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 <title>opinioiuris.de - Art. 103 GG</title>
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 <title>Literatur, Politik und Recht</title>
 <link>https://opinioiuris.de/aufsatz/4282</link>
 <description>&lt;p&gt;Iran, Türkei, Afghanistan – die Liste der Länder, in denen Schriftsteller politisch verfolgt werden, ist lang. Ihren Schutz haben sich die PEN-Organisationen auf die Fahne geschrieben, bei uns &lt;a href=&quot;https://pen-deutschland.de&quot;&gt;PEN-Deutschland&lt;/a&gt; und &lt;a href=&quot;https://penberlin.de&quot;&gt;PEN-Berlin&lt;/a&gt;. Über kleine Erfolge können wir berichten, so jüngst die Begnadigung von Boualem Sansal in Algerien. Wenn wir uns überlegen, wie die Zukunft sich entwickeln wird, lohnt immer ein Blick in die Vergangenheit.&lt;/p&gt;


&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/aufsatz/4282&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/art-103-gg-0">Art. 103 GG</category>
 <pubDate>Mon, 12 Jan 2026 16:41:09 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Benno Heussen</dc:creator>
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 <title>Art. 103 GG - Rechtliches Gehör, Gesetzlichkeit der Strafe, Verbot mehrmaliger Strafverfolgung (Kommentar)</title>
 <link>https://opinioiuris.de/kommentar/gg/103</link>
 <description>&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gesetzbuch&quot;&gt;
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                    GG        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    103        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.&lt;/p&gt;


&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/kommentar/gg/103&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/art-103-gg-0">Art. 103 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/gesetzabschnitt/ix-die-rechtsprechung-art-92-104">IX. Die Rechtsprechung (Art. 92 - 104)</category>
 <pubDate>Mon, 12 Jan 2026 16:34:30 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion - Team Rechtswissen</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvR 718/89, 1 BvR 719/89, 1 BvR 722/89, 1 BvR 723/89</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/4087</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Sitzblockade II        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 92, 1;NJW 1995, 1141; MDR 1995, 833; NStZ 1995, 275; NStZ 1995, 583; NJ 1995, 255; StV 1995, 242        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    10.01.1995        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    1 BvR 718/89, 1 BvR 719/89, 1 BvR 722/89, 1 BvR 723/89        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die erweiternde Auslegung des Gewaltbegriffs in § 240 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit Sitzdemonstrationen verstößt gegen Art. 103 Abs. 2 GG.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    BVerfGE 92, 1        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_92_1_1&quot; id=&quot;BVerfGE_92_1_1&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_92_1_1&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 92, 1 (1):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die erweiternde Auslegung des Gewaltbegriffs in &amp;sect; 240 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit Sitzdemonstrationen verst&amp;ouml;&amp;szlig;t gegen Art. 103 Abs. 2 GG.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;strong&gt; Beschlu&amp;szlig;&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
des Ersten Senats vom 10. Januar 1995-- 1 BvR 718, 719, 722, 723/89 --in den Verfahren &amp;uuml;ber die Verfassungsbeschwerden 1. des Herrn M..., [...].&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;Der Beschlu&amp;szlig; des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Mai 1989 - 4 Ss 119/89 -, das Urteil des Landgerichts T&amp;uuml;bingen vom 19. Oktober 1988 - 1 (2) Ns 27, 28, 29 und 30/85 - und das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Juni 1988 - 4 Ss 361/87 - verletzen Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zur&amp;uuml;ckverwiesen.&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;Damit wird der Beschlu&amp;szlig; des Bundesgerichtshofs vom 5. Mai 1988 - 1 StR 5/88 - gegenstandslos.&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt;Die Bundesrepublik Deutschland und das Land Baden-W&amp;uuml;rttemberg haben den Beschwerdef&amp;uuml;hrern ihre notwendigen Auslagen je zur H&amp;auml;lfte zu erstatten.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_92_1_2&quot; id=&quot;BVerfGE_92_1_2&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_92_1_2&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 92, 1 (2):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Gr&amp;uuml;nde:&lt;/strong&gt; &lt;strong&gt; A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdef&amp;uuml;hrer sind wegen gemeinschaftlicher N&amp;ouml;tigung, begangen durch Sitzdemonstrationen vor einer milit&amp;auml;rischen Einrichtung, verurteilt worden. Sie r&amp;uuml;gen die Verletzung von Art. 103 Abs. 2 GG, die Beschwerdef&amp;uuml;hrer zu 3) und 4) zus&amp;auml;tzlich die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren aus Art. 20 Abs. 3 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Verurteilung liegt eine Blockadeaktion vor dem Sondermunitionslager der Bundeswehr in Gro&amp;szlig;engstingen zugrunde, in dem atomare Kurzstreckenraketen des Typs Lance gelagert waren. Mit der Aktion sollte gegen die Stationierung der Raketen protestiert werden. Zugleich richtete sie sich gegen die beim Amtsgericht M&amp;uuml;nsingen laufenden Strafverfahren wegen anderer Blockadeaktionen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdef&amp;uuml;hrer hatten aufgrund eines Zeitungsinserats mit der &amp;Uuml;berschrift &quot;Wer blockiert mit?&quot; den Entschlu&amp;szlig; gefa&amp;szlig;t, sich an der Aktion zu beteiligen. Beweggrund war ihre Besorgnis &amp;uuml;ber die Gefahren einer atomaren Bewaffnung. Sie fuhren am 9. Mai 1983 gemeinsam nach Gro&amp;szlig;engstingen, wo sie um 9.00 Uhr eintrafen und sich zu den &amp;uuml;brigen Demonstranten gesellten, deren Zahl im Lauf des Tages zwischen 15 und 40 Personen schwankte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als sich zwischen 10.30 Uhr und 10.45 Uhr ein Fahrzeug der Bundeswehr mit Postsendungen n&amp;auml;herte, setzten sich f&amp;uuml;nf Demonstranten auf die Fahrbahn. Hauptfeldwebel B. gab wenige Meter vor den Sitzenden den Befehl zum Anhalten und forderte sie auf, Durchfahrt zu gew&amp;auml;hren. Als dies ohne Erfolg blieb, ordnete er an, umzukehren und in die Kaserne zur&amp;uuml;ckzufahren. W&amp;auml;hrenddessen standen die Beschwerdef&amp;uuml;hrer mit den &amp;uuml;brigen Demonstranten am Stra&amp;szlig;enrand.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auf Veranlassung der Polizeidirektion Reutlingen ordnete das Landratsamt fernm&amp;uuml;ndlich die Aufl&amp;ouml;sung der Versammlung und einen Platzverweis an. Die Polizei wurde mit der Vollstreckung beauftragt. Als um 12.15 Uhr Hauptfeldwebel B. mit einem Ver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_92_1_3&quot; id=&quot;BVerfGE_92_1_3&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_92_1_3&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 92, 1 (3):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;pflegungsfahrzeug eintraf und die Demonstranten erneut die Zufahrt blockierten, gab Polizeihauptkommissar Z. die Verf&amp;uuml;gung des Landratsamts bekannt und wies auf die Strafbarkeit des Verhaltens wegen N&amp;ouml;tigung hin. Nachdem die Demonstranten der Aufforderung nicht gefolgt waren, ordnete er an, die Sitzenden wegzutragen. Das Fahrzeug konnte daraufhin in das Sondermunitionslager einfahren. Gegen 12.30 Uhr wiederholte sich der Vorgang, als das Fahrzeug das Munitionslager wieder verlassen wollte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als sich Hauptfeldwebel B. und der ihm unterstellte Soldat in Begleitung von Polizei um 17.15 Uhr erneut mit einem Verpflegungsfahrzeug n&amp;auml;herten, setzten sich die Beschwerdef&amp;uuml;hrer und eine weitere Person auf die Fahrbahn. Die &amp;uuml;brigen Demonstranten standen am Stra&amp;szlig;enrand. Wie zuvor forderte Polizeihauptkommissar Z. die Sitzenden zur R&amp;auml;umung der Stra&amp;szlig;e auf und ordnete dann an, sie wegzutragen. Gegen 17.30 Uhr konnten die Soldaten die Fahrt fortsetzen. Bei der Ausfahrt des Fahrzeugs um 17.40 Uhr setzten sich acht Demonstranten auf die Stra&amp;szlig;e, w&amp;auml;hrend die Beschwerdef&amp;uuml;hrer am Stra&amp;szlig;enrand standen. Die Fahrbahn wurde wiederum ger&amp;auml;umt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Amtsgericht hat die Beschwerdef&amp;uuml;hrer wegen des Vergehens der gemeinschaftlich begangenen N&amp;ouml;tigung zu einer Geldstrafe von 15 Tagess&amp;auml;tzen zu je 15 DM f&amp;uuml;r die Beschwerdef&amp;uuml;hrer zu 1), 3), 4) und zu 25 DM f&amp;uuml;r die Beschwerdef&amp;uuml;hrerin zu 2) verurteilt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdef&amp;uuml;hrer h&amp;auml;tten in bewu&amp;szlig;tem und gewolltem Zusammenwirken die Einfahrt eines Kraftfahrzeugs in das Sondermunitionslager f&amp;uuml;r l&amp;auml;ngere Zeit verhindert. Dadurch h&amp;auml;tten sie Gewalt im Sinne des &amp;sect; 240 StGB angewandt. Von ihrem Sitzen sei unwiderstehlicher psychischer Zwang auf die Insassen des Fahrzeugs ausgegangen, so da&amp;szlig; sich der Fahrzeugf&amp;uuml;hrer gezwungen gesehen habe, dem Fahrer den Befehl zum Anhalten zu geben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Tat sei auch rechtswidrig. Die Anwendung der Gewalt zu dem angestrebten Zweck sei verwerflich. Zwar sei der Zweck, die Bev&amp;ouml;lkerung &amp;uuml;berzeugend und dringlich auf die Gefahr der atoma&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_92_1_4&quot; id=&quot;BVerfGE_92_1_4&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_92_1_4&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 92, 1 (4):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;ren R&amp;uuml;stung hinzuweisen, achtenswert. Zur Verfolgung dieses Ziels sei aber nicht jedes Mittel erlaubt. Da die Beschwerdef&amp;uuml;hrer es bewu&amp;szlig;t und gewollt darauf angelegt h&amp;auml;tten, andere mit psychischem Zwang in ihrer Bewegungsfreiheit zu hindern, k&amp;ouml;nnten sie sich nicht auf den Schutz der Meinungsfreiheit und der Versammlungsfreiheit berufen. Wenn es den Beschwerdef&amp;uuml;hrern nicht gelungen sei, durch Meinungs&amp;auml;u&amp;szlig;erungen den gew&amp;uuml;nschten Erfolg zu erzielen, so rechtfertige dies nicht die Erregung von Aufmerksamkeit durch Straftaten. Rechtfertigungsgr&amp;uuml;nde l&amp;auml;gen nicht vor; insbesondere k&amp;ouml;nnten sich die Beschwerdef&amp;uuml;hrer nicht auf Art. 20 Abs. 4 GG berufen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei der Strafzumessung h&amp;auml;tten das positive Ziel und die achtenswerten Motive der Beschwerdef&amp;uuml;hrer Ber&amp;uuml;cksichtigung gefunden. Jedoch sei auch das Ausma&amp;szlig; der verschuldeten Behinderung gew&amp;uuml;rdigt worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Das Landgericht hat diese Entscheidung auf die Berufungen der Beschwerdef&amp;uuml;hrer und der Staatsanwaltschaft aufgehoben und die Beschwerdef&amp;uuml;hrer freigesprochen, weil ihre Blockade unter W&amp;uuml;rdigung der Gesamtumst&amp;auml;nde und der Fernziele nicht verwerflich gewesen sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat das Oberlandesgericht dem Bundesgerichtshof die Frage vorgelegt, ob die Fernziele von Stra&amp;szlig;enblockierern bei der Pr&amp;uuml;fung der Rechtswidrigkeit der N&amp;ouml;tigung oder nur bei der Strafzumessung zu ber&amp;uuml;cksichtigen seien (NStZ 1988, S. 129 f.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesgerichtshof hat die Vorlagefrage mit dem angegriffenen Beschlu&amp;szlig; (BGHSt 35, 270) wie folgt beantwortet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Die Fernziele von Stra&amp;szlig;enblockierern sind nicht bei der Pr&amp;uuml;fung der Rechtswidrigkeit der N&amp;ouml;tigung, sondern ausschlie&amp;szlig;lich bei der Strafzumessung zu ber&amp;uuml;cksichtigen.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Oberlandesgericht hat daraufhin den Freispruch des Landgerichts mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur&amp;uuml;ckverwiesen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Nachdem die Staatsanwaltschaft die Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens gem&amp;auml;&amp;szlig; &amp;sect; 153 a StPO nicht erteilt hatte, hat das Landgericht im weiteren Berufungsverfahren das Urteil des Amtsge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_92_1_5&quot; id=&quot;BVerfGE_92_1_5&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_92_1_5&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 92, 1 (5):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;richts lediglich im Rechtsfolgenausspruch ge&amp;auml;ndert und die Geldstrafe auf die Mindesttagessatzzahl von 5 Tagess&amp;auml;tzen (&amp;sect; 40 Abs. 1 StGB) reduziert sowie die H&amp;ouml;he der Tagess&amp;auml;tze f&amp;uuml;r die Beschwerdef&amp;uuml;hrer zu 2), 3) und 4) auf je 15 DM und f&amp;uuml;r den Beschwerdef&amp;uuml;hrer zu 1) auf 50 DM festgesetzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach dem festgestellten Sachverhalt h&amp;auml;tten sich die Beschwerdef&amp;uuml;hrer einer mitt&amp;auml;terschaftlich begangenen N&amp;ouml;tigung gem&amp;auml;&amp;szlig; &amp;sect;&amp;sect; 240, 25 StGB schuldig gemacht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegenstand der Verurteilung sei nicht nur der Vorfall, bei dem sich die Beschwerdef&amp;uuml;hrer auf die Fahrbahn gesetzt h&amp;auml;tten, sondern die gesamte Blockadeaktion, die f&amp;uuml;r den ganzen Tag geplant gewesen und in einzelnen Sitzblockaden durch wechselnde Gruppen von f&amp;uuml;nf bis acht Demonstranten und unterst&amp;uuml;tzendes Dabeistehen der &amp;uuml;brigen Demonstranten am Stra&amp;szlig;enrand durchgef&amp;uuml;hrt worden sei. Die Beschwerdef&amp;uuml;hrer seien Mitt&amp;auml;ter, weil sie bewu&amp;szlig;t und gewollt ihren Beitrag zur gemeinschaftlichen Blockadeaktion durch unterst&amp;uuml;tzendes Stehen am Stra&amp;szlig;enrand und durch das Sitzen auf der Fahrbahn geleistet h&amp;auml;tten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 23, 46 [54] - Laepple) hat das Landgericht die Blockadeaktion als Anwendung von Gewalt im Sinne von &amp;sect; 240 Abs. 1 StGB gewertet. Dies stehe nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 73, 206) nicht im Widerspruch zur Verfassung. Gen&amp;ouml;tigte Person sei Hauptfeldwebel B., der an der einzigen Zufahrt zum Sondermunitionslager gezwungen gewesen sei, das Fahrzeug anhalten zu lassen, um das &amp;Uuml;berfahren der Sitzenden zu vermeiden. Die Blockade der Stra&amp;szlig;e habe bei ihm eine seelische T&amp;ouml;tungs- und Verletzungshemmung ausgel&amp;ouml;st, aufgrund derer ihm keine andere Wahl geblieben sei. Eine solche Hemmung wirke sich ebenso aus wie k&amp;ouml;rperlicher Zwang und sei diesem deshalb gleichzustellen. Da&amp;szlig; die jeweiligen Fahrer nicht h&amp;auml;tten festgestellt werden k&amp;ouml;nnen, sei unsch&amp;auml;dlich, weil es sich um dienstliche Fahrten gehandelt habe und die Fahrer die Anordnungen ihres Vorgesetzten h&amp;auml;tten befolgen m&amp;uuml;ssen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Anwendung der Gewalt zu dem angestrebten Zweck sei auch als verwerflich im Sinne des &amp;sect; 240 Abs. 2 StGB anzusehen; die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_92_1_6&quot; id=&quot;BVerfGE_92_1_6&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_92_1_6&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 92, 1 (6):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;Blockadeaktion sei deshalb rechtswidrig gewesen. Im Rahmen der Gesamtw&amp;uuml;rdigung der das Verwerflichkeitsurteil begr&amp;uuml;ndenden Umst&amp;auml;nde seien die Fernziele der Beschwerdef&amp;uuml;hrer nicht zu ber&amp;uuml;cksichtigen. Das Verwerflichkeitsurteil ergebe sich aus folgenden Umst&amp;auml;nden: Die Blockadeaktion habe einen ganzen Tag gedauert. Hauptfeldwebel B. habe die Fahrt beim ersten Mal gar nicht und bei den vier weiteren Malen erst nach mehrmin&amp;uuml;tiger &quot;Warterei&quot; und zwangsweiser R&amp;auml;umung der Fahrbahn fortsetzen k&amp;ouml;nnen. Zur R&amp;auml;umung sei ein betr&amp;auml;chtlicher Polizeiaufwand erforderlich gewesen; in keinem Fall seien die Blockierer von selbst aufgestanden. Der Hauptfeldwebel und seine Fahrer seien nicht die richtigen Adressaten des Protests gewesen, da sie keine Entscheidungsgewalt &amp;uuml;ber die Stationierung der Lance-Raketen gehabt und die Soldaten des Lagers nur mit Post und Essen versorgt h&amp;auml;tten. Die Teilnehmer der Sitzblockade h&amp;auml;tten den Hauptfeldwebel und seine Fahrer bewu&amp;szlig;t als blo&amp;szlig;e Werkzeuge benutzt, um die &amp;Ouml;ffentlichkeit &amp;uuml;ber ihre politische Auffassung zu unterrichten. Ein solches Verhalten stelle eine Mi&amp;szlig;achtung der Menschenw&amp;uuml;rde der betroffenen Soldaten dar, welche sittlich nicht zu billigen sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdef&amp;uuml;hrer k&amp;ouml;nnten sich nicht auf Art. 5 und 8 GG berufen; schon der klare Wortlaut des Art. 8 GG bringe zum Ausdruck, da&amp;szlig; dieses Grundrecht nicht zu unfriedlichem Verhalten gegen andere berechtige.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat die Fernziele der Beschwerdef&amp;uuml;hrer im Rahmen der Strafzumessung gew&amp;uuml;rdigt und auf die Mindesttagessatzzahl erkannt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Das Oberlandesgericht hat die Revision der Beschwerdef&amp;uuml;hrer gem&amp;auml;&amp;szlig; &amp;sect; 349 Abs. 2 StPO als unbegr&amp;uuml;ndet verworfen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit ihrer Verfassungsbeschwerde r&amp;uuml;gen die Beschwerdef&amp;uuml;hrer einen Versto&amp;szlig; gegen Art. 103 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 3 GG durch die angegriffenen Entscheidungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verurteilung wegen N&amp;ouml;tigung des Beifahrers stelle eine abermalige Ausweitung des Gewaltbegriffs in &amp;sect; 240 Abs. 1 StGB dar&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_92_1_7&quot; id=&quot;BVerfGE_92_1_7&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_92_1_7&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 92, 1 (7):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;und versto&amp;szlig;e gegen das Analogieverbot aus Art. 103 Abs. 2 GG. Auch die vier das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. November 1986 tragenden Richter seien zu der Feststellung gekommen, da&amp;szlig; die Gewaltanwendung in der Form eines psychisch determinierten Prozesses die Grenze des noch mit dem Analogieverbot Vereinbaren darstelle. Dabei sei davon ausgegangen worden, da&amp;szlig; der psychisch determinierte Proze&amp;szlig; als solcher strafrichterlich festgestellt werden m&amp;uuml;sse. Die Grenzen der schon extrem weiten Auslegung des Gewaltbegriffs w&amp;uuml;rden aber gesprengt, wenn auch das Stehen am Stra&amp;szlig;enrand eine mitt&amp;auml;terschaftlich begangene Gewaltanwendung begr&amp;uuml;nde und wenn die Vermittlung n&amp;ouml;tigender Gewalt &amp;uuml;ber eine Mittelsperson als selbst&amp;auml;ndiges N&amp;ouml;tigungsopfer erfolge, die als Beifahrer gar nicht die Entscheidung treffen k&amp;ouml;nne, Menschen zu &amp;uuml;berfahren oder nicht. Die Mittelsperson habe sich deshalb nicht in der Situation des N&amp;ouml;tigungsopfers befinden k&amp;ouml;nnen, da der Fahrer ohnehin angehalten h&amp;auml;tte. Ein innerer psychischer Zwang habe beim Beifahrer nicht bestehen k&amp;ouml;nnen, da es &amp;uuml;berhaupt nicht in seiner Macht gestanden habe, den Befehl zum Weiterfahren zu geben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach Auffassung der Beschwerdef&amp;uuml;hrer zu 3) und 4) verletzen die angegriffenen Entscheidungen auch das Rechtsstaatsprinzip und das Recht auf ein faires Verfahren, weil der Fahrer nicht festgestellt worden sei. Es seien durchaus F&amp;auml;lle denkbar, in denen ein Sitzen auf der Stra&amp;szlig;e nicht als Gewalt im Sinne des &amp;sect; 240 StGB gewertet werden m&amp;uuml;sse, weil der Fahrer freiwillig oder aus anderen Motiven angehalten habe, so da&amp;szlig; die Zwangswirkung entfalle. Ginge man nicht von dieser M&amp;ouml;glichkeit aus, sei eine Beweisaufnahme &amp;uuml;ber die Zwangswirkung beim Opfer unsinnig und unzul&amp;auml;ssig, da es andernfalls gen&amp;uuml;gen w&amp;uuml;rde zu beweisen, da&amp;szlig; Demonstranten auf einer Stra&amp;szlig;e gesessen haben und da&amp;szlig; ein Fahrzeug vor ihnen angehalten hat. Die angegriffenen Entscheidungen lie&amp;szlig;en schon das blo&amp;szlig;e Verursachen des Anhaltens ausreichen. Damit sei aber das Tatbestandsmerkmal &quot;Gewalt&quot; in &amp;sect; 240 Abs. 1 StGB in seiner Auslegung durch den Bundesgerichtshof (BGHSt 23, 46) nicht erf&amp;uuml;llt. Da der Fahrer nicht festgestellt worden sei, habe nach dem Grundsatz &quot;in dubio pro reo&quot; ein Freispruch erfolgen m&amp;uuml;ssen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_92_1_8&quot; id=&quot;BVerfGE_92_1_8&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_92_1_8&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 92, 1 (8):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;Der Beschlu&amp;szlig; des Bundesgerichtshofs versto&amp;szlig;e gegen das Gebot des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungskonformen Interpretation des &amp;sect; 240 StGB. Das Bundesverfassungsgericht habe festgestellt, da&amp;szlig; ein verfassungsrechtlich erheblicher Fehler vorliege, wenn die Strafgerichte bei Sitzblockaden die Verwerflichkeit ungepr&amp;uuml;ft lie&amp;szlig;en und sich damit begn&amp;uuml;gten, die Gewaltanwendung als indiziell f&amp;uuml;r die Verwerflichkeit zu beurteilen (BVerfGE 73, 206 [260]). Der Bundesgerichtshof verschlie&amp;szlig;e sich dem und stelle letztlich doch auf die Indizwirkung der Gewaltanwendung ab, indem er die Verwerflichkeitsklausel auf das Verbrechensmerkmal der allgemeinen Rechtswidrigkeit reduziere.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Soweit der Bundesgerichthof als Zweck im Sinne des &amp;sect; 240 Abs. 2 StGB ausschlie&amp;szlig;lich das unmittelbar abgen&amp;ouml;tigte Verhalten ansehe und die Ber&amp;uuml;cksichtigung von Fernzielen bei der Verwerflichkeitspr&amp;uuml;fung ausschlie&amp;szlig;e, sei sein Beschlu&amp;szlig; au&amp;szlig;erdem unvereinbar mit tragenden Erw&amp;auml;gungen des Bundesverfassungsgerichts. Nach der Auffassung des 2. Strafsenats des Bundesgerichthofs (BGHSt 34, 71 [77]) stelle der Umstand, da&amp;szlig; die verursachte Verkehrsbehinderung von vornherein bezweckt gewesen sei, nicht stets eine hinreichende Bedingung f&amp;uuml;r das Verwerflichkeitsurteil dar. Dem habe das Bundesverfassungsgericht mit der Ma&amp;szlig;gabe zugestimmt, da&amp;szlig; die Verwerflichkeitsklausel bei Sitzblockaden nicht nur herangezogen werden k&amp;ouml;nne, sondern aus verfassungsrechtlichen Gr&amp;uuml;nden herangezogen werden m&amp;uuml;sse (BVerfGE 73, 206 [256]). Daraus folge, da&amp;szlig; unter dem angestrebten Zweck im Sinne des &amp;sect; 240 Abs. 2 StGB nicht lediglich das abgen&amp;ouml;tigte Verhalten, also die Verkehrsbehinderung, verstanden werden k&amp;ouml;nne.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die konsequente Anwendung der gegenteiligen Auffassung des Bundesgerichtshofs f&amp;uuml;hre zur Indizwirkung der Gewalt f&amp;uuml;r die Rechtswidrigkeit im Sinne des &amp;sect; 240 Abs. 2 StGB. Wenn unter dem angestrebten Zweck nur das unmittelbar abgen&amp;ouml;tigte Verhalten, das hei&amp;szlig;t das Abbremsen des Fahrzeugs, verstanden werde, sei dieses immer als verwerflich anzusehen. Bei Annahme der Pr&amp;auml;misse des Bundesgerichtshofs bliebe kein Gesichtspunkt &amp;uuml;brig, der die Verwerflichkeit ausschlie&amp;szlig;en k&amp;ouml;nnte. Weder auf die Dauer der Blockade noch auf deren vorherige Ank&amp;uuml;ndigung oder sonstige&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_92_1_9&quot; id=&quot;BVerfGE_92_1_9&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_92_1_9&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 92, 1 (9):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;denkbare Tatumst&amp;auml;nde k&amp;auml;me es dann noch an. Das verfassungsrechtliche Erfordernis, alle Umst&amp;auml;nde bei der Verwerflichkeitspr&amp;uuml;fung zu ber&amp;uuml;cksichtigen, werde durch die Beschr&amp;auml;nkung des Merkmals &quot;angestrebter Zweck&quot; v&amp;ouml;llig entwertet. &lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu den Verfassungsbeschwerden haben der Bundesminister der Justiz namens der Bundesregierung, das Justizministerium Baden- W&amp;uuml;rttemberg sowie die Strafsenate des Bundesgerichtshofs Stellung genommen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Nach Auffassung des Bundesministers sind die Verfassungsbeschwerden nicht begr&amp;uuml;ndet. Die angegriffenen Entscheidungen w&amp;uuml;rden den Ma&amp;szlig;st&amp;auml;ben gerecht, die das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 11. November 1986 (BVerfGE 73, 206) entwickelt habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Von Verfassungs wegen sei es nicht geboten, die Fernziele bei der Verwerflichkeitspr&amp;uuml;fung zu ber&amp;uuml;cksichtigen; dem Grundsatz der Verh&amp;auml;ltnism&amp;auml;&amp;szlig;igkeit und dem Gebot schuldangemessenen Strafens werde auch Gen&amp;uuml;ge getan, wenn dies bei der Strafzumessung geschehe. Es sei deshalb nicht zu beanstanden, da&amp;szlig; die Strafgerichte es in Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts abgelehnt h&amp;auml;tten, die Fernziele bei der Verwerflichkeitspr&amp;uuml;fung zu ber&amp;uuml;cksichtigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Argument des Bundesgerichtshofs, die Struktur des N&amp;ouml;tigungstatbestandes verbiete die Ber&amp;uuml;cksichtigung von Fernzielen bei der Pr&amp;uuml;fung der Rechtswidrigkeit, sei nicht zu beanstanden; es finde seine St&amp;uuml;tze im Aufbau der Strafnorm und in der Funktion der Verwerflichkeitsklausel in &amp;sect; 240 Abs. 2 StGB. Auch soweit der Bundesgerichtshof objektiv vorliegende Umst&amp;auml;nde f&amp;uuml;r den Ausschlu&amp;szlig; der Verwerflichkeit verlange, k&amp;ouml;nne er sich auf allgemeine rechtssystematische Gesichtspunkte berufen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Wertung des Landgerichts, da&amp;szlig; das Handeln der Beschwerdef&amp;uuml;hrer verwerflich gewesen sei, lasse einen Versto&amp;szlig; gegen spezifisches Verfassungsrecht nicht erkennen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die angegriffenen Entscheidungen hielten auch dem Ma&amp;szlig;stab des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_92_1_10&quot; id=&quot;BVerfGE_92_1_10&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_92_1_10&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 92, 1 (10):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;Art. 103 Abs. 2 GG stand, soweit die Beschwerdef&amp;uuml;hrer wegen des Stehens am Stra&amp;szlig;enrand als Mitt&amp;auml;ter bei der N&amp;ouml;tigung des Beifahrers verurteilt worden seien. Der m&amp;ouml;gliche Wortsinn des Gesetzes als &amp;auml;u&amp;szlig;erste Grenze zul&amp;auml;ssiger richterlicher Interpretation werde dadurch nicht &amp;uuml;berschritten. Die tats&amp;auml;chlichen Feststellungen seien ebenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Auch nach Auffassung des Justizministeriums Baden-W&amp;uuml;rttemberg sind die Verfassungsbeschwerden nicht begr&amp;uuml;ndet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die angegriffenen Entscheidungen verstie&amp;szlig;en nicht gegen das Gebot der verfassungskonformen Auslegung des &amp;sect; 240 StGB in dem Sinne, da&amp;szlig; die Bejahung n&amp;ouml;tigender Gewalt in den F&amp;auml;llen einer Erstreckung dieses Begriffs auf Sitzdemonstrationen nicht schon zugleich die Rechtswidrigkeit der Tat indiziere.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach der das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. November 1986 tragenden Auffassung sei der Strafrichter von Verfassungs wegen nicht gehalten, die Fernziele der Demonstranten bei der Verwerflichkeitspr&amp;uuml;fung zu ber&amp;uuml;cksichtigen. Damit stehe die Auffassung des Bundesgerichtshofs in Einklang, da&amp;szlig; die Fernziele ausschlie&amp;szlig;lich bei der Strafzumessung zu ber&amp;uuml;cksichtigen seien. Der Bundesgerichtshof habe mit dem Beschlu&amp;szlig; die ihm zukommende Aufgabe wahrgenommen, die Frage der strafrechtlichen Ber&amp;uuml;cksichtigung der Fernziele von Demonstranten einer einfachrechtlichen Kl&amp;auml;rung zuzuf&amp;uuml;hren. Genau diese Aufgabe habe das Bundesverfassungsgericht dem Bundesgerichtshof auferlegt. Die R&amp;uuml;ge der Beschwerdef&amp;uuml;hrer, der Bundesgerichtshof f&amp;uuml;hre die vom Bundesverfassungsgericht untersagte Indizwirkung des Tatbestandsmerkmals der Gewalt f&amp;uuml;r die Rechtswidrigkeit im Sinne des &amp;sect; 240 Abs. 2 StGB &quot;durch die Hintert&amp;uuml;re&quot; wieder ein, sei unbegr&amp;uuml;ndet. Der Bundesgerichtshof gehe vielmehr davon aus, da&amp;szlig; bei der Pr&amp;uuml;fung der Verwerflichkeit - von den Fernzielen abgesehen - alle Umst&amp;auml;nde des Einzelfalles zu ber&amp;uuml;cksichtigen seien. Dementsprechend habe auch das Landgericht alle Umst&amp;auml;nde des Einzelfalls bei der Beurteilung der Verwerflichkeit ber&amp;uuml;cksichtigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Soweit die Beschwerdef&amp;uuml;hrer unter dem Gesichtspunkt des Art. 103 Abs. 2 GG r&amp;uuml;gten, da&amp;szlig; der Beifahrer kein taugliches N&amp;ouml;tigungsopfer sei, liege dem bereits eine fehlerhafte einfachrechtliche&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_92_1_11&quot; id=&quot;BVerfGE_92_1_11&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_92_1_11&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 92, 1 (11):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;Beurteilung des Sachverhalts zugrunde. Gegenstand der Verurteilung der Beschwerdef&amp;uuml;hrer als Mitt&amp;auml;ter sei die gesamte Blockade vom 9. Mai 1983, bei der sowohl die zum Teil festgestellten Fahrer als auch der Beifahrer N&amp;ouml;tigungsopfer gewesen seien. Die Feststellung des Landgerichts, da&amp;szlig; das Blockieren der Stra&amp;szlig;e auch beim Beifahrer eine seelische T&amp;ouml;tungs- und Verletzungshemmung ausgel&amp;ouml;st habe, aufgrund derer ihm keine andere Wahl geblieben sei, als das Fahrzeug stoppen zu lassen, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Diese Zwangswirkung habe sich ebenso ausgewirkt wie k&amp;ouml;rperlicher Zwang und sei daher diesem gleichzustellen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Der Pr&amp;auml;sident des Bundesgerichtshofs hat &amp;Auml;u&amp;szlig;erungen verschiedener Strafsenate &amp;uuml;bersandt. Der 2., 3. und 4. Strafsenat haben auf ihre einschl&amp;auml;gigen Entscheidungen hingewiesen (BGHSt 23, 46 und 34, 71; 5, 245 und 32, 165 [181 f.]; 18, 389 und 34, 238). Von einer Stellungnahme unter Ber&amp;uuml;cksichtigung des Verfassungsrechts haben sie abgesehen. Der 4. Strafsenat hat erg&amp;auml;nzend ausgef&amp;uuml;hrt, es sei aus kriminalpolitischen Erw&amp;auml;gungen bedenklich, da&amp;szlig; bei der gegenw&amp;auml;rtigen Strafverfolgungspraxis berechtigterweise der Eindruck entstanden sei, &quot;Fernziele&quot; w&amp;uuml;rden nur bei bestimmten Sitzblockaden nicht ber&amp;uuml;cksichtigt, w&amp;auml;hrend sie bei anderen Blockaden (z.B. bei Betriebsstillegungen oder wegen Belastungen des Fernverkehrs) zum Absehen von Strafverfolgung f&amp;uuml;hrten. Dies sei der Akzeptanz der N&amp;ouml;tigungsrechtsprechung des Bundesgerichtshofs abtr&amp;auml;glich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt; B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden sind begr&amp;uuml;ndet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts versto&amp;szlig;en gegen Art. 103 Abs. 2 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Bedeutung von Art. 103 Abs. 2 GG hat das Bundesverfassungsgericht bereits in mehreren Verfahren dargelegt (vgl. zuletzt BVerfGE 71, 108 [114 ff.]; 73, 206 [234 ff.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Danach enth&amp;auml;lt diese Regelung nicht nur ein R&amp;uuml;ckwirkungsver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_92_1_12&quot; id=&quot;BVerfGE_92_1_12&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_92_1_12&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 92, 1 (12):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;bot f&amp;uuml;r Strafvorschriften. Sie verpflichtet den Gesetzgeber vielmehr auch, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, da&amp;szlig; Anwendungsbereich und Tragweite der Straftatbest&amp;auml;nde sich aus dem Wortlaut ergeben oder jedenfalls durch Auslegung ermitteln lassen. Diese Verpflichtung dient einem doppelten Zweck. Sie soll einerseits sicherstellen, da&amp;szlig; die Normadressaten vorhersehen k&amp;ouml;nnen, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist. Sie soll andererseits gew&amp;auml;hrleisten, da&amp;szlig; die Entscheidung &amp;uuml;ber strafw&amp;uuml;rdiges Verhalten im voraus vom Gesetzgeber und nicht erst nachtr&amp;auml;glich von der vollziehenden oder der rechtsprechenden Gewalt gef&amp;auml;llt wird. Insoweit enth&amp;auml;lt Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der die Strafgerichte auf die Rechtsanwendung beschr&amp;auml;nkt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das schlie&amp;szlig;t allerdings nicht eine Verwendung von Begriffen aus, die in besonderem Ma&amp;szlig; der Deutung durch den Richter bed&amp;uuml;rfen. Auch im Strafrecht steht der Gesetzgeber vor der Notwendigkeit, der Vielgestaltigkeit des Lebens Rechnung zu tragen. Ferner ist es wegen der Allgemeinheit und Abstraktheit von Strafnormen unvermeidlich, da&amp;szlig; in Einzelf&amp;auml;llen zweifelhaft sein kann, ob ein Verhalten noch unter den gesetzlichen Tatbestand f&amp;auml;llt oder nicht. Jedenfalls im Regelfall mu&amp;szlig; der Normadressat aber anhand der gesetzlichen Vorschrift voraussehen k&amp;ouml;nnen, ob ein Verhalten strafbar ist. In Grenzf&amp;auml;llen ist auf diese Weise wenigstens das Risiko einer Bestrafung erkennbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;F&amp;uuml;r die Rechtsprechung folgt aus dem Erfordernis gesetzlicher Bestimmtheit ein Verbot analoger oder gewohnheitsrechtlicher Strafbegr&amp;uuml;ndung. Dabei ist &quot;Analogie&quot; nicht im engeren technischen Sinn zu verstehen; ausgeschlossen ist vielmehr jede Rechtsanwendung, die &amp;uuml;ber den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht. Da Gegenstand der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen immer nur der Gesetzestext sein kann, erweist dieser sich als ma&amp;szlig;gebendes Kriterium: Der m&amp;ouml;gliche Wortsinn des Gesetzes markiert die &amp;auml;u&amp;szlig;erste Grenze zul&amp;auml;ssiger richterlicher Interpretation. Da Art. 103 Abs. 2 GG die Vorhersehbarkeit der Strafandrohung f&amp;uuml;r den Normadressaten garantieren will, ist die Grenze aus dessen Sicht zu bestimmen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_92_1_13&quot; id=&quot;BVerfGE_92_1_13&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_92_1_13&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 92, 1 (13):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;Der Gesetzgeber hat also zu entscheiden, ob und in welchem Umfang er ein bestimmtes Rechtsgut, dessen Schutz ihm wesentlich (und notwendig) erscheint, gerade mit den Mitteln des Strafrechts verteidigen will. Den Gerichten ist es verwehrt, seine Entscheidung zu korrigieren. W&amp;uuml;rde erst eine &amp;uuml;ber den erkennbaren Wortsinn der Vorschrift hinausgehende Deutung zur Strafbarkeit eines Verhaltens f&amp;uuml;hren, so m&amp;uuml;ssen sie zum Freispruch gelangen. Dies gilt auch dann, wenn infolge des Bestimmtheitsgebots besonders gelagerte Einzelf&amp;auml;lle aus dem Anwendungsbereich eines Strafgesetzes herausfallen, obwohl sie &amp;auml;hnlich strafw&amp;uuml;rdig erscheinen m&amp;ouml;gen wie das p&amp;ouml;nalisierte Verhalten. Es ist dann Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob er die Strafbarkeitsl&amp;uuml;cke bestehen lassen oder durch eine neue Regelung schlie&amp;szlig;en will.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. &amp;sect; 240 StGB ist hinsichtlich der - hier allein einschl&amp;auml;gigen - Gewaltalternative mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die N&amp;ouml;tigungsvorschrift des &amp;sect; 240 StGB stellt nach herrschender Meinung Angriffe auf die Freiheit der Willensentschlie&amp;szlig;ung und der Willensbet&amp;auml;tigung unter Strafe. Die Freiheit der Willensentschlie&amp;szlig;ung und noch mehr die der Willensbet&amp;auml;tigung unterliegt allerdings vielf&amp;auml;ltigen gesellschaftlichen Zw&amp;auml;ngen, die keineswegs alle als Unrecht gelten oder gar strafw&amp;uuml;rdig erscheinen. Der Gesetzgeber hat daher die Strafbarkeit auf die Verwendung bestimmter Mittel beschr&amp;auml;nkt. In seiner urspr&amp;uuml;nglichen Fassung stellte &amp;sect; 240 StGB die N&amp;ouml;tigung &quot;durch Gewalt oder durch Bedrohung mit einem Verbrechen oder Vergehen&quot; unter Strafe (vgl. zu Vorgeschichte und &amp;Auml;nderungen des Gesetzestextes Fabricius, Die Formulierungsgeschichte des &amp;sect; 240 StGB, 1991). Durch die Strafrechtsangleichungsverordnung vom 29. Mai 1943 (RGBl. I S. 339) wurde der Drohungstatbestand unter R&amp;uuml;ckgriff auf Vorarbeiten der Weimarer Zeit ausgeweitet. Strafbar war danach die &quot;Drohung mit einem empfindlichen &amp;Uuml;bel&quot;. Zur Begrenzung des so erweiterten Tatbestands wurde gleichzeitig ein neuer Absatz 2 eingef&amp;uuml;gt, demzufolge die Tat rechtswidrig war, &quot;wenn die Anwendung der Gewalt oder die Zuf&amp;uuml;gung des angedrohten &amp;Uuml;bels zu dem angestrebten Zweck dem gesunden Volksempfinden widerspricht&quot;. Dadurch sollte klargestellt werden, da&amp;szlig; es weder auf die Rechtm&amp;auml;&amp;szlig;igkeit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_92_1_14&quot; id=&quot;BVerfGE_92_1_14&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_92_1_14&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 92, 1 (14):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;oder Rechtswidrigkeit des N&amp;ouml;tigungsmittels oder des N&amp;ouml;tigungszwecks f&amp;uuml;r sich allein ankam, sondern auf die Unangemessenheit der Verbindung von Mittel und Zweck im konkreten Fall (vgl. Sch&amp;auml;fer, LK, 10. Aufl. 1989, &amp;sect; 240 Rdnr. 1). Das Dritte Strafrechts&amp;auml;nderungsgesetz vom 4. August 1953 (BGBl. I S. 735) hielt an der Ausweitung der Drohungsalternative fest, stellte aber den Ma&amp;szlig;stab f&amp;uuml;r die Beurteilung des Zweck-Mittel-Verh&amp;auml;ltnisses von &quot;gesundem Volksempfinden&quot; auf &quot;Verwerflichkeit&quot; um. Durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645) wurden die angedrohten Strafen gemildert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 11. November 1986 (BVerfGE 73, 206 - Mutlangen), das ebenfalls Sitzdemonstrationen vor milit&amp;auml;rischen Einrichtungen betraf, die aus Protest gegen die atomare Nachr&amp;uuml;stung stattfanden, &amp;sect; 240 StGB f&amp;uuml;r vereinbar mit Art. 103 Abs. 2 GG erkl&amp;auml;rt, und zwar sowohl hinsichtlich des Gewaltbegriffs in Absatz 1 als auch der Verwerflichkeitsklausel in Absatz 2 dieser Vorschrift (a.a.O., S. 236 bis 239). Darauf wird verwiesen. Ob daran auch bez&amp;uuml;glich des Absatzes 2 in vollem Umfang festzuhalten ist, bedarf hier keiner Entscheidung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Dagegen verst&amp;ouml;&amp;szlig;t die Auslegung des Gewaltbegriffs in &amp;sect; 240 Abs. 1 StGB durch die Strafgerichte gegen Art. 103 Abs. 2 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Unterschied zur Verfassungsm&amp;auml;&amp;szlig;igkeit der Norm war die Verfassungsm&amp;auml;&amp;szlig;igkeit der Auslegung in dem Urteil vom 11. November 1986 (BVerfGE 73, 206) streitig geblieben. W&amp;auml;hrend vier Richter keinen Grund zur verfassungsrechtlichen Beanstandung dieser Auslegung sahen (a.a.O., S. 242 bis 244), hielten die vier anderen Richter sie f&amp;uuml;r unvereinbar mit dem Bestimmtheitsgrundsatz (a.a.O., S. 244 bis 247). Die Entscheidung in dem damaligen Verfahren beruhte unter diesen Umst&amp;auml;nden auf &amp;sect; 15 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG. Die verfassungsrechtliche Frage selber ist jedoch unentschieden geblieben (vgl. BVerfGE 76, 211 [217]). Sie wird nunmehr im Sinn der Unvereinbarkeit beantwortet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Den angegriffenen Entscheidungen liegt das Verst&amp;auml;ndnis des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_92_1_15&quot; id=&quot;BVerfGE_92_1_15&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_92_1_15&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 92, 1 (15):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;Gewaltbegriffs zugrunde, das sich in der h&amp;ouml;chstrichterlichen Rechtsprechung im Lauf der Zeit entwickelt hat. Diese Entwicklung ist durch die abnehmende Bedeutung der Entfaltung k&amp;ouml;rperlicher Kraft auf seiten des T&amp;auml;ters und die wachsende Bedeutung der bei dem Opfer eintretenden Zwangswirkung gekennzeichnet (vgl. Blei, JA 1970, S. 19, 77, 141; Sch&amp;auml;fer, LK, a.a.O., Rdnr. 7). Anfangs war unter Gewalt allein eine physische Einwirkung des T&amp;auml;ters auf das Opfer, die bei diesem als k&amp;ouml;rperlicher Zwang wirkte, verstanden worden, w&amp;auml;hrend es sich bei der Drohung um psychische Einwirkungen handelte, die vom Opfer als seelischer Zwang empfunden wurden. Zwar hat die Rechtsprechung bis heute daran festgehalten, da&amp;szlig; Gewalt im Sinn des N&amp;ouml;tigungstatbestands nur beim Einsatz k&amp;ouml;rperlicher Kraft vorliegt. Doch ist das Ma&amp;szlig; der aufgewandten Kraft, die f&amp;uuml;r n&amp;ouml;tig gehalten wird, damit von Gewalt gesprochen werden kann, stetig verringert und das Erfordernis einer k&amp;ouml;rperlichen Zwangswirkung beim N&amp;ouml;tigungsopfer g&amp;auml;nzlich aufgegeben worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Den heutigen Stand der Rechtsprechung markiert das Laepple- Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1969 (BGHSt 23, 46 [54]). Danach setzt Gewalt im Sinn von &amp;sect; 240 Abs. 1 StGB nicht den &quot;unmittelbaren Einsatz k&amp;ouml;rperlicher Kr&amp;auml;fte&quot; voraus. Es gen&amp;uuml;gt vielmehr, da&amp;szlig; der T&amp;auml;ter &quot;nur mit geringem k&amp;ouml;rperlichen Kraftaufwand einen psychisch determinierten Proze&amp;szlig;&quot; beim Opfer in Lauf setzt. F&amp;uuml;r die Strafbarkeit kommt es dabei entscheidend auf das &quot;Gewicht der ... psychischen Einwirkung&quot; an. Diese Interpretation, die gew&amp;ouml;hnlich als &quot;Vergeistigung&quot; oder &quot;Entmaterialisierung&quot; des Gewaltbegriffs bezeichnet wird, findet ihren Grund in dem Bestreben, die Willensfreiheit in wirksamer Weise auch gegen&amp;uuml;ber solchen strafw&amp;uuml;rdigen Einwirkungen zu sch&amp;uuml;tzen, die zwar sublimer, aber &amp;auml;hnlich wirksam wie k&amp;ouml;rperlicher Kraftaufwand sind (vgl. BGHSt 1, 145 [147]; 8, 102 [103]; BVerfGE 73, 206 [242]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Ausweitung des Gewaltbegriffs durch die Rechtsprechung ist sowohl in der strafrechtlichen als auch in der verfassungsrechtlichen Literatur umstritten (vgl. die umfassenden Nachweise in BVerfGE 73, 206 [232 f.]). Das Mutlangen-Urteil des Bundesverfassungsgerichts hat die erhoffte Kl&amp;auml;rung wegen der Stimmengleich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_92_1_16&quot; id=&quot;BVerfGE_92_1_16&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_92_1_16&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 92, 1 (16):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;heit im Senat nicht herbeigef&amp;uuml;hrt. Die Ausf&amp;uuml;hrungen zum Gewaltbegriff haben vielmehr ihrerseits Kritik gefunden (vgl. etwa Bertuleit/Herkstr&amp;ouml;ter, KJ 1987, S. 331; Calliess, NStZ 1987, S. 209; K&amp;uuml;hl, StV 1987, S. 122; Meurer/Bergmann, JR 1988, S. 49; Otto, NStZ 1987, S. 212; Prittwitz, JA 1987, S. 17; Schmitt Glaeser, BayVBl. 1988, S. 454; Starck, JZ 1987, S. 145; Tr&amp;ouml;ndle, Rebmann-FS, 1989, S. 481; Zuck, MDR 1987, S. 636), die je nach Standpunkt die tragende oder die nichttragende Auffassung betrifft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Bei einer erneuten &amp;Uuml;berpr&amp;uuml;fung ist das Bundesverfassungsgericht mit f&amp;uuml;nf zu drei Stimmen zu der Auffassung gelangt, da&amp;szlig; die den angegriffenen Entscheidungen zugrundeliegende Auslegung des Gewaltbegriffs mit Art. 103 Abs. 2 GG unvereinbar ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Begriff der Gewalt, der im allgemeinen Sprachgebrauch mit unterschiedlicher Bedeutung verwendet wird, mu&amp;szlig; hier im Zusammenhang des Normgef&amp;uuml;ges verstanden werden. Der Gesetzgeber wollte in &amp;sect; 240 StGB nicht jede Zwangseinwirkung auf den Willen Dritter unter Strafe stellen. Andernfalls w&amp;auml;ren auch zahlreiche Verhaltensweisen, die im Sozialleben, etwa im Erziehungswesen, in der Arbeitswelt oder im Verkehrsbereich, teils erforderlich, teils unvermeidlich sind, der Strafdrohung unterfallen. Um das zu vermeiden, hat er sich nicht damit begn&amp;uuml;gt, das p&amp;ouml;nalisierte Verhalten als N&amp;ouml;tigung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu beschreiben, sondern die Strafbarkeit einer derartigen Handlung von der Wahl bestimmter N&amp;ouml;tigungsmittel abh&amp;auml;ngig gemacht, n&amp;auml;mlich Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen &amp;Uuml;bel. Eine Ausweitung der Mittel im Wege der Interpretation, etwa auf List oder Suggestion, scheidet nach einhelliger Auffassung in Judikatur und Literatur aus. Das gilt selbst dann, wenn diese Mittel eine &amp;auml;hnliche Wirkung auf das N&amp;ouml;tigungsopfer haben wie die beiden im Gesetz p&amp;ouml;nalisierten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 103 Abs. 2 GG setzt aber nicht nur der Tatbestandserg&amp;auml;nzung, sondern auch der tatbestandsausweitenden Interpretation Grenzen. Die Auslegung der Begriffe, mit denen der Gesetzgeber die p&amp;ouml;nalisierten Mittel bezeichnet hat, darf nicht dazu f&amp;uuml;hren, da&amp;szlig; die dadurch bewirkte Eingrenzung der Strafbarkeit im Ergebnis wieder aufgehoben wird.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_92_1_17&quot; id=&quot;BVerfGE_92_1_17&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_92_1_17&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 92, 1 (17):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;Da die Aus&amp;uuml;bung von Zwang auf den Willen Dritter bereits im Begriff der N&amp;ouml;tigung enthalten ist und die Benennung bestimmter N&amp;ouml;tigungsmittel in &amp;sect; 240 Abs. 2 StGB die Funktion hat, innerhalb der Gesamtheit denkbarer N&amp;ouml;tigungen die strafw&amp;uuml;rdigen einzugrenzen, kann die Gewalt nicht mit dem Zwang zusammenfallen, sondern mu&amp;szlig; &amp;uuml;ber diesen hinausgehen. Deswegen verband sich mit dem Mittel der Gewalt im Unterschied zur Drohung von Anfang an die Vorstellung einer k&amp;ouml;rperlichen Kraftentfaltung auf seiten des T&amp;auml;ters. Zwangseinwirkungen, die nicht auf dem Einsatz k&amp;ouml;rperlicher Kraft, sondern auf geistig- seelischem Einflu&amp;szlig; beruhen, erf&amp;uuml;llen unter Umst&amp;auml;nden die Tatbestandsalternative der Drohung, nicht jedoch die der Gewaltanwendung. An der K&amp;ouml;rperlichkeit als Gewaltmerkmal hat die Rechtsprechung seitdem zwar festgehalten, auf die Kraftentfaltung jedoch so weitgehend verzichtet, da&amp;szlig; nunmehr bereits die k&amp;ouml;rperliche Anwesenheit an einer Stelle, die ein anderer einnehmen oder passieren m&amp;ouml;chte, zur Erf&amp;uuml;llung des Tatbestandsmerkmals der Gewalt gen&amp;uuml;gt, falls der andere durch die Anwesenheit des T&amp;auml;ters psychisch gehemmt wird, seinen Willen durchzusetzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Tatbestandsmerkmal der Gewalt wird dadurch in einer Weise entgrenzt, da&amp;szlig; es die ihm vom Gesetzgeber zugedachte Funktion, unter den notwendigen, unvermeidlichen oder allt&amp;auml;glichen Zwangseinwirkungen auf die Willensfreiheit Dritter die strafw&amp;uuml;rdigen zu bestimmen, weitgehend verliert. Es bezieht zwangsl&amp;auml;ufig zahlreiche als sozialad&amp;auml;quat betrachtete Verhaltensweisen in den Tatbestand ein, deren Strafbarkeit erst durch das Korrektiv der Verwerflichkeitsklausel in &amp;sect; 240 Abs. 2 StGB ausgeschlossen wird. Der Bundesgerichtshof hat sich deshalb veranla&amp;szlig;t gesehen, der Ausweitung des Gewaltbegriffs dadurch zu begegnen, da&amp;szlig; er auf das &quot;Gewicht&quot; der psychischen Einwirkung abgestellt hat. Damit wird die Eingrenzungsfunktion aber einem Begriff aufgeb&amp;uuml;rdet, der noch weit unsch&amp;auml;rfer ist als der der Gewalt. An einer befriedigenden Kl&amp;auml;rung, wann eine psychische Einwirkung gewichtig ist, fehlt es daher auch. Der Verweis auf das Korrektiv der Verwerflichkeit ist deswegen nicht geeignet, die rechtsstaatlichen Bedenken zu zerstreuen, denen die Ausweitung des Gewaltbegriffs durch die Rechtsprechung begegnet.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_92_1_18&quot; id=&quot;BVerfGE_92_1_18&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_92_1_18&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 92, 1 (18):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;Die Auslegung des Gewaltbegriffs in der h&amp;ouml;chstrichterlichen Rechtsprechung hat folglich gerade jene Wirkungen, die zu verh&amp;uuml;ten Art. 103 Abs. 2 GG bestimmt ist. Es l&amp;auml;&amp;szlig;t sich nicht mehr mit ausreichender Sicherheit vorhersehen, welches k&amp;ouml;rperliche Verhalten, das andere psychisch an der Durchsetzung ihres Willens hindert, verboten sein soll und welches nicht. In demjenigen Bereich, in dem die Gewalt lediglich in k&amp;ouml;rperlicher Anwesenheit besteht und die Zwangswirkung auf den Gen&amp;ouml;tigten nur psychischer Natur ist, wird die Strafbarkeit nicht mehr vor der Tat generell und abstrakt vom Gesetzgeber, sondern nach der Tat im konkreten Fall vom Richter aufgrund seiner &amp;Uuml;berzeugung von der Strafw&amp;uuml;rdigkeit eines Tuns bestimmt. Das er&amp;ouml;ffnet betr&amp;auml;chtliche Spielr&amp;auml;ume bei der Strafverfolgung von N&amp;ouml;tigungen. Die unterschiedliche Behandlung von Blockadeaktionen aus Protest gegen die atomare Nachr&amp;uuml;stung einerseits und solchen zum Protest gegen Werksstillegungen, Geb&amp;uuml;hrenerh&amp;ouml;hungen, Subventionsk&amp;uuml;rzungen oder Verkehrsplanungen andererseits belegt dies. Darauf hat auch der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Stellungnahme aufmerksam gemacht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Ungewi&amp;szlig;heit, die dem erweiterten Gewaltbegriff anhaftet, ist auch nicht durch ein im Lauf der Zeit gefestigtes Verst&amp;auml;ndnis seiner Bedeutung entfallen, zumal der Bundesgerichtshof in anderen Bereichen wie dem der Vergewaltigung von einem erheblich engeren Gewaltbegriff ausgeht (vgl. BGH, NJW 1981, S. 2204). Wie die eben erw&amp;auml;hnten Beispiele zeigen, ist aber selbst die Strafbarkeit von Blockadeaktionen als N&amp;ouml;tigung h&amp;ouml;chst ungewi&amp;szlig; geblieben. Auch die fortbestehenden Divergenzen in Judikatur und Literatur hinsichtlich der strafrechtlichen W&amp;uuml;rdigung von Sitzdemonstrationen der vorliegenden Art (vgl. Sch&amp;auml;fer, LK, a.a.O., Rdnr. 21 bis 27; Otto, NStZ 1992, S. 568) zeigen, da&amp;szlig; sich eine gefestigte Rechtsauffassung bisher nicht hat bilden k&amp;ouml;nnen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die erforderliche Bestimmtheit ergibt sich auch nicht daraus, da&amp;szlig; aufgrund der h&amp;ouml;chstrichterlichen Rechtsprechung zumindest das Risiko der Bestrafung erkennbar ist. Abgesehen von der Fragw&amp;uuml;rdigkeit dieses Arguments, demzufolge das Risiko der Bestrafung um so h&amp;ouml;her ist, je vager ein Straftatbestand formuliert wird, kann es bei der Bestimmtheitspr&amp;uuml;fung jedenfalls nur in bezug auf die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_92_1_19&quot; id=&quot;BVerfGE_92_1_19&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_92_1_19&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 92, 1 (19):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;Norm, nicht auch in bezug auf ihre Auslegung herangezogen werden. Das Bundesverfassungsgericht wollte mit dem Verweis auf die Erkennbarkeit des Risikos dem Umstand Rechnung tragen, da&amp;szlig; der Gesetzgeber auch im Strafrecht vor der Notwendigkeit steht, die Vielgestaltigkeit des Lebens in generellen und abstrakten Normen einzufangen, und nur denjenigen Grad an tatbestandlicher Pr&amp;auml;zision aufbringen kann, den der Regelungsbereich zul&amp;auml;&amp;szlig;t (vgl. BVerfGE 71, 108 [115]). Insoweit h&amp;auml;ngt die verfassungsrechtlich verlangbare Bestimmtheit von der M&amp;ouml;glichkeit der gesetzlichen Beschreibung des als strafw&amp;uuml;rdig angesehenen Verhaltens ab. Der Grundsatz kann aber nicht Auslegungen einer unvermeidlich vagen Strafnorm rechtfertigen, welche die Unbestimmtheit abermals erh&amp;ouml;hen und sich damit noch weiter vom Ziel des Art. 103 Abs. 2 GG entfernen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Schlie&amp;szlig;lich l&amp;auml;&amp;szlig;t sich die Ausweitung des Gewaltbegriffs auch nicht damit rechtfertigen, da&amp;szlig; andernfalls unerw&amp;uuml;nschte Strafbarkeitsl&amp;uuml;cken auftr&amp;auml;ten. Selbst wenn es zutreffen sollte, da&amp;szlig; das mit der weiten Auslegung der Norm erfa&amp;szlig;te Verhalten &amp;auml;hnlich strafw&amp;uuml;rdig ist wie das ihr unzweifelhaft unterfallende, bleibt es Sache des Gesetzgebers, die Strafbarkeitsl&amp;uuml;cke zu schlie&amp;szlig;en (vgl. BVerfGE 71, 108 [116] m.w.N.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die nunmehr notwendige Eingrenzung des Gewaltbegriffs in &amp;sect; 240 Abs. 1 StGB obliegt zuv&amp;ouml;rderst den Strafgerichten, nicht dem Bundesverfassungsgericht. Die Rechtswidrigkeit von Sitzdemonstrationen nach anderen Vorschriften bleibt von dieser Entscheidung unber&amp;uuml;hrt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit dieser Entscheidung wird der angegriffene Beschlu&amp;szlig; des Bundesgerichtshofs, der sich nur zur Verwerflichkeit von Sitzdemonstrationen gem&amp;auml;&amp;szlig; &amp;sect; 240 Abs. 2 StGB zu &amp;auml;u&amp;szlig;ern hatte und ihre Tatbestandsm&amp;auml;&amp;szlig;igkeit im Sinn von Absatz 1 dieser Vorschrift voraussetzte, gegenstandslos. Da mit der Aufhebung des ersten Revisionsurteils des Oberlandesgerichts das freisprechende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt ist, bedarf auch die erstinstanzliche Verurteilung durch das Amtsgericht keiner verfassungsgerichtlichen &amp;Uuml;berpr&amp;uuml;fung mehr.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_92_1_20&quot; id=&quot;BVerfGE_92_1_20&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_92_1_20&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 92, 1 (20):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ob die angegriffenen Entscheidungen weitere verfassungsm&amp;auml;&amp;szlig;ige Rechte der Beschwerdef&amp;uuml;hrer, namentlich den Grundsatz des fairen Verfahrens und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit, verletzen, kann danach offen bleiben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Henschel, Seidl, Grimm, S&amp;ouml;llner, K&amp;uuml;hling, Seibert, Jaeger, Haas &lt;strong&gt; Abweichende Meinung der Richter Seidl und S&amp;ouml;llner und der Richterin Haas zum Beschlu&amp;szlig; des Ersten Senats vom 10. Januar 1995 - 1 BvR 718, 719, 722, 723/89 -&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es verst&amp;ouml;&amp;szlig;t nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG, da&amp;szlig; die Strafgerichte im Ausgangsverfahren in der Sitzblockade eine mittels Gewalt im Sinne von &amp;sect; 240 Abs. 1 StGB begangene N&amp;ouml;tigung gesehen haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Senat geht in der vorliegenden Entscheidung im Einklang mit seiner fr&amp;uuml;heren Rechtsprechung (BVerfGE 73, 206 [233 f.]) davon aus, da&amp;szlig; das Tatbestandsmerkmal der Gewalt in &amp;sect; 240 Abs. 1 StGB dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG gen&amp;uuml;gt (Abschnitt B I 2* der Gr&amp;uuml;nde). Die Auslegung der Norm, um die es hier allein geht, wird durch Art. 103 Abs. 2 GG nach den hierzu vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grunds&amp;auml;tzen dahin eingeschr&amp;auml;nkt, da&amp;szlig; sie den m&amp;ouml;glichen Wortsinn der Norm - beurteilt aus der Sicht des Normadressaten - nicht &amp;uuml;berschreiten darf (vgl. BVerfGE 73, 206 [235 f.]; 85, 69 [73]; ebenso Abschnitt B I 1* der Gr&amp;uuml;nde der vorliegenden Entscheidung). Auch innerhalb des m&amp;ouml;glichen Wortsinns darf die Auslegung nicht weiter gehen, als es Zweck und Sinnzusammenhang der Norm zulassen (vgl. BVerfGE 57, 250 [262]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach diesem Ma&amp;szlig;stab ist - entgegen der Auffassung der Senatsmehrheit - die Auslegung des Gewaltbegriffs durch die Strafgerichte im Ausgangsverfahren nicht zu beanstanden.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_92_1_21&quot; id=&quot;BVerfGE_92_1_21&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_92_1_21&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 92, 1 (21):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;a) Nach dem Zweck des &amp;sect; 240 StGB, der die Freiheit der Willensentschlie&amp;szlig;ung und der Willensbet&amp;auml;tigung sch&amp;uuml;tzen will (vgl. BVerfGE 73, 206 [237] m.w.N.), kann allerdings das Tatbestandsmerkmal der Gewalt grunds&amp;auml;tzlich nur im Sinne einer physischen Einwirkung (vgl. zu dieser Komponente des Gewaltbegriffs etwa: Brockhaus Enzyklop&amp;auml;die, 19. Aufl., Stichwort Gewalt) verstanden werden, w&amp;auml;hrend &amp;uuml;bertragene Bedeutungen, die der Gewaltbegriff nach allgemeinem Sprachgebrauch ebenfalls umfa&amp;szlig;t (vgl. BVerfGE 73, 206 [242 f.] m.w.N.), ausscheiden. Der Normzweck fordert aber keine weitere Eingrenzung innerhalb dieses engeren Gewaltbegriffs. Auch der m&amp;ouml;gliche Wortsinn des Tatbestandsmerkmals ist nicht &amp;uuml;berschritten, wenn unter Gewalt eine physische Einwirkung jedweder Art, durch die das Opfer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gen&amp;ouml;tigt wird, verstanden wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn die N&amp;ouml;tigung auf eine Unterlassung gerichtet ist, kann die physische Einwirkung nach dem m&amp;ouml;glichen Wortsinn des Gewaltbegriffs auch in der Errichtung eines k&amp;ouml;rperlichen Hindernisses bestehen, das der beabsichtigten Handlung - hier der Fortsetzung der Fahrt - entgegensteht. Auf das Ausma&amp;szlig; der aufgewendeten Kraft kommt es dabei nicht an. Ebenso ist es nach allgemeinem Sprachverst&amp;auml;ndnis nicht entscheidend, ob eine unmittelbare Einwirkung auf den K&amp;ouml;rper des Opfers, etwa in Form einer Ber&amp;uuml;hrung, vorliegt. Da&amp;szlig; ein aggressives Verhalten nicht erforderlich ist, ergibt sich im &amp;uuml;brigen auch aus dem Normzusammenhang, weil der Gesetzgeber im Strafgesetzbuch zwischen Gewalt und Gewaltt&amp;auml;tigkeit ausdr&amp;uuml;cklich unterscheidet (vgl. &amp;sect; 113 Abs. 2 Nr. 2, &amp;sect;&amp;sect; 124, 125 Abs. 1 StGB).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Schlie&amp;szlig;lich kommt es f&amp;uuml;r das Vorliegen von Gewalt nicht darauf an, ob dem Opfer eine Chance bleibt, sich gegen den Zwang erfolgreich zu wehren. Es ist kein Kriterium des Begriffs der Gewalt im Sinne von &amp;sect; 240 Abs. 1 StGB, da&amp;szlig; diese unwiderstehlich sein mu&amp;szlig; (vgl. schon RGSt 13, 49 [51]). Ob F&amp;auml;lle auszuscheiden sind, in denen die physische Einwirkung so gering ist, da&amp;szlig; sie vom Opfer &amp;uuml;berhaupt nicht als ernstzunehmendes Hindernis f&amp;uuml;r seine Willensentschlie&amp;szlig;ung und - bet&amp;auml;tigung empfunden wird, kann hier dahingestellt bleiben.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_92_1_22&quot; id=&quot;BVerfGE_92_1_22&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_92_1_22&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 92, 1 (22):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;b) Durch eine Sitzblockade auf der Fahrbahn wird der Weiterfahrt herannahender Fahrzeuge ein k&amp;ouml;rperliches Hindernis entgegengestellt. Das Blockieren des Wegs mit dem Ziel, die Fahrzeuginsassen von der Weiterfahrt abzuhalten, ist danach eine Form der k&amp;ouml;rperlichen, nicht der lediglich psychischen Einwirkung auf die Willensentschlie&amp;szlig;ung und -bet&amp;auml;tigung der Fahrzeuginsassen. Davon geht auch der Bundesgerichtshof in der sogenannten Laepple-Entscheidung (BGHSt 23, 46 [54]) aus, auf die sich die Strafgerichte im Ausgangsverfahren bei der Bejahung des Gewaltbegriffs ausdr&amp;uuml;cklich bezogen haben. Die Einwirkung steht und f&amp;auml;llt mit der errichteten Blockade.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die - auch - psychische Einwirkung folgt erst daraus, da&amp;szlig; der gen&amp;ouml;tigte Fahrzeuginsasse in F&amp;auml;llen, in denen er das k&amp;ouml;rperliche Hindernis durch &amp;Uuml;berfahren der Blockierer &amp;uuml;berwinden k&amp;ouml;nnte, davon absieht, weil er diese sonst verletzen oder gar t&amp;ouml;ten w&amp;uuml;rde. Dieser psychisch determinierte Proze&amp;szlig; ist zwar entscheidend f&amp;uuml;r den Erfolg der Blockade. Er &amp;auml;ndert aber nichts daran, da&amp;szlig; durch die Blockade selbst ein k&amp;ouml;rperliches Hindernis bereitet wird. Der m&amp;ouml;gliche Wortsinn des Gewaltbegriffs wird unter diesen Umst&amp;auml;nden auch nicht dadurch &amp;uuml;berschritten, da&amp;szlig; bei der Beurteilung der Auswirkung des Zwangsmittels entscheidend auf den durch das Zwangsmittel ausgel&amp;ouml;sten psychischen Proze&amp;szlig; abgestellt wird. Nach &amp;uuml;berkommenem Verst&amp;auml;ndnis ist der Gewaltbegriff ganz allgemein nicht auf Einwirkungen beschr&amp;auml;nkt, die die Willensbet&amp;auml;tigung unm&amp;ouml;glich machen (vis absoluta), sondern umfa&amp;szlig;t auch k&amp;ouml;rperliche Einwirkungen, die einen psychischen Proze&amp;szlig; in Lauf setzen (vis compulsiva; vgl. dazu RGSt 64, 113 [116]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Mit diesem Verst&amp;auml;ndnis des Gewaltbegriffs wird nicht au&amp;szlig;er acht gelassen, da&amp;szlig; in &amp;sect; 240 Abs. 1 StGB nicht jegliche Zwangseinwirkung mit Strafe bedroht ist, sondern nur eine solche mittels Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen &amp;Uuml;bel. Auch die Grenzen zwischen Gewalt und Drohung werden nicht verwischt. Die F&amp;auml;lle, in denen der Willensbet&amp;auml;tigung ein k&amp;ouml;rperliches Hindernis entgegengestellt wird, erlauben nicht nur eine abgrenzbare Zuordnung zum Gewaltbegriff, sondern unterscheiden sich auch klar von den F&amp;auml;llen der Drohung, in denen die Willensent&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_92_1_23&quot; id=&quot;BVerfGE_92_1_23&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_92_1_23&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 92, 1 (23):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;schlie&amp;szlig;ung oder -bet&amp;auml;tigung nicht gegenw&amp;auml;rtig k&amp;ouml;rperlich behindert wird, sondern ausschlie&amp;szlig;lich psychisch durch Inaussichtstellen eines &amp;Uuml;bels (vgl. BVerfGE 73, 206 [237]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Auslegung des Gewaltbegriffs f&amp;uuml;hrt schlie&amp;szlig;lich nicht dazu, da&amp;szlig; sozialad&amp;auml;quates Verhalten bestraft wird. Dies wird vielmehr hinreichend dadurch ausgeschlossen, da&amp;szlig; die Bestrafung nach dem Tatbestand des &amp;sect; 240 Abs. 1 StGB von der Absicht des T&amp;auml;ters abh&amp;auml;ngt und der Tatbestand im &amp;uuml;brigen in der Verwerflichkeitsklausel des &amp;sect; 240 Abs. 2 StGB ein Korrektiv findet, das verhindert, auch solche Verhaltensweisen zu p&amp;ouml;nalisieren, f&amp;uuml;r die die angedrohte Sanktion nach Art und Ma&amp;szlig; unverh&amp;auml;ltnism&amp;auml;&amp;szlig;ig w&amp;auml;re (vgl. BVerfGE 73, 206 [253, 254 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Es bedarf keiner Pr&amp;uuml;fung, ob eine Bestrafung aufgrund einer Auslegung, die mit dem m&amp;ouml;glichen Wortsinn der Strafnorm und den sonstigen Auslegungskriterien in Einklang steht, dann gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG versto&amp;szlig;en kann, wenn die Auslegung so fern liegt, da&amp;szlig; der T&amp;auml;ter mit ihr und damit auch mit seiner Bestrafung nicht zu rechnen brauchte; denn im Ausgangsfall war jedenfalls aufgrund der gefestigten Rechtsprechung zu &amp;sect; 240 StGB erkennbar, da&amp;szlig; Sitzblockaden der vorliegenden Art nach dieser Vorschrift bestraft werden konnten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) F&amp;uuml;r die Beurteilung der Bestimmtheit einer Strafnorm ist anerkannt, da&amp;szlig; auch die Verwendung von Begriffen, die eine sehr weite Auslegung zulassen und aus diesem Grunde nach Art. 103 Abs. 2 GG Bedenken begegnen k&amp;ouml;nnten, dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitserfordernis gen&amp;uuml;gen, wenn sie durch eine gefestigte Rechtsprechung eine Auslegung erfahren haben, die dem Normadressaten hinreichend verdeutlicht, was die Bestimmung strafrechtlich verbietet (vgl. BVerfGE 26, 41 [43]; 45, 363 [372]; 57, 250 [262]; 73, 206 [243] m.w.N.). Gleiches mu&amp;szlig; gelten, wenn man die Frage, mit welcher Auslegung der Norm in Grenzbereichen zu rechnen ist, nicht im Rahmen der Bestimmtheit der Norm, sondern unter dem Gesichtspunkt der Voraussehbarkeit der Auslegung pr&amp;uuml;ft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Da&amp;szlig; Sitzblockaden der vorliegenden Art (und allgemein das Hindern der Weiterfahrt eines Fahrzeugs durch k&amp;ouml;rperliches Da&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_92_1_24&quot; id=&quot;BVerfGE_92_1_24&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_92_1_24&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 92, 1 (24):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;zwischentreten oder -setzen) das Tatbestandsmerkmal der Gewalt im Sinne von &amp;sect; 240 Abs. 1 StGB erf&amp;uuml;llen und zur Strafbarkeit nach dieser Vorschrift f&amp;uuml;hren konnten, entsprach im Zeitpunkt der Tat einer gefestigten Rechtsprechung, die sich in einer &amp;uuml;ber hundertj&amp;auml;hrigen Entwicklung herausgebildet hatte. Das Reichsgericht sah bereits im Jahre 1885 das Einsperren von Personen in einem Zimmer, um sie an der Fortschaffung von Ware zu hindern, als Gewalt im Sinne von &amp;sect; 240 StGB an (RGSt 13, 49 [51]). In einer Entscheidung aus dem Jahre 1911 sah es nicht nur n&amp;ouml;tigende Gewalt, sondern sogar Gewaltt&amp;auml;tigkeit in einem Fall f&amp;uuml;r gegeben an, in dem eine Menschenmenge einem Leichenzug den Weg versperrte, um die Beerdigung eines Selbstm&amp;ouml;rders in geweihter Erde zu verhindern (RGSt 45, 153 [156 f.]). In der Folgezeit entschied es, da&amp;szlig; Gewaltanwendung vorliege, wenn der T&amp;auml;ter durch Entgegentreten einem Fuhrwerk den Weg versperrt und den Fuhrwerkslenker dadurch zum Anhalten zwingt (RG, DJZ 1923, S. 371). Ebenso sah es Gewaltanwendung in einem Fall als gegeben an, in dem der T&amp;auml;ter einer Radfahrerin den Weg mit seinem eigenen Fahrrad versperrte, um sie zum Absteigen zu zwingen (RG, HRR 1942, Nr. 193).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg wurde diese Rechtsprechung vom Bundesgerichtshof (BGHSt 18, 389 [390]: Verhinderung des &amp;Uuml;berholtwerdens durch Linksausscheren; BGHSt 23, 47 [54]: Blockieren des Stra&amp;szlig;enbahnverkehrs durch auf dem Gleisk&amp;ouml;rper stehende oder sitzende Studenten) und von den Revisionsgerichten der L&amp;auml;nder (vgl. etwa BayObLGSt 1953, 145 [147]: N&amp;ouml;tigung eines Kraftfahrers zum Anhalten mittels Versperren des Wegs durch Dazwischentreten; BayObLGSt 1963, 17 [20]: Verhinderung der Einfahrt in eine Parkl&amp;uuml;cke durch eine dort stehende Frau, die die L&amp;uuml;cke f&amp;uuml;r ihren Ehemann freihalten wollte; BayObLGSt 1970, 71 [72]: Aufstellen des T&amp;auml;ters vor einem Pkw, um den Fahrer an der Weiterfahrt zu hindern; OLG Karlsruhe, NJW 1974, S. 2144 [2147]: Blockieren des Stra&amp;szlig;enbahnverkehrs) fortgesetzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Nach dieser Rechtsprechung, die auch in der Kommentarliteratur unbeschadet gewisser Bedenken zustimmend referiert worden ist (vgl. BVerfGE 73, 206 [242] m.w.N.), stand au&amp;szlig;er Zweifel, da&amp;szlig; f&amp;uuml;r die Beschwerdef&amp;uuml;hrer im Tatzeitpunkt vorhersehbar war,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_92_1_25&quot; id=&quot;BVerfGE_92_1_25&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_92_1_25&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 92, 1 (25):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;da&amp;szlig; ihr Verhalten als N&amp;ouml;tigung mittels Gewalt im Sinne von &amp;sect; 240 Abs. 1 StGB angesehen werden w&amp;uuml;rde. Da&amp;szlig; sich in der Literatur kritische Stimmen fanden, die eine engere Eingrenzung des Gewaltbegriffs bef&amp;uuml;rworteten, &amp;auml;ndert daran nichts. Ebensowenig wurde die Vorhersehbarkeit der Anwendung von &amp;sect; 240 Abs. 1 StGB auf F&amp;auml;lle der vorliegenden Art durch das in Abschnitt B I 3 b* der Gr&amp;uuml;nde erw&amp;auml;hnte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Juli 1981 (NJW 1981, S. 2204) beeintr&amp;auml;chtigt. Die abweichende Beurteilung des Tatbestandsmerkmals der Gewalt in dieser Entscheidung bezog sich ausdr&amp;uuml;cklich nur auf den Tatbestand des &amp;sect; 177 StGB, in dem die Gewalt zu den dort genannten besonderen N&amp;ouml;tigungszielen in Beziehung stehen mu&amp;szlig;, so da&amp;szlig; nach Auffassung des Bundesgerichtshofs eine darauf ausgerichtete besondere Zwangssituation vorliegen mu&amp;szlig;. Die Rechtsprechung zum Gewaltbegriff in &amp;sect; 240 Abs. 1 StGB wurde in der Entscheidung dagegen nicht in Frage gestellt (BGH, a.a.O., S. 2205). Auch in der Stellungnahme des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs im Verfassungsbeschwerdeverfahren, auf die sich die Senatsmehrheit beruft, ist dies nicht geschehen. Im &amp;uuml;brigen haben auch die Revisionsgerichte der L&amp;auml;nder die dargelegte Rechtsprechung zum Gewaltbegriff bis zur Gegenwart uneingeschr&amp;auml;nkt fortgef&amp;uuml;hrt (vgl. etwa BayObLG, NJW 1988, S. 718; OLG D&amp;uuml;sseldorf, StV 1987, S. 393 [394]; KG, NJW 1985, S. 209 [211]; OLG K&amp;ouml;ln, NJW 1986, S. 333 [335]; OLG Koblenz, NJW 1988, S. 720; OLG Schleswig, referiert bei Lorenzen, SHA, 1987, S. 101 [102]; OLG Stuttgart, NJW 1984, S. 1909 [1910]; NJW 1989, S. 1620 [1621]). Seidl, S&amp;ouml;llner, Haas&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/4087&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/art-103-gg-0">Art. 103 GG</category>
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 <pubDate>Fri, 20 Dec 2024 12:27:50 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 10.10.1973 - 2 BvR 574/71</title>
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 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Versagung rechtlichen Gehörs        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 36, 92; NJW 1974, 133; MDR 1974, 208        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    2 BvR 574/71        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Art. 103 Abs. 1 GG hindert den Gesetzgeber nicht, durch Präklusionsbestimmungen auf eine beschleunigte Abwicklung des Rechtsmittelverfahrens hinzuwirken, soweit die betroffene Partei in 1. Instanz ausreichend Gelegenheit hatte, sich in allen für sie wichtigen Punkten zur Sache zu äußern, dies aber aus von ihr zu vertretenden Gründen versäumt hat.&lt;br /&gt;
2. Im Regelfall reicht eine globale Bezugnahme auf das Vorbringen in 1. Instanz unter dem Gesichtspunkt des Art. 103 Abs. 1 GG nicht aus, um das Berufungsgericht zu verpflichten, die gesamten erstinstanzlichen Ausführungen des Berufungsklägers auf ihre Relevanz für das Berufungsverfahren zu überprüfen. Das Gericht kann grundsätzlich ohne Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör davon ausgehen, daß der Berufungskläger in seiner den Anforderungen des § 519 Abs. 3 ZPO genügenden Berufungsbegründung nicht nur darlegt, in welchen Punkten er das erstinstanzliche Urteil angreift, sondern auch das Vorbringen und die Beweisanträge ausdrücklich kennzeichnet, auf die er weiterhin Wert legt.&lt;br /&gt;
3. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn das Erstgericht ein unter Beweis gestelles Vorbringen als unerheblich behandelt, der Berufungskläger mit seiner Berufung gerade diese Rechtsauffassung angreift und das Berufungsgericht den betreffenden Sachvortrag daraufhin ebenfalls für erheblich ansieht. Unter diesen Voraussetzungen ist das Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt des Art. 103 Abs. 1 GG gehalten, sich zu vergewissern, ob das Beweismittel nicht bereits in 1. Instanz benannt worden ist.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    BVerfGE 36, 92        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_92_92&quot; id=&quot;BVerfGE_36_92_92&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_92_92&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 92 (92):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Art. 103 Abs. 1 GG hindert den Gesetzgeber nicht, durch Präklusionsbestimmungen auf eine beschleunigte Abwicklung des Rechtsmittelverfahrens hinzuwirken, soweit die betroffene Partei in 1. Instanz ausreichend Gelegenheit hatte, sich in allen für sie wichtigen Punkten zur Sache zu äußern, dies aber aus von ihr zu vertretenden Gründen versäumt hat.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Im Regelfall reicht eine globale Bezugnahme auf das Vorbringen in 1. Instanz unter dem Gesichtspunkt des Art. 103 Abs. 1 GG nicht aus, um das Berufungsgericht zu verpflichten, die gesamten erstinstanzlichen Ausführungen des Berufungsklägers auf ihre Relevanz für das Berufungsverfahren zu überprüfen. Das Gericht kann grundsätzlich ohne Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör davon ausgehen, daß der Berufungskläger in seiner den Anforderungen des § 519 Abs. 3 ZPO genügenden Berufungsbegründung nicht nur darlegt, in welchen Punkten er das erstinstanzliche Urteil angreift,&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_92_93&quot; id=&quot;BVerfGE_36_92_93&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_92_93&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 92 (93):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;sondern auch das Vorbringen und die Beweisanträge ausdrücklich kennzeichnet, auf die er weiterhin Wert legt.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn das Erstgericht ein unter Beweis gestelles Vorbringen als unerheblich behandelt, der Berufungskläger mit seiner Berufung gerade diese Rechtsauffassung angreift und das Berufungsgericht den betreffenden Sachvortrag daraufhin ebenfalls für erheblich ansieht. Unter diesen Voraussetzungen ist das Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt des Art. 103 Abs. 1 GG gehalten, sich zu vergewissern, ob das Beweismittel nicht bereits in 1. Instanz benannt worden ist.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 10. Oktober 1973&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 2 BvR 574/71 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Rudolf H... gegen das Urteil das Landgerichts Lüneburg vom 16. Juni 1971 - 1 S 126/71 -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 16. Juni 1971 - 1 S 126/71 - verletzt Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Lüneburg zurückverwiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Gründe&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  A. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Am 27. Oktober 1970 fuhr der Beschwerdeführer mit seinem Pkw in Celle auf einen von dem Kraftfahrer Jan D ... gesteuerten Omnibus der Verkehrsbetriebe &quot;Hermann B ... GmbH&quot; auf.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Januar 1971 erhob er vor dem Amtsgericht Celle Klage auf Schadenersatz in Höhe von über 1200 DM gegen die Halterin (Beklagte zu 1) und den Fahrer (Beklagter zu 2) des Busses. Er machte vor allem geltend, der beklagte Kraftfahrer habe mit dem von ihm gesteuerten Omnibus eine Gefahrenbremsung durchgeführt, so daß ein Auffahrunfall unvermeidbar gewesen sei. Wörtlich trug er vor:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_92_94&quot; id=&quot;BVerfGE_36_92_94&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_92_94&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 92 (94):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&quot;Als der Beklagte zu 2) sich etwa 20 m vor der Fahrbahn der Neustadt befand, führte er eine Gefahrenbremsung durch, weil der Fahrer eines Pkw Marke Citroen anstatt nach rechts nach links abgebogen war.
&lt;p&gt;Beweis: 1. Zeugnis des Polizeiobermeisters E ... zu laden beim Polizeiabschnitt Celle, Hannoversche Straße 47, dem der Beklagte diese Schilderung gegeben hatte und 2. Parteivernehmung des Beklagten zu 2), der den Kläger an der Unfallstelle sofort aufgefordert hatte, dem Citroen hinterherzufahren.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In seinem Schriftsatz vom 15. Februar 1971 kam er nochmals auf diesen Punkt zu sprechen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Der Beklagte zu 2) hat an der Unfallstelle von sich aus erklärt: &#039;Es tut mir leid, ich mußte scharf bremsen, weil der Citroen mir direkt vor den Wagen gefahren war. Fahren Sie ihm doch hinterher&#039;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beklagte zu 2) gab als Begründung für sein Verhalten an, der vorausfahrende Pkw (Citroen) sei anstatt nach rechts nach links abgebogen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beweis: Polizeiobermeister E ... Parteivernehmung des Klägers gemäß § 448 ZPO.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beklagten bestritten die behauptete Gefahrenbremsung. Das Amtsgericht erhob die angebotenen Beweise nicht. Am 17. Februar 1971 wies es die Klage ab. Es vertrat die Auffassung, die Gefahrenbremsung - unterstellt, sie habe stattgefunden - sei für den Unfall nicht kausal gewesen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Tatbestand dieses Urteils sind die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Beweismittel nicht angeführt. Das Amtsgericht verwies hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien lediglich auf die von ihnen vorgetragenen Schriftsätze.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Gegen dieses Urteil legte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30. März 1971 Berufung ein und begründete gleichzeitig das Rechtsmittel. Er machte vor allem geltend, das Amtsgericht&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_92_95&quot; id=&quot;BVerfGE_36_92_95&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_92_95&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 92 (95):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
habe zu Unrecht angenommen, die Gefahrenbremsung könnte für den Unfall nicht ursächlich gewesen sein. Seine in erster Instanz gestellten Beweisanträge wiederholte er zunächst nicht. Er nahm aber, &quot;um Wiederholungen zu vermeiden&quot;, &quot;auf das Vorbringen in erster Instanz Bezug&quot;.
&lt;p&gt;Mit Schriftsatz vom 19. Mai 1971 führte die Prozeßbevollmächtigte der Berufungsbeklagten aus, das erstinstanzliche Urteil habe die Klage zu Recht abgewiesen und bestritt im übrigen wiederum die Gefahrenbremsung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Termin vom 27. Mai 1971 räumte das Landgericht dem Beschwerdeführer eine Frist von 10 Tagen ein, um zu dem Schriftsatz der Berufungsbeklagten Stellung zu nehmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit Schriftsatz vom selben Tag wies der Beschwerdeführer darauf hin,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;daß bereits in der ersten Instanz vom Kläger behauptet und vorgetragen worden ist, daß der Beklagte zu 2) gegenüber dem Polizeibeamten E ... erklärt hat, er habe eine Gewaltbremsung durchgeführt und bedauere dies&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Durch Urteil vom 16. Juni 1971 wies das Landgericht Lüneburg die Berufung zurück. Es legte dar, daß den Beschwerdeführer an dem Unfall die Alleinschuld treffe und begründete dies im einzelnen. Bei der Abwägung der Frage, welche Betriebsgefahren von den an dem Unfall beteiligten Fahrzeugen ausgegangen seien, führte es sodann aus:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Klägers, der ohne auf den Straßenverkehr vor ihm zu achten, sich mit unverminderter Geschwindigkeit der Einmündung näherte, überwiegt die Betriebsgefahr des von dem Beklagten zu 2) gesteuerten Busses der Beklagten zu 1), der vor der Einmündung langsam abgebremst wurde, so sehr, daß der Kläger gemäß §§ 17 Abs. 1 Satz 2, 18 Abs. 3 StVG seinen gesamten Schaden selbst tragen muß. Bei der Bemessung der Betriebsgefahr des Omnibusses der Beklagten zu 1) kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Beklagte zu 2) den Bus scharf gebremst hat; diese Vermu&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_92_96&quot; id=&quot;BVerfGE_36_92_96&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_92_96&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 92 (96):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tung des Klägers ist nicht bewiesen. Der Kläger hat dazu in erster Instanz vorgetragen, der Beklagte zu 2) habe nach dem Unfall erklärt: &#039;Es tut mir leid, ich mußte scharf bremsen, weil der Citroen mir direkt vor den Wagen gefahren war. Fahren Sie ihm doch hinterher.&#039; Beweis für die Behauptung hat er damals nicht angetreten. In seinem Schriftsatz vom 27.5.1971, der am 3.6.1971 hier eingegangen ist, bezieht er sich dafür, daß der Beklagte zu 2) behauptet habe, er habe eine Gewaltbremsung durchgeführt, auf das Zeugnis des Polizeibeamten E ..., Celle. Dieser Beweisantritt ist jedoch gemäß § 529 Abs. 2 ZPO verspätet und kann deshalb nicht mehr berücksichtigt werden.&quot;
&lt;p&gt;Aus der Zurückweisung des Beweisantritts nach § 529 Abs. 2 ZPO ergibt sich, daß das Berufungsgericht im Gegensatz zum Erstgericht die Frage der Gefahrenbremsung für rechtserheblich ansah.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Mit der am 6. Juli 1971 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Grundrechts auf rechtliches Gehör. Das Landgericht habe den von ihm bereits in erster Instanz angebotenen Beweis für die behauptete Gefahrenbremsung übersehen und seinen im Schriftsatz vom 27. Mai 1971 wiederholten Beweisantrag zu Unrecht als verspätet behandelt. Gerade die Frage der Gefahrenbremsung sei das Kernproblem des Zivilverfahrens gewesen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer bezieht sich vor allem auf die Entscheidung des Zweiten Senats vom 15. Januar 1969 (BVerfGE 25, 137 ff.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Niedersächsische Minister der Justiz hat davon abgesehen, sich zu der Verfassungsbeschwerde zu äußern. Auch die Beklagten des Ausgangsverfahrens haben eine Stellungnahme nicht abgegeben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die Zivilsenate des Bundesgerichtshofs haben sich zur Frage der Anwendung des § 529 Abs. 2 ZPO sowie dazu geäußert, ob und inwieweit eine globale Bezugnahme auf das Vorbringen in&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_92_97&quot; id=&quot;BVerfGE_36_92_97&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_92_97&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 92 (97):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Vorinstanz auch die in dieser Instanz unterbreiteten Beweisantritte erfaßt.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  B. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der geltend gemachte Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist hinreichend substantiiert (vgl. BVerfGE 28, 17 [20]). Der Beschwerdeführer trägt vor, die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liege in der Zurückweisung des von ihm angebotenen Beweismittels nach § 529 Abs. 2 ZPO.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Auf dieser Zurückweisung beruht das angegriffene Urteil. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß eine Berücksichtigung des aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht zugelassenen Beweismittels zu einer anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung des Berufungsgerichts geführt hätte (vgl. BVerfGE 7, 239 [241]; 13, 132 [145]; 28, 17 [19 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Die Zurückweisung des Beweisantritts nach § 529 Abs. 2 ZPO beruht im vorliegenden Fall auf einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Art. 103 Abs. 1 GG gibt dem Beteiligten grundsätzlich ein Recht darauf, daß er Gelegenheit erhält, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern (vgl. BVerfGE 1, 418 [429]; 24, 119 [155]). Dem entspricht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern bei seiner Entscheidung auch in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 11, 218 [220]; 14, 320 [323]; 18, 380 [383]; 22, 267 [273]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör gewährt aber keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise außer Betracht lassen (vgl. BVerfGE 21, 191 [194]). Unter diesem Blickpunkt ist die Vorschrift des § 529 Abs. 2 Satz 1&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_92_98&quot; id=&quot;BVerfGE_36_92_98&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_92_98&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 92 (98):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ZPO bei verfassungskonformer Handhabung mit Art. 103 Abs. 1 GG vereinbar.
&lt;p&gt;§ 529 Abs. 2 Satz 1 ZPO dient der Beschleunigung des Verfahrens und erfaßt nur Angriffs- und Verteidigungsmittel, die der Betroffene in erster Instanz in vorwerfbarer Weise (Absicht oder grobe Nachlässigkeit) nicht vorgetragen hat und deren Berücksichtigung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt also voraus, daß die Partei in erster Instanz ausreichend Gelegenheit zu einem bestimmten Sachvortrag hatte, diese Gelegenheit aber schuldhaft ungenutzt verstreichen ließ.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Damit ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan. Art. 103 Abs. 1 GG hindert den Gesetzgeber nicht, durch Präklusionsbestimmungen auf eine beschleunigte Abwicklung des Rechtsmittelverfahrens hinzuwirken, soweit die betroffene Partei in erster Instanz ausreichend Gelegenheit hatte, sich in allen für sie wichtigen Punkten zur Sache zu äußern, dies aber aus von ihr zu vertretenden Gründen versäumt hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Im vorliegenden Fall war die Zurückweisung des Beweisangebots nach § 529 Abs. 2 ZPO indes verfehlt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer hatte für die behauptete Gefahrenbremsung des Beklagten zu 2) bereits in erster Instanz Beweis angeboten. Das mit Schriftsatz vom 27. Mai 1971 in zweiter Instanz erneut vorgetragene Beweisangebot durfte nicht als neues Angriffsmittel im Sinne des § 529 Abs. 2 Satz 1 ZPO behandelt werden. Dabei kann es hier auf sich beruhen, ob sich das Berufungsgericht im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG bei der Prüfung der Frage, ob das vorgetragene Beweismittel &quot;neu&quot; im Sinne des § 529 Abs. 2 Satz 1 ZPO sei, auf den Tatbestand des angegriffenen erstinstanzlichen Urteils, die darin in Bezug genommenen Schriftsätze und Protokolle und das Sitzungsprotokoll beschränken konnte (vgl. zur Rechtslage nach einfachem Recht Grunsky in: Stein-Jonas-Pohle, ZPO, 19. Aufl., Anm. II zu § 529 ZPO, und Rosenberg-Schwab, Zivilprozeßrecht, 10. Aufl. S. 735). Eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör liegt dann&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_92_99&quot; id=&quot;BVerfGE_36_92_99&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_92_99&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 92 (99):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
jedenfalls darin, daß der Beschwerdeführer in seiner Berufungsbegründung auf sein Beweisangebot in erster Instanz in zulässiger Weise Bezug genommen, das Berufungsgericht diese Bezugnahme aber offenbar nicht zur Kenntnis genommen hat.
&lt;p&gt;a) Im Regelfall reicht eine globale Bezugnahme auf das Vorbringen in erster Instanz unter dem Gesichtspunkt des Art. 103 Abs. 1 GG nicht aus, um das Berufungsgericht zu verpflichten, die gesamten erstinstanzlichen Ausführungen des Berufungsklägers auf ihre Relevanz für das Berufungsverfahren zu überprüfen. Das Gericht kann grundsätzlich ohne Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör davon ausgehen, daß der Berufungskläger in seiner den Anforderungen des § 519 Abs. 3 ZPO genügenden Berufungsbegründung nicht nur darlegt, in welchen Punkten er das erstinstanzliche Urteil angreift, sondern auch das Vorbringen und die Beweisanträge ausdrücklich kennzeichnet, auf die er weiterhin Wert legt (vgl. auch BGHZ 35, 103 [106 f.], zu § 286 ZPO). Soweit aus der Entscheidung vom 15. Januar 1969 (BVerfGE 25, 137 ff.) etwas anderes abgeleitet werden könnte, wird klargestellt, daß eine globale Bezugnahme auf das Vorbringen in erster Instanz in der Regel das Berufungsgericht unter dem Blickpunkt des Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet, den gesamten erstinstanzlichen Vortrag der betreffenden Partei zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) In Ausnahmefällen kann indes die Nichtberücksichtigung eines global in bezug genommenen Vorbringens eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn das Erstgericht ein unter Beweis gestelltes Vorbringen als unerheblich behandelt, der Berufungskläger mit seiner Berufung gerade diese Rechtsauffassung angreift und das Berufungsgericht den betreffenden Sachvortrag daraufhin ebenfalls für erheblich ansieht. Ist er bestritten und hat der Berufungskläger in der Berufungsbegründung auf seinen erstinstanzlichen Vortrag Bezug genommen, darin den Beweisantritt aber nicht ausdrücklich wiederholt, so muß sich das Berufungsgericht Gewißheit darüber verschaffen, ob in erster&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_92_100&quot; id=&quot;BVerfGE_36_92_100&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_92_100&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 92 (100):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Instanz Beweis angeboten worden ist, ehe es die Berufung aus diesem Grunde scheitern läßt. Ebensowenig kann es in einem solchen Fall ein in zweiter Instanz vorgetragenes Beweismittel ohne weiteres als &quot;neu&quot; im Sinne des § 529 Abs. 2 Satz 1 ZPO behandeln. Unter diesen Voraussetzungen ist das Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt des Art. 103 Abs. 1 GG vielmehr gehalten zu prüfen, ob das Beweismittel nicht bereits in erster Instanz benannt worden ist.
&lt;p&gt;So liegt der Fall hier. Der Beschwerdeführer hatte in erster Instanz den Gesichtspunkt der Gefahrenbremsung in den Mittelpunkt seiner Argumentation gestellt und dafür Beweis angeboten. Das Amtsgericht hat die etwaige Gefahrenbremsung als rechtlich unerheblich behandelt. Gerade diese rechtliche Wertung griff der Beschwerdeführer mit seiner Berufung an. Das Berufungsgericht war ebenfalls der Ansicht, daß der Gesichtspunkt der Gefahrenbremsung rechtlich erheblich sei. Es hätte daher die Pflicht gehabt, sich davon zu überzeugen, ob ein entsprechendes Beweisangebot in erster Instanz vorgetragen worden war. Statt dessen hat es den mit Schriftsatz vom 27. Mai 1971 in zweiter Instanz erneut angetretenen Beweis nach § 529 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht zugelassen. Diese Sachbehandlung ist mit Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren, zumal der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 27. Mai 1971 ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, von ihm sei bereits in erster Instanz vorgetragen worden, &quot;daß der Beklagte zu 2) gegenüber dem Polizeibeamten E ... erklärt hat, er habe eine Gewaltbremsung durchgeführt und bedauere dies&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34 Abs. 4 BVerfGG. Erstattungspflichtig ist das Land Niedersachsen, dem die von dem Beschwerdeführer erfolgreich gerügte Verfassungsverletzung zuzurechnen ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Seuffert v. Schlabrendorff Rupp Geiger Hirsch Rinck Rottmann Wand&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3918&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/art-103-gg-0">Art. 103 GG</category>
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 <pubDate>Thu, 04 Jul 2024 12:01:26 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 23.02.1972 - 2 BvL 36/71</title>
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Strafbestimmungen in Gemeindesatzungen        &lt;/div&gt;
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        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Gemeindesatzungen können Strafbestimmungen enthalten, die auf einer speziellen Ermächtigung des Landesgesetzgebers beruhen. Dem in Art. 103 Abs. 2 GG enthaltenen Gebot der Gesetzesbestimmtheit ist jedoch nur Genüge getan, wenn schon aus der Ermächtigung die Grenzen der Strafbarkeit sowie Art und Höchstmaß der Strafe für den Bürger voraussehbar sind.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
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&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Gemeindesatzungen können Strafbestimmungen enthalten, die auf einer speziellen Ermächtigung des Landesgesetzgebers beruhen. Dem in Art. 103 Abs. 2 GG enthaltenen Gebot der Gesetzesbestimmtheit ist jedoch nur Genüge getan, wenn schon aus der Ermächtigung die Grenzen der Strafbarkeit sowie Art und Höchstmaß der Strafe für den Bürger voraussehbar sind.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
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&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Beschluß&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 23. Februar 1972&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 2 BvL 36/71 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Art. 16 Abs. 1 des bayerischen Gemeindeabgabengesetzes vom 20. Juli 1938 (BayBS I S. 553) in der Fassung des Art. 69 Nr. 1 des Gesetzes vom 17. November 1956 (GVBl. S. 261), soweit diese Vorschrift ermächtigt, zur Sicherung des Getränkesteueraufkommens Satzungen derart zu bewehren, daß andere Zuwiderhandlungen als Hinterziehungen mit Geldstrafen bis zu 500 DM oder mit Ordnungsstrafen bis zu 150 DM bedroht werden - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Amtsgerichts Augsburg vom 6. April 1971 - Cs 2373/69 -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Artikel 16 Absatz 1 des bayerischen Gemeindeabgabengesetzes - GAG - vom 20. Juli 1938 (Bereinigte Sammlung des bayerischen Landesrechts I S. 553), in der Fassung des Artikels 69 Nr. 1 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG -) vom 17. November 1956 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 261) ist, soweit er dazu ermächtigt, zur Sicherung des Getränkesteueraufkommens Satzungen derart zu bewehren, daß andere Zuwiderhandlungen als Hinterziehungen mit Geldstrafen bis zu 500 DM oder mit Ordnungsstrafen bis zu 150 DM bedroht werden, mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  A. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das bayerische Gemeindeabgabengesetz - GAG - vom 20. Juli 1938 (BayBS I S. 553), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Vereinfachung verwaltungsrechtlicher Vorschriften vom 27. Oktober 1970 (GVBl. S. 469), ermächtigt die Gemeinden und Landkreise, örtliche Abgaben (Art. 1 ff.), örtliche Verbrauchsteuern (Art. 7) und bestimmte Beiträge (Art. 9) zu erheben sowie im einzelnen näher umschriebene sonstige Leistungen (Art. 10 und 11) zu verlangen. Die Gemeinden, Landkreise, Bezirke und öffentlichen Zweckverbände sind außerdem grundsätzlich be&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_346_348&quot; id=&quot;BVerfGE_32_346_348&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_346_348&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 346 (348):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
rechtigt, für die Benützung der von ihnen im öffentlichen Interesse unterhaltenen Einrichtungen Gebühren zu erheben (Art. 8). Art. 16 enthält eine Ermächtigung zum Erlaß bewehrter Satzungen. Diese Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
&lt;p&gt;Art. 16&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;I. Die Gemeinden, Landkreise und Bezirke sind vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung berechtigt, zur Sicherung der örtlichen Abgaben, der örtlichen Verbrauchssteuern sowie der Beiträge und sonstigen Leistungen (Art. 9 bis 11) bewehrte Satzungen zu erlassen und darin die Hinterziehung mit Geldstrafen nach § 396 der Abgabenordnung, andere Zuwiderhandlungen gegen die Satzung mit Geldstrafen bis zu 500 DM oder mit Ordnungsstrafen bis zu 150 DM zu bedrohen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;II. Die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen nach Abs. 1 verjährt in fünf Jahren und, wenn es sich um Zuwiderhandlungen handelt, die mit Ordnungsstrafen bedroht sind, in einem Jahre. Die Verjährung wird durch die Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens und den Erlaß eines Strafbescheids unterbrochen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;III. Die Zuständigkeit und das Verfahren bei strafbaren Zuwiderhandlungen richten sich nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;IV. ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die jetzige Fassung des Art. 16 Abs. 1 GAG beruht auf Art. 69 Nr. 1 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG -) vom 17. November 1956 (GVBl. S. 161). Ursprünglich lautete diese Bestimmung wie folgt (GVBl. 1938 S. 225):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 16&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;I. Die Gemeinden und Bezirke sind vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung berechtigt, zur Sicherung der örtlichen Abgaben, örtlichen Verbrauchsteuern, Gebühren sowie Beiträge und sonstigen Leistungen (Art. 9 bis 14) orts-(bezirks-)polizeiliche Vorschriften zu erlassen und darin die Hinterziehung mit Geldstrafen nach § 396 der Reichsabgabenordnung, andere Zuwiderhandlungen gegen die Satzung oder die orts-(bezirks-)polizeilichen Vorschriften mit Geldstrafen bis zu 500 Reichsmark oder mit Ordnungsstrafen bis zu 150 Reichsmark zu bedrohen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_346_349&quot; id=&quot;BVerfGE_32_346_349&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_346_349&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 346 (349):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
II. Die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen nach Abs. 1 verjährt in fünf Jahren und, wenn es sich um Zuwiderhandlungen handelt, die mit Ordnungsstrafen bedroht sind, in einem Jahre. Die Verjährung wird durch die Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens und den Erlaß eines Strafbescheids unterbrochen.
&lt;p&gt;III. Die Zuständigkeit und das Verfahren bei strafbaren Zuwiderhandlungen richten sich nach den Vorschriften des Reichsgerichtsverfassungsgesetzes und der Reichsstrafprozeßordnung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;IV. ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unter &quot;Bezirken&quot; waren, entsprechend dem damaligen Sprachgebrauch, die Landkreise zu verstehen. Durch § 1 der Dritten Verordnung über den Neuaufbau des Reichs vom 28. November 1938 (RGBl. I S. 1675) wurden die bayerischen &quot;Bezirke&quot; in &quot;Landkreise&quot; umbenannt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Auf Grund des Art. 16 Abs. 1 GAG erließ die Stadt Augsburg am 20. Juli 1960 die Satzung über die Erhebung einer Gemeindegetränkesteuer in der Stadt Augsburg (Amtsblatt der Stadt Augsburg, S. 129). In § 14 sind die Strafbestimmungen enthalten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Er lautet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 14 Strafbestimmungen&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Wer leichtfertig als Steuerpflichtiger, als Vertreter oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen bewirkt, daß die Einnahmen aus der Gemeindegetränkesteuer verkürzt oder Steuervorteile zu Unrecht gewährt oder belassen werden, wird wegen fahrlässiger Steuerverkürzung mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche Mark bestraft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Andere Zuwiderhandlungen gegen § 6 Ziff. 1 und § 10 dieser Satzung oder gegen § 7 Ziff. 3 mit 10 sowie § 9 Abs. 1 und § 10 der Ausführungsbestimmungen zum Vollzug der Gemeindegetränkesteuersatzung unterliegen einer Ordnungsstrafe bis einhundertfünfzig Deutsche Mark.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Satzung wurde am 30. Januar 1968 geändert (Amtsblatt der Stadt Augsburg, S. 14). Die Änderungen betreffen § 14 der Satzung jedoch nicht.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_346_350&quot; id=&quot;BVerfGE_32_346_350&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_346_350&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 346 (350):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
4. Leichtfertige Steuerverkürzungen werden im Bundesrecht seit dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze - 2. AOStrafÄndG - vom 12. August 1968 (BGBl. 1 S. 953) als Ordnungswidrigkeiten behandelt. Durch Art. 1 Nr. 19 AOStrafÄndG wurde § 404 AO wie folgt gefaßt:
&lt;p&gt;(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen leichtfertig bewirkt, daß Steuereinnahmen verkürzt oder Steuervorteile zu Unrecht gewährt oder belassen werden (§ 392 Abs. 1 bis 3). § 392 Abs. 5 gilt entsprechend.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Beschuldigten des Ausgangsverfahrens, ein inzwischen geschiedenes Gastwirtsehepaar, waren Pächter einer Schankwirtschaft in Augsburg. Anläßlich einer getränkesteuerlichen Überprüfung des gepachteten Gaststättenbetriebes stellte sich heraus, daß die getränkesteuerpflichtigen Einnahmen in der Zeit vom 1. September 1964 bis 7. November 1967 unvollständig aufgezeichnet worden waren. Es ergaben sich Mehreinnahmen von 46.570 DM; dem entsprach eine Steuernachholung von 4.657 DM. Ein Nachweis einer vorsätzlichen Steuerverkürzung ließ sich nicht erbringen, da der beschuldigte Ehemann vorher eine andere Tätigkeit ausgeübt hatte, das Ehepaar sich eines selbständigen Kaufmanns für die Ermittlung der Umsätze bedient und der Steuerberater sogenannte Zwischenschätzungen vorgenommen hatte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Augsburg hat in Anbetracht dieses Sachverhalts beim Amtsgericht Augsburg am 24. Juni 1969 den Antrag gestellt, gegen die Beschuldigten wegen einer, Dauerübertretung der leichtfertigen Getränkesteuerverkürzung gemäß § 14 Ziff. 3 der Getränkesteuersatzung der Stadt Augsburg vom 20. Juli 1960 Strafbefehle zu erlassen und eine Geldstrafe von 500 DM (Ehemann) und 200 DM (Ehefrau) fest&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_346_351&quot; id=&quot;BVerfGE_32_346_351&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_346_351&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 346 (351):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zusetzen, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Haftstrafe von 25 Tagen (Ehemann) und 10 Tagen (Ehefrau) treten soll.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit Beschluß vom 6. April 1971 hat das Amtsgericht Augsburg das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob Art. 16 Abs. 1 GAG vom 20. Juli 1938 (BayBS I S. 553) in der Fassung des Art. 69 Nr. 1 des Gesetzes vom 17. November 1956 (GVBl. S. 261) mit den Artikeln 3 und 103 Abs. 2 GG vereinbar sei, soweit diese Vorschrift ermächtigt, zur Sicherung des Getränkesteueraufkommens Satzungen derart zu bewehren, daß andere Zuwiderhandlungen als Hinterziehungen mit Geldstrafen bis zu 500 DM oder mit Ordnungsstrafen bis zu 150 DM bedroht werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die vorgelegte Vorschrift sei entscheidungserheblich. Die gemeindliche Getränkesteuer stelle eine örtliche Verbrauchsteuer i.S. des Art. 16 Abs. 1 GAG dar. Würden die beantragten Strafbefehle erlassen, so erlangten sie, falls kein Einspruch erfolge, die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils. Selbst im Falle eines Einspruchs komme der Unterzeichnung eines Strafbefehls eine einem Eröffnungsbeschluß ähnliche Wirkung zu.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Entscheidungserheblichkeit scheide auch nicht aus anderen Gründen aus. Insbesondere sei eine Verfolgungsverjährung nicht eingetreten; denn Art. 16 Abs. 2 GAG werde, soweit nicht bereits durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 1967 (BVerfGE 22, 49) eine Rechtsänderung erfolgt sei, einer verfassungskonformen Auslegung für zugänglich erachtet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Durch die unter dem zeitlichen Geltungsbereich des Grundgesetzes ergangene Änderung des Art. 16 Abs. 1 GAG durch Art. 69 Nr. 1 LStVG habe diese Bestimmung den Charakter einer nachkonstitutionellen Vorschrift erhalten. Mit der Änderung habe der Gesetzgeber klar zu erkennen gegeben, daß er Art. 16 GAG auch im Ausmaß der vorkonstitutionellen Fassung in seinen Willen aufgenommen habe.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_346_352&quot; id=&quot;BVerfGE_32_346_352&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_346_352&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 346 (352):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Dagegen sei Art. 16 GAG im Zuge der Neufassung der §5 391 ff. der Abgabenordnung durch das 2. AOStrafÄndG nicht geändert worden. Zwar verweise Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Anwendung von bundesrechtlichen Vorschriften des allgemeinen Abgabenrechts auf landesrechtlich geregelte Abgaben vom 12. Juni 1956 (GVBl. S. 102), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes zur Änderung grunderwerbsteuerlicher Vorschriften vom 24. Juni 1969 (GVBl. S. 153), ganz allgemein auf die Vorschriften der Abgabenordnung. Aus Art. 3 dieses Gesetzes sei jedoch zu entnehmen, daß der besondere Tatbestand des Art. 16 GAG eigenständig sei. Darüber hinaus sei es herrschende Meinung, daß eine direkte Anwendung der Strafbestimmungen der Abgabenordnung gemäß § 3 AO ausscheide, weil die Getränkesteuer keine durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltete öffentlich-rechtliche Abgabe und keine Realsteuer sei.
&lt;p&gt;3. Art. 16 Abs. 1 GAG sei im vorgelegten Umfang verfassungswidrig. Er verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 2 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Ein vernünftiger Grund, leichtfertige Getränkesteuerverkürzungen abweichend von den Vorschriften der Abgabenordnung mit  Strafe  zu bewehren, sei nicht ersichtlich. Es fehle jeder sachlich einleuchtende Grund für eine derartige gesetzliche Differenzierung. Zwar seien Unterschiede im vorliegenden Fall durchaus erkennbar - bei § 404 AO gehe es um Bundes- und Landessteuern, bei Art. 16 GAG um Gemeindesteuern; darüber hinaus sei die Gesetzgebungs- und Verwaltungshoheit unterschiedlich-&quot; doch ließen sie eine unterschiedliche Rechtsfolgeregelung im Falle einer Steuerverkürzung nicht plausibel erscheinen. Es sei sachfremd und willkürlich, leichtfertige Verletzungen des Gemeindesteueraufkommens mittels einer Strafdrohung zu schützen, während solche Verstöße gegen das Aufkommen an Bundes- und Landessteuern als Ordnungswidrigkeiten geahndet würden. Derartige willkürliche Unterscheidungen leuchteten dem Staatsbürger nicht ein und seien jeglichem Rechtsverständnis abträglich. Sie beeinträchtigten seine Rechtsposition erheblich; eine Strafe habe eine viel stärkere Wirkung als eine Buße (vgl. BVerfGE 22, 49 [79]).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_346_353&quot; id=&quot;BVerfGE_32_346_353&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_346_353&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 346 (353):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Schließlich sei auch kein Grund ersichtlich, weshalb nur die Getränkesteuerhinterziehung nach beiden Gesetzen, der AO und dem GAG, gleich behandelt werden, &quot;andere Zuwiderhandlungen&quot; dagegen nicht.
&lt;p&gt;b) Dem in Art. 103 Abs. 2 GG niedergelegten Grundsatz der Gesetzesgebundenheit im Strafrecht sei in Art. 16 Abs. 1 GAG nicht Rechnung getragen. Abgesehen davon, daß überhaupt Zweifel bestünden, ob die Ausfüllung eines unzureichend umschriebenen  Straf tatbestandes einem Satzunggeber überlassen werden könne - der Begriff &quot;gesetzlich bestimmt&quot; in Art. 103 Abs. 2 GG spreche dagegen -, sei die zum Erlaß einer bewehrten Satzung ermächtigende Bestimmung des Art. 16 Abs. 1 GAG nach Inhalt, Zweck und Ausmaß nicht derart bestimmt, daß die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art der jeweils verwirkten Strafe schon aus der Ermächtigungsnorm erkennbar seien. Der in Art. 16 Abs. 1 GAG verwendete Ausdruck &quot;zur Sicherung der örtlichen Abgaben ...&quot; sage über die Voraussetzungen einer Bestrafung, soweit sie nicht Folge einer Steuerhinterziehung sei, zu wenig aus. Mit dem Wort &quot;Hinterziehung&quot; unter Hinweis auf § 396 AO a.F. könnten genaue Vorstellungen verbunden werden, die Formulierung &quot;andere Zuwiderhandlungen gegen die Satzung&quot; sei dagegen nichtssagend. Sie enthalte eine bloße, den Erfordernissen des Art. 103 Abs. 2 GG nicht genügende Verweisung auf die Satzung. Art. 16 Abs. 1 GAG gebe außerdem keinen Aufschluß darüber, in welchen Fällen eine &quot;andere Zuwiderhandlung&quot; mit Geldstrafe bis zu 500 DM und in welchen Fällen sie mit einer Ordnungsstrafe bis zu 150 DM zu-belegen sei. Ein derart unkontrollierbarer Straftatbestand lasse sich mit den Prinzipien eines Rechtsstaates nicht vereinbaren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Einen Verstoß gegen Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG glaube das Gericht verneinen zu dürfen. In Art. 16 Abs. 1 GAG werde für &quot;andere Zuwiderhandlungen&quot; weder ausdrücklich noch stillschweigend eine Ersatzfreiheitsstrafe angedroht. Es könne sein, daß der Gesetzgeber von der irrigen Überlegung ausgegangen sei, die Regelung der Ersatzfreiheitsstrafe könne, ohne daß es einer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_346_354&quot; id=&quot;BVerfGE_32_346_354&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_346_354&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 346 (354):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Erwähnung im Gesetz bedürfe, in der entsprechenden Satzung erfolgen. Solche Gedanken hätten jedoch in Art. 16 Abs. 1 GAG keinen objektiven Niederschlag gefunden. Das Gericht könnte einem derartigen, von den Strafverfolgungsbehörden nachvollzogenen &quot;Irrtum&quot; aber ohne Vorlage an das Bundesverfassungsgericht entgegentreten, denn die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe allein auf Grund einer Satzung hielte sich nicht im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung, wäre also gesetzwidrig. Die bloße Unvereinbarkeit einer Rechtsnorm im materiellen Sinne mit einem förmlichen Gesetz sei vom Gericht in eigener Zuständigkeit zu entscheiden.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu dem Vorlagebeschluß haben der Bayerische Senat und die Bayerische Staatsregierung Stellung genommen. Der Bayerische Senat hält Art. 16 Abs. 1 GAG für verfassungswidrig, die Bayerische Staatsregierung ist dagegen der Auffassung, er verstoße nicht gegen das Grundgesetz.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Bayerische Senat tritt der Auffassung des vorlegenden Gerichts, Art. 16 Abs. 1 GAG verstoße gegen die Art. 3 Abs. 1 und 103 Abs. 2 GG, bei. Diese Vorschrift widerspreche dem allgemeinen Gerechtigkeitsgedanken und behandele wesentlich Gleiches ohne vernünftigen Grund ungleich. Auch genüge sie nicht dem in Art. 103 Abs. 2 GG niedergelegten Bestimmtheitsgrundsatz.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Bayerische Staatsregierung hält die Vorlage für zulässig. Art. 16 Abs. 1 GAG sei ein nachkonstitutionelles förmliches Gesetz und entscheidungserheblich. Als Entscheidung i.S. des Art. 100 Abs. 1 GG sei auch die Entscheidung über den Erlaß eines Strafbefehls anzusehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 16 Abs. 1 GAG sei jedoch mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Seit der Neufassung des § 1 StGB durch Art. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 26. November 1964 (BGBl. I S. 921) seien Handlungen, die mit Geldstrafe bis 500 DM bedroht sind, Übertretungen. Damit seien auch&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_346_355&quot; id=&quot;BVerfGE_32_346_355&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_346_355&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 346 (355):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
alle derartigen Handlungen, die landesrechtlich unter Strafe gestellt werden, Übertretungen geworden. Seit diesem Zeitpunkt sei Art. 16 Abs. 1 GAG insoweit gegenstandslos geworden, als er zur Androhung von Ordnungsstrafen bis 150 DM ermächtigt, weil der Landesgesetzgeber nicht mehr abweichend vom Bundesgesetzgeber Übertretungen mit Geldstrafe bis 150 DM vorsehen könne. Eine solche Möglichkeit werde auch nicht durch Art. 2 LStVG angesprochen. Dort heiße es zwar, daß auf die Straftaten des Landesrechts der Erste Teil des Strafgesetzbuches anzuwenden ist, &quot;soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist&quot;. Ob jedoch überhaupt eine &quot;Straftat des Landesrechts&quot; vorliegt, bestimme sich nach § 1 StGB; insoweit sei für eine abweichende Regelung des Landesgesetzgebers kein Raum. Es sei daher für die heutige Rechtslage davon auszugehen, daß Art. 16 Abs. 1 GAG dazu ermächtige, &quot;andere Zuwiderhandlungen gegen die Satzung&quot; allgemein mit Geldstrafen bis zu 500 DM, d.h. als Übertretungen, zu bedrohen.
&lt;p&gt;Diese Übertretungstatbestände seien im Laufe der letzten Jahre auch nicht durch Bundesgesetz in Ordnungswidrigkeiten umgewandelt worden. Auch gebe es kein Bundesgesetz, das dem Landesgesetzgeber die Verpflichtung auferlegt habe, bestimmte Übertretungen in Ordnungswidrigkeiten umzuwandeln. Das Gesetz zur Bereinigung des Landesrechts und zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften an das Bundesrecht vom 31. Juli 1970 (GVBl. S. 345) mit seinen zahlreichen Umwandlungsbestimmungen habe der Landesgesetzgeber ohne bundesrechtlichen Zwang erlassen. Man müsse daher davon ausgehen, daß es sich bei den &quot;anderen Zuwiderhandlungen&quot; i.S. des Art. 16 Abs. 1 GAG solange um Übertretungen handele, bis der Landesgesetzgeber ausdrücklich die Umwandlung in Ordnungswidrigkeiten vornehme.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Das Gebot der Wahrung des Gleichheitssatzes gelte für den Gesetzgeber nur in seinem Herrschaftsbereich. Die Verfassungsmäßigkeit eines Landesgesetzes könne grundsätzlich nicht deshalb in Zweifel gezogen werden, weil das Landesgesetz von verwandten Regelungen in anderen Bundesländern oder im Bund ab&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_346_356&quot; id=&quot;BVerfGE_32_346_356&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_346_356&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 346 (356):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
weiche (vgl. BVerfGE 17, 319 [331]; 27, 175 [179]). Dem Landesgesetzgeber stehe die Gesetzgebungskompetenz über die örtlichen Verbrauchsteuern jedenfalls schon deshalb zu, weil der Bund in diesem Bereich keine gesetzlichen Vorschriften erlassen, also von einer eventuell bestehenden konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 105 Abs. 2 oder Art. 74 Nr. 1 GG keinen Gebrauch gemacht habe. Insbesondere seien nach § 3 AO die Vorschriften der Abgabenordnung mit ihren Strafbestimmungen nicht allgemein anzuwenden. Die Ausnahmeregelung des § 8 AO greife nicht ein. Die unterschiedliche Ahndung von leichtfertigen Steuerverkürzungen durch die bundesrechtliche Regelung des § 404 AO und die landesrechtliche Regelung des Art. 16 Abs. 1 GAG sei daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
&lt;p&gt;c) Unter Hinweis auf BVerfGE 21, 54 [62] vertritt die Bayerische Staatsregierung die Auffassung, auch Art. 103 Abs. 2 GG sei nicht verletzt. Art. 16 Abs. 1 GAG ermächtige zum Erlaß autonomer Satzungen, nicht zum Erlaß von Rechtsverordnungen. Hier gelte Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG nicht; die in ihm niedergelegten Grundsätze kämen auch nicht über den Umweg des Rechtsstaatsprinzips zur Anwendung. Für den Erlaß autonomer Satzungen genüge eine allgemein gefaßte Ermächtigung, auch wenn es sich um strafbewehrte Satzungen handele. Ausreichend sei, wenn die in der Satzung enthaltene Strafvorschrift selbst genügend bestimmt sei. Satzungen seien insoweit formellen Gesetzen gleichzustellen. Die Frage, ob die Vorschriften der autonomen Satzung der Stadt Augsburg den Erfordernissen des Art. 103 Abs. 2 GG entsprächen, sei nicht zu entscheiden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;V.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bayerische Landtag hat beschlossen, sich am Verfahren zu beteiligen, und beantragt festzustellen, daß Art. 16 Abs. 1 GAG nicht im Widerspruch zu Bestimmungen des Grundgesetzes steht. Er hat auf mündliche Verhandlung verzichtet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_346_357&quot; id=&quot;BVerfGE_32_346_357&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_346_357&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 346 (357):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;B. - I.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Die Vorlage ist zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Art. 16 Abs. 1 GAG ist ein förmliches nachkonstitutionelles Gesetz.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gesetze, die vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes verkündet worden sind, unterliegen nicht der Entscheidungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, es sei denn, daß der Gesetzgeber sie nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes in seinen Willen aufgenommen hat. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn sich ein Bestätigungswille aus dem Inhalt des Gesetzes selbst ergibt (vgl. BVerfGE 11, 126 [131 f.]; 26, 321 [324]), wenn also die vorgelegte Vorschrift von dem nachkonstitutionellen Gesetzgeber inhaltlich und nicht bloß redaktionell geändert worden ist (vgl. BVerfGE 25, 25 [27]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes verkündete Vorschrift des Art. 16 Abs. 1 GAG wurde durch Art. 69 Nr. 1 LStVG und damit durch ein förmliches nachkonstitutionelles Landesgesetz geändert. Diese Änderung hatte auch nicht ausschließlich redaktionellen Charakter. Einmal wurden die (Regierungs-) Bezirke in den Kreis der Ermächtigungsadressaten neu aufgenommen; insoweit wurde der Anwendungsbereich des Art. 16 Abs. 1 GAG erweitert. Zum anderen wurden die Gebühren als Anknüpfungspunkt für den Erlaß strafbewehrter Satzungen gestrichen; insoweit wurde der Anwendungsbereich des Art. 16 Abs. 1 GAG eingeschränkt. Durch diese sachlichen Änderungen hat der nachkonstitutionelle bayerische Gesetzgeber Art. 16 Abs. 1 GAG in seinen Willen aufgenommen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die von dem vorlegenden Gericht beabsichtigte Entscheidung, die von der Staatsanwaltschaft beantragten Strafbefehle im Falle der Gültigkeit des Art. 16 Abs. 1 GAG zu erlassen, ist eine &quot;Entscheidung&quot; i. S. des Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, die zur Vorlage berechtigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gemäß Art. 16 Abs. 3 GAG richten sich die Zuständigkeit und das Verfahren nach der Strafprozeßordnung. Ein nach den ~5 407 ff. StPO erlassener Strafbefehl hat, wenn gegen ihn kein Ein&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_346_358&quot; id=&quot;BVerfGE_32_346_358&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_346_358&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 346 (358):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
spruch eingelegt wird, die Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils (§ 410 StPO). Legt der Beschuldigte Einspruch ein, so ersetzt der vom Richter unterzeichnete Strafbefehl die Eröffnung des Hauptverfahrens; ein Eröffnungsbeschluß erübrigt sich, weil dem Beschuldigten die öffentliche Klage zugestellt worden ist (vgl. Kleinknecht, StPO, 29. Aufl., Anm. 1 zu § 411 StPO). Der Richter muß sich deshalb vor dem Erlaß eines Strafbefehls ebenso wie vor dem Erlaß eines Eröffnungsbeschlusses über die Gültigkeit der in Betracht kommenden Strafnormen schlüssig werden (vgl. hinsichtlich des Eröffnungsbeschlusses BVerfGE 4, 352 [355]; 22, 39 [41]) und kann, wenn er eine entscheidungserhebliche Strafnorm für verfassungswidrig hält, schon vor Erlaß des Strafbefehls nach Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen.
&lt;p&gt;3. Art. 16 Abs. 1 GAG ist in dem vorgelegten Umfang mittelbar entscheidungserheblich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Anträge auf Erlaß der Strafbefehle zwar auf § 14 Nr. 3 der Getränkesteuersatzung der Stadt Augsburg und nicht auf Art. 16 Abs. 1 GAG. Diese Vorschrift ist jedoch für die von dem Amtsgericht zu treffende Entscheidung, ob es die Strafbefehle erlassen soll oder nicht, mittelbar erheblich. Ist nämlich die vorgelegte Ermächtigungsnorm nichtig, so ist auch die Strafbestimmung des § 14 Nr. 3 der Getränkesteuersatzung ungültig. In diesem Fall könnten die beantragten Strafbefehle nicht erlassen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Gesetzesbestimmung scheidet auch nicht aus anderen Gründen aus.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Amtsgericht legt dar, daß sich die Beschuldigten des Ausgangsverfahrens auf Grund der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft je einer Dauerübertretung der leichtfertigen Getränkesteuerverkürzung gemäß § 14 Nr. 3 der Getränkesteuersatzung der Stadt Augsburg schuldig gemacht haben. Es vertritt weiter die Auffassung, die Strafvorschriften der Abgabenordnung fänden weder unmittelbar noch mittelbar Anwendung. Diese Auffassungen sind nicht offensichtlich unhaltbar und deshalb für das&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_346_359&quot; id=&quot;BVerfGE_32_346_359&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_346_359&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 346 (359):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung bindend (vgl. BVerfGE 13, 31 [35]; 24, 1 [141). Dies gilt auch für die Ansicht des Gerichts, eine Verfolgungsverjährung sei nicht eingetreten.
&lt;p&gt;c) Endlich gibt der Vorlagebeschluß klar zu erkennen, daß das vorlegende Gericht von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm überzeugt ist und welche Verfassungsnormen es als verletzt ansieht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vorlage ist unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Bei der in Art. 16 Abs. 1 GAG getroffenen Regelung handelt es sich um eine Materie, die in den Bereich der Gesetzgebungskompetenz des bayerischen Landesgesetzgebers fällt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Länder hatten zu dem Zeitpunkt, in dem die vorgelegte Norm erlassen worden ist, gemäß Art. 105 Abs. 2 GG a.F. die Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis. Daraus und aus Art. 74 Nr. 1 GG (&quot;Strafrecht&quot;) ergab sich ihre Befugnis, insoweit auch Strafnormen zu erlassen, da der Bund unter Inanspruchnahme des Art. 74 Nr. 1 GG für den Bereich der örtlichen Verbrauchsteuern Strafnormen nicht erlassen hat. Die Gesetzgebungskompetenz auf diesem Gebiet ist auch nach der Neufassung des Art. 105 Abs. 2 GG und der Einfügung des Art. 105 Abs. 2a GG durch das Einundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 12. Mai 1969 (BGBl. I S. 359) den Ländern verblieben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Es kann dahingestellt bleiben, ob durch Art. 16 Abs. 1 GAG der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt wäre, wenn diese Bestimmung und der von dem vorlegenden Gericht zum Vergleich herangezogene § 404 AO von demselben Gesetzgeber erlassen worden wären. Ein Vergleich zwischen der von dem bayerischen Landesgesetzgeber getroffenen Regelung des Art. 16 Abs. 1 GAG und der von dem Bundesgesetzgeber durch das Zweite Gesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften der Reichsabgabenord&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_346_360&quot; id=&quot;BVerfGE_32_346_360&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_346_360&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 346 (360):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nung und anderer Gesetze vom 12. August 1968 (BGBl. I S. 953) erlassenen Vorschrift des § 404 AO scheitert schon daran, daß beide Bestimmungen von verschiedenen Gesetzgebern stammen.
&lt;p&gt;Der Gleichheitssatz bindet zwar auch den Gesetzgeber (BVerfGE 1, 14 [52]; seither st. Rspr.) und verbietet ihm, wesentlich Gleiches ungleich zu behandeln (BVerfGE 1, 14 [52]; 22, 254 [263]). Der Landesgesetzgeber ist jedoch mit Rücksicht auf die föderalistische Struktur der Bundesrepublik Deutschland nur verpflichtet, den Gleichheitssatz innerhalb des Geltungsbereichs der Landesverfassung zu wahren (BVerfGE 10, 354 [371]; 11, 299 [305]; 12, 139 [143]; 12, 319 [324]; 17, 319 [331]). Das Bundesverfassungsgericht hat aus diesem Grunde in ständiger Rechtsprechung anerkannt, daß die Verfassungsmäßigkeit eines Landesgesetzes grundsätzlich nicht deshalb in Zweifel gezogen werden kann, weil es von verwandten Regelungen anderer Länder oder des Bundes abweicht (vgl. BVerfGE 17, 319 [331]; 27, 175 [179]). Dies gilt auch für den vorliegenden Fall.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Andere Anhaltspunkte dafür, daß sich für Art. 16 Abs. 1 GAG ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund nicht finden ließe, daß diese Bestimmung also willkürlich wäre (vgl. BVerfGE 4, 352 [355 f.]; 27, 142 [149]), sind nicht ersichtlich. Da der Landesgesetzgeber unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG nicht gehalten ist, seine Gesetze den Gesetzen anderer Länder oder des Bundes, die dieselbe Materie regeln, anzupassen, kann auch aus der Tatsache nichts hergeleitet werden, daß das bayerische Gesetz zur Bereinigung des Landesrechts und zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften an das Bundesrecht vom 3 1. Juli 1970 -(GVBl. S. 345) Art. 16 Abs. 1 GAG unberührt ließ. Insoweit handelt es sich um Fragen, deren Lösung dem bayerischen Gesetzgeber in eigener Verantwortung obliegt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG scheidet als Prüfungsmaßstab aus. Eine unmittelbare Anwendung dieser Verfassungsnorm kommt nicht in Betracht, weil sie sich nur auf die Bundes-, nicht aber auf die Landesgesetzgebung bezieht (vgl. BVerfGE 12, 319 [325];&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_346_361&quot; id=&quot;BVerfGE_32_346_361&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_346_361&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 346 (361):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
19, 253 [266]; 26, 228 [237]). Auch die Frage, ob sie als Ausfluß des Rechtsstaatsprinzips wenigstens mittelbar den Landesgesetzgeber bindet, bedarf keiner Vertiefung. Denn Art. 16 Abs. 1 GAG ermächtigt nicht zum Erlaß einer Rechtsverordnung, sondern zum Erlaß einer Satzung.
&lt;p&gt;Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, daß die für die Übertragung rechtsetzender Gewalt an die Exekutive durch deren Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen geltenden Grundsätze sich nicht auf die Verleihung autonomer Satzungsgewalt an rechtsfähige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts anwenden lassen (vgl. BVerfGE 12, 319 [325]; 19, 253 [266 f.]; 21, 54 [62 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG betrifft nur das herkömmliche Verordnungsrecht der Exekutive, nicht dagegen das auf dem Gedanken der Selbstverwaltung beruhende Satzungsrecht von Gebietskörperschaften. Er gilt schon nach seinem Wortlaut nur für Rechtsverordnungen und nicht für andere unter dem Gesetz stehende Rechtsquellen. Auch sein Sinn zwingt nicht dazu, die dort normierten Anforderungen auf Satzungen von Gemeinden auszudehnen. Bei solchen Satzungen wird der Gewaltenteilungsgrundsatz nicht durchbrochen. Sie werden von den Gemeindevertretungen im Rahmen der Gemeindeautonomie beschlossen. Auch wenn es sich bei dem Gemeinderat nicht um ein echtes Parlament handelt (vgl. BayVerfGH, N.F. 5, 66 [76]), ist er doch als demokratisch gewähltes Beschlußorgan insoweit dem Bereich der Legislative zuzuordnen. Es wird also durch Gesetze, die zum Erlaß von Satzungen ermächtigen, die Rechtsetzungsbefugnis innerhalb der Legislative nur auf andere demokratische Gremien und nicht auf die Exekutive verlagert. Dieser Sachverhalt unterscheidet sich wesentlich von dem; der dem Verfassunggeber Anlaß zur Einführung des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG gegeben hat (BVerfGE 21, 54 [62 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Auch Art. 103 Abs. 2 GG ist nicht verletzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Aus dem Gebot, daß die Strafbarkeit einer Tat vor deren Begehung &quot;gesetzlich bestimmt&quot; sein muß, folgt, daß eine straf&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_346_362&quot; id=&quot;BVerfGE_32_346_362&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_346_362&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 346 (362):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gerichtliche Verurteilung nur auf Grund eines gültigen Strafgesetzes ergehen kann (vgl. BVerfGE 14, 174 [185]; 25, 269 [285]). Sinn des Art. 103 Abs. 2 GG ist es vor allem, dem Bürger die Grenze des straffreien Raumes klar vor Augen zu stellen, damit er sein Verhalten daran orientieren kann. Deshalb muß jede Rechtsnorm, an deren Verletzung eine strafrechtliche Sanktion geknüpft ist, von dem dazu berufenen Organ in einem formell geordneten Verfahren erlassen, also auch schriftlich fixiert und veröffentlicht sein und sich im Zeitpunkt der Tat bereits in Geltung befinden.
&lt;p&gt;Gesetze im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG sind nicht nur Gesetze im formellen Sinn. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits klargestellt, daß auch Rechtsverordnungen Strafbestimmungen enthalten können, wenn sie im Rahmen von Ermächtigungen ergangen sind, die den Voraussetzungen des Art. 80 Abs. 1 GG genügen (BVerfGE 14, 174 [185]; 14, 245 [251]; 14, 254 [257]; 22, 21 [25]). Entsprechendes gilt für Satzungen von Gemeinden. Zwar kann ein formelles Gesetz, das zum Erlaß von Satzungen ermächtigt, nicht an Art. 80 Abs. 1 GG gemessen werden; diese Verfassungsbestimmung findet auch nicht analog Anwendung. Daraus folgt jedoch nicht, daß derartige Satzungsermächtigungen keinerlei verfassungsrechtlichen Beschränkungen unterworfen wären. Dem in Art. 103 Abs. 2 GG enthaltenen Gebot der Gesetzesbestimmtheit ist nur Genüge getan, wenn der Einzelne der Strafnorm entnehmen kann, was strafrechtlich verboten ist und welche Strafe ihm für den Fall eines Verstoßes gegen jenes Verbot droht. Beruht, wie im vorliegenden Fall, die Satzungsgewalt der Gemeinde auf einer speziellen Ermächtigung des Landesgesetzgebers, so muß nicht nur die Satzung, die ja das eigentliche Strafgesetz darstellt, sondern auch die Ermächtigung diesen Anforderungen Rechnung tragen. Schon aus der Ermächtigung und nicht erst aus der auf sie gestützten Satzung müssen die Grenzen der Strafbarkeit und die Art der Strafe für den Bürger voraussehbar sein. Andernfalls könnten weder der Bürger noch der Richter im konkreten Fall abwägen, ob der Satzungsgeber zum Erlaß&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_346_363&quot; id=&quot;BVerfGE_32_346_363&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_346_363&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 346 (363):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
einer bestimmten strafbewehrten Satzung überhaupt befugt war und ob die ihm übertragene Strafgewalt dafür ausreichte. Die Ermächtigung muß deshalb so gehalten sein, daß sich aus ihr ablesen läßt, ob der in der Satzung geregelte Straftatbestand nach den Intentionen des Gesetzgebers überhaupt statuiert und wie er bewehrt werden konnte.
&lt;p&gt;Die Ermächtigung braucht allerdings die Straftatbestände nicht in allen Einzelheiten zu regeln. Den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG an eine derartige Ermächtigung ist Genüge getan, wenn sich aus ihr die möglichen Straftatbestände einschließlich der Schuldform und der Art und des Höchstmaßes der Strafe nach den anerkannten Regeln juristischer Auslegung hinreichend deutlich bestimmen lassen. Dabei kann der Gesetzgeber den Inhabern der Satzungsgewalt - sofern, wie hier, nicht unter den Gesetzesvorbehalt des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fallende Freiheitsbeschränkungen in Frage stehen (vgl. dazu BVerfGE 14, 174 [186 f.]) - auch ein gewisses Ermessen hinsichtlich des Strafrahmens der einzelnen von der Ermächtigung umfaßten Tatbestände einräumen, um ihnen die Möglichkeit offenzuhalten, die Bewertung des Unrechtsgehalts der von ihnen pönalisierten Satzungsverstöße der verschiedenartigen wirtschaftlichen und sozialen Struktur der jeweiligen Gebietskörperschaft anzupassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Art. 16 Abs. 1 GAG verstößt in dem vorgelegten Umfang nicht gegen diese Grundsätze.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Art. 16 Abs. 1 GAG ermächtigt u.a., zur Sicherung der örtlichen Verbrauchsteuern bewehrte Satzungen zu erlassen. Bei der Getränkesteuer handelt es sich um eine örtliche Verbrauchsteuer. Ihrer &quot;Sicherung&quot; soll die Satzung dienen. Dieser Begriff ist zwar nicht eindeutig, aber auslegungsfähig. Erfaßt werden sollen alle Handlungen, die darauf gerichtet sind, die Getränkesteuer zu verkürzen, oder die geeignet sind, den Steueranspruch der Gemeinde zu gefährden. Welche Handlungen danach im einzelnen in Betracht kommen, läßt sich an Hand der Systematik des allgemeinen Steuer-, insbesondere des Steuerstrafrechts unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Getränkesteuerrechts feststellen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_346_364&quot; id=&quot;BVerfGE_32_346_364&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_346_364&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 346 (364):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Der Kreis der von Art. 16 Abs. 1 GAG erfaßten Taten ist mithin hinreichend bestimmt umschrieben. Das in Art. 103 Abs. 2 GG enthaltene Bestimmtheitsgebot zwingt nicht dazu, im Strafrecht auf die Verwendung auslegungsfähiger Begriffe ganz zu verzichten. Ohne sie wäre der Gesetzgeber nicht in der Lage, der Vielgestaltigkeit des Lebens Herr zu werden (BVerfGE 11, 234 [237]; 28, 175 [183]). Das gilt auch und insbesondere für Normen, die zum Erlaß strafrechtlicher Bestimmungen ermächtigen.
&lt;p&gt;bb) Art. 16 Abs. 1 GAG unterscheidet zwischen Getränkesteuerhinterziehung und anderen Zuwiderhandlungen dadurch, daß er für Hinterziehungen, also vorsätzliche Steuerverkürzungen, § 396 AO a.F. - jetzt § 392 AO n.F. - für anwendbar erklärt und andere Verstöße mit geringeren Sanktionen bedroht. Diese Differenzierung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;cc) Daß Art. 16 Abs. 1 GAG zur Zeit des Erlasses der Getränkesteuersatzung vom 20. Juli 1960 dazu ermächtigte, andere Zuwiderhandlungen gegen die Getränkesteuersatzung entweder mit Geldstrafen bis zu 500 DM oder mit Ordnungsstrafen bis zu 150 DM zu bedrohen, verstieß nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die damit dem Satzunggeber offengehaltene Möglichkeit, innerhalb des Bereichs der &quot;anderen Zuwiderhandlungen&quot; i. S. des Art. 16 Abs. 1 GAG eine weitere Abstufung der Strafrahmen nach den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten vorzunehmen, hält sich auch unter dem Blickpunkt des Art. 103 Abs. 2 GG im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen. Die Getränkesteuer hat für die Gemeinden je nach ihrer Größe, ihrer soziologischen und wirtschaftlichen Struktur eine unterschiedliche Bedeutung. Bei der von ihnen zu treffenden Entscheidung sind die Gemeinden allerdings nicht völlig frei. Sie müssen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wie die anderen Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit beachten und dürfen insbesondere nicht willkürlich vorgehen. Die Gerichte können nachprüfen, ob diese Grundsätze im konkreten Fall beachtet worden sind und die Satzung auch im übrigen den Anforderungen, welche die Ermächtigung an sie stellt, genügt.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_346_365&quot; id=&quot;BVerfGE_32_346_365&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_346_365&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 346 (365):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob - wie die Bayerische Staatsregierung meint - mit der Neufassung des § 1 Abs. 2 StGB durch Art. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 26. November 1964 (BGBl. I S. 921) Art. 16 Abs. 1 GAG insoweit gegenstandslos geworden ist, als er auch zur Androhung von Ordnungsstrafen bis zu 150 DM ermächtigt. Weder die Verfassungsmäßigkeit des Art. 16 Abs. 1 GAG noch die Gültigkeit des von dem vorlegenden Gericht unmittelbar anzuwendenden Art. 14 Ziffer 3 der Getränkesteuersatzung der Stadt Augsburg würden davon berührt.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Seuffert, Dr. v. Schlabrendorff, Dr. Rupp, Hirsch, Dr. Rinck, Dr. Rottmann, Wand&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3883&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Wed, 19 Jun 2024 15:53:09 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 15.04.1970 - 2 BvR 396/69</title>
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                    Porst        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_175_175&quot; id=&quot;BVerfGE_28_175_175&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_175_175&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 175 (175):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Beschluß&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 15. April 1970&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 2 BvR 396/69 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Hanns-Heinz Porst, Nürnberg, Schmausenbuckstraße 86, - Bevollmächtigte: ordentliche Professoren der Rechte Dr. Hermann Blei, Berlin 37, Hohen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_175_176&quot; id=&quot;BVerfGE_28_175_176&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_175_176&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 175 (176):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zollernstraße 1, und Dr. Ekkehard Schumann, Lappersdorf, Schillerstraße 3 - gegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs - 3. Strafsenat - vom 8. Juli 1969 - 6 StE 2/68 -; b) § 100e StGB a.F.
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Beschwerdeführer ist durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 1969 wegen verräterischer Beziehungen (§ 100e I StGB a.F. in Verbindung mit §§ 2 II 2, 99 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren und neun Monaten sowie zu einer Geldstrafe in Höhe von 10.000 DM, ersatzweise für je 500 DM zu einem Tag Gefängnis verurteilt worden, weil er nach den Feststellungen des Gerichts in der Zeit von Mai 1958 bis Mitte Oktober 1967 zu Angehörigen des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR (MfS) Beziehungen unterhielt, welche die Mitteilung von Staatsgeheimnissen zum Gegenstand hatten. Gegen dieses Urteil richtet sich die Verfassungsbeschwerde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Durch das Achte Strafrechtsänderungsgesetz vom 25. Juni 1968 (BGBl. I, S. 741) wurden mit Wirkung vom 1. August 1968 die Bestimmungen des Strafgesetzbuches gegen Hochverrat, Staatsgefährdung und Landesverrat geändert. § 100e StGB a.F. wurde gestrichen; § 99 erhielt eine andere Fassung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 100e I StGB in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes vom 30. August 1951 (BGBl.I, S. 739) hatte folgenden Wortlaut:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Wer zu einer Regierung, einer Partei, einer anderen Vereinigung oder einer Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder zu einer Person, die für eine solche Regierung, Partei, Vereinigung oder Einrichtung tätig ist, Beziehungen aufnimmt oder unterhält, welche die Mitteilung von Staatsgeheimnissen oder eine der in § 100d Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen zum Gegenstand haben, wird mit Gefängnis bestraft.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_175_177&quot; id=&quot;BVerfGE_28_175_177&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_175_177&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 175 (177):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
§ 99 StGB lautet auszugsweise:
&lt;p&gt;&quot;(1) Wer&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. für den Geheimdienst einer fremden Macht eine geheimdienstlichhe Tätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland ausübt, die auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtet ist, oder&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. gegenüber dem Geheimdienst einer fremden Macht oder einem seiner Mittelsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit bereit erklärt,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;wird mit Gefängnis bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 94, 96 Abs. 1, in § 97a oder in § 97b in Verbindung mit den §§ 94, 96 Abs. 1 mit Strafe bedroht ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;...&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Bundesgerichtshof hat u.a. folgende Feststellungen getroffen: Der Beschwerdeführer sei schon vor 1958 mit dem MfS in Verbindung gekommen und habe ihm mannigfache Informationen über Verhältnisse und Entwicklungen in der Bundesrepublik Deutschland gegeben. Auf Verlangen des MfS habe er in seinem Nürnberger Unternehmen einen in der Funktechnik ausgebildeten Agenten angestellt, der den Verkehr mit den Mittelsmännern des MfS durchgeführt, Aufträge entgegengenommen und an den Beschwerdeführer weitergeleitet habe, soweit dieser nicht selbst bei Reisen in die DDR mit Mitgliedern des MfS zusammengekommen sei. Auf Veranlassung des MfS sei der Beschwerdeführer in die FDP eingetreten mit dem besonderen Auftrag, möglichst freundschaftliche Kontakte zu den führenden Politikern dieser Partei zu suchen. Er habe diesen Auftrag auch ausgeführt und die Partei in erheblichem Maße, besonders im Wahlkampf 1961, durch finanzielle Zuwendungen, die ihm zum Teil vom MfS zurückerstattet worden seien, unterstützt. Es sei ihm auch gelungen, zu dem damaligen Vorsitzenden der Partei freundschaftliche Beziehungen anzuknüpfen. Spätestens seit 1958 habe der Beschwerdeführer gewußt, daß das MfS darauf abzielte, durch den Beschwerdeführer auf Grund seiner Verbindungen Staatsgeheimnisse, insbesondere geheime Kabinettsprotokolle zu erhalten. Nach dem Eintritt von Dr. Mende als Vizekanzler in das Kabinett&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_175_178&quot; id=&quot;BVerfGE_28_175_178&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_175_178&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 175 (178):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
habe das MfS durch Funkvermittlung nochmals verlangt, nunmehr Kabinettsprotokolle zu beschaffen. Die Beschaffung derartiger Dokumente sei jedoch nicht gelungen. Die Art der Tätigkeit des Beschwerdeführers müsse als &quot;echte Agententätigkeit&quot; bezeichnet werden.
&lt;p&gt;3. Zum Verhältnis zwischen dem zur Tatzeit geltenden § 100e StGB a.F. und dem zur Zeit der Aburteilung gültigen § 99 StGB führt der Bundesgerichtshof aus, § 99 StGB n.F. sei Nachfolgevorschrift des § 100e StGB a.F. Die Schutzzwecke der beiden zu vergleichenden Bestimmungen seien nicht verschieden. Zwar knüpfe § 99 StGB in seinen Tatbestandsmerkmalen nicht an den Begriff des Staatsgeheimnisses an. Jedoch könne nicht in Zweifel gezogen werden, daß das im Tatbestand des § 99 I StGB umschriebene Verhalten geeignet sei, zur Gefährdung von Staatsgeheimnissen zu führen. Zweck des § 99 StGB sei es daher, dem Schutz von Staatsgeheimnissen zu dienen, indem er der auf Erlangung und Sammlung von Tatsachenmaterial und dessen Verwertung gerichteten Tätigkeit fremder Geheimdienste entgegenwirke. Daß nämlich auch eine solche auf offene Tatsachen gerichtete Agententätigkeit die Vorstufe von Beschaffung von Staatsgeheimnissen zu bilden pflege, liege auf der Hand. In der Aufnahme der Subsidiaritätsklausel in §§ 98 und 99 StGB gegenüber den Landesverrat und landesverräterischer Ausspähung mit Strafe bedrohenden Vorschriften der §§ 94 und 96 StGB komme klar zum Ausdruck, daß der Gesetzgeber nicht nur die in § 98 unter Strafe gestellte, auf die Erlangung oder Mitteilung eines Staatsgeheimnisses gerichtete Tätigkeit für eine fremde Macht, sondern auch die durch § 99 StGB erfaßte geheimdienstliche Tätigkeit als eine Vorstufe auf dem Wege zur Verschaffung eines Staatsgeheimnisses angesehen habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit der fristgerecht eingelegten und rechtzeitig begründeten Verfassungsbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückzuverweisen. Er trägt vor:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_175_179&quot; id=&quot;BVerfGE_28_175_179&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_175_179&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 175 (179):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
1. § 100e StGB a.F. verstoße gegen verschiedene Bestimmungen des Grundgesetzes und sei deshalb nichtig.
&lt;p&gt;a) Die Vorschrift ermangle der erforderlichen Tatbestandsbestimmtheit und verstoße deshalb gegen Art. 103 II GG in Verbindung mit Art. 2 II, 104 I, 20 I und III und 28 I GG. Die Norm ermögliche in ihrer Uferlosigkeit, Unklarheit und Unschärfe keine präzise Erkenntnis dessen, was verboten und was erlaubt sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) § 100e StGB a.F. untersage&amp;nbsp; jeden&amp;nbsp; Kontakt des Bürgers zu leitenden Politikern, Beamten und sonstigen Persönlichkeiten fremder Staaten, weil alle diese Persönlichkeiten sich letztlich in irgendeiner Weise für Staatsgeheimnisse interessierten. Sie verbiete jeglichen geistigen Kontakt bereits dann, wenn auch nur die abstrakte Gefahr bestehe, daß die Beziehung zur Preisgabe noch &quot;unbestimmter Geheimnisse&quot; führe. Damit richte sich § 100e StGB a.F. zentral und final gegen die Meinungs- und Informationsfreiheit und beseitigte diese in einem Teilbereich überhaupt. Bei richtiger Güterabwägung ergebe sich deshalb, daß die Vorschrift mit Art. 5 I GG nicht vereinbar sei. Im übrigen verstoße sie auch gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 100e StGB a.F. sei weiter mit der in Art. 5 I GG gewährleisteten Pressefreiheit nicht zu vereinbaren, weil jeder Kontakt von Journalisten aus der Bundesrepublik Deutschland mit politischen Kreisen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verboten sei, wenn nur anzunehmen sei, daß der Gesprächspartner Staatsgeheimnisse insgeheim erlangen wolle. Hierauf könne sich auch der Beschwerdeführer, obwohl nicht selbst Subjekt der Pressefreiheit, berufen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Indem § 100e StGB a.F. fürsorgerisch und behütend dem Bürger auch in dessen vermeintlich eigenem Interesse bereits den Kontakt mit fremden Staatsorganen, Politikern und anderen politisch interessierten Persönlichkeiten verbiete, zeichne er das Bild eines Untertanen, dem in der Manier des Polizeistaates reglementierend von Staats wegen zu seinem Glück und zu seiner&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_175_180&quot; id=&quot;BVerfGE_28_175_180&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_175_180&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 175 (180):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
richtigen Meinung verholfen werde und der von Risiken und Gefahren geistiger Auseinandersetzungen ferngehalten werden solle. Damit sei die Bestimmung mit dem Staatsverständnis der Bundesrepublik Deutschland, dem Menschenbild des Grundgesetzes und dem Wiedervereinigungsgebot der Präambel des Grundgesetzes nicht vereinbar.
&lt;p&gt;d) Selbst wenn man annehmen wollte, § 100e StGB a.F. habe im Jahre 1951, im Zeitpunkt seines Erlasses, im Hinblick auf die damalige politische Situation dem Grundgesetz entsprochen, so sei diese Bestimmung durch die inzwischen grundlegend geänderten politischen Verhältnisse in Europa im Hinblick auf die immer deutlicher erkannte Bedeutung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit verfassungswidrig geworden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Das angefochtene Urteil verstoße gegen das Rückwirkungsverbot des Art. 103 II GG. Die Bestimmung des § 99 StGB n.F. sei keine Nachfolgevorschrift des § 100e StGB a.F. im Sinne des § 2 II 2 StGB. Soweit das festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers den Tatbestand des § 99 StGB n.F. erfülle, falle es in denjenigen Sektor des Tatbestands, durch welchen der Bereich des Strafbaren im Vergleich zum früheren Recht mit Wirkung vom 1. August 1968 ausgeweitet worden sei. Diese Ausweitung sei aber erst nach der Tatzeit erfolgt. Die Anwendung des § 100e StGB a.F. nach seiner Aufhebung setze voraus, daß das Verbot, wie es erst durch § 99 StGB n.F. Gestalt gewonnen habe, rückwirkend in den Rechtszustand vor Inkrafttreten des Achten Strafrechtsänderungsgesetzes projiziert werde. Das aber verletze Art. 103 II GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Schließlich macht der Beschwerdeführer geltend, der Bundesgerichtshof habe gegen Art. 93 I Nr. 4a GG dadurch verstoßen, daß er die schriftlichen Urteilsgründe erst mehr als drei Monate nach der Verkündung des Urteils habe zustellen lassen. Die Nichteinhaltung der in § 275 I StPO genannten Frist stelle zwar keine Verletzung des Grundgesetzes dar. Zu einer solchen Verletzung verdichte sich aber die Überziehung der Frist&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_175_181&quot; id=&quot;BVerfGE_28_175_181&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_175_181&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 175 (181):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dann, wenn durch das Vorenthalten der schrichclichen Urteilsgründe dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen werde, eine beim Bundesverfassungsgericht eingelegte Verfassungsbeschwerde zu begründen. Dies müsse jedenfalls dann gelten, wenn der Beschwerdeführer auf Grund des vom ihm angegriffenen Urteils in Strafhaft genommen worden sei. In diesem Fall werde durch die verspätete Urteilszustellung das vom Grundgesetz zugebilligte Recht auf Einlegung der Verfassungsbeschwerde entleert, weil dieses Beschwerderecht effektiv nur benützt werden könne, nachdem die schriftlichen Urteilsgründe vorlägen.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesminister der Justiz, der sich für die Bundesregierung geäußert hat, hält die Verfassungsbeschwerde, soweit die Verletzung des Art. 93 I Nr. 4a GG gerügt wird, für unzulässig, im übrigen für unbegründet. Er führt aus: Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Gültigkeit des § 100e StGB a.F. bestünden nicht. Die Strafvorschrift sei hinreichend bestimmt gewesen. Zu den auslegungsfähigen Begriffen bestehe eine umfangreiche, einheitliche Rechtsprechung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei richtiger Auslegung verstoße § 100e StGB a.F. auch nicht gegen Art. 5 I GG. Es treffe nicht zu, daß diese Bestimmung den Kontakt zu Politikern der DDR oder gar zu politisch Andersdenkenden schlechthin verboten oder den geistigen Kontakt, insbesondere von Journalisten mit politischen Kreisen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland unterdrückt habe, wenn nur anzunehmen gewesen sei, daß der Gesprächspartner letztlich oder gar nur insgeheim Staatsgeheimnisse habe erlangen wollen. Der Tatbestand sei nur dann erfüllt, wenn der Täter ein äußerlich erkennbares Einverständnis mit dem Beziehungspartner hergestellt oder aufrechterhalten habe, das, sei es auch nur seitens des Beziehungspartners, auf die Erlangung von Staatsgeheimnissen gericntet gewesen sei. Mit diesem Inhalt sei § 100e StGB a.F. ein die Meinungsäußerungsfreiheit in zulässiger Weise einschränkendes allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 II GG gewesen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_175_182&quot; id=&quot;BVerfGE_28_175_182&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_175_182&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 175 (182):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Strafvorschriften, die das Wohl und die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland bezweckten, hätten grundsätzlich Vorrang vor den in Art. 5 I GG geschützten Freiheitsrechten.
&lt;p&gt;Bei Anwendung des § 100e StGB a.F. im konkreten Fall habe der Bundesgerichtshof eine ausreichende, wenn auch knappe, Güterabwägung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorgenommen. Diese Güterabwägung lasse angesichts des für erwiesen erachteten Tatbestands nicht erkennen, daß der Bundesgerichtshof bei der Beurteilung der regen Informationstätigkeit des Beschwerdeführers für seinen östlichen Auftraggeber von grundsätzlich unrichtigen Wertvorstellungen über die Bedeutung des Art. 5 GG ausgegangen oder willkürlich verfahren sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Rüge, das Rückwirkungsverbot des Art. 103 II GG sei durch Anwendung des § 99 StGB n.F. in Verbindung mit § 2 II 2 StGB verletzt, sei schon deshalb unbegründet, weil es sich insoweit um eine Frage der Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts handle.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Richter Dr. Rinck ist gemäß § 18 I Nr. 2 BVerfGG von der Mitwirkung an diesem Verfahren ausgeschlossen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Soweit eine Verletzung des Art. 93 I Nr. 4a GG gerügt wird, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Sollte sie sich auch insoweit gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs richten, wäre sie schon deshalb unzulässig, weil durch die verspätete Absetzung das Urteil selbst nicht berührt wird. Sollte sie sich darauf, daß der Beschwerdeführer schon vor Bekanntgabe der schriftlichen Urteilsgründe seine Strafe hat antreten müssen, beziehen, so richtete sie sich gegen einen Akt der Strafvollstreckung und wäre mangels Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde keine Bedenken. Sie ist jedoch unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_175_183&quot; id=&quot;BVerfGE_28_175_183&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_175_183&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 175 (183):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;§ 100e StGB a.F. verstieß nicht gegen Art. 103 II GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 103 II GG fordert, daß die Strafharkeit &quot;gesetzlich bestimmt&quot; ist. Jedermann soll vorhersehen können, welches Handeln mit welcher Strafe bedroht ist, um sein Verhalten entsprechend einzurichten. Welches Verhalten mit Strafe bedroht ist, läßt sich aber dann nicht vorhersehen, wenn das Gesetz einen Straftatbestand zu unbestimmt faßt (BVerfGE 14, 245 [252]; 25, 269 [285]; 26, 41 [42]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dies zwingt indessen nicht dazu, im Strafrecht auf die Verwendung auslegungsfähiger Begriffe zu verzichten. Ohne die Verwendung &quot;flüssiger Begriffe&quot; wäre der Gesetzgeber nicht in der Lage, der Vielgestaltigkeit des Lebens Herr zu werden (BVerfGE 11, 234 [237], seither ständige Rechtsprechung). Welchen Grad an gesetzlicher Bestimmtheit der einzelne Straftatbestand haben muß, läßt sich allerdings nicht allgemein sagen. Die erforderliche Gesetzesbestimmtheit hängt von der Besonderheit des jeweiligen Straftatbestands und von den Umständen ab, die zu der gesetzlichen Regelung führen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach diesen Grundsätzen ist die Vorschrift des § 100e StGB a.F. hinreichend bestimmt. § 100e StGB a.F. knüpfte an frühere ähnliche Bestimmungen an und verwendete die gleichen Begriffe, die durch die Rechtsprechung schon seit längerem präzisiert waren. Er ging zurück auf das Reichsgesetz gegen den Verrat von militärischen Geheimnissen vom 3. Juni 1914 (RGBl. S.195; im folgenden: Spionagegesetz). § 6 Spionagegesetz stellte die sogenannte verräterische Konspiration erstmals unter Strafe. Das durch das Spionagegesetz abgelöste Reichsgesetz gegen den Verrat militärischer Geheimnisse vom 3. Juli 1893 (RGBl. S. 205) enthielt eine entsprechende Strafhestimmung noch nicht. Wie die Entstehungsgeschichte des § 6 Spionagegesetz zeigt, bezweckte die neue Vorschrift, eine von dem Angriff auf ein&amp;nbsp; bestimmtes&amp;nbsp; Staatsgeheimnis losgelöste Vorschrift zu schaffen, die Gefährdung von Staatsgeheimnissen also schon im Vorfeld des Landesverrats zu bekämpfen (vgl. Verhandlungen des Deutschen Reichstags, XIII.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_175_184&quot; id=&quot;BVerfGE_28_175_184&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_175_184&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 175 (184):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Legislaturperiode; Anlagen zu den Stenogr. Berichten Bd. 302 Nr. 1003 S. 8).
&lt;p&gt;In einem Urteil vom 24. Mai 1917 definierte das Reichsgericht den Begriff der Anknüpfung oder Unterhaltung von Beziehungen nach § 6 des Spionagegesetzes (RGSt 50, 423 [424]). Es führte aus, Zweck des § 6 Spionagegesetz sei es, eine wirksame Bekämpfung des Verrates militärischer Geheimnisse schon in den ersten Anfängen zu ermöglichen. Das Gesetz erfordere - nach seiner sprachlichen Fassung, seinem Zweck und seiner Entstehungsgeschichte - nicht, daß die Beziehungen die Mitteilung geheimzuhaltender Gegenstände oder Nachrichten nach Absicht beider Teile bezweckten, sondern nur, daß sie, äußerlich betrachtet, eine derartige Mitteilung zum&amp;nbsp; Gegenstand&amp;nbsp; haben, möge auch die Absicht des Täters nur dahin gegangen sein, sich Verdienste bezahlen zu lassen, die er in Wahrheit nicht habe leisten wollen. Damit bestrafte das Reichsgericht auch sogenannte Scheinbeziehungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der umfangreichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte sind diese Grundsätze weiter entwickelt worden. Der Bundesgerichtshof charakterisiert § 100e StGB a.F. als selbständigen, allgemeinen Gefährdungstatbestand (BGHSt 6, 346), dessen Zweck es sei, landesverräterische Betätigung schon in den Anfängen zu unterbinden. Er führte u.a. aus, die Aufnahme von Beziehungen zu einem Partner, der mit Hilfe des Täters letztlich Staatsgeheimnisse erkunden wolle, schaffe in der Regel einen gefährlichen rechtswidrigen Zustand; das Unterhalten der Beziehungen lasse ihn willentlich fortbestehen; insoweit liege also eine Dauerstraftat vor. Für diese sei kennzeichnend die Übereinstimmung zwischen dem Täter und dem fremden Partner über den Fortbestand der tatbestandsmäßigen verräterischen Beziehungen, gleichviel aus welchen Beweggründen des Täters. Zur Erfüllung des Tatbestands des § 100e StGB a.F. genüge daher schon eine Verbindung, die allein darin bestehe, daß sich der Täter mit dem fremden Nachrichtendienst oder dessen Agenten über solche Beziehungen einig sei, wobei es wiederum genüge, daß&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_175_185&quot; id=&quot;BVerfGE_28_175_185&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_175_185&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 175 (185):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Täter wisse, daß jedenfalls der andere Teil auf die Erlangung von Staatsgeheimnissen der Bundesrepublik Deutschland abziele (BGHSt 15, 230; vgl. BGHSt 6, 333 [334]).
&lt;p&gt;Der Natur des Tatbestands als abstraktem Gefährdungsdelikt entsprechend wird im Einzelfall auf die Gefährlichkeit der Täterhandlung abgestellt (vgl. BGHSt 6, 346 [349]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Angesichts dieser Rechtsprechung ist festzustellen, daß die auslegungsbedürftigen Begriffe des § 100e StGB a.F. in einer mit dem Wortlaut der Vorschrift, ihrer Entstehungsgeschichte und ihrem Zweck in Einklang stehenden Weise präzisiert worden sind, die keinen Zweifel daran läßt, was durch diese Strafbestimmung verboten ist. Es kann keine Rede davon sein, daß - wie der Beschwerdeführer meint - § 100e StGB a.F. den Sinn gehabt hat,&amp;nbsp; jeden&amp;nbsp; Kontakt des Bürgers zu leitenden Politikern, Beamten und sonstigen Persönlichkeiten fremder Staaten zu verbieten, weil sie alle sich letztlich für Staatsgeheimnisse interessierten, und daß völlig im unklaren geblieben sei, welcher Art Beziehungen mit Strafe bedroht werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer hält § 100e StGB a.F. auch wegen Verletzung des Art. 5 I GG für verfassungswidrig, weil diese Vorschrift sich zentral und final gegen die Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit richte und sie in einem Teilbereich ganz beseitige. Bei richtiger Güterabwägung - so meint er - gebühre dem Grundrecht aus Art. 5 I GG jedenfalls der Vorrang. Dies ist indessen nicht der Fall.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Wie zu I dargelegt, ist die extrem weite, uferlose Auslegung des § 100e StGB a.F., wie sie der Beschwerdeführer vornimmt, nicht gerechtfertigt. Das Tatbestandsmerkmal &quot;Beziehungen..., welche die Mitteilung von Staatsgeheimnissen zum Gegenstand haben...&quot; grenzte verbotene und strafbare gegen sonstige Kontakte in hinreichend bestimmbarer Weise ab. Die Vorschrift diente dem Schutz gegen einen die Staatssicherheit gefährdenden Zustand und gehörte daher zu den Gesetzen, die &quot;nicht eine Meinung als solche verbieten, die sich nicht gegen die Äußerung der Mei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_175_186&quot; id=&quot;BVerfGE_28_175_186&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_175_186&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 175 (186):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nung als solche richten&quot;, die vielmehr &quot;dem Schutze eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen&quot;, dem Schutze eines Gemeinschaftswerts, der gegenüber der Betätigung der Meinungsfreiheit den Vorrang hat (BVerfGE 7, 198 [209 f.]).
&lt;p&gt;Die Frage, ob ein solches &quot;allgemeines Gesetz&quot; im Sinne des Art. 5 II GG verfassungsrechtlich nur konkret auf seine Anwendung im Einzelfall oder schon abstrakt auf seine Verfassungsmäßigkeit durch entsprechende Güterabwägung zu prüfen ist, bedarf hier keiner Entscheidung; denn auch wenn man letzteres annimmt, ergibt sich, daß § 100e StGB a.F. nicht wegen Unvereinbarkeit mit Art. 5 I GG verfassungswidrig war.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 100e StGB a.F. diente - wie heute die §§ 98 und 99 StGB - der strafrechtlichen Absicherung des Staatsgeheimnisses im Vorfeld des Landesverrats; er erfaßte Handlungen, die zwar noch nicht einen Verrat oder eine Ausspähung, wohl aber eine Gefährdung von Staatsgeheimnissen darstellen. Wer Beziehungen der in § 100e StGB a.F. bezeichneten Art aufnimmt, läuft Gefahr, in eine Verstrickung zu geraten, aus der er sich, je länger sie andauert, desto schwerer befreien kann und die ihn schließlich zwingt, allen Forderungen des Partners zu entsprechen. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, daß der Gesetzgeber dieser Gefährdung der Staatssicherheit entgegenwirkt, indem er durch strafrechtliche Sanktionen derartige Verbindungen im frühest möglichen Stadium zu unterbinden sucht. Daß durch das Verbot gewisser Beziehungen dem einzelnen Staatsbürger die Möglichkeit genommen wird, seinem Partner gegenüber seine Meinung frei zu äußern und sich zu informieren, ist unvermeidlich. Eine solche Beschränkung des einzelnen Staatsbürgers muß angesichts der Bedeutung der Sicherheit des Staates in Kauf genommen werden. Die Rechte aus Art. 5 I GG haben hier zurückzutreten. § 100e StGB a.F. kann deshalb nicht als verfassungswidrig angesehen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Gründe, auf denen diese Güterabwägung beruht, bestehen unverändert auch heute. Es ist infolgedessen nicht richtig, daß&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_175_187&quot; id=&quot;BVerfGE_28_175_187&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_175_187&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 175 (187):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
- wie der Beschwerdeführer meint - die Vorschrift des § 100e StGB a.F. allenfalls zur Zeit ihres Inkrafttretens im Jahre 1951 verfassungsmäßig war, infolge der veränderten Umstände und der Festigung der Verhältnisse inzwischen aber verfassungswidrig geworden ist.
&lt;p&gt;2. Wenngleich § 100e StGB a.F. als solcher trotz seiner das Grundrecht aus Art. 5 I GG beschränkenden Wirkung verfassungsgemäß ist, würde ein auf diese Bestimmung gegründetes Strafurteil der verfassungsrechtlichen Nachprüfung nicht standhalten, wenn die Strafvorschrift nicht im Lichte des besonderen Wertgehalts des Grundrechts auf den konkreten Tatbestand angewandt worden wäre. Im vorliegenden Fall ergibt die Prüfung jedoch auch in diesem Punkt, daß die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 5 I GG zurücktreten müssen vor dem durch § 100e StGB a.F. geschützten Rechtsgut.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs zur konkreten Güterabwägung sind zwar knapp. Sie dürfen jedoch nicht isoliert für sich gesehen werden. Sie stehen in unlösbarem Zusammenhang mit dem festgestellten Sachverhalt. Das Gesamtbild rechtfertigt die in dem angefochtenen Urteil gezogenen Schlußfolgerungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesgerichtshof hat eine sehr rege und im einzelnen belegte Informationstätigkeit des Beschwerdeführers für das MfS, unternommen in Kenntnis der Ziele dieses Spionagedienstes, festgestellt. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, der Beweiswürdigung und der hierauf beruhenden rechtlichen Wertung ist zu entnehmen, daß der Bundesgerichtshof bei der Güterabwägung nicht von grundsätzlich fehlerhaften Wertvorstellungen über die Bedeutung des Grundrechts aus Art. 5 I GG ausgegangen ist. Dies ergibt sich insbesondere daraus, daß der Bundesgerichtshof es für nachgewiesen ansieht, die östlichen Auftraggeber hätten an den Beschwerdeführer das nicht zurückgewiesene und keineswegs utopische Ansinnen herangetragen, geheime Kabinettsprotokolle zu beschaffen und zu verraten. Die hierin liegende Gefährdung des durch § 100e StGB a.F. geschützten Rechtsguts reichte so nahe an eine konkrete Gefährdung heran, daß im vorliegenden Fall&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_175_188&quot; id=&quot;BVerfGE_28_175_188&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_175_188&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 175 (188):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Notwendigkeit, die Beziehungen des Beschwerdeführers zum MfS zu unterbinden, der Vorrang vor dem Schutz des Rechts aus Art. 5 I GG eingeräumt werden muß.
&lt;p&gt;Auf das Grundrecht der Informationsfreiheit, das als selbständiges Grundrecht gleichberechtigt neben der Meinungs- und Pressefreiheit durch Art. 5 I GG gewährleistet ist (BVerfGE 27, 71 [81]), kann sich der Beschwerdeführer schon deshalb nicht berufen, weil etwaige Informationen von seiten der leitenden Mitarbeiter des MfS nicht Informationen aus &quot;allgemein zugänglicher Quelle&quot; sind. Allgemein zugänglich ist eine Informationsquelle, wenn sie technisch geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen (BVerfGE 27, 71 [83]). In diesem Zusammenhang weist der Bundesgerichtshof im übrigen auch zutreffend darauf hin, die Beweisaufnahme habe nichts dafür ergeben, daß der Beschwerdeführer von seinen östlichen Auftraggebern irgendwelche wesentliche Informationen erhalten und an zuständige Stellen in der Bundesrepublik Deutschland weitergeleitet hätte, was vielleicht ein Zurücktreten des Sicherheitsbedürfnisses der Bundesrepublik Deutschland hätte rechtfertigen können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch die übrigen Gründe, die der Beschwerdeführer gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 100e StGB a.F. geltend macht, sind nicht gerechtfertigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Beschwerdeführer meint, die Pönalisierung gewisser Beziehungen durch § 100e StGB a.F. verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Verbot des Übermaßes. Dies ist indessen nicht der Fall.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 100e StGB enthält ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Es kann keine Rede davon sein, daß derartige Strafvorschriften, weil sie sich nicht gegen die konkrete Gefährdung eines Rechtsguts richten, schlechthin verfassungswidrig sind. Wie oben zu II 1 dargelegt, hat die Aufnahme und Unterhaltung von Beziehungen der in § 100e StGB a.F. bezeichneten Art eine Gefahrenlage zur&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_175_189&quot; id=&quot;BVerfGE_28_175_189&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_175_189&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 175 (189):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Folge, die wegen der ihr innewohnenden Entwicklungsmöglichkeiten eine möglichst frühzeitige Unterbindung durch strafrechtliche Repression geboten erscheinen läßt. Die Strafvorschrift steht daher ihrem Tatbestand sowie der Strafdrohung nach in einem sachgerechten Verhältnis zu dem Zweck, den sie verfolgt, nämlich dem Schutz der Staatssicherheit. Sie verstößt ebensowenig gegen das Übermaßverbot.
&lt;p&gt;2. Die Rüge des Beschwerdeführers, § 100e StGB a.F. sei unvereinbar mit dem Staatsverständnis der Bundesrepublik Deutschland, dem Menschenbild des Grundgesetzes und dem Wiedervereinigungsgebot der Präambel des Grundgesetzes, ist offensichtlich unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sie beruht auf der fehlerhaften Auslegung der Strafvorschrift. § 100e StGB a.F. bedrohte nicht jegliche geistige Auseinandersetzung mit Personen, Personenvereinigungen und -einrichtungen außerhalb des Bundesgebiets mit Strafe, sondern nur bestimmte für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährliche Beziehungen. Daß eine solche Vorschrift nicht gegen das Staatsverständnis verstößt, bedarf keiner weiteren Begründung. Daß sie auch mit dem vom Grundgesetz geprägten Menschenbild vereinbar ist, unterliegt keinem Zweifel; das Menschenbild des Grundgesetzes &quot;ist nicht das des selbstherrlichen Individuums, sondern das der in der Gemeinschaft stehenden und ihr vielfältig verpflichteten Persönlichkeit&quot; (BVerfGE 12, 45 [51]). Das Argument, die Strafvorschrift behindere die Wiedervereinigung, ist abwegig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das angefochtene Urteil verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot des Art. 103 II GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, daß § 99 StGB n.F. die Nachfolgevorschrift des § 100e StGB a.F. ist. Er versteht diese beiden Tatbestände dahin, daß sie, bei Verschiedenheiten im einzelnen, wie zwei sich überschneidende Kreise in einem Teil ihrer Tatbestände deckungsgleich sind. In diesen Sektor ordnet der Bundesgerichtshof das Verhalten des Beschwerdeführers ein.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_175_190&quot; id=&quot;BVerfGE_28_175_190&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_175_190&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 175 (190):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Das ist eine Entscheidung über Fragen der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts, die das Bundesverfassungsgericht nur dahin prüfen kann, ob sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs lassen erkennen, daß seine Ansicht sowohl hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den beiden Strafvorschriften als auch hinsichtlich der Subsumtion der Handlung des Beschwerdeführers auf vertretbaren, in keiner Weise sachfremden Gründen beruht.
&lt;p&gt;1. Als Tatobjekt war in § 100e StGB a.F. das &quot;Staatsgeheimnis&quot; bezeichnet, während § 99 StGB n.F. allgemein von &quot;Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen&quot; spricht. Die in § 99 StGB n.F. aufgeführten Objekte schließen aber auch Staatsgeheimnisse ein. Beide Vorschriften dienen der frühzeitigen Erfassung und Verhinderung staatsgefährdender Verbindungen. Daher sprechen gute Gründe für die in dem angefochtenen Urteil niedergelegte Ansicht, daß die beiden Vorschriften gleiche Schutzzwecke haben und nicht wesensverschieden sind. Diese Rechtsansicht steht in Einklang mit der herrschenden Auffassung der Literatur (Schwarz-Dreher, StGB, 31. Aufl., § 99 Anm. 1; Schönke-Schröder, StGB, 15. Aufl., § 99 Rdnr. 2; Kraut, Kurfess, Wulf, JZ 1968, S. 609 [612]; Maurach, Deutsches Strafrecht, Bes. Teil, 5. Aufl., S. 592; Woesner, NJW 1968, S. 2129 [2134]; Müller-Emmert, NJW 1968, S. 2134 [2135]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Tathandlung ist in § 100e StGB a.F. mit &quot;Beziehungen unterhalten&quot; weiter umschrieben als in § 99 StGB n.F., in welchem das Ausüben einer geheimdienstlichen Tätigkeit für den Geheimdienst einer fremden Macht erfaßt ist. Die enger umschriebene Tathandlung des § 99 StGB n.F. erfüllt aber&amp;nbsp; auch&amp;nbsp; den weiteren Tatbestand des § 100e StGB a.F. &quot;Geheimdienstliche Tätigkeit für den Geheimdienst einer fremden Macht&quot; war tatbestandmäßiges Handeln im Sinne des § 100e StGB a.F., nämlich: Unterhaltung von Beziehungen zu einer Regierung, einer Partei, einer anderen Vereinigung oder einer Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Gesetzes oder zu einer Person, die für eine solche Regierung, Partei, Vereinigung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_175_191&quot; id=&quot;BVerfGE_28_175_191&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_175_191&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 175 (191):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
oder Einrichtung tätig ist. Insoweit decken sich die beiden Straftatbestände.
&lt;p&gt;Wenn der Bundesgerichtshof unter diesen Umständen zu dem Ergebnis kommt, daß die Handlung des Beschwerdeführers den Tatbestand sowohl der einen wie der anderen Strafbestimmung erfüllte, so beruht dies auf durchaus sachgerechten Erwägungen, die keinerlei Willkür erkennen lassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;V.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dr. Leibholz, Geller, Dr. Rupp, Dr. Geiger, Dr. Kutscher, Vizepräsident Seuffert (vertr.d. Dr. Leibholz)&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3829&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/art-103-gg-0">Art. 103 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-5-gg">Art. 5 GG</category>
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 <pubDate>Tue, 16 Apr 2024 13:57:13 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 17.02.1970 - 2 BvR 608/69</title>
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 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Substantiierungspflicht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 28, 17; NJW 1970, 651        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    17.02.1970        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
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                    2 BvR 608/69        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Beschluss        &lt;/div&gt;
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&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-richter&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Richter:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Seuffert, Leibholz, Geller, v. Schlabrendorff, Rupp, Geiger, Kutscher, Rinck        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;Die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nur dann hinreichend substantiiert, wenn der innerhalb der Frist des § 93 BVerfGG eingegangenen Begründung der Verfassungsbeschwerde entnommen werden kann, was der Beschwerdeführer bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte.&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 28, 17        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierung&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_17_17&quot; id=&quot;BVerfGE_28_17_17&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_17_17&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 17 (17):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nur dann hinreichend substantiiert, wenn der innerhalb der Frist des § 93 BVerfGG eingegangenen Begründung der Verfassungsbeschwerde&lt;/strong&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_17_18&quot; id=&quot;BVerfGE_28_17_18&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_17_18&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 17 (18):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;entnommen werden kann, was der Beschwerdeführer bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 17. Februar 1970&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 2 BvR 608/69 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Elektromeisters ... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Günther Westermann, Jever, Kirchplatz 8 - gegen den Beschluß des Landgerichts Oldenburg vom 23. September 1969 - T 384/69 -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer, Inhaber eines Elektroinstallationsgeschäfts, ist Eigentümer eines im Grundbuch von Sande, Band 16, Blatt 570, eingetragenen Grundstücks. Für Verbindlichkeiten aus seinen Geschäftsbeziehungen zu dem Kaufmann ... hat er sich in einer notariellen Urkunde vom 3. Juni 1966 der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Das Amtsgericht Jever hat durch Beschluß vom 5. Juni 1967 den Beitritt dieses Gläubigers zu dem dort anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren über das Grundstück des Beschwerdeführers zugelassen. Nachdem es zunächst am 16. Oktober 1967 einen Antrag des Beschwerdeführers, das von diesem Gläubiger betriebene Verfahren einzustellen, zurückgewiesen hatte, stellte es das Verfahren auf einen weiteren Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 30 a ZVG durch Beschluß vom 2. September 1968 auf die Dauer von sechs Monaten ein. Am 25. April 1969 wurde das Zwangsversteigerungsverfahren auf Betreiben des Gläubigers fortgesetzt, dann jedoch auf einen erneuten Antrag des Beschwerdeführers durch Beschluß des Amtsgerichts vom 1. Juli 1969 wiederum gemäß §§ 30 a, 30 d ZVG, 765 a ZPO eingestellt. Auf die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers hob das Landgericht Oldenburg den&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_17_19&quot; id=&quot;BVerfGE_28_17_19&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_17_19&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 17 (19):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Einstellungsbeschluß auf und wies den Einstellungsantrag des Beschwerdeführers mit der Begründung zurück: Nachdem das Zwangsversteigerungsgericht zunächst einen nach § 30 a ZVG vom Schuldner gestellten Antrag zurückgewiesen, später indessen eine Einstellung der Zwangsversteigerung nach § 30 a ZVG ausgesprochen habe, sei die Wiederholung eines auf § 30 a ZVG gestützten Antrages, soweit dieser sich gegen die von dem Gläubiger ... betriebene Zwangsversteigerung richte, nicht mehr zulässig. Eine Einstellung nach § 765 a ZPO komme nicht in Betracht, da ein weiteres zwangsweises Vorgehen des Gläubigers in Anbetracht des Verhaltens des Schuldners jedenfalls nicht gegen die guten Sitten verstoße.
&lt;p&gt;Hiergegen wendet sich die Verfassungsbeschwerde. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und trägt dazu vor: Er sei &quot;in der Beschwerdeinstanz völlig übergangen worden&quot; und deshalb gehindert gewesen, &quot;seine Gründe für eine erneute Einstellung der Zwangsversteigerung bei einer gegenüber der Vorinstanz veränderten Sachlage darzutun&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die fristgerecht eingelegte Verfassungsbeschwerde ist mangels hinreichender Substantiierung unzulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 92 BVerfGG verlangt, daß der Beschwerdeführer innerhalb der Frist des § 93 BVerfGG in der Begründung seiner Beschwerde das angeblich verletzte Recht und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde bezeichnet, durch die er sich in einem der in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG genannten Rechte verletzt fühlt. Darüber hinaus muß sich aus dem Sachvortrag des Beschwerdeführers - ebenfalls innerhalb der genannten Frist - mit hinreichender Deutlichkeit die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte oder grundrechtsähnlichen Rechte ergeben (BVerfGE 6, 132 [134]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann nur Erfolg haben, wenn die angefochtene gerichtliche Entscheidung auf einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG beruht,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_28_17_20&quot; id=&quot;BVerfGE_28_17_20&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_28_17_20&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 28, 17 (20):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
d. h. wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Anhörung des Beschwerdeführers das Gericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen Würdigung veranlaßt oder im ganzen zu einer anderen, ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte (BVerfGE 7, 239 [241]; 18, 147 [150]; ständige Rechtsprechung). Im Hinblick darauf ist der Substantiierungspflicht aus § 92 BVerfGG bei der Rüge eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG nur genügt, wenn der Begründung der Verfassungsbeschwerde entnommen werden kann, was der Beschwerdeführer bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte (Leibholz/Rupprecht, BVerfGG, Anm. 3 zu § 92, S. 399). Nur dann kann geprüft und entschieden werden, ob die angegriffene Entscheidung auf dem Verfassungsverstoß beruht. Die bloße Behauptung der Versagung rechtlichen Gehörs reicht zur Begründung einer auf eine angebliche Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG gestützten Verfassungsbeschwerde nicht aus.
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde läßt nicht erkennen, was der Beschwerdeführer dem Landgericht über sein bisheriges Vorbringen hinaus noch hätte vortragen wollen. Auch aus den Umständen ist nicht ersichtlich, was das Landgericht im Hinblick auf die erschwerten Voraussetzungen des § 765 a ZPO zu einer anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Da weder dargetan noch ersichtlich ist, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf der behaupteten Versagung rechtlichen Gehörs beruhen könnte, ist die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend substantiiert. Sie war daher als unzulässig zu verwerfen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Seuffert Leibholz Geller v. Schlabrendorff Rupp Geiger Kutscher Rinck&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3818&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/%C2%A7-93-bverfgg">§ 93 BVerfGG</category>
 <pubDate>Thu, 04 Apr 2024 14:51:02 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Administration</dc:creator>
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<item>
 <title>BVerfG, 14.05.1969 - 2 BvR 238/68</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3792</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Grober Unfug        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 26, 41; NJW 1969, 1759; MDR 1969, 730; DÖV 1969, 466        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
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        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
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                    14.05.1969        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Strafbestimmung über den groben Unfug (§ 360 Abs. 1 Nr. 11 [zweite Alternative] StGB) ist mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_41_41&quot; id=&quot;BVerfGE_26_41_41&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_41_41&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 41 (41):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Die Strafbestimmung über den groben Unfug (§ 360 Abs. 1 Nr. 11 [zweite Alternative] StGB) ist mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 14. Mai 1969 gemäß § 24 BVerfGG&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 2 BvR 238/68 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Malergesellen ... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte ... - gegen das Urteil des Amtsgerichts Wolfsburg vom 22. Januar 1968 - 9 Cs 614/67 - und den Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 13. März 1968 - 1 Ss 103/68 -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Nach § 360 Abs. 1 Nr. 11 StGB wird mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche Mark oder mit Haft bestraft,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;wer ungebührlicherweise ruhestörenden Lärm erregt oder wer groben Unfug verübt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Höhe der Strafdrohung beruht auf Art. 7 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 26. November 1964 (BGBl. I S. 921).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. a) Der Beschwerdeführer schleppte in der Nacht vom 29. zum 30. September 1967 gemeinsam mit einem Bekannten eine Parkbank auf einen Bürgersteig, wo sie Passanten behinderte. Das Amtsgericht Wolfsburg verurteilte ihn deshalb am 22. Januar 1968 wegen groben Unfugs (§ 360 Abs. 1 Nr. 11 StGB) zu einer Geldstrafe von einhundert Deutsche Mark, ersatzweise zu zehn Tagen Haft. Die Berufung des Beschwerdeführers blieb erfolglos. Seine Revision verwarf das Oberlandesgericht Celle mit Beschluß vom 13. März 1968 gemäß § 349 Abs. 2 StPO.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil des Amtsgerichts Wolfsburg vom 22. Januar 1968, gegen den Be&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_41_42&quot; id=&quot;BVerfGE_26_41_42&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_41_42&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 41 (42):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schluß des Oberlandesgerichts Celle vom 13. März 1968 und mittelbar gegen die Strafbestimmung über den groben Unfug (§ 360 Abs. 1 Nr. 11 [zweite Alternative] StGB). Der Beschwerdeführer rügt Verletzung des Art. 103 Abs. 2 GG. Er meint, § 360 Abs. 1 Nr. 11 (zweite Alternative) StGB sei verfassungswidrig, weil der Tatbestand des groben Unfugs nicht genau genug umschrieben sei.
&lt;p&gt;3. Der Bundesminister der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Strafbestimmung über den groben Unfug (§ 360 Abs. 1 Nr. 11 [zweite Alternative] StGB) ist mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Nach Art. 103 Abs. 2 GG kann eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Art. 103 Abs. 2 GG versagt verfassungskräftig sowohl die rückwirkende Anwendung neu geschaffener Straftatbestände als auch die Strafbegründung im Wege der Analogie oder des Gewohnheitsrechts.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 103 Abs. 2 GG fordert darüber hinaus, daß die Strafbarkeit &quot;gesetzlich&amp;nbsp; bestimmt &quot; ist. Jedermann soll vorhersehen können, welches Handeln mit welcher Strafe bedroht ist, und sein Verhalten entsprechend einrichten können (BVerfG, Beschluß vom 26. Februar 1969 - 2 BvL 15/68 und 23/68 - S. 23 f. = BVerfGE 25, 269 [285]). Welches Verhalten mit Strafe bedroht ist, läßt sich aber auch dann nicht vorhersehen, wenn das Gesetz einen Straftatbestand zu unbestimmt faßt (vgl. BVerfGE 14, 245 [252]; BVerfG, Beschluß vom 26. Februar 1969 - 2 BvL 15/68 und 23/68 - S. 23 = BVerfGE 25, 269 [285]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Allerdings kann das Strafrecht nicht völlig darauf verzichten, allgemeine Begriffe zu verwenden, die nicht eindeutig allgemeingültig umschrieben werden können und die in besonderem Maße der Auslegung durch den Richter bedürfen (BVerfGE 11,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_41_43&quot; id=&quot;BVerfGE_26_41_43&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_41_43&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 41 (43):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
234 [237]). Art. 103 Abs. 2 GG verlangt daher nur innerhalb eines bestimmten Rahmens eine gesetzliche Umschreibung der Strafbarkeit.
&lt;p&gt;Welchen Grad an gesetzlicher Bestimmtheit der einzelne Straftatbestand haben muß, läßt sich nicht allgemein sagen. Die erforderliche Gesetzesbestimmtheit hängt von der Besonderheit des jeweiligen Straftatbestandes und von den Umständen ab, die zu der gesetzlichen Regelung führen. Jedenfalls muß das Gesetz die Strafbarkeitsvoraussetzungen um so präziser bestimmen, je schwerer die angedrohte Strafe ist (BVerfGE 14, 245 [251]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Strafbestimmung über den groben Unfug ist hinreichend genau umschrieben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Der einzelne Bürger kann im allgemeinen, voraussehen, in welchen Fällen die Gerichte den 5 360 Abs. 1 Nr. 11 (zweite Alternative) StGB anwenden werden. Der Wortlaut dieser Vorschrift läßt zwar eine weite Auslegung zu. Ihre Besonderheit besteht jedoch darin, daß sie zum überlieferten Bestand an Strafrechtsnormen gehört und durch eine jahrzehntelange gefestigte Rechtsprechung hinreichend präzisiert worden ist. Die Strafbestimmung über den groben Unfug war schon in § 340 Nr. 9 des preußischen Strafgesetzbuches vom 14. Mai 1851 enthalten. Sie wurde von dort in das geltende Strafgesetzbuch übernommen. Das Reichsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 27. April 1880 entschieden, daß nicht jeder störende Eingriff in die unter dem Schutze der öffentlichen Ordnung stehenden Interessen und Rechte Dritter grober Unfug sei (RGSt 1, 400 [401]). In einem Urteil vom 14. Juni 1898 hat es den groben Unfug definiert als &quot;eine grob ungebührliche Handlung, durch welche das Publikum in seiner unbestimmten Allgemeinheit unmittelbar belästigt oder gefährdet wird, und zwar dergestalt, daß in dieser Belästigung oder Gefährdung zugleich eine Verletzung oder Gefährdung&amp;nbsp; des äußeren Bestandes der öffentlichen Ordnung&amp;nbsp; zur Erscheinung kommt&quot; (RGSt 31, 185 [192]). Diese einschränkende Auslegung des § 360 Abs. 1 Nr. 11 (zweite Alternative) StGB ist heute allgemein anerkannt.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_41_44&quot; id=&quot;BVerfGE_26_41_44&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_41_44&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 41 (44):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
(Vgl. BGHSt 13, 241; Heinitz, Zur Verfassungsmäßigkeit der Strafbestimmung gegen den groben Unfug, Berliner Festschrift für Ernst E. Hirsch, 1968, S. 47, 52; Maurach, Deutsches Strafrecht, Besonderer Teil, 4. Aufl. 1964, S. 490; Schäfer in: Dalcke/Fuhrmann/Schäfer, Strafrecht und Strafverfahren, 37. Aufl. 1961, § 360 StGB Anm. 21; Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 13. Aufl. 1967, 5 360 Rn. 48 ff.; Schwarz,/Dreher, Strafgesetzbuch, 29. Aufl. 1967, § 360 Anm. 11 B; Welzel, Das Deutsche Strafrecht, 9. Aufl. 1965, S. 431; OLG Hamm, Urteil vom 26. Mai 1966, JZ 1966, 648 f.).
&lt;p&gt;b) Auch in dieser einschränkenden Auslegung gestattet § 360 Abs. 1 Nr. 11 (zweite Alternative) StGB noch die Bestrafung recht verschiedenartiger Handlungen. Eine Zusammenfassung mehrerer Erscheinungsformen des leichten Unrechts in einen einzigen Unrechtstatbestand wird jedoch durch Art. 103 Abs. 2 GG nicht ausgeschlossen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Seuffert, Dr. Leibholz, Geller, Dr. v. Schlabrendorff, Dr. Rupp, Dr. Geiger, Dr. Kutscher, Dr. Rinck&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3792&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Mon, 25 Mar 2024 17:09:38 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 11.03.1969 - 1 BvR 665/62, 1 BvR 152/69</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3789</link>
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 25, 296; NJW 1969, 1019; MDR 1969, 637        &lt;/div&gt;
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                    1 BvR 665/62, 1 BvR 152/69        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Über die Grenzen der Pressefreiheit bei der Beschaffung von Informationen durch strafbare Handlungen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_296_296&quot; id=&quot;BVerfGE_25_296_296&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_296_296&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 296 (296):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Über die Grenzen der Pressefreiheit bei der Beschaffung von Informationen durch strafbare Handlungen.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 11. März 1969&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvR 665/62 und 152/69 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. des Verlages Henri Nannen GmbH., Hamburg 1, Pressehaus, vertreten durch ihre Geschäftsführer .. und .., 2. des Buchhalters .. -- Bevollmäch&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_296_297&quot; id=&quot;BVerfGE_25_296_297&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_296_297&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 296 (297):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tigter: Rechtsanwalt .. -- gegen die Beschlüsse a) des Amtsgerichts Hamburg vom 15. November 1962 -- 158 Gs 2908/62 -; b) des Landgerichts Hamburg vom 19. November 1962 -- (40) Qs 173/62 -; c) des Amtsgerichts Hamburg vom 8. Februar 1967 -- 158 Gs 2908/62 III -; d) des Landgerichts Hamburg vom 12. September 1968 -- (32) Qs 109/68 -.
&lt;p&gt;ENTSCHEIDUNGSFORMEL:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerin werden verworfen. Die Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers werden zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Im Jahre 1962 erschienen in den Ausgaben Nr. 11-14 der von der Beschwerdeführerin verlegten Zeitschrift &quot;Stern&quot; unter den Überschriften &quot;Freudig wedeln die Komplicen&quot; und &quot;Und abends wird geknackt&quot; zwei Artikel mit der Schilderung von Straftaten zweier Einbrecherbanden. Die Reporter der Beschwerdeführerin hatten als Verfasser dieser Artikel ihre Informationen u. a. dadurch erhalten, daß Beamte der Strafverfolgungsbehörden ihnen Gelegenheit verschafften, mit den in Untersuchungshaft befindlichen Tätern bei eigens dafür bestimmten Zusammenkünften außerhalb der Untersuchungshaftanstalt zu sprechen. In einigen Fällen hatten sich die Ermittlungsbeamten dabei von den Reportern in Gaststätten freihalten lassen. Die Untersuchungshäftlinge behaupteten, die Beamten hätten sie für die Interviews geradezu geworben und hätten ihnen die sofortige Zahlung von DM 500.- versprochen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegen einige der Beamten war bereits ein Ermittlungsverfahren anhängig wegen des später im Strafverfahren bestätigten Verdachts, Mitglieder der Banden vorübergehend aus der Untersuchungshaft befreit, mit ihnen Reisen unternommen und von ihnen Geschenke angenommen zu haben. Nunmehr leitete die Staatsanwaltschaft ein weiteres Ermittlungsverfahren u. a. wegen Verdachts der passiven Bestechung im Zusammenhang mit den&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_296_298&quot; id=&quot;BVerfGE_25_296_298&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_296_298&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 296 (298):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
den Reportern verschafften Informationen ein. Da die Beschuldigten bei ihrer Vernehmung jede strafbare Annahme von Geschenken oder Vorteilen bestritten, ersuchte die Staatsanwaltschaft das Amtsgericht Hamburg, den Beschwerdeführer als Leiter der Buchhaltung der Beschwerdeführerin darüber zu vernehmen, ob, an wen und in welcher Höhe die Beschwerdeführerin Honorare für die Informationen gezahlt habe und ob, in welcher Höhe und für welche Zwecke den Reportern Auslagen erstattet worden seien. Der Beschwerdeführer, dem das Amtsgericht aufgegeben hatte, sich bei seiner Buchhaltung zu informieren und die erforderlichen Unterlagen mitzubringen, verweigerte die Aussage unter Berufung auf §§ 53 und 55 StPO; er erklärte aber gleichzeitig, er sei nicht der Ansicht, daß er sich durch eine wahrheitsgemäße Aussage der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde. Das Amtsgericht verurteilte ihn am 15. November 1962 gemäß § 70 StPO zu einer Ordnungsstrafe von 500.- DM -- ersatzweise 20 Tage Haft -- und in die durch seine Weigerung entstandenen Kosten; außerdem ordnete es Haft bis zu sechs Monaten zur Erzwingung der Aussage an.
&lt;p&gt;Das Landgericht verwarf durch Beschluß vom 19. November 1962 die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unzulässig, die des Beschwerdeführers als unbegründet und führte dazu aus: Die Beschwerdeführerin sei weder als Beschuldigte noch als Zeugin Beteiligte des Verfahrens und somit von dem Beschluß des Amtsgerichts nicht betroffen. Der Beschwerdeführer habe kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Nr. 5 StPO oder § 20 des Reichspressegesetzes, weil die Veröffentlichungen im &quot;Stern&quot; ihrem Inhalt nach nicht strafbar gewesen und auch nicht durch Verletzung der Amtsverschwiegenheit erlangt worden seien. Auch § 55 StPO rechtfertige die Weigerung nicht, da nichts dafür spreche, daß der Beschwerdeführer sich strafbar gemacht habe und weil er selbst eine solche Möglichkeit ausschließe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegen diese beiden Beschlüsse haben die Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Durch einstweilige Anordnung vom 18. Dezember 1962 setzte das Bundesverfassungsgericht die Voll&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_296_299&quot; id=&quot;BVerfGE_25_296_299&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_296_299&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 296 (299):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
streckung der Beugehaft aus (BVerfGE 15, 223). Diesen Beschluß hob es am 20. Dezember 1966 (BVerfGE 21, 50) auf, nachdem am 1. April 1965 das Hamburgische Pressegesetz vom 29. Januar 1965 (GVBl. S. 15) -- HambPresseG -- in Kraft getreten war. § 22 Abs. 1 dieses Gesetzes lautet:
&lt;p&gt;Wer bei der Herstellung, Veröffentlichung oder Verbreitung eines periodischen Druckwerks oder als Angehöriger des Rundfunks bei der Herstellung oder Verbreitung von Nachrichten, Tatsachenberichten oder Kommentaren in Wort, Ton und Bild mitwirkt oder mitgewirkt hat, kann über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmannes von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihm anvertrauten Tatsachen das Zeugnis verweigern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Ermittlungsverfahren wegen passiver Bestechung bei der Verschaffung der Informationen wurde daraufhin eingestellt. Da die Aussage des Beschwerdeführers nun nicht mehr erforderlich war, hob das Amtsgericht Hamburg am 8. Februar 1967 die Anordnung der Haft zur Erzwingung des Zeugnisses auf. Gleichzeitig wies es aber die Anträge beider Beschwerdeführer auf Aufhebung auch der verhängten Ordnungsstrafe und der Verurteilung zu den entstandenen Kosten zurück, weil für diese Anordnungen nicht der Rechtszustand nach dem Hamburgischen Pressegesetz, sondern der des Jahres 1962 maßgebend sei. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Landgericht am 12. September 1968 als unbegründet zurück.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Mit ihren Verfassungsbeschwerden, die sie auch gegen die letztgenannten Beschlüsse erhoben haben, rügen die Beschwerdeführer Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 1, 2, 3, 5, 12, 19 Abs. 4 und Art. 103 GG sowie des Grundsatzes &quot;nulla poena sine culpa&quot;. Die Beschwerdeführerin hält ihre Verfassungsbeschwerden für zulässig, weil die angefochtenen Beschlüsse mit der Auflage, dem Gericht Buchhaltungsunterlagen vorzulegen, in ihre Rechtssphäre eingriffen. Materiell machen die Beschwerdeführer geltend:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Erzwingung der Aussage des Beschwerdeführers verstoße gegen Art. 5 GG. Es handle sich dabei um einen berufstypischen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_296_300&quot; id=&quot;BVerfGE_25_296_300&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_296_300&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 296 (300):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Musterfall, durch den die Informationsfreiheit der Presse systematisch ausgehöhlt werde. Die Presse könne ihre öffentliche Aufgabe nur erfüllen, wenn ihre Informanten die Gewißheit haben könnten, auf Wunsch anonym zu bleiben. Erfahrungsgemäß sei Anonymität der Quelle in den meisten Fällen die Voraussetzung der Informationserteilung. Werde nun die Preisgabe der Informationsquellen durch zeugenschaftliche Vernehmung von Presseangehörigen erzwungen, so werde der Zufluß von Nachrichten von privater Seite verstopft. Die von Behörden erteilten Informationen reichten aber für die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben der Presse nicht aus.
&lt;p&gt;Darin, daß ganz allgemein nach &quot;Honorar&quot; und &quot;Auslagen&quot; gefragt worden sei und nicht nach Zahlungen an namentlich genannte Personen, liege eine irreführende Fragestellung, welche den § 136 a StPO verletze. Dadurch würden die Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG verletzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Durch die Beschlüsse sei das Recht der Beschwerdeführerin aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Wenn in die Rechtssphäre eines Verlags so einschneidend eingegriffen werde wie durch Zwang zur Vorlage von Geschäftsbüchern, müsse ihm zur Vorlagepflicht rechtliches Gehör gewährt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daß die Beschwerdeführerin als Nichtbetroffene im Sinne des § 304 StPO behandelt werde, obwohl Belegstücke dem Gericht vorgelegt werden sollten und auf Grund dieser Beweismittel eine Bestrafung ihrer Verlags- und Redaktionsangehörigen die Folge sein müsse, sei ein Fall der Rechtsverweigerung im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Schließlich sei Art. 3 GG dadurch verletzt, daß entgegen §§ 169, 192 StPO zwar dem Staatsanwalt, nicht aber einem Vertreter der Beschwerdeführerin die Anwesenheit im Vernehmungstermin gestattet worden sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Bundesminister der Justiz hält die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerin für unzulässig. Die Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers seien unbegründet, weil&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_296_301&quot; id=&quot;BVerfGE_25_296_301&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_296_301&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 296 (301):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
er kein Recht zur Zeugnisverweigerung besitze. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG finde seine Grenze in den allgemeinen Gesetzen. Die gebotene Abwägung zwischen den Erfordernissen einer freien Presse und den Belangen der Strafverfolgung zwinge nicht zu einer Ausdehnung des in § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO normierten Zeugnisverweigerungsrechts. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fordere insbesondere kein allgemeines Zeugnisverweigerungsrecht der im Pressewesen tätigen Personen für den Strafprozeß. Schließlich seien die über den Beschwerdeführer verhängten Folgen seiner Aussageverweigerung nicht unverhältnismäßig; insbesondere stehe die Beugehaft nicht außer Verhältnis zu der voraussichtlichen Bedeutung seiner Aussage in dem Ermittlungsverfahren.
&lt;p&gt;2. Das Justizministerium von Baden-Württemberg hält die Verfassungsbeschwerden für unbegründet. Der Beschwerdeführer könne aus dem Grundrecht der Pressefreiheit kein Zeugnisverweigerungsrecht herleiten. Eine Abwägung zwischen den Erfordernissen einer freien Presse und denen der Strafverfolgung müsse im vorliegenden Fall zugunsten der Strafverfolgung ausfallen. Ein öffentliches Interesse an den in Frage stehenden Veröffentlichungen habe nicht bestanden; die Artikel befriedigten lediglich ein geringer zu bewertendes Unterhaltungs- und Sensationsbedürfnis. Außerdem bestehe der Verdacht von Verbrechen der schweren passiven Bestechung. Auch seien die Namen der verdächtigen Personen bereits bekannt; allenfalls komme noch ein weiterer, eng begrenzter Personenkreis in Betracht, nämlich die an den Ermittlungen gegen die beiden Einbrecherbanden beteiligten Beamten des Landeskriminalamts Baden-Württemberg. Wenn auch die dem Beschwerdeführer vom Amtsgericht Hamburg vorgelegten Fragen weiter gefaßt gewesen seien, so müßten sie doch in der Beschränkung auf diesen Personenkreis verstanden werden. Dies folge aus dem Stand des Ermittlungsverfahrens zur Zeit der Fragestellung und werde durch ein Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 5. Dezember 1962 an das Amtsgericht Hamburg und an den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers bestätigt. Im übrigen habe der Beschwerdeführer es generell abgelehnt, Aus&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_296_302&quot; id=&quot;BVerfGE_25_296_302&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_296_302&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 296 (302):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sagen zu machen. Es gehe also nicht darum, ob ein Presseangehöriger unbekannte Gewährsleute namhaft machen müsse, sondern um die Beantwortung der Frage, ob an bekannte Gewährsleute Zahlungen geleistet oder andere Vorteile gewährt worden seien. Das Verlangen nach einer solchen Aussage des Beschwerdeführers verletze nicht das Recht auf Schutz des Informanten, weil dieses eine legale Beschaffung der Informationen voraussetze.
&lt;p&gt;3. Das Gericht hat dem Deutschen Presserat, dem Deutschen Journalisten-Verband, dem Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger und dem Verband Deutscher Zeitschriftenverleger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Deutsche Presserat ist der Ansicht, daß die Verfassungsmäßigkeit der Beschränkungen des Zeugnisverweigerungsrechts der Presseangehörigen in § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO &quot;auf das stärkste angezweifelt werden&quot; müsse. Es gebe keine Pressefreiheit ohne die Freiheit der Information und keine Freiheit der Information ohne das Zeugnisverweigerungsrecht; die Anonymität des Informanten sei eine der wichtigsten Grundlagen der Informationsfreiheit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Deutsche Journalisten-Verband weist in seiner Äußerung darauf hin, daß das Redaktionsgeheimnis schon in einer preußischen Kabinettsordre von 1804 als schutz- und förderungswürdig anerkannt worden sei. Die Pressefreiheit setze zwar eine &quot;legale&quot; Informationsbeschaffung voraus; bei der Aufdeckung von Mißständen könne man von der Presse aber nicht verlangen, daß sie die einem Beamten obliegende Pflicht zur Amtsverschwiegenheit in jedem Fall als auch für sich verbindlich anerkenne. Im übrigen sei bei einem Widerstreit des Interesses an der Verfolgung von Verletzungen des Dienst- oder Geschäftsgeheimnisses und des Interesses der Öffentlichkeit an der Aufdeckung von Mißständen stets das letztere und damit die Pressefreiheit das höhere Gut.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger hat in seiner Stellungnahme dargelegt, die Informationsfreiheit sei wesentlicher Bestandteil der Pressefreiheit und könne ohne das Zeugnisverweigerungsrecht der Presse nicht bestehen; auch hat er darauf&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_296_303&quot; id=&quot;BVerfGE_25_296_303&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_296_303&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 296 (303):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
hingewiesen, daß auch die meinungsbildende Unterhaltung zur öffentlichen Aufgabe der Presse gehöre.
&lt;p&gt;Der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger hat ebenfalls ausgeführt, daß das Grundrecht der Pressefreiheit die Informationsfreiheit und damit ein über § 53 Abs. 1 Nr. 5 hinausgehendes Zeugnisverweigerungsrecht in sich schließe; im übrigen hat er geltend gemacht, daß Pressebegriff und Pressefreiheit unteilbar seien und man nicht einer bestimmten Kategorie von Presseerzeugnissen den Grundrechtsschutz deshalb versagen könne, weil diese Presseerzeugnisse sich in ihrer Anordnung, Gestaltung und Themenwahl von anderen abhöben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerin sind unzulässig, weil die Beschwerdeführerin nicht unmittelbar beschwert ist. Geschäftsunterlagen der Beschwerdeführerin sind durch das Ermittlungsverfahren nicht in die Beweisaufnahme einbezogen worden. Für die Beschwerdeführerin bestand nach den hier angefochtenen Beschlüssen auch keine Rechtspflicht zur Vorlage dieser Unterlagen oder zur Erteilung von Informationen. Die Mitnahme von Buchungsmaterial durch den Beschwerdeführer konnte sie verhindern, indem sie ihm dies verwehrte. Auch waren Zwangsmaßnahmen gegen sie weder angedroht noch zulässig. Deshalb bedeutet es auch keine rechtliche Beschwer, wenn die Beschwerdeführerin zu der Beweisaufnahme nicht zugelassen und ihre Beschwerde gegen den Beschluß vom 15. November 1962 als unzulässig verworfen wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Liegt danach schon in der Anordnung der Ordnungsstrafe und der Kostenpflicht keine Beschwer, so gilt dasselbe für die Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung dieser Anordnung in den Beschlüssen vom 8. Februar 1967 und 12. September 1968. Ob durch die Anordnung der Beugehaft und ihre Vollstreckung die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeit beeinträchtigt worden wäre, kann dahinstehen, weil diese Anordnung inzwischen aufgehoben&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_296_304&quot; id=&quot;BVerfGE_25_296_304&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_296_304&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 296 (304):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
worden ist und deshalb ein etwaiges Rechtsschutzinteresse entfallen wäre.
&lt;p&gt;2. Die Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers sind zulässig. Die Verurteilung zu der Ordnungsstrafe und zu den Kosten beschwert ihn nach wie vor. Seine Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 GG können verletzt sein. Denn die wirtschaftliche Verwaltung eines Presseunternehmens, insbesondere die Buchhaltung, hängt mit der Informationsvermittlung in der Regel so eng zusammen, daß die in ihr Tätigen an der spezifischen Pressefreiheit teilhaben müssen. Jedenfalls genießt der Beschwerdeführer als Leiter der Buchhaltung im Verlag der Beschwerdeführerin den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers sind unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. a) Die Beschlüsse vom 15. und 19. November 1962 in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 8. Februar 1967 verletzen nicht das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Maßgebend für die Beurteilung ist insoweit nicht der nach Inkrafttreten des Hamburgischen Pressegesetzes eingetretene Rechtszustand, sondern der des Jahres 1962.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Denn die verhängte Ordnungsstrafe und die Auferlegung der Kosten sind ausschließlich Rechtsfolgen der damaligen Weigerung des Beschwerdeführers, die ihm gestellten Fragen zu beantworten. Daß der Beschwerdeführer in einem späteren Zeitpunkt möglicherweise dazu nicht mehr verpflichtet gewesen wäre, ist für seine Aussagepflicht im Jahre 1962 ohne Bedeutung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die auf § 70 StPO gestützte Verurteilung könnte mit Rücksicht auf die Pressefreiheit beanstandet werden, wenn die angefochtenen Beschlüsse die Wirkungen dieses Grundrechts auf die Auslegung der allgemeinen Bestimmungen über Zeugnispflicht und Ausnahmen davon verkannt oder ein etwa unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu entnehmendes Aussageverweigerungsrecht nicht beachtet hätten.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_296_305&quot; id=&quot;BVerfGE_25_296_305&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_296_305&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 296 (305):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
In der Strafprozeßordnung ist ein Aussageverweigerungsrecht der Presseangehörigen für Fälle der vorliegenden Art nicht ausdrücklich vorgesehen. § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO gewährt nach seinem Wortlaut und nach seiner Entstehungsgeschichte ein solches Recht nur im Falle einer Presseveröffentlichung strafbaren Inhalts, d.h. eines sogenannten Presseinhaltsdelikts. Diese Voraussetzung liegt bei den Berichten über die Straftaten der Einbrecherbanden nicht vor. Bei dem klaren Wortlaut des Gesetzes ist es nicht möglich, im Wege verfassungskonformer Auslegung den § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO auch auf Fälle anzuwenden, in denen sich die verlangte Aussage auf Informanten nicht strafbarer Veröffentlichungen oder auf den Informationsweg und die dafür aufgewendeten Mittel beziehen soll. Da aber die Vorschrift, die als solche mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar ist, keine erschöpfende Regelung enthält (BVerfGE 20, 162 [189]), könnte ein dem Umfang nach noch näher zu bestimmendes Zeugnisverweigerungsrecht für Presseangehörige unter Umständen unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG hergeleitet werden; es würde dann als &quot;gesetzlicher Grund&quot; im Sinne des § 70 StPO von der Pflicht zur Aussage befreien.
&lt;p&gt;b) Ob die Pressefreiheit eine derartige Ausnahme vom Aussagezwang rechtfertigt und ob das Bundesverfassungsgericht mit seiner Feststellung und Anwendung für den Einzelfall nicht in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers eingreifen würde, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn die vom Beschwerdeführer verlangten Aussagen über die Zahlung von Vergütungen oder anderen Beträgen an die Beamten, welche die Zusammenkunft zwischen Reportern und Untersuchungshäftlingen vermittelt hatten, liegen außerhalb des Rahmens eines denkbaren verfassungsrechtlich gebotenen Aussageverweigerungsrechts.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer stützt seine Verfassungsbeschwerde im wesentlichen auf die Notwendigkeit des Informantenschutzes, da nur dadurch eine wesentliche Aufgabe der Presse -- Hinweise auf Mißstände in der öffentlichen Verwaltung -- erfüllt werden könne. Dem mag insofern zuzustimmen sein, als in der Tat bei der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_296_306&quot; id=&quot;BVerfGE_25_296_306&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_296_306&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 296 (306):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Aufdeckung wirklicher Mißstände das Informationsinteresse der Öffentlichkeit in der Regel höher sein wird als das Interesse der Behörde, Informationen nicht nach außen dringen zu lassen. Im vorliegenden Fall handelt es sich aber nicht um die Geheimhaltung einer Informationsquelle, sondern um die Aufklärung über die Mittel, mit deren Hilfe die Reporter möglicherweise die Beamten veranlaßt hatten, die Untersuchungsgefangenen vorübergehend, jedoch ohne einen sich aus dem Ermittlungsverfahren selbst ergebenden Anlaß, der Untersuchungshaft zu entziehen. Informanten waren nur die Untersuchungsgefangenen; sie waren bereits bekannt und legten offensichtlich keinen Wert auf Geheimhaltung ihrer Urheberschaft an den Artikeln. Auch die Namen und die Mitwirkung der die Zusammenkünfte vermittelnden Beamten waren bekannt; aufzuklären blieb nur die Frage, ob ihnen Vorteile gewährt worden waren. In diesem Fall bestand der Verdacht, daß die Geheimhaltung nicht einem höheren, die Sauberkeit des öffentlichen Lebens fördernden Interesse dienen sollte, sondern dem Gegenteil, nämlich der Korruption und Bestechlichkeit. Gerade wenn die Bedeutung der Pressefreiheit für das öffentliche Leben ernstgenommen wird, ist in diesem Fall vom Grundgesetz her ein besonderes Zeugnisverweigerungsrecht der Presse nicht geboten. Die Pressefreiheit darf nicht allein vom Blickpunkt der Presseverleger gesehen und nicht als Privilegierung für jegliche der Nachrichtensammlung und -verbreitung dienende Handlung verstanden werden; vielmehr findet sie, auch bei Berücksichtigung der geschäftlichen Interessen der Presseunternehmen, ihre Grenze dort, wo sie auf andere gewichtige Interessen des freiheitlichen demokratischen Staates stößt und die Erfüllung der publizistischen Aufgabe der Presse nicht den Vorrang der Pressefreiheit erfordert. Ein wichtiges allgemeines Interesse dieser Art besteht insbesondere an der gerechten Ahndung schwerer Straftaten des öffentlichen Dienstes (vgl. BVerfGE 20, 162 [176 f.; 186 ff.]).
&lt;p&gt;c) Ob der Verdacht auf Bestechung berechtigt war, kann das Bundesverfassungsgericht nicht in vollem Umfange nachprüfen,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_296_307&quot; id=&quot;BVerfGE_25_296_307&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_296_307&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 296 (307):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
da Feststellungen darüber in erster Linie Sache der ordentlichen Gerichte und der Ermittlungsbehörden sind (BVerfGE 1, 418 [420]; 18, 85 [92 f.]; ständige Rechtsprechung). Willkür hinsichtlich der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts ist nicht ersichtlich. Nach den den angefochtenen Beschlüssen zugrunde liegenden Ermittlungen der Staatsanwaltschaft stand fest, daß die die Zusammenkünfte vermittelnden Beamten sich von den Reportern hatten bewirten lassen. Die Untersuchungshäftlinge hatten für ihre Informationen Honorare zwischen 1000.- und 3000.- DM erhalten; sie hatten außerdem angegeben, daß die Beamten sie zu den Gesprächen mit den Reportern geradezu gedrängt und ihnen sofortige Zahlung von 500.- DM aus Mitteln versprochen hätten, über die die Beamten angeblich sofort verfügen konnten. Gegen zwei der Beamten bestand der später gegen einen von ihnen bestätigte Verdacht, sich auch in anderen Fällen der Begünstigung im Amt, Gefangenenbefreiung und schweren passiven Bestechung schuldig gemacht zu haben. Als die Staatsanwaltschaft erste Ermittlungen bei der Beschwerdeführerin führen wollte, war diese durch die Ehefrau des einen kurz vorher zu den Vorwürfen vernommenen Beamten schon unterrichtet und lehnte jede Auskunft über geleistete Zahlungen ab. Wenn die Ermittlungsbehörde aus all diesen Anhaltspunkten den Schluß zog, daß ein Verdacht auf Annahme von Vorteilen durch die beschuldigten Beamten bestehe, so ist das offensichtlich nicht willkürlich. Auch im übrigen kann nicht festgestellt werden, daß die Strafverfolgungsbehörden Verfassungsgrundsätze oder Grundrechte verkannt haben.
&lt;p&gt;d) Die Vereinbarkeit des Aussagezwanges für den Beschwerdeführer mit dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG widerspricht auch nicht dem Grundsatz, daß die Pressefreiheit für alle Presseveröffentlichungen ohne Rücksicht auf deren Wert gewährt wird. Eine Ausnahme vom allgemeinen Aussagezwang ist im vorliegenden Fall deshalb nicht begründet, weil die hier angewandte Art der Nachrichtenbeschaffung jedenfalls durch die spezifische Aufgabe der Presse nicht gefordert wird.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_296_308&quot; id=&quot;BVerfGE_25_296_308&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_296_308&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 296 (308):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
e) Andere den Beschwerdeführer betreffende Grundrechtsverletzungen sind aus den Beschlüssen vom 15. und 19. November 1962 nicht ersichtlich.
&lt;p&gt;2. Auch die gegen die Beschlüsse vom 8. Februar 1967 und 12. September 1968 gerichtete, zur gemeinsamen Entscheidung mit der früheren verbundene Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet. Diese Beschlüsse haben es nur abgelehnt, auf Grund der durch das Hamburgische Pressegesetz ab 1. April 1965 veränderten Rechtslage die verhängte Ordnungsstrafe und die Verurteilung zu den Kosten aufzuheben. Verfassungsrechtlich ist diese Entscheidung nicht zu beanstanden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(gez.) Dr. Müller, Dr. Stein, Ritterspach, Dr. Haager, Rupp-v. Brünneck, Dr. Böhmer, Dr. Brox&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3789&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Fri, 22 Mar 2024 18:12:31 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68, 2 BvL 23/68</title>
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&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Art. 103 Abs. 2 GG bestimmt die Voraussetzungen, unter denen ein Verhalten für strafbar erklärt werden kann. Er verbietet sowohl die rückwirkende Strafbegründung wie die rückwirkende Strafverschärfung.&lt;br /&gt;
2. Verjährungsvorschriften regeln, wie lange eine für strafbar erklärte Tat verfolgt werden soll. Sie lassen die Strafbarkeit der Tat unberührt. Verjährungsvorschriften unterliegen daher nicht dem Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG.&lt;br /&gt;
3. Die Verlängerung oder Aufhebung noch nicht abgelaufener Verjährungsfristen verstößt jedenfalls bei Verbrechen, die mit lebenslangem Zuchthaus bedroht sind, weder gegen das Rechtsstaatsprinzip noch gegen den Gleichheitssatz.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Art. 103 Abs. 2 GG bestimmt die Voraussetzungen, unter denen ein Verhalten für strafbar erklärt werden kann. Er verbietet sowohl die rückwirkende Strafbegründung wie die rückwirkende Strafverschärfung.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Verjährungsvorschriften regeln, wie lange eine für strafbar erklärte Tat verfolgt werden soll. Sie lassen die Strafbarkeit der Tat unberührt. Verjährungsvorschriften unterliegen daher nicht dem Rückwirkungsverbot des Art.103 Abs. 2 GG.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Die Verlängerung oder Aufhebung noch nicht abgelaufener Verjährungsfristen verstößt jedenfalls bei Verbrechen, die mit lebenslangem Zuchthaus bedroht sind, weder gegen das Rechtsstaatsprinzip noch gegen den Gleichheitssatz.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 26. Februar 1969&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 2 BvL 15, 23/68 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in den Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen vom 13.April 1965 (BGBl. I S. 315), - 1. Aussetzungs- und Vorlagebeschluß&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_269_270&quot; id=&quot;BVerfGE_25_269_270&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_269_270&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 269 (270):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
des Landgerichts Tübingen vom 23. Juli 1968 (Ks 1/68) - 2 BvL 15/68 -, 2. Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Landgerichts/Schwurgerichts Kiel vom 30. August 1968 (III 116/68 - 2 Ks 1/68) - 2 BvL 23/68 -.
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;§ 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen vom 13. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 315) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Gesetz über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen vom 13. April 1965 (BGBl. I S. 315 - im folgenden: Berechnungsgesetz) lautet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;§ 1 Ruhen der Verfolgungsverjährung&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Bei der Berechnung der Verjährungsfrist für die Verfolgung von Verbrechen, die mit lebenslangem Zuchthaus bedroht sind, bleibt die Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1949 außer Ansatz. In dieser Zeit hat die Verjährung der Verfolgung dieser Verbrechen geruht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Absatz 1 gilt nicht für Taten, deren Verfolgung beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits verjährt ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 2 Anpassung des Ersten Gesetzes zur Aufhebung des Besatzungsrechts&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Soweit die Verjährung der Strafverfolgung nach § 1 ruht, findet § 5 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 30. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 437) keine Anwendung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 3 Land Berlin&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 4 Inkrafttreten&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Gesetz ist am 21. April 1965 verkündet worden.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_269_271&quot; id=&quot;BVerfGE_25_269_271&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_269_271&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 269 (271):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Die den Beschuldigten vorgeworfenen Verbrechen der Beihilfe zum Mord sind nach Auffassung der vorlegenden Gerichte bereits verjährt, wenn nicht § 1 Abs. 1 des Berechnungsgesetzes eingreift.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. a) In der Strafsache gegen Paul H... wegen Beihilfe zum Mord - Landgericht Tübingen (Ks 1/68) - hat die Staatsanwaltschaft Stuttgart am 30. Januar 1968 gegen Paul H... (und zwei weitere Angeschuldigte) Anklage wegen drei Verbrechen der Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord an 132 Menschen, an 135 Menschen und an mindestens 30 Menschen (§§ 211, 47, 49, 73, 74 StGB) erhoben. Der Angeschuldigte H... war 1941 Leutnant der Schutzpolizei der Reserve; er führte einen Zug beim Einsatzkommando 6. Die Anklage wirft ihm vor, er habe im Juni/Juli 1941 in der Sowjetunion an der Erschießung jüdischer Bürger mitgewirkt. Die Opfer seien von Hitler, Himmler und Heydrich aus niedrigen Beweggründen (Rassenhaß) getötet worden. H... habe Beihilfe geleistet; es könne nicht festgestellt werden, daß er aus eigener Initiative gehandelt oder sich die Erschießungen sonst zu eigen gemacht habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Hauptverfahren gegen H... ist noch nicht eröffnet. Durch Beschluß vom 25. Juni 1968 hat die Strafkammer das Verfahren gegen diesen Angeschuldigten abgetrennt und durch Beschluß vom 23. Juli 1968 - ergänzt durch Beschluß vom 27. September 1968 - ausgesetzt, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Frage einzuholen,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;ob § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen vom 13. April 1965 (BGBl. I S.315) mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die Strafkammer begründet den Vorlagebeschluß wie folgt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Angeschuldigte H... sei der ihm zur Last gelegten Verbrechen hinreichend verdächtig. Die Verjährungsfrist betrage gemäß § 67 StGB 20 Jahre. Der Lauf der Frist sei gemäß § 69 StGB bis zum 8. Mai 1945 gehemmt gewesen. Die Verjährungsfrist sei innerhalb der Zeit vom 9. Mai 1945 bis 8. Mai 1965 nicht, sondern erstmals durch die Eröffnung der gerichtlichen Vorunter&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_269_272&quot; id=&quot;BVerfGE_25_269_272&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_269_272&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 269 (272):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
suchung am 9. Februar 1967 unterbrochen worden. Das Hauptverfahren gegen den Angeschuldigten könne deshalb nur dann eröffnet werden, wenn § 1 I des Berechnungsgesetzes gelte und demgemäß bei Berechnung der Verjährungsfrist die Zeit vom 8. Mai 1945 bis 31. Dezember 1949 außer Ansatz bleibe.
&lt;p&gt;Nach Überzeugung der Strafkammer ist § 1 I des Berechnungsgesetzes mit Art. 103 II GG unvereinbar. Die Vorschrift enthalte eine Fiktion. In Wirklichkeit seien die deutschen Gerichte schon seit 1945 wieder weitgehend funktionsfähig gewesen und hätten in der Zeit bis zum 31. Dezember 1949 weitaus die meisten der bisher gesühnten nationalsozialistischen Verbrechen abgeurteilt. Soweit damals das Besatzungsrecht die deutsche Gerichtsbarkeit beschränkt habe, seien Besatzungsgerichte treuhänderisch tätig geworden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 103 Abs. 2 GG verbiete die rückwirkende Schaffung neuer Straftatbestände und rückwirkende Strafverschärfungen. Unvereinbar mit der Norm sei auch eine rückwirkende Ausdehnung der staatlichen Strafgewalt durch eine Änderung der Zeitgrenze, die nach § 67 StGB für die Strafbarkeit eines Verhaltens von Bedeutung sei. Bei den Verjährungsvorschriften des Strafgesetzbuchs handle es sich nicht um Verfahrensbestimmungen, die lediglich die Verfolgbarkeit der Taten regelten, sondern auch um Normen mit materiellem Gehalt, die besagten, daß eine Tat nach Ablauf einer gewissen Zeit nicht mehr strafbar sein solle.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In einem ergänzenden Beschluß vertritt das vorlegende Gericht die Auffassung, daß die mit der Vorlage gestellte Frage durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 18. September 1952 (BVerfGE 1, 418 [423]) nicht entschieden sei, weil das hessische Ahndungsgesetz, das Gegenstand dieser Entscheidung war, nur eine deklaratorische Feststellung einer ohnehin aus § 69 StGB sich ergebenden Rechtslage enthalte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. a) In der Strafsache gegen Heinz Joachim S... wegen Beihilfe zum Mord - Schwurgericht Kiel (2 Ks l/68) - hat die Staatsanwaltschaft Kiel am 11. August 1967 gegen Heinz Joachim S... (und zwei weitere Angeschuldigte) Anklage wegen eines Verbre&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_269_273&quot; id=&quot;BVerfGE_25_269_273&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_269_273&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 269 (273):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
chens der Beihilfe zum Mord an mindestens 2550 Menschen (§§ 211, 49 StGB) erhoben. Der Angeklagte war im Jahre 1942 als Kraftfahrer im Rang eines SS-Hauptscharführers bei dem Einsatzkommando 8 eingesetzt. Die Anklage wirft ihm vor, er habe auf Befehl mit dem ihm zugeteilten Gaswagen in der Zeit von Mitte Juni bis Mitte September 1942 mitgewirkt, bei Mogilew (Sowjetunion) mindestens 2500 russische Juden und in Minsk mindestens 50 aus dem Reich stammende Juden unmenschlich zu ermorden. Die Opfer seien von Hitler, Himmler und anderen aus niedrigen Beweggründen, grausam und zum Teil heimtückisch getötet worden. Der Angeklagte habe sich dem Willen der Haupttäter widerstrebend unterworfen.
&lt;p&gt;Das Hauptverfahren ist durch Beschluß der Strafkammer in Kiel vom 17. Januar 1968 eröffnet worden. Die Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht in Kiel begann am 26. August 1968. Der Angeklagte ist zur Person vernommen, die Anklage ist verlesen. Durch Beschluß vom 30. August 1968 hat das Schwurgericht das Verfahren gegen S... abgetrennt und ausgesetzt, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;ob das Gesetz über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen vom 13.April 1965 (BGBl. I S. 315) mit dem Grundgesetz vereinbar ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Das Schwurgericht begründet den Vorlagebeschluß wie folgt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Frage der Vereinbarkeit des Berechnungsgesetzes mit dem Grundgesetz sei für die Entscheidung des Gerichts erheblich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Lauf der Verjährungsfrist habe jedenfalls am 9. Mai 1945 begonnen und ende, wenn nicht das Berechnungsgesetz eingreife, am 8.Mai 1965. Die erste richterliche Unterbrechungshandlung gegenüber S... sei am 12. Oktober 1965 vorgenommen worden, als die Voruntersuchung eröffnet und S... zu seiner verantwortlichen Vernehmung vor den Untersuchungsrichter geladen worden sei. Nach dem 8. Mai 1945 habe die Strafverfolgung nicht mehr geruht. In Schleswig-Holstein seien die Amts- und Landgerichte noch vor dem 12. Oktober 1945 wieder eröffnet worden und hätten mit der Strafverfolgung beginnen können. Soweit das Besatzungs&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_269_274&quot; id=&quot;BVerfGE_25_269_274&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_269_274&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 269 (274):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
recht die Zuständigkeit der deutschen Gerichte beschränkt habe, seien die Gerichte der Besatzungsmächte zuständig gewesen.
&lt;p&gt;Mit Art. 103 Abs. 2 GG sei es nicht zu vereinbaren, daß die für die Verfolgung einer Straftat geltende Verjährungsfrist nach der Tat durch einfaches Gesetz verlängert werde. Das Berechnungsgesetz habe eine echte Verlängerung der Verjährungsfrist zur Folge. Die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs über die Verjährung seien keine rein verfahrensrechtlichen Vorschriften, sondern hätten auch materiell-rechtlichen Gehalt, soweit sie besagten, daß nach Ablauf einer bestimmten Zeit eine Tat nicht mehr strafbar sein solle. Die Strafbarkeit setze voraus, daß die Tat unverjährt sei. Die Vorschriften über die Verjährung seien nicht nur erlassen, weil nach längerer Zeit die Aufklärung von Verbrechen schwieriger und fehlerhaft werden könne, sondern auch, weil das Verlangen der Rechtsgemeinschaft nach Bestrafung in vielen Fällen nach längerem Zeitablauf abklinge und das Sühnebedürfnis geringer werde. Auch daß der Täter nach Ablauf sehr vieler Jahre nicht mehr der gleiche Mensch sei wie zur Zeit der Tat, lasse sich, wenn auch nicht stets, als Grund dafür anführen, daß man eines Tages schließlich geneigt sei, ihn wegen seiner Tat nicht mehr zu bestrafen. Durch das Rückwirkungsverbot werde der Gesetzgeber gehindert, seine Gesetze unter dem Druck geschehener Taten aufzustellen oder sie auf diese zuzuschneiden. Eine Ausdehnung der Verjährungsfrist nach der Tat bedeute eine Vermehrung der staatlichen Strafgewalt, die Art. 103 II GG ausschließe. Dabei dürfe nicht außer acht bleiben, daß die Verjährung auch eine Schutzvorkehrung gegen Justizirrtum sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu den Vorlagen, die zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden sind, haben sich der Bundesminister der Justiz für die Bundesregierung, der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg und die Beschuldigten H... und S... geäußert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Bundesminister der Justiz und der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg halten die Bedenken der vorlegenden Gerichte gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 1 I des Berechnungsgesetzes für unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_269_275&quot; id=&quot;BVerfGE_25_269_275&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_269_275&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 269 (275):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
2. Der Beschuldigte Paul H... ist der Auffassung, der staatliche Strafanspruch entstehe nur in der zeitlichen Begrenzung durch die Verjährungsfrist. Das Sühnebedürfnis der Allgemeinheit vermindere sich im Lauf der Zeit und erlösche schließlich. Die verschiedene Länge der Verjährungsfristen mache dies deutlich. Wer für eine lange zurückliegende Tat abgeurteilt werde, werde nicht mehr abgeschreckt, sondern empfinde Verbitterung. Die zeitliche Beschränkung des staatlichen Strafanspruchs entspreche einer allgemeinen Rechtsüberzeugung des Volkes. Der Mensch erfahre mit der Zeit und durch sie Veränderungen. Das gelte für den Einzelnen und für die Allgemeinheit. Aus dieser Erwägung entspreche es einem humanen Verständnis, daß der Strafanspruch des Staates von vornherein befristet sei.
&lt;p&gt;3. Der Beschuldigte S... trägt vor, die Feststellung des Berechnungsgesetzes, daß die Strafverfolgung in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis 31. Dezember 1949 geruht habe, widerspreche der wirklichen Sachlage. Die rückwirkende strafrechtliche Schlechterstellung, die dieses bewirke, sei mit dem rechtsstaatlichen Prinzip der Rechtssicherheit unvereinbar. Es sei Sache des Gesetzgebers, für das erhöhte Sühnebedürfnis der ungeheuerlichen Gewaltverbrechen einen verfassungsrechtlich zulässigen Weg zu finden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vorlagen sind zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. a) Die Strafkammer des Landgerichts in Tübingen steht vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens. Sie muß sich dabei über die Gültigkeit der in Betracht kommenden Strafnormen schlüssig werden (BVerfGE 4, 352 [355]). Bei ihrer Entscheidung kommt es darauf an, ob § 1 I des Berechnungsgesetzes mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die Strafkammer geht davon aus, daß die Verjährung zwar bis zum 8. Mai 1945 gehemmt war, jedoch seit dem 9. Mai 1945 nicht mehr, weil die deutschen Gerichte ihre Tätigkeit bald nach dem Zusammenbruch wieder aufnahmen und, soweit ihre Gerichtsbarkeit besatzungsrechtlich eingeschränkt war, statt ihrer die Gerichte der Besat&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_269_276&quot; id=&quot;BVerfGE_25_269_276&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_269_276&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 269 (276):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zungsmächte treuhänderisch tätig wurden. Die zwanzigjährige Verjährungsfrist (§§ 67 I, 211, 49 II StGB n.F., § 4 GewaltverbrecherVO) wäre deshalb am 8. Mai 1965 abgelaufen. Nach den Feststellungen der Strafkammer ist die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete richterliche Handlung am 9. Februar 1967 vorgenommen worden. Die Strafkammer, die die weiteren Voraussetzungen der Eröffnung des Hauptverfahrens für gegeben hält, kann diese Entscheidung also nur dann fällen, wenn bei Berechnung der Verjährungsfrist § 1 I 1 des Berechnungsgesetzes eingreift. Andernfalls muß sie den Angeschuldigten außer Verfolgung setzen.
&lt;p&gt;b) Das Schwurgericht in Kiel hat die Vorlage in der Hauptverhandlung beschlossen, nachdem der Angeklagte zur Person vernommen und die Anklage verlesen worden war. Da die Vernehmung des Angeklagten zur Sache, die Beweisaufnahme und die Schlußvorträge noch ausstehen, hat sich das Schwurgericht eine Uberzeugung von Schuld oder Unschuld des Angeklagten noch nicht bilden können. Das steht der Zulässigkeit der Vorlage jedoch nicht entgegen. Ein Gericht muß, bevor es eine Vorlage beschließt, den Sachverhalt soweit aufklären, daß die Entscheidungserheblichkeit der zu prüfenden Vorschrift feststeht (BVerfGE 11, 330 [336]; 15, 211 [213]; 17, 135 [138]; 18, 186 [192]). Hier ist aber das Schwurgericht an einer Entscheidung in der Sache gehindert; denn es muß das Verfahren unverzüglich einstellen (§ 260 III StPO), wenn die Verfolgung der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten bereits verjährt ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch das Schwurgericht geht davon aus, daß die Verjährung nach dem 8. Mai 1945 nicht mehr auf Grund von § 69 I 1 StGB geruht habe, weil die Amts- und Landgerichte in Schleswig-Holstein in den ersten drei Monaten nach dem Zusammenbruch wieder eröffnet worden sind, und, soweit ihre Gerichtsbarkeit besatzungsrechtlich beschränkt war, an ihrer Stelle die Gerichte der Besatzungsmächte tätig geworden sind. Die zwanzigjährige Verjährungsfrist (§§ 67 I, 211, 49 II StGB n.F., § 4 GewaltverbrecherVO) wäre deshalb am 8. Mai&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_269_277&quot; id=&quot;BVerfGE_25_269_277&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_269_277&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 269 (277):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
1965 abgelaufen. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts ist die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete richterliche Handlung am 12. Oktober 1965 vorgenommen worden.
&lt;p&gt;Das Schwurgericht in Kiel stellt durch den Vorlagebeschluß alle Bestimmungen des Berechnungsgesetzes zur Nachprüfung. Für seine Entscheidung kommt es jedoch nur auf die Gültigkeit von § 1 I des Berechnungsgesetzes an. Nur diese Vorschrift ist deshalb auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu prüfen (BVerfGE 5, 71 [75]; 18, 52 [58]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Zulässigkeit beider Vorlagen steht nicht entgegen, daß die vorlegenden Gerichte nicht auf die Frage eingegangen sind, ob wegen § 2 II 2 StGB die Verjährungsfristen nicht statt nach § 1 des Berechnungsgesetzes nach § 5 I des Ersten Gesetzes zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 30. Mai 1956 (BGBl. I S. 437) als dem mildesten Zwischengesetz zu berechnen sind. Sie nehmen offenbar an, daß § 2 des Berechnungsgesetzes dem § 2 II 2 StGB vorgeht und § 5 I des Ersten Aufhebungsgesetzes außer Anwendung gesetzt hat. Diese Auffassung ist jedenfalls vertretbar und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil § 2 II 2 StGB - sollte er sich auf Verjährungsregelungen beziehen - jedenfalls insoweit weder durch Art. 103 II GG noch durch das Rechtsstaatsprinzip garantiert ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Aus der Neufassung von § 50 II StGB durch Art. 1 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Ordnungswidrigkeitengesetz vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503), die nach Eingang der Vorlagen am 1. Oktober 1968 in Kraft getreten ist, ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken gegen die Zulässigkeit der Vorlagen. Die Anklagen gehen davon aus, daß die Haupttäter mit Überlegung und aus niedrigen Beweggründen getötet haben, die Gehilfen aber weder aus eigener Initiative gehandelt noch sich die Tötungen zu eigen gemacht hätten und deshalb nur der Beihilfe zum Mord verdächtig seien. Ob ein solcher Sachverhalt eine Privilegierung der Gehilfen nach § 50 II StGB n.F. rechtfertigt und welche Folgerungen daraus für die Bemessung der gesetzlichen Verjährungsfristen zu ziehen sind, muß von den Strafge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_269_278&quot; id=&quot;BVerfGE_25_269_278&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_269_278&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 269 (278):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
richten selbst entschieden werden. Ausrottungsmaßnahmen, wie sie in den Ausgangsverfahren den Gegenstand der Untersuchung bilden, können nicht nur durch die niedrigen Beweggründe der Täter, sondern auch durch die heimtückische oder grausame Begehungsweise als Mord qualifiziert sein, womit jedenfalls eine Privilegierung der Gehilfen nach § 50 II StGB n.F. entfällt. Wenn dagegen das Berechnungsgestz mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, müßten die Beschuldigten ohne weitere Feststellungen außer Verfolgung gesetzt werden oder es müßte das Verfahren eingestellt werden.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Berechnungsgesetz ist mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Gesetz bestimmt in § 1 I, daß bei der Berechnung der Verjährungsfrist für die Verfolgung von Verbrechen, die mit lebenslangem Zuchthaus bedroht sind, die Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1949 außer Ansatz bleibt. Nach § 1 I 2 des Gesetzes soll in dieser Zeit die Verjährung der Verfolgung dieser Verbrechen geruht haben. Das Gesetz ergreift insbesondere alle Verbrechen des Mordes, die vor dem 1. Januar 1950 begangen worden sind, gleichviel, ob sie einen politischen Hintergrund hatten oder nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach seinem Wortlaut stellt das Gesetz fest, daß die Verjährung dieser Verbrechen in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum geruht habe. § 69 I 1 StGB bestimmt, daß die Verjährung während der Zeit ruht, in welcher auf Grund gesetzlicher Vorschrift die Strafverfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann. Konnte also in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis 31. Dezember 1949 auf Grund einer damals geltenden gesetzlichen Vorschrift die Strafverfolgung der im Berechnungsgesetz erwähnten Verbrechen nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden, so verstieße das Gesetz schon deshalb nicht gegen das Grundgesetz, weil es dann für die Zeit vom 8. Mai 1945 bis 31. Dezember 1949 lediglich den Rechtszustand feststellte, der sich schon aus der Anwendung des § 69 I 1 StGB ergibt.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_269_279&quot; id=&quot;BVerfGE_25_269_279&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_269_279&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 269 (279):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
1. Die Verjährung der Verfolgung dieser Verbrechen hat jedoch in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis 31. Dezember 1949 nicht gemäß § 69 I StGB geruht.
&lt;p&gt;a) Beim Einmarsch der alliierten Truppen in Deutschland wurden auf Grund von Art. III der Proklamation Nr. 1 des Alliierten Oberbefehlshabers (ABlAmMilReg. A S. 1) alle deutschen Gerichte geschlossen. Die Rechtspflege stand still. Erst in der zweiten Hälfte des Jahres 1945 nahmen die Gerichte zu örtlich verschiedenen Zeitpunkten ihre Tätigkeit wieder auf.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Vgl. hierzu den mündlichen Bericht des damaligen Bundesjustizministers Schäffer in der 104. Sitzung des Rechtsausschusses des 3. Deutschen Bundestages vom 11. Mai 1960, Kurzprotokoll S. 27.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die Wiedereröffnung der Gerichte wurde durch das Kontrollratsgesetz Nr. 4 vom 30. Oktober 1945 über die Umgestaltung des deutschen Gerichtswesens (ABlKR S. 26) und das Gesetz Nr. 2 der amerikanischen Militärregierung (ABlAmMilReg. A S. 7) legalisiert. Die Zuständigkeiten der deutschen Gerichte wurden jedoch durch Art. III des Kontrollratsgesetzes Nr. 4 eingeschränkt. Insbesondere durften deutsche Gerichte ohne besondere Ermächtigung keine strafbaren Handlungen aburteilen, die von Nationalsozialisten oder anderen Personen gegen Staatsangehörige alliierter Nationen oder deren Verbündeter begangen worden waren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Aburteilung der Verbrechen des nationalsozialistischen Regimes beanspruchten die Alliierten zunächst die ausschließliche Gerichtsbarkeit. Durch Art. II Nr. 1 a, b, c des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 vom 20. Dezember 1945 (ABlKR S. 50) waren Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit unter Strafe gestellt worden. Art. III Nr. 1 d Satz 1 desselben Gesetzes gab den Besatzungsbehörden das Recht, die unter Anklage gestellten Personen zur Verhandlung vor ein dafür geeignetes Gericht zu bringen. Jedoch konnten die Besatzungsbehörden für die Aburteilung von Verbrechen, die deutsche Staatsangehörige gegen andere deutsche Staatsangehörige&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_269_280&quot; id=&quot;BVerfGE_25_269_280&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_269_280&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 269 (280):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
oder Staatenlose begangen hatten, deutsche Gerichte für zuständig erklären.
&lt;p&gt;In der amerikanischen Zone wurde diese Ermächtigung von Fall zu Fall erteilt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bericht des Bundesministers der Justiz vom 26. Februar 1965, BTDrucks. IV/3124 S. 16.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der britischen und in der französischen Zone ergingen generelle Ermächtigungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. I Nr. 1 der VO Nr.47 der britischen Militärregierung (ABIBritMilReg. S. 306), in Kraft getreten am 30. August 1946; Art. 2 Nr. 5 der VO Nr. 173 des französischen Oberkommandierenden in Deutschland (JournOff. S. 1684), in Kraft seit 23. September 1948.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Durch Art. 14, 15 des Gesetzes Nr. 13 der Alliierten Hohen Kommission vom 25. November 1949 (ABlAHK S. 54) wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1950 das Kontrollratsgesetz Nr. 4 außer Anwendung gesetzt. Die Vorschriften, die die Zuständigkeit der deutschen Gerichte in Strafsachen beschränkten, wurden bis auf einige Reservatrechte der Besatzungsmächte aufgehoben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Im Zuge der schrittweisen Wiederherstellung der deutschen Souveränität wurde auch die Berechnung von Fristen für den Zeitraum geregelt, während dessen die Zuständigkeit der deutschen Gerichte durch Rechtsvorschriften der Besatzungsmächte beschränkt war. Art. 10 AHKG Nr. 13 vom 25. November 1949 (ABlAHK S.54) in Verbindung mit Art. 2 AHKG Nr. 28 vom 31. Mai 1950 (ABlAHK S. 391) bestimmte, daß dieser Zeitraum in die gesetzlich bestimmten Fristen nicht eingerechnet werde, es sei denn, daß während dieses Zeitraums ein Besatzungsgericht für eine solche Sache zuständig war.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach § 5 I des Ersten Gesetzes zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 30. Mai 1956 (BGBl. I S. 437) sollten Fristen - auch die Verjährungsfrist für die Strafverfolgung -, deren Ablauf auf Grund von Vorschriften oder infolge von Maßnahmen der Besatzungsbehörden gehemmt worden und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes (1. Juni 1956) noch nicht eingetreten war,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_269_281&quot; id=&quot;BVerfGE_25_269_281&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_269_281&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 269 (281):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
in dem Zeitpunkt ablaufen, in dem der Ablauf ohne diese Hemmung eintreten würde, jedoch nicht vor dem Ende des Jahres 1956.
&lt;p&gt;2. Aus dem Vorstehenden ergibt sich folgendes:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Verfolgung von Morden ohne politischen Hintergrund unterlag nach dem 8. Mai 1945 einer Beschränkung nur für wenige Monate, in denen die deutschen Gerichte auf Grund der Proklamation Nr. 1 des Alliierten Oberbefehlshabers geschlossen waren. Die Voraussetzungen des § 69 I 1 StGB waren also allenfalls für einen kurzen Zeitraum nach dem 8. Mai 1945 erfüllt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Für die Ahndung von Morden aus politischen Gründen aus der Zeit des nationalsozialistischen Regimes, begangen an Deutschen und an Staatenlosen, waren zunächst die Besatzungsgerichte zuständig. Da jedoch die Besatzungsbehörden für die Aburteilung solcher Taten deutsche Gerichte für zuständig erklären konnten, hatten deutsche Staatsanwaltschaften und Gerichte spätestens seit Erlaß des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 vom 20. Dezember 1945 die Möglichkeit, um Einzelgenehmigungen für die Übernahme der Strafverfolgung in solchen Fällen nachzusuchen. Damit konnte die Verjährung durch richterliche Handlung unterbrochen werden. Zahlreiche derartige Verfahren sind vor deutschen Gerichten durchgeführt worden. Die in den Jahren 1946 bis 1948 in den deutschen Ländern erlassenen Rechtsvorschriften über die Ahndung nationalsozialistischer Straftaten zeigen, daß der Wille und die Möglichkeit vorhanden waren, diese Straftaten zu verfolgen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch bei politischen Morden an Deutschen und Staatenlosen war daher die Strafverfolgung durch deutsche Gerichte jedenfalls seit Beginn des Jahres 1946 möglich, so daß auch hier allenfalls bis zu dem genannten Zeitpunkt die Verjährung im Sinne von § 69 I 1 StGB geruht haben kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Die Aburteilung von Morden aus politischen Gründen aus der Zeit des nationalsozialistischen Regimes, begangen an Staatsangehörigen der Alliierten und ihrer Verbündeten, war bis zum 1. Januar 1950 den Gerichten der Besatzungsmächte vorbehalten. Obwohl aber in diesen Fällen ein Tätigsverden&amp;nbsp; deutscher&amp;nbsp; Gerichte&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_269_282&quot; id=&quot;BVerfGE_25_269_282&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_269_282&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 269 (282):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
rechtlich nicht möglich war, hat die Verjährung auch in diesen Fällen in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1949 nicht geruht.
&lt;p&gt;Die Ahndung dieser Verbrechen durch die Gerichte der Besatzungsmächte war Strafverfolgung im Sinne von § 69 I 1 StGB.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Zwar waren die deutschen Gerichte durch die für sie verbindlichen Vorschriften des Besatzungsrechts an der Strafverfolgung dieser Taten gehindert, obwohl die Taten auch nach damaligem deutschem Strafrecht mit der Höchststrafe bedroht waren. Jedoch sind diese Straftaten während der Beschränkung der deutschen Gerichtsbarkeit treuhänderisch für die deutschen Gerichte von den Besatzungsgerichten tatsächlich verfolgt und abgeurteilt worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) § 69 I 1 StGB beruht bei richtigem Verständnis auf dem Gedanken, daß bei Berechnung der Verjährungsfrist der Zeitraum nicht eingerechnet werden darf, während dessen das Gesetz selbst den Täter vor Strafverfolgung schützt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Durch deutsche Gesetze war die Strafverfolgung in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1949 nicht behindert. Es war den deutschen Gerichten jedoch auf Grund besatzungsrechtlicher Vorschriften, die im Inland verbindlich galten, unmöglich, die Strafverfolgung dieser Taten zu beginnen oder fortzusetzen. Sinn und Zweck dieser besatzungsrechtlichen Vorschriften war es nicht, die Täter vor Strafverfolgung zu schützen. Sie sollten im Gegenteil durch Zuweisung dieser Strafsachen an die Gerichte der Besatzungsmächte sicherstellen, daß eine Strafverfolgung im Inland möglichst umfassend und wirkungsvoll durchgeführt wurde. Die Gewähr dafür sollten die Gerichte der Alliierten mit ihren weitreichenden tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten der Strafverfolgung bieten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;cc) Der Bundesgerichtshof (BGHSt 1, 84 [90]) stellt im Anschluß an das Reichsgericht (RGSt 40, 402) darauf ab, ob die Gerichte, welche die Strafverfolgung tatsächlich betrieben haben, auf deutschem Gerichtsverfassungsrecht beruhten oder nicht. Er&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_269_283&quot; id=&quot;BVerfGE_25_269_283&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_269_283&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 269 (283):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
führt aus, ebenso wie ein im ausländischen Recht begründetes Hindernis die Anwendung des § 69 StGB nicht zu rechtfertigen vermöge, könne umgekehrt der Grundsatz des § 69 StGB nicht dadurch aufgehoben werden, daß Gerichte, die nicht auf den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes beruhten, strafbare Handlungen ungehindert verfolgen konnten, wenn von § 69 StGB vorausgesetzte Gerichte durch für sie verbindliche Rechtsvorschriften daran gehindert gewesen seien.
&lt;p&gt;Diese Auffassung wird der besonderen staatsrechtlichen Situation Deutschlands nach dem 8. Mai 1945 nicht gerecht und verfehlt den richtig verstandenen Sinn des § 69 I StGB wie er oben dargelegt wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;dd) Daß die Strafverfolgung durch die Besatzungsgerichte einer Strafverfolgung durch deutsche Gerichte im Sinne von § 69 I StGB gleichsteht, ergibt sich auch aus der Vorschrift des Art. 10 AHKG Nr. 13 in der Fassung von Art. 2 AHKG Nr. 28. Danach trat während der Beschränkung der deutschen Gerichtsbarkeit eine Fristhemmung dann nicht ein, wenn für die Sache statt eines deutschen Gerichtes ein Besatzungsgericht zuständig war.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Durch Art. 7 I Teil I des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 30. März 1955 (BGBl. II S. 405 - Art. 7 I ÜbV Teil I) hat sich die Bundesrepublik den drei Mächten gegenüber verpflichtet, die von den Besatzungsgerichten gefällten Urteile als rechtskräftig und rechtswirksam anzuerkennen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Schließlich folgt auch aus § 5 I des Ersten Aufhebungsgesetzes (siehe oben 1.d), soweit er strafrechtliche Fristen regelt, daß die Strafverfolgung durch die Besatzungsgerichte hinsichtlich der Anwendung des § 69 I StGB der Strafverfolgung durch deutsche Gerichte gleichwertig ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Hat die Verjährung der Strafverfolgung der in § 1 I des Berechnungsgesetzes bezeichneten Straftaten in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1949 nicht gemäß § 69 I&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_269_284&quot; id=&quot;BVerfGE_25_269_284&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_269_284&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 269 (284):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
1 StGB geruht, so stellt das Berechnungsgesetz nicht lediglich einen sich bereits aus Anwendung des § 69 StGB ergebenden Rechtszustand fest.
&lt;p&gt;a) Der Gesetzgeber wollte verhindern, daß Mordverbrechen aus der Zeit des nationalsozialistischen Regimes und aus der Nachkriegszeit vor Ablauf des 31. Dezember 1969 verjähren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Um dies zu erreichen, hat er nicht die Frist des § 67 StGB ausdrücklich verlängert. Er hat vielmehr durch § 1 I 1 des Berechnungsgesetzes die Gerichte angewiesen, bei Berechnung der Verjährungsfrist die Zeit vom 8. Mai 1945 bis 31. Dezember 1949 außer Ansatz zu lassen. Damit hat er, wie sich aus richtigem Verständnis des Zusammenhangs der Sätze 1 und 2 des § 1 I des Gesetzes ergibt, eine selbständige, neue Hemmung des Laufes dieser Fristen normiert. Diese Fristhemmung geht über die in § 69 I StGB geregelte hinaus und tritt ergänzend neben sie.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Für dieses Verständnis des § 1 I des Berechnungsgesetzes spricht auch § 1 II dieses Gestzes. Dort ist bestimmt, daß Abs. I nicht für Taten gilt, deren Verfolgung beim Inkrafttreten des Gesetzes (22. April 1965) bereits verjährt war. Dieser Absatz hat nur dann einen Sinn, wenn der Gesetzgeber davon ausging, daß während der Zeit vom 8. Mai 1945 bis 31. Dezember 1949 der Lauf der Verjährungsfristen nicht bereits auf Grund der Bestimmungen des Strafgesetzbuches geruht hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Es ergibt sich: § 1 I des Berechnungsgesetzes schiebt den Ablauf der Verjährungsfristen für die von dem Gesetz erfaßten Straftaten bis spätestens zum 31. Dezember 1969 hinaus und wirkt sich damit im Ergebnis als eine Verlängerung der laufenden Verjährungsfristen aus.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die durch das Berechnungsgesetz bewirkte Verlängerung der Verjährungsfristen für die Verfolgung von Verbrechen, die mit lebenslangem Zuchthaus bedroht sind, verstößt nicht gegen Art.103 II GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Nach Art. 103 II GG kann eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Wie schon der entsprechende Art. 116 der Wei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_269_285&quot; id=&quot;BVerfGE_25_269_285&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_269_285&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 269 (285):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
marer Reichsverfassung verbietet Art. 103 II GG, jemanden auf Grund eines Gesetzes zu bestrafen, das zur Zeit der Tat noch nicht in Kraft getreten war, dem Täter also nicht bekannt sein konnte (BVerfGE 7, 111 [119]). Damit ist sowohl die rückwirkende Anwendung neu geschaffener Straftatbestände als auch die Strafbegründung im Wege der Analogie verfassungskräftig untersagt.
&lt;p&gt;Aus dem Gebot, daß die Strafbarkeit der Tat vor deren Begehung &quot; gesetzlich &amp;nbsp;bestimmt&quot; sein muß, folgt ferner, daß nur auf Grund eines gültigen Strafgesetzes eine strafgerichtliche Verurteilung erfolgen kann (BVerfGE 14, 174 [185]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bedeutung des Art. 103 II GG erschöpft sich jedoch nicht in dem Verbot der analogen, gewohnheitsrechtlichen und rückwirkenden Strafbegründung. Art. 103 II GG fordert darüber hinaus auch, daß die Strafbarkeit &quot;gesetzlich&amp;nbsp; bestimmt &quot; ist. Der Einzelne soll nicht nur von vornherein wissen können, was strafrechtlich verboten ist, sondern auch, welche Strafe ihm für den Fall eines Verstoßes gegen jenes Verbot droht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Das in Art. 103 II GG enthaltene Gebot der Gesetzesbestimmtheit gilt einmal für den Straftatbestand (Tatbestandsbestimmtheit -&amp;nbsp; nullum crimen sine lege ). Die strafrechtlichen Normen müssen klar das Verbotene von dem Erlaubten abgrenzen. Die Tatbestandsmerkmale sind so konkret zu umschreiben, daß Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Das Gebot der Gesetzesbestimmtheit gilt ferner für die Strafandrohung ( nulla poena sine lege ).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 103 II GG geht von dem rechtsstaatlichen Grundsatz aus, daß keine Strafe ohne Schuld verwirkt wird (vgl. BVerfGE 20, 323 [331];&amp;nbsp; nulla poena sine culpa ). Dieser Grundsatz wurzelt in der vom Grundgesetz vorausgesetzten und in Art. 1 I und Art. 2 I GG verfassungskräftig geschützten Würde und der Eigenverantwortlichkeit des Menschen, die von dem Gesetzgeber auch bei der Ausgestaltung des Strafrechts zu achten und zu respektieren sind.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_269_286&quot; id=&quot;BVerfGE_25_269_286&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_269_286&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 269 (286):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Das strafrechtliche Delikt ist schuldhafte Verletzung eines für alle gewährleisteten Rechtsgutes. Gemessen an der Idee der Gerechtigkeit müssen Tatbestand und Rechtsfolge sachgerecht aufeinander abgestimmt sein. Beide sind wechselseitig aufeinander bezogen. Einerseits richtet sich die Strafhöhe nach dem normativ festgelegten Wert des verletzten Rechtsgutes und der Schuld des Täters. Andererseits läßt sich das Gewicht einer Straftat, der ihr in der verbindlichen Wertung des Gesetzgebers beigemessene Unwertgehalt, in aller Regel erst aus der Höhe der angedrohten Strafe entnehmen. Insofern ist auch die Strafandrohung für die Charakterisierung, Bewertung und Auslegung des Straftatbestandes von entscheidender Bedeutung. Von daher wird unmittelbar einsichtig, daß Art. 103 II GG sich sowohl auf den Unrechtstatbestand wie auf die Höhe der Strafandrohung bezieht. Art. 103 II GG bewahrt den Bürger nicht nur davor, daß ein bisher erlaubtes Verhalten rückwirkend für strafbar erklärt wird; er schützt ihn auch davor, daß der Unrechtsgehalt einer von ihm begangenen Zuwiderhandlung gegen das Strafgesetz bei seiner Verurteilung höher bewertet wird als zur Zeit der Tat.
&lt;p&gt;Art.103 II GG verbietet sowohl die rückwirkende Strafbegründung wie die rückwirkende Strafverschärfung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Art. 103 II GG besagt dagegen nichts über die Dauer des Zeitraums, während dessen eine in verfassungsmäßiger Weise für strafbar erklärte Tat verfolgt und durch Verhängung der angedrohten Strafe geahndet werden darf. Er verhält sich nur über das &quot;von wann an&quot;, nicht über das &quot;wielange&quot; der Strafverfolgung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Jede Strafnorm enthält ein mit staatlicher Autorität versehenes, sozial-ethisches Unwerturteil über die von ihr pönalisierte Handlungsweise. Der konkrete Inhalt dieses Unwerturteils ergibt sich aus Straftatbestand und Strafandrohung. Beide zusammen machen die Strafbarkeit im Sinne des Art. 103 II GG aus. Ist eine Verhaltensweise durch eine den Anforderungen des Art. 103 II GG genügende und auch im übrigen verfassungsmäßige gesetzliche Bestimmung mit Strafe bedroht, so wird sie dadurch&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_269_287&quot; id=&quot;BVerfGE_25_269_287&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_269_287&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 269 (287):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zu einer &quot;strafbaren Handlung&quot;. Ihre Strafbarkeit ist gesetzlich bestimmt.
&lt;p&gt;Die Strafbarkeit einer Tat ist Voraussetzung für deren Verfolgbarkeit. Eine Handlung darf nur dann strafrechtlich geahndet werden, wenn ihre Strafbarkeit bereits vor der Begehung gesetzlich bestimmt war. Mit der Strafbarkeit entfällt die Verfolgbarkeit, nicht dagegen mit der Verfolgbarkeit die Strafbarkeit. Eine einmal begangene strafbare Handlung verliert ihren Unrechtscharakter nicht dadurch, daß sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht verfolgt wird oder nicht verfolgt werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 103 II GG bestimmt die Voraussetzungen, unter denen ein Verhalten für strafbar erklärt werden kann. Verjährungsvorschriften regeln, wie lange eine für strafbar erklärte Tat verfolgt werden soll. Da sie lediglich die Verfolgbarkeit betreffen, die Strafbarkeit hingegen unberührt lassen, fallen sie aus dem Geltungsbereich des Art. 103 II GG heraus; eine Verlängerung oder Aufhebung von Verjährungsfristen kann deshalb nicht gegen diesen Verfassungssatz verstoßen (ebenso schon BVerfGE 1, 418 [423]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Das bestätigt auch die Entstehungsgeschichte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Das&amp;nbsp; Ex-post-facto -Verbot fand sich bereits als Art. 136 I in dem &quot;Entwurf eines Grundgesetzes&quot; des Herrenchiemseer Verfassungskonvents. Art. 136 I lautete:&amp;nbsp; &quot;Eine Handlung kann nur dann mit Strafe belegt werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde&quot; &amp;nbsp;(Bericht über den Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee vom 10. bis 23. August 1948, München o.J., S. 83). Mit der Aufnahme dieser Bestimmung war beabsichtigt, den &quot;alten bewährten Grundsatz&amp;nbsp; nulla poena sine lege &amp;nbsp;wieder zu Ehren kommen zu lassen (a.a.O., S. 56). Der Bericht hob hervor, die Vorschrift entspreche&amp;nbsp; &quot;wörtlich Art. 116 Weimarer Verfassung und (habe) dieselbe Bedeutung&quot; &amp;nbsp;(a.a.O., S. 94).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Allgemeine Redaktionsausschuß des Parlamentarischen Rates schlug folgende Fassung vor: &quot;Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die&amp;nbsp; Strafe&amp;nbsp; gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_269_288&quot; id=&quot;BVerfGE_25_269_288&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_269_288&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 269 (288):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
begangen wurde&quot;&quot; (Drucks. PR 12 48-343). Im Ausschuß für Verfassungsgerichtshof und Rechtspflege wurde angeregt, das Wort &quot;Strafe&quot; durch das Wort &quot;Strafbarkeit&quot; zu ersetzen. Es tauchten Bedenken auf, ob dann noch hinreichend klargestellt bleibe, daß das&amp;nbsp; Ex-post-facto -Verbot sich auch auf das Strafmaß beziehen solle. Als diese Frage in der 8. Sitzung des Ausschusses erneut erörtert wurde, erklärte der Abgeordnete Dr. Strauss, die Änderung sei vorgeschlagen, um &quot;den Gleichklang mit der Weimarer Verfassung&quot; zu wahren. Der Vorsitzende, Abgeordneter Zinn, bemerkte, daß er dem alten Strafgesetzbuch von 1871 folgen, also dem Worte &quot;Strafe&quot; an Stelle von &quot;Strafbarkeit&quot; den Vorzug geben würde. Er halte das aber nicht für so wesentlich, da auch die Auslegung des Art. 116 WRV nie ernsthaft zweifelhaft gewesen sei. Der Ausschuß entschied sich daraufhin für das Wort &quot;Strafbarkeit&quot; und gab damit dem Art. 103 II GG seine endgültige Fassung (vgl. dazu im einzelnen StenProt. der 7. Sitzung am 6. Dezember 1948, S. 150 ff. und der 8. Sitzung am 7. Dezember 1948, S. 32).
&lt;p&gt;Während der Zweiten Lesung im Hauptausschuß (38. Sitzung am 13. Januar 1949 - PR 1/49 - 539/II -) stellte der Abgeordnete Dr. Schmid wiederum zur Erwägung, ob außer der Strafbarkeit auch das Strafmaß erwähnt werden sollte. Der Abgeordnete Zinn erwiderte, daß dieses durch den Wortlaut mit erfaßt sei. Das sei auch die einhellige Meinung der Rechtslehre.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Parlamentarischen Rat bestand mithin Einigkeit darüber, daß Art. 103 II GG sich sowohl auf den Straftatbestand wie auf die Höhe der angedrohten Strafe beziehen sollte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Denselben Sinn hatte man bereits während der Beratungen der verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung dem gleichlautenden Art. 116 WRV gegeben. Der Unterausschuß für die Grundrechte des Verfassungsausschusses war einstimmig der Ansicht, daß mit dem Gebrauch des Wortes &quot;Strafbarkeit&quot; eine sachliche Abweichung von § 2 I RStGB nicht beabsichtigt sei (Verh. der verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung, Bd. 336, S. 377).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_269_289&quot; id=&quot;BVerfGE_25_269_289&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_269_289&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 269 (289):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Bei der Behandlung im Plenum führte der Berichterstatter Dr. Düringer zu dem späteren Art. 116 aus:
&lt;p&gt;Der Artikel &quot;gibt den Fundamentalgrundsatz jeder geordneten Rechtspflege wieder:&amp;nbsp; nulla poena sine lege , keine Strafe ohne vorausgehende gesetzliche Androhung&quot; (Verh. der verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung, Bd. 328, S. 1497 D). Das Bedenken des Abgeordneten Dr. Heinze, die Auswechselung des Wortes &quot;Strafe&quot; durch das Wort &quot;Strafbarkeit&quot; bedeute eine Veränderung des § 2 RStGB (a.a.O., S. 1499 f.), fand keinen Widerhall.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach alledem sollte durch Art. 116 WRV lediglich der schon in § 2 I RStGB verankerte Grundsatz&amp;nbsp; &quot;nulla poena sine lege&quot; &amp;nbsp;verfassungskräftig verbürgt werden. In diesem Sinn ist Art. 116 WRV von der herrschenden Lehre auch verstanden worden (Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reichs, 14. Aufl., S. 548; Stier-Somlo, Deutsches Reichs- und Landesstaatsrecht, 1924 I, S. 311; Düringer, JW 1919, S.7 02; Liszt-Schmidt, Lehrbuch des Deutschen Strafrechts, 25. Aufl., S. 111; Käckell, ZStrW, Bd.41 [1920], S. 684).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Weder die Entstehungsgeschichte des Art. 103 II GG noch die des Art. 116 WRV bietet einen Anhalt dafür, daß durch diese Verfassungssätze auch eine nachträgliche Verlängerung von Verjährungsfristen ausgeschlossen werden sollte. Während der Beratungen wurde diese Möglichkeitvon niemandem in Erwägung gezogen oder auch nur angedeutet. Das überrascht nicht, wenn man sich vergegenwärtigt, daß auch im 19.Jahrhundert ganz überwiegend die nachträgliche Verlängerung von Verjährungsfristen, soweit man sie für unzulässig hielt, nicht als eine Verletzung des Grundsatzes&amp;nbsp; nulla poena sine &amp;nbsp;lege angesehen wurde (vgl. etwa Schreiber, ZStrW, Bd. 80 [1968], S. 348 [358 ff.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 1 I des Berechnungsgesetzes steht nicht in Widerspruch zum Rechtsstaatsprinzip.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Rückwirkende Gesetze sind - außerhalb des von Art. 103 II GG erfaßten Sachbereichs - nicht schlechthin unzulässig.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_269_290&quot; id=&quot;BVerfGE_25_269_290&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_269_290&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 269 (290):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Verfassungsrechtliche Grenzen ergeben sich aber auch hier aus dem in dem Rechtsstaatsprinzip enthaltenen Gebot der Rechtssicherheit.
&lt;p&gt;Das Rechtsstaatsprinzip gehört zu den allgemeinen Grundsätzen und Leitideen, die der Verfassunggeber, weil sie das vorverfassungsmäßige Gesamtbild geprägt haben, von dem er ausgegangen ist, nicht zu einem besonderen Rechtssatz verdichtet hat (BVerfGE 2, 380 [403]). Es enthält - soweit es nicht in einzelnen Sätzen der geschriebenen Verfassung für bestimmte Sachgebiete ausgeformt und präzisiert ist - keine in allen Einzelheiten eindeutig bestimmten Gebote und Verbote von Verfassungsrang, sondern ist ein Verfassungsgrundsatz, der der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten bedarf (BVerfGE 7, 89 [92 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das dem Rechtsstaatsprinzip immanente Postulat der Rechtssicherheit fordert, daß der Staatsbürger die ihm gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen und sich dementsprechend einrichten kann. Er soll sich grundsätzlich darauf verlassen können, daß der Gesetzgeber an abgeschlossene Tatbestände keine ungünstigeren Folgen knüpft, als im Zeitpunkt der Vollendung dieser Tatbestände voraussehbar war (echte Rückwirkung). Unter Umständen kann auch das Vertrauen des Bürgers darauf Schutz beanspruchen, daß seine Rechtsposition nicht nachträglich durch Vorschriften entwertet wird, die lediglich auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte einwirken (unechte Rückwirkung). Rechtssicherheit bedeutet für den Bürger in erster Linie Vertrauensschutz (BVerfGE 13, 261 [271]; 14, 288 [297]; 15, 313 [324]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zur Rechtsstaatlichkeit gehört jedoch nicht nur die Rechtssicherheit, sondern auch die materielle Gerechtigkeit. Diese beiden Seiten des Rechtsstaatsprinzips können vom Gesetzgeber nicht immer gleichmäßig berücksichtigt werden (BVerfGE 3, 225 [237]; 7, 89 [92f.]). Liegt die Rechtssicherheit mit der Gerechtigkeit in Widerstreit, so ist es in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers, sich für die eine oder andere Seite zu entscheiden. Geschieht dies ohne Willkür, so kann die gesetzgeberische Entscheidung aus Verfas&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_269_291&quot; id=&quot;BVerfGE_25_269_291&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_269_291&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 269 (291):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sungsgründen nicht beanstandet werden (BVerfGE 3, 225 [237 f.]; 15, 313 [319f.]).
&lt;p&gt;Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz gilt also nicht ausnahmslos. Der Bürger kann sich insbesondere auf Vertrauensschutz als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips dann nicht berufen, wenn sein Vertrauen auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung eine Rücksichtnahme durch den Gesetzgeber billigerweise nicht beanspruchen kann (BVerfGE 14, 288 [299 f.]), das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage also sachlich nicht gerechtfertigt ist (BVerfGE 13, 261 [271], ständige Rechtsprechung). Das ist hier der Fall.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Das Berechnungsgesetz griff nicht nachträglich ändernd in der Vergangenheit angehörende Tatbestände ein. Es gilt nicht für Taten, deren Verfolgung beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits verjährt waren (§ 1 II). § 1 I des Berechnungsgesetzes bewirkte lediglich die Verlängerung noch laufender Verjährungsfristen in die Zukunft hinein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verlängerung der Verjährungsfristen für die Verfolgung von Verbrechen, die mit lebenslangem Zuchthaus bedroht sind, hatte auch keinen verfassungsrechtlich relevanten Vertrauensschaden zur Folge. Nach § 68 StGB kann die Verjährung durch eine richterliche Handlung, welche wegen der begangenen Tat gegen den Täter gerichtet ist, unterbrochen werden. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem zu laufen, ohne daß der Täter davon etwas zu erfahren braucht. Schon im Hinblick darauf bestand für die von § 1 I des Berechnungsgesetzes Betroffenen kein hinreichender Anlaß zu der Annahme, daß die Verjährung in einem bestimmten, unverrückbar feststehenden Zeitpunkt eintreten werde. Allenfalls mochte der Täter damit rechnen, daß es bis zum Ablauf der regulären Verjährungsfrist nicht zu einer Unterbrechung kommen werde. Diese Hoffnung war in Anbetracht der Schwere der in Frage stehenden Straftaten ebensowenig schutzwürdig wie die etwa bei Begehung der Tat gehegte Erwartung eines Mörders, die Spuren seines Verbrechens verwischen und dadurch der angedrohten Strafe entgehen zu können.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_269_292&quot; id=&quot;BVerfGE_25_269_292&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_269_292&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 269 (292):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Aus den gleichen Gründen hatte auch zuvor schon § 5 I des Ersten Gesetzes zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 30. Mai 1956 keinen Vertrauenstatbestand geschaffen, den der Gesetzgeber bei Erlaß des Berechnungsgesetzes hätte unangetastet lassen müssen.
&lt;p&gt;3. Der Rechtsstaatsgedanke umfaßt auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem bei Eingriffen in die persönliche Freiheit des Bürgers besondere Bedeutung zukommt (BVerfGE 19, 343 [348 f.]). Dieser rechtsstaatliche Grundsatz steht einer Verlängerung oder Aufhebung von Verjährungsfristen jedenfalls für die unter das Berechnungsgesetz fallenden Straftaten nicht entgegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 1 I des Berechnungsgesetzes hat den Ablauf der Verjährungsfristen für besonders schwere Verbrechen hinausgeschoben und damit die Möglichkeit eröffnet, noch unbekannt gebliebene Täter weiterhin zu ermitteln und zu verfolgen. Anders als das Schwurgericht Kiel meint, liegt hierin jedoch keine &quot;unter dem Druck geschehener Taten&quot; auf diese &quot;zugeschnittene&quot;, übermäßige Ausweitung der staatlichen Strafgewalt. Die gesetzgeberische Bewertung des Unrechtsgehalts dieser Taten und die Höhe der für sie angedrohten Strafe wird durch die Verlängerung der Verjährungsfrist nicht berührt. Die von dem Berechnungsgesetz Betroffenen werden nicht einer unangemessenen, von Emotionen des Augenblicks sachwidrig beeinflußten Strafe ausgesetzt; sie müssen lediglich weiterhin damit rechnen, ebenso und nach den gleichen Maßstäben zur Verantwortung gezogen zu werden wie die bereits ermittelten und verurteilten Täter. Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Berechnungsgesetz ist auch mit Art. 3 I GG vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Ob und in welchem Ausmaß der Gleichheitssatz bei der Ordnung bestimmter Materien dem Gesetzgeber Differenzierungen erlaubt, richtet sich nach der Natur des jeweils in Frage stehenden Sachbereichs (BVerfGE 6, 84 [91]). Er hat hierbei eine sehr weitgehende Gestaltungsfreiheit. Sein Spielraum endet erst&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_269_293&quot; id=&quot;BVerfGE_25_269_293&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_269_293&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 269 (293):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, weil ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (BVerfGE 9, 334 [337]; ständige Rechtsprechung). Lassen sich mehrere Regelungen denken, die sich noch im Rahmen des allgemeinen Gleichheitssatzes halten, so kann der Gesetzgeber die ihm am geeignetsten erscheinende auswählen, ohne mit dem Willkürverbot in Konflikt zu geraten (BVerfGE 3, 58 [135]; 17, 381 [388 f.]).
&lt;p&gt;2. Eine Verlängerung oder Aufhebung der Verjährungsfrist nur für die Verfolgung von Taten, die mit lebenslangem Zuchthaus bedroht sind, nicht auch für andere Verbrechen, ist sachlich vertretbar. Diese Differenzierung ist schon durch die verschiedene Höhe der Strafandrohungen gerechtfertigt; an die Strafandrohungen knüpft das Verjährungsrecht von jeher an.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sinn und Zweck der Verjährung sind umstritten. Zu ihrer inneren Rechtfertigung werden vor allem folgende Gründe angeführt: Die Strafe könne, wenn seit der Tat eine geraume Zeit vergangen sei, ihren Zweck nicht mehr erreichen. Soweit die Bestrafung auf gerechte Vergeltung und die Wiederherstellung des gestörten Rechtsfriedens abziele, verliere sie nach längerem Zeitablauf ihre Berechtigung, weil die Empörung über die Störung des Rechtsfriedens inzwischen abgeklungen sei. Ein spezialpräventiver Zweck sei mit der BestraFung nicht mehr zu erreichen, weil die Strafe einen innerlich gewandelten Menschen treffe, der sich wesentlich von dem schuldig gewordenen unterscheide. Andere wollen in der Verjährung vor allem eine Vorkehrung gegen den Justizirrtum sehen. Der Zeitablauf erschwere die Tatsachenfeststellung, zerstöre die Beweismittel oder schwäche sie zumindest ab, so daß die Wahrheitsfindung erschwert oder gar vereitelt werde. Schließlich wird die Verjährung als ein rein prozeßökonomisches Rechtsinstitut gedeutet, das dem Legalitätsprinzip zeitliche Grenzen setze, um einer Überlastung der Strafverfolgungsbehörden wie der Strafgerichte entgegenzuwirken.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_269_294&quot; id=&quot;BVerfGE_25_269_294&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_269_294&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 269 (294):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Unter keinem dieser Gesichtspunkte ist die vom Berechnungsgesetz bewirkte Verlängerung der Verjährungsfristen nur für die Verfolgung der mit lebenslangem Zuchthaus bedrohten Verbrechen sachwidrig oder gar willkürlich.
&lt;p&gt;Die Verjährung macht eine Tat nicht ungeschehen. Sie läßt das Unrecht einer Tat und die Schuld des Täters unberührt. Daß auch bei schwersten Straftaten die Empörung über die Verletzung des Rechtsfriedens nach zwanzig Jahren abgeklungen sei, trifft jedenfalls bei einer außergewöhnlichen Häufung solcher Verbrechen nicht zu. Die Heftigkeit und Leidenschaft, mit der die Frage der Verlängerung der Verjährungsfristen für die vom Berechnungsgesetz erfaßten Straftaten bis in die Gegenwart hinein diskutiert wird, beweist das Gegenteil. Auch die Erwägung, die Strafe treffe nach so langer Zeit einen anderen Menschen, versagt bei mit lebenslänglichem Freiheitsentzug bedrohten Verbrechen. Der generalpräventive Zweck der Strafe entfällt ohnehin nicht durch Zeitablauf. Eine späte Bestrafung wirkt in jedem Falle abschreckender als die Freistellung von Strafe durch Verjährung. Im übrigen ließen sich - würde das Straf- und Sühnebedürfnis auch bei schwersten Verbrechen mit Ablauf von zwanzig Jahren notwendig erlöschen - weder eine lebenslange Freiheitsstrafe noch das Institut der Verjährungsunterbrechung sachlich rechtfertigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Hinweis auf die Beweisvergänglichkeit und die Möglichkeit eines Justizirrtums greift ebenfalls nicht durch. Diesen Schwierigkeiten und Gefahren, die auch bei fristgerecht verfolgten Straftaten auftreten, tragen der Prozeßrechtsgrundsatz &quot;im Zweifel für den Angeklagten&quot; und das verfahrensrechtliche Gebot, daß ein Angeklagter nur dann verurteilt werden darf, wenn das Gericht voll von seiner Schuld überzeugt ist, hinreichend Rechnung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Verjährungszweck, unerwünschte Folgen aus dem Legalitätsprinzip abzuwehren und die Justiz von der Verfolgung weit zurückliegender Straftaten zu entlasten, kann schon in Anbetracht der Schwere der vom Berechnungsgesetz erfaßten Straftaten nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Auch die Entwürfe&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_25_269_295&quot; id=&quot;BVerfGE_25_269_295&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_25_269_295&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 25, 269 (295):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
eines Strafgesetzbuches von 1960 und 1962 sehen in § 127 II Nr.1 für Taten, die mit lebenslangem Zuchthaus bedroht sind, an Stelle der bisherigen zwanzigjährigen eine Verjährungsfrist von dreißig Jahren vor. § 97 III Nr.1 des Alternativentwurfs eines StrafgesetzEuches von 1966 enthält die gleiche Regelung. Die Verjährbarkeit von Völkermord wird ganz ausgeschlossen (§ 97 II).
&lt;p&gt;3. Das Berechnungsgesetz unterwirft Täter, die vor dem 1. Januar 1950 straffällig geworden sind, einer ungünstigeren Regelung als diejenigen, die nach diesem Zeitpunkt eine mit lebenslangem Zuchthaus bedrohte Straftat begangen haben. Auch diese Differenzierung verletzt den Gleichheitssatz nicht, weil sie durch sachliche Gründe gerechtfertigt wird. Wenn auch die Strafverfolgung in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1949 nicht vollständig geruht hat, so war sie doch durch die chaotischen Verhältnisse nach der Kapitulation und die besondere staatsrechtliche Lage Deutschlands außerordentlich erschwert. Diesem Umstand trägt das Berechnungsgesetz in angemessener, jedenfalls nicht willkürlicher Weise Rechnung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Entscheidung ist im Ergebnis mit 7 Stimmen gegen 1 Stimme getroffen worden. Ein Richter hat dem Ergebnis, nicht aber der Begründung zugestimmt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Seuffert, Dr. Leibholz, Geller, Dr. v.Schlabrendorff, Dr. Rupp, Dr. Geiger, Dr. Kutscher, Dr. Rinck&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3788&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Fri, 22 Mar 2024 18:04:51 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 03.03.2014 - 1 BvR 1128/13</title>
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Veröffentlichung eines Urteils unter Namensnennung        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    DÖV 2014, 577; NJW 2014, 2019; wistra 2014, 3; ZAP 2014, 497        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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        &lt;/div&gt;
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                    1 BvR 1128/13        &lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
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&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-richter&quot;&gt;
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        &lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;VG Köln, 14.06.2010 - 37 K 7762/09.T&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;OVG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2013 - 6t A 1843/10.T&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;


&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3430&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Mon, 20 May 2019 00:24:23 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3376</link>
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                    Rechtsschutz gegen den Richter        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 107, 395; NJW 2003, 1924; ZIP 2003, 1102; MDR 2003, 886; NVwZ 2003, 830; FamRZ 2003, 995; VersR 2003, 1276; DVBl 2003, 1159; DVBl 2003, 932; DB 2003, 1570        &lt;/div&gt;
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                    1 PBvU 1/02        &lt;/div&gt;
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                    Papier, Hassemer, Sommer, Jaeger, Haas, Hömig, Steiner, Jentsch, Broß, Osterloh, Hohmann-Dennhardt, Hoffmann-Riem, Di Fabio, Bryde,	Mellinghoff, Lübbe-Wolff	        &lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Zur verfassungsrechtlichen Gewährleistung fachgerichtlichen Rechtsschutzes bei Verstößen gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;Es verstößt gegen das Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes, wenn eine Verfahrensordnung keine fachgerichtliche Abhilfemöglichkeit für den Fall vorsieht, dass ein Gericht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.&lt;/p&gt;


&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3376&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Thu, 10 Jan 2019 17:08:53 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Administration</dc:creator>
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 <title>OLG Stuttgart, 26.06.1974 - 1 Ss 352/74</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3370</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
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    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
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                    Nichtrauchertaxi        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Oberlandesgericht Stuttgart        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    26.06.1974        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    1 Ss 352/74        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;


&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3370&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Sat, 06 Oct 2018 10:54:09 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Administration</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3056</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Kommunikationsverbindungsdaten        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 115, 166; BayVBl 2007, 142; CR 2006, 383; DSB 2006, 15; DSB 2006, 15; DVBl 2006, 503; DVP 2008, 280; EWiR 2006, 305; ITRB 2006, 73; ITRB 2006, 105; JuS 2006, 552; JuS 2006, 491; K&amp;amp;R 2006, 279; K&amp;amp;R 2006, 178; Kriminalistik 2006, 328; Kriminalistik 2006, 608; MMR 2006, 217; NJW 2006, 976; NStZ 2006, 641; NVwZ 2006, 679; NVwZ 2006, 436; NWB 2006, 832; PStR 2006, 72; RDV 2006, 116; RdW 2006, 273; StraFo 2006, 157; StV 2006, 225; wistra 2006, 217; ZIS 2007, 243        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    02.03.2006        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    2 BvR 2099/04        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-richter&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Richter:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Hassemer,	Broß,	Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt, Landau        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-verfahren&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Instanzen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Karlsruhe, 12.10.2004 - 2 Qs 114/02&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Die nach Abschluss des Übertragungsvorgangs im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers gespeicherten Verbindungsdaten werden nicht durch Art. 10 Abs. 1 GG, sondern durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) und gegebenenfalls durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützt.&lt;br /&gt;
2. §§ 94 ff. und §§ 102 ff. StPO genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen auch hinsichtlich der Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und den hierauf gespeicherten Daten und entsprechen der vor allem für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geltenden Vorgabe, wonach der Gesetzgeber den Verwendungszweck der erhobenen Daten bereichsspezifisch, präzise und für den Betroffenen erkennbar bestimmen muss. Dem wird durch die strenge Begrenzung aller Maßnahmen auf den Ermittlungszweck Genüge getan (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 -).&lt;br /&gt;
3. Beim Zugriff auf die bei dem Betroffenen gespeicherten Verbindungsdaten ist auf deren erhöhte Schutzwürdigkeit Rücksicht zu nehmen. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass es sich um Daten handelt, die außerhalb der Sphäre des Betroffenen unter dem besonderen Schutz des Fernmeldegeheimnisses stehen und denen im Herrschaftsbereich des Betroffenen ein ergänzender Schutz durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zuteil wird.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3056&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-1-gg">Art. 1 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/art-10-gg">Art. 10 GG</category>
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 <pubDate>Sat, 06 Jul 2013 16:20:54 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Administration</dc:creator>
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<item>
 <title>BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3046</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Strafgefangene        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 33, 1; DVBl 1972, 385; DÖV 1972, 561; JR 1972, 512; MDR 1972, 582; NJW 1972, 811        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    14.03.1972        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    2 BvR 41/71        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-richter&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Richter:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Seuffert, Schlabrendorff, Rupp, Geiger, Hirsch, Rinck, Rottmann, Wand        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-verfahren&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Instanzen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;OLG Celle, 08.03.1968 - 5 VAs 12/68&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-stichwoerter&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Stichwörter:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Art. 1 Abs. 3 GG, Überwachunng des Briefverkehrs von Strafgefangenen&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Auch die Grundrechte von Strafgefangenen können nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden.&lt;br /&gt;
2. Eingriffe in die Grundrechte von Strafgefangenen, die keine gesetzliche Grundlage haben, müssen jedoch für eine gewisse Übergangsfrist hingenommen werden.&lt;br /&gt;
3. Eine Einschränkung der Grundrechte des Strafgefangenen kommt nur in Betracht, wenn sie zur Erreichung eines von der Wertordnung des Grundgesetzes gedeckten gemeinschaftsbezogenen Zweckes unerläßlich ist.&lt;br /&gt;
4. Es wird Aufgabe eines Strafvollzugsgesetzes sein, eine Grenze zu ziehen, die sowohl der Meinungsfreiheit des Gefangenen wie den unabdingbaren Erfordernissen eines geordneten und sinnvollen Strafvollzuges angemessen Rechnung trägt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-literatur&quot;&gt;&lt;legend&gt;Literaturverzeichnis&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-interna&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Interne Literatur:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Andreas Walus: &lt;a href=&quot;/aufsatz/3049&quot;&gt;Dienst- und Hilfeleistungsverpflichtungen zur Sicherstellung des Bevölkerungsschutzes&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 33, 1        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierung&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_1_1&quot; id=&quot;BVerfGE_33_1_1&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_1_1&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 1 (1):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Auch die Grundrechte von Strafgefangenen können nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Eingriffe in die Grundrechte von Strafgefangenen, die keine gesetzliche Grundlage haben, müssen jedoch für eine gewisse Übergangsfrist hingenommen werden.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Eine Einschränkung der Grundrechte des Strafgefangenen kommt nur in Betracht, wenn sie zur Erreichung eines von der Wertordnung des Grundgesetzes gedeckten gemeinschaftsbezogenen Zweckes unerläßlich ist.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;4. Es wird Aufgabe eines Strafvollzugsgesetzes sein, eine Grenze zu ziehen, die sowohl der Meinungsfreiheit des Gefangenen wie den unabdingbaren Erfordernissen eines geordneten und sinnvollen Strafvollzuges angemessen Rechnung trägt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 14. März 1972&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 2 BvR 41/71 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Gerhard P..., gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 8. März 1968 - 5 VAs 12/68 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Der Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 8. März 1968 - 5 VAs 12/ 68 - verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Celle zurückverwiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_1_2&quot; id=&quot;BVerfGE_33_1_2&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_1_2&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 1 (2):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Gründe:&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  A. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Überwachung und Beanstandung von Briefen Strafgefangener ist in den Nummern 147 ff. der Dienst- und Vollzugsordnung vom 1. Dezember 1961 - DVollzO - geregelt, die im vorliegenden Fall in der von der 33. Konferenz der Justizminister der Länder der Bundesrepublik mit Wirkung vom 1. Januar 1966 vereinbarten Fassung angewandt wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nr. 153 Abs. 1 DVollzO bestimmt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Überwachung des Schriftverkehrs&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Der Anstaltsleiter überwacht den Schriftverkehr des Gefangenen. Er oder ein von ihm bestimmter Bediensteter liest die Schreiben des Gefangenen und die Schreiben, die für den Gefangenen eingehen...&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nr. 155 regelt das Anhalten von Schreiben:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Anhalten von Schreiben&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Der Anstaltsleiter hält Schreiben an, wenn ihr Inhalt befürchten läßt, daß er die Ziele des Strafvollzuges, die Sicherheit oder die Ordnung der Anstalt beeinträchtigt oder die öffentliche Ordnung stört. Dasselbe gilt für Schreiben, die die Vorschriften der Nr. 151 Abs. 4 verletzen, für Schreiben, die der Gefangene über die zulässigen Fristbriefe und die zugelassenen Sonderbriefe hinaus abzusenden versucht, für Sonderbriefe, die der Gefangene für einen anderen als den von ihm angegebenen Zweck verwendet, sowie für Schreiben, die er an Personen richtet oder von ihnen erhält, mit denen Schriftverkehr nicht gestattet ist. Ansichtskarten, deren Aushändigung mit dem Ernst der Strafe nicht vereinbar ist oder eine Störung der Ordnung der Anstalt möglich erscheinen läßt, werden ebenfalls angehalten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Der Anstaltsleiter kann Schreiben anhalten, die beleidigende, sonst strafbare oder den Anstand verletzende Äußerungen enthalten. Dasselbe gilt für Schreiben, in denen offenbar unwahre Angaben enthalten oder Straftaten erörtert sind oder Anstaltsverhältnisse erörtert werden, die den Gefangenen nicht persönlich angehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) ...&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Beschwerdeführer ist Strafgefangener. Er ist in der Strafanstalt Celle inhaftiert. Im Jahre 1967 nahm er Kontakt mit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_1_3&quot; id=&quot;BVerfGE_33_1_3&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_1_3&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 1 (3):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der &quot;Aktion Notwende e.V.&quot; (Sitz: Hannover) auf. Diese Organisation betreut u. a. Gefangene. Frau K., Wolfenbüttel, eines ihrer Mitglieder, übernahm die Betreuung des Beschwerdeführers. Am 24. Dezember 1967 richtete er an sie einen Brief, in dem er sich auch mit der Person des scheidenden Anstaltsleiters Dr. St. und den seiner Ansicht nach maßgeblichen Hintergründen für den Wechsel in der Leitung der Strafanstalt beschäftigte. Dabei äußerte er sich über Dr. St. sehr abfällig: Wenn dieser etwas zugesagt habe, könne das jeder kleine Beamte wieder rückgängig machen, und das sei genau der Grund, weshalb er nicht für voll genommen werde. Ihm selbst sei ein solcher Fall passiert: &quot;Armer Anstaltsleiter&quot; habe er damals gedacht, &quot;entweder Strohmann oder scheinheilig oder hinterhältig&quot;. Außerdem veranlaßte die Kontrolle von Weihnachtspaketen durch Anstaltsbeamte den Beschwerdeführer zu der Bemerkung, die Weihnachtspakete seien ausgeplündert worden; man könne zwar verstehen, daß jeder Beamte seine Existenzberechtigung nachweisen möchte und sich begierig Beschäftigung verschaffe, ihm wolle aber nicht einleuchten, daß man deshalb den Gefangenen die Weihnachtsfreude verderben müsse, es sei denn, es müsse ein bestimmtes Schikanesoll erfüllt werden. Brausenden Beifall hätte Dr. St. bei seiner Abschiedsrede erhalten, wenn er hätte verkünden können: &quot;Ich habe den Oberlehrer rausgeschmissen!&quot; Der sei jedoch neben dem neuen Generalstaatsanwalt Dr. H. gesessen. Als dieser erklärt habe, sie bildeten doch alle eine Gemeinschaft, habe er an einen Schlachter denken müssen, der das aufgeregte Kalb auch mit den Worten beruhigen könnte: &quot;Laß mal Kleiner, wir bilden ja doch eine Gemeinschaft!&quot;
&lt;p&gt;2. Am 27. Dezember 1967 wurde dieser Brief vom zuständigen Abteilungsleiter angehalten, weil er beleidigende Äußerungen enthalte und darin Anstaltsverhältnisse erörtert würden, die den Gefangenen persönlich nichts angingen. Als Rechtsgrundlage wurde Nr. 155 Abs. 2 DVollzO angegeben. Am 3. Januar 1968 bestätigte der Anstaltsleiter diese Entscheidung. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde wies der Generalstaatsanwalt beim&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_1_4&quot; id=&quot;BVerfGE_33_1_4&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_1_4&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 1 (4):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Oberlandesgericht Celle am 16. Januar 1968 zurück. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG. In seiner Stellungnahme wies der Generalstaatsanwalt darauf hin, daß die Beförderung des unbeanstandeten Teils des Briefes inzwischen gestattet worden sei. Durch Beschluß vom 8. März 1968 verwarf das Oberlandesgericht Celle diesen Antrag und verweigerte dem Beschwerdeführer das Armenrecht. Der Beschwerdeführer könne sich, auch wenn ein besonderes Strafvollzugsgesetz nicht bestehe, nicht auf Art. 5 GG berufen: Die Grundrechte des Strafgefangenen würden, wie sich aus dem Wesen und Zweck des Strafvollzuges ergebe, soweit eingeschränkt oder gar außer Kraft gesetzt, als es die durch den Strafzweck bedingte Natur des Anstaltsverhältnisses zur notwendigen Folge habe. Diese Beschränkung ergebe sich aufgrund der nach dem Grundgesetz zulässigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe; eine besondere gesetzliche Regelung sei darüber hinaus nicht notwendig. Diese Rechtsauffassung habe auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Schreiben vom 29. Januar 1963 und dem Beschluß vom 7. März 1963 - 1 BvR 701/62 - gebilligt. Daß, von dieser Rechtslage ausgehend, der Anstaltsvorstand befugt sei, den Schriftverkehr der Strafgefangenen zu kontrollieren, ergebe sich aus dem Zweck des Strafvollzuges, der Sicherung der Freiheitsentziehung und der Ordnung in der Anstalt. Der danach rechtmäßig kontrollierte Brief vom 24. Dezember 1967 enthalte in dem beanstandeten Teil beleidigende Äußerungen in Beziehung auf den früheren Anstaltsleiter, den Oberlehrer und den Generalstaatsanwalt. Wenn der Anstaltsvorstand in Anwendung der Nr. 155 Abs. 2 DVollzO diesen Teil des Briefes beanstandet habe, so habe er das ihm eingeräumte Ermessen nicht sach- und zweckwidrig ausgeübt (§ 28 Abs. 3 EGGVG), weil die Beanstandung mindestens aus dem Gesichtspunkt der Notwehr und Nothilfe gerechtfertigt sei. Hinsichtlich der Angriffe auf die persönliche Ehre sei das Grundrecht der freien Meinungsäußerung ohnehin beschränkt (Art. 5 Abs. 2 GG).
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_1_5&quot; id=&quot;BVerfGE_33_1_5&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_1_5&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 1 (5):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung der Art. 1 Abs. 2, 5 Abs. 1, 10, 19 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 103 Abs. 1 GG. Die Kontrolle der Briefe von Strafgefangenen durch Bedienstete der Strafanstalt verletze das in Art. 10 GG garantierte Briefgeheimnis. Außerdem verstoße es gegen Art. 5 Abs. 1 GG, Schreiben mit der Begründung anzuhalten, sie enthielten beleidigende Äußerungen oder beschäftigten sich mit Anstaltsverhältnissen. Die Grundrechte gälten auch für Gefangene und könnten - wie Art. 19 Abs. 1 GG zeige - nur durch ein Gesetz eingeschränkt werden, das jedes eingeschränkte Grundrecht unter Angabe des Artikels nenne. Ein derartiges Gesetz fehle. Da die Rechtsprechung an Gesetz und Recht und an die Grundrechte gebunden sei (Art. 20 Abs. 3, 1 Abs. 3 GG), sei der Beschluß des Oberlandesgerichts Celle verfassungswidrig. Außerdem verstoße er gegen die Menschenrechtskonvention.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Namens der Bundesregierung hat sich der Bundesminister der Justiz zu einer Reihe von Verfassungsbeschwerden, darunter auch zu der des Beschwerdeführers, geäußert. Er beschränkte sich dabei darauf, zu den hierdurch aufgeworfenen Fragen allgemein Stellung zu nehmen, ohne auf die Zulässigkeit und Begründetheit der Verfassungsbeschwerden im einzelnen einzugehen. Bei den die Strafhaft betreffenden Verfassungsbeschwerden gehe es vor allem darum, ob Art. 5 Abs. 1 und 10 Abs. 1 GG verletzt worden seien. Eingriffe in diese Grundrechte seien nur auf gesetzlicher Grundlage zulässig (Art. 5 Abs. 2 und 10 Abs. 2 GG). Ein die Grundrechtseingriffe im Rahmen des Strafvollzuges scharf umreißendes Gesetz liege noch nicht vor. Gesetzlich geregelt sei lediglich, daß und durch wen die Strafvollstreckung erfolge (§§ 449, 451 StPO). Mit diesen Vorschriften habe der Gesetzgeber stillschweigend auf die bisher im Strafvollzug üblichen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_1_6&quot; id=&quot;BVerfGE_33_1_6&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_1_6&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 1 (6):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Freiheitsbeschränkungen verwiesen. Gehe man davon aus, daß das Grundgesetz Beschränkungen der vorerwähnten Grundrechte allgemein, also auch im Strafvollzugsverhältnis unter den Vorbehalt normativer Eingriffsermächtigungen habe stellen wollen, so könne aus dem Fehlen einer speziellen strafvollzugsrechtlichen Gesamtregelung für Grundrechtseinschränkungen der in Rede stehenden Art gleichwohl nicht gefolgert werden, diese seien schon allein deshalb verfassungswidrig. Daß eine solche strafvollzugsgesetzliche Gesamtregelung nicht alsbald nach Inkrafttreten des Grundgesetzes habe getroffen werden können, sei auch dem Verfassungsgeber klar gewesen. Auch werde man nicht unterstellen können, der Verfassungsgeber habe bis zum Erlaß dieser Regelung den Vollzug jeglicher Freiheitsstrafen und die mit ihnen zwangsläufig verbundenen Eingriffe auch in andere Grundrechte als in das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG unterbinden wollen. Dagegen spreche schon die verfassungsrechtliche Anerkennung des Freiheitsentzuges zum Zwecke der Strafvollstreckung. Alsdann erscheine es aber nur folgerichtig, die normative Festlegung der im Strafvollzug erforderlichen und zulässigen Grundrechtseingriffe als einen Auftrag der Verfassung an den Gesetzgeber zu interpretieren, im Rahmen des gesetzgeberisch Möglichen den Strafvollzug an die veränderte Verfassungsrechtslage gesetzlich anzupassen. Der Bundesgesetzgeber habe diese Aufgabe, deren Notwendigkeit sich im vollen Umfange erst gezeigt habe, nachdem die Rechtsprechung die Weite der im Strafvollzug berührten grundrechtlichen Gewährleistungen habe ersichtlich werden lassen, bisher noch nicht erfüllen können. Es sei nicht ermessensfehlerhaft, wenn er der Reform des materiellen Strafrechts den Vorrang eingeräumt habe vor der gesetzlichen Neuregelung des Strafvollzuges. Die Arbeiten am Entwurf eines Strafvollzugsgesetzes seien inzwischen in vollem Gange. Die Strafvollzugskommission habe ihre Empfehlungen und Grundsätze schriftlich niedergelegt. Noch in dieser Legislaturperiode werde den gesetzgebenden Körperschaften der Entwurf eines Strafvollzugsgesetzes zugeleitet werden. Für die Zwischenzeit dürfte die gegenwärtige Rechtslage
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_1_7&quot; id=&quot;BVerfGE_33_1_7&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_1_7&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 1 (7):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
noch hingenommen werden können. Das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage dürfe jedoch keinesfalls dazu führen, daß der Grundrechtsschutz des Strafgefangenen mangels klar umschriebener gesetzlicher Eingriffsermächtigung über das verfassungsrechtlich zulässige Maß hinaus beschränkt werde. Auch im Rahmen der Strafvollstreckung seien nur solche Grundrechtseinschränkungen zulässig, die erforderlich seien, um Ziel und Zweck der Strafe zu erfüllen. Dies folge aus der in den Grundrechten liegenden Wertentscheidung des Grundgesetzes. In diese Entscheidung dürfe lediglich zur Verwirklichung des Anspruchs der staatlichen Gemeinschaft auf Vollzug der Freiheitsstrafe eingegriffen werden. Dieser Anspruch der staatlichen Gemeinschaft habe in der Anerkennung der Freiheitsstrafe durch das Grundgesetz, die sich in den Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 GG niedergeschlagen habe, seinen Ausdruck gefunden. Die hierdurch begründeten Eingriffe der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung dienten dem Schutz der Allgemeinheit (BVerfGE 22, 180 [219]). Während der Zweck der Untersuchungshaft in den Vorschriften der Strafprozeßordnung geregelt sei, bestehe für die Zweckbestimmung der Freiheitsstrafe eine gesetzliche Fassung nicht. Erschwert werde eine allgemeine Zweckbestimmung der Freiheitsstrafe dadurch, daß sie herkömmlicher Auffassung nach einer Mehrheit von Zwecken dienen solle und daß sich bisher eine einheitliche Auffassung über die Rangfolge dieser Zwecke nicht gebildet habe. Als Wesensgehalt der Strafe werde die Vergeltung durch Zufügung eines Übels aufgefaßt (BVerfGE 22, 125 [132]). Die Praxis gehe häufig von einer Pluralität von Zielen als Zwecken der Strafe aus. So habe z.B. das Oberlandesgericht Hamm den Zweck des Strafens darin gesehen, den Rechtsbrecher mit dem Freiheitsentzug als einem nachhaltigen und empfindlichen Strafübel zu treffen und dadurch das Abschreckungs-, Vergeltungs-, Sühne- und Besserungsziel der Bestrafung herbeizuführen (NJW 1967 S. 2024). Nach neuerer Auffassung - wie sie auch in den Empfehlungen und Grundsätzen der Strafvollzugskommission des Bundesmini
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_1_8&quot; id=&quot;BVerfGE_33_1_8&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_1_8&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 1 (8):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
steriums der Justiz zum Ausdruck gekommen sei - solle indes das Ziel des Strafvollzuges selbständig und damit unabhängig vom Sinn und Wesen der Strafe bestimmt werden. Das Ziel des Strafvollzuges sei hiernach die Eingliederung des Verurteilten in die Rechtsgemeinschaft. Der Vollzug solle den Verurteilten zu einem gesetzmäßigen Leben in der Rechtsgemeinschaft befähigen; er solle ihm helfen, zu sozialer Verantwortung zu finden. Soweit der Vollzug ausnahmsweise überwiegend der Sicherung der Rechtsgemeinschaft vor dem Verurteilten diene, solle er menschenwürdig und im Hinblick auf das Vollzugsziel sinnvoll gestaltet werden. Diese Auffassung könne im Zuge der Strafvollzugsreform zu einer Modifizierung des Zwecks der Strafe im Bereich des Strafvollzuges dahin führen, daß die Aufgabe des Schutzes der Allgemeinheit im Strafvollzug in erster Linie mit Maßnahmen zur Eingliederung des Straffälligen erfüllt werden solle. Zwecke der Strafe, die mit Vergeltung und Sühne beschrieben werden, könnten danach zur Sinngebung des Strafvollzuges nicht herangezogen werden, soweit sie über das für den Freiheitsentzug und die Eingliederung Notwendige hinausgingen. Dasselbe gelte für den Abschreckungsgedanken, soweit er überhaupt noch bei der Ausgestaltung eines auf die Eingliederung des Verurteilten gerichteten Strafvollzuges Geltung beanspruchen könne. Die sich hierin darstellende Rangfolge der Vollzugsaufgaben, die für den Regelfall von dem Vorrang der Eingliederung in die Rechtsgemeinschaft ausgehe, lasse sich jedoch angesichts der Vielgestaltigkeit der im Strafvollzug auftretenden Sachlagen nicht auf alle Grenzfälle des Strafvollzuges übertragen, die bei einer allgemeinen Zweckbestimmung mit umfaßt sein müßten. Das Strafvollzugsgesetz werde bei der Regelung dieser Sachlagen Wertungen vornehmen müssen, die auch diese Grenzfälle umfaßten; damit werde es die Zweckbestimmung des Strafvollzuges abschließend zu erkennen geben. Solange ein solches Gesetz nicht vorliege, könne der Zweck des Strafvollzuges nur für unterschiedliche Sachlagen gesondert ermittelt und den hiervon berührten Grundrechten der Gefangenen gegenübergestellt werden. Danach sei zur Kontrolle der Ge
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_1_9&quot; id=&quot;BVerfGE_33_1_9&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_1_9&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 1 (9):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
fangenenbriefe und der Beanstandung wegen ihres beleidigenden Inhalts folgendes auszuführen:
&lt;p&gt;Die Beanstandung der Briefe beeinträchtige für die Betroffenen die Möglichkeit, ihre Meinung zu äußern und zu verbreiten. Sie berühre damit das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (Meinungsäußerungsfreiheit). Dabei brauche auf die Streitfrage, ob Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nur die Äußerung von wertenden Stellungnahmen oder darüber hinaus auch die Mitteilung von Tatsachen schütze (vgl. hierzu Herzog in Maunz-Dürig-Herzog, GG, Art. 5, Anm. 50 ff.), nicht näher eingegangen zu werden, weil jeder der beanstandeten Briefe zumindest zum Teil auch eine wertende Stellungnahme enthalte. Weiterhin komme eine Verletzung des Art. 10 Abs. 1 GG in Betracht. Zwar entfalle im Strafvollzug im Gegensatz zur Untersuchungshaft die Notwendigkeit, wegen der Verdunkelungsgefahr in den Bereich des Art. 10 Abs. 1 GG einzugreifen. Es bleibe aber zumindest wegen der Gefahr einer Entweichung grundsätzlich die Notwendigkeit eines solchen Eingriffs bestehen. Beleidigende Briefe dürften angehalten werden, wenn durch ihre Weiterleitung eine reale Gefahr für den Vollzug der Freiheitsstrafe eintreten würde. Hierbei müßten die verschiedentlich als Ziel der Strafe genannten Gesichtspunkte der Vergeltung und Abschreckung ausscheiden. Ferner werde zu berücksichtigen sein, ob die Beanstandung überhaupt geeignet sei, dem Vollzugsziel der Eingliederung zu dienen, und ob die Wertentscheidung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht dazu führen müsse, auf andere Weise als durch Anhalten des Schreibens die Vollzugsaufgaben zu erfüllen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch die Grundrechte von Strafgefangenen können nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Grundgesetz setzt in Art. 104 Abs. 1 und 2 und in Art. 2&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_1_10&quot; id=&quot;BVerfGE_33_1_10&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_1_10&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 1 (10):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Abs. 2 Sätze 2 und 3 die Möglichkeit einer zeitlich begrenzten oder unbegrenzten Freiheitsentziehung durch ein richterliches Strafurteil, das in Anwendung eines Strafgesetzes und unter Beachtung der entsprechenden verfahrensrechtlichen Vorschriften ergangen ist, als selbstverständlich voraus. Dagegen enthält es - mit Ausnahme des in Art. 104 Abs. 1 Satz 2 niedergelegten Mißhandlungsverbots - keine grundsätzliche Aussage über die Art und Weise, in der die Freiheitsstrafe zu vollziehen ist. Soweit es um die Einschränkung von Grundrechten geht, bestimmen allerdings die betreffenden Verfassungsnormen, daß dies nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zulässig ist (vgl. im vorliegenden Zusammenhang Art. 10 Abs. 2 Satz 1 und Art. 5 Abs. 2 GG). Der naheliegende Schluß, der Gesetzgeber sei aus diesem Grunde nunmehr verpflichtet, auch für den bisher ganz überwiegend durch bloße Verwaltungsvorschriften geregelten Bereich des Strafvollzuges ein entsprechendes Gesetz zu erlassen, wurde aber nach Inkrafttreten des Grundgesetzes zunächst in Rechtsprechung und Lehre nicht gezogen. Vielmehr griff man auf die Rechtsfigur des &quot;besonderen Gewaltverhältnisses&quot; zurück und verstand dieses als eine eigenständige, implizite Beschränkung der Grundrechte der Strafgefangenen; ein Strafvollzugsgesetz hielt man von Verfassungs wegen nicht für geboten (vgl. dazu die kritischen Darstellungen bei Schüler-Springorum, Strafvollzug im Übergang, 1969, S. 59 ff., und bei Müller-Dietz, Strafvollzugsgesetzgebung und Strafvollzugsreform, 1970, S. 86 ff., je mit ausführlichen Rspr.- und Lit.-Nachweisen).
&lt;p&gt;2. Diese Auffassung ist rückblickend nur damit zu erklären, daß die traditionelle Ausgestaltung des Strafvollzuges als eines &quot;besonderen Gewaltverhältnisses&quot; es zuließ, die Grundrechte des Strafgefangenen in einer unerträglichen Unbestimmtheit zu relativieren. Das Grundgesetz ist eine wertgebundene Ordnung, die den Schutz von Freiheit und Menschenwürde als den obersten Zweck allen Rechts erkennt; sein Menschenbild ist allerdings nicht das des selbstherrlichen Individuums, sondern das der in der Gemein&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_1_11&quot; id=&quot;BVerfGE_33_1_11&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_1_11&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 1 (11):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schaft stehenden und ihr vielfältig verpflichteten Persönlichkeit (BVerfGE 12, 45 [51]; 28, 175 [189]). In Art. 1 Abs. 3 GG werden die Grundrechte für Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung für unmittelbar verbindlich erklärt. Dieser umfassenden Bindung der staatlichen Gewalt widerspräche es, wenn im Strafvollzug die Grundrechte beliebig oder nach Ermessen eingeschränkt werden könnten. Eine Einschränkung kommt nur dann in Betracht, wenn sie zur Erreichung eines von der Wertordnung des Grundgesetzes gedeckten gemeinschaftsbezogenen Zweckes unerläßlich ist und in den dafür verfassungsrechtlich vorgesehenen Formen geschieht. Die Grundrechte von Strafgefangenen können also nur durch oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden, das allerdings auf - möglichst engbegrenzte - Generalklauseln nicht wird verzichten können. Der ohne Begründung ergangene Beschluß des zuständigen Richterausschusses gemäß § 93a BVerfGG vom 7. März 1963 - 1 BvR 701/62 -, mit dem die Verfassungsbeschwerde des jetzigen Beschwerdeführers gegen die Versagung der Genehmigung zum Bezug einer Zeitung verworfen wurde, steht dieser Entscheidung nicht entgegen; denn ein derartiger Beschluß entfaltet keine Bindungswirkung (BVerfGE 23, 191 [206 ff.]).
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit der Kontrolle des Briefes des Beschwerdeführers durch den zuständigen Anstaltsbeamten wurde Art. 10 Abs. 1 GG nicht verletzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Grundrecht des Briefgeheimnisses schützt den brieflichen Verkehr der Einzelnen untereinander gegen eine Kenntnisnahme der öffentlichen Gewalt von dem Inhalt des Briefes. Die von dem zuständigen Anstaltsbeamten vorgenommene Kontrolle eines Briefes, den ein Strafgefangener an einen Briefpartner außerhalb der Strafanstalt richtet, enthält einen Eingriff in das dem Strafgefangenen zustehende Grundrecht des Briefgeheimnisses.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Beschränkungen des Briefgeheimnisses dürfen gemäß Art. 10&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_1_12&quot; id=&quot;BVerfGE_33_1_12&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_1_12&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 1 (12):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Abs. 2 Satz 1 GG nur aufgrund eines Gesetzes angeordnet werden. Der Brief des Beschwerdeführers wurde unter Hinweis auf die Dienst- und Vollzugsordnung angehalten. Diese Dienst- und Vollzugsordnung ist eine Vereinbarung der Justizminister der Länder und hat den Charakter einer Verwaltungsanordnung. Sie genügt somit den Anforderungen des Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG nicht. Sie beruht auch nicht auf einem Gesetz. Ein Strafvollzugsgesetz liegt bisher noch nicht vor. Es existiert lediglich eine Vorlage des Bundesministers der Justiz an die Bundesregierung für ein Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung.
&lt;p&gt;3. Dennoch ist im jetzigen Zeitpunkt ein Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 GG noch nicht feststellbar. Der Verfassungsgeber hatte bei Erlaß des Grundgesetzes, wie sich insbesondere aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 104 Abs. 1 und 2 GG ergibt, das überkommene Bild des Strafvollzuges vor Augen, und es fehlt jedes Anzeichen dafür, daß er davon ausging, der Gesetzgeber müsse sofort nach Inkrafttreten des Grundgesetzes ein Strafvollzugsgesetz erlassen. Vielmehr stellt die durch das Grundgesetz geschaffene Wertordnung nur den Gesetzgeber vor die Aufgabe, den Strafvollzug in angemessener Zeit gesetzlich zu regeln. Bei Beurteilung der Frage, ob dieser Zeitraum inzwischen verstrichen und eine Grundgesetzverletzung durch den Gesetzgeber festzustellen ist, ist auch zu berücksichtigen, daß vielfach bis in die jüngste Zeit hinein unter Hinweis auf die Rechtsfigur des besonderen Gewaltverhältnisses die Ansicht vertreten wurde, die Grundrechte der Strafgefangenen seien durch das Strafvollzugsverhältnis generell eingeschränkt; es handle sich um implizite Beschränkungen, die nicht ausdrücklich in einem förmlichen Gesetz niedergelegt werden müßten. Gegen die überkommene Auffassung konnte sich die Einsicht, daß das Grundgesetz als eine objektive Wertordnung mit umfassendem Grundrechtsschutz, die zu verwirklichen die gesamte öffentliche Gewalt verpflichtet ist, einen ipso iure eingeschränkten Grundrechtsschutz für bestimmte Personengruppen nicht zuläßt, erst allmählich durchsetzen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_1_13&quot; id=&quot;BVerfGE_33_1_13&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_1_13&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 1 (13):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Bundesregierung hat diesem nunmehr gewonnenen Grundrechtsverständnis dadurch Rechnung getragen, daß sie bereits im Zusammenhang mit der Strafrechtsreform die Vorarbeiten für ein Strafvollzugsgesetz wieder aufnahm (vgl. dazu näher die Begründung des vorläufigen Referentenentwurfs, S. 7 f.). Im Jahre 1967 setzte sie dann eine Kommission ein, die den Auftrag hatte, einen Entwurf eines Strafvollzugsgesetzes auszuarbeiten. Dieser Entwurf wurde am 3. Februar 1971 vorgelegt. Zur Zeit ist ein endgültiger Regierungsentwurf in Arbeit. Die Bundesregierung hat damit ohne schuldhaftes Zögern darauf reagiert, daß die Lehre vom besonderen Gewaltverhältnis als eigene implizite Grundrechtsschranke zunehmend auf Ablehnung stieß. Bei dieser Sachlage müssen auch Eingriffe in die Grundrechte von Strafgefangenen, die keine gesetzliche Stütze haben, noch für eine gewisse Übergangsfrist hingenommen werden, bis der Gesetzgeber Gelegenheit hatte, entsprechend dem heutigen Grundrechtsverständnis ein Strafvollzugsgesetz mit fest umrissenen Eingriffstatbeständen zu erlassen. Diese Frist ist jedoch nunmehr zu begrenzen. Als geeigneter sachgerechter Anknüpfungspunkt kommt auch hier - wie in BVerfGE 15, 337 (352) und 25, 167 (185, 188) - das Ende der laufenden Legislaturperiode in Betracht. Bis zum Herbst 1973 kann mithin der derzeit bestehende, dem heutigen Verfassungsverständnis nicht mehr entsprechende Zustand noch hingenommen werden.
&lt;p&gt;4. Allerdings besagt dies nicht, daß während dieser Frist beliebige Eingriffe in Grundrechte von Strafgefangenen zulässig wären. Vielmehr haben die zuständigen Behörden und die Gerichte - wie bisher - bei jedem konkreten Eingriff zu prüfen, ob er - abgesehen davon, daß bisher ein Strafvollzugsgesetz fehlt - in zulässiger Weise in die Grundrechte des Strafgefangenen eingreift. Dies ist nur dann der Fall, wenn er unerläßlich ist, um den Strafvollzug aufrechtzuerhalten und geordnet durchzuführen. Dabei sind Sinn und Zweck des Strafvollzuges zu berücksichtigen. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus folgendes: Die Briefkontrolle soll den ungehinderten Kontakt des Strafgefange&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_1_14&quot; id=&quot;BVerfGE_33_1_14&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_1_14&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 1 (14):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nen mit der Außenwelt verhindern. Dieser ungehinderte Kontakt würde eine potentielle Gefahr für den Vollzug der Freiheitsstrafe darstellen. Er würde damit ihren Sinn und Zweck gerade in Frage stellen. Der Gefangene könnte brieflich Fluchtpläne mit Komplizen erörtern und seine Flucht vorbereiten oder andere kriminelle Aktionen planen. Diese Gefahr des Entweichens und krimineller Aktionen rechtfertigt es, die Briefe der Gefangenen zu kontrollieren. Demgegenüber kann nicht eingewendet werden, Briefe von Gefangenen enthielten selten Fluchtpläne. Die bestehende Kontrolle verhindert nämlich gerade, daß sie sich zur Vorbereitung der Flucht oder eines kriminellen Delikts des brieflichen Kontakts bedienen können.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dagegen verstößt es gegen das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Meinungsfreiheit, daß der Brief wegen seines zum Teil beleidigenden Inhalts angehalten wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Bei den von der Leitung der Vollzugsanstalt beanstandeten Passagen des von dem Beschwerdeführer verfaßten Briefes handelt es sich um schriftlich niedergelegte Meinungen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Zu &quot;Meinungen&quot; im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gehören jedenfalls Werturteile, also wertende Betrachtungen von Tatsachen, Verhaltensweisen oder Verhältnissen. Ein derartiges Werturteil ist notwendigerweise subjektiv. Es spielt keine entscheidende Rolle, ob es &quot;richtig&quot; oder &quot;falsch&quot;, emotional oder rational begründet ist. Die beanstandeten Passagen des Briefes des Beschwerdeführers geben seine Ansichten über verschiedene Personen aus dem Anstalts- und Justizbereich wieder. Sie enthalten Werturteile und sind damit Meinungsäußerungen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Diesen Meinungsäußerungen kann der Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG nicht schon aus der Erwägung abgesprochen werden, dieses Grundrecht schütze nur &quot;wertvolle&quot; Meinungen, d. h. Meinungen, die eine gewisse ethische Qualität besitzen. Eine derartige&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_1_15&quot; id=&quot;BVerfGE_33_1_15&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_1_15&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 1 (15):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Einschränkung enthält Art. 5 Abs. 1 GG schon seinem Wortlaut nach nicht. Sie würde auch seinem Sinn widersprechen. Das in ihm gewährleistete Recht der freien Meinungsäußerung ist für die freiheitliche Demokratie schlechthin konstituierend (BVerfGE 5, 85 [134 f.]; 7, 198 [208]; 12, 113 [125]; 20, 56 [97]). Daraus folgt der umfassende Charakter dieses Rechts. Es soll jede Meinung erfassen. Eine Differenzierung nach der sittlichen Qualität der Meinungen würde diesen umfassenden Schutz weitgehend relativieren. Abgesehen davon, daß die Abgrenzung von &quot;wertvollen&quot; und &quot;wertlosen&quot; Meinungen schwierig, ja oftmals unmöglich wäre, ist in einem pluralistisch strukturierten und auf der Konzeption einer freiheitlichen Demokratie beruhenden Staatsgefüge jede Meinung, auch die von etwa herrschenden Vorstellungen abweichende, schutzwürdig. Aus diesem Grunde werden auch abwertende Werturteile über andere Personen oder bestimmte Geschehnisse oder Verhältnisse durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckt, soweit nicht eine der Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG eingreift.
&lt;p&gt;2. Ein Strafvollzugsgesetz, das als ein &quot;allgemeines Gesetz&quot; im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG das Anhalten von Briefen mit beleidigendem Inhalt oder von Briefen, die Anstaltsverhältnisse erörtern, welche den Strafgefangenen nichts angehen, unter Umständen rechtfertigen könnte, liegt nicht vor. Derartige Maßnahmen sind auch nicht unerläßlich, um den Strafvollzug aufrechtzuerhalten und geordnet durchzuführen. Ein sinnvoller Vollzug von Freiheitsstrafen verlangt nicht zwingend, den Strafgefangenen jede Möglichkeit abzuschneiden, ihre - naturgemäß oftmals abwertende und feindselige - Meinung über Anstaltsverhältnisse oder Anstaltspersonen gegenüber Briefpartnern zu äußern. Die Aufrechterhaltung der Ordnung der Anstalt ist sicher ein legitimer Grund, um gegen sie gerichtete Aktionen von Strafgefangenen zu untersagen. Die Ordnung der Anstalt bedingt Freiheitsbeschränkungen, die mit der Enge des zur Verfügung gestellten Raumes, der notwendig engen &quot;Gemeinschaft&quot; der Gefangenen und der unumgänglichen Überwachung zusammenhängen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_1_16&quot; id=&quot;BVerfGE_33_1_16&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_1_16&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 1 (16):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Briefe, die nach außen gerichtet sind, können in aller Regel diese Ordnung im strengen Sinne stören. Die anderen Gefangenen bekommen sie im Original nicht zu Gesicht. Ein etwaiges Gespräch über sie oder das Herumreichen von Abschriften ist unbeeinflußt von der Tatsache, ob die Briefe die Kontrolle passiert haben oder nicht: Sollten die Gefangenen ihre Briefe untereinander besprechen, so doch sicher auch gerade diejenigen, die angehalten worden sind. Bemächtigt sich die Presse eines derartigen Briefes - in Betracht kommen vor allem solche, in denen echte oder vermeintliche Mißstände in der Anstalt geschildert werden -, so muß sich die Strafvollzugsanstalt den gegen sie unter Umständen erhobenen Vorwürfen stellen. Als staatliche Institution kann sie sich nicht unter Hinweis auf eine nicht näher substantiierte Gefährdung der Ordnung der Anstalt der öffentlichen Diskussion über konkrete Maßnahmen im Bereich des Strafvollzuges von vornherein entziehen. Briefe können daher allgemein nicht schon deshalb, weil in ihnen Anstaltsverhältnisse erörtert werden, die den Gefangenen angeblich nichts angingen, oder weil sie negative Werturteile enthalten, unter Hinweis auf die Ordnung der Anstalt angehalten werden. Es wird Aufgabe eines Strafvollzugsgesetzes sein, in diesem Bereich eine Grenze zu ziehen, die sowohl der Meinungsfreiheit des Gefangenen wie den unabdingbaren Erfordernissen eines geordneten und sinnvollen Strafvollzuges angemessen Rechnung trägt.
&lt;p&gt;3. Der Brief des Beschwerdeführers konnte auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Beleidigung im Hinblick auf die in Art. 5 Abs. 2 GG genannte Schranke des Rechts der persönlichen Ehre angehalten werden. Im Gegensatz zu den Schranken der &quot;allgemeinen Gesetze&quot; und der &quot;Bestimmungen zum Schutze der Jugend&quot; ist dem Wortlaut nach zwar hier kein Gesetzesvorbehalt postuliert. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, daß das Recht der persönlichen Ehre demjenigen, der eine Meinung äußert, vom Staat auch in den Fällen entgegengehalten werden kann, in denen es an einer gesetzlichen Konkretisierung fehlt. Eine derartige Interpretation verstieße gegen das herrschende Grund&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_1_17&quot; id=&quot;BVerfGE_33_1_17&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_1_17&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 1 (17):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
rechtsverständnis, wonach Eingriffe in Freiheitsrechte grundsätzlich nur auf gesetzlicher Grundlage möglich sind. Deshalb bildet auch das Recht der persönlichen Ehre nur insoweit eine die Meinungsfreiheit zulässigerweise einengende Schranke, als es gesetzlich normiert ist. Dies ist auf strafrechtlichem Gebiet durch die Bestimmungen der §§ 185 ff. StGB in Verbindung mit den §§ 374 ff. StPO, auf zivilrechtlichem Gebiet durch die §§ 823 ff. BGB und das Recht der Klage auf Widerruf und Unterlassung geschehen. Aus diesen Vorschriften ergibt sich, wie der Beleidigte die Beleidigung unterbinden und den Beleidiger straf- und zivilrechtlich belangen kann. Es besteht jedoch kein Gesetz, welches es den Staatsorganen erlauben würde, Briefe, von deren beleidigendem Inhalt sie lediglich anläßlich einer Kontrolle Kenntnis erhalten haben, die vor allem dem Zweck dient, die Flucht von Gefangenen oder kriminelle Aktionen zu verhindern, wegen dieses Inhalts anzuhalten. Dies muß - soweit und solange gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - auch dann gelten, wenn sich die Beleidigungen gegen Angehörige der Justiz richten. Auch ihnen steht nur das Recht zu, diesen Beleidigungen nach Maßgabe der bestehenden Gesetze entgegenzutreten. Auch der in Rechtsprechung und Literatur herangezogene Gesichtspunkt der Notwehr und Nothilfe vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern; denn mit der Befugnis der Anstaltsleitung, Post zu kontrollieren, ist jedenfalls nicht ohne weiteres das Recht verbunden, zum Schutz der Ehre Dritter tätig zu werden. Die staatlichen Organe dürfen also nicht in dieser Eigenschaft ohne spezielle Ermächtigung in den grundrechtsgeschützten Raum der Bürger eindringen.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da das Oberlandesgericht Celle die dargelegten Grundsätze über die Geltung der Grundrechte im Strafvollzug nicht beachtet und die Bedeutung der Schranke des Rechts der persönlichen Ehre&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_1_18&quot; id=&quot;BVerfGE_33_1_18&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_1_18&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 1 (18):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
verkannt hat, war der Beschluß aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Celle zurückzuverweisen.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;V.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Entscheidung ist mit 6 gegen 2 Stimmen ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Seuffert, Dr. v. Schlabrendorff, Dr. Rupp, Dr. Geiger, Hirsch, Dr. Rinck, Dr. Rottmann, Wand&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3046&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-1-gg">Art. 1 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/art-10-gg">Art. 10 GG</category>
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 <pubDate>Sat, 29 Jun 2013 23:13:18 +0000</pubDate>
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 <title>BGH, 22.04.2005 - 2 StR 310/04</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1646</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Kannibale von Rotenburg        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 50, 80; JA 2005, 763;  JR 2005, 338;  JuS 2005, 958;  JZ 2005, 795;  Kriminalistik 2005, 638;  Life&amp;amp;Law 2005, 535;  NJW 2005, 1876;  NJW-Spezial 2005, 329;  NStZ 2005, 505;  StV 2005, 391        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    Bundesgerichtshof        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    2 StR 310/04        &lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Rissing-van Saan, Otten, Rothfuß, Fischer, Roggenbuck        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-verfahren&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Instanzen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Kassel, 30.01.2004 - 2650 Js 36980/02&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-stichwoerter&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Stichwörter:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Kannibalismus (&quot;Kannibale von Rothenburg&quot;) - Mord (Befriedigung des Geschlechtstriebs; Tötung zur Ermöglichung einer anderen Straftat) - Tötung auf Verlangen (Bestimmen zur Tötung; handlungsleitendes Motiv) - Beweiswürdigung (Verstoß gegen Denkgesetze; Zirkelschluss) - Schuldfähigkeit im Fall einer schweren seelischen Abartigkeit in Form einer Persönlichkeitsstörung mit schizoiden Zügen - Anforderungen an ein handlungsleitendes Einverständnis des Opfers in seine eigene Tötung im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes der Tötung auf Verlangen - Mordmerkmal &quot;zur Befriedigung des Geschlechtstriebs&quot; im Fall des späteren Betrachtens der Tat auf einem Video unter dem Aspekt der Definition des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Das Mordmerkmal &quot;zur Befriedigung des Geschlechtstriebs&quot; liegt auch dann vor, wenn der Täter diese Befriedigung erst bei der späteren Betrachtung der Bild-Ton-Aufzeichnung (Video) vom Tötungsakt und dem Umgang mit der Leiche finden will.&lt;br /&gt;
2. Rechtsgut des § 168 Abs. 1 StGB ist nicht nur der postmortale Persönlichkeitsschutz des Toten, sondern auch das Pietätsgefühl der Allgemeinheit. Das Einverständnis des Tatopfers in beschimpfenden Unfug an seiner Leiche ist deshalb nicht geeignet, die Strafbarkeit entfallen zu lassen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 50, 80        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierung&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_50_80_80&quot; id=&quot;BGHSt_50_80_80&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_50_80_80&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 50, 80 (80):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Das Mordmerkmal &quot; zur Befriedigung des Geschlechtstriebs &quot; liegt auch dann vor, wenn der Täter diese Befriedigung erst bei der späteren Betrachtung der Bild-Ton-Aufzeichnung (Video) vom Tötungsakt und dem Umgang mit der Leiche finden will.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Rechtsgut des § 168 Abs. 1 StGB ist nicht nur der postmortale Persönlichkeitsschutz des Toten, sondern auch das Pietätsgefühl der Allgemeinheit. Das Einverständnis des Tatopfers in beschimpfenden Unfug an seiner Leiche ist deshalb nicht geeignet, die Strafbarkeit entfallen zu lassen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§§ 211 Abs. 2, 168 Abs. 1 StGB&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 22. April 2005 g. M.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 2 StR 310/04 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Landgericht Kassel&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_50_80_81&quot; id=&quot;BGHSt_50_80_81&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_50_80_81&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 50, 80 (81):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Aus den Gründen:&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet und eine Verurteilung wegen Mordes erstrebt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Er erstrebt eine Verurteilung wegen Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB), hilfsweise die Bejahung eines minder schweren Falls des Totschlags (§ 213 StGB).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat auf die Sachrüge hin Erfolg. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Nach den Feststellungen des Landgerichts entstanden in der Vorstellung des Angeklagten kurz vor Einsetzen der Pubertät Phantasien, in denen er sein Ziel, eine Person für immer bei sich zu haben und an sich zu binden, dadurch zu realisieren suchte, daß er diese Person sich einverleibte. Zielobjekt seiner Vorstellung war hierbei jeweils eine jüngere männliche Person. Angelehnt an Hausschlachtungen, die der Angeklagte miterlebt hatte, malte er sich aus, wie er als Schlachter eine Person durch Abstechen tötete und dann -- was er als besonderen Moment betrachtete -- den Bauchraum aufschlitzte und das Objekt nach seiner Vorstellung ausweidete, um es dann zu verspeisen. Mit Einsetzen der Pubertät verband der Angeklagte mit diesen Phantasien einen Lustgewinn, was zur Folge hatte, daß er diese Phantasien zur Erregung während des Onanierens einsetzte und auch hierbei das Aufschlitzen und Ausweiden des Bauchraums als Höhepunkt erlebte. In der Regel gelangte er in seiner Phantasie nicht mehr bis zum Verzehren des Fleisches der geschlachteten Person, da er vorher seinen sexuellen Höhepunkt erreichte. Ungefähr ab 1999 beschäftigte sich der Angeklagte über das Internet immer stärker mit dem Thema Kannibalismus. Er stieß dabei auch auf eine Schlachtanleitung für den menschlichen Körper. Schließlich begann er, über Internetforen Männer zum Schlachten und Verspeisen zu suchen. In seinem Haus in W. richtete der Angeklagte einen &quot;Schlachtraum&quot; ein. Nach mehreren nicht im Sinne des Angeklagten zielführenden In&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_50_80_82&quot; id=&quot;BGHSt_50_80_82&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_50_80_82&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 50, 80 (82):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ternetkontakten stieß er Anfang Februar 2001 im Internet auf das spätere Opfer B. B. litt an einer progredienten Form des sexuellen Masochismus (DSM-IV: 302. 83; ICD 10: F 65. 5). Er knüpfte die Vorstellung des höchsten Lustempfindens an eine Penisamputation. Der dabei erwartete sexuelle Höhepunkt besetzte das Bewußtsein des B. dermaßen, daß danach für ihn nichts mehr eine Rolle spielen sollte und sein Tod dem erwarteten &quot;ultimativen Hochgefühl&quot; folgen konnte. Die natürliche Einsichts- und Willensfähigkeit des B. war durch seine krankhafte seelische Störung in Form des extremen sexuellen Masochismus dergestalt eingeschränkt, daß er die Tragweite seines späteren Entschlusses, sich töten und schlachten zu lassen, nicht vollends rational überblickte. Zwischen dem Angeklagten und B. entwickelte sich ein reger E-Mail-Verkehr. Darin schilderte B. seine sexuelle Präferenz der Penisamputation; der Angeklagte erläuterte seine Vorstellungen. Beide zeigten Bereitschaft, auf die jeweiligen Interessen des anderen einzugehen. Dem Angeklagten war es nach seinen Angaben wichtig, sich eine sympathische Person einzuverleiben und somit eine untrennbare Bindung herzustellen. Dies war für ihn ebenso eine Bedingung für das Schlachten und Einverleiben, wie der Umstand, daß sich der zu Schlachtende freiwillig zur Verfügung stellte. Am 9. März 2001 reiste B. mit dem Zug nach Kassel, wo ihn der Angeklagte abholte. Man kam überein, das Vorhaben bereits an diesem Tage durchzuführen. Alsbald nach dem Eintreffen im Haus des Angeklagten kam es im Schlachtraum zu sexuellen Handlungen. Der Angeklagte biß B. hierbei an verschiedenen Körperstellen, vor allem am Penis. Dabei ging er jedoch -- da er selbst sein Lustempfinden nicht an diese Handlungen knüpfte -- zögerlich und gehemmt vor. B. beschloß daraufhin, nach B. zurückzukehren, ohne sein Vorhaben ausgeführt zu haben. Nach einem Überredungsversuch, der vergeblich verlief, brachte der Angeklagte B. schließlich am Nachmittag des gleichen Tages zum Bahnhof zurück. Dort besann sich B. aber doch eines anderen. Mit Hilfe des Angeklagten sollte die Abtrennung seines Penis wenigstens mit einem Messer realisiert werden. Beide kehrten zum Haus des Angeklagten zurück und begaben sich in den Schlachtraum.
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_50_80_83&quot; id=&quot;BGHSt_50_80_83&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_50_80_83&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 50, 80 (83):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Gegen 18. 30 Uhr sagte B. dann dem Angeklagten, daß dieser ihm jetzt den Penis abschneiden möge, was beim zweiten Versuch auch gelang. Der Angeklagte verband die Wunde des B., um zu verhindern, daß dieser aufgrund des Blutverlustes sofort ohnmächtig würde. Das ultimative Hochgefühl, welches B. sich von der Penisamputation versprach, stellte sich allerdings nicht ein. Dennoch blieb B. bei seinem Entschluß, daß dies für ihn der finale Akt sein sollte und der Angeklagte ihn hernach spurlos beseitigen könne. Er untersagte dem Angeklagten, einen Notarzt zu rufen. In den folgenden Stunden bereitete B. sich auf das Sterben vor. Er erklärte dem Angeklagten, daß er ihn Abstechen solle, sobald er bewußtlos geworden sei. Die irreversible Bewußtlosigkeit trat bei B. gegen 4.00 Uhr morgens ein. Der Angeklagte legte B. daraufhin auf die Schlachtbank und installierte eine Videokamera so, daß sie das nun folgende Geschehen aufzeichnen konnte. Er hatte dabei vor, die Filmaufnahmen zu bearbeiten, (jedenfalls Teile daraus) an Kontaktpersonen im Internet zu versenden sowie gegebenenfalls weitere potentielle Schlachtopfer mit der Vorführung des Videos zu locken. B. lebte zu diesem Zeitpunkt noch. Der Angeklagte kommentierte dies mit den Worten: &quot;Dein Puls rast&quot;. Nach mehrfachem Zögern setzte er dem Opfer zwei tödliche Halsstiche. Sexuell war er bei der Tötung nicht erregt. In der Folgezeit zerlegte der Angeklagte die Leiche des B. entsprechend der Schlachtanleitung aus dem Internet. Auch dies nahm er auf Video auf. Seine einzelnen Handlungen kommentierte er dabei immer wieder, z. T. mit abfälligen Bemerkungen über die Fleischkonsistenz.
&lt;p&gt;Am 12. März 2001 nahm der Angeklagte zum ersten Mal Fleisch vom Körper des B. in gebratener Form zu sich. Nach der Mahlzeit schaute er sich den von ihm aufgezeichneten Videofilm mindestens einmal an und onanierte dabei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch in der Folgezeit suchte der Angeklagte immer wieder -- wenn auch vergeblich -- weitere Opfer für ein Schlachten. Meist waren diese jedoch lediglich an einem Rollenspiel interessiert. Auch wenn sie sich bereits in seinem Schlachtraum befanden und zum Schlachten mit den Füßen nach oben aufgehängt waren, ließ der Angeklagte sofort von weiterem Tun ab, wenn sie dies wünsch&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_50_80_84&quot; id=&quot;BGHSt_50_80_84&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_50_80_84&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 50, 80 (84):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ten. Aus dem Video gewonnene Fotografien übersandte der Angeklagte zweifach an eine weitere Person per E-Mail.
&lt;p&gt;Bei dem Angeklagten liegt - und lag zum Tatzeitpunkt - eine schwere andere seelische Abartigkeit in Form einer Persönlichkeitsstörung mit schizoiden Zügen vor, die verbunden ist mit einer sexuellen Einengung auf den Fetisch Männerfleisch. Der Angeklagte war jedoch zum Tatzeitpunkt weder in seiner Einsichtsfähigkeit noch in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Das Landgericht hat sowohl die Voraussetzungen für eine Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) als auch das Vorliegen von Mordmerkmalen, insbesondere der Mordmerkmale der &quot;Mordlust&quot;, &quot;zur Befriedigung des Geschlechtstriebes&quot;, &quot;niedrige Beweggründe&quot; und &quot;zur Ermöglichung einer anderen Straftat&quot; abgelehnt und den Angeklagten wegen Totschlags verurteilt. Die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB hat es verneint. Ebensowenig hat es einen minder schweren Fall im Sinne des § 213 StGB angenommen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Revision der Staatsanwaltschaft führt schon mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils, eines Eingehens auf die Verfahrensrügen bedarf es daher nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verurteilung des Angeklagten (nur) wegen Totschlags begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die der Verneinung des Mordmerkmals &quot;zur Befriedigung des Geschlechtstriebes&quot; zugrunde liegende Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Hierauf beruht das Urteil, zumal Inhalt und Reichweite dieses Mordmerkmals von der Strafkammer nicht zutreffend erfaßt worden sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Beweiswürdigung hinsichtlich des von der Strafkammer festgestellten Zweckes der Videoaufzeichnung ist rechtsfehlerhaft, da ein Verstoß gegen Denkgesetze vorliegt. Ein solcher ist u.a. dann gegeben, wenn etwas vorausgesetzt wird, was es erst zu beweisen gilt (BGH, Beschl. vom 3. September 1992 -- 1 StR 559/92; BGH, Urt. vom 29. Juli 1998 -- 1 StR 152/98, insoweit nicht abgedruckt in NStZ 1999, 42; BGH, Beschl. vom 23. Oktober 2001 -- 1 StR 415/01, insoweit nicht abgedruckt in NStZ 2002, 161). Die Kammer führt zwar aus, der Angeklagte habe selbst eingeräumt, sich das Video am 12. März 2001 angeschaut und hierbei onaniert zu haben. Sie meint jedoch, nicht die Überzeugung gewinnen zu kön&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_50_80_85&quot; id=&quot;BGHSt_50_80_85&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_50_80_85&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 50, 80 (85):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nen, daß der Angeklagte öfter als das eingestandene eine Mal das Video zum Zweck der sexuellen Befriedigung betrachtet habe, obwohl der Angeklagte um die mit den Schlachtphantasien verbundene sexuelle Erregung wußte. Zur Begründung führt die Kammer sodann aus, gegen eine Zweckbestimmung der Videoaufzeichnung zur Selbstbefriedigung spreche, daß diese mit großem Aufwand gefertigte Aufzeichnung &quot;nur zur einmaligen Onanie gedient hätte, was nicht lebensnah nachvollziehbar erscheint, wenn der vorrangige Zweck der Videoaufzeichnung die Selbstbefriedigung gewesen sein sollte&quot;. Damit setzt das Landgericht aber etwas als bewiesen voraus (nämlich einen einmaligen, gleichsam zufälligen und nicht von Anfang an beabsichtigten Einsatz des Videos zu Zwecken der Selbstbefriedigung), was erst noch Gegenstand der Beweiswürdigung sein soll.
&lt;p&gt;Rechtsfehlerhaft, insbesondere lückenhaft, ist in diesem Zusammenhang auch, daß die Kammer die entsprechende Einlassung des Angeklagten als nicht zu widerlegen zugrunde gelegt hat, obwohl die als Zeugen vernommenen Vernehmungsbeamten ausgesagt haben, daß sich der Angeklagte die Videoaufzeichnung nach ihrem Eindruck aus der Beschuldigtenvernehmung öfter angesehen habe und die Kammer dies sogar für &quot;naheliegend&quot; hält. Entlastende Angaben eines Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine (ausreichenden) Beweise gibt, darf der Richter nicht ohne weiteres als unwiderlegt seinem Urteil zugrunde legen. Er muß sich vielmehr aufgrund einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme seine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Einlassung bilden (BGH NStZ 2000, 86; Schoreit in KK 5. Aufl. § 261 Rdn. 28). Eine solche Gesamtwürdigung hat die Kammer nur lückenhaft vorgenommen. Die im Urteil wiedergegebene Passage der Beschuldigtenvernehmung, wonach der Angeklagte &quot;die eigentliche Tötung&quot; sich &quot;höchstens zweimal&quot; angesehen haben will, spricht eher dafür, daß der Angeklagte sich die übrigen Abschnitte des Videos, namentlich das Öffnen des Bauchraums und den Zerlegungsvorgang, öfter angeschaut hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In diesem Zusammenhang läßt das Urteil eine Auseinandersetzung mit der Tatsache vermissen, daß der Angeklagte seit seiner Ju&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_50_80_86&quot; id=&quot;BGHSt_50_80_86&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_50_80_86&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 50, 80 (86):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gend auf kannibalistisch/fetischistisch ausgerichtete Phantasien zur Stimulierung und Befriedigung seines Geschlechtstriebes fixiert war. Ebenso wenig findet der Umstand, daß die filmische Dokumentation der Tötung und Zerlegung des Tatopfers den Angeklagten nahezu unbegrenzt in die Lage versetzte, das reale Erleben bei Bedarf zu reproduzieren, erkennbar Berücksichtigung bei der Würdigung der Indizien.
&lt;p&gt;b) Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Kammer bei rechtsfehlerfreier Würdigung der Beweise zu dem Ergebnis gekommen wäre, daß der Angeklagte tötete, um sich später bei der Betrachtung des Videos sexuell zu befriedigen. Dies würde aber zur Annahme des Mordmerkmals &quot;zur Befriedigung des Geschlechtstriebes&quot; führen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieses Mordmerkmal liegt vor, wenn der Täter das Töten als Mittel zur Befriedigung des Geschlechtstriebes benutzen will. Ob die erstrebte sexuelle Befriedigung erreicht wird, ist ohne Belang (BGH NStZ 1982, 464; vgl. auch: BGH NStZ 2001, 598, 599; OGHSt 2, 337, 339). Eine Tötung mit dieser Zielrichtung reicht zur Erfüllung des Mordmerkmals aus. Nach den bisher von der Rechtsprechung entschiedenen Fallgestaltungen tötet zur Befriedigung des Geschlechtstriebes, wer sich durch den Tötungsakt selbst sexuelle Befriedigung verschaffen oder sich nach der Tötung in nekrophiler Weise an der Leiche vergehen will (BGHSt 7, 353, 354; BGH Urt. vom 7. Oktober 1981 -- 2 StR 356/81; OGHSt 2, 337, 339). Ebenso ist dieses Mordmerkmal bejaht worden, wenn der Tod des Opfers als Folge einer Vergewaltigung zumindest billigend in Kauf genommen wird (BGHSt 19, 101, 105; BGH NStZ-RR 2004, 8; BGH NStZ 1982, 464).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Will der Täter die Befriedigung des Geschlechtstriebes erst bei der späteren Betrachtung des Videos vom Tötungsakt und dem Umgang mit der Leiche finden, so erfüllt dieses Motiv das Mordmerkmal ebenfalls. Der Wortlaut des Gesetzes enthält keine Begrenzung auf die bisher entschiedenen Fallgestaltungen. Das Gesetz sieht vielmehr die Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebes als besonders verwerflich an, weil der Täter das Leben eines Menschen der Befriedigung seiner Geschlechtslust unterordnet (BGHSt 19, 101, 105). Das hätte der Angeklagte -- gesetzt den&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_50_80_87&quot; id=&quot;BGHSt_50_80_87&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_50_80_87&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 50, 80 (87):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Fall es läßt sich feststellen, daß die Videoaufzeichnung als Stimulans zur Vornahme späterer sexueller Handlungen dienen sollte -- getan, weil die Tötung seines Opfers notwendig war für die Aufzeichnung und spätere Wiedergabe des Schlachtvorgangs.
&lt;p&gt;Unerheblich ist, daß die sexuelle Befriedigung vermittelt durch die Betrachtung des Videos, womöglich erst erhebliche Zeit nach der Tat, erreicht wird. Das Mordmerkmal ist erfüllt, wenn die im Gesetz enthaltene Zweck-Mittel-Relation vorliegt. Es reicht aus, wenn der Täter die Tötung als Mittel zur Erlangung seiner sexuellen Befriedigung ansieht. Ein darüber hinausgehender unmittelbarer zeitlich-räumlicher Zusammenhang zwischen der Tötung eines Menschen und dem Zweck der Triebbefriedigung, wie er in der Literatur teilweise gefordert wird (vgl. Jähnke in LK 11. Aufl. § 211 Rdn. 7; Maurach/Schroeder/Maiwald Strafrecht BT 1. Teilband 9. Aufl. S. 42), läßt sich aus dem Gesetz nicht als Voraussetzung herleiten. Den von der Rechtsprechung bisher entschiedenen Fallgestaltungen ist gemeinsam, daß der Getötete selbst Bezugsobjekt der Sinneslust des Täters ist (Horn in SK-StGB § 211 Rdn. 11; Jähnke a.a.O.; Mitsch JuS 1996, 121, 123; Otto Jura 1994, 141, 144) und daß seine Tötung zur Erreichung der sexuellen Befriedigung notwendig ist. Solches trifft aber auch auf das dem Angeklagten angelastete Tatgeschehen zu. Durch diese Definition ist dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG) hinreichend Rechnung getragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der neue Tatrichter zu prüfen haben wird, ob der Angeklagte seine sexuelle Befriedigung nicht bereits bei dem Schlachtvorgang selbst erlangen wollte. Die seit seiner Pubertät bestehenden sexuellen Phantasien des Angeklagten und seine fetischistische Fixierung auf das Fleisch junger Männer legen dies nahe. Daß der Angeklagte beim Tötungsakt oder dem nachfolgenden Schlachten womöglich tatsächlich nicht sexuell erregt war (ihm dieser selbst sogar zuwider war), steht dem nicht entgegen; denn das Mordmerkmal setzt ein Erreichen des Ziels der geschlechtlichen Befriedigung nicht voraus. Eine Absicht zur Befriedigung des Geschlechtstriebes ist ebenfalls nicht erforderlich, sondern es reicht, wenn der Täter dies &quot;gegebenenfalls will (BGHSt 19, 101, 105).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_50_80_88&quot; id=&quot;BGHSt_50_80_88&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_50_80_88&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 50, 80 (88):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Angesichts der vom Angeklagten eingestandenen Phantasien bei der Selbstbefriedigung sowie auch im Hinblick auf Äußerungen des Angeklagten im Internet-Chat drängt sich zudem die Prüfung auf, ob der Angeklagte die durch die Schlachtung gewonnenen Eindrücke (unabhängig von einer Videoaufzeichnung) zur Erzeugung stimulierender Phantasien bei der Selbstbefriedigung einsetzen wollte. Im Internet-Chat hatte der Angeklagte u.a. geäußert, daß er zwar beim Schlachten selbst keine sexuellen Manipulationen an sich vornehmen wolle, wohl aber bei dem Gedanken daran, der ihn &quot;aufgeile&quot; und &quot;stimuliere&quot;. Auch die festgestellte Persönlichkeitsstruktur mit schizoiden Zügen, die sich unter anderem in einer übermäßigen Vorliebe für Phantasie ausdrückt, deutet darauf hin.&amp;nbsp;
&lt;p&gt;2. Das Landgericht hat auch das Mordmerkmal &quot;zur Ermöglichung einer anderen Straftat&quot; nur unzureichend geprüft. Zum einen begegnet bereits die Ablehnung dieses Mordmerkmals unter dem Gesichtspunkt der Ermöglichung einer Störung der Totenruhe (§ 168 StGB) durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zum anderen hat es das Landgericht versäumt, weitere Straftatbestände als &quot;andere Straftat&quot; im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB in Betracht zu ziehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Nach § 168 StGB wird u.a. derjenige bestraft, der an dem Körper oder an Teilen des Körpers eines verstorbenen Menschen &quot;beschimpfenden Unfug&quot; verübt. Der Angeklagte hat sein Opfer getötet, um es nach dem Todeseintritt zu schlachten. Das Schlachten stellt eine andere Straftat, nämlich eine Störung der Totenruhe (§ 168 Abs. 1 2. Alt. StGB), dar. Der Angeklagte wollte an dem Körper eines verstorbenen Menschen beschimpfenden Unfug verüben und hat B. zu diesem Zwecke getötet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der Rechtsprechung und in der Literatur wird &quot;Unfug&quot; als &quot;grobe Ungebühr&quot; (Rechtsprechung des Reichsgerichts in Strafsachen Bd. 9 S. 399) oder als eine rohe Gesinnung zeigende, grob ungehörige Handlung definiert (RGSt 39, 155, 157; RGSt 42 145, 146; Hörnle in MünchKomm § 168 Rdn. 20). Daß das Schlachten, d.h. Ausweiden und Zerlegen, eines getöteten Menschen vor laufender Kamera, dessen körperliche Beschaffenheit dabei auch noch zumindest zum Teil herabsetzend kommentiert&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_50_80_89&quot; id=&quot;BGHSt_50_80_89&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_50_80_89&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 50, 80 (89):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wird, eine grob ungehörige, eine rohe Gesinnung zeigende bzw. eine grob ungebührliche Handlung darstellt, bedarf keiner näheren Erläuterung.
&lt;p&gt;Nach dem Wortlaut des Gesetzes muß hinzukommen, daß die geschilderte Behandlung &quot;beschimpfend&quot;, also höhnend oder herabsetzend ist. Wann dies der Fall ist, richtet sich danach, welches Rechtsgut durch die Vorschrift geschützt wird. Zutreffend werden vornehmlich zwei Rechtsgüter als von § 168 Abs. 1 2. Alt. StGB geschützt angesehen: das Pietätsgefühl der Allgemeinheit und der postmortale Persönlichkeitsschutz des Toten (KG Berlin NJW 1990, 782, 783; Czerner ZStW 115 [2003], 91, 97; Dippel in LK 11. Aufl. § 168 Rdn. 2; vgl. auch BGH NStZ 1981, 300). Daß die Vorschrift jedenfalls auch ein Rechtsgut der Allgemeinheit schützt und nicht etwa nur ein Individualrechtsgut, zeigt sich bereits an ihrer systematischen Verankerung im Kontext der dem Schutz des öffentlichen Friedens dienenden Strafnormen. Anderenfalls wäre § 168 Abs. 1 2. Alt. StGB eher als eine Art &quot;tätliches&quot; Verunglimpfen des Andenkens Verstorbener im Abschnitt über die Beleidigungsdelikte einzuordnen gewesen (vgl. Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 168 Rdn. 2). Dies war nicht gewollt, wie die Gesetzgebungsmaterialien, wonach das &quot;religiöse Gefühl&quot; (Drucksachen des Norddeutschen Reichstages, 1. Legislaturperiode, Nr. 5, S. 98), bzw. das Pietätsempfinden (E 1962, BT-Drucks. IV/650, Begr. zu § 191 S. 346) geschützt sein sollte, belegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Geht es um den postmortalen Achtungsanspruch, ist dementsprechend ein beschimpfender Charakter gegeben, wenn der Täter dem Toten seine Verachtung bezeigen will und sich des beschimpfenden Charakters seiner Handlung bewußt ist (BGH NStZ 1981, 300; RGSt 39, 155, 157; RGSt 42, 145, 146; Rechtsprechung des Deutschen Reichsgerichts in Strafsachen Bd. 9 S. 399, 400). Geht es hingegen um das Pietätsgefühl der Allgemeinheit, so kommt es darauf an, ob der Täter dem Menschsein seine Verachtung bezeigen bzw. die Menschenwürde als Rechtsgut an sich mißachten will. Denn die Vorstellungen der Allgemeinheit hinsichtlich des Umgangs mit Toten gründen letztlich in dem Bewußtsein der jedem Menschen zukommenden und über den Tod hinauswirkenden Würde (BVerfG NJW 2001, 2957, 2959; BVerfGE 30, 173, 196; vgl.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_50_80_90&quot; id=&quot;BGHSt_50_80_90&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_50_80_90&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 50, 80 (90):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Tröndle/Fischer a.a.O.; Hörnle a.a.O. Rdn. 2). Die Würde des Menschen verbietet es, ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektsqualität prinzipiell in Frage stellt. Menschenwürde in diesem Sinne ist nicht nur die individuelle Würde der jeweiligen Person, sondern die Würde des Menschen als Gattungswesen (BVerfGE 87, 209, 228). Im Bewußtsein der Allgemeinheit stellt aber das Schlachten eines Menschen vor laufender Kamera, womöglich gar, um Material für spätere sexuelle Handlungen zu gewinnen, eine menschenunwürdige Behandlung dar, die die Würde des Menschen als Gattungswesen mißachtet.
&lt;p&gt;Ob der Angeklagte hier gegenüber dem Opfer seine Verachtung bezeigen wollte, oder ob -- wie die Kammer meint -- das Einverständnis des Tatopfers den beschimpfenden Charakter im Hinblick auf seinen postmortalen Achtungsanspruch entfallen läßt, kann daher genauso dahinstehen, wie die Frage, ob das Einverständnis des Getöteten überhaupt wirksam war (vgl. dazu BGHSt 49, 166 ff.) und ob der Angeklagte eine eventuelle Unwirksamkeit erkennen konnte. Jedenfalls war das Einverständnis des Opfers nicht geeignet, die Tatbestandsmäßigkeit auch hinsichtlich des geschützten Rechtsguts der Allgemeinheit entfallen zu lassen, da das Opfer hierüber, was aber erforderlich gewesen wäre (vgl. BGHSt 5, 66, 68; BGH NJW 1992, 250), nicht verfügen konnte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sind mehrere Rechtsgüter, die einen einwilligungsfähig, die anderen nicht, durch eine Strafnorm geschützt, so könnte ein Einverständnis allenfalls dann die Tatbestandsmäßigkeit bzw. eine Einwilligung allenfalls dann die Rechtswidrigkeit entfallen lassen, wenn das nichteinwilligungsfähige Rechtsgut so unbedeutend erscheint, daß es außer Betracht bleiben dürfte (BGHSt 5, 66, 68). Das ist hier aber hinsichtlich des Pietätsgefühls der Allgemeinheit, welches im Hinblick auf die systematische Einordnung der Norm sogar eher als vorrangig angesehen werden kann, nicht der Fall. Die Strafkammer hat sich -- auf der Grundlage ihrer unzutreffenden rechtlichen Bewertung, daß das Einverständnis des Tatopfers die Verletzung seines postmortalen Achtungsanspruchs hindere und damit dem Handeln des Angeklagten insgesamt den beschimpfenden Charakter nehme -- nicht damit auseinandergesetzt, daß der beschimpfende Charakter seines Handelns jedenfalls&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_50_80_91&quot; id=&quot;BGHSt_50_80_91&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_50_80_91&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 50, 80 (91):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gegenüber dem weiteren Rechtsgut der Allgemeinheit unberührt bleibt und sich der Angeklagte auch dessen bewußt war. Nach den Feststellungen sollten das Video bzw. dessen Derivate auch anderen Personen zugänglich gemacht werden. Es liegt auch nahe, daß der Angeklagte bei der Tötung wußte, daß er durch sein nachfolgendes Handeln das Pietätsgefühl der Allgemeinheit verletzen würde. Er ging ausweislich der Urteilsgründe selbst davon aus, daß das Schlachten und Verzehren von Menschenfleisch gegen ein gesellschaftliches Tabu verstößt. Danach war er sich der für den Unrechtsvorwurf relevanten Umstände bewußt und hat sich über die von ihm erkannten Grenzen bewußt hinweggesetzt. Seine für sich selbst möglicherweise vorgenommene anderweitige Bewertung stellt demgegenüber nur einen unbeachtlichen Subsumtionsirrtum dar.
&lt;p&gt;Schon deshalb hat das Landgericht das Mordmerkmal der Tötung, um eine andere Straftat zu ermöglichen, rechtsfehlerhaft verneint.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Das Landgericht hat weiter nicht geprüft, ob die Tötung des B. nicht auch zur Ermöglichung einer nach § 131 StGB (Verherrlichende oder verharmlosende Gewaltdarstellung) oder § 184 Abs. 3 StGB aF (§ 184 a StGB nF, Verbreitung gewaltpornographischer Schriften) strafbaren Handlung diente. Die in dem Handeln des Angeklagten zum Ausdruck gebrachte Mißachtung gegenüber der Würde des Menschen als solcher und die geplante Verwendung des Videos oder seiner Derivate zur Darbietung im Internet oder gegenüber anderen Schlachtwilligen legen dies bezüglich § 131 StGB nahe. Die Erörterung des Tatbestandes der Verbreitung Gewaltpornographischer Schriften drängt sich im Hinblick auf den im Urteil durchgehend zum Ausdruck gebrachten sexuellen Bezug des Schlachtungsvorgangs auf.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Prüfung wird der neue Tatrichter vorzunehmen haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Revision des Angeklagten ist unbegründet i. S. v. § 349 Abs. 2 StPO. Einer Erörterung bedarf insoweit auf die Sachrüge hin allein der Tatbestand des § 216 Abs. 1 StGB.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Kammer hat rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen für eine Tötung auf Verlangen (§ 216 Abs. 1 StGB) verneint, weil das Verlangen des Opfers für den Angeklagten bereits nicht handlungslei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_50_80_92&quot; id=&quot;BGHSt_50_80_92&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_50_80_92&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 50, 80 (92):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tend war. Das wäre aber erforderlich gewesen (Schneider in MünchKomm § 216 Rdn. 26; vgl. auch: Horn in SK-StGB 6. Aufl. § 216 Rdn. 5; Jähnke in LK 11. Aufl. § 216 Rdn. 8; Neumann in NK-StGB § 216 Rdn. 16; Maurach/Schroeder/Maiwald Strafrecht BT 1. Teilband 9. Aufl. S. 57; a.A. Arzt/Weber Strafrecht BT S. 88). &quot;Bestimmen&quot; i. S. v. § 216 Abs. 1 StGB setzt mehr voraus, als die bloße Einwilligung des Opfers. Es muß dadurch im Täter der Entschluß zur Tat hervorgerufen werden. Die außerordentliche Strafmilderung des § 216 StGB ist nur dann zu rechtfertigen, wenn das &quot;Bestimmen&quot; auch tatsächlich handlungsleitend war (Jähnke a.a.O. § 211 Rdn. 8), ebenso wie sich umgekehrt die Strafschärfung etwa des Mordes aus Habgier gegenüber dem Totschlag nur rechtfertigen läßt, wenn das entsprechende, zum Mordmerkmal führende Motiv handlungsleitend war (vgl. BGH NJW 1981, 932, 933). Im vorliegenden Fall war es aber der Angeklagte, der aus eigenem Antrieb zur Tötung bereite Opfer gesucht hat und B. ist lediglich darauf eingegangen, um das von ihm erstrebte Ziel einer Penisamputation zu verwirklichen. Keineswegs ging es dem B. darum, selbst getötet zu werden. Ihm kam es nur auf die Penisamputation an. Aufgrund des hiervon erwarteten &quot;ultimativen Hochgefühls&quot; war für ihn das darauf folgende Geschehen &quot;irrelevant&quot; und der Tod &quot;konnte&quot; folgen. Es war zudem der Angeklagte, der, als B. bereits wieder abreisen wollte, einen (zunächst) vergeblichen Überredungsversuch zum Weitermachen unternahm. Schon danach ist nicht davon auszugehen, daß ein für den Angeklagten handlungsleitender Todeswunsch des B. vorlag. Es handelte sich insoweit lediglich um ein Zugeständnis des Opfers an den Angeklagten, dem es im übrigen allein auf das formale Einverständnis des Opfers ankam. Der Wunsch des B. nach Beginn des Tatgeschehens, daß kein Notarzt herbeigerufen werden und der Angeklagte ihn abstechen sollte, sobald er das Bewußtsein verloren hatte, kann nur als Ausführung der bereits vorher zwischen Täter und Opfer getroffenen gegenseitigen Vereinbarung verstanden werden, die beiden Beteiligten dazu dienen sollte, jeweils ausschließlich die eigenen Interessen zu verwirklichen. Schon deshalb weist die Verneinung der Voraussetzungen des § 216 StGB durch den Tatrichter keinen Rechtsfehler auf. Darauf, ob der Angeklagte,
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_50_80_93&quot; id=&quot;BGHSt_50_80_93&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_50_80_93&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 50, 80 (93):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
von dessen voller Schuldfähigkeit das Landgericht ohne Rechtsfehler ausgegangen ist, ohnehin die Unwirksamkeit der &quot;Einwilligung&quot; des Tatopfers in seine Tötung erkannt hat, kommt es danach nicht an.


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1646&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
 <comments>https://opinioiuris.de/entscheidung/1646#comments</comments>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/art-103-gg-0">Art. 103 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-168-stgb">§ 168 StGB</category>
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 <pubDate>Thu, 07 Mar 2013 22:57:11 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 07.03.1968 - 2 BvR 354, 355, 524, 566, 567, 710/66, 79, 171, 431/67</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1559</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Dienstflucht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 23, 191; NJW 1968, 982; MDR 1968, 560; DÖV 1968, 245        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    07.03.1968        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    2 BvR 354/66; 2 BvR 355/66; 2 BvR 524/66; 2 BvR 566/66; 2 BvR 567/66; 2 BvR 710/66; 2 BvR 79/67; 2 BvR 171/67; 2 BvR 431/67        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-richter&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Richter:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Seuffert, Henneka, Leibholz, Geller, Rupp, Geiger, Kutscher        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Dieselbe Tat im Sinne von Art. 103 Abs. 3 GG liegt auch vor, wenn die wiederholte Nichtbefolgung einer Einberufung zum zivilen Ersatzdienst auf die ein für allemal getroffene und fortwirkende Gewissensentscheidung des Täters zurückgeht; eine dazwischen ergangene Verurteilung wegen Dienstflucht steht dem nicht entgegen.&lt;br /&gt;
2. Ein Senat des Bundesverfassungsgerichts kann in einer Rechtsfrage von der in einer Entscheidung eines gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG berufenen Vorprüfungsausschusses des anderen Senats enthaltenen Rechtsauffassung ohne Anrufung des Plenums abweichen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 23, 191        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_191_191&quot; id=&quot;BVerfGE_23_191_191&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_191_191&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 191 (191):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Dieselbe Tat im Sinne von Art. 103 Abs. 3 GG liegt auch vor, wenn die wiederholte Nichtbefolgung einer Einberufung zum zivilen Ersatzdienst auf die ein für allemal getroffene und fortwirkende Gewissensentscheidung des Täters zurückgeht; eine dazwischen ergangene Verurteilung wegen Dienstflucht steht dem nicht entgegen.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Ein Senat des Bundesverfassungsgerichts kann in einer Rechtsfrage von der in einer Entscheidung eines gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG berufenen Vorprüfungsausschusses des anderen Senats enthaltenen Rechtsauffassung ohne Anrufung des Plenums abweichen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 7. März 1968&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 2 BvR 354, 355, 524, 566, 567, 710/66 und 79, 171, 431/67 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. des Erhard Kü... gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Mai 1966&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_191_192&quot; id=&quot;BVerfGE_23_191_192&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_191_192&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 191 (192):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
(3 Ss 743/65) - 2 BvR 354/66 - 2. desBernd Str... gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Mai 1966 (3 Ss 83/66) - 2 BvR 355/66 - Bevollmächtigte zu 1 und 2: a) Prof. ... b) Rechtsanwalt ... - 3. des Oskar Sta... gegen a) das Urteil des Schöffengerichts Nürnberg vom 7. Dezember 1965 (251 Ms 88/65) b) das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 1. April 1966 (Ns 44/66) c) den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 23. August 1966 (4a St 88/66) - 2 BvR 566/66 - 4. des Wilhelm Stö... gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. März 1966 (848 Ns 776/65) b) den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 23. August 1966 (4a St 86/66) - 2 BvR 567/66 - 5. des Alfred Ra... gegen a) das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. Juni 1966 (787 Ns 632/65) b) den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 22. Dezember 1966 (4a St 120/66) - 2 BvR 79/67 - Bevollmächtigte zu 3 bis 5: Rechtsanwälte ... - 6. des Klaus To... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte ... - gegen a) das Urteil des Schöffengerichts Biberach/Riß vom 8. Februar 1966 (2 Ms 68/65) b) das Urteil des Landgerichts Ravenburg vom 5. April 1966 (Ns 61/66) c) den Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. August 1966 (2 Ss 376/66) - 2 BvR 524/66 - 7. des Siegfried Mä... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte ... - gegen a) das Urteil des Amtsgerichts Nürtingen vom 21. April 1966 (4 Ds 45/66) b) das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 6. Juli 1966 (1 Ns 598/66) c) den Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. Oktober 1966 (4 Ss 544/66) - 2 BvR 710/66 - 8. des Siegfried Que... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte ... - gegen a) § 53 (früher § 37) des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst in der Fassung vom 16. Juli 1965 - BGBl. I S. 984 - b) das Urteil des Schöffengerichts Ulm (Donau) vom 15. Juli 1966 (2 Ms 9/66) c) das Urteil des Landgerichts Ulm (Donau) vom 11. Januar 1967 (II Ns 312I66) d) den Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. März 1967 (3 Ss 88/67) - 2 BvR 171/67 - 9. des Uwe Kü... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt ... - gegen a) das Urteil des Amtsgerichts Gemünd (Eifel) vom 13. September 1966 (I e 58/65) b) das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Mai 1967 (Ss 88/67) - 2 BvR 431/67 -
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Die Urteile des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Mai 1966 (3 Ss 743/65 - Kü... - und 3 Ss 83/66 - Str... -) und der Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. März 1967 3 Ss 88/67 - Que... -) - letzterer mit den zugrunde liegenden&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_191_193&quot; id=&quot;BVerfGE_23_191_193&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_191_193&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 191 (193):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Urteilen des Landgerichts Ulm/Donau vom 11. Januar 1967 (II Ns 312/66) und des Schöffengerichts Ulm/Donau vom 15. Juli 1966 (2 Ms 9/66) -, ferner die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. Oktober 1966 (4 Ss 544/66 - Mä... -) und vom 4. August 1966 (2 Ss 376/66 - To... -) und die durch diese Beschlüsse bestätigten Urteile des Landgerichts Stuttgart vom 6. Juli 1966 (1 Ns 598/66) und des Amtsgerichts Nürtingen vom 21. April 1966 (4 Ds 45/66) bzw. des Landgerichts Ravensburg vom 5. April 1966 (Ns 61/66) und des Schöffengerichts Biberach/ Riß vom 8. Februar 1966 (2 Ms 68/65) verletzen das Recht der Beschwerdeführer aus Artikel 103 Absatz 3 des Grundgesetzes und werden aufgehoben. Die Sachen werden an das Oberlandesgericht Stuttgart (3 Ss 743/65 und 3 Ss 83/66) sowie an die Amtsgerichte Ulm/Donau (2 Ms 9/66), Nürtingen (4 Ds 45/66) und Biberach/Riß (2 Ms 68/65) zurückverwiesen.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Mai 1967 (Ss 88/67 - Kü... -) sowie die zugrunde liegenden Urteile des Landgerichts Aachen vom 6. Dezember 1966 (11 Ms 20/65) und des Amtsgerichts Gemünd/Eifel vom 13. September 1966 (I e 58/65) verletzen das Recht des Beschwerdeführers aus Artikel 103 Absatz 3 des Grundgesetzes und werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Gemünd/Eifel zurückverwiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Die Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 23. August 1966 (4a St 86/66 - Stö... - und 4a St 88/66 - Sta... -) und vom 22. Dezember 1966 (4a St 120/66 - Ra... -) sowie die durch diese Beschlüsse bestätigten Urteile des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 1. April 1966 (848 Ns 776/65 und Ns 44/66) und vom 23. Juni 1966 (787 Ns 632/65) und das Urteil des Schöffengerichts Nürnberg vom 7. Dezember 1965 (251 Ms 88/65) verletzen das Recht der Beschwerdeführer aus Artikel 103 Absatz 3 des Grundgesetzes und werden aufgehoben. Die Sachen werden an das Landgericht Nürnberg-Fürth (848 Ns 776/65 und 787 Ns 632/65) bzw. an das Amtsgericht Nürnberg (251 Ms 88/65) zurückverwiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;4. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers Que...&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_191_194&quot; id=&quot;BVerfGE_23_191_194&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_191_194&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 191 (194):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;wird als unzulässig zurückgewiesen, soweit sie sich gegen § 53 des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst in der Fassung vom 16. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 984) - früher § 37 desselben Gesetzes in der Fassung vom 13. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 10) - richtet.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Beschwerdeführer sind Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas und als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Da sie der Einberufung zur Ableistung des zivilen Ersatzdienstes nicht Folge leisteten, wurden sie von den zuständigen Strafgerichten wegen Dienstflucht nach dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst (§ 37 des Gesetzes vom 13. Januar 1960 - BGBl. I S. 10 - und § 53 des Gesetzes in der Fassung vom 16. Juli 1965 - BGBl. I S. 984 -) - im folgenden: ErsDiG - zu Gefängnisstrafen zwischen 2 und 8 Monaten verurteilt. Die Beschwerdeführer haben diese Erststrafen sämtlich verbüßt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Teils nach rechtskräftigem Abschluß ihrer Strafverfahren, teils während oder nach Verbüßung der Strafen wurde den Beschwerdeführern vom Bundesarbeitsminister als der für die Einberufung zum zivilen Ersatzdienst zuständigen Behörde eine neue Aufforderung zum Dienstantritt oder ein neuer Einberufungsbescheid zugestellt, die unanfechtbar wurden. Da die Beschwerdeführer den zivilen Ersatzdienst wiederum nicht antraten, wurden sie auf Anzeige des Bundesarbeitsministers erneut wegen Dienstflucht angeklagt und verurteilt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Beschwerdeführer Kü... und Str... wurden in erster Instanz vom Schöffengericht Ulm durch Urteile vom 21. Oktober 1965 (2 Ms 118/64) und vom 20. Oktober 1965 (2 Ms 105/ 64) freigesprochen. Das Oberlandesgericht Stuttgart hob diese Urteile auf Revision der Staatsanwaltschaft durch Urteile vom 23. Mai 1966 (3 S 743/65 und 3 Ss 83/66) auf, sprach die beiden Beschwerdeführer der Dienstflucht für schuldig und verwies die Verfahren lediglich zur Festsetzung der Strafe an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Ulm zurück.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_191_195&quot; id=&quot;BVerfGE_23_191_195&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_191_195&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 191 (195):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
b) Der Beschwerdeführer Sta... wurde vom Schöffengericht Nürnberg durch Urteil vom 7. Dezember 1965 (251 Ms 88/65) zu 4 Monaten Gefängnis verurteilt; das Landgericht Nürnberg- Fürth wies seine Berufung durch Urteil vom 1. April 1966 (Ns 44/66) zurück und erhöhte die Strafe auf Berufung der Staatsanwaltschaft auf 6 Monate Gefängnis. Die Revision des Beschwerdeführers wurde vom Bayerischen Obersten Landesgericht durch Beschluß vom 23. August 1966 (4a St 88/66) nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
&lt;p&gt;c) Bei dem Beschwerdeführer Stö... stellte das Schöffengericht Fürth zunächst das Verfahren durch Urteil vom 25. Oktober 1965 (96 Ms 540/64) ein. Das Landgericht Nürnberg-Fürth verurteilte den Beschwerdeführer jedoch auf Berufung der Staatsanwaltschaft durch Urteil vom 18. März 1966 (848 Ns 776/65) zu 6 Monaten Gefängnis; seine Revision wurde vom Bayerischen Obersten Landesgericht ebenfalls durch Beschluß vom 23. August 1966 (4a St 86/66) nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Der Beschwerdeführer Ra... wurde zunächst vom Schöffengericht Fürth mit Urteil vom 23. August 1965 (65 Ms 24/65) freigesprochen. Dieses Urteil wurde auf Berufung der Staatsanwaltschaft durch Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. Juni 1966 (787 Ns 632/65) aufgehoben und der Beschwerdeführer zu 6 Monaten Gefängnis verurteilt; seine Revision wurde vom Bayerischen Obersten Landesgericht durch Beschluß vom 22. Dezember 1966 (4a St 120/66) nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;e) Der Beschwerdeführer To... wurde vom Schöffengericht Biberach an der Riß durch Urteil vom 8. Februar 1966 (2 Ms 68/ 65) mit 5 Monaten Gefängnis bestraft. Seine Berufung wurde durch Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 5. April 1966 (Ns 61/66) zurückgewiesen und seine Revision durch Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. August 1966 (2 Ss 376/ 66) nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;f) Der Beschwerdeführer Mä... wurde durch Urteil des Amtsgerichts Nürtingen vom 21. April 1966 (4 Ds 45/66) mit 3 Mo&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_191_196&quot; id=&quot;BVerfGE_23_191_196&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_191_196&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 191 (196):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
naten Gefängnis bestraft. Seine Berufung wurde durch Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 6. Juli 1966 (1 Ns 598/66) zurückgewiesen und seine Revision vom Oberlandesgericht Stuttgart mit Beschluß vom 31. Oktober 1966 (4 Ss 544/66) nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
&lt;p&gt;g) Der Beschwerdeführer Que... wurde vom Schöffengericht Ulm durch Urteil vom 15. Juli 1966 (2 Ms 9/66) zu einer Gefängnisstrafe von 3 Monaten verurteilt. Seine Berufung wurde vom Landgericht Ulm mit Urteil vom 11. Januar 1967 (II Ns 312/66) und seine Revision durch Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. März 1967 (3 Ss 88/67) verworfen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;h) Der Beschwerdeführer Kü... wurde vom Amtsgericht Gemünd/ Eifel durch Urteil vom 13. September 1966 (I e 58/65) mit 4 Monaten Gefängnis bestraft; seine Berufung und seine Revision wurden vom Landgericht Aachen (Urteil vom 6. Dezember 1966 - 11 Ms 20/65 -) und vom Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 19. Mai 1967 - Ss 88/67 -) verworfen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Bei den Beschwerdeführern Sta..., Stö... und Ra... ist die Strafvollstreckung durch einstweilige Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juli 1967, 10. Oktober 1967 und 19. Dezember 1967 bis einschließlich 10. April 1968 ausgesetzt worden; von einer Strafvollstreckung gegen den Beschwerdeführer Kü... hat die zuständige Staatsanwaltschaft bis jetzt stillschweigend abgesehen. Die Strafvollstreckung gegen die übrigen Beschwerdeführer ist durch Erlaß des Justizministers von Baden- Württemberg bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden ausgesetzt worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Sämtliche Beschwerdeführer haben gegen die sie betreffenden nachteiligen Gerichtsentscheidungen - der Beschwerdeführer Que... auch gegen § 53 ErsDiG unmittelbar - rechtzeitig Verfassungsbeschwerde eingelegt. Sie halten übereinstimmend ihre zweite Bestrafung wegen der Weigerung, zivilen Ersatzdienst zu leisten, für verfassungswidrig und tragen dazu im einzelnen folgendes vor:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_191_197&quot; id=&quot;BVerfGE_23_191_197&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_191_197&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 191 (197):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
a) Ihre abermalige Bestrafung verstoße gegen Art. 103 Abs. 3 GG, weil es nach dieser Norm unzulässig sei, wegen derselben Tat zweimal eine Freiheitsstrafe zu verhängen. Auf Grund ihrer Gewissensentscheidung seien sie entschlossen, den Wehrersatzdienst dauernd zu verweigern; deshalb sei ihnen auch - wie zum Teil bei den Erstverurteilungen ausdrücklich ausgesprochen - seinerzeit eine bedingte Strafaussetzung versagt worden. Nachdem sie wegen ihrer mithin ein für allemal erklärten Ersatzdienstverweigerung bereits einmal bestraft worden seien und diese Strafe verbüßt hätten, könnten sie wegen derselben Weigerung nicht ein zweites Mal oder noch öfter bestraft werden. Die Ersatzdienstverweigerung aus Gewissensgründen sei - strafrechtlich gesehen - kein Dauer-, sondern ein Zustandsdelikt. Die gegenteilige Auffassung - insbesondere der Oberlandesgerichte - unterscheide zu wenig zwischen den möglichen verschiedenen Begehungsformen der Dienstflucht (z. B. Flucht ins Ausland, Selbstverstümmelung, einfaches Nichtbefolgen des Einberufungsbefehls) und beachte außerdem den Unterschied zwischen Überzeugungs- und Gewissenstäter nicht. Die frühere Rechtsprechung des Reichsgerichts zur Fahnenflucht sei durchaus nicht einheitlich gewesen, sondern habe auch differenziert. Um dem Problem der Ersatzdienstverweigerung aus Gewissensgründen gerecht zu werden, sei deshalb besonders zu berücksichtigen, daß die Gewissensentscheidung von ihnen als Zeugen Jehovas nicht immer wieder neu, sondern in aller Regel nur einmal, und zwar zugleich mit der Kriegsdienstverweigerung für alle Zukunft getroffen werde. Dies zeige sich schon darin, daß sie als bisher unbescholtene Staatsbürger ohne Zögern bereit gewesen seien, für ihre Weigerung sogar eine kriminelle Freiheitsstrafe auf sich zu nehmen. Im übrigen sei es nicht vertretbar, daß es gegenwärtig allein vom Verhalten der für den Ersatzdienst zuständigen Behörde abhänge, ob es zu einer zweiten Anklage und Bestrafung komme oder nicht.
&lt;p&gt;b) Die Vorschrift des § 37 (jetzt § 53) ErsDiG stehe in Widerspruch zu Art. 103 Abs. 2 GG, weil sie nicht genügend bestimmt sei und eine übermäßig hohe Bestrafung zulasse. Falls nämlich die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_191_198&quot; id=&quot;BVerfGE_23_191_198&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_191_198&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 191 (198):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Berufung auf die ein für allemal getroffene Gewissensentscheidung gegenüber jeder erneuten Aufforderung zur Ableistung des Ersatzdienstes immer wieder strafbar sei, könne ein Gewissenstäter insgesamt mit vielen Jahren Gefängnis und unter Umständen nach § 20a StGB als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sogar mit Zuchthaus bestraft werden.
&lt;p&gt;c) Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Oktober 1965 (BVerfGE 19, 135 ff.), die eine Bestrafung der Ersatzdienstverweigerung aus Gewissensgründen verfassungsrechtlich für zulässig erachte, bedürfe angesichts der in der Literatur mit erheblichen Gründen mehrfach erhobenen Kritik einer nochmaligen Überprüfung. Insbesondere bedeute Art. 4 Abs. 3 GG keine Beschränkung der Gewissensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG, sondern lediglich eine positiv-rechtliche Konkretisierung. Diese Auffassung werde durch Art. 12 Abs. 2 Satz 2 GG bestätigt, wo es ausdrücklich heiße &quot;... kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden ...&quot; und nicht etwa &quot;... hat einen Ersatzdienst zu leisten ...&quot;. Im übrigen komme bereits rechtsgeschichtlich Art. 4 Abs. 1 GG Vorrang vor der wesentlich später eingefügten Bestimmung des Art. 4 Abs. 3 GG zu. Mindestens jedoch verstoße die mehrfache Bestrafung wegen der Einheitlichkeit der Gewissenstat gegen die Menschenwürde im Sinne von Art. 1 Abs. 1 GG. Denn die erneute Strafe werde im Ergebnis als Zwangsmittel zur Beugung des Gewissens benutzt. Zugleich werde damit eine Strafe ohne Schuld verhängt, weil die Gerichte in ihrem Fall - anders als sonst bei Unterlassungsdelikten - nicht geprüft hätten, ob ihnen ein anderes Verhalten überhaupt habe zugemutet werden können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Außerdem behaupten die Beschwerdeführer die Verletzung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 GG und ihres Rechtes auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Beschwerdeführer Sta..., Stö... und Ra... sehen ferner Art. 17a GG sowie die Art. 4 (Verbot der Zwangsarbeit), 9 (Gewissensfreiheit) und 14 (Gleichheitssatz) der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten als verletzt an.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_191_199&quot; id=&quot;BVerfGE_23_191_199&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_191_199&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 191 (199):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Sie beantragen deshalb hilfsweise, die Entscheidung über ihre Verfassungsbeschwerden zurückzustellen, bis über eine dem Europäischen Gerichtshof in Straßburg vorliegende und bereits für zulässig erklärte Beschwerde eines anderen Zeugen Jehovas entschieden worden sei.
&lt;p&gt;3. Die Beschwerdeführer Kü... und Str... rügen auch noch die Verletzung der Art. 103 Abs. 1 und 101 Abs. 1 Satz 2 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Bundesminister des Justiz hat in seinem Schriftsatz vom 7. November 1967 in der Verfassungsbeschwerde Que... - 2 BvR 171/67 - zur Verfassungsmäßigkeit der Mehrfachbestrafung bei Verweigerung des zivilen Ersatzdienstes zusammenfassend für alle vorliegenden Verfassungsbeschwerden Stellung genommen. Dadurch sind seine früheren Äußerungen vom 21. Oktober 1966 und vom 4. November 1966 in den Verfassungsbeschwerden Sta... und Stö... (2 BvR 566/66 und 2 BvR 567/66) teilweise überholt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesminister der Justiz ist zwar nach wie vor der Auffassung, daß die Pflicht des anerkannten Kriegsdienstverweigerers, einen Ersatzdienst zu leisten, selbst nicht das Grundrecht der Gewissensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG verletze und ferner, daß die wiederholte Bestrafung von Ersatzdienstverweigerern, die aus Gewissensgründen handeln, deshalb an sich mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Bei der wiederholten Bestrafung sei indessen das Übermaßverbot besonders zu beachten. Im Hinblick auf die Wertentscheidung des Art. 4 Abs. 1 GG sei es nicht angemessen, bei einer wiederholten Bestrafung von Gewissenstätern auf das Verhältnis zwischen der Dauer des Ersatzdienstes und der Gesamtdauer der wegen Dienstflucht verhängten Strafen abzustellen. Auch bei einer Ersatzdienstverweigerung könne einer entsprechenden Gewissensentscheidung die rechtliche Bedeutung für die Bestimmung von Art und Ausmaß der in Betracht kommenden strafrechtlichen Sanktionen nicht abgesprochen werden. Diese Sanktionen müßten erkennen lassen, daß sie nicht an das&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_191_200&quot; id=&quot;BVerfGE_23_191_200&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_191_200&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 191 (200):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Verhalten eines einfachen Rechtsbrechers anknüpfen, sondern, daß eine Gewissensentscheidung vorliege, die rechtlich zwar nicht der Pflicht zu einem Handeln vorgehe, im Hinblick auf die Würde der menschlichen Persönlichkeit aber auch durch Verhängung übermäßiger Sanktionen nicht völlig unterdrückt und übergangen werden dürfe. Deshalb könne ein Ersatzdienstpflichtiger, der seine Dienstpflicht aus echten Gewissensgründen ablehne, nicht immer wieder zum Ersatzdienst einberufen und wegen Dienstflucht bestraft werden. Ein derartiger Bestrafungszwang würde der Bedeutung der Gewissensfreiheit zuwiderlaufen.
&lt;p&gt;2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat sich zu den Verfassungsbeschwerden Sta... und Stö... folgendermaßen geäußert:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Soweit die Verfassungsbeschwerden die Verletzung von Vorschriften der Menschenrechtskonvention sowie des Art. 17a GG rügten, seien sie unzulässig; mithin bestehe kein Anlaß, das Verfahren auszusetzen. Im übrigen seien die Verfassungsbeschwerden unbegründet. Das Bundesverfassungsgericht habe bereits entschieden (BVerfGE 19, 135 ff.), daß das Grundrecht der Gewissensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG einer Heranziehung der Zeugen Jehovas zum zivilen Ersatzdienst und ihrer Bestrafung wegen der Verweigerung dieser Dienstpflicht nicht entgegenstehe. Aus diesem Grunde seien auch Verstöße gegen Art. 1 und 2 GG durch eine Mehrfachbestrafung zu verneinen. Auch Art. 103 Abs. 3 GG werde durch die angefochtenen Entscheidungen nicht verletzt. Dies habe das Bundesverfassungsgericht ebenfalls sowohl in einem nach § 93a BVerfGG gefaßten Beschluß vom 24. Mai 1966 (1 BvR 27/65) als auch in einem Vorlageverfahren (Beschluß vom 20. April 1966 - 1 BvL 28/64 - = BVerfGE 20, 35) bereits ausgesprochen. Die Beschwerdeführer hätten, nachdem sie nach ihrer ersten Verurteilung den Ersatzdienst erneut nicht angetreten hatten, eine neue Straftat begangen. Ob eine neue Straftat vorliege, sei nach den im Strafrecht und Strafprozeßrecht anerkannten Grundsätzen zu beurteilen. Hiernach seien die Dienstflucht und die Fahnenflucht jeweils Dauerdelikte. Die deswegen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_191_201&quot; id=&quot;BVerfGE_23_191_201&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_191_201&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 191 (201):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
erfolgte erste Verurteilung beziehe sich nur auf die Ersatzdienstverweigerung bis zum Zeitpunkt der ersten Hauptverhandlung. Danach hätten die Beschwerdeführer auf die neue Aufforderung zum Dienstantritt oder bei Zustellung des neuen Einberufungsbescheides abermals einen selbständigen Entschluß gefaßt, ihre Ersatzdienstverweigerung aufrechtzuerhalten. Dieser neue Willensentschluß begründe sowohl Vorsatz als auch strafrechtliche Vorwerfbarkeit für die zweite Bestrafung. Daß den Beschwerdeführern bereits bei der ersten Bestrafung eine Strafaussetzung zur Bewährung mit der Begründung versagt worden sei, sie würden auch in Zukunft den Ersatzdienst nicht antreten, sei vom Schuldspruch der ersten Verurteilung nicht umfaßt und dieser Willensentschluß mithin nicht abgeurteilt worden.
&lt;p&gt;Art. 103 Abs. 2 GG sei offensichtlich nicht verletzt worden. Einwendungen gegen die Einberufungspraxis hätten im Einberufungsverfahren vorgebracht werden müssen; die Strafgerichte seien zu einer Nachprüfung der Bescheide der Ersatzdienstbehörden nicht befugt, sondern an deren Unanfechtbarkeit - abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall einer Nichtigkeit - gebunden. Im übrigen sei das Vorbringen der Beschwerdeführer auch sachlich nicht zutreffend; die Zeugen Jehovas würden nicht gleichheitswidrig benachteiligt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die Verfassungsbeschwerden haben - mit nur geringen Abweichungen - dieselben Rechtsfragen, und zwar insbesondere die Frage nach der Zulässigkeit der Mehrfachbestrafung im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG zum Gegenstand. Sie sind deshalb durch Beschluß des Senats vom 21. Februar 1968 zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig, soweit sie die gerichtlichen Entscheidungen angreifen, durch die die Beschwerdeführer wegen Dienstflucht gemäß § 37 ErsDiG alter Fassung oder gemäß § 53 Abs. 1 ErsDiG neuer Fassung zum zweiten Mal bestraft worden sind.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_191_202&quot; id=&quot;BVerfGE_23_191_202&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_191_202&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 191 (202):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers Que... ist insoweit unzulässig, als sie sich unmittelbar gegen die Vorschrift des § 37 (nunmehr § 53 Abs. 1) ErsDiG richtet: Der Beschwerdeführer kann durch diese Bestimmung nicht unmittelbar in seinen Grundrechten verletzt sein, sondern erst durch die gerichtliche Entscheidung, die ihn wegen Dienstflucht bestraft hat.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die angegriffenen Entscheidungen verletzen das Recht der Beschwerdeführer aus Art. 103 Abs. 3 GG. Danach darf niemand wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. a) Der Rechtssatz &quot;ne bis in idem&quot; galt von jeher als grundlegender Satz des Strafprozeßrechts. Er ist von der Rechtsprechung für die im ordentlichen Verfahren auf Grund mündlicher Verhandlung ergangenen Urteile als geltendes Recht einhellig anerkannt worden. Er hat durch Art. 103 Abs. 3 GG verfassungsrechtlichen Rang erhalten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Grundsatz &quot;ne bis in idem&quot; schließt die abermalige Verfolgung wegen derselben Tat aus, welche Gegenstand der früheren Aburteilung war; dagegen wird, wenn eine andere Tat in Frage steht, der Grundsatz nicht dadurch anwendbar, daß diese Tat und die erste gleichartig sind. Entscheidend ist der geschichtliche Vorgang, auf welchen Anklage und Eröffnungsbeschluß hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (so Löwe- Rosenberg, Strafprozeßordnung, 21. Aufl. 1963, Anm. 23 vor §§ 151 ff., S. 709, 711; ebenso schon 18. Aufl. 1929, Anm. 24 vor § 151, S. 410).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Legt man diese vor Inkrafttreten des Grundgesetzes entwickelten Grundsätze der Auslegung des Art. 103 Abs. 3 GG zu Grunde, so darf man nicht außer acht lassen, daß dieses bestehende ältere Recht mit Inkrafttreten des Grundgesetzes inhaltlich auf die objektive Wertordnung des Grundgesetzes ausgerichtet wird&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_191_203&quot; id=&quot;BVerfGE_23_191_203&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_191_203&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 191 (203):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
(BVerfGE 7, 198 [205]). Diese Grundsätze sind also im Lichte der Grundrechte zu interpretieren (vgl. BVerfGE 3, 249 [252]).
&lt;p&gt;2. Die Gerichte, deren Entscheidungen die Beschwerdeführer angreifen, sind der Meinung, daß Art. 103 Abs. 3 GG einer erneuten Strafverfolgung und Bestrafung der Beschwerdeführer wegen Dienstflucht nicht entgegenstehe, obwohl die Beschwerdeführer ihre erneute Weigerung, den zivilen Ersatzdienst zu leisten, auf dieselben Gewissensgründe stützten, die schon ihrem ersten Fernbleiben zugrunde lagen. Es handle sich - so führt zum Beispiel das Oberlandesgericht Stuttgart in seinem Urteil vom 23. Mai 1966 gegen den Beschwerdeführer Str... aus - bei dem Vergehen der Dienstflucht - auch in der Begehungsform des Fernbleibens vom Ersatzdienst - um ein Dauerdelikt. Demzufolge werde das strafbare Verhalten des Dienstpflichtigen, der der ersten Einberufung nicht gefolgt sei, durch die daran sich knüpfende - erstmalige - Verurteilung unterbrochen. Ein danach liegendes (tatbestandsmäßiges) Verhalten werde deshalb vom ersten Urteil nicht umfaßt, sondern bleibe als neue Tat im Sinne von § 264 StPO strafbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Dieser Rechtsauffassung kann nicht gefolgt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieselbe Tat &amp;nbsp;im Sinne von Art. 103 Abs. 3 GG liegt auch vor, wenn die wiederholte Nichtbefolgung einer Einberufung zum zivilen Ersatzdienst auf die ein für allemal getroffene und fortwirkende Gewissensentscheidung des Täters zurückgeht; eine dazwischen ergangene Verurteilung wegen Dienstflucht steht dem nicht entgegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Auszugehen ist von dem Begriff der Wehrpflicht. Die Wehrpflicht wird durch den Wehrdienst erfüllt. Anerkannte Kriegsdienstverweigerer erfüllen ihre Wehrpflicht durch Leistung eines zivilen Ersatzdienstes (§§ 3, 25 WPflG). Die Ersatzdienstpflichtigen leisten ebensolange Ersatzdienst wie sie als Soldaten des untersten Mannschaftsdienstgrades auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst zu leisten hätten, also derzeit grundsätzlich 18 Monate (§ 24 ErsDiG in Verbindung mit § 5 WPflG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 53 Abs. 1 ErsDiG bedroht denjenigen, der eigenmächtig den&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_191_204&quot; id=&quot;BVerfGE_23_191_204&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_191_204&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 191 (204):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Ersatzdienst verläßt oder ihm fernbleibt, um sich der Verpflichtung zum Ersatzdienst dauernd oder für den Verteidigungsfall zu entziehen oder die Beendigung des Ersatzdienstverhältnisses zu erreichen, mit Gefängnis nicht unter einem Monat.
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer sind nach Verbüßung einer Strafe wegen eines Vergehens nach § 53 Abs. 1 ErsDiG trotz erneuter Einberufung dem Ersatzdienst ferngeblieben, um sich der Verpflichtung zum Ersatzdienst dauernd zu entziehen. Ihr willentliches äußeres Verhalten bestand also von Anfang an nicht in einem Tun, sondern in einem Unterlassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Art. 4 Abs. 3 GG schützt nur die&amp;nbsp; prinzipielle &amp;nbsp;Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe auf Grund einer Gewissensentscheidung des Einzelnen, der für sich den Dienst mit der Waffe in Krieg und Frieden schlechthin und allgemein ablehnt (BVerfGE 12, 45 [58]). Die Zeugen Jehovas, die aus Gewissensgründen nicht nur den Kriegs- und den Friedensdienst mit der Waffe, sondern auch den zivilen Ersatzdienst ablehnen, treffen&amp;nbsp; ein für allemal &amp;nbsp;eine&amp;nbsp; einheitliche &amp;nbsp;Gewissensentscheidung gegen den Wehrdienst und den zivilen Ersatzdienst. Diese Gewissensentscheidung ist in ihrer Reichweite prinzipiell und nicht punktuell: Die Zeugen Jehovas wollen sich wegen dieser Gewissensentscheidung - in der Sprache des § 53 Abs. 1 ErsDiG ausgedrückt - &quot;der Verpflichtung zum Ersatzdienst dauernd entziehen&quot;. Viele Zeugen Jehovas erklären deshalb schon im Anerkennungsverfahren gemäß § 26 WPflG, daß sie auch den zivilen Ersatzdienst aus Gewissensgründen verweigern müßten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es ist daher nicht statthaft, daß man von der von den Zeugen Jehovas ein für allemal einheitlich und prinzipiell sowohl gegen den Kriegsdienst mit der Waffe wie auch gegen den zivilen Ersatzdienst getroffenen Gewissensentscheidung die prinzipielle Entscheidung gegen den Ersatzdienst abtrennt und das auf diese Entscheidung zurückgehende Dauerverhalten der Beschwerdeführer in einzelne, konkrete, punktuelle, jeweils &quot;neue&quot; Handlungen im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG aufteilt (Dürig, Artikel 103 Absatz 3 GG und die Zeugen Jehovas, JZ 1967, 426 [430]).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_191_205&quot; id=&quot;BVerfGE_23_191_205&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_191_205&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 191 (205):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Hinzu kommt, daß dieses durch eine&amp;nbsp; ein für &amp;nbsp; allemal &amp;nbsp;getroffene Gewissensentscheidung determinierte äußere Verhalten der Beschwerdeführer, das in ihrem dauernden Fernbleiben vom Ersatzdienst zum Ausdruck kommt, dem Anspruch des Staates begegnet, der mit dem ersten und allen folgenden Einberufungsbescheiden vom anerkannten Kriegsdienstverweigerer immer nur dasselbe verlangt, nämlich die&amp;nbsp; einmalige &amp;nbsp;Leistung von 18 Monaten zivilem Ersatzdienst.
&lt;p&gt;c) Man wird diesem Sachverhalt - prinzipielle, einmalige Gewissensentscheidung gegen die staatliche Forderung auf einmalige Leistung von Ersatzdienst - nicht gerecht, wenn man ihn in die Schablone der Dauerstraftat preßt und annimmt, daß das strafbare Verhalten des Dienstpflichtigen, der der ersten Einberufung nicht gefolgt ist, durch die daran sich knüpfende - erstmalige - Verurteilung unterbrochen wird. Damit wird das Wesen der Gewissensentscheidung, der nach Art. 4 Abs. 1 GG ein besonderes Gewicht zukommt, verkannt. Gewissensentscheidung ist jede ernste, sittliche, das heißt an den Kategorien von &quot;gut&quot; und &quot;böse&quot; orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte (BVerfGE 12, 45 [55]). Im Fall der Beschwerdeführer ist die Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit ihrer Gewissensentscheidung klar erwiesen. Die Beschwerdeführer haben nach ihrer ersten Bestrafung und nach der zweiten Einberufung lediglich auf ihrer früher ein für allemal getroffenen prinzipiellen Gewissensentscheidung, nie Ersatzdienst zu leisten, verharrt. Diese in der Vergangenheit getroffene und in die Zukunft fortwirkende Gewissensentscheidung legt das gesamte äußere Verhalten der Beschwerdeführer fest. Indem sie dieser Entscheidung auch bei der zweiten Einberufung gefolgt und dem Ersatzdienst ferngeblieben sind, haben sie keine neue &quot;Tat&quot; im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG begangen (vgl. K. Peters, Strafprozeß, 2. Aufl. 1966, S. 441; derselbe, Überzeugungstäter und Gewissenstäter, Festschrift für Hellmuth Mayer, 1967, S. 257 [279];&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_191_206&quot; id=&quot;BVerfGE_23_191_206&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_191_206&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 191 (206):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
derselbe, Bemerkungen zur Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zur Wehrersatzdienstverweigerung aus Gewissensgründen, JZ 9166, 457 [460]).
&lt;p&gt;Man kann hiergegen nicht einwenden, daß durch eine solche Berücksichtigung der Gewissensentscheidung der strafrechtliche Handlungsbegriff in unzulässiger Weise vom subjektiven Tatbestand abhängig gemacht werde. Die herrschende Strafrechtslehre unterscheidet zwischen äußeren und inneren Tatbestandsmerkmalen. Tat im Sinne der äußeren Tatbestandsmerkmale ist das äußere Verhalten des Täters. Der innere Tatbestand faßt die sogenannten subjektiven Tatbestandsmerkmale zusammen. Das Gewissen gehört - unbeschadet seiner besonderen Qualität als Erfahrung eines sich dem Täter als objektiv verpflichtend darstellenden Gebotes - zur inneren Tatseite. Das Besondere des Tatbestands der Dienstflucht aus Gewissensgründen liegt aber darin, daß die Bindung an die Gewissensentscheidung das äußere Verhalten des Täters derart fixiert, daß auch ein gleichartiges mehrfaches Verhalten als dieselbe Tat im Sinne von Art. 103 Abs. 3 GG angesehen werden muß.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Diese Rechtsauffassung steht mit der Rechtsprechung des Ersten Senats nicht in Widerspruch.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Dieser hat zu der Frage, ob Art. 103 Abs. 3 GG die Zweitbestrafung eines Ersatzdienstverweigerers aus Gewissensgründen verbietet, ausdrücklich nur in einem - in der Entscheidungssammlung nicht veröffentlichten - Beschluß des gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG berufenen Vorprüfungsausschusses vom 24. Mai 1966 - 1 BvR 27/65 - Stellung genommen. Dort wird allerdings ausgeführt, daß Art. 103 Abs. 3 GG einer zweiten Verurteilung wegen Dienstflucht nicht entgegenstehe, wenn der Beschwerdeführer nach seiner ersten Verurteilung einer erneuten Einberufung wieder keine Folge geleistet habe. Trotzdem ist eine Anrufung des Plenums nach § 16 Abs. 1 BVerfGG nicht geboten. Ein Senat des Bundesverfassungsgerichts kann in einer Rechtsfrage von der in einer Entscheidung eines gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG berufenen Vorprüfungsausschusses des anderen Senats&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_191_207&quot; id=&quot;BVerfGE_23_191_207&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_191_207&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 191 (207):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
enthaltenen Rechtsauffassung ohne Anrufung des Plenums abweichen. Denn einmal handelt § 16 Abs. 1 BVerfGG nur von dem Fall, daß ein&amp;nbsp; Senat &amp;nbsp;in einer Rechtsfrage von der in einer Entscheidung des anderen&amp;nbsp; Senats &amp;nbsp;enthaltenen Rechtsauffassung abweichen will. Ferner kommt den Beschlüssen nach § 93a Abs. 3 BVerfGG auch keine Bindungswirkung gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG zu, weil sie in einem summarischen Verfahren lediglich die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ablehnen.
&lt;p&gt;b) In dem Beschluß vom 20. April 1966 - 1BvL 28/64 - (BVerfGE 20, 35) - hat der Erste Senat eine Vorlage des Landgerichts Bremen wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des § 37 ErsDiG (jetzt § 53) für unzulässig erklärt. Das vorlegende Gericht, das über die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen Beschluß des Amtsgerichts Bremen zu entscheiden hatte, der die Eröffnung des zweiten Hauptverfahrens gegen einen bereits einmal bestraften Zeugen Jehovas abgelehnt hatte, hielt § 37 deshalb für verfassungswidrig, weil die Strafdrohung keine Höchstgrenze habe und der Angeschuldigte daher ständig erneut zu immer höheren Strafen verurteilt werden könnte. Der Erste Senat geht von der Annahme aus, daß das vorlegende Gericht offenbar die zweimalige Bestrafung eines Ersatzdienstverweigerers nicht schlechthin für unvereinbar mit dem Grundgesetz halte und daß es als verfassungswidrig lediglich ansehe, wenn durch mehrmalige Bestrafung wegen Dienstflucht Freiheitsstrafen ausgesprochen werden könnten, deren Gesamtdauer die Dauer des abzuleistenden Ersatzdienstes um ein Vielfaches überschreiten würde. Diese Frage war aber nach Ansicht des Senats für die Entscheidung im Ausgangsverfahren unerheblich, weil das&amp;nbsp; vorlegende Gericht &amp;nbsp;nicht dargetan hatte, daß im Ausgangsverfahren eine Strafe verhängt werden müßte, die zusammen mit der ersten Strafe die Dauer des abzuleistenden Ersatzdienstes erheblich übersteigen würde. Der Erste Senat interpretiert also lediglich die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts unter dem Gesichtspunkt der Entscheidungserheblichkeit, also im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung. Zu der materiellen Frage der Vereinbarkeit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_191_208&quot; id=&quot;BVerfGE_23_191_208&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_191_208&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 191 (208):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
einer Zweitbestrafung mit dem Grundgesetz hat der Senat nicht Stellung genommen.
&lt;p&gt;c) Auch von der in dem Beschluß des Ersten Senats vom 5. März 1968 - 1 BvR 579/67 - niedergelegten Rechtsauffassung weicht die vorliegende Entscheidung nicht ab. Denn bei Prüfung der Vereinbarkeit des § 53 Abs. 1 ErsDiG mit dem Grundgesetz sagt der Erste Senat ausdrücklich (unter II 1.):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;... Ob die Vorschrift möglicherweise die mehrfache Bestrafung eines Ersatzdienstverweigerers aus Gewissensgründen zuläßt und ob sie insoweit gegen das Verbot der Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG) verstoßen könnte, ist hier nicht zu entscheiden, weil der Beschwerdeführer zum ersten Mal bestraft worden ist.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Diese Entscheidung ist mit fünf gegen zwei Stimmen getroffen worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; D.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nachdem feststeht, daß die von den Beschwerdeführern angegriffenen Entscheidungen wegen Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 3 GG keinen Bestand haben können, braucht über ihre weiteren Rügen nicht mehr entschieden zu werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Entscheidungen waren gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und an die zuständigen Gerichte zurückzuverweisen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Seuffert Henneka Leibholz Geller Rupp Geiger Kutscher&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1559&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Mon, 17 Dec 2012 16:22:40 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 05.03.1968 - 1 BvR 579/67</title>
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Zeugen Jehovas        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 23, 127; BayVBl 1968, 238; DÖV 1968, 244; DRiZ 1968, 180; DVBl 1968, 724; JuS 1968, 333; JZ 1968, 521; MDR 1968, 559; NJW 1968, 979        &lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;AG Neu-Ulm, 26.08.1966 - 4 Msa 64/66&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;LG Memmingen, 08.11.1966 - Ns 244/66&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;BayObLG, 27.07.1967 - RReg. 4a St 38/67&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;ErsatzdienstG - Ziviler Ersatzdienst - Grundrecht der Gewissensfreiheit - Verweigerung des zivilen Ersatzdienstes - Individuelle psychische Zwangslage - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Übemaßverbot - Stärke des Gewissensdrucks - Zwangslage&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbaren läßt sich § 53 Abs. 1 des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst in der Fassung vom 16. Juli 1965 (BGBl. I S. 984).&lt;br /&gt;
2. Das Grundrecht der Gewissensfreiheit berechtigt nicht zur Verweigerung des zivilen Ersatzdienstes (BVerfGE 19, 135).&lt;br /&gt;
3. Auch im Bereich der strafrechtlichen Schuld grenzt die Begrenzung der Gewissensfreiheit durch Art. 4 Abs. 3 GG die Berücksichtigung der die Ersatzdienstverweigerung motivierenden freien Gewissensentscheidung aus. Dies steht nicht im Gegensatz zum Einzelfall der Berücksichtigung einer strafrechtlich erheblichen individuellen psychischen Zwangslage. Dabei handelt es sich um die Anwendung einfachen Rechts.&lt;br /&gt;
4. Den Sanktionen gegen Ersatzdienstverweigerer sind durch die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbotes Grenzen gesetzet. Sie geben das Verbot von Strafen, die durch ihre Härte geeignet sind, die Persönlichkeit des Gewissenstäters zu brechen. Die Abgrenzung ist im Einzelfall mit Abwägung der Bedeutung der Tat für die Rechtsordnung gegenüber der Härte des Gewissensdruckes und der dadurch geschaffenen Zwangslage zu entscheiden.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 23, 127        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_127_127&quot; id=&quot;BVerfGE_23_127_127&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_127_127&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 127 (127):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. § 53 Abs. 1 ErsDiG vom 16. Juli 1965 (BGBl. 1 1965, 983) ist mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Es wird daran festgehalten, daß das Grundrecht der Gewissensfreiheit nicht zur Verweigerung des zivilen Ersatzdienstes berechtigt (vergleiche BVerfGE 19, 135).&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Die Begrenzung der Gewissensfreiheit durch Art. 4 Abs. 3 GG schließt die Berücksichtigung der die Ersatzdienstverweigerung motivierenden freien Gewissensentscheidung auch im Bereich der strafrechtlichen Schuld aus. Dies steht im Einzelfall der Berücksichtigung einer strafrechtlich erheblichen individuellen psychischen Zwangslage nicht entgegen; hierbei handelt es sich um die Anwendung einfachen Rechts.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;4. Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbotes setzen den Sanktionen gegen Ersatzdienstverweigerer Grenzen. Sie verbieten Strafen, die durch ihre Härte geeignet sind, die Persönlichkeit des Gewissenstäters zu brechen. Die Abgrenzung ist im Einzelfall unter Abwägung der Bedeutung der Tat für die Rechtsordnung gegenüber der Stärke des Gewissensdruckes und der dadurch geschaffenen Zwangslage zu treffen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 5. März 1968&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvR 579/67 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Karl-Heinz K. ... -- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte ... -- gegen 1. das Urteil des Amtsgerichts -- Jugendschöffengericht -- Neu-Ulm vom 26. August 1996 -- 4 Msa 64/66 jug -- 2. Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Memmingen vom 8. November 1966 -- Ns 244/66 jug -- 3. das Urteil des 4 a Strafsenats des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 27. Juli 1967 -- 4 a St 38/67.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Beschwerdeführer gehört der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas seit 1964 an. Er ist als Kriegsdienstverweigerer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_127_128&quot; id=&quot;BVerfGE_23_127_128&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_127_128&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 127 (128):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
anerkannt. Gegen die Einberufung zum zivilen Ersatzdienst hat er Widerspruch eingelegt, der durch Bescheid des Bundesverwaltungsamtes zurückgewiesen wurde. Klage zum Verwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer nicht erhoben, den Ersatzdienst aber auch nicht angetreten.
&lt;p&gt;Das Jugendschöffengericht Neu-Ulm verurteilte den Beschwerdeführer wegen Ersatzdienstverweigerung zu sieben Monaten Gefängnis. Berufung und Revision blieben ohne Erfolg.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht Memmingen hat als Berufungsinstanz festgestellt: Die sehr gut beleumundete Familie des Beschwerdeführers gehöre seit Jahren der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas an. Vom 1. August 1965 -- 31. Mai 1966 habe der Beschwerdeführer religiösen Pionierdienst geleistet; er wolle Prediger der Zeugen Jehovas werden. Er sei nicht vorbestraft und führe ein tadelfreies Leben. Der Beschwerdeführer habe sich dahin eingelassen, daß er den Ersatzdienst aus religiösen Gründen nicht ableisten könne. Er sehe sich hieran durch sein Taufgelübde gehindert. Auf Grund eingehenden Bibelstudiums sei er zur Erkenntnis gekommen, daß jegliche Tötung von Menschen, wie sie der Kriegsdienst mit sich bringe, gegen die Gebote Gottes verstoße und deshalb verboten sei. Infolge der gesetzlichen Verbindung des Ersatzdienstes mit dem Wehrdienst bestehe zwischen beiden Dienstleistungen ein untrennbarer Zusammenhang. Dieser mache es ihm unmöglich, auf Grund eines gesetzlichen Zwanges caritative Dienste für andere zu leisten. Wenn er dem Gebot seines Gewissens zuwiderhandele, werde er das ewige Leben verlieren. Das Landgericht hat das Vorbringen des Beschwerdeführers, daß ihm die Stimme seines Gewissens die Ableistung des Ersatzdienstes verbiete und daß er deshalb wegen seines Gewissenszwanges den Dienst nicht leisten könne, in tatsächlicher Beziehung als nicht widerlegt angesehen. Es bestünden keine Anhaltspunkte, daß der Beschwerdeführer dem Ersatzdienst aus anderen Gründen als Gewissensgründen fernbleibe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Revisionsurteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts geht davon aus, daß nach der Entscheidung des Bundesverfas&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_127_129&quot; id=&quot;BVerfGE_23_127_129&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_127_129&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 127 (129):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sungsgerichts vom 4. Oktober 1965 (BVerfGE 19, 135) die Pflicht des Kriegsdienstverweigerers, einen Ersatzdienst zu leisten, das Grundrecht der Gewissensfreiheit nicht verletze. Damit sei klargestellt, daß die Überzeugung des Beschwerdeführers, er sei durch ein übergeordnetes religiöses Gebot gehindert, der Einberufung zum Ersatzdienst Folge zu leisten, als Gewissensentscheidung von den Gerichten nicht anerkannt werden könne. Der Beschwerdeführer habe sich zwar in einem Verbotsirrtum befunden, dieser schließe die Schuld aber nicht aus, weil der Irrtum nicht unvermeidbar gewesen sei. Bei der Prüfung, ob der Beschwerdeführer bei Anspannung seines Gewissens die Unrichtigkeit der von ihm mit Sorgfalt vorgenommenen, durch Abwägung zwischen dem göttlichen und menschlichen Gebot gewonnenen Entscheidung habe erkennen können, dürften seine Gewissensgründe insoweit nicht beachtet werden, als sie der in Art. 12 Abs. 2 Satz 2 GG den Behörden eingeräumten Befugnis widersprächen, Kriegsdienstverweigerer zum Ersatzdienst einzuberufen. Es könne dahinstehen, ob ein übergesetzlicher Schuldausschließungsgrund der Nichtzumutbarkeit rechtlich anzuerkennen sei; denn es sei mit dem Bundesverfassungsgericht davon auszugehen, daß einem Zeugen Jehovas die Leistung des Ersatzdienstes zuzumuten sei. Aus denselben Erwägungen könne der Beschwerdeführer sich nicht auf einen Notstand berufen.
&lt;p&gt;2. Mit der rechtzeitig erhobenen Verfassungsbeschwerde gegen die drei im Rubrum genannten Urteile rügt der Beschwerdeführer Verletzung der Art. 103 Abs. 2, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Er hält die Strafvorschrift des § 53 Abs. 1 des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst (ErsDiG), auf den die Verurteilung gestützt ist, für zu unbestimmt. Sie sei nicht auf das Beharren auf einer Gewissensentscheidung ausgerichtet, sondern lasse, wenn der Beschwerdeführer wiederholten Einberufungen nicht Folge leiste, immer neue Verurteilungen mit ganz unbestimmten, möglicherweise 20-25 Jahre Gefängnis erreichenden Strafen zu. Schon bei der ersten Verurteilung dürfe § 53 Abs. 1 ErsDiG nicht ange&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_127_130&quot; id=&quot;BVerfGE_23_127_130&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_127_130&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 127 (130):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wendet werden, weil eine verfassungskonforme Auslegung nicht möglich sei; der Vorschrift fehle das unabdingbare Maß an normativem Gehalt.
&lt;p&gt;Die Verurteilung verstößt nach Ansicht des Beschwerdeführers auch gegen die Menschenwürde, weil die Gerichte nur die objektive Rechtslage, nicht aber die individuelle, vom Persönlichen her zu bestimmende Schuld geprüft hätten. Gerade bei Unterlassungstaten bestimme die Zumutbarkeit den Schuldvorwurf. Ihre Außerachtlassung im vorliegenden Fall führe zu unterschiedlicher Behandlung zwischen allgemeinen Rechtsbrechern und Gewissenstätern aus religiösen Gründen. Praktisch werde ein Ausnahmerecht für die Zeugen Jehovas geschaffen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit sei verletzt. Von diesem Recht habe der Beschwerdeführer mit der auf religiösen Gründen beruhenden Gewissensentscheidung Gebrauch gemacht. Er sei damit allgemeinen christlichen und sittlichen Lehren nachgekommen. Das im Grundgesetz anerkannte christliche Sittengesetz verlange die Befolgung auch des irrenden Gewissens. Ein Verstoß dagegen sei Sünde und bedeute Beleidigung Gottes, Ablösung von Gott und Verlust des ewigen Lebens. Staatlicher Zwang zur Leistung des Ersatzdienstes gegen das Gewissen sei unsittlicher Zwang zur Sünde; der Betroffene dürfe sich dagegen mindestens passiv wehren; das Strafrecht dürfe nicht zur Erzwingung der sündhaften Handlung eingesetzt werden. Zum Verständnis der Gewissensentscheidung sei ferner zu berücksichtigen, daß es sich um eine Entscheidung aus dem Persönlichkeitskern im Hinblick auf die christliche Friedenslehre handele, da es um einen Ersatzdienst als Ausfluß des Wehrdienstes gehe, der zu einer Inanspruchnahme auch in einem totalen Krieg führen könne.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. a) Der Bundesminister der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsmäßigkeit des § 53 Abs. 1 ErsDiG stehe nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fest. Auf die Frage der Zulässigkeit mehrfacher Verurteilungen komme es im vorliegenden Fall nicht an. Auch bei der Anwendung des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_127_131&quot; id=&quot;BVerfGE_23_127_131&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_127_131&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 127 (131):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
§ 53 ErsDiG hätten die Gerichte keine Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt. Niemand könne sich der Ersatzdienstpflicht unter Berufung auf sein Gewissen entziehen, da die -- allein nach Art. 4 Abs. 1, nicht auch nach den Art. 1 und 2 GG zu beurteilende -- Gewissensfreiheit durch Art. 12 Abs. 2 GG begrenzt sei. Diese Begrenzung wirke gegenüber allen; ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege deshalb nicht vor.
&lt;p&gt;b) Die Bayerische Staatsregierung hält die Verfassungsbeschwerde ebenfalls für unbegründet. Das umfassende Prüfungsrecht des Bundesverfassungsgerichts weise darauf hin, daß die Entscheidung vom 4. Oktober 1965 in der Verurteilung wegen Ersatzdienstverweigerung keinen Verstoß gegen die Art. 1, 2 und Art. 103 Abs. 2 GG gesehen haben. Die Angriffe des Beschwerdeführers seien unbegründet. § 53 Abs. 1 ErsDiG gehöre zur verfassungsmäßigen Ordnung, so daß eine Verletzung der Handlungsfreiheit ausscheide; er sei auch tatbestandsmäßig ausreichend bestimmt. Die Gerichte seien von der Schuld des Beschwerdeführers ausgegangen und hätten damit auch nicht die Menschenwürde verletzt. Für eine Verletzung des Gleichheitssatzes durch willkürliche, von sachfremden Erwägungen bestimmte Entscheidungen seien keine Anhaltspunkte erkennbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. § 53 Abs. 1 ErsDiG in der Fassung vom 16. Juli 1965 (BGBl. I S. 984) ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Davon ist das Bundesverfassungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung, insbesondere in dem Beschluß vom 4. Oktober 1965 (BVerfGE 19, 135), ausgegangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;An der tatbestandsmäßigen Bestimmtheit der Vorschrift bestehen keine Zweifel. Tatbestandsmerkmale und Rechtsfolgen sind klar umschrieben. Ob die Vorschrift möglicherweise die mehrfache Bestrafung eines Ersatzdienstverweigerers aus Gewissensgründen zuläßt und ob sie insoweit gegen das Verbot der Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG) verstoßen könnte, ist&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_127_132&quot; id=&quot;BVerfGE_23_127_132&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_127_132&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 127 (132):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
hier nicht zu entscheiden, weil der Beschwerdeführer zum ersten Mal bestraft worden ist. § 53 Abs. 1 ErsDiG widerspricht in dem hier zu prüfenden Umfang also nicht der verfassungsmäßigen Ordnung. Infolgedessen ist insoweit weder Art. 2 Abs. 1 GG noch Art. 103 Abs. 2 GG verletzt.
&lt;p&gt;2. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Beschluß vom 4. Oktober 1965, der die Verfassungsbeschwerde eines Zeugen Jehovas betraf, entschieden, daß das Grundrecht der Gewissensfreiheit zur Verweigerung des zivilen Ersatzdienstes nicht berechtigt (BVerfGE 19, 135). Dieses Ergebnis folgt nicht aus einem &quot;formalen Umkehrschluß&quot;, sondern aus einer Auslegung der hier in Betracht kommenden Verfassungsbestimmungen (Art. 4 Abs. 3 GG und Art. 12 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 GG), die auf der Grundlage des Wortlautes, der Entstehungsgeschichte und des offensichtlichen Sinnes Inhalt und Umfang des in Art. 4 Abs. 3 GG gewährleisteten Grundrechts bestimmt hat. Art. 4 Abs. 3 GG konkretisiert und beschränkt für den Fall der Wehrpflicht abschließend die Reichweite der freien Gewissensentscheidung. Wer aus Gewissensgründen glaubt, seinem Land nicht mit der Waffe dienen zu können, kann dazu herangezogen werden, seinen Dienst auf andere Weise zu verrichten (vgl. Parl.Rat, Hauptausschuß, Sten. Prot. vom 18. Januar 1949 S. 546). Das ergibt sich aus Art. 12 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 GG, die sich unmittelbar an Art. 4 Abs. 3 GG sachlich anschließen, ohne diesen in irgendeiner Weise einzuschränken. Gegenüber der Bestrafung wegen Ersatzdienstverweigerung versagt also die Berufung auf Art. 4 Abs. 1 GG. Mit Rücksicht auf die vom Grundgesetz hier selbst getroffene Spezialregelung kann es demnach nicht darauf ankommen, daß es sich bei der Ersatzdienstverweigerung nicht um ein Tun, sondern immer nur um ein Unterlassen handelt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die Anwendung des § 53 Abs. 1 ErsDiG in dem angefochtenen Urteil verletzt auch nicht den im allgemeinen Rechtsstaatsprinzip begründeten Verfassungssatz, daß jede Bestrafung Schuld des Täters voraussetzt (BVerfGE 20, 323 [331]). Die Gerichte haben jedenfalls diesen Verfassungssatz nicht verkannt, sondern&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_127_133&quot; id=&quot;BVerfGE_23_127_133&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_127_133&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 127 (133):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
haben in eingehender Würdigung die subjektiven Vorstellungen des Beschwerdeführers auf ihre Erheblichkeit für den strafrechtlichen Schuldvorwurf geprüft. Dabei sind sie zu Recht davon ausgegangen, daß auch in diesem Rahmen die Berufung des Beschwerdeführers auf seine Gewissensentscheidung gegen die Leistung des Ersatzdienstes außer Betracht zu bleiben hat, da das Grundrecht der Gewissensfreiheit für den Bereich der Wehrpflicht durch die Verfassung selbst in spezieller Weise ausgestaltet und damit zugleich inhaltlich beschränkt worden ist, und zwar gerade auch für die subjektive Seite des Tatbestandes.
&lt;p&gt;Damit ist indessen nicht gesagt, daß nicht die besondere innere Situation eines den Ersatzdienst verweigernden Zeugen Jehovas bei ihm zu einer Denkhaltung und Bewußtseinslage führen kann, die ihm ein gesetzmäßiges Verhalten innerlich schlechthin unmöglich macht. Rechtlich erheblich wäre in einem solchen Falle nicht die Gewissensentscheidung als motivierende Ursache seiner inneren Einstellung zum Ersatzdienst und als Triebfeder für die daraus folgende Handlungsweise, sondern allein der tatsächlich gegebene Zustand, der mit Begriffen wie &quot;übermächtige Motivation&quot; oder &quot;unüberwindlicher psychischer Zwang&quot; zu umschreiben versucht worden ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ob eine solche Lage bei einem Angeklagten besteht, ist zunächst eine Frage der Feststellung des Sachverhalts, die allein den Strafgerichten obliegt. Die daraus zu ziehenden strafrechtlichen Folgerungen, wie etwa die Anwendung des § 51 StGB, gehören zur Auslegung und Anwendung einfachen Rechts, die vom Bundesverfassungsgericht nicht nachzuprüfen ist (BVerfGE 11, 343 [349]; 18, 85 [92 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Schließlich liegt auch in den Erwägungen, die die Strafgerichte der Strafzumessung zugrunde gelegt haben, kein Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbotes, die sich als übergreifende Leitregeln allen staatlichen Handelns zwingend aus dem Rechtsstaatsprinzip ergeben und deshalb Verfassungsrang haben (BVerfGE 6, 389 [439]; 16, 194 [201 f.]; 17, 108 [117 f.]; 17, 306 [313 f.]; 19, 342 [348 f.]; 20,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_127_134&quot; id=&quot;BVerfGE_23_127_134&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_127_134&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 127 (134):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
45 [49 f.]). Eine Prüfung am Maßstab dieser Grundsätze verlangt eine Abwägung, die einerseits die objektive Bedeutung des Verhaltens des Ersatzdienstverweigerers für die Rechtsordnung insgesamt und die Einrichtung des Ersatzdienstes, andererseits die innere Situation des Einzelnen und die Motive seines Handelns zu würdigen hat. Eine solche Abwägung setzt nach Umfang und Intensität den Sanktionen, die gegen einen Ersatzdienstverweigerer ergriffen werden können, von Verfassungs wegen eine Grenze, die sich daraus ergibt, daß die Substanz der Persönlichkeit nicht zerstört werden darf. Ein Versuch etwa, den Gewissenstäter durch übermäßig harte Strafen als Persönlichkeit mit Selbstachtung &quot;zu brechen&quot; und dadurch in eine innerlich ausweglose Lage zu treiben, daß er gezwungen wird, seine Gewissensentscheidung über jede zumutbare Opfergrenze hinaus weiter zu verfechten, wäre verfassungswidrig.
&lt;p&gt;Das Grundrecht der Gewissensfreiheit gewährt nicht nur subjektive Rechte, sondern ist zugleich eine wertentscheidende Grundsatznorm (vgl. BVerfGE 21, 362 [371 f.] mit weiteren Nachweisen), und zwar höchsten verfassungsrechtlichen Ranges, die bei Staatstätigkeit jeder Art -- auch bei der Strafzumessung im Strafverfahren -- Wertmaßstäbe setzende Kraft entfaltet und Beachtung verlangt. Dieses Grundrecht wirkt sich hier aus als allgemeines &quot;Wohlwollensgebot&quot; gegenüber Gewissenstätern. Seine Auswirkung im einzelnen und die sich aus ihm ergebenden verfassungsrechtlichen Grenzen für den Strafanspruch des Staates kann nur die Prüfung im Einzelfall ergeben, wobei jeweils die Bedeutung für die Ordnung des Staates und die Autorität des gesetzten Rechtes auf der einen und die Stärke des Gewissensdruckes und die dadurch geschaffene Zwangslage auf der anderen Seite in Betracht zu ziehen sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diesen Gesichtspunkten haben die Strafgerichte Rechnung getragen, so daß ein Verfassungsverstoß nicht festgestellt werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Da die Verfassung die Berufung auf Art. 4 Abs. 1 GG gegenüber der Verpflichtung zur Leistung des Ersatzdienstes an sich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_127_135&quot; id=&quot;BVerfGE_23_127_135&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_127_135&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 127 (135):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ausgeschlossen hat, ist die Nichtbeachtung der Unzumutbarkeit in den angefochtenen Urteilen auch kein Verstoß gegen die in Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Menschenwürde.
&lt;p&gt;Die Ansicht des Beschwerdeführers, jede Bestrafung einer Ersatzdienstverweigerung, die auf einer religiösen Gewissensentscheidung beruht, sei ein Verstoß gegen das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, ist ungerechtfertigt. Art. 4 GG geht als Spezialnorm dem Art. 2 Abs. 1 GG vor. Im übrigen irrt der Beschwerdeführer, wenn er meint, daß jeder Zwang gegenüber einer an sittlichen Werten gewonnenen Entscheidung selbst unsittlich, damit rechtswidrig sei und nicht Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung sein könne.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ebensowenig liegt eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG vor; die möglicherweise verschiedene Relevanz der Zumutbarkeit bei Ersatzdienstverweigerern und anderen Straftätern beruht unmittelbar auf einer Regelung der Verfassung. Daß die Feststellung des Sachverhalts, die Anwendung des Rechts und die Strafzumessung im vorliegenden Fall willkürlich wären, ist nicht ersichtlich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dr. Müller, Dr. Stein, Ritterspach, Dr. Haager, Rupp-v. Brünneck, Dr. Brox, Dr. Zeidler&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1555&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-1-gg">Art. 1 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/art-103-gg-0">Art. 103 GG</category>
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 <pubDate>Sun, 16 Dec 2012 20:35:41 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 02.05.1967 - 2 BvR 391/64</title>
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Wehrdisziplin        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 21, 378; BayVBl 1968, 201; DÖD 1967, 154; DÖV 1967, 681; DVBl 1967, 722; JuS 1967, 520; JZ 1967, 666; MDR 1967, 904; NJW 1967, 1651; RdA 1968, 78; ZBR 1967, 309         &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    2 BvR 391/64        &lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;AG Koblenz, 25.05.1962 - 21 Ms 82/62&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;LG Koblenz, 20.12.1963 - Ns 21 Ms 82/62&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;OLG Koblenz, 04.05.1964 - 1 Ss 96/64&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;AG Stade, 27.08.1965 - 9 Ms 38/65&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;LG Stade, 01.11.1965 - Ns 9 Ms 38/65&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;OLG Celle, 16.03.1966 - 2 Ss 37/66&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;BVerfG, 02.05.1967 - 2 BvR 391/64&lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;BVerfG, 21.01.1969 - 2 BvR 391/64&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;BVerfG, 21.01.1976 - 2 BvR 391/64&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Art. 103 Abs. 3 GG findet im Verhältnis von disziplinaren Arreststrafen nach der Wehrdisziplinarordnung und Kriminalstrafen keine Anwendung.&lt;br /&gt;
2. Es ist mit dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit nicht vereinbar, daß wegen derselben Tat eine strafgerichtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ohne Berücksichtigung einer bereits verhängten disziplinaren Arreststrafe erfolgt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 21, 378        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_21_378_378&quot; id=&quot;BVerfGE_21_378_378&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_21_378_378&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 21, 378 (378):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Art. 103 Abs. 3 GG findet im Verhältnis von disziplinaren Arreststrafen nach der Wehrdisziplinarordnung und Kriminalstrafen keine Anwendung.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Es ist mit dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit nicht vereinbar, daß wegen derselben Tat eine strafgerichtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ohne Berücksichtigung einer bereits verhängten disziplinaren Arreststrafe erfolgt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_21_378_379&quot; id=&quot;BVerfGE_21_378_379&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_21_378_379&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 21, 378 (379):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Beschluß&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 2. Mai 1967&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 2 BvR 391/64 und 263/66 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. des Buchdruckers ... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt ... - gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. Mai 1964 - 1 Ss 96/64 - 2. des Chemiefachwerkers ... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt ... gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 16. März 1966 - 2Ss 37/66.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I. Das Urteil des Amtsgerichts -- Schöffengericht -- Koblenz vom 14. Mai 1962 -- 21 Ms 82/62 --, das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 20. Dezember 1963 -- 21 Ms 82/62 -- und das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. Mai 1964 -- 1 Ss 96/64 -- verletzen das Grundrecht des Beschwerdeführers zu 1) aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes; sie werden aufgehoben.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Sache wird an das Amtsgericht Koblenz zurückverwiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II. Das Urteil des Amtsgerichts -- Schöffengericht -- Stade vom 27. August 1965 -- 9 Ms 38/65 --, das Urteil des Landgerichts Stade vom 1. November 1965 -- Ns 9 Ms 38/65 -- und der Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 16. März 1966 -- 2 Ss 37/66 -- verletzen das Grundrecht des Beschwerdeführers zu 2) aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes; sie werden aufgehoben.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Sache wird an das Amtsgericht Stade zurückverwiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Beschwerdeführer zu 1) leistete vom Januar 1961 bis zum März 1962 seinen Wehrdienst ab.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Am 12. Februar 1962 hatte der Regimentskommandeur nach Einholung der richterlichen Zustimmung (§ 28 Abs. 1 WDO) gegen den Beschwerdeführer eine Disziplinarstrafe von 21 Tagen Arrest mit der Begründung verhängt, der Beschwerdeführer habe am 2. Februar 1962 in Koblenz-Lützel, Rheinkaserne, seinen Nachturlaub überschritten, die Kaserne auf verbotenem Wege betreten, einer Aufforderung des Streifenpostens nicht Folge ge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_21_378_380&quot; id=&quot;BVerfGE_21_378_380&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_21_378_380&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 21, 378 (380):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
leistet, sich bei dem Versuch der Festnahme zur Wehr gesetzt und sich durch Flucht entfernt. Der Beschwerdeführer hat die Arreststrafe verbüßt.
&lt;p&gt;Wegen desselben Tatkomplexes erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschwerdeführer. Sie beschuldigte ihn eines fortgesetzten Vergehens nach § 20 WStG (Gehorsamsverweigerung) und eines Vergehens nach § 25 WStG (tätlicher Angriff gegen einen Vorgesetzten).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Schöffengericht Koblenz verurteilte den Beschwerdeführer am 14. Mai 1962 -- 21 Ms 82/62 -- wegen fortgesetzter Gehorsamsverweigerung zu 3 Wochen Gefängnis. Daß der Beschwerdeführer es unternommen habe, gegen einen Vorgesetzten tätlich zu werden, hielt das Gericht nicht für erwiesen. Auf die auf das Strafmaß beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft änderte das Landgericht Koblenz das angefochtene Urteil am 20. Dezember 1963 -- 21 Ms 82/62 -- und verurteilte den Beschwerdeführer zu 5 Wochen Gefängnis. Seine Revision wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. Mai 1964 -- 1 Ss 96/64 -- als unbegründet verworfen. Das Oberlandesgericht hielt es für zulässig, zusätzlich zu der dem Beschwerdeführer im Disziplinarverfahren auferlegten Arreststrafe eine weitere Freiheitsstrafe zu verhängen. Die vom Strafgericht verhängte Gefängnisstrafe von 5 Wochen hat der Beschwerdeführer noch nicht verbüßt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach rechtskräftigem Abschluß des Strafverfahrens beantragte der zuständige Disziplinarvorgesetzte, die Arreststrafe von 21 Tagen gemäß §§ 31 Abs. 1, 22 WDO aufzuheben, da durch das Strafgericht bindend festgestellt worden sei, daß dem Angeklagten ein tätlicher Angriff auf einen Vorgesetzten nicht habe nachgewiesen werden können. Durch Beschluß vom 26. Oktober 1964 gab das Truppendienstgericht A diesem Antrag mit der Begründung statt, die Disziplinarbestrafung sei angesichts der Feststellungen des Strafgerichts zu Unrecht erfolgt und müsse in vollem Umfang aufgehoben werden, da alle Pflichtwidrigkeiten gemäß § 8 Abs. 2 WDO als&amp;nbsp; ein &amp;nbsp;Dienstvergehen geahndet worden seien.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_21_378_381&quot; id=&quot;BVerfGE_21_378_381&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_21_378_381&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 21, 378 (381):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
2. Der Beschwerdeführer zu 2) war von April 1965 bis Juni 1966 als Wehrpflichtiger bei der Bundeswehr.
&lt;p&gt;Am 6. August 1965 hatte der Bataillonskommandeur gegen ihn eine Disziplinarstrafe von 7 Tagen Arrest mit der Begründung verhängt, der Beschwerdeführer habe am 25. Juli 1965 in Stade die ihm auferlegte verschärfte Ausgangsbeschränkung von 7 Tagen gebrochen, einen Befehl des Gefreiten vom Dienst nicht befolgt und ihn beschimpft und tätlich angegriffen. Der Beschwerdeführer hat die Arreststrafe verbüßt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wegen der Gehorsamsverweigerung und des tätlichen Angriffs auf den Gefreiten vom Dienst erhob die Staatsanwaltschaft Anklage. Das Schöffengericht Stade verurteilte den Beschwerdeführer am 27. August 1965 -- 9 Ms 38/65 -- wegen Vergehens nach §§ 20, 25 WStG, 73 StGB zu 2 Monaten Gefängnis. Durch Urteil des Landgerichts Stade vom 1. November 1965 -- Ns 9 Ms 38/65 -- wurde die Berufung des Beschwerdeführers und durch Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 16. März 1966 -- 2 Ss 37/66 -- seine Revision verworfen. Der Beschwerdeführer hat auch die Gefängnisstrafe im Mai und Juni 1966 verbüßt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beide Beschwerdeführer haben gegen die sie betreffenden Gerichtsentscheidungen rechtzeitig Verfassungsbeschwerde eingelegt. Sie rügen Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 103 Abs. 3 GG mit der Begründung, nach dieser Grundgesetznorm sei es unzulässig, wegen derselben Tat zweimal eine Freiheitsstrafe zu verhängen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer zu 1) beantragt, die gegen ihn ergangenen Urteile aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht Bonn zu verweisen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer zu 2) beantragt, die gegen ihn ergangenen Entscheidungen aufzuheben und festzustellen, daß § 6 WDO in der Fassung vom 9. Juni 1961 (BGBl. I S. 697) verfassungswidrig sei.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_21_378_382&quot; id=&quot;BVerfGE_21_378_382&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_21_378_382&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 21, 378 (382):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;1. Namens der Bundesregierung hat sich der Bundesminister der Verteidigung wie folgt geäußert: Im Beamtendisziplinarrecht sei es seit langem möglich und anerkanntermaßen mit Art. 103 Abs. 3 GG vereinbar, daß der Disziplinarvorgesetzte ein Dienstvergehen, das zugleich Straftat sei, unabhängig von der strafgerichtlichen Verfolgung disziplinarisch ahnde. Das gelte auch dann, wenn es sich um ein Dienstvergehen handle, das als echtes Amtsdelikt unter Kriminalstrafe gestellt sei. Auch der Umstand, daß sich einige der im Strafrecht und Disziplinarrecht vorgesehenen Strafen sehr ähnlich seien -- etwa die Geldstrafe einerseits, die Geldbuße andererseits --, ändere daran nichts. Die Selbständigkeit der Disziplinarstrafe gegenüber der Kriminalstrafe beruhe auf ihrer Wesensverschiedenheit, die im unterschiedlichen Anwendungsbereich -- besonderes und allgemeines Gewaltverhältnis -- und im unterschiedlichen Zweck -- vorwiegend präventiver Charakter der Disziplinarstrafe und repressiver Charakter der Kriminalstrafe -- begründet sei. Ein solcher Wesensunterschied bestehe auch zwischen der Arreststrafe der Wehrdisziplinarordnung und der kriminellen Freiheitsstrafe. Die Arreststrafe sei vorgesehen, damit der Disziplinarvorgesetzte die Möglichkeit habe, durch schnelles und wirksames Einschreiten die militärische Ordnung und Disziplin von Störungen freizuhalten. Die Kriminalstrafe dagegen diene der Schuldvergeltung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Präsident des Bundesdisziplinarhofs hat ausgeführt: Die Wehrdienstsenate des Bundesdisziplinarhofs hielten die Kumulation von Kriminalstrafen und Disziplinarstrafen nach der Wehrdisziplinarordnung für vereinbar mit Art. 103 Abs. 3 GG. Doch sei in der Rechtsprechung der Wehrdienstsenate immer deutlicher das Bestreben hervorgetreten, die Bestrafung eines Soldaten mit disziplinarem Arrest oder mit einer disziplinaren Geldbuße zu vermeiden, wenn er wegen derselben Tat bereits vom Strafgericht mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe belegt worden sei. Maßgebend dafür sei die Erwägung gewesen, daß Geldstrafe und Geldbuße sowie Freiheitsstrafe und Disziplinararrest&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_21_378_383&quot; id=&quot;BVerfGE_21_378_383&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_21_378_383&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 21, 378 (383):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ihrer Art nach gleich seien. Für den Fall, daß ein Dienstvergehen, das zugleich eine strafbare Handlung darstelle, nicht zuerst strafgerichtlich, sondern umgekehrt zuerst disziplinarisch mit Arrest oder Geldbuße geahndet worden sei, müsse die Verhängung einer Kriminalstrafe allerdings noch zulässig sein; denn der auf das Strafgesetz gegründete Strafanspruch des Staates sei der umfassendere und habe den Vorrang. Hier könne den erwähnten Bedenken aber dadurch Rechnung getragen werden, daß die disziplinare Arreststrafe auf eine spätere Freiheitsstrafe angerechnet werde.
&lt;p&gt;3. Die beiden Verfassungsbeschwerden haben dieselbe Rechtsfrage zum Gegenstand. Sie sind daher zur gemeinsamen Entscheidung verbunden worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden bestehen keine Bedenken. Dies gilt auch hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 2), der nach Einlegung seiner Verfassungsbeschwerde die gegen ihn erkannte Gefängnisstrafe verbüßt hat. Denn trotzdem besteht noch ein Rechtsschutzbedürfnis an der verfassungsrechtlichen Überprüfung der Strafentscheidungen (vgl. BVerfGE 9, 89 [93 f.]; 20, 162 [173]), zumal eine strafgerichtliche Verurteilung für den Betroffenen nachteilige Folgen hat, die über die Strafverbüßung hinausreichen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden sind auch begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Beschluß vom 2. Mai 1967 -- 2 BvL 1/66 -- zu der Vorlage eines Truppendienstgerichts ausgesprochen, daß die Verhängung von Kriminalstrafen und disziplinaren Laufbahnstrafen nebeneinander wegen desselben Sachverhalts nicht gegen Art. 103 Abs. 3 GG verstößt. Nach dieser Vorschrift dürfen mehrfache Bestrafungen auf Grund der &quot;allgemeinen Strafgesetze&quot; wegen derselben Tat nicht ergehen. Wie aus der Entstehungsgeschichte des Art. 103 Abs. 3 GG (vgl. JöR 1 [1951], 741 ff.) hervorgeht, sind unter den &quot;allgemeinen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_21_378_384&quot; id=&quot;BVerfGE_21_378_384&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_21_378_384&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 21, 378 (384):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Strafgesetzen&quot; die Kriminalstrafgesetze und nicht die herkömmlichen Disziplinargesetze zu verstehen.
&lt;p&gt;Im Bereich des Wehrdisziplinarrechts enthielten die herkömmlichen Disziplinargesetze seit jeher auch die Strafe des Arrestes. Die Verhängung einer Kriminalstrafe neben einer im Disziplinarverfahren auferlegten Arreststrafe könnte nur dann als eine &quot;Doppelbestrafung&quot; im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG angesehen werden, wenn die Arreststrafe in keiner Weise disziplinaren Charakter hätte, vielmehr eine echte Kriminalstrafe wäre. Dies ist aber nicht der Fall. Art. 103 Abs. 3 GG findet deshalb im Verhältnis der disziplinaren Arreststrafe und den Kriminalstrafen keine Anwendung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ungeachtet des Wesensunterschiedes von Kriminal- und Disziplinarrecht ist es aber angesichts der Eigenart der Freiheitsstrafe im Disziplinarwesen mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar, wenn ein Soldat nach der Verhängung einer Freiheitsstrafe im Disziplinarverfahren wegen desselben Tatkomplexes noch einmal zusätzlich und ohne Berücksichtigung der Disziplinarstrafe mit einer Freiheitsstrafe des Kriminalrechts belegt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. a) Straf- und Disziplinarrecht unterscheiden sich nach Rechtsgrund und Zweckbestimmung. Das strafrechtliche Delikt liegt in der Verletzung eines der von der Rechtsordnung allgemein geschützten Rechtsgüter, in einer Störung der öffentlichen Ordnung. Das disziplinare Vergehen besteht in der Störung der besonderen, nur einem bestimmten Kreis von Staatsbürgern auferlegten Ordnung. Die Kriminalstrafe dient neben der Abschreckung und Besserung der Vergeltung; sie bemißt sich nach dem normativ festgelegten Wert des verletzten Rechtsgutes und der Schuld des Täters. Die Disziplinarstrafe ist demgegenüber ihrem Wesen nach Zucht- und Erziehungsmittel; sie bezweckt die Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes und bestimmt sich nach dessen Erfordernissen. Die Kriminalstrafe trifft mit ihren beiden Hauptstrafen den Täter in seinem allgemeinen Staatsbürgerstatus, der Freiheit und dem Vermögen. Die disziplinare Strafe bezieht sich auf den besonderen Rechts- und Pflichtenstatus des Betroffenen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_21_378_385&quot; id=&quot;BVerfGE_21_378_385&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_21_378_385&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 21, 378 (385):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
b) Daß gemessen an diesen Kriterien die Strafen der Wehrstrafgesetze echte Kriminalstrafen und die Laufbahnstrafen der Wehrdisziplinarordnung typische Disziplinarstrafen sind, hat der Senat in der bereits angeführten Entscheidung vom 2. Mai 1967 festgestellt. Was die einfachen Disziplinarstrafen (§ 10 Abs. 1 WDO) angeht, so haben auch Verweis, Soldverwaltung und Ausgangsbeschränkung eindeutig disziplinaren Charakter. Verweis und strenger Verweis erschöpfen sich in der Feststellung und Vorhaltung eines Dienstvergehens (§ 11 WDO). Die Soldverwaltung betrifft lediglich die Dienstbezüge (§ 12 WDO). Mit der Ausgangsbeschränkung wird das normalerweise bestehende Recht, die Unterkunft zu gewissen Zeiten zu verlassen, Gemeinschaftsräume zu besuchen und Besuche zu empfangen, eingeschränkt (§ 14 WDO). Diese einfachen Disziplinarstrafen beziehen sich demgemäß lediglich auf die Gestaltung des Dienstverhältnisses und der daraus sich ergebenden Rechte und erweisen damit ihre im wesentlichen erzieherische Zielsetzung.
&lt;p&gt;Ob auch die Geldbuße den Charakter einer reinen Erziehungsmaßnahme hat, kann hier dahingestellt bleiben. Jedenfalls weist die Arreststrafe der Wehrdisziplinarordnung nicht mehr nur diesen Charakter auf. Zwar soll auch sie den Betroffenen durch einen besonders schweren Eingriff nachhaltig auf die Notwendigkeit der korrekten Erfüllung seiner Pflichten hinweisen und damit der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes dienen. Allerdings zeigt sie dem äußeren Anschein nach auch Züge der Freiheitsstrafe des allgemeinen Strafrechts. Während bei den übrigen einfachen Disziplinarstrafen die Wahl der erforderlichen Maßnahmen nach allgemeinen Richtlinien (§ 26 Abs. 1 und 2 WDO) dem Disziplinarvorgesetzten überlassen ist, bestimmt das Gesetz selbst, wann die Arreststrafe verhängt werden soll (§ 26 Abs. 3 WDO) oder verhängt werden muß (§ 23 Abs. 1 Satz 2 WDO). Von Bedeutung ist, daß der Soldat im Falle einer Bestrafung mit Arrest nicht nur in seinem dienstrechtlichen, sondern auch in seinem allgemeinen Status betroffen und daß ihm durch&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_21_378_386&quot; id=&quot;BVerfGE_21_378_386&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_21_378_386&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 21, 378 (386):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
den Arrest die persönliche Freiheit entzogen wird -- ein Rechtsgut, das &quot;als erste Voraussetzung für jede freiheitliche Betätigung des Menschen überhaupt&quot; (BVerfGE 10, 302 [322]) vom Grundgesetz besonders hoch bewertet wird (Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 104 GG). Die Entziehung dieses für die Entfaltung der Persönlichkeit grundlegenden Rechtsguts kann nicht als ein bloß dienstinterner disziplinarrechtlicher Vorgang gewertet werden, auch dann nicht, wenn sie wegen eines Dienstvergehens und um innerdienstlicher Zwecke willen angeordnet wird. Die Freiheitsentziehung ist vielmehr von solchem Gewicht, daß es nicht darauf ankommt, ob sie mehr zur Vergeltung oder mehr zur Prävention, mehr um des allgemeinen Rechtsfriedens oder mehr um der Dienstzucht willen verhängt wird.
&lt;p&gt;c) Die Auffassung, daß die Arreststrafe im Disziplinarrecht eine Sondererscheinung sei und sich von den übrigen Disziplinarstrafen abhebe, hat sich auch in der Entwicklung des Disziplinarwesens dahin ausgewirkt, daß sie im Beamtendisziplinarrecht überhaupt abgeschafft und im Disziplinarrecht der deutschen Hochschulen nicht mehr praktiziert wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Was das Beamtendisziplinarrecht angeht, so kannte die Preußische Verordnung betreffend die Dienstvergehen der nichtrichterlichen Beamten vom 11. Juli 1849 (GS S. 271) keine Freiheitsstrafe. In den Motiven war dazu ausgeführt, eine disziplinare Freiheitsstrafe sei unangebracht, weil sie mehr den Bürger als den Beamten treffe und weil sie das amtliche Ansehen schwäche (vgl. Brand, Das Beamtenrecht, 1914, S. 699). Nach dem Preußischen Gesetz betreffend Dienstvergehen der nichtrichterlichen Beamten vom 21. Juli 1852 (GS S. 465) konnte dagegen eine Arreststrafe bis zu 8 Tagen gegen Unterbeamte angeordnet werden (§ 15 Nr. 4). Schon bei der Beratung des Entwurfs zum Reichsbeamtengesetz vom 31. März 1873 (RGBl. S. 61) wurden Bedenken gegen den Disziplinararrest geltend gemacht. Der Reichstag lehnte die im Regierungsentwurf vorgesehene Arreststrafe mit der Begründung ab, sie schmälere das Ansehen der Beamten und stumpfe ihr Ehrgefühl ab; auch sei sie, da die persönliche Freiheit unter&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_21_378_387&quot; id=&quot;BVerfGE_21_378_387&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_21_378_387&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 21, 378 (387):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dem Schutz des ordentlichen Richters steht, ihrer Natur nach Kriminal- und nicht Disziplinarstrafe (vgl. Brand a.a.O. S. 699 f.). Die Arreststrafe wurde daher in das Reichsbeamtengesetz nicht aufgenommen. In Preußen wurde sie durch das Gesetz betreffend Aufhebung des Disziplinarmittels der Arreststrafe vom 25. März 1917 (GS S. 49) abgeschafft.
&lt;p&gt;Das Preußische Gesetz betreffend die Rechtsverhältnisse der Studierenden und die Disziplin auf den Landesuniversitäten vom 29. Mai 1879 (GS S. 389) sah die Disziplinarstrafe der &quot;Karzerhaft bis zu 2 Wochen&quot; vor (§ 6). Die Verhängung dieser Disziplinarstrafe war &quot;unabhängig von einer wegen derselben Handlung eingeleiteten strafgerichtlichen Verfolgung&quot; (§ 14). Obwohl diese Vorschriften auch in der Weimarer Zeit formell gültig blieben, wurde von der Karzerstrafe nach dem ersten Weltkrieg kein Gebrauch mehr gemacht (vgl. H. Maack, Grundlagen des studentischen Disziplinarrechts, 1956, S. 77; Wende, Grundlagen des Preußischen Hochschulrechts, 1930, S. 161 f.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im militärischen Disziplinarrecht war die Arreststrafe bereits in der ersten umfassenden Regelung dieses Rechtsgebietes, der Preußischen Verordnung über die Disziplinarbestrafung in der Armee vom 21. Oktober 1841 (GS S. 325), vorgesehen; sie ist auch in alle folgenden militärischen Disziplinarordnungen bis hin zur Wehrdisziplinarordnung aufgenommen worden. Jedoch war es nach all diesen Disziplinarordnungen -- auch nach der ursprünglichen Fassung der Wehrdisziplinarordnung -- ausgeschlossen, daß ein und dieselbe Tat sowohl disziplinarisch mit Arrest als auch strafgerichtlich mit Kriminalstrafe geahndet wurde (vgl. unter 3 b).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. a) Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß an sich keine verfassungsrechtlichen Bedenken zu erheben sind, wenn das Wehrdisziplinarrecht mit Rücksicht auf die im Truppendienst gebotene besondere Zucht auch Arreststrafen vorsieht. Sie sind dem Disziplinarrecht im militärischen Bereich nicht wesensfremd und können nicht als reine Kriminalstrafen angesehen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die im Disziplinarweg verhängte Arreststrafe schließt auch eine&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_21_378_388&quot; id=&quot;BVerfGE_21_378_388&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_21_378_388&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 21, 378 (388):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
spätere strafrechtliche Verfolgung derselben Tat nicht aus. Beide Verfahren stehen unter verschiedenen Aspekten. Es würde deshalb dem Prinzip der Rechtssicherheit und Gerechtigkeit zuwiderlaufen, wenn eine Tat, die nicht nur eine Dienstpflicht, sondern auch ein Strafgesetz verletzt, mit einer Disziplinarstrafe abschließend geahndet werden könnte. Dieser Gedanke kommt auch in anderen Bereichen zur Geltung. Wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, hindert ein rechtskräftig abgeschlossenes Strafbefehlsverfahren wegen seines bloß summarischen Charakters nicht, daß die vom Strafbefehl erfaßte Tat später noch einmal zum Gegenstand eines ordentlichen Strafverfahrens gemacht wird, wenn die Bestrafung unter einem nicht schon im Strafbefehl gewürdigten rechtlichen Gesichtspunkt erfolgt (BVerfGE 3, 248 [254]). Ähnlich wie der rechtskräftige Strafbefehl schließt ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid gleichfalls nicht aus, daß die Tat nachträglich noch strafrechtlich verfolgt wird (§ 65 Abs. 2 OWiG). Wie in diesen Fällen ist die von einer Disziplinarinstanz verhängte Arreststrafe nicht geeignet, die Strafklage zu verbrauchen.
&lt;p&gt;Mit dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit ist es indessen nicht vereinbar, daß eine strafgerichtliche Verurteilung ohne Berücksichtigung der disziplinaren Arreststrafe erfolgt. Die im Rechtsstaatsgedanken enthaltene Idee der Gerechtigkeit (vgl. BVerfGE 7, 89 [92]; 7, 194 [196]; 20, 323 [331]) schließt es aus, einen Soldaten wegen ein und derselben Tat zunächst eine Freiheitsstrafe nach der Wehrdisziplinarordnung und dann noch eine vom Strafgericht für tatangemessen gehaltene weitere Freiheitsstrafe voll verbüßen zu lassen. Sie gebietet vielmehr, bei der Bemessung der Kriminalstrafe, die, wenn auch aus anderen Gesichtspunkten ausgesprochene, ihrer Wirkung nach aber gleichartige disziplinare Freiheitsstrafe anzurechnen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die Forderung, daß eine disziplinare Freiheitsstrafe auf eine später wegen derselben Tat verhängte kriminelle Freiheitsstrafe anzurechnen ist, entspricht auch der rechtsstaatlichen Tradition.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach allen früheren militärischen Disziplinarordnungen -- seit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_21_378_389&quot; id=&quot;BVerfGE_21_378_389&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_21_378_389&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 21, 378 (389):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der ersten umfassenden Regelung dieses Rechtsgebietes in der Preußischen Verordnung über die Disziplinarbestrafung in der Armee vom 21. Oktober 1841 (GS S. 325) -- war die disziplinare Ahndung einer Tat grundsätzlich nur insoweit zulässig, als eine kriminelle Bestrafung ausschied. Auch nach § 6 der ursprünglichen Fassung der Wehrdisziplinarordnung vom 15. März 1957 (BGBl. I S. 189) konnten Dienstvergehen nur dann mit Arrest oder sonstigen einfachen Disziplinarstrafen (§ 10 WDO) geahndet werden, wenn eine kriminelle Bestrafung unterblieb. Die &quot;Doppelbestrafung&quot; eines Soldaten mit Arrest und Kriminalstrafe war also nach allen früheren militärischen Disziplinarordnungen einschließlich der Wehrdisziplinarordnung in ihrer ursprünglichen Fassung unzulässig.
&lt;p&gt;Wurde ein Soldat wegen einer Tat, die kriminell hätte geahndet werden müssen, nur mit einer Disziplinarstrafe belegt, so war die nachträgliche Strafverfolgung nach diesen Disziplinarordnungen aber nicht ausgeschlossen. Schon § 26 der Preußischen Verordnung über die Disziplinarbestrafung in der Armee von 1841 bestimmte, daß bei einer Straftat, auch wenn sie bereits mit einer Disziplinarstrafe geahndet worden war, das gerichtliche Verfahren eingeleitet, daß aber &quot;bei Bemessung der gerichtlichen Strafe ... auf die bereits verbüßte Disziplinarstrafe Rücksicht genommen werden&quot; müsse. Entsprechende Regelungen waren in den späteren militärischen Disziplinarordnungen und auch in den §§ 22 Abs. 4, 32 Abs. 2 Nr. 2 WDO a.F. enthalten. Durch die Novelle zur Wehrdisziplinarordnung vom 9. Juni 1961 (BGBl. I S. 689) wurde das Verbot der &quot;Doppelbestrafung&quot;, das nach § 6 Abs. 1 WDO a.F. für einfache Disziplinarstrafen gegolten hatte, beseitigt und die Kumulation von Kriminal- und Disziplinarstrafen uneingeschränkt für zulässig erklärt. Dadurch wurde erstmals in der Geschichte des militärischen Disziplinarrechts die Möglichkeit eröffnet, wegen derselben Tat neben einer disziplinaren Freiheitsstrafe ohne deren Berücksichtigung noch eine kriminelle Freiheitsstrafe zu verhängen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. a) In § 6 Abs. 1 WDO kommt zwar zum Ausdruck, daß&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_21_378_390&quot; id=&quot;BVerfGE_21_378_390&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_21_378_390&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 21, 378 (390):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
die Verhängung von Disziplinarstrafen neben strafgerichtlichen Strafen zulässig sein soll (vgl. Beschluß vom 2. Mai 1967 -- 2 BvL 1/66 -), nicht aber, daß die Strafgerichte sich einer Anrechung von Arreststrafen auf Kriminalstrafen zu enthalten hätten. Die Strafgerichte hätten die verhängten Arreststrafen daher anrechnen können und müssen.
&lt;p&gt;b) Dem steht nicht entgegen, daß die den beiden Beschwerdeführern auferlegten Arreststrafen möglicherweise auf einem rechtlich unzulässigen Verfahren beruhen. Zweifel in dieser Hinsicht könnten sich daraus ergeben, daß die Arreststrafen von Disziplinarvorgesetzten angeordnet worden sind und der Richter gemäß § 28 Abs. 1 WDO auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit beschränkt gewesen ist. Ob der Richter unter diesen Umständen, wie nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG geboten, &quot;in vollem Umfang die Verantwortung für die Maßnahme&quot; übernommen hat (BVerfGE 10, 302 [310]), mag fraglich erscheinen (vgl. Dürig in Maunz-Dürig, GG, Art. 104 Rdnr. 28). Die Frage bedarf aber in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung. Selbst wenn die Regelung des § 28 Abs. 1 WDO mit Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbar sein sollte, müßten die gegen die beiden Beschwerdeführer verhängten und vollstreckten Arreststrafen angerechnet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Unerheblich ist weiterhin die Tatsache, daß die gegen den Beschwerdeführer zu 1) verhängte Arreststrafe nach Verbüßung vom Truppendienstgericht aufgehoben worden ist. Durch die Aufhebung konnte die Freiheitsentziehung nicht rückgängig gemacht werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Auch der Umstand, daß die Arreststrafen in den beiden vorliegenden Fällen nicht ausschließlich wegen der Taten verhängt worden sind, die später Gegenstand der Strafverfahren waren, sondern auch wegen anderer Taten, ändert nichts daran, daß jeweils die gesamte verbüßte Arreststrafe auf die Gefängnisstrafe anzurechnen ist. Anders als im Strafrecht (§ 74 StGB) werden im Disziplinarrecht mehrere pflichtwidrige Taten, über die gleichzeitig entschieden werden kann, als ein Dienstvergehen geahndet&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_21_378_391&quot; id=&quot;BVerfGE_21_378_391&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_21_378_391&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 21, 378 (391):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
(§ 8 Abs. 2 WDO). Die Arreststrafen sind daher unteilbare Einheitsstrafen, die im ganzen angerechnet werden müssen.
&lt;p&gt;5. Die angefochtenen Entscheidungen haben die von den Beschwerdeführern verbüßten Arreststrafen nicht angerechnet; sie verstoßen daher gegen das Rechtsstaatsprinzip und verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG. Die Entscheidungen müssen deshalb aufgehoben und die Sachen zurückverwiesen werden (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Zu der vom Beschwerdeführer zu 1) ohne Begründung beantragten Verweisung an das Amtsgericht Bonn besteht kein Anlaß.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Henneka Leibholz Geller Rupp Geiger Federer Kutscher&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1505&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Wed, 01 Aug 2012 23:19:36 +0000</pubDate>
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 <title>BGH, 08.11.1999 - 5 StR 632/98</title>
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Instanzen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Berlin, 25.08.1997&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Mitgliedern des Politbüros des Zentralkomitees der SED für vorsätzliche Tötungen von Flüchtlingen durch Grenzsoldaten der DDR (im Anschluß an &lt;a href=&quot;/entscheidung/1325&quot;&gt;BGHSt 40, 218&lt;/a&gt;).&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 45, 270        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierung&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_270&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_270&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_270&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (270):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Mitgliedern des Politbüros des Zentralkomitees der SED für vorsätzliche Tötungen von Flüchtlingen durch Grenzsoldaten der DDR (im Anschluß an &lt;a href=&quot;/node/1325/daten&quot;&gt;BGHSt 40, 218&lt;/a&gt;).&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;StGB §§&amp;nbsp;25, 212&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 8. November 1999 g.S. u.a.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 5 StR 632/98 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Landgericht Berlin&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Aus den Gründen:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat die drei Angeklagten wegen tateinheitlich begangenen dreifachen Totschlags, den Angeklagten Krenz zudem wegen eines weiteren Totschlags verurteilt, die Angeklagten Schabowski und Kleiber zu einer Freiheitsstrafe von jeweils drei Jahren und den Angeklagten Krenz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Tötung von vier Menschen, die zwischen 1984 und 1989 unbewaffnet und&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_271&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_271&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_271&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (271):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ohne Gefährdung anderer aus der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) über die innerdeutsche Grenze fliehen wollten. Das Landgericht hält die Angeklagten Schabowski und Kleiber aufgrund ihrer Mitwirkung an zwei Beschlüssen des Politbüros des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) der DDR für (mit-)verantwortlich für den Tod der drei Flüchtlinge B., L. S.&amp;nbsp;und G. Es erachtet den Angeklagten Krenz aufgrund seiner Mitwirkung an einem Beschluß des Nationalen Verteidigungsrats der DDR zum einen für (mit-)verantwortlich am Tod des Flüchtlings M. S.; es hält diesen Angeklagten zum anderen wegen seiner Mitwirkung an einem weiteren Beschluß des Nationalen Verteidigungsrats sowie wegen seiner Mitwirkung an den genannten Beschlüssen des Politbüros für (mit-)verantwortlich am Tod der drei zuvor genannten Flüchtlinge.
&lt;p&gt;Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Angeklagte Schabowski war seit April 1981 Mitglied des Zentralkomitees der SED und Kandidat des Politbüros, seit Mai 1984 war er bis zu seinem Rücktritt am 8. November 1989 Mitglied des Politbüros; seit November 1985 war er zudem Erster Sekretär der Bezirksleitung Berlin der SED und aufgrund dieser Stellung seit April 1986 Sekretär des Zentralkomitees der SED. Der Angeklagte Kleiber war seit 1967 Mitglied des Zentralkomitees der SED und Kandidat des Politbüros, seit Mai 1984 war er bis zu seinem Rücktritt im November 1989 Mitglied des Politbüros; von 1973 bis 1986 war er Minister für Allgemeinen Maschinen-, Landmaschinen- und Fahrzeugbau, anschließend bis 1989 ständiger Vertreter der DDR im Rat für gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW); am 25. November 1988 wurde der Angeklagte Kleiber zum Mitglied des Nationalen Verteidigungsrats berufen. Der Angeklagte Krenz wurde im Mai 1976 Kandidat und im November 1983 Mitglied des Politbüros und Sekretär des Zentralkomitees; zu seinem Verantwortungsbereich gehörte unter anderem die Abteilung des Zentralkomitees für Sicherheitsfragen; im Jahr 1981 wurde er Mitglied des Staatsrats und im Jahr 1984 Stellvertreter des Vorsitzenden des Staatsrats; seit Ende 1983 war er Mitglied des Nationalen Verteidigungsrats; im Oktober&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_272&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_272&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_272&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (272):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
1989 wurde er durch das Zentralkomitee der SED auf Vorschlag des Politbüros zum Nachfolger Erich Honeckers als Generalsekretär des Zentralkomitees der SED und durch die Volkskammer zum Vorsitzenden des Staatsrats und des Nationalen Verteidigungsrats gewählt. Sein Amt als Generalsekretär des Zentralkomitees der SED endete am 3. Dezember 1989, Vorsitzender des Staatsrats und des Nationalen Verteidigungsrats blieb er bis zum 6. Dezember 1989.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Grenze zwischen den beiden deutschen Staaten war eine Grenze zwischen den beiden militärischen Machtblöcken der Staaten des Warschauer Paktes auf der einen und der NATO-Staaten auf der anderen Seite.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Zur Grenze hat das Landgericht festgestellt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Bereits 1952 wurden in Abstimmung zwischen den Machthabern in der DDR und der UdSSR die Grenzanlagen zwischen den beiden deutschen Staaten ausgebaut, um der anwachsenden Fluchtbewegung und Umsiedlung von Ost nach West entgegenzutreten. Das Grenzgebiet bekam den Charakter eines Sperrgebiets. Der Kontrollstreifen durfte bei Strafandrohung nur an speziellen Kontrollpunkten mit einem Interzonenpaß passiert werden. Als Folge einer Verschärfung des Ost-West-Konfliktes Ende der fünfziger Jahre, einer die DDR stark belastenden Fluchtbewegung von DDR-Bürgern in den wirtschaftlich erfolgreicheren Westen und eines militärstrategischen Interesses der UdSSR daran, die Lage in der DDR zu stabilisieren, sie als dem eigenen Staat vorgelagerten Puffer zur Grenze zwischen den Machtblöcken zu erhalten und die massive Tätigkeit westlicher Geheimdienste, die vom Westteil Berlins gegen die DDR und den Ostblock insgesamt ausging, einzuschränken, kamen die politisch Verantwortlichen in der DDR und der UdSSR im Sommer 1961 in beiderseitigem Interesse und in Absprache mit den anderen Staaten des Warschauer Vertrages überein, die Grenze zwischen der DDR und der Bundesrepublik Deutschland so zu sichern, daß sie nur noch über Kontrollpunkte passierbar sein würde. Am 13. August 1961 wurde die Berliner Sektorengrenze mit Stacheldraht und Barrikaden, später durch eine Mauer abgeriegelt. An der Grenze zwischen der DDR und der Bundesrepublik Deutsch&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_273&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_273&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_273&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (273):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
land wurden die bereits vorhandenen Sicherungsanlagen verstärkt. In dem Grenzgebiet wurden - mit Ausnahme der Berliner Grenzen - Minen verlegt und Selbstschußanlagen eingerichtet. Zahlreiche Fluchtversuche über diese Grenze endeten für die Flüchtlinge tödlich, weil sie auf Minen traten, in Selbstschußanlagen gerieten oder weil sie von Angehörigen der Grenztruppen zur Fluchtverhinderung erschossen wurden.
&lt;p&gt;In den siebziger Jahren begann sich die weltpolitische Lage zu entspannen; es kam zu bilateralen und multilateralen Verträgen der DDR. Die DDR trat dem Internationalen Pakt für bürgerliche und politische Rechte bei, der 1976 in Kraft trat. Eine weitere Entspannung erfolgte ab 1985 nach dem Machtantritt von Michail Gorbatschow, der den Parteien der Ostblockstaaten das Recht einräumte, über die Probleme ihres Landes weitgehend selbst zu entscheiden. Ab Mitte der achtziger Jahre ließ die DDR ohne vorherige Abstimmung mit der UdSSR Erdminen und Selbstschußanlagen (bis zum 31. Juli 1985) abbauen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) An den Grenzen der DDR zur Bundesrepublik Deutschland befand sich im Hinterland der DDR eine rund fünf Kilometer tiefe Sperrzone, deren Betreten nur mit besonderer Genehmigung gestattet war. Alle Bewegungen von Personen in der Sperrzone wurden von der Volkspolizei und den aus der Grenzbevölkerung rekrutierten &quot;Freiwilligen Helfern der Grenztruppen&quot; intensiv überwacht, so daß es Fluchtwilligen kaum gelingen konnte, sich der Grenze zu nähern. In einer Entfernung von 500 Metern vor der eigentlichen Grenze begann mit dem bei Berührung optisch und akustisch Signal gebenden Grenzsignalzaun der Schutzstreifen mit den &quot;pioniertechnischen Anlagen&quot;. In dem von Pflanzenbewuchs weitgehend befreiten Schutzstreifen befanden sich die Beobachtungstürme der Grenztruppen. Parallel zur Grenzlinie verlief der befahrbare Kolonnenweg, neben diesem ein geharkter, unterschiedlich breiter Kontrollstreifen. Hierauf folgte der Kraftfahrzeugsperrgraben. Abhängig von den örtlichen Gegebenheiten befanden sich im Schutzstreifen noch Panzersperren und Hundelaufanlagen mit frei laufenden Wachhunden. Die pioniertechnischen Anlagen endeten mit dem Grenzzaun, der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_274&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_274&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_274&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (274):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
so hoch war, daß er ohne Hilfsmittel kaum überwunden werden konnte.
&lt;p&gt;Die Grenze zum Westteil Berlins war anders ausgestaltet. Die Grenzsperranlagen begannen auf Seiten der DDR mit der Hinterlandmauer bzw. einem &quot;Sperr- und Warnzaun&quot;. Diese erste Sperre sollte verhindern, daß der Flüchtende in die Sperrzone eindrang. Hierauf folgten Grenzsignalzaun, Schutzstreifen mit Beobachtungstürmen und Kolonnenweg, der bei Dunkelheit hell ausgeleuchtet war, Kontrollstreifen und Kraftfahrzeugsperrgraben. Letztes Sperrelement war im innerstädtischen Bereich eine rund 3,40 Meter hohe Grenzmauer. Im nicht bebauten Gebiet des Außenrings um Berlin im DDR-Bezirk Potsdam bestand das vordere Sperrelement aus einem drei Meter hohen Streckmetallzaun. In diesen Außenbereichen kamen frei laufende Wachhunde zum Einsatz. Das Grenzgebiet um den Westteil Berlins hatte überwiegend eine Tiefe bis zu 50 m; nur an einigen Stellen war es bis zu 200 m tief.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die technische Einrichtung der Grenzanlagen war so ausgelegt, daß sie in erster Linie eine Flucht aus der DDR verhindern sollten. Kraftfahrzeugsperrgräben, (bis Sommer 1985) Minen und Selbstschußanlagen boten gegen einen Durchbruch aus Richtung der Bundesrepublik Deutschland mit gepanzerten Fahrzeugen keinen Schutz, eine militärische Bedeutung hatten die Anlagen nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Seit den siebziger Jahren wurden die Grenzen der DDR von den &quot;Grenztruppen der DDR&quot; bewacht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Die Grenztruppen hatten u.a. die Aufgabe, die &quot;Unantastbarkeit der Staatsgrenze der DDR zur Bundesrepublik Deutschland und Westberlin&quot; zu wahren (Führungsgrundsätze der Grenztruppen der DDR im Frieden und im Krieg vom 14. August 1974). Der Befehlsweg der Grenztruppen verlief so, daß der Minister für Nationale Verteidigung in der Regel jährlich an den Chef der Grenztruppen den Befehl 101 gab; der Chef der Grenztruppen setzte diesen Befehl um durch den Befehl mit der Nr.&amp;nbsp;80 an die Chefs der drei Grenzkommandos; diese erließen auf dieser Grundlage Befehle mit der Nr.&amp;nbsp;40 an die Kommandeure der einzelnen Grenzregimenter, die diese&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_275&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_275&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_275&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (275):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
durch Befehle mit der Nr.&amp;nbsp;20 umsetzten. In Umsetzung dieser Befehle wurden die Grenzsoldaten vor jedem Wacheinsatz vergattert, d.h. sie wurden verpflichtet, die Unverletzlichkeit der Grenzen zu gewährleisten und ihren Dienst wachsam und auf der Grundlage der Rechtsvorschriften und Bestimmungen zu erfüllen. Bis in die siebziger Jahre wurde angeordnet, &quot;Grenzverletzer festzunehmen oder zu vernichten&quot;, später hieß es an Stelle von &quot;Vernichten&quot; &quot;Fluchtverhinderung&quot;. Sämtliche Handlungen der Grenztruppen, also auch die Verminung des Grenzgebiets und die Anwendung der Schußwaffen gegen Flüchtlinge, beruhten auf dieser Befehlskette.
&lt;p&gt;bb) Es bestand eine Divergenz zwischen offizieller und tatsächlicher Befehlslage. Die offizielle Befehlslage ging in den achtziger Jahren bis April 1989 dahin, daß &quot;Grenzdurchbrüche&quot; - so wurde das Überwinden der Grenze durch Flüchtlinge aus der DDR bezeichnet, diese wurden &quot;Grenzverletzer&quot; genannt - in jedem Fall und unter Einsatz jeden Mittels zu verhindern waren. Die Schußwaffe sollte nur als letztes Mittel eingesetzt werden, das Leben des &quot;Grenzverletzers&quot; sollte nach Möglichkeit geschont werden. Im Falle eines Fluchtversuchs sollte eine abgestufte Reaktionsfolge eingehalten werden: Der Flüchtling war zunächst anzurufen und zum Stehenbleiben aufzufordern; blieb dies erfolglos, sollten Warnschüsse abgegeben werden, um den Flüchtling zum Aufgeben seines Vorhabens zu veranlassen; setzte er seine Handlung fort, sollte die Schußwaffe als letztes Mittel gezielt eingesetzt werden, um Fluchtunfähigkeit zu erreichen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese offizielle Befehlslage wurde überlagert: Durch die ständige und massive Einwirkung auf die Soldaten entstand bei diesen die von der politischen Führung und den militärischen Vorgesetzten erwünschte Vorstellung, daß bei Abwägung zwischen dem Leben des &quot;Grenzverletzers&quot; und der Unverletzlichkeit der Grenze letztere höher einzuschätzen und deshalb der Verlust eines Menschenlebens notfalls hinzunehmen sei. Die Soldaten wußten, daß in vielen Fällen das Ziel, einen &quot;Grenzdurchbruch&quot; zu verhindern, nicht anders als durch Schußwaffeneinsatz mit gegebenenfalls tödlichem Ausgang zu&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_276&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_276&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_276&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (276):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
erreichen war. Den Soldaten war bekannt, daß auf größere Entfernungen mit ihrer Dienstwaffe, der Maschinenpistole &quot;Kalaschnikow&quot;, auch bei Einzelfeuer nicht so genau auf die Beine gezielt werden konnte, daß ein tödlicher Treffer ausgeschlossen werden konnte.
&lt;p&gt;Nach Inkrafttreten des Grenzgesetzes der DDR vom 25. März 1982 (GBl I 197) am 1. Mai 1982 fand in der Ausbildung der Grenzsoldaten keine einschneidende Veränderung statt. In den mit der Grenzsicherung betrauten Organen herrschte ebenso wie bei den Mitgliedern des Politbüros die Auffassung, daß §&amp;nbsp;27 Grenzgesetz die bisherige Praxis des Schußwaffeneinsatzes gesetzlich festschreibe und rechtfertige. §&amp;nbsp;27 Grenzgesetz hatte folgenden Wortlaut:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Anwendung von Schußwaffen&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Die Anwendung der Schußwaffe ist die äußerste Maßnahme der Gewaltanwendung gegenüber Personen. Die Schußwaffe darf nur in solchen Fällen angewendet werden, wenn die körperliche Einwirkung ohne oder mit Hilfsmitteln erfolglos blieb oder offensichtlich keinen Erfolg verspricht. Die Anwendung von Schußwaffen gegen Personen ist erst dann zulässig, wenn durch Waffenwirkung gegen Sachen oder Tiere der Zweck nicht erreicht wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Die Anwendung der Schußwaffe ist gerechtfertigt, um die unmittelbar bevorstehende Ausführung oder die Fortsetzung einer Straftat zu verhindern, die sich den Umständen nach als ein Verbrechen darstellt. Sie ist auch gerechtfertigt zur Ergreifung von Personen, die eines Verbrechens dringend verdächtig sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) Die Anwendung der Schußwaffe ist grundsätzlich durch Zuruf oder Abgabe eines Warnschusses anzukündigen, sofern nicht eine unmittelbar bevorstehende Gefahr nur durch die gezielte Anwendung der Schußwaffe verhindert oder beseitigt werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(4) Die Schußwaffe ist nicht anzuwenden, wenn a) das Leben oder die Gesundheit Unbeteiligter gefährdet werden können, b) die Personen dem äußeren Eindruck nach im Kindesalter sind oder&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_277&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_277&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_277&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (277):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
c) das Hoheitsgebiet eines benachbarten Staates beschossen würde. Gegen Jugendliche und weibliche Personen sind nach Möglichkeit Schußwaffen nicht anzuwenden.
&lt;p&gt;(5) Bei der Anwendung der Schußwaffe ist das Leben von Personen nach Möglichkeit zu schonen. Verletzten ist unter Beachtung der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen Erste Hilfe zu erweisen.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Verbrechen, die nach §&amp;nbsp;27 Abs.&amp;nbsp;2 Satz&amp;nbsp;1 Grenzgesetz den Einsatz der Schußwaffe rechtfertigten, waren gemäß §&amp;nbsp;1 Abs.&amp;nbsp;2 Satz&amp;nbsp;2 StGB-DDR u.a. Straftaten, für die im Einzelfall eine Freiheitsstrafe von über zwei Jahren ausgesprochen wurde. Bei dem Straftatbestand des ungesetzlichen Grenzübertritts nach §&amp;nbsp;213 StGB-DDR, der im Zusammenspiel mit dem Grenzgesetz den auch tödlichen Schußwaffeneinsatz an der innerdeutschen Grenze rechtfertigen sollte, konnte ein Verbrechen im Hinblick auf die Strafandrohung nur unter den erschwerten Voraussetzungen des §&amp;nbsp;213 Abs.&amp;nbsp;3 StGB-DDR vorliegen. Deshalb war die Verwendung der Schußwaffe gegen einen einzelnen unbewaffneten Flüchtling, der ohne Hilfsmittel und ohne Gefährdung anderer die Grenzanlagen zu überwinden trachtete, nach dem Wortlaut von §&amp;nbsp;27 Abs.&amp;nbsp;2 Satz&amp;nbsp;1 Grenzgesetz und §&amp;nbsp;213 StGB-DDR nicht gestattet. §&amp;nbsp;213 StGB-DDR hatte folgenden Wortlaut:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Ungesetzlicher Grenzübertritt&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Wer widerrechtlich die Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik passiert .... wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Haftstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) In schweren Fällen wird der Täter mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn 1. die Tat Leben oder Gesundheit von Menschen gefährdet; 2. die Tat unter Mitführung von Waffen oder unter Anwendung gefährlicher Mittel oder Methoden erfolgt; 3. die Tat mit besonderer Intensität durchgeführt wird; 4. die Tat durch Urkundenfälschung (§&amp;nbsp;240), Falschbeur&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_278&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_278&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_278&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (278):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
kundung (§&amp;nbsp;242) oder durch Mißbrauch von Urkunden oder unter Ausnutzung eines Versteckes erfolgt; 5. die Tat zusammen mit anderen begangen wird; 6. der Täter wegen ungesetzlichen Grenzübertritts bereits bestraft ist;
&lt;p&gt;(4) ...&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Den Grenzsoldaten wurde - ohne daß hier im einzelnen differenziert worden wäre - immer wieder vermittelt, daß jede Grenzverletzung ein Verbrechen und jeder Schußwaffeneinsatz gegen &quot;Grenzverletzer&quot; mit gegebenenfalls tödlichen Folgen für den Flüchtling rechtmäßig und durch §&amp;nbsp;27 Abs.&amp;nbsp;2 Grenzgesetz gedeckt sei, wenn es kein anderes Mittel gebe, die Flucht zu verhindern. Dies galt auch dann, wenn die Flüchtlinge nur versuchten, die DDR ohne Ausreisegenehmigung an einer für den Grenzübergang nicht vorgesehenen Stelle zu verlassen. Für die Grenzsoldaten bestand darüber hinaus bis zum Jahre 1989 die verpflichtende Anordnung, auf einen Flüchtling zur Verhinderung des Grenzübertritts zu schießen, selbst wenn hierbei die Tötung des Flüchtlings in Kauf genommen werden mußte. Insgesamt wurde den Soldaten der Eindruck vermittelt, daß die Offiziere hinter ihnen stehen würden, wenn sie in einem vom Wortlaut der Vorschriften nicht erfaßten Fall schießen würden. Verbunden war dies mit der unterschwelligen Warnung, bei gelungener Flucht eines Flüchtlings mit Sanktionen rechnen zu müssen. Der hierdurch erzeugte Druck lastete nicht nur auf den Grenzsoldaten, sondern auch auf den Kompaniechefs und Regimentskommandeuren. Ein gelungener &quot;Grenzdurchbruch&quot; hatte gegen letztere regelmäßig Disziplinarverfahren zur Folge; zudem wurden Parteiverfahren geführt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Grenzsoldaten, die nicht bereit waren, auf &quot;Grenzverletzer&quot; zu schießen, wurden zunächst befristet nicht mehr an der Grenze eingesetzt; blieben Zweifel an ihrer &quot;ideologischen Standhaftigkeit&quot;, wurden sie in den Innendienst oder in eine andere Einheit versetzt. Grenzsoldaten, die einen &quot;Grenzdurchbruch&quot; verhindert hatten, wurden mit militärischen Auszeichnungen und Vergünstigungen wie Geldprämien, Sonderurlaub und Beförderung belohnt. Eine Belobigung wegen der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_279&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_279&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_279&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (279):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Verhinderung eines &quot;Grenzdurchbruchs&quot; erfolgte insbesondere, wenn die handelnden Grenzsoldaten eine Schußwaffe eingesetzt hatten, ohne daß es darauf ankam, ob der Schußwaffeneinsatz durch §&amp;nbsp;27 Grenzgesetz oder interne Dienstvorschriften gedeckt war. Es spielte auch keine Rolle, ob der &quot;Grenzdurchbruch&quot; durch andere Mittel als den Einsatz der Schußwaffe hätte verhindert werden können und ob mit Einzel- oder Dauerfeuer geschossen wurde. Den betreffenden Soldaten wurde durch ihre Vorgesetzten bestätigt, korrekt und entsprechend dem &quot;Klassenauftrag&quot; gehandelt zu haben. Sie wurden in der Regel aus der die Grenze sichernden Einheit versetzt, was nicht als Strafe gedacht war, sondern den Soldaten weitere psychische Belastungen ersparen sollte. Zugleich sollte hierdurch das Vorkommnis verschleiert werden; die betreffenden Soldaten wurden zum Stillschweigen über den Einsatz der Schußwaffe verpflichtet.
&lt;p&gt;d) Das Grenzregime an der innerdeutschen Grenze war nicht nur dadurch gekennzeichnet, daß das ungenehmigte Verlassen der DDR strafbar war und auf einen Flüchtling geschossen werden durfte. Darüber hinaus wurde politisch nicht privilegierten DDR-Bürgern außerhalb des Rentenalters die Ausreise in den westlichen Teil Deutschlands durch die zuständigen DDR-Behörden jedenfalls bis zum 1. Januar 1989 ohne Mitteilung von Gründen regelmäßig versagt. Ausreiseantragsteller mußten gar mit strafrechtlicher Verfolgung und Schikanen rechnen: Sie konnten allein aufgrund des Ausreiseantrags ihren Arbeitsplatz verlieren und in das Visier des Ministeriums für Staatssicherheit geraten, das sie unter Zuhilfenahme von Inoffiziellen Mitarbeitern &quot;operativ bearbeitete&quot;; Versuche abgelehnter Ausreiseantragsteller, ihren Ausreisewunsch publik zu machen, wurden strafrechtlich verfolgt. Diese Praxis hat sich bis Februar 1989, dem Zeitpunkt, als es durch die Erschießung von G., zur letzten Tötung an der innerdeutschen Grenze kam, nicht in einer relevanten Weise geändert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die DDR war während der gesamten Dauer ihres Bestehens - obwohl sie immer wieder gegenüber den westlichen Staaten, aber auch in innerstaatlichen Dokumenten auf die ei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_280&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_280&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_280&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (280):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gene Souveränität hinwies und sich die Einmischung in innere Angelegenheiten (durch die westlichen Staaten gerade im Hinblick auf die Verwirklichung der Menschenrechte in der DDR) verbat - nicht uneingeschränkt souverän in ihren Entscheidungen. Sie war in den Block des Warschauer Vertrages integriert, in dem die dominierende Rolle der UdSSR kaum politische Alleingänge duldete. Alle grundlegenden militärischen Fragen mußten mit der UdSSR abgestimmt werden. Sowohl wirtschaftlich als auch militärisch war die DDR in hohem Maße von der UdSSR abhängig. Entscheidungen, die die Sicherheit des Bündnisses und militärstrategische Fragen betrafen, durfte sie im Alleingang nicht treffen. Der Mitte der achtziger Jahre von der DDR ohne vorherige Abstimmung mit der UdSSR vorgenommene Abbau der Erdminen und Selbstschußanlagen führte zu einer Krise der politischen Beziehungen zwischen der DDR und der UdSSR.
&lt;p&gt;Auch die technische Ausgestaltung der Grenze wurde mit den sowjetischen Militärs kontinuierlich abgestimmt, blieb jedoch weitgehend der Entscheidung der DDR überlassen. Sowjetische Truppeneinheiten waren an der Grenze nicht eingesetzt. Erdminen und Selbstschußanlagen wurden erst nach Rücksprache mit der UdSSR installiert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Über &quot;Wünsche und Vorschläge&quot; der UdSSR zu Fragen der Grenzsicherung durfte die DDR sich nicht hinwegsetzen. Die Sicherung der Grenze zur Bundesrepublik Deutschland lag indes stets im gemeinsamen Interesse der DDR und der UdSSR. Keine der Entscheidungen zum Grenzregime erfolgte gegen den Willen der DDR-Führung oder unter Einwirkung irgendeines Zwangs. Die DDR wurde niemals bei der UdSSR vorstellig, um auf eine Abschaffung des Schußwaffengebrauchs gegen Flüchtlinge an der Grenze zur Bundesrepublik Deutschland hinzuwirken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Fragen zur Sicherung der Grenze wurden sowohl im Politbüro des Zentralkomitees der SED als auch im Nationalen Verteidigungsrat entschieden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die politische Macht in der DDR war nicht auf verschiedene Träger verteilt, sondern ging von nur einem Herrschaftszentrum aus. Dieses umfassend und unkontrolliert herrschen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_281&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_281&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_281&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (281):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
de Führungszentrum war das Politbüro des Zentralkomitees der SED, die ihrerseits für alle Bereiche der DDR einen Alleinführungsanspruch erhob. Dieser Alleinführungsanspruch der SED war verfassungsrechtlich gesichert durch Art. 1 Abs.&amp;nbsp;1 der Verfassung der DDR vom 6. April 1968 (i.d.F. vom 7. Oktober 1974 - GBl I 432): &quot;Die Deutsche Demokratische Republik ist ein sozialistischer Staat der Arbeiter und Bauern. Sie ist die politische Organisation der Werktätigen in Stadt und Land unter Führung der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei.&quot;
&lt;p&gt;a) Das Politbüro war das höchste Entscheidungsgremium der SED und damit das höchste Machtorgan der DDR. Jede grundsätzliche politische und jede wichtige personelle Entscheidung des Landes wurde im Politbüro gefällt. Das Politbüro befaßte sich mit der Außen- und Sicherheitspolitik ebenso wie mit der Innen- und Wirtschaftspolltik. Es regelte grundlegende übergreifende Bereiche aber auch Detailfragen. Das Politbüro konnte jede Angelegenheit zur Entscheidung an sich ziehen. Es hatte die umfassende Kompetenz, über die eigene Zuständigkeit zu entscheiden. Seine Entscheidungen betrafen parteiinterne, staatliche, wirtschaftliche und gesellschaftliche Fragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die Entscheidungen des Politbüros hatten absolute Bindungswirkung für die Mitglieder der SED, deren Aufgabe es war, die Beschlüsse des Politbüros durch den vollständig instrumentalisierten Staatsapparat zu verwirklichen. Die Verpflichtung, entsprechend den Beschlüssen der Partei zu handeln und die Partei- und Staatsdisziplin zu wahren, wurde durch §&amp;nbsp;2 der Verordnung über die Pflichten, die Rechte und die Verantwortlichkeit der Mitarbeiter in den Staatsorganen vom 19. Februar 1969 (GBI II 163) auch auf die Staatsbediensteten erstreckt, die nicht Mitglied der SED waren. Parteibeschlüsse wurden so zur Grundlage für die Tätigkeit sämtlicher Mitarbeiter in den Staatsorganen, ihre konsequente Durchführung war Amtspflicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein weiterer wichtiger Faktor zur Durchsetzung der Parteibeschlüsse im Staatsapparat war die sogenannte Kaderpolitik. Die Parteiführung beanspruchte für sich die Personalkom&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_282&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_282&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_282&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (282):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
petenz für den Einsatz der wichtigen Leitungskräfte in Partei, Staat, Wirtschaft und Gesellschaft mit Hilfe des Nomenklatursystems. Die SED hatte alle bedeutsamen staatlichen Ämter und Positionen in die Parteinomenklaturen aufgenommen und konnte so Staatsfunktionäre ungeachtet der rechtlichen Zuständigkeitsordnung nach eigenem Ermessen einsetzen und ablösen. Dieses System führte zu einer personellen Verschmelzung zwischen Partei- und Staatsführung. Alle wichtigen Positionen im Staatsapparat waren mit SED-Mitgliedern besetzt, die auch in ihrer Eigenschaft als Staatsfunktionäre der Parteidisziplin unterlagen. Die Tätigkeit der Staatsorgane wurde vom hauptamtlichen Parteiapparat angeleitet und von den in diesen bestehenden Grundorganisationen und Parteigruppen kontrolliert.
&lt;p&gt;c) Auch im Ministerium für Nationale Verteidigung und in den Streitkräften beanspruchte das Politbüro eine führende Rolle, die es mit Hilfe der Kadernomenklatur und der sogenannten Politorgane verwirklichte. Maßgeblich für die Gewährleistung der zuverlässigen Umsetzung der politischen Vorgaben des Politbüros in den Streitkräften der DDR war das dort praktizierte Stellvertreterprinzip. Den Befehlsgebern jeder Ebene stand ein Leiter des der Ebene entsprechenden Politorgans zur Seite. Aufgabe dieses sogenannten Politstellvertreters war es, den jeweiligen Kommandeur zu kontrollieren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Das Politbüro trat regelmäßig einmal in der Woche für mehrere Stunden zusammen, in denen es eine umfangreiche, zuvor vom Generalsekretär festgelegte Tagesordnung bewältigen mußte. Jedes Politbüromitglied hatte die Möglichkeit, sich mit eigenen Themenvorschlägen an den Generalsekretär zu wenden und um Aufnahme der Themen in die Tagesordnung zu bitten. Die Behandlung der einzelnen Tagesordnungspunkte verlief üblicherweise so, daß der Generalsekretär, ein fachlich zuständiges Mitglied oder ein Kandidat des Politbüros einen kurzen Bericht über die zur Entscheidung stehende Vorlage gab. Hin und wieder kam es zu Diskussionen, bis dann - zumeist ohne förmliche Abstimmung - festgestellt wurde, daß das Politbüro entweder im Sinne der Vorlage beschlossen habe&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_283&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_283&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_283&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (283):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
oder die Vorlage vom Einreicher noch einmal zu überarbeiten sei. Nur die Politbüromitglieder waren stimmberechtigt.
&lt;p&gt;Die Mitglieder und Kandidaten des Politbüros waren entsprechend der weiteren von ihnen ausgeübten Funktionen für die Erarbeitung der Beschlußvorlagen bestimmter Bereiche zuständig. So bildete sich bei Mitgliedern und Kandidaten im Lauf der Jahre faktisch ein gewisses Ressortdenken und eine deutliche Konzentration auf den eigenen Tätigkeitsbereich heraus. Gleichwohl waren jedes Mitglied und jeder Kandidat des Politbüros berechtigt, sich zu jedem Thema und zu jeder Vorlage zu äußern. Es gab keine Beschränkung auf bestimmte Themen- oder Zuständigkeitsbereiche. Kritische Äußerungen waren möglich und wurden in Diskussionen auch vorgetragen. Der Betreffende mußte nicht befürchten, seinen Sitz im Politbüro zu verlieren, wenn er sich unbequem äußerte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Nationale Verteidigungsrat war das zentrale staatliche Organ, dem die einheitliche Leitung der Verteidigungs- und Sicherheitsmaßnahmen der DDR oblag (§&amp;nbsp;2 Verteidigungsgesetz-DDR vom 13. Oktober 1978 GBl I 337). Gemäß Art. 73 der Verfassung der DDR vom 6. April 1968 (i.d.F. vom 7. Oktober 1974) organisierte der Staatsrat die Landesverteidigung mit Hilfe des Nationalen Verteidigungsrats. Dieser war das uneingeschränkte staatliche Führungsorgan der DDR für den Verteidigungsfall mit legislativen und exekutiven Befugnissen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Nationale Verteidigungsrat war auf das engste mit dem Politbüro verknüpft, das Einrichtung, Zusammensetzung und Kompetenzen des Nationalen Verteidigungsrats bestimmte. Die Führungsrolle des Politbüros in Sicherheitsfragen sollte mit der Bildung des Nationalen Verteidigungsrats nicht aufgehoben werden. Der Nationale Verteidigungsrat war stets ausschließlich mit SED-Mitgliedern besetzt. Ein Großteil seiner Mitglieder gehörte gleichzeitig dem Politbüro an; im Jahr 1989 waren von seinen 17 Mitgliedern zwölf zugleich im Politbüro. Der Generalsekretär der SED war immer auch Vorsitzender des Nationalen Verteidigungsrats. Während der Vorsitzende des Nationalen Verteidigungsrats von der Volkskammer ge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_284&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_284&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_284&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (284):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wählt wurde, wurden seine Mitglieder aus der Kadernomenklatur des Politbüros - formal - vom Staatsrat berufen.
&lt;p&gt;Das Politbüro sorgte nicht nur für seine enge personelle Verschmelzung mit dem Nationalen Verteidigungsrat durch zahlreiche identische Mitglieder, sondern sicherte seine überragende Stellung auch inhaltlich dadurch ab, daß es sich alle grundsätzlichen Beschlüsse des Nationalen Verteidigungsrats vorlegen ließ (Beschluß des Politbüros vom 8. Dezember 1959). In den Statuten des Nationalen Verteidigungsrats war festgeschrieben, daß Grundlage seiner Tätigkeit auch die Beschlüsse des Zentralkomitees der SED und seines Politbüros waren; Sitzungen des Nationalen Verteidigungsrats durften nach den Statuten durch das Politbüro einberufen werden, nicht aber durch Ministerrat und Staatsrat. Die Unterordnung des Nationalen Verteidigungsrats unter das Politbüro blieb bis zuletzt beibehalten. Zu keiner Zeit traf der Nationale Verteidigungsrat eine Entscheidung, die der vom Politbüro vorgegebenen Orientierung entgegenstand.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Politbüro und Nationaler Verteidigungsrat formten durch eine Vielzahl von Beschlüssen das Grenzregime an der innerdeutschen Grenze.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Politbüro gestaltete in einer Aufbauphase in den Jahren 1952 bis 1962 das Grenzregime an der innerdeutschen Grenze durch eine Vielzahl von ausführlichen, detaillierten Entscheidungen. Ziel dieser Entscheidungen war es, die DDR gegenüber der Bundesrepublik Deutschland und anderen westlichen Staaten möglichst umfassend abzuschotten. Im Politbüro wurden die Entscheidungen zur &quot;Errichtung eines besonderen Regimes an der Demarkationslinie zwischen der DDR und Westdeutschland und im Küstengebiet&quot;, zum Bau der Berliner Mauer und zur Anwendung des Schußwaffengebrauchs getroffen. Das Politbüro befaßte sich noch bis in das Jahr 1962 hinein regelmäßig und konkret mit der Grenzsicherung und schuf die Rahmenbedingungen zur Abriegelung der Grenze zur Bundesrepublik Deutschland.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zeitgleich baute das Politbüro den Nationalen Verteidigungsrat als sein staatlich legitimiertes Stellvertreterorgan auf, mit dem es über ein zuverlässiges und steuerbares Gremium&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_285&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_285&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_285&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (285):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
verfügte, das für die Grenzsicherungsfragen zuständig war. Nachdem es sichergestellt hatte, daß der Nationale Verteidigungsrat die ihm gestellten Vorgaben erfüllte, überließ es ihm in den folgenden Jahren die Regelung eines Großteils der mit der Grenzsicherung zusammenhängenden Anordnungen in der Gewißheit, daß die Umsetzung in seinem Sinne erfolgen würde. Der Nationale Verteidigungsrat setzte das vom Politbüro begonnene Werk der militärischen Grenzsicherung durch Perfektionierung der Grenzsicherungsanlagen fort, während sich das Politbüro durch Meldungen, Informationen und Berichte über die Verwirklichung seiner Beschlüsse zum Grenzregime und die sich daraus ergebenden Vorfälle an der Grenze kontinuierlich berichten ließ.
&lt;p&gt;Neue und grundlegende Entscheidungen des Politbüros waren zunächst nicht erforderlich, da das Grenzsicherungssystem aufgrund wohlorganisierter vom Politbüro geschaffener Mechanismen funktionierte. In einer Reihe von Entscheidungen in anderen, mit dem Grenzregime mittelbar zusammenhängenden Bereichen machte das Politbüro deutlich, daß weiterhin die Grenzübertritte streng reglementiert werden sollten. In umfangreichen und detaillierten Beschlüssen aus den Jahren 1971 und 1973 entschied das Politbüro, die Grenzanlagen durch Schützenminen zu verstärken. Danach faßte das Politbüro bis zu seiner Auflösung im Jahr 1989 keine so umfassenden und konkreten Beschlüsse zur Grenzsicherung mehr; dies war auch nicht erforderlich: Das Politbüro hatte seine Grundlinie vorgegeben, entschied, diese beizubehalten, und konnte im übrigen die konkrete Ausgestaltung der militärischen Grenzsicherung in die Hände der damit befaßten Organe geben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Jedenfalls aus Anlaß der Parteitage bestätigte das Politbüro jedoch immer wieder die Fortführung des praktizierten Grenzregimes, indem es den &quot;Klassenauftrag&quot; definierte und in diesem Sinne die das Grenzsicherungssystem tragenden staatlichen Organe anwies. Die Formulierung enthielt hierbei für diese Organe stets den Auftrag, weiterhin die Souveränität der DDR, ihre territoriale Integrität, die Unverletzlichkeit ihrer Grenzen und ihre staatliche Sicherheit zu gewährleisten.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_286&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_286&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_286&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (286):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Unter den gegebenen Bedingungen hieß dies für die Grenztruppen - und wurde dort auch so verstanden -, weiter so zu handeln wie bisher, keinen unkontrollierten Grenzübertritt zuzulassen und die Schußwaffe auch unter Inkaufnahme tödlicher Verletzungen gezielt gegen &quot;Grenzverletzer&quot; anzuwenden, wenn es keine andere Möglichkeit gab, einen &quot;Grenzdurchbruch&quot; zu verhindern. Dieser &quot;Klassenauftrag&quot; wurde in die militärische Befehlskette umgesetzt und bewirkte für den Zeitraum bis zum nächsten Parteitag das Aufrechterhalten der bis dahin praktizierten Grenzsicherung. Den Beschlüssen des Politbüros, die den &quot;Klassenauftrag&quot; definierten und bestätigten, kam damit Bindungswirkung zu. Sie hatten Weisungscharakter.
&lt;p&gt;2. Zu der Tötung von M. S.&amp;nbsp;hat das Landgericht festgestellt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Der Angeklagte Krenz nahm als Mitglied des Nationalen Verteidigungsrats an der Sitzung des Gremiums am 2. Februar 1984 teil. In dieser Sitzung faßte der Nationale Verteidigungsrat den Beschluß, daß bei der Durchführung von Baumaßnahmen im Grenzbereich und der Umstrukturierung der Grenze die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung zu treffen seien; eine Verminderung der Sicherheit und Ordnung im Grenzgebiet sei nicht zuzulassen. Im übrigen bestätigte der Nationale Verteidigungsrat seinen Beschluß vom 1. Juli 1983, in dem er den beabsichtigten Abbau der am vorderen, der Bundesrepublik Deutschland zugewandten Grenzzaun installierten Splitterminen und den Ausbau der Grenzsicherungsanlagen genehmigt und den Vorsitzenden des Ministerrats beauftragt hatte, die Forschung und Entwicklung zur beschleunigten Schaffung von modernen Grenzsicherungsanlagen mit physikalischen Wirkprinzipien ohne Minen und von Ergänzungseinrichtungen für die vorhandenen Sperr- und Signalelemente sowie die Bereitstellung der für die Errichtung von Grenzsicherungsanlagen in der Tiefe des Schutzstreifens erforderlichen land- und forstwirtschaftlichen Flächen durch die dafür zuständigen Organe zu gewährleisten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Aufgrund dieses Beschlusses erließ der Minister für Nationale Verteidigung Hofmann - sowohl Mitglied des Politbü&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_287&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_287&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_287&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (287):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ros wie des Nationalen Verteidigungsrats - den zum 1. Dezember 1984 in Kraft tretenden Jahresbefehl 101/84 vom 24. September 1984, der das Grenzregime im bereits dargestellten Umfang aufrecht erhielt. Umgesetzt wurde dieser Jahresbefehl durch die Befehle Nr.&amp;nbsp;80/84 vom 9. Oktober 1984, Nr.&amp;nbsp;40/84 vom 6. November 1984 und Nr.&amp;nbsp;20/84 jeweils mit Wirkung vom 1. Dezember 1984 und durch die Vergatterung der Grenzsoldaten. Infolge dieser Befehlskette wurde am 1. Dezember 1984 M. S., der die innerdeutsche Grenze von Berlin-Pankow (Berlin-Ost) nach Berlin-Wedding (Berlin-West) überqueren wollte, durch Dauerfeuer der Grenzsoldaten getötet.
&lt;p&gt;3. Zu der Tötung von B., L. S.&amp;nbsp;und G. hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Alle drei Angeklagte waren an zwei Beschlüssen des Politbüros, der Angeklagte Krenz des weiteren an einem Beschluß des Nationalen Verteidigungsrats beteiligt, die letztlich zu den tödlichen Schüssen führten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Unter Mitwirkung des Angeklagten Krenz befaßte sich der Nationale Verteidigungsrat erneut mit dem Grenzregime in seiner Sitzung am 25. Januar 1985. Der Nationale Verteidigungsrat beschloß, die innerdeutsche Grenze noch wirksamer als bisher zu schützen. Der Minister für Nationale Verteidigung wurde beauftragt, Forschung und Entwicklung von modernen Grenzsicherungsanlagen mit physikalischen Wirkprinzipien ohne Minen, aber gleichwohl hoher Sperrwirkung gemäß Beschluß des Nationalen Verteidigungsrats vom 1. Juli 1983 zu beschleunigen. In der Begründung der Beschlußvorlage war ausgeführt: &quot;Die weitere Erhöhung der Wirksamkeit bei der Sicherung der Staatsgrenze der DDR und der Durchsetzung einer hohen Sicherheit und Ordnung in den Grenzgebieten und Seegewässern erfordert eine höhere Qualität des Zusammenwirkens der Grenztruppen mit den anderen Schutz- und Sicherungsorganen und der Zusammenarbeit mit den örtlichen Partei- und Staatsorganen sowie der Bevölkerung der Grenzgebiete.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) Das Politbüro nahm unter Mitwirkung aller drei Angeklagten am 11. Juni 1985 in Vorbereitung des vom 17. bis zum&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_288&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_288&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_288&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (288):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
21. April 1986 stattfindenden XI. Parteitages zustimmend einen &quot;Bericht der politischen Hauptverwaltung der Nationalen Volksarmee über die politisch-ideologische Arbeit zur Verwirklichung des vom X. Parteitag der SED übertragenen Klassenauftrags&quot; zur Kenntnis und nahm zu diesem Bericht positiv Stellung. In dem Bericht wurde dargelegt, wie die Nationale Volksarmee den &quot;Klassenauftrag&quot; des X. Parteitags erfüllt hatte: &quot;Einen bestimmenden Einfluß auf die Wehrmotivation übt die von der überwiegenden Mehrheit vertretene Auffassung aus, daß jeder, der die DDR angreift, als Feind betrachtet und bedingungslos bekämpft werden muß. ... Stets handeln die Kommunisten in den Streitkräften nach dem Grundsatz: Die Gewährleistung einer ständig hohen Gefechtsbereitschaft ist letztlich der entscheidende Maßstab wirksamer Parteiarbeit. Dafür sprechen die in der gesamten Periode nach dem X. Parteitag bei der Verwirklichung der Befehle 100 und 101 des Ministers für Nationale Verteidigung erreichten Ergebnisse.&quot; Das Politbüro schloß aus diesem Bericht, daß die Parteiorganisationen der SED in der Nationalen Volksarmee und in den Grenztruppen der DDR den vom X. Parteitag der SED gestellten &quot;Klassenauftrag&quot; zuverlässig erfüllt hätten; das Politbüro empfahl, unter anderem die Aufgabe in den Mittelpunkt der politischen Arbeit zu stellen, daß die Nationale Volksarmee &quot;jederzeit und unter allen Bedingungen gemäß ihrem Klassenauftrag entschlossen und erfolgreich&quot; handele. Besonders in der mündlichen Argumentation sei &quot;das illusionslose Feindbild über den politischen Gegner zu festigen&quot;. Der in Bericht und Stellungnahme in Bezug genommene &quot;Klassenauftrag&quot; für die Grenztruppen war durch den X. Parteitag wie folgt festgelegt worden: Für Nationale Volksarmee und Grenztruppen der DDR sei es &quot;Klassenauftrag, die sozialistische Ordnung und das friedliche Leben der Bürger der DDR und aller Staaten der sozialistischen Gemeinschaft gegen jegliche Angriffe der aggressiven Kräfte des Imperialismus und der Reaktion zu schützen, die Souveränität der DDR, ihre territoriale Integrität, die Unverletzlichkeit ihrer Grenzen und ihre staatliche Sicherheit zu gewährleisten.&quot; Bericht und Stellungnahme wurden den Grundorganisationen der SED in der
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_289&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_289&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_289&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (289):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Nationalen Volksarmee und den Grenztruppen der DDR zur Auswertung überlassen.
&lt;p&gt;Am 11. März 1986 bestätigte das Politbüro unter Mitwirkung aller drei Angeklagten den Entwurf des Berichts des Zentralkomitees an den XI. Parteitag der SED. In diesem Entwurf, der insoweit bis auf unwesentliche sprachliche Abweichungen mit dem später einstimmig auf dem XI. Parteitag beschlossenen Bericht des Zentralkomitees übereinstimmte, ist ausgeführt, die Grenztruppen der DDR &quot;erfüllten standhaft ihren Klassenauftrag, die sozialistische Ordnung und das friedliche Leben der Bürger gegen jeden Feind zu schützen&quot;; es bleibe ihr Auftrag, &quot;die Souveränität, die territoriale Integrität, die Unverletzlichkeit der Grenzen und die Sicherheit der DDR zu gewährleisten.&quot; Mit seinem Beschluß legte das Politbüro den &quot;Klassenauftrag&quot; für die Grenztruppen vom XI. bis zum XII. Parteitag fest, der besagte, daß weiterhin die Schußwaffe gegen einen Flüchtling anzuwenden sei, wenn anders das Überwinden der Grenze nicht verhindert werden könne, und notfalls auch sein Tod in Kauf zu nehmen sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschlüsse des Politbüros vom 11. Juni 1985 und vom 11. März 1986 bedeuteten die Bestätigung des Auftrags an die mit der Grenzsicherung befaßten Organe, in der bisher praktizierten Art und Weise die Unverletzlichkeit der Grenzen der DDR zu gewährleisten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;cc) Die Formulierung des &quot;Klassenauftrags&quot; in der Sitzung des Politbüros vom 11. März 1986 war die letzte sich auf die Grenzsicherung unmittelbar beziehende Beschlußfassung der Angeklagten als Mitglieder des Nationalen Verteidigungsrats bzw. des Politbüros. Der Nationale Verteidigungsrat befaßte sich danach nicht mehr mit diesem Themenkreis, das Politbüro war in den folgenden Jahren bis zu seiner Auflösung nur noch mittelbar mit diesem Themenkreis befaßt, etwa durch die Bestätigung einer Rede des Ministers für Nationale Verteidigung zum 40. Jahrestag der Grenztruppen, der Beschäftigung mit Fragen der Aus- und Übersiedlung und der Wahrung der Menschenrechte und der Kenntnisnahme von Gesprächen mit Politikern. Bis weit in das Jahr 1989 hinein verhielt sich das Politbüro diesbezüglich äußerst restriktiv und machte in einer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_290&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_290&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_290&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (290):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Reihe von Entscheidungen unmißverständlich deutlich, daß es weiterhin keine Freizügigkeit und keinen unkontrollierten Grenzübertritt für Bürger der DDR geben dürfe.
&lt;p&gt;b) Die dargestellten Beschlüsse des Nationalen Verteidigungsrats und des Politbüros waren kausal für die Tötung von B., L. S. und G.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Der Beschluß des Politbüros vom 11. Juni 1985 nahm in den folgenden Jahren bestimmenden Einfluß auf die Aufrechterhaltung des Grenzregimes. So wurde in den Befehlen Nr.&amp;nbsp;101/85 des Ministers für Nationale Verteidigung vom 27. September 1985, Nr.&amp;nbsp;80/85 des Stellvertreters des Ministers und Chef der Grenztruppen vom 18. Oktober 1985 und Nr.&amp;nbsp;40/85 des Kommandeurs des Grenzkommandos Mitte vom 6. November 1985 ausdrücklich auf diesen Beschluß Bezug genommen und angeordnet, &quot;Grenzdurchbrüche&quot; zu verhindern. Diese Befehle wurden durch den Befehl Nr.&amp;nbsp;20/85 vom Kommandeur des zum Grenzkommando Mitte gehörenden Grenzregiments 38 in Hennigsdorf und durch die daraus folgende Vergatterung der einzelnen Soldaten umgesetzt. Infolge dieser Befehlskette wurde am 24. November 1986 durch Dauerfeuer der Grenzsoldaten B. getötet, als er die innerdeutsche Grenze im Kreis Oranienburg (DDR) nach Berlin-West überqueren wollte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) Die Beschlüsse des Politbüros vom 11. Juni 1985 und vom 11. März 1986 waren in der Folgezeit auch Grundlage der Befehle Nr.&amp;nbsp;101/86 des Ministers für Nationale Verteidigung vom 6. Oktober 1986, Nr.&amp;nbsp;80/86 des Chefs der Grenztruppen, Nr.&amp;nbsp;40/86 des Kommandeurs des Grenzkommandos Mitte, Nr.&amp;nbsp;20/86 des Kommandeurs des im Grenzkommando Mitte gelegenen Grenzregiments 33 und mündeten in die Vergatterung der Grenzsoldaten der ersten Grenzkompanie des Grenzregiments 33. Aufgrund dieser Befehlskette wurde am 12. Februar 1987 L. S.&amp;nbsp;durch Einzelfeuer getötet, als er die innerdeutsche Grenze von Berlin-Ost nach Berlin-West überqueren wollte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;cc) Neben dem vom Politbüro inhaltlich bestimmten &quot;Klassenauftrag&quot; für die Grenztruppen waren auch der in den Beschlüssen des Nationalen Verteidigungsrats vom 2. Februar&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_291&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_291&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_291&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (291):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
1984 und vom 25. Januar 1985 aufrechterhaltene Beschluß des Nationalen Verteidigungsrats vom 1. Juli 1983 ausdrücklich genannte Grundlage der im Jahr 1988 im Bereich der Grenztruppen erteilten Befehle. Aufgrund dieser Beschlüsse erließ der Minister für Nationale Verteidigung am 12. September 1988 den Befehl Nr.&amp;nbsp;101/88, in dem er unter anderem die Verhinderung von &quot;Grenzdurchbrüchen&quot; und den pionier- und signaltechnischen Ausbau der Grenzanlagen anordnete. Auf Grundlage dieses Befehls ergingen die Befehle Nr.&amp;nbsp;80/88 des Chefs der Grenztruppen, Nr.&amp;nbsp;40/88 des Kommandeurs des Grenzkommandos Mitte, Nr.&amp;nbsp;20/88 des Kommandeurs des Grenzregiments 33 und erfolgte schließlich die Vergatterung der Grenzsoldaten im Spätdienst der ersten Grenzkompanie des Grenzregiments 33. Als Folge dieser Vorgaben wurde am 5. Februar 1989 G. durch Einzelfeuer getötet, als er die innerdeutsche Grenze von Berlin-Ost nach Berlin-West überqueren wollte.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;V.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu den Vorstellungen der Angeklagten hat das Landgericht festgestellt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Mitglieder des Politbüros wurden regelmäßig über Vorfälle mit gewaltsam verhinderten Fluchten und über unter aufsehenerregenden Umständen gelungene Fluchten informiert. Im übrigen standen ihnen die westlichen Medien zur Verfügung, die über die Ereignisse an der Grenze berichteten. Ihnen war bekannt, daß die praktizierte Form der Grenzsicherung im westlichen Ausland als menschenrechtswidrig angesehen und scharf kritisiert wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Angeklagte Krenz strebte stets die Unüberwindbarkeit der innerdeutschen Grenze an. Zwar war es ihm von Beginn seiner Tätigkeit als Sekretär des Zentralkomitees und Mitglied des Nationalen Verteidigungsrats und des Politbüros ein Anliegen, die Grenzsicherungsanlagen so zu gestalten, daß es möglichst nicht zum Schußwaffeneinsatz gegenüber Flüchtlingen zu kommen brauchte. Gleichwohl nahm er im Tatzeitraum den nicht erstrebten, stets als möglich erkannten tödlichen Erfolg der von ihm mitgestalteten Grenzsicherung billigend in Kauf und maß dem Leben der Flüchtenden geringere Bedeutung bei als dem Ziel der Fluchtverhinderung.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_292&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_292&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_292&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (292):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Bei seiner Mitwirkung an den genannten Beschlüssen des Nationalen Verteidigungsrats war dem Angeklagten Krenz die Ausgestaltung der praktizierten Grenzsicherung detailliert bekannt. Er war insbesondere darüber informiert, daß die Grenzsoldaten gegenüber Flüchtlingen die Schußwaffe - mit möglicherweise tödlichen Folgen für den Flüchtling - anwendeten, wenn anders ein unerlaubtes Überwinden der Grenzsperranlagen nicht zu verhindern war. Ihm war bekannt, daß die Beschlüsse des Nationalen Verteidigungsrats durch das Ministerium für Nationale Verteidigung umgesetzt wurden und daß aufgrund der von ihm mitgetragenen Beschlüsse es zu einem weiteren Ausbau der Grenzanlagen und einer Verfestigung des Grenzregimes mit möglicherweise tödlichen Folgen für die Flüchtlinge kommen würde.
&lt;p&gt;3. Bei ihrer Mitwirkung an den Beschlüssen des Politbüros vom 11. Juni 1985 und vom 11. März 1986 war allen drei Angeklagten bewußt, daß den Beschlüssen des Politbüros praktisch absolute Bindungswirkung gegenüber sämtlichen staatlichen Organen innerhalb der DDR zukam. Sie wußten und wollten, daß ihre in den Beschlüssen zum Ausdruck gebrachte Billigung der bisher praktizierten Grenzsicherung den Minister für Nationale Verteidigung veranlassen würde, mit seinen in der Folgezeit zu erlassenden Befehlen das bestehende Grenzregime aufrechtzuerhalten und zu festigen. Auch wenn nicht festgestellt werden konnte, daß die Angeklagten Kleiber und Schabowski in gleicher Weise wie der Angeklagte Krenz detailliert über die Ausgestaltung des Grenzsicherungssystems informiert waren, war ihnen doch bekannt, daß die Grenzsoldaten gegenüber Flüchtlingen die Schußwaffen anwendeten, wenn anders ein unerlaubtes Überwinden der Grenzsperranlagen nicht zu verhindern war. Ihnen war bekannt, daß sie mit den von ihnen getragenen Beschlüssen das Grenzregime aufrechterhalten und daß sich hierdurch weitere Todesfälle ereignen würden. Die Tötungen strebten sie nicht an. Ihr Ziel war es, die Grenzsicherungsanlagen in einem möglichst unüberwindbaren Zustand zu erhalten. Sollte dieses Ziel nur um den Preis des Lebens einzelner Flüchtlinge zu verwirklichen sein, fanden sie sich auch damit ab.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_293&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_293&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_293&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (293):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;B.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Die Revisionen der Angeklagten bleiben ohne Erfolg.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die umfassende sachlichrechtliche Überprüfung der Schuldsprüche deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat den Angeklagten Krenz zum einen wegen seiner Mitwirkung am Beschluß des Nationalen Verteidigungsrats vom 2. Februar 1984 des Totschlags an dem am 1. Dezember 1984 erschossenen M. S.&amp;nbsp;für schuldig befunden. Es hat weiter befunden, daß alle drei Angeklagte, der Angeklagte Krenz insoweit tatmehrheitlich zu der soeben genannten Tat, des tateinheitlich begangenen dreifachen Totschlags an dem am 24. November 1986 erschossenen B., an dem am 12. Februar 1987 erschossenen L. S.&amp;nbsp;und an dem am 5. Februar 1989 erschossenen G. schuldig sind, und zwar alle drei Angeklagte aufgrund ihrer Mitwirkung an den Beschlüssen des Politbüros vom 11. Juni 1985 und vom 11. März 1986, der Angeklagte Krenz zudem aufgrund seiner Mitwirkung am Beschluß des Nationalen Verteidigungsrats vom 25. Januar 1985. Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer das Recht der Bundesrepublik Deutschland als das gegenüber dem Recht der DDR mildere Recht angewendet, dabei Kausalität nach beiden Rechtsordnungen bejaht, mittelbare Täterschaft durch aktives Tun angenommen und schließlich eine Rechtfertigung der Taten ausgeschlossen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Strafkammer hat gemäß Art. 315 Abs.&amp;nbsp;1 Satz&amp;nbsp;1 EGStGB i.d.F. des Einigungsvertrags i.V.m. §&amp;nbsp;2 StGB nach Vornahme des gebotenen Vergleichs der beiden in Betracht kommenden Rechtsordnungen das StGB als das mildere Recht angewendet. Der jeweils nach dem StGB gegebene Totschlag in mittelbarer Täterschaft ist mit geringerer Strafe bedroht als die jeweils vorliegende Anstiftung zum Mord nach dem StGB-DDR.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Sowohl für das StGB als auch für das StGB-DDR gilt: Die Handlungen der Angeklagten waren kausal für die Taterfolge. Die Beschlüsse des Politbüros und des Nationalen Verteidigungsrats lösten die beschriebenen Befehlsketten bis&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_294&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_294&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_294&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (294):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
hin zur Vergatterung der Schützen aus, waren - angesichts des &quot;Klassenauftrags&quot; - Bedingungen der tödlichen Schüsse.
&lt;p&gt;aa) Die Strafkammer hat als Bedingung für die einzelnen Tötungen jeweils nur die zuvor ergangenen und im Befehlssystem weitergegebenen Beschlüsse der Gremien angesehen. Sie hat in diesem Zusammenhang die jeweiligen Anordnungsketten, beginnend mit den Beschlüssen des Politbüros bzw. des Nationalen Verteidigungsrats, fortgesetzt durch die militärischen Befehlsketten bis hin zur jeweiligen Vergatterung der tödlich schießenden Grenzsoldaten, lückenlos dargestellt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Mitwirkung des Angeklagten Krenz am Beschluß des Nationalen Verteidigungsrats vom 2. Februar 1984 war kausal für die Tötung des M. S.&amp;nbsp;am 1 . Dezember 1984 um 3.18 Uhr, auch wenn bis zum 30. November 1984, 24.00 Uhr die alte Befehlslage, für die das Landgericht die Verantwortlichkeit des Angeklagten Krenz nicht festgestellt hat, und erst ab dem 1. Dezember 1984, 0.00 Uhr die neue, vom Angeklagten Krenz mitzuverantwortende Befehlslage gegolten hat. Das Landgericht mußte sich nicht ausdrücklich im Urteil mit der Frage auseinandersetzen, nach welcher Befehlslage die Grenzsoldaten bei Dienstantritt in der Nacht vom 30. November 1984 auf den 1. Dezember 1984 vergattert worden sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In jedem organisierten, gar militärischen Befehlssystem werden Befehle, die erst in der Zukunft wirken sollen, rechtzeitig innerhalb der Befehlshierarchie &quot;nach unten&quot; bis zum letzten Glied der Befehlskette weitergegeben. Danach versteht es sich von selbst und bedurfte keiner Erörterung durch die Strafkammer, daß die Grenzsoldaten, die am Abend des 30. November 1984 ihren Dienst antraten, (auch) auf der Grundlage der ab Mitternacht geltenden Befehlslage vergattert wurden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) Wie das gesamte weitere Geschehen sich entwickelt hätte, wenn die Angeklagten jeweils ihre Zustimmung zu den Gremienbeschlüssen verweigert hätten, ist rechtlich ohne Bedeutung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als haftungsbegründende Ursache eines strafrechtlich bedeutsamen Erfolges ist jede Bedingung anzusehen, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß der konkrete Erfolg&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_295&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_295&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_295&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (295):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
entfiele. Eine Handlung kann auch dann nicht hinweggedacht werden, ohne daß der konkrete Erfolg entfiele, wenn die Möglichkeit oder die Wahrscheinlichkeit besteht, daß ohne die Handlung des Täters ein anderer eine - in Wirklichkeit jedoch nicht geschehene - Handlung vorgenommen hätte, die ebenfalls den Erfolg herbeigeführt haben würde (BGHSt 2, 20, 24). Daher trifft es zu, wenn die Strafkammer sagt: &quot;Auch der Umstand, daß sich der Angeklagte Krenz möglicherweise nicht durchgesetzt hätte, wenn er dem ... Beschluß (des Nationalen Verteidigungsrats vom 2. Februar 1984) nicht zugestimmt hätte, läßt die Kausalität nicht entfallen&quot;. Unschädlich ist, daß die Strafkammer dabei - allzu verkürzt - formuliert, daß &quot;hypothetische Kausalverläufe im Rahmen aktiver Handlungen unbeachtlich&quot; seien.
&lt;p&gt;cc) Auch kannte das Recht der DDR - anders als die Revision des Angeklagten Schabowski meint - keinen &quot;nach der im sozialistischen Strafrecht entwickelten Vorstellung von der Ursache-Wirkung-Beziehung der Kausalität, die auf die marxistisch-leninistische Philosophie über die Kausalität zurückgeht&quot;, besonders engen Kausalitätsbegriff. Das Strafrecht der DDR fand Kausalität keineswegs allein in zweigliedrigen Beziehungen - Monokausalität -, sondern sehr wohl auch in komplexen Zusammenhängen - Multikausalität - (Strafrecht AT Lehrbuch DDR 2.&amp;nbsp;Aufl. 1978 S.&amp;nbsp;242; Strafrecht der DDR Lehrbuch 1988 S.&amp;nbsp;188&amp;nbsp;ff., 198&amp;nbsp;f.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Nach dem Recht der DDR haben die Angeklagten sich jeweils der Anstiftung zum Mord gemäß §&amp;nbsp;112 Abs.&amp;nbsp;1, §&amp;nbsp;22 Abs.&amp;nbsp;2 Nr.&amp;nbsp;1 StGB-DDR schuldig gemacht (vgl. BGHSt 40, 218, 231&amp;nbsp;f.). Dies würde zu einem Strafrahmen von zeitiger Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren oder lebenslänglicher Freiheitsstrafe führen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht auch den erforderlichen Anstiftungsvorsatz festgestellt. Die Revision des Angeklagten geht fehl in der Annahme, die nach dem Recht der DDR an den Anstiftervorsatz zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen seien nicht erfüllt. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Anstiftervorsatzes waren nach dem Strafrecht der DDR (vgl. StGB-Kommentar DDR 5.&amp;nbsp;Aufl. 1987&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_296&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_296&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_296&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (296):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
§&amp;nbsp;22 Anm. 4; Strafrecht AT Lehrbuch DDR 2.&amp;nbsp;Aufl. 1978 S.&amp;nbsp;376) nicht schärfer als die entsprechenden nach §&amp;nbsp;26 StGB. Das Vorliegen dieses Elements der subjektiven Tatseite hat die Strafkammer festgestellt.
&lt;p&gt;c) Nach dem StGB sind die Angeklagten jeweils wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft gemäß §&amp;nbsp;212 Abs.&amp;nbsp;1, §&amp;nbsp;25 Abs.&amp;nbsp;1 Alt. 2 StGB strafbar. Dies führt zu einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Die Beteiligungsform der mittelbaren Täterschaft liegt in allen den Angeklagten zugerechneten Totschlagsfällen vor.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Der Hintermann eines uneingeschränkt schuldhaft handelnden Täters kann dann mittelbarer Täter sein, wenn er durch Organisationsstrukturen bestimmte Rahmenbedingungen ausnutzt, innerhalb derer sein Tatbeitrag regelhafte Abläufe auslöst. Derartige Rahmenbedingungen mit regelhaften Abläufen kommen insbesondere bei staatlichen, unternehmerischen oder geschäftsähnlichen Organisationsstrukturen und bei Befehlshierarchien in Betracht. Handelt in einem solchen Fall der Hintermann in Kenntnis dieser Umstände, nutzt er insbesondere auch die unbedingte Bereitschaft des unmittelbar Handelnden, den Tatbestand zu erfüllen, aus und will der Hintermann den Erfolg als Ergebnis seines eigenen Handelns, ist er Täter in der Form mittelbarer Täterschaft. Er besitzt insbesondere die Tatherrschaft. In Anwendung dieser Grundsätze hat der Bundesgerichtshof die Mitglieder des Nationalen Verteidigungsrats wegen ihrer Mitwirkung an dessen Beschlüssen als mittelbare Täter von solchen Tötungen angesehen, die aufgrund der durch diese Beschlüsse ausgelösten Befehlsketten an der innerdeutschen Grenze begangen wurden (BGHSt 40, 218; dazu Roxin JZ 1995, 49 und Gropp JuS 1996, 13).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) Alles dies gilt entsprechend für die Mitwirkung des Angeklagten Krenz an den Beschlüssen des Nationalen Verteidigungsrats vom 2. Februar 1984 und vom 25. Januar 1985 und die hierdurch - wie festgestellt - verursachten Tötungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;cc) Nichts anderes gilt für die Mitwirkung der drei Angeklagten an den Beschlüssen des Politbüros vom 11. Juni 1985 und vom 11. März 1986.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_297&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_297&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_297&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (297):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Das Landgericht hat die dominierende Rolle des Politbüros im Machtgefüge der DDR zutreffend bewertet. Als Mitglieder des Politbüros der SED gehörten die Angeklagten diesem Machtzentrum an, dessen Entscheidungen jedem staatlichen Handeln zugrunde lagen. Insoweit war in der Machthierarchie auch der Nationale Verteidigungsrat dem Politbüro untergeordnet, denn von dessen inhaltlichen Vorgaben hätte er nicht abweichen dürfen. Die Entscheidungen der Angeklagten als Mitglieder des Politbüros waren Grundlage für sämtliche Entscheidungen, Anordnungen und Befehle der mit der Grenzsicherung betrauten staatlichen Organe. Zur Durchsetzung ihrer Entscheidungen nutzten die Angeklagten Organisationsstrukturen, die das Politbüro überwiegend selbst gestaltet hatte und an deren Aufrechterhaltung die Angeklagten kontinuierlich mitwirkten.
&lt;p&gt;d) Der in den genannten Beschlüssen des Politbüros und des Nationalen Verteidigungsrats den Grenztruppen erteilte &quot;Klassenauftrag&quot; war - auf der Grundlage der bisherigen Praxis zum Schußwaffengebrauch an der innerdeutschen Grenze - die Anweisung an den gegenüber dem Politbüro und dem Nationalen Verteidigungsrat weisungsabhängigen Verteidigungsminister, den Grenzsoldaten - wie bisher - den Befehl zum Schußwaffengebrauch zu erteilen. Dadurch haben die Angeklagten die Grenzsoldaten dazu bestimmt, auf Flüchtlinge zu schießen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Den Angeklagten kam es mit diesen Beschlüssen darauf an, durch von ihnen veranlaßte Befehle und die entsprechende Ausbildung bei den Grenzsoldaten folgende Vorstellung zu erwecken bzw. aufrecht zu erhalten: Wenn die Flucht anders nicht zu verhindern ist, muß der Soldat auf den Flüchtling gezielt schießen, um diesen fluchtunfähig zu machen. Das Risiko, dadurch den Flüchtling zu töten, ist in Kauf zu nehmen, weil die Unverletzlichkeit der Grenze höher einzuschätzen ist als der Verlust eines Menschenlebens.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Wortlaut der Beschlüsse des Politbüros und des Nationalen Verteidigungsrats wurde diese Anweisung, notfalls mit bedingtem Tötungsvorsatz auf Flüchtlinge zur Fluchtverhinderung zu schießen, allerdings verklausuliert (vgl. BGHSt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_298&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_298&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_298&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (298):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
39, 168, 170, 187: &quot;perfide Doppelstrategie&quot;). Diese - plakativ &quot;Schießbefehl&quot; genannte - Anweisung verbarg sich hinter der Bezeichnung &quot;Klassenauftrag&quot;.
&lt;p&gt;Der &quot;Klassenauftrag&quot; stellte keine ideologische Leerformel dar. Er beanspruchte Geltung für sämtliche staatlichen und gesellschaftlichen Bereiche und enthielt insoweit durchaus unterschiedliche konkrete Handlungsanweisungen. Bezogen auf die Grenztruppen und deren Aufgaben hatte er den oben beschriebenen Inhalt. Militärische Vorgesetzte und Ausbilder haben den Grenzsoldaten immer wieder unmißverständlich deutlich gemacht, daß für sie, die Grenzsoldaten, mit der Pflicht zur Erfüllung des &quot;Klassenauftrages&quot; gemeint war, die Grenzsicherung in der bisherigen Art und Weise, d.h. auch unter Inkaufnahme tödlicher Schüsse auf Flüchtlinge, zuverlässig zu gewährleisten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dies hat das Landgericht an Hand einer Fülle von Urkunden und Zeugenaussagen rechtsfehlerfrei festgestellt. Fluchtverhinderung war - wie der Stellvertreter des Kommandeurs für Grenzsicherung im Grenzkommando Mitte als Zeuge bekundet hat - der höchste &quot;Klassenauftrag&quot; der Grenztruppen. Daraus sei dann der Handlungsauftrag erfolgt, zur Verhinderung einer Flucht die Schußwaffe anzuwenden. Von Seiten des Politbüros sei ganz klar definiert worden, was der Grenzsoldat zu tun gehabt hätte. Auch ein ehemaliger Politoffizier hat als Zeuge bekundet, er habe den Soldaten erklären müssen, das Schießen sei als letztes Mittel zur Fluchtverhinderung Teil des &quot;Klassenauftrags&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Rahmen ihrer Ausbildung wurde den Grenzsoldaten durch die Politoffiziere vermittelt, daß Flüchtlinge &quot;Feinde des Friedens&quot;, daß sie &quot;Verräter&quot; und &quot;Verbrecher&quot; seien, daß &quot;jede Grenzverletzung ein Verbrechen&quot; sei. Sie wurden instruiert, daß jeder &quot;Grenzverletzer seinen eigenen Tod in Kauf nähme&quot;. In einer vertraulichen Verschlußsache der politischen Verwaltung der Grenztruppen vom Mai 1982 hieß es: &quot;Der richtige und wirksame Einsatz der Schußwaffe im Grenzdienst ist nicht nur eine gesetzliche Pflicht, sondern das zutiefst moralische und humanistische Recht eines jeden Angehörigen der Grenztruppen ... Noch nie wurden in der Geschichte un&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_299&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_299&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_299&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (299):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
seres Volkes Waffen für eine edlere Sache getragen, wurde bewaffnete Gewalt im Interesse humanerer Ziele angewendet ...&quot; Die Schulung wurde sorgfältig darauf überprüft, ob sie mit dem &quot;Klassenauftrag&quot; übereinstimmte; in den einzelnen Einheiten und Verbänden gab es besondere Kommissionen, die die Umsetzung kontrollierten.
&lt;p&gt;Auf die Umsetzung und strikte Befolgung des so verstandenen &quot;Klassenauftrags&quot; hat die militärische Führung ständig hingewirkt. So heißt es in einem Bericht des Stellvertreters des Chefs der Grenztruppen vom Oktober 1986: &quot;Bei einzelnen Angehörigen der Grenztruppen zeigen sich Erscheinungen der Angst im Grenzdienst. Nicht immer werden Angriffe auf die Staatsgrenze mit Entschlossenheit und wenn erforderlich auch unter Einsatz aller Mittel verhindert ... Wir haben daraus die Schlußfolgerung gezogen, daß es erforderlich ist, noch tieferes Wissen zu vermitteln und nachhaltige Überzeugungen auszuprägen&quot;. Das Sekretariat der politischen Hauptverwaltung der Nationalen Volksarmee nahm einen Bericht zustimmend zur Kenntnis, indem es hieß: &quot;Die Kommandeure, Politorgane ... unternehmen große Anstrengungen, ... daß der Grenzsoldat ... sich mit dem Klassenauftrag identifiziert.&quot; In einer Anlage werden Verhaltensweisen der Soldaten bei gelungenen Fluchtversuchen kritisiert: &quot;... in den letzten zwei Monaten bereits drei Grenzdurchbrüche, die durch die eingesetzten Kräfte nach Wahrnehmung der Grenzverletzer nicht unterbunden wurden ...&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch hochrangige Militärs haben immer wieder betont, daß die Grenztruppen alles tun würden, um den militärischen &quot;Klassenauftrag&quot; zuverlässig zu erfüllen, so der Verteidigungsminister in seiner Rede auf dem X. Parteitag und der Chef der Grenztruppen in einem Referat vom November 1982.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) Auch haben das Politbüro und der Nationale Verteidigungsrat Organisationsstrukturen geschaffen, innerhalb derer ihre Anweisungen - wie von ihnen gewollt - in der militärischen Befehlshierarchie bis hin zu den tödlichen Schüssen regelhaft umgesetzt wurden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In dem oben genannten Bericht des Stellvertreters des Chefs der Grenztruppen vom Oktober 1986 ist hervorgeho&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_300&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_300&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_300&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (300):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ben worden, daß für die aus erfolgreichen Fluchtversuchen zu ziehenden Schlußfolgerungen etwa der Politbürobeschluß vom 11. Juni 1985 sehr wirksam gewesen sei. In dem Referat vom November 1986 hat der Chef der Grenztruppen betont, &quot;daß sich der Parteieinfluß auf alle Seiten des ... militärischen Lebens - wie es im Beschluß des Politbüros vom 11. Juni 1985 gefordert wird - erhöht ... Ein entscheidendes Problem der Motivation konsequenten und kompromißlosen Handelns im Grenzdienst ist mit der alten Erkenntnis verbunden, daß die Unverletzlichkeit der Staatsgrenze nicht nur proklamiert werden darf, sondern auch garantiert, d.h. wenn erforderlich, erzwungen werden muß&quot;. In seiner Rede vor Angehörigen der Grenztruppen im Januar 1986 hat der Angeklagte Krenz ausgeführt, daß &quot;unsere Partei seit jeher der Achtung der Souveränität und Unantastbarkeit der Staatsgrenze größte Aufmerksamkeit schenkt&quot;, und lobend erwähnt, daß es gelungen sei, &quot;die besten Ergebnisse der Grenzsicherung seit 1961 zu erreichen&quot;. Er hat dabei auch den Beschluß des Politbüros vom 11. Juni 1985 genannt. Ein Politoffizier hat als Zeuge bekundet, die &quot;Beschlüsse des Politbüros seien heilig gewesen&quot; und der Verteidigungsminister habe auf einer Parteiaktivtagung gesagt, &quot;die Beschlüsse des Politbüros werden unverzüglich in die entsprechenden Weisungen und Befehle umgesetzt&quot;.
&lt;p&gt;cc) Die hier in Rede stehenden Beschlüsse des Politbüros und des Nationalen Verteidigungsrats verwendeten den Begriff des &quot;Klassenauftrags&quot; in dem beschriebenen Sinne und gaben damit die oben beschriebene Anweisung zur Erteilung des Befehls, notfalls mit bedingtem Tötungsvorsatz auf Flüchtlinge zur Fluchtverhinderung zu schießen. Die jeweiligen Beschlüsse bewirkten eine ständige Perpetuierung des Grenzregimes und waren somit aktives Tun der Angeklagten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch wenn der Beschluß des Nationalen Verteidigungsrats vom 2. Februar 1984 in erster Linie städtebauliche Maßnahmen im Grenzbereich in den Blick nimmt, wollte der Nationale Verteidigungsrat zugleich die &quot;Sicherheit und Ordnung ... im Grenzgebiet&quot; aufrechterhalten und damit das geltende Grenzregime - einschließlich des Befehls, jede Flucht, auch unter Inkaufnahme von Tötungen, zu verhindern - sichern.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_301&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_301&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_301&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (301):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Durch ausdrückliche Bezugnahme auf den Beschluß des Nationalen Verteidigungsrats vom 1. Juli 1983 wird das Streben dieses Gremiums auch in dem Beschluß vom 2. Februar 1984 deutlich, daß die Grenztruppen ihren &quot;Klassenauftrag&quot; erfüllten, &quot;indem die Sperrfähigkeit, Funktionstüchtigkeit und Wirksamkeit der errichteten Anlagen ... erhöht&quot; und verhindert werde, &quot;daß Personen verletzt das Territorium der BRD erreichen&quot;. Der Jahresbefehl 101/84 nimmt auf den &quot;vom X. Parteitag der SED erteilten Klassenauftrag&quot; und die Aufgabenstellung der Partei- und Staatsführung &quot;zum zuverlässigen Schutz der Staatsgrenze&quot; Bezug und enthält die Anordnung: &quot;Die Anstrengungen zur Verhinderung von Grenzdurchbrüchen sind entscheidend zu verstärken&quot;. In den Befehlen 80 und 40 wird zudem ausdrücklich befohlen: &quot;Grenzdurchbrüche sind nicht zuzulassen.&quot;
&lt;p&gt;Der Beschluß des Nationalen Verteidigungsrats vom 25. Januar 1985 schreibt diese Vorgabe fort.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit dem - in allen Grundorganisationen der SED in der Nationalen Volksarmee zur Vorbereitung des XI. Parteitages verteilten - Beschluß des Politbüros vom 11. Juni 1985 bestätigte dieses Gremium einen Bericht der Politischen Hauptverwaltung der Nationalen Volksarmee, der besagte, daß die Angehörigen der Nationalen Volksarmee den &quot;Klassenauftrag&quot; unter Führung der Partei &quot;getreu dem Fahneneid erfüllt&quot; hätten; dafür sprächen die bei der Verwirklichung der Befehle 100 und 101 erreichten Ergebnisse; man werde auch künftig &quot;den Klassenauftrag ehrenvoll erfüllen&quot;. In der Stellungnahme des Politbüros wird auf die &quot;zuverlässige Erfüllung des vom Parteitag ... gestellten Klassenauftrages und der zu seiner Verwirklichung erlassenen Befehle des Ministers für Nationale Verteidigung&quot; abgehoben. Das Politbüro empfahl, die Kommandeure sollten sicherstellen, daß die Nationale Volksarmee gemäß ihrem &quot;Klassenauftrag&quot; entschlossen und erfolgreich handeln könne. Dementsprechend greifen die Befehle 101, 80 und 40 den ihnen erteilten &quot;Klassenauftrag&quot; unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Beschluß des Politbüros vom 11. Juni 1985 auf.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dem Beschluß des Politbüros vom 11. März 1986 lag ein Berichtsentwurf des Zentralkomitees für den XI. Parteitag&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_302&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_302&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_302&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (302):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zugrunde. Auch dort ist vom &quot;Klassenauftrag&quot; die Rede, es bleibe der Auftrag der Grenztruppen, die Unverletzlichkeit der Grenzen zu gewährleisten. Die Befehle 101, 80 und 40 greifen gleichfalls den den Grenztruppen erteilten &quot;Klassenauftrag&quot; unter erneuter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Beschluß des Politbüros vom 11. Juni 1985 auf.
&lt;p&gt;e) Nach alledem sind die Angeklagten als mittelbare Täter (nach dem StGB) bzw. als Anstifter (nach DDR-Recht) - und nicht etwa nur als Gehilfen - für die Tötungen verantwortlich. Das gilt auch für die Mitwirkung an den genannten Beschlüssen des Politbüros, insbesondere durch die Angeklagten Schabowski und Kleiber. Dabei ist zum einen von Bedeutung, daß das Politbüro in der Entscheidungshierachie über dem Nationalen Verteidigungsrat stand, so daß die Politbüromitglieder keine geringere Verantwortung treffen kann als die Mitglieder des Nationalen Verteidigungsrats (vgl. BGHSt 40, 218, 237&amp;nbsp;f.). Zum anderen können die Angeklagten Schabowski und Kleiber sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sie hätten im Politbüro - etwa angesichts des faktisch praktizierten Ressortprinzips und weil sie nicht zugleich Mitglieder des Nationalen Verteidigungsrats waren - &quot;nur eingeschränkten Einfluß&quot; gehabt, so daß ihre Tatbeiträge &quot;als völlig untergeordnet einzustufen&quot; seien. Sie hatten volles Stimmrecht und damit auch die Tatherrschaft. Wer im mächtigsten Organ einer den Staat im wesentlichen prägenden Partei mit seiner Stimme Entscheidungen mitträgt, kann nicht nur Gehilfe Dritter sein - sei es, daß man diese Dritten in anderen, einflußreicheren Mitgliedern desselben Organs, in den Mitgliedern des durch die Entscheidung nächstrangig angewiesenen Organs, in den weiteren Personen der Befehlskette oder gar in den am Ende der Befehlskette Handelnden sehen wollte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;f) Bei der Annahme von Tatherrschaft der Mitglieder des Politbüros ist sich der Senat durchaus des allgemeinkundigen historischen Umstands bewußt, daß die DDR in Bezug auf das Grenzregime nur eingeschränkt souverän war. Auch ist offenkundig, daß die DDR die Grenze nicht gegen den Willen der UdSSR durchlässig machen oder gar das Grenzregime beseitigen durfte. Denn nur das Grenzregime sicherte den Bestand&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_303&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_303&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_303&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (303):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der DDR und des SED-Regimes. Eine Öffnung der Grenze wäre deshalb vitalen politischen und militärischen Interessen der UdSSR zuwidergelaufen. Bei dieser Frage mußte sich die Führung der DDR, selbst wenn sie anderer Meinung gewesen wäre, den Interessen der UdSSR unterordnen.
&lt;p&gt;Die Führung der DDR war aber nicht anderer Meinung als die Verantwortlichen der UdSSR. Denn das Politbüro hatte ein - im wesentlichen gleichgerichtetes - ureigenes Interesse an der Aufrechterhaltung des Grenzregimes. Auch die Angeklagten wollten keine Destabilisierung der DDR und der SED-Herrschaft. Das wäre ihren politischen Vorstellungen zuwider gelaufen und hätte zudem ihre herausgehobene Stellung gefährdet. Den - wie die Geschichte gezeigt hat - mit der Öffnung der Grenze zwangsläufig verbundenen Verfall der DDR und der SED-Herrschaft wollten sie in ihrem eigenen Interesse verhindern; deshalb nahmen sie die Tötung der Flüchtlinge in Kauf.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Aufrechterhaltung und Ausgestaltung des Grenzregimes hatte die UdSSR weitgehend der DDR überlassen. Eine gewisse Eigenständigkeit der DDR bestand schon deshalb, weil die UdSSR wußte, daß die politische Führung der DDR gleichgerichtete Interessen verfolgte. Für die Umsetzung des in die Hände der DDR gelegten Grenzregimes waren entsprechende eigenverantwortliche Entscheidungen des Politbüros unerläßlich. Dies bezweckten und erreichten auch die genannten Beschlüsse, in denen die Angeklagten selbständig die innenpolitische Generallinie festlegten; sie bestimmten, daß und wie das bestehende System aufrechtzuerhalten war. Dafür hatten sie eine wesentliche, selbständige Entscheidungs- und Anordnungskompetenz, und sie haben davon Gebrauch gemacht. Daß das Politbüro auch im einzelnen gewisse Spielräume bei der Ausgestaltung der Grenzsicherung hatte, zeigt der &quot;eigenmächtige&quot; Abbau der Erdminen und Selbstschußanlagen im Jahr 1985. Darüber hinaus war es dem Politbüro möglich, bei besonderen Anlässen, etwa bei Staatsbesuchen und Parteitagen, die Vorkehrungen zur Sicherung der Grenze so zu gestalten, daß die Grenzsoldaten die Schußwaffe nicht einsetzen mußten. Dies belegt, daß eine Grenzsicherung möglich war, ohne daß es zu tödlichen Schüssen kommen mußte.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_304&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_304&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_304&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (304):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Nach alledem hatten die Angeklagten in ihren Funktionen die Tatherrschaft und zudem ein eigenes Tatinteresse; deshalb waren sie - trotz der so eingeschränkten Souveränität der DDR (vgl. auch BGHR GG Art. 103 Abs.&amp;nbsp;2 Rückwirkung 5; Willnow JR 1997, 221, 222) - mittelbare Täter bzw. Anstifter.
&lt;p&gt;2. Die Taten der Angeklagten waren rechtswidrig. Ihre Taten waren weder durch das Grenzgesetz der DDR noch durch die Staatspraxis der DDR gerechtfertigt. Das Rückwirkungsverbot aus Art. 103 Abs.&amp;nbsp;2 GG steht dem nicht entgegen. Dies hat der Bundesgerichtshof in zahlreichen Entscheidungen deutlich gemacht (BGHSt 39, 1, 8&amp;nbsp;ff.; 39, 168, 181&amp;nbsp;ff.; 40, 241, 242&amp;nbsp;ff.; 41, 101, 104&amp;nbsp;ff.; vgl. auch BGHSt 40, 218, 232; 42, 65, 70&amp;nbsp;f.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Bundesverfassungsgericht im Ergebnis als verfassungskonform bestätigt. Das Bundesverfassungsgericht hat insbesondere auf den Systemwechsel abgestellt: Danach findet das strikte Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs.&amp;nbsp;2 GG seine rechtsstaatliche Rechtfertigung in der besonderen Vertrauensgrundlage, welche die Strafgesetze tragen, wenn sie von einem an die Grundrechte gebundenen demokratischen Gesetzgeber erlassen werden. Diese besondere Vertrauensgrundlage entfällt, wenn der andere Staat für den Bereich schwersten kriminellen Unrechts zwar Straftatbestände normiert, aber die Strafbarkeit gleichwohl durch Rechtfertigungsgründe für Teilbereiche ausgeschlossen hatte, indem er über die geschriebenen Normen hinaus zu solchem Unrecht aufforderte, es begünstigte und so die in der Völkerrechtsgemeinschaft allgemein anerkannten Menschenrechte in schwerwiegender Weise mißachtete. Hierdurch setzte der Träger der Staatsmacht extremes staatliches Unrecht, das sich nur solange behaupten kann, wie die dafür verantwortliche Staatsmacht faktisch besteht. In dieser ganz besonderen Situation untersagt das Gebot materieller Gerechtigkeit, das auch die Achtung der völkerrechtlich anerkannten Menschenrechte aufnimmt, die Anwendung eines solchen Rechtfertigungsgrundes. Der strikte Schutz von Vertrauen durch Art. 103 Abs.&amp;nbsp;2 GG muß dann zurücktreten (BVerfGE 95, 96, 133). Nach diesem Maßstab darf der Staatspraxis der DDR,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_305&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_305&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_305&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (305):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ihren Grenztruppen die Tötung von Flüchtlingen an der innerdeutschen Grenze als Mittel zur Verhinderung der Flucht über den Wortlaut des Grenzgesetzes hinaus nicht nur generell zu erlauben, sondern sie dazu auf dem Befehlswege, durch politisch-ideologische Beeinflussung sowie durch Belobigungen und Vergünstigungen geradezu anzuhalten, als extremem staatlichem Unrecht die rechtfertigende Wirkung abgesprochen werden (BVerfG - Kammer - EuGRZ 1997, 413, 416).
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Schließlich deckt die sachlichrechtliche Überprüfung der Strafaussprüche keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer für den Fall der Tötung von B., L. S. und G. annimmt, es liege für den Angeklagten Krenz kein minder schwerer Fall im Sinne des §&amp;nbsp;213 StGB vor, genügen den Anforderungen, die an die dabei vorzunehmende Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu stellen sind. Der Senat besorgt insbesondere nicht, daß das Landgericht bei der Strafrahmenwahl die im Rahmen der konkreten Strafzumessung genannten Verdienste des Angeklagten Krenz um die Reduzierung und die Einstellung des Schußwaffengebrauchs an der innerdeutschen Grenze und sein an Gewaltlosigkeit und politischer Lösung ausgerichtetes Verhalten im Herbst 1989 außer Acht gelassen hätte. Das Landgericht hat bei der Einleitung der Begründung der Strafrahmenwahl deutlich gemacht, daß es die erforderliche Gesamtwürdigung aller für die Strafzumessungsschuld erheblichen Umstände vorgenommen hat. Ohne Rechtsfehler hat es sich bei der Strafrahmenwahl maßgeblich vom Umfang der Verantwortlichkeit des Angeklagten Krenz für die einzelnen Beschlüsse und das konkrete Grenzregime zur Tatzeit leiten lassen und deshalb den Regelstrafrahmen des §&amp;nbsp;212 Abs.&amp;nbsp;1 StGB angewendet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch die auf den Strafausspruch beschränkten Revisionen der Staatsanwaltschaft haben keinen Erfolg; sowohl die Strafrahmenwahl als auch die konkrete Strafzumessung halten sich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_306&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_306&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_306&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (306):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Entscheidungsspielraums.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht den Angeklagten Schabowski und Kleiber bezüglich ihrer Taten jeweils einen minder schweren Fall des Totschlags nach §&amp;nbsp;213 StGB zugebilligt. Das Schwurgericht hat alle straferschwerenden Umstände berücksichtigt und nach einer rechtlich nicht zu beanstandenden Gesamtabwägung in diesen Fällen mit vertretbarer Begründung die Voraussetzungen eines minder schweren Falles des §&amp;nbsp;213 2. Alt. StGB bejaht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ebenso wenig ist die Annahme eines minder schweren Falles im ersten gegen den Angeklagten Krenz ausgeurteilten Fall (Tötung von M. S.) rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat die Schwere der Schuld und die Gewichtigkeit der Tat gesehen. Es hat gleichwohl die Anwendung des Strafrahmens des §&amp;nbsp;212 Abs.&amp;nbsp;1 StGB als unangemessen hart erachtet, insbesondere weil es auch hier - angesichts der politischen Eingebundenheit des Angeklagten Krenz in das System und des geringen Handlungsspielraums im Verhältnis zu den anderen Staaten des Warschauer Paktes - den konkreten Tatbeitrag dieses Angeklagten bei seiner Tathandlung vom 2. Februar 1984 beanstandungsfrei als nicht besonders gravierend eingeschätzt hat. Der Angeklagte Krenz war erst im November 1983 zum Mitglied des Politbüros und Mitglied des Nationalen Verteidigungsrats ernannt worden, ihm war erst zu diesem Zeitpunkt die Sicherheitsabteilung des Zentralkomitees unterstellt worden. Die Sitzung des Nationalen Verteidigungsrats hatte er in dieser neuen Funktion nicht vorbereitet, vielmehr war dafür noch sein Vorgänger verantwortlich gewesen. Seine Einflußmöglichkeiten waren in diesem frühen Stadium seiner Zuständigkeit vergleichsweise gering. Diese unterschiedliche Gewichtung der Tatbeiträge des Angeklagten Krenz im Februar 1984 auf der einen und in den Jahren 1985 und 1986 auf der anderen Seite ist rechtlich nicht zu beanstanden und rechtfertigt die unterschiedliche Bewertung der Tötung von B., L. S.&amp;nbsp;und G. auf der anderen Seite.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ebenso wenig weisen die konkreten Strafzumessungserwägungen Rechtsfehler auf. Der Erörterung bedarf nur folgendes:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_307&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_307&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_307&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (307):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
1. Das Landgericht durfte die Verfahrensdauer strafmildernd berücksichtigen, ohne eine Verletzung des Gebots zügiger Verfahrensdurchführung durch die Justizbehörden im Urteil festgestellt zu haben (vgl. hierzu BGH NJW 1999, 1198).
&lt;p&gt;2. Die Ausführungen des Landgerichts zur Spezial- und Generalprävention weisen durchgreifende Rechtsfehler nicht auf. Die Besorgnis der Beschwerdeführerin, die Strafkammer habe Grundsätze der Spezial- und Generalprävention &quot;für nicht anwendbar&quot; gehalten, ist deshalb unbegründet, weil die Strafkammer spezial- und generalpräventiven Strafzumessungserwägungen lediglich &quot;keine erhebliche Bedeutung&quot; beigemessen hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu der Formulierung im angefochtenen Urteil, die Kammer gehe &quot;auch nicht davon aus, daß sich die Herrscher anderer Diktaturen durch drohende Freiheitsstrafen davon abhalten lassen, das Recht der Bürger auf Leben ihren politischen Zwecken unterzuordnen&quot;, bemerkt der Senat: Angesichts der jüngeren Entwicklung des Völkerrechts, die durch eine erhöhte Sensibilisierung für eine Ahndung von solchen Gewaltverbrechen gekennzeichnet ist, die in Ausübung von Staatsgewalt begangen worden sind, und eingedenk der dahinter stehenden humanitären Ziele kann der Gesichtspunkt der Generalprävention, - selbst wenn er insgesamt in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine eher zurückgedrängte Rolle spielt -, auch in Fällen eines Systemwechsels Geltung beanspruchen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die gegen die Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen (dabei auch die gegen den Angeklagten Krenz verhängte Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren für die Tötung von M. S.&amp;nbsp;und die sechs Jahre betragende Einsatzfreiheitsstrafe für die Tötung von B., L. S.&amp;nbsp;und G.) sind auch nicht derart milde, daß sie unter Berücksichtigung der strafmildernd herangezogenen Gründe nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Beurteilungsrahmens liegen würden.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1504&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Wed, 01 Aug 2012 16:34:46 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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