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 <title>opinioiuris.de - § 253 BGB</title>
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 <title>Wie grenzt man Schaden, Aufwendung und Selbstschädigung ab?</title>
 <link>https://opinioiuris.de/aufsatz/4107</link>
 <description>&lt;p&gt;Der weit verbreitete Merkspruch zur Abgrenzung von Schäden, Aufwendungen iSd. § 284 BGB (und Selbstschädigungen) bringt für diese Frage nur wenig Licht ins Dunkle. Ein Schaden wird allgemein als „Unfreiwillige Einbuße an Gütern“&lt;a class=&quot;see-footnote&quot; id=&quot;footnoteref1_sf340ir&quot; title=&quot;Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht, 48. Auflage 2024, § 29 Rn. 1 .&quot; href=&quot;#footnote1_sf340ir&quot;&gt;1&lt;/a&gt; und eine Aufwendung als „Freiwillige[s] Opfer“&lt;a class=&quot;see-footnote&quot; id=&quot;footnoteref2_cxq6i97&quot; title=&quot;Looschelders, Schuldrecht Allgemeiner Teil, 22. Auflage 2024, § 44 Rn. 1.&quot; href=&quot;#footnote2_cxq6i97&quot;&gt;2&lt;/a&gt; bezeichnet. Diese Abgrenzung kann jedoch Probleme bereiten, insbesondere, wenn man eine Selbstschädigung (v. a. die Herausforderungsfälle) als Schaden versteht, der aber durch den eigenen Willen des Geschädigten entstanden ist – auch wenn er vom Schädiger veranlasst wurde.&lt;a class=&quot;see-footnote&quot; id=&quot;footnoteref3_akrou41&quot; title=&quot;Looschelders, Schuldrecht Allgemeiner Teil, 22. Auflage 2024, § 45 Rn. 35.&quot; href=&quot;#footnote3_akrou41&quot;&gt;3&lt;/a&gt; Auf den ersten Blick erscheint das als ein Widerspruch: Es handelt sich bei einer Selbstschädigung um einen Schaden, der bekanntlich unfreiwillig eintritt, aber dennoch auf einem freien Willen des Geschädigten basiert?&lt;/p&gt;


&lt;ul class=&quot;footnotes&quot;&gt;&lt;li class=&quot;footnote&quot; id=&quot;footnote1_sf340ir&quot;&gt;&lt;a class=&quot;footnote-label&quot; href=&quot;#footnoteref1_sf340ir&quot;&gt;1.&lt;/a&gt; Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht, 48. Auflage 2024, § 29 Rn. 1 .&lt;/li&gt;
&lt;li class=&quot;footnote&quot; id=&quot;footnote2_cxq6i97&quot;&gt;&lt;a class=&quot;footnote-label&quot; href=&quot;#footnoteref2_cxq6i97&quot;&gt;2.&lt;/a&gt; Looschelders, Schuldrecht Allgemeiner Teil, 22. Auflage 2024, § 44 Rn. 1.&lt;/li&gt;
&lt;li class=&quot;footnote&quot; id=&quot;footnote3_akrou41&quot;&gt;&lt;a class=&quot;footnote-label&quot; href=&quot;#footnoteref3_akrou41&quot;&gt;3.&lt;/a&gt; Looschelders, Schuldrecht Allgemeiner Teil, 22. Auflage 2024, § 45 Rn. 35.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/aufsatz/4107&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-253-bgb">§ 253 BGB</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-284-bgb">§ 284 BGB</category>
 <pubDate>Sat, 25 Jan 2025 18:52:33 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Philipp Schüpferling</dc:creator>
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 <title>BGH, 04.06.1992 - IX ZR 149/91</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3729</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
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                    Punitive damages / Vollstreckbarerklärung eines US-Schadensersatzurteils        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Landgericht Düsseldorf     &lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Oberlandesgericht Düsseldorf&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. § 265 Abs. 2 ZPO gilt auch im Rechtsstreit auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils nach § 722 ZPO (Abgrenzung zu BGHZ 92, 347 [BGH 26.10.1984 - V ZR 218/83]).&lt;br /&gt;
2. Der Umstand, daß ein rechtskräftiges ausländisches Urteil nach dem Recht des erlassenden Staates ausnahmsweise vernichtbar ist, schließt die Vollstreckbarerklärung gem. § 722 ZPO so lange nicht aus, bis das Urteil im Erststaat aufgehoben ist.&lt;br /&gt;
3. Die Tatsache allein, daß einem US-amerikanischen Urteil eine &quot;pre-trial discovery&quot; vorausgegangen ist, hindert dessen Anerkennung in Deutschland nicht.&lt;br /&gt;
4. Kann ein ausländisches Urteil wegen einzelner Ansprüche im Inland nicht für vollstreckbar erklärt werden, so hindert das die Vollstreckbarerklärung im übrigen nicht.&lt;br /&gt;
5. Bei Anwendung des § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist auch auf Ausmaß und Bedeutung der Inlandsbeziehung des Sachverhalts abzustellen, der dem ausländischen Urteil zugrunde liegt.&lt;br /&gt;
6. Gewährt das ausländische Recht einen Anspruch auf Ersatz von Heilungskosten ohne Rücksicht darauf, ob der Verletzte gegenwärtig die bestimmte Absicht hat, sich der Heilbehandlung zu unterziehen, so begründet das kein Anerkennungshindernis i. S. v. § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO.&lt;br /&gt;
7. Spricht ein zuständiges ausländisches Gericht dem ausländischen Prozeßbevollmächtigten des obsiegenden ausländischen Klägers aufgrund des dort geltenden Rechts ein Erfolgshonorar von 40 % aller eingehenden Schadensersatzleistungen zu, so begründet das für sich allein in Deutschland kein Anerkennungshindernis.&lt;br /&gt;
8. Ein US-amerikanisches Urteil auf Strafschadensersatz (&quot;punitive damages&quot;) von nicht unerheblicher Höhe, der neben der Zuerkennung von Ersatz für materielle und immaterielle Schäden pauschal zugesprochen wird, kann insoweit in Deutschland regelmäßig nicht für vollstreckbar erklärt werden.&lt;br /&gt;
9. Zur Anerkennung eines US-amerikanischen Urteils auf Zahlung eines für inländische Verhältnisse außerordentlich hohen Schmerzensgeldbetrags (&quot;damages for pain and suffering&quot;).&lt;br /&gt;
10. In Deutschland kann ein ausländisches Urteil unabhängig davon für vollstreckbar erklärt werden, ob es Art. 5 Abs. 1 S. 2 oder Art. 38 EGBGB entspricht.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    BGHZ 118, 312        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_118_312_312&quot; id=&quot;BGHZ_118_312_312&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_118_312_312&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 118, 312 (312):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;a) § 265 Abs. 2 ZPO gilt auch im Rechtsstreit auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils nach § 722 ZPO (Abgrenzung zu BGHZ 92,347).&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;b) Der Umstand, daß ein rechtskräftiges ausländisches Urteil nach dem Recht des erlassenden Staates ausnahmsweise vernichtbar ist, schließt die Vollstreckbarerklärung gemäß § 722 ZPO so lange nicht aus, bis das Urteil im Erststaat aufgehoben ist.&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;c) Die Tatsache allein, daß einem US-amerikanischen Urteil eine pre-trial discovery vorausgegangen ist, hindert dessen Anerkennung in Deutschland nicht.&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;d) Kann ein ausländisches Urteil wegen einzelner Ansprüche im Inland nicht für vollstreckbar erklärt werden, so hindert das die Vollstreckbarerklärung im übrigen nicht.&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;e) Bei Anwendung des § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist auch auf Ausmaß und Bedeutung der Inlandsbeziehung des Sachverhalts abzustellen, der dem ausländischen Urteil zugrunde liegt.&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;f) Gewährt das ausländische Recht einen Anspruch auf Ersatz von Heilungskosten ohne Rücksicht darauf, ob der Verletzte gegenwärtig die bestimmte Absicht hat, sich der Heilbehandlung zu unterziehen, so begründet das kein Anerkennungshindernis im Sinne von § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZP O.&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;g) Spricht ein zuständiges ausländisches Gericht dem ausländischen Prozeßbevollmächtigten des obsiegenden ausländischen Klägers aufgrund des dort geltenden Rechts ein Erfolgshonorar von 40% aller eingehenden Schadensersatzleistungen zu, so begründet das für sich allein in Deutschland kein Anerkennungshindernis.&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;h) Ein US-amerikanisches Urteil auf Strafschadensersatz (punitive damages) von nicht unerheblicher Höhe, der ne&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_118_312_313&quot; id=&quot;BGHZ_118_312_313&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_118_312_313&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 118, 312 (313):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;ben der Zuerkennung von Ersatz für materielle und immaterielle Schäden pauschal zugesprochen wird, kann insoweit in Deutschland regelmäßig nicht für vollstreckbar erklärt werden.&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;i) Zur Anerkennung eines US-amerikanischen Urteils auf Zahlung eines für inländische Verhältnisse außerordentlich hohen Schmerzensgeldbetrages (damages for pain and suffering).&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;j) In Deutschland kann ein ausländisches Urteil unabhängig davon für vollstreckbar erklärt werden, ob es Art. 5 Abs. 1 Satz 2 oder Art. 38 EGBGB entspricht.&lt;/strong&gt; ZPO §§ 265 Abs. 2, 328, 722, 723; BGB §§ 249, 253, 847; EGBGB (1986) Art. 5 Abs. 1 Satz 2, 38IX. Zivilsenat &lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt; vom 4. Juni 1992i. S. G. D. S. (Kl.) w. E. S. (Bekl.)- IX ZR 149/91 -I. Landgericht DüsseldorfII. Oberlandesgericht Düsseldorf&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Kläger begehrt, ein US-amerikanisches Schadensersatzurteil in der Bundesrepublik Deutschland für vollstreckbar zu erklären. Er ist Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika. Der Beklagte hat seit der Geburt die deutsche und erwarb dazu die US-amerikanische Staatsbürgerschaft. Beide Parteien lebten in S./Kalifornien.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Am 10. Mai 1984 verließ der Beklagte, der von einem US-amerikanischen Gericht wegen sexuellen Mißbrauchs von Jugendlichen zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war, die USA. Er lebt nunmehr in Deutschland, wo er über Grundvermögen verfügt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Durch Urteil des Superior Court of the State of California in and for the County of San Joaquin (im folgenden: Superior Court) vom 24. April 1985 wurde dem - 1968 geborenen - Kläger unter dem Decknamen John Doe gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch in Höhe von US-Dollar 750260 zuerkannt. Das Urteil enthält keine ins einzelne gehende Darstel&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_118_312_314&quot; id=&quot;BGHZ_118_312_314&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_118_312_314&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 118, 312 (314):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lung des ihm zugrundeliegenden Sachverhalts und der Entscheidungsgründe. Jedoch erschließt sich aus dem Protokoll der Gerichtsverhandlung vor dem Superior Court, daß der Verurteilung sexuelle Verfehlungen des Beklagten gegenüber dem zur Tatzeit noch nicht 14 Jahre alten Kläger in St. zugrunde liegen (gemeinsames Masturbieren in fünf Fällen) und daß sich die gesamte, dem Kläger zugesprochene Urteilssumme zusammensetzt aus US-Dollar 260 als Ersatz für Heilaufwendungen (past medical damages), US-Dollar 100000 für künftige medizinische Versorgung (future medical), US-Dollar 50000 für eine voraussichtlich erforderliche Unterbringung des Klägers (cost of placement), US-Dollar 200000 für erlittene Ängste, Schmerzen, Leiden und sonstige Schäden dieser Art (anxiety, pain, suffering and general damages of that nature) und US-Dollar 400000 Strafschadensersatz (exemplary and punitive damages). Ferner ordnete der Superior Court in seinem Urteil an, daß dem amerikanischen Rechtsanwalt des Klägers 40% aller Gelder zustehen, die dieser im Namen des Klägers von dem Beklagten erhalte. Das Landgericht hat das Urteil des Superior Court zuzüglich Zinsen für vollstreckbar in Deutschland erklärt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht (dessen Urteil in RIW 1991,594 ff .= VersR 1991,1161 ff. = RuS 1991,339 ff. veröffentlicht ist) die Vollstreckbarerklärung in Höhe von US-Dollar 275325 aufrechterhalten und die Klage im übrigen abgewiesen. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision erstrebt der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage, während der Kläger mit seiner Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils ohne Zinsen begehrt.
&lt;p&gt;Beide Rechtsmittel hatten nur teilweise Erfolg.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Aus den Gründen:&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. Zur Revision des Beklagten&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger im Verlauf des vorliegenden Rechtsstreits die ihm durch das Urteil des Superior Court zuerkannte Forde&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_118_312_315&quot; id=&quot;BGHZ_118_312_315&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_118_312_315&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 118, 312 (315):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
rung an seinen amerikanischen Rechtsanwalt als Treuhänder vorübergehend abgetreten, um sich vor Beeinflussungsversuchen durch den Beklagten zu schützen. Der Abtretungsempfänger ist mit der Einziehung durch den Kläger einverstanden. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Abtretung habe gemäß § 265 Abs. 2 ZPO die Prozeßführungsbefugnis des Klägers nicht beeinflußt. Auch einer Umstellung des Klageantrags dahin, daß das Urteil des Superior Court nunmehr für den neuen Forderungsinhaber vollstreckbar sein solle, bedürfe es nicht. Der Kläger habe nach wie vor ein schutzwertes Interesse daran, die Klage in unveränderter Form durchzusetzen. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.
&lt;p&gt;1. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Prozeßführungsbefugnis des Klägers aus § 265 Abs. 2 ZPO hergeleitet und insoweit deutsches Verfahrensrecht angewandt (vgl. Stein/Jonas/ Leipold, ZPO 10. Aufl. vor § 50 Rdn. 22; Wieczorek, ZPO 2. Aufl. § 722 Anm. C II b 2; Geimer, Internationales Zivilprozeßrecht - nachfolgend IZPR - Rdn. 2041 f.). Der Gegenansicht, die zur Prozeßführungsbefugnis allgemein auf die für den materiell-rechtlichen Streitstoff maßgebliche Rechtsordnung abstellen will (Grunsky ZZP 89, 241, 257 f.), kann jedenfalls insoweit nicht gefolgt werden, als sich die Prozeßführungsbefugnis - wie nach § 265 Abs. 2 ZPO - unmittelbar aus dem im deutschen Gerichtsstand anwendbaren Prozeßrecht ergibt. Wegen des Zwecks dieser Vorschrift, das Prozeßrechtsverhältnis vor materiell-rechtlichen Änderungen abzuschirmen, gilt sie für jedes von ihr erfaßte Verfahren (Riezler, Internationales Zivilprozeßrecht S. 427 f.; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht - nachfolgend IZVR - Rdn. 552; Nagel, Internationales Zivilprozeßrecht 3. Aufl. Rdn. 281).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entgegen der Ansicht der Revision steht der Rechtsgrundsatz, daß § 265 ZPO für die Übertragung eines titulierten Anspruchs im inländischen Volltreckungsverfahren nicht gilt (BGHZ 92,347, 349 f. m. w.Nachw.), der Prozeßführungsbefugnis des Klägers nicht entgegen. Das Urteil des Superior Court kann und soll hier nicht Grundlage einer Zwangsvollstreckung im Inland sein. Maßgeblicher Titel dafür ist allein die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung (vgl. BGH, Urt. v. 6. November&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_118_312_316&quot; id=&quot;BGHZ_118_312_316&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_118_312_316&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 118, 312 (316):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
1985 - IVb ZR 73/84, JZ 1987, 203, 204; Zöller/Geimer, ZPO 17. Aufl. § 722 Rdn. 56, jeweils m. w.Nachw.; Stein/Jonas/Münzberg aaO § 722 Rdn. 23; Roth IPRax 1989, 14, 15). Mit der Abtretung der im Urteil des Superior Court zuerkannten Forderung hat der Kläger noch keinen nach deutschem Recht titulierten Anspruch übertragen. Ein solcher kann erst im Rechtsstreit nach § 722 ZPO entstehen. Dabei handelt es sich um einen ordentlichen Zivilprozeß und nicht um ein Verfahren der Zwangsvollstreckung (Geimer/Schütze, Internationale Urteilsanerkennung Bd. I 2. Halbbd. § 237 I; Zöller/Geimer aaO § 722 Rdn. 16 und 44 m. w.Nachw.). Der Umstand, daß sein Streitgegenstand unmittelbar das - nicht abgetretene - prozessuale Begehren auf Vollstreckbarerklärung ist, schadet entgegen der Meinung der Revision nicht, weil der Rechtsstreit der Sache nach die Durchsetzung der - abgetretenen - ausländischen Ansprüche in Deutschland vorbereiten soll. Infolgedessen ist, wie auch sonst im Erkenntnisverfahren § 265 ZPO anwendbar (Stein/Jonas/Schumann aaO § 265 Rdn. 15).
&lt;p&gt;2. Es ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht eine Umstellung des Klageantrags nicht für notwendig erachtet hat. Zwar führt eine nach Rechtshängigkeit vorgenommene Forderungsabtretung ungeachtet der nach § 265 Abs. 2 ZPO fortbestehenden Prozeßführungsbefugnis regelmäßig dazu, daß nur auf Leistung an den neuen Gläubiger geklagt werden kann (BGHZ 26,31, 37; BGH, Urt. v. 18. März 1986 - X ZR 4/85, NJW-RR 1986,1182). Der alte Gläubiger ist dann nicht mehr in der Lage, Leistung an sich selbst zu fordern, weil die Abtretung sachlich-rechtliche Wirksamkeit entfaltet. Einer Umstellung des Klageantrags bedarf es gleichwohl nicht, wenn der alte Gläubiger trotz der Abtretung die Ermächtigung zur Einziehung der Forderung behalten hat (RGZ 166, 218, 217). Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach den zwischen ihm und dem neuen Gläubiger getroffenen Vereinbarungen. Dabei handelt es sich um eine materiell-rechtliche Frage, die im Streitfall gemäß Art. 33 Abs. 1,27 EGBGB nach ausländischem Recht zu beurteilen ist (vgl. Schack IZVR Rdn. 558), hier also nach kalifornischem Recht. Die Revision legt nicht in der Form des § 554 Abs. 3 Nr. 3 b ZPO dar, daß das&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_118_312_317&quot; id=&quot;BGHZ_118_312_317&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_118_312_317&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 118, 312 (317):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Berufungsgericht mit seiner Annahme, der Kläger sei nach wie vor zur Einziehung der Forderung aus dem Urteil des Superior Court in eigenem Namen und an sich selbst berechtigt, seine Verpflichtung zur Ermittlung entgegenstehenden amerikanischen Rechts (§ 293 ZPO) unberücksichtigt gelassen habe.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu Unrecht rügt die Revision das Fehlen tatrichterlicher Feststellungen zu der Frage, ob das Urteil des Superior Court gemäß § 723 Abs. 2 Satz 1 ZPO nach dem für dieses Gericht geltenden Recht die formelle Rechtskraft erlangt hat (wird ausgeführt).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Dem Beklagten ist die verfahrenseinleitende Klageschrift (complaint) rechtzeitig zugestellt worden, und er hat sich darauf - vor dem international zuständigen Gericht (§ 328 Abs. 1 Nr. 1, §§ 12 f., 32 ZPO) - auch eingelassen, § 328 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Daß die Klage unter einem Decknamen für den Kläger erhoben war, machte sie nicht unwirksam. Denn sie enthielt jedenfalls so viele Einzelangaben, daß der Beklagte sich dagegen in vollem Umfange verteidigen konnte. Aus ihr ergab sich, daß Streitgegenstand ein Anspruch auf Zahlung von Ersatz für materielle und immaterielle Schäden sowie von Strafschadensersatz wegen sexueller Handlungen sein sollte, die der Beklagte in seinem Hause in der Zeit von Februar bis August 1982 am minderjährigen Kläger angeblich vorgenommen hatte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Beklagte hat das Gutachten eines amerikanischen Rechtsanwalts vorgelegt, das zu dem Ergebnis gelangt, das Urteil des Superior Court verstoße gegen die amerikanische Bundesverfassung und die Verfassung des Staates von Kalifornien, weil es unter Überschreitung der Rechtsprechungsbefugnis (jurisdiction) des Gerichts ergangen sei. Dies folge daraus, daß weder der Beklagte noch Rechtsanwalt J. zu der mündlichen Verhandlung vom 23. April 1985 geladen worden sei. Dem Beklagten könne die an Rechtsanwalt G. gerichtete Ladung nicht zugerechnet werden, weil dieser nicht wirksam zu seinem Prozeßbevollmächtigten bestellt worden sei. Das Urteil des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_118_312_318&quot; id=&quot;BGHZ_118_312_318&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_118_312_318&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 118, 312 (318):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Superior Court sei deshalb nichtig und nicht vollstreckbar (void and unenforceable).
&lt;p&gt;Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Frage der Nichtigkeit des kalifornischen Urteils sei im Rahmen des Verfahrens auf Verleihung der Vollstreckbarkeit von den deutschen Gerichten nur beschränkt zu überprüfen. Im Grundsatz seien ausländische Urteile zu respektieren. Dazu gehöre in erster Linie, den ausländischen Hoheitsakt als nach ausländischem Recht existent zu betrachten, sofern nicht seine Nichtigkeit auf der Hand liege. Von einer ganz offenkundigen und unzweifelhaften Nichtigkeit könne hier jedoch keine Rede sein. Es sei nicht Aufgabe des deutschen Richters, in Zweifelsfällen über die Vereinbarkeit US-amerikanischer Urteile mit der US-amerikanischen Bundesverfassung und der Verfassung der jeweiligen Einzelstaaten zu entscheiden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Ausführungen halten im Ergebnis einer rechtlichen Überprüfung stand.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Wirkungen eines ausländischen Urteils können allerdings nur dann auf das Inland erstreckt werden, wenn sie nach der Rechtsordnung des Staates, in dem das Urteil ergangen ist, überhaupt eintreten. Urteile, die nach der Rechtsordnung des Entscheidungsstaats schlechthin nichtig oder unwirksam (ungültig) sind, sind deshalb nicht gemäß §§ 722,723 ZPO für vollstreckbar zu erklären (Martiny, Handbuch des internationalen Zivilverfahrensrechts - nachfolgend Handbuch - Bd. III/1 Rdn. 485; Stein-Jonas/Schumann aaO § 328 Rdn. 105; Geimer/Schütze aaO Bd. I/1 § 139 I 1; MünchKomm ZPO/Gottwald § 328 Rdn. 51; Nussbaum, 41 Columbia Law Review 221,231). Ist das Urteil nach dem Recht des Erststaates hingegen lediglich anfechtbar, so schließt dies seine Anerkennung nicht aus, solange es nicht aufgehoben ist (Martiny, Handbuch Rdn. 486; Geimer IZPR Rdn. 2236; Geimer/Schütze aaO Bd. I/1 § 195 I; Zöller/Geimer aaO § 328 Rdn. 91 m. w.Nachw.). Das gilt - vorbehaltlich des § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO - auch dann, wenn die Entscheidung, der im Inland die Vollstreckbarkeit verliehen werden soll, im Erlaßstaat in einem neuen Verfahren, wie etwa auf eine Verfassungsbeschwerde oder Wiederaufnahme des Verfahrens, beseitigt werden könnte (vgl. Martiny aaO Rdn. 489&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_118_312_319&quot; id=&quot;BGHZ_118_312_319&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_118_312_319&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 118, 312 (319):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
m. w.Nachw.; Pohle JW 1936,1873). Gegen derartig fehlerhafte Urteile muß grundsätzlich Abhilfe vor den Gerichten des Erlaßstaates aufgrund der dafür eröffneten Rechtsbehelfe gesucht werden. Die im Revisionsrechtszug vom Beklagten erhobene neue Behauptung allein, er habe inzwischen das Urteil des Superior Court von einem kalifornischen Gericht wegen Nichtigkeit angefochten, ist unerheblich. Der Beklagte legt nicht dar, daß das angegangene ausländische Gericht das Ersturteil aufgehoben habe.
&lt;p&gt;Für die Abgrenzung zwischen der Nichtigkeit einer ausländischen Entscheidung und deren bloßer Aufhebbarkeit ist zu beachten, daß Fälle, in denen ein Urteil ohne Rechtswirkungen bleibt, auch in ausländischen Rechtsordnungen die Ausnahme bilden und in der Regel die Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung lediglich dazu führt, daß diese mit Rechtsmitteln angefochten werden kann (vgl. Geimer/Schütze aaO Bd. I/1 § 139 I 3). Nach amerikanischem Recht gilt ebenfalls eine Vermutung für die Wirksamkeit des Urteils (Engelmann-Pilger, Die Grenzen der Rechtskraft des Zivilurteils im Recht der Vereinigten Staaten S. 39 m. w.Nachw.). Verfahrensfehler können grundsätzlich nur durch Rechtsmittel gegen das Urteil selbst (direct attack) geltend gemacht werden (vgl. Teply/Whitten, Civil Procedure S. 59, 665, 669 f.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Nach diesen Grundsätzen ist es entgegen der Ansicht der Revision nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, das Vorbringen des Beklagten zur Frage der Nichtigkeit des Urteils des Superior Court stehe einer Vollstreckbarerklärung nicht entgegen (wird ausgeführt).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Der Senat ist gemäß §§ 559 Abs. 2 Satz 2,565 Abs. 4 ZPO befugt, selbst die Schlüssigkeit der auf ausländisches Recht gestützten Behauptung nachzuprüfen, wenn - wie im Streitfall - Feststellungen des Berufungsgerichts hierzu fehlen. Denn die vom Beklagten nach § 554 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b ZPO erhobene Rüge einer Verletzung des § 293 ZPO durch das Berufungsgericht kann nur berechtigt sein, wenn die Behauptung in der Berufungsinstanz objektiv geeignet war, eine Pflicht des Tatrichters zur Ermittlung des ausländischen Rechts auszulösen. Dies hängt auch davon ab, ob die Parteien zu den Erkenntnisquellen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_118_312_320&quot; id=&quot;BGHZ_118_312_320&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_118_312_320&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 118, 312 (320):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der ausländischen Rechtsordnung unschwer Zugang haben; dann müssen sie das ausländische Recht regelmäßig konkret darstellen (Senatsurteil v. 30. April 1992, vorstehend S. 164). Legt eine Partei das Privatgutachten eines ausländischen Sachverständigen vor und ergibt es nicht, daß der Ausgang des inländischen Prozesses von der mitgeteilten ausländischen Rechtslage abhängt, so hat das deutsche Gericht insoweit regelmäßig nicht von sich aus weiter nachzuforschen.
&lt;p&gt;Danach stellt es hier im Ergebnis keinen Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 293 ZPO dar, wenn es zur Frage der Nichtigkeit des Urteils des Superior Court nach amerikanischem Recht keine weiteren Ermittlungen vorgenommen hat... .&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Das Berufungsgericht hat die Umstände, die dazu führten, daß der Beklagte im Termin vom 23. April 1985 vor dem Superior Court nicht vertreten war, desweiteren gemäß § 723 Abs. 2,328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO auf ihre Vereinbarkeit mit dem verfahrensrechtlichen ordre public untersucht und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, ein unerträglicher Verstoß gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts liege nicht vor. Entgegen der Auffassung der Revision hält auch das einer rechtlichen Überprüfung stand.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Zutreffend hat das Berufungsgericht insoweit von einer Überprüfung der Frage abgesehen, ob der Beklagte aufgrund der am 16. Januar 1985 an Rechtsanwalt G. gerichteten Ladung nach den für den Zivilprozeß in Kalifornien geltenden Regeln ordnungsgemäß über den Termin vom 23. April 1985 benachrichtigt war. Der Superior Court hat dies ausdrücklich bejaht. Eine Nachprüfung der sachlichen Richtigkeit der Feststellung ist dem deutschen Gericht gemäß § 723 Abs. 1 ZPO (Verbot der révision au fond) im Verfahren über die Vollstreckbarkeit des ausländischen Urteils verwehrt (BGHZ 53,357, 363).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Ein die Anerkennung ausschließender Verstoß gegen den ordre public im Sinne des § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO n.F. läge vor, wenn die Anerkennung des Urteils des Superior Court zu einem Ergebnis führte, das mit den Grundrechten oder sonst offensichtlich mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar wäre. Hiervon ist bei Verfahrensverstößen nur auszugehen, wenn die Entscheidung auf einem Verfahren beruht,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_118_312_321&quot; id=&quot;BGHZ_118_312_321&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_118_312_321&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 118, 312 (321):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem Maße abweicht, daß es nach der deutschen Rechtsordnung nicht als in einer geordneten, rechtsstaatlichen Weise ergangen angesehen werden kann (BGHZ 48,327, 331; 53,357, 359 f.; 73,378, 386; 98,70, 73; BGH, Urt. v. 19. September 1977 - VIII ZR 110/75, WM 1977, 1230, 1231; Beschl. v. 11. März 1990 - XII ZB 71/89, NJW 1990,1101; Senatsurt. v. 27. März 1984 - IX ZR 24/83, WM 1984, 748, 749). Das trifft hier nicht zu. Insbesondere verletzt das Verfahren des Superior Court nicht die Prinzipien, die dem Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) zugrunde liegen. Dessen Schutz erstreckt sich nicht auf eine bestimmte, verfahrensrechtliche Ausgestaltung (BGH, Urt. v. 11. April 1979 - IV ZR 93/78, NJW 1980, 519, 531), etwa eine Terminsladung. Bei der Anwendung jener Verfassungsbestimmung zur Konkretisierung des gemäß § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO maßgeblichen verfahrensrechtlichen ordre public ist vielmehr auf die Grundsätze abzustellen, die Art. 103 Abs. 1 GG schützen will. Dies ist einmal das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, das grundsätzlich verbietet, eine Entscheidung zu treffen, bevor der Betroffene Gelegenheit zur Äußerung hatte. Ferner verlangt das Gebot der Achtung der Menschenwürde, daß ein Beteiligter in der Lage sein muß, auf den Verfahrensablauf aktiv Einfluß zu nehmen (BVerfGE 63, 332, 337 m. w.Nachw.; BGHZ 48,327, 333, bestätigt durch Beschl. des BVerfG v. 28. März 1968 - I BvR 740/67; BGH, Urt. v. 19. September 1977 - VIII ZR 120/75, aaO; Schmidt-Aßmann in Maunz/Dürig, GG Art. 103 Abs. 1 Rdn. 2 ff.). Diesen Erfordernissen hat das Verfahren vor dem Superior Court Rechnung getragen.
&lt;p&gt;Dem Beklagten war die in Kalifornien gegen ihn anhängige Zivilklage des Klägers bekannt, und er hatte bereits geraume Zeit vor seiner Flucht aus den USA Rechtsanwalt J. zu seinem Prozeßbevollmächtigten bestellt, der ihn zunächst im amerikanischen Rechtsstreit auch vertrat. Damit war der Beklagte jedenfalls in der Lage, sich gegenüber der Klage vor dem kalifornischen Gericht zu verteidigen. Die nach seinem Verlassen der USA eingetretene weitere Entwicklung seiner Vertretung im amerikanischen Prozeß vermag eine Verletzung der Grundsätze&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_118_312_322&quot; id=&quot;BGHZ_118_312_322&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_118_312_322&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 118, 312 (322):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
rechtlichen Gehörs nicht zu begründen. Nach den insoweit unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts erfolgte die als Assoziierung vorgenommene Einschaltung von Rechtsanwalt G. durch förmliche Erklärung des Rechtsanwalts J. an den Superior Court. Der Sache nach beabsichtigte Rechtsanwalt J. damit, einen Anwaltswechsel vorzunehmen. In der Folgezeit trat allein Rechtsanwalt G. vor dem Superior Court auf und wurde zu dem Termin vom 23. April 1985 geladen. Erst danach kam es zu seiner Entlassung als Rechtsanwalt des Beklagten.
&lt;p&gt;Zu Recht führt das Berufungsgericht aus, es sei schon deutschen Rechtsvorstellungen nicht fremd, eine Partei unter diesen Umständen als ordnungsgemäß geladen anzusehen. Seinen Ausdruck findet das in der Vorschrift des § 176 ZPO, derzufolge Zustellungen im anhängigen Rechtsstreit an den bestellten Prozeßbevollmächtigten erfolgen müssen. Die Zustellung an einen von mehreren Prozeßbevollmächtigten genügt (Zöller/Stephan aaO § 176 Rdn. 13). Dabei kommt es entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf an, ob der Rechtsanwalt tatsächlich Prozeßvollmacht hatte. Entscheidend ist im Hinblick auf den erforderlichen Vertrauensschutz für die Gegenseite und auf § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO allein, ob er sich ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten zum Prozeßbevollmächtigten bestellt hat (BGH, Beschl. v. 23. November 1978 - II ZB 7/78, VersR 1979,155 m. w.Nachw.; v. 21. Mai 1986 - VIII ZB 17/86, VersR 1986, 993, 994; v. 22. Oktober 1986 - VIII ZB 40/86, NJW 1987,440; MünchKomm ZPO/v. Feldmann § 176 Rdn. 4,8). Eine spätere Beendigung des Mandats berührt die Wirksamkeit der Zustellung nicht. Das Interesse der Partei, für die ein nicht bevollmächtigter Rechtsanwalt aufgetreten ist, wird durch die je nach Lage des Falles bestehenden Möglichkeiten, das Urteil anzufechten oder sich an dem vollmachtlosen Vertreter schadlos zu halten, hinreichend gewahrt (BGH, Beschl. v. 23. November 1978 - II ZB 7/78, aaO).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Darüber hinaus gewährleistet Art. 103 Abs. 1 GG nur die - von Staats wegen ungehinderte - Gelegenheit, sich am Gerichtsverfahren zu beteiligen. Der Berechtigte kann sie durch schuldhaftes Verhalten verwirken oder von der Ausübung des Rechts&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_118_312_323&quot; id=&quot;BGHZ_118_312_323&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_118_312_323&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 118, 312 (323):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
absehen. Es stand allgemein im Machtbereich des Beklagten, sich in dem ihm bekannten Verfahren in Kalifornien weiter zu verteidigen. Für ihre eigene ordnungsmäßige Vertretung in einem ihr bekannten Gerichtsverfahren hat in erster Linie jede Partei selbst nach besten Kräften zu sorgen (BGH, Urt. v. 19. September 1977 - VIII ZR 120/75, aaO; Zöller/Geimer aaO § 328 Rdn. 156 f.). Durch Flucht konnte sich der Beklagte dieser Obliegenheit nicht wirksam entziehen. Er hat auch nicht dargetan, daß er die spätere Zurückhaltung des Rechtsanwalts J. in dem Prozeß sowie das Auftreten des Rechtsanwalts G. für ihn nicht hätte verhindern können. Dann erscheint aus rechtsstaatlicher Sicht das Ergebnis nicht unerträglich, daß der Superior Court später allein Rechtsanwalt G. als berechtigten Vertreter des Beklagten behandelt hat. Gegen das verfassungsrechtliche Gebot einer fairen Verfahrensgestaltung hat das Gericht hierdurch nicht in erheblicher Weise verstoßen.
&lt;p&gt;Nach alledem liegt in dem Unterlassen der Ladung des Beklagten und des Rechtsanwalts J. kein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public... .&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht einen Verstoß gegen den prozessualen ordre public angesichts der übrigen Umstände des Verfahrens vor dem Superior Court verneint hat, sind ebenfalls frei von Rechtsfehlern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Insbesondere geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, allein die Tatsache, daß dem Urteil des Superior Court eine Ladung des Beklagten zur pre-trial discovery vorausgegangen sei, stehe einer Vollstreckbarerklärung nicht entgegen. Die Durchführung eines solchen Beweis- und Beweisermittlungs- Verfahrens zwischen Klageerhebung und mündlicher Verhandlung (trial) unter weitgehender Parteiherrschaft in den USA begründet für sich noch keinen Verstoß gegen den ordre public im Sinne des § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO (ebenso Martiny, Handbuch Rdn. 1109; Schack, IZVR Rdn. 865; Stürner ZVglRWiss Bd. 81, 159, 200; Stiefel/Stürner VersR 1987, 819, 830 f.; Heidenberger RIW 1990, 804, 807; Zekoll, US-Amerikanisches Produkthaftpflichtrecht vor deutschen Gerichten - nachfolgend Produkthaftpflichtrecht - S. 137 ff., 148 f. und RIW 1990, 302, 305; v. Westphalen PHI 1988, 18, 20; Veltins DB 1987,2396,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_118_312_324&quot; id=&quot;BGHZ_118_312_324&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_118_312_324&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 118, 312 (324):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
2398; MünchKomm ZPO/Gottwald § 328 Rdn. 91; Gottwald ZZP 103, 257, 183; Hoechst, Die US-amerikanische Produzentenhaftung - nachfolgend Produzentenhaftung - S. 121; wohl auch Schütze in Festschrift für Stiefel - nachfolgend FS Stiefel -, 697, 703 ff.; a.A. Schütze WM 1986, 633, 636 und wohl auch in Festschrift für Nagel - nachfolgend FS Nagel - 392,401; vgl. ferner LG Berlin RIW 1989, 988, 990 und Greger ZRP 1988, 164, 166). Die bloße Möglichkeit, daß hierbei unter anderem eine nach deutschem Prozeßrecht unzulässige Ausforschung erreicht wird, erfüllt die Voraussetzungen des § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht. Insoweit gilt ebenfalls das Gebot (oben 3 b und BGHZ 48,327, 333; BGH, Urt. v. 19. 5eptember 1977 - VIII ZR 120/75, aaO; MünchKomm ZPO/Gottwald § 328 Rdn. 85 f.; Zöller/ Geimer aaO § 328 Rdn. 155), über die - sogar zwingenden - Einzelregelungen des deutschen positiven Rechts hinaus auf die Grundwerte abzustellen, die hierdurch geschützt werden sollen. Dabei sind nicht nur die deutschen Prozeßrechtsgrundsätze zu beachten (a.M. Schütze, Deutsch-amerikanische Urteilsanerkennung - nachfolgend Urteilsanerkennung - S. 169), sondern ist die Gesamtrechtsordnung zu berücksichtigen, einschließlich deutscher materiellrechtlicher Auskunftspflichten, die mit vergleichbarer Wirkung an die Stelle ausländischer Verfahrensregeln treten können (vgl. Schlosser IPRax 1987, 153, 154; Paulus ZZP 104, 397, 402 ff.; Schack IZVR Rdn. 740). Entscheidend ist sodann, ob das konkrete Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts einschließlich damit möglicherweise verbundener völkerrechtswidriger Eingriffe in die Hoheitsrechte des Anerkennungsstaates (Schack aaO Rdn. 865; Stiefel/Stürner aaO) mit den so ermittelten wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts und dem Wert der gerichtlichen Wahrheitsfindung an sich offensichtlich unvereinbar ist.
&lt;p&gt;Dafür ist hier nichts dargetan. Im Gegenteil erstreckt sich nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts die vom Superior Court an das Ausbleiben des Beklagten im pre-trial discovery-Verfahren geknüpfte Säumnisfolge nur auf die Tatsachen zum Anspruchsgrund, die schon durch das amerikanische Strafverfahren gegen den Beklagten aufgedeckt waren und die er bis heute nicht bestreitet. Deshalb ist es aus&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_118_312_325&quot; id=&quot;BGHZ_118_312_325&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_118_312_325&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 118, 312 (325):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht angenommen hat, das Urteil des Superior Court beruhe im Ergebnis nicht auf dem pre-trial discovery-Verfahren.
&lt;p&gt;b) Entgegen einer teilweise vertretenen Ansicht (Schütze WM 1979, 1174, 1176) bestehen auch keine allgemeinen Bedenken gegen die Anerkennung US-amerikanischer Zivilurteile deswegen, weil diese grundsätzlich keine Kostenerstattung zugunsten der obsiegenden Partei vorsehen (Jestaedt RIW 1986,95 f.). Für einen ausländischen Beklagten ist es sogar unter Berücksichtigung der ihn in jedem Falle treffenden, beträchtlichen Kostenlast nicht unzumutbar, sich auf ein solches Verfahren einzulassen. Aus deutscher Sicht folgt die Verteilung der Kostenlast für streitige Verfahren je nach dem Verfahrensausgang aus dem Veranlassungsprinzip (BGHZ 60,337, 343; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 14. Aufl. § 87 V 5, S. 500; Becker-Eberhard, Grundlagen der Kostenerstattung bei der Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche S. 25 ff.; Hommelsheim, Kostentragung und -ausgleichung im amerikanischen Zivilprozeß, Diss. Bonn 1990 S. 65 f.). Es erscheint als ein Gebot der Billigkeit, nicht stets den jeweiligen Antragsteller als Veranlasser anzusehen, sondern denjenigen, der durch unberechtigtes Verhalten Anlaß zum Einschreiten der Gerichte geboten hat. Davon gibt es - vor allem aus sozialen Gründen - Ausnahmen (§ 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 193 Abs. 1 SGG). Im übrigen entspricht es vor allem der Zweckmäßigkeit, die Berechtigung der vorprozessualen Standpunkte der Parteien im wesentlichen schematisch am Prozeßausgang zu messen. In Einzelfällen, etwa nach § 91 a ZPO, kann das Ergebnis der prozessualen Kostenentscheidung, wenn es dem materiellen Recht widerspricht, durch eine hierauf zu stützende Klage berichtigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Demgegenüber wird der Ausschluß der Kostenerstattung gemäß der American rule of costs vor allem mit der Notwendigkeit begründet, den Zugang zu den Gerichten durch ein verringertes Kostenrisiko zu erleichtern (The American Law Institute, Enterprise Responsibility for Personal Injury Vol. II S. 174 f.; Hommelsheim aaO S. 81 f., 155 f.). Hierdurch wird teilweise zugleich die weitgehend fehlende Prozeßkostenhilfe ersetzt (Hommelsheim aaO S. 94 f.; Großfeld RabelsZ 1975,5,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_118_312_326&quot; id=&quot;BGHZ_118_312_326&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_118_312_326&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 118, 312 (326):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
25). Zudem wird der Prozeßausgang als ein nicht hinreichend zuverlässiger Maßstab für die Berechtigung der vorprozessualen Standpunkte der Parteien angesehen (The American Law Institute aaO S. 274; Fleming, The American Tort Process S. 193, jeweils m. w.Nachw.; Hommelsheim aaO S. 67 ff.).
&lt;p&gt;Danach bestimmen vor allem wertende und rechtspolitische Gesichtspunkte die unterschiedlichen Kostenregelungen. Aus deutscher Sicht verletzt der regelmäßige Ausschluß der Kostenerstattung im US-amerikanischen Zivilprozeß weder Grundrechte der Parteien noch grundlegende Gebote der Rechtsstaatlichkeit. Er ist hinzunehmen (ebenso MünchKomm ZPO/Gottwald § 328 Rdn. 21 a.E.; Zekoll 37 AmJCompL 301,322 f.; vgl. auch Martiny, Handbuch Rdn. 1111). Fällen bewußten Mißbrauchs (dazu Stiefel/Stürner aaO S. 831) ist mit den dafür allgemein vorgesehenen Mitteln zu begegnen, soweit der Titel, der im Inland für vollstreckbar erklärt werden soll, darauf beruht. Zudem beschwert gerade das Ergebnis dieser Anwendung der American rule of costs im vorliegenden Falle nicht den Beklagten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Von der Verbürgung der Gegenseitigkeit (§ 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) im Verhältnis zu Kalifornien nach geltendem Recht gehen die Parteien zutreffend selbst aus (vgl. dazu Schütze, Urteilsanerkennung S. 43 f. und JR 1986,177 ff., 235; Geimer/Schütze aaO Bd. I 2 § 246 S. 1917 f.; Martiny, Handbuch Rdn. 1534; Hoechst, Produzentenhaftung S. 123; Brenscheidt RIW/AWD 1976, 554, 556,558 jeweils m. w.Nachw.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Soweit das Berufungsgericht die Höhe des dem Kläger im Urteil des Superior Court zuerkannten Ersatzes für selbst erlittene materielle und immaterielle Schäden gemäß §§ 713 Abs. 2 Satz 2,328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO an den Erfordernissen des materiellen ordre public gemessen hat, lassen seine Ausführungen Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten nicht erkennen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Als Haftungsgrundlage nimmt der Superior Court einen Fall von battery an, also eine nicht - rechtswirksam - erlaubte absichtliche körperliche Berührung (zum Begriff vgl. Prosser, Handbook of die Law of Torts 2nd ed. S. 30 ff.; Kionka, Torts in&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_118_312_327&quot; id=&quot;BGHZ_118_312_327&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_118_312_327&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 118, 312 (327):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
a Nutshell S. 152 f.). Dem entspräche nach deutschem Recht eine Verletzung des Körpers und/oder des Persönlichkeitsrechts (§ 823 Abs. 1 BGB).
&lt;p&gt;2. Anhaltspunkte dafür, daß die nach amerikanischem Recht erfolgte Verurteilung des Beklagten zur Zahlung tatsächlich angefallener Heilaufwendungen in Höhe von US-Dollar 260 gegen den ordre public verstoßen könnte, werden von der Revision nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich. 3. Das Berufungsgericht hat ferner insoweit eine Verletzung des materiellen ordre public verneint, als der Superior Court dem Kläger für eine zu erwartende psychologische Behandlung US-Dollar 100000 und für aus diesem Anlaß zu erwartende Unterbringungskosten US-Dollar 50000 unabhängig davon zugesprochen hat, ob er sich tatsächlich für die Durchführung einer Heilbehandlung entscheidet. Es hat festgestellt, daß der Superior Court nach Anhörung eines Sachverständigen eine solche Behandlung sowie die berechneten Kosten für objektiv nötig hielt, und als entscheidend angesehen, daß auch der deutschen Rechtsordnung in Ausnahmefällen die Ersatzfähigkeit fiktiver Reparaturkosten nicht fremd sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieses Ergebnis ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß im deutschen Schadensersatzrecht dem Geschädigten bei Personenschäden - anders als bei Sachschäden (BGHZ 66,239, 241 ff. - keine Dispositionsbefugnis darüber eingeräumt ist, ob er den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag tatsächlich zur Schadensbeseitigung verwenden will, und er deshalb keine fiktiven Behandlungskosten ersetzt verlangen kann (BGHZ 97,14, 18 ff.). Allein dies hindert jedoch die Anerkennung des Urteils des Superior Court nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die insoweit nach deutschem Recht maßgeblichen §§ 249 ff. BGB gelten hier weder über Art. 5 noch über Art. 38 EGBGB.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB geht zwar bei Doppelstaatern die deutsche Staatsangehörigkeit auch dann vor, wenn die sonstigen Anknüpfungstatsachen auf Auslandsrecht verweisen. Diese Vorschrift regelt jedoch allein das für den deutschen Richter maßgebliche materielle internationale Privatrecht,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_118_312_328&quot; id=&quot;BGHZ_118_312_328&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_118_312_328&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 118, 312 (328):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
für das sie eine klare und einfache Anknüpfungsnorm schaffen soll. Hingegen kann nach der amtlichen Begründung der Bundesregierung (BR-Drucks. 222/83 = BT-Drucks. 10/504, jeweils S. 40 f.) die mehrfache Staatsangehörigkeit im internationalen Verfahrensrecht ... zu anderen, teilweise erheblich abweichenden Folgen führen. Im Rahmen der §§ 328,722 f. ZPO gilt deshalb Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB nicht (ebenso Palandt/Heldrich, BGB 51. Aufl. Art. 5 EGBGB Rdn. 5; Basedow NJW 1986, 2971, 2974; vgl. auch MünchKomm/Sonnenberger 2. Aufl. Art. 5 EGBGB Rdn. 12).
&lt;p&gt;bb) Art. 38 EGBGB, demzufolge gegen einen Deutschen aus einer im Ausland begangenen unerlaubten Handlung keine weitergehenden Ansprüche geltend gemacht werden können als nach den deutschen Gesetzen, schließt die Vollstreckbarerklärung ebenfalls nicht aus. Für den Geltungsbereich des Art. 27 Nr. 1 EGÜbk hat der Bundesgerichtshof (BGHZ 88,17, 24 mit zustimmender Anm. Kropholler JZ 1983, 905, 906) bereits entschieden, Art. 12 EGBGB a.F. - dem die Neuregelung des Art. 38 n.F. entspricht - könne nicht so verstanden werden, daß jede ausländische Verurteilung eines deutschen Schädigers, die dem ebenfalls deutschen Geschädigten weitergehende Ansprüche zuspricht als nach den deutschen Gesetzen begründet werden, gegen den deutschen ordre public verstoße und deshalb nicht anerkannt werden dürfe. Dem folgt der erkennende Senat auch für die Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile gemäß §§ 722,723 ZPO. Sachliche Unterschiede bestehen insoweit nicht. Außerhalb des Geltungsbereichs des Art. 5 Nr. 3 EGÜbk steht dem Geschädigten ebenfalls eine Klage im ausländischen deliktischen Gerichtsstand frei (§ 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; dazu oben III 1). Nicht nur gemäß Art. 29 EGÜbk, sondern allgemein nach § 723 Abs. 1 ZPO ist für die Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile festgelegt, daß sie nicht auf ihre Gesetzmäßigkeit zu überprüfen sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegen eine zwingende und uneingeschränkte Anwendung des Art. 38 EGBGB im Rahmen des § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO spricht, daß die letztgenannte Vorschrift in der Neufassung des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25. Juli 1986 (BGBl I 1142,1151) eine eigenständige, abschlie&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_118_312_329&quot; id=&quot;BGHZ_118_312_329&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_118_312_329&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 118, 312 (329):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ßende Sonderregelung darüber enthält, was zur Versagung der Anerkennung aus Gründen der öffentlichen Ordnung führt. Zweck der Neufassung war es, die Vorschrift an Art. 27 Nr. 1 EGÜbk anzugleichen sowie sie in Einklang mit der neuen kollisionsrechtlichen ordre public-Klausel in Art. 6 EGBGB zu bringen (amtliche Begründung aaO S. 87 ff.). Die Loslösung der Urteilsanerkennung von der materiellen Kollisionsregel wird durch die gleichzeitige Abänderung des § 328 Abs. 1 Nr. 3 ZPO a.F. bestätigt, der die Beachtung bestimmter familienrechtlicher Normen des deutschen Internationalen Privatrechts zur Anerkennungsvoraussetzung erhoben hatte. Sie wurde gestrichen, weil sie eine Abweichung von der grundsätzlich ausgeschlossenen sachlichen Nachprüfung der fremden Entscheidung bedeutet und das Kollisionsrecht bei der Anerkennung fremder Entscheidungen zu sehr in den Vordergrund gestellt habe (Amtliche Begründung aaO S. 88). Aus gleichartigen Gründen ist es regelmäßig hinzunehmen, wenn der - international zuständige - ausländische Richter aufgrund des für ihn allgemein geltenden Kollisions- und sonstigen materiellen Rechts entscheidet, ohne eine mögliche Besserstellung deutscher Schädiger durch das deutsche Kollisionsrecht zu beachten (ebenso Martiny, Handbuch Rdn. 1014 a.E.,1045 f. und 35 AmJCompL 721,746; Palandt/Heldrich aaO Art. 38 EGBGB Rdn. 28 a E.; Soergel/Lüderitz, BGB 11. Aufl. Art. 12 Rdn. 67; Zekoll, Produkthaftpflichtrecht S. 29 ff., 159 f. und RIW 1990, 302, 303; Zöller/Geimer aaO § 328 Rdn. 169; von Bar, Internationales Privatrecht 1. Band Rdn. 638; Linke, Internationales Zivilprozeßrecht Rdn. 422; Stiefel/Stürner aaO S. 837; LG Berlin RIW 1989, 988, 989; a.A. MünchKomm/Kreuzer aaO Art. 38 EGBGB Rdn. 318; Schütze, FS Nagel S. 400; Schack, IZVR Rdn. 869 und VersR 1984, 422, 423 f.; wohl auch v. Westphalen PHI 1988, 18, 21). Die Spezialität des Art. 38 EGBGB allein im Verhältnis zu Art. 6 EGBGB berührt demgegenüber die Sonderstellung des selbständigen anerkennungsrechtlichen ordre public-Vorbehalts nicht. Der ordre public ist teilbar, je nachdem, ob der deutsche Richter selbst ausländisches Recht anzuwenden oder es als Ergebnis ausländischer Rechtsanwendung hinzunehmen hat (a.M. Schütze, Urteilsanerkennung S. 170).
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_118_312_330&quot; id=&quot;BGHZ_118_312_330&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_118_312_330&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 118, 312 (330):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Sachlich bedarf es nicht einer so starren Festlegung wie der des Art. 38 EGBGB, um im Anerkennungsverfahren die deutsche öffentliche Ordnung vor unerträglichen Auswirkungen ausländischer Urteile zuverlässig zu schützen. § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ermöglicht dies in einer Weise, die den Besonderheiten des Anerkennungsverfahrens besser gerecht wird. Das gilt insbesondere für Fälle wie den vorliegenden, in denen beide Parteien mindestens auch Angehörige des Urteilsstaates sind und dessen Gericht die zusätzliche deutsche Staatsangehörigkeit des Beklagten nicht immer kennt. Zudem können nach der verfahrensrechtlichen Vorbehaltsklausel die Auswirkungen des Umstands angemessen berücksichtigt werden, daß nicht nur der Tatort, sondern auch der Wohnsitz beider Parteien im Zeitpunkt der Klageerhebung im Ausland lag. Andererseits ermöglicht § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO es hinreichend, auf das - in Art. 38 EGBGB zum Ausdruck gebrachte - Erfordernis einzugehen, daß die Haftpflicht im Inland gemeinverträglich sowie berechenbar bleiben muß. Ein Anreiz für den Geschädigten, vorzugsweise im ausländischen Gerichtsstand zu klagen, kann damit ebenfalls verringert werden (vgl. auch von Bar aaO Rdn. 409 f.).
&lt;p&gt;b) § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO hindert die Urteilsanerkennung wegen des hier fraglichen Schadensersatzanspruchs nicht. Mit dem materiellen ordre public ist ein ausländisches Urteil nicht schon dann unvereinbar, wenn der deutsche Richter, hätte er den Prozeß entschieden, aufgrund zwingenden deutschen Rechts zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre als das ausländische Gericht (vgl. Zöller/Geimer aaO § 328 Rdn. 152 m. w.Nachw.). Maßgebend ist vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und der in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, daß es nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint (sogen. ordre public international - BGHZ 50,370, 375 f.; 75,32, 43; BGH, Urt. v. 21. Januar 1991 - II ZR 50/90, NJW 1991, 1418, 1410). Dementsprechend verstößt es ebensowenig gegen die deutsche öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 27 Nr. 1 EGÜbk, wenn das ausländische Recht die Haftung des Kraftfahrzeughalters neben der des Fahrers über die deutschen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_118_312_331&quot; id=&quot;BGHZ_118_312_331&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_118_312_331&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 118, 312 (331):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Höchstgrenzen hinaus und auch auf Schmerzensgeld ausdehnt (BGHZ 88,17, 15 f.), wie wenn es bei feststehender Schadensersatzpflicht eine pauschale Schätzung ihrer Höhe gestattet (BGHZ 75,167, 171 f.).
&lt;p&gt;Im Rahmen von § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nimmt die deutsche Rechtsordnung es hin, wenn der Verletzte Heilungskosten ersetzt verlangen kann, ohne daß er gegenwärtig die bestimmte Absicht hat, sich der Heilbehandlung zu unterziehen. Die abweichende Regelung des deutschen Rechts, das für Personenschäden keine Dispositionsfreiheit kennt, beruht vor allem darauf, daß ein Ersatz für nicht zu behandelnde und damit letztlich hingenommene körperliche oder geistig-seelische Schäden in Wahrheit eine Entschädigung für die fortdauernde Gesundheitsbeeinträchtigung unter Umgehung von § 253 BGB darstellen würde (BGHZ 97,14, 19). Für einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung ist es jedoch unerheblich, ob das ausländische und das inländische Gesetz auf widerstreitenden Prinzipien beruhen; allein entscheidend ist, ob das konkrete Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts zu mißbilligen ist (BGHZ 39,173, 177 m.Nachw.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daran gemessen, hat hier der Superior Court dem Kläger den Ersatz von Heilungskosten zugesprochen, die auch nach deutschem Recht unter gleichen Voraussetzungen erstattungsfähig sein könnten. Die Haftung des Beklagten dafür ist im Ergebnis nicht als grob ungerecht zu mißbilligen. Der Grund für die frühzeitige Zuerkennung von Heilungskosten liegt darin, daß nach US-amerikanischem Recht der gesamte mögliche Ersatz für jeden Schadensfall in einer einheitlichen Summe (lump sum) in einem einzigen Prozeß abschließend zuerkannt werden muß (Fleming aaO S. 231; Kionka aaO S. 354). Wenn das kalifornische Recht hierzu dem Geschädigten die Dispositionsfreiheit nicht nur bezüglich der Integrität seiner Sachen, sondern auch seines Körpers sowie seiner geistig-seelischen Gesundheit einräumt, wird dadurch keine schutzwürdige Position des Schädigers beeinträchtigt: Für ihn hängt es auch nach deutschem Recht allein vom freien Willen seines Opfers ab, ob die Heilungskosten zu erstatten sind oder nicht. Die deutsche Rechtsordnung insgesamt endlich wird durch die andersartige ausländische&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_118_312_332&quot; id=&quot;BGHZ_118_312_332&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_118_312_332&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 118, 312 (332):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Form der Schadensabwicklung nicht unerträglich gestört, zumal eine wesentliche Haftungserweiterung im Inland hierdurch kaum zu besorgen ist.
&lt;p&gt;4. Gegen die Zuerkennung von Schmerzensgeld (damages for anxiety, pain and suffering) aufgrund des ausgeurteilten Sachverhalts sind dem Grunde nach keine selbständigen Rügen erhoben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Endlich hindert es die Anerkennung nicht, daß der Kläger nach dem Urteil des Superior Court 40% aller eingehenden Gelder als Erfolgshonorar an seinen Rechtsanwalt abzuführen hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zwar wäre nach deutschem Rechtsverständnis eine entsprechende Vereinbarung mit einem deutschen Rechtsanwalt in der Regel gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig (vgl. BGHZ 34,64, 70 ff.; Senatsurt. v. 31. Oktober 1991 - IX ZR 303/90, WM 1992, 279, 281 m. w.Nachw.). Dieser Grundsatz ist jedoch für deutsche Gerechtigkeitsvorstellungen nicht so wesentlich, daß er in jedem Falle weltweit unbedingte Geltung beansprucht. Der Bundesgerichtshof hat für Vergütungsvereinbarungen zwischen Deutschen und ausländischen Rechtsanwälten nach ausländischem Recht, die aufgrund deutschen materiellen internationalen Privatrechts auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 30 EGBGB a.F. zu überprüfen waren, entschieden, daß eine Erfolgshonorarvereinbarung nicht am ordre public scheitern muß (BGHZ 22,162, 166; 44,183, 190 f.), Anders als im Falle BGHZ 51,290, 293 ff. , in dem einem ausländischen Rechtsanwalt - gemäß § 183 Abs. 1 BEG - die Befugnisse eines inländischen Rechtsanwalts zugebilligt worden waren, liegt dem Erfolgshonorar hier eine im Ausland geschlossene Vereinbarung einer ausländischen Partei mit ihrem ausländischen Rechtsanwalt für die Führung eines Prozesses im Ausland zugrunde. Wenn das ausländische Gericht nach dem von ihm anzuwendenden Recht eine solche Absprache durchsetzt, berührt das die deutsche öffentliche Ordnung nicht in unerträglicher Weise. Die Vertragsbeziehungen waren vollständig im Ausland abzuwickeln. Es steht grundsätzlich jeder Rechtsordnung frei, welche standesrechtlichen Beschränkungen sie ihrer eigenen Rechtsanwaltschaft auferlegt (vgl. Martiny Handbuch Rdn. 1111).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_118_312_333&quot; id=&quot;BGHZ_118_312_333&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_118_312_333&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 118, 312 (333):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Der jeweilige Beklagte des Schadensersatzprozesses kann dadurch nur insoweit betroffen werden, als das Erfolgshonorar mittelbar zugleich die Bemessung des zuerkannten Schadensersatzes mitbeeinflußt (ebenso Zekoll, Produkthaftpflichtrecht S. 118 f.). Das ist hier weder festgestellt noch ausgeschlossen. Sogar wenn der dem Kläger zugesprochene Schadensersatz zum Ausgleich tatsächlich erlittener Schäden (compensatory damages) mit Rücksicht auf die ihn treffende Kostenlast großzügig geschätzt worden sein sollte, wäre das allein aus deutscher Sicht noch kein unerträgliches Ergebnis. Denn wäre er in Deutschland auf Schadensersatz verklagt worden, so hätte der Beklagte den Kläger gemäß § 91 ZPO ebenfalls von Prozeßkosten freistellen müssen. Im Rahmen des inländischen ordre public ist es nicht zu beanstanden, wenn der Geschädigte neben einem vollen Ausgleich für erlittene Beeinträchtigungen eine Freistellung von den Prozeßkosten erlangt. Auf die Frage, wie diese Kosten im einzelnen errechnet worden sind, kommt es insoweit nicht entscheidend an.
&lt;p&gt;Die Höhe der dem Anwalt vorliegend zugebilligten Erfolgsquote hindert ebenfalls nicht die Anerkennung. Der Superior Court hat sie ausdrücklich mit der Komplexität und Schwierigkeit der Rechtsverfolgung begründet. Soweit in BGHZ 44,183, 190 f. der vereinbarte Anteil am Erstrittenen im Hinblick auf Art. 30 EGBGB a.F. herabgesetzt wurde, kann daraus zur Konkretisierung dessen, was unter Beachtung des ordre public im Sinne des § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO hinzunehmen ist, für einen Fall mit dem hier fraglichen Auslandsbezug nichts hergeleitet werden (a.A. Stiefel/Stürner aaO S. 842). Die Höhe des zuerkannten Erfolgshonorars entspricht dem nach amerikanischen Verhältnissen Üblichen (vgl. Lange/Black aaO Rdn. 117; Fleming aaO S. 199; Stiefel/Stürner aaO S. 831 m. w.Nachw.; Kölnische Rück/Zeller, Zur Produkthaftpflicht aus Exporten nach USA und ihrer Versicherung Rdn. 51; v. Westphalen RIW/AWD 1981, 141, 147; Völz VersR 1987, 229, 235 f.; Sabella VersR 1990, 1186, 1191), wobei zu berücksichtigen ist, daß bei dieser Art der Vereinbarung der amerikanische Rechtsanwalt die Kosten der Rechtsverfolgung vorschießen muß und das Risiko des rechtlichen wie wirtschaftlichen Mißerfolgs trägt (vgl. Zekoll Produkt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_118_312_334&quot; id=&quot;BGHZ_118_312_334&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_118_312_334&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 118, 312 (334):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
haftpflichtrecht S. 121 f.) Im Verhältnis zwischen dem Kläger und seinem Rechtsanwalt ist die Quote im Urteil, dessen Anerkennung verlangt wird, verbindlich festgelegt, ohne daß daran in dem hier - allein im Streit befindlichen - Verhältnis zum Beklagten etwas zu ändern wäre. Zu seinen Gunsten könnte das Anerkennungshindernis nach § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO allenfalls eingreifen, wenn er als compensatory damages insgesamt einen Betrag zu zahlen hätte, der weit über das hinaus ging, was zum Ausgleich der vom Kläger tatsächlich erlittenen Schäden einschließlich eines angemessenen Kostenanteils erforderlich war. Hierfür ist um so weniger ersichtlich, als die Rechtsanwälte des Klägers jahrelang einen Prozeß mit hohem Streitwert und schwierigen Auslandsbeziehungen geführt haben, ohne bisher - soweit dargetan - irgendein Honorar empfangen zu haben.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;V.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Erfolg hat die Revision, soweit im Urteil des Superior Court zugunsten des Klägers ein Anspruch auf exemplary and punitive damages in Höhe von US-Dollar 400000 tituliert ist. Hierzu hat das Berufungsgericht die Auffassung vertreten, eine Vollstreckbarerklärung könne - nur - in dem Umfang stattfinden, in dem durch diese Summe Anwaltskosten abgedeckt seien, deren Höhe jedoch ebenfalls einer ordre public-Kontrolle unterzogen werden müsse. Dies führe dazu, daß nicht die im Urteil des Superior Court ausgewiesene Höhe von 40% der jeweiligen Urteilssumme, sondern lediglich eine solche von 25% anerkannt werden könne. Demnach ergebe sich ein für vollstreckbar zu erklärender Teil der punitive damages in Höhe von US-Dollar 55065.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision des Beklagten nicht stand. Ein ausländisches Urteil auf Strafschadensersatz von nicht unerheblicher Höhe, der über den Ausgleich erlittener materieller und immaterieller Schäden hinaus pauschal zuerkannt wird, kann insoweit in Deutschland regelmäßig insgesamt nicht für vollstreckbar erklärt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Punitive or exemplary damages werden nach dem Recht der meisten Einzelstaaten der USA - einschließlich Kaliforniens&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_118_312_335&quot; id=&quot;BGHZ_118_312_335&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_118_312_335&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 118, 312 (335):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
- als weiterer Geldbetrag zum rein ausgleichenden Schadensersatz zuerkannt, wenn dem Täter als erschwerender Umstand zu einem allgemeinen Haftungstatbestand ein absichtliches, bösartiges oder rücksichtsloses Fehlverhalten zur Last fällt (Prosser aaO S. 9 f. m.Nachw.; Ed. note. in 70 Harvard Law Review S. 517; Kionka aaO S. 372 f.; Stoll, Gutachten für den 45. Deutschen Juristentag 1964 Bd. I Teil 1 - nachfolgend Gutachten - S. 100; Großfeld, Die Privatstrafe S. 59 f.; Siehr RIW 1991, 705, 706 f.; v. Westphalen RIW/AWD 1981, 141, 143). Neuerdings kann schon eine bewußt fahrlässige, offenkundige Mißachtung der Sicherungsinteressen der Allgemeinheit ausreichen (Hoechst, Produzentenhaftung S. 73; Fleming aaO S. 217 f.; Madden, Products Liability 2nd ed. S. 317,319; The American Law Institute aaO S. 248; Stiefel/Stürner aaO S. 835). Die Verhängung steht regelmäßig im freien Ermessen des Gerichts (Prosser aaO S. 11 m.Nachw.; Stoll in International Encyclopedia of Comparative Law Vol. XI Part. 2 - nachfolgend Encyclopedia - Anm. 8-107 über Fußn. 803 und Gutachten S. 102; Kionka aaO S. 372; Großfeld aaO S. 66; Hoechst VersR 1983, 13, 14). Mit ihr werden bis zu vier Hauptzwecke verfolgt (vgl. Prosser aaO S. 9,20; Ed. note. in 70 Harvard Law Review 517,520 ff.; Kionka aaO S. 371 i. V. m. S. 364 f.; Stoll, Encyclopedia Anm. 8-109 und Gutachten S. 101 ff., 113 ff.; Zekoll, Produkthaftpflichtrecht S. 68,152; Stiefel/Stürner aaO S. 836; v. Westphalen RIW/AWD 1981, 141, 143 f., 146 f.; Völz aaO S. 231 f.): Der Täter soll für sein rohes Verhalten bestraft werden, auch damit mögliche Racheakte des Opfers selbst überflüssig werden. Täter und Allgemeinheit sollen präventiv von künftigem sozialschädlichem Verhalten abgeschreckt werden, soweit das bloße Risiko der Kompensationspflicht keine ausreichende Verhaltenssteuerung gewährleistet. Der Geschädigte soll für die auf seinem Einsatz beruhende Rechtsdurchsetzung - zur Stärkung der Rechtsordnung im allgemeinen - belohnt werden. Schließlich soll das Opfer eine Ergänzung zu einer als unzureichend empfundenen Schadensbeseitigung erhalten, wobei sich unter anderem eine fehlende soziale Absicherung auswirken kann (vgl. Zekoll, Produkthaftpflichtrecht S. 40,158; Sabella aaO S. 1187 f.); auf diese Weise kommt auch ein Ausgleich für die nicht selb
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_118_312_336&quot; id=&quot;BGHZ_118_312_336&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_118_312_336&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 118, 312 (336):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ständig erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers (oben III 4 b) in Betracht.
&lt;p&gt;Die Höhe der zuerkannten Beträge richtet sich nach dem Ermessen des Gerichts, das üblicherweise den Charakter der Verletzungshandlung, Art und Ausmaß der Beeinträchtigung für den Kläger (Großfeld aaO S. 63; Stiefel/Stürner aaO S. 835), aber auch die Vermögensverhältnisse des Schädigers berücksichtigt (Prosser aaO S. 11 f.; Ed. note in 70 Harvard Law Review 517,528, jeweils m. w.Nachw.; Kionka aaO S. 374; The American Law Institute aaO S. 253; Zekoll, Produkthaftpflichtrecht S. 68). Teilweise wird ein Vielfaches der auszugleichenden sonstigen Schäden festgesetzt (Hoechst, Produzentenhaftung S. 73 f. und VersR 1983, 13, 14; so auch im Ausgangsfall bei Drolshammer/Schärer SJZ 1986, 309, 310). Zuweilen werden zugesprochene Schmerzensgeldbeträge (damages for pain and suffering) und Strafschadensersatz - anders als im vorliegenden Falle - nicht getrennt ausgewiesen, so daß eine einheitliche Summe zur Abgeltung anderer als materieller Schäden zugleich einen Schmerzensgeldanteil enthält (Großfeld aaO S. 62; Hoechst VersR 1983, 13, 15; vgl. aber auch Stoll, Encyclopedia Anm. 8-107 über Fußn. 801 und 802). Nicht einmal Verdienstausfallschäden werden - bei Jury-Entscheidungen - stets ausgesondert (Heidenberger RIW 1990, 804, 807).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Werden mehrere durch eine einzige Handlung geschädigt, so kann im allgemeinen jedem Opfer selbständig Strafschadensersatz in voller Höhe zuerkannt werden (Fleming aaO S. 220 f.; The American Law Institute aaO S. 260 f.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Auf dieser Grundlage ist das Berufungsgericht zutreffend und unangefochten davon ausgegangen, daß es sich bei der Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von punitive damages nicht um eine Kriminalstrafe handelt, die der Vollstreckbarerklärung gemäß § 722,723 ZPO von vornherein entzogen wäre, sondern daß sie einen zivilrechtlichen Zahlungsanspruch zum Gegenstand hat. Hierfür bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob diese Frage allein nach ausländischem Recht, allein nach deutschem Recht oder im Wege einer Doppelqualifikation nach beiden Rechtsordnungen übereinstimmend zu beantworten ist (vgl. hierzu Martiny, Handbuch Rdn. 500 und 35 AmJCompL&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_118_312_337&quot; id=&quot;BGHZ_118_312_337&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_118_312_337&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 118, 312 (337):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
721,730 f.; Schütze, Deutsches Internationales Zivilprozeßrecht S. 138 und FS Nagel S. 394; Schack, IZVR Rdn. 820, jeweils m. w.Nachw.). Sowohl aus US-amerikanischer wie aus deutscher Sicht ist eine Zivilsache anzunehmen.
&lt;p&gt;Nach amerikanischem Rechtsverständnis werden punitive damages ungeachtet ihrer Bestrafungs- und Abschreckungsfunktion allgemein dem Zivilrecht zugeordnet (Junker, Discovery im deutsch-amerikanischen Rechtsverkehr S. 255; Kionka aaO S. 373; Großfeld aaO S. 61 f.; Stürner/Stadler IPrax 1990, 157, 158, jeweils m. w.Nachw.). Mit dieser Begründung hat der US Supreme Court einen Verstoß des Strafschadensersatzes unter anderem gegen das Verbot der Doppelbestrafung ausgeschlossen (vgl. Peterson IPrax 1990,187 ff.; Ebke RIW 1990,145 f.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aus deutscher Sicht gilt nichts anderes. Danach sind Urteile in Zivilsachen (§ 13 GVG), also jedenfalls Entscheidungen über das Bestehen oder Nichtbestehen privater Rechte und Rechtsverhältnisse gleichgeordneter Parteien (vgl. zu dieser Abgrenzung GmS-OGB BGHZ 97,312, 313 f.; 102,280, 283 f.; 108,284, 286 f.; BGH, Urt. v. 28. Februar 1991 - III ZR 53/90, NJW 1991, 1686, 1687), anerkennungsfähig. In diesem Sinne stellen punitive damages grundsätzlich eine besondere Art des Schadensersatzes zwischen Privatpersonen dar, unabhängig von den rechtspolitischen Erwägungen, aus denen dieser eingeführt worden ist. Er wird auf Veranlassung eines Einzelnen beigetrieben. Jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - der Strafschadensersatz an den Geschädigten selbst zu entrichten ist, handelt es sich um den Gegenstand einer Zivilsache (OLG München NJW 1989,3102 mit insoweit zustimmender Anm. v. Greger S. 3103; Zöller/Geimer aaO § 328 Rdn. 77; Linke aaO Rdn. 374 a.E.; Zekoll, Produkthaftpflichtrecht S. 151 und 37 AmJCompL 301,324 f.; Schack, IZPR Rdn. 605,818 und Einführung S. 35; Stiefel/Stürner aaO S. 837; Stürner/Stadler aaO S. 158; Siehr aaO S. 808; v. Westphalen RIW/AWD 1981, 141, 143; Böhmer NJW 1990, 3049, 3051; für das Schweizer Recht: Zivilgericht Basel in Basler JurMitt 1991, 31, 32 f.; Bezirksgerichtspräsidium von Sargans bei Drolshammer/Schärer aaO S. 310 - a.A. Schütze FS Nagel S. 397 und WM 1986, 633, 635; Wölki RIW 1985,530,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_118_312_338&quot; id=&quot;BGHZ_118_312_338&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_118_312_338&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 118, 312 (338):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
533; wohl auch Stiefel RIW/AWD 1979, 509, 512; Hollmann RIW 1982, 784, 786; für das Schweizer Recht: Stojan, Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Zivilurteile in Handelssachen Anm. 4.5.3 in Verbindung mit 4.5.2; Kaufmann- Kohler WiuR Jahrgang 35, S. 211,244 in Verbindung mit 243). Ob etwas anderes anzunehmen ist, wenn die punitive damages an den Staat oder eine sonstige Institution fließen (vgl. hierzu Stiefel/Stürner aaO S. 837; Schubert PHI 1988, 38, 39), kann offenbleiben.
&lt;p&gt;3. Die Vollstreckbarerklärung des US-amerikanischen Urteils, das die Verpflichtung zur Zahlung von punitive damages ausspricht, scheitert jedoch regelmäßig am materiellen ordre public gemäß §§ 723 Abs. 2 Satz 2,328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO (ebenso Zekoll, Produkthaftpflichtrecht S. 152 ff.; Schack IZVR Rdn. 869; Hoechst, Produzentenhaftung S. 122 und VersR 1983, 13, 16 f.; Schütze, Urteilsanerkennung S. 163,169 ff. und FS Nagel S. 399 f.; Greger NJW 1989, 3103, 3104 in Anm.; für das Schweizer Recht: Drolshammer/Schärer aaO S. 315 ff. - a. A. wohl v. Westphalen RIW/AWD 1981, 141, 148 f.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die moderne deutsche Zivilrechtsordnung sieht als Rechtsfolge einer unerlaubten Handlung nur den Schadensausgleich (§§ 249 ff. BGB), nicht aber eine Bereicherung des Geschädigten vor (Motive zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich Bd. II S. 17 ff.). Frühere Privatstrafklagen, insbesondere wegen Beleidigung, sollten ausgeschlossen sein (Bericht der Reichstags-Kommission über den Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuchs und Einführungsgesetzes S. 98). Das gilt unabhängig davon, ob der Ersatzanspruch vor dem Zivilgericht oder im Anhangsverfahren vor dem Strafgericht (§§ 403 ff. StPO) geltend gemacht wird. Die Bestrafung und - im Rahmen des Schuldangemessenen - Abschreckung sind mögliche Ziele der Kriminalstrafe (§§ 46 f. StGB), die als Geldstrafe an den Staat fließt, nicht des Zivilrechts.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch die Erwägung, dem Opfer als Kläger eine Vergünstigung zukommen zu lassen, findet ihre Erklärung in einem Verständnis des Privatrechts als Lebensordnung mit generalpräventiver Wirkung (Stürner, Festschrift für Stiefel S. 763,783): Anstelle des Staates tritt der Einzelne als privater Staatsanwalt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_118_312_339&quot; id=&quot;BGHZ_118_312_339&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_118_312_339&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 118, 312 (339):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
auf (The American Law Institute aaO S. 238; Junker aaO S. 96). Das ist nach deutscher Rechtsauffassung mit dem Bestrafungsmonopol des Staates und den dafür eingeführten besonderen Verfahrensgarantien unvereinbar. Zwar läßt das deutsche Recht mit dem Rechtsinstitut der Vertragsstrafe (§§ 339 ff.) in gewissem Umfang Bestrafungsfunktionen im Privatrecht zu. Dies setzt jedoch eine entsprechende rechtsgeschäftliche Vereinbarung zwischen den Parteien voraus und ist deshalb für die Umschreibung der deutschen Grundsätze für die Deliktshaftung bedeutungslos.
&lt;p&gt;Die nach US-amerikanischem Verständnis im Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigte Bestrafungs- und Abschreckungsfunktion der punitive damages kann insbesondere nicht mit der Genugtuungsfunktion verglichen werden, die nach inländischen Grundsätzen im Bereich der Zumessung von Schmerzensgeld nach § 847 BGB und bei Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu berücksichtigen ist (vgl. dazu Großer Senat für Zivilsachen in BGHZ 18,149, 154 ff.; BGHZ 26,349, 353 ff.; 39,124, 133; BGH, Urt. v. 16. Dezember 1975 - VI ZR 175/74, JZ 1976,599, v. 11. Juni 1982 - VI ZR 247/80, NJW 1982,2123). Zum einen steht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht sie, sondern die Rücksicht auf Höhe und Maß der Lebensbeeinträchtigung (Grad und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen) im Vordergrund, während das Rangverhältnis der übrigen Umstände den Besonderheiten des Einzelfalles zu entnehmen ist (vgl. BGH, Urt. v. 3. November 1959 - VI ZR 193/58, VersR 1960, 252, 253). Zum anderen begründet die Genugtuungsfunktion keinen unmittelbaren Strafcharakter des Schmerzensgeldes (BGHZ 18,149, 155). Sie ist vielmehr untrennbar mit der dem Schmerzensgeldanspruch zugleich innewohnenden Ausgleichsfunktion verknüpft (BGH, Urt. v. 6. Dezember 1960 - VI ZR 73/60, VersR 1961,164 f.) und bringt immer eine gewisse, durch den Schadensfall hervorgerufene persönliche Beziehung zwischen Schädiger und Geschädigtem zum Ausdruck (BGHZ 18,149, 157). Dies ändert sich auch dann nicht, wenn die Genugtuungsfunktion im Einzelfall in den Vordergrund der Schmerzensgeldbemessung tritt, weil angesichts der Unmöglichkeit eines Ausgleichs immaterieller Schäden nur&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_118_312_340&quot; id=&quot;BGHZ_118_312_340&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_118_312_340&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 118, 312 (340):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
eine zeichenhafte Wiedergutmachung stattfinden kann (vgl. hierzu BGHZ 18,149, 156 f.; BGH, Urt. v. 16. Dezember 1975 - VI ZR 175/74 - und v. 12. Juni 1982 - VI ZR 247/80, aaO). Das verkennt Kern (AcP 191, 247, 253 ff., 268,272).
&lt;p&gt;Für die Bestimmung des nach § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zu beachtenden ordre public kann die Genugtuungsfunktion eines Schmerzensgeldanspruchs nach deutschem Recht mithin nur herangezogen werden, soweit die punitive damages auch immaterielle Schäden ausgleichen sollen (Stiefel/Stürner aaO S. 841; Siehr aaO S. 707; a.A. wohl v. Westphalen RIW/AWD 1981, 141, 147 ff.). Im Streitfall ist dies aber bereits durch gesondertes Zuerkennen einer Entschädigung für pain and suffering uneingeschränkt geschehen. Für ein darüber hinausgehendes Genugtuungsbedürfnis des Klägers ist sogar unter voller Berücksichtigung der hohen Bedeutung, die nach dessen Darstellung die körperliche Unversehrtheit in den USA genießt, nichts ersichtlich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Anders kann es sich möglicherweise verhalten, soweit mit der Verhängung von Strafschadensersatz restliche, nicht besonders abgegoltene oder schlecht nachweisbare wirtschaftliche Nachteile pauschal ausgeglichen oder vom Schädiger durch die unerlaubte Handlung erzielte Gewinne abgeschöpft werden sollen (so Zivilgericht Basel in Basler JurMitt 1991, 31, 36 f.; vgl. auch Assmann BB 1985, 15, 23). In diesem Zusammenhang kommt allgemein auch die Abwälzung der Prozeßkosten oder anderer nicht selbständig ersatzfähiger Verzugsschäden auf den Beklagten in Betracht (vg. Martiny, Handbuch Rdn. 507). Jedoch enthalten hier weder das Urteil noch die Verhandlungsniederschrift des Superior Court zuverlässige Hinweise darauf, daß mit der Zubilligung von punitive damages die Gesamtprozeßkostenlast des Klägers erfaßt werden sollte. Der Anteil von 40%, welcher seinem Rechtsanwalt als Vergütung zuerkannt wurde, fällt auf sämtliche tatsächlich entrichteten Schadensersatzbeträge unabhängig von ihrer rechtlichen Einordnung an. Die zum Ausgleich für Heilungskosten sowie als Schmerzensgeld (damages for pain and suffering) ausgewiesenen Summen sind auch nicht etwa so genau und knapp kalkuliert, daß sie nicht ihrerseits schon einen Kostenanteil umfassen könnten. Die Erwägung des Gerichts - vor allem einer Jury -, einen Kostenausgleich zu schaffen, kann in den USA allgemein schon zu erhöhten compensatory damages führen (Fleming aaO S. 226; Zekoll, Produkthaftpflichtrecht S. 153 f.; v. Hülsen RIW/AWD 1982, 1, 9).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_118_312_341&quot; id=&quot;BGHZ_118_312_341&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_118_312_341&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 118, 312 (341):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Das Berufungsgericht hat nicht etwa in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, welche Erwägungen den Superior Court bei seiner Entscheidung hinsichtlich der punitive damages im vorliegenden Einzelfalle geleitet haben. Es ist statt dessen einem Vorschlag von Stiefel und Stürner (VersR 1987, 829, 831; vgl. dagegen Schütze FS Nagel S. 397; Böhmer NJW 1990, 3049, 3051) gefolgt, die für den Regelfall einem auf Strafschadensersatz lautenden US-amerikanischen Urteil eine solche Ausgleichsfunktion unterlegen und es in Deutschland begrenzt anerkennen wollen.
&lt;p&gt;c) Eine solche Verallgemeinerung wird aber weder von den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts noch von den Behauptungen des Klägers getragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Erhebungen darüber, wie oft US-amerikanische Gerichte mit der Verhängung von Strafschadensersatz unter anderem bezwecken, Kläger von ihrer gesamten Last an außergerichtlichen Kosten freizustellen, fehlen (vgl. im Gegenteil Zekoll, Produkthaftpflichtrecht S. 117). In älteren Veröffentlichungen wird ein solcher Beweggrund überhaupt noch nicht genannt (vgl. die Nachweise bei Großfeld aaO S. 50,52 f.). Sogar neuere Entscheidungen erwähnen ein derartiges Motiv nur ausnahmsweise (vgl. die Zusammenstellung bei v. Westphalen RIW/AWD 1981, 141, 144 ff.). Im Staate New York werden beispielsweise bei der Jury-Belehrung allein Bestrafung und Abschreckung als Zwecke der punitive damages genannt (vgl. Madden aaO S. 317 Fn. 6).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ohne eindeutig nachvollziehbare Hinweise des ausländischen Gerichts selbst ist das um die Vollstreckbarerklärung angegangene deutsche Gericht gehindert, die tatsächlichen Beweggründe im Einzelfalle zu erforschen. Wie ausgeführt (oben 1), kann ein solcher US-amerikanischer Spruch regelmäßig auf mehreren verschiedenen Motiven jeweils allein oder in Verbindung mit anderen beruhen, sofern er überhaupt den aner&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_118_312_342&quot; id=&quot;BGHZ_118_312_342&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_118_312_342&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 118, 312 (342):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
kannten ausländischen Rechtsgrundsätzen entspricht (insoweit zutreffend Stiefel/Stürner aaO S. 838). Um den Urteilsinhalt über dessen amtliche Begründung hinaus zu konkretisieren, müßte sich der inländische Richter notwendigerweise an die Stelle des ausländischen setzen. Dazu ist er, wie § 723 Abs. 1 ZPO erkennen läßt, nicht befugt. Darüber hinaus müßte eine solche Urteilsergänzung weitgehend auf Mutmaßungen beruhen, also die Rechtssicherheit gefährden.
&lt;p&gt;Der Senat hält es auch nicht für zulässig, insoweit für das ausländische Urteil stets den für eine Anerkennung günstigsten denkbaren Fall einer möglichst vollständigen Wahrung der Ausgleichsfunktion zu unterstellen (so aber im Ergebnis Stiefel/ Stürner aaO S. 837,840 f.). Das entspräche nicht der Rechtswirklichkeit, weil diese Sichtweise für den erkennenden Richter im Ausland belanglos war. Zudem liefe ein solcher Ansatz auf eine einseitige Besserstellung des Gläubigers im Verhältnis zum Schuldner ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Inhalt des ausländischen Urteils, also möglicherweise auf eine Haftungserweiterung hinaus. Eine solche Betrachtungsweise wird nicht einmal durch die Rücksichtnahme auf den konkreten ausländischen Hoheitsakt geboten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unerheblich ist hierfür die Frage nach der Teilbarkeit einer Anerkennung des ausländischen Urteils, die auch der Senat grundsätzlich bejaht. Sie kann immer erst in Betracht kommen, wenn das ausländische Urteil, das eine einheitliche Rechtsfolge mit mindestens teilweise, möglicherweise aber vollständig ordre public-widrigem Inhalt ausspricht, selbst genügend Anhaltspunkte für eine sichere Aufspaltung in hinzunehmende oder für die deutsche Rechtsordnung schlechthin unverträgliche Rechtsfolgen enthält. Eine Aufteilung nach dem freien Ermessen des deutschen Anerkennungsrichters ist insoweit ausgeschlossen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Statt dessen ist in derartigen Fällen auf den Schwerpunkt der nicht im einzelnen aufteilbaren Rechtsfolge abzustellen, die das ausländische Urteil als Einheit ausspricht. Vorrangig sind dabei die nach dem Urteil im jeweiligen Einzelfalle maßgeblichen Umstände auszuwerten. Legt das Urteil sie, wie hier, nicht offen, so ist das zugrundeliegende ausländische Rechtsinstitut als Ganzes zu erfassen. Entscheidend ist sodann, welche&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_118_312_343&quot; id=&quot;BGHZ_118_312_343&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_118_312_343&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 118, 312 (343):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Anspruchsvoraussetzungen und/oder Besonderheiten der Rechtsfolge bei wertender Betrachtungsweise im Hinblick auf den deutschen ordre public das Rechtsinstitut im Regelfalle typischerweise bestimmen.
&lt;p&gt;Bei dieser Sicht wird der US-amerikanische Strafschadensersatz geprägt durch die Momente der Bestrafung und Abschreckung (ebenso The American Law Institute aaO S. 231, 236, 247; Madden aaO S. 316; Kionka aaO S. 374; Fleming aaO S. 214; Zekoll, Produkthaftpflichtrecht S. 152 f., 156 und 37 AmJ- CompL 301,325 ff.). Aus ihnen ist er geschichtlich hervorgegangen (Großfeld aaO S. 49 ff.; Ed. note in 70 Harvard Law Review 517,518 ff.; Siehr aaO 705 f.), sie wirken auch heute noch regelmäßig mit auf die Festsetzung ein (Großfeld aaO S. 69 f.; Schütze, FS Nagel S. 397; vgl. auch die Einzelnachweise bei v. Westphalen RIW/AWD 1981, 141, 144 ff.). Maßgebliche Voraussetzung ist allein der gesteigerte Schuldvorwurf. Das Fehlen eines Rechtsanspruchs des Geschädigten zeigt das untergeordnete Gewicht seiner privaten Interessen. Da zudem keine meßbare allgemeine Beziehung der festzusetzenden Beträge zu den erlittenen Schäden besteht, tritt der Ausgleichsgedanke im Regelfalle zurück (ebenso Großfeld aaO S. 63; Siehr aaO S. 707).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;e) Davon ausgehend, ist es mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar, pauschal zuerkannten Strafschadensersatz von nicht unerheblicher Höhe im Inland zu vollstrecken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Zu den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts gehört der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der auch in der Zivilrechtsordnung Geltung beansprucht (Stiefel/Stürner aaO S. 840 f.; Stürner/Stadler aaO S. 159; v. Westphalen PHI 1988, 18, 21 f.; LG Heilbronn RIW 1991, 343, 344; vgl. auch BVerfGE 34, 269, 285 f. und § 251 Abs. 2 BGB). Ihm trägt im Zivilrecht unter anderem der Kompensationsgedanke beim Schadensersatz Rechnung: Regelmäßig ist allein der Ausgleich der durch den rechtswidrigen Eingriff gestörten Vermögensverhältnisse der unmittelbar Beteiligten das angemessene Ziel des über den Eingriff geführten Zivilprozesses. Darauf sind dessen Verfahrens- und Beweisregeln zugeschnitten, die den Parteien einen vielfältig bestimmenden Ein&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_118_312_344&quot; id=&quot;BGHZ_118_312_344&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_118_312_344&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 118, 312 (344):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
fluß auf das Ergebnis einräumen. Ähnliche Regeln bestimmen den US-amerikanischen Zivilprozeß, bis hin zur Festlegung des maßgeblichen Sachverhalts durch die Parteien und zur Möglichkeit von Säumnisentscheidungen.
&lt;p&gt;Hingegen fallen Sanktionen, die der Bestrafung und Abschreckung - also dem Schutz der Rechtsordnung im allgemeinen - dienen, nach deutscher Außassung grundsätzlich unter das Strafmonopol des Staates. Er übt es im öffentlichen Interesse in einer besonderen Verfahrensart aus, in dem einerseits die Amtsermittlung eine höhere Gewähr für die Richtigkeit der Sachentscheidung bieten soll und andererseits die Rechte des Beschuldigten stärker geschützt sind. Aus hiesiger Sicht erscheint es unerträglich, in einem Zivilurteil eine erhebliche Geldzahlung aufzuerlegen, die nicht dem Schadensausgleich dient, sondern wesentlich nach dem Interesse der Allgemeinheit bemessen wird und möglicherweise neben eine Kriminalstrafe für dasselbe Vergehen treten kann (ebenso Greger NJW 1989,3103 f. in Anm.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;So verhält es sich im Ergebnis mit dem vorliegenden Fall. Der verhängte Strafschadensersatz ist höher als die Summe aller zugesprochenen Ausgleichsbeträge. Sogar das hierauf anfallende Anwaltshonorar zusammen könnte nur gut ein Drittel der punitive damages ausmachen. Für einen sonstigen auszugleichenden Schaden ist nichts ersichtlich. Dann würde eine Vollstreckung den Beklagten übermäßig treffen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) Die ohne festes Verhältnis zum eingetretenen Schaden nach dem Ermessen des Gerichts verhängten, teilweise außerordentlich hohen punitive damages haben in den USA im Ergebnis mit zu einem raschen Anstieg der gesamtwirtschaftlichen Schadensersatzlast bis an die Grenze des kalkulierbaren und versicherbaren Risikos geführt (vgl. Zekoll, Produkthaftpflichtrecht S. 84 ff., 155 f.; Hoechst VersR 1983, 13, 15; Stiefel/ Stürner aaO S. 835: Völz aaO S. 233 f.; Sabella aaO S. 1188,1190 f.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aus deutscher Sicht wären die zivilrechtsfremden Beweggründe sowie das Fehlen hinreichend bestimmter und zuverlässiger Begrenzungen im Falle der Anerkennung derartiger Urteile geeignet, die gesamten inländischen Haftungsmaßstäbe&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_118_312_345&quot; id=&quot;BGHZ_118_312_345&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_118_312_345&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 118, 312 (345):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zu sprengen. Ausländische Gläubiger könnten aufgrund eines solchen Titels in vielfach weiterem Ausmaße auf inländisches Schuldnervermögen zugreifen als inländische Gläubiger, die unter Umständen wesentlich größere Beeinträchtigungen erlitten haben. Eine solche Besserstellung von Gläubigern allein aus den wenigen Staaten in der Welt, die Strafschadensersatz verhängen (vgl. dazu Stoll, Encyclopedia Rdn. 8-104 ff.), gegenüber allen anderen ist nicht durch Gründe gerechtfertigt, die nach der deutschen Rechtsordnung Schutz verdienen. Deshalb wäre schon allein die Vollstreckung eines Anspruchs auf pauschalen Strafschadensersatz - über den Ersatz vollen materiellen wie immateriellen Schadens hinaus - in Deutschland ein untragbares Ergebnis, so daß bereits diese verhältnismäßig geringe Inlandsbeziehung des Streitfalles dem Klageantrag entgegensteht.
&lt;p&gt;cc) Damit ist eine Vollstreckung in Deutschland insoweit ausgeschlossen. Es braucht nicht mehr entschieden zu werden, ob die Vollstreckung von Strafschadensersatz die deutsche öffentliche Ordnung noch aus weiteren Gründen verletzte. Insbesondere kann es offenbleiben, ob die wenig bestimmbaren Voraussetzungen für den Erlaß eines Urteils auf punitive damages und für deren Höhe an Art. 103 Abs. 2 GG zu messen sind, sowie ob die Verurteilung zu Strafschadensersatz neben einer Kriminalstrafe aus deutscher Sicht unter das Verbot der Mehrfachbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG) fiele (vgl. dazu Zekoll, Produkthaftpflichtrecht S. 152 f.; Hoechst VersR 1983, 13, 17).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;VI.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Umstand, daß das Urteil des Superior Court wegen des darin verhängten Strafschadensersatzes in Deutschland nicht für vollstreckbar erklärt werden kann, hindert die Anerkennung im übrigen nicht. Entgegen der Meinung der Revision zwingt die Tatsache, daß der Streitgegenstand des Vollstreckungsurteils nicht in dem materiell-rechtlichen Anspruch besteht, der dem ausländischen Titel zugrunde liegt, sondern durch das Begehren des Gläubigers bestimmt wird, diesem Titel im Inland Vollstreckbarkeit zu verleihen, nicht dazu, über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Zahlungsurteils hinsichtlich der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_118_312_346&quot; id=&quot;BGHZ_118_312_346&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_118_312_346&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 118, 312 (346):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gesamten Urteilssumme immer einheitlich zu entscheiden. Wenn ein ausländisches Urteil mehrere, rechtlich selbständige Ansprüche zuerkennt, können diese auch jeweils einzeln auf ihre Anerkennungsvoraussetzungen geprüft werden. Sofern diese nicht für alle Ansprüche vorliegen, ist eine Teilanerkennung als ein Weniger möglich, ohne daß der Kläger dem mit seinem Klageantrag Rechnung tragen muß (Geimer IZPR Rdn. 2294; Zöller/Geimer aaO § 328 Rdn. 285; Zekoll, Produkthaftpflichtrecht S. 37 und 37 AmJCompL 301,330; Schack, IZVR Rdn. 1022; Martiny, Handbuch Rdn. 323; Schütze, FS Nagel S. 400; Böhmer NJW 1990, 3049, 3051; für das östereichische Recht Matscher in Festschrift für Reimer S. 33,35 f.). Demnach bestehen keine Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht die im Urteil des Superior Court ausgewiesenen Beträge für bereits entstandene und zukünftig entstehende Behandlungs- beziehungsweise Unterbringungskosten, Nichtvermögensschäden und punitive damages einer getrennten ordre public-Kontrolle unterzogen hat.
&lt;p&gt;Ob eine Teilanerkennung auch hinsichtlich eines einheitlichen materiellen Anspruchs zulässig ist (bejahend Schack, IZVR Rdn. 869 a.E.,1026; Stiefel/Stürner aaO S. 842 f.; Zekoll, Produkthaftpflichtrecht S. 123,156 und 37 AmJCompL 301,330; Siehr aaO S. 709: vgl. auch Stürner/Stadler aaO S. 159; Geimer/ Schütze aaO Bd. I/2 § 214,4; Zöller/Geimer aaO § 328 Rdn. 169 - verneinend LG Berlin RIW 1989, 988, 990: für österreichisches Recht Matscher aaO S. 38; für Schweizer Recht Kaufmann-Kohler aaO S. 244), braucht nach dem vom Senat gefundenen Ergebnis nicht entschieden zu werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B. Zur Revision des Klägers&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Superior Court hat dem Kläger für Nichtvermögensschäden in Form erlittener Ängste, Schmerzen und Leiden einen Betrag in Höhe von US-Dollar 200000 zuerkannt. Nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts beruht das kalifornische Urteil insoweit auf der Überzeugung, der Kläger sei durch das Verhalten des Beklagten in seiner seelisch-&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_118_312_347&quot; id=&quot;BGHZ_118_312_347&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_118_312_347&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 118, 312 (347):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sexuellen und sozialen Entwicklung gestört, was letztlich dazu geführt habe, daß er von zu Hause zu entfliehen versucht und ein Auto gestohlen habe, weshalb er inhaftiert worden sei. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, nach deutschen Verhältnissen sei angesichts der vorliegenden Umstände äußerstenfalls ein Schmerzensgeld von 30000 DM gerechtfertigt. Die oberste Grenze dessen, was nach inländischen Verhältnissen für ein ausländisches Urteil noch erträglich erscheine, liege unter Berücksichtigung der daneben zuerkannten Kosten künftiger Heilbehandlung und Unterbringung bei 120000 DM (US-Dollar 70000). Nur in dieser Höhe könne wegen der Nichtvermögensschäden dem Urteil des Superior Court die Vollstreckbarkeit verliehen werden. Hinsichtlich des übersteigenden Betrages sei das Urteil nicht mit dem ordre public zu vereinbaren; denn es sprenge jeden vernünftigen Rahmen und lasse unberücksichtigt, daß der Beklagte wegen seiner Taten auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden sei.
&lt;p&gt;Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Mit der vom Superior Court ausgesprochenen Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von US-Dollar 200000 soll ein von den getrennt zuerkannten punitive damages zu unterscheidender Ausgleich immaterieller Schäden erfolgen (vgl. hierzu The American Law Institute aaO S. 199 f.; Madden aaO S. 313 f., 324 f., 328 f.; Kionka aaO S. 357 f.; Stiefel/Stürner aaO S. 843; Schütze, FS Nagel S. 396; Siehr aaO S. 707). Dem kann im deutschen Schadensersatzrecht mit einem Schmerzensgeldanspruch gemäß § 847 BGB annähernd Rechnung getragen werden. Sogar wenn der vom Superior Court zur Abgeltung der Nichtvermögensschäden in Ansatz gebrachte Betrag um ein Vielfaches über der Höhe desjenigen liegt, was nach deutschen Vorstellungen bei den zugrunde gelegten tatsächlichen Umständen als Schmerzensgeld in Betracht gekommen wäre, ist der Teil des Urteils, mit dem der Beklagte zur Zahlung von US-Dollar 200000 für immaterielle Schäden des Klägers verurteilt wurde, hier dennoch anzuerkennen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Wie ausgeführt (oben A IV 3 b), liegt ein Verstoß gegen §§ 723 Abs. 2,328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nur vor, wenn das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts den Grundgedanken&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_118_312_348&quot; id=&quot;BGHZ_118_312_348&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_118_312_348&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 118, 312 (348):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
deutscher Regelungen und der in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen so sehr widerspricht, daß es nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint. Der materielle ordre public im Sinne dieser Vorschriften unterliegt insoweit einem abgestuften Prüfungsmaßstab, als es auch entscheidend auf Ausmaß und Bedeutung der Inlandsbeziehung des Sachverhalts ankommt, den das in der Bundesrepublik zu vollstreckende Urteil regelt sowie möglicherweise im Ergebnis umgestalten würde (Martiny, Handbuch Rdn. 181, 1014, 1028 f.; Schack, IZVR Rdn. 867; Geimer IZPR Rdn. 2265; vgl. auch BGHZ 98,70, 74; OLG Bamberg RIW 1991, 541, 542; OLG Frankfurt RIW 1991, 417, 418; Zöller/Geimer aaO § 328 Rdn. 167; für das Schweizer Recht Drolshammer/Schärer aaO S. 312; ZivG Basel Basler JurMitt 1991, 31, 34). Das gilt nicht nur für das Eingreifen des inländischen kollisionsrechtlichen ordre public-Vorbehalts nach Art. 6 EGBGB, das eine hinreichend starke Inlandsbeziehung voraussetzt (Amtliche Begründung der Bundesregierung aaO S. 43; Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drucks. 10/5632 S. 40; vgl. auch BVerfGE 31, 58, 77), sondern erst recht für die Frage, ob ein vom zuständigen ausländischen Gericht ergangenes Urteil in Deutschland zu vollstrecken ist. In diesem Falle hat der inländische Richter keine eigene Entscheidung über die materiell-rechtliche Grundlage des ausländischen Spruchs oder die Höhe einer zuerkannten Entschädigung mehr zu fällen. Für ihn ist im Hinblick auf den ordre public allein maßgeblich, ob das Ergebnis der Anerkennung und Vollstreckung des ausländischen Urteilspruchs für das Inland noch tragbar erscheint. Das kann auch dann zutreffen, wenn das ausländische Erkenntnis mit wesentlichen deutschen Wertungen oder sogar zwingenden inländischen Rechtsnormen (beispielsweise Art. 38 EGBGB, s. o. A IV 3 a bb) nicht vereinbar ist, sofern der Haftungsfall - bis auf in Deutschland belegenes Schuldnervermögen - vollständig in die ausländische Rechtsordnung eingebettet ist. Im vorliegenden Falle hat das Urteil des Superior Court den Schadensersatzanspruch eines US-amerikanischen Staatsangehörigen gegen einen anderen zum Gegenstand. Der Anspruch findet seine Begründung in unerlaubten Handlungen, die der
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_118_312_349&quot; id=&quot;BGHZ_118_312_349&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_118_312_349&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 118, 312 (349):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Beklagte an seinem zur Tatzeit allein in den USA gelegenen Wohnsitz gegenüber dem Kläger begangen hat. Ein Inlandsbezug besteht lediglich insoweit, als der Beklagte auch über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügt und nach seiner strafrechtlichen Verurteilung sowie nach Rechtshängigkeit der Schadensersatzklage des Klägers seinen Aufenthalt in die Bundesrepublik Deutschland verlegte.
&lt;p&gt;2. In jedem Falle einer Vollstreckung in inländisches Vermögen sind allerdings die Grundrechte zu wahren (vgl. § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO und BVerfGE 52, 214, 219). Die Überprüfung, ob durch ein ausländisches Urteil, das nach deutschen Maßstäben weit überhöhte Schadensersatzbeträge zuerkennt, der materielle ordre public verletzt ist, muß sich am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausrichten (oben A V 3 e aa). Die Grenze, bei deren Überschreiten demnach ein im Ausland gewährter Schadensersatzanspruch nicht mehr anerkannt werden kann, ist in jedem Einzelfalle gesondert zu bestimmen. Soweit in der Literatur für die Vollstreckbarerklärung US-amerikanischer Urteile aufgrund Produzentenhaftung gegen deutsche Firmen eine formelhafte Typisierung der Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgeschlagen wird (Stiefel/Stürner aaO S. 840,844; vgl. dagegen Martiny, Handbuch Rdn. 1046; Zekoll, Produkthaftpflichtrecht S. 40 und RIW 1990, 302, 305), kann sie jedenfalls für den hier zu entscheidenden Sachverhalt nicht gelten. Jene Fälle unterscheiden sich im allgemeinen schon durch ihren weitaus stärkeren Inlandsbezug (dazu oben 1) maßgeblich vom vorliegenden Streitfall.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Umfang und Gewicht des Inlandsbezuges prägen zugleich die für die Verhältnismäßigkeit maßgebenden Wertungen mit. Die deutsche Rechtsordnung nimmt in gewissen Grenzen auch abweichende fremde Wertmaßstäbe hin, die einen ausländischen Richterspruch bestimmt haben. Jedenfalls dann, wenn beide Parteien US-amerikanische Staatsbürger sind, der Tatort in den USA gelegen ist und zudem der Verurteilte zur Zeit der Tat und des Beginns der Rechtshängigkeit des amerikanischen Schadensersatzprozesses dauernden Wohnsitz in Amerika hatte, liegt sogar unter Berücksichtigung der gleichzeitig vorhandenen deutschen Staatsangehörigkeit des Verurteilten ein dermaßen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_118_312_350&quot; id=&quot;BGHZ_118_312_350&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_118_312_350&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 118, 312 (350):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
geringer Bezug zum Inland vor, daß die im Rahmen des § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung die nach amerikanischem Recht geltenden Maßstäbe weitestgehend zu respektieren hat. Unter diesen Voraussetzungen überwiegt das Interesse des Opfers volle Wiedergutmachung für die erlittene Lebensbeeinträchtigung sowie Genugtuung nach den für seine Heimat maßgeblichen Anschauungen und Lebensumständen zu erlangen. Der Schädiger muß diese Maßstäbe gegen sich gelten lassen.
&lt;p&gt;Das trifft um so mehr zu, wenn - wie im Streitfall - die zuerkannte Schadensersatzforderung die Sanktion für ein vorsätzliches, eine Straftat darstellendes Verhalten des Schädigers darstellt, dessen Konsequenzen nach US-amerikanischem Recht für ihn bei der Tatbegehung absehbar gewesen sein müssen. Gewichtige inländische allgemeine Interessen werden dann nicht berührt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Anhaltspunkte dafür, daß der dem Kläger für seinen immateriellen Schaden zugesprochene Betrag sich nicht mehr im Rahmen dessen bewegt, was nach US-amerikanischem, insbesondere kalifornischem Recht, zur Abgeltung sogenannter noneconomic damages üblich ist, liegen nicht vor (vgl. hierzu The American Law Institute aaO S. 202 f., 220,223; Stiefel/Stürner aaO S. 843 f.; Schubert aaO S. 39; Sabella aaO S. 1190 jeweils m. w.Nachw.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Ob anderes gelten müßte, wenn die dem Kläger zuerkannten Schadensersatzbeträge zu der finanziellen Leistungskraft des Beklagten außer jedem Verhältnis stünden, kann offenbleiben. Dazu behauptet der Beklagte selbst nichts. Aus den Feststellungen zu seiner Vermögenssituation, die im Protokoll des Superior Court vom 23. April 1985 enthalten sind, ergeben sich dafür keine Anhaltspunkte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach alledem ist das Urteil des Berufungsgerichts im Ergebnis insoweit teilweise aufzuheben, als es dem Urteil des Superior Court die Vollstreckbarerklärung über einen Betrag von US-Dollar 275325 hinaus versagt hat, § 564 Abs. 1 ZPO. Da&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_118_312_351&quot; id=&quot;BGHZ_118_312_351&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_118_312_351&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 118, 312 (351):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
keine weiteren tatsächlichen Feststellungen erforderlich sind, ist der Senat zu einer eigenen abschließenden Entscheidung des Rechtsstreits in der Lage, § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO. Diese ergeht dahin, daß das Urteil des Landgerichts in dem Umfang wiederhergestellt wird, in dem es das Urteil des Superior Court bis zum Betrag von US Dollar 350260 für vollstreckbar erklärt hat.


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3729&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/art-40-egbgb">Art. 40 EGBGB</category>
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 <pubDate>Wed, 31 Jan 2024 17:20:00 +0000</pubDate>
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 <title>BGH, 18.01.1983 - VI ZR 114/81</title>
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Nicht ermöglichte Abtreibung (wrongful life)        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHZ 86, 240; NJW 1983, 1371; MDR 1983, 477; VersR 1983, 396        &lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Landgericht München I&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Oberlandesgericht München&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Ist die Gefahr der Schädigung eines Ungeborenen (der durch Röteln-Erkrankung der Mutter während der Frühschwangerschaft), die den Wunsch der Mutter auf Unterbrechung der Schwangerschaft gerechtfertigt hätte, von dem die Mutter beratenden Arzt schuldhaft nicht erkannt worden, haftet dieser den Eltern auf Ersatz der durch die Behinderung bedingten Mehraufwendungen (über den Ersatz des normalen Unterhalts war nicht zu entscheiden).&lt;br /&gt;
Ein Ersatzanspruch des Kindes gegen den Arzt besteht nicht.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    BGHZ 86, 240        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_86_240_240&quot; id=&quot;BGHZ_86_240_240&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_86_240_240&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 86, 240 (240):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Ist die Gefahr der Schädigung eines Ungeborenen (der durch Röteln-Erkrankung der Mutter während der Frühschwangerschaft), die den Wunsch der Mutter auf Unterbrechung der Schwangerschaft gerechtfertigt hätte, von dem die Mutter beratenden Arzt schuldhaft nicht erkannt worden, haftet dieser den Eltern auf Ersatz der durch die Behinderung bedingten Mehraufwendungen (über den Ersatz des normalen Unterhalts war nicht zu entscheiden).&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Ein Ersatzanspruch des Kindes gegen den Arzt besteht nicht.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
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&lt;hr /&gt;
BGB §§ 611, 823; StGB 1975 § 218 a
&lt;p&gt;VI. Zivilsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 18. Januar 1983&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;i.S. E. u. a. (Kl.) w. Prof. Dr. W. (Bekl.)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- VI ZR 114/81 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;I. Landgericht München I&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;II. Oberlandesgericht München&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die am 24. Februar 1977 geborene Erstklägerin ist eine eheliche Tochter der Zweitklägerin und des Drittklägers (künftig: Kläger). Die Erstklägerin ist gesundheitlich aufs schwerste geschädigt, weil ihre Mutter, die Zweitklägerin, während der ersten Schwangerschaftswochen an Röteln (rubeola) erkrankt war. Die Kläger werfen dem beklagten Frauenarzt vor, daß er diese Erkrankung der Mutter nicht erkannt habe, so daß die - an sich erwünscht gewesene - Schwangerschaft nicht unterbrochen worden sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Kind und Eltern begehren die Feststellung, daß der Beklagte ihnen - vorbehaltlich eines gesetzlichen Forderungsübergangs - allen Schaden zu ersetzen hat, der ihnen durch die Röteln-Erkrankung der Zweitklägerin während der Schwangerschaft entstanden ist und noch entstehen wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat die Klage der Erstklägerin abgewiesen, dem Feststellungsbegehren der Eltern aber stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Erstklägerin zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten auch die Klage der Eltern abgewiesen. (Das Berufungsurteil mit näherer Darstellung des Sachverhalts ist abgedruckt in VersR 1981,757).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nur die Revision der Eltern hatte Erfolg. Sie führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Aus den Gründen:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Berufungsgericht hält die Ansprüche aller Kläger für unschlüssig. Es führt im einzelnen aus:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_86_240_242&quot; id=&quot;BGHZ_86_240_242&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_86_240_242&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 86, 240 (242):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Auch im Falle eines Behandlungsfehlers habe der Beklagte ein Rechtsgut oder Recht der Erstklägerin nicht verletzt. Zwar könne nach der Rechtsprechung eine Handlung auch dann zum Schadensersatz führen, wenn der durch sie an seiner Gesundheit Geschädigte zu diesem Zeitpunkt noch nicht geboren oder noch nicht gezeugt sei. Hier aber habe der Beklagte die Schädigung der Erstklägerin nicht verursacht, vielmehr laste diese ihm ein Verhalten an, dem sie ihr Leben und ihre Rechtsfähigkeit verdanke. Ein Recht auf Abbruch der sie betreffenden Schwangerschaft habe die Leibesfrucht schon deshalb nicht, weil die Entscheidung darüber, soweit die Abtreibung rechtlich hingenommen werde, allein von der Schwangeren abhänge. Auch lasse sich die Alternative zwischen Existenz und Nicht-Existenz nicht mit juristischen Schadenskategorien erfassen. Schließlich habe der Beklagte durch die Verhinderung der Schwangerschaftsunterbrechung auch kein die Klägerin schützendes Gesetz verletzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der zwischen der Zweitklägerin und dem Beklagten abgeschlossene Behandlungsvertrag habe zwar auch Schutzwirkung zugunsten der Erstklägerin entfaltet. Jedoch habe gerade seine Pflicht, die Zweitklägerin über Risiken der Schwangerschaft und eine mögliche Schädigung der Leibesfrucht aufzuklären, allein deren Interesse gedient.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Ansprüche der Eltern legt das Berufungsgericht dahin aus, daß sich das Feststellungsbegehren der Zweitklägerin auch auf immateriellen Schaden (wegen der Notwendigkeit einer durch Kaiserschnitt erschwerten Geburt), dasjenige des Klägers allein auf materiellen Schaden beziehe. Es verneint jedoch Ansprüche beider.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Ansprüche der Zweitklägerin&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Das Berufungsgericht will offenlassen, ob die (hier erhöhte) Belastung mit wirtschaftlichen Unterhaltspflichten als Schaden geltend gemacht werden könne. Jedenfalls träfen die vom erkennenden Senat in seinen beiden Urteilen vom 18. März 1980 (BGHZ 76,249 und 259) entwickelten Grundsätze hier nicht zu. Zwar würde ein Behandlungsfehler des Beklagten (zu dem das Berufungsgericht keine Fest&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_86_240_243&quot; id=&quot;BGHZ_86_240_243&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_86_240_243&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 86, 240 (243):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
stellungen trifft) die Unterhaltslast der Zweitklägerin adäquat verursacht haben. Indessen sei der Schwangerschaftsabbruch im Gegensatz zur Sterilisation eine Tötungshandlung (BVerfGE 39, 1, 43,46) und nach Meinung mancher gegebenenfalls nur straffrei, aber nicht gerechtfertigt. Unabhängig von letzterer Frage sei aber anders als bei einem Sterilisationsauftrag der Beklagte hier nicht verpflichtet gewesen, auch wirtschaftliche Belange der Zweitklägerin in Betracht zu ziehen. Denn eine Verpflichtung, über medizinische und eugenische Indikationen einer Schwangerschaftsunterbrechung aufzuklären, habe für ihn nur im Hinblick auf Gefahren für Leben und Gesundheit der Zweitklägerin bestanden. Hier sei es indessen allein darum gegangen, der Erstklägerin ein Leben unter schwersten Bedingungen zu ersparen. Daneben dürften zwar wirtschaftliche Erwägungen eine Rolle gespielt haben, die aber für sich den Abbruch der Schwangerschaft nicht gerechtfertigt haben würden. Eine wirtschaftliche Überforderung, die auch als Rechtfertigungsgrund erwogen werde, sei nicht dargetan. Demnach habe die Wahrung der allein geltend gemachten wirtschaftlichen Belange nicht zu den Vertragspflichten des Beklagten gehört. Insoweit sei also auch keine Schadensersatzpflicht begründet.
&lt;p&gt;bb) Entsprechendes gelte für Schadensersatzansprüche der Zweitklägerin aus §§ 823 Abs. 1,847 BGB im Zusammenhang mit der ungewollten, mit Komplikationen verbundenen Geburt. Auch der Ersatz solchen Schadens liege außerhalb des Schutzbereichs der verletzten Vertragspflicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Ansprüche des Drittklägers&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die für den Kläger allein in Frage stehenden vertraglichen Ansprüche entfielen aus den für die Zweitklägerin dargelegten Gründen, obwohl er in den Schutzbereich des Vertrages zwischen der Zweitklägerin und dem Beklagten einbezogen gewesen sei (BGHZ 76,259, 262).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_86_240_244&quot; id=&quot;BGHZ_86_240_244&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_86_240_244&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 86, 240 (244):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;B.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Diese Ausführungen halten zwar der Revision der Erstklägerin (des Kindes) stand, im wesentlichen aber nicht den Revisionen der Eltern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Nach dem unstreitigen Sachverhalt läßt sich kaum bezweifeln, daß der Beklagte den ärztlichen Auftrag erhalten und auch angenommen hat, der Gefahr einer schweren Schädigung der Erstklägerin (Kind) durch eine Röteln-Infektion ihrer Mutter (Zweitklägerin) in den ersten Schwangerschaftswochen nachzugehen; jedenfalls ist für die Revisionsinstanz davon auszugehen. Daß er diesen Auftrag schuldhaft schlecht ausgeführt hat, hatte das Landgericht festgestellt. Das Berufungsgericht stellt - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - eine solche Feststellung dahin, obwohl der Beklagte unstreitig die Erstklägerin hinsichtlich des Ergebnisses angeblicher weiterer Blutuntersuchungen wohl wissentlich falsch unterrichtet hatte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Revisionsinstanz muß jedenfalls unterstellt werden, daß der Beklagte seine übernommene Behandlungspflicht schuldhaft versäumt hat. Der festgestellte Sachverhalt läßt überdies kaum Zweifel daran, daß es der medizinisch nicht uninformierten Zweitklägerin bei der Konsultation des Beklagten gerade darum gegangen ist, gegebenenfalls der schweren Gefahr einer irreversiblen Schädigung des soeben empfangenen Kindes durch einen Abbruch der Schwangerschaft vorzubeugen. Auch daß ein auftragsgemäßes Verhalten des Beklagten die Befürchtung erhärtet und damit den rechtzeitigen Schwangerschaftsabbruch als einzige Abhilfe ermöglicht hätte, ist revisionsmäßig zu unterstellen. Damit hat - aus der Sicht des Revisionsverfahrens - der Beklagte den von den Klägern geltend gemachten Schaden gegebenenfalls durch seine schuldhafte Verletzung des Behandlungsvertrags verursacht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Bedenken gegen die Annahme einer Vertragsverletzung des Beklagten könnten allerdings bestehen, wenn man der Meinung wäre, daß die Schwangerschaftsunterbrechung, die nur strafrechtlich geregelt ist (§§ 218 ff. StGB), den Ab&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_86_240_245&quot; id=&quot;BGHZ_86_240_245&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_86_240_245&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 86, 240 (245):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
bruch der Schwangerschaft lediglich straflos mache, während er grundsätzlich als Tötungsdelikt rechtswidrig bleibe. Diese Auffassung vertritt durchweg Sax (JZ 1977,326 ff.; vgl. auch Rudolf Schmitt JZ 1975,356; Schlund, Arztrecht 1982, 64, 66, der aber trotzdem einen Anspruch der Eltern bejahen will; vgl. neuerlich auch Kaufmann JZ 1982,481 ff.; jeweils mit Nachw.). Sie widerspricht aber, wie Sax selbst (aaO mit Nachw.) ausdrücklich bemerkt, nicht nur der Sicht des Gesetzgebers, sondern auch der ganz herrschenden Meinung, was auch das Berufungsgericht nicht verkennt. Der erkennende Senat sieht zu einem näheren Eingehen auf diesen dogmatischen Streit keinen Anlaß. Er hält mit der ganz herrschenden Meinung dafür, daß ein nach §§ 218 ff. StGB strafloser Schwangerschaftsabbruch jedenfalls nicht rechtswidrig ist. In dieser Hinsicht sieht er sich nicht nur durch die Materialien zu der derzeitigen gesetzlichen Regelung, sondern auch durch die Stellungnahme des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 39,1 ff.) bestätigt, das (aaO S. 59 und sonst) für eine klare Unterscheidung zwischen Recht und Unrecht eintritt.
&lt;p&gt;Dann aber kann ein nach § 218a StGB straffreier Abbruch der Schwangerschaft Gegenstand eines rechtsgültigen Arztvertrages sein, - eine Beurteilung, von der trotz gewisser Bedenken auch das Berufungsgericht ausgehen dürfte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daß eine Rötelninfektion der Mutter gerade während der besonders gefährdeten Frühschwangerschaft ihren Entschluß zum Schwangerschaftsabbruch erlauben kann, zieht das Berufungsgericht nicht in Zweifel. Eine solche Infektion bringt die zwar nicht überwiegende, aber doch sehr hohe Wahrscheinlichkeit mit sich, daß das Kind mit Schädigungen schwerer bis schwerster Art zur Welt kommen wird (vgl. Bundestagsdrucksache 8/3630 vom 31. Januar 1980 S. 80); dem entsprechen die im vorliegenden Verfahren gewonnenen Erhebungen. Bei einer solchen Sachlage muß die werdende Mutter unter der geltenden gesetzlichen Regelung die Möglichkeit und das Recht haben, den Abbruch vornehmen zu lassen. Daß dies keine unmittelbare Pflicht des Arztes zur Mitwirkung begründet, kann hier außer Betracht bleiben.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_86_240_246&quot; id=&quot;BGHZ_86_240_246&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_86_240_246&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 86, 240 (246):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Der Beklagte hat nicht behauptet, daß er sich bei erkannter Gefahr dem Wunsch der klagenden Mutter verschlossen haben würde.
&lt;p&gt;Etwas anderes ergibt sich auch nicht etwa daraus, daß das Gesetz ausdrücklich nicht auf die Prognose für das Wohl des Kindes, sondern auf die Zumutbarkeit für die Mutter ab- stellt. Das bedeutet nicht, daß das Zumutbarkeitsurteil nur auf die der Mutter unmittelbar drohende Gefahr hoher finanzieller und arbeitsmäßiger Belastung sowie insbesondere auch die seelische Belastung durch das Miterleben des Schicksals eines schwerbehinderten Kindes abstellt. Diese Gesichtspunkte haben durchaus ihre Berechtigung. Daneben aber muß auch das ethische Interesse der Mutter Berücksichtigung finden, sich als die einzige Person, der nach wohl allgemeiner Meinung die Entscheidung darüber zustehen kann, nicht dem Vorwurf oder auch nur Selbstvorwurf auszusetzen, daß sie dem Kind nicht ein unter Umständen qualvolles und der Eingliederung in die Gesellschaft schwer zugängliches Leben durch eine von der Rechtsordnung in ihre Verantwortung gestellte Entscheidung erspart hat (für das anderen Beziehungen nicht vergleichbare besondere Verantwortungsverhältnis der werdenden Mutter zu ihrer Leibesfrucht vgl. Sondervotum Rupp v. Brünneck BVerfGE 39,79 f.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daher ist eine dem Zeitpunkt nach gefährliche Rötelninfektion nach herrschender Meinung und rechtstatsächlicher Praxis ein Anlaß, der den Entschluß der Mutter zum Schwangerschaftsabbruch erlaubt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aus der schuldhaften Vertragsverletzung durch den Beklagten, die sich gleichzeitig auch als Gesundheitsverletzung der Zweitklägerin (Mutter) darstellen kann, können sich nach Auffassung des erkennenden Senats durchaus Ansprüche der klagenden Eltern, nicht allerdings eigene des Kindes ergeben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Ansprüche der Eltern&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Auffassung, daß sich grundsätzlich Ansprüche der Eltern ergeben können, wird im neueren Schrifttum wohl überwiegend geteilt (u. a. Deutsch VersR 1982, 713, 714; Fischer NJW 1981, 1991; Hagen SchHA 1982, 2, 6; Schlund, Arzt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_86_240_247&quot; id=&quot;BGHZ_86_240_247&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_86_240_247&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 86, 240 (247):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
recht, 1982, 64, 66; Steffen in BGB-RGRK 12. Aufl. § 823 Rdnr. 13; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts 13. Aufl. Bd. I S. 411, Fn. 66; Schünemann JZ 1981, 574, 575 ff.). Doch wird das angefochtene Urteil verschiedentlich ohne nähere Stellungnahme zustimmend erwähnt. Verneint wird die Möglichkeit solcher Ansprüche insbesondere von denen, die den Schwangerschaftsabbruch mit verschiedener Begründung für nur straflos halten (s. o.). Der Senat ist, wie bemerkt, der ersteren Meinung.
&lt;p&gt;a) Ansprüche der Mutter&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) In der Geburt der Erstklägerin hat sich, wovon ausgegangen werden muß, die Gefahr, der es nach dem Entschluß der Mutter durch eine Schwangerschaftsunterbrechung vorzubeugen galt, verwirklicht. Denn die Gesamtschädigung des Kindes ist, soweit ersichtlich, so schwer, daß eine gegebenenfalls zum Schwangerschaftsabbruch bereite Mutter, hätte sie sie zuvor gekannt, darauf verzichtet hätte, das Kind auszutragen. Den dadurch der Mutter entstandenen Schaden hat der Beklagte durch seine Vertragsverletzung verursacht und muß ihn daher grundsätzlich ersetzen. Dieser Schaden kann als nach Vertragsrecht geschuldeter Vermögensschaden in dem finanziellen und sachlichen (Arbeitsleistung) Unterhaltsmehraufwand für das Kind bestehen, den die Mutter ganz oder teilweise, möglicherweise lebenslang, wird erbringen müssen. Daß es den Eltern nur um den schadensbedingten Mehraufwand, also nicht auch um den Unterhaltsaufwand geht, der auch für ein gesundes Kind entstanden wäre, hat der Prozeßbevollmächtigte der Kläger vor dem Senat ausdrücklich klargestellt; der Senat kann sich daher im Streitfall auf die Entscheidung über dieses Begehren beschränken. Daß auch dieser Mehraufwand einer familienrechtlichen Unterhaltspflicht entspricht, steht im Verhältnis zu einem verantwortlichen Dritten seiner Charakterisierung als Vermögensschaden nicht grundsätzlich entgegen. (Für die Ersatzfähigkeit unterhaltsrechtlich geschuldeter Aufwendungen vgl. Senatsurteile vom 18. März 1980 - BGHZ 76,249 und 259.)&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_86_240_248&quot; id=&quot;BGHZ_86_240_248&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_86_240_248&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 86, 240 (248):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Daraus ergibt sich, daß - ebenso wie bei einem planwidrig geborenen Kind - auch bei einem Kind, das so, d. h. in seinem behinderten Zustand, nach dem Wunsch der Mutter nicht hatte geboren werden sollen, jedenfalls die durch die Behinderung bedingten Mehraufwendungen (in BGHZ 76,249, 258 noch offengelassen) als ersatzfähiger Schaden in Frage kommen können. Das gilt freilich nur, wenn und soweit sich die Gefahr, die es zu vermeiden galt, tatsächlich verwirklicht hat, also wegen der Schwere der eingetretenen Schädigung - wäre sie voraussehbar gewesen - die Austragung des Kindes unzumutbar erschienen wäre. Davon aber ist hier jedenfalls für das Revisionsverfahren auszugehen.
&lt;p&gt;Anders könnte es nicht schadensrechtlich ausgeglichen werden, daß der Beklagte durch seine Nachlässigkeit der Mutter etwas aufgezwungen hat, was ihr das Gesetz nicht zumuten wollte und was sie deshalb zu vermeiden berechtigt gewesen war.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) Daneben hält der Senat ein Schmerzensgeld für die Mutter angesichts der notwendig gewordenen Kaiserschnittentbindung für rechtlich in Frage kommend.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Anders als in den BGHZ aaO entschiedenen Fällen beruht hier die Schwangerschaft zwar als solche nicht auf dem Versagen des Arztes, sondern auf freier Entschließung der Mutter (Zweitklägerin) oder ist von dieser doch hingenommen worden. Damit hat der Beklagte nicht durch die Zufügung einer ungewollten Entbindung unmittelbar in die körperliche Befindlichkeit der Zweitklägerin (anders im Senatsurteil vom 18. März 1980 - VI ZR 247/78 - VersR 1980,558, insoweit in BGHZ nicht abgedruckt) eingegriffen. Deshalb kann nach Auffassung des Senats hier nur diejenige Schmerzbelastung als Begründung eines Anspruchs aus § 847 BGB in Frage kommen, die schadensbedingt die mit einer natürlichen, komplikationslosen Geburt verbundenen Beschwerden übersteigt. Das könnte sich - wobei aber wiederum Feststellungen fehlen - dadurch verwirklicht haben, daß nur wegen der Schädigung des Kindes eine Kaiserschnitt-Entbindung notwendig geworden ist, was die Kläger behauptet haben. Bei der Bemessung dieses Schmerzensgeldes könnte aller&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_86_240_249&quot; id=&quot;BGHZ_86_240_249&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_86_240_249&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 86, 240 (249):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dings wiederum in Betracht zu ziehen sein, daß der Mutter so ein - wie jedenfalls behauptet - nicht ganz einfacher Abtreibungseingriff erspart worden ist, dem sie sich bei vertragsmäßigem Verhalten des Beklagten unterzogen hätte.
&lt;p&gt;Darüber hinaus kommen Ansprüche der Mutter aus direkter oder entsprechender Anwendung des § 847 BGB freilich nicht in Frage. Das Berufungsgericht hat ein solches Begehren auch - von der Revision unangegriffen - nicht in der Einlassung der Kläger erkannt. Deshalb mag hier nur kurz angemerkt werden, daß ein solcher Anspruch wegen der - nicht ausnahmsweise Krankheitswert erreichenden - seelischen Belastung durch das Haben eines schwer geschädigten Kindes der deutschen Rechtsordnung fremd wäre (anders in mehreren ausländischen Rechtsordnungen; vgl. etwa die Entscheidung i.S. Howard v. Lecher des Court of Appeals of New York, North Eastern Reporter, Volume 366 S. 64 ff. - mental and emotional suffering). Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die in einem streng umschriebenen Bereich des Ehrenschutzes für Verletzungen des Persönlichkeitsrechts eine schmerzensgeldähnliche Entschädigung gewährt (vgl. die Übersicht bei Palandt/Thomas, BGB 42. Aufl. § 823 Anm. 15), ist insoweit nicht ausdehnbar. Vor allem kann eine dem Ansatz der gesetzlichen Regelung widersprechende Geldentschädigung nicht für die Verletzung des Rechts auf Familienplanung als Ausstrahlung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gewährt werden (vgl. dazu etwa Giesen FamRZ 1970,565; Schiemann JuS 1980, 709, 711 ff.), soweit eine die Persönlichkeit betreffende Entscheidung des Betroffenen nur - wie hier - faktisch vereitelt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Ansprüche des klagenden Ehemannes&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ersatzansprüche für geldlichen und sachlichen Aufwand stehen diesem in gleicher Weise wie der Frau zu. Er war insoweit in den Schutzbereich des Behandlungsverhältnisses eingeschlossen; denn es kann für die Ersatzpflicht des verantwortlichen Arztes keine Rolle spielen, wie sich die verursachte Belastung im Einzelfall zwischen den Eheleuten verteilt. Die im Senatsurteil BGHZ 76,259, 262 ausgesproche&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_86_240_250&quot; id=&quot;BGHZ_86_240_250&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_86_240_250&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 86, 240 (250):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nen Grundsätze gelten hier in gleicher Weise. Daß das in der Regel nicht anders sein kann, zeigt gerade der vorliegende Fall, in dem - jedenfalls nach der Behauptung der klagenden Eltern - nunmehr der Vater als Hausmann die zeitaufwendige Pflege des geschädigten Kindes übernommen hat, um der Mutter die Fortführung ihrer beruflichen Tätigkeit und damit die Beschaffung des finanziellen Familienunterhalts zu ermöglichen.
&lt;p&gt;Andere als materielle Ersatzansprüche kommen für den Drittkläger nicht in Frage.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Ansprüche des Kindes&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hier stellt sich für die inländische höchstrichterliche Rechtsprechung erstmalig unmittelbar das Problem, das im angelsächsischen Sprachbereich als wrongful life bezeichnet wird. Der Beklagte hat, wie oben bemerkt, den bedauernswerten Zustand des Kindes nicht verursacht; jedenfalls ist nicht behauptet, daß er ihn noch durch irgendwelche Maßnahmen habe verhindern können. Er hat jedoch unter Verstoß gegen seine der Mutter gegenüber übernommene Behandlungspflicht nicht ermöglicht, daß die Geburt eines gesundheitlich erheblich gefährdeten Kindes, bei dem sich diese Gefährdung dann auch in schwerer Form verwirklicht hat, durch den Abbruch der Schwangerschaft verhindert wurde. Insoweit in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht ist der Senat der Ansicht, daß das Kind hieraus Ansprüche nicht herleiten kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Inländische Rechtsprechung ist, wie bemerkt, kaum bekannt geworden. Außer dem hier angefochtenen Urteil liegt dem Senat ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Januar 1982 - 3 U 107/81 - zur Revision vor, wo Ansprüche des Kindes selbst jedoch aus Verfahrensgründen rechtlich nicht geprüft worden sind. Ausländische Entscheidungen, die aber schon wegen der verschiedenen Rechtsgrundlagen nur beschränkt für das inländische Recht Bedeutung haben können, sind, soweit ersichtlich, in England und in den Vereinigten Staaten ergangen. In England ist ein Anspruch des Kindes unlängst verneint worden (Urteil des [London] Court of Appeal vom 19. Februar 1982 in Sachen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_86_240_251&quot; id=&quot;BGHZ_86_240_251&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_86_240_251&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 86, 240 (251):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
McKay v. Essex Health Authority and Another - Bericht in Law Report February 22 1982, Court of Appeal; vgl. auch den Abdruck der Richter-opinions in dieser Sache in The Weekly Law Reports 1982, S. 890 ff.). Die in der Zwischenzeit dort in Kraft getretene gesetzliche Regelung schließt Ansprüche des Kindes ohnehin aus (vgl. Finch, New Law Journal 1982, 235, 236). Auch in den Vereinigten Staaten ist diese Auffassung seit längerer Zeit ganz herrschend; Ansprüche des Kindes sind nur in einem einzigen Fall (Court of Appeal in California i.S. Curlender v. Bio-Science 1980) rechtskräftig bejaht worden (zitiert nach der Übersicht im Opinion v. L. J. Stephenson, The Weekly Law Reports aaO S. 904). Zwei weitere erstinstanzliche Entscheidungen, die nicht bzw. noch nicht rechtskräftig geworden waren, erwähnt Fischer NJW 1981, 1991 Fn. 4; für den Stand von 1978 vgl. die ausführliche Darstellung von Sarno, American Law Reports = ALR, 83 3 d, S. 15 ff.).
&lt;p&gt;In dem das Recht der Bundesrepublik Deutschland betreffenden Schrifttum sind die Ansichten geteilt, wobei die Ablehnung eines Anspruchs des Kindes überwiegt. Einen solchen Anspruch befürworten zwar Deutsch (aaO) und wohl auch Plum (VersR 1982,722; vgl. auch Fuchs NJW 1981, 610, 613). Verneint werden Ansprüche des Kindes selbst aber nicht nur von allen, die die nicht ermöglichte Abtreibung überhaupt nicht als Haftungsgrund anerkennen wollen, sondern auch von Autoren, die gegebenenfalls Ansprüche der Eltern anerkennen (so etwa Fischer, Hagen, Schlund, Steffen, Schünemann, je aaO). Der Senat folgt bei seiner Ablehnung eines kindlichen Schadensersatzanspruches aus dem Rechtsgrund wrongful life bzw. wrongful birth folgenden Erwägungen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Eine unmittelbare deliktsrechtliche Pflicht, die Geburt einer Leibesfrucht deshalb zu verhindern, weil das Kind voraussichtlich mit Gebrechen behaftet sein wird, die sein Leben aus der Sicht der Gesellschaft oder aus seiner unterstellten eigenen Sicht (für die naturgemäß nicht der geringste Anhalt besteht) unwert erscheinen läßt, müßte innerhalb des allgemein auf Integritätsschutz ausgerichteten Kreises der de&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_86_240_252&quot; id=&quot;BGHZ_86_240_252&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_86_240_252&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 86, 240 (252):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
liktischen Verhaltensnormen einen Fremdkörper bilden. Es gibt sie nicht. Das gilt selbst für Fälle, in denen - anders als hier - nicht nur die Gefahr einer Schädigung besteht, sondern z. B. im Wege der heute in verdächtigen Fällen weitgehend üblichen Amniocentese (Fruchtwasseruntersuchung) ein schwerer genetischer Mangel - etwa beim Mongolismus - enigermaßen sicher zu prognostizieren ist. Und das gilt auch, obgleich nach vielleicht überwiegender Meinung und wohl auch rechtstatsächlicher Praxis die Geburt jedenfalls solcher Kinder verhindert werden sollte. Das menschliche Leben, das nach Abschluß der Nidation auch den Nasciturus umfaßt (BVerfG aaO S. 37), ist ein höchstrangiges Rechtsgut und absolut erhaltungswürdig. Das Urteil über seinen Wert steht keinem Dritten zu. Daher ist auch anerkannt, daß die Pflicht, das Leben eines Erkrankten oder schwer Verletzten zu erhalten, nicht von dem Urteil über den Wert des erhaltbaren Lebenszustandes abhängig gemacht werden darf. Nur bei der Frage, inwieweit nur noch einzelne Lebensfunktionen durch künstliche Maßnahmen ohne Hoffnung auf Besserung aufrecht zu erhalten sind, mag dieser Grundsatz eine gewisse Grenze finden (vgl. Sax JZ 1975, 137, 149).
&lt;p&gt;Darum aber geht es hier nicht. Allgemein erlaubt gerade die durch die Erfahrung mit der national-sozialistischen Unrechtsherrschaft beeinflußte Rechtsprechung der Bundesrepublik Deutschland aus gutem Grund kein rechtlich relevantes Urteil über den Lebenswert fremden Lebens (vgl. etwa Hagen aaO S. 7).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Darum könnte sich die eine Ersatzpflicht begründende Pflichtwidrigkeit des Beklagten ohnehin nur aus dem Behandlungsverhältnis zur Mutter ergeben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Einerseits können allerdings auch Vertragspflichten, selbst wenn sie einem Dritten gegenüber bestehen, gleichzeitig eine deliktische Einstandspflicht begründen (Nachweise etwa bei Palandt/Thomas, BGB 42. Aufl. Übersicht vor § 823 Anm. 2). Insoweit aber gilt das bereits Gesagte. Weder die Ermöglichung noch die Nichtverhinderung von Leben verletzt (anders, soweit die Qualität dieses Lebens durch Tun oder Unterlassen erst beeinträchtigt wird) ein nach&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_86_240_253&quot; id=&quot;BGHZ_86_240_253&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_86_240_253&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 86, 240 (253):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
§ 823 Abs. 1 BGB geschütztes Rechtsgut. Das ist nicht nur eine dogmatische Erwägung. Sie wird vielmehr auch dadurch gestützt, daß schon die ethische Wertung des erlaubten Schwangerschaftsabbruchs in der allgemeinen Meinung keine einheitliche ist (wobei sich der Beklagte hier allerdings nie auf ethische Bedenken berufen hat; er hätte sonst auch die Beratung und Behandlung der Mutter ablehnen müssen).
&lt;p&gt;Vor allem nämlich entzieht es sich, eben weil es nicht um ein Integritätsinteresse geht, den Möglichkeiten einer allgemeinverbindlichen Beurteilung, ob Leben mit schweren Behinderungen gegenüber der Alternative des Nichtlebens überhaupt im Rechtssinne einen Schaden oder aber eine immer noch günstigere Lage darstellt (vgl. dazu die Stellungnahme von L. J. Stephenson, The Weekly Law Reports aaO S. 90; Man, who knows nothing of death or nothingness, cannot possibly know, wether that is so.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) Damit bleibt nur eine unmittelbare Vertragspflicht des Beklagten zu prüfen, die dieser vermöge einer (gegebenenfalls nur sinngemäß) vereinbarten Schutzwirkung zugunsten des noch ungeborenen Kindes diesem gegenüber zu erfüllen gehabt hätte. Auch das vermag der Senat indessen nicht zu bejahen, obwohl ein solcher Behandlungsvertrag in anderer Richtung sehr wohl Schutzwirkungen für das Kind entfalten kann, wie auch das Berufungsgericht erkennt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es stünde dem allerdings nicht entgegen, daß das klagende Kind im Zeitpunkt des haftungsbegründenden Verhaltens des Beklagten noch nicht rechtsfähig war (§ 1 BGB). Auch für das Deliktsrecht ist (s. o.) anerkannt, daß eine haftungsbegründende Handlung vor der Geburt des Geschädigten (BGHZ 58,48), ja sogar vor der Erzeugung liegen kann (BGHZ 8,243). Hinsichtlich eines Schadensersatzanspruches, der sich auf eine das Ungeborene begünstigende Vertragspflicht gründet, kann nichts anderes gelten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Senat sieht sich jedoch an der Feststellung, daß eine solche Schutzwirkung ausbedungen war, schon deshalb gehindert, weil das geltende Recht der Mutter die rechtfertigende Erlaubnis zum Schwangerschaftsabbruch ausdrücklich nur in ihrem eigenen Interesse gewährt. Diese gesetzliche&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_86_240_254&quot; id=&quot;BGHZ_86_240_254&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_86_240_254&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 86, 240 (254):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Wertung mag in ihrer Motivation nicht zwingend sein; sie ist auch, soweit ersichtlich, in anderen Kulturstaaten, deren Rechtsordnung den Schwangerschaftsabbruch nicht grundsätzlich ablehnt, nicht festzustellen. Das hindert nicht, daß sie für den Rechtsbereich der Bundesrepublik schon aus verfassungsrechtlichen Gründen zu respektieren ist (BVerfG aaO). Damit steht sie nicht nur einer im Sinne einer Begünstigung des zu vermeidenden Kindes erweiterten Auslegung des Behandlungsvertrags entgegen, sondern, wie bemerkt, auch einer durch die Übernahme des Behandlungsauftrags unmittelbar dem Kind gegenüber entstandenen deliktischen Garantenpflicht des Arztes.
&lt;p&gt;cc) Aber auch abgesehen von dieser speziellen Ausgestaltung der deutschen Abtreibungsregelung hält der Senat die Ablehnung eigener Ansprüche des Kindes in solchen Fällen für zwingend. Sie sind nur tragbar, wo schuldhaft durch menschliches Handeln dessen Integritätsinteresse beeinträchtigt worden ist, wobei ein solches Verhalten, wie bemerkt, zeitlich sogar vor der Erzeugung liegen kann. Im übrigen kann es nicht so sehr auf auch vom Berufungsgericht angeführte Argumente formaler Logik ankommen, etwa dahingehend, daß es nicht denkbar sei, als Rechtssubjekt Ansprüche aus einem Verhalten herzuleiten, das die Existenz und Rechtsfähigkeit erst begründet hat (vgl. dazu schon Heldrich JZ 1965, 593, 594). Vielmehr hält der Senat dafür, daß in Fällen wie dem vorliegenden überhaupt die Grenzen erreicht und überschritten sind, innerhalb derer eine rechtliche Anspruchsregelung tragbar ist. Der Mensch hat grundsätzlich sein Leben so hinzunehmen, wie es von der Natur gestaltet ist, und hat keinen Anspruch auf seine Verhütung oder Vernichtung durch andere. Wenn der Mutter - nur sie kann es sein - von der Rechtsordnung gleichwohl eine solche Entscheidung eingeräumt wird, dann kann das auch ihr gegen- über keinen Anspruch des Kindes auf Nichtexistenz begründen. Daran ändert es nichts, daß in ihre Entscheidung legitimermaßen auch das Mitleid mit dem schwer geschädigten Leben einfließen mag (vgl. Fischer aaO S. 1992: Motivbündel; Larenz, aaO).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_86_240_255&quot; id=&quot;BGHZ_86_240_255&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_86_240_255&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 86, 240 (255):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Wollte man gegenüber dem Arzt anders entscheiden, dann müßte man folgerichtig auch eine Haftung in anderen Fällen bejahen, etwa bei Eltern, die trotz schwerer genetischer Belastung ein Kind gezeugt haben und deren Verantwortlichkeit sich derzeit nur in der gegebenenfalls erhöhten Unterhaltspflicht auswirkt, oder bei Personen, die für diese genetische Belastung verantwortlich sind, auch dann, wenn diese den in erster Linie verantwortlichen Eltern bei der Zeugung bekannt war (anders als in dem der Entscheidung BGHZ 8,243 zugrundeliegenden Fall, bei dem es um die auf einer Blutübertragung beruhende Luesinfektion der Mutter ging; vgl. etwa Schlund aaO S. 67). Und es könnte sich insoweit eine Einstandspflicht für mehrere Generationen ergeben, weshalb schon eine Haftungsbegrenzung auf die erste Generation erwogen worden ist (vgl. den Hinweis von Giesen, Arzthaftungsrecht, 1981, S. 119 bei Fn. 867; ferner Heldrich aaO S. 599).
&lt;p&gt;Das alles zeigt, wie bemerkt, nach Auffassung des Senats, daß hier ein Bereich anfängt, in dem eine rechtliche Regelung der Verantwortung für weitgehend schicksalhafte und naturbedingte Verläufe nicht mehr sinnvoll und tragbar ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;dd) Der Senat verkennt nicht, daß auf diese Weise schwer behinderte Kinder wirtschaftlich schutzlos bleiben, sobald die Unterhaltspflicht der Eltern - etwa bei deren Ableben - aufhört. Das muß aber ebenso hingenommen werden, wie in den Fällen, in denen die Mutter sich nicht zur Schwangerschaftsunterbrechung entschließen kann oder die gesetzliche Frist für diese aus irgendwelchen Gründen versäumt wurde. Allgemein verwirklicht sich hier ein schicksalhafter Verlauf, auf dessen Abbruch das Kind selbst keinen Anspruch haben kann und dessen Auswirkungen im Rahmen des Möglichen von der Allgemeinheit ausgeglichen werden müssen.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3720&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Tue, 30 Jan 2024 17:57:37 +0000</pubDate>
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 <title>BGH, 19.09.1961 - VI ZR 259/60</title>
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Ginsengwurzel        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHZ 35, 363; NJW 1961, 2059; MDR 1961, 1008; GRUR 1962, 105; BB 1961, 1102; DB 1961, 1388        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesgerichtshof        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-verfahren&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Instanzen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Düsseldorf&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;OLG Düsseldorf&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Der durch eine rechtswidrige und schuldhafte Verletzung seines Persönlichkeitsrechts Betroffene kann Ersatz des immateriellen Schadens beanspruchen, wenn die Umstände, insbesondere die Schwere der Verletzung oder des Verschuldens, eine solche Genugtuung erfordern.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    BGHZ 35, 363        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierung&quot;&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_35_363_363&quot; id=&quot;BGHZ_35_363_363&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_35_363_363&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 35, 363 (363):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Der durch eine rechtswidrige und schuldhafte Verletzung seines Persönlichkeitsrechts Betroffene kann Ersatz des immateriellen Schadens beanspruchen, wenn die Umstände, insbesondere die Schwere der Verletzung oder des Verschuldens, eine solche Genugtuung erfordern.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;BGB §§ 253, 823, 847; GG Art. 1, 2 Abs. 1&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;VI. Zivilsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 19. September 1961&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;i. S. F. KG (Bekl.) w. B. (Kl.)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- VI ZR 259/60 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;I. Landgericht Düsseldorf&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;II. Oberlandesgericht Düsseldorf&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Kläger ist außerordentlicher Professor der juristischen Fakultät der Universität G., an der er einen Lehrstuhl für Völker- und Kirchenrecht innehat. Von einem Aufenthalt in Korea hatte er einige Ginseng-Wurzeln mitgebracht, die er dem ihm befreundeten Professor H. in J., einem Pharmakologen, für Forschungszwecke zur Verfügung stellte. Dieser erwähnte in einem wissenschaftlichen Aufsatz über Ginseng-Wurzeln die Tatsache, daß er &quot;durch die liebenswürdige Unterstützung&quot; des Klägers in den Besitz echter koreanischer Ginseng-Wurzeln gekommen sei. Dies führte dazu, daß der Kläger in einem populärwissenschaftlichen Aufsatz &quot;Wunderwurzel neu entdeckt&quot;, der im Jahre 1957 in der Zeitschrift &quot;H. und W.&quot; erschien, neben Professor H. und anderen Wissenschaftlern als einer der bekanntesten Ginseng-Forscher Europas bezeichnet wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beklagte vertreibt ein Kräftigungsmittel, das Ginseng enthält. In ihrem Werbeprospekt für dieses Mittel wird der Kläger in folgendem Zusammenhang erwähnt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Aber auch die westliche Wissenschaft erkennt den hohen Wert dieser kostbaren Droge an. Nach Ansicht bedeutender Wissenschaftler wie Professor H. (J.), Professor B. (... Name des Klägers) wirkt Ginseng als reines Naturprodukt auf den gesunden Organismus erneuernd (ohne jedoch aufzuputschen), kreislauffördernd, aufbauend bei Drüsen- und Potenzschwäche und körperlich-seelischer Zerschlagenheit, also insbesondere bei Zuständen, die mit dem Zentralnervensystem zusammenhängen&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_35_363_364&quot; id=&quot;BGHZ_35_363_364&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_35_363_364&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 35, 363 (364):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Fast wörtlich gleichlautend finden sich diese Angaben ferner im Februar-Heft 1958 der Zeitschrift &quot;M.&quot; in einer redaktionellen Notiz, die in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang mit einer Werbeanzeige der Beklagten abgedruckt ist.
&lt;p&gt;In der Zeitschrift &quot;M.&quot; heißt es:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Als Heilpflanze ist Ginseng in ganz Asien bekannt. Besonders schätzt man sie als Kräftigungsmittel. Sie ist Hauptbestandteil der asiatischen Liebestränke und soll von den Frauen allabendlich genommen werden...&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der Zeit vom September 1957 bis August 1958 sind etwa 250 000 Exemplare der Werbeprospekte verteilt worden, davon ca. 50 000 nach Verwarnung der Beklagten durch den Kläger im Mai 1958. Die Zeitschrift &quot;M.&quot; erschien in einer Gesamtauflage von 27 500 Exemplaren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Kläger hat in der Anspielung auf seine Person einen unbefugten Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht erblickt. Die Werbung erwecke, so führt er aus, den Eindruck, als habe er sich auf einem fremden Fachgebiet ein Urteil in einer umstrittenen Frage angemaßt oder als habe er entgeltlich und standeswidrig seinen Namen der Werbung für ein zweifelhaftes Produkt zur Verfügung gestellt. Gerade im Zusammenhang mit der von der Werbung in Anspruch genommenen Wirkung des Präparats als sexuelles Kräftigungsmittel führe die Berufung auf seine wissenschaftliche Autorität dazu, daß er in seinem Ruf als Gelehrter Einbuße erleide und in der Öffentlichkeit, vor allem bei den Studenten, lächerlich gemacht werde. Der Kläger hat unter Berufung auf die in dem Urteil BGHZ 26, 349 (Herrenreiter) aufgestellten Rechtsgrundsätze einen Betrag von 10 000 DM als Genugtuung für die erlittene Kränkung gefordert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beklagte hat vorgetragen, die redaktionelle Notiz in der Zeitschrift &quot;M.&quot; sei ohne ihre besondere Veranlassung von der Werbeagentur verfaßt worden, der sie seit Jahren die selbständige Werbung für ihre Produkte übertragen habe und die auch an der Fassung der Werbe prospekte &amp;nbsp;beteiligt sei. Die beanstandeten Angaben über den Kläger seien dem in der Zeitschrift &quot;H. und W.&quot; veröffentlichten Artikel entnommen, ge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_35_363_365&quot; id=&quot;BGHZ_35_363_365&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_35_363_365&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 35, 363 (365):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gen den sich der Kläger nicht gewehrt habe. Sie habe im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Angaben angenommen, daß gegen eine Namensnennung des Klägers keine Bedenken beständen. Bei dem von ihr vertriebenen Präparat handele es sich um ein allgemeines Stärkungsmittel und nicht um ein spezifisch sexuelles Anregungsmittel. Die Beklagte bestreitet, daß der Kläger in seinem wissenschaftlichen Ruf durch die Erwähnung in der Werbung beeinträchtigt worden sei. Sie meint, der Kläger sei keineswegs so bekannt, wie er es darstelle, und außerdem falle die Namensnennung in den Prospekten kaum auf. Wenn in Kollegenkreisen Heiterkeit entstanden sei, wie der Kläger behaupte, so könne er hieraus nicht die Forderung auf ein Schmerzensgeld ableiten. Für die Zubilligung eines immateriellen Schadensersatzes fehlten alle rechtlichen Voraussetzungen.
&lt;p&gt;Das Landgericht hat dem Kläger ein Schmerzensgeld von 8 000 DM zugebilligt. Die Berufung und die Revision der Beklagten blieben ohne Erfolg.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Aus den Gründen:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Indem sich die Beklagte in ihrer Werbung auf die wissenschaftliche Autorität des Klägers berief, um die Tauglichkeit ihres Präparats für die angegebenen Verwendungszwecke glaubhaft zu machen, hat sie rechtswidrig das Persönlichkeitsrecht des Klägers beeinträchtigt (§ 823 Abs. 1 BGB). Die Bezugnahme auf Forschungen des Klägers, die jeder objektiven Grundlage entbehrte, war unter den vorliegenden Umständen geeignet, den Kläger in der Gesellschaft lächerlich zu machen und seinen wissenschaftlichen Ruf zu mindern. Zugleich mußte die Art, wie der Name des Klägers in der Werbung für ein u.a. als sexuelles Kräftigungsmittel angepriesenes Präparat benutzt wurde, für den Kläger eine empfindliche Kränkung bedeuten. Das Verhalten der Beklagten war auch schuldhaft. Bevor die Beklagte den Namen des Klägers für ihre Werbung nutzbar machte, hätte sie dessen Einverständnis einholen oder sich wenigstens vergewissern müssen, ob und wo der Kläger das geäußert hatte, was sie in ihren Prospekten behauptete. Die Angaben in einem populär-wissenschaftlichen Artikel der Zeit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_35_363_366&quot; id=&quot;BGHZ_35_363_366&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_35_363_366&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 35, 363 (366):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schrift &quot;H. und W.&quot; durften keineswegs unbesehen übernommen werden, sie wurden überdies wesentlich verändert. Mit Recht bezeichnet das Berufungsgericht das Verhalten der Beklagten als leichtfertig. Ebenfalls ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß die Beklagte auch für die Notiz in der Zeitschrift &quot;M.&quot; verantwortlich ist, die in etwas abgewandelter Weise die Angaben des Werbeprospektes übernahm. Auch wenn die von der Beklagten beauftragte Werbeagentur die Notiz veranlaßt hat, so beruhten die Angaben der Notiz doch auf dem von der Beklagten zur Verfügung gestellten Material. Zum mindesten hat die Beklagte ihre Werbeagentur nicht so beaufsichtigt, wie es erforderlich gewesen wäre.
&lt;p&gt;2. Der Senat stimmt dem Berufungsgericht auch darin zu, daß der Kläger einen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens hat. Der Fall liegt in seinen grundsätzlichen Zügen sehr ähnlich wie die vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fälle BGHZ 26, 349 (Herrenreiter) und 30, 7. In beiden Fällen wurde durch die Art der Werbung für ein Produkt in die geschützte Persönlichkeitssphäre von Personen eingegriffen, die mit einer Schadensersatzklage einen Ausgleich für die rechtswidrige Beeinträchtigung verlangten. Dabei ergab sich, daß die Voraussetzungen für Ersatz materieller Einbußen nicht vorlagen oder doch nicht dargetan waren. Kommt nach den Umständen eine Gestattung der Benutzung eines Namens oder eines Bildes für Werbezwecke nicht in Betracht, so ist es im besonderen nicht möglich, nach den Grundsätzen des sogenannten Eingriffserwerbs einen materiellen Schadensersatz entsprechend einer angemessenen Lizenzgebühr zu bemessen. Der I. Zivilsenat hat dem Kläger in dem von ihm entschiedenen Fall BGHZ 26, 349 ein Schmerzensgeld zugebilligt und eben in dem sogenannten &quot;immateriellen Schadensersatz&quot; mit seiner Genugtuungsfunktion den adäquaten Ausgleich erblickt, den die Rechtsordnung dem in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigten Kläger zu gewähren hat. Aus der Entscheidung des IV. Zivilsenats BGHZ 30, 7 muß entnommen werden, daß der IV. Zivilsenat dem Standpunkt des I. Zivilsenats wenigstens nicht entgegentreten will.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_35_363_367&quot; id=&quot;BGHZ_35_363_367&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_35_363_367&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 35, 363 (367):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Der erkennende Senat stimmt dem I. Zivilsenat darin zu, daß bei schuldhafter Verletzung des Persönlichkeitsrechts dem Betroffenen eine Genugtuung zugebilligt werden kann. Zwar besagt § 253 BGB, daß Geldentschädigung für ideellen Schaden nur in den durch das Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen gefordert werden kann. Als das Bürgerliche Gesetzbuch dieses Enumerationsprinzip aufstellte, hatte der hohe Wert des Rechtsschutzes der menschlichen Persönlichkeit und ihrer Eigensphäre noch nicht die Anerkennung der Rechtsordnung erfahren, die ihm nach Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes zukommt. Vom Standpunkt des Bürgerlichen Gesetzbuches stand der Schutz der Sachgüter durchaus im Vordergrund, während der Personenwert des Menschen nur auf Teilgebieten und unzureichend geschützt war. Indem die Rechtsprechung ein allgemeines Persönlichkeitsrecht des Menschen anerkannte und ihm den Schutz des § 823 Abs. 1 BGB zubilligte, zog sie für das Zivilrecht die Folgerungen, die sich aus dem Rang ergeben, die das Grundgesetz der Würde der menschlichen Persönlichkeit und dem Schutz ihrer freien Entfaltung beimißt. Die unter dem Einfluß der Wertentscheidung des Grundgesetzes erfolgte Ausbildung des zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes wäre aber lückenhaft und unzureichend, wenn eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts keine der ideellen Beeinträchtigung adäquate Sanktion auslösen würde. Ebenso wie sich die Beschränkung des deliktsrechtlichen Schutzes auf bestimmte einzelne Rechtsgüter des Menschen als zu eng erwies, um den vom Grundgesetz geforderten Persönlichkeitsschutz zu gewährleisten, wird eine Einengung des ideellen Schadensersatzes dahin, daß er nur bei Verletzung einzeln aufgeführter Rechtsgüter zugebilligt wird, dem Wertsystem des Grundgesetzes nicht mehr gerecht. Denn dieses erklärt es im Art. 1 als vordringliche Verpflichtung der staatlichen Gewalt, die unantastbare Würde des Menschen zu schützen. Im Art. 2 Abs. 1 stellt es das Recht des Menschen auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit an die Spitze der Grundrechte. Würde der Deliktschutz des Persönlichkeitsrechts im geistigen Bereich hinter den Schutz der in Art. 2 Abs. 2 GG genannten besonderen
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_35_363_368&quot; id=&quot;BGHZ_35_363_368&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_35_363_368&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 35, 363 (368):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Persönlichkeitsgüter völlig zurücktreten, die Ausfluß des Persönlichkeitsrechts sind, so hätte das Zivilrecht die Wertentscheidung des Grundgesetzes unbeachtet gelassen. Die Ausschaltung des immateriellen Schadensersatzes im Persönlichkeitsschutz würde bedeuten, daß Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen ohne eine Sanktion der Zivilrechtsordnung blieben, in der zum Ausdruck kommt, daß wesentliche Werte gestört sind und daß der Verletzer dem Betroffenen für das ihm angetane Unrecht eine Genugtuung schuldet. Die Rechtsordnung würde dann auf das wirksamste und oft einzige Mittel verzichten, das geeignet ist, die Respektierung des Personenwertes des einzelnen zu sichern.
&lt;p&gt;3. Damit ist nicht gesagt, daß die Rechtsfolgen bei Verletzung von Körper, Gesundheit und Freiheit einerseits und der ideellen Persönlichkeitssphäre andererseits genau die gleichen sein müssen, oder daß sie sich zum mindesten weitgehend zu entsprechen haben. Ein Anlaß zur Differenzierung liegt schon deshalb nahe, weil der Tatbestand der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts weit unbestimmter ist als der Tatbestand der Verletzung des Körpers, der Gesundheit und der Freiheit. Das bedeutet, daß häufiger Grenzfälle auftreten, bei denen zu prüfen ist, ob sie von der generalklauselartigen Umschreibung der Beeinträchtigung der Persönlichkeit umfaßt werden und ob, wenn das zutrifft, die Rechtswidrigkeit nicht wegen kollidierender Rechte des Eingreifenden ausgeschlossen ist, unter denen das Recht auf freie Meinungsäußerung besondere Beachtung verdient. Gerade wenn eine sogenannte Güter- und Interessenabwägung stattfinden muß, ist die Grenze des Erlaubten nicht immer leicht festzustellen. Müßte bei jeder, auch geringfügiger Überschreitung der Grenze auf Verlangen des Betroffenen immaterieller Schadensersatz wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts zugebilligt werden, dann bestände allerdings die Gefahr, daß unbedeutende Beeinträchtigungen in unangemessener Weise ausgenutzt werden, um daran zu verdienen. Alsdann wäre der Zweck verfehlt, der mit der Zubilligung einer Genugtuung erreicht werden soll. Es muß ferner beachtet werden, daß sich Verletzungen des Persönlich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_35_363_369&quot; id=&quot;BGHZ_35_363_369&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_35_363_369&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 35, 363 (369):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
keitsrechts im geistigen Bereich noch schwerer am allgemeinen Wertmesser des Geldes abschätzen lassen als die Folgen körperlicher Beeinträchtigungen. Bei Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts rückt die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes gegenüber der Entschädigungsfunktion durchaus in den Vordergrund (Larenz, NJW 1958, 828). Daher wird stets zu prüfen sein, ob es nach der Art der Verletzung des Persönlichkeitsrechts erforderlich ist, dem Betroffenen, dessen Einbuße auf andere Art nicht auszugleichen ist, eine Genugtuung für die erlittene Unbill zuzusprechen. Das wird im allgemeinen nur dann der Fall sein, wenn den Schädiger der Vorwurf einer schweren Schuld trifft oder wenn es sich um eine objektiv erheblich ins Gewicht fallende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts handelt. Nur bei solch ernsten Störungen darf die Zivilrechtsordnung, die es mit dem Schutz der Persönlichkeit und ihres Eigenwerts ernst nimmt, nicht darauf verzichten, auf die Verletzung mit der Zubilligung einer Genugtuung an den Betroffenen zu reagieren. Unbedeutende Beeinträchtigungen erfordern eine Genugtuung nicht. Von einer der Eigenart der Persönlichkeitsverletzung angemessenen Beschränkung des immateriellen Schadensersatzes auf schwere Fälle geht auch das Schweizer Recht aus, das dem Rechtsschutz der Persönlichkeit größere Aufmerksamkeit gewidmet hat als das Bürgerliche Gesetzbuch (vgl. Art. 49 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationsrechts).
&lt;p&gt;4. Die Voraussetzungen für die Zubilligung immateriellen Schadensersatzes werden im besonderen dann gegeben sein, wenn -- wie in dem vorliegenden Falle -- in das Persönlichkeitsrecht eines anderen leichtfertig aus dem materiellen Grund eingegriffen wird, die eigene kommerzielle Werbung zugkräftiger zu gestalten. Solchem unlauteren Gewinnstreben kann wirksam nur entgegengetreten werden, wenn es mit dem Risiko eines fühlbaren materiellen Verlustes belastet wird, und andererseits darf der, der mittels unlauteren Eingriffs in eine fremde Persönlichkeitssphäre Geld zu verdienen sucht, sich nicht beschwert fühlen, wenn er zu einem Ausgleich in Geld herangezogen wird. Für den Kläger war die zugefügte Krän&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHZ_35_363_370&quot; id=&quot;BGHZ_35_363_370&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHZ_35_363_370&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHZ 35, 363 (370):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
kung -- gerade im Zusammenhang mit der Anpreisung des Mittels für spezifische Zwecke -- keineswegs unbedeutend, zumal die Gefahr nahelag, daß Leser annahmen, der Kläger habe seinen Namen gegen Entgelt zur Verfügung gestellt. Die Zubilligung einer Geldentschädigung als Genugtuung war sowohl nach der Schwere des Eingriffs wie nach der Schwere der Schuld gerechtfertigt.
&lt;p&gt;Die Bemessung der Höhe der zu leistenden Genugtuung stand im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Sie wäre mit der Revision nur angreifbar, wenn sie auf einer unrichtigen Würdigung der materiellen Rechtslage beruhen würde oder wenn der Tatrichter wesentliche Gesichtspunkte übersehen hätte. Solche Mängel sind jedoch nicht ersichtlich. Mit Recht hat das Berufungsgericht dem von ihm festgestellten Umfang der Werbung, die sich bis nach Österreich und in die Schweiz erstreckte, Bedeutung beigemessen. Ebenfalls war es ein für die Bemessung der Höhe der Genugtuung wesentlicher Umstand, daß die Beklagte die beanstandete Werbung auch&amp;nbsp; nach &amp;nbsp;der Abmahnung durch den Kläger zunächst noch weiter betrieben hat, woraus eine besonders rücksichtslose Einstellung hervorgeht. Andererseits hat das Berufungsgericht zugunsten der Beklagten berücksichtigt, daß die Namensangabe im Werbeprospekt nicht besonders hervorgehoben ist, so daß sie sich einem flüchtigen Leser nicht ohne weiteres einprägte.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3703&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-1-gg">Art. 1 GG</category>
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 <pubDate>Mon, 22 Jan 2024 16:50:26 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65</title>
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Soraya        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 34, 269; DÖV 1973, 457; DVBl 1973, 784; JZ 1973, 662; MDR 1973, 737; NJW 1973, 1221; VersR 1973, 1132; GRUR 1974, 44; afp 1973, 435        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    14.02.1973        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    1 BvR 112/65        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-richter&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Richter:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    Benda, Ritterspach, Haager, Rupp-v. Brünneck, Böhmer, Faller, Simon, Brox        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Mannheim, 24.08.1962 - 7 O 73/61&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;OLG Karlsruhe, 03.07.1963 - 1 U 7/63&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;BGH, 08.12.1964 - VI ZR 201/63&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Rechtsprechung der Zivilgerichte, wonach bei schweren Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Ersatz in Geld auch für immaterielle Schäden beansprucht werden kann, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    BVerfGE 34, 269        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_269_269&quot; id=&quot;BVerfGE_34_269_269&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_269_269&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 269 (269):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Die Rechtsprechung der Zivilgerichte, wonach bei schweren Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Ersatz in Geld auch für immaterielle Schäden beansprucht werden kann, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 14. Februar 1973&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvR 112/65 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. der Verlags-Gesellschaft mbh &quot;Die Welt&quot;, vertreten durch ihren Geschäftsführer ..., 2. des Herrn K.-H. V..., - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Hans-Sophus Witt, Hamburg 36, Jungfernstieg 30 I - gegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Dezember 1964 - VI ZR 201/63 -, b) das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Juli 1963 - 1 U 7/63 -, c) das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 24. August 1962 - 7 O 73/61 -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Nach § 249 BGB hat der Schadensersatzpflichtige den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Dieser Grundsatz der &quot;natürlichen Wiederherstellung&quot;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_269_270&quot; id=&quot;BVerfGE_34_269_270&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_269_270&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 269 (270):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
(Naturalrestitution) gilt auch für den Ersatz nichtvermögensrechtlicher, &quot;immaterieller&quot; Schäden. Im Fall einer Ehrverletzung kann z. B. die Ansehensminderung des Beleidigten unter Umständen durch einen Widerruf oder durch die Veröffentlichung eines zum Widerruf verpflichtenden Urteils beseitigt werden.
&lt;p&gt;Eine Naturalrestitution setzt jedoch voraus, daß eine Wiederherstellung des früheren Zustandes möglich ist. Können Schäden auf diese Weise aus tatsächlichen Gründen nicht oder nur ungenügend ausgeglichen werden, so kann der Geschädigte nach § 251 Abs. 1 BGB Geldersatz verlangen. Für die immateriellen Schäden wird dieser Grundsatz indes durch § 253 BGB eingeschränkt: Eine Entschädigung in Geld kann nach dieser Vorschrift nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden. Hierbei handelt es sich vor allem um das sog. Schmerzensgeld, das nach § 847 BGB den Opfern von Körperverletzungen, Freiheitsberaubungen und Sittlichkeitsvergehen zusteht. Außerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der immaterielle Schaden nach einer Reihe von Sondertatbeständen zu ersetzen, wie etwa nach § 53 Abs. 3 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes, nach § 35 Abs. 1 Satz 2, § 27 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und nach § 97 Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Während die Rechtssysteme, die in Deutschland um die Mitte des 19. Jahrhunderts galten, einen verhältnismäßig umfassenden Persönlichkeitsschutz auch in der Form von Schmerzensgeldansprüchen gewährten, lehnten die Verfasser der Entwürfe zum Bürgerlichen Gesetzbuch von Anfang an einen generellen Anspruch auf Genugtuung in Geld für Verletzungen immaterieller Interessen ab. Trotz gewichtiger Einwendungen aus dem Schrifttum (vor allem von Otto v. Gierke und Franz v. Liszt) blieb der Gesetzgeber bei dieser Auffassung. Sie wurde im wesentlichen damit begründet, es widerstrebe der herrschenden Volksauffassung, die immateriellen Lebensgüter auf gleiche Linie mit den Vermögensgütern zu stellen und einen ideellen Schaden mit Geld aufzuwiegen; außerdem fehle dem Richter ein fester Maßstab für die Bemessung des Schadens.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_269_271&quot; id=&quot;BVerfGE_34_269_271&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_269_271&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 269 (271):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
3. Die Rechtsprechung des Reichsgerichts zum Persönlichkeitsschutz hat sich bis zuletzt an die durch das geschriebene Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs gezogenen Grenzen gehalten. In Übereinstimmung mit der damals herrschenden Lehre lehnte das Gericht ein allgemeines Persönlichkeitsrecht ab, weil es dem geltenden bürgerlichen Recht fremd sei und seine Anerkennung im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB zu einer unsicheren Begrenzung dieser Vorschrift führen würde (RGZ 113, 413). Um schwerwiegenden Eingriffen in die Persönlichkeitssphäre begegnen zu können, dehnte das Reichsgericht jedoch den Schutzbereich bereits bestehender besonderer Persönlichkeitsrechte wie des Rechts auf den Namen und des Rechts am eigenen Bilde aus. Auch wurden in analoger Anwendung der §§ 862, 1004 BGB Ansprüche auf Unterlassung weiterer Ehrverletzungen sowie auf Widerruf und Richtigstellung anerkannt. Eine Entschädigung in Geld wegen des dabei erlittenen Nichtvermögensschadens wurde jedoch nur insoweit zugebilligt, als die Ehrverletzung eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und damit zugleich als eine Körperverletzung zu bewerten war (RGZ 142, 116 [122 f.]).
&lt;p&gt;Die Unzulänglichkeit des zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes wurde nach dem zweiten Weltkrieg besonders stark empfunden, zumal da der Nationalsozialismus den Freiheitsbereich der Persönlichkeit stärker eingeengt hatte, als man es vordem für möglich gehalten hatte. Auf der anderen Seite haben die für die moderne Gesellschaft charakteristischen Formen der Publizität und Reklame, die immer stärkere Betonung des Rechts (des Einzelnen wie der Gesellschaft) auf Information, die Vervollkommnung der Nachrichtenmittel und anderer technischer Geräte Möglichkeiten des Einbruchs in den persönlichen Bereich des Einzelnen geschaffen, die für den Gesetzgeber des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vorstellbar waren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es wurde daher allgemein gebilligt, als der Bundesgerichtshof im Jahre 1954 das Bestehen eines allgemeinen Persönlichkeitsrechts erstmals anerkannte (BGHZ 13, 334 [337 f.]). Er sprach aus, das durch die Art. 1 und 2 GG geschützte Recht auf Achtung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_269_272&quot; id=&quot;BVerfGE_34_269_272&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_269_272&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 269 (272):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Würde und der freien Entfaltung der Persönlichkeit sei auch ein bürgerlich-rechtliches, von jedermann im Privatrechtsverkehr zu achtendes Recht. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht genieße den Schutz des § 823 Abs. 1 BGB; die Entscheidung, ob dieses Recht verletzt sei, bedürfe jedoch einer sorgsamen und ins einzelne gehenden Güter- und Interessenabwägung. In späteren Entscheidungen war der Bundesgerichtshof bestrebt, die generalklauselartige Weite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu konkretisieren (vgl. etwa BGHZ 15, 249; 20, 345; 26, 52; 27, 284; 31, 308).
&lt;p&gt;4. Während sich das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Rechtsprechung und Schrifttum rasch durchsetzte, blieb die Frage, ob nach geltendem Recht bei einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts Geldersatz für immaterielle Schäden verlangt werden könne, umstritten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der 42. Deutsche Juristentag (1957) empfahl eine umfassende gesetzliche Regelung und sprach sich für eine Geldentschädigung aus. Dieser Anregung folgend brachte die Bundesregierung im Jahre 1959 den &quot;Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des zivilrechtlichen Persönlichkeits- und Ehrenschutzes&quot; beim Deutschen Bundestag ein (BTDrucks. III/1237). Er sah vor, daß § 12 BGB durch eine &quot;Grundnorm des bürgerlich-rechtlichen Persönlichkeitsschutzes&quot; ersetzt werden solle. In den folgenden Bestimmungen sollten beispielhaft besonders wichtige oder in der bisherigen Rechtsprechung bereits stärker herausgebildete Formen der Persönlichkeitsverletzung behandelt werden. Im Recht der unerlaubten Handlungen sollten § 823 Abs. 1, §§ 824 und 847 BGB der Erweiterung des Persönlichkeitsschutzes angepaßt werden. § 847 BGB sollte folgende Fassung erhalten:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Wer in seiner Persönlichkeit verletzt wird, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld einschließlich einer Genugtuung für erlittene Unbill verlangen; dies gilt nicht, soweit eine Herstellung im Sinne des § 249 möglich und genügend oder soweit dem Verletzten Genugtuung in anderer Weise als durch Geld geleistet ist; eine unerhebliche&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_269_273&quot; id=&quot;BVerfGE_34_269_273&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_269_273&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 269 (273):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Verletzung bleibt außer Betracht. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach den Umständen, insbesondere nach der Schwere der Verletzung und des Verschuldens.
&lt;p&gt;(2) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Gesetzentwurf wurde nicht verabschiedet. In der Öffentlichkeit war er auf lebhafte Kritik gestoßen. Die Presse hatte ihm insbesondere vorgeworfen, er überspanne den Persönlichkeitsschutz zum Nachteil der Meinungs- und Pressefreiheit und belaste die Presse über das zulässige Maß mit Risiken, welche ihr die Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe unmöglich machten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nachdem der 45. Deutsche Juristentag im Jahre 1964 erneut an den Gesetzgeber appelliert hatte, veröffentlichte das Bundesministerium der Justiz im Januar 1967 den Referentenentwurf eines &quot;Gesetzes zur Änderung und Ergänzung schadensersatzrechtlicher Vorschriften&quot;. Auch er sah im Zusammenhang mit einer umfassenden Reform des Schadensersatzrechts vor, daß in § 823 BGB auch die Ehre und das allgemeine Persönlichkeitsrecht als absolute Rechte geschützt werden sollten. Die Fassung des § 847 BGB entsprach der Sache nach dem früheren Entwurf. Zu einer parlamentarischen Behandlung dieses Entwurfs ist es nicht gekommen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Die Gerichte haben eine gesetzliche Neuordnung des Persönlichkeitsschutzes nicht abgewartet. Im Jahre 1958 sprach der Bundesgerichtshof in dem sogenannten &quot;Herrenreiter&quot;-Urteil erstmals dem in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzten wegen des nichtvermögensrechtlichen Schadens eine billige Entschädigung in Geld zu (BGHZ 26, 349). In der Begründung, die an die Entscheidung von 1954 (BGHZ 13, 334) anknüpft, ist ausgeführt, den Art. 1 und 2 GG sei nicht nur das rechtliche Gebot zu entnehmen, die Persönlichkeit zu achten. Aus ihnen folge die Notwendigkeit, bei Eingriffen in den persönlichen Bereich Schutz gegen die Verletzung wesenseigentümlicher Schäden zu gewähren. Die Verpflichtung zur Schadensersatzleistung wird auf eine analoge Anwendung des § 847 BGB gestützt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In zahlreichen späteren Entscheidungen hat der Bundesgerichts&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_269_274&quot; id=&quot;BVerfGE_34_269_274&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_269_274&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 269 (274):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
hof die Grundsätze dieses Urteils bestätigt und weiter ausgebaut. Der Schmerzensgeldanspruch wurde jedoch nun nicht mehr aus einer entsprechenden Anwendung des § 847 BGB hergeleitet. Die Entscheidungen stellen vielmehr darauf ab, daß die unter dem Einfluß der Wertentscheidung des Grundgesetzes erfolgte Ausbildung des zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes lückenhaft und unzulänglich wäre, wenn eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts keine der ideellen Beeinträchtigung adäquate Sanktion auslösen würde. Ebenso wie sich die Beschränkung des deliktsrechtlichen Schutzes auf bestimmte einzelne Rechtsgüter des Menschen als zu eng erwiesen habe, um den vom Grundgesetz geforderten Persönlichkeitsschutz zu gewährleisten, werde eine Beschränkung des ideellen Schadensersatzes auf Verletzungen einzeln aufgeführter Rechtsgüter dem Wertsystem des Grundgesetzes nicht mehr gerecht. Die Ausschaltung des Ersatzes immaterieller Schäden im Persönlichkeitsschutz würde bedeuten, daß Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen ohne eine Sanktion der Zivilrechtsordnung blieben. Die Rechtsordnung würde dann auf das wirksamste und oft einzige Mittel verzichten, das geeignet sei, die Respektierung des Personenwerts des Einzelnen zu sichern. Allerdings dürfe nicht jede geringfügige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts die Verpflichtung zum Geldersatz für immaterielle Schäden nach sich ziehen, weil sonst die Gefahr bestünde, daß unbedeutende Beeinträchtigungen in unangemessener Weise ausgenutzt würden, um daran zu verdienen. Verletzungen des Persönlichkeitsrechts im geistigen Bereich ließen sich noch schwerer am allgemeinen Wertmesser des Geldes abschätzen als die Folgen körperlicher Beeinträchtigungen. Bei Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts rücke die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes gegenüber der Entschädigungsfunktion in den Vordergrund. Es sei daher stets zu prüfen, ob nach der Art der Verletzung des Persönlichkeitsrechts dem Betroffenen, dessen Einbuße auf andere Weise nicht auszugleichen sei, eine Genugtuung für die erlittene Unbill zugesprochen werden müsse. Das sei im allgemeinen nur dann der Fall, wenn den Schädiger der
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_269_275&quot; id=&quot;BVerfGE_34_269_275&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_269_275&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 269 (275):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Vorwurf einer  schweren  Schuld treffe oder wenn es sich um eine objektiv  erheblich  ins Gewicht fallende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts handele. Diese Voraussetzungen seien insbesondere dann gegeben, wenn leichtfertig in das Persönlichkeitsrecht eines anderen eingegriffen werde, um die eigene kommerzielle Werbung zugkräftiger zu gestalten. Solchem unlauteren Gewinnstreben könne wirksam nur entgegengetreten werden, wenn es mit dem Risiko eines fühlbaren materiellen Verlustes belastet werde (BGHZ 35, 363).
&lt;p&gt;In dem sogenannten &quot;Fernsehansagerin&quot;-Urteil (BGHZ 39, 124) wies der Bundesgerichtshof auch auf die tiefgreifende technische und soziale Entwicklung hin, die sich seit 1900 vollzogen habe und für die Schöpfer des Bürgerlichen Gesetzbuchs schlechthin unvorhersehbare Möglichkeiten einer nachhaltig wirkenden Verletzung von Persönlichkeitsgütern geschaffen habe. Dem dadurch gegebenen Bedürfnis nach einem verstärkten und der Eigenart der Verletzung angemessenen Rechtsschutz der Persönlichkeit werde die Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Wiedergutmachung immaterieller Schäden nicht mehr gerecht. Nehme man den Schutz der Menschenwürde als vordringliche Aufgabe der Staatsgewalt und die Bindung des Richters an die Wertentscheidungen des Grundrechtskatalogs ernst, so könne der Richter nicht mehr an die Entscheidung des Gesetzgebers von 1900 gebunden sein, die den Ersatz immaterieller Schäden auch bei schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzungen versage.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;6. Die Rechtsprechung der Zivilgerichte und das Schrifttum sind der Auffassung des Bundesgerichtshofs überwiegend gefolgt (vgl. etwa Hubmann, Das Persönlichkeitsrecht, 2. Aufl., 1967, S. 349 ff.; Maunz-Dürig-Herzog, Grundgesetz, Art. 2 Abs. I Rdnr. 27; Werner in Staudinger, Kommentar z. BGB, 10./11. Aufl., 1967, Anm. 7 zu § 253; Wiese, Der Ersatz des immateriellen Schadens, 1964, S. 37 ff.; von Caemmerer, Wandlungen des Deliktsrechts, Festschrift Dt. Juristentag, Bd. II, 1960, S. 49 [107 ff.]; je mit weiteren Nachweisen). Auch das Bundesarbeitsgericht und der Bundesfinanzhof haben ihr zugestimmt.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_269_276&quot; id=&quot;BVerfGE_34_269_276&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_269_276&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 269 (276):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Kritik im Schrifttum (vgl. bes. Larenz, Verhandlungen des 42. DJT, Bd. II [1959], Teil D, S. 34, 36, und Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 2. Aufl., 1969, S. 402) und in Entscheidungen einzelner Oberlandesgerichte richtet sich weniger gegen die sachliche Angemessenheit des Ergebnisses als gegen die Methode der Rechtsfindung. Es wird eingewandt, weder durch Auslegung noch im Wege analoger Anwendung könne § 847 BGB als Anspruchsgrundlage herangezogen werden. Der Gesetzgeber habe mit § 253 BGB eine erschöpfende Regelung getroffen. Für eine richterliche Rechtsfortbildung fehlten die Voraussetzungen. Das Argument, der zivilrechtliche Persönlichkeitsschutz bleibe lückenhaft und unzulänglich, wenn eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts keine den ideellen Beeinträchtigungen adäquate Sanktion auslösen würde, sei nicht rechtlicher, sondern rechtspolitischer Natur. Es sei Aufgabe des Gesetzgebers und nicht der Gerichte, die Folgen einer Rechtsverletzung zu bestimmen. Durch die Betonung der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes werde die Grenze zur Strafe verwischt.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der zum Axel-Springer-Konzern gehörende beschwerdeführende Verlag &quot;Die Welt&quot; gab früher auch die Wochenzeitschrift &quot;Das Neue Blatt mit Gerichtswoche&quot; heraus, die im gesamten Bundesgebiet vertrieben wurde. Beschwerdeführer zu 2) ist der bis Juni 1961 geschäftsführende Redakteur dieser Zeitschrift, die besonders die Unterhaltung der Leser durch sensationell aufgemachte Gesellschaftsberichterstattung pflegt. In den Jahren 1961 und 1962 befaßte sich die Zeitschrift wiederholt unter Beifügung von Bildern mit der geschiedenen Ehefrau des Schahs von Iran, Prinzessin Soraya Esfandiary-Bakhtiary. Auf der ersten Seite der Ausgabe vom 29. April 1961 wurde unter der Überschrift &quot;Soraya: Der Schah schrieb mir nicht mehr&quot; ein sogenannter Sonderbericht mit einem &quot;Exklusiv-Interview&quot; veröffentlicht, welches Prinzessin Soraya einer Journalistin gewährt haben sollte. Darin waren Äußerungen der Prinzessin über ihr&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_269_277&quot; id=&quot;BVerfGE_34_269_277&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_269_277&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 269 (277):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Privatleben wiedergegeben. Das Interview war von einer freien Mitarbeiterin dem &quot;Neuen Blatt&quot; verkauft worden; es war frei erfunden. In der Ausgabe vom 1. Juli 1961 veröffentlichte das &quot;Neue Blatt&quot;, eingerückt in eine neue Reportage &quot;Soraya - O&#039;Brian: Prüfung der Herzen&quot;, eine kurze Gegendarstellung Prinzessin Sorayas, in der diese feststellte, daß das Interview nicht stattgefunden habe.
&lt;p&gt;Das Landgericht gab der Klage Prinzessin Sorayas auf Zahlung von Schadensersatz wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts statt und verurteilte die Beschwerdeführer gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 15 000 DM. Berufung und Revision der Beschwerdeführer blieben erfolglos. Der Bundesgerichtshof erblickt in der Verbreitung des erfundenen Gesprächs über private Angelegenheiten Prinzessin Sorayas eine rechtswidrige Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts. Die Beschwerdeführer hätten in dem Bestreben, die öffentliche Anteilnahme an dem Schicksal Prinzessin Sorayas geschäftlich auszuwerten, über ihre Person verfügt, indem sie ihr Äußerungen über ihre Privatsphäre in den Mund legten, die sie nicht getan habe. Ein solcher Eingriff in die Selbstbestimmung der Person sowie die damit verbundene Minderung ihres gesellschaftlichen Ansehens seien weder dadurch gerechtfertigt, daß diese im Mittelpunkt eines gewissen öffentlichen Interesses gestanden habe, noch dadurch, daß sie später in einer anderen Illustrierten ihre Lebenserinnerungen veröffentlicht habe. Beide Beschwerdeführer hätten schuldhaft gehandelt. Bei dem Aufsehen, das der Abdruck eines Interviews der Ex-Kaiserin von Persien in der interessierten Öffentlichkeit finden würde, hätte Anlaß zu besonderer Sorgfalt bestanden: eine einfache Rückfrage hätte den Schwindel sogleich aufgedeckt. Dieser Mangel an Sorgfalt sei auch dem beschwerdeführenden Verlag anzurechnen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unter Anknüpfung an seine früheren Entscheidungen BGHZ 35, 363 und 39, 124 führt der Bundesgerichtshof sodann aus, daß bei schweren Persönlichkeitsverletzungen eine Genugtuung in Geld gefordert werden könne, wenn nur so eine dem Eingriff angemessene Wiedergutmachung des ideellen Schadens zu erreichen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_269_278&quot; id=&quot;BVerfGE_34_269_278&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_269_278&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 269 (278):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sei. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Bei der Würdigung des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht falle neben der weiten Verbreitung des erfundenen Interviews besonders ins Gewicht, daß damit erwerbswirtschaftliche Ziele verfolgt worden seien. Der entstandene Schaden sei durch die Veröffentlichung der Gegendarstellung nicht ausgeglichen.
&lt;p&gt;2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer die Verletzung der Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 und 3, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, Art. 103 Abs. 2 GG sowie &quot;vorsorglich&quot; die Verletzung ihrer Grundrechte aus den Art. 3, 12, 14 GG. Zur Begründung tragen sie vor:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Anwendung des Rechtssatzes, nach dem bei Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unter bestimmten Voraussetzungen Geldersatz auch für ideelle Schäden zu leisten ist, halte sich nicht im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung, weil dieser Satz unter Verletzung des in Art. 20 Abs. 2 und 3 GG festgelegten Prinzips der Gewaltenteilung gewonnen worden sei. Die angefochtenen Entscheidungen griffen daher in unzulässiger Weise in ihre Handlungsfreiheit ein. Der Bundesgerichtshof gewähre das Schmerzensgeld contra legem, denn diese Rechtsfolge lasse sich weder unmittelbar noch im Wege der Analogie aus den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ableiten. Aus der etwaigen rechtspolitischen Wünschbarkeit eines ausgebildeten Persönlichkeitsschutzes dürften nicht die Mittel zu seiner Durchsetzung entwickelt werden. Die Gerichte maßten sich damit die Befugnisse des Gesetzgebers an. Die in den Art. 1 und 2 GG zum Ausdruck gekommene Wertentscheidung des Grundgesetzes könne zwar zur Anerkennung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB, nicht aber zur Gewährung eines Schmerzensgeldes führen. Eine unmittelbare Ableitung zivilrechtlicher Zahlungsansprüche aus einer Verfassungsnorm widerspreche dem Wesen eines Grundrechts, das seiner Natur nach ein Abwehrrecht sei. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verstoße überdies gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit, weil die Voraussetzungen für die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_269_279&quot; id=&quot;BVerfGE_34_269_279&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_269_279&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 269 (279):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Zubilligung eines Schmerzensgeldes bei Persönlichkeitsverletzungen in weit höherem Maße dem richterlichen Ermessen anheimgegeben seien, als dies bei einem Schmerzensgeld für Körperverletzungen der Fall sei; Grund und Höhe der Entschädigung seien einer auch nur annähernden Voraussehbarkeit entzogen.
&lt;p&gt;Die angegriffenen Urteile verletzten das Grundrecht auf Meinungs- und Pressefreiheit, weil der ihnen zugrunde liegende, vom Bundesgerichtshof entwickelte Rechtssatz eine unzulässige Beschränkung dieses Grundrechts im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG darstelle. Außerdem gewähre die beanstandete Rechtsprechung dem Persönlichkeitsschutz gegenüber dem Recht auf freie Meinungsäußerung den Vorrang und schaffe ein unzulässiges Sonderrecht gegen die Presse. Durch die bisher entschiedenen Fälle habe sich bestätigt, daß diese Rechtsprechung fast ausschließlich die Presse betreffe. Sie bedeute für die Verleger eine latente Regreßgefahr in unabsehbarer Höhe. Trotz äußerster technischer und institutioneller Sorgfalt könnten besonders bei den wöchentlich mit mehreren hundert Seiten Text erscheinenden Illustrierten Persönlichkeitsverletzungen nicht vermieden werden. Die Zubilligung eines Schmerzensgeldes bei immateriellen Schäden verletze schließlich auch den Grundsatz &quot;nulla poena sine lege&quot; (Art. 103 Abs. 2 GG). Die Höhe des Schadensersatzes werde abweichend von den Grundsätzen des bürgerlich-rechtlichen Schadensersatzrechts von dem Grad des Verschuldens des Verletzers beeinflußt. Damit komme die Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes einer strafrechtlichen Sanktion gleich. Sie werde ausgesprochen, ohne daß die &quot;Strafbarkeit&quot; vorher gesetzlich bestimmt gewesen sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das gerichtliche Verfahren, in dem die angegriffenen Entscheidungen ergangen sind, war eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, die nach der Privatrechtsordnung zu entscheiden war. Das&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_269_280&quot; id=&quot;BVerfGE_34_269_280&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_269_280&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 269 (280):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Bundesverfassungsgericht hat die Auslegung und Anwendung des bürgerlichen Rechts als solche nicht nachzuprüfen. Die in den Grundrechtsnormen der Verfassung enthaltene objektive Wertordnung wirkt jedoch auch auf das Privatrecht ein; sie gilt als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts. Die Beachtung dieser &quot;Ausstrahlungswirkung&quot; der Verfassung sicherzustellen, obliegt dem Bundesverfassungsgericht. Es prüft deshalb, ob die Entscheidungen der Zivilgerichte auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Reichweite und Wirkkraft eines Grundrechts beruhen oder ob das Entscheidungsergebnis selbst Grundrechte eines Beteiligten verletzt (s. dazu allgemein BVerfGE 7, 198 [205 ff.]; 18, 85 [92 f.]; 30, 173 [187 f., 196 f.]; 32, 311 [316]).
&lt;p&gt;Im vorliegenden Fall wenden die Beschwerdeführer sich nicht nur gegen das Ergebnis der zivilgerichtlichen Entscheidungen; sie beanstanden vor allem den Weg, auf dem die Gerichte zu diesem Ergebnis gelangt sind. Die Beschwerdeführer bestreiten, daß es dem Richter angesichts seiner Bindung an das Gesetz gestattet sei, in Fällen dieser Art Schadensersatz in Geld zuzusprechen. Dies nötigt zu einer Besinnung auf Wesen und Grenzen der richterlichen Tätigkeit, wie sie im Grundgesetz vorgezeichnet sind. Es ist hier zu prüfen, ob Entscheidungen dieses Inhalts auf dem Wege judizieller Rechtsfindung gewonnen werden konnten. Der Richter kann die Wertvorstellungen des Grundgesetzes nicht in beliebiger Weise in seinen Entscheidungen zur Geltung bringen. Er würde die Verfassung auch verletzen, wenn er zu einem Ergebnis, das den Wertvorstellungen der Verfassung entspräche, auf einem methodischen Wege gelangte, der die dem Richter bei der Rechtsfindung gezogenen verfassungsrechtlichen Grenzen mißachtete. Auch eine so getroffene Entscheidung müßte vom Bundesverfassungsgericht beanstandet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Anspruchsgrundlage im vorliegenden Zivilrechtsstreit war § 823 Abs. 1 BGB. Der Bundesgerichtshof bezieht in den Kreis der dort genannten Rechte auch das &quot;allgemeine Persönlichkeitsrecht&quot; ein, wobei er sich auf seine feststehende, in der Entschei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_269_281&quot; id=&quot;BVerfGE_34_269_281&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_269_281&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 269 (281):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dung vom 25. Mai 1954 (BGHZ 13, 334) näher begründete Rechtsprechung beruft; in dem Verhalten der Beschwerdeführer sieht er eine Verletzung dieses Rechts. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die &quot;Richtigkeit&quot; dieser Rechtsprechung zu beurteilen, soweit ihre Begründung und Weiterentwicklung im Bereich der zivilrechtlichen Dogmatik verbleibt. Es genügt festzustellen, daß das - vom Gesetzgeber des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch abgelehnte - allgemeine Persönlichkeitsrecht sich im Lauf einer jahrzehntelangen Erörterung in der Wissenschaft durchgesetzt hat und nach der in der erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vollzogenen Anerkennung nunmehr zum festen Bestandteil unserer Privatrechtsordnung geworden ist (vgl. hierzu u. a. den erwähnten Gesetzentwurf BTDrucks. III/1237, Begründung S. 6 f.; Nipperdey im Handbuch &quot;Die Grundrechte&quot;, Bd. IV, Hlbbd. 2, 1962, S. 830; Hubmann, Das Persönlichkeitsrecht, 2. Aufl., 1967, S. 5 ff.; Maunz-Dürig-Herzog, Grundgesetz, Art. 1 Abs. I Rdnr. 38).
&lt;p&gt;Das Bundesverfassungsgericht hat keinen Anlaß, dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von Verfassungs wegen entgegenzutreten. Das Wertsystem der Grundrechte findet seinen Mittelpunkt in der innerhalb der sozialen Gemeinschaft sich frei entfaltenden menschlichen Persönlichkeit und ihrer Würde (BVerfGE 6, 32 [41]; 7, 198 [205]). Ihr gebührt Achtung und Schutz von seiten aller staatlichen Gewalt (Art. 1 und 2 Abs. 1 GG). Solchen Schutz darf vor allem die private Sphäre des Menschen beanspruchen, der Bereich, in dem er allein zu bleiben, seine Entscheidungen in eigener Verantwortung zu treffen und von Eingriffen jeder Art nicht behelligt zu werden wünscht (BVerfGE 27, 1 [6]). Diesem Schutzzweck dient im Bereich des Privatrechts auch die Rechtsfigur des allgemeinen Persönlichkeitsrechts; sie füllt Lücken im Persönlichkeitsschutz aus, die hier trotz Anerkennung einzelner Persönlichkeitsrechte verblieben und im Laufe der Zeit aus verschiedenen Gründen immer fühlbarer geworden waren. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb die Anerkennung eines allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_269_282&quot; id=&quot;BVerfGE_34_269_282&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_269_282&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 269 (282):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Rechtsprechung der Zivilgerichte nie beanstandet (s. besonders BVerfGE 30, 173 [194 ff.]; 34, 118 [135 f.] sowie Beschluß vom 31. Januar 1973 - 2 BvR 454/71 - Abschn. B II 2).
&lt;p&gt;3. § 823 Abs. 1 BGB ist ein &quot;allgemeines Gesetz&quot; im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG (BVerfGE 7, 198 [211]; 25, 256 [263 ff.]). Gehört das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung dieser Bestimmung zu den hier aufgeführten Rechten, so kommt ihm nach dem Willen der Verfassung die Fähigkeit zu, das Grundrecht der Pressefreiheit, auf das sich die Beschwerdeführer berufen, einzuschränken. Diese potentielle Wirkkraft des allgemeinen Gesetzes erhält hier, wie dargelegt, eine verfassungsrechtliche Verstärkung aus dem Schutzauftrag der Art. 1 und 2 Abs. 1 GG. Auf der anderen Seite ist die grundlegende Bedeutung der Pressefreiheit für die freiheitlich-demokratische Ordnung nicht außer acht zu lassen. Sie behält ihr Gewicht bei der Abwägung, die stattzufinden hat, wenn ein Konflikt zwischen den verfassungsrechtlich geschützten Interessenbereichen der Parteien eines Zivilrechtsverhältnisses zu lösen ist (BVerfGE 25, 256 [263]; 30, 173 [196 f.]). Bei dieser Abwägung kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht schlechthin den Vorrang beanspruchen; von der Pressefreiheit kann je nach der Gestaltung des konkreten Falls eine restriktive Wirkung auf die aus dem Persönlichkeitsrecht abgeleiteten Ansprüche ausgehen (BVerfGE 7, 198 [208 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Die angegriffenen Entscheidungen haben dem Schutz der Persönlichkeitssphäre der Klägerin des Ausgangsverfahrens den Vorrang vor der Pressefreiheit zugebilligt. Hiergegen bestehen nach dem festgestellten Sachverhalt keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Danach haben die Beschwerdeführer in einem Organ der Unterhaltungspresse ein erdichtetes Interview mit der Klägerin veröffentlicht, in dem Vorgänge aus ihrem Privatleben so dargestellt wurden, als habe sie die Klägerin selbst geschildert. Hierin sehen die Gerichte ein unbefugtes Eindringen in den privaten&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_269_283&quot; id=&quot;BVerfGE_34_269_283&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_269_283&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 269 (283):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Lebensbereich der Klägerin, die allein darüber zu befinden habe, ob und in welcher Form sie Vorgänge ihres Privatlebens der Öffentlichkeit zugänglich machen wolle.
&lt;p&gt;In der Tat können sich bei dieser Sachlage die Beschwerdeführer für ihr Vorgehen nicht auf die Pressefreiheit berufen. Zwar geht es zu weit, der Unterhaltungs- oder Sensationspresse den Schutz dieses Grundrechts überhaupt zu versagen, wie dies das Landgericht unter Berufung auf einzelne Stimmen im Schrifttum tut. Der Begriff &quot;Presse&quot; ist weit und formal auszulegen; er kann nicht von einer - an welchen Maßstäben auch immer ausgerichteten - Bewertung des einzelnen Druckerzeugnisses abhängig gemacht werden. Die Pressefreiheit ist nicht auf die &quot;seriöse&quot; Presse beschränkt (Maunz-Dürig-Herzog, Grundgesetz, Art. 5 Rdnr. 128 f.; vgl. auch BVerfGE 25, 296 [397] und - für den Rundfunk - BVerfGE 12, 205 [260]). Daraus folgt jedoch nicht, daß der Schutz des Grundrechts jedem Presseorgan in jedem rechtlichen Zusammenhang und für jeden Inhalt seiner Äußerungen in gleicher Weise zuteil werden müßte. Bei der Abwägung zwischen der Pressefreiheit und anderen verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern kann berücksichtigt werden, ob die Presse im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllt und zur Bildung der öffentlichen Meinung beiträgt oder ob sie lediglich das Bedürfnis einer mehr oder minder breiten Leserschicht nach oberflächlicher Unterhaltung befriedigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hier stand dem Schutzbedürfnis der privaten Sphäre der Klägerin ein überwiegendes Allgemeininteresse an der öffentlichen Erörterung der in dem Interview behandelten Angelegenheiten nicht gegenüber. Ein Recht der Leser, durch erfundene Darstellungen über das Privatleben einer zeitweilig in das Licht der Öffentlichkeit getretenen Persönlichkeit &quot;unterrichtet&quot; zu werden, besteht nicht. Zu einer wirklichen Meinungsbildung - wenn man ein Interesse daran auch in diesem Bereich als berechtigt anerkennen will - kann ein  erfundenes  Interview nichts beitragen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_269_284&quot; id=&quot;BVerfGE_34_269_284&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_269_284&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 269 (284):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Der Schutz der Privatsphäre verdient gegenüber Presseäußerungen dieser Art unbedingt den Vorrang.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beschränkt ein &quot;allgemeines Gesetz&quot; potentiell die Pressefreiheit, so bestimmt sich die Art und Weise, in der eine solche Beschränkung wirksam werden kann, allein nach dem Inhalt dieses Gesetzes. Das bedeutet vor allem: nur die Sanktionen, zu denen das Gesetz ermächtigt, können gegen das Presseorgan verhängt werden und seine Freiheit wirksam beschränken. Hier setzt die Rüge der Beschwerdeführer an: sie machen geltend, es gebe kein &quot;allgemeines Gesetz&quot;, das bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Ersatz des immateriellen Schadens in Geld vorsehe, ja durch § 253 BGB werde ein solcher Anspruch ausdrücklich ausgeschlossen. Die Gerichte hätten deshalb mit der Zuerkennung solcher Schadensersatzansprüche die Grenze überschritten, innerhalb deren die Verfassung ihnen die Beschränkung der Pressefreiheit erlaube; sie hätten überdies eine Sanktion verhängt, die materiell die Pressefreiheit verletze, da sie sich einseitig gegen die Presse richte und diese mit einem unkalkulierbaren Risiko belaste, das auf die Dauer existenzgefährdend wirken müsse. Damit seien Wesen und Bedeutung der Pressefreiheit im freiheitlich-demokratischen Staatswesen grundsätzlich verkannt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch gegenüber diesen Ausführungen ist vorweg zu betonen, daß es nicht zur Entscheidungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts gehört zu beurteilen, ob sich die vom Bundesgerichtshof aus der angenommenen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts abgeleitete Rechtsfolge vom Boden der zivilrechtlichen Dogmatik aus begründen läßt, m. a. W. ob es zivilrechtlich möglich und geboten war, auf dem durch die Anerkennung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts beschrittenen Wege weiterzugehen und diesem Recht den in § 847 BGB für verwandte Tatbestände vorgesehenen Schutz durch Zubilligung eines Schadensersatzanspruchs zuteil werden zu lassen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_269_285&quot; id=&quot;BVerfGE_34_269_285&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_269_285&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 269 (285):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Das Bundesverfassungsgericht hat sich auch hier auf die Prüfung der verfassungsrechtlichen Aspekte dieser Rechtsprechung zu beschränken. Dabei stellen sich die Fragen: einmal, ob das materielle Ergebnis der Entscheidungen bereits als solches das Grundrecht der Pressefreiheit verletzt, und weiter, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dieses Ergebnis trotz Fehlens einer eindeutigen Grundlage im geschriebenen Recht durch richterliche Entscheidungen herbeizuführen.
&lt;p&gt;Die Prüfung beider Fragen ergibt, daß gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, soweit sie den hier angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegt, verfassungsrechtliche Bedenken nicht zu erheben sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es liegt in der Natur der Dinge, daß Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor allem auch von Organen der Presse begangen werden können, da ihr die technischen Mittel der Informationserlangung und -verbreitung zu Gebote stehen und damit auch das Eindringen in die Privatsphäre des Bürgers verhältnismäßig leicht gemacht wird. Beispiele aus der Rechtsprechung zeigen aber, daß die Zivilgerichte die von ihnen entwickelten Regeln zum Schutze des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch außerhalb des Bereichs der Presse anwenden (vgl. etwa BGHZ 26, 349; 30, 7; 35, 363). Schon aus diesem Grund liegt kein &quot;Sonderrecht gegen die Presse&quot; vor.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verhängung übermäßig strenger Sanktionen, zu denen unter Umständen auch unvorhersehbar hohe Schadensersatzansprüche gehören könnten, würde allerdings die Pressefreiheit verfassungswidrig einschränken, besonders wenn die rechtlichen Voraussetzungen solcher Ansprüche nicht klar definiert wären. Um einen Fall dieser Art handelt es sich indessen hier nicht. Ersatz immateriellen Schadens in Geld ist eine unserer Rechtsordnung nicht grundsätzlich fremde Sanktion, wie § 253 BGB selbst erkennen läßt. In § 847 BGB ist sie für die Verletzung anderer in § 823 BGB bezeichneter Rechtsgüter ebenso vorgesehen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_269_286&quot; id=&quot;BVerfGE_34_269_286&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_269_286&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 269 (286):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wie in einigen Spezialgesetzen. Im Laufe der Entwicklung der Rechtsprechung haben die Fallgruppen, in denen Ersatz für den immateriellen Schaden geleistet werden muß, klare Konturen gewonnen. Der Schadensersatzanspruch hat subsidiären Charakter; die Gerichte sprechen eine Geldentschädigung nur zu, wenn eine Wiederherstellung in natura, etwa durch Zubilligung eines Unterlassungs- oder Widerrufsanspruchs, nicht möglich oder nach Lage des Falles nicht ausreichend ist; von einer &quot;Kommerzialisierung der Ehre&quot; kann ernstlich nicht die Rede sein. Da  erhebliche  Beeinträchtigung der Persönlichkeitssphäre und  schweres  Verschulden gefordert werden, ist Vorsorge getroffen, daß die Sorgfaltsanforderungen an eine verantwortungsvoll arbeitende Presse nicht überspannt werden und daß nicht für jede Ungenauigkeit oder objektiv unrichtige Information gehaftet werden muß. Ein Blick auf die Rechtsprechung zeigt schließlich, daß - wie auch im vorliegenden Fall - die zuerkannten Schadensersatzbeträge ihrer Höhe nach sich in angemessenen Grenzen halten, besonders wenn man berücksichtigt, daß das den Schadensersatzanspruch begründende Verhalten des Presseorgans seinerseits in aller Regel von wirtschaftlichen Interessen bestimmt wird. Das Risiko, dem die Presse durch diese Rechtsprechung ausgesetzt wird, überschreitet somit nicht das zumutbare Maß. In dem hier zu beurteilenden Fall wird dies besonders deutlich; das Maß an Sorgfalt, das aufzuwenden ist, um die Verbreitung eines  erfundenen  Interviews zu verhindern, ist niemals unzumutbar.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die traditionelle Bindung des Richters an das Gesetz, ein tragender Bestandteil des Gewaltentrennungsgrundsatzes und damit der Rechtsstaatlichkeit, ist im Grundgesetz jedenfalls der Formulierung nach dahin abgewandelt, daß die Rechtsprechung an &quot;Gesetz und Recht&quot; gebunden ist (Art. 20 Abs. 3). Damit wird nach allgemeiner Meinung ein enger Gesetzespositivismus abgelehnt. Die Formel hält das Bewußtsein aufrecht, daß sich Gesetz und Recht zwar faktisch im allgemeinen, aber nicht notwendig&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_269_287&quot; id=&quot;BVerfGE_34_269_287&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_269_287&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 269 (287):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
und immer decken. Das Recht ist nicht mit der Gesamtheit der geschriebenen Gesetze identisch. Gegenüber den positiven Satzungen der Staatsgewalt kann unter Umständen ein Mehr an Recht bestehen, das seine Quelle in der verfassungsmäßigen Rechtsordnung als einem Sinnganzen besitzt und dem geschriebenen Gesetz gegenüber als Korrektiv zu wirken vermag; es zu finden und in Entscheidungen zu verwirklichen, ist Aufgabe der Rechtsprechung. Der Richter ist nach dem Grundgesetz nicht darauf verwiesen, gesetzgeberische Weisungen in den Grenzen des möglichen Wortsinns auf den Einzelfall anzuwenden. Eine solche Auffassung würde die grundsätzliche Lückenlosigkeit der positiven staatlichen Rechtsordnung voraussetzen, ein Zustand, der als prinzipielles Postulat der Rechtssicherheit vertretbar, aber praktisch unerreichbar ist. Richterliche Tätigkeit besteht nicht nur im Erkennen und Aussprechen von Entscheidungen des Gesetzgebers. Die Aufgabe der Rechtsprechung kann es insbesondere erfordern, Wertvorstellungen, die der verfassungsmäßigen Rechtsordnung immanent, aber in den Texten der geschriebenen Gesetze nicht oder nur unvollkommen zum Ausdruck gelangt sind, in einem Akt des bewertenden Erkennens, dem auch willenhafte Elemente nicht fehlen, ans Licht zu bringen und in Entscheidungen zu realisieren. Der Richter muß sich dabei von Willkür freihalten; seine Entscheidung muß auf rationaler Argumentation beruhen. Es muß einsichtig gemacht werden können, daß das geschriebene Gesetz seine Funktion, ein Rechtsproblem gerecht zu lösen, nicht erfüllt. Die richterliche Entscheidung schließt dann diese Lücke nach den Maßstäben der praktischen Vernunft und den &quot;fundierten allgemeinen Gerechtigkeitsvorstellungen der Gemeinschaft&quot; (BVerfGE 9, 338 [349]).
&lt;p&gt;Diese Aufgabe und Befugnis zu &quot;schöpferischer Rechtsfindung&quot; ist dem Richter - jedenfalls unter der Geltung des Grundgesetzes - im Grundsatz nie bestritten worden (vgl. etwa R. Fischer, Die Weiterbildung des Rechts durch die Rechtsprechung, Schriftenreihe der Juristischen Studiengesellschaft Karlsruhe, Heft 100 [1971], und dazu Redeker, NJW 1972, S. 409 ff., jeweils mit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_269_288&quot; id=&quot;BVerfGE_34_269_288&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_269_288&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 269 (288):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
weiteren Nachweisen). Die obersten Gerichtshöfe haben sie von Anfang an in Anspruch genommen (vgl. etwa BGHZ 3, 308 [315]; 4, 153 [158]; BAG 1, 279 [280 f.]). Das Bundesverfassungsgericht hat sie stets anerkannt (vgl. etwa BVerfGE 3, 225 [243 f.]; 13, 153 [164]; 18, 224 [237 ff.]; 25, 167 [183]). Den Großen Senaten der obersten Gerichtshöfe des Bundes hat der Gesetzgeber selbst die Aufgabe der &quot;Fortbildung des Rechts&quot; ausdrücklich zugewiesen (s. z. B. § 137 GVG). In manchen Rechtsgebieten, so im Arbeitsrecht, hat sie infolge des Zurückbleibens der Gesetzgebung hinter dem Fluß der sozialen Entwicklung besonderes Gewicht erlangt.
&lt;p&gt;Fraglich können nur die Grenzen sein, die einer solchen schöpferischen Rechtsfindung mit Rücksicht auf den aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit unverzichtbaren Grundsatz der Gesetzesbindung der Rechtsprechung gezogen werden müssen. Sie lassen sich nicht in einer Formel erfassen, die für alle Rechtsgebiete und für alle von ihnen geschaffenen oder beherrschten Rechtsverhältnisse gleichermaßen gälte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Für die Zwecke dieser Entscheidung kann die Fragestellung auf das Gebiet des Privatrechts beschränkt werden. Hier sieht sich der Richter der großen Kodifikation des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber, die seit über 70 Jahren in Kraft steht. Das ist in doppeltem Sinn von Bedeutung: einmal wächst mit dem &quot;Altern der Kodifikationen&quot; (Kübler, JZ 1969, S. 645), mit zunehmendem zeitlichen Abstand zwischen Gesetzesbefehl und richterlicher Einzelfallentscheidung notwendig die Freiheit des Richters zur schöpferischen Fortbildung des Rechts. Die Auslegung einer Gesetzesnorm kann nicht immer auf die Dauer bei dem ihr zu ihrer Entstehungszeit beigelegten Sinn stehenbleiben. Es ist zu berücksichtigen, welche vernünftige Funktion sie im Zeitpunkt der Anwendung haben kann. Die Norm steht ständig im Kontext der sozialen Verhältnisse und der gesellschaftlich-politischen Anschauungen, auf die sie wirken soll; ihr Inhalt kann und muß sich unter Umständen mit ihnen wandeln. Das gilt besonders, wenn sich zwischen Entstehung und Anwendung eines Gesetzes die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_269_289&quot; id=&quot;BVerfGE_34_269_289&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_269_289&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 269 (289):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Lebensverhältnisse und Rechtsanschauungen so tiefgreifend geändert haben wie in diesem Jahrhundert. Einem hiernach möglichen Konflikt der Norm mit den materiellen Gerechtigkeitsvorstellungen einer gewandelten Gesellschaft kann sich der Richter nicht mit dem Hinweis auf den unverändert gebliebenen Gesetzeswortlaut entziehen; er ist zu freierer Handhabung der Rechtsnormen gezwungen, wenn er nicht seine Aufgabe, &quot;Recht&quot; zu sprechen, verfehlen will. Zum anderen stoßen, wie die Erfahrung zeigt, gesetzgeberische Reformen gerade dann auf besondere Schwierigkeiten und Hemmnisse, wenn sie zu Änderungen eines der großen Gesetzgebungswerke führen sollen, die das Bild der Rechtsordnung im ganzen so prägen wie die Kodifikation des Privatrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch.
&lt;p&gt;3. Die Frage, die Gegenstand der hier angegriffenen Rechtsprechung ist, war, wie oben dargestellt, bereits bei den Vorarbeiten zum Bürgerlichen Gesetzbuch umstritten (s. die Wiedergabe der Vorgeschichte bei H. Stoll in seinem Gutachten für den 45. Deutschen Juristentag 1964, Verhandlungen des 45. DJT, Band I [1964], Teil 1, S. 51 ff., 58 ff.). Die sofort - zunächst ohne Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gesichtspunkte - einsetzende Kritik an der gesetzgeberischen Lösung ist auch später nicht verstummt. Sie konnte sich auf die Rechtsentwicklung in anderen Ländern der westlichen Welt berufen, die in weit höherem Maße die Möglichkeit eines Geldersatzes auch für immaterielle Schäden anerkennen (s. bes. Stoll, a.a.O., S. 61 ff., und das Gutachten des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht vom 15. Mai 1959, abgedruckt als Anl. 5 zu dem erwähnten Gesetzentwurf BTDrucks. III/1237, S. 63 ff., sowie Zweigert-Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung auf dem Gebiete des Privatrechts, Bd. II, 1969, S. 407 ff.). So konnte schließlich geurteilt werden, nirgendwo im Westen bleibe eine unrechtmäßige Tat so häufig wie in Deutschland ohne zivilrechtliche Sanktion, weil sie &quot;nur&quot; einen immateriellen Schaden verursache. Die Beschränkung des Geldersatzes für immateriellen Schaden auf die wenigen ausdrücklich - und zudem mit einer ge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_269_290&quot; id=&quot;BVerfGE_34_269_290&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_269_290&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 269 (290):&lt;/a&gt;
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wissen &quot;Konzeptionslosigkeit&quot; - geregelten Sonderfälle wurde als eine &quot;legislative Fehlleistung&quot; gekennzeichnet (Stoll, a.a.O., S. 124 f.). Die Kritik mußte sich verschärfen, nachdem die Zivilgerichte unter dem Einfluß der &quot;privatrechtsgestaltenden Kraft des Grundgesetzes&quot; (L. Raiser) den Schritt zur Anerkennung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts getan hatten. Damit wurde eine Lücke im Blick auf die Sanktionen, die bei einer Verletzung dieses Persönlichkeitsrechts zu verhängen waren, sichtbar; ein Problem, dessen Bedeutung zur Zeit der Entstehung des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht abzusehen war, verlangte unter dem Einfluß eines geänderten Rechtsbewußtseins und der Wertvorstellungen einer neuen Verfassung dringlich nach einer Regelung, die dem Gesetz infolge der Enumerationsklausel des § 253 nicht zu entnehmen war.
&lt;p&gt;Die Rechtsprechung stand vor der Frage, ob sie diese Lücke mit den ihr zu Gebote stehenden Mitteln schließen oder aber das Eingreifen des Gesetzgebers abwarten solle. Wenn die Gerichte den ersten Weg wählten, so sahen sie sich darin von gewichtigen Stimmen des juristischen Schrifttums bestärkt (s. etwa Nipperdey im Handbuch &quot;Die Grundrechte&quot;, Bd. II, 1954, S. 46). Die entsprechenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und anderer Gerichte haben deshalb von Anfang an weitgehende Zustimmung in der Rechtswissenschaft gefunden (vgl. etwa Maunz-Dürig-Herzog, Grundgesetz, Art. 2 Abs. I Rdnr. 27; Nipperdey, a.a.O., S. 855 f.; Werner in Staudinger, Komm. BGB, Anm. 7 zu § 253). Darin kommt zum Ausdruck, daß diese Rechtsprechung den allgemeinen Gerechtigkeitsvorstellungen entsprach und nicht als unzumutbare Beschränkung der Meinungs- und Pressefreiheit angesehen wurde. Die Verhandlungen des 42. und 45. Deutschen Juristentages (1957 und 1964) sowie die Begründung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung BTDrucks. III/1237 lassen erkennen, wie stark das Bedürfnis nach wirksamem zivilrechtlichen Schutz der Persönlichkeit, auch und gerade durch Zubilligung einer Geldentschädigung für immateriellen Schaden, gefühlt wurde. Die Angriffe der Kritik richteten sich deshalb auch weniger gegen die Ent&lt;/p&gt;
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scheidungsergebnisse als gegen die methodisch-dogmatischen Erwägungen, mit denen die Rechtsprechung den von ihr betretenen Weg rechtfertigte. Soweit es dabei um Methodenfragen des Zivilrechts geht, hat das Bundesverfassungsgericht über die Stichhaltigkeit der hier vorgebrachten Einwände grundsätzlich nicht zu urteilen. Doch ist nicht zu übersehen, daß offenbar die Mehrheit der zivilrechtlichen Autoren die Überlegungen der Gerichte auch dogmatisch für unbedenklich hält (vgl. etwa von Caemmerer in: Festschrift für Fritz von Hippel, 1967, S. 31 ff., 37 f.; Hubmann, Das Persönlichkeitsrecht, 2. Aufl., 1967, S. 349 ff. mit weiteren Nachweisen). Bei den Verhandlungen der Fachgruppe für Zivilrechtsvergleichung der Gesellschaft für Rechtsvergleichung in Mannheim 1971 (Arbeiten zur Rechtsvergleichung Bd. 61 [1972]) konnte zudem festgestellt werden, daß die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in dieser Frage einen Rechtszustand herbeigeführt hat, der weitgehend mit der internationalen Rechtsentwicklung übereinstimmt (vgl. die zusammenfassenden Bemerkungen von Kübler und Stoll S. 144 ff., 149 ff., 154). Ein Ergebnis aber, das auf einem zivilrechtlich zumindest diskutablen, jedenfalls den Regeln zivilrechtlicher Hermeneutik nicht offensichtlich widersprechenden Wege gewonnen wurde, kann von der Verfassung her nicht beanstandet werden, wenn es gerade der Durchsetzung und dem wirksamen Schutz eines Rechtsgutes dient, das diese Verfassung selbst als Mittelpunkt ihres Wertsystems ansieht. Dieses Ergebnis ist &quot;Recht&quot; im Sinne des Art. 20 Abs. 3 GG - nicht im Gegensatz, sondern als Ergänzung und Weiterführung des geschriebenen Gesetzes.
&lt;p&gt;Die Alternative, eine Regelung durch den Gesetzgeber abzuwarten, kann nach Lage der Dinge nicht als verfassungsrechtlich geboten erachtet werden. Zwar hat die Bundesregierung sich zweimal darum bemüht, das Problem des zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes einer gesetzgeberischen Lösung zuzuführen. Die in den Jahren 1959 und 1967 ausgearbeiteten Gesetzentwürfe sind jedoch bereits in den Anfängen des Gesetzgebungsverfahrens gescheitert, ohne daß ein gesetzgeberischer Wille erkennbar ge&lt;/p&gt;
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worden wäre, es bei dem bisherigen Rechtszustand zu belassen. Dem unter Entscheidungszwang stehenden Richter kann deshalb kein Vorwurf gemacht werden, wenn er zu der Überzeugung gelangt, er dürfe nicht im Vertrauen auf eine noch ganz ungewisse künftige Intervention des Gesetzgebers formale Gesetzestreue auch um den Preis einer erheblichen Einbuße an Gerechtigkeit im Einzelfall üben.
&lt;p&gt;Gegen die Methode der Rechtsfindung des Bundesgerichtshofs kann auch deshalb von Verfassungs wegen nichts eingewendet werden, weil sie sich vom geschriebenen Gesetz nur in dem zur Rechtsverwirklichung im konkreten Fall unerläßlichen Maße entfernt. Der Bundesgerichtshof hat den § 253 BGB weder im ganzen als nicht mehr bindendes Recht betrachtet noch gar als verfassungswidrig kennzeichnen wollen (eine Möglichkeit, die ihm, da es sich um vorkonstitutionelles Recht handelt, offengestanden hätte). Er hat das in der Bestimmung zum Ausdruck kommende Enumerationsprinzip unangetastet gelassen und lediglich die Fälle, in denen der Gesetzgeber bereits die Erstattung immateriellen Schadens verfügt hat, um einen Fall erweitert, in dem ihm die Entwicklung der Lebensverhältnisse, aber auch ein jus superveniens von höherem Rang, nämlich die Artikel 1 und 2 Absatz 1 des Grundgesetzes, diese Entscheidung als zwingend gefordert erscheinen ließ. Der Bundesgerichtshof und die ihm folgenden Gerichte haben damit nicht das System der Rechtsordnung verlassen und keinen eigenen rechtspolitischen Willen zur Geltung gebracht, sondern lediglich Grundgedanken der von der Verfassung geprägten Rechtsordnung mit systemimmanenten Mitteln weiterentwickelt (vgl. dazu auch von Caemmerer in seinem Diskussionsbeitrag bei Pehle-Stimpel, Richterliche Rechtsfortbildung, Schriftenreihe der Juristischen Studiengesellschaft Karlsruhe, Heft 87/88, 1969, S. 38). Der so gefundene Rechtssatz ist deshalb legitimer Bestandteil der Rechtsordnung und bildet als ein &quot;allgemeines Gesetz&quot; im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG eine Schranke der Pressefreiheit. Sein Ziel ist es, der im Mittelpunkt der grundgesetzlichen Wertordnung stehenden menschlichen Persönlichkeit&lt;/p&gt;
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&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_269_293&quot; id=&quot;BVerfGE_34_269_293&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_269_293&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 269 (293):&lt;/a&gt;
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und ihrer Würde auch zivilrechtlich wirksamen Schutz zu gewährleisten und damit auf einem Teilgebiet des Rechts die Geltungskraft der Grundrechte zu verstärken. Daran müssen die verfassungsrechtlichen Einwände der Beschwerdeführer scheitern.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;V.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch die auf Art. 103 Abs. 2 GG gestützten Rügen der Beschwerdeführer gehen fehl. Der Ausspruch des Zivilrichters, daß im konkreten Fall für immateriellen Schaden Ersatz zu leisten sei, ist - mögen ihm auch &quot;pönale Elemente&quot; nicht ganz fremd sein - keine Strafe im Sinn dieser Verfassungsbestimmung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für eine Verletzung der Grundrechte aus Art. 3, 12 und 14 GG ist nichts ersichtlich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Benda, Ritterspach, Dr. Haager, Rupp-v. Brünneck, Dr. Böhmer, Dr. Faller, Dr. Simon&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(Der Richter Dr. Brox ist erkrankt. Benda)&lt;/p&gt;


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&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3330&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-20-gg">Art. 20 GG</category>
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 <pubDate>Mon, 16 May 2016 15:31:42 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Administration</dc:creator>
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