicht unmöglich machen. Die Gemeindeverwaltung und damit der Bürgermeister haben ein selbstverständliches Interesse an den Entscheidungen der Gemeindefriedensgerichte in Übertretungssachen; das Gesetz selbst unterstreicht dies dadurch, daß nach 11 Abs. 2 GFG das Bürgermeisteramt in Übertretungssachen zur Einhegung von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen des Friedensgerichts befugt ist. Besonders schwerwiegend sind jene Pflichtenkollisionen, wenn vom Bürgermeister als Friedensrichter eine objektive Auslegung oder&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_200_218&quot; id=&quot;BVerfGE_10_200_218&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_200_218&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 200 (218):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gar eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der von ihm selbst erlassenen Anordnungen verlangt werden muß.
&lt;p&gt;d) Unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung verfassungsrechtlich unbedenklich sind nur Gemeindefriedensgerichte, die ausschließlich mit Bürgern besetzt sind, die an der Gemeindeverwaltung nicht beteiligt sind, oder die mit einem hauptamtlichen Friedensrichter besetzt sind, dem auch keine ins Gewicht fallende Nebentätigkeit in der Verwaltung übertragen ist. Diese Fälle sind jedoch selten, für die Beurteilung des Systems als Ganzen kommt ihnen keine entscheidende Bedeutung zu. Bedenken bestehen dagegen wieder, wenn Mitglieder des Gemeinderats als Friedensrichter tätig sind, wie es nach 2 Abs. 1 und 2 GFG für den stellvertretenden Vorsitzenden und die Beisitzer des kollegialen Friedensgerichts vom Gesetz nahegelegt wird. Denn der Gemeinderat ist das &quot;Hauptorgan der Gemeinde&quot;, das die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde festlegt und über alle Angelegenheiten der Gemeinde entscheidet, soweit nicht der Bürgermeister zuständig ist; seiner Zustimmung bedürfen auch Polizeiverordnungen des Bürgermeisters, die länger als einen Monat gelten sollen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;e) Dieser verfassungsrechtliche Mangel der Gemeindefriedensgerichte wird nicht dadurch &quot;geheilt&quot;, daß ihre Entscheidungen beim Friedensobergericht mit Berufung oder Beschwerde angefochten werden können. Zwar sind die Friedensobergerichte Abteilungen der Amtsgerichte und deshalb zweifellos Gerichte im Sinne des Art. 92 GG. Die Möglichkeit, sie mit einem Rechtsmittel anzurufen, ändert aber nichts daran, daß die Rechtsunterworfenen zunächst genötigt sind, vor einem im Regelfall verfassungswidrigen erstinstanzlichen Gericht Recht zu nehmen. Im übrigen ist auch das Verfahren vor den Friedensobergerichten selbst nicht in jeder Hinsicht bedenkenfrei, da das Friedensobergericht nach 10 Nr. 2 GFG den Friedensgerichten rechtliche Anleitung -- auch im Einzelfall -- gewähren kann. Ist dies geschehen, so tritt das Friedensobergericht dem Rechtsmittel nicht mehr unbefangen gegenüber. Dies wiegt um so schwerer, als die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_200_219&quot; id=&quot;BVerfGE_10_200_219&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_200_219&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 200 (219):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Beteiligten von der Gewährung rechtlicher Anleitung nicht unterrichtet zu sein brauchen.
&lt;p&gt;5. Ein anderes verfassungsrechtliches Bedenken ergibt sich aus der Abgrenzung der zivilrechtlichen Zuständigkeit der Friedensgerichtsbarkeit. Ebenso wie die in dem Gebiet der früheren Länder Baden und Württemberg-Hohenzollern bestehenden Gemeindegerichte sind auch die Friedensgerichte im Gebiete des früheren Landes Württemberg-Baden für Zivilsachen nur dann zuständig, wenn beide Parteien in derselben Gemeinde ansässig sind. Während aber bei den Gemeindegerichten die Parteien durch Berufung auf den ordentlichen Rechtsweg stets an das ordentliche Gericht gelangen können, ergeben sich bei den Friedensgerichten je nach dem Zufall des Wohnorts des Beklagten andere Zuständigkeiten und ein anderer Rechtsmittelzug.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daß kleine Zivilprozesse zwischen Gemeindeeinwohnern an Ort und Stelle ausgetragen werden, ist nicht nur bei nachbarrechtlichen und ähnlichen ortsbedingten Streitigkeiten, sondern in kleinen Gemeinden dörflichen Charakters- schon im Interesse der Erhaltung des Gemeindefriedens -- allgemein berechtigt. In Städten läßt sich dagegen eine Sonderbehandlung der Streitigkeiten zwischen Gemeindeansässigen schwerlich rechtfertigen, namentlich nicht in Großstädten, wo auch die Orts- und Sachverbundenheit der Friedensrichter und die leichtere Erreichbarkeit des Gerichts keine Rolle spielen. Auch sonst fehlt für die Zuweisung aller Bagatellstreitigkeiten zwischen Ortseinwohnern an ein solches Gericht ein einleuchtender Grund; hier ist die Gemeindeansässigkeit beider Parteien ein rein zufälliger Umstand. Bei dem starken Anteil der städtischen Bevölkerung an der Gesamtbevölkerung gerade in den nördlichen Teilen des Landes, wo nach Mitteilung der Landesjustizverwaltung sogar 76% aller Zivilprozesse vor den Gemeindefriedensgerichten auf neun größere Städte entfielen, können diese Bedenken nicht durch die Erwägung entkräftet werden, daß es sich um atypische Sonderfälle handle.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Einer Entscheidung, ob hierdurch der Gleichheitssatz verletzt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_200_220&quot; id=&quot;BVerfGE_10_200_220&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_200_220&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 200 (220):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wird, würde es aber nur bedürfen, wenn es gerade auf die Verfassungswidrigkeit der zivilrechtlichen Zuständigkeit der Friedensgerichte ankäme. Das ist jedoch nicht der Fall.
&lt;p&gt;6. Das Bild der Friedensgerichtsbarkeit wird durch das Gemeindefriedensgericht bestimmt und hier wieder durch das Friedensgericht, in dem der Bürgermeister als Vorsitzender oder ein Gemeindebeamter -- auch der Bürgermeister -- im Nebenamt als Einzelfriedensrichter wirkt. Ist diese Form des Friedensgerichts verfassungswidrig, so muß das Gesetz als Ganzes für nichtig erklärt werden. Es ist nicht möglich, die anders besetzten Friedensgerichte mit den auf sie sich beziehenden Vorschriften des GFG allein bestehen zu lassen -- selbst dann nicht, wenn sich bei näherer Prüfung ergeben sollte, daß die oben nur angedeuteten, auch gegen sie zu erhebenden verfassungsrechtlichen Bedenken schließlich doch nicht durchgreifen. Eine solche teilweise Aufrechterhaltung des Gesetzes würde nicht nur die innere Ausgewogenheit des Systems der Friedensgerichtsbarkeit stören, das der Gesetzgeber verwirklichen wollte; sie würde dieses System vielmehr so verändern, daß geradezu von einer Verfälschung der gesetzgeberischen Idee gesprochen werden müßte. Von der Regelung des GFG würden vor allem die staatlichen Friedensgerichte übrig bleiben. Aus der Idee der Friedensgerichtsbarkeit als eines Versuchs grundsätzlicher Art, wie er oben charakterisiert worden ist, würde ein Versuch ganz anderer Art, nämlich der einer Entlastung des (staatlichen) Amtsrichters von der Bagatellgerichtsbarkeit durch den (staatlichen) Rechtspfleger. Auch solche Pläne sind mehrfach erörtert, bisher aber noch nirgends verwirklicht worden. Es ist offensichtlich, daß der Gesetzgeber des GFG eine solche Regelung für sich allein nicht getroffen haben würde, da er die staatlichen Friedensgerichte nur als Aushilfen bereitstellt, um das System der Gemeindefriedensgerichte dort zu ergänzen, wo es ihm sonst nicht durchführbar erschien. Das Gesetz, das in seinem Kernbestand als verfassungswidrig erkannt worden ist, muß daher als Ganzes beseitigt werden (vgl. BVerfGE 8, 274 [300 f.]; 9, 305 [333]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_200_221&quot; id=&quot;BVerfGE_10_200_221&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_200_221&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 200 (221):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;D.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Auf die Verfassungsbeschwerden sind die angegriffenen Entscheidungen der Friedensgerichte und Friedensobergerichte aufzuheben. Nach 95 Abs. 3 BVerfGG ist gleichzeitig die Nichtigkeit des GFG auszusprechen. Die Verfahren sind an die zuständigen Amtsgerichte zu verweisen (95 Abs. 2 BVerfGG).&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1082&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-101-gg">Art. 101 GG</category>
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 <pubDate>Mon, 07 May 2012 11:38:22 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 19.03.1959 - 1 BvR 295/58</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1067</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Anklage beim Landgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 9, 223; AP Nr. 47 zu Art. 3 GG; DÖV 1959, 717; JZ 1959, 533; MDR 1959, 363; NJW 1959, 871; Rpfleger 1959, 141        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    19.03.1959        &lt;/div&gt;
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                    1 BvR 295/58        &lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Augsburg, 23.11.1957 - 1 KMs 4/57&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;BGH, 11.04.1958 - 1 StR 115/58&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgt nicht, daß der Gesetzgeber den gesetzlichen Richter stets endgültig bestimmen muß.  Eine &quot;bewegliche&quot; Zuständigkeitsregelung ist zulässig, soweit sie unter justizgemäßen Gesichtspunkten generalisiert und sachfremden Einflüssen auf das Verfahren vorbeugt.&lt;br /&gt;
2. Bejaht die Staatsanwaltschaft die &quot;besondere Bedeutung&quot; des Falles im Sinne von § 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG, so muß sie beim Landgericht Anklage erheben.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    BVerfGE 9, 223        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_9_223_223&quot; id=&quot;BVerfGE_9_223_223&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_9_223_223&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 9, 223 (223):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgt nicht, daß der Gesetzgeber den gesetzlichen Richter stets endgültig bestimmen muß.&amp;nbsp;Eine &quot;bewegliche&quot; Zuständigkeitsregelung ist zulässig, soweit sie unter justizgemäßen Gesichtspunkten generalisiert und sachfremden Einflüssen auf das Verfahren vorbeugt.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Bejaht die Staatsanwaltschaft die &quot;besondere Bedeutung&quot; des Falles im Sinne von § 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG, so muß sie beim Landgericht Anklage erheben.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 19. März 1959&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;– 1 BvR 295/58 –&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Rechtsanwalts ... gegen 1. das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 23. November 1957 – 1 KMs 4/57 –, 2. den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 11. April 1958 – 1 StR 115/58 –.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_9_223_224&quot; id=&quot;BVerfGE_9_223_224&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_9_223_224&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 9, 223 (224):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Gründe:&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Beschwerdeführer ist vom Landgericht Augsburg wegen Begünstigung zu einer Geldstrafe von 1500 DM – ersatzweise 30 Tagen Gefängnis – verurteilt, seine Revision vom Bundesgerichtshof als offensichtlich unbegründet verworfen worden. Beide Entscheidungen greift der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde an. Er rügt die Verletzung von Art. 3, 101 Abs. I Satz 2 und 103 Abs. 1 GG. Hierzu trägt er vor:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Er sei in erster Instanz seinem gesetzlichen Richter entzogen worden, weil die Staatsanwaltschaft nach § 24 Abs. 1 Nr. 2, § 74 Abs. 1 Satz 2 GVG &quot;wegen der besonderen Bedeutung des Falles&quot; Anklage beim Landgericht erhoben habe. Diese Normen seien aber mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar, denn sie überließen die Bestimmung des zuständigen Gerichts einer politisch abhängigen, weisungsgebundenen Behörde. Der Gesetzgeber gebe ihr nicht einmal ein sachgerechtes Kriterium dafür, wo sie anklagen solle, sondern stelle auf die Besonderheiten des Einzelfalles ab, was mit dem Gleichheitssatz unvereinbar sei. Daher bestehe für solche Fälle keine Zuständigkeit des Landgerichts. In seinem Falle sei auch die &quot;besondere Bedeutung&quot; zu Unrecht bejaht worden, wie die relativ geringe Strafe erkennen lasse. So habe er im Ergebnis eine Tatsacheninstanz verloren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Der Bundesgerichtshof habe ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt: In der Revision habe er zur Begründung der Rüge, die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens seien verletzt worden, u.a. darauf hingewiesen, der Vorsitzende habe das Sitzungsprotokoll nicht unterschrieben; der Nachweis der Wiederherstellung der Öffentlichkeit könne somit nicht geführt werden. Die Unterschrift sei nach erhobener Rüge nachgeholt worden; die Staatsanwaltschaft habe in ihrer Gegenerklärung auf diesen Umstand hingewiesen. Hiervon habe er keine Kenntnis erhalten und infolgedessen auch keine Stellung dazu nehmen können, ob eine solche nachträgliche Unterzeichnung der Revisionsrüge den Boden entziehe.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_9_223_225&quot; id=&quot;BVerfGE_9_223_225&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_9_223_225&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 9, 223 (225):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
2. In der mündlichen Verhandlung waren der Beschwerdeführer und die Bundesregierung vertreten. Die Bundesregierung hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer hat allerdings erst im Revisionsverfahren die Unvereinbarkeit von § 24 Abs. 1 Nr. 2, § 74 Abs. 1 Satz 2 GVG mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gerügt, nicht schon im Verfahren vor dem Landgericht. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wird jedoch dadurch nicht in Frage gestellt, weil das Landgericht die Verfassungsmäßigkeit der seine Zuständigkeit begründenden Normen von Amts wegen prüfen mußte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 24 Abs. I Nr. 2 GVG in der Fassung des 1. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 30. August 1951 (BGBl. I S. 739) lautet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;In Strafsachen sind die Amtsgerichte zuständig für 1. ... 2. Vergehen, wenn nicht die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt oder die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74 a oder des Bundesgerichtshofes nach § 134 begründet ist, 3. ...&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ergänzend bestimmt § 74 Abs. 1 GVG:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Die Strafkammern ... sind auch zuständig für alle Vergehen und Verbrechen, die von der Staatsanwaltschaft bei ihnen angeklagt werden (§ 24 Nr. 2, 3).&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Weder im Gesetzgebungsverfahren noch in der Rechtsprechung sind bisher Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmungen, erhoben worden. Insbesondere ist der Bundesgerichtshof in ständiger Praxis von ihrer Gültigkeit aus&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_9_223_226&quot; id=&quot;BVerfGE_9_223_226&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_9_223_226&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 9, 223 (226):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gegangen und hat sie auch ausdrücklich bejaht (BGHSt 9, 367; BGH NJW 1958, 918): Die heutigen Lebensverhältnisse und die darauf abgestellten weiten Strafrahmen ließen eine starre Zuständigkeitsregelung nicht mehr zu; diese würde vielmehr schwere Nachteile für die Rechtspflege mit sich bringen. Das Grundgesetz habe eine bewegliche Zuständigkeitsregelung vorgefunden und stillschweigend gebilligt. Die Staatsanwaltschaft sei verpflichtet, sich nach der &quot;besonderen Bedeutung&quot; des Falles zu richten; der Angeklagte könne sich zur Anklageschrift äußern und dabei auch zur Zuständigkeitsfrage Stellung nehmen; die letzte Entscheidung liege beim unabhängigen Gericht.
&lt;p&gt;Im Schrifttum wurde die bewegliche Zuständigkeitsregelung allerdings schon während der Weimarer Zeit kritisiert, ohne daß jedoch ihre Verfassungswidrigkeit behauptet worden wäre. Die Kritik richtete sich gegen den &quot;maßgeblichen&quot; Einfluß der Staatsanwaltschaft auf die Bestimmung des gesetzlichen Richters. Neuerdings wird die Auffassung vertreten, eine solche Regelung verstoße gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Das Bundesverfassungsgericht teilt diese Bedenken nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Regelung der §§ 24 Abs. 1 Nr. 2, 74 Abs. 1 Satz 2 GVG ist freilich nicht schon deshalb verfassungsgemäß, weil die Zuständigkeit überhaupt durch ein Gesetz geregelt ist und durch das Wahlrecht der Staatsanwaltschaft keines der in Frage kommenden Gerichte zu einem &quot;Ausnahmegericht&quot; wird (Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG). Denn der Gesetzgeber ist auch durch Satz 2 des Art. 101 Abs. 1 GG gebunden. Er muß dafür sorgen, daß die Rechtspflege vor sachfremden Einflüssen auf die Bestimmung des Richters im Einzelfalle geschützt wird. Daher soll sich der &quot;gesetzliche Richter&quot; jeweils möglichst eindeutig aus einer allgemeinen Norm ergeben (BVerfGE 6, 45 [50 f.]). Daraus folgt indessen nicht, daß der Gesetzgeber ihn stets endgültig bestimmen muß. Für die personelle Besetzung der Gerichte und die Geschäftsverteilung ist dies gar nicht möglich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei der gesetzlichen Regelung gerichtlicher Zuständigkeiten wirkt sich die Spannung zwischen Rechtssicherheit und materiel&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_9_223_227&quot; id=&quot;BVerfGE_9_223_227&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_9_223_227&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 9, 223 (227):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ler Gerechtigkeit aus: Verlangt jene die Voraussehbarkeit des &quot;gesetzlichen Richters&quot; durch eine allgemeine Regelung, so gebietet diese, in der Ordnung der Zuständigkeit und des Verfahrens der Eigenart des Rechtsgebiets und dem Einzelfall gerecht zu werden. Es entspricht nicht nur der Rechtstradition, sondern auch dem Gerechtigkeitsempfinden, bedeutendere Sachen, insbesondere solche, bei denen schwerere Strafen zu erwarten sind, schon in erster Instanz höheren Gerichten zuzuweisen. Dem konnte früher dadurch im wesentlichen Rechnung getragen werden, daß die Aburteilung der einzelnen Straftatbestände mit ihren relativ eng begrenzten Strafrahmen jeweils bestimmten Gerichten abstrakt zugewiesen wurde. Bei den weiten Strafrahmen des modernen Strafrechts bedarf es vielfach auch noch innerhalb der gesetzlichen Tatbestände einer Aufgliederung, damit nicht nur jeder Beschuldigte durch das hierzu am besten geeignete Gericht die der Tat angemessene verfahrensmäßige Behandlung erfährt und binnen angemessener Frist ein sachgerechtes Urteil erhält, sondern auch Einzelrichter und Schöffengerichte nicht überfordert werden. Daraus folgt, daß nicht jede bewegliche Zuständigkeitsregelung dem Grundgedanken des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG widerspricht. Sie muß nur so geartet sein, daß sachfremden Einflüssen vorgebeugt wird.
&lt;p&gt;3. Die Zuständigkeitsregelung in § 24 Abs. 1 Nr. 2, § 74 Abs. 1 Satz 2 GVG ist hinreichend geeignet, sachfremde Einflüsse auf die Bestimmung des erkennenden Gerichts auszuschließen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Grundsätzlich hat das Amtsgericht zu entscheiden. Um die Zuständigkeit des Landgerichts zu begründen, bedarf es bei der Erhebung der Anklage eines Antrags der Staatsanwaltschaft, der nur in Fällen von &quot;besonderer Bedeutung&quot; gestellt werden darf. Hierfür bestimmt Nr. 92 Abs. I der Richtlinien für das Strafverfahren vom 1. August 1953 einer von den Justizverwaltungen der Länder einheitlich erlassenen Verwaltungsvorschrift:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;(1) Für Straftaten, für die eine ausschließliche Zuständigkeit höherer Gerichte nicht ausdrücklich begründet ist, ist grundsätzlich das Amtsgericht zuständig. Dem Ermessen der Staatsanwaltschaft, zwi&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_9_223_228&quot; id=&quot;BVerfGE_9_223_228&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_9_223_228&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 9, 223 (228):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schen dem Amtsgericht und dem Landgericht zu wählen (§ 24 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 GVG), sind enge Grenzen gezogen. Nur in Fällen von besonderer Bedeutung hat der Staatsanwalt die Wahl, ob er die Anklage beim Landgericht statt beim Schöffengericht erhebt (§ 24 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 GVG). Ob die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift vorliegen, ist sorgfältig zu prüfen. Die besondere Bedeutung einer Sache kann sich z. B. aus dem Ausmaß der Rechtsverletzung, den Auswirkungen der Straftat auf die Wirtschaft oder dem Interesse der Öffentlichkeit an dem Einzelfall ergeben. Der Umfang der Strafsache allein rechtfertigt es nicht, die Anklage beim Landgericht zu erheben. Dem Bedürfnis, eine grundsätzliche Rechtsfrage höchstrichterlich entscheiden zu lassen, genügt § 121 Abs. 2 GVG.&quot;
&lt;p&gt;Die Richtlinien verstehen also § 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG dahin, daß die Staatsanwaltschaft innerhalb der engen Grenzen, die durch den Begriff der besonderen Bedeutung abgesteckt sind, zwischen Amtsgericht und Landgericht nach ihrem Ermessen wählen könne.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung eines solchen &quot;Wahlrechts&quot; darf nicht übersehen werden, daß die Staatsanwaltschaft nicht nur wie auch jede Verwaltungsbehörde an Gesetz und Recht gebunden ist (Art. 20 Abs. 3 GG); ihre spezifische Aufgabe in der Strafrechtspflege bedingt, daß sie, an das &quot;Legalitätsprinzip&quot; gebunden, von vornherein dem Gesetz gegenüber einen besonders eng begrenzten Ermessensspielraum hat. Ihrer Aufgabe entspricht ihre organische Eingliederung in die Justiz, von der sie ein wesentlicher Bestandteil gerade auch im Rechtsstaat ist. Staatsanwaltschaft und Gericht erfüllen gemeinsam die Aufgabe der &quot;Justizgewährung&quot; (Eberhard Schmidt). Sieht man die Stellung der Staatsanwaltschaft so, dann wird deutlich, welche weitgehenden Sicherungen dagegen bestehen, daß die Weisungsbefugnis der Vorgesetzten (§ 146 GVG) und das den Landesjustizverwaltungen zustehende &quot;Recht der Aufsicht und Leitung&quot; (§ 147 GVG) anderen als &quot;justizgemäßen&quot; Einflüssen auf die Entschließung der Staatsanwaltschaft über die Erhebung der Anklage vor dem Schöffengericht oder der Strafkammer Raum gewähren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Darüber hinaus zwingt Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, das Er&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_9_223_229&quot; id=&quot;BVerfGE_9_223_229&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_9_223_229&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 9, 223 (229):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
messen der Staatsanwaltschaft in diesem Falle weiter zu beschränken. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG gebietet, daß die Staatsanwaltschaft, wenn sie auf Grund ihrer Prüfung die besondere Bedeutung des Falles bejaht, Anklage beim Landgericht erheben muß und nicht beim Amtsgericht. Sie hat also in diesem Verfahrensstadium nicht ein Ermessen auszuüben, sondern den unbestimmten Rechtsbegriff der &quot;besonderen Bedeutung&quot; auszulegen und den konkreten Fall darunter zu subsumieren. Der Begriff &quot;besondere Bedeutung&quot; ist auch nicht so unbestimmt, daß er gegen das rechtsstaatliche Gebot der Normenklarheit verstieße oder gar unpraktikabel wäre. Er ist nicht unbestimmter als etwa die Begriffe &quot;schwerer Fall&quot; oder &quot;mildernde Umstände&quot; des materiellen Strafrechts. Es handelt sich somit hier ebensowenig um ein echtes &quot;Wahlrecht&quot; der Staatsanwaltschaft, wie in ähnlichen Fällen, in denen sie durch die rechtliche Würdigung des Ermittlungsergebnisses und die Abwägung der voraussichtlich zu erwartenden Strafe Einfluß auf die sachliche Zuständigkeit gewinnt. Ihre Weisungsgebundenheit darf der sachgerechten Erfüllung ihrer Aufgabe nicht entgegenstehen; auch der Weisungsberechtigte darf sich nicht von rechts- oder sachwidrigen Erwägungen leiten lassen.
&lt;p&gt;Hinzu kommt hier, daß die Entschließung der Staatsanwaltschaft, ausnahmsweise statt beim Amtsgericht bei der Strafkammer anzuklagen, der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Die Möglichkeit dazu eröffnet § 209 Abs. 1 Satz 2 StPO, wonach die Strafkammer das Hauptverfahren auch beim Schöffengericht eröffnen kann; sie ist dazu verpflichtet, wenn nach ihrer Überzeugung kein Fall von &quot;besonderer Bedeutung&quot; vorliegt. Sie hat also die Entschließung der Staatsanwaltschaft tatsächlich und rechtlich in vollem Umfange nachzuprüfen. Um dies zu ermöglichen, hat die Staatsanwaltschaft bei der Erhebung der Anklage die Umstände anzugeben, in denen sie die &quot;besondere Bedeutung&quot; des Falles erblickt, sofern diese nicht offensichtlich ist. So werden Bedenken, die sich aus der Weisungsgebundenheit der Staatsanwaltschaft ergeben könnten, hinfällig. Eine mißbräuchliche Hand&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_9_223_230&quot; id=&quot;BVerfGE_9_223_230&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_9_223_230&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 9, 223 (230):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
habung – etwa durch unsachliche Erwägungen des Staatsanwalts im Einzelfall – kann immer noch im Rechtsmittelzuge oder auf eine Verfassungsbeschwerde hin korrigiert werden (vgl. BGH, Lindenmaier/Möhring [Strafsachen] Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG Nr. 6); die abstrakte Möglichkeit eines Mißbrauchs macht eine Norm noch nicht verfassungswidrig.
&lt;p&gt;Allerdings kommt der sachlichen Zuständigkeit auch deshalb besondere Bedeutung zu, weil der Angeklagte, wenn er vor der Strafkammer angeklagt wird, nur eine Tatsacheninstanz hat. Indessen kann diese Folge nicht zur Verfassungswidrigkeit von § 24 Abs. 1 Nr. 2 und § 74 Abs. 1 Satz 2 GVG führen, denn das Grundgesetz gebietet keine mehrstufige Gerichtsbarkeit (BVerfGE 4, 74 [94 f.]; 4, 387 [411]; 6, 7 [12]), und gerade für die schwere Kriminalität besteht von jeher nur eine Tatsacheninstanz. Niemand geschieht dadurch ein Unrecht, daß er vor einem Gericht höherer Ordnung angeklagt wird. Daß damit eine Tatsacheninstanz wegfällt, verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Heben sich gewisse Strafverfahren durch besondere Merkmale deutlich aus der großen Masse der Strafverfahren heraus, die den gleichen Tatbestand betreffen, darf der Gesetzgeber sie verfahrensrechtlich anders behandeln, sofern die Regelung unter &quot;justizgemäßen&quot; Gesichtspunkten generalisiert, das Ziel also ein gerechtes, der Straftat und der Persönlichkeit des Täters angemessenes Verfahren und Urteil durch ein dazu geeignetes Gericht ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 24 Abs. 1 Nr. 2, § 74 Abs. 1 Satz 2 GVG sind also verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, mag auch eine Regelung denkbar sein, die dem Grundgedanken des Art. 101 GG besser gerecht wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein Verstoß der Strafkammer gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bei der Anwendung dieser Normen wäre nur anzunehmen, wenn sie willkürlich verfahren wäre (BVerfGE 3, 359 [364]; 7, 327 [329]). Dafür ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich. Daß der Angeklagte schließlich nur zu einer Geldstrafe verurteilt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_9_223_231&quot; id=&quot;BVerfGE_9_223_231&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_9_223_231&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 9, 223 (231):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wurde, ist kein Indiz für Willkür bei der Bejahung der landgerichtlichen Zuständigkeit. Es kann somit dahingestellt bleiben, ob diese erstmalig in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht erhobene Rüge rechtzeitig ist und ob der Beschwerdeführer insoweit den Rechts weg erschöpft hat.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Nach der – dem Beschwerdeführer zugänglich gemachten – dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden des erkennenden Senats des Bundesgerichtshofes ist der Senat davon ausgegangen, daß das Protokoll nicht unterzeichnet war, als der Beschwerdeführer Revision ein legte. Der Senat hielt die nachträgliche Unterzeichnung des Protokolls für unerheblich. Die Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft war somit für die Beurteilung von Verfahrensrügen des Beschwerdeführers ohne Bedeutung. Es liegt also kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG darin, daß sie dem Beschwerdeführer nicht zugänglich gemacht worden ist (vgl. BVerfGE 7, 275). Aus welchen Gründen der Bundesgerichtshof die Tatsache für unerheblich gehalten und daher bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hat, ist vom Bundesverfassungsgericht nicht nachzuprüfen.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1067&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-101-gg">Art. 101 GG</category>
 <pubDate>Mon, 30 Apr 2012 17:25:33 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 134/56</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/850</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Staat als Beschwerdeführer        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 6, 45; DÖV 1957, 790; DVBl 1957, 361; JZ 1957, 173; NJW 1957, 337         &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
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                    16.01.1957        &lt;/div&gt;
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                    1 BvR 134/56        &lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;BayObLG, 14.02.1956 - RReg. 1 Z 23/56&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Der als Fiskus an einem Prozeß beteiligte Staat kann im Wege der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung von Art. 101 GG rügen.&lt;br /&gt;
2. Hat der Gesetzgeber wie im Falle des § 7 EGZPO die Entscheidung über die Zuständigkeitskonkurrenz zweier höchster Gerichte einem dieser Gerichte nach bestimmten Richtlinien übertragen und ihm damit zugleich die Feststellung des gesetzlichen Richters für das weitere Verfahren überlassen, so hat er dem Grundgedanken des Art. 101 GG entsprochen.&lt;br /&gt;
Die Entscheidung des Gerichts stellt den gesetzlichen Richter fest, soweit sie nicht offensichtlich unhaltbar oder gar sachlich ohne Bezug auf den in den Richtlinien gegebenen Maßstab ist.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    BVerfGE 6, 45        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_45_45&quot; id=&quot;BVerfGE_6_45_45&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_45_45&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 45 (45):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Der als Fiskus an einem Prozeß beteiligte Staat kann im Wege der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung von Art. 101 GG rügen.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Hat der Gesetzgeber wie im Falle des § 7 EGZPO die Entscheidung über die Zuständigkeitskonkurrenz zweier höchster Gerichte einem dieser Gerichte nach bestimmten Richtlinien übertragen und ihm damit zugleich die Feststellung des gesetzlichen Richters für das weitere Verfahren überlassen, so hat er dem Grundgedanken des Art. 101 GG entsprochen. Die Entscheidung des Gerichts stellt den gesetzlichen Richter fest, soweit sie nicht offensichtlich unhaltbar oder gar sachlich ohne Bezug auf den in den Richtlinien gegebenen Maßstab ist.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 16. Januar 1957&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 BvR 134/56 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Freistaates Bayern gegen den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 14. Februar 1956 - Rreg. 1 Z 23/1956 -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit der Verfassungsbeschwerde wird geltend gemacht, das Bayerische Oberste Landesgericht habe zu Unrecht seine Zuständigkeit für die Revisionsentscheidung in dem Ausgangsverfahren, einem Zivilprozeß, in Anspruch genommen und den Beschwerdeführer dadurch seinem gesetzlichen Richter entzogen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bestimmung, auf die sich die Zuständigkeitsentscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts stützt, ist § 8 EG GVG:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_45_46&quot; id=&quot;BVerfGE_6_45_46&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_45_46&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 45 (46):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&quot;Durch die Gesetzgebung eines Landes, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet werden, kann die Verhandlung und Entscheidung der zur Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes gehörenden Revisionen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten einem obersten Landesgericht zugewiesen werden.
&lt;p&gt;Diese Vorschrift findet jedoch auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten in denen für die Entscheidung Bundesrecht in Betracht kommt, keine Anwendung, es sei denn, daß es sich im wesentlichen um Rechtsnormen handelt, die in den Landesgesetzen enthalten sind.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bayern hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht: § 3 des Gesetzes über die Wiedererrichtung des Bayerischen Obersten Landesgerichts in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1953 (GVBl. S. 191).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Verfahren, in dem die angegriffene Entscheidung ergangen ist, regelt § 7 Abs. 1 bis 3 EG ZPO:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ein oberstes Landesgericht errichtet, so wird das Rechtsmittel der Revision bei diesem Gericht eingelegt. Die Vorschriften der §§ 553, 553 a der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das oberste Landesgericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung endgültig über die Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung der Revision. Erklärt es sich für zuständig, so ist der Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen zu bestimmen und den Parteien bekanntzumachen. Erklärt es sich dagegen für unzuständig, weil der Bundesgerichtshof zuständig sei, so sind diesem die Prozeßakten zu übersenden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Entscheidung des obersten Landesgerichts über die Zuständigkeit ist auch für den Bundesgerichtshof bindend. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof ist von Amts wegen zu bestimmen und den Parteien bekanntzumachen.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In dem Ausgangsverfahren wird der Freistaat Bayern auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzungen in Anspruch genommen, die von Angestellten des Landratsamtes Bad Tölz begangen worden sind. Der Schaden ist durch einen Unfall entstanden, den der Kläger erlitt, als sein Kraftwagen am 17. No&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_45_47&quot; id=&quot;BVerfGE_6_45_47&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_45_47&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 45 (47):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
vember 1951 mit dem Kraftrad AB 26 1944 zusammenstieß. Der Halter des Kraftrades war zur Unfallzeit entgegen Art. 1 § 1 des Gesetzes über die Einführung der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeug-Halter usw. vom 7. November 1939 (BGBl. I S. 2223) nicht gegen Haftpflicht versichert. Der Kläger hat vergeblich versucht, vom Halter des Kraftrades persönlich Schadensersatz zu erhalten. Die für den Schaden ursächliche Amtspflichtverletzung erblickt er darin, daß Angestellte der Kraftfahrzeugzulassungsstelle des Landratsamtes Bad Tölz eine Anfrage der Versicherungsgesellschaft &quot;Allianz&quot; wegen Nichtzahlung der Versicherungsprämie für das Kraftrad AB 26 1944 unzutreffend beantwortet und nicht an die neu zuständig gewordene Stelle weitergeleitet haben; daher sei das Fahrzeug am Unfalltage ohne Versicherungsschutz im Verkehr gewesen. Die Passivlegitimation des beklagten Freistaates Bayern ergebe sich daraus, daß die Angestellten des Landratsamtes - obwohl Angestellte des Kreises Bad Tölz - im Rahmen der Kraftfahrzeugzulassungsstelle unmittelbare Staatsaufgaben erledigten.
&lt;p&gt;Das Landgericht München hat den Schadensersatzanspruch durch Zwischenurteil vom 24. März 1955 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt (9 O. 320/54). Gegen dieses Urteil hat der Freistaat Bayern Berufung eingelegt, mit der er nur noch geltend machte, er sei nicht passivlegitimiert, während er sein übriges Vorbringen erster Instanz fallenließ. Er meint, es komme für die Frage, in wessen Dienst die Angestellten des Landratsamtes Bad Tölz im Sinne des Art. 34 GG stünden, nicht darauf an, daß die von den Angestellten ausgeübte Funktion sich vom Staat herleite - was unstreitig sei -, sondern darauf, wer sie in Dienst gestellt habe, also ihr Dienstherr sei; das aber sei - ebenfalls unstreitig - der Kreis Bad Tölz. Dieser sei also der richtige Beklagte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Oberlandesgericht München hat das Urteil des Landgerichts München in vollem Umfange gebilligt und die Berufung durch Urteil vom 10. November 1955 zurückgewiesen (1 U 1162/55).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_45_48&quot; id=&quot;BVerfGE_6_45_48&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_45_48&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 45 (48):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Freistaates Bayern, die er ausschließlich auf die Verletzung von Art. 34 GG stützt. In der Revisionsbegründung wird eingehend vorgetragen, daß angesichts dieser allein erhobenen Revisionsrüge ausschließlich Bundes recht im Streit stehe, so daß nach § 8 EG GVG nicht das Oberste Landesgericht, sondern der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die Revision berufen sei. Das Oberste Landesgericht hat dennoch seine Zuständigkeit durch Beschluß vom 14. Februar 1956 bejaht und zur Begründung folgendes ausgeführt:
&lt;p&gt;&quot;Für die Entscheidung der von dem Beklagten eingelegten Revision wird allerdings zunächst Art. 34 GG in Betracht kommen, welcher bestimmt, daß wenn jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt, die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft trifft, in deren Dienst er steht. Wesentlich für die Entscheidung der Revision ist aber nicht die Auslegung dieser bundesrechtlichen Vorschrift, sondern die Frage, in wessen Diensten ein Angestellter eines Landkreises steht, der auf Grund der bayer.Min.Bek. vom 27. 4. 1943 (GVBl. S. 65), also einer den Landesgesetzen gleichstehenden Rechtsnorm, von dem Landrat zur Bearbeitung staatlicher Angelegenheiten herangezogen wurde. Daß diese Vorschrift mit dem Recht anderer Länder der Bundesrepublik gleichlautet und deshalb, da die übrigen Länder von dem Vorbehalt des § 8 EG GVG keinen Gebrauch gemacht haben, mittelbar Gegenstand der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs geworden ist (BGHZ 6, 215), vermag die Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts nicht auszuschließen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zur Auslegung der genannten landesrechtlichen Vorschrift werden die Normen über die Organisation der Landratsämter und der Landkreise, also wiederum Landesgesetze, heranzuziehen sein. Auch die Frage, ob die Verwendung von Landkreisangestellten bei der Bearbeitung staatlicher Angelegenheiten sich weder in der Form noch in der Sache von der Erledigung von Auftragsangelegenheiten unterscheidet (der tragende Grund der Entscheidung BGHZ 6, 215/223), Ist unter landesrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Erst nach Klarstellung dieser Voraussetzungen wird es möglich sein, die von dem BGH für die Auslegung der bundesrechtlichen Vorschrift aufgestellten Grundsätze auf die bayerischen Verhältnisse anzuwenden.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_45_49&quot; id=&quot;BVerfGE_6_45_49&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_45_49&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 45 (49):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Der Beschwerdeführer greift diesen, ihm am 17. Februar 1956 zugestellten Beschluß mit der am 16. März 1956 eingegangenen Verfassungsbeschwerde an. Er rügt die Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; das Oberste Landesgericht habe sich zu Unrecht für zuständig erklärt und ihn dadurch dem Bundesgerichtshof als seinem gesetzlichen Richter entzogen. Die Zuständigkeitsfrage sei deshalb bedeutsam, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Passivlegitimation des Beschwerdeführers im vorliegenden Falle zu verneinen sei, während sie nach der Rechtsprechung des Obersten Landesgerichts wohl bejaht werden würde.
&lt;p&gt;Das Bundesverfassungsgericht hat dem Bundesrat, dem Bundesminister der Justiz, dem bayerischen Minister der Justiz und dem Kläger des Zivilprozesses Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Äußerungen zur Sache sind nicht eingegangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der mündlichen Verhandlung am 28. November 1956 war lediglich der Beschwerdeführer vertreten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Bedenken gegen die Zulässigkeit könnten sich zunächst daraus ergeben, daß die Verfassungsbeschwerde als &quot;der spezifische Rechtsbehelf des Bürgers gegen den Staat&quot; (BVerfGE 4, 27 [30]) gedacht ist, während hier der Staat selbst als Beschwerdeführer auftritt. Ob auch der Staat Verfassungsbeschwerde erheben kann, muß von Fall zu Fall nach der Eigenart des geltend gemachten Rechts beantwortet werden. Die Frage ist hier zu bejahen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Jeder, der in einem gerichtlichen Verfahren Partei ist, kann sich mit den in der Prozeßordnung vorgesehenen Mitteln wehren, wenn er meint, seinem gesetzlichen Richter entzogen zu sein. Das gilt auch für den Staat, wenn er Partei in einem Gerichtsverfahren ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es ist daher folgerichtig, dem Staat zur Durchsetzung dieses&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_45_50&quot; id=&quot;BVerfGE_6_45_50&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_45_50&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 45 (50):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
verfassungsrechtlich gesicherten prozessualen Rechts auch die Verfassungsbeschwerde zur Verfügung zu stellen; das gilt jedenfalls dann, wenn er - wie hier - als Fiskus in Anspruch genommen wird und in Verwirklichung des Grundsatzes der Gewaltenteilung wie jede andere juristische Person richterlicher Hoheitsgewalt unterworfen ist. Hier ist auch der Staat &quot;jedermann&quot; im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfG (vgl. dazu BVerfGE 3, 359 [363]).
&lt;p&gt;2. Der angefochtene Beschluß kann auch selbständig mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden, obwohl er das Revisionsverfahren nicht beendet, denn er entscheidet die Frage der Zuständigkeit des Revisionsgerichts abschließend und mit bindender Wirkung sowohl für den Bundesgerichtshof als auch für das Oberste Landesgericht selbst (§ 7 Abs. 3 EG ZPO; ObLGZ 1955, 12).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht verletzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Besonderheit des Falles liegt darin, daß einmal die Regelung zur Bestimmung der Zuständigkeit für das Revisionsverfahren nach § 8 Abs. 2 EG GVG der richterlichen Auslegung einen besonders weiten Spielraum läßt und daß zum andern zur Vermeidung einer verschiedenartigen Auslegung dieser Vorschrift durch die in Betracht kommenden beiden Gerichte die bindende Entscheidung über die Zuständigkeit ausschließlich einem von ihnen übertragen worden ist (§ 7 Abs. 2 und 3 EG ZPO). Von vornherein steht mithin lediglich fest, daß das oberste Landesgericht der &quot;gesetzliche Richter&quot; ist, bei dem die Revision eingelegt werden muß und der für das weitere Revisionsverfahren das zuständige Gericht auf Grund des § 8 Abs. 2 EG GVG zu bestimmen hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die gesetzliche Regelung in § 8 Abs. 2 EG GVG ist mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Grundgedanke dieser Verfassungsbestimmung erfordert&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_45_51&quot; id=&quot;BVerfGE_6_45_51&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_45_51&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 45 (51):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
es, daß der gesetzliche Richter sich im Einzelfalle möglichst eindeutig aus einer allgemeinen Norm ergibt. Schon die Verfassung selbst läßt jedoch Einschränkungen dieses Grundsatzes zu. Indem Art. 96 GG in Anlehnung an herkömmliche Rechtsbegriffe von dem Bestehen verschiedener Gerichtszweige ausgeht, nimmt er die erfahrungsgemäß damit verbundenen Abgrenzungsschwierigkeiten in Kauf. Ein weiteres, einer eindeutigen Zuständigkeitsabgrenzung widerstrebendes Element ergibt sich aus der besonderen föderativen Struktur, die sowohl der materiellen Rechtsordnung als auch der Gerichtsorganisation der Bundesrepublik eigen ist. Bundes- und Landesrecht greifen in der Rechtswirklichkeit vielfach so ineinander, daß für zahlreiche Rechtsstreitigkeiten beides von Bedeutung ist. Schon deshalb war in Deutschland die Anwendung von Reichsrecht immer auch Sache der Landesgerichte; es konnte nicht einmal in letzter Instanz stets ein Gericht des Reiches angerufen werden. Es war auch herkömmlich, daß oberste Landesgerichte eingerichtet werden konnten, denen die Revisionsentscheidung auch über Reichsrecht eingeräumt wurde, wenn für die Entscheidung im wesentlichen Rechtsnormen in Betracht kamen, die in Landesgesetzen enthalten waren. An dieser Tradition hat das Grundgesetz selbst nichts geändert; es hat vielmehr auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung und der gerichtlichen Zuständigkeiten an die deutsche bundesstaatliche Tradition wieder angeknüpft. Das zeigt vor allem die Rückkehr zu dem Aufbau der Bundes- und Landesgerichtsbarkeit, wonach grundsätzlich in den unteren Instanzen ausschließlich Gerichte der Länder tätig werden und nur obere Bundesgerichte eingerichtet worden sind, denen nicht - wie es einem Vorschlag des Allgemeinen Redaktionsausschusses des Parlamentarischen Rates entsprochen hätte (vgl. JbÖffR, NF 1, 707 ff.) - die &quot;Entscheidung über die Anwendung von Bundesrecht&quot; vorbehalten wurde. Nichts spricht dafür, daß die im Grundgesetz vorgesehene Gerichtsorganisation, insbesondere die Einrichtung oberer Bundesgerichte gemäß Art. 96 GG, die Existenz herkömmlicher oberster Landesgerichte ausschließen
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_45_52&quot; id=&quot;BVerfGE_6_45_52&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_45_52&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 45 (52):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wollte. Da bei der Abgrenzung ihrer Zuständigkeit gegenüber den oberen Bundesgerichten eine eindeutige Trennung nach Bundes- und Landesrecht nicht möglich ist, muß die Verfassung notwendig eine weniger eindeutige Abgrenzung in Kauf genommen haben. Wenn daher § 8 Abs. 2 EG GVG auch heute darauf abstellt, ob es sich für die Entscheidung &quot;im wesentlichen&quot; um Rechtsnormen handelt, die in den Landesgesetzen enthalten sind, so ist das eine sachgerechte Regelung und genügt dem Grundgedanken des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
&lt;p&gt;b) Während bei sonstigen Zuständigkeitszweifeln regelmäßig dem jeweils angerufenen Gericht überlassen bleibt, über seine Zuständigkeit zu entscheiden, überträgt § 7 EG ZPO die bindende Entscheidung darüber, ob der Bundesgerichtshof oder das oberste Landesgericht zuständig ist, allein dem obersten Landesgericht. Der Gesetzgeber hat hier also einen besonderen gesetzlichen Richter zur Entscheidung über die Zuständigkeitsfrage bestellt. Erst das durch ihn für zuständig erklärte Gericht soll dann der gesetzliche Richter für das weitere Revisionsverfahren sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Regelung will eine Divergenz in der höchstrichterlichen Rechtsprechung der beiden Gerichte zur Frage der Zuständigkeit und damit zugleich eine empfindliche Rechtsunsicherheit, Zuständigkeitsmanipulationen und Kompetenzkonflikte verhüten. Das ist auch vom Verfassungsprinzip des Rechtsstaats her erwünscht. Die notwendige Konsequenz ist, daß die Zuständigkeitsentscheidung des obersten Landesgerichts zugleich als die bindende Feststellung des gesetzlichen Richters hingenommen wird und daß das Problem des &quot;Entziehens&quot; in diesem Zusammenhang nicht auftaucht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es verstößt nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn der Gesetzgeber, der zur Sicherung dieser Verfassungsbestimmung in erster Linie berufen ist, die Entscheidung über die Zuständigkeitskonkurrenz zweier höchster Gerichte, die häufig zweifelhaft sein wird, einem der beiden Gerichte überträgt und ihm damit zugleich die Feststellung des zuständigen Richters für das wei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_45_53&quot; id=&quot;BVerfGE_6_45_53&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_45_53&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 45 (53):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tere Verfahren überläßt, denn er hat damit dem Grundgedanken des Art. 101 GG im notwendigen Maße entsprochen. Ist dieses höchste Gericht bei seiner Entscheidung an eine gesetzliche Richtlinie gebunden, so kann die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, daß es bei deren Auslegung zu einer Entscheidung gelangt, über deren Richtigkeit ernsthafte Zweifel aufkommen können. Auch eine etwa &quot;falsche&quot; Entscheidung muß bei Abwägung der in Betracht kommenden Verfassungsprinzipien als wirksame Bestimmung des gesetzlichen Richters hingenommen werden. Nur wenn die Entscheidung nach dem Maßstab des § 8 EG GVG offensichtlich unhaltbar oder gar sachlich ohne Bezug auf diesen Maßstab wäre, würde das für zuständig erklärte Gericht nicht gesetzlicher Richter werden, eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG mithin in Betracht kommen. Dieser Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
&lt;p&gt;2. Das Oberste Landesgericht geht offenbar ebenso wie der Beschwerdeführer davon aus, daß es für die Entscheidung darüber, ob es sich &quot;im wesentlichen&quot; um Landesrecht handelt, allein darauf ankommt,- welche Rechtsfragen das Revisionsgericht zu prüfen hat. Dabei kann selbstverständlich nicht der Wortlaut der Revisionsschrift, sondern nur der sachliche Gehalt der Revisionsrüge maßgebend sein. Im vorliegenden Fall bedeutet das, daß in der Revisionsinstanz die Frage der Passivlegitimation im ganzen zur Entscheidung steht. Ihre Beantwortung hängt davon ab, wie die Worte &quot;in deren Dienst er steht&quot; in Art. 34 GG auszulegen und auf einen gegebenen landesrechtlichen Tatbestand anzuwenden sind. Diese Auslegung und Subsumtion ist ohne die Heranziehung landesrechtlicher Organisationsnormen nicht möglich, und zwar gleichgültig, ob das Revisionsgericht seiner Entscheidung die sogenannte Anstellungs- oder die sogenannte Funktionstheorie zugrunde legen wird - eine Frage, die der angefochtene Beschluß offenläßt und die auch das Bundesverfassungsgericht nicht zu entscheiden hat. Es mag bedenklich erscheinen, diese landesrechtlichen Normen als &quot;wesentlich&quot; für die Entscheidung zu behandeln, wenn Umfang&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_6_45_54&quot; id=&quot;BVerfGE_6_45_54&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_6_45_54&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 6, 45 (54):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
und Auslegung des landesrechtlichen Normenkomplexes unbezweifelt sind. Trotzdem bleibt die Tatsache bestehen, daß die landesrechtlichen Normen für die Auslegung des Art. 34 GG nicht entbehrt werden können. Die angegriffene Entscheidung könnte also höchstens in dem Sinne &quot;falsch&quot; sein, daß sie das Gewicht der landesrechtlichen Normen für die Revisionsentscheidung überschätzt und so zu Unrecht annimmt, es handle sich für die Revisionsentscheidung &quot;im wesentlichen&quot; um die Anwendung landesrechtlicher Normen. Sie ist jedoch erkennbar am Maßstab des § 8 EG GVG orientiert und nicht offensichtlich unhaltbar. Sie stellt also wirksam den gesetzlichen Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG fest.
&lt;p&gt;3. Der Beschwerdeführer hat weiter geltend gemacht, das Oberste Landesgericht erkläre in Amtshaftungsprozessen ohne erkennbaren sachlichen Grund einmal den Bundesgerichtshof, ein anderes Mal sich selbst für zuständig. Es braucht hier nicht untersucht zu werden, ob durch einen solchen Sachverhalt Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG verletzt werden würde und ob sich der Staat in diesem Falle auch auf Art. 3 GG berufen könnte; denn der Vorwurf ist nicht berechtigt. Der Beschwerdeführer hat zum Vergleich mehrere Entscheidungen in angeblich gleichliegenden Fällen angeführt, in denen das Oberste Landesgericht den Bundesgerichtshof für zuständig erklärt hat. Mit einer Ausnahme spielen jedoch in all diesen Fällen neben dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung auch enteignungsrechtliche Erwägungen eine Rolle; sie sind also mit der vorliegenden Sache nicht vergleichbar. Nur in einem Fall hat das Oberste Landesgericht ein Verfahren an den Bundesgerichtshof abgegeben, in dem die Klage ausschließlich auf Amtspflichtverletzung gestützt war. Da jener Beschluß nicht mit Gründen versehen ist, läßt sich aus ihm allein nicht der Schluß ziehen, daß im vorliegenden Falle von der ständigen Rechtsprechung abgewichen worden sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist daher zurückzuweisen.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/850&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-101-gg">Art. 101 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-7-egzpo">§ 7 EGZPO</category>
 <pubDate>Sat, 24 Mar 2012 19:06:14 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 20.03.1956 - 1 BvR 479/55</title>
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                    Gesetzlicher Richter        &lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 4, 412; DÖV 1956, 309; DVBl 1956, 348; JZ 1956, 407; MDR 1956, 280; NJW 1956, 545; RiA 1956, 123         &lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG München I, 21.12.1954 - 2 KLs 1/52&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;BGH, 13.12.1955 - 1 StR 354/55&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gilt nicht nur für den erkennenden Richter, sondern auch für den Richter, der Termin zur Hauptverhandlung anberaumt.&lt;br /&gt;
2. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist auch dann verletzt, wenn ein ausgeschlossener Kammervorsitzender durch seine Autorität die Terminsanberaumung eines anderen Richters maßgeblich beeinflußt.&lt;br /&gt;
3. Beruht ein Urteil auf einer solchen Terminsanberaumung, so verstößt es selbst gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Das Urteil beruht auf der Terminsanberaumung, wenn nicht auszuschließen ist, daß das Gericht bei verfassungsmäßiger Terminsanberaumung anders besetzt gewesen wäre.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    BVerfGE 4, 412        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_4_412_412&quot; id=&quot;BVerfGE_4_412_412&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_4_412_412&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 4, 412 (412):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gilt nicht nur für den erkennenden Richter, sondern auch für den Richter, der Termin zur Hauptverhandlung anberaumt.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist auch dann verletzt, wenn ein ausge&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_4_412_413&quot; id=&quot;BVerfGE_4_412_413&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_4_412_413&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 4, 412 (413):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;schlossener Kammervorsitzender durch seine Autorität die Terminsanberaumung eines anderen Richters maßgeblich beeinflußt.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Beruht ein Urteil auf einer solchen Terminsanberaumung, so verstößt es selbst gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Das Urteil beruht auf der Terminsanberaumung, wenn nicht auszuschließen ist, daß das Gericht bei verfassungsmäßiger Terminsanberaumung anders besetzt gewesen wäre.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 20. März 1956&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvR 479/55 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Landesrabbiners Dr. O. gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21. Dezember 1954 - 2 KLs 1/52&amp;nbsp;-.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die in der Strafsache gegen den Beschwerdeführer - 2 KLs 1 /52 des Landgerichts München I - am 8. Dezember 1954 ergangene Verfügung über die Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins auf den 20. Dezember 1954 und das auf Grund dieser Hauptverhandlung ergangene Urteil des Landgerichts München I vom 21. Dezember 1954 verletzen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Das Urteil sowie das auf die Revision des Beschwerdeführers in dieser Sache ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 1955 - 1 StR 354/55 - werden aufgehoben.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das Landgericht Augsburg verwiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil der 1. Strafkammer des Landgerichts München I vom 14. August 1952 - 2 KLs 1/52 - wegen Betruges in Mittäterschaft zu einem Jahr Gefängnis und 10 000 DM Geldstrafe, ersatzweise weiteren 100 Tagen Gefängnis, verurteilt. Auf seine Revision hob der Bundesgerichtshof am 9. Juli 1954 dieses Urteil im Strafausspruch mit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_4_412_414&quot; id=&quot;BVerfGE_4_412_414&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_4_412_414&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 4, 412 (414):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
den hierzu getroffenen Feststellungen auf und verwies die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Auf Grund der Hauptverhandlung am 20. und 21. Dezember 1954 wurde der Beschwerdeführer zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Mit seiner erneuten Revision rügte der Beschwerdeführer u. a., er sei seinem gesetzlichen Richter entzogen worden, weil die Landgerichtsräte Dr. R. und O. bei der Entscheidung nicht mitgewirkt hätten und der Hauptverhandlungstermin auf eine Verfügung des in dieser Sache ausgeschlossenen geschäftsplanmäßigen Vorsitzenden der 1. Strafkammer, Landgerichtsdirektor Dr. M., zurückgehe; außerdem sei der Termin von dem dazu nicht berufenen Landgerichtsrat Dr. L. unter Übergehung der Landgerichtsräte Dr. R. und O. anberaumt worden.
&lt;p&gt;Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision mit Urteil vom 13. Dezember 1955 - 1 StR 354/55 -. Zur Begründung führte er aus, das erkennende Gericht sei ordnungsgemäß besetzt gewesen und der Beschwerdeführer daher nicht seinem gesetzlichen Richter entzogen worden. Das ergebe sich aus den dienstlichen Erklärungen des Landgerichtspräsidenten, wonach die Landgerichtsräte Dr. R. und O. an der Mitwirkung in der Hauptverhandlung verhindert gewesen seien. An diese Stellungnahme sei das Revisionsgericht gebunden, weil das Ergebnis der Ermittlungen des Landgerichtspräsidenten die tatsächliche Grundlage für seine Entscheidung bilde. Es könne nur nachprüfen, ob der Rechtsbegriff der Verhinderung verkannt sei, nicht aber, ob die tatsächlichen Voraussetzungen einer Verhinderung vorgelegen hätten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch die Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung sei aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dr. L. sei dazu berufen gewesen, weil sowohl Dr. R. als auch Landgerichtsrat O. verhindert gewesen seien, den Termin anzuberaumen. Das Hinwirken Dr. M&#039;s auf beschleunigte Erledigung des Verfahrens in dem vor seinem Abschluß stehenden Geschäftsjahr stelle keinen unzulässigen Eingriff in das Verfahren dar, sondern sei eine Ver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_4_412_415&quot; id=&quot;BVerfGE_4_412_415&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_4_412_415&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 4, 412 (415):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
waltungsmaßnahme, zu der Dr. M. als Kammervorsitzender befugt gewesen sei.
&lt;p&gt;2. Mit der am 24. Dezember 1955 eingegangenen Verfassungsbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer, das Urteil des Landgerichts München I vom 21. Dezember 1954 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zu anderweitiger Verhandlung und Entscheidung an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Er rügt die Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und begründet seine Verfassungsbeschwerde wie folgt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der ordentliche Vorsitzende der zuständigen 1. Strafkammer des Landgerichts München I, Landgerichtsdirektor Dr. M., sei in dieser Sache ausgeschlossen gewesen; dennoch habe er maßgeblichen Einfluß auf das Verfahren genommen. Der Termin am 20. Dezember 1954 sei auf sein Drängen hin, übrigens durch den wegen Übergehung der Landgerichtsräte Dr. R. und O. dazu nicht berufenen Landgerichtsrat Dr. L, anberaumt worden. Schon durch die von Dr. M. getroffene Auswahl des Termins sei die Besetzung des Gerichts maßgeblich festgelegt worden. Darüber hinaus habe Dr. M. unmittelbar die Gerichtsbesetzung vorgeschrieben, und dem sei entsprochen worden. Auch hierbei habe man wieder die Landgerichtsräte Dr. R. und O. übergangen. Ohne das Eingreifen Dr. M.&#039;s wäre das erkennende Gericht anders zusammengesetzt gewesen. Daher sei der Beschwerdeführer seinem gesetzlichen Richter entzogen worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet, da sie die gleichen Einwände wie die vom Bundesgerichtshof bereits verworfene Revision erhebe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. In der mündlichen Verhandlung, in welcher der Beschwerdeführer vertreten war, wurden Landgerichtsdirektor Dr. M. und die Landgerichtsräte Dr. R., Dr. L. und O. als Zeugen gehört. Die Akten 2 KLs 1152 des Landgerichts München I und 1 StR 354/55 des Bundesgerichtshofs sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_4_412_416&quot; id=&quot;BVerfGE_4_412_416&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_4_412_416&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 4, 412 (416):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;B.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Sie ist auch begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Entscheidung beruht auf folgenden rechtlichen Erwägungen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Gebot: &quot;Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden&quot; soll ebenso wie die Gewährleistung der Unabhängigkeit der Gerichte Eingriffe Unbefugter in die Rechtspflege verhindern und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte schützen; das geschichtlich damit verbundene Verbot von Ausnahmegerichten soll einer Umgehung dieses Gebots entgegenwirken. Da diese Bestimmungen im wesentlichen das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung verwirklichen, wurden sie schon in die meisten deutschen Landesverfassungen des 19. Jahrhunderts aufgenommen und ihnen damit der Rang eines Verfassungssatzes gegeben. Art. 105 der Weimarer Reichsverfassung setzte diese Überlieferung fort. In dem Maße, in dem sich die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit und Gewaltentrennung verfeinerten, wurden auch die Vorschriften über den gesetzlichen Richter vervollkommnet. Das Gerichtsverfassungsgesetz, die Prozeßordnungen und die Geschäftsverteilungspläne der Gerichte bestimmten deren örtliche und sachliche Zuständigkeit, die Geschäftsverteilung und die Besetzung der einzelnen Abteilungen, Kammern und Senate. War ursprünglich das Gebot, &quot;niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden&quot;, vor allem nach außen, insbesondere gegen jede Art von &quot;Kabinettsjustiz&quot; gerichtet, so erstreckte sich nunmehr seine Schutzfunktion auch darauf, daß niemand durch Maßnahmen innerhalb der Gerichtsorganisation dem in seiner Sache gesetzlich berufenen Richter entzogen werde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Das bedeutet allerdings nicht, daß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in jedem Falle verletzt wäre, in dem ein anderer als der &quot;gesetzliche Richter&quot; tätig wird. Beruht die Maßnahme eines Richters, die eine solche Folge herbeiführt, auf einem Verfahrens&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_4_412_417&quot; id=&quot;BVerfGE_4_412_417&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_4_412_417&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 4, 412 (417):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
irrtum ( error in procedendo ), so scheidet eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG aus (BVerfGE 3, 359 [364]). Wie &quot;Verfahrensirrtum&quot; und &quot;Entziehung des gesetzlichen Richters&quot; von einander abzugrenzen sind, kann hier dahingestellt bleiben, denn jedenfalls ist ein Verfahrensirrtum schon begrifflich ausgeschlossen, wenn es sich um das Einwirken einer außerhalb der Gerichte stehenden Person oder Stelle handelt. Nichts anderes aber kann für die Personen innerhalb der Gerichtsorganisation gelten, die allgemein oder in einer bestimmten Sache - etwa als ausgeschlossener Richter - keine richterliche Funktionen wahrnehmen dürfen.
&lt;p&gt;3. Solche Personen können Eingriffe in die Rechtspflege, die Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzen, nicht nur dadurch vornehmen, daß sie sich richterliche Funktionen anmaßen, sondern auch dadurch, daß sie durch ihre Autorität richterliche Handlungen in ihrem konkreten Inhalt maßgeblich beeinflussen. Nur wenn Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auch hiergegen schützt, kann er seine rechtsstaatliche Schutzfunktion erfüllen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gilt nicht nur für den erkennenden Richter, sondern auch für den Richter, der einen Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. Das folgt daraus, daß die Zuständigkeit und personelle Besetzung der Gerichte durch Gesetz und Geschäftsverteilungsplan nicht nur für die Entscheidung selbst, sondern auch für die sie vorbereitenden richterlichen Handlungen geregelt sind. Der einer Terminbestimmung anhaftende Mangel ergreift das Urteil allerdings nur, wenn es darauf beruht, d. h. wenn zwischen Verfahrensmangel und Urteil ein ursächlicher Zusammenhang besteht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach ständiger Rechtsprechung ist ein solcher zur Aufhebung eines Urteils führender Zusammenhang bei Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften schon dann gegeben, wenn die Möglichkeit besteht, daß der Verfahrensverstoß den Inhalt des Urteils beeinflußt hat (vgl. Löwe-Rosenberg, 18. u. 20. Aufl. § 337 Anm. 7 a u. b). Die Anwendung dieses Rechtsgedankens auf Fälle, in denen bei der Terminsanberaumung gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_4_412_418&quot; id=&quot;BVerfGE_4_412_418&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_4_412_418&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 4, 412 (418):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
GG verstoßen worden ist, entspricht der Funktion dieser Norm, das Vertrauen in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte zu schützen; ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bei der Terminsanberaumung führt also schon dann zur Aufhebung des Urteils, wenn dieser Verstoß möglicherweise das Urteil beeinflußt hat. Diese Möglichkeit ist aber wegen der Bedeutung der Besetzung des erkennenden Gerichts für die Urteilsfindung nicht auszuschließen, wenn das Gericht bei fehlerfreier Terminsanberaumung möglicherweise anders besetzt gewesen wäre.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze verstößt das gegen den Beschwerdeführer am 21. Dezember 1954 ergangene Urteil des Landgerichts München gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. feststeht, daß die Anberaumung des Hauptverhandlungstermins vom 20. Dezember 1954 durch den in dieser Sache ausgeschlossenen Vorsitzenden der 1. Strafkammer, Landgerichtsdirektor Dr. M. in ihrem konkreten Inhalt maßgeblich beeinflußt worden ist,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. nicht ausgeschlossen ist, daß die Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer ohne das Eingreifen des ausgeschlossenen Richters in einer anderen Besetzung stattgefunden hätte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ad 1. &amp;nbsp;Für die erneute Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer war nach dem Geschäftsverteilungsplan die 1. Strafkammer des Landgerichts München I zuständig. Sie bestand aus dem Landgerichtsdirektor Dr. M. als Vorsitzendem und den Landgerichtsräten Ro. und Dr. R. sowie dem Gerichtsassessor Ri. Die Mitglieder der Kammer wurden geschäftsplanmäßig durch die der 2. Strafkammer vertreten, wobei der jeweils Dienstjüngere zuerst einzutreten hatte. Landgerichtsdirektor Dr. M. und Landgerichtsrat Ro. erklärten sich für befangen. Ihre Selbstablehnung wurde durch Kammerbeschluß vom 15. September 1954 für begründet erklärt. Damit ging der Vorsitz in dieser Sache auf das&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_4_412_419&quot; id=&quot;BVerfGE_4_412_419&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_4_412_419&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 4, 412 (419):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nächstälteste nicht ausgeschlossene ständige Mitglied der 1. Strafkammer, Landgerichtsrat Dr. R., über.
&lt;p&gt;Dieser Richter war als ständiger Vorsitzender der 1. Kleinen Strafkammer dienstlich stark belastet. Dr. M. hielt sich andererseits als Kammervorsitzender trotz seines Ausschlusses als Richter in dieser Sache für berechtigt und verpflichtet, sich um den weiteren Fortgang der Sache zu kümmern. Er befürchtete, daß die ohnehin starke Geschäftslast der Kammer bei der relativ schwachen personellen Besetzung starke Verzögerungen im Geschäftsablauf nach sich ziehen könne. Dies wollte er aber unter allen Umständen vermeiden, zumal alle Kammervorsitzenden auf Grund einer innerdienstlichen Anweisung regelmäßig über Rückstände in ihren Kammern berichten mußten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein ursprünglich auf den 4. November 1954 anberaumter Termin wurde auf Antrag des Beschwerdeführers aufgehoben und später auf den 22. November 1954 neu bestimmt. An diesem Tage verhandelte die Strafkammer gegen den Beschwerdeführer unter dem Vorsitz von Landgerichtsrat Dr. L., der ordentliches Mitglied der 2. Strafkammer war; Beisitzer waren Amtsgerichtsrat Dr. W. (gleichfalls 2. Strafkammer) und Gerichtsassessor Ri., letzterer als Berichterstatter. Mit Rücksicht auf ein bei Beginn dieser Hauptverhandlung von dem Beschwerdeführer eingereichtes Wiederaufnahmegesuch wurde die Verhandlung zunächst auf den Nachmittag vertagt und dann der Termin abgesetzt. Am folgenden Tage lehnte die 1. Strafkammer in derselben Besetzung wie am Vortage das Wiederaufnahmegesuch als unzulässig ab. Gegen diesen Beschluß legte der Beschwerdeführer am 3. Dezember 1954 sofortige Beschwerde ein. Am 8. Dezember 1954 beraumte Dr. L. neuen Hauptverhandlungstermin auf den 20. Dezember 1954 an; gleichzeitig leitete er die Akten der Staatsanwaltschaft weiter zur Ladung der Beteiligten und zur Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht zwecks Entscheidung über die sofortige Beschwerde. Nach Rücksprache des Sachbearbeiters beim Generalstaatsanwalt mit einem Richter des Oberlandesgerichts wurden die Akten am 9. Dezember 1954 dem Vorsitzenden der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_4_412_420&quot; id=&quot;BVerfGE_4_412_420&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_4_412_420&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 4, 412 (420):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
1. Strafkammer zurückgegeben, damit zunächst die Hauptverhandlung durchgeführt werde. Dies geschah am 20. und 21. Dezember 1954 unter Mitwirkung derselben Richter wie in dem Termin vom 22. November 1954.
&lt;p&gt;Obwohl als Richter ausgeschlossen, hatte Landgerichtsdirektor Dr. M. bereits die Terminsverfügung auf den 4. November und ebenso die Terminsanberaumung auf den 22. November 1954 vorbereitet; die vorbereiteten Verfügungen hatte er jeweils Dr. R. übergeben, der sie unterzeichnete. Ebenso hatte er auf die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung des Wiederaufnahmegesuchs am 4. Dezember eine Verfügung &quot;Akten beifügen&quot; vorbereitet, die er wiederum von Dr. R. unterzeichnen ließ.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu der Terminsanberaumung auf den 20. Dezember 1954 kam es wie folgt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach seiner dienstlichen Erklärung gegenüber dem Landgerichtspräsidenten und nach seinen eigenen Angaben bei seiner Vernehmung als Zeuge vor dem Bundesverfassungsgericht traf Dr. M. am 7. Dezember mittags im Justizgebäude den an der Bearbeitung des Falles des Beschwerdeführers beteiligten Oberstaatsanwalt Dr. H. Von ihm erfuhr er, daß als Hauptverhandlungstermin nur der 21. Dez. 1954 in Betracht komme, wenn die Sache noch im Jahre 1954 verhandelt werden solle. Da Dr. M. eine weitere Verzögerung für unerträglich hielt, diktierte er am Spätnachmittag folgendes Schriftstück:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;München, den 7. Dezember 1954&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;V e r f ü g u n g:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Ich bitte unbedingt in dieser Sache Termin anzuberaumen und zwar noch vor Weihnachten und zwar wenn irgend möglich am 21. Dez. 1954 vorm. 9 Uhr.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Besetzung: Landgerichtsrat L.; Amtsgerichtsrat W.; Gerichtsassessor Ri.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Nach Terminsanberaumung bitte Akt sofort von Hand zu Hand an Herrn Oberstaatsanwalt H.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Vorsitzende der 1. Strafkammer&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Landgerichts München I:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;M.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Landgerichtsdirektor.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_4_412_421&quot; id=&quot;BVerfGE_4_412_421&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_4_412_421&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 4, 412 (421):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Dieses Schriftstück wurde von Dr. M. handschriftlich rot mit &quot;Eilt&quot; und &quot;Bitte sofort, M. 7.12. 54&quot; besonders auffällig gekennzeichnet und - wie sich aus seiner dienstlichen Äußerung vom 7. April 1955 ergibt - noch am Abend des 7. Dezember 1954 von ihm persönlich auf den Schreibtisch des Landgerichtsrats Dr. L. gelegt. Daraufhin beraumte dieser am 8. Dezember 1954 Hauptverhandlungstermin auf den 20. Dezember 1954 an, der zu dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil führte.
&lt;p&gt;An der Terminsbestimmung durch Dr. L. hat der Beschwerdeführer zunächst beanstandet, daß sie nicht von dem in erster Linie berufenen stellvertretenden Vorsitzenden der 1. Strafkammer Dr. R. ausging. Dr. M. hat hierzu erklärt, Dr. R. sei am 7. Dezember abends nicht mehr erreichbar gewesen und am 8. Dezember 1954 wegen eines katholischen Feiertags nicht in das Dienstgebäude gekommen. Am 9. Dezember habe Dr. R. als Vorsitzender der Kleinen Strafkammer eine größere Verhandlung zu leiten gehabt. Deswegen habe er Dr. R. für verhindert gehalten, da die Terminsanberaumung geeilt habe. In diesem Sinne hat sich auch der Landgerichtspräsident dienstlich geäußert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es kann dahingestellt bleiben, ob Dr. R. und der zunächst zu seiner Vertretung berufene Landgerichtsrat O. verhindert waren und ob daher Dr. L. zur Terminsbestimmung zuständig war. Auch wenn dies der Fall war, war die Verfügung fehlerhaft. Denn sowohl durch die Tatsache wie insbesondere durch die Form seines Schreibens vom 7. Dezember hat Dr. M. in unzulässiger Weise auf die Terminsanberaumung Einfluß genommen; nachdem er als Richter ausgeschlossen war, mußte er sich nicht nur selbst jeder richterlichen Handlung enthalten, er mußte auch davon absehen, die richterliche Tätigkeit der an seiner Stelle eintretenden Richter in ihrem konkreten Inhalt maßgebend zu beeinflussen. Unter diesem Gesichtspunkt ist schon die Einflußnahme auf die Termine vom 4. und 22. November 1954 bedenklich. Das Eingreifen Dr. M.&#039;s am 7. Dezember 1954 verstößt aber auf alle Fälle gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Dr. M. hält zwar das von ihm verfaßte Schriftstück nicht für eine Verfügung, sondern nur für eine&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_4_412_422&quot; id=&quot;BVerfGE_4_412_422&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_4_412_422&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 4, 412 (422):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Bitte, und hat bekundet, seines Wissens habe er die Überschrift &quot;Verfügung&quot; nicht diktiert. Das ändert aber nichts an der Tatsache, daß er es in dieser Form unterzeichnete, und daß diese Form dem Schreiben erhöhte Bedeutung gegenüber Dr. L. und den anderen beteiligten Richtern zu verleihen geeignet war, zumal es auf die Stellung Dr. M.&#039;s als Kammervorsitzender ausdrücklich hinwies.
&lt;p&gt;Formell überließ zwar diese &quot;Verfügung&quot; Dr. L. die Entscheidung über den Termin. Der Bundesgerichtshof hat deshalb das Verhalten Dr. M.&#039;s lediglich als eine auch einem ausgeschlossenen Richter nicht verwehrte Justizverwaltungstätigkeit gekennzeichnet. Sicherlich hat der Kammervorsitzende ein legitimes Interesse an der Überwachung des Geschäftsganges in seiner Kammer, und es kann ihm daher nicht verwehrt sein, auch in Sachen, in denen er als Richter nicht mitwirken darf, auf die Erledigung binnen angemessener Zeit hinzuwirken. Er muß sich aber dabei auf eine allgemein gehaltene Einwirkung beschränken; diese ihm durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gezogene Schranke überschreitet er, wenn er, wie hier, als ausgeschlossener Kammervorsitzender den Termin de facto selbst bestimmt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesgerichtshof mißt dem Umstand Bedeutung bei, daß Dr. L. den Termin nicht - wie Dr. M. gewünscht hatte - auf den 21. Dezember, sondern auf den 20. Dezember 1954 angesetzt hat. Das geschah aber nur, weil Dr. L. mit einer zweitägigen Verhandlung rechnete und am 22. Dezember 1954 durch anderweitige Inanspruchnahme verhindert war. Diese Abweichung ergibt also nicht, daß Dr. L. unabhängig von dem durch die Verfügung Dr. M.&#039;s ausgehenden Willensimpuls gehandelt hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Somit verstieß die Terminsanberaumung vom 8. Dezember 1954 gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.&amp;nbsp; Ad 2. &amp;nbsp;Die Möglichkeit, daß die 1. Strafkammer in dem Verfahren gegen den Beschwerdeführer ohne das Eingreifen Dr. M.&#039;s in anderer Besetzung entschieden hätte, entfiele, wenn feststände, daß die Hauptverhandlung auch ohne die Einflußnahme Dr. M.&#039;s auf einen Termin anberaumt worden wäre, in dem das Gericht&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_4_412_423&quot; id=&quot;BVerfGE_4_412_423&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_4_412_423&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 4, 412 (423):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
in derselben Besetzung wie am 20. und 21. Dezember 1954 getagt hätte. Einer solchen Feststellung steht das Ergebnis der Beweisaufnahme entgegen:
&lt;p&gt;Dr. R., der in erster Linie zur Vertretung von Dr. M. berufene Richter, hat als Zeuge bekundet, daß er vor dem Eingreifen Dr. M.&#039;s zwar die Möglichkeit einer Terminsanberaumung erwogen, aber noch keinen bestimmten Entschluß gefaßt gehabt habe. Es läßt sich deshalb keine sichere Feststellung treffen, ob Dr. R. noch einen Termin im alten Geschäftsjahr anberaumt hätte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daß Landgerichtsrat Dr. O., der im Falle einer Verhinderung von Dr. R. als Dienstjüngerer vor Dr. L. als Vertreter einzutreten hatte, von sich aus nichts unternommen hätte, steht nach der Beweisaufnahme fest.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch hinsichtlich des mutmaßlichen Verhaltens Dr. L.&#039;s lassen sich keine eindeutigen Feststellungen treffen. Er hat einerseits bekundet, den Anstoß zur Terminsanberaumung habe ihm das Schreiben Dr. M.&#039;s vom 7. Dezember 1954 gegeben; andererseits will er ohnehin die Absicht gehabt haben, Termin anzuberaumen, und zwar noch im Dezember. Ob er dies tatsächlich vor der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die sofortige Beschwerde im Wiederaufnahmeverfahren noch getan hätte, muß schon deshalb zweifelhaft bleiben, weil er selbst den Hauptverhandlungstermin am 22. November 1954 wegen des Wiederaufnahmegesuchs des Beschwerdeführers abgesetzt hat, dem dadurch anhängig gewordenen Wiederaufnahmeverfahren also gegenüber dem Hauptverfahren den Vorrang einräumte und nach Ablehnung des Wiederaufnahmegesuchs keinen neuen Termin zur Hauptverhandlung anberaumte. Jedenfalls läßt sich unter diesen Umständen nicht sicher feststellen, auf welchen Zeitpunkt Dr. L. Termin anberaumt hätte, wenn Dr. M. nicht eingegriffen hätte, und in welcher Besetzung das Gericht alsdann getagt hätte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unter diesen Umständen ist die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß die Hauptverhandlung erst im neuen Geschäftsjahr stattgefunden hätte. Dann aber hätte das Gericht schon deshalb eine andere Besetzung gehabt, weil sowohl Landgerichtsrat Dr. L. als&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_4_412_424&quot; id=&quot;BVerfGE_4_412_424&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_4_412_424&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 4, 412 (424):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
auch Amtsgerichtsrat Dr. W. wegen Änderungen des Geschäftsverteilungsplanes für die Teilnahme an einer Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer nicht mehr in Betracht gekommen wären. Somit beruht die Besetzung des erkennenden Gerichts auf der fehlerhaften Terminsanberaumung vom 8. Dezember 1954.
&lt;p&gt;Es ist also festzustellen, daß das gegen den Beschwerdeführer ergangene Urteil des Landgerichts München I vom 21. Dezember 1954 auf einem Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bei der Terminsanberaumung beruht. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob - wie der Beschwerdeführer weiter geltend macht - die Besetzung des Gerichts in der Hauptverhandlung unmittelbar auf die Angaben Dr. M.&#039;s in seinem Schreiben vom 7. Dezember 1954 über die mitwirkenden Richter zurückgeht. Ebensowenig braucht geprüft zu werden, ob das Gericht - abgesehen von der Einwirkung Dr. M.&#039;s - am 20./21. Dezember 1954 ordnungsgemäß besetzt war.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Urteil des Landgerichts München I vom 21. Dezember 1954 ist als mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar aufzuheben. Diese Aufhebung erstreckt sich notwendig auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 1955, weil es jene Entscheidung bestätigt. Damit werden auch die diesen Urteilen zugrunde liegenden Feststellungen hinfällig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verweisung an das Landgericht Augsburg beruht auf § 95 Abs. 2 BVerfGG. Zuständiges Gericht im Sinne dieser Vorschrift ist jedes Gericht, das&amp;nbsp; sachlich &amp;nbsp;zuständig ist, im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer tätig zu werden. Auf die örtliche Zuständigkeit kommt es ebensowenig an wie bei einer Zurückverweisung durch ein Revisionsgericht nach § 354 Abs. 2 StPO.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
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                    1 BvR 537/53        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-verfahren&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Instanzen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;BFH, 01.10.1953 - IV 234/53&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Auf die Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG kann sich berufen, wer nach den einschlägigen Prozeßnormen parteifähig ist.&lt;br /&gt;
2. Auch durch Maßnahmen oder Entscheidungen eines Gerichts kann, sofern sie willkürlich sind, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt werden.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                     BVerfGE 3, 359        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_359_359&quot; id=&quot;BVerfGE_3_359_359&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_359_359&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 359 (359):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Auf die Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG kann sich berufen, wer nach den einschlägigen Prozeßnormen parteifähig ist.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Auch durch Maßnahmen oder Entscheidungen eines Gerichts kann,&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_359_360&quot; id=&quot;BVerfGE_3_359_360&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_359_360&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 359 (360):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;sofern sie willkürlich sind, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt werden.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 26. Februar 1954 gem. § 24 BVerfGG&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvR 537/53 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Firma L. &amp;amp; Co. G.m.b.H.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet verworfen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Damit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerin hat durch Gesellschafterbeschluß das Gehalt ihrer beiden Geschäftsführer, die alleinige Gesellschafter sind, auf monatlich 500 bzw. 400 DM festgesetzt und ihnen darüber hinaus die Vergütung ihrer Überstunden nach den Grundsätzen des Tarifvertrages vom 1. September 1949 zwischen dem Bund deutscher Buchbinderinnungen und der Industriegewerkschaft Druck und Papier bewilligt. Nach § 34 a EStG und § 32 LStDVO hat sie für die Überstundenvergütungen nur beschränkt Lohnsteuer, Kirchensteuer und Notopfer Berlin abgeführt. Das Finanzamt hat daraufhin gegen die Beschwerdeführerin einen Haftungsbescheid über mehr als 6000.- DM erlassen, der sich auf die Erwägung gründet, die Vereinbarung hinsichtlich der Vergütung der Überstunden der Geschäftsführer stelle einen Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts im Sinne des § 6 StAnpG dar und sei daher steuerlich unbeachtlich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Einspruch der Beschwerdeführerin gegen den Haftungsbescheid blieb erfolglos. Auf ihre Berufung hob das Finanzgericht den Bescheid auf, weil der Tatbestand des § 6 StAnpG nicht vorliege. Das Finanzgericht führte dazu aus, die getroffene Regelung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_359_361&quot; id=&quot;BVerfGE_3_359_361&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_359_361&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 359 (361):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sei zwar ungewöhnlich, erkläre sich aber aus der besonderen Lage des im Aufbau befindlichen Betriebes und erscheine daher nicht notwendigerweise durch steuerliche Erwägungen bedingt.
&lt;p&gt;Der Bundesfinanzhof hob mit Urteil vom 1. Oktober 1953 (IV 234/53 KU) das Urteil des Finanzgerichts auf die Rechtsbeschwerde des Vorstehers des Finanzamts auf. In den Gründen seines Urteils führte der Bundesfinanzhof u.a. aus:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Das Finanzgericht räumt dem Finanzamt selbst ein, daß die Unterstellung der Bezüge leitender Angestellter einer GmbH, die Unternehmer- und Arbeitgeberfunktionen wahrzunehmen haben, unter einen Tarifvertrag der Stellung solcher Personen nicht gerecht wird, mithin höchst ungewöhnlich ist. Dies ist um so mehr der Fall, wenn, wie hier, der Geschäftsführer der GmbH selbst die Mehrheit der Geschäftsanteile in seiner Hand hat. Der Manteltarifvertrag, dem das Arbeitsverhältnis unterstellt ist, zeigt auch in seiner Fassung, insbesondere in seinem § 9, der die Überstunden behandelt, daß er gar nicht auf Anstellungsverträge von Geschäftsführern und insbesondere Anteilseignern zugeschnitten ist, auch zur Übertragung auf solche Dienstverhältnisse ungeeignet ist. Man muß deshalb zu dem Ergebnis kommen, daß hier von der Beschwerdegegnerin ein unangemessener Weg eingeschlagen ist. Können für die Wahl dieses ungewöhnlichen und unangemessenen Weges keine stichhaltigen Gründe von der Beschwerdegegnerin vorgebracht werden, so ist der Schluß auf die Absicht der Steuerumgehung gerechtfertigt (vgl. Urteile des Reichsfinanzhofs II A 118/26 vom 26. März 1926, Steuer und Wirtschaft 1926 Nr. 193; II 340/36 vom 17. Dezember 1937, Slg. Bd. 43 S. 141).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Finanzgericht glaubt, solche stichhaltigen Gründe aus dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin entnehmen zu können, sie sei ein Anfängerunternehmen und zur Ersparung von Betriebsausgaben seien die Geschäftsführergehälter sehr niedrig gehalten, für den Geschäftsführer L. sei jedoch zu außerordentlichen Leistungen im Betriebe und zu einem entsprechend großen Zeitaufwand Veranlassung gegeben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dem kann nicht gefolgt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Abrede, den Arbeitsvertrag L.s dem Tarifvertrag zu unterstellen und L. damit in den Genuß von Mehrarbeitsvergütungen und Mehrarbeitszuschlägen zu bringen, -- als Anerkennung für seine rastlose Tätigkeit im Interesse der Beschwerdegegnerin -- konnte nicht zur Ersparung von Betriebsausgaben füh&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_359_362&quot; id=&quot;BVerfGE_3_359_362&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_359_362&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 359 (362):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ren. Im Gegenteil erwuchsen der GmbH wegen der Unabdingbarkeit tariflicher Bestimmungen gegebenenfalls höhere Aufwendungen als durch einen der Sachlage gemäßeren Ansatz eines höheren Geschäftsführergehaltes oder eines Tantiemebetrages. Daß die Zubilligung höherer Arbeitsentgelte an L. auf dem Wege der Unterstellung unter den Tarifvertrag und die damit ausgelösten Mehrarbeitsentgelte unternommen wurde, konnte nur den Zweck haben, dem Geschäftsführer L. zu einer nicht unerheblichen Steuerersparnis zu verhelfen. Vernünftige Beweggründe für den eingeschlagenen Weg der Einbeziehung des Arbeitsverhältnisses des Geschäftsführers und Anteileigners L. zur GmbH in die Tarifregelung lassen sich nicht erkennen. Mit Recht hat deshalb das Finanzamt einen Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts angenommen und der Abmachung vom 14. September 1949 die steuerliche Anerkennung nach § 6 StAnpG versagt.&quot;
&lt;p&gt;Gegen dieses Urteil des Bundesfinanzhofs hat die Beschwerdeführerin am 21. November 1953 Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der sie die Verletzung der Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und 103 Abs. 1 GG rügt. Sie beantragt, das Urteil des Bundesfinanzhofs wegen Verletzung der Art. 2, 101 und 103 GG aufzuheben, das Verfahren zur anderweitigen Entscheidung an einen anderen Senat des Bundesfinanzhofs zurückzuverweisen und gemäß § 34 Abs. 3 BVerfGG anzuordnen, daß ihr ihre Auslagen erstattet werden. Die Beschwerdeführerin hat weiter die einstweilige Einstellung der Vollstreckung aus dem Haftungsbescheid bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde im Wege einstweiliger Anordnung beantragt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Urteil des Bundesfinanzhofs ist der Beschwerdeführerin am 20. Oktober 1953 durch eingeschriebenen Brief zugeschickt worden. Gemäß § 4 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (BGBl. I S. 379) gilt somit der 23. Oktober 1953&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_359_363&quot; id=&quot;BVerfGE_3_359_363&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_359_363&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 359 (363):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
als Tag der Zustellung. Die am 21. November 1953 eingelegte Verfassungsbeschwerde ist daher rechtzeitig.
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerin kann sich auch als juristische Person auf die Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG berufen. Diese verfassungsmäßigen Rechte sollen ein ordnungsgemäßes Verfahren gewährleisten. Auf sie muß sich daher berufen können, wer nach den einschlägigen Prozeßnormen parteifähig ist. Dies ergibt sich auch aus einer sinngemäßen Anwendung des Art. 19 Abs. 3 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch offensichtlich unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Beschwerdeführerin hat ihre Rüge, sie sei ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden, zweifach begründet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Sie trägt zunächst vor, der erkennende Senat des Bundesfinanzhofs habe den Großen Senat gemäß § 66 AO anrufen müssen, weil über die Auslegung des hier einschlägigen § 6 StAnpG bereits Entscheidungen des Ersten und Zweiten Senats des Reichsfinanzhofs vorgelegen hätten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerin verkennt den Umfang der Vorlagepflicht, die nur bestanden hätte, wenn der erkennende Senat von der früheren Rechtsauffassung der anderen Senate hätte abweichen wollen. Er beruft sich aber im Gegenteil auf die bisherige Rechtsprechung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die Beschwerdeführerin meint weiter, der Bundesfinanzhof habe sie ihrem gesetzlichen Richter entzogen, da er im Gegensatz zum Finanzgericht die Steuerumgehungsabsicht, also eine innere Tatsache, festgestellt habe. Grundsätzlich sei aber nur das Finanzgericht berufen, Tatsachenfeststellungen zu treffen. Der Bundesfinanzhof hätte dies nur auf Grund erneuter Beweisaufnahme tun können; eine solche habe aber nicht stattgefunden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch diese Rüge der Beschwerdeführerin ist unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ob jemand seinem gesetzlichen Richter dadurch entzogen werden kann, daß ein Revisions- oder Rechtsbeschwerdegericht&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_359_364&quot; id=&quot;BVerfGE_3_359_364&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_359_364&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 359 (364):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
(Rechtsinstanz) im Einzelfalle Befugnisse ausübt, die an sich der Tatsacheninstanz zukommen, kann zweifelhaft sein. Das Recht auf den gesetzlichen Richter schützte zunächst die Unabhängigkeit der Justiz vor sachfremden Eingriffen der Exekutive, einschließlich der Justizverwaltung. Später schützte es auch vor Eingriffen der Landesgesetzgebung (§ 16 GVG) und -- seit der Aufnahme in Art. 105 WRV -- in gewissem Umfange auch der Reichsgesetzgebung (vgl. hierzu Anschütz, WRV, 14. Aufl., Art. 105 Anm. 1; Graf zu Dohna in Nipperdey, Grundrechte, Bd. 1 S. 121; Kern, Der gesetzliche Richter, S. 187 ff., S. 202).
&lt;p&gt;Man könnte aus dieser geschichtlichen Entwicklung folgern, daß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG niemals durch Akte der Rechtsprechung verletzt werden könne; doch erscheint die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß ein Gericht seine Zuständigkeit offenbar willkürlich bejaht oder verneint und dadurch eine Verschiebung der gesetzlich vorgesehenen Zuständigkeit im Einzelfall zum Nachteil einer Prozeßpartei bewirkt. Auch ist anerkannt, daß die formelle Justizverweigerung -- z. B. durch Nichterledigung einer Sache -- einen durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbotenen Fall darstellt (vgl. Kern, Der gesetzliche Richter, S. 203/4). Jemand kann daher seinem gesetzlichen Richter auch durch Maßnahmen oder Entscheidungen eines Gerichts entzogen werden, wenn sie willkürlich sind (ebenso Kern, Der gesetzliche Richter, S. 185, S. 191; a. M. soweit das erkennende Gericht in Betracht kommt, BGHZ 6, 178 [182]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ob die &quot;Feststellung&quot; einer Steuerumgehungsabsicht eine Tatsachenfeststellung oder eine rechtliche Würdigung ist, kann dahingestellt bleiben. Die Abgrenzung der Tatsachenfeststellung von der rechtlichen Würdigung ist nicht immer eindeutig möglich; die Grenze der Entscheidungsbefugnis der Rechtsinstanz kann daher im Einzelfall fließend sein. Eine willkürliche Anmaßung von Kompetenzen seitens einer Rechtsinstanz, durch die das Recht der Prozeßbeteiligten auf den gesetzlichen Richter verletzt sein könnte, wird daher außerordentlich selten sein. Keineswegs kann jede irrtümliche Überschreitung der den Rechtsinstanzen gezoge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_359_365&quot; id=&quot;BVerfGE_3_359_365&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_359_365&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 359 (365):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nen Grenzen bereits für diese Annahme ausreichen. Durch einen error in procedendo wird niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen (ebenso Kern, Der gesetzliche Richter, S. 191; vgl. auch BGHZ 6, 178 [182]).
&lt;p&gt;Unter diesen Umständen kann es dahingestellt bleiben, ob der Bundesfinanzhof sich in der angefochtenen Entscheidung im Rahmen der ihm verfahrensrechtlich gezogenen Grenzen gehalten hat. Selbst wenn dies zu verneinen wäre, so läge allenfalls ein verfahrensrechtlicher Irrtum, nicht aber eine willkürliche Kompetenzanmaßung vor. Die Beschwerdeführerin ist daher ihrem gesetzlichen Richter nicht entzogen worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, ihr sei in dem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof nicht das rechtliche Gehör gewährt worden. Insbesondere sei ihr von dem Vorsitzenden des entscheidenden Senats des Bundesfinanzhofs keine Frist zur Gegenerklärung auf die Rechtsbeschwerde des Vorstehers des Finanzamts gesetzt worden, obwohl dies in § 292 AO vorgeschrieben sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch diese Rüge geht fehl. Zwar ist nach dem Akteninhalt eine Erklärungsfrist nur durch die Geschäftsstelle des Finanzgerichts gesetzt worden. Die Beschwerdeführerin hat aber auf eine Rückfrage der Geschäftsstelle des Bundesfinanzhofs eine Gegenerklärung in Aussicht gestellt und hierfür eine Frist bis zum 30. September 1953 erbeten. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist erst am 1. Oktober 1953 ergangen. Selbst wenn man daher eine wirksame Fristsetzung im Sinne des § 292 AO verneinen will, lag darin allenfalls ein Verfahrensverstoß, nicht aber eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, denn die Beschwerdeführerin hatte bis zu dem von ihr selbst gewählten Zeitpunkt Gelegenheit, sich zur Sache zu äußern. Konnte sie diesen Zeitpunkt nicht einhalten, so war es ihre Sache, dies dem Bundesfinanzhof rechtzeitig mitzuteilen. Der Antrag auf Fristverlängerung ist aber erst am 30. September 1953 abends abgegangen und am 2. Oktober 1953 -- also verspätet- beim Bundesfinanzhof eingegangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Behauptung der Beschwerdeführerin, der Bundesfinanzhof habe Tatsachenbehauptungen aus der Rechtsbeschwerdebegrün&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_3_359_366&quot; id=&quot;BVerfGE_3_359_366&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_3_359_366&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 3, 359 (366):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dung des Vorstehers des Finanzamts zu Lasten der Beschwerdeführerin als richtig unterstellt, ist unrichtig. Das Urteil des Bundesfinanzhofs gibt dafür keinen Anhaltspunkt.
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist daher gemäß § 24 BVerfGG als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/812&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-101-gg">Art. 101 GG</category>
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 <pubDate>Wed, 21 Mar 2012 21:12:34 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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