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 <title>opinioiuris.de - Art. 20 GG</title>
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 <title>Ungültig wählen – Eine wahre Wahlalternative für Deutschland</title>
 <link>https://opinioiuris.de/blog/4120</link>
 <description>&lt;p&gt;Lange wählte der durchschnittliche Bürger aus den Optionen, die ihm von oben herab, quasi von Staats wegen, dargeboten wurden. Seit den 2010er Jahren haben sich das Wahlverhalten sowie die politische Landschaft und das politische Klima merklich geändert. Zwischen &lt;a href=&quot;https://www.zdf.de/nachrichten/politik/deutschland/demokratie-studie-deutschland-ostdeutschland-100.html&quot;&gt;40&lt;/a&gt; bis zu &lt;a href=&quot;https://www.ndr.de/der_ndr/presse/mitteilungen/Umfrage-Grosse-Unzufriedenheit-mit-der-Demokratie-und-der-Meinungsfreiheit-unter-Parteianhaengern-von-AfD-und-BSW,pressemeldungndr24684.html&quot;&gt;85&lt;/a&gt; % der Deutschen sollen mit der Demoktratie im Land unzufrieden sein. Hier soll eine Wahlmöglichkeit mit viel Potenzial zur Veränderung der Politik vorgestellt werden, die den einfachen Wählern aber selten in den Sinn kommt, weil sie natürlich nicht auf dem Wahlzettel steht: ungültig wählen.&lt;/p&gt;


&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/blog/4120&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/fachgebiet/wahlrecht">Wahlrecht</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-20-gg">Art. 20 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-39-bwahlg">§ 39 BWahlG</category>
 <pubDate>Fri, 21 Feb 2025 20:41:59 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Liridon Shajkovci</dc:creator>
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 <title>Art. 20 GG - Verfassungsgrundsätze, Widerstandsrecht (Kommentar)</title>
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gesetzbuch:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    GG        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    20        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) ¹Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. ²Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.&lt;/p&gt;


&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/kommentar/gg/20&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-20-gg">Art. 20 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/gesetzabschnitt/ii-der-bund-und-die-l%C3%A4nder-art-20-37">II. Der Bund und die Länder (Art. 20 - 37)</category>
 <pubDate>Thu, 05 Sep 2024 17:55:29 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion - Team Rechtswissen</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 06.05.1975 - 1 BvR 332/72</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3958</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Kinderzuschuß für Enkel        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 39, 316; NJW 1975, 1771; DVBl 1976, 32; JR 1975, 454        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Es verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG), daß in der knappschaftlichen Rentenversicherung ein Kinderzuschuß für Enkel nur gewährt wird, wenn der Rentner sie &quot;vor Eintritt des Versicherungsfalles in seinen Haushalt aufgenommen hat oder überwiegend unterhält (§ 60 Abs. 2 Nr. 8 des Reichsknappschaftsgesetzes).&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_316_316&quot; id=&quot;BVerfGE_39_316_316&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_316_316&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 316 (316):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Es verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG), daß in der knappschaftlichen Rentenversicherung ein Kinderzuschuß für Enkel nur gewährt wird, wenn der Rentner sie &quot;vor Eintritt des Versicherungsfalles in seinen Haushalt aufgenommen hat oder überwiegend unterhält (§ 60 Abs. 2 Nr. 8 des Reichsknappschaftsgesetzes).&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 6. Mai 1975&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 BvR 332/72 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn P..., gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 1972 - L 15 Kn 15/72 -, mittelbar gegen § 60 Abs. 2 Nr. 8 des Reichsknappschaftsgesetzes in der Fassung des § 38 Nr. 2 des Bundeskindergeldgesetzes vom 14. April 1964 (BGBl. I S. 265).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_316_317&quot; id=&quot;BVerfGE_39_316_317&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_316_317&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 316 (317):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Entscheidungsformel:&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 1972 - L 15 Kn 15/72 - verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. § 60 Absatz 2 Nr. 8 des Reichsknappschaftsgesetzes in der Fassung des § 38 Nr. 2 des Bundeskindergeldgesetzes vom 14. April 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 265) ist, soweit für Enkel ein Kinderzuschuß zur Knappschaftsrente nur gewährt wird, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 des Bundeskindergeldgesetzes &quot;vor Eintritt des Versicherungsfalles erfüllt worden sind&quot;, mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip unvereinbar.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der knappschaftlichen Rentenversicherung erhält der Versicherte ebenso wie in den Rentenversicherungen der Arbeiter und Angestellten für jedes Kind einen Kinderzuschuß zur Rente. Dabei gelten als Kinder auch Enkel, die der Versicherte  vor  Eintritt des Versicherungsfalles entweder in seinen Haushalt aufgenommen hat oder überwiegend unterhält.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde richtet sich dagegen, daß dem Beschwerdeführer aufgrund dieser Regelung ein Kinderzuschuß für ein  nach  Eintritt des Versicherungsfalles geborenes Enkelkind versagt worden ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. In der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Rentner die für Kinder vorgesehenen zusätzlichen Leistungen (Kinderzuschuß, Kindergeld) auch für Enkel erhalten soll, ist die gesetzliche Entwicklung nicht kontinuierlich verlaufen. Während in der Zeit von 1911 bis 1931 Enkelkinder unter bestimmten Voraussetzun&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_316_318&quot; id=&quot;BVerfGE_39_316_318&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_316_318&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 316 (318):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gen zunehmend in diese Leistungen einbezogen worden waren, wurden sie ab 1932 überhaupt nicht mehr berücksichtigt. Dies änderte sich erst wieder mit dem Kindergeldergänzungsgesetz vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 841). Das vorangegangene Kindergeldgesetz vom 13. November 1954 (BGBl. I S. 333) hatte die Gewährung von Kindergeld für Pflegekinder vorgesehen, wobei als Pflegekinder auch elternlose Kinder galten, die von Großeltern versorgt wurden (§ 2 Abs. 1 Satz 3). Das Kindergeldergänzungsgesetz bezog in den Kreis der begünstigten Kinder Pflegekinder im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 des Kindergeldgesetzes ein, wenn das Pflegekindschaftsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles begründet worden war (§ 13 Nr. 5). Nach der Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf dieses Gesetzes sollte die Einschränkung der Gefahr der &quot;mißbräuchlichen Annahme von Pflegekindern&quot; vorbeugen (vgl. BTDrucks. II/1539 S. 16).
&lt;p&gt;Das Gesetz zur Änderung und Ergänzung von Vorschriften der Kindergeldgesetze vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1061) erstreckte den Pflegekindbegriff des § 2 Abs. 1 Satz 3 des Kindergeldgesetzes auf alle Kinder, die in den Haushalt von Großeltern aufgenommen sind oder von ihnen überwiegend unterhalten werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundeskindergeldgesetz (BKGG) vom 14. April 1964 (BGBl. I S. 265) unterschied, ohne in der Sache etwas zu ändern, erstmals zwischen Pflegekindern (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6) und Enkeln (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7). Zugleich paßte es den Begriff &quot;Kind&quot; in der Reichsversicherungsordnung, im Angestelltenversicherungsgesetz und im Reichsknappschaftsgesetz (RKG) der Regelung des Bundeskindergeldgesetzes an (§§ 36-38 BKGG). Dabei blieb es für Enkel bei der Einschränkung, daß die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BKGG &quot;vor Eintritt des Versicherungsfalles&quot; erfüllt sein müssen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die maßgebenden Bestimmungen lauten unter Berücksichtigung der Änderung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 6 BKGG durch das Zweite Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Bun&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_316_319&quot; id=&quot;BVerfGE_39_316_319&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_316_319&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 316 (319):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
deskindergeldgesetzes vom 16. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1725) wie folgt:
&lt;p&gt;§ 2 Abs. 1 BKGG&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als Kinder im Sinne dieses Gesetzes werden berücksichtigt: 1. eheliche Kinder, 2. für ehelich erklärte Kinder, 3. an Kindes Statt angenommene Kinder, 4. nichteheliche Kinder, 5. Stiefkinder, die der Berechtigte in seinen Haushalt aufgenommen hat, 6. Pflegekinder (Personen, mit denen der Berechtigte durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat), 7. Enkel und Geschwister, die der Berechtigte in seinen Haushalt aufgenommen hat oder überwiegend unterhält.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 60 Abs. 2 RKG (= § 1262 Abs. 2 RVO = § 39 Abs. 2 AVG)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als Kinder gelten 1. die ehelichen Kinder, 2. die in den Haushalt des Rentenberechtigten aufgenommenen Stiefkinder, 3. die für ehelich erklärten Kinder, 4. die an Kindes Statt angenommenen Kinder, 5. die unehelichen Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft oder seine Unterhaltspflicht festgestellt ist, 6. die unehelichen Kinder einer Versicherten, 7. die Pflegekinder im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Bundeskindergeldgesetzes, wenn das Pflegekindschaftsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles begründet worden ist, 8. die Enkel und die Geschwister unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Bundeskindergeldgesetzes, wenn diese vor Eintritt des Versicherungsfalles erfüllt worden sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Begriffsbestimmung gilt auch für die Gewährung von Waisenrente (§ 67 Satz 1 RKG = § 1267 Satz 1 RVO = § 44 Satz 1 AVG). Entsprechende Vorschriften finden sich in §§ 583 Abs. 5, 595 Abs. 1 Satz 1 RVO für die Kinderzulagen und die Waisenrente in der Unfallversicherung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Einkommensteuerreformgesetz vom 5. August 1974&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_316_320&quot; id=&quot;BVerfGE_39_316_320&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_316_320&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 316 (320):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
(BGBl. I S. 1769), das einen Anspruch auf Kindergeld bereits vom ersten Kinde ab begründete, hat § 2 Abs. 1 BKGG nicht geändert; der Wortlaut dieser Vorschrift ist auch in der Neufassung vom 31. Januar 1975 (BGBl. I S. 413) derselbe geblieben. Nach wie vor wird Kindergeld nicht für ein Kind gewährt, für das einer Person, bei der das Kind nach § 2 Abs. 1 BKGG zu berücksichtigen wäre, Kinderzuschuß aus einer gesetzlichen Rentenversicherung zusteht (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 BKGG). Der Kinderzuschuß beträgt jährlich 10 v.H. der für die Berechnung der Rente jeweils geltenden allgemeinen Bemessungsgrundlage (§ 60 Abs. 4 RKG); er ist also höher als das Kindergeld.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  B. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Beschwerdeführer bezog in dem für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens maßgebenden Zeitraum von der Bundesknappschaft eine Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit; der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit war am 20. Mai 1960 eingetreten. Zur Rente erhielt der Beschwerdeführer einen Kinderzuschuß für seinen 1946 geborenen, studierenden Sohn. Dieser ist seit 1968 verheiratet und lebt mit seiner Familie beim Beschwerdeführer; aus seiner Ehe ist ein am 2. April 1969 geborenes Kind hervorgegangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Den Antrag des Beschwerdeführers, ihm auch für sein Enkelkind einen Kinderzuschuß zur Rente zu gewähren, weil er für dessen Unterhalt im wesentlichen aufkommen müsse, lehnte die Bundesknappschaft mit der Begründung ab, daß die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BKGG jedenfalls nicht vor Eintritt des Versicherungsfalles erfüllt worden seien. Der Widerspruch des Beschwerdeführers und seine anschließende Klage zum Sozialgericht hatten keinen Erfolg.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Durch das angefochtene Urteil wies das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen die Berufung des Beschwerdeführers zurück und führte zur Begründung aus:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es brauche nicht geprüft zu werden, ob der Beschwerdeführer entsprechend den Anforderungen der Rechtsprechung das Enkel&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_316_321&quot; id=&quot;BVerfGE_39_316_321&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_316_321&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 316 (321):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
kind in seinen Haushalt aufgenommen habe oder dessen Unterhalt überwiegend bestreite. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch scheitere nämlich schon daran, daß diese Voraussetzungen nicht  vor Eintritt des Versicherungsfalles erfüllt worden seien.
&lt;p&gt;Die Auffassung des Beschwerdeführers, es komme auf diesen Zeitpunkt hier nicht an, weil das Enkelkind zwangsläufig in seinen Haushalt &quot;hineingeboren&quot; sei, gehe fehl. Ein Kind, das mit seinen Eltern und Großeltern zusammenlebe, gehöre deswegen noch nicht ohne weiteres zum Haushalt der Großeltern. Aufnahme in den Haushalt bedeute Aufnahme in die Familiengemeinschaft; hierzu müsse bei einem Kinde ein Betreuungs- und Erziehungsverhältnis familienhafter Art begründet werden. Da Betreuung und Erziehung der Kinder aber grundsätzlich Sache der Eltern seien, bedürfe es zur Aufnahme eines Enkels in die Familiengemeinschaft und somit in den Haushalt der Großeltern der Einwilligung der Eltern. Daraus folge, daß das Enkelkind nicht schon von vornherein in den Haushalt des Beschwerdeführers &quot;hineingeboren&quot; sei, sondern daß dieser das Kind allenfalls im Sinne des Gesetzes in seinen Haushalt &quot;aufgenommen&quot; habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vorschriften des § 60 Abs. 2 Nr. 7 und 8 RKG verstießen auch nicht gegen die Verfassung. Die ungleiche Behandlung der darin erfaßten Pflegekinder, Enkel und Geschwister des Rentners einerseits, der in § 60 Abs. 2 Nr. 1-6 RKG aufgeführten Kinder andererseits sei sachgerecht. Der Gesetzgeber habe bei der Erweiterung des Kinderbegriffes befürchten müssen, daß die darin liegende Rechtswohltat mißbraucht werden könne, indem ein Rentner nur um des eigenen wirtschaftlichen Vorteils willen Pflegekinder, Enkel oder Geschwister in seinen Haushalt aufnehme oder zu den Kosten ihres Unterhalts überwiegend beitrage. Um einer solchen Gefahr hinreichend zu begegnen, sei die Gewährung des Kinderzuschusses für diese Kinder davon abhängig gemacht, daß der anspruchsbegründende Tatbestand vor Eintritt des Versicherungsfalles verwirklicht sein muß.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_316_322&quot; id=&quot;BVerfGE_39_316_322&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_316_322&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 316 (322):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer hat Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts erhoben und macht eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG geltend. Er hält § 60 Abs. 2 Nr. 8 RKG jedenfalls insoweit für verfassungswidrig, als die den Anspruch auf Kinderzuschuß für Enkel begründenden Voraussetzungen auch dann  vor  Eintritt des Versicherungsfalles verwirklicht sein müssen, wenn dem Großelternteil bei der Geburt des Kindes bereits für dessen im selben Haushalt lebenden Vater ein Kinderzuschuß gewährt werde. Zur Begründung trägt er vor:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den sog. Heiratsklauseln in den typischen Fällen der Studentenehen Sozialleistungen für Kinder nicht wegen deren Heirat wegfallen dürften, so müßten auch die aus einer solchen Studentenehe hervorgehenden Enkel entsprechend berücksichtigt werden. Nehme der Großvater ein solches Enkelkind in seinen Haushalt auf und bestreite er überwiegend dessen Unterhalt, so sei die unwiderlegliche gesetzliche Vermutung, dies geschehe nur, um einen Kinderzuschuß zu erlangen, willkürlich. Denn mit der Gewährung des Kinderzuschusses für den Vater des Kindes sei die Notwendigkeit sozialer Leistungen für dessen Familie erwiesen. Der Kinderzuschuß habe den Sinn, Unterhaltsverpflichtungen abzugelten. Wenn jemand aber dem Sohn gegenüber unterhaltspflichtig sei, so sei er auch zum Unterhalt von dessen Kind verpflichtet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, der namens der Bundesregierung Stellung genommen hat, hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet und hat hierzu ausgeführt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Ein Verstoß der angefochtenen Regelung des § 60 Abs. 2 Nr. 8 RKG gegen Art. 6 Abs. 1 GG sei nicht erkennbar. Selbst wenn sich das Schutzgebot der Verfassungsnorm auch auf die in Familiengemeinschaft mit den Großeltern lebenden Enkelkinder&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_316_323&quot; id=&quot;BVerfGE_39_316_323&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_316_323&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 316 (323):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
beziehen sollte, könne die Pflicht des Staates zur Förderung der Familie nicht so weit gehen, die Großeltern als Bezieher von Rente durch die Gewährung eines Kinderzuschusses in die Lage zu versetzen, Enkelkinder in ihre Familiengemeinschaft aufzunehmen oder überwiegend zu unterhalten. Dies gelte auch, wenn der Versicherte gesetzlich zum Unterhalt des Enkelkindes verpflichtet sei, da sich aus Art. 6 Abs. 1 GG kein Anspruch auf finanzielle Entlastung eines Unterhaltleistenden durch den Staat herleiten lasse.
&lt;p&gt;b) Ebensowenig liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Rechtfertigender Grund der angefochtenen Regelung könne allerdings nicht die Motivation des Gesetzgebers sein, etwaige Mißbräuche von seiten des Versicherten zu verhindern. Die Einschränkung sei aber deswegen begründet, weil es sich bei dem Kinderzuschuß nicht um eine Leistung handele, die aufgrund der vom Versicherten erbrachten Beiträge gewährt werde; vielmehr gehöre sie zu der aus sozialen Gründen vorgesehenen Familienversorgung, deren Beitragslast von den übrigen Versicherten mitgetragen werde. Die Regelung des § 60 Abs. 2 Nr. 8 RKG verhindere, daß der Versicherte durch eine allein von ihm getroffene Willensentscheidung nach Eintritt des Versicherungsfalles zu Lasten der Versichertengemeinschaft neue finanzielle Verpflichtungen begründe, die nicht seinen eigenen Kindern, sondern deren Abkömmlingen zugute kämen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 3 Abs. 1 GG sei auch dann nicht verletzt, wenn dem Versicherten eine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber seinem Enkelkind obliege. Der Gesetzgeber habe diese Fälle außer acht lassen dürfen, weil sie nicht sehr zahlreich seien. Versicherte, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten sei, verfügten in der Regel nur über beschränkte finanzielle Mittel. In den meisten Fällen werde daher eine Unterhaltspflicht der Großeltern gegenüber Enkelkindern, die ohnehin nur subsidiär, bei Ausfall einer Unterhaltsleistung beider Eltern in Betracht komme, im Hinblick auf etwaige den Eltern nach anderen Regelungen zustehende Kinderzuschüsse und mangels Leistungsfähigkeit der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_316_324&quot; id=&quot;BVerfGE_39_316_324&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_316_324&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 316 (324):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Großeltern gar nicht zur Entstehung gelangen (§ 1603 Abs. 1 BGB).
&lt;p&gt;2. Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat ausgeführt, in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts seien bisher keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 60 Abs. 2 Nr. 8 RKG (= § 1262 Abs. 2 Nr. 8 RVO = § 39 Abs. 2 Nr. 8 AVG) erhoben worden. Dieser Regelung liege nicht etwa der Gedanke zugrunde, daß grundsätzlich nur die Verhältnisse zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles für die Zahlung des Kinderzuschusses maßgebend seien. Vielmehr solle verhindert werden, daß die Voraussetzungen des nur ausnahmsweise vorgesehenen Kinderzuschusses für Pflegekinder, Enkel und Geschwister lediglich deshalb herbeigeführt würden, um den Kinderzuschuß zu erhalten. Nicht ganz unproblematisch seien allerdings die Fälle, in denen beide Eltern nach dem Eintritt des Versicherungsfalles stürben, erwerbsunfähig oder mittellos würden und der Rentner seine Enkelkinder in seinen Haushalt aufnehme oder überwiegend unterhalte, um einer starken moralischen, unter Umständen auch rechtlichen Verpflichtung zu genügen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. a) Nach Auffassung des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger entspricht die Bindung der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung an den Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherungsgedanken. Das Versicherungsprinzip erlaube nur eine auf den Versicherungsfall abgestellte nachträglich nicht mehr beeinflußbare Regelung des Versicherungsrisikos. Im übrigen stelle die &quot;Stufenfolge&quot; der Versicherungsfälle in der gesetzlichen Rentenversicherung (Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit, Alter und Tod) sicher, daß das Erfordernis der Begründung des Kindschaftsverhältnisses vor Eintritt des Versicherungsfalles nicht einer abschließenden, d. h. für weitere Versicherungsfälle maßgebenden Beurteilung unterliege.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die Landesversicherungsanstalten Württemberg, Westfalen, Rheinprovinz, Hessen und Niederbayern-Oberpfalz - diese zugleich für die Landesversicherungsanstalten Oberbayern, Ober&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_316_325&quot; id=&quot;BVerfGE_39_316_325&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_316_325&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 316 (325):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
franken, Mittelfranken, Schwaben, Unterfranken und Rheinland-Pfalz - halten die angegriffene Regelung und deren Anwendung im vorliegenden Fall für verfassungsgemäß; sie begründen dies im wesentlichen mit den gleichen Erwägungen wie das angefochtene Urteil des Landessozialgerichts und die Bundesregierung.
&lt;p&gt;Dagegen bezweifeln die Landesversicherungsanstalten Baden und Oldenburg-Bremen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung und haben hierzu ausgeführt: Die Motivation des Gesetzgebers für die angegriffene gesetzliche Einschränkung erscheine schon im Ansatz nicht bedenkenfrei, da sie quasi unlauteres Verhalten unterstelle. Die unwiderlegbare Vermutung, daß jeder Versicherte, der ein Kindschaftsverhältnis im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 8 RKG nach Eintritt eines Versicherungsfalles begründe, dies lediglich zum Zweck der Rentenerhöhung tue, werde all denen, die aus rechtschaffenen Erwägungen handelten, nicht gerecht. Ein Mißbrauch sei jedenfalls nicht denkbar, wenn wie im Falle des Beschwerdeführers die Voraussetzungen der genannten Bestimmung - Aufnahme des Kindes in den Haushalt oder überwiegende Unterhaltsleistung - auch ohne einen Willensentschluß des Rentenempfängers einträten oder nur aufgrund eines Willensentschlusses, dem eine familienrechtliche Verpflichtung zugrunde liege. Dabei handele es sich nicht nur um seltene Ausnahmefälle. Zudem könne bei dem geltenden System der Stufenfolge von Versicherungsfällen eine mögliche Einwirkung durch den Versicherten, insbesondere beim Versicherungsfall des Alters, weitgehend nicht verhindert werden. Allgemein machten nach den Erfahrungen der Praxis Kinderzuschüsse für Enkel einen wesentlichen Teil der Kinderzuschüsse aus, wobei die Aufnahme des Enkelkindes in den großelterlichen Haushalt oder die Unterhaltsleistung der Großeltern häufig auf einer gesetzlichen Unterhaltspflicht beruht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die dem angefochtenen Urteil des Landessozialgerichts zugrunde liegende Rechts&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_316_326&quot; id=&quot;BVerfGE_39_316_326&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_316_326&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 316 (326):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
norm des § 60 Abs. 2 Nr. 8 RKG ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, soweit danach die Anspruchsvoraussetzungen &quot;vor Eintritt des Versicherungsfalles&quot; erfüllt sein müssen.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die genannte Regelung verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG, und zwar selbst dann nicht, wenn die Familienbindung zwischen Großvater und Enkelkind, die wie hier mit den Eltern in einer Hausgemeinschaft zusammenleben, in die durch die Verfassung geschützte Familie einzubeziehen wäre. Denn aus dem in dieser Verfassungsnorm enthaltenen Gebot positiver Förderung der Familie (BVerfGE 28, 324 [347] - Heiratsklauseln -; 32, 260 [267]; s.a. 13, 331 [347]) erwachsen noch keine konkreten Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen. Aus der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip läßt sich zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist. Dies liegt vielmehr grundsätzlich in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 11, 105 [126]; s.a. 23, 258 [264]; 28, 104 (113 f.]; 21, 1 [6]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die angegriffene Regelung verletzt aber Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Auch wenn der Gesetzgeber weitgehend frei entscheiden kann, ob und in welchem Umfang er die Sozialleistung eines Kinderzuschusses zur Rente gewähren will, ist er bei der Bestimmung der Leistungsempfänger an den allgemeinen Gleichheitssatz gebunden und darf bei der näheren Abgrenzung des Kreises der Leistungsberechtigten nicht sachwidrig differenzieren. Regelungen, die innerhalb eines vergleichbaren Personenkreises einzelne Gruppen bevorzugen oder benachteiligen, müssen für eine an der Gerechtigkeit orientierte Betrachtungsweise den geregelten&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_316_327&quot; id=&quot;BVerfGE_39_316_327&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_316_327&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 316 (327):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Lebensverhältnissen entsprechen und durch vernünftige, sachlich einleuchtende Gründe gerechtfertigt sein. Die verfassungsrechtliche Prüfung nach diesem Maßstab hat im Hinblick auf den Charakter und den Zweck der in Frage stehenden Sozialleistung auch das Sozialstaatsprinzip zu berücksichtigen (BVerfGE 38, 187 [197 f.] - Verschuldensklausel - mit weiteren Nachweisen).
&lt;p&gt;2. Der Kinderzuschuß zur Rente dient dem Zweck, die Aufwendungen, die dem Rentenberechtigten durch die Betreuung und den Unterhalt von Kindern entstehen, teilweise auszugleichen (vgl. BVerfGE 17, 1 [10]; BSG, SozR Nr. 14 zu § 2 BKGG). Da Kinder normalerweise von ihren Eltern betreut und unterhalten werden, hat der Gesetzgeber das Bedürfnis nach einem solchen Ausgleich im Verhältnis Eltern - Kind generell unterstellt, im Verhältnis Großeltern - Enkelkind dagegen davon abhängig gemacht, daß den Großelternteil tatsächlich im Einzelfall die Last der Betreuung oder Unterhaltsleistung trifft. Unter diesem Gesichtspunkt besteht jedoch bei typisierender Betrachtung die gleiche Bedarfssituation für alle Großeltern, die Enkelkinder versorgen oder unterhalten, gleichgültig, von welchem Zeitpunkt an dies geschieht. Wenn die gesetzliche Regelung demgegenüber allein die Verhältnisse vor Eintritt des Versicherungsfalles maßgebend sein läßt, so wird eine bestimmte Gruppe rentenberechtigter Großeltern und mittelbar eine bestimmte Gruppe von Kindern schlechter gestellt: Rentner, die erst nach Eintritt des Versicherungsfalles ein Enkelkind in ihren Haushalt aufgenommen haben oder überwiegend unterhalten, werden zum einen gegenüber Rentnern benachteiligt, bei denen diese Voraussetzungen bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles erfüllt sind, zum anderen gegenüber Rentnern, die einen Kinderzuschuß für die in § 60 Abs. 2 Nr. 1-6 RKG genannten Kinder erhalten, obwohl die Voraussetzungen hierfür erst nach Eintritt des Versicherungsfalles eingetreten sind. Für diese Differenzierung lassen sich keine vernünftigen, sachlich einleuchtenden Gründe finden; vom Blickpunkt sozialer Gerechtigkeit erscheint sie als unangemessen und sachwidrig.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_316_328&quot; id=&quot;BVerfGE_39_316_328&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_316_328&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 316 (328):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
3. Entgegen der Auffassung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG 29, 294 [296]; BSG, SozR Nr. 22 zu § 1262 RVO) läßt sich die Ungleichbehandlung nicht mit der Absicht rechtfertigen, einem mißbräuchlichen Bezug von Kinderzuschüssen für Enkel vorzubeugen, nämlich zu vermeiden, daß ein Rentner allein wegen des Kinderzuschusses ein Enkelkind in seinen Haushalt aufnimmt oder dessen Unterhalt überwiegend bestreitet.
&lt;p&gt;a) Es entspricht - wie auch die Bundesregierung meint - nicht der Lebenserfahrung, daß Großeltern, nur um den Kinderzuschuß zur Rente zu erlangen, ein Enkelkind in ihren Haushalt aufnehmen oder sich damit belasten, das Kind überwiegend zu unterhalten. Das gilt verstärkt, wenn man die strengen Anforderungen der Rechtsprechung an das Vorliegen dieser weiteren Anspruchsvoraussetzungen bedenkt. Danach genügt es zur Aufnahme in den Haushalt nicht, daß das Kind bei den Großeltern lediglich untergebracht ist. Vielmehr muß die Begründung eines Betreuungs- und Erziehungsverhältnisses &quot;familienhafter Art&quot; hinzukommen; der rentenberechtigte Großvater muß sich durch einen eigenen Beitrag um die Beaufsichtigung, Erziehung und Pflege des Kindes kümmern (vgl. BSG 25,109 [111]; BSG, SozR Nr. 26 und Nr. 30 zu § 1262 RVO, Nr. 24 zu § 1267 RVO). Auch in den nicht seltenen Fällen des Zusammenlebens von Eltern, besonders der unverheirateten Mutter, und Großeltern unter einem Dach ist eine Aufnahme des Kindes in den Haushalt der Großeltern regelmäßig verneint worden, weil die engere Familiengemeinschaft mit den Eltern der weniger engen Familiengemeinschaft mit den Großeltern vorgehe (vgl. BSG 25, 109 [111]; 33, 270 [271]; BSG, SozR Nr. 24 zu § 1267 RVO); die Aufnahme des Kindes in den gemeinsamen Haushalt der Großeltern und der Eltern des Kindes soll noch nicht genügen (BSG 30, 28 [29]; 33, 270 [271]). Es bedarf hier nicht der Prüfung, ob diese strikte Auslegung des Gesetzes in jeder Hinsicht der Funktion der gewährten Sozialleistung Rechnung trägt. Jedenfalls ist nicht zu beanstanden, wenn die Rechtsprechung in der Tendenz verlangt, daß die Eltern die Pflege und Erziehung des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_316_329&quot; id=&quot;BVerfGE_39_316_329&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_316_329&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 316 (329):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Kindes weitgehend den Großeltern übertragen. Daß Eltern in diesem Umfang auf die Ausübung der elterlichen Sorge verzichten, lediglich um einem Großelternteil den Kinderzuschuß zur Rente zu verschaffen, wird nur ganz ausnahmsweise der Fall sein.
&lt;p&gt;Gleiches gilt im Ergebnis für das Erfordernis &quot;überwiegender&quot; Unterhaltsleistung für das Enkelkind, da hierbei nicht nur der Geldbeitrag, sondern auch die - in der Regel gleichwertige - tatsächliche Betreuung des Kindes zu berücksichtigen ist (vgl. BSG 33, 270 [274]; BSG, SozR Nr. 5 zu § 2 BKGG; BVerfGE 17, 1 [12 ff., 34 ff.]; 26, 265 [273 f.]). Ein Großelternteil, der mit Geldleistungen zum Unterhalt seines Enkelkindes beiträgt, ohne sich an der tatsächlichen Betreuung des Kindes zu beteiligen, wird es nur ausnahmsweise &quot;überwiegend&quot; unterhalten. Zu beachten ist auch, daß die Gewährung eines Kinderzuschusses zur Rente nach § 8 BKGG den Wegfall des Kindergeldes für das Kind nach sich zieht, das früher für Zweit- und Drittkinder gewährt wurde und ab 1. Januar 1975 für alle Kinder gezahlt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nur wegen einiger Ausnahmefälle darf aber - wie das Bundesverfassungsgericht für den ähnlichen Fall des Kinderzuschlags für &quot;Enkelpflegekinder&quot; im Besoldungsrecht ausgesprochen hat - in den der Lebenswirklichkeit entsprechenden Fällen der Kinderzuschuß nicht versagt werden. &quot;Eine gesetzliche Regelung kann zwar typisieren, sie darf aber nicht einen atypischen Fall als Leitbild wählen&quot; (BVerfGE 27, 142 [150]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Im übrigen ist die gesetzliche Einschränkung von vornherein wenig geeignet, einen Mißbrauch der gekennzeichneten Art auszuschließen. Die Worte &quot;vor Eintritt des Versicherungsfalles&quot; beziehen sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den der Rente jeweils zugrunde liegenden Versicherungsfall. Wird eine Rente ununterbrochen in mehreren Stufen bezogen, z.B. zunächst als Berufsunfähigkeits-, sodann als Erwerbsunfähigkeits- und schließlich als Altersrente, so steht der Ausschluß des Kinderzuschusses in einem früheren Versicherungsfall seiner Gewährung in einem neuen Versicherungsfall nicht entgegen (vgl.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_316_330&quot; id=&quot;BVerfGE_39_316_330&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_316_330&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 316 (330):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
BSG 22, 133 [134 f.]; BSG, SozR Nr. 22 zu § 1262 RVO). Entsprechendes gilt für die Gewährung von Waisenrente, da Kinderzuschuß und Waisenrente von verschiedenen Versicherungsfällen abhängen (vgl. BSG 12, 288 [291]). Der Versicherte ist daher nicht gehindert, auch wenn er wie hier bereits eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezieht, kurz vor Erreichen der Altersgrenze, die er zudem weitgehend selbst bestimmen kann (vgl. § 1248 Abs. 6 RVO = § 25 Abs. 6 AVG = § 48 Abs. 6 RKG), oder kurz vor seinem Tode ein Enkelkind in seinen Haushalt aufzunehmen oder überwiegend für dessen Unterhalt aufzukommen, um einen Kinderzuschuß zum Altersruhegeld zu erlangen oder dem Kind eine Waisenrente zu verschaffen.
&lt;p&gt;4. Auch der Versicherungsgedanke oder die Notwendigkeit, das Versicherungsrisiko zu beschränken, vermögen die gesetzliche Differenzierung nicht zu rechtfertigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die deutsche Sozialversicherung, namentlich die Rentenversicherung, beruht seit alters nicht allein auf dem Versicherungsprinzip, sondern enthält eine starke soziale Komponente (vgl. BVerfGE 28,324 [348 f.]; 39,169 [185 ff.] - Witwenrente -). Die &quot;versicherungsfremden&quot; Prinzipien der Fürsorge und des sozialen Ausgleichs haben gerade in der Ausgestaltung des Kinderzuschusses ihren Niederschlag gefunden (BVerfGE 17, 1 [9 f.]): der Zuschuß ist für alle Versicherten gleich hoch, d. h. unabhängig von den jeweils gezahlten Beiträgen und allein am typischen Bedarf orientiert. Die Sozialversicherung tritt mit der Sozialleistung ersatzweise für die familiäre Unterhaltspflicht ein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Besonders die Regelung des Kinderzuschusses für die in § 60 Abs. 2 Nr. 1-6 RKG genannten Kinder zeigt, daß die Ungleichbehandlung nicht auf den versicherungsspezifischen Gesichtspunkt gestützt werden kann, wonach allein die Verhältnisse im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles maßgebend sein dürfen. Denn bei ehelichen und nichtehelichen, bei an Kindes Statt angenommenen oder für ehelich erklärten Kindern sowie bei in den Haushalt des Rentenberechtigten aufgenommenen Stiefkindern, also in den der Zahl nach weit überwiegenden Fällen der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_316_331&quot; id=&quot;BVerfGE_39_316_331&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_316_331&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 316 (331):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Gewährung von Kinderzuschüssen, kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen für den Zuschuß vor oder nach Eintritt des Versicherungsfalles eingetreten sind. Dabei ist etwa die Aufnahme eines Stiefkindes in den Haushalt des Rentners der Aufnahme eines Enkelkindes durchaus vergleichbar: in beiden Fällen entsteht die anspruchsbegründende Bindung durch einen Willensentschluß des Rentenberechtigten, der keine umfassende, dauernde Verpflichtung begründet und insoweit freier gefaßt und wieder geändert werden kann. In einigen der begünstigten Gruppen - adoptierte oder für ehelich erklärte Kinder - hängt die Entstehung des Familienbandes, an das die staatliche Leistung anknüpft, sogar weit stärker vom freien Willen des Rentners ab, als wenn er die Betreuung oder den Unterhalt für ein Enkelkind übernimmt, das in seinen Haushalt &quot;hineingeboren&quot; wird, weil schon der mittellose, gleichfalls vom Rentner unterhaltene Vater (oder die Mutter) dort lebt.
&lt;p&gt;5. Gewiß ist es richtig, daß Enkelkinder typischerweise nicht mehr unmittelbar zum versicherten Großelternteil, sondern zu ihren Eltern und damit zur nächsten Generation gehören. Insoweit läßt sich sagen, daß Enkel ebenso wie Geschwister und Pflegekinder dem Versicherten nicht so nahestehen wie die in § 60 Abs. 2 Nr. 16 RKG aufgeführten eigenen Kinder des Versicherten oder seines Ehegatten. Es ist daher sachgerecht, wenn der Kinderzuschuß für die in § 60 Abs. 2 Nr. 7 und 8 RKG bezeichneten Gruppen von Kindern nur unter bestimmten, einschränkenden Voraussetzungen gewährt wird. Dem hat der Gesetzgeber aber schon dadurch Rechnung getragen, daß er den Kinderzuschuß an die Aufnahme in den Haushalt oder die Leistung des überwiegenden Unterhalts geknüpft und damit zusätzliche Anforderungen normiert hat, die sicherstellen, daß ein genügend enges Band zwischen dem Versicherten und diesen Kindern besteht. Die zeitliche Differenzierung wird dagegen durch den Gesichtspunkt der geringeren Nähe der Beziehung nicht gedeckt. Wie eng die Beziehung des versicherten Großelternteils zu einem Enkel ist, hängt nicht vom Eintritt des Versicherungsfalles ab.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_316_332&quot; id=&quot;BVerfGE_39_316_332&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_316_332&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 316 (332):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
6. Durch die vom Gesetzgeber getroffene Regelung wird der Kinderzuschuß zur Rente in Fällen ausgeschlossen, in denen beim versicherten Großelternteil eine Bedarfssituation besteht, weil er sein Enkelkind versorgt, sein Verhalten eine besondere Förderung verdient und gerade auch die Funktion des Kinderzuschusses eine Gewährung nahelegt. Das gilt besonders, wenn der Großelternteil seinem Enkel gemäß §§ 1601 ff. BGB unterhaltspflichtig ist. Solche Fälle sind heute keineswegs so selten, daß die bei einer Massenverwaltung notwendige Typisierung sie außer acht lassen dürfte (vgl. BVerfGE 17, 1 [23 f.]; s. a. 28, 324 [356]). Zu denken ist - wie auch die Verfassungsbeschwerde zeigt - namentlich an Kinder, deren Eltern sich noch in der Ausbildung befinden und selbst zur Unterhaltsleistung außerstande sind, weiter auch an Fälle der vom 5. Senat des Bundessozialgerichts geschilderten Art, daß nach Eintritt des Versicherungsfalles beide Eltern sterben oder erwerbsunfähig werden. Die Auffassung der Bundesregierung, es handele sich bei Rentnern in der Regel um Personen, die nur über eingeschränkte finanzielle Mittel verfügten, mag noch vielfach zutreffen. Ebenso sicher bedeutet es jedoch angesichts des erreichten Rentenniveaus keine seltene Ausnahme mehr, daß ein Rentner in der Lage ist, den Unterhalt eines Enkelkindes überwiegend zu bestreiten. Dies gilt um so mehr, als die zur Entstehung der Unterhaltspflicht vorausgesetzte Leistungsfähigkeit gegeben ist, solange nicht der eigene angemessene Unterhalt des Unterhaltspflichtigen &quot;gefährdet&quot; wird (§ 1603 Abs. 1 BGB).
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. § 60 Abs. 2 Nr. 8 RKG verstößt somit gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip, soweit er den Anspruch auf Kinderzuschuß zur Knappschaftsrente davon abhängig macht, daß die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BKGG &quot;vor Eintritt des Versicherungsfalles erfüllt worden sind&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Eine Nichtigerklärung dieses einschränkenden Satzteils scheidet aus, da mehrere Möglichkeiten zur Beseitigung des Verfas&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_316_333&quot; id=&quot;BVerfGE_39_316_333&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_316_333&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 316 (333):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sungsverstoßes bestehen und die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers gewahrt bleiben muß (vgl. BVerfGE 28, 324 [361 f.] mit weiteren Nachweisen). Für die Annahme, der Gesetzgeber werde die Einschränkung ersatzlos streichen, besteht keine hinreichende Sicherheit. Vielmehr läßt sich angesichts der wechselvollen Rechtsentwicklung auf diesem Gebiet und im Hinblick auf die zu erwartende, aller Voraussicht nach allerdings relativ geringe, finanzielle Mehrbelastung nicht gänzlich ausschließen, daß der Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem Wegfall der Einschränkung &quot;vor Eintritt des Versicherungsfalles&quot; die Voraussetzungen, unter denen für Enkel ein Kinderzuschuß zur Rente gezahlt wird, anders regelt. Auch die Möglichkeit eines Verzichts auf den Kinderzuschuß für Enkel kann nicht ganz außer Betracht bleiben, da nach der Neuregelung ab 1. Januar 1975 in diesem Falle stets Kindergeld gewährt würde. Daher war die Entscheidung auf die Feststellung des Verfassungsverstoßes zu beschränken.
&lt;p&gt;3. Das angefochtene Berufungsurteil war aufzuheben, da es auf der mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärten Regelung beruht, und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Landessozialgericht wird zunächst zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer die weiteren Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Nr. 8 RKG erfüllt, also seinen Enkel in seinen Haushalt aufgenommen oder überwiegend unterhalten hat. Sollten diese Voraussetzungen vorliegen, so wird das Landessozialgericht das Verfahren aussetzen müssen, bis der Gesetzgeber die teilweise verfassungswidrige Vorschrift durch eine mit der Verfassung vereinbare Regelung ersetzt hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers folgt aus § 34 Abs. 4 BVerfGG. Erstattungspflichtig ist die Bundesrepublik Deutschland, weil die Grundrechtsverletzung auf die verfassungswidrige Vorschrift eines Bundesgesetzes zurückgeht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(gez.) Dr. Benda Ritterspach Rupp-v. Brünneck Dr. Faller Dr. Brox Dr. Simon&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3958&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-20-gg">Art. 20 GG</category>
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 <pubDate>Mon, 08 Jul 2024 13:34:55 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66, 2 BvR 168/66, 2 BvR 196/66, 2 BvR 197/66, 2 BvR 210/66, 2 BvR 472/66</title>
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesentschädigungsgesetz        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 30, 367        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    23.03.1971        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
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                    2 BvL 2/66, 2 BvR 168, 196, 197, 210, 472/66        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    Beschluss        &lt;/div&gt;
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&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    BVerfGE 30, 367        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_367_367&quot; id=&quot;BVerfGE_30_367_367&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_367_367&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 367 (367):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Beschluß&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 23. März 1971&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 2 BvL 2/66, 2 BvR 168, 196, 197, 210, 472/66 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren 1. zur verfassungsrechtlichen Prüfung des § 150 Abs. 2 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) in der Fassung des Art. I Nr. 87 in Verbindung mit Art. XII Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes - BEG-Schlußgesetz - vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315), soweit darin die Anspruchsberechtigung vom Stichtag des 1. Oktober 1953 abhängig gemacht wird - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Landgerichts in Köln vom 29. November 1965 (52.O. [Entsch.] 277/64 -; 2 über die Verfassungsbeschwerden a) der Eheleute Georg G... und Susanne G... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dietrich Puppe und Heinz Peters, Düsseldorf, Friedrichstraße 28 - gegen dieselbe Vorschrift (siehe zu 1.); b) der Frau Margot Miriam R... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Paul Paulsen, Karlsruhe, Beiertheimer Allee 25 - gegen das urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 1966 - IV ZR 311/64 -; d) der Frau Aurelia A... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Hieronimi, Koblenz, Kurfürsten&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_367_368&quot; id=&quot;BVerfGE_30_367_368&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_367_368&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 367 (368):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
straße 11 - gegen 1. das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 1966 - IV ZR 268/64 -, 2. das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Juni 1964 - 1 U (entsch.) 162/63-; e) der Frau Karoline S... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Alfred Schüler, Frankfurt/Main, Wiesenau 53 - gegen dieselbe Vorschrift (siehe zu 1.), zu b) bis d) ferner mittelbar gegen dieselbe Vorschrift (zu1).
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. § 150 Absatz 2 des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz) in der Fassung des Artikel I Nr. 87 in Verbindung mit Artikel XII Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG-Schlußgesetz) vom 14. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1315) ist mit Artikel 20 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit diese Vorschrift für Verfolgte, die nach § 150 BEG a. F. anspruchsberechtigt waren, die Anspruchsberechtigung davon abhängig macht, daß der Verfolgte die Vertreibungsgebiete am 1. Oktober 1953 endgültig verlassen hat.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 1966 - IV ZR 312/64 -, vom 2. Februar 1966 - IV ZR 311/64 - und vom 28. Januar 1966 - IV ZR 268/64 - werden aufgehoben und die Verfahren an das Landgericht in Köln zurückverwiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Den Gegenstand aller Verfahren bildet die Änderung des § 150 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) durch das BEG- Schlußgesetz vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) insoweit, als darin die Anspruchsberechtigung auf Verfolgte begrenzt wird, die die Tatbestandsvoraussetzungen bei Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Oktober 1953, also zu einem zurückliegenden Zeitpunkt, erfüllt haben (§ 150 Abs. 2 n. F.). Die vorher geltende Fassung des § 150 BEG enthielt keinen, jedenfalls keinen ausdrücklich genannten Stichtag.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Alle Geldansprüche, die die Entschädigungsgesetze einräumen,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_367_369&quot; id=&quot;BVerfGE_30_367_369&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_367_369&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 367 (369):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
haben einen durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursachten Schaden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen oder im beruflichen oder im wirtschaftlichen Fortkommen zur Voraussetzung.
&lt;p&gt;§ 4 des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG a. F. -) in der Fassung vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 562) und vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 663), das aus dem Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesergänzungsgesetz - BErgG -) vom 18. September 1953 (BGBl. I S. 1387) hervorgegangen war, kannte als Anspruchsberechtigte einerseits die Verfolgten, die am oder vor dem 31. Dezember 1952 den Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland oder nach Auswanderung im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 gehabt haben (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bis c BEG a. F.), andererseits die Heimkehrer, Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlinge, die den Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben oder nehmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d bis f BEG a. F.). Nur im Falle der erstgenannten Gruppe setzte das Gesetz also einen Zeitpunkt fest, bis zu dem der Anspruchstatbestand erfüllt sein mußte, während im Falle der anderen Gruppe die persönlichen Voraussetzungen ohne Stichtagsbeschränkung auch noch nach Inkrafttreten des Gesetzes erfüllt werden konnten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für besondere Gruppen von Verfolgten - die Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten und die Staatenlosen und Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention -, die die Voraussetzungen des § 4 BEG a. F. nicht erfüllten, enthielt der 4. Abschnitt (§§ 149 ff.) des Gesetzes spezielle Bestimmungen. Sie räumten einen nach Art und Umfang beschränkten Entschädigungsanspruch ein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 150 BEG a. F. erfaßte jene verfolgten Vertriebenen, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt&amp;nbsp; nicht &amp;nbsp;in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben. Die Vorschrift hatte folgenden Wortlaut:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_367_370&quot; id=&quot;BVerfGE_30_367_370&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_367_370&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 367 (370):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
§ 150
&lt;p&gt;(1) Der Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten, der Vertriebener im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes ist, hat Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit, für Schaden an Freiheit, für Schaden durch Zahlung von Sonderabgaben und für Schaden im beruflichen Fortkommen. § 4 Absatz 2 findet Anwendung. (2) Der Hinterbliebene eines Verfolgten, der zu dem in Absatz 1 bezeichneten Personenkreis gehört, hat Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben. Der Anspruch besteht auch dann, wenn der Hinterbliebene zu dem in Absatz 1 bezeichneten Personenkreis gehört.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Während § 150 BEG a. F. keinen Stichtag nannte, lautete § 160, der die verfolgten Staatenlosen und Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention betrifft:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Der Verfolgte, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Staatenloser oder Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 ist und ..., hat Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit und für Schaden an Freiheit. ... (4) Soweit Ansprüche nach §§ 150 bis 159 bestehen, verbleibt es bei dieser Regelung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Gesetz trat am 1. Oktober 1953 in Kraft (§ 241).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch die von §§ 4 Abs. 1 und 150 Abs. 1 BEG a. F. in Bezug genommene Vorschrift des § 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG -) in der Fassung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1883) enthält keine die Eigenschaft eines &quot;Vertriebenen&quot; ausschließende Frist. Während § 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG lediglich einen Zusammenhang des Verlustes des Wohnsitzes in den ehemaligen deutschen Ostgebieten oder außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 mit den Ereignissen des 2. Weltkrieges fordert, heißt es in § 1 Abs. 2 dieser Bestimmung:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Vertriebener ist auch, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_367_371&quot; id=&quot;BVerfGE_30_367_371&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_367_371&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 367 (371):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
1.... 2.... 3. nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen die zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete, Danzig, ... verlassen hat oder verläßt, es sei denn, daß er erst nach dem 8. Mai 1945 einen Wohnsitz in diesen Gebieten begründet hat (Aussiedler), 4....
&lt;p&gt;2. Eine abschließende Regelung des Entschädigungsrechts brachte das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG-Schlußgesetz) vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315). Während das Gesetz auch in der neuen Fassung im Bereich der Verfolgtengruppe, die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d bis f BEG anspruchsberechtigt ist, eine Erfüllung der persönlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht durch einen Stichtag einschränkt (&quot;... Wohnsitz ... genommen hat oder nimmt ...&quot;), brachte Art. 1 Nr. 87 BEG-Schlußgesetz eine Änderung des § 150 BEG, die in den Tatbestand einen zurückliegenden Zeitpunkt aufnahm:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 150&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Der Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten, der dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat, hat Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit, für Schaden an Freiheit, für Schaden durch Zahlung von Sonderabgaben und für Schaden im beruflichen Fortkommen. (2) Anspruch nach Absatz 1 besteht, wenn der Verfolgte die in § 1 Absatz 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebiete bei Inkrafttreten dieses Gesetzes endgültig verlassen hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da das Gesetz rückwirkend am 1. Oktober 1953 in Kraft trat (Art. XII Nr. 1 BEG-Schlußgesetz), waren nun ausdrücklich alle nach § 150 Abs. 1 BEG ansonsten zustehenden Ansprüche ausgeschlossen, wenn der Verfolgte die Vertreibungsgebiete erst nach diesem Zeitpunkt verlassen hat oder verläßt. Ferner brachte die Neufassung dadurch eine Veränderung, daß nur noch die Zugehörigkeit der Berechtigten zum deutschen Sprach- und Kultur&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_367_372&quot; id=&quot;BVerfGE_30_367_372&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_367_372&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 367 (372):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
kreis, nicht mehr die Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 BVFG gefordert wird.
&lt;p&gt;Insbesondere wegen der Stichtagsbestimmungen in §§ 4, 150 und 160 BEG n. F. führte Art. V BEG-Schlußgesetz eine &quot;Sonderregelung für überregionale Verfolgtengruppen&quot; ein. Soweit kein Entschädigungsanspruch nach den genannten Vorschriften besteht, gewährt Art. V unter bestimmten Voraussetzungen, die nur einen schmalen Ausschnitt der Schadenstatbestände der §§ 15 ff. BEG n. F. aufnehmen, eine Beihilfe. Die Beihilfen bestehen in Pauschalbeträgen, die die individuellen Gegebenheiten nur in geringem Maße berücksichtigen (Art. V Nr. 1 Abs. 6 bis 12 BEG- Schlußgesetz).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die im Anschluß an den 2. Weltkrieg Vertriebenen (und Aussiedler) fanden erstmals Berücksichtigung im (&quot;Haager&quot;) Protokoll Nr. 1, vereinbart von Vertretern der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Conference on Jewish Material Claims against Germany vom 10. September 1952 (BGBl. 1953 II S. 85), das freilich selbst keine Gesetzeskraft erlangte. Es legte in Abschnitt I Nr. 12 Abs. 1 fest, daß Verfolgte, die vor der allgemeinen Vertreibung in das Ausland ausgewandert sind, Entschädigung erhalten sollten,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;... wenn anzunehmen ist, daß sie von den Vertreibungsmaßnahmen betroffen worden wären, die sich im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges gegen deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige gerichtet haben, ...&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Absatz 5 lautete:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Entschädigung nach Absatz 1 wird auch dann gewährt, wenn die verfolgten Personen während oder nach der allgemeinen Vertreibung in das Ausland ausgewandert oder in das Bundesgebiet übergesiedelt sind.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Das Bundesergänzungsgesetz von 1953 enthielt in den §§ 67, 68 Bestimmungen, die den §§ 149, 150 BEG a. F. inhaltlich im wesentlichen entsprachen. Auch diese früheren Vorschriften wiesen im Tatbestand keinen Stichtag auf, der die später Vertriebenen ausdrücklich von der Anspruchsberechtigung ausgeschlossen hätte.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_367_373&quot; id=&quot;BVerfGE_30_367_373&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_367_373&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 367 (373):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
§ 68 Abs. 1 BErgG lautete:
&lt;p&gt;(1) Verfolgte deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit, die Vertriebene im Sinne der §§ 1 und 2 des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201) sind, erhalten Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit und für Freiheitsentziehung unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe der §§ 15 bis 17. Dies gilt nicht für Vertriebene gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesvertriebenengesetzes, es sei denn, daß sie von den Vertreibungsmaßnahmen betroffen worden wären, die sich im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges gegen deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige gerichtet haben. Deutscher Volkszugehöriger im Sinne von Satz 1 und 2 ist derjenige Verfolgte, auf den die Voraussetzungen des § 6 des Bundesvertriebenengesetzes zutreffen. ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der in Ungarn geborene Kläger des Ausgangsverfahrens, das zur Vorlage des Landgerichts Köln geführt hat (2 BvL 2/66), ist jüdischer Abstammung und nach der Überzeugung des vorlegenden Gerichts deutscher Volkszugehörigkeit. Er wurde das Opfer nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen und erlitt sowohl Freiheitsschäden wie auch Schäden an Körper und Gesundheit. Nach dem Kriege war er in Ungarn wegen seiner deutschen Herkunft, wie das Landgericht für erwiesen hält, vielfältigen Benachteiligungen und Verfolgungen ausgesetzt. Er hat schon 1949/50 die Auswanderung nach Israel beantragt, konnte sie jedoch erst nach der Genehmigung im Jahre 1957 durchführen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nachdem der Kläger durch die Entschädigungsbehörde als Vertriebener anerkannt worden war, billigte sie ihm Entschädigungsansprüche wegen Freiheitsschaden zu, lehnte jedoch später die weiter beantragte Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit gemäß §§ 150 ff. BEG a. F. durch Bescheid vom 10. Juni 1964 - also vor der Gesetzesänderung durch das BEG- Schlußgesetz - mit der Begründung ab, der Kläger erfülle die Voraussetzungen des § 150 BEG nicht. Gegen diesen Bescheid erhob er Klage zum Landgericht in Köln.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weil das Landgericht aufgrund der bisher erhobenen Beweise&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_367_374&quot; id=&quot;BVerfGE_30_367_374&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_367_374&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 367 (374):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
von der Richtigkeit der Darlegungen des Klägers und damit vom Vorliegen der Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs nach §§ 150, 151, 28 ff. BEG a. F. überzeugt ist, würde es der Klage stattgeben, wenn es nicht durch die Einführung des Stichtags des 1. Oktober 1953 in § 150 Abs. 2 BEG n. F. daran gehindert wäre.
&lt;p&gt;Das vorlegende Gericht hält § 150 Abs. 2 BEG in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes für verfassungswidrig. Die rückwirkende Einfügung eines Stichtags verstoße gegen den Verfassungsgrundsatz der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20, 28 GG), insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes. Das Landgericht in Köln hat deshalb mit Beschluß vom 29. November 1965 sein Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 150 Abs. 2 BEG in der durch Art. I Nr. 87 in Verbindung mit Art. XII Nr. 1 BEG-Schlußgesetz erhaltenen Fassung vorgelegt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im einzelnen führt das Landgericht zur Begründung aus:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Entsprechend der nahezu einhelligen Auffassung in der Literatur habe auch die Praxis der Behörden und Gerichte die Beschränkung des Tatbestandes des § 150 BEG a. F. durch die Anwendung eines Stichtages abgelehnt. Die Erfüllung der persönlichen Anspruchsvoraussetzungen sei demnach auch nach dem 1. Oktober 1953 möglich gewesen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Analogie zu der von Anfang an durch den Stichtag des 1. Oktober 1953 beschränkten Bestimmung des § 160 Abs. 1 BEG a. F. komme bei der Auslegung des § 150 BEG a. F. nicht in Betracht. Während die Bundesrepublik gegenüber den Staatenlosen und Flüchtlingen des § 160 BEG a. F. nur einer humanitären Mindestpflicht nachkomme, bestünden gegenüber den verfolgten Vertriebenen des § 150 BEG a. F. Bindungen im Hinblick auf deren deutsche Volkszugehörigkeit, was eine entschädigungsrechtliche Besserstellung rechtfertige.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die aus § 150 BEG a. F. Berechtigten hätten nicht damit rechnen können, die Bestimmung werde nachträglich so eingreifend geändert, daß auch viele Jahre zurückliegende Tatbestände&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_367_375&quot; id=&quot;BVerfGE_30_367_375&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_367_375&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 367 (375):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
rückwirkend von einem Entschädigungsanspruch ausgeschlossen werden würden.
&lt;p&gt;c) Auch wenn man die mit der Gesetzesänderung verfolgten öffentlichen Interessen berücksichtige, die in einer Vereinfachung der Gesetzesanwendung und in haushaltsrechtlichen Zielen bestanden hätten, wiege das Interesse der Betroffenen und der Vertrauensschaden schwerer.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. a) Die fünf Beschwerdeführer zu 2. a) bis c) und 2. e) sowie der Erblasser der Beschwerdeführerin zu 2. d) sind jüdischer Herkunft und gehören nach eigener Darstellung dem deutschen Sprach- und Kulturkreis an (§ 1 BVFG, § 4 Abs. 2 BEG a. F.). Sie stammen aus Ungarn, Polen und der Tschechoslowakei. Während der nationalsozialistischen Herrschaft litten sie unter zahlreichen Verfolgungsmaßnahmen, die sie an Freiheit und Körper oder Gesundheit schädigten. Nachdem sie teilweise bereits lange vorher die Ausreise beantragt hatten, konnten sie erst in den Jahren 1956 bis 1961 auswandern, die Beschwerdeführerin zu 2. a) in die Vereinigten Staaten, die übrigen nach Israel. Entschädigungsleistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz könnten sie, da in keinem Fall die Wohnsitz- oder Aufenthaltsvoraussetzungen des § 4 BEG erfüllt sind, nur nach §§ 150 ff. BEG erhalten. Dem steht jedoch seit dem BEG-Schlußgesetz die Stichtagsgrenze des 1. Oktober 1953 entgegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer zu 2. b) bis d) haben bei der Entschädigungsbehörde Anträge auf Entschädigung von Schäden an Freiheit und an Körper oder Gesundheit gemäß §§ 150 ff. BEG a. F. gestellt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Fall der Beschwerdeführer zu 2. b) und c) wurden die Anträge als verspätet und auch die Wiedereinsetzungsgesuche als nicht fristgemäß abgelehnt. Die Beschreitung des Klageweges blieb ohne Erfolg; der Bundesgerichtshof stellte in beiden Verfahren durch Urteile vom 2. Februar 1966 fest, der Rechtsstreit habe sich durch die Neufassung des § 150 BEG erledigt, weil nunmehr die - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende - Stich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_367_376&quot; id=&quot;BVerfGE_30_367_376&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_367_376&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 367 (376):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tagsbestimmung des § 150 Abs. 2 BEG n. F. einen Anspruch für die Kläger ausschließe.
&lt;p&gt;Im Fall der Beschwerdeführerin zu 2. d) erhob noch deren Ehemann und Erblasser Untätigkeitsklage, da die Entschädigungsbehörde keine Entscheidung fällte. Der Bundesgerichtshof wies die Klage mit Urteil vom 28. Januar 1966 ab. Ein Antrag der Revision auf Aussetzung des Verfahrens und Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des § 150 Abs. 2 BEG n. F. hatte keinen Erfolg: Entgegen der Ansicht der Bundesregierung und des Berufungsgerichts ging zwar der Bundesgerichtshof davon aus, daß § 150 Abs. 2 BEG n. F. eine echte Rechtsänderung und keine bloße Klarstellung der Rechtslage gebracht habe. Entschädigungsansprüche von Spätaussiedlern nach § 150 BEG a. F. seien bisher nicht daran gescheitert, daß diese teilweise erst nach dem 1. Oktober 1953 ihre Heimat verlassen hätten. Die Einführung eines Stichtags durch § 150 Abs. 2 BEG n. F. sei jedoch nicht verfassungswidrig. Die Neuregelung habe nur einer verschwindend kleinen Zahl von verfolgten Spätaussiedlern die Möglichkeit des bisher notwendigen Beweises eines Zusammenhangs ihrer Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis mit dem Verlassen der Heimat abgeschnitten. Die Stichtagsbestimmung habe bei der nur noch geringen Aussicht, einen solchen Zusammenhang zu beweisen, in Kauf genommen werden müssen und bedeute keine unzulässige Rückwirkung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer zu 2. b) bis d) haben gegen die Revisionsurteile des Bundesgerichtshofs und mittelbar gegen die Stichtagsbestimmung des § 150 Abs. 2 BEG n. F. Verfassungsbeschwerde erhoben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer zu 2. a) und 2. e) haben bisher den Rechtsweg nicht beschritten. Die Bearbeitung der von ihnen gestellten Anträge auf Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz wurde von der Behörde eingestellt, weil die Beschwerdeführer nicht die Stichtagsvoraussetzung des § 150 Abs. 2 BEG n. F. erfüllen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_367_377&quot; id=&quot;BVerfGE_30_367_377&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_367_377&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 367 (377):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Beschwerdeführer zu 2. a) und e) haben gegen § 150 Abs. 2 BEG n. F. unmittelbar Verfassungsbeschwerde eingelegt.
&lt;p&gt;b) Zur Begründung führen die Beschwerdeführer im wesentlichen aus:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Die Änderung des § 150 BEG a. F. durch das BEG-Schlußgesetz in Form der nachträglichen Einfügung eines Stichtags verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip, weil sie eine belastende Regelung mit unzulässiger Rückwirkung darstelle. Denn die Stichtagsregelung habe nicht nur klarstellende Wirkung, sondern ändere durch den Ausschluß einer bestimmten Gruppe von Anspruchsberechtigten die bisher bestehende Rechtslage. Sie habe für die Betroffenen eine einschneidende Verschlechterung gebracht, da die nunmehr als Ersatz in Betracht kommende Beihilfe gemäß Art. V BEG-Schlußgesetz bei weitem hinter dem gemäß §§ 150 ff. BEG a. F. zustehenden Anspruch zurückbleibe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit einem so viele Jahre zurückreichenden nachträglichen Wegfall der Anspruchsberechtigung hätten die verfolgten Spätaussiedler nicht rechnen können. Die Rechtslage sei bis zur Novellierung durch das BEG-Schlußgesetz klar gewesen und, was die Anspruchsberechtigung der nach dem 1. Oktober 1953 ins Ausland ausgewanderten Volksdeutschen betraf, auch von den Gerichten nicht in Zweifel gezogen worden. Die bisherige Regelung sei auch sinnvoll und nicht unbillig gewesen, wenn sie zwischen den aus § 150 BEG a. F. und den aus § 160 BEG a. F. Anspruchsberechtigten differenzierte. Darüber hinaus sei die Zahl der Betroffenen keineswegs so gering, wie es der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 28. Januar 1966 angenommen habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) die Beschwerdeführer rügen ferner die Verletzung des Gleichheitssatzes. Art. III Nr. 8 Abs. 1 BEG-Schlußgesetz lasse solche Ansprüche weiter bestehen, die durch Bescheid oder rechtskräftig gerichtlich festgesetzt sind. Es sei aber weitgehend von Zufällen und vom Arbeitstempo der Behörden abhängig gewesen, ob Ansprüche nach § 150 BEG a. F. bei Inkrafttreten des BEG- Schlußgesetzes schon festgesetzt oder noch in der Bearbeitung gewesen seien. Auch verletze die Neuregelung des § 150 Abs. 2 BEG&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_367_378&quot; id=&quot;BVerfGE_30_367_378&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_367_378&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 367 (378):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
n. F. insofern den Gleichheitssatz, als danach die nach dem 1. Oktober 1953 ausgesiedelten Volksdeutschen willkürlich schlechter behandelt würden als die vor dem Stichtag Vertriebenen.
&lt;p&gt;cc) Die Beschwerdeführer zu 2. b) und c) rügen darüber hinaus einen Verstoß gegen Art. 14 GG. Die aufgrund des § 150 BEG a. F. entstandenen Entschädigungsansprüche seien Eigentum und stünden unter dem Schutz des Art. 14 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Bundesminister der Finanzen hat sich für die Bundesregierung wie folgt geäußert:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Schon § 150 BEG a. F. habe Entschädigungsansprüche nur Verfolgten eingeräumt, die die Vertreibungsgebiete vor Inkrafttreten des Gesetzes, also vor dem 1. Oktober 1953 verlassen haben. Dies ergebe sich aus dem Haager Protokoll Nr. 1 und aus der entsprechenden Fassung des § 68 BErgG. Der von diesen Vorschriften vorausgesetzte Zusammenhang zwischen dem Verlassen der Heimat und der deutschen Volkszugehörigkeit sei mit Sicherheit mit der Änderung der politischen Verhältnisse im Ostblock nach der ungarischen Revolution entfallen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Auch hätten die Emigranten aus den Vertreibungsgebieten nach dem 1. Oktober 1953 keine geschützte Rechtsposition erworben, da angesichts der strengen Anforderungen in der Verwaltungspraxis und Rechtsprechung nur äußerst geringe Aussicht auf eine Anerkennung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 150 BEG a. F. bestanden hätte. Die Einführung des Stichtags habe also nur einem kleinen Personenkreis die an sich schon kaum realisierbare Möglichkeit einer Beweisführung bezüglich der Zugehörigkeit zum deutschen Volk und des Vorliegens der Vertriebeneneigenschaft abgeschnitten. Bei der bisherigen Fassung des § 150 BEG habe deshalb ein Vertrauensschutz nicht bestanden. Ihr Wortlaut sei nicht eindeutig gewesen, in nur wenigen Fällen seien Ansprüche von Aussiedlern nach dem 1. Oktober 1953 positiv entschieden worden. In diesem Punkt habe das Bundesentschädigungsgesetz vom 29. Juni 1956 noch keine endgültige Rege&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_367_379&quot; id=&quot;BVerfGE_30_367_379&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_367_379&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 367 (379):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lung gebracht, weil bei seinem Erlaß noch nicht zu erkennen gewesen sei, daß sich im Zuge der ungarischen Revolution und der sich anschließenden Liberalisierung im Ostblock für viele jüdische Verfolgte die Möglichkeit der Aussiedlung ergeben werde.
&lt;p&gt;c) Die Neuregelung des § 150 BEG n. F. sei auch sachgerecht im Sinne des Gleichheitssatzes. Es gebe keinen einleuchtenden Grund für eine unterschiedliche Behandlung der unter die Regelung des § 150 und des § 160 BEG fallenden Personengruppen. Die bloße Zugehörigkeit der einen Gruppe (§ 150 BEG) zum deutschen Sprach- und Kulturkreis könne deren Besserstellung nicht sachlich begründen. Es sei deshalb gerechtfertigt gewesen, den Stichtag, den § 160 BEG a. F. bereits erhalten habe, auch in § 150 BEG n. F. einzufügen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Bundesgerichtshof hat auf sein Urteil vom 28. Januar 1966 verwiesen, das Gegenstand der Verfassungsbeschwerde zu 2. d) ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vorlage des Landgerichts Köln und die Verfassungsbeschwerden sind zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Vorlage ist zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das vorlegende Gericht hat dargetan, daß es bei seiner Entscheidung auf die Gültigkeit der für verfassungswidrig gehaltenen Bestimmung ankommt. Ist die Stichtagsbestimmung des § 150 Abs. 2 BEG n. F. verfassungsgemäß, so will das Gericht die Klage, soweit sie Ansprüche aus §§ 150 ff. BEG betrifft, abweisen und allenfalls eine Beihilfe nach Art. V BEG-Schlußgesetz zubilligen. Verstößt diese Bestimmung aber gegen das Grundgesetz, so sieht das Landgericht die Voraussetzungen eines Anspruchs nach §§ 150 f., 28 ff. BEG n. F. aufgrund der bisherigen Beweiserhebung für gegeben an.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Verfassungsbeschwerden sind auch zulässig, soweit sie unmittelbar gegen die Stichtagsbestimmung des § 150 Abs. 2 BEG n. F. gerichtet sind. Die Beschwerdeführer werden von der ange&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_367_380&quot; id=&quot;BVerfGE_30_367_380&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_367_380&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 367 (380):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
griffenen Vorschrift selbst, gegenwärtig und unmittelbar rechtlich betroffen (vgl. BVerfGE 1, 97 [101 ff.]; 6, 273 [277]). Die neue Stichtagsregelung entfaltet ohne einen besonderen Vollziehungsakt direkte Wirkung gegenüber den Betroffenen; denn sie werden dadurch unmittelbar als Anspruchsberechtigte nach §§ 150 ff. BEG n. F. ausgeschlossen.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Stichtagsbestimmung des § 150 Abs. 2 BEG n. F. verstößt gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG). Die Verfassungsbeschwerden sind begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Offenbleiben kann, ob § 150 Abs. 1 BEG n. F. den Tatbestand gegenüber dem des § 150 Abs. 1 BEG a. F. erweitert hat. Während die alte Fassung zur persönlichen Anspruchsvoraussetzung machte, daß der Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten &quot;Vertriebener im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes&quot; war, knüpft § 150 Abs. 1 BEG n. F. die Anspruchsberechtigung daran, daß der verfolgte Vertriebene &quot;dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat&quot;. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1966, RzW 1966, S. 230 [231], Nr. 29) war Voraussetzung der Vertriebeneneigenschaft nach dem Bundesvertriebenengesetz, daß das Verlassen der Heimat im Zusammenhang mit Nötigungen wegen der deutschen Volkszugehörigkeit stand. Ob die Neufassung des § 150 Abs. 1 BEG diesen Zusammenhang aufgibt und damit den Kreis der Berechtigten erweitert, braucht nicht entschieden zu werden. Es genügt festzuhalten, daß die Rückwirkung der Neufassung des § 150 Abs. 2 BEG nur insoweit rechtsstaatswidrig sein kann, als die Betroffenen vor der Änderung anspruchsberechtigt waren. Für den gegebenenfalls erstmals durch § 150 Abs. 1 BEG n. F. erfaßten Personenkreis, dessen Ansprüche lediglich an dem Stichtag scheitern, liegt hingegen keine belastende Rückwirkung vor. Das Gesetz greift insoweit nicht in eine bestehende Rechtsposition ein, sondern versagt nur, was auch vorher nicht zustand.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_367_381&quot; id=&quot;BVerfGE_30_367_381&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_367_381&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 367 (381):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
2. § 150 Abs. 2 BEG n. F. stellt für die bisher Berechtigten eine belastende Regelung mit unzulässiger Rückwirkung dar.
&lt;p&gt;a) Nach § 150 BEG a. F. waren auch diejenigen Verfolgten anspruchsberechtigt, die erst nach dem 1. Oktober 1953 Vertriebene im Sinne von § 1 BVFG wurden. Das BEG-Schlußgesetz vom 14. September 1965 änderte die Rechtslage rückwirkend, als es in § 150 Abs. 2 BEG n. F. diesen Stichtag aufnahm, und damit diesem Personenkreis Entschädigungsansprüche versagte, also an die Stelle der für einen vergangenen Zeitraum geltenden rechtlichen Ordnung nachträglich eine andere treten ließ (vgl. BVerf- GE 13, 279 [282]). Die Einfügung des Stichtags, der an den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesergänzungsgesetzes (§ 113 BErgG) geknüpft ist, hat also nicht lediglich klarstellende Bedeutung. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Dem Wortlaut der Norm läßt sich, wie auch der Bundesgerichtshof annimmt (Urteil vom 28. Januar 1966, RzW 1966, S. 230 [231], Nr. 29), kein Hinweis darauf entnehmen, daß die Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten ihre Heimat bis zum 1. Oktober 1953 verlassen haben müßten. Auch der in § 150 Abs. 1 BEG a. F. in Bezug genommene § 1 BVFG beschränkte die Vertriebeneneigenschaft nicht durch einen Stichtag, bis zu dem spätestens die Heimat verlassen sein mußte. Der Zusammenhang mit § 1 BVFG legt im Gegenteil den Schluß nahe, einen Stichtag habe es für die Vertriebeneneigenschaft und damit mangels gegenteiliger Aussage auch für die Anspruchsvoraussetzungen des § 150 BEG a. F. nicht gegeben. Denn danach ist nicht nur Vertriebener, wer seinen Wohnsitz in den Vertreibungsgebieten im Zusammenhang mit den Ereignissen des 2. Weltkriegs verloren hat (Abs. 1); als solcher gilt auch nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG derjenige, der nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen ein Land des Ostblocks &quot;verlassen hat oder&amp;nbsp; verläßt &quot;. Damit war jedenfalls für die Spätaussiedler klargestellt, daß sie das entscheidende Tatbestandsmerkmal &quot;Vertriebener&quot; ohne zeitliche Begrenzung erfüllen konnten. In den dem Vorlagebeschluß sowie&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_367_382&quot; id=&quot;BVerfGE_30_367_382&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_367_382&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 367 (382):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
den einzelnen Verfassungsbeschwerden zugrundeliegenden Fällen handelt es sich um solche Spätaussiedler aus Ostblockländern.
&lt;p&gt;Auch ein systematischer Vergleich verschiedener Bestimmungen des Bundesentschädigungsgesetzes spricht dafür, daß § 150 BEG a. F. einen Stichtag nicht kennt: § 4 BEG a. F., der die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für Normalfälle festlegt, enthielt in Absatz 1 Nr. 1 Buchst. e den Tatbestand, der von demselben Vertriebenenbegriff wie § 150 Abs. 1 BEG a. F. ausgeht. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e verdeutlicht ein Zusatz, daß kein Stichtag bestimmte Vertriebene ausschließt: &quot;... Vertriebener ... ist und seinen Wohnsitz ... genommen hat&amp;nbsp; oder &amp;nbsp; nimmt &quot;. Da dies, bis auf die Klausel von der Wohnsitznahme, für Vertriebene eine Parallelbestimmung zu der Sonderregelung des § 150 BEG a. F. darstellt, kann auch für diese - da eine abweichende Formulierung nicht gewählt ist - auf das Fehlen einer Stichtagsbegrenzung geschlossen werden (ebenso BGH a.a.O.). Dies wird dadurch bestätigt, daß der Gesetzgeber bei der anderen &quot;besonderen Gruppe von Verfolgten&quot; (§ 160 BEG a. F.) einen Stichtag (&quot;... bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Staatenloser ... ist&quot;) für notwendig hielt und dies ausdrücklich in die Anspruchsvoraussetzungen aufnahm.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn der gesetzlichen Regelung. Die Begünstigung der aus § 150 BEG a. F. Berechtigten dadurch, daß diese auch nach 1953 noch die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen konnten, gegenüber den Verfolgten nach § 160 BEG a. F. findet entgegen der Meinung der Bundesregierung ihre Rechtfertigung in der Zugehörigkeit der erstgenannten Gruppe zum deutschen Volkstum, die bei den Staatenlosen und Flüchtlingen im Sinne der Genfer Konvention (§ 160) fehlt. § 160 war folgerichtig auch subsidiär gegenüber § 150 (§ 160 Abs. 4 BEG a. F.). Dem Zweck der bevorzugten Behandlung der deutschen Volkszugehörigen, die der Wortlaut der beiden Bestimmungen anzeigt, widerspräche die Annahme eines stillschweigend mitzulesenden Stichtags in § 150 BEG a. F.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aus der Entstehungsgeschichte läßt sich ebenfalls nichts entneh&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_367_383&quot; id=&quot;BVerfGE_30_367_383&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_367_383&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 367 (383):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
men, was für die Hineinnahme eines Stichtags in § 150 BEG a. F. spräche. Die Bundesregierung ist der Meinung, eine auf solche Verfolgte beschränkte Geltung der Ansprüche aus § 150 BEG a. F., die vor dem 1. Oktober 1953 vertrieben wurden, ergebe sich aus dem Zusammenhang mit dem Haager Protokoll Nr. 1 vom 10. September 1952. § 68 BErgG, der im wesentlichen dem späteren § 150 BEG a. F. gleicht, knüpfe an Ziff. 12 Abs. 5 des Haager Protokolls an, aus dessen Formulierung &quot;ausgewandert oder ... übergesiedelt&amp;nbsp; sind &quot; hervorgehe, daß nur die bereits damals ausgewanderten Verfolgten entschädigungsberechtigt sein sollten. Die Auslegung dieser Vorschrift des Haager Protokolls kann jedoch auf sich beruhen.
&lt;p&gt;Zutreffend ist zwar, daß die Bundesrepublik Deutschland den Verpflichtungen, die sie im Haager Protokoll eingegangen war, mit dem Erlaß des Bundesergänzungsgesetzes nachkam. Es stellte jedoch nur ein&amp;nbsp; Mindest programm dar (vgl. die Abgeordneten Dr. Böhm und Hirsch, Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 4. Wahlperiode, 96. Sitzung, Protokoll S. 4414, 4418), über das hinauszugehen der Gesetzgeber nicht gehindert war (ebenso BGH in RzW 1966, S. 230 [231], Nr. 29). Unter diesen Umständen kommt gegenüber dem klaren Wortlaut von § 68 BErgG und § 150 BEG a. F. dem Haager Protokoll für eine etwaige einschränkende Auslegung keine Bedeutung zu.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Gesetzesmaterialien lassen im Gegenteil den Schluß zu, auch der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, die hier zu prüfende Norm enthalte keinen Stichtag. In der amtlichen Begründung zum Regierungsentwurf der Neufassung des Bundesergänzungsgesetzes, der dem späteren Bundesentschädigungsgesetz a. F. zugrundelag, vom 9. Dezember 1955 findet sich der eindeutige Satz:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Während es im Rahmen des § 68 (BErgG)&amp;nbsp; nicht darauf ankommt, wann &amp;nbsp;der Verfolgte, der Vertriebener im Sinne von §§ 1 und 2 des Bundesvertriebenengesetzes ist, das Vertreibungsgebiet verlassen hat, ...&quot; (BTDrucks. II/1949, zu § 69, S. 173).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Selbst die Bundesregierung machte also vor Erlaß des Bundesentschädigungsgesetzes a. F. deutlich, daß § 68 BErgG - und da&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_367_384&quot; id=&quot;BVerfGE_30_367_384&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_367_384&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 367 (384):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
mit ebenfalls der insoweit nicht abweichende § 150 BEG a. F. - ohne Stichtagsbegrenzung gelte.
&lt;p&gt;bb) Die Auffassung der Bundesregierung, der Stichtag des § 150 Abs. 2 BEG n. F. habe die Rechtslage nur klargestellt und bestehende Zweifel ausgeräumt, findet auch in der Praxis der Behörden und Gerichte sowie im Schrifttum zu § 150 BEG a. F. keine Stütze. Der Bundesgerichtshof verweist in seinem Urteil vom 28. Januar 1966 (RzW 1966, S. 230 ff., Nr. 29) zutreffend darauf, er habe in seiner Rechtsprechung zu § 150 BEG a. F. Entschädigungsansprüche nicht daran scheitern lassen, daß Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten erst nach dem 1. Oktober 1953 vertrieben worden waren (vgl. BGH in RzW 1962, S. 416, Nr. 21; RzW 1964, S. 34, Nr. 21). Zum gegenteiligen Ergebnis kam das Oberlandesgericht Köln in seinem erst nach der Einbringung des Regierungsentwurfs zum BEG-Schlußgesetz ergangenen Urteil vom 19. Juni 1964 (RzW 1964, S. 465 ff., Nr. 34) unter ausdrücklicher Hervorhebung, diese Rechtslage sei &quot;bisher von der Rechtsprechung und zwar auch von dem erkennenden Senat verkannt worden&quot;. Dieses Urteil blieb jedoch isoliert und bestätigt nur, daß die Rechtsprechung jedenfalls bis 1964 einheitlich davon ausgegangen war, daß § 150 BEG a. F. die Anspruchsberechtigten nicht durch einen Stichtag begrenzt hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch die Praxis der Entschädigungsbehörden richtete sich nach dieser Rechtsauffassung. Die Darstellung der Bundesregierung, bald nach der ungarischen Revolution habe das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen als die zentral zuständige oberste Entschädigungsbehörde für die aus § 150 BEG a. F. berechtigte Verfolgtengruppe (§ 185 Abs. 5 Nr. 1 BEG a. F.) bezüglich der aus osteuropäischen Ländern ausgewanderten jüdischen Spätaussiedler eine allgemeine Entschädigungssperre ausgesprochen, die anfangs mit dem Nichtvorliegen der Vertriebeneneigenschaft, später auch mit dem angeblich für § 150 BEG a. F. geltenden Stichtag des 1. Oktober 1953 begründet worden sei, ist nach einem Erlaß des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen nur teilweise zutreffend. Dieser Erlaß vom&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_367_385&quot; id=&quot;BVerfGE_30_367_385&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_367_385&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 367 (385):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
2. September 1959 (5/501 a/2), die Auslegung des § 150 BEG a. F. betreffend, lautete:
&lt;p&gt;&quot;Ich bitte, der auch in dem Urteil ... vertretenen Auffassung zu folgen, wonach § 150 BEG nicht voraussetzt, daß die Vertriebeneneigenschaft bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BEG bestanden haben muß. Die im Bezugserlaß (vom 14. November 1958 - 5/501/1 a -) vertretene Auffassung wird nicht aufrechterhalten.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Angesichts der Tatsache, daß danach die allein zuständige oberste Verwaltungsbehörde nur kurze Zeit § 150 BEG a. F. anders auslegte als die Gerichte und diese Auffassung 1959 wieder aufgab, kann auch von einer im wesentlichen einheitlichen Praxis der Entschädigungsbehörden gesprochen werden, auch den nach dem 1. Oktober 1953 aus den Ostblockstaaten vertriebenen Juden Ansprüche nach §§ 150 ff. BEG a. F. bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zuzusprechen. Soweit sich teilweise Schwierigkeiten bezüglich des tatsächlichen Vorliegens bestimmter Tatbestandsvoraussetzungen - insbesondere der Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum und deren Zusammenhang mit der Vertreibung - ergaben, hat dies mit der normativen Geltung eines Stichtags nichts zu tun. Eine Änderung der Praxis der Entschädigungsbehörden scheint sich auf Weisung des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen erst im Zusammenhang mit der Einbringung des Entwurfs des späteren BEG-Schlußgesetzes Ende 1963 ergeben zu haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch im Schrifttum war, soweit ersichtlich, bis zur Verkündung des BEG-Schlußgesetzes kein Hinweis auf die Geltung eines Stichtags in § 150 BEG a. F. zu finden (vgl. Blessin-Ehrig-Wilden, Kommentar zum BEG, 3. Aufl. 1960, § 150 Rdnr. 13, 14).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Bei § 150 Abs. 2 BEG n. F. handelt es sich um eine echte Rückwirkung, die hier auch nicht durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Ein rückwirkendes Gesetz verstößt zwar nicht immer gegen die Verfassung. Das absolute Rückwirkungsverbot des Strafrechts gilt nicht allgemein für die Rechtsordnung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind aber belastende Ge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_367_386&quot; id=&quot;BVerfGE_30_367_386&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_367_386&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 367 (386):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
setze, die abgeschlossene Tatbestände rückwirkend erfassen, regelmäßig &quot;unvereinbar mit dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit, zu dessen wesentlichen Elementen die Rechtssicherheit gehört, die ihrerseits für den Bürger in erster Linie Vertrauensschutz bedeutet&quot; (BVerfGE 18, 429 [439]; ebenso 23, 12 [32]; 24, 220 [229]). Echte (retroaktive) Rückwirkung in diesem Sinne liegt vor, wenn das Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift; dies steht im Gegensatz zur Einwirkung auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen (sog. unechte, retrospektive Rückwirkung) (vgl. BVerfGE 11, 139 [145 f.], ständige Rechtsprechung). Die Verfassung schützt grundsätzlich das Vertrauen darauf, daß die mit abgeschlossenen Tatbeständen verknüpften gesetzlichen Rechtsfolgen anerkannt bleiben (vgl. BVerfGE 13, 261 [271]). Wegen der Allgemeinheit des vom Grundgesetz nicht auf die deutschen Staatsbürger beschränkten Gebots des Rechtsstaatsprinzips für die Rechtsordnung hat dieser Grundsatz auch für Ausländer Gültigkeit. Auch das Vertrauen eines Ausländers, der unter die Regelung eines deutschen Gesetzes fällt, ist grundsätzlich zu schützen.
&lt;p&gt;Das BEG-Schlußgesetz, das den Anspruchstatbestand des § 150 BEG a. F. rückwirkend durch einen Stichtag beschränkt, stellt für diejenigen, die damit von einer Entschädigung ausgeschlossen wurden, die ihnen vorher zustand, eine belastende Regelung dar. Als belastende Gesetze sind nicht nur die Abgabengesetze und andere Gesetze, die Ge- oder Verbote enthalten, sondern alle eine bestehende Rechtsposition verschlechternde Normen anzusehen. Für diejenigen Verfolgten, die nach dem 1. Oktober 1953 Vertriebene im Sinne von § 1 BVFG wurden und die deshalb nach § 150 Abs. 2 BEG n. F. nicht mehr entschädigungsberechtigt sind, ist also die angegriffene Regelung belastender Natur.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sie griff auch in abgeschlossene Tatbestände ein. Denn der Sachverhalt, an den die entsprechenden Anspruchsnormen des Bundesentschädigungsgesetzes anknüpfen, lag in allen Fällen abgeschlossen in der Vergangenheit. Bei Rechtssätzen, die Rechtsan&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_367_387&quot; id=&quot;BVerfGE_30_367_387&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_367_387&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 367 (387):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sprüche einräumen, bedeutet dabei &quot;abgewickelter Tatbestand&quot; nicht &quot;zuerkannt durch Bescheid&quot;, da es nur auf die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale und nicht auf die behördlichen Vollzugsakte ankommen kann. Um bei Anspruchsnormen von &quot;echter Rückwirkung&quot; sprechen zu können, genügt es, daß der Gesetzgeber in Sachverhalte eingreift, die vor der Gesetzesverkündung abgeschlossen waren und die die Voraussetzungen des bisher geltenden Anspruchstatbestands erfüllten.
&lt;p&gt;bb) Das grundsätzliche Verbot von belastenden Gesetzen mit echter Rückwirkung beruht auf dem Gedanken des Vertrauensschutzes, der dem Rechtsstaatsprinzip innewohnt. Ausnahmen können nur dann gelten, wenn das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage nicht schutzwürdig, weil sachlich nicht gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 13, 261 [271 f.]). Solche besonderen Umstände liegen hier nicht vor.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(A) Ein Schutz des Vertrauens ist dann nicht gefordert, wenn in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit einer solchen Regelung zu rechnen war (vgl. BVerfGE 13, 261 [272] mit weiteren Nachweisen).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach entschieden, daß Regelungen des Bundesergänzungsgesetzes nicht geeignet gewesen sind, Vertrauen auf ihr Fortbestehen zu erwecken, da diese ausgesprochen vorläufigen Charakter besessen hätten und darüber auch in den Kreisen der Verfolgten kein Zweifel bestanden habe (BVerfGE 13, 39 [45 f.]; 18, 196 [202 f.]). Dies gilt aber nicht für das Bundesentschädigungsgesetz (a. F.), das als grundlegende Neufassung des Bundesergänzungsgesetzes am 29. Juni 1956 verabschiedet wurde. Das Bundesentschädigungsgesetz a. F. wurde sorgfältig vorbereitet und ging über den Rahmen einer bloß technischen Novelle weit hinaus (vgl. Abgeordneter Dr. Böhm, Verhandlungen Deutscher Bundestag, 4. Wahlperiode, 96. Sitzung, Protokoll S. 4415). Der Gesetzgeber wollte das Provisorium des Bundesergänzungsgesetzes durch eine endgültige Regelung ablösen. Daran ändert auch die Erwägung der Bundesregierung nichts, bei der Verabschiedung des Bundesentschädigungsgesetzes&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_367_388&quot; id=&quot;BVerfGE_30_367_388&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_367_388&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 367 (388):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
a. F. habe nicht vorausgesehen werden können, daß nach der ungarischen Revolution ein großer Personenkreis aus Ostblockländern auswandern konnte, der nun Ansprüche nach § 150 BEG a. F. stellte, an den aber bei der Abfassung des Gesetzes nicht gedacht gewesen sei. Wenn der Gesetzgeber eine Regelung ex post für lückenhaft oder zu weitgehend hält, kann er sie - in der Regel mit Wirkung ex nunc - ändern. Dies verleiht jedoch dem Gesetz nicht nachträglich einen vorläufigen Charakter.
&lt;p&gt;Offenbleiben kann, ob das Bekanntwerden der Änderungsabsichten des Gesetzgebers genügte, um den Vertrauensschutz aufzuheben. Denn dann wäre frühestens auf den Zeitpunkt der Einbringung des Entwurfs des Zweiten Änderungsgesetzes im Bundestag, also den November 1963, abzustellen. Zu dieser Zeit aber war in allen zur Entscheidung stehenden Fällen bereits der anspruchsbegründende Tatbestand abgeschlossen&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(B) Auf das geltende Recht kann sich der Bürger auch dann nicht verlassen, wenn die Rechtslage unklar und verworren oder lückenhaft ist (vgl. BVerfGE 7, 129 [151 ff.]; 11, 64 [73 ff.]; 13, 261 [272]) oder in dem Maße systemwidrig und unbillig, daß ernsthafte Zweifel an deren Verfassungsmäßigkeit bestehen (vgl. BVerfGE 13, 215 [224]; 19, 187 [197]). In diesen Fällen erfordert das Rechtsstaatsprinzip selbst, daß die Rechtssicherheit und Gerechtigkeit durch eine klärende Regelung rückwirkend hergestellt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Besserstellung des unter § 150 BEG a. F. fallenden Personenkreises gegenüber den nach § 160 BEG a. F. Anspruchsberechtigten war sachlich gerechtfertigt und nicht systemwidrig (siehe oben B II 2.a.aa.). Die Rechtslage nach § 150 BEG a. F. war auch klar und in der praktischen Anwendung eindeutig. Es lag in der Eigenart der Materie des Gesetzes, daß die tatsächlichen Feststellungen oft nur schwer zu treffen waren. Schwierigkeiten, die der Beweis der Merkmale der Vertriebeneneigenschaft bereitete, traten aber ebenso bei anderen, auch später nicht mit einem&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_367_389&quot; id=&quot;BVerfGE_30_367_389&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_367_389&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 367 (389):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Stichtag versehenen Tatbeständen auf (so bei § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e BEG a. F.). Wenn die Bundesregierung in diesem Zusammenhang von &quot;Rechtsunsicherheit&quot; spricht, so verkennt sie den Umstand, daß gerade über die rechtliche Frage, ob § 150 BEG a. F. den Stichtag des 1. Oktober 1953 enthalte, in der Rechtsprechung keine Zweifel bestanden. Der Gesetzgeber durfte nicht angesichts der klaren Rechtslage die zutreffende Rechtsprechung rückwirkend korrigieren und sie &quot;gleichsam für die Vergangenheit ins Unrecht zu setzen&quot; versuchen (BVerfGE 18, 429 [439]).
&lt;p&gt;(C) Das Vertrauen der Betroffenen auf die geltende Rechtslage bedürfte auch dann nicht des Schutzes gegenüber sachlich begründeten rückwirkenden Gesetzesänderungen, wenn dadurch kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht worden wäre. Auch das Rechtsstaatsprinzip schützt nicht vor jeglicher Enttäuschung (vgl. BVerfGE 14, 288 [299]; 22, 241 [252]). Die gesetzliche Regelung muß generell geeignet sein, aus dem Vertrauen auf ihr Fortbestehen heraus Entscheidungen und Dispositionen herbeizuführen oder zu beeinflussen, die sich bei Änderung der Rechtslage als nachteilig erweisen (BVerfGE 13, 39 [45 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Schaden, den die nunmehr von der Anspruchsberechtigung nach § 150 BEG n. F. Ausgeschlossenen erlitten, besteht darin, daß sie der Entschädigungsansprüche verlustig gingen, die sie nach dem Gesetz errechnen und nach der Rechtslage auch fest erwarten konnten, da insoweit den Behörden kein Ermessensspielraum zustand. Das Vertrauen auf diese Ansprüche, die nicht nur bloße Hoffnungen darstellten, veranlaßte naturgemäß gewisse Dispositionen, ohne daß dies von den Betroffenen im einzelnen dargelegt werden müßte. Im übrigen stellt ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf nicht unerhebliche Geldleistungen einen Vermögenswert dar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesgerichtshof begründet seine Ansicht, § 150 Abs. 2 BEG n. F. sei mit dem Grundgesetz vereinbar, im wesentlichen mit der Behauptung, die Zahl derer, die bei den &quot;nur ganz geringen Chancen&quot; für die Erbringung der erforderlichen Beweise mit dem Gelingen der Beweisführung hätten rechnen können, sei &quot;so&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_367_390&quot; id=&quot;BVerfGE_30_367_390&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_367_390&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 367 (390):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
verschwindend klein, daß von ihnen die Abschneidung der Beweismöglichkeit durch die Einführung des Stichtags in Kauf genommen werden&quot; müsse (Urteil vom 28. Januar 1966, RzW 1966, S. 230 [232], Nr. 29). Demgegenüber bleibt festzuhalten, daß eine nachteilige Regelung auch dann am Rechtsstaatsprinzip zu messen ist, wenn sie nur wenige Bürger betrifft. Sie jedenfalls werden in ihrem berechtigten Vertrauen auf die geltende Rechtslage enttäuscht. Eine nicht unerhebliche Verschlechterung dieser Rechtslage auch nur für wenige Betroffene kann eine rückwirkende Regelung ungültig machen. Die Stichtagsregelung kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer notwendigen und unter Umständen zulässigen Typisierung gerechtfertigt werden. Denn der Gesetzgeber hat dem parallelen Anspruchstatbestand des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e BEG, der ebenfalls an den Vertriebenenbegriff von § 1 BVFG anknüpft und sich im wesentlichen nur durch die Voraussetzung der Wohnsitznahme in der Bundesrepublik von § 150 BEG a. F. unterscheidet, lediglich den - nicht rückwirkenden - Stichtag des 30. April 1965 (&quot;oder nach diesem Zeitpunkt innerhalb von sechs Monaten&quot; nach Verlassen der Heimat) eingefügt. Diese verschiedene Behandlung der verfolgten Spätaussiedler spricht dafür; daß eine Beschränkung der Zahl der aus § 150 BEG berechtigten Personen das Ziel der Stichtagsregelung war.
&lt;p&gt;Für die nach dem 1. Oktober 1953 aus ihrer Heimat Vertriebenen, die wegen des Stichtags von einer Entschädigung nach § 150 BEG n. F. ausgeschlossen sind, gewährt das Gesetz nunmehr eine pauschalierte Beihilfe (Art. V BEG-Schlußgesetz). Dies vermindert zwar den durch das enttäuschte Vertrauen auf volle Entschädigungsansprüche entstandenen Schaden. In Anbetracht des stark begrenzten Kreises der dort in Verweisung genommenen Schadenstatbestände sowie der zumeist um ein Vielfaches niedrigeren Leistungen nach Art. V BEG-Schlußgesetz kann dies aber die Nachteile der Betroffenen nicht entscheidend ausgleichen. Es bleibt eine erhebliche Verschlechterung der Rechtslage bestehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(D) Es ist schließlich nicht ersichtlich, daß zwingende Gründe&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_367_391&quot; id=&quot;BVerfGE_30_367_391&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_367_391&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 367 (391):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
des gemeinen Wohls, die dem Vertrauensschutz vorgehen, die Rückwirkung hier rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 13, 261 [272]). Dafür gelten strengere Voraussetzungen als im Falle einer unechten Rückwirkung, bei der lediglich die Anforderungen des Gemeinwohls mit dem Ausmaß des Vertrauensschadens abzuwägen sind (vgl. BVerfGE 14, 288 [299 f.]; 22, 241 [249 ff.]; 24, 220 [230 ff,]; 25, 142 [154 f.].
&lt;p&gt;Ob die finanzielle Last der Wiedergutmachung, die der Finanzminister bei der Vorlage des Regierungsentwurfs des BEG- Schlußgesetzes im Bundestag hervorhob (Verhandlungen Deutscher Bundestag, 4. Wahlperiode, 96. Sitzung, Protokoll S. 4408 f.), auch speziell die Stichtagsregelung des § 150 Abs. 2 BEG n. F. motivierte, lassen die Gesetzesmaterialien nicht erkennen. Sicher ist, daß das Gesetz die noch zu erbringenden Wiedergutmachungsleistungen überschaubar machen und die Wiedergutmachung zu einem Abschluß bringen sollte. Diese Absicht wird jedoch dadurch nicht in Frage gestellt, daß sich die Einführung des Stichtags in § 150 Abs. 2 BEG n. F., soweit sie Verfolgte, die nach der alten Fassung anspruchsberechtigt waren, betrifft, als rechtsstaatlich unhaltbar erweist. Die dadurch unvermeidlich entstehende größere finanzielle Belastung des Haushalts ist begrenzt und relativ gering, so daß jedenfalls der Vertrauensschutz, den das Rechtsstaatsprinzip fordert, vorgehen muß.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Schließlich genügt auch die Überlegung, die Neuregelung solle den Behörden und Gerichten die Abwicklung der Entschädigungsansprüche erleichtern, nicht, um eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot der echten Rückwirkung belastender Gesetze zu rechtfertigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Da § 150 Abs. 2 BEG n. F. im dargelegten Umfang bereits wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, kommt es nicht darauf an, ob auch die Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG verletzt sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Soweit darnach § 150 Abs. 2 BEG n. F. mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, ist er gemäß § 78 BVerfGG für nichtig zu erklären.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_367_392&quot; id=&quot;BVerfGE_30_367_392&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_367_392&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 367 (392):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die auf der verfassungswidrigen Bestimmung beruhenden Urteile des Bundesgerichtshofs sind aufzuheben und die Verfahren, in denen sie ergangen sind, an das Landgericht zurückzuverweisen.
&lt;p&gt;Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Seuffert Leibholz Geller Rupp Geiger Rinck Wand&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3856&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-20-gg">Art. 20 GG</category>
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 <pubDate>Tue, 23 Apr 2024 16:26:53 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 03.12.1969 - 1 BvR 624/56</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3813</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    Kriegsfolgeschäden        &lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 27, 253; NJW 1970, 799; VersR 1970, 580; DVBl 1971, 58; DB 1970, 970; DÖV 1970, 382        &lt;/div&gt;
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                    1 BvR 624/56        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Die Bundesrepublik Deutschland hatte für die von den alliierten Streitkräften bei der Besetzung deutschen Gebietes am Ende des 2. Weltkrieges und in der Nachkriegszeit verursachten Schäden (Besatzungsschäden) nicht in gleicher Weise einzustehen, wie wenn diese von deutschen Staatsorganen verursacht worden wären.&lt;br /&gt;
2. a) Die Wertordnung des GG verlangt besonders im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG), daß die staatliche Gemeinschaft Lasten mitträgt, die aus einem von der Gesamtheit zu tragenden Schicksal entstanden sind und nur zufällig einen bestimmten Personenkreis treffen. Hieraus folgt zunächst nur die Pflicht zu einem innerstaatlichen Ausgleich, dessen nähere Gestaltung weitgehend dem Gesetzgeber überlassen ist. Erst eine solche gesetzliche Regelung kann konkrete Ausgleichsansprüche der einzelnen Geschädigten begründen.&lt;br /&gt;
b) Besatzungsschäden gehören zu dem großen Komplex der Kriegs- und Kriegsfolgelasten; die für deren Regelung entwickelten verfassungsrechtlichen Grundsätze (vergleiche BVerfGE &lt;a href=&quot;/node/1304/daten&quot;&gt;15, 126 [140 ff.]&lt;/a&gt;; &lt;a href=&quot;/node/1556/daten&quot;&gt;23, 153 [176 f.]&lt;/a&gt;) gelten auch hier.&lt;br /&gt;
3. a) Es verstößt weder gegen Art. 14 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG, daß das BesatzSchG die vor der Währungsreform verursachten Sachschäden nicht im Verhältnis 1 RM : 1 DM entschädigt.&lt;br /&gt;
b) Die Abgrenzung der Fälle, in denen für Sachschäden eine höhere Entschädigung als nach dem Verhältnis 10 RM : 1 DM vorgesehen ist (§§ 26 ff. BesatzSchG), beruht auf sozialen Erwägungen, zu denen der Gesetzgeber im Rahmen einer innerstaatlichen Lastenverteilung sowohl berechtigt als verpflichtet ist. Dies gilt auch für die Staffelung der Entschädigung nach dem Prinzip der sozialen Degression.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 27, 253         &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_253_253&quot; id=&quot;BVerfGE_27_253_253&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_253_253&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 253 (253):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Die Bundesrepublik Deutschland hatte für die von den alliierten Streitkräften bei der Besetzung deutschen Gebietes am Ende des 2. Weltkrieges und in der Nachkriegszeit verursachten Schäden (Besatzungsschäden) nicht in gleicher Weise einzustehen, wie wenn diese von deutschen Staatsorganen verursacht worden wären.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. a) Die Wertordnung des GG verlangt besonders im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG), daß die staatliche Gemeinschaft Lasten mitträgt, die aus einem von der Gesamtheit zu tragenden Schicksal entstanden sind und nur zufällig einen bestimmten Personenkreis treffen. Hieraus folgt zunächst nur die Pflicht zu einem innerstaatlichen Ausgleich, dessen nähere Gestaltung weitgehend dem Gesetzgeber überlassen ist. Erst eine solche gesetzliche Regelung kann konkrete Ausgleichsansprüche der einzelnen Geschädigten begründen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_253_254&quot; id=&quot;BVerfGE_27_253_254&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_253_254&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 253 (254):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;b) Besatzungsschäden gehören zu dem großen Komplex der Kriegs- und Kriegsfolgelasten; die für deren Regelung entwickelten verfassungsrechtlichen Grundsätze (vergleiche BVerfGE &lt;a href=&quot;/node/1304/daten&quot;&gt;15, 126 [140 ff.]&lt;/a&gt;; &lt;a href=&quot;/node/1556/daten&quot;&gt;23, 153 [176 f.]&lt;/a&gt;) gelten auch hier.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. a) Es verstößt weder gegen Art. 14 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG, daß das BesatzSchG die vor der Währungsreform verursachten Sachschäden nicht im Verhältnis 1 RM : 1 DM entschädigt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;b) Die Abgrenzung der Fälle, in denen für Sachschäden eine höhere Entschädigung als nach dem Verhältnis 10 RM : 1 DM vorgesehen ist (§§&amp;nbsp;26 ff. BesatzSchG), beruht auf sozialen Erwägungen, zu denen der Gesetzgeber im Rahmen einer innerstaatlichen Lastenverteilung sowohl berechtigt als verpflichtet ist. Dies gilt auch für die Staffelung der Entschädigung nach dem Prinzip der sozialen Degression.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 3. Dezember 1969&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 BvR 624/56 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1.-6. ... -- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Herbert Brummel, Greven, Kardinal-von-Galen-Straße 3 -- a) gegen § 21 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (BGBl. I S. 734); b) gegen die Bescheide des Amtes für Verteidigungslasten Münster (Westf.) vom 20. Mai 1957 -- 23/2 300 -- (Beschwerdeführer zu 1); vom 11. Juni 1957 -- 23/2 1020 -- (Beschwerdeführerin zu 2); vom 28. März 1957 -- 23/2 (Im) 451 -- (Beschwerdeführer zu 3); vom 8. November 1956 -- 23/2 (Im) 387 -- (Beschwerdeführerin zu 4); vom 20. August 1956 -- 23/2/Abg.Ges. 941 -- und 20. März 1957 -- 23/2 (Im) 941 -- (Beschwerdeführerin zu 5); vom 2. November 1956 -- 23/2 (Im) 368 -- (Beschwerdeführer zu 6).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;ENTSCHEIDUNGSFORMEL:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer haben in den Jahren 1945 bis 1947 infolge der Besetzung deutschen Gebietes durch die alliierten Streitkräfte Sachschäden erlitten. Sie fühlen sich dadurch in ihren Grundrechten verletzt, daß sie hierfür nach dem Gesetz über die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_253_255&quot; id=&quot;BVerfGE_27_253_255&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_253_255&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 253 (255):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 - BGBl. I S. 734 - (im folgenden: Abgeltungsgesetz oder BSAG) keinen vollen Wertersatz erhalten haben, weil dieses Gesetz für vor der Währungsreform vom 21. Juni 1948 verursachte Sachschäden eine Entschädigung vorsieht, die grundsätzlich nur ein Zehntel des festgestellten Schadensbetrages ausmacht, unter bestimmten Voraussetzungen höher ist, jedoch höchstens 80 v.H. des Schadensbetrages erreicht.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Besetzung deutschen Gebietes bei Kriegsende und in der Nachkriegszeit durch fremde Truppen beeinträchtigte zwangsläufig die Bewohner erheblich in ihrer privaten Rechtssphäre und führte in vielen Fällen zu Vermögensnachteilen oder sogar zu Personenschäden. Die zur Regulierung solcher Schäden erlassenen Vorschriften des Besatzungsrechts und des deutschen Rechts unterscheiden regelmäßig zwischen den Requisitionen und den Personen- und Sachschäden außerhalb des Requisitionsrechts. Zu den Requisitionen (Besatzungsleistungen) werden die Nutzungs-, Sach- und Werkleistungen gerechnet, die auf ordnungsgemäße Anforderung der Besatzungsmacht für deren Zwecke zu erbringen waren. Die Personen- und Sachschäden außerhalb der Requisitionen werden nach der üblich gewordenen Terminologie als Besatzungsschäden im engeren Sinne oder schlicht als Besatzungsschäden bezeichnet; in diesem Sinne wird der Begriff auch im folgenden gebraucht. Diese Schadensgruppe umfaßt zum einen die durch Maßnahmen der Besatzungsmächte und des ihnen zuzurechnenden Personenkreises unmittelbar verursachten Schäden deliktischer Natur, zum anderen die sogenannten Belegungsschäden, d.s. Schäden an Sachen, die von der Besatzungsmacht ordnungsgemäß zur Nutzung oder zum Gebrauch in Anspruch genommen wurden, besonders an Grundstücken und deren Inventar. Bei den Belegungsschäden kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob sie durch deliktische Handlungen oder auf andere Weise verursacht sind; nur die normale Abnutzung der in An&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_253_256&quot; id=&quot;BVerfGE_27_253_256&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_253_256&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 253 (256):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
spruch genommenen Sache fällt im Regelfall nicht darunter, weil sie eine Besatzungsleistung darstellt und durch die Nutzungsvergütung abgegolten wird.
&lt;p&gt;1. Über die Entschädigung für Besatzungsschäden gab es zunächst nur voneinander abweichende Vorschriften der einzelnen Besatzungsmächte, meist in der Form interner Anweisungen. Auf Grund des Vorbehaltes in Ziffer 2 e des Besatzungsstatutes in der Fassung vom 12. Mai 1949 (ABlAHK S. 13) erließ der Rat der Alliierten Hohen Kommission für die britische, amerikanische und französische Besatzungszone das Gesetz Nr. 47 über Entschädigung für Besatzungsschäden vom 8. Februar 1951 (ABlAHK S. 767) - im folgenden: AHK-Gesetz Nr. 47 - sowie die Durchführungsverordnungen Nr. 1 und Nr. 2 hierzu vom 6. Februar und 6. März 1952 (ABlAHK S. 1498 und 1548). In Art. 1 des Gesetzes &quot;genehmigen die Besatzungsbehörden die Zahlung einer Entschädigung in Deutscher Mark für Besatzungsschäden&quot;, und zwar &quot;nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften&quot; (vgl. Art. 2 bis 4, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 a des Gesetzes und Art. 3 der DVO Nr. 1). Für Schäden aus der Zeit vor der Währungsreform ist bestimmt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Artikel 6&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Entschädigung für Verlust oder Schaden durch Handlungen oder Unterlassungen, die vor dem 21. Juni 1948 erfolgt sind, ist nach dem Werte im Zeitpunkt der Handlung oder Unterlassung in Reichsmark festzusetzen und ist,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) wenn Tod oder Körperverletzung mit dauernden Folgen verursacht worden ist, in Höhe von einer Deutschen Mark für jede Reichsmark auszuzahlen, und&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) bei sonstigen Verlusten oder Schäden im Verhältnis von einer Deutschen Mark für jede zehn Reichsmark umzustellen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In Ergänzung der besatzungsrechtlichen Vorschriften sah der Bundesminister der Finanzen durch Verwaltungserlasse vom 19. März und 28. Juli 1954 (II C-BL 1514 - 3/54 und 16/54) bei Schäden an Hausrat und Gegenständen des persönlichen Bedarfs die Gewährung eines Härteausgleichs vor.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_253_257&quot; id=&quot;BVerfGE_27_253_257&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_253_257&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 253 (257):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Entschädigungen wurden ausschließlich von deutscher Seite finanziert, teils aus Mitteln des Besatzungskosten- und Auftragsausgaben-Haushalts, der zur Disposition der Besatzungsmächte stand, teils aus allgemeinen Bundesmitteln.
&lt;p&gt;In dem zur Ablösung des Besatzungsregimes mit den Vereinigten Staaten, Großbritannien und Frankreich abgeschlossenen Vertragswerk übernahm die Bundesrepublik Deutschland die Verantwortung für die Regulierung der Besatzungsschäden. Im Neunten Teil des Vertrages zur Regelung der aus Krieg und Besatzung entstandenen Fragen vom 26. Mai 1952 (BGBl. 1955 II S. 405 - sogenannter Überleitungsvertrag -) ist bestimmt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Artikel 3&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten bis zum Inkrafttreten einer Friedensregelung mit Deutschland.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Die Bundesrepublik erkennt an, daß sie oder die ihrer Herrschaftsgewalt unterliegenden Personen keine Ansprüche irgendwelcher Art gegen die Drei Mächte oder eine von ihnen oder gegen Organisationen oder Personen, die in ihrem Namen oder unter ihrer Autorität tätig waren, geltend machen werden wegen Handlungen oder Unterlassungen, welche die Drei Mächte oder eine von ihnen oder Organisationen oder Personen, die in ihrem Namen oder unter ihrer Autorität tätig waren, zwischen dem 5. Juni 1945 und dem Inkrafttreten dieses Vertrags mit Bezug auf Deutschland, deutsche Staatsangehörige, deutsches Eigentum oder in Deutschland begangen haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) Die Bundesrepublik übernimmt die Verantwortlichkeit für die Entscheidung über Entschädigungsansprüche für Besatzungsschäden, die zwischen dem 1. August 1945 und dem Inkrafttreten dieses Vertrags entstanden sind und für die nach den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 47 der Alliierten Hohen Kommission (abgeändert durch Gesetz Nr. 79 der Alliierten Hohen Kommission) Entschädigung zu leisten ist, und für die Befriedigung dieser Ansprüche. Die Bundesrepublik wird bestimmen, welche weiteren der in Absatz (2) dieses Artikels genannten und im Bundesgebiet entstandenen Ansprüche zu befriedigen angemessen ist und wird die zur Bestimmung und Befriedigung dieser Ansprüche erforderlichen Maßnahmen treffen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(4) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(5) ...&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_253_258&quot; id=&quot;BVerfGE_27_253_258&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_253_258&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 253 (258):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
2. Zur Ausführung dieser Vertragsbestimmung erging das Abgeltungsgesetz, das mit seinem Inkrafttreten (4. Dezember 1955) die einschlägigen besatzungsrechtlichen Vorschriften aufhob (§§&amp;nbsp;61, 62 BSAG). Es betrifft die in der Zeit vom 1. August 1945 bis zum 5. Mai 1955 12 Uhr (Aufhebung des Besatzungsregimes) entstandenen Besatzungsschäden. Schäden, die nach diesem Zeitpunkt durch die in der Bundesrepublik stationierten Streitkräfte der nunmehr verbündeten Mächte verursacht sind (sogenannte Stationierungsschäden), fallen nicht hierunter. Das Gesetz sieht für Besatzungsschäden unter den dort näher geregelten Voraussetzungen Entschädigungen vor, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Der Anspruch auf Entschädigung für Belegungsschäden ergibt sich aus §&amp;nbsp;5 BSAG. Außerdem kann der Bundesminister der Finanzen einen Härteausgleich und unter bestimmten Umständen Bundesdarlehen zur Instandsetzung oder Wiederbeschaffung beschädigter Sachen gewähren (§§&amp;nbsp;40, 41 BSAG). Die Entschädigung wird nur auf Antrag gewährt (§&amp;nbsp;42 BSAG); die Bescheide der zur Durchführung zuständigen Behörden der Verteidigungslastenverwaltung - früher Besatzungslastenverwaltung - können mit der Beschwerde und im Verwaltungsrechtsweg angefochten werden (§§&amp;nbsp;49, 52 BSAG).
&lt;p&gt;Die nähere Regelung der Entschädigung unterscheidet systematisch zunächst zwischen&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) den Schadensfällen, in denen das Verfahren zur Abgeltung des Besatzungsschadens auf Grund der besatzungsrechtlichen Vorschriften bei Inkrafttreten des Gesetzes endgültig abgeschlossen war,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) den Schadensfällen, in denen dies nicht der Fall war (§§&amp;nbsp;22, 23 BSAG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In beiden Fallgruppen wird bei Sachschäden grundsätzlich unterschieden, ob sie vor oder nach der Währungsreform verursacht worden sind. Bei Sachschäden aus der Zeit nach der Währungsreform wird regelmäßig der volle Schadensbetrag ersetzt. Bei den noch nicht abgeschlossenen Fällen führen §§&amp;nbsp;7 bis 11 BSAG, bei den schon abgeschlossenen Fällen die Aufrechterhaltung der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_253_259&quot; id=&quot;BVerfGE_27_253_259&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_253_259&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 253 (259):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nach den Art. 6 Abs. 1 AHK-Gesetz Nr. 47 sowie Art. 1 bis 4 und 11 der Durchführungsverordnung Nr. 1 hierzu ergangenen Entschädigungsbescheide zu diesem Ergebnis. Dagegen wird bei Sachschäden aus der Zeit vor der Währungsreform grundsätzlich nur eine Entschädigung von 10 v.H. des Schadensbetrages gewährt, lediglich unter den Voraussetzungen der §§&amp;nbsp;26 ff. BSAG eine nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelte höhere Entschädigung, jedoch nicht mehr als 80 v.H. des Schadensbetrages. Das Ergebnis für abgeschlossene und noch nicht abgeschlossene Fälle ist dabei wirtschaftlich im wesentlichen das gleiche - abgesehen von hier nicht interessierenden Unterschieden in der Bemessung des Schadens. Dies ergibt sich für die abgewickelten Schadensfälle (oben a) daraus, daß es grundsätzlich bei den auf Grund der besatzungsrechtlichen Vorschriften ergangenen Entschädigungsbescheiden verbleibt und lediglich eine zusätzliche Entschädigung nach den unmittelbar anwendbaren §§&amp;nbsp;26 ff. BSAG vorgesehen ist, für die noch nicht abgewickelten Fälle (oben b) aus §&amp;nbsp;21 Abs. 3 und 4 BSAG und der darin vorgeschriebenen sinngemäßen Anwendung der §§&amp;nbsp;26 ff. BSAG. Diese Vorschriften lauten:
&lt;p&gt;§&amp;nbsp;21&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) Für Besatzungsschäden an Sachen der in §&amp;nbsp;26 genannten Art wird eine Entschädigung in sinngemäßer Anwendung der §§&amp;nbsp;26 bis 30 gewährt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(4) Für Besatzungsschäden, für die in den Absätzen 2 und 3 die Zahlung einer Entschädigung nicht vorgesehen ist, wird eine Entschädigung in Höhe von 10 vom Hundert des Schadensbetrags gewährt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§&amp;nbsp;26&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sind Entschädigungen für Besatzungsschäden&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. an Wohnungseinrichtungsgegenständen und Gegenständen des notwendigen persönlichen Bedarfs,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. an betriebsnotwendigen Einrichtungsgegenständen gewerblicher Kleinbetriebe,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. an lebendem und totem Inventar bäuerlicher Familienbetriebe,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_253_260&quot; id=&quot;BVerfGE_27_253_260&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_253_260&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 253 (260):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
4. an Wohngrundstücken mit einem Einheitswert bis zu 30 000 Deutsche Mark, die vor dem 21. Juni 1948 verursacht worden sind, im Verhältnis von 1 Deutsche Mark für 10 Reichsmark umgestellt worden,
&lt;p&gt;so wird eine Entschädigung gewährt, soweit der Geschädigte den Schaden wirtschaftlich noch nicht überwunden hat und der Schaden nicht bereits vor dem 21. Juni 1948 behoben worden ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§&amp;nbsp;27&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Sinne der Vorschrift des §&amp;nbsp;26 sind&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. als gewerbliche Kleinbetriebe Betriebe mit einem Jahresumsatz bis zu 100 000 Deutsche Mark oder einem steuerlichen Jahresgewinn bis zu 10 000 Deutsche Mark,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. als bäuerliche Familienbetriebe Betriebe mit einem Einheitswert bis zu 30 000 Deutsche Mark anzusehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§&amp;nbsp;28&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Schäden sind in der Regel insoweit als wirtschaftlich überwunden anzusehen, als der Schadensbetrag (§&amp;nbsp;29) 75 vom Hundert des durchschnittlichen steuerpflichtigen Jahreseinkommens des Geschädigten in den Jahren 1949 bis 1954 nicht übersteigt. Der Vomhundertsatz ermäßigt sich für den nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten um 10 vom Hundert und für jedes unterhaltsberechtigte Kind um 5 vom Hundert; er beträgt jedoch mindestens 50 vom Hundert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn das durchschnittliche steuerpflichtige Jahreseinkommen des Geschädigten unter 6000 Deutsche Mark liegt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§&amp;nbsp;29&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Die Entschädigung wird nach einem Vomhundertsatz des Schadensbetrags bemessen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Ist ein Teil des Schadens als wirtschaftlich überwunden anzusehen, so wird die Entschädigung nach einem Vomhundertsatz des Schadensbetrags bemessen, der dem wirtschaftlich nicht überwundenen Teil des Schadens entspricht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) Schadensbetrag ist der in Reichsmark festgestellte Entschädigungsbetrag. Dieser ist zu berichtigen, wenn er unter offenbarem Verstoß gegen die im Zeitpunkt des Eintritts des schädigenden Ereignisses geltenden Preisvorschriften ermittelt worden ist. Dabei können die im Zeitpunkt der Berichtigung bestehenden Preis- und Wertverhältnisse zugrunde gelegt werden.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_253_261&quot; id=&quot;BVerfGE_27_253_261&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_253_261&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 253 (261):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
§&amp;nbsp;30
&lt;p&gt;(1) Die Entschädigung beträgt für Beträge bis 2000 Reichsmark 80 v.H.,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;für 2000 Reichsmark übersteigende Beträge bis 5000 Reichsmark 60 v.H.,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;für 5000 Reichsmark übersteigende Beträge bis 10 000 Reichsmark 50 v.H.,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;für 10 000 Reichsmark übersteigende Beträge bis 15 000 Reichsmark 40 v.H.,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;für 15 000 Reichsmark übersteigende Beträge bis 20 000 Reichsmark 30 v.H.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des nach §&amp;nbsp;29 entschädigungsfähigen Schadensbetrags.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Übersteigt der nach §&amp;nbsp;29 entschädigungsfähige Schadensbetrag 20 000 Reichsmark, so wird für den übersteigenden Betrag eine Entschädigung nicht gewährt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auf die Entschädigungen nach §&amp;nbsp;30 BSAG werden früher gezahlte Entschädigungen und Härteausgleichszahlungen angerechnet (§&amp;nbsp;31 BSAG). Soweit Teilzahlungen in Reichsmark vor der Währungsreform geleistet sind, sieht die Verwaltungspraxis den Schaden insoweit als getilgt an und gewährt für diesen Teil des Schadens keine zusätzliche Entschädigung mehr (vgl. Nr. 122 der Richtlinien des Bundesministers der Finanzen vom 28. März 1956 - MinBlFin. S. 320). Das Rundschreiben des Bundesministers der Finanzen vom 21. Februar 1956 (MinBlFin. S. 144) sieht aber in den Fällen, in denen die Reichsmarkentschädigung erst nach dem 31. Mai 1948 gezahlt worden ist, einen Härteausgleich in Höhe des zusätzlichen Betrages vor, der bei Anwendung der §§&amp;nbsp;26 ff. BSAG zu zahlen wäre; dabei wird die Reichsmarkzahlung im Verhältnis 10 RM : 1 DM angerechnet. Ausnahmsweise kann ein bereits abgewickelter Schadensfall im ganzen neu aufgerollt werden, wenn die Entscheidung der Besatzungsdienststellen falsch war; auch in diesem Fall gilt jedoch für Sachschäden aus der Zeit vor der Währungsreform das gleiche wie oben dargelegt (vgl. §§&amp;nbsp;24, 25 BSAG in Verbindung mit der darin vorgeschriebenen Anwendung des §&amp;nbsp;21 BSAG).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_253_262&quot; id=&quot;BVerfGE_27_253_262&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_253_262&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 253 (262):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Am 1. April 1945 beschlagnahmte die britische Besatzungsmacht den Beschwerdeführern oder ihren Rechtsvorgängern gehörende Einfamilienhäuser und Wohnungen, um ein Lager für sogenannte Displaced Persons einzurichten. Häuser und Wohnungen wurden im Laufe des Monats Mai 1947 wieder freigegeben. Im Zusammenhang mit der Beschlagnahme gingen Mobiliar und persönliche Gegenstände der Beschwerdeführer oder ihrer Rechtsvorgänger verloren; ferner entstanden Schäden an den Häusern und Grundstücken. Für die Schäden am Mobiliar erteilte die Kreisfeststellungsbehörde des Landkreises Münster in den Jahren 1947/48 den Geschädigten Bescheinigungen über die Festsetzung der Entschädigung. Der Entschädigungsbetrag wurde ganz oder zum größten Teil in Reichsmark ausgezahlt, in den meisten Fällen erst kurz vor der Währungsreform, der Restbetrag nach der Währungsreform, umgestellt im Verhältnis 10 RM : 1 DM, beglichen. Wegen der Schäden an Gegenständen des persönlichen Bedarfs stellten die Geschädigten Anträge auf zusätzliche Entschädigung bei den Besatzungsbehörden, die jedoch wegen Versäumung der Frist des Art. 8 des AHK-Gesetzes Nr. 47 abgelehnt wurden. Sie erhielten aber für diese Schäden und - mit Ausnahme des Beschwerdeführers zu 3) - auch für die durch die Währungsumstellung bedingten Härten auf Anordnung des Besatzungskostenamtes Münster Härteausgleich nach den oben erwähnten Verwaltungserlassen des Bundesministers der Finanzen. Für die Schäden an den Häusern und Grundstücken wurden einigen Geschädigten außerdem Beträge aus dem sogenannten Wohnungsnotprogramm zugewendet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach Inkrafttreten des Abgeltungsgesetzes setzte das Amt für Verteidigungslasten in Münster die Entschädigungen auf Grund der Bestimmungen des Gesetzes unter Anwendung der §§&amp;nbsp;21 und 26 ff. BSAG neu fest, wobei die Behörde in allen Fällen die Voraussetzungen einer zusätzlichen Entschädigung für gegeben hielt. Sie legte den Schadensbetrag zugrunde, der nach Abzug der vor der Währungsreform geleisteten Zahlungen verblieb; je nach der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_253_263&quot; id=&quot;BVerfGE_27_253_263&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_253_263&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 253 (263):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Schadenshöhe berechnete sie gemäß §&amp;nbsp;30 BSAG Entschädigungen zwischen 60 und 80 v.H. dieses Betrages und setzte nach Abzug der nach der Währungsreform geleisteten Entschädigungs- und Härteausgleichszahlungen die noch zu zahlende Entschädigung fest. Im einzelnen ergingen an die Beschwerdeführer folgende Bescheide:
&lt;p&gt;1. Beschwerdeführer zu 1:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Festsetzung einer Entschädigung von 1065 DM durch Bescheid vom 20. Mai 1957;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Beschwerdeführerin zu 2:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Festsetzung einer Entschädigung von 403 DM durch Bescheid vom 11. Juni 1957;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Beschwerdeführer zu 3:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Festsetzung einer Entschädigung von 1765 DM durch Bescheid vom 28. März 1957;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Beschwerdeführerin zu 4:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Festsetzung einer Entschädigung von 580 DM durch Bescheid vom 8. November 1956;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Beschwerdeführerin zu 5:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Festsetzung einer Entschädigung von 847 DM durch Bescheid vom 20. März 1957 unter Abänderung des Bescheids vom 20. August 1956, der nur einen Teil der Entschädigung zugebilligt hatte;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;6. Beschwerdeführer zu 6:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Festsetzung einer Entschädigung von 474 DM durch Bescheid vom 2. November 1956.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Alle Beschwerdeführer haben gegen die Bescheide Beschwerde eingelegt. Auf ihren Wunsch sind die Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung über ihre Verfassungsbeschwerden zurückgestellt worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit den Verfassungsbeschwerden wenden sich die Beschwerdeführer&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) unmittelbar gegen §&amp;nbsp;21 Abs. 3 und 4 BSAG, weil danach vor der Währungsreform entstandene Besatzungsschäden an Sachen nicht voll entschädigt werden,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_253_264&quot; id=&quot;BVerfGE_27_253_264&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_253_264&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 253 (264):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
b) zugleich auch gegen die auf diesen Vorschriften beruhenden Verwaltungsbescheide.
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer fühlen sich in ihren Grundrechten aus Art. 14 und Art. 3 Abs. 1 GG verletzt und begründen dies im wesentlichen wie folgt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Nach Völkerrecht und nach deutschem Recht hätten ihnen sowohl gegen die Besatzungsmächte als auch gegen die Bundesrepublik Deutschland Ansprüche auf vollen Ausgleich für den erlittenen Schaden zugestanden, die das Gesetz, besonders §&amp;nbsp;21 Abs. 3 und 4 BSAG, unter Verstoß gegen Art. 14 GG geschmälert habe. Nach Art. 52 der Haager Landkriegsordnung (HLKO) seien die Besatzungsmächte den durch die Besetzung betroffenen Staatsbürgern zur Entschädigung verpflichtet gewesen; sie hätten diese Verpflichtung nicht nachträglich einseitig und rückwirkend abwerten dürfen. Da die genannte Vorschrift als allgemeine Regel des Völkerrechts gemäß Art. 25 GG unmittelbare Rechte für die deutschen Bürger erzeuge, ergebe sich hieraus auch ein Anspruch gegen die Bundesrepublik. Überdies sei die Bundesrepublik im Überleitungsvertrag in die Verpflichtungen der Besatzungsmächte eingetreten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die schädigenden Ereignisse, die als Enteignung, enteignungsgleicher Eingriff, jedenfalls als Auferlegung eines Sonderopfers zu qualifizieren seien, hätten ferner entsprechende Ansprüche unmittelbar gegen die deutsche öffentliche Hand begründet. Die Besatzungsgeschädigten hätten im öffentlichen Interesse ein Sonderopfer erbringen müssen, weil der deutsche Staat seine völkerrechtliche Verpflichtung, die feindlichen Truppen unterzubringen, nicht selbst erfüllt habe. Die Allgemeinheit habe immer dann einzustehen, wenn der Einzelne sich dem Opfer für sie nicht entziehen könne.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bundesrepublik müsse auch deswegen vollen Schadensausgleich gewähren, weil sie ihrer innerstaatlichen Rechtspflicht, die Ansprüche der Besatzungsgeschädigten gegen die Besatzungsmächte durchzusetzen, nicht nachgekommen sei, sondern im Über&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_253_265&quot; id=&quot;BVerfGE_27_253_265&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_253_265&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 253 (265):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
leitungsvertrag ausdrücklich auf diese Ansprüche verzichtet habe. Wenn sie die sich auch aus Art. 14 GG ergebende Pflicht zum Schutz des privaten Eigentums ihrer Bürger hinter das allgemeine Interesse an dem ungestörten Fortbestand der staatlichen Existenz zurückgestellt habe, so sei auch hierdurch den Besatzungsgeschädigten von der deutschen Staatsgewalt und im deutschen öffentlichen Interesse ein Sonderopfer auferlegt worden, das einen entsprechenden Aufopferungsanspruch gegen die Bundesrepublik begründet habe.
&lt;p&gt;Die Entziehung oder Beschränkung dieser Ansprüche durch das Abgeltungsgesetz sei eine Enteignung, die zum Wohl der Allgemeinheit nicht erforderlich sei. Die Bemessung der Entschädigung verletze Art. 14 Abs. 3 GG, weil eine Entschädigung unter dem gemeinen Wert nicht als eine Entschädigung unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten angesehen werden könne.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die verschiedene Behandlung der Schäden aus der Zeit vor und nach der Währungsreform verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da für die Differenzierung kein sachlicher Grund erkennbar sei und die Entschädigungen der beiden Fälle in auffälligem Mißverhältnis zueinander stünden. Der Währungsreform könne insoweit kein Einfluß zukommen, weil der Schadensersatzanspruch im Sinne der herrschenden Lehre und der Rechtsprechung zum Umstellungsgesetz kein sogenannter Geldsummenanspruch, sondern ein Geldwertanspruch sei, der nicht der Umstellung 10 RM : 1 DM unterliege. Dies gelte sowohl für (bürgerlich-rechtliche) Schadensersatzansprüche wie für vergleichbare öffentlich-rechtliche Ansprüche auf Enteignungsentschädigung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Rechtsgedanke, daß Eingriffe in das Privateigentum einen Entschädigungsanspruch auslösten, stehe noch über den Währungsgesetzen; er finde sich im Völkerrecht ebenso wie im Recht aller an der Besetzung beteiligten Staaten. Dabei setze eine &quot;Entschädigung&quot; begrifflich voraus, daß hierdurch eine Beseitigung des Schadens ermöglicht werde. Dazu stehe auch die Behandlung der vor der Währungsreform geleisteten Abschlagszahlungen in&amp;nbsp;Reichsmark in Widerspruch, da es für die Bemessung der Entschädigung nur darauf ankommen könne, ob und inwieweit der Schaden tatsächlich durch Wiederbeschaffung verlorener Gegenstände behoben worden sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Besonders willkürlich sei es, wenn das Gesetz bei der Differenzierung auf den zufälligen Zeitpunkt der Freigabe der beschlagnahmten Sachen durch die Besatzungsmacht abstelle (§&amp;nbsp;12 BSAG). Auch bei einer Freigabe und Schadensregulierung vor der Währungsreform sei den Geschädigten eine Behebung des Schadens regelmäßig nicht möglich gewesen. Daher sei auch die Beschränkung des Härteausgleichs nach dem Rundschreiben des Bundesministers der Finanzen vom 21. Februar 1956 auf die im Monat Juni 1948 geleisteten Zahlungen grob unbillig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Differenzierung zwischen vor und nach der Währungsreform entstandenen Schäden lasse sich auch nicht mit finanziellen Gründen rechtfertigen. Bundestag und Bundesregierung hätten sich in den Jahren 1950 und 1951 selbst nachdrücklich gegen eine Umstellung der Entschädigung im Verhältnis 10 RM : 1 DM gewandt. Die für eine angemessene Entschädigung der Schäden aus der Zeit vor der Währungsreform notwendigen Aufwendungen - insgesamt höchstens rund 400 Millionen DM - seien für die Bundesrepublik tragbar gewesen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der deutsche Gesetzgeber habe das Besatzungsrecht nicht zum Maßstab der eigenen Regelung nehmen dürfen; eine Wiederaufnahme sämtlicher abgeschlossenen Fälle mit dem Ziele des vollen Schadensausgleichs sei auch praktisch möglich gewesen. Besatzungsschäden aus der Zeit nach dem 31. Juli 1945 dürften den Kriegs- und Kriegsfolgeschäden nicht gleichgestellt werden; sie seien keine Folge der allgemeinen Kriegseinwirkungen, sondern Leistungen, die Privatpersonen anstelle des Staates und für ihn als Sonderopfer erbracht hätten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Umgekehrt verstoße die verschiedene Behandlung der Besatzungsschäden und der - voll zu entschädigenden - Stationierungsschäden gegen den Gleichheitssatz, da zwischen diesen beiden Schadensgruppen weder vom Standpunkt der Geschädigten&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_253_267&quot; id=&quot;BVerfGE_27_253_267&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_253_267&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 253 (267):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
noch in bezug auf die betroffenen Objekte ein sachlicher Unterschied bestehe.
&lt;p&gt;Zur Ergänzung ihres Vorbringens berufen sich die Beschwerdeführer auch auf Gutachten, die für andere Fälle, zumeist für Requisitionsgeschädigte, erstattet wurden und in denen unmittelbare Ansprüche gegen die deutsche öffentliche Hand wegen besatzungsrechtlicher Eingriffe bejaht werden, namentlich auf Gutachten der Professoren Schack, Laun, Erich Kaufmann, Jahrreiß, Friedrich Klein, Georg Erler, des Instituts für Völkerrecht an der Universität Göttingen (Erler-Kruse), des Max-Planck-Instituts für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, Heidelberg, (Mosler), sowie ein Gutachten des Reichsrichters a. D. Pabst.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Bundesregierung hat sich der Bundesminister der Finanzen geäußert. Er hält die Verfassungsbeschwerden für unzulässig, jedenfalls für unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da das Abgeltungsgesetz zu seiner Durchführung Vollziehungsakte erfordere, seien die Beschwerdeführer durch die angefochtenen gesetzlichen Vorschriften nicht unmittelbar betroffen. Soweit die Verfassungsbeschwerden sich gegen die Verwaltungsbescheide richteten, seien die Voraussetzungen einer Vorabentscheidung nach §&amp;nbsp;90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG nicht gegeben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 14 GG könne schon deswegen nicht verletzt sein, weil den Besatzungsgeschädigten vor dem Inkrafttreten des Abgeltungsgesetzes noch keine Ansprüche gegen die Bundesrepublik zugestanden hätten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aus Völkerrecht hätten Ansprüche wegen der Besatzungsschäden nur im Verhältnis zwischen den Besatzungsmächten und der Bundesrepublik bestanden, da das Völkerrecht weder eine unmittelbare Berechtigung von Individuen aus Handlungen eines Staates noch das Einstehen eines Staates für die Handlung eines anderen kenne. Auch die Übernahme der Zahlungspflichten der Besatzungsmächte durch die Bundesrepublik im Überleitungs&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_253_268&quot; id=&quot;BVerfGE_27_253_268&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_253_268&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 253 (268):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
vertrag habe nur Bedeutung für die Verantwortlichkeit der Staaten untereinander.
&lt;p&gt;Ansprüche gegen die deutsche öffentliche Hand auf Grund des schädigenden Ereignisses bestünden nicht, da die Rechtsgedanken des Enteignungs- und des Aufopferungsanspruches nur für die Folgen normaler Handlungen der deutschen Staatsgewalt, aber nicht für Folgen außergewöhnlicher Vorgänge wie der Kriegführung oder für Folgen von Eingriffen ausländischer Staaten gälten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der von der Bundesrepublik im Überleitungsvertrag ausgesprochene Verzicht habe die Rechte der Besatzungsgeschädigten nicht geschmälert. Das Abgeltungsgesetz gewähre den Besatzungsgeschädigten sowohl durch die Begründung eines Rechtsanspruches wie hinsichtlich der Höhe der Entschädigung mehr als die besatzungsrechtliche Regelung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Regelung des Abgeltungsgesetzes sei im Hinblick auf die vom Gesetzgeber vorgefundene Sach- und Rechtslage auch mit Art. 3 GG vereinbar. Nach dem AHK-Gesetz Nr. 47 und den im wesentlichen übereinstimmenden vorausgegangenen Regelungen der Besatzungsmächte sei der größte Teil der Sachschäden aus der Zeit vor der Währungsreform im Verhältnis 10 RM : 1 DM entschädigt worden. Hiervon habe der deutsche Gesetzgeber bei der Regulierung der restlichen Sachschäden aus der Zeit vor der Währungsreform ausgehen müssen, um Ungleichheiten im Verhältnis zu dem großen Komplex der bereits erledigten Schadensfälle zu vermeiden. Eine zusätzliche Entschädigung darüber hinaus habe nur vorgesehen werden können, soweit sie auch für die bereits abgewickelten Schadensfälle gewährt wurde, d. h. als eine objektivierte Härteausgleichsregelung nach den Grundsätzen sozialer Gerechtigkeit. Eine Wiederaufnahme sämtlicher abgeschlossenen Fälle wäre zudem schon an technischen Schwierigkeiten gescheitert, mindestens hätte der erforderliche Verwaltungsaufwand in keinem Verhältnis zu dem erreichbaren Erfolg gestanden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein voller Ausgleich sei finanziell nicht tragbar und nicht gerechtfertigt gewesen; die Besatzungsschäden gehörten als Folgen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_253_269&quot; id=&quot;BVerfGE_27_253_269&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_253_269&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 253 (269):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
des letzten Krieges in den Gesamtkomplex der Kriegs- und Kriegsfolgeschäden, die nicht voll entschädigt werden könnten, sondern sachgerecht unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit und sozialer Gesichtspunkte reguliert werden müßten.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegenstand sämtlicher Verfassungsbeschwerden ist die Frage, ob die Regelung des Abgeltungsgesetzes über die Entschädigung der vor der Währungsreform entstandenen Sachschäden mit der Eigentumsgarantie und dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 14 und Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist. Die Beschwerdeführer greifen diese Regelung sowohl unmittelbar an als auch mittelbar, insofern sie sich gegen bestimmte Verwaltungsakte wenden, weil diese auf der nach ihrer Ansicht verfassungswidrigen Regelung beruhen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zulässig sind jedenfalls die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 4) und 6), soweit sie die gegen diese Beschwerdeführer erlassenen Verwaltungsbescheide betreffen. Die Frist des §&amp;nbsp;93 Abs. 1 BVerfGG, die auch bei Erhebung einer Verfassungsbeschwerde vor Erschöpfung des Rechtsweges beachtet werden muß (vgl. BVerfGE 13, 284 [288 f.]), ist gewahrt. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, daß die Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft haben. Der Sachverhalt und die Anwendung des maßgeblichen einfachen Rechts sind durch die Verwaltungsverfahren hinreichend geklärt, um die Entscheidung der verfassungsrechtlichen Fragen zu ermöglichen. Ferner besteht eine gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welche die Berechnung der Entschädigung für Sachschäden aus der Zeit vor der Währungsreform auf der Basis 10 RM : 1 DM als verfassungsmäßig ansieht (vgl. BVerwGE 10, 290; Buchholz, 409.2, §&amp;nbsp;26 Abgeltungsgesetz Nr. 4, S. 7; Urteile vom 5. Mai 1961, - BVerwG V C 94.60 und 133.60). Unter diesen Umständen ist die Erschöpfung des Rechtsweges den Beschwerdeführern nicht zuzumuten (vgl. BVerfGE 10, 302 [308 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_253_270&quot; id=&quot;BVerfGE_27_253_270&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_253_270&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 253 (270):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Da die Sachentscheidung über die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 4) und 6) gegen die Verwaltungsbescheide notwendig eine materielle Prüfung der mittelbar angegriffenen gesetzlichen Regelung erfordert, bedarf es keiner Erörterung, ob die Verfassungsbeschwerden dieser Beschwerdeführer auch insoweit zulässig sind, als sie sich unmittelbar gegen das Abgeltungsgesetz richten.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 4) und 6) gegen die Verwaltungsbescheide sind unbegründet. Die gesetzliche Regelung, die diesen Verwaltungsbescheiden zugrunde liegt, verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Abgeltungsgesetz hat den Beschwerdeführern weder Ansprüche auf vollen Wertersatz für die erlittenen Sachschäden entzogen, die ihnen ohne die gesetzliche Regelung zugestanden hätten, noch hat es solche Ansprüche verkürzt. Die Bundesrepublik war nicht verpflichtet, für diese Schäden in gleicher Weise voll einzustehen, wie wenn sie von deutschen Staatsorganen oder Staatsbediensteten verursacht worden wären; sie hat auch keine entsprechende Ersatzpflicht des Schädigers übernommen. Soweit die Schicksalsgemeinschaft aller Bürger und die soziale Gerechtigkeit verlangen, daß Lasten, die aus einem von der Gesamtheit zu tragenden Schicksal entstanden sind und nur zufällig einen bestimmten Personenkreis treffen, von den anderen mitgetragen werden, kann hieraus angesichts der besonderen Situation, die durch den totalen Zusammenbruch des Deutschen Reiches herbeigeführt war, nicht die Forderung nach Abwälzung der Schäden auf das neu begründete Staatswesen hergeleitet werden; berechtigt ist lediglich das Verlangen nach einem innerstaatlichen Lastenausgleich, für dessen Gestaltung dem Gesetzgeber unter den gegebenen Umständen ein sehr weiter Spielraum zuzubilligen ist. Die Besatzungsschäden gehören zum Gesamtbereich der Kriegs- und Kriegsfolgelasten, die das nationalsozialistische Regime bei sei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_253_271&quot; id=&quot;BVerfGE_27_253_271&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_253_271&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 253 (271):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nem katastrophalen Ende dem Träger der staatlichen Neuordnung hinterließ. Die Regelung eines Teilgebietes mußte auf das kaum übersehbare Gesamtausmaß dieser Lasten Bedacht nehmen und zugleich die Aufgaben, die sich aus dem Wiederaufbau des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens ergaben, sowie die Grenzen der finanziellen Leistungsfähigkeit der Bundesrepublik berücksichtigen. Der Gesetzgeber durfte auch die von den Besatzungsmächten geschaffene rechtliche und tatsächliche Lage zugrunde legen und sozialen Gesichtspunkten den Vorzug geben. Danach ist die gesetzliche Regelung der vor der Währungsreform entstandenen Sachschäden trotz unverkennbarer Härten insgesamt verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es verstößt nicht gegen Art. 14 GG, daß das Abgeltungsgesetz die vor der Währungsreform verursachten Sachschäden nicht nach dem Verhältnis von 1 RM zu 1 DM entschädigt, sondern grundsätzlich nur eine Entschädigung im Verhältnis 10 RM : 1 DM, unter den besonderen Voraussetzungen der §§&amp;nbsp;26 ff. BSAG eine sozial gestaffelte höhere Entschädigung bis höchstens 80 v.H. des Schadensbetrages vorsieht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Verstoß gegen diese Grundrechtsvorschrift setzt voraus, daß das Gesetz den Besatzungsgeschädigten eine vermögenswerte Position entzogen oder diese geschmälert hat, daß dieser Eingriff einen dem Schutz des Art. 14 GG unterliegenden Vermögenswert betraf und als Enteignung zu qualifizieren ist, sowie daß eine etwaige Enteignung nicht den Erfordernissen des Art. 14 Abs. 3 GG entsprach. Im vorliegenden Fall fehlt es schon an der ersten Voraussetzung, so daß es nicht mehr der Erörterung bedarf, ob die anderen Voraussetzungen gegeben sein könnten. Denn den Besatzungsgeschädigten standen vor Erlaß des Gesetzes keine Rechtsansprüche auf vollen Wertersatz gegen die Bundesrepublik zu, die durch die angegriffene Regelung hätten beeinträchtigt werden können.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_253_272&quot; id=&quot;BVerfGE_27_253_272&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_253_272&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 253 (272):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
1. Zunächst haben die von den Beschwerdeführern erlittenen Schädigungen selbst keine derartige Verpflichtung der Bundesrepublik begründet.
&lt;p&gt;a) Die Beschwerdeführer meinen hierzu, die Zerstörung oder Beschädigung ihres Sacheigentums habe neben Ansprüchen gegen die Besatzungsmacht zugleich auch Ansprüche aus Enteignung, enteignungsgleichem Eingriff, Aufopferung oder Amtspflichtverletzung unmittelbar gegen die deutsche öffentliche Hand entstehen lassen. Dem könnte bereits entgegengehalten werden, daß die schädigenden Ereignisse in den hier zugrunde liegenden Fällen vor der Entstehung der Bundesrepublik eingetreten sind, so daß allenfalls die Verpflichtung eines anderen Trägers deutscher Staatsgewalt (Deutsches Reich, Länder) und deren Übergang auf die Bundesrepublik in Betracht käme. Hierauf kommt es aber nicht an, weil die schädigenden Ereignisse unter keinem der genannten rechtlichen Gesichtspunkte Entschädigungsansprüche gegen die deutsche öffentliche Gewalt begründet haben. Zwar ist den durch einen Belegungsschaden Betroffenen im Verhältnis zu anderen Bürgern ein besonderes Opfer auferlegt worden; jedoch setzen so begründete Ansprüche voraus, daß das Sonderopfer auf dem Eingriff einer deutschen Stelle beruht. Die Besatzungsschäden sind aber allein durch Handlungen oder Unterlassungen der alliierten Streitkräfte einschließlich des ihnen zuzurechnenden Personenkreises verursacht. Diese unterstanden nicht der deutschen Rechtsordnung; für sie war vielmehr das Völkerrecht und das von den Alliierten gesetzte Besatzungsrecht maßgebend, welches das deutsche Recht überlagerte. Für ihre Eingriffe kann die deutsche öffentliche Hand grundsätzlich nicht verantwortlich gemacht werden (vgl. BVerfGE 3, 4 [11 f.]; BGHZ 12, 52 [56 ff.]; BGH, NJW 1970, S. 191 [192]; BVerwGE 8, 4 [6, 8]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Verpflichtung der deutschen Seite zum Einstehen für diese Eingriffe kann auch nicht damit begründet werden, die Besetzung Deutschlands habe nicht allein den Charakter einer occupatio bellica, sondern auch den einer politischen Intervention gehabt und die Alliierten hätten neben ihren völkerrechtlichen Befug&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_253_273&quot; id=&quot;BVerfGE_27_253_273&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_253_273&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 253 (273):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nissen als Besatzungsmächte zugleich als Treuhänder die deutsche Staatsgewalt ausgeübt (vgl. dazu Stoedter, Deutschlands Rechtslage, 1948, S. 185 ff.; Schmoller-Maier-Tobler, Handbuch des Besatzungsrechts, 1957, §&amp;nbsp;7, S. 1 ff.). Denn eine solche treuhänderische Wahrnehmung der Befugnisse des besetzten Staates, die diesem selbst zuzurechnen wäre, könnte allenfalls in Betracht kommen, soweit es sich um die &quot;normale&quot; Ausübung staatlicher Gewalt im ausschließlichen Interesse des vertretenen Staates und für dessen Zwecke handelte, z. B. bei Maßnahmen zur Sicherstellung der Ernährung und Unterbringung der Bevölkerung (vgl. BGH, NJW 1970, S. 191 [193] und die dort zitierten Entscheidungen). Die Beschlagnahme von Häusern und Wohnungen für Zwecke der alliierten Streitkräfte und die dadurch verursachten Schäden fallen aber in den Bereich der Hoheitsbefugnisse, die den Alliierten als Besatzungsmächten kraft der occupatio bellica nach Völkerrecht zustanden (vgl. auch BVerfGE 6, 290 [296] für andere Zwangseingriffe der Alliierten).
&lt;p&gt;Ebensowenig kann eine unmittelbare Verantwortlichkeit der deutschen öffentlichen Hand für die Schädigungen daraus entnommen werden, daß bei der Belegung von Grundstücken sowie der Festsetzung und Auszahlung der Entschädigungen nach dem AHK- Gesetz Nr. 47 zum Teil deutsche Stellen eingeschaltet waren. In jedem Falle wurden die deutschen Behörden nur als Ausführungsorgane der Besatzungsmächte tätig; ihre Einschaltung veränderte den besatzungsrechtlichen Charakter des Vorganges nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Schließlich können die schädigenden Handlungen auch nach Völkerrecht nicht der deutschen Staatsgewalt als eigene zugerechnet werden. Es gibt keinen Rechtssatz des Völkerrechts, wonach der besetzte Staat unabhängig von der innerstaatlichen Rechtslage verpflichtet ist, für die durch die Besetzung seines Gebietes den Bewohnern verursachten Schäden einzustehen (vgl. Scheuner, DÖV 1957, S. 681 [683]; BGH, NJW 1970, S. 191 [194]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch aus Art. 25 GG und aus dem Vorläufer dieser Bestimmung, Art. 4 der Weimarer Verfassung, ergibt sich nichts anderes. Erler-Kruse (Rechtsgutachten des Instituts für Völkerrecht an der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_253_274&quot; id=&quot;BVerfGE_27_253_274&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_253_274&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 253 (274):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Universität Göttingen, herausgegeben vom Bund der Landesverbände der Besatzungsverdrängten und Besatzungsgeschädigten der US-Zone, Seeheim a. d. Bergstraße, S. 15 ff.) und Laun (Gutachten über die Berechtigung von Vergütungsansprüchen der Besatzungsgeschädigten gegen die Bundesrepublik Deutschland, herausgegeben vom Bund der Landesverbände der Besatzungsverdrängten und Besatzungsgeschädigten der US-Zone, Heidelberg- Rohrbach, S. 16 ff.) vertreten die These, bei Schädigungen im internationalen Bereich, die auf Grund einer allgemeinen Regel des Völkerrechts, hier der Vorschriften der Haager Landkriegsordnung, und damit gemäß Art. 25 GG auch auf Grund innerstaatlichen Rechts grundsätzlich geduldet werden müßten, sei ein Ersatzanspruch aus den genannten völkerrechtlichen Vorschriften in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 GG herzuleiten. Diese Ansicht trifft nicht zu. Art. 25 GG verschafft den allgemeinen Regeln des Völkerrechts Geltung in der Bundesrepublik mit Vorrang vor den deutschen Gesetzen und gibt den Bewohnern des Bundesgebietes das Recht, sich auf diese innerstaatliche Geltung der Regeln zu berufen. Sie verändert aber nicht den Inhalt der Völkerrechtsregel und der daraus etwa herzuleitenden Ansprüche, insbesondere nicht deren Adressaten (vgl. BVerfGE 18, 441 [448]). Soweit die völkerrechtlichen Vorschriften Ansprüche auf Ersatz der im Zusammenhang mit der Unterbringung des Besatzungsheeres entstandenen Schäden begründen, richten sich diese aber allein gegen die besetzende Macht (vgl. dazu unter C I 3 a).
&lt;p&gt;b) Die Beschwerdeführer ziehen als weitere Rechtsgrundlage eines unmittelbaren Ersatzanspruches die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die ungerechtfertigte Bereicherung und die Geschäftsführung ohne Auftrag heran. Nach ihrer Ansicht hat die Inanspruchnahme der Häuser und Wohnungen von Privatpersonen den nach Völkerrecht zur Unterbringung der Besatzungstruppen verpflichteten deutschen Staat entlastet und insoweit bereichert; zugleich hätten die betroffenen Personen damit ein Geschäft der deutschen Staatsorgane besorgt.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_253_275&quot; id=&quot;BVerfGE_27_253_275&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_253_275&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 253 (275):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Ein Anspruch aus unmittelbarer oder sinngemäßer Anwendung der §§&amp;nbsp;812 ff. BGB scheitert jedoch bereits daran, daß die schädigenden Handlungen lediglich eine Vermögenseinbuße bei den betroffenen Eigentümern zur Folge hatten, aber auf deutscher Seite keine Bereicherung, d. h. keine Verbesserung der Vermögenslage bewirkten. Ebenso scheiden Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag schon deswegen aus, weil in der bloßen Duldung einer Beeinträchtigung keine &quot;Besorgung eines Geschäfts&quot; gesehen werden kann. Zudem handelt es sich weder bei der Duldung der Belegung noch bei der Duldung der Schädigung um ein &quot;Geschäft&quot; der deutschen öffentlichen Hand, sondern um Vorgänge, die in den Bereich der Besatzungsgewalt fallen.
&lt;p&gt;2. Unmittelbare Ansprüche der Besatzungsgeschädigten auf vollen Wertsatz für die erlittenen Sachschäden lassen sich auch nicht damit begründen, daß die Bundesrepublik in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 des Neunten Teils des Überleitungsvertrages die Verantwortung für die Regulierung der dort näher bezeichneten Besatzungsschäden übernommen hat. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob aus dieser Vertragsbestimmung vermöge einer &quot;Drittwirkung&quot; Individualansprüche der Besatzungsgeschädigten abgeleitet werden können oder ob sie nur Rechte und Pflichten zwischen den vertragschließenden Staaten erzeugt hat. Denn die Verpflichtung der Bundesrepublik bezieht sich nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung, abgesehen von der hier nicht relevanten zeitlichen Begrenzung, nur auf die im AHK-Gesetz Nr. 47 vorgesehenen Entschädigungen. Darüber hinaus ermächtigt Abs. 3 Satz 2 dieses Vertragsartikels die Bundesrepublik ausdrücklich, zu &quot;bestimmen, welche weiteren der in Abs. (2) dieses Artikels genannten und im Bundesgebiet entstandenen Ansprüche (wegen eines Besatzungsschadens usw.) zu befriedigen angemessen ist&quot;. Die angegriffene Regelung des Abgeltungsgesetzes genügt jedenfalls der vertraglichen Vereinbarung, weil der Umfang der Entschädigungen nicht hinter den Leistungen nach Besatzungsrecht zurückbleibt. Das AHK-Gesetz Nr. 47 sah in Art. 6 Abs. 2 b für Sachschäden aus der Zeit vor der Währungsreform ebenso wie §&amp;nbsp;21&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_253_276&quot; id=&quot;BVerfGE_27_253_276&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_253_276&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 253 (276):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Abs. 4 BSAG nur eine Entschädigung im Verhältnis 10 RM : 1 DM vor, ebenso Art. 1 Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 der Durchführungsverordnung Nr. 1 zum AHK-Gesetz Nr. 47. Demgegenüber hat das Abgeltungsgesetz die Position der Geschädigten durch die zusätzlichen Entschädigungen nach den §§&amp;nbsp;24, 26 ff. erheblich verbessert. Daher kann die streitige Frage, ob das AHK-Gesetz Nr. 47 dem einzelnen Geschädigten einen Rechtsanspruch gegen die Besatzungsmacht gewährte, hier offenbleiben.
&lt;p&gt;3. Schließlich geht es fehl, wenn die Beschwerdeführer aus dem Verhalten der Bundesrepublik beim Abschluß des Überleitungsvertrages, besonders aus dem in Art. 3 Abs. 2 des Neunten Teils des Vertrages erklärten Verzicht auf alle Ansprüche wegen der Besatzungsschäden die Verpflichtung der Bundesrepublik herleiten wollen, sie nunmehr durch Leistung des vollen Wertersatzes für die erloschenen Ansprüche gegen die Besatzungsmächte schadlos zu halten. Zunächst mögen Zweifel bestehen, ob die von den Beschwerdeführern für einen solchen Anspruch herangezogenen Rechtsgrundlagen der Amtshaftung, Enteignung und Aufopferung, die im Hinblick auf innerstaatliche Vorgänge entwickelt worden sind, sich ohne weiteres auf die Betätigung der auswärtigen Gewalt beim Abschluß völkerrechtlicher Verträge anwenden lassen. Dies bedarf jedoch keiner Entscheidung, weil der von der Bundesrepublik erklärte Verzicht, soweit er sich auf Individualansprüche der ihrer Herrschaftsgewalt unterliegenden Personen erstreckte, diesen keine vermögenswerten Rechtspositionen entzogen hat. Beim Abschluß des Überleitungsvertrages standen den Geschädigten allenfalls durchsetzbare Entschädigungsansprüche gegen die Alliierten im Rahmen des AHK-Gesetzes Nr. 47 zu; diese Ansprüche hat die Bundesrepublik aber, wie erörtert, übernommen und ihnen mit dem Erlaß des Abgeltungsgesetzes in vollem Umfange Rechnung getragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Nach Völkerrecht kamen als Grundlage einer Entschädigungspflicht der Besatzungsmächte das Vierte Haager Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs vom 18. Oktober 1907 (RGBl. 1910 S. 107) und die Anlage dazu, die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_253_277&quot; id=&quot;BVerfGE_27_253_277&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_253_277&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 253 (277):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Haager Landkriegsordnung (HLKO) in Betracht. Art. 52 HLKO bestimmt für den Fall einer kriegerischen Besetzung:
&lt;p&gt;Naturalleistungen und Dienstleistungen können von Einwohnern nur für die Bedürfnisse des Besetzungsheers gefordert werden ... Die Naturalleistungen sind so viel wie möglich bar zu bezahlen. Anderenfalls sind dafür Empfangsbestätigungen auszustellen; die Zahlung der geschuldeten Summen soll möglichst bald bewirkt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 3 des Vierten Haager Abkommens lautet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Kriegspartei, welche die Bestimmungen der bezeichneten Ordnung (gemeint ist die HLKO) verletzen sollte, ist gegebenen Falles zum Schadensersatze verpflichtet. Sie ist für alle Handlungen verantwortlich, die von den zu ihrer bewaffneten Macht gehörenden Personen begangen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 3 des Vierten Haager Abkommens gilt für alle völkerrechtswidrigen Schädigungen der in Art. 46 HLKO genannten Rechtsgüter, zu denen auch das Eigentum gehört, durch Angehörige der kriegführenden Macht. Über die Anwendung der zitierten Vorschriften auf die hier vorliegenden Belegungsschäden bestehen grundsätzlich und im einzelnen eine Reihe von Meinungsverschiedenheiten, z. B. darüber, ob sie ohne weiteres für die Besetzung Deutschlands galten (vgl. dazu Hedwig Maier, Besatzungsregime nach dem zweiten Weltkrieg, in Strupp-Schlochauer, Wörterbuch des Völkerrechts, Bd. 1, 1960, S. 190 ff.; Zinn-Stein, Verfassung des Landes Hessen, Ausgabe 1963, Einf. S. 54 ff.) und ob sie entsprechend der herrschenden Lehre (vgl. Partsch, Individuum im Völkerrecht, in Strupp-Schlochauer, a.a.O., Bd. 2, 1961, S. 12 ff.) nur Ansprüche von Staat zu Staat oder auch Individualansprüche der betroffenen Personen begründen, wie die Beschwerdeführer meinen. Diese Fragen sind aber für die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden nicht erheblich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zunächst ist davon auszugehen, daß die Alliierten mit dem Erlaß des AHK-Gesetzes Nr. 47 und dessen Vorläufern ihre Verpflichtung zum Ersatz der Besatzungsschäden mindestens faktisch anerkannt haben und durch diese Regelungen konkretisieren wollten. Soweit die Schäden danach vor der Währungsreform reguliert&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_253_278&quot; id=&quot;BVerfGE_27_253_278&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_253_278&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 253 (278):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
worden sind, entsprach die Bemessung des Umfangs der gewährten Entschädigung auch nach Ansicht der Beschwerdeführer im Grundsatz den völkerrechtlichen Vorschriften: Der Schadenswert wurde in der damals geltenden Währung in Reichsmark festgesetzt und die Entschädigung in dieser Höhe gezahlt.
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer meinen jedoch, die für Schadensregulierungen nach der Währungsreform im AHK-Gesetz Nr. 47 getroffene Umstellungsregelung habe evident die genannte völkerrechtliche Pflicht der Besatzungsmächte zum vollen Ersatz des angerichteten Schadens verletzt. Zugleich verstoße sie gegen allgemeine Prinzipien des Völkerrechts, besonders den Grundsatz der bona fides und des Schutzes des Privateigentums. Es habe daher trotz der Regulierung nach Besatzungsrecht weiter ein völkerrechtlicher Anspruch gegen die Besatzungsmächte auf Ergänzung der Entschädigungen bestanden, den die Bundesrepublik bei Abschluß des Überleitungsvertrages hätte respektieren müssen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dem kann in erster Linie entgegengehalten werden, daß die beanstandete besatzungsrechtliche Umstellungsvorschrift nach Ansicht der Alliierten eine zulässige, durch die allgemeine Währungsreform gebotene Regelung darstellte. Gegenüber den Vorstellungen von deutscher Seite, die auf eine Entschädigung auch der Sachschäden im Verhältnis 1 : 1 drangen, erklärte die Alliierte Hohe Kommission, daß die im AHK-Gesetz Nr. 47 vorgesehene Umstellung im Verhältnis 10 RM : 1 DM&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;mit den Grundsätzen und grundlegenden Ideen der Gesetze über die Währungsumstellung durchaus vereinbar ist, und daß jede Art des Vorgehens, die diesen Grundsätzen und Gedanken nicht entsprechen würde, schwerwiegende Rückwirkungen hätte, welche die finanziellen Schwierigkeiten der Bundesrepublik verschlimmern würden&quot; (zitiert in BTDrucks. I/3017).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entsprechend heißt es in einem Schreiben des Hohen Kommissars der Vereinigten Staaten vom 24. Juli 1953 an den Bund der Landesverbände der Besatzungsverdrängten und Besatzungsgeschädigten der US-Zone (abgedruckt bei Laun, a.a.O., S. 4 f.):&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_253_279&quot; id=&quot;BVerfGE_27_253_279&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_253_279&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 253 (279):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&quot;Der Rechtscharakter für Entschädigungen durch Besatzungsschäden wird nicht durch das deutsche Recht, sondern durch das internationale Recht bestimmt. Beim Erlaß der Vorschrift, über die Sie sich beschweren, ging die Alliierte Hohe Kommission davon aus, daß nach internationalem Recht die Entschädigungen für Besatzungsschäden in Geld festzusetzen sind, so daß also die hier in Frage kommenden Verbindlichkeiten nach den vor dem Inkrafttreten des Währungsgesetzes in Geltung gewesenen Vorschriften in Reichsmark zu erfüllen gewesen wären (§&amp;nbsp;13 Abs. 3 des UmstG). Unseres Erachtens ist die Unrichtigkeit dieser Rechtsauffassung nicht bewiesen worden.&quot;
&lt;p&gt;Die allgemeine Währungsreform von 1948 kann insgesamt sicherlich nicht als ein völkerrechtswidriger Eingriff der Besatzungsmächte angesehen werden. Sie sollte als Mittel staatlicher Geldpolitik wieder ein sinnvolles Verhältnis zwischen Geldmenge und Geldumlauf einerseits, dem Güterangebot andererseits herstellen und diente damit dem Ziel, die Grundlagen für einen wirtschaftlichen Wiederaufbau und gesunde staatliche Finanzen zu schaffen (vgl. BVerfGE 23, 153 [176 ff.]). Die Währungs- und Umstellungsgesetzgebung der Alliierten stand daher grundsätzlich in Einklang mit Art. 43 HLKO, wonach die Besatzungsmacht Maßnahmen treffen kann, um &quot;die öffentliche Ordnung und das öffentliche Leben (in dem besetzten Gebiet) wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Umstellungsgesetze enthalten keine besonderen Vorschriften für die Entschädigung von Besatzungsschäden. Nach der allgemeinen Regelung für die im Zeitpunkt der Währungsreform bestehenden Geldforderungen (vgl. §§&amp;nbsp;13, 16 des Umstellungsgesetzes vom 20. Juni 1948 - WiGBl. Beil. 5 S. 13 -) werden alle von vornherein auf Zahlung einer Geldsumme gerichteten schuldrechtlichen Ansprüche im Verhältnis 10 RM : 1 DM umgestellt. Die deutsche Literatur und Rechtsprechung hat hieraus die systematische Unterscheidung zwischen &quot;Geldsummenansprüchen&quot; und &quot;Geldwertansprüchen&quot; entwickelt, wobei unter den letzteren Ansprüche verstanden werden, die in Geld zu erfüllen sind, deren Umfang aber nicht durch eine bestimmte Zahl von Geldeinheiten festgelegt ist. Schadensersatzansprüche werden regelmäßig zu den&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_253_280&quot; id=&quot;BVerfGE_27_253_280&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_253_280&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 253 (280):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Geldwertansprüchen gerechnet, wenn sie nicht bereits durch Umwandlung in einen Geldsummenanspruch &quot;verfestigt&quot; sind oder aus sonstigen Gründen auf Leistung einer Geldsumme gehen (vgl. Harmening-Duden, Die Währungsgesetze, Kommentar zum Umstellungsgesetz, 1949, §&amp;nbsp;13, Anm. 13 und 16). Die Behandlung von nach deutschem Recht begründeten Entschädigungsansprüchen aus Enteignung oder enteignungsgleichem Eingriff war zunächst streitig. Erst durch eine Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofes vom 16. November 1953 wurde geklärt, daß solche Ansprüche als Geldwertansprüche nicht der Umstellung unterlägen, da nach Ansicht des Gerichts eine Befriedigung nur im Verhältnis 10 RM : 1 DM den Grundsatz der ausgleichenden Gerechtigkeit in unerträglicher Weise verletzen würde (BGHZ 11, 156 [166]; vgl. auch BGHZ 7, 96 [103]; a. A. BGHZ 6, 91 [96 f.]).
&lt;p&gt;Wenn die Alliierten demgegenüber eine andere Auffassung vertraten und die Entschädigungen für Besatzungsschäden, die den erwähnten Entschädigungsansprüchen nach deutschem Recht in gewisser Hinsicht vergleichbar sind, rechtlich und tatsächlich als Geldsummenansprüche behandelten, so kann hierin jedenfalls kein Verstoß gegen grundlegende Prinzipien des Völkerrechts gesehen werden. Die Neuordnung des Geldwesens mußte notwendig auch die Geldforderungen und geldwerten Ansprüche gegen die Besatzungsmächte selbst erfassen; diese waren auch befugt, die allgemeinen Vorschriften durch eine - übrigens vor der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofes getroffene - Spezialregelung zu ergänzen. Wie der Meinungsstreit zu den in gewisser Hinsicht vergleichbaren Entschädigungsansprüchen nach deutschem Recht zeigt, läßt sich nicht sagen, daß schon die Natur des zu regelnden Sachverhalts die Ausnahme von der allgemeinen Umstellung verlangte, zumal die sehr summarischen und eher konkret ausgerichteten Umstellungsgesetze der Alliierten selbst nicht zwischen Geldsummen- und Geldwertansprüchen unterscheiden. Die Entscheidung der Besatzungsmächte war ferner möglicherweise von Rechtsvorstellungen aus dem eigenen natio&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_253_281&quot; id=&quot;BVerfGE_27_253_281&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_253_281&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 253 (281):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nalen Recht beeinflußt (vgl. Pabst, Gesetztes und gesprochenes Recht im Widerstreit mit höheren Rechtsgrundsätzen bei der währungsmäßigen Behandlung von Besatzungsschäden und ähnlichen Schäden, 1952, S. 7 ff.). Es konnte auch ins Gewicht fallen, daß ein großer Teil der vor der Währungsreform entstandenen Schäden bereits in Reichsmark entschädigt worden und daß für einen weiteren Teil die Entschädigung bereits in Reichsmark festgesetzt und insoweit zu einem Geldsummenanspruch &quot;verfestigt&quot; war. Vor allem aber ist wesentlich, daß die spezielle Umstellungsregelung, die zweifellos in vielen Fällen erhebliche Härten mit sich brachte, nicht etwa einem eigenen fiskalischen Interesse der Alliierten diente, sondern in ihrer Sicht den deutschen Finanzen zugute kam, weil die Mittel für die Entschädigungen in jedem Falle von der Bundesrepublik aufzubringen waren.
&lt;p&gt;Alle diese Umstände sprechen dafür, daß die besatzungsrechtliche Umstellungsregelung für Sachschäden dem Grundsatz nach nicht nur mit den allgemeinen Prinzipien des Völkerrechts, sondern im Hinblick auf Art. 43 HLKO auch mit den speziellen Vorschriften zum Schutz des Privateigentums bei einer Besetzung fremden Gebiets in Einklang stand.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Selbst wenn man dies nicht anerkennen wollte, ergibt sich doch aus der dargestellten Sachlage, daß auch vor der Verzichtserklärung im Überleitungsvertrag keine Aussicht bestand, etwaige weitergehende Entschädigungsansprüche - gleichgültig, ob sie dem einzelnen Besatzungsgeschädigten zustanden oder nur von der Bundesrepublik geltend gemacht werden konnten - gegen die Besatzungsmächte durchzusetzen. Die wiederholten Demarchen der Bundesregierung, des Bundestages, der Interessentenverbände und anderer Stellen waren erfolglos geblieben. Die Alliierten hatten ausdrücklich eine über die Regelung des AHK-Gesetzes Nr. 47 hinausgehende Entschädigung abgelehnt; noch weniger waren sie bereit, hierfür eigene Mittel einzusetzen. Nach der tatsächlichen politischen Situation beim Vertragsabschluß stand die Bundesrepublik zudem als besiegter und unterworfener Staat den Siegermächten gegenüber. Sie sollte erst durch das Vertragswerk,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_253_282&quot; id=&quot;BVerfGE_27_253_282&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_253_282&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 253 (282):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
von dem der Überleitungsvertrag einen wesentlichen Bestandteil bildete, ihre Souveränität und damit den Status eines gleichgeordneten Vertragspartners erlangen. An dem Zustandekommen der Verträge bestand ein überragendes Interesse der deutschen staatlichen Gemeinschaft, besonders an der Ablösung des Besatzungsregimes und der Befreiung des deutschen Gesetzgebers von den besatzungsrechtlichen Schranken. Es liegt aber auf der Hand, daß die Alliierten in der Verzichtserklärung eine wesentliche Voraussetzung für die Beendigung der Besatzungsherrschaft sahen. Unter diesen Umständen kann den deutschen Staatsorganen kein Vorwurf daraus gemacht werden, wenn sie den Verzicht auf möglicherweise bestehende, praktisch aber nicht durchsetzbare Ansprüche in Kauf nahmen, um durch Abschluß des Vertragswerkes insgesamt einen Rechtszustand zu erreichen, der wesentlich &quot;näher zum Grundgesetz&quot; war als die Ausgangslage (vgl. BVerfGE 4, 157 [168 ff.]). Es kann aber auch keine Rede davon sein, daß dieser Verzicht den Besatzungsgeschädigten im Gesamtinteresse ein besonderes Opfer auferlegte, da ihre Lage im Verhältnis zu den Besatzungsmächten hierdurch mindestens faktisch nicht verschlechtert wurde. Außerdem kam ihnen der Abschluß der Verträge innerstaatlich zugute: Erst hierdurch wurde der Weg für eine deutsche gesetzliche Regelung frei, die für den gesamten Personenkreis der Besatzungsgeschädigten im Verhältnis zu der besatzungsrechtlichen Regelung erhebliche Verbesserungen brachte und auch für die vor der Währungsreform entstandenen Sachschäden in bestimmtem Umfang zusätzliche Leistungen ermöglichte, die bei Fortdauer des Besatzungsregimes nicht gewährt worden wären.
&lt;p&gt;4. Insgesamt ergibt sich danach, daß den Besatzungsgeschädigten vor Erlaß des Abgeltungsgesetzes wegen der vor der Währungsreform verursachten Sachschäden keine Ansprüche auf vollen Wertersatz gegen die Bundesrepublik zustanden. Vielmehr sind unmittelbar gegen die Bundesrepublik gerichtete Entschädigungsansprüche für diese Schäden, jedenfalls soweit es sich um Leistungen handelt, die über die Entschädigung nach dem AHK-&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_253_283&quot; id=&quot;BVerfGE_27_253_283&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_253_283&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 253 (283):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Gesetz Nr. 47 hinausgehen, erst durch das Abgeltungsgesetz begründet worden. Schon damit entfällt ein Verstoß gegen Art. 14 GG.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Dies besagt freilich nicht, daß es im Belieben des deutschen Gesetzgebers stand, ob er überhaupt eine solche Regelung erlassen wollte, oder daß er bei der Gestaltung ihres Inhalts völlig frei war. Die Verpflichtung zum Erlaß einer Regelung ergab sich bereits aus der vertraglichen. Vereinbarung in Art. 3 Abs. 3 des Neunten Teils des Überleitungsvertrages; sie ließe sich darüber hinaus aber auch mit allgemeinen Rechtsgedanken begründen. Die Wertordnung des Grundgesetzes, die den freien, sich in der Gemeinschaft entfaltenden Menschen in den Mittelpunkt der staatlichen Ordnung stellt, verlangt besonders im Hinblick auf das in Art. 20 Abs. 1 GG zum Ausdruck gekommene Sozialstaatsprinzip, daß die staatliche Gemeinschaft in der Regel Lasten mitträgt, die aus einem von der Gesamtheit zu tragenden Schicksal, namentlich durch Eingriffe von außen, entstanden sind und mehr oder weniger zufällig nur einige Bürger oder bestimmte Gruppen getroffen haben. Dies bedeutet keine automatische Abwälzung solcher Lasten auf den Staat mit der Wirkung, daß dieser nunmehr den Betroffenen unmittelbar zum vollen Ausgleich verpflichtet wäre; vielmehr kann sich aus den genannten Rechtsgrundsätzen zunächst nur die Pflicht zu einer Lastenverteilung, zu einem innerstaatlichen Ausgleich der Belastung nach Maßgabe einer gesetzlichen Regelung ergeben. Erst eine solche gesetzliche Regelung kann konkrete Ausgleichsansprüche der einzelnen Geschädigten begründen (vgl. BVerfGE 11, 50 [56]; s.a. BVerfGE 17, 210 [216]; 19, 354 [368]). Wie ein solcher Ausgleich zu gestalten ist, hängt von den jeweiligen Umständen ab, besonders von Art und Umfang der Sonderbelastung und davon, in welchem Ausmaß eine Beteiligung der Gesamtheit durch die soziale Gerechtigkeit gefordert wird und im Gesamtinteresse vertretbar erscheint. Die Beurteilung dieser Faktoren ist in weitem Maße dem Gesetzgeber überlassen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_253_284&quot; id=&quot;BVerfGE_27_253_284&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_253_284&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 253 (284):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
2. Für die hier in Frage stehende Regelung ist vor allem von Bedeutung, daß der innerstaatliche Ausgleich für die Besatzungsschäden zu der allgemeinen Abwicklung der Kriegs- und Kriegsfolgeschäden gehört, welche die Bundesrepublik bei ihrer Entstehung als Hinterlassenschaft der nationalsozialistischen Herrschaft vorfand. Die Beschwerdeführer möchten dies leugnen, weil ihre Besatzungsschäden erst geraume Zeit nach Beendigung der militärischen Kampfhandlungen entstanden sind. Dieser Einwand ist jedoch nicht stichhaltig. Zwar ist es menschlich verständlich, daß ein Bürger eine Beeinträchtigung seines Eigentums durch eine unmittelbare Kriegshandlung, z. B. durch Bombenabwurf, anders empfindet als einen Eingriff durch Besatzungstruppen, der mehrere Jahre nach dem Ende der militärischen Auseinandersetzungen und der Wiederherstellung geordneter Verhältnisse erfolgt. Dennoch standen die Besatzungsschäden in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Kriege und der politischen und militärischen Niederlage des Deutschen Reiches. Die Besetzung deutschen Gebietes geschah zunächst im Zuge der unmittelbaren Kampfhandlungen; sie diente dem Zweck, den Krieg militärisch zu beenden, eine Fortsetzung oder Wiederaufnahme der Feindseligkeiten von deutscher Seite zu verhindern und sicherzustellen, daß das nationalsozialistische Regime durch eine neue staatliche Ordnung ersetzt wurde, die ein friedliches Zusammenleben des deutschen Volkes mit den anderen europäischen Völkern garantierte.
&lt;p&gt;Die im Zusammenhang mit der Besetzung entstandenen Schäden gehören daher zu dem großen Komplex der Kriegs- und Kriegsfolgeschäden (vgl. BVerwGE 8, 4 [8 f.]; vgl. auch BGHZ 12, 52 [60 f.]), der u. a. die Versorgung der Kriegsopfer, den Lastenausgleich für die Vertriebenen und Kriegssachgeschädigten und die Entschädigung der Heimkehrer umfaßt. Das gewaltige Ausmaß dieser Schäden und die durch den völligen Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandene wirtschaftliche und finanzielle Situation machten von vornherein einen vollen Schadensausgleich unmöglich. Die Rechtsgrundsätze, die das Bundesverfassungsgericht für die Erfüllung bereits rechtlich begründeter Verbindlich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_253_285&quot; id=&quot;BVerfGE_27_253_285&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_253_285&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 253 (285):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
keiten, nämlich der Schulden des Deutschen Reiches, durch die Bundesrepublik entwickelt hat (vgl. BVerfGE 15, 126 [140 ff.]; 19, 150 [163 ff.]; 23, 153 [166, 188]), müssen sinngemäß erst recht für den hier in Frage stehenden innerstaatlichen Lastenausgleich gelten. Danach war der Bundesgesetzgeber nur gehalten, die Schäden im Rahmen des Möglichen zu berücksichtigen, d. h. soweit die notwendige staatliche Konsolidierung und der Wiederaufbau des wirtschaftlichen, sozialen und privaten Lebens eine finanzielle Belastung zuließ. Der Gesetzgeber durfte und mußte bei den Einzelregelungen zum einen das Gesamtvolumen der Kriegs- und Kriegsfolgeschäden sowie der sonstigen durch das nationalsozialistische Regime verursachten Verpflichtungen, insbesondere zur Wiedergutmachung, berücksichtigen, zum anderen auf die Erfüllung der neuen Aufgaben Bedacht nehmen, die sich aus dem Wiederaufbau von Staat und Wirtschaft ergaben; dabei stand die Entscheidung über die Priorität grundsätzlich in seinem Ermessen (vgl. BVerfGE 15, 126 [141 f.]). Für die Besatzungsschäden kann in dieser Beziehung kein Sonderrecht gelten. Die Auffassung, daß im Hinblick auf Art. 14 Abs. 3 GG Schäden an Eigentum oder anderen Sachwerten unter allen Umständen voll entschädigt werden müßten, würde zu dem mit dem Wertsystem des Grundgesetzes unvereinbaren Ergebnis führen, daß angesichts der nicht in unbegrenzter Höhe zur Verfügung stehenden Mittel der Ausgleich solcher meßbaren materiellen Schäden den Vorrang vor dem Ausgleich nicht meßbarer immaterieller Schäden (an Leben, Gesundheit, Freiheit usw.) beanspruchen könnte.
&lt;p&gt;Auch aus dem allgemeinen Auftrag zu einem innerstaatlichen Lastenausgleich folgt daher nicht die Verpflichtung, sämtliche Besatzungsschäden in voller Höhe zu entschädigen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber nur für bestimmte Schadensarten eine Entschädigung vorsah und deren Umfang verschieden bemaß. Es bleibt lediglich zu prüfen, ob die getroffene Auswahl und Differenzierung vor dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) Bestand haben kann (vgl. BVerfGE 15, 126 [145]; 23, 153 [166]).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_253_286&quot; id=&quot;BVerfGE_27_253_286&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_253_286&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 253 (286):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Die angegriffene Regelung des Abgeltungsgesetzes verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ergibt sich aus der dargestellten katastrophalen Situation nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches schon allgemein, daß dem Gesetzgeber für die Regelung der Kriegs- und Kriegsfolgelasten ein sehr weites Gestaltungsermessen zugestanden werden muß (vgl. BVerfGE 15, 167 [201]; 23, 153 [168]), so gilt dies auch für die Ausgestaltung der in den Teilregelungen gewährten Ausgleichs- oder Entschädigungsansprüche nach ihrer Art und Höhe. Der Krieg und seine Folgen haben in Millionen verschiedenartiger Fälle zu materiellen und immateriellen Schäden geführt. Es ist nicht möglich, für diesen Gesamtbereich gesetzliche Regelungen zu finden, die im Ergebnis jeden Bürger gleichstellen und Schicksalsschläge in jedem Einzelfall gerecht ausgleichen. Vielmehr muß es genügen, wenn die gesetzliche Regelung in großen Zügen dem Gerechtigkeitsgebot entspricht. Namentlich durfte sich der Gesetzgeber angesichts des Ausmaßes des &quot;Staatsbankrotts&quot; beim Ausgleich von Schäden an Eigentum oder Vermögen darauf beschränken, gewisse äußerste Folgen auszugleichen, um die unbedingt erforderliche Grundlage für die wirtschaftliche Existenz der Betroffenen zu gewährleisten oder wiederherzustellen, er durfte also sozialen Erwägungen den Vorrang geben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die grundsätzliche Unterscheidung zwischen vor und nach der Währungsreform entstandenen Schäden verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Bei allen Geld- oder geldwerten Ansprüchen, deren Entstehungsgrund vor der Währungsreform liegt, stellt sich die Frage der Umstellung. Dies gilt auch für Entschädigungsansprüche, die der Staat nach der Währungsreform wegen eines vor diesem Zeitpunkt eingetretenen schädigenden Ereignisses gewährt. Gewiß erscheint es für den Betroffenen als eine große Härte, daß ein nach der Währungsreform verursachter Sachschaden zum vollen Schadenswert entschädigt wird, während für einen gleichartigen Schaden, der vor der Währungsreform entstanden ist, nur ein&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_253_287&quot; id=&quot;BVerfGE_27_253_287&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_253_287&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 253 (287):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Bruchteil des Schadenswertes in Deutscher Mark gewährt wird. Andererseits ist es nicht gerechtfertigt, vor der Währungsreform entstandene Sachschäden, die mehr oder weniger zufällig erst nach diesem Zeitpunkt reguliert werden, höher zu entschädigen, während sich die Geschädigten in den früher regulierten Fällen mit der Leistung in Reichsmark und deren Entwertung durch die Währungsreform abfinden müssen, soweit ihnen eine wertbeständige Verwendung wegen der damaligen Wirtschaftslage nicht möglich war. Die entstehenden Härten sind daher im Grunde keine anderen, als sie auch sonst bei den typischen Währungsschäden infolge der grob schematischen Natur der Umstellungsregelung eingetreten sind.
&lt;p&gt;Es mag dahingestellt bleiben, ob die Anknüpfung an den Währungsstichtag, besonders die daraus folgende relative Begünstigung der später entstandenen Schäden sachgerecht gewesen wäre, wenn der deutsche Gesetzgeber die Besatzungsschäden erstmalig und nach freiem Ermessen hätte regeln können. Er mußte jedoch, ebenso wie auf anderen Gebieten, zwangsläufig von den Maßnahmen der Besatzungsmächte und derem wirtschaftlichen Ergebnis ausgehen (vgl. BVerfGE 23, 153 [177]) und war auch durch die Vereinbarung im Überleitungsvertrag gehalten, die durch Besatzungsrecht geschaffene und viele Jahre praktizierte Entschädigungsregelung zu berücksichtigen. Nach dieser Regelung waren bereits die meisten Schadensfälle aus der Zeit vor der Währungsreform reguliert - nach Angaben des Bundesministers der Finanzen bis zum 5. August 1955 rund 150 000 Fälle -, nur ein relativ kleiner Restbestand - nach Angaben des Bundesministers der Finanzen rund 7000 Fälle - war noch unerledigt. Schon dieser Umstand konnte es rechtfertigen, daß der deutsche Gesetzgeber grundsätzlich die Umstellungsregelung des AHK-Gesetzes Nr. 47 übernahm. Er war nicht verpflichtet, die Folgen von Maßnahmen der Besatzungsmächte nachträglich voll auszugleichen, selbst wenn diese evident dem Grundgesetz widersprochen hätten (vgl. BVerfGE 2, 181 [193]); eine Entschädigung allein der restlichen Fälle auf der Basis 1 RM : 1 DM wäre aber im Verhältnis zu den schon&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_253_288&quot; id=&quot;BVerfGE_27_253_288&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_253_288&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 253 (288):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
abgeschlossenen Fällen offenbar ungerecht gewesen. Einer Gleichbehandlung aller Schadensfälle aus der Zeit vor der Währungsreform in der Weise, daß auch die schon regulierten Fälle nachträglich im Verhältnis 1 RM : 1 DM entschädigt wurden, standen zudem beachtliche finanzielle Erwägungen entgegen. Nach Angaben des Bundesministers der Finanzen hat der Bund für die Abgeltung der Besatzungsschäden seit 1950 (dem Zeitpunkt der Übernahme dieser Belastungen von den Ländern) bis 1960 1,125 Milliarden DM zur Verfügung gestellt, davon aus dem Besatzungskostenhaushalt bis zur Beendigung des Besatzungsregimes am 5. Mai 1955 rund 808 Millionen DM. Danach war es jedenfalls nicht willkürlich, daß die zuständigen deutschen Stellen eine solche Neuregulierung der abgeschlossenen Fälle zum Zwecke einer Vollentschädigung finanziell nicht für tragbar hielten.
&lt;p&gt;Dies steht nicht unbedingt im Widerspruch zu den früheren deutschen Bemühungen bei den Alliierten. Denn diese Schritte konnten in erster Linie darauf abzielen, daß die von deutscher Seite aufgebrachten, aber der Disposition der deutschen Verfassungsorgane entzogenen Mittel des Besatzungshaushalts soweit wie möglich unmittelbar der deutschen Bevölkerung zugute kamen. Im übrigen kommt es hierauf nicht an; vielmehr ist entscheidend, daß die deutschen Gesetzgebungsorgane nach Übernahme der Verantwortung in legitimer Weise finanzielle Gesichtspunkte berücksichtigt haben und die darauf gestützte Entscheidung jedenfalls in der damaligen Situation nicht offensichtlich sachwidrig war (vgl. BVerfGE 3, 4 [11]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer können sich auch nicht darauf berufen, daß die damalige Beurteilung der Finanzlage sich rückwirkend als zu pessimistisch erwiesen habe und daß die Bundesrepublik jedenfalls inzwischen durch ihre günstige wirtschaftliche Entwicklung in den Stand gesetzt sei, die Schäden aus der Zeit vor der Währungsreform höher zu entschädigen. Selbst wenn dies zuträfe, ergibt sich hieraus noch nicht die Pflicht zur nachträglichen Änderung der vom damaligen Standpunkt nicht sachwidrigen Regelung. Eine andere Auffassung würde zu dem unerträglichen Er&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_253_289&quot; id=&quot;BVerfGE_27_253_289&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_253_289&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 253 (289):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gebnis führen, daß der Gesetzgeber gezwungen wäre, bei jeder Besserung der Finanzlage sämtliche in der Vergangenheit abgeschlossenen Entschädigungsregelungen von neuem aufzurollen; damit wäre eine wirksame Planung der staatlichen Tätigkeit für die Zukunft ausgeschlossen. Eine Einschränkung könnte in Betracht kommen, wenn es sich um unmittelbar die persönliche Existenz betreffende, dauernd fortwirkende Schäden handelt wie etwa bei den Kriegsopfern; ein Schaden solcher Art liegt bei den Besatzungssachschäden aber nicht vor.
&lt;p&gt;b) Es ist auch nicht willkürlich, daß die Stichtagsregelung für Schäden an Sachen, die von der Besatzungsmacht zur Nutzung oder zum Gebrauch in Anspruch genommen waren, gemäß §&amp;nbsp;12 BSAG nicht an den Zeitpunkt der Schädigung, sondern an die Freigabe der Sache anknüpft. Es liegt in der Natur solcher Schäden, daß der genaue Zeitpunkt der Schädigung oft nicht feststellbar ist, besonders bei Schäden durch eine dauernde, über das Normale hinausgehende Abnutzung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Die Frage, ob das Gesetz zwingend gebietet, bei einer Regulierung nach der Währungsreform den Schaden als behoben anzusehen, soweit Entschädigungen in Reichsmark gezahlt worden sind, oder ob auch eine andere Auslegung möglich wäre, betrifft die Anwendung einfachen Rechts, die nicht der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt. Verfassungsrechtlich ist auch die erste Auslegung nicht zu beanstanden, weil sie sich in die allgemeine, an den Währungsstichtag anknüpfende Konzeption des Gesetzgebers einfügt. Es ist auch nicht willkürlich, wenn typisierend unterstellt wird, daß Zahlungen vor der Währungsreform mindestens in gewissem Umfang schon zur Behebung des Schadens benutzt wurden oder doch benutzt werden konnten. Soweit dem tatsächliche Schwierigkeiten entgegenstanden, besonders die Verknappung der Baumaterialien und anderer Wirtschaftsgüter, handelt es sich um durch die allgemeine Wirtschaftslage bedingte Nachteile, von denen alle, die nur über Geldmittel verfügten, in gleicher Weise betroffen wurden.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_253_290&quot; id=&quot;BVerfGE_27_253_290&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_253_290&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 253 (290):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
d) Es unterliegt auch nicht der verfassungsgerichtlichen Prüfung, ob der Bundesminister der Finanzen von seiner Befugnis, Härteausgleich zu gewähren, den richtigen Gebrauch gemacht hat, besonders ob die zeitliche Begrenzung der Vergünstigungen im Rundschreiben vom 21. Februar 1956 (vgl. oben A I 2) angemessen oder zu eng war.
&lt;p&gt;2. Da sachlich einleuchtende Gründe dafür bestanden, daß der Gesetzgeber grundsätzlich das System der besatzungsrechtlichen Regelungen einschließlich der speziellen Umstellungsvorschriften übernahm, ist es nicht von Bedeutung, ob vergleichbare Entschädigungsansprüche nach deutschem Recht von der deutschen Praxis und Rechtsprechung als Geldwertansprüche angesehen und demgemäß von der Umstellung 10 RM : 1 DM ausgenommen wurden (vgl. oben C I 3 a). Überdies weisen die beiden Anspruchsgruppen wesentliche Unterschiede auf, die eine differenzierende Behandlung zulassen (vgl. auch BVerwGE 10, 290 [291 f.]; BGHZ 12, 52 [56 ff.]). Schädigungen des privaten Eigentums im Krieg und durch eine damit unmittelbar zusammenhängende Besetzung lassen sich generell weder qualitativ noch quantitativ mit den Einzelfällen vergleichen, in denen im Frieden unter normalen Verhältnissen für einen Eingriff der öffentlichen Hand aus dem Rechtsgrund der Enteignung, des enteignungsgleichen Eingriffs oder der Aufopferung Entschädigung zu leisten ist. Auch hier ist vor allem wesentlich, daß die Besatzungsschäden gerade nicht auf Eingriffen deutscher Stellen, sondern auf Handlungen oder Unterlassungen der Besatzungsmächte beruhen und daß sie zu den Kriegs- und Kriegsfolgeschäden gehören.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Art. 3 Abs. 1 GG ist auch nicht dadurch verletzt, daß das Gesetz die vor der Währungsreform entstandenen Besatzungsschäden im Verhältnis zueinander nicht gleichstellt, sondern bestimmte Schadensarten voll entschädigt und innerhalb der Sachschäden gewisse Fälle wesentlich günstiger behandelt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Privilegierung der Personenschäden (vgl. §&amp;nbsp;21 Abs. 2, §§&amp;nbsp;15 bis 20 BSAG) ergab sich schon aus der vom deutschen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_253_291&quot; id=&quot;BVerfGE_27_253_291&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_253_291&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 253 (291):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Gesetzgeber aus nicht sachwidrigen Erwägungen übernommenen Konzeption des Besatzungsrechts. Sie ist überdies sachgerecht, weil solche Schäden nach der Art des Eingriffs und wegen der häufig gegebenen Dauerwirkung typischerweise weit schwerer wiegen als Sachschäden (vgl. auch BVerfGE 15, 126 [150 unter Nr. 4 b]).
&lt;p&gt;b) Die Gewährung einer erhöhten oder zusätzlichen Entschädigung für die in §&amp;nbsp;26 BSAG bezeichneten Sachschadensfälle beruht wesentlich auf sozialen Erwägungen, zu denen der Gesetzgeber im Rahmen einer innerstaatlichen Lastenverteilung sowohl berechtigt als auch verpflichtet ist (vgl. oben C II; s.a. BVerfGE 15, 126 [150 ff.]; 13, 248 [259]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Soweit Schäden an Wohnungseinrichtungen, Gegenständen des notwendigen persönlichen Bedarfs oder Wohngrundstücken bis zu einem bestimmten Einheitswert begünstigt werden (§&amp;nbsp;26 Nr. 1 und 4 BSAG), betrifft dies die Sicherung elementarer Lebensbedürfnisse. Den Geschädigten soll geholfen werden, für verlorene oder beschädigte Sachen, die sie zu einer ihren Verhältnissen angemessenen Lebens- und Haushaltsführung dringend benötigen, Ersatz zu schaffen. Die höhere Entschädigung für Schäden an betriebsnotwendigen Einrichtungsgegenständen gewerblicher Kleinbetriebe sowie an lebendem oder totem Inventar bäuerlicher Familienbetriebe (§&amp;nbsp;26 Nr. 2 und 3 BSAG) dient ersichtlich dem Ziel, in diesen Fällen die unentbehrliche wirtschaftliche Existenzgrundlage für den Geschädigten und seine Familie zu sichern. Dabei war es nicht sachwidrig, wenn der Gesetzgeber diese Hilfe auf die kleineren Betriebe beschränkte, weil er diese generell für schutzwürdiger hielt als die größeren; insbesondere war er nicht verpflichtet, die Entschädigung auf alle Fälle des Verlustes einer früheren Existenzgrundlage auszudehnen. Die auf diesem Grundgedanken beruhende Abgrenzung der Betriebe im einzelnen (§&amp;nbsp;27 BSAG) liegt im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch die Bemessung der Entschädigung wird maßgebend von sozialen Gesichtspunkten bestimmt. Zunächst wird die höhere&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_253_292&quot; id=&quot;BVerfGE_27_253_292&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_253_292&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 253 (292):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Entschädigung nur gewährt, wenn und soweit der Schaden wirtschaftlich noch nicht überwunden ist; hierfür kommt es auf die Einkommensverhältnisse des Geschädigten, besonders auf die Relation zwischen Schaden und Jahreseinkommen an (§&amp;nbsp;26 i.V.m. §§&amp;nbsp;28, 29 BSAG). Vor allem aber ist die Höhe der Entschädigung nach dem Prinzip der sogenannten sozialen Degression gestaffelt, das auch den Entschädigungen nach dem Lastenausgleichsgesetz weitgehend zugrunde liegt (vgl. §&amp;nbsp;246 LAG): d. h. die Entschädigung ist bei ansteigenden Schadensbeträgen zwar absolut höher, aber prozentual niedriger (§&amp;nbsp;30 BSAG). Der tragende Gedanke dieser Regelung geht dahin, daß die minderbemittelten Bevölkerungskreise zwar in der Masse der Fälle nur Schäden geringeren Umfanges erlitten haben, hierdurch aber in der Regel relativ schwerer betroffen worden sind als wirtschaftlich stärkere durch absolut größere Schäden. Zugleich soll möglichst vielen sozial schwächeren Geschädigten ein gewisser Mindeststandard gesichert werden, während eine gleichmäßige prozentuale (quotale) Entschädigung die zur Verfügung stehenden begrenzten Mittel weitgehend für die Einzelfälle höherer Schäden aufgebraucht hätte. Insgesamt dient die Regelung also in zulässiger Weise der Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit (vgl. BVerfGE 11, 50 [54]; 23, 288 [301]).
&lt;p&gt;4. Die Besatzungsgeschädigten werden schließlich nicht sachwidrig gegenüber anderen Personengruppen schlechter gestellt, die ebenfalls Ausgleichsleistungen für Kriegs- oder Kriegsfolgeschäden erhalten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die gleichen Erwägungen, welche die grundsätzliche Unterscheidung der Schadensfälle vor und nach der Währungsreform rechtfertigen (oben C III I), vermögen auch die Abweichungen dieser Regelung von der des Lastenausgleichsgesetzes hinreichend zu begründen. Da der Gesetzgeber bei den Besatzungsschäden eine schon vorgeformte Rechtsmaterie vorfand, deren Anwendung Fakten geschaffen hatte, die nicht wieder rückgängig zu machen waren, konnte er nicht die grundlegend andere Systematik des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_253_293&quot; id=&quot;BVerfGE_27_253_293&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_253_293&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 253 (293):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Lastenausgleichsgesetzes übernehmen. Zudem unterscheiden sich die beiden Regelungen so weitgehend voneinander, daß ein wirklicher Vergleich nicht möglich ist. Es läßt sich nicht sagen, daß das Lastenausgleichsgesetz die Berechtigten durchgängig besser stelle als das Abgeltungsgesetz. So wird bei der Hauptentschädigung zwar grundsätzlich der nicht umgestellte Reichsmark-Wert zugrunde gelegt, jedoch ist dieser nur bei geringen Schäden voll in Deutscher Mark zu erstatten, bei höheren Schäden nimmt der zu ersetzende Prozentsatz des Schadens ab und liegt bei sehr hohem Schaden wesentlich unter 10 v.H. der Schadenssumme (§&amp;nbsp;246 LAG). Für die Hausratsentschädigung gelten Sondervorschriften, die überhaupt nicht auf die Schadenshöhe abstellen, sondern auf die jährlichen Einkünfte und das Vermögen (§&amp;nbsp;295 LAG). Die verschiedene Systematik beider Entschädigungsregelungen rechtfertigt es auch, daß im Lastenausgleichsgesetz Zahlungen aus der Zeit vor der Währungsreform grundsätzlich nur im Verhältnis 10 RM : 1 DM angerechnet werden (vgl. §&amp;nbsp;249 Abs. 2, §&amp;nbsp;296 Abs. 1 LAG).
&lt;p&gt;b) Auch ein Vergleich mit der Regelung nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz vom 5. November 1957 (BGBl. I S. 1747 - im folgenden: AKG -) ergibt keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Allerdings sind nach §&amp;nbsp;19 Abs. 2 Nr. 2 AKG Ansprüche gegen das Deutsche Reich und ihm gleichgestellte Rechtsträger zu erfüllen, wenn sie auf einer nach dem 31. Juli 1945 erfolgten Beeinträchtigung oder Verletzung des Eigentums oder anderer Rechte an Sachen beruhen. Für diese Ansprüche gelten die allgemeinen Umstellungsvorschriften. Sie werden also, wenn die Beeinträchtigung vor der Währungsreform erfolgte, nach der oben erwähnten Rechtsprechung als Geldwertansprüche behandelt, soweit sie noch nicht zu einem Geldsummenanspruch verfestigt waren. Diese Regelung geht aber davon aus, daß in den bezeichneten Fällen keine unmittelbare oder notwendige Verbindung mit dem Zusammenbruch des Reiches mehr besteht, sondern Handlungen von deutschen behördlichen Stellen nach einer gewissen Konsolidierung der deutschen Staatsgewalt vorliegen. Entscheidend für den&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_27_253_294&quot; id=&quot;BVerfGE_27_253_294&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_27_253_294&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 27, 253 (294):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
hier vorzunehmenden Vergleich ist demgegenüber, daß §&amp;nbsp;19 Abs 2 Nr. 2 AKG ausdrücklich die Fälle ausnimmt, in denen die Beeinträchtigung oder Verletzung &quot;auf Veranlassung der Besatzungsmächte erfolgt ist&quot;. Für diese Fälle gilt der allgemeine Grundsatz des Erlöschens der Ansprüche nach §&amp;nbsp;1 Abs. 1 AKG, so daß die Betroffenen allein auf die Entschädigung nach dem Abgeltungsgesetz angewiesen sind (vgl. §&amp;nbsp;1 Abs. 2 AKG). Die Regelungen nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz und nach dem Besatzungsschädenabgeltungsgesetz stimmen somit für die vergleichbaren Fälle im Ergebnis überein.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; D.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 4) und 6) sind daher unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 1), 2), 3) und 5) stimmen nach dem Gegenstand ihres Angriffs und den dafür vorgetragenen Argumenten wörtlich mit den oben behandelten Verfassungsbeschwerden überein. Sie können demnach aus den gleichen Gründen keinen Erfolg haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dr. Müller Dr. Stein Ritterspach Dr. Haager Rupp-v. Brünneck Dr. Böhmer Dr. Brox Dr. Zeidler&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3813&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Thu, 04 Apr 2024 12:14:54 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 15.07.1969 - 1 BvR 457/66</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3803</link>
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bilanzbündeltheorie        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 26, 327; NJW 1969, 1659; DB 1969, 1441; BStBl II 1969, 718        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
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        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Zurechnung eines Grundstücks, das ein Gesellschafter seiner Personengesellschaft mietweise überläßt, zum Betriebsvermögen bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_326_327&quot; id=&quot;BVerfGE_26_326_327&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_326_327&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 326 (327):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Die Zurechnung eines Grundstücks, das ein Gesellschafter seiner Personengesellschaft mietweise überläßt, zum Betriebsvermögen bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beschluß des Ersten Senats vom 15. Juli 1969&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 BvR 457/66 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der am 3. Januar 1968 verstorbenen Frau Elisabeth S..., fortgeführt von den Erben: 1. Frau Hedy D..., 2. Frau Beatrix K..., gegen a) den einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsbescheid 1962 des Finanzamts Köln-Altstadt vom 24. Februar 1964 betreffend Firma Alex S... KG in Köln - StNr. 81/540 -; b) das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf, Kammern in Köln, vom 11. September 1964 - VIII 29/64 F -; c) das Urteil das Bundesfinanzhof vom 28. März 1966 - VI 43/65 - (BStBl. 1966 III S. 352).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_326_328&quot; id=&quot;BVerfGE_26_326_328&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_326_328&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 326 (328):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Entscheidungsformel:
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 15 des Einkommensteuergesetzes - EStG - lautet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind 1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen ...; 2. die Gewinnanteile der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat; 3. ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Rechtsprechung und Verwaltungspraxis behandeln ein Grundstück, das einem Gesellschafter einer Personengesellschaft bürgerlich- rechtlich gehört, aber dieser Personengesellschaft für betriebliche Zwecke dient, als Betriebsvermögen der Gesellschaft und damit zugleich des überlassenden Gesellschafters (sog. Bilanzbündeltheorie). Diese auf das Steuerrecht beschränkte Behandlung hat zur Folge, daß nicht nur die besonderen Vergütungen für die (rechtsgeschäftliche) Überlassung des Grundstücks (vgl. § 15 Nr. 2, 2. Halbsatz EStG), sondern auch der etwaige (Buch-) Gewinn, der bei der Veräußerung des Grundstücks oder seiner Entnahme aus dem Betriebsvermögen entsteht, neben dem Gewinnanteil (vgl. § 15 Nr. 2, 1. Halbsatz EStG) zu den Einkünften des überlassenden Gesellschafters als Unternehmer (Mitunternehmer) aus Gewerbebetrieb gehören.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die im Laufe des Verfahrens verstorbene Beschwerdeführerin war bis zu ihrem Tode Kommanditistin der Firma Alex S ... KG in Köln. Die Gesellschaft betrieb ihr Unternehmen bis 1962 in&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_326_329&quot; id=&quot;BVerfGE_26_326_329&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_326_329&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 326 (329):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
den Räumen eines auf einem Grundstück der Beschwerdeführerin errichteten Gebäudes. Die betrieblich genutzten Räume waren an die Kommanditgesellschaft, die anderen Räume an Fremde vermietet. Das Anwesen hatte früher dem verstorbenen Ehemann der Beschwerdeführerin gehört, der darin ein Einzelunternehmen betrieben hatte. Die Beschwerdeführerin brachte als Alleinerbin ihres Mannes das Unternehmen in das Gesamthandsvermögen der Kommanditgesellschaft ein, behielt jedoch das Grundstück als Alleineigentum zurück. Die Kommanditgesellschaft führte ab 1. Januar 1959 das Unternehmen fort und wies - wie schon das Einzelunternehmen - Grund und Boden mit Gebäude als Betriebsvermögen in ihrer Bilanz aus. Die Einnahmen und Ausgaben aus diesem Grundstück wurden in einem bei der Kommanditgesellschaft geführten Verrechnungskonto der Beschwerdeführerin erfaßt. Die Beschwerdeführerin veräußerte 1962 das Grundstück zu einem den Buchwert erheblich übersteigenden Betrag.
&lt;p&gt;Das Finanzamt behandelte in der einheitlichen Gewinnfeststellung 1962 diesen Veräußerungsgewinn als Teil des laufenden Gewinns und rechnete ihn allein der Beschwerdeführerin zu, wodurch eine erhebliche Steuerbelastung entstand. Sprungberufung und Revision blieben ohne Erfolg.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesfinanzhof (BStBl. 1966 III S. 352 = DStR 1966 S. 483) hat im Einklang mit seiner ständigen Rechtsprechung ausgeführt, es könne nicht zweifelhaft sein, daß die dem Gesellschafter aus einem Grundstück zufließenden Erträge wie übrigens auch die Aufwendungen seinen Gewinn beeinflußten. Dann müsse aber auch das Grundstück selbst in das Betriebsvermögen einbezogen werden, auch wenn es handelsrechtlich nicht zum Gesamthandsvermögen gehöre. Nach dem Sinn des § 15 Nr. 2 EStG stehe der Mitunternehmer wirtschaftlich nicht anders als ein Einzelunternehmer.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_326_330&quot; id=&quot;BVerfGE_26_326_330&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_326_330&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 326 (330):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Mit der Verfassungsbeschwerde gegen den Bescheid des Finanzamts und die ihn bestätigenden finanzgerichtlichen Urteile rügen die Erben der Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, von Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG. Mit der Auslegung des § 15 Nr. 2 EStG, nach der ein einer Personengesellschaft nur mietweise überlassenes Grundstück dem Betriebsvermögen zugerechnet werde, habe die Rechtsprechung unter Führung des Bundesfinanzhofs einen Steuertatbestand willkürlich neu geschaffen. Die Bestimmung in § 15 Nr. 2 EStG über die Berücksichtigung der besonderen Vergütungen, insbesondere für überlassene Wirtschaftsgüter, habe nur dann einen Sinn, wenn die Gewinnanteile auf Grund einer handelsrechtlichen Bilanz ermittelt würden, die für die Personengesellschaft als solche aufgestellt werde und nach § 5 EStG zugleich die Steuerbilanz darstelle. Nur für diesen Fall müßten die besonderen Vergütungen für die Nutzungsüberlassung, die nicht als Gewinn in dieser Handelsbilanz in Erscheinung träten, außerhalb des sich aus der Gesamtbilanz ergebenden Gewinnanteils dem jeweiligen, das Wirtschaftsgut überlassenden Gesellschafter zugerechnet werden. Wäre aber die Nutzungsvergütung zusätzlich zum Steuerbilanzgewinn und mithin zusätzlich zu den Gewinnanteilen im Sinne von § 15 Nr. 2 EStG ein Bestandteil des Gewinns eines Gesellschafters aus Gewerbebetrieb, dann dürfe das genutzte Wirtschaftsgut selbst in keiner Steuerbilanz als Betriebsvermögen ausgewiesen werden. Wenn dagegen nach der Bilanzbündeltheorie das einem Gesellschafter gehörende, von der Gesellschaft genutzte Wirtschaftsgut zum Betriebsvermögen gehörte, würde die dem betreffenden Gesellschafter zuzuschreibende Nutzungsvergütung einen Bestandteil des Gesamtgewinns darstellen; für diesen Fall sei es nicht ersichtlich, warum der Gesetzgeber in § 15 Nr. 2 EStG das Nutzungsentgelt zusätzlich zu den Gewinnanteilen aufgezählt habe. Der Bundesfinanzhof habe mit seiner Rechtsprechung diese dem Gesetzeswortlaut &quot;inhärente Logik&quot; beiseite geschoben und damit die Einheit der Rechtsordnung durchbrochen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_326_331&quot; id=&quot;BVerfGE_26_326_331&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_326_331&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 326 (331):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Der Gewinn von mehreren zu einer Personengesellschaft verbundenen Mitunternehmern entstehe nicht unmittelbar bei den einzelnen Gesellschaftern. Es werde vielmehr der bei der Personengesellschaft festgestellte Gewinn erst mittelbar auf Grund der Zuordnungsnorm des § 15 Nr. 2 EStG aufgeteilt und den einzelnen Gesellschaftern zugerechnet. Die Gesellschafter seien auch keine Unternehmer und Gewerbetreibenden. Deshalb sei bei der Abgrenzung des Betriebsvermögens vom Privatvermögen ein Vergleich mit dem Einzelunternehmer nicht möglich. Es gelte vielmehr der Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz auch bei der Personengesellschaft.
&lt;p&gt;Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG sieht die Beschwerdeführerin darin, daß Gesellschafter, die ihre Grundstücke gesellschaftsfremden Personen überließen, steuerlich anders behandelt würden als diejenigen, die sie ihrer Gesellschaft zur Verfügung stellten. Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung werde ohne überzeugenden Grund durchbrochen, wenn entgegen der eindeutigen zivilrechtlichen Gestaltung Privatvermögen durch Übernahme in die Steuerbilanz zu Betriebsvermögen gemacht werde. Dies gelte um so mehr, als nach den tatsächlichen Verhältnissen das Grundstück von vornherein nicht auf Dauer betrieblichen Zwecken gewidmet gewesen sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die übermäßig hohe Steuerbelastung bedeute einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das Eigentum.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesminister der Finanzen, der sich namens der Bundesregierung geäußert hat, hält die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs mit dem Grundgesetz für vereinbar. Die Zurechnung der Gesellschafter-Grundstücke zum Betriebsvermögen der Personengesellschaft (und damit auch des einzelnen Gesellschafters) und nicht zum Privatvermögen, beruhe auf einer zutreffenden Auslegung des § 15 Nr. 2 EStG und den allgemeinen Grundsätzen des Einkommensteuerrechts. Mit § 15 Nr. 2 EStG wäre es nicht vereinbar, Vergütungen für die Überlassung von Wirtschaftsgütern&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_326_332&quot; id=&quot;BVerfGE_26_326_332&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_326_332&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 326 (332):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu rechnen, die den Gewinn bringenden Wirtschaftsgüter aber als Privatvermögen zu betrachten. Die Auslegung dieser Bestimmung entspreche nur dann dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit, wenn bei der Bestimmung und Abgrenzung des Privatvermögens der Gesellschafter einkommensteuerrechtlich dem Einzelunternehmer gleichgestellt werde; deshalb müßten Wirtschaftsgüter, die beim Alleinunternehmer einkommensteuerrechtlich Betriebsvermögen seien, bei dem Gesellschafter einer Personengesellschaft ebenfalls zum Betriebsvermögen rechnen.
&lt;p&gt;Art. 3 Abs. 1 GG werde ebenfalls nicht verletzt. Der Gesetzgeber sei befugt, Mietverhältnisse zwischen einer Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern anders zu behandeln als solche zwischen der Personengesellschaft und gesellschaftsfremden Dritten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Weiterführung der Verfassungsbeschwerde durch die Erben der während des Verfahrens verstorbenen ursprünglichen Beschwerdeführerin ist zulässig, weil es sich im Ausgangsverfahren um finanzielle Ansprüche handelt (BVerfGE 23, 288 [300]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch nicht begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Beschwerdeführerinnen sind der Ansicht, daß die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften in der vom Bundesfinanzhof vorgenommenen Auslegung ihre Grundrechte verletzen. Sie fühlen sich dadurch beeinträchtigt, daß der Bundesfinanzhof den Gewinn, der bei der Veräußerung eines ihrer Erblasserin gehörenden, aber dem Betrieb der Kommanditgesellschaft dienenden Grundstücks entstanden ist, den Einkünften der Erblasserin aus Gewerbebetrieb zugerechnet hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Personengesellschaft ist steuerlich kein selbständiges (Rechts-)Steuersubjekt; einkommensteuerpflichtig sind nach § 1 Abs. 1 EStG nur natürliche Personen. Aus diesem Wesen der Einkommensteuer als einer Besteuerung von natürlichen Personen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_326_333&quot; id=&quot;BVerfGE_26_326_333&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_326_333&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 326 (333):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
und aus der Bestimmung des § 15 Nr. 2 EStG, in der die einzelnen Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) bezeichnet werden, hat die Rechtsprechung die sogenannte Bilanzbündeltheorie entwickelt. Danach bildet die Beteiligung eines Gesellschafters an einer Personengesellschaft einen selbständigen Gewerbebetrieb jedes einzelnen Gesellschafters (Mitunternehmer); die Personengesellschaft wird für die einkommensteuerrechtliche Betrachtung gedanklich in Einzelunternehmen der jeweiligen Gesellschafter aufgespalten. Die Bilanz der Personengesellschaft stellt somit nur eine rechnerische Zusammenfassung der an sich für jeden Gesellschafter aufzustellenden Einzelbilanz dar. Die gedankliche Aufgliederung der Personengesellschaft in einzelne Betriebe führt dazu, daß schuldrechtliche Beziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern steuerlich unberücksichtigt bleiben. Des weiteren geht die Praxis bei der Ermittlung der Einkünfte des einzelnen Gesellschafters, die durch einen Vergleich zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorausgegangenen Wirtschaftsjahres erfolgt (§§ 4 und 5 EStG), vom Betriebsvermögen des einzelnen Mitunternehmers aus. Ein Wirtschaftsgut, das im Eigentum eines Gesellschafters steht, aber dem Betrieb der Personengesellschaft dient, gehört danach trotz des zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter bestehenden Mietvertrags nicht zum Privatvermögen des Gesellschafters, sondern zum (notwendigen oder gewillkürten) Betriebsvermögen der Gesellschaft und damit des Gesellschafters, weil es bei einem Einzelunternehmer ebenfalls als Betriebsvermögen zu betrachten wäre. Der Gesellschafter stellt es mit der Überlassung an die Personengesellschaft gleichzeitig seinem eigenen Gewerbebetrieb in vollem Umfang zur Verfügung mit der Folge, daß die bei der Veräußerung dieses Wirtschaftsgutes aufgedeckten stillen Reserven als Einkünfte dieses Gesellschafters aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen (BFH, BStBl. 1965 III S. 92; 1966 III S. 365; 1967 III S. 180 und 751).
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_326_334&quot; id=&quot;BVerfGE_26_326_334&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_326_334&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 326 (334):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;1. Die Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht erstreckt sich nicht darauf, ob diese Auslegung des Einkommensteuergesetzes nach einfachem Recht richtig ist; sie muß sich vielmehr darauf beschränken, ob die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Auslegung gegen spezifisches Verfassungsrecht verstößt, ob also das Auslegungsergebnis eines der geltend gemachten Grundrechte verletzt oder auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung dieser Grundrechte beruht. Ob daneben vom einfachen Recht her gesehen eine andere Auslegung möglich ist, kann vom Bundesverfassungsgericht nicht geprüft werden (BVerfGE 18, 85 [92]; 21, 209 [216]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die gesetzliche Regelung der Einkommensteuerpflicht nur von natürlichen Personen (§ 1 EStG) und der Ermittlung des Gewinns eines Gesellschafters bei Personengesellschaften (§ 15 Nr. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 4 Nr. 1 EStG) sowie die Auslegung dieser Bestimmungen durch den Bundesfinanzhof führen zu einer klaren Abweichung der steuerlichen Behandlung von der handelsrechtlichen Gestaltung. Es wird nicht berücksichtigt, daß nach handelsrechtlichen Grundsätzen nur das nach § 124 HGB in Verbindung mit § 719 BGB gesamthänderisch gebundene Sondervermögen als Vermögen der Personengesellschaft bilanzmäßig anzusetzen ist. Dies hat zur Folge, daß abweichend vom Zivilrecht Wirtschaftsgüter im Eigentum eines Gesellschafters, die dem Betrieb der Personengesellschaft dienen, als Betriebsvermögen gelten. Damit unterscheidet sich das in der Steuerbilanz auszuweisende Betriebsvermögen von dem nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung darzustellenden Gesamthandsvermögen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Durchbrechung der Einheit der Rechtsordnung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Der Gesetzgeber ist wegen der Eigenart des in erster Linie fiskalischen Zwecken dienenden Steuerrechts nicht gehalten, bei der Bestimmung des Steuergegenstandes - hier des gewerblichen Gewinns als Ergebnis des Betriebsvermögensvergleichs - durch&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_326_335&quot; id=&quot;BVerfGE_26_326_335&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_326_335&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 326 (335):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gängig an die vorgegebene zivilrechtliche Ordnung anzuknüpfen (BVerfGE 24, 112 [117 f.]). Bei der Schaffung der Körperschaft- und Einkommensteuer als Ertragsteuer hat es der Gesetzgeber für erforderlich gehalten, eine Grenze zu ziehen, &quot;bis zu der besondere Gebilde, die im Leben, in der Wirtschaft als selbständig auftreten, mit der Körperschaftsteuer als einem Gegenstück zur Einkommensteuer zu erfassen sind, während jenseits dieser Grenze diese Gebilde körperschaftsteuerlich überhaupt nicht zu berücksichtigen und nur noch die hinter ihnen stehenden natürlichen Personen oder Gebilde und diese unmittelbar zu erfassen sind&quot; (Enno Becker, Grundlagen der Einkommensteuer, 1940, S. 98). Der Gesetzgeber hat deshalb in § 1 EStG unter Nichtbeachtung der handelsrechtlichen Verselbständigung der Personengesellschaft die Einkommensteuerpflicht auf natürliche Personen ausgerichtet und in § 15 Nr. 2 EStG zu erkennen gegeben, daß er das handelsrechtliche Gebilde der Gesamthand nicht als selbständige steuerpflichtige Einheit ansieht. Diese Abweichung vom Zivilrecht ist unbedenklich, da hier nur die handelsrechtliche Grenzziehung zwischen einer Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern durchbrochen wird (BVerfGE 24, 112 [118]).
&lt;p&gt;b) Ist die Abweichung der einkommensteuerlichen Behandlung einer Personengesellschaft und ihrer Gesellschafter vom bürgerlichen Recht schon ohne Verfassungsverstoß in der gesetzlichen Regelung zum Ausdruck gekommen, so ist es auch grundsätzlich mit der Verfassung vereinbar, wenn die Rechtsprechung in Weiterentwicklung der bereits im Gesetz angelegten Eigenständigkeit der steuerlichen Gewinnermittlung bei der Auslegung ihrerseits auch vom Handelsrecht abweicht. Es ist deshalb unerheblich, ob sich aus § 15 Nr. 2 EStG die Zurechnung von Wirtschaftsgütern, die im Eigentum eines Gesellschafters stehen und dem Betrieb der Personengesellschaft dienen, zum Betriebsvermögen unmittelbar ergibt. Auf jeden Fall stellt es keine mit der Verfassung unvereinbare, willkürliche Begründung eines neuen Steuertatbestandes dar, wenn die Rechtsprechung in Anwendung der im Steuerrecht zulässigen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (BVerf&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_326_336&quot; id=&quot;BVerfGE_26_326_336&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_326_336&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 326 (336):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
GE 13, 318 [328 f.]); 18, 224 [233 f.]); 25, 28 [35]) und in Anknüpfung an das Gesamtsystem des Einkommensteuerrechts das Betriebsergebnis nicht der offenen Handelsgesellschaft als Unternehmer, sondern unmittelbar dem einzelnen Gesellschafter zurechnet und ihn damit einem Steuerpflichtigen gleichstellt, der seinen Gewerbebetrieb in der Form eines Alleinunternehmens führt. Ebensowenig verstößt es gegen die Verfassung, daß eine Tätigkeit wie die Überlassung von Grundstücken, die an sich privater Natur sein kann, als gewerblich angesehen wird und daß die Gegenstände, die die Quelle des Ertrags bilden, dem (notwendigen oder gewillkürten) Betriebsvermögen zugerechnet werden.
&lt;p&gt;c) Die Rechtsprechung verstößt auch nicht etwa deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie die Grundstücksüberlassung verschieden beurteilt, je nachdem, ob diese Grundstücke im Eigentum eines Gesellschafters oder eines gesellschaftsfremden Dritten stehen. Diese Differenzierung läßt sich sachlich rechtfertigen. Ein Mitunternehmer, der seiner Gesellschaft zur Nutzung ein Wirtschaftsgut überläßt, hat eine andere wirtschaftliche Position als eine gesellschaftsfremde Person. Er behält die Kontrolle über sein Grundstück; die Überlassung des Grundstücks stärkt auch seine Gesellschafterstellung und Beteiligung. Dem Grundstückseigentümer, der einer fremden Gesellschaft ein Grundstück überläßt, kommt eine vergleichbare Position nicht zu (vgl. Österreichischer Verfassungsgerichtshof, Erk. Slg. Nr. 5116 1965, S. 663 [666]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Von der Rechtsprechung werden die&amp;nbsp; rechtlichen &amp;nbsp;Formen der Überlassung des Gebrauchs von Grundstücken durch einen Gesellschafter an seine Gesellschaft&amp;nbsp; wirtschaftlich &amp;nbsp;für Zwecke der Einkommensteuer als unwesentlich angesehen. Die Rechtsprechung will mit dieser wirtschaftlichen Betrachtungsweise vermeiden, daß ein Gesellschafter durch Aufspaltung seiner einheitlichen Rechtsbeziehungen zur Gesellschaft - z. B. durch Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft, durch Überlassung seines Geldkapitals, seiner Grundstücke und Maschinen neben der Beteiligung - bei gleichem betrieblichen Erscheinungsbild eine verschiedene Be&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_326_337&quot; id=&quot;BVerfGE_26_326_337&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_326_337&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 326 (337):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
steuerung durch eine für jede Einkunftsart getrennte Ermittlung der Aufwendungen und Erträge erreichen kann. Eine solche Aufteilung der aus einem Betrieb bezogenen einheitlichen Einkünfte ist dem Einzelunternehmer ebenfalls untersagt. Die Rechtsprechung soll somit der gleichmäßigen steuerlichen Behandlung von Einzel- und Mitunternehmern und damit der Steuergerechtigkeit dienen.
&lt;p&gt;e) Da der Gesetzgeber die Verselbständigung der Personengesellschaften bei der Einkommensteuer nicht berücksichtigt und insoweit nicht dem Handelsrecht folgt, ergibt sich für die Personengesellschaften eine entscheidende Besserstellung gegenüber den Kapitalgesellschaften, bei denen sowohl die Gesellschaft als auch die Eigner besteuert werden. Der Gesellschafter einer Personengesellschaft wird als Mitunternehmer nach dem System des Einkommensteuerrechts steuerlich wie ein Einzelunternehmer betrachtet. Dann wäre es aber nicht sachgerecht, wenn der Einzelunternehmer alle seinem Betrieb dienenden Wirtschaftsgüter mit allen sich hieraus ergebenden steuerlichen Folgen als Betriebsvermögen behandeln muß, während ein Gewerbetreibender, der einen Teilhaber mit geringer Beteiligung aufnimmt, dem Betrieb dienende Wirtschaftsgüter als Privatvermögen behandeln und Wertsteigerungen ausschließlich in seinem Privatvermögen realisieren könnte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegen die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bestehen auch keine rechtsstaatlichen Bedenken. Die Aufstellung allgemeiner Rechtsgrundsätze liegt in der Natur der Tätigkeit der höheren Gerichte (BVerfGE 18, 234 [237 f.]; 25, 28 [40]). Der Bundesfinanzhof geht auch nicht soweit, daß er unterschiedslos in allen Fällen die Beziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern mit allen steuerlichen Folgen im Lichte der Bilanzbündeltheorie sieht und damit eine Norm schafft, unter die er alle Einzelfälle subsumiert (vgl. BVerfGE 13, 318 [327 f.]). Er tritt insbesondere einer konstruktiven Überspitzung der Bilanzbündeltheorie ent&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_326_338&quot; id=&quot;BVerfGE_26_326_338&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_326_338&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 326 (338):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gegen und hat sie bei besonderer Sachlage nicht angewandt (vgl. BFH, BStBl. 1961 III S. 183; 1964 III S. 240; 1968 II S. 800).
&lt;p&gt;Auch Art. 14 Abs. 1 GG wird durch diese Auslegung nicht verletzt; Art. 14 Abs. 1 GG schützt grundsätzlich das Vermögen gegen Eingriffe durch Auferlegung von Geldleistungspflichten nicht (vgl. BVerfGE 19, 119 [128 f. mit weiteren Nachweisen]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Müller Stein Haager Rupp-v. Brünneck Böhmer Brox Zeilder&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3803&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-14-gg">Art. 14 GG</category>
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 <pubDate>Wed, 27 Mar 2024 19:37:26 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Administration</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 09.07.1969 - 2 BvL 25/64, 2 BvL 26/64</title>
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 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
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                    Gebührenpflicht von Bundesbahn und Bundespost        &lt;/div&gt;
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        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Zur Frage, ob die Deutsche Bundesbahn und die Deutsche Bundespost nach Landesrecht gebührenpflichtig sind (§ 40 Bundesbahngesetz, § 33 Postverwaltunggesetz).&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_281_281&quot; id=&quot;BVerfGE_26_281_281&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_281_281&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 281 (281):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Zur Frage, ob die Deutsche Bundesbahn und die Deutsche Bundespost nach Landesrecht gebührenpflichtig sind (§ 40 Bundesbahngesetz, § 33 Postverwaltunggesetz).&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 9. Juli 1969&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 2 BvL 25, 26/64 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in den Verfahren 1. zur verfassungsrechtlicher Prüfung, ob § 6 Abs. 4 des baden-württembergischen Landesgebührengesetzes vom 21. März 1961 (GBl. S. 59) mit § 40 des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1951 (BGBl. I S. 955) und ob diese Bestimmung des Bundesbahngesetzes mit Art. 20 Abs. 3 und Art. 70 des Grundgesetzes vereinbar ist - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, Mannheim, vom 22. Oktober 1964 (I 213/63) - 2 BvL 26/64 -; 2. zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 6 Abs. 4 des baden-württembergischen Landesgebührengesetzes vom 21. März 1961&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_281_282&quot; id=&quot;BVerfGE_26_281_282&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_281_282&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 281 (282):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
(GBl. S. 59) mit § 33 des Postverwaltungsgesetzes vom 25. Juli 1953 (BGBl. I S. 676) und ob diese Bestimmung des Postverwaltungsgesetzes mit Art. 20 Abs. 3 und Art. 70 des Grundgesetzes vereinbar ist - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, Mannheim, vom 22. Oktober 1964 (I 198/63) - 2 BvL 25/64 -.
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;§ 40 des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 955) und § 33 des Gesetzes über die Verwaltung der Deutschen Bundespost (Postverwaltungsgesetz) vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676) sind insoweit mit dem Grundgesetz nicht vereinbar und deshalb nichtig, als diese Vorschriften bestimmen, daß auf die Verpflichtungen der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost, Gebühren an die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und die auf Landesrecht beruhenden Körperschaften des öffentlichen Rechts zu entrichten, die allgemein für Bundesbehörden geltenden Vorschriften Anwendung finden.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach § 1 des baden-württembergischen Landesgebührengesetzes vom 21. März 1961 (GBl. S. 59) erheben die staatlichen Behörden für Amtshandlungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse einzelner vornehmen, Verwaltungsgebühren nach diesem Gesetz.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 6 Abs. 1 des Landesgebührengesetzes (im folgenden: LGebG) bestimmt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Land, die Bundesrepublik Deutschland sowie die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen des Landes oder des Bundes für Rechnung des Landes oder des Bundes verwaltet werden, sind von der Entrichtung der Gebühren befreit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ausnahmen von dieser persönlichen Gebührenfreiheit sind in § 6 Abs. 4 LGebG enthalten. Dieser Absatz lautet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nicht befreit sind ferner die Sondervermögen im Sinne von § 9 a der Reichshaushaltsordnung vom 31. Dezember 1922 (RGBl. 1923&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_281_283&quot; id=&quot;BVerfGE_26_281_283&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_281_283&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 281 (283):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
II S. 17) in der jeweils geltenden Fassung, die kaufmännisch eingerichteten Betriebe im Sinne von § 15 der Reichshaushaltsordnung und die betriebswirtschaftlichen Unternehmen und Einrichtungen des Landes, der Bundesrepublik Deutschland und der anderen Länder sowie die Deutsche Bundesbahn und die Deutsche Bundespost.
&lt;p&gt;§ 5 LGebG gewährt u.a. sachliche Gebührenfreiheit für Amtshandlungen, die&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;... 7. überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesbahngesetz vom 13. Dezember 1951 (BGBl. I S. 955, zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. März 1969-BGBl. I S. 191 -, im folgenden: BundesbahnG) und das Gesetz über die Verwaltung der Deutschen Bundespost (Postverwaltungsgesetz) vom 24. Juli 1953 (BGBl. I S. 676, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. August 1960 - BGBl. I S. 705 -, im folgenden: PostverwG) regeln bundesrechtlich die Verpflichtung der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost zur Entrichtung von Abgaben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die einschlägigen Paragraphen haben folgenden Wortlaut:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 40 BundesbahnG:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auf die Verpflichtung der Deutschen Bundesbahn, Beiträge und Gebühren an den Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und Körperschaften des öffentlichen Rechts zu entrichten, finden unbeschadet des Grundsatzes des § 5 die allgemein für Bundesbehörden geltenden Vorschriften Anwendung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 33 PostverwG:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auf die Verpflichtungen der Deutschen Bundespost, Abgaben an den Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und Körperschaften des öffentlichen Rechts zu entrichten, finden die allgemein für Bundesbehörden geltenden Vorschriften Anwendung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach Inkrafttreten des Landesgebührengesetzes bezweifelten die Deutsche Bundesbahn und die Deutsche Bundespost ihre Verpflichtung, gemäß § 6 Abs. 4 LGebG Verwaltungsgebühren an das Land Baden-Württemberg zu entrichten.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_281_284&quot; id=&quot;BVerfGE_26_281_284&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_281_284&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 281 (284):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Es kam zu folgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
&lt;p&gt;1. a) Am 21. März 1961 beantragte die Deutsche Bundesbahn gemäß Art. 5, 8 Abs. 1 und 35 des württembergischen Forstpolizeigesetzes vom 19. Februar 1902 (RegBl. S. 51) die Erteilung der forstpolizeilichen Erlaubnis zur Ausstockung (Rodung) für ein Grundstück auf der Markung Backnang.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Durch Bescheid vom 25. Mai 1961 entsprach die Forstdirektion Nordwürttemberg dem Antrag. Sie setzte gleichzeitig nach Nr. 27 des Gebührenverzeichnisses zum Landesgebührengesetz eine Gebühr von 10.- DM fest. Die Bundesbahn lehnte mit Schreiben vom 17. Juli 1961 die Zahlung der Gebühr ab und machte geltend, sie sei nach § 6 Abs. 1 LGebG und § 40 BundesbahnG von der Entrichtung von Gebühren befreit. Die Forstdirektion Nordwürttemberg behandelte das Schreiben als Widerspruch gegen die Gebührenfestsetzung. Sie wies den Widerspruch mit Bescheid vom 28. Juli 1961 als unbegründet ab, weil nach § 6 Abs. 1 LGebG zwar die Bundesrepublik Deutschland, gemäß § 6 Abs. 4 LGebG nicht aber die Bundesbahn von der Gebührenpflicht befreit sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bundesbahn erhob beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage gegen das Land Baden-Württemberg - Forstdirektion Stuttgart - und beantragte, die Gebührenfestsetzung im Bescheid der Forstdirektion Nordwürttemberg und den Widerspruchsbescheid dieser Behörde aufzuheben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sie trug vor: Die in § 6 Abs. 1 LGebG festgelegte Gebührenfreiheit der Bundesrepublik Deutschland müsse auch für die Bundesbahn gelten. Das ergebe sich aus § 40 BundesbahnG, wonach auf die Verpflichtung der Bundesbahn, Beiträge und Gebühren zu entrichten, die allgemein für Bundesbehörden geltenden Vorschriften Anwendung fänden. Gegen diese Bestimmung verstoße § 6 Abs. 4 LGebG, soweit er die Bundesbahn von der Gebührenfreiheit ausnehme. Zweck des § 40 BundesbahnG sei es, die Bundesbahn in gebührenrechtlicher Hinsicht den übrigen Bundesbehörden gleichzustellen; er bestimme die juristische Erscheinungsform der Bundesbahn für das Gebührenrecht. Mit diesem Inhalt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_281_285&quot; id=&quot;BVerfGE_26_281_285&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_281_285&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 281 (285):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
greife § 40 BundesbahnG nicht in die den Ländern zustehende Gesetzgebungsbefugnis für das Verwaltungsgebührenrecht ein. Aus dieser Gesetzgebungsbefugnis folge zwar, daß es den Ländern freistehe, die Bundesrepublik Deutschland der allgemeinen Gebührenpflicht zu unterwerfen oder ihr Gebührenfreiheit einzuräumen. Es stehe aber nicht im freien Belieben der Länder, bestimmte Bundesbehörden von einer allgemeinen, für den Bund getroffenen Gebührenregelung auszunehmen.
&lt;p&gt;Das Land Baden-Württemberg beantragte, die Klage abzuweisen, und machte geltend:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aus der dem Land nach Art. 70 GG zustehenden Gesetzgebungsbefugnis für die Verwaltungsgebühren folge, daß der Landesgesetzgeber berechtigt sei, einzelne Behörden trotz der im übrigen allgemein bestehenden Gebührenfreiheit des Bundes gebührenpflichtig zu machen, d. h. die Bundesbehörden gebührenrechtlich differenziert zu behandeln. Dem stehe bezüglich der Bundesbahn § 40 BundesbahnG nicht entgegen. Diese Bestimmung schließe es nur aus, die Gebührenpflicht der Bundesbahn an deren Eigenschaft als Sondervermögen zu knüpfen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Verwaltungsgericht folgte den Ausführungen des Landes und wies die Klage ab.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Deutsche Bundesbahn hat Berufung eingelegt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Mit Bescheid vom 11. August 1961 stimmte das Regierungspräsidium Nordwürttemberg auf Antrag der Deutschen Bundespost gemäß § 40 Abs. 2 PersBefG einer von dieser beabsichtigten Fahrplanänderung auf der Kraftpostlinie Backnang-Schöllhütte zu. Zugleich setzte es durch besonderen Bescheid nach Nr. 79 c Ziff. 6 des Gebührenverzeichnisses zum Landesgebührengesetz eine Gebühr von 20.- DM fest. Gegen den Gebührenansatz legte die Deutsche Bundespost am 28. August 1961 Widerspruch ein, mit dem sie geltend machte, sie sei nach § 33 PostverwG von der Entrichtung von Gebühren befreit. Durch Bescheid vom 9. Mai 1962 wies das Regierungspräsidium Nordwürttemberg den Widerspruch als unbegründet ab, weil die Bundespost von&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_281_286&quot; id=&quot;BVerfGE_26_281_286&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_281_286&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 281 (286):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der der Bundesrepublik Deutschland eingeräumten persönlichen Gebührenfreiheit gemäß § 6 Abs. 4 LGebG ausgenommen sei.
&lt;p&gt;Die Bundespost erhob gegen das Land Baden-Württemberg - Regierungspräsidium Nordwürttemberg - Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart mit dem Antrag, den Gebührenbescheid und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Nordwürttemberg aufzuheben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sie trug vor: Nach § 33 PostverwG sei die Bundespost gebührenrechtlich nicht anders zu behandeln als die Bundesrepublik Deutschland. Dem widerspreche § 6 Abs. 4 LGebG, der die Bundespost gebührenpflichtig mache, obwohl § 6 Abs. 1 LGebG der Bundesrepublik Deutschland persönliche Gebührenfreiheit einräume. Durch die Gleichstellung der Bundespost mit den Bundesbehörden habe der Bundesgesetzgeber keine Gebührenpflicht oder Gebührenfreiheit der Bundespost begründet, sondern lediglich im Rahmen der ihm nach Art. 73 Nr. 7 GG zustehenden ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz für das Post- und Fernmeldewesen ihre juristische Erscheinungsform auf dem Gebiet des Gebührenrechts bestimmt. Daran seien die Länder gebunden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Land Baden-Württemberg verteidigte sich in gleicher Weise wie gegenüber der Bundesbahn.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies die Klage ab. Die Deutsche Bundespost hat Berufung eingelegt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Durch Beschlüsse vom 22. Oktober 1964 hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in Mannheim die beiden Verfahren ausgesetzt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1.) ob § 6 Abs. 4 LGebG mit § 40 BundesbahnG und ob diese Bestimmung mit Art. 20 Abs. 3 und Art. 70 GG vereinbar ist (Verfahren 2 BvL 26/64);&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2.) ob § 6 Abs. 4 LGebG mit § 33 PostverwG und ob diese Bestimmung mit Art. 20 Abs. 3 und Art. 70 GG vereinbar ist (Verfahren 2 BvL 25/64).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Das vorlegende Gericht bemerkt in beiden Vorlagebeschlüssen, dem beschließenden Senat, der gemäß § 9 Abs. 3 VwGO&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_281_287&quot; id=&quot;BVerfGE_26_281_287&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_281_287&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 281 (287):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
grundsätzlich in der Besetzung von drei Richtern entscheide, gehörten fünf hauptamtliche Richter und zwei nebenamtliche Richter an. Diese Überbesetzung sei indessen verfassungsrechtlich unbedenklich, weil die beiden nebenamtlichen Richter infolge ihrer Inanspruchnahme durch ihr Hauptamt als ordentlicher Professor des Rechts oder als Oberlandesgerichtsrat nur in geringem Umfang an der Rechtsprechung des Senats mitwirken könnten, sie mithin nicht als &quot;ordentliche&quot; Senatsmitglieder im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG anzusehen seien.
&lt;p&gt;b) Die Vorlagebeschlüsse sind im wesentlichen wie folgt begründet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weder der Bundesbahn noch der Bundespost stehe sachliche Gebührenfreiheit zu. Der Rechtmäßigkeit der Gebührenbescheide stehe nicht entgegen, daß Bundesbahn und Bundespost möglicherweise hoheitlich gehandelt hätten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 6 Abs. 4 LGebG, der Bundesbahn und Bundespost von der durch § 6 Abs. 1 LGebG der Bundesrepublik Deutschland gewährten persönlichen Gebührenfreiheit ausnehme, widerspreche § 40 BundesbahnG und § 33 PostverwG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bedeutung des § 40 BundesbahnG und des § 33 PostverwG liege nicht in einem Verbot, für Bundesbahn und Bundespost Ausnahmerecht zu schaffen. Diesen Bestimmungen sei vielmehr nur zu entnehmen, daß Bundesbahn und Bundespost trotz ihrer rechtlichen, organisatorischen oder sonstigen Besonderheiten gebührenrechtlich nicht anders als die übrigen Bundesbehörden zu behandeln seien mit der Folge, daß ihre Eigenschaft als Sondervermögen als Merkmal für die Begründung einer Gebührenpflicht ausgeschlossen sei. Der Zweck der Vorschriften richte sich allein auf die kostenrechtliche Gleichstellung von Bundesbahn und Bundespost mit den Bundesbehörden; sie sollen unter denselben Voraussetzungen gebührenpflichtig oder gebührenfrei sein wie die übrigen Bundesbehörden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Auslegung führe notwendig zu der Feststellung, daß § 6 Abs. 4 LGebG, soweit er Bundesbahn und Bundespost betreffe,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_281_288&quot; id=&quot;BVerfGE_26_281_288&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_281_288&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 281 (288):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
mit § 40 BundesbahnG und § 33 PostverwG nicht vereinbar sei. Aus diesen Erwägungen folge indessen nicht ohne weiteres die Ungültigkeit des § 6 Abs. 4 LGebG. Der Senat sei der Auffassung, daß § 40 BundesbahnG und § 33 PostverwG ihrerseits wegen Verstoßes gegen Art. 20 Abs. 3 und Art. 70 GG nichtig seien.
&lt;p&gt;Nach Art. 70 GG hätten die Länder das Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleihe. Das Grundgesetz weise dem Bund keine Kompetenz zur Regelung des Verwaltungsgebührenrechts der Länder zu. Zur Befugnis, Landesverwaltungsgebührenrecht zu setzen, gehöre die Freiheit der Entschließung darüber, wem persönliche Gebührenfreiheit einzuräumen sei. Diese Freiheit umfasse das Recht, differenzierende Regelungen in der Weise zu treffen, daß etwa die der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich eingeräumte persönliche Gebührenfreiheit einzelnen ihrer Behörden, Anstalten oder Sondervermögen vorenthalten werde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. a) Der Bundesminister für Verkehr ist der Ansicht, § 6 Abs. 4 LGebG widerspreche dem Bundesrecht; § 40 BundesbahnG sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Dem Bund stehe die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für die Materie &quot;Bundeseisenbahnen&quot; zu (Art. 73 Nr. 6 GG). Gemäß Art. 87 Abs. 1 GG habe der Bund die Bundeseisenbahnen in bundeseigener Verwaltung zu führen. Diese umfassende Zuständigkeit des Bundes schließe es aus, daß die Bundesbahn in ihrem spezifischen Aufgabenbereich von der Gesetzgebungs- und Verwaltungshoheit der Länder erfaßt werde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hierauf komme es indessen nicht an, weil der Bundesgesetzgeber durch § 40 BundesbahnG ausdrücklich die abgabenrechtliche Gleichbehandlung seines Sondervermögens &quot;Deutsche Bundesbahn&quot; mit seinen sonstigen Behörden vorgeschrieben habe. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergebe sich unmittelbar aus Art. 73 Nr. 6 GG. Zum Recht der Bundeseisenbahnen gehöre die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_281_289&quot; id=&quot;BVerfGE_26_281_289&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_281_289&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 281 (289):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Regelung des Verwaltungsverfahrens, soweit es sich unmittelbar auf die Bundesbahn in ihrem spezifischen Aufgabenbereich beziehe, und die Befugnis festzulegen, inwieweit sie bei Erfüllung ihrer Aufgaben landesrechtlichen Gebührenregelungen unterliege.
&lt;p&gt;b) Die Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn trägt vor, § 40 BundesbahnG wolle verhindern, daß die Bundesbahn, aus welchen Motiven auch immer, gebührenrechtlich anders behandelt werde, als es eine generelle Regelung für sonstige Bundesbehörden vorsehe. Diese Auslegung ergebe sich aus der historischen Entwicklung und dem Willen des Gesetzgebers. Dem so verstandenen Inhalt des § 40 BundesbahnG widerspreche § 6 Abs. 4 LGebG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 40 BundesbahnG sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Regelung der Rechtsstellung der Bundesbahn im Landesgebührenrecht gehöre kraft Sachzusammenhangs zum Recht der Bundeseisenbahnen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen meint, die ausschließliche Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz des Bundes für das Postwesen schließe es aus, daß die Bundespost, soweit sie Aufgaben erfülle, die - wie das Betreiben von Kraftpostlinien - herkömmlich zum Postwesen gehörten, dem Landesgebührenrecht unterworfen werde. Dem stehe überdies § 33 PostverwG entgegen. Diese Bestimmung sei mit dem Grundgesetz vereinbar; die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergebe sich unmittelbar aus Art. 73 Nr. 7 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die Regierung des Landes Baden-Württemberg geht davon aus, das vorlegende Gericht verstehe § 40 BundesbahnG und § 33 PostverwG dahin, daß diese Bestimmungen verhindern wollten, Bundesbahn und Bundespost - unter welchen Gesichtspunkten und aus welchen Motiven auch immer - gebührenrechtlich anders zu behandeln als die übrigen Bundesbehörden. In dieser Auslegung seien die beiden Bestimmungen verfassungswidrig; die Frage nach der Vereinbarkeit des § 6 Abs. 4 LGebG mit Bundesrecht stelle sich nicht.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_281_290&quot; id=&quot;BVerfGE_26_281_290&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_281_290&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 281 (290):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Das Grundgesetz räume dem Bund keine Gesetzgebungskompetenz dafür ein, die Gebühren für Amtshandlungen der Landesbehörden unabhängig von einer materiellrechtlichen Vorschrift generell und abstrakt zu regeln. Legten § 40 BundesbahnG und § 33 PostverwG mit Wirkung für die Länder die gebührenrechtliche Gleichstellung von Bundesbahn und Bundespost mit den sonstigen Bundesbehörden fest, so enthielten sie Regelungen des Landesgebührenrechts. Sie hinderten den Landesgesetzgeber daran, sachgerechte Differenzierungen zwischen Bundesbahn und Bundespost einerseits und den übrigen Behörden des Bundes andererseits vorzunehmen. Eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Regelungen dieser Art könne Art. 73 Nr. 6 und 7 GG nicht entnommen werden. Eine Bundeskompetenz kraft Sachzusammenhangs könne nicht angenommen werden, weil Regelungen des Landesgebührenrechts nicht unerläßliche Voraussetzung für die Regelung der dem Bund zugewiesenen Gesetzgebungsmaterien &quot;Bundeseisenbahnen&quot; und &quot;Postwesen&quot; seien. § 40 BundesbahnG und § 33 PostverwG enthielten schließlich keine Verfahrensregelungen im Sinne des Art. 84 Abs. 1 GG.
&lt;p&gt;Die Regierung des Landes Baden-Württemberg führt weiter aus, § 40 BundesbahnG und § 33 PostverwG könnten einengend dahin ausgelegt werden, daß sie lediglich ausschlössen, die Bundesbahn und die Bundespost in ihrer Eigenschaft als Sondervermögen gebührenrechtlich anders als die übrigen Bundesbehörden zu behandeln. § 6 Abs. 4 LGebG behandle Bundesbahn und Bundespost jedoch als Bundesbehörden und treffe zwischen verschiedenen Bundesbehörden eine Differenzierung, die sachlich gerechtfertigt sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Die Bayerische Staatsregierung und die Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen halten übereinstimmend mit der Regierung des Landes Baden-Württemberg § 40 BundesbahnG und § 33 PostverwG in der Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg mangels Gesetzgebungskompetenz des Bundes für verfassungswidrig. Sie sind jedoch der Ansicht, die beiden Normen seien einer einengenden Auslegung zugänglich und hin&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_281_291&quot; id=&quot;BVerfGE_26_281_291&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_281_291&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 281 (291):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
derten in dieser Auslegung den Landesgesetzgeber nicht am Erlaß einer dem § 6 Abs. 4 LGebG entsprechenden Regelung.
&lt;p&gt;5. Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 11. März 1960 (BVerwGE 10, 219) mitgeteilt, er halte die dem § 6 Abs. 4 LGebG Baden-Württemberg entsprechende bayerische Gebührenvorschrift für unvereinbar mit § 40 BundesbahnG und § 33 PostverwG. Die Kompetenz des Bundes zum Erlaß dieser Bestimmungen sei insoweit zu bejahen, als dem Bund die Kompetenz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens zustehe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfahren sind zur gemeinsamen Entscheidung verbunden worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vorlagen sind zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs hat die Vorlagen unter Mitwirkung von drei Richtern, also in der Besetzung beschlossen, in der er auch die Sachentscheidung zu treffen hat, die von der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Vorschriften abhängt (§ 9 Abs. 3 VwGO). Der Senat war zu der Zeit, in der die Vorlagen beschlossen wurden, mit fünf hauptamtlichen Richtern und zwei Richtern im Nebenamt (§§ 15, 16 VwGO), also mit insgesamt sieben Richtern besetzt. Er hat geprüft, ob seine Besetzung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Einklang steht, und hat dies bejaht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dient dem Schutz der am gerichtlichen Verfahren Beteiligten; sie haben einen Anspruch darauf, daß der Rechtsstreit von ihrem gesetzlichen Richter entschieden wird (BVerfGE 17, 294 [299]). Keiner der an den Ausgangsverfahren Beteiligten hat jedoch gerügt, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sei verletzt worden. Die Vorlagebeschlüsse, deren Wirkung sich erschöpft in der Aussetzung der Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof und in der Verpflichtung des Bundesverfassungsge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_281_292&quot; id=&quot;BVerfGE_26_281_292&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_281_292&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 281 (292):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
richts, über die ihm vorgelegten Fragen zu entscheiden, sind deshalb rechtswirksam und für das Bundesverfassungsgericht verbindlich.
&lt;p&gt;2. Der Verwaltungsgerichtshof legt dar, sowohl von der Bundesbahn wie von der Bundespost seien gebührenpflichtige Amtshandlungen der Landesverwaltungsbehörden veranlaßt worden. Sachliche Gebührenfreiheit stehe weder der Bundesbahn noch der Bundespost zu, da die beantragten gebührenpflichtigen Amtshandlungen nicht im überwiegenden öffentlichen Interesse im Sinne von § 5 Nr. 7 LGebG vorgenommen worden seien. Die Entscheidung beider Verfahren hänge ausschließlich davon ab, ob der Bundesbahn und der Bundespost die in Anspruch genommene persönliche Gebührenfreiheit zustehe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es komme nicht darauf an, ob die Maßnahmen, für die Bundesbahn und Bundespost die Erlaubnis (Zustimmung) der Landesbehörden nachgesucht hätten, in den Bereich hoheitlicher Tätigkeit von Bundesbahn oder Bundespost fielen. Der verwaltungsrechtliche Grundsatz, daß ein Hoheitsträger nicht in den hoheitlichen Aufgabenbereich eines anderen Hoheitsträgers eingreifen dürfe, komme nicht zum Zuge: für die Bundesbahn schon deshalb nicht, weil sie um die Erlaubnis der Landesbehörde nachgesucht habe und deshalb ohne Rücksicht auf die rechtliche Notwendigkeit der Erlaubnis gebührenrechtlich als Veranlasser einer Amtshandlung anzusehen sei; für die Bundespost greife der genannte Grundsatz deshalb nicht ein, weil er nur dort gelte, wo dem &quot;eingreifenden&quot; Hoheitsträger keine besondere Zuständigkeit zum &quot;Eingriff&quot; übertragen worden sei; solche Zuständigkeiten seien jedoch den Landesbehörden gegenüber der Bundespost für deren Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen durch das Personenbeförderungsgesetz zuerkannt worden (§ 45 Abs. 3, § 40 Abs. 2 PersBefG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Rechtsauffassungen sind nicht offensichtlich unhaltbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Der Verwaltungsgerichtshof stellt in seinen Vorlagebeschlüssen jeweils zwei Normen zur verfassungsrechtlichen Prüfung: § 6 Abs. 4 LGebG, der unvereinbar sei mit Bundesrecht (Fall des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_281_293&quot; id=&quot;BVerfGE_26_281_293&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_281_293&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 281 (293):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG), und § 40 BundesbahnG sowie § 33 PostverwG, die mit dem Grundgesetz unvereinbar seien (Fall des Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG).
&lt;p&gt;Die Frage, ob § 6 Abs. 4 LGebG mit § 40 BundesbahnG und § 33 PostverwG vereinbar ist, stellt sich jedoch nicht, wenn die bundesrechtlichen Bestimmungen mit dem Grundgesetz unvereinbar und also nichtig sind. § 6 Abs. 4 LGebG ist dann gültig; die Klage wäre abzuweisen. Sind hingegen § 40 BundesbahnG und § 33 PostverwG mit dem Grundgesetz vereinbar, so kommt es für die Entscheidung darauf an, ob § 6 Abs. 4 LGebG mit diesen bundesrechtlichen Bestimmungen in Einklang steht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aus der in den Vorlagebeschlüssen zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung ergibt sich also, daß der vorlegende Senat die Klage&amp;nbsp; abweisen &amp;nbsp;will, wenn § 40 BundesbahnG und § 33 PostverwG ungültig sind oder wenn diese Bestimmungen gültig sind und § 6 Abs. 4 LGebG mit ihnen vereinbar und also ebenfalls gültig ist, der Klage jedoch&amp;nbsp; stattgeben &amp;nbsp;will, wenn § 40 BundesbahnG und § 33 PostverwG gültig sind, § 6 Abs. 4 LGebG jedoch mit ihnen nicht vereinbar und also ungültig ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vorlagebeschlüsse bringen somit hinreichend deutlich zum Ausdruck, daß und warum das vorlegende Gericht im Fall der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Normen anders entscheiden will als bei der von ihm angenommenen Nichtigkeit entweder der bundesrechtlichen Normen oder der landesrechtlichen Vorschrift. Auf die Vereinbarkeit von § 6 Abs. 4 LGebG mit § 40 BundesbahnG und § 33 PostverwG kommt es jedoch nur dann an, wenn die bundesrechtlichen Bestimmungen mit dem Grundgesetz vereinbar sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Für die Entscheidung des vorlegenden Gerichts kommt es lediglich darauf an, ob § 40 BundesbahnG und § 33 PostverwG insoweit gültig sind, als sie die Verpflichtung von Bundesbahn und Bundespost betreffen, Gebühren an die Länder zu entrichten. Die Vorlagefragen sind entsprechend einzuschränken.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_281_294&quot; id=&quot;BVerfGE_26_281_294&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_281_294&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 281 (294):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Da die Frage, ob § 6 Abs. 4 LGebG mit § 40 BundesbahnG und § 33 PostverwG vereinbar ist, sich nur dann stellt, wenn diese Bestimmungen gültig sind, kommt es zunächst darauf an, ob die beiden bundesrechtlichen Bestimmungen mit dem Grundgesetz vereinbar sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. a) Über die Auslegung von § 40 BundesbahnG und § 33 PostverwG bestehen Meinungsverschiedenheiten. Je nachdem wie § 40 BundesbahnG und § 33 PostverwG verstanden werden, sind die Erwägungen zur Frage ihrer Verfassungsmäßigkeit verschieden. Das Bundesverfassungsgericht muß deshalb die Rechtslage nach einfachem Recht prüfen. Nur auf der Grundlage einer zutreffenden Auslegung von § 40 BundesbahnG und § 33 PostverwG kann beurteilt werden, ob diese Bestimmungen mit dem Grundgesetz vereinbar sind (BVerfGE 7, 45 [50]; 22, 28 [33]; Urteil des Zweiten Senats vom 7. Mai 1969 - 2 BvL 15/67 -, S. 27).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die Verpflichtung von Bundesbahn und Bundespost, Gebühren an die Länder zu entrichten, ist in § 40 BundesbahnG und § 33 PostverwG übereinstimmend geregelt, und zwar trotz der in § 40 BundesbahnG enthaltenen, einschränkenden Bezugnahme auf § 5 BundesbahnG. § 5 BundesbahnG handelt von der Abgeltung von Leistungen; über die Verpflichtung, Verwaltungsgebühren zu entrichten, ist dort nichts bestimmt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 4&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3801&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-20-gg">Art. 20 GG</category>
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 <pubDate>Wed, 27 Mar 2024 17:39:07 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 06.03.1968 - 1 BvL 2/63</title>
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Waisenrente        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 23, 135; NJW 1968, 931        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Es verstößt nicht gegen das Grundgesetz, daß eine Waise nach Auslaufen ihrer Waisenrente kein Recht zur freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung hat (§ 313 Abs. 1 und 4 RVO).&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_135_135&quot; id=&quot;BVerfGE_23_135_135&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_135_135&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 135 (135):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Es verstößt nicht gegen das Grundgesetz, daß eine Waise nach Auslaufen ihrer Waisenrente kein Recht zur freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung hat (§ 313 Abs. 1 und 4 RVO).&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 6. März 1968&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;– 1 BvL 2/63 –&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des § 313 Absatz 1 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Dritten Gesetzes über Änderungen und Ergänzungen von Vorschriften des Zwei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_135_136&quot; id=&quot;BVerfGE_23_135_136&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_135_136&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 135 (136):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ten Buches der Reichsversicherungsordnung (Gesetz über Krankenversicherung der Rentner – KVdR) vom 12. Juni 1956 (BGBl. I S. 500) und des § 313 Absatz 4 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Gesetzes über Fremdrenten der Sozialversicherung an Berechtigte im Bundesgebiet und im Land Berlin, über Leistungen der Sozialversicherung an Berechtigte im Ausland sowie über freiwillige Sozialversicherung (Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz) vom 7. August 1953 (BGBl. I S. 848) – Vorlagebeschluß des Sozialgerichts Nürnberg vom 8. Februar 1963, ergänzt durch Beschluß vom 28. Oktober 1963 (S-Kr 127/61).
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Entscheidungsformel:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. § 313 Absatz 1 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Dritten Gesetzes über Änderungen und Ergänzungen von Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung (Gesetz über Krankenversicherung der Rentner-KVdR) vom 12. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 500), soweit er das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung von dem Ausscheiden aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung abhängig macht, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. § 313 Absatz 4 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Gesetzes über Fremdrenten der Sozialversicherung an Berechtigte im Bundesgebiet und im Land Berlin, über Leistungen der Sozialversicherung an Berechtigte im Ausland sowie über freiwillige Sozialversicherung (Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz) vom 7. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 848), soweit er die Waisen dem überlebenden Ehegatten nicht gleichstellt, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. – I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Krankenversicherungspflichtig sind außer sämtlichen Arbeitern und den Angestellten mit einem Jahresarbeitsverdienst bis zu einer bestimmten Höhe Personen, welche die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der Rentenversicherung der Arbei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_135_137&quot; id=&quot;BVerfGE_23_135_137&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_135_137&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 135 (137):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ter oder der Angestellten erfüllen und diese Rente beantragt haben (§ 165 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Reichsversicherungsordnung – RVO, ab 1. Januar 1968 gültig in der Fassung des Art. 1 § 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil – Finanzänderungsgesetz 1967 – vom 21. Dezember 1967 [BGBl. I S. 1259]).
&lt;p&gt;In der früheren, für die Vorlage maßgebenden und sachlich übereinstimmenden Fassung des § 165 Abs. 1 RVO hieß es:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für den Fall der Krankheit werden versichert 1. - 2. ... 3. Personen, welche die Voraussetzungen für den Bezug einer Invalidenrente aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder eines Ruhegeldes aus der Rentenversicherung der Angestellten erfüllen, diese Rente (Ruhegeld) beantragt haben und während der letzten fünf Jahre vor Stellung des Rentenantrages mindestens zweiundfünfzig Wochen bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren, 4. Hinterbliebene der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen, welche die Voraussetzungen für den Bezug einer Hinterbliebenenrente aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten erfüllen und diese Rente beantragt haben; ... (Fassung des Gesetzes über Krankenversicherung der Rentner – KVdR – vom 12. Juni 1956 [BGBl. I S. 500]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Versicherung der in § 165 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 RVO genannten Personen ist allerdings nur subsidiär:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Voraussetzung der Versicherung für die in Absatz 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Personen ist, daß sie nicht nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften versichert sind; für die in Absatz 1 Nr. 4 bezeichneten Personen ferner, daß sie nicht nach Abs. 1 Nr. 3 versichert sind. (§ 165 Abs. 6 RVO, ab 1. Januar 1968 gültig in der Fassung des Finanzänderungsgesetzes 1967). Die Mitgliedschaft dieser Versicherten endet mit dem Tode oder dem endgültigen Entzug der Rente (§ 312 Abs. 2 RVO in der Fassung des KVdR, ab 1.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_135_138&quot; id=&quot;BVerfGE_23_135_138&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_135_138&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 135 (138):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Januar 1968 gültig in der Fassung des Finanzänderungsgesetzes 1967).
&lt;p&gt;Unter bestimmten Voraussetzungen läßt § 313 RVO eine Weiterversicherung zu:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Scheidet ein Mitglied, das auf Grund der Reichs Versicherung in den vorangegangenen zwölf Monaten mindestens sechsundzwanzig Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen versichert war, aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung aus oder wird es auf Grund der §§ 170, 171 und 173 von der Versicherungspflicht befreit, so kann es in seiner Lohnstufe oder Klasse Mitglied bleiben, es sei denn, daß es nach § 312 Abs. 1 ausscheidet. (2) ... (3) ... (4) Stirbt ein Mitglied, so kann der überlebende Ehegatte, wenn er nicht selbst auf Grund eines Reichsgesetzes für den Fall der Krankheit versichert ist, die Mitgliedschaft unter denselben Voraussetzungen und in derselben Weise wie ein Mitglied (Abs. 1 und 2) fortsetzen. Dies gilt sinngemäß für a) den geschiedenen Ehegatten eines Mitglieds, b) den Ehegatten eines Mitglieds, das aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeschieden ist, um eine Beschäftigung im Ausland aufzunehmen, sofern das Mitglied nicht selbst seine Versicherung freiwillig fortsetzt. (5) - (6) ... (Absatz 1 in der Fassung des KVdR und Absatz 4 in der Fassung des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes vom 7. August 1953 [BGBl. I S. 848]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Klägerin des Ausgangsverfahrens bezog bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres eine Waisenrente nach ihrem im Kriege gefallenen Vater und war während dieser Zeit bei der Bundesbahn-Betriebskrankenkasse gemäß § 165 Abs. 1 Nr. 4 RVO krankenversichert. Ihre Mitgliedschaft in der Krankenversicherung endete mit dem Fortfall ihrer Waisenrente. Die Klägerin beantragte deshalb ihre Weiterversicherung. Die Betriebskrankenkasse lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, die Klä&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_135_139&quot; id=&quot;BVerfGE_23_135_139&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_135_139&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 135 (139):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gerin habe zu keiner Zeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt und könne daher aus einer solchen auch nicht ausgeschieden sein. Sie erfülle deshalb nicht die Voraussetzungen des § 313 Abs. 1 RVO für eine freiwillige Weiterversicherung.
&lt;p&gt;Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin beim Sozialgericht Nürnberg Klage erhoben. Dieses hält es für verfassungswidrig, daß eine Weiterversicherung nur nach Ausscheiden aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung möglich (§ 313 Abs. 1 RVO) und daß nur der überlebende Ehegatte, nicht auch ein überlebendes Kind, zur Fortsetzung der Versicherung berechtigt ist (§ 313 Abs. 4 RVO).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zur Begründung seiner Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG führt das Gericht aus:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 313 Abs. 1 RVO verstoße insofern gegen Art. 3 Abs. 1 GG, als durch das Erfordernis des &quot;Ausscheidens aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung&quot; die in § 165 Abs. 1 Nr. 4 RVO genannten Personen generell von dem Recht auf Weiterversicherung ausgeschlossen würden. Sie könnten dieses Erfordernis niemals erfüllen; denn ihre Mitgliedschaft in der Krankenversicherung nach § 165 Abs. 1 Nr. 4 RVO setze gerade voraus, daß sie keine versicherungspflichtige Beschäftigung ausübten (§ 165 Abs. 6 RVO). Durch die Versagung des Weiterversicherungsrechts würden diese Personen ohne sachlichen Grund schlechter gestellt als die nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO Versicherungspflichtigen. Kriterium für das Recht auf Weiterversicherung dürfe allein das vorherige Bestehen einer Pflichtversicherung und nicht das eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 313 Abs. 1 RVO verstoße auch gegen Art. 20 GG. Durch § 165 Abs. 1 Nr. 4 RVO habe der Gesetzgeber selbst die dort genannten Personen zu den der Sozialversicherung Bedürftigen gerechnet. Es sei nicht einzusehen, warum dieses Bedürfnis infolge des Entzugs der Rente entfallen solle. Die Versagung des Weiterversicherungsrechts stelle beispielsweise dann einen besonders deutlichen Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip dar, wenn die bisher krankenversicherungspflichtige Waise wegen eines einge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_135_140&quot; id=&quot;BVerfGE_23_135_140&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_135_140&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 135 (140):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tretenen Leidens berufsunfähig sei und deshalb nicht in eine Privatversicherung aufgenommen werde.
&lt;p&gt;Schließlich verletze die frühere Versicherungspflicht bei gleichzeitiger Versagung des späteren Weiterversicherungsrechts auch Art. 2 und Art. 6 GG. Die Regelung verhindere nämlich, daß die Waise oder ihr gesetzlicher Vertreter das Versicherungsverhältnis von vornherein so sinnvoll gestalten könne, daß nicht nach dem Wegfall der Rente eine völlige Schutzlosigkeit gegenüber Erkrankungen auf Grund von inzwischen eingetretenen Leiden bestehe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ebenso verstoße der Ausschluß der Waisen von dem Recht zur Fortführung der Versicherung gemäß § 313 Abs. 4 RVO gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es sei nicht verständlich, daß man einer 25jährigen Waise die Aufnahme einer die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigung zumute, einer gleichaltrigen Witwe dagegen nicht. Die Ungleichheit werde noch dadurch verstärkt, daß die Ehefrau, die eine Hinterbliebenenrente beziehe, als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 381 Abs. 4 RVO von dem Rentenversicherungsträger Ersatz eines bestimmten Betrages ihres Krankenversicherungsbeitrages verlangen könne.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesverfassungsgericht könne selbst das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung auf die nicht mehr rentenberechtigten Waisen ausdehnen, und zwar entweder, indem es die Worte &quot;aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung&quot; in &#039;§ 313 Abs. 1 RVO oder in der Vorschrift des § 313 Abs. 4 RVO den Ausschluß der Waisen für verfassungswidrig erkläre. Es sei mit Sicherheit anzunehmen, daß der Gesetzgeber bei Kenntnis des Verfassungsverstoßes die Gleichheit dadurch hergestellt hätte, daß er den Kreis der zur Weiterversicherung Berechtigten auf die eine oder andere Weise erweitert hätte.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_135_141&quot; id=&quot;BVerfGE_23_135_141&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_135_141&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 135 (141):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;1. Für die Bundesregierung hat sich der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung geäußert. Er hält die Vorlage für unzulässig, weil der Gesetzgeber bei Kenntnis einer etwaigen Verfassungswidrigkeit des § 313 Abs. 1 RVO die Gleichheit auf andere Weise als durch Ausdehnung des Rechtes auf Weiterversicherung hätte herstellen können. Im übrigen ist er der Auffassung, daß § 313 Abs. 1 RVO in Einklang mit dem Grundgesetz steht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der für diese Fragen zuständige Senat des Bundessozialgerichts hat sich wie folgt geäußert:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein Recht zur Weiterversicherung nach § 313 Abs. 1 RVO sei jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn die Waise vor dem Entzug der Rente nicht in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Diese Regelung begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar sei anzuerkennen, daß die Schutzbedürftigkeit der zu Lebzeiten des Versicherten als &quot;unterhaltsberechtigter Ehegatte&quot; oder als &quot;unterhaltsberechtigte Kinder&quot; in den Schutz der Krankenversicherung einbezogenen Hinterbliebenen mit dem Tode des Versicherten nicht geringer werde. Das allein rechtfertige aber nicht die Fortdauer des Krankenversicherungsschutzes. Zu berücksichtigen sei, daß nach dem Grundgedanken der gesetzlichen Krankenversicherung nur die Waisen geschützt werden sollten, die vom Gesetzgeber als schutzbedürftig angesehen würden und daher rentenberechtigt seien. Mit dem Fortfall der Waisenrentenberechtigung sei die Beziehung zu dem ursprünglichen Versicherungsverhältnis (des Vaters oder der Mutter) gelöst; angesichts des akzessorischen Charakters der Krankenversicherung könne damit auch kein Recht mehr auf Weiterversicherung in dieser bestehen. Das Gesetz gehe davon aus, daß die Waise mit dem Ende der Berufsausbildung nicht mehr schutzbedürftig sei. Selbst wenn diese Annahme im Einzelfall nicht zutreffe, könne allein die Eigenschaft als Waise keine Rechte in der Krankenversicherung begründen. Darin liege auch der sachlich einleuchtende Grund dafür, daß Waisen nach dem Entzug der Rente nicht ohne weiteres, sondern nur auf Grund&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_135_142&quot; id=&quot;BVerfGE_23_135_142&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_135_142&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 135 (142):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
einer nunmehr eigenen, auf einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beruhenden Beziehung das Krankenversicherungsverhältnis fortsetzen könnten.
&lt;p&gt;Die Regelung des § 313 Abs. 4 RVO, wonach nur der überlebende Ehegatte die Versicherung seines als Rentner versichert gewesenen Ehegatten fortsetzen könne, sei ebenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Vorschrift habe ohnehin nur geringe Bedeutung, da in den meisten Fällen der überlebende Ehegatte eine Hinterbliebenenrente beziehe und deswegen Pflichtmitglied in der Krankenversicherung sei. Davon abgesehen sei die Beschränkung der Weiterversicherungsberechtigung auf den überlebenden Ehegatten deswegen gerechtfertigt, weil ihm nach dem Tode seines Ehegatten grundsätzlich nicht mehr – anders als bei Waisen – die Aufnahme einer die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigung zugemutet werden könne.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B. – I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vorlage ist zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Für die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits kommt es auf die Verfassungsmäßigkeit des § 313 Abs. 1 RVO an. Wenn diese Bestimmung gültig ist, muß das Sozialgericht die Klage abweisen. Ist die Vorschrift – in dem hier in Betracht kommenden Umfang – verfassungswidrig, so kann das Gericht jedenfalls eine solche Entscheidung nicht treffen. Ob das Bundesverfassungsgericht in § 313 Abs. 1 RVO allein die Worte &quot;aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung&quot; für nichtig erklären könnte mit der Folge, daß das Sozialgericht danach der Klage stattgeben müßte, mag dahingestellt bleiben. Denn auch wenn das Bundesverfassungsgericht sich darauf beschränken würde, die Verfassungswidrigkeit des § 313 Abs. 1 RVO festzustellen, hätte das Sozialgericht das Verfahren auszusetzen, bis der Gesetzgeber gesprochen hat (vgl. BVerfGE 17, 210 [215 f.]; vgl. auch Beschlüsse vom 28. November 1967 – 1 BvR 515/63 – und vom&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_135_143&quot; id=&quot;BVerfGE_23_135_143&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_135_143&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 135 (143):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
6. Februar 1968 – 1 BvL 7/65); auch das wäre jedenfalls eine andere Entscheidung als im Falle der Gültigkeit des Gesetzes.
&lt;p&gt;2. Entsprechendes gilt auch für die Entscheidungserheblichkeit des § 313 Abs. 4 RVO.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die zur Nachprüfung gestellten Vorschriften sind verfassungsgemäß.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Es verstößt nicht gegen die Verfassung, wenn in § 313 Abs. 1 RVO das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung davon abhängig gemacht wird, daß das Mitglied aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeschieden ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Tatsache allein, daß hierdurch ehemalige Empfänger von Waisenrenten im Verhältnis zu anderen ehemaligen Rentenbeziehern ungleich behandelt werden, vermag eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu begründen. Hinzukommen muß vielmehr, daß sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung nicht finden läßt und die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung evident ist (BVerfGE 18, 121 [124]; 20, 31 [33]). Der Ausschluß der ehemaligen Waisenrentenempfänger von dem Recht zur Weiterversicherung ist nicht evident unsachlich. Anders als diejenigen ehemaligen Rentenempfänger, die vor der Rentengewährung in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden hatten und bereits während dieser Zeit der gesetzlichen Krankenversicherung angehörten, waren die hier betroffenen ehemaligen Rentner, also die Waisen, ausschließlich in ihrer Eigenschaft als Rentner Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Hieraus ergibt sich, daß mit dem Auslaufen der Rente zugleich auch ihre Schutzbedürftigkeit im Hinblick auf die gesetzliche Krankenversicherung entfällt. Der Entzug der Waisenrente beruht auf der zutreffenden Erwägung, daß die Waise nach der Vollendung ihres 18. Lebensjahres oder nach Abschluß ihrer Berufsausbildung, spätestens nach Vollendung des 25. Lebensjahres, in aller Regel von den Einkünften&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_135_144&quot; id=&quot;BVerfGE_23_135_144&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_135_144&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 135 (144):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
aus eigener Erwerbstätigkeit leben kann und nicht mehr auf die Rente angewiesen ist. Das hat Rückwirkung auch auf die Notwendigkeit einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Geht der ehemalige Empfänger einer Waisenrente einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach, so ist er bereits deshalb Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung. Übt er dagegen eine nicht versicherungspflichtige Beschäftigung aus, so kann er aus eigener Kraft Vorsorge für den Krankheitsfall treffen. In dieser Situation befinden sich die Rentner, die aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeschieden sind, meistens nicht. Sie sind, falls sie nach dem Entzug der Rente nicht wieder eine derartige Beschäftigung aufnehmen und dann kraft Gesetzes versichert sind (§ 165 Abs. 1 Nr. 1 und 2 RVO), regelmäßig nicht imstande, aus eigenen Mitteln die Kosten einer eventuellen Krankheit zu tragen, und daher in weit stärkerem Maße auf die Möglichkeit der Fortsetzung ihrer Krankenversicherung angewiesen. Es ist deshalb sachlich gerechtfertigt, wenn nur ihnen und nicht auch den zu keiner Zeit versicherungspflichtig beschäftigt gewesenen ehemaligen Waisenrentnern das Recht zur Weiterversicherung eingeräumt wird. Es mag sein, daß diese Regelung für ehemalige Waisenrentner in Einzelfällen zu Härten führen kann. Bei der Ordnung derartiger, besonders im Bereich des Sozialversicherungsrechts häufig auftretenden Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber aber nicht gehindert, typisierende Regelungen unter Vernachlässigung der Besonderheiten einzelner Fälle zu erlassen (BVerfGE 17, 1 [23]; vgl. auch BVerfGE 21, 12 [27]). Das muß auch für den vorliegenden Fall gelten. Außerdem ist die Einbeziehung der Waisenrentenempfänger in die gesetzliche Krankenversicherung nach dem System der gesetzlichen Regelung nicht zwingend geboten. Deshalb kann der Gesetzgeber auch nicht verpflichtet sein, den ohnehin schon Begünstigten auch noch das Recht zur Weiterversicherung einzuräumen.
&lt;p&gt;Auch das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Daraus allein, das den Waisen während des Rentenbezuges der gesetzliche Krankenversicherungsschutz gewährt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_135_145&quot; id=&quot;BVerfGE_23_135_145&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_135_145&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 135 (145):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wird, kann nicht hergeleitet werden, daß ihnen dieser Schutz auch in der nachfolgenden Zeit erhalten bleiben muß. Ähnlich wie bei der Erhöhung staatlicher Leistungen (vgl. BVerfGE 13, 248 [259]) muß auch bei der Frage, während welcher Dauer die davon erfaßten Personen in eine begünstigende Regelung einbezogen bleiben müssen, eine Differenzierung nach dem Grad der sozialen Schutzbedürftigkeit zulässig sein. Es ist bereits erörtert worden, daß im Regelfall die Waisen nur während der Dauer des Rentenbezuges des Schutzes durch die gesetzliche Krankenversicherung bedürfen und nach dieser Zeit entweder auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind oder aber eventuelle Krankheitskosten aus eigenen Mitteln bestreiten können.
&lt;p&gt;Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 GG sind offensichtlich nicht verletzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Auch § 313 Abs. 4 RVO ist verfassungsgemäß.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es kann nicht als willkürlich im Sinne einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG angesehen werden, daß nur dem überlebenden Ehegatten und nicht auch den Kindern eines verstorbenen Mitgliedes die Fortsetzung der Mitgliedschaft ermöglicht wird. Im Regelfall ist der Ehegatte beim Tode des Mitglieds zu alt, um eine krankenversicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen und damit aus eigenem Recht in den Schutz der Krankenversicherung einbezogen zu werden. Dagegen ist die Waise im Normalfall beim Tode ihres krankenversicherten Elternteils noch so jung, daß sie nach Auslaufen der Waisenrente durch Aufnahme einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung aus eigenem Recht in die Krankenversicherung einbezogen werden kann und nicht auf die Fortführung der Mitgliedschaft ihres verstorbenen Elternteils angewiesen ist. Dieser Unterschied rechtfertigt es, nur den überlebenden Ehegatten in die begünstigende Ausnahmevorschrift des § 313 Abs. 4 RVO einzubeziehen. Allerdings kann im Einzelfall ein überlebender Ehegatte besonders jung und daher auf die ihm durch § 313 Abs. 4 RVO gewährte Möglichkeit nicht zwingend angewiesen sein. Andererseits kann eine Waise bei Aus&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_135_146&quot; id=&quot;BVerfGE_23_135_146&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_135_146&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 135 (146):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
laufen der Rente arbeitsunfähig sein; auch bei Waisen, die infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, endet die Rente und damit die Krankenversicherung spätestens mit Vollendung des 25. Lebensjahres. Diese Fälle sind jedoch nicht typisch und durften vom Gesetzgeber im Rahmen der von ihm getroffenen, notwendigerweise generalisierenden Regelung außer acht gelassen werden.
&lt;p&gt;(gez.) Dr. Müller Dr. Stein Ritterspach Der Richter Dr. Haager ist erkrankt. Dr. Müller Rupp-v. Brünneck Dr. Brox Dr. Zeidler&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3775&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Tue, 19 Mar 2024 04:10:39 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 19.12.1967 - 2 BvL 4/65</title>
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                    Unfallversicherungsgesetz        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_12_12&quot; id=&quot;BVerfGE_23_12_12&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_12_12&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 12 (12):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Beschluß&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 19. Dezember 1967&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 2 BvL 4/65 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des Artikels 3 §§ 1 und 2 und des Artikels 4 § 16 Absatz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz -- UVNG) vom 30. April 1963 (BGBl. I S. 241) -- Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Sozialgerichts Duisburg vom 29. Oktober 1964 -- S 18 U 147/64.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Entscheidungsformel:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Artikel 3 §§ 1 und 2 und Artikel 4 § 16 Absatz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz -- UVNG) vom 30. April 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 241) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Durch das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz -- UVNG -- vom 30. April 1963 (BGBl. I S. 241) ist mit Wirkung vom 1. Januar 1963 die Rentenlast der Bergbau-Berufsgenossenschaft, soweit sie vor dem 1. Januar 1953 entstanden war, der Gesamtheit der gewerblichen Berufsgenossenschaften sowie der See-Berufsgenossenschaft auferlegt worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die in Frage kommenden Vorschriften lauten:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Artikel 3 § 1&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Rentenlast der Bergbau-Berufsgenossenschaft aus Versicherungsfällen, die sich vor dem 1. Januar 1953 ereignet haben, tragen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_12_13&quot; id=&quot;BVerfGE_23_12_13&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_12_13&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 12 (13):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die See-Berufsgenossenschaft gemeinsam. Bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege bleiben die Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege außer Betracht.
&lt;p&gt;§ 2&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Der Anteil jeder Berufsgenossenschaft an der gemeinsamen Last entspricht dem Verhältnis der Lohnsumme der Berufsgenossenschaft zu der Lohnsumme aller beteiligten Berufsgenossenschaften. (2) Die Beiträge der Mitglieder einer Berufsgenossenschaft für deren Anteil an der gemeinsamen Last (§ 1) werden ausschließlich nach dem Entgelt der Versicherten in den Unternehmen umgelegt. (3) Bei der Regelung nach Absatz 1 und 2 bleibt eine Jahreslohnsumme bis 30000 Deutsche Mark je Mitglied außer Ansatz.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 3&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bergbau-Berufsgenossenschaft teilt die jährliche Gesamtsumme der in § 1 bezeichneten Rentenlast bis zum 31. März des folgenden Jahres dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V. mit. Dieser verteilt die Summe nach § 2 Abs. 1. Die Berufsgenossenschaften sind berechtigt, durch den Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e. V. die Unterlagen der Bergbau-Berufsgenossenschaften über die übernommene Rentenlast zu prüfen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Artikel 4 § 16&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Artikel 1, 2 und 4 treten mit Wirkung vom 1. Juli 1963, Artikel 3 mit Wirkung vom 1. Januar 1963 in Kraft. Änderungen in der Zuständigkeit der gewerblichen und der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften einerseits sowie der Eigenunfallversicherungsträger andererseits treten mit dem 1. April 1964 in Kraft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Im Ausgangsverfahren klagt ein Unternehmen der Nahrungsmittelindustrie vor dem Sozialgericht Duisburg gegen die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten mit dem Antrag, den Beitragsbescheid, mit dem die Beklagte die Klägerin gemäß Art. 3 §§ 1, 2 und Art. 4 § 16 Abs. 1 UVNG zur Zahlung des auf sie im Jahre 1963 entfallenden Anteils an der Alt-Rentenlast der Bergbau-Berufsgenossenschaft (3 825,30 DM) aufgefordert hatte, für nichtig zu erklären.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_12_14&quot; id=&quot;BVerfGE_23_12_14&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_12_14&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 12 (14):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
3. Durch Beschluß vom 29. Oktober 1964 hat das Sozialgericht Duisburg das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob Art. 3 §§ 1, 2 und Art. 4 § 16 Abs. 1 UVNG mit den Art. 3, 14, 20 und 24 GG vereinbar seien. Das vorlegende Gericht hält diese für seine Entscheidung erheblichen gesetzlichen Vorschriften aus folgenden Gründen für verfassungswidrig:
&lt;p&gt;Die Verteilung der Alt-Rentenlast der Bergbau-Berufsgenossenschaft auf die Mitglieder der anderen Berufsgenossenschaften sei keine sozialversicherungsrechtliche Regelung. Zum Bild der Sozialversicherung gehöre, daß der Beitragsleistung eine (mögliche) Gegenleistung gegenüberstehe. Daran fehle es hier. In Wirklichkeit stelle die Regelung des Art. 3 UVNG eine Subventionierung des Bergbaus zu Lasten der übrigen gewerblichen Wirtschaft dar. Es handle sich also um eine wirtschaftsrechtliche Regelung, für die eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht etwa nach Art. 74 Nr. 12 GG, sondern allenfalls nach Art. 74 Nr. 11 GG bestehe. Durch den &quot;Vertrag über die Gründung einer Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl&quot; (EGKS-Vertrag) vom 18. April 1951 habe sich die Bundesrepublik Deutschland aber verpflichtet, dem Bergbau keinerlei Subventionen zu gewähren. Da Art. 3 UVNG dieser Verpflichtung widerspreche, verstoße er gegen Art. 24 Abs. 1 GG und gegen das Rechtsstaatsprinzip.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 3 §§ 1 und 2 UVNG verstoße in mehrfacher Hinsicht auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gleichheitssatz sei schon insofern verletzt, als allein die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die See-Berufsgenossenschaft, nicht aber Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand und der Landwirtschaft für die Alt-Rentenlast aufkommen müßten. Für diese Differenzierung gebe es keinen einleuchtenden Grund. -- Ein weiterer Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege darin, daß die Beiträge nach der Höhe der Lohnsumme berechnet würden und daß ein &quot;Freibetrag&quot; von 30000 DM vorgesehen sei. Bei der den gewerblichen Berufsgenossenschaften zugemuteten Hilfsaktion müsse ge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_12_15&quot; id=&quot;BVerfGE_23_12_15&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_12_15&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 12 (15):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
rechterweise die Leistungsfähigkeit der Hilfspflichtigen berücksichtigt werden. Die Höhe der Lohnsumme sage jedoch über die Ertragslage und damit über die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens nichts aus. -- Willkürlich sei zudem, daß alle Bergbauunternehmen von Beiträgen zur Rentenaltlast befreit seien, ohne Rücksicht darauf, ob sie die anteilige Last aufbringen könnten oder nicht. Eine generelle Notlage bestehe im Bergbau nicht. Viele Bergbauunternehmen erzielten noch gute Gewinne. Solange aber innerhalb der Bergbau-Berufsgenossenschaft nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft seien, gebe es keine Rechtfertigung dafür, unter Durchbrechung des Systems der Berufsgenossenschaften langwierige Lasten des Bergbaus auf andere Gewerbezweige abzuwälzen.
&lt;p&gt;Überdies setze Art. 4 § 16 Abs. 1 UVNG den Art. 3 UVNG rückwirkend zum 1. Januar 1963 in Kraft. Diese Rückwirkung sei weder voraussehbar noch durch zwingende Gründe des gemeinen Wohls gerechtfertigt gewesen. Sie verstoße gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und damit gegen das Rechtsstaatsprinzip.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Für die im Ausgangsverfahren beigeladene Bergbau-Berufsgenossenschaft hat sich Prof. Dr. N. als Verfahrensbevollmächtigter wie folgt geäußert:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sowohl die Entstehung der in Art. 3 UVNG bezeichneten Rentenansprüche wie auch die Aufbringung der Mittel durch die Organisation der sozialen Unfallversicherung fielen unter den Begriff der Sozialversicherung i. S. des Art. 74 Nr. 12 GG. Das Eintreten einer Berufsgenossenschaft für eine andere sei seit jeher in den §§ 715 a RVO a. F. und 738 RVO n. F. für Notfälle vorgesehen, ohne daß der helfenden Berufsgenossenschaft eine andere Gegenleistung gewährt werde als die Aussicht, in eigener Notlage ebenfalls in den Genuß der Unterstützung durch andere Berufsgenossenschaften zu kommen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Altlastregelung sei mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Die Begünstigung der Bergbau-Berufsgenossenschaft zu Lasten der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_12_16&quot; id=&quot;BVerfGE_23_12_16&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_12_16&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 12 (16):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
anderen gewerblichen Berufsgenossenschaften beruhe auf sachlich gerechtfertigten Gründen. Der Bergbau befinde sich gegenüber den übrigen Gewerbebetrieben in einer besonderen Lage, da seine Aufwendungen für Unfallrenten unverhältnismäßig viel höher seien als die der anderen Unternehmen. Dies sei insbesondere auf die größere Unfallgefahr im Bergbau, die Ausweitung der Anerkennung von Berufskrankheiten, die gesetzlichen Rentenerhöhungen sowie den Rückgang der beitragspflichtigen Mitglieder der Bergbau-Berufsgenossenschaft durch Zechenstillegungen zurückzuführen. Die in Art. 3 UVNG liegende Durchbrechung der Regel, daß die Unternehmer nur für die Unfallfälle innerhalb ihrer eigenen Berufsgenossenschaft und nicht für andere solidarisch hafteten, bedeute keine gleichheitswidrige Abweichung von einer durch den Gesetzgeber selbst gewählten Sachgesetzlichkeit. Schon nach der Reichsversicherungsordnung sei die Trennung der Berufsgenossenschaften und die Alleinbelastung jeder Berufsgenossenschaft mit den Unfällen ihres Bereichs nicht strikt durchgeführt, sondern nur so lange und so weit vorgesehen, als die einzelnen Berufsgenossenschaften für die Versorgung der in ihrem Bereich verunglückten Arbeitnehmer hinreichend leistungsfähig seien. Der Gesetzgeber sei sogar befugt, die berufsgenossenschaftliche Gliederung der Unfallversicherung ganz abzuschaffen und in einer Einheitsversicherung den notwendigen Ausgleich der Belastungen herbeizuführen. Demgegenüber sei die durch Art. 3 UVNG getroffene Lösung als der geringere Eingriff vorzuziehen. -- Art. 3 UVNG verstoße auch nicht deshalb gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, weil er zur Mittragung der Bergbau-Altlast nur die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die See-Berufsgenossenschaft, nicht aber die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und die übrigen Träger der Unfallversicherung verpflichte. Die gewerblichen Berufsgenossenschaften stünden der Bergbau-Berufsgenossenschaft näher als andere, da die Bergbau-Berufsgenossenschaft selbst zur Gruppe der gewerblichen Berufsgenossenschaften gehöre. Sie seien ihr auch deshalb verbunden, weil die vom Bergbau abwandernden Arbeitskräfte vor allem die
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_12_17&quot; id=&quot;BVerfGE_23_12_17&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_12_17&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 12 (17):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Lücken in anderen Zweigen der gewerblichen Wirtschaft auffüllten. Die Land Wirtschaft dagegen werde vom Staat subventioniert; die Auferlegung neuer Leistungen wäre hier widersinnig gewesen. Daß die Länder, Gemeinden und deren Verbände als Träger der sozialen Unfallversicherung von der Regelung des Art. 3 UVNG ausgenommen seien, sei in ihren besonderen Aufgaben und in ihrer gegenüber den gewerblichen Berufsgenossenschaften verschiedenen finanziellen Struktur begründet. -- Der Gleichheitssatz sei ebenfalls nicht dadurch verletzt, daß Art. 3 § 2 UVNG die Höhe des Beitrages für die Altlastumlage an die Lohnsumme knüpfe und dabei eine Lohnsumme bis zu jährlich 30000 DM je Mitglied außer Ansatz lasse. Die Lohnsumme sei die hergebrachte Bezugsgröße für die Mitgliedsbeiträge bei den meisten Berufsgenossenschaften. Eine bessere Bemessungsgrundlage sei bisher nicht gefunden worden. Durch den &quot;Freibetrag&quot; von 30000 DM Jahreslohnsumme sollten die kleineren mittelständischen Betriebe entlastet werden, die es in der Regel schwer hätten, sich gegenüber den Mittel- und Großunternehmen zu behaupten. -- Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liege schließlich auch nicht darin, daß die Verteilung der Bergbau-Altlast&amp;nbsp; allen&amp;nbsp; Bergbau-Unternehmen in Form verminderter Sozialversicherungsbeiträge zugute komme, obwohl nicht alle Bergbau-Betriebe so notleidend seien, daß sie ihre Beiträge nicht allein aufbringen könnten. Der übermäßigen Höhe der Unfallversicherungslasten des Bergbaus habe der Gesetzgeber nur durch eine generelle Regelung abhelfen können.
&lt;p&gt;Auch die Eigentumsgarantie werde durch Art. 3 UVNG nicht berührt. Art. 14 GG schütze nicht das Vermögen als solches gegen die Auferlegung von Geldleistungspflichten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ebensowenig lasse sich eine Unwirksamkeit des Art. 3 UVNG aus Art. 24 Abs. 1 GG herleiten. Die Regelung des Art. 3 UVNG verstoße gar nicht gegen das Subventionsverbot des Art. 4 Buchst. c des EGKS-Vertrages. In Art. 68 § 1 des Vertrages sei nämlich bestimmt, daß die in den einzelnen Mitgliedstaaten angewandten Formen der Festsetzung von Löhnen und Sozialleistungen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_12_18&quot; id=&quot;BVerfGE_23_12_18&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_12_18&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 12 (18):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
durch die Anwendung des Vertrages nicht berührt würden. Die Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl habe Regelungen von der Art des Art. 3 UVNG ausdrücklich gebilligt.
&lt;p&gt;Die Rückwirkungsanordnung des Art. 4 § 16 Abs. 1 UVNG sei ebenfalls verfassungsmäßig. Die Altlastumlage für das Kalenderjahr 1963 beziehe sich nicht auf einen bei Erlaß des Gesetzes -- am 30. April 1963 -- &quot;abgeschlossenen&quot; Tatbestand. In der Unfallversicherung werde der Gesamtbedarf stets jahresweise, und zwar erst am Ende des betreffenden Kalenderjahres, endgültig festgestellt und umgelegt. Solange das Jahr laufe, sei der Tatbestand noch nicht abgeschlossen, ja nicht einmal mit Sicherheit überschaubar. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Bürgers sei daher durch Art. 4 § 16 Abs. 1 UVNG nicht verletzt worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung hat sich namens der Bundesregierung dieser Äußerung angeschlossen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Das Bundessozialgericht hat eine Äußerung seines nach der Geschäftsverteilung im Fall einer Revisionseinlegung zuständigen Zweiten Senats vorgelegt. Der Senat hält Art. 3 §§ 1, 2 und Art. 4 § 16 Abs. 1 UVNG aus Erwägungen, die mit den vorstehenden im wesentlichen übereinstimmen, für verfassungsrechtlich einwandfrei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens macht unter Berufung auf ein von ihr vorgelegtes Rechtsgutachten von Prof. Dr. F. im wesentlichen geltend:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Motiv und Sinn der Regelung des Art. 3 UVNG sei nicht, einem Versagen der Sozialversicherung im Bereich des Bergbaus abzuhelfen, sondern den aus vielen Gründen finanziell bedrängten Bergbau zu unterstützen. Diese Hilfsaktion für den Bergbau unterscheide sich von den normalen öffentlichen Subventionen nur insofern, als die dem Bergbau zugewandten Mittel nicht vom Staat, sondern aufgrund gesetzlicher Anordnung von Dritten stammen. Art. 3 UVNG bewirke deshalb eine &quot;direkte Umverteilung&quot;. Diese Maßnahme zugunsten des Bergbaus beruhe aber nicht auf einer &quot;sachgerechten Verknüpfung zwischen den Ver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_12_19&quot; id=&quot;BVerfGE_23_12_19&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_12_19&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 12 (19):&lt;/a&gt;
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günstigungen und Belastungen&quot;; denn die gewerbliche Wirtschaft sei keineswegs in spezieller Weise der Nutznießer des Bergbaus. Wenn überhaupt von einer Nutznießerschaft die Rede sein solle, dann könne sie nicht nur für die gewerbliche Wirtschaft, nicht einmal für die gesamte Wirtschaft, sondern nur für jedermann angenommen werden. Allerdings sei die Befugnis des Bundes, eine Regelung mit dem Ziel der Befreiung des Bergbaus von der Alt-Rentenlast zu treffen, unbezweifelbar. In der Durchführung dieser Absicht sei der Gesetzgeber jedoch rechtsstaatlich gebunden. Der Entschluß, der Bergbau-Berufsgenossenschaft die Alt-Rentenlast abzunehmen, habe nur im öffentlichen Interesse gefaßt werden können und die Alt-Rentenlast zu einer dem Bund zufallenden öffentlichen Last gemacht. Hierfür hätten die finanziellen Mittel mit den dem Rechtsstaat zustehenden Möglichkeiten der Selbstfinanzierung (durch Steuern, Zölle, Anleihen usw.) bereitgestellt werden müssen. Eine direkte Umverteilung außerhalb des Haushaltsplans sei unzulässig; sie verstoße gegen das Prinzip des Art. 110 GG.
&lt;p&gt;Die direkte Umverteilung sei auch mit dem Sinn des Art. 14 GG nicht zu vereinbaren. Zwar könne Geld wegen der Entschädigungspflicht nicht enteignet werden; in der Enteignung von Geld hebe sich die Enteignung selbst auf. Verbiete es sich dementsprechend, die direkte Umverteilung trotz enteignungsgleicher Grundsituation als Enteignung aufzufassen, so folge daraus aber nicht, daß dem Staat der ungehinderte Zugriff auf das Vermögen des Einzelnen im Wege der direkten Umverteilung offenstehe. Es ergebe sich vielmehr der entgegengesetzte Schluß: da Art. 14 GG den Zugriff nicht gestatte, sei er schlechterdings unzulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Artikel 3 §§ 1 und 2 sowie Artikel 4 § 16 Absatz 1 UVNG sind mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesgesetzgeber war zu der von ihm getroffenen Regelung befugt.&lt;/p&gt;
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&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_12_20&quot; id=&quot;BVerfGE_23_12_20&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_12_20&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 12 (20):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
1. Der Entwurf des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes, den die CDU/CSU-Fraktion 1962 dem Bundestag vorgelegt hatte, sah noch keine Bestimmungen über die Entlastung der Bergbau-Berufsgenossenschaft vor (BT-Drucks. IV/120). Erst der Sozialpolitische Ausschuß des Bundestages beschloß, einem Antrag der Fraktion der CDU/CSU entsprechend, gegen die Stimmen der der SPD angehörenden Mitglieder in das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz eine Bestimmung dahingehend aufzunehmen, daß die Rentenlast aus den vor dem 1. Januar 1953 eingetretenen Unfällen nicht mehr von jeder Berufsgenossenschaft selbst, sondern jeweils von mehreren, zu Gruppen zusammengefaßten Berufsgenossenschaften gemeinsam getragen werden sollte.
&lt;p&gt;Zur Erläuterung dieses Vorschlags heißt es in dem Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (BT-Drucks. IV/120 S. 30&amp;nbsp;ff.):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Schon seit mehreren Jahren klagen schrumpfende Gewerbezweige darüber, daß die Lasten, die aus Zeiten mit höheren Beschäftigungszahlen herrühren, unverhältnismäßig hoch seien. Wenn das zur Zeit auch den Steinkohlen-Bergbau in besonderem Maße betrifft, so ist doch darüber hinaus nicht an der Tatsache vorbeizugehen, daß nach fast 80jährigem Bestehen der Unfallversicherung eine Reihe von Gewerbezweigen verschwunden ist, daß eine Reihe neuer Gewerbezweige entstanden ist und daß andere Gewerbezweige zurückgegangen sind und wieder andere an Bedeutung gewonnen haben. ... Es soll daher zwischen den Berufsgenossenschaften eine gemeinsame Rentenlast aus Arbeitsunfällen, die vor dem 1.1.1953 eingetreten sind, gebildet werden und diese Rentenlast unter den Berufsgenossenschaften umverteilt werden ...&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im weiteren Verlauf der Behandlung des Gesetzentwurfs legten die CDU/CSU- und die FDP-Fraktion, einer Anregung des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften e. V. folgend, den später Gesetz gewordenen Änderungsantrag vor, nach dem nur die Alt-Rentenlast der Bergbau-Berufsgenossenschaft der Gesamtheit der gewerblichen Berufsgenossenschaften sowie der See-Berufsgenossenschaft auferlegt werden sollte. Bei der Begründung des Antrags äußerte der Abg. Stingl (CDU/&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_12_21&quot; id=&quot;BVerfGE_23_12_21&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_12_21&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 12 (21):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
CSU), daß aus dem Wesen der Unfallversicherung, die die Haftung des Unternehmers durch eine Solidargemeinschaft der Unternehmer ablöse, sich auch diese Regelung ergebe. Es handle sich nicht um eine Verpflichtung der Allgemeinheit und des Staates, sondern es sei &quot;ein Problem der Unfallversicherung und der Solidargemeinschaft der Unternehmer untereinander, diese Last erträglich zu machen&quot; (IV. Deutscher Bundestag, 62. Sitzung am 6. März 1963, Sitzungsbericht S. 2857).
&lt;p&gt;Der Abg. Börner (SPD) lehnte den Änderungsvorschlag ab. Er vertrat die Ansicht:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit dem Antrag werde &quot;die Axt an die Wurzel des berufsgenossenschaftlichen Prinzips gelegt&quot;. Hier werde &quot;letztlich die Last eines Wirtschaftszweiges auf andere Wirtschaftszweige delegiert..., die mit dem Berufsrisiko dieses Wirtschaftszweiges überhaupt nichts zu tun&quot; hätten. Der Änderungsantrag bedeute, daß sich der Unfallversicherungsbeitrag in bestimmten Wirtschaftszweigen verdoppele oder verdreifache. Damit entfalle für die Unternehmer der Anreiz, Maßnahmen zur Unfallverhütung zu treffen. Man könne dem Bergbau &quot;nicht mit sozialpolitischer Flickschusterei helfen&quot;, sondern müsse eine vernünftige Energiepolitik treiben (aaO S. 2858&amp;nbsp;f.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Abg. Balke (CDU/CSU) führte dazu aus:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es gehe um die Ablösung der Rentenaltlast in einem Wirtschaftszweig, der nicht mehr in der Lage sei, diese aus seinen Erträgen zu decken. Man stehe nun vor der Frage: &quot;Soll man das über die Betroffenen lösen, in diesem Falle über die gewerblichen Berufsgenossenschaften ..., oder soll man es... durch eine allgemeine staatliche Belastung, die also den einzelnen Staatsbürger trifft, machen? Auf jeden Fall würde ja auch bei Ihrem Vorschlag die Belastung von der Wirtschaft aufzubringen sein. Ob sie das nun über ein bekanntes System der Sozialversicherung aufbringt oder aufgrund eines neuen Gesetzes mit der Verteilung einer solchen Last auf alle Schultern - es bleibt immer die Aufgabe, diese Summe aus dem Sozialprodukt zu decken...&quot; Der vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften gewiesene Weg sei zwar keine ideale, aber die zweckmäßigste Lösung. Sie müsse allerdings auf den vorliegenden Ausnahmefall beschränkt bleiben. &quot;Diese Methode darf nicht später wiederholt werden. Es geht nur um die Ablösung der Altlast für einen notleidenden Gewerbezweig&quot; (aaO S. 2863).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_12_22&quot; id=&quot;BVerfGE_23_12_22&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_12_22&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 12 (22):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
2. Wie sich aus der Entstehungsgeschichte des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes ergibt, hatte sich hinsichtlich der in der Unfallversicherung beabsichtigten Änderungen eine Wandlung vollzogen. Der Vorschlag des Sozialausschusses des Bundestages zielte auf eine erste Neuordnung im System der Unfallversicherung ab, indem er die gewerblichen Berufsgenossenschaften zu 6 Gruppen zusammenfaßte, innerhalb deren die Rentenalt] äst gemeinsam getragen werden sollte. Die spätere -- zum Gesetz gewordene -- Vorlage hatte nur noch eine Entlastung der Bergbau-Berufsgenossenschaft zum Gegenstand.
&lt;p&gt;Ob die getroffene Regelung noch in den Rahmen des Art. 74 Nr. 12 (Sozialversicherung) fällt und die Gesetzgebungsbefugnis des Bundesgesetzgebers aus dieser Verfassungsnorm hergeleitet werden kann, bedarf keiner Entscheidung. Art. 3 UVNG müßte, wenn nicht dem Sozialversicherungsrecht, dem Recht der Wirtschaft zugeordnet werden. Der Bundesgesetzgeber wäre dann jedenfalls nach Art. 74 Nr. 11 zuständig. Auch unter dieser Voraussetzung ist er zu einer Umverteilung von Belastungen der Wirtschaft in der durch Art. 3 UVNG unternommenen Art und Weise befugt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das System der Unfallversicherung gehört seit der Schaffung der Sozialversicherungsgesetze des Kaiserreichs, zusammengefaßt in der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 (RGBl. S. 509), zum festen Bestand der deutschen Rechtsordnung. Seine Besonderheit liegt darin, daß es eine Zwangsgemeinschaft der &quot;Unternehmer&quot; begründet, die ohne Ansehen der individuellen Verantwortlichkeit solidarisch für die Folgen der von den Versicherten erlittenen Berufsunfälle aufkommt. Zwar ist die Unfallversicherung seit ihrer Einführung berufsgenossenschaftlich gegliedert; grundsätzlich bringt jeder Gewerbezweig, der eine Berufsgenossenschaft bildet, die Mittel für die in seinem Bereich entstehenden Unfallversicherungslasten selbst auf. Wegen der in den einzelnen Gewerbezweigen sehr verschiedenen Unfallgefahr liegt dieses berufsgenossenschaftliche Prinzip besonders nahe. Die gesetzliche Regelung der Unfallversicherung ist aber niemals von&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_12_23&quot; id=&quot;BVerfGE_23_12_23&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_12_23&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 12 (23):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
einer unabänderlichen Autarkie der bestehenden Berufsgenossenschaften ausgegangen. Die sachliche Zuständigkeit der Berufsgenossenschaften nach Art und Gegenstand der Unternehmen kann durch Rechtsverordnung geändert werden (§ 646 Abs. 2 RVO). Eine Berufsgenossenschaft kann geteilt, mehrere Berufsgenossenschaften können vereinigt, neue Berufsgenossenschaften gebildet werden. Die Berufsgenossenschaften können vereinbaren, ihre Entschädigungslast gemeinsam zu tragen; eine Gemeinlast oder eine gegenseitige Unterstützung der Berufsgenossenschaften kann auch durch Rechtsverordnung angeordnet werden (§§ 737&amp;nbsp;f. RVO n. F.; §§ 714, 715 a RVO a. F.). All diese Möglichkeiten zeigen, daß der Wirtschaftsbereich, innerhalb dessen die aus Arbeitsunfällen erwachsenden Lasten gedeckt werden, schon nach der herkömmlichen Struktur der Unfallversicherung keineswegs ein für allemal festgelegt ist, sondern ausgeweitet und eingeengt werden kann. Ein Risikoausgleich über die Grenzen einer Berufsgenossenschaft hinaus ist der Unfallversicherung demnach keineswegs fremd. Ordnet der Gesetzgeber einen solchen Ausgleich an, so ist er an die Voraussetzungen, die die Reichsversicherungsordnung&amp;nbsp;etwa in § 739 -- dafür aufstellt, naturgemäß nicht gebunden, vorausgesetzt, daß die &quot;wesentlichen Strukturelemente&quot; (BVerfGE 11, 105 [112]) gewahrt bleiben.
&lt;p&gt;Eine unvermeidliche und immanente Auswirkung dieses Systems besteht darin, daß jede Unterstützungsaktion für eine Berufsgenossenschaft gleichzeitig dem betreffenden Wirtschaftszweig zugute kommt. Sie wirkt nicht nur im unfallversicherungsrechtlichen, sondern auch im wirtschaftlichen Bereich. Die Auswirkung unfallversicherungsrechtlicher Maßnahmen auf die wirtschaftliche Lage eines Gewerbezweiges führt jedoch nicht dazu, daß solche Maßnahmen notwendigerweise zu einer öffentlichen Angelegenheit werden, deren Lasten nur die Allgemeinheit treffen und die deshalb nur mit öffentlichen Mitteln durchgeführt werden darf. Selbstverständlich kann der Staat mit unmittelbaren Zuwendungen (z.B. Subventionen) helfen, wie es durch § 723 Abs. 2 RVO geschehen ist. Dem Gesetzgeber ist es aber im Hinblick auf die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_12_24&quot; id=&quot;BVerfGE_23_12_24&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_12_24&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 12 (24):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dem Unfallversicherungswesen eigene Solidarität der Unternehmer auch nicht verwehrt, die wirtschaftliche Stützung eines Gewerbezweigs durch eine Umverteilung innerhalb der Berufsgenossenschaften herbeizuführen. Der Charakter der dem einzelnen Mitglied einer Berufsgenossenschaft dadurch erwachsenden zusätzlichen Leistungen an seine Berufsgenossenschaft ändert sich nicht; sie bleiben Beiträge im Rahmen der Unfallversicherung.
&lt;p&gt;Unter diesen Umständen kann die Frage, ob eine &quot;direkte Umverteilung&quot; (s. oben A II 31) nur auf dem Wege über die gemäß Art. 110 GG im Haushalt ausgewiesenen Mittel zulässig ist, auf sich beruhen. Die Zulässigkeit der Regelung des Art. 3 UVNG bestimmt sich ausschließlich nach den -- auch von dem vorlegenden Gericht angeführten -- grundgesetzlichen Normen, insbesondere dem Gleichheitsprinzip.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 3 UVNG ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Sozialgericht geht mit Recht davon aus, daß der Gesetzgeber bei der Regelung der Verhältnisse von Körperschaften des öffentlichen Rechts an den Gleichheitssatz gebunden ist. Zwar können sich Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich ihrer öffentlichen Aufgaben nicht auf Art. 3 Abs. 1 GG als Grundrecht berufen (BVerfGE 21, 362 [369]). In Art. 3 Abs. 1 GG kommt jedoch zugleich ein allgemeiner Rechtsgrundsatz zum Ausdruck, der bereits aus dem Wesen des Rechtsstaats, dem Prinzip der allgemeinen Gerechtigkeit folgt; insofern beansprucht der Gleichheitssatz auch Geltung für die Beziehungen innerhalb des hoheitlichen Staatsaufbaus (BVerfGE 21, 362 [372]). Im übrigen muß die Regelung des Art. 3 UVNG den Anforderungen des Gleichheitssatzes schon deshalb genügen, weil sie sich auf die -- grundrechtsfähigen -- Mitglieder der Berufsgenossenschaften auswirkt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_12_25&quot; id=&quot;BVerfGE_23_12_25&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_12_25&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 12 (25):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
heitssatz nur dann vor, wenn der Gesetzgeber versäumt, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, daß sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen. Der Gesetzgeber hat hiernach weitgehende Gestaltungsfreiheit. Es ist nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen, ob er jeweils die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat, sondern lediglich, ob jene äußersten Grenzen gewahrt sind (BVerfGE 14, 221 [238]).
&lt;p&gt;1. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz wird darin gesehen, daß Art. 3 UVNG einseitig die Bergbau-Berufsgenossenschaft und damit den Bergbau begünstige, obwohl auch andere Gewerbezweige in Schwierigkeiten seien. Diese bevorzugte Behandlung der Bergbau-Berufsgenossenschaft rechtfertigt sich indessen aus der Situation zur Zeit des Erlasses des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes. Sie ergibt sich aus der Darstellung von Watermann (vgl. Der Kompaß, Zeitschrift für Sozialversicherung im Bergbau,&amp;nbsp; 75 [1965] S. 130&amp;nbsp;f.), die für das Jahr 1962 folgendes Bild bietet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Obwohl zur Bergbau-Berufsgenossenschaft 1962 nur 3,0% der von den gewerblichen Berufsgenossenschaften insgesamt versicherten Arbeitnehmer gehörten, entfielen 1962 auf die Bergbau-Berufsgenossenschaft 32,5% der Gesamtausgaben. Die restlichen 67,5% der Aufwendungen verteilten sich auf die übrigen 35 Berufgenossenschaften. Aus diesem Mißverhältnis erklärt sich die hohe Belastung des Bergbaues mit der Umlage der Bergbau-Berufsgenossenschaft: 12,44 DM auf je 100 DM Lohnsumme, während im gleichen Jahr 1962 die Umlage bei den übrigen Berufsgenossenschaften im Durchschnitt nur 1,06 DM je 100 DM Lohnsumme ausmachte. Die auf 100 DM Entgelt errechnete Belastung des Bergbaues lag im Jahre&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1926 um rd. das 2 1/2fache, 1930 um rd. das 3 1/2fache, 1935 um rd. das 4 1/2fache, 1950 um rd. das 6 1/2fache, 1955 um rd. das 8fache, 1960 um rd. das 11fache, 1962 um rd. das 12fache&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_12_26&quot; id=&quot;BVerfGE_23_12_26&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_12_26&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 12 (26):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
über der durchschnittlichen Belastung der übrigen gewerblichen Wirtschaft.&quot;
&lt;p&gt;Diese Zahlen zeigen, daß sich die Bergbau-Berufsgenossenschaft bei Einführung des Art. 3 UVNG in einer Ausnahmesituation befand; es bestand einwachsendes krasses Mißverhältnis zwischen der Belastung der Bergbau-Berufsgenossenschaft und der der anderen Berufsgenossenschaften. Das Eingreifen des Gesetzgebers beruhte unter diesen Umständen auf gewichtigen, die tatsächliche Ungleichheit berücksichtigenden Erwägungen. Die Art und Weise, in der der Gesetzgeber die Verhältnisse regelte, hält sich in den Grenzen der ihm zukommenden Gestaltungsfreiheit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 3 UVNG führte keine Nivellierung der Lasten innerhalb der Berufsgenossenschaften herbei. Nach einem von der Hauptverwaltung der Bergbau-Berufsgenossenschaft am 20. Mai 1965 erstatteten, von keiner Seite in Zweifel gezogenen Bericht über &quot;Höhe und Entwicklung der Belastung der Bergbau-Berufsgenossenschaft im Vergleich mit anderen gewerblichen Berufgenossenschaften vor und nach der Entlastung gemäß Art. 3 UVNG&quot; blieb die Bergbau-Berufsgenossenschaft auch nach der Neuordnung die am stärksten belastete Berufgenossenschaft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Bezogen auf 100 DM Entgelt verringerte sich die Umlage der Bergbau-Berufsgenossenschaft als Folge der Entlastung für das Jahr 1963 von 12,55 DM auf 6,88 DM... Die Bergbau-Berufsgenossenschaft (bleibt) auch mit dem durch die Entlastung verringerten 100 DM-Satz von 6,88 DM die bei weitem am stärksten belastete Berufsgenossenschaft... Erst mit einem 100 DM-Satz von 3,19 DM folgt ihr die nächste Berufsgenossenschaft. Mehrere Berufsgenossenschaften haben auch nach der Übernahme von Teilen der Rentenaltlast der Bergbau-Berufsgenossenschaft Umlageanteile von unter 1 DM. Bei Außerachtlassung der Entlastung hätten alle gewerblichen Berufsgenossenschaften zusammen mit Ausnahme der Bergbau-Berufgenossenschaft im Durchschnitt eine Belastung von 1,15DM je 100 DM Entgelt gehabt. Dieser Betrag erhöhte sich infolge der Bestimmungen des Art. 3 UVNG um 0,21 DM auf nunmehr 1,36 DM. Gleichzeitig senkte sich die Belastung der Bergbau-Berufsgenossenschaft von 12,55 DM auf 6,88 DM. Mit diesem reduzierten&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_12_27&quot; id=&quot;BVerfGE_23_12_27&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_12_27&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 12 (27):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Betrage bleibt die Bergbau-Berufsgenossenschaft auch nach der Entlastung um mehr als das Fünffache stärker belastet, als es die übrigen gewerblichen Berufsgenossenschaften im Durchschnitt sind. Das weitere Absinken der Belegschaftszahlen des Bergbaues in den letzten Jahren einerseits und die mit dem zwangsläufigen Abbau der Rentenaltlast verbundene Verringerung der Entlastung andererseits werden wahrscheinlich dazu führen, daß sich das Belastungsverhältnis zwischen dem Bergbau und der übrigen gewerblichen Wirtschaft in den nächsten Jahren erneut zuungunsten des Bergbaues verändern wird&quot; (aaO S. 16&amp;nbsp;ff.).
&lt;p&gt;Von einem willkürlichen Eingriff in bestehende Rechtsverhältnisse kann deshalb keine Rede sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Eine gleichheitswidrige Differenzierung sieht das vorlegende Gericht darin, daß nach Art. 3 UVNG nur die gewerblichen Berufsgenossenschaften einschließlich der See-Berufsgenossenschaft, nicht aber die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und die Träger der Unfallversicherung der öffentlichen Hand an der Aufbringung der Bergbau-Altlast beteiligt sind. Für diese Differenzierung gibt es jedoch sachlich einleuchtende Gründe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Gesetzgeber hat sich entschlossen, den wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Bergbaus auch dadurch zu steuern, daß er die Unfallversicherungs-Lasten dieses Wirtschaftszweiges in gewissem Umfang anderen Wirtschaftszweigen auferlegt; dies bedeutet eine Hilfe innerhalb der Wirtschaft aus eigener Kraft. Landwirtschaft und Gartenbau werden schon selbst vom Bund auf mannigfache Weise nach dem &quot;Grünen Plan&quot; finanziell unterstützt. Wenn der Gesetzgeber die Lage dieser Wirtschaftszweige so einschätzt, daß er sie von einer Beteiligung an der Unterstützungsaktion freistellt, so liegt dies auf der Linie zu dem erstrebten Ziel und beruht auf sachlich noch vertretbaren Gründen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entsprechende Erwägungen führten auch zur Freistellung der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände. Schon die verschiedene Struktur dieser Unfallversicherungsträger verglichen mit den übrigen (einerseits auf Finanzierung angewiesene Genossenschaften, andererseits im finanzwirtschaftlichen Verbund mit dem Bund stehende Länder, Gemeinden und deren Verbände) läßt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_12_28&quot; id=&quot;BVerfGE_23_12_28&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_12_28&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 12 (28):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
eine abweichende Behandlung als nicht sachwidrig erscheinen. Hinzu kommt noch, daß sie nicht nur Versicherungsträger für Unfälle in ihren Unternehmen, sondern darüber hinaus für Unfälle bestimmter Art sind, deren Entschädigung aus besonderen öffentlichen Interessen notwendig ist, so z.B. Unfälle in Betrieben der Feuerwehren und Betrieben zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen, Unfälle bei Rettung aus Lebensgefahr, Hilfeleistung bei sonstigen Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not und beim Blutspenden.
&lt;p&gt;Das Bundesverfassungsgericht hat bereits bei der Prüfung des Fremdrentengesetzes in seiner Entscheidung vom 24. Juli 1962 (BVerfGE 14, 221&amp;nbsp;ff.) entsprechende Gesichtspunkte dargelegt (aaO 238&amp;nbsp;ff.). Sie gelten auch hier. Wenn der Gesetzgeber unter diesen Umständen zur Finanzierung der Bergbau-Altlast nur die gewerblichen Berufsgenossenschaften verpflichtet hat, denen die Bergbau-Berufsgenossenschaft selbst angehört, so liegt darin keine willkürliche Ungleichbehandlung von im wesentlichen gleichen Sachverhalten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Das vorlegende Gericht hat einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz ferner darin erblickt, daß durch die -- den Bergbau begünstigende, die anderen Gewerbezweige belastende -- Regelung des Art. 3 UVNG auch solche Unternehmen des Bergbaus begünstigt würden, die durchaus in der Lage wären, den vollen Beitrag für die Bergbau-Berufsgenossenschaft zu zahlen, während manche Mitglieder der anderen gewerblichen Berufsgenossenschaften an der sie treffenden zusätzlichen Last schwer zu tragen hätten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung hervorgehoben hat, steht dem Gesetzgeber bei der Bestimmung des Personenkreises, für den die gesetzliche Regelung Anwendung finden soll, ein weiter Spielraum zur Verfügung, dessen Grenzen dadurch bestimmt werden, daß für die gesetzliche Maßnahme einleuchtende Gründe vorhanden sind (BVerfGE 11, 245 [253]; vgl. 9, 20 [32] und 17, 1 [23]). Ein solcher einleuchtender Grund liegt darin, daß eine Generalisierung notwendig war. Der Gesetzgeber, der im Hinblick auf die übermäßig hohen Beitragslasten&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_12_29&quot; id=&quot;BVerfGE_23_12_29&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_12_29&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 12 (29):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Mitglieder der Bergbau-Berufsgenossenschaft eine Änderung der Verteilung der Lasten für geboten halten durfte, konnte nicht die wirtschaftliche Lage jedes einzelnen Unternehmens berücksichtigen. Die Regelung hält sich daher ebenfalls in dieser Hinsicht noch im Rahmen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit.
&lt;p&gt;4. Auch der vom Sozialgericht beanstandete Maßstab der Lohnsumme, nach dem die Bergbau-Altlast gemäß Art. 3 § 2 UVNG verteilt wird, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Berechnung nach der Lohnsumme ist in der Unfallversicherung herkömmlich. Sie benachteiligt zwar die lohnintensiven Betriebe; aber auch andere Maßstäbe sind für gewisse Betriebe günstig, für andere ungünstig (BVerfGE 11,105 [119&amp;nbsp;f.]). Der Maßstab der Lohnsumme mag unbefriedigend sein, er ist jedoch nicht sachfremd. Er hat den Vorzug, sicher und nicht manipulierbar zu sein. Er knüpft außerdem an ein seit langem bestehendes Erhebungssystem an, dessen Änderung mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden wäre. Daß die Zugrundelegung der Lohnsummen bei der Berechnung der Beiträge zu großen, nicht mehr vertretbaren, nur durch die verwaltungstechnische Anknüpfung bedingten Unterschieden in der Belastung der einzelnen Betriebe führen würde, kann nach dem oben angeführten Zahlenmaterial nicht angenommen werden (vgl. dazu BVerfGE 11,105[119]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Verfassungsrechtlich einwandfrei ist auch der in Art. 3 § 2 Abs. 3 UVNG vorgesehene &quot;Freibetrag&quot; einer Jahreslohnsumme bis 30 000 DM je Unternehmer. Der Abg. Stingl hat zur Rechtfertigung dieses &quot;Freibetrages&quot; den Gesichtspunkt der Ausscheidung von &quot;Bagatellfällen&quot; und des Mittelstandsschutzes genannt. Diese Gesichtspunkte sind nicht unsachlich. Zudem kommt der &quot;Freibetrag&quot; auch denjenigen Mitgliedern der Berufsgenossenschaft zugute, deren Lohnsumme über diesem Betrag liegt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 3 UVNG verstößt auch nicht gegen andere Grundgesetznormen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Regelung ist mit Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_12_30&quot; id=&quot;BVerfGE_23_12_30&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_12_30&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 12 (30):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet nicht nur natürlichen Personen, sondern auch Handelsgesellschaften und juristischen Personen des privaten Rechts eine allgemeine Handlungsfreiheit (BVerfGE 10, 89 [99]; 20, 323 [336]). Die durch Art. 3 UVNG bedingte Erhöhung der Unfallversicherungsumlage ist aber nicht von solchem Gewicht, daß die betroffenen Unternehmen in der Freiheit ihrer wirtschaftlichen Betätigung ernstlich beeinträchtigt werden.
&lt;p&gt;2. Art. 14 GG ist gleichfalls nicht verletzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Soweit die Berufsgenossenschaften durch Art. 3 UVNG belastet werden, kommt ein Verstoß gegen Art. 14 GG schon deshalb nicht in Betracht, weil Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich ihrer öffentlichen Aufgaben den Schutz des Art. 14 GG nicht genießen (BVerfGE 21, 362 [369&amp;nbsp;ff.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 3 UVNG verletzt aber auch insoweit die Eigentumsgarantie nicht, als er die Mitglieder der gewerblichen Berufsgenossenschaften betrifft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wie oben zu B I 21 ausgeführt, sind die ihnen auf erlegten Lasten als Beiträge im Rahmen der Unfallversicherung anzusehen. Die Auferlegung solcher Zwangsbeiträge enthalt aber keine Verletzung des Eigentums, es sei denn, daß die Beiträge jedes Maß übersteigen (BVerfGE 14, 221 [242]; 10, 354 [371]). Daß die durch Art. 3 UVNG bedingte Erhöhung der Beitragspflichten der Mitglieder der gewerblichen Berufsgenossenschaften nicht &quot;jedes Maß übersteigt&quot;, ergibt sich aus den oben angeführten Zahlen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, daß Art. 3 UVNG gegen das Subventionsverbot des Art. 4 Buchst. c EGKS-Vertrag verstößt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es kann dahingestellt bleiben, ob die Anwendbarkeit des Art. 3 UVNG beeinträchtigt würde, wenn er mit Art. 4 Buchst. c EGKS-Vertrag tatsächlich unvereinbar wäre; denn Art. 3 UVNG ist vom Vertragsrecht her nicht zu beanstanden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 4 Buchst. c EGKS-Vertrag (BGBl. II 1952, S. 447&amp;nbsp;ff.) verbietet &quot;von den Staaten bewilligte Subventionen oder Beihilfen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_12_31&quot; id=&quot;BVerfGE_23_12_31&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_12_31&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 12 (31):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
oder von ihnen auferlegte Sonderlasten, in welcher Form dies auch immer geschieht&quot;. In Art. 68 § 1 heißt es aber:
&lt;p&gt;Die in den einzelnen Mitgliedstaaten angewandten Formen der Festsetzung von Löhnen und Sozialleistungen in der Kohle- und Stahlindustrie werden, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen, durch die Anwendung dieses Vertrages nicht berührt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aus Art. 68 § 5 Abs. 2 EGKS-Vertrag ergibt sich, daß der Vertrag zu den Formen der Sozialleistungen im Sinne des § 1 auch die Vorschriften über die Finanzierung der Sozialversicherung rechnet und daß er von der Zulässigkeit einer Änderung dieser Vorschriften ausgeht. Staatliche Maßnahmen im Rahmen der Unfallversicherung berühren das Verbot des Art. 4 Buchst. c EGKS-Vertrag demnach nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dies wird auch durch Art. 2 Abs. 2 der Entscheidung der Hohen Behörde vom 17. Februar 1965 bestätigt (Amtsbl. der Europäischen Gemeinschaften 1965, S.480 [481,483]).In den der Entscheidung vorangestellten Erwägungen heißt es:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Was... die anormalen Lasten des Steinkohlen-Bergbaus betrifft, die insbesondere auf den erheblichen Rückgang der Anzahl der beschäftigten Bergarbeiter zurückzuführen sind, so treten sie darin in Erscheinung, daß das Verhältnis der Lasten je beschäftigtem Bergarbeiter zu den Leistungen je Leistungsempfänger wesentlich größer geworden ist, als das entsprechende Verhältnis in anderen Industrien. Die Maßnahmen der Mitgliedstaaten, die dieses Verhältnis auf den für die übrigen Industrien geltenden Satz zurückführen, können also sicherlich als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Indem die nachstehende Entscheidung diesen Grundsatz aufstellt, soll sie wesentlich dazu beitragen, die Wettbewerbsbedingungen im Steinkohlen-Bergbau wieder auf normale Grundlagen zurückzuführen.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Entscheidung selbst lautet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Staatliche Maßnahmen zur Finanzierung der Sozialleistungen, die bewirken, daß für die Unternehmen des Steinkohlen-Bergbaus das Verhältnis der Lasten je beschäftigtem Bergarbeiter zu den Leistungen je Leistungsempfänger auf das Niveau des entsprechenden Verhältnisses in den anderen Industrien zurückgeht, sind als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der deutsche Bergbau hatte auch nach dem Inkrafttreten des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_12_32&quot; id=&quot;BVerfGE_23_12_32&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_12_32&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 12 (32):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Art. 3 UVNG noch weit höhere Unfallversicherungslasten zu tragen als alle übrigen Gewerbezweige.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach Art. 4 § 16 Abs. 1 UVNG tritt Art. 3 bereits am 1. Januar 1963, also 4 Monate vor den übrigen Bestimmungen des Gesetzes (30. April 1963) in Kraft. Diese Rückwirkung ist nicht verfassungswidrig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind belastende Gesetze, die sich echte Rückwirkung beilegen, regelmäßig &quot;unvereinbar mit dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit, zu dessen wesentlichen Elementen die Rechtssicherheit gehört, die ihrerseits für den Bürger in erster Linie Vertrauensschutz bedeutet&quot; (BVerfGE 18, 429 [439]). Echte Rückwirkung liegt vor, wenn ein Gesetz &quot;nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift&quot; (BVerfGE 11, 139 [145&amp;nbsp;f.]). Art. 4 § 16 Abs. 1 UVNG ordnet eine solche echte Rückwirkung nicht an. Zwar ergibt sich aus Art. 4 § 16 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 UVNG, daß alle Zahlungen, die die Bergbau-Berufsgenossenschaft vom 1. Januar 1963 an aufgrund der alten Versicherungsfälle zu leisten hat, von der Gesamtheit der gewerblichen Berufsgenossenschaften und damit von deren Mitgliedern zu decken sind. Diese Deckung betrifft jedoch die Gesamtheit der im Lauf des Jahres anfallenden Zahlungen, deren Summe erst nach Ablauf des Jahres festgestellt wird. Deshalb regelt Art. 4 § 16 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 UVNG nicht nachträglich einen bereits in der Vergangenheit liegenden, abgeschlossenen Tatbestand, sondern einen Tatbestand, der zur Zeit der Verkündung des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes am 30. April 1967 noch in der Entwicklung begriffen war.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aus dem Gebot der Rechtssicherheit und des daraus folgenden Vertrauensschutzes ergeben sich allerdings sachliche Grenzen auch für solche Gesetze, die ihre Wirkung auf Tatbestände erstrecken, deren Verwirklichung begonnen hat (BVerfGE 13, 274 [278]; 13, 279 [283]). Dadurch, daß Art. 3 UVNG mit Wirkung vom&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_12_33&quot; id=&quot;BVerfGE_23_12_33&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_12_33&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 12 (33):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
1. Januar 1963 in Kraft getreten ist, kann jedoch ein schutzwürdiges Vertrauen der Betroffenen nicht verletzt worden sein. Das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz wurde bereits am 6. März 1963 vom Bundestag beschlossen; von diesem Zeitpunkt der Beschlußfassung im Bundestag an kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Vertrauen auf früheres Recht nicht mehr in Betracht (BVerfGE 14, 288 [298]). Eine falsche Vorstellung über die für 1963 zu entrichtenden Beiträge konnte also bei den Betroffenen nur während der ersten beiden Monate des Jahres bestehen. Der auf diese beiden Monate entfallende Umlagebetrag aus der Bergbau-Altlast war jedoch relativ gering. Hinzu kommt, daß die Berufsgenossenschaft und ihre Mitglieder niemals schon zu Beginn, sondern stets erst nach Ablauf des Geschäftsjahres die genaue Höhe des Jahresbedarfs und damit die Beitragshöhe erfahren. Der bloße Umstand, daß sie während der ersten beiden Monate des Jahres 1963 von der Altlast-Umlage noch nichts wußten, fällt demnach nicht ins Gewicht.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;V.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Entscheidung ist im Ergebnis mit 6 Stimmen gegen 1 Stimme ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(gez.) Seuffert Henneka Dr. Leibholz Geller Dr. Rupp Dr. Geiger ist krank und an der Unterschrift verhindert. Seuffert Dr. Kutscher&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3773&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-14-gg">Art. 14 GG</category>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/art-24-gg">Art. 24 GG</category>
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 <pubDate>Mon, 18 Mar 2024 18:39:56 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 13.12.1966 - 1 BvR 512/65</title>
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 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
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                    Wohnungseinrichtung        &lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 21, 1; NJW 1967, 197; MDR 1967, 189; DB 1967, 68; DÖV 1967, 577; BStBl III 1967, 106        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach die Aufwendungen jung verheirateter Eheleute zur Erstanschaffung ihrer Wohnungseinrichtung nicht als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG anzuerkennen sind, verstößt nicht gegen das Grundgesetz.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_21_1_1&quot; id=&quot;BVerfGE_21_1_1&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_21_1_1&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 21, 1 (1):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach die Aufwendungen jung verheirateter Eheleute zur Erstanschaffung ihrer Wohnungseinrichtung nicht als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG anzuerkennen sind, verstößt nicht gegen das Grundgesetz.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 13. Dezember 1966&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvR 512/65 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Eheleute ... -- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt ... -- gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9. April 1965 -- VI 23/65 S.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Entscheidungsformel:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer, die beide berufstätig sind, haben im Jahre 1960 geheiratet. Da sie von ihren Eltern keine Aussteuer oder Ausstattung erhielten, verwendeten sie im Jahre 1961 einen erheblichen Teil ihres Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit zur Anschaffung von Einrichtungsgegenständen. Im Lohnsteuer-Jahresausgleich 1961 beantragten sie, diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 des Einkommensteuergesetzes -- EStG -- (§ 25 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung -- LStDV --) zu berücksichtigen. Das Finanzamt lehnte dies ab. Das Finanzgericht (EFG 1965 S. 67) erkannte hingegen den größten Teil des geltend gemachten Betrages als außergewöhnliche Belastung an, weil die Beschwerdeführer durch die Anschaffung ihrer Einrichtung mehr belastet seien als andere Steuerpflichtige gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes. Auf die Rechtsbeschwerde des Vorstehers des Finanzamts stellte der Bundesfinanzhof mit dem angefochtenen Urteil die Entscheidung des Finanzamts wieder her. Er führte im wesentlichen aus, eine außergewöhnliche Belastung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_21_1_2&quot; id=&quot;BVerfGE_21_1_2&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_21_1_2&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 21, 1 (2):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
im Sinne von § 33 EStG liege nicht vor, wenn ein Steuerpflichtiger für seine Aufwendungen einen Gegenwert erlange (sog. Gegenwerttheorie), wie dies bei der Einrichtung eines Hausstandes durch die Eheleute der Fall sei.
&lt;p&gt;Mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips und der Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 20 Abs. 3 GG. Im einzelnen machen sie geltend:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit der Entwicklung der sogenannten Gegenwerttheorie schaffe der Bundesfinanzhof unzulässigerweise durch Richterrecht einen neuen Steuertatbestand, denn das Tatbestandsmerkmal &quot;Gegenwert&quot; sei in § 33 EStG nicht enthalten. Im übrigen sei der Begriff &quot;Gegenwert&quot;, wie die uneinheitliche und auf den Einzelfall zugeschnittene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs deutlich mache, selbst nicht ausreichend bestimmbar, so daß eine darauf abstellende Auslegung des § 33 EStG die verfassungsrechtlichen Gebote der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und der Rechtssicherheit verletze.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Urteil verletze Art. 3 Abs. 1 GG, weil der Bundesfinanzhof zwar die Aussteueraufwendungen von Brauteltern für ihre Tochter in gewissen Grenzen als außergewöhnliche Belastung anerkenne, dagegen nicht die von den jungen Eheleuten für die gleichen Zwecke gemachten Aufwendungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dem Schutzgedanken des Art. 6 Abs. 1 GG widerspreche es, daß der Bundesfinanzhof die Gegenwerttheorie dazu verwende, die Steuervergünstigung des § 33 EStG gerade jung vermählten Ehepaaren vorzuenthalten. Dadurch würden alle Ehepaare, die keine begüterten Eltern hätten und sich deshalb die Wohnungseinrichtung selbst beschaffen müßten, erheblich benachteiligt. Mutmaßlicher und verfassungsgerechter Wille des Gesetzgebers sei aber, mit Hilfe des § 33 EStG jungen Ehepaaren weitgehend zu helfen. Gegenüber der in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenen Wertentscheidung habe die Gegenwerttheorie zurückzutreten, wenn ihre Anwendung den geschützten Personenkreis von der Steuervergünstigung ausschließe.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_21_1_3&quot; id=&quot;BVerfGE_21_1_3&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_21_1_3&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 21, 1 (3):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Bundesregierung hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. § 33 EStG bedürfe als sogenannte Generalklausel in besonderem Maße der Auslegung. Der Bundesfinanzhof habe mit der von ihm entwickelten Gegenwerttheorie die der Rechtsprechung durch ihre Bindung an Gesetz und Recht gesetzte Grenze nicht überschritten. Der Gegenwertgedanke sei der Vorschrift immanent und bedürfe daher keiner zusätzlichen Erwähnung im Gesetzeswortlaut. Er diene dem legitimen Anliegen, Vermögensumschichtungen von der Steuerbegünstigung auszunehmen. Da für die Eltern der Braut die Hingabe einer Aussteuer verlorener Aufwand sei, jungen Eheleuten hingegen für die zur Anschaffung ihrer Wohnungseinrichtung verwendeten Einkommensteile ein Gegenwert zufließe, verstoße die unterschiedliche einkommensteuerrechtliche Behandlung beider Sachverhalte nicht gegen den Gleichheitssatz. Auch Art. 6 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Der Bundesfinanzhof habe die Ehe nicht zum Anknüpfungspunkt steuerlich nachteiliger Vorschriften gemacht. Andererseits könne unmittelbar aus Art. 6 Abs. 1 GG ein Anspruch auf steuerliche Begünstigung junger Ehen nicht hergeleitet werden. Hierzu bedürfe es eines konkreten Gesetzes.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 2 Abs. 1 GG, nur aufgrund solcher Rechtsvorschriften zur Steuer herangezogen zu werden, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind (BVerfGE 19, 206 [215]), ist durch die gerichtliche Versagung der beantragten Steuerermäßigung nicht verletzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Das in § 33 Abs. 1 EStG verwendete Tatbestandsmerkmal der &quot;außergewöhnlichen Belastung&quot; ist im einzelnen näher definiert und trotz einer noch verbleibenden Unbestimmtheit mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar. Der Versuch, dem in § 33 EStG ausgedrückten Rechtsgedanken eine noch deutlichere Fassung zu geben, ist von der im Jahre 1958 gebildeten Einkom&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_21_1_4&quot; id=&quot;BVerfGE_21_1_4&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_21_1_4&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 21, 1 (4):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
mensteuerkommission nach eingehender Prüfung mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit der möglichen Sachverhalte als nicht durchführbar bezeichnet worden (vgl. Bericht der Einkommensteuerkommission, Schriftenreihe des Bundesministeriums der Finanzen, Heft 7, 1 a S. 248). Bei dieser Sachlage ist somit von der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift auszugehen.
&lt;p&gt;b) Gegen die vom Bundesfinanzhof bei der Auslegung des § 33 EStG in ständiger Rechtsprechung vertretene und dem angegriffenen Urteil zugrunde liegende sogenannte Gegenwerttheorie bestehen ebenfalls keine rechtsstaatlichen Bedenken. Sie stellt keine richterliche Neuschaffung oder Ausweitung eines gesetzlichen Steuertatbestandes dar (vgl. BVerfGE 13, 318 [328]); die an ihr orientierte Auslegung des § 33 EStG durchbricht deshalb die der Rechtsprechung durch ihre Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) gezogene verfassungsrechtliche Schranke nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die vom Bundesfinanzhof vertretene Gegenwertlehre läßt sich im wesentlichen dahin zusammenfassen, daß § 33 EStG nur bei gewissermaßen &quot;verlorenem Aufwand&quot; (vgl. Vangerow, StuW 1965 Sp. 657) in Betracht kommt. Eine derartige Norm bedarf in besonderem Maße der inhaltlichen Klärung, die eine legitime Aufgabe der oberen Bundesgerichte ist (vgl. BVerfGE 18, 224 [237]). Die Konkretisierung der Tatbestandsmerkmale durch allgemeine Richtlinien in der Rechtsprechung dient der Rechtssicherheit und der Steuergleichheit. Sie begegnet auch auf dem Gebiet des Steuerrechts grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfGE 13, 153 [162]; 13, 318 [328]; 18, 224 [237]). Das Rechtsstaatsprinzip wird auch nicht dadurch verletzt, daß die Anwendung der Gegenwertlehre zu einer einschränkenden Auslegung des § 33 EStG führt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im übrigen ist der Gegenwertgedanke von der höchstrichterlichen Rechtsprechung schon seit langem bei der Auslegung früherer Fassungen des § 33 EStG und seiner gesetzlichen Vorläufer angewendet worden (vgl. beispielsweise die zu § 56 EStG 1925 ergangenen Urteile des RFH vom 12. Januar 1927 [StuW 1927&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_21_1_5&quot; id=&quot;BVerfGE_21_1_5&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_21_1_5&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 21, 1 (5):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Sp. 453 Nr. 70] und vom 30. November 1927 [StuW 1928 Bd. II Sp. 65 Nr. 36]), ohne daß der Gesetzgeber einen Anlaß gesehen hätte, bei den mehrfachen Änderungen der Vorschrift dieser Rechtsanwendung entgegenzutreten.
&lt;p&gt;2. Es verstößt nicht gegen den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (Art. 3 Abs. 1 GG), daß der Bundesfinanzhof die Aussteueraufwendungen der Eltern für ihre Tochter in gewissen Grenzen als außergewöhnliche Belastung anerkennt (vgl. die Grundsatzurteile vom 7. August 1959, BStBl. 1959 III S. 383 und 385), die den Eheleuten selbst erwachsenen Einrichtungskosten dagegen nicht. Bei einer Auslegung des § 33 EStG, die auf erhaltene Gegenwerte abstellt, müssen die von Eltern für ihre Tochter und die von jungen Eheleuten für ihren eigenen Hausstand gemachten Aufwendungen nicht als rechtlich gleichartig angesehen werden. Die Eltern erhalten bei der Hingabe der Aussteuer keinen wirtschaftlichen Gegenwert, für sie sind die Aussteueraufwendungen &quot;verlorener Aufwand&quot;. Demgegenüber wächst den jung verheirateten Eheleuten in Höhe ihrer Aufwendungen regelmäßig ein Vermögenswert von Dauer zu. Die beiden Sachverhalte mögen bis zu einem gewissen Grade wirtschaftlich ähnlich sein; dies macht indessen eine sich rechtlich am Gegenwertgedanken orientierende, differenzierende Auslegung des § 33 EStG noch nicht willkürlich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf einer gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoßenden Gesetzesanwendung. Für einen Vergleich von Ehepaaren mit begüterten und unbegüterten Eltern untereinander gibt dieses Grundrecht keinen Prüfungsmaßstab ab (BVerfGE 9, 237 [242]). Das in ihm enthaltene Verbot, Ehegatten gegenüber Ledigen steuerlich zu benachteiligen (BVerfGE 13, 290 [299]), ist nicht verletzt. Der Bundesfinanzhof wendet den Gegenwertgedanken ohne Unterschied des jeweiligen Familienstands des Steuerpflichtigen gleichmäßig an. Die darauf zurückzuführende Nichtanerkennung der Einrichtungskosten junger Eheleute als außergewöhnliche Belastung ist daher nicht Ausdruck einer die Ehe selbst benachteiligenden Sonderbehandlung.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_21_1_6&quot; id=&quot;BVerfGE_21_1_6&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_21_1_6&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 21, 1 (6):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Der Gegenwertgedanke hat auch nicht gegenüber der sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ergebenden Verpflichtung des Staates, die Ehe durch geeignete Maßnahmen zu fördern (BVerfGE 6, 55, [76]), zurückzutreten. Grundsätzlich kann der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit bestimmen, auf welche Weise er den ihm aufgetragenen besondern Schutz der Ehe verwirklichen will. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Förderung gerade mit steuerlichen Mitteln erfolgen soll, ist eine weitgehend dem Ermessen des Gesetzgebers anheimgegebene Entscheidung.
&lt;p&gt;(gez.) Dr. Müller Dr. Berger Dr. Scholtissek Ritterspach Dr. Haager Rupp-v. Brünneck&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3767&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Wed, 13 Mar 2024 23:17:25 +0000</pubDate>
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 <title>BGH, 05.04.1984 - III ZR 12/83</title>
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                    BGHZ 91, 84; NJW 1985, 197; MDR 1984, 1007; VersR 1984, 1040; DVBl 1984, 1118        &lt;/div&gt;
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&lt;li&gt;Landgericht Aachen&lt;/li&gt;
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&lt;/ul&gt;


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&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Zur Frage, inwieweit die in den Formen des Privatrechts handelnde öffentliche Verwaltung an die Vorschriften über die Zulässigkeit der Erhebung öffentlicher Abgaben (hier: Kosten der Löschwasserversorgung) gebunden ist.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_91_84_84&quot; id=&quot;BGHZ_91_84_84&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_91_84_84&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 91, 84 (84):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Zur Frage, inwieweit die in den Formen des Privatrechts handelnde öffentliche Verwaltung an die Vorschriften über die Zulässigkeit der Erhebung öffentlicher Abgaben (hier: Kosten der Löschwasserversorgung) gebunden ist.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;GG Art. 20 Abs. 3; NRWGes. über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen (FSHG) vom 25. Februar 1975 (GV NW S. 182) §§ 1, 4, 35, 36; NRW KAG §§ 4, 8&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;III. Zivilsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 5. April 1984&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;i.S. STAWAG (Kl.) w. Land NW (Bekl.)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- III ZR 12/83 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;I. Landgericht Aachen&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;II. Oberlandesgericht Köln&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Klägerin, ein privates Wasserversorgungsunternehmen, an dem die Stadt A. als Mehrheitsaktionärin beteiligt ist, versorgt das Gebiet der Stadt A. mit Wasser. Bei Bedarf wird ihrem Versorgungsnetz auch Löschwasser entnommen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das beklagte Land ließ 1979/80 durch das Staatshochbauamt für die Technische Hochschule A. an der P.-Straße ein Parkhaus errichten. In dem Bauschein für dieses (nicht mit Trinkwasser versorgte) Parkhaus heißt es:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Bereich der Einfahrt ist ein Überflurhydrant. .. erforderlich. Die für den Überflurhydranten erforderliche Druckstufe... ist mit der STAWAG (Klägerin) abzustimmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der genaue Aufstellungsort des Überflurhydranten ist mit dem Amt für Feuerschutz und Rettungsdienst A.... und mit den sonstigen zuständigen Amtern vor Inbetriebnahme der Garage festzulegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Wasserlieferung des Hydranten muß mindestens 1200l pro Minute betragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nachdem sich das Staatshochbauamt mit Schreiben vom 15. August 1979 an die Klägerin gewandt und diese unter dem 20. Februar 1980 ein beziffertes Angebot gemacht hatte,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_91_84_85&quot; id=&quot;BGHZ_91_84_85&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_91_84_85&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 91, 84 (85):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
kam es zwischen den Parteien zum Streit darüber, wer die Kosten der Löschwasserversorgung zu tragen habe. Die Klägerin installierte den streitigen Überflurhydranten und setzte ihn nach weiterem Schriftwechsel im Juni 1980 in Betrieb.
&lt;p&gt;Das beklagte Land hat die Kosten des Anschlusses auf seinem Grundstück (Hausanschlußkosten) bezahlt. Ein von der Klägerin weiter verlangter einmaliger Baukostenzuschuß (Rohrnetzkostenbeitrag) sowie laufende Bereitstellungsbeträge für die Vorhaltung von Löschwasser sind Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat der auf Zahlung von 6 495,44 DM nebst Zinsen sowie auf Feststellung der Verpflichtung des beklagten Landes zur Zahlung der jährlichen Bereitstellungsbeträge gerichteten Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die zugelassene Revision hatte keinen Erfolg.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Aus den Gründen:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Berufungsgericht hat es offengelassen, ob zwischen den Parteien ein Vertrag über die Versorgung mit Wasser zustande gekommen sei oder ein vertragsloser Zustand bestanden habe. Den Ansprüchen der Klägerin stünden jedenfalls die Vorschriften des nordrhein-westfälischen Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen (FSHG) vom 25. Februar 1975 (GV NW S. 182) entgegen mit der Folge, daß die Klägerin von dem beklagten Land weder einen Baukostenzuschuß zu den Rohrnetzkosten noch ein laufendes Entgelt für die Vorhaltung von Löschwasser verlangen könne. Nach § 1 Abs. 2 FSHG hätten die Gemeinden für eine ausreichende Löschwasserversorgung zu sorgen, nach § 35 Abs. 1 FSHG hätten sie die Kosten für die ihnen nach dem Gesetz über den Feuerschutz obliegenden Aufgaben zu tragen. Damit habe der Gesetzgeber eine eindeutige Regelung dahin getroffen, daß für Maßnahmen der hier streitigen Art keine Kosten von dem einzelnen Anschlußnehmer verlangt werden könnten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Klägerin als das einzige Wasserversorgungsunterneh&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_91_84_86&quot; id=&quot;BGHZ_91_84_86&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_91_84_86&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 91, 84 (86):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
men in A. - so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt - sei gehalten, die Vorschriften dieses Gesetzes gegen sich gelten zu lassen. Der Stadt A. als der nach dem Gesetz über den Feuerschutz an sich zuständigen Gemeinde sei es verwehrt, sich der Anwendbarkeit des Gesetzes dadurch zu entziehen, daß sie die ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben auf eine Aktiengesellschaft übertrage, deren Gesellschafterin sie zudem sei.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Die von der Klägerin erhobenen Ansprüche sind nicht begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Versorgung der Allgemeinheit mit Wasser fällt als Maßnahme der Daseinsvorsorge an sich in den Rahmen öffentlicher (schlicht-hoheitlicher) Verwaltung und ist damit grundsätzlich öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. Forsthoff, VerwR 110. Aufl. vor § 20 S. 370; Senatsurteil BGHZ 55,229, 230). Gleichwohl ist anerkannt, daß die Wasserversorgung nicht nur mit den Gestaltungsmitteln des öffentlichen Rechts, als öffentliche Einrichtung, betrieben werden kann, sondern auch als gewerbliches Unternehmen in den Formen des Privatrechts (BGHZ 17,191, 192; 59,303, 304 ff.; 65,284, 285; Hiddemann WM 1976, 1294, 1305; vgl. auch unten zu 3 a).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Bei öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung des Wasserbezugsverhältnisses hätte die Stadt A. als die zuständige Gemeinde von einem Abnehmer in der Lage des beklagten Landes (das hier nicht anders zu behandeln ist als ein privater Bauherr, der ein entsprechendes Parkhaus errichtet hat) weder einen Rohrnetzkostenbeitrag noch Gebühren für die Bereitstellung von Löschwasser erheben können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Nach § 1 Abs. 1 FSHG unterhalten die Gemeinden u. a. zur Bekämpfung von Schadenfeuer den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehren. Nach § 1 Abs. 2 FSHG treffen sie Maßnahmen zur Verhütung von Bränden und sorgen für eine ausreichende Löschwasserversorgung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Die Vorsorge für die Löschwasserbereitstellung oblag den Gemeinden auch früher schon (vgl. zur Entwicklung des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_91_84_87&quot; id=&quot;BGHZ_91_84_87&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_91_84_87&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 91, 84 (87):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Feuerschutzrechts Fuchs, Die Verwaltung 1983,224 ff.; Lankau in: Handbuch der kommunalen Wissenschaft und Praxis 2. Aufl. Bd. 4 S. 121,130 ff.).
&lt;p&gt;Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 des preußischen Gesetzes über das Feuerlöschwesen vom 15. Dezember 1933 (GS S. 484) war die Beschaffung und Unterhaltung der für die Feuerwehren erforderlichen Wasserstationen eine Aufgabe der Gemeinden (vgl. auch PrOVG 26, 137, 140; 38, 179, 184; 60, 309, 312; 86, 254, 256; 104, 136, 138; RGZ 124, 159, 161), ebenso wie nach § 5 Abs. 1 des (Reichs-) Gesetzes über das Feuerlöschwesen vom 23. November 1938 (RGBl. I S. 1662) die Beschaffung und Unterhaltung der-für die freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren erforderlichen Wasserversorgungsanlagen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 4 des Gesetzes über den Feuerschutz im Lande Nordrhein-Westfalen vom 2. Juni 1948 (GV NW S. 205 mit Durchführungsbestimmungen in MBI NW 1951 Sp. 401) bestimmte, daß die Gemeinden innerhalb ihres Gebietes für die Unterhaltung und Ausrüstung der Feuerwehren sowie für Feuerverhütungsmaßnahmen zuständig und verantwortlich seien. Nach § 1 Satz 2 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen vom 25. März 1958 (GV NW S. 101; dazu LT-Drucks. 3/297) hatten die Gemeinden Maßnahmen zur Feuerverhütung zu treffen und eine den örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung zu sichern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) § 1 Abs. 2 FSHG vom 25. Februar 1975 (GV NW S. 182) verlangt nunmehr von den Gemeinden die Sorge für eine ausreichende Löschwasserversorgung (vgl. zur Neuregelung LT-Drucks. 7/3961 5.21, 23, 331; LT-Drucks. 7/4673 S. 5).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beschränkte sich die Pflicht der Gemeinden zur Löschwasservorsorge nach dem Gesetz über den Feuerschutz 1958 auf das, was nach den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten als angemessen anzusehen war (vgl. Verwaltungsvorschrift Nr. 6 zu § 1, MBlNW 1958,2186), so wird durch die Formulierung ausreichend in § 1 Abs. 2 FSHG 1975 nun&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_91_84_88&quot; id=&quot;BGHZ_91_84_88&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_91_84_88&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 91, 84 (88):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
mehr ausgesagt, daß sich die Löschwasserversorgung an der vorhandenen und konkret erkennbaren Brandgefährdung auszurichten hat. Die Anforderungen an die Gemeinden sind damit gegenüber dem früheren Rechtszustand verschärft worden. Der Gesetzestext stellt jetzt auf die objektive Gefahrensituation ab (vgl. Verwaltungsvorschrift Abs. 6 zu § 1, MBlNW 1978,862; Fuchs/Schneider, Feuerschutzhilfeleistungsgesetz Nordrhein-Westfalen § 1 Anm. 14.1; Grafe/Middelhoff/Schürmann, Feuerschutzrecht in Nordrhein-Westfalen § 1 FSHG Erl. 7). Löschwasser ist hiernach in einem Umfang bereitzuhalten, wie es die jeweils vorhandene konkrete Situation verlangt, wobei keine übertriebenen Anforderungen zu stellen sind.
&lt;p&gt;Für die Löschwasserversorgung gilt damit der Sache nach nichts anderes als für die in § 1 Abs. 1 FSHG geregelte Pflicht der Gemeinden, den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehren zu unterhalten. Das bedeutet, daß die Feuerwehr in ihrer Stärke, Ausrüstung und Gliederung (Zahl der Wachen und ihre Verteilung über das Gemeindegebiet) den aus den örtlichen Verhältnissen sich ergebenden Bedürfnissen entsprechen muß; maßgebend für die Beurteilung sind dabei die Siedlungsstruktur, die Bauweise und das Vorhandensein von brand- und explosionsgefährlichen Industrien (Grafe/Middelhoff/Schürmann § 1 FSHG Erl. 5).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;cc) Die Revision macht geltend, die Gemeinde sei nach § 1 Abs. 2 FSHG nur gehalten, den sogenannten Grundschutz sicherzustellen, nicht auch den sogenannten Objektschutz. Diese Begriffe entnimmt sie dem Arbeitsblatt W 405 der vom Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) herausgegebenen Technischen Regeln Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung. Dort heißt es:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. 1 Grundschutz&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;ist der Brandschutz für Wohngebiete, Gewerbegebiete, Mischgebiete und Industriegebiete ohne erhöhtes Sach- oder Personenrisiko.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_91_84_89&quot; id=&quot;BGHZ_91_84_89&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_91_84_89&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 91, 84 (89):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
2. 2. Objektschutz
&lt;p&gt;ist der über den Grundschutz hinausgehende, objektbezogene Brandschutz&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) für Objekte mit erhöhtem Brandrisiko, zum Beispiel Holzlagerplätze, Parkhäuser, Betriebe zur Herstellung und Verarbeitung von Lösungsmitteln, Lagerplätze für leicht entzündbare Güter;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) für Objekte mit erhöhtem Personenrisiko, zum Beispiel Versammlungsstätten, Geschäftshäuser, Krankenhäuser, Hotels, Hochhäuser;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) für sonstige Einzelobjekte, wie Aussiedlerhöfe, Raststätten, Kleinsiedlungen, Wochenendhäuser.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Abgrenzung, so führt die Revision aus, entspreche der Verkehrsauffassung und sei allgemein anerkannt. Sie sei auch bei der Auslegung des Gesetzes über den Feuerschutz heranzuziehen, da davon ausgegangen werden müsse, daß dem Gesetzgeber diese Regeln bekannt gewesen seien.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diesen Erwägungen ist nicht zu folgen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entgegen der Ansicht der Revision fehlt jeder Anhaltspunkt für die von ihr verfochtene Annahme, eine ausreichende Versorgung mit Löschwasser (§ 1 Abs. 2 FSGH) brauche nur die dem sogenannten Grundschutz unterfallenden Risiken abzudecken; § 1 Abs. 2 FSHG fordert vielmehr eine weitergehende Vorsorge gegen Brandgefahren, auch im Bereich des sogenannten Objektschutzes.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die in den vorgenannten Technischen Regeln enthaltene Unterscheidung zwischen Grundschutz und Objektschutz ist im Gesetz nicht angelegt. Weder aus Wortlaut und Zusammenhang der Vorschrift noch aus ihrem Sinn und Zweck ist zu entnehmen, daß der Gesetzgeber des Gesetzes über den Feuerschutz 1975 an die begriffliche Abgrenzung des erwähnten Regelwerks angeknüpft hat. Das ergibt sich auch nicht aus den Gesetzesmaterialien (vgl. LT-Drucks. 7/3961 und 7/4673). Das Arbeitsblatt W 405, auf dessen Neubearbeitung 1978 der Ausgabe 1964 die Revision verweist, beschränkt sich im übrigen nach seinem Vorwort auf die Darstellung der technischen Möglichkeiten und begründet keine Rechtspflichten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aufgabe der Gemeinden ist der allgemeine Brandschutz, gemessen am Kriterium der Erforderlichkeit. Auf die Unter&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_91_84_90&quot; id=&quot;BGHZ_91_84_90&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_91_84_90&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 91, 84 (90):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
scheidung zwischen Grundschutz und Objektschutz kommt es dabei nicht an. Entscheidend ist vielmehr, wie ausgeführt, ob die jeweils gegebene konkrete Situation objektiv die Bereithaltung von Löschwasser verlangt.
&lt;p&gt;dd) Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß die Gemeinde nach § 1 Abs. 2 FSHG nicht die Pflicht hat, für jede nur denkbare Brandgefahr Vorkehrungen zu treffen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Inhaber besonders feuergefährdeter Betriebe, Baulichkeiten und Einrichtungen haben den daraus erwachsenden Gefahren durch Vorrätighalten von Löschwasser selbst vorzubeugen; sie können dazu von der Ordnungsbehörde angehalten werden (vgl. Verwaltungsvorschrift Abs. 6 zu § 1 FSHG, MBl NW 1978,862; Grafe/Midllelhoff/Schürmann aaO; Fuchs/Schneider aaO). Das bedeutet indes nur, daß die Gemeinde sich nicht auf außergewöhnliche, extrem unwahrscheinliche Brandrisiken oder nur gedachte Gefahren einzustellen braucht. Grundsätzlich obliegt im Rahmen des vorbeugenden Brandschutzes die Pflicht zur Löschwasservorsorge der Gemeinde. Soweit diese eine zentrale Wasserversorgung unterhält, hat sie in ausreichender Zahl und Kapazität Hydranten und andere Löschwasserentnahmestellen zur Bekämpfung von Schadenfeuer zu schaffen und dafür zu sorgen, daß diese hinreichend kenntlich gemacht und im Bedarfsfall zugriffsbereit sind (Senatsurteil vom 25. Februar 1957 - III ZR 186/55 = LM BGB § 839 [C] Nr. 26 = VersR 1957,267; Grafe/Middelhoff/Schürmann aaO; Fuchs/Schneider § 1 Anm. 14.2 ff.). Nur wenn aufgrund von außergewöhnlichen Umständen, die nach der konkreten Situation nicht mehr dem allgemeinen Brandschutz zugerechnet werden können, ausnahmsweise eine besondere Feuergefahr besteht, kann die Grenze der der Gemeinde nach § 1 Abs. 2 FSHG obliegenden ausreichenden Löschwasservorsorge überschritten sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;ee) Aus den baurechtlichen Vorschriften des beklagten Landes kann die Klägerin nichts für sich herleiten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 51 Abs. 1 Satz 2 BauO NW - dessen Anwendbarkeit auf Parkhäuser zweifelhaft erscheint - sieht zwar vor, daß bestimmte Gebäude nur errichtet werden dürfen, wenn zur&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_91_84_91&quot; id=&quot;BGHZ_91_84_91&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_91_84_91&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 91, 84 (91):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Brandbekämpfung eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung steht. Daß der Bauherr das Löschwasser vorzuhalten habe oder jedenfalls die hierbei anfallenden Kosten tragen müsse, ist der Vorschrift dagegen nicht zu entnehmen.
&lt;p&gt;Der von der Revision besonders herausgestellte § 69 BauO NW ist auf das hier umstrittene Parkhaus nicht anwendbar. Die Vorschriften der Garagenverordnung gehen dieser allgemeinen Bestimmung vor (Rößler, LBO NW 2. Aufl. § 69 Anm. 1).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 16 GarVO NW schreibt nur vor, wann Garagen mit Hydranten oder anderen Feuerlöscheinrichtungen zu versehen sind. Daß die Kosten dieser Einrichtungen dem Bauherrn zur Last fallen, wird von dem beklagten Land -nicht bestritten. Es hat den entsprechenden Aufwand getragen. Daß darüber hinaus der Bauherr einer Garage die Kosten der Vorhaltung von Löschwasser für sein Bauvorhaben zu tragen hätte, ist § 16 GarVO NW nicht zu entnehmen. Ob dies der Fall ist, wenn für die Garage eigene Löschwasservorräte gehalten werden müssen, weil die Ordnungsbehörde dies aus besonderen Gründen vorgeschrieben hat oder eine nach § 16 Abs. 3 GarVO NW erforderliche Sprinkleranlage möglicherweise technisch einen eigenen Vorratsbehälter voraussetzt, kann dahinstehen. So verhält es sich hier nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die Grenze des der Gemeinde nach § 1 Abs. 2 FSHG hinsichtlich der Löschwasserversorgung obliegenden vorbeugenden Brandschutzes ist im Streitfall nicht überschritten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das streitige Parkhaus ist baurechtlich zulässig. Das Gebiet, in dem es errichtet worden ist, ist als Sondergebiet ausgewiesen (vgl. § 11 BauNVO). Eine Baugenehmigung ist erteilt. Mit Trinkwasser wird das Parkhaus nicht versorgt. Im Rahmen des Feuerschutzes hat es die Baubehörde für ausreichend erachtet, daß ein Überflurhydrant im Bereich der Einfahrt zum Parkhaus aufgestellt und an das allgemeine Wasserleitungsnetz angeschlossen wird. Der Hydrant ist auf Weisung der Feuerwehr wenige Meter vom öffentlichen Straßenrand entfernt eingerichtet worden. Er steht nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen des beklagten Landes der Feuerwehr auch bei Bränden an anderen Gebäuden zur&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_91_84_92&quot; id=&quot;BGHZ_91_84_92&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_91_84_92&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 91, 84 (92):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Verfügung. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen angenommen hat, das Bauvorhaben des beklagten Landes halte sich hinsichtlich des Brandschutzes im Rahmen dessen, was der Gemeinde bei der ihr obliegenden Sorge für eine ausreichende Löschwasserversorgung auferlegt sei, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
&lt;p&gt;c) Bei dieser Sachlage verstößt das Verlangen eines einmaligen Baukostenzuschusses zu den Rohrnetzkosten sowie laufender Gebühren für die Vorhaltung von Löschwasser gegen allgemeine Grundsätze des Kommunalrechts und entbehrt deshalb der Wirksamkeit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Die Aufgaben nach dem Gesetz über den Feuerschutz sind von den Gemeinden als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahrzunehmen (§ 4 FSHG). Die Kosten für die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben haben die Gemeinden zu tragen (§ 35 Abs. 1 FSHG); das Land trägt bestimmte Kosten und leistet im übrigen Zuschüsse (§ 35 Abs. 2 bis 4 FSHG). Die Einsätze der öffentlichen Feuerwehren im Rahmen der den Gemeinden nach dem Gesetz über den Feuerschutz obliegenden Aufgaben sind unentgeltlich (§ 36 Abs. 1 Satz 1 FSHG); Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen für Einsätze bei vorsätzlicher Brandstiftung und gegen Verursacher in Fällen der Gefährdungshaftung nach bundesrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt (Satz 2 aaO). Für die Gestellung von Brandsicherheitswachen und für Hilfeleistungen der öffentlichen Feuerwehren, die über den im Gesetz über den Feuerschutz genannten Aufgabenbereich hinausgehen, können die Gemeinden Entgelte erheben (§ 36 Abs. 2 FSHG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Revision meint, das Gesetz über den Feuerschutz bestimme nur, welcher der öffentlichen Aufgabenträger welche Kosten zu tragen habe. Dem Gesetz lasse sich nicht entnehmen, daß es den Gemeinden untersagt sei, die auf sie entfallenden Kosten auf die einzelnen Anschlußnehmer umzulegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Ansicht ist mit Wortlaut und Entstehungsgeschichte des Gesetzes über den Feuerschutz unvereinbar. Das Gesetz geht davon aus, daß die Kosten - von einzelnen, genau um&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_91_84_93&quot; id=&quot;BGHZ_91_84_93&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_91_84_93&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 91, 84 (93):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schriebenen Ausnahmen abgesehen - von den Gemeinden zu tragen sind. Auch das kommunale Abgabenrecht des beklagten Landes bietet keine Rechtsgrundlage für eine Überwälzung der Kosten auf einzelne Anschlußnehmer.
&lt;p&gt;bb) Das Gesetz über den Feuerschutz geht von der Kostenpflicht der Gemeinden aus (§ 35 Abs. 1), die allerdings durch staatliche Zuschüsse gemildert wird (§ 35 Abs. 4 Satz 1). Eine Überwälzung der Kosten auf den Bürger ist nur nach Maßgabe des § 36 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 FSHG vorgesehen. Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift belegt, daß nur in diesen Fällen eine Weitergabe der Kosten möglich sein soll (vgl. LT-Drucks. 7/3961 S. 33 f.; vgl. auch Grafe/Middelhoff/Schürmann § 36 FSHG Erl. 4). § 36 FSHG ist eine Vorschrift, der keine Bestimmung im früheren Feuerschutzrecht des beklagten Landes entsprach. Bei ihrer Einführung wurde geprüft, für welche Maßnahmen Entgelte zu verlangen seien; so wurde erwogen, Gebühren für die Brandschau zu erheben, hiervon aber abgesehen, da die Zweckbestimmung der Brandschau vornehmlich feuerwehrbezogen sei und somit mehr im allgemeinen als im Interesse des einzelnen liege (LT-Drucks. 7/3961 S. 34).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;cc) § 36 FSHG regelt unmittelbar nur die Frage, ob Kosten eines Einsatzes der Feuerwehr erhoben werden können. Die Vorschrift bestimmt andererseits aber nicht, daß der einzelne an Kosten des vorbeugenden Brandschutzes wie der Einrichtung eines - auch dem Brandschutz dienenden - Wasserleitungsnetzes und der Vorhaltung von Löschwasser beteiligt werden kann. Ob für die Beantwortung dieser Frage auf das Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) zurückgegriffen werden kann, kann offenbleiben. Auch wenn dies der Fall ist, könnte aus dem Kommunalabgabengesetz eine entsprechende Abgabenpflicht nicht hergeleitet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Als Rechtsgrundlage für einen Rohrnetzkostenbeitrag käme allenfalls § 8 KAG in Betracht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Annahme einer Beitragspflicht scheitert indes zunächst an § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG. Hiernach werden Beiträge von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_91_84_94&quot; id=&quot;BGHZ_91_84_94&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_91_84_94&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 91, 84 (94):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
erhoben, daß ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden. An einem derartigen Vorteil des beklagten Landes fehlt es im Streitfall. Der Überflurhydrant zur ungemessenen Entnahme von Löschwasser dient nicht dem wirtschaftlichen Vorteil des Landes als Grundstückseigentümer, sondern dem Feuerschutz als einer öffentlichen Aufgabe, die die Gemeinde im Interesse des Gemeinwesens, nämlich zum Schutz der Allgemeinheit wahrzunehmen hat (Grafe/Middelhoff/Schürmann § 1 Erl. 1; vgl. auch Fuchs/Schneider § 36 Anm. 3; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr 8. Aufl. Bd. 1 S. 64 f.).
&lt;p&gt;Daß das beklagte Land nicht beitragspflichtig ist, folgt zudem aus § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG. Nach dieser Bestimmung bleibt bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes einer Einrichtung oder Anlage der Teil der Aufwendungen außer Ansatz, der dem Anteil entspricht, zu dem nicht der Beitragspflichtige, sondern die Allgemeinheit die Einrichtung oder die Anlage in Anspruch nimmt. Der streitige Wasseranschluß dient nur dem Feuerschutz und damit der Allgemeinheit. Das Parkhaus wird nicht mit Trinkwasser versorgt. Der Hydrant ist nur für die Löschwasserversorgung von Bedeutung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Von dem beklagten Land könnte - bei öffentlich-rechtlich er Ausgestaltung des Wasserbezugsverhältnisses - auch eine Gebühr für die Bereithaltung von Löschwasser nicht erhoben werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Insoweit fehlt es schon an einer Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Gebühren (zur Geltung des Vorbehalts des Gesetzes für die Erhebung von Gebühren vgl. BVerfGE 20, 257, 269). Die Ermächtigungsgrundlage des § 4 KAG bezieht sich nur auf kommunale Gebühren (Bauernfeind/Zimmermann, Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen 2. Aufl. § 4 Rn. 9). Die Gebührenhoheit im Zusammenhang mit der Erledigung staailicher Aufgaben liegt dagegen auch dann beim Staat, wenn diese Aufgaben nicht von staatlichen Stellen, sondern - wie bei Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung - von&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_91_84_95&quot; id=&quot;BGHZ_91_84_95&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_91_84_95&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 91, 84 (95):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Kommunalbehörden zu erledigen sind (Bauernfeind/Zimmermann § 4 Rn. 10; vgl. auch § 1 Abs. 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NW) vom 23. November 1971 - GV NW S. 354). Um eine Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung aber handelt es sich bei den Aufgaben, die die Gemeinden nach dem Gesetz über den Feuerschutz zu erfüllen haben (§ 4 FSHG). Für diese Aufgabenbereiche hat der Staat die für die Gebührenerhebung notwendigen Bestimmungen zu treffen; ein Raum für kommunale Gebührenregelungen bestünde nur, wenn und soweit das staatliche Gebührenrecht hierzu ausdrücklich ermächtigte (Bauernfeind/Zimmermann aaO). Das ist nicht der Fall. Daß für die Bereithaltung von Löschwasser keine staatlichen Gebühren erhoben werden können, ergibt sich aus der aufgrund des § 2 Abs. 2 GebG NW ergangenen Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (vom 9. Januar 1973, GV NW S.98, i. d. F. der Bek. vom 5. August 1980, GV NW, 924, mit Änderung zuletzt vom 22. November 1983, GV NW 1983,562 und 1984,210), die im Tarifstellenabschnitt 7 für verschiedene Amtshandlungen auf dem Gebiet des Feuerlöschwesens Gebühren vorsieht, die Bereithaltung von Löschwasser hierbei aber nicht erwähnt.
&lt;p&gt;3. Nach alledem hätte das beklagte Land bei öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung des Wasserbezugsverhältnisses nicht mit den hier streitigen Beträgen belastet werden können. Hieran ändert sich nicht deshalb etwas, weil die Stadt A. nicht selbst das Löschwasser bereithält, sondern diese Aufgabe auf privatrechtlicher Grundlage durch die Klägerin erfüllen läßt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Im Ansatz sind keine Bedenken dagegen zu erheben, daß die Gemeinde ihre aus § 1 Abs. 2 FSHG folgende öffentlich-rechtliche Pflicht zur Vorhaltung von Löschwasser - eine Pflicht zur Gefahrenabwehr - durch eine Gesellschaft des Privatrechts erfüllen läßt. Zwar besteht nur im Bereich der sogenannten Leistungsverwaltung (vgl. dazu von Münch in: Erichsen/Martens, Allgemeines Verwaltungsrecht 6. Aufl. § 2 II 3 S. 22 ff.) eine grundsätzliche Freiheit der Formenwahl in dem Sinne, daß Staat und Gemeinden sich so&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_91_84_96&quot; id=&quot;BGHZ_91_84_96&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_91_84_96&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 91, 84 (96):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wohl öffentlich-rechtlicher als auch privatrechtlicher Formen bedienen können (vgl. die Nachweise bei Erichsen/Martens aaO § 31 S. 307 f.; Frotscher, Die Ausgestaltung kommunaler Nutzungsverhältnisse bei Anschluß und Benutzungszwang 1974 S. 1 Fn. 2; ferner Senatsurteil vom 13. Oktober 1977 - III ZR 122/75 = LM GVG § 13 Nr. 146 = DVBl 1978 S. 108). Die Verwaltung muß sich dagegen öffentlich-rechtlicher Formen bedienen, wenn ihr ein Handeln in diesen Formen verbindlich vorgeschrieben ist (Göttrup, Die kommunale Leistungsverwaltung 1973 S. 103) oder die in Frage stehende Tätigkeit nur im Verhältnis der Über- und Unterordnung ausgeübt werden kann (Senatsurteil BGHZ 9,145, 147 für Polizei und Gerichtsbarkeit; vgl. auch Frotscher aaO S. 11; ferner Reuss in: Staatsbürger und Staatsgewalt 1963 Bd. II S. 255,280). Damit ist nicht gesagt, daß sämtliche Aufgaben aus diesen Bereichen von der Verwaltung mit eigenen Organisationsmitteln wahrgenommen werden müßten; der öffentlich-rechtliche Charakter eines Rechtsverhältnisses schließt es nicht von vornherein aus, einen privatrechtlich organisierten Dritten (hier: die Klägerin) mit der faktischen Erfüllung einer gemeindlichen Aufgabe zu betrauen (kommunaler Erfüllungsgehilfe, vgl. Frotscher aaO S. 21 m. w. Nachw.).
&lt;p&gt;b) Wenn die Verwaltung hiernach zulässigerweise einen solchen Erfüllungsgehilfen einschaltet, hat dies nicht zur Folge, daß ihm im Verhältnis zum Bürger volle Privatautonomie zukäme.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Der Verwaltung selbst stehen bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben nur die privatrechtlichen Rechtsformen, nicht aber die Freiheiten und Möglichkeiten der Privatautonomie zu. Nimmt die Verwaltung in den Formen des Privatrechts Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, so werden die Normen des Privatrechts durch Bestimmungen des öffentlichen Rechts ergänzt, überlagert und modifiziert (sog. Verwaltungsprivatrecht, vgl. Wolff/Bachof, VerwR I 9. Aufl. § 23 II; von Münch aaO § 3 II 2 S. 49; Ehlers DVBl 1983, 422, 423; Stober NJW 1984,449 ff.). Dabei besteht Einigkeit darin, daß die Verwaltung im Bereich des Verwal&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_91_84_97&quot; id=&quot;BGHZ_91_84_97&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_91_84_97&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 91, 84 (97):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tungsprivatrechts nicht nur die Grundrechte zu beachten hat, sondern weitergehenden Bindungen unterworfen ist (Ehlers aaO S. 425 ff.; Stober aaO S. 452 ff.; vgl. auch Erichsen/ Martens aaO § 32 S. 310; für eine Verpflichtung jedenfalls auf die substantiellen öffentlich-rechtlichen Grundsätze im Fall der privatrechtlichen Ausgestaltung des Entgeltverhältnisses bei Leistungen der Daseinsvorsorge Bauernfeind/Zimmermann aaO § 6 Rn. 2). Wenn auch keine Bindung an alle Grundsätze des Verwaltungsrechts besteht (Frotscher aaO S. 29), ist doch davon auszugehen, daß die in den Formen des Privatrechts handelnde Verwaltung jedenfalls die grundlegenden Prinzipien öffentlicher Finanzgebarung zu beachten hat (Ossenbühl DVBl 1974, 541, 543; vgl auch Frotscher aaO S. 33). Die Flucht in das Privatrecht darf nicht zum Mittel der Erschließung illegaler Finanzquellen werden (Ossenbühl aaO). Der erkennende Senat hat es im Urteil vom 25. März 1982 (III ZR 159/80 = LM Vorb. zu § 145 BGB Nr. 15 = NVwZ 1983, 58, 60) als unbedenklich bezeichnet, daß eine Gemeinde durch Allgemeine Geschäftsbedingungen eine nach dem Kommunalabgabengesetz zulässige Maßnahme in entsprechender Weise in ein privatrechtliches Nutzungsverhältnis übertragen hat. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken würde es dagegen begegnen, wollte man durch Allgemeine Geschäftsbedingungen dem einzelnen Bürger Entgelte für Leistungen abverlangen, für die bei öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses Abgaben nicht erhoben werden dürften.
&lt;p&gt;bb) Die Bindungen des Verwaltungsprivatrechts sind der Verwaltung auferlegt, wenn sie selbst in privatrechtlichen Formen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfüllt. Damit ist der Anwendungsbereich des Verwaltungsprivatrechts aber nicht erschöpft. Die typischen öffentlich-rechtlichen Bindungen sind vielmehr auch dann anwendbar, wenn die Verwaltung nicht selbst oder durch einen Eigenbetrieb in privatrechtlicher Form handelt, sondern in Gestalt eines von der Verwaltung beherrschten, privatrechtlich verfaßten Rechtssubjekts - etwa einer Gesellschaft des Handelsrechts - dem Bürger gegenübertritt. Ein Betrieb, der einer öffentli&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_91_84_98&quot; id=&quot;BGHZ_91_84_98&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_91_84_98&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 91, 84 (98):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
chen Aufgabe gewidmet ist, übt Verwaltung im funktionellen Sinne aus (Rudolf in: Erichsen/Martens aaO § 56 II 3 S. 555). Ein solches Unternehmen stellt nur eine besondere Erscheinungsform dar, in der öffentliche Verwaltung ausgeübt wird (BVerfGE 45, 63, 80); es ist daher nicht nur in der Frage der Grundrechtsfähigkeit (dazu BVerfG aaO), sondern auch in den Fragen der Grundrechtsbindung und der weiteren Folgen der Anwendbarkeit des Verwaltungsprivatrechts wie der Verwaltungsträger selbst zu behandeln.
&lt;p&gt;c) Den Klageansprüchen steht damit der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit den Vorschriften des Gesetzes über den Feuerschutz und des Kommunalabgabengesetzes entgegen. Zu Recht hat deshalb das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3722&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-20-gg">Art. 20 GG</category>
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 <title>BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3676</link>
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                    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 93, 37; NJW 1996, 2149 (Ls.); NVwZ 1996, 574; DVBl 1995, 1291; DB 1995, 2174; DÖV 1996, 74        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    24.05.1995        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    2 BvF 1/92        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-richter&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Richter:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Limbach, Böckenförde, Klein, Graßhof, Kruis, Kirchhof, Winter, Sommer        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Als Ausübung von Staatsgewalt, die demokratischer Legitimation bedarf, stellt sich jedenfalls alles amtliche Handeln mit Entscheidungscharakter dar (BVerfGE 83, 60 &amp;lt;73&amp;gt;). Es kommt nicht darauf an, ob es unmittelbar nach außen wirkt oder nur behördenintern die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Amtsaufgaben schafft. Will der Gesetzgeber die Beschäftigten an Entscheidungen über innerdienstliche Maßnahmen mit Rücksicht auf deren spezifische Interessen als Dienst- und Arbeitnehmer beteiligen, so sind ihm durch das Erfordernis hinreichender demokratischer Legitimation Grenzen gesetzt.&lt;br /&gt;
2. In welcher Art und in welchen Fällen die Mitbestimmung oder eine andere Form der Beteiligung der Personalvertretung verfassungsrechtlich zulässig ist, ist unter Würdigung der Bedeutung der beteiligungspflichtigen Maßnahmen sowohl für die Arbeitssituation der Beschäftigten und deren Dienstverhältnis als auch für die Erfüllung des Amtsauftrags zu bestimmen: Die Mitbestimmung darf sich einerseits nur auf innerdienstliche Maßnahmen erstrecken und nur so weit gehen, als die spezifischen in dem Beschäftigungsverhältnis angelegten Interessen der Angehörigen der Dienststelle sie rechtfertigen (Schutzzweckgrenze). Andererseits verlangt das Demokratieprinzip für die Ausübung von Staatsgewalt bei Entscheidungen von Bedeutung für die Erfüllung des Amtsauftrags jedenfalls, daß die Letztentscheidung eines dem Parlament verantwortlichen Verwaltungsträgers gesichert ist (Verantwortungsgrenze).&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3676&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Sat, 30 Dec 2023 17:21:19 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92, 2 BvR 2159/92</title>
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&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 89, 155; NJW 1993, 3047; ZIP 1993, 1636; MDR 1993, 1135; EuZW 1993, 667; WM 1993, 2056; WM 1993, 2057; DVBl 1993, 1254; BB 1993, 2479; DÖV 1994, 119        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    12.10.1993        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    2 BvR 2134/92, 2 BvR 2159/92        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    Mahrenholz, Böckenförde, Klein, Graßhof, Kruis, Kirchhof, Winter, Sommer        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;


&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3655&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Fri, 01 Dec 2023 18:36:02 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77</title>
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 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Kalkar I        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
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        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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        &lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-richter&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Richter:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Zeidler, Rinck, Wand, Hirsch, Dr.Dr.h.c. Niebler, Steinberger, Träger, Rottmann (vertr.d. Zeidler)        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;


&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3473&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Thu, 05 Jan 2023 11:54:31 +0000</pubDate>
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 <title>BGH, 09.06.2004 - RiSt (R) 1/02</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3387</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Richter, der einen Beihilfebetrug begeht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    NJW 2004, 2910        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesgerichtshof        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
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                    09.06.2004        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    RiSt (R) 1/02        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-richter&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Richter:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Nobbe, Boetticher, Solin-Stojanovic, Kniffka, Joeres        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-verfahren&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Instanzen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;OLG Hamm - 04.10.2002&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;a) Ein Richter, der einen Beihilfebetrug begeht, ist aus dem Dienst zu entfernen, wenn das Eigengewicht der Tat besonders hoch ist oder neben der Betrugshandlung eine weitere Verfehlung mit erheblichem disziplinarischem Eigengewicht vorliegt und durchgreifende Milderungsgründe fehlen.&lt;br /&gt;
b) Als Milderungsgründe kommen nicht nur die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der disziplinarischen Ahndung von Eigentumsdelikten zum Nachteil des Dienstherrn &quot;anerkannten&quot; Milderungsgründe, sondern auch andere Gründe in Betracht.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3387&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-20-gg">Art. 20 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-24-drig">§ 24 DRiG</category>
 <pubDate>Mon, 14 Jan 2019 19:12:37 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Administration</dc:creator>
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</item>
<item>
 <title>BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3330</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Soraya        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 34, 269; DÖV 1973, 457; DVBl 1973, 784; JZ 1973, 662; MDR 1973, 737; NJW 1973, 1221; VersR 1973, 1132; GRUR 1974, 44; afp 1973, 435        &lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    14.02.1973        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    1 BvR 112/65        &lt;/div&gt;
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                    Beschluss        &lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Mannheim, 24.08.1962 - 7 O 73/61&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;OLG Karlsruhe, 03.07.1963 - 1 U 7/63&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;BGH, 08.12.1964 - VI ZR 201/63&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Rechtsprechung der Zivilgerichte, wonach bei schweren Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Ersatz in Geld auch für immaterielle Schäden beansprucht werden kann, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    BVerfGE 34, 269        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_269_269&quot; id=&quot;BVerfGE_34_269_269&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_269_269&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 269 (269):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Die Rechtsprechung der Zivilgerichte, wonach bei schweren Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Ersatz in Geld auch für immaterielle Schäden beansprucht werden kann, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 14. Februar 1973&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvR 112/65 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. der Verlags-Gesellschaft mbh &quot;Die Welt&quot;, vertreten durch ihren Geschäftsführer ..., 2. des Herrn K.-H. V..., - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Hans-Sophus Witt, Hamburg 36, Jungfernstieg 30 I - gegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Dezember 1964 - VI ZR 201/63 -, b) das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Juli 1963 - 1 U 7/63 -, c) das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 24. August 1962 - 7 O 73/61 -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Nach § 249 BGB hat der Schadensersatzpflichtige den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Dieser Grundsatz der &quot;natürlichen Wiederherstellung&quot;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_269_270&quot; id=&quot;BVerfGE_34_269_270&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_269_270&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 269 (270):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
(Naturalrestitution) gilt auch für den Ersatz nichtvermögensrechtlicher, &quot;immaterieller&quot; Schäden. Im Fall einer Ehrverletzung kann z. B. die Ansehensminderung des Beleidigten unter Umständen durch einen Widerruf oder durch die Veröffentlichung eines zum Widerruf verpflichtenden Urteils beseitigt werden.
&lt;p&gt;Eine Naturalrestitution setzt jedoch voraus, daß eine Wiederherstellung des früheren Zustandes möglich ist. Können Schäden auf diese Weise aus tatsächlichen Gründen nicht oder nur ungenügend ausgeglichen werden, so kann der Geschädigte nach § 251 Abs. 1 BGB Geldersatz verlangen. Für die immateriellen Schäden wird dieser Grundsatz indes durch § 253 BGB eingeschränkt: Eine Entschädigung in Geld kann nach dieser Vorschrift nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden. Hierbei handelt es sich vor allem um das sog. Schmerzensgeld, das nach § 847 BGB den Opfern von Körperverletzungen, Freiheitsberaubungen und Sittlichkeitsvergehen zusteht. Außerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der immaterielle Schaden nach einer Reihe von Sondertatbeständen zu ersetzen, wie etwa nach § 53 Abs. 3 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes, nach § 35 Abs. 1 Satz 2, § 27 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und nach § 97 Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Während die Rechtssysteme, die in Deutschland um die Mitte des 19. Jahrhunderts galten, einen verhältnismäßig umfassenden Persönlichkeitsschutz auch in der Form von Schmerzensgeldansprüchen gewährten, lehnten die Verfasser der Entwürfe zum Bürgerlichen Gesetzbuch von Anfang an einen generellen Anspruch auf Genugtuung in Geld für Verletzungen immaterieller Interessen ab. Trotz gewichtiger Einwendungen aus dem Schrifttum (vor allem von Otto v. Gierke und Franz v. Liszt) blieb der Gesetzgeber bei dieser Auffassung. Sie wurde im wesentlichen damit begründet, es widerstrebe der herrschenden Volksauffassung, die immateriellen Lebensgüter auf gleiche Linie mit den Vermögensgütern zu stellen und einen ideellen Schaden mit Geld aufzuwiegen; außerdem fehle dem Richter ein fester Maßstab für die Bemessung des Schadens.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_269_271&quot; id=&quot;BVerfGE_34_269_271&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_269_271&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 269 (271):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
3. Die Rechtsprechung des Reichsgerichts zum Persönlichkeitsschutz hat sich bis zuletzt an die durch das geschriebene Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs gezogenen Grenzen gehalten. In Übereinstimmung mit der damals herrschenden Lehre lehnte das Gericht ein allgemeines Persönlichkeitsrecht ab, weil es dem geltenden bürgerlichen Recht fremd sei und seine Anerkennung im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB zu einer unsicheren Begrenzung dieser Vorschrift führen würde (RGZ 113, 413). Um schwerwiegenden Eingriffen in die Persönlichkeitssphäre begegnen zu können, dehnte das Reichsgericht jedoch den Schutzbereich bereits bestehender besonderer Persönlichkeitsrechte wie des Rechts auf den Namen und des Rechts am eigenen Bilde aus. Auch wurden in analoger Anwendung der §§ 862, 1004 BGB Ansprüche auf Unterlassung weiterer Ehrverletzungen sowie auf Widerruf und Richtigstellung anerkannt. Eine Entschädigung in Geld wegen des dabei erlittenen Nichtvermögensschadens wurde jedoch nur insoweit zugebilligt, als die Ehrverletzung eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und damit zugleich als eine Körperverletzung zu bewerten war (RGZ 142, 116 [122 f.]).
&lt;p&gt;Die Unzulänglichkeit des zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes wurde nach dem zweiten Weltkrieg besonders stark empfunden, zumal da der Nationalsozialismus den Freiheitsbereich der Persönlichkeit stärker eingeengt hatte, als man es vordem für möglich gehalten hatte. Auf der anderen Seite haben die für die moderne Gesellschaft charakteristischen Formen der Publizität und Reklame, die immer stärkere Betonung des Rechts (des Einzelnen wie der Gesellschaft) auf Information, die Vervollkommnung der Nachrichtenmittel und anderer technischer Geräte Möglichkeiten des Einbruchs in den persönlichen Bereich des Einzelnen geschaffen, die für den Gesetzgeber des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vorstellbar waren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es wurde daher allgemein gebilligt, als der Bundesgerichtshof im Jahre 1954 das Bestehen eines allgemeinen Persönlichkeitsrechts erstmals anerkannte (BGHZ 13, 334 [337 f.]). Er sprach aus, das durch die Art. 1 und 2 GG geschützte Recht auf Achtung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_269_272&quot; id=&quot;BVerfGE_34_269_272&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_269_272&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 269 (272):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Würde und der freien Entfaltung der Persönlichkeit sei auch ein bürgerlich-rechtliches, von jedermann im Privatrechtsverkehr zu achtendes Recht. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht genieße den Schutz des § 823 Abs. 1 BGB; die Entscheidung, ob dieses Recht verletzt sei, bedürfe jedoch einer sorgsamen und ins einzelne gehenden Güter- und Interessenabwägung. In späteren Entscheidungen war der Bundesgerichtshof bestrebt, die generalklauselartige Weite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu konkretisieren (vgl. etwa BGHZ 15, 249; 20, 345; 26, 52; 27, 284; 31, 308).
&lt;p&gt;4. Während sich das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Rechtsprechung und Schrifttum rasch durchsetzte, blieb die Frage, ob nach geltendem Recht bei einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts Geldersatz für immaterielle Schäden verlangt werden könne, umstritten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der 42. Deutsche Juristentag (1957) empfahl eine umfassende gesetzliche Regelung und sprach sich für eine Geldentschädigung aus. Dieser Anregung folgend brachte die Bundesregierung im Jahre 1959 den &quot;Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des zivilrechtlichen Persönlichkeits- und Ehrenschutzes&quot; beim Deutschen Bundestag ein (BTDrucks. III/1237). Er sah vor, daß § 12 BGB durch eine &quot;Grundnorm des bürgerlich-rechtlichen Persönlichkeitsschutzes&quot; ersetzt werden solle. In den folgenden Bestimmungen sollten beispielhaft besonders wichtige oder in der bisherigen Rechtsprechung bereits stärker herausgebildete Formen der Persönlichkeitsverletzung behandelt werden. Im Recht der unerlaubten Handlungen sollten § 823 Abs. 1, §§ 824 und 847 BGB der Erweiterung des Persönlichkeitsschutzes angepaßt werden. § 847 BGB sollte folgende Fassung erhalten:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Wer in seiner Persönlichkeit verletzt wird, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld einschließlich einer Genugtuung für erlittene Unbill verlangen; dies gilt nicht, soweit eine Herstellung im Sinne des § 249 möglich und genügend oder soweit dem Verletzten Genugtuung in anderer Weise als durch Geld geleistet ist; eine unerhebliche&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_269_273&quot; id=&quot;BVerfGE_34_269_273&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_269_273&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 269 (273):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Verletzung bleibt außer Betracht. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach den Umständen, insbesondere nach der Schwere der Verletzung und des Verschuldens.
&lt;p&gt;(2) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Gesetzentwurf wurde nicht verabschiedet. In der Öffentlichkeit war er auf lebhafte Kritik gestoßen. Die Presse hatte ihm insbesondere vorgeworfen, er überspanne den Persönlichkeitsschutz zum Nachteil der Meinungs- und Pressefreiheit und belaste die Presse über das zulässige Maß mit Risiken, welche ihr die Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe unmöglich machten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nachdem der 45. Deutsche Juristentag im Jahre 1964 erneut an den Gesetzgeber appelliert hatte, veröffentlichte das Bundesministerium der Justiz im Januar 1967 den Referentenentwurf eines &quot;Gesetzes zur Änderung und Ergänzung schadensersatzrechtlicher Vorschriften&quot;. Auch er sah im Zusammenhang mit einer umfassenden Reform des Schadensersatzrechts vor, daß in § 823 BGB auch die Ehre und das allgemeine Persönlichkeitsrecht als absolute Rechte geschützt werden sollten. Die Fassung des § 847 BGB entsprach der Sache nach dem früheren Entwurf. Zu einer parlamentarischen Behandlung dieses Entwurfs ist es nicht gekommen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Die Gerichte haben eine gesetzliche Neuordnung des Persönlichkeitsschutzes nicht abgewartet. Im Jahre 1958 sprach der Bundesgerichtshof in dem sogenannten &quot;Herrenreiter&quot;-Urteil erstmals dem in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzten wegen des nichtvermögensrechtlichen Schadens eine billige Entschädigung in Geld zu (BGHZ 26, 349). In der Begründung, die an die Entscheidung von 1954 (BGHZ 13, 334) anknüpft, ist ausgeführt, den Art. 1 und 2 GG sei nicht nur das rechtliche Gebot zu entnehmen, die Persönlichkeit zu achten. Aus ihnen folge die Notwendigkeit, bei Eingriffen in den persönlichen Bereich Schutz gegen die Verletzung wesenseigentümlicher Schäden zu gewähren. Die Verpflichtung zur Schadensersatzleistung wird auf eine analoge Anwendung des § 847 BGB gestützt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In zahlreichen späteren Entscheidungen hat der Bundesgerichts&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_269_274&quot; id=&quot;BVerfGE_34_269_274&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_269_274&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 269 (274):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
hof die Grundsätze dieses Urteils bestätigt und weiter ausgebaut. Der Schmerzensgeldanspruch wurde jedoch nun nicht mehr aus einer entsprechenden Anwendung des § 847 BGB hergeleitet. Die Entscheidungen stellen vielmehr darauf ab, daß die unter dem Einfluß der Wertentscheidung des Grundgesetzes erfolgte Ausbildung des zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes lückenhaft und unzulänglich wäre, wenn eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts keine der ideellen Beeinträchtigung adäquate Sanktion auslösen würde. Ebenso wie sich die Beschränkung des deliktsrechtlichen Schutzes auf bestimmte einzelne Rechtsgüter des Menschen als zu eng erwiesen habe, um den vom Grundgesetz geforderten Persönlichkeitsschutz zu gewährleisten, werde eine Beschränkung des ideellen Schadensersatzes auf Verletzungen einzeln aufgeführter Rechtsgüter dem Wertsystem des Grundgesetzes nicht mehr gerecht. Die Ausschaltung des Ersatzes immaterieller Schäden im Persönlichkeitsschutz würde bedeuten, daß Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen ohne eine Sanktion der Zivilrechtsordnung blieben. Die Rechtsordnung würde dann auf das wirksamste und oft einzige Mittel verzichten, das geeignet sei, die Respektierung des Personenwerts des Einzelnen zu sichern. Allerdings dürfe nicht jede geringfügige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts die Verpflichtung zum Geldersatz für immaterielle Schäden nach sich ziehen, weil sonst die Gefahr bestünde, daß unbedeutende Beeinträchtigungen in unangemessener Weise ausgenutzt würden, um daran zu verdienen. Verletzungen des Persönlichkeitsrechts im geistigen Bereich ließen sich noch schwerer am allgemeinen Wertmesser des Geldes abschätzen als die Folgen körperlicher Beeinträchtigungen. Bei Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts rücke die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes gegenüber der Entschädigungsfunktion in den Vordergrund. Es sei daher stets zu prüfen, ob nach der Art der Verletzung des Persönlichkeitsrechts dem Betroffenen, dessen Einbuße auf andere Weise nicht auszugleichen sei, eine Genugtuung für die erlittene Unbill zugesprochen werden müsse. Das sei im allgemeinen nur dann der Fall, wenn den Schädiger der
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_269_275&quot; id=&quot;BVerfGE_34_269_275&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_269_275&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 269 (275):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Vorwurf einer  schweren  Schuld treffe oder wenn es sich um eine objektiv  erheblich  ins Gewicht fallende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts handele. Diese Voraussetzungen seien insbesondere dann gegeben, wenn leichtfertig in das Persönlichkeitsrecht eines anderen eingegriffen werde, um die eigene kommerzielle Werbung zugkräftiger zu gestalten. Solchem unlauteren Gewinnstreben könne wirksam nur entgegengetreten werden, wenn es mit dem Risiko eines fühlbaren materiellen Verlustes belastet werde (BGHZ 35, 363).
&lt;p&gt;In dem sogenannten &quot;Fernsehansagerin&quot;-Urteil (BGHZ 39, 124) wies der Bundesgerichtshof auch auf die tiefgreifende technische und soziale Entwicklung hin, die sich seit 1900 vollzogen habe und für die Schöpfer des Bürgerlichen Gesetzbuchs schlechthin unvorhersehbare Möglichkeiten einer nachhaltig wirkenden Verletzung von Persönlichkeitsgütern geschaffen habe. Dem dadurch gegebenen Bedürfnis nach einem verstärkten und der Eigenart der Verletzung angemessenen Rechtsschutz der Persönlichkeit werde die Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Wiedergutmachung immaterieller Schäden nicht mehr gerecht. Nehme man den Schutz der Menschenwürde als vordringliche Aufgabe der Staatsgewalt und die Bindung des Richters an die Wertentscheidungen des Grundrechtskatalogs ernst, so könne der Richter nicht mehr an die Entscheidung des Gesetzgebers von 1900 gebunden sein, die den Ersatz immaterieller Schäden auch bei schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzungen versage.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;6. Die Rechtsprechung der Zivilgerichte und das Schrifttum sind der Auffassung des Bundesgerichtshofs überwiegend gefolgt (vgl. etwa Hubmann, Das Persönlichkeitsrecht, 2. Aufl., 1967, S. 349 ff.; Maunz-Dürig-Herzog, Grundgesetz, Art. 2 Abs. I Rdnr. 27; Werner in Staudinger, Kommentar z. BGB, 10./11. Aufl., 1967, Anm. 7 zu § 253; Wiese, Der Ersatz des immateriellen Schadens, 1964, S. 37 ff.; von Caemmerer, Wandlungen des Deliktsrechts, Festschrift Dt. Juristentag, Bd. II, 1960, S. 49 [107 ff.]; je mit weiteren Nachweisen). Auch das Bundesarbeitsgericht und der Bundesfinanzhof haben ihr zugestimmt.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_269_276&quot; id=&quot;BVerfGE_34_269_276&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_269_276&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 269 (276):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Kritik im Schrifttum (vgl. bes. Larenz, Verhandlungen des 42. DJT, Bd. II [1959], Teil D, S. 34, 36, und Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 2. Aufl., 1969, S. 402) und in Entscheidungen einzelner Oberlandesgerichte richtet sich weniger gegen die sachliche Angemessenheit des Ergebnisses als gegen die Methode der Rechtsfindung. Es wird eingewandt, weder durch Auslegung noch im Wege analoger Anwendung könne § 847 BGB als Anspruchsgrundlage herangezogen werden. Der Gesetzgeber habe mit § 253 BGB eine erschöpfende Regelung getroffen. Für eine richterliche Rechtsfortbildung fehlten die Voraussetzungen. Das Argument, der zivilrechtliche Persönlichkeitsschutz bleibe lückenhaft und unzulänglich, wenn eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts keine den ideellen Beeinträchtigungen adäquate Sanktion auslösen würde, sei nicht rechtlicher, sondern rechtspolitischer Natur. Es sei Aufgabe des Gesetzgebers und nicht der Gerichte, die Folgen einer Rechtsverletzung zu bestimmen. Durch die Betonung der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes werde die Grenze zur Strafe verwischt.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der zum Axel-Springer-Konzern gehörende beschwerdeführende Verlag &quot;Die Welt&quot; gab früher auch die Wochenzeitschrift &quot;Das Neue Blatt mit Gerichtswoche&quot; heraus, die im gesamten Bundesgebiet vertrieben wurde. Beschwerdeführer zu 2) ist der bis Juni 1961 geschäftsführende Redakteur dieser Zeitschrift, die besonders die Unterhaltung der Leser durch sensationell aufgemachte Gesellschaftsberichterstattung pflegt. In den Jahren 1961 und 1962 befaßte sich die Zeitschrift wiederholt unter Beifügung von Bildern mit der geschiedenen Ehefrau des Schahs von Iran, Prinzessin Soraya Esfandiary-Bakhtiary. Auf der ersten Seite der Ausgabe vom 29. April 1961 wurde unter der Überschrift &quot;Soraya: Der Schah schrieb mir nicht mehr&quot; ein sogenannter Sonderbericht mit einem &quot;Exklusiv-Interview&quot; veröffentlicht, welches Prinzessin Soraya einer Journalistin gewährt haben sollte. Darin waren Äußerungen der Prinzessin über ihr&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_269_277&quot; id=&quot;BVerfGE_34_269_277&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_269_277&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 269 (277):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Privatleben wiedergegeben. Das Interview war von einer freien Mitarbeiterin dem &quot;Neuen Blatt&quot; verkauft worden; es war frei erfunden. In der Ausgabe vom 1. Juli 1961 veröffentlichte das &quot;Neue Blatt&quot;, eingerückt in eine neue Reportage &quot;Soraya - O&#039;Brian: Prüfung der Herzen&quot;, eine kurze Gegendarstellung Prinzessin Sorayas, in der diese feststellte, daß das Interview nicht stattgefunden habe.
&lt;p&gt;Das Landgericht gab der Klage Prinzessin Sorayas auf Zahlung von Schadensersatz wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts statt und verurteilte die Beschwerdeführer gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 15 000 DM. Berufung und Revision der Beschwerdeführer blieben erfolglos. Der Bundesgerichtshof erblickt in der Verbreitung des erfundenen Gesprächs über private Angelegenheiten Prinzessin Sorayas eine rechtswidrige Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts. Die Beschwerdeführer hätten in dem Bestreben, die öffentliche Anteilnahme an dem Schicksal Prinzessin Sorayas geschäftlich auszuwerten, über ihre Person verfügt, indem sie ihr Äußerungen über ihre Privatsphäre in den Mund legten, die sie nicht getan habe. Ein solcher Eingriff in die Selbstbestimmung der Person sowie die damit verbundene Minderung ihres gesellschaftlichen Ansehens seien weder dadurch gerechtfertigt, daß diese im Mittelpunkt eines gewissen öffentlichen Interesses gestanden habe, noch dadurch, daß sie später in einer anderen Illustrierten ihre Lebenserinnerungen veröffentlicht habe. Beide Beschwerdeführer hätten schuldhaft gehandelt. Bei dem Aufsehen, das der Abdruck eines Interviews der Ex-Kaiserin von Persien in der interessierten Öffentlichkeit finden würde, hätte Anlaß zu besonderer Sorgfalt bestanden: eine einfache Rückfrage hätte den Schwindel sogleich aufgedeckt. Dieser Mangel an Sorgfalt sei auch dem beschwerdeführenden Verlag anzurechnen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unter Anknüpfung an seine früheren Entscheidungen BGHZ 35, 363 und 39, 124 führt der Bundesgerichtshof sodann aus, daß bei schweren Persönlichkeitsverletzungen eine Genugtuung in Geld gefordert werden könne, wenn nur so eine dem Eingriff angemessene Wiedergutmachung des ideellen Schadens zu erreichen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_269_278&quot; id=&quot;BVerfGE_34_269_278&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_269_278&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 269 (278):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sei. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Bei der Würdigung des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht falle neben der weiten Verbreitung des erfundenen Interviews besonders ins Gewicht, daß damit erwerbswirtschaftliche Ziele verfolgt worden seien. Der entstandene Schaden sei durch die Veröffentlichung der Gegendarstellung nicht ausgeglichen.
&lt;p&gt;2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer die Verletzung der Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 und 3, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, Art. 103 Abs. 2 GG sowie &quot;vorsorglich&quot; die Verletzung ihrer Grundrechte aus den Art. 3, 12, 14 GG. Zur Begründung tragen sie vor:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Anwendung des Rechtssatzes, nach dem bei Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unter bestimmten Voraussetzungen Geldersatz auch für ideelle Schäden zu leisten ist, halte sich nicht im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung, weil dieser Satz unter Verletzung des in Art. 20 Abs. 2 und 3 GG festgelegten Prinzips der Gewaltenteilung gewonnen worden sei. Die angefochtenen Entscheidungen griffen daher in unzulässiger Weise in ihre Handlungsfreiheit ein. Der Bundesgerichtshof gewähre das Schmerzensgeld contra legem, denn diese Rechtsfolge lasse sich weder unmittelbar noch im Wege der Analogie aus den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ableiten. Aus der etwaigen rechtspolitischen Wünschbarkeit eines ausgebildeten Persönlichkeitsschutzes dürften nicht die Mittel zu seiner Durchsetzung entwickelt werden. Die Gerichte maßten sich damit die Befugnisse des Gesetzgebers an. Die in den Art. 1 und 2 GG zum Ausdruck gekommene Wertentscheidung des Grundgesetzes könne zwar zur Anerkennung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB, nicht aber zur Gewährung eines Schmerzensgeldes führen. Eine unmittelbare Ableitung zivilrechtlicher Zahlungsansprüche aus einer Verfassungsnorm widerspreche dem Wesen eines Grundrechts, das seiner Natur nach ein Abwehrrecht sei. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verstoße überdies gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit, weil die Voraussetzungen für die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_269_279&quot; id=&quot;BVerfGE_34_269_279&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_269_279&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 269 (279):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Zubilligung eines Schmerzensgeldes bei Persönlichkeitsverletzungen in weit höherem Maße dem richterlichen Ermessen anheimgegeben seien, als dies bei einem Schmerzensgeld für Körperverletzungen der Fall sei; Grund und Höhe der Entschädigung seien einer auch nur annähernden Voraussehbarkeit entzogen.
&lt;p&gt;Die angegriffenen Urteile verletzten das Grundrecht auf Meinungs- und Pressefreiheit, weil der ihnen zugrunde liegende, vom Bundesgerichtshof entwickelte Rechtssatz eine unzulässige Beschränkung dieses Grundrechts im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG darstelle. Außerdem gewähre die beanstandete Rechtsprechung dem Persönlichkeitsschutz gegenüber dem Recht auf freie Meinungsäußerung den Vorrang und schaffe ein unzulässiges Sonderrecht gegen die Presse. Durch die bisher entschiedenen Fälle habe sich bestätigt, daß diese Rechtsprechung fast ausschließlich die Presse betreffe. Sie bedeute für die Verleger eine latente Regreßgefahr in unabsehbarer Höhe. Trotz äußerster technischer und institutioneller Sorgfalt könnten besonders bei den wöchentlich mit mehreren hundert Seiten Text erscheinenden Illustrierten Persönlichkeitsverletzungen nicht vermieden werden. Die Zubilligung eines Schmerzensgeldes bei immateriellen Schäden verletze schließlich auch den Grundsatz &quot;nulla poena sine lege&quot; (Art. 103 Abs. 2 GG). Die Höhe des Schadensersatzes werde abweichend von den Grundsätzen des bürgerlich-rechtlichen Schadensersatzrechts von dem Grad des Verschuldens des Verletzers beeinflußt. Damit komme die Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes einer strafrechtlichen Sanktion gleich. Sie werde ausgesprochen, ohne daß die &quot;Strafbarkeit&quot; vorher gesetzlich bestimmt gewesen sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das gerichtliche Verfahren, in dem die angegriffenen Entscheidungen ergangen sind, war eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, die nach der Privatrechtsordnung zu entscheiden war. Das&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_269_280&quot; id=&quot;BVerfGE_34_269_280&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_269_280&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 269 (280):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Bundesverfassungsgericht hat die Auslegung und Anwendung des bürgerlichen Rechts als solche nicht nachzuprüfen. Die in den Grundrechtsnormen der Verfassung enthaltene objektive Wertordnung wirkt jedoch auch auf das Privatrecht ein; sie gilt als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts. Die Beachtung dieser &quot;Ausstrahlungswirkung&quot; der Verfassung sicherzustellen, obliegt dem Bundesverfassungsgericht. Es prüft deshalb, ob die Entscheidungen der Zivilgerichte auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Reichweite und Wirkkraft eines Grundrechts beruhen oder ob das Entscheidungsergebnis selbst Grundrechte eines Beteiligten verletzt (s. dazu allgemein BVerfGE 7, 198 [205 ff.]; 18, 85 [92 f.]; 30, 173 [187 f., 196 f.]; 32, 311 [316]).
&lt;p&gt;Im vorliegenden Fall wenden die Beschwerdeführer sich nicht nur gegen das Ergebnis der zivilgerichtlichen Entscheidungen; sie beanstanden vor allem den Weg, auf dem die Gerichte zu diesem Ergebnis gelangt sind. Die Beschwerdeführer bestreiten, daß es dem Richter angesichts seiner Bindung an das Gesetz gestattet sei, in Fällen dieser Art Schadensersatz in Geld zuzusprechen. Dies nötigt zu einer Besinnung auf Wesen und Grenzen der richterlichen Tätigkeit, wie sie im Grundgesetz vorgezeichnet sind. Es ist hier zu prüfen, ob Entscheidungen dieses Inhalts auf dem Wege judizieller Rechtsfindung gewonnen werden konnten. Der Richter kann die Wertvorstellungen des Grundgesetzes nicht in beliebiger Weise in seinen Entscheidungen zur Geltung bringen. Er würde die Verfassung auch verletzen, wenn er zu einem Ergebnis, das den Wertvorstellungen der Verfassung entspräche, auf einem methodischen Wege gelangte, der die dem Richter bei der Rechtsfindung gezogenen verfassungsrechtlichen Grenzen mißachtete. Auch eine so getroffene Entscheidung müßte vom Bundesverfassungsgericht beanstandet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Anspruchsgrundlage im vorliegenden Zivilrechtsstreit war § 823 Abs. 1 BGB. Der Bundesgerichtshof bezieht in den Kreis der dort genannten Rechte auch das &quot;allgemeine Persönlichkeitsrecht&quot; ein, wobei er sich auf seine feststehende, in der Entschei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_269_281&quot; id=&quot;BVerfGE_34_269_281&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_269_281&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 269 (281):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dung vom 25. Mai 1954 (BGHZ 13, 334) näher begründete Rechtsprechung beruft; in dem Verhalten der Beschwerdeführer sieht er eine Verletzung dieses Rechts. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die &quot;Richtigkeit&quot; dieser Rechtsprechung zu beurteilen, soweit ihre Begründung und Weiterentwicklung im Bereich der zivilrechtlichen Dogmatik verbleibt. Es genügt festzustellen, daß das - vom Gesetzgeber des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch abgelehnte - allgemeine Persönlichkeitsrecht sich im Lauf einer jahrzehntelangen Erörterung in der Wissenschaft durchgesetzt hat und nach der in der erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vollzogenen Anerkennung nunmehr zum festen Bestandteil unserer Privatrechtsordnung geworden ist (vgl. hierzu u. a. den erwähnten Gesetzentwurf BTDrucks. III/1237, Begründung S. 6 f.; Nipperdey im Handbuch &quot;Die Grundrechte&quot;, Bd. IV, Hlbbd. 2, 1962, S. 830; Hubmann, Das Persönlichkeitsrecht, 2. Aufl., 1967, S. 5 ff.; Maunz-Dürig-Herzog, Grundgesetz, Art. 1 Abs. I Rdnr. 38).
&lt;p&gt;Das Bundesverfassungsgericht hat keinen Anlaß, dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von Verfassungs wegen entgegenzutreten. Das Wertsystem der Grundrechte findet seinen Mittelpunkt in der innerhalb der sozialen Gemeinschaft sich frei entfaltenden menschlichen Persönlichkeit und ihrer Würde (BVerfGE 6, 32 [41]; 7, 198 [205]). Ihr gebührt Achtung und Schutz von seiten aller staatlichen Gewalt (Art. 1 und 2 Abs. 1 GG). Solchen Schutz darf vor allem die private Sphäre des Menschen beanspruchen, der Bereich, in dem er allein zu bleiben, seine Entscheidungen in eigener Verantwortung zu treffen und von Eingriffen jeder Art nicht behelligt zu werden wünscht (BVerfGE 27, 1 [6]). Diesem Schutzzweck dient im Bereich des Privatrechts auch die Rechtsfigur des allgemeinen Persönlichkeitsrechts; sie füllt Lücken im Persönlichkeitsschutz aus, die hier trotz Anerkennung einzelner Persönlichkeitsrechte verblieben und im Laufe der Zeit aus verschiedenen Gründen immer fühlbarer geworden waren. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb die Anerkennung eines allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_269_282&quot; id=&quot;BVerfGE_34_269_282&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_269_282&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 269 (282):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Rechtsprechung der Zivilgerichte nie beanstandet (s. besonders BVerfGE 30, 173 [194 ff.]; 34, 118 [135 f.] sowie Beschluß vom 31. Januar 1973 - 2 BvR 454/71 - Abschn. B II 2).
&lt;p&gt;3. § 823 Abs. 1 BGB ist ein &quot;allgemeines Gesetz&quot; im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG (BVerfGE 7, 198 [211]; 25, 256 [263 ff.]). Gehört das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung dieser Bestimmung zu den hier aufgeführten Rechten, so kommt ihm nach dem Willen der Verfassung die Fähigkeit zu, das Grundrecht der Pressefreiheit, auf das sich die Beschwerdeführer berufen, einzuschränken. Diese potentielle Wirkkraft des allgemeinen Gesetzes erhält hier, wie dargelegt, eine verfassungsrechtliche Verstärkung aus dem Schutzauftrag der Art. 1 und 2 Abs. 1 GG. Auf der anderen Seite ist die grundlegende Bedeutung der Pressefreiheit für die freiheitlich-demokratische Ordnung nicht außer acht zu lassen. Sie behält ihr Gewicht bei der Abwägung, die stattzufinden hat, wenn ein Konflikt zwischen den verfassungsrechtlich geschützten Interessenbereichen der Parteien eines Zivilrechtsverhältnisses zu lösen ist (BVerfGE 25, 256 [263]; 30, 173 [196 f.]). Bei dieser Abwägung kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht schlechthin den Vorrang beanspruchen; von der Pressefreiheit kann je nach der Gestaltung des konkreten Falls eine restriktive Wirkung auf die aus dem Persönlichkeitsrecht abgeleiteten Ansprüche ausgehen (BVerfGE 7, 198 [208 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Die angegriffenen Entscheidungen haben dem Schutz der Persönlichkeitssphäre der Klägerin des Ausgangsverfahrens den Vorrang vor der Pressefreiheit zugebilligt. Hiergegen bestehen nach dem festgestellten Sachverhalt keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Danach haben die Beschwerdeführer in einem Organ der Unterhaltungspresse ein erdichtetes Interview mit der Klägerin veröffentlicht, in dem Vorgänge aus ihrem Privatleben so dargestellt wurden, als habe sie die Klägerin selbst geschildert. Hierin sehen die Gerichte ein unbefugtes Eindringen in den privaten&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_269_283&quot; id=&quot;BVerfGE_34_269_283&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_269_283&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 269 (283):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Lebensbereich der Klägerin, die allein darüber zu befinden habe, ob und in welcher Form sie Vorgänge ihres Privatlebens der Öffentlichkeit zugänglich machen wolle.
&lt;p&gt;In der Tat können sich bei dieser Sachlage die Beschwerdeführer für ihr Vorgehen nicht auf die Pressefreiheit berufen. Zwar geht es zu weit, der Unterhaltungs- oder Sensationspresse den Schutz dieses Grundrechts überhaupt zu versagen, wie dies das Landgericht unter Berufung auf einzelne Stimmen im Schrifttum tut. Der Begriff &quot;Presse&quot; ist weit und formal auszulegen; er kann nicht von einer - an welchen Maßstäben auch immer ausgerichteten - Bewertung des einzelnen Druckerzeugnisses abhängig gemacht werden. Die Pressefreiheit ist nicht auf die &quot;seriöse&quot; Presse beschränkt (Maunz-Dürig-Herzog, Grundgesetz, Art. 5 Rdnr. 128 f.; vgl. auch BVerfGE 25, 296 [397] und - für den Rundfunk - BVerfGE 12, 205 [260]). Daraus folgt jedoch nicht, daß der Schutz des Grundrechts jedem Presseorgan in jedem rechtlichen Zusammenhang und für jeden Inhalt seiner Äußerungen in gleicher Weise zuteil werden müßte. Bei der Abwägung zwischen der Pressefreiheit und anderen verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern kann berücksichtigt werden, ob die Presse im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllt und zur Bildung der öffentlichen Meinung beiträgt oder ob sie lediglich das Bedürfnis einer mehr oder minder breiten Leserschicht nach oberflächlicher Unterhaltung befriedigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hier stand dem Schutzbedürfnis der privaten Sphäre der Klägerin ein überwiegendes Allgemeininteresse an der öffentlichen Erörterung der in dem Interview behandelten Angelegenheiten nicht gegenüber. Ein Recht der Leser, durch erfundene Darstellungen über das Privatleben einer zeitweilig in das Licht der Öffentlichkeit getretenen Persönlichkeit &quot;unterrichtet&quot; zu werden, besteht nicht. Zu einer wirklichen Meinungsbildung - wenn man ein Interesse daran auch in diesem Bereich als berechtigt anerkennen will - kann ein  erfundenes  Interview nichts beitragen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_269_284&quot; id=&quot;BVerfGE_34_269_284&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_269_284&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 269 (284):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Der Schutz der Privatsphäre verdient gegenüber Presseäußerungen dieser Art unbedingt den Vorrang.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beschränkt ein &quot;allgemeines Gesetz&quot; potentiell die Pressefreiheit, so bestimmt sich die Art und Weise, in der eine solche Beschränkung wirksam werden kann, allein nach dem Inhalt dieses Gesetzes. Das bedeutet vor allem: nur die Sanktionen, zu denen das Gesetz ermächtigt, können gegen das Presseorgan verhängt werden und seine Freiheit wirksam beschränken. Hier setzt die Rüge der Beschwerdeführer an: sie machen geltend, es gebe kein &quot;allgemeines Gesetz&quot;, das bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Ersatz des immateriellen Schadens in Geld vorsehe, ja durch § 253 BGB werde ein solcher Anspruch ausdrücklich ausgeschlossen. Die Gerichte hätten deshalb mit der Zuerkennung solcher Schadensersatzansprüche die Grenze überschritten, innerhalb deren die Verfassung ihnen die Beschränkung der Pressefreiheit erlaube; sie hätten überdies eine Sanktion verhängt, die materiell die Pressefreiheit verletze, da sie sich einseitig gegen die Presse richte und diese mit einem unkalkulierbaren Risiko belaste, das auf die Dauer existenzgefährdend wirken müsse. Damit seien Wesen und Bedeutung der Pressefreiheit im freiheitlich-demokratischen Staatswesen grundsätzlich verkannt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch gegenüber diesen Ausführungen ist vorweg zu betonen, daß es nicht zur Entscheidungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts gehört zu beurteilen, ob sich die vom Bundesgerichtshof aus der angenommenen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts abgeleitete Rechtsfolge vom Boden der zivilrechtlichen Dogmatik aus begründen läßt, m. a. W. ob es zivilrechtlich möglich und geboten war, auf dem durch die Anerkennung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts beschrittenen Wege weiterzugehen und diesem Recht den in § 847 BGB für verwandte Tatbestände vorgesehenen Schutz durch Zubilligung eines Schadensersatzanspruchs zuteil werden zu lassen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_269_285&quot; id=&quot;BVerfGE_34_269_285&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_269_285&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 269 (285):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Das Bundesverfassungsgericht hat sich auch hier auf die Prüfung der verfassungsrechtlichen Aspekte dieser Rechtsprechung zu beschränken. Dabei stellen sich die Fragen: einmal, ob das materielle Ergebnis der Entscheidungen bereits als solches das Grundrecht der Pressefreiheit verletzt, und weiter, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dieses Ergebnis trotz Fehlens einer eindeutigen Grundlage im geschriebenen Recht durch richterliche Entscheidungen herbeizuführen.
&lt;p&gt;Die Prüfung beider Fragen ergibt, daß gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, soweit sie den hier angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegt, verfassungsrechtliche Bedenken nicht zu erheben sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es liegt in der Natur der Dinge, daß Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor allem auch von Organen der Presse begangen werden können, da ihr die technischen Mittel der Informationserlangung und -verbreitung zu Gebote stehen und damit auch das Eindringen in die Privatsphäre des Bürgers verhältnismäßig leicht gemacht wird. Beispiele aus der Rechtsprechung zeigen aber, daß die Zivilgerichte die von ihnen entwickelten Regeln zum Schutze des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch außerhalb des Bereichs der Presse anwenden (vgl. etwa BGHZ 26, 349; 30, 7; 35, 363). Schon aus diesem Grund liegt kein &quot;Sonderrecht gegen die Presse&quot; vor.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verhängung übermäßig strenger Sanktionen, zu denen unter Umständen auch unvorhersehbar hohe Schadensersatzansprüche gehören könnten, würde allerdings die Pressefreiheit verfassungswidrig einschränken, besonders wenn die rechtlichen Voraussetzungen solcher Ansprüche nicht klar definiert wären. Um einen Fall dieser Art handelt es sich indessen hier nicht. Ersatz immateriellen Schadens in Geld ist eine unserer Rechtsordnung nicht grundsätzlich fremde Sanktion, wie § 253 BGB selbst erkennen läßt. In § 847 BGB ist sie für die Verletzung anderer in § 823 BGB bezeichneter Rechtsgüter ebenso vorgesehen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_269_286&quot; id=&quot;BVerfGE_34_269_286&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_269_286&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 269 (286):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wie in einigen Spezialgesetzen. Im Laufe der Entwicklung der Rechtsprechung haben die Fallgruppen, in denen Ersatz für den immateriellen Schaden geleistet werden muß, klare Konturen gewonnen. Der Schadensersatzanspruch hat subsidiären Charakter; die Gerichte sprechen eine Geldentschädigung nur zu, wenn eine Wiederherstellung in natura, etwa durch Zubilligung eines Unterlassungs- oder Widerrufsanspruchs, nicht möglich oder nach Lage des Falles nicht ausreichend ist; von einer &quot;Kommerzialisierung der Ehre&quot; kann ernstlich nicht die Rede sein. Da  erhebliche  Beeinträchtigung der Persönlichkeitssphäre und  schweres  Verschulden gefordert werden, ist Vorsorge getroffen, daß die Sorgfaltsanforderungen an eine verantwortungsvoll arbeitende Presse nicht überspannt werden und daß nicht für jede Ungenauigkeit oder objektiv unrichtige Information gehaftet werden muß. Ein Blick auf die Rechtsprechung zeigt schließlich, daß - wie auch im vorliegenden Fall - die zuerkannten Schadensersatzbeträge ihrer Höhe nach sich in angemessenen Grenzen halten, besonders wenn man berücksichtigt, daß das den Schadensersatzanspruch begründende Verhalten des Presseorgans seinerseits in aller Regel von wirtschaftlichen Interessen bestimmt wird. Das Risiko, dem die Presse durch diese Rechtsprechung ausgesetzt wird, überschreitet somit nicht das zumutbare Maß. In dem hier zu beurteilenden Fall wird dies besonders deutlich; das Maß an Sorgfalt, das aufzuwenden ist, um die Verbreitung eines  erfundenen  Interviews zu verhindern, ist niemals unzumutbar.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die traditionelle Bindung des Richters an das Gesetz, ein tragender Bestandteil des Gewaltentrennungsgrundsatzes und damit der Rechtsstaatlichkeit, ist im Grundgesetz jedenfalls der Formulierung nach dahin abgewandelt, daß die Rechtsprechung an &quot;Gesetz und Recht&quot; gebunden ist (Art. 20 Abs. 3). Damit wird nach allgemeiner Meinung ein enger Gesetzespositivismus abgelehnt. Die Formel hält das Bewußtsein aufrecht, daß sich Gesetz und Recht zwar faktisch im allgemeinen, aber nicht notwendig&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_269_287&quot; id=&quot;BVerfGE_34_269_287&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_269_287&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 269 (287):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
und immer decken. Das Recht ist nicht mit der Gesamtheit der geschriebenen Gesetze identisch. Gegenüber den positiven Satzungen der Staatsgewalt kann unter Umständen ein Mehr an Recht bestehen, das seine Quelle in der verfassungsmäßigen Rechtsordnung als einem Sinnganzen besitzt und dem geschriebenen Gesetz gegenüber als Korrektiv zu wirken vermag; es zu finden und in Entscheidungen zu verwirklichen, ist Aufgabe der Rechtsprechung. Der Richter ist nach dem Grundgesetz nicht darauf verwiesen, gesetzgeberische Weisungen in den Grenzen des möglichen Wortsinns auf den Einzelfall anzuwenden. Eine solche Auffassung würde die grundsätzliche Lückenlosigkeit der positiven staatlichen Rechtsordnung voraussetzen, ein Zustand, der als prinzipielles Postulat der Rechtssicherheit vertretbar, aber praktisch unerreichbar ist. Richterliche Tätigkeit besteht nicht nur im Erkennen und Aussprechen von Entscheidungen des Gesetzgebers. Die Aufgabe der Rechtsprechung kann es insbesondere erfordern, Wertvorstellungen, die der verfassungsmäßigen Rechtsordnung immanent, aber in den Texten der geschriebenen Gesetze nicht oder nur unvollkommen zum Ausdruck gelangt sind, in einem Akt des bewertenden Erkennens, dem auch willenhafte Elemente nicht fehlen, ans Licht zu bringen und in Entscheidungen zu realisieren. Der Richter muß sich dabei von Willkür freihalten; seine Entscheidung muß auf rationaler Argumentation beruhen. Es muß einsichtig gemacht werden können, daß das geschriebene Gesetz seine Funktion, ein Rechtsproblem gerecht zu lösen, nicht erfüllt. Die richterliche Entscheidung schließt dann diese Lücke nach den Maßstäben der praktischen Vernunft und den &quot;fundierten allgemeinen Gerechtigkeitsvorstellungen der Gemeinschaft&quot; (BVerfGE 9, 338 [349]).
&lt;p&gt;Diese Aufgabe und Befugnis zu &quot;schöpferischer Rechtsfindung&quot; ist dem Richter - jedenfalls unter der Geltung des Grundgesetzes - im Grundsatz nie bestritten worden (vgl. etwa R. Fischer, Die Weiterbildung des Rechts durch die Rechtsprechung, Schriftenreihe der Juristischen Studiengesellschaft Karlsruhe, Heft 100 [1971], und dazu Redeker, NJW 1972, S. 409 ff., jeweils mit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_269_288&quot; id=&quot;BVerfGE_34_269_288&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_269_288&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 269 (288):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
weiteren Nachweisen). Die obersten Gerichtshöfe haben sie von Anfang an in Anspruch genommen (vgl. etwa BGHZ 3, 308 [315]; 4, 153 [158]; BAG 1, 279 [280 f.]). Das Bundesverfassungsgericht hat sie stets anerkannt (vgl. etwa BVerfGE 3, 225 [243 f.]; 13, 153 [164]; 18, 224 [237 ff.]; 25, 167 [183]). Den Großen Senaten der obersten Gerichtshöfe des Bundes hat der Gesetzgeber selbst die Aufgabe der &quot;Fortbildung des Rechts&quot; ausdrücklich zugewiesen (s. z. B. § 137 GVG). In manchen Rechtsgebieten, so im Arbeitsrecht, hat sie infolge des Zurückbleibens der Gesetzgebung hinter dem Fluß der sozialen Entwicklung besonderes Gewicht erlangt.
&lt;p&gt;Fraglich können nur die Grenzen sein, die einer solchen schöpferischen Rechtsfindung mit Rücksicht auf den aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit unverzichtbaren Grundsatz der Gesetzesbindung der Rechtsprechung gezogen werden müssen. Sie lassen sich nicht in einer Formel erfassen, die für alle Rechtsgebiete und für alle von ihnen geschaffenen oder beherrschten Rechtsverhältnisse gleichermaßen gälte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Für die Zwecke dieser Entscheidung kann die Fragestellung auf das Gebiet des Privatrechts beschränkt werden. Hier sieht sich der Richter der großen Kodifikation des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber, die seit über 70 Jahren in Kraft steht. Das ist in doppeltem Sinn von Bedeutung: einmal wächst mit dem &quot;Altern der Kodifikationen&quot; (Kübler, JZ 1969, S. 645), mit zunehmendem zeitlichen Abstand zwischen Gesetzesbefehl und richterlicher Einzelfallentscheidung notwendig die Freiheit des Richters zur schöpferischen Fortbildung des Rechts. Die Auslegung einer Gesetzesnorm kann nicht immer auf die Dauer bei dem ihr zu ihrer Entstehungszeit beigelegten Sinn stehenbleiben. Es ist zu berücksichtigen, welche vernünftige Funktion sie im Zeitpunkt der Anwendung haben kann. Die Norm steht ständig im Kontext der sozialen Verhältnisse und der gesellschaftlich-politischen Anschauungen, auf die sie wirken soll; ihr Inhalt kann und muß sich unter Umständen mit ihnen wandeln. Das gilt besonders, wenn sich zwischen Entstehung und Anwendung eines Gesetzes die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_269_289&quot; id=&quot;BVerfGE_34_269_289&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_269_289&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 269 (289):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Lebensverhältnisse und Rechtsanschauungen so tiefgreifend geändert haben wie in diesem Jahrhundert. Einem hiernach möglichen Konflikt der Norm mit den materiellen Gerechtigkeitsvorstellungen einer gewandelten Gesellschaft kann sich der Richter nicht mit dem Hinweis auf den unverändert gebliebenen Gesetzeswortlaut entziehen; er ist zu freierer Handhabung der Rechtsnormen gezwungen, wenn er nicht seine Aufgabe, &quot;Recht&quot; zu sprechen, verfehlen will. Zum anderen stoßen, wie die Erfahrung zeigt, gesetzgeberische Reformen gerade dann auf besondere Schwierigkeiten und Hemmnisse, wenn sie zu Änderungen eines der großen Gesetzgebungswerke führen sollen, die das Bild der Rechtsordnung im ganzen so prägen wie die Kodifikation des Privatrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch.
&lt;p&gt;3. Die Frage, die Gegenstand der hier angegriffenen Rechtsprechung ist, war, wie oben dargestellt, bereits bei den Vorarbeiten zum Bürgerlichen Gesetzbuch umstritten (s. die Wiedergabe der Vorgeschichte bei H. Stoll in seinem Gutachten für den 45. Deutschen Juristentag 1964, Verhandlungen des 45. DJT, Band I [1964], Teil 1, S. 51 ff., 58 ff.). Die sofort - zunächst ohne Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gesichtspunkte - einsetzende Kritik an der gesetzgeberischen Lösung ist auch später nicht verstummt. Sie konnte sich auf die Rechtsentwicklung in anderen Ländern der westlichen Welt berufen, die in weit höherem Maße die Möglichkeit eines Geldersatzes auch für immaterielle Schäden anerkennen (s. bes. Stoll, a.a.O., S. 61 ff., und das Gutachten des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht vom 15. Mai 1959, abgedruckt als Anl. 5 zu dem erwähnten Gesetzentwurf BTDrucks. III/1237, S. 63 ff., sowie Zweigert-Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung auf dem Gebiete des Privatrechts, Bd. II, 1969, S. 407 ff.). So konnte schließlich geurteilt werden, nirgendwo im Westen bleibe eine unrechtmäßige Tat so häufig wie in Deutschland ohne zivilrechtliche Sanktion, weil sie &quot;nur&quot; einen immateriellen Schaden verursache. Die Beschränkung des Geldersatzes für immateriellen Schaden auf die wenigen ausdrücklich - und zudem mit einer ge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_269_290&quot; id=&quot;BVerfGE_34_269_290&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_269_290&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 269 (290):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wissen &quot;Konzeptionslosigkeit&quot; - geregelten Sonderfälle wurde als eine &quot;legislative Fehlleistung&quot; gekennzeichnet (Stoll, a.a.O., S. 124 f.). Die Kritik mußte sich verschärfen, nachdem die Zivilgerichte unter dem Einfluß der &quot;privatrechtsgestaltenden Kraft des Grundgesetzes&quot; (L. Raiser) den Schritt zur Anerkennung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts getan hatten. Damit wurde eine Lücke im Blick auf die Sanktionen, die bei einer Verletzung dieses Persönlichkeitsrechts zu verhängen waren, sichtbar; ein Problem, dessen Bedeutung zur Zeit der Entstehung des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht abzusehen war, verlangte unter dem Einfluß eines geänderten Rechtsbewußtseins und der Wertvorstellungen einer neuen Verfassung dringlich nach einer Regelung, die dem Gesetz infolge der Enumerationsklausel des § 253 nicht zu entnehmen war.
&lt;p&gt;Die Rechtsprechung stand vor der Frage, ob sie diese Lücke mit den ihr zu Gebote stehenden Mitteln schließen oder aber das Eingreifen des Gesetzgebers abwarten solle. Wenn die Gerichte den ersten Weg wählten, so sahen sie sich darin von gewichtigen Stimmen des juristischen Schrifttums bestärkt (s. etwa Nipperdey im Handbuch &quot;Die Grundrechte&quot;, Bd. II, 1954, S. 46). Die entsprechenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und anderer Gerichte haben deshalb von Anfang an weitgehende Zustimmung in der Rechtswissenschaft gefunden (vgl. etwa Maunz-Dürig-Herzog, Grundgesetz, Art. 2 Abs. I Rdnr. 27; Nipperdey, a.a.O., S. 855 f.; Werner in Staudinger, Komm. BGB, Anm. 7 zu § 253). Darin kommt zum Ausdruck, daß diese Rechtsprechung den allgemeinen Gerechtigkeitsvorstellungen entsprach und nicht als unzumutbare Beschränkung der Meinungs- und Pressefreiheit angesehen wurde. Die Verhandlungen des 42. und 45. Deutschen Juristentages (1957 und 1964) sowie die Begründung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung BTDrucks. III/1237 lassen erkennen, wie stark das Bedürfnis nach wirksamem zivilrechtlichen Schutz der Persönlichkeit, auch und gerade durch Zubilligung einer Geldentschädigung für immateriellen Schaden, gefühlt wurde. Die Angriffe der Kritik richteten sich deshalb auch weniger gegen die Ent&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_269_291&quot; id=&quot;BVerfGE_34_269_291&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_269_291&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 269 (291):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
scheidungsergebnisse als gegen die methodisch-dogmatischen Erwägungen, mit denen die Rechtsprechung den von ihr betretenen Weg rechtfertigte. Soweit es dabei um Methodenfragen des Zivilrechts geht, hat das Bundesverfassungsgericht über die Stichhaltigkeit der hier vorgebrachten Einwände grundsätzlich nicht zu urteilen. Doch ist nicht zu übersehen, daß offenbar die Mehrheit der zivilrechtlichen Autoren die Überlegungen der Gerichte auch dogmatisch für unbedenklich hält (vgl. etwa von Caemmerer in: Festschrift für Fritz von Hippel, 1967, S. 31 ff., 37 f.; Hubmann, Das Persönlichkeitsrecht, 2. Aufl., 1967, S. 349 ff. mit weiteren Nachweisen). Bei den Verhandlungen der Fachgruppe für Zivilrechtsvergleichung der Gesellschaft für Rechtsvergleichung in Mannheim 1971 (Arbeiten zur Rechtsvergleichung Bd. 61 [1972]) konnte zudem festgestellt werden, daß die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in dieser Frage einen Rechtszustand herbeigeführt hat, der weitgehend mit der internationalen Rechtsentwicklung übereinstimmt (vgl. die zusammenfassenden Bemerkungen von Kübler und Stoll S. 144 ff., 149 ff., 154). Ein Ergebnis aber, das auf einem zivilrechtlich zumindest diskutablen, jedenfalls den Regeln zivilrechtlicher Hermeneutik nicht offensichtlich widersprechenden Wege gewonnen wurde, kann von der Verfassung her nicht beanstandet werden, wenn es gerade der Durchsetzung und dem wirksamen Schutz eines Rechtsgutes dient, das diese Verfassung selbst als Mittelpunkt ihres Wertsystems ansieht. Dieses Ergebnis ist &quot;Recht&quot; im Sinne des Art. 20 Abs. 3 GG - nicht im Gegensatz, sondern als Ergänzung und Weiterführung des geschriebenen Gesetzes.
&lt;p&gt;Die Alternative, eine Regelung durch den Gesetzgeber abzuwarten, kann nach Lage der Dinge nicht als verfassungsrechtlich geboten erachtet werden. Zwar hat die Bundesregierung sich zweimal darum bemüht, das Problem des zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes einer gesetzgeberischen Lösung zuzuführen. Die in den Jahren 1959 und 1967 ausgearbeiteten Gesetzentwürfe sind jedoch bereits in den Anfängen des Gesetzgebungsverfahrens gescheitert, ohne daß ein gesetzgeberischer Wille erkennbar ge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_269_292&quot; id=&quot;BVerfGE_34_269_292&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_269_292&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 269 (292):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
worden wäre, es bei dem bisherigen Rechtszustand zu belassen. Dem unter Entscheidungszwang stehenden Richter kann deshalb kein Vorwurf gemacht werden, wenn er zu der Überzeugung gelangt, er dürfe nicht im Vertrauen auf eine noch ganz ungewisse künftige Intervention des Gesetzgebers formale Gesetzestreue auch um den Preis einer erheblichen Einbuße an Gerechtigkeit im Einzelfall üben.
&lt;p&gt;Gegen die Methode der Rechtsfindung des Bundesgerichtshofs kann auch deshalb von Verfassungs wegen nichts eingewendet werden, weil sie sich vom geschriebenen Gesetz nur in dem zur Rechtsverwirklichung im konkreten Fall unerläßlichen Maße entfernt. Der Bundesgerichtshof hat den § 253 BGB weder im ganzen als nicht mehr bindendes Recht betrachtet noch gar als verfassungswidrig kennzeichnen wollen (eine Möglichkeit, die ihm, da es sich um vorkonstitutionelles Recht handelt, offengestanden hätte). Er hat das in der Bestimmung zum Ausdruck kommende Enumerationsprinzip unangetastet gelassen und lediglich die Fälle, in denen der Gesetzgeber bereits die Erstattung immateriellen Schadens verfügt hat, um einen Fall erweitert, in dem ihm die Entwicklung der Lebensverhältnisse, aber auch ein jus superveniens von höherem Rang, nämlich die Artikel 1 und 2 Absatz 1 des Grundgesetzes, diese Entscheidung als zwingend gefordert erscheinen ließ. Der Bundesgerichtshof und die ihm folgenden Gerichte haben damit nicht das System der Rechtsordnung verlassen und keinen eigenen rechtspolitischen Willen zur Geltung gebracht, sondern lediglich Grundgedanken der von der Verfassung geprägten Rechtsordnung mit systemimmanenten Mitteln weiterentwickelt (vgl. dazu auch von Caemmerer in seinem Diskussionsbeitrag bei Pehle-Stimpel, Richterliche Rechtsfortbildung, Schriftenreihe der Juristischen Studiengesellschaft Karlsruhe, Heft 87/88, 1969, S. 38). Der so gefundene Rechtssatz ist deshalb legitimer Bestandteil der Rechtsordnung und bildet als ein &quot;allgemeines Gesetz&quot; im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG eine Schranke der Pressefreiheit. Sein Ziel ist es, der im Mittelpunkt der grundgesetzlichen Wertordnung stehenden menschlichen Persönlichkeit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_269_293&quot; id=&quot;BVerfGE_34_269_293&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_269_293&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 269 (293):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
und ihrer Würde auch zivilrechtlich wirksamen Schutz zu gewährleisten und damit auf einem Teilgebiet des Rechts die Geltungskraft der Grundrechte zu verstärken. Daran müssen die verfassungsrechtlichen Einwände der Beschwerdeführer scheitern.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;V.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch die auf Art. 103 Abs. 2 GG gestützten Rügen der Beschwerdeführer gehen fehl. Der Ausspruch des Zivilrichters, daß im konkreten Fall für immateriellen Schaden Ersatz zu leisten sei, ist - mögen ihm auch &quot;pönale Elemente&quot; nicht ganz fremd sein - keine Strafe im Sinn dieser Verfassungsbestimmung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für eine Verletzung der Grundrechte aus Art. 3, 12 und 14 GG ist nichts ersichtlich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Benda, Ritterspach, Dr. Haager, Rupp-v. Brünneck, Dr. Böhmer, Dr. Faller, Dr. Simon&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(Der Richter Dr. Brox ist erkrankt. Benda)&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3330&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Mon, 16 May 2016 15:31:42 +0000</pubDate>
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 <title>BGH, 29.02.1996 - IX ZR 153/95</title>
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                    BGHZ 132, 119; BB 1996, 1080; DB 1996, 1077; DStR 1996, 973; DZWIR 1996, 500; EWiR 1996, 785; JuS 1996, 846; JZ 1997, 305; MDR 1996, 810; NJ 1996, 390; NJW 1996, 1467; VersR 1996, 761; WM 1996, 762; ZBB 1996, 143; ZIP 1996, 745        &lt;/div&gt;
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                    29.02.1996        &lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Frankfurt a.M., 16.08.1994 - 22 O 565/93&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;OLG Frankfurt, 07.06.1995 - 7 U 197/94&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Eine formbedürftige Bürgschaft kann nicht in der Weise wirksam erteilt werden, daß der Bürge eine Blankounterschrift leistet und einen anderen mündlich ermächtigt, die Urkunde zu ergänzen.&lt;br /&gt;
2. Wer nicht Kaufmann ist, kann einen anderen zur Erteilung einer Bürgschaft wirksam nur schriftlich bevollmächtigen.&lt;br /&gt;
3. Gibt der Bürge eine Blankounterschrift ohne formgerechte Vollmacht oder Ermächtigung aus der Hand, haftet er gegenüber dem Gläubiger, der eine vollständige Urkunde erhält und ihr nicht ansehen kann, daß sie durch einen anderen ergänzt wurde.&lt;br /&gt;
4. Die Änderung einer lange geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung wirkt grundsätzlich auf den Vertragsschluß zurück, soweit dem die Grundsätze von Treu und Glauben nicht entgegenstehen.&lt;br /&gt;
5. Eine über § 242 BGB hinausgehende Einschränkung der Rückwirkung höchstrichterlicher Rechtsprechung setzt voraus, daß die von der Rückwirkung betroffene Partei auf die Fortgeltung der bisherigen Rechtsprechung vertrauen durfte und die Anwendung der geänderten Auffassung wegen ihrer Rechtsfolgen im Streitfall oder der Wirkung auf andere vergleichbar gelagerte Rechtsbeziehungen auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Prozeßgegners eine unzumutbare Härte bedeuten würde.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3211&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Tue, 01 Oct 2013 19:12:39 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 03.06.1969 - 1 BvL 7/68</title>
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                    Verfassungsmäßigkeit der Nebenklagevorschriften der StPO        &lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;AG Herborn, 09.08.1968 - 2 Cs 289/67&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Regelung der Zulassung der Nebenklage in § 395 Abs. 1 und in § 396 Abs. 2 Satz 1 StPO ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3051&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Tue, 02 Jul 2013 10:46:56 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Administration</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3046</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
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&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-richter&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Richter:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Seuffert, Schlabrendorff, Rupp, Geiger, Hirsch, Rinck, Rottmann, Wand        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-verfahren&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Instanzen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;OLG Celle, 08.03.1968 - 5 VAs 12/68&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Stichwörter:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Art. 1 Abs. 3 GG, Überwachunng des Briefverkehrs von Strafgefangenen&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Auch die Grundrechte von Strafgefangenen können nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden.&lt;br /&gt;
2. Eingriffe in die Grundrechte von Strafgefangenen, die keine gesetzliche Grundlage haben, müssen jedoch für eine gewisse Übergangsfrist hingenommen werden.&lt;br /&gt;
3. Eine Einschränkung der Grundrechte des Strafgefangenen kommt nur in Betracht, wenn sie zur Erreichung eines von der Wertordnung des Grundgesetzes gedeckten gemeinschaftsbezogenen Zweckes unerläßlich ist.&lt;br /&gt;
4. Es wird Aufgabe eines Strafvollzugsgesetzes sein, eine Grenze zu ziehen, die sowohl der Meinungsfreiheit des Gefangenen wie den unabdingbaren Erfordernissen eines geordneten und sinnvollen Strafvollzuges angemessen Rechnung trägt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-literatur&quot;&gt;&lt;legend&gt;Literaturverzeichnis&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-interna&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Interne Literatur:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Andreas Walus: &lt;a href=&quot;/aufsatz/3049&quot;&gt;Dienst- und Hilfeleistungsverpflichtungen zur Sicherstellung des Bevölkerungsschutzes&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 33, 1        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierung&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_1_1&quot; id=&quot;BVerfGE_33_1_1&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_1_1&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 1 (1):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Auch die Grundrechte von Strafgefangenen können nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Eingriffe in die Grundrechte von Strafgefangenen, die keine gesetzliche Grundlage haben, müssen jedoch für eine gewisse Übergangsfrist hingenommen werden.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Eine Einschränkung der Grundrechte des Strafgefangenen kommt nur in Betracht, wenn sie zur Erreichung eines von der Wertordnung des Grundgesetzes gedeckten gemeinschaftsbezogenen Zweckes unerläßlich ist.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;4. Es wird Aufgabe eines Strafvollzugsgesetzes sein, eine Grenze zu ziehen, die sowohl der Meinungsfreiheit des Gefangenen wie den unabdingbaren Erfordernissen eines geordneten und sinnvollen Strafvollzuges angemessen Rechnung trägt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 14. März 1972&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 2 BvR 41/71 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Gerhard P..., gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 8. März 1968 - 5 VAs 12/68 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Der Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 8. März 1968 - 5 VAs 12/ 68 - verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Celle zurückverwiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_1_2&quot; id=&quot;BVerfGE_33_1_2&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_1_2&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 1 (2):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Gründe:&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  A. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Überwachung und Beanstandung von Briefen Strafgefangener ist in den Nummern 147 ff. der Dienst- und Vollzugsordnung vom 1. Dezember 1961 - DVollzO - geregelt, die im vorliegenden Fall in der von der 33. Konferenz der Justizminister der Länder der Bundesrepublik mit Wirkung vom 1. Januar 1966 vereinbarten Fassung angewandt wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nr. 153 Abs. 1 DVollzO bestimmt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Überwachung des Schriftverkehrs&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Der Anstaltsleiter überwacht den Schriftverkehr des Gefangenen. Er oder ein von ihm bestimmter Bediensteter liest die Schreiben des Gefangenen und die Schreiben, die für den Gefangenen eingehen...&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nr. 155 regelt das Anhalten von Schreiben:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Anhalten von Schreiben&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Der Anstaltsleiter hält Schreiben an, wenn ihr Inhalt befürchten läßt, daß er die Ziele des Strafvollzuges, die Sicherheit oder die Ordnung der Anstalt beeinträchtigt oder die öffentliche Ordnung stört. Dasselbe gilt für Schreiben, die die Vorschriften der Nr. 151 Abs. 4 verletzen, für Schreiben, die der Gefangene über die zulässigen Fristbriefe und die zugelassenen Sonderbriefe hinaus abzusenden versucht, für Sonderbriefe, die der Gefangene für einen anderen als den von ihm angegebenen Zweck verwendet, sowie für Schreiben, die er an Personen richtet oder von ihnen erhält, mit denen Schriftverkehr nicht gestattet ist. Ansichtskarten, deren Aushändigung mit dem Ernst der Strafe nicht vereinbar ist oder eine Störung der Ordnung der Anstalt möglich erscheinen läßt, werden ebenfalls angehalten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Der Anstaltsleiter kann Schreiben anhalten, die beleidigende, sonst strafbare oder den Anstand verletzende Äußerungen enthalten. Dasselbe gilt für Schreiben, in denen offenbar unwahre Angaben enthalten oder Straftaten erörtert sind oder Anstaltsverhältnisse erörtert werden, die den Gefangenen nicht persönlich angehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) ...&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Beschwerdeführer ist Strafgefangener. Er ist in der Strafanstalt Celle inhaftiert. Im Jahre 1967 nahm er Kontakt mit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_1_3&quot; id=&quot;BVerfGE_33_1_3&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_1_3&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 1 (3):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der &quot;Aktion Notwende e.V.&quot; (Sitz: Hannover) auf. Diese Organisation betreut u. a. Gefangene. Frau K., Wolfenbüttel, eines ihrer Mitglieder, übernahm die Betreuung des Beschwerdeführers. Am 24. Dezember 1967 richtete er an sie einen Brief, in dem er sich auch mit der Person des scheidenden Anstaltsleiters Dr. St. und den seiner Ansicht nach maßgeblichen Hintergründen für den Wechsel in der Leitung der Strafanstalt beschäftigte. Dabei äußerte er sich über Dr. St. sehr abfällig: Wenn dieser etwas zugesagt habe, könne das jeder kleine Beamte wieder rückgängig machen, und das sei genau der Grund, weshalb er nicht für voll genommen werde. Ihm selbst sei ein solcher Fall passiert: &quot;Armer Anstaltsleiter&quot; habe er damals gedacht, &quot;entweder Strohmann oder scheinheilig oder hinterhältig&quot;. Außerdem veranlaßte die Kontrolle von Weihnachtspaketen durch Anstaltsbeamte den Beschwerdeführer zu der Bemerkung, die Weihnachtspakete seien ausgeplündert worden; man könne zwar verstehen, daß jeder Beamte seine Existenzberechtigung nachweisen möchte und sich begierig Beschäftigung verschaffe, ihm wolle aber nicht einleuchten, daß man deshalb den Gefangenen die Weihnachtsfreude verderben müsse, es sei denn, es müsse ein bestimmtes Schikanesoll erfüllt werden. Brausenden Beifall hätte Dr. St. bei seiner Abschiedsrede erhalten, wenn er hätte verkünden können: &quot;Ich habe den Oberlehrer rausgeschmissen!&quot; Der sei jedoch neben dem neuen Generalstaatsanwalt Dr. H. gesessen. Als dieser erklärt habe, sie bildeten doch alle eine Gemeinschaft, habe er an einen Schlachter denken müssen, der das aufgeregte Kalb auch mit den Worten beruhigen könnte: &quot;Laß mal Kleiner, wir bilden ja doch eine Gemeinschaft!&quot;
&lt;p&gt;2. Am 27. Dezember 1967 wurde dieser Brief vom zuständigen Abteilungsleiter angehalten, weil er beleidigende Äußerungen enthalte und darin Anstaltsverhältnisse erörtert würden, die den Gefangenen persönlich nichts angingen. Als Rechtsgrundlage wurde Nr. 155 Abs. 2 DVollzO angegeben. Am 3. Januar 1968 bestätigte der Anstaltsleiter diese Entscheidung. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde wies der Generalstaatsanwalt beim&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_1_4&quot; id=&quot;BVerfGE_33_1_4&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_1_4&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 1 (4):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Oberlandesgericht Celle am 16. Januar 1968 zurück. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG. In seiner Stellungnahme wies der Generalstaatsanwalt darauf hin, daß die Beförderung des unbeanstandeten Teils des Briefes inzwischen gestattet worden sei. Durch Beschluß vom 8. März 1968 verwarf das Oberlandesgericht Celle diesen Antrag und verweigerte dem Beschwerdeführer das Armenrecht. Der Beschwerdeführer könne sich, auch wenn ein besonderes Strafvollzugsgesetz nicht bestehe, nicht auf Art. 5 GG berufen: Die Grundrechte des Strafgefangenen würden, wie sich aus dem Wesen und Zweck des Strafvollzuges ergebe, soweit eingeschränkt oder gar außer Kraft gesetzt, als es die durch den Strafzweck bedingte Natur des Anstaltsverhältnisses zur notwendigen Folge habe. Diese Beschränkung ergebe sich aufgrund der nach dem Grundgesetz zulässigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe; eine besondere gesetzliche Regelung sei darüber hinaus nicht notwendig. Diese Rechtsauffassung habe auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Schreiben vom 29. Januar 1963 und dem Beschluß vom 7. März 1963 - 1 BvR 701/62 - gebilligt. Daß, von dieser Rechtslage ausgehend, der Anstaltsvorstand befugt sei, den Schriftverkehr der Strafgefangenen zu kontrollieren, ergebe sich aus dem Zweck des Strafvollzuges, der Sicherung der Freiheitsentziehung und der Ordnung in der Anstalt. Der danach rechtmäßig kontrollierte Brief vom 24. Dezember 1967 enthalte in dem beanstandeten Teil beleidigende Äußerungen in Beziehung auf den früheren Anstaltsleiter, den Oberlehrer und den Generalstaatsanwalt. Wenn der Anstaltsvorstand in Anwendung der Nr. 155 Abs. 2 DVollzO diesen Teil des Briefes beanstandet habe, so habe er das ihm eingeräumte Ermessen nicht sach- und zweckwidrig ausgeübt (§ 28 Abs. 3 EGGVG), weil die Beanstandung mindestens aus dem Gesichtspunkt der Notwehr und Nothilfe gerechtfertigt sei. Hinsichtlich der Angriffe auf die persönliche Ehre sei das Grundrecht der freien Meinungsäußerung ohnehin beschränkt (Art. 5 Abs. 2 GG).
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_1_5&quot; id=&quot;BVerfGE_33_1_5&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_1_5&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 1 (5):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung der Art. 1 Abs. 2, 5 Abs. 1, 10, 19 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 103 Abs. 1 GG. Die Kontrolle der Briefe von Strafgefangenen durch Bedienstete der Strafanstalt verletze das in Art. 10 GG garantierte Briefgeheimnis. Außerdem verstoße es gegen Art. 5 Abs. 1 GG, Schreiben mit der Begründung anzuhalten, sie enthielten beleidigende Äußerungen oder beschäftigten sich mit Anstaltsverhältnissen. Die Grundrechte gälten auch für Gefangene und könnten - wie Art. 19 Abs. 1 GG zeige - nur durch ein Gesetz eingeschränkt werden, das jedes eingeschränkte Grundrecht unter Angabe des Artikels nenne. Ein derartiges Gesetz fehle. Da die Rechtsprechung an Gesetz und Recht und an die Grundrechte gebunden sei (Art. 20 Abs. 3, 1 Abs. 3 GG), sei der Beschluß des Oberlandesgerichts Celle verfassungswidrig. Außerdem verstoße er gegen die Menschenrechtskonvention.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Namens der Bundesregierung hat sich der Bundesminister der Justiz zu einer Reihe von Verfassungsbeschwerden, darunter auch zu der des Beschwerdeführers, geäußert. Er beschränkte sich dabei darauf, zu den hierdurch aufgeworfenen Fragen allgemein Stellung zu nehmen, ohne auf die Zulässigkeit und Begründetheit der Verfassungsbeschwerden im einzelnen einzugehen. Bei den die Strafhaft betreffenden Verfassungsbeschwerden gehe es vor allem darum, ob Art. 5 Abs. 1 und 10 Abs. 1 GG verletzt worden seien. Eingriffe in diese Grundrechte seien nur auf gesetzlicher Grundlage zulässig (Art. 5 Abs. 2 und 10 Abs. 2 GG). Ein die Grundrechtseingriffe im Rahmen des Strafvollzuges scharf umreißendes Gesetz liege noch nicht vor. Gesetzlich geregelt sei lediglich, daß und durch wen die Strafvollstreckung erfolge (§§ 449, 451 StPO). Mit diesen Vorschriften habe der Gesetzgeber stillschweigend auf die bisher im Strafvollzug üblichen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_1_6&quot; id=&quot;BVerfGE_33_1_6&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_1_6&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 1 (6):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Freiheitsbeschränkungen verwiesen. Gehe man davon aus, daß das Grundgesetz Beschränkungen der vorerwähnten Grundrechte allgemein, also auch im Strafvollzugsverhältnis unter den Vorbehalt normativer Eingriffsermächtigungen habe stellen wollen, so könne aus dem Fehlen einer speziellen strafvollzugsrechtlichen Gesamtregelung für Grundrechtseinschränkungen der in Rede stehenden Art gleichwohl nicht gefolgert werden, diese seien schon allein deshalb verfassungswidrig. Daß eine solche strafvollzugsgesetzliche Gesamtregelung nicht alsbald nach Inkrafttreten des Grundgesetzes habe getroffen werden können, sei auch dem Verfassungsgeber klar gewesen. Auch werde man nicht unterstellen können, der Verfassungsgeber habe bis zum Erlaß dieser Regelung den Vollzug jeglicher Freiheitsstrafen und die mit ihnen zwangsläufig verbundenen Eingriffe auch in andere Grundrechte als in das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG unterbinden wollen. Dagegen spreche schon die verfassungsrechtliche Anerkennung des Freiheitsentzuges zum Zwecke der Strafvollstreckung. Alsdann erscheine es aber nur folgerichtig, die normative Festlegung der im Strafvollzug erforderlichen und zulässigen Grundrechtseingriffe als einen Auftrag der Verfassung an den Gesetzgeber zu interpretieren, im Rahmen des gesetzgeberisch Möglichen den Strafvollzug an die veränderte Verfassungsrechtslage gesetzlich anzupassen. Der Bundesgesetzgeber habe diese Aufgabe, deren Notwendigkeit sich im vollen Umfange erst gezeigt habe, nachdem die Rechtsprechung die Weite der im Strafvollzug berührten grundrechtlichen Gewährleistungen habe ersichtlich werden lassen, bisher noch nicht erfüllen können. Es sei nicht ermessensfehlerhaft, wenn er der Reform des materiellen Strafrechts den Vorrang eingeräumt habe vor der gesetzlichen Neuregelung des Strafvollzuges. Die Arbeiten am Entwurf eines Strafvollzugsgesetzes seien inzwischen in vollem Gange. Die Strafvollzugskommission habe ihre Empfehlungen und Grundsätze schriftlich niedergelegt. Noch in dieser Legislaturperiode werde den gesetzgebenden Körperschaften der Entwurf eines Strafvollzugsgesetzes zugeleitet werden. Für die Zwischenzeit dürfte die gegenwärtige Rechtslage
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_1_7&quot; id=&quot;BVerfGE_33_1_7&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_1_7&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 1 (7):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
noch hingenommen werden können. Das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage dürfe jedoch keinesfalls dazu führen, daß der Grundrechtsschutz des Strafgefangenen mangels klar umschriebener gesetzlicher Eingriffsermächtigung über das verfassungsrechtlich zulässige Maß hinaus beschränkt werde. Auch im Rahmen der Strafvollstreckung seien nur solche Grundrechtseinschränkungen zulässig, die erforderlich seien, um Ziel und Zweck der Strafe zu erfüllen. Dies folge aus der in den Grundrechten liegenden Wertentscheidung des Grundgesetzes. In diese Entscheidung dürfe lediglich zur Verwirklichung des Anspruchs der staatlichen Gemeinschaft auf Vollzug der Freiheitsstrafe eingegriffen werden. Dieser Anspruch der staatlichen Gemeinschaft habe in der Anerkennung der Freiheitsstrafe durch das Grundgesetz, die sich in den Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 GG niedergeschlagen habe, seinen Ausdruck gefunden. Die hierdurch begründeten Eingriffe der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung dienten dem Schutz der Allgemeinheit (BVerfGE 22, 180 [219]). Während der Zweck der Untersuchungshaft in den Vorschriften der Strafprozeßordnung geregelt sei, bestehe für die Zweckbestimmung der Freiheitsstrafe eine gesetzliche Fassung nicht. Erschwert werde eine allgemeine Zweckbestimmung der Freiheitsstrafe dadurch, daß sie herkömmlicher Auffassung nach einer Mehrheit von Zwecken dienen solle und daß sich bisher eine einheitliche Auffassung über die Rangfolge dieser Zwecke nicht gebildet habe. Als Wesensgehalt der Strafe werde die Vergeltung durch Zufügung eines Übels aufgefaßt (BVerfGE 22, 125 [132]). Die Praxis gehe häufig von einer Pluralität von Zielen als Zwecken der Strafe aus. So habe z.B. das Oberlandesgericht Hamm den Zweck des Strafens darin gesehen, den Rechtsbrecher mit dem Freiheitsentzug als einem nachhaltigen und empfindlichen Strafübel zu treffen und dadurch das Abschreckungs-, Vergeltungs-, Sühne- und Besserungsziel der Bestrafung herbeizuführen (NJW 1967 S. 2024). Nach neuerer Auffassung - wie sie auch in den Empfehlungen und Grundsätzen der Strafvollzugskommission des Bundesmini
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_1_8&quot; id=&quot;BVerfGE_33_1_8&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_1_8&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 1 (8):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
steriums der Justiz zum Ausdruck gekommen sei - solle indes das Ziel des Strafvollzuges selbständig und damit unabhängig vom Sinn und Wesen der Strafe bestimmt werden. Das Ziel des Strafvollzuges sei hiernach die Eingliederung des Verurteilten in die Rechtsgemeinschaft. Der Vollzug solle den Verurteilten zu einem gesetzmäßigen Leben in der Rechtsgemeinschaft befähigen; er solle ihm helfen, zu sozialer Verantwortung zu finden. Soweit der Vollzug ausnahmsweise überwiegend der Sicherung der Rechtsgemeinschaft vor dem Verurteilten diene, solle er menschenwürdig und im Hinblick auf das Vollzugsziel sinnvoll gestaltet werden. Diese Auffassung könne im Zuge der Strafvollzugsreform zu einer Modifizierung des Zwecks der Strafe im Bereich des Strafvollzuges dahin führen, daß die Aufgabe des Schutzes der Allgemeinheit im Strafvollzug in erster Linie mit Maßnahmen zur Eingliederung des Straffälligen erfüllt werden solle. Zwecke der Strafe, die mit Vergeltung und Sühne beschrieben werden, könnten danach zur Sinngebung des Strafvollzuges nicht herangezogen werden, soweit sie über das für den Freiheitsentzug und die Eingliederung Notwendige hinausgingen. Dasselbe gelte für den Abschreckungsgedanken, soweit er überhaupt noch bei der Ausgestaltung eines auf die Eingliederung des Verurteilten gerichteten Strafvollzuges Geltung beanspruchen könne. Die sich hierin darstellende Rangfolge der Vollzugsaufgaben, die für den Regelfall von dem Vorrang der Eingliederung in die Rechtsgemeinschaft ausgehe, lasse sich jedoch angesichts der Vielgestaltigkeit der im Strafvollzug auftretenden Sachlagen nicht auf alle Grenzfälle des Strafvollzuges übertragen, die bei einer allgemeinen Zweckbestimmung mit umfaßt sein müßten. Das Strafvollzugsgesetz werde bei der Regelung dieser Sachlagen Wertungen vornehmen müssen, die auch diese Grenzfälle umfaßten; damit werde es die Zweckbestimmung des Strafvollzuges abschließend zu erkennen geben. Solange ein solches Gesetz nicht vorliege, könne der Zweck des Strafvollzuges nur für unterschiedliche Sachlagen gesondert ermittelt und den hiervon berührten Grundrechten der Gefangenen gegenübergestellt werden. Danach sei zur Kontrolle der Ge
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_1_9&quot; id=&quot;BVerfGE_33_1_9&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_1_9&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 1 (9):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
fangenenbriefe und der Beanstandung wegen ihres beleidigenden Inhalts folgendes auszuführen:
&lt;p&gt;Die Beanstandung der Briefe beeinträchtige für die Betroffenen die Möglichkeit, ihre Meinung zu äußern und zu verbreiten. Sie berühre damit das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (Meinungsäußerungsfreiheit). Dabei brauche auf die Streitfrage, ob Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nur die Äußerung von wertenden Stellungnahmen oder darüber hinaus auch die Mitteilung von Tatsachen schütze (vgl. hierzu Herzog in Maunz-Dürig-Herzog, GG, Art. 5, Anm. 50 ff.), nicht näher eingegangen zu werden, weil jeder der beanstandeten Briefe zumindest zum Teil auch eine wertende Stellungnahme enthalte. Weiterhin komme eine Verletzung des Art. 10 Abs. 1 GG in Betracht. Zwar entfalle im Strafvollzug im Gegensatz zur Untersuchungshaft die Notwendigkeit, wegen der Verdunkelungsgefahr in den Bereich des Art. 10 Abs. 1 GG einzugreifen. Es bleibe aber zumindest wegen der Gefahr einer Entweichung grundsätzlich die Notwendigkeit eines solchen Eingriffs bestehen. Beleidigende Briefe dürften angehalten werden, wenn durch ihre Weiterleitung eine reale Gefahr für den Vollzug der Freiheitsstrafe eintreten würde. Hierbei müßten die verschiedentlich als Ziel der Strafe genannten Gesichtspunkte der Vergeltung und Abschreckung ausscheiden. Ferner werde zu berücksichtigen sein, ob die Beanstandung überhaupt geeignet sei, dem Vollzugsziel der Eingliederung zu dienen, und ob die Wertentscheidung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht dazu führen müsse, auf andere Weise als durch Anhalten des Schreibens die Vollzugsaufgaben zu erfüllen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch die Grundrechte von Strafgefangenen können nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Grundgesetz setzt in Art. 104 Abs. 1 und 2 und in Art. 2&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_1_10&quot; id=&quot;BVerfGE_33_1_10&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_1_10&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 1 (10):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Abs. 2 Sätze 2 und 3 die Möglichkeit einer zeitlich begrenzten oder unbegrenzten Freiheitsentziehung durch ein richterliches Strafurteil, das in Anwendung eines Strafgesetzes und unter Beachtung der entsprechenden verfahrensrechtlichen Vorschriften ergangen ist, als selbstverständlich voraus. Dagegen enthält es - mit Ausnahme des in Art. 104 Abs. 1 Satz 2 niedergelegten Mißhandlungsverbots - keine grundsätzliche Aussage über die Art und Weise, in der die Freiheitsstrafe zu vollziehen ist. Soweit es um die Einschränkung von Grundrechten geht, bestimmen allerdings die betreffenden Verfassungsnormen, daß dies nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zulässig ist (vgl. im vorliegenden Zusammenhang Art. 10 Abs. 2 Satz 1 und Art. 5 Abs. 2 GG). Der naheliegende Schluß, der Gesetzgeber sei aus diesem Grunde nunmehr verpflichtet, auch für den bisher ganz überwiegend durch bloße Verwaltungsvorschriften geregelten Bereich des Strafvollzuges ein entsprechendes Gesetz zu erlassen, wurde aber nach Inkrafttreten des Grundgesetzes zunächst in Rechtsprechung und Lehre nicht gezogen. Vielmehr griff man auf die Rechtsfigur des &quot;besonderen Gewaltverhältnisses&quot; zurück und verstand dieses als eine eigenständige, implizite Beschränkung der Grundrechte der Strafgefangenen; ein Strafvollzugsgesetz hielt man von Verfassungs wegen nicht für geboten (vgl. dazu die kritischen Darstellungen bei Schüler-Springorum, Strafvollzug im Übergang, 1969, S. 59 ff., und bei Müller-Dietz, Strafvollzugsgesetzgebung und Strafvollzugsreform, 1970, S. 86 ff., je mit ausführlichen Rspr.- und Lit.-Nachweisen).
&lt;p&gt;2. Diese Auffassung ist rückblickend nur damit zu erklären, daß die traditionelle Ausgestaltung des Strafvollzuges als eines &quot;besonderen Gewaltverhältnisses&quot; es zuließ, die Grundrechte des Strafgefangenen in einer unerträglichen Unbestimmtheit zu relativieren. Das Grundgesetz ist eine wertgebundene Ordnung, die den Schutz von Freiheit und Menschenwürde als den obersten Zweck allen Rechts erkennt; sein Menschenbild ist allerdings nicht das des selbstherrlichen Individuums, sondern das der in der Gemein&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_1_11&quot; id=&quot;BVerfGE_33_1_11&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_1_11&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 1 (11):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schaft stehenden und ihr vielfältig verpflichteten Persönlichkeit (BVerfGE 12, 45 [51]; 28, 175 [189]). In Art. 1 Abs. 3 GG werden die Grundrechte für Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung für unmittelbar verbindlich erklärt. Dieser umfassenden Bindung der staatlichen Gewalt widerspräche es, wenn im Strafvollzug die Grundrechte beliebig oder nach Ermessen eingeschränkt werden könnten. Eine Einschränkung kommt nur dann in Betracht, wenn sie zur Erreichung eines von der Wertordnung des Grundgesetzes gedeckten gemeinschaftsbezogenen Zweckes unerläßlich ist und in den dafür verfassungsrechtlich vorgesehenen Formen geschieht. Die Grundrechte von Strafgefangenen können also nur durch oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden, das allerdings auf - möglichst engbegrenzte - Generalklauseln nicht wird verzichten können. Der ohne Begründung ergangene Beschluß des zuständigen Richterausschusses gemäß § 93a BVerfGG vom 7. März 1963 - 1 BvR 701/62 -, mit dem die Verfassungsbeschwerde des jetzigen Beschwerdeführers gegen die Versagung der Genehmigung zum Bezug einer Zeitung verworfen wurde, steht dieser Entscheidung nicht entgegen; denn ein derartiger Beschluß entfaltet keine Bindungswirkung (BVerfGE 23, 191 [206 ff.]).
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit der Kontrolle des Briefes des Beschwerdeführers durch den zuständigen Anstaltsbeamten wurde Art. 10 Abs. 1 GG nicht verletzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Grundrecht des Briefgeheimnisses schützt den brieflichen Verkehr der Einzelnen untereinander gegen eine Kenntnisnahme der öffentlichen Gewalt von dem Inhalt des Briefes. Die von dem zuständigen Anstaltsbeamten vorgenommene Kontrolle eines Briefes, den ein Strafgefangener an einen Briefpartner außerhalb der Strafanstalt richtet, enthält einen Eingriff in das dem Strafgefangenen zustehende Grundrecht des Briefgeheimnisses.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Beschränkungen des Briefgeheimnisses dürfen gemäß Art. 10&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_1_12&quot; id=&quot;BVerfGE_33_1_12&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_1_12&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 1 (12):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Abs. 2 Satz 1 GG nur aufgrund eines Gesetzes angeordnet werden. Der Brief des Beschwerdeführers wurde unter Hinweis auf die Dienst- und Vollzugsordnung angehalten. Diese Dienst- und Vollzugsordnung ist eine Vereinbarung der Justizminister der Länder und hat den Charakter einer Verwaltungsanordnung. Sie genügt somit den Anforderungen des Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG nicht. Sie beruht auch nicht auf einem Gesetz. Ein Strafvollzugsgesetz liegt bisher noch nicht vor. Es existiert lediglich eine Vorlage des Bundesministers der Justiz an die Bundesregierung für ein Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung.
&lt;p&gt;3. Dennoch ist im jetzigen Zeitpunkt ein Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 GG noch nicht feststellbar. Der Verfassungsgeber hatte bei Erlaß des Grundgesetzes, wie sich insbesondere aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 104 Abs. 1 und 2 GG ergibt, das überkommene Bild des Strafvollzuges vor Augen, und es fehlt jedes Anzeichen dafür, daß er davon ausging, der Gesetzgeber müsse sofort nach Inkrafttreten des Grundgesetzes ein Strafvollzugsgesetz erlassen. Vielmehr stellt die durch das Grundgesetz geschaffene Wertordnung nur den Gesetzgeber vor die Aufgabe, den Strafvollzug in angemessener Zeit gesetzlich zu regeln. Bei Beurteilung der Frage, ob dieser Zeitraum inzwischen verstrichen und eine Grundgesetzverletzung durch den Gesetzgeber festzustellen ist, ist auch zu berücksichtigen, daß vielfach bis in die jüngste Zeit hinein unter Hinweis auf die Rechtsfigur des besonderen Gewaltverhältnisses die Ansicht vertreten wurde, die Grundrechte der Strafgefangenen seien durch das Strafvollzugsverhältnis generell eingeschränkt; es handle sich um implizite Beschränkungen, die nicht ausdrücklich in einem förmlichen Gesetz niedergelegt werden müßten. Gegen die überkommene Auffassung konnte sich die Einsicht, daß das Grundgesetz als eine objektive Wertordnung mit umfassendem Grundrechtsschutz, die zu verwirklichen die gesamte öffentliche Gewalt verpflichtet ist, einen ipso iure eingeschränkten Grundrechtsschutz für bestimmte Personengruppen nicht zuläßt, erst allmählich durchsetzen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_1_13&quot; id=&quot;BVerfGE_33_1_13&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_1_13&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 1 (13):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Bundesregierung hat diesem nunmehr gewonnenen Grundrechtsverständnis dadurch Rechnung getragen, daß sie bereits im Zusammenhang mit der Strafrechtsreform die Vorarbeiten für ein Strafvollzugsgesetz wieder aufnahm (vgl. dazu näher die Begründung des vorläufigen Referentenentwurfs, S. 7 f.). Im Jahre 1967 setzte sie dann eine Kommission ein, die den Auftrag hatte, einen Entwurf eines Strafvollzugsgesetzes auszuarbeiten. Dieser Entwurf wurde am 3. Februar 1971 vorgelegt. Zur Zeit ist ein endgültiger Regierungsentwurf in Arbeit. Die Bundesregierung hat damit ohne schuldhaftes Zögern darauf reagiert, daß die Lehre vom besonderen Gewaltverhältnis als eigene implizite Grundrechtsschranke zunehmend auf Ablehnung stieß. Bei dieser Sachlage müssen auch Eingriffe in die Grundrechte von Strafgefangenen, die keine gesetzliche Stütze haben, noch für eine gewisse Übergangsfrist hingenommen werden, bis der Gesetzgeber Gelegenheit hatte, entsprechend dem heutigen Grundrechtsverständnis ein Strafvollzugsgesetz mit fest umrissenen Eingriffstatbeständen zu erlassen. Diese Frist ist jedoch nunmehr zu begrenzen. Als geeigneter sachgerechter Anknüpfungspunkt kommt auch hier - wie in BVerfGE 15, 337 (352) und 25, 167 (185, 188) - das Ende der laufenden Legislaturperiode in Betracht. Bis zum Herbst 1973 kann mithin der derzeit bestehende, dem heutigen Verfassungsverständnis nicht mehr entsprechende Zustand noch hingenommen werden.
&lt;p&gt;4. Allerdings besagt dies nicht, daß während dieser Frist beliebige Eingriffe in Grundrechte von Strafgefangenen zulässig wären. Vielmehr haben die zuständigen Behörden und die Gerichte - wie bisher - bei jedem konkreten Eingriff zu prüfen, ob er - abgesehen davon, daß bisher ein Strafvollzugsgesetz fehlt - in zulässiger Weise in die Grundrechte des Strafgefangenen eingreift. Dies ist nur dann der Fall, wenn er unerläßlich ist, um den Strafvollzug aufrechtzuerhalten und geordnet durchzuführen. Dabei sind Sinn und Zweck des Strafvollzuges zu berücksichtigen. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus folgendes: Die Briefkontrolle soll den ungehinderten Kontakt des Strafgefange&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_1_14&quot; id=&quot;BVerfGE_33_1_14&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_1_14&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 1 (14):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nen mit der Außenwelt verhindern. Dieser ungehinderte Kontakt würde eine potentielle Gefahr für den Vollzug der Freiheitsstrafe darstellen. Er würde damit ihren Sinn und Zweck gerade in Frage stellen. Der Gefangene könnte brieflich Fluchtpläne mit Komplizen erörtern und seine Flucht vorbereiten oder andere kriminelle Aktionen planen. Diese Gefahr des Entweichens und krimineller Aktionen rechtfertigt es, die Briefe der Gefangenen zu kontrollieren. Demgegenüber kann nicht eingewendet werden, Briefe von Gefangenen enthielten selten Fluchtpläne. Die bestehende Kontrolle verhindert nämlich gerade, daß sie sich zur Vorbereitung der Flucht oder eines kriminellen Delikts des brieflichen Kontakts bedienen können.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dagegen verstößt es gegen das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Meinungsfreiheit, daß der Brief wegen seines zum Teil beleidigenden Inhalts angehalten wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Bei den von der Leitung der Vollzugsanstalt beanstandeten Passagen des von dem Beschwerdeführer verfaßten Briefes handelt es sich um schriftlich niedergelegte Meinungen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Zu &quot;Meinungen&quot; im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gehören jedenfalls Werturteile, also wertende Betrachtungen von Tatsachen, Verhaltensweisen oder Verhältnissen. Ein derartiges Werturteil ist notwendigerweise subjektiv. Es spielt keine entscheidende Rolle, ob es &quot;richtig&quot; oder &quot;falsch&quot;, emotional oder rational begründet ist. Die beanstandeten Passagen des Briefes des Beschwerdeführers geben seine Ansichten über verschiedene Personen aus dem Anstalts- und Justizbereich wieder. Sie enthalten Werturteile und sind damit Meinungsäußerungen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Diesen Meinungsäußerungen kann der Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG nicht schon aus der Erwägung abgesprochen werden, dieses Grundrecht schütze nur &quot;wertvolle&quot; Meinungen, d. h. Meinungen, die eine gewisse ethische Qualität besitzen. Eine derartige&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_1_15&quot; id=&quot;BVerfGE_33_1_15&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_1_15&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 1 (15):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Einschränkung enthält Art. 5 Abs. 1 GG schon seinem Wortlaut nach nicht. Sie würde auch seinem Sinn widersprechen. Das in ihm gewährleistete Recht der freien Meinungsäußerung ist für die freiheitliche Demokratie schlechthin konstituierend (BVerfGE 5, 85 [134 f.]; 7, 198 [208]; 12, 113 [125]; 20, 56 [97]). Daraus folgt der umfassende Charakter dieses Rechts. Es soll jede Meinung erfassen. Eine Differenzierung nach der sittlichen Qualität der Meinungen würde diesen umfassenden Schutz weitgehend relativieren. Abgesehen davon, daß die Abgrenzung von &quot;wertvollen&quot; und &quot;wertlosen&quot; Meinungen schwierig, ja oftmals unmöglich wäre, ist in einem pluralistisch strukturierten und auf der Konzeption einer freiheitlichen Demokratie beruhenden Staatsgefüge jede Meinung, auch die von etwa herrschenden Vorstellungen abweichende, schutzwürdig. Aus diesem Grunde werden auch abwertende Werturteile über andere Personen oder bestimmte Geschehnisse oder Verhältnisse durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckt, soweit nicht eine der Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG eingreift.
&lt;p&gt;2. Ein Strafvollzugsgesetz, das als ein &quot;allgemeines Gesetz&quot; im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG das Anhalten von Briefen mit beleidigendem Inhalt oder von Briefen, die Anstaltsverhältnisse erörtern, welche den Strafgefangenen nichts angehen, unter Umständen rechtfertigen könnte, liegt nicht vor. Derartige Maßnahmen sind auch nicht unerläßlich, um den Strafvollzug aufrechtzuerhalten und geordnet durchzuführen. Ein sinnvoller Vollzug von Freiheitsstrafen verlangt nicht zwingend, den Strafgefangenen jede Möglichkeit abzuschneiden, ihre - naturgemäß oftmals abwertende und feindselige - Meinung über Anstaltsverhältnisse oder Anstaltspersonen gegenüber Briefpartnern zu äußern. Die Aufrechterhaltung der Ordnung der Anstalt ist sicher ein legitimer Grund, um gegen sie gerichtete Aktionen von Strafgefangenen zu untersagen. Die Ordnung der Anstalt bedingt Freiheitsbeschränkungen, die mit der Enge des zur Verfügung gestellten Raumes, der notwendig engen &quot;Gemeinschaft&quot; der Gefangenen und der unumgänglichen Überwachung zusammenhängen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_1_16&quot; id=&quot;BVerfGE_33_1_16&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_1_16&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 1 (16):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Briefe, die nach außen gerichtet sind, können in aller Regel diese Ordnung im strengen Sinne stören. Die anderen Gefangenen bekommen sie im Original nicht zu Gesicht. Ein etwaiges Gespräch über sie oder das Herumreichen von Abschriften ist unbeeinflußt von der Tatsache, ob die Briefe die Kontrolle passiert haben oder nicht: Sollten die Gefangenen ihre Briefe untereinander besprechen, so doch sicher auch gerade diejenigen, die angehalten worden sind. Bemächtigt sich die Presse eines derartigen Briefes - in Betracht kommen vor allem solche, in denen echte oder vermeintliche Mißstände in der Anstalt geschildert werden -, so muß sich die Strafvollzugsanstalt den gegen sie unter Umständen erhobenen Vorwürfen stellen. Als staatliche Institution kann sie sich nicht unter Hinweis auf eine nicht näher substantiierte Gefährdung der Ordnung der Anstalt der öffentlichen Diskussion über konkrete Maßnahmen im Bereich des Strafvollzuges von vornherein entziehen. Briefe können daher allgemein nicht schon deshalb, weil in ihnen Anstaltsverhältnisse erörtert werden, die den Gefangenen angeblich nichts angingen, oder weil sie negative Werturteile enthalten, unter Hinweis auf die Ordnung der Anstalt angehalten werden. Es wird Aufgabe eines Strafvollzugsgesetzes sein, in diesem Bereich eine Grenze zu ziehen, die sowohl der Meinungsfreiheit des Gefangenen wie den unabdingbaren Erfordernissen eines geordneten und sinnvollen Strafvollzuges angemessen Rechnung trägt.
&lt;p&gt;3. Der Brief des Beschwerdeführers konnte auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Beleidigung im Hinblick auf die in Art. 5 Abs. 2 GG genannte Schranke des Rechts der persönlichen Ehre angehalten werden. Im Gegensatz zu den Schranken der &quot;allgemeinen Gesetze&quot; und der &quot;Bestimmungen zum Schutze der Jugend&quot; ist dem Wortlaut nach zwar hier kein Gesetzesvorbehalt postuliert. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, daß das Recht der persönlichen Ehre demjenigen, der eine Meinung äußert, vom Staat auch in den Fällen entgegengehalten werden kann, in denen es an einer gesetzlichen Konkretisierung fehlt. Eine derartige Interpretation verstieße gegen das herrschende Grund&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_1_17&quot; id=&quot;BVerfGE_33_1_17&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_1_17&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 1 (17):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
rechtsverständnis, wonach Eingriffe in Freiheitsrechte grundsätzlich nur auf gesetzlicher Grundlage möglich sind. Deshalb bildet auch das Recht der persönlichen Ehre nur insoweit eine die Meinungsfreiheit zulässigerweise einengende Schranke, als es gesetzlich normiert ist. Dies ist auf strafrechtlichem Gebiet durch die Bestimmungen der §§ 185 ff. StGB in Verbindung mit den §§ 374 ff. StPO, auf zivilrechtlichem Gebiet durch die §§ 823 ff. BGB und das Recht der Klage auf Widerruf und Unterlassung geschehen. Aus diesen Vorschriften ergibt sich, wie der Beleidigte die Beleidigung unterbinden und den Beleidiger straf- und zivilrechtlich belangen kann. Es besteht jedoch kein Gesetz, welches es den Staatsorganen erlauben würde, Briefe, von deren beleidigendem Inhalt sie lediglich anläßlich einer Kontrolle Kenntnis erhalten haben, die vor allem dem Zweck dient, die Flucht von Gefangenen oder kriminelle Aktionen zu verhindern, wegen dieses Inhalts anzuhalten. Dies muß - soweit und solange gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - auch dann gelten, wenn sich die Beleidigungen gegen Angehörige der Justiz richten. Auch ihnen steht nur das Recht zu, diesen Beleidigungen nach Maßgabe der bestehenden Gesetze entgegenzutreten. Auch der in Rechtsprechung und Literatur herangezogene Gesichtspunkt der Notwehr und Nothilfe vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern; denn mit der Befugnis der Anstaltsleitung, Post zu kontrollieren, ist jedenfalls nicht ohne weiteres das Recht verbunden, zum Schutz der Ehre Dritter tätig zu werden. Die staatlichen Organe dürfen also nicht in dieser Eigenschaft ohne spezielle Ermächtigung in den grundrechtsgeschützten Raum der Bürger eindringen.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da das Oberlandesgericht Celle die dargelegten Grundsätze über die Geltung der Grundrechte im Strafvollzug nicht beachtet und die Bedeutung der Schranke des Rechts der persönlichen Ehre&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_1_18&quot; id=&quot;BVerfGE_33_1_18&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_1_18&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 1 (18):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
verkannt hat, war der Beschluß aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Celle zurückzuverweisen.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;V.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Entscheidung ist mit 6 gegen 2 Stimmen ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Seuffert, Dr. v. Schlabrendorff, Dr. Rupp, Dr. Geiger, Hirsch, Dr. Rinck, Dr. Rottmann, Wand&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3046&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Sat, 29 Jun 2013 23:13:18 +0000</pubDate>
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 <title>BVerwG, 29.04.2004 - 7 B 85.03</title>
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&lt;li&gt;Verfassungsmäßigkeit des § 3 Abs. 1 S. 1 Vermögensgesetz (VermG) - Rückerstattung von Grundstückseigentum - Erlöschen des Anspruchs auf Rückübertragung von Eigentum mit Verstreichen der Ausschlussfrist des § 30a Abs. 1 S. 1 Vermögensgesetz (VermG) - Freiwilligkeit der Veräußerung eines Grundstücks - Widerlegung der Vermutung einer Verfolgungsbedingtheit der Veräußerung eines Grundstücks - Darlegung eines Verfahrensfehlers in der Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der Nichtzulassungsbeschwerde&lt;/li&gt;
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&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1614&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Fri, 01 Mar 2013 11:22:01 +0000</pubDate>
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