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 <title>opinioiuris.de - Art. 2 GG</title>
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 <title>BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90, 2 BvF 4/90, 2 BvF 5/92</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/4323</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Schwangerschaftsabbruch II        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 88, 203; NJW 1993, 1751; NJW 1993, 2230; NZS 1993, 353; FamRZ 1993, 899        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    28.05.1993        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    2 BvF 2/90, 2 BvF 4/90, 2 BvF 5/92        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 88, 203        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierung&quot;&gt;
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    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_203&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_203&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_203&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (203):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1&amp;#46; Das Grundgesetz verpflichtet den Staat, menschliches Leben, auch das ungeborene, zu schützen. Diese Schutzpflicht hat ihren Grund in Art. 1 Abs. 1 GG; ihr Gegenstand und - von ihm her - ihr Maß werden durch Art. 2 Abs. 2 GG näher bestimmt. Menschenwürde kommt schon dem ungeborenen menschlichen Leben zu. Die Rechtsordnung muß die rechtlichen Voraussetzungen seiner Entfaltung im Sinne eines eigenen Lebensrechts des Ungeborenen gewährleisten. Dieses Lebensrecht wird nicht erst durch die Annahme seitens der Mutter begründet.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2&amp;#46; Die Schutzpflicht für das ungeborene Leben ist bezogen auf das einzelne Leben, nicht nur auf menschliches Leben allgemein.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3&amp;#46; Rechtlicher Schutz gebührt dem Ungeborenen auch gegenüber seiner Mutter. Ein solcher Schutz ist nur möglich, wenn der Gesetzgeber ihr einen Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich verbietet und ihr damit die grundsätzliche Rechtspflicht auferlegt, das Kind auszutragen. Das grundsätzliche Verbot des Schwangerschaftsabbruchs und die grundsätzliche Pflicht zum Austragen des Kindes sind zwei untrennbar verbundene Elemente des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;4&amp;#46; Der Schwangerschaftsabbruch muß für die ganze Dauer der Schwangerschaft grundsätzlich als Unrecht angesehen und demgemäß rechtlich verboten sein (Bestätigung von &lt;a href=&quot;/entscheidung/3949&quot;&gt;BVerfGE 39, 1&lt;/a&gt; &amp;#91;44&amp;#93;). Das Lebensrecht des Ungeborenen darf nicht, wenn auch nur für eine begrenzte Zeit, der freien, rechtlich nicht gebundenen Entscheidung eines Dritten, und sei es selbst der Mutter, überantwortet werden.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;5&amp;#46; Die Reichweite der Schutzpflicht für das ungeborene menschliche Leben ist im Blick auf die Bedeutung und Schutzbedürftigkeit des zu schützenden Rechtsguts einerseits und damit kollidierender Rechtsgüter andererseits zu bestimmen. Als vom Lebensrecht des Ungeborenen berührte Rechtsgüter kommen dabei - ausgehend vom Anspruch der schwangeren Frau auf Schutz und Achtung ihrer Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) - vor allem ihr Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) sowie ihr Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) in Betracht. Dagegen kann die Frau für die mit dem Schwangerschaftsabbruch einhergehende Tötung des Ungeborenen nicht eine grundrechtlich in Art. 4 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition in Anspruch nehmen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;6&amp;#46; Der Staat muß zur Erfüllung seiner Schutzpflicht ausreichende Maßnahmen normativer und tatsächlicher Art ergreifen, die dazu führen, daß ein - unter Berücksichtigung entgegenstehender Rechtsgüter - angemessener und als solcher wirksamer Schutz erreicht wird (Untermaßverbot).&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_204&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_204&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_204&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (204):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Dazu bedarf es eines Schutzkonzepts, das Elemente des präventiven wie des repressiven Schutzes miteinander verbindet.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;7&amp;#46; Grundrechte der Frau tragen nicht so weit, daß die Rechtspflicht zum Austragen des Kindes - auch nur für eine bestimmte Zeit - generell aufgehoben wäre. Die Grundrechtspositionen der Frau führen allerdings dazu, daß es in Ausnahmelagen zulässig, in manchen dieser Fälle womöglich geboten ist, eine solche Rechtspflicht nicht aufzuerlegen. Es ist Sache des Gesetzgebers, solche Ausnahmetatbestände im einzelnen nach dem Kriterium der Unzumutbarkeit zu bestimmen. Dafür müssen Belastungen gegeben sein, die ein solches Maß an Aufopferung eigener Lebenswerte verlangen, daß dies von der Frau nicht erwartet werden kann (Bestätigung von &lt;a href=&quot;/entscheidung/3949&quot;&gt;BVerfGE 39, 1&lt;/a&gt; &amp;#91;48 ff.&amp;#93;).&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;8&amp;#46; Das Untermaßverbot läßt es nicht zu, auf den Einsatz auch des Strafrechts und die davon ausgehende Schutzwirkung für das menschliche Leben frei zu verzichten.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;9&amp;#46; Die staatliche Schutzpflicht umfaßt auch den Schutz vor Gefahren, die für das ungeborene menschliche Leben von Einflüssen aus dem familiären oder weiteren sozialen Umfeld der Schwangeren oder von gegenwärtigen und absehbaren realen Lebensverhältnissen der Frau und der Familie ausgehen und der Bereitschaft zum Austragen des Kindes entgegenwirken.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;10&amp;#46; Der Schutzauftrag verpflichtet den Staat ferner, den rechtlichen Schutzanspruch des ungeborenen Lebens im allgemeinen Bewußtsein zu erhalten und zu beleben.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;11&amp;#46; Dem Gesetzgeber ist es verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht verwehrt, zu einem Konzept für den Schutz des ungeborenen Lebens überzugehen, das in der Frühphase der Schwangerschaft in Schwangerschaftskonflikten den Schwerpunkt auf die Beratung der schwangeren Frau legt, um sie für das Austragen des Kindes zu gewinnen, und dabei auf eine indikationsbestimmte Strafdrohung und die Feststellung von Indikationstatbeständen durch einen Dritten verzichtet.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;12&amp;#46; Ein solches Beratungskonzept erfordert Rahmenbedingungen, die positive Voraussetzungen für ein Handeln der Frau zugunsten des ungeborenen Lebens schaffen. Der Staat trägt für die Durchführung des Beratungsverfahrens die volle Verantwortung.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;13&amp;#46; Die staatliche Schutzpflicht erfordert es, daß die im Interesse der Frau notwendige Beteiligung des Arztes zugleich Schutz für das ungeborene Leben bewirkt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;14&amp;#46; Eine rechtliche Qualifikation des Daseins eines Kindes als Schadensquelle kommt von Verfassungs wegen (Art. 1 Abs. 1 GG) nicht in Betracht. Deshalb verbietet es sich, die Unterhaltspflicht für ein Kind als Schaden zu begreifen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;15&amp;#46; Schwangerschaftsabbrüche, die ohne Feststellung einer Indikation nach der Beratungsregelung vorgenommen werden, dürfen nicht für ge-&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_205&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_205&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_205&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (205):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;rechtfertigt (nicht rechtswidrig) erklärt werden. Es entspricht unverzichtbaren rechtsstaatlichen Grundsätzen, daß einem Ausnahmetatbestand rechtfertigende Wirkung nur dann zukommen kann, wenn das Vorliegen seiner Voraussetzungen unter staatlicher Verantwortung festgestellt werden muß.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;16&amp;#46; Das Grundgesetz läßt es nicht zu, für die Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs, dessen Rechtmäßigkeit nicht festgestellt wird, einen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewähren. Die Gewährung von Sozialhilfe für nicht mit Strafe bedrohte Schwangerschaftsabbrüche nach der Beratungsregelung in Fällen wirtschaftlicher Bedürftigkeit ist demgegenüber ebensowenig verfassungsrechtlich zu beanstanden wie die Fortzahlung des Arbeitsentgelts.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;17&amp;#46; Der Grundsatz der Organisationsgewalt der Länder gilt uneingeschränkt, wenn eine bundesgesetzliche Regelung lediglich eine von den Ländern zu erfüllende Staatsaufgabe vorsieht, nicht jedoch Einzelregelungen trifft, die behördlich-administrativ vollzogen werden könnten.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;strong&gt;Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 28. Mai 1993 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. und 9. Dezember 1992&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&amp;#45;- 2 BvF 2/90 und 4, 5/92 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in den Verfahren ...&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_206&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_206&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_206&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (206):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;...&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_207&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_207&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_207&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (207):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;...&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_208&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_208&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_208&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (208):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I. 1. § 218a Absatz 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zum Schutz des vorgeburtlichen/werdenden Lebens, zur Förderung einer kinderfreundlicheren Gesellschaft, für Hilfen im Schwangerschaftskonflikt und zur Regelung des Schwangerschaftsabbruchs (Schwangeren- und Familienhilfegesetz) vom 27. Juli 1992 (Bundesgesetzbl. I Seite 1398) ist insoweit mit Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, als die Vorschrift den unter den dort genannten Voraussetzungen vorgenommenen Schwangerschaftsabbruch für nicht rechtswidrig erklärt und in Nummer 1 auf eine Beratung Bezug nimmt, die ihrerseits den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes nicht genügt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Bestimmung ist insgesamt nichtig.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2&amp;#46; § 219 des Strafgesetzbuches in der Fassung des genannten Gesetzes ist mit Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3&amp;#46; § 24b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist nach Maßgabe der Urteilsgründe mit Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes vereinbar.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;4&amp;#46; §§ 200f, 200g der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Gesetzes über ergänzende Maßnahmen zum Fünften Strafrechtsreformgesetz (Strafrechtsreform-Ergänzungsgesetz - StREG) vom 28. August 1975 (Bundesgesetzbl. I Seite 2289) waren, soweit sie Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_209&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_209&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_209&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (209):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;bei Schwangerschaftsabbrüchen nach § 218a Absatz 2 Nummer 3 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Fünfzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 18. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I Seite 1213) vorsahen, nach Maßgabe der Gründe mit Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes vereinbar.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;5&amp;#46; Artikel 15 Nummer 2 des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes ist mit Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit dadurch die bisher in Artikel 4 des Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts (5. StrRG) vom 18. Juni 1974 (Bundesgesetzbl. I Seite 1297), geändert durch Artikel 3 und Artikel 4 des Fünfzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 18. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I Seite 1213), enthaltene Vorschrift betreffend die Bundesstatistik über Schwangerschaftsabbrüche aufgehoben wird.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;6&amp;#46; Artikel 4 des Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts in der Fassung des Artikels 15 Nummer 2 des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes ist mit dem bundesstaatlichen Prinzip (Artikel 20 Absatz 1, Artikel 28 Absatz 1 des Grundgesetzes) unvereinbar und nichtig, soweit die Bestimmung die zuständigen obersten Landesbehörden verpflichtet; sie ist im übrigen nach Maßgabe der Urteilsgründe mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;7&amp;#46; Die Anträge im Verfahren 2 BvF 2/90, betreffend die verfassungsrechtliche Prüfung des § 218b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie des § 219 Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Fünfzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 18. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I Seite 1213), sind erledigt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II. Gemäß § 35 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht wird angeordnet:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1&amp;#46; Das bisher nach Maßgabe des Urteils vom 4. August 1992 geltende Recht bleibt bis zum 15. Juni 1993 anwendbar. Für die Zeit danach bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung gelten in Ergänzung zu den Vorschriften des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes, soweit diese nicht durch Nummer I. der Urteilsformel für nichtig erklärt worden sind, die Nummern 2 bis 9 dieser Anordnung.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_210&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_210&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_210&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (210):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2&amp;#46; § 218 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes findet keine Anwendung, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle (vgl. Nummer 4 dieser Anordnung) hat beraten lassen. Das grundsätzliche Verbot des Schwangerschaftsabbruchs bleibt auch in diesen Fällen unberührt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3&amp;#46; (1) Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. Sie hat sich von dem Bemühen leiten zu lassen, die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen; sie soll ihr helfen, eine verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung zu treffen. Dabei muß der Frau bewußt sein, daß das Ungeborene in jedem Stadium der Schwangerschaft auch ihr gegenüber ein eigenes Recht auf Leben hat und daß deshalb nach der Rechtsordnung ein Schwangerschaftsabbruch nur in Ausnahmesituationen in Betracht kommen kann, wenn der Frau durch das Austragen des Kindes eine Belastung erwächst, die - vergleichbar den Fällen des § 218a Absatz 2 und 3 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes - so schwer und außergewöhnlich ist, daß sie die zumutbare Opfergrenze übersteigt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;(2) Die Beratung bietet der schwangeren Frau Rat und Hilfe. Sie trägt dazu bei, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft bestehende Konfliktlage zu bewältigen und einer Notlage abzuhelfen. Hierzu umfaßt die Beratung&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;a) das Eintreten in eine Konfliktberatung; dazu wird erwartet, daß die schwangere Frau der sie beratenden Person die Tatsachen mitteilt, deretwegen sie einen Abbruch der Schwangerschaft erwägt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;b) jede nach Sachlage erforderliche medizinische, soziale und juristische Information, die Darlegung der Rechtsansprüche von Mutter und Kind und der möglichen praktischen Hilfen, insbesondere solcher, die die Fortsetzung der Schwangerschaft und die Lage von Mutter und Kind erleichtern;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_211&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_211&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_211&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (211):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;c) das Angebot, die schwangere Frau bei der Geltendmachung von Ansprüchen, bei der Wohnungssuche, bei der Suche nach einer Betreuungsmöglichkeit für das Kind und bei der Fortsetzung ihrer Ausbildung zu unterstützen, sowie das Angebot einer Nachbetreuung.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Beratung unterrichtet auch über Möglichkeiten, ungewollte Schwangerschaften zu vermeiden.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;(3) Erforderlichenfalls sind ärztlich, psychologisch oder juristisch ausgebildete Fachkräfte oder andere Personen zu der Beratung hinzuzuziehen. Bei jeder Beratung ist zu prüfen, ob es angezeigt ist, im Einvernehmen mit der schwangeren Frau Dritte, insbesondere den Vater sowie nahe Angehörige beider Eltern des Ungeborenen hinzuzuziehen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;(4) Die schwangere Frau kann auf ihren Wunsch gegenüber der sie beratenden Person anonym bleiben.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;(5) Ist es nach dem Inhalt des Beratungsgesprächs dem Ziel der Beratung (Absatz 1 &amp;#91;Satz 1&amp;#93;) dienlich, ist das Beratungsgespräch alsbald fortzusetzen. Sieht die beratende Person die Beratung als abgeschlossen an, hat die Beratungsstelle der Frau auf Antrag über die Tatsache, daß eine Beratung nach den Absätzen 1 bis 4 stattgefunden hat, eine auf ihren Namen lautende und mit dem Datum des letzten Beratungsgesprächs versehene Bescheinigung auszustellen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;(6) Die beratende Person hat in einer Weise, die keine Rückschlüsse auf die Identität der Beratenen erlaubt, in einem Protokoll das Alter, den Familienstand und die Staatsangehörigkeit der Beratenen, die Zahl ihrer Schwangerschaften, ihrer Kinder und früherer Schwangerschaftsabbrüche festzuhalten. Sie hat ferner die für den Abbruch genannten wesentlichen Gründe, die Dauer des Beratungsgesprächs und gegebenenfalls die zu ihm hinzugezogenen weiteren Personen zu vermerken. Das Protokoll muß auch ausweisen, welche Informationen der Schwangeren vermittelt und welche Hilfen ihr angeboten worden sind.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;4&amp;#46; (1) Stellen, die eine Beratung nach Nummer 3 vornehmen, bedürfen - unabhängig von einer Anerkennung nach Artikel 1 § 3 des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes - besonderer staatlicher Anerkennung. Als Beratungsstellen können auch Einrichtungen freier Träger und Ärzte anerkannt werden.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_212&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_212&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_212&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (212):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;(2) Beratungsstellen dürfen mit Einrichtungen, in denen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden, nicht derart organisatorisch oder durch wirtschaftliche Interessen verbunden sein, daß hiernach ein materielles Interesse der Beratungseinrichtung an der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen nicht auszuschließen ist. Der Arzt, der den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, ist als Berater ausgeschlossen; er darf auch nicht der Beratungsstelle angehören, die die Beratung durchgeführt hat.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;(3) Als Beratungsstelle kann nur anerkannt werden, wer für eine Beratung nach Maßgabe der Nummer 3 Gewähr bietet, über für eine solche Beratung in persönlicher und fachlicher Hinsicht qualifiziertes und der Zahl nach ausreichendes Personal verfügt und mit allen Stellen zusammenarbeitet, die öffentliche und private Hilfen für Mutter und Kind gewähren. Die Beratungsstellen sind verpflichtet, die ihrer Beratungstätigkeit zugrundeliegenden Maßstäbe und die dabei gesammelten Erfahrungen jährlich schriftlich niederzulegen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;(4) Die Anerkennung darf nur mit der Maßgabe erteilt werden, daß sie nach einer gesetzlich zu bestimmenden Frist jeweils der Bestätigung durch die zuständige Behörde bedarf.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;(5) Die Länder stellen ein ausreichendes Angebot wohnortnaher Beratungsstellen sicher.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;5&amp;#46; Dem Arzt, von dem die Frau den Abbruch der Schwangerschaft verlangt, obliegen die sich aus den Urteilsgründen ergebenden Pflichten (D.V.1. und 2.).&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;6&amp;#46; Das in Nummer 4 vorgesehene Anerkennungsverfahren ist auch für bestehende Beratungsstellen durchzuführen. Bis zu dessen Abschluß, längstens bis zum 31. Dezember 1994, sind sie befugt, gemäß Nummer 3 dieser Anordnung zu beraten.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;7&amp;#46; Die Pflicht zur Führung einer Bundesstatistik und die Meldepflicht nach Artikel 4 des Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts (5. StrRG) vom 18. Juni 1974 (Bundesgesetzbl. I Seite 1297), geändert durch Artikel 3 und Artikel 4 des Fünfzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 18. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I Seite&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_213&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_213&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_213&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (213):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1213), gelten auch in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;8&amp;#46; Die Regelung des § 37a des Bundessozialhilfegesetzes findet auch Anwendung bei Abbrüchen der Schwangerschaft nach Nummer 2 dieser Anordnung.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;9&amp;#46; Bis zu einer Entscheidung des Gesetzgebers über eine etwaige Einführung einer kriminologischen Indikation und deren Feststellung können Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung und nach Beihilfevorschriften Anspruchsberechtigte bei einem Abbruch der Schwangerschaft auf Antrag Leistungen erhalten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 2 dieser Anordnung vorliegen und der zuständige Amtsarzt oder ein Vertrauensarzt der gesetzlichen Krankenkasse bescheinigt hat, daß nach seiner ärztlichen Erkenntnis an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den §§ 176 bis 179 des Strafgesetzbuches begangen worden ist und dringende Gründe für die Annahme sprechen, daß die Schwangerschaft auf der Tat beruht. Der Arzt kann mit Einwilligung der Frau eine Auskunft bei der Staatsanwaltschaft einholen und etwa vorhandene Ermittlungsakten einsehen; die hierbei gewonnenen Erkenntnisse unterliegen seiner ärztlichen Schweigepflicht.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;strong&gt;Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;strong&gt;A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegenstand der zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbundenen Normenkontrollverfahren ist vor allem die Frage, ob verschiedene strafrechtliche, sozialversicherungsrechtliche und organisationsrechtliche Vorschriften über den Schwangerschaftsabbruch, die Teil der durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Februar 1975 (BVerfGE 39, 1 ff.) veranlaßten Neuregelungen im 15. Strafrechtsänderungsgesetz und im Strafrechtsreform-Ergänzungsgesetz oder aber Teil des nach Herstellung der deutschen Einheit für Gesamtdeutschland neu erlassenen Schwangeren- und Familienhilfegesetzes sind, der verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates genügen, das ungeborene menschliche Leben zu schützen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_214&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_214&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_214&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (214):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1&amp;#46; Die Frage, ob und auf welche Weise das Problem des Schwangerschaftsabbruchs im Spannungsfeld zwischen dem Schutz des ungeborenen menschlichen Lebens und dem Selbstbestimmungsrecht der schwangeren Frau befriedigender als mit den Mitteln des Strafrechts gelöst werden könne, wird seit vielen Jahren kontrovers diskutiert. Der im Jahr 1974 unternommene Versuch des Gesetzgebers, die ursprünglich generelle Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs hauptsächlich durch eine Fristenlösung für die ersten zwölf Schwangerschaftswochen einzuschränken, wurde durch das Bundesverfassungsgericht verworfen. Dessen Erster Senat erklärte in seinem Urteil vom 25. Februar 1975 (BVerfGE 39, 1 ff.) § 218a StGB in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts (5. StrRG) vom 18. Juni 1974 (BGBl. I S. 1297) für mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar und nichtig, als er den Schwangerschaftsabbruch auch dann von der Strafbarkeit ausnimmt, wenn keine Gründe vorliegen, die - im Sinne der Entscheidungsgründe - vor der Wertordnung des Grundgesetzes Bestand haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2&amp;#46; Der Deutsche Bundestag beschloß daraufhin das Fünfzehnte Strafrechtsänderungsgesetz (15. StÄG) vom 18. Mai 1976 (BGBl. I S. 1213); dadurch erhielten die Vorschriften der §§ 218 ff. StGB (im folgenden: §§ 218 ff. StGB a.F.) ihre bis jetzt geltende Fassung, die der Bekanntmachung des Strafgesetzbuches vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945, 1160) zugrunde liegt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach diesem Gesetz wird grundsätzlich bestraft, wer eine Schwangerschaft nach Abschluß der Nidation abbricht (§ 218 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, § 219d StGB a.F.). Der Abbruch der Schwangerschaft ist jedoch innerhalb bestimmter Fristen nicht strafbar, wenn er durch einen Arzt vorgenommen wird, die Schwangere einwilligt und er nach ärztlicher Erkenntnis mit Rücksicht auf bestimmte schwerwiegende Notlagen der Schwangeren angezeigt ist (Indikationen zum Schwangerschaftsabbruch). Die maßgebende Vorschrift lautet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Indikation zum Schwangerschaftsabbruch&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Der Abbruch der Schwangerschaft durch einen Arzt ist nicht nach § 218 strafbar, wenn&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1&amp;#46; die Schwangere einwilligt und&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2&amp;#46; der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch als erfüllt, wenn nach ärztlicher Erkenntnis&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1&amp;#46; dringende Gründe für die Annahme sprechen, daß das Kind infolge einer Erbanlage oder schädlicher Einflüsse vor der Geburt an einer nicht behebbaren Schädigung seines Gesundheitszustandes leiden würde, die so schwer wiegt, daß von der Schwangeren die Fortsetzung der Schwangerschaft nicht verlangt werden kann,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2&amp;#46; an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den §§ 176 bis 179 begangen worden ist und dringende Gründe für die Annahme sprechen, daß die Schwangerschaft auf der Tat beruht, oder&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3&amp;#46; der Abbruch der Schwangerschaft sonst angezeigt ist, um von der Schwangeren die Gefahr einer Notlage abzuwenden, die&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) so schwer wiegt, daß von der Schwangeren die Fortsetzung der Schwangerschaft nicht verlangt werden kann, und&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) nicht auf eine andere für die Schwangere zumutbare Weise abgewendet werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 dürfen seit der Empfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig Wochen, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 nicht mehr als zwölf Wochen verstrichen sein.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Darüber hinaus ist die Schwangere auch beim Fehlen einer Indikation nicht strafbar, wenn ein Arzt die Schwangerschaft innerhalb von 22 Wochen seit der Empfängnis nach einer Beratung gemäß § 218b StGB a.F. abbricht (§ 218 Abs. 3 Satz 2 StGB a.F.). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann das Gericht bei der Frau gleichwohl von Strafe absehen, wenn sie sich zur Zeit des Eingriffs in besonderer Bedrängnis befunden hat (§ 218 Abs. 3 Satz 3 StGB a.F.). In diesen Fällen trifft die Strafe nur den von der Frau herangezogenen Arzt. Für diesen gelten auch sonst strengere Maßstäbe:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_216&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_216&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_216&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (216):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;Wer nämlich eine Schwangerschaft abbricht, ohne daß sich die Schwangere mindestens drei Tage vor dem Eingriff über die zur Verfügung stehenden öffentlichen und privaten Hilfen von einem Berater (vgl. § 218b Abs. 2 StGB a.F.) und über die ärztlich bedeutsamen Gesichtspunkte von einem Arzt hat beraten lassen, macht sich auch bei Vorliegen einer Indikation wegen Abbruchs der Schwangerschaft ohne Beratung der Schwangeren strafbar (§ 218b Abs. 1 StGB a.F.). Ferner macht sich trotz des Vorliegens einer Indikation strafbar, wer eine Schwangerschaft abbricht, ohne daß sich ein anderer Arzt über das Vorliegen einer Indikation schriftlich geäußert hat (§ 219 StGB a.F.). Die Beratung der Schwangeren über soziale Hilfen und die Beratung über die ärztlich bedeutsamen Gesichtspunkte dürfen auch durch den Arzt erfolgen, der sich zur Indikation äußert; die Beratung über die ärztlich bedeutsamen Gesichtspunkte darf auch der abbrechende Arzt vornehmen. Die Schwangere wird nicht nach den §§ 218b, 219 StGB a.F. bestraft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3&amp;#46; Das Gesetz über ergänzende Maßnahmen zum Fünften Strafrechtsreformgesetz (Strafrechtsreform-Ergänzungsgesetz - StREG) vom 28. August 1975 (BGBl. I S. 2289) verfolgt das Ziel, die Reformbestrebungen des 5. Strafrechtsreformgesetzes durch flankierende sozialpolitische Maßnahmen zu unterstützen (vgl. BTDrucks. 7/376 S. 1).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es beruht auf einem Entwurf der Fraktionen der SPD und FDP (BTDrucks. 7/376), der ein Gesetzesvorhaben der Bundesregierung aus dem Jahre 1972 (BRDrucks. 104/72) wieder aufgenommen hat. Der Entwurf sieht unter anderem vor, daß Versicherte bei einem Schwangerschaftsabbruch durch einen Arzt Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach der Gesetzesbegründung soll der Entwurf die Reformbestrebungen des § 218 StGB ergänzen, der die Notlagen, in denen sich eine Schwangere befinden könne, in zu geringem Maße berücksichtige und damit der Problematik illegaler Abtreibungen nicht gerecht werde. Mit den vorgesehenen Maßnahmen solle auch verhindert werden, daß es zum illegalen Schwangerschaftsabbruch komme; darüber hinaus solle sichergestellt werden, daß Schwangere &quot;in gesetzlich straffrei gestellten Fällen&quot; wegen ihrer wirtschaft&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_217&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_217&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_217&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (217):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;lichen Verhältnisse nicht benachteiligt würden. Weiter heißt es in der Begründung (BTDrucks. a.a.O. S. 5 f.):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Die Beratung und die Behandlung bei einem Schwangerschaftsabbruch sind als Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ausgestaltet, weil auf diese Weise eine sachgerechte Durchführung gesichert wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Durchführung dieser Aufgaben liegt auch wesentlich im Interesse der Allgemeinheit. Die Versichertengemeinschaft soll daher nicht allein die Kosten tragen. Aus diesem Grunde ist eine finanzielle Beteiligung des Bundes vorgesehen.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auf Empfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung nahm der Deutsche Bundestag den Gesetzentwurf mit einigen Änderungen an (Deutscher Bundestag, 7. WP., 88. Sitzung vom 21. März 1974, StenBer. S. 5763 ff.). Diese bestanden im wesentlichen in der Ausdehnung der Leistungen der Krankenversicherung und der Sozialhilfe auch auf die straffrei gestellte Sterilisation durch einen Arzt sowie in der ausdrücklichen Zubilligung des in den Beratungen umstrittenen Anspruchs auf Krankengeld und Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Sterilisation oder Schwangerschaftsabbruchs (vgl. BTDrucks. 7/1753, S. 5 bis 11). Nachdem der Bundesrat seine Zustimmung verweigert hatte, schlug der Vermittlungsausschuß eine Gesetzesfassung vor, die sicherstellen sollte, daß nach einer gesetzlichen Neuregelung der Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs im Anschluß an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Februar 1975 Leistungen nur bei allen vom Gesetzgeber anerkannten Fällen eines &quot;nicht rechtswidrigen&quot; Abbruchs der Schwangerschaft durch einen Arzt zu gewähren seien (BTDrucks. 7/3778 S. 2 f.). Diese Fassung ist Gesetz geworden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Gesetz hat - soweit dies hier von Interesse ist - folgenden Wortlaut:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;IIIa. Sonstige Hilfen&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 200e&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung; zur ärztlichen Beratung gehören auch die erfor-&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_218&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_218&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_218&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (218):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;derliche Untersuchung und die Verordnung von empfängnisregelnden Mitteln.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 200f&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Versicherte haben Anspruch auf Leistungen bei einer nicht rechtswidrigen Sterilisation und bei einem nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft durch einen Arzt. Es werden ärztliche Beratung über die Erhaltung und den Abbruch der Schwangerschaft, ärztliche Untersuchung und Begutachtung zur Feststellung der Voraussetzungen für eine nicht rechtswidrige Sterilisation oder für einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch, ärztliche Behandlung, Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln sowie Krankenhauspflege gewährt. Anspruch auf Krankengeld besteht, wenn Versicherte wegen einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder wegen eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft durch einen Arzt arbeitsunfähig werden, es sei denn, es besteht Anspruch nach § 182 Abs. 1 Nr. 2.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 200g&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die für die Krankenhilfe geltenden Vorschriften gelten für die Leistungsgewährung nach den §§ 200e und 200f entsprechend, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. § 192 Abs. 1 gilt nicht für die Gewährung von Krankengeld bei einer nicht rechtswidrigen Sterilisation und bei einem nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft durch einen Arzt.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4&amp;#46; Die Indikationenregelung, insbesondere der Tatbestand der allgemeinen Notlagenindikation, sowie die Krankenkassenfinanzierung von Schwangerschaftsabbrüchen blieb auch in der Folgezeit rechtlich und politisch umstritten. Die Bayerische Staatsregierung stellte im März 1990 beim Bundesverfassungsgericht einen Antrag auf verfassungsrechtliche Prüfung von Vorschriften über das Beratungs- und Indikationsfeststellungsverfahren sowie über Krankenversicherungsleistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen aufgrund der allgemeinen Notlagenindikation; dieser Antrag (2 BvF 2/90) ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_219&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_219&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_219&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (219):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Herstellung der deutschen Einheit am 3. Oktober 1990 und die damit gestellte Aufgabe, das Recht in den vereinigten Teilen Deutschlands zu vereinheitlichen, gab Reformbestrebungen einen neuen Anstoß.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1&amp;#46; Zunächst blieb es bei unterschiedlichen Regelungen über die Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs in den beiden Teilen Deutschlands. Aufgrund des Einigungsvertrages (EV) vom 31. August 1990 in Verbindung mit dem Einigungsvertragsgesetz vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885; vgl. dort Anlage II, Kapitel III, Sachgebiet C, Abschnitt I Nr. 1) ist in dem Beitrittsgebiet nach § 153 des Strafgesetzbuches der DDR vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 14. Dezember 1988 (GBl. DDR I 1989 S. 33), geändert durch das 6. Strafrechtsänderungsgesetz vom 29. Juni 1990 (GBl. DDR I S. 526), strafbar, wer &quot;entgegen den gesetzlichen Vorschriften&quot; die Schwangerschaft einer Frau unterbricht. Ebenso wird bestraft, wer eine Frau dazu veranlaßt oder sie dabei unterstützt, ihre Schwangerschaft selbst zu unterbrechen oder eine ungesetzliche Schwangerschaftsunterbrechung vornehmen zu lassen. Die nach dem Einigungsvertrag (a.a.O., Anlage II, Kapitel III, Sachgebiet C, Abschnitt I Nr. 4 und 5) fortgeltenden Vorschriften des Gesetzes über die Unterbrechung der Schwangerschaft vom 9. März 1972 (GBl. DDR I S. 89) und der dazu ergangenen Durchführungsbestimmung vom selben Tage (GBl. DDR II S. 149) enthalten eine Fristenregelung. Nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes ist die Schwangere berechtigt, die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach deren Beginn durch einen ärztlichen Eingriff in einer geburtshilflich-gynäkologischen Einrichtung unterbrechen zu lassen. Nach § 2 darf eine Unterbrechung zu einem späteren Zeitpunkt nur vorgenommen werden, wenn zu erwarten ist, daß die Fortdauer der Schwangerschaft das Leben der Frau gefährdet, oder wenn andere schwerwiegende Gründe vorliegen; darüber entscheidet eine Fachärztekommission. Nach § 3 ist die Unterbrechung der Schwangerschaft grundsätzlich unzulässig, wenn sie zu schweren gesundheitsgefährdenden oder lebensbedrohenden Komplikationen führen kann&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_220&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_220&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_220&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (220):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;(Abs. 1) oder wenn seit der letzten Unterbrechung weniger als sechs Monate vergangen sind (Abs. 2). § 4 Abs. 1 stellt die Vorbereitung, Durchführung und Nachbehandlung des zulässigen Schwangerschaftsabbruchs arbeits- und versicherungsrechtlich dem Erkrankungsfall gleich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2&amp;#46; Art. 31 Abs. 4 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 gibt dem gesamtdeutschen Gesetzgeber auf, spätestens bis zum 31. Dezember 1992 eine Regelung zu treffen, die den Schutz des vorgeburtlichen Lebens und die verfassungskonforme Bewältigung von Konfliktsituationen schwangerer Frauen besser gewährleistet, als dies in den beiden Teilen Deutschlands derzeit der Fall ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Im Jahre 1991 brachten deshalb die Fraktion der FDP (BTDrucks. 12/551), die Abgeordneten Christina Schenk u.a. und die Gruppe Bündnis 90/Die Grünen (BTDrucks. 12/696), die Fraktion der SPD (BTDrucks. 12/841), die Abgeordneten Petra Bläss u.a. und die Gruppe PDS/Linke Liste (BTDrucks. 12/898), die Fraktion der CDU/CSU (BTDrucks. 12/1178 &amp;#91;neu&amp;#93;) sowie die Abgeordneten Herbert Werner u.a. (BTDrucks. 12/1179) Gesetzentwürfe ein, die eine für das gesamte Deutschland geltende Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs zum Gegenstand haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Während der Gesetzesberatung kam der Gesetzentwurf der Abgeordneten Inge Wettig-Danielmeier, Uta Würfel u.a. hinzu (BTDrucks. 12/2605, ersetzt durch die BTDrucks. 12/2605 &amp;#91;neu&amp;#93;). Kernpunkt des strafrechtlichen Teils dieses später mit Änderungen angenommenen Entwurfes ist ein grundlegend umgestalteter § 218 StGB sowie eine neugestaltete Beratungsregelung (§ 219 StGB). Danach sollen Schwangerschaftsabbrüche, die durch einen Arzt binnen zwölf Wochen seit der Empfängnis mit Einwilligung der schwangeren Frau vorgenommen werden, vom Straftatbestand des § 218 StGB nicht mehr erfaßt werden, sofern die Frau sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff durch eine anerkannte Beratungsstelle hat beraten lassen. Die bisherigen Tatbestände der kriminologischen Indikation und der allgemeinen Notlagenindikation sollen entfallen und nur noch die medizinische und die embryopathische Indikation als Rechtfertigungsgründe erhalten bleiben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der Begründung wird hervorgehoben, daß angesichts der Be&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_221&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_221&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_221&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (221):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;deutung des Rechtsguts des werdenden Lebens und dessen verfassungsrechtlicher Gewährleistung ein strafrechtlicher Schutz unverzichtbar sei. Die Erfahrungen mit der 1976 eingeführten Indikationenregelung hätten jedoch gezeigt, daß es nicht möglich sei, hinreichend konkrete, ärztlich und gerichtlich nachprüfbare Kriterien für das Vorliegen einer Notlage zu normieren, die einen Abbruch rechtfertigten. Letztlich könne nur die schwangere Frau selbst die Konfliktlage beurteilen, in der sie sich befinde. Es gelte deshalb eine Regelung zu finden, die sowohl dem hohen Wert des ungeborenen Lebens als auch der Eigenverantwortlichkeit der Frau Rechnung trage. Mit seinem Urteil vom 25. Februar 1975 habe das Bundesverfassungsgericht nicht jede Fristenlösung für verfassungswidrig erklärt. In welchem Maße das Strafrecht zum Schutz des ungeborenen Lebens eingesetzt werden müsse, hänge davon ab, ob andere Regelungen vorhanden seien, durch die ein tatsächlicher Schutz werdenden Lebens gewährleistet werde. Voraussetzung für die verfassungskonforme Ausgestaltung der im Entwurf vorgesehenen Änderungen des Strafrechts sei danach zum einen, daß der Staat in ausreichendem Maße sozialpolitische Mittel zur Verfügung stelle, um auf diese Weise das vorgeburtliche Leben zu schützen. Diesem Erfordernis dienten die vorgeschlagenen sozialpolitischen Maßnahmen. Zum anderen müsse sichergestellt werden, daß die Frau ihre verantwortliche Gewissensentscheidung über einen Schwangerschaftsabbruch nicht losgelöst von der durch die Verfassung vorgegebenen Grundentscheidung für den Schutz des vorgeburtlichen Lebens treffe. Dies werde verfahrensmäßig durch die verpflichtende Beratung gewährleistet, durch die der Frau Rat und Hilfe in ihrem Konflikt angeboten sowie ausreichende Informationen über staatliche Hilfen als Grundlage für eine gründliche Reflexion ihrer Situation zuteil würden. Hierbei werde die Überlegung umgesetzt, daß die Bereitschaft zu einer Entscheidung für das werdende Leben am größten sei, wenn die Frau sich nicht dem Urteil anderer Stellen unterwerfen müsse, sondern nach qualifizierter Beratung und sorgfältiger Überlegung die Entscheidung über die Fortsetzung der Schwangerschaft selbst treffen könne. Die Entscheidungsfreiheit der Frau lasse das werdende Leben nicht schutzlos. Auf diese Weise&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_222&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_222&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_222&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (222):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;könne sich die Chance realisieren, daß die Frau - ohne in der Beratung bevormundet zu werden - die ihr angebotenen Hilfen in ihrer Konfliktlage annehme und sich für das Kind entscheide. Da der für ein solches Beratungsgespräch vorauszusetzende verantwortungsvolle Kontakt zwischen schwangerer Frau und Beraterin oder Berater nicht erzwingbar sei, würden der Frau keine Darlegungspflicht und kein Rechtfertigungszwang auferlegt. Auf ihren Wunsch erhalte sie jedoch individuelle Lösungsvorschläge zur Bewältigung ihrer Konfliktlage. Die Beratung solle eine vertrauensvolle Atmosphäre zwischen Beraterin oder Berater und schwangerer Frau herstellen, damit die schwangere Frau offen sei, andere Konfliktlösungen als den Schwangerschaftsabbruch zu erwägen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Entwurf übernimmt ferner die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über Krankenkassenleistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen als §§ 24a, 24b in das Fünfte Buch des Sozialgesetzbuchs. Dazu heißt es in der Begründung (vgl. BTDrucks. 12/2605 &amp;#91;neu&amp;#93;, S. 20):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;§ 24b entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 200 f. RVO. ... Erfaßt werden auch Schwangerschaftsabbrüche, die nach Beratung innerhalb der ersten 12 Wochen nach der Empfängnis durchgeführt werden, da Artikel 11 in § 218 Absatz 5 StGB den Straftatbestand des Schwangerschaftsabbruchs ausschließt. Es ist daher gesichert, daß hinsichtlich der Kostenübernahme keine Änderung gegenüber der derzeitigen Rechtslage eintritt.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die im Entwurf ebenfalls enthaltene Änderung des Art. 4 des 5. StrRG (Wegfall der Bundesstatistik über Schwangerschaftsabbrüche, Sicherstellung eines flächendeckenden Netzes von Abbrucheinrichtungen) wird wie folgt begründet (BTDrucks. 12/2605 &amp;#91;neu&amp;#93;, S. 23):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Für den bisherigen Artikel 4 besteht kein Bedarf. Der neue Artikel 4 verpflichtet die Länder, ein ausreichendes Angebot an Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen zur Verfügung zu stellen. Dies gilt sowohl für ambulante als auch für stationäre Einrichtungen. Damit wird ausgeschlossen, daß die Zulassung ambulanter Einrichtungen zum Schwangerschaftsabbruch generell verweigert wird.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_223&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_223&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_223&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (223):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;b) Der Sonderausschuß &quot;Schutz des ungeborenen Lebens&quot; beriet die ersten sechs Gesetzentwürfe in 17 Sitzungen, den Gesetzentwurf in der BTDrucks. 12/2605 (neu) in drei Sitzungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Am 13., 14. und 15. November 1991 sowie am 4. und 6. Dezember 1991 fand vor dem Ausschuß eine öffentliche Anhörung zu den Fragen der Beratung, der Prävention und Sexualerziehung und zu den verfassungs-, straf- und arztrechtlichen Fragen statt (vgl. &quot;Zur Sache, Themen parlamentarischer Beratung&quot;, herausgegeben vom Deutschen Bundestag, Band 1/92, S. 9 bis 1027).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei der Überarbeitung der Gesetzentwürfe wich der Ausschuß von der allgemeinen Übung ab: Im Blick darauf, daß die Entwürfe in entscheidenden Punkten miteinander unvereinbare Regelungen enthielten, wurden die Einzelfragen zwar gemeinsam beraten, die Entscheidung über sie und damit über etwaige Änderungen sowie die Endfassung des jeweiligen Gesetzentwurfes ausschließlich seinen im Ausschuß vertretenen Befürwortern und Unterzeichnern überlassen. Eine Schlußabstimmung über die einzelnen Vorlagen fand nicht statt. Der Ausschuß kam einstimmig überein, die Entscheidung über die künftige Regelung der mit ungewollten Schwangerschaften zusammenhängenden Fragen von der Gesamtheit der Mitglieder des Bundestages ohne Vorgabe durch den Ausschuß treffen zu lassen. Dies sei als Empfehlung zu verstehen, der Bundestag möge die Gesetzentwürfe in der Fassung, die sie im Ausschuß erhalten hätten, in zweiter Beratung behandeln und darüber abstimmen (vgl. Empfehlung und Bericht des Sonderausschusses &quot;Schutz des ungeborenen Lebens&quot;, BTDrucks. 12/2875, S. 111).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Bei der namentlichen Abstimmung in der zweiten Beratung des Deutschen Bundestages erhielt der Entwurf der Abgeordneten Inge Wettig-Danielmeier, Uta Würfel u.a. (BTDrucks. 12/2605&amp;#91;neu&amp;#93;) in der Ausschußfassung (vgl. dazu Empfehlung und Bericht des Sonderausschusses &quot;Schutz des ungeborenen Lebens&quot;, BTDrucks. 12/2875, S. 85 ff., insbesondere 99 ff.) die Mehrheit (Deutscher Bundestag, 12. WP., 99. Sitzung vom 25. Juni 1992, StenBer. S. 8374). Bei der namentlichen Schlußabstimmung über diesen Entwurf in der dritten Beratung stimmten von 657 Abgeordneten 357 mit Ja und 284 mit Nein. 16 Abgeordnete enthielten sich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_224&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_224&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_224&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (224):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;der Stimme (Deutscher Bundestag, 12. WP., 99. Sitzung vom 25. Juni 1992, StenBer. S. 8377).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesrat stimmte dem Gesetzesbeschluß des Deutschen Bundestages gemäß Art. 84 Abs. 1 GG gegen die Stimmen Bayerns und bei Enthaltung Baden-Württembergs, Mecklenburg-Vorpommerns und Thüringens zu (Bundesrat, 645. Sitzung vom 10. Juli 1992, StenBer. S. 375). Der Bundesrat nahm ferner eine Entschließung des Landes Hessen an (vgl. BRDrucks. 451/3/92), in der gefordert wird, die Kosten der sozialen Begleitmaßnahmen auf alle Ebenen angemessen zu verteilen, insbesondere im Wege der Erhöhung des Anteils der Länder an der Umsatzsteuer zu Lasten des Bundes.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3&amp;#46; Dieses Gesetz vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398) trägt die Überschrift &quot;Gesetz zum Schutz des vorgeburtlichen/werdenden Lebens, zur Förderung einer kinderfreundlicheren Gesellschaft, für Hilfen im Schwangerschaftskonflikt und zur Regelung des Schwangerschaftsabbruchs (Schwangeren- und Familienhilfegesetz)&quot;- im folgenden: SFHG -; es hat im wesentlichen folgenden Inhalt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Art. 1 SFHG (&quot;Gesetz über Aufklärung, Verhütung, Familienplanung und Beratung&quot;) verpflichtet die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zur Erstellung von Konzepten und zur Verbreitung von Materialien zur Sexualaufklärung (§ 1) und schafft einen Rechtsanspruch auf Beratung (§ 2) durch anerkannte Beratungsstellen (§ 3). Geschuldet werden Informationen u.a. über Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung, familienfördernde Leistungen und Hilfen für Kinder und Familien, soziale und wirtschaftliche Hilfen für Schwangere, die Methoden zur Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs und die damit verbundenen Risiken sowie Lösungsmöglichkeiten für psychosoziale Konflikte im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft. Die Schwangere ist darüber hinaus bei der Geltendmachung von Ansprüchen sowie bei der Wohnungssuche, bei der Suche nach einer Betreuungsmöglichkeit für das Kind und bei der Fortsetzung ihrer Ausbildung zu unterstützen. Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, daß den Beratungsstellen für je 40.000 Einwohner mindestens ein Berater zur Verfügung steht. Die Beratungsstellen haben Anspruch auf eine&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_225&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_225&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_225&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (225):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;angemessene öffentliche Förderung der Personal- und Sachkosten (§ 4).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die durch Art. 2 des Gesetzes neu eingefügten §§ 24a, 24b des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) ersetzen die bisherigen §§ 200e, 200f und 200g RVO. Nach § 24a SGB V haben Versicherte Anspruch auf ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung, Versicherte bis zum 20. Lebensjahr darüber hinaus auch auf Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln, soweit sie ärztlich verordnet werden. In § 24b SGB V wird den Versicherten ein Anspruch auf Leistungen bei einem nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft durch einen Arzt gewährt, wenn dieser in einer hierfür vorgesehenen Einrichtung vorgenommen wird. Diese Vorschrift lautet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Versicherte haben Anspruch auf Leistungen bei einer nicht rechtswidrigen Sterilisation und bei einem nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft durch einen Arzt. Der Anspruch auf Leistungen bei einem nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch besteht nur, wenn dieser in einem Krankenhaus oder einer sonstigen hierfür vorgesehenen Einrichtung im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts vorgenommen wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Es werden ärztliche Beratung über die Erhaltung und den Abbruch der Schwangerschaft, ärztliche Untersuchung und Begutachtung zur Feststellung der Voraussetzungen für eine nicht rechtswidrige Sterilisation oder für einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch, ärztliche Behandlung, Versorgung mit Arznei-, Verbands- und Heilmitteln sowie Krankenhauspflege gewährt. Anspruch auf Krankengeld besteht, wenn Versicherte wegen einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder wegen eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft durch einen Arzt arbeitsunfähig werden, es sei denn, es besteht ein Anspruch nach § 44 Abs. 1.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Kinder- und Jugendhilfegesetz wird dahin ergänzt (Art. 5 SFHG), daß ein Kind vom vollendeten dritten Lebensjahr an &quot;nach Maßgabe des Landesrechts&quot; Anspruch auf Besuch eines Kindergartens hat; vom 1. Januar 1996 an besteht dieser Anspruch ohne Einschränkung. Ferner sind ab diesem Zeitpunkt für Kinder unter&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_226&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_226&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_226&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (226):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;drei Jahren und für Kinder im schulpflichtigen Alter nach Bedarf Plätze in Tageseinrichtungen und Tagespflegeplätze vorzuhalten. Die beschlossenen Änderungen des Bundessozialhilfegesetzes (Art. 8 SFHG) betreffen Verbesserungen bei der Anerkennung des Mehrbedarfs von werdenden Müttern und alleinerziehenden Personen sowie eine Ausdehnung des Regreßverbots für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Hilfeempfängerin, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. Weitere Änderungen aus dem Bereich sozialer Hilfen betreffen u.a. das Arbeitsförderungsgesetz (Art. 6 SFHG), das Berufsbildungsgesetz (Art. 7 SFHG), das Zweite Wohnungsbaugesetz (Art. 9 SFHG), das Wohnungsbindungsgesetz (Art. 10 SFHG) sowie das Belegungsrechtsgesetz (Art. 11 SFHG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Art. 13 Nr. 1 des Gesetzes ersetzt die §§ 218 bis 219d des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945, 1160) durch neue §§ 218 bis 219b (im folgenden: §§ 218 ff. StGB n.F.), die - soweit sie in diesem Verfahren von Interesse sind - folgenden Wortlaut haben:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Schwangerschaftsabbruch&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren Wirkung vor Abschluß der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1&amp;#46; gegen den Willen der Schwangeren handelt oder&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2&amp;#46; leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung der Schwangeren verursacht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(4) Der Versuch ist strafbar. Die Schwangere wird nicht wegen Versuchs bestraft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Der Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1&amp;#46; die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 3 Satz 2 nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen (Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage),&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2&amp;#46; der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wird und&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3&amp;#46; seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn nach ärztlicher Erkenntnis der Abbruch notwendig ist, um eine Gefahr für das Leben der Schwangeren oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung ihres körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes abzuwenden, sofern diese Gefahr nicht auf andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten auch als erfüllt, wenn nach ärztlicher Erkenntnis dringende Gründe für die Annahme sprechen, daß das Kind infolge einer Erbanlage oder schädlicher Einflüsse vor der Geburt an einer nicht behebbaren Schädigung seines Gesundheitszustandes leiden würde, die so schwer wiegt, daß von der Schwangeren die Fortsetzung der Schwangerschaft nicht verlangt werden kann. Dies gilt nur, wenn die Schwangere dem Arzt durch eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 3 Satz 2 nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen, und wenn seit der Empfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig Wochen verstrichen sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(4) Die Schwangere ist nicht nach § 218 strafbar, wenn der Schwangerschaftsabbruch nach Beratung (§ 219) von einem Arzt vorgenommen worden ist und seit der Empfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig Wochen verstrichen sind. Das Gericht kann von Strafe nach § 218 absehen, wenn die Schwangere sich zur Zeit des Eingriffs in besonderer Bedrängnis befunden hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 218b Schwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Feststellung; unrichtige ärztliche Feststellung&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Wer in Fällen des § 218a Abs. 2 oder 3 eine Schwangerschaft abbricht, ohne daß ihm die schriftliche Feststellung eines Arztes, der nicht selbst den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, darüber vorgelegen hat, ob die Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 oder 3 Satz 1 gegeben (2) Ein Arzt darf Feststellungen nach § 218a Abs. 2 oder 3 Satz 1 nicht treffen, wenn ihm die zuständige Stelle dies untersagt hat, weil er wegen einer rechtswidrigen Tat nach Absatz 1, den §§ 218, 219a oder 219b oder wegen einer anderen rechtswidrigen Tat, die er im Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch begangen hat, rechtskräftig verurteilt worden ist. Die zuständige Stelle kann einem Arzt vorläufig untersagen, Feststellungen nach § 218a Abs. 2 und 3 Satz 1 zu treffen, wenn gegen ihn wegen des Verdachts einer der in Satz 1 bezeichneten rechtswidrigen Taten das Hauptverfahren eröffnet worden ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 219 Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Die Beratung dient dem Lebensschutz durch Rat und Hilfe für die Schwangere unter Anerkennung des hohen Wertes des vorgeburtlichen Lebens und der Eigenverantwortung der Frau. Die Beratung soll dazu beitragen, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft bestehende Not- und Konfliktlage zu bewältigen. Sie soll die Schwangere in die Lage versetzen, eine verantwortungsbewußte eigene Gewissensentscheidung zu treffen. Aufgabe der Beratung ist die umfassende medizinische, soziale und juristische Information der Schwangeren. Die Beratung umfaßt die Darlegung der Rechtsansprüche von Mutter und Kind und der möglichen praktischen Hilfen, insbesondere solcher, die die Fortsetzung der Schwangerschaft und die Lage von Mutter und Kind erleichtern. Die Beratung trägt auch zur Vermeidung künftiger ungewollter Schwangerschaften bei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Die Beratung hat durch eine auf Grund Gesetzes anerkannte Beratungsstelle zu erfolgen. Der Arzt, der den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, ist als Berater ausgeschlossen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) Die Beratung wird nicht protokolliert und ist auf Wunsch der Schwangeren anonym durchzuführen. Die Beratungsstelle hat über die Tatsache, daß eine Beratung gemäß Absatz 1 stattgefunden hat und die Frau damit die Informationen für ihre Entscheidungsfindung erhalten hat, sofort eine mit Datum versehene Bescheinigung auszustellen.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_229&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_229&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_229&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (229):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;Art. 14 SFHG ändert einige Vorschriften der Strafprozeßordnung (StPO) und ergänzt insbesondere den § 108 StPO, der die Beschlagnahme von sogenannten Zufallsfunden betrifft, um ein Verwertungsverbot: Bei einem Arzt gefundene Gegenstände, die den Schwangerschaftsabbruch einer Patientin betreffen, dürfen in einem Strafverfahren gegen die Patientin wegen einer Straftat nach § 218 StGB nicht verwertet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Zwei weitere Änderungen in Art. 15 SFHG betreffen das Fünfte Gesetz zur Reform des Strafrechts (5. StrRG) vom 18. Juni 1974 (BGBl. I S. 1297): Die Neufassung des Art. 3 Abs. 1 beseitigt - jedenfalls dem Wortlaut nach - das durch Art. 3 Abs. 1 des Fünfzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes eingeführte Erfordernis einer behördlichen Zulassung für Einrichtungen außerhalb von Krankenhäusern, in denen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden (Satz 1), und bestimmt, daß der Schwangerschaftsabbruch zum frühest möglichen Zeitpunkt vorgenommen werden soll (Satz 2). Art. 4 n.F. betrifft nunmehr Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen und läßt damit das in Art. 4 geregelte Erfordernis einer Bundesstatistik entfallen. Die Vorschrift lautet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Einrichtung zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die zuständige oberste Landesbehörde stellt ein ausreichendes und flächendeckendes Angebot sowohl ambulanter als auch stationärer Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen sicher.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die frühere Fassung hatte folgenden Wortlaut:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bundesstatistik&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Über die unter den Voraussetzungen des § 218a des Strafgesetzbuchs vorgenommenen Schwangerschaftsabbrüche wird beim Statistischen Bundesamt eine Bundesstatistik geführt. Wer als Arzt einen solchen Schwangerschaftsabbruch ausgeführt hat, hat dies bis zum Ende des laufenden Kalendervierteljahres mit Angaben über&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1&amp;#46; den Grund des Schwangerschaftsabbruchs,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2&amp;#46; den Familienstand und das Alter der Schwangeren sowie die Zahl der von ihr versorgten Kinder,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_230&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_230&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_230&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (230):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;3&amp;#46; die Zahl der vorangegangenen Schwangerschaften und deren Beendigung,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4&amp;#46; die Dauer der abgebrochenen Schwangerschaft,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5&amp;#46; die Art des Eingriffs und beobachtete Komplikationen,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;6&amp;#46; den Ort der Vornahme des Eingriffs und im Fall eines Krankenhausaufenthalts dessen Dauer sowie&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;7&amp;#46; gegebenenfalls den fremden Staat, in dem die Schwangere ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, dem Statistischen Bundesamt anzuzeigen; der Name der Schwangeren darf dabei nicht angegeben werden.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Schließlich hebt Art. 16 SFHG die aufgrund des Einigungsvertrages fortgeltenden Bestimmungen des Rechts der DDR über den Schwangerschaftsabbruch auf.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit Urteil vom 4. August 1992 (BVerfGE 86, 390) ordnete das Bundesverfassungsgericht aufgrund von Anträgen der Bayerischen Staatsregierung sowie von 248 Abgeordneten des Deutschen Bundestages gemäß § 32 BVerfGG u.a. an, daß Art. 13 Nr. 1 und Art. 16 des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398) einstweilen nicht in Kraft treten und die in Art. 4 (Bundesstatistik) des Fünften Strafrechtsreformgesetzes vom 18. Juni 1974 (BGBl. I S. 1297), geändert durch Art. 3 und Art. 4 des Gesetzes vom 18. Mai 1976 (BGBl. I S. 1213) getroffenen Regelungen einstweilen in Kraft bleiben und auch in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet anzuwenden sind (vgl. BVerfGE 86, 390 ff.; BGBl. 1992 I S. 1585). Die einstweilige Anordnung wurde durch Beschluß vom 25. Januar 1993 wiederholt (BVerfGE 88, 83 = BGBl. I S. 270).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;strong&gt;B. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bayerische Staatsregierung hat im Verfahren 2 BvF 2/90 gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6 BVerfGG die verfassungsgerichtliche Überprüfung der Vorschriften in § 218b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 219 Abs. 1 Satz 1 StGB in der Fassung des 15. Strafrechtsänderungsgesetzes und der §§ 200f, 200g RVO bean&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_231&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_231&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_231&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (231):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;tragt, soweit diese Vorschriften Schwangerschaftsabbrüche aufgrund der allgemeinen Notlagenindikation (§ 218a Abs. 2 Nr. 3 StGB in der Fassung des 15. Strafrechtsänderungsgesetzes) betreffen. Sie macht geltend, die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung seien im angegebenen Umfang nichtig; für die angegriffenen Bestimmungen des Strafgesetzbuches müsse der Gesetzgeber binnen angemessener Frist eine Neuregelung treffen, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1&amp;#46; Die Vorschriften der §§ 218b, 219 Abs. 1 StGB a.F. stellten keinen ausreichenden Ausgleich dafür dar, daß der Schwangerschaftsabbruch bei bestimmten Indikationen nicht mit Strafe bedroht werde. Sie genügten - wie die Antragstellerin näher darlegt - weder in ihrer Summe noch im Detail den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen wirksamen Schutz des ungeborenen Lebens, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 25. Februar 1975 formuliert habe. Die Vorschriften ermöglichten in Verbindung mit der unscharfen Formulierung der Notlagenindikation bei Einhaltung gewisser Formalitäten Straflosigkeit wie im Falle einer Fristenlösung. Als &quot;allgemeine Notlage&quot; werde auf der Grundlage dieses Konzepts in der Praxis alles anerkannt, was gegen die Bedürfnisse und Lebensperspektiven der Frau gerichtet sei und sie gefährde. Es liege in der Konsequenz dieses Konzepts, daß die Frau letztlich selbst einzuschätzen habe, ob sie sich auf eine Indikation berufen könne.Die Indikationsfeststellung werde auf diese Weise zum Gegenstand eines vermeintlichen Rechtsanspruchs der Frau, der sich in einem Anspruch auf Entlastung vom finanziellen Aufwand des Abbruchs fortsetze. Die Beratung erfolge dabei nur &quot;pro forma&quot; und gelte schwerpunktmäßig der Vermittlung indikationsfeststellender und abbruchbereiter Ärzte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vorschriften seien daher mit dem durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz des ungeborenen Lebens unvereinbar. Da ihre Nichtigkeit oder Unanwendbarkeit aber selbst die ihnen zukommende begrenzte Schutzwirkung für das werdende Leben beseitigte, seien sie indes ungeachtet ihrer Verfassungswidrigkeit bis zu der gebotenen Neuregelung für weiterhin anwendbar zu erklären. Die Verpflichtung des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_232&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_232&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_232&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (232):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;Gesetzgebers, binnen angemessener Frist eine Nachbesserung vorzunehmen, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge, ergebe sich aus der grundgesetzlichen Schutzpflicht für das ungeborene Leben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2&amp;#46; Die §§ 200f, 200g RVO seien aus kompetenzrechtlichen und materiellen Gründen verfassungswidrig und nichtig, soweit sie Versicherten einen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaftsabbrüchen gewähren, die nach § 218a Abs. 2 Nr. 3 StGB a.F. (Notlagenindikation) nicht strafbar sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes lasse sich nicht aus Art. 74 Nr. 12 GG (&quot;Sozialversicherung&quot;) herleiten. Die soziale Krankenversicherung diene der Absicherung gegen Krankheit und verwandte Risiken durch Zusammenschluß und Beitragszahlung gleichartig Bedrohter. In den Fällen der sogenannten Notlagenindikation sei der Schutz vor Mutterschaft kein typisches vorsorgefähiges Risiko, das von der Versichertengemeinschaft zu tragen sei. Mutterschaft sei keine Krankheit; ein Schwangerschaftsabbruch, der nach § 218a Abs. 2 Nr. 3 StGB a.F. indiziert sei, werde auch nicht als Heileingriff bewertet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Gesetzgebungszuständigkeit ergebe sich auch nicht aus Art. 74 Nr. 7 GG (&quot;öffentliche Fürsorge&quot;). Der Erwägung, daß Schwangere bei nicht mit Strafe bedrohten Schwangerschaftsabbrüchen nicht wegen ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse benachteiligt werden dürften, könne der Gesetzgeber aufgrund des Art. 74 Nr. 7 GG nur im Sozialhilferecht Rechnung tragen (vgl. § 37a BSHG). Er könne aber aufgrund dieser Erwägung nicht allgemeine Leistungsansprüche in der gesetzlichen Krankenversicherung begründen, die die individuelle Leistungsfähigkeit der Versicherten nicht berücksichtigten, und die dadurch entstehenden versicherungsfremden Lasten auf alle Beitragszahler verteilen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die Vorschriften der §§ 200f, 200g RVO seien auch materiell verfassungswidrig. Die Schutzpflicht für das ungeborene Leben gebiete den Staatsorganen, sich in allen Bereichen der Rechtsordnung schützend und fördernd vor dieses Leben zu stellen. Dagegen verstießen die angegriffenen Bestimmungen: Das Grundgesetz ver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_233&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_233&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_233&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (233):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;wehre es dem Gesetzgeber zwar nicht, Schwangerschaftsabbrüche aufgrund einer allgemeinen Notlagenindikation nicht mit Strafe zu bedrohen. Er sei jedoch gehindert, für diesen Fall Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vorzusehen und dadurch zur Vernichtung des zu schützenden Rechtsgutes Hilfe zu leisten. Der Staat setze damit seine sozialpolitischen Mittel nicht für, sondern gegen das werdende Leben ein. Die Kassenleistungen bildeten zudem einen Anreiz für die ausufernde Anwendung des Tatbestandes der allgemeinen Notlagenindikation. Die Hemmschwelle gegenüber Schwangerschaftsabbrüchen werde ganz allgemein gesenkt, indem der Schwangerschaftsabbruch im &quot;sozialen Netz&quot; aufgefangen werde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 25. Februar 1975 ausgesprochen, daß die Mißbilligung des Schwangerschaftsabbruchs in der Rechtsordnung klar zum Ausdruck kommen müsse. Es sei der falsche Eindruck zu vermeiden, es handle sich beim Schwangerschaftsabbruch um den gleichen sozialen Vorgang wie etwa einen Gang zum Arzt zwecks Heilung einer Krankheit oder gar um eine rechtlich irrelevante Alternative zur Empfängnisverhütung. Gerade dieses Mißverständnis förderten die angegriffenen Vorschriften. Die Indikationstatbestände nach § 218a StGB a.F. in Verbindung mit der gesetzlichen Einräumung eines Anspruchs auf Kassenleistungen erweckten den Eindruck, als sei die Abtreibung Gegenstand eines sozialen Anspruchs. Hier liege eine wesentliche Ursache für den vielfach beklagten Verlust des rechtsethischen Bewußtseins für die Schutzbedürftigkeit des ungeborenen Lebens.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Schließlich seien die angegriffenen Vorschriften der Reichsversicherungsordnung auch deshalb verfassungswidrig, weil nicht sichergestellt sei, daß die Kassenleistungen nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen in Anspruch genommen würden; sie enthielten keinerlei Ansatz für eine Mißbrauchsabwehr. Die Krankenkassen seien nicht verpflichtet, ihre Leistungen vom Nachweis der Indikationsvoraussetzungen durch ein begründetes ärztliches Votum abhängig zu machen. Das geltende Recht schreibe auch nicht vor, daß der Arzt seine Leistungen bei einem Schwangerschaftsab&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_234&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_234&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_234&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (234):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;bruch nur abrechnen dürfe, wenn er seine Meldepflicht gemäß Art. 4 des 5. StrRG in Verbindung mit Art. 3 Nr. 2 des 15. StÄG erfüllt habe. Eine solche Koppelung könnte den Arzt zu einer gesetzestreueren Handhabung des § 218a Abs. 1 und 2 StGB a.F. bewegen und die Aufsichtsbehörden der Länder in die Lage versetzen, mit rechtsaufsichtlichen Mitteln auf deren Einhaltung hinzuwirken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1&amp;#46; Die Bundesregierung und die Landesregierungen von Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland und Schleswig-Holstein halten den Antrag bezüglich der Beratung und Indikationsfeststellung für unbegründet; die Landesregierungen sehen ihn überdies als durch den Einigungsvertrag überholt an. Das Grundkonzept des Fünfzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes sei vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 25. Februar 1975 gebilligt worden. Im vorliegenden Verfahren - so führt die Bundesregierung aus - gehe es allein um die Frage, ob der Gesetzgeber Rechtsänderungen vornehmen müsse, um die Umsetzung seiner verfassungsrechtlich unbedenklichen Bewertung von Schwangerschaftsabbrüchen in der Rechtswirklichkeit zu verbessern. Er könne jedoch von Verfassungs wegen nicht auf bestimmte Details der Beratungsregelung festgelegt sein, wenn eine andere - auch die bestehende - Regelung nach seiner Einschätzung ebenfalls geeignet sei, dem Schutz des ungeborenen Lebens zu dienen. Die Wahl eines bestimmten Konzepts sei insoweit verfassungsrechtlich nicht vorgegeben. Die Kritik der Antragstellerin betreffe Detailregelungen, die in den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fielen. Nach Ansicht der Landesregierungen trifft auch der Vorwurf der Antragstellerin nicht zu, das geltende Recht sei im Blick auf die Generalprävention ineffizient. Es trage im Gegenteil zur Bildung des Rechtsbewußtseins der Bevölkerung bei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die von der Antragstellerin angegriffenen Vorschriften der Reichsversicherungsordnung seien gleichfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dem Bund stehe für die §§ 200f, 200g RVO&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_235&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_235&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_235&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (235):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;die Gesetzgebungskompetenz zu; sie unterfielen als &quot;sonstige Hilfen&quot; im Sinne der §§ 200e ff. RVO dem Kompetenzbereich der &quot;Sozialversicherung&quot; nach Art. 74 Nr. 12 GG. Der Begriff der Sozialversicherung sei ein weitgefaßter verfassungsrechtlicher Gattungsbegriff, der für neue Lebenssachverhalte und neue Sozialleistungen offen sei, wenn diese in ihren wesentlichen Strukturelementen, insbesondere in der organisatorischen Durchführung und hinsichtlich der abzudeckenden Risiken, dem Bild entsprächen, das durch die klassische Sozialversicherung geprägt sei. Die Gewährung der Leistungen nach §§ 200f, 200gRVO sei nicht nur an einen Träger der klassischen Sozialversicherung angelehnt, sondern in dessen Leistungsgewährung integriert. Die Leistungen wiesen auch inhaltliche Strukturelemente der Sozialversicherung auf. Sie hätten - so die Bundesregierung - vor allem auch den gesundheitlichen Schutz versicherter Frauen zum Ziel, die einen von der Rechtsordnung nicht mißbilligten Schwangerschaftsabbruch durchführen ließen. Die umfassenden Kassenleistungen sollten gewährleisten, daß aus medizinischer Sicht alles Erforderliche getan werde, um gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Gesundheitsschäden vorzubeugen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die §§ 200f, 200g RVO verstießen auch nicht gegen das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Für einen kausalen Zusammenhang zwischen dieser Regelung und den Abbruchzahlen gebe es keine tatsächlichen Anhaltspunkte. Im Gegenteil spreche alles dafür, daß keine Frau die schwerwiegende Entscheidung über den Abbruch einer Schwangerschaft von einer Kostenlast von etwa 300 bis 1.500 DM abhängig machen würde. Einen &quot;Anreiz&quot; zum oder eine &quot;Prämierung&quot; des Schwangerschaftsabbruchs stellten die Leistungen der Krankenkasse nicht dar. Die Leistungen prämierten nicht den Schwangerschaftsabbruch, sondern das Sich-Einlassen der Frau auf das Verfahren der Beratung und Indikationsfeststellung und dienten damit dem Schutz des ungeborenen Lebens. Im übrigen dürfe die gesetzliche Krankenversicherung nur dann Leistungen erbringen, wenn der Abbruch nicht rechtswidrig sei. Die sozialversicherungsrechtlichen Normen enthielten keine eigene rechtliche Bewertung von Schwangerschafts&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_236&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_236&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_236&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (236):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;abbrüchen, für die verfassungsrechtlich auch kein Anlaß bestehe; sie stellten sich lediglich als akzessorische Folgeregelungen zu den strafrechtlichen Bestimmungen dar. Der von der Antragstellerin behauptete Mißbrauch der §§ 200f, 200g RVO zur Finanzierung gesetzwidriger Abbrüche stelle dieses Ergebnis nicht in Frage. In einem Normenkontrollverfahren könne es nur um mögliche Versäumnisse des Gesetzgebers, nicht aber um solche von Verwaltung und Justiz gehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zur Beratungspraxis haben die Landesregierungen das Ergebnis einer aufgrund eines gemeinsam erarbeiteten Fragebogens durchgeführten Umfrage bei den Beratungsstellen in den Ländern Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland und Schleswig- Holstein mitgeteilt sowie einen Erfahrungsbericht über den Vollzug des § 218b StGB a.F. im Lande Bremen in den Jahren 1987 und 1988 vorgelegt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2&amp;#46; Nach Auffassung der Landesregierung von Baden-Württemberg entspricht die Rechtslage beim Beratungs- und Indikationsfeststellungsverfahren nicht den im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Februar 1975 gestellten Anforderungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Staat könne seine Verpflichtung, das sich entwickelnde Leben in Schutz zu nehmen, nur dann wirksam erfüllen, wenn er bundeseinheitlich verbindliche Maßstäbe für Beratung und Indikation setze und die bestehende Rechtszersplitterung in den Ländern beseitige. Die §§ 218b, 219 StGB a.F. regelten das Beratungs- und Indikationsfeststellungsverfahren sowie den Inhalt der Beratung nur lückenhaft und ungenau. So nähmen einige Träger solcher Einrichtungen für sich in Anspruch, die Beratung &quot;wertneutral&quot; führen zu dürfen. Außerdem ließen die geltenden Bestimmungen Vorkehrungen dagegen vermissen, daß die im Interesse eines wirksamen Lebensschutzes unumgängliche Eigenständigkeit von Beratung und Indikation gewahrt bleibe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3&amp;#46; Die Landesregierungen von Rheinland-Pfalz und Thüringen beschränken sich in ihren Äußerungen im wesentlichen darauf, zur Beratungspraxis in ihrem Land Stellung zu nehmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4&amp;#46; Von den obersten Gerichtshöfen des Bundes haben der Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, das Bundesarbeits&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_237&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_237&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_237&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (237):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;gericht und das Bundessozialgericht Stellungnahmen einzelner Senate übermittelt. Von den angehörten Beratungsstellen oder deren Trägern, Versicherungsträgern und sonstigen Stellen haben sich geäußert: Sozialdienst katholischer Frauen - Zentrale e.V., Deutscher Caritasverband e.V., Diakonisches Werk der EKD in Deutschland e.V., Pro Familia Deutsche Gesellschaft für Sexualberatung und Familienplanung e.V., Arbeiterwohlfahrt - Bundesverband e.V., Deutsche Arbeitsgemeinschaft für Jugend und Eheberatung e.V., Ulmer Beratungsstelle für Problemschwangerschaften e.V., Hannoversche Arbeitsgemeinschaft für Jugend und Eheberatung e.V., Soziale Beratungsstelle der Landeshauptstadt Stuttgart für werdende Mütter, Sozialmedizinische Familienberatung in Düsseldorf, AOK-Bundesverband, Bundesärztekammer und Deutscher Ärztinnenbund e.V.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;strong&gt;C. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bayerische Staatsregierung (2 BvF 4/92) und 249 Mitglieder des Deutschen Bundestages (2 BvF 5/92) haben gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6 BVerfGG den Antrag auf verfassungsrechtliche Überprüfung der Art. 13 Nr. 1 und 15 Nr. 2 SFHG gestellt. Sie halten die in Art. 13 Nr. 1 geregelte Neufassung des § 218a Abs. 1 StGB und des § 219 StGB (Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage) sowie die in Art. 15 Nr. 2 vorgesehene Aufhebung des Art. 4 des 5. StrRG (Bundesstatistik) für unvereinbar mit dem Grundgesetz, weil diese Vorschriften gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verstießen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bayerische Staatsregierung hält darüber hinaus aus denselben Gründen die Sicherstellungsverpflichtung unter Art. 15 Nr. 2 SFHG (Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen) und die Bestimmung des § 24b SGB V in der Fassung des Art. 2 SFHG für verfassungswidrig. Sie ist weiter der Meinung, daß es insoweit an der Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes fehle. Sie hat zur Stützung ihres Standpunktes auch ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. Kriele zum Thema der nicht-therapeutischen Abtreibung vor dem Grundgesetz vorgelegt.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_238&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_238&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_238&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (238):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zur Begründung wird im wesentlichen vorgetragen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1&amp;#46; Das Grundgesetz stelle in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 das sich im Mutterleib entwickelnde Leben unter den Schutz des Staates. Die Schutzpflicht habe nicht das Leben als Abstraktum zum Gegenstand, sondern die je individuelle und einzigartige Existenz jedes einzelnen Menschen. Der so geschützte Mensch existiere als einzigartiges Individuum nicht erst mit der Geburt, sondern auch schon vorher.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die verschiedenen Regelungskonzepte für den Schwangerschaftsabbruch (generelle Rechtmäßigkeits-Wertung; eingeschränkte Unrechtswertung) könnten nicht nur begriffen werden als je besondere gesetzgeberische &quot;Wege&quot;, um den ungeborenen Menschen &quot;möglichst wirksam&quot; zu schützen. Die Verfassung gestatte es dem Gesetzgeber nicht, ein Konzept genereller Legalisierung des Schwangerschaftsabbruchs einzusetzen, um ungeborenes Leben im ganzen besser zu schützen; denn der Verzicht auf das grundgesetzlich gebotene Unrechtsurteil bedeute Verzicht auf den dem einzelnen ungeborenen Menschen durch die Verfassung unmittelbar verliehenen Schutz- und Achtungsanspruch. Sogar für den verfassungsändernden Gesetzgeber seien die Verbürgungen der einzelnen Grundrechte insoweit einer Einschränkung entzogen, als sie zur Aufrechterhaltung einer dem Art. 1 Abs. 1 und 2 GG entsprechenden Ordnung unverzichtbar seien. Die generelle Ausmerzung des Unrechtsgehalts von Tötungshandlungen greife in diesen Kernbereich ein, weil dadurch der elementarste rechtliche Schutz für das bedrohte Rechtsgut preisgegeben werde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach wie vor sei das grundsätzliche Unrechtsurteil - nach Auffassung der Bayerischen Staatsregierung auch eine grundsätzliche und zeitlich nicht eingeschränkte Bedrohung mit Strafe - neben allen erforderlichen Beratungs- und Hilfsangeboten ein notwendiges und geeignetes Mittel zum Schutz des ungeborenen Lebens. Es habe Einfluß auf die Wertvorstellungen und die Verhaltensweisen der Bevölkerung. Diese rechtsethische Signalwirkung sei auch an anderer Stelle für den Schutz bedeutsamer Rechtsgüter in Anspruch&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_239&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_239&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_239&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (239):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;genommen worden (Umweltstrafrecht, Embryonenschutz), ersichtlich ohne Rücksicht darauf, ob in der Praxis eine realistische Chance der strafrechtlichen Verfolgung bestehe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sollte § 218a Abs. 1 StGB n.F. - so führt die Bayerische Staatsregierung ergänzend aus - als verfassungsrechtlich unbedenklich beurteilt werden, so werde im Beitrittsgebiet das Konzept der dort seit 1972 geltenden Fristenregelung letztlich bestätigt. Der Gesetzgeber verzichte sonach auf den Versuch, mit seinen Mitteln ein rechtliches Bewußtsein vom Wert und verfassungsrechtlichen Schutz des ungeborenen Lebens in der Bevölkerung der neuen Länder zu schaffen. Spezifische Gefahren drohten dem ungeborenen Leben auch durch die medizinisch- pharmazeutische Entwicklung. Käme zur befristeten strafrechtlichen Freigabe der Abtreibung die Zulassung des Hormonpräparates RU 486 in Deutschland hinzu, so ergäbe sich daraus eine Kombination rechtlicher und medizinisch-organischer Erleichterungen des Schwangerschaftsabbruchs. Die Verbesserung der pränatalen Diagnostik habe zur Folge, daß die Eltern häufig schon jetzt, in jedem Falle aber in absehbarer Zeit innerhalb der ersten zwölf Wochen feststellen lassen könnten, ob das erwartete Kind in jeder Hinsicht gesund sei. Lasse die Frau wegen einer festgestellten Schädigung der Leibesfrucht die Schwangerschaft innerhalb der ersten zwölf Wochen seit Empfängnis abbrechen, so sei dies &quot;nicht rechtswidrig&quot;, ohne daß es darauf ankomme, ob die Schädigung des Gesundheitszustandes behebbar sei oder so schwer wiege, daß von der Schwangeren die Fortsetzung der Schwangerschaft nicht verlangt werden könne. Damit werde ein Schwangerschaftsabbruch aus rein eugenischen Gründen möglich. Entsprechend den Erfahrungen aus den Vereinigten Staaten sei auch zu befürchten, daß in Zukunft eine größere Zahl von Frauen einen Schwangerschaftsabbruch verlange, weil das ungeborene Kind das nicht gewünschte Geschlecht habe. Der Arzt könne diesem Wunsch nicht entgegenhalten, der Eingriff sei rechtswidrig; auch derjenige, der einen solchen Abbruch öffentlich empfehle, befinde sich im Einklang mit der Rechtsordnung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Verfassungsrechtlich komme eine Rechtfertigung des Schwangerschaftsabbruchs nur im Einzelfall aufgrund einer Interessen- und&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_240&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_240&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_240&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (240):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;Güterabwägung in Betracht. An dieser fehle es im Fall des § 218a Abs. 1 StGB n.F. Nach dieser Vorschrift würden alle Fälle legalisiert, in denen die Schwangere den Abbruch der Schwangerschaft - aus welchen Gründen auch immer - verlange. Eine Beschränkung auf rechtfertigende Ausnahmetatbestände enthalte das Gesetz insoweit nicht. Das  &lt;em&gt;Vorliegen&lt;/em&gt;  einer Not- und Konfliktlage werde an keiner Stelle zur Voraussetzung eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs in den ersten zwölf Wochen gemacht, sondern in der Neufassung der §§ 218a Abs. 1 und 219Abs. 1 Satz 2 StGB lediglich generell unterstellt. Auch stelle das regelmäßige Bestehen einer schwierigen Lebenssituation noch keinen zureichenden Rechtfertigungsgrund dar. Es müsse eine außergewöhnliche Belastung im Einzelfall vorliegen, welche das Austragen des Kindes für die Frau als wirklich unzumutbare Härte erscheinen lasse. Das Gesetz fordere jedoch nicht einmal, daß die Frau, die den Schwangerschaftsabbruch verlange, zumindest subjektiv das Austragen des Kindes als unzumutbare außergewöhnliche Belastung empfinde. Die These, Frauen trieben nicht &quot;leichtfertig&quot; ab, erfasse nur einen Teil der Wirklichkeit. Nicht wenige Frauen betrachteten den Schwangerschaftsabbruch als Teil ihrer persönlichen, rechtlich nicht einschränkbaren Freiheit. Die verhältnismäßig hohe Zahl von Mehrfachabbrüchen in Rechtsordnungen mit sogenannter Fristenlösung deute überdies ebenso wie die öffentlichen Kampagnen für die Abtreibung darauf hin, daß der Schwangerschaftsabbruch auch als Mittel der Familienplanung verstanden und praktiziert werde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Gesetz versage der schwangeren Frau jeden Maßstab dafür, wann ein Austragen der Schwangerschaft unzumutbar sei. Es lasse damit gerade jene Frauen im Stich, die durch Einwirkungen ihrer Umwelt (Eltern, Kindesvater, Arbeitgeber) zur Abtreibung gedrängt werden, und zwar in einem Zeitraum, in dem die Schwangere solchen Pressionen besonders intensiv ausgesetzt sei. Das Argument, auf Maßstäbe für die Unzumutbarkeit müsse gänzlich verzichtet werden, weil sonst in der Beratung Gewissensnöte vorgetäuscht würden und die &quot;Kommunikation zum Ritual&quot; entarte, überzeuge nicht. Es sei nicht einsichtig, wieso dadurch, daß der Abbruch generell für nicht rechtswidrig erklärt werde, zu einer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_241&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_241&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_241&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (241):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;&quot;offeneren&quot; Beratungsatmosphäre beigetragen werde; denn die Frau sei im Falle der Beratung schon nach geltendem Recht von der  &lt;em&gt;Strafdrohung&lt;/em&gt;  ausgenommen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit der Qualifikation als &quot;nicht rechtswidrig&quot; in § 218a Abs. 1 StGB n.F. gebe der Gesetzgeber der gesamten Rechtsordnung die Grundwertung vor. Es sei klar, daß die genannte Bestimmung den unmittelbaren Anschluß an § 24b SGB V suche und finde. Die Leistungen der Krankenkasse würden damit notwendigerweise auch für jene Schwangerschaftsabbrüche gewährt, die aus Gründen erfolgten, die vor dem Grundgesetz keinen Bestand hätten. Schwere neuartige Konflikte ergäben sich ferner im ärztlichen Berufsrecht und im Organisationsrecht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Zurücknahme des Unrechtsurteils werde nicht durch die im Schwangeren- und Familienhilfegesetz vorgesehenen sozialpolitischen Maßnahmen aufgewogen. Eine rechtliche Mißbilligung des Schwangerschaftsabbruchs komme darin nicht zum Ausdruck. Dies könne im Sozialrecht allenfalls dadurch geschehen, daß der Gesetzgeber nicht in jedem Falle eines Schwangerschaftsabbruchs soziale Vorteile gewähre.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im übrigen stehe die Verwirklichung der sozialpolitischen Maßnahmen in wesentlichen Punkten noch aus und sei - wie die Verweisung auf den &quot;Finanzausgleich&quot; zeige - in hohem Maße ungewiß.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2&amp;#46; Die Beratung solle die Schutzfunktion übernehmen, die im Indikationenmodell die Feststellung der rechtfertigenden Indikationstatbestände erfülle. An die Stelle objektivierter Kontrolle träten prozedurale Einwirkungen auf den nicht kontrollierbaren Entscheidungsprozeß. Die Beratung bilde damit im gesetzlichen Konzept den &quot;zentralen Punkt&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daraus folge, daß die Beratung Pflicht sein müsse. Sie dürfe sich auch nicht auf eine bloße Information über Leistungseinrichtungen und Rechtsansprüche beschränken, sondern müsse darauf gerichtet sein, die Frau zu ermutigen, die Schwangerschaft auszutragen. Dazu müsse die Frau ihre Not- und Konfliktlage darlegen und die Gründe benennen, die sie zu einem Schwangerschaftsabbruch bestimmten. Von einer Beratung könne jedenfalls dann keine Rede sein, wenn sich die Schwangere vollständig ausschweige. Der plau&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_242&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_242&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_242&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (242):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;sible Gedanke, nur eine Beratung &quot;ohne Druck&quot; könne eine gewisse Aussicht auf lebensschützenden Erfolg haben, könne auch nicht bedeuten, daß die schwangere Frau nicht mit der Bewertung des Schwangerschaftsabbruchs als Unrecht konfrontiert werden dürfe. Erforderlich sei ferner, die beratenden Instanzen und Personen durch normative und institutionelle Vorkehrungen dazu anzuhalten, daß sie die Beratung entsprechend den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben durchführen. Dies wiederum setze ein Minimum an Protokollierung des Beratungsvorganges voraus.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge die in § 219 Abs. 1 StGB n.F. geregelte Beratung nicht. Sie sei auf das Prinzip der Selbstbestimmung der Frau ausgerichtet. Obwohl in § 219 nicht weniger als neunmal der Begriff der &quot;Beratung&quot; verwendet werde, würden in der Sache nur Informationspflichten begründet. Im Gesetz sei nicht einmal gesagt, daß Gegenstand der Beratung die Not- und Konfliktlage sein solle, in der sich die Schwangere befinde. Die Beratung werde im Gesetz auch nicht als Gespräch definiert. Des weiteren fehle die Vorgabe des Beratungsziels, die Schwangere zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen. Es werde nur die Erwartung des Gesetzgebers zum Ausdruck gebracht, daß die Beratung dem Lebensschutz diene. Der Kern der Vorschrift liege im Absatz 1 Satz 3, nach dem die Beratung dazu dienen solle, die Schwangere in die Lage zu versetzen, eine &quot;verantwortungsbewußte eigene Gewissensentscheidung&quot; zu treffen. Mit dieser verfehlten Umschreibung werde ein falsches Vorverständnis erzeugt, das zu Denk- und Argumentationsverboten führe und geeignet sei, die unkontrollierbare Entscheidung über den Schwangerschaftsabbruch mit dem Schein einer verfassungsrechtlich geschützten Gewissensentscheidung zu umgeben. Des weiteren fehle eine gesetzliche Verpflichtung der Schwangeren zur Darlegung ihrer persönlichen Notlage ebenso wie eine auch nur minimale Pflicht zur Protokollierung der Beratung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3&amp;#46; Die Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit zumindest des § 218a Abs. 1 und des § 219 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 StGB n.F. könne nicht isoliert festgestellt werden. Sie führe aus den Gründen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_243&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_243&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_243&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (243):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 4. August 1992 zur Nichtigkeit des Art. 13 Nr. 1 des SFHG insgesamt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4&amp;#46; Die Beibehaltung der Bundesstatistik über Schwangerschaftsabbrüche (vgl. Art. 4 des 5. StrRG a.F.) sei unter dem Gesichtspunkt der Nachbesserungspflicht des Gesetzgebers verfassungsrechtlich geboten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5&amp;#46; Zur Regelung der in Art. 15 Nr. 2 SFHG enthaltenen Sicherstellungsverpflichtung fehlt dem Bund nach Auffassung der Bayerischen Staatsregierung die Gesetzgebungskompetenz. Die Sicherstellungsverpflichtung des Art. 15 Nr. 2 SFHG verstoße auch inhaltlich gegen das Grundgesetz und sei deshalb nichtig. Sie gehe über eine Verpflichtung der obersten Landesbehörde, im Rahmen der rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten darauf hinzuwirken, daß ein ausreichendes und flächendeckendes Angebot an Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen zur Verfügung stehe, weit hinaus. Der Gesetzgeber verpflichte eine bestimmte Landesbehörde und mit ihr das Land zu einer Leistung, die rechtlich und tatsächlich nicht möglich oder unzumutbar sei. Dies sei ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) und gegen das Prinzip der Bundestreue.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;6&amp;#46; Die Bayerische Staatsregierung hält schließlich § 24b SGB V in der Fassung des Art. 2 SFHG aus den im Verfahren 2 BvF 2/90 vorgebrachten kompetenzrechtlichen und materiellen Gründen für verfassungswidrig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Von den nach § 77 BVerfGG zur Äußerung Berechtigten haben Stellung genommen: der Deutsche Bundestag, der sich ergänzend auf ein von Prof. Dr. Eser erstelltes Rechtsgutachten bezieht,sowie - in einer gemeinsamen Stellungnahme - die Landesregierungen von Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein. Sie halten die Anträge für unbegründet; von einer Äußerung zur Bundesstatistik hat der Deutsche Bundestag abgesehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1&amp;#46; Der Gesetzgeber des Schwangeren- und Familienhilfegeset&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_244&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_244&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_244&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (244):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;zes sei von einer umfassenden Schutzpflicht des Staates für das Leben, einschließlich des vorgeburtlichen, ausgegangen, habe sich auf die Erkenntnis, daß ein wirksamer Lebensschutz; nicht allein durch Strafdrohungen erreicht werden könne, gestützt und das Prinzip &quot;Hilfe statt Strafe&quot; zugrunde gelegt. Diese Strategie verspreche jedenfalls mittel- und längerfristig einen deutlich besseren Lebensschutz als ein bloßes Abschreckungsstrafrecht, welches die Frau zur unmündigen Normunterworfenen herabstufe; es erreiche auch einen höheren Grad rechtsethischer Integration.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Biologisch gesehen sei die Entwicklung menschlichen Lebens ein Kontinuum, das mit der Kernverschmelzung von Ei und Samenzelle beginne und mit dem Tode des Individuums ende. Weder die Nidation noch die Geburt erschienen bei dieser Betrachtung als Einschnitte. Dennoch dürfe der Gesetzgeber an verschiedene Entwicklungsphasen unterschiedliche Rechtsfolgen knüpfen und müsse dies unter Umständen auch tun. Soweit der vorgeburtliche menschliche Entwicklungsprozeß überhaupt Einschnitte aufweise, seien diese im Blick auf die Beziehung zwischen der Mutter und dem Ungeborenen zu ermitteln. Die Schwangere nehme das ungeborene Leben erst allmählich wahr. Erst von dieser Wahrnehmung an könne von der Schwangeren die Entscheidung für die Annahme der Leibesfrucht verlangt werden. Erst mit der Annahme gewinne die Beziehung der Schwangeren zur Leibesfrucht Verbindlichkeit. Dies gelte schon nach bisherigem Recht. Die angegriffene Regelung gehe von denselben Fristen und denselben Wirkungen des Fristablaufs aus. Die bisherige Regelung für den Schwangerschaftsabbruch habe normativ die Unzumutbarkeit der Annahme vorausgesetzt. Die Neufassung des § 218a StGB ändere dies nur insoweit, als sie die kriminologische und die soziale Indikation entfallen und an ihre Stelle die &quot;informierte Entscheidung&quot; der Schwangeren nach entsprechender Beratung treten lasse.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesverfassungsgericht habe immer wieder betont, daß es Sache des Gesetzgebers sei zu entscheiden, auf welche Weise er seine verfassungsrechtliche Pflicht, das Leben zu schützen, erfüllen wolle. Im Verfahren einer abstrakten Normenkontrolle könne eine &quot;Vertretbarkeitskontrolle&quot; oder sogar eine &quot;intensivierte Inhalts&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_245&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_245&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_245&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (245):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;kontrolle&quot; erfolgen. In bezug auf die Abtreibungsproblematik habe das Bundesverfassungsgericht weiter vorgegeben, daß Strafe niemals Selbstzweck sein könne; sie sei die &quot;ultima ratio&quot; im Instrumentarium des Gesetzgebers, deren Einsatz dem Verhältnismäßigkeitsprinzip unterliege. Die Anwendung dieser Maximen erfordere sowohl vom Gesetzgeber als auch vom überprüfenden Gericht ein prognostisches Verhalten. Für die Anforderungen an eine verfassungsrechtlich zu akzeptierende Prognose habe das Bundesverfassungsgericht im Mitbestimmungsurteil Richtlinien entwickelt (vgl. BVerfGE 50, 290 &amp;#91;332 ff.&amp;#93;). Diesen Anforderungen sei der Deutsche Bundestag gerecht geworden. Das angegriffene Gesetz realisiere eine neue und bessere Schutztechnik für das werdende Leben und bringe zugleich das Interesse an einer menschlich richtigen und normativ angemessenen rechtlichen Antwort auf die besondere Lage der betroffenen Frau zur Geltung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Schwangeren- und Familienhilfegesetz setze auf Hilfe, Beratung und Überzeugung und nicht auf die Einschüchterung der Frau durch Strafdrohung; es realisiere damit die prinzipielle Vorgabe, das Strafrecht erst als &quot;ultima ratio&quot; einzusetzen. Nach den vorliegenden sozialwissenschaftlichen Untersuchungen hätten die Strafnormen keine abschreckende Wirkung. Die strafrechtliche Aufklärung und Aburteilung von Schwangerschaftsabbrüchen bewege sich statistisch gegen Null. Das Strafrecht sei in diesem Bereich praktisch wirkungslos und wirke überdies selektiv. Begünstigt würden die Informierten, die sozial gut Ausgestatteten, die Wendigen. Diese Verhältnisse seien unerträglich. Der Gesetzgeber habe nicht mehr auf eine Verbesserung des Lebensschutzes in den ersten zwölf Schwangerschaftswochen durch die geltende Indikationenregelung hoffen können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Strafdrohung könne die Chance gefährden, werdendes Leben zu bewahren. Sie könne die Frau, die sich des Vorliegens einer Indikation nicht sicher sei, davon abhalten, sich einer Beratung zu stellen. Bei anderen Frauen könne das Bestreben, eine Indikationsfeststellung um jeden Preis zu erhalten, zu nicht wirklichkeitsgetreuen Darstellungen ihrer Lage führen. Sie erlebten die Beratung als Prüfung, der man sich entziehen müsse, nicht als Hilfsangebot.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_246&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_246&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_246&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (246):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;Einer Grundlage entbehre der Vorwurf, § 218a StGB n.F. gehe in seiner verfassungswidrigen Zielsetzung und Fassung über den früheren § 218a StGB noch hinaus, den das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 25. Februar 1975 für nichtig erklärt habe. In der Sache sei es damals wie heute um den Ausschluß der Rechtswidrigkeit gegangen. Wie das Bundesverfassungsgericht damals richtig erkannt habe (vgl. BVerfGE 39, 1 &amp;#91;54&amp;#93;), ließen sich mit der Rechtswidrigkeit des ärztlichen Eingriffs diejenigen Maßnahmen, welche mit diesem Eingriff zusammenhingen, weder rechtspolitisch noch rechtssystematisch vereinbaren. Deshalb schaffe § 218a StGB in der früheren und in der aktuellen Fassung einen Rechtfertigungsgrund. Die Formulierungen &quot;nicht rechtswidrig&quot; und &quot;nicht strafbar&quot; seien funktional gleichwertig. Verfassungsrechtlich sei die Fassung &quot;nicht rechtswidrig&quot; im Blick auf Art. 103 Abs. 2 GG sogar vorzuziehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu Unrecht werde der Vorwurf erhoben, das Schwangeren- und Familienhilfegesetz mißbillige den Schwangerschaftsabbruch nicht. Es sei abwegig, aus der strafrechtlichen Freistellung einer Handlung kurzerhand zu schließen, daß diese damit zu einem normalen sozialen Vorgang werde. Die rechtliche Mißbilligung ergebe sich zum einen daraus, daß der Gesetzgeber die Strafdrohung unmißverständlich überall dort eingesetzt habe, wo sie den Schutz des werdenden Lebens gewährleisten könne. Auf der anderen Seite böten Art. 1 bis 12, Art. 14 und 15 SFHG umfängliche Instrumente und Maßnahmen im Dienste des Lebensschutzes. Hier zeige der Gesetzgeber seine Mißbilligung dadurch, daß er alle Kräfte aufwende, um taugliche Gegenmittel zu schaffen und einzusetzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Gesetzgeber - so tragen die Landesregierungen ergänzend vor - gehe davon aus, daß der Staat bedrohtes Leben nicht in allen Fällen schützen könne, und ziele deshalb darauf, daß er es in möglichst vielen Fällen schütze. Damit werde die Aufgabe, das einzelne Leben zu schützen, nicht in Frage gestellt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2&amp;#46; Wer auf Beratung und Hilfe und nicht nur auf Strafdrohung setze, habe zahlreiche und plausible Gründe für die Erwartung, er werde damit das ungeborene Leben besser schützen: Die Beratung sei eine Voraussetzung für eine verantwortliche Entscheidung der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_247&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_247&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_247&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (247):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;schwangeren Frau. Auf sie setze der Gesetzgeber als den wirksamsten Schutzschirm, den der vom Schwangerschaftsabbruch bedrohte Embryo habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Gesetzgeber überlasse das werdende Leben aber nicht einer Entscheidung, in der das Gewissen der Schwangeren sich aus Not, Hilflosigkeit, Bedrängnis und Angst nicht ausreichend Gehör verschaffe. Er habe Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen und ökonomischen Situation der Schwangeren und der Mütter und zur Beseitigung oder doch Linderung von Not, Hilflosigkeit, Bedrängnis und Angst getroffen. Er habe auch Sorge dafür getragen, daß diese Hilfen der Frau nicht verborgen blieben. Die Beratung sei das Kernstück auch der strafrechtlichen Regelungen des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes und vom Gesetzgeber im Gegensatz zum geltenden Recht allseits mit Strafe bewehrt worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Pflicht der beratenden Person zur umfassenden Information der Schwangeren (§ 219 Abs. 1 Satz 4, 5 StGB n.F.) gewährleiste, daß vor allem in bezug auf die sozialen und ökonomischen Bedingungen eine irrtumsfreie Entscheidung der Frau zustandekomme. In der Praxis habe sich gezeigt, daß eine Schwangerschaftskonfliktberatung der einzige Weg sei, die natürliche und unter Umständen auch moralisch fundierte Tendenz der Frau zur Austragung der Schwangerschaft zu verstärken. Selbst wenn Schwangere die Beratungsstellen mit dem als feststehend empfundenen Entschluß aufsuchten, die Schwangerschaft abzubrechen, könne eine solche Beratung den Konflikt aufarbeiten, die Festlegung auf den Schwangerschaftsabbruch lösen und so Lebensschutz bewirken. Die Konfliktberatung könne jedoch nicht vorgeschrieben und erzwungen, sondern nur angeboten werden. Zu diesem Angebot verpflichte § 219 Abs. 1 Satz 2, 3 StGB n.F.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daß der Gesetzgeber die unter diesen Voraussetzungen getroffene Entscheidung der Frau als verantwortlich anerkenne, sei die zwingende Konsequenz aus einem Schutzkonzept, das auf Beratung und Hilfe statt auf Strafdrohung setze. Ein Beratungsmodell müsse, um schutzwirksam zu sein, auf der Nicht-Rechtswidrigkeit bestehen. Damit keine über den Abbruch nachdenkende Frau davon abgehalten werde, sich beraten zu lassen, müsse auf jede Form&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_248&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_248&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_248&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (248):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;von Repression, Stigmatisierung und Diskriminierung verzichtet werden. Mit der bloßen Straffreiheit sei dies nicht zu erreichen. Der Vorwurf, dadurch werde das Rechtsgut des werdenden Lebens in die freie und unkontrollierbare Entscheidung der Schwangeren gestellt, treffe nicht zu. Die Entscheidung zum Abbruch der Schwangerschaft richte sich im physischen wie im psychischen und regelmäßig auch im sozialen Sinn auf einen existenziellen Eingriff bei der Frau. Sie gehe nicht, wie im Strafrecht sonst, nur auf die Verletzung eines fremden Rechtsguts; sie gehe immer zugleich auch auf Selbstverletzung. Sie werde deshalb auch nicht leichthin getroffen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Landesregierungen führen dazu ergänzend aus, auch das Grundrecht des Art. 4 Abs. 1 GG verlange, daß die Entscheidung zum Abbruch einer Schwangerschaft gerechtfertigt sei. Das Bundesverfassungsgericht habe bereits ausgesprochen, daß die Entscheidung zum Abbruch einer Schwangerschaft den Rang einer achtenswerten Gewissensentscheidung haben könne (vgl. BVerfGE 39, 1 &amp;#91;48&amp;#93;). Seit 1975 sei die Gesellschaft sensibler dafür geworden, welche Herausforderung und Belastung Schwangerschaft und Mutterschaft für die Frau bedeuteten. Diese träfen Frauen in ihrer sozialen Identität und Lebensführung heute einschneidender als früher, weil Selbstdarstellung und Lebensführung heute für sie schwieriger seien. Das heiße nicht, daß alle Entscheidungen über Annahme oder Abbruch der Schwangerschaft Gewissensentscheidungen wären. Dennoch sei es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, die Gewissensentscheidung als die Regel und den Fall, in dem die Gewissensdimension verstellt und verkannt sei, als die Ausnahme anzusehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3&amp;#46; Die Kompetenz des Bundes zum Erlaß des Art. 15 Nr. 2 SFHG (Sicherstellungsverpflichtung) ergebe sich aus Art. 74 Nr. 1 GG (Strafrecht) unter dem Gesichtspunkt der Annex-Materie. Als Hilfe in einer konkreten Konflikt- und Notsituation schwangerer Frauen, deren Bewältigung der Gesetzgeber zur öffentlichen Aufgabe gemacht habe, folge - so die Landesregierungen - diese Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes auch aus Art. 74 Nr. 7 GG (öffentliche Fürsorge). Die Vorschrift sei auch inhaltlich verfassungsgemäß. Sie verpflichte die Landesbehörden weder zu rechtlich noch zu&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_249&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_249&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_249&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (249):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;tatsächlich unmöglichem Verhalten. Art. 2 des 5. StrRG bleibe unberührt; die Gewissens- und Glaubensfreiheit werde nicht angetastet. Religiös &quot;neutrale&quot; kommunale und andere Krankenhäuser könnten sich als Institutionen oder als juristische Personen nicht auf das Grundrecht der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) berufen. Da die Leistungen bei nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch zu den Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zählten, seien deren Leistungsträger auch verpflichtet, diese Leistungen entweder selbst oder durch Dritte anzubieten. Art. 15 Nr. 2 aktualisiere und konkretisiere diese Verpflichtung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4&amp;#46; Die kompetenzrechtlichen und die materiell-rechtlichen Bedenken der Antragstellerin zu 1) gegen § 24b SGB V seien gleichfalls unbegründet. Die Kompetenz des Bundes ergebe sich aus Art. 74 Nr. 12 GG, der die Einbeziehung neuer Lebenssachverhalte in das Gesamtsystem &quot;Sozialversicherung&quot; ermögliche. Auch die materiell-rechtlichen Bedenken griffen nicht durch. Komme die Schwangere trotz der qualifizierten Beratung und der zahlreichen gesetzlich vorgesehenen Hilfen zur Unausweichlichkeit des Abbruchs oder liege einer der Indikationsfälle vor, so sei es konsequent und trage dem Gebot zu sozialer Gerechtigkeit Rechnung, wenn der Gesetzgeber die eigenverantwortliche Entscheidungsfindung von finanziellen Erwägungen nach Möglichkeit freistelle. Die sozialstaatliche Leistungstypisierung erlaube es, dabei auch Einzelfälle mitzuerfassen, die dem normativen Leitgedanken nicht voll entsprächen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5&amp;#46; Die Aufhebung der Vorschrift über die Bundesstatistik so die Landesregierungen - sei gleichfalls nicht zu beanstanden. Die lebensschützenden Wirkungen der Neuregelung könnten nur durch eine wissenschaftliche Begleitforschung überprüft werden, die auf Methoden der empirischen Sozialforschung zurückgreife. Für derartige Erhebungen sei das Vorhandensein der Statistik keine notwendige Bedingung.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_250&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_250&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_250&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (250):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zur Vorbereitung der Entscheidung in den Verfahren 2 BvF 4, 5/92 hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die Professoren Dres. Stürner und Schulin mit der Erstattung eines Rechtsgutachtens zu folgenden Fragen beauftragt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Welche Auswirkungen ergeben sich de lege lata für die verschiedenen Bereiche der Rechtsordnung (z.B. Arbeits-, Familien-, Sozial-, ärztliches Berufs-, allgemeines Zivilrecht ), wenn die Rechtsordnung Schwangerschaftsabbrüche rechtlich mißbilligt?&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Welche Auswirkungen hat es auf diese Rechtslage, wenn das Strafrecht unter bestimmten Voraussetzungen (derzeit: Indikationenregelung; angegriffenes Gesetz: innerhalb der ersten zwölf Wochen und nach Beratung) für Schwangerschaftsabbrüche einen Rechtfertigungsgrund vorsieht?&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Welche weiteren Möglichkeiten sind denkbar, um die rechtliche Mißbilligung von Schwangerschaftsabbrüchen außerhalb des Strafrechts in einzelnen Bereichen der Rechtsordnung zum Ausdruck zu bringen? Welche rechtlichen Auswirkungen würden sie haben?&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;V.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der mündlichen Verhandlung vom 8. und 9. Dezember 1992, an der auch Abgeordnete aus allen Fraktionen des 12. Deutschen Bundestages teilgenommen haben, haben die Antragsteller, der Deutsche Bundestag und die Landesregierungen von Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein ihr schriftsätzliches Vorbringen bekräftigt. Die Sachverständigen Prof. Dr. Stürner und Prof. Dr. Schulin haben ihre schriftlichen Rechtsgutachten erläutert und ergänzt. Das Gericht hat als Auskunftspersonen zu Fragen des ärztlichen Berufsrechts Vertreter der Bundesärztekammer und ärztlicher Berufsverbände sowie Mitglieder des Landesärztegerichts Baden- Württemberg herangezogen. Zu Fragen der Beratungs- und der Sozialhilfepraxis hat es weitere auf Veran&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_251&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_251&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_251&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (251):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;lassung des Senats durch die Antragsteller und durch Äußerungsberechtigte gestellte sachkundige Personen gehört.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;strong&gt;D. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1&amp;#46; Das Grundgesetz verpflichtet den Staat, menschliches Leben zu schützen. Zum menschlichen Leben gehört auch das ungeborene. Auch ihm gebührt der Schutz des Staates. Die Verfassung untersagt nicht nur unmittelbare staatliche Eingriffe in das ungeborene Leben, sie gebietet dem Staat auch, sich schützend und fördernd vor dieses Leben zu stellen, d.h. vor allem, es auch vor rechtswidrigen Eingriffen von seiten anderer zu bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1 &amp;#91;42&amp;#93;). Ihren Grund hat diese  &lt;em&gt;Schutzpflicht&lt;/em&gt;  in Art. 1 Abs. 1 GG, der den Staat ausdrücklich zur Achtung und zum Schutz der Menschenwürde verpflichtet; ihr Gegenstand und - von ihm her -ihr Maß werden durch Art. 2 Abs. 2 GG näher bestimmt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Menschenwürde kommt schon dem ungeborenen menschlichen Leben zu, nicht erst dem menschlichen Leben nach der Geburt oder bei ausgebildeter Personalität (vgl. bereits § 10 I 1 ALR: &quot;Die allgemeinen Rechte der Menschheit gebühren auch den noch ungeborenen Kindern, schon von der Zeit ihrer Empfängnis.&quot;).Es bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung, ob, wie es Erkenntnisse der medizinischen Anthropologie nahelegen, menschliches Leben bereits mit der Verschmelzung von Ei und Samenzelle entsteht. Gegenstand der angegriffenen Vorschriften ist der Schwangerschaftsabbruch, vor allem die strafrechtliche Regelung; entscheidungserheblich ist daher nur der Zeitraum der Schwangerschaft. Dieser reicht nach den - von den Antragstellern unbeanstandeten und verfassungsrechtlich unbedenklichen - Bestimmungen des Strafgesetzbuches vom Abschluß der Einnistung des befruchteten Eis in der Gebärmutter (Nidation; vgl. § 218 Abs. 1 Satz 2 StGB in der Fassung des Art. 13 Nr. 1 SFHG) bis zum Beginn der Geburt (vgl. § 217 StGB und dazu BGHSt 32, 194 ff.). Jedenfalls in der so bestimmten Zeit der Schwangerschaft handelt es sich bei dem Ungeborenen um individuelles, in seiner genetischen Identität und damit in seiner Einmaligkeit und Unverwechselbarkeit bereits fest&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_252&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_252&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_252&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (252):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;gelegtes, nicht mehr teilbares Leben, das im Prozeß des Wachsens und Sich-Entfaltens sich nicht erst zum Menschen, sondern als Mensch entwickelt (vgl. BVerfGE 39, 1 &amp;#91;37&amp;#93;). Wie immer die verschiedenen Phasen des vorgeburtlichen Lebensprozesses unter biologischen, philosophischen, auch theologischen Gesichtspunkten gedeutet werden mögen und in der Geschichte beurteilt worden sind, es handelt sich jedenfalls um unabdingbare Stufen der Entwicklung eines individuellen Menschseins. Wo menschliches Leben existiert, kommt ihm Menschenwürde zu (vgl. BVerfGE 39, 1 &amp;#91;41&amp;#93;).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Würde des Menschseins liegt auch für das ungeborene Leben im Dasein um seiner selbst willen. Es zu achten und zu schützen bedingt, daß die Rechtsordnung die rechtlichen Voraussetzungen seiner Entfaltung im Sinne eines eigenen Lebensrechts des Ungeborenen gewährleistet (vgl. auch BVerfGE 39, 1 &amp;#91;37&amp;#93;). Dieses Lebensrecht, das nicht erst durch die Annahme seitens der Mutter begründet wird, sondern dem Ungeborenen schon aufgrund seiner Existenz zusteht, ist das elementare und unveräußerliche Recht, das von der Würde des Menschen ausgeht; es gilt unabhängig von bestimmten religiösen oder philosophischen Überzeugungen, über die der Rechtsordnung eines religiös-weltanschaulich neutralen Staates kein Urteil zusteht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die Schutzpflicht für das ungeborene Leben ist bezogen auf das einzelne Leben, nicht nur auf menschliches Leben allgemein. Ihre Erfüllung ist eine Grundbedingung geordneten Zusammenlebens im Staat. Sie obliegt aller staatlichen Gewalt (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG), d.h. dem Staat in allen seinen Funktionen, auch und gerade der gesetzgebenden Gewalt. Die Schutzpflicht bezieht sich zumal auf Gefahren, die von anderen Menschen ausgehen. Sie umfaßt Schutzmaßnahmen mit dem Ziel, Notlagen im Gefolge einer Schwangerschaft zu vermeiden oder ihnen abzuhelfen, ebenso wie rechtliche Verhaltensanforderungen; beides ergänzt sich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2&amp;#46; Verhaltensanforderungen zum Schutz des ungeborenen Lebens stellt der Staat, indem er durch Gesetz Gebote und Verbote ausspricht, Handlungs- und Unterlassungspflichten festlegt. Dies gilt auch für den Schutz des nasciturus gegenüber seiner Mutter, ungeachtet der Verbindung, die zwischen beiden besteht und bei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_253&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_253&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_253&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (253):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;Mutter und Kind zu einem Verhältnis der &quot;Zweiheit in Einheit&quot; führt. Ein solcher Schutz des Ungeborenen gegenüber seiner Mutter ist nur möglich, wenn der Gesetzgeber ihr einen Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich verbietet und ihr damit die grundsätzliche Rechtspflicht auferlegt, das Kind auszutragen. Das grundsätzliche Verbot des Schwangerschaftsabbruchs und die grundsätzliche Pflicht zum Austragen des Kindes sind zwei untrennbar verbundene Elemente des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nicht weniger ist Schutz gegenüber Einwirkungen gefordert, die von Dritten - nicht zuletzt aus dem familiären und dem weiteren sozialen Umfeld der schwangeren Frau - ausgehen; diese können sich unmittelbar gegen den nasciturus richten, aber auch mittelbar, indem der schwangeren Frau geschuldete Hilfe verweigert, sie wegen der Schwangerschaft in Bedrängnis gebracht oder gar Druck auf sie ausgeübt wird, die Schwangerschaft abzubrechen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Solche Verhaltensgebote können sich nicht darauf beschränken, Anforderungen an die Freiwilligkeit zu sein, sondern sind als Rechtsgebote auszugestalten. Sie müssen, gemäß der Eigenart des Rechts als einer auf tatsächliche Geltung abzielenden und verwiesenen normativen Ordnung, verbindlich und mit Rechtsfolgen versehen sein. Dabei ist die Strafandrohung nicht die einzig denkbare Sanktion, sie kann allerdings den Rechtsunterworfenen in besonders nachhaltiger Weise zur Achtung und Befolgung der rechtlichen Gebote veranlassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Rechtliche Verhaltensgebote sollen Schutz in zwei Richtungen bewirken. Zum einen sollen sie präventive und repressive Schutzwirkungen im einzelnen Fall entfalten, wenn die Verletzung des geschützten Rechtsguts droht oder bereits stattgefunden hat. Zum anderen sollen sie im Volke lebendige Wertvorstellungen und Anschauungen über Recht und Unrecht stärken und unterstützen und ihrerseits Rechtsbewußtsein bilden (vgl. BVerfGE 45, 187 &amp;#91;254, 256&amp;#93;), damit auf der Grundlage einer solchen normativen Orientierung des Verhaltens eine Rechtsgutsverletzung schon von vornherein nicht in Betracht gezogen wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Der Schutz des Lebens ist nicht in dem Sinne absolut geboten, daß dieses gegenüber jedem anderen Rechtsgut ausnahmslos Vor&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_254&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_254&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_254&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (254):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;rang genösse; das zeigt schon Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG. Der Schutzpflicht ist andererseits nicht dadurch genügt, daß überhaupt Schutzvorkehrungen irgendeiner Art getroffen worden sind. Ihre Reichweite ist vielmehr im Blick auf die Bedeutung und Schutzbedürftigkeit des zu schützenden Rechtsguts - hier des ungeborenen menschlichen Lebens - einerseits und mit ihm kollidierender Rechtsgüter andererseits zu bestimmen (vgl. G. Hermes, Das Grundrecht auf Schutz von Leben und Gesundheit, 1987, S. 253 ff.). Als vom Lebensrecht des Ungeborenen berührte Rechtsgüter kommen dabei - ausgehend vom Anspruch der schwangeren Frau auf Schutz und Achtung ihrer Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) - vor allem ihr Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) sowie ihr Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) in Betracht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art und Umfang des Schutzes im einzelnen zu bestimmen, ist Aufgabe des Gesetzgebers. Die Verfassung gibt den Schutz als Ziel vor, nicht aber seine Ausgestaltung im einzelnen. Allerdings hat der Gesetzgeber das  &lt;em&gt;Untermaßverbot&lt;/em&gt;  zu beachten (vgl. zum Begriff Isensee in: Handbuch des Staatsrechts, Band V, 1992, § 111 Rdnrn. 165 f.); insofern unterliegt er der verfassungsgerichtlichen Kontrolle. Notwendig ist ein - unter Berücksichtigung entgegenstehender Rechtsgüter - angemessener Schutz; entscheidend ist, daß er als solcher wirksam ist. Die Vorkehrungen, die der Gesetzgeber trifft, müssen für einen angemessenen und wirksamen Schutz ausreichend sein und zudem auf sorgfältigen Tatsachenermittlungen und vertretbaren Einschätzungen beruhen (dazu unten I.4.). Das danach verfassungsrechtlich gebotene Maß des Schutzes ist unabhängig vom Alter der Schwangerschaft. Das Grundgesetz enthält für das ungeborene Leben keine vom Ablauf bestimmter Fristen abhängige, dem Entwicklungsprozeß der Schwangerschaft folgende Abstufungen des Lebensrechts und seines Schutzes. Auch in der Frühphase einer Schwangerschaft hat die Rechtsordnung deshalb dieses Maß an Schutz zu gewährleisten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Soll das Untermaßverbot nicht verletzt werden, muß die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_255&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_255&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_255&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (255):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;Ausgestaltung des Schutzes durch die Rechtsordnung Mindestanforderungen entsprechen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Hierzu zählt, daß der Schwangerschaftsabbruch für die ganze Dauer der Schwangerschaft grundsätzlich als Unrecht angesehen wird und demgemäß rechtlich verboten ist (vgl. BVerfGE 39, 1 &amp;#91;44&amp;#93;). Bestünde ein solches Verbot nicht, würde also die Verfügung über das Lebensrecht des nasciturus, wenn auch nur für eine begrenzte Zeit, der freien, rechtlich nicht gebundenen Entscheidung eines Dritten, und sei es selbst der Mutter, überantwortet, wäre rechtlicher Schutz dieses Lebens im Sinne der oben genannten Verhaltensanforderungen nicht mehr gewährleistet. Eine solche Preisgabe des ungeborenen Lebens läßt sich auch unter Hinweis auf die Menschenwürde der Frau und ihre Fähigkeit zu verantwortlicher Entscheidung nicht einfordern. Rechtlicher Schutz bedingt, daß das Recht selbst Umfang und Grenzen zulässigen Einwirkens des einen auf den anderen normativ festlegt und nicht dem Belieben eines der Beteiligten überläßt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Grundrechte der Frau greifen gegenüber dem grundsätzlichen Verbot des Schwangerschaftsabbruchs nicht durch. Zwar haben diese Rechte auch gegenüber dem Lebensrecht des nasciturus Bestand und sind entsprechend zu schützen. Aber sie tragen nicht so weit, daß die Rechtspflicht zum Austragen des Kindes von Grundrechts wegen - auch nur für eine bestimmte Zeit - generell aufgehoben wäre. Die Grundrechtspositionen der Frau führen allerdings dazu, daß es in Ausnahmelagen zulässig, in manchen dieser Fälle womöglich geboten ist, eine solche Rechtspflicht nicht aufzuerlegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) Solche Ausnahmelagen zu Ausnahmetatbeständen zu fassen, ist Sache des Gesetzgebers. Um dabei das Untermaßverbot nicht zu verletzen, muß er allerdings in Rechnung stellen, daß die miteinander kollidierenden Rechtsgüter hier nicht zu einem verhältnismäßigen Ausgleich gebracht werden können, weil auf der Seite des ungeborenen Lebens in jedem Fall nicht ein Mehr oder Weniger an Rechten, die Hinnahme von Nachteilen oder Einschränkungen, sondern alles, nämlich das Leben selbst, in Frage steht. Ein Ausgleich, der sowohl den Lebensschutz des nasciturus gewährleistet als auch der schwangeren Frau ein Recht zum Schwangerschaftsabbruch&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_256&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_256&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_256&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (256):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;einräumt, ist nicht möglich, weil Schwangerschaftsabbruch immer Tötung ungeborenen Lebens ist (vgl. BVerfGE 39, 1 &amp;#91;43&amp;#93;). Ein Ausgleich kann auch nicht - wie es vertreten wird (vgl. Nelles in: &quot;Zur Sache, Themen parlamentarischer Beratung&quot;, herausgegeben vom Deutschen Bundestag, Band 1/92, S. 250) - dadurch erreicht werden, daß für eine gewisse Zeit der Schwangerschaft das Persönlichkeitsrecht der Frau vorgeht und danach erst das Recht des ungeborenen Lebens Vorrang erhält. Das Lebensrecht des Ungeborenen käme dann nur zur Geltung, wenn die Mutter sich nicht in der ersten Phase der Schwangerschaft zu seiner Tötung entschlossen hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das bedeutet indes nicht, daß eine Ausnahmelage, die es von Verfassungs wegen zuläßt, die Pflicht zum Austragen des Kindes aufzuheben, nur im Falle einer ernsten Gefahr für das Leben der Frau oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung ihrer Gesundheit in Betracht kommt. Ausnahmelagen sind auch darüber hinaus denkbar. Das Kriterium für ihre Anerkennung ist, wie das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, das der Unzumutbarkeit (vgl. BVerfGE 39, 1 &amp;#91;48 ff.&amp;#93;). Dieses Kriterium hat - unbeschadet des Umstandes, daß die Beteiligung der Frau an dem Schwangerschaftsabbruch strafrechtlich nicht als Unterlassungsdelikt einzuordnen ist - deshalb seine Berechtigung, weil sich das Verbot des Schwangerschaftsabbruchs angesichts der einzigartigen Verbindung von Mutter und Kind nicht in einer Pflicht der Frau erschöpft, den Rechtskreis eines anderen nicht zu verletzen, sondern zugleich eine intensive, die Frau existentiell betreffende Pflicht zum Austragen und Gebären des Kindes enthält und eine darüber hinausgehende Handlungs-, Sorge- und Einstandspflicht nach der Geburt über viele Jahre nach sich zieht (vgl. insoweit auch M. von Renesse, ZRP 1991, S. 321 &amp;#91;322 f.&amp;#93;). Aus der Vorausschau auf die damit verbundenen Belastungen können in der besonderen seelischen Lage, in der sich werdende Mütter gerade in der Frühphase einer Schwangerschaft vielfach befinden, in Einzelfällen schwere, unter Umständen auch lebensbedrohende Konfliktsituationen entstehen, in denen schutzwürdige Positionen einer schwangeren Frau sich mit solcher Dringlichkeit geltend machen, daß jedenfalls die staatliche Rechts&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_257&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_257&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_257&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (257):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;ordnung - ungeachtet etwa weitergehender moralischer oder religiös begründeter Pflichtauffassungen - nicht verlangen kann, die Frau müsse hier dem Lebensrecht des Ungeborenen unter allen Umständen den Vorrang geben (vgl. BVerfGE 39, 1 &amp;#91;50&amp;#93;).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Unzumutbarkeit kann allerdings nicht aus Umständen herrühren, die im Rahmen der Normalsituation einer Schwangerschaft verbleiben. Vielmehr müssen Belastungen gegeben sein, die ein solches Maß an Aufopferung eigener Lebenswerte verlangen, daß dies von der Frau nicht erwartet werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Pflicht zum Austragen des Kindes folgt daraus, daß neben der hergebrachten medizinischen Indikation auch die kriminologische und - ihre hinreichend genaue Umgrenzung vorausgesetzt - die embryopathische Indikation als Ausnahmetatbestände vor der Verfassung Bestand haben können; für andere Notlagen gilt dies nur dann, wenn in ihrer Umschreibung die Schwere des hier vorauszusetzenden sozialen oder psychisch-personalen Konflikts deutlich erkennbar wird, so daß - unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit betrachtet - die Kongruenz mit den anderen Indikationsfällen gewahrt bleibt (vgl. auch BVerfGE 39, 1 &amp;#91;50&amp;#93;).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;cc) Soweit die Unzumutbarkeit die Pflicht der Frau, das Kind auszutragen, begrenzt, ist damit die Schutzpflicht des Staates, die gegenüber  &lt;em&gt;jedem&lt;/em&gt;  ungeborenen menschlichen Leben besteht, nicht aufgehoben. Sie wird den Staat insbesondere veranlassen, durch Rat und Hilfe der Frau beizustehen und sie dadurch womöglich doch für das Austragen des Kindes zu gewinnen; davon geht auch die Regelung in § 218a Abs. 3 StGB n.F. aus.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;dd) Handelt es sich bei der Aufgabe, das menschliche Leben vor seiner Tötung zu schützen, um eine elementare staatliche Schutzaufgabe, so läßt es das Untermaßverbot nicht zu, auf den Einsatz auch des Strafrechts und die davon ausgehende Schutzwirkung frei zu verzichten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dem Strafrecht kommt seit jeher und auch unter den heutigen Gegebenheiten die Aufgabe zu, die Grundlagen eines geordneten Gemeinschaftslebens zu schützen. Dazu gehört die Achtung und grundsätzliche Unverletzlichkeit menschlichen Lebens. Dementsprechend wird die Tötung anderer umfassend mit Strafe bedroht.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_258&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_258&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_258&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (258):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;Das Strafrecht ist zwar nicht das primäre Mittel rechtlichen Schutzes, schon wegen seines am stärksten eingreifenden Charakters; seine Verwendung unterliegt daher den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit (BVerfGE 6, 389 &amp;#91;433 f.&amp;#93;; 39, 1 &amp;#91;47&amp;#93;; 57,250 &amp;#91;270&amp;#93;; 73, 206 &amp;#91;253&amp;#93;). Aber es wird als &quot;ultima ratio&quot; dieses Schutzes eingesetzt, wenn ein bestimmtes Verhalten über sein Verbotensein hinaus in besonderer Weise sozialschädlich und für das geordnete Zusammenleben der Menschen unerträglich, seine Verhinderung daher besonders dringlich ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Danach ist das Strafrecht regelmäßig der Ort, das grundsätzliche Verbot des Schwangerschaftsabbruchs und die darin enthaltene grundsätzliche Rechtspflicht der Frau zum Austragen des Kindes gesetzlich zu verankern. Sofern allerdings wegen verfassungsrechtlich ausreichender Schutzmaßnahmen anderer Art von einer Strafdrohung für nicht gerechtfertigte Schwangerschaftsabbrüche in begrenztem Umfang abgesehen werden darf, kann es auch genügen, das Verbot für diese Fallgruppe auf andere Weise in der Rechtsordnung unterhalb der Verfassung klar zum Ausdruck zu bringen (vgl. BVerfGE 39, 1 &amp;#91;44, 46&amp;#93;).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3&amp;#46; Der Staat genügt seiner Schutzpflicht gegenüber dem ungeborenen menschlichen Leben nicht allein dadurch, daß er Angriffen wehrt, die diesem von anderen Menschen drohen. Er muß auch denjenigen Gefahren entgegentreten, die für dieses Leben in den gegenwärtigen und absehbaren realen Lebensverhältnissen der Frau und der Familie begründet liegen und der Bereitschaft zum Austragen des Kindes entgegenwirken. Darin berührt sich die Schutzpflicht mit dem Schutzauftrag aus Art. 6 Abs. 1 und 4 GG (zu Art. 6 Abs. 1 vgl. BVerfGE 76, 1 &amp;#91;44 f., 49 f.&amp;#93;; zu Art. 6 Abs. 4 vgl. zuletzt BVerfGE 84, 133 &amp;#91;155 f.&amp;#93;). Sie verpflichtet die staatliche Gewalt, Problemen und Schwierigkeiten nachzugehen, die der Mutter während und nach der Schwangerschaft erwachsen können. Art. 6 Abs. 4 GG enthält einen für den gesamten Bereich des privaten und öffentlichen Rechts verbindlichen Schutzauftrag, der sich auch auf die schwangere Frau erstreckt. Diesem Auftrag entspricht es, Mutterschaft und Kinderbetreuung als eine Leistung zu betrach&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_259&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_259&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_259&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (259):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;ten, die auch im Interesse der Gemeinschaft liegt und deren Anerkennung verlangt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Schon im Ersten Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform (BTDrucks. 7/1981 &amp;#91;neu&amp;#93; S. 7) wird ausgeführt, daß die ungünstige Wohnungssituation, die Unmöglichkeit, neben einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit ein Kind zu versorgen, sowie wirtschaftliche Not und sonstige materielle Gründe, außerdem bei alleinstehenden Schwangeren die Angst vor gesellschaftlicher Diskriminierung, zu den häufig genannten Ursachen und Motiven für den Wunsch nach einem Abbruch der Schwangerschaft gehören.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die der Mutter geschuldete Fürsorge der Gemeinschaft umfaßt die Verpflichtung des Staates, darauf hinzuwirken, daß eine Schwangerschaft nicht wegen einer bestehenden oder nach der Geburt des Kindes drohenden materiellen Notlage abgebrochen wird. Ebenso sind Nachteile, die einer Frau aus der Schwangerschaft für Ausbildung und Beruf erwachsen können, nach Möglichkeit auszuschließen. Dem Staat obliegt es, in Wahrnehmung seiner Schutzpflicht gegenüber dem ungeborenen menschlichen Leben den Umständen nachzugehen, die die Lage der schwangeren Frau und der Mutter zu erschweren geeignet sind, und sich im Maße des rechtlich und tatsächlich Möglichen und Verantwortbaren um Abhilfe oder Erleichterung zu bemühen. Das betrifft nicht nur den Gesetzgeber, sondern auch Regierung und Verwaltung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zwar kann und muß der Staat den Eltern nicht alle Belastungen und Einschränkungen abnehmen, die für sie mit der &quot;Pflege und Erziehung&quot; von Kindern (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) verbunden sind. Indessen gibt es - über die Regelungen hinaus, die das Schwangeren- und Familienhilfegesetz in seinen Artikeln 5 bis 12 getroffen hat - weitere Möglichkeiten der Entlastung. So bieten sich schon im staatlichen Bereich viele Möglichkeiten eines wirksameren Schutzes von Mutter und Kind; zu denken ist an das Wohnungswesen, den öffentlichen Dienst und berufs-, insbesondere auch ausbildungsrechtliche Regelungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Staat kann aber - und muß gegebenenfalls - an einem wirksamen Schutz auch Dritte beteiligen. Eltern übernehmen mit der Erziehung ihrer Kinder zugleich Aufgaben, deren Erfüllung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_260&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_260&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_260&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (260):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;sowohl im Interesse der Gemeinschaft als Ganzer als auch jedes einzelnen gelegen ist. Darum ist der Staat gehalten, eine kinderfreundliche Gesellschaft zu fördern, was auch auf den Schutz des ungeborenen Lebens zurückwirkt. Mit Blick darauf hat der Gesetzgeber nicht nur im Bereich des Arbeitsrechts, sondern auch in anderen Bereichen des Privatrechts Regelungen mit besonderer Rücksicht auf Familien mit Kindern zu erwägen; hierher zählen etwa das Verbot einer Kündigung von Mietverträgen über Wohnraum wegen der Aufnahme eines neugeborenen Kindes, aber auch Bestimmungen im Bereich des Kreditwesens über Vertragsgestaltungen oder staatliche Vertragshilfen, welche den Eltern eine Erfüllung von Kreditverpflichtungen nach der Geburt eines Kindes ermöglichen oder erleichtern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Der Schutz des ungeborenen Lebens, der Schutzauftrag für Ehe und Familie (Art. 6 GG) und die Gleichstellung von Mann und Frau in der Teilhabe am Arbeitsleben (vgl. Art. 3 Abs. 2 GG sowie Art. 3, 7 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966 &amp;#91;BGBl. 1973 II, S. 1570&amp;#93;) verpflichten den Staat und insbesondere den Gesetzgeber, Grundlagen dafür zu schaffen, daß Familientätigkeit und Erwerbstätigkeit aufeinander abgestimmt werden können und die Wahrnehmung der familiären Erziehungsaufgabe nicht zu beruflichen Nachteilen führt. Dazu zählen auch rechtliche und tatsächliche Maßnahmen, die ein Nebeneinander von Erziehungs- und Erwerbstätigkeit für beide Elternteile ebenso wie eine Rückkehr in eine Berufstätigkeit und einen beruflichen Aufstieg auch nach Zeiten der Kindererziehung ermöglichen. Hierher gehören auch die durch Art. 6 und 7 SFHG erfolgten Änderungen des Arbeitsförderungs- und des Berufsbildungsgesetzes; damit beschreitet der Gesetzgeber den richtigen Weg. Gleiches gilt für Regelungen, die auf eine Verbesserung der institutionellen (vgl. Art. 5 SFHG) oder familiären Kinderbetreuung zielen (vgl. etwa die Leistungen im Rahmen des sogenannten Familienlastenausgleichs, insbesondere das Erziehungsgeld, sowie die Regelungen über den Erziehungsurlaub und den Unterhaltsvorschuß). Die Bedeutung solcher Leistungen als Maßnahmen präventiven Lebensschutzes hat der Gesetzgeber in&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_261&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_261&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_261&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (261):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;Rechnung zu stellen, wenn es erforderlich wird, staatliche Leistungen im Hinblick auf knappe Mittel zu überprüfen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Weiter hat der Staat dafür zu sorgen, daß ein Elternteil, der sich unter Verzicht auf Erwerbseinkommen der Erziehung eines Kindes widmet, für die ihm hieraus erwachsenden versorgungsrechtlichen Nachteile einen angemessenen Ausgleich erhält. Den Ausführungen hierzu im Urteil des Ersten Senats vom 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86, 50/87 und 1 BvR 873/90, 761/91 (Umdruck S. 55 f. - BVerfGE 87, 1 ff.) tritt der Senat bei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Der Schutzauftrag verpflichtet den Staat schließlich auch, den rechtlichen Schutzanspruch des ungeborenen Lebens im allgemeinen Bewußtsein zu erhalten und zu beleben. Deshalb müssen die Organe des Staates in Bund und Ländern erkennbar für den Schutz des Lebens eintreten. Das betrifft auch und gerade die Lehrpläne der Schulen. Öffentliche Einrichtungen, die Aufklärung in gesundheitlichen Fragen, Familienberatung oder Sexualaufklärung betreiben, haben allgemein den Willen zum Schutz des ungeborenen Lebens zu stärken; dies gilt insbesondere für die in Art. 1 § 1 SFHG vorgesehene Aufklärung. Öffentlich-rechtlicher wie privater Rundfunk sind bei Ausübung ihrer Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) der Würde des Menschen verpflichtet (zum privaten Rundfunk vgl. Art. 1 § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991); ihr Programm hat daher auch teil an der Schutzaufgabe gegenüber dem ungeborenen Leben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4&amp;#46; Nach dem unter 2. und 3. Dargelegten muß der Staat, um seiner Schutzpflicht für das ungeborene Leben zu genügen, ausreichende Maßnahmen normativer und tatsächlicher Art ergreifen, die dazu führen, daß ein - unter Berücksichtigung entgegenstehender Rechtsgüter - angemessener und als solcher wirksamer Schutz erreicht wird. Dazu bedarf es eines näher zu entwickelnden, Elemente des präventiven wie des repressiven Schutzes miteinander verbindenden Schutzkonzepts. Die Aufstellung und normative Umsetzung eines solchen Schutzkonzepts ist Sache des Gesetzgebers. Nach den bestehenden verfassungsrechtlichen Anforderungen ist er dabei nicht frei, den Schwangerschaftsabbruch über verfassungs&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_262&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_262&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_262&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (262):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;rechtlich unbedenkliche Ausnahmetatbestände hinaus als nicht rechtswidrig, also erlaubt, anzusehen. Allerdings kann der Gesetzgeber nach noch näher auszuführenden Maßstäben entscheiden, wie er das grundsätzliche Verbot des Schwangerschaftsabbruchs im übrigen in den verschiedenen Bereichen der Rechtsordnung zur Wirkung bringt. Insgesamt muß aber das Schutzkonzept so ausgestaltet sein, daß es geeignet ist, den gebotenen Schutz zu entfalten, und nicht in eine - zeitlich begrenzte - rechtliche Freigabe des Schwangerschaftsabbruchs übergeht oder als solche wirkt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Gesetzgeber muß der Wahl und Ausgestaltung seines Schutzkonzepts die verfassungsrechtlich tragfähige Einschätzung zugrunde legen, daß er mit ihm den Schutz des ungeborenen Lebens so gewährleisten werde, wie es das Untermaßverbot verlangt. Soweit seinen Entscheidungen zugleich Prognosen über tatsächliche Entwicklungen, insbesondere die Wirkungen seiner Regelung zugrundeliegen, müssen diese Prognosen verläßlich sein; das Bundesverfassungsgericht prüft, ob sie nach Maßgabe der nachfolgenden Kriterien vertretbar sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum kommt dem Gesetzgeber auch dann zu, wenn er - wie hier - verfassungsrechtlich verpflichtet ist, wirksame und ausreichende Maßnahmen zum Schutz eines Rechtsguts zu ergreifen. Der Umfang dieses Spielraums hängt von Faktoren verschiedener Art ab, im besonderen von der Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich - zumal über künftige Entwicklungen wie die Auswirkungen einer Norm - ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter (vgl. BVerfGE 50, 290 &amp;#91;332 f.&amp;#93;; 76, 1 &amp;#91;51 f.&amp;#93;; 77, 170 &amp;#91;214 f.&amp;#93;). Ob sich hieraus für die verfassungsrechtliche Überprüfung drei voneinander unterscheidbare Kontrollmaßstäbe herleiten lassen (vgl. BVerfGE 50, 290 &amp;#91;333&amp;#93;), bedarf keiner Erörterung; die verfassungsrechtliche Prüfung erstreckt sich in jedem Falle darauf, ob der Gesetzgeber die genannten Faktoren ausreichend berücksichtigt und seinen Einschätzungsspielraum &quot;in vertretbarer Weise&quot; gehandhabt hat. Die im Beschluß des Senats vom 29. Oktober 1987 (vgl. BVerfGE 77, 170 &amp;#91;214 f.&amp;#93;) enthaltenen Ausführungen zur&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_263&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_263&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_263&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (263):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen staatliches Unterlassen dürfen nicht dahin verstanden werden, als genügten der Erfüllung der Schutzpflicht des Staates gegenüber menschlichem Leben schon Maßnahmen, &quot;die nicht gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Bei der verfassungsgerichtlichen Beurteilung, ob die gesetzgeberische Einschätzung der Wirksamkeit eines neuen Schutzkonzepts vertretbar ist, darf nicht außer Betracht bleiben, daß der Gesetzgeber in Erfüllung der ihm aus der Verfassung erwachsenden Pflicht zum Schutz des ungeborenen menschlichen Lebens handelt. Die hier in Rede stehenden Rechtsgüter des Ungeborenen und der Frau haben hohen verfassungsrechtlichen Rang. Das ist als Umstand, der die Eigenart des den Regelungsgegenstand bildenden Sachbereichs kennzeichnet, für die Beurteilung einer gesetzlichen Regelung zum Schutz des ungeborenen Lebens ebenso entscheidend wie die Tatsache, daß im Konfliktfall das ungeborene Leben getötet wird, wenn die schwangere Frau sich gegen die Fortsetzung der Schwangerschaft entscheidet. Von wesentlicher Bedeutung ist weiter, daß die Schwangerschaft in ihrer Frühphase oft nur der Mutter bekannt und das Ungeborene ihrem Schutz in jeder Hinsicht anvertraut, von ihm aber auch existenziell abhängig ist. Der Staat sieht sich vor die Aufgabe gestellt, Leben zu schützen, von dessen Vorhandensein er nichts weiß. Dies macht verständlich, warum die Erfahrungen mit allen bisherigen strafrechtlichen Regelungen wenig ermutigend sind. Ins Gewicht fällt schließlich, daß für den Gesetzgeber, wenn er sich zu einer grundlegend neuen Regelung entschließt, die Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil über deren Auswirkungen zu bilden, naturgemäß eingeschränkt sind. Hierfür läßt sich auf Erfahrungen aus dem Ausland wegen der nicht gesicherten Vergleichbarkeit der jeweiligen Verhältnisse nur bedingt zurückgreifen. In solcher Lage muß sich der Gesetzgeber des erreichbaren,für die gebotene verläßliche Prognose der Schutzwirkung des Konzepts wesentlichen Materials bedienen und es mit der gebotenen Sorgfalt daraufhin auswerten, ob es seine gesetzgeberische Einschätzung hinreichend zu stützen vermag.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_264&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_264&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_264&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (264):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach dem Dargelegten ist es dem Gesetzgeber verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht verwehrt, für den Schutz des ungeborenen Lebens zu einem Schutzkonzept überzugehen, das in der Frühphase der Schwangerschaft in Schwangerschaftskonflikten den Schwerpunkt auf die Beratung der schwangeren Frau legt, um sie für das Austragen des Kindes zu gewinnen, und dabei im Blick auf die notwendige Offenheit und Wirkung der Beratung auf eine indikationsbestimmte Strafdrohung und die Feststellung von Indikationstatbeständen durch einen Dritten verzichtet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Gesetzgeber des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes hat den Wechsel im Schutzkonzept mit vertretbaren Einschätzungen vollzogen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1&amp;#46; Eine Neuregelung der mit dem Schwangerschaftsabbruch zusammenhängenden Fragen ist durch Art. 31 Abs. 4 EV veranlaßt worden. Die Vorschrift stellt dem gesamtdeutschen Gesetzgeber die Aufgabe, &quot;spätestens bis zum 31. Dezember 1992 eine Regelung zu treffen, die den Schutz vorgeburtlichen Lebens und die verfassungskonforme Bewältigung von Konfliktsituationen schwangerer Frauen vor allem durch rechtlich gesicherte Ansprüche für Frauen, insbesondere auf Beratung und soziale Hilfen, besser gewährleistet, als dies in beiden Teilen Deutschlands derzeit der Fall ist.&quot; Im Vordergrund standen dabei zwei Wege. Angesichts der Erfahrungen mit dem Vollzug der nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Februar 1975 (BVerfGE 39, 1 ff.) geschaffenen Indikationenregelung - deren verfassungsrechtliche Problematik die im Verfahren 2 BvF 2/90 gestellten Anträge aufweisen - konnte es der Gesetzgeber unternehmen, diese Lösung durch eine deutlichere, damit wohl notwendig auch engere Fassung der Indikationstatbestände zu ersetzen und an die Feststellung der Indikationen strengere Anforderungen zu stellen. Als anderer Weg kam eine Beratungsregelung in Betracht. Für sie kann der gesamtdeutsche Gesetzgeber anführen, daß sie besser geeignet erscheinen kann, die bisher von einer Fristenregelung einerseits und von einer Indikationenregelung andererseits gekennzeichneten deutschen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_265&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_265&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_265&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (265):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;Teilrechtsordnungen und das durch sie in unterschiedlicher Weise geprägte Rechtsbewußtsein der Bevölkerung zusammenzuführen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2&amp;#46; Der Gesetzgeber ist bei der Entwicklung eines neuen Schutzkonzepts nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Erfahrungen der bisherigen Rechtspraxis zu bewerten und hieran sein Schutzkonzept auszurichten. Auch unterschiedliche Formen eines weitgreifenden strafrechtlichen Schutzes für das ungeborene Leben auf der normativen Ebene - sei es die strenge Abtreibungsregelung des § 218 StGB 1871, unter der die Rechtsprechung nur eine enge medizinische Indikation anerkannte, sei es die differenzierte Indikationenregelung seit 1976 - haben nicht zu verhindern vermocht, daß Abtreibung eine Massenerscheinung gewesen und geblieben ist. Es kommt hierfür nicht darauf an, ob die höheren oder niedrigeren Einschätzungen der Abtreibungszahlen in früherer Zeit und in den Jahren seit 1976 die größere Verläßlichkeit und Wirklichkeitsnähe aufweisen; auch die niedrigeren Einschätzungen mußten den Gesetzgeber beunruhigen. Diese hohe Zahl der Abbrüche läßt sich auch nicht zureichend mit Ermittlungs- oder sonstigen Schwierigkeiten bei der Anwendung und Handhabung der jeweils geltenden strafrechtlichen Regelungen erklären oder mit dem Fehlen einer ernsthaften Vollzugsbereitschaft. Soweit solche Umstände als kontinuierliche Erscheinung feststellbar sind, besteht vielmehr gerade Anlaß, nach den Ursachen hierfür zu fragen und sich dem darin zu Tage tretenden Problem zu stellen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist die aus dieser Analyse gewonnene Einschätzung des Gesetzgebers, die Ausgestaltung der Strafdrohung im geltenden Recht wirke im Falle eines Schwangerschaftskonflikts einer dem Austragen des Kindes aufgeschlossenen Entscheidung der Frau eher entgegen, weil die schwangere Frau ihren Konflikt als höchstpersönlichen erlebt und sich gegen seine Beurteilung und Bewertung durch Dritte wehrt. Die Umstände erheblichen Gewichts, die einer Frau das Austragen eines Kindes bis zur Unzumutbarkeit erschweren können, bestimmen sich nicht nur nach objektiven Komponenten, sondern auch nach ihren physischen und psychischen Befindlichkeiten und Eigenschaften. Eine hinreichend zuverlässige und nachvollziehbare Beurteilung dieser&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_266&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_266&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_266&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (266):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;nur in ihrem Zusammenwirken erheblichen und möglicherweise untereinander wieder gegenläufigen Zumutbarkeitskriterien kann daher nur mit erheblichem Aufwand von erfahrenem Sachverstand möglich sein. Je mehr aber Dritte in den innersten Bereich einer Frau eindringen, um so größer wird die Gefahr, daß die Frau sich dem durch Vorschieben von anderen Gründen oder Ausweichen in die Illegalität entzieht. In einem solchen Fall ist aber von vornherein jede Chance vertan, durch verständnisvolle, sachkundige Beratung mit der Frau deren Konflikt zu ergründen und ihr bei seiner Bewältigung so zu helfen, daß sie sich nicht gegen das Kind entscheidet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3&amp;#46; Es ist daher eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Einschätzung des Gesetzgebers, wenn er sich zur Erfüllung seines Schutzauftrags einem Schutzkonzept zuwendet, das davon ausgeht, jedenfalls in der Frühphase der Schwangerschaft sei ein wirksamer Schutz des ungeborenen menschlichen Lebens nur mit der Mutter, aber nicht gegen sie möglich. Sie allein und nur von ihr selbst ins Vertrauen Gezogene wissen in diesem Stadium der Schwangerschaft um das neue Leben, das noch ganz der Mutter zugehört und von ihr in allem abhängig ist. Diese Unentdecktheit, Hilflosigkeit und Abhängigkeit des auf einzigartige Weise mit der Mutter verbundenen Ungeborenen lassen die Einschätzung berechtigt erscheinen, daß der Staat eine bessere Chance zu seinem Schutz hat, wenn er mit der Mutter zusammenwirkt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Einschätzung kann sich auch darauf gründen, daß eine Frau, die von einer ungewollten Schwangerschaft erfährt, in besonderer Weise existenziell betroffen sein kann. Sie muß unter Umständen ihre Lebensplanung tiefgreifend ändern und sieht sich weit über die mit einer Schwangerschaft unvermeidlich einhergehenden Beschwerden hinaus im einzelnen unübersehbaren und lange andauernden Handlungs- und Sorgepflichten, gegebenenfalls auch zusätzlichen Lebensrisiken ausgesetzt. Zudem ist eine Frau in der Frühphase einer solchen Schwangerschaft psychisch oft noch nicht auf die Mutterschaft eingestellt und empfindet noch nicht die Bindung an das in ihr wachsende Leben wie in einem späteren Stadium, in dem sie es in sich verspürt. Eine Strafandrohung bewirkt hier wenig, so daß es um so näher liegt, der Frau mit präventiven Mitteln&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_267&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_267&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_267&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (267):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;des Rechts bei der Bewältigung ihres Konflikts zu helfen, damit sie ihrer Verantwortung für das Ungeborene gerecht werden kann. Deshalb kann die besondere Lage der Frau und des Ungeborenen in dieser Frühphase der Schwangerschaft zwar Anlaß sein, unter Rücknahme strafrechtlicher Sanktionen besondere Schutzmaßnahmen zu ergreifen; sie darf aber - wie dargelegt - nicht dazu führen, die Grundrechtsposition der Frau denen des ungeborenen Lebens überzuordnen. Liegt die Würde des Menschseins auch für das ungeborene Leben im Dasein um seiner selbst willen, so verbieten sich jegliche Differenzierungen der Schutzverpflichtung mit Blick auf Alter und Entwicklungsstand dieses Lebens oder die Bereitschaft der Frau, es weiter in sich leben zu lassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4&amp;#46; Es steht mit der einer Frau und werdenden Mutter gebührenden Achtung in Einklang, wenn der Staat Frauen nicht durch generelle Drohung mit Strafe, sondern durch individuelle Beratung und einen Appell an ihre Verantwortung gegenüber dem ungeborenen Leben, durch wirtschaftliche und soziale Förderung und darauf bezogene qualifizierte Information dafür zu gewinnen sucht, sich der Aufgabe als Mutter nicht zu entziehen. Dabei kann der Gesetzgeber davon ausgehen, daß dies eher behindert als gefördert wird, wenn ein Dritter die Gründe, aus denen eine Frau das Austragen ihres Kindes als unzumutbar ansieht, überprüfen und bewerten müßte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Damit ist nicht gesagt, daß nach fachkundiger und individueller Beratung nur noch die Frau ihre Schwangerschaft abbricht, die sich in einem Konflikt solchen Ausmaßes befindet, daß ihr das Austragen des Kindes nach den oben dargelegten verfassungsrechtlichen Maßstäben unzumutbar ist. Dies würde die Lebenswirklichkeit verkennen, in der Männer wie Frauen vielfach ihre eigenen Lebensvorstellungen überbewerten und diese auch dann nicht zurückzustellen bereit sind, wenn es bei objektivem Nachvollziehen ihrer individuellen Lebenssituation zumutbar erscheint. Gleichwohl darf der Gesetzgeber aus den genannten Gründen (vgl. oben 2. und 3.) annehmen, auch eine Indikationenüberprüfung im ersten Stadium&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_268&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_268&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_268&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (268):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;der Schwangerschaft könnte nicht besser verhindern, daß Frauen sich einseitig an ihren persönlichen Interessen orientieren; demgegenüber könne aber die im Überlassen einer Letztverantwortung zum Ausdruck kommende Achtung vor dem Verantwortungsbewußtsein der Frauen Appellfunktion haben und geeignet sein, allgemein die Verantwortung von Frauen gegenüber dem ungeborenen Leben zu stärken, sofern dies vor dem Hintergrund einer wachgehaltenen Orientierung über die verfassungsrechtlichen Grenzen von Recht und Unrecht geschehe. Der Gesetzgeber darf berücksichtigen, daß Frauen, an die diese Erwartungen gestellt werden, ihre Verantwortung unmittelbarer und stärker empfinden und daher eher Anlaß zu ihrer gewissenhaften Ausübung haben können, als wenn ein Dritter einen ihm genannten Grund - mehr oder weniger eingehend - überprüft und bewertet und mit der Feststellung, der Abbruch sei aufgrund eines Indikationstatbestandes erlaubt, der Frau ein Stück Verantwortung abnimmt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5&amp;#46; Überläßt der Gesetzgeber jenen Frauen, die sich der Beratung unterziehen, die Letztverantwortung für den Schwangerschaftsabbruch und ermöglicht er es ihnen, gegebenenfalls für den Abbruch einen Arzt in Anspruch zu nehmen, so kann er vertretbar daran die Erwartung knüpfen, daß Schwangere im Konfliktfall die Beratung annehmen und ihre Situation offenlegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Der Gesetzgeber kann nicht zuletzt Erfahrungen der Beratungspraxis dafür anführen, daß selbst eine mit der Beratung nicht verbundene, sondern ihr nachfolgende, personell und institutionell von ihr getrennte Indikationsfeststellung eine ungünstige Vorwirkung auf die Beratung ausübt und deren Wirkungschancen wesentlich beeinträchtigt, indem die Frau auf den festzustellenden Indikationstatbestand fixiert und eine offene Erörterung des Schwangerschaftskonflikts verhindert wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Diese Erwägungen gelten allerdings nur für die allgemeine Notlagenindikation. Bei ihr handelt es sich meist um Notlagen, die sich als Produkt vielfältiger und vielschichtiger, auch dem persönlichen Bereich der Schwangeren zuzurechnender Faktoren ergeben. Sie müßten in gleicher Weise Gegenstand der Drittfeststellung und Bewertung im Verfahren der Indikationsfeststellung sein, wie sie in&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_269&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_269&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_269&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (269):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;einer - zum Lebensschutz gebotenen - Konfliktberatung aufgedeckt und erörtert werden sollen. Dies macht deutlich, daß die unbefangene Mitarbeit der Frau an der Bewältigung dieses Konflikts durch das Erfordernis seiner Drittbeurteilung behindert sein kann. Anders liegt es bei einer medizinischen, embryopathischen oder auch kriminologischen Indikation. Die Notlage ist hier greifbar, wenn ärztlich festgestellt ist, daß sich die Frau mit der Fortsetzung der Schwangerschaft einer beachtlichen Gefahr für ihre Gesundheit aussetzt oder die erhebliche Gefahr einer schweren Schädigung des Kindes besteht, oder wenn die Frau Opfer einer Straftat ist. Der vorgegebene objektive Sachverhalt verändert auch die Thematik und die Funktion der Beratung so, daß Frauen kaum Anlaß haben, einer solchen Indikationsfeststellung auszuweichen oder die Beratung nicht mit der notwendigen Offenheit anzunehmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Wissenschaftlich und rechtspolitisch umstritten war und ist allerdings, ob eine Beratungsregelung für Schwangerschaftsabbrüche in der Frühphase der Schwangerschaft eine bessere Schutzwirkung für das ungeborene Leben entfalten kann als die bisherige Regelung. Zwar besteht Übereinstimmung darüber, daß die bisherige Indikationenregelung in ihrer praktischen Handhabung einen ungenügenden Schutz gegen Schwangerschaftsabbrüche geboten habe, jedoch ist die Einschätzung, die Notwendigkeit einer Indikationsfeststellung mindere die Schutzwirkung der Schwangerschaftsberatung, in Wissenschaft und Beratungspraxis unterschiedlich. Angesichts der dargelegten Gründe, die gegen die Beibehaltung der bisherigen Indikationenregelung sprechen, hindern solche Ungewißheiten den Gesetzgeber jedoch nicht grundsätzlich daran, eine Beratungsregelung einzuführen; freilich ist er gehalten, die Auswirkungen seines neuen Schutzkonzepts im Auge zu behalten (Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_270&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_270&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_270&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (270):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Geht der Gesetzgeber in Erfüllung seiner Schutzpflicht zu einem Beratungskonzept über, so bedeutet das, daß die Schutzwirkung für das ungeborene Leben maßgeblich - präventiv - durch eine beratende Einflußnahme auf die einen Schwangerschaftsabbruch erwägende Frau erreicht werden soll. Das Beratungskonzept ist darauf angelegt, das Verantwortungsbewußtsein der Frau zu stärken, die - unbeschadet der Verantwortlichkeiten des familiären und weiteren sozialen Umfeldes sowie des Arztes (vgl. unten V. und VI.) - letztlich den Abbruch der Schwangerschaft tatsächlich bestimmt und insofern verantworten muß (Letztverantwortung). Das erfordert Rahmenbedingungen, die positive Voraussetzungen für ein Handeln der Frau zugunsten des ungeborenen Lebens schaffen. Nur dann kann trotz des Verzichts auf eine Feststellung von Indikationstatbeständen als Voraussetzung für einen Schwangerschaftsabbruch gleichwohl von einer Schutzwirkung des Beratungskonzepts für das ungeborene Leben ausgegangen werden (1.). Allerdings ist es nicht zulässig, nicht indizierte Schwangerschaftsabbrüche für gerechtfertigt (nicht rechtswidrig) zu erklären, deren Vornahme Frauen nach Beratung in den ersten zwölf Wochen von einem Arzt verlangen (2.). Im übrigen ist der Gesetzgeber nicht gehalten, die sich aus dem grundsätzlichen Verbot des Schwangerschaftsabbruchs an sich aufdrängenden Folgerungen in jeder Hinsicht zu ziehen, wenn das Beratungskonzept um seiner Wirksamkeit willen bestimmte Ausnahmen fordert (3.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1&amp;#46; a) Zu den notwendigen Rahmenbedingungen eines Beratungskonzepts gehört an erster Stelle, daß die Beratung für die Frau zur Pflicht gemacht wird und ihrerseits darauf ausgerichtet ist, die Frau zum Austragen des Kindes zu ermutigen. Dabei muß die Beratung nach Inhalt, Durchführung und Organisation geeignet sein, der Frau die Einsichten und Informationen zu vermitteln, deren sie für eine verantwortliche Entscheidung über die Fortset&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_271&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_271&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_271&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (271):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;zung oder den Abbruch der Schwangerschaft bedarf (siehe dazu im einzelnen unten IV.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Darüber hinaus müssen die Personen in das Schutzkonzept einbezogen werden, die - sei es positiv, sei es negativ - in einem Schwangerschaftskonflikt auf den Willen der Frau Einfluß nehmen können. Dies gilt insbesondere für den Arzt, den die Schwangere zur Durchführung des Abbruchs aufsucht. Außer ihr und der Person, die sie beraten hat, weiß oft nur er um die Existenz des Ungeborenen; zudem ist der Arzt nach ärztlichem Berufsverständnis ohnehin zu dessen Schutz berufen (siehe dazu unten V.). In das Schutzkonzept einzubeziehen sind aber auch Personen des familiären und des weiteren sozialen Umfeldes einer schwangeren Frau, die diese, wie aus Berichten von Beratern und Ärzten sowie aus wissenschaftlichen Untersuchungen hervorgeht, häufig - und dies nicht selten in strafwürdiger Weise - gegen das Kind beeinflussen (siehe dazu unten VI.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Aus den zu D.II.5.a) und b) genannten Gründen muß die Beratungsregelung davon absehen, den Rechtfertigungsgrund einer allgemeinen Notlagenindikation vorzusehen. Er würde ihrem Konzept zuwiderlaufen. Die Beratungsregelung will wirksamen Schutz dadurch erreichen, daß sie die Frau um ihrer Aufgeschlossenheit gegenüber der Beratung willen davor bewahrt, eine sie rechtfertigende Notlage darlegen und sich deren Feststellung unterziehen zu müssen. Das hat unvermeidlich zur Folge, daß die Beratungsregelung die Möglichkeit einer Rechtfertigung durch die allgemeine Notlagenindikation nicht verheißen kann. Nur wenn die Beratungsregelung generell und ausnahmslos von der Feststellung des Vorliegens einer sozialen Notlage absieht, kann sie erreichen, daß Frauen die Beratung annehmen und sich ihr nicht im Blick auf eine erstrebte Beurteilung ihrer Entscheidung als rechtmäßig - und daran möglicherweise geknüpfte günstige Rechtsfolgen - verschließen. Die Beratungsregelung mutet es daher Frauen zu, auf die persönliche&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_272&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_272&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_272&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (272):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;Entlastung zu verzichten, die in einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des von ihnen beabsichtigten Abbruchs liegen kann, auch wenn bei ihnen im Einzelfall eine allgemeine Notlage ohne weiteres nachvollziehbar erscheinen mag.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Grundrechtspositionen der Frau fordern einen Rechtfertigungsgrund der allgemeinen Notlagenindikation nicht; ihnen kann auch in anderer Weise entsprochen werden (vgl. dazu D. III.3.). Doch darf die Orientierung über die Rechtspflicht zum Austragen des Kindes und ihre Grenzen auch bei einer Beratungsregelung, die unvermeidlich auf eine Notlagenindikation verzichtet, nicht verlorengehen. Auch im konkreten Schwangerschaftskonflikt kann die normative Orientierung auf den Schutz des ungeborenen Lebens nicht entfallen; der verfassungsrechtliche Rang des Rechtsguts des ungeborenen menschlichen Lebens muß dem allgemeinen Rechtsbewußtsein weiterhin gegenwärtig bleiben (sog. positive Generalprävention). Auch eine Beratungsregelung muß daher in der Rechtsordnung unterhalb der Verfassung zum Ausdruck bringen, daß ein Schwangerschaftsabbruch nur in Ausnahmesituationen rechtmäßig sein kann, wenn der Frau durch das Austragen des Kindes eine Belastung erwächst, die - vergleichbar den Fällen der medizinischen und embryopathischen Indikation (§ 218a Abs. 2 und 3 StGB n.F.) - so schwer und außergewöhnlich ist, daß sie die zumutbare Opfergrenze übersteigt. Diese Orientierung gibt der verantwortlich handelnden Frau die Grundlage, ihr Handeln zu beurteilen. Dies gerade ist der Kern der Verantwortung, die der Frau mit einer Beratungsregelung überlassen ist; aus ihrer Wahrnehmung kann freilich eine Rechtfertigung nicht folgen (vgl. D.III.2.b.aa).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Schließlich verlangt eine Beratungsregelung, die vorwiegend auf präventiven Schutz setzt, daß ein Angebot sozialer Hilfen für Mutter und Kind - auch tatsächlich - bereitsteht, das durch Beseitigung oder Linderung konkreter Bedrängnisse und sozialer Nöte&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_273&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_273&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_273&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (273):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;eine Entscheidung der Eltern für das Kind stützen und die Frau zum Austragen des Kindes ermutigen kann (vgl. oben D.I.3.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2&amp;#46; Das mit einem Beratungskonzept verbundene Ziel, Schwangerschaftsabbrüche, die während der ersten zwölf Wochen nach Beratung auf Verlangen der Schwangeren - ohne Feststellung von Indikationen - von einem Arzt vorgenommen werden, nicht mit Strafe zu bedrohen, kann der Gesetzgeber nur erreichen, indem er diese Schwangerschaftsabbrüche aus dem  &lt;em&gt;Tatbestand&lt;/em&gt;  des § 218 StGB ausnimmt; sie können nicht für  &lt;em&gt;gerechtfertigt (nicht rechtswidrig)&lt;/em&gt;  erklärt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Darf der Schwangerschaftsabbruch nach der Verfassung nur bei Vorliegen bestimmter Ausnahmetatbestände erlaubt werden, so kann er nicht zugleich im Strafrecht unter anderen, weitergehenden Voraussetzungen als erlaubt angesehen werden. Die Rechtsordnung muß das verfassungsrechtliche Verbot des Schwangerschaftsabbruchs bestätigen und verdeutlichen. Dazu dient insbesondere das Strafrecht, das Rechtsgüter von besonderem Rang und in einer besonderen Gefährdungslage schützt und das allgemeine Bewußtsein von Recht und Unrecht am deutlichsten prägt. Wenn das Strafrecht einen Rechtfertigungsgrund vorsieht, muß das im allgemeinen Rechtsbewußtsein so verstanden werden, als sei das im Rechtfertigungstatbestand bezeichnete Verhalten erlaubt. Auch die Rechtsordnung im übrigen würde bei den jeweiligen Regelungen über Recht und Unrecht in ihren Teilbereichen davon ausgehen, daß der Schutz für dieses Leben durch die strafrechtlichen Rechtfertigungsgründe aufgehoben sei. Damit wäre der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht nicht genügt. Die Durchschlagskraft, die einem strafrechtlichen Rechtfertigungsgrund für die gesamte Rechtsordnung jedenfalls dann zukommt, wenn es sich um den Schutz elementarer Rechtsgüter handelt, schließt es aus, ihn in seinen Wirkungen allein auf das Strafrecht zu beschränken. Ein Schwangerschaftsabbruch darf deshalb strafrechtlich nur für gerechtfertigt erklärt werden, wenn und soweit die Rechtfertigungsgründe auf die verfas&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_274&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_274&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_274&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (274):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;sungsrechtlich zugelassenen Ausnahmen vom Verbot des Schwangerschaftsabbruchs tatbestandlich begrenzt sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Werden hingegen Schwangerschaftsabbrüche unter bestimmten Voraussetzungen aus dem Straftatbestand ausgeklammert, so bedeutet dies lediglich, daß sie nicht mit Strafe bedroht sind. Eine Entscheidung des Gesetzgebers darüber, ob der Schwangerschaftsabbruch in anderen Teilen der Rechtsordnung als rechtmäßig oder rechtswidrig anzusehen und zu behandeln ist, bleibt damit offen (vgl. Lenckner in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 24. Aufl., 1991, Vorbem. zu §§ 13 ff. Rdnr. 18; Eser/Burkhardt, Strafrecht I, 4. Aufl., 1992, Nr. 9, Rdnr. 41). In anderen Bereichen der Rechtsordnung können dann eigenständige Regelungen getroffen werden, die dort den Schwangerschaftsabbruch als rechtswidrig zugrunde legen. Geschieht dies allerdings nicht, so wirkt sich der Ausschluß des Straftatbestandes wie ein Rechtfertigungsgrund aus, womit den Mindestanforderungen der Schutzpflicht nicht mehr genügt wäre.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Während der Tatbestandsausschluß so die Möglichkeit offenhält, diesen Mindestanforderungen in anderen Teilen der Rechtsordnung zu entsprechen, gibt ein in das Strafgesetz eingeführter Rechtfertigungsgrund das von der Verfassung geforderte grundsätzliche Verbot des Schwangerschaftsabbruchs von vornherein in einem größeren Umfang preis. Insoweit sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers Grenzen gezogen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Es entspricht unverzichtbaren rechtsstaatlichen Grundsätzen, daß einem Ausnahmetatbestand rechtfertigende Wirkung nur dann zukommen kann, wenn das Vorliegen seiner Voraussetzungen  &lt;em&gt;festgestellt&lt;/em&gt;  werden muß, sei es durch die Gerichte, sei es durch Dritte, denen der Staat kraft ihrer besonderen Pflichtenstellung vertrauen darf und deren Entscheidung nicht jeder staatlichen Überprüfung entzogen ist. Läßt das vom Gesetzgeber gewählte Schutzkonzept der Beratung, soweit es um die überwiegend geltend gemachten allgemeinen Notlagen geht, diese Indikationsregelung nicht zu, weil die Feststellung ihrer Voraussetzungen die Wirksamkeit der Beratung hindern würde, so muß der Gesetzgeber insoweit darauf verzichten, den Abbruch der Schwangerschaft für gerechtfertigt zu erklären.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_275&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_275&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_275&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (275):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;aa) Weder der im Schutzkonzept angelegte Verzicht auf die Indikationsregelung noch die einzigartige Verbindung von Mutter und Kind während der Schwangerschaft ermöglichen es, hiervon abzugehen. Es kann nicht eingewandt werden, daß die allgemeine Notlagenindikation als Rechtfertigungsgrund anderen Maßstäben unterliegen müsse, weil ihre Voraussetzungen sich einer Feststellung entzögen. Vielmehr ist eine solche Feststellung ungeachtet der dabei bestehenden Schwierigkeiten (siehe oben II.2.) weder tatsächlich noch rechtlich unmöglich. Auch soweit sie subjektive Umstände betrifft, unterscheidet sie sich nicht von vielen anderen Feststellungen zur Persönlichkeit, Willenskraft und psychischen Befindlichkeit von Personen, die der Rechtsstaat verlangt und trifft, wenn es etwa um die Ahndung einer Verletzung fundamentaler Rechtsgüter oder ihre Bewahrung geht (vgl. etwa §§ 46 ff., 56 ff., 63 ff., 70 StGB).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Allerdings würde es dazu in nicht wenigen Fällen erforderlich sein, höchstpersönliche Beziehungen und Verhältnisse der Frau zu beleuchten. Dem kann sie aber, wenn es darum geht, ob die Tötung des auch der Frau gegenüber geschützten Lebens des Ungeborenen erlaubt ist, keine eigenen Rechte entgegenhalten. Ist aber die Feststellung der Indikation nur tatsächlich besonders aufwendig, so ist allein dies noch kein hinreichender Grund, von ihr Abstand zu nehmen und sie etwa durch eine &quot;Selbstindikation&quot; der Frau zu ersetzen. Auch wenn die Beratungsregelung den Frauen Verantwortung bei der Entscheidung über das Austragen ihres Kindes zutraut und mit der Beratung ein Verfahren zur Verfügung stellt, das ihnen die notwendige normative Orientierung und Ermutigung zum Kind geben kann, wäre es gleichwohl mit der rechtsstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes unvereinbar, wenn die an dem Konflikt existenziell beteiligten Frauen selbst mit rechtlicher Erheblichkeit feststellten, ob eine Lage gegeben ist, bei der das Austragen des Kindes unzumutbar ist und deshalb der Abbruch der Schwangerschaft auch von Verfassungs wegen erlaubt werden kann. Die Frauen würden dann in eigener Sache über Recht und Unrecht befinden.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_276&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_276&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_276&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (276):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;Das läßt der Rechtsstaat auch und gerade in der besonderen Situation der &quot;Zweiheit in Einheit&quot; nicht zu. Die Verfassung verspricht dem noch in jeder Weise von der Mutter abhängigen Ungeborenen Schutz auch dieser gegenüber. Dann aber darf die besondere Verbindung von Mutter und ungeborenem Leben, die für dieses Schutz bedeutet, aber auch Gefahr bringen kann, nicht zum Anlaß genommen werden, allein der Mutter die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen zu überlassen, die ihr nach der Rechtsordnung die Tötung des Ungeborenen erlauben. Damit wäre gerade ein Mindestmaß an rechtlichem Schutz nicht mehr gewährt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) Der nötige Nachweis einer Notlage kann auch nicht aufgrund von Erfahrungssätzen oder Indizien als allgemein erbracht angesehen werden, so daß auch ohne eine Feststellung im Einzelfall eine Notlagenindikation an die Beratung geknüpft werden könnte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es ist nichts Ungewöhnliches, daß die Rechtsordnung - insbesondere auch das Strafrecht - einen Tatsachenkomplex als rechtlich erheblich ansieht, der sich aus äußeren und inneren Tatsachen zusammensetzt. Oft ist deren Feststellung nur dadurch möglich, daß Umstände festgestellt werden, die nach der Lebenserfahrung auf das Vorhandensein der festzustellenden Tatsache schließen lassen (Indizien), etwa indem mit Hilfe von Erfahrungssätzen von einem bestimmten äußeren Geschehen auf innere Tatsachen geschlossen wird. Nur so läßt sich auch die Gesamtheit der Tatsachen feststellen, die Voraussetzung einer rechtfertigenden Notlagenindikation ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Ausgestaltung der Beratungsregelung ermöglicht es nicht, schon aus ihrer Durchführung unter Zuhilfenahme von Erfahrungssätzen mit hinreichender Sicherheit zu schließen, dem unter den Voraussetzungen der Beratungsregelung geäußerten Abbruchverlangen liege in der Regel tatsächlich eine Konfliktsituation solcher Schwere zugrunde, daß das Austragen des Kindes unzumutbar sei und deshalb der Abbruch der Schwangerschaft auch von Verfassungs wegen erlaubt sein dürfe. Das Beratungskonzept setzt auf die das bedrohte Rechtsgut schützende Wirkung einer Beratung, die bei den Beteiligten die Bereitschaft für das Kind bekräftigen und fördern soll. Es geht auch vertretbar davon aus, daß Frauen sich in der Regel nicht leichten Herzens, ohne eine Konfliktsituation zu&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_277&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_277&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_277&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (277):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;empfinden, zu dem Eingriff eines Schwangerschaftsabbruchs entschließen. Das Beratungskonzept mag auch geeignet sein, Frauen, die in der Beratung zum Austragen des Kindes ermutigt werden und denen die von der Rechtsordnung gezogene Grenze zwischen verbotenen und ausnahmsweise erlaubten Schwangerschaftsabbrüchen in einer ihnen verständlichen Weise erläutert worden ist, dazu zu veranlassen, sich um gewissenhafte Beurteilung und Einschätzung ihres Konflikts zu bemühen und in voller Kenntnis des Für und Wider verantwortlich eine Entscheidung zu treffen. Diese Einschätzung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie wäre allerdings nicht mehr nachvollziehbar, nähme der Gesetzgeber darüber hinaus einen Erfahrungssatz des Inhalts an, die Beratung und das ärztliche Gespräch könnten eine Frau in ihrer durch die ungewollte Schwangerschaft hervorgerufenen Konfliktsituation regelmäßig so beeinflussen, daß sie sich dem für sie physisch und psychisch belastenden Schwangerschaftsabbruch nur unterziehen werde, wenn die Voraussetzungen einer unzumutbaren Notlage tatsächlich vorliegen. Eine Frau, die das Kind - aus welchen Gründen auch immer - auf keinen Fall haben will, sieht als einzigen Ausweg die Abtreibung. Diese erscheint dann - wird sie von einem Arzt in den ersten zwölf Wochen der Schwangerschaft ausgeführt - auch bei Berücksichtigung der nicht zu vernachlässigenden Gefahr psychischer Spätfolgen für die Frau unvergleichlich weniger belastend als das Austragen, Gebären und Aufziehen des Kindes. Es entspricht daher der Erfahrung, daß ungewollt schwanger gewordene Frauen oft ihre Zuflucht in der Abtreibung suchen; das wird durch die sich nach wie vor in überaus großer Zahl ereignenden Abtreibungen bestätigt. Es besteht hingegen kein Erfahrungssatz, daß sie den Abbruch der Schwangerschaft nur dann auf sich nehmen, wenn ihnen in einer Ausnahmelage das Austragen des Kindes aus schwerwiegenden Gründen unzumutbar ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ginge der Gesetzgeber aber davon aus, daß ein Abbruchverlangen nach Beratung und ärztlichem Gespräch sich jedenfalls bei typisierender Betrachtungsweise als verantwortungsvolle und von rechtlichen Maßstäben gesteuerte Entscheidung darstelle und damit die Feststellung einer Indikation durch Dritte im Einzelfall ersetzen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_278&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_278&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_278&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (278):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;könne, so würde er den Mindestanforderungen an den jedem Ungeborenen geschuldeten rechtlichen Schutz nicht genügen. Dazu gehört es - wie dargelegt -, daß die Tötung des einzelnen Lebens nur erlaubt sein darf, wenn im konkreten Fall für die Frau ausnahmsweise die Voraussetzung der Unzumutbarkeit gegeben ist. Dem wird nicht mit einer Feststellung genügt, es liege eine Situation vor, in der nach Einschätzung des Gesetzgebers Frauen typischerweise nur bei Vorliegen einer rechtfertigenden Ausnahmelage abtreiben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;cc) Die Schutzwirkungen der Beratungsregelung hängen nicht davon ab, daß das nach Beratung der Frau geäußerte Abbruchverlangen den Schwangerschaftsabbruch rechtfertigt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß die Wirksamkeit der Beratung die Gewißheit der Frau voraussetzte, der Abbruch, für den sie sich nach Abschluß des Beratungsverfahrens entscheidet, werde von der Rechtsordnung ausdrücklich gebilligt. Vielmehr würde es einer auf den Schutz des ungeborenen Lebens zielenden Beratung eher abträglich sein, wenn die Rechtsordnung ohnehin jedes Abbruchverlangen nach Beratung erlaubte. Die Beratung könnte nämlich die Verantwortung der Frauen nicht stärken, wenn ihre Entschließung für den Abbruch nach der Beratung in jedem Falle rechtliche Anerkennung erführe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bewertung eines Schwangerschaftsabbruchs als rechtmäßig auch in Fällen, in denen eine unzumutbare Ausnahmelage nicht festgestellt wird, schwächte zudem den rechtlichen Schutz des ungeborenen menschlichen Lebens, den das prinzipielle Verbot des Schwangerschaftsabbruchs durch die Aufrechterhaltung des Rechtsbewußtseins zu bewirken vermag (positive Generalprävention). Das Rechtsbewußtsein wird durch widersprüchliche rechtliche Bewertungen verunsichert. Ein solcher Widerspruch läge vor, wenn der schwangeren Frau in der Beratung eine rechtliche Orientierung gegeben würde, ihr Schwangerschaftsabbruch sei nur erlaubt, wenn Indikationen vorliegen, andererseits aber ihre Entscheidung für den Abbruch nach Beratung als gerechtfertigt, mithin als erlaubt, angesehen würde, obwohl eine Indikation nicht festgestellt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mithin kann der Gesetzgeber im Rahmen einer Beratungsrege&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_279&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_279&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_279&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (279):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;lung das gewünschte Ergebnis, die Frau nicht mit Strafe zu bedrohen, wenn sie - nach stattgehabter Beratung - die Schwangerschaft in der Frühphase durch einen Arzt abbrechen läßt, verfassungsrechtlich unbedenklich nur durch einen Tatbestandsausschluß erreichen. Er muß dann freilich dafür Sorge tragen, daß das grundsätzliche Verbot des Schwangerschaftsabbruchs für die gesamte Dauer der Schwangerschaft, das danach im Umfang des Tatbestandsausschlusses nicht mehr in einer Strafbestimmung enthalten ist, an anderer Stelle der Rechtsordnung in geeigneter Weise zum Ausdruck kommt (vgl. auch oben D.III.1.c).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3&amp;#46; Die Herausnahme des Schwangerschaftsabbruchs aus dem Straftatbestand läßt - wie dargelegt - Raum, das grundsätzliche Verbot eines Schwangerschaftsabbruchs, für den rechtfertigende Ausnahmetatbestände nicht festgestellt sind, in den übrigen Bereichen der Rechtsordnung zur Geltung zu bringen. Hierbei verlangen die Besonderheiten des Beratungskonzepts, auch für den Fall eines späteren Schwangerschaftsabbruchs Bedingungen zu schaffen, die nicht im Vorwege der Bereitschaft der Frau entgegenwirken, sich auf die dem Lebensschutz dienende Beratung einzulassen, ihren Konflikt offenzulegen und an seiner Lösung verantwortlich mitzuwirken. Deshalb ist die Rechtslage insgesamt so zu gestalten, daß es sich für die Frau nicht nahelegt, die Beratung gar nicht erst anzunehmen und in die Illegalität auszuweichen. Über die Herausnahme des Schwangerschaftsabbruchs aus der Strafdrohung hinaus muß sichergestellt sein, daß gegen das Handeln der Frau und des Arztes von Dritten Nothilfe zugunsten des Ungeborenen nicht geleistet werden kann. Die Frau muß auch in der Lage sein, den Abbruch durch einen Arzt im Rahmen eines wirksamen privatrechtlichen Vertrags durchführen zu lassen (vgl. dazu unten V.6.). Ebenso muß sie davor geschützt sein, den Abbruch und ihre Gründe hierfür unter Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts weiteren Personen offenbaren zu müssen (vgl. unten E.V.3.b) und 4.b). Um&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_280&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_280&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_280&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (280):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;derartige Bedingungen herbeizuführen, muß es möglich sein, in dem jeweils einschlägigen Rechtsbereich davon abzusehen, den nach Beratung vorgenommenen Schwangerschaftsabbruch, obwohl er nicht gerechtfertigt ist, als Unrecht zu behandeln.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Schutzpflicht für das ungeborene menschliche Leben läßt dies zu. Der Gesetzgeber ist nicht gehalten, die sich nach dem grundsätzlichen Verbot des Schwangerschaftsabbruchs an sich aufdrängenden Folgerungen in jeder Hinsicht zu ziehen, wenn ein hinreichend auf den Lebensschutz ausgerichtetes Schutzkonzept zu seiner Wirksamkeit bestimmte Ausnahmen fordert. Die Schutzwirkungen, die von dem grundsätzlichen Verbot eines Schwangerschaftsabbruchs ausgehen, indem dieses das allgemeine Rechtsbewußtsein prägt und stützt, gehen dann nicht verloren, wenn Folgewirkungen des Verbots - mit Rücksicht auf sinnvolle andere Schutzmaßnahmen - nur in bestimmten Bereichen der Rechtsordnung eingeschränkt werden, in anderen hingegen Geltung haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diesen Anforderungen kann trotz der Einschränkung der Verbotsfolgen entsprochen werden. Die im Rahmen der Beratungsregelung erfolgenden Abbrüche dürfen in ihren Rechtsfolgen gerechtfertigten Abbrüchen nur insoweit gleichgestellt werden, als dies zur Verwirklichung der Schutzmaßnahme unerläßlich ist. Solche Einschränkungen der Verbotsfolgen sind auch nur in einzelnen Rechtsbeziehungen erforderlich. Im übrigen dürfen Rechtsfolgen, die eine Rechtmäßigkeit des Handelns voraussetzen, nicht an solche Abbrüche geknüpft werden. Die verfassungsrechtlich gebotene Wertung dieser Abbrüche als nicht rechtmäßig prägt des weiteren Maßstäbe des Vertragsrechts. Sie hat etwa auch Richtlinie zu sein für die Ausbildung von Ärzten, ärztlichem Hilfspersonal und Sozialarbeitern. Allgemein ist das aus der Schutzpflicht folgende verfassungsrechtliche Gebot, den Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich als Unrecht zu behandeln, bei der Auslegung und Anwendung des Rechts, insbesondere von Generalklauseln, in der Weise zu beachten, daß gerechtfertigte und nicht gerechtfertigte Schwangerschaftsabbrüche nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, das Schutzkonzept erfordere es.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4&amp;#46; Die Beratungsregelung hat nach allem zur Folge, daß die Frau,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_281&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_281&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_281&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (281):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;die ihre Schwangerschaft nach Beratung abbricht, eine von der Rechtsordnung nicht erlaubte Handlung vornimmt. Das Beratungskonzept kann der Frau den Rechtfertigungsgrund der allgemeinen Notlage und deren Feststellung nicht zuteil werden lassen, ohne damit der ihr zugrundeliegenden Schutzkonzeption zu widersprechen. Dies kann die Beratungsregelung der Frau zumuten, ohne sie zum bloßen Objekt eines Schutzkonzepts herabzuwürdigen. Das Beratungskonzept nimmt die Frau als handelnde Person ernst, indem es sie als Verbündete bei dem Schutz des ungeborenen Lebens zu gewinnen sucht und dabei von ihr eine verantwortliche Mitwirkung erwartet. Es schafft des weiteren Bedingungen, die die Rechtsposition der Frau achten (siehe oben 3.) und jene Rechtsnachteile vermeiden, die der Frau Veranlassung geben könnten, sich dem Beratungsverfahren und dem ärztlichen Gespräch zu entziehen. Nur wenn es nicht mehr um solche Bedingungen geht, muß das grundsätzliche Verbot des Schwangerschaftsabbruchs zum Tragen kommen. Dies bedeutet etwa, daß für Schwangerschaftsabbrüche im Rahmen der Beratungsregelung nicht alle die rechtlichen Vorteile gewährt werden können, die nach der Rechtsordnung für rechtmäßige Abbrüche zulässig sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Schutzpflicht für das ungeborene menschliche Leben legt dem Gesetzgeber, wenn er sich für ein Beratungskonzept entscheidet, auch Bindungen bei der normativen Ausgestaltung des Beratungsverfahrens auf (siehe oben III.1.a). Dieses erhält mit der Verlagerung des Schwerpunktes der Schutzgewährung auf präventiven Schutz durch Beratung eine zentrale Bedeutung für den Lebensschutz. Der Gesetzgeber muß daher bei der Festlegung des Inhalts einer Beratung (1.), der Regelung ihrer Durchführung (2.) und der Organisation der Beratung einschließlich der Auswahl der an ihr mitwirkenden Personen (3.) unter Bindung an das Untermaßverbot Regelungen treffen, die wirksam und ausreichend sind, um eine Frau, die den Schwangerschaftsabbruch erwägt, für das Aus&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_282&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_282&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_282&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (282):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;tragen des Kindes gewinnen zu können. Nur dann ist die Einschätzung des Gesetzgebers, mit einer Beratung könne wirksamer Lebensschutz erzielt werden, vertretbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1&amp;#46; Für die Festlegung des Inhalts der Beratung kann der Gesetzgeber davon ausgehen, daß Beratung nur dann eine Chance hat, das ungeborene menschliche Leben wirklich zu schützen, wenn sie ergebnisoffen geführt wird. Die Beratung muß, um erfolgreich sein zu können, darauf angelegt sein, daß die Frau sich an der Suche nach einer Lösung beteiligt. Dies rechtfertigt es auch, davon abzusehen, die erwartete Gesprächs- und Mitwirkungsbereitschaft der Frau zu erzwingen oder sie zu verpflichten, sich im Beratungsgespräch als Person zu identifizieren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beratung im Schwangerschaftskonflikt bedarf der Zielorientierung auf den Schutz des ungeborenen Lebens hin. Eine bloß informierende Beratung, die den konkreten Schwangerschaftskonflikt nicht aufnimmt und zum Thema eines persönlich geführten Gesprächs zu machen sucht, sich auch nicht um konkrete Hilfen im Blick auf diesen Konflikt bemüht, ließe die Frau im Stich und verfehlte ihren Auftrag. Die Beraterinnen oder Berater müssen sich von dem Bemühen leiten lassen, die Frau zur Fortsetzung ihrer Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine solche Ermutigung steht solange nicht im Widerspruch zu den Wirkungsbedingungen einer Beratung, wie sie von der personalen Freiheit der Ratsuchenden ausgeht, ihre Verantwortung respektiert und dementsprechend als ergebnisoffene Beratung geführt wird. Als ein Vorgang personaler Kommunikation schließt eine ergebnisoffene Beratung keineswegs aus, daß vom Berater vermittelte normative Vorstellungen und Werthaltungen in sie einfließen; sie bietet vielmehr gerade die Chance dafür, daß normative Orientierungen und Prägungen, die auch bei der Ratsuchenden vorhanden sind, angesprochen werden. Ein Schwangerschaftskonflikt erwächst in aller Regel aus einem elementaren Zwiespalt zwischen der Erkenntnis, schutzbedürftiges menschliches Leben in sich zu tragen, dem Wunsch, das Kind haben zu wollen einerseits und andererseits der Sorge, der damit verbundenen Aufgabe nicht ge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_283&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_283&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_283&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (283):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;wachsen, schweren Konflikten im persönlichen Umfeld ausgesetzt zu sein oder eigene Lebensvorstellungen zurückstellen zu müssen. Eine Beratung, die diesen Zwiespalt aufdeckt und sich darum bemüht, die dem Kinderwunsch entgegenstehenden Umstände bewältigen zu helfen und die Frau zum Austragen der Schwangerschaft zu ermutigen, ist deshalb keine von außen kommende Fremdbestimmung. Daß die Frau solcher Hilfe bedarf, belegen auch psychische Folgeprobleme, die nach einem Schwangerschaftsabbruch nicht selten auftreten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beratung kann nach alledem nicht nur durch Manipulation und Indoktrination mißglücken, sondern ebenso durch ein unbeteiligtes Anheimstellen, das die Frau mit ihrem Konflikt allein läßt und ihr damit letztlich anteilnehmenden Rat verweigert. Auch eine Beratung, die sich lediglich an der im Beratungsgespräch vorgetragenen Interessenlage der schwangeren Frau orientiert, ohne den vorhandenen Zwiespalt aufzugreifen, wird dem Auftrag der Beratung nicht gerecht. Andererseits würde eine auf die Erzeugung von Schuldgefühlen zielende und in dieser Weise belehrende Einflußnahme die Bereitschaft der Frau, sich der Beratung zu öffnen und sich ihren Zwiespalt bewußt zu machen, behindern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beratung soll ermutigen, nicht einschüchtern; Verständnis wecken, nicht belehren; die Verantwortung der Frau stärken, nicht sie bevormunden. Das stellt hohe Anforderungen an die inhaltliche Ausgestaltung der Beratung und an die Personen,die sie durchführen. Dazu bedarf es entsprechender gesetzlicher Vorgaben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Soll die Verantwortung der schwangeren Frau für das ungeborene Leben Grundlage einer gewissenhaften Entscheidung werden, so muß die Frau sich eben dieser Verantwortung bewußt sein, die sie nach dem Beratungskonzept in spezifischer Weise trägt. Dabei muß sie wissen, daß das Ungeborene insbesondere auch ihr gegenüber ein eigenes Recht auf Leben hat, also auch im Frühstadium der Schwangerschaft nach der Rechtsordnung besonderen Schutz genießt. Mithin muß der Frau bewußt sein, daß nur in Ausnahmesituationen nach der Rechtsordnung ein Schwangerschaftsabbruch in Betracht gezogen werden darf, nämlich nur, wenn der Frau eine Belastung erwächst, die so schwer und außergewöhnlich ist, daß sie&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_284&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_284&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_284&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (284):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;die zumutbare Opfergrenze übersteigt. Dessen muß sich die beratende Person vergewissern und etwa vorhandene Fehlvorstellungen in für die Ratsuchende verständlicher Weise korrigieren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hiergegen kann nicht eingewandt werden, daß die bloße Mitteilung einer Rechtslage, die für die Frau keine strafrechtlichen Folgen vorsieht, Schutz zu bewirken nicht in der Lage sei. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß schwangere Frauen in einer Konfliktsituation allgemein einer solchen Information unzugänglich sind oder sie in ihrer Situation gar nur als belehrende Einflußnahme des Staates empfinden und beiseite schieben. Das Beratungskonzept geht gerade davon aus, daß auch die schwangere Frau, die sich in einer Not- und Konfliktlage sieht, zu einer verantwortlichen, die Belange des ungeborenen Lebens achtenden Entscheidung in der Lage sei; dann ist es nur folgerichtig anzunehmen, daß sie bei ihrer Entscheidung mit in Erwägung ziehen wird, was die Rechtsordnung insoweit als Recht und Unrecht ansieht. Die dazu notwendigen Bewertungsmaßstäbe hat ihr - soweit erforderlich - die Beratung in verständlicher Weise zu vermitteln. Danach jedenfalls vermag die Frau in gleicher Weise wie jeder Handelnde im Augenblick seines Handelns ihr Tun rechtlich zu beurteilen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die Wissenschaft hat Methoden dafür entwickelt, wie bei der Bewältigung von Konflikten Hilfe geleistet werden kann; sie werden auch praktiziert. Ein Konzept, das den Schutz des ungeborenen menschlichen Lebens in den ersten zwölf Wochen einer Schwangerschaft vornehmlich durch Beratung gewährleisten will, kann hierauf nicht verzichten. Jede Beratung muß daher darauf angelegt sein, ein Gespräch zu führen und dabei die Methoden einer Konfliktberatung anzuwenden. Dies setzt zum einen voraus, daß die Beratenden über entsprechende Fähigkeiten verfügen und jeder einzelnen Frau hinreichend Zeit widmen können. Zum anderen ist die Aufnahme einer Konfliktberatung von vornherein nur möglich, wenn die Schwangere der beratenden Person die wesentlichen Gründe mitteilt, die sie dazu bewegen, einen Abbruch der Schwangerschaft in Erwägung zu ziehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn es auch der Charakter einer Beratung ausschließt, eine Gesprächs- und Mitwirkungsbereitschaft der schwangeren Frau zu&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_285&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_285&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_285&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (285):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;erzwingen, ist doch für eine Konfliktberatung, die zugleich die Aufgabe des Lebensschutzes erfüllen soll, die Mitteilung der Gründe unerläßlich, die dazu führen, einen Schwangerschaftsabbruch zu erwägen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dies von der Frau zu verlangen, beeinträchtigt weder die Ergebnisoffenheit des Beratungsverfahrens, noch wertet sie die der Frau zukommende Verantwortung ab. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, daß das Konzept, Lebensschutz durch Beratung zu gewähren, darauf verzichtet, die Gründe der Frau für den Abbruch einer Nachprüfung und Bewertung durch Dritte anhand von Indikationstatbeständen zu unterziehen und die nach der Beratung getroffene Entscheidung der Frau gegen das Kind mit Sanktionen zu belegen. Wenn in einem solchen Konzept die Beratung darauf hinwirken soll, daß die Frau ihre Abbruchgründe mitteilt, knüpft dies gerade an die Verantwortung der schwangeren Frau und ihre Fähigkeit an, eine gewissenhafte Entscheidung zu treffen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Die Erfüllung der Schutzpflicht gegenüber dem ungeborenen menschlichen Leben erfordert es weiter, daß in der Beratung soziale und sonstige Fördermaßnahmen, die der Staat ergriffen hat, der Frau vorgestellt werden und sie bei der Inanspruchnahme der Leistungen so effektiv wie möglich unterstützt wird. Gleiches gilt, soweit Dritte, wie etwa Kirchen oder Stiftungen, Mittel zum Schutze des Lebens bereithalten. Nur so ist gewährleistet, daß alle diese Hilfen gerade die Frauen, die ihrer oft am meisten bedürfen, auch erreichen und ihren Willen zum Kind fördern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Das Beratungsverfahren löste die ihm zukommende Aufgabe nicht hinreichend, wenn nicht berücksichtigt würde, daß Personen, die der schwangeren Frau nahestehen - insbesondere der Vater des ungeborenen Kindes und die Eltern einer minderjährigen Schwangeren -, zu ihrer Unterstützung berufen sind und sie in ihrer Entscheidung für oder gegen das Kind beeinflussen können. Jede Beratung muß es deshalb unternehmen zu klären, ob die Hinzuziehung des Vaters, naher Angehöriger oder Vertrauter angezeigt erscheint und die schwangere Frau dafür gewonnen werden kann. In Fällen, in denen die Schwangere von vornherein von einer solchen ihr nahestehenden Person begleitet wird, ist es hingegen geboten zu&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_286&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_286&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_286&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (286):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;prüfen, ob von dieser ein für das ungeborene Leben schädlicher Einfluß zu befürchten und die Schwangere daher aufzufordern ist, noch einmal ohne Begleitung zu einem Beratungsgespräch zu kommen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2&amp;#46; Der notwendige Inhalt einer Beratung muß auch die Regelung ihrer Durchführung bestimmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Vorzusehen ist, daß die schwangere Frau nicht notwendig schon nach dem ersten Beratungsgespräch die Ausstellung der Beratungsbescheinigung verlangen kann. Wenn auch ein im Beratungsverfahren ausgeübter Druck der Wirksamkeit einer Beratung im Grundsatz eher abträglich ist, muß doch vorgesehen werden, daß die Beratungsstelle die Bescheinigung erst ausstellt, wenn sie die Beratung als abgeschlossen ansieht. Der besonderen psychischen Situation der Frau kann auch bei einer solchen Regelung hinreichend Rechnung getragen werden. Deshalb werden die Beratungsstellen gehalten sein, etwa erforderliche weitere Beratungstermine unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Allerdings darf ein Vorenthalten der Beratungsbescheinigung nicht dazu dienen, die zur Abtreibung entschlossene Frau zu veranlassen, den Abbruch bis zum Ende der Zwölf-Wochen-Frist hinauszuschieben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Der Schwangerschaftsabbruch darf der Beratung nicht auf dem Fuße folgen. Die Beratung wird vielfach von der schwangeren Frau nicht sofort, sondern erst in einer gewissen Zeit verarbeitet werden können. Die Frau muß noch Gelegenheit haben, mit ihr vertrauten Personen über ihre Entscheidung zu sprechen, wenn diese verantwortungsbewußt getroffen werden soll (vgl. schon BVerfGE 39, 1 &amp;#91;64&amp;#93;).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3&amp;#46; Will der Staat den von ihm zu gewährenden Schutz des ungeborenen menschlichen Lebens durch ein Beratungsverfahren verwirklichen, so trägt er für dessen Durchführung die volle Verantwortung. Ihm obliegt es, ein angemessenes Beratungsangebot sicherzustellen, und er darf sich seiner Verantwortung nicht etwa dadurch entziehen, daß er die Beratung privaten Organisationen zu unkontrollierter und nach je eigenen religiösen, weltanschaulichen oder politischen Zielvorstellungen ausgerichteter Ausführung überläßt. Wird die Beratung von nichtstaatlichen Organisationen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_287&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_287&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_287&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (287):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;durchgeführt, so ändert dies nichts daran, daß im Rahmen eines Schutzkonzepts, das gerade die Beratung zu einem wesentlichen Instrument des Lebensschutzes macht, die Beratung eine Aufgabe des Staates bleibt; er darf deren Handhabung um der Wirksamkeit des Schutzes willen seiner Aufsicht nicht entgleiten lassen. Daraus folgt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Der Staat darf, unabhängig davon, ob es sich um staatliche, kommunale oder private Träger handelt, nur solchen Einrichtungen die Beratung anvertrauen, die nach ihrer Organisation, nach ihrer Grundeinstellung zum Schutz des ungeborenen Lebens, wie sie in ihren verbindlichen Handlungsmaßstäben und öffentlichen Verlautbarungen zum Ausdruck kommt, sowie durch das bei ihnen tätige Personal die Gewähr dafür bieten, daß die Beratung im Sinne der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben erfolgt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Eine Beratung, die den dargestellten inhaltlichen Anforderungen genügen soll, muß von persönlich und fachlich qualifiziertem Personal durchgeführt werden, dessen Zahl so bemessen sein muß, daß ein Beratungsgespräch nicht unter Zeitdruck steht. In Fällen, in denen es um die Beratung in einer besonders schwierigen Lage geht, muß es möglich sein, auf Sachverständige zurückzugreifen, die über die jeweils erforderlichen Fachkenntnisse verfügen; so etwa wenn eine embryopathische Indikation in Frage steht, auf den bei den Fachärzten und in den Behindertenverbänden versammelten Sachverstand und deren besondere Erfahrungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Wer den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, muß als Berater ausgeschlossen sein. Darüber hinaus ist eine wie immer geartete organisatorische, institutionelle oder wirtschaftliche Integration von Beratungsstellen in Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen unzulässig, wenn hiernach nicht auszuschließen ist, daß die Beratungseinrichtung materiell an der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen interessiert ist. Das würde sie für eine Beratung, die die Aufgabe hat, auf den Schutz des ungeborenen Lebens hinzuwirken, die schwangere Frau zum Austragen des Kindes zu ermutigen und ihre Notlage einfühlsam mit ihr zu erörtern, untauglich machen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Der Staat genügt seiner Verantwortung für die Organisation&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_288&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_288&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_288&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (288):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;und Durchführung der Beratung nicht schon dadurch, daß er die Eignung der Beratungsinstitutionen in dem oben aufgezeigten Sinn bei ihrer Anerkennung prüft, dann aber für die Zukunft eine Rechtsposition verleiht, die nur widerrufen werden kann, wenn eine wesentliche und nachhaltige Verletzung der Pflicht zur Beratung im Sinne der verfassungsrechtlichen Vorgaben und gesetzlichen Vorschriften nachzuweisen ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beratungsstellen trifft im Rahmen des Beratungskonzepts eine besondere Verantwortlichkeit. Der Staat muß daher - auf gesetzlicher Grundlage - die Anerkennung dieser Stellen regelmäßig und in nicht zu langen Zeitabständen überprüfen und sich dabei vergewissern, ob die Anforderungen an die Beratung beachtet werden; nur unter diesen Voraussetzungen darf die Anerkennung weiter fortbestehen oder neu bestätigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;e) Diese Überwachungspflicht des Staates setzt voraus, daß das Gesetz auch Möglichkeiten zur wirksamen Überwachung schafft.Es ist Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, wie dies zu geschehen hat. Naheliegend ist eine Verpflichtung der beratenden Personen, nach Abschluß einer Beratung deren wesentlichen Inhalt und angebotene Hilfsmaßnahmen in einem Protokoll festzuhalten, das dann allerdings ausschließlich zur späteren Kontrolle der Beratungstätigkeit Verwendung finden darf, nicht hingegen zur Überprüfung und Bewertung einzelner Abbrüche. Bei Beratungsstellen, in denen eine Supervision der Beratungstätigkeit stattfindet - was grundsätzlich naheliegt -, dürften solche Protokolle ohnehin gebräuchlich sein. Dem Anspruch der an der Beratung Beteiligten auf Wahrung ihres Persönlichkeitsrechts wäre dadurch Rechnung zu tragen, daß das Protokoll Rückschlüsse auf die Identität der Beratenen und eventuell hinzugezogener Dritter nicht erlaubt. Damit würde auch der Gefahr begegnet, durch eine Dokumentation das für eine wirksame Beratung unerläßliche Vertrauensverhältnis der an ihr Beteiligten zu beeinträchtigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für eine wirksame Kontrolle der Beratungsstellen ist es erforderlich, daß diese in Rechenschaftsberichten regelmäßig die in ihrer Beratung gesammelten Erfahrungen niederlegen. Dies könnte auch deshalb notwendig sein, weil solche Berichte eine Grundlage abge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_289&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_289&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_289&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (289):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;ben können für die Überprüfung des Schutzkonzepts und Überlegungen des Staates, es zu verbessern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;V.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Schutzkonzept einer Beratungsregelung trifft im Arzt auf einen weiteren Beteiligten, der der Frau - nunmehr aus ärztlicher Sicht - Rat und Hilfe schuldet. Der Arzt darf einen verlangten Schwangerschaftsabbruch nicht lediglich vollziehen, sondern hat sein ärztliches Handeln zu verantworten. Er ist Gesundheit und Lebensschutz verpflichtet und darf deshalb nicht unbesehen an einem Schwangerschaftsabbruch mitwirken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die staatliche Schutzpflicht erfordert es hier, daß die im Interesse der Frau notwendige Beteiligung des Arztes zugleich Schutz für das ungeborene Leben bewirkt. Der Arzt ist schon durch Berufsethos und Berufsrecht darauf verpflichtet, sich grundsätzlich für die Erhaltung menschlichen Lebens, auch des ungeborenen, einzusetzen. Daß der Arzt dieser Schutzaufgabe bei der ärztlichen Beratung und der Entscheidung über die Mitwirkung am Schwangerschaftsabbruch nachkommen kann, muß der Staat sicherstellen. Er muß ferner gerade dann, wenn die Rechtsordnung darauf verzichtet, das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes für den Schwangerschaftsabbruch im Einzelfall feststellen zu lassen, den Arzt verpflichten, die ihm zukommende Schutzaufgabe wahrzunehmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1&amp;#46; Im einzelnen kann die rechtliche Regelung der Pflichten des Arztes bei einem Schwangerschaftsabbruch zunächst an die allgemeinen Berufspflichten anknüpfen, die der Arzt bei jedem medizinischen Eingriff zu beachten hat. Seine allgemeinen Pflichten zur Erhebung eines Befundes, zur Aufklärung und Beratung des Patienten sowie zur Dokumentation sind allerdings den Besonderheiten des Schwangerschaftsabbruchs nach dem Beratungskonzept anzupassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Eine ärztlich verantwortbare Entscheidung über die Mitwirkung beim Schwangerschaftsabbruch setzt voraus, daß der Arzt sich über die Voraussetzungen vergewissert, von denen nach dem Schutzkonzept einer Beratungsregelung der Ausschluß der Straf&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_290&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_290&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_290&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (290):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;drohung abhängen muß. Dazu gehört neben der Prüfung, ob die Frau sich hat beraten lassen und ob die Überlegungsfrist zwischen Beratung und Schwangerschaftsabbruch gewahrt ist, die Feststellung des Alters der Schwangerschaft. Hierbei darf der Arzt sich nicht allein auf die Angaben der Frau verlassen, sondern muß sich einer verläßlichen Untersuchungsmethode - etwa der Ultraschalluntersuchung - bedienen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weiterhin obliegt es dem Arzt, über die rein medizinischen Aspekte des Schwangerschaftsabbruchs hinaus den Schwangerschaftskonflikt, in dem die Frau steht, im Rahmen ärztlicher Erkenntnismöglichkeiten zu erheben. Dazu hat er sich die Gründe, aus denen die Frau den Schwangerschaftsabbruch verlangt, darlegen zu lassen. Soweit diese - wie etwa der Gesundheitszustand der Frau - ärztlicher Untersuchung zugänglich sind, obliegt dem Arzt grundsätzlich eine eigene Beurteilung. Bei anderen Gründen darf der Arzt regelmäßig von den Angaben der Frau ausgehen, sofern sie ihm - gegebenenfalls nach entsprechender Vergewisserung - glaubhaft erscheinen. Etwaige tieferliegende Ursachen des Schwangerschaftskonflikts soll er in Erfahrung zu bringen suchen. Vor allem hat er sein Augenmerk darauf zu richten, ob die Frau tatsächlich den Schwangerschaftsabbruch innerlich bejaht oder ob sie insbesondere Einflüssen unterlegen ist, die von ihrem familiären oder weiteren sozialen Umfeld - etwa dem Ehemann, dem Partner, den Eltern oder dem Arbeitgeber - ausgegangen sind. In solchen Fällen kann vermehrt die Gefahr nachfolgender psychischer Störungen bestehen, die der Arzt bei seiner Beratung und Entscheidung berücksichtigen und über die er die Frau in geeigneter Weise aufklären muß. Der Arzt darf weiterhin Umstände nicht außer acht lassen, die darauf hindeuten, daß der Schwangerschaftsabbruch der Frau in ihrem Konflikt nicht hilft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Im Beratungsgespräch hat der Arzt der Frau in geeigneter Weise, ohne vorhandene Ängste und seelische Nöte zu verstärken, ein hinreichendes Wissen davon zu vermitteln und zur Sprache zu bringen, daß der Schwangerschaftsabbruch menschliches Leben zerstört. Aus dem einschlägigen Schrifttum sind Schilderungen von Frauen bekannt, daß sie vor dem Schwangerschaftsabbruch falsche&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_291&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_291&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_291&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (291):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;Vorstellungen über das tatsächliche Geschehen gehabt hätten und bei ausreichender Kenntnis den Abbruch nicht hätten vornehmen lassen. In solchen Fällen ist der ärztlichen Aufklärungspflicht nicht genügt worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der ärztlichen Untersuchung und Information müssen andererseits aufgrund der Schutzpflicht für das ungeborene Leben Grenzen gezogen werden, um der Gefahr von Schwangerschaftsabbrüchen aus Gründen der - von der Verfassungsordnung mißbilligten - Geschlechtswahl zu begegnen. Deshalb muß ausgeschlossen sein, daß in der Frühphase der Schwangerschaft anderen als dem Arzt oder seinem Personal das Geschlecht des Kindes bekannt wird, es sei denn, die Mitteilung wäre medizinisch indiziert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Da verantwortliches ärztliches Handeln normativ am Schutz des ungeborenen Lebens orientiert ist, hat der Arzt zu berücksichtigen, unter welchen Voraussetzungen die Rechtsordnung einen Schwangerschaftsabbruch als nicht rechtswidrig ansieht. Notwendig dafür ist eine - dem Recht verpflichtete - ärztliche Beurteilung der Konfliktlage, die als Grundlage des Gesprächs mit der Frau und der eigenen Entscheidung des Arztes dienen kann. Dabei hat der Arzt der Frau die für seine Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte mitzuteilen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Nach den allgemeinen Grundsätzen des ärztlichen Berufsrechts ist der Arzt gehalten, über die in Ausübung seines Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen hinreichende Aufzeichnungen zu fertigen (vgl. § 11 Abs. 1 der Musterberufsordnung). Diese Dokumentationspflicht hat sich auch auf die Erfüllung der erweiterten Aufklärungs- und Beratungspflicht bei einem Schwangerschaftsabbruch, wie sie sich aus den vorstehenden Darlegungen ergibt, zu erstrecken. Dies muß in den berufsrechtlichen Vorschriften klargestellt sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;e) Die Erfordernisse eines ärztlichen Gesprächs mit der Frau und einer Entscheidung des Arztes in ärztlicher Verantwortung stehen nicht in Widerspruch zur Konzeption einer Beratungsregelung; denn die Frau wird nicht dem Druck ausgesetzt, die Gründe für ihren Abbruchwunsch durch einen Dritten überprüfen und bewerten zu lassen. Die Feststellung und Beurteilung einer Indikation&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_292&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_292&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_292&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (292):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;wird von dem Arzt gerade nicht verlangt, wenn er sich ein Bild darüber machen soll, ob er nach seinem ärztlichen Selbstverständnis seine Mitwirkung bei dem von der Frau gewünschten Abbruch verantworten kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine solche ärztliche Entscheidung ist mit dem Beruf des Arztes und seiner ureigenen Aufgabe, Leben zu erhalten, unaufhebbar verbunden. Dementsprechend haben die in der mündlichen Verhandlung geladenen Vertreter der ärztlichen Standesorganisationen übereinstimmend erklärt, auch wenn die strafrechtliche Regelung nicht verlange, daß die Ärzte sich von der Schwangeren die Gründe für den Abbruchwunsch mitteilen lassen, sei diese Mitteilung für ärztlich verantwortliches Handeln ebenso unerläßlich wie die Prüfung, ob das Gespräch mit der Patientin ihnen die Überzeugung vermitteln könne, daß der Abbruchwunsch auf einem eigenen, verantwortlichen Entschluß und achtenswerten Gründen beruhe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2&amp;#46; a) Verlangt die Frau weiterhin den Schwangerschaftsabbruch, nachdem sie außer der Beratung auch ärztlichen Rat in dem dargestellten Sinne erfahren hat, ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, daß in einem Beratungskonzept der Ausschluß der Strafdrohung (Tatbestandsausschluß - vgl. oben III.2.a) für sie nicht mehr davon abhängt, ob der Arzt den Schwangerschaftsabbruch für zulässig hält. In diesem Konzept soll der Arzt nicht mit verbindlicher Wirkung entscheiden, ob der Schwangerschaftsabbruch im Einzelfall stattfinden darf.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Hält der Arzt den Abbruch für ärztlich verantwortbar, so muß er daran mitwirken können, ohne daß ihm Strafe droht. Hält er den Abbruch für ärztlich nicht verantwortbar, so ist er zwar aufgrund seiner allgemeinen Berufspflichten gehalten, seine Mitwirkung abzulehnen. Sanktionen für die Verletzung von Pflichten solcher Art sind in der Rechtspraxis nur schwer durchsetzbar. Die verfassungsrechtliche Schutzpflicht für das ungeborene Leben gebietet es nicht, für Verstöße im Strafrecht eine Ahndung vorzusehen. Zur Erfüllung der Schutzpflicht erscheint es insoweit ausreichend, aber auch&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_293&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_293&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_293&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (293):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;erforderlich, daß die genannte Verpflichtung und ihre Durchsetzung in den ärztlichen Berufsordnungen geregelt wird; dies muß unabhängig von einer strafrechtlichen Regelung geschehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Strafrechtlicher Sanktion zugänglich und im Rahmen eines Beratungskonzepts bedürftig ist dagegen, daß der Arzt sich die Gründe der Frau für ihr Abbruchverlangen darlegen läßt, sich der vorausgegangenen Beratung sowie der Überlegungsfrist vergewissert und er seine besondere, dem Lebensschutz dienende Aufklärungs- und Beratungspflicht erfüllt. Außerdem muß die Verpflichtung, das Alter der Schwangerschaft festzustellen und in den ersten zwölf Wochen der Schwangerschaft keine Mitteilungen über das Geschlecht des zu erwartenden Kindes zu machen, strafbewehrt sein. Auf die Sicherung dieses in seinen Berufspflichten begründeten Handelns des Arztes, das nicht allein den Belangen der Frau dient, sondern zugleich eine wichtige Stütze für den Schutz des ungeborenen Lebens darstellt, darf ein auf Schutzwirkung zielendes Beratungskonzept nicht verzichten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine nur berufsrechtliche Normierung würde dabei der Schutzpflicht für das ungeborene Leben nicht genügen. Die bisherige Regelung des Schwangerschaftsabbruchs im ärztlichen Berufsrecht verweist auf das Strafrecht. Die Anhörung von Vertretern der ärztlichen Standesorganisationen in der mündlichen Verhandlung hat ergeben, daß diese auch bei einem Übergang zu einem Beratungskonzept keinen Anlaß für ergänzende berufsrechtliche Vorschriften sehen, die höhere Anforderungen an das ärztliche Verhalten normieren als das Strafrecht. Danach kann - jedenfalls gegenwärtig - nicht darauf gesetzt werden, daß den dargestellten ärztlichen Verhaltenspflichten durch eine berufsrechtliche Normierung und Sanktionierung in dem Maße zur Beachtung verholfen würde, wie sie für einen wirksamen Schutz des ungeborenen Lebens unabdingbar ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3&amp;#46; Damit der Arzt, an den sich die Frau wegen eines Schwangerschaftsabbruchs wendet, den Anforderungen der erweiterten Aufklärungs- und Beratungspflicht gerecht werden kann, ist es angezeigt, durch Vorschriften über die ärztliche Aus- und Fortbildung in geeigneter Weise dafür zu sorgen, daß dem Arzt über das gynäkolo&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_294&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_294&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_294&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (294):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;gische Fachwissen hinaus die für eine ärztliche Beurteilung von Schwangerschaftskonflikten notwendigen Kenntnisse vermittelt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4&amp;#46; Der Arzt kann die ihm im Schutzkonzept einer Beratungsregelung zukommende Funktion nur zuverlässig wahrnehmen, wenn ihm aus seiner Weigerung, Schwangerschaftsabbrüche vorzunehmen, grundsätzlich keine rechtlichen oder tatsächlichen Nachteile erwachsen. Auch fällt das Recht, die Mitwirkung an Schwangerschaftsabbrüchen - mit Ausnahme medizinisch indizierter - zu verweigern, in den Schutzbereich seines durch das ärztliche Berufsbild geprägten Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG). Dem hat der Gesetzgeber mit Art. 2 des 5. StrRG Rechnung getragen. Diese Vorschrift ist bei Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Regelung des Schwangerschaftsabbruchs vertraglich nicht abdingbar. Die §§ 627, 628 BGB sind unter Berücksichtigung des Weigerungsrechts anzuwenden. Auch wenn ein Arzt in abhängiger Stellung sich generell weigert, nicht medizinisch indizierte Schwangerschaftsabbrüche vorzunehmen, dürfen sich für ihn daraus regelmäßig keine beruflichen Nachteile ergeben; eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann auch dann nur ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn der Arbeitgeber keine andere Möglichkeit hat, den Arzt zu beschäftigen. Die fachärztliche Ausbildung darf an der Weigerung des Arztes, sich in dem beschriebenen Umfang an Schwangerschaftsabbrüchen zu beteiligen, nicht scheitern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5&amp;#46; Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des 5. StrRG in der Fassung des Art. 15 Nr. 1 SFHG schreibt vor, daß ein Schwangerschaftsabbruch nur in einer Einrichtung vorgenommen werden darf, in der auch die notwendige medizinische Nachbehandlung gewährleistet ist. Es liegt nahe, daß auf der Grundlage dieser Vorschrift Einrichtungen entstehen werden, die sich auf die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen spezialisieren und ihre Tätigkeit im wesentlichen darauf ausrichten. Die hieraus entstehenden Gefahren für die Erfüllung der dem Arzt, zumal im Rahmen einer Beratungsregelung, zufallenden Aufgabe beim Schutz des ungeborenen menschlichen Lebens liegen auf der Hand. Die verfassungsrechtliche Schutzpflicht gebie&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_295&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_295&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_295&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (295):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;tet es daher dem Gesetzgeber zu prüfen, in welcher Weise solchen Gefahren wirksam entgegengetreten werden kann, und geeignete Regelungen zu treffen. Für diese Prüfung könnten die Erfahrungen in Betracht kommen, die in Frankreich mit der Begrenzung der Zahl der Abbrüche auf einen bestimmten Anteil der insgesamt vorgenommenen ärztlichen Verrichtungen und der einheitlich festgelegten Höhe der Vergütung für einen Schwangerschaftsabbruch gemacht worden sind (vgl. Eser/Koch, Schwangerschaftsabbruch im internationalen Vergleich, Teil 1 Europa, 1988, S. 520 f.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;6&amp;#46; Die staatliche Schutzpflicht für das ungeborene Leben gebietet nicht, Arzt- und Krankenhausverträge über Schwangerschaftsabbrüche, die nach dem Beratungskonzept nicht mit Strafe bedroht werden, als rechtlich unwirksam anzusehen. Das Konzept erfordert es vielmehr, daß der Leistungsaustausch zwischen Arzt und Frau als Rechtsverhältnis ausgestaltet wird, mithin die Leistungen mit Rechtsgrund gewährt werden. Unbeschadet der Beurteilung von Rechtsfolgen des Vertrags im einzelnen greifen daher die §§ 134, 138 BGB nicht ein. Arzt und Krankenhausträger sollen an dem Schwangerschaftsabbruch nur aufgrund eines wirksamen Vertrages mitwirken, der ihre Rechte, insbesondere den Entgeltanspruch, sichert, ebenso aber auch ihre Pflichten regelt.Vor allem bedarf der vom Arzt zu gewährleistende Schutz des ungeborenen Lebens und der Gesundheit der Frau vertragsrechtlicher Absicherung. Die Schlechterfüllung der Beratungs- und Behandlungspflichten muß deshalb grundsätzlich auch vertrags- und deliktsrechtliche Sanktionen auslösen können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dies bedarf allerdings aus verfassungsrechtlicher Sicht differenzierender Betrachtung. Eine zivilrechtliche Sanktion für die Schlechterfüllung des Vertrages und für eine deliktische Beeinträchtigung der körperlichen Integrität der Frau ist grundsätzlich erforderlich; dies betrifft nicht nur eine Verpflichtung zur Rückzahlung der vergeblich geleisteten Vergütung, sondern auch den Ersatz von Schäden einschließlich - im Rahmen der §§ 823, 847 BGB - einer billigen Entschädigung der Frau für die immateriellen Belastungen, die mit dem fehlgeschlagenen Schwangerschaftsabbruch oder mit der Geburt eines behinderten Kindes für sie verbunden&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_296&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_296&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_296&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (296):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;waren. Eine rechtliche Qualifikation des Daseins eines Kindes als Schadensquelle kommt hingegen von Verfassungs wegen (Art. 1 Abs. 1 GG) nicht in Betracht. Die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt, jeden Menschen in seinem Dasein um seiner selbst willen zu achten (vgl. oben I.1.a), verbietet es, die Unterhaltspflicht für ein Kind als Schaden zu begreifen. Die Rechtsprechung der Zivilgerichte zur Haftung für ärztliche Beratungsfehler oder für fehlgeschlagene Schwangerschaftsabbrüche (zum Schwangerschaftsabbruch vgl.BGHZ 86, 240 ff.; 89, 95 ff.; 95, 199 ff.; BGH, NJW 1985, S. 671 ff.; VersR 1985, S. 1068 ff.; VersR 1986, S. 869 f.; VersR 1988, S. 155 f.; NJW 1992, S. 1556 ff.; zur Sterilisation vgl. BGHZ 76, 249 ff.; 76, 259 ff.; BGH, NJW 1984, S. 2625 f.) ist im Blick darauf der Überprüfung bedürftig. Hiervon unberührt bleibt eine Schadensersatzpflicht des Arztes gegenüber dem Kind wegen Schädigungen, die diesem bei einem nicht kunstgerecht ausgeführten, mißlungenen Schwangerschaftsabbruch zugefügt worden sind (vgl. BGHZ 58, 48 &amp;#91;49 ff.&amp;#93;; BGH, NJW 1989, S. 1538 &amp;#91;1539&amp;#93;).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;VI.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die staatliche Schutzpflicht für das ungeborene Leben umfaßt auch den Schutz vor Gefahren, die von Dritten ausgehen, nicht zuletzt von Personen aus dem familiären oder dem weiteren sozialen Umfeld der Schwangeren (siehe oben I.2. und III.1.b). Eine erhöhte Bedeutung wächst dieser Verpflichtung beim Übergang auf ein Schutzkonzept zu, das in der Frühphase der Schwangerschaft im Schwangerschaftskonflikt primär auf eine Beratung der Frau setzt, um sie für das Kind zu gewinnen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1&amp;#46; Die Wirksamkeit dieses Schutzkonzepts erfordert in besonderem Maß, die Frau vor Zumutungen zu schützen, die sie wegen der Schwangerschaft in Bedrängnis bringen oder einen Druck auf sie ausüben, die Schwangerschaft abzubrechen. Solche Einwirkungen sind auch geeignet, den Erfolg der Beratung zunichte zu machen, wenn die Personen ihres Umfeldes einer Frau, die sich durch die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_297&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_297&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_297&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (297):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;Beratung zur Fortsetzung der Schwangerschaft ermutigt sieht, nun um so härter zusetzen, um sie unter Hinweis auf die Straflosigkeit und ihre Letztverantwortung zum Schwangerschaftsabbruch zu bringen und sich damit zugleich der eigenen (Mit-)Verantwortung zu entziehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wie Berichte aus der Beratungspraxis, Befragungen und wissenschaftliche Untersuchungen aufweisen, haben Schwangerschaftskonflikte, die schließlich zum Schwangerschaftsabbruch führen, ihre Ursache zu einem erheblichen Teil nicht primär in wirtschaftlich-sozialen Notlagen, sondern in gestörten Partnerschaftsbeziehungen, in der Ablehnung des Kindes durch den Vater oder die Eltern der Frau sowie in einem Druck, der von diesen ausgeübt wird (vgl. Renate Köcher, Schwangerschaftsabbruch - betroffene Frauen berichten, in: Aus Politik und Zeitgeschichte B 14/90, S. 37 f.; Deutscher Caritasverband, 13. Erhebung: Werdende Mütter in Not- und Konfliktsituationen, Zeitraum 1989, S. 45 ff.; Roeder/Sellschopp/Henrich, Die Rolle des Mannes bei Schwangerschaftskonflikten, Abschlußbericht Oktober 1992). Dies zeigt, wie groß die Bedrängnis - bis hin zur Ausweglosigkeit - für eine Frau werden kann, wenn die Personen, die ihr nahestehen und von denen sie gerade auch bei einer ungewollten Schwangerschaft mit Grund Beistand und Hilfe erwarten darf, dies verweigern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2&amp;#46; Dem muß die Rechtsordnung entgegentreten; sie muß der Frau um der Wirkungschancen der Beratung willen einen Raum eigener, nicht durch Druck von außen determinierter Verantwortlichkeit sichern. Daher sind Personen des familiären Umfeldes in das Schutzkonzept einzubeziehen, die für eine Schwangerschaft ebenfalls Verantwortung tragen, wie die Väter, oder für die durch die Schwangerschaft eine besondere Verantwortung entsteht, wie bei den Eltern noch minderjähriger Schwangerer. In Betracht kommen aber auch Personen des weiteren sozialen Umfeldes, wie etwa Vermieter oder Arbeitgeber.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Es wäre daher nicht zureichend, in einem Beratungskonzept, das auf den Schutz des ungeborenen Lebens ausgerichtet ist, lediglich an das Verantwortungsbewußtsein dieser Personen zu appellieren. Vielmehr ist darauf hinzuwirken, daß durch gesetzliche Rege&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_298&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_298&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_298&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (298):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;lungen oder durch die Anwendung bereits bestehender rechtlicher Vorschriften Bedingungen dafür geschaffen werden, daß die familiäre Verantwortung wie auch die im weiteren sozialen Umfeld gebotene Rücksicht eingefordert werden können (vgl. auch oben I.3.a).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Darüber hinaus sind für Personen des familiären Umfeldes in bestimmtem Umfang strafbewehrte Verhaltensgebote und -verbote unerläßlich. Sie müssen sich zum einen darauf richten, daß die betreffenden Personen der Frau den ihnen zuzumutenden Beistand, dessen sie wegen der Schwangerschaft bedarf, nicht in verwerflicher Weise vorenthalten, zum anderen darauf, daß sie es unterlassen, die Frau zum Schwangerschaftsabbruch zu drängen. Dabei kann die Strafbarkeit davon abhängig gemacht werden, daß es zum Abbruch der Schwangerschaft gekommen ist. Vorschriften dieser Art würden an Überlegungen anknüpfen, wie sie der Strafrechtsreformentwurf 1962 in § 201 erwogen hat (vgl. BRDrucks. 200/62 S. 45).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu prüfen ist, ob vergleichbare Sanktionen auch gegenüber Personen des weiteren sozialen Umfeldes vorzusehen sind, wenn diese die Frau zum Abbruch der Schwangerschaft drängen oder sie in Kenntnis der Schwangerschaft in verwerflicher Weise in eine Notlage bringen, die die Gefahr eines Schwangerschaftsabbruchs herbeiführt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;strong&gt;E.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Prüft man nach diesen Maßstäben die angegriffenen Regelungen des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes, so ergibt sich, daß das Gesetz bei dem an sich zulässigen Übergang zu einem Beratungskonzept für die ersten zwölf Schwangerschaftswochen der Verpflichtung aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, das ungeborene Leben wirksam zu schützen,nicht in dem gebotenen Umfang gerecht geworden ist. Die gegen einzelne Vorschriften erhobenen kompetenzrechtlichen Bedenken greifen dagegen nur bezüglich des Art. 4 des 5. StrRG n.F. teilweise durch.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_299&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_299&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_299&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (299):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 218a Abs. 1 StGB n.F., wonach Schwangerschaftsabbrüche, die innerhalb der ersten zwölf Schwangerschaftswochen nach Beratung gemäß § 219 StGB n.F. auf Verlangen der schwangeren Frau durch einen Arzt vorgenommen werden, &quot;nicht rechtswidrig&quot; sind, ist mit der Schutzpflicht für das ungeborene menschliche Leben (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) unvereinbar und nichtig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1&amp;#46; Diese Vorschrift normiert einen Rechtfertigungsgrund, der in seinen Wirkungen den in § 218a Abs. 2 und 3 StGB n.F. bezeichneten Rechtfertigungsgründen (medizinische und embryopathische Indikation) gleichsteht. Dies war, wie sich aus den Beratungen des Sonderausschusses &quot;Schutz des ungeborenen Lebens&quot; ergibt, auch beabsichtigt (vgl. die Äußerungen der Abgeordneten Baum und Pflüger im Protokoll der 17. Sitzung des Sonderausschusses, S. 11, 12). Die Wirkungen dieses Rechtfertigungsgrundes beschränken sich wegen der Durchschlagskraft, die im Bereich des Schutzes elementarer Rechtsgüter einem strafrechtlichen Rechtfertigungsgrund für die gesamte Rechtsordnung zukommt, nicht auf einen Ausschluß der Strafbarkeit (vgl. oben D.III.2.a).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2&amp;#46; Begründet § 218a Abs. 1 StGB n.F. einen allgemeinen Rechtfertigungsgrund für Schwangerschaftsabbrüche, so genügen seine inhaltlichen Voraussetzungen nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. oben D.I.2.c)bb). Eine Rechtfertigung des Schwangerschaftsabbruchs kann nur in Betracht kommen, wenn eine - festzustellende - tatbestandlich näher umschriebene Notlage gegeben ist, die - vergleichbar den Fällen der medizinischen, embryopathischen oder kriminologischen Indikation - so schwer wiegt, daß der schwangeren Frau die Austragung der Schwangerschaft nicht zugemutet werden kann. Eine solche Notlage wird in § 218a Abs. 1 StGB n.F. nicht vorausgesetzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Tatbestand des § 218a Abs. 1 StGB n.F. handelt in seinen Voraussetzungen nicht von dieser Unzumutbarkeit: Seit der Emp&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_300&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_300&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_300&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (300):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;fängnis dürfen nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sein; der Schwangerschaftsabbruch muß von einem Arzt vorgenommen werden; die schwangere Frau muß ihn verlangen; sie muß dem Arzt durch eine Bescheinigung nachweisen, daß mindestens drei Tage vor dem Eingriff eine Beratung nach § 219 StGB n.F. stattgefunden hat. Der Hinweis in § 218a Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F. auf die Überschrift des § 219 StGB n.F. (&quot;Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage&quot;) zeigt zwar, daß das Gesetz vom Vorliegen einer Not- und Konfliktlage ausgeht; diese ist jedoch nicht näher qualifiziert; zudem wird die Rechtfertigung nicht von deren Feststellung abhängig gemacht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein Beratungskonzept, wie es § 218a Abs. 1 StGB n.F. zugrundeliegt, kann nach den oben dargestellten verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht zu einer Rechtfertigung des Schwangerschaftsabbruchs führen (vgl. D.I.2.c) und III.2.). Im Rahmen eines Beratungskonzepts ist es nur zulässig, die Rechtswirkungen des grundsätzlichen Verbots des Schwangerschaftsabbruchs unter bestimmten Voraussetzungen in einzelnen Bereichen der Rechtsordnung einzuschränken, wenn das Schutzkonzept zu seiner Wirksamkeit eine solche Ausnahme fordert; danach können insbesondere im Strafrecht die nach dem Beratungskonzept durchgeführten Schwangerschaftsabbrüche durch einen Tatbestandsausschluß von der Strafdrohung ausgenommen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3&amp;#46; Eine verfassungskonforme Auslegung des § 218a Abs. 1 StGB n.F. im Sinne eines Tatbestandsausschlusses, wie er - jedenfalls dem Wortlaut nach - im Gesetzentwurf der Abgeordneten Wettig-Danielmeier, Würfel und weiterer Abgeordneter (BTDrucks. 12/2605 &amp;#91;neu&amp;#93;) zunächst als § 218 Abs. 5 StGB vorgesehen war, ist nicht möglich. Der Wortlaut, der Normzusammenhang und das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel stehen dem entgegen. Der Gesetzgeber hat die Regelung nicht auf die bloße Zurücknahme eines strafrechtlichen Verbots beschränken wollen. Er hat vielmehr die über das Strafrecht hinausreichende Wirkung - insbesondere im Blick auf § 24b SGB V - gewollt, wie sich aus den Äußerungen von&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_301&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_301&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_301&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (301):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;an der Formulierung des § 218a Abs. 1 StGB n.F. unmittelbar beteiligten Bundestagsabgeordneten in der mündlichen Verhandlung ergibt. Die Fassung des § 218a Abs. 1 StGB n.F. nimmt deshalb entsprechende Formulierungen in außerstrafrechtlichen Vorschriften auf, die rechtliche Vergünstigungen in Fällen eines &quot;nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft&quot; vorsehen (vgl. § 616 Abs. 2 Satz 3 BGB, § 1 Abs. 2 Lohnfortzahlungsgesetz &amp;#91;LFZG&amp;#93;, § 133c Satz 4 Gewerbeordnung &amp;#91;GewO&amp;#93;, § 63 Abs. 1 Satz 2 HGB, § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b Satz 2 Berufsbildungsgesetz &amp;#91;BBiG&amp;#93;, § 24b SGB V, § 37a BSHG). Die im beschlossenen Gesetz enthaltenen Worte &quot;nicht rechtswidrig&quot; können danach - nicht anders als die Indikationstatbestände des § 218a Abs. 2 und 3 StGB n.F. - nur als allgemeiner Rechtfertigungsgrund ausgelegt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4&amp;#46; § 218a Abs. 1 StGB n.F. ist darüber hinaus auch deshalb mit Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbar und nichtig, weil die Vorschrift eine Beratung voraussetzt, deren Regelung in § 219 StGB n.F. ihrerseits nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt (siehe dazu unten II.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 219 StGB n.F. genügt in seiner derzeitigen Fassung den verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Schutz des ungeborenen menschlichen Lebens (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) nicht; er ist daher mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beratung hat innerhalb des dem Gesetz zugrundeliegenden Schutzkonzepts eine zentrale Bedeutung. Der Gesetzgeber muß diese Beratung als staatliche Aufgabe so gestalten, daß der Staat seine Verantwortung für ihre Durchführung voll wahrnehmen kann (vgl. oben D.IV.3.). Er muß dabei Ziel und Inhalt der Beratungsaufgabe sowie das zu beachtende Verfahren in Übereinstimmung mit den aus der Verfassung entwickelten Grundsätzen regeln (vgl. oben D.IV.1. und 2.). Bei dem Rang des hier zu schützenden&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_302&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_302&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_302&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (302):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;Rechtsguts und dem hohen Grad seiner Gefährdung gerade zu dem Zeitpunkt, zu dem die schwangere Frau einen Abbruch ihrer Schwangerschaft erwägt und deshalb eine Beratungsstelle aufsucht, muß der Gesetzgeber Aufgabe und Durchführung der Beratung so eindeutig und allgemein verständlich regeln, daß das Gesetz auch ohne Zuhilfenahme von Erläuterungen angewandt werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1&amp;#46; Die Regelung der Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage (§ 219 StGB n.F.) ist schon deshalb verfassungsrechtlich nicht zureichend, weil die nach dem Schutzkonzept erforderliche, auf den Lebensschutz ausgerichtete Beratung nicht durch ausreichende staatliche Befugnisse und Pflichten zur Organisation und Beaufsichtigung der Beratungseinrichtungen sichergestellt ist; der Staat kann auf der Grundlage dieser Regelung nicht seiner Verantwortung für ein Angebot solcher Beratungseinrichtungen genügen, die nach Ziel und Inhalt der Beratung eine dem Schutzkonzept entsprechende Wirksamkeit erwarten lassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) § 219 Abs. 2 StGB n.F. bestimmt in organisatorischer Hinsicht, daß die Beratung durch eine aufgrund Gesetzes anerkannte Beratungsstelle zu erfolgen habe und ein Arzt, der einen Schwangerschaftsabbruch vornimmt, als Berater ausgeschlossen sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Damit ist nicht gesichert, daß der Staat nur solchen Beratungseinrichtungen die Aufgabe der Beratung Schwangerer in einer Not- und Konfliktlage anvertraut, die nach ihrer Organisation, nach ihrer Grundeinstellung zum Schutz des ungeborenen Lebens und nach dem bei ihnen tätigen Personal die Gewähr dafür bieten, daß die Beratung im Sinne der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben erfolgt (oben D.IV.3.a). Nicht gewährleistet ist auch, daß nur Beratungsstellen mit hinreichender personeller Ausstattung anerkannt werden, bei denen Beratungsgespräche nicht unter Zeitdruck stehen (vgl. oben D.IV.3.b). Schließlich fehlt es an ausreichenden normativen Vorkehrungen dafür, daß nicht Einrichtungen als Beratungsstellen anerkannt werden, die mit Einrichtungen, in denen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_303&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_303&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_303&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (303):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;derart organisatorisch oder durch wirtschaftliche Interessen verbunden sind, daß hiernach ein materielles Interesse der Beratungseinrichtung an der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen nicht auszuschließen ist (vgl. oben D.IV.3.c).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Lücken lassen sich auch nicht durch Rückgriff auf das Gesetz über Aufklärung, Verhütung, Familienplanung und Beratung (Art. 1 SFHG) schließen. § 3 Abs. 3 dieses Gesetzes sieht als materielle Voraussetzungen der Anerkennung nur vor, daß die Stelle über hinreichend qualifiziertes Personal verfügt, bestimmte Fachkräfte erforderlichenfalls heranziehen kann, mit Stellen zusammenarbeitet, die Hilfe für Mutter und Kind gewähren und zu der in § 2 des Gesetzes vorgesehenen - vor allem der Information dienenden - Beratung in der Lage ist. Damit bleiben die materiellen Voraussetzungen, die das Gesetz für die Anerkennung von allgemeinen Beratungsstellen verlangt, jedenfalls für die Gewährleistung einer auf den Lebensschutz ausgerichteten Beratung, die auf die Aufarbeitung des Konflikts im Sinne einer Ermutigung zur Fortsetzung der Schwangerschaft angelegt ist, deutlich hinter den Anforderungen zurück, die von Verfassungs wegen an Einrichtungen der Beratung im Sinne des § 219 StGB n.F. zu stellen sind. Auch aus § 4 des Gesetzes läßt sich in dieser Hinsicht nichts entnehmen; die Vorschrift enthält allerdings einen kapazitätsbezogenen Sicherstellungsauftrag, regelt aber keine Anerkennungsvoraussetzung für die einzelne Beratungsstelle.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) Lückenhaft ist die gesetzliche Regelung der Organisation der Konfliktberatung auch deshalb, weil § 219 Abs. 2 Satz 1 StGB n.F. nicht zum Ausdruck bringt, daß die dort geforderte Anerkennung &quot;auf Grund Gesetzes&quot; gerade auf die hier gebotene Art der Beratung bezogen sein muß: Der Staat ist es, der jenen Stellen, die die Voraussetzungen für diese Beratung erfüllen, die Beratung als Aufgabe durch  &lt;em&gt;staatliche&lt;/em&gt;  Anerkennung anvertraut, und ihnen durch Rücknahme der Anerkennung die Aufgabe entziehen muß, wenn sie die Voraussetzungen hierfür nicht mehr erfüllen (vgl. oben&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_304&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_304&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_304&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (304):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;D.IV.3.d). Auch in dem Gesetz über Aufklärung, Verhütung, Familienplanung und Beratung (Art. 1 SFHG) findet sich eine solche Regelung nicht. Die Anerkennung nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes wird von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts erteilt. Das Gesetz knüpft hiermit an die Bestimmung in § 218b Abs. 2 StGB a.F. an. Wie bisher geht es von einem pluralistischen Angebot anerkannter Beratungsstellen aus (vgl. BTDrucks. 12/551 und 12/2605 &amp;#91;neu&amp;#93;, jeweils Begründung zu Art. 1 § 3); die nähere Regelung der Anerkennung wird damit wie bisher dem Landesrecht überlassen (vgl. zum bisherigen Recht Dreher/Tröndle, 46. Aufl. Rdnr. 5 zu § 218b StGB a.F.). In einzelnen Ländern ist unter der Geltung des § 218b StGB a.F. auch bestimmt worden, daß Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, zu deren gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufgaben die Beratung von Schwangeren gehört, eigene Einrichtungen oder solche ihnen zugehöriger Träger als Beratungsstellen anerkennen können (§ 2 Abs. 3 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der §§ 218b und 219 des Strafgesetzbuches und des Art. 3 des Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 2. Mai 1978, GVBl. S. 273; § 1 Abs. 2 des entsprechenden Berliner Gesetzes vom 22. Dezember 1978, GVBl. S. 2514). In Nordrhein-Westfalen ist vorgesehen, daß für die Anerkennung von in kirchlicher Trägerschaft stehenden Beratungsstellen die Kirchen zuständig sind, wenn sie den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben (§ 1 der Verordnung über Zuständigkeiten bei Schwangerschaftsberatung und -abbruch vom 12. Dezember 1978, GVBl. S. 632).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die in Art. 1 SFHG geregelte Beratung mag dies nicht zu beanstanden sein. Die Organisation der im Rahmen der Beratungsregelung gebotenen Beratung ist jedoch wesentlicher Teil des vom Bundesgesetzgeber auf dem Boden seiner Zuständigkeit für das Strafrecht (Art. 74 Nr. 1 GG) zu entwickelnden, insoweit gegebenenfalls unter Zuhilfenahme der Kompetenz aus Art. 84 Abs. 1 GG normativ zu gestaltenden und insgesamt am Untermaßverbot zu messenden Schutzkonzepts. Würde es der Bundesgesetzgeber den&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_305&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_305&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_305&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (305):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;Ländern überlassen, die organisationsrechtlichen Bestimmungen des Schutzkonzepts zu treffen, so müßte er das Inkrafttreten der Gesamtregelung davon abhängig machen, daß in allen Ländern die erforderlichen gesetzlichen Vorschriften ergangen sind. Diesen letztgenannten Weg hat der Gesetzgeber ersichtlich nicht beschritten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Es fehlt auch an Bestimmungen, die eine ausreichende staatliche Beaufsichtigung der Beratungsstellen gewährleisten. Der Staat muß auf gesetzlicher Grundlage die Anerkennung dieser Beratungsstellen regelmäßig und in nicht zu langen Zeitabständen überprüfen und sich dabei vergewissern, ob die Anforderungen an die Beratung beachtet werden; nur unter diesen Voraussetzungen darf die Anerkennung weiter fortbestehen oder neu bestätigt werden (vgl. D.IV.3.d). Eine solche Überwachung setzt voraus, daß das Gesetz auch Informations- und Kontrollbefugnisse zur Verfügung stellt (vgl. oben D.IV.3.e). Da der Gesetzgeber hierüber nichts bestimmt hat, obwohl dies im Rahmen des Beratungskonzepts nicht ungeregelt bleiben durfte, ist die getroffene Beratungsregelung mangelhaft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Die dargelegten Mängel der organisatorischen und verfahrensrechtlichen Einbindung der Beratungsstellen in die dem Staat obliegende Verantwortung für die verfassungsrechtlich gebotene Wirksamkeit des Schutzkonzepts ergreifen die in § 219 StGB n.F. getroffene Beratungsregelung insgesamt. Aussagen über Ziel und Inhalt der Beratung ermangeln ohne die organisatorischen und aufsichtlichen Vorkehrungen, die ihre Umsetzung sichern, der vom Schutzkonzept gebotenen Wirksamkeit; sie hängen sozusagen in der Luft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2&amp;#46; Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine abschließende Entscheidung darüber, ob die Bestimmungen des § 219 StGB n.F. über Ziel, Inhalt und Durchführung der Beratung verfassungsrechtlicher Prüfung standhalten. Indessen ist diese Vorschrift bei der ohnehin erforderlichen neuen gesetzlichen Regelung jedenfalls so zu fassen,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_306&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_306&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_306&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (306):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;daß sie aus sich heraus eindeutig und allgemein verständlich ist und daher auch ohne Zuhilfenahme von Erläuterungen so angewandt werden kann, daß allen unter D.IV.1. und 2. dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen aus der staatlichen Schutzpflicht in der Praxis entsprochen wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Nach § 219 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 StGB n.F. dient die Beratung dem Lebensschutz durch Rat und Hilfe für die Schwangere unter Anerkennung des hohen Wertes des vorgeburtlichen Lebens und der Eigenverantwortlichkeit der Frau; sie soll dazu beitragen, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft bestehende Not- und Konfliktlage zu bewältigen und die Schwangere in die Lage versetzen, eine verantwortungsbewußte eigene Gewissensentscheidung zu treffen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Damit kommen das verfassungsrechtlich vorgegebene Ziel der Beratung und deren wesentlicher Inhalt (vgl. oben D.IV.1.) nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck. Die Beratung ist zwar ergebnisoffen zu führen, weil dann am ehesten erwartet werden kann, daß sich die Frau an der Suche nach einer Konfliktlösung beteiligt. Doch darf die Beratung nicht ergebnis- und zieloffen, sondern muß auf den Schutz des ungeborenen Lebens hin orientiert sein. Die Beraterinnen und Berater haben sich von dem Bemühen leiten zu lassen, die Schwangere zur Fortsetzung ihrer Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen. Dazu müssen sie auch vorhandenen Fehlvorstellungen über den grundsätzlichen Vorrang des eigenen Lebensrechts des Ungeborenen und über das notwendige Gewicht der einen Schwangerschaftsabbruch ausnahmsweise erlaubenden Ausnahmelagen entgegentreten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Begründung des Gesetzentwurfs verweist zwar auf den Schutz des ungeborenen menschlichen Lebens als Ziel der Beratung (vgl. BTDrucks. 12/2605 &amp;#91;neu&amp;#93;, S. 22 &amp;#91;Einzelbegründung zu § 219&amp;#93;). Der für die Anwendung der Vorschrift maßgebliche objektive Wortsinn läßt dies aber nicht mit der gebotenen Klarheit und Eindeutigkeit erkennen. § 219 Abs. 1 StGB n.F. enthält auch keinen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_307&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_307&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_307&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (307):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;ausdrücklichen Auftrag, die schwangere Frau zum Austragen des Kindes zu ermutigen. Nicht hinreichend deutlich wird im Gesetz schließlich, daß der Frau bewußt sein muß, dem Schutz des ungeborenen Lebens gebühre grundsätzlich der Vorrang, sofern nicht eine schwerwiegende Notlage im Sinne der eingangs dargelegten verfassungsrechtlichen Maßstäbe gegeben ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Beratungsziel muß deshalb in einer Neufassung des § 219 StGB deutlicheren Niederschlag finden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) In § 219 Abs. 1 Sätze 4 und 5 StGB n.F. wird als Aufgabe der Beratung die umfassende medizinische, soziale und juristische Information der Schwangeren genannt; die Beratung umfaßt danach die Darlegung der Rechtsansprüche von Mutter und Kind und der möglichen praktischen Hilfen. Gemäß § 219 Abs. 3 Satz 2 StGB n.F. ist über die Durchführung einer Beratung gemäß Absatz 1 und der der Frau &quot;damit&quot; gegebenen Informationen für ihre Entscheidungsfindung &quot;sofort&quot; eine Bescheinigung auszustellen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hiermit wird - unbeschadet der Tatsache, daß die Gesetzesinitiatoren mehr wollten als bloße Information (vgl. Protokoll der 17. Sitzung des Sonderausschusses &quot;Schutz des ungeborenen Lebens&quot; vom 17. Juni 1992, S. 12) - der Eindruck erweckt, als liege der Schwerpunkt der Beratung nach § 219 Abs. 1 StGB n.F. in der Information. Dem muß der Gesetzgeber entgegentreten, weil dies den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Beratung nach § 219 StGB n.F. nicht entspräche. Eine bloß informierende Beratung, die den konkreten Schwangerschaftskonflikt nicht aufnimmt und zum Thema eines Gesprächs zu machen sucht, müßte nämlich die der Beratung im Rahmen des Schutzkonzepts zukommende Funktion, durch Ermutigung der Frau wesentlich zum Lebensschutz beizutragen, verfehlen. Für die Aufnahme einer Konfliktberatung ist es zudem erforderlich, daß die Beraterin oder der Berater von der Frau die Mitteilung der Gründe zu erreichen sucht, die sie den Schwangerschaftsabbruch erwägen lassen. Solange der Beraterin oder dem Berater die Möglichkeiten einer Konfliktlösung - gegebenenfalls unter Einbeziehung dritter Personen - nicht ausgeschöpft erscheinen, darf die Beratungsbescheinigung, die den Abschluß der Beratung dokumentiert, nicht ausgestellt werden.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_308&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_308&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_308&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (308):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;In einer Neufassung des Gesetzes ist deshalb klar zum Ausdruck zu bringen, daß die Beratung über Information hinaus eine dem Lebensschutz dienende Konfliktberatung jedenfalls anzustreben und die dafür gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen hat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Unabhängig von der Regelung des Art. l § 2 Abs. 2 Satz 2 SFHG bedarf es ferner der Verdeutlichung, daß die Beratungsstellen im Rahmen der Beratung nach § 219 StGB n.F. die Frau über öffentliche Hilfen nicht nur zu informieren, sondern ihr auch verfügbare Hilfsangebote zu unterbreiten oder sie bei der Erlangung von Hilfen zu unterstützen haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) § 219 Abs. 1 Satz 3 StGB n.F. bezeichnet die von der Frau nach der Beratung getroffene Entscheidung als &quot;Gewissensentscheidung&quot;. Der Gesetzgeber will damit offenbar an eine Formulierung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 39, 1 &amp;#91;48&amp;#93;) anknüpfen, wonach die Entscheidung zum Abbruch der Schwangerschaft den Rang einer achtenswerten Gewissensentscheidung haben kann. Indes kann die Frau, die sich nach Beratung zum Abbruch entschließt, für die damit einhergehende Tötung des Ungeborenen nicht etwa eine grundrechtlich in Art. 4 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition in Anspruch nehmen. Verfassungsrechtlich zulässig kann das Gesetz nur eine gewissenhaft zustandegekommene und in diesem Sinne achtenswerte Entscheidung meinen. Dies wird in geeigneter Weise klarzustellen sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unabhängig von den zu § 218a Abs. 1 und § 219 StGB n.F. festgestellten verfassungsrechtlichen Mängeln genügt die Regelung des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes über Schwangerschaftsabbrüche nach dem Beratungskonzept auch deshalb nicht der Schutzpflicht für das ungeborene menschliche Leben, weil der Gesetzgeber in dem oben näher bezeichneten Umfang die besonderen Pflichten des Arztes, von dem die Frau den Schwangerschaftsabbruch verlangt (vgl. dazu D.V.1. und 2.), sowie der Personen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_309&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_309&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_309&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (309):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;des familiären Umfeldes der schwangeren Frau (vgl. dazu D.VI.2.) nicht festgelegt und bestimmte Pflichtverletzungen nicht mit Strafe bedroht hat. Die fehlenden Bestimmungen hat der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der durch die Nichtigerklärung der § 218a Abs. 1, 219 StGB n.F. gebotenen Neuregelung nachzuholen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 15 Nr. 2 SFHG ist mit Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbar und nichtig, soweit dadurch die bisher in Art. 4 des 5. StrRG enthaltene Vorschrift betreffend die Bundesstatistik über Schwangerschaftsabbrüche aufgehoben wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1&amp;#46; a) Der Gesetzgeber erfüllt seine Pflicht, das ungeborene menschliche Leben zu schützen, nicht ein für allemal dadurch, daß er ein Gesetz zur Regelung des Schwangerschaftsabbruchs erläßt, welches diesen Schutz bezweckt und nach seiner - verfassungsrechtlich unbedenklichen - Einschätzung auch geeignet erscheint, das vom Grundgesetz geforderte Maß an Schutz zu gewährleisten. Er bleibt vielmehr aufgrund seiner Schutzpflicht weiterhin dafür verantwortlich, daß das Gesetz tatsächlich einen - unter Berücksichtigung entgegenstehender Rechtsgüter - angemessenen und als solchen wirksamen Schutz vor Schwangerschaftsabbrüchen bewirkt. Stellt sich nach hinreichender Beobachtungszeit heraus, daß das Gesetz das von der Verfassung geforderte Maß an Schutz nicht zu gewährleisten vermag, so ist der Gesetzgeber verpflichtet, durch Änderung oder Ergänzung der bestehenden Vorschriften auf die Beseitigung der Mängel und die Sicherstellung eines dem Untermaßverbot genügenden Schutzes hinzuwirken (Korrektur- oder Nachbesserungspflicht).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Verpflichtung folgt auch daraus, daß der Gesetzgeber von Verfassungs wegen grundsätzlich gehalten ist, die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes sobald als möglich zu beseitigen (vgl. BVerfGE 15, 337 &amp;#91;351&amp;#93;). Sie ist vor allem dann von Bedeutung, wenn ein bei Erlaß verfassungsmäßiges Gesetz nachträglich verfassungswidrig wird, weil sich die tatsächlichen Verhältnisse, auf die es ein&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_310&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_310&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_310&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (310):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;wirkt, grundlegend gewandelt haben oder sich die beim Erlaß des Gesetzes verfassungsrechtlich unbedenkliche Einschätzung seiner künftigen Wirkungen später als ganz oder teilweise falsch erweist (vgl. BVerfGE 50, 290 &amp;#91;335, 352&amp;#93;; 56, 54 &amp;#91;78 f.&amp;#93;; 73, 40 &amp;#91;94&amp;#93;). Die Bindung des Gesetzgebers an die verfassungsmäßige Ordnung (Art. 20 Abs. 3 GG) erschöpft sich nämlich nicht in der Verpflichtung, bei Erlaß eines Gesetzes die verfassungsrechtlichen Grenzen einzuhalten; sie umfaßt auch die Verantwortung dafür, daß die erlassenen Gesetze in Übereinstimmung mit dem Grundgesetz bleiben (vgl. BVerfGE 15, 337 &amp;#91;350&amp;#93;).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die Nachbesserungspflicht schließt nicht generell eine fortlaufende Kontrolle der Gesetze durch den Gesetzgeber ein. Vielfach aktualisiert sie sich erst dann, wenn die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes erkannt oder doch jedenfalls deutlich erkennbar wird (vgl. BVerfGE 16, 130 &amp;#91;142&amp;#93;). Aus der Schutzpflicht für das Leben, die eine dauernde Verpflichtung für alle Staatsorgane darstellt, ergeben sich jedoch besondere Anforderungen (vgl. BVerfGE 49, 89 &amp;#91;130, 132&amp;#93;). Der hohe Rang des geschützten Rechtsgutes, die Art der Gefährdung ungeborenen Lebens und der in diesem Bereich festzustellende Wandel der gesellschaftlichen Verhältnisse und Anschauungen erfordern es, daß der Gesetzgeber beobachtet, wie sich sein gesetzliches Schutzkonzept in der gesellschaftlichen Wirklichkeit auswirkt (Beobachtungspflicht). Er muß sich in angemessenen zeitlichen Abständen in geeigneter Weise - etwa durch periodisch zu erstattende Berichte der Regierung - vergewissern, ob das Gesetz die erwarteten Schutzwirkungen tatsächlich entfaltet oder ob sich Mängel des Konzepts oder seiner praktischen Durchführung offenbaren, die eine Verletzung des Untermaßverbots begründen (vgl. BVerfGE 56, 54 &amp;#91;82 ff.&amp;#93;). Diese Beobachtungspflicht besteht auch und gerade nach einem Wechsel des Schutzkonzepts.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Die Beobachtungspflicht schließt ein, daß der Gesetzgeber im Rahmen seiner Kompetenz dafür sorgt, daß die für die Beurteilung der Wirkungen des Gesetzes notwendigen Daten planmäßig erhoben, gesammelt und ausgewertet werden. Verläßliche Statistiken mit hinreichender Aussagekraft, wie über die absolute Zahl der Schwangerschaftsabbrüche, über die relativen Quoten, die sich aus&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_311&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_311&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_311&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (311):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;dem Verhältnis der Abbruchszahl zur Gesamtbevölkerung, zur Zahl der Frauen im gebärfähigen Alter, zur Zahl der Schwangerschaften oder der Lebend- und Totgeburten insgesamt errechnen, sowie über die Verteilung der nicht mit Strafe bedrohten Abbrüche auf die verschiedenen gesetzlichen Grundlagen, sind dazu unerläßlich. Auf welche relevanten Tatsachen der Gesetzgeber im übrigen die statistische Erhebung erstrecken will (etwa Mehrfachabbrüche, Alter der Frau, Familienstand, Kinderzahl) und wie er die Erfassung und Auswertung der Daten im einzelnen regelt, obliegt seiner Entscheidung. Mit der Schutzpflicht nicht mehr zu vereinbaren ist es aber jedenfalls, auf jede staatliche Statistik über Schwangerschaftsabbrüche zu verzichten. Der Gesetzgeber beraubt sich damit des Erfahrungsmaterials, dessen er für die Beobachtung der Auswirkungen seines Schutzkonzepts bedarf. Dagegen kann nicht eingewandt werden, die bisherigen statistischen Unterlagen hätten sich als nicht zuverlässig erwiesen. Soweit dies zutrifft, besteht Veranlassung, die Erhebungen zu verbessern. Vorschläge hierzu wurden im Anhörungsverfahren vor dem Bundestagssonderausschuß &quot;Schutz des ungeborenen Lebens&quot; gemacht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2&amp;#46; Nach diesem verfassungsrechtlichen Maßstab ist die Aufhebung der bisherigen Vorschrift über die Bundesstatistik in Art. 4 des 5. StrRG mit der Schutzpflicht für das ungeborene menschliche Leben nicht vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der mit dem Schwangeren- und Familienhilfegesetz vollzogene Wechsel des gesetzlichen Schutzkonzepts ist - wie oben ausgeführt - mit Unsicherheiten über die künftigen Auswirkungen der neuen Regelung verbunden. Der Konzeptwechsel stellt einen Versuch des Gesetzgebers dar, nach den als unbefriedigend angesehenen Erfahrungen mit der Indikationenregelung auf anderem Wege einen besseren Schutz des ungeborenen Lebens zu gewährleisten. Dies verpflichtet den Gesetzgeber zu sorgfältiger Beobachtung der tatsächlichen Auswirkungen des neuen Rechts und zu einer möglichst zuverlässigen Ermittlung der Daten, die für eine empirische Beurteilung der unter dem neuen Recht durchgeführten Schwangerschaftsabbrüche notwendig sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 4 des 5. StrRG sieht eine Bundesstatistik über die unter den&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_312&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_312&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_312&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (312):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;Voraussetzungen des § 218a StGB vorgenommenen Schwangerschaftsabbrüche vor. Die Vorschrift bezog sich ursprünglich auf die in § 218a StGB a.F. enthaltene Indikationenregelung. Sie kann aber Aufschluß auch über Abbrüche nach dem Beratungs konzept in den ersten zwölf Schwangerschaftswochen und damit über die wesentlichen Wirkungen des neuen Schutzkonzepts geben; solche Kenntnis ist nicht verzichtbar. Der Gesetzgeber war zwar von Verfassungs wegen nicht gehalten, die bisherige Vorschrift über die Bundesstatistik unverändert beizubehalten. Verwehrt war ihm aber deren ersatzlose Streichung. Diese ist nichtig. Eine Neuregelung ist zur Erfüllung der Schutzpflicht schon deshalb erforderlich, weil sich der Geltungsbereich der Vorschrift nicht auf die neuen Bundesländer erstreckt, in denen sie bisher nur aufgrund der einstweiligen Anordnung des Senats (BVerfGE 86, 390 ff.) entsprechend gilt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;V.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vorschrift des § 24b SGB V ist mit dem Grundgesetz vereinbar (1. und 2. a). Mit dem Grundgesetz wäre es jedoch nicht vereinbar, für die Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs, dessen Rechtmäßigkeit nicht in einer den zuvor entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäben entsprechenden Weise festgestellt wird, einen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewähren (2. b). Die Gewährung von Sozialhilfe für nicht mit Strafe bedrohte Schwangerschaftsabbrüche nach der Beratungsregelung in Fällen wirtschaftlicher Bedürftigkeit ist demgegenüber ebensowenig verfassungsrechtlich zu beanstanden wie die Fortzahlung des Arbeitsentgelts (3. und 4.). Die verfassungsrechtliche Schutzpflicht für das ungeborene Leben steht Leistungen der sozialen Krankenversicherung für einen Abbruch der Schwangerschaft aufgrund der allgemeinen Notlagenindikation nach bisher geltendem Recht nicht entgegen. Ob es unter anderen Gesichtspunkten mit dem Grundgesetz vereinbar war, Leistungen der Sozialversicherung auch dann zu erbringen, wenn der Abbruch der Schwangerschaft auf der Grundlage des § 218a Abs. 2 Nr. 3 StGB a.F. erfolgte, bedarf keiner Entscheidung (5.).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_313&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_313&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_313&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (313):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;1&amp;#46; Die Vorschriften des § 24b SGB V sind formell verfassungsgemäß zustande gekommen. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Art. 74 Nr. 12 GG (&quot;Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung&quot;); das gilt auch, soweit Schwangerschaftsabbrüche aufgrund der allgemeinen Notlagenindikation (§ 218a Abs. 2 Nr. 3 StGB a.F.) betroffen sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Wie das Bundesverfassungsgericht mehrfach (zuletzt BVerfGE 75, 108 &amp;#91;146 f.&amp;#93;) entschieden hat, ist der Begriff &quot;Sozialversicherung&quot; in Art. 74 Nr. 12 GG als weitgefaßter &quot;verfassungsrechtlicher Gattungsbegriff&quot; zu verstehen. Er umfaßt alles, was sich der Sache nach als Sozialversicherung darstellt. Neue Lebenssachverhalte können in das Gesamtsystem &quot;Sozialversicherung&quot; einbezogen werden, wenn die neuen Sozialleistungen in ihren wesentlichen Strukturelementen, insbesondere in der organisatorischen Durchführung und hinsichtlich der abzudeckenden Risiken, dem Bild entsprechen, das durch die &quot;klassische&quot; Sozialversicherung geprägt ist. Zur Sozialversicherung gehört jedenfalls die gemeinsame Deckung eines möglichen, in seiner Gesamtheit schätzbaren Bedarfs durch Verteilung auf eine organisierte Vielheit (vgl. BSGE 6, 213 &amp;#91;218, 227 f.&amp;#93;). Die Beschränkung auf Arbeitnehmer und auf eine Notlage gehört nicht zum Wesen der Sozialversicherung. Außer dem sozialen Bedürfnis nach Ausgleich besonderer Lasten ist die Art und Weise kennzeichnend, wie die Aufgabe organisatorisch bewältigt wird: Träger der Sozialversicherung sind selbständige Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, die ihre Mittel durch Beiträge der &quot;Beteiligten&quot; aufbringen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) In das kompetenzrechtliche Bild der Sozialversicherung läßt sich die durch das Strafrechtsreform-Ergänzungsgesetz erstmals vorgenommene und in das Schwangeren- und Familienhilfegesetz übernommene Erstreckung der Krankenversicherungsleistungen auf den &quot;nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft&quot; durch einen Arzt einordnen. Dabei kommt es für die kompetenzrechtliche Zuordnung nicht darauf an, ob die Kompetenz für eine inhaltlich rechtmäßige oder rechtswidrige Regelung in Anspruch genommen wird; entscheidend ist, ob die Regelung gegenständlich in den Kompetenzbereich fällt.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_314&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_314&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_314&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (314):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;aa) Zu den Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung gehören seit jeher Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge. Der Schwangerschaftsabbruch mit Ausnahme des medizinisch indizierten ist jedoch, auch wenn er von einem Arzt vorgenommen wird, weder eine Maßnahme der Gesundheitsvorsorge noch ein Heileingriff (vgl. BVerfGE 39, 1 &amp;#91;44, 46&amp;#93;; vgl. auch BSGE 39, 167 &amp;#91;169&amp;#93;). Er kann daher der Mutterschaftshilfe, den Vorsorgeuntersuchungen und den vorbeugenden Maßnahmen zur Verhütung von Erbkrankheiten nicht gleichgesetzt werden. Diese Leistungen dienen der Verbesserung der Gesundheit oder der Abwehr gesundheitlicher Gefahren (vgl. Gitter/Wendling in: Eser/Hirsch, Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch, 1980, S. 215). Hieran fehlt es typischerweise bei den Schwangerschaftsabbrüchen nach § 218a Abs. 2 Nr. 3 StGB a.F. sowie nach § 218a Abs. 1 StGB n.F. Ein in irgendeiner Weise behandlungsbedürftiger Zustand der Schwangeren entsteht hier in der Regel erst durch den Eingriff, dessen finanzielle Absicherung durch die Solidargemeinschaft in Rede steht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gleichwohl fehlt diesen von einem Arzt vorgenommenen Schwangerschaftsabbrüchen nicht ein Bezug zu dem - kompetenzbegründenden - Thema der Gesundheitsvorsorge. Auch der nicht medizinisch indizierte Schwangerschaftsabbruch stellt sich notwendigerweise als medizinischer Eingriff an der Frau dar und ist von daher mit gesundheitlichen Risiken für sie verbunden. Um der daraus entstehenden Gesundheitsgefahr vorzubeugen, schreiben sowohl § 218a Abs. 1 StGB a.F. wie § 218a Abs. 1 StGB n.F. vor, daß der Schwangerschaftsabbruch, wenn er denn - unter den dort festgelegten Voraussetzungen - geschieht, nur von einem Arzt vorgenommen werden darf, damit er nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) Die Krankenversicherungsleistung wird organisatorisch entsprechend dem Bild erbracht, das durch die &quot;klassische&quot; Sozialversicherung geprägt ist, nämlich durch die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung in der gleichen Weise wie in den Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit oder Behandlungsbedürftigkeit. Die dazu erforderlichen Mittel werden im Umlageverfah&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_315&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_315&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_315&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (315):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;ren von den Versicherten und ihren Arbeitgebern über die Krankenversicherungsbeiträge aufgebracht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2&amp;#46; a) Die Regelung des § 24b SGB V, die Versicherten &quot;bei einem nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft&quot; Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gewährt, knüpft an die Vorschrift des § 218a Abs. 1 bis 3 StGB n.F. an, in der bestimmt wird, unter welchen Voraussetzungen ein Schwangerschaftsabbruch nicht rechtswidrig ist. Ein Anspruch auf Leistungen soll mithin auch in den von § 218a Abs. 1 StGB n.F. erfaßten Fällen bestehen. Diese Vorschrift hält indessen, wie dargelegt, verfassungsrechtlicher Nachprüfung nicht stand; sie ist verfassungswidrig und nichtig. Ist es aber dem Gesetzgeber verfassungsrechtlich verwehrt, einen Schwangerschaftsabbruch unter den hier geregelten Voraussetzungen als gerechtfertigt zu behandeln, so folgt schon aus dem Wortlaut des § 24b SGB V, daß Leistungen der Krankenversicherung insoweit nicht in Betracht kommen. Mit diesem eingeschränkten Anwendungsbereich ist die Vorschrift mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die verfassungsrechtliche Schutzpflicht für das Leben verwehrt eine Auslegung des 24b SGB V dahin, daß Leistungen der Sozialversicherung in gleicher Weise wie bei nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbrüchen dann gewährt werden können, wenn die Rechtmäßigkeit des Schwangerschaftsabbruchs nicht festgestellt werden kann. Der Rechtsstaat darf eine Tötungshandlung nur zum Gegenstand seiner Finanzierung machen, wenn sie rechtmäßig ist und der Staat sich der Rechtmäßigkeit mit rechtsstaatlicher Verläßlichkeit vergewissert hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Ohne den von der Frau verlangten Eingriff, der das Leben des Ungeborenen zerstört und nur deshalb die Gesundheit der Frau gefährdet, bestünde für die Gewährung von Ansprüchen gegen die soziale Krankenversicherung kein Anlaß. Macht der Staat einen solchen medizinischen Vorgang zum Gegenstand eines gegen die gesetzliche Krankenversicherung gerichteten Leistungsanspruchs, so dient dies nicht ausschließlich - wie alle anderen Leistungen der sozialen Krankenversicherung - dem Schutz von Leben und Gesundheit. Die Übernahme der Arztkosten und die sozialversiche&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_316&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_316&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_316&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (316):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;rungsrechtlich vorgesehene Organisation und Gewährleistung der ärztlichen Leistungen für die Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen sind zwar nicht unmittelbar ursächlich für die Tötung des ungeborenen Lebens; sie stellen sich aber als eine Beteiligung des Staates an diesem Vorgang dar. Eine solche Beteiligung ist dem Staat nur gestattet, wenn der Tatbestand einer rechtfertigenden Ausnahme vom prinzipiellen Verbot des Schwangerschaftsabbruchs erfüllt und dies mit rechtsstaatlicher Verläßlichkeit festgestellt worden ist. Der Staat darf sich an der Tötung ungeborenen Lebens nicht beteiligen, solange er von der Rechtmäßigkeit dieses Vorgangs nicht überzeugt sein kann. Die Schutzkonzeption der Beratungsregelung läßt indes keinen Raum, dem Staat eine solche Überzeugung zu vermitteln (vgl. oben D.III.1.c).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Kann bei den unter den Bedingungen einer Beratungsregelung im Frühstadium der Schwangerschaft vorgenommenen Abbrüchen nicht festgestellt werden, ob sie wegen des Vorliegens einer allgemeinen Notlage als erlaubt angesehen werden dürfen, so darf sich der Rechtsstaat mithin an ihnen - auch finanziell oder durch die Verpflichtung Dritter wie der sozialversicherungsrechtlichen Solidargemeinschaften - grundsätzlich nicht beteiligen. Durch eine solche Beteiligung übernähme der Staat Mitverantwortung für Vorgänge, deren Rechtmäßigkeit er einerseits schon aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht als gegeben ansehen darf und andererseits im Rahmen seines Schutzkonzepts festzustellen gehindert ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) Auch die Wirksamkeitsbedingungen des Schutzkonzepts (vgl. oben D.III.3.) fordern keine Ausnahme.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Das Beratungskonzept schließt es ein, daß ein Abbruch der Schwangerschaft unter medizinisch unbedenklichen Bedingungen und unter Umständen erfolgen kann, die das Persönlichkeitsrecht der Frau wahren. Diesen Anforderungen ist nur genügt, wenn keine Frau aus finanziellen Gründen an der Inanspruchnahme eines Arztes gehindert ist. Fehlt es an den dafür erforderlichen Mitteln nicht,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_317&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_317&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_317&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (317):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;entspricht es gesicherter Lebenserfahrung, daß Frauen einen Arzt in Anspruch nehmen, um die bei einem nicht fachgerecht durchgeführten Abbruch drohenden Gefährdungen ihrer eigenen Gesundheit zu vermeiden. Nicht von Ärzten durchgeführte illegale Schwangerschaftsabbrüche sind schon vor Inkrafttreten der §§ 218 ff. StGB a.F. nicht sehr häufig gewesen (vgl. dazu den Ersten Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BTDrucks. 7/1981 &amp;#91;neu&amp;#93;, S. 5 f.). Soweit die Frauen allerdings nicht über hinreichendes eigenes Einkommen oder Vermögen verfügen, kann der Staat nach den Grundsätzen des Sozialhilferechts auch hier ihren Bedarf decken (vgl. dazu unten 3.). Für die Beurteilung der Bedürftigkeit kommt es dabei auf das zum Zeitpunkt des Abbruchs für die Frau schon verfügbare Einkommen und Vermögen an; weder darf sie insoweit auf etwaige Unterhaltsansprüche gegen die Eltern oder den Ehemann verwiesen noch darf bei diesen Rückgriff genommen werden, sofern die Frau nicht damit einverstanden ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Private Krankenversicherungen decken im allgemeinen nur &quot;medizinisch notwendige Behandlung wegen Schwangerschaft&quot; (§ 1 Abs. 2 Satz 4 Buchst. a, Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung &amp;#91;Musterbedingungen des Verbandes der privaten Krankenversicherung 1976&amp;#93;, abgedruckt bei Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 24. Aufl. 1988, S. 1222). Hierunter werden nur medizinisch indizierte Schwangerschaftsabbrüche zur Beseitigung eines pathologischen Befundes oder zur Abwendung einer physischen oder psychischen Gefahr für die Schwangere verstanden (vgl. Wriede in Bruck/Möller, Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, 8. Aufl., Band VI 2, 1990, G 43; vgl. auch LG Berlin, VersR 1983, S. 1180 f.; LG Detmold, VersR 1986, S. 336). Versicherungsverträge, die darüber hinaus auf die Erbringung von Leistungen für Schwangerschaftsabbrüche gerichtet sind, deren Rechtmäßigkeit nicht festgestellt ist, würden sich in Widerspruch zu dem grundsätz&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_318&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_318&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_318&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (318):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;lichen Verbot des Schwangerschaftsabbruchs setzen. Verträge dieses Inhalts wären unwirksam (vgl. D.III.3.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach alledem sind Frauen, die keine oder nur eine private Krankenversicherung haben, ohnehin darauf angewiesen, die ärztlichen Leistungen für den nach der Beratungsregelung nicht mit Strafe bedrohten Schwangerschaftsabbruch aus eigenen Mitteln zu bezahlen. Es ist nicht ersichtlich, daß es die Wirksamkeit des Schutzkonzepts der Beratungsregelung erforderte, demgegenüber Frauen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, anders zu behandeln.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;cc) Nach dem Schutzkonzept der Beratungsregelung hat es die sozial und ärztlich beratene Frau zu verantworten, ob es zu einem - dann nicht mit Strafe bedrohten - Schwangerschaftsabbruch kommt oder nicht. Aus dem Beratungskonzept ergibt sich jedoch keine Notwendigkeit, diese Verantwortung sozialrechtlich anzuerkennen. Es erfordert nicht, den Frauen, die einen nicht mit Strafe bedrohten Abbruch unter den Bedingungen der Beratungsregelung durchführen, dieselben sozialrechtlichen Leistungen zuteil werden zu lassen wie denen, bei denen eine medizinische, eine embryopathische oder auch eine kriminologische Indikation, mithin ein Rechtfertigungsgrund, festgestellt ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Die Verantwortung der Frau bei der Entscheidung für einen Schwangerschaftsabbruch unter den Bedingungen der Beratungsregelung ist nicht als &quot;Selbstindikation&quot; zu verstehen, durch die das Vorliegen einer rechtfertigenden Notlage von ihr selbst verbindlich festgestellt wird (siehe oben D.III.2.b)aa). Das Beratungskonzept beruht auf der Einschätzung, daß in der Frühphase einer Schwangerschaft das ungeborene Leben besser mit der Mutter geschützt werden kann. Deshalb sollen, um die in der Beratung liegenden Möglichkeiten einer Ermutigung zum Austragen des Kindes auszuschöpfen, einer Entscheidung, den Abbruch doch durchzuführen, keine der Schutzwirkung entgegenstehenden rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse in den Weg gelegt werden. Einer darüber&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_319&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_319&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_319&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (319):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;hinausgehenden Anerkennung der Entscheidung der Frau bedarf es zur Verwirklichung des Schutzes durch beratende Einflußnahme nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Auch das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) gestattet es dem Staat nicht, die im Rahmen der Beratungsregelung nicht mit Strafe bedrohten Abbrüche mit Rücksicht darauf, daß eine Bewertung ihrer Rechtmäßigkeit im Einzelfall nicht stattfindet, so zu behandeln, als seien sie alle erlaubt. Der Sozialstaat kann auf dem Boden des Grundgesetzes nur mit den Mitteln des Rechtsstaats verwirklicht werden. Der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit wäre auch nicht etwa nur am Rande berührt, sondern vielmehr im Kern verletzt, übernähme der Staat allgemein - also ohne eine dem Gedanken des Sozialstaats Rechnung tragende Differenzierung - mittelbar oder unmittelbar (Mit-)Verantwortung für Vorgänge, von deren Rechtmäßigkeit er nicht überzeugt sein kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;dd) Die Gewährung sozialversicherungsrechtlicher Leistungen für Schwangerschaftsabbrüche, die zwar nicht mit Strafe bedroht werden, deren Rechtmäßigkeit aber nicht feststeht, ist auch deshalb mit der staatlichen Schutzpflicht für das ungeborene menschliche Leben nicht vereinbar, weil dadurch das allgemeine Bewußtsein in der Bevölkerung, daß das Ungeborene auch gegenüber der Mutter ein Recht auf Leben hat und daher der Abbruch der Schwangerschaft grundsätzlich Unrecht ist, erheblich beschädigt würde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die  &lt;em&gt;Nichtgewährung&lt;/em&gt;  von Sozialleistungen ist zwar nur begrenzt geeignet, ein rechtliches Unwerturteil über einen Sachverhalt zu verdeutlichen, zumal wenn sie sich auf Leistungen - wie Schwangerschaftsabbrüche - bezieht, die außerhalb des eigentlichen Aufgabenbereichs der Versicherungen liegen. Jedoch muß umgekehrt, wie auch der Sachverständige Prof. Dr. Schulin (Gutachten S. 97) ausführt, die  &lt;em&gt;Gewährung&lt;/em&gt;  solcher Leistungen für Sachverhalte, die nicht dem normalen Versicherungsrisiko zuzuordnen sind, in der Bevölkerung den Eindruck erwecken, als handele es sich dabei um einen dem üblichen Risiko gleichkommenden und in diesem Sinne alltäglichen, also der Normalität entsprechenden Vorgang.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hierbei kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Leistungstatbestände der Sozialversicherung für etwa 90 vom Hundert&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_320&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_320&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_320&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (320):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;der Bevölkerung Bedeutung erlangen (vgl. Schulin, a.a.O., S. 2). Wegen ihrer Auswirkungen auf den persönlichen Lebensbereich werden sie von der Solidargemeinschaft der Versicherten mit besonderem Interesse wahrgenommen und sind damit durchaus geeignet, mit Wertungen, die in ihnen zum Ausdruck kommen, die Vorstellungen der Bevölkerung zu prägen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Konzept der Beratungsregelung kann die Mindestanforderungen an die staatliche Schutzpflicht nur dann erfüllen, wenn es auf die Erhaltung und Stärkung des Rechtsbewußtseins besonderen Bedacht nimmt. Nur wenn das Bewußtsein von dem Recht des Ungeborenen auf Leben wach erhalten wird, kann die unter den Bedingungen der Beratungsregelung von der Frau zu tragende Verantwortung an diesem Recht ausgerichtet und prinzipiell geeignet sein, das Leben des ungeborenen Kindes zu schützen. Diesem Schutz liefe es zuwider, wenn der Staat durch die allgemeine Gewährung von sozialversicherungsrechtlichen Leistungsansprüchen den Abbruch unterstützte und damit unvermeidlich den Eindruck erweckte, der Schwangerschaftsabbruch würde von der Rechtsordnung am Ende doch gutgeheißen. Auch die der schwangeren Frau nahestehenden, für sie und das Ungeborene mitverantwortlichen Personen könnten sich entlastet fühlen, weil sie als normal und rechtmäßig empfinden werden, wofür Leistungen der Sozialversicherung gewährt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Die Verfassung schließt nach allem die Gewährung sozialversicherungsrechtlicher Leistungen für die ärztliche Vornahme des nicht rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruchs und die medizinische Nachsorge bei komplikationslosem Verlauf aus. Insoweit lassen es die dargelegten Grundsätze auch nicht zu, der infolge des Schwangerschaftsabbruchs arbeitsunfähig gewordenen Frau einen Anspruch auf Gewährung von Krankengeld nach § 24b Abs. 2 Satz 2 SGB V einzuräumen; auch insoweit kann diese Vorschrift daher nicht über ihre ausdrückliche Voraussetzung (nicht rechtswidrig) hinaus bei nicht mit Strafe bedrohten Schwangerschaftsabbrüchen Grundlage für die Gewährung von Leistungen sein; die Frage, ob sich für diese Fälle ein Anspruch im Rahmen der §§ 44, 52 SGB V ergeben kann, ist damit nicht entschieden.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_321&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_321&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_321&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (321):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;Die übrigen nach § 24b Abs. 2 Satz 1 SGB V zu erbringenden Leistungen sind von dem Verbot nicht betroffen; sie sind geeignet und bestimmt, die Gesundheit der Frau, soweit sie durch eine Schwangerschaft berührt wird, zu erhalten. Die ärztlichen Leistungen, die der versicherten Frau im Vorfeld eines Schwangerschaftsabbruchs erbracht werden, sind ebenso wie Nachbehandlungen, die durch komplikationsbedingte Folgeerscheinungen des Abbruchs veranlaßt sind, Leistungen, die der Gesundheit der Frau unmittelbar dienen und überdies, wenn es nicht zum Schwangerschaftsabbruch kommt, auch dem Leben des Kindes zugute kommen. Nur soweit es sich um den Abbruch selber handelt, steht die Tötung des ungeborenen Lebens so sehr im Vordergrund, daß die Inanspruchnahme der Sozialversicherung aus den zuvor genannten Gründen nicht in Betracht kommt, wenn die Rechtmäßigkeit des Schwangerschaftsabbruchs nicht feststeht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3&amp;#46; a) Nach alledem ist es dem Staat verfassungsrechtlich grundsätzlich untersagt, durch die Gewährung von Leistungen oder durch die normative Begründung von Leistungspflichten Dritter Schwangerschaftsabbrüche zu fördern, deren Rechtmäßigkeit nicht verbindlich festgestellt worden ist. Diesen Grundsatz zu durchbrechen ist dem Staat verfassungsrechtlich, wie dargelegt, nur erlaubt, soweit dies das Konzept zum Schutz des ungeborenen menschlichen Lebens um seiner Wirksamkeit willen gerade erfordert, wenn es also darum geht, daß die Frau einen etwaigen Abbruch nur durch einen Arzt vornehmen läßt. Verlangt die Rechtsordnung nun einerseits zum Schutze der Gesundheit der schwangeren Frau, andererseits aber auch um des Schutzes des Ungeborenen willen die Inanspruchnahme eines Arztes, so darf dies nicht daran scheitern, daß die Frau nicht über die dafür erforderlichen finanziellen Mittel verfügt. In diesem Fall darf es dem Staat nicht verwehrt sein, diese Mittel selbst bereitzustellen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Sache des Gesetzgebers ist es zu regeln, auf welchem Wege und unter welchen Voraussetzungen in den Fällen, in denen das Schutzkonzept der Beratungsregelung dies erfordert, bei Bedürftigkeit der Frau eine Kostenübernahme durch den Staat erfolgen soll. Es liegt nahe, daß dazu die derzeitige Regelung des § 37a BSHG&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_322&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_322&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_322&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (322):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;den sich aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Beratungsregelung ergebenden Folgen angepaßt wird. Mit der Gewährung  &lt;em&gt;dieser&lt;/em&gt;  Sozialleistung setzt der Staat sich nicht in Widerspruch zu den Anforderungen seiner Schutzpflicht. Er verhindert damit von vornherein, daß Frauen den Weg in die Illegalität suchen und damit nicht nur sich selbst gesundheitlichen Schaden zufügen, sondern auch dem Ungeborenen die Chance einer Rettung durch ärztliche Beratung nehmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei der Ausgestaltung des Sozialhilfeanspruchs hat der Gesetzgeber das Persönlichkeitsrecht der Leistungsberechtigten zu schützen. Soweit es der Schutzpflicht für das ungeborene Leben nicht zuwiderläuft, hat er im vorliegenden Zusammenhang insbesondere Regelungen zu treffen, die der Frau möglichst eine wiederholte Darlegung ihrer Lage ersparen. Dies steht einem Rückgriff bei Familienangehörigen gemäß §§ 91 f. BSHG entgegen. Es liegt außerdem nahe, alle Verfahren zur staatlichen Gewährung von Schutz und Hilfe möglichst bei einer Behörde, etwa bei der gesetzlichen Krankenversicherung, zusammenzufassen und so zugleich sicherzustellen, daß die Frau nur einmal ihre Situation darlegen muß.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4&amp;#46; Auch im Lohnfortzahlungsrecht erweist es sich im Blick auf seine besondere arbeitsrechtliche Konzeption und die Erfordernisse des Schutzkonzepts entsprechend den oben (D.III.3.) dargestellten Grundsätzen nicht als geboten, die lediglich vom Straftatbestand des § 218 StGB n.F. ausgenommenen Schwangerschaftsabbrüche aus der Leistungspflicht auszuschließen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) aa) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 LFZG verliert ein Arbeiter, der nach Beginn der Beschäftigung durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, dadurch nicht den Anspruch auf Arbeitsentgelt für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Diese Vorschrift gilt entsprechend, wenn die Arbeitsunfähigkeit infolge des Abbruchs einer Schwangerschaft durch einen Arzt eintritt; bei einem nicht rechtswidrigen Abbruch durch einen Arzt gilt die dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit als unverschuldet (§ 1&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_323&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_323&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_323&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (323):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;Abs. 2 LFZG). Andere arbeitsrechtliche Vorschriften enthalten ähnliche Bestimmungen (vgl. § 616 BGB, § 63 HGB, § 133c GewO, §§ 52a, 78 Seemannsgesetz, § 12 BBiG). In dem in Art. 3 EV genannten Gebiet gilt § 115a des Arbeitsgesetzbuches der DDR fort (Art. 9 Abs. 2 EV in Verbindung mit Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1a), der durch Gesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 35 S. 371) in das Arbeitsgesetzbuch eingefügt worden war. Die Vorschrift lehnt sich eng an die Regelungen des Lohnfortzahlungsgesetzes an, enthält indessen keine dem § 1 Abs. 2 LFZG entsprechende Regelung und gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer. Daneben bestimmt § 4 des Gesetzes über die Unterbrechung der Schwangerschaft vom 9. März 1972 (GBl. I Nr. 5 S. 89), daß die Vorbereitung, Durchführung und Nachbehandlung einer nach diesem Gesetz zulässigen Unterbrechung der Schwangerschaft arbeits- und versicherungsrechtlich dem Erkrankungsfall gleichgestellt sind. Diese Vorschrift wird mit dem Wirksamwerden des Art. 16 SFHG außer Kraft treten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) Das Lohnfortzahlungsrecht sieht vor, daß der Arzt einem Arbeitnehmer zur Vorlage gegenüber dem Arbeitgeber eine Bescheinigung über das Vorliegen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit erteilt, in der grundsätzlich weder die Art der Erkrankung noch ihre Ursache mitgeteilt werden (vgl. § 3 LFZG). Der Arbeitgeber kann somit nicht ohne weiteres feststellen, ob die Voraussetzungen für die Entgeltfortzahlung möglicherweise wegen eines Verschuldens des Arbeitnehmers nicht gegeben sind. Er kann die Lohnfortzahlung nur verweigern, wenn er konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines einen Schuldvorwurf rechtfertigenden Sachverhalts hat, oder der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich verpflichtet ist, entsprechende Angaben von sich aus zu machen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die Ursache einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit wird nur dann in den Blick genommen, wenn die Krankheit auf einem gröblichen Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten beruht und es - in Ausnahmefällen - unbillig wäre, die Folgen eines zu einer Krankheit führenden Verhaltens auf den Arbeitgeber abzuwälzen (vgl. BAG, Urteil vom 28. Februar 1979, AP Nr. 44 zu § 1 LFZG,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_324&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_324&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_324&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (324):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;Urteil vom 7. August 1991, AP Nr. 94 zu § 1 LFZG; Hueck/Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 7. Aufl., Bd. I, 1963, § 44 III 1 a cc; Zöllner/Loritz, Arbeitsrecht, 4. Aufl., 1992, § 18 II 2 e; Schmitt, Lohnfortzahlungsgesetz, 1992, § 1 LFZG, Rdnrn. 60 ff. m.w.N.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht für das ungeborene menschliche Leben widerspricht es nicht, wenn diese arbeitsrechtlichen Grundsätze dahin ausgelegt und angewendet werden, daß eine Verpflichtung zur Lohnfortzahlung auch dann besteht, wenn die Arbeitsunfähigkeit die Folge eines auf der Grundlage der Beratungsregelung erfolgten Schwangerschaftsabbruchs ist; es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, auch in diesen Fällen entsprechend § 1 Abs. 2 LFZG die Arbeitsunfähigkeit als unverschuldet anzusehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein Ausschluß des Anspruchs der Arbeitnehmerin auf Lohnfortzahlung in dem hier in Rede stehenden Fall erforderte nicht nur eine gesetzliche Regelung, die es ausschließt, eine durch einen nicht rechtmäßigen Abbruch der Schwangerschaft eingetretene Arbeitsunfähigkeit als krankheitsbedingt anzusehen. Es müßte um der Wirksamkeit einer solchen Regelung willen entweder dem behandelnden Arzt untersagt werden, der Arbeitnehmerin Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen, oder es müßte die Arbeitnehmerin selbst verpflichtet werden, dem Arbeitgeber den Grund ihrer Arbeitsunfähigkeit offenzulegen. Dies wiederum ließe sich nur vermeiden, wenn die schwangere Frau für die Vornahme des Abbruchs Urlaub nähme, was nicht immer möglich sein wird. Andere Möglichkeiten, die Offenlegung zu vermeiden, stehen nach geltendem Recht nicht zur Verfügung. Eine Offenlegungspflicht der Frau bestünde auch dann, wenn man annehmen wollte, daß der Schwangerschaftsabbruch nach Beratung ein gröblicher Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten, also im Sinne der hier einschlägigen arbeitsrechtlichen Regelung verschuldet sein kann. Das Schutzkonzept der Beratungsregelung erfordert es jedoch gerade, daß die schwangere Frau, um dem Anliegen der Beratung, das Leben des Ungeborenen zu erhalten, aufgeschlossen zu begegnen, der Notwendigkeit enthoben wird, die Gründe ihrer Entscheidung für den Abbruch außerhalb&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_325&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_325&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_325&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (325):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;der Beratung und des ärztlichen Gesprächs gegenüber Dritten darzulegen. Diese Aufgeschlossenheit würde jedenfalls gefährdet, wenn das Arbeitsrecht auf die eine oder andere Weise eine Verpflichtung der Arbeitnehmerin begründete, dem Arbeitgeber offenzulegen, daß ihre Arbeitsunfähigkeit auf einen nicht gerechtfertigten Schwangerschaftsabbruch zurückzuführen ist. Unter diesen Umständen ist es auch nicht unbillig, die abbruchbedingte Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmerin dem Risikobereich des Arbeitgebers zuzurechnen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5&amp;#46; a) Die verfassungsrechtliche Schutzpflicht für das Leben hindert den Gesetzgeber nicht, Leistungen der sozialen Krankenversicherung bei einem nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft vorzusehen, wie dies in § 24b SGB V im Anschluß an § 200f RVO bestimmt ist. Dies gilt auch mit Bezug auf die Regelungen der §§ 218a ff. StGB a.F., die bis zum 15. Juni 1993 anzuwenden sind (vgl. II.1. der Entscheidungsformel).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) § 24b SGB V begründet in weitgehender Übereinstimmung mit der Vorgängervorschrift des § 200f RVO Ansprüche auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung &quot;bei einem nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft durch einen Arzt&quot;, wenn der Abbruch in einem Krankenhaus oder einer sonstigen hierfür vorgesehenen Einrichtung im Sinne des neugefaßten Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des 5. StrRG vorgenommen wird. &quot;Nicht rechtswidrig&quot; in diesem Sinne ist auch ein Schwangerschaftsabbruch bei - festgestelltem - Vorliegen der allgemeinen Notlagenindikation. Zwar bezeichnet § 218a StGB a.F. einen solchen Abbruch lediglich als &quot;nicht nach § 218 strafbar&quot;. Der Bundesgerichtshof hat jedoch sowohl in seiner zivilrechtlichen als auch in seiner strafrechtlichen Judikatur den Tatbestand der allgemeinen Notlagenindikation ebenso wie die anderen in § 218a StGB a.F. normierten Indikationstatbestände als Rechtfertigungsgrund ausgelegt (vgl. BGHZ 86, 240 &amp;#91;245&amp;#93;; 95, 199 &amp;#91;204 ff.&amp;#93;; BGHR StGB § 218a Abs. 1 Indikation 1). Das Bundessozialgericht (vgl. NJW 1985, S. 2215 &amp;#91;2216&amp;#93;) und die sozialrechtliche Praxis sind - ohne zu der strafrechtsdogma&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_326&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_326&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_326&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (326):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;tischen Einordnung der Indikationstatbestände näher Stellung zu nehmen - davon ausgegangen, daß als &quot;nicht rechtswidrige&quot; Schwangerschaftsabbrüche im Sinne des § 200f RVO alle nach § 218a StGB a.F. nicht strafbaren Abbrüche anzusehen seien; für die inhaltsgleiche Vorschrift des § 24b SGB V, soweit sie infolge der einstweiligen Anordnung vom 4. August 1992 im Rahmen des § 218a StGB a.F. Anwendung gefunden hat, wird dieselbe Auslegung zu gelten haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) Von Verfassungs wegen ist diese fachgerichtliche Auslegung grundsätzlich nicht zu beanstanden, auch soweit der Tatbestand der allgemeinen Notlagenindikation betroffen ist. Bedenken dagegen, daß § 218a Abs. 2 Nr. 3 StGB a.F. die in Betracht kommenden Notlagen tatbestandlich nicht näher konkretisiere, greifen im Ergebnis nicht durch. Die Notlagen sind so vielfältig, ihr Gewicht unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit einer Fortsetzung der Schwangerschaft ist so sehr von den Umständen des Einzelfalls abhängig, daß eine bestimmtere Fassung des Indikationstatbestandes nur um den Preis erreichbar gewesen wäre, untypische Fallgestaltungen möglicherweise nicht mehr zu erfassen. Im Blick darauf durfte sich der Gesetzgeber mit einer allgemein gehaltenen Umschreibung des Tatbestandes unter Verwendung wertungsbedürftiger Begriffe begnügen und die Konkretisierung der Rechtsprechung überlassen. Auch das Erfordernis, daß die in Betracht kommenden Notlagen unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit einer Fortsetzung der Schwangerschaft vergleichbar schwer wiegen müssen wie die übrigen Indikationsfälle, läßt sich unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, zu der auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Februar 1975 gehört, sowie des Normzusammenhangs im Wege der Interpretation aus der Formulierung erschließen, die Gefahr einer Notlage müsse so schwer wiegen, &quot;daß von der Schwangeren die Fortsetzung der Schwangerschaft nicht verlangt werden kann&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;cc) Allerdings kann als sicher gelten, daß der Tatbestand der allgemeinen Notlagenindikation in der Vergangenheit vielfach zur Rechtfertigung von Schwangerschaftsabbrüchen und damit zur Begründung von Ansprüchen auf Krankenversicherungsleistungen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_327&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_327&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_327&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (327):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;herangezogen worden ist, ohne daß der hier vorauszusetzende soziale Konflikt unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit das Gewicht der anderen Indikationen erreichte. Auch die Begründung des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes sieht in der ausufernden praktischen Handhabung  &lt;em&gt;einen&lt;/em&gt;  Grund für die Neuregelung (vgl. BTDrucks. 12/2605 &amp;#91;neu&amp;#93;, S. 3).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit der Schutzpflicht für das ungeborene Leben ist es nicht vereinbar, daß die Krankenversicherungsträger auch bei einer derart ausufernden Auslegung und Anwendung des Tatbestandes der allgemeinen Notlage die Rechtmäßigkeit des ärztlichen Eingriffs ohne weiteres unterstellen und diesen als Leistung gewähren. Sie haben sich zu vergewissern, daß die Annahme einer allgemeinen Notlage nach ärztlicher Erkenntnis nicht unvertretbar war - insoweit können sie sich an den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen (vgl. BGHR StGB § 218a Abs. 2 Erkenntnis 1; BGHZ 95, 199 &amp;#91;204 ff.&amp;#93;) orientieren - und die Vorschriften über die Beratung (§ 218b StGB a.F.) und das Indikationsfeststellungsverfahren (§ 219 StGB a.F.) nicht mißachtet wurden. Verfassungsrechtliche Mängel des Vollzugs greifen indes nicht auf die Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts über, nach denen Versicherten bei einem nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch Leistungen gewährt werden. Ebenso bleiben diese Bestimmungen unberührt von strukturellen Mängeln, die den Vorschriften der §§ 218b und 219 StGB a.F. anhaften und sie in ihrer lebensschützenden Wirkung beeinträchtigen; solche Mängel geben dem Gesetzgeber grundsätzlich nur Anlaß zur Nachbesserung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die Antragstellerin zu 1) hat sich allerdings auch unter anderen verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten dagegen gewandt, daß - vor dem Inkrafttreten des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes aufgrund des § 200f Satz 1 RVO, danach aufgrund des § 24b Abs. 1 SGB V - Ansprüche auf Leistungen der sozialen Krankenversicherung auch bei Schwangerschaftsabbrüchen aufgrund der allgemeinen Notlagenindikation (§ 218a Abs. 2 Nr. 3 StGB a.F.) gewährt wurden. Sie macht geltend, diese Aufgabe habe der Sozialversicherung als einem öffentlich-rechtlichen Zwangsverband mit Rücksicht auf die Grundrechte ihrer Mitglieder nicht&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_328&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_328&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_328&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (328):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;aufgebürdet werden dürfen; es handele sich um eine versicherungsfremde Last. Das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, Nachteile für schwangere Frauen zu vermeiden, die sich einerseits in einer gesetzlich anerkannten Konfliktlage, andererseits in einer wirtschaftlichen Notlage befinden, hätte mit gleicher Wirkung auch auf andere, die Grundrechte der Versicherungsmitglieder unberührt lassende Weise erreicht werden können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ob diesen Bedenken zu folgen ist, kann offenbleiben. Es bestünde jedenfalls keine Möglichkeit, den aufgrund der früheren Rechtslage erbrachten Leistungen rückwirkend die Rechtsgrundlage zu entziehen; angesichts der Intention des Antrags der Bayerischen Staatsregierung ist es auch nicht erforderlich, für die Zeit der Aufrechterhaltung des bisher geltenden Rechts nach Maßgabe der Nummer 1 der Anordnung gemäß § 35 BVerfGG diese Frage eigens zu entscheiden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;VI.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die in Art. 4 des 5. StrRG in der Fassung des Art. 15 Nr. 2 SFHG enthaltene Verpflichtung, ein ausreichendes und flächendeckendes Angebot sowohl ambulanter als auch stationärer Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen sicherzustellen, ist bei restriktiver Auslegung mit der Kompetenzordnung des Grundgesetzes vereinbar. Die Regelung verstößt aber gegen das bundesstaatliche Prinzip und ist nichtig, soweit sie die zuständige oberste Landesbehörde als Träger der Verpflichtung benennt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1&amp;#46; Sieht der Bundesgesetzgeber vor, daß von staatlicher Seite ein ausreichendes und flächendeckendes Angebot sowohl ambulanter als auch stationärer Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen sicherzustellen ist, so begründet er eine Staatsaufgabe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wie den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens zu entnehmen ist, sollen vor allem Ambulatorien entstehen, in denen beim Schwangerschaftsabbruch die für die Schwangere schonendere Absaugmethode zum Einsatz kommt und den Frauen mehrtägiger stationärer Aufenthalt erspart bleibt (vgl. Begründungen zu den im&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_329&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_329&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_329&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (329):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;wesentlichen inhaltsgleichen Vorschriften in den Gesetzentwürfen BTDrucks. 12/696 &amp;#91;S. 11 f.&amp;#93; unter Bezugnahme auf Renate Sadrozinsky, Die ungleiche Praxis des § 218, Köln 1990, S. 43, BTDrucks. 12/889 &amp;#91;S. 12&amp;#93;). Der Schwangerschaftsabbruch ist, wie auch die Neufassung des Art. 3 des 5. StrRG durch Art. 15 Nr. 1 SFHG ausweist, nicht mehr grundsätzlich in das Krankenhaus verwiesen. Das Bundesrecht läßt jede Einrichtung zu, die die notwendige Nachbehandlung gewährleistet. Im Zusammenhalt mit dieser Rechtsänderung legt der Wortlaut des neuen Art. 4 des 5. StrRG die Auslegung nahe, daß es Aufgabe des Staates sei, für ein ausreichendes Angebot an Abbrucheinrichtungen auch in der Fläche des Landes im Sinne einer Auswahlmöglichkeit zwischen stationären und ambulanten Einrichtungen zu sorgen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine so verstandene Sicherstellung verlangt ein umfassendes Konzept jeweils für das ganze Land. Gefordert sein können flächenbezogene Erhebungen des voraussichtlichen Bedarfs und der bereits vorhandenen Einrichtungen sowie - ähnlich wie bei der Krankenhausplanung - eine landesweite infrastrukturelle Planung, in welche die Einrichtungen privater, frei gemeinnütziger, kommunaler oder staatlicher Träger aufzunehmen und aufeinander abzustimmen sind. Sollen Einrichtungen zum Schwangerschaftsabbruch privaten oder kommunalen Krankenhausträgern zur Pflicht gemacht werden, so bedarf es hierzu gesetzlicher Regelungen, durch die in einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Bestimmtheit Maßstäbe und Befugnisse für die erforderlichen behördlichen Anordnungen festgelegt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2&amp;#46; a) Die bundesgesetzliche Begründung einer solchen Staatsaufgabe mit der im Gesetz vorgesehenen weitreichenden Zielsetzung ist durch einen Kompetenztitel des Grundgesetzes nicht gedeckt. Art. 74 Nr. 7 GG, der die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes für &quot;die öffentliche Fürsorge&quot; eröffnet, bietet eine kompetenzielle Grundlage für die Vorschrift nur bei deren restriktiver Auslegung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Der Begriff der öffentlichen Fürsorge im Sinne des Grundgesetzes ist selbst nicht eng auszulegen. Er umfaßt auch präventive Maßnahmen zum Ausgleich von Notlagen und besonderen Belastungen sowie Vorkehrungen gegen die Gefahr der Hilfsbedürftig&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_330&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_330&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_330&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (330):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;keit (Maunz in: Maunz/Dürig, Kommentar zum GG, Art. 74 Rdnr. 106; Rengeling in: Handbuch des Staatsrechts, Band IV, 1990, § 100 Rdnr. 155). Eingrenzungen ergeben sich insbesondere bei überwiegendem Sachzusammenhang einer Regelung mit anderen Sachkompetenzen; aus der Kompetenz nach Art. 74 Nr. 7 GG scheiden vor allem Gesetze aus, die der Krankenversorgung, der Seuchenbekämpfung oder in sonstiger Weise in erster Linie dem Gesundheitswesen dienen. Die Entscheidung der Verfassung (Art. 74 Nr. 19 und 19a GG), dem Bund für das Gesundheitswesen nur in eingeschränktem Maße Gesetzgebungskompetenzen zuzuweisen, darf nicht durch eine erweiternde Auslegung der Gesetzgebungskompetenz für die öffentliche Fürsorge unterlaufen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der dargestellten weiten Auslegung werden mit Art. 4 des 5. StrRG n.F. Ziele der strukturellen Veränderung des Gesundheitswesens in den Ländern verfolgt. Dafür steht dem Bund keine Gesetzgebungsbefugnis zu.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) Unter dem Gesichtspunkt der Hilfe in einer schwangerschaftsbedingten Notlage kann die Kompetenz aus Art. 74 Nr. 7 GG für die angegriffene Regelung allerdings eine begrenzte Tragfähigkeit gewinnen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es dient zum einen dem Lebensschutz, wenn sich der Arzt nicht wegen einer weiten Anreise der schwangeren Frau gedrängt sieht, den Schwangerschaftsabbruch an dem Tage, an dem sie sich bei ihm zum ersten Mal einfindet, vorzunehmen. Bei einer unklaren Lage wird sich der Arzt dann eher darauf beschränken, zunächst das ärztliche Gespräch mit der Frau zu führen und sie in Übereinstimmung mit der auf Lebensschutz gerichteten ärztlichen Berufspflicht zu beraten, einen etwaigen Eingriff aber auf einen späteren Tag verschieben. Damit wird noch einmal die Chance für eine Entscheidung der Frau zugunsten des Ungeborenen eröffnet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zum anderen kann es in einer solchen Situation auch der Schwangeren eine Hilfe in der Not sein, wenn sie für einen ersten Arztbesuch die An- und Rückreise - auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln - an einem Tag bewältigen kann. Es wird ihr leichter, die Betreuung eigener Kinder während ihrer Abwesenheit zu regeln; der Arbeit braucht sie nur für eine relativ kurze Zeit fernzubleiben.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_331&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_331&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_331&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (331):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;In diesen Abmaßen kann es der Bundesgesetzgeber zum Inhalt der öffentlichen Fürsorge im Sinn des Art. 74 Nr. 7 GG machen, daß - über das Land verteilt - Einrichtungen zum Schwangerschaftsabbruch geschaffen werden. Eine weitergehende Sicherstellung kann er jedoch nicht vorschreiben, ohne die Kompetenzgrenzen des Art. 74 Nr. 7 GG zu überschreiten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dafür hat der Bundesgesetzgeber auch keine Annexkompetenz unter dem Gesichtspunkt der Verwirklichung eines von ihm für erforderlich erachteten organisatorischen Folgekonzepts (vgl. BVerfGE 22, 180 &amp;#91;209 ff.&amp;#93;; 77, 288 &amp;#91;301&amp;#93;). Die Zuständigkeit zur Gesetzgebung aus Art. 74 Nr. 1 GG vermag ein bundesgesetzliches, auf Schutz des Ungeborenen und der Frau zugeschnittenes, im Strafrecht wurzelndes Schutzkonzept zu tragen; sie ermöglicht dem Bundesgesetzgeber so, seiner verfassungsrechtlichen Schutzpflicht für das Leben zu genügen. Demgegenüber läßt sich die Sicherstellung eines über den bereits dargestellten Rahmen hinausgehenden Angebots an Einrichtungen, in denen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden, nicht als notwendiges Folgekonzept verstehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;cc) Art. 4 des 5. StrRG n.F. kann, soweit diese Vorschrift eine Aufgabe der öffentlichen Fürsorge begründet, nicht wegen Verfassungswidrigkeit für nichtig erklärt werden, da sie einer verfassungskonformen - engen - Auslegung zugänglich ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, daß ein Gesetz nicht verfassungswidrig ist, wenn eine Auslegung möglich ist, die im Einklang mit dem Grundgesetz steht, und das Gesetz bei dieser Auslegung sinnvoll bleibt (vgl. BVerfGE 2, 266 &amp;#91;278&amp;#93;; 69, 1 &amp;#91;55&amp;#93;; st. Rspr.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit dem Wortlaut des Art. 4 des 5. StrRG n.F. ist es vereinbar, die Vorschrift dahin auszulegen, daß der Staat zur Verwirklichung des Schutzkonzepts für das Bereitstehen ärztlicher Hilfe zum Abbruch der Schwangerschaft in einer Entfernung zu sorgen hat, die von der Frau nicht die Abwesenheit über einen Tag hinaus verlangt. Bei dieser Auslegung bleibt das Gesetz sinnvoll, weil es dem Lebensschutz dienen kann. Auch die Grenzen, die der klar erkennbare Wille des Gesetzgebers einer verfassungskonformen Auslegung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_332&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_332&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_332&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (332):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;zieht (vgl. BVerfGE 18, 97 &amp;#91;111&amp;#93;; 71, 81 &amp;#91;105&amp;#93;; st. Rspr.), sind nicht überschritten, weil das Gesetz auch in den Abmaßen der einschränkenden Auslegung diesem Willen jedenfalls entgegenkommt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3&amp;#46; Beauftragt der Bundesgesetzgeber die zuständige oberste Landesbehörde mit der Ausführung einer von ihm begründeten Staatsaufgabe, so greift er in die Organisationsgewalt der Länder und damit in deren verfassungsmäßige Ordnung ein. Erschließt damit die nach Landesverfassungsrecht zuständigen Organe aus und hindert die Länder damit, die Ausführung der Staatsaufgabe - etwa im kommunalen Bereich - nach eigenem, auf sinnvolle Gestaltung der Vollzugsorganisation ausgerichtetem Ermessen zu regeln.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Dem bundesstaatlichen Prinzip entsprechend ist ein Eingriff der Bundesgewalt in die Verfassungsordnung der Länder nur zulässig, soweit es das Grundgesetz ausdrücklich bestimmt oder zuläßt. Vor allem dort, wo das Grundgesetz die Grenze zwischen den Kompetenzen des Bundes und denen der Länder zieht, verzichtet es grundsätzlich darauf, die Verfassungsorgane der Länder zu bestimmen, die die Landeskompetenz wahrzunehmen haben (vgl. BVerfGE 11, 77 &amp;#91;85 f.&amp;#93;).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;So ist es, wenn Bundesgesetze als eigene Angelegenheit ausgeführt werden (Art. 83 GG): Die Länder - nicht die Landesregierungen oder einzelne Landesministerien - sind es, die die Einrichtung der Behörden und das Verfahren zu regeln haben, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen (Art. 84 Abs. 1 GG). Der Grundsatz der Organisationsgewalt der Länder gilt uneingeschränkt, wenn eine bundesgesetzliche Regelung lediglich eine von den Ländern zu erfüllende Staatsaufgabe vorsieht, nicht jedoch Einzelregelungen trifft, die behördlich-administrativ vollzogen werden könnten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch als Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung könnte der Bundesgesetzgeber nach der ausdrücklichen Anordnung des Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG die Aufgabe nur den &quot;Landesregierungen&quot;, nicht aber den Landesministern oder den zuständigen obersten Landesbehörden zuweisen (vgl. BVerfGE 11, 77 &amp;#91;86&amp;#93;).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Art. 4 des 5. StrRG n.F. wird diesem Maßstab nicht gerecht. Er begründet eine Sicherstellungsaufgabe, die für das Land lediglich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_333&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_333&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_333&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (333):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;ein Handlungsziel vorschreibt, nicht aber behördlich-administrativ vollziehbare Einzelregelungen zur Verwirklichung dieses Ziels enthält. Die bundesgesetzlich bestimmte Sicherstellungsaufgabe ist nicht den Ländern als solchen zugewiesen, sondern den zuständigen obersten Landesbehörden und damit den Landesministern. Eine solche Regelung ist durch das Grundgesetz weder ausdrücklich bestimmt noch zugelassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Insoweit ist die Vorschrift gemäß § 78 BVerfGG für nichtig zu erklären. Art. 4 des 5. StrRG n.F. ist einer verfassungskonformen Auslegung nicht zugänglich, soweit dadurch die zuständige oberste Landesbehörde mit der Wahrnehmung der Staatsaufgabe beauftragt wird. Das Gebot verfassungskonformer Auslegung legitimiert nicht dazu, Wortlaut und Sinn des Gesetzes beiseite zu schieben oder zu verändern (vgl. BVerfGE 8, 28 &amp;#91;34&amp;#93;; 72, 278 &amp;#91;295&amp;#93;). Die Bestimmung hat einen präzise formulierten, normativen Gehalt, der es nicht zuläßt, ihr im Wege der Auslegung den Sinn zuzumessen, daß jeweils das Land, nicht die Behörde mit der Wahrnehmung der Aufgabe betraut sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4&amp;#46; Die Nichtigkeit der Benennung der zuständigen obersten Landesbehörden als Aufgabenträger ergreift nicht den - verfassungskonform interpretierten - Sicherstellungsauftrag. Nach dem schon in § 139 BGB enthaltenen Rechtsgedanken kann sich das Bundesverfassungsgericht auf die Feststellung der Nichtigkeit eines Teils der Norm beschränken, wenn es keinem Zweifel unterliegt, daß der Gesetzgeber die sonstige gesetzliche Regelung auch ohne den verfassungswidrigen Teil aufrechterhalten hätte (vgl. BVerfGE 4, 219 &amp;#91;250&amp;#93;). Dies ist angesichts der Bedeutung, die dem - in ärztlicher Verantwortung beratenden und gegebenenfalls den Abbruch vornehmenden - Arzt zukommt, der Fall. Die Regelung ist auch vollziehbar, weil nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes ohnehin die Länder für die Umsetzung und Ausführung der Bundesgesetze zuständig sind (Art. 30, 70, 83 GG) und es insofern einer besonderen Zuständigkeitsregelung nicht bedarf.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5&amp;#46; Mithin obliegt es den Ländern, im Rahmen der durch das ärztliche Weigerungsrecht (Art. 2 des 5. StrRG) eingeschränkten Möglichkeiten und der durch die verfassungskonforme Begrenzung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_334&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_334&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_334&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (334):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;des Sicherstellungsauftrags gesetzten Schranken für die notwendige ärztliche Betreuung der Schwangeren zu sorgen. Andererseits sind sie bei Inanspruchnahme ihrer Kompetenz für das Gesundheitswesen durch die Verpflichtung, ungeborenes menschliches Leben zu schützen, verfassungsrechtlich gebunden; sie haben zusätzliche Maßnahmen zu unterlassen, wenn sich diese als aktive Förderung des Schwangerschaftsabbruchs auswirken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;strong&gt;F.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1&amp;#46; Soweit sich der Normenkontrollantrag der Bayerischen Staatsregierung im Verfahren 2 BvF 2/90 gegen die Vorschriften des § 218b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und des § 219 Abs. 1 Satz 1 StGB in der Fassung des Fünfzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes richtet, ist er durch die Entscheidung über die Normenkontrollanträge gegen die Vorschriften des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes erledigt. Ein Antrag auf abstrakte Normenkontrolle ist nur zulässig bei Vorliegen eines besonderen objektiven Interesses an der Klarstellung der Geltung der Norm (vgl. BVerfGE 6, 104 &amp;#91;110&amp;#93;; 52, 63 &amp;#91;80&amp;#93;). Dieses Interesse ist hier entfallen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Antragstellerin hat die bezeichneten Vorschriften über die Schwangerschaftsberatung und über die Indikationsfeststellung nur insoweit angegriffen, als diese die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für einen Schwangerschaftsabbruch aufgrund der allgemeinen Notlagenindikation (§ 218a Abs. 2 Nr. 3 StGB in der Fassung des Fünfzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes) regeln; das ergibt sich aus der Antragsbegründung vom 28. Februar 1990. Der Tatbestand der allgemeinen Notlagenindikation wird indes durch die insoweit verfassungsrechtlich nicht beanstandete Vorschrift des Art. 13 Nr. 1 SFHG aufgehoben. Zwar ist die Vorschrift des § 218a Abs. 1 StGB n.F., die die allgemeine Notlagenindikation ersetzen soll, verfassungswidrig und nichtig. Das ändert aber nichts an der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer auf einem Beratungskonzept beruhenden gesetzlichen Regelung des Schwangerschaftsabbruchs. Der Senat hat für die Zeit bis zu einer verfassungskonformen Neuregelung durch den Gesetzgeber eine&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_335&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_335&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_335&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (335):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;Übergangsregelung nach § 35 BVerfGG in der Einschätzung angeordnet, daß der Gesetzgeber aus den Erwägungen, die ihn zu der Gesetzesänderung veranlaßt haben, nicht zu einer Notlagenindikation zurückkehren wird. Die Vorschriften darüber bleiben nur noch für eine kurze Übergangsfrist bis 15. Juni 1993 anwendbar. Damit entfällt für die Zukunft der Gegenstand des verfassungsrechtlichen Angriffs der Antragstellerin.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Zeit bis 15. Juni 1993 könnte die beantragte Feststellung der Verfassungswidrigkeit ebenfalls keine rechtlichen Wirkungen mehr äußern. Die Antragstellerin hat zutreffend dargelegt, daß die von ihr erhobenen Beanstandungen - ihre Begründetheit unterstellt - nicht dazu führen können, die angegriffenen Vorschriften, soweit sie sich auf Schwangerschaftsabbrüche aufgrund der Notlagenindikation beziehen, rückwirkend für nichtig zu erklären. Denn dies hätte die Unanwendbarkeit der Vorschriften bei Notlagenindikationen und damit einen Rechtszustand zur Folge, der sich in seiner Schutzwirkung noch weiter vom Grundgesetz entfernte als die angegriffene Regelung. Mithin käme nur eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Nachbesserung in Betracht, bis zu der die angegriffenen Vorschriften unverändert fortgelten müßten (vgl. BVerfGE 61, 319 &amp;#91;356&amp;#93;); eine solche in die Zukunft wirkende Nachbesserung aber scheidet wegen des kurzfristig bevorstehenden Auslaufens der alten Notlagenregelung aus.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2&amp;#46; Anders verhält es sich mit dem Antrag, die §§ 200f, 200gRVO für nichtig zu erklären, soweit diese den Versicherten einen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung auch bei Schwangerschaftsabbrüchen aufgrund der allgemeinen Notlagenindikation gewähren. Zwar sind die genannten Vorschriften durch Art. 3 SFHG mit Wirkung vom 5. August 1992 aufgehoben und durch § 24b SGB V in der Fassung des Art. 2 SFHG ersetzt worden. Die Antragstellerin hat indessen dargelegt, daß noch Krankenversicherungsleistungen für Altfälle, in denen Schwangerschaftsabbrüche aufgrund der Notlagenindikation vorgenommen wurden, nach den angegriffenen Vorschriften der Reichsversicherungsordnung abzurechnen und darüber auch Rechtsstreitigkeiten anhängig sind, für deren Entscheidung es auf die Gültigkeit der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_336&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_336&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_336&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (336):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;Vorschriften ankommen kann. Damit besteht das erforderliche objektive Interesse an einer Sachentscheidung fort (vgl. BVerfGE 5, 25 &amp;#91;28&amp;#93;; 79, 311 &amp;#91;327&amp;#93;).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der Sache gilt hier das gleiche wie für § 24b SGB V, soweit diese Vorschrift Schwangerschaftsabbrüche erfaßt, die seit dem 5. August 1992 aufgrund der allgemeinen Notlagenindikation durchgeführt worden sind (vgl. dazu oben E.V.1. und 5.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;strong&gt;G.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle erklärt das Bundesverfassungsgericht nach § 78 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG das zu prüfende Gesetz, wenn es mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist, für nichtig. Damit wird ausgesprochen, daß das Gesetz nicht seine gewollten Wirkungen haben kann. Demgemäß bewirkt die Nichtigerklärung des § 218a Abs. 1 StGB n.F., daß die Vorschrift ihre Wirkung als Rechtfertigungsgrund nicht entfaltet. Der für nichtig erklärte § 219 StGB n.F. kann nicht als Maßstab für Inhalt und Durchführung der Beratung dienen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vorschriften der §§ 218a Abs. 1 StGB n.F. und des § 219 StGB n.F. stehen insofern mit dem Straftatbestand des § 218 StGB n.F. in engem sachlichen Zusammenhang, als der Gesetzgeber in Ausführung des Art. 31 Abs. 4 EV für die Zeit der ersten zwölf Wochen einer Schwangerschaft den Lebensschutz auf die Wirksamkeit eines Beratungskonzepts gründen und den Schwangerschaftsabbruch unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 StGB n.F. jedenfalls von der Strafbarkeit (Art. 103 Abs. 2 GG) ausnehmen wollte. Um zu vermeiden, daß das Schutzkonzept infolge der Nichtigerklärung des § 218a Abs. 1 StGB n.F. und des § 219 StGB n.F. auch jene vom Gesetzgeber auch für das in Art. 3 EV genannte Gebiet gewollten Wirkungen verfehlt, die die verfassungsrechtliche Schutzpflicht zuläßt oder - im Hinblick auf einen tatsächlich wirksamen Lebensschutz - sogar verlangt, ist es geboten, im Wege einer Anordnung nach § 35 BVerfGG übergangsweise eine verfassungsrechtlich ausreichende Beratungsregelung zu treffen, die unter den übrigen - vom Gesetzgeber in § 218a Abs. 1 StGB n.F. bestimmten&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_337&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_337&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_337&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (337):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;&amp;#45; Voraussetzungen den Ausschluß des Straftatbestandes des § 218 StGB n.F. bewirkt. Art. 103 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 1 GG stehen dem nicht entgegen. In den strafrechtlichen Vorschriften des Art. 13 Nr. 1 SFHG sind die mit Strafe bedrohten Fälle des Schwangerschaftsabbruchs tatbestandlich umschrieben und damit Voraussetzungen und Grenzen der Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs gesetzlich festgelegt. Die Nichtigerklärung des in § 218a Abs. 1 StGB n.F. normierten Rechtfertigungsgrundes läßt die auf der Anordnung des Gesetzgebers beruhende Strafbarkeit derjenigen Schwangerschaftsabbrüche unberührt, die nicht von § 218a Abs. 1 StGB n.F. oder einer sonstigen die Strafbarkeit ausschließenden Vorschrift tatbestandlich erfaßt werden. Die Entscheidung des Senats dehnt die Strafbarkeit nicht über die vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen hinaus aus. Die unter Nr. II.2. der Urteilsformel getroffene Anordnung nach § 35 BVerfGG stellt im Gegenteil sicher, daß die in § 218a Abs. 1 StGB n.F. tatbestandlich erfaßten Schwangerschaftsabbrüche ungeachtet der Nichtigerklärung der Vorschrift bis zu einer gesetzlichen Neuregelung von der Strafdrohung des § 218 StGB n.F. ausgenommen bleiben; die Bedeutung dieser gerichtlichen Anordnung erschöpft sich in strafrechtlicher Hinsicht darin, daß der Ausschluß der Strafbarkeit nicht mehr durch einen Rechtfertigungsgrund, sondern mittels eines Tatbestandsausschlusses erfolgt. Für die nicht nach der Beratungsregelung vorgenommenen, gemäß Art. 13 Nr. 1 SFHG mit Strafe bedrohten Schwangerschaftsabbrüche ist Grundlage der künftigen Strafbarkeit das Gesetz, nicht etwa die auf § 35 BVerfGG beruhende Anordnung des Senats. Dem speziellen Gesetzesvorbehalt der Art. 103 Abs. 2, 104 Abs. 1 GG ist damit genügt, auch soweit das nunmehr in seinem strafrechtlichen Teil in Kraft tretende Schwangeren- und Familienhilfegesetz weitergehende Strafvorschriften enthält als das bisher in den neuen Ländern fortgeltende Recht der Deutschen Demokratischen Republik.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mahrenholz, Böckenförde, Klein, Graßhof, Kruis, Kirchhof, Winter, Sommer&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_338&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_338&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_338&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (338):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Abweichende Meinung der Richter Vizepräsident Mahrenholz und Sommer zum Urteil des Zweiten Senats vom 28. Mai 1993 - 2 BvF 2/90 und 4, 5/92 -&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Rechtliche Regelungen des Schwangerschaftsabbruchs ergreifen den innersten Bereich menschlichen Lebens und berühren grundlegende Fragen menschlicher Existenz. Zu den spezifischen Grundbedingungen menschlichen Seins gehört, daß Sexualität und Kinderwunsch nicht übereinstimmen. Die Folgen dieser Divergenz haben die Frauen zu tragen. Zu allen Zeiten und in allen, von verschiedenen moralischen und religiösen Wertvorstellungen geprägten Kulturen haben sie Auswege aus der Not ungewollter Schwangerschaften gesucht und gefunden und sich dabei durch Androhung auch schwerster und grausamer Strafen nicht davon abhalten lassen, selbst bei Gefahr für das eigene Leben das ungeborene Leben abzutöten, wenn sie ein Kind nicht wollten. Entsprechend ihrer gewandelten gesellschaftlichen Stellung lösen Frauen heute diesen fundamentalen Lebenskonflikt vornehmlich danach, ob sie nach eigener Einschätzung in ihrer konkreten Lebenssituation die Möglichkeit erkennen, die Aufgaben einer Mutter verantwortlich zu erfüllen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Jede Regelung des Schwangerschaftsabbruchs wirft die Frage nach dem Bereich unantastbarer Autonomie des Menschen einerseits und dem Recht des Staates zu Regelungen andererseits auf; der Gesetzgeber befindet sich hier an der Grenze der Regelungsfähigkeit eines Lebensbereichs überhaupt. Er kann sich der Problematik des Schwangerschaftsabbruchs mit einer besseren oder mit einer schlechteren Regelung nähern; &quot;lösen&quot; kann er sie nicht; dem Staat ist hier die Selbstgewißheit zur &quot;richtigen&quot; Gesetzgebung verlorengegangen. Dies zeigt die Länge des Gesetzgebungsprozesses, der wenig mehr als eineinhalb Jahrzehnte nach der letzten grundlegenden Reform begann, und spiegelt sich wider in der Dauer der Beratungen des Senats, der die vom Gesetzgeber aus der Schutz&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_339&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_339&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_339&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (339):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;pflicht zu ziehenden Folgerungen anders beurteilt als der Erste Senat im Urteil vom 25. Februar 1975 (BVerfGE 39, 1 ff.). Die Maßgaben des Urteils machen es möglich, daß der Gesetzgeber auf dem Weg der Beratungslösung fortschreiten kann, den er mit dem Schwangeren- und Familienhilfegesetz eingeschlagen hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wie für den Senat, so steht auch für uns die verfassungsrechtliche Schutzpflicht des Staates für das ungeborene menschliche Leben von dessen Beginn an außer Frage. Wir sind mit dem Senat der Auffassung, daß die Schutzpflicht es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, zu einem Schutzkonzept überzugehen, das den Schwerpunkt auf die Beratung der schwangeren Frau legt und auf eine indikationsbestimmte Strafdrohung und die Feststellung von Indikationstatbeständen verzichtet. Wir sind aber der Meinung, daß die vom Senat - als gesetzgeberische Möglichkeit - anerkannte faktische Letztverantwortung der Frau für den Abbruch in der Frühphase, nachdem sie sich hat beraten lassen, vom Grundrechtsstatus der Frau geboten und die Schutzpflicht insoweit begrenzt ist (I.). Unseres Erachtens gebietet daneben ein wirksamer Schutz für das ungeborene Leben in der Beratungsregelung gerade eine normative Verdeutlichung über das Erlaubte und Unerlaubte eines Schwangerschaftsabbruchs; dabei läßt das Grundgesetz eine Rechtfertigung des Schwangerschaftsabbruchs nach Beratung jedenfalls zu (II.). Daraus folgt, daß § 218a Abs. 1 StGB n.F. verfassungsmäßig ist und daß Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für Abbrüche nach Beratung aus § 24b SGB V nicht auszunehmen sind (III.).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_340&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_340&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_340&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (340):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach Auffassung des Senats trifft die Frau während der gesamten Dauer einer Schwangerschaft eine Rechtspflicht zum Austragen des Kindes, die auch nach einer Beratung nur endet, wenn ein gesetzlicher, das Kriterium der Unzumutbarkeit ausformender Ausnahmetatbestand gegeben ist (vgl. Urteil, D.I.2.c). Dem stimmen wir nicht zu. Innerhalb des verfassungsrechtlich vorgegebenen Dreiecks zwischen der Frau, dem ungeborenen Leben und dem Staat nimmt die aus dem Grundgesetz abzuleitende Schutzpflicht für das ungeborene Leben allein den Staat in Anspruch, nicht unmittelbar schon die Frau. Pflichten, die der Staat im Wege der Gesetzgebung der Frau zum Schutz des ungeborenen Lebens auferlegt, müssen zugleich ihre Grundrechtspositionen berücksichtigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Jede gesetzliche Regelung des Schwangerschaftsabbruchs muß deshalb nicht nur mit der Schutzpflicht für das ungeborene Leben aus Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, sondern auch mit dem Anspruch der Frau auf Schutz und Achtung ihrer Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), ihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und ihrem Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) vereinbar sein (vgl. Urteil, D.I.2.b). Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, seine Schutzpflicht gegenüber dem nasciturus und die Grundrechtsposition der Frau einander verhältnismäßig zuzuordnen. Die Verfassung gibt diese Zuordnung nicht vor. Deshalb hat der Gesetzgeber einen Abwägungs- und Gestaltungsspielraum, der auf der einen Seite durch ein Untermaßverbot gegenüber dem ungeborenen Leben, auf der anderen Seite aber durch das Übermaßverbot gegenüber der Frau, letztlich also durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beschränkt wird. Wenn der Gesetzgeber der Frau in der Frühphase der Schwangerschaft ermöglicht, nach Beratung, die ihr unter Strafandrohung zur Pflicht gemacht wird, eine eigenverantwortliche Entscheidung über die Fortsetzung der Schwangerschaft zu treffen, und insoweit von dem Verbot des Schwangerschaftsabbruchs und der Rechtspflicht zum Austragen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_341&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_341&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_341&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (341):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;der Schwangerschaft absieht, überschreitet er den ihm zustehenden Abwägungs- und Gestaltungsspielraum nicht. Soweit eine Rechtspflicht der Frau nicht besteht, ist ihr Handeln als Ausübung ihrer Grundrechte erlaubt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1&amp;#46; Der Schwangerschaftskonflikt unterscheidet sich von allen anderen Gefährdungen menschlichen Lebens. Frau und nasciturus stehen sich nicht als mögliche &quot;Täterin&quot; und mögliches &quot;Opfer&quot; gegenüber, sondern bilden in der Person der Schwangeren eine einzigartige Einheit, eine - wie es im Urteil heißt - &quot;Zweiheit in Einheit&quot;. In den ersten Wochen der Schwangerschaft - so der Senat - gehöre das neue Leben noch ganz der Mutter zu und sei von ihr in allem abhängig. Diese Unentdecktheit, Hilflosigkeit und Abhängigkeit des auf einzigartige Weise mit der Mutter verbundenen Ungeborenen ließen die Einschätzung berechtigt erscheinen, daß der Staat eine bessere Chance zu seinem Schutz habe, wenn er mit der Mutter zusammen wirke (vgl. Urteil, D.II.3.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dies ist der Ausgangspunkt im Tatsächlichen für die Beschreibung der Grundrechtsposition der Frau in der Frühphase der Schwangerschaft. Weitere Annäherungen erbringen die Aussagen im Urteil, wonach die Beratungsregelung auf der Letztverantwortung der schwangeren Frau für die Entscheidung über Fortgang und Abbruch der Schwangerschaft gründet und gründen darf. Verfassungsrechtlich unbedenklich sei die Einschätzung des Gesetzgebers, daß ein wirksamer Schutz des ungeborenen menschlichen Lebens nur mit der Mutter, nicht aber gegen sie möglich ist (vgl. Urteil, D. II. 2., 3. und 4.; so schon der Alternativ-Entwurf zum Besonderen Teil des Strafgesetzbuches von 1970, vgl. BVerfGE 39, 1 &amp;#91;10 f.&amp;#93; und das Sondervotum Rupp-von Brünneck/Simon, a.a.0., S. 79).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hiervon ausgehend ist die Beratungsregelung, wie auch das Urteil deutlich erkennen läßt, nicht das frustrierte Ausweichen vor einem frustrierenden Mißerfolg der Indikationenlösung. Die neue Regelung ist vielmehr die Konsequenz aus einem gewandelten Ver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_342&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_342&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_342&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (342):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;ständnis von der Personalität und Würde der Frau. Die Aussage des Urteils, die Frau sei zu eigenverantwortlicher Entscheidung über Fortsetzung oder Abbruch der Schwangerschaft fähig, muß aber zu Folgerungen bei der Verfassungsauslegung führen. Sie zwingt nach unserer Auffassung dazu, die Kollision von Menschenwürde des ungeborenen Lebens einerseits und Menschenwürde der schwangeren Frau andererseits, anders als im Urteil geschehen, durch verhältnismäßige Zuordnung aufzulösen: Das einzigartige Zuordnungsproblem der &quot;Zweiheit in Einheit&quot; kann grundrechtlich auch nicht annähernd in einer  &lt;em&gt;bloßen Gegenüberstellung&lt;/em&gt;  von Embryo und Frau eingefangen werden. Ihre eigene grundrechtliche Lage ist vielmehr ihrem Wesen nach durch die Verantwortung für das andere Leben mit-bestimmt, weil sie dieses Leben in sich trägt. Damit wird nicht ausgeklammert, daß der Frau dieses andere Leben mit eigener menschlicher Würde auch &quot;gegenübersteht&quot;. Doch kommt erst in diesen beiden Aussagen das Spezifische des Ausgleichs zwischen der Grundrechtsposition der schwangeren Frau und der Schutzpflicht zum Ausdruck.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die &quot;Zweiheit in Einheit&quot; unterliegt mit dem Fortschreiten der Schwangerschaft Veränderungen. Während in den ersten Wochen Frau und nasciturus - wie soeben aus dem Urteil referiert - noch ganz als Einheit erscheinen, tritt mit dem Wachsen des Embryos die &quot;Zweiheit&quot; stärker hervor. Dieser Entwicklungsprozeß hat auch rechtliche Bedeutung. Zwar bleibt die Eigenverantwortung der Frau, diese verliert aber den Charakter als Letztverantwortung. Die gesetzliche Positivierung des Ausgleichs zwischen Grundrechtsposition der schwangeren Frau und Schutzpflicht für das ungeborene Leben muß ein prozeßhaftes Element im Grundrechtsstatus der schwangeren Frau berücksichtigen, weil die Schwangerschaft selbst einen Prozeß darstellt. Mit dem Fortschreiten der Schwangerschaft und dem Heranwachsen des nasciturus verschieben sich die Gewichte in der Zuordnung; der Inhalt der Grundrechtsposition der Frau und die Rolle des Staates in der Wahrnehmung seiner Schutzpflicht sind in der Frühphase anders zu beurteilen als im fortgeschrittenen Stadium.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2&amp;#46; Dieser Prozeß erfordert eine Antwort des Gesetzgebers in der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_343&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_343&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_343&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (343):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;unterschiedlichen Ausgestaltung der staatlichen Schutzpflicht in der Frühphase der Schwangerschaft einerseits und in deren weiterem Verlauf andererseits. Der Staat nimmt die Schutzpflicht in der Frühphase dadurch wahr, daß er die Frau im Konfliktfall unter der Strafandrohung des § 218 StGB zu einer Beratung verpflichtet, in deren Mittelpunkt das ungeborene Leben steht; mit deren Abschluß gibt er aber der Eigenverantwortlichkeit und der Fähigkeit der Frau zu einer letztverantwortlichen Entscheidung Raum. Die Frau ist hier Ansprechpartnerin, nicht Anspruchsgegnerin. Der Staat nimmt in der Ausübung dieser so bestimmten Schutzpflicht die &quot;Zweiheit in Einheit&quot; ernst in der Weise, daß die Frau nicht mehr nur als Gefäß des Embryos erscheint. Im späteren Zeitraum der Schwangerschaft verteidigt die Schutzpflicht nunmehr durch die Androhung von Strafe das Recht des Embryos auf Leben. Sie geht grundsätzlich - wie bei anderen Kollisionen - von einander gegenüberstehenden Rechtsgütern aus, wobei es Sache des Gesetzgebers ist, im einzelnen zu bestimmen, von welcher Woche an dies gelten soll.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ob die Ausübung der staatlichen Schutzpflicht im Modus der Beratung stärker wirkt oder nicht, kann nur empirisch beurteilt werden. Maßgebend ist, daß der Staat nicht auf inadäquate Weise schützt; dies ist der Vorwurf gegenüber der Indikationenregelung, der zu der Konzeption des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes geführt hat. Der Schutz muß nach der vertretbaren Einschätzung des Gesetzgebers in einem realen Sinne wirksam sein (vgl. Urteil, D.I.2.b). Mit dem Senat sind wir der Meinung, daß die Einschätzung des Gesetzgebers, in der Frühphase besser durch die Beratung, in der darauffolgenden besser durch das Strafrecht schützen zu können, vertretbar ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Allerdings ist mit der Letztverantwortung der Frau nach Beratung ihr Vorrang in der Entscheidung über Abbruch oder Fortsetzung der Schwangerschaft verbunden. Das ist, folgt man dem Urteil, für den Senat im tatsächlichen Sinne nicht anders, während wir dies für grundrechtlich fundiert halten. Das Bild von&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_344&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_344&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_344&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (344):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;der &quot;Zweiheit in Einheit&quot; ist für uns nicht nur die Beschreibung eines tatsächlichen Zustandes sondern gibt in Wahrheit den grundrechtlichen Status der Frau wieder. Dabei geht es hier aber nicht einfach um &quot;das Persönlichkeitsrecht der Frau&quot; (vgl. Urteil, D.I.2.c.bb), auch nicht um eine Variante des &quot;Selbstbestimmungsrechts&quot;; damit wäre die Frau erneut nur das &quot;Gegenüber&quot; zum Embryo und dieser nicht auch Teil ihrer selbst. Auch kommt, geht man von einem Vorrang der Rechtsstellung der Frau in dieser Frühphase aus, nicht - wie der Senat (vgl. Urteil, a.a.O.) meint - das Lebensrecht des Ungeborenen nur dann zur Geltung, wenn die Mutter die Schwangerschaft nicht abbricht. Hier muß sich der Senat fragen lassen, wie er dem Lebensrecht des Ungeborenen im Urteil auf wirksamere Weise als eben durch die Beratung Geltung verschafft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Rechtsordnung hat dem beschriebenen Prozeß seit dem Fünften Gesetz zur Reform des Strafrechts (5. StrRG) vom 18. Juni 1974 (BGBl. I S. 1297), das erstmals die Zwölf-Wochen- Frist in das Strafrecht des Schwangerschaftsabbruchs einführte, Rechnung getragen; die dadurch charakterisierte Frühphase ist durch das Urteil des Ersten Senats über die unterschiedlichen Ausprägungen des Strafrechts hinweg erhalten geblieben - stets mit wesentlichen Konsequenzen für die Begrenzung der staatlichen Schutzpflicht. Auch alle Gesetzentwürfe, die der Beschlußfassung über das Schwangeren- und Familienhilfegesetz vorangingen und von Fraktionen oder Teilen der Fraktionen des Deutschen Bundestages eingebracht wurden, sind von dieser Frühphase ausgegangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Gesetzgeber des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes hat den Grundrechtsstatus der schwangeren Frau darin berücksichtigt, daß er der Frau während eines begrenzten Zeitraums zu Beginn der Schwangerschaft die Möglichkeit zur Entscheidung ihres Konflikts einräumt. Dabei nimmt er seine Schutzpflicht wahr, indem er der Frau vor einem Abbruch der Schwangerschaft die Beratung zur Pflicht macht. Erst nach Ablauf eines solchen Zeitraumes begründet er die volle Einstandspflicht der Frau für das ungeborene Leben. Damit schafft er im Grundsatz den je verhältnismäßigen Ausgleich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_345&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_345&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_345&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (345):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;zwischen den im Schwangerschafts konflikt betroffenen Grundrechtspositionen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3&amp;#46; Der Begriff &quot;Zweiheit in Einheit&quot; läßt sich demnach als eine begriffliche Annäherung an die richtige Erfassung einer einzigartigen grundrechtlichen Lage verstehen. Die in ihm mitgedachte natürliche Prozeßhaftigkeit der Schwangerschaft ist dabei im grundrechtsdogmatischen Sinne aufzufassen, nämlich als Entwicklung von einer Letztverantwortung der Frau für das ungeborene Leben, die in der Achtung ihrer Personalität wurzelt (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG), zu einer Übernahme der Letztverantwortung für das ungeborene Kind durch den Staat. Das niederländische Strafgesetzbuch hat folgerichtig den Tatbestand des Schwangerschaftsabbruchs mit (etwa) der 24. Schwangerschaftswoche enden lassen und bestraft von diesem Zeitpunkt an den Abbruch als Totschlag, wenn &quot;redlicherweise erwartet werden darf, daß sie (die Leibesfrucht) imstande ist, außerhalb des Mutterleibes am Leben zu bleiben&quot; (Art. 82a StGB, zit. nach Eser/Koch, Schwangerschaftsabbruch im internationalen Vergleich, Teil 1 Europa, 1988, S. 1073). Dieses Strafrecht läßt also das ungeborene Leben in der letzten Schwangerschaftsphase zu einer Person im vollen strafrechtlichen Sinne werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4&amp;#46; Demgegenüber wird der Maßstab der Unzumutbarkeit (Urteil, D.I.2.c.bb) der Einzigartigkeit der Situation nicht gerecht. Der Senat hält an ihm auch im Rahmen der Beratungsregelung fest; auch ohne den Rechtfertigungsgrund einer allgemeinen Notlagenindikation müsse die Rechtsordnung zum Ausdruck bringen, daß ein Schwangerschaftsabbruch nur in Ausnahmesituationen einer Belastung zulässig sei, die für die Frau die zumutbare Opfergrenze übersteige, um so im konkreten Schwangerschaftskonflikt und für das allgemeine Rechtsbewußtsein die notwendige Orientierung über die Rechtspflicht zum Austragen des Kindes und deren Grenzen zu geben (vgl. Urteil, D.III.1.c).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als eine solche orientierende Leitlinie der Rechtsordnung halten&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_346&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_346&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_346&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (346):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;wir das Kriterium der Unzumutbarkeit für ungeeignet. Ein eigenes Subsumieren der Konfliktlage unter das Kriterium einer an den beiden gesetzlichen Indikationen orientierten zumutbaren Opfergrenze (vgl. Urteil, D.I.2.c.bb) muß die Frau überfordern. Denn die mit einer ungewollten Schwangerschaft verbundene Konfliktlage stellt sich für jede Frau je nach ihrer physischen und psychischen Situation unterschiedlich dar. In dieser Situation wird sie die &quot;zumutbare Opfergrenze&quot; nur dort zu sehen vermögen, wo sie über das Gebären des Kindes hinaus Chancen und Perspektiven für eine verantwortungsvolle eigene Mutterschaft (vgl. Art. 6 Abs. 2 GG) sieht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Rechtlich gesehen führt - und verführt - das Kriterium der Unzumutbarkeit zu Subsumierungen, deren Maßstäbe um so vager sind, je mehr die jeweilige Konfliktlage der Subjektivität der Frau verhaftet ist. Diese Subsumierungen sind normativ nur begrenzt zu steuern; unausweichlich sind sie stark soziologisch bestimmt (Konfessionsgefälle, Stadt-Land-Gefälle usw.). Dies hat die allgemeine Notlagenindikation des bisherigen Rechts auch unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgrundsatzes des Art. 103 Abs. 2 GG zweifelhaft gemacht (vgl. dazu auch das Sondervotum Rupp-von Brünneck/Simon, BVerfGE 39, 68 &amp;#91;91&amp;#93;). Daß bei einer &quot;Eigensubsumierung&quot; durch die Frau in und nach der Beratung die Schwierigkeiten noch größer werden, bedarf keiner besonderen Begründung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Abwägungen nach dem Maßstab der Zumutbarkeit gehen von sich gegenüberstehenden Rechtsgütern aus, deren eines zerstört wird. Bei diesem Ausgangspunkt dürfte die Schutzpflicht des Staates aber folgerichtig nur durch den rechtfertigenden Notstand des § 34 StGB begrenzt werden. Geschieht dies nicht, läuft die Handhabung des Zumutbarkeitskriteriums auf eben den &quot;Vorrang&quot; für die Frau hinaus, den der Senat ablehnt (vgl. Urteil, D.II.3.). Von den Initiatoren der im Bundestag eingebrachten Gesetzentwürfe war offenbar nur denen des sog. Werner-Entwurfs (BTDrucks. 12/1179), der sich auf die medizinische Indikation beschränkte, das&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_347&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_347&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_347&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (347):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;Problem bewußt. Die rechtliche Umsetzung des Zumutbarkeitsgedankens in und seit der Entscheidung des Ersten Senats in BVerfGE 39, 1 ff. - insbesondere in der Formulierung der allgemeinen Notlagenindikation in der Entscheidungsformel dieses Urteils - entsprach deshalb so lange nicht dem Rang des Rechtsguts des ungeborenen menschlichen Lebens, als nicht dessen verhältnismäßige Zuordnung zur Grundrechtsposition der Frau mit in den Blick genommen wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Rückblick erweisen sich deshalb aus unserer Sicht schon die Begrenzungen der staatlichen Schutzpflicht in den Indikationstatbeständen, insbesondere in dem der allgemeinen Notlage, als Ausdruck der verhältnismäßigen Zuordnung der in einzigartiger Weise miteinander verknüpften Grundrechtspositionen und der Anerkennung einer den Schutz des Embryos grundsätzlich umschließenden Letztverantwortung der Frau in der Frühphase - wenn auch bislang beschränkt auf die Umstände, die sich nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts und des Gesetzgebers objektivieren ließen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Senat verwendet den Zumutbarkeitsgedanken nicht so wie der Erste Senat, also im Sinne einer praktizierten und auf tatsächlich wirksam werdenden Lebensschutz gerichteten Scheidung der gerechtfertigten von den verwerflichen Abbrüchen (vgl. BVerfGE 39, 1 &amp;#91;58&amp;#93;). Um der Offenheit der Beratung willen steht der Unzumutbarkeit nicht mehr der Gegenbegriff zumutbarer Fortsetzung der Schwangerschaft und deshalb strafbaren Abbruchs gegenüber. Dadurch verändert das Zumutbarkeitskriterium seine rechtliche Bedeutung. Indem es in der allgemeinen Notlagenindikation nur noch der - rechtlich folgenlosen - Orientierung der schwangeren Frau für ihre Entscheidung dient, der Abbruch aber in jedem Fall rechtswidrig ist, wurzelt das Kriterium letztlich nur noch im sittlichen und kaum noch im rechtlichen Bereich. Maßstäbliche Schutzpflicht und praktische Schutzpflicht lassen sich nicht mehr miteinander verbinden. Insofern steht die Beratungsregelung zum Indikationsmodell des Senats quer.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5&amp;#46; Diese Erwägungen können dem Schwangerschaftskonflikt in tatsächlicher Hinsicht nichts von seiner Schärfe nehmen. Sie zeigen aber auf, warum das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_348&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_348&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_348&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (348):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;25&amp;#46; Februar 1975 (BVerfGE 39, 1 ff.) erstmals zu einer differenzierenden Betrachtung gelangte, und vor allem, warum überhaupt der Schritt zur Beratungslösung verantwortet werden konnte. Das vorliegende Urteil selbst veranschaulicht diesen Wandel. Es sieht die Positionen der Frau und des nasciturus je in ihrer Menschenwürde verwurzelt (vgl. Urteil, D.I.2.b), während noch der Erste Senat dies zwar für das ungeborene Leben für zutreffend hielt (vgl. BVerfGE 39, 1 &amp;#91;41&amp;#93;), die Grundrechtsposition der Frau hingegen nur als ihr Recht auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) beschrieb, so daß bei der dann folgenden Orientierung am Art. 1 Abs. 1 GG die Entscheidung für den Vorrang des Schutzes für das ungeborene Leben vor dem Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren vorgezeichnet war (vgl. a.a.O., S. 43).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unbeschadet der Ausführungen unter I. gebietet nach unserer Auffassung das Grundgesetz nicht, Schwangerschaftsabbrüchen, die in der Frühphase nach Beratung durch einen Arzt erfolgen und von der Strafdrohung ausgenommen sind, die (strafrechtliche) Rechtfertigung dann zu versagen, wenn nicht ein Dritter festgestellt hat, daß die Fortsetzung der Schwangerschaft unzumutbar ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Rechtfertigung der nach Beratung erfolgenden Abbrüche ist der unentbehrliche Schlußstein der Beratungsregelung. Die Annahme einer den Abbruch rechtfertigenden Ausnahmelage ist auch ohne Feststellung ihrer Voraussetzungen durch Dritte mit dem Grundgesetz vereinbar (1.). Ein Rechtswidrigkeitsurteil außerhalb des Strafrechts vermag nach unserer Auffassung zur Erfüllung der staatlichen Schutzpflicht für das ungeborene Leben nichts beizutragen (2.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1&amp;#46; Die Beratungsregelung setzt auf die letztverantwortliche Entscheidung der Frau nach dem Beratungsgespräch. Das Verlangen nach Abbruch der Schwangerschaft, an dem die Frau selbst nach vorangegangener Beratung und ärztlichem Gespräch festhält, stellt sich grundsätzlich als verantwortungsvolle Entscheidung dar. Diese Entscheidung muß von der Rechtsordnung anerkannt sein, wenn&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_349&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_349&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_349&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (349):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;die Beratung die ihr zugedachte lebensschützende Wirkung entfalten soll. Die Beratung kann nicht gelingen, wenn die Entscheidung der Frau gegen eine Fortsetzung der Schwangerschaft zwar von Strafe ausgenommen, aber - außerhalb des Strafrechts - als nicht gerechtfertigt behandelt wird und hieran rechtliche Nachteile geknüpft werden. Der Gesetzgeber darf bei der für ihn maßgeblichen, vom Regelfall ausgehenden Betrachtungsweise an die Entscheidung der Frau ohne Verfassungsverstoß die Rechtfertigung knüpfen. Auf eine Tatsachenfeststellung durch Dritte, die mit den Wirkungsbedingungen der Beratungsregelung unvereinbar wäre, darf er hierfür verzichten. Ist eine so gestaltete und folgerichtig zu Ende geführte Beratungsregelung geeignet, generell effektiveren Schutz für das ungeborene Leben zu gewährleisten als das bisher geltende Recht, so bedeutet dies zugleich auch wirksameren Schutz für jedes einzelne Ungeborene.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Der Staat kann in der Frühphase der Schwangerschaft Schutz für das ungeborene Leben nur dadurch bewirken, daß er die Frau als seine Verbündete bei der Erfüllung seiner Schutzaufgabe gewinnt. Das kann nur gelingen, wenn er sie in ihrer Fähigkeit zu verantwortungsvoller Entscheidung sowie in ihrer besonderen Befindlichkeit am Beginn einer Schwangerschaft ernst nimmt. Die in der mündlichen Verhandlung zur Praxis der Beratung gehörten Beraterinnen haben übereinstimmend bekundet, daß Frauen - ausgehend von ihrer natürlichen Schutzbereitschaft für das in ihnen heranwachsende ungeborene Leben - ihre Schwangerschaftskonflikte als Not empfinden und in dieser Situation verantwortlich und gewissenhaft handeln wollen. Sie erleben ihren Konflikt als höchstpersönlichen und wehren sich deshalb gegen dessen Beurteilung nach einem von dritter Seite an sie herangetragenen Maßstab der Zumutbarkeit. Mithin muß die Rechtsordnung, wenn sie dem ungeborenen Leben Schutz geben will, der Frau Raum für eine verantwortliche Entscheidung lassen, ihr also Verantwortung nicht nur auferlegen sondern auch anvertrauen. Aus diesem Grunde sehen wir allerdings - anders als der Senat (vgl. Urteil, D.IV.1.b) - auch&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_350&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_350&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_350&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (350):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;in der Möglichkeit, daß eine Frau in der Beratung auch schweigen darf, ein wichtiges Element der völligen Offenheit des Beratungsgesprächs. Und wenn sie verantwortlich entscheiden soll, muß ihre Entscheidung - ohne rechtliche Vorbehalte - anerkannt werden. Nur dann kann sie in der Beratung wirklich offen sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Ausgangspunkt für eine gesetzliche Regelung muß sein, daß die schwangere Frau - selbstverständlich - zu einer verantwortlichen, für eine Rechtfertigung tragfähigen Entscheidung generell fähig ist. Spätestens nach der obligatorischen Beratung ist ihr auch der mit einem Schwangerschaftsabbruch verbundene Konflikt bewußt. Sie weiß, um welch hohes Gut es sich bei dem in ihr heranwachsenden Ungeborenen handelt. Frauen entschließen sich nicht leichten Herzens und ohne Grund zu einem solchen Eingriff (vgl. Sondervotum Rupp-von Brünneck/Simon, BVerfGE 39, 68 &amp;#91;88&amp;#93;). Die schwangere Frau ist- was sich ebenfalls von selbst versteht - bei der Entscheidung über Fortsetzung oder Abbruch einer Schwangerschaft nicht gleichgültig gegenüber Recht und Unrecht. In ihrem Schwangerschaftskonflikt treffen - gerade für sie erfahrbar - fundamentale Rechtsgüter aufeinander. Sie will sich hier auch mit einer gegen das Austragen des Kindes getroffenen Entscheidung nicht ausgegrenzt sondern akzeptiert sehen. Sie beansprucht mit dem Abbruch auch nicht etwa nur Vorteile für sich; vielmehr bedeutet für sie die Abwendung von der Erwartung, ein Kind zu bekommen und dem Wunsch, es eigentlich auch haben zu wollen, in jedem Falle eine schwerwiegende Selbstverletzung und einen sie existentiell berührenden Eingriff; das haben auch die in der mündlichen Verhandlung gehörten Beraterinnen aus ihrer Praxis so mitgeteilt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aus alledem darf der Gesetzgeber mit dem Gewicht eines tragenden Indizes und ohne die Notwendigkeit weiterer Verifizierung schließen, daß dem Abbruchverlangen eine Konfliktsituation zugrundeliegt, in der sich schutzwürdige Interessen der Frau mit solcher Dringlichkeit geltend machen, daß die staatliche Rechtsordnung nicht verlangen kann, die Schwangere müsse dem Recht des Ungeborenen dennoch den Vorrang einräumen (vgl. BVerfGE 39, 1 &amp;#91;50&amp;#93;). Darin liegt nicht die Anerkennung eines ungebundenen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_351&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_351&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_351&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (351):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;&quot;Selbstbestimmungsrechts&quot; der Frau und auch nicht die Aufgabe des rechtlichen Schutzes des ungeborenen Lebens, wie sich schon aus der Strafdrohung des § 218 StGB n.F. gegen Abbrüche ohne Beratung ergibt. Die gegenteilige Auffassung des Senats (vgl. Urteil, D.III.2.b), aus dem auch nach Beratung fortbestehenden Abbruchverlangen dürfe der Gesetzgeber nicht auf eine Notlage schließen, führt in ein Dilemma: Entweder traut man der Beratung keinen wirklichen Einfluß oder der schwangeren Frau keine verantwortliche Entscheidung zu. Beides hat der Senat aber zugestanden. Ein dritter Grund bleibt nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Gefahr von Mißbräuchen steht dem nicht entgegen. Jede Freiheit zu verantwortlicher Entscheidung, ohne die ein Lebensschutz durch Beratung nicht denkbar ist, schließt die Möglichkeit des Mißbrauchs mit ein; lückenlose Mißbrauchsabwehr müßte diese Freiheit in ihren lebensschützenden Möglichkeiten wieder aufheben. Abgesehen davon haben sich auch Indikationstatbestände mißbrauchen lassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Bei der Regelung des Schwangerschaftsabbruchs steht das Grundgesetz einer besonderen Rechtfertigung auf der Grundlage tragender Indizien auch deshalb nicht entgegen, weil der Schwangerschaftsabbruch in der Frühphase sich von vornherein der herkömmlichen Unterscheidung von Tun oder Unterlassen (vgl. § 13 StGB) entzieht; er ist mit einer Wertung als Rechtsgutverletzung durch aktives Tun allein nicht hinreichend erfaßt, vielmehr lehnt die Frau, in deren Person Rechtsgüter in singulärer Weise einander widerstreiten und sich zugleich vereinen, unter Berufung auf die Grenzen der Aufopferung eigener Rechte vornehmlich die Übernahme einer mit besonders schwerwiegenden Einstands- und Sorgfaltspflichten verbundenen Garantenstellung ab.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2&amp;#46; Die verfassungsrechtliche Schutzpflicht verlangt wirksamen Schutz für das ungeborene Leben (vgl. Urteil, D.I.4.). Wird der Schutz auf eine Beratungsregelung gestellt, so kann dadurch, daß der Frau die Rechtfertigung für ihr Handeln versagt bleibt, solcher&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_352&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_352&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_352&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (352):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;Schutz nicht bewirkt werden. Das gilt sowohl für den unmittelbaren Schutz des je einzelnen Embryos (a) als auch für einen mittelbaren Schutz des ungeborenen menschlichen Lebens durch Aufrechterhaltung und Stärkung des allgemeinen Rechtsbewußtseins (b).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Erfüllung verfassungsrechtlicher Schutzpflichten erfolgt wie die Auflösung von Grundrechtskollisionen durch Gesetzesrecht. Ohne Ausprägung in Gesetzesrecht läuft leer, was sich aus der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht ergeben soll. Die Beratungsregelung des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes stellt in der Frühphase der Schwangerschaft nur den Abbruch ohne Beratung unter Strafe. Damit gewährleistet der Gesetzgeber rechtlichen Schutz für das ungeborene Leben - auch mit den Mitteln des Strafrechts -, wenn auch auf andere Weise als mit der Indikationenregelung. Der Senat hält es dennoch auch im Rahmen der Beratungsregelung für erforderlich, daß als orientierende Leitlinie für die Beratung und für das allgemeine Rechtsbewußtsein die Grenze der Rechtspflicht der Frau zum Austragen des Kindes gemäß dem Kriterium der Unzumutbarkeit normativ formuliert wird (vgl. Urteil, D.III.1.c). Das Urteil beruft sich dafür (vgl. Urteil, D.I.2.c.bb) auf die Entscheidung des Ersten Senats (vgl. BVerfGE 39, 1&amp;#91;48 ff.&amp;#93;), läßt dabei aber außer acht, daß dort die Unterscheidung zwischen erlaubten und verbotenen Schwangerschaftsabbrüchen ihre folgerichtige Umsetzung in der Formulierung von Indikationstatbeständen gefunden hatte. Diese Funktion des Unzumutbarkeitsurteils entfällt - soweit es um die allgemeine Notlage geht - bei der Beratungsregelung. Insoweit hat für die rechtliche Beurteilung des Abbruchs, den die Frau in der Frühphase der Schwangerschaft nach Beratung verlangt und durchführen läßt, der gesetzliche Maßstab nach der Auffassung des Senats folgenlos zu bleiben; der Frau wird die Rechtfertigung für ihr Handeln - wegen vermeintlich zwingender Erfordernisse des Schutzkonzepts - in jedem Falle vorenthalten (vgl. oben I.4.). Der Senat verlagert die von ihm geforderten&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_353&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_353&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_353&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (353):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;Rechtsfolgen (vgl. Urteil, D.III.2.a) in die Interpretation des § 24b SGB V (vgl. Urteil, E.V.2.b). Unabhängig davon, daß sich die Versagung von Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung als Kennzeichnung der rechtlichen Mißbilligung nicht eignet, kann hierdurch aber - so auch der Senat - das einzelne ungeborene Leben nicht unmittelbar geschützt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine unmittelbare Schutzwirkung für das ungeborene Leben kann auch von der &quot;normativen Orientierung&quot; der schwangeren Frau auf den Schutz dieses Lebens hin nicht ausgehen. Der Senat sieht es - wie hervorgehoben - als Bestandteil des Schutzkonzepts der Beratungslösung an, der einzelnen Frau die Gewißheit zu verweigern, daß der Abbruch, für den sie sich nach Abschluß des Beratungsverfahrens entscheidet, von der Rechtsordnung gebilligt ist (vgl. Urteil, D.III.2.b.cc). Das halten wir für einen Rückschritt gegenüber der bisherigen Rechtslage nach der Indikationenregelung. Die Frau zahlt mit der Versagung der Rechtfertigung gleichsam den Preis für das neue Schutzkonzept. An die Stelle der rechtlichen Klarheit einer Norm tritt für sie eine Lage, in der ihr Handeln in jedem Falle - trotz einer womöglich gegebenen schweren Notlage - als nicht erlaubt behandelt wird. Das steht nach unserer Überzeugung mit dem Grundgedanken der Beratungsregelung in einem unvereinbaren Widerspruch, der die Wirksamkeit des Schutzkonzepts insgesamt in Frage stellt (vgl. oben unter 1.). Wir halten es aber auch für nicht angängig, daß der Senat den Staat bei der Erfüllung seiner Schutzpflicht gegenüber dem ungeborenen Leben in verfassungsrechtliche Grenzen verweist, zu deren Wirkungen es gehören soll, der schwangeren Frau die Antwort darauf zu verweigern, ob sie mit einem Abbruch recht handelt. Das stellt sie in die Nähe der Rolle eines unmündigen Objekts im Gefüge des staatlichen Lebensschutzkonzepts. Das Rechtsbewußtsein der Frau kann unseres Erachtens kaum einschneidender geschwächt werden als dadurch, daß sie im Rechtssinne nicht weiß, was sie tut; eben dies ist&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_354&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_354&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_354&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (354):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;aber die Folge, wenn ihre verantwortlich getroffene Entscheidung trotz der im Gesetz formulierten normativen Leitlinie, an der sie sich orientieren soll, nicht als gerechtfertigt anerkannt wird. Hieran lassen sich auch rechtsstaatliche Bedenken knüpfen, denen wir aber nicht weiter nachgehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Nach der Auffassung des Senats ist die Versagung der Rechtfertigung auch deshalb erforderlich, damit nicht im allgemeinen Rechtsbewußtsein der Eindruck entsteht, der nach Beratung vorgenommene Abbruch sei erlaubt (vgl. Urteil, D.III.2.a). Wir meinen dagegen, daß rechtliche Mißbilligungen außerhalb des Strafrechts im Bereich des Lebensschutzes die Rechtsüberzeugungen der Bevölkerung nicht eigenständig prägen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unseres Erachtens speist sich das Rechtsbewußtsein gerade im Bereich des Schwangerschaftsabbruchs aus den individuellen sittlichen Überzeugungen, die durch Erziehung, eigenes Schicksal und gesellschaftliche Wertvorstellungen mitgeprägt sind. Ein Unwerturteil, wie es dem Senat vorschwebt, bewirkt hier nichts. Schon die Strafverfolgungen und Verurteilungen wegen Abtreibung nach §§ 218 ff. StGB bisheriger Fassung tendierten gegen Null. Der Deutsche Bundestag hat vorgetragen, nach Befragungen des Allensbach-Instituts in den Jahren 1983, 1987 und 1988 hielten zwei Drittel der Deutschen den Schwangerschaftsabbruch für erlaubt. Das Strafrecht hat nach dem neuen Konzept einen akzentuierten repressiven und einen entsprechend genau konturierten präventiven Bereich (vgl. § 218 StGB n.F. einerseits, §§ 218a, 219 StGB n.F. andererseits). Wo das Recht prägende Kraft entfalten soll, kommt es auf solche Markierungen an und nicht auf Auslegungen im Sozialversicherungsrecht; von diesen geht keine prägende Kraft aus. Im Gegenteil: Wenn der Gesetzgeber im Rahmen eines auf Beratung und Letztverantwortung der Frau setzenden Schutzkonzepts die Strafdrohung zurücknimmt, weil sie sich zum Schutz des ungeborenen Lebens als stumpfes Schwert erwiesen hat, so muß es das Rechtsbewußtsein der Allgemeinheit verunsichern, wenn an die Stelle einer Strafdrohung, die ein Rechtsgut von höchstem Rang schützen soll,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_355&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_355&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_355&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (355):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;nun Rechtsnachteile im Sozialversicherungsrecht als einem bloßen Folgerecht treten, die nach Auffassung des Senats jetzt die Last des verfassungsrechtlichen Unwerturteils tragen sollen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Schon grundrechtsdogmatisch halten wir es für eine Überdehnung der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht für das ungeborene Leben, wenn man ihr abverlangt, sie solle das allgemeine Rechtsbewußtsein formen. Es ist zudem eine rechtstatsächliche Frage, ob und bejahendenfalls in welcher Weise praktisch sanktionslose Verfassungsnormen das Rechtsbewußtsein prägen. Gesicherte Erkenntnisse darüber fehlen; bloße Überzeugungen der Interpreten können nicht maßgebend sein. Die Annahme des Senats halten wir nicht einmal für plausibel. Mit dem gleichen Recht ließe sich behaupten, es müsse die allgemeine Rechtsüberzeugung verwirren, wenn Handlungen gegen das Rechtsgut des ungeborenen menschlichen Lebens zwar von Verfassungs wegen in bestimmten Umfang verboten sind, die Grenzen der Reichweite des Verbots für die betroffene Frau aber aus der Natur des Schutzkonzepts heraus nicht zu einer Rechtfertigung ihres Handelns führen dürfen und wegen dieser Unklarheit - ohne Ansehung einer im Einzelfall gegebenen Notlage - Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung verweigert werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch der Erste Senat hat lediglich von der rechtsbewußtseinsbildenden Kraft der Strafnormen gesprochen und zwar im Blick auf den &quot;Versuch&quot;, durch eine differenzierte strafrechtliche Regelung einen besseren Lebensschutz zu erreichen (vgl. BVerfGE 39, 1 &amp;#91;65 f.&amp;#93;). Er traute auch der bloßen Existenz von Strafandrohungen Einfluß auf die Wertvorstellungen und Verhaltensweisen der Bevölkerung zu (vgl. BVerfGE a.a.O., S. 57;vgl. auch BVerfGE 45, 187 &amp;#91;254 ff.&amp;#93;). Darum geht es bei dem hier zu prüfenden Gesetz jedoch nicht; der Gesetzgeber hat diesen &quot;Versuch&quot; mit dem Strafrecht aufgegeben; das billigt auch der Senat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der mündlichen Verhandlung über die hier zu beurteilenden Anträge hat Prof. Dr. Eser darauf hingewiesen, daß im Gegensatz zur Kennzeichnung einer Handlung als &quot;nicht rechtswidrig&quot; die tatbestandliche Ausnahme von einem sonst mit Strafe bedrohten Verhalten als eine Freigabe des Schutzgutes in diesem Bereich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_356&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_356&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_356&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (356):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;verstanden werden müsse (vgl. auch Lenckner in: Schönke/Schröder, StGB, 24. Aufl., 1991, Vorbem. zu §§ 13 ff. Rdnr. 17). Der Erste Senat hat es als für das Rechtsbewußtsein unerheblich angesehen, ob der damalige § 218a StGB den Tatbestand des § 218 StGB einengte oder ob er einen Rechtfertigungsgrund setzte oder nur einen Schuld- oder Strafausschließungsgrund zum Inhalt hatte; in jedem Falle müsse der Eindruck entstehen, der Abbruch sei &quot;rechtlich erlaubt&quot; (vgl.BVerfGE 39, 1 &amp;#91;53&amp;#93;). Der Zweite Senat sieht das anders. Auch hieran zeigt sich, wie wenig Sicherheit in der Handhabung der Mittel zur Prägung des Rechtsbewußtseins besteht. Es kann angesichts dessen nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts sein, über die Alternative, Handlungen aus dem Tatbestand auszunehmen oder sie für nicht rechtswidrig zu erklären - und damit über spezifisch strafrechtsdogmatische Fragen - kategorial im Hinblick auf die Erfüllung der staatlichen Schutzpflicht zu entscheiden. Dies ist Sache des Gesetzgebers und der zuständigen Gerichte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1&amp;#46; Der Senat ist der Auffassung, daß die Vorschrift des § 218a Abs. 1 StGB n.F. als Rechtfertigungsgrund verfassungswidrig sei, weil sie eine Not- und Konfliktlage, in der der schwangeren Frau das Austragen des Kindes nicht zugemutet werden kann, weder voraussetze noch näher qualifiziere und die Rechtfertigung auch nicht von entsprechenden Feststellungen durch Dritte abhängig mache (vgl. Urteil, E.I.2.). Nach unseren Darlegungen zu I. und II. halten wir insoweit § 218a Abs. 1 StGB n.F. für verfassungsgemäß; soweit die Vorschrift für Schwangerschaftsabbrüche, die unter den dort näher geregelten Voraussetzungen erfolgen, einen allgemeinen Rechtfertigungsgrund schafft, verstößt sie nicht gegen die staatliche Schutzpflicht aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG. Soweit der Senat § 218a Abs. 1 StGB n.F. auch wegen des Zusammenhangs mit § 219 StGB n.F. im Hinblick auf die dem Absatz 2 jener Vorschrift anhaftenden Mängel der Regelung von Organisation und Beaufsichtigung der Beratungseinrichtungen für verfassungswidrig erklärt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_357&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_357&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_357&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (357):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;(vgl. Urteil, E.I.4. und II.1.), tragen wir die Entscheidung mit; auch die Regelung der vom Grundgesetz gebotenen Elemente für Inhalt und Ziel der Beratung mag in § 219 Abs. 1 StGB n.F. nicht mit der Klarheit und Eindeutigkeit zum Ausdruck gekommen sein, die für diese Regelung angezeigt ist (vgl. dazu Urteil, E.II.2.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2&amp;#46; Leistungen der Sozialversicherung für Schwangerschaftsabbrüche, die in den ersten zwölf Wochen nach der Empfängnis nach Beratung von einem Arzt vorgenommen werden, stehen nach unserer Auffassung nicht im Widerspruch zum Grundgesetz. Wir halten es freilich nicht etwa für verfassungsrechtlich geboten, daß der Gesetzgeber über medizinisch indizierte Abbrüche hinaus allgemein die ärztliche Vornahme eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung aufnimmt. Tut er es aber, wofür im Blick auf den Schutz der Gesundheit der Frau gute Gründe sprechen, so muß er die gesetzlich festgelegte Leistungspflicht der in den Krankenkassen organisierten Solidargemeinschaft frei von sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierungen ausgestalten. Die im Rahmen einer Beratungsregelung erfolgenden Schwangerschaftsabbrüche können dann nicht ausgenommen werden. § 24b SGB V unterliegt daher nicht der einschränkenden Auslegung, die der Senat (vgl. Urteil, E.V.2.b) als geboten erachtet. Das folgt für uns bereits daraus, daß Schwangerschaftsabbrüche nach Beratung insgesamt erlaubt sind und als gerechtfertigt zu behandeln sind oder doch so behandelt werden dürfen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wir teilen auch nicht die von der Bayerischen Staatsregierung unter dem Gesichtspunkt, der Sozialversicherung dürften als öffentlich-rechtlichem Zwangsverband mit Rücksicht auf die Grundrechte ihrer Mitglieder keine versicherungsfremden Lasten aufgebürdet werden, vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken, über die der Senat in der Sache nicht zu entscheiden brauchte (vgl. Urteil, E.V.5.b). Leistungen der Krankenkassen für von der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_358&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_358&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_358&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (358):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;Rechtsordnung erlaubte Schwangerschaftsabbrüche können Grundrechte der beitragszahlenden Mitglieder - unbeschadet ihrer abweichenden ethischen oder moralischen Überzeugungen - nicht verletzen (vgl. dazu schon BVerfGE 78, 320 &amp;#91;331&amp;#93;).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Auffassung der Senatsmehrheit, daß § 24b SGB V auf Schwangerschaftsabbrüche nach Beratung nicht angewendet werden dürfe, wäre aber auch dann nicht zu folgen, wenn diese Abbrüche - entsprechend dem Urteil - nicht für gerechtfertigt (nicht rechtswidrig) erklärt werden dürften. Insofern schließen wir uns der abweichenden Meinung des Kollegen Böckenförde an.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegen die maßstäblichen Ausführungen des Senats zur Einbeziehung des Arztes in das Schutzkonzept der Beratungsregelung (vgl. Urteil, D.V.) haben wir in zwei Punkten Bedenken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1&amp;#46; Die verfassungsrechtliche Schutzpflicht fordert unseres Erachtens - abweichend von der Auffassung des Senats (vgl. Urteil, D.V.2.c) - nicht, daß die Verletzung ärztlicher Pflichten im Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch und der ihm vorausgehenden Beratung und Aufklärung der Frau vom Gesetzgeber unter Strafsanktion gestellt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2&amp;#46; Die Verfahrensgegenstände gaben keine Veranlassung zu den Ausführungen im Urteil, wonach die Unterhaltspflicht für ein Kind niemals ein Schaden sein könne (vgl. Urteil, D.V.6.). Sie sind ein obiter dictum und entbehren darüber hinaus der erforderlichen Auseinandersetzung mit den eingehenden Ausführungen, mit denen der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs begründet hat, unter welchen - dort eingegrenzten - Voraussetzungen die Möglichkeit eines Vermögensschadens bestehen kann (BGHZ 76, 249 &amp;#91;253 ff.&amp;#93;; BGH, NJW 1984, S. 2625 f.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mahrenholz, Sommer&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_359&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_359&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_359&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (359):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Abweichende Meinung des Richters Böckenförde zum Urteil des Zweiten Senats vom 28. Mai 1993 - 2 BvF 2/90 und 4, 5/92 -&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ich stimme den wesentlichen maßstäblichen Ausführungen des Urteils zu, insbesondere auch der Aussage, daß nicht indizierte Schwangerschaftsabbrüche, die in den ersten zwölf Wochen nach Beratung von einem Arzt vorgenommenen werden, nicht als &quot;nicht rechtswidrig&quot;, mithin erlaubt angesehen werden dürfen (vgl. D.III. vor 1.). Ich vermag jedoch den Ausführungen des Urteils (unter E.V.2.b), teilweise antizipiert in D.III.1.c), wonach Sozialversicherungsleistungen für solche Abbrüche (im folgenden: beratene Abbrüche) von Verfassungs wegen ausgeschlossen sind, nicht zuzustimmen. Hierüber zu befinden, ist Sache des Gesetzgebers.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dabei geht es nicht darum, daß solche Leistungen etwa verfassungsrechtlich geboten seien - das sind sie sicher nicht -, sondern nur darum, ob solche Leistungen von vornherein verfassungsrechtlich untersagt sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1&amp;#46; Mit dem Senat bin ich aus den im Urteil dargelegten Gründen der Auffassung, daß die beratenen Abbrüche zwar von der Strafdrohung ausgenommen, nicht aber generell für gerechtfertigt (nicht rechtswidrig) erklärt werden können. Wie der Senat mit Recht sagt, können nur bestimmte Ausnahmelagen, die eine solche Belastung hervorrufen, daß sie eine rechtliche Pflicht zum Austragen des Kindes für die Frau als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. D.I.2c.bb); konkretisierend aufgenommen in D.III.1.c), dazu führen, Schwangerschaftsabbrüche als gerechtfertigt anzusehen. Daß diese Voraussetzungen bei beratenen Abbrüchen generell vorliegen, läßt sich weder aufgrund eines allgemeinen Erfahrungssatzes annehmen noch typischerweise unterstellen. Das gleiche gilt aber auch umgekehrt: Eine Vermutung, beratene Abbrüche entsprächen diesen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_360&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_360&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_360&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (360):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;Voraussetzungen generell nicht, ist ebenso wenig begründet. Die beratenen Abbrüche stellen mithin eine ungeschiedene Gesamtheit von - materiell-rechtlich gesehen (unabhängig von der fehlenden Feststellung durch einen Dritten) - gerechtfertigten und nicht gerechtfertigten Abbrüchen dar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2&amp;#46; Damit stellt sich für das Sozialversicherungsrecht, das insoweit Folgerecht ist, die Frage, wie mit dieser ungeschiedenen Gesamtheit der beratenen Abbrüche im Blick auf die Gewährung von Versicherungsleistungen zu verfahren ist. Das Schutzkonzept der Beratungsregelung beruht darauf, wie der Senat darlegt (vgl. D.III.1.c), daß generell und ausnahmslos von der Feststellung des Vorliegens der Indikation einer sozialen Notlage abgesehen wird. Die Gesamtheit der beratenen Abbrüche kann also nicht nach rechtswidrigen und nicht rechtswidrigen Abbrüchen aufgelöst werden; sie muß und kann nur einheitlich behandelt werden. Der Senat sieht es als Erfordernis der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht für das ungeborene menschliche Leben an, daß alle diese Abbrüche, weil deren Rechtmäßigkeit nicht festgestellt ist und konzeptbedingt nicht festgestellt werden kann, als nicht gerechtfertigte, mithin als Unrecht behandelt werden und demgemäß von Leistungen der Sozialversicherung ausgeschlossen bleiben müssen. Ein solcher Ausschluß mag ein mögliches Ergebnis gesetzgeberischer Regelung sein. Daß er jedoch verfassungsrechtlich zwingend vorgeschrieben ist und jede andere Lösung einen Verfassungsverstoß darstellt, läßt sich weder aus der Schutzpflicht für das ungeborene menschliche Leben noch sonst verfassungsrechtlich herleiten. Indem der Senat dies als notwendige Folge der gebotenen grundsätzlichen rechtlichen Mißbilligung des Schwangerschaftsabbruchs und des abstrakten Prinzips ansieht, daß der Staat sich grundsätzlich nicht an Vorgängen beteiligen darf, deren Rechtmäßigkeit nicht feststeht, negiert er Konsequenzen, die im Beratungskonzept selbst beschlossen liegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Gesamtheit beratener Abbrüche entzieht sich der bruchlosen Einordnung in die Alternative rechtswidrig - nicht rechtswid&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_361&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_361&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_361&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (361):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;rig; sie stellt gegenüber dieser Alternative als unscheidbare Gesamtheit ein aliud dar. Gleichwohl hält der Senat es für verfassungsrechtlich geboten, daß sie einheitlich als Unrecht - mit den entsprechenden Folgen im Sozialversicherungsrecht - behandelt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Notwendigkeit hierfür ergibt sich nicht aus dem vom Senat formulierten - von mir geteilten - Grundsatz, daß die Beratungsregelung, weil sie auf ein Indikationsverfahren verzichtet, die Möglichkeit einer Rechtfertigung durch die allgemeine Notlagenindikation nicht verheißen kann. Dieser Grundsatz erklärt und begründet, daß der Frau, wie immer ihr Handeln nach materiell-rechtlichen Kriterien zu beurteilen sein mag, eine förmliche Rechtfertigung nicht zuteil werden kann. Er trägt aber nicht auch die zwingende Konsequenz, daß die beratenen Abbrüche über das Fehlen dieser Rechtfertigung hinaus unterschiedslos und unwiderleglich als materielles Unrecht auch und selbst dann zu qualifizieren sind, wenn sie den vom Senat selbst formulierten materiellen Rechtmäßigkeitskriterien genügen, zu denen - in Übereinstimmung mit dem Urteil des Ersten Senats von 1975 (vgl. BVerfGE 39, 1 &amp;#91;49 f.&amp;#93;) - nach dem Kriterium der Unzumutbarkeit bestimmte Ausnahmesituationen, einschließlich einer qualifizierten sozialen Notlage, gehören (vgl. D.I.2.c.bb; D.III.1.c).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Senat kommt zu dieser einheitlichen Behandlung der beratenen Abbrüche als Unrecht deshalb, weil er entscheidend nicht auf Konfliktsituation und materiell-rechtliche Lage, sondern allein auf das Fehlen eines formellen Rechtfertigungsverfahrens abstellt. Es kann aber weder ein Erfordernis der Schutzpflicht für das ungeborene Leben noch des Rechtsstaatsprinzips sein, Schwangerschaftsabbrüche, die mit den materiellen Anforderungen der Rechtsordnung in Einklang stehen, für alle Folgefragen des Beratungsmodells unaufhebbar als materielles Unrecht zu qualifizieren. Mit solchen &quot;Konsequenzen&quot; würde der Rechtsstaat sich gegen sich selbst wenden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die sozialversicherungsrechtlich einheitliche Behandlung der beratenen Abbrüche als rechtswidrig führt zur generellen Verwei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_362&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_362&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_362&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (362):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;gerung von Leistungen der Sozialversicherung. Dies hält der Senat als Folge der erforderlichen grundsätzlichen rechtlichen Mißbilligung des Schwangerschaftsabbruches für geboten. Damit werden notwendig auch diejenigen Abbrüche, die nach den vom Senat dargelegten materiellen Maßstäben die Voraussetzung für eine Rechtfertigung erfüllen, in die rechtliche Mißbilligung mit einbezogen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die rechtliche Mißbilligung auch dieser Abbrüche ist um so fragwürdiger, als der Senat, worin ich ihm zustimme, auch im Blick auf die nähere Ausgestaltung des Beratungskonzepts am Indikationsgedanken festhält: Der Schwangerschaftsabbruch ist, weil Tötung menschlichen Lebens, grundsätzlich Unrecht und verboten und nur besondere, eng zu umgrenzende Ausnahmelagen können ihn - materiell gesehen - gerechtfertigt erscheinen lassen (vgl. D.III.1.c). Die Beratung wird dazu verpflichtet, sich zu vergewissern, daß der den Abbruch erwägenden Frau diese rechtlich-normative Orientierung - die Umfang und Grenzen der Rechtspflicht zum Austragen des Kindes aufzeigen soll - bewußt ist, und evtl. vorhandene Fehlvorstellungen zu korrigieren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wird die einen Schwangerschaftsabbruch erwägende Frau in dieser Weise in die Verantwortung gerufen und von ihr die Bereitschaft erwartet, im Rahmen der Anforderungen der Rechtsordnung zu handeln, ist es widersprüchlich, zugleich ein Verfassungsgebot zu postulieren, nach dem in allen Rechtsbereichen außerhalb der Strafbarkeit alle Frauen, die einen Abbruch vornehmen lassen, unterschiedslos als unrechtmäßig Handelnde zu behandeln sind, ohne daß sie sich dagegen wehren können. Die Frau soll sich an den Anforderungen der Rechtsordnung zum Schutz des ungeborenen Lebens orientieren, aber in jedem Fall, auch wenn sie das tut, ist und bleibt ihr Handeln - kraft Verfassungsgebots - Unrecht. Das ist nicht nur sachwidrig, es trifft auch die Frauen als Person, in ihrer Ehre und Rechtschaffenheit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Ebensowenig ist dem Senat zu folgen, wenn er sich darauf beruft, daß das Beratungskonzept nach seinen Wirkungsbedingun&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_363&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_363&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_363&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (363):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;gen nicht erfordere, die der Frau überlassene Letztverantwortung für einen Schwangerschaftsabbruch sozialrechtlich anzuerkennen (vgl. E.V.2.b.cc). Entscheidend ist nicht, ob das Beratungskonzept zu seiner Wirksamkeit Versicherungsleistungen bei einem Abbruch als sinnvolle Schutzmaßnahme erfordert - dies läßt sich mit Grund in Abrede stellen -, sondern daß das Beratungskonzept es, wie der Senat darlegt, mit Notwendigkeit ausschließt, die Rechtmäßigkeit von Schwangerschaftsabbrüchen - außerhalb der speziellen Indikationen - feststellen zu lassen. Ist dies aber ein Erfordernis des Beratungskonzepts (vgl. D.III.1.c), so kann daraus nicht zugleich das weitere Erfordernis hergeleitet werden, Frauen, die bei einem Abbruch nach den vom Senat dargelegten materiellen Kriterien nicht rechtswidrig handeln, dennoch ins Unrecht zu setzen, wenn der Senat den eigenen Prämissen (vgl. D.III.3.) treu bleibt. Denn es ist dann eine Situation gegeben, in der davon abgesehen werden darf, Schwangerschaftsabbrüche als Unrecht zu behandeln, obwohl nicht feststeht, daß sie gerechtfertigt sind, weil nämlich andernfalls eine erhebliche Beeinträchtigung von Frauen in ihrem Persönlichkeitsrecht zu besorgen ist. Der Senat anerkennt, daß die Frau davor geschützt sein müsse, den Abbruch und ihre Gründe hierfür außerhalb der Beratung und des ärztlichen Gesprächs weiteren Personen, etwa dem Arbeitgeber, unter Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts offenbaren zu müssen, und rechtfertigt aus diesem Grund die Lohnfortzahlung bei beratenen Abbrüchen (vgl. E.V.4.). Wird aber nicht das Persönlichkeitsrecht der Frau durch die unterschiedslose Behandlung der beratenen Abbrüche als Unrecht, die zu beseitigen oder auch nur infrage zu stellen ihr auch dann nicht möglich ist, wenn der Abbruch materiell mit den Anforderungen der Rechtsordnung in Einklang steht, zumindest in gleichem wenn nicht sogar höherem Maß beeinträchtigt?&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Auch die notwendige Stützung und Stärkung des Rechtsbewußtseins im Blick auf das Lebensrecht der Ungeborenen vermag&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_364&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_364&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_364&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (364):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;ein absolutes verfassungsrechtliches Verbot, für beratene Abbrüche Leistungen der Sozialversicherung zu gewähren, nicht zu tragen. Mit dem Senat stimme ich darin überein, daß die Stärkung und Lebendigerhaltung des Rechtsbewußtseins für den Schutz des ungeborenen Lebens von großer Bedeutung ist und verhindert werden muß, daß Schwangerschaftsabbrüche als soziale Normalität erscheinen und als rechtlich &quot;freigegeben&quot; eingestuft werden. Hiernach kommt es darauf an, ein Rechtsbewußtsein zu bilden und zu stützen, das - gemäß den dargelegten verfassungsrechtlichen Maßgaben - zwischen gerechtfertigten und unrechtmäßigen Schwangerschaftsabbrüchen zu unterscheiden weiß. Ein solches Rechtsbewußtsein wird aber nicht gefördert, sondern nimmt eher Schaden, wenn einerseits die hierauf bezogene rechtlich- normative Orientierung so stark betont wird wie es der Senat tut - ich halte dies für notwendig und richtig -, es dann aber konkret, noch dazu von Verfassungs wegen, auf Recht und Unrecht gar nicht ankommt: Auch die Frauen, die sich in einer Notlage befinden, die den Schwangerschaftsabbruch zu rechtfertigen vermag, werden unaufhebbar der rechtlichen Mißbilligung unterworfen und von Leistungen der Sozialversicherung ausgeschlossen. Unabhängig von ihrer konkreten Situation wird Frauen unterschiedslos die Hypothek und Last auferlegt, von Rechts wegen so behandelt zu werden, wie wenn sie unrechtmäßig gehandelt hätten; als Hauptsache erscheint, daß jedenfalls nichts gezahlt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3&amp;#46; Die gegen die Auffassung des Senats erhobenen Einwände besagen allerdings nicht, daß die beratenen Abbrüche etwa von Verfassungs wegen zu finanzieren wären. Dem steht das vom Senat zu Recht gesehene Prinzip entgegen, daß rechtswidrige Schwangerschaftsabbrüche aus Gründen der Schutzwirkung für das ungeborene Leben und Erfordernissen der rechtsstaatlichen Ordnung nicht vom Staat - oder staatlich veranlaßt - finanziert werden dürfen. Damit wird allerdings das Dilemma deutlich, das durch die nicht auflösbare Gesamtheit beratener Abbrüche hervorgerufen wird. Dieses Dilemma ist eine notwendige Konsequenz des Beratungskonzepts und kann nicht bruchlos nach der einen oder anderen Seite aufgelöst werden. Läßt sich hinsichtlich der Gesamtheit der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_365&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_365&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_365&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (365):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;beratenen Abbrüche nicht zwischen rechtmäßig und rechtswidrig im Sinne der durch die Verfassung gesetzten Vorgaben unterscheiden, können diese Vorgaben auch nicht durch eine wie immer geartete Finanzierungsregelung verdeutlicht werden. Aus der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht ergeben sich Kriterien dafür, wann Schwangerschaftsabbrüche erlaubt sein können und wann sie verboten sind, über die Behandlung einer Gesamtheit, die gerade in Bezug hierauf unscheidbar ist, vermag sie nichts auszusagen. Dann aber kann es nicht ein Erfordernis dieser Schutzpflicht und mithin Verfassungsgebot sein, das dargelegte Dilemma gerade und nur in einer Richtung aufzulösen. Vielmehr ist der Gesetzgeber berufen, eine Regelung und Entscheidung zu finden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4&amp;#46; Damit tritt der Kern der Schwierigkeit, der der Senat nach meiner Auffassung nicht gerecht geworden ist, hervor:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der entscheidende Schritt des Senats liegt, verfassungsrechtlich gesehen, im Übergang zu einem Schutzkonzept der Beratungsregelung. Dieser Übergang erscheint im Sinne des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes für das ungeborene Leben deshalb grundsätzlich möglich, weil die staatliche Schutzpflicht darauf ausgerichtet ist, durch rechtliche Regelungen und tatsächliche Maßnahmen einen wirksamen Schutz des ungeborenen Lebens zu erreichen und ihr daher nicht genügt ist, wenn zwar auf der normativen Ebene eine in sich geschlossene, auf stringenten Schutz des ungeborenen Lebens ausgerichtete Regelung vorhanden ist, die sich aber - aus welchen Gründen immer - nicht in tatsächlich wirksamen Schutz auch für das einzelne menschliche Leben umsetzt oder umzusetzen vermag. Die Gründe dafür sind im Urteil im einzelnen dargelegt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wird dieser Schritt aber als ein Weg zur Erfüllung der staatlichen Schutzpflicht für das ungeborene Leben für zulässig angesehen - ungeachtet der dabei notwendigen Anforderungen an seine nähere Ausgestaltung - so muß er einerseits in seinen Notwendigkeiten und Wirksamkeitsbedingungen akzeptiert werden, zugleich aber mit anderen rechtlichen Positionen und Gesichtspunkten ins Verhältnis gesetzt und &quot;ausgemittelt&quot; werden. Das erfordert an manchen Stellen Kompromisse, die - gemessen an einem in sich geschlossenen normativen Konzept - schmerzlich erscheinen, den&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_88_203_366&quot; id=&quot;BVerfGE_88_203_366&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_88_203_366&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 88, 203 (366):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;noch aber unvermeidlich sind. In diesem Sinne gibt es &quot;Kosten&quot; des Beratungskonzepts, die auch an späterer Stelle, etwa bei der Finanzierung, nicht wieder eingefangen werden können, ohne neue Verwerfungen hervorzurufen, die daraus entstehen, daß andere - als solche beachtliche - rechtliche Positionen übergangen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine gesetzliche Regelung des Abtreibungsproblems wird stets ein Stück weit &quot;Notordnung&quot; sein und sein müssen, wenn es ihr nicht nur darum geht, in der normativen Sphäre ein stringent auf den Schutz des ungeborenen Lebens ausgerichtetes Regelwerk zu formulieren, dessen praktische Wirksamkeit dahinstehen mag, sondern auch und gerade darum, soweit möglich wirksamen Schutz für das einzelne, ungeborene menschliche Leben zu erreichen. Eine rechtlich normative Ordnung, die in der normativen Sphäre bei sich bleibt, sich nicht in tatsächlich wirksamen Schutz des ungeborenen Lebens umsetzt, trägt zum Schutz dieses Lebens nicht wirklich bei und erfüllt damit auch nicht die Aufgabe, die dem Recht obliegt. Eine rechtliche Regelung aber, die gemäß der sozialordnenden Aufgabe des Rechts auf tatsächliche Wirksamkeit abzielt und sie herbeiführen will, muß auch die eigenen Wirksamkeitsbedingungen mit in Rechnung stellen. Diese ergeben sich ebenso aus der conditio humana wie aus der konkreten Verfaßtheit einer Gesellschaft. Diese Wirksamkeitsbedingungen gegebenenfalls zu ändern, kann nicht allein oder primär die Aufgabe des Rechts sein; es vermag dazu zwar, aber nur in begrenztem Umfang, beizutragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Böckenförde&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/4323&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-1-gg">Art. 1 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-2-gg">Art. 2 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-218-stgb">§ 218 StGB</category>
 <pubDate>Mon, 23 Feb 2026 09:31:21 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Administration</dc:creator>
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 <title>Bibliotheksangestellte vertritt Uni Augsburg, verursacht Sperrung ihrer Uni und verlangt dann 10.000 Euro für sich persönlich</title>
 <link>https://opinioiuris.de/blog/4070</link>
 <description>&lt;p&gt;Nachdem die Angestellte der Universitätsbibliothek Augsburg, Jana Kieselstein, die &lt;a href=&quot;/blog/4060&quot;&gt;erste und einzige Sperrung einer Universität auf der Open-Access-Plattform opinioiuris.de&lt;/a&gt; verursacht und damit eher dem Ansehen ihrer Institution und zehntausenden Menschen an der Uni geschadet hat, verlangt sie nun 10.000 Euro für sich persönlich.&lt;/p&gt;


&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/blog/4070&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/art-82-dsgvo">Art. 82 DSGVO</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/venire-contra-factum-proprium">venire contra factum proprium</category>
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 <pubDate>Wed, 13 Nov 2024 17:49:57 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Liridon Shajkovci</dc:creator>
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 <title>Nutzfahrzeuge ohne gültige Betriebserlaubnis</title>
 <link>https://opinioiuris.de/blog/3976</link>
 <description>&lt;p&gt;Zur Verdeutlichung möglicher katastrophaler Auswirkungen, die sich durch das Inverkehrbringen von aufgebauten Nutzfahrzeugen mit rechtswidrig erteilter Betriebserlaubnis ergeben können, werden zwei Fahrzeuge beschrieben.&lt;/p&gt;


&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/blog/3976&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/fachgebiet/verkehrsrecht">Verkehrsrecht</category>
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 <pubDate>Wed, 28 Aug 2024 08:07:32 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Rolf Wurster</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 09.04.1975 - 2 BvR 879/73</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3957</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    AOK        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 39, 302        &lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_302_302&quot; id=&quot;BVerfGE_39_302_302&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_302_302&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 302 (302):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Beschluß&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 9. April 1975&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 2 BvR 879/73 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden der 1. Allgemeinen Ortskrankenkasse Ehingen/Donau, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Herrn F. .., 2. Allgemeinen Ortskrankenkasse Laupheim, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Herrn R. .., 3. Allgemeinen Ortskrankenkasse Riedlingen, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Herrn B. .., 4. Allgemeinen Ortskrankenkasse Stockach mit Sitz in Meßkirch, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Herrn B. .., 5. Allgemeinen Ortskrankenkasse Rottweil, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Herrn K. .., 6. Allgemeinen Ortskrankenkasse Saulgau, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden und die stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden, die Herren K. .. und Sch. .., 7. Allgemeinen Ortskrankenkasse Crailsheim, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Herrn B. .., 8. Allgemeinen Ortskrankenkasse Gerabronn, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Herrn W. .. -- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Gehrke, Dr. Kroll, Abele, Fränkel, v. Gültlingen, Harm, Budde, Eysel und Luippold, Reutlingen, Lederstraße 1 -- gegen a) die Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg über die Anpassung der Bezirke der Allgemeinen Ortskrankenkassen an die Kreisgrenzen vom 13. Nezember 1973 (GBl. S. 425), b) § 226 Abs. 4 Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 10. August 1972 (BGBl. I S. 1433).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;ENTSCHEIDUNGSFORMEL:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerden werden verworfen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerinnen, acht Allgemeine Ortskrankenkassen in Baden-Württemberg, greifen mit der Verfassungsbeschwerde eine Rechtsverordnung des Landes Baden-Württemberg und deren gesetzliche Grundlage (§ 226 Abs. 4 Reichsversicherungsordnung -- RVO -) an, weil sie durch die Rechtsverordnung aufgelöst und mit benachbarten Allgemeinen Ortskrankenkassen vereinigt worden sind.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_302_303&quot; id=&quot;BVerfGE_39_302_303&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_302_303&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 302 (303):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;1. Auf dem Gebiet der Krankenversicherung stehen die Allgemeinen Ortskrankenkassen -- künftig AOK -- als Sozialversicherungsträger neben den Innungs- und Betriebskrankenkassen (§ 225 Abs. 1 RVO). Die AOK werden durch Beschluß der Gemeindeverbände für örtliche Bezirke errichtet (§ 231 in Verbindung mit § 226 Abs. 1 RVO). Dabei sollen sich nach § 36 RVO die Bezirke der unteren Verwaltungsbehörden, der Versicherungsämter und der AOK in der Regel decken. Die Versicherungsämter sind in Baden-Württemberg bei den Landratsämtern eingerichtet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Möglichkeit zu einer Vereinigung mehrerer AOK eröffnen die §§ 265 ff. und 280 ff. RVO. Kommt es zu einer freiwilligen Vereinigung, so haben sich die beteiligten Kassen auseinanderzusetzen. Eine Auseinandersetzung ist auch dann notwendig, wenn sich Kassenbezirke durch eine andere Abgrenzung der Verwaltungsbezirke ändern (§ 298 Abs. 1 Nr. 1 RVO). Für das Auseinandersetzungsverfahren in all diesen Fällen gelten über § 285 und § 298 Abs. 2 RVO die Bestimmungen der §§ 286 bis 297 RVO. Erzielen die betroffenen Kassen keine Vereinbarung über die Auseinandersetzung, so hat das Versicherungsamt diese von Amts wegen herbeizuführen (§ 286 Abs. 2 und 3, § 287 RVO). Der Beschluß ist im Klageweg anfechtbar. Mit Abschluß der Auseinandersetzung gehen die Rechte und Pflichten sowie das Personal und die Mitglieder der aufgelösten Kasse auf die aufnehmende Kasse über (§§ 288-290 RVO).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. § 226 Abs. 4 RVO, angefügt durch § 83 Nr. 4c des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 10. August 1972 (BGBl. I S. 1433) -- KVLG --, bestimmt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die Bezirke der Ortskrankenkassen den Grenzen der Gebietskörperschaften anpassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde übertragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die Verwaltungsreform in Baden-Württemberg begann mit der Neueinteilung der Kreise. Die Kreisreform trat am 1. Januar&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_302_304&quot; id=&quot;BVerfGE_39_302_304&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_302_304&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 302 (304):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
1973 in Kraft und hatte u.a. zur Folge, daß sich die neuen Kreisgrenzen nicht mehr mit den bisherigen 36 Versicherungsamtsbezirken deckten, in denen noch am 30. Juni 1973 88 AOK eingerichtet waren. Die &quot;Schlußkonzeption der Verwaltungsreform&quot; (LTDrucks. VI/2900), die von der Landesregierung erarbeitet worden war, sah daher auch eine Neuregelung des örtlichen Zuständigkeitsbereichs der AOK vor. Dabei sollte die Zahl der Versicherungsamtsbezirke erhalten bleiben, hingegen die Zahl der AOK erheblich vermindert werden. Dazu heißt es in der &quot;Schlußkonzeption&quot;:
&lt;p&gt;&quot;Nach Auffassung der Landesregierung sollte nach der Verwaltungsreform in jedem Versicherungsamtsbezirk grundsätzlich nur noch eine Ortskrankenkasse bestehen. Dieses Ziel entspricht am meisten den Grundvorstellungen der Reichsversicherungsordnung und der Verwaltungsreform. Die angestrebte Lösung ermöglicht einen Risikoausgleich auf breiterer Basis und eine Angleichung der Beitragssätze. Von dieser Lösung sollte nur in besonders begründeten Fällen abgewichen werden. Hierbei wäre aber eine Mitgliederzahl der einzelnen Ortskrankenkassen von mindestens 25.000 und der Fortbestand von nicht mehr als zwei Ortskrankenkassen im Versicherungsamtsbezirk anzustreben&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu einer freiwilligen Vereinigung erklärten sich nur insgesamt 20 AOK bereit. Daraufhin erließ die Landesregierung Baden-Württemberg, gestützt auf § 226 Abs. 4 RVO, am 13. November 1973 die Verordnung über die Anpassung der Bezirke der AOK an die Kreisgrenzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 2 dieser Verordnung lautet auszugsweise:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 2&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Zur Anpassung der Kassenbezirke an die Grenzen der nach dem Kreisreformgesetz bestehenden Landkreise werden mit Wirkung vom 1. Januar 1974 vereinigt&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. im Alb-Donau-Kreis die AOK Ehingen und die AOK Ulm, 2. im Landkreis Biberach die AOK Biberach, die AOK Laupheim und die AOK Riedlingen, 3.-9...&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_302_305&quot; id=&quot;BVerfGE_39_302_305&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_302_305&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 302 (305):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
10. im Landkreis Rottweil die AOK Rottweil und die AOK Schramberg, 11. im Landkreis Schwäbisch Hall die AOK Crailsheim, die AOK Gaildorf, die AOK Gerabronn und die AOK Schwäbisch Hall, 12. im Landkreis Sigmaringen die AOK Saulgau, die AOK Sigmaringen und die AOK Stockach, Sitz Meßkirch.
&lt;p&gt;(2) Aufnehmende Kasse im Sinne des § 288 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung ist&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. im Alb-Donau-Kreis die AOK Ulm, 2. im Landkreis Biberach die AOK Biberach, 3.-9. ... 10. im Landkreis Rottweil die AOK Schramberg, 11. im Landkreis Schwäbisch Hall die AOK Schwäbisch Hall, 12. im Landkreis Sigmaringen die AOK Sigmaringen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 3&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Auseinandersetzung zwischen den Krankenkassen, die an Anpassungsmaßnahmen nach den §§ 1 und 2 beteiligt sind, gelten § 286 Abs. 2 und 3, die §§ 287 bis 294, 296 Abs. 1 und 3 und § 298 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Verordnung wurde im Gesetzblatt Baden-Württemberg vom 30. November 1973 verkündet und trat einen Tag nach ihrer Verkündigung in Kraft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die beschwerdeführenden Kassen, die sämtlich weniger als 25.000 Mitglieder haben, erhoben am 11. Dezember 1973 Verfassungsbeschwerde gegen diese Verordnung und gegen § 226 Abs. 4 RVO.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Am 13. Dezember 1973 strengten sie außerdem ein Normenkontrollverfahren bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg an. Der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (IX 1229/73) wies ihre Anträge am 17. Dezember 1973 ab, weil &quot;für die öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der angegriffenen Vorschrift zwischen den betroffen Kassen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_302_306&quot; id=&quot;BVerfGE_39_302_306&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_302_306&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 302 (306):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
einerseits und der Aufsichtsbehörde sowie den Versicherungsämtern andererseits ergeben&quot; könnten, &quot;der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben sei (§§ 51, 54 SGG)&quot;.
&lt;p&gt;2. Am 19. Dezember 1973 erhoben die Beschwerdeführerinnen zu 7 und 8, die AOK Gerabronn und Crailsheim, eine auf § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG gestützte Feststellungsklage vor dem Sozialgericht Heilbronn gegen das Land Baden-Württemberg. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG lautet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Mit der Klage kann begehrt werden 1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, 2. ... .&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sie beantragten die Feststellung, daß sie durch die Verordnung nicht rechtswirksam aufgelöst und nicht mit der AOK Schwäbisch Hall als aufnehmender Kasse am 1. Januar 1974 vereinigt worden sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die übrigen Beschwerdeführerinnen erhoben am 20. Dezember 1973 Klagen bei den örtlich zuständigen Sozialgerichten. Mit dem Hauptantrag begehrten sie die Feststellung der Nichtigkeit dieser Verordnung (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG), soweit sie von dieser betroffen waren. Hilfsweise beantragten sie die Aufhebung ihrer Vereinigung mit den jeweils aufnehmenden Kassen. In einem zweiten Hilfsantrag erstrebten sie die schon von den Beschwerdeführerinnen zu 7 und 8 geltend gemachte Feststellung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sämtliche Verfahren wurden bisher nicht entschieden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Weiter schlossen die Organe der von der Verordnung betroffenen Beschwerdeführerinnen zu 1-6 Auseinandersetzungsvereinbarungen, deren Wirksamkeit die Vertreterversammlungen (§ 345 Abs. 1 Nr. 7 RVO) jedoch vom Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens abhängig machten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegen die Beschwerdeführerinnen zu 7 und 8 erging im Februar 1974 eine Auseinandersetzungsanordnung des Versicherungsamtes Schwäbisch Hall.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_302_307&quot; id=&quot;BVerfGE_39_302_307&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_302_307&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 302 (307):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerinnen, die sich mit der Verfassungsbeschwerde sowohl gegen die Verordnung wie auch gegen § 226 Abs. 4 RVO wenden, rügen die Verletzung &quot;ihrer Grundrechte aus Art. 19 Abs. 4, 3 Abs. 1, 9 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sie tragen vor:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Auch als juristischen Personen des öffentlichen Rechts käme ihnen der Anspruch auf Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG zu. Zum einen sei diese Bestimmung als das prozessuale Grundrecht neben den Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG ausgestaltet, deren Anwendbarkeit auf juristische Personen des öffentlichen Rechts das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich bejaht habe. Zum anderen müßte ihnen dieses prozessuale Grundrecht auch deshalb zur Seite stehen, weil sie -- im Gegensatz zu den bisher vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fällen -- hier nicht als Träger öffentlicher Aufgaben aufträten, sondern um ihre Existenz überhaupt kämpften. Ihre Lage unterscheide sich von der Prozeßsituation, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung im 21. Band (BVerfGE 21, 362 ff.) habe beurteilen müssen, vorwiegend dadurch, daß dort die beschwerdeführende Landesversicherungsanstalt zunächst den ordentlichen Rechtsweg habe beschreiten können, bevor sie die Verfassungsbeschwerde erhoben habe. Sie, die Beschwerdeführerinnen, hingegen begehrten in erster Linie nicht die Feststellung, daß sie in einem Grundrecht aus Art. 1-17 GG verletzt seien, sondern daß ihnen jeglicher Rechtsschutz gegen ihre Auflösung versagt sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Vorschrift des § 226 Abs. 4 RVO ermächtige zum Erlaß einer unmittelbar wirkenden Rechtsverordnung, damit zu einem Vollzugsakt in der äußeren Form der Rechtsverordnung, der keiner Durchsetzung durch weitere Einzelakte bedürfe. Gegen die angegriffene Verordnung stünde ihnen kein Rechtsmittel zur Verfügung. Mithin sei ihnen die Möglichkeit abgeschnitten, die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme der Landesregierung von einem Gericht überprüfen zu lassen. Daher&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_302_308&quot; id=&quot;BVerfGE_39_302_308&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_302_308&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 302 (308):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
verstoße auch § 226 Abs. 4 RVO, der die Anpassung der AOK an die Grenzen der Gebietskörperschaften durch eine Rechtsverordnung vorsehe, wegen dieser Formenwahl selbst gegen Art. 19 Abs. 4 GG.
&lt;p&gt;3. Zur weiteren Begründung ihres Begehrens nehmen die Beschwerdeführerinnen Bezug auf ein von Professor Wertenbruch erstattetes Rechtsgutachten. Darin wird im wesentlichen ausgeführt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die angegriffene Verordnung könne im Wege eines abstrakten Normenkontrollverfahrens nicht überprüft werden, da diese Institution dem sozialgerichtlichen Verfahren fremd sei. Eine entsprechende Anwendung des § 47 VwGO sei nicht zu rechtfertigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Ebenso könne eine konkrete Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG nur eine unzulängliche Rechtsschutzwirkung auslösen. Denn die rechtliche Wirkung einer solchen Verordnung entfalte sich in einem Dreiecksverhältnis, nämlich zwischen dem Verordnunggeber, den aufgenommenen und den aufnehmenden Kassen. Jedoch könne wegen § 141 Abs. 1 SGG eine Feststellungsklage nur Bindungswirkung unter den jeweiligen Verfahrensbeteiligten herbeiführen. Die angegriffene Verordnung führe zu einer automatischen Änderung des Mitgliederbestandes (§ 234 RVO), somit zum Erlöschen der bisherigen Rechtsverhältnisse unter Begründung neuer Rechtsverhältnisse der Krankenkassen zu ihren Mitgliedern. Aus dieser Bindung könnten sie sich selbst dann nicht lösen, wenn sie mit einer Feststellungsklage gegen die Landesregierung Erfolg hätten. Denn eine derartige Klage ziele nicht auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Norm.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Damit tue sich eine Rechtsschutzlücke auf, die im vorliegenden Fall Art. 19 Abs. 4 GG zu schließen gebiete. Der Erlaß dieser Rechtsverordnung sei im Zusammenhang des Art. 19 Abs. 4 GG ein Akt &quot;öffentlicher Gewalt&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hierdurch würden sie in eigenen Rechten verletzt, nämlich dem Recht auf Selbstverwaltung sowie dem aus ihrem Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts entspringenden Recht, nach&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_302_309&quot; id=&quot;BVerfGE_39_302_309&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_302_309&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 302 (309):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Maßgabe von Gesetz und Satzung gemäß § 30 RVO die ihnen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen und damit keinen rechtswidrigen Eingriff in ihren Aufgabenbereich dulden zu müssen.
&lt;p&gt;4. a) Die Beschwerdeführerinnen meinen, sie seien auch berechtigt, die Rüge des Art. 3 Abs. 1 GG zu erheben, weil es in diesem Verfahren um ihren Bestand als Einrichtung der sozialen Selbstverwaltung gehe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Folge man dem nicht, so könnten sie sich gleichwohl auf den in Art. 3 Abs. 1 GG angelegten Gleichheitsgrundsatz berufen, der auch für die Rechtsbeziehungen innerhalb des hoheitlichen Staatsaufbaus zu beachten sei. Ihr Anspruch auf eine willkürfreie Entscheidung des Verordnunggebers könne deshalb nicht daran scheitern, daß ihnen möglicherweise die formelle Rüge eines Verstoßes gegen das Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG versagt sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Ihre durch die angegriffene Verordnung bewirkte Auflösung sei willkürlich. Die Landesregierung habe aufgrund sachfremder Erwägungen den Fortbestand der einzelnen Ortskrankenkassen in Baden-Württemberg von einer Mindestgröße von 25.000 Mitgliedern abhängig gemacht. Diese in der &quot;Schlußkonzeption zur Verwaltungsreform&quot; enthaltene Mindestgröße stehe im Widerspruch zu einer noch im Jahre 1969 von der Landesregierung in Auftrag gegebenen Untersuchung. Das Arbeitsministerium des Landes Baden-Württemberg gelangte in diesem Gutachten zur Feststellung, daß grundsätzlich die Ortskrankenkassen im Verhältnis zum Verwaltungsaufwand am leistungsfähigsten seien, die zwischen 10.000 und 20.000 Mitglieder hätten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Art. 9 Abs. 1 GG sei als Grundsatz freier sozialer Gruppenbildung ausgestaltet. Dieser gelte nicht nur für die Mitglieder, sondern in gleichem Maße für die Vereinigung. Der durch Art. 9 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch dürfe deshalb nicht von der Rechtsform der jeweiligen Vereinigung abhängig gemacht werden. Entscheidend sei vielmehr, ob es sich bei den Ortskrankenkassen um einen Zwangsverband oder einen freiwilligen Zusammenschluß von Arbeitnehmern handele. Die Einrichtung der Beschwerdeführerinnen als Ortskrankenkassen sei auf freiwilliger&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_302_310&quot; id=&quot;BVerfGE_39_302_310&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_302_310&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 302 (310):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Grundlage erfolgt, was sich aus § 231 RVO ergebe. Allein dieser Umstand sei erheblich; hingegen nicht die Tatsache, daß aufgrund des § 34 RVO ein bestimmter Personenkreis zwangsläufig einer AOK zugehöre.
&lt;p&gt;Sowohl § 226 Abs. 4 RVO wie die angegriffene Verordnung verletzten deshalb ihr Recht auf freie Einrichtung, und -- wenn auch eingeschränkt -- innere Ausgestaltung als Körperschaft des öffentlichen Rechts, das ihnen, wenn nicht Art. 9 Abs. 1, so jedenfalls Art. 2 Abs. 1 GG gewährleiste.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Von den Verfassungsorganen des Bundes und des Landes Baden-Württemberg, denen gemäß §§ 77, 94 Abs. 4 BVerfGG Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, haben die Baden-Württembergische Landesregierung durch den Minister für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung Baden-Württemberg sowie für die Bundesregierung der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Stellung genommen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Landesminister für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung Baden-Württemberg hält die Verfassungsbeschwerden für unzulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zwar sei die Einbeziehung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts in den Schutzbereich des Grundgesetzes gerechtfertigt, wenn -- wie das Bundesverfassungsgericht betont habe -- Bildung und Betätigung der juristischen Personen Ausdruck der freien Entfaltung der natürlichen Personen seien, die hinter den juristischen Personen stünden. Die Errichtung und die Funktion der Beschwerdeführerinnen baue aber nicht auf der grundrechtlich geschützten Entfaltung der Kassenmitglieder auf. Vielmehr bediene sich der Staat zur Erfüllung bestimmter Aufgaben der AOK. Die organisatorische Rechtsbeziehung zwischen öffentlichen Verwaltungsträgern bestimme sich nicht nach den Grundrechten, sondern ausschließlich nach öffentlichem Organisationsrecht. Demnach seien die Beschwerdeführerinnen auch nicht auf der Grundlage und in dem Rahmen des durch § 226 Abs. 4 RVO&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_302_311&quot; id=&quot;BVerfGE_39_302_311&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_302_311&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 302 (311):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
geschaffenen Unterordnungsverhältnisses grundrechtsfähig geworden.
&lt;p&gt;2. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung sieht die Verfassungsbeschwerden ebenfalls als unzulässig an.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerinnen hätten den Rechtsweg nicht erschöpft. Sie hätten die Möglichkeit, ihre Auflösung -- und zwar den Genehmigungsakt nach § 286 Abs. 3 RVO bzw. den Auseinandersetzungsakt des Versicherungsamtes nach § 287 RVO -- auf ihre Rechtmäßigkeit in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen. Dabei sei unerheblich, ob die Beschwerdeführerinnen mit der Erhebung von Feststellungsklagen die richtige Klageart gewählt hätten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Darüber hinaus seien sie auch nicht beschwerdeberechtigt. Sie seien nicht Inhaber von gegen den Staat gerichteten Grundrechten. Soweit sie nur als verlängerter Arm des Hoheitsträgers Staat aufträten, stünden sie zu der Landesregierung in einem Innenverhältnis, in welchem die Grundrechte keinen Platz hätten. Sie nähmen keine eigenen Angelegenheiten wahr, sondern erfüllten mit staatlich gewährleisteten Mitteln (Mitgliedschafts- und Beitragszwang) ausschließlich Hoheitsaufgaben. Der vorliegende Fall offenbare hiernach nur einen Kompetenzkonflikt im weiteren Sinne. Dabei gehe es allein um eine sinnvolle und zweckmäßige Aufteilung staatlicher Gewalt. Bei der Entscheidung solcher Konflikte sei kein Raum für die Grundrechte, weil es an einem dem Staat-Bürger-Verhältnis entsprechenden Spannungsverhältnis fehle.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden steht nicht entgegen, daß den Beschwerdeführerinnen gegen ihre durch die Verordnung bewirkte Auflösung und Vereinigung mit benachbarten AOK der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet sein könnte.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_302_312&quot; id=&quot;BVerfGE_39_302_312&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_302_312&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 302 (312):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob sie mit den auf § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG gestützten Feststellungsklagen, die sie nach Einlegung der Verfassungsbeschwerden erhoben haben, die richtige Verfahrensart wählten. Gerade in dieser Hinsicht ist die Rechtslage zweifelhaft. Die angerufenen Sozialgerichte haben bisher Streitigkeiten dieser Art nicht entschieden. Auch das Bundessozialgericht hat sich in seiner Stellungnahme nicht deutlich erklärt.
&lt;p&gt;Unter solchen Umständen kann den Beschwerdeführerinnen nicht zugemutet werden, den -- möglicherweise bestehenden -- Rechtsweg zu den Sozialgerichten zu erschöpfen, bevor sie Verfassungsbeschwerde erheben (BVerfGE 17, 252 [257]; 27, 88 [97]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Verfassungsbeschwerde kann nur erheben, wer Träger der angeblich verletzten Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte sein und daher die Verletzung dieser Rechte durch die öffentliche Gewalt geltend machen kann (BVerfGE 3, 383 [391f.]; 6, 273 [277]; 12, 6 [8]; 21, 362 [367]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerinnen sind durch die angegriffene Verordnung selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Denn die Verordnung trifft in § 3 die Entscheidung über die Auflösung und Zwangsvereinigung der in der Verordnung aufgeführten AOK.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die AOK sind gemäß § 225 Abs. 1 RVO Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie haben die Rechtsstellung von Körperschaften des öffentlichen Rechts. Ihre Grundrechtsfähigkeit bestimmt sich daher nach Art. 19 Abs. 3 GG. Nach dieser Vorschrift gelten die Grundrechte auch für inländische juristische Personen, &quot;soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Diese Voraussetzung wird bei juristischen Personen des Privatrechts regelmäßig erfüllt sein (vgl. BVerfGE 21, 362 [368 ff.]). Für juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten die Grundrechte jedoch grundsätzlich nicht, soweit sie öffentliche&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_302_313&quot; id=&quot;BVerfGE_39_302_313&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_302_313&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 302 (313):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Aufgaben wahrnehmen; der Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde steht ihnen insoweit nicht zu. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ausnahmsweise die betreffende juristische Person des öffentlichen Rechts unmittelbar dem durch die Grundrechte geschützten Lebensbereich zuzuordnen ist (BVerfGE 31, 314 [322]).
&lt;p&gt;a) Die Ortskrankenkassen gingen aus den Hilfskassen für Arbeiter, die sich auf die genossenschaftliche Selbsthilfe gründeten, hervor. Sie wurden durch das &quot;Gesetz betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter&quot; vom 15. Juni 1883 (Reichsgesetzblatt S. 73) als Träger der gesetzlichen Krankenversicherung eingerichtet. Wie die anderen Träger der jetzt in vier Zweige gegliederten Sozialversicherung nahmen sie die ihnen nach der Reichsversicherungsordnung zukommenden Aufgaben in Selbstverwaltung und unter staatlicher Aufsicht wahr. Von dem Grundsatz der Selbstverwaltung waren sie indessen nicht derart bestimmt, daß die Staatsaufsicht nur eine Randbedeutung hatte und sie deshalb vom Staate nahezu unabhängig waren. Wenn das heute auch so wäre, könnten die AOK vorwiegend als Organisationsform ihrer Mitglieder gelten. Der soziale Zweck ihrer Einrichtung könnte dann allein Bindeglied zum Staat sein; sie stünden dem Staat gegenüber.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In Wahrheit sind heute die AOK dem Staat eingegliederte Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Aufgaben in mittelbarer Staatsverwaltung wahrnehmen. Mit jeder Ausgliederung eines Verwaltungsträgers als juristischer Person ist zwar eine gewisse Verselbständigung verbunden, mit der sich die Beibehaltung einer direkten Staatsleitung im allgemeinen nicht verträgt. Jedoch kann der Grad der Ausgliederung und der Verselbständigung verschieden sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Hauptaufgabe der Sozialversicherungsträger besteht in dem Vollzug einer detaillierten Sozialgesetzgebung, gleichsam nach Art einer übertragenen Staatsaufgabe. In diesem Bereich läßt sich der Sache nach nur bedingt von Selbstverwaltung sprechen. Als &quot;Selbstverwaltung&quot; kann hier nur die vom Gesetz eingeräumte und im Rahmen des Gesetzes bestehende organisato&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_302_314&quot; id=&quot;BVerfGE_39_302_314&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_302_314&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 302 (314):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
rische Selbständigkeit und die Erledigung dessen verstanden werden, was die Kassen als Maßnahmen vorbeugender, heilender und rehabilitierender Fürsorge für ihre Versicherten -- nach den gesetzlichen Vorschriften zwar weisungsfrei, aber nicht frei von Rechtsaufsicht -- ins Werk setzen.
&lt;p&gt;b) Die Beschwerdeführerinnen sind also zwar als körperschaftliche Glieder dieses Sozialversicherungssystems -- anders als Landesversicherungsanstalten -- mit einer verbandsmäßigen Struktur ausgestattet und verfügen über einen -- wenn auch begrenzten -- Raum eigenverantwortlichen Handelns. Dies besagt aber nicht, daß sie in dem hier angesprochenen Bereich Träger von gegen den Staat gerichteten Grundrechten sein können. Sie sind nur organisatorisch verselbständigte Teile der Staatsgewalt, üben der Sache nach mittelbare Staatsverwaltung aus. Es fehlt ihnen also eine besondere Zuordnung zu dem durch die Grundrechte geschützten Lebensbereich, wie das für Universitäten und Rundfunkanstalten evident ist (BVerfGE 15, 256 [262]; 31, 314 [322]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Unter dem Blickwinkel des Art. 19 Abs. 3 GG heben sich die Sozialversicherungsträger von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die dem Staat inkorporiert und nicht dem durch die Grundrechte geschützten Lebensbereich zugeordnet sind, nicht ab: So können die Beschwerdeführerinnen als bisherige Träger der gesetzlichen Krankenversicherung ihren Anspruch auf Fortbestand auch nicht darauf stützen, daß die Sozialversicherung in ihrer auf dem Selbstverwaltungsgrundsatz aufbauenden herkömmlichen Form als Versorgungssystem vom Grundgesetz gewährleistet sei. Eine Verfassungsgarantie des bestehenden Systems der Sozialversicherung oder doch seiner tragenden Organisationsprinzipien ist dem Grundgesetz nicht zu entnehmen. Wohl erwähnt es die Institution &quot;Sozialversicherung&quot; bei der Benennung von Rechtsmaterien, für die eine konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis von Bund und Ländern besteht (Art. 74 Ziffer 12 GG), ferner in den Vorschriften über die Finanzverfassung (Art. 120 Abs. 2 Satz 4 GG) und vornehmlich bei der Abgrenzung von Verwaltungszuständigkeiten von Bund&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_302_315&quot; id=&quot;BVerfGE_39_302_315&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_302_315&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 302 (315):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
und Ländern (Art. 87 Abs. 2 GG). Doch auch Art. 87 Abs. 2 GG ist nur als Kompetenznorm und nicht etwa als Indiz für eine verfassungsrechtliche Garantie der Sozialversicherung zu begreifen (BVerfGE 21, 362 [371]).
&lt;p&gt;d) Das Gebot des sozialen Rechtsstaats (Art. 20 Abs. 1 GG) enthält für den Einzelnen keinen Anspruch auf soziale Leistungen im Bereich der Krankenversicherung durch ein so und nicht anders aufgebautes Sozialversicherungssystem. Damit können die Beschwerdeführerinnen ihr Verlangen auf Bestandsschutz auch nicht von einem -- entsprechend ausgestalteten -- sozialen Grundrecht natürlicher Personen -- hier die Krankenkassenmitglieder -- ableiten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;e) Ebensowenig wie der Gliederung der gesetzlichen Unfallversicherung nach Gewerbezweigen Verfassungsrang zukommt (BVerfGE 36, 383 [393]), können sich die Beschwerdeführerinnen als Träger der gesetzlichen Krankenversicherung darauf berufen, daß ihre gegenwärtige organisatorische Ausgestaltung verfassungsrechtlich gesichert sei. Die sich besonders auf diesem Gebiete ständig wandelnden Verhältnisse erfordern es, dem einfachen Gesetzgeber möglichst viel Freiheit zu belassen, diesen Veränderungen im Interesse der sozialen Sicherung mit neuen Lösungen gerade im Bereich der Organisation Rechnung zu tragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es wäre deshalb mit dem Grundgesetz zu vereinbaren, wenn z.B. der Gesetzgeber sämtliche Träger der gesetzlichen Krankenversicherung zusammenfaßte und in einem Bundesamt für Krankenversicherung als bundesunmittelbarer Körperschaft organisierte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Derart einschneidende Veränderungen des bisherigen Systems der gesetzlichen Krankenversicherung hat die Vorschrift des § 226 Abs. 4 RVO aber nicht einmal ausgelöst. Hier hat sich der Gesetzgeber nur -- veranlaßt durch die Gebietsreform in den verschiedenen Bundesländern -- einen Weg eröffnet, um durch eine begrenzte Neuorganisation der AOK den sich aus der Verwaltungsreform ergebenden Notwendigkeiten mit einer angemessenen und zweckmäßigen Lösung zu begegnen. Hingegen hat der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_302_316&quot; id=&quot;BVerfGE_39_302_316&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_302_316&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 302 (316):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Gesetzgeber den Kernbereich der sozialen Sicherung und damit auch der Krankenversicherung überhaupt nicht berührt. Organisatorische Veränderungen, wie sie die Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg mit sich bringt, haben die hiervon betroffenen Krankenkassen hinzunehmen, ohne daß sie sich auf Grundrechte im Wege einer Verfassungsbeschwerde berufen können.
&lt;p&gt;3. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß den AOK die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG und vor allem aus Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 21, 362 [372 ff.]) zustehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Deshalb waren die Verfassungsbeschwerden als unzulässig zu verwerfen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(gez.) Seuffert, Dr. Geiger, Hirsch, Dr. Rottmann, Wand&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dr. Rupp ist an der Unterschrift verhindert. Seuffert&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3957&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-19-gg">Art. 19 GG</category>
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 <pubDate>Mon, 08 Jul 2024 13:28:46 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 25.02.1975 - 1 BvF 1/74, 1 BvF 2/74, 1 BvF 3/74, 1 BvF 4/74, 1 BvF 5/74, 1 BvF 6/74	   </title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3949</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Schwangerschaftsabbruch I        &lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 39, 1; NJW 1975, 573; BayVBl 1975, 273; DVBl 1975, 254; DÖV 1975, 237; EuGRZ 1975, 126; FamRZ 1975, 262; JR 1975, 453; JZ 1975, 205; ZfSH 1975, 106; ZfSH 1975, 138        &lt;/div&gt;
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        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Das sich im Mutterleib entwickelnde Leben steht als selbständiges Rechtsgut unter dem Schutz der Verfassung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 1 Abs. 1 GG). Die Schutzpflicht des Staates verbietet nicht nur unmittelbare staatliche Eingriffe in das sich entwickelnde Leben, sondern gebietet dem Staat auch, sich schützend und fördernd vor dieses Leben zu stellen.&lt;br /&gt;
2. Die Verpflichtung des Staates, das sich entwickelnde Leben in Schutz zu nehmen, besteht auch gegenüber der Mutter.&lt;br /&gt;
3. Der Lebensschutz der Leibesfrucht genießt grundsätzlich für die gesamte Dauer der Schwangerschaft Vorrang vor dem Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren und darf nicht für eine bestimmte Frist in Frage gestellt werden.&lt;br /&gt;
4. Der Gesetzgeber kann die grundgesetzlich gebotene rechtliche Mitbilligung des Schwangerschaftsabbruchs auch auf andere Weise zum Ausdruck bringen als mit dem Mittel der Strafdrohung. Entscheidend ist, ob die Gesamtheit der dem Schutz des ungeborenen Lebens dienenden Maßnahmen einen der Bedeutung des zu sichernden Rechtsgutes entsprechenden tatsächlichen Schutz gewährleistet. Im äußersten Falle, wenn der von der Verfassung gebotene Schutz auf keine andere Weise erreicht werden kann, ist der Gesetzgeber verpflichtet, zur Sicherung des sich entwickelnden Lebens das Mittel des Strafrechts einzusetzen.&lt;br /&gt;
5. Eine Fortsetzung der Schwangerschaft ist unzumutbar, wenn der Abbruch erforderlich ist, um von der Schwangeren eine Gefahr für ihr Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes abzuwenden. Darüber hinaus steht es dem Gesetzgeber frei, andere außergewöhnliche Belastungen für die Schwangere, die ähnlich schwer wiegen, als unzumutbar zu werten und in diesen Fällen den Schwangerschaftsabbruch straffrei zu lassen.&lt;br /&gt;
6. Das Fünfte Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 18. Juni 1974 (BGBl. I S. 1297) ist der verfassungsrechtlichen Verpflichtung, das werdende Leben zu schützen, nicht in dem gebotenen Umfang gerecht geworden.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 39, 1        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_1&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_1&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_1&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (1):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Das sich im Mutterleib entwickelnde Leben steht als selbständiges Rechtsgut unter dem Schutz der Verfassung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 1 Abs. 1 GG). Die Schutzpflicht des Staates verbietet nicht nur unmittelbare staatliche Eingriffe in das sich entwickelnde Leben, sondern gebietet dem Staat auch, sich schützend und fördernd vor dieses Leben zu stellen.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Die Verpflichtung des Staates, das sich entwickelnde Leben in Schutz zu nehmen, besteht auch gegenüber der Mutter.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Der Lebensschutz der Leibesfrucht genießt grundsätzlich für die gesamte Dauer der Schwangerschaft Vorrang vor dem Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren und darf nicht für eine bestimmte Frist in Frage gestellt werden.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;4. Der Gesetzgeber kann die grundgesetzlich gebotene rechtliche Mitbilligung des Schwangerschaftsabbruchs auch auf andere Weise zum Ausdruck bringen als mit dem Mittel der Strafdrohung. Entscheidend ist, ob die Gesamtheit der dem Schutz des ungeborenen Lebens dienenden Maßnahmen einen der Bedeutung des zu sichernden Rechtsgutes entsprechenden tatsächlichen Schutz gewährleistet. Im äußersten Falle, wenn der von der Verfassung gebotene Schutz auf keine andere Weise erreicht werden kann, ist der Gesetzgeber verpflichtet, zur Sicherung des sich entwickelnden Lebens das Mittel des Strafrechts einzusetzen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;5. Eine Fortsetzung der Schwangerschaft ist unzumutbar, wenn der Abbruch erforderlich ist, um von der Schwangeren eine Gefahr für ihr Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes abzuwenden. Darüber hinaus steht es dem Gesetzgeber frei, andere außergewöhnliche Belastungen für die Schwangere, die ähnlich schwer wiegen, als unzumutbar zu werten und in diesen Fällen den Schwangerschaftsabbruch straffrei zu lassen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;6. Das Fünfte Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 18. Juni 1974 (BGBl. I S. 1297) ist der verfassungsrechtlichen Verpflichtung, das werdende Leben zu schützen, nicht in dem gebotenen Umfang gerecht geworden.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_2&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_2&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_2&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (2):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Urteil&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 25. Februar 1975 auf die mündliche Verhandlung vom 18./19. November 1974&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvF 1, 2, 3, 4, 5, 6/74 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in den Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts (5. StrRG) vom 18. Juni 1974 (BGBl. IS. 1297), Antragsteller: I. 193 Mitglieder des Deutschen Bundestages ... - Bevollmächtigte: a) Rechtsanwalt Benno Erhard, MdB, Bonn, Bundeshaus, b) Professor Dr. Peter Lerche, Gauting, Junkersstraße 13 - 1 BvF 1/74, II. die Regierung des Landes Baden-Württemberg, vertreten durch den Justizminister, Stuttgart, Schillerplatz 4 - Bevollmächtigte: ) Professor Dr. Fritz Ossenbühl, Meckenheim, Bergstraße 15, b) Professor Dr. Hans-Joachim Rudolphi, Bonn-Lengsdorf, Am Käferberg 5 - 1 BvF 2/74 - III. die Regierung des Saarlandes, vertreten durch den Ministerpräsidenten, Saarbrücken, Am Ludwigsplatz 14 - Bevollmächtigte: a) Professor Dr. Fritz Ossenbühl, Meckenheim, Bergrasse 15, b) Professor Dr. Hans-Joachim Rudolphi, Bonn-Lengsdorf, Am Käferberg 5 - 1 BvF 3/74 -, IV. die Regierung des Freistaaates Bayern, vertreten durch den Ministerpräsidenten, München 22, Prinzregentenstrasse 7 - Bevollmächtigter: Ministerialdirigent Professor Dr. Walter Odersky, Münschen Elisenstrasse 1a - 1 BvF 4/74 -, V. die Regierung des Landes Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten, Kiel, Landeshaus - 1 BvF 5/74, - VI. die Regierung des Landes Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Ministerder Justiz, Mainz, Ernst-Ludwig-Strasse 3 - 1 BvF 6/74-.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Entscheidungsformel:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I. § 218a des Strafgesetzbuches in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts (5. StrRG) vom 18. Juni 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1297) ist mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absaatz 1 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar und nichtig, als er den Schwangerschaftsabbruch auch dann von der Strafbarkeit ausnimmt, wenn keine Gründe vorliegen, die - im Sinne der Entscheidungsgründe - vor der Wertordnung des Grundgesetzes Bestand haben.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II. Bis zum Inkraftreten einer gesetzlichen Neuregelung wird gemäß § 35 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht angeordnet:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. § 218b und § 219 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts (5. StrRG) vom&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_3&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_3&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_3&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (3):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;18. Juni 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1297) sind auch auf Schwangerschaftsabbrüche in den ersten zwölf Wochen seit der Empfängnis anzuwenden.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt innerhalb der ersten zwölf Wochen seit der Empfängnis vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht nach § 218 des Strafgesetzbuches strafbar, wenn an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den §§ 176 bis 179 des Strafgesetzbuches vorgenommen worden ist und dringende Gründe für die Annahme sprechen, dass die Schwangerschaft auf der Tat beruht.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Ist der Abbruch der Schwangerschaft in den ersten zwölf Wochen seit der Empfängnis von einem Arzt mit Einwilligung der Schwangeren vorgenommen worden, um von der Schwangeren die auf andere ihr zumutbare Weise nicht abzuwendende Gefahr eine schwerwiegenden Notlage abzuwenden, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach § 218 des Strafgesetzbuches absehen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die sogenannte Fristenregelung des Fünften Strafrechtsreformgesetzes, wonach der Schwangerschaftsabbruch in den ersten zwölf Wochen seit der Empfängnis unter bestimmten Voraussetzungen straffrei bleibt, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Fünfte Gesetz zur Reform des Strafrechts (5. StrRG) vom 18. Juni 1974 (BGBl. I S. 1297) hat die Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs neu geregelt. Die §§ 218 bis 220 StGB sind durch Bestimmungen ersetzt worden, die gegenüber dem bisherigen Rechtszustand hauptsächlich folgende Änderungen enthalten:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bestraft wird zwar grundsätzlich, wer eine Schwangerschaft später als am dreizehnten Tag nach der Empfängnis abbricht (§ 218 Abs. 1). Jedoch ist der mit Einwilligung der Schwangeren&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_4&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_4&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_4&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (4):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch nicht nach § 218 strafbar, wenn seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen verstrichen sind (§ 218a - Fristenregelung). Ferner ist der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt nach Ablauf der Zwölfwochenfrist vorgenommene Schwangerschaftsabbruch nicht nach § 218 strafbar, wenn er nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft indiziert ist, entweder um von der Schwangeren eine Gefahr für ihr Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes abzuwenden, sofern diese nicht auf andere zumutbare Weise abgewendet werden kann (§ 218b Nr.1 - medizinische Indikation), oder weil dringende Gründe für die Annahme sprechen, daß das Kind wegen einer Erbanlage oder schädlicher Einflüsse vor der Geburt an einer nicht behebbaren Schädigung seines Gesundheitszustandes leiden würde, die so schwer wiegt, daß von der Schwangeren die Fortsetzung der Schwangerschaft nicht verlangt werden kann, und wenn seit der Empfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig Wochen verstrichen sind (§ 218b Nr. 2 - eugenische Indikation). Wer eine Schwangerschaft abbricht, ohne daß die Schwangere zuvor von einer Beratungsstelle oder von einem Arzt sozial und ärztlich beraten worden ist, wird bestraft (§ 218c). Ebenso macht sich strafbar, wer nach Ablauf von zwölf Wochen seit der Empfängnis eine Schwangerschaft abbricht, ohne daß eine zuständige Stelle vorher bestätigt hat, daß die Voraussetzungen des § 218b (medizinische oder eugenische Indikation) vorliegen (§ 219). Die Schwangere selbst wird nicht nach § 218c oder § 219 bestraft.
&lt;p&gt;Im einzelnen haben die für das vorliegende Verfahren wesentlichen Vorschriften des Fünften Strafrechtsreformgesetzes folgenden Wortlaut:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;§ 218 Abbruch der Schwangerschaft&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Wer eine Schwangerschaft später als am dreizehnten Tage nach der Empfängnis abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_5&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_5&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_5&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (5):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
(2) Die Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn der Täter 1. gegen den Willen der Schwangeren handelt oder 2. leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung der Schwangeren verursacht. Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 Nr. 2). (3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. (4) Der Versuch ist strafbar. Die Frau wird nicht wegen Versuchs bestraft.
&lt;p&gt;§ 218a Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs in den ersten zwölf Wochen&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht nach § 218 strafbar, wenn seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen verstrichen sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 218b Indikation zum Schwangerschaftsabbruch nach zwölf Wochen&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt nach Ablauf von zwölf Wochen seit der Empfängnis vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht nach § 218 strafbar, wenn nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft 1. der Schwangerschaftsabbruch angezeigt ist, um von der Schwangeren eine Gefahr für ihr Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes abzuwenden, sofern die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann, oder 2. dringende Gründe für die Annahme sprechen, daß das Kind infolge einer Erbanlage oder schädlicher Einflüsse vor der Geburt an einer nicht behebbaren Schädigung seines Gesundheitszustandes leiden würde, die so schwer wiegt, daß von der Schwangeren die Fortsetzung der Schwangerschaft nicht verlangt werden kann, und seit der Empfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig Wochen verstrichen sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 218c Abbruch der Schwangerschaft ohne Unterrichtung und Beratung der Schwangeren&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, ohne daß die Schwangere 1. sich wegen der Frage des Abbruchs ihrer Schwangerschaft vorher an einen Arzt oder eine hierzu ermächtigte Beratungsstelle ge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_6&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_6&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_6&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (6):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wandt hat und dort über die zur Verfügung stehenden öffentlichen und privaten Hilfen für Schwangere, Mütter und Kinder unterrichtet worden ist, insbesondere über solche Hilfen, die die Fortsetzung der Schwangerschaft und die Lage von Mutter und Kind erleichtern, und 2. ärztlich beraten worden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht nach § 218 strafbar ist. (2) Die Frau, an der der Eingriff vorgenommen wird, ist nicht nach Absatz 1 strafbar.
&lt;p&gt;§ 219 Abbruch der Schwangerschaft ohne Begutachtung&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Wer nach Ablauf von zwölf Wochen seit der Empfängnis eine Schwangerschaft abbricht, ohne daß eine zuständige Stelle vorher bestätigt hat, daß die Voraussetzungen des § 218b Nr. 1 oder Nr. 2 vorliegen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht nach § 218 strafbar ist. (2) Die Frau, an der der Eingriff vorgenommen wird, ist nicht nach Absatz 1 strafbar.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Nach bisherigem Recht war die Abtötung der Leibesfrucht einer Schwangeren generell eine strafbare Handlung (§ 218 StGB). Allerdings wurde spätestens seit der Entscheidung des Reichsgerichts vom 11. März 1927 (RGSt 61, 242) von der Rechtsprechung im Falle der sogenannten medizinischen Indikation der Rechtfertigungsgrund des übergesetzlichen Notstands nach den Grundsätzen der Pflichten- und Güterabwägung anerkannt. Danach entfiel die Rechtswidrigkeit der Tat bei einer ernsten, auf andere Weise nicht abwendbaren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Schwangeren, sofern der Eingriff von einem Arzt mit Einwilligung der Schwangeren nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen wurde. Durch § 14 Abs. 1 des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 773) wurden diese Voraussetzungen für die aus medizinischen Gründen zulässige Schwangerschaftsbeendigung gesetzlich festgelegt. Diese Vorschrift galt auch nach 1945 in einzelnen Bundesländern fort; wo sie aufgehoben wurde, waren die darin angeführten Voraussetzungen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_7&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_7&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_7&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (7):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. Januar 1952 (BGHSt 2, 111) als Mindestvoraussetzungen für die Zulässigkeit der Schwangerschaftsunterbrechung nach den Grundsätzen des übergesetzlichen Notstandes zu beachten.
&lt;p&gt;3. Die Strafvorschrift des § 218 StGB geht in ihrem Kern auf die §§ 181, 182 des Strafgesetzbuchs für die Preußischen Staaten vom 14. April 1851 (Gesetz-Sammlung S. 101) zurück; denn diese Vorschriften dienten als Vorbild für die Regelung im Strafgesetzbuch des Norddeutschen Bundes vom 31. Mai 1870 (Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes S. 197), die wörtlich in das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 (RGBl. S. 127) übernommen wurde. Die Bestimmung lautete in ihrer ursprünglichen Fassung:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;§ 218&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Schwangere, welche ihre Frucht vorsätzlich abtreibt oder im Mutterleibe tötet, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter sechs Monaten ein. Dieselben Strafvorschriften finden auf denjenigen Anwendung, welcher mit Einwilligung der Schwangeren die Mittel zu der Abtreibung oder Tötung bei ihr angewendet oder ihr beigebracht hat.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Strafvorschrift blieb mehr als 50 Jahre lang unverändert. Erst das Gesetz zur Abänderung des Strafgesetzbuchs vom 18. Mai 1926 (RGBl. I S. 239) milderte die Strafandrohungen (grundsätzlich Gefängnisstrafe, jedoch Zuchthausstrafe für den gewerbsmäßigen Fremdabtreiber).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Durch die Verordnung zur Durchführung der Verordnung zum Schutz von Ehe, Familie und Mutterschaft vom 18. März 1943 (RGBl. I S. 169) wurden die Strafandrohungen wieder erheblich verschärft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das erste Gesetz zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645) milderte die Strafdrohung bei Selbstabtreibung, indem der besonders schwere Fall entfiel. Die Fremdabtreibung wurde zu einem Vergehen herabgestuft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. a) Das generelle Abtreibungsverbot war von Anfang an Gegenstand von Angriffen. Insbesondere nach der Jahrhundert&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_8&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_8&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_8&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (8):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wende begann auch innerhalb der Rechtswissenschaft eine lebhafte Diskussion über die Strafwürdigkeit der Abtreibung. Die Zweifel setzten schon bei der Frage ein, welches Rechtsgut durch das Abtreibungsverbot geschützt werden solle. Aber auch die Zulassung von Ausnahmen von dem uneingeschränkten Verbot und die richtige Bemessung der anzudrohenden Strafen wurden erörtert.
&lt;p&gt;Der 1909 vom Reichsjustizamt veröffentlichte Vorentwurf für ein deutsches Strafgesetzbuch, der Gegenentwurf der Professoren Kahl, v. Lilienthal, Franz v. Liszt und Goldschmidt von 1911, der Entwurf nach den Beschlüssen der Strafrechtskommission von 1913 und der Entwurf von 1919 wollten lediglich die Strafandrohung mildern. In der Begründung zum Entwurf von 1919 wurde die Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs &quot;im Hinblick auf die schweren Schädigungen, die aus dem Umsichgreifen der Abtreibung für das Volkswohl erwachsen&quot;, abgelehnt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Während der Weimarer Republik war im Rahmen der - allerdings nicht zum Abschluß gekommenen - Arbeiten an einer großen Strafrechtsreform auch § 218 StGB Gegenstand lebhafter Erörterungen. Eine große Zahl von Gesetzesinitiativen und Interpellationen zur Reform dieser Strafvorschrift wurden im Reichstag eingebracht. Sie verfolgten teils das Ziel, die §§ 218 bis 220 StGB ersatzlos zu streichen, teils schlugen sie vor, die Strafandrohung für die ersten drei Schwangerschaftsmonate zurückzunehmen. Ein Antrag, den Frau Schuch, Professor Radbruch und 53 andere Mitglieder der SPD-Fraktion am 31. Juli 1920 im Reichstag stellten, sah die Straflosigkeit der Abtreibung vor, &quot;wenn sie von der Schwangeren oder einem staatlich anerkannten (approbierten) Arzt innerhalb der ersten drei Monate der Schwangerschaft vorgenommen worden&quot; ist (vgl. auch zur Begründung Radbruch in: Grotjahn-Radbruch, Die Abtreibung der Leibesfrucht, 1921). Sämtliche Anträge hatten letztlich keinen Erfolg.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuchs, den Radbruch als damaliger Reichsjustizminister im Jahre 1922 vorlegte und der zur Grundlage der weiteren Strafrechtsreformarbeiten wurde, drohte für die Abtreibung Gefängnisstrafe an&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_9&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_9&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_9&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (9):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
(vgl. &quot;Gustav Radbruchs Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuches [1922]&quot;, Tübingen 1952, S. 28, § 225). Ähnliche Regelungen sahen die Entwürfe von 1925, 1927 und 1930 vor.
&lt;p&gt;c) In der nationalsozialistischen Zeit wurde die Abtreibung vornehmlich unter den Gesichtspunkten &quot;Schutz der Volkskraft&quot;, &quot;Angriffe auf die Lebenskraft des Volkes&quot;, &quot;Angriffe auf Rasse und Erbgut&quot; gesehen. Die Bestrebungen zielten, abgesehen von einigen Indikationsfällen, die straflos bleiben sollten (vgl. auch § 10a des Gesetzes zur Verhütung des erbkranken Nachwuchses), auf strenge Strafen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Als vorläufiges Ergebnis der nach 1945 wiederaufgenommenen Reformarbeiten am Strafgesetzbuch stellte das Bundesjustizministerium im Jahre 1960 auf der Grundlage der Beschlüsse der Großen Strafrechtskommission einen Gesamtentwurf mit Begründung zusammen, der auch die Beratungen einer Länderkommission verwertete (Entwurf eines Strafgesetzbuches [StGB] - E 1960 - mit Begründung, Bonn 1960).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Danach blieb die Abtreibung grundsätzlich strafbar (§§ 140, 141); jedoch wurde für den Fall der medizinischen Indikation (§ 157) Straffreiheit gewährt. Ferner sollte nach § 160 die Strafbarkeit einer von einem Arzt mit Einwilligung der Schwangeren vorgenommenen Abtötung der Leibesfrucht entfallen, wenn das Gericht festgestellt hat, daß jemand an der Frau eine Notzucht, eine schwere Schändung, während sie geisteskrank, willenlos, bewußtlos oder zum Widerstand körperlich unfähig war, begangen hat oder ihr Samen von einem anderen als ihrem Ehemann ohne ihre Einwilligung übertragen hat und dringende Gründe für die Annahme sprechen, daß die Schwangerschaft auf der Tat beruht, sofern seit dem Ende des Monats, in den der Beginn der Schwangerschaft fällt, nicht mehr als zwölf Wochen verstrichen sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese ethische Indikation war jedoch in der von der Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften vorgelegten Fassung des Entwurfs 1960 nicht mehr enthalten (vgl. BRDrucks. 270/60, S. 38 und S. 278). Zu einer Beratung dieses Entwurfs kam es in der 3. Wahlperiode des Bundestages nicht mehr.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_10&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_10&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_10&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (10):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Im Jahre 1962 wurde den Gesetzgebungsorganen ein neuer Regierungsentwurf zugeleitet, der die §§ 140, 141, 157 des Entwurfs 1960 im wesentlichen unverändert übernommen hatte (vgl. BRDrucks. 200/62, S. 35/36, 38). Auch dieser Entwurf konnte in der 4. Wahlperiode des Bundestages nicht verabschiedet werden.
&lt;p&gt;Im November 1965 wurde der Entwurf 1962 von einer Gruppe von Bundestagsabgeordneten als Initiativgesetzentwurf eingebracht (BTDrucks. V/32). Der Bundestag überwies den Entwurf an den Sonderausschuß für die Strafrechtsreform, der unter Berücksichtigung des von deutschen und schweizerischen Strafrechtslehrern im Jahre 1966 veröffentlichten sogenannten Alternativ-Entwurfs (AE) eines Strafgesetzbuchs (Allgemeiner Teil) zwei Teilentwürfe zur Reform des Strafrechts vorlegte, die vom Bundestag im Jahre 1969 als Erstes und Zweites Gesetz zur Reform des Strafrechts verabschiedet wurden. Durch das erste Gesetz erhielten die Strafandrohungen des § 218 StGB den bereits erwähnten milderen Strafrahmen. Man war sich bei der Beratung im Strafrechtssonderausschuß jedoch darin einig, daß mit der Korrektur des Strafmaßes die Problematik des § 218 StGB nicht gelöst sei, daß vielmehr eine umfassende Reform dieses Bereichs erfolgen müsse (vgl. die Ausführungen des Abgeordneten Dr. Müller-Emmert, Deutscher Bundestag, 5. Wp., 144. Sitzung des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, StenBer. S. 3195).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Von dieser Auffassung ging auch der im Frühjahr 1970 veröffentlichte Besondere Teil des Alternativ-Entwurfs aus (AE, Bes. Teil, Straftaten gegen die Person, Erster Halbband, Tübingen 1970, S. 25 ff.). Schwangerschaftsabbrüche seien zwar - so wurde dargelegt - fast ausnahmslos verboten und strafbar. Die soziale Wirklichkeit habe sich jedoch von diesen Rechtsnormen so weit entfernt, daß die Strafandrohungen kaum noch eine Wirkung ausüben könnten. Dies sei in hohem Maße schädlich und unzureichend; denn die Vernichtung werdenden Lebens sei - von Ausnahmesituationen abgesehen - nicht nur ethisch verwerflich, sondern stelle auch die Vernichtung eines Rechtsgutes dar. Über die gesetzgeberischen Maßnahmen, mit denen ein wirksamer Schutz&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_11&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_11&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_11&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (11):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
des werdenden Lebens zu erreichen sei, konnten sich die Verfasser indes nicht einigen.
&lt;p&gt;Die Mehrheit entschied sich dafür, in den ersten drei Monaten der Schwangerschaft den Abbruch straffrei zu lassen, und zwar innerhalb von vier Wochen nach der Empfängnis generell, im zweiten und dritten Monat unter der Voraussetzung, daß der Abbruch von einem Arzt vorgenommen wird, nachdem die Schwangere eine Beratungsstelle aufgesucht hat (§ 105 AE). Dazu wurden folgende Erwägungen vorgetragen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Der Grundgedanke dieses Vorschlags ist der, daß dem Entschluß einer Frau zur Schwangerschaftsunterbrechung und seiner Verwirklichung nur dadurch entgegengewirkt werden kann, daß der Schwangeren in den Grenzen des Möglichen Hilfe bei der Behebung der materiellen, sozialen und familiären Schwierigkeiten gewährt wird, die sie zur Schwangerschaftsunterbrechung drängen, und daß ihr durch eine persönliche Beratung und offene Aussprache eine überlegte und verantwortliche Entscheidung ermöglicht wird. Diesem Zweck soll die Institution der Beratungsstellen dienen, ... . Die Beratungsstellen sollen deshalb die Möglichkeit besitzen, finanzielle, soziale und familiäre Hilfe zu leisten. Sie sollen ferner der Schwangeren und ihren Angehörigen durch geeignete Mitarbeiter seelische Betreuung gewähren und dabei den Beteiligten namentlich verdeutlichen, daß die Schwangerschaftsunterbrechung auch medizinisch keine Bagatelle darstellt, sondern ein schwerwiegender und u.U. folgenreicher Eingriff ist und daß die Unterbrechung selbst bei noch so drängenden Motiven eben die Vernichtung werdenden Lebens darstellt, also eine hohe ethische Verantwortung berührt und verletzt&quot; (a.a.O., S. 27).&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die zum Schwangerschaftsabbruch neigende Frau solle die Beratungsstelle aufsuchen können, ohne befürchten zu müssen, daß ihr damit die Verwirklichung ihrer Absicht rechtlich unmöglich gemacht werde. Eine später als drei Monate nach der Empfängnis vorgenommene Schwangerschaftsunterbrechung solle nur bei Vorliegen medizinischer oder eugenischer Indikation straflos sein, wobei die Voraussetzungen dieser Indikationen durch eine ärztliche Gutachterstelle festzustellen seien (§ 106 AE).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Minderheit sah in diesem Vorschlag keinen wirksamen,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_12&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_12&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_12&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (12):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sondern allenfalls einen mittelbaren Schutz des werdenden Lebens, der in all den Fällen aufgegeben sei, in denen die Schwangere von der Beratungsstelle nicht überzeugt werden könne. Deshalb hielten die Vertreter dieser Meinung grundsätzlich an der Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs mit Ausnahme der ersten vier Wochen fest, sahen jedoch Straflosigkeit vor, &quot;wenn der Schwangeren die Austragung der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gesamten Lebensumstände nicht zumutbar ist&quot;, und konkretisierten diese Generalklausel durch einen Katalog von fünf Indikationen. Weitere Voraussetzung der Straflosigkeit sollte sein, daß die Einwilligung der Schwangeren sowie die Genehmigung einer ärztlichen Gutachterstelle vorliege und daß der Abbruch in den ersten drei Monaten seit der Empfängnis vorgenommen werde.
&lt;p&gt;6. Anfang 1972 legte die Bundesregierung den Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts (5. StrRG) vor (BRDrucks. 58/72). Er hielt an der grundsätzlichen Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs fest. In der Begründung wurde ausgeführt, menschliches Leben sei auch vor der Geburt ein schutzwürdiges und schutzbedürftiges Rechtsgut. Das Grundgesetz habe in den Art. 1 und Art. 2 Abs. 2 eine Wertentscheidung für das Leben getroffen. Bei der Reform der Abtreibungsvorschriften handele es sich demnach nicht um die Beseitigung von Straftatbeständen, die kein sozialschädliches Verhalten zum Gegenstand hätten. Vielmehr müsse eine an der Grundrechtsordnung orientierte Strafrechtsreform die Vorschriften über den Schwangerschaftsabbruch so ausgestalten, daß der Schutz des werdenden Lebens nach Lage der Dinge am ehesten gewährleistet sei. Zu diesem Zweck müsse die Neuregelung dem Grundsatz der Unantastbarkeit des werdenden Lebens gerecht werden, gleichzeitig aber einen Ausgleich zwischen dem Recht des ungeborenen Kindes und der Menschenwürde der Schwangeren sowie ihrem Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung herstellen. Dabei könne weder dem einen noch dem anderen Recht ein absoluter Vorrang eingeräumt werden. Es komme darauf an, für besondere, schwerwiegende&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_13&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_13&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_13&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (13):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Konfliktsituationen Lösungen zu finden, die den Wertentscheidungen der Verfassung Rechnung trügen (a.a.O., S. 8).
&lt;p&gt;Die Fristenregelung könnte die mit ihr verbundenen gesundheitspolitischen Erwartungen nur erfüllen, wenn jeder Schwangerschaftsabbruch in den ersten drei Monaten als rechtlich gebilligt erscheine. Das sei mit der Wertordnung der Verfassung unvereinbar. Wenn die Gesellschaft das werdende Leben als schutzwürdiges Rechtsgut von vergleichsweise hohem Rang anerkenne, dann könne sie nicht, ohne in Widerspruch zu dieser Prämisse zu geraten, die Vernichtung dieses Rechtsgutes von dem freien Belieben des Einzelnen abhängig machen (a.a.O., S. 9).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hiervon ausgehend lehnte der Entwurf die &quot;in der Zeit der Weimarer Republik und neuerdings wieder lebhaft erörterte Fristenlösung&quot; ab und entschied sich dafür, daß Ausnahmen von dem grundsätzlichen Verbot des Schwangerschaftsabbruchs nur beim Vorliegen einer gesetzlichen Indikation gelten sollten. Eine Indikation sollte angenommen werden,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) wenn der Abbruch der Schwangerschaft nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft angezeigt ist, um von der Schwangeren eine Gefahr für ihr Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes abzuwenden, sofern die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann (§ 219 - medizinische Indikation);&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) wenn nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft dringende Gründe für die Annahme sprechen, daß das Kind infolge einer Erbanlage oder infolge schädlicher Einflüsse vor der Geburt an einer nicht behebbaren Schädigung seines Gesundheitszustandes leiden würde, die so schwer wiegt, daß von der Schwangeren die Fortsetzung der Schwangerschaft nicht verlangt werden kann, sofern seit dem Beginn der Schwangerschaft nicht mehr als zwanzig Wochen verstrichen sind (§ 219b - eugenische oder kindliche Indikation);&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) wenn an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach § 176 (sexueller Mißbrauch von Kindern), § 177 (Vergewaltigung) oder&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_14&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_14&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_14&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (14):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
§ 179 Abs. 1 (sexueller Mißbrauch Widerstandsunfähiger) vorgenommen worden ist und dringende Gründe für die Annahme sprechen, daß die Schwangerschaft auf der Tat beruht, sofern seit dem Beginn der Schwangerschaft nicht mehr als zwölf Wochen verstrichen sind (§ 219c - ethische oder kriminologische Indikation);
&lt;p&gt;d) wenn der Abbruch der Schwangerschaft angezeigt ist, um von der Schwangeren die Gefahr einer schwerwiegenden Notlage abzuwenden, sofern die Gefahr nicht auf eine andere für die Schwangere zumutbare Weise abgewendet werden kann und wenn seit dem Beginn der Schwangerschaft nicht mehr als zwölf Wochen verstrichen sind (§ 219d - soziale oder Notlagen-Indikation).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beim Vorliegen eines dieser Indikationsfälle sollte der von einem Arzt mit Einwilligung der Schwangeren vorgenommene Schwangerschaftsabbruch nicht nach § 218 strafbar sein. Als Beginn der Schwangerschaft im Sinne des Gesetzes wurde der Abschluß der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter bestimmt (§ 218 Abs. 5).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zur gleichen Zeit legten die Abgeordneten Dr. de With und Genossen den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des § 218 des Strafgesetzbuches vor (BTDrucks. VI/3137), der einen Schwangerschaftsabbruch innerhalb der ersten drei Monate straflos lassen wollte, falls er mit Einwilligung der Schwangeren nach ärztlicher Beratung von einem Arzt vorgenommen werde (Fristenregelung).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beide Entwürfe wurden im Sonderausschuß für die Strafrechtsreform gemeinsam behandelt. Am 10., 11. und 12. April 1972 fand eine öffentliche Anhörung von Sachverständigen und Auskunftspersonen aller einschlägigen Fachrichtungen statt, in der alle mit der Reform der Abtreibungsvorschriften zusammenhängenden Fragen umfassend erörtert wurden (vgl. Deutscher Bundestag, 6. Wp., 74., 75., 76. Sitzung des Sonderausschusses für Strafrechtsreform vom 10., 11. und 12. April 1972, StenBer. S. 2141 bis S. 2361). Die vorzeitige Auflösung des 6. Deutschen Bundestages führte zum Abbruch der Beratungen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_15&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_15&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_15&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (15):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
In der 7. Wahlperiode brachte die Bundesregierung keinen eigenen Gesetzentwurf ein. Statt dessen wurden vier Gesetzentwürfe aus der Mitte des Bundestages vorgelegt. Der Entwurf der Abgeordneten Dr. Müller-Emmert und Genossen hatte eine Indikationenregelung zum Inhalt und sah zusätzlich vor, daß die Schwangere stets straffrei bleiben sollte (BTDrucks. 7/443). Der Entwurf der Fraktionen der SPD, FDP (BTDrucks. 7/375) schlug dagegen eine Fristenregelung vor. In einem Entwurf der CDU/CSU-Fraktion war eine engere Indikationenregelung vorgesehen (medizinische - die eugenische einschließend - und ehtische Indikation; Absehen von Strafe bei Unzumutbarkeit - BTDrucks. 7/554 -). Ein von den Abgeordneten Dr. Heck und Genossen eingebrachter Entwurf wollte die Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs im wesentlichen auf den Fall einer - weitgefaßten - medizinischen Indikation begrenzen (BTDrucks. 7/561).
&lt;p&gt;Alle vier Entwürfe wurden an den Sonderausschuß für die Strafrechtsreform zur gemeinsamen Beratung überwiesen. Keiner dieser Entwürfe erhielt jedoch hier die erforderliche Mehrheit (vgl. BTDrucks. 7/1982 S. 4). Der Ausschuß sah sich deshalb nicht in der Lage, dem Plenum &quot;bestimmte Beschlüsse zu empfehlen&quot;, sondern legte alle vier Entwürfe in getrennten Berichten zur Entscheidung vor - vgl. die BTDrucks. 7/1982, 7/1981 (neu), 7/1983, 7/1984 (neu). Für die später vom Bundestag angenommene, von den Fraktionen der SPD, FDP vorgeschlagene Fristenregelung waren nach dem Bericht des Sonderausschusses - BTDrucks. 7/1981 (neu) S. 9/10 - insbesondere folgende Erwägungen maßgeblich&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Im Bereich des Strafrechts schlagen die Befürworter dieses Entwurfs für die ersten drei Schwangerschaftsmonate vor, die Strafandrohung im Interesse einer Verbesserung der Beratungssituation zurückzunehmen. Das heißt, strafrechtlich gesichert ist nur noch die Pflicht, sich einer umfassenden Beratung zu unterziehen und den Eingriff von einem Arzt vornehmen zu lassen. Das heißt weiter, daß in den ersten drei Monaten der Schutz des werdenden Lebens nicht mehr von der durchgängigen Strafdrohung, sondern von einem Beratungssystem gewährleistet wird, dessen Benutzung durch eine&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_16&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_16&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_16&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (16):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Strafdrohung verlangt wird. Die Befürworter der Fristenregelung gehen davon aus, daß die Strafdrohung erst nach dem dritten Monat wirklich &#039;greift&#039;. Es hat sich gezeigt, daß ein durchgängiges strafrechtliches Verbot nicht geeignet ist, den Schutz des ungeborenen Lebens zu gewährleisten. Eine schwangere Frau, die ihre Schwangerschaft abbrechen lassen will, wird dies in aller Regel tun ohne Rücksicht auf das Strafgesetz, sie wird in jedem Fall einen Weg finden, einen Abbruch zu erreichen. Die Ursachen der Wirkungslosigkeit der Strafvorschrift wurden u.a. von Sachverständigen in der Öffentlichen Anhörung überzeugend damit erklärt, daß die Entscheidung zum Schwangerschaftsabbruch in aller Regel einer schwerwiegenden Konfliktsituation der Schwangeren entspringt und in den Tiefen der Persönlichkeit getroffen wird, die eine Strafdrohung nicht zu erreichen vermag (Rolinski AP VI S. 2219, 2225; Schulte AP VI S. 2200; Brocher AP VI S. 2209) ... . Die Fristenregelung gibt nicht den Gedanken von der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des ungeborenen Lebens auf. Die Befürworter dieses Entwurfs sind nur der Auffassung, daß das Strafrecht in seiner geltenden Form nicht das geeignete Mittel ist ... . Bei einem Schwangerschaftsabbruch müssen (und können) Beratung und Hilfe einsetzen, bevor die schwangere Frau den entscheidenden Schritt getan hat. Solange jedoch die Frau irgendwelche strafrechtlichen Sanktionen befürchten muß, wird sie kaum Beratung und Hilfe in Anspruch nehmen. Eine Frau, die, aus welchen Gründen auch immer, einen Schwangerschaftsabbruch will, wird vielmehr den Eingriff entweder selbst vornehmen oder einen Arzt oder eine andere Person suchen, von der sie weiß, daß diese den Eingriff vornimmt, ohne viel zu fragen ... . Solange eine Strafvorschrift besteht, sind diese Frauen für eine Beratung und Hilfe schwerlich erreichbar, weil sie sich meist nur an solche Personen um &#039;Hilfe&#039; wenden, von denen sie sicher sind, daß sie sie dem gewünschten Schwangerschaftsabbruch näher bringen. Sie kommen meist gar nicht in den Bereich irgendeiner Person, die ihnen echte Hilfe bieten könnte und wollte.&quot;
&lt;p&gt;Bei der Abstimmung in der zweiten Beratung des Deutschen Bundestages erhielt keiner der Entwürfe die als erforderlich vereinbarte Mehrheit der Stimmen. Daraufhin wurden die beiden Fraktionsentwürfe, welche die höchsten Stimmenzahlen erhalten hatten, zur Entscheidung gestellt. 245 Abgeordnete stimmten für den Entwurf der SPD, FDP-Fraktionen, 219 Abgeordnete für&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_17&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_17&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_17&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (17):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
den Antrag der CDU/CSU-Fraktion (vgl. im einzelnen Deutscher Bundestag, 7. Wp., 95. Sitzung, StenBer. S. 6443).
&lt;p&gt;Bei der namentlichen Schlußabstimmung über den Entwurf der Fraktionen der SPD, FDP in der dritten Beratung stimmten von 489 voll stimmberechtigten Abgeordneten 247 mit Ja, 233 mit Nein, 9 enthielten sich der Stimme (Deutscher Bundestag, 7. Wp., 96. Sitzung, StenBer. S. 6503).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesrat bezeichnete den Gesetzesbeschluß als zustimmungsbedürftig, versagte ihm nach erfolgloser Anrufung des Vermittlungsausschusses die Zustimmung und legte vorsorglich Einspruch gemäß Art. 77 Abs. 3 GG ein (Bundesrat, 406. Sitzung vom 31. Mai 1974, StenBer. S. 214). Diesen Einspruch wies der Bundestag, der das Gesetz nicht als zustimmungsbedürftig ansah, am 5.Juni 1974 mit 260 gegen 218 Stimmen bei 4 Enthaltungen zurück (Deutscher Bundestag, 7. Wp., 104. Sitzung, StenBer. S. 6947).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;7. Zur Unterstützung der strafrechtlichen Reform durch sozialpolitische Maßnahmen beschloß der Deutsche Bundestag am 21. März 1974 auf einen Initiativantrag der Fraktionen der SPD, FDP (BTDrucks. 7/376) das Gesetz über ergänzende Maßnahmen zum Fünften Strafrechtsreformgesetz (Strafrechtsreform-Ergänzungsgesetz - StREG). Darin sind u.a. Ansprüche auf ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung sowie auf ärztliche Hilfe bei straffreiem Schwangerschaftsabbruch als Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der Sozialhilfe vorgesehen (vgl. BTDrucks. 7/1753 und Deutscher Bundestag, 7. Wp., 88. Sitzung, StenBer. S. 5769).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diesem Gesetzbeschluß verweigerte der Bundesrat nach erfolgloser Anrufung des Vermittlungsausschusses seine Zustimmung (Bundesrat, 410. Sitzung vom 12. Juli 1974, StenBer. S. 324). Daraufhin rief die Bundesregierung ihrerseits den Vermittlungsausschuß an. Dieser hat bisher noch keine Entschließung getroffen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;8. Am 21. Juni 1974 ordnete das Bundesverfassungsgericht auf Antrag der Regierung des Landes Baden-Württemberg im Wege der einstweiligen Anordnung u.a. an, daß § 218a Strafgesetzbuch&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_18&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_18&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_18&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (18):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts (5. StrRG) einstweilen nicht in Kraft tritt, jedoch der medizinisch, eugenisch oder der ethisch indizierte Schwangerschaftsabbruch innerhalb der ersten zwölf Wochen seit der Empfängnis straffrei bleibt (BVerfGE 37, 324; BGBl. 1974 I S. 1309). Die einstweilige Anordnung wurde bis zur Verkündung dieses Urteils verlängert.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;193 Mitglieder des Deutschen Bundestages sowie die Landesregierungen von Baden-Württemberg, Bayern, Rheinland-Pfalz, des Saarlandes und von Schleswig-Holstein haben gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6 BVerfGG den Antrag auf verfassungsrechtliche Überprüfung des § 218a StGB in der Fassung des Fünften Strafrechtsreformgesetzes gestellt. Sie halten die Vorschrift für unvereinbar mit dem Grundgesetz, weil die darin enthaltene Freigabe des Schwangerschaftsabbruchs während der ersten zwölf Wochen nach der Empfängnis (Fristenregelung) vor allem gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und außerdem gegen die Art. 3 sowie 6 Abs. 1, 2 und 4 GG sowie gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoße. Die antragstellenden Landesregierungen sind ferner der Meinung, für das Fünfte Strafrechtsreformgesetz sei die Zustimmung des Bundesrates erforderlich gewesen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zur Begründung sind im wesentlichen vorgetragen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Gesetz enthalte in Art. 6 und 7 Änderungen der Strafprozeßordnung und des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch, also von Gesetzen, die ihrerseits mit Zustimmung des Bundesrates ergangen seien. Dies allein begründe bereits die Zustimmungsbedürftigkeit. Die gegenteilige Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 37, 363) möge nochmals überprüft werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Abgesehen davon enthalte aber das Fünfte Strafrechtsreformgesetz selbst Vorschriften, welche die Zustimmungsbedürftigkeit gemäß Art. 84 Abs. 1 GG auslösten; denn in § 218c Abs. 1 Nr. 1&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_19&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_19&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_19&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (19):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
StGB sei die Einschaltung einer &quot;ermächtigten Beratungsstelle&quot; und in § 219 Abs. 1 StGB die Bestätigung der Indikation durch eine &quot;zuständige Stelle&quot; vorgesehen. Ferner sei auch nach der erwähnten Entscheidung (a.a.O., S. 383) ein Änderungsgesetz dann zustimmungsbedürftig, wenn es sich zwar auf die Regelung materiell-rechtlicher Fragen beschränke, in diesem Bereich jedoch Neuerungen in Kraft setze, die den nicht ausdrücklich geänderten Vorschriften über das Verwaltungsverfahren eine wesentlich andere Bedeutung und Tragweite verliehen. Das müsse zwangsläufig auch dann zur Zustimmungsbedürftigkeit eines Änderungsgesetzes führen, wenn das Ursprungsgesetz zwar noch keine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren enthalte, das Änderungsgesetz aber durch die Ausgestaltung seiner materiell-rechtlichen Regelungen den notwendigen Vorschriften über das Verwaltungsverfahren derart vorgreife, daß die Länder in entscheidenden Punkten festgelegt würden. Dies sei hier der Fall; denn den Ländern werde bei der Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens nur noch ein geringer Spielraum belassen.
&lt;p&gt;Schließlich müßten dieses Gesetz und das Strafrechtsreform-Ergänzungsgesetz rechtlich als eine Einheit angesehen werden, weil diese Gesetze der Sache nach unlöslich zusammengehörten. Ziel des Reformvorhabens sei eine &quot;Fristenregelung mit Beratung&quot;; die Beratung ihrerseits werde aber für alle im Mittelpunkt der Reform stehenden Fälle durch das Strafrechtsreform-Ergänzungsgesetz erst ermöglicht. Beide Gesetze stellten eine einheitliche politische Entscheidung dar. Es sei deshalb sachwidrig, wenn die Aufhebung der Strafandrohung und die Vorschriften über die Ermöglichung der Beratung in zwei verschiedenen Gesetzesvorlagen untergebracht worden seien. Offenbar sei dies deshalb geschehen, um die Zustimmung des Bundesrates zu umgehen; denn das Strafrechtsreform-Ergänzungsgesetz bedürfe zweifellos der Zustimmung des Bundesrates. Der Bundestag habe damit sein ihm prinzipiell zustehendes Ermessen, den zu regelnden Rechtsstoff auf mehrere Gesetze zu verteilen, überschritten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG als das funda&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_20&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_20&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_20&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (20):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
mentalste und ursprünglichste Menschenrecht schütze in umfassender Weise auch das ungeborene Leben. Diese Rechtsauffassung stimme mit der Entstehungsgeschichte und der herrschenden Meinung überein, stehe in der Tradition deutscher Rechtskultur und könne sich auf den Wortlaut der Verfassung stützen. Vor allem aber werde nur diese Rechtsansicht der erkennbaren Funktion der Verfassungsnorm gerecht.
&lt;p&gt;Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG enthalte nicht nur ein Abwehrrecht gegen unmittelbare staatliche Eingriffe, sondern bilde zugleich die Grundlage für einen positiven Schutzanspruch gegenüber dem Staat. Die Schutzpflicht könne der Grundwertentscheidung der Verfassung für das werdende Leben entnommen werden, deren spezifische Funktion es sei, die in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zum Ausdruck kommende Wertung auch für das Verhältnis zu Dritten fruchtbar werden zu lassen. Diese Verpflichtung ergebe sich aber auch unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Schutz entspreche verfassungsrechtlichen Anforderungen nur dann, wenn er prinzipiell umfassend ausgestaltet sei. Dies beruhe nicht nur auf dem besonders hohen Rang der Rechtsgüter des Art. 2 Abs. 2 GG und auf der Tatsache, daß jedes einzelne Leben den Schutz des Grundrechts genieße, vielmehr sei entscheidend, daß Verletzungen speziell des Grundrechts auf (biologisches) Leben zur totalen Vernichtung der Basis menschlicher Existenz führten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Allerdings dürfe der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Schutzes für das werdende Leben etwaige kollidierende Rechtssphären Dritter, insbesondere der Mutter, berücksichtigen, soweit diese Drittinteressen ihrerseits von der Verfassung getragen würden. Auf der Hand liege dies im Falle einer Gefährdung des Lebens der Schwangeren. Aber auch bei andersartigen schwerwiegenden Gefahren für die Frau könne der Gesetzgeber zu dem Ergebnis gelangen, daß ihr die unfreiwillige Austragung der Leibesfrucht nicht zugemutet werden könne. Das besage nicht, daß das werdende Leben als Rechtsgut geringer geachtet werde als etwa die Gesundheit oder sonstige Rechtsgüter der Frau. Wohl&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_21&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_21&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_21&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (21):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
aber stoße die vollständige Verwirklichung des Schutzes des werdenden Lebens an die Grenzen des rechtlich Durchsetzbaren. Dem Gesetzgeber sei deshalb die Befugnis zuzusprechen, einzelne (Indikations-) Tatbestände näher zu konkretisieren. Damit sei ausreichend Raum gegeben, um einem etwaigen Wandel der gesellschaftlichen Wertvorstellungen in den Bahnen der Verfassung Rechnung zu tragen. Dieser Gesichtspunkt müsse aber dort versagen, wo keinerlei relevante Rechtspositionen der Mutter tangiert seien, wo der Schwangerschaftsabbruch aus Gleichgültigkeit oder reiner Bequemlichkeit erfolge.
&lt;p&gt;Die Pflicht des Staates, das ungeborene Leben zu schützen, gewinne dann einen besonderen Akzent, wenn es darum gehe, einen seit 100 Jahren bestehenden strafrechtlichen Schutz zu beseitigen. Dann bedürfe es einer besonders strengen Prüfung, ob die Schutzbeseitigung sich nicht mit der grundgesetzlichen Wertentscheidung für das Leben in Widerspruch setze.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit der Fristenlösung verstoße der Staat in mehrfacher Hinsicht gegen die ihm obliegende Schutzverpflichtung:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Der Gesetzgeber verletze seine Pflicht schon dadurch, daß er die Vernichtung ungeborenen Lebens innerhalb der ersten zwölf Schwangerschaftswochen rechtlich erlaube, sofern sie nur von einem Arzt mit Einwilligung der Schwangeren vorgenommen werde. Anders als im Sinne rechtlicher Billigung könne die strafrechtliche Freigabe des Schwangerschaftsabbruchs nicht gedeutet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Ferner entziehe der Gesetzgeber durch die Aufhebung der Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs in den ersten zwölf Wochen dem werdenden Leben für die Zukunft die sozialethische Wertschätzung in der Bevölkerung. Es entspreche gesicherter rechtssoziologischer Erkenntnis, daß strafrechtliche Normen normbildende Kraft für das sozialethische Urteil der Bürger besäßen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Aber selbst wenn man unterstelle, daß der Staat den Schwangerschaftsabbruch weiterhin diskriminiere, verletze er seine verfassungsrechtliche Schutzpflicht schon dadurch, daß er die bisherige Strafandrohung für die ersten zwölf Schwangerschafts&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_22&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_22&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_22&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (22):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wochen ausnahmslos aufhebe. Sozialfürsorgerische Maßnahmen allein könnten nicht verhindern, daß abtreibungswillige Schwangere ihre Absicht realisierten. Denn wenn sie das Hilfsangebot nicht anzunehmen gewillt seien, so könne auf diesem Wege der Schutz des werdenden Lebens nicht gewährleistet werden. Der Wegfall der Strafsanktion hinterlasse daher eine relevante Schutzlücke. Hinzu komme, daß die als einzige Hilfsmaßnahme vorgeschriebene Beratung, so wie sie im Gesetz geregelt sei, sich in der Praxis als wirkungslos erweisen werde. Wenn die Schwangere wisse, daß die Entscheidung letztlich von ihr allein abhänge, werde sie wenig Neigung verspüren, sich diese Entscheidung durch Ermahnungen des Beraters erschweren zu lassen. Aber auch die Berater seien in einer widersprüchlichen Situation: Erkläre eine Schwangere, sie sei zur Abtreibung entschlossen, so stünden sie vor der Alternative, entweder nur formularmäßig Abtreibungserlaubnisse auszuschreiben oder der Schwangeren gegen ihren Willen Gewissensskrupel aufzuzwingen, die ihr das spätere Leben nur noch mehr belasten würden. Im übrigen seien auch die Ärzte, die die Hauptlast der medizinischen Beratung zu tragen hätten, damit überfordert.
&lt;p&gt;Zwar habe der Gesetzgeber bei der Abwägung, ob eine Strafsanktion eher schädlich als nützlich sei, einen gewissen Spielraum. Dieser werde aber durch das beherrschende rechtsstaatliche Prinzip der Erforderlichkeit (Übermaßverbot) eng begrenzt. Folge man der inzwischen herrschend gewordenen Lehre von der praktischen Konkordanz und des nach beiden Seiten hin schonendsten Ausgleichs, so müßten kollidierende Rechtsgüter einander so zugeordnet werden, daß jedes von ihnen Wirklichkeit gewinne. Es laufe auf die totale Verkehrung dieser Grundsätze hinaus, wenn einem der kollidierenden Güter generell der absolute Vorrang zugesprochen werde. Hierauf aber basiere die Fristenlösung, die der Selbstbestimmungsmacht der Frau, die in Wahrheit insoweit eine Fremdbestimmungsmacht sei, den ausschließlichen Vorrang einräume. Hinzu komme, daß hier einzelne Leben gegen andere einzelne Leben (oder Gesundheitsgüter) abgewogen werden soll&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_23&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_23&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_23&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (23):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ten. Dabei gehe es um eine Art abstrakter staatlicher Abzählung und Aufrechnung von Leben gegen Leben. Dadurch werde aber der beherrschende und primäre individualrechtliche Gehalt des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Frage gestellt; es gebe kein anderes Grundrecht, das unmittelbarer auf den Schutz des Einzelnen als solchen abziele.
&lt;p&gt;Im übrigen könne man eine solche Abwägung nur mit der Annahme zu legitimieren versuchen, daß die Zahl der geretteten Leben erwartungsgemäß die der preisgegebenen deutlich übersteige. Indes stehe das Gegenteil fest. Während der parlamentarischen Beratungen habe der Regierungsvertreter aufgrund umfangreicher Untersuchungen und Vergleiche erklärt, selbst bei niedriger Schätzung sei mit einer Steigerung der Gesamtzahl legaler und illegaler Aborte um 40% zu rechnen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Schließlich sei auch zu beachten, daß die Fristenregelung gerade der bedrängten Frau jede Möglichkeit nehme, einen auf Abtreibung gerichteten Druck des Erzeugers oder sonstiger Beteiligter dadurch zu mildern, daß sie auf das Unrecht, die Strafbarkeit, das Risiko des ihr angesonnenen Verhaltens hinweise. Daran könne keine Beratung etwas ändern, am allerwenigsten eine solche, die wirkliche Gegendruck-Mittel nicht einsetzen dürfe. So sei es gerade die Fristenlösung, die die Schwangere in die Isolation treibe und sie unsachlichen Pressionen ausliefere. Sie sei die in Wahrheit unsoziale Regelung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die Freigabe des Schwangerschaftsabbruchs in den ersten zwölf Wochen verstoße auch gegen Art. 3 GG; denn unter keinem sachlichen Gesichtspunkt lasse sich eine Fristenregelung, innerhalb derer kein Rechtsschutz für das werdende Leben bestehe, rechtfertigen. Ferner verletze die Fristenregelung Art. 6 Abs. 1 und Abs. 4 GG sowie das Rechtsstaatsprinzip.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Von den Verfassungsorganen, denen gemäß § 77 BVerfGG Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, haben der Bundestag und die Bundesregierung Stellung genommen. Die Regierung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_24&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_24&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_24&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (24):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
des Landes Nordrhein-Westfalen hat erklärt, daß sie sich der Stellungnahme der Bundesregierung anschließe.
&lt;p&gt;1. Der Bundesminister der Justiz, der sich namens der Bundesregierung geäußert hat, hält die Anträge für unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juni 1974 (BVerfGE 37, 363) habe das Fünfte Strafrechtsreformgesetz nicht der Zustimmung des Bundesrates bedurft. Es enthalte weder neue Vorschriften, welche die Zustimmungsbedürftigkeit begründeten, noch ändere es Regelungen, die der Zustimmungsbedürftigkeit unterlegen hätten. Der Gesetzgeber sei nicht gehindert gewesen, das Fünfte Strafrechtsreformgesetz und das Strafrechtsreform-Ergänzungsgesetz getrennt zu beraten und zu verabschieden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die im Fünften Strafrechtsreformgesetz vorgesehene Fristenregelung sei mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bundesregierung sei stets davon ausgegangen, daß das ungeborene Leben in den Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG einbezogen sei. Auch in den ausführlichen Beratungen im Bundestag und Bundesrat seien der Verfassungsrang und die Verpflichtung zum Schutz des ungeborenen Lebens außer Streit gewesen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ungeachtet der Verpflichtung zu einem angemessenen und wirksamen Schutz des ungeborenen Lebens verlange Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG jedoch keinen Schutz des werdenden Lebens, der dem des geborenen gleichartig sei. Der Gesetzgeber müsse sich deshalb nicht für einen durchgängigen strafrechtlichen Schutz des ungeborenen Lebens entscheiden, sofern der Schutz auf andere Weise den Anforderungen der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des ungeborenen Lebens entspreche.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Auffassung werde zunächst durch die Entstehungsgeschichte des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG bestätigt. Aus ihr ergebe sich eindeutig, daß nicht von einem durchgehenden Pönalisierungszwang zum Schutz des ungeborenen Lebens ausgegangen werden müsse.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gleichartigkeit des Schutzes sei allerdings erforderlich, soweit staatliche Angriffe abzuwenden seien. Es gehe jedoch weder&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_25&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_25&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_25&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (25):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
darum noch um die Abwehr von Angriffen Dritter; denn das Verhältnis der Leibesfrucht zur Mutter sei von besonderer Art. Die Leibesfrucht sei mit Leib und Leben der Mutter in denkbar engster Weise verbunden, auch wenn sie als selbständiges Rechtsgut anerkannt werde. Den Schutz habe bereits die Natur in die unmittelbare Obhut der Mutter gelegt. Die Möglichkeiten der Rechtsordnung, das ungeborene Leben auch gegenüber der Mutter zu schützen, seien von der Sache her begrenzt. Strafrechtliche Sanktionen hätten nach den bisherigen Erfahrungen nur in beschränktem Maße Schwangere zum Austragen einer Leibesfrucht bewegen können, wenn bei ihnen dazu die Bereitschaft nicht vorhanden sei. Die Schutzpflicht könne deshalb für den Staat nicht eine durchgehende Strafpflicht begründen. Mit der Zurücknahme der Strafdrohung gegenüber einem Abbruch der Schwangerschaft in den ersten Schwangerschaftswochen verleihe der Staat der Mutter kein Recht zum Eingriff. Der Gesetzgeber begrenze lediglich die Strafdrohung im Hinblick darauf, daß andere Schutzvorkehrungen als geeigneter und wirksamer angesehen würden oder um schutzwürdigen Belangen der Schwangeren Rechnung zu tragen.
&lt;p&gt;Verfassungsrechtlich könne von einer generellen Strafpflicht des Staates auch deshalb nicht ausgegangen werden, weil der Gesetzgeber gehalten sei, entgegenstehende Grundrechte der Schwangeren selbst und verfassungsrechtliche Wertentscheidungen zu berücksichtigen. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wirke zugunsten schwangerer Frauen als ein auch ihnen zustehendes Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Dem Schutz des Lebens und der Gesundheit Schwangerer komme im Hinblick auf die große Zahl der nicht von Ärzten vorgenommenen Schwangerschaftsabbrüche ein beachtliches Gewicht zu. Das Kurpfuschertum sei zwar im Vergleich zu früheren Zeiten zurückgegangen, begründe aber immer noch für das Leben und die Gesundheit schwangerer Frauen eine erhebliche Gefahr. Auch bei rechtswidrigen Schwangerschaftsabbrüchen durch Ärzte sei in kritischen Fällen die erforderliche Not- sowie die Nachversorgung nicht unbedingt gewährleistet. Außerdem sei die Selbstverantwortung schwangerer Frauen zu&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_26&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_26&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_26&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (26):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
beachten. Die Wertentscheidung zugunsten der Selbstverantwortung des Menschen habe hier insofern eine entscheidende verfassungsrechtliche Bedeutung, als der Gesetzgeber sie gerade bei der Regelung eines Lebensbereichs, der in starkem Maße von der natürlichen Verantwortung der Frau für ihre Leibesfrucht geprägt sei, mit zugrunde legen müsse. Der Gesetzgeber habe angesichts der sich gegenseitig beeinflussenden und begrenzenden Wertentscheidungen und Grundrechte die Aufgabe, alle Rechtspositionen zu berücksichtigen und zum Ausgleich zu bringen.
&lt;p&gt;Beim Erlaß von Strafrechtsnormen sei überdies zu beachten, daß dem Strafrecht aus dem Gebot des sinn- und maßvollen Strafens Grenzen gesetzt seien. Nicht überall dort, wo verfassungsrechtliche Wertentscheidungen vorlägen, sei ihre Sicherung durch Strafsanktionen geboten. Eine durchgehende Parallelität von verfassungsrechtlicher und strafrechtlicher Wertordnung lasse sich nicht herstellen; beide Bereiche seien nicht identisch.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG könne hiernach grundsätzlich kein weitergehender Auftrag für die Ausgestaltung der allgemeinen Rechtsordnung entnommen werden, als der, einen dem ungeborenen Leben angemessenen und wirksamen Schutz zu gewährleisten. Der Gesetzgeber habe die von einer verfassungsrechtlichen Grundentscheidung ausgehenden Richtlinien und Impulse zu beachten. Im übrigen sei er jedoch in der Ausgestaltung dieser Maßnahmen frei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Die Fristenregelung des Fünften Strafrechtsreformgesetzes genüge in Inhalt und Ausgestaltung den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Die Beratung schwangerer Frauen während der ersten zwölf Schwangerschaftswochen, das Kernstück der Fristenregelung, gewährleiste auch ohne Strafdrohung den erforderlichen Schutz des ungeborenen Lebens.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Gesetzgeber sei dabei davon ausgegangen, daß die Entscheidung zum Schwangerschaftsabbruch in aller Regel einer schwerwiegenden Konfliktsituation der Schwangeren entspringe und in den Tiefen der Persönlichkeit getroffen werde. Eine Strafvorschrift vermöge deshalb zum Schwangerschaftsabbruch geneigte&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_27&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_27&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_27&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (27):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
oder bereite Frauen regelmäßig nicht zu erreichen. Andererseits liege, wenn eine Frau trotz des Risikos für ihre eigene Gesundheit oder gar das eigene Leben einen Schwangerschaftsabbruch erwäge, eine Situation vor, die Beratung und Hilfestellung erfordere. Beides erscheine auch nicht als aussichtslos, da viele dieser Frauen noch in ihrem Entschluß schwankten und keineswegs von vornherein auf den Schwangerschaftsabbruch fixiert seien. Solche Frauen könnten durch eine eingehende Beratung zu einer positiven Einstellung zur Schwangerschaft gebracht werden. Eine durchgehende Strafandrohung auch für die erste Zeit der Schwangerschaft, wie sie bei Indikationsregelungen vorgesehen sei, schwäche die Effektivität von Beratungs- und Hilfsangeboten entscheidend. Da eine Indikationsregelung zwangsläufig irgendeine Form eines Begutachtungssystems voraussetze, unterwerfe sie die Schwangere dem Zwang, sich dieser Begutachtung zu unterziehen. Dies sei aber einer offenen Beteiligung der Schwangeren an der Beratung abträglich und führe bei abtreibungsbereiten und -geneigten Frauen häufig dazu, daß der Weg zur Beratung und zur Gutachterstelle von vornherein vermieden werde.
&lt;p&gt;Im übrigen ließen die im Zusammenhang mit der Reform des § 218 StGB angestellten Prognosen keine verfassungsrechtlichen Schlußfolgerungen zu. Sie müßten auf unbekannte Größen zurückgreifen und erlaubten deshalb keine zuverlässigen Rückschlüsse. Die Prognosefehler kumulierten sich überdies, wenn die dem Fünften Strafrechtsreformgesetz zugrunde liegende Regelung als Entkriminalisierung erklärt und mit der Rechtslage in Ländern verglichen werde, in denen diese tatsächlich so verstanden werden müsse. Der Zweck dieses Gesetzes sei nicht die Entkriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs, sondern die Gewährleistung eines angemessenen und wirksamen Schutzes des ungeborenen Lebens, auch wenn anstelle einer durchgehenden Bestrafung des Schwangerschaftsabbruchs eine verbundene Regelung vorgesehen sei, die für die ersten zwölf Schwangerschaftswochen der Beratung als vorbeugender Maßnahme eine größere Eignung als der Strafandrohung beimesse.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_28&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_28&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_28&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (28):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Der Gesetzgeber habe die Beratung wirksam gestaltet. Neben einer Beratung, bei der ärztliche Gesichtspunkte im Vordergrund stünden, stehe die Unterrichtung über die zur Verfügung stehenden öffentlichen und privaten Hilfen für Schwangere, Mütter und Kinder sowie insbesondere über solche Hilfen, die die Fortsetzung der Schwangerschaft und die Lage von Mutter und Kind erleichtern. Unzweideutig sei, daß die Beratung auf Fortsetzung der Schwangerschaft ausgerichtet sein müsse. Der Gesetzgeber habe die Beratung durch eine Strafandrohung abgesichert. Durch das Strafrechtsreform-Ergänzungsgesetz werde sichergestellt, daß der Weg zum Arzt oder zur Beratungsstelle nicht aus Kostengründen erschwert werde. Die Befürchtung, die Fristenregelung führe zu einem &quot;Dammbruch&quot; im Rechtsbewußtsein unseres Volkes, sei bereits in der wissenschaftlichen Literatur überzeugend widerlegt.
&lt;p&gt;d) Die bedingte Rücknahme der Strafdrohung für den Schwangerschaftsabbruch in den ersten zwölf Schwangerschaftswochen verstoße auch nicht gegen Art. 3 GG. Die unterschiedlichen Schutzvorkehrungen beruhten nicht auf einer verschiedenen Bewertung der Leibesfrucht nach ihrem Alter, sondern seien Teil einer einheitlichen Regelung, die nicht nur insgesamt, sondern auch in ihren Teilen auf einen gleichwertigen Schutz der Leibesfrucht ausgerichtet sei und diesen Schutz in einer dem jeweiligen Entwicklungsstadium angemessenen und wirksamen Weise ausgestalte. Auch Art. 6 Abs. 1 und 4 GG sowie das Rechtsstaatsprinzip seien nicht verletzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Für den Deutschen Bundestag hat der Bundestagsabgeordnete Rechtsanwalt Professor Dr. Ehmke eine Stellungnahme abgegeben. Er ist ebenfalls der Auffassung, die Fristenregelung des Fünften Strafrechtsreformgesetzes sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Er verneint die Zustimmungsbedürftigkeit dieses Gesetzes aus den gleichen Gründen wie die Bundesregierung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weiter führt er aus:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Gesetz enthalte keine &quot;perfekte&quot;, aber eine sinnvolle Lösung des seit Jahrzehnten diskutierten Reformproblems. Die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_29&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_29&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_29&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (29):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
hohen Dunkelziffern, die geringe Zahl der - nur auf leichte Strafen lautenden - Verurteilungen, die sich negativ auf die soziale Geltungskraft des § 218 StGB ausgewirkt habe, die Benachteiligung der Frauen aus sozial schwächeren Schichten, die sich Kurpfuschern hätten anvertrauen müssen, sowie die Folgekriminalität hätten dringend eine Reform des § 218 StGB verlangt. Gesundheitspolitisch wie gesellschaftspolitisch sei die Fristenlösung vorzuziehen; sie werde insbesondere mit hoher Wahrscheinlichkeit die Zahl der illegalen Schwangerschaftsabbrüche und die mit ihnen verbundenen gesundheitlichen Gefahren für die Mütter vermindern und im übrigen auch die Folgekriminalität eindämmen können. Im Gegensatz zu einer Indikationslösung schließe die Fristenlösung sowohl regionale wie individuelle Ungleichheit und damit Ungerechtigkeit bei der Anwendung der Indikationstatbestände als auch die soziale Ungleichheit hinsichtlich der Ausweichmöglichkeiten ins Ausland aus. Sie beseitige die Angst der Frauen vor dem Abgewiesenwerden, die sie wieder in die Illegalität treibe, und eröffne damit einer ohne Zeitdruck erfolgenden Beratung und selbstverantwortlichen Überlegung der Mutter überhaupt erst eine Chance. Es verspreche mehr Erfolg, die Einsicht und die Selbstverantwortung der Frauen zu stärken, als auf ihre Angst vor der Strafdrohung zu bauen.
&lt;p&gt;Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Fristenlösung lasse sich nicht allein aus dem Wortlaut des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift beantworten. Aus den Verhandlungen des Parlamentarischen Rates ergebe sich nur, daß er eine Reform der Strafvorschriften über den Schwangerschaftsabbruch bewußt nicht habe präjudizieren wollen und deshalb die Frage, ob und wieweit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG auch ungeborenes Leben schütze, nicht ausdrücklich entschieden habe. Daher sei auf anderem Wege über die Auslegung des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG Klarheit zu gewinnen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verwendung des Wortes &quot;jeder&quot; spreche gegen die Annahme eines Grundrechts des ungeborenen Lebens, da sowohl in der Umgangs- wie auch in der Rechtssprache mit &quot;jeder&quot; eindeutig&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_30&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_30&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_30&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (30):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
eine menschliche Person bezeichnet werde. Auch im Rechtssinne beginne das Person- und Menschsein erst mit der Geburt.
&lt;p&gt;Damit sei allerdings noch nicht entschieden, ob und inwieweit ungeborenes Leben ein durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschütztes Rechtsgut darstelle. In Übereinstimmung mit der in der Lehre überwiegend und im Deutschen Bundestag einhellig vertretenen Meinung sei Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nach seinem Sinn und Zweck dahin auszulegen, daß er als Grundsatznorm der Verfassung auch das ungeborene Leben als Vorstufe des Menschenlebens schütze. Damit sei aber noch völlig offen, wann der Rechtsschutz beginne, welcher Art er zu sein habe und wie er gegenüber verschiedenen potentiellen Verletzern zu differenzieren sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Frage könne weder durch Rückgriff auf kirchliche Lehren oder religiöse Überzeugungen noch mit den Methoden der Naturwissenschaft beantwortet werden. Auch eine Berufung auf Art. 1 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 2 GG könne keine zusätzlichen Erkenntnisse bringen. Bei der Interpretation des Begriffs &quot;Mensch&quot; stellten sich die gleichen noch nicht beantworteten Auslegungsfragen. Art. 19 Abs. 2 GG bestimme nicht den Umfang eines Grundrechts, sondern seinen unverzichtbaren &quot;Kern&quot;; bevor diese Bestimmung herangezogen werden könne, müsse also zunächst geprüft werden, ob und inwieweit ungeborenes Leben durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG überhaupt geschützt werde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Frage des Strafrechtsschutzes ungeborenen Lebens verlange differenzierte Antworten, je nachdem gegen welchen potentiellen Täter er sich richte und in welchem Entwicklungsstadium sich das ungeborene Leben befinde. Auch die Rechtsgeschichte zeige, daß das ungeborene Leben - sowohl im weltlichen wie im kirchlichen Recht - immer anders, und zwar schwächer geschützt worden sei als das geborene Leben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach kirchlichem Recht sei bis zum Ende des 19. Jahrhunderts nur die Abtötung einer &quot;beseelten&quot; Leibesfrucht strafbar gewesen, wobei als Zeitpunkt der Beseelung in der Praxis der 80. Tag nach der Empfängnis angenommen worden sei. Das weltliche Recht sei zunächst nachhaltig von der kirchlichen Lehre und vom kirch&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_31&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_31&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_31&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (31):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lichen Recht beeinflußt worden; seit dem Aufkommen naturwissenschaftlichen Denkens habe es auf den Beginn der Kindesbewegungen (im Common Law: quickening) abgestellt, bis zu deren Einsetzen der Schwangerschaftsabbruch wesentlich milder bestraft worden sei. Aus bevölkerungspolitischen Gründen habe das Preußische Allgemeine Landrecht dann zwar den Schwangerschaftsabbruch schon von der Empfängnis an bestraft, die Strafdrohung aber nach der 30. Schwangerschaftswoche, also nach der Lebensfähigkeit des Kindes, abgestuft.
&lt;p&gt;Daß ungeborenes Leben strafrechtlich nicht wie ein Menschenleben zu bewerten sei, zeige sich auch darin, daß selbst die Gegner der Fristenlösung über die medizinische Indikation hinausgehende weitere Indikationstatbestände vorgeschlagen hätten. Von dem irrigen Ausgangspunkt her, ungeborenes Leben sei strafrechtlich ein dem Menschenleben gleichwertiges Rechtsgut, käme diese Strafrechtslehre bei der eugenischen und der ethischen Indikation in Bedrängnis. Letztlich gehe es entscheidend um die Wahrung mütterlicher Interessen, wobei man gleichzeitig bemüht sei, die des nasciturus soweit als möglich zu schützen. Man müsse deshalb die Frage von den Rechten der Mutter her betrachten und die Strafvorschrift des § 218 StGB dogmatisch richtig als ein Gesetz verstehen, daß zum Schutz des objektiven Rechtsguts ungeborenes Leben in Grundrechte der Mutter eingreife. Diese Bewertung des Schwangerschaftsabbruchs sei allgemein im Rechtsbewußtsein der freien Welt zu beobachten, wie ein rechtsvergleichender Blick auf das westliche Ausland zeige.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sehe man die Lage so, dann stärke die Fristenregelung die Grundrechte der Frau aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG. Das heiße zwar nicht, daß ihre individuelle Freiheit unbeschränkt sein könnte. Es sei jedoch für die Frage des Schwangerschaftsabbruchs zunächst von der Selbstverantwortung der Frau auszugehen, die allerdings nicht im Sinne eines &quot;Verfügungsrechts&quot; der Frau über die Leibesfrucht, die nicht Teil des Körpers der Frau sei, mißverstanden werden dürfe. Eine Strafvorschrift gegen den Schwangerschaftsabbruch verlange von der Frau nicht&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_32&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_32&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_32&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (32):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nur, wie von Dritten, eine bloße Unterlassung, sondern vielmehr das Aufsichnehmen von Gefahren für Leib und Leben, von körperlichen und psychischen Belastungen sowie der Pflichten, die sich später aus dem Muttersein und der Verantwortung für die Erziehung und Betreuung ihrer Kinder ergäben. Ferner garantiere Art. 6 Abs. 1 GG einen Bereich privater, familiärer Lebensgestaltung, der dem Eingriff des Staates grundsätzlich entzogen sei. Art. 6 Abs. 1 GG sei heute im Lichte des werdenden Menschenrechts auf Familienplanung zu interpretieren. Weiter ergebe sich aus Art. 6 Abs. 4 GG eine positive soziale Schutzpflicht des Staates. Schließlich seien in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG Leben und Gesundheit der Mutter im Gegensatz zum ungeborenen Leben nicht bloß als objektive Rechtsgüter, sondern als echte Grundrechte geschützt.
&lt;p&gt;Bei Abwägung aller Umstände könne Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, der als Grundsatznorm auch ungeborenes Leben schütze, nicht dahin ausgelegt werden, daß er die durchgehende Pönalisierung des Schwangerschaftsabbruchs vom Beginn des Lebens an vorschreibe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Gesetzgeber habe endlich den Weg eines positiven Schutzes ungeborenen Lebens betreten. Die vorgesehene Beratung solle der Frau einerseits zeigen, welche Hilfen sie bei Austragung der Schwangerschaft und für die Mutterschaft von der Gesellschaft erwarten könne, und solle ihr andererseits alle medizinischen Gesichtspunkte der Schwangerschaft wie des Schwangerschaftsabbruchs vor Augen führen. Das Strafrechtsreform-Ergänzungsgesetz solle die Beratung durch einen Beratungsanspruch absichern und im übrigen die soziale Sicherung für die werdende Mutter und damit für das werdende Leben verbessern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Prognosen über die zukünftige Wirkung eines Gesetzes seien naturgemäß mit erheblicher Unsicherheit belastet. Dies gelte insbesondere in einem Bereich, in dem man angesichts der ungewöhnlich hohen Dunkelziffer nur von geschätzten Zahlen ausgehen könne. Auch hier müsse der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellte Grundsatz gelten, daß eine gesetzliche Maßnahme nicht&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_33&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_33&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_33&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (33):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schon deshalb als verfassungswidrig angesehen werden dürfe, weil sie auf einer Fehlprognose beruhen könnte. Das Bundesverfassungsgericht habe vielmehr nur zu prüfen, ob die Annahmen des Gesetzgebers so verfehlt seien, daß sie als nicht sachgerecht und und unvertretbar bezeichnet werden müßten.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der mündlichen Verhandlung am 18. und 19. November haben sich zu den verfassungsrechtlichen Fragen geäußert:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Antragsteller der Justizminister des Landes Baden-Württemberg, Dr. Bender, der Minister für Familie, Gesundheit und Sozialordnung des Saarlandes, Frau Rita Waschbuesch, die Professoren Dr. Lerche, Dr. Ossenbühl und Dr. Rudolphi, Rechtsanwalt Erhard (MdB) sowie die Ministerialdirigenten Professor Dr. Odersky (Bayern) und Dr. Fischer (Rheinland-Pfalz), für den Deutschen Bundestag dessen Vizepräsidentin Frau Liselotte Funcke, Rechtsanwalt Professor Dr. Ehmke (MdB) und Professor Dr. Stratenwerth, für die Bundesregierung der Bundesminister der Justiz Dr. Vogel, die Professoren Dr. Baumann und Dr. Peter Schneider sowie Ministerialdirektor Bahlmann und Ministerialrat Harsdorf.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auf Anregung der Bundesregierung ist ferner Professor Dr.Dr. Jürgens als Auskunftsperson angehört worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Fünfte Strafrechtsreformgesetz bedurfte nicht der Zustimmung des Bundesrates.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Gesetz ändert zwar in den Artikeln 6 und 7 die Strafprozeßordnung und das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch, die ihrerseits mit Zustimmung des Bundesrates ergangen sind. Deswegen allein ist es aber noch nicht zustimmungsbedürftig (BVerfGE 37, 363). Das Gesetz ändert ferner keine gesetzlichen Bestimmungen, die ihrerseits zustimmungsbedürftig waren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Das Fünfte Strafrechtsreformgesetz enthält selbst keine gemäß Art. 84 Abs. 1 oder einer anderen Bestimmung des Grund&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_34&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_34&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_34&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (34):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gesetzes zustimmungsbedürftigen Vorschriften. Weder § 218c noch § 219 STgb n.F. regeln die Einrichtung von Behörden oder das Verwaltungsverfahren. Sie setzen vielmehr lediglich die materiell-rechtlich Voraussetzungen eines nicht strafbaren Schwangerschaftsabbruchs fest. Das gilt auch, soweit § 218c Abs. 1 Nr. 1 StGB verlangt, daß die Schwangere sich vor dem Abbruch an eine ermächtigte Beratungsstelle gewandt hat, und den Gegenstand der Beratung umschreibt. Die Errichtung und Einrichtung von Beratungsstellen sowie der Erlaß von Verwaltungsvorschriften für das von diesen Stellen zu praktizierende Verfahren bleiben in vollem Umfang den Ländern überlassen. Aus den gleichen Gründen löst § 219 StGB nicht das Zustimmungserfordernis des Bundesrates aus, wenn diese Vorschrift vor der Durchführung eines nach § 218b indizierten Schwangerschaftsabbruchs die Bestätigung der sachlichen Voraussetzungen durch &quot;eine zuständige Stelle&quot; fordert.
&lt;p&gt;3. Den antragstellenden Landesregierungen kann auch nicht gefolgt werden, soweit sie bei der Beurteilung der Zustimmungsbedürftigkeit an den in der Entscheidung vom 25. Juni 1974 aufgestellten Rechtsgrundsatz anknüpfen, wonach ein Änderungsgesetz dann der Zustimmung des Bundesrates bedarf, &quot;wenn durch die Änderung materiell- rechtlicher Normen die nicht ausdrücklich geänderten Vorschriften über das Verwaltungsverfahren bei sinnorientierter Auslegung ihrerseits eine wesentlich andere Bedeutung und Tragweite erfahren&quot; (BVerfGE 37, 363, 4. Leitsatz und [383]). Die tatsächlichen Voraussetzungen für eine unmittelbare Anwendung dieses Leitsatzes liegen hier unbestrittenermaßen nicht vor. Ob eine Fortentwicklung dieses Rechtsgrundsatzes in dem von der Landesregierung von Rheinland-Pfalz vorgetragenen Sinn überhaupt in Betracht kommen könnte, mag dahinstehen. Auch nach dieser Rechtsansicht ergäbe sich keine Zustimmungsbedürftigkeit des Fünften Strafrechtsreformgesetzes, da den Ländern nach den materiell-rechtlichen Vorschriften für die ihnen obliegenden Verwaltungsregelungen noch ein weiter Gestaltungsspielraum verbleibt.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_35&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_35&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_35&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (35):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
4. Schließlich kann auch aus dem engen Zusammenhang des Fünften Strafrechtsreformgesetzes mit dem Strafrechtsreform-Ergänzungsgesetz, das mit dem vom Bundestag beschlossenen Inhalt für zustimmungsbedürftig angesehen wird, kein Zustimmungserfordernis abgeleitet werden. Abgesehen davon, daß das Strafrechtsreform-Ergänzungsgesetz noch nicht zustande gekommen ist, ist der Gesetzgeber in Ausübung seiner gesetzgeberischen Freiheit grundsätzlich nicht gehindert, ein Gesetzesvorhaben in mehrere Einzelgesetze aufzuteilen. Das Bundesverfassungsgericht ist bisher von der Zulässigkeit solcher Aufspaltungen ausgegangen (vgl. BVerfGE 34, 9 [28]; 37, 363 [382]). In der Entscheidung BVerfGE 24, 184 (199 f.) - Apostille - hat es das Gericht offengelassen, ob der Aufspaltungsbefugnis verfassungsrechtliche Grenzen gezogen sind und wo diese Grenzen verlaufen. Hier sind solche Grenzen jedenfalls nicht überschritten.
&lt;p&gt;Das Fünfte Strafrechtsreformgesetz un das geplante Strafrechtsreform-Ergänzungsgesetz sind zwar aufeinander abgestimmt, sie müssen aber nicht notwendig zu einer gesetzestechnischen Einheit miteinander verbunden werden. Das erstgenannte Gesetz enthält im wesentlichen nur Straf- und Strafverfahrensrecht. Demgegenüber hat das Strafrechtsreform-Ergänzungsgesetz sozial- und arbeitsrechtliche Maßnahmen zum Inhalt. Die inhaltliche Unabhängigkeit des Strafrechtsreform-Ergänzungsgesetzes vom Fünften Strafrechtsreformgesetz ergibt sich augenfällig schon daraus, daß das Strafrechtsreform-Ergänzungsgesetz seinem Wortlaut nach auf alle für die Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs vorgeschlagenen Lösungen, nämlich die &quot;Fristenlösung&quot; und die drei &quot;Indikationslösungen&quot;, anwendbar wäre.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Frage der rechtlichen Behandlung des Schwangerschaftsabbruchs wird in der Öffentlichkeit seit Jahrzehnten unter mannigfachen Gesichtspunkten diskutiert. In der Tat wirft dieses Phänomen des Soziallebens vielfältige Probleme biologischer, insbesondere humangenetischer, anthropologischer, ferner medizinischer,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_36&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_36&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_36&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (36):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
psychologischer, sozialer, gesellschaftspolitischer und nicht zuletzt ethischer und moraltheologischer Art auf, die Grundfragen menschlicher Existenz berühren. Aufgabe des Gesetzgebers ist es, die aus diesen verschiedenen Sichtweisen entwickelten, unter sich vielseitig verschränkten Argumente zu würdigen, sie durch spezifisch rechtspolitische Überlegungen sowie durch die praktischen Erfahrungen des Rechtslebens zu ergänzen und auf dieser Grundlage die Entscheidung zu gewinnen, in welcher Weise die Rechtsordnung auf diesen sozialen Vorgang reagieren soll. Die nach außergewöhnlich umfangreichen Vorarbeiten im Fünften Strafrechtsreformgesetz getroffene gesetzliche Regelung kann vom Bundesverfassungsgericht allein unter dem Gesichtspunkt geprüft werden, ob sie mit dem Grundgesetz als dem höchsten in der Bundesrepublik geltenden Recht vereinbar ist. Gewicht und Ernst der verfassungsrechtlichen Fragestellung werden deutlich, wenn bedacht wird, daß es hier um den Schutz menschlichen Lebens geht, eines zentralen Wertes jeder rechtlichen Ordnung. Die Entscheidung über Maßstäbe und Grenzen der gesetzgeberischen Entscheidungsfreiheit erfordert eine Gesamtschau des verfassungsrechtlichen Normenbestandes und der in ihm beschlossenen Wertordnung.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schützt auch das sich im Mutterleib entwickelnde Leben als selbständiges Rechtsgut.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die ausdrückliche Aufnahme des an sich selbstverständlichen Rechts auf Leben in das Grundgesetz - anders als etwa in der Weimarer Verfassung - erklärt sich hauptsächlich als Reaktion auf die &quot;Vernichtung lebensunwerten Lebens&quot;, auf &quot;Endlösung&quot; und &quot;Liquidierung&quot;, die vom nationalsozialistischen Regime als staatliche Maßnahmen durchgeführt wurden. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG enthält ebenso wie die Abschaffung der Todesstrafe durch Art. 102 GG &quot;ein Bekenntnis zum grundsätzlichen Wert des Menschenlebens und zu einer Staatsauffassung, die sich in betonten Gegensatz zu den Anschauungen eines politischen Regimes stellt, dem das einzelne Leben wenig bedeutete und das deshalb&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_37&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_37&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_37&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (37):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
mit dem angemaßten Recht über Leben und Tod des Bürgers schrankenlosen Mißbrauch trieb&quot; (BVerfGE 18, 112 [117]).
&lt;p&gt;b) Bei der Auslegung des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist auszugehen von seinem Wortlaut: &quot;Jeder hat das Recht auf Leben ... &quot;. Leben im Sinne der geschichtlichen Existenz eines menschlichen Individuums besteht nach gesicherter biologisch-physiologischer Erkenntnis jedenfalls vom 14. Tage nach der Empfängnis (Nidation, Individuation) an (vgl. hierzu die Ausführungen von Hinrichsen vor dem Sonderausschuß für die Strafrechtsreform, 6. Wp., 74. Sitzung, StenBer. S. 2142 ff.). Der damit begonnene Entwicklungsprozeß ist ein kontinuierlicher Vorgang, der keine scharfen Einschnitte aufweist und eine genaue Abgrenzung der verschiedenen Entwicklungsstufen des menschlichen Lebens nicht zuläßt. Er ist auch nicht mit der Geburt beendet; die für die menschliche Persönlichkeit spezifischen Bewußtseinsphänomene z.B. treten erst längere Zeit nach der Geburt auf. Deshalb kann der Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG weder auf den &quot;fertigen&quot; Menschen nach der Geburt noch auf den selbständig lebensfähigen nasciturus beschränkt werden. Das Recht auf Leben wird jedem gewährleistet, der &quot;lebt&quot;; zwischen einzelnen Abschnitten des sich entwickelnden Lebens vor der Geburt oder zwischen ungeborenem und geborenem Leben kann hier kein Unterschied gemacht werden. &quot;Jeder&quot; im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist &quot;jeder Lebende&quot;, anders ausgedrückt: jedes Leben besitzende menschliche Individuum; &quot;jeder&quot; ist daher auch das noch ungeborene menschliche Wesen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Gegenüber dem Einwand, &quot;jeder&quot; bezeichne sowohl in der Umgangs- als auch in der Rechtssprache gemeinhin eine &quot;fertige&quot; menschliche Person, eine reine Wortinterpretation spreche daher gegen die Einbeziehung des ungeborenen Lebens in den Wirkungsbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ist zu betonen, daß jedenfalls Sinn und Zweck dieser Grundgesetzbestimmung es erfordern, den Lebensschutz auch auf das sich entwickelnde Leben auszudehnen. Die Sicherung der menschlichen Existenz gegenüber staatlichen Übergriffen wäre unvollständig, wenn sie nicht auch die Vorstufe des &quot;fertigen Lebens&quot;, das ungeborene Leben, umfaßte.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_38&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_38&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_38&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (38):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Diese extensive Auslegung entspricht dem in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Grundsatz, &quot;wonach in Zweifelsfällen diejenige Auslegung zu wählen ist, welche die juristische Wirkungskraft der Grundrechtsnorm am stärksten entfaltet&quot; (BVerfGE 32, 54 [71]; 6, 55 [72]).
&lt;p&gt;d) Zur Begründung dieses Ergebnisses läßt sich auch die Entstehungsgeschichte des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG heranziehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nachdem die Fraktion der Deutschen Partei (DP) wiederholt den Antrag gestellt hatte, im Zusammenhang mit dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit auch das &quot;keimende Leben&quot; ausdrücklich zu erwähnen (Drucks. des Parlamentarischen Rates 11.48 - 298 und 12.48 - 398), beriet der Parlamentarische Rat erstmalig in der 32. Sitzung seines Ausschusses für Grundsatzfragen am 11. Januar 1949 diesen Problemkreis. Bei der Erörterung der Frage, ob in das Grundgesetz eine Vorschrift aufgenommen werden solle, die ärztliche Eingriffe verbietet, die nicht der Heilung dienen, erklärte der Abgeordnete Dr. Heuss (FDP), ohne damit auf Widerspruch zu stoßen, gedacht sei hier an die Zwangssterilisation und beim Recht auf Leben an die Abtreibung. Der Hauptausschuß des Parlamentarischen Rates befaßte sich in seiner 42. Sitzung am 18. Januar 1949 bei der zweiten Lesung über die Grundrechte (Verhandlungen des Hauptausschusses des Parlamentarischen Rates, StenBer. S. 529 ff.) eingehender mit der Frage nach der Einbeziehung des werdenden Lebens in den Schutz der Verfassung. Der Abgeordnete Dr. Seebohm (DP) beantragte, dem damaligen Art. 2 Abs. 1 GG die beiden Sätze anzufügen: &quot;Das keimende Leben wird geschützt&quot; und &quot;Die Todesstrafe wird abgeschafft&quot;. Dazu führte Dr. Seebohm (a.a.O., S. 533 f.) aus, das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit umfasse möglicherweise nicht unbedingt auch das keimende Leben. Deshalb müsse es hier besonders erwähnt werden. Mindestens müsse man aber, wenn eine andere Auffassung vorliegen sollte, hierzu ausdrücklich zu Protokoll geben, daß bei dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit das keimende Leben ausdrücklich eingeschlossen sei.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_39&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_39&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_39&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (39):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Abgeordnete Frau Dr. Weber erklärte namens der CDU/CSU, daß ihre Fraktion, wenn sie für das Recht auf Leben eintrete, das Leben schlechthin meine und für sie auch das keimende Leben und vor allem der Schutz des keimenden Lebens darin enthalten sei (a.a.O., S. 534). Dr. Heuss (FDP) stimmte an sich mit Frau Dr. Weber überein, daß der Begriff des Lebens auch das keimende Leben mit umfasse; in die Verfassung sollten aber nicht Dinge hineingenommen werden, die im Strafgesetz geregelt seien. Infolgedessen halte er die Erwähnung sowohl des keimenden Lebens als auch der Todesstrafe als Sonderfrage für überflüssig (a.a.O., S. 535).
&lt;p&gt;&quot;Nach den unwidersprochenen Erklärungen, wonach das keimende Leben in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit einbezogen ist&quot;, wollte Dr. Seebohm seinen Antrag zurückziehen (a.a.O., S. 535). Indessen erklärte der Abgeordnete Dr. Greve (SPD): &quot;Ich muß hier ausdrücklich zu Protokoll geben, daß zum mindesten, was mich angeht, ich unter dem Recht auf Leben nicht auch das Recht auf das keimende Leben verstehe. Ich darf auch für meine Freunde, zum mindesten in ihrer sehr großen Mehrzahl, eine Erklärung gleichen Inhaltes abgeben, um protokollarisch festzuhalten, daß der Hauptausschuß des Parlamentarischen Rates in seiner Gesamtheit nicht auf dem von Herrn Kollegen Dr. Seebohm soeben zum Ausdruck gebrachten Standpunkt steht&quot;. Der darauf von Dr. Seebohm wieder aufgenommene Antrag wurde zwar mit 11 gegen 7 Stimmen abgelehnt (a.a.O., S. 535). In dem Schriftlichen Bericht des Hauptausschusses (S. 7) führte der Abgeordnete Dr. von Mangoldt (CDU) jedoch zu Art. 2 GG aus: &quot;Dabei hat mit der Gewährleistung des Rechts auf Leben auch das keimende Leben geschützt werden sollen. Von der Deutschen Partei im Hauptausschuß eingebrachte Anträge, einen besonderen Satz über den Schutz des keimenden Lebens einzufügen, haben nur deshalb keine Mehrheit gefunden, weil nach der im Ausschuß vorherrschenden Auffassung das zu schützende Gut bereits durch die gegenwärtige Fassung gesichert war&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Plenum des Parlamentarischen Rates stimmte dem Art. 2&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_40&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_40&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_40&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (40):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Abs. 2 GG am 6. Mai 1949 in zweiter Lesung bei 2 Gegenstimmen zu. Bei der dritten Lesung am 8. Mai 1949 brachten sowohl der Abgeordnete Dr. Seebohm als auch die Abgeordnete Dr. Weber zum Ausdruck, daß nach ihrer Auffassung Art. 2 Abs. 2 GG auch das keimende Leben in den Schutz dieses Grundrechts einbeziehe (Verhandlungen des Parlamentarischen Rates, StenBer. S. 218, 223). Beide Redner blieben mit ihren Ausführungen ohne Widerspruch.
&lt;p&gt;Die Entstehungsgeschichte des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG legt es somit nahe, daß die Formulierung &quot;jeder hat das Recht auf Leben&quot; auch das &quot;keimende&quot; Leben einschließen sollte. Jedenfalls kann aus den Materialien noch weniger für die gegenteilige Ansicht abgeleitet werden. Andererseits ergibt sich aus ihr kein Anhaltspunkt für die Beantwortung der Frage, ob das ungeborene Leben strafrechtlich geschützt werden muß.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;e) Bei den Beratungen des Fünften Strafrechtsreformgesetzes bestand im übrigen Einigkeit über die Schutzwürdigkeit des ungeborenen Lebens, wobei allerdings die verfassungsrechtliche Problematik nicht abschließend behandelt wurde. In dem Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform zu dem von den Fraktionen der SPD und FDP eingebrachten Gesetzentwurf heißt es hierzu u.a.:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Das ungeborene Leben ist ein Rechtsgut, das geborenem grundsätzlich gleich zu achten ist. Diese Feststellung versteht sich für das Stadium, in dem das ungeborene Leben auch außerhalb des Mutterleibes lebensfähig wäre, von selbst. Sie ist aber bereits für das frühere, etwa mit dem 14. Tag nach der Empfängnis beginnende Entwicklungsstadium gerechtfertigt, wie u.a. Hinrichsen in der Öffentlichen Anhörung (AP VI S. 2142 ff.) überzeugend begründet hat ... . Daß in der gesamten späteren Entwicklung keine diesem Vorgang entsprechende Zäsur mehr festzustellen sei, ist die ganz überwiegende Auffassung in der medizinischen, anthropologischen und theologischen Wissenschaft ... . Damit verbietet es sich, das ungeborene Leben ab dem Ende der Nidation zu negieren oder auch nur mit Indifferenz zu betrachten. Dabei braucht die in der Literatur umstrittene Frage, ob und ggf. inwieweit das Grundgesetz es in seinen Schutz einbeziehe, an dieser&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_41&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_41&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_41&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (41):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Stelle nicht beantwortet zu werden. Jedenfalls entspricht es, sieht man von extremen Auffassungen einzelner Gruppen ab, dem Rechtsverständnis der Allgemeinheit, das ungeborene Leben als Rechtsgut von hohem Rang zu bewerten. Dieses Rechtsverständnis liegt auch dem Entwurf zu Grunde.&quot; (BTDrucks.7/1981 neu, S. 5)
&lt;p&gt;Nahezu gleichlautend sind insoweit die Ausschußberichte zu den übrigen Entwürfen (BTDrucks. 7/1982 S. 5; BTDrucks. 7/1983 S. 5; BTDrucks. 7/1984 neu, S. 4).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Pflicht des Staates, jedes menschliche Leben zu schützen, läßt sich deshalb bereits unmittelbar aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableiten. Sie ergibt sich darüber hinaus auch aus der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG; denn das sich entwickelnde Leben nimmt auch an dem Schutz teil, den Art. 1 Abs. 1 GG der Menschenwürde gewährt. Wo menschliches Leben existiert, kommt ihm Menschenwürde zu; es ist nicht entscheidend, ob der Träger sich dieser Würde bewußt ist und sie selbst zu wahren weiß. Die von Anfang an im menschlichen Sein angelegten potentiellen Fähigkeiten genügen, um die Menschenwürde zu begründen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Hingegen braucht die im vorliegenden Verfahren wie auch in der Rechtsprechung und im wissenschaftlichen Schrifttum umstrittene Frage nicht entschieden zu werden, ob der nasciturus selbst Grundrechtsträger ist oder aber wegen mangelnder Rechts- und Grundrechtsfähigkeit &quot;nur&quot; von den objektiven Normen der Verfassung in seinem Recht auf Leben geschützt wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthalten die Grundrechtsnormen nicht nur subjektive Abwehrrechte des Einzelnen gegen den Staat, sondern sie verkörpern zugleich eine objektive Wertordnung, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt und Richtlinien und Impulse für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung gibt (BVerfGE 7, 198 [205] - Lüth -; 35, 79 [114] - Hochschulurteil - mit weiteren Nachweisen). Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Staat zu rechtlichem Schutz des werdenden&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_42&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_42&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_42&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (42):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Lebens von Verfassungs wegen verpflichtet ist, kann deshalb schon aus dem objektiv-rechtlichen Gehalt der grundrechtlichen Normen erschlossen werden.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Schutzpflicht des Staates ist umfassend. Sie verbietet nicht nur - selbstverständlich - unmittelbare staatliche Eingriffe in das sich entwickelnde Leben, sondern gebietet dem Staat auch, sich schützend und fördernd vor diese Leben zu stellen, das heißt vor allem, es auch vor rechtswidrigen Eingriffen von seiten anderer zu bewahren. An diesem Gebot haben sich die einzelnen Bereiche der Rechtsordnung, je nach ihrer besonderen Aufgabenstellung, auszurichten. Die Schutzverpflichtung des Staates muß um so ernster genommen werden, je höher der Rang des in Frage stehenden Rechtsgutes innerhalb der Wertordnung des Grundgesetzes anzusetzen ist. Das menschliche leben stellt, wie nicht näher begründet werden muß, innerhalb der grundgesetzlichen Ordnung einen Höchstwert dar; es ist die vitale Basis der Menschenwürde und die Voraussetzung aller anderen Grundrechte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. die Verpflichtung des Staates, das sich entwickelnde Leben in Schutz zu nehmen, besteht grundsätzlich auch gegenüber der Mutter. Unzweifelhaft begründet die natürliche Verbindung des ungeborenen Lebens mit dem der Mutter eine besonders geartete Beziehung, für die es in anderen Lebenssachverhalten keine Parallele gibt. Die Schwangerschaft gehört zur Intimsphäre der Frau, deren Schutz durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verbürgt ist. Wäre der Embryo nur als Teil des mütterlichen Organismus anzusehen, so würde auch der Schwangerschaftsabbruch in dem Bereich privater Lebensgestaltung verbleiben, in den einzudringen dem Gesetzgeber verwehrt ist (BVerfGE 6, 32 [41]; 6, 389 [433]; 27, 344 [350]; 32, 373 [379]). Da indessen der nasciturus ein selbständiges menschliches Wesen ist, das unter dem Schutz der Verfassung steht, kommt dem Schwangerschaftsabbruch eine soziale Dimension zu, die ihn der Regelung durch den Staat zugänglich und bedürftig macht.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_43&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_43&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_43&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (43):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Das Recht der Frau auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit, welches die Handlungsfreiheit im umfassenden Sinn zum Inhalt hat und damit auch die Selbstverantwortung der Frau umfaßt, sich gegen eine Elternschaft und die daraus folgenden Pflichten zu entscheiden, kann zwar ebenfalls Anerkennung und Schutz beanspruchen. Dieses Recht ist aber nicht uneingeschränkt gewährt - die Rechte anderer, die verfassungsmäßige Ordnung, das Sittengesetz begrenzen es. Von vornherein kann es niemals die Befugnis umfassen, in die geschützte Rechtssphäre eines anderen ohne rechtfertigenden Grund einzugreifen oder sie gar mit dem Leben selbst zu zerstören, am wenigsten dann, wenn nach der Natur der Sache eine besondere Verantwortung gerade für dieses Leben besteht.
&lt;p&gt;Ein Ausgleich, der sowohl den Lebensschutz des nasciturus gewährleistet als auch der Schwangeren die Freiheit des Schwangerschaftsabbruchs beläßt, ist nicht möglich, da Schwangerschaftsabbruch immer Vernichtung des ungeborenen Lebens bedeutet. Bei der deshalb erforderlichen Abwägung &quot;sind beide Verfassungswerte in ihrer Beziehung zur Menschenwürde als dem Mittelpunkt des Wertsystems der Verfassung zu sehen&quot; (BVerfGE 35, 202 [225]). Bei einer Orientierung an Art. 1 Abs. 1 GG muß die Entscheidung zugunsten des Vorrangs des Lebensschutzes für die Leibesfrucht vor dem Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren fallen. Diese kann durch Schwangerschaft, Geburt und Kindeserziehung in manchen persönlichen Entfaltungsmöglichkeiten beeinträchtigt sein. Das ungeborene Leben hingegen wird durch den Schwangerschaftsabbruch vernichtet. Nach dem Prinzip des schonendsten Ausgleichs konkurrierender grundgesetzlich geschützter Positionen unter Berücksichtigung des Grundgedankens des Art. 19 Abs. 2 GG muß deshalb dem Lebensschutz des nasciturus der Vorzug gegeben werden. Dieser Vorrang gilt grundsätzlich für die gesamte Dauer der Schwangerschaft und darf auch nicht für eine bestimmte Frist in Frage gestellt werden. Die bei der dritten Beratung des Strafrechtsreformgesetzes im Bundestag geäußerte Meinung, es gehe darum, den Vorrang &quot; des aus der Menschenwürde fließenden Selbstbestimmungsrechtes der Frau&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_44&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_44&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_44&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (44):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gegenüber allem anderen, auch dem Lebensrecht des Kindes, für eine bestimmte Frist herauszustellen&quot; (Deutscher Bundestag, 7.Wp., 96. Sitzung, StenBer. S. 6492), ist mit der grundgesetzlichen Wertordnung nicht vereinbar.
&lt;p&gt;3. Von hier aus erschließt sich die von der Verfassung geforderte Grundhaltung der Rechtsordnung zum Schwangerschaftsabbruch: Die Rechtsordnung darf nicht das Selbstbestimmungsrecht der Frau zur alleinigen Richtschnur ihrer Regelungen machen. Der Staat muß grundsätzlich von einer Pflicht zur Austragung der Schwangerschaft ausgehen, ihren Abbruch also grundsätzlich als Unrecht ansehen. In der Rechtsordnung muß die Mißbilligung des Schwangerschaftsabbruchs klar zum Ausdruck kommen. Es muß der falsche Eindruck vermieden werden, als handle es sich beim Schwangerschaftsabbruch um den gleichen sozialen Vorgang wie etwa den Gang zum Arzt zwecks Heilung einer Krankheit oder gar um eine rechtlich irrelevante Alternative zur Empfängnisverhütung. Der Staat darf sich seiner Verantwortung auch nicht durch Anerkennung eines &quot;rechtsfreien Raumes&quot; entziehen, indem er sich der Wertung enthält und diese der eigenverantwortlichen Entscheidung des Einzelnen überläßt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wie der Staat seine Verpflichtung zu einem effektiven Schutz des sich entwickelnden Lebens erfüllt, ist in erster Linie vom Gesetzgeber zu entscheiden. Er befindet darüber, welche Schutzmaßnahmen er für zweckdienlich und geboten hält, um einen wirksamen Lebensschutz zu gewährleisten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Dabei gilt auch und erst recht für den Schutz des ungeborenen Lebens der Leitgedanke des Vorranges der Prävention vor der Repression (vgl. BVerfGE 30, 336 [350]). Es ist daher Aufgabe des Staates, in erster Linie sozialpolitische und fürsorgerische Mittel zur Sicherung des werdenden Lebens einzusetzen. Was hier geschehen kann und wie die Hilfsmaßnahmen im einzelnen auszugestalten sind, bleibt weithin dem Gesetzgeber überlassen und entzieht sich im allgemeinen verfassungsgerichtlicher Beurteilung.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_45&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_45&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_45&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (45):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Dabei wird es hauptsächlich darauf ankommen, die Bereitschaft der werdenden Mutter zu stärken, die Schwangerschaft eigenverantwortlich anzunehmen und die Leibesfrucht zum vollen Leben zu bringen. Bei aller Schutzverpflichtung des Staates darf nicht aus den Augen verloren werden, daß das sich entwickelnde Leben von Natur aus in erster Linie dem Schutz der Mutter anvertraut ist. Den mütterlichen Schutzwillen dort, wo er verlorengegangen ist, wieder zu erwecken und erforderlichenfalls zu stärken, sollte das vornehmste Ziel der staatlichen Bemühungen um Lebensschutz sein. Freilich sind die Einwirkungsmöglichkeiten des Gesetzgebers hier begrenzt. Von ihm eingeleitete Maßnahmen werden häufig nur mittelbar und mit zeitlicher Verzögerung durch eine umfassende Erziehungsarbeit und die dadurch erreichte Veränderung gesellschaftlicher Einstellungen und Anschauungen wirksam.
&lt;p&gt;2. Die Frage, inwieweit der Staat von Verfassungs wegen verpflichtet ist, zum Schutz des ungeborenen Lebens auch das Mittel des Strafrechts als der schärfsten ihm zur Verfügung stehenden Waffe einzusetzen, kann nicht von der vereinfachten Fragestellung aus beantwortet werden, ob der Staat bestimmte Handlungen bestrafen muß. Notwendig ist eine Gesamtbetrachtung, die einerseits den Wert des verletzten Rechtsgutes und das Maß der Sozialschädlichkeit der Verletzungshandlung - auch im Vergleich mit anderen unter Strafe gestellten und sozialethisch etwa gleich bewerteten Handlungen - in den Blick nimmt, andererseits die traditionellen rechtlichen Regelungen dieses Lebensbereichs ebenso wie die Entwicklung der Vorstellungen über die Rolle des Strafrechts in der modernen Gesellschaft berücksichtigt und schließlich die praktische Wirksamkeit von Strafdrohungen und die Möglichkeit ihres Ersatzes durch andere rechtliche Sanktionen nicht außer acht läßt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Gesetzgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die gleichen Maßnahmen strafrechtlicher Art zum Schutze des ungeborenen Lebens zu ergreifen, wie er sie zur Sicherung des geborenen Lebens für zweckdienlich und geboten hält. Wie ein Blick in die Rechtsgeschichte zeigt, war dies bei der Anwendung strafrecht&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_46&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_46&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_46&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (46):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
licher Sanktionen nie der Fall und traf auch für die bis zum Fünften Strafrechtsreformgesetz gegebene Rechtslage nicht zu.
&lt;p&gt;a) Aufgabe des Strafrechts war es seit jeher, die elementaren Werte des Gemeinschaftslebens zu schützen. Daß das Leben jedes einzelnen Menschen zu den wichtigsten Rechtsgütern gehört, ist oben dargelegt worden. Der Abbruch einer Schwangerschaft zerstört unwiderruflich entstandenes menschliches Leben. Der Schwangerschaftsabbruch ist eine Tötungshandlung; das wird aufs deutlichste dadurch bezeugt, daß die ihn betreffende Strafdrohung - auch noch im Fünften Strafrechtsreformgesetz - im Abschnitt &quot;Verbrechen und Vergehen wider das Leben&quot; enthalten ist und im bisherigen Strafrecht als &quot;Abtötung der Leibesfrucht&quot; bezeichnet war - die jetzt übliche Bezeichnung als &quot;Schwangerschaftsabbruch&quot; kann diesen Sachverhalt nicht verschleiern. Keine rechtliche Regelung kann daran vorbeikommen, daß mit dieser Handlung gegen die in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgte grundsätzliche Unantastbarkeit und Unverfügbarkeit des menschlichen Lebens verstoßen wird. Von hier aus gesehen ist der Einsatz des Strafrechts zur Ahndung von &quot;Abtreibungshandlungen&quot; ohne Zweifel legitim; er ist in den meisten Kulturstaaten - unter verschieden gestalteten Voraussetzungen - geltendes Recht und entspricht insbesondere auch der deutschen Rechtstradition. Ebenso ergibt sich hieraus, daß auf eine klare rechtliche Kennzeichnung dieses Vorgangs als &quot;Unrecht&quot; nicht verzichtet werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Indes kann Strafe niemals Selbstzweck sein. Ihr Einsatz unterliegt grundsätzlich der Entscheidung des Gesetzgebers. Er ist nicht gehindert, unter Beachtung der oben angegebenen Gesichtspunkte die grundgesetzlich gebotene rechtliche Mißbilligung des Schwangerschaftsabbruchs auch auf andere Weise zum Ausdruck zu bringen als mit dem Mittel der Strafdrohung. Entscheidend ist, ob die Gesamtheit der dem Schutz des ungeborenen Lebens dienenden Maßnahmen, seien sie bürgerlich-rechtlicher, öffentlichrechtlicher, insbesondere sozialrechtlicher oder strafrechtlicher Natur, einen der Bedeutung des zu sichernden Rechtsgutes entsprechenden tatsächlichen Schutz gewährleistet. Im äußersten&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_47&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_47&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_47&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (47):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Falle, wenn nämlich der von der Verfassung gebotene Schutz auf keine andere Weise zu erreichen ist, kann der Gesetzgeber verpflichtet sein, zum Schutze des sich entwickelnden Lebens das Mittel des Strafrechts einzusetzen. Die Strafnorm stellt gewissermaßen die &quot;ultima ratio&quot; im Instrumentarium des Gesetzgebers dar. Nach dem das ganze öffentliche Recht einschließlich des Verfassungsrechts beherrschenden rechtsstaatlichen Prinzip der Verhältnismäßigkeit darf er von diesem Mittel nur behutsam und zurückhaltend Gebrauch machen. Jedoch muß auch dieses letzte Mittel eingesetzt werden, wenn anders ein effektiver Lebensschutz nicht zu erreichen ist. Dies fordern der Wert und die Bedeutung des zu schützenden Rechtsgutes. Es handelt sich dann nicht um eine &quot;absolute&quot; Pflicht zu strafen, sondern um die aus der Einsicht in die Unzulänglichkeit aller anderen Mittel erwachsende &quot;relative&quot; Verpflichtung zur Benutzung der Strafdrohung.
&lt;p&gt;Demgegenüber greift der Einwand nicht durch, aus einer Freiheit gewährenden Grundrechtsnorm könne niemals eine staatliche Verpflichtung zum Strafen abgeleitet werden. Wenn der Staat durch eine wertentscheidende Grundsatznorm verpflichtet ist, ein besonders wichtiges Rechtsgut auch gegen Angriffe Dritter wirksam zu schützen, so werden oft Maßnahmen unvermeidlich sein, durch welche die Freiheitsbereiche anderer Grundrechtsträger tangiert werden. Insofern ist die Rechtslage beim Einsatz sozialrechtlicher oder zivilrechtlicher Mittel grundsätzlich nicht anders als bei dem Erlaß einer Strafnorm. Unterschiede bestehen allenfalls hinsichtlich der Stärke des erforderlichen Eingriffes. Allerdings muß der Gesetzgeber den hierbei entstehenden Konflikt durch eine Abwägung der beiden einander gegenüberstehenden Grundwerte oder Freiheitsbereiche nach Maßgabe der grundgesetzlichen Wertordnung und unter Beachtung des rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes lösen. Würde man die Pflicht generell verneinen, auch das Mittel des Strafrechts einzusetzen, so würde der zu gewährende Lebensschutz wesentlich eingeschränkt. Dem Wert des von Vernichtung bedrohten Rechtsgutes entspricht der Ernst der für die Vernich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_48&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_48&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_48&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (48):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tung angedrohten Sanktion, dem elementaren Wert des Menschenlebens die strafrechtliche Ahndung seiner Vernichtung.
&lt;p&gt;3. Die Verpflichtung des Staates zum Schutz des werdenden Lebens besteht - wie dargelegt - auch gegenüber der Mutter. Hier läßt jedoch der Einsatz des Strafrechts besondere Probleme entstehen, die sich aus der singulären Lage der schwangeren Frau ergeben. Die einschneidenden Wirkungen einer Schwangerschaft auf den körperlichen und seelischen Zustand der Frau sind unmittelbar einsichtig und bedürfen keiner näheren Darlegung. Sie bedeuten häufig eine erhebliche Änderung der gesamten Lebensführung und eine Einschränkung der persönlichen Entfaltungsmöglichkeiten. Nicht immer und nicht voll wird diese Belastung dadurch ausgeglichen, daß die Frau in ihrer Aufgabe als Mutter neue Erfüllung findet und daß die Schwangere Anspruch auf den Beistand der Gemeinschaft hat (Art. 6 Abs. 4 GG). Hier können sich im Einzelfall schwere, ja lebensbedrohende Konfliktsituationen ergeben. Das Lebensrecht des Ungeborenen kann zu einer Belastung der Frau führen, die wesentlich über das normalerweise mit einer Schwangerschaft verbundene Maß hinausgeht. Es ergibt sich hier die Frage der Zumutbarkeit, mit anderen Worten die Frage, ob der Staat auch in solchen Fällen mit dem Mittel des Strafrechts die Austragung der Schwangerschaft erzwingen darf. Achtung vor dem ungeborenen Leben und Recht der Frau, nicht über das zumutbare Maß hinaus zur Aufopferung eigener Lebenswerte im Interesse der Respektierung dieses Rechtsgutes gezwungen zu werden, treffen aufeinander. In einer solchen Konfliktslage, die im allgemeinen auch keine eindeutige moralische Beurteilung zuläßt und in der die Entscheidung zum Abbruch einer Schwangerschaft den Rang einer achtenswerten Gewissensentscheidung haben kann, ist der Gesetzgeber zur besonderen Zurückhaltung verpflichtet. Wenn er in diesen Fällen das Verhalten der Schwangeren nicht als strafwürdig ansieht und auf das Mittel der Kriminalstrafe verzichtet, so ist das jedenfalls als Ergebnis einer dem Gesetzgeber obliegenden Abwägung auch verfassungsrechtlich hinzunehmen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_49&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_49&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_49&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (49):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Für die inhaltliche Ausfüllung des Unzumutbarkeitskriteriums müssen jedoch Umstände ausscheiden, die den Pflichtigen nicht schwerwiegend belasten, da sie die Normalsituation darstellen, mit der jeder fertig werden muß. Vielmehr müssen Umstände erheblichen Gewichts gegeben sein, die dem Betroffenen die Erfüllung seiner Pflicht außergewöhnlich erschweren, so daß sie von ihm billigerweise nicht erwartet werden kann. Sie liegen insbesondere dann vor, wenn der Betroffene durch die Pflichterfüllung in schwere innere Konflikte gestürzt wird. Die Lösung solcher Konflikte durch eine Strafdrohung erscheint im allgemeinen nicht als angemessen (vgl. BVerfGE 32, 98 [109] - Gesundbeter), da sie äußeren Zwang einsetzt, wo die Achtung vor der Persönlichkeitssphäre des Menschen volle innere Entscheidungsfreiheit fordert.
&lt;p&gt;Unzumutbar erscheint die Fortsetzung der Schwangerschaft insbesondere, wenn sich erweist, daß der Abbruch erforderlich ist, um von der Schwangeren &quot;eine Gefahr für ihr Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes abzuwenden&quot; (§ 218b Nr. 1 StGB in der Fassung des Fünften Strafrechtsreformgesetzes). In diesem Fall steht ihr eigenes &quot;Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit&quot; (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) auf dem Spiel, dessen Aufopferung für das ungeborene Leben von ihr nicht erwartet werden kann. Darüber hinaus steht es dem Gesetzgeber frei, auch bei anderen außergewöhnlichen Belastungen für die Schwangere, die unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit ähnlich schwer wie die in § 218b Nr. 1 angeführten wiegen, den Schwangerschaftsabbruch straffrei zu lassen. Hierzu können insbesondere die in dem in der 6. Wahlperiode des Bundestages vorgelegten Entwurf der Bundesregierung enthaltenen und sowohl in der öffentlichen Diskussion wie auch im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens erörterten Fälle der eugenischen (vgl. § 218b Nr. 2 StGB), der ethischen (kriminologischen) und der sozialen oder Notlageindikation zum Schwangerschaftsabbruch gezählt werden. Bei den Beratungen des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform (7. Wp., 25. Sitzung, StenBer.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_50&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_50&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_50&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (50):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
S. 1470 ff.) hat der Vertreter der Bundesregierung ausführlich und mit überzeugenden Gründen dargelegt, warum in diesen vier Indikationsfällen die Austragung der Schwangerschaft nicht als zumutbar erscheint. Der entscheidende Gesichtspunkt ist, daß in allen diesen Fällen ein anderes, vom Standpunkt der Verfassung aus ebenfalls schutzwürdiges Interesse sich mit solcher Dringlichkeit geltend macht, daß die staatliche Rechtsordnung nicht verlangen kann, die Schwangere müsse hier dem Recht des Ungeborenen unter allen Umständen den Vorrang einräumen.
&lt;p&gt;Auch die Indikation der allgemeinen Notlage (soziale Indikation) kann hierher eingeordnet werden. Denn die allgemeine soziale Lage der Schwangeren und ihrer Familie kann Konflikte von solcher Schwere erzeugen, daß von der Schwangeren über ein bestimmtes Maß hinaus Opfer zugunsten des ungeborenen Lebens mit den Mitteln des Strafrechts nicht erzwungen werden können. Bei der Regelung dieses Indikationsfalles muß der Gesetzgeber den straffreien Tatbestand so umschreiben, daß die Schwere des hier vorauszusetzenden sozialen Konflikts deutlich erkennbar wird und - unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit betrachtet - die Kongruenz dieser Indikation mit den anderen Indikationsfällen gewahrt bleibt. Wenn der Gesetzgeber echte Konfliktsfälle dieser Art aus dem Strafrechtsschutz herausnimmt, verletzt er nicht seine Verpflichtung zum Lebensschutz. Auch in diesen Fällen darf der Staat sich nicht damit begnügen, bloß zu prüfen und gegebenenfalls zu bescheinigen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für einen straffreien Schwangerschaftsabbruch vorliegen. Vielmehr wird auch hier von ihm erwartet, daß er Beratung und Hilfe anbietet mit dem Ziel, die Schwangere an die grundsätzliche Pflicht zur Achtung des Lebensrechts des Ungeborenen zu mahnen, sie zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen und sie - vor allem in Fällen sozialer Not - durch praktische Hilfsmaßnahmen zu unterstützen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In allen anderen Fällen bleibt der Schwangerschaftsabbruch strafwürdiges Unrecht; denn hier steht die Vernichtung eines Rechtsgutes von höchstem Rang im freien - nicht durch eine Not&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_51&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_51&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_51&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (51):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lage motivierten - Belieben eines anderen. Wollte der Gesetzgeber auch hier auf die strafrechtliche Ahndung verzichten, so wäre das nur unter der Voraussetzung mit dem Schutzgebot des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar, daß ihm eine andere gleich wirksame rechtliche Sanktion zu Gebote stände, die den Unrechtscharakter der Handlung (die Mißbilligung durch die Rechtsordnung) deutlich erkennen läßt und Schwangerschaftsabbrüche ebenso wirksam verhindert wie eine Strafvorschrift.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  D.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Prüft man nach diesen Maßstäben die angegriffene Fristenregelung des Fünften Strafrechtsreformgesetzes, so ergibt sich, daß das Gesetz der Verpflichtung aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, das werdende Leben wirksam zu schützen, nicht in dem gebotenen Umfang gerecht geworden ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Verfassungsgebot, das sich entwickelnde Leben zu schützen, richtet sich zwar in erster Linie an den Gesetzgeber. Dem Bundesverfassungsgericht obliegt jedoch die Aufgabe, in Ausübung der ihm vom Grundgesetz zugewiesenen Funktion festzustellen, ob der Gesetzgeber dieses Gebot erfüllt hat. Zwar muß das Gericht den Spielraum des Gesetzgebers sorgfältig beachten, der diesem bei der Beurteilung der seiner Normierung zugrundeliegenden tatsächlichen Verhältnisse, der etwa erforderlichen Prognose und der Wahl der Mittel zukommt. Das Gericht darf sich nicht an die Stelle des Gesetzgebers setzen; es ist jedoch seine Aufgabe, zu überprüfen, ob der Gesetzgeber im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten das Erforderliche getan hat, um Gefahren von dem zu schützenden Rechtsgut abzuwenden. Das gilt grundsätzlich auch für die Frage, ob der Gesetzgeber zum Einsatz seines schärfsten Mittels, des Strafrechts, verpflichtet ist, wobei sich die Prüfung allerdings nicht etwa auf die einzelnen Modalitäten des Strafens erstrecken kann.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_52&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_52&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_52&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (52):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Es ist allgemein anerkannt, daß der bisherige § 218 StGB, gerade weil er für nahezu alle Fälle des Schwangerschaftsabbruchs undifferenziert Strafe androhte, das sich entwickelnde Leben im Ergebnis nur unzureichend geschützt hat. Denn die Einsicht, daß es Fälle gibt, in denen die strafrechtliche Sanktion unangemessen ist, hat schließlich dazu geführt, daß auch wirklich strafwürdige Fälle nicht mehr mit der notwendigen Strenge verfolgt werden. Dazu kommt die bei diesem Delikt der Natur der Sache nach häufig schwierige Aufklärung des Sachverhalts. Gewiß gehen die Zahlen über die Dunkelziffer bei Schwangerschaftsabbrüchen weit auseinander und es mag auch kaum möglich sein, durch empirische Untersuchungen hierüber zuverlässige Angaben zu ermitteln. Jedenfalls war die Zahl der illegalen Schwangerschaftsabbrüche in der Bundesrepublik hoch. Das Bestehen einer generellen Strafnorm mag auch dazu beigetragen haben, daß der Staat es unterlassen hat, andere ausreichende Maßnahmen zum Schutze des werdenden Lebens zu ergreifen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Gesetzgeber ist bei der endgültigen Fassung des Fünften Strafrechtsreformgesetzes von dem Leitgedanken des Vorranges der präventiven Maßnahmen vor den repressiven Sanktionen ausgegangen (vgl. hierzu den vom Bundestag im Zusammenhang mit der Verabschiedung des Fünften Strafrechtsreformgesetzes angenommenen Entschließungsantrag der Fraktionen der SPD, FDP - BTDrucks. 7/2042). Dem Gesetz liegt die Vorstellung zugrunde, das werdende Leben werde besser durch individuelle Beratung der Schwangeren geschützt als durch eine Strafandrohung, welche die Abtreibungswillige einer möglichen Beeinflussung entziehe, kriminalpolitisch verfehlt sei und sich ohnedies als wirkungslos erwiesen habe. Hieraus hat der Gesetzgeber die Folgerung gezogen, die Strafandrohung für die ersten zwölf Wochen der Schwangerschaft unter bestimmten Voraussetzungen überhaupt aufzugeben und statt dessen die präventive Beratung und Unterrichtung (§§ 218a und 218c) einzuführen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich und zu billigen, wenn&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_53&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_53&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_53&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (53):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Gesetzgeber seine Pflichte zu einem besseren Schutz ungeborenen Lebens durch präventive Maßnahmen einschließlich einer die Eigenverantwortung der Frau stärkenden Beratung zu erfüllen versucht. Jedoch begegnet die getroffene Regelung in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
&lt;p&gt;1. Die von der Verfassung geforderte rechtliche Mißbilligung des Schwangerschaftsabbruchs muß auch in der Rechtsordnung unterhalb der Verfassung deutlich in Erscheinung treten. Davon können - wie dargelegt - nur die Fälle ausgenommen werden, in denen die Fortsetzung der Schwangerschaft der Frau auch unter Berücksichtigung der in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG getroffenen Wertentscheidung nicht zumutbar ist. Dieses generelle Unwerturteil kommt in den Bestimmungen des Fünften Strafrechtsreformgesetzes über den Schwangerschaftsabbruch in den ersten zwölf Wochen nicht zum Ausdruck; denn das Gesetz läßt es im unklaren, ob der nicht indizierte Schwangerschaftsabbruch nach Aufhebung der Strafandrohung durch § 218a StGB noch Recht oder Unrecht ist. Das gilt ungeachtet der Tatsache, daß sich § 218a StGB gesetzestechnisch als eine Ausnahmeregelung im Verhältnis zu der allgemeinen Strafvorschrift des § 218 StGB darstellt, und auch unabhängig davon, welche Auffassung man in der Frage vertritt, ob die Vorschrift den § 218 StGB tatbestandlich einengt oder ob sie einen Rechtfertigungsgrund schafft oder endlich nur einen Schuld- oder Strafausschließungsgrund zum Inhalt hat. Beim unbefangenen Leser der Bestimmung muß der Eindruck entstehen, daß § 218a das rechtliche Unwerturteil durch die generelle Aufhebung der Strafbarkeit - ohne Ansehung der Gründe - vollständig zurücknimmt und den Schwangerschaftsabbruch unter den dort genannten Voraussetzungen rechtlich erlaubt. Der Tatbestand des § 218 StGB tritt demgegenüber um so mehr in den Hintergrund, als nach aller Erfahrung in den ersten zwölf Wochen die weitaus meisten Schwangerschaftsabbrüche - nach Angaben des Regierungsvertreters (a.a.O., S. 1472) über 9/10 - vorgenommen werden. Es entsteht das Bild einer fast völligen - strafrechtlichen - Freigabe des Schwangerschaftsabbruchs (so auch Roxin in:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_54&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_54&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_54&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (54):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
J. Baumann [Hrsg.], Das Abtreibungsverbot des § 218, S. 185). Auch in keiner anderen Bestimmung des Fünften Strafrechtsreformgesetzes kommt zum Ausdruck, daß der nicht indizierte Schwangerschaftsabbruch in den ersten zwölf Wochen weiterhin rechtlich mißbilligt wird. Insbesondere besagt Art. 2 des Gesetzes, wonach grundsätzlich niemand verpflichtet ist, an einem Schwangerschaftsabbruch mitzuwirken, nichts über die Legalität oder Illegalität einer solchen Maßnahme; diese Vorschrift will in erster Linie der Gewissensfreiheit des Einzelnen Rechnung tragen und die Freiheit der ethischen Überzeugung dessen schützen, der sich vor die Frage gestellt sieht, ob er an einem nach § 218a StGB straffreien Schwangerschaftsabbruch durch aktives Handeln mitwirken kann und soll.
&lt;p&gt;Ein Blick in die im Strafrechtsreform-Ergänzungsgesetz für das Gebiet des Sozialrechts vorgesehenen Regelungen zwingt darüber hinaus zu dem Schluß, daß es sich bei dem Schwangerschaftsabbruch in den ersten zwölf Wochen um einen Vorgang handelt, dem rechtlich nichts Verwerfliches anhaftet und der deshalb auch sozialrechtlich gefördert und erleichtert werden darf. Denn gesetzliche Rechtsansprüche auf soziale Leistungen setzen voraus, daß der Tatbestand, bei dessen Erfüllung sie gewährt werden, keine rechtlich verbotene (mißbilligte) Handlung darstellt. Die vorgesehene Gesamtregelung kann deshalb nur so gedeutet werden, daß der vom Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch während der ersten zwölf Wochen nicht rechtswidrig, also (vom Recht) erlaubt sein soll.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Auffassung vertrat auch die Bundesregierung bei der in der 6. Wahlperiode des Deutschen Bundestages eingebrachten Gesetzesvorlage; dort heißt es in der Begründung zu Art. 1 (BTDrucks. VI/3434 S. 9):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Während sich der Gesetzgeber in anderen Bereichen darauf verlassen darf, daß eine Aufhebung strafrechtlicher Verbote nicht als rechtliche Billigung des bisher strafbaren Verhaltens verstanden werden wird, sind bei der Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs besondere Gesichtspunkte zu beachten: Die Fristenlösung könnte&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_55&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_55&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_55&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (55):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
die von ihr erwartete gesundheitspolitische Aufgabe nur erfüllen, wenn jeder Schwangerschaftsabbruch in den ersten drei Monaten als rechtlich gebilligt erscheint. Der Eingriff müßte im Rahmen der allgemeinen ärztlichen Versorgung vorgenommen werden. Der ärztliche Behandlungsvertrag müßte wirksam sein. Nicht zuletzt wegen der Unanwendbarkeit der §§ 134, 138 BGB könnten diese und andere Umstände nur in dem Sinne interpretiert werden, daß die Rechtsordnung den Eingriff vor Ablauf der Dreimonatsfrist in jedem Fall als einen normalen sozialen Vorgang anerkennt&quot;.
&lt;p&gt;Ähnlich äußerte sich der Regierungsvertreter vor dem Sonderausschuß für die Strafrechtsreform (7. Wp., 25. Sitzung, StenBer. S. 1473):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;So viel ist wichtig festzuhalten: Der ärztliche Schwangerschaftsabbruch im ersten Trimester der Schwangerschaft ist im Rahmen der Fristenregelung nicht rechtswidrig; er ist erlaubt. Nur so läßt sich seine Integration in das System des Strafrechts - mit Straffreiheit auch der Teilnehmer, Ausschluß der Nothilfe - rechtfertigen, und nur so lassen sich die zivilrechtlichen Implikationen - Gültigkeit des Behandlungsvertrags trotz § 134 BGB -, die gesundheitsrechtliche Förderung des Vorganges und vor allen Dingen der mit dem Strafrechtsreform-Ergänzungsgesetz geplante Einbau in die Sozialversicherung begründen.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Eine - formale - gesetzliche Mißbilligung des Schwangerschaftsabbruchs würde im übrigen nicht ausreichen; denn darüber wird sich die zum Schwangerschaftsabbruch entschlossene Frau hinwegsetzen. Der Gesetzgeber des Fünften Strafrechtsreformgesetzes hat aus der Einsicht heraus, daß auch positive Maßnahmen zum Schutze des werdenden Lebens erforderlich sind, hinsichtlich des mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommenen Schwangerschaftsabbruchs die Strafnorm durch ein Beratungssystem nach § 218c StGB ersetzt. Durch die völlige Aufhebung der Strafbarkeit ist jedoch eine Schutzlücke entstanden, welche die Sicherung des sich entwickelnden Lebens in einer nicht geringen Anzahl von Fällen gänzlich beseitigt, indem es dieses Leben der völlig freien Verfügungsgewalt der Frau ausliefert. Es gibt viele Frauen, die von vornherein zum Schwangerschaftsabbruch entschlossen und einer Beratung, wie sie § 218c&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_56&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_56&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_56&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (56):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Abs. 1 vorsieht, nicht zugänglich sind, ohne daß ein nach der Wertordnung der Verfassung achtenswerter Grund für den Abbruch vorliegt. Diese Frauen befinden sich weder in einer materiellen Notlage noch in einer schwerwiegenden seelischen Konfliktsituation. Sie lehnen die Schwangerschaft ab, weil sie nicht willens sind, den damit verbundenen Verzicht und die natürlichen mütterlichen Pflichten zu übernehmen. Sie mögen ernstliche Gründe für ihre Haltung gegenüber dem werdenden Leben haben; es sind aber keine Gründe, die gegenüber dem Gebot des Schutzes menschlichen Lebens Bestand haben können. Die Schwangerschaft ist diesen Frauen nach den oben wiedergegebenen Grundsätzen zumutbar. Das Verhalten auch dieser durch keine verfassungsrechtlich erheblichen Beweggründe zum Schwangerschaftsabbruch rechtlich legitimierten Gruppe von Frauen ist nach § 218a des Fünften Strafrechtsreformgesetzes voll gedeckt. Das sich entwickelnde Leben ist ihrer willkürlichen Entschließung schutzlos preisgegeben.
&lt;p&gt;Hiergegen wird eingewandt, unbeeinflußbare Frauen verständen es erfahrungsgemäß zumeist, sich der Strafe zu entziehen, so daß die Strafandrohung ohnehin weitgehend leerlaufe. Außerdem stehe der Gesetzgeber vor dem Dilemma, daß sich präventive Beratung und repressive Strafdrohung in ihrer lebensschützenden Wirkung notwendig teilweise ausschlössen: Die Strafandrohung der Indikationenlösung vermöge zwar durch ihre Abschreckungswirkung in einem nicht genau feststellbaren Umfang unmotivierte Schwangerschaftsabbrüche zu verhindern. Zugleich verhindere aber die Strafandrohung, daß durch Beratung beeinflußbarer Frauen in anderen Fällen Leben gerettet würde; denn gerade Frauen, bei denen die Voraussetzungen einer Indikation fehlten, und darüber hinaus auch solche, die dem Ausgang eines Indikationsfeststellungsverfahrens nicht trauten, würden ihre Schwangerschaft angesichts der Strafandrohung vorsorglich geheimhalten und sich daher weithin einer helfenden Beeinflussung durch Umgebung und Beratungsstellen entziehen. Von dieser Einsicht her könne es einen lückenlosen Schutz ungeborenen Lebens nicht&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_57&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_57&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_57&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (57):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
geben. Der Gesetzgeber habe keine andere Wahl als Leben gegen Leben abzuwägen, nämlich das Leben, das durch eine bestimmte Regelung der Abtreibungsfrage voraussichtlich gerettet werden könne, gegen das Leben, das durch ebendieselbe Regelung voraussichtlich geopfert werde; denn auch die Strafdrohung schütze nicht nur, sondern vernichte zugleich ungeborenes Leben. Da keine Lösung dem Schutz individuellen Lebens eindeutig besser diene, habe der Gesetzgeber mit der Fristenregelung die ihm verfassungsrechtlich gezogenen Grenzen nicht überschritten.
&lt;p&gt;a) Diese Auffassung wird zunächst dem Wesen und der Funktion des Strafrechts nicht gerecht. Die Strafnorm richtet sich grundsätzlich an alle Rechtsunterworfenen und verpflichtet sie in gleicher Weise. Zwar gelingt es den Strafverfolgungsbehörden praktisch nie, alle Täter, die gegen das Strafgesetz verstoßen, einer Bestrafung zuzuführen. Die Dunkelziffern sind bei den verschiedenen Strafdelikten verschieden hoch. Unbestritten sind sie bei Abtreibungstaten besonders erheblich. Indessen darf darüber die generalpräventive Funktion des Strafrechts nicht vergessen werden. Sieht man die Aufgabe des Strafrechts in dem Schutz besonders wichtiger Rechtsgüter und elementarer Werte der Gemeinschaft, so kommt gerade dieser Funktion eine hohe Bedeutung zu. Ebenso wichtig wie die sichtbare Reaktion im Einzelfall ist die Fernwirkung einer Strafnorm, die in ihrem prinzipiellen normativen Inhalt (&quot;die Abtreibung ist strafbar&quot;) nunmehr seit sehr langer Zeit besteht. Schon die bloße Existenz einer solchen Strafandrohung hat Einfluß auf die Wertvorstellungen und die Verhaltensweisen der Bevölkerung (vgl. Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BTDrucks. 7/1981 (neu) S. 10). Das Wissen um die Rechtsfolgen im Falle ihrer Übertretung bildet eine Schwelle, vor deren Überschreitung viele zurückschrecken. Diese Wirkung wird ins Gegenteil verkehrt, wenn durch eine generelle Aufhebung der Strafbarkeit auch zweifellos strafwürdiges Verhalten für rechtlich einwandfrei erklärt wird. Dies muß die in der Bevölkerung herrschenden Auffassungen von &quot;Recht&quot; und &quot;Unrecht&quot; verwirren. Die rein theoretische Verlaut&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_58&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_58&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_58&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (58):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
barung, der Schwangerschaftsabbruch werde &quot;toleriert&quot;, aber nicht &quot;gebilligt&quot;, muß wirkungslos bleiben, solange keine rechtliche Sanktion erkennbar ist, die die gerechtfertigten Fälle des Schwangerschaftsabbruchs von den verwerflichen klar scheidet. Entfällt die Drohung mit Strafe ganz allgemein, so wird notwendig im Bewußtsein der Staatsbürger der Eindruck entstehen, in allen Fällen sei der Schwangerschaftsabbruch rechtlich erlaubt und darum auch sozialethisch nicht mehr zu mißbilligen. Der &quot;gefährliche Schluß von der rechtlichen Sanktionslosigkeit auf das moralische Erlaubtsein&quot; (Engisch, Auf der Suche nach der Gerechtigkeit, 1971, S. 104) liegt zu nahe, als daß er nicht von einer großen Anzahl Rechtsunterworfener gezogen würde.
&lt;p&gt;Dem entspricht auch die Auffassung der Bundesregierung in der Begründung zu dem in der 6. Wahlperiode des Deutschen Bundestages eingebrachten Gesetzentwurf (BTDrucks. VI/3434 S. 9):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Die Fristenlösung würde dazu führen, daß das allgemeine Bewußtsein von der Schutzwürdigkeit des ungeborenen Lebens während der ersten drei Schwangerschaftsmonate schwindet. Sie würde der Ansicht Vorschub leisten, daß der Schwangerschaftsabbruch, jedenfalls im Frühstadium der Schwangerschaft, ebenso dem freien Verfügungsrecht der Schwangeren unterliegt wie die Verhütung der Schwangerschaft. Eine solche Auffassung ist mit der Wertordnung der Verfassung unvereinbar&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die pauschale Abwägung von Leben gegen Leben, die zur Freigabe der Vernichtung der vermeintlich geringeren Zahl im Interesse der Erhaltung der angeblich größeren Zahl führt, ist nicht vereinbar mit der Verpflichtung zum individuellen Schutz jedes einzelnen konkreten Lebens.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Grundsatz entwickelt worden, daß die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Vorschrift, die ihrer Struktur und tatsächlichen Wirkung nach einen bestimmten Personenkreis benachteiligt, nicht mit dem Hinweis darauf widerlegt werden kann, daß diese Vorschrift oder andere Bestimmungen des Gesetzes einen anderen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_59&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_59&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_59&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (59):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Kreis von Personen begünstigen. Noch weniger genügt hierfür die Betonung der allgemein rechtsschutzfreundlichen Tendenz des Gesetzes im ganzen. Dieses Prinzip (vgl. BVerfGE 12, 151 [168]; 15, 328 [333]; 18, 97 [108]; 32, 260 [269]) muß in besonderem Maße für das höchstpersönliche Rechtsgut &quot;Leben&quot; gelten. Der Schutz des einzelnen Lebens darf nicht deswegen aufgegeben werden, weil das an sich achtenswerte Ziel verfolgt wird, andere Leben zu retten. Jedes menschliche Leben - auch das erst sich entwickelnde Leben - ist als solches gleich wertvoll und kann deshalb keiner irgendwie gearteten unterschiedlichen Bewertung oder gar zahlenmäßigen Abwägung unterworfen werden.
&lt;p&gt;In der rechtspolitischen Grundkonzeption des Fünften Strafrechtsreformgesetzes wird auch eine Auffassung von der Funktion des rechtsstaatlichen Gesetzes erkennbar, der nicht gefolgt werden kann. Der von der Verfassung geforderte Rechtsschutz für das konkrete einzelne Menschenleben wird zurückgestellt zugunsten einer mehr &quot;sozialtechnischen&quot; Verwendung des Gesetzes als einer gezielten Aktion des Gesetzgebers zur Erreichung eines bestimmten gesellschaftspolitisch erwünschten Zieles, der &quot;Eindämmung der Abtreibungsseuche&quot;. Der Gesetzgeber darf aber nicht nur das Ziel im Auge haben, sei es auch noch so erstrebenswert; er muß beachten, daß auch jeder Schritt auf dem Wege dahin sich vor der Verfassung und ihren unverzichtbaren Postulaten zu rechtfertigen hat. Der Effizienz der Regelung im ganzen darf der Grundrechtsschutz im einzelnen nicht geopfert werden. Das Gesetz ist nicht nur Instrument zur Steuerung gesellschaftlicher Prozesse nach soziologischen Erkenntnissen und Prognosen, es ist auch bleibender Ausdruck sozialethischer und - ihr folgend - rechtlicher Bewertung menschlicher Handlungen; es soll sagen, was für den Einzelnen Recht und Unrecht ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Einer - prinzipiell abzulehnenden - &quot;Gesamtrechnung&quot; fehlt übrigens auch eine verläßliche tatsächliche Grundlage. Es fehlen ausreichende Anhaltspunkte dafür, daß die Zahl der Schwangerschaftsabbrüche in Zukunft erheblich geringer sein werde als bei der bisherigen gesetzlichen Regelung. Der Regie&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_60&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_60&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_60&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (60):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
rungsvertreter ist vielmehr vor dem Sonderausschuß für die Strafrechtsreform (7. Wp., 25. Sitzung, StenBer. S. 1451) aufgrund sehr eingehender Erwägungen und Vergleiche zu dem Ergebnis gekommen, daß in der Bundesrepublik nach Einführung der Fristenregelung eine Steigerung der Gesamtzahl legaler und illegaler Aborte um 40% zu erwarten sei. Diese Berechnung ist allerdings von dem in der mündlichen Verhandlung gehörten Professor Dr.Dr. Jürgens in Zweifel gezogen worden. Jedoch läßt das aus dem Ausland, insbesondere aus England nach Inkrafttreten der Abortion Act von 1967 (vgl. die Angaben im Report of the Committee on the Working of the Abortion Act - Lane-Report) und aus der DDR nach Erlaß des Gesetzes über die Unterbrechung der Schwangerschaft vom 9. März 1972 (vgl. Deutsches Ärzteblatt 1974, S. 2/65) vorliegende Zahlenmaterial keinen sicheren Schluß auf einen wesentlichen Rückgang der Schwangerschaftsabbrüche zu. Experimente sind aber bei dem hohen Wert des zu schützenden Rechtsgutes nicht zulässig.
&lt;p&gt;Indessen haben es Vertreter aller Parteien im Sonderausschuß für die Strafrechtsreform abgelehnt, ausländische Zahlen über die Schwangerschaftsabbrüche schematisch auf die Bundesrepublik Deutschland umzurechnen (7. Wp., 20. Sitzung, StenBer. S. 1286 ff.); die Auswirkungen unterschiedlicher Sozialstrukturen, Mentalitäten, religiöser Bindungen und Verhaltensweisen ließen sich kaum kalkulieren. Selbst wenn man aber alle Besonderheiten der Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland nur zugunsten der Fristenregelung in Rechnung stellt, ist mit einem Anstieg der Schwangerschaftsabbrüche zu rechnen, weil - wie dargelegt - schon das bloße Bestehen der Strafnorm des § 218 StGB Einfluß auf Wertvorstellungen und Verhaltensweisen der Bevölkerung gehabt hat. Dabei fällt ins Gewicht, daß infolge der Strafbarkeit die Möglichkeit, einen Schwangerschaftsabbruch überhaupt oder gar lege artis zu erlangen, bisher erheblich (u.a. finanziell) eingeschränkt war. Daß von der Fristenlösung eine auch nur quantitative Verstärkung des Lebensschutzes ausgehen könnte, ist jedenfalls nicht ersichtlich.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_61&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_61&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_61&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (61):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
3. Die in § 218c Abs. 1 StGB vorgesehene Beratung und Unterrichtung der Schwangeren kann - auch für sich betrachtet - nicht als geeignet angesehen werden, auf eine Fortsetzung der Schwangerschaft hinzuwirken.
&lt;p&gt;Die in dieser Bestimmung vorgesehenen Maßnahmen bleiben hinter den Vorstellungen des Alternativ-Entwurfs der 16 Strafrechtswissenschaftler zurück, auf dem die Konzeption des Fünften Strafrechtsreformgesetzes im übrigen weitgehend beruht. Die dort (in § 105 Abs. 1 Nr. 2) vorgesehenen Beratungsstellen sollten die Möglichkeit haben, selbst finanzielle, soziale und familiäre Hilfe zu leisten. Sie sollten ferner der Schwangeren und ihren Angehörigen durch geeignete Mitarbeiter seelische Betreuung gewähren und intensiv auf die Fortsetzung der Schwangerschaft hinwirken (vgl. im einzelnen oben S. 11 f.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beratungsstellen etwa im Sinne dieser oder ähnlicher Vorschläge so auszustatten, daß sie unmittelbare Hilfe vermitteln können, hätte um so näher gelegen, als nach dem Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform (BTDrucks. 7/1981 [neu] S. 7 mit Nachweisen aus dem Anhörungsverfahren) die ungünstige Wohnsituation, die Unmöglichkeit, neben einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit ein Kind zu versorgen, sowie wirtschaftliche Not und sonstige materielle Gründe, außerdem bei ledigen Schwangeren die Angst vor gesellschaftlichen Sanktionen zu den am häufigsten genannten Ursachen und Motiven für den Wunsch nach Schwangerschaftsabbruch gehören sollen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Demgegenüber sollen die Beratungsstellen über die &quot;zur Verfügung stehenden öffentlichen und privaten Hilfen für Schwangere, Mütter und Kinder&quot; unterrichten, &quot;insbesondere über solche Hilfen, die die Fortsetzung der Schwangerschaft und die Lage von Mutter und Kind erleichtern&quot;. Dies könnte dahin gedeutet werden, daß die Beratungsstellen nur informieren sollen, ohne auf den Motivationsprozeß gezielt Einfluß zu nehmen. Ob die neutrale Umschreibung der Aufgabe der Beratungsstellen darauf zurückzuführen ist, daß im Sonderausschuß für die Strafrechtsreform die Meinung vertreten wurde, die Schwangere solle durch&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_62&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_62&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_62&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (62):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
die Beratung nicht in ihrem Entschluß beeinflußt werden (so Abg. von Schoeler, FDP, 7. Wp., 25. Sitzung, StenBer. S. 1473), kann offenbleiben. Auf eine solche Einflußnahme kommt es jedenfalls entscheidend an, wenn der Beratung ein Schutzeffekt zugunsten des werdenden Lebens zukommen soll. § 218c Abs. 1 Nr. 1 und 2 lassen allerdings auch die Auslegung zu, daß Beratung und Unterrichtung die Schwangere zur Austragung ihrer Schwangerschaft veranlassen sollen. In diesem Sinne ist wohl der Bericht des Sonderausschusses (BTDrucks. 7/1981 [neu] S. 16) zu verstehen; danach soll die Beratung die gesamten Lebensumstände der Schwangeren berücksichtigen und persönlich-individuell erfolgen, nicht telefonisch oder durch Aushändigung gedruckten Materials (vgl. auch die bereits erwähnte Entschließung des Bundestages, BTDrucks. 7/2042).
&lt;p&gt;Selbst wenn man es für denkbar halten mag, daß eine derartige Beratung eine gewisse Wirkung im Sinne einer Abkehr von dem Entschluß zum Schwangerschaftsabbruch ausüben könnte, so weist jedenfalls ihre Ausgestaltung im einzelnen Mängel auf, die keinen effektiven Schutz des werdenden Lebens erwarten lassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Unterrichtung über die zur Verfügung stehenden öffentlichen und privaten Hilfen für Schwangere, Mütter und Kinder nach § 218c Abs. 1 Nr. 1 kann auch von jedem Arzt vorgenommen werden. Sozialrecht und Sozialwesen sind jedoch schon für den fachlich Vorgebildeten schwer zu überblicken. Von einem Arzt kann eine zuverlässige Unterrichtung über die gerade im Einzelfall bestehenden Ansprüche und Möglichkeiten nicht erwartet werden, zumal dafür häufig individuelle Bedürftigkeitsermittlungen erforderlich sind (z.B. für Mietbeihilfe oder Sozialhilfe). Die Ärzte sind für eine solche Beratungstätigkeit weder nach ihrer Berufsausbildung qualifiziert noch steht ihnen im allgemeinen die für eine individuelle Beratung erforderliche Zeit zur Verfügung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Besonders bedenklich ist, daß die Unterrichtung über soziale Hilfen von demselben Arzt vorgenommen werden kann, der den Schwangerschaftsabbruch ausführen soll. Dadurch wird auch die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_63&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_63&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_63&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (63):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ärztliche Beratung nach § 218c Abs. 1 Nr. 2 entwertet, die an sich in den ärztlichen Aufgabenbereich fällt. Sie soll sich nach den Vorstellungen des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform wie folgt gestalten:
&lt;p&gt;&quot;Damit ist einmal die Beratung über die Art des Eingriffs und dessen mögliche gesundheitliche Folgen gemeint. Sie darf sich jedoch - was durch die bewußte Wahl des Begriffs &quot;ärztlich&quot; ausgedrückt wird - nicht auf diesen rein medizinischen Aspekt beschränken. Vielmehr muß sie sich in dem jeweils möglichen und angemessenen Umfang auf die gegenwärtige und künftige Gesamtsituation der Schwangeren, soweit sie durch den Schwangerschaftsabbruch tangiert werden kann, erstrecken und zugleich, dem anderen Auftrag des Arztes entsprechend, den Schutz des ungeborenen Lebens miteinbeziehen. Der Arzt muß also die Schwangere auch darüber aufklären, daß durch den Eingriff menschliches Leben vernichtet wird und in welchem Entwicklungsstadium es sich befindet. Die - in der Öffentlichen Anhörung z.B. von Pross (AP VI S. 2255, 2256) und Rolinski (AP VI S. 2221) bestätigte - Erfahrung zeigt, daß viele Frauen in dieser Hinsicht keine klaren Vorstellungen haben, und daß dieser Umstand, wenn sie später davon erfahren, häufig der Anlaß für schwerwiegende Zweifel und Gewissensbedenken ist. Dementsprechend muß die Beratung mit darauf ausgerichtet sein, derartigen Konfliktsituationen vorzubeugen.&quot; (BTDrucks. 7/1981 [neu] S. 16)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Aufklärung in der hier vorgesehenen Weise mit dem verfassungsrechtlich gebotenen Ziel, auf eine Fortsetzung der Schwangerschaft hinzuwirken, kann von dem Arzt, der von der Schwangeren gerade zu dem Zwecke aufgesucht wird, daß er den Schwangerschaftsabbruch vornehme, nicht erwartet werden. Da nach dem Ergebnis der bisherigen Umfragen und nach den Stellungnahmen repräsentativer ärztlicher Standesgremien angenommen werden muß, daß die Mehrzahl der Ärzte die Vornahme von nicht indizierten Schwangerschaftsabbrüchen ablehnt, werden sich vor allem solche Ärzte zur Verfügung stellen, die im Schwangerschaftsabbruch entweder ein gewinnbringendes Geschäft sehen oder jedem Wunsch einer Frau nach Schwangerschaftsabbruch zu entsprechen geneigt sind, weil sie darin lediglich eine Manifestation des Selbstbestimmungsrechts oder ein Mittel&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_64&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_64&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_64&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (64):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zur Emanzipation der Frau erblicken. In beiden Fällen ist eine Beeinflussung der Schwangeren im Sinne einer Fortsetzung der Schwangerschaft durch den Arzt sehr unwahrscheinlich.
&lt;p&gt;Dies zeigen die Erfahrungen in England. Dort muß die (sehr weit gefaßte) Indikation von zwei beliebigen Ärzten festgestellt werden. Dies hat dazu geführt, daß bei den darauf spezialisierten Privatärzten praktisch jeder gewünschte Schwangerschaftsabbruch ausgeführt wird. Das Auftreten gewerbsmäßiger Vermittler, die Frauen diesen Privatkliniken zuführen, ist eine besonders unerfreuliche, aber schwer vermeidbare Nebenerscheinung (vgl. Lane-Report, Bd. 1 Nr. 436 und 452).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Weiterhin ist den Erfolgsaussichten abträglich, daß der Unterrichtung und Beratung der Schwangerschaftsabbruch unmittelbar folgen kann. Eine ernsthafte Auseinandersetzung der Schwangeren und ihrer Angehörigen mit den in der Beratung ihr entgegengehaltenen Argumenten ist unter diesen Umständen nicht zu erwarten. Die vom Bundesjustizministerium dem Sonderausschuß für die Strafrechtsreform vorgelegte Formulierungsalternative für § 218c sah deshalb vor, daß der Schwangerschaftsabbruch erst vorgenommen werden dürfe, nachdem mindestens drei Tage seit der Unterrichtung über die zur Verfügung stehenden Hilfen (§ 218 Abs. 1 Nr. 1) verstrichen seien (Sonderausschuß 7. Wp., 30. Sitzung, StenBer. S. 1659). Indessen wurde nach dem Bericht des Sonderausschusses &quot;auf eine strafrechtlich erzwungene Karenzzeit zwischen den Beratungen und dem Eingriff ... verzichtet. Dies könnte in Einzelfällen für die Schwangere je nach ihrem Wohnort und ihrer persönlichen Situation unzumutbare Schwierigkeiten mit der Folge mit sich bringen, daß die Schwangere auf die Beratung verzichtet&quot; (BTDrucks. 7/1981 (neu) S. 17). Für die zum Schwangerschaftsabbruch entschlossene Frau kommt es somit nur darauf an, einen willfährigen Arzt zu finden; da er sowohl die soziale wie die ärztliche Beratung vornehmen und schließlich auch den Eingriff durchführen darf, ist von ihm nicht der ernsthafte Versuch zu erwarten, die Schwangere von ihrem Entschluß abzubringen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_65&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_65&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_65&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (65):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Zusammenfassend ist zur verfassungsrechtlichen Beurteilung der im Fünften Strafrechtsreformgesetz getroffenen Fristenregelung folgendes auszuführen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es ist mit der dem Gesetzgeber obliegenden Lebensschutzpflicht unvereinbar, daß Schwangerschaftsabbrüche auch dann rechtlich nicht mißbilligt und nicht unter Strafe gestellt werden, wenn sie aus Gründen erfolgen, die vor der Wertordnung des Grundgesetzes keinen Bestand haben. Zwar wäre die Einschränkung der Strafbarkeit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie mit anderen Maßnahmen verbunden wäre, die den Wegfall des Strafschutzes in ihrer Wirkung zumindest auszugleichen vermöchten. Das ist indes - wie dargelegt - offensichtlich nicht der Fall. Die parlamentarischen Auseinandersetzungen um die Reform des Abtreibungsrechts haben zwar die Einsicht vertieft, daß es die vornehmste Aufgabe des Staates ist, die Abtötung ungeborenen Lebens durch Aufklärung über vorbeugende Schwangerschaftsverhütung einerseits sowie durch wirksame soziale Förderungsmaßnahmen und durch eine allgemeine Veränderung der gesellschaftlichen Auffassungen andererseits zu verhindern. Jedoch vermögen weder die gegenwärtig angebotenen und gewährten Hilfen dieser Art noch die im Fünften Strafrechtsreformgesetz vorgesehene Beratung den individuellen Lebensschutz zu ersetzen, den eine Strafnorm grundsätzlich auch heute noch in den Fällen gewährt, in denen für den Abbruch einer Schwangerschaft kein nach der Wertordnung des Grundgesetzes achtenswerter Grund besteht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn der Gesetzgeber die bisherige undifferenzierte Strafandrohung für den Schwangerschaftsabbruch als ein fragwürdiges Mittel des Lebensschutzes ansieht, so entbindet ihn dies doch nicht von der Verpflichtung, zumindest den Versuch zu unternehmen, durch eine differenziertere strafrechtliche Regelung einen besseren Lebensschutz zu erreichen, indem er diejenigen Fälle unter Strafe stellt, in denen der Schwangerschaftsabbruch verfassungsrechtlich zu mißbilligen ist. Eine klare Abgrenzung dieser Fallgruppe gegenüber den anderen Fällen, in denen die Fortsetzung der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_66&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_66&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_66&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (66):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Schwangerschaft der Frau nicht zumutbar ist, wird die rechtsbewußtseinsbildende Kraft der Strafnorm verstärken. Wer überhaupt den Vorrang des Lebensschutzes vor dem Anspruch der Frau auf freie Lebensgestaltung anerkennt, wird in diesen durch keine besondere Indikation gedeckten Fällen den Unrechtsgehalt der Tat nicht bestreiten können. Wenn der Staat diese Fälle nicht nur für strafbar erklärt, sondern sie auch in der Rechtspraxis verfolgt und bestraft, wird dies im Rechtsbewußtsein der Allgemeinheit weder als ungerecht noch als unsozial empfunden werden.
&lt;p&gt;Die leidenschaftliche Diskussion der Abtreibungsproblematik mag Anlaß zu der Befürchtung geben, daß in einem Teil der Bevölkerung der Wert des ungeborenen Lebens nicht mehr voll erkannt wird. Das gibt jedoch dem Gesetzgeber nicht das Recht zur Resignation. Er muß vielmehr den ernsthaften Versuch unternehmen, durch eine Differenzierung der Strafandrohung einen wirksameren Lebensschutz und eine Regelung zu erreichen, die auch vom allgemeinen Rechtsbewußtsein getragen wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die im Fünften Strafrechtsreformgesetz getroffene Regelung wird bisweilen mit dem Hinweis verteidigt, daß in anderen demokratischen Ländern der westlichen Welt in jüngster Zeit die strafrechtlichen Vorschriften über den Schwangerschaftsabbruch in ähnlicher oder noch weitergehender Weise &quot;liberalisiert&quot; oder &quot;modernisiert&quot; worden seien; dies sei ein Anzeichen dafür, daß die Neuregelung jedenfalls der allgemeinen Entwicklung der Anschauungen auf diesem Gebiet entspreche und mit fundamentalen sozialethischen und rechtlichen Prinzipien nicht unvereinbar sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Erwägungen können die hier zu treffende Entscheidung nicht beeinflussen. Abgesehen davon, daß alle diese ausländischen Regelungen in ihren eigenen Ländern stark umstritten sind, unterscheiden sich die rechtlichen Maßstäbe, die dort für das Handeln des Gesetzgebers gelten, wesentlich von denen der Bundesrepublik Deutschland.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_67&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_67&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_67&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (67):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Dem Grundgesetz liegen Prinzipien der Staatsgestaltung zugrunde, die sich nur aus der geschichtlichen Erfahrung und der geistig-sittlichen Auseinandersetzung mit dem vorangegangenen System des Nationalsozialismus erklären lassen. Gegenüber der Allmacht des totalitären Staates, der schrankenlose Herrschaft über alle Bereiche des sozialen Lebens für sich beanspruchte und dem bei der Verfolgung seiner Staatsziele die Rücksicht auch auf das Leben des Einzelnen grundsätzlich nichts bedeutete, hat das Grundgesetz eine wertgebundene Ordnung aufgerichtet, die den einzelnen Menschen und seine Würde in den Mittelpunkt aller seiner Regelungen stellt. Dem liegt, wie das Bundesverfassungsgericht bereits früh ausgesprochen hat (BVerfGE 2, 1 [12]), die Vorstellung zugrunde, daß der Mensch in der Schöpfungsordnung einen eigenen selbständigen Wert besitzt, der die unbedingte Achtung vor dem Leben jedes einzelnen Menschen, auch dem scheinbar sozial &quot;wertlosen&quot;, unabdingbar fordert und der es deshalb ausschließt, solches Leben ohne rechtfertigenden Grund zu vernichten. Diese Grundentscheidung der Verfassung bestimmt Gestaltung und Auslegung der gesamten Rechtsordnung. Auch der Gesetzgeber ist ihr gegenüber nicht frei; gesellschaftspolitische Zweckmäßigkeitserwägungen, ja staatspolitische Notwendigkeiten können diese verfassungsrechtliche Schranke nicht überwinden (BVerfGE 1, 14 [36]). Auch ein allgemeiner Wandel der hierüber in der Bevölkerung herrschenden Anschauungen - falls er überhaupt festzustellen wäre - würde daran nichts ändern können. Das Bundesverfassungsgericht, dem von der Verfassung aufgetragen ist, die Beachtung ihrer grundlegenden Prinzipien durch alle Staatsorgane zu überwachen und gegebenenfalls durchzusetzen, kann seine Entscheidungen nur an diesen Prinzipien orientieren, zu deren Entfaltung es selbst in seiner Rechtsprechung entscheidend beigetragen hat. Damit wird kein absprechendes Urteil über andere Rechtsordnungen gefällt, &quot;die diese Erfahrungen mit einem Unrechtssystem nicht gemacht haben und die aufgrund einer anders verlaufenen geschichtlichen Entwicklung, anderer staatspolitischer Gegebenheiten und staatsphilosophischer Grund
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_68&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_68&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_68&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (68):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
auffassungen eine solche Entscheidung für sich nicht getroffen haben&quot; (BVerfGE 18, 112 [117]).
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  E.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach alledem ist § 218a StGB in der Fassung des Fünften Strafrechtsreformgesetzes mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG insoweit unvereinbar, als er den Schwangerschaftsabbruch auch dann von der Strafbarkeit ausnimmt, wenn keine Gründe vorliegen, die nach den vorstehenden Ausführungen vor der Wertordnung des Grundgesetzes Bestand haben. In diesem Umfang war die Nichtigkeit der Vorschrift festzustellen. Es ist Sache des Gesetzgebers, die Fälle des indizierten und des nicht indizierten Schwangerschaftsabbruchs näher voneinander anzugrenzen. Im Interesse der Rechtsklarheit bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung erschien es geboten, gemäß § 35 BVerfGG eine Anordnung des aus dem Urteilstenor ersichtlichen Inhalts zu erlassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es bestand kein Anlaß, weitere Vorschriften des Fünften Strafrechtsreformgesetzes für nichtig zu erklären.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dr. Benda, Ritterspach, Dr. Haager, Rupp-v.Brünneck, Dr. Böhmer, Dr. Faller, Dr. Brox, Dr. Simon&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Abweichende Meinung der Richterin Rupp-v. Brünneck und des Richters Dr. Simon zum Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25.Februar 1975 - 1 BvF 1, 2, 3, 4, 5, 6/74 -&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Leben jedes einzelnen Menschen ist selbstverständlich ein zentraler Wert der Rechtsordnung. Unbestritten umfaßt die verfassungsrechtliche Pflicht zum Schutz dieses Lebens auch seine Vorstufe vor der Geburt. Die Auseinandersetzungen im Parlament&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_69&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_69&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_69&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (69):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
und vor dem Bundesverfassungsgericht betrafen nicht das Ob, sondern allein das Wie dieses Schutzes. Die Entscheidung hierüber gehört in die Verantwortung des Gesetzgebers. Aus der Verfassung kann unter Umständen eine Pflicht des Staates hergeleitet werden, den Schwangerschaftsabbruch in jedem Stadium der Schwangerschaft unter Strafe zu stellen. Der Gesetzgeber durfte sich sowohl für die Beratungs- und Fristenregelung wie für die Indikationenlösung entscheiden.
&lt;p&gt;Eine entgegengesetzte Verfassungsauslegung ist mit dem freiheitlichen Charakter der Grundrechtsnormen nicht vereinbar und verlagert in folgenschwerem Ausmaß Entscheidungskompetenzen auf das Bundesverfassungsgericht (A). Bei der Beurteilung des Fünften Strafrechtsreformgesetzes vernachlässigt die Mehrheit die Singularität des Schwangerschaftsabbruchs im Verhältnis zu anderen Gefährdungen des Lebens (B I 1). Sie würdigt nicht hinreichend die vom Gesetzgeber vorgefundene soziale Problematik sowie die Ziele der dringlichen Reform (B I 2). Schon weil jede Lösung Stückwerk bleibt, ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß der deutsche Gesetzgeber - im Einklang mit den Reformen in anderen westlichen Kulturstaaten (B III) - sozialpolitischen Maßnahmen den Vorrang vor weitgehend wirkungslosen Strafdrohungen gegeben hat (B I 3-5). Eine gesetzliche &quot;Mißbilligung&quot; sittlich nicht achtenswerten Verhaltens ohne Rücksicht auf ihre tatsächliche Schutzwirkung schreibt die Verfassung nirgends vor (B II).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  A. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Befugnis des Bundesverfassungsgerichts, Entscheidungen des parlamentarischen Gesetzgebers zu annullieren, erfordert einen sparsamen Gebrauch, wenn eine Verschiebung der Gewichte zwischen den Verfassungsorganen vermieden werden soll. Das Gebot richterlicher Selbstbeschränkung (judicial self-restraint), das als das &quot;Lebenselexier&quot; der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bezeichnet worden ist (Leibholz, VVDStRL 20 [1963], S. 119.), gilt vor allem, wenn es sich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_70&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_70&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_70&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (70):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nicht um die Abwehr von Übergriffen der staatlichen Gewalt handelt, sondern wenn dem Volk unmittelbar legitimierten Gesetzgeber im Wege der verfassungsgerichtlichen Kontrolle Vorschriften für die positive Gestaltung der Sozialordnung gemacht werden sollen. Hier darf das Bundesverfassungsgericht nicht der Versuchung erliegen, selbst die Funktion des zu kontrollierenden Organs zu übernehmen, soll nicht auf lange Sicht die Stellung der Verfassungsgerichtsbarkeit gefährdet werden.
&lt;p&gt;1. Die in diesem Verfahren begehrte Prüfung verläßt den Boden der klassischen verfassungsgerichtlichen Kontrolle. Die im Zentrum unserer Verfassung stehenden Grundrechtsnormen gewährleisten als  Abwehrrechte  dem Bürger im Verhältnis zum Staat einen Bereich freier, eigenverantwortlicher Lebensgestaltung. Die klassische Funktion des Bundesverfassungsgerichts liegt insoweit darin, Verletzungen dieses Freiheitsraums durch übermäßige Eingriffe der staatlichen Gewalt abzuwehren. In der Skala der staatlichen Eingriffsmöglichkeiten stehen Strafvorschriften an der Spitze: Sie befehlen dem Bürger ein bestimmtes Verhalten und unterwerfen ihn bei Zuwiderhandlungen empfindlichen Freiheitsbeschränkungen oder finanziellen Belastungen. Verfassungsgerichtliche Kontrolle solcher Vorschriften bedeutet daher die Prüfung, ob der mit dem Erlaß oder der Anwendung der Strafvorschrift verbundene Eingriff in die grundrechtlich geschützte Freiheitssphäre zulässig ist, ob also der Staat überhaupt oder in dem vorgesehenen Umfang strafen  darf .&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im vorliegenden Verfassungsstreit wird gerade umgekehrt erstmalig zur Prüfung gestellt, ob der Staat strafen  muß,  nämlich ob die Aufhebung der Strafvorschrift gegen den Schwangerschaftsabbruch in den ersten drei Monaten der Schwangerschaft mit den Grundrechten vereinbar ist. Es liegt aber auf der Hand, daß das Absehen von Strafe das Gegenteil eines staatlichen Eingriffs ist. Da die teilweise Rücknahme der Strafvorschrift nicht zur Begünstigung von Schwangerschaftsabbrüchen geschah, sondern weil sich die bisherige Strafdrohung nach der durch Erfahrung erhärteten, unwiderlegten Annahme des Gesetzgebers weitgehend als wir&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_71&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_71&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_71&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (71):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
kungslos erwiesen hat, läßt sich nicht einmal mittelbar ein staatlicher &quot;Eingriff&quot; in das ungeborene Leben konstruieren. Weil es daran fehlt, hat der Österreichische Verfassungsgerichtshof eine Verletzung des nach innerösterreichischem Recht geltenden Grundrechtskatalogs durch die dortige Fristenregelung verneint (Vgl. das Erkenntnis vom 11. Oktober 1974 - G 8/74 - II 2 b der Entscheidungsgründe, EuGRZ 1975, S. 74 [76].).
&lt;p&gt;2. Da die Grundrechte als Abwehrrechte von vornherein ungeeignet sind, den Gesetzgeber an der Beseitigung von Strafvorschriften zu hindern, will die Senatsmehrheit die Grundlage dafür in der weitergehenden Bedeutung der Grundrechte als  objektive Wertentscheidungen  finden (C I 3 und C III b). Danach normieren die Grundrechte nicht nur Abwehrrechte des Einzelnen gegen den Staat, sondern enthalten zugleich objektive Wertentscheidungen, deren Verwirklichung durch aktives Handeln ständige Aufgabe der staatlichen Gewalt ist. Diese Auffassung ist vom Bundesverfassungsgericht in dem begrüßenswerten Bemühen entwickelt worden, den Grundrechten in ihrem freiheitssichernden und auf soziale Gerechtigkeit angelegten Gehalt größere Wirksamkeit zu verleihen. Die Senatsmehrheit berücksichtigt jedoch die für die verfassungsgerichtliche Kontrolle wesentlichen Unterschiede der beiden Grundrechtsaspekte nicht hinreichend.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als Abwehrrechte haben die Grundrechte einen verhältnismäßig deutlich erkennbaren Inhalt; in ihrer Auslegung und Anwendung hat die Rechtsprechung praktikable, allgemein anerkannte Kriterien zur Kontrolle staatlicher Eingriffe - etwa den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - entwickelt. Demgegenüber ist es regelmäßig eine höchst komplexe Frage,  wie  eine Wertentscheidung durch aktive Maßnahmen des Gesetzgebers zu verwirklichen ist. Die notwendig allgemein gehaltenen Wertentscheidungen könnten insoweit etwa als Verfassungsaufträge charakterisiert werden, die zwar für alles staatliche Handeln richtungweisend, aber notwendig auf eine Umsetzung in verbindliche Regelungen angewiesen sind. Je nach der Beurteilung der tatsäch&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_72&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_72&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_72&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (72):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lichen Verhältnisse, der konkreten Zielsetzungen und ihrer Priorität, der Eignung der denkbaren Mittel und Wege sind sehr verschiedene Lösungen möglich. Die Entscheidung, die häufig Kompromisse voraussetzt und sich im Verfahren des trial and error vollzieht, gehört nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung und dem demokratischen Prinzip in die Verantwortung des vom Volk unmittelbar legitimierten Gesetzgebers (Vgl. dazu näher unsere abweichende Meinung im Hochschul-Urteil, BVerfGE 37, 148 [150, 153, 155 f.]).
&lt;p&gt;Freilich kann schon wegen der wachsenden Bedeutung fördernder Sozialmaßnahmen für die Effektuierung der Grundrechte auch in diesem Bereich nicht auf jede verfassungsgerichtliche Kontrolle verzichtet werden; die Erarbeitung eines geeigneten, die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers respektierenden Instrumentariums wird möglicherweise zu den Hauptaufgaben der Rechtsprechung in den nächsten Jahrzehnten gehören. Solange es aber daran noch fehlt, droht die Gefahr, daß die verfassungsgerichtliche Kontrolle sich nicht auf die Nachprüfung der vom Gesetzgeber getroffenen Entscheidung beschränkt, sondern diese durch eine andere, vom Gericht für besser gehaltene ersetzt. Diese Gefahr besteht in erhöhtem Maße, wenn - wie hier - in stark kontroversen Fragen eine nach langen Auseinandersetzungen getroffene Entscheidung der Parlamentsmehrheit von der unterlegenen Minderheit vor dem Bundesverfassungsgericht angegriffen wird. Unbeschadet der legitimen Befugnis der Antragsberechtigten, verfassungsrechtliche Zweifel auf diesem Wege klären zu lassen, gerät hier das Bundesverfassungsgericht unversehens in die Lage, als politische Schiedsinstanz für die Auswahl zwischen konkurrierenden Gesetzgebungsprojekten in Anspruch genommen zu werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Gedanke der objektiven Wertentscheidung darf aber nicht zum Vehikel werden, um spezifisch gesetzgeberische Funktionen in der Gestaltung der Sozialordnung auf das Bundesverfassungsgericht zu verlagern. Sonst würde das Gericht in eine Rolle gedrängt, für die es weder kompetent noch ausgerüstet ist. Daher&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_73&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_73&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_73&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (73):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sollte das Bundesverfassungsgericht weiter die Zurückhaltung wahren, die es bis zum Hochschul-Urteil geübt hat (vgl. BVerfGE 4, 7 [18]; 27, 253 [283]; 33, 303 [333 f.]; 35, 148 - abw.M. - [152 ff.]; 36, 321 [330 ff.]). Es darf dem Gesetzgeber nur dann entgegentreten, wenn er eine Wertentscheidung ganz außer acht gelassen hat oder die Art und Weise ihrer Realisierung offensichtlich fehlsam ist. Demgegenüber legt die Mehrheit dem Gesetzgeber trotz vermeintlicher Anerkennung seiner Gestaltungsfreiheit faktisch zur Last, er habe eine an sich anerkannte Wertentscheidung nach ihrer Auffassung nicht bestmöglich verwirklicht. Sollte das zum allgemeinen Prüfungsmaßstab werden, so wäre damit das Gebot richterlicher Selbstbeschränkung preisgegeben.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Unser stärkstes Bedenken richtet sich dagegen, daß erstmals in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung eine objektive Wertentscheidung dazu dienen soll, eine  Pflicht  des Gesetzgebers  zum Erlaß von Strafnormen,  also zum stärksten denkbaren Eingriff in den Freiheitsbereich des Bürgers zu postulieren. Dies verkehrt die Funktion der Grundrechte in ihr Gegenteil. Wenn die in einer Grundrechtsnorm enthaltene objektive Wertentscheidung zum Schutz eines bestimmten Rechtsgutes genügen soll, um daraus die Pflicht zum Strafen herzuleiten, so könnten die Grundrechte unter der Hand aus einem Hort der Freiheitssicherung zur Grundlage einer Fülle von freiheitsbeschränkenden Reglementierungen werden. Was für den Schutz des Lebens gilt, kann auch für andere Rechtsgüter von hohem Rang - etwa körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Ehe und Familie - in Anspruch genommen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Selbstverständlich setzt die Verfassung voraus, daß der Staat zum Schutz eines geordneten Zusammenlebens auch seine Strafgewalt gebrauchen kann; der Sinn der Grundrechte geht jedoch nicht dahin, solchen Einsatz zu fordern, sondern ihm Grenzen zu ziehen. So hat der Supreme Court der Vereinigten Staaten die Bestrafung von Schwangerschaftsabbrüchen, die mit Einwilligung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_74&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_74&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_74&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (74):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Schwangeren im ersten Drittel der Schwangerschaft durch einen Arzt vorgenommen werden, sogar als Grundrechtsverletzung angesehen (Roe v. Wade, 410 U.S. 113 [1973] = 93 S.Ct. 705 = 41 USLaw Week 4213.). Dies ginge nach deutschem Verfassungsrecht zwar zu weit. Jedoch braucht auch nach dem freiheitlichen Charakter unserer Verfassung der Gesetzgeber eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung dafür, daß er straft, nicht aber dafür, daß er von Strafe absieht, weil nach seiner Auffassung eine Strafdrohung keinen Erfolg verspricht oder aus anderen Gründen als unangemessene Reaktion erscheint (vgl. BVerfGE 22, 49 [78]; 27, 18 [28]; 32, 40 [48]).
&lt;p&gt;Die entgegengesetzte Grundrechtsinterpretation führt zwangsläufig zu einer nicht minder bedenklichen Ausweitung der verfassungsgerichtlichen Kontrolle: Es ist nicht mehr allein zu prüfen, ob eine Strafvorschrift zu weit in den Rechtsbereich des Bürgers eingreift, sondern auch umgekehrt, ob der Staat  zu wenig  straft. Dabei wird das Bundesverfassungsgericht entgegen der Mehrheitsmeinung (D I) nicht bei der Frage stehenbleiben können, ob der Erlaß irgendeiner Strafnorm gleich welchen Inhalts geboten ist, sondern klären müssen, welche Strafsanktion zum Schutz des jeweiligen Rechtsguts hinreicht. In letzter Konsequenz könnte das Gericht sogar zu der Prüfung genötigt sein, ob die Anwendung einer Strafnorm im Einzelfall dem Schutzgedanken genügt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein verfassungsrechtliches Festschreiben von Strafnormen - wie die Mehrheit es fordert - ist schließlich auch deswegen abzulehnen, weil gerade die Leitgedanken des Strafrechts nach den Erfahrungen der letzten Jahrzehnte und der zu erwartenden Entwicklung im Bereich der Sozialwissenschaften einen schnellen und starken Wandel unterliegen. Dies zeigt nicht allein ein Blick auf die grundlegenden Veränderungen etwa in der Beurteilung der Sittlichkeitsdelikte - z.B. Homosexualität, Ehegattenkuppelei, Exhibitionismus -, sondern läßt sich speziell für die Strafvorschriften gegen Abtreibung belegen. Die Straflosigkeit der ethisch&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_75&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_75&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_75&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (75):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
(kriminologisch) indizierten Abtreibung, die heute der ganz überwiegenden Rechtsauffassung entspricht, war noch in den sechziger Jahren äußerst umstritten (Vgl. die Auseinandersetzung im Bundesrat und Bundestag [Niederschrift über die 254. Sitzung des Bundesratsrechtsausschusses vom 26. Juni 1962 S. 30 ff.; Verhandlungen des Bundesrats 1962 S. 140 f., 153, 154 f.; Verhandlunben des Deutschen Bundestages, 4. Wp., SenBer. der 70. Sitzung vom 28. März 1963, S. 3188, 3208, 3210, 3217, 3221]; s. ferner die Nachweise bei Lang-Hinrichsen, JZ 1963, S. 725 ff.). Die von der Bundesregierung 1960 und 1962 vorgelegten Entwürfe eines Strafgesetzbuches lehnten diese Indikation ausdrücklich ab (Vgl. §§ 140 f., 157 und die Begründung BTDrucks. III/2150 S. 262, 274 f.; BTDrucks. IV/650 S. 278, 292 f.); zur sozialen und eugenischen Indikation begnügten sie sich mit dem Hinweis, daß sich die Ablehnung &quot;von selbst verstehe&quot; (BTDrucks. III/2150 S. 262, IV/650 S. 278.).
&lt;p&gt;2. Auch die  Entstehungsgeschichte  des Grundgesetzes spricht dagegen, aus Grundrechtsnormen eine Pflicht zum Strafen abzuleiten. Wo der Parlamentarische Rat Strafsanktionen von Verfassungs wegen für geboten erachtete, hat er dies ausdrücklich in das Grundgesetz aufgenommen: Art. 26 Abs. 1 für die Vorbereitung eines Angriffskrieges und Art. 143 in der ursprünglichen Fassung für Hochverrat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Demgegenüber finden sich in den Materialien zu Art. 2 Abs. 2 GG, wie auch die Mehrheit einräumt (C I 1 d), keine Anhaltspunkte für eine Verpflichtung, das ungeborene Leben strafrechtlich zu schützen. Eine nähere Analyse der Entstehungsgeschichte des Artikels spricht darüber hinaus dafür, daß die strafrechtliche Bewertung von Schwangerschaftsabbrüchen bewußt der eigenverantwortlichen Entscheidung des einfachen Gesetzgebers überlassen bleiben sollte. Die insoweit erheblichen Äußerungen der Abgeordneten Heuss und Greve und die Ablehnung des Antrages des Abgeordneten Seebohm (C I 1 d mit den dortigen Nachweisen) müssen vor ihrem zeitgeschichtlichen Hintergrund verstanden werden. In der Weimarer Zeit war die Bestrafung der Abtreibung außerordentlich umstritten; es handelte sich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_76&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_76&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_76&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (76):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
damals um ein ungleich schwerer wiegendes Problem, weil es die heute allgemein verbreiteten und leicht anwendbaren Mittel zur Empfängnisverhütung noch nicht gab. Dieser Zustand dauerte zur Zeit des Parlamentarischen Rates unverändert fort. Wenn unter diesen Umständen die beantragte Aufnahme einer ausdrücklichen Bestimmung über den Schutz keimenden Lebens abgelehnt worden ist, so ist das in Verbindung mit den erwähnten Äußerungen nur dahin zu verstehen, daß die Reform des umstrittenen § 218 StGB durch die Verfassung nicht präjudiziert werden sollte.
&lt;p&gt;Ein gegenteiliger Standpunkt läßt sich nicht damit begründen, daß die Aufnahme des Art. 2 Abs. 2 GG unstreitig der Reaktion auf die unmenschliche Ideologie und Praxis der nationalsozialistischen Regimes entsprang (Vgl. aber C I 1 a und D IV des Urteils.). Diese Reaktion bezieht sich auf die Massenvernichtung menschlichen Lebens von Staats wegen in Konzentrationslagern und bei Geisteskranken, auf behördlich angeordnete Sterilisierungen und Zwangsabtreibungen, auf medizinische Versuche mit Menschen gegen deren Willen und auf die in zahllosen anderen staatlichen Maßnahmen zum Ausdruck kommende Mißachtung des individuellen Lebens und der Menschenwürde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hieraus Schlußfolgerungen für die verfassungsrechtliche Bewertung einer nicht vom Staat, sondern von der Schwangeren selbst oder mit ihrem Willen von Dritten vorgenommenen Abtötung der Leibesfrucht zu ziehen, ist um so weniger am Platze, als das nationalsozialistische Regime entsprechend seiner biologisch-bevölkerungspolitischen Ideologie gerade dazu einen rigorosen Standpunkt eingenommen hatte. Neben neuen Vorschriften gegen die Werbung für Abtreibungen oder Abtreibungsmittel wurde durch entsprechende staatliche Maßnahmen darauf hingewirkt, im Gegensatz zur Praxis in der Weimarer Zeit eine striktere Anwendung der Strafbestimmungen durchzusetzen (Vgl. über den Anstieg der Verurteilungen im Dritten Reich: Dotzauer, Abtreibung, in: Handwörterbuch der Kriminologie [hrsg. von Sieverts], 2. Aufl., Bd. I [1966], S. 10 f.). Diese&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_77&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_77&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_77&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (77):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
an sich schon hohen Strafdrohungen wurden 1943 wesentlich verschärft. Während bisher sowohl für die Schwangere wie für den nicht gewerbsmäßig handelnden Helfer nur Gefängnisstrafe vorgesehen war, wurde nunmehr die Selbstabtreibung in besonders schweren Fällen mit Zuchthaus belegt. Die Fremdabtreibung war, abgesehen von minder schweren Fällen, stets mit Zuchthaus zu bestrafen; hatte der Täter &quot;dadurch die Lebenskraft des deutschen Volkes fortgesetzt beeinträchtigt&quot;, sogar mit Todesstrafe. Angesichts dieser, bei der Entstehung des Grundgesetzes noch unveränderten, lediglich durch das alliierte Verbot grausamer oder übermäßig hoher Strafen in ihrer Anwendung gemilderten Bestimmungen können die Gründe, die zur Aufnahme des Art. 2 Abs. 2 GG führten, schlechterdings nicht zugunsten einer verfassungsrechtlichen Pflicht zur Bestrafung von Abtreibungen herangezogen werden. Vielmehr gebietet die mit dem Grundgesetz vollzogene, entschiedene Abkehr vom totalitären nationalsozialistischen Staat eher umgekehrt Zurückhaltung im Umgang mit der Kriminalstrafe, deren verfehlter Gebrauch in der Geschichte der Menschheit schon unendlich viel Leid angerichtet hat.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Selbst wenn man entgegen unserer Auffassung mit der Mehrheit eine verfassungsrechtliche Pflicht zum Strafen für denkbar hält, kann dem Gesetzgeber hier kein Verfassungsverstoß zur Last gelegt werden. Die Mehrheitsbegründung begegnet - ohne daß es eines Eingehens auf jedes Detail bedarf - den folgenden Einwänden:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch nach Meinung der Mehrheit soll eine verfassungsrechtliche Pflicht zum  Strafen  nur  als ultima ratio  in Betracht kommen (C III 2 b). Macht man damit wirklich Ernst, so setzt eine solche Pflicht zunächst voraus, daß geeignete Mittel milderer Art fehlen oder&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_78&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_78&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_78&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (78):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ihr Einsatz sich als wirkungslos erwiesen hat; darüber hinaus muß die Strafsanktion geeignet und erforderlich sein, um das erstrebte Ziel überhaupt oder besser zu erreichen. Beides muß - folgt man der bisherigen Rechtsprechung (vgl. etwa BVerfGE 17, 306 [313 f.]) - zweifelsfrei nachgewiesen werden. Denn wenn schon die Zulässigkeit einer bestehenden Strafvorschrift davon abhängt, ob sie zum Schutz des jeweiligen Rechtsgutes geeignet und erforderlich ist, dann bedarf es eines solchen Nachweises erst recht, wenn der Gesetzgeber sogar gegen seinen Willen zum Strafen gezwungen werden soll. Soweit es dafür auf die Beurteilung der Sachlage und der Effektivität beabsichtigter Maßnahmen ankommt, hat das Gericht die Auffassung des Gesetzgebers zugrunde zu legen, solange sie nicht als offensichtlich irrig widerlegt wird (vgl. BVerfGE 7, 377 [412]; 24, 367 [406]; 35, 148 - abw.M. - [165]).
&lt;p&gt;Diesen Anforderungen genügt die Urteilsbegründung nicht. Sie verstrickt sich wiederholt in Widersprüche und kehrt am Ende die Beweislast geradezu um: Ein Verzicht auf Strafsanktionen soll dem Gesetzgeber nur noch erlaubt sein, wenn zweifelsfrei feststeht, daß die von ihm bevorzugten milderen Maßnahmen zur Erfüllung der Schutzpflicht &quot;zumindest&quot; ebenso wirksam oder gar wirksamer sind (D III, C III 3; vgl. auch D II 2 c).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die zunächst eindrucksvollen Ausführungen über den unbestrittenen hohen Rang des Lebensschutzes vernachlässigen die  Singularität des Schwangerschaftsabbruchs  im Verhältnis zu anderen Gefährdungen menschliches Lebens. Es handelt sich hier nicht um die akademische Frage, ob der Einsatz der staatlichen Strafgewalt zum Schutz vor Mördern und Totschlägern, auf die in keiner anderen Weise präventiv eingewirkt werden kann, unumgänglich ist. In der europäischen, kirchlich beeinflußten Rechtsgeschichte ist stets zwischen geborenem und ungeborenem Leben unterschieden worden. Auch die Wertentscheidung der Verfassung läßt bei der Auswahl der erforderlichen Schutzmaßnahmen Raum für eine solche Differenzierung, zumal da das Grundrecht&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_79&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_79&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_79&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (79):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
des Art. 2 Abs. 2 GG nicht - wie die Mehrheit formuliert (C II 1) - &quot;umfassend&quot; gewährleistet ist, sondern unter Gesetzesvorbehalt steht. Anderenfalls ließe sich weder die ethische noch die eugenische oder gar die soziale Indikation begründen.
&lt;p&gt;Auch die Mehrheit bezweifelt nicht die Berechtigung dieser Unterscheidung (C III 2 a), trennt aber wiederum nicht zwischen den verschiedenen Aspekten der Grundrechtsnorm. Soweit es sich um die Abwehr staatlicher Eingriffe handelt, kann selbstverständlich nicht zwischen dem vor- und nachgeburtlichen Entwicklungsstadium unterschieden werden; der Embryo ist insoweit als potentieller Grundrechtsträger durchgängig in gleicher Weise zu schützen wie jedes geborene Menschenleben. Diese rechtliche Gleichbehandlung läßt sich schon auf die Verletzung ungeborenen Lebens durch Dritte gegen den Willen der Schwangeren nur begrenzt übertragen, keinesfalls aber auf die Weigerung der Frau, die Menschwerdung ihrer Leibesfrucht im eigenen Körper zuzulassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Besonderheit, daß in der Person der Schwangeren eine singuläre Einheit von &quot;Täter&quot; und &quot;Opfer&quot; vorliegt (So auch die Mehrheit unter C II 2, C III 3), fällt rechtlich bereits deswegen ins Gewicht, weil der Schwangeren - anders als dem Adressaten von Strafvorschriften gegen Tötungsdelikte - weit mehr abverlangt wird als nur ein Unterlassen: Sie soll nicht nur die mit dem Austragen der Leibesfrucht verbundenen tiefgreifenden Veränderungen ihrer Gesundheit und ihres Wohlbefindens dulden, sondern auch die Eingriffe in ihre Lebensgestaltung hinnehmen, die sich aus Schwangerschaft und Geburt ergeben, besonders die mütterliche&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_80&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_80&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_80&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (80):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Verantwortung für die weitere Entwicklung des Kindes nach der Geburt tragen. Anders als bei den genannten Tötungsdelikten kann und muß der Gesetzgeber ferner davon ausgehen, daß das Schutzobjekt - die Leibesfrucht - am wirksamsten durch die Mutter selbst geschützt wird und daß deren Bereitschaft zum Austragen der Leibesfrucht durch Maßnahmen verschiedenster Art gestärkt werden kann. Da es von Natur aus keiner Strafvorschrift bedarf, um die mütterliche Schutzbeziehung herzustellen und zu sichern, läßt sich schon deswegen fragen, ob einer Störung dieser Beziehung, wie sie bei Schwangerschaftsabbrüchen zutage tritt, gerade durch eine Strafsanktion in geeigneter Weise begegnet werden kann. Jedenfalls darf der Gesetzgeber darauf wegen der genannten Besonderheiten anders reagieren als auf die Tötung menschlichen Lebens durch Dritte.
&lt;p&gt;Nach  Auffassung der unterzeichnenden Richterin  ist die Weigerung der Schwangeren, die Menschwerdung ihrer Leibesfrucht in ihrem Körper zuzulassen, nicht allein nach dem natürlichen Empfindungen der Frau, sondern auch rechtlich etwas wesentlich anderes als die Vernichtung selbständig existenten Lebens. Schon deswegen verbietet es sich von vornherein, die Abtreibung im ersten Stadium der Schwangerschaft mit Mord oder vorsätzlicher Tötung prinzipiell gleichzustellen. Erst recht ist es verfehlt, wenn nicht unsachlich, die Fristenlösung in die Nähe der Euthanasie oder gar der &quot;Tötung unwerten Lebens&quot; zu rücken, um sie von daher zu diskriminieren - wie dies in der öffentlichen Diskussion geschehen ist. Der Umstand, daß erst in einem längeren Entwicklungsprozeß ein vom mütterlichen Organismus trennbares selbständig existentes Lebewesen entsteht, legt es vielmehr nahe oder läßt es wenigsten zu, bei der rechtlichen Beurteilung zeitliche, dieser Entwicklung entsprechende Zäsuren zu berücksichtigen (Vgl. das Erkenntnis des Österreichischen Verfassungsgerichtshofs unter II 5 b der Entscheidungsgründe, EuGRZ 1975, S. 74 [80]; Lay, JZ 1970, S. 465 ff.; noch weiter gehend bezeichnet es Roman Herzog [JR 1969, S. 441] als Sache des Gesetzgebers, &quot;von welcher Entwicklungsphase an [der] staatliche Schutz für das werdende Leben wirksam werden soll&quot;.). Die biologische Kontinuität der Gesamtentwicklung bis zur Geburt (Siehe C I 1 b) - deren Beginn bei konsequenter Anwendung der Mehrheitsauffassung nicht erst bei der Einnistung, sondern bei der Empfängnis anzusetzen wäre - ändert nichts daran, daß den verschiedenen Entwicklungsstufen des Embryos eine Veränderung in der Einstellung der Schwangeren im Sinne einer wachsenden mütterlichen Bindung entspricht. Demgemäß ist es für das Rechtsbewußtsein der Schwan&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_81&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_81&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_81&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (81):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
geren, aber auch für das allgemeine Rechtsbewußtsein nicht das gleiche, ob ein Schwangerschaftsabbruch im ersten Stadium der Schwangerschaft oder in einer späteren Phase stattfindet. Dies hat zu allen Zeiten in in- und ausländischen Rechtsordnungen seinen Niederschlag in einer an solche zeitlichen Einschnitte anknüpfenden verschiedenen strafrechtlichen Bewertung der Abtreibung gefunden, wie etwa der Supreme Court eindrucksvoll dargestellt hat (410 U.S. 113 [132 ff., 160 f.]). Für den deutschen Rechtsraum verdient Hervorhebung, daß das Kirchenrecht, gestützt auf die Beseelungslehre, bis zum Ende des 19. Jahrhunderts die Abtreibung in die Zeitspanne bis zum 80. Tag nach der Empfängnis als straflos angesehen hat; auch das weltliche Strafrecht sah bis zum Erlaß des Strafgesetzbuches von 1871 zeitliche Abstufungen für die Höhe der Strafdrohung vor (Vgl. Dähn in: Das Abtreibungsverbot des § 218 StGB [hrsg. von Baumann], 2. Aufl., 1972, S. 331 f.; Supreme Court, a.a.O., 134; Simson-Geerds, Straftaten gegen die Person und Sittlichkeitsdelikte in rechtsvergleichender Sicht, 1969, S. 87; Sonderausschuß für die Strafrechtsreform, 7. Wp., Anlage zur 15. Sitzung, StenBer. S. 690 ff., 697 f.).
&lt;p&gt;Der  unterzeichnende Richter  neigt dazu, diesen weiteren Überlegungen zum Verhältnis zwischen der Schwangeren und ihrer Leibesfrucht rechtlich eine geringere Bedeutung beizumessen. Wenn jedoch die Rücknahme der Strafdrohung in den ersten drei Monaten der Schwangerschaft aus anderen - bereits genannten oder noch zu erörternden - Gründen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dann handelt der Gesetzgeber jedenfalls nicht sachfremd, wenn er den genannten Umständen bei seiner Regelung Rechnung trägt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Prüfung, ob trotz der genannten Besonderheiten auch zum Schutz ungeborenen Lebens eine Pflicht zum Strafen als ultima ratio zu fordern ist, muß von dem sozialen Problem ausgehen, das den Gesetzgeber zu seiner Regelung veranlaßt hat. In der Mehrheitsbegründung finden sich lediglich knappe Hinweise auf die Komplexität dieses Problems und - im Zusammenhang mit der Indikationenregelung - einige Erörterungen über die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_82&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_82&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_82&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (82):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sozialen Ursachen für Abtreibungen (C, C III 2, C III 3, D II, D II 3); insgesamt unterbleibt jedoch wegen der mehr dogmatischen Betrachtungsweise eine hinreichende Würdigung der vom Gesetzgeber vorgefundenen Verhältnisse und der daraus folgenden Schwierigkeiten für die allseits als notwendig anerkannte Reform.
&lt;p&gt;a) Diese Verhältnisse sind in erster Linie geprägt durch die enorme Dunkelziffer, die nicht damit bagatellisiert werden kann, daß - verständlicherweise - keine sicheren Daten zu ermitteln sind. Nach den Berichten des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform ist &quot; nach ernst zu nehmenden Untersuchungen&quot; von 75.000 bis 300.000 illegalen Abtreibungen jährlich auszugehen (Vgl. BTDrucks. 7/1981 (neu) S.6; 7/1982, S. 5; 7/1983 S. 5, je mit weiteren Nachweisen); innerhalb dieses Bereichs bewegen sich auch die von den Sachverständigen bei der öffentlichen Anhörung vor dem Sonderausschuß genannten Zahlen (Vgl. Sonderausschuß für die Strafrechtsreform, 6. Wp., 74., 75. und 76. Sitzung, StenBer. S. 2173, 2218, 2241.). Noch bis vor kurzem, d.h. vor Beginn der Diskussion im Parlament wurden allgemein weit höhere Zahlen angenommen (Vgl. die Nachweise in der Antwort des Bundesministers der Justiz auf eine Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU, BTDrucks. VI/2025 S. 3; s. auch E.-W. Böckenförde, der 200.000 bis 400.000 illegale Aborte zugrunde legt (Stimmen der Zeit, Bd. 188 [1971], S. 147 [152]).).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch wenn man nur die niedrigsten Schätzungen zugrunde legt, bleibt die Zahl erschreckend hoch. Ihr steht eine verschwindend geringe Zahl behördlich bekanntgewordener Abtreibungsfälle und gerichtlicher Verurteilungen gegenüber: für 1971 bei 584 bekanntgewordenen Straftaten 184 Verurteilungen, für 1972 bei 476 Fällen 154 Verurteilungen (Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland, 1973, S. 117, 121; 1974, S. 116, 121.). Ganz überwiegend wird dabei nur auf Geldstrafen erkannt; ausnahmsweise verhängte kurzfristige Freiheitsstrafen werden meist zur Bewährung ausgesetzt (Vgl. Statistisches Bundesamt, Fachserie A &quot;Bevölkerung und Kultur&quot;, Reihe 9 &quot;Rechtspflege&quot;, 1972, S. 100 f., 144 f., 160 f.). Die hierin erkennbare Nichtbeachtung der Strafvorschrift be&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_83&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_83&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_83&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (83):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
deutet nicht allein eine Entwertung des werdenden Lebens, sondern wirkt sich auch korrumpierend für die allgemeine Rechtsgeltung aus, zumal da unter diesen Umständen die strafgerichtliche Verfolgung zum reinen Zufall wird.
&lt;p&gt;Den Gesetzgeber konnte es ferner nicht gleichgültig lassen, daß illegale Schwangerschaftsabbrüche auch heute noch zu Gesundheitsschäden führen, und zwar nicht nur bei Abtreibungen durch &quot;Kurpfuscher&quot; und &quot;Engelmacherinnen&quot;, sondern in größerem Umfang auch deswegen, weil bei ärztlichen Eingriffen die Illegalität den vollen Einsatz des modernen Instrumentariums und des erforderlichen Hilfspersonals beeinträchtigt oder eine notwendige Nachbehandlung verhindert. Als Übelstand erscheint weiter die kommerzielle Ausbeutung abtreibungswilliger Frauen im In- und Ausland und die damit verbundene soziale Ungleichheit; bessergestellte Frauen können, besonders durch Reisen ins benachbarte Ausland, weit leichter eine Abtreibung durch einen Arzt erreichen als ärmere oder weniger gewandte. Schließlich kommt die sogenannte Folgekriminalität hinzu; so steht die Erpressung mit der Kenntnis eines illegalen Aborts in der Reihe der Erpressungsmittel an dritter Stelle (Geerds, Erpressung, in Handwörterbuch der Kriminologie, a.a.O., S. 182.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Für die Entscheidung des Gesetzgebers, wie diese Zustände am besten zu reformieren sind, war besonders bedeutsam, daß der Entschluß zum Schwangerschaftsabbruch regelmäßig aus einer Konfliktsituation erwächst, die auf mannigfaltigen, stark von den Verhältnissen des Einzelfalles geprägten Motivationen beruht. Neben wirtschaftlichen oder materiellen Gründen - etwa unzulängliche Wohnverhältnisse, nicht ausreichendes oder ungesichertes Einkommen der vielleicht schon vielköpfigen Familie, Notwendigkeit einer Erwerbstätigkeit beider Ehegatten - stehen persönliche Gründe: die immer noch nicht beseitigte gesellschaftliche Diskriminierung der unverheirateten Mutter, der Druck des Erzeugers oder der Familie, die Furcht vor einer Gefährdung der Partnerbeziehung oder einem Zerwürfnis mit den Eltern, der Wunsch oder die Notwendigkeit, eine begonnene Ausbildung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_84&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_84&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_84&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (84):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
fortzusetzen oder einen Beruf weiter auszuüben, Schwierigkeiten in der Ehe, das Gefühl, der Betreuung weiterer Kinder physisch oder psychisch nicht mehr gewachsen zu sein, bei Alleinstehenden auch die Ablehnung einer nicht zu verantwortenden Heimerziehung des Kindes. Die Angst der Schwangeren, daß die ungewollte Schwangerschaft zu einem irreparablen Einbruch in ihre persönliche Lebensgestaltung oder den Lebensstandard der Familie führen wird, das Empfinden, daß sie beim Austragen ihrer Leibesfrucht nicht auf eine wirksame Hilfe der Umwelt rechnen kann, sondern daß die nachteiligen Folgen eines nicht nur von ihr zu verantwortenden Verhaltens sie allein treffen, lassen ihr die Schwangerschaftsunterbrechung häufig als einzigen Ausweg erscheinen. Selbst wo nach der persönlichen Situation nicht-einsichtige Motivationen der Bequemlichkeit, des Egoismus, besonders des Konsumstrebens im Vordergrund stehen, kann dies nicht ausschließlich der Frau zur Last gelegt werden, sondern spiegelt zugleich die materialistische, weitgehend kinderfeindliche Gesamteinstellung der &quot;Wohlstandsgesellschaft&quot; wider. Auch haben Staat und Gesellschaft bisher noch keine hinreichenden Einrichtungen und Lebensformen entwickelt, die es der Frau ermöglichen, Mutterschaft und Familienleben mit einer chancengleichen persönlichen Entfaltung, besonders auf beruflichem Gebiet, zu verbinden (Vgl. zu alledem etwa das Memorandum des Bensberger Kreises zur Reform des § 218 StGB (Publik-Forum Sonderdruck) unter I 1 sowie die Ausführungen der Sachverständigen und des Regierungsvertreters vor dem Sonderausschuß für die Strafrechtsreform, 6. Wp., 74., 75. und 76. Sitzung, StenBer. S. 2219 mit der tabellarischen Übersicht in Anlage 3 S. 2368 (Rolinski); S. 2233 (Dotzauer); S. 2251 ff. (Pross); 7. Wp., 23. Sitzung, StenBer. S. 1390 f.; s. ferner die Berichte des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BTDrucks. 7/1981 (neu) S. 7; 7/1982 S. 7; 7/1983 S. 7; 7/1984 (neu) S. 5.).
&lt;p&gt;3. In dieser Gesamtsituation ist die &quot;Eindämmung der Abtreibungsseuche&quot; nicht nur ein &quot;gesellschaftspolitisch erwünschtes Ziel&quot; (D II 2 b), sondern gerade auch im Sinne eines besseren Lebensschutzes und zur Wiederherstellung der Glaubwürdigkeit der Rechtsordnung dringend geboten. Im Bemühen um eine Lösung dieser&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_85&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_85&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_85&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (85):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
höchst schwierigen Aufgabe hat der Gesetzgeber alle wesentlichen Gesichtspunkte erschöpfend gewürdigt. Die Reform des § 218 StGB hatte bereits die in dieser Frage tief gespaltene Öffentlichkeit nachhaltig beschäftigt. Die parlamentarischen Beratungen sind auf diesem Hintergrund mit großem Ernst und ungewöhnlicher Gründlichkeit durchgeführt worden. Hierbei wurden die Wertentscheidungen der Verfassung ausdrücklich herangezogen; namentlich bestand Einigkeit über die staatliche Pflicht zum Schutz des ungeborenen Lebens. Bei der Ermittlung der maßgeblichen Faktoren und Argumente für eine sachgerechte Entscheidung entsprach das Vorgehen der Gesetzgebungsorgane ganz dem, was das KPD-Urteil als charakteristisch für eine legitime Willensbildung im freiheitlich-demokratischen Staat ansieht (BVerfGE 5, 85 [135, 197 f.]).
&lt;p&gt;Bei der gewählten Lösung konnte der Gesetzgeber davon ausgehen, daß angesichts des Versagens der Strafsanktion die geeigneten Mittel zur Abhilfe im sozialen und gesellschaftlichen Bereich zu suchen sind, daß es darauf ankommt, einerseits durch präventive psychologische,  sozial- und gesellschaftspolitische Förderungsmaßnahmen  der Mutter das Austragen des Kindes zu erleichtern und ihre eigene Bereitschaft dazu zu stärken, andererseits durch bessere Information über die Möglichkeiten der Empfängnisverhütung die Zahl ungewollter Schwangerschaften zu vermindern. Auch die Mehrheit bezweifelt offenbar nicht (C III 1, D II, D III), daß solche Maßnahmen insgesamt gesehen am wirksamsten sind und am ehesten einer Effektuierung der Grundrechte im Sinne größerer Freiheit und vermehrter sozialer Gerechtigkeit entsprechen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Förderungsmaßnahmen dieser Art können in ein Strafgesetz schon wegen der verschiedenen staatlichen Kompetenzen begreiflicherweise nur begrenzt Eingang finden. Das Fünfte Strafrechtsreformgesetz enthält daher insoweit lediglich eine Pflicht zur Beratung. Nach der Konzeption des Gesetzgebers soll dadurch die Schwangere - ohne Furcht vor Strafe - aus ihrer Isolierung herausgeholt, die Bewältigung ihrer Schwierigkeiten soll ihr durch&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_86&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_86&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_86&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (86):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
offene Kontakte mit ihrer Umwelt und durch eine auf ihre persönliche Konfliktsituation abgestellte individuelle Beratung erleichtert werden. Daß die vorgeschriebene Beratung dem Schutz werdenden Lebens dienen soll, indem sie die Bereitschaft zum Austragen der Leibesfrucht weckt und stärkt, wo dem nicht schwerwiegende Gründe entgegenstehen, ergibt sich bereits aus den in der Urteilsbegründung zitierten Gesetzesmaterialien und der dort erwähnten Entschließung der Bundestagsmehrheit (A I 6 d, D II, D II 3, D II 3 b; s. weiter die Ausführungen von Regierungsvertretern und Abgeordneten in der 2. und 3. Beratung [Abg. de With, Frau Funcke, Frau Eilers, Dr. Eppler, Scheu, Bundesminister Frau Dr. Focke und Bundeskanzler Brandt] 95. Sitzung, StenBer. S. 6383 [D]; 6384 [A]; 6391 [A]; 6402 [B]; 96. Sitzung, StenBer. S. 6471 [B]; 6482 [B]; 6499; 6500 [B].).
&lt;p&gt;Wir bestreiten nicht, daß diese Beratungsregelung - wie im Urteil dargelegt (D II 3) - noch Schwächen aufweist. Soweit diese sich nicht durch eine verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes und entsprechende Durchführungsregelungen der Länder hätten ausräumen lassen, wäre aber eine verfassungsrechtliche Beanstandung allein auf diese Mängel zu beschränken gewesen und durfte nicht die Fristen- und Beratungsregelung in ihrer Gesamtkonzeption in Frage stellen. Nicht zuletzt hängt der Erfolg einer Beratungsregelung wesentlich davon ab, ob der beratenen Frau Hilfen angeboten oder vermittelt werden können, die ihr Auswege aus ihren Schwierigkeiten eröffnen. Fehlt es daran, dann ist auch das Strafrecht nichts anderes als ein Alibi für das Defizit wirksamer Hilfen; Verantwortung und Lasten werden allein auf die schwächsten Glieder der Gesellschaft abgewälzt. Die Mehrheit erklärt sich - in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung - außerstande, insoweit die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers zu beschränken und ihm eine Erweiterung sozial-präventiver Maßnahmen vorzuschreiben (C III 1). Wenn aber dafür richterliche Selbstbeschränkung gilt, dann darf das Verfassungsgericht den Gesetzgeber erst recht nicht zum Einsatz der Strafgewalt als des stärksten staatlichen Zwangsmittels zwingen, um soziale Pflicht&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_87&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_87&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_87&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (87):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
versäumnis (Vgl. dazu Rudolphi, Straftaten gegen das werdende Leben, ZStrW 83 [1971], S. 105 [114 f., 128 f., 134].) durch Strafdrohung zu kompensieren. Dies entspricht gewiß nicht der Funktion des Strafrechts in einem freiheitlichen Sozialstaat.
&lt;p&gt;4. Auch die Mehrheit erkennt die gesetzgeberische Absicht, durch Beratung Leben zu erhalten, als &quot;achtenswertes Ziel&quot; an (D II 2 b, D II 1), hält aber - in Übereinstimmung mit den Antragstellern - die Anordnung  flankierender Strafsanktionen  für unabdingbar, weil der durchgängige Verzicht auf Bestrafung in den Fällen, in denen der Schwangerschaftsabbruch auf keinerlei achtenswerten Gründen beruhe, eine &quot;Schutzlücke&quot; hinterlasse (A II 2 c, C III 2 b, D II 2).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Eignung von Strafsanktionen für den beabsichtigten Lebensschutz erscheint jedoch von vornherein als zweifelhaft. Auch die Mehrheit räumt ein, daß die bisherige generelle Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs das werdende Leben gerade nicht ausreichend geschützt und möglicherweise sogar dazu beigetragen hat, andere wirksame Schutzmaßnahmen zu vernachlässigen (D II). Sie glaubt - wenn sie sich dessen auch nicht ganz sicher ist (Vgl. D III) -, diesem Versagen des Strafschutzes werde durch eine differenzierende Strafdrohung abgeholfen, nach der der Schwangerschaftsabbruch in den im Gesetzgebungsverfahren erörterten Indikationsfällen straflos bleiben soll. Hinsichtlich der schon bisher anerkannten oder praktizierten medizinischen, ethischen und eugenischen Indikation bringt diese Indikationenlösung freilich keine wesentliche Veränderung des bisherigen unbefriedigenden Rechtszustandes. Eine wirkliche Differenzierung liegt nur in der Anerkennung der sozialen Indikation, sofern der Gesetzgeber bei der ihm obliegenden Abgrenzung nicht übermäßig streng verfährt und wenigstens hier die erwähnte Wechselbeziehung zwischen geschuldeter sozialer Hilfe und vertretbarem Strafen beachtet: Je weniger der Staat seinerseits zur Hilfe imstande ist, desto fragwürdiger und zugleich wirkungsloser sind Strafdrohun&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_88&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_88&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_88&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (88):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gen gegenüber Frauen, die sich ihrerseits der Pflicht zum Austragen der Leibesfrucht nicht gewachsen fühlen.
&lt;p&gt;Die von der Mehrheit insgesamt zugunsten der Indikationenlösung angestellten Erwägungen verdienen rechtspolitisch gewiß Berücksichtigung. Verfassungsrechtlich ist aber entscheidend, daß sich bei realistischer Betrachtung auf keinem Wege, auch nicht mit differenzierenden Strafdrohungen ein lückenloser Lebensschutz erreichen läßt und daß daher keine Lösung verfassungsrechtlich &quot;festgeschrieben&quot; werden kann. Die Mehrheit bleibt schon den ihr obliegenden Nachweis schuldig, daß im Zeitalter des &quot;Abtreibungstourismus&quot; von innerstaatlichen Strafvorschriften ein günstiger Einfluß gerade auf solche Frauen zu erwarten ist, die ohne einsichtigen Grund zur Abtreibung entschlossen sind. Wenn überhaupt, so läßt sich ein solcher Erfolg nur in einer gewissen Zahl von Fällen - besonders bei Angehörigen sozial schwächerer Gruppen - erreichen. Bei an sich beeinflußbaren Frauen zeigt sich die ambivalente Wirkung von Strafdrohungen unter anderem darin, daß diese einerseits einen gewissen Rückhalt gegen das Abtreibungsverlangen des Erzeugers oder der Familie bieten mögen, andererseits zur Erhöhung der Aborte beitragen können, indem sie die Schwangere in die Isolierung treiben, dadurch erst recht solchen Pressionen aussetzen und zu Kurzschlußhandlungen veranlassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Wie immer aber die Schutzwirkung von Strafdrohungen zu beurteilen sein mag, jedenfalls beruht ihre teilweise Rücknahme auf Erwägungen, die gerade unter dem Gesichtspunkt des Lebensschutzes Gewicht haben und sich - mindestens bei einer verbesserten Beratungsregelung - keinesfalls als offensichtlich fehlsam widerlegen lassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Gesetzgeber hatte bei seiner Konzeption das ganze Spektrum der Abtreibungsproblematik vor Augen, besonders die Vielzahl jener Schwangeren, die einer Beeinflussung zugänglich sind. Er durfte davon ausgehen, daß sich Frauen normalerweise nicht leichten Herzens und ohne Grund einem solchen Eingriff unterziehen. In aller Regel liegt ein ernst zu nehmender, jedenfalls&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_89&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_89&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_89&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (89):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
verständlicher Konflikt vor; die Entscheidung zum Schwangerschaftsabbruch wird &quot;in Tiefen der Persönlichkeit getroffen, in die der Appell des Strafgesetzes nicht eindringt&quot; (Rolinski, Sonderausschuß für die Strafrechtsreform, 6. Wp., 74., 75. und 76. Sitzung, StenBer. S. 2219.). Gerade in diesen Fällen setzt nach Auffassung des Gesetzgebers die erfolgreiche Verwirklichung der Beratungsregelung zwingend voraus, daß eine gleichzeitige Strafdrohung entfällt; denn zur Abtreibung geneigte Frauen werden die Beratungsstellen nicht aufsuchen, solange sie befürchten müssen, dadurch ihre Entscheidungsfreiheit zu verlieren und sich durch das Bekanntwerden ihrer Schwangerschaft im Falle eines späteren illegalen Eingriffs strafrechtlicher Verfolgung auszusetzen. Diese auf das Urteil vieler Sachverständiger gestützte und zudem der Lebenserfahrung entsprechende Auffassung ist weder von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung noch von der Senatsmehrheit widerlegt worden.
&lt;p&gt;Der Gesetzgeber befand sich daher in dem Dilemma, daß sich nach seiner Beurteilung präventive Beratung und repressive Strafdrohung in ihrer lebensschützenden Wirkung teilweise ausschließen. Seine Erwägung, auf eine mögliche abortverhindernde Wirkung von Strafsanktionen in einer wahrscheinlich geringen Zahl von Fällen zu verzichten, um möglicherweise in einer größeren Zahl von Fällen anderes Leben zu retten, läßt sich nicht damit abtun, dies sei eine &quot;pauschale Abwägung von Leben gegen Leben&quot;, die mit der verfassungsrechtlichen Pflicht zum individuellen Schutz jedes einzelnen ungeborenen Lebens unvereinbar sei (So D II 2 b-c). Mit dieser Argumentation verschließt sich die Mehrheit in schwer verständlicher Weise der Einsicht, daß sie selbst tut, was sie dem Gesetzgeber vorwirft. Denn sie nötigt ihrerseits den Gesetzgeber sogar von Verfassungs wegen zu einer Verrechnung, indem sie ihn durch die Forderung nach Beibehaltung der Strafvorschrift zwingt, solches ungeborene Leben schutzlos zu lassen, das bei einer Rücknahme der Strafdrohung durch geeignete Beratung bewahrt bleiben könnte.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_90&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_90&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_90&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (90):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Der Rigorismus der Mehrheit verträgt sich zudem schwer mit der ausdrücklichen Zulassung einer Abwägung nicht nur von Leben gegen Leben, sondern sogar von Leben gegen minderrangige Rechtsgüter bei indizierten Schwangerschaftsabbrüchen. Soweit bei der Indikationenregelung über diese Abwägung staatlich ermächtigte Gutachterstellen befinden müssen, durfte der Gesetzgeber es als einen spezifischen Nachteil dieser Lösung werten, daß danach das Abtöten einer Leibesfrucht ausdrücklich amtlich legitimiert wird. Die Mehrheit läßt freilich für den Fall der sozialen Indikation offen, ob die Prüfung der Voraussetzungen vorweg durch Gutachterstellen vorzunehmen oder einem späteren Strafverfahren zu überlassen ist (C III 3). Der zweite Weg würde aber ein wesentliches Anliegen der Reform verfehlen, weil er eine rechtsstaatlich höchst bedenkliche Unsicherheit für die betroffenen Frauen und die beteiligten Ärzte zur Folge hätte.
&lt;p&gt;5. Da nach alledem jede Lösung unter dem Gesichtspunkt des Lebensschutzes Stückwerk bleibt, durfte der Gesetzgeber zugunsten der Fristenlösung  weitere  - von der Mehrheit außer acht gelassene - verfassungsrechtliche, gesundheits- und kriminalpolitische Gesichtspunkte berücksichtigen. Er konnte besonders davon ausgehen, daß diese Regelung die Eigenverantwortung der Frau und Mutter in einer ihr Lebensschicksal betreffenden Frage am besten respektiert und vermeidet, sie den schon mit der Verfahrensprozedur vor einer Gutachterstelle verbundenen Eingriffen in ihren Persönlichkeitsbereich auszusetzen. Er durfte auch berücksichtigen, daß der Schutz des werdenden Lebens über die physische Existenz hinausgeht und die Lebenschancen für ein nach entsprechender Beratung von der Mutter eigenverantwortlich angenommenes Kind besser sind, als wenn sie es nur aus Angst vor Strafe austrägt. Wesentlich konnte ferner sein, daß die mit illegalen Abtreibungen verbundenen Gesundheitsschäden wegfallen und das Rechtsbewußtsein nicht mehr durch eine leer laufende Strafdrohung oder deren bagatellisierende Anwendung erschüttert wird.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_91&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_91&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_91&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (91):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Nicht zuletzt war es nicht offensichtlich fehlsam, wenn der Gesetzgeber, gestützt auf Erfahrungen im Ausland, einen wesentlichen Nachteil der Indikationenlösung darin sah, daß es als schwierig, wenn nicht unmöglich erscheint, objektivierbare, einheitliche Abgrenzungsmerkmale für die - unter dem Blickpunkt der Reform allein relevante - soziale Indikation zu finden (Vgl. u.a. BTDrucks. 7/1981 [neu] S. 12 sowie den unter A I 5 zitierten Alternativ-Entwurf, a.a.O., S. 27.). Die starken Kontroversen bei den Gesetzberatungen haben offenbar gemacht, daß gerade in diesem Bereich kein Konsens über die Grenze des Zulässigen besteht. Voraussichtlich wird daher die behördliche Beurteilung darüber, wann die Gefahr einer schwerwiegenden sozialen Notlage vorliegt und welche anderen Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahr von der Schwangeren hinzunehmen sind, regional und nach der persönlichen Einstellung der Gutachter und Richter weit auseinandergehen. Das Ergebnis wäre eine schwer erträgliche Rechtsunsicherheit und Rechtsungleichheit für die betroffenen Frauen und die beteiligten Ärzte sowie weiterhin ein Ausweichen in die Illegalität.
&lt;p&gt;Aus allen diesen Gründen durfte der Gesetzgeber den Versuch wagen, die jetzigen unhaltbaren Zustände im Wege der Beratungs- und Fristenlösung zu reformieren, auch wenn eine sichere Voraussage der weiteren Entwicklung nicht möglich ist. Da auch die Mehrheit zutreffend davon ausgeht, daß das bekannte Zahlenmaterial einen sicheren Schluß in der einen oder anderen Richtung nicht erlaubt (D II 2 c), bedarf es keines weiteren Eingehens auf die kritischen Äußerungen gegen die Prognose des Gesetzgebers (Nach neuesten Berichten aus der DDR, wo seit 1972 die Fristenregelung gilt, soll die Zahl der Schwangerschaftsunterbrechungen in den beiden letzten Jahren wesentlich zurückgegangen sein. Dies wird auf die intensiven staatlichen Maßnahmen zur Förderung junger Familien und den Ausbau der Ehe- und Sexualberatung zurückgeführt [vgl. Mehlan, Das deutsche Gesundheitswesen 1974, S. 2216 ff.].).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_92&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_92&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_92&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (92):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Die Mehrheit begründet die Aufrechterhaltung einer - differenzierten - Strafdrohung nachdrücklich damit, die verfassungsrechtlich geforderte  &quot;Mißbilligung&quot;  nichtindizierter Schwangerschaftsabbrüche müsse klar zum Ausdruck kommen (C II 3, C III 2 b, C III 3, D II 1, D II 2, D III.). Soweit damit die general-präventive Wirkung des Strafrechts angesprochen sein soll, d.h. das Bestreben, eine Tat durch Auferlegung eines Übels zu mißbilligen und dadurch das tatsächliche Verhalten der Rechtsunterworfenen zu beeinflussen, ist - wie erörtert - nicht dargetan, daß die Indikationenlösung ihrerseits effektiven Lebensschutz gewährleistet. Es ist daher vielleicht kein Zufall, daß die Mehrheit &quot;zweispurig&quot; argumentiert: Sie verlangt auch unabhängig von der angestrebten tatsächlichen Wirkung eine Mißbilligung als Ausdruck eines sozialethischen Unwerturteils, das die unmotivierten Abtreibungen deutlich als Unrecht kennzeichnet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Es kann dahingestellt bleiben, wieweit die neuere Strafrechtswissenschaft einer derartigen Auffassung über die Funktion des Strafrechts und seine Zuordnung zur Ethik zustimmt (Vgl. etwa Baumann, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 6. Aufl., 1974, S. 7 f., 27 f., ders., Das Verhältnis von Moral und Recht, in Moral [hrsg. von Anselm Hertz, 1972] S. 60 ff.; Hanack, Verhandlungen des 47. DJT 1968, Bd. I, S. A 29 ff.; Sax, Grundsätze der Strafrechtspflege, in: Bettermann-Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte, Bd. III/2, 1959, S. 930 f., 955 f.; Arthur Kaufmann, Recht und Sittlichkeit, 1964, S. 42 ff.) und ob damit nicht doch das Strafrecht zum Selbstzweck erhoben wird. Selbstverständlich sind unmotivierte Schwangerschaftsabbrüche ethisch verwerflich. Gegenüber der Mehrheitsbegründung ist aber zunächst zu bedenken, daß das Absehen von Strafe hier wie auch sonst nicht den Schluß aufdrängt, ein nicht mehr strafbares Verhalten werde gebilligt. Hierfür ist namentlich dann kein Raum, wenn der Gesetzgeber eine Strafvorschrift aufhebt, weil sie nach seiner Meinung wirkungslos oder sogar schädlich ist oder weil dem bisher strafbaren, sozialschädlichen Verhalten auf andere Weise begegnet werden soll. So wird wohl niemand aus der Aufhebung oder Einschränkung der Strafvorschriften gegen Prosti&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_93&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_93&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_93&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (93):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tution, Drogenmißbrauch, Ehebruch oder Ehegattenkuppelei schließen, entsprechende Handlungen erfreuten sich nunmehr der offiziellen Anerkennung als rechtmäßig und sittlich. Die Auseinandersetzungen um die Reform des § 218 StGB bieten keinen Anhaltspunkt dafür, als sei das Abtöten ungeborenen Lebens im Ernst als &quot;normaler sozialer Vorgang&quot; angesehen worden.
&lt;p&gt;Soweit die Mehrheit in diesem Zusammenhang zur Beurteilung der Beratungs- und Fristenregelung im Fünften Strafrechtsreformgesetz das bisher von den gesetzgebenden Körperschaften noch nicht abschließend behandelte Strafrechtsreform-Ergänzungsgesetz heranzieht (D II 1) kommt es darauf schon deswegen nicht an, weil beide Gesetze auch nach Auffassung der Mehrheit inhaltlich voneinander unabhängig sind (B 4). Erst wenn das Strafrechtsreform-Ergänzungsgesetz erlassen würde, wäre selbständig zu prüfen, ob die geplante generelle Kostenerstattung und Lohnfortzahlung bei nicht strafbaren Schwangerschaftsabbrüchen eine unzulässige staatliche Förderung für die nicht indizierten Fälle enthielte oder ob dies aus bestimmten gewichtigen Gründen noch hinzunehmen wäre, etwa wegen der Bekämpfung der mit illegalen Abtreibungen verbundenen Gesundheitsgefahren, die den Supreme Court sogar zum verfassungsrechtlichen Verbot des Strafens veranlaßt haben (410 U.S. 113 [148 ff., 162 ff.].). Im ersten Fall ließe sich dieser Mangel innerhalb des Strafrechtsreform-Ergänzungsgesetzes korrigieren, z.B. durch Beschränkung der Kostenerstattung auf indizierte Fälle, wobei die erforderliche Prüfung auch nach dem Schwangerschaftsabbruch, also ohne Zeitdruck vorgenommen werden könnte. (Auf diese Weise hätte sich übrigens zugleich die gewünschte Mißbilligung unmotivierter Abtreibungen erreichen lassen).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Unser wesentlicher Einwand richtet sich dagegen, daß die Mehrheit nicht darlegt, woraus verfassungsrechtlich das Erfordernis der Mißbilligung als einer selbständigen Pflicht hergeleitet werden soll. Nach unserer Auffassung schreibt die Verfassung nirgends vor, ethisch verwerfliches oder strafwürdiges Verhalten&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_94&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_94&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_94&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (94):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
müsse per se Rücksicht auf den damit erzielten Effekt mit Hilfe des Gesetzesrechts mißbilligt werden. In einem pluralistischen, weltanschaulich neutralen und freiheitlichen demokratischen Gemeinwesen bleibt es den gesellschaftlichen Kräften überlassen, Gesinnungspostulate zu statuieren. Der Staat hat darin Enthaltsamkeit zu üben; seine Aufgabe ist der Schutz der von der Verfassung gewährleisteten und anerkannten Rechtsgüter. Für die verfassungsrechtliche Entscheidung kommt es allein darauf an, ob die Strafvorschrift zwingend geboten ist, um einen effektiven Schutz des werdenden Lebens unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Frau zu sichern.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daß die Entscheidung des deutschen Gesetzgebers für die Fristen- und Beratungsregelung weder einer sittlich noch rechtlich zu mißbilligenden Grundhaltung entspringt noch von offensichtlich falschen Prämissen in der Beurteilung der Lebensverhältnisse ausgeht, wird durch gleiche oder ähnliche Reformvorschriften in zahlreichen ausländischen Staaten bestätigt. In Österreich, Frankreich, Dänemark und Schweden ist der von einem Arzt mit Einwilligung der Schwangeren vorgenommene Schwangerschaftsabbruch in den ersten zwölf (in Frankreich zehn) Wochen der Schwangerschaft nicht strafbar; in Großbritannien und den Niederlanden gilt eine Indikationenregelung, die in der praktischen Anwendung auf das gleiche hinausläuft (Für die Vereinigten Staaten vgl. oben A II 1 der abweichenden Meinung.). Diese Staaten können sich zum Teil einer eindrucksvollen Verfassungstradition rühmen und stehen sämtlich in der unbedingten Achtung vor dem Leben jedes einzelnen Menschen der Bundesrepublik gewiß nicht nach; einige von ihnen haben ebenfalls geschichtliche Erfahrungen mit einem menschenverachtenden Unrechtssystem. Ihre Entscheidung erforderte eine Auseinandersetzung mit den gleichen rechtlichen und sozialen Problemen wie in der Bundesrepublik. In allen diesen Staaten gilt zudem rechtsverbindlich die Europäische Men&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_39_1_95&quot; id=&quot;BVerfGE_39_1_95&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_39_1_95&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 39, 1 (95):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schenrechtskonvention, deren Artikel 2 in Absatz 1 (&quot;Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt&quot;) der Verfassungsvorschrift des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nahekommt und der im ganzen eher weitergehen könnte als die innerdeutsche Norm. Der Österreichische Verfassungsgerichtshof hat ausdrücklich festgestellt, daß die dortige Fristenlösung mit der Menschenrechtskonvention, der in Österreich Verfassungsrang zukommt, vereinbar ist (A.a.O. unter II 3 b der Entscheidungsgründe, EuGRZ, 1975, S. 74 [77 f.]. Auch in Frankreich hat die Konvention vor innerfranzösischen Gesetzen, vgl. Art. 55 der französischen Verfassung, s. auch die Entscheidung des Conseil constitutionnel vom 15. Januar 1975, Journal officiel vom 16. Januar 1975 S. 671 = EuGRZ 1975, S. 54.).
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Insgesamt war es daher nach unserer Ansicht dem Gesetzgeber durch die Verfassung nicht verwehrt, auf eine nach seiner unwiderlegten Auffassung weitgehend wirkungslose, inadäquate und sogar schädliche Strafdrohung zu verzichten. Sein Versuch, dem in den gegenwärtigen Zuständen offenbar werdenden Unvermögen von Staat und Gesellschaft im Dienste des Lebensschutzes durch sozial adäquatere Mittel abzuhelfen, mag unvollkommen sein; er entspricht aber dem Geist des Grundgesetzes mehr als die Forderung nach Strafe und Mißbilligung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Rupp-v. Brünneck, Dr. Simon&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3949&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Mon, 08 Jul 2024 11:52:28 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 15.01.1975 - 2 BvR 65/74</title>
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                    Tierarzt im Strafverfahren        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 38, 312; NJW 1975, 588; MDR 1975, 467; DÖV 1975, 637; JR 1975, 452        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    15.01.1975        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    2 BvR 65/74        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, daß § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO dem Tierarzt im Strafverfahren kein berufsbezogenes Zeugnisverweigerungsrecht einräumt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    BVerfGE 38, 312        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_312_312&quot; id=&quot;BVerfGE_38_312_312&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_312_312&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 312 (312):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, daß § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO dem Tierarzt im Strafverfahren kein berufsbezogenes Zeugnisverweigerungsrecht einräumt.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 15. Januar 1975&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 2 BvR 65/74 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau Dr. med. vet. S..., Fachtierärztin für Laboratoriumsdiagnostik, ... - Bevollmächtigte: Prof. Dr. jur. Ilse Staff, Kelkheim, Am Forum 4 - gegen a) den Beschluß des Landgerichts Mannheim vom 26. November 1973 - Qs 395/73 -, b) den Beschluß des Amtsgerichts Mannheim vom 6. Juni 1973 - 22 Gs 191/73 -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Entscheidungsformel:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  A. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. § 53 Abs. 1 Nr. 3 der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 1965 (BGBl. I S. 1373) gewährt Angehörigen bestimmter Berufe ein Zeugnisverweige&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_312_313&quot; id=&quot;BVerfGE_38_312_313&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_312_313&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 312 (313):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
rungsrecht, das sich auf alles erstreckt, was ihnen in ihrer beruflichen Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist. Als Inhaber dieses Rechts nennt die Bestimmung Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Hebammen.
&lt;p&gt;2. Die Beschwerdeführerin ist Fachtierärztin für Laboratoriumsdiagnostik. Sie untersucht in privatem Auftrag Lebensmittel tierischer Herkunft auf ihre Verkehrstauglichkeit nach den dafür maßgebenden Vorschriften (Lebensmittelgesetz - LMG - in der Fassung vom 17. Januar 1936 [RGBl. I S. 18]; seit 1. Januar 1975: Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz - LMBG - vom 15. August 1974 [BGBl. I S. 1945, 1946]). Gegen einen ihrer Auftraggeber, einen Fleischimporteur, führt die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Lebensmittelgesetz. In diesem Verfahren wurde die Beschwerdeführerin als Zeugin gerichtlich vernommen. Dabei sollte sie die Ergebnisse von Untersuchungen mitteilen, die sie im Auftrag des Beschuldigten an dessen importierten Fleisch- und Wurstwaren vorgenommen hatte. Hierzu verweigerte sie die Aussage. Sie berief sich auf § 9 Abs. 1 LMG, wonach die behördlich beauftragten Sachverständigen, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet sind, über Tatsachen und Einrichtungen zu schweigen, die durch die Ausübung amtlicher Befugnisse zu ihrer Kenntnis gelangen, und sich der Mitteilung und Verwertung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen zu enthalten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Durch Beschluß vom 6. Juni 1973 verurteilte das Amtsgericht Mannheim die Beschwerdeführerin wegen grundloser Zeugnisverweigerung zu einer Ordnungsstrafe von 100 DM, ersatzweise 4 Tagen Haft und überbürdete ihr die durch die Weigerung entstandenen Kosten. Zur Begründung führte es aus, die Zeugin dürfe die Aussage nicht verweigern, weil § 53 StPO ihren Beruf nicht nenne und § 9 LMG keine Befugnis verleihe, auch vor Gericht als Zeuge zu schweigen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_312_314&quot; id=&quot;BVerfGE_38_312_314&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_312_314&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 312 (314):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Hiergegen erhob die Zeugin Beschwerde. Diese hatte keinen Erfolg. Das Landgericht Mannheim wies sie mit Beschluß vom 26. November 1973 zurück. Es ließ die Ansicht der Beschwerdeführerin, ihr Zeugnisverweigerungsrecht ergebe sich aus entsprechender Anwendung des § 53 StPO, nicht gelten; denn in dieser Bestimmung sei erschöpfend geregelt, wem ein solches Recht zustehe. Die Beschwerdeführerin könne auch nicht mit der Behauptung gehört werden, sie erhielte von Lebensmittelhändlern keine Aufträge mehr, wenn sie aussagen müßte. Habe die Untersuchung ergeben, daß die Ware nicht einwandfrei sei, so mache sich der Importeur nur strafbar, wenn er sie gleichwohl zum Verkauf anbiete. In diesem Falle habe er aber kein schutzwürdiges Interesse an Geheimhaltung; ebensowenig dürfe ein Institut, das sich von Aufträgen derart unzuverlässiger Händler erhalte, bei der Justiz Rücksichtnahme erwarten.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Ordnungsstrafe und deren Bestätigung durch das Landgericht. Sie rügt Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG sowie einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Hierzu trägt sie im einzelnen vor:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassung gebiete, dem Tierarzt sei es durch Einbeziehung in den &quot;Arzt&quot;-Begriff des § 53 StPO, sei es durch entsprechende Anwendung dieser Bestimmung - ein Zeugnisverweigerungsrecht mindestens insoweit zuzuerkennen, als er in privatem Auftrag Lebensmittel tierischer Herkunft auf ihre Vereinbarkeit mit dem Lebensmittelgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen prüfe. Diese Tätigkeit gehöre heute zum Berufsbild des Veterinärmediziners. Sie diene dem Schutz der Verbraucher und damit der Gesunderhaltung des Volkes.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Versagung des Zeugnisverweigerungsrechts für diesen Bereich - so meint die Beschwerdeführerin - sei ein Eingriff in ihr Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG. Der Zeugniszwang be&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_312_315&quot; id=&quot;BVerfGE_38_312_315&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_312_315&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 312 (315):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schränke ihre allgemeine Handlungsfreiheit, ohne Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung zu sein. Bei Abwägung der in Betracht zu ziehenden Belange gehe der Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Lebensmittelhändler und Tierarzt dem staatlichen Interesse an der Aufklärung von Straftaten vor. Die Vertraulichkeit tierärztlicher Erkenntnisse müsse auch im Strafverfahren gewahrt werden können.
&lt;p&gt;Dies sei im Interesse des Gemeinwohls erforderlich, weil sich andernfalls eine - durch staatliche Maßnahmen nicht auszugleichende - Minderung des Verbraucherschutzes und der damit bezweckten Gesundheitsvorsorge einstelle. Müßten die Lebensmittelhändler nämlich gewärtigen, daß die Ergebnisse freiwillig veranlaßter Laboruntersuchungen in einem gegen sie anhängigen Strafprozeß zu offenbaren wären und als Beweis für fahrlässige Gesetzesverstöße verwandt werden könnten, so würden sie sich der Kontrolle durch solche Untersuchungen, soweit sie möglich, entziehen. Dagegen lasse sich nicht etwa einwenden, der Lebensmittelhändler könne und müsse den Vertrieb der Ware jeweils vom Untersuchungsergebnis abhängig machen. Dies treffe für den Fleischimporteur gerade nicht zu; denn es sei üblich, Importware, die nach Öffnung der Container raschem Verderb unterliege, an den Großhandel weiterzuleiten, bevor der Kontrollbefund feststehe. Die freiwillige Untersuchung komme aber auch hier dem Verbraucher zugute, da sie den Importeur in die Lage versetze, gegebenenfalls von laufenden Verträgen zurückzutreten und Schadensersatzansprüche geltend zu machen, was die ausländischen Fleischexporteure dazu veranlassen werde, künftig dem inländischen Lebensmittelrecht Rechnung zu tragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Vorenthaltung des Zeugnisverweigerungsrechts verstoße auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Sie benachteilige die Tierärzte gegenüber den in § 53 StPO genannten Berufen. Dafür gebe es keinen sachlichen Grund. Sinn des Zeugnisverweigerungsrechts sei es, das Vertrauensverhältnis zu schützen, wie es bei bestimmten Berufen die Beziehung zum Einzelnen präge, der sie - als Patient oder Klient - in Anspruch nehme. Der Gesetzgeber be&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_312_316&quot; id=&quot;BVerfGE_38_312_316&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_312_316&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 312 (316):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
werte diesen Vertrauensschutz höher als die Sachaufklärung im Strafprozeß. An dieser Wertung müsse aber auch das Vertrauensverhältnis teilhaben, das den Veterinärmediziner mit seinem Auftraggeber verbinde. Es verdiene keinen geringeren Schutz als bei den wirtschafts- und steuerberatenden Berufen. Sei diesen Berufen ein Zeugnisverweigerungsrecht eingeräumt, obwohl es dort regelmäßig nur um vermögensrechtliche Belange Einzelner gehe, so müsse dieselbe Befugnis auch dem Tierarzt zuerkannt werden, bei dem das höherrangige Interesse der Gesundheitsvorsorge den Schutz des Berufsgeheimnisses fordere.
&lt;p&gt;3. Der Ausschluß vom Zeugnisverweigerungsrecht verletze die Beschwerdeführerin überdies in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG. Stelle der Staat sie unter Aussagezwang, so nehme er damit Einfluß auf die Verträge, die sie als Tierärztin abschließe, weil er sie daran hindere, ihren Auftraggebern die Vertraulichkeit der Untersuchungsbefunde auch für den Fall zu gewährleisten, daß sie in einem Strafverfahren als Zeugin vernommen werde. Darin liege eine Regelung der tierärztlichen Berufsausübung. Diese Regelung beruhe nicht auf vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls; denn für das Gemeinwohl sei die durch freiwillige Laboruntersuchungen erreichbare Gesundheitsvorsorge wichtiger als die Aufdeckung einzelner Verstöße gegen das Lebensmittelgesetz.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Schließlich verstoße der Zeugniszwang auch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Da der Staat strafbare Zuwiderhandlungen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften hinreichend aufklären könne, wenn er die amtlichen Kontrollen verstärke, brauche er die in privatem Auftrag tätigen Tierärzte nicht mit einer Aussagepflicht zu belasten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Für die Bundesregierung hat sich der Bundesminister der Justiz zu der Verfassungsbeschwerde geäußert. Er hält sie für unbegründet. § 53 StPO zähle abschließend auf, wem ein berufsbezogenes Zeugnisverweigerungsrecht zustehe; eine Erstreckung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_312_317&quot; id=&quot;BVerfGE_38_312_317&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_312_317&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 312 (317):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
auf andere Berufe komme nicht in Betracht. Die Aussagepflicht des Tierarztes sei verfassungsgemäß. Sie bedeute keinen Eingriff in den grundrechtlich geschützten Bereich privater Lebensgestaltung. Dieser Bereich umfasse zwar auch die berufliche Entfaltung; hier müsse der Bürger jedoch staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit getroffen würden. Das Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen Strafrechtspflege, die ohne die Mittel zur Wahrheitserforschung nicht auskomme, überwiege den Wunsch des Einzelnen, Tatsachen aus seiner beruflichen Sphäre geheimzuhalten. Auch der Gleichheitssatz sei nicht verletzt. Das Verhältnis zwischen Tierarzt und Auftraggeber unterscheide sich von der Beziehung des Einzelnen zu Angehörigen der in § 53 StPO genannten Berufe; es werde - anders als bei den Heilberufen - nicht von besonderem Vertrauen und der Erwartung absoluter Verschwiegenheit geprägt. Soweit der Gesetzgeber neuerdings auch den Tierarzt einem strafbewehrten Schweigegebot unterwerfe (§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung des Art. 19 Nr. 85 EGStGB vom 2. März 1974 [BGBl. I S. 469, 487]), gelte dieser Geheimnisschutz vor allem dem geschäfts- und betriebsbezogenen, nicht jedoch dem privaten Lebensbereich des Bürgers. Zudem brauche nicht jeder Schweigepflicht ein Zeugnisverweigerungsrecht zu folgen. Ein solches Recht bedürfe, da es die Belange der Strafrechtspflege berühre, stets einer besonderen Legitimation, die bei dem Beruf des Tierarztes fehle. Endlich verstoße der Zeugniszwang auch nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit. Er taste die Freiheit der Berufswahl nicht an. Ebensowenig enthalte er eine Regelung der Berufsausübung, da er den Tierarzt außerhalb seines beruflichen Bereichs wie jeden anderen Bürger betreffe.
&lt;p&gt;2. Die Justizminister der Länder Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz bezeichnen die Verfassungsbeschwerde gleichfalls als unbegründet. Ihre Ausführungen decken sich weitgehend mit denen des Bundesjustizministers.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Der Justizminister Baden-Württembergs trägt zusätzlich vor: Soweit sich die Beschwerdeführerin auf ein Vertrauensver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_312_318&quot; id=&quot;BVerfGE_38_312_318&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_312_318&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 312 (318):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
hältnis zu ihren Auftraggebern berufe, sei deren Erwartung, sie werde vor Gericht über Untersuchungsergebnisse schweigen, nicht schutzwürdig. Bestätige der Befund den ordnungsgemäßen Zustand der Ware, so bestehe für die Zubilligung eines Zeugnisverweigerungsrechtes kein Grund. Stelle sich dagegen heraus, daß die Ware von vorschriftswidriger Beschaffenheit sei, dann möge den Auftraggebern zwar daran gelegen sein, dieses Ergebnis geheimzuhalten; ein solches Interesse könne aber gegenüber den Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung zumal auf dem Gebiete des Lebensmittelrechts keinen Vorrang beanspruchen.
&lt;p&gt;b) Der Justizminister von Rheinland-Pfalz wendet sich des weiteren gegen die Annahme, ein Anreiz zu freiwilligen Kontrollen bestehe nur dann, wenn die Vertraulichkeit der Befunde auch dem Gericht gegenüber gewahrt bleibe. Dies treffe nicht zu; denn es liege - von anderen Vorteilen abgesehen - schon deshalb im eigenen Interesse der Lebensmittelhändler, Untersuchungen vornehmen zu lassen, weil sie sich andernfalls dem Vorwurf fahrlässiger Verstöße gegen das Lebensmittelgesetz aussetzen würden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin nicht in ihren Grundrechten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Bei der Verhängung und Bestätigung der Ordnungsstrafe sind Amts- und Landgericht davon ausgegangen, daß § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO den Tierärzten weder allgemein noch auf dem besonderen Fachgebiet der Laboratoriumsdiagnostik ein berufsbezogenes Zeugnisverweigerungsrecht einräumt. Diese Auffassung trifft zu. Soweit die Beschwerdeführerin demgegenüber meint, das gegenteilige, nach ihrer Ansicht allein verfassungskonforme Ergebnis lasse sich durch erweiternde Auslegung oder entsprechende Anwendung des Gesetzes erreichen, kann dem nicht gefolgt werden. Die Tierärzte in den &quot;Arzt&quot;-Begriff des § 53 StPO&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_312_319&quot; id=&quot;BVerfGE_38_312_319&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_312_319&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 312 (319):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
einzubeziehen, wäre schon deshalb abwegig, weil dieser Begriff - wie die gesonderte Erwähnung der Zahnärzte zeigt - nicht einmal alle Humanmediziner umfaßt. Ebensowenig ginge es an, das berufsabhängige Zeugnisverweigerungsrecht durch entsprechende Anwendung des § 53 StPO auf andere, dort nicht genannte Berufe auszudehen. Dies widerspräche dem klar erkennbaren Regelungswillen des Gesetzgebers. Da die Vorschrift nur den Angehörigen bestimmter, jeweils einzeln ausdrücklich bezeichneter Berufe eine Weigerungsbefugnis verleiht, ordnet sie - nach der zugrundeliegenden Gesetzgebungstechnik - gleichzeitig an, daß es im übrigen bei der allgemeinen und uneingeschränkten Zeugnispflicht des Bürgers bewenden soll (BVerfGE 33, 367 [374]).
&lt;p&gt;2. Demgemäß ist zu prüfen, ob § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO selbst, soweit er für Tierärzte keine Ausnahme von dieser Zeugnispflicht macht, mit der Verfassung vereinbar ist. Daß die Beschwerdeführerin - jedenfalls ausdrücklich - nur die Gerichtsbeschlüsse, nicht aber die ihnen zugrundeliegende Gesetzesregelung angegriffen hat, steht dem nicht entgegen. Gilt die Verfassungsbeschwerde einer gerichtlichen Entscheidung, so erstreckt sich die dem Bundesverfassungsgericht obliegende Prüfung ohne weiteres auch auf die Frage, ob nicht bereits das Gesetz, auf dem die Entscheidung beruht, Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt (vgl. BVerfGE 11,343 [349]; 15,219 [221]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO ist, soweit diese Bestimmung den Tierärzten kein Zeugnisverweigerungsrecht zuerkennt, mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Zeugniszwang, dem der Tierarzt im Strafverfahren, insbesondere als Labordiagnostiker, auch hinsichtlich solcher Tatsachen unterliegt, die ihm in seiner beruflichen Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden sind, verletzt nicht sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG. Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit umfaßt zwar außer der allgemeinen Handlungsfreiheit des Bürgers auch seinen Anspruch, durch die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_312_320&quot; id=&quot;BVerfGE_38_312_320&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_312_320&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 312 (320):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Staatsgewalt nicht mit einem Nachteil belastet zu werden, der in der verfassungsmäßigen Ordnung keine Grundlage hat (BVerfGE 9,83 [88]; 19,206 [215]; 29,402 [408]). Die gesetzliche Regelung, die den Tierarzt - wie jeden anderen Bürger - einer grundsätzlich uneingeschränkten Zeugnispflicht unterwirft, ist aber Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung, da sie - formell wie materiell - mit dem Grundgesetz in Einklang steht (vgl. BVerfGE 35, 382 [399 f.] mit weiteren Nachweisen); sie verstößt weder gegen einzelne Verfassungsbestimmungen noch gegen allgemeine Verfassungsgrundsätze (vgl. BVerfGE 6, 32 [41]; 6, 389 [433]; 10,354 [363]; 14, 288 [306]; 17,306 [313]).
&lt;p&gt;a) Grundrechte Dritter werden durch die gesetzliche Zeugnispflicht nicht berührt. Muß der Tierarzt, der in privatem Auftrag Laboruntersuchungen an Lebensmitteln tierischer Herkunft durchgeführt hat, über deren Ergebnisse in einem Strafprozeß aussagen, so kann dies zwar den Interessen eines Auftraggebers zuwiderlaufen, der ihre Geheimhaltung wünscht. Solche Interessen des Auftraggebers genießen jedoch keinen verfassungsrechtlichen Schutz. Die Untersuchungsergebnisse gehören nicht zum unantastbaren Bereich seiner Privatsphäre, der nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG jedem Zugriff der öffentlichen Gewalt entzogen ist (vgl. BVerfGE 33,367 [376]; 34,205 [209]; 34,238 [245]; 35,35 [39]; 35,202 [220]). Vielmehr fallen sie in den Bereich seiner gewerblichen Betätigung. Damit sind sie der Offenbarung im Wege einer Beweisaufnahme, insbesondere durch Zeugenvernehmung, ebenso zugänglich wie andere Tatsachen, auf deren Ermittlung es im Rahmen eines Strafverfahrens ankommen kann. Selbst wenn ihre Bekanntgabe die Gefährdung eines wichtigen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses besorgen ließe, würde dies die strafprozessuale Zeugnispflicht nicht beschränken, sondern allenfalls bei einer Verhandlung zum Ausschluß der Öffentlichkeit führen (§ 172 Abs. 1 GVG). Außerhalb des unantastbaren Bereichs privater Lebensgestaltung muß jedermann als gemeinschaftsbezogener und gemeinschaftsgebundener Bürger staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Inter&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_312_321&quot; id=&quot;BVerfGE_38_312_321&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_312_321&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 312 (321):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
esse der Allgemeinheit unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots getroffen werden (BVerfGE 32, 373 [379]; 35, 35 [39]; 38, 105 [115 f.]; ständige Rechtsprechung). Das Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege überwiegt etwaige Geheimhaltungsbelange der Auftraggeber des Tierarztes. Wiederholt hat das Bundesverfassungsgericht die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung anerkannt und das öffentliche Interesse an vollständiger Wahrheitsermittlung im Strafverfahren betont (BVerfGE 33,367 [383]; 34,238 [248]; 36,174 [186]; 38,105 [115 f.]). Jede Ausdehnung des strafprozessualen Zeugnisverweigerungsrechts auf neue Personengruppen beschneidet jedoch die Möglichkeiten justizförmiger Sachaufklärung (BVerfGE 33,367 [383]) und mindert damit den Rechtsgüterschutz, den das materielle Strafrecht bezweckt. Das gilt nicht zuletzt für die strafbewehrten Verbote des Lebensmittelrechts, das dem Schutz der Verbraucher vor gesundheitlichen Schäden und Übervorteilung dient (vgl. Zipfel in: Erbs-Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Bd. II, Vorbem. 2 vor § 1 LMG). Verfolgung, Aufklärung und Ahndung von Straftaten auf diesem Gebiet erscheinen um so wichtiger, als sie geeignet sind, unzuverlässige Lebensmittelhersteller und -händler, die sich nicht an die Vorschriften halten, insbesondere gesundheitsgefährdende oder verfälschte Lebensmittel in den Verkehr bringen, zur künftigen Beachtung der einschlägigen Bestimmungen zu veranlassen. Beansprucht aber die Wahrheitserforschung im Strafverfahren - gerade auch in diesem Bereich - den Vorrang gegenüber Geheimhaltungsinteressen Einzelner, so wird dieses Ergebnis nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Beschwerdeführerin meint, es liege im Sinne des Verbraucherschutzes, der Gesundheitsvorsorge und mithin des Gemeinwohls, den Tierarzt von der Zeugnispflicht zu befreien, weil sich die Lebensmittelhändler andernfalls der Kontrolle durch freiwillige Laboruntersuchungen ihrer Ware so weit wie möglich entziehen würden. Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob diese Verhaltensprognose richtig ist. Zweifelhaft
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_312_322&quot; id=&quot;BVerfGE_38_312_322&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_312_322&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 312 (322):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
bleibt immerhin, inwieweit die Lebensmittelhändler überhaupt in der Lage wären, von solchen Untersuchungen Abstand zu nehmen, ohne - von anderen Nachteilen abgesehen - Gefahr zu laufen, sich wegen Verstoßes gegen das Lebensmittelgesetz strafrechtlich verantworten zu müssen: in Schrifttum und Rechtsprechung ist anerkannt, daß an die Sorgfalt der Hersteller und Händler von Lebensmitteln im Interesse der Volksgesundheit höchste Anforderungen zu stellen sind (Zipfel, Lebensmittelrecht, Bd. II, Anm. 6 zu § 11 LMG; BGHSt 2, 384 [385]; OLG Koblenz LRE 8, 374 [377]); diese Anforderungen schließen für den, der sich nicht dem Vorwurf der Fahrlässigkeit aussetzen will, gegebenenfalls auch die Notwendigkeit ein, die Ware durch geeignete Sachverständige auf ihre vorschriftsmäßige Beschaffenheit untersuchen zu lassen (Zipfel, a.a.O., Anm. 7 und 26; Holthöfer-Nüse-Franck, Deutsches Lebensmittelrecht, 5. Aufl. [1970], Vorbem. 63 ff., 68, 75, 77 und 87 ff. vor § 11 LMG; OLG Oldenburg LRE 2,310 [314], 355 [358]; BayObLG LRE 3,103 [110]; für Importeure: OLG Köln LRE 8, 50 [52], 377 [379 f.]; speziell für Fleischimporteure: LG Berlin LRE 3, 364 [366 ff., 371 ff.] und BGH LRE 3,376). Selbst wenn aber die Verhaltensprognose der Beschwerdeführerin zuträfe, die privat veranlaßten Lebensmittelkontrollen durch Tierärzte also merklich zurückgingen, wäre damit nicht dargetan, daß etwaige Geheimhaltungsbelange der Lebensmittelhändler dem Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege vorgehen könnten. Vielmehr würde sich allenfalls die Frage ergeben, ob der Gesetzgeber bei seinem Bemühen, Verbraucherschutz und Gesundheitsvorsorge sicherzustellen, die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat. Diese Frage unterliegt jedoch nicht der Nachprüfung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 3,162 [182]; 36,174 [189]; ständige Rechtsprechung).
&lt;p&gt;b) Der gesetzliche Zeugniszwang verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; er belastet den betroffenen Tierarzt weder über Gebühr noch in vermeidbarer Weise. Daß&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_312_323&quot; id=&quot;BVerfGE_38_312_323&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_312_323&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 312 (323):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Staat, nur um bei der Aufklärung einzelner Straftaten auf den Tierarzt als Zeugen verzichten zu können, allgemein die amtlichen Lebensmittelkontrollen in dem dazu notwendigen Umfang verstärkt, ist angesichts des damit verbundenen Aufwands billigerweise nicht zu verlangen.
&lt;p&gt;2. Es verletzt ferner nicht Art. 3 Abs. 1 GG, daß der Gesetzgeber dem Tierarzt im Strafverfahren ein Zeugnisverweigerungsrecht vorenthält und ihn insoweit anders behandelt als die Vertreter der in § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO aufgeführten Berufe. Dafür gibt es sachlich einleuchtende Gründe. Den gesetzlich genannten Berufen ist gemeinsam, daß ihre Ausübung typischerweise Leistungen einschließt, die sich als individuelle Beratung in persönlichen, rechtlichen, finanziellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten oder aber als unmittelbarer Dienst an der Gesundheit des Menschen kennzeichnen lassen (Beratungs- und Heilberufe). Solche Leistungen berühren - häufiger und stärker als andere Berufstätigkeiten - Bereiche, in denen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Einzelnen Beachtung verlangen. Sie sind daher in besonderem Maße davon abhängig, daß derjenige, der sie - als Klient oder Patient - in Anspruch nimmt, die Möglichkeit hat, sich seinem Gegenüber frei, offen und rückhaltlos anzuvertrauen, ohne befürchten zu müssen, daß Tatsachen oder Umstände, die der andere dadurch kraft seines Berufes erfährt, offenbart werden könnten. Deshalb will § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO dieses Vertrauen auch gegenüber der strafprozessualen Wahrheitserforschung schützen, indem er den Angehörigen derartiger Beratungsund Heilberufe ein entsprechendes Zeugnisverweigerungsrecht einräumt. Dieser Begründungszusammenhang erfordert es nicht, die gleiche Weigerungsbefugnis dem Tierarzt zuzugestehen. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung treffen nicht auf ihn zu. Bei ihm fehlt es an den Voraussetzungen, die der Zubilligung des Zeugnisverweigerungsrechtes zugrunde liegen. Er übt keinen Beratungs- oder Heilberuf in dem vorbezeichneten Sinne aus. Nach dem Berufsbild, das § 1 Abs. 1 der Bundes-Tierärzteordnung vom 17. Mai 1965 (BGBl. I S. 416) festlegt, ist der Tierarzt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_312_324&quot; id=&quot;BVerfGE_38_312_324&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_312_324&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 312 (324):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
berufen, Leiden und Krankheiten der Tiere zu verhüten, zu lindern und zu heilen, zur Erhaltung und Entwicklung eines leistungsfähigen Tierbestandes beizutragen, den Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch Tierkrankheiten sowie durch Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft zu schützen und auf eine Steigerung der Güte von Lebensmitteln tierischer Herkunft hinzuwirken. Weder gehört zu seinen Aufgaben der unmittelbare Dienst an der Gesundheit des Menschen noch ist die individuelle Beratung anderer in persönlichen, rechtlichen, finanziellen oder wirtschaftlichen Angelegenheit für seine Berufsausübung kennzeichnend. Auch dort, wo er beratende Funktionen erfüllt, bleibt seine Tätigkeit auf einen Sektor beschränkt, in dem die von ihm erwartete Leistung nicht davon abhängt, daß der Auftraggeber zu ihm in ein besonderes Vertrauensverhältnis tritt, das die Wahrung schutzwürdiger Geheimhaltungsbelange - auch gegenüber den Organen der Strafrechtspflege - umfaßt und verlangt. Zwar könnte er unter Gesichtspunkten der Ausbildung, der Berufsregelung und der Standesorganisation die Gewähr dafür bieten, daß er von einer etwaigen Aussageverweigerungsbefugnis keinen unangemessenen Gebrauch machen würde (vgl. BVerfGE 33, 367 [383 f.]). Darauf kommt es jedoch nicht mehr an, da er schon wegen der Art seiner beruflichen Aufgaben keinen verfassungsrechtlichen Anspruch hat, den in § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO genannten Berufen gleichgestellt und in den dort umschriebenen Kreis der zeugnisverweigerungsberechtigten Personen einbezogen zu werden.
&lt;p&gt;3. Schließlich verstößt die Bestimmung, die den Tierarzt vom berufsbedingten Zeugnisverweigerungsrecht ausschließt, auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Weder berührt sie die Freiheit seiner Berufswahl noch enthält sie eine Regelung seiner Berufsausübung. Sie hat nicht die Wahrnehmung seiner beruflichen Funktionen zum Gegenstand, sondern betrifft ihn - außerhalb dieses Bereichs - in gleicher Weise wie jeden anderen Bürger, der als Zeuge im Strafprozeß aussagen muß. Allenfalls mittelbar vermag sich das Fehlen des Zeugnisverweigerungsrechts auf die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_312_325&quot; id=&quot;BVerfGE_38_312_325&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_312_325&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 312 (325):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tierärztliche Berufsausübung auszuwirken. Solche Auswirkungen sind aber jedenfalls derart gering, daß sie gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an einer umfassenden Wahrheitsermittlung im Strafverfahren nicht ins Gewicht fallen. Daß der Tierarzt - insbesondere als Facharzt für Laboratoriumsdiagnostik - seinen Beruf sinnvoll und bestimmungsgemäß nur ausüben könne, wenn ihm im Strafverfahren ein Aussageverweigerungsrecht zustehe, läßt sich nicht ernstlich behaupten (vgl. BVerfGE 33, 367 [387]).
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerin ist demnach in ihren Grundrechten nicht deshalb verletzt, weil die Gerichte bei der Verhängung und Bestätigung der Ordnungsstrafe davon ausgegangen sind, daß der Tierarzt im Strafverfahren kein berufsbezogenes Zeugnisverweigerungsrecht hat; denn dies entspricht der gesetzlichen Regelung, die - wie ausgeführt - in Einklang mit dem Grundgesetz steht. Allerdings kann sich im Einzelfall wegen der Eigenart des Beweisthemas eine Begrenzung des Zeugniszwangs ausnahmsweise auch außerhalb der verfahrensrechtlichen Normen des einfachen Rechts unmittelbar aus der Verfassung ergeben (BVerfGE 33, 367 [374 f.]; vgl. auch BVerfGE 38,103 [105] mit weiteren Nachweisen). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier indessen nicht vor, da das Beweisthema, zu dem die Beschwerdeführerin als Zeugin aussagen soll, keinen grundrechtlich geschützten Bereich berührt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(gez.) Seuffert Dr. v. Schlabrendorff Dr. Rupp Dr. Geiger Hirsch Dr. Rinck Wand&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3944&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-12-gg">Art. 12 GG</category>
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 <pubDate>Mon, 08 Jul 2024 11:07:08 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Administration</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3938</link>
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Rechtsbeistand        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 38, 105; NJW 1975, 103; MDR 1975, 290        &lt;/div&gt;
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                    2 BvR 747/73        &lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Der Ausschluß eines Rechtsbeistandes des Zeugen von der Zeugenvernehmung verstößt im allgemeinen gegen das im Rechtsstaatsprinzip enthaltene Prinzip enthaltene Recht auf ein faires Verfahren. Er ist nur dann mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar, wenn er unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots zur Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen, wirksamen Rechtspflege erforderlich ist.&lt;br /&gt;
2. Ist der Zeuge dazu berechtigt, einen Rechtsanwalt seiner Wahl als Rechtsbeistand hinzuzuziehen, kann dieser nur auf Grund gesetzlicher Regelung von der Vernehmung zurückgewiesen werden. Die Nichtöffentlichkeit des Verfahrens steht seiner Anwesenheit nicht entgegen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    BVerfGE 38, 105        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_105_105&quot; id=&quot;BVerfGE_38_105_105&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_105_105&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 105 (105):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Der Ausschluß eines Rechtsbeistandes des Zeugen von der Zeugenvernehmung verstößt im allgemeinen gegen das im Rechtsstaatsprinzip enthaltene Prinzip enthaltene Recht auf ein faires Verfahren. Er ist nur dann mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar, wenn er unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots zur Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen, wirksamen Rechtspflege erforderlich ist.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Ist der Zeuge dazu berechtigt, einen Rechtsanwalt seiner Wahl als Rechtsbeistand hinzuzuziehen, kann dieser nur auf Grund gesetzlicher Regelung von der Vernehmung zurückgewiesen werden. Die Nichtöffentlichkeit des Verfahrens steht seiner Anwesenheit nicht entgegen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_105_106&quot; id=&quot;BVerfGE_38_105_106&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_105_106&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 105 (106):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Beschluß&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 8. Oktober 1974&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 2 BvR 747/73 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. des Rechtsanwalts und Notars J... - 2 BvR 747/73 -; 2. des Diplom-Kaufmanns Sch... - 2 BvR 748/73 -; 3. des Diplom-Kaufmanns D... - 2 BvR 749/73 -; 4. des Diplom-Landwirts Dr. D... - 2 BvR 750/73 -; 5. des Diplom-Volkswirts G... - 2 BvR 751/73 -; 6. des Studienreferendars Sch... - 2 BvR 752/73 -; 7. des Diplom-Kaufmanns Dr. R... - 2 BvR 753/73 -; Bevollmächtigte zu 2) bis 7): Rechtsanwälte Hoffmann-Fölkersamb, Johansson, Kiel, Lorentzendamm 40 - gegen die Beschlüsse des Bundesdisziplinargerichts - Kammer VII in Hamburg - vom 23. August 1973 (VII BK 14 - 19/73).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Die Beschlüsse des Bundesdisziplinargerichts -- Kammer VII in Hamburg -- vom 23. August 1973 -- VII BK 14/73, VII BK 15/73, VII BK 16/73, VII BK 17/73, VII BK 18/73 und VII BK 19/73 -- verletzen das Grundrecht der Beschwerdeführer zu 2) bis 7) aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes und das Grundrecht des Beschwerdeführers zu 1) aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sachen werden an das Bundesdisziplinargericht zurückverwiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen die Rechtsstellung des Zeugen, der vor dem Richter im Beistand eines Rechtsanwalts seiner Wahl aussagen will, und die Zulässigkeit der Zurückweisung des von ihm beauftragten Rechtsanwalts von der Vernehmung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer zu 2) bis 7) waren in einem Institut&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_105_107&quot; id=&quot;BVerfGE_38_105_107&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_105_107&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 105 (107):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Bundesanstalt für ... beschäftigt. Sie hatten den Beschwerdeführer zu 1) mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt, nachdem gegen den Institutsleiter ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden war. Die Beschwerdeführer zu 2) bis 7) behaupten, sie seien im Zuge dieser Vorgänge nach eigenen Verfehlungen befragt worden, um sie zu beeinflussen und selbst einem Strafverfahren oder dienstrechtlichen Maßnahmen auszusetzen. Zu ihrer förmlichen Vernehmung als Zeugen durch den Untersuchungsführer im Rahmen des gegen den Institutsleiter eingeleiteten Disziplinarverfahrens erschienen sie daher in Begleitung eines amtlich bestellten Vertreters des Beschwerdeführers zu 1).
&lt;p&gt;Auf Antrag des Beauftragten des Bundesdisziplinaranwalts schloß der Untersuchungsführer den Vertreter des Beschwerdeführers zu 1) vor der Vernehmung der Zeugen unter Hinweis auf die Parteiöffentlichkeit der Untersuchung im Sinne der §§ 58 ff. Bundesdisziplinarordnung -- BDO -- von der Teilnahme an den Vernehmungen aus. Die Beschwerdeführer zu 2) bis 7) sagten anschließend nach Belehrung gemäß § 25 Satz 1 BDO in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Strafprozeßordnung -- StPO -- aus. Ihre Beschwerden gegen den Ausschluß des Rechtsbeistandes wies das Bundesdisziplinargericht durch gleichlautende Beschlüsse vom 23. August 1973 zurück. Zur Begründung führte es aus: Die Beweiserhebungen durch den Untersuchungsführer seien grundsätzlich nicht öffentlich. Ein Recht des Zeugen auf Rechtsbeistand während der Vernehmung bestehe nicht. Der Zeuge bekunde im Prozeß, der gegen einen anderen gerichtet sei, eine persönliche Wahrnehmung über einen zurückliegenden Vorgang. Dabei sei eine rechtliche Beratung nicht denkbar, da es sich um die Bekundung von Tatsachen handle. Rechtsfragen könnten sich bei der Vernehmung eines Zeugen nur im Zusammenhang mit Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechten ergeben, über die er von Amts wegen belehrt werde. Es bleibe dem Zeugen unbenommen, sich eines Rechtsbeistandes zu bedienen, wenn gegen ihm Maßnahmen im Sinne von § 70 StPO getroffen würden.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_105_108&quot; id=&quot;BVerfGE_38_105_108&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_105_108&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 105 (108):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen die Beschlüsse des Bundesdisziplinargerichts.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Beschwerdeführer zu 2) bis 7) rügen die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG. Sie tragen vor:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Auffassung, der Zeuge bedürfe keines Rechtsbeistandes, weil er nur Tatsachen bekunde, treffe nicht zu und greife in unzulässiger Weise in ihre allgemeine Handlungsfreiheit und ihr Recht auf rechtliches Gehör ein. Der zugezogene Rechtsbeistand habe nicht ihre tatsächlichen Angaben als Zeugen überwachen, sondern lediglich auf die Wahrung ihrer Rechte dringen sollen, wie z. B. die Einhaltung des Zeugnisverweigerungsrechts und die Herrschaft über das Protokoll. Die Nichtöffentlichkeit der Untersuchung Stehe der Anwesenheit des Rechtsbeistandes, der als Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet sei, nicht entgegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Beschwerdeführer zu 1) rügt die Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG. In seinem Grundrecht auf freie Berufsausübung sieht er sich beeinträchtigt, weil der Ausschluß des Rechtsbeistandes der Beschwerdeführer zu 2) bis 7) während ihrer Vernehmungen in seine anwaltliche Berufsausübung eingreife, ohne daß dafür eine Rechtsgrundlage im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG bestehe. Der Ausschluß der Öffentlichkeit im Disziplinarverfahren dürfe nicht auf den zur Verschwiegenheit verpflichteten Rechtsanwalt des Zeugen ausgedehnt werden. Selbst wenn man darin eine Regelung der Berufsausübung sehe, könne die erforderliche Abwägung zwischen den Interessen des Einzelnen und der Gemeinschaft nur zugunsten des Rechtsanwalts ausfallen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Bundesminister der Justiz hat ausgeführt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Fehlen von Vorschriften in der Bundesdisziplinarordnung und der Strafprozeßordnung über den Rechtsbeistand von Zeugen lasse nicht darauf schließen, daß es den Zeugen grundsätzlich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_105_109&quot; id=&quot;BVerfGE_38_105_109&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_105_109&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 105 (109):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
verwehrt sei, zur richterlichen Vernehmung mit einem Rechtsanwalt zu erscheinen und daß dem Rechtsanwalt ein entsprechendes Auftreten untersagt sei. Die Beratung eines Zeugen über die Ausübung des ihm zustehenden Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechts sei eine Rechtsangelegenheit im Sinne von § 3 Abs. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung -- BRAO --, in der der Rechtsanwalt der berufene unabhängige Berater und Vertreter sei. Gerade im Bereich des § 55 StPO könne der Zeuge die Belehrung über seine Rechte durch den Vernehmenden als nicht ausreichend zur zweckentsprechenden Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen ansehen. Aus dem Rechtsstaatsprinzip sei für einen im förmlichen Disziplinarverfahren vernommenen Zeugen das Recht herzuleiten, sich jedenfalls dann in Anwesenheit eines Rechtsanwalts vernehmen zu lassen, wenn der Zeuge damit rechnen könne, im Zusammenhang mit den Untersuchungen selbst straf- oder disziplinarrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden.
&lt;p&gt;2. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat ebenfalls die Ansicht vertreten, die zweckentsprechende Interessenwahrnehmung könne anwaltlichen Beistand, der Gegenstand eines selbständigen Mandats sein könne und standesrechtlich unbedenklich sei, während der Vernehmung des Zeugen erfordern. Gegenüber der regelmäßig abstrakt bleibenden richterlichen Belehrung werde der Zeuge, der im Beistand eines Rechtsanwalts erscheine, insbesondere in der für ihn gefährlichen Situation des § 55 StPO in die Lage versetzt, sein Auskunftsverweigerungsrecht voll auszuschöpfen. Der Hinweis auf die Nichtöffentlichkeit des Disziplinarverfahrens verkenne die Stellung des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege und § 3 BRAO, der die Verfassungsgarantie der Berufsausübungsfreiheit für den Rechtsanwalt konkretisiere.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Der Deutsche Anwaltverein hat sich im gleichen Sinn geäußert und zusätzlich ausgeführt: Als Rechtsberater des Zeugen komme dem Rechtsanwalt allerdings keine prozessuale Funktion zu, so daß er keine weitergehenden prozessualen Rechte habe als der Zeuge. Eine Vertretung des Zeugen bei der Aussage scheide aus. Die Geheimhaltungspflicht des Zeugen im öffentlichen Dienst&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_105_110&quot; id=&quot;BVerfGE_38_105_110&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_105_110&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 105 (110):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
stehe seinem Recht auf anwaltlichen Rat nicht entgegen. Eine Zulassung des Rechtsanwalts zur Vernehmung des Zeugen lediglich nach pflichtgemäßem Ermessen sei zu unbestimmt, um die freie Berufsausübung des Rechtsanwalts in diesen Fällen wirksam zu regeln.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  B. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden bestehen keine Bedenken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die angefochtenen Entscheidungen des Bundesdisziplinargerichts sind zwar gegenüber den Beschwerdeführern zu 2) bis 7) als Zeugen ergangen. Der Beschwerdeführer zu 1) hat jedoch dargetan, daß hierdurch zugleich in seine grundrechtlich geschützte Sphäre eingegriffen werde. Unter den vorliegenden besonderen Umständen ist er nicht gehalten gewesen, über die als Verfahrensbevollmächtigter der Beschwerdeführer zu 2) bis 7) betriebenen Beschwerdeverfahren hinaus auch selbst den Rechtsweg vor dem Bundesdisziplinargericht zu erschöpfen (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Legt ein anwaltlicher Verfahrensbevollmächtigter für seine Auftraggeber, die sich durch seinen Ausschluß von der Beratung und Vertretung in ihren Rechten betroffen fühlen, Rechtsmittel ein, kann er davon ausgehen, daß seine Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) und sein Recht, als der &quot;berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten ... vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten ...&quot; (§ 3 Abs. 1 und 2 BRAO; vgl. auch BVerfGE 15, 226 [231]; 22, 114 [119 f.]; 34, 293 [299]), bei der Prüfung und Entscheidung berücksichtigt wird. Selbständige eigene Beschwerden des Beschwerdeführers zu 1) gegen die Maßnahmen des Untersuchungsführers sind daneben -- gemessen an Sinn und Zweck des Erfordernisses der Erschöpfung des Rechtsweges (BVerfGE 4, 193 [198]; 9, 3 [7]; 16, 124 [127]) -- entbehrlich; denn es kann nicht erwartet werden, daß darauf die Entscheidungen des Bundesdisziplinargerichts in der Sache anders lauten werden als die Entscheidungen auf die vom Anwalt eingelegten Beschwerden der Zeugen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_105_111&quot; id=&quot;BVerfGE_38_105_111&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_105_111&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 105 (111):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden sind begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die angegriffenen Entscheidungen verletzen das Grundrecht der Beschwerdeführer zu 2) bis 7) aus Art. 2 Abs. 1 GG. Die ihnen zugrundeliegende Auffassung über die rechtliche Stellung des Zeugen in einem an strafverfahrensrechtlichen Grundsätzen ausgerichteten justizförmigen Verfahren steht mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht in Einklang (vgl. BVerfGE 9, 83 [88]; 17, 306 [313]; 19, 206 [215]; 19, 253 [257]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. a) Zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens zählt das Recht auf ein faires Verfahren (BVerfGE 26,66 [71]). Es erschöpft sich nicht in der Selbstbeschränkung staatlicher Mittel gegenüber den beschränkten Möglichkeiten des Einzelnen, die sich in der Verpflichtung niederschlägt, daß staatliche Organe korrekt und fair zu verfahren haben (BVerfGE 30, 1 [27]). Als ein unverzichtbares Element der Rechtsstaatlichkeit des Strafverfahrens und daran anknüpfender Verfahren gewährleistet es dem Betroffenen, prozessuale Rechte und Möglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde selbständig wahrnehmen und Übergriffe der im vorstehenden Sinn rechtsstaatlich begrenzten Rechtsausübung staatlicher Stellen oder anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren zu können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Anspruch auf ein faires Verfahren ist durch das Verlangen nach verfahrensrechtlicher &quot;Waffengleichheit&quot; von Ankläger und Beschuldigten gekennzeichnet und dient damit in besonderem Maße dem Schutz des Beschuldigten, für den bis zur Verurteilung die Vermutung seiner Unschuld streitet. Der Beschuldigte kann in jeder Lage des Verfahrens zu seiner Unterstützung, aber auch um seine Unabhängigkeit gegenüber den übrigen Verfahrensbeteiligten zu wahren, einen Verteidiger hinzuziehen (§§ 136 Abs. 1 Satz 2, 137 StPO). Das gleiche gilt für den Beamten im Disziplinarverfahren (§§ 26 Abs. 2 Satz 3, 40 BDO). Dagegen enthält das Verfahrensrecht keine positiv-rechtliche Regelung eines Rechts des Zeugen auf Rechtsbeistand, die den allgemein auch für ihn geltenden Grundsatz des § 3 Abs. 3 BRAO in die Verfahrens&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_105_112&quot; id=&quot;BVerfGE_38_105_112&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_105_112&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 105 (112):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ordnungen einfügt. § 3 Abs. 3 BRAO legt für jedermann das an sich selbstverständliche Recht nieder, sich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vertreten zu lassen, damit er die Kenntnisse und Fähigkeiten des Rechtskundigen bei der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen benutzen kann. Die prozessuale Stellung und Funktion des Zeugen verwehren es ihm auf der Grundlage des geltenden Verfahrensrechts nicht, sich der richterlichen oder sonstigen Vernehmung im Beistand eines Rechtsanwalts zu unterziehen. Allerdings verfolgt der Zeuge kein selbständiges Ziel in dem gegen einen anderen gerichteten Verfahren. Rechte zur Verfahrensgestaltung stehen ihm nicht zu. Seine Aufgabe beschränkt sich darauf, über von ihm wahrgenommene Tatsachen Auskunft zu geben. Gleichwohl kann der Zeuge an dem Gegenstand seiner Aussage mit selbständigen, rechtlich geschützten Interessen beteiligt sein, wie das in den Zeugnis-, Auskunfts- und Eidesverweigerungsrechten zum Ausdruck kommt. Dem Schutz des Zeugen im Verfahren dienen ebenso Vorschriften über die Belehrungspflichten, die Durchführung und den Ablauf der Vernehmung und die Vermeidung einzelner Fragen.
&lt;p&gt;b) Die einem fairen Verfahren immanente Forderung nach verfahrensmäßiger Selbständigkeit des in ein justizförmiges Verfahren hineingezogenen Bürgers bei der Wahrnehmung ihm eingeräumter prozessualer Rechte und Möglichkeiten gegenüber anderen Verfahrensbeteiligten gebietet es, auch dem Zeugen grundsätzlich das Recht zuzubilligen, einen Rechtsbeistand seines Vertrauens zu der Vernehmung hinzuzuziehen, wenn er das für erforderlich hält, um von seinen prozessualen Befugnissen selbständig und seinen Interessen entsprechend sachgerecht Gebrauch zu machen. Die Lage des Zeugen, der sich -- wie die Beschwerdeführer zu 2) bis 7) -- in Erfüllung seiner allgemeinen staatsbürgerlichen Zeugenpflichten der Gefahr eigener Verfolgung aussetzt, weist enge Bezüge zu der Situation des Beschuldigten auf. Die Problematik seiner Aussage ist keine prinzipiell andere als die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_105_113&quot; id=&quot;BVerfGE_38_105_113&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_105_113&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 105 (113):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Einlassung des Beschuldigten. Obwohl er formal als Zeuge vernommen wird, ist seine Lage doch sehr viel eher der eines Beschuldigten vergleichbar, der bereits als solcher belangt wird und der drohenden Sanktion nur näher steht. Materiell wird der Zeuge in sich vor allem einen potentiellen Beschuldigten sehen (vgl. Geerds in Studien zur Strafrechtswissenschaft, Festschrift für Ulrich Stock, 1966, S. 171, 185 f.). Dementsprechend ist das Auskunftsverweigerungsrecht des § 55 Abs. 1 StPO lediglich ein Ausfluß des allgemeinen, für den Beschuldigten in §§ 136, 163 a, 243 StPO und entsprechenden Vorschriften als selbstverständlich vorausgesetzten rechtsstaatlichen Grundsatzes, daß niemand gezwungen werden kann, gegen sich selbst auszusagen.
&lt;p&gt;Im Gegensatz zu dem Beschuldigten unterliegt der Zeuge grundsätzlich der Aussage- und Wahrheitspflicht mit den sie sichernden Zwangsmitteln und Strafandrohungen bis hin zur Freiheitsentziehung. Er darf Belastendes nicht bloß verschweigen, sondern muß es ausdrücklich ablehnen, ihm gefährlich erscheinende Fragen zu beantworten (RGSt 57, 152 [153]; BGHSt 7, 127 [128]) mit den damit verbundenen ungünstigen Auswirkungen gegenüber Verfahrensbeteiligten und Öffentlichkeit. Frei vom Aussagezwang ist dieser Zeuge erst, wenn er sich selbständig und sachgerecht über die Ausübung oder Nichtausübung des Auskunftsverweigerungsrechts entscheiden kann. Das gebietet die Achtung vor der freien Entschließung eines Menschen, auch wenn auf ihm der Verdacht strafbaren oder anderweitig verfolgbaren Verhaltens ruht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Durch das in § 55 Abs. 2 StPO und anderen Vorschriften zum Ausdruck kommende Belehrungsprinzip wird das nicht in allen Fällen erreicht. Der im allgemeinen rechtsunkundige Zeuge wird regelmäßig selbst bei fehlerfreier Belehrung die rechtlichen Folgen seiner Angaben für ihn nicht sicher übersehen und den Umfang und die Grenzen seines Auskunftsverweigerungsrechts nicht zweifelsfrei erkennen können. Es sind Rechtsfragen, ob, wann und in welchem Umfang im Zuge einer Aussage die Auskunft auf einzelne Fragen abgelehnt werden kann. Weder der Vernehmende&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_105_114&quot; id=&quot;BVerfGE_38_105_114&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_105_114&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 105 (114):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
noch die anderen Verfahrensbeteiligten vermitteln dem Zeugen die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Kenntnisse der zugrundeliegenden tatsächlichen und rechtlichen Bezüge zwischen den verlangten Angaben und den Umständen, aus denen ihm eigene Verfolgung droht. Wollte er von ihnen eine Entscheidungshilfe erwarten, müßte er sich offenbaren und damit der Gefahr aussetzen, vor der ihn das Gesetz schützen will. Ein Recht auf Rechtsbeistand gewährleistet dem Zeugen demgegenüber um der Chancengleichheit willen die Möglichkeit, seine prozessualen Befugnisse umfassend und sachgerecht wahrzunehmen. Den Zeugen auf eine vorbereitende Rechtsberatung oder darauf zu beschränken, eine Unterbrechung zum Zweck der Beratung durch einen abwesenden Rechtsbeistand anzuregen, würde seinen Interessen nicht gerecht.
&lt;p&gt;c) Der Zeuge darf ungeachtet seiner prozessualen Funktion als Beweismittel nicht zum bloßen Objekt eines Verfahrens gemacht werden (BVerfGE 27, 1 [6]). Zwar gehört er nicht zu den &quot;Parteien&quot; des Verfahrens. Seine passive Rolle im Verfahren läßt jedoch unberührt, daß der durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsbereich des Zeugen (BVerfGE 33, 367 [374] m. w. N.) den Einwirkungen des Verfahrensrechts und seiner Anwendung durch die Verfahrensbeteiligten entzogen ist. Soweit sich der Rechtsstaat in dem Grundrechtsschutz verkörpert und zu diesem Zweck die Mäßigung der staatlichen Gewalt verlangt, muß staatliches Handeln den Menschen in seiner Eigenständigkeit achten und schützen. Der rechtsstaatliche Gehalt des in Art. 1 Abs. 1 GG wurzelnden Grundsatzes, daß über die Rechte des Einzelnen nicht kurzerhand von Obrigkeits wegen verfügt werden darf (BVerfGE 9, 89 [95]), liegt in der aktiven Teilnahme des Bürgers an dem ihm zukommenden Rechtsschutz.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Rechtsprechung hat seit langem das Recht des Zeugen, etwaige Verfehlungen geheimzuhalten, als ein Persönlichkeitsrecht anerkannt (BGHst 1, 39 [40]; 10, 186 [169]; 11, 213 [216 f.]; 17, 245 [246]). Es ist von der Achtung vor seiner&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_105_115&quot; id=&quot;BVerfGE_38_105_115&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_105_115&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 105 (115):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
menschlichen Würde geprägt, die sich darin mit den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Unschuldsvermutung und der Einlassungsfreiheit verbindet. Das Recht des Zeugen, in dem Konflikt zwischen Aussage- und Wahrheitspflicht und der Gefahr eigener Belastung bestimmte Angaben zu verweigern, wird in Frage gestellt, wenn man ihn auf die vom Ermessen anderer Verfahrensbeteiligter abhängige Belehrung verweisen und auf seine laienhafte Entscheidung ohne sachverständige Hilfe beschränken, den im allgemeinen rechtsunkundigen Zeugen also letztlich den Reaktionen anderer Verfahrensbeteiligten auf seine besondere Konfliktslage ausliefern würde. Ein unabhängiger und von ihm selbst gewählter und ihm zur Hilfe verpflichteter Rechtsbeistand ermöglicht es dagegen dem Zeugen, zur sachgerechten und seinen Interessen entsprechenden Wahrung und Ausübung seiner prozessualen Rechte und Möglichkeiten auf den Gang und das Ergebnis des Teils des Verfahrens, der seine Vernehmung umfaßt, Einfluß zu nehmen (BVerfGE 9, 89 [95]; 26, 66 [71]) und daran im eigentlichen Sinn teilzunehmen.
&lt;p&gt;2. Das Recht auf ein faires Verfahren, das den Zeugen davor bewahrt, von anderen Verfahrensbeteiligten als bloßes Objekt eines rechtsstaatlich geordneten Verfahrens behandelt zu werden, gewährleistet jedoch dem Zeugen im Rahmen der besonderen Ausgestaltung des durch Art. 2 Abs. 1 GG verkörperten Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit in § 3 Abs. 3 BRAO nicht schlechthin ein allgemeines Recht auf Rechtsbeistand. Als gemeinschaftsbezogener und gemeinschaftsgebundener Bürger muß vielmehr jedermann staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit unter strikter Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgebots getroffen werden, solange sie nicht den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung beeinträchtigen (BVerfGE 33, 367&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_105_116&quot; id=&quot;BVerfGE_38_105_116&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_105_116&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 105 (116):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
[377]). Soweit der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit die Idee der Gerechtigkeit als wesentlichen Bestandteil enthält, verlangt er auch die Aufrechterhaltung einer funktionstüchtigen Rechtspflege, ohne die der Gerechtigkeit nicht zum Durchbruch verholfen werden kann (BVerfGE 33, 367 [383] m. w. N.). Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung und Verbrechensbekämpfung anerkannt, das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafprozeß betont und die Aufklärung schwerer Straftaten als einen wesentlichen Auftrag eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens bezeichnet (BVerfGE 34, 238 [248] m. w. N.).
&lt;p&gt;a) Die Möglichkeiten justizförmiger Sachaufklärung beruhen im wesentlichen auf dem Zeugenbeweis, der nicht über die gesetzlichen und vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Beschränkungen (vgl. BVerfGE 33, 367 [374 f.]) hinaus mehr als unvermeidbar beeinträchtigt werden darf. Für die Beurteilung unter diesem Gesichtspunkt ist hier wichtig, daß der Rechtsbeistand des Zeugen nicht mehr Befugnisse haben kann, als dieser selbst. Selbständige Antragsrechte, Akteneinsicht oder etwa die Anwesenheit außerhalb der Vernehmung des Zeugen (§§ 58 Abs. 1, 243 Abs. 2 StPO) stehen ihm nicht zu. Eine Vertretung des Zeugen bei der Aussage scheidet selbstverständlich aus. Der Zeuge hat im allgemeinen keine rechtliche Möglichkeit, eine Unterbrechung seiner Vernehmung herbeizuführen. Er muß daher von vornherein in Begleitung eines Rechtsbeistandes erscheinen, falls er das in Anbetracht des ihm im allgemeinen rechtzeitig bekannten Beweisgegenstandes für erforderlich hält. Entstehende Kosten trägt der Zeuge, der den Rechtsbeistand ausschließlich im eigenen Interesse heranzieht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unter diesen Umständen weicht das Recht auf Rechtsbeistand weder die Aussage- und Wahrheitspflicht des Zeugen auf noch beschränkt es die Beweismöglichkeiten in sonstiger Weise, soweit die Anwesenheit und begleitende Beratung des Rechtsbeistandes dem Zeugen die Einhaltung der in den Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechten zum Ausdruck kommenden Grenzen seiner Pflichten eigenständig von vornherein gewährleisten soll. Es bewahrt davor, die gesetzlichen Möglichkeiten der Wahrheitsermittlung zu Lasten des rechtsunkundigen Zeugen zu erweitern, und begegnet damit den von der Rechtsprechung entwickelten nach&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_105_117&quot; id=&quot;BVerfGE_38_105_117&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_105_117&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 105 (117):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
träglichen Verwertungsverboten in unzulässiger Weise zustandegekommener Aussagen.
&lt;p&gt;b) In anderen Fällen können ebenfalls rechtsstaatliche Bedenken gegen die Vernehmung des Zeugen unter Ausschluß seines Rechtsbeistandes bestehen, denen in Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen werden muß. Nicht jeder Zeuge ist imstande, das, was er als sein Wissen ausdrücken will, auch zutreffend zum Ausdruck zu bringen. Bei ungeschickten, ängstlichen oder aus anderen Gründen in ihrer Aussagefähigkeit und -bereitschaft behinderten und gehemmten Zeugen kann der Rechtsbeistand aus seiner häufig besseren Kenntnis des Wissens des Zeugen dazu beitragen, Aussagefehler des Zeugen und Mißverständnisse der Verfahrensbeteiligten zu vermeiden. Er kann dem Zeugen nicht nur zu seinem Recht verhelfen, sein Wissen zur Sache im Zusammenhang vorzutragen, sondern ihn auch darin unterstützen, Angriffe abzuwehren, die mit seinem Anspruch auf angemessene Behandlung und Ehrenschutz unvereinbar sind, und nicht erforderlichen Fragen nach entehrenden Tatsachen (§ 68 a StPO) sowie unzulässigen, ungeeigneten und nicht zur Sache gehörenden Fragen (§ 241 Abs. 2 StPO) auszuweichen. Aus ihrer Beantwortung können sich für den Zeugen auch außerhalb der Grenzen eines Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechts Weiterungen ergeben, wie beispielsweise die Abgabe von Werturteilen oder die Gefahr von Ermittlungen und Verfahren wegen Falschaussage und Meineides. Mit Hilfe seines Rechtsbeistandes kann der Zeuge ferner leichter Einfluß auf die Protokollierung seiner Aussage nehmen, deren Wiedergabe durch den Vernehmenden oder den Protokollführer erfahrungsgemäß mißglücken kann. Schließlich kann dem Verlangen des Zeugen nach Entfernung des Beschuldigten (BGHSt 22, 18 [20 f.]; BGH in: Goltdammer&#039;s Archiv für Strafrecht, 1970, S. 111 f.) oder Ausschluß der Öffentlichkeit zum Schutz seiner Privatsphäre oder etwa eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses im Einzelfall besondere Bedeutung zukommen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Das Rechtsstaatsprinzip zieht jedoch einem allgemeinen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_105_118&quot; id=&quot;BVerfGE_38_105_118&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_105_118&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 105 (118):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Recht des Zeugen auf Rechtsbeistand Grenzen. Es wäre mit dem Postulat der Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen, wirksamen Rechtspflege nicht vereinbar, den Rechtsbeistand des Zeugen in allen Fällen ohne Einschränkungen zuzulassen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt vielmehr eine Abwägung zwischen dem Anspruch des Zeugen und dem öffentlichen Interesse an der Effizienz des Strafprozesses und ähnlicher Verfahren, die die Behörden und Gerichte unter Abwägung aller persönlichen und tatsächlichen Umstände des Einzelfalles vorzunehmen haben. Für die Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes bedarf es daher stets einer besonderen rechtsstaatlichen Legitimation, die sich in unterschiedlicher Ausprägung aus der jeweiligen besonderen Lage des Zeugen, insbesondere aus den ihm im eigenen Interesse eingeräumten prozessualen Befugnissen bei der Erfüllung der allgemeinen staatsbürgerlichen Zeugenpflichten ergibt. Das Bundesdisziplinargericht hat das in den angefochtenen Entscheidungen gegenüber den Beschwerdeführern zu 2) bis 7) verkannt, indem es von einer Abwägung unter Berücksichtigung verfassungsmäßiger Bewertungsmaßstäbe (vgl. BVerfGE 27, 211 [219]; 27, 344 [353]) abgesehen hat.
&lt;p&gt;3. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG scheidet daneben aus. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach ausgesprochen, daß Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich nur das rechtliche Gehör als solches gewährleistet, nicht das rechtliche Gehör gerade durch Vermittlung eines Rechtsanwalts (BVerfGE 9, 124 [132]; 31, 298 [301]; 31, 306 [308]). Ein Recht des Zeugen, einen beratenden Rechtsbeistand zu seiner Vernehmung hinzuzuziehen, kann daraus nicht entnommen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dessen ungeachtet gilt: Der Rechtsanwalt ist in besonderem Maße geeignet und berufen, dem Zeugen rechtlichen Beistand zu leisten. Die angefochtenen Beschlüsse greifen deshalb zugleich in die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers zu 1) als Anwalt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_105_119&quot; id=&quot;BVerfGE_38_105_119&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_105_119&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 105 (119):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ein, dessen amtlich bestelltem Vertreter die Wahrnehmung eines erheblichen Teils der Beratungsaufträge der Beschwerdeführer zu 2) bis 7) verwehrt worden ist.
&lt;p&gt;1. Die umfassende Beratung in Rechtsangelegenheiten aller Art gehört zu den wesentlichen Berufsaufgaben des Rechtsanwalts. Dieses Recht ist durch § 3 Abs. 1 und 2 BRAO gewährleistet, wonach der Rechtsanwalt als der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden auftreten kann. Es sichert die anwaltliche Berufsausübung in den Grenzen, die dem Rechtsuchenden durch § 3 Abs. 3 BRAO, durch entsprechende Vorschriften der Verfahrensordnungen und durch die Anforderungen der Verfassung an ein rechtsstaatlich geordnetes Verfahren gezogen sind. Insoweit hat es Teil am Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG (für den Rechtsanwalt als Verteidiger BVerfGE 15, 226 [231]; 22, 114 [119 f.]; 34, 293 [299]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Ein Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung bedarf der gesetzlichen Grundlage (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG), die in jeder Hinsicht verfassungsmäßig sein muß (vgl. BVerfGE 34, 293 [299]). Soweit nach dem oben Dargelegten dem Zeugen ein Recht auf Rechtsbeistand nicht abgesprochen werden kann, rechtfertigt die Nichtöffentlichkeit der Vernehmung oder des gesamten Verfahrens, auf die das Bundesdisziplinargericht die angegriffenen Beschlüsse gestützt hat, den Ausschluß des beratenden Rechtsanwalts schon deswegen nicht, weil sie durch die Anwesenheit des Rechtsanwalts in dieser Funktion nicht verletzt wird. Nach § 1 BRAO ist der Rechtsanwalt ein unabhängiges Organ der Rechtspflege. Sein Beruf ist ein staatlich gebundener Vertrauensberuf, der ihm eine auf Wahrheit und Gerechtigkeit verpflichtete amtsähnliche Stellung zuweist. Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Als Rechtsbeistand des Zeugen hat er dadurch bei dessen Vernehmung eine besondere Stellung, die der eines Verfahrensbeteiligten ähnlich ist. Besonderheiten des Disziplinarverfahrens, die zu einer abweichenden Auffassung führen könnten, gibt es nicht. Eine andere Rechtsgrundlage für den Ein&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_105_120&quot; id=&quot;BVerfGE_38_105_120&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_105_120&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 105 (120):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
griff in die Freiheit der Berufsausübung des Beschwerdeführers zu 1) findet sich nicht.
&lt;p&gt;Allerdings hindert die Einbeziehung des anwaltlichen Rechtsbeistandes des Zeugen in den Kreis der Verfahrensbeteiligten im weiteren Sinn grundsätzlich nicht daran, den Rechtsanwalt von der Teilnahme an der Vernehmung des Zeugen auszuschließen, wenn sie erkennbar dazu mißbraucht wird, eine geordnete und effektive Beweiserhebung zu erschweren oder zu verhindern und damit das Auffinden einer materiell richtigen und gerechten Entscheidung zu beeinträchtigen. Reichen dafür die rechtlichen Möglichkeiten der §§ 176 ff. Gerichtsverfassungsgesetz nicht aus, ist der Gesetzgeber mangels sonstiger gesetzlicher Zurückweisungsgründe aufgerufen, entsprechende Regelungen unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht zur Entziehung der Verteidigungsbefugnis ausgesprochenen Grundsätze zu treffen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die angegriffenen Beschlüsse waren aufzuheben und die Sachen an das Bundesdisziplinargericht zurückzuverweisen. Den Beschwerdeführern sind gemäß § 34 Abs. 4 BVerfGG die notwendigen Auslagen zu erstatten. Die Erstattungspflicht trifft die Bundesrepublik Deutschland, der die erfolgreich gerügten Grundrechtsverletzungen zuzurechnen sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Seuffert, Dr. Rupp, Dr. Geiger, Hirsch, Dr. Rinck, Dr. Rottmann, Wand&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3938&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
 <comments>https://opinioiuris.de/entscheidung/3938#comments</comments>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-1-gg">Art. 1 GG</category>
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 <pubDate>Mon, 08 Jul 2024 08:49:27 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 27.03.1974 - 2 BvR 38/74</title>
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 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
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                    Haftbefehl in Berlin        &lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 37, 57; NJW 1974, 893; BayVBl 1974, 528; DÖV 1974, 309; DVBl 1974, 414; EuGRZ 1974, 116; JuS 1974, 532; JZ 1974, 545; MDR 1974, 644        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
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                    27.03.1974        &lt;/div&gt;
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                    2 BvR 38/74        &lt;/div&gt;
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                    Beschluss        &lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 37, 57        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_57_57&quot; id=&quot;BVerfGE_37_57_57&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_57_57&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 57 (57):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Beschluß&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 27. März 1974 gemäß § 24 BVerfGG&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 2 BvR 38/74 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Fräulein Ingrid Gerda B..., geboren am 24. März 1956, ..., z.Z. in der Vollzugsanstalt für Frauen, Berlin 21, ..., gesetzlicher Vertreter: Frau Gerda K..., - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Gerd Joachim Ross, Berlin 19, Alte Allee 9-11 - gegen a) den Beschluß des Kammergerichts in Berlin vom 21. Dezember 1973 - RHE AR 347/73 - 3 Ws 132/73 -, b) ihre beabsichtigte Zulieferung an die Strafbefolgungsbehörden der Deutschen Demokratischen Republik, c) das Gesetz über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen vom 2. Mai 1953 (BGBl. I S. 161, GVBl. Berlin S. 293) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 19. Dezember 1964 (BGBl. I S. 1067, GVBl. Berlin 1965 S. 175) und Antrag auf Erfaß einer einstweiligen Anordnung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_57_58&quot; id=&quot;BVerfGE_37_57_58&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_57_58&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 57 (58):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Gründe&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerin ist 1956 in Ostberlin geboren. Die im selben Jahr geschiedenen Eltern lebten dort zunächst noch zusammen. 1957 zog die Mutter mit dem Kind nach Westberlin. 1959 nahm der Vater es gegen ihren Willen zu sich nach Ostberlin. Im Oktober 1972 gelang es dem jetzigen Ehemann der wiederverheirateten Mutter, die Beschwerdeführerin unter Außerachtlassung der entgegenstehenden Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) wieder nach Westberlin zu holen, wo sie bei ihrer Mutter und ihrem Stiefvater Aufnahme fand.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Mai 1973 richtete der Generalstaatsanwalt der DDR an den Generalstaatsanwalt bei dem Kammergericht das Ersuchen, die Beschwerdeführerin den Strafverfolgungsbehörden der DDR zu überstellen; beigefügt war ein Haftbefehl des Kreisgerichts Königs Wusterhausen vom 4. Mai 1973, wonach die Beschwerdeführerin dringend verdächtig ist, im Juli 1972 bei Senzig/Kreis Königs Wusterhausen ihren Vater getötet zu haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Generalstaatsanwalt bei dem Kammergericht prüfte das Ersuchen nach Maßgabe des Gesetzes über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz) vom 2. Mai 1953 (BGBl. I S. 161, GVBl. Berlin S. 293) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 19. Dezember 1964 (BGBl. I S. 1067, GVBl. Berlin 1965 S. 175). Mit Verfügung vom 26. Juni 1973 genehmigte er die erbetene Zulieferung. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf gerichtliche Entscheidung hatte keinen Erfolg. Das Kammergericht verwarf ihn durch Beschluß vom 10. August 1973. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin die Europäische Kommission für Menschenrechte angerufen; deren Entscheidung ist noch nicht ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerin befindet sich in Westberlin in Untersuchungshaft. Grundlage hierfür ist der Haftbefehl des Kreisgerichts Königs Wusterhausen. Den Antrag der Beschwerdeführerin, diesen Haftbefehl aufzuheben und außer Vollzug zu&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_57_59&quot; id=&quot;BVerfGE_37_57_59&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_57_59&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 57 (59):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
setzen, wies das Kammergericht mit Beschluß vom 21. Dezember 1973 zurück. In den Gründen führte es aus, die Untersuchungshaft müsse fortdauern. Die Beschwerdeführerin sei des Mordes dringend verdächtig. Haftentlassung sei nicht deshalb geboten, weil die Beschwerdeführerin bei der Europäischen Kommission für Menschenrechte eine &quot;nach Ansicht der Bundesregierung unbegründete Individualbeschwerde&quot; eingelegt habe.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit der am 18. Januar 1974 erhobenen Verfassungsbeschwerde will die Beschwerdeführerin festgestellt wissen, daß ihre Zulieferung an die Behörden der DDR und der Vollzug des dort erlassenen Haftbefehls in Westberlin verfassungswidrig sind, weil diese Maßnahmen jedenfalls seit Abschluß des Vertrages vom 21. Dezember 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Grundlagen der Beziehungen (Grundlagenvertrag) - BGBl. 1973 II S. 421 - in dem Rechtshilfegesetz keine verfassungsmäßige Grundlage mehr fänden. Hilfsweise begehrt sie die Feststellung, daß die Bundesregierung verpflichtet sei, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Zulieferung zu unterbinden und den Freiheitsentzug zu beenden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sie hält die Verfassungsbeschwerde für zulässig, da sich diese nicht gegen einen Hoheitsakt des Landes Berlin, sondern gegen einen Akt der öffentlichen Gewalt des Bundes richte. Das gelte deshalb, weil die Bundesregierung im Verfahren vor der Menschenrechtskommission amtlich erklärt habe, das Rechtshilfegesetz sei verfassungskonform und die Zulieferung nicht grundrechtswidrig. Diese Erklärung habe in die angegriffene Entscheidung des Kammergerichts vom 21. Dezember 1973 hineingewirkt, wie der Umstand beweise, daß deren Begründung auf die Rechtsauffassung der Bundesregierung Bezug nehme. Die Beschwerdeführerin rügt Verletzung der Art. 1 bis 16 Abs. 2, 101 Abs. 1 Satz 2, 103 und 104 GG. Sie trägt vor, daß sie mit der Zulieferung an die Behörden der DDR ihrer Grundrechte ver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_57_60&quot; id=&quot;BVerfGE_37_57_60&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_57_60&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 57 (60):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lustig gehen würde, insbesondere ihrem gesetzlichen Richter entzogen wäre und ein auf rechtsstaatlichen Grundsätzen beruhendes Strafverfahren nicht erwarten könnte. Sie vertritt die Auffassung, daß Art. 16 Abs. 2 GG in entsprechender Anwendung die Zulieferung verbiete. Das Rechtshilfegesetz sei jedenfalls mit dem Abschluß des Grundlagenvertrages verfassungswidrig, zumindest gegenstandslos geworden. Der Haftbefehl eines Gerichtes der DDR dürfe nicht mehr, wie es das Rechtshilfegesetz erlaube, in die Bundesrepublik Deutschland hineinwirken, nachdem sich die vertragschließenden Parteien im Grundlagenvertrag auf den Grundsatz geeinigt hätten, daß die Hoheitsgewalt jedes der beiden Staaten sich auf sein Staatsgebiet beschränke.
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerin beantragt den Erlaß einer einstweiligen Anordnung, wonach der Vollzug der Zulieferungsgenehmigung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ausgesetzt, hilfsweise die Bundesregierung verpflichtet wird, dafür Sorge zu tragen, daß eine vorherige Zulieferung unterbleibt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist zu verwerfen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Soweit die Beschwerdeführerin begehrt, daß ihre Zulieferung an die Strafverfolgungsbehörden der DDR und der Vollzug des dort erlassenen Haftbefehls in Westberlin durch das Bundesverfassungsgericht verhindert werden, gilt ihre Verfassungsbeschwerde ersichtlich Maßnahmen von Berliner Behörden oder Gerichten, also Akten der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin. Solche Entscheidungen unterliegen aber derzeit nicht der verfassungsgerichtlichen Kontrolle, weil die Ausübung der Gerichtsbarkeit des Bundesverfassungsgerichts insoweit durch den in Nr. 4 des Genehmigungsschreibens der Militärgouverneure zum Grundgesetz vom 12. Mai 1949 (VOBl. BZ S. 416) enthaltenen Berlinvorbehalt beschränkt wird. Mit Rücksicht auf die Sonderstellung Berlins ist dieser Vorbehalt trotz Beendigung des Besatzungsregimes durch den Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten vom 26. Mai&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_57_61&quot; id=&quot;BVerfGE_37_57_61&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_57_61&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 57 (61):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
1952/23. Oktober 1954 aufrechterhalten geblieben (vgl. Art. 2 Satz 1 des Vertrages und das durch den Briefwechsel X vom 23. Oktober 1954 bestätigte Schreiben Nr. 1 der drei Hohen Kommissare an den Bundeskanzler vom 26. Mai 1952 - BGBl. 1955 II S. 301, 306, 495, 498, 500). Dem hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung Rechnung getragen (vgl. BVerfGE 1, 70; 7, 1; 7, 190; 7, 192; 10, 229; 19, 323; 19, 377; 20, 257; 20, 271).
&lt;p&gt;Der angegriffene Beschluß des Kammergerichts vom 21. Dezember 1973, der sich als Hoheitsakt des Landes Berlin darstellt, läßt sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin der öffentlichen Gewalt des Bundes nicht deswegen zurechnen, weil er in den Gründen auf eine Rechtsauffassung Bezug nimmt, die die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme gegenüber der Europäischen Kommission für Menschenrechte vertreten hat; denn dieser Umstand ändert nichts daran, daß die Entscheidung von einem unabhängigen Berliner Gericht in eigener Verantwortung getroffen worden ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Richtete sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen die Stellungnahme der Bundesregierung, so wäre sie schon deshalb unzulässig, weil eine Meinungsäußerung zur Rechtslage kein Akt der öffentlichen Gewalt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG ist (vgl. BVerfGE 3, 162 [172]; 29, 304 [309]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Soweit die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des Grundlagenvertrags (BVerfGE 36, 1) die Feststellung beantragt, daß die Bundesregierung verpflichtet sei, geeignete Maßnahmen gegen die Zulieferung und die Haftfortdauer zu treffen, ist ihr Begehren unzulässig. Unabhängig davon, ob diesem Antrag sonstige Zulässigkeitsbedenken entgegenstehen, ist er jedenfalls auf ein Handeln gerichtet, mit dem sich die Bundesregierung über die Zulieferungsverfügung des Generalstaatsanwalts und die Beschlüsse des Kammergerichts in dieser Sache hinwegsetzen müßte. Dies aber wäre ein unstatthafter Eingriff in die den Justizorganen obliegende Rechtspflege, zu dem das&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_57_62&quot; id=&quot;BVerfGE_37_57_62&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_57_62&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 57 (62):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Bundesverfassungsgericht die Bundesregierung nicht veranlassen darf.
&lt;p&gt;3. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde mittelbar gegen das der Entscheidung des Kammergerichts vom 21. Dezember 1973 zugrundeliegende Rechtshilfegesetz wendet, ist sie zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Jurisdiktion des Bundesverfassungsgerichts erstreckt sich auf den räumlichen Geltungsbereich des Grundgesetzes. Berlin ist ein Land der Bundesrepublik Deutschland (BVerfGE 36, 1 [17, 32 f.]; ständige Rechtsprechung). Das Grundgesetz gilt in und für Berlin, soweit nicht aus der Besatzungszeit stammende und noch heute aufrechterhaltene Vorbehalte der Drei Mächte seine Anwendung sowie die Ausübung der Jurisdiktion des Bundesverfassungsgerichts beschränken (vgl. BVerfGE 7, 1 [7, 10]). Aus dem Berlin-Vorbehalt der westlichen Alliierten folgt kein generelles Verbot jeder Tätigkeit des Bundesverfassungsgerichts in allen Berlin unmittelbar oder mittelbar berührenden Sachen (BVerfGE 19, 377 [384 f.]). Insbesondere unterliegen die im Land Berlin geltenden Gesetze des Bundes uneingeschränkt der Kontrolle des Bundesverfassungsgerichts. Diese Gesetze dürfen auf Verlangen der Alliierten in Berlin zwar erst nach einem formalen Übernahmeakt angewendet werden, durch den das Abgeordnetenhaus dem vom Bundesgesetzgeber gesetzten Recht in Berlin Geltung verschafft. Hierdurch wird jedoch ihre Qualität als Bundesrecht nicht in Frage gestellt (BVerfGE 19, 377 [388 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das von der Beschwerdeführerin beanstandete Rechtshilfegesetz ist am 12. Mai 1953, das Änderungsgesetz am 15. Januar 1965 nach Berlin übernommen worden. Demgemäß gilt das Rechtshilfegesetz als Bundesrecht in Berlin, so daß es der verfassungsgerichtlichen Prüfung uneingeschränkt unterliegt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die mittelbar gegen das Rechtshilfegesetz gerichteten Angriffe der Beschwerdeführerin sind auch nicht deswegen unzulässig, weil die Entscheidung des Kammergerichts vom 21. Dezember 1973, die das von der Beschwerdeführerin beanstandete Gesetz anwendet, der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen ist.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_57_63&quot; id=&quot;BVerfGE_37_57_63&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_57_63&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 57 (63):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Außer im Wege einer unmittelbar gegen eine Norm gerichteten Verfassungsbeschwerde kann ein Beschwerdeführer die verfassungsrechtliche Nachprüfung eines Gesetzes auch mit einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung erreichen, die eine nach seiner Ansicht verfassungswidrige Norm gegen ihn anwendet. In diesen Fällen prüft das Bundesverfassungsgericht die dem Rechtsanwendungsakt zugrundeliegende Vorschrift auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz, wenn die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung zulässig ist, insbesondere unter Beachtung der Vorschriften über Frist, Form und Rechtswegerschöpfung erhoben worden ist. Erweist sich die Rüge als begründet, so hebt das Bundesverfassungsgericht die angegriffene Entscheidung auf und erklärt zugleich das verfassungswidrige Gesetz, auf dem sie beruht, für nichtig (§ 95 Abs. 3 BVerfGG). Insoweit bietet eine Verfassungsbeschwerde in einer vergleichbaren &quot;Berliner Sache&quot;, in der ein nach Ansicht des Beschwerdeführers verfassungswidriges Bundesgesetz gegen ihn angewendet worden ist, lediglich die Besonderheit, daß anders als sonst der volle Rechtsschutz insofern versagt bleiben muß, als das Bundesverfassungsgericht den Berliner Rechtsanwendungsakt als solchen infolge des Berlin-Vorbehalts der Drei Mächte nicht nachprüfen, insbesondere nicht aufheben darf. Diese Verkürzung seines Rechtsschutzes muß der Betroffene wegen der Sonderstellung des Landes Berlin in der Bundesrepublik Deutschland zur Zeit hinnehmen, nicht aber darüber hinaus auch noch die Verweigerung verfassungsgerichtlicher Nachprüfung des gegen ihn angewendeten Gesetzes.
&lt;p&gt;aa) Der Berlin-Vorbehalt steht der Möglichkeit, ein Bundesgesetz &quot;aus Anlaß&quot; seiner Anwendung durch ein Berliner Gericht verfassungsgerichtlich zu prüfen, nicht im Wege; denn hiermit ist eine verfassungsgerichtliche Kontrolle der Berliner Entscheidung nicht verbunden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) Es besteht kein zwingender Grund, für eine Verfassungsbeschwerde, mit der ein Beschwerdeführer die Kontrolle eines Bundesgesetzes erstrebt, das ein Berliner Gericht gegen ihn angewendet hat, andere Zulässigkeitsvoraussetzungen als die zu&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_57_64&quot; id=&quot;BVerfGE_37_57_64&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_57_64&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 57 (64):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
fordern, die sonst bei einer Beschwerde gegen einen Rechtsanwendungsakt vorliegen müssen. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, wenn sie, den Berlin-Vorbehalt hinweggedacht, den vom Gesetz geforderten Zulässigkeitsvoraussetzungen genügt.
&lt;p&gt;cc) Auch wenn das Bundesverfassungsgericht den Berliner Rechtsanwendungsakt nicht aufheben kann, behält die Verfassungsbeschwerde gegen das durch ihn angewendete Bundesgesetz ihren Sinn, den Bürger vor einer Verletzung seiner Grundrechte durch die öffentliche Gewalt zu schützen. Zunächst kann auf diese Weise dem rechtlichen Interesse des durch den Berlin-Vorbehalt der Drei Mächte Betroffenen soweit wie möglich entsprochen werden. Darüber hinaus besteht auch bei Berliner Entscheidungen, die auf einem verfassungswidrigen Bundesgesetz beruhen, in gleicher Weise wie sonst ein öffentliches Interesse an der Nichtigerklärung der Norm, dem gemäß § 95 Abs. 3 BVerfGG Rechnung zu tragen ist, um für alle von der verfassungswidrigen Norm betroffenen Bürger und die mit der Anwendung dieser Norm befaßten Staatsorgane die rechtliche Lage klarzustellen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Die Angriffe, die die Beschwerdeführerin in der Sache gegen das Rechtshilfegesetz richtet, sind offensichtlich unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Juli 1973 - 2 BvF 1/73 - ist klargestellt, daß die Deutsche Demokratische Republik im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland auch nach Abschluß des Grundlagenvertrages nicht als Ausland angesehen und behandelt werden darf; sie ist ein &quot;anderer Teil Deutschlands&quot;, ihre Gerichte sind deutsche Gerichte (vgl. BVerfGE 36, 1 [17, 29 f.]). Aus diesem Urteil und dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 1960 (BVerfGE 11, 150 [160 f.]), auf den es ausdrücklich Bezug nimmt (BVerfGE 36, 1 [30]), ergibt sich, daß gegen das Rechtshilfegesetz grundsätzliche Bedenken nicht bestehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Rechtshilfegesetz berücksichtigt, daß Gesetzgebung und Rechtsprechung in der Deutschen Demokratischen Republik&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_57_65&quot; id=&quot;BVerfGE_37_57_65&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_57_65&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 57 (65):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
andere Wege als in der Bundesrepublik Deutschland gegangen sind. Sie beruhen auf politischen und weltanschaulichen Grundlagen, die zu der verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes, die alle staatliche Gewalt mit unmittelbarer Wirkung an die Grundrechte bindet, weithin in Widerspruch stehen. Diese Verschiedenheit zwischen beiden Rechtsordnungen legt der innerdeutschen Rechts- und Amtshilfe besonders in Strafsachen von Verfassungs wegen Beschränkungen auf, denen das Rechtshilfegesetz in seinem § 2 Rechnung trägt. Daher darf Rechts- oder Amtshilfe nur geleistet werden, wenn ihre Gewährung dem Zweck eines Bundesgesetzes nicht widerspricht. Sie ist ferner nur dann zulässig, wenn keine Bedenken gegen die Annahme bestehen, daß von ihr nur in Einklang mit rechtsstaatlichen Grundsätzen Gebrauch gemacht wird und nicht anzunehmen ist, daß dem Betroffenen aus der Gewährung von Rechts- oder Amtshilfe erhebliche mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbarende Nachteile erwachsen.
&lt;p&gt;Bei der Auslegung des Begriffs &quot;rechtsstaatliche Grundsätze&quot; im Sinne dieser Vorschrift ist zu berücksichtigen, daß das Grundgesetz eine wertgebundene Ordnung ist, die den Schutz von Freiheit und Menschenwürde als den obersten Zweck allen Rechts erkennt (BVerfGE 12, 45 [51]). Sie sieht in den Grundrechten auch objektive Normen, die ein Wertsystem statuieren, das als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts Geltung beansprucht (BVerfGE 21, 362 [372]). Für sie ist das Wesen des Rechtsstaates eng mit der Idee der Gerechtigkeit verknüpft (vgl. BVerfGE 21, 378 [388]). Verfassungsrechtliche Voraussetzung der Zulieferung eines Beschuldigten an Behörden der Deutschen Demokratischen Republik ist deshalb nicht nur, daß der Betroffene vor einen unbefangenen Richter gestellt wird, in einem fair geführten Verfahren rechtliches Gehör findet und sich sachlich verteidigen kann, sondern auch, daß das Verfahren nach Ziel und Zweck den Erfordernissen der Gerechtigkeit und Menschlichkeit Rechnung trägt. Die Verhängung einer grob ungerechten Strafe oder Maßnahme muß ebenso ausgeschlossen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_57_66&quot; id=&quot;BVerfGE_37_57_66&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_57_66&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 57 (66):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
werden können wie ein Strafvollzug, der die Grundrechte des Verurteilten unberücksichtigt ließe. Es muß schließlich sichergestellt sein, daß der Verurteilte während des Strafvollzugs oder einer anderen Freiheitsentziehung angemessenen persönlichen Kontakt zu etwaigen Verwandten oder Freunden in der Bundesrepublik Deutschland unterhalten kann, ohne dadurch für sich oder seine Besucher Nachteile befürchten zu müssen. Sein Recht, im Anschluß an einen Freispruch oder an die Strafverbüßung in die Bundesrepublik Deutschland zurückzukehren, darf nicht verkürzt werden.
&lt;p&gt;Das Rechtshilfegesetz ist im Blick auf die Grundrechte des Betroffenen insbesondere aus Art. 1 und 2 GG sowie auf den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit, die in die &quot;einfachen Gesetze&quot; hineinwirken, ferner dahin auszulegen, daß die Zulieferung für ein Strafverfahren in der Deutschen Demokratischen Republik auch dann nicht in Betracht kommt, wenn aus sachverständiger Sicht Grund zu der Annahme besteht, daß diese Maßnahme wegen der psychischen Verfassung des Betroffenen mit schwerwiegenden gesundheitlichen Schäden oder mit der Gefahr der Selbsttötung verbunden sein könnte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nur wenn es außerhalb jedes vernünftigen Zweifels steht, daß alle diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine Zulieferung mit dem ordre public der Bundesrepublik Deutschland zu vereinbaren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zweifel an einem rechtsstaatsmäßigen Gebrauch der Rechts- und Amtshilfe sind von vornherein nicht von der Hand zu weisen, wenn nach Lage des Falles nicht sicher ausgeschlossen werden kann, daß auch unausgesprochen politische Ziele für die Strafverfolgung in der Deutschen Demokratischen Republik maßgebend sind und der Betroffene als politisch Andersdenkender oder auch nur als vermeintlicher Gegner des herrschenden Regimes der Deutschen Demokratischen Republik aus diesem Grund ungerechtfertigte Nachteile erleiden könnte. Das wird nicht selten bei sogenannten Republikflüchtigen gelten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes (Art. 116), die sich im Schutzbereich der staatlichen Ordnung der Bundesrepu&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_37_57_67&quot; id=&quot;BVerfGE_37_57_67&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_37_57_67&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 37, 57 (67):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
blik Deutschland einschließlich des Landes Berlin aufhalten, also nicht nur die Bürger der Bundesrepublik Deutschland, stehen unter dem Schutz des Grundgesetzes, wie ihn das Rechtshilfegesetz in der vorstehend beschriebenen Auslegung gewährleistet (BVerfGE 36, 1 [30 f.]).
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dem Bundesverfassungsgericht ist es durch den Berlin-Vorbehalt der Drei Mächte verwehrt, im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die vom Kammergericht vertretene Auffassung dem Maßstab der verfassungskonformen Auslegung des Rechtshilfegesetzes genügt. Diesen Maßstab innerhalb der bestehenden verfahrensrechtlichen Möglichkeiten zur Geltung zu bringen, bleibt vielmehr den zuständigen Berliner Verfassungsorganen, Gerichten und Behörden überlassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;V.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit der Verwerfung der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Seuffert v. Schlabrendorff Geiger Hirsch Rinck Rottmann Wand&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3928&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-1-gg">Art. 1 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-2-gg">Art. 2 GG</category>
 <pubDate>Thu, 04 Jul 2024 16:08:51 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73</title>
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Untersuchungshaft        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 36, 264; NJW 1974, 307; BayVBl 1974, 159; JuS 1974, 252; JZ 1974, 582; MDR 1974, 465         &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    12.12.1973        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    2 BvR 558/73        &lt;/div&gt;
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        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Landgerichts mit Schwurgerichtssachen ist im Lichte des Grundrechts der persönlichen Freiheit kein &quot;wichtiger Grund&quot;, der gemäß § 121 Abs. 1 StPO die Fortdauer der Untersuchungshaft für einen längeren Zeitraum rechtfertigt, als er nach Eröffnung des Hauptverfahrens zur ordnungsgemäßen Vorbereitung der Hauptverhandlung erforderlich ist. Damit ist nicht ausgeschlossen, daß im Einzelfall andere &quot;wichtige Gründe&quot; vorliegen können, die die Fortdauer der Haft rechtfertigen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    BVerfGE 36, 264        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_264_264&quot; id=&quot;BVerfGE_36_264_264&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_264_264&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 264 (264):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Landgerichts mit Schwurgerichtssachen ist im Lichte des Grundrechts der persönlichen Freiheit kein &quot;wichtiger Grund&quot;, der gemäß § 121 Abs. 1 StPO die Fortdauer der Untersuchungshaft für einen längeren Zeitraum rechtfertigt, als er nach Eröffnung des Hauptverfahrens zur ordnungsgemäßen Vorbereitung der Hauptverhandlung erforderlich ist. Damit ist nicht ausgeschlossen, daß im Einzelfall andere &quot;wichtige Gründe&quot; vorliegen können, die die Fortdauer der Haft rechtfertigen.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des 2. Senates vom 12. Dezember 1973&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 2 BvR 558/73 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Wolfgang C ... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Bräuning, Düsseldorf, Prinz-Georg-Straße 56 - gegen a) den Beschluß des Landgerichts Düsseldorf vom 7. Juni 1973 - I 105/72 S -, b) den Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Juli 1973 - 1 Ws 476, 509 und 510/73 -.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_264_265&quot; id=&quot;BVerfGE_36_264_265&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_264_265&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 264 (265):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Entscheidungsformel:
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Die Beschlüsse des Landgerichts Düsseldorf vom 7. Juni 1973 - I 105/72 S - und des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Juli 1973 - 1 Ws 476, 509 und 510/73 - verletzten das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Gründe&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  A. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Nach § 121 Abs. 1 StPO darf der Vollzug von Untersuchungshaft, solange kein auf Freiheitsentziehung lautendes Urteil ergangen ist, wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen. Hierüber hat gemäß § 121 Abs. 2 StPO das Oberlandesgericht zu entscheiden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 28. März 1972 in Untersuchungshaft. Laut Haftbefehl besteht gegen ihn der dringende Verdacht, sich einer Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StBG) schuldig gemacht zu haben; der Haftgrund ist Fluchtgefahr. Die Staatsanwaltschaft hat am 17. Juli 1972 Anklage erhoben. Am 1. März 1973 ließ die Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf - nach weiteren Ermittlungen - die Anklage zu und eröffnete das Hauptverfahren vor dem Schwurgericht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Zuweisung der Sache zu einer Tagung des Schwurgerichts und die Bestimmung des Hauptverhandlungstermins verzögerten sich. Mitte Mai 1973 beantragte der Beschwerdeführer, den Haftbefehl aufzuheben oder außer Vollzug zu setzen. Diesen Antrag lehnte die Strafkammer des Landgerichts durch Beschluß vom 7. Juni 1973 ab. In den Gründen führte sie aus, der Vorsitzende&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_264_266&quot; id=&quot;BVerfGE_36_264_266&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_264_266&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 264 (266):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
habe auf eine beschleunigte Terminierung der verhandlungsbereiten Sache keinen Einfluß, da der Präsident des Landgerichts sie zunächst gemäß § 87 GVG einer Tagung des Schwurgerichts zuweisen müsse. Das Landgericht sei im übrigen mit Schwurgerichtssachen überlastet. Dies stelle einen &quot;wichtigen Grund&quot; dar, der nach § 121 Abs. 1 StPO die Haftfortdauer rechtfertige.
&lt;p&gt;Die Beschwerde gegen diese Entscheidung blieb ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht Düsseldorf verwarf sie durch Beschluß vom 18. Juli 1973 als unbegründet und ordnete zugleich gemäß § 121 Abs. 2 StPO die Fortdauer der Untersuchungshaft an. Zur Begründung machte es geltend, die Anzahl der zur Terminierung anstehenden Schwurgerichtssachen sei bei dem Landgericht Düsseldorf erfahrungsgemäß sehr groß. Daher müsse mit erheblichen Verzögerungen gerechnet werden. Die Hauptverhandlung stehe erst für die Jahreswende 1973/74 zu erwarten. Dem könne nicht dadurch begegnet werden, daß ein weiteres Schwurgericht gebildet werde. Denn nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 21, 191) sei das Präsidium des Landgerichts nicht ermächtigt, mehrere Schwurgerichte bei einem Landgericht zu errichten und die Sachen auf sie zu verteilen. Die Verzögerung ergebe sich demnach bei der Geschäftslage des Schwurgerichts aus dem Gesetz. Sie sei im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO ein wichtiger Grund für die Haftfortdauer.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei dem Landgericht Düsseldorf waren für 1973 zwanzig Tagungen des Schwurgerichts vorgesehen. Die Präsidien des Oberlandes- und Landgerichts hatten die hierfür erforderlichen Berufsrichter in der Weise bestellt, daß die für eine Tagung eingeteilten Richter frühestens wieder in der drittnächsten Tagung eingesetzt werden sollten. Damit ergab sich die Möglichkeit, beispielsweise mit der zweiten und dritten Tagung vor Abschluß der ersten zu beginnen. Diese Möglichkeit wurde genutzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Am 20. August 1973 setzte der Präsident des Landgerichts den Beginn der fünfzehnten Tagung des Schwurgerichts auf den 30. Oktober 1973 fest und wies das Verfahren gegen den Beschwerdeführer dieser Tagung zu. Daraufhin bestimmte der Schwurge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_264_267&quot; id=&quot;BVerfGE_36_264_267&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_264_267&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 264 (267):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
richtsvorsitzende Termin zur Hauptverhandlung auf den 5. November 1973 und sah vier Fortsetzungstermine vor.
&lt;p&gt;Am 22. November 1973 verurteilte das Schwurgericht den Beschwerdeführer zu vier Jahren sechs Monaten Freiheitsstrafe und ordnete gleichzeitig die Fortdauer der Untersuchungshaft an.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde gilt den bezeichneten Haftbeschlüssen des Land- und Oberlandesgerichts. Der Beschwerdeführer rügt Verletzung seines Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Zur Begründung trägt er vor:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Seit März 1973 verstoße die Aufrechterhaltung der Haft gegen sein Recht auf persönliche Freiheit, weil trotz Abschluß der Ermittlungen kein Hauptverhandlungstermin anberaumt worden sei. Die angegriffenen Entscheidungen stünden im Gegensatz zu zwei Beschlüssen des Oberlandesgerichts Köln, wonach ein wichtiger Grund für die Haftfortdauer nicht vorliege, wenn wegen Überlastung des Gerichts vier Monate nach Erlaß des Eröffnungsbeschlusses noch kein Hauptverhandlungstermin bestimmt sei. Fehl gehe die Meinung, die Verzögerung ergebe sich aus dem Gesetz, weil bei einem Landgericht nicht mehrere Schwurgerichte gebildet werden dürften. Denn es sei möglich, so viele Tagungen ein- und desselben Schwurgerichts anzuberaumen, daß alle Verfahren innerhalb angemessener Fristen zur Verhandlung gelangten. Eine Überlastung brauche dadurch nicht einzutreten, da für die verschiedenen Tagungen jeweils andere Richter bestellt werden könnten. Selbst wenn die Auffassung des Oberlandesgerichts ansonsten zuträfe, verstieße sie doch gegen § 121 Abs. 1 StPO, der im Falle des Widerstreits der bloßen &quot;Verwaltungsvorschrift&quot; des § 87 GVG vorgehen müsse. Insoweit sei zu beanstanden, daß der Gesetzgeber diese Vorschrift nicht so geändert habe, wie es erforderlich wäre, um auch in Schwurgerichtssachen die Sechsmonatsfrist des § 121 Abs. 1 StPO einzuhalten.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_264_268&quot; id=&quot;BVerfGE_36_264_268&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_264_268&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 264 (268):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;1. Der Bundesminister der Justiz, der sich für die Bundesregierung geäußert hat, hält die Verfassungsbeschwerde für begründet und führt aus:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weshalb sich in der Strafsache des Beschwerdeführers die Bestimmung des Hauptverhandlungstermins verzögert habe, lasse sich weder den angegriffenen Entscheidungen noch der Verfassungsbeschwerde entnehmen. Es sei daher auch nicht ersichtlich, aus welchem Grunde der Präsident des Landgerichts keine außerordentliche Tagung des Schwurgerichts einberufen habe, damit das Verfahren innerhalb angemessener Frist erledigt werde. Gegen die Zulässigkeit einer solchen Tagung bestünden auch unter dem Gesichtspunkt der Garantie des gesetzlichen Richters keine Bedenken. Die besondere Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit fordere, von dieser Möglichkeit im Interesse einer zügigen Abwicklung von Haftsachen Gebrauch zu machen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Auffassung, daß eine durch die Geschäftslage des Schwurgerichts bedingte Verzögerung als &quot;wichtiger Grund&quot; im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO die Fortdauer der Haft rechtfertige, sei im vorliegenden Fall mit der Grundentscheidung der Verfassung für die persönliche Freiheit und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht zu vereinbaren. Die Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze ergebe, daß die Überlastung der Strafgerichte nicht einseitig zu Lasten des Beschwerdeführers gehen dürfe. Dieser Umstand sei von ihm nicht zu vertreten. Die angegriffenen Entscheidungen ließen keine Abwägung der hier im Streit befindlichen Prinzipien erkennen. Sie hätten lediglich die Belange der Strafverfolgung, nicht aber das hohe Rechtsgut der persönlichen Freiheit berücksichtigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen hat mitgeteilt, daß sich der Präsident des Landgerichts bei der Verteilung der Verfahren auf die einzelnen Schwurgerichtstagungen an die Reihenfolge halte, in der ihm verhandlungsbereite Sachen vorgelegt würden. Den Haftsachen gebe er dabei keine Priorität. Selbst wenn er sie vorzöge - was er im Hinblick auf den Grundsatz des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_264_269&quot; id=&quot;BVerfGE_36_264_269&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_264_269&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 264 (269):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gesetzlichen Richters für bedenklich ansehe - oder Haftsachen einem besonderen Schwurgericht zugeteilt werden könnten, bliebe doch zweifelhaft, ob sich damit eine wesentliche Verfahrensbeschleunigung erreichen lasse, da Schwurgerichtssachen ganz überwiegend Haftsachen seien. Zur Frage, ob zu diesem Zwecke weitere Maßnahmen - dichtere Folge der Tagungen und Einsatz zusätzlicher Richter - möglich gewesen wären, hat der Justizminister unter Hinweis auf den Grundsatz der gerichtlichen Selbstverwaltung nicht Stellung genommen. Im übrigen vertritt er die Ansicht, daß eine Überlastung der Strafgerichte, der mit gerichtsorganisatorischen Maßnahmen nicht begegnet werden könne, im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO ein &quot;wichtiger Grund&quot; für die Fortdauer der Untersuchungshaft sei.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  B. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Sie ist auch begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die angegriffenen Beschlüsse verletzten das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Die ihnen zugrundeliegende Auslegung des § 121 Abs. 1 StPO steht mit dem verfassungsrechtlich verbürgten Schutz der persönlichen Freiheit des Einzelnen nicht in Einklang.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG garantiert die Freiheit der Person - jedoch nicht schrankenlos. Die Freiheit der Person nimmt aber als Basis der allgemeinen Rechtsstellung und Entfaltungsmöglichkeit des Bürgers einen hohen Rang unter den Grundrechten ein. Daher darf die Einschließung des Beschuldigten in eine Haftanstalt nur aufgrund eines Gesetzes angeordnet und aufrechterhalten werden, wenn überwiegende Belange des Gemeinwohls dies zwingend gebieten. Zu den Belangen des Gemeinwohls, gegenüber denen der Freiheitsanspruch des Beschuldigten unter Umständen zurücktreten muß, gehören die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung. Diese wäre vielfach nicht möglich, bliebe es den Strafverfolgungsbehörden ausnahmslos verwehrt, den mutmaßlichen Täter schon vor der Verurteilung festzunehmen und bis zum Abschluß des Strafverfahrens in Haft&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_264_270&quot; id=&quot;BVerfGE_36_264_270&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_264_270&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 264 (270):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zu halten (BVerfGE 35, 185 [190] mit weiteren Nachweisen). Ein vertretbarer Ausgleich des Widerstreits dieser für den Rechtsstaat wichtigen Grundsätze läßt sich indes nur erreichen, wenn den Freiheitsbeschränkungen, die vom Standpunkt der Strafverfolgung aus nötig und zweckmäßig sind, ständig der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten als Korrektiv entgegengehalten wird (BVerfGE 19, 342 [347]; 20, 45 [49]; 20, 144 [147]). Dies bedeutet, daß zwischen beiden Rechtsgütern abzuwägen ist, wobei zu berücksichtigen bleibt, daß der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe - der Haftdauer Grenzen setzt (BVerfGE 20, 45 [49 f.]; 20, 144 [148]). Bei der Abwägung fordert der Umstand Beachtung, daß sich mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft das Gewicht des Freiheitsanspruches gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung vergrößern kann:
&lt;p&gt;Wird der Beschuldigte freigesprochen, so ist der durch die verfahrenssichernde Freiheitsentziehung entstandene Schaden - ungeachtet der finanziellen Ansprüche, die das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157) gewährt - seiner Natur nach irreparabel. Wird er hingegen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, läßt sich der Strafausspruch entweder überhaupt nicht mehr oder nur noch teilweise vollziehen. Da die Untersuchungshaft nach § 60 StGB regelmäßig auf die erkannte Strafe anzurechnen ist, verbleibt bei überlanger Haftdauer, während der sich der Beschuldigte lediglich in Verwahrung befindet, nicht selten kein Strafrest und oftmals nur eine Reststrafzeit, die zu kurz ist, um einen sinnvollen und erfolgversprechenden Strafvollzug zu ermöglichen. Angesichts dieser Umstände verändert sich die verfassungsrechtliche Abwägung zwischen der Strafverfolgungspflicht des Staates und dem Freiheitsanspruch des Beschuldigten, je länger die Untersuchungshaft währt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Dem trägt § 121 Abs. 1 StPO insoweit Rechnung, als er den Vollzug von Untersuchungshaft wegen derselben Tat grundsätzlich auf sechs Monate begrenzt und Ausnahmen nur in beschränk&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_264_271&quot; id=&quot;BVerfGE_36_264_271&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_264_271&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 264 (271):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tem Umfang gestattet. Voraussetzung ist, daß die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen. Diese Ausnahmetatbestände sind, wie aus dem Wortlaut ersichtlich ist und durch die Entstehungsgeschichte bestätigt wird, eng auszulegen (BVerfGE 20, 45 [50]).
&lt;p&gt;Die Auslegung dieser Bestimmung des einfachen Rechts obliegt allerdings den allgemein dafür zuständigen Gerichten; sie ist der verfassungsgerichtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang zugänglich (vgl. BVerfGE 18, 85 [92]). Das gilt auch insoweit, als sich die Aufgabe stellt, den Sinngehalt des Rechtsbegriffs &quot;wichtiger Grund&quot; mit den anerkannten Methoden und Mitteln der Norminterpretation zu erschließen. Das Bundesverfassungsgericht hat aber zu prüfen, ob die Auslegung dieses Begriffes durch die Gerichte nicht auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der persönlichen Freiheit beruht (vgl. BVerfGE 19, 303 [310]; 21, 209 [216]; 22, 93 [98]) und der Vorschrift unter Vernachlässigung anderer Auslegungsmöglichkeiten einen verfassungswidrigen Sinn beilegt. Denn das Gebot verfassungskonformer Auslegung verlangt, von mehreren, nach Wortlaut und Gesetzeszweck möglichen Normdeutungen, von denen die eine zu einem verfassungswidrigen, die andere zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führt, diejenige vorzuziehen, die sich mit dem Grundgesetz vereinbaren läßt (BVerfGE 32, 373 [383 f.) mit weiteren Nachweisen).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wird ein &quot;wichtiger Grund&quot; im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO festgestellt, bleibt noch zu prüfen, ob die Fortdauer der Haft nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Nach diesen Grundsätzen kann die von Land- und Oberlandesgericht vertretene Auslegung des § 121 Abs. 1 StPO vor der Verfassung keinen Bestand haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beide Gerichte betrachten es als einen &quot;wichtigen Grund&quot;, wenn die Überlastung eines Landgerichts mit Schwurgerichtssachen dazu führt, daß zwischen der Eröffnung des Hauptverfahrens&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_264_272&quot; id=&quot;BVerfGE_36_264_272&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_264_272&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 264 (272):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
und dem Beginn der Hauptverhandlung eine erheblich längere Zeitspanne verstreicht, als sie zur ordnungsgemäßen Vorbereitung der Verhandlung erforderlich wäre. Die angegriffenen Entscheidungen machen freilich nicht hinreichend deutlich, ob nach Auffassung der Gerichte die Möglichkeit ausschied, der Überlastung mit organisatorischen Maßnahmen zu begegnen. Klarheit hierüber ergibt sich insbesondere nicht aus dem Hinweis des Oberlandesgerichts, Abhilfe lasse sich nicht dadurch schaffen, daß zur Beschleunigung des Verfahrens ein weiteres Schwurgericht gebildet werde, da dies nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 21, 191) unstatthaft sei. Denn es gibt - wie noch darzustellen sein wird - auch andere Mittel und Wege, der Überlastung eines Schwurgerichts vorzubeugen oder abzuhelfen. Die Frage kann indessen auf sich beruhen, da die Entscheidung hiervon nicht abhängt.
&lt;p&gt;a) Die Überlastung eines Landgerichts mit Schwurgerichtssachen ist im Lichte des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG zunächst dann kein &quot;wichtiger Grund&quot;, wenn im Rahmen der vorhandenen Gerichtsausstattung mit personellen und sächlichen Mitteln die Möglichkeit besteht, durch organisatorische Maßnahmen die Erledigung aller Sachen binnen verfahrensangemessener Fristen sicherzustellen, insbesondere zu vermeiden, daß sich in Haftsachen nach Eröffnung des Hauptverfahrens der Beginn der Hauptverhandlung erheblich verzögert. Zu solchen organisatorischen Maßnahmen gehört, daß der Präsident des Landgerichts gemäß § 87 GVG von vornherein eine dem voraussichtlichen Geschäftsanfall entsprechende Zahl von Schwurgerichtstagungen vorsieht. Dazu zählt weiter, daß er, wenn die geplante Anzahl der Tagungen wider Erwarten nicht ausreicht, im Laufe des Geschäftsjahrs außerordentliche Tagungen anberaumt. Dagegen bestehen unter dem Gesichtspunkt der Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) keine Bedenken, da die hierfür notwendigen Richter - außer in dem in § 83 Abs. 3 GVG geregelten Verfahren - schon vor Beginn des Geschäftsjahrs bestellt werden können. Vor allem haben die Präsidien des Oberlandes- und Landgerichts gemäß § 83 Abs. 1 und 2&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_264_273&quot; id=&quot;BVerfGE_36_264_273&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_264_273&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 264 (273):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
GVG im Rahmen des Möglichen so viele Vorsitzende und andere Richter zu Schwurgerichtstagungen einzuteilen, daß genügend verschiedene Spruchkörper zur Verfügung stehen, damit die im Interesse der Verfahrensbeschleunigung wichtige Möglichkeit genutzt werden kann, mehrere Tagungen kurz hintereinander beginnen und teilweise gleichzeitig stattfinden zu lassen (vgl. BGHSt 21, 191 [193]; 21, 222 [223]; 24, 254 [255]; Kleinknecht, StPO, 30. Aufl. (1971), § 87 GVG Anm. 1; Schäfer in: Löwe- Rosenberg, StPO, 21. Aufl. (1965), § 87 GVG Anm. 2). Dabei ist unter Umständen auch auf Richter zurückzugreifen, die nach der Geschäftsverteilung nicht Strafsachen bearbeiten, sondern andere richterliche Geschäfte erledigen.
&lt;p&gt;Beruht in einer Schwurgerichtssache eine erhebliche Hinauszögerung des Beginns der Hauptverhandlung darauf, daß diese Möglichkeiten nicht ausgeschöpft worden sind, so ist der weitere Haftvollzug nach Ablauf der für die Vorbereitung der Verhandlung notwendigen Zeit schon aus diesem Grunde verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits ausgesprochen, daß der Vollzug von Untersuchungshaft, deren Dauer die Frist des § 121 Abs. 1 StPO erheblich überschreitet, gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verstößt, wenn die Überschreitung dadurch verursacht ist, daß die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um die Ermittlungen so schnell wie möglich abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (BVerfGE 20, 45 [50]; 21, 184 [187]; 21, 220 [222]; 21, 223 [226]). Das gleiche muß aber auch gelten, sofern der Grund einer derartigen Überschreitung darin liegt, daß sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens der Beginn der Hauptverhandlung in einer verhandlungsbereiten Sache infolge vermeidbarer gerichtsorganisatorischer Fehler oder Versäumnisse erheblich verzögert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Landgerichts mit Schwurgerichtssachen ist jedoch angesichts der wertsetzenden Bedeutung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG selbst dann kein &quot;wichtiger&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_264_274&quot; id=&quot;BVerfGE_36_264_274&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_264_274&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 264 (274):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Grund, der weiteren Haftvollzug rechtfertigt&quot;, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Fristen bewältigen läßt. Auch sofern dies die Ursache dafür ist, daß eine Strafsache nach Eröffnung des Hauptverfahrens geraume Zeit - im Falle des Beschwerdeführers mehr als acht Monate - nicht zur Verhandlung kommt, darf der Beschuldigte nach Ablauf der in § 121 Abs. 1 StPO bestimmten Frist deshalb nicht länger in Haft gehalten werden, als es die ordnungsgemäße Vorbereitung der Hauptverhandlung erfordern würde. Die gegenteilige, von einigen Oberlandesgerichten - mit gewissen Einschränkungen - geteilte Auffassung (OLG Hamm, NJW 1973, S. 720; für Strafkammersachen: OLG Hamburg, NJW 1965, S. 1777 [1778]; OLG Köln, NJW 1973, S. 912; a. A. aber: OLG Oldenburg, NJW 1968, S. 808 und Bartsch, NJW 1973, S. 1303 [1307]) verkennt Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der persönlichen Freiheit und unterstellt der Bestimmung des § 121 Abs. 1 StPO einen verfassungswidrigen Sinn.
&lt;p&gt;Die Auslegung des dort gebrauchten Merkmals &quot;wichtiger Grund&quot; muß sich - entsprechend den oben entwickelten Grundsätzen - danach orientieren, zu welchem Ergebnis eine Abwägung führt, bei der angesichts des bereits sechs Monate währenden Haftvollzugs der Freiheitsanspruch des Beschuldigten den staatlichen Strafverfolgungsbelangen mit verstärktem Gewicht gegenübertritt. Diese Abwägung ergibt aber, daß eine Überlastung des Gerichts den Vorrang der Strafverfolgungspflicht des Staates gegenüber dem Freiheitsanspruch des Beschuldigten nicht zu begründen vermag.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der inhaftierte Beschuldigte hat es nicht zu vertreten, wenn seine Strafsache nicht binnen angemessener Zeit zur Verhandlung gelangt, weil dem Gericht die personellen oder sächlichen Mittel fehlen, die zur ordnungsgemäßen Bewältigung des Geschäftsanfalls erforderlich wären. Dies ist zwar für sich genommen noch nicht entscheidend. Denn gleiches trifft auch auf andere Umstände zu, die - wie etwa die Verhinderung unentbehrlicher Verfahrens&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_264_275&quot; id=&quot;BVerfGE_36_264_275&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_264_275&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 264 (275):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
beteiligter infolge von Krankheit - dem Einfluß des Beschuldigten ebenfalls entzogen sind, gleichwohl aber wichtige Gründe für die Fortdauer der Haft abgeben können (vgl. Dünnebier in: Löwe-Rosenberg, StPO, 22. Aufl. (1972), § 121 Anm. 8). Bedeutung gewinnt dieser Gesichtspunkt jedoch im Zusammenhalt mit der Tatsache, daß die Überlastung eines Gerichts - anders als unvorhersehbare Zufälle und schicksalhafte Ereignisse - in den Verantwortungsbereich der staatlich verfaßten Gemeinschaft fällt. Der Staat kann sich dem Untersuchungsgefangenen gegenüber nicht darauf berufen, daß er seine Gerichte nicht so ausstattet, wie es erforderlich ist, um die anstehenden Verfahren ohne vermeidbare Verzögerung abzuschließen. Es ist seine Aufgabe, im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet und nötig sind, einer Überlastung der Gerichte vorzubeugen und ihr dort, wo sie eintritt, rechtzeitig abzuhelfen. Er hat die dafür erforderlichen - personellen wie sächlichen - Mittel aufzubringen, bereitzustellen und einzusetzen. Diese Aufgabe folgt aus der staatlichen Pflicht zur Justizgewährung, die Bestandteil des in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzips ist. Dem Beschuldigten darf nicht zugemutet werden, eine längere als die verfahrensangemessene Untersuchungshaft nur deshalb in Kauf zu nehmen, weil der Staat es versäumt, dieser Pflicht zu genügen. Damit ist nicht ausgeschlossen, daß im Einzelfall andere &quot;wichtige Gründe&quot; vorliegen können, die die Fortdauer der Haft rechtfertigen.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Demgemäß ist die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Entscheidungen festzustellen. Ihre Aufhebung kommt indessen nicht in Betracht, da sie inzwischen überholt sind, nachdem der Beschwerdeführer - wenn auch noch nicht rechtskräftig - zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten verurteilt worden ist und das Schwurgericht nach der Urteilsverkündigung durch einen neuerlichen Beschluß die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet hat.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_264_276&quot; id=&quot;BVerfGE_36_264_276&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_264_276&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 264 (276):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Die dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen sind zu erstatten (§ 34 Abs. 4 BVerfGG). Die Erstattungspflicht trifft das Land Nordrhein-Westfalen, dem die erfolgreich gerügte Grundrechtsverletzung zuzurechnen ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Entscheidung ist im Ergebnis einstimmig ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Seuffert, v. Schlabrendorff, Rupp, Geiger, Hirsch, Rinck, Rottmann, Wand&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Abweichende Meinung der Richter Dr. v. Schlabrendorff, Dr. Geiger und Dr. Rinck zur Begründung des Beschlusses des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 1973 - 2 BvR 558/73 -&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der zu entscheidende Fall macht es nicht notwendig, sich in abschließende Erörterungen über die Grenzen einzulassen, die § 121 Abs. 1 StPO der Strafjustiz bei der Aufrechterhaltung eines Haftbefehls zieht. Wie noch darzulegen sein wird, enthält deshalb der Beschluß vom 12. Dezember 1973 teilweise Ausführungen, die obiter dicta sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Vorweg ist auch klarzustellen, daß § 121 Abs. 1 StPO in der Hand der Gerichte nicht zum Hebel für justizpolitische Forderungen gemacht werden darf. Auch das Bundesverfassungsgericht hat nicht Rechtspolitik zu betreiben. Deshalb kann es beispielsweise kein Argument für die Auslegung der Vorschrift des § 121 Abs. 1 StPO sein, sie müsse verhindern, daß der Vollzug der Untersuchungshaft praktisch den Vollzug der Strafhaft verdränge oder daß infolge der Dauer der auf die Strafe anzurechnenden Untersuchungshaft der noch verbleibende Rest von Strafhaft für&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_264_277&quot; id=&quot;BVerfGE_36_264_277&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_264_277&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 264 (277):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sinnvolle Resozialisierungsbemühungen nicht ausreiche; ebensowenig wäre die rechtspolitische Absicht, mit Hilfe des § 121 Abs. 1 StPO die Justizverwaltung, die für die Aufstellung des Justizhaushalts Verantwortlichen und den Gesetzgeber zu nötigen, mehr Planstellen zu bewilligen, mehr Kräfte einzustellen, mehr Mittel zur Verfügung zu stellen und die Justizreform auf den Weg zu bringen, ein zureichendes Argument. Notwendigkeiten dieser Art können die  Folge  einer Interpretation des § 121 Abs. 1 StPO sein, sie dürfen aber nicht umgekehrt das Ziel oder der Zweck der Auslegung sein oder das Ergebnis der Auslegung bestimmen.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 121 Abs. 1 StPO muß im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen der Untersuchungshaft gesehen und ausgelegt werden. Eine Zusammenschau dieser Vorschriften, insbesondere der §§ 112, 112a, 113, 116, 116a, 117, 120, 121, 122, 122a, 123, 126 StPO ergibt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Eine erste allgemeine und elementare Einschränkung der Verhängung von Untersuchungshaft ist, daß der Beschuldigte einer Straftat &quot;dringend verdächtig&quot; sein muß. Entfällt der dringende Tatverdacht im Zuge der Ermittlungen, so ist der Beschuldigte unverzüglich zu entlassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Untersuchungshaft kann außerdem nur angeordnet werden, wenn einer der im Gesetz abschließend aufgezählten Haftgründe vorliegt, also wenn feststeht, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält (§ 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO) oder wenn Fluchtgefahr gegeben ist (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) - sie wird gleichsam fingiert in den Fällen des § 112 Abs. 3 StPO - oder wenn Verdunkelungsgefahr besteht (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO) oder wenn der Haftgrund der &quot;besonderen Gefährlichkeit&quot; nach Maßgabe des § 112a StPO vorliegt. Sobald keiner der Haftgründe mehr vorliegt, ist der Haftbefehl aufzuheben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Das Haftrecht wird schließlich allgemein durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht. Daraus hat der Gesetzgeber die Folgerungen gezogen: § 113 StPO schließt bei leichteren&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_264_278&quot; id=&quot;BVerfGE_36_264_278&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_264_278&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 264 (278):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Taten die Untersuchungshaft wegen Verdunkelungsgefahr aus (Abs. 1) und knüpft Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr an besonders qualifizierte Voraussetzungen (Abs. 2). Gemäß §§ 116, 116a StPO wird Haftverschonung gewährt, wenn der Zweck der Untersuchungshaft durch weniger einschneidende Maßnahmen erreicht werden kann. Nach § 120 schließlich ist der Haftbefehl aufzuheben, wenn die weitere Untersuchungshaft zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßnahme der Sicherung und Besserung aurfGEÃ¤(28Â¸Ãˆ&amp;amp;ßer Verhältnis stehen würde.
&lt;p&gt;4. Innerhalb dieses Kontextes verliert § 121 Abs. 1 StPO den Charakter eines &quot;selbständigen&quot; Haftbeendigungsgrundes. Erst im Zusammenhang mit § 122a gewinnt er für den Haftgrund des § 112a (besondere Gefährlichkeit des Beschuldigten für seine Umgebung) die Bedeutung, daß er in diesen Fällen die Haft zeitlich zwingend auf eine Höchstdauer von einem Jahr beschränkt. Im übrigen bezweckt er, durch Hervorhebung des mit jeder vermeidbaren Verzögerung des Verfahrens verbundenen Nachteils für den in seiner persönlichen Freiheit beschränkten Beschuldigten eine besonders sorgfältige Prüfung der Berechtigung der Haftfortdauer sicherzustellen; § 122 StPO überträgt deshalb diese Aufgabe einem besonders qualifizierten &quot;Haftrichter&quot;, dem Oberlandesgericht. Dieser Zusammenhang ergibt eindeutig, daß das Oberlandesgericht auf Vorlage  umfassend  zu prüfen hat, ob die Fortdauer oder die Aufhebung der Haft anzuordnen ist, also den Haftbefehl nicht einfach, weil eine Verzögerung des Verfahrens eingetreten ist und die Haft länger als sechs Monate dauert, aufheben darf, ohne abgewogen zu haben, ob trotz der auf einem wichtigen Grund beruhenden Verzögerung des Verfahrens die Fortdauer der Untersuchungshaft gerechtfertigt werden kann. Mit anderen Worten: § 121 StPO ist nicht eine lex specialis, die für den Verfahrensabschnitt vor Erlaß des Urteils den Haftgrund der Fluchtgefahr oder der Verdunkelungsgefahr oder der besonderen Gefährlichkeit des Beschuldigten für seine Umgebung rechtlich unerheblich werden läßt, also Staatsanwaltschaft und Gericht wegen Verzögerung des Verfahrens gleichsam damit &quot;bestraft&quot;,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_264_279&quot; id=&quot;BVerfGE_36_264_279&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_264_279&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 264 (279):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
daß sie den Beschuldigten freilassen müssen trotz bestehender Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder insbesondere trotz seiner besonderen Gefährlichkeit für seine Umgebung.
&lt;p&gt;5. Die Auslegung des § 121 Abs. 1 StPO  selbst  ergibt schließlich:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Aufrechterhaltung der Haft ist hier davon abhängig gemacht, daß &quot;die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen&quot;. Aus dieser Formulierung ergibt sich ganz eindeutig, daß nicht von der Auffassung, daß die Fortdauer der Haft gerechtfertigt ist, auf die Qualifizierung eines Umstandes als &quot;wichtiger Grund&quot; geschlossen werden kann. Vielmehr ist zunächst zu ermitteln, was ein wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO ist, und dann weiter zu prüfen, ob dieser wichtige Grund die Haftfortdauer rechtfertigt. Anders ausgedrückt: Der wichtige Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO kann im Einzelfall die Fortdauer der Haft rechtfertigen, muß es aber nicht. Denn was von den  ausdrücklich genannten  wichtigen Gründen - &quot;besondere Schwierigkeit der Ermittlungen&quot; oder &quot;besonderer Umfang der Ermittlungen&quot; - gilt, muß auch von den unbenannten anderen wichtigen Gründen gelten. Der &quot;andere wichtige Grund&quot; muß seiner Art und seinem Gewicht nach ähnlich den beiden benannten wichtigen Gründen sein. Berücksichtigt man, daß Vorschriften des Strafprozeßrechts innerhalb des Systems unseres Rechts generell sich nur an Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte wenden können und nur  sie  zu einem bestimmten Verhalten verpflichten, so liegt nahe, alle Umstände, die von den genannten Rechtspflegeorganen &quot;beherrscht&quot; werden können, also von ihnen, soweit sie dem Beschuldigten nachteilig werden, vermieden oder behoben werden können, als nicht wichtigen Grund anzusehen, dagegen jeden eine Verzögerung verursachenden Umstand, der jenseits ihrer Macht liegt, als &quot;wichtigen Grund&quot;, der den benannten beiden wichtigen Gründen gleichartig ist, zu qualifizieren. Der so umschriebene &quot;wichtige Grund&quot; muß nun - in einem zweiten&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_264_280&quot; id=&quot;BVerfGE_36_264_280&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_264_280&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 264 (280):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Schritt der Überlegung - im konkreten Fall die Fortdauer der Haft &quot;rechtfertigen&quot;. Das ist zu bejahen, wenn bei Fortdauer der Haft der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt. Bei dieser Beurteilung ist - unter anderem und vor allem - nötig die Abwägung zwischen dem Grundrecht des Beschuldigten auf Wahrung seiner persönlichen Freiheit einerseits und den Interessen an einer wirksamen Strafverfolgung andererseits, wenn der Haftgrund der Flucht- oder Verdunkelungsgefahr dem Haftbefehl zugrundeliegt, und eine Abwägung zwischen dem Grundrecht des Beschuldigten auf Wahrung seiner persönlichen Freiheit einerseits und dem Anspruch Dritter auf Leben, Gesundheit, körperliche, insbesondere geschlechtliche Integrität andererseits, wenn dem Haftbefehl der Haftgrund der besonderen Gefährlichkeit für die Umgebung des Beschuldigten (§ 112a StPO) zugrundeliegt (vgl. BVerfGE 19, 342 [349 f.]).
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In dieser Auslegung ist sowohl das geltende Haftrecht im allgemeinen als auch § 121 Abs. 1 StPO im besonderen mit der Verfassung, insbesondere den Grundrechten der Art. 1, 2, 3 GG vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;V.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In Anwendung auf den konkreten Fall bedeutet das für die verfassungsrechtliche Prüfung:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Beschluß des Landgerichts vom 7. Juli 1973, der die Haftfortdauer anordnet, begnügt sich in seiner Begründung, soweit sie verfassungsrechtlich erheblich ist, mit der summarischen Feststellung, der &quot;Grundsatz der Verhältnismäßigkeit&quot; sei &quot;gewahrt&quot;. Der Beschluß des Oberlandesgerichts vom 18. Juli 1973 enthält zu dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt der &quot;Verhältnismäßigkeit&quot; und zu der bei der Anwendung des § 121 Abs. 1 StPO erforderlichen Abwägung zwischen dem Grundrecht des Beschuldigten auf Wahrung seiner persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung - der Haftbefehl ist auf den Haftgrund&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_264_281&quot; id=&quot;BVerfGE_36_264_281&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_264_281&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 264 (281):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Fluchtgefahr gestützt - kein Wort. Er stellt auch keine Erwägungen darüber an, ob der Haftbefehl im konkreten Fall auf § 112a Abs. 1 StPO gestützt werden könnte und wie in diesem Fall zwischen dem Grundrecht des Beschuldigten auf Wahrung seiner persönlichen Freiheit und dem Grundrecht Dritter auf Schutz ihres Lebens, ihrer Gesundheit, ihrer körperlichen Integrität abzuwägen ist. Damit haben die angegriffenen Beschlüsse die Bedeutung des Grundrechts des Art. 2 Abs. 2 GG in seiner Auswirkung auf den Anwendungsbereich des § 121 Abs. 1 StPO verkannt. Sie verletzen deshalb das genannte Grundrecht.
&lt;p&gt;2. Dagegen kann von Verfassungs wegen nicht gefordert werden, daß Parlament, Haushaltsausschuß und Justizministerium alles zur Beseitigung einer Überlastung der Gerichte in Strafsachen Erforderliche getan haben müssen, damit im Falle einer auf eine Unterlassung jener Stellen zurückzuführenden Verzögerung eines Schwurgerichtsverfahrens die Haft nach § 121 Abs. 1 StPO aufrechterhalten werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;v. Schlabrendorff Geiger Rinck&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3922&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-2-gg">Art. 2 GG</category>
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 <pubDate>Thu, 04 Jul 2024 13:36:32 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 30.05.1973 - 2 BvL 4/73</title>
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    30.05.1973        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    2 BvL 4/73        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 35, 185        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_185_185&quot; id=&quot;BVerfGE_35_185_185&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_185_185&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 185 (185):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats gemäß § 24 BVerfGG vom 30. Mai 1973&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 2 BvL 4/73 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung des § 112 a Abs.1 Nr. 2 der Strafprozeßordnung, eingefügt durch das Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung vom 7. August 1972 (BGBl. I S. 1361), - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Amtsgerichts Lüneburg vom 9. Februar 1973 - 9 Gs 52/73 -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;§ 112 a Absatz 1 Nummer 2 der Strafprozeßordnung ist, soweit sich diese Bestimmung auf Straftaten nach § 243 des Strafgesetzbuches bezieht, mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Gründe&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Anordnung von Untersuchungshaft setzt außer dringendem Tatverdacht voraus, daß bei dem Beschuldigten Flucht-, Verdunklungs- oder Wiederholungsgefahr besteht. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr galt nach § 112 Abs. 3 StPO zunächst nur für bestimmte Sittlichkeitsdelikte. Er war eingeführt worden durch das Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) vom 19. Dezember 1964 (BGBl. I S. 1067), das in seinem Artikel 15 das Grundrecht der persönlichen Freiheit - Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG - insoweit ausdrücklich eingeschränkt hatte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung vom 7. August 1972 (BGBl. I S. 1361) erweiterte den Kreis der Straftaten, bei denen die Wiederholungsgefahr Haftgrund ist, ohne indes gesondert klarzustellen, daß auch insoweit das Grundrecht der persönlichen Freiheit eingeschränkt wurde. Der neu einge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_185_186&quot; id=&quot;BVerfGE_35_185_186&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_185_186&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 185 (186):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
fügte § 112 a StPO, in dem die frühere Regelung des § 112 Abs. 3 StPO aufging, hat folgenden Wortlaut:
&lt;p&gt;§ 112 a&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Ein Haftgrund besteht auch, wenn der Beschuldigte dringend verdächtig ist, 1. eine Straftat nach § 173 Abs. 1, §§ 174, 175 Abs. 1 Nr. 2, 3, § 176 oder § 177 oder 2. wiederholt oder fortgesetzt eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat nach den §§ 223 a bis 226, nach den §§ 243, 244, 249 bis 255, 260, nach § 263, nach den §§ 306 bis 308, 316 a des Strafgesetzbuches oder nach § 11 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 6 Buchstabe a, Nr. 8 oder Abs. 4 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2) begangen zu haben, und bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, daß er vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die Straftat fortsetzen werde, die Haft zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlich und in den Fällen der Nummer 2 eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten ist. In den Fällen der Nummer 2 setzt die Annahme einer solchen Gefahr in der Regel voraus, daß der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer Straftat gleicher Art rechtskräftig zu Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Voraussetzungen für den Erlaß eines Haftbefehls nach § 112 vorliegen und die Voraussetzungen für die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls nach § 116 Abs. 1, 2 nicht gegeben sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weitere Bestimmungen sehen vor, daß der Vollzug eines nach § 112 a StPO erlassenen Haftbefehls unter Auflagen ausgesetzt werden kann (§ 116 Abs. 3 StPO) und nicht länger als ein Jahr andauern darf (§ 122 a StPO).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Gegen einen 28 Jahre alten, ledigen Beschuldigten, der nach eigenen Angaben mehrfach wegen schweren Diebstahls bestraft worden ist, deshalb zuletzt bis Mai 1971 eine zweijährige Freiheitsstrafe verbüßte, einen festen Wohnsitz hat, jedoch über kein geregeltes Einkommen verfügt, schwebt ein Ermittlungsverfahren wegen einer Reihe von Einbruchsdiebstählen, die er im Januar&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_185_187&quot; id=&quot;BVerfGE_35_185_187&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_185_187&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 185 (187):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
und Februar 1973 bei verschiedenen Firmen in Lüneburg begangen haben soll. Gegen den Beschuldigten, der geständig ist, beantragte die Staatsanwaltschaft den Erlaß eines Haftbefehls wegen Wiederholungsgefahr.
&lt;p&gt;Das Amtsgericht Lüneburg hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 112 a Abs. 1 Nr. 2 StPO mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Zur Begründung führt es aus:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auf die Gültigkeit dieser Bestimmung komme es an: alle Voraussetzungen des § 112 a Abs. 1 Nr. 2 StPO lägen vor, andere Haftgründe seien nicht erkennbar. Der Haftbefehl würde erlassen, wenn die Vorschrift mit dem Grundgesetz vereinbar wäre. Das sei jedoch nicht der Fall. Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG müsse ein Gesetz, das ein Grundrecht einschränke, dieses Recht unter Angabe des Artikels nennen. Das sei im Änderungsgesetz unterblieben, obwohl es den in § 112 a Abs. 1 Nr. 2 StPO enthaltenen Haftgrund neu eingeführt und damit das Grundrecht der persönlichen Freiheit eingeschränkt habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Für die Bundesregierung hat der Bundesminister der Justiz Stellung genommen. Er hat gegen die Zulässigkeit der Vorlage Bedenken geäußert: die Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung gestellten Norm sei zwar behauptet, aber in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht hinreichend dargetan. Im übrigen sei § 112 a Abs. 1 Nr. 2 StPO verfassungsgemäß. Das Gebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, das betroffene Grundrecht zu nennen, solle unbewußte Grundrechtseinschränkungen verhindern, erfülle also eine &quot;Warnfunktion&quot;. Diese &quot;Warnfunktion&quot; entfalle, wenn die Grundrechtseinschränkung offenkundig sei. Deshalb habe die nachkonstitutionelle Staatspraxis darauf verzichtet, bei der Schaffung neuer, mit der Androhung von Freiheitsstrafen verknüpfter Straftatbestände die darin liegende Grundrechtseinschränkung gesondert auszuweisen. Dieser Gesichtspunkt gelte auch für die gesetzliche Begründung zusätzlicher Hafttatbestände. Es bestehe kein Zweifel daran, daß sich der Gesetzgeber im klaren darüber gewesen sei, mit der Einfügung des § 112 a StPO eine&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_185_188&quot; id=&quot;BVerfGE_35_185_188&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_185_188&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 185 (188):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
freiheitsbeschränkende Maßnahme zu treffen. Ein Hinweis auf die Grundrechtseinschränkung sei schließlich auch deshalb entbehrlich gewesen, weil das Änderungsgesetz den Haftgrund der Wiederholungsgefahr nicht neu eingeführt, sondern lediglich in begrenztem Maße erweitert und auf bisher nicht erfaßte Straftatbestände erstreckt habe.
&lt;p&gt;4. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat es angesichts der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG für vertretbar erachtet, daß der Gesetzgeber auf den grundrechtsbeschränkenden Charakter des § 112 a Abs. 1 Nr. 2 StPO nicht ausdrücklich hingewiesen hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Im Verfahren nach § 24 BVerfGG kann die Frage nach der Zulässigkeit der Vorlage dahinstehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auf die Verfassungsmäßigkeit des zur Prüfung gestellten Gesetzes kommt es unter den gegebenen Umständen nur insoweit an, als sich Tatverdacht und Wiederholungsgefahr auf Straftaten nach § 243 StGB beziehen. Demgemäß ist die Vorlagefrage zu beschränken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. § 112 a Abs. 1 Nr. 2 StPO steht mit dem Grundgesetz in Einklang.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Vorschrift ist nicht deshalb verfassungswidrig, weil das Gesetz, das sie eingefügt hat, die damit verbundene Einschränkung des Grundrechts der persönlichen Freiheit - Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG - unerwähnt läßt. Zwar muß nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ein grundrechtsbeschränkendes Gesetz das betroffene Recht unter Angabe des Artikels nennen. Dabei handelt es sich aber um eine Formvorschrift, die enger Auslegung bedarf, damit sie nicht zu einer leeren Förmlichkeit erstarrt und den die verfassungsmäßige Ordnung konkretisierenden Gesetzgeber in seiner Arbeit unnötig behindert (BVerfGE 28, 36 [46]). Das Zitiergebot soll lediglich ausschließen, daß neue, dem bisherigen Recht fremde Möglichkeiten des Eingriffs in Grundrechte geschaffen werden, ohne daß der Gesetzgeber sich darüber Rechenschaft legt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_185_189&quot; id=&quot;BVerfGE_35_185_189&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_185_189&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 185 (189):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
und dies ausdrücklich zu erkennen gibt. Daher findet es keine Anwendung auf solche Gesetze, die bereits geltende Grundrechtsbeschränkungen unverändert oder mit geringen Abweichungen wiederholen (BVerfGE 5, 13 [16]; 15, 288 [293]).
&lt;p&gt;Nach diesen Maßstäben erübrigte sich bei der Einfügung des § 112 a Abs. 1 Nr. 2 StPO ein gesetzlicher Hinweis auf den grundrechtsbeschränkenden Charakter der Regelung. Zum einen versteht sich von selbst, daß jede Erweiterung des Bereichs, in dem die Wiederholungsgefahr als Haftgrund anerkannt wird, das Grundrecht der persönlichen Freiheit einschränkt. Dieser Umstand ist offenkundig und war - wie die Beratungen im Rechtsausschuß und Plenum des Bundestages zeigen - den am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten auch durchaus bewußt. Es bedurfte keiner besonderen Hervorhebung im Text des Änderungsgesetzes, um zu beweisen, daß der Gesetzgeber den grundrechtsbeschränkenden Gehalt der in Frage stehenden Norm erkannt und erwogen hatte. Die Rechtslage ist hier - worauf der Bundesminister der Justiz zutreffend hingewiesen hat - nicht wesentlich anders als bei der Schaffung neuer Straftatbestände, die Freiheitsstrafen androhen, ohne daß dadurch der Zwang ausgelöst würde, das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG als eingeschränkt zu bezeichnen. Zum anderen war der Haftgrund der Wiederholungsgefahr bereits durch das Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 19. Dezember 1964 unter ausdrücklicher Erwähnung der damit verbundenen Grundrechtseinschränkung eingeführt worden. Das Änderungsgesetz vom 7. August 1972 erstreckte ihn lediglich auf eine Anzahl bisher nicht erfaßter Straftatbestände, eröffnete aber keine grundsätzlich neue Eingriffsmöglichkeit. Auch im Hinblick hierauf war der Gesetzgeber nicht von Verfassungs wegen genötigt, die vorgelegte Gesetzesbestimmung als Einschränkung des Grundrechts der persönlichen Freiheit zu kennzeichnen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) § 112 a Abs. 1 Nr. 2 StPO ist auch inhaltlich mit der Verfassung vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_185_190&quot; id=&quot;BVerfGE_35_185_190&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_185_190&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 185 (190):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Freiheit der Person nimmt - als Basis der allgemeinen Rechtsstellung und Entfaltungsmöglichkeit des Bürgers (BVerfGE 19, 342 [349]) - einen hohen Rang unter den Grundrechten ein. Dies kommt darin zum Ausdruck, daß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG sie als &quot;unverletzlich&quot; bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zuläßt und Art. 104 Abs. 2-4 GG die Einhaltung bedeutsamer Verfahrensgarantien fordert. Die Entziehung der persönlichen Freiheit muß daher stets durch gewichtige Gründe gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 22, 180 [219]). Der Gesetzgeber darf die Einschließung eines Beschuldigten in einer Haftanstalt nur anordnen, wenn überwiegende Belange des Gemeinwohls dies zwingend gebieten. Dabei hat er diese Belange mit dem verfassungsrechtlich geschützten Interesse des Einzelnen an der Bewahrung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
&lt;p&gt;Zu den Belangen des Gemeinwohls, gegenüber denen der Freiheitsanspruch des Beschuldigten unter Umständen zurücktreten muß, gehören - wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt anerkannt hat (BVerfGE 19, 342 [347]; 20, 45 [49]; 20, 144 [147]) - die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung. Diese wäre vielfach nicht möglich, bliebe es den Strafverfolgungsbehörden ausnahmslos verwehrt, den mutmaßlichen Täter schon vor der Verurteilung festzunehmen und bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens in Haft zu halten. Daher begegnet die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Flucht- oder Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 StPO), solange das Verhältnismäßigkeitsgebot beachtet wird, als notwendiges Mittel zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und zur Sicherstellung der späteren Strafvollstreckung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In dem Bedürfnis, eine funktionsfähige Strafrechtspflege zu gewährleisten, macht sich mittelbar das übergreifende Interesse der Rechtsgemeinschaft an wirksamer Verbrechensbekämpfung geltend. Dieses Interesse kann aber auch unmittelbar freiheitsbeschränkende Maßnahmen rechtfertigen. Das Bundesverfassungs&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_185_191&quot; id=&quot;BVerfGE_35_185_191&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_185_191&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 185 (191):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gericht hat daher als weiteren Haftgrund die Wiederholungsgefahr anerkannt, obwohl hierbei nicht die Sicherung des Strafverfahrens, sondern der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten, also ein präventiver Gesichtspunkt, maßgebend ist (BVerfGE 19, 342 [349 f.]). Freilich hat es die Anerkennung nur für den in § 112 Abs. 3 a. F. StPO umschriebenen Bereich bestimmter Sittlichkeitsdelikte ausgesprochen und hier damit begründet, daß es dabei um die Bewahrung eines besonders schutzbedürftigen Kreises der Bevölkerung vor mit hoher Wahrscheinlichkeit drohenden schweren Straftaten gehe. Das schließt indessen nicht aus, die Wiederholungsgefahr auch bei anderen Delikten als Haftgrund gelten zu lassen. Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 685) bestimmt ganz allgemein, daß dem Einzelnen die Freiheit entzogen werden darf, wenn begründeter Anlaß zu der Annahme besteht, daß es notwendig ist, den Betreffenden an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern. Nach dem Grundgesetz gelten allerdings strengere Maßstäbe. Dem Gesetzgeber sind bei der Ausdehnung des Haftgrunds der Wiederholungsgefahr auf bisher nicht erfaßte Straftatbestände im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG enge Grenzen gezogen. Nur unter bestimmten Voraussetzungen überwiegt das Sicherungsbedürfnis der Gemeinschaft den verfassungsrechtlich geschützten Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten, lediglich verdächtigen Beschuldigten. Bei dem wiederholt oder fortgesetzt begangenen &quot;Anlaßdelikt&quot; muß es sich um eine Straftat handeln, die schon nach ihrem gesetzlichen Tatbestand einen erheblichen, in der Höhe der Strafandrohung zum Ausdruck kommenden Unrechtsgehalt aufweist und den Rechtsfrieden empfindlich stört. Der Bereich der &quot;kleinen Kriminalität&quot;, zu dem insbesondere die Übertretungstatbestände der §§ 360 ff. StGB, aber auch noch die Vergehen der in § 113 Abs. 1 StPO bezeichneten Art gehören, scheidet von vornherein aus. Diesem Erfordernis genügt § 112 a Abs. 1 Nr. 2 StPO, der mit dem Einbruchsdiebstahl ein Delikt einbezieht, das nach § 243 StGB mit
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_185_192&quot; id=&quot;BVerfGE_35_185_192&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_185_192&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 185 (192):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bedroht ist. Darüber hinaus muß verlangt werden, daß die Tat, deren der Beschuldigte dringend verdächtig ist, auch in ihrer konkreten Gestalt, insbesondere nach Art und Ausmaß des angerichteten Schadens, die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigt hat und im Einzelfalle eine hohe Straferwartung begründet. Dem wird die zu prüfende Regelung gleichfalls gerecht, indem sie die Verhaftung wegen Wiederholungsgefahr nur zuläßt, wenn eine solche Straftat in Rede steht und - bei Bestätigung des Verdachts - eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten ist. Weiterhin ist zu fordern, daß auch die Straftaten, denen die Haftanordnung vorbeugen soll, in dem beschriebenen Sinne erheblich sind. § 112 a Abs. 1 Nr. 2 StPO erfüllt diese Voraussetzung ebenfalls. Die Bestimmung stellt überdies sicher, daß die Annahme der Wiederholungsgefahr nicht schon auf bloße Vermutungen, sondern nur auf bestimmte Tatsachen gestützt werden kann, wobei in der Regel verlangt wird, daß der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer gleichartigen Straftat rechtskräftig zu Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Die damit getroffene Regelung bringt das durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG geschützte Interesse des Beschuldigten an der Bewahrung seiner persönlichen Freiheit mit den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Verbrechensbekämpfung zu einem angemessenen Ausgleich.
&lt;p&gt;Schließlich hat der Gesetzgeber dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch insoweit Rechnung getragen, als die Haft zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlich sein muß und der - auf höchstens ein Jahr befristete - Vollzug eines wegen Wiederholungsgefahr erlassenen Haftbefehls unter Auflagen ausgesetzt werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Seuffert v. Schlabrendorf Rupp Geiger Hirsch Rinck Rottmann Wand&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3911&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Wed, 03 Jul 2024 23:47:07 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 11.04.1973 - 2 BvR 701/72</title>
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                    2 BvR 701/72        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Der die Briefkontrolle bei Untersuchungsgefangenen ausübende Richter muß berücksichtigen, daß dem freien brieflichen Kontakt mit dem Ehegatten im Hinblick auf das verfassungskräftige Gebot der Achtung der Intimsphäre besondere Bedeutung zukommt. Mit der besonderen Bedeutung der Meinungsäußerungsfreiheit im Bereich der ehelichen Privatsphäre ist es in der Regel nicht vereinbar, den Brief eines Untersuchungsgefangenen an seine Ehefrau wegen einer darin enthaltenen unsachlichen Kritik an dem gegen ihn anhängigen Strafverfahren und den in diesem Verfahren tätigen Richtern anzuhalten.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 35, 35        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_35_35&quot; id=&quot;BVerfGE_35_35_35&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_35_35&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 35 (35):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Der die Briefkontrolle bei Untersuchungsgefangenen ausübende Richter muß berücksichtigen, daß dem freien brieflichen Kontakt mit dem Ehegatten im Hinblick auf das verfassungskräftige Gebot der Achtung der Intimsphäre besondere Bedeutung zukommt. Mit der besonderen Bedeutung der Meinungsäußerungsfreiheit im Bereich der ehelichen Privatsphäre ist es in der Regel nicht vereinbar, den Brief&lt;/strong&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_35_36&quot; id=&quot;BVerfGE_35_35_36&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_35_36&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 35 (36):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;eines Untersuchungsgefangenen an seine Ehefrau wegen einer darin enthaltenen unsachlichen Kritik an dem gegen ihn anhängigen Strafverfahren und den in diesem Verfahren tätigen Richtern anzuhalten.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 11. April 1973&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 2 BvR 701/72 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Klaus K.... gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. September 1972 - 1 Ws 270/72 -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Der Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. September 1972 - 1 Ws 270/72 - verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückverwiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Gründe&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  A. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer befindet sich wegen Verdachts des Diebstahls und anderer Straftaten in Untersuchungshaft. Zwei in erster Instanz am 22. Juni und am 17. August 1972 ergangene Urteile sind noch nicht rechtskräftig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In einem Brief an seine Ehefrau vom 27. August 1972 ging der Beschwerdeführer auf den Ablauf der Hauptverhandlung am 17. August 1972 ein und bemerkte unter anderem: &quot;Die ganze Verhandlung kann ich nicht anders als ein schmutziges, jedem Recht hohnsprechendes Schauspiel bezeichnen. Das Urteil, das gesprochen wurde, ist ein reines Interessen- und Racheurteil ... Natürlich ist es für einen Richter schwer, einem Angeklagten, der seine einmal gemachten Aussagen in der Verhandlung widerruft, zu glauben, er wird dadurch nicht glaubwürdiger, da ohnehin nur das geglaubt wird, was belastend ist, aber daß, wie in meinem Fall, sich das Gericht über alles, was ich sagte, hinwegsetzte&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_35_37&quot; id=&quot;BVerfGE_35_35_37&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_35_37&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 35 (37):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
und einem meineidigen Polizisten jede verdammte dreckige Lüge abnimmt und mich daraufhin für Jahre, obwohl ich unschuldig bin, ins Gefängnis schickt, ist geradezu eine unverschämte Frechheit und ein Unrecht wie es größer nicht sein kann.&quot;
&lt;p&gt;Mit Verfügung vom 29. August 1972 beanstandete der Vorsitzende der Großen Strafkammer des Landgerichts Stuttgart diesen Brief wegen beleidigenden Inhalts und ordnete an, ihn zur Habe des Angeklagten zu nehmen. Das Oberlandesgericht Stuttgart verwarf die hiergegen eingelegte Beschwerde durch Beschluß vom 12. September 1972 mit folgender Begründung: Der Brief dürfe angehalten werden, um die weitere Verbreitung der Beleidigung zu unterbinden. Die Beleidigung richte sich gegen die Strafkammer, die im Revisionsverfahren weiterhin für Haftentscheidungen über den Angeklagten zuständig sei. Das Bundesverfassungsgericht habe sich in seiner Entscheidung vom 14. März 1972 (NJW 1972, 811) allein mit der Briefkontrolle bei Strafgefangenen befaßt. Für Untersuchungsgefangene bestehe in § 119 Abs. 3 StPO eine gesetzliche Vorschrift, die als allgemeines Gesetz eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Schranke für die Meinungsfreiheit enthalte. Der vornehmliche Zweck und eigentliche Rechtfertigungsgrund für die Untersuchungshaft sei die Sicherung eines geordneten Strafverfahrens. Wenn zu diesem Zweck, insbesondere zur Vereitlung von Flucht und Verdunklungshandlungen, Briefe eines Angeklagten, mit dem das Gericht noch befaßt sei, kontrolliert und gelesen werden müßten, so könnten dabei auf das Gericht gemünzte grobe Beleidigungen nicht übersehen werden. Sie beeinträchtigten in unerträglichem Maße die für ein geordnetes Strafverfahren unerläßliche Sachlichkeit der Rechtspflege, an die sich alle Verfahrensbeteiligten - Richter wie Angeklagte - zu halten hätten. Um die gebotene Sachlichkeit und damit die Grundlage für die weitere richterliche Tätigkeit der Strafkammer gegenüber dem Angeklagten zu sichern, dürfe gegen diesen eingeschritten und in seine Meinungsfreiheit eingegriffen werden. Dies geschehe in unlöslichem Zusammenhang mit der Untersuchungshaft und sei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_35_38&quot; id=&quot;BVerfGE_35_35_38&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_35_38&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 35 (38):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zugleich für ein weiteres geordnetes Strafverfahren unerläßlich. Das Gericht nehme damit nicht einen Rechtsgüterschutz vorweg, dem das materielle Strafrecht diene.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegen diesen Beschluß hat der Beschwerdeführer die am 3. Oktober 1972 eingegangene Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der er Verletzung seines Grundrechts der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG rügt. Er meint, der Beschluß sei mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 1972 sowie mit Entscheidungen anderer Gerichte zur Überwachung des Briefverkehrs von Untersuchungsgefangenen nicht vereinbar. Ein Untersuchungsgefangener müsse grundsätzlich das gleiche schreiben können wie ein in Freiheit befindlicher Bürger.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Regierung des Landes Baden-Württemberg hat das Justizministerium mitgeteilt, daß im Hinblick auf die Ausführungen unter B III 3 des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 1972 (BVerfGE 33, 1 [16]) davon abgesehen werde, zu der Verfassungsbeschwerde im einzelnen Stellung zu nehmen. Jedoch sei darauf hinzuweisen, daß der Brief des Beschwerdeführers an verschiedenen Stellen gröbliche Beleidigungen des Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder der Strafkammer des Landgerichts Stuttgart enthalte. Der Beschluß des Oberlandesgerichts stelle zum einen auf die Notwendigkeit der Sicherung der erforderlichen Sachlichkeit als Grundlage für die weitere richterliche Tätigkeit ab und ziehe daneben auch den Gesichtspunkt der Notwehr heran. Es sei für die Mitglieder der Strafkammer - aber auch generell im Interesse des Ansehens der rechtsprechenden Gewalt im Rechtsstaat - unbefriedigend, wenn es einem von einer Beleidigung unmittelbar selbst betroffenen Richter verwehrt wäre, durch Anhalten eines ihn verletzenden Schriftstücks die Verteidigung zu üben, die sonst jeder Bürger wahrzunehmen berechtigt sei, dem ein Schreiben beleidigenden Inhalts zur Übermittlung an einen Dritten zugehe. Im Ergebnis&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_35_39&quot; id=&quot;BVerfGE_35_35_39&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_35_39&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 35 (39):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
käme die Versagung eines Notwehrrechts in Fällen wie dem vorliegenden der Auferlegung einer Pflicht gleich, bei der Verletzung der eigenen Ehre mitwirken zu müssen.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. September 1972 verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG, weil durch das Anhalten des Briefes in die Freiheit der Meinungsäußerung zwischen Ehegatten eingegriffen wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung anerkannt, daß das Grundgesetz dem einzelnen Bürger einen unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung gewährt, der der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen ist (BVerfGE 6, 32 [41]; 27, 1 [6]; 27, 344 [350 f.]; 32, 373 [378 f.]; Beschluß vom 31.1.1973 - 2 BvR 454/71 -). Das verfassungskräftige Gebot der Achtung der Intimsphäre des Einzelnen hat seine Grundlage in dem durch Art. 2 Abs. 1 GG verbürgten Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Bei der Bestimmung von Inhalt und Reichweite dieses Grundrechts ist zu beachten, daß nach der Grundnorm des Art. 1 Abs. 1 GG die Würde des Menschen unantastbar ist und von aller staatlichen Gewalt geachtet und geschützt werden muß.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zwar steht nicht der gesamte Bereich des privaten Lebens unter dem absoluten Schutz des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Der Bürger, der von der Gemeinschaft abhängig und ihr verpflichtet ist, muß vielmehr staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots getroffen werden, soweit sie nicht den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung beeinträchtigen. Deshalb ist es auch zulässig, daß der Briefverkehr eines Untersuchungsgefange&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_35_40&quot; id=&quot;BVerfGE_35_35_40&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_35_40&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 35 (40):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nen mit seinem Ehepartner der richterlichen Kontrolle unterliegt, um eine Gefährdung der in § 119 Abs. 3 StPO bezeichneten öffentlichen Interessen zu verhindern.
&lt;p&gt;Andererseits muß der die Briefkontrolle ausübende Richter jedoch berücksichtigen, daß dem freien brieflichen Kontakt mit dem Ehegatten im Hinblick auf das verfassungskräftige Gebot der Achtung der Intimsphäre besondere Bedeutung zukommt. Der der ehelichen Privatsphäre gebührende Schutz entfällt nicht dadurch, daß der Untersuchungsgefangene von der Kontrolle seiner Briefe durch den Richter weiß.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein Untersuchungsgefangener wird unter dem ersten Eindruck seiner Verurteilung in besonderem Maße das Bedürfnis haben, sich dem Ehepartner gegenüber frei und offen über das gegen ihn anhängige Verfahren aussprechen und ihm die Dinge aus seiner Sicht schildern zu können. Die Eindrücke vom Verfahren und von dem Verlauf der Hauptverhandlung, die er in seinen Briefen wiedergibt, werden dabei naturgemäß oft subjektiv gefärbt und seine Wertungen häufig nicht sachlich sein. So ist nicht auszuschließen, daß ein Angeklagter eine korrekte Verhandlungsführung als einseitig und voreingenommen und ein objektiv richtiges Urteil als ungerecht empfinden mag und dem ungehemmt Ausdruck verleiht. So liegt der Fall hier.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da das Oberlandesgericht Stuttgart die Bedeutung des Grundrechts des Beschwerdeführers auf freie Meinungsäußerung im Bereich der ehelichen Privatsphäre verkannt hat, war der Beschluß aufzuheben. Die Sache war an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückzuverweisen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Kostenentscheidung beruht auf § 34 Abs. 4 BVerfGG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Entscheidung ist mit sechs gegen zwei Stimmen ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Seuffert v. Schlabrendorff Rupp Geiger Hirsch Rinck Rottmann Wand&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3908&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Wed, 03 Jul 2024 22:52:02 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 01.02.1973 - 1 BvR 426/72, 1 BvR 430/72, 1 BvR 434/72, 1 BvR 443/72, 1 BvR 451/72, 1 BvR 452/72, 1 BvR 453/72, 1 BvR 479/72, 1 BvR 505/72, 1 BvR 573/72	</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3906</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
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                    Steuerberatende Berufe        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 34, 252; NJW 1973, 499; DB 1973, 314; DÖV 1973, 310; BStBl II 1973, 178        &lt;/div&gt;
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                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Zur Vereinheitlichung der steuerberatenden Berufe.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_252_252&quot; id=&quot;BVerfGE_34_252_252&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_252_252&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 252 (252):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Zur Vereinheitlichung der steuerberatenden Berufe.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 1. Februar 1973 gemäß § 24 BVerfGG&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvR 426, 430, 434, 443, 451, 452, 453, 479, 505, 573/72 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. des Steuerberaters Diplomvolkswirt H. J.... -- 1 BvR 426/72 --, 2. des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters Diplomkaufmann Karlheinz W... -- 1 BvR 430/72 --, 3. des Steuerberaters Diplomkaufmann, Diplomvolkswirt Günter W... -- 1 BvR 434/72 --, 4. des Steuerberaters Günter G... -- 1 BvR 443/72 --, 5. des Steuerberaters Dr. Burghard d. J. ... -- 1 BvR 451/72 --, 6. des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters Diplomkaufmann Klaus-Dieter W... -- 1 BvR 452/72 --, 7. des Steuerberaters Diplomkaufmann, Diplom-Brauereiingenieur Dr. Helmuth R... -- 1 BvR 453/72 --, 8. a) des Steuerberaters Rechtsanwalt Dr. Edmund W..., b) des Steuerberaters Diplomkaufmann Dr. Franz H..., c) des Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers Rechtsanwalt Jürgen F..., d) des Steuerberaters Otto S..., e) des Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers Diplomvolkswirt Dr. Hans K... -- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Hermann Maassen, Bonn -- Bad Godesberg, Schubertstraße 12 -- 1 BvR 479/72 --; 9. des Steuerberaters Diplomkaufmann Wolfgang B... -- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. H. F. Arnold und F. J. Arnold, Köln 1, Clever Straße 35 -- 1 BvR 505/72 --; 10. a) des Steuerberaters Dr. Werner K..., b) des Steuerberaters Diplomvolkswirt Dr. Hans E..., c) des Steuerberaters Diplomhandelslehrer Dr. Rudolf R..., d) des Steuerberaters Heinz H..., e) des Steuerberaters Fritz W..., f) des Steuerberaters Diplomkaufmann Klaus G..., g) des Steuerberaters Diplomkaufmann Dr. Waldemar N..., h) des Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers Eugen H..., i) des Steuerberaters August H..., j) des Steuerberaters Karl B..., k) des Steuerberaters Diplomkaufmann Dr. Hans-Uwe E..., l) des Steuerberaters Diplomkaufmann Werner M..., m) des Steuerberaters Diplomkaufmann Ulrich S..., n) des Steuerberaters Karl B..., o) des Steuerberaters Diplomkaufmann Dr. Rolf V..., p) des Steuerberaters Dr. Hans H..., q) des Steuerberaters Diplomkaufmann K. A. R..., r) des Steuerberaters Axel K..., s) des Steuerberaters Eberhard W... -- Bevollmächtigter: Professor Dr. jur. Klaus Tipke, Institut für Steuerrecht der Universität zu Köln, Köln-Lindenthal, Albertus-Magnus-Platz 1 -- 1 BvR 573/72 -- gegen das Zweite Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 11. August 1972 (BGBl. I S. 1401).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_252_253&quot; id=&quot;BVerfGE_34_252_253&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_252_253&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 252 (253):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Entscheidungsformel:&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerden werden verworfen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten vom 16. August 1961 (Steuerberatungsgesetz) -- BGBl.I S. 1301 -- (StBerG) hatte die Berufe der Steuerberater und der Steuerbevollmächtigten neu geordnet. Dabei waren die beiden Berufe weitgehend einander angenähert worden, namentlich im Hinblick auf Inhalt und Umfang der steuerberatenden Berufstätigkeit; sie unterschieden sich im wesentlichen in den Anforderungen an die Vorbildung (vgl. BVerfGE 21, 227 [234 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die beiden Berufe werden nunmehr durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 11. August 1972 (BGBl. I S. 1401) zu einem einheitlichen Beruf zusammengeführt: Auf die Dauer soll es nur noch den Beruf des Steuerberaters geben, für den das Gesetz verschiedenartige Zulassungsvoraussetzungen vorsieht (einerseits Zugang über die Steuerberaterprüfung entweder nach abgeschlossenem Hochschulstudium oder nach langjähriger hauptberuflicher Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens und andererseits prüfungsfreier Zugang für bestimmte Personengruppen -- vgl. im einzelnen §§ 5 und 8 StBerG in der Fassung des Änderungsgesetzes [im folgenden: n.F.]). Die Überleitungsregelung des Gesetzes ermöglicht es den Steuerbevollmächtigten, in ihrem bisherigen Beruf zu verbleiben oder nach 6jähriger Berufstätigkeit, Teilnahme an einem 50stündigen Seminar und Ablegung einer mündlichen Prüfung den Steuerberaterberuf zu ergreifen (vgl. im einzelnen § 118b n.F.). Die Durchführung des Seminars obliegt zunächst einer Arbeitsgemeinschaft, zu der die bisherigen Berufskammern zusammengeschlossen werden (§ 118 b Abs. 2 n.F.). Ab 1. Januar 1975 bilden die Steuerberater zusammen mit den im bisherigen Beruf verbleibenden&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_252_254&quot; id=&quot;BVerfGE_34_252_254&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_252_254&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 252 (254):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Steuerbevollmächtigten einheitliche Steuerberaterkammern (vgl. §§ 31 ff. und 118 c f. n.F.).
&lt;p&gt;2. Nach Auffassung der beschwerdeführenden Steuerberater verletzt die Neuregelung ihre Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Neuregelung sei schon deshalb unvereinbar mit der verfassungsmäßigen Ordnung, weil der Zugang zur steuerberatenden Berufstätigkeit künftig grundlos erschwert werde. Insbesondere werde der Steuerberaterberuf durch die Schaffung eines Einheitsberufs in verfassungswidriger Weise entwertet. Das zeige sich vor allem bei der Überleitungsregelung, die einen Massenzugang von Steuerbevollmächtigten zum Steuerberaterberuf zur Folge haben werde. In den künftig zu bildenden einheitlichen Berufskammern müsse zumindest ein Minderheitenschutz für die derzeitigen Steuerberater vorgesehen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden können keinen Erfolg haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Soweit die Beschwerdeführer bemängeln, der Zugang zur steuerberatenden Berufstätigkeit werde ungerechtfertigt dadurch erschwert, daß der bisherige Steuerbevollmächtigtenberuf durch Streichung des § 4 Abs. 2 und des § 6 a.F. geschlossen und die Voraussetzung für eine prüfungsfreie Bestellung als Steuerberater durch die Neufassung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 a verschärft worden sei, ist nicht erkennbar, inwiefern die Beschwerdeführer selbst durch die Neuordnung in ihrer Berufs- und Handlungsfreiheit unmittelbar betroffen sein könnten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Gesetzgeber hat auch nicht dadurch in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen speziell der Beschwerdeführer eingegriffen, daß er die beiden steuerberatenden Berufe vereinheitlicht und für die Steuerbevollmächtigten eine Überleitungsregelung getroffen hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Bei der Vereinheitlichung der Berufe ist der Gesetzgeber ersichtlich davon ausgegangen, daß die bisherigen Berufe der Steuerberater und der Steuerbevollmächtigten nach Aufgaben und Be&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_252_255&quot; id=&quot;BVerfGE_34_252_255&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_252_255&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 252 (255):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
fugnissen bereits weitgehend einander angenähert waren und die Vereinheitlichung im wesentlichen eine Modifizierung der bisherigen Zulassungsvoraussetzungen bedeutet. Schon nach früherem Recht konnten nicht allein akademisch vorgebildete Bewerber den Beruf des Steuerberaters ergreifen, sondern auch solche Bewerber, die sich mindestens 10 Jahre als Steuerbevollmächtigte besonders bewährt oder sich mindestens 10 Jahre in der Finanzverwaltung, davon 5 Jahre als Sachgebietsleiter betätigt und sodann die Steuerberaterprüfung bestanden hatten (§ 5 Abs. 2 und 3 a.F.). Nach der Neuregelung führt der regelmäßige Zugang zum Steuerberaterberuf weiterhin über die für alle Bewerber gleiche Steuerberaterprüfung, zu der künftig auch Bewerber ohne Hochschulstudium zugelassen werden, die entweder 10 Jahre hauptberuflich auf dem Gebiet des Steuerwesens oder 7 Jahre als Sachbearbeiter oder in gleichwertiger Stellung im gehobenen Dienst der Finanzverwaltung tätig gewesen sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 2c und Abs. 2 n.F.). Die schon vorher bestehende Möglichkeit eines prüfungsfreien Zugangs zum Steuerberaterberuf nach längerer Berufspraxis auf dem Gebiet des Steuerwesens (vgl. § 8 a.F.) ist durch § 8 Abs. 1 Nr. 3 b und 4 n.F. auf bestimmte andere Personengruppen erweitert worden.
&lt;p&gt;Die von den Beschwerdeführern in erster Linie angegriffene Überleitungsregelung in § 118 b n.F. stimmt mit der zuvor geschilderten &quot;Dauerlösung&quot; insofern überein, als beidemal der Zugang zum Steuerberaterberuf für Bewerber ohne Hochschulstudium über eine vorherige, insgesamt mindestens 10jährige hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens führt (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2c n.F. einerseits und § 118b Abs. 1 Nr. 1 n.F. in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 3 a.F. andererseits). Sie unterscheidet sich von der Dauerlösung insbesondere dadurch, daß diejenigen Steuerbevollmächtigten, die in den Steuerberaterberuf aufsteigen wollen, keine vollständige Steuerberaterprüfung, sondern lediglich eine mündliche Prüfung nach Teilnahme an einem 50stündigen Seminar ablegen müssen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Berufsregelnde Maßnahmen der zuvor dargestellten Art&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_252_256&quot; id=&quot;BVerfGE_34_252_256&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_252_256&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 252 (256):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
verletzen die Steuerberater nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG, der in erster Linie als Prüfungsmaßstab in Betracht kommt. Die Gestaltungsfreiheit, die Art. 12 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber für Berufsregelungen läßt, schließt die Befugnis zur Vereinheitlichung von Berufen ein und läßt auch Spielraum dafür, neugeschaffene Berufsbilder durch Überleitungsregelungen mit erleichterten Anforderungen für die bereits Berufstätigen möglichst bald zu verwirklichen (vgl. BVerfGE 21, 173 [180 ff.]; 25, 236 [248]; 32, 1 [36]). Wo die verfassungsrechtlichen Grenzen dieser Gestaltungsfreiheit im einzelnen zu ziehen sind, braucht nicht näher erörtert zu werden. Denn für die Entscheidung über die vorliegenden Verfassungsbeschwerden ist von maßgebender Bedeutung, daß die Neuregelung die berufliche Rechtsstellung der beschwerdeführenden Steuerberater unangetastet gelassen hat. Da ihnen nach wie vor die gleichen rechtlichen Befugnisse in der Ausübung ihres Berufs zustehen wie bisher, hat der Gesetzgeber durch die geschilderte Neuregelung die Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit jedenfalls ihnen gegenüber nicht überschritten. Dagegen, daß den Beschwerdeführern durch die Neuregelung in ihrem Beruf neue Konkurrenz erwächst, gewährt Art. 12 Abs. 1 GG, der auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung abzielt, keinen Schutz, ebensowenig wie es nach der freiheitlichen Ordnung des Grundgesetzes ein subjektives verfassungskräftiges Recht auf die Erhaltung des Geschäftsumfanges und die Sicherung weiterer Erwerbsmöglichkeiten gibt (vgl. BVerfGE 7, 377 [408]; 11,168 [189]; 24, 236 [251]; 31, 8 [31]).
&lt;p&gt;Auch soweit im Rahmen der Prüfung nach Art. 12 Abs. 1 GG Art. 3 Abs. 1 GG heranzuziehen ist, scheidet ein Grundrechtsverstoß zum Nachteil der Beschwerdeführer aus. Nach ständiger Rechtsprechung gebührt dem Gesetzgeber insoweit ebenfalls ein breiter Gestaltungsspielraum, wobei es ihm grundsätzlich überlassen bleibt, diejenigen Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln. Ob ihm im vorliegenden Fall eine zweckmäßige und überzeugende Neuordnung und Überleitungslösung gelungen ist,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_34_252_257&quot; id=&quot;BVerfGE_34_252_257&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_34_252_257&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 34, 252 (257):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
hat das Bundesverfassungsgericht nicht nachzuprüfen; jedenfalls ist der Gesetzgeber innerhalb der Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit geblieben.
&lt;p&gt;Ob -- wie ein Teil der Beschwerdeführer meint -- in Fällen der vorliegenden Art neben Art. 12 Abs. 1 GG auch Art. 14 GG als Prüfungsmaßstab in Betracht zu ziehen ist, kann dahingestellt bleiben. Denn ein Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführer gemäß Art. 14 GG, der insbesondere nicht gegen Konkurrenten schützt (vgl. BVerfGE 11, 192 [202 f.]; siehe auch BVerfGE 28, 119 [142]; 30, 292 [334 f.]), scheidet jedenfalls aus den gleichen Gründen aus wie ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Da die Neuregelung als solche nicht in Grundrechte der Beschwerdeführer eingreift, gehen auch die weiteren Rügen fehl, die sich gegen die Konsequenzen dieser Regelung wenden (Mitwirkung von Vorstandsmitgliedern der Steuerberaterkammern bei der gemäß § 118 b Abs. 2 n.F. gebildeten Arbeitsgemeinschaft sowie die für die Zeit ab 1. Januar 1975 vorgesehene Bildung einheitlicher Berufskammern).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Benda Ritterspach Dr. Haager Rupp-v. Brünneck Dr. Böhmer Dr. Faller Dr. Brox Dr. Simon&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3906&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-12-gg">Art. 12 GG</category>
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 <pubDate>Wed, 03 Jul 2024 20:46:23 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 19.07.1972 - 2 BvL 7/71</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3898</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Zeugnisverweigerungsrecht für Sozialarbeiter        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 33, 367; NJW 1972, 2214; MDR 1973, 25        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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        &lt;/div&gt;
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                    2 BvL 7/71        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Über die Regelung des § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO hinaus kann im Einzelfall ausnahmsweise und unter ganz besonders strengen Voraussetzungen eine Begrenzung des Zeugniszwangs unmittelbar aus der Verfassung folgen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    BVerfGE 33, 367        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;p&gt;&lt;strong&gt;BVerfGE 33, 367 - Zeugnisverweigerungsrecht für Sozialarbeiter&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_367_367&quot; id=&quot;BVerfGE_33_367_367&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_367_367&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 367 (367):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Über die Regelung des § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO hinaus kann im Einzelfall ausnahmsweise und unter ganz besonders strengen Voraussetzungen eine Begrenzung des Zeugniszwangs unmittelbar aus der Verfassung folgen.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 19. Juli 1972&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 2 BvL 7/71 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung des § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO insoweit, als darin nicht auch Psychologen, Sozialpädagogen, Sozialarbeitern, Eheberatern und anderen auf psychotherapeutischem Gebiet tätigen Personen ein Zeugnisverweigerungsrecht eingeräumt wird - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Amtsgerichts Lüneburg vom 4. März 1970 - 5a Gs 66/70 -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;§ 53 Absatz 1 Nummer 3 der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1373) ist, soweit diese Bestimmung Sozialarbeitern&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_367_368&quot; id=&quot;BVerfGE_33_367_368&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_367_368&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 367 (368):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht einräumt, mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  A. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Strafprozeßordnung gewährt den Angehörigen bestimmter Berufe ein sachlich begrenztes Zeugnisverweigerungsrecht. Dieses Recht beschränkte sich zunächst auf Geistliche, Strafverteidiger, Rechtsanwälte und Ärzte. Das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (BGBl. I S. 735) erweiterte den Kreis der Berechtigten um die Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Steuerberater, Zahnärzte, Apotheker und Hebammen. Durch das Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 19. Dezember 1964 (BGBl. I S. 1067) wurden ferner die Steuerbevollmächtigten einbezogen. Seitdem lautet die in Frage kommende Vorschrift:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 53&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekannt geworden ist;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Verteidiger des Beschuldigten über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Hebammen über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. ... - 6. ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 Genannten dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Lüneburg ermittelt gegen den Hilfsarbeiter Adolf M... wegen des Verdachts der Unzucht mit seinem minderjährigen Sohn. Das Verfahren war durch eine Anzeige der Ehefrau des Beschuldigten ausgelöst wor&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_367_369&quot; id=&quot;BVerfGE_33_367_369&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_367_369&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 367 (369):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
den. Dieser bestritt die Tat. Der Sohn verweigerte die Aussage. Die Einvernahme eines Zeugen brachte keine Klärung. Daraufhin ging die Staatsanwaltschaft dem Hinweis der Anzeigeerstatterin nach, ihr Sohn sei bei Frau von B... gewesen, habe sich dort ausgesprochen und &quot;alles gesagt&quot;. Sie beantragte die richterliche Vernehmung der Zeugin. Diese bezeichnete sich vor dem Ermittlungsrichter als Sozialarbeiterin und Eheberaterin und verweigerte unter Berufung auf § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO die Aussage. Als Grund gab sie an, daß sie als Mitarbeiterin der Arbeitsgemeinschaft für Jugend- und Eheberatung in Hannover und Leiterin der Lüneburger Zweigstelle dieses Vereins eine Tätigkeit ausübe, die in den Bereich psychiatrischer Arbeit falle. Zwar sei sie selbst kein Psychiater, jedoch bestehe zwischen ihr und ihren Klienten das gleiche Vertrauensverhältnis. Diese müßten ihr ganz persönliche Dinge anvertrauen, damit sie die richtige Grundlage für ihre Arbeit habe. Deshalb dürfe sie nicht über Dinge aussagen, die sie von ihren Klienten erfahren habe.
&lt;p&gt;Die Staatsanwaltschaft verneinte ein Aussageverweigerungsrecht der Zeugin und bat um einen &quot;beschwerdefähigen Beschluß&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Amtsgericht Lüneburg hat das Verfahren mit Beschluß vom 4. März 1970 gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO insoweit verfassungswidrig ist, als darin zwar den Ärzten und Hebammen, nicht aber den Psychologen, Sozialpädagogen, Sozialarbeitern, Eheberatern und anderen auf psychotherapeutischem Gebiet tätigen Personen ein Zeugnisverweigerungsrecht eingeräumt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zur Begründung macht das Amtsgericht geltend:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bitte der Staatsanwaltschaft um einen beschwerdefähigen Beschluß sei auszulegen als Antrag, nach § 70 StPO Maßnahmen zur Erzwingung der Aussage anzuordnen. Diesem Antrag könne nur stattgegeben werden, wenn die Zeugin keinen gesetzlichen Weigerungsgrund habe. Daher komme es zunächst darauf an, ob § 53 StPO den Kreis der Weigerungsberechtigten erschöpfend umschreibe. Das müsse bejaht werden. Soweit § 53 Abs. 1 Nr. 3&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_367_370&quot; id=&quot;BVerfGE_33_367_370&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_367_370&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 367 (370):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
StPO damit jedoch den in der Beschlußformel genannten Berufsgruppen das Zeugnisverweigerungsrecht vorenthalte, sei die Bestimmung verfassungswidrig. Sie verstoße gegen Art. 1 Abs. 1 GG, weil es der Menschenwürde widerspreche, daß ein Unbeteiligter etwas über das Seelenleben des Ratsuchenden erfahre. Dieser Bereich sei mindestens ebenso schutzwürdig wie der, in dem es um die Geheimhaltung körperlicher Leiden oder wirtschaftlicher und rechtlicher Schwierigkeiten gehe. Der Zeugniszwang verletze hier auch Art. 2 Abs. 1 GG. Die Klärung von Fragen seelischer Art könne wesentlich zur Persönlichkeitsentfaltung beitragen. Daran aber wäre der Klient gehindert, wenn er wüßte, daß sein Berater das Besprochene nicht zu verschweigen brauche. Demgegenüber dürfe er nicht darauf verwiesen werden, daß er einen Psychiater aufsuchen könne. Denn auch darin läge eine unzulässige Beschränkung seines Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, das die Befugnis umschließe, selbst zu wählen, bei wem er sich Rat holen wolle. Das Fehlen der Verschwiegenheitspflicht bei Eheberatern verstoße außerdem gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Zu dem dort verbürgten Schutz der Ehe gehöre es, daß man sich bei einem Eheberater aussprechen könne, ohne befürchten zu müssen, daß der Gesprächsinhalt später einem Gericht mitgeteilt werde.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Bundesminister der Justiz vertritt die Auffassung, daß die Vorlagefrage angesichts des Bereichs, in dem die Zeugin berufstätig sei, auf Sozialarbeiter und Eheberater beschränkt werden müsse. Er hält die vorgelegte Bestimmung, soweit sie diesen Berufen kein Zeugnisverweigerungsrecht gewährt, für verfassungsgemäß.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO schließe für darin nicht genannte Personengruppen, die in einem berufstypischen, besonders schutzwürdigen Vertrauensverhältnis stünden, ein dem Grundgesetz unmittelbar zu entnehmendes Zeugnisverweigerungsrecht nicht aus. Sozialarbeiter und Eheberater seien nicht in jedem Falle verpflichtet, über die ihnen beruflich bekanntgewordenen Tat&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_367_371&quot; id=&quot;BVerfGE_33_367_371&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_367_371&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 367 (371):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sachen im Strafprozeß auszusagen. Die zu prüfende Rechtsnorm enthalte lediglich eine generalisierende Aussage darüber, bei welchen Berufen der Schutz des Vertrauensverhältnisses das Allgemeininteresse an der Aufklärung von Straftaten überwiege. Sie hindere den Richter jedoch nicht, den Schutz der Persönlichkeitssphäre im konkreten Falle ausnahmsweise stärker zu berücksichtigen, als dies dem an typischen Fallgruppen orientierten Gesetzgeber möglich sei. Gegebenenfalls müsse der Richter nach Abwägung des individuellen Geheimhaltungsinteresses mit den Belangen der Strafrechtspflege auch für Sozialarbeiter und Eheberater ein dem Umfang nach noch näher zu bestimmendes Zeugnisverweigerungsrecht unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG ableiten. Daß aber der Gesetzgeber diesen Berufen nicht generell ein solches Recht einräume, begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Aufgabe des Sozialarbeiters sei es nicht in erster Linie, den betreuten Personen im Rahmen eines höchstpersönlichen, grundsätzlich keine Offenbarung duldenden Vertrauensverhältnisses fachkundigen Beistand zu leisten; sie bestehe vielmehr darin, ihnen die Hilfe der Gemeinschaft zu vermitteln. Regelmäßig seien sie für einen öffentlichen Dienstherrn oder privaten Arbeitgeber tätig. Die damit verbundene Unterordnung führe zur Mitteilung der von den Betreuten erlangten Kenntnisse an übergeordnete Stellen, wenn deren Eingreifen - etwa zur Einleitung von Hilfsmaßnahmen - notwendig werde. Sozialarbeiter hätten somit als Repräsentanten von Gesellschaft und Staat auch die Belange der Allgemeinheit wahrzunehmen. Hinzu komme, daß die zeugnisverweigerungsberechtigten Berufe möglichst genau bestimmt sein müßten. Die Sozialarbeiter bildeten aber noch keinen in sich geschlossenen, von einheitlichem Selbstverständnis getragenen Berufsstand. Das gelte erst recht für die Eheberater, deren Aufgaben von Angehörigen anderer Berufe wie Theologen, Medizinern, Psychologen oder Juristen - oft im Zusammenwirken - erfüllt würden. Aus gleichem Grunde verstoße es auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, daß Sozialarbeiter und Eheberater im Kreis der zeugnisverweigerungsberechtigten
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_367_372&quot; id=&quot;BVerfGE_33_367_372&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_367_372&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 367 (372):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Berufe fehlten. Bei deren Auswahl habe der Gesetzgeber auf eine besonders qualifizierte Ausbildung, hohes Standesethos und Einheitlichkeit des Berufsstands abgestellt. Diese Voraussetzungen seien bei Sozialarbeitern und Eheberatern noch nicht in einem Umfang gegeben, der die Gleichstellung rechtfertige. Die Wahrung anvertrauter Geheimnisse gehöre für sie auch nicht in gleicher Weise wie für die in § 53 StPO genannten Personengruppen zu den unerläßlichen Bedingungen ihres beruflichen Wirkens, was sich nicht zuletzt darin äußere, daß bei ihnen der Bruch der Schweigepflicht nicht unter Strafe gestellt sei.
&lt;p&gt;2. Der Bundesgerichtshof hat Stellungnahmen zweier Strafsenate vorgelegt. Während der 3. Strafsenat der Frage lediglich rechtspolitischen Charakter beimißt, hält der 5. Strafsenat die Ausdehnung des Zeugnisverweigerungsrechts auf die anderen Berufe nicht für verfassungsrechtlich geboten, zumal sie keine Schweigepflicht treffe und dem Staatsbürger zuzumuten sei, Geheimnisse seines Seelenlebens entweder für sich zu behalten, Angehörigen der in § 53 StPO aufgeführten Berufe zu offenbaren oder ihr Bekanntwerden jedenfalls dann in Kauf zu nehmen, wenn es darauf für die gerichtliche Wahrheitsfindung ankomme.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Vom Bundesfinanzhof liegen Stellungnahmen dreier Senate vor. Der 4. Senat hält die gesetzliche Regelung für vertretbar; er verweist auf die Unentbehrlichkeit des Zeugenbeweises für die Rechtspflege und betont die mit einer Erstreckung des Zeugnisverweigerungsrechts auf andere Berufsgruppen zwangsläufig auftretenden Abgrenzungsschwierigkeiten. Der 5. Senat meint, der Gesetzgeber habe sich angesichts der Notwendigkeit, Grundrechte und Rechtsstaatsprinzip zu beachten, andererseits aber den Gerichten die Wahrheitsfindung in umfassender Weise zu ermöglichen, in einer Konfliktsituation befunden, bei der getroffenen Regelung indes die Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit nicht überschritten. Der 7. Senat stellt darauf ab, ob den vom vorlegenden Gericht genannten Berufen eine vergleichbare Ausbildung und ähnliche Befugnisse zuteil würden, wie sie vor allem der Arzt erhalte.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_367_373&quot; id=&quot;BVerfGE_33_367_373&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_367_373&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 367 (373):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Äußerung seines 1. Disziplinarsenats eingereicht, der sich der 2. und 3. Disziplinarsenat angeschlossen haben. Er erachtet die Nichtberücksichtigung der ehe- und sozialberatenden Berufe bei der Gewährung des Zeugnisverweigerungsrechts für verfassungsgemäß, hebt die Bedeutung besonderer Prüfungen und berufsethischer Bindungen hervor, befürchtet bei einer Ausdehnung der Weigerungsbefugnis die Gefahr der Ausuferung und Mißstände, zumal eine sachgemäße Entscheidung über den Gebrauch des Aussageverweigerungsrechts nicht jedermann zugetraut werden könne, und stellt die Aufgabe der staatlichen Verbrechensbekämpfung in den Vordergrund. Schließlich hat der 1. Wehrdienstsenat Stellung genommen. Er ist der Auffassung, daß die vorgelegte Rechtsnorm Art. 3 Abs. 1 GG zuwiderlaufe. Angesichts der Gleichheit der Interessenlage, die dadurch gekennzeichnet sei, daß auch bei den im Vorlagebeschluß bezeichneten Personengruppen der Erfolg ihrer Berufsarbeit wesentlich von der Begründung eines Vertrauensverhältnisses abhänge, könne der Regelung nur der Gedanke zugrunde liegen, daß es sich bei den in § 53 StPO Genannten um konsolidierte, von festem Standesethos geprägte Berufe handele, während andere Berufe noch in der Entwicklung begriffen seien. Eine derartige Anknüpfung an historisch fixierte Berufsbilder stehe aber mit der Wertvorstellung des Art. 12 Abs. 1 GG in Widerspruch und könne die Verschiedenbehandlung daher nicht rechtfertigen.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  B. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vorlage ist zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Auch im Verfahren des Ermittlungsrichters, der auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 162 Abs. 1 StPO eine Untersuchungshandlung vornehmen soll, findet Art. 100 Abs. 1 GG Anwendung (BVerfGE 31, 43 [44 f]). Zu entscheiden ist hier, ob gegen die nicht aussagebereite Zeugin gemäß § 70 Abs. 2, 3 StPO Zwangsmaßnahmen anzuordnen sind. Diese Entscheidung hängt davon ab, ob ihr ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Das vor&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_367_374&quot; id=&quot;BVerfGE_33_367_374&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_367_374&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 367 (374):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
legende Gericht möchte das annehmen, sieht sich aber daran durch § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO gehindert.
&lt;p&gt;2. Diese Vorschrift ist nachkonstitutionelles Recht, weil bei dem Erlaß des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12. September 1950 (BGBl. I S. 455) auch für den Gesamtinhalt der Strafprozeßordnung das volle Gesetzgebungsverfahren durchgeführt worden ist (BVerfGE 8, 210 [213 f.]; 18, 302 [303 f]; 31, 43 [45]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die Auffassung des vorlegenden Gerichts, daß § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO anderen, gesetzlich nicht besonders benannten Berufsgruppen ein Zeugnisverweigerungsrecht abspreche, trifft zu. Da die Vorschrift nur den Angehörigen bestimmter, jeweils einzeln ausdrücklich bezeichneter Berufe in gewisser Beziehung eine Weigerungsbefugnis verleiht, ordnet sie - nach der zugrundeliegenden Gesetzgebungstechnik - gleichzeitig an, daß es im übrigen bei der allgemeinen und uneingeschränkten Zeugnispflicht des Bürgers bewenden soll.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Das ändert allerdings nichts daran, daß im Einzelfall ausnahmsweise und unter ganz besonders strengen Voraussetzungen eine Begrenzung des Zeugniszwangs unmittelbar aus der Verfassung folgt, wenn unabhängig von der Berufszugehörigkeit des Zeugen dessen Vernehmung wegen der Eigenart des Beweisthemas in den durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Bereich der privaten Lebensgestaltung des Einzelnen, insbesondere seine Intimsphäre, eingreifen würde (vgl. zu Durchsuchungen und Beschlagnahmen im Verhältnis zur Pressefreiheit BVerfGE 20, 162 [189]; zu Beschlagnahmeverboten im Verhältnis zum Grundrecht der Art. 1, 2 GG BVerfGE 32, 373; zum Recht des Eidesverweigerung unmittelbar aus Art. 4 GG BVerfGE 33, 23 [34]). Während diese Möglichkeit vom vorlegenden Gericht nicht erörtert worden ist, hat der Bundesminister der Justiz zutreffend darauf hingewiesen, daß § 53 StPO lediglich eine generalisierende Aussage darüber enthalte, bei welchen Berufen der Schutz des Vertrauensverhält&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_367_375&quot; id=&quot;BVerfGE_33_367_375&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_367_375&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 367 (375):&lt;/a&gt;
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nisses das Allgemeininteresse an der Aufklärung von Straftaten überwiege, den Richter jedoch nicht hindere, den Schutz der Persönlichkeitssphäre im konkreten Fall ausnahmsweise stärker zu berücksichtigen, als dies dem an typischen Fallgruppen orientierten Gesetzgeber möglich sei.
&lt;p&gt;Eine solche Einschränkung des Zeugniszwangs im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG kann jeweils nur als Ergebnis einer vom Richter vorzunehmenden konkreten und fallorientierten Abwägung zwischen den Belangen der Strafrechtspflege und den Geheimhaltungsinteressen des Einzelnen festgestellt werden, wobei - insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgebots - alle Umstände des Falles in die Prüfung einzubeziehen sind. Dazu gehören z. B. Art und Schwere der in Rede stehenden Straftat, die Höhe der Straferwartung, das Vorhandensein anderer Aufklärungsmöglichkeiten, die Bedeutung des Beweisthemas für die Beurteilung der Tat-, Schuld- oder Strafmaßfrage und die Intensität des durch die Zeugenvernehmung bewirkten Eingriffs in die Privatsphäre des Betroffenen. Nur äußerst selten - etwa bei der Verfolgung bloßer Bagatelldelikte oder Ordnungswidrigkeiten von geringer Bedeutung - wird danach der Richter Veranlassung haben, eine verfassungsrechtliche Begrenzung des Zeugniszwangs außerhalb der verfahrensrechtlichen Normen des einfachen Rechts überhaupt in Betracht zu ziehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Ob der generelle Ausschluß anderer, in § 53 Abs. 1 StPO nicht genannter Berufsgruppen vom Zeugnisverweigerungsrecht mit der Verfassung in Einklang steht, ist für die vom Amtsrichter zu treffende Entscheidung allerdings nur insoweit erheblich, als es sich um den Beruf des Sozialarbeiters handelt. Zwar ist die Zeugin darüber hinaus auch als Eheberaterin tätig. Aber auch darauf kommt es nicht an. Zur Eheberatung gehört das Gespräch mit mindestens einem der betroffenen Ehepartner (vgl. Grube, Methodik der Eheberatung, in: Struck-Loeffler, Einführung in die Eheberatung, 1971, S. 20 [44 f.]), nicht jedoch eine Unterredung mit Dritten, die in eigener Sache vorsprechen und Rat&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_367_376&quot; id=&quot;BVerfGE_33_367_376&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_367_376&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 367 (376):&lt;/a&gt;
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suchen. Die Zeugin soll indessen, wie der Zusammenhang ergibt, lediglich darüber aussagen, was ihr der Sohn des Beschuldigten über die Beziehung zu seinem Vater mitgeteilt hat. Tatsachen, die sie hierdurch erfahren hat, sind ihr als einer auf dem Felde der Jugendberatung tätigen Sozialarbeiterin, nicht aber in ihrer Eigenschaft als Eheberaterin bekanntgeworden. Ein etwaiges Zeugnisverweigerungsrecht von Eheberatern käme ihr deshalb im Ausgangsverfahren ohnehin nicht zustatten. Dementsprechend ist die Vorlagefrage zu beschränken.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO ist, soweit diese Bestimmung Sozialarbeitern ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht einräumt, mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Zeugniszwang, dem der Sozialarbeiter im Strafverfahren auch hinsichtlich solcher Tatsachen unterliegt, die ihm in seiner beruflichen Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden sind, verstößt nicht gegen das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgende Recht des Ratsuchenden (Klienten) auf Achtung seiner Privatsphäre.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Das Grundgesetz gewährt zwar - wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung anerkannt hat - dem einzelnen Bürger einen unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung, der jeder Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen ist (BVerfGE 6, 32 [41]; 27, 1 [6]; 27, 344 [350 f.]; 32, 373 [378 f.]). Grundlage des verfassungskräftigen Gebots, die Intimsphäre des Einzelnen zu achten, ist das durch Art. 2 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Bei der Bestimmung von Inhalt und Reichweite dieses Grundrechts ist zu berücksichtigen, daß nach der Grundnorm des Art. 1 Abs. 1 GG die Würde des Menschen unantastbar ist und gegenüber aller staatlichen Gewalt Achtung und Schutz beansprucht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Jedoch steht nicht der gesamte Bereich des privaten Lebens unter dem absoluten Schutz des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Als gemeinschaftsbezogener&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_367_377&quot; id=&quot;BVerfGE_33_367_377&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_367_377&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 367 (377):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
und gemeinschaftsgebundener Bürger (BVerfGE 4, 7 [15 f.]; 27, 1 [7]) muß vielmehr jedermann staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots getroffen werden, soweit sie nicht den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung beeinträchtigen (BVerfGE 27, 344 [351]; 32, 373 [379]).
&lt;p&gt;c) Diesen Maßstäben wird die hier zu prüfende Bestimmung gerecht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Was der Sozialarbeiter im Rahmen seiner Berufsausübung bei einer Beratung seines Klienten erfährt, wird zwar regelmäßig zu dessen privater Lebenssphäre gehören. Derartige Tatsachen sind jedoch nicht dem schlechthin unantastbaren Bereich zuzuordnen, der jedem Zugriff der öffentlichen Gewalt von vornherein verschlossen ist. Das gilt schon deshalb, weil der Einzelne den innersten Bezirk, der ihm um seiner freien und selbstverantwortlichen Persönlichkeitsentfaltung willen verbleiben muß (BVerfGE 27, 1 [6]), zwangsläufig verläßt, sobald er sich anderen freiwillig mitteilt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Freilich setzt das Grundrecht des Bürgers auf Achtung seiner Privatsphäre der öffentlichen Gewalt Schranken auch dort, wo er in Kommunikation zu seinen Mitmenschen tritt. Vielfach ist es Teil seiner unabweisbaren Lebensbedürfnisse, Vertreter bestimmter Heil- und Beratungsberufe in Anspruch zu nehmen. Wirksame Hilfe kann er von ihnen zumeist nur erwarten, wenn er sich rückhaltlos offenbart und sie zu Mitwissern von Angelegenheiten seines privaten Lebensbereiches macht. Andererseits hat er ein schutzwürdiges Interesse daran, daß solche Tatsachen nicht zur Kenntnis Dritter gelangen. Die grundsätzliche Wahrung dieses Geheimhaltungsinteresses ist notwendige Vorbedingung des Vertrauens, das er um seiner selbst willen aufbringen muß, und Grundlage für die erfolgreiche Berufstätigkeit jener, von denen er Beistand benötigt. Andernfalls bliebe ihm oft nur die Wahl, entweder eine Offenbarung seiner privaten Sphäre in Kauf zu nehmen oder aber auf eine sachgemäße Behandlung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_367_378&quot; id=&quot;BVerfGE_33_367_378&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_367_378&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 367 (378):&lt;/a&gt;
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oder Beratung von vornherein zu verzichten. Hier jedoch kann der Schutz des privaten Lebensbereichs in Konflikt geraten mit dem Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen Strafrechtspflege, für die es - zur Überführung von Straftätern ebenso wie zur Entlastung Unschuldiger - auf eine möglichst umfassende Wahrheitsermittlung ankommt. Der Gesetzgeber hat diese Interessen gegeneinander abgewogen. Den Angehörigen bestimmter Heil- und Beratungsberufe, deren Berufsbild durch die Begründung höchstpersönlicher, grundsätzlich keine Offenbarung duldender Vertrauensverhältnisse gekennzeichnet wird, hat er nicht nur eine Schweigepflicht auferlegt (§ 300 Abs. 1 StGB), sondern darüber hinaus ein strafprozessuales Zeugnisverweigerungsrecht eingeräumt (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO), das eine Ausnahme vom Grundsatz der uneingeschränkten Zeugnispflicht jedes Staatsbürgers darstellt. Soweit sich die Befugnis zur Aussageverweigerung auf Tatsachen aus dem privaten Lebensbereich des Bürgers bezieht, ist dem Schutz der Privatsphäre des Einzelnen gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an vollständiger Sachaufklärung im Strafverfahren der Vorrang zuerkannt worden. Diese Abwägung trägt der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG hinreichend Rechnung.
&lt;p&gt;Dieses Grundrecht verlangt nicht, den Sozialarbeiter in den Kreis der nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO Weigerungsberechtigten einzubeziehen. Der Sozialarbeiter übt keinen Beruf aus, für dessen Gesamtbild die Begründung höchstpersönlicher, grundsätzlich keine Offenbarung duldender Vertrauensverhältnisse kennzeichnend wäre. Auch als Klient des Sozialarbeiters kann der Bürger zwar in die Lage geraten, Angelegenheiten seiner Privatsphäre in offener und vorbehaltloser Aussprache zu erörtern, damit ihm wirksame Hilfe zuteil wird. In diesem Sinne ist die Schaffung und Aufrechterhaltung einer Vertrauensbeziehung zwischen ihm und seinem Betreuer von großer Bedeutung (K. Peters, Beweisverbote im deutschen Strafverfahren, in: Verhandlungen des 46. Deutschen Juristentages [1966], Bd. I, Teil 3 A,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_367_379&quot; id=&quot;BVerfGE_33_367_379&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_367_379&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 367 (379):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
S. 123; Würtenberger, Der Schutz des Berufsgeheimnisses und das Zeugnisverweigerungsrecht des Sozialarbeiters in: Gedächtnisschrift Hans Peters, 1967, S. 923 [934]). Das gilt namentlich für den Bereich der Jugendhilfe wie überall dort, wo der Sozialarbeiter beratende Funktionen wahrnimmt und Einzelfallhilfe leistet. Diese Vertrauensbeziehung ist jedoch nicht typischerweise auf die Erwartung des Klienten gegründet, der Sozialarbeiter werde Tatsachen aus der Privatsphäre des Betreuten gegenüber jedermann in der Regel verschweigen. Denn eine solche Erwartung ist mit dem Berufsbild des Sozialarbeiters nicht verbunden.
&lt;p&gt;An einem einheitlichen, klar umrissenen Berufsbild des Sozialarbeiters fehlt es bislang (Würtenberger, a.a.O., S. 932; Herrmann in: Die Fürsorge im sozialen Rechtsstaat, Schriften des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, 1970, S. 601, 603, 605). Zwar hat die Berufsbezeichnung &quot;Sozialarbeiter&quot; - abgeleitet vom amerikanischen Begriff des &quot;social worker&quot; - seit 1959 Eingang in die Sprache der Gesetze, Verordnungen und ministeriellen Erlasse gefunden (vgl. etwa § 124 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung vom 18. September 1969 [BGBl. I S. 1688]). Auch haben die Länder die Ausbildung des Sozialarbeiters seither im wesentlichen übereinstimmend geregelt (vgl. Lingesleben, Die Berufssituation der Sozialarbeiter und Tendenzen der Professionalisierung, in: Otto-Utermann, Sozialarbeit als Beruf - Auf dem Weg zur Professionalisierung?, 1971, S. 31 [54 ff.]; eine Zusammenstellung der einschlägigen Vorschriften bringen Seipp-Deutsch, Handbuch des gesamten Jugendrechts, Bd. 1, Gruppe 1, S. 1101 ff., Bd. 3, Gruppe 8, S. 353 ff., 375 ff., 401 ff., 425 ff., 461 ff., 475 ff., 489 ff., 519 ff., 531 ff., 561 ff., 593 ff. und 627 ff.). Nach diesen Regelungen wird als Sozialarbeiter staatlich anerkannt, wer drei Jahre eine Höhere Fachschule für Sozialarbeit besucht, die staatliche Prüfung bestanden und ein einjähriges Berufspraktikum abgeleistet hat. Aufgrund der Fachhochschulgesetze einiger Länder - wie Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hamburg und Hessen - sind Höhere Fachschulen für Sozialarbeit in den Fachhochschulbereich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_367_380&quot; id=&quot;BVerfGE_33_367_380&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_367_380&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 367 (380):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
überführt worden. Dies ändert jedoch nichts daran, daß die Berufsausübung des Sozialarbeiters kein geschlossenes Bild bietet. Sie ist als solche weder Gegenstand besonderer Gesetze noch wird sie geprägt von den Vorschriften einer allgemeinen Berufsordnung oder ungeschriebenen Regeln standesgemäßen Verhaltens. Daher folgt sie den Sachgesetzlichkeiten der einzelnen Aufgabenbereiche und vollzieht sich in denjenigen Formen, die der jeweilige Träger der Sozialarbeit hierfür bereitstellt. Dabei wirkt sich die Vielfalt der Gebiete, auf denen der Sozialarbeiter tätig ist, besonders aus. Sie reicht von der Familienfürsorge und der auf Behebung spezieller Notstände gerichteten Arbeit - z. B. Suchtkranken-, Nichtseßhaften-, Obdachlosen-, Strafentlassenenhilfe - über die Betreuung von Ausländern und Auswanderern sowie die Ehe- und Erziehungsberatung bis hin zur Bewährungs- und Jugendgerichtshilfe. Jeder dieser Bereiche stellt besondere Aufgaben und bedingt eine eigene Arbeitsweise. Die Methoden der Einzelfallhilfe, Gruppenarbeit und Gemeinwesenarbeit finden in unterschiedlichem Ausmaß Anwendung. Hinzu kommt, daß Sozialarbeit von einer Vielzahl verschiedener Träger - Staat, Gemeinden, sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kirchen und Religionsgemeinschaften, Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und Privatunternehmen - verantwortet wird. Die Art der Beziehung zwischen Betreuer und Hilfsbedürftigem ist daher nicht überall gleich. Schon aus diesen Gründen gibt es keine berufstypische Vertrauenssituation, die dadurch gekennzeichnet wäre, daß der Klient vom Sozialarbeiter die Geheimhaltung von Tatsachen seines privaten Lebensbereichs erwartet.
&lt;p&gt;Auf einzelnen Gebieten scheidet eine solche Erwartung von vornherein aus. Bei der Bewährungs- und Jugendgerichtshilfe, aber auch im Bereich der Familienfürsorge, gehört es gerade zu den Pflichten des Sozialarbeiters, dem Straf- oder Vormundschaftsrichter über die persönlichkeit des Betreuten Bericht zu erstatten, damit über den Widerruf einer Strafaussetzung, die Anordnung von Erziehungsmaßnahmen, die Zuweisung der elterli&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_367_381&quot; id=&quot;BVerfGE_33_367_381&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_367_381&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 367 (381):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
chen Gewalt, Beschränkungen des Sorgerechts, Adoptionen, Volljährigkeits- und Ehelichkeitserklärungen aufgrund bestmöglicher Information eine sachgemäße Entscheidung gefällt werden kann. Der Sozialarbeiter begegnet hier seinem Klienten nicht als Vertrauensperson, die Verschwiegenheit garantieren könnte, sondern als Helfer des Gerichts, der sein in dieser Funktion erlangtes Wissen von Amts wegen weiterzugeben hat.
&lt;p&gt;Aber auch in denjenigen Bereichen, in denen - wie bei der Ehe- und Jugendberatung - der Sozialarbeiter seinem Klienten als Berater zur Seite steht, unterscheidet sich die damit begründete Vertrauensbeziehung wesentlich von dem Verhältnis des Einzelnen zu den Vertretern der in § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO aufgeführten Berufsgruppen. Zum einen beruht dies darauf, daß die dort genannten Personen - wie etwa Arzt oder Rechtsanwalt - Berufe ausüben, die ihnen regelmäßig eine unabhängige und eigenverantwortliche Stellung verleihen, während es den Beruf des selbständigen Sozialarbeiters in diesem Sinne in der Bundesrepublik Deutschland nicht gibt (vgl. Lingesleben, a.a.O., S. 56). Der Sozialarbeiter ist in der Regel entweder als Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst tätig oder bei einem Verband der freien Wohlfahrtspflege beschäftigt. Was er in Ausübung seines Berufes von dem Klienten erfährt, unterliegt daher zwangsläufig der Verfügungsbefugnis seines Dienstherrn oder Arbeitgebers. Dieser bestimmt, ob und welcher Gebrauch von solchem Wissen gemacht werden soll, und er hat es auch in der Hand, seinen Willen mit Richtlinien, Anordnungen oder Weisungen durchzusetzen. Angesichts dieser Sachlage gilt das Vertrauen des Hilfsbedürftigen weniger der Person des Sozialarbeiters als vielmehr der Institution, die hinter ihm steht (vgl. Klein, Jugendwohl 1967, S. 247 [251]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zum anderen aber ist es stets Aufgabe dieser Institution, dem in soziale Bedrängnis geratenen Bürger, der seine Probleme nicht aus eigener Kraft zu meistern vermag, die Hilfe der Gemeinschaft zu vermitteln. Dadurch wird die Stellung des Sozialarbeiters gegenüber seinem Klienten entscheidend geprägt. Anders als&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_367_382&quot; id=&quot;BVerfGE_33_367_382&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_367_382&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 367 (382):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
die Angehörigen der in § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO genannten Berufe, die dem Einzelnen aufgrund spezieller Sachkunde eigenen Beistand gewähren, begegnet er seinem Klienten nicht nur als persönlicher Helfer und Berater, sondern immer zugleich auch als Repräsentant von Gesellschaft und Staat (vgl. Würtenberger, a.a.O., S. 935). Das ist in zweierlei Hinsicht bedeutsam. Einerseits muß der Sozialarbeiter, soll er dem Einzelnen die gerade seiner Situation angemessene Hilfe der Gemeinschaft verschaffen, vielfach beruflich erworbene Kenntnisse über Persönlichkeit und Privatleben des Klienten Dritten offenbaren oder amtlichen Stellen zugänglich machen. Andererseits hat er auch darüber hinaus die Belange der Allgemeinheit gebührend zu beachten. Auch von daher ist der Sozialarbeiter grundsätzlich nicht geeignet, seinem Klienten gegenüber der Strafjustiz als Hüter und Wahrer privater Geheimhaltungsinteressen zu dienen.
&lt;p&gt;Dies hat der Senat einstimmig entschieden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Es verstößt ferner nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, daß der Gesetzgeber dem Sozialarbeiter im Strafverfahren ein Zeugnisverweigerungsrecht vorenthält und ihn insoweit anders behandelt als die Vertreter der in § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO aufgeführten Berufe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Der Prüfung am Maßstab des Gleichheitssatzes muß allerdings die Feststellung vorangehen, ob die Verleihung des Rechts zur Aussageverweigerung an die Angehörigen aller in § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO genannten Berufe ihrerseits der Verfassung entspricht. Denn nur dann ergibt sich eine tragfähige Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob die verschiedene Behandlung der Sozialarbeiter und anderer Berufe in § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Es liegt auf der Hand, daß bei dem hiernach anzustellenden Vergleich solche Berufe außer Betracht bleiben müßten, denen selbst etwa nur unter Verstoß gegen das Grundgesetz ein Zeugnisverweigerungsrecht eingeräumt worden ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Ergebnis bestehen jedoch gegen die derzeitige Fassung des § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO, soweit er den Vertretern der dort be&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_367_383&quot; id=&quot;BVerfGE_33_367_383&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_367_383&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 367 (383):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zeichneten Berufe ein Aussageverweigerungsrecht gewährt, keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar ist es dem Gesetzgeber nicht freigestellt, den Kreis der aus Berufsgründen zeugnisverweigerungsberechtigten Personen nach Belieben zu erweitern. Vielmehr zieht ihm das Rechtsstaatsprinzip Grenzen. Soweit der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit die Idee der Gerechtigkeit als wesentlichen Bestandteil enthält (BVerfGE 7, 89 [92]; 7, 194 [196]; 20, 323 [331]; 21, 378 [388]), verlangt er auch die Aufrechterhaltung einer funktionstüchtigen Rechtspflege, ohne die der Gerechtigkeit nicht zum Durchbruch verholfen werden kann. Wiederholt hat das Bundesverfassungsgericht die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung anerkannt (BVerfGE 19, 342 [347]; 20, 45 [49]; 20, 144 [147]), das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafprozeß betont (BVerfGE 32, 373 [381]) und die Aufklärung schwerer Straftaten als wesentlichen Auftrag eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens bezeichnet (BVerfGE 29, 183 [194]).
&lt;p&gt;Jede Ausdehnung des strafprozessualen Zeugnisverweigerungsrechts auf neue Personengruppen schränkt aber die Beweismöglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden zur Erhärtung oder Widerlegung des Verdachts strafbarer Handlungen ein und beeinträchtigt deshalb möglicherweise die Findung einer materiell richtigen und gerechten Entscheidung. Angesichts des rechtsstaatlichen Postulats der Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen Strafrechtspflege bedarf die Einräumung von Aussageverweigerungsbefugnissen aus beruflichen Gründen stets einer besonderen Legitimation, um vor der Verfassung Bestand zu haben. Unter diesem Gesichtspunkt versteht es sich nicht von selbst, daß der Gesetzgeber den Angehörigen wirtschafts- und steuerberatender Berufe ein Zeugnisverweigerungsrecht zugebilligt hat. Das läßt sich jedoch deshalb noch rechtfertigen, weil sie nach ihrer Ausbildung, den für sie geltenden Berufsregelungen (Wirtschaftsprüferordnung vom 24. Juli 1961 [BGBl. I S. 1049] und Steuerberatungsgesetz vom 16. August 1961 [BGBl. I S. 1301]), der durch Kammern wahrgenommenen Standesaufsicht und der disziplina&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_367_384&quot; id=&quot;BVerfGE_33_367_384&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_367_384&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 367 (384):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
rischen Überwachung durch Berufsgerichte eine gewisse Gewähr dafür bieten, daß sie von der ihnen eingeräumten Aussageverweigerungsbefugnis keinen unangemessenen Gebrauch machen, sie insbesondere nur dann in Anspruch nehmen, wenn es die Wahrung ihres Berufsgeheimnisses unabdingbar erfordert und höherwertige Interessen des Gemeinwohls nicht entgegenstehen. Die Verleihung des strafprozessualen Zeugnisverweigerungsrechts an die Vertreter der wirtschafts- und steuerberatenden Berufe ist darum mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar.
&lt;p&gt;Das hat der Senat mit vier gegen drei Stimmen entschieden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonstwie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung nicht finden läßt, kurzum, wenn die Bestimmung als willkürlich bezeichnet werden muß (BVerfGE 1, 14 [52]; 31, 212 [218 f.], ständige Rechtsprechung). Daran fehlt es. Dafür, daß dem Sozialarbeiter im Strafprozeß kein Recht zur Aussageverweigerung zuerkannt worden ist, gibt es einleuchtende Gründe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei den Vorarbeiten zum Dritten Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (BGBl. I S. 735), das den Kreis der Zeugnisverweigerungsberechtigten beträchtlich erweiterte, wurde die Frage, ob auch die &quot;Fürsorger&quot; (die heute als Sozialarbeiter bezeichnet werden) einzubeziehen seien, nach eingehenden Erörterungen verneint. Maßgebend dafür waren mehrere Überlegungen. Zum einen wurde geltend gemacht, der Berufsstand der Fürsorger sei nicht scharf genug umgrenzt und nicht einheitlich geregelt; die Verhältnisse lägen in den einzelnen Ländern verschieden. Weiterhin solle das Weigerungsrecht grundsätzlich nur solchen Berufsgruppen gegeben werden, die eine besondere Vorbildung und ein in langer Berufsausübung gewachsenes Berufsethos besäßen. Außerdem sei das Vertrauensverhältnis des Fürsorgers zu seinem Schützling nicht so geartet, daß es dem allgemeinen Interesse an einer erschöpfenden Wahrheitserforschung im Strafverfahren vorgehe. Darüber hinaus entspreche dem Zeugnisverweigerungsrecht eine Schweigepflicht, die bei Fürsorgern schon deshalb nicht&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_367_385&quot; id=&quot;BVerfGE_33_367_385&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_367_385&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 367 (385):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
in Betracht komme, weil sie der beauftragenden Stelle zu berichten hätten. Schließlich fehle es an einem praktischen Bedürfnis, weil ein großer Teil der Fürsorger im öffentlichen Dienst stehe und daher nach § 54 StPO zur Zeugenaussage ohnehin der Genehmigung des Dienstvorgesetzten bedürfe (vgl. BT, 1. Wp., Protokoll der 244. Sitzung des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht am 11. März 1953, S. 30 ff.).
&lt;p&gt;Freilich trifft ein Teil dieser Überlegungen auf den Sozialarbeiter von heute nicht mehr zu, nachdem das Merkmal der staatlichen Anerkennung zugleich zur Abgrenzung des Berufsstandes wie auch als Nachweis eines gewissen Ausbildungsstandards zu dienen vermag. Als zulässiger Differenzierungsgrund genügt jedoch nach wie vor, daß die Vertrauensbeziehung zwischen dem Sozialarbeiter und seinem Klienten - wie bereits dargelegt - wesentlich anders geartet ist als das Verhältnis des Einzelnen zu den Angehörigen des in § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO genannten Berufsgruppen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Darüber hinaus hat der Gesetzgeber aus gutem Grund nur den Vertretern solcher Berufe eine Aussageverweigerungsbefugnis verliehen, in denen sich - kraft der Natur der Sache oder gemeinsamer, für verbindlich erachteter und darum befolgter Regeln standesgemäßen Verhaltens - feste, von der Gemeinschaft gebilligte Maßstäbe dafür entwickelt haben, wo ein Berufsgeheimnis besteht und inwieweit es Schweigen gebietet. Das ist sachgerecht, weil sonst die Ausübung des Weigerungsrechts, die allein in die Entscheidung des Zeugen gestellt ist, von Zufall und Willkür abhängig würde. Während diese Voraussetzungen aber für alle in § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO erwähnten Berufe erfüllt sind, gibt es für den Sozialarbeiter bislang keine derartigen Maßstäbe. Zwar ist seit einiger Zeit der Begriff des &quot;sozialen Geheimnisses&quot; in die Fachliteratur eingeführt worden (vgl. Becker, MDR 1967, S. 793). Feste Konturen hat dieser Begriff jedoch bisher nicht gewonnen. Was darunter zu verstehen ist, wird weder durch eine allgemeine Berufsordnung festgelegt noch von einem innerhalb des Sozialarbeiterstandes durchgängig anerkannten Berufskodex verbindlich bestimmt (vgl. Lingesleben, a.a.O., S. 56 f.). Im Gegen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_367_386&quot; id=&quot;BVerfGE_33_367_386&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_367_386&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 367 (386):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
satz zu den in § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO aufgeführten Berufsgruppen, unter denen - freilich aus besonderen Gründen - nur die Hebammen insoweit eine Ausnahme bilden, fehlt es den Sozialarbeitern zudem an öffentlich-rechtlich verfaßten Standesvertretungen (Kammern) und Berufs- oder Ehrengerichten, die in der Lage wären, berufliche Verschwiegenheit zum Standesgebot zu erheben, ihre Beachtung zu überwachen und ihre Verletzung mit den Mitteln berufsständischen Disziplinarrechts zu ahnden.
&lt;p&gt;Diesen Verschiedenheiten entspricht es, daß den Sozialarbeiter auch keine mit strafrechtlichen Sanktionen bewehrte Geheimhaltungspflicht trifft, wie sie § 300 Abs. 1 StGB für alle Vertreter der in § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO genannten Berufe - zur Zeit noch ausgenommen die lediglich nach § 22 Abs. 1 des Steuerberatungsgesetzes vom 16. August 1961 (BGBl. I S. 1301) schweigepflichtigen Steuerbevollmächtigten - normiert hat. Zwar nahm der Entwurf eines Strafgesetzbuches aus dem Jahre 1962 - E 1962 - (BTDrucks. IV/650) in § 185 Abs. 1 Nr. 4 den &quot;in der Wohlfahrtspflege tätigen, staatlich anerkannten Sozialarbeiter&quot; in den Straftatbestand des Geheimnisbruchs auf. Bezeichnenderweise konnte aber innerhalb der Berufsgruppe der Sozialarbeiter keine einheitliche Meinung hierzu erzielt werden (vgl. die Niederschrift über die Beratungen der Jugendkommission der Arbeitsgemeinschaft für Jugendpflege und Jugendfürsorge, Soziale Arbeit 1969, 166 ff.). Im übrigen ist dieser Versuch, ein für alle staatlich anerkannten Sozialarbeiter geltendes, strafrechtlich geschütztes Berufsgeheimnis zu schaffen, bereits überholt. Der Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom 3. Januar 1972 (BRDrucks. 1/72) enthält eine entsprechende Vorschrift nicht mehr, sondern berücksichtigt den Sozialarbeiter nur noch unter den nach Art. 18 Nr. 80 § 203 Abs. 2 Nr. 1 schweigepflichtigen &quot;Amtsträgern&quot; (vgl. Begründung S. 227 f.), zu denen zwar die im öffentlichen Dienst tätigen, nicht jedoch die bei einem Verband der freien Wohlfahrtspflege beschäftigten Sozialarbeiter gehören.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aus diesen Gründen steht der Ausschluß der Sozialarbeiter&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_367_387&quot; id=&quot;BVerfGE_33_367_387&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_367_387&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 367 (387):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
vom Zeugnisverweigerungsrecht mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang.
&lt;p&gt;Das hat der Senat mit fünf gegen zwei Stimmen entschieden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Schließlich verletzt die vorgelegte Bestimmung, soweit sie dem Sozialarbeiter im Strafverfahren kein Zeugnisverweigerungsrecht einräumt, auch nicht Art. 12 Abs. 1 GG. Weder berührt sie die Freiheit seiner Berufswahl noch enthält sie eine Regelung seiner Berufsausübung. Sie hat nicht die Wahrnehmung seiner beruflichen Funktionen zum Gegenstand, sondern betrifft ihn - außerhalb dieses Bereichs - in gleicher Weise wie jeden anderen Bürger, der als Zeuge im Strafprozeß aussagen muß. Allenfalls mittelbar vermag sich das Fehlen des Zeugnisverweigerungsrechts auf die Berufsausübung des Sozialarbeiters auszuwirken. Solche Auswirkungen sind aber jedenfalls derart gering, daß sie gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an einer umfassenden Wahrheitsermittlung im Strafverfahren nicht ins Gewicht fallen. Daß der Sozialarbeiter seinen Beruf sinnvoll und bestimmungsgemäß nur ausüben könne, wenn ihm im Strafverfahren ein Aussageverweigerungsrecht zustehe, läßt sich nicht ernstlich behaupten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Seuffert, Dr. Geiger, Hirsch, Dr. Rinck, Dr. Rottmann (Richter Dr. Rupp ist an der Unterschrift verhindert. Richter Wand ist an der Unterschrift verhindert. Seuffert)&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3898&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-1-gg">Art. 1 GG</category>
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 <pubDate>Mon, 01 Jul 2024 16:45:37 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 08.03.1972 - 2 BvR 28/71</title>
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Ärztliche Schweigepflicht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 32, 373; NJW 1972, 1123; MDR 1972, 758; DVBl 1972, 383; DÖV 1972, 563        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Wird bei einem Arzt die Karteikarte des Beschuldigten ohne oder gegen dessen Willen beschlagnahmt, so liegt darin in aller Regel eine Verletzung des dem Patienten zustehenden Grundrechts auf Achtung seines privaten Bereichs (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Das gilt auch dann, wenn sich die Karteikarte nicht mehr im Besitz des behandelnden Arztes, sondern im Gewahrsam eines Berufskollegen befindet, der Praxis und Patientenkartei seines Vorgängers übernommen hat.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    BVerfGE 32, 373        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_373_373&quot; id=&quot;BVerfGE_32_373_373&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_373_373&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 373 (373):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Wird bei einem Arzt die Karteikarte des Beschuldigten ohne oder gegen dessen Willen beschlagnahmt, so liegt darin in aller Regel eine Verletzung des dem Patienten zustehenden Grundrechts auf Achtung seines privaten Bereichs (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Das gilt auch dann, wenn sich die Karteikarte nicht mehr im Besitz des behandelnden Arztes, sondern im Gewahrsam eines Berufskollegen befindet, der Praxis und Patientenkartei seines Vorgängers übernommen hat.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 8. März 1972&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 2 BvR 28/71 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Gustav H... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Notar Sattler, O. Jettinger, N. Laurens, S. Rieg, Schwäbisch Gmünd, Remsstraße 24 - gegen den Beschluß des Landgerichts Ellwangen/Jagst vom 27. März 1969 - Qs 97/96 - und Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Der Beschluß des Landgerichts Ellwangen/Jagst vom 27. März 1969 - Qs 97/69 - verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Arti&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_373_374&quot; id=&quot;BVerfGE_32_373_374&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_373_374&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 373 (374):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;kel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Ellwangen/Jagst zurückverwiesen.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zulässigkeit der Beschlagnahme einer ärztlichen Karteikarte, die Aufzeichnungen über den in einem Strafverfahren beschuldigten Patienten enthält und sich nach dem Tode des behandelnden Arztes im Gewahrsam des die Praxis fortführenden Nachfolgers befand.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Arzt unterliegt nicht nur nach seinem Standesrecht, sondern auch nach allgemeinem Strafrecht einer Schweigepflicht, die der Wahrung seines Berufsgeheimnisses dient. § 300 StGB in der Fassung des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 (BGBl. I S. 735) bestimmt insoweit unter anderem:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. als Arzt, ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2.... anvertraut worden oder bekannt geworden ist, wird ... bestraft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Den in Absatz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen. Dasselbe gilt für denjenigen, der nach dem Tode des zur Wahrung des Geheimnisses nach Absatz 1 Verpflichteten das von dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlaß erlangte Geheimnis unbefugt veröffentlicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3)...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(4) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Schweigepflicht des Arztes entspricht ein Zeugnisverweigerungsrecht. Für den Bereich des Strafverfahrens trifft § 53 StPO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 19. Dezember 1964 (BGBl. I S. 1067) folgende Regelung:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_373_375&quot; id=&quot;BVerfGE_32_373_375&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_373_375&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 373 (375):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt
&lt;p&gt;1....&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2....&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3.... Ärzte, ... über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4....&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5....&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;6....&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 Genannten dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Dieses Zeugnisverweigerungsrecht wird durch ein Beschlagnahmeverbot ergänzt. § 97 StPO in der Fassung des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 (BGBl. I S. 735) lautet auszugsweise:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Der Beschlagnahme unterliegen nicht&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und den Personen, die nach ... § 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 das Zeugnis verweigern dürfen;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Aufzeichnungen, welche die in § 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Genannten über die ihnen vom Beschuldigten anvertrauten Mitteilungen oder über andere Umstände gemacht haben, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. andere Gegenstände einschließlich der ärztlichen Untersuchungsbefunde, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Genannten erstreckt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Diese Beschränkungen gelten nur, wenn die Gegenstände im Gewahrsam der zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten sind; Gegenstände, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der Ärzte,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;... erstreckt, unterliegen der Beschlagnahme auch dann nicht, wenn sie im Gewahrsam einer Krankenanstalt sind. Die Beschränkungen der Beschlagnahme gelten nicht, wenn die zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten einer Teilnahme, Begünstigung oder Hehlerei verdächtig sind oder wenn es sich um Gegenstände handelt, die durch ein Verbrechen oder Vergehen hervorgebracht oder zur Begehung eines Verbrechens oder Vergehens gebraucht oder bestimmt sind oder die aus einer solchen Straftat herrühren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(4) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(5) ...&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_373_376&quot; id=&quot;BVerfGE_32_373_376&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_373_376&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 373 (376):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Ellwangen/Jagst erhob im November 1968 bei dem Amtsgericht X. gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen Erpressung. Sie ging dabei von folgendem Sachverhalt aus:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ende 1965 habe sich in der Wohnung des Beschwerdeführers versehentlich ein Schuß aus der Tränengaspistole des Zeugen Y... gelöst. Der Beschwerdeführer habe darauf erklärt, er sei durch den Schuß am Auge verletzt worden, Y... müsse für die Arztkosten aufkommen, andernfalls werde er ihn anzeigen. Bis Mai 1966 habe er von Y... größere Geldbeträge gefordert und erhalten, obwohl er sich darüber im klaren gewesen sei, daß die ihm zugefügte, allenfalls geringfügige Verletzung kein derart hohes Schmerzensgeld gerechtfertigt habe und die Drohung mit einer Strafanzeige zum Zwecke der unberechtigten Vermögensbereicherung verwerflich gewesen sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer hatte durch seinen Verteidiger der Staatsanwaltschaft mitteilen lassen, daß er sich wegen der erlittenen Schußverletzung seinerzeit in die Behandlung seines inzwischen verstorbenen Hausarztes, Dr. A... B..., begeben habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Amtsgericht X., das über die Zulassung der Anklage bisher nicht entschieden hat, beauftragte die zuständige Polizeidienststelle, anhand der Karteikarte des &quot;Dr.B...&quot; zu ermitteln, ob diese Behauptung zutreffe. Bei der Ausführung des Auftrags stellte sich heraus, daß der Sohn des behandelnden Arztes, Dr. K... B..., die Praxis seines verstorbenen Vaters mitsamt der Patientenkartei übernommen hatte und unter Hinweis auf seine ärztliche Schweigepflicht Angaben zur Sache verweigerte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Amtsgericht X. durch Beschluß vom 20. März 1969 die Beschlagnahme der Kartei des &quot;Dr.B...&quot; insoweit an, als es sich um die Karteikarte des Beschwerdeführers handele und sich daraus ergebe, ob dieser Ende 1965/Anfang 1966 dort in Behandlung gewesen sei. Die den Beschwerdeführer betreffende Karteikarte wurde beschlagnahmt.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_373_377&quot; id=&quot;BVerfGE_32_373_377&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_373_377&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 373 (377):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Sie enthält für die fragliche Zeit Angaben über die Behandlungstage sowie stichwortartige Eintragungen der Arztbefunde.
&lt;p&gt;Gegen die Anordnung dieser Beschlagnahme legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein, da sie mit Rücksicht auf die ärztliche Schweigepflicht und das Fehlen einer Befreiungserklärung unzulässig gewesen sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Durch Beschluß vom 27. März 1969 verwarf das Landgericht Ellwangen/Jagst die Beschwerde als unbegründet und führte aus: Die Beschlagnahmeanordnung verstoße nicht gegen ein strafprozessuales Verbot. Beschlagnahmefrei seien nach § 97 Abs. 2 Satz 1 StPO nur solche Gegenstände, die sich im Gewahrsam des zur Zeugnisverweigerung Berechtigten befänden. Ein Zeugnisverweigerungsrecht habe hier aber allenfalls Dr. A... B... zugestanden. Nachdem dieser verstorben sei, könne er den Gewahrsam an der Karteikarte des Beschwerdeführers nicht mehr wahrnehmen. Eine Nachfolge im Gewahrsam, die das Beschlagnahmeverbot bestehen lasse, sei weder durch Erbgang noch sonstige Übertragung möglich. Das gelte selbst dann, wenn der neue Inhaber der Sachherrschaft seinerseits das Zeugnis verweigern dürfe, da der das Beschlagnahmeverbot begründende Gewahrsam unmittelbar aus dem Verhältnis zum Beschuldigten entstanden sein müsse.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die am 3. April 1969 eingegangene Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen diesen Beschluß. Der Beschwerdeführer rügt Verletzung seines Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG. Er trägt vor:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschlagnahme der ärztlichen Karteikarte bedeute einen Eingriff in seine Intimsphäre und taste seine Menschenwürde an. Die Auffassung, daß jeder Wechsel im Gewahrsam an solchen Unterlagen das Beschlagnahmeverbot beseitige, sei unrichtig. Die Interessenlage sei hier nicht anders als bei Krankenanstalten, deren Gewahrsam ohne Rücksicht auf einen Wechsel in der Person des behandelnden Arztes der Beschlagnahme stets entgegenstehe. Es könne nicht Rechtens sein, dem Patienten einer Arztpraxis&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_373_378&quot; id=&quot;BVerfGE_32_373_378&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_373_378&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 373 (378):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
einen geringeren Schutz seiner Intimsphäre zuzubilligen als demjenigen, der sich in Krankenhausbehandlung begebe. Überhaupt sei es ganz allgemein unzulässig, ärztliche Aufzeichnungen nach dem Tode des behandelnden Arztes zu beschlagnahmen.
&lt;p&gt;Obwohl die Beschlagnahme bereits am 24. März 1969 erfolgt war, hat der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Beschluß bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde außer Vollzug zu setzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesminister der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für begründet und führt aus:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Zeugnisverweigerungsrecht des Arztes und das entsprechende Beschlagnahmeverbot dienten dem Interesse des Patienten am Schutz seiner Geheimsphäre und förderten dadurch die Bereitschaft des Einzelnen, sich ohne Furcht vor staatlicher Ausforschung in ärztliche Behandlung zu begeben. Damit erfülle die Beschlagnahmebeschränkung zugleich ein verfassungsrechtliches Postulat, das sich aus den Art. 1 und 2 GG ergebe. Die Ausstrahlungswirkung dieser Grundrechte nötige dazu, das Beschlagnahmeverbot an ärztlichen Karteikarten fortdauern zu lassen, wenn der ursprüngliche Gewahrsaminhaber zwar verstorben sei, jedoch ein anderer Arzt die Praxis mitsamt der Kartei übernommen habe. Die gegenteilige Auslegung des § 97 StPO, wie sie dem angefochtenen Beschluß zugrunde liege, verstoße gegen das Gebot verfassungskonformer Gesetzesinterpretation.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  B. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der angefochtene Beschluß verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, da die ihm zugrundeliegende Auslegung des § 97 StPO mit dem verfassungsrechtlich verbürgten Schutz der Privatsphäre des Einzelnen nicht in Einklang steht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. a) Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtspre&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_373_379&quot; id=&quot;BVerfGE_32_373_379&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_373_379&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 373 (379):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
chung anerkannt, daß das Grundgesetz dem einzelnen Bürger einen unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung gewährt, der der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen ist (BVerfGE 6, 32 [41]; 27, 1 [6]; 27, 344 [350 f.]). Das verfassungskräftige Gebot, die Intimsphäre des Einzelnen zu achten, hat seine Grundlage in dem durch Art. 2 Abs. 1 GG verbürgten Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Bei der Bestimmung von Inhalt und Reichweite dieses Grundrechts muß berücksichtigt werden, daß nach der Grundnorm des Art. 1 Abs. 1 GG die Würde des Menschen unantastbar ist und gegenüber aller staatlichen Gewalt Achtung und Schutz beansprucht. Überdies darf nach Art. 19 Abs. 2 GG auch das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG nicht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
&lt;p&gt;b) Jedoch steht nicht der gesamte Bereich des privaten Lebens unter dem absoluten Schutz des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (BVerfGE 27, 344 [351]). Als gemeinschaftsbezogener und gemeinschaftsgebundener Bürger (BVerfGE 4, 7 [15 f.]; 27, 1 [7] muß vielmehr jedermann staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots getroffen werden, soweit sie nicht den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung beeinträchtigen. Dabei ist von den Grundsätzen auszugehen, die das Bundesverfassungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung über die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit entwickelt hat [BVerfGE 16, 194 [201 f.]; 17, 108 [117 f.]; 27, 211 [219]].&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Ärztliche Karteikarten (Krankenblätter) betreffen mit ihren Angaben über Anamnese, Diagnose und therapeutische Maßnahmen zwar nicht die unantastbare Intimsphäre, wohl aber den privaten Bereich des Patienten. Damit nehmen sie teil an dem Schutz, den das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG dem Einzelnen vor dem Zugriff der öffentlichen Gewalt gewährt. Insbesondere gilt das für die Erkenntnisse, die der Arzt durch seine berufliche Tätigkeit über den Gesundheits&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_373_380&quot; id=&quot;BVerfGE_32_373_380&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_373_380&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 373 (380):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zustand des Patienten gewinnt und schriftlich niederlegt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob derartige Aufzeichnungen Krankheiten, Leiden oder Beschwerden verraten, deren Offenbarung den Betroffenen mit dem Verdacht einer Straftat belastet, ihm in anderer Hinsicht peinlich oder seiner sozialen Geltung abträglich ist. Vielmehr verdient ganz allgemein der Wille des Einzelnen Achtung, so höchstpersönliche Dinge wie die Beurteilung seines Gesundheitszustandes durch einen Arzt vor fremdem Einblick zu bewahren (vgl. BGHZ 24, 72 [81]). Wer sich in ärztliche Behandlung begibt, muß und darf erwarten, daß alles, was der Arzt im Rahmen seiner Berufsausübung über seine gesundheitliche Verfassung erfährt, geheim bleibt und nicht zur Kenntnis Unberufener gelangt. Nur so kann zwischen Patient und Arzt jenes Vertrauen entstehen, das zu den Grundvoraussetzungen ärztlichen Wirkens zählt, weil es die Chancen der Heilung vergrößert und damit - im ganzen gesehen - der Aufrechterhaltung einer leistungsfähigen Gesundheitsfürsorge dient.
&lt;p&gt;Bezieht sich der verfassungsrechtliche Schutz der Privatsphäre des Einzelnen demnach auch auf die Karteikarte des Arztes, der sie dazu benutzt, die kraft seiner Sachkunde gemachten Wahrnehmungen über den Gesundheitszustand des Patienten festzuhalten und als Gedächtnisstütze für dessen weitere Behandlung zu verwenden, dann bedeutet dies, daß eine solche Karteikarte dem Zugriff der öffentlichen Gewalt grundsätzlich entzogen ist. Das ändert freilich nichts daran, daß selbst insoweit schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Einzelnen zurücktreten müssen, wo überwiegende Belange des Gemeinwohls dies zwingend gebieten. So begegnet es keinen Bedenken, wenn der Staat den Gefahren, die der Volksgesundheit durch bösartige Ansteckungskrankheiten oder epidemisch auftretende Leiden drohen, dadurch zu steuern sucht, daß er dem Arzt unter weitestmöglicher Schonung der Interessen des Patienten die Meldung an öffentliche Gesundheitsämter zur Pflicht macht (vgl. §§ 12, 13 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 23. Juli 1953 [BGBl. I S. 700]; §§ 3 ff. des Bundes-Seuchengesetzes vom 18. Juli 1961&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_373_381&quot; id=&quot;BVerfGE_32_373_381&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_373_381&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 373 (381):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
[BGBl. I S. 1012]). Denkbar ist ferner, daß sich der Staat in Zeiten allgemeiner Unruhen oder um sich greifender Gewalttätigkeit genötigt sieht, zur Aufrechterhaltung einer wirksamen Strafrechtspflege dem Arzt anzusinnen, die Identität von Personen preiszugeben, die sich mit Hieb-, Stich- oder Schußverletzungen bei ihm einfinden. Schließlich kann das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafprozeß die privaten Geheimhaltungsbelange des Patienten auch dann überwiegen, wenn der Arzt selbst einer Straftat beschuldigt wird oder der Teilnahme an einer strafbaren Handlung des beschuldigten Patienten verdächtig ist, sofern es zur Aufklärung derartiger Straftaten des Einblickes in die Patientenkartei bedarf. Hier - wie sonst - wird es allerdings entscheidend darauf ankommen, ob der Eingriff in die Privatsphäre des Bürgers bei einer Abwägung, die alle Umstände des Einzelfalles in Betracht zieht, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht. Dabei wird nicht ohne Belang sein, ob und inwieweit eine rechtliche und tatsächliche Gewähr dafür gegeben ist, daß das Wissen um die grundsätzlich der ärztlichen Schweigepflicht unterfallenden Tatsachen - gegebenenfalls durch Erörterung in nichtöffentlicher Verhandlung - auf den Kreis der unmittelbar am Verfahren Beteiligten beschränkt werden kann.
&lt;p&gt;Andererseits läßt sich ein solcher Eingriff nicht generell mit dem Interesse an der Aufklärung von Straftaten rechtfertigen, die allein dem Patienten zur Last gelegt werden. Wird bei einem Arzt die Karteikarte des Beschuldigten ohne oder gegen dessen Willen beschlagnahmt, so liegt darin in aller Regel eine Verletzung des dem Einzelnen zustehenden Grundrechts auf Achtung seines privaten Bereichs.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Das gilt auch dann, wenn sich die Karteikarte zum Zeitpunkt der Beschlagnahme nicht mehr im Besitz des behandelnden Arztes, sondern nach dessen Tode im Gewahrsam eines Berufskollegen befindet, der Praxis und Patientenkartei seines Vorgängers übernommen hat. Dabei ist es ohne Belang, ob der Nachfolger die vom früheren Arzt begonnene Behandlung des Be&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_373_382&quot; id=&quot;BVerfGE_32_373_382&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_373_382&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 373 (382):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schuldigten fortsetzt oder nicht. In keinem Falle kann ein derartiger Gewahrsamswechsel den Schutz der Privatsphäre des Beschuldigten mindern. Das Gewicht der sich gegenüberstehenden Ermittlungs- und Geheimhaltungsinteressen bleibt unverändert. Der Übergang der ärztlichen Karteikarte auf den Praxisnachfolger verschiebt die verfassungsrechtliche Wertung nicht. Weder vergrößert er das öffentliche Interesse an einer umfassenden Wahrheitserforschung im Strafverfahren noch verringert er die Schutzwürdigkeit der privaten Geheimhaltungsbelange des Beschuldigten. Gelangt die Karteikarte des behandelnden Arztes nach dessen Tod in den Gewahrsam des Übernehmers der Praxis, so wird dadurch der abgeschirmte Privatbereich des Beschuldigten, an der sein Arzt als Vertrauensperson teilhat, nicht etwa durchbrochen, fremdem Einblick und Zugriff preisgegeben, sondern in standesüblicher Weise auf einen Berufskollegen erstreckt. Es ist ein Arzt, der in den &quot;Kreis der Wissenden&quot; eintritt. Dieser verdient - allgemein gesehen - nicht weniger Vertrauen, was den pfleglichen Umgang mit Kenntnissen über den Gesundheitszustand des Patienten anlangt. Auch bei ihm befindet sich die Karteikarte des Beschuldigten in guter Obhut. Auch bei ihm bleiben die berufsethischen, standesrechtlichen und strafrechtlichen Sicherungen gegen eine unerwünschte Öffnung der Privatsphäre die gleichen. Insbesondere unterliegt auch er dem Schweigegebot (§ 300 StGB), da er alles, was die Karteikarte über die gesundheitliche Verfassung des Beschuldigten aussagt, nur in seiner Eigenschaft als Arzt erfährt.
&lt;p&gt;Angesichts dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, wieso der verfassungsrechtliche Schutz der Karteikarte gegen Beschlagnahme ohne jede Veränderung sonstiger Umstände allein durch einen Wechsel in der Person des Arztes verloren gehen sollte. Das Vertrauen des Einzelnen auf Achtung seines privaten Geheimbereichs litte empfindlichen Schaden, müßte er damit rechnen, daß die ihn betreffende Karteikarte des behandelnden Arztes zwar nicht bei diesem, wohl aber bei dessen Nachfolger beschlagnahmt werden dürfte. Der vom Grundgesetz gewährte Persönlichkeitsschutz er&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_373_383&quot; id=&quot;BVerfGE_32_373_383&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_373_383&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 373 (383):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
führe dadurch eine Befristung, da er zwangsläufig und ausnahmslos mit dem Tode des behandelnden Arztes, der die Karteikarte angelegt hat, enden würde. Ein solches Ergebnis ließe sich jedoch weder mit überwiegenden Interessen der Allgemeinheit noch sonstigen sachlichen Gründen vor der Verfassung rechtfertigen.
&lt;p&gt;2. a) Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht. Das Landgericht hat den Zusammenhang verkannt, der zwischen dem Grundrecht des Beschuldigten auf Achtung seines Privatbereichs und dem strafprozessualen Verbot der Beschlagnahme ärztlicher Aufzeichnungen besteht. Wenn § 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO solche Aufzeichnungen, zu denen gerade auch die Karteikarte des Arztes gehört, von der Beschlagnahme freistellt, so zielt die Bestimmung - zumindest auch - darauf ab, den privaten Geheimhaltungsinteressen des Beschuldigten Rechnung zu tragen. Sie ist damit auf einem Teilgebiet eine gesetzliche Konkretisierung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Dieses Grundrecht äußert seine Wirkung bereits innerhalb der bestehenden Gesetze des Strafverfahrensrechts, das mit Recht als angewandtes Verfassungsrecht verstanden wird (Sax in: Bettermann-Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte, Bd. III/2 [1959] S. 967; BGHSt 19, 325 [330]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Allerdings gilt nach § 97 Abs. 2 Satz 1 StPO das Verbot der Beschlagnahme einer ärztlichen Karteikarte nur, wenn sie im Gewahrsam des zeugnisverweigerungsberechtigten Arztes ist. Darin liegt eine Einschränkung des Beschlagnahmeverbots, die ihrerseits am Grundgesetz gemessen werden muß. Reicht sie so weit, daß die Beschlagnahmesperre entfällt, wenn nach dem Tode des behandelnden Arztes der Praxisnachfolger die Karteikarte des Beschuldigten übernimmt, so ist § 97 Abs. 2 Satz 1 StPO insoweit verfassungswidrig. Reicht sie nicht so weit, so ist die Vorschrift in dieser Beziehung verfassungsgemäß. Sind nach Wortlaut und Gesetzeszweck beide Auslegungen möglich, dann scheidet die erstere aus. Denn das Gebot verfassungskonformer Gesetzesauslegung verlangt, von mehreren möglichen Normdeutungen, die teils zu&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_373_384&quot; id=&quot;BVerfGE_32_373_384&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_373_384&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 373 (384):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
einem verfassungswidrigen, teils zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führen, diejenige vorzuziehen, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht (BVerfGE 2, 266 [282]; 7, 120 [126]; 8, 38 [41]; 19, 1 [5]; 30, 129 [148]).
&lt;p&gt;c) Gegen dieses Gebot hat das Landgericht verstoßen. § 97 Abs. 2 Satz 1 StPO läßt in der hier entscheidenden Frage eine verfassungskonforme Auslegung zu.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zwar wird die Auffassung vertreten, daß der Gewahrsam an beschlagnahmefreien Gegenständen unmittelbar aus dem Verhältnis zum Beschuldigten entstanden sein müsse; sobald der Gegenstand aus diesem Gewahrsam durch eine Verfügung des Gewahrsaminhabers oder durch Erbgang herauskomme, erlösche das Beschlagnahmeverbot, selbst wenn der neue Besitzer gleichfalls zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sei (Dünnebier in: Löwe-Rosenberg, StPO, 21. Aufl., § 97 Anm. 4a aa; Müller-Sax [KMR], StPO, 6. Aufl., § 97 Anm. 2c bb, 3b, beide unter Berufung auf die freilich veraltete Entscheidung RGSt 28, 285 [286]). Danach würde die strafverfahrensrechtliche Regelung der Beschlagnahme einer ärztlichen Karteikarte beim Praxisnachfolger nichts in den Weg legen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Indessen ist diese Deutung keineswegs zwingend. Vielmehr erlaubt § 97 Abs. 2 Satz 1 StPO jedenfalls auch eine Auslegung, nach der für das Beschlagnahmeverbot an der Karteikarte des Beschuldigten nicht nur der Gewahrsam des behandelnden Arztes, sondern ebenso derjenige seines Praxisnachfolgers ausreicht (so Müller-Dietz, Die Beschlagnahme von Krankenblättern im Strafverfahren, Diss. Freiburg 1965, S. 43 f., 100 f.; vgl. auch Peters, Beweisverbote im deutschen Strafverfahren, Verhandlungen des 46. Deutschen Juristentages [1966] Bd. I, S. 133). Dafür sprechen sogar gewichtige Gründe. Da dem Praxisnachfolger der Inhalt der Karteikarte stets nur in seiner Eigenschaft als Arzt bekannt wird, darf er darüber genauso das Zeugnis verweigern, wie es seinem Vorgänger gestattet war (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Der Sinn des Beschlagnahmeverbots an ärztlichen Aufzeichnungen besteht aber nach einhelliger Meinung darin, das Zeugnisverweige&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_373_385&quot; id=&quot;BVerfGE_32_373_385&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_373_385&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 373 (385):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
rungsrecht, an das es anknüpft, zu ergänzen und seine Umgehung - angesichts der Gleichwertigkeit von aufgezeichnetem und nicht aufgezeichnetem Wissen des Arztes - zu verhindern (Kleinknecht, StPO, 30. Aufl., § 97 Anm. 1). Das war die Absicht, die der Gesetzgeber mit der Neuregelung verfolgte (Amtliche Begründung des Regierungsentwurfs eines Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes [Strafrechtsbereinigungsgesetz] Deutscher Bundestag, 1. Wahlperiode, Drucks. 3713 Anl. 1 Art. 4 Nr. 11 [S. 49]; Kurzprotokoll der 245. Sitzung des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht, S. 3). Dieser Zweck des Gesetzes würde jedenfalls teilweise verfehlt, stünde dem Zeugnisverweigerungsrecht des Praxisnachfolgers kein entsprechendes Beschlagnahmeverbot zur Seite. Hinzu kommt, daß der Gewahrsam einer Krankenanstalt an ärztlichen Aufzeichnungen deren Beschlagnahme stets ausschließt (§ 97 Abs. 2 Satz 1 StPO). Auch von daher wäre es schwer zu verstehen, wieso das Verbot der Beschlagnahme einer Karteikarte nur deshalb entfallen sollte, weil sie nach dem Tod des behandelnden Arztes in den Gewahrsam des Übernehmers der Praxis gelangt ist. Es gibt keinen einleuchtenden Grund, der eine solche verschiedene Behandlung rechtfertigen könnte.
&lt;p&gt;Da die Deutung, nach der § 97 StPO die Beschlagnahme einer ärztlichen Karteikarte des Beschuldigten auch bei dem Praxisnachfolger verbietet, einerseits möglich ist, andererseits aber nur diese Auslegung zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt, hätte sie das Landgericht bei seiner Entscheidung zugrunde legen müssen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Der Verstoß gegen das Gebot der verfassungskonformen Auslegung, auf dem der angefochtene Beschluß beruht, hat zu einer Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geführt. Die vom Landgericht bestätigte Beschlagnahmeanordnung zielte darauf ab, den mit der Aufklärung des Falles befaßten Strafverfolgungsbehörden den Inhalt der Karteikarte des Beschwerdeführers und damit Umstände zur Kenntnis zu bringen, die seiner verfassungsrechtlich geschützten Privatsphäre angehörten. Daran&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_373_386&quot; id=&quot;BVerfGE_32_373_386&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_373_386&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 373 (386):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ändert es nichts, daß der Amtsrichter die Beschlagnahme der Karteikarte lediglich insoweit angeordnet hat, als sich daraus ergibt, ob der Beschwerdeführer innerhalb eines bestimmten Zeitraums überhaupt in ärztlicher Behandlung war. Es kann dahingestellt bleiben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen bereits ein solches Beweisthema in den grundrechtlich abgeschirmten Bereich des Beschuldigten fällt. Denn jedenfalls kam der Einschränkung, die das Amtsgericht mit den Worten &quot;insoweit, als&quot; zum Ausdruck gebracht hat, nur die Funktion zu, den Zusammenhang der Zwangsmaßnahme mit dem Ermittlungsziel deutlich zu machen. Eine gegenständliche Beschränkung der Beschlagnahme selbst - etwa auf einen Teil der Karteikarte oder einzelne Eintragungen - enthielt sie nicht. Ohnehin kann die Beschlagnahme eines einheitlichen, unteilbaren Gegenstands nicht inhaltlich derart beschränkt werden, daß die Beachtung solcher Beschränkungen eine Zerstörung, Beschädigung oder Verunstaltung des Gegenstands - etwa durch Herausschneiden oder Überkleben bestimmter Teile - erfordert. Angesichts dieser Rechtslage beruht das Bekanntwerden dessen, was die Karteikarte über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers besagt, nicht etwa auf Fehlern bei der Durchführung des Beschlagnahmebefehls, sondern auf der Beschlagnahmeanordnung selbst, wie sie das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluß bestätigt hat.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung war bereits bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegenstandslos, da die Beschlagnahme damals schon stattgefunden hatte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen sind zu erstatten (§ 34 Abs. 4 BVerfGG). Die Erstattungspflicht trifft das Land Baden-Württemberg, dem die erfolgreich gerügte Grundrechtsverletzung zuzurechnen ist.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_373_387&quot; id=&quot;BVerfGE_32_373_387&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_373_387&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 373 (387):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Seuffert, Dr. Rupp, Hirsch, Dr. Rinck, Dr. Rottmann, Wand&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
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 <pubDate>Wed, 19 Jun 2024 16:04:35 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 09.02.1972 - 1 BvR 111/68</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3881</link>
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Außenwerbung        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 32, 319; NJW 1972, 859; DVBl 1972, 495; DB 1972, 971; BauR 1972, 156        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    09.02.1972        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    1 BvR 111/68        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Der Landesgesetzgeber ist durch das Straßenverkehrs-Ordnung nicht gehindert, Vorschriften über die Außenwerbung innerhalb geschlossener Ortschaften zu erlassen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    BVerfGE 32, 319        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_319_319&quot; id=&quot;BVerfGE_32_319_319&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_319_319&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 319 (319):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Der Landesgesetzgeber ist durch das Straßenverkehrs-Ordnung nicht gehindert, Vorschriften über die Außenwerbung innerhalb geschlossener Ortschaften zu erlassen.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_319_320&quot; id=&quot;BVerfGE_32_319_320&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_319_320&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 319 (320):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Beschluß&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 9. Februar 1972&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 BvR 111/68 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Firma A ..., vertreten durch den Geschäftsführer F... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Schauer, Düsseldorf, Adersstraße 26 - gegen 1. a) das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. September 1963 - 8 K 2495/62 -; b) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. November 1964 - IV A 1233/63 -; c) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 1967 - BVerwG IV C 145.65 -; 2. a) das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. September 1963 - 8 K 2865/62 -; b) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. November 1964 - IV A 1238/63 -; c) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 1967 - BVerwG IV C 146.65 -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Entscheidungsformel:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  A. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob das Verbot von Anlagen der Außenwerbung innerhalb geschlossener Ortschaften bundesrechtlich durch die Straßenverkehrs-Ordnung abschließend geregelt ist oder ob insoweit Landesrecht Anwendung finden kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Außenwerbung ist herkömmlich in den landesrechtlichen Bauordnungen geregelt. Bei den insoweit maßgeblichen Normen lassen sich zwei Gruppen unterscheiden: einmal die Vorschriften, die die sogenannte verunstaltende Werbung verbieten, zum anderen die Verbotsvorschriften, welche im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erlassen sind; sie verbieten die Werbung, wenn hierdurch Gefahren für den fließenden Verkehr eintreten können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Das Straßenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I S. 837) - StVG - ermächtigt in § 6 Abs. 1 zum Erlaß von ergänzenden Regelungen. § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. g) StVG in der hier maßgebenden Fassung vom 16. Juli 1957 (BGBl. I S. 710) lautet:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_319_321&quot; id=&quot;BVerfGE_32_319_321&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_319_321&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 319 (321):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
(1) Der Bundesminister für Verkehr erläßt mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften über ... 3. die sonstigen zur Erhaltung der Ordnung und Sicherheit auf den öffentlichen Wegen oder Plätzen, zur Verhütung einer über das verkehrsübliche Maß hinausgehenden Abnutzung der Straßen oder zur Verhütung von Belästigungen erforderlichen Maßnahmen über den Straßenverkehr, insbesondere ... g) über das Verbot von Werbung und Propaganda durch Bildwerk, Schrift, Beleuchtung oder Ton, soweit sie geeignet sind, außerhalb geschlossener Ortschaften die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer in einer die Sicherheit des Verkehrs gefährdenden Weise abzulenken oder die Leichtigkeit des Verkehrs zu beeinträchtigen,
&lt;p&gt;Die Straßenverkehrs-Ordnung in der für das vorliegende Verfahren maßgebenden Fassung vom 29. März 1956 (BGBl. I S. 271, 327) - StVO a. F. - verbot in § 42 Abs. 1&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Werbung und Propaganda durch Bildwerk, Schrift, Licht oder Ton ..., soweit sie geeignet sind, außerhalb geschlossener Ortschaften die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer in einer die Sicherheit des Verkehrs gefährdenden Weise abzulenken oder die Leichtigkeit des Verkehrs zu beeinträchtigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im innerörtlichen Bereich konnte gegen Werbeanlagen unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 StVO a. F. eingeschritten werden; er lautete:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Einrichtungen aller Art, die durch Form, Farbe, Größe sowie Ort und Art der Anbringung zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen und -einrichtungen Anlaß geben oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen an öffentlichen Straßen nicht angebracht werden. Wirtschaftswerbung in Verbindung mit Verkehrszeichen ist unzulässig,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Nach § 82 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW) vom 25. Juni 1962 (GVBl. S. 373) ist die &quot;Errichtung, Aufstellung, das Anbringen und die Änderung von&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_319_322&quot; id=&quot;BVerfGE_32_319_322&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_319_322&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 319 (322):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Werbeanlagen&quot; grundsätzlich genehmigungsbedürftig. Das Gesetz unterscheidet in § 15 Abs. 2 zwischen &quot;Werbeanlagen, die bauliche Anlagen&quot; sind und &quot;Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen&quot; sind, wie z.B. Reklametafeln, die an Gebäuden angebracht werden. Nur um diese geht es im vorliegenden Verfahren. Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BauO NW gelten &quot;für Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind, § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs.2 sinngemäß&quot;, d.h.: sie sind &quot;so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instandzuhalten, daß die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben oder Gesundheit, nicht gefährdet werden&quot; (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NW); darüber hinaus sind die &quot;Anlagen mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, daß sie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild ... nicht stören ...&quot; (§ 14 Abs. 2 BauO NW).
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerin, ein Plakatwerbeunternehmen in der Rechtsform einer GmbH, befaßt sich mit dem Plakatanschlag auf Werbetafeln, die auf privatem Grund und Boden angebracht werden. Sie beantragte im Jahre 1961 bei der Stadtverwaltung Rheinhausen die Genehmigung zur Anbringung von zwei Werbetafeln für wechselnde Reklame im Format 2,75 x 3,75 m; die Tafeln sollten im Stadtgebiet von Rheinhausen an einer Scheune (Fall 1) und an einem Haus (Fall 2) angebracht werden. Der Stadtdirektor der Stadt Rheinhausen lehnte die Anträge durch Bescheide vom 21. und 28. Dezember 1961 ab, weil die Werbetafeln die Umgebung verunstalten und die Sicherheit des Verkehrs gefährden würden. Hiergegen eingereichte Widersprüche und Klagen blieben erfolglos.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Verwaltungsgericht hat in beiden Verfahren die Klagabweisung damit begründet, die geplanten Werbetafeln würden das Ortsbild stören (§ 15 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 BauO NW). Nach der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist die Versagung der Genehmigung gerechtfertigt, weil die Anbringung der geplanten Werbetafeln die Sicherheit des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_319_323&quot; id=&quot;BVerfGE_32_319_323&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_319_323&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 319 (323):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Verkehrs gefährden würde (§ 15 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NW).
&lt;p&gt;Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision durch Urteile vom 13. Dezember 1967 zurückgewiesen. Nach dem Urteil im Fall 1 - BVerwG IV C 145.65 - ist die beabsichtigte Werbeanlage nach § 3 Abs. 2 StVO a. F. unzulässig, da sie die Wirkung von Verkehrszeichen beeinträchtigen könne; die bundesrechtliche Vorschrift des § 3 Abs. 2 StVO a. F. verdränge hier die landesrechtliche Generalklausel des § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NW.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In dem Urteil zum Fall 2 - BVerwG IV C 146.65 - (BVerwGE 28, 310) ist ausgeführt: Die vom Berufungsgericht angewendeten landesrechtlichen Vorschriften des § 15 Abs. 2 Satz 2 und des § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NW verletzten kein Bundesrecht. Das Oberverwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, daß neben den die Außenwerbung betreffenden Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung noch Raum sei für die Anwendung der landesrechtlichen polizeilichen Generalklausel in Gestalt des § 15 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NW. Entgegen der im Urteil des I. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 1959 - BVerwG I C 215.55 - (BB 1959, S. 1187) vertretenen Meinung sei für das Verbot der Außenwerbung aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs die Straßenverkehrs-Ordnung nicht ausschließlich maßgebend.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die dem Bundesgesetzgeber nach Art. 74 Nr. 22 GG zustehende konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für den Straßenverkehr umfasse zwar auch die Befugnis, Regelungen zur Abwehr von Gefahren zu treffen, die von außen, z.B. durch Werbeanlagen, auf den Straßenverkehr einwirken könnten. Der Bund habe von dieser Kompetenz aber nicht abschließend Gebrauch gemacht. Die bundesrechtliche Ermächtigung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. g) StVG schließe eine spezielle Regelung für die &quot;Werbung und Propaganda&quot;  innerhalb  geschlossener Ortschaften in der Straßenverkehrs-Ordnung aus; der Verordnunggeber habe daher nur die Außenwerbung  auerhalb  geschlossener Ortschaften mit dem Inhalt des § 42 Abs. 1 StVO regeln können. Mit der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_319_324&quot; id=&quot;BVerfGE_32_319_324&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_319_324&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 319 (324):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Beschränkung der Ermächtigung habe der Bundesgesetzgeber aber nicht eine verkehrsgefährdende Werbung innerhalb geschlossener Ortschaften freigeben wollen. Vor der Neufassung des § 42 Abs. 1 StVO im Jahre 1953 sei nach allgemeiner Ansicht eine verkehrsgefährdende Reklame im &quot;Innenbereich&quot; von der polizeilichen Generalklausel erfaßt worden. Der Gesetzgeber habe hieran durch § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. g) StVG nichts ändern wollen; er habe vielmehr - wie die Materialien ergäben - lediglich die bisherigen Rechtsgrundlagen zur Bekämpfung der verkehrsgefährdenden Werbung erweitern wollen. Was aber der Gesetzgeber nicht getan habe, könne auch der Verordnunggeber nicht bewirkt haben, als er von der Ermächtigung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. g) StVG mit den gleichen Worten in § 42 Abs. 1 StVO Gebrauch gemacht habe.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerin greift sämtliche in beiden Verfahren ergangenen Urteile als verfassungswidrig an; sie sieht hierin und in der Versagung der Baugenehmigungen für die streitigen Anschlagtafeln Verstöße gegen Art. 2, 3, 12, 14 in Verbindung mit Art. 20, 28 GG; hilfsweise begehrt sie die Feststellung, daß § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NW die genannten Grundrechte verletze.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zur Begründung ist ausgeführt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde richte sich vornehmlich gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Fall 2. Die Verletzung ihrer Grundrechte beruhe vor allem auf einer Verkennung oder unrichtigen Auslegung der Art. 74 Nr. 22 und Art. 72 GG durch das Bundesverwaltungsgericht. Entgegen der dort vertretenen Ansicht sei die Zulässigkeit der Außenwerbung bundesrechtlich in der Straßenverkehrs-Ordnung abschließend geregelt; der Landesgesetzgeber sei daher vom Gesetzgebungsrecht ausgeschlossen. Das sei seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 1959 - IC 215.55 - ständige Verwaltungsrechtsprechung. Allein diese Rechtsprechung habe der Verfassungs- und auch der Lebenswirklichkeit entsprochen. Denn von den Anschlagtafeln&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_319_325&quot; id=&quot;BVerfGE_32_319_325&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_319_325&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 319 (325):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
könne, abgesehen vom Tatbestand des § 3 Abs. 2 StVO, keine verkehrsgefährdende Wirkung ausgehen.
&lt;p&gt;Die den angefochtenen Entscheidungen zugrunde liegende Auslegung des § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NW sei unzutreffend. Der Landesgesetzgeber habe das Tatbestandsmerkmal der Verkehrsgefährdung durch Werbeanlagen gar nicht regeln wollen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die angefochtenen Urteile verletzten ihre Grundrechte auch deshalb, weil sie die Gefahr der Monopolisierung des gemeindlichen Plakatanschlags unter Ausschluß oder doch starker Zurückdrängung der privaten Anschlagunternehmer begründeten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die angefochtenen Entscheidungen verletzen keine Grundrechte der Beschwerdeführerin.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerin stützt ihre Verfassungsbeschwerde vornehmlich auf die Ansicht, daß der Landesgesetzgeber nicht befugt sei, die Außenwerbung innerhalb geschlossener Ortschaften aus Gründen der Verkehrssicherheit zu untersagen. Diese Frage stellt sich aber nur im Fall 2; denn nur hier beruht die angefochtene Entscheidung auf der Anwendung von Landesrecht. Maßgeblich ist hierbei allerdings nicht der das Verbot der verunstaltenden Werbung betreffende § 14 Abs. 2 Satz 1 BauO NW, der dem Urteil des Gerichts der ersten Instanz zugrunde liegt; entscheidungserheblich sind vielmehr nur der vom Bundesverwaltungsgericht angewendete § 15 Abs. 2 Satz 2 und der § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NW, die die Werbung aus Gründen der Gefahrenabwehr untersagen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts gingen von einer unzutreffenden Auslegung des § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NW aus, greift nicht durch. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren über die Richtigkeit der Auslegung des einfachen Rechts&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_319_326&quot; id=&quot;BVerfGE_32_319_326&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_319_326&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 319 (326):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
durch die Gerichte zu befinden. Das Bundesverfassungsgericht kann nur prüfen, ob die beanstandete Vorschrift mit dem Inhalt, der der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegt, höherrangige Normen des Grundgesetzes verletzt, ob unter Beachtung des Grundgesetzes gegebenenfalls eine verfassungskonforme Auslegung geboten ist und ob das Gericht bei der Feststellung des Norminhalts im Wege der Auslegung willkürlich verfahren ist. Für eine solche verfassungswidrige Auslegung des § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NW fehlt aber jeder Anhaltspunkt.
&lt;p&gt;2. Die Entscheidung darüber, ob das angefochtene Urteil im Fall 2 Grundrechte der Beschwerdeführerin verletzt hat, hängt somit davon ab, ob der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber zum Erlaß des § 15 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NW befugt war. Im Hinblick auf diese begrenzte Fragestellung kann dahingestellt bleiben, welches Grundrecht als Prüfungsnorm in Betracht kommt. Unabhängig davon, ob das hier in Rede stehende Verbot der Außenwerbung den Grundrechtsbereich der Art. 2, 12 oder 14 GG berührt, in jedem Fall ist es nur dann verfassungsmäßig, wenn der Gesetzgeber sich bei dem Erlaß der Verbotsvorschriften im Rahmen seiner Kompetenz gehalten hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach Art. 74 Nr. 22 GG besitzt der Bund die Zuständigkeit der konkurrierenden Gesetzgebung für den Sachbereich Straßenverkehr. Dieser Sachbereich umfaßt nicht nur den Verkehr auf der Straße, sondern notwendigerweise auch die Abwehr von Gefahren, die von außen auf den Verkehr einwirken. Ob man die maßgeblichen Vorschriften als einen Bestandteil der Befugnis zur Regelung des Straßenverkehrs oder mit dem Bundesverwaltungsgericht als einen Annex hierzu auffaßt, ist ohne Belang; denn diese der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienenden Vorschriften stehen nicht nur in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Verkehr; ihr Zweck besteht gerade darin, den ordnungsgemäßen Ablauf des Straßenverkehrs sicherzustellen. Im Hinblick auf diesen Zweckzusammenhang kann der abweichenden Auffassung, die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_319_327&quot; id=&quot;BVerfGE_32_319_327&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_319_327&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 319 (327):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
von einer originären Landeskompetenz ausgeht, nicht gefolgt werden. Das Baurecht gehört zwar nach dem Gutachten des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 3, 407 zur Zuständigkeit der Länder. Es ist auch zutreffend, daß die Anbringung einer Werbetafel einen baurechtlichen Vorgang darstellt. Das reicht aber nicht aus, eine Bundeskompetenz nach Art. 74 Nr. 22 GG zu verneinen. Wesentlich ist, daß Werbeanlagen nicht aus Gründen der Bausicherheit oder Baugestaltung, sondern ausschließlich im Interesse des Verkehrs verboten werden können.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesminister für Verkehr hat von der Ermächtigung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. g) StVG in dem gleichlautenden § 42 Abs. 1 StVO a. F. Gebrauch gemacht; er hat Werbung und Propaganda unter den dort genannten Voraussetzungen untersagt, soweit sie außerhalb geschlossener Ortschaften betrieben werden. Eine diesem Tatbestand entsprechende Vorschrift ist für den innerörtlichen Bereich nicht ergangen. Diese Beschränkung des Bundesrechts bedeutet jedoch für sich gesehen noch nicht, daß damit der innerörtliche Bereich für eine landesrechtliche Regelung freigegeben wäre.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung sind Landesgesetze nämlich dann ausgeschlossen, wenn die bundesrechtlichen Vorschriften erschöpfend sind und die Rechtsmaterie damit abschließend geregelt ist (BVerfGE 20, 238 [248] mit weiteren Nachweisen). Eine in diesem Sinn abschließende Regelung liegt auch dann vor, wenn ergänzende Vorschriften, die der Sache nach an sich möglich wären, ausgeschlossen sein sollen (BVerfGE 24, 367 [386 unter 2]). Der Landesgesetzgeber darf sich nicht in Widerspruch setzen zu einem erkennbar gewordenen Willen des Bundesgesetzgebers, ein Landesgesetz nicht zuzulassen (BVerfGE 2, 232 [236]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Bei der Beantwortung der Frage, ob das Bundesrecht die Werbung und Propaganda an Straßen erschöpfend regelt, kann - entgegen der in der angefochtenen Entscheidung vertretenen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_319_328&quot; id=&quot;BVerfGE_32_319_328&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_319_328&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 319 (328):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Auffassung - nicht allein darauf abgestellt werden, ob das Straßenverkehrsgesetz eine Ermächtigung für innerörtliche Bestimmungen enthält. Selbst wenn man eine solche Ermächtigung verneint, rechtfertigt das nicht ohne weiteres den Schluß, der Landesgesetzgeber sei zum Erlaß der beanstandeten Vorschriften befugt. Da die Gesetzgebungskompetenz des Bundes umfassend ist und dieser somit auch Regelungen für den innerörtlichen Bereich treffen kann, könnte das Schweigen des Gesetzes auch bedeuten, daß der Bundesgesetzgeber keinerlei - also auch keine landesrechtliche - Regelung zulassen wollte.
&lt;p&gt;Darüber hinaus begegnet die Auffassung, das Straßenverkehrsgesetz biete für den Erlaß einer bundesrechtlichen, den innerörtlichen Bereich regelnden Vorschrift keinerlei Rechtsgrundlage, erheblichen Bedenken. Der einleitende Satz des § 6 Abs. 1 Nr. 3, der den Verkehrsminister ermächtigt, &quot;insbesondere&quot; für die in den nachfolgenden Buchstaben genannten Materien Vorschriften zu erlassen, könnte auch eine andere Auslegung rechtfertigen. Diese Bedenken können jedoch auf sich beruhen; denn die Frage, ob das Straßenverkehrsgesetz eine ausreichende Regelungsermächtigung für den innerörtlichen Bereich enthält, wäre für die Entscheidung nur dann von Bedeutung, wenn die Straßenverkehrs-Ordnung eine solche Regelung getroffen hätte und deren Verfassungsmäßigkeit im Streit wäre.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Gesamtwürdigung der maßgeblichen Bestimmungen und Umstände (vgl. BVerfGE 7, 342 [347]) ergibt, daß der Bundesgesetzgeber Werbung und Propaganda im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr nicht abschließend regeln wollte; landesrechtliche Vorschriften für den innerörtlichen Bereich sollten also nicht ausgeschlossen sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Beschwerdeführerin beruft sich für die gegenteilige Auffassung in Übereinstimmung mit dem bereits genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 1959, a.a.O., auf § 45 StVO a. F. Nach dieser Vorschrift enthält die Straßenverkehrs-Ordnung im Zusammenhang mit hier nicht interessierenden Vorschriften &quot;die ausschließliche Regelung des Straßenver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_319_329&quot; id=&quot;BVerfGE_32_319_329&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_319_329&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 319 (329):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
kehrs&quot;. Aus dieser Bestimmung kann aber die Unzulässigkeit landesrechtlicher Vorschriften nicht hergeleitet werden.
&lt;p&gt;Denn unabhängig von der umstrittenen Frage, ob der Ausdruck &quot;Straßenverkehr&quot; in einem umfassenden, d. h. auch die Reklame betreffenden Sinn verstanden werden muß oder ob hiermit lediglich der enge Begriff (Benutzung der Straße zu Verkehrszwecken) gemeint ist, kann die Kompetenzfrage nicht aufgrund des § 45 StVO a. F. beantwortet werden. Ob eine Landesrecht verbietende Regelung vorliegt, läßt sich nur aufgrund des Straßenverkehrsgesetzes entscheiden. Der Verordnunggeber konnte dem Gesetz keine ausschließende Bedeutung beilegen, wenn dieses selbst sie nicht schon enthielt. Die Straßenverkehrs-Ordnung hätte somit landesrechtliche Vorschriften nur dann verhindern können, wenn das Straßenverkehrsgesetz hierzu eine ausreichende Ermächtigung gäbe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Der Wortlaut des Straßenverkehrsgesetzes gibt - wie bereits dargelegt - keine eindeutige Antwort. Es ist nicht zu verkennen, daß gewisse Gründe für die Auffassung angeführt werden können, der Bundesgesetzgeber habe bei der Novellierung des Straßenverkehrsrechts im Jahre 1952 die innerörtliche Werbung freigeben wollen: Reklame und Werbung bilden einen selbstverständlichen Bestandteil des innerörtlichen Lebens. Es kann auch mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts von 1959, a.a.O., eingeräumt werden, daß ein gewisses Bedürfnis nach Werbung innerhalb geschlossener Ortschaften besteht und daß sich jeder Teilnehmer am Verkehr auf etwaige Ablenkungen einstellen muß. Solche Überlegungen scheinen auch der Begründung zu § 42 Abs. 1 StVO a. F. zugrunde zu liegen (vgl.BRDrucks. 330/53 S. 49). Wieweit diese mit den Intentionen des Straßenverkehrsgesetzes übereinstimmen, läßt sich den vorliegenden Materialien allerdings nicht entnehmen. Es kann auch als richtig unterstellt werden, daß die Ablenkung durch Reklameanlagen an den außerörtlichen Land- und Bundesstraßen regelmäßig im Hinblick auf die hohen Geschwindigkeiten für alle Verkehrsteilnehmer größere Gefahrenquellen schafft als im innerörtlichen Bereich.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_319_330&quot; id=&quot;BVerfGE_32_319_330&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_319_330&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 319 (330):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Gleichwohl reichen solche Überlegungen nicht aus, das bundesrechtliche Werbeverbot als eine abschließende Regelung anzusehen.
&lt;p&gt;c) Das bis zum Erlaß des Straßenverkehrsgesetzes geltende Kraftfahrzeuggesetz ermächtigte in § 6 Abs. 2 Buchst. b) den Reichsminister des Innern, die &quot;zur Erhaltung der Ordnung und Sicherheit auf den öffentlichen Straßen erforderlichen Anordnungen&quot; zu er lassen. Die auf grund dieser Ermächtigung erlassene Straßenverkehrs-Ordnung vom 13. November 1937 (RGBl. I S. 1179) enthielt keine ausdrückliche Regelung für die Werbung an Straßen. Ihr § 42 Abs. 2 bestimmte jedoch, daß weitergehende, nicht auf verkehrspolizeilicher Grundlage beruhende Anordnungen unberührt bleiben. Diese Ergänzung des Straßenverkehrsrechts durch die polizeilichen Vorschriften anderer Sachgebiete wurde als ein allgemein geltendes Prinzip angesehen, das alle Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts beherrsche. Rechtsprechung und Schrifttum sahen demgemäß bis zur Novellierung des Straßenverkehrsrechts die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere die polizeiliche Generalklausel als ausreichende Rechtsgrundlage zur Abwehr verkehrsgefährdender Außenwerbung an.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Rechtslage fand der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. g) StVG und des § 42 Abs. 1 StVO a. F. vor. Daß man hierbei den in der vorausgegangenen Fassung enthaltenen Vorbehalt für andere polizeiliche Rechtsgrundlagen nicht wiederholte, beruhte darauf, daß man ihn wegen seines allgemeinen Charakters für überflüssig ansah (BRDrucks. 330/53, Begründung S. 50). Das Ziel des Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs (Straßenverkehrsgesetz) war, die Verkehrssicherheit zu heben und die Verkehrsunfallgefahren wirksamer zu bekämpfen (BTDrucks. I/2674 S. 7). Die Ermächtigung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. g) bezweckte eine bundesrechtliche Regelung jedenfalls für die Werbung außerhalb geschlossener Ortschaften. Nach dem Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (BTDrucks. I/3774 S. 2), auf dessen Vorschlag die Bestimmung in das Gesetz eingefügt wurde, sollte diese bundesrechtliche Regelung über die bisherigen Rechtsgrundlagen hinausgehen. Es war das Ziel, Wer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_319_331&quot; id=&quot;BVerfGE_32_319_331&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_319_331&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 319 (331):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
bung und Reklame im außerörtlichen Bereich bereits dann generell zu verbieten, wenn sie geeignet sind, die Verkehrssicherheit zu gefährden, und nicht erst dann, wenn sie eine konkrete Gefahr darstellen.
&lt;p&gt;Den Materialien zum Straßenverkehrsgesetz ist nichts für die Auffassung zu entnehmen, daß die bisher geltenden landesrechtlichen Vorschriften, soweit sie nicht durch die neue Regelung ersetzt worden sind, in Zukunft keine Anwendung mehr finden sollten. Wenn die Begründung zu § 42 Abs. 1 StVO a. F. (BR-Drucks. 330/53 S. 49) darauf hinweist, daß im Hinblick auf ein Bedürfnis nach Werbung innerhalb geschlossener Ortschaften ein Verbot nicht gerechtfertigt sei, so muß dies im Zusammenhang mit der Einfügung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. g) StVG und der hierfür gegebenen Begründung einschränkend dahin verstanden werden, daß ein allgemeines Verbot, wie es für den Außenbereich angeordnet ist, nicht als gerechtfertigt angesehen wurde. Hieraus kann aber nicht hergeleitet werden, daß damit die Anwendung aller anderen Vorschriften ausgeschlossen werden sollte, die ein Einschreiten gegen verkehrsgefährdende Reklame ermöglichen. Der Regelung für den Außenbereich liegt erkennbar die Erwägung zugrunde, daß Werbeanlagen an der freien Strecke sich an den Verkehrsteilnehmer auf der betreffenden Straße wenden und den Zweck haben, deren Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen; sie sind regelmäßig geeignet, die bestehenden Gefahrensituationen zu erhöhen. Es gibt aber keinen Hinweis dafür, daß demgegenüber die in anderen Vorschriften enthaltenen Verbotsvorbehalte ausgeschlossen werden sollten, die eine dem einzelnen Fall gerecht werdende Entscheidung unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse, des Zustandes der Straße, der Sichtverhältnisse und der Verkehrsdichte ermöglichen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Die Auffassung, daß der Gesetzgeber bei der Neuregelung des Straßenverkehrsrechts keine abschließende Regelung für den innerörtlichen Bereich treffen wollte, findet eine Stütze in den Vorschriften über die Außenwerbung im Bundesfernstraßengesetz (FStrG), jetzt in der Fassung vom 6. August 1961 (BGBl. I&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_319_332&quot; id=&quot;BVerfGE_32_319_332&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_319_332&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 319 (332):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
S. 1741). Die hier getroffene Regelung gilt nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 9 Abs. 7 Satz 2 nicht für die Ortsdurchfahrten. Hier angebrachte Werbeanlagen wurden deshalb von den allgemeinen Bestimmungen ausgenommen, weil insoweit die örtlichen und landesrechtlichen Vorschriften maßgebend bleiben sollen (vgl. BTDrucks. I/4248 S. 22 unter 6). Hätte der Bundesgesetzgeber im Bundesfernstraßengesetz eine vom Straßenverkehrsgesetz abweichende Entscheidung treffen wollen, so ergäbe sich eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung zwischen Werbeanlagen an innerörtlichen Bundesfernstraßen und an anderen Straßen. Es ist keinerlei Grund dafür ersichtlich, warum der Bundesgesetzgeber in dem einen Fall eine erschöpfende, im anderen Fall dagegen keine abschließende Regelung getroffen haben sollte.
&lt;p&gt;e) Zusammenfassend ergibt sich, daß der Bundesgesetzgeber keine erschöpfende Regelung für die Außenwerbung getroffen hat. Demgemäß ist der Landesgesetzgeber zu ergänzenden Regelungen befugt. Das Land Nordrhein-Westfalen hat somit beim Erlaß des § 15 Abs. 2 Satz 2 und des § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NW seine Zuständigkeit nicht überschritten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die Rüge, die angefochtenen Entscheidungen verletzten den Gleichheitssatz, weil sie zu einer Monopolisierung der Außenwerbung in der Hand der Gemeinden führten, ist offensichtlich unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Fall l ist auf § 3 Abs. 2 StVO a. F. gestützt. Dieser Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der Verkehrsschilder zu gewährleisten. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung wird von der Beschwerdeführerin nicht bezweifelt. Es sind auch keine Gründe erkennbar, die Bedenken gegen ihre Gültigkeit rechtfertigen könnten. Auch die Anwendung der Vorschrift ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(gez.) Benda Ritterspach Dr. Haager Rupp-v. Brünneck Dr. Böhmer Dr. Faller Dr. Brox Dr. Simon&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3881&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Sat, 15 Jun 2024 15:53:44 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 09.06.1971 - 2 BvR 225/69</title>
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                    BVerfGE 31, 145; NJW 1971, 2122; MDR 1971, 903; DVBl 1972, 271; DB 1971, 1651; DÖV 1971, 777        &lt;/div&gt;
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                    2 BvR 225/69        &lt;/div&gt;
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                    Beschluss        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Zur Entscheidung der Inzidentfrage, ob eine innerstaatliche Norm des einfachen Rechts mit einer vorrangigen Bestimmung des Europäischen Gemeinschaftsrechts unvereinbar und deshalb im Einzelfall ganz oder teilweise nicht anwendbar ist, sind die jeweils zuständigen Gerichte berufen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    &lt;p&gt;&lt;strong&gt;BVerfGE 31, 145 - Milchpulver&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_145_145&quot; id=&quot;BVerfGE_31_145_145&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_145_145&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 145 (145):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Zur Entscheidung der Inzidentfrage, ob eine innerstaatliche Norm des einfachen Rechts mit einer vorrangigen Bestimmung des Europäischen Gemeinschaftsrechts unvereinbar und deshalb im Einzelfall ganz oder teilweise nicht anwendbar ist, sind die jeweils zuständigen Gerichte berufen.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 9. Juni 1971&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 2 BvR 255/69 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Alfons L... GmbH ... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Peter Wendt und Klaus-H. Wiech, Hamburg 13, Bieber 3 - gegen 1. den Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 14. Januar 1969 - VII R 13/67 -, 2. das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. Januar 1969 - VII R 13/67 -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Gründe&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  A. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerin führte im Jahre 1963 aus einem Mitgliedsland der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Milchpulver ein und wurde hierfür zur Umsatzausgleichsteuer herangezogen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_145_146&quot; id=&quot;BVerfGE_31_145_146&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_145_146&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 145 (146):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
1. Die Umsatzausgleichsteuer (ab 1. Januar 1968: Einfuhrumsatzsteuer) verfolgt u. a. den Zweck, die Umsatzsteuerbelastung inländischer Waren im Interesse eines geordneten Wettbewerbs auszugleichen. Vor der Einführung des Mehrwertsteuersystems mit Befugnis zum Vorsteuerabzug stand einem genauen Belastungsausgleich der Umstand entgegen, daß sich die Umsatzsteuerbelastung einer bestimmten Warenart nicht genau ermitteln ließ; denn gleichartige inländische Waren verschiedener Hersteller durchliefen infolge unterschiedlicher Produktions- und Vertriebswege nicht nur eine unterschiedliche Zahl umsatzsteuerpflichtiger Phasen, sondern enthielten auch die Umsatzsteuerbelastung ihrer Vorprodukte, Neben- und Hilfsstoffe und der Produktionsmittel, die in ihrer Höhe ebenfalls nicht feststand.
&lt;p&gt;Hieraus ergaben sich rechtliche Schwierigkeiten besonderer Art, sobald der deutsche Steuergesetzgeber bei der Festlegung von Umsatzausgleichsteuersätzen auf völkerrechtliche und gemeinschaftsrechtliche Verpflichtungen zu achten hatte, die jede Diskriminierung eingeführter Waren gegenüber inländischen Erzeugnissen untersagten. In eingeschränktem Umfang wurde eine solche Verpflichtung schon durch das &quot;Gesetz über das Protokoll von Torquay vom 21. April 1951 und den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen&quot; vom 10. August 1951 (BGBl. II S. 173) begründet. Einschneidender wirkte sich der Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft aus. Art. 95 und 97 EWG-Vertrag lauten:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 95 [Diskriminierung]&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben. Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten keine inländischen Abgaben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen. Spätestens mit Beginn der zweiten Stufe werden die Mitgliedstaaten&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_145_147&quot; id=&quot;BVerfGE_31_145_147&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_145_147&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 145 (147):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
die bei Inkrafttreten dieses Vertrages geltenden Bestimmungen aufheben oder berichtigen, die den obengenannten Vorschriften entgegenstehen.
&lt;p&gt;Art. 97 [System der kumulativen Mehrphasensteuer]&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mitgliedstaaten, welche die Umsatzsteuer nach dem System der kumulativen Mehrphasensteuer erheben, können für inländische Abgaben, die sie von eingeführten Waren erheben, und für Rückvergütungen, die sie für ausgeführte Waren gewähren, unter Wahrung der in den Art. 95 und 96 aufgestellten Grundsätze Durchschnittssätze für Waren oder Gruppen von Waren festlegen. Entsprechen diese Durchschnittssätze nicht den genannten Grundsätzen, so richtet die Kommission geeignete Richtlinien oder Entscheidungen an den betreffenden Staat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Europäischer Gerichtshof) hat diese Bestimmungen wie folgt ausgelegt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 95 Abs. 1 EWG-Vertrag erzeugt unmittelbare Wirkungen und begründet individuelle Rechte des Einzelnen, welche die staatlichen Gerichte zu beachten haben. Nach Art. 95 Abs. 3 ist Abs. 1 auf die bei Inkrafttreten des Vertrages in Geltung gewesenen Rechtsvorschriften erst mit Beginn der zweiten Stufe der Übergangszeit anwendbar. (Urteil vom 16. Juni 1966, Slg.Bd. XII, S. 257 [268]). Art. 97 Abs. 1, der anwendbar ist, wenn die Mitgliedstaaten, welche die Umsatzsteuer nach dem System der kumulativen Mehrphasensteuer erheben, von der Erlaubnis tatsächlich Gebrauch machen, die er ihnen erteilt, begründet keine individuellen Rechte des Einzelnen, welche die staatlichen Gerichte zu beachten hätten. (Urteil vom 3. April 1968, Slg.Bd. XIV, S. 215 [236]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Steuersatz der Umsatzausgleichsteuer auf eingeführtes Milchpulver betrug gemäß § 7 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes vom 1. September 1951 (BGBl. I S. 791) - UStG 4 v. H. des Zollwertes der eingeführten Ware. Er wurde durch das Sechzehnte Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom 26. März 1965 (BGBl. I S. 156) mit Wirkung vom 1. April 1965 auf 3 v. H. gesenkt, nachdem die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Dezember 1963 beanstandet hatte, daß der geltende Steuersatz auf die Einfuhr von Milchpulver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_145_148&quot; id=&quot;BVerfGE_31_145_148&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_145_148&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 145 (148):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
angesichts der weitgehenden Umsatzsteuerbefreiung der inländischen Milcherzeugung und Milchpulverherstellung entgegen Art. 95 EWGV diskriminierend wirke.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Beschwerdeführerin führte im Oktober 1963 15 000 kg Vollmilchpulver aus Luxemburg ein. Das Zollamt Nennig erhob neben dem Zoll Umsatzausgleichsteuer nach einem Steuersatz von 4 v. H. des Zollwertes der eingeführten Ware. Die Beschwerdeführerin legte Einspruch ein und machte geltend, die geforderte Umsatzausgleichsteuer verletze u. a. ihre Rechte aus dem in Art. 95 EWG-Vertrag festgelegten Diskriminierungsverbot, weil inländisches Milchpulver seit 1. Februar 1956 und das Vorprodukt Milch seit 1. Juli 1961 von der Umsatzsteuer befreit seien. Den Einspruch wies das Hauptzollamt Saarlouis als unbegründet zurück.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auf die Berufung der Beschwerdeführerin hob das Finanzgericht des Saarlandes diese Entscheidung und den ihr zugrundeliegenden Steuerbescheid, soweit er die Umsatzausgleichsteuer betraf, auf und verwies die Sache an das Zollamt Nennig zurück, nachdem es zuvor eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 16. Juni 1966) zur Auslegung des Art. 95 EWGV eingeholt hatte. Es führte aus: Der Umsatzausgleichsteuersatz von 4 v. H. für Milchpulver sei kein Durchschnittssatz im Sinne des Art. 97 EWGV. Durch ihn werde die Einfuhr von Milchpulver aus Mitgliedsländern der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft stärker belastet als gleichartige inländische Erzeugnisse durch die Umsatzsteuer. Deshalb verletze dieser Steuersatz die Rechte der Klägerin aus Art. 95 EWGV. Dem Gericht sei es jedoch versagt, den Steuersatz, soweit er verbotswidrig diskriminierend wirke, als gegenstandslos zu behandeln. Denn im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung und im Interesse der Rechtssicherheit sei es allein Aufgabe des Gesetzgebers, einen mit Art. 95 EWGV zu vereinbarenden Steuersatz festzulegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. a) Das Hauptzollamt Saarlouis legte Revision ein und trug&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_145_149&quot; id=&quot;BVerfGE_31_145_149&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_145_149&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 145 (149):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zur Rechtsnatur des Ausgleichsteuersatzes vor: Eingeführtem Milchpulver stünden gleichartige und vergleichbare inländische Waren gegenüber. Der Gesetzgeber habe in § 7 Abs. 7 des Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom 23. Dezember 1966 (BGBl. I S. 709) klargestellt, daß die Ausgleichsteuersätze für die Einfuhr solcher Waren, mithin auch der Steuersatz von 4 v. H. für Milchpulver, von jeher Durchschnittssätze im Sinne des Art. 97 EWGV gewesen seien. Diese Vertragsnorm begründe keine individuellen Rechte des Importeurs, welche die staatlichen Gerichte zu beachten hätten. Durchschnittssätze seien von den deutschen Gerichten nicht auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 97, 95 EWGV zu prüfen; hierfür sei gemäß Art. 97 Abs. 2 EWGV ausschließlich die EWG-Kommission zuständig.
&lt;p&gt;Dem trat die Beschwerdeführerin mit der Auffassung entgegen, das nationale Gericht müsse auch dann prüfen, ob die auf Einfuhrwaren aus EWG-Mitgliedstaaten erhobene Umsatzausgleichsteuer dem Art. 95 EWGV entspreche, wenn der streitige Steuersatz ein Durchschnittssatz im Sinne von Art. 97 EWGV sei. Im übrigen habe der Begriff des Durchschnittssatzes erstmals durch das Siebzehnte Umsatzsteueränderungsgesetz Eingang in das deutsche Umsatzsteuerrecht gefunden. Schon deshalb könnten die bis Ende 1966 geltenden Ausgleichsteuersätze keine Durchschnittssätze gewesen sein. Zudem sei Art. 97 EWGV nur auf nach Inkrafttreten dieser Vertragsnorm neu festgelegte Steuersätze anwendbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Vor Eintritt in die mündliche Verhandlung zur Sache lehnte die Beschwerdeführerin Senatspräsident Dr. R ... und die Bundesrichter E ... und Dr. P ... wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Sie trug hierzu vor: Ihr Bevollmächtigter habe Senatspräsident Dr. R ... gebeten, ihm die Gerichtsakten zum Zwecke der Akteneinsicht in seine Kanzlei übersenden zu lassen. Senatspräsident Dr. R ... habe diesen Antrag ebenso abgelehnt wie zuvor ausnahmslos entsprechende Anträge in anderen Verfahren. Erkläre ein Senatsvorsitzender, daß er das, was in seinem Ermessen stehe, nie gewähre, so handle er nicht ermessensgemäß, sondern&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_145_150&quot; id=&quot;BVerfGE_31_145_150&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_145_150&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 145 (150):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ermessenswidrig. Dem Bundesminister für Finanzen seien hingegen die Akten ohne ihre Einwilligung schon zu einem Zeitpunkt zur Einsichtnahme übersandt worden, als er dem Verfahren noch nicht beigetreten war und deshalb noch kein Recht auf Akteneinsicht gehabt habe. Dieses Verhalten lasse besorgen, daß Senatspräsident Dr. R ... auch in der Hauptsache nicht unparteiisch urteilen werde.
&lt;p&gt;Alle drei abgelehnten Richter hätten in einem mit dieser Sache zusammenhängenden Nebenverfahren den Streitwert für das Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof gesetzwidrig zu niedrig festgesetzt, wodurch ihr und ihrem Bevollmächtigten ein beträchtlicher finanzieller Nachteil entstanden sei. Diese unrichtige Entscheidung sei weder mit Rechtsunkenntnis noch mit Oberflächlichkeit der an ihr mitwirkenden Richter erklärbar. Es lasse sich der Eindruck nicht ausschließen, daß die Richter zum Nachteil der Betroffenen entscheiden wollten, weil diese sich zuvor &quot;unbeliebt gemacht hätten&quot;. Schon dies rechtfertige ihre Besorgnis, die Richter seien befangen. Hinzu komme, daß sie gegen die vorgenannte Entscheidung Verfassungsbeschwerde eingelegt habe. Sie befürchte, daß die Richter hierüber verärgert und auch deswegen nicht unparteiisch seien.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bundesrichter E ... sei von ihrem Bevollmächtigten in einem früheren Verfahren erfolglos abgelehnt worden. Gegen den das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluß sei eine Verfassungsbeschwerde anhängig. Hierüber sei der Richter möglicherweise so verärgert, daß sie Zweifel an seiner Unbefangenheit haben dürfe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Durch einen an demselben Tag verkündeten Beschluß, an dem Bundesrichter K ... als vom Präsidenten bestellter zeitweiliger Vertreter (§ 67 GVG i.V.m. § 155 FGO) mitwirkte, weil die Zahl der regelmäßigen Vertreter der Mitglieder des VII. Senats zur Wiederherstellung der Beschlußfähigkeit nicht ausreichte, wies der Senat das Ablehnungsgesuch zurück. Zur Begründung führte er aus:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Tatsache, daß Senatspräsident Dr. R ... die Übersendung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_145_151&quot; id=&quot;BVerfGE_31_145_151&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_145_151&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 145 (151):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Akten in die Kanzlei des Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin abgelehnt habe, könne nach der hierfür gegebenen Begründung die Besorgnis der Befangenheit auch dann nicht rechtfertigen, wenn er sein Ermessen unrichtig ausgeübt haben sollte. Die möglicherweise irrige Rechtsansicht der abgelehnten Richter über die Höhe des Streitwertes für das Vorabentscheidungsverfahren sei für die Beschwerdeführerin kein vernünftiger Grund, an der Unparteilichkeit zu zweifeln; der Senat glaube den dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter, daß sie den Streitwert nach ihrer Rechtsüberzeugung festgesetzt hätten. Hinsichtlich einer möglichen unsachlichen Einstellung des Bundesrichters E ... habe die Beschwerdeführerin nur Vermutungen vorgebracht.
&lt;p&gt;d) Durch Urteil vom 15. Januar 1969 hob der Bundesfinanzhof das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes auf und setzte die Umsatzausgleichsteuer unter Abänderung der Einspruchsentscheidung und des Steuerbescheides auf 992,80 DM herab. Im übrigen wies er die Revision des Hauptzollamtes zurück und die Klage der Beschwerdeführerin ab.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 11. Juli 1968 (BFH 92, 405) führte er aus:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Umsatzausgleichsteuer unterliege der durch Art. 95 ff. EWGV begrenzten Steuerhoheit der Bundesrepublik Deutschland. Ausgleichsteuersätze, welche die Umsatzsteuerbelastung gleichartiger oder vergleichbarer inländischer Waren überstiegen, seien wegen Verstoßes gegen den EWG-Vertrag rechtswidrig. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3. April 1968 (Rechtssache 28/67; Slg. Bd. XIV, S. 215) könne sich der einzelne auf das Diskriminierungsverbot des Art. 95 EWGV allerdings dann nicht berufen, wenn ein Mitgliedstaat den in Rede stehenden Steuersatz gemäß Art. 97 EWGV als Durchschnittssatz eingeführt habe. Im Hinblick auf die Befugnisse der Kommission nach Art. 97 Abs. 2 EWGV seien in einem solchen Falle die nationalen Gerichte nur befugt festzustellen, ob es sich im Einzelfall um einen Durchschnittssatz handele. Der hier in Rede stehende&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_145_152&quot; id=&quot;BVerfGE_31_145_152&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_145_152&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 145 (152):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Steuersatz von 4 v. H. sei indessen nicht als Durchschnittssatz anzusehen; denn er berücksichtige weder die Umsatzsteuervorbelastung vergleichbarer inländischer Waren noch die weitgehende Umsatzsteuerbefreiung der Landwirtschaft im Jahre 1956. Deshalb komme nicht Art. 97, sondern Art. 95 EWGV zur Anwendung.
&lt;p&gt;Verstoße eine nach innerstaatlichem Recht rechtsgültig zustande gekommene Steuernorm gegen Art. 95 EWGV, so sei sie im Umfang ihrer Unvereinbarkeit mit dem vorrangigen Gemeinschaftsrecht unanwendbar. Der Besteuerung der Einfuhr sei deshalb lediglich der mit Art. 95 EWGV zu vereinbarende Teil dieser Norm zugrunde zu legen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es stehe zur Überzeugung des Senats fest, daß der zum Zeitpunkt der hier in Rede stehenden Einfuhr geltende Umsatzausgleichsteuersatz für Milchpulver, soweit er 3 v. H. des Zollwertes der Ware überschritt, gegen Art. 95 EWGV verstoße. Im Dezember 1963, kurz nach der Einfuhr des Milchpulvers im vorliegenden Streitfall, habe die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft den Umsatzausgleichsteuersatz von 4 v. H. für Milchpulver beanstandet und angeregt, ihn auf den von ihr errechneten Steuersatz von 3 v. H. zu ermäßigen. Dieser Anregung habe der deutsche Gesetzgeber durch das Sechzehnte Umsatzsteueränderungsgesetz vom 26. März 1965 mit Wirkung vom 1. April 1965 entsprochen und den Steuersatz von 3 v. H. als Durchschnittssatz im Sinne des Art. 97 EWGV eingeführt. Seit 1963 hätten sich die für die Beurteilung des Ausgleichsteuersatzes für Milchpulver maßgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse nicht wesentlich geändert. Im Mai 1965 habe die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einen Antrag der Klägerin, von der Bundesrepublik Deutschland die Beseitigung der Umsatzausgleichsteuer für Milchpulver zu verlangen, mit der Begründung abgelehnt, daß die Bundesrepublik den Satz der Umsatzausgleichsteuer für Milchpulver nunmehr der Umsatzsteuerbelastung angepaßt habe, die inländisches Milchpulver mittelbar zu tragen habe.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_145_153&quot; id=&quot;BVerfGE_31_145_153&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_145_153&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 145 (153):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Bei dieser Sachlage habe der Senat keinen Zweifel, daß der von der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Jahre 1963 errechnete, ab 1. April 1965 als Durchschnittssatz eingeführte Steuersatz von 3 v. H. eine dem Art. 95 EWGV widersprechende Diskriminierung eingeführten Milchpulvers gegenüber inländischen Milchpulvers ausschließe, wenn die hier zu zahlende Ausgleichsteuer nach ihm berechnet werde. Denn damit werde die Klägerin so gestellt, als hätte der Gesetzgeber seine Verpflichtung aus dem EWG-Vertrag schon zur Zeit der Einfuhr erfüllt. Auf die Berechnungen der Klägerin, wonach die bei der Einfuhr auszugleichende Umsatzsteuervorbelastung inländischen Milchpulvers erheblich geringer gewesen sei, brauche der Senat demgegenüber nicht einzugehen.
&lt;p&gt;Eine weitere Herabsetzung der Steuer könne die Klägerin auch unter Berufung auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht verlangen. Da Steuergegenstand, Bemessungsgrundlage und Erhebungsweise sich bei der Umsatzsteuer und bei der Ausgleichsteuer erheblich voneinander unterschieden, da es ferner unmöglich sei, bei allen inländischen Waren die unmittelbare und mittelbare Umsatzsteuerbelastung im einzelnen genau zu ermitteln, und da schließlich mehrere Waren zu Tarifgruppen zusammengefaßt werden müßten, sei die gleiche steuerrechtliche Behandlung jeder einzelnen ausländischen mit der entsprechenden inländischen Ware nicht erreichbar gewesen. Sie sei auch nach Sinn und Zweck der Ausgleichsteuer nicht geboten. Bei der einphasigen Erhebung der Ausgleichsteuer sei nur die Umsatzsteuer für eine Wirtschaftsstufe ausgeglichen und die eingeführte Ware daher in der Regel unterdurchschnittlich belastet worden; nur wenige Einfuhrgüter seien im Ausnahmefall höher belastet gewesen, wenn bei gleichartigen inländischen Waren einzelne Liefervorgänge umsatzsteuerfrei waren. Eine solche begrenzte ungleiche wirtschaftliche Auswirkung eines Steuergesetzes sei als unvermeidbar hinzunehmen; weder Art. 3 Abs. 1 noch Art. 2 Abs. 1 GG noch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit würden hierdurch verletzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bundesregierung sei nicht verpflichtet gewesen, Milchpul&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_145_154&quot; id=&quot;BVerfGE_31_145_154&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_145_154&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 145 (154):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ver durch Aufnahme in die Freiliste 1 (Anlage zu § 2 Abs. 1 der Ausgleichsteuerordnung vom 19. Januar 1962 - BGBl. I S. 35 -) von der Umsatzausgleichsteuer zu befreien. Die der Bundesregierung in § 4 Nr. 1 UStG in der Fassung des Elften Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom 16. August 1961 (BGBl. I S. 1330) aus wirtschaftspolitischen Gründen erteilte Ermächtigung, Roh- und Hilfsstoffe, die für die deutsche Erzeugung erforderlich sind und im Inland nicht oder nicht in ausreichender Menge erzeugt werden, von der Umsatzsteuer auszunehmen, habe nicht unmittelbar die Steuerfreiheit begründet und auch keine Verpflichtung des Verordnunggebers enthalten, alle wirtschaftsnotwendigen Roh- und Hilfsstoffe in die Freiliste aufzunehmen. Im übrigen sei Milchpulver als bearbeitetes Erzeugnis weder ein Rohstoff noch ein Hilfsstoff.
&lt;p&gt;Art. III Abs. 2 GATT sei schon deshalb nicht anwendbar, weil bereits das für den engeren Bereich der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geltende, fast wörtlich übereinstimmende Diskriminierungsverbot des Art. 95 EWGV eingreife. Es könne deshalb dahinstehen, ob Art. III Abs. 2 GATT überhaupt Rechte des einzelnen begründe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluß des Bundesfinanzhofs und gegen das Urteil dieses Gerichts vom 15. Januar 1969. Zur Begründung trägt sie im einzelnen vor:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Senat habe über das Ablehnungsgesuch unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in fehlerhafter Besetzung entschieden. Nicht der Präsident, sondern das Präsidium des Bundesfinanzhofs hätte die Beschlußfähigkeit des VII. Senats durch die Bestellung eines Vertreters wiederherstellen müssen, zumal keine Notwendigkeit bestanden habe, über das Ablehnungsgesuch noch an demselben Tag zu entscheiden. Mithin sei Bundesrichter K ... gesetzwidrig zum zeitweiligen Vertreter bestimmt worden und hätte deshalb an der Entscheidung nicht mitwirken dürfen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_145_155&quot; id=&quot;BVerfGE_31_145_155&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_145_155&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 145 (155):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
2. Das angefochtene Urteil verletze sie aus mehreren Gründen in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter und in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör:
&lt;p&gt;a) Es hätten Richter mitgewirkt, die sie zu Recht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt habe; ihr Ablehnungsgesuch sei mit einer unhaltbaren Begründung zurückgewiesen worden. Der Bundesfinanzhof habe verkannt, daß schon der Anschein der Parteilichkeit eines Richters es rechtfertige, seine Befangenheit zu besorgen. Ein solcher Verdacht dränge sich hier aus den im Ablehnungsgesuch genannten Gründen auf. Senatspräsident Dr. R ... habe zudem in seiner dienstlichen Äußerung keine vertretbaren Gründe für seine ständig geübte Weigerung mitgeteilt, ihrem Bevollmächtigten die Gerichtsakten zur Einsicht in dessen Büro zu überlassen; dessen Angestellte seien wie Zollbeamte zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet. Er habe ferner auch nicht rechtfertigen können, weshalb er der Bundeszollverwaltung im vorliegenden Fall gesetzwidrig Akteneinsicht gewährt habe. Der sie und ihren Bevollmächtigten benachteiligende Streitwertbeschluß sei, weil er eine Gesetzesänderung unberücksichtigt gelassen habe, so offensichtlich falsch, daß sie der dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richter, sie hätten sich bei dieser Entscheidung ausschließlich an ihrer Rechtsüberzeugung orientiert, nicht glauben könne. Da bei dieser Sachlage das Ablehnungsgesuch hätte Erfolg haben müssen, hätten die abgelehnten Richter unter Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG an dem angefochtenen Urteil mitgewirkt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Das angefochtene Urteil gehe stillschweigend davon aus, daß der Gesetzgeber auch vor Inkrafttreten der Art. 95 und 97 EWGV schon Durchschnittssteuersätze nach Berechnungen über die durchschnittliche Steuerbelastung vergleichbarer inländischer Waren festgelegt habe. Der Bundesfinanzhof habe dabei entweder Berechnungen verwertet, die ihr unbekannt geblieben seien, oder er habe unter Umgehung der Kompetenz des Tatsachengerichts kurzerhand unterstellt, daß solche Berechnungen vorge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_145_156&quot; id=&quot;BVerfGE_31_145_156&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_145_156&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 145 (156):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nommen worden seien. Das Urteil verletze mithin entweder Art. 103 Abs. 1 oder Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
&lt;p&gt;c) Der Bundesfinanzhof habe gegen §§ 76, 118 FGO und damit zugleich auch gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen, weil er die Sache nicht an das Finanzgericht zur Durchführung von Ermittlungen über die Höhe der Umsatzsteuerbelastung inländischen Milchpulvers im Jahre 1963 zurückverwiesen, sondern sich mit einem Hinweis auf das Vorgehen der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und die darauf beruhende spätere Senkung des Ausgleichsteuersatzes für Milchpulver begnügt habe. Solche Ermittlungen seien hinsichtlich des nicht unter Art. 97 EWGV fallenden Steuersatzes von 4 v. H. unentbehrlich gewesen, selbst wenn der ab 1. April 1965 geltende Steuersatz von 3 v. H. ein Durchschnittssatz gewesen sein sollte. Der Bundesfinanzhof habe Feststellungen der Kommission ungeprüft übernommen und das Vorbringen der Beschwerdeführerin demgegenüber als unbeachtlich behandelt. Die Folgerungen aus dem Verhalten der Kommission, die nach Erwägungen politischer Opportunität vorgehe, seien zudem auch falsch. Die Kommission sei schon aus Personalmangel nicht in der Lage gewesen, die Steuersätze aller Mitgliedstaaten ständig auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 95, 97 EWGV zu prüfen. Auf Berechnungen des deutschen Gesetzgebers habe der Bundesfinanzhof sich nicht stützen können, da solche Berechnungen in den Gesetzentwürfen der Bundesregierung nicht niedergelegt worden seien.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Der Bundesfinanzhof habe in mehrfacher Hinsicht seiner Pflicht zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 177 Abs. 1 und 3 EWGV zuwidergehandelt und auch hierdurch die Beschwerdeführerin ihrem gesetzlichen Richter entzogen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Rüge erstreckt sich nach den Darlegungen der Beschwerdeführerin u. a. auf folgende Fragen der Auslegung des EWG-Vertrages und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In den zahlreichen Vorabentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung der Art. 95, 97 EWGV sei offen geblieben, welche Folgen bei dem Verstoß eines Steuersatzes gegen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_145_157&quot; id=&quot;BVerfGE_31_145_157&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_145_157&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 145 (157):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Art. 95 EWGV eintreten; in ihnen sei jedenfalls an keiner Stelle von relativer oder teilweiser Ungültigkeit eines solchen Steuersatzes die Rede. Der Bundesfinanzhof habe die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs unbefugt dahin ausgelegt, daß er einen mit Art. 95 EWGV nicht zu vereinbarenden Steuersatz selbst dem Gemeinschaftsrecht anpassen dürfe.
&lt;p&gt;Weiterhin gehe der Bundesfinanzhof davon aus, daß es eine Frage des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten sei, ob der Gesetzgeber einen Steuersatz als Durchschnittssatz eingeführt habe. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei aber zu entnehmen, daß der Begriff &quot;Durchschnittssatz&quot; ein solcher des EWG-Vertrages sei und seine Auslegung daher dem Europäischen Gerichtshof vorbehalten bleiben müsse. Die Feststellung des Bundesfinanzhofs, Art. 97 Abs. 1 EWGV sei keine Ermächtigung, auf die der nationale Gesetzgeber bei Einführung von Durchschnittssätzen Bezug nehmen müsse, enthalte ebenso eine unzulässige Auslegung des EWG-Vertrages wie die Auffassung, es gehöre nicht zum Wesen eines Durchschnittssatzes, daß er sich auf nachprüfbare Berechnungen über die auszugleichende Umsatzsteuerbelastung gründe. Auch die im angefochtenen Urteil enthaltene Definition des Begriffs des Durchschnittssatzes hätte dem Europäischen Gerichtshof vorbehalten bleiben müssen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auf einem Verstoß gegen Art. 177 EWGV beruhe schließlich auch die Annahme des Bundesfinanzhofs, Art. 95 ff. EWGV seien Spezialvorschriften zu Art. 7 und 40 EWGV.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;e) Das angefochtene Urteil weiche von Urteilen anderer Senate des Bundesfinanzhofs ab. Der VII. Senat hätte deshalb die Sache gemäß § 11 Abs. 3 FGO dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs vorlegen müssen. Durch die willkürliche Unterlassung der gesetzlich gebotenen Vorlage an den Großen Senat werde die Beschwerdeführerin ebenfalls ihrem gesetzlichen Richter entzogen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Urteil vom 5. November 1964 (BStBl. III S. 602) habe der IV. Senat des Bundesfinanzhofs eine Reihe strenger Grundsätze für die Zulässigkeit einer Besteuerung nach Durchschnittssätzen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_145_158&quot; id=&quot;BVerfGE_31_145_158&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_145_158&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 145 (158):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
aufgestellt. Hiervon sei der VII. Senat im angefochtenen Urteil abgewichen.
&lt;p&gt;Weiterhin weiche das angefochtene Urteil von dem Gutachten des V. Senats vom 21. Oktober 1954 (BZBl. 1955 S. 48) ab. In dieser Entscheidung seien grundlegende Ausführungen über Sinn und Zweck der Ausgleichsteuer und ihre Abhängigkeit von einem konkreten Belastungsvergleich enthalten. Diese Grundsätze habe der VII. Senat nicht beachtet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;f) Mit einem Schriftsatz vom 27. Oktober 1969 rügt die Beschwerdeführerin ferner, Art. 103 Abs. 1 GG sei auch dadurch verletzt worden, daß die nach Klageerhebung entstandenen, den Streitfall betreffenden Behördenakten entgegen § 71 Abs. 2 FGO nicht vorgelegt worden seien, so daß sie sie nicht habe einsehen können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;g) Mit einem Schriftsatz vom 20. Januar 1971 rügt die Beschwerdeführerin, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sei auch dadurch verletzt worden, daß der Bundesfinanzhof es entgegen § 2 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 (BGBl. I S. 661) unterlassen habe, den Gemeinsamen Senat anzurufen; der Bundesfinanzhof habe einen Vorrang des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vor dem innerstaatlichen Recht verneint und sich damit in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gesetzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Das angefochtene Urteil greife in mehrfacher Beziehung unter Verstoß gegen die verfassungsmäßige Ordnung in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit der Beschwerdeführerin ein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Auffassung des Bundesfinanzhofs, der Steuersatz von 4 v. H. habe zwar mit Art. 95 EWGV nicht im Einklang gestanden, sei aber dennoch nicht nichtig, sondern nur insoweit nicht anwendbar, als er gegen den EWG-Vertrag verstoßen habe, widerspreche den Grundsätzen der Gewaltenteilung und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Ein rechtswidriges Steuergesetz sei nichtig. Teilnichtigkeit innerhalb eines grammatischen Satzes&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_145_159&quot; id=&quot;BVerfGE_31_145_159&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_145_159&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 145 (159):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
könne es nicht geben. Steuersätze in verschiedener Höhe gegenüber Mitgliedsländern der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und anderen Ländern würden im übrigen gegen das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen und gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Es stehe im Ermessen des Gesetzgebers, nicht aber in dem der Gerichte, ob und in welcher Weise ein ungültiges Gesetz durch ein gültiges ersetzt werden solle. Der Bundesfinanzhof habe aus eigener Machtvollkommenheit an die Stelle des nichtigen Steuersatzes von 4 v. H. einen neuen Steuersatz von 3 v. H. gesetzt.
&lt;p&gt;Auch die Ansicht des Bundesfinanzhofs, er sei bei der Feststellung des im Jahre 1963 zulässigen Satzes für die Ausgleichsteuer an einen Entschluß des Gesetzgebers aus dem Jahre 1965 gebunden, verstoße gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Art. 20 und 97 GG, zumal bekannt sei, daß der Gesetzgeber seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag möglichst spät und in möglichst geringem Umfang erfüllen wollte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerin müsse somit auf der Grundlage eines nicht verfassungsgemäßen Steuersatzes Abgaben entrichten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 und 80 GG werde auch dadurch verletzt, daß Milchpulver nicht in die Freiliste 1 aufgenommen worden sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das von der Beschwerdeführerin eingeführte Milchpulver sei im Zeitpunkt der Einfuhr ein Roh- und Hilfsstoff im Sinne von § 4 Nr. 1 UStG a. F. gewesen; seine Einfuhr hätte deshalb steuerfrei sein müssen. Sofern § 4 Nr. 1 UStG a. F. die Bundesregierung nicht verpflichtet haben sollte, in die Freiliste 1 alle einschlägigen Roh- und Hilfsstoffe aufzunehmen, habe schon die Ermächtigung wegen ihrer Unbestimmtheit gegen Art. 80 Abs. 1 GG verstoßen. Die vom Bundesfinanzhof angeführten wirtschaftspolitischen Zielsetzungen hätte der Gesetzgeber festlegen müssen, denn der Verordnunggeber dürfe nicht nach seinem Ermessen im Gesetz selbst nicht zum Ausdruck gebrachte Ziele verfolgen. Werde die Ermächtigung aber verfassungskonform im Sinne einer bindenden Verpflichtung des Verordnunggebers ausgelegt, so sei die als Rechtsverordnung erlassene Freiliste 1 gesetzwidrig gewesen. In&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_145_160&quot; id=&quot;BVerfGE_31_145_160&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_145_160&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 145 (160):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
beiden Fällen fehle es für die Erhebung von Umsatzausgleichsteuer auf die Einfuhr von Milchpulver an einer der verfassungsmäßigen Ordnung entsprechenden Rechtsgrundlage.
&lt;p&gt;c) Die Beschwerdeführerin werde schließlich auch dadurch in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt, daß der Bundesfinanzhof unter Verstoß gegen Art. 25 GG die durch Art. III Abs. 2 GATT für die Steuerpflichtigen begründeten unmittelbaren Rechte nicht beachtet habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes, die der im Inland unmittelbar wirksamen Bestimmung des Art. III Abs. 2 GATT widersprächen, seien nach der gemäß Art. 25 GG als Bestandteil des Bundesrechts geltenden allgemeinen Völkerrechtsregel &quot;pacta sunt servanda&quot; ungültig. Zumindest müsse das innerstaatliche Umsatzsteuerrecht völkerrechtskonform ausgelegt werden. Dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen sei regelmäßig durch alle Umsatzsteueränderungsgesetze zuwidergehandelt worden, durch welche die Umsatzsteuer für inländische Waren ermäßigt worden sei, ohne daß in gleichem Umfang auch die Ausgleichsteuer auf eingeführte Waren herabgesetzt wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Die Ausgleichsteuer in Höhe von 3 v. H. auf die Einfuhr von Milchpulver verletze Art. 3 Abs. 1 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die kumulierte Umsatzsteuerbelastung inländischen Milchpulvers habe nach dem vorgelegten Gutachten des Diplom-Kaufmanns Greiffenhagen im Jahre 1963 höchstens noch 1,5 v. H. betragen. Bei einem Ausgleichsteuersatz von 3 v. H. auf eingeführtes Milchpulver sei der Unterschied der Steuerbelastungen inländischen und eingeführten Milchpulvers so groß, daß er mit technischen Schwierigkeiten im Besteuerungsverfahren nicht gerechtfertigt werden könne. Wenn der Bundesfinanzhof darauf abstelle, daß die Ausgleichsteuer für die Mehrzahl aller Waren einphasig nach dem einfachen Steuersatz für nur eine Wirtschaftsstufe erhoben worden sei, so daß diese Waren unterdurchschnittlich belastet gewesen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_145_161&quot; id=&quot;BVerfGE_31_145_161&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_145_161&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 145 (161):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
seien, und demgegenüber nur wenige Waren wegen der Steuerfreiheit einzelner Liefervorgänge bei vergleichbaren inländischen Waren überdurchschnittlich belastet gewesen seien, so räume diese Erwägung für den einzelnen Importeur die ungerechtfertigte Belastung nicht aus. Da es zum Zeitpunkt der Einfuhr bereits neun verschiedene Ausgleichsteuersätze gegeben und eine große Zahl von Waren nicht mehr dem früheren Regelsteuersatz von 4 v. H. unterlegen habe, könne die Abweichung vom Grundsatz der individuell gleichmäßigen Besteuerung auch nicht mehr mit der Notwendigkeit einer typisierenden Gesetzgebung oder mit Gründen der Praktikabilität der Verwaltung gerechtfertigt werden.
&lt;p&gt;Der Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG könne auch nicht mit dem Hinweis auf die spätere gesetzliche Festlegung eines Steuersatzes von 3 v. H. ausgeräumt werden, da nicht festgestellt worden sei, daß die Umsatzsteuerbelastung deutschen Milchpulvers zum Einfuhrzeitpunkt im Jahre 1963 mindestens 3 v. H. betragen habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Insoweit der Umsatzausgleichsteuer keine auszugleichende Umsatzsteuerbelastung gleichartiger inländischer Waren gegenüberstehe, verstoße sie auch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Steuergesetze dürften nicht grundlos oder übermäßig in die Rechts- und Vermögenssphäre des Steuerpflichtigen eingreifen. Die Ausgleichsteuer sei eine wirtschaftspolitisch bedingte Ordnungssteuer, keine Fiskalsteuer gewesen. Bestehe, wie im vorliegenden Falle, wegen der für vergleichbare inländische Erzeugnisse geltenden Umsatzsteuerfreiheit kein Ausgleichsbedürfnis, so gehe der mit der Erhebung der Steuer verbundene Eingriff über das Maß des Erforderlichen hinaus. Der vom Bundesfinanzhof zugrundegelegte Steuersatz von 3 v. H. übersteige die auszugleichende Umsatzsteuerbelastung so erheblich, daß er nicht einmal mehr als grobe Angleichung bezeichnet werden könne.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;6. Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 1969 rügt die Beschwerdeführerin, daß auch Art. 19 Abs. 4 GG verletzt worden sei. Diese Norm gebiete, daß Durchschnittssätze nur durch ein &quot;verfassungsänderndes Gesetz&quot; festgelegt werden dürften. Andernfalls werde aufgrund der Auslegung des Art. 97 EWGV durch den Europäischen Gerichtshof die richterliche Nachprüfung vereitelt.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_145_162&quot; id=&quot;BVerfGE_31_145_162&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_145_162&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 145 (162):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Namens der Bundesregierung hat der Bundesminister der Finanzen zu der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen. Er hält sie für unbegründet und die mit Schriftsätzen vom 27. Oktober und 8. Dezember 1969 sowie vom 20. Januar 1971 nachgeschobenen Rügen für verspätet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  B. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die am 26. April 1969 eingegangene Verfassungsbeschwerde ist rechtzeitig erhoben. Die Beschwerdeführerin hat am Tage der Verkündung des Beschlusses über das Ablehnungsgesuch um Zustellung einer vollständigen Beschlußausfertigung gebeten. Dadurch wurde die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde bis zur Zustellung der Beschlußausfertigung am 27. März 1969 unterbrochen. Das angefochtene Urteil ist nicht verkündet, sondern stattdessen ebenfalls am 27. März 1969 zugestellt worden (§§ 104 Abs. 2, 121 FGO).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die mit Schriftsätzen vom 27. Oktober 1969 und 20. Januar 1971 nachgeschobenen Rügen (vgl. oben A, III unter 2 f und 2 g) sind verspätet. Sie ergänzen nicht die Begründung der Verfassungsbeschwerde nachträglich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, sondern machen nach Fristablauf weitere behauptete Verletzungen der Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und 103 Abs. 1 GG mit neuem Sachvortrag zum Gegenstand des Verfahrens (vgl. BVerfGE 18, 85 [89]). Der Umstand, daß die Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und 103 Abs. 1 GG mit anderer tatsächlicher Begründung rechtzeitig als verletzt gerügt worden sind, ändert hieran nichts.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die Rüge, Art. 103 Abs. 1 oder Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG seien verletzt, weil der Bundesfinanzhof der Beschwerdeführerin unbekannte Berechnungen über Umsatzsteuervorbelastungen verwertet oder solche Berechnungen unter Verstoß gegen §§ 76, 118 FGO unterstellt habe [vgl. oben A, III unter 2 b)], ist unzulässig; die Beschwerdeführerin ist insoweit nicht betroffen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Rechtsgrundlage der Ausgleichsteuererhebung im Streitfall ist&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_145_163&quot; id=&quot;BVerfGE_31_145_163&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_145_163&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 145 (163):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
§ 7 Abs. 4 UStG. Den dort festgelegten Steuersatz von 4 v. H. hat der Bundesfinanzhof zugunsten der Beschwerdeführerin nicht als Durchschnittssatz im Sinne des Art. 97 EWGV und des § 7 Abs. 7 UStG angesehen, sondern am Maßstab des Art. 95 EWGV geprüft. Lediglich im Rahmen einer rechtsgeschichtlichen Darstellung sieht er früher festgelegte Durchschnittssteuersätze für  andere Waren  deshalb als ordnungsgemäß ermittelt an, weil diesen Steuersätzen, wie z. B. ausweislich der Begründung des Regierungsentwurfs eines Elften Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (BTDrucks. III/2402 S. 11 f.), Berechnungen über die Umsatzsteuerbelastung entsprechender inländischer Waren zugrunde lagen. Durch Feststellungen zu Steuersätzen, die auf ihre Einfuhr nicht angewandt worden sind, kann die Beschwerdeführerin jedoch nicht in ihren nach § 90 Abs. 1 BVerfGG geschützten Rechten verletzt sein.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie nicht begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Beschwerdeführerin ist nicht dadurch ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden, daß Bundesrichter K ... als vom Präsidenten des Bundesfinanzhofs bestellter zeitweiliger Vertreter (§§ 155 FGO, 67 GVG) an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch mitgewirkt hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) § 67 GVG ist mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Zwar haben die Regelungen, die den gesetzlichen Richter bestimmen, im voraus und generell so eindeutig wie möglich festzulegen, welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind und wer im Verhinderungsfall an ihre Stelle tritt. Es läßt sich jedoch nicht ausschließen, daß auch die durch Geschäftsverteilungsplan bestellten regelmäßigen Vertreter ihrerseits vorübergehend verhindert sind oder ihre Zahl in einem Einzelfall nicht ausreicht, die Beschlußfähigkeit des Spruchkörpers wiederherzustellen. In einem solchen Falle kann der in richterlicher Unabhängigkeit handelnde Gerichtspräsident gemäß § 67 GVG ad hoc und ad&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_145_164&quot; id=&quot;BVerfGE_31_145_164&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_145_164&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 145 (164):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
personam im Interesse reibungsloser Geschäftsabwicklung einen zeitweiligen Vertreter bestimmen. Diese gesetzliche Bestimmung, die unvermeidlichen Fällen Rechnung trägt, in denen eine generell-abstrakte Regelung im voraus nicht möglich ist, ist mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar (vgl. auch BVerfGE 17, 294 [300]; 25, 336 [346 ff.]).
&lt;p&gt;b) Die Bestellung des Bundesrichters K ... zum zeitweiligen Vertreter war durch § 67 GVG gerechtfertigt. Die erst im Verhandlungstermin erklärte Ablehnung von drei Senatsmitgliedern hatte eine nur kurzfristige, auf das Ablehnungsverfahren oder den Rechtsstreit im ganzen bezogene, also auf einen Einzelfall beschränkte Verhinderung mehrerer Mitglieder des zuständigen Spruchkörpers zur Folge, die ohne eine Anordnung des Gerichtspräsidenten nach § 67 GVG zur Beschlußunfähigkeit des Senats geführt hätte. Es ist gerade der Sinn dieser Vorschrift, die Folgen solcher nicht vorhersehbarer und nur vorübergehender Verhinderungen durch eine Sofortmaßnahme des Gerichtspräsidenten zu beheben. Mithin ist die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch in der richtigen Besetzung des Senats und deshalb vom gesetzlichen Richter erlassen worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. a) Die Rüge, das angefochtene Urteil verletze Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, weil das gegen drei der mitwirkenden Richter eingereichte Ablehnungsgesuch mit offensichtlich fehlerhafter Begründung zurückgewiesen worden sei, ist unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Entscheidung eines Gerichts, an der zuvor erfolglos abgelehnte Richter mitwirken, verletzt den Anspruch auf den gesetzlichen Richter nicht schon dann, wenn das Ablehnungsgesuch infolge fehlerhafter Anwendung einfachen Rechts zurückgewiesen worden sein sollte, sondern erst, wenn diese Zurückweisung auf willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 29, 45 [48 f.] mit weiteren Nachweisen).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daran fehlt es hier. Der das Ablehnungsgesuch zurückweisende Beschluß geht davon aus, daß frühere, möglicherweise gesetzwidrige oder ermessensfehlerhafte Entscheidungen des abgelehnten Richters zum Nachteil des Ablehnenden die Besorgnis der Be&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_145_165&quot; id=&quot;BVerfGE_31_145_165&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_145_165&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 145 (165):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
fangenheit nur dann rechtfertigen, wenn zugleich Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, daß der Richter gegenüber der betroffenen Partei voreingenommen ist. Diese Auslegung des Begriffs &quot;Besorgnis der Befangenheit&quot; ist mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG offensichtlich vereinbar. Sie gewährleistet, daß der nach Gesetz und Geschäftsverteilungsplan an sich zuständige Richter nicht ohne triftigen Grund in einem Einzelfall von der Mitwirkung an der Entscheidung ausgeschlossen wird.
&lt;p&gt;Anhaltspunkte für eine parteiische Einstellung der abgelehnten Richter hat der Bundesfinanzhof unter Berücksichtigung ihrer dienstlichen Äußerungen nicht festgestellt und dementsprechend verneint, daß die Beschwerdeführerin vernünftige Gründe habe, an der Unbefangenheit dieser Richter ernstlich zu zweifeln. Diese Würdigung ist jedenfalls frei von Willkür und deshalb unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf ihren gesetzlichen Richter ist auch nicht dadurch verletzt worden, daß es der Bundesfinanzhof unterlassen hat, die Streitsache an die Tatsacheninstanz zur Beweisaufnahme über die Frage zurückzuverweisen, wie hoch die Umsatzsteuerbelastung inländischen Milchpulvers im Zeitpunkt der Einfuhr gewesen sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es ist zwar denkbar, daß eine Partei ihrem gesetzlichen Richter dadurch entzogen wird, daß ein an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebundenes (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) Revisionsgericht den Sachverhalt selbst erforscht oder eine nach dem Stand des Verfahrens gebotene Zurückverweisung an das Tatsachengericht zwecks weiterer Sachaufklärung (vgl. § 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO) unterläßt (vgl. BVerfGE 3, 255 [256]; 3, 359 [363 f.]). Die in einer Sachaufklärung durch das Revisionsgericht bzw. einer Verhinderung der Sachaufklärung durch das Tatsachengericht enthaltene Verkennung der dem Revisionsgericht gezogenen Grenzen kann jedoch, wie jede Maßnahme oder Entscheidung eines Gerichts, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann verletzen, wenn sie von willkürlichen Erwägungen bestimmt ist (vgl. BVerfGE 29, 45 [48] mit weiteren Nachweisen).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_145_166&quot; id=&quot;BVerfGE_31_145_166&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_145_166&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 145 (166):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Für eine solche Annahme bietet das angefochtene Urteil jedoch keine Anhaltspunkte; denn der Bundesfinanzhof konnte nach dem feststehenden Sachverhalt, ohne willkürlich zu handeln, davon ausgehen, daß die Besteuerung der Einfuhr der Beschwerdeführerin nach einem Ausgleichsteuersatz von 3 v. H., wie er später, mit Wirkung vom 1. April 1965, gesetzlich festgelegt worden war, eine dem EWG-Vertrag widersprechende Diskriminierung dieser Einfuhr ausschloß. Dies ergibt sich aus folgendem:
&lt;p&gt;Mit Schreiben vom 19. Dezember 1963, also kurz nach der Einfuhr im Streitfall, beanstandete der Generaldirektor für Wettbewerb der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, daß der geltende Ausgleichsteuersatz von 4 v. H. die Einfuhr von Milchpulver aus Mitgliedsländern der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft verbotswidrig diskriminiere und regte an, ihn auf 3 v. H. zu ermäßigen. In diesem Schreiben heißt es:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die von meiner Dienststelle durchgeführten Berechnungen haben ergeben, daß in der Regel für 1 kg Vollmilchpulver 8,9 kg Vollmilch mit einem Fettgehalt von 3% verarbeitet werden müssen. Bei einem Erzeugerpreis von 0,24 DM für 1 l Vollmilch ergeben sich 2,13 DM Rohstoffkosten, für die nach den von dem Institut für Betriebswirtschaft in Braunschweig-Völkenrode vorgelegten, leicht berichtigten Berechnungen die Umsatzsteuervorbelastung mit 2,7 bis 2,8% = 0,059 DM anzunehmen ist. Schätzt man im übrigen die mit Umsatzsteuer vorbelasteten Herstellungskosten auf 50% der Spanne zwischen Rohstoffkosten und Verkaufspreis, das sind bei einem Herstellerverkaufspreis von 2,81 DM pro kg 0,34 DM pro kg, und setzt man deren Umsatzsteuervorbelastung mit 6% = 0,02 DM an, so ergibt dies eine Gesamtbelastung an Umsatzsteuer von 0,08 DM =2,86%. Legt man hingegen für die nicht näher untersuchten, umsatzsteuerbelasteten Kosten den bisher stets von der Bundesregierung angewendeten Pauschalsatz von 8% zugrunde, so ergibt sich eine Gesamtbelastung von 3,1%. ... Ich halte nach den vorstehenden Berechnungen eine Herabsetzung des Ausgleichsteuersatzes von 4% auf 3% für gerechtfertigt (vgl. EuR1967, 139).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieser Anregung entsprach der deutsche Gesetzgeber durch das Sechzehnte Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom 26. März 1965 erst mit Wirkung vom 1. April 1965. Zuvor war&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_145_167&quot; id=&quot;BVerfGE_31_145_167&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_145_167&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 145 (167):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
eine Gesetzesinitiative der Bundesregierung, mit der diese Ermäßigung des Ausgleichsteuersatzes schon im Jahre 1961 in Kraft gesetzt werden sollte, am Widerstand der gesetzgebenden Körperschaften gescheitert (vgl. BTDrucks. III/2402 S. 11 f.; III/2906 S. 6; IV/2577 S. 8).
&lt;p&gt;Eine Bitte der Beschwerdeführerin, von der Bundesrepublik Deutschland die völlige Beseitigung der Umsatzausgleichsteuer auf Milchpulver ab 1. Januar 1962 zu verlangen, beschied der Generaldirektor für Wettbewerb der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ablehnend. In seinem Antwortschreiben an die Beschwerdeführerin vom 14. Mai 1965 ist ausgeführt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit der Verkündung des Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom 26. März 1965 am 31. März 1965, durch das u. a. mit Wirkung vom 1. April 1965 der Satz der Umsatzausgleichsteuer für Milchpulver von 4 v. H. auf 3 v. H. herabgesetzt worden ist, hat die Bundesrepublik Deutschland die von der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft insoweit festgestellte und gerügte Verletzung des Art. 95 Abs. 1 EWGV beseitigt. ... Ihrer Auffassung, daß die von der Bundesrepublik Deutschland erhobene Umsatzausgleichsteuer auf Milchpulver vollen Umfangs gegen Art. 95 des EWG-Vertrags verstoße und die Kommission deren völlige Beseitigung fordern müsse, vermag sich die Kommission nicht anzuschließen. Nach Auffassung der Kommission hat die Bundesrepublik Deutschland den Satz der Umsatzausgleichsteuer für Milchpulver nunmehr der Umsatzsteuerbelastung angepaßt, die inländisches Milchpulver mittelbar zu tragen hat. Die Kommission sieht deshalb für ein weiteres Tätigwerden keinen Anlaß. ... (Vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. März 1966; Rechtssache48/65; Slg. Bd. XII, 27 [31]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hiernach war es jedenfalls nicht willkürlich, daß der Bundesfinanzhof den durch Art. 95 EWGV gewährleisteten individuellen Rechtsschutz gegen einen überhöhten Ausgleichsteuersatz dadurch verwirklicht hat, daß er den ab 1. April 1965 gesetzlich festgelegten Steuersatz von 3 v. H. als Maßstab sachgerechter Besteuerung auch der im Jahre 1963 vorgenommenen Einfuhr im&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_145_168&quot; id=&quot;BVerfGE_31_145_168&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_145_168&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 145 (168):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Streitfalle zugrunde legte. Hierfür boten die im Jahre 1963 vorgenommenen und vom Bundesfinanzhof als zuverlässig angesehenen Berechnungen der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft konkrete und hinreichend sichere Anhaltspunkte. Ein Ausgleichsteuersatz, der individuell, auf den Einzelfall bezogen, die Umsatzsteuerbelastung der entsprechenden inländischen Ware rechnerisch genau ausgeglichen hätte, war, wovon auch Art. 97 EWGV ausgeht, bei dem im Jahre 1963 noch geltenden System der kumulativen Allphasenumsatzsteuer schon deshalb nicht denkbar, weil die Umsatzsteuerbelastung der entsprechenden inländischen Ware systembedingt stets in gewissem Umfang variabel sein mußte. Auch die von der Beschwerdeführerin geforderten Ermittlungen über die genaue Höhe der Umsatzsteuerbelastung hätten daher zwangsläufig nur zu einem Durchschnittswert führen können. Einen solchen Durchschnittswert hatte aber die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft schon im Jahre 1963 nach Art. 97 Abs. 2 EWGV errechnet. Indem der Bundesfinanzhof den sich daraus ergebenden, vom Gesetzgeber aber erst ab 1. April 1965 als Durchschnittssatz festgelegten Ausgleichsteuersatz der Besteuerung im Streitfall zugrunde legte, gewährte er der Beschwerdeführerin nicht weniger Rechte, als ihr bei rechtzeitigem Tätigwerden des Gesetzgebers zugestanden hätten.
&lt;p&gt;Im übrigen hat der Europäische Gerichtshof durch Urteil vom 28. April 1971 (Rechtssache 4/69) eine von der Beschwerdeführerin gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften erhobene Schadensersatzklage wegen Nichteinschreitens gegen den - angeblich überhöhten - Ausgleichsteuersatz für Milchpulver zurückgewiesen, weil nicht erwiesen sei, daß ein Durchschnittssteuersatz von 3 v. H. für Vollmilchpulver die von der Kommission zu überwachenden Schranken des Art. 95 EWGV überschritten habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf eigenen Tatsachenfeststellungen des Revisionsgerichts, sondern lediglich auf Schlußfolgerungen aus dem den Parteien bekannten Vorgehen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_145_169&quot; id=&quot;BVerfGE_31_145_169&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_145_169&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 145 (169):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. Der Bundesfinanzhof hat mithin keine ausschließlich dem Tatsachengericht zustehenden Befugnisse an sich gezogen. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist auch insoweit nicht verletzt.
&lt;p&gt;Die in diesem Zusammenhang nachträglich erhobene Rüge (vgl. oben A, III unter 6.), der Bundesfinanzhof habe die Rechtmäßigkeit einer Besteuerung in Höhe von 3 v. H. nicht hinreichend geprüft und dadurch Art. 19 Abs. 4 GG verletzt, ist zwar rechtzeitig erhoben (vgl. BVerfGE 27, 297 [304 f.]), aber ersichtlich unbegründet. Die Urteilsgründe ergeben eindeutig, daß sich der Bundesfinanzhof in Würdigung des unstreitigen Prozeßstoffes die Überzeugung verschafft hat, daß ein Steuersatz von 3 v. H. die Einfuhr im Streitfalle nicht diskriminiere. Schon deshalb kann Art. 19 Abs. 4 GG offensichtlich nicht verletzt sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Der Bundesfinanzhof hat die Beschwerdeführerin auch nicht dadurch ihrem gesetzlichen Richter entzogen, daß er keine weitere Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs eingeholt hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Auslegung des EWG-Vertrages sowie die Prüfung der Gültigkeit und die Auslegung von Handlungen eines Organs der Gemeinschaft, zu denen auch die Urteile des Europäischen Gerichtshofs gehören (vgl. Art. 4 Abs. 1 EWGV), ist dem Europäischen Gerichtshof vorbehalten (Art. 177 Abs. 1 Buchst. a und b in Verbindung mit Abs. 3 EWGV). Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob der Europäische Gerichtshof insoweit, als Gerichte der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 177 Abs. 3 EWGV zur Vorlage an ihn verpflichtet sind, gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist; der Bundesfinanzhof hat eine erneute Anrufung des Europäischen Gerichtshofs jedenfalls nicht willkürlich unterlassen (vgl. BVerfGE 29, 198 [207] mit weiteren Nachweisen).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In seinen Urteilen vom 3. und 4. April 1968 (Rechtssachen 28 und 34/67; Slg. Bd. XIV, 215 [233] und 363 [373]) hat der Europäische Gerichtshof dargelegt, es sei Sache des nationalen Gerichts, nach seinem eigenen Recht darüber zu entscheiden, ob&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_145_170&quot; id=&quot;BVerfGE_31_145_170&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_145_170&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 145 (170):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
eine Abgabe, die nur über einen bestimmten Betrag hinaus mit Art. 95 Abs. 1 EWGV unvereinbar ist, insgesamt rechtswidrig sei oder nur insoweit, als sie jenen Betrag übersteige. Der Bundesfinanzhof durfte sich danach für befugt halten, über die Rechtsfolgen der teilweisen Unvereinbarkeit des Steuersatzes von 4 v. H. mit Art. 95 EWGV selbst ohne vorherige Anrufung des Europäischen Gerichtshofs zu entscheiden. Denn die deutschen Gerichte haben die Bestimmungen des EWG-Vertrages selbst anzuwenden und insbesondere die in den Vorabentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs enthaltenen Auslegungsergebnisse auf die von ihnen zu entscheidenden Einzelfälle zu übertragen.
&lt;p&gt;Soweit die Beschwerdeführerin ferner rügt, der Bundesfinanzhof habe zahlreiche Fragen der Auslegung des Art. 97 EWGV entgegen Art. 177 Abs. 3 EWGV selbst entschieden, ist ihr entgegenzuhalten, daß der Bundesfinanzhof den auf ihre Einfuhr angewandten Steuersatz von 4 v. H. gerade nicht als Durchschnittssatz nach Art. 97 EWGV angesehen, sondern ihn am Maßstab des Art. 95 EWGV geprüft und auf 3 v. H. ermäßigt hat. Ein die Beschwerdeführerin belastender Verstoß gegen Art. 177 EWGV kommt hier demnach nur insoweit in Betracht, als der Bundesfinanzhof die Rechtmäßigkeit einer Ausgleichsteuer auf das eingeführte Milchpulver in Höhe von 3 v. H. des Zollwerts auch mit der Erwägung begründet hat, der Gesetzgeber habe später, d. h. mit Wirkung vom 1. April 1965, einen Steuersatz dieser Höhe, gestützt auf die Berechnungen der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, als ordnungsgemäß ermittelten Durchschnittssatz im Sinne des Art. 97 EWGV festgelegt. Jedoch hat der Bundesfinanzhof auch hinsichtlich der in diesem Zusammenhang erforderlichen Darlegungen zur Tragweite des Art. 97 EWGV und zu den formellen und materiellen Voraussetzungen für die Festlegung von Durchschnittssätzen eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht willkürlich unterlassen. Denn zur Begriffsbestimmung des Wortes &quot;Durchschnittssätze&quot; in Art. 97 EWGV hatte der Europäische Gerichtshof ausgeführt, es sei Sache der Mitgliedstaaten, Durchschnittssätze festzulegen; in den Staa&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_145_171&quot; id=&quot;BVerfGE_31_145_171&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_145_171&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 145 (171):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ten, die von der in Art. 97 EWGV eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht haben, hätten als &quot;Durchschnittssätze&quot; die von diesen Staaten als solche eingeführten Sätze zu gelten (vgl. Urteile vom 3. und 4. April 1968; Rechtssachen 28 und 25/67; Slg. Bd. XIV, 215 [235] und 311 [328 f.]). Hiernach konnte sich der Bundesfinanzhof für berechtigt ansehen, nach deutschem Steuerrecht selbst zu entscheiden, welche gesetzlichen Steuersätze ordnungsgemäße, dem Art. 97 EWGV entsprechende Durchschnittssätze waren. Diese Auffassung des Bundesfinanzhofs ist im übrigen dadurch nachträglich bestätigt worden, daß der Europäische Gerichtshof in einem späteren Urteil vom 24. Juni 1969 (Rechtssache 29/68; Slg. Bd. XV, 165 [184]) ausdrücklich klargestellt hat, es sei - vom Gemeinschaftsrecht her gesehen - eine vom staatlichen Gericht nach seinem nationalen Recht zu prüfende Frage, ob im Einzelfall von der in Art. 97 EWGV vorgesehenen Befugnis tatsächlich Gebrauch gemacht worden ist.
&lt;p&gt;Soweit das angefochtene Urteil in anderen Teilen seiner Begründung beiläufig zum Inhalt von Normen des EWG-Vertrages und ihrem Verhältnis zueinander Stellung nimmt, kommt eine willkürliche Verletzung der Vorlagepflicht schon deshalb nicht in Betracht, weil insoweit eine Auslegung des EWG-Vertrages nach der verfassungsgerichtlich nicht zu überprüfenden Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs für die zu treffende Entscheidung nicht erheblich war.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach alledem läßt das dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Verständnis von Vorschriften des EWG-Vertrages, insbesondere des Art. 177 EWGV, Willkür jedenfalls nicht erkennen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Der VII. Senat des Bundesfinanzhofs hat die Beschwerdeführerin schließlich auch nicht dadurch ihrem gesetzlichen Richter entzogen, daß er es unterlassen hat, den Großen Senat des Bundesfinanzhofs anzurufen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Allerdings ist Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auch dann verletzt, wenn ein Senat eines obersten Bundesgerichts die vor einer Abweichung von einer Entscheidung eines anderen Senats oder des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_145_172&quot; id=&quot;BVerfGE_31_145_172&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_145_172&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 145 (172):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Großen Senats gesetzlich (vgl. § 11 Abs. 3 FGO) geforderte Vorlage an den Großen Senat dieses Gerichts willkürlich unterläßt (BVerfGE 19, 38 [43] mit weiteren Nachweisen). Das angefochtene Urteil weicht jedoch von den von der Beschwerdeführerin bezeichneten Entscheidungen des IV. und V. Senats des Bundesfinanzhofs keinesfalls in einer solchen Weise ab, daß die Pflicht, den Großen Senat anzurufen, klar auf der Hand lag und die Unterlassung der Vorlage als willkürlich bezeichnet werden müßte.
&lt;p&gt;Das Urteil vom 5. November 1964 - IV 11/64 S - (BStBl. III S. 602) hat keinerlei Sachbezug zu den im vorliegenden Verfahren zu entscheidenden Rechtsfragen. Der IV. Senat hatte über das Fortgelten der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft vom 2. Juni 1949 (WiGBl. S. 95) zu entscheiden. Nach dieser Verordnung wurde der der Einkommensteuer unterliegende Gewinn einer Gruppe von Landwirten nach durchschnittlichen Werten ermittelt, die aus den Grundstückseinheitswerten abgeleitet wurden; hingegen wurden in ihr keine Durchschnittssätze für die Höhe der zu erhebenden Steuer festgelegt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das gemäß § 63 AO a. F. vom V. Senat erstattete Gutachten vom 21. Oktober 1954 - V zD 2/54 S - (BStBl. 1955 III S. 57) gehört zwar gemäß § 184 Abs. 2 Nr. 5 FGO in Verbindung mit § 64 AO a. F. zu den Entscheidungen, von denen ohne Anrufung des Großen Senats nicht abgewichen werden darf. Ihm kann aber nicht, wie die Beschwerdeführerin meint, der Rechtsgrundsatz entnommen werden, daß bei jeder einzelnen Ware Ausgleichsteuer nur genau in der Höhe erhoben werden dürfe, in der eine gleichartige inländische Ware der Umsatzsteuer unterliegt. Das Gutachten hat lediglich für ganz bestimmte Fallgestaltungen, in denen eine Ware bereits einmal mit Umsatzsteuer oder Umsatzausgleichsteuer belastet worden war, eine erneute Belastung mit Ausgleichsteuer als zweckwidrig und deshalb unzulässig bezeichnet, ohne damit die generelle Steuerpflicht für alle Einfuhren nach § 1 Nr. 3 UStG anzutasten oder die zulässige Höhe der Aus&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_145_173&quot; id=&quot;BVerfGE_31_145_173&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_145_173&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 145 (173):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gleichsteuer an einen in jedem Einzelfall vorzunehmenden Vergleich mit der Belastung der entsprechenden inländischen Ware zu knüpfen.
&lt;p&gt;3. a) Die von der Beschwerdeführerin erhobene Rüge, sie sei ohne eine der verfassungsmäßigen Ordnung entsprechende Rechtsgrundlage zur Zahlung von Ausgleichsteuer verurteilt worden, weil der Bundesfinanzhof unter Verletzung des Grundsatzes der Gewaltenteilung anstelle des Gesetzgebers selbst über die zulässige Höhe des Steuersatzes entschieden habe, ist unbegründet. Die im angefochtenen Urteil vorgenommene Ermäßigung der Ausgleichsteuer (vgl. § 100 Abs. 2 Satz 1 FGO) steht mit Art. 20 Abs. 2 und 3 GG im Einklang: Der Bundesfinanzhof hat hierdurch nicht das durch Art. 2 Abs. 1 GG als Ausfluß der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit geschützte Recht der Beschwerdeführerin verletzt, nur aufgrund einer formell und inhaltlich mit der Verfassung im Einklang stehenden Rechtsgrundlage zu einer Abgabe herangezogen zu werden (vgl. BVerfGE 9, 3 [11]; 19, 206 [215 f.]; 21, 1 [3]; 27, 375 [384]). Das Urteil ist weder aufgrund einer ungültigen Norm ergangen noch beruht es auf einer Überschreitung der Grenzen richterlicher Gesetzesauslegung (vgl. hierzu BVerfGE 7, 111 [119]; 18, 224 [236]; 19, 166 [174 ff.]). Der Bundesfinanzhof hat vielmehr nur die notwendigen Folgerungen daraus gezogen, daß der gesetzliche Steuersatz von 4 v. H. nach seiner Auffassung wegen Verletzung des vorrangigen Art. 95 EWGV teilweise, nämlich in Höhe von 1 v. H., nicht angewendet werden durfte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen, daß der Bundesfinanzhof dem Art. 95 EWGV auf der Grundlage der gemäß Art. 177 EWGV eingeholten Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Juni 1966 den Vorrang vor entgegenstehendem deutschen Steuerrecht eingeräumt hat, bestehen nicht. Denn durch die Ratifizierung des EWG-Vertrages (vgl. Art. 1 des Gesetzes vom 27. Juli 1957 - BGBl. II S. 753 -) ist in Übereinstimmung mit Art. 24 Abs. 1 GG eine eigenständige Rechtsordnung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ent&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_145_174&quot; id=&quot;BVerfGE_31_145_174&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_145_174&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 145 (174):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
standen, die in die innerstaatliche Rechtsordnung hineinwirkt und von den deutschen Gerichten anzuwenden ist (vgl. BVerfGE 22, 293 [296]). Die im Rahmen seiner Kompetenz nach Art. 177 EWGV ergangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung des Art. 95 EWGV war für den Bundesfinanzhof verbindlich. Art. 24 Abs. 1 GG besagt bei sachgerechter Auslegung nicht nur, daß die Übertragung von Hoheitsrechten auf zwischenstaatliche Einrichtungen überhaupt zulässig ist, sondern auch, daß die Hoheitsakte ihrer Organe, wie hier das Urteil des Europäischen Gerichtshofs, vom ursprünglich ausschließlichen Hoheitsträger anzuerkennen sind.
&lt;p&gt;Von dieser Rechtslage ausgehend müssen seit dem Inkrafttreten des Gemeinsamen Markts die deutschen Gerichte auch solche Rechtsvorschriften anwenden, die zwar einer eigenständigen außerstaatlichen Hoheitsgewalt zuzurechnen sind, aber dennoch aufgrund ihrer Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof im innerstaatlichen Raum unmittelbare Wirkung entfalten und entgegenstehendes nationales Recht überlagern und verdrängen; denn nur so können die den Bürgern des Gemeinsamen Markts eingeräumten subjektiven Rechte verwirklicht werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach der Regelung, die das Verhältnis zwischen Gesetzgebung und Rechtsprechung im Grundgesetz gefunden hat, gehört es zu den Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt, jede im Einzelfall anzuwendende Norm zuvor auf ihre Gültigkeit zu prüfen (vgl. BVerfGE 1, 184 [97]). Steht eine Vorschrift im Widerspruch zu einer höherrangigen Bestimmung, so darf sie das Gericht auf den von ihm zu entscheidenden Fall nicht anwenden. Dies gilt nur insoweit nicht, als die Verwerfungskompetenz bei Unvereinbarkeit formellen nachkonstitutionellen Rechts mit dem Grundgesetz gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten ist. Zur Entscheidung der Frage, ob eine innerstaatliche Norm des einfachen Rechts mit einer vorrangigen Bestimmung des Europäischen Gemeinschaftsrechts unvereinbar ist und ob ihr deshalb die Geltung versagt werden muß, ist das Bundesverfassungsgericht nicht zuständig; die Lösung dieses Normenkonflikts&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_145_175&quot; id=&quot;BVerfGE_31_145_175&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_145_175&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 145 (175):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ist daher der umfassenden Prüfungs- und Verwerfungskompetenz der zuständigen Gerichte überlassen.
&lt;p&gt;Im Rahmen dieser Kompetenz durfte der Bundesfinanzhof dem auf den Streitfall anzuwendenden § 7 Abs. 4 UStG die Gültigkeit für eine Einfuhr aus einem Mitgliedsland der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft insoweit aberkennen, als diese Norm nach seiner Überzeugung Art. 95 EWGV widersprach. Damit vollzog er lediglich diejenige auf den Einzelfall bezogene Korrektur des innerstaatlichen Rechts, die erforderlich war, um der unmittelbaren Wirkung des Art. 95 EWGV für den einzelnen Bürger und dem Vorrang dieser Norm vor entgegenstehendem nationalen Recht Geltung zu verschaffen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Kompetenz hat der Bundesfinanzhof nicht überschritten: Mit der Ermäßigung des rechnerisch teilbaren Ausgleichsteuersatzes von 4 v. H. auf 3 v. H. hat er sich streng an den Berechnungen der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und an der vom Gesetzgeber daraufhin im Sechzehnten Umsatzsteueränderungsgesetz für einen späteren Zeitraum getroffenen Entscheidung orientiert. Dies schließt die Annahme aus, er habe sich an die Stelle des Gesetzgebers gesetzt und eine diesem vorbehaltene Entscheidung nach eigenem Ermessen vorweggenommen (vgl. hierzu BVerfGE 2, 380 [406]; 4, 219 [233 f.]; 13, 318 [328]; 21, 1 [4]). Ein Verstoß gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz oder andere verfassungsrechtliche Prinzipien liegt mithin nicht vor.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die Rüge der Beschwerdeführerin, ihr Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG sei auch dadurch verletzt, daß das angefochtene Urteil die Einfuhr von Milchpulver mangels Aufnahme dieser Ware in die Freiliste 1 nicht von der Ausgleichsteuer freigestellt habe, ist unbegründet. Der Bundesfinanzhof hat in willkürfreier und im übrigen (vgl. BVerfGE 13, 318 [325]; 18, 85 [95 f.]) verfassungsgerichtlich nicht zu überprüfender Weise festgestellt, Milchpulver gehöre, weil es selbst Gegenstand einer Herstellung sei, nicht zu den Roh- und Hilfsstoffen; es erfülle deshalb schon die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Befreiung von der Um&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_145_176&quot; id=&quot;BVerfGE_31_145_176&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_145_176&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 145 (176):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
satzausgleichsteuer nicht. Abgesehen davon verletzt aber auch die das angefochtene Urteil als weiterer Entscheidungsgrund tragende Auslegung des § 4 Nr. 1 UStG a. F. aus den vom Bundesfinanzhof hierzu dargelegten Erwägungen offensichtlich nicht das Grundgesetz.
&lt;p&gt;§ 4 UStG in der zur Zeit der Einfuhr geltenden Fassung lautete:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Von den unter § 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei: 1. Die Einfuhr von Roh- und Hilfsstoffen, die für die deutsche Erzeugung erforderlich sind und im Inland nicht oder in nicht ausreichender Menge erzeugt werden. Die Bundesregierung bestimmt diese Gegenstände (Freiliste 1); ... 2.ff. ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Vorschrift, die nach Ansicht des Bundesfinanzhofs die Bundesregierung ermächtigte, aus den Gegenständen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erfüllten, diejenigen auszuwählen, bei denen sie aus wirtschaftspolitischen Gründen eine solche Befreiung für erforderlich hielt, war auch in dieser Auslegung nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG). Soweit die Bundesregierung innerhalb des im Gesetz vorgegebenen Rahmens entscheiden durfte, ob die Einfuhr eines bestimmten Stoffes ausgleichsteuerfrei sein sollte, hatte sie wirtschaftspolitische Ermessensentscheidungen nach unter Umständen schnell wechselnden Zweckmäßigkeitserwägungen zu treffen. Ein solches Maß an Gestaltungsfreiheit darf dem Verordnunggeber eingeräumt werden, sofern die gesetzliche Ermächtigung, wie hier, mit hinreichender Deutlichkeit erkennen läßt, innerhalb welcher Grenzen ihm diese Freiheit zustehen soll (vgl. BVerfGE 26, 16 [30]; 29, 198 [211]). Die Beschwerdeführerin bringt zu Unrecht vor, der Bundesfinanzhof hätte § 4 Nr. 1 UStG a. F. verfassungskonform so auslegen müssen, daß auch der von ihr vorgenommenen Einfuhr die Steuerfreiheit zugute gekommen wäre. Dafür, daß der Verordnunggeber Milchpulver - selbst wenn es als Roh- oder Hilfsstoff im&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_145_177&quot; id=&quot;BVerfGE_31_145_177&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_145_177&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 145 (177):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Sinne des § 4 Nr. 1 UStG a. F. anzusehen wäre - aus sachwidrigen, dem wohlverstandenen Sinn der erteilten Ermächtigung zuwiderlaufenden Gründen nicht in die Freiliste 1 aufgenommen und hierdurch eine vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung über die Grenzen seiner Ermächtigung hinaus korrigiert hätte (vgl. BVerfGE 13, 248 [255]; 16, 332 [339]), fehlt jeglicher Anhaltspunkt.
&lt;p&gt;c) Die Rüge der Beschwerdeführerin, das angefochtene Urteil verletze ihr Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG auch deshalb, weil der Bundesfinanzhof im Widerspruch zu Art. 25 GG die unmittelbar geltende und anspruchsbegründend wirkende Bestimmung des Art. III Abs. 2 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) nicht beachtet und dadurch gegen die allgemeine Völkerrechtsregel &quot;pacta sunt servanda&quot; verstoßen habe, ist ebenfalls unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der in Teil II des Abkommens vom 30. Oktober 1947 (BGBl. II 1951 Anl. Bd. I S. 8) enthaltene Art. III Abs. 2 GATT lautet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die aus dem Gebiet irgendeines Vertragspartners in das Gebiet irgendeines anderen Vertragspartners eingeführten Erzeugnisse sollen weder direkt noch indirekt mit irgendwie gearteten Steuern oder anderen inneren Abgaben belastet werden, welche höher sind als diejenigen, die die gleichartigen Erzeugnisse einheimischen Ursprungs direkt oder indirekt belasten....&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit der Verfassungsbeschwerde könnte die Beschwerdeführerin nur geltend machen, daß die der Steuererhebung zugrundeliegende Bestimmung des Umsatzsteuergesetzes mit einer durch Art. 25 GG in das Bundesrecht inkorporierten allgemeinen Regel des Völkerrechts, d. h. mit einem universell geltenden Völkergewohnheitsrechtssatz oder anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsatz (vgl. BVerfGE 15, 25 [32 f.]; 16, 27 [33]; 23, 288 [317]), nicht im Einklang stand und von ihr verdrängt wurde (vgl. BVerfGE 6, 389 [440]; 18, 441 [451]; 23, 288 [300]). Art. III Abs. 2 GATT ist aber als einzelne Bestimmung eines völkerrechtlichen Abkommens keine allgemeine Regel des Völ&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_145_178&quot; id=&quot;BVerfGE_31_145_178&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_145_178&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 145 (178):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
kerrechts im Sinne des Art. 25 GG; er gilt in der Bundesrepublik Deutschland mit dem Rang eines einfachen Gesetzes (vgl. BVerfGE 6, 309 [363]), nachdem der Gesetzgeber dem Vertragswerk gemäß Art. 59 Abs. 2 GG zugestimmt hat. Die Auslegung dieser Norm durch den Bundesfinanzhof ist deshalb vom Bundesverfassungsgericht nur darauf zu prüfen, ob sie die Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts oder anderer verfassungsrechtlicher Grundsätze verkennt (BVerfGE 18, 441 [450]).
&lt;p&gt;Die im angefochtenen Urteil vertretene Rechtsauffassung, es könne dahingestellt bleiben, ob Art. III Abs. 2 GATT überhaupt unmittelbar anwendbar sei, weil jedenfalls bereits das für den engeren Bereich der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bestehende Diskriminierungsverbot des Art. 95 EWGV im Streitfall durchgreife, ist offensichtlich nicht willkürlich und verletzt auch sonst nicht das Grundgesetz. Nach seinem Wortlaut könnte Art. III Abs. 2 GATT der Beschwerdeführerin nicht mehr Rechte einräumen als Art. 95 EWGV. Die sich aus dieser Norm des EWG- Vertrages ergebenden subjektiven Rechte hat der Bundesfinanzhof der Beschwerdeführerin aber dadurch verschafft, daß er die Umsatzausgleichsteuer in dem Umfang senkte, wie es nach seiner verfassungsgerichtlich nicht zu prüfenden Auffassung durch Art. 95 EWGV geboten war. Bei dieser Rechtslage kann die Beschwerdeführerin auch unter Berufung auf den Grundsatz &quot;pacta sunt servanda&quot;, der allerdings als allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG anzusehen ist, nicht geltend machen, die unterbliebene Anwendung des Art. III Abs. 2 GATT zu ihren Gunsten verletze Art. 25 GG. Der allgemeine Rechtsgrundsatz &quot;pacta sunt servanda&quot;, selbst wenn sich der einzelne Bürger auf ihn überhaupt im Sinne eines subjektiven Rechts gegenüber seinem Staat sollte berufen können, verwandelt die einzelnen Normen völkerrechtlicher Verträge nicht ihrerseits ebenfalls in allgemeine Regeln des Völkerrechts mit Vorrang vor innerstaatlichem Recht (vgl. BVerfGE 6, 309 [363]). Er hätte deshalb auch den Bundesfinanzhof nicht gezwungen, die innerstaatliches Recht gewordene Vertragsbestimmung des Art. III Abs. 2 GATT so aus&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_145_179&quot; id=&quot;BVerfGE_31_145_179&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_145_179&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 145 (179):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zulegen, daß sich aus ihr unmittelbare Rechte der Beschwerdeführerin ergeben hätten.
&lt;p&gt;4. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Besteuerung der Einfuhr von Milchpulver verstoße auch bei Zugrundelegung eines Steuersatzes von 3 v. H. noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie die auszugleichende Umsatzsteuervorbelastung inländischen Milchpulvers übersteige, ist ebenfalls nicht berechtigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im System der kumulativen Allphasenumsatzsteuer war die genaue Umsatzsteuervorbelastung inländischen Milchpulvers wie aller anderen Waren angesichts unterschiedlicher Produktionsverläufe rechnerisch nicht genau festzulegen. Der Bundesfinanzhof durfte deshalb wie der Gesetzgeber auf einen Ausgleichsteuersatz abstellen, der der durchschnittlichen Umsatzsteuerbelastung der inländischen Ware entsprach. Art. 3 Abs. 1 GG fordert nicht, daß für jede der im Deutschen Zolltarif in über 1000 Hauptpositionen mit zahlreichen Unterpositionen aufgezählten Einfuhrwaren ein besonderer, der Umsatzsteuerbelastung der entsprechenden inländischen Ware rechnerisch genau angepaßter Ausgleichsteuersatz bestimmt wurde. Um die Abwicklung des Massenvorgangs der Einfuhren nicht mit fast unlösbaren Schwierigkeiten und unverhältnismäßigem Aufwand bei der Festsetzung der Ausgleichsteuer zu belasten, mußte der Gesetzgeber vielmehr im Hinblick auf die Bedürfnisse einer effektiven und sparsamen Verwaltung zwangsläufig unter Verzicht auf eine perfektionistische Durchführung des die Ausgleichsteuer tragenden Grundgedankens typisierende und generalisierende Steuersätze, auch für größere Gruppen von Waren, bilden. Hierdurch verletzte er Art. 3 Abs. 1 GG nicht, sofern die Betroffenen im allgemeinen gleich behandelt wurden und die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit ihr in einzelnen Fällen verbundenen, geringfügig ungleichen steuerlichen Belastung standen (vgl. BVerfGE 9, 20 [31 f.]; 13, 331 [341]; 21, 12 [27]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hiernach steht auch das angefochtene Urteil mit Art. 3 Abs. 1 GG im Einklang. Der Bundesfinanzhof hat festgestellt, daß ein Ausgleichsteuersatz von 3 v. H. die eingeführte Ware nicht mehr&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_31_145_180&quot; id=&quot;BVerfGE_31_145_180&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_31_145_180&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 31, 145 (180):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
diskriminiert; dies ist nach den im Ausgangsverfahren getroffenen, verfassungsgerichtlich nicht zu prüfenden tatsächlichen Feststellungen ersichtlich nicht willkürlich. Eine trotz der Herabsetzung der Ausgleichsteuer etwa noch verbleibende geringfügige Mehrbelastung der Beschwerdeführerin im Vergleich zur Umsatzsteuerbelastung inländischen Milchpulvers könnte, wie dargelegt, als unvermeidliche Folge zulässiger Typisierung und Generalisierung ihr Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht berühren.
&lt;p&gt;5. Aus den soeben dargelegten Gründen verletzt das angefochtene Urteil auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht. Die Belastung der Einfuhr mit einer Steuer in Höhe von 3 v. H. des Zollwerts steht weder außer Verhältnis zu dem mit der Besteuerung erstrebten Zweck, die Steuerbelastungen in- und ausländischer Waren einander anzugleichen und den Wettbewerb zwischen ihnen zu erleichtern, noch hat sie für die Beschwerdeführerin eine übermäßige Belastung ihres Vermögens zur Folge.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Seuffert Leibholz Geller v. Schlabrendorff Rupp Geiger Rinck Wand&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3864&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Mon, 10 Jun 2024 16:47:22 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 31.03.1971 - 1 BvR 744/67</title>
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                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Anknüpfung der Kirchensteuerpflicht an innerkirchliche Regelungen, die die Kirchenmitgliedschaft von Taufe und Wohnsitz abhängig machen, verstößt nicht gegen die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit sowie die negative Vereinigungsfreiheit, sofern der Kirchenangehörige jederzeit die Möglichkeit hat, seine Mitgliedschaft zu beenden.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    BverfGE 30, 415        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BverfGE_30_415_415&quot; id=&quot;BverfGE_30_415_415&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BverfGE_30_415_415&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BverfGE 30, 415 (415):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Die Anknüpfung der Kirchensteuerpflicht an innerkirchliche Regelungen, die die Kirchenmitgliedschaft von Taufe und Wohnsitz abhängig machen, verstößt nicht gegen die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit sowie die negative Vereinigungsfreiheit, sofern der Kirchenangehörige jederzeit die Möglichkeit hat, seine Mitgliedschaft zu beenden.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 31. März 1971&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 BvR 744/67 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Kaufmanns Werner M... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Dieter Moojer, Hamburg 1, Glockengießerwall 1 - gegen 1. das Urteil des Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg vom 25. Oktober 1967 - V OVG A 26/64 -, 2. den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juli 1968 - BVerwG VII B 2.68 -.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BverfGE_30_415_416&quot; id=&quot;BverfGE_30_415_416&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BverfGE_30_415_416&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BverfGE 30, 415 (416):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Entscheidungsformel:
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 6 WRV und nach Art. 2 des Vertrages zwischen dem Land Schleswig- Holstein und den evangelischen Landeskirchen in Schleswig-Holstein vom 23. April 1957 (GVBl. S. 73), dem der Landtag des Landes Schleswig-Holstein durch Gesetz vom 23. Mai 1957 (GVBl. S. 73) zugestimmt hat, sowie nach § 1 der Zusatzvereinbarung zu diesem Vertrag vom selben Tag (GVBl. S. 77) haben die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schleswig-Holsteins und deren Kirchengemeinden das Recht, von ihren Angehörigen Kirchensteuern zu erheben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schleswig-Holsteins nimmt aufgrund ihrer am 1. Januar 1959 in Kraft getretenen Rechtsordnung vom 6. Mai 1958 (KGVBl. S. 83) nach Art. 7 als Gemeindemitglieder &quot;alle getauften evangelisch-lutherischen Christen&quot; in Anspruch, &quot;die in ihrer Kirchengemeinde ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben. Als Gemeindeglieder gelten auch andere evangelische Christen, solange sie nicht ihre Zugehörigkeit zu einer anderen der Evangelischen Kirche in Deutschland angehörenden Kirche oder ihr angeschlossenen Kirchengemeinschaft nachweisen. Jedes Glied einer Kirchengemeinde der Landeskirche ist zugleich Glied der Landeskirche.&quot; Ferner bestimmen über den Erwerb und Verlust der Kirchenmitgliedschaft:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Artikel 8&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Die Gemeindegliedschaft verliert derjenige, von dem die Kirchengemeinde feststellt, daß er sich durch seinen nach staatlicher Ordnung erklärten Austritt oder in anderer Weise von der Kirche geschieden hat. (2) Wer aus der Kirche ausgeschieden ist, kann wieder in ihre Gemeinschaft aufgenommen werden. Wer einem anderen christlichen Bekenntnis angehört, kann durch Übertritt die Gemeindegliedschaft erwerben.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BverfGE_30_415_417&quot; id=&quot;BverfGE_30_415_417&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BverfGE_30_415_417&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BverfGE 30, 415 (417):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
(3) Die näheren Vorschriften über das Ausscheiden und über dieAufnahme trifft die Landessynode.
&lt;p&gt;Artikel 9&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Ein Gemeindeglied kann auf Antrag ohne Rücksicht auf den Wohnsitz Glied einer Kirchengemeinde eigener Wahl werden, wenn ernsthafte Gründe vorliegen und nachgewiesen wird, daß der Antragsteller am kirchlichen Leben der gewählten Gemeinde teilnimmt. Über den Antrag, der an den Pastor der gewählten Gemeinde zu richten ist, entscheidet der Propsteivorstand. In den steuerlichen Verpflichtungen tritt keine Änderung ein. (2) Die Rechtsstellung von Gemeindegliedern kann unter gleichen Voraussetzungen auch Gliedern benachbarter evangelisch-lutherischer Kirchen zugesprochen werden, wenn die Nachbarkirche zustimmt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für das Steuerjahr 1960 wurde gemäß § 1 des Gesetzes zur Vereinfachung der Kirchensteuererhebung vom 28. Februar 1950 (GVBl. S. 61) die Kirchensteuer der Steuerpflichtigen, die zur Einkommensteuer veranlagt wurden, durch das Finanzamt zugleich mit der Einkommensteuer veranlagt und erhoben. Kirchensteuerpflichtig nach Maßgabe dieses Gesetzes waren, soweit es sich um die evangelischen Landeskirchen in Schleswig-Holstein handelte, nach § 1 der Durchführungsverordnung zu dem Gesetz vom 15. Juni 1955 (GVBl. S. 133) - im folgenden: DVO - alle evangelischen Personen, die auf den Lohnsteuerkarten oder in den Urlisten mit folgenden Religionsbezeichnungen geführt wurden: evangelisch, lutherisch, evangelisch-lutherisch, evangelisch-reformiert und reformiert. Nach § 6 Abs. 1 b DVO begann die Veranlagung und Erhebung der Kirchensteuer durch das Finanzamt bei Eintritt, Wiedereintritt oder Übertritt des Einkommensteuerpflichtigen oder seines Ehegatten in die evangelische Kirche mit dem ersten Tag des auf den Eintritt des Ereignisses folgenden Monats; sie endete außer bei Erlöschen der Einkommensteuerpflicht nach § 6 Abs. 2 b DVO durch Austritt des Steuerpflichtigen aus der evangelischen Kirche mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Austritt erklärt worden war.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BverfGE_30_415_418&quot; id=&quot;BverfGE_30_415_418&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BverfGE_30_415_418&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BverfGE 30, 415 (418):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;1. Der am 22. Juni 1921 in Hamburg geborene Beschwerdeführer ist am 10. Dezember 1921 in der St. Johannis-Kirche in Hamburg-Harvestehude getauft und am 21. März 1937 dort konfirmiert worden. Sein Vater gehörte der evangelisch-lutherischen Kirche, seine Mutter der Church of England an. Seit 1955 hat er seinen Wohnsitz im Bereich der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Großhansdorf-Schmalenbeck, die Glied der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins ist. In den Steuererklärungen bis einschließlich 1959 hat er angegeben, evangelisch-lutherischer Religionszugehörigkeit zu sein; bis dahin hat er auch Kirchensteuern bezahlt. In der Steuererklärung 1960 hat er in die Rubrik &quot;Religionsgemeinschaft&quot; für seine Person den Vermerk &quot;keine&quot; eingetragen. Eine Austrittserklärung aus der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins hat er bis jetzt nicht abgegeben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit Einkommensteuerbescheid vom 5. Oktober 1961 wurde der Beschwerdeführer von dem zuständigen Finanzamt Stormarn für das Steuerjahr 1960 zur Kirchensteuer in Höhe von 10% der Einkommensteuerschuld veranlagt. Demgegenüber machte er im Verwaltungsstreitverfahren geltend, daß er nicht Mitglied der evangelisch-lutherischen Kirche und daher auch nicht kirchensteuerpflichtig sei, weil er niemals eine wirksame Beitrittserklärung zum Erwerb der Kirchenmitgliedschaft abgegeben habe. Das Verwaltungsgericht wies die Anfechtungsklage, das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg die Berufung mit im wesentlichen folgender Begründung zurück: Die Kirchensteuerpflicht knüpfe über die mitgliedschaftsrechtlichen Bestimmungen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins, die insoweit der Regelung für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Hamburg entsprächen, in verfassungsrechtlich zulässiger Weise an Taufe und Wohnsitz des Beschwerdeführers an und sei nicht darüber hinaus von einer ausdrücklichen Beitrittserklärung des Beschwerdeführers zu der steuerberechtigten Kirche abhängig. Der Glaubens-&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BverfGE_30_415_419&quot; id=&quot;BverfGE_30_415_419&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BverfGE_30_415_419&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BverfGE 30, 415 (419):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
und Bekenntnisfreiheit und der negativen Vereinigungsfreiheit des Steuerpflichtigen sei durch das Gesetz über die religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 1921 (RGBl. S. 939) und durch das in Schleswig-Holstein fortgeltende preußische Gesetz betreffend den Austritt aus den Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts vom 30. November 1920 (GS 1921 S. 119) genügend Rechnung getragen. Auch im übrigen seien die Rechtsvorschriften, aufgrund deren die Veranlagung erfolgt sei, formell und materiell verfassungsgemäß und hielten sich innerhalb der für alle geltenden Gesetze. Das Bundesverwaltungsgericht hat die wegen Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde zurückgewiesen.
&lt;p&gt;2. Mit der Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts und gegen den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 GG und macht geltend:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die den angefochtenen Entscheidungen zugrundeliegende Rechtsauffassung führe zur staatlichen Anerkennung einer unzulässigen Zwangsmitgliedschaft in der Kirche. Durch die Anknüpfung der kirchlichen Mitgliedschaft an Taufe und Wohnsitz unter Vernachlässigung des wirklichen Glaubens des Betroffenen werde der vom Bekenntnis Abgefallene oder der evangelische Christ, der nicht Mitglied der evangelisch-lutherischen Kirche sein wolle, gezwungen, sein Bekenntnis zu offenbaren und sich von dieser Kirche ausdrücklich loszusagen, wenn er nicht zur finanziellen Unterstützung eines ihm fremd gewordenen Glaubens angehalten werden wolle. Das beeinträchtige die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit in Art. 4 Abs. 1 GG, die auch die Freiheit umfasse, seinen Glauben nicht zu offenbaren, und die negative Vereinigungsfreiheit in Art. 9 Abs. 1 GG. Eine solche Beschränkung greife zugleich in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit ein, da sie wegen Verletzung des im Grundgesetz geregelten Verhältnisses von Staat und Kirche nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung gehöre. Mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts sei den Kirchen vom Staat nicht&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BverfGE_30_415_420&quot; id=&quot;BverfGE_30_415_420&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BverfGE_30_415_420&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BverfGE 30, 415 (420):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
auch ein Hoheitsrecht zur Begründung von Zwangsmitgliedschaften verliehen. Vielmehr könnten die Kirchen wie jede andere Vereinigung mitgliedschaftsrechtliche Folgen nur an eine rechtsgeschäftliche Beitrittserklärung knüpfen. Weder die Entscheidung der Eltern, ihr Kind taufen zu lassen, noch der Entschluß zur Konfirmation umfasse den für eine solche Erklärung erforderlichen rechtsgeschäftlichen Willen. Taufe und Konfirmationsgelübde seien rein geistliche Akte. Mit ihnen werde lediglich ein religiöses Bekenntnis abgelegt, nicht aber zugleich eine rechtliche Verpflichtungserklärung verbunden. Zudem bedürfe eine vom gesetzlichen Vertreter für das Kind abgegebene Beitrittserklärung wegen der damit verbundenen langfristigen Verpflichtung zu wiederkehrenden Leistungen nach §§ 1643, 1822 Nr. 5 BGB der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung. Ferner widerspreche die &quot;Verrechtlichung&quot; der Taufe der evangelisch-lutherischen Glaubens- und Kirchenauffassung. Auch fehle der Taufe als Anknüpfungspunkt für die Kirchensteuerpflicht die erforderliche Eindeutigkeit und Unterscheidungskraft, weil die in der evangelisch-lutherischen Kirche vollzogene Taufe auch im kanonischen Recht als gültige Taufe anerkannt werde, so daß der evangelisch getaufte Christ der Doppelbesteuerung ausgesetzt sei, wenn die Kirchensteuerpflicht an die Taufe gebunden werde.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu der Verfassungsbeschwerde haben die durch die angefochtenen Entscheidungen begünstigte Kirchengemeinde Großhansdorf- Schmalenbeck sowie ferner die Evangelische Kirche in Deutschland, die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands und die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schleswig-Holsteins Stellung genommen. Sie halten die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das kirchliche Mitgliedschaftsrecht gehöre zu dem innerkirchlichen Bereich, der staatlichem Einfluß entzogen sei. Nach lutherischer Kirchenrechtsauffassung, die für den Staat grundsätzlich auch hinsichtlich der Kirchensteuerfolge verbindlich sei, werde die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BverfGE_30_415_421&quot; id=&quot;BverfGE_30_415_421&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BverfGE_30_415_421&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BverfGE 30, 415 (421):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
konfessionelle Beziehung zur Kirche durch die Taufe begründet, durch die der Christ nicht nur Glied der una sancta ecclesia, sondern der Kirche auch in ihrer leiblichen Gestalt, in der Form der jeweiligen Konfessionskirche werde. Als Bekenntnis der Kirchenzugehörigkeit werde die Taufe vom Willen des Täuflings getragen. Daß das religionsunmündige Kind dabei von seinen Erziehungsberechtigten vertreten werde, entspreche Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 GG. Jeder Getaufte könne sich zudem selbst oder durch seinen gesetzlichen Vertreter vor Entstehung einer staatlich erzwingbaren kirchlichen Pflicht aus dem Verband der Kirche lösen. Auch entspreche die Anknüpfung an Taufe und Wohnsitz dem Rechtsstaatsprinzip.
&lt;p&gt;Eine vereinsrechtliche Konstruktion des kirchlichen Mitgliedschaftsrechts sei systemfremd. Von einer Zwangsmitgliedschaft könne keine Rede sein, weil eine Möglichkeit zum jederzeitigen Austritt aus der Kirche bestehe, der Gläubige daher nicht ohne Rücksicht auf seinen Willen an die Kirche gebunden sei und die Identität der Kirche, die den zugezogenen Beschwerdeführer aufgenommen habe, mit der Kirche, der er vor seinem Umzug angehört habe, außer Zweifel stehe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die angefochtenen Entscheidungen verletzen die Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 GG nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Wie der Senat in seinem Urteil vom 14. Dezember 1965 (BVerfGE 19, 206 [216 f.]) dargelegt hat, dürfen die Kirchen kraft des ihnen vom Staat verliehenen Hoheitsrechts Kirchensteuern nur von ihren Angehörigen erheben. Das folgt aus der nach dem Grundgesetz bestehenden Verpflichtung des Staates zur weltanschaulich-religiösen Neutralität, die es verbietet, daß Personen durch Besteuerung von Staats wegen zur finanziellen Unter&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BverfGE_30_415_422&quot; id=&quot;BverfGE_30_415_422&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BverfGE_30_415_422&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BverfGE 30, 415 (422):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
stützung von Religionsgesellschaften herangezogen werden, denen sie nicht angehören.
&lt;p&gt;Dem Gebot staatlicher Neutralität im kirchlichen Bereich entspricht es aber auch, daß nicht der Staat bestimmen kann, wer einer steuerberechtigten Kirche angehört. Die mitgliedschaftliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft ordnet diese nach Art. 137 Abs. 3 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG als eigene Angelegenheit selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Wenn staatliche Behörden und Gerichte angehalten werden, im Kirchensteuerrecht die innerkirchliche Ordnung zugrunde zu legen, soweit sie die entscheidungserheblichen Rechtsbegriffe und Rechtsverhältnisse aus dem kirchlichen Bereich prägt, so liegt darin keine verfassungswidrige Identifizierung des Staates mit der Kirche (vgl. BVerfGE 24, 236 [247 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Es entspricht diesen verfassungsrechtlichen Grundsätzen, daß die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu der steuerberechtigten Kirchengemeinde als Voraussetzung für die Kirchensteuerpflicht nach den Regeln der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins über die Kirchenmitgliedschaft beurteilt worden ist. Allerdings wird das Recht der Kirchen zur selbständigen Ordnung der Kirchenmitgliedschaft nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV durch das für alle geltende Gesetz beschränkt. Ob und inwieweit damit der Regelung der kirchlichen Mitgliedschaft auch für den innerkirchlichen Bereich Schranken gezogen sind, kann für das vorliegende Verfahren dahinstehen. Jedenfalls darf das Kirchensteuerrecht nicht an eine Mitgliedschaftsregelung anknüpfen, welche die Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt. Die Befugnis zur Erhebung von Kirchensteuern ist ein vom Staat abgeleitetes und in den weltlichen Bereich hineinwirkendes Hoheitsrecht (BVerfGE 18, 392 (396); 19, 206 [218]; 19, 248 [251 f.]). Sie kann von den Kirchen nicht anders, als wenn der Staat sie selbst ausüben würde, nur in Einklang mit der grundgesetzlichen Ordnung, vor allem mit den Grundrechten, in Anspruch genommen werden. Dem Staat ist dabei versagt, durch Übertragung hoheitlicher Befug&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BverfGE_30_415_423&quot; id=&quot;BverfGE_30_415_423&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BverfGE_30_415_423&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BverfGE 30, 415 (423):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nisse an der Vollziehung der aus der Kirchenmitgliedschaft erwachsenden Pflichten mitzuwirken, soweit ihm eine solche Einflußnahme durch das Grundgesetz verboten ist.
&lt;p&gt;Die Regelung in § 1 der Durchführungsverordnung zum Gesetz zur Vereinfachung der Kirchensteuererhebung vom 15. Juni 1955, die auf die Sammelbezeichnung &quot;evangelisch&quot; abstellt, ist für das vorliegende Verfahren ohne rechtliche Bedeutung. Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 6 WRV und das Gesetz zur Vereinfachung der Kirchensteuererhebung vom 28. Februar 1950 sowie die obengenannten Vereinbarungen zwischen Staat und Kirche vom 23. Mai 1957 haben den Kirchen das Recht der Erhebung von Kirchensteuern ausdrücklich nur gegenüber ihren Angehörigen zugestanden und damit insoweit auf die kirchliche Regelung abgehoben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die Anknüpfung der Kirchenmitgliedschaft nach dem Recht der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins an Taufe und Wohnsitz verletzt nicht die Grundrechte des Beschwerdeführers auf Religionsfreiheit und auf negative Vereinigungsfreiheit im religiösen Bereich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Allerdings verbietet Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, als Grundlage für die Kirchensteuerpflicht eine kirchliche Mitgliedschaftsregelung heranzuziehen, die eine Person einseitig und ohne Rücksicht auf ihren Willen der Kirchengewalt unterwirft. Diese Verfassungsbestimmung gewährleistet mit der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit und mit der ungestörten Religionsausübung einen von staatlicher Einflußnahme freien Rechtsraum, in dem jeder sich eine Lebensform geben kann, die seiner religiösen und weltanschaulichen Überzeugung entspricht (BVerfGE 12, 1 [3]). Jeder darf danach über sein Bekenntnis und seine Zugehörigkeit zu einer Kirche, die durch dieses Bekenntnis bestimmt ist, selbst und frei von staatlichem Zwang entscheiden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Zugehörigkeit zu der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins ist keine Zwangsmitgliedschaft. Eine solche könnte nach Art. 4 Abs. 1 GG - unbeschadet einer etwaigen theologischen Legitimierung im innerkirchlichen Bereich - nicht&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BverfGE_30_415_424&quot; id=&quot;BverfGE_30_415_424&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BverfGE_30_415_424&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BverfGE 30, 415 (424):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Grundlage der Kirchensteuerpflicht sein. Zunächst ist schon durch die Anknüpfung der Kirchensteuerpflicht an die in einer evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde vollzogene Taufe hinreichend sichergestellt, daß ein Kirchenangehöriger für die Kirchensteuer nicht ohne oder gegen seinen Willen der steuerberechtigten Kirche zugeordnet wird. Für den Regelfall der Kindestaufe erklären die sorgeberechtigten Eltern die Bereitschaft zur Erziehung des Kindes in diesem Bekenntnis. Dabei wissen sie, daß diesem Akt herkömmlich die Bedeutung der Zugehörigkeit zu der entsprechenden Kirche beigemessen wird. Daß damit nicht auf den Willen des noch unmündigen Kindes, sondern seiner sorgeberechtigten Eltern abgehoben wird, beeinträchtigt nicht das Grundrecht des Kindes auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit. Insoweit handeln die Eltern kraft ihrer Elternverantwortung für das Kind, das ihrer Hilfe bedarf, um sich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft zu entwickeln (vgl. BVerfGE 24, 119 [144]), und sein Grundrecht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit noch nicht selbst ausüben kann. Belastende Rechtsfolgen für das Kind werden an die Taufe in der Regel erst in einem Zeitpunkt angeknüpft, in dem es die Religionsmündigkeit erlangt hat und daher jederzeit durch Austritt seine Mitgliedschaft beenden kann. Wird die Mitgliedschaft gleichwohl aufrechterhalten, so liegt darin ein Element der Freiwilligkeit, das es ausschließt, von einer Zwangsmitgliedschaft zu sprechen. Eine darüber hinausgehende förmliche Beitrittserklärung nach Maßgabe der Vorschriften des bürgerlichen Rechts ist verfassungsrechtlich nicht erforderlich. Das den Kirchen durch Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG verbürgte Selbstbestimmungsrecht verpflichtet den Staat zur Anerkennung ihrer Mitgliedschaftsordnung für seinen Bereich, auch soweit sie von den staatlichen Regeln für Zusammenschlüsse abweicht.
&lt;p&gt;Die geschilderten Voraussetzungen für die Kirchensteuerpflicht liegen für den Beschwerdeführer vor; er ist nicht nur evangelisch-lutherisch getauft, sondern ist als 15jähriger in einer Kirchengemeinde der Evangelisch-Lutherischen Kirche im Hamburgischen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BverfGE_30_415_425&quot; id=&quot;BverfGE_30_415_425&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BverfGE_30_415_425&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BverfGE 30, 415 (425):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Staate konfirmiert worden. In einem Zeitpunkt, zu dem er nach § 5 Satz 1 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 1921 (RGBl. S. 939) selbst entscheiden konnte, zu welchem Bekenntnis er sich halten wollte, hat er sich ausdrücklich zu dieser Religionsgemeinschaft bekannt.
&lt;p&gt;Auf den so erklärten Willen konnte sich auch die mitgliedschaftliche Zuordnung des Beschwerdeführers zu der Kirchengemeinde seines späteren Wohnsitzes in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins stützen. Nach den übereinstimmenden Erklärungen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins und der Evangelisch-Lutherischen Kirche im Hamburgischen Staate besteht zwischen ihnen Bekenntnisidentität. Durch die Aufnahme des Beschwerdeführers in die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schleswig-Holsteins nach seinem Wohnsitzwechsel ist deshalb eine Änderung in konfessioneller Beziehung nicht eingetreten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Deshalb und weil der Beschwerdeführer die evangelisch-lutherische Bekenntniszugehörigkeit mit seinem Willen behalten hatte, verletzt die mitgliedschaftliche Zuordnung des Beschwerdeführers zur Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins nach dem Wohnsitzwechsel auch nicht den staatskirchenrechtlichen Grundsatz, daß keine Landeskirche jemanden, der in ihr Gebiet eintritt, automatisch und ohne Rücksicht auf seinen Willen sich eingliedern kann (BVerfGE 19, 206 [217]). Zudem hat der Beschwerdeführer seinen Willen, der evangelisch-lutherischen Landeskirche seines neuen Wohnsitzes anzugehören, durch die Angaben über seine Bekenntniszugehörigkeit in den Einkommensteuererklärungen nach 1955 und durch die Kirchensteuerzahlungen zum Ausdruck gebracht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Ebensowenig wurde der Beschwerdeführer nach der kirchlichen Mitgliedschaftsregelung an dem so erklärten Beitritt gegen seinen Willen für alle Zukunft festgehalten. Ohne Verfassungsverstoß haben die Verwaltungsgerichte festgestellt, daß der Beschwerdeführer nach der Regel des preußischen Gesetzes betreffend den Austritt aus den Religionsgesellschaften öffentlichen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BverfGE_30_415_426&quot; id=&quot;BverfGE_30_415_426&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BverfGE_30_415_426&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BverfGE 30, 415 (426):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Rechts vom 30. November 1920 (GS 1921 S. 119) sich schon vor Eintritt in das Erwerbsleben aus der evangelisch-lutherischen Kirche lösen konnte. Auf die sich an § 2 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes anlehnende Vorschrift des § 6 Abs. 2 b DVO, nach der die Veranlagung und Erhebung der Kirchensteuer erst mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Austritt erklärt worden ist, endet, und die hiergegen in Rechtsprechung und Schrifttum zum Teil erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. dazu v. Campenhausen, DÖV 1970, S. 802 f. mit weiteren Nachweisen; Hermann Weber, NJW 1970, S. 1434), braucht im vorliegenden Verfahren nicht näher eingegangen zu werden. Die Möglichkeit zum Kirchenaustritt hat er nicht wahrgenommen.
&lt;p&gt;Auch wird das Grundrecht des Beschwerdeführers auf negative Vereinigungsfreiheit im weltanschaulich-religiösen Bereich nicht dadurch beeinträchtigt, daß für den Fortbestand der Kirchensteuerpflicht nach Maßgabe des kirchlichen Mitgliedschaftsrechts eine Änderung in der Bekenntnishaltung bis zu einer formgerechten Erklärung des Austritts aus der Kirche grundsätzlich ohne Bedeutung ist. Für den hier allein betroffenen weltlichen Rechtsbereich wirkt sich die Regelung nicht als eine unzulässige Mißachtung oder Beeinflussung der religiösen Überzeugung aus. Der staatlich geregelte Kirchenaustritt ist nicht darauf gerichtet, Wirkungen im innerkirchlichen Bereich herbeizuführen, sondern soll nur Wirkungen im Bereich des staatlichen Rechts auslösen. Das Verlangen nach einer förmlichen Austrittserklärung rechtfertigt sich auch durch das Bedürfnis nach eindeutigen und nachprüfbaren Tatbeständen als Grundlage der Rechts- und Pflichtenstellung des Betroffenen, soweit sie in den weltlichen Rechtsbereich hineinwirkt. Dem trägt auch Art. 136 Abs. 3 Satz 2 WRV Rechnung, der die bereits von Art. 4 GG mitumfaßte und in Art. 136 Abs. 3 Satz 1 WRV besonders hervorgehobene Freiheit, die religiöse Überzeugung zu verschweigen, u. a. zugunsten eines Fragerechts der staatlichen Behörden insoweit einschränkt, als von der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft Rechte und Pflichten abhängen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BverfGE_30_415_427&quot; id=&quot;BverfGE_30_415_427&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BverfGE_30_415_427&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BverfGE 30, 415 (427):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
5. Schließlich ist die Kirchensteuerpflicht auch keine &quot;Bekenntnisverpflichtung&quot; in dem Sinn, daß der Staat nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG die Weigerung des Kirchenmitglieds, Kirchensteuern zu zahlen, auch vor einer Beendigung der Kirchenmitgliedschaft zumindest dann zu berücksichtigen hätte, wenn sie auf einer spezifisch bekenntnisbezogenen Einstellung des Betroffenen zu der steuererhebenden Kirche beruht. Die Auffassung, daß der Staat in einer solchen Auseinandersetzung zwischen dem Einzelnen und seiner Kirche nicht durch Bereitstellung hoheitlicher Befugnisse zur Durchsetzung der Steuerforderungen zugunsten der Kirche Partei ergreifen darf, entspricht nicht der Gewährleistung in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 6 WRV; sie sichert den steuerberechtigten Religionsgemeinschaften die Hilfe des Staates bei der Heranziehung ihrer Angehörigen zu Geldleistungen zu. Zwar müssen die aufgrund von Art. 137 Abs. 6 WRV erlassenen landesrechtlichen Vorschriften mit den Grundentscheidungen der Verfassung in Einklang stehen (BVerfGE 19, 206 [220]). Das ist hier der Fall. Eine durch Art. 4 GG verbotene staatliche Einflußnahme liegt jedenfalls solange nicht vor, als die Kirchenmitgliedschaft von der Willensentschließung des Kirchensteuerpflichtigen getragen wird.
&lt;p&gt;Auch die übrigen Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Weder sein Grundrecht auf Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) noch der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 und 3 GG) wird durch die angegriffenen Entscheidungen verletzt. Die von den Verwaltungsgerichten zugrundegelegte Regelung trägt dem im Grundgesetz geordneten Verhältnis von Staat und Kirche Rechnung; sie hält sich auch sonst im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers verlangt insbesondere auch nicht der Charakter der Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts (Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 WRV) die Anwendung der für die öffentlich-rechtlichen Körperschaften des staatlichen Bereichs geltenden mitgliedschafts&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BverfGE_30_415_428&quot; id=&quot;BverfGE_30_415_428&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BverfGE_30_415_428&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BverfGE 30, 415 (428):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
rechtlichen Vorschriften. Durch die Zuerkennung dieses öffentlich-rechtlichen Status wird die Kirche anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften nicht gleichgestellt. Dieser Status soll die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Kirche vom Staat sowie ihre originäre Kirchengewalt bekräftigen. Durch sie wird die Kirche weder in den Staat organisch eingegliedert, noch einer besonderen staatlichen Kirchenhoheit unterworfen (BVerfGE 18, 385 [386 f.]).
&lt;p&gt;Das Vorbringen des Beschwerdeführers, daß rechtsstaatliche Grundsätze verletzt seien, weil die römisch-katholische Kirche die getauften evangelischen Christen ebenfalls für sich in Anspruch nehme und der Taufe somit die erforderliche Unterscheidungskraft als Anknüpfungspunkt für die Veranlagung zur evangelischen Kirchensteuer fehle, geht daran vorbei, daß evangelische Christen von Verfassungs wegen von der römisch-katholischen Kirche zur Kirchensteuer nicht herangezogen werden dürfen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Müller Stein Ritterspach Haager v.Brünneck Böhmer Brox Simon&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3858&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Tue, 23 Apr 2024 16:53:14 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 15.12.1970 - 2 BvL 17/67</title>
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    § 26 Bundessozialhilfegesetz        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 30, 47; NJW 1971, 419; MDR 1971, 275; DVBl 1971, 142; DÖV 1971, 129        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Zur Verfassungsmäßigkeit von § 26 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG).&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_47_47&quot; id=&quot;BVerfGE_30_47_47&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_47_47&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 47 (47):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Zur Verfassungsmäßigkeit von § 26 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG).&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 15. Dezember 1970&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 2 BvL 17/67 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des § 26 Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung vom 30. Juni 1961 (BGBl. I S. 815 - Aussetzungs- und Vorlagenbeschluß des Amtsgerichts Waiblingen vom 11. Oktober 1967 (XIV 67 B/67) -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;§ 26 Absatz 1 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung vom 30. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 815) - heute § 26&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_47_48&quot; id=&quot;BVerfGE_30_47_48&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_47_48&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 47 (48):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes in der Neufassung vom 18. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1688) - ist insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar, als er die Möglichkeit eröffnet, jemand zur Arbeitsleistung in einer Anstalt unterzubringen, der sich trotz wiederholter Aufforderung beharrlich weigert, zumutbare Arbeit zu leisten, so daß laufende Hilfe zum Lebensunterhalt an Unterhaltsberechtigte gewährt werden muß.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A.- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. § 26 des Bundessozialhilfegesetzes vom 30. Juni 1961 (BGBl. I S. 815) - im folgenden: BSHG - lautet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Weigert sich jemand trotz wiederholter Aufforderung beharrlich, zumutbare Arbeit zu leisten, und ist es deshalb notwendig, ihm oder einem Unterhaltsberechtigten laufende Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, so kann seine Unterbringung zur Arbeitsleistung in einer von der zuständigen Landesbehörde als geeignet anerkannten abgeschlossenen Anstalt nach den Bestimmungen des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 599), geändert durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861, 937), angeordnet werden. Er ist vor der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens auf die Möglichkeit der gerichtlichen Anordnung schriftlich hinzuweisen. Das Grundrecht der Freiheit der Person nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. (2) Die Unterbringung in einer Anstalt ist nicht zulässig bei Personen unter achtzehn Jahren oder wenn die Anstaltsunterbringung eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. (3) Während des Aufenthalts in der Anstalt ist auf die Bereitschaft des Untergebrachten hinzuwirken, den Lebensunterhalt für sich und seine Unterhaltsberechtigten durch Arbeit zu beschaffen. In geeigneten Fällen soll die Ausbildung zu einem angemessenen Beruf oder zu einer sonstigen angemessenen Tätigkeit erstrebt werden. (4) Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Sicherung und Besserung geht der Unterbringung in einer Anstalt nach Absatz 1 vor.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_47_49&quot; id=&quot;BVerfGE_30_47_49&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_47_49&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 47 (49):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Neufassung des Bundessozialhilfegesetzes vom 18. September 1969 (BGBl. I S. 1688) hat demgegenüber nur zwei unwesentliche Änderungen gebracht. In Absatz 1 Satz 1 ist anstelle des Hinweises auf das Gesetz zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 861, 937) der Hinweis auf die letzte Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 599 - FEVG -) durch das Familienrechtsänderungsgesetz vom 11. August 1961 (BGBl. I S. 1221) getreten; in Absatz 2 ist - wie bereits durch Art. XII Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes vom 11. August 1961 (BGBl. I S. 1193) bestimmt - die Altersgrenze von 18 auf 20 Jahre heraufgesetzt worden.
&lt;p&gt;2. § 26 BSHG geht auf § 20 der Verordnung über die Fürsorgepflicht vom 13. Februar 1924 (RGBl. S. 100 - RFV -) zurück. Gegenüber § 20 RFV sind die Voraussetzungen, unter denen die zwangsweise Unterbringung in einer Arbeitseinrichtung erfolgen kann, in § 26 BSHG wesentlich verschärft worden. Dazu gehört vor allem die nach Absatz 1 Satz 2 vorgesehene Pflicht der Behörde, den Betroffenen schriftlich auf die Möglichkeit einer zwangsweisen Unterbringung hinzuweisen, sowie die in Absatz 2 erhöhte Altersgrenze. Ferner ist die Unterbringung zur Arbeit nach § 26 BSHG nicht schon dann vorgesehen, wenn sich jemand seiner Unterhaltspflicht beharrlich entzieht und dadurch Unterhaltsberechtigte gefährdet oder hilfsbedürftig werden läßt. Vielmehr kann eine gerichtliche Anordnung nur dann ergehen, wenn ein beharrlicher Verstoß des Unterzubringenden gegen die in § 18 Abs. 1 BSHG statuierte Pflicht vorliegt, seine Arbeitskraft einzusetzen und wenn als Folge hiervon laufende Hilfe zum Lebensunterhalt aus öffentlichen Mitteln geleistet werden muß.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Landratsamt Waiblingen - Kreissozialamt - hat am 2. August 1967 beim Amtsgericht Waiblingen beantragt, den am&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_47_50&quot; id=&quot;BVerfGE_30_47_50&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_47_50&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 47 (50):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
22. Mai 1939 geborenen, verheirateten Arbeiter Jürgen F ... für ein Jahr in die als geeignet anerkannte, abgeschlossene Landesarbeitsanstalt Brauweiler bei Köln nach § 26 Abs. 1 BSHG in Verbindung mit §§ 2 ff. FEVG einzuweisen. Das Landratsamt hat dazu ausgeführt, seit Ende 1964 habe der Antraggegner ständig die Arbeitsstellen gewechselt und sei durch eigenes Verschulden in eine wirtschaftliche Notlage geraten. Seine Ehefrau und seine beiden Kinder müßten deshalb seit Anfang 1965 vom Sozialamt fortlaufend Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 2 und 11 BSHG erhalten, die teilweise sogar auf den Antraggegner selbst ausgedehnt worden sei. Dennoch weigere sich dieser beharrlich, ihm zugewiesene, zumutbare Arbeit zu leisten. Die zeitlich begrenzte Unterbringung des Antraggegners in einer Arbeitseinrichtung, auf die er zuvor schriftlich hingewiesen worden sei, bedeute auch keine außergewöhnliche Härte, weil sie nach allen anderen, bisher ergebnislosen Versuchen die einzige Möglichkeit darstelle, das arbeitsscheue und asoziale Verhalten des Antragsgegners zu beenden und ihn wieder an ein geordnetes Leben zu gewöhnen.
&lt;p&gt;2. Nach Anhörung des Antraggegners und seiner Ehefrau hat das Amtsgericht Waiblingen mit Beschluß vom 11. Oktober 1967 (XIV 67 B/67) das Antragsverfahren ausgesetzt und nach Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber nachgesucht, ob § 26 BSHG mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Das Amtsgericht hält diese Vorschrift wegen Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG sowie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für verfassungswidrig. Falls das Bundesverfassungsgericht seine Ansicht bestätigt, will das Amtsgericht den auf andere gesetzliche Vorschriften nicht zu stützenden Antrag des Landratsamts Waiblingen als unzulässig zurückweisen, andernfalls aber diesem Antrag in vollem Umfang stattgeben, da sowohl die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 6 FEVG als auch die sachlichen Voraussetzungen für eine Anwendung des § 26 BSHG gegeben seien.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_47_51&quot; id=&quot;BVerfGE_30_47_51&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_47_51&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 47 (51):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Das Amtsgericht begründet seine Ansicht wie folgt:
&lt;p&gt;a) Das Bundesverfassungsgericht habe mit Urteil vom 18. Juli 1967 (BVerfGE 22, 180 [218 f.]) entschieden, daß § 73 Abs. 2 und 3 BSHG, der die zwangsweise Anstalts- oder Heimunterbringung eines Erwachsenen in Fällen vorsah, in denen dies weder dem Schutz der Allgemeinheit noch dem Schutz des Betroffenen selbst, also ausschließlich seiner &quot;Besserung&quot; diente, das Grundrecht der persönlichen Freiheit in seinem Wesensgehalt antaste sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletze und deshalb nichtig sei. Dasselbe müsse auch für eine zwangsweise Unterbringung nach § 26 BSHG gelten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Der mit § 26 BSHG verfolgte &quot;Besserungszweck&quot; ergebe sich aus seinem Absatz 3, wonach während des Aufenthalts in der Anstalt auf die Bereitschaft des Untergebrachten hinzuwirken sei, den Lebensunterhalt für sich und seine Unterhaltsberechtigten durch Arbeit zu beschaffen. Die Tatsache, daß dem Betroffenen laufend Hilfe zum Lebensunterhalt aus Mitteln der Sozialhilfe gewährt werden müsse, sei zwar Voraussetzung, nicht aber der Grund der Unterbringung nach § 26 Abs. 1 BSHG. Es bedeute im übrigen keine Gefahr für die Allgemeinheit, wenn der Betroffene wegen Arbeitsscheu im wirtschaftlichen Sinne hilfsbedürftig werde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Die mit Arbeitszwang verbundene Freiheitsentziehung könne nach § 26 BSHG angeordnet werden, obwohl der Betroffene weder eine strafbare Handlung begangen noch die allgemeine Ordnung empfindlich gestört habe. Trotz zeitlicher Beschränkung der Unterbringung nach § 9 Abs. 1 FEVG auf höchstens ein Jahr stehe die Freiheitsentziehung in einem erheblichen Mißverhältnis zum Verhalten des Betroffenen, das zwar als sozialwidrig, nicht aber als empfindliche Störung der allgemeinen Ordnung bezeichnet werden könne.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesminister des Innern, der sich namens der Bundesregierung geäußert hat, hält die Vorlage nicht für begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_47_52&quot; id=&quot;BVerfGE_30_47_52&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_47_52&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 47 (52):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;B.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Die Vorlage ist zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Entscheidung im Ausgangsverfahren hängt nach der nicht offensichtlich unhaltbaren Auffassung des vorlegenden Gerichts von der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Vorschrift ab.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Für die Entscheidung des Gerichts kommt es jedoch nicht auf die Gültigkeit des ganzen § 26 BSHG an. Denn das Ausgangsverfahren bezieht sich auf den Fall, daß infolge der beharrlichen Weigerung des Antraggegners, zumutbare Arbeit zu leisten, an seine&amp;nbsp; unterhaltsberechtigten &amp;nbsp; Familienangehörigen &amp;nbsp;laufende Hilfe zum Lebensunterhalt gezahlt werden muß. Das Amtsgericht braucht also nicht zu entscheiden, ob die Einweisung des Antraggegners in eine Arbeitseinrichtung auch dann gerechtfertigt wäre, wenn nur er selbst Hilfe zum Lebensunterhalt benötigt und erhalten hätte. Die Vorlagefrage ist deshalb einzuschränken. § 26 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist nur insoweit auf seine Gültigkeit zu prüfen, als er die Möglichkeit eröffnet, jemand zur Arbeitsleistung in einer Anstalt unterzubringen, der sich trotz wiederholter Aufforderung beharrlich weigert, zumutbare Arbeit zu leisten, so daß laufend Hilfe zum Lebensunterhalt an Unterhaltsberechtigte gewährt werden muß.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 26 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist in dem oben dargelegten eingeschränkten Umfang mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Eingriff in das Grundrecht der Freiheit der Person erfolgt entsprechend Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG aufgrund eines förmlichen Gesetzes (§ 26 Abs. 1 BSHG); auf diese allgemeine und nicht nur für den Einzelfall geltende Einschränkung wird in § 26 Abs. 1 Satz 3 BSHG ausdrücklich hingewiesen; damit ist der Forderung des Art. 19 Abs. 1 GG entsprochen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Vorschrift des Art. 104 Abs. 2 GG ist durch § 26 Abs. 1 Satz 1 BSHG ebenfalls genügt.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_47_53&quot; id=&quot;BVerfGE_30_47_53&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_47_53&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 47 (53):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;§ 26 Abs. 1 BSHG tastet das Grundrecht der Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in seinem durch Art. 19 Abs. 2 GG garantierten Wesensgehalt nicht an.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 18. Juli 1967 (BVerfGE 22, 180 [218 f.]) ausgeführt, daß für jedes Grundrecht aus seiner besonderen Bedeutung im Gesamtsystem der Grundrechte ermittelt werden müsse, worin sein unantastbarer Wesensgehalt bestehe. Die Freiheit der Person sei ein so hohes Rechtsgut, daß sie nur aus besonders gewichtigen Gründen eingeschränkt werden dürfe. Zu diesen gewichtigen Gründen gehörten in erster Linie die des materiellen Strafrechts und des Strafverfahrensrechts; diese Eingriffe dienten dem Schutz der Allgemeinheit. In diesem Zusammenhang wird auch die Anstaltsunterbringung gemeingefährlicher Geisteskranker erwähnt, die eine Gefährdung einzelner oder der Allgemeinheit ausschließen soll. Weiterhin werden Eingriffe fürsorgerischen Charakters für zulässig erklärt, die dem Schutz des Betroffenen dienen, wie z. B. die Unterbringung eines wegen Geistesschwäche Entmündigten in einer geschlossenen Anstalt zu dem Zweck, ihn daran zu hindern, sich selbst größeren persönlichen oder wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Das Bundesverfassungsgericht hat aber zum Ausdruck gebracht, daß allein das Ziel, einen Erwachsenen zu &quot;bessern&quot;, als gewichtiger Grund für die Entziehung der persönlichen Freiheit nicht ausreicht. An diesem Grundsatz wird festgehalten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Unterbringung einer Person nach § 26 Abs. 1 BSHG dient aber, jedenfalls soweit Hilfe zum Lebensunterhalt an ihre Unterhaltsberechtigten geleistet werden muß, dem Schutz der Allgemeinheit. Denn wenn ein Familienvater sich beharrlich weigert zu arbeiten und deshalb seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen aus öffentlichen Mitteln unterstützt werden müssen, so wird die Allgemeinheit mit vermeidbaren Kosten belastet.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_30_47_54&quot; id=&quot;BVerfGE_30_47_54&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_30_47_54&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 30, 47 (54):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Hinzu kommt, daß der Unterhaltsverpflichtete, der, obwohl arbeitsfähig, infolge eigenen Verschuldens nicht arbeitet und dadurch den Lebensunterhalt seiner Familienangehörigen gefährdet, Rechte Dritter im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GG verletzt.
&lt;p&gt;3. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt: § 26 Abs. 1 BSHG darf nur angewendet werden, wenn bereits eine konkrete Gefährdung eingetreten ist, d.h. wenn ein Unterhaltsberechtigter hilfsbedürftig geworden ist und laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten muß. Die gegenüber § 20 RFV wesentlich erschwerten sachlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung stellen sicher, daß diese nur als äußerstes Mittel angeordnet wird. Die Unterbringung ist darüber hinaus nach § 9 Abs. 1 FEVG auf höchstens ein Jahr begrenzt, und der Betroffene hat es in der Hand, durch sein Verhalten die Dauer der Freiheitsentziehung abzukürzen. Nach § 10 Abs. 1 FEVG sind Freiheitsentziehungen vor Ablauf der festgesetzten Frist von Amts wegen aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist. Entsprechende Anträge der Verfahrensbeteiligten, zu denen in erster Linie der Betroffene gehört, sind nach § 10 Abs. 2 FEVG in jedem Fall zu prüfen und gemäß § 7 FEVG rechtsmittelfähig zu verbescheiden. Damit ist den nach rechtsstaatlichen Grundsätzen an eine Freiheitsentziehung zu stellenden strengen Anforderungen in jeder Hinsicht Rechnung getragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; D.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Seuffert Leibholz Geller v. Schlabrendorff Rupp Geiger Rinck Wand&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3846&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-19-gg">Art. 19 GG</category>
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 <pubDate>Thu, 18 Apr 2024 15:15:43 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 15.12.1970 - 1 BvR 559/70, 1 BvR 571/70, 1 BvR 586/70</title>
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Konjunkturzuschlag        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 29, 402; NJW 1971, 319; DVBl 1971, 140; DB 1971, 25; DÖV 1971, 93; BStBl II 1971, 39        &lt;/div&gt;
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                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
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&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Der Konjunkturzuschlag ist mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_402_402&quot; id=&quot;BVerfGE_29_402_402&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_402_402&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 402 (402):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Der Konjunkturzuschlag ist mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 15. Dezember 1970&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 BvR 559, 571, 586/70 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. des Herrn Rechtsnawalts Dr. Claus S...; 2. des Herrn Hans H...; 3. der Frau Carin W... gegen § 1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Erhebung eines rückzahlbaren Konjunkturzuschlags zur Einkommensteuer und Körperschaftssteuer vom 23. Juli 1970 (BGBl. I S. 1125).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der vor der Aufwertung der Deutschen Mark im Oktober 1969 durch eine ungezügelte Nachfrageentwicklung in Gang gekommene Preisauftrieb hatte zu Kostensteigerungen geführt, die wiederum neue Preiserhöhungen mit sich brachten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da zusätzlich zu den bisher auch von der Bundesbank zur Stabilisierung schon beschlossenen Maßnahmen weitere Dämpfungsmaßnahmen für erforderlich gehalten wurden, beschloß entsprechend einem Initiativantrag der Fraktionen der SPD und FDP der Bundestag das &quot;Gesetz über die Erhebung eines rückzahlbaren Konjunkturzuschlags zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer&quot; (im folgenden: KonjZG), das nach Zustimmung des Bundesrats am 23. Juli 1970 (BGBl. I S. 1125) verkündet wurde. Das Gesetz hat, soweit für die vorliegenden Verfassungsbeschwerden von Bedeutung, folgenden Wortlaut:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 1 Konjunkturzuschlag zur veranlagten Einkommensteuer, zur Körperschaftsteuer und zur Lohnsteuer&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Unbeschränkt Steuerpflichtige, die zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer veranlagt werden, haben zu den Vorauszahlun&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_402_403&quot; id=&quot;BVerfGE_29_402_403&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_402_403&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 402 (403):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gen (§ 35 des Einkommensteuergesetzes, § 20 des Körperschaftsteuergesetzes), die in der Zeit nach dem 31. Juli 1970 und vor dem 1. Juli 1971 erstmals fällig werden, einen nach Freigabe (§ 3) rückzahlbaren Zuschlag in Höhe von 10 vom Hundert (Konjunkturzuschlag) zu entrichten, falls die betreffenden Vorauszahlungen jeweils mehr als 300 Deutsche Mark betragen.
&lt;p&gt;(2) Unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer haben bei jeder Lohnzahlung in der Zeit nach dem 31. Juli 1970 und vor dem 1. Juli 1971 einen nach Freigabe (§ 3) rückzahlbaren Konjunkturzuschlag in Höhe von 10 vom Hundert der nach § 41 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes maßgebenden Lohnsteuer zu entrichten. Satz 1 gilt nicht&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. für Arbeitnehmer, bei denen die vom Arbeitslohn einzubehaltende Lohnsteuer in dem jeweiligen Lohnzahlungszeitraum&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) bei monatlicher Lohnzahlung jeweils weniger als 100,10 Deutsche Mark,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) bei wöchentlicher Lohnzahlung jeweils weniger als 23,11 Deutsche Mark,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) bei täglicher Lohnzahlung jeweils weniger als 3,85 Deutsche Mark&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;beträgt; bei anderen als den in den Buchstaben a bis c bezeichneten Lohnzahlungszeiträumen ist die auf einen Wochen- oder Tagesbetrag umgerechnete Lohnsteuer maßgebend ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) Durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates kann bestimmt werden, daß der Konjunkturzuschlag verringert oder der Zeitraum für die Entrichtung des Konjunkturzuschlags verkürzt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(4) Der Konjunkturzuschlag ist bei den Veranlagungen zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer nicht auf die Steuerschuld anzurechnen. Beim Lohnsteuer-Jahresausgleich bleibt der Konjunkturzuschlag unberücksichtigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(5) Das Finanzamt hat den Konjunkturzuschlag besonders zu erfassen. Der Konjunkturzuschlag ist unverzüglich Sonderkonten der Länder bei der Deutschen Bundesbank zuzuführen. Diese hat den Konjunkturzuschlag bis zum Zeitpunkt der Freigabe (§ 3) stillzulegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(6) Der Anspruch auf Rückzahlung des Konjunkturzuschlags ist bis zum Zeitpunkt der Freigabe nicht übertragbar.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_402_404&quot; id=&quot;BVerfGE_29_402_404&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_402_404&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 402 (404):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
§ 3 Freigabe des Konjunkturzuschlags
&lt;p&gt;(1) Der Zeitpunkt der Freigabe der entrichteten und einbehaltenen Konjunkturzuschläge wird durch eine Rechtsverordnung bestimmt, die von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen ist. Die Freigabe gilt auch ohne Erlaß einer Rechtsverordnung spätestens als am 31. März 1973 erfolgt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) bis (4) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer sind unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer. Ihnen wurden bei den Gehaltszahlungen in der Zeit nach dem 31. Juli 1970 Konjunkturzuschläge auf Grund des § 1 Abs. 2 des Gesetzes abgezogen. Da der Beschwerdeführer zu 1) auch zur Einkommensteuer veranlagt wird, muß er außerdem nach § 1 Abs. 1 KonjZG Konjunkturzuschläge zu den Einkommensteuer-Vorauszahlungen entrichten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer, daß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 KonjZG gegen Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Nach Ansicht der Beschwerdeführer verletzen die angegriffenen Vorschriften Art. 2 Abs. 1 GG, weil dem Bund für die Einführung eines Konjunkturzuschlags die Gesetzgebungskompetenz fehle. Die zurückzuzahlenden Zuschläge seien keine Steuern im Sinne des Art. 105 GG. Es handle sich nicht um &quot;staatliche Einkünfte&quot;, sondern ausschließlich um ein staatliches Mittel zur Lenkung des privaten Verbrauchs. Konjunkturelle Maßnahmen dieser Art seien nach der Neufassung des Art. 109 GG durch das Fünfzehnte Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 581) nicht mehr zulässig. Art. 109 GG in seiner jetzigen Fassung schließe andere als die dort genannten gesetzgeberischen Maßnahmen zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts aus. Abgesehen hiervon sei die Einführung eines Konjunkturzuschlags schlechthin ungeeignet, das angestrebte Ziel - nämlich die Dämpfung der Nachfrage - zu erreichen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_402_405&quot; id=&quot;BVerfGE_29_402_405&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_402_405&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 402 (405):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Regelung des Konjunkturzuschlags in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes verletze außerdem Art. 3 Abs. 1 GG. Da der Zuschlag eine gewisse Mindesthöhe an Lohnsteuerabzügen und Einkommensteuer-Vorauszahlungen voraussetze (Sozialklausel), würde nicht einmal die Hälfte aller Steuerpflichtigen betroffen. Eine erzwungene Einschränkung des privaten Verbrauchs müsse aber die Allgemeinheit gleichmäßig treffen. Willkürlich sei insbesondere, daß gewisse Personenkreise (wie z.B. Abgeordnete), denen bei der Einkommensteuer Vergünstigungen eingeräumt würden, deswegen auch bei der Berechnung des Konjunkturzuschlags Vorteile genössen.
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer zu 2) und 3) halten eine Verletzung des Gleichheitssatzes auch noch aus anderen Gründen für gegeben und tragen hierzu vor:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Während die Konjunkturzuschläge zu den Einkommensteuer- Vorauszahlungen in der Regel von den Einkommen aus dem Jahr 1968 ausgingen, würden bei den an die Lohnsteuer anknüpfenden Zuschlägen die derzeitigen Einkommensverhältnisse zugrunde gelegt. Weiter würden die von der Lohnsteuer zu erhebenden Zuschläge nach Steuerbeträgen bemessen, die sich nach Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs in vielen Fällen verminderten, ohne daß der infolgedessen zuviel entrichtete Konjunkturzuschlag im Rahmen des Ausgleichs zurückerstattet würde. Selbst die Lohnsteuerpflichtigen würden untereinander nicht gleich behandelt. Wer sich auf der Lohnsteuerkarte am Jahresanfang Freibeträge habe eintragen lassen, sei schlechter gestellt als derjenige, für den ein Freibetrag erst nach Inkrafttreten des Konjunkturzuschlagsgesetzes gewährt werde; denn die &quot;Massierung&quot; des Freibetrags auf die letzten Monate des Jahres habe einen niedrigeren Steuerbetrag und damit auch einen entsprechend niedrigeren Konjunkturzuschlag zur Folge. Schließlich unterlägen auch kapitalertragsteuerpflichtige Einkünfte nicht dem Konjunkturzuschlag, während alle anderen Einkünfte aus Kapitalvermögen, insbesondere Zinsen aus Sparguthaben, zuschlagpflichtig seien. Ungleiche Auswirkungen des Gesetzes ergäben sich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_402_406&quot; id=&quot;BVerfGE_29_402_406&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_402_406&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 402 (406):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
auch daraus, daß die Freibeträge unter Umständen zweimal gewährt würden, wenn jemand außer lohnsteuerpflichtigen Einkünften noch andere der Einkommensteuer unterliegende Einkünfte habe.
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer zu 2) vertritt schließlich die Auffassung, daß die zeitweilige Einbehaltung von Teilen des Einkommens eine entschädigungslose Enteignung und damit einen Verstoß gegen Art. 14 GG darstelle. Da die Rückerstattung der einbehaltenen Zuschläge nur zum Nennwert erfolge, blieben die Zinsverluste und der Kaufkraftschwund unberücksichtigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesminister für Wirtschaft, der sich namens der Bundesregierung geäußert hat, hält die Verfassungsbeschwerden für unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Bundesgesetzgeber sei für den Erlaß des Gesetzes zuständig gewesen. Währungs- und konjunkturpolitische Maßnahmen wie der Konjunkturzuschlag, die im Interesse der Sicherung der Währung zur Stillegung von Kaufkraft führen sollten, gehörten zum &quot;Währungs- und Geldwesen&quot; im Sinne des Art. 73 Nr. 4 GG. Sie fielen aber auch unter den Begriff des &quot;Rechts der Wirtschaft&quot; (Art. 74 Nr. 11 GG). Art. 105 Abs. 2 GG komme als Kompetenzgrundlage nicht in Betracht, da der Konjunkturzuschlag keine Steuer sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Das Konjunkturzuschlagsgesetz verletze das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht. Regelungen, die Steuerbeträge zur Bemessungsgrundlage hätten, müßten praktikabel sein. Bei dem Konjunkturzuschlagsgesetz sei es darauf angekommen, mit verhältnismäßig geringem Verwaltungsaufwand möglichst schnell die konjunkturpolitisch erwünschten Ziele zu erreichen. Die Dringlichkeit der zu treffenden Maßnahmen habe Regelungen, die erst nach einer erheblichen Anlaufzeit hätten wirksam werden können, nicht zugelassen. Gewisse ungleichmäßig wirkende Belastungen hätten deshalb hingenommen werden müssen. Sie seien um so eher erträglich, als es sich um zeitlich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_402_407&quot; id=&quot;BVerfGE_29_402_407&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_402_407&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 402 (407):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
begrenzte Maßnahmen handle und den Betroffenen nur unerhebliche wirtschaftliche Nachteile erwüchsen.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden sind zulässig, aber nicht begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer sind durch die von ihnen angegriffenen Normen selbst, gegenwärtig und unmittelbar rechtlich betroffen (vgl. BVerfGE 16, 147 [158 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts läßt zwar eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz dann nicht zu, wenn zu seiner Durchführung noch ein besonderer Vollziehungsakt der Verwaltung erforderlich ist. Dem liegt der Gedanke zugrunde, daß in einem solchen Fall erst durch einen besonderen Willensakt der öffentlichen Gewalt in die Rechtssphäre des Bürgers eingegriffen wird und dem Bürger gegen diesen Akt der Rechtsweg offensteht, der ihm auch die Nachprüfung der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes ermöglicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Konjunkturzuschlag bedarf indessen keiner besonderen Festsetzung. Das Konjunkturzuschlagsgesetz setzt zu seiner Durchführung weder rechtsnotwendig noch nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis einen besonderen, vom Willen der vollziehenden Gewalt beeinflußten Vollziehungsakt voraus (vgl. BVerfGE 14, 25 [28]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Konjunkturzuschlag zu den&amp;nbsp; Einkommensteuer-Vorauszahlungen &amp;nbsp;ist ohne besondere Aufforderung oder Festsetzung mit den am 10. September und 10. Dezember 1970, 10. März und 10. Juni 1971 fälligen Vorauszahlungen zu entrichten (vgl. auch Koch, DStR 1970, S. 519 [522]). Die für die Zahlungspflicht maßgebende Vorschrift des § 1 Abs. 1 KonjZG enthält somit einen gesetzlichen Leistungsbefehl, der keiner besonderen Vollziehung durch eine Behörde bedarf.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_402_408&quot; id=&quot;BVerfGE_29_402_408&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_402_408&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 402 (408):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Beschwerdeführer sind jedoch auch insoweit unmittelbar betroffen, als es sich um die Erhebung des Konjunkturzuschlags zur Lohnsteuer handelt. Der Konjunkturzuschlag wird bei den Arbeitnehmern ebenso wie die Lohnsteuer (vgl. § 38 Abs. 1 EStG) durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (§ 2 Abs. 1 KonjZG). Der Arbeitgeber hat den einbehaltenen Konjunkturzuschlag zusammen mit der Lohnsteuer an das nach § 41 Abs. 1 EStG zuständige Finanzamt abzuführen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 KonjZG). Schuldner des Konjunkturzuschlags ist auch in diesem Abzugsverfahren der Arbeitnehmer (§ 2 Abs. 1 Satz 4 KonjZG i. V.m. § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG); den Arbeitgeber trifft lediglich eine Haftung für die Einbehaltung und Abführung des Konjunkturzuschlags.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die angefochtenen Vorschriften verstoßen nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG. Das Grundrecht des Bürgers, nur auf Grund solcher Vorschriften mit einem Nachteil belastet zu werden, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind (vgl. BVerfGE 19, 253 [257]), wird nicht verletzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Es trifft nicht zu, daß es dem Bund an der Kompetenz zum Erlaß der angefochtenen Regelung gefehlt habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Gesetzgebungszuständigkeit für die Einführung des Konjunkturzuschlags läßt sich allerdings nicht auf die für die Steuergesetzgebung geltenden Kompetenznormen des Grundgesetzes (Art. 105 GG) stützen, denn der Konjunkturzuschlag stellt keine Steuer dar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Steuern sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Reichsabgabenordnung &quot;einmalige oder laufende Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einkünften allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft&quot;. In diesem Sinne wird der Begriff &quot;Steuer&quot; auch im Grundgesetz verwendet (vgl. BVerfGE 3, 407 [435]); er liegt deshalb auch den im Grundge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_402_409&quot; id=&quot;BVerfGE_29_402_409&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_402_409&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 402 (409):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
setz enthaltenen Kompetenzvorschriften für die Gesetzgebung zugrunde (vgl. BVerfGE 7, 244 [251]).
&lt;p&gt;Da das Aufkommen aus dem Konjunkturzuschlag an die Bundesbank abgeführt und bis zu seiner Rückerstattung an die Zuschlagpflichtigen dort stillgelegt wird (§ 1 Abs. 5 KonjZG), fehlt es an der für den Begriff der Steuer wesentlichen &quot;Erzielung von Einkünften&quot;; die Gelder fließen nicht in den Haushalt eines öffentlich-rechtlichen Gemeinwesens. Der Zuschlag wird auch nicht dadurch zu einer Steuer, daß die Finanzbehörden bei seiner Einziehung mitwirken. Auch im Gesetzgebungsverfahren ist man davon ausgegangen, daß der Konjunkturzuschlag keine Steuer ist (Sten. Ber. der 63. Sitzung des Bundestages vom 11. Juli 1970, 6. Wp., S. 3472).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Dagegen sind die Voraussetzungen für die Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 Nr. 11 GG gegeben. Art. 74 Nr. 11 räumt dem Bund die konkurrierende Gesetzgebung für &quot;das Recht der Wirtschaft&quot; ein. Der Begriff &quot;Recht der Wirtschaft&quot; ist in einem weiteren Sinn zu verstehen (BVerfGE 5, 25, [28 f.]). Er umfaßt nicht nur die Vorschriften, die sich in irgendeiner Form auf die Erzeugung, Herstellung und Verteilung von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs beziehen, sondern auch alle anderen das wirtschaftliche Leben und die wirtschaftliche Betätigung als solche regelnde Normen (BVerfGE 8, 143 [148 f.]; 28, 119 [146]). Er beschränkt sich nicht auf Regelungen, die sich nur an einzelne am wirtschaftlichen Leben unmittelbar beteiligte Gruppen wenden. Zum Recht der Wirtschaft gehören vielmehr auch gesetzgeberische Maßnahmen, die zur Lenkung der Konjunktur den privaten Verbrauch drosseln sollen. Daß der Bund nach Art. 74 Nr. 11 GG auch Gesetze erlassen kann, die ordnend und lenkend in das Wirtschaftsleben eingreifen, und daß er in diesem Zusammenhang auch Geldleistungen auferlegen kann, ist vom Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach ausgesprochen worden (vgl. BVerfGE 4, 7 [13]; 8, 274 [317]; 18, 315 [329]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Die Ansicht, daß nach der Neufassung des Art. 109 GG durch das Fünfzehnte Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_402_410&quot; id=&quot;BVerfGE_29_402_410&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_402_410&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 402 (410):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 581) gesetzliche Regelungen zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts nur noch auf diese Vorschrift gestützt werden können, ist unzutreffend. Art. 109 GG in seiner jetzigen Fassung weist dem Bund lediglich Gesetzgebungskompetenzen auf dem Gebiet des öffentlichen Haushaltsrechts zu; die Vorschrift schließt andere als haushaltsrechtliche Maßnahmen zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts nicht aus.
&lt;p&gt;d) Ob sich die Erhebung eines Konjunkturzuschlags außerdem auf Art. 73 Nr. 4 GG stützen läßt, kann hier dahingestellt bleiben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Rüge, der Konjunkturzuschlag sei für den vom Gesetz verfolgten Zweck schlechthin ungeeignet und verstoße deshalb gegen die verfassungsmäßige Ordnung, ist nicht begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Gesetzgeber stand vor der Aufgabe, der auf dem Markt herrschenden Übernachfrage und den mit ihr verbundenen Preiserhöhungstendenzen rasch und wirksam entgegenzutreten. Zur Erfüllung dieser Aufgabe kam von vornherein nur eine beschränkte Zahl von gesetzlichen Maßnahmen in Betracht (vgl. Koch, DStR 1970, S. 519 ff.). Neben dem Vorschlag, Kaufkraft durch eine&amp;nbsp; freiwillige , mit einem kapitalmarktgerechten Zinssatz ausgestattete Konjunkturanleihe abzuschöpfen, stand insbesondere die Erhöhung der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, sei es durch ein Gesetz, sei es auf Grund des § 26 Nr. 3 b des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung zur Erörterung. Obwohl nach Meinung der Bundesregierung die Voraussetzungen für die letztgenannte Maßnahme vorlagen, gab der Gesetzgeber im Hinblick auf inzwischen sichtbar gewordene Entspannungstendenzen in der Konjunkturentwicklung der Einführung eines rückzahlbaren Konjunkturzuschlags den Vorzug. Er hat damit eine Maßnahme gewählt, die gegenüber der Steuererhöhung einen milderen Eingriff darstellt und als solche verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Ob auch andere Maßnahmen zur Erreichung des vom&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_402_411&quot; id=&quot;BVerfGE_29_402_411&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_402_411&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 402 (411):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Gesetzgeber verfolgten Zieles möglich und besser geeignet gewesen wären, hat das Bundesverfassungsgericht nicht zu entscheiden. Jedenfalls kann - entgegen der Meinung der Beschwerdeführer - einer Maßnahme, die Kaufkraft im geschätzten Umfang von 5,2 Mrd. DM stillegen soll, nicht prinzipiell die Eignung zur Dämpfung der Gesamtnachfrage abgesprochen werden (vgl. BVerfG, Beschluß vom 7. Oktober 1970 - 1 BvR 622/70 - [= BVerfGE 29, 179]).
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bindung des Gesetzgebers an den Gleichheitssatz bedeutet, daß bei der Auswahl der Tatbestände, für die eine gesetzliche Regelung getroffen wird, sachgemäß, d. h. nach Gesichtspunkten, die sich aus der Art der zu regelnden Lebensverhältnisse ergeben, in diesem Sinne also nicht willkürlich verfahren wird, und zum anderen, daß die vom Gesetz erfaßten Tatbestände in sich gleichartig geregelt werden (BVerfGE 4, 219 [243]). Ob und in welchem Ausmaß der Gleichheitssatz bei der Ordnung bestimmter Materien dem Gesetzgeber Differenzierungen erlaubt, hängt wesentlich von der Natur des jeweils in Frage stehenden Sachbereichs ab (BVerfGE 6, 84 [91]; 25, 269 [292]). Auch bei der Prüfung, ob diesen Grundsätzen Rechnung getragen ist, fällt ins Gewicht, daß das an sich geeignete Mittel eines vorübergehenden, zurückzahlbaren Zuschlags von verhältnismäßig kurzer Laufzeit das mildere Mittel im Vergleich zu einer an sich zulässigen Steuererhöhung ist. Bei der Wahl der Bemessungsgrundlage für diesen Zuschlag mußte ein Verfahren entwickelt werden, das möglichst einfach und ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu handhaben war. Hierbei boten sich die Vorauszahlungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Lohnsteuerabzugsbeträge, die auf Grund langjähriger wirtschaftlicher Beobachtung und bewährter rechtlicher Regelung nach dem geltenden Einkommensteuerrecht ermittelt wurden, als zeitnahe Bemes&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_402_412&quot; id=&quot;BVerfGE_29_402_412&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_402_412&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 402 (412):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sungsgrundlage an. Um eine schnelle Kaufkraftabschöpfung zu gewährleisten und das Verfahren nicht unnötig zu komplizieren, mußten dabei gewisse, in ihrer Auswirkung jedoch nicht schwerwiegende Mängel dieser Bemessungsgrundlage in ihrer Anwendung auf die Einkommensteuer in Kauf genommen werden. Der zur Behebung dieser Mängel erforderliche Verwaltungsaufwand stünde in keinem angemessenen Verhältnis zu dem erreichbaren Ergebnis.
&lt;p&gt;1. Aus diesen Gründen verstößt es nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, daß nicht alle als Kaufkraft wirksamen Einkünfte erfaßt werden (z. B. nicht Aufwandsentschädigungen, Diäten, Dividenden) und daß nicht an das endgültig festgestellte Einkommen angeknüpft wird, sondern an die vorläufig ermittelten Beträge (Einkommensteuer- Vorauszahlungen, Lohnsteuerabzüge), die höher oder geringer sein können als die endgültig ermittelte Steuer.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Ebensowenig können die im Konjunkturzuschlagsgesetz selbst vorgesehenen Differenzierungen im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung beanstandet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Freistellung von zur Einkommensteuer veranlagten Steuerpflichtigen, deren Steuervorauszahlungen nicht mehr als jeweils 300 DM betragen (§ 1 Abs. 1 KonjZG), und von Lohnsteuerpflichtigen, bei denen die vom Arbeitslohn einzubehaltende Lohnsteuer in dem jeweiligen Lohnzahlungszeitraum die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 a bis c KonjZG genannten Beträge nicht erreicht, stellt keine willkürliche Begünstigung gegenüber den übrigen Steuerpflichtigen dar. Sie rechtfertigt sich aus dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG, wonach die Steuerpolitik auf die Belange der schwächeren Schichten der Bevölkerung Rücksicht zu nehmen hat (vgl. BVerfGE 13, 331 [346 f.]). Dieser Rechtsgedanke kann auch einer Abgabe nichtsteuerlicher Art zugrunde gelegt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Es verstößt endlich nicht gegen den Gleichheitssatz, daß nur unbeschränkt steuerpflichtige Personen der Konjunkturzuschlagspflicht unterliegen, während beschränkt Steuerpflichtige von der Konjunkturzuschlagspflicht befreit sind. Die unbeschränkte&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_402_413&quot; id=&quot;BVerfGE_29_402_413&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_402_413&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 402 (413):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Steuerpflicht knüpft an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland an (vgl. § 1 Abs. 1 EStG); natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind mit ihren inländischen Einkünften beschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 2 EStG). Als &quot;Steuerausländer&quot; spielen sie in der Regel nicht die gleiche Rolle am deutschen Markt wie der inländische Verbraucher.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die zeitweilige Entziehung der von den Abgabepflichtigen zu leistenden Geldbeträge verstößt nicht gegen Art. 14 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 14 GG schützt grundsätzlich das Vermögen nicht gegen die Auferlegung von Geldleistungspflichten (BVerfGE 26, 327 [338]). Ein Verstoß gegen Art. 14 GG könnte allenfalls dann in Betracht kommen, wenn die Geldleistungspflichten den Pflichtigen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigen würden (BVerfGE 23, 288 [315]). Das ist bei dem Konjunkturzuschlag nicht der Fall.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dr. Müller, Dr. Stein, Ritterspach, Dr. Haager, Rupp-v. Brünneck, Dr. Böhmer, Dr. Simon&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3843&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-105-gg">Art. 105 GG</category>
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 <pubDate>Wed, 17 Apr 2024 10:00:14 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 14.10.1970 - 1 BvR 307/68</title>
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Jahresarbeitsverdienstgrenze        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 29, 221; NJW 1971, 365; MDR 1971, 370; VersR 1971, 219; DB 1971, 51        &lt;/div&gt;
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        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Aufhebung der Jahresarbeitsverdienstgrenze in der Rentenversicherung der Angestellten durch Art. 1 § 2 Nr. 1 Finanzänderungsgesetzes vom 21. Dezember 1967 verletzt nicht die Grundrechte der höherverdienenden Angestellten aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    &lt;hr /&gt;
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&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Die Aufhebung der Jahresarbeitsverdienstgrenze in der Rentenversicherung der Angestellten durch Art.&amp;nbsp;1 §&amp;nbsp;2 Nr.&amp;nbsp;1 Finanzänderungsgesetzes vom 21.&amp;nbsp;Dezember 1967 verletzt nicht die Grundrechte der höherverdienenden Angestellten aus Art.&amp;nbsp;2 Abs.&amp;nbsp;1 und Art.&amp;nbsp;3 Abs.&amp;nbsp;1 GG.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 14.&amp;nbsp;Oktober 1970&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1&amp;nbsp;BvR&amp;nbsp;307/68 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1.&amp;nbsp;des früheren Prokuristen und jetzigen stellvertretenden Vorstandsmitglieds Dr. H. J. St...; 2.&amp;nbsp;des Rechtsanwalts Dr. G. W... -- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Möhring, Karlsruhe, Lammertstraße&amp;nbsp;9 -- gegen Art.&amp;nbsp;1 §&amp;nbsp;2 Nr.&amp;nbsp;1 des Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II.&amp;nbsp;Teil -- Finanzänderungsgesetz 1967 -- vom 21.&amp;nbsp;Dezember 1967 (BGBl.&amp;nbsp;I S.&amp;nbsp;1259).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen die Aufhebung der Jahresarbeitsverdienstgrenze in der Rentenversicherung der Angestellten.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_221_222&quot; id=&quot;BVerfGE_29_221_222&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_221_222&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 221 (222):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;1. Seit es eine gesetzliche Rentenversicherung für Angestellte gibt, waren darin -- von kleineren, hier nicht interessierenden anderen Gruppen abgesehen -- nur solche Angestellte pflichtversichert, deren Jahresarbeitsverdienst eine bestimmte Grenze, die Jahresarbeitsverdienstgrenze, nicht überschritt. Sie lag, nachdem sie schon früher häufig geändert worden war, seit dem 1. September 1952 bei 9 000 DM, seit dem 1. März 1957 bei 15 000 DM und seit dem 1. Juli 1965 bei 21 600 DM.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die insoweit vor dem 1. Januar 1968 zuletzt geltende gesetzliche Regelung war enthalten in § 2, § 4 Abs. 1 Nr. 1 und § 5 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz -- AnVNG) vom 23. Februar 1957 (BGBl. I S. 88), in dem unten wörtlich wiedergegebenen Teil zuletzt geändert durch Art. 1 § 2 Nr. 3 Buchst. a und Nr. 4 des Gesetzes zur Beseitigung von Härten in den gesetzlichen Rentenversicherungen und zur Änderung sozialrechtlicher Vorschriften (Rentenversicherungs-Änderungsgesetz -- RVÄndG) vom 9. Juni 1965 (BGBl. I S. 476). Während die Grundvorschrift des § 2 AVG den versicherungspflichtigen Personenkreis festlegte, hieß es in § 4 Abs. 1 Nr. 1 und § 5 AVG:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 4&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Versicherungsfrei ist, 1. wer mit seinem regelmäßigen Jahresarbeitsverdienst die Jahresarbeitsverdienstgrenze überschreitet, mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1 Nr. 10 und § 3 Abs. 1 Nr. 7 und 8 genannten Personen, 2. ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 5&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Die Jahresarbeitsverdienstgrenze im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 ist 21 600 Deutsche Mark. Für die Jahresarbeitsverdienstgrenze werden Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, nicht angerechnet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Wer die Jahresarbeitsverdienstgrenze überschreitet, wird mit dem Ablauf des Monats des Überschreitens versicherungsfrei. Bei rückwirkenden Zulagen gilt als Monat des Überschreitens derjenige Monat, in dem diese Zulage erstmals gezahlt worden ist.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_221_223&quot; id=&quot;BVerfGE_29_221_223&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_221_223&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 221 (223):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Durch Art. 1 § 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil -- Finanzänderungsgesetz 1967 -- vom 21. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1259) -- im folgenden: FinÄndG 1967 -- wurden § 4 Abs. 1 Nr. 1 und § 5 AVG gestrichen, und zwar nach Art. 22 FinÄndG 1967 mit Wirkung vom 1. Januar 1968. Damit gilt § 2 AVG, nach dessen Absatz 1 Nr. 1 in der Rentenversicherung der Angestellten unter anderem alle Personen versichert werden, die als Angestellte gegen Entgelt beschäftigt sind, uneingeschränkt für alle Angestellten.
&lt;p&gt;Der Verdienst der Angestellten wird nur bis zu einer bestimmten Obergrenze, der Beitragsbemessungsgrenze, von der Beitragspflicht erfaßt (§ 112 Abs. 1 AVG). Die Beitragsbemessungsgrenze lag für das Jahr 1967 bei Jahresbezügen von 16 800 DM; sie ist inzwischen auf 21 600 DM festgesetzt worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Zu den Angestellten im Sinne des Angestelltenversicherungsgesetzes gehören auch Angestellte in leitender Stellung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AVG). Ob Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften zu diesen abhängig tätigen Angestellten zu rechnen oder Arbeitgebern gleichzustellen waren, konnte vor dem 1. Januar 1968 unbeantwortet bleiben, da ihre Bezüge über der Jahresarbeitsverdienstgrenze lagen und sie jedenfalls deshalb versicherungsfrei waren. Die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft stellte sich jedoch alsbald nach der Aufhebung der Jahresarbeitsverdienstgrenze und wurde streitig. Der Gesetzgeber fügte daher durch Art. 1 § 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Zwölfte Anpassung den Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Drittes Rentenversicherungs-Änderungsgesetz -- 3. RVÄndG) vom 28. Juli 1969 (BGBl. I S. 956) in § 3 AVG einen Absatz 1 a ein, der folgenden Wortlaut hat:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu den Angestellten im Sinne des Absatzes 1 gehören nicht die Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Vorschrift trat nach Art. 5 § 3 Abs. 2 3. RVÄndG rückwirkend zum 1. Januar 1968 in Kraft. Ob sie nur für ordentliche&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_221_224&quot; id=&quot;BVerfGE_29_221_224&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_221_224&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 221 (224):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
oder auch für stellvertretende Vorstandsmitglieder gilt, ist streitig.
&lt;p&gt;3. Art. 2 § 2 Nr. 1 FinÄndG 1967 eröffnete Angestellten, die durch dieses Gesetz in die Pflichtversicherung einbezogen wurden, die Möglichkeit, sich innerhalb von sechs Monaten unter bestimmten Voraussetzungen befreien zu lassen. Die genannte Vorschrift gab dem Art. 2 § 1 AnVNG folgende Fassung:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 1&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Angestellte, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze vor dem 1. Januar 1968 nicht versicherungspflichtig waren und auf Grund des Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil vom 21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1259) versicherungspflichtig werden, sind auf Antrag von der Versicherungspflicht zu befreien, wenn sie a) das 50. Lebensjahr vollendet haben oder b) mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen für sich und ihre Hinterbliebenen einen Versicherungsvertrag für den Fall des Todes und des Erlebens des 65. oder eines niedrigeren Lebensjahres bis zum 30. Juni 1968 mit Wirkung vom 1. Januar 1968 oder früher abgeschlossen haben und für diese Versicherung mindestens ebensoviel aufgewendet wird, wie für sie Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen wären. Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist nur zulässig, wenn der zu Befreiende dies bis zum 30. Juni 1968 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte beantragt. Die Befreiung erfolgt mit Wirkung vom 1. Januar 1968 an.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden richten sich unmittelbar gegen das Gesetz.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Beschwerdeführer zu 1), geboren am 25. Januar 1928, war bis April 1970 Prokurist einer Aktiengesellschaft. Sein Gehalt belief sich im Jahre 1967 auf insgesamt 37 000 DM. Durch die Aufhebung der Jahresarbeitsverdienstgrenze wurde er in die Rentenversicherung einbezogen. Die Vorsorge durch Mitgliedschaft in der Versorgungskasse seiner Arbeitgeberin und die weitere Siche&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_221_225&quot; id=&quot;BVerfGE_29_221_225&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_221_225&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 221 (225):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
rung durch Familienvermögen erfüllten die Befreiungsvoraussetzungen des Art. 2 § 2 Nr. 1 FinÄndG 1967 nicht. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Einbeziehung in die Pflichtversicherung.
&lt;p&gt;Seit April 1970 ist der Beschwerdeführer zu 1) stellvertretendes Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft. Er ist der Ansicht, daß er jedenfalls in dieser Stellung nicht der Versicherungspflicht unterliege.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Beschwerdeführer zu 2), geboren am 12. April 1929, war vor dem 1. Januar 1968 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfrei. Anfang 1968 hatte er als Angestellter ein monatliches Einkommen von 2 500 DM. Ohne Rechtsanspruch erhielt er jährlich mindestens ein zusätzliches Monatsgehalt, so daß sich sein Jahresarbeitsverdienst auf 32 500 DM belief. Durch die Aufhebung der Jahresarbeitsverdienstgrenze wurde er versicherungspflichtig. Da er sich befreien lassen wollte, dazu aber eine vorhandene betriebliche Versorgungszusage ohnehin nicht und eine bestehende Lebensversicherung der Beitragshöhe nach nicht ausreichte, schloß er eine höhere, zur Befreiung ausreichende Lebensversicherung ab und ließ sich befreien. Er wendet sich gegen die Ausdehnung der Versicherungspflicht, weil sie ihn veranlaßt hat, zum Zwecke der Befreiung eine Lebensversicherung in bestimmter Höhe abzuschließen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer begründen ihre Verfassungsbeschwerden, gestützt auf ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. Hans Schneider, Heidelberg, wie folgt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Art. 1 § 2 Nr. 1 FinÄndG 1967 sei verfassungswidrig. Dieses Gesetz könne Freiheitsrechte von Bürgern schon deshalb nicht beschränken, weil es nicht ordnungsgemäß zustande gekommen sei und deshalb nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung gehöre. Ähnlich wie sich Bund und Länder bundesfreundlich zueinander verhalten müßten, hätten auch die Bundesorgane die ungeschriebene verfassungsrechtliche Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_221_226&quot; id=&quot;BVerfGE_29_221_226&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_221_226&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 221 (226):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Den Anforderungen der &quot;Organtreue&quot; sei bei der Verabschiedung des Finanzänderungsgesetzes 1967 nicht genügt worden. Die Bundesregierung habe den Gesetzesentwurf erst mit Schreiben vom 20. Oktober 1967 dem Bundestag zugeleitet, obwohl das Gesetz schon am 1. Januar 1968 habe in Kraft treten sollen. Sowohl im Bundestag als auch im Bundesrat habe zur Beratung des schwer überschaubaren und zahlreiche Gesetze betreffenden Entwurfs demnach so wenig Zeit zur Verfügung gestanden, daß eine sachgerechte Beratung in den Ausschüssen und im Plenum nicht möglich gewesen sei. Die übertriebene Eile habe im Verfahren vor dem Bundestag dazu geführt, daß der Ausschuß für Sozialpolitik schon bei seinen Beratungen die technischen Änderungen, die das Finanzänderungsgesetz 1967 zu seiner Anwendung erforderlich machte, in die Wege geleitet, dadurch die Entscheidungsfreiheit der Abgeordneten bei der späteren Parlamentsdebatte eingeengt und so der Entscheidung des Parlaments vorgegriffen habe. Der Bundesrat schließlich habe sich bei seiner Zustimmung zu dem Gesetz durch die regierungsamtliche Zusage einer weiteren Summe von 130 Millionen Deutsche Mark für finanzschwache Länder leiten und sich die Zustimmung damit abkaufen lassen. Eine solche Motivierung stelle die Gültigkeit des Zustimmungsbeschlusses in Zweifel. Durch dieses Verfahren seien ungeschriebene Verfassungsgrundsätze des demokratisch-parlamentarischen, rechtsstaatlichen und föderalistischen Staats verletzt worden.
&lt;p&gt;2. Die Einbeziehung der &quot;leitenden Angestellten&quot; in die Versicherungspflicht verstoße auch gegen materielles Verfassungsrecht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit, der an Art. 2 Abs. 1 GG zu messen sei, liege für die leitenden Angestellten, die sich nicht befreien lassen könnten, darin, daß ihnen die Wahl zwischen den zahlreichen Formen der Alterssicherung genommen werde, die für sie angesichts ihrer finanziellen Möglichkeiten und dem ihnen eigenen Grad an Verantwortung und Voraussicht eine bedeutsame Rolle spiele; für eine Vorsorge nach eigenem Ermessen stehe ihnen nur noch das um die Sozialversicherungs&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_221_227&quot; id=&quot;BVerfGE_29_221_227&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_221_227&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 221 (227):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
beiträge verminderte Einkommen zur Verfügung. Denjenigen, die sich nach Art. 2 § 2 Nr. 1 FinÄndG 1967 hätten befreien lassen können, seien gleichfalls alle Wege individueller Vorsorge, außer dem durch Abschluß von Lebensversicherungsverträgen, versperrt worden.
&lt;p&gt;Im Rahmen der Beurteilung dieser Eingriffe anhand von Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG sei es unerheblich, ob die Sozialversicherungspflicht dem Einzelnen mehr Vor- oder Nachteile biete und ob sie von einem mehr oder weniger großen Teil der Betroffenen begrüßt worden sei. Die Handlungsfreiheit habe nur beeinträchtigt werden dürfen, wenn dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt worden sei. Dazu könne es -- je nach dem Gewicht der Freiheitsbeschränkung -- genügen, daß sich überhaupt eine sachliche Rechtfertigung finden lasse. Ein sachlicher Grund in diesem Sinne sei indes nicht ersichtlich:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Zunächst seien die leitenden Angestellten nicht schutzbedürftig. Zumindest bei denen, die wesentlich über 21 600 DM verdienten, treffe die Annahme nicht zu, das Arbeitseinkommen sei für eine angemessene Alterssicherung unzureichend; sie hätten über ihr hohes Einkommen hinaus aufgrund des individuell ausgestalteten Anstellungsvertrags -- meist in Gestalt betrieblicher Pensionszusagen -- eine ausreichende Alters- und Hinterbliebenenversorgung, die in aller Regel über das hinausgehe, was sie aus der Rentenversicherung erwarten könnten. Die Schutzbedürftigkeit der leitenden Angestellten lasse sich ferner nicht, wie es bei anderen Bevölkerungskreisen im Wege einer typisierenden Anknüpfung zulässigerweise geschehe, aus der Arbeitnehmereigenschaft herleiten. Denn sie bildeten nach Aufgabenbereich, sozialer Stellung und Einkommen eine herausgehobene Gruppe, für die auch in einigen anderen Gesetzen Sonderregelungen bestünden. Der Gesetzgeber möge allenfalls den Nachweis verlangen können, daß überhaupt eine angemessene Vorsorge bestehe. Die Beschränkung auf bestimmte Arten und auf die im Rahmen einer Übergangsregelung befristete Zulassung eines solchen Nachweises sei unhaltbar. Der Fürsorgegedanke werde überspitzt, wenn den leitenden&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_221_228&quot; id=&quot;BVerfGE_29_221_228&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_221_228&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 221 (228):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Angestellten lediglich das Risiko einer Geldentwertung oder der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit des zur Pensionszahlung verpflichteten Unternehmens abgenommen werden solle. Denn das sei das Bild des totalen Versorgungsstaates, der dem Bürger unter Ausschluß jeder privaten Initiative und unter völliger Verneinung der Eigenverantwortung jedes Risiko abnehme. Die Schutzbedürftigkeit ergebe sich auch dann nicht, wenn man berücksichtige, daß Wandlungen des Sozialversicherungssystems den Rentner aus der Nähe des Sozialhilfeempfängers in die Nachbarschaft des Lohnempfängers bringen sollten. Denn das sei durch die Bezüge aus den betrieblichen Pensionskassen weit besser gewährleistet als durch die Rente aus der Angestelltenversicherung, die vor allem wegen der Beitragsbemessungsgrenze für den hier betroffenen Personenkreis nur eine Mindestversorgung bedeute. Da sie nur einen Bruchteil der betrieblichen Altersversorgung ausmache, vermöge sie einen Arbeitsplatzwechsel nicht nennenswert zu erleichtern.
&lt;p&gt;b) Die Einbeziehung der leitenden Angestellten in die Pflichtversicherung sei weiter damit motiviert worden, daß auch die Bezieher von Spitzeneinkommen zur Umverteilung der Lasten zugunsten von Beziehern niedriger Einkommen beitragen und in die Solidargemeinschaft aller Angestellten einbezogen werden müßten. Der auf diese Weise angestrebte soziale Ausgleich werde jedoch in Wirklichkeit nicht erreicht. Die heutige Rentenversicherung wahre im wesentlichen das Prinzip von Leistung und Gegenleistung und enthalte nur geringe Elemente der Umverteilung. Lediglich bei den Leistungen für Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit (§§ 13 ff. AVG) erfolge ein echter Ausgleich, da sie für alle in gleichem Umfang ohne Rücksicht auf die Höhe des Lohnes und damit der Beitragshöhe erbracht würden. Doch seien diese Leistungen insgesamt gesehen von untergeordneter Bedeutung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Der Hinweis auf die &quot;Solidarität aller Angestellten&quot; rechtfertige die Aufhebung der Pflichtversicherungsgrenze auch dann nicht, wenn damit die Erweiterung der Versichertengemeinschaft&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_221_229&quot; id=&quot;BVerfGE_29_221_229&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_221_229&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 221 (229):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gemeint sei, die eine breitere Verteilung des Risikos ermögliche. Eine solche Überlegung möge bei berufsständischen Versorgungseinrichtungen am Platze sein, bei denen wegen der verhältnismäßig kleinen Zahl der Berufsangehörigen die Mitgliedschaft aller den beabsichtigten Risikoausgleich überhaupt erst ermögliche. Es sei jedoch nicht vorstellbar, daß bei der Angestelltenversicherung mit ihren ohnehin schon rund 6 Millionen Mitgliedern das Hinzukommen von weiteren 350 000 Pflichtversicherten den versicherungsmäßigen Risikoausgleich verbessere.
&lt;p&gt;d) Mit der Aufhebung der Jahresarbeitsverdienstgrenze habe der Gesetzgeber der Angestelltenversicherung neue Mitglieder zugeführt, die zur finanziellen Bewältigung des durch den ungünstigen Altersaufbau der Bevölkerung auflaufenden Rentenberges beitrügen. Denn sie seien zunächst nur Beitragszahler und würden in der Regel erst nach Überwindung des Rentenberges Leistungsempfänger. Die leitenden Angestellten sollten so zur Umverteilung unter den Generationen herangezogen werden. Diese Überlegung gehe von der Annahme aus, daß alle Angestellten eine geschlossene Gruppe und damit eine Pflichten- und Gefahrengemeinschaft bildeten. Das treffe aber nicht zu. Der Gesetzgeber habe in mehreren Gesetzen für die leitenden Angestellten Sondervorschriften geschaffen, die dem Umstand Rechnung trügen, daß ihnen entweder die Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers fehle oder sie Arbeitgeberfunktionen erfüllten. Dadurch werde den soziologischen Gegebenheiten entsprochen, daß sie dem Arbeitgeber näher stünden als den Arbeitnehmern. Das komme auch darin zum Ausdruck, daß sie sich in eigenen Berufsverbänden und nicht in den Gewerkschaften organisierten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;e) Bei den hochdotierten Angestellten verfehle die Angestelltenversicherung darüber hinaus ihren Zweck, die Arbeitnehmer nach ihrem Ausscheiden aus dem Berufsleben durch Gewährung einer angemessenen Rente vor einem sozialen Abstieg zu bewahren. Da bei ihnen das Einkommen in der Regel erheblich über der Beitragsbemessungsgrenze liege, biete ihnen die Sozialversicherung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_221_230&quot; id=&quot;BVerfGE_29_221_230&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_221_230&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 221 (230):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nur eine Mindestversorgung, die in keinem Verhältnis zum vorherigen Arbeitsverdienst stehe.
&lt;p&gt;f) Insgesamt erweise sich die Aufhebung der Versicherungspflichtgrenze, wie der Gang des Gesetzgebungsverfahrens bestätige, als rein fiskalische Maßnahme: Die Kürzung der Bundeszuschüsse zur Angestelltenversicherung, die der Gesetzgeber zum Ausgleich der infolge der Rezession aufgetretenen Einnahmeausfälle vorgenommen habe, sei in diesem Bereich statt auf den Steuerzahler auf den kleinen Kreis der leitenden Angestellten abgewälzt worden. Selbst diese Konzeption bringe aber nur einen Augenblickserfolg. Auf lange Sicht schlage sie fehl, sobald die neuen Zahler von Höchstbeiträgen zu Empfängern von Höchstrenten würden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung führt namens der Bundesregierung aus, das Finanzänderungsgesetz 1967 sei verfassungsmäßig zustande gekommen. Die Aufhebung der Jahresarbeitsverdienstgrenze verstoße auch nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG. Der Einzelne müsse sich diejenigen Schranken seiner Handlungsfreiheit gefallen lassen, die der Gesetzgeber zur Pflege und Förderung des sozialen Zusammenlebens in den Grenzen des bei dem gegebenen Sachverhalt allgemein Zumutbaren ziehe, vorausgesetzt, daß dabei die Eigenständigkeit der Person gewahrt bleibe. Die angegriffene Regelung werde durch überwiegende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, daß auch die höherverdienenden Angestellten sicherungsbedürftig im Sinne des geltenden Sozialversicherungsrechts seien. Außerdem könne die Sozialversicherung ihrer Aufgabe auf die Dauer nur gerecht werden, wenn alle Angehörigen des Personenkreises, für die die Versicherung gedacht sei, durch ihre Beiträge die Finanzierung der Leistungen an alle sicherstellten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Einer Einbeziehung in die Rentenversicherung stehe auch nicht entgegen, daß viele höherverdienende Angestellte bereits durch die Zusage von Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge in&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_221_231&quot; id=&quot;BVerfGE_29_221_231&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_221_231&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 221 (231):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
einem ausreichenden Maße gesichert seien. Nicht alle in Betracht kommenden Angestellten verfügten über eine solche Sicherung. Auch würden sogenannte Betriebspensionen nicht nur höherverdienenden Angestellten zugesagt und gewährt; nahezu die Hälfte aller Arbeitnehmer in der Bundesrepublik genieße diesen zusätzlichen Schutz, der zumeist mit dem der gesetzlichen Rentenversicherung in der Weise verbunden sei, daß die Rente ganz oder zum Teil angerechnet werde. Verwehre ein solcher Schutz es dem Gesetzgeber, Versicherungspflicht vorzusehen, so müßten alle diese Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht ausgenommen werden.
&lt;p&gt;Keine Bedeutung komme auch dem Umstand zu, daß einzelne andere Gesetze höherverdienende Angestellte oder bestimmte Gruppen von Angestellten nicht als Arbeitnehmer behandelten. Solche Vorschriften höben derartige Angestellte lediglich in bestimmter Hinsicht aus dem Kreis der abhängig Beschäftigten heraus, während im übrigen die für alle Angestellten geltenden Vorschriften Anwendung fänden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beseitigung der Jahresarbeitsverdienstgrenze beruhe auf sachlich einleuchtenden Erwägungen, die die Annahme von Willkür und damit einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ausschlössen. Da die bereits aufgeführten Erwägungen allein die getroffene Regelung zu tragen vermöchten, komme es nicht darauf an, ob und inwieweit die Entscheidung des Gesetzgebers tatsächlich auch von anderen Überlegungen, insbesondere finanzieller Art, beeinflußt sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte trägt vor, die gesetzlichen Rentenversicherungen würden heute nicht mehr als Fürsorge nur für die sozial Schwachen verstanden, sondern als Element einer allgemeinen Sozial- und Gesellschaftspolitik. Die Freiheitsbeschränkung durch den Wegfall der Jahresarbeitsverdienstgrenze sei nicht so stark, daß von einem unzulässigen Übermaß gesprochen werden könne. Allen geringer verdienenden Angestellten und allen Arbeitern sei bereits seit langem diese Freiheitsbeschränkung auferlegt. Sie sei bei den höherverdienenden&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_221_232&quot; id=&quot;BVerfGE_29_221_232&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_221_232&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 221 (232):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Angestellten ebenso sachgerecht und nicht übermäßig belastend, zumal wegen der Beitragsbemessungsgrenze ein erheblicher Teil des Entgelts beitragsfrei sei. Bei der Verwirklichung sozialpolitischer Ziele stehe dem Gesetzgeber ein erheblicher Spielraum zu. Es genüge eine sachliche Rechtfertigung für den gesetzgeberischen Schritt. Die Versicherung beruhe auf einer Solidargemeinschaft aller Arbeitnehmer.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1) ist insoweit unzulässig, als er Art. 1 § 2 Nr. 1 FinÄndG 1967 und möglicherweise auch Art. 1 § 2 Nr. 2 3. RVÄndG für die Zeit seit seiner Berufung zum stellvertretenden Vorstandsmitglied angreift. Abgesehen von anderen Bedenken fehlt der Verfassungsbeschwerde jedenfalls zur Zeit das Rechtsschutzbedürfnis. Ob der Beschwerdeführer nach seiner Berufung zum stellvertretenden Vorstandsmitglied noch durch die Aufhebung der Jahresarbeitsverdienstgrenze betroffen ist, hängt von der Auslegung des Art. 1 § 2 Nr. 2 3. RVÄndG, also einer Frage des einfachen Rechts, ab. In einem solchen Fall folgt aus der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, daß der Beschwerdeführer zunächst versuchen muß, die umstrittene Auslegungsfrage durch Anrufung der zuständigen Sozialgerichte zu klären (vgl. BVerfGE 14, 260 [263]). Der Beschwerdeführer kann in diesem Rechtsstreit auch die verfassungsrechtlichen Bedenken geltend machen und gegen eine ihn belastende letztinstanzliche Entscheidung Verfassungsbeschwerde einlegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Soweit die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1) sich dagegen richtet, daß Art. 1 § 2 Nr. 1 FinÄndG 1967 ihn in seiner Stellung als Prokurist in die Versicherungspflicht einbezog, ist sie zulässig. Denn Versicherungs- und Beitragspflicht bestehen kraft Gesetzes (§§ 2 Abs. 1, 109 Abs. 1, 112 Abs. 4 AVG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das gilt auch für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2). Er konnte der Versicherungspflicht in&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_221_233&quot; id=&quot;BVerfGE_29_221_233&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_221_233&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 221 (233):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der gesetzlichen Rentenversicherung nur durch Abschluß einer befreienden Lebensversicherung entgehen, während er vor dem Inkrafttreten des Finanzänderungsgesetzes 1967 nach dem Gesetz keinerlei Altersvorsorge nachzuweisen brauchte.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden sind, soweit ihre Zulässigkeit bejaht worden ist, unbegründet. Weder Art. 2 Abs. 1 GG noch Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes war gegeben. Der hier zu überprüfende Teil des Finanzänderungsgesetzes 1967 gehört zur Sozialversicherung, einem Gebiet der konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 74 Nr. 12 GG; vgl. dazu BVerfGE 11, 105 [111 ff.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Finanzänderungsgesetz 1967 ist auch verfassungsmäßig zustande gekommen. Daß der umfangreiche und schwer überschaubare Gesetzentwurf erst kurz vor dem beabsichtigten Zeitpunkt des Inkrafttretens eingebracht und im Plenum sowie in zahlreichen Ausschüssen der gesetzgebenden Körperschaften in großer Eile behandelt worden ist, begründet für sich allein keinen Verfassungsverstoß. Es stand jedem Gesetzgebungsorgan frei, die Gesetzesvorlage abzulehnen, wenn es sich durch den Zeitdruck in der sachgemäßen Behandlung behindert fühlte. Ein Verfassungsverstoß läßt sich auch nicht mit dem Hinweis auf ein &quot;Gebot zur Organtreue&quot; begründen, das unter den Verfassungsorganen des Bundes bestehen und dem Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens im Bund-Länder-Verhältnis entsprecnhen soll. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein solcher Verfassungsgrundsatz besteht, welche Auswirkungen seine etwaige Verletzung hätte und ob der einzelne Bürger einen Verstoß mit der Verfassungsbeschwerde rügen könnte. Jedenfalls ist im vorliegenden Fall nicht festzustellen, daß ein solcher Grundsatz oder andere rechtsstaatliche&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_221_234&quot; id=&quot;BVerfGE_29_221_234&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_221_234&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 221 (234):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Prinzipien verletzt worden sind mit der Folge, daß das Gesetz ungültig wäre.
&lt;p&gt;Das Verfahren im Bundestag und im Bundesrat enthält keine verfassungsrechtlichen Fehler. Der Ausschuß für Sozialpolitik hat am 9. November 1967 den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung gebeten, diejenigen technischen Voraussetzungen zu treffen, die zur Verwirklichung der finanziellen Auswirkungen des Finanzänderungsgesetzes im Bereich der Sozialversicherung am 1. Januar 1968 unerläßlich seien. Dadurch sind aber keine vollendeten Tatsachen in dem Sinne geschaffen worden, daß von einer freien und unabhängigen Entscheidung der Abgeordneten nicht mehr gesprochen werden könnte. Aus den Stenographischen Berichten über die zweite und dritte Beratung im Bundestag ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, daß die Mehrheit dem Finanzänderungsgesetz 1967 nur oder auch deswegen zugestimmt hätte, weil die Vorbereitungen zur Durchführung des Gesetzes bereits angelaufen waren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch der weitere Vorwurf greift nicht durch, im Bundestag sei die Geschäftsordnung dadurch umgangen worden, daß die Koalitionsfraktionen in der zweiten Lesung bereits vorbereitete Änderungsanträge für die dritte Lesung zurückgestellt und gleichlautende Anträge der Opposition in der zweiten Lesung abgelehnt hätten, nur um die dritte Lesung der zweiten unmittelbar folgen lassen zu können. Es mag offenbleiben, ob dadurch die Geschäftsordnung verletzt worden ist. Gegen Verfassungsrecht ist hierdurch nicht verstoßen worden. Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG besagt lediglich, daß der Bundestag die Gesetze beschließt; eine Beratung der Gesetzesentwürfe in drei Lesungen ist weder ausdrücklich vorgeschrieben noch ist sie Verfassungsgewohnheitsrecht noch gehört sie zu den unabdingbaren Grundsätzen der demokratischen rechtsstaatlichen Ordnung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Selbst wenn sich ein Teil der Länder bei der Beratung im Bundesrat von der Zusage eines weiteren Finanzausgleichs von 130 Millionen Deutsche Mark für finanzschwache Länder durch die Bundesregierung hätte &quot;leiten&quot; lassen, würde das nicht be&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_221_235&quot; id=&quot;BVerfGE_29_221_235&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_221_235&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 221 (235):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sagen, daß der Bundesrat nicht gleichzeitig auch die sachliche Tragweite des Gesetzes ausreichend gewürdigt hätte.
&lt;p&gt;Eine Verletzung wesentlicher verfassungsrechtlich vorgeschriebener Förmlichkeiten ist somit nicht festzustellen. Soweit die Beschwerdeführer und vor allem der Gutachter das Gesetzgebungsverfahren darüber hinaus unter politischen Gesichtspunkten beanstanden, hat das Bundesverfassungsgericht nicht darüber zu entscheiden; Konsequenzen daraus hätten nur die beteiligten Gesetzgebungsorgane ziehen können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Im sozial- und gesellschaftspolitischen Bereich hat der Gesetzgeber einen weiten Raum zur freien Gestaltung. Wenn sich dort eine Zielsetzung nur unter Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit erreichen läßt, hat der Gesetzgeber das Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz der Freiheit des Einzelnen und den Anforderungen einer sozialstaatlichen Ordnung (vgl. BVerfGE 10, 354 [370 f.]) zu lösen. Das ist nicht generell möglich. Daher muß das Bundesverfassungsgericht prüfen, ob der Gesetzgeber im konkreten Fall eine verfassungsgerechte Lösung gefunden hat. Eine Abwägung der Belange des Einzelnen und der mit der Sozialversicherung verfolgten Allgemeininteressen ergibt, daß die vom Gesetzgeber getroffene Regelung vor der Verfassung Bestand hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Durch die Aufhebung der Jahresarbeitsverdienstgrenze werden die höherverdienenden Angestellten erstmals gesetzlich verpflichtet, für das Alter, die Berufs- und Erwerbsunfähigkeit in einer bestimmten Weise und in einer bestimmten Höhe Vorsorge zu treffen. Die Bedeutung dieser Vorsorge erhellt aus der Überlegung, welche möglichen Folgen ihr Fehlen hat und welche beträchtlichen finanziellen Aufwendungen sie verlangt. Darüber hinaus bestimmt die Sorge darum, wie der Einzelne für sich und seine Familie die Risiken eingeschränkter Tätigkeit oder gänz&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_221_236&quot; id=&quot;BVerfGE_29_221_236&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_221_236&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 221 (236):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lichen Ausscheidens aus dem Arbeitsleben infolge Alters, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bewältigt, das Denken, Handeln und unter Umständen auch die Berufswahl eines jeden verantwortungsbewußten Menschen. Gerade für ihn ist es selbstverständlich, daß er für sich und seine Familie Vorsorge trifft, sofern er dazu in der Lage ist.
&lt;p&gt;Daran knüpft das Gesetz an, wenn es alle Angestellten in die Angestelltenversicherung einbezieht. Es geht also davon aus, daß auch die höherverdienenden Angestellten trotz der Fähigkeit zu einer gewissen Eigenvorsorge noch sicherungsbedürftig im Sinne des Sozialversicherungsrechts sind. Die Bereitschaft und die Fähigkeit zur freiwilligen Selbstvorsorge bleibt grundsätzlich unberücksichtigt. Damit stellt das Gesetz das Interesse des Einzelnen an freier Entfaltung seiner Persönlichkeit zurück. Mangels einer Wahlmöglichkeit zwischen freiwilliger und Zwangsversicherung wird der Einzelne immer der Sozialversicherungspflicht unterworfen. Dieser Ausschluß selbstverantwortlicher Eigenvorsorge wird nicht schon vom Sozialstaatsprinzip gefordert. Dieses läßt vielmehr für die Verwirklichung des Zieles einer gerechten Sozialordnung auch andere Wege offen. Der Gesetzgeber hätte auch die Möglichkeit, die Eigenvorsorge vorzusehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auf der anderen Seite berührt die angefochtene Regelung die menschliche Handlungsfreiheit nicht entscheidend, weil sie den Einzelnen nur verpflichtet, eine an sich selbstverständliche Vorsorge in einer bestimmten Art und Weise zu treffen. Auch diese Entscheidung wird überdies in der Wirklichkeit des heutigen Lebens weitgehend bereits durch die Wahl des Berufes vorausbestimmt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Gewicht, das dem Eingriff durch die Zwangsversicherung zukommt, wird weiter dadurch gemindert, daß die Beitragsbemessungsgrenze (§ 112 Abs. 1 und 2 AVG) die Leistungen, die für die staatlich vorgeschriebene Vorsorgeform erbracht werden müssen, nach oben begrenzt. Wer mit seinem Jahresarbeitsverdienst diese Grenze übersteigt, braucht Beiträge nur in der ihr entsprechenden Höhe zu entrichten, erhält allerdings auch nur eine dem&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_221_237&quot; id=&quot;BVerfGE_29_221_237&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_221_237&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 221 (237):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
beitragspflichtigen Einkommen entsprechende Gegenleistung aus der Rentenversicherung. Von der Beitragsbemessungsgrenze an bleibt also der Verdienst von staatlicher Vorsorgeplanung frei. Der Anteil der an die Rentenversicherung zu zahlenden Beiträge am Gesamtverdienst nimmt deshalb mit steigendem Einkommen prozentual ab. Der von Beitragsleistungen freibleibende Betrag kann nach Belieben des Einzelnen zu einer zusätzlichen Vorsorge in anderer Form verwandt werden. Für die Bezieher hoher Einkommen stellt die gesetzliche Rentenversicherung demnach nur Mindestleistungspflichten auf, um eine Grundsicherung zu gewährleisten.
&lt;p&gt;Es ist weiter zu beachten, ob sie für die Betroffenen Vorteile mit sich bringt, die die Nachteile zumindest teilweise kompensieren (vgl. BVerfGE 12, 151 [167 f.]; 15, 328 [333]; 23, 327 [343]). Die gesetzliche Rentenversicherung der Angestellten weist gegenüber anderen, privatwirtschaftlichen Sicherungsformen unbestreitbare Vorteile auf (vgl. Soziale Sicherung in der Bundesrepublik Deutschland -- Sozialenquete --, Bericht der Sozialenquete-Kommission, 1966, Nr. 508; siehe dazu auch BVerfGE 18, 257 [268]). Stellt aber die Vorsorge in der gesetzlichen Rentenversicherung im allgemeinen eine besonders sichere Grundlage für eine Vorsorge dar, so wird durch die Einbeziehung in die Rentenversicherung die freie Entfaltung der Persönlichkeit zwar einerseits eingeschränkt, auf der anderen Seite aber insofern gefördert, als den Pflichtversicherten in der Gegenwart die Sorge vor künftiger materieller Not in besonders wirksamer Weise genommen wird und damit auch für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit die materielle Basis für die Persönlichkeitsentfaltung erhalten bleibt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Gegenüber den Interessen des Einzelnen sind folgende sozial- und gesellschaftspolitische Erwägungen von Bedeutung:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Aufhebung der Jahresarbeitsverdienstgrenze fügt sich in die moderne Gesellschafts- und Sozialpolitik ein. Die Lebenserwartung des Menschen hat beträchtlich zugenommen, das Leben ist an Risiken reicher und ihre Bewältigung zunehmend kostspieli&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_221_238&quot; id=&quot;BVerfGE_29_221_238&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_221_238&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 221 (238):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ger geworden. Der Vorsorge für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bei Invalidität und des Alters kommt damit immer größere Bedeutung zu. Demgegenüber haben sich die Möglichkeiten und Mittel, die dem Einzelnen zur Verfügung stehen, um den gestiegenen Bedarf aus eigener Kraft zu decken, vergleichsweise ständig vermindert, zumal die Zahl derer, deren einzige Erwerbsquelle ihre Arbeitskraft ist, ständig steigt. Immer weitere Bevölkerungskreise suchen eine breitere Basis für die Deckung ihrer Risiken und finden sie für das Alter und die Invalidität in den gesetzlichen Rentenversicherungen oder anderen, nach dem gleichen Prinzip aufgebauten Vorsorgeeinrichtungen. Während zunächst nur die Arbeiter und gewisse weniger verdienende Angestellte nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz von 1889 gegen Alter und Invalidität versichert waren, wurden es später durch das Versicherungsgesetz für Angestellte von 1911 alle Angestellten bis zu einer bestimmten Jahresarbeitsverdienstgrenze. Bereits bei den Vorbereitungen zur Einführung einer eigenständigen Rentenversicherung für Angestellte in den Jahren vor 1911 wurden zur Lösung der Frage, wie dem geringeren Schutzbedürfnis der Höherverdienenden Rechnung getragen werden solle, zwei Vorschläge erörtert, die den vor dem 1. Januar 1968 geltenden und den von diesem Zeitpunkt an in Kraft getretenen gesetzlichen Regelungen entsprachen. Der eine Vorschlag ging dahin, die Höherverdienenden durch Einführung einer Jahresarbeitsverdienstgrenze von der Versicherungspflicht auszunehmen. Der andere sah vor, alle Angestellten ausnahmslos einzubeziehen, aber ein Höchstgehalt für die Bemessung der Beiträge und Leistungen zu bestimmen (Denkschrift, betreffend die Pensions- und Hinterbliebenenversicherung der Privatangestellten, 1908, RTDrucks. 986, XII. Legislaturperiode, I. Session, Anlagen zu den StenBer., S. 5.504, 5.535). Es ging bei der Wahl zwischen diesen Alternativen darum, ob man der Einführung der Jahresarbeitsverdienstgrenze mit dem Risiko, daß später einige unversorgt sind, oder der (Grund-) Sicherungspflicht aller mit dem Nachteil, daß auf Höherverdienende ein vielfach nicht als notwendig emp
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_221_239&quot; id=&quot;BVerfGE_29_221_239&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_221_239&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 221 (239):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
fundener Zwang ausgeübt wird, den Vorzug geben sollte. Zwar entschied sich der Gesetzgeber damals für das Modell, dessen Verwirklichung dem Einzelnen mehr Freiheit läßt, jedoch risikenreicher ist. Der geschilderten Entwicklung entspricht es, daß sich nunmehr infolge des gewachsenen Sicherungsbedürfnisses die andere Lösung durchgesetzt hat.
&lt;p&gt;Nachdem sich der Gesetzgeber zunächst für die Einführung einer Jahresarbeitsverdienstgrenze entschieden hatte, blieb sie zumindest im gesetzgeberischen Bereich jahrzehntelang unangefochten. Erst in den Jahren nach 1950 kamen Bestrebungen auf, sie zu beseitigen. Sie fanden in den Entwürfen der Bundesregierung (BTDrucks. II/2437) und der SPD-Fraktion (BTDrucks. II/ 2314) zur Rentenreform 1957 greifbaren Ausdruck. Wenn ihnen auch der Bundestag damals noch nicht folgte, so zeigte sich doch schon in den mehrfachen Erhöhungen der Jahresarbeitsverdienstgrenze, daß die Entwicklung allmählich dahin ging, die Grenze abzuschaffen. Diese Tendenz wurde entscheidend gefördert durch den Bericht der Sozialenquete-Kommission vom Juli 1966, die als erstrebenswertes Modell sozialer Sicherung die Einbeziehung aller Staatsbürger in ein Pflichtversicherungssystem mit Beitragsbemessungsgrenze und in diesem Rahmen die Aufhebung der Jahresarbeitsverdienstgrenze befürwortete (Sozialenquete, besonders Nummern 341-347, 390-395, 534-538). Zwar bezeichnete sie an anderer Stelle die Dynamisierung der Jahresarbeitsverdienstgrenze als allein systemgerecht (Sozialenquete, Nr. 552). Das geschah aber nur für den Fall einer Beibehaltung der bisherigen Regelung zur Abgrenzung gegen eine starre Versicherungspflichtgrenze oder deren Anhebung von Zeit zu Zeit. Demgemäß sah sich der Gesetzgeber nicht gehindert, das bisherige System schrittweise in Richtung auf eine Ausdehnung der gesetzlichen Rentenversicherung fortzuentwickeln, die er grundsätzlich anstrebte, wie die anläßlich der Verabschiedung des Finanzänderungsgesetzes 1967 vom Bundestag angenommene Entschließung ergibt (StenBer. der 142. Sitzung vom 8. Dezember 1967, 5. Wp., S. 7.342 f. mit Anlage 29 -- Umdruck 323, S. 7.357).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_221_240&quot; id=&quot;BVerfGE_29_221_240&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_221_240&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 221 (240):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Entwicklung zur Ausdehnung staatlicher Vorsorge im allgemeinen und der Angestelltenversicherung im besonderen vollzog sich nicht losgelöst von den Interessen der höherverdienenden Angestellten. Vielmehr gibt es eine Reihe von Anhaltspunkten dafür, daß auch sie zunehmend Schutz in der gesetzlichen Rentenversicherung suchten. Bei der Anhörung von Sachverständigen zur Sozialenquete vor dem Bundestagsausschuß für Sozialpolitik wurde von der Beobachtung berichtet, daß vor den Sozialgerichten viele Prozesse mit dem Ziel geführt würden, als rentenversicherungsberechtigt anerkannt zu werden, und daß vielfach junge Angestellte darauf bedacht seien, die Jahresarbeitsverdienstgrenze zunächst nicht zu überschreiten, um sich freiwillig weiterversichern zu können (so Bogs, Protokolle der 37. und 38. Sitzung -- Öffentliche Informationssitzungen des Ausschusses für Sozialpolitik -- vom 8. und 9. März 1967, S. 4). Die Zahl der Angestellten, die sich bei der Erhöhung der Jahresarbeitsverdienstgrenze in den Jahren 1952, 1957 und 1965 befreien lassen konnten und gleichwohl in der Pflichtversicherung verblieben, war wesentlich höher als die Zahl derer, die sich befreien ließen; die Befreiten versicherten sich dann zum Teil freiwillig weiter.
&lt;p&gt;Allerdings machen diese Anhaltspunkte für die Einstellung der höherverdienenden Angestellten nur zum einen Teil das Bestreben nach Einbeziehung in die Pflichtversicherung erkennbar; zum anderen Teil lassen sie dagegen nur den Wunsch nach Zulassung zur freiwilligen Beteiligung an der gesetzlichen Rentenversicherung hervortreten. Selbst bei dieser zweiten Gruppe kam jedoch in dem Streben nach Anlehnung an die gesetzliche Rentenversicherung das allenthalben unverkennbar steigende Bedürfnis nach mehr Sicherheit zum Ausdruck. Das war für den Gesetzgeber neben den eindeutig auf die Ausdehnung der Pflichtversicherung abzielenden Wünschen mancher Betroffener mit ein Anlaß dafür, dem Sicherungsstreben durch Aufhebung der Jahresarbeitsverdienstgrenze Rechnung zu tragen. Es kam hinzu, daß zuletzt Kreise der höherverdienenden Angestellten selbst die Aufhebung der Jahres&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_221_241&quot; id=&quot;BVerfGE_29_221_241&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_221_241&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 221 (241):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
arbeitsverdienstgrenze eindeutig befürworteten (vgl. &quot;Der leitende Angestellte&quot;, Heft 3, März 1967, S. 42 f.).
&lt;p&gt;Die Einbeziehung der höherverdienenden Angestellten führt zur Vergrößerung der Versichertengemeinschaft und damit zu einer breiteren Verteilung des Risikos. Schließlich sprechen Gründe der Praktikabilität für die Aufhebung der Jahresarbeitsverdienstgrenze. Diese Grenze bringt für die Überschaubarkeit des Versichertenkreises beträchtliche Unsicherheiten mit sich. Bei wirtschaftlichem Aufschwung werden immer wieder Angestellte aus der Pflichtversicherung entlassen, die später durch eine Erhöhung der Grenze wieder pflichtversichert werden. Mit jeder Änderung der Grenze sind neue Diskussionen um die Höhe der künftigen Grenze verbunden. Komplizierte Übergangsregelungen müssen erlassen werden, die für einen verhältnismäßig kleinen Teil der Versicherten einen hohen Verwaltungsaufwand erfordern. Auch der Wegfall der Möglichkeit zur freiwilligen Weiterversicherung bedeutet eine erhebliche Vereinfachung und erhöht die Übersichtlichkeit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Die Gegenüberstellung der Interessen des Einzelnen an der Erhaltung seiner Freiheit im Bereich der Alters- und Invaliditätsvorsorge und den mit der Sozialversicherung verfolgten Allgemeininteressen an der Aufhebung der Jahresarbeitsverdienstgrenze führt zu dem Ergebnis, daß die beanstandete Regelung nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die gesetzliche Sozialversicherung war mindestens seit 1911 dem Grundsatz nach auf die Einbeziehung&amp;nbsp; aller &amp;nbsp;Angestellten angelegt. Glaubte man damals, auf die Einbeziehung der Höherverdienenden noch verzichten zu können, so hatte das seinen Grund in den sozialen Verhältnissen und den gesellschaftlichen Anschauungen dieser Schicht, die ihr soziales Schutzbedürfnis als geringfügig empfand. Die inzwischen eingetretene Veränderung der Lebensverhältnisse und Anschauungen gerade auf diesem Gebiet spiegelt sich in der Einbeziehung immer weiterer Gruppen auch der höherverdienenden Angestellten in die Sozialversicherung wider. Diese Entwicklung hat sich bis weit in die Kreise&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_221_242&quot; id=&quot;BVerfGE_29_221_242&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_221_242&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 221 (242):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der wirtschaftlich Selbständigen und der freiberuflich Tätigen hinein fortgesetzt, also bereits eine soziale Gruppe ergriffen, die ihrem Wesen nach auf die Freiheit eigener Lebensplanung in allen Bereichen besonders bedacht ist (Handwerker, Landwirte, Ärzte). Der Trend der staatlichen Sozialpolitik weist ebenso in diese Richtung wie Erwägungen der allgemeinen Gesellschaftspolitik; man will erreichen, daß möglichst allen sozialen Schichten des Volkes eine Versorgung gesichert wird, die ihnen ein ausreichendes Maß an Konsumkraft erhält. Dem dient sowohl die Dynamisierung der Renten wie die Erweiterung der Versichertengemeinschaft durch Erstreckung der Versicherungspflicht auf alle diejenigen, die nach ihrem sozialrechtlichen Status zu den Gruppen gehören, für die die Sozialversicherung ihrer Idee nach geschaffen ist. So gesehen fügt sich die Einbeziehung auch der letzten noch übrigbleibenden Angestelltengruppe in die Sozialversicherung als Schlußstein in eine gradlinig verlaufende organische Entwicklung ein.
&lt;p&gt;b) Dem entspricht es, daß immer größere Kreise auch der höherverdienenden Angestellten bereit sind, um der wirksamen Altersvorsorge willen, die ihnen die Sozialversicherung bietet, auf die Wahlfreiheit in diesem Bereich zu verzichten. Das deutet darauf hin, daß die Betroffenen die gesetzliche Regelung als wirtschaftlich sinnvoll und die damit verbundene Einschränkung ihrer Freiheit nicht als mit ihrer sozialen Stellung schlechthin unvereinbar empfinden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Auch von einem objektiven Standpunkt aus erscheint die mit der Regelung verbundene Freiheitsbeschränkung angesichts ihrer Ausgestaltung dem Einzelnen zumutbar und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Die Eingliederung in die Sozialversicherung nimmt den höherverdienenden Angestellten nicht jede Möglichkeit, nach ihrem Willen und Vermögen auch eigene Vorsorge für ihre und ihrer Familie Sicherung zu treffen. Die Beitragsbemessungsgrenze läßt dem Einzelnen, je höher sein Einkommen wächst, um so mehr wirtschaftlichen Spielraum, sich anderer Formen der Alterssicherung noch neben der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_221_243&quot; id=&quot;BVerfGE_29_221_243&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_221_243&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 221 (243):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Sozialversicherung zu bedienen. Dem mit steigendem Einkommen sich verringernden Bedürfnis nach Schutz durch die Sozialversicherung entspricht eine größere wirtschaftliche Freiheit zur Eigenvorsorge. Zudem wurde für die große Masse der älteren Angestellten, die bereits eigene Vorsorge für Alter und Invalidität getroffen haben, die Befreiungsmöglichkeit vorgesehen. Daß die Einräumung einer dauernden Befreiungsmöglichkeit zur Erreichung des vom Gesetzgeber erstrebten Zieles nicht ausreicht, ergibt sich aus der Entscheidung BVerfGE 29, 245 [245] u. a. vom heutigen Tage.
&lt;p&gt;d) Der Belastung mit den Zwangsbeiträgen zur Sozialversicherung stehen unleugbare Vorteile gegenüber. Sie liegen vor allem in der auf gleich wirksame Weise sonst nicht erreichbaren, praktisch absoluten Garantie einer Grundversorgung, die den Angestellten jedenfalls vor sozialer Deklassierung bewahrt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;e) Gründe der Praktikabilität lassen die Regelung auch vom Standpunkt des Systems der Sozialversicherung aus als zweckmäßig erscheinen. Sie vereinfacht die Verwaltung und spart Kosten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Gewicht dieser einzelnen Erwägungen mag verschieden bewertet werden; zusammengenommen ergeben sie nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, daß die gesetzliche Regelung die freie Entfaltung der Persönlichkeit nicht über Gebühr beeinträchtigt und damit nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG verstößt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Ausdehnung der Pflichtversicherung auf die höherverdienenden Angestellten ist nicht deshalb willkürlich, weil andere Berufsgruppen nicht ebenfalls in die Pflichtversicherung einbezogen sind. Bei Aufhebung der Jahresarbeitsverdienstgrenze fand der Gesetzgeber verschiedene Vorsorgesysteme vor, die naturgemäß nicht aufeinander abgestimmt waren. So ist es, wenn allein das Sicherungsbedürfnis des Einzelnen betrachtet wird, kaum&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_221_244&quot; id=&quot;BVerfGE_29_221_244&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_221_244&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 221 (244):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sinnvoll, daß unter Arbeitnehmern und Angehörigen freier Berufe selbst Personen mit sehr hohem Einkommen versicherungspflichtig sind, während Selbständige mit kleinem Einkommen vielfach nicht einmal freiwillig in die gesetzlichen Rentenversicherungen eintreten können. Bei der Prüfung des Art. 3 Abs. 1 GG kann nur gefragt werden, ob das System der Sozialversicherung auf dem Hintergrund seiner geschichtlichen Entwicklung im ganzen gesehen willkürlich ist. Das ist -- wie bereits zu Art. 2 Abs. 1 GG dargelegt -- nicht der Fall. Ebensowenig ist die Einbeziehung der höherverdienenden Angestellten in die Pflichtversicherung als Schritt zu einer Weiterentwicklung des bisherigen Systems willkürlich. Sie waren die einzigen noch nicht rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Durch die Aufhebung der Jahresarbeitsverdienstgrenze wurden sie lediglich den anderen Arbeitnehmern gleichgestellt. Der Gesetzgeber war unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht gehalten, ein einheitliches System der sozialen Sicherung zu schaffen und in dieses zugleich mit den höherverdienenden Angestellten auch die Selbständigen und die freien Berufe einzubeziehen, die sich sowohl nach ihrer historischen Entwicklung als auch nach ihrem Standort in der Gesellschaft von der Gruppe der Arbeitnehmer wesentlich unterscheiden.
&lt;p&gt;2. Zu Unrecht berufen sich die Beschwerdeführer darauf, daß die leitenden Angestellten in verschiedenen anderen Gesetzen den Arbeitgebern gleichgestellt würden und deshalb wie diese auch der Rentenversicherungspflicht nicht unterliegen dürften. Da im Betriebsverfassungsgesetz der Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes nicht mehr nach der Jahresarbeitsverdienstgrenze in der Angestelltenversicherung definiert wird (Art. 4 FinÄndG 1967), werden jedenfalls in § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, § 4 Abs. 2 Buchst. a, c BetrVerfG, § 22 Abs. 2 Nrn. 1-2, § 37 Abs. 2, § 43 Abs. 3 ArbGG und § 16 Abs. 4 Nrn. 2, 4, § 35 Abs. 1, § 47 Satz 2 SGG nur noch Angestellte mit Arbeitgeberfunktion nicht den Arbeitnehmern zugerechnet. Arbeitgeberfunktionen haben aber nicht alle durch die Aufhebung der Jahresarbeitsverdienstgrenze ver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_221_245&quot; id=&quot;BVerfGE_29_221_245&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_221_245&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 221 (245):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sicherungspflichtig gewordenen höherverdienenden Angestellten. Die vorgenannten Vorschriften dienen zudem anderen Zwecken als die Vorschriften der Rentenversicherungsgesetze. Den Kündigungsschutz, der -- ähnlich wie die Einbeziehung der Arbeitnehmer in die gesetzliche Rentenversicherung -- den Schutz der Arbeitnehmer bezweckt, hat der Gesetzgeber inzwischen, wenn auch mit Unterschieden zu den anderen Arbeitnehmern, auf die leitenden Angestellten ausgedehnt (§ 14 Abs. 2 des Kündigungsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 [BGBl. I S. 1317]). Es gibt demnach kein Gesetz mit Arbeitnehmerschutzfunktion, in dem die höherverdienenden Angestellten in ihrer Mehrzahl eindeutig der Gruppe der Arbeitgeber zugeordnet wären.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als Ergebnis ist daher festzuhalten, daß Art. 1 § 2 Nr. 1 FinÄndG 1967 weder gegen Art. 2 Abs. 1 noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt und somit insgesamt verfassungsmäßig ist. Damit haben der Beschwerdeführer zu 1) die Einbeziehung in die Pflichtversicherung und der Beschwerdeführer zu 2) den mittelbaren Zwang zum Nachweis einer anderweitigen Vorsorge hinzunehmen.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3841&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Wed, 17 Apr 2024 09:41:55 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Administration</dc:creator>
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