<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?>
<rss version="2.0" xml:base="https://opinioiuris.de"  xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/">
<channel>
 <title>opinioiuris.de - Art. 16 GG</title>
 <link>https://opinioiuris.de/taxonomy/term/159/0</link>
 <description></description>
 <language>de</language>
<item>
 <title>Art. 16 GG - Staatsangehörigkeit und Auslieferung (Kommentar)</title>
 <link>https://opinioiuris.de/kommentar/gg/16</link>
 <description>&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gesetzbuch&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gesetzbuch:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    GG        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gesetznummer&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gesetznummer:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    16        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;(1) ¹Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. ²Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) ¹Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. ²Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.&lt;/p&gt;


&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/kommentar/gg/16&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
 <comments>https://opinioiuris.de/kommentar/gg/16#comments</comments>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-16-gg">Art. 16 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/gesetzabschnitt/i-die-grundrechte-art-1-19">I. Die Grundrechte (Art. 1 - 19)</category>
 <pubDate>Tue, 03 Sep 2024 16:02:16 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion - Team Rechtswissen</dc:creator>
 <guid isPermaLink="false">3980 at https://opinioiuris.de</guid>
</item>
<item>
 <title>BVerfG, 19.02.1975 - 1 BvR 449/74</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3948</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Auslieferung II        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 38, 398; NJW 1975, 1067        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    19.02.1975        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    1 BvR 449/74        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 38, 398        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierung&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_398_398&quot; id=&quot;BVerfGE_38_398_398&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_398_398&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 398 (398):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Beschluß&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 19. Februar 1975&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 2 BvR 449/74 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn P .. -- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Michael Ponsel, Amberg, Georgenstraße 1/II -- gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 31. Oktober 1974 -- 2 AR 5/74 -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer, ein jugoslawischer Staatsangehöriger, wendet sich unter Berufung auf das Asylrecht als politisch Verfolgter (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG) gegen seine Auslieferung an die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe wegen krimineller Delikte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Gemeindegericht in seinem Heimatort Subotica (Jugo&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_398_399&quot; id=&quot;BVerfGE_38_398_399&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_398_399&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 398 (399):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
slawien) hat den mehrfach vorbestraften Beschwerdeführer am 12. März 1973 rechtskräftig zu einer Strafe von insgesamt drei Jahren und vier Monaten strengen Gefängnisses wegen versuchten und vollendeten Betrugs und dreifacher, in einem Falle fortgesetzter Urkundenfälschung verurteilt. Am 28. März 1973 reiste der Beschwerdeführer, dessen Paß eingezogen worden war, illegal in die Bundesrepublik Deutschland ein und meldete sich am 2. April 1973 bei der Polizei in Donauwörth mit der Bitte um vorläufiges politisches Asyl bis zu seiner Auswanderung nach Australien.
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer begründet seinen Asylantrag, über den noch nicht entschieden worden ist, damit, er sei in Jugoslawien beim Bezirksgericht in Sremska Mitrovica angeklagt, während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe im August 1971 monarchistische Wappen und ebensolche sowie national-serbische Parolen gemalt zu haben. Zwar sei er in erster Instanz vom Vorwurf &quot;feindseliger Propaganda&quot; nach Artikel 118 des jugoslawischen Strafgesetzbuches freigesprochen worden, man habe ihn aber vom 20. September bis zum 5. Dezember 1972 in Untersuchungshaft gehalten und zweimal wegen dieses Vorwurfs vernommen. In der Berufungsinstanz hätte er eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu erwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zur Vollstreckung der wegen Betrugs und Urkundenfälschung gegen ihn erkannten Strafe hat das jugoslawische Bundessekretariat für Gerichtsbarkeit und Organisation der Bundesverwaltung am 9. September 1974 um Auslieferung des Beschwerdeführers ersucht und zugleich die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes zugesichert, &quot;d. h. daß im Bezug auf ihn nur jene Strafe vollstreckt wird, für welche die Auslieferung gefordert und bewilligt worden ist&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Oberlandesgericht Nürnberg hat die Auslieferung des Beschwerdeführers durch Beschluß vom 31. Oktober 1974 für zulässig erklärt. Die Voraussetzungen für eine Auslieferung lägen nach den §§ 2 bis 6 des Deutschen Auslieferungsgesetzes (DAG) vor. Da Jugoslawien, soweit ersichtlich, den Grundsatz der Spe&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_398_400&quot; id=&quot;BVerfGE_38_398_400&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_398_400&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 398 (400):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zialität (§ 6 DAG) stets beachtet habe, sei die Befürchtung des Beschwerdeführers unbegründet, er werde nach seiner Auslieferung wegen politischer Straftaten verfolgt werden. Infolgedessen könne er sich nicht auf das Asylrecht eines politisch Verfolgten berufen.
&lt;p&gt;2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg macht der Beschwerdeführer geltend, er werde nach der Auslieferung in Jugoslawien aus den Gründen, die er in seinem Asylantrag dargelegt habe, politischer Verfolgung ausgesetzt sein, der er durch seine Flucht habe entgehen wollen. Von der Verurteilung durch das Gemeindegericht Subotica habe er erst erfahren, nachdem er in Auslieferungshaft genommen worden sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit politischer Verfolgung müsse er auch wegen seiner Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland rechnen. Hierzu wird im einzelnen auf das Vorbringen des Beschwerdeführers Bezug genommen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. a) Nach der Äußerung des Bundesministers der Justiz vermitteln die bisherigen Erfahrungen den Eindruck, daß die jugoslawische Regierung im Interesse eines reibungslosen Ablaufs des Auslieferungsverkehrs zwischen den beiden Staaten auf eine strikte Einhaltung der Spezialität achtet. Dem Bundesjustizministerium seien bisher lediglich zwei Fälle einer Verletzung dieses Grundsatzes durch jugoslawische Gerichte bekanntgeworden; beide seien ohne deutsches Zutun korrigiert worden. Die Bundesregierung sei aus zuverlässiger Quelle darüber informiert worden, daß die Hauptverhandlung des Gemeindegerichts Subotica am 12. März 1973 in Anwesenheit des Beschwerdeführers stattgefunden habe und die Verurteilung allein wegen krimineller Delikte ohne politischen Hintergrund erfolgt sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält den Beschwerdeführer nicht für einen politisch Verfolgten, weil die Zusicherung, daß gegen ihn nur jene Strafe vollstreckt werde, für die die Auslieferung gefordert und bewilligt wird, als ausreichende Garantie gegen politische Verfolgung anzusehen sei.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_398_401&quot; id=&quot;BVerfGE_38_398_401&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_398_401&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 398 (401):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet; denn der Beschwerdeführer ist kein &quot;politisch Verfolgter&quot; im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG. Das ergibt sich aus den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Oberlandesgerichts in Verbindung mit den Auskünften des Bundesministers der Justiz:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Danach ist er nicht als politisch Verfolgter in die Bundesrepublik Deutschland gekommen. Bei seiner ersten Vernehmung nach der illegalen Einreise erklärte er am 2. April 1973 der Polizei, er habe schon immer in die Bundesrepublik kommen wollen. Gegen die Annahme, daß für diesen Wunsch die Angst vor politischer Verfolgung maßgeblich gewesen sei, könnte bereits sprechen, daß er Jugoslawien nicht alsbald nach der Anklage wegen feindseliger Propaganda verlassen, sondern das auf Freispruch lautende Urteil abgewartet hat. Obwohl er während der Untersuchungshaft vom 20. September bis zum 5. Dezember 1972 zweimal wegen des Vorwurfs &quot;feindseliger Propaganda&quot; vernommen worden sein soll, verließ der Beschwerdeführer Jugoslawien erst am 28. März 1973, nachdem er inzwischen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten wegen Betrugs und Urkundenfälschung verurteilt worden war. Diese Taten und nicht politische Delikte waren im übrigen auch der Grund seiner Untersuchungshaft, wie sich aus dem Urteil ergibt, in dem ihm die Untersuchungshaft auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daß das Urteil vom 12. März 1973 in seiner Anwesenheit ergangen ist, ist den Urteilsgründen und der Information der Bundesregierung zu entnehmen. Der rein kriminelle (unpolitische) Charakter der dieser Verurteilung zugrunde liegenden Taten wird von dem Beschwerdeführer nicht bestritten und durch die Nachforschungen der Bundesregierung bestätigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Eine gewisse politische Aktivität hat der Beschwerdeführer offenbar erst nach seiner Flucht in die Bundesrepublik entfaltet, als er befürchten mußte, wegen illegaler Einreise wieder nach Jugoslawien abgeschoben zu werden.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_398_402&quot; id=&quot;BVerfGE_38_398_402&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_398_402&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 398 (402):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Zwar kann politisch Verfolgter auch sein, wer erst während seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik die Tatsachen schafft, die eine politische Verfolgung in dem Land befürchten lassen, das die Auslieferung begehrt. Jedoch kann es sich hierbei nur um Ausnahmefälle handeln, an die ein besonders strenger Maßstab anzulegen ist; denn es muß vor allem verhindert werden, daß Ausländer nachträglich die Voraussetzungen des Asylrechts nur schaffen, um den Schutz dieses Rechts für eine kriminelle Tat zu erschleichen (BVerfGE 9, 174 [181]). Politisches Asylrecht nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG kann nicht verlangen, wer nach der Auslieferung wirksamen Schutz vor politischer Verfolgung durch den Grundsatz der Spezialität genießt (BVerfGE 15, 249 [251]). Nach diesem Prinzip läßt § 6 DAG die Auslieferung nur zu, &quot;wenn Gewähr dafür besteht, daß der Ausgelieferte in dem Staate, an den er ausgeliefert worden ist, ohne deutsche Zustimmung weder wegen einer vor der Auslieferung begangenen Tat, für welche die Auslieferung nicht bewilligt ist, zur Untersuchung gezogen, bestraft oder an einen dritten Staat weitergeliefert noch aus einem anderen, vor der Auslieferung eingetretenen Rechtsgrund in seiner persönlichen Freiheit beschränkt wird, es sei denn, daß er das Gebiet der ausländischen Regierung innerhalb eines Monats nach dem Tage seiner Freilassung nicht verläßt oder daß er, nachdem er es verlassen hat, zurückkehrt oder von einer dritten Regierung von neuem ausgeliefert wird&quot;.
&lt;p&gt;Das jugoslawische Bundessekretariat für Gerichtsbarkeit und Organisation der Bundesverwaltung hat in seinem Ersuchen um Auslieferung des Beschwerdeführers die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität ausdrücklich zugesichert. Zusätzlich wird die Bundesregierung die Auslieferung an die Bedingung knüpfen, daß dem Beschwerdeführer nach seiner endgültigen Freilassung aus dem Strafvollzug ohne Rücksicht auf entgegenstehende innerstaatliche Bestimmungen die Ausreise aus Jugoslawien gestattet wird, es sei denn, er würde nach seiner Auslieferung neue strafbare Handlungen begehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die Befürchtung, daß der Beschwerdeführer gleichwohl&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_398_403&quot; id=&quot;BVerfGE_38_398_403&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_398_403&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 398 (403):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
unter Verletzung dieser Zusicherungen in Jugoslawien eine politische Verfolgung, insbesondere Repressalien während des Strafvollzugs zu befürchten habe, ist nicht hinreichend begründet. Seit dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 1959 (BVerfGE 9, 174 [181 ff.]) haben sich die Verhältnisse insofern geändert, als der Auslieferungsverkehr mit Jugoslawien seit Jahren reibungslos verläuft und einen Umfang wie etwa im Verhältnis zu Belgien oder Frankreich angenommen hat (vgl. die Auslieferungsstatistik 1973, BAnz. vom 14. Januar 1975, S. 2). Dabei ist der Spezialitätsgrundsatz, soweit ersichtlich, stets gewahrt worden. In zwei Fällen, in denen er von unteren Gerichten übersehen worden war, ist von jugoslawischer Seite ohne deutsches Zutun für seine nachträgliche Berücksichtigung gesorgt worden. Mit einer entsprechenden Praxis kann auch in Zukunft gerechnet werden, weil Jugoslawien wegen der großen Zahl der in der Bundesrepublik Deutschland tätigen, frei aus- und einreisenden jugoslawischen Gastarbeiter ein erhebliches Interesse an einem ungestörten Auslieferungsverkehr hat.
&lt;p&gt;Während früher aus der Zugehörigkeit zur &quot;Mixed Service Organisation&quot; (MSO) der britischen Streitkräfte die Gefahr politischer Verfolgung hergeleitet wurde, kehren heute nicht wenige jugoslawische Staatsangehörige, die aus den Diensten der MSO ausscheiden, freiwillig nach Jugoslawien zurück, ohne daß sie dort wegen ihrer Zugehörigkeit zur MSO politischer Verfolgung ausgesetzt sind (vgl. Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 17. August 1971, Nr. 26 VIII 71, Abdruck Seite 8 mit weiteren Nachweisen).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daß den Zusicherungen, die Jugoslawien in bezug auf die Behandlung Ausgelieferter abgibt, vertraut werden kann, ergibt sich vor allem aus dem Abschluß eines Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Auslieferung vom 26. November 1970, der vom Bundestag mit Gesetz vom 2. Oktober 1974 (BGBl. II S. 1257) ratifiziert und der im Bundesgesetzblatt (1974 II S. 1258) bereits verkündet worden ist. In Artikel 25 dieses&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_398_404&quot; id=&quot;BVerfGE_38_398_404&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_398_404&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 398 (404):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Vertrags ist die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes, insbesondere die Gewährleistung der Ausreisefreiheit ohne Rücksicht auf entgegenstehende innerstaatliche Bestimmungen binnen 45 Tagen nach der endgültigen Entlassung aus dem Strafvollzug, vereinbart worden. Der Auslieferungsvertrag tritt zwar nach seinem Artikel 40 erst 30 Tage nach dem bisher nicht vollzogenen Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, jedoch hat die Bundesregierung erklärt, sie werde die Auslieferung des Beschwerdeführers von einer Zusicherung entsprechend Artikel 25 des Vertrags abhängig machen.
&lt;p&gt;Somit kann der Beschwerdeführer nach der Strafverbüßung aus Jugoslawien ausreisen, falls er dies wünscht. Er kann dann über seine Behandlung während des Strafvollzugs frei berichten. Infolgedessen bietet der Spezialitätsgrundsatz im Falle des Beschwerdeführers auch Schutz gegen die von ihm befürchteten Repressalien, weil eine solche Mißachtung des Spezialitätsgrundsatzes den vor allem im jugoslawischen Interesse liegenden Auslieferungsverkehr gefährden würde. Nach alledem besteht kein hinreichender Grund für die Annahme, daß der Beschwerdeführer im Falle seiner Auslieferung nach Jugoslawien zur Verbüßung der gegen ihn erkannten Freiheitsstrafe eine politische Verfolgung zu gewärtigen habe. Auf ein Asylrecht nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG kann er sich deshalb nicht berufen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(gez.) Dr. Benda, Ritterspach, Dr. Haager, Rupp-v. Brünneck, Dr. Böhmer, Dr. Faller, Dr. Brox, Dr. Simon&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3948&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
 <comments>https://opinioiuris.de/entscheidung/3948#comments</comments>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-16-gg">Art. 16 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-6-dag">§ 6 DAG</category>
 <pubDate>Mon, 08 Jul 2024 11:34:49 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Administration</dc:creator>
 <guid isPermaLink="false">3948 at https://opinioiuris.de</guid>
</item>
<item>
 <title>BVerfG, 13.10.1970 - 1 BvR 226/70</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3839</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Rücklieferung        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 29, 183; NJW 1970, 2205; MDR 1971, 196        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    13.10.1970        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    1 BvR 226/70        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-richter&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Richter:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Müller, Stein, Ritterspach, Haager, Böhmer, Brox, Simon        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG steht der Rücklieferung eines Deutschen ins Ausland nach vorangegangener vorläufiger Auslieferung nicht entgegen.&lt;br /&gt;
2. Die analoge Heranziehung einer Vorschrift als materiell-gesetzliche Grundlage für eine Freiheitsentziehung entspricht nicht den Erfordernissen der Art. 2 Abs. 2 Satz 3 und 104 Abs. 1 GG.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 29, 183        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierung&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_183_183&quot; id=&quot;BVerfGE_29_183_183&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_183_183&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 183 (183):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG steht der Rücklieferung eines Deutschen ins Ausland nach vorangegangener vorläufiger Auslieferung nicht entgegen.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Die analoge Heranziehung einer Vorschrift als materiell-gesetzliche Grundlage für eine Freiheitsentziehung entspricht nicht den Erfordernissen der Art. 2 Abs. 2 Satz 3 und 104 Abs. 1 GG.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 13. Oktober 1970&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 BvR 226/70 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Bankversicherungskaufmanns Rolf-Günter D ... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von Lepel, Hannover, Hohenzollernstraße 6 - gegen a) den Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 3. April 1970 - Ars 28/70 Ausl. (B) II -, b) den Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 18. August 1970 - Ars 28/70 Ausl. (B) II -, mittelbar gegen das Gesetz zu den Verträgen vom 22. September 1958 über die Auslieferung und über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 21. April 1960 (BGBl. II S. 1341), soweit darin dem Art. 22 Abs. 2 des Vertrages vom 22. September 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und er Republik Österreich über die Auslieferung (BGBl. 1960 II S. 1342) zugestimmt wird.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_183_184&quot; id=&quot;BVerfGE_29_183_184&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_183_184&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 183 (184):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Entscheidungsformel:
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer, der deutscher Staatsangehöriger ist und in Österreich rechtskräftig zu sechs Jahren schweren Kerkers verurteilt wurde, wehrt sich gegen seine Übergabe an die österreichischen Strafverfolgungsbehörden. Er war zuvor von Österreich an die Bundesrepublik Deutschland vorläufig und unter der Bedingung späterer Rückführung ausgeliefert worden, damit zwei in Deutschland anhängige Strafverfahren abgeschlossen werden konnten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Möglichkeit einer vorläufigen Auslieferung mit späterer Rücklieferung ist im deutsch-österreichischen Auslieferungsvertrag vom 22. September 1958 (BGBl. 1960 II S. 1342) - im folgenden: Auslieferungsvertrag - vorgesehen. Art. 22 dieses Vertrages, dem die gesetzgebenden Körperschaften durch das Gesetz vom 21. April 1960 (BGBl. II S. 1341) zugestimmt haben, lautet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Artikel 22 Aufschub der Übergabe&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Der ersuchte Staat kann die Übergabe der auszuliefernden Person aufschieben, um sie wegen einer anderen gerichtlich strafbaren Handlung zu verfolgen oder an ihr eine Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung zu vollstrecken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Wird die Übergabe aufgeschoben, so kann der ersuchte Staat die auszuliefernde Person dem ersuchenden Staat zeitweilig zur Durchführung bestimmter Prozeßhandlungen, insbesondere der Hauptverhandlung übergeben. Nach Durchführung dieser Prozeßhandlungen gibt der ersuchende Staat die Person ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit dem ersuchten Staat zurück.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In anderen Rechtsvorschriften werden - von weiteren Auslieferungsverträgen und vom Europäischen Auslieferungsüber&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_183_185&quot; id=&quot;BVerfGE_29_183_185&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_183_185&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 183 (185):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
einkommen vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1964 II S. 1371) abgesehen - die zeitweilige Auslieferung und die sich daran anschließende Rücklieferung nicht ausdrücklich geregelt. Das gilt insbesondere für das Deutsche Auslieferungsgesetz vom 23. Dezember 1929 (RGBl. I S. 239) - DAG - in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 12. September 1933 (RGBl. I S. 618) und des Art. 12 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 19. Dezember 1964 (BGBl. I S. 1067). Im Auslieferungsgesetz sind nur die Auslieferung von Ausländern aus Deutschland, die Durchlieferung durch Deutschland, die Herausgabe von Gegenständen an das Ausland und die sonstige Rechtshilfe in Strafsachen zugunsten eines ausländischen Staates geregelt; nur der Vierte Abschnitt (Schlußbestimmungen) enthält in § 54 eine Einzelbestimmung für Rechtshilfehandlungen ausländischer Staaten. Sie lautet:
&lt;p&gt;§ 54&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hat eine ausländische Regierung bei der Bewilligung von Rechtshilfe in Strafsachen die Verwertung der Rechtshilfe an eine Bedingung geknüpft, so ist die Bedingung im inländischen Verfahren zu beachten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zwei in Deutschland gegen den Beschwerdeführer anhängige Strafverfahren, in denen Haftbefehle erlassen waren, konnten nicht abgeschlossen werden, da sich der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren in Österreich aufhielt. Auf ein Ersuchen des Niedersächsischen Ministers der Justiz wurde er zeitweilig und unter der Bedingung späterer Rücklieferung nach Deutschland ausgeliefert; der Minister hatte die Rücklieferung zugesagt. In den beiden deutschen Strafverfahren wurde er freigesprochen. Das Oberlandesgericht Celle ordnete am 5. März 1970 durch einen auf § 10 DAG und Art. 22 Abs. 2 des Auslieferungsvertrages gestützten Haftbefehl die &quot;Auslieferungshaft zum Zwecke der Rücklieferung in die Republik Österreich&quot; an. Einwendungen des Beschwerdeführers gegen den Haftbefehl und gegen die Zulässigkeit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_183_186&quot; id=&quot;BVerfGE_29_183_186&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_183_186&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 183 (186):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
seiner Rücklieferung wies das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 3. April 1970 zurück, weil die Bundesrepublik Deutschland zur Rücklieferung vertraglich verpflichtet sei und die Rücklieferung nicht offensichtlich die Verfassung verletze. Nachdem das Bundesverfassungsgericht durch einstweilige Anordnung die Rücklieferung des Beschwerdeführers vorläufig untersagt, den Haftbefehl jedoch aufrechterhalten hatte, ordnete das Oberlandesgericht in mehreren Beschlüssen, zuletzt im Beschluß vom 18. August 1970, die Fortdauer der Rücklieferungshaft an.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit der Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß vom 3. April 1970 rügt der Beschwerdeführer Verletzung seines Grundrechts aus Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG, mit einer weiteren Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß vom 18. August 1970 außerdem Verletzung des Art. 104 GG. Er macht geltend: Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG gewähre zum Schutze des Einzelnen ein Grundrecht. Beeinträchtigungen seien daher vom Standpunkt des Betroffenen aus zu beurteilen. Für diesen wirkten sich Auslieferung und Rücklieferung aber in derselben Weise als Übergabe zur Strafverfolgung oder -vollstreckung an einen ausländischen Staat aus. Das verstoße nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 10, 136 ff.) gegen Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG. Der Haftbefehl und die Haftfortdauerbeschlüsse entbehrten einer gesetzlichen Grundlage und verstießen gegen Art. 104 Abs. 1 GG. Die Haftanordnung müsse auch deshalb aufgehoben werden, weil die Haft länger als 6 Monate dauere. Im übrigen habe das Oberlandesgericht den Beschwerdeführer vor der Entscheidung vom 18. August 1970 nicht angehört.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Bundesminister der Justiz hält die Verfassungsbeschwerden für unbegründet. Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG setze voraus, daß der deutsche Staat Hoheitsgewalt über den Betroffenen ausübe.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_183_187&quot; id=&quot;BVerfGE_29_183_187&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_183_187&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 183 (187):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Mit der vorläufigen Auslieferung, die mit der Rücklieferungsverpflichtung verbunden sei, erlange die deutsche Staatsgewalt aber nur begrenzte Hoheitsbefugnisse und könne insbesondere nicht mehr darüber entscheiden, ob der Betroffene zurückgeliefert werden solle. Die Übernahme der Rücklieferungsverpflichtung verstoße ebenfalls nicht gegen das Auslieferungsverbot, weil der Betroffene auch vor diesem Zeitpunkt der ausländischen Gerichtsgewalt unterliege und durch Übernahme der Rücklieferungsverpflichtung daher nicht schlechter gestellt werde. Andererseits diene die vorläufige Auslieferung dem mit dem Rechtsstaatsprinzip und dem Gleichheitsgrundsatz zu begründenden Interesse an der Durchführung von Strafverfahren auch gegen im Ausland lebende Bürger. Gesetzliche Grundlage für den Erlaß eines Haftbefehls sei § 30 DAG, der in der Ermächtigung zum Erlaß von Haft- oder Vorführungsbefehlen unter dem Begriff &quot;Auslieferung&quot; auch die &quot;Rücklieferung&quot; umfasse, wie aus der Entstehungsgeschichte des Auslieferungsgesetzes hervorgehe. Aus § 54 DAG und der übernommenen Rückgabeverpflichtung ergebe sich, daß der Betroffene bis zur Rückgabe in Haft gehalten werden müsse. Die Haft sei also wesensmäßig und untrennbar mit der Rücklieferung verbunden. Wolle man § 30 DAG nicht als alleinige materiell-gesetzliche Grundlage für die Haft ansehen, sei diese Bestimmung jedenfalls in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 des Auslieferungsvertrages eine hinreichende Grundlage. Im übrigen ähnelten sich Auslieferung und Rücklieferung so sehr, daß für die Verfahrensgestaltung das Auslieferungsgesetz ohne Bedenken herangezogen werden könne.
&lt;p&gt;2. Auch der Niedersächsische Minister der Justiz hält die Verfassungsbeschwerden für unbegründet. Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG werde nicht verletzt, weil durch die vorläufige Auslieferung kein vollständiger Wechsel der Strafgewalt eintrete und der ausländische Staat durch die Rücklieferung nicht mehr Recht und Gewalt erlange, als er vorher gehabt habe. Grundlage des Haftbefehls sei Art. 22 Abs. 2 des Auslieferungsvertrages jedenfalls dann, wenn der Betroffene den deutschen Behörden schon als Strafgefangener übergeben worden sei. Das Verfahren lasse sich ohne Schwierig&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_183_188&quot; id=&quot;BVerfGE_29_183_188&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_183_188&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 183 (188):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
keit in Analogie zum Auslieferungsverfahren gestalten. Dabei sei allerdings nicht § 10, sondern § 30 DAG anzuwenden.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die jeweils rechtzeitig gegen die Beschlüsse vom 3. April und 18. August 1970 erhobenen Verfassungsbeschwerden sind zulässig. Insbesondere wird der Beschwerdeführer auch nach dem Haftfortdauerbeschluß vom 18. August 1970 noch durch den Beschluß vom 3. April 1970 beschwert. Grundlage der von ihm gerügten Freiheitsentziehung ist nach wie vor der Haftbefehl. Diesen konnte der Beschwerdeführer mit Rücksicht auf das Subsidiaritätsprinzip durch Verfassungsbeschwerde erst anfechten, nachdem er versucht hatte, die von ihm behauptete Grundrechtsbeeinträchtigung auf andere Weise zu beseitigen (vgl. BVerfGE 22, 287 [290 f.]). Das hat er mit den von ihm erhobenen Einwendungen, die im Beschluß vom 3. April 1970 zurückgewiesen worden sind, erfolglos versucht. Die vom Haftbefehl verursachte und noch fortdauernde Beschwer kann der Beschwerdeführer daher nur mit der Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß vom 3. April 1970 angreifen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden sind jedoch unbegründet. Die angefochtenen Entscheidungen verletzen weder die Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 16 Abs. 2 Satz 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 Abs. 1 und 2 GG noch andere Grundrechte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die angefochtenen Entscheidungen berühren unmittelbar den Schutzbereich des Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG. Das Oberlandesgericht hat die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen nicht mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Rücklieferung mit der Verfassung vereinbar sei, sondern weil die vertraglich vorgesehene und im konkreten Fall der Republik Österreich zuge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_183_189&quot; id=&quot;BVerfGE_29_183_189&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_183_189&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 183 (189):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sicherte Rücklieferung nicht von vornherein unzulässig erscheine. Nach dem Wortlaut der Entscheidung hat das Oberlandesgericht die Frage nach der Zulässigkeit der Rücklieferung also noch nicht endgültig beantwortet. Dennoch wäre der Beschwerdeführer schon durch die Haftanordnung in seinem Grundrecht aus Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt, wenn die Rücklieferung gegen diese Bestimmung verstieße. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 22, 58 [66]) und nach der Praxis im Rücklieferungsverkehr ergeht weder eine förmliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Rücklieferung noch wird die Rücklieferung von der Bundesregierung besonders bewilligt. Die Haftentscheidung des Oberlandesgerichts war also die einzige Gelegenheit, bei der die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Rücklieferung gerichtlich geprüft werden konnte.
&lt;p&gt;2. a) Für die Frage, ob die &quot;Rücklieferung&quot; als &quot;Auslieferung&quot; im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG zu behandeln und daher unzulässig ist, läßt sich weder aus dem Wortlaut der Verfassungsbestimmung noch aus ihrem systematischen Zusammenhang mit anderen Normen noch aus der Entstehungsgeschichte etwas gewinnen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 16 GG enthält keine Begriffsbestimmung für die Auslieferung und beschreibt auch nicht den Vorgang, der als Auslieferung verstanden werden soll. Die Zusammenfassung mit Staatsangehörigkeits- und Asylfragen in demselben Artikel läßt wohl den Schluß zu, daß deutsche Bürger in ihrem staatsbürgerlichen Status und gegenüber Verfolgung im Ausland besonders geschützt werden sollten; der Umfang der Schutznorm im einzelnen läßt sich diesem Zusammenhang aber ebensowenig entnehmen wie dem Zusammenhang mit anderen Grundrechtsnormen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dasselbe gilt hinsichtlich der Entstehungsgeschichte. Im Verlauf der Beratungen des Parlamentarischen Rates wurde die Fassung des Auslieferungsverbots mehrfach erörtert und geändert. Die Diskussionen betrafen aber inhaltlich nur die Fragen, was als Ausland anzusehen sei, ob auch das Verbot der Ausweisung aufzunehmen sei und ob besonders erwähnt werden solle, daß nur die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_183_190&quot; id=&quot;BVerfGE_29_183_190&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_183_190&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 183 (190):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Auslieferung &quot;zur Verfolgung oder Bestrafung&quot; unzulässig sei (JbÖffR NF, Bd. 1, S. 168 f.).
&lt;p&gt;b) Die Aufnahme des nicht näher erläuterten Begriffs der Auslieferung in das Grundgesetz könnte darauf hindeuten, daß der Verfassunggeber einen in der Weimarer Verfassung oder im historisch gewachsenen Rechtssystem vorgeformten und feststehenden Begriff vorgefunden und verwendet habe. Die Auslegung hätte sich dann möglicherweise an den vorgefundenen Begriffsinhalt zu halten (BVerfGE 3, 407 [415]; 2, 380 [402]). Hinsichtlich der Einbeziehung der Rücklieferung trifft diese Annahme jedoch nicht zu.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Behandlung der Rücklieferung in Literatur und Praxis war schon vor dem Ersten Weltkrieg streitig. Das änderte sich auch nicht unter der Geltung des Art. 112 Abs. 3 WRV, der es verbot, einen Deutschen einer ausländischen Regierung zur Verfolgung oder Bestrafung zu &quot;überliefern&quot;. Praxis und Literatur hielten die Rücklieferung weitgehend für unvereinbar mit dieser Verfassungsbestimmung (vgl. zur Entwicklung der Streitfrage im einzelnen RGSt 65, 374 [382 ff.]). Auch der Gesetzgeber des Auslieferungsgesetzes ging hiervon aus; er lehnte den Vorschlag der Reichsregierung, § 54 DAG mit verfassungsändernder Mehrheit zu beschließen und dadurch eine Ermächtigung für die Rücklieferung Deutscher zu schaffen, ausdrücklich ab (RGSt, a.a.O., S. 384 f.; Mettgenberg-Doerner, Deutsches Auslieferungsgesetz, 2. Aufl., 1953, S. 32 ff.). Erst das Reichsgericht entschied mit Beschluß vom 31. Oktober 1931 (RGSt 65, 374 ff.), daß die Rücklieferung eines Deutschen dem Art. 112 Abs. 3 WRV nicht widerspreche, weil es an der für eine Auslieferung begriffsnotwendigen und im Wortlaut des Art. 112 WRV zum Ausdruck gekommenen Zweckbestimmung fehle, mit der Überlieferung des Verfolgten ein fremdes Strafverfahren zu fördern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch nach dieser Entscheidung blieb die Frage umstritten. Nach dem Zweiten Weltkrieg - und besonders nach Inkrafttreten des Grundgesetzes - herrschte zunächst die Meinung vor, daß die Rücklieferung eines Deutschen das Auslieferungsverbot verletze.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_183_191&quot; id=&quot;BVerfGE_29_183_191&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_183_191&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 183 (191):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Diese Ansicht vertrat auch die Bundesregierung in der Begründung zum Entwurf eines Zustimmungsgesetzes zum deutsch-französischen Auslieferungsvertrag (BTDrucks. I/3599 zu Art. 15 des Vertrages). Erst nachdem der Bundesgerichtshof entschieden hatte, daß die Bundesregierung durch Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG nicht gehindert werde, beim Ersuchen um vorläufige Auslieferung eines Deutschen die Rücklieferung zuzusichern, weil hierbei anders als bei der Auslieferung kein vollständiger Wechsel der Hoheitsgewalt eintrete (BGHSt 5, 396 ff.; bestätigt in BGHSt 22, 58 ff.), änderte die Bundesregierung ihre Ansicht. Denselben Standpunkt vertritt ein Teil von Autoren in der Literatur (z. B. Grützner in: Neumann-Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte, Bd. II, S. 583 [590]; Jescheck in ZStW Bd. 66 [1954], S. 518 [530 f.]; v. Mangoldt-Klein, Das Bonner Grundgesetz, 2. Aufl., Art. 16 Anm. IV 2 d; ferner mehrere Autoren in den in ZStW, Bd. 81 [1969] veröffentlichten deutschen Beiträgen zum X. Internationalen Strafrechtskongreß: so Grützner, S. 119 f.; Oehler, S. 142 [161]; Vogler, S. 163 [164]). Andererseits wird in der verfassungsrechtlichen Literatur weitgehend die Ansicht geäußert, daß eine Rücklieferung Deutscher mit Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbar sei, weil diese Norm - ggf. in Zusammenhang mit Art. 11 GG - den deutschen Bürger davor schützen solle, unter irgendeiner Begründung zwangsweise ins Ausland verbracht zu werden (vgl. Maunz-Dürig-Herzog, Grundgesetz, Kommentar, 3. Aufl., Art. 16 Rdnr. 42 und Art. 11 Rdnr. 93; Heinrich Meyer, Die Einlieferung, Bonn 1953, S. 49 f. und JZ 1956, S. 6 ff.; Mettgenberg- Doerner, a.a.O., S. 135 f.).
&lt;p&gt;3. Nach alledem kann die Auslegung des Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG hinsichtlich der Rücklieferung nicht an einen bei Schaffung der Norm feststehenden und überlieferten Rechtsbegriff der Auslieferung anknüpfen. Sie muß vielmehr von einer vergleichenden Betrachtung der beiden zu beurteilenden Lebensvorgänge &quot;Auslieferung&quot; und &quot;Rücklieferung&quot; ausgehen und sodann Sinn und Zweck des Auslieferungsverbots berücksichtigen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_183_192&quot; id=&quot;BVerfGE_29_183_192&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_183_192&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 183 (192):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
a) Die Auslieferung erschöpft sich im wesentlichen in der Übergabe des Betroffenen an die ausländische Strafverfolgungsbehörde, um das dort betriebene Strafverfahren abschließen oder eine Strafe vollstrecken zu können. Demgegenüber ist die Rücklieferung nur ein notwendiger und unselbständiger Bestandteil des mit der vorläufigen Auslieferung begonnenen Gesamtvorganges. Ohne die vorläufige Auslieferung kann es zur Rücklieferung nicht kommen. Daher läßt sich dieser notwendig zusammengehörige Vorgang auch für die rechtliche Beurteilung nicht derart aufteilen, daß die Verfassungsmäßigkeit isoliert für einen Teilakt untersucht wird. Gegenüberzustellen sind also nicht Auslieferung und Rücklieferung, sondern Auslieferung und vorläufige Auslieferung mit anschließender Rücklieferung; es handelt sich nur um Fälle vorübergehender Überstellung nach Deutschland.
&lt;p&gt;Der Gesichtspunkt der einheitlichen Betrachtung des Gesamtvorganges lag offensichtlich, wenn auch nicht ausdrücklich erörtert, schon der Entscheidung des Reichsgerichts (RGSt 65, 374 ff.) zugrunde, wenn das Reichsgericht für die Rücklieferung die auf Förderung eines fremden Verfahrens zielende Zweckrichtung vermißte, weil die Förderung des fremden Verfahrens nur notwendige Folge, nicht aber beabsichtigter Zweck der Rücklieferung sei. Klargestellt werden muß nur, daß - sofern es auf den Vergleich der Zweckbestimmungen ankommt - nicht der Zweck der Rücklieferung, sondern der des Gesamtvorganges maßgebend ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt die Relevanz dieses Gesamtvorganges zum Ausdruck, indem aus der Sachlage vor der vorläufigen Auslieferung der Schluß gezogen wird, daß der Betroffene durch die Zusicherung der Rücklieferung nicht schlechter gestellt und daher nicht verfassungsrechtlich beeinträchtigt werde (BGHSt 5, 396 [405 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Inhalt und Zweck des Auslieferungsverbots stehen der Rücklieferung, die nur eine Folge der vorläufigen Überstellung ist, nicht entgegen. Das Auslieferungsverbot beruht seinem Grundgedanken nach auf dem Recht jedes Staatsbürgers, sich in seinem Heimatland aufhalten zu dürfen, und auf der Verpflichtung dieses&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_183_193&quot; id=&quot;BVerfGE_29_183_193&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_183_193&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 183 (193):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Staates, seine im Staatsgebiet lebenden Bürger in jeder Weise zu schützen. Dazu gehört insbesondere, daß er sie davor bewahrt, zwangsweise in fremde Hoheitsgewalt verbracht und dort vor Gericht gestellt zu werden. Dieses Prinzip gilt für die Bundesrepublik Deutschland allerdings nur nach Maßgabe ihres Verfassungsrechts (BVerfGE 4, 299 [303 f.]). Im deutschen Rechtsbereich hat es nach älteren partikularrechtlichen Regelungen erstmalig reichsrechtlich Ausdruck schon in § 9 StGB (inzwischen aufgehoben durch KRG Nr. 11 Art. I) und danach in Art. 112 Abs. 3 WRV und Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG gefunden.
&lt;p&gt;Die älteren wie die neueren Vorschriften geben selbst keinen Aufschluß über das Motiv für ihre Entstehung. Ihr Zweck ist es aber nicht, den Betroffenen einer gerechten Bestrafung zu entziehen, sondern ihn - soweit er im Staatsgebiet lebt - vor den Unsicherheiten einer Aburteilung unter einem ihm fremden Rechtssystem und in für ihn schwer durchschaubaren fremden Verhältnissen zu bewahren. Weitergehende Folgerungen, wie etwa die Inanspruchnahme&amp;nbsp; ausschließlich &amp;nbsp;deutscher Strafgewalt für Straftaten Deutscher im Ausland, werden aus dem Auslieferungsverbot nicht gezogen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sinn des Auslieferungsverbots ist es insbesondere nicht, die eigene deutsche Strafverfolgung zu erschweren. Darauf aber liefe es hinaus, wenn die Rücklieferung unzulässig wäre. Auslieferung wird nicht in Bagatellfällen, sondern nur in Fällen von einiger Bedeutung verlangt. Vorläufige Auslieferung mit anschließender Rücklieferung kommt nur in Betracht, wenn auch im Ausland eine erhebliche Strafe gegen den Verfolgten zu erwarten oder schon verhängt ist. Gerade in Fällen von schwerer Kriminalität bestünde bei einem Verzicht auf die zeitweilige Überstellung Gefahr, daß sie später nicht mehr aufzuklären wären. Dieser Gesichtspunkt könnte zwar nicht dazu führen, ein dem Umfang nach feststehendes Auslieferungsverbot einzuschränken. Er kann aber herangezogen werden, um einen allein aus sich heraus nicht scharf abzugrenzenden verfassungsrechtlichen Begriff wie die Auslieferung unter Berücksichtigung des Systems und des übrigen In&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_183_194&quot; id=&quot;BVerfGE_29_183_194&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_183_194&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 183 (194):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
halts der Verfassung zu interpretieren. Denn die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten ist ein wesentlicher Auftrag eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens, der im Konfliktsfall auch bei der Interpretation eines Grundrechts herangezogen werden kann.
&lt;p&gt;Demgegenüber büßt der Betroffene durch die vorläufige Auslieferung nichts von seinem Schutzanspruch gegen seinen Heimatstaat ein. Wäre die Rücklieferung unzulässig, wäre er der ausländischen Gerichtsgewalt in demselben Maße unterworfen. Nur die deutsche Strafrechtspflege wäre möglicherweise gefährdet, weil das Strafverfahren in vielen Fällen nicht zur Klärung führen könnte. Weder eine allgemeine vertragliche Vereinbarung mit einem anderen Staat noch das Ersuchen um vorläufige Auslieferung gegen spätere Rücklieferung, noch die Ausführung dieser Rücklieferung verstoßen daher gegen Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieses Ergebnis steht auch in Einklang mit der vom Beschwerdeführer angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 10, 136 ff.). Im damaligen Fall befand sich der Betroffene noch nicht im Hoheitsbereich des ihn verfolgenden österreichischen Staates. Die Bundesrepublik Deutschland durfte daher nicht daran mitwirken, ihn dieser Hoheitsgewalt zu überliefern. Im vorliegenden Falle war der Beschwerdeführer dagegen rechtskräftig in Österreich verurteilt; er befand sich auch vor der Überstellung in österreichischer Hoheitsgewalt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Rücklieferung verstößt auch nicht gegen Art. 11 GG, wie in der Literatur zum Teil angenommen wird (vgl. H. Meyer, JZ 1956, S. 6 [8, 10 f.]; Maunz-Dürig-Herzog, a.a.O., Art. 11, Rdnr. 93).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ob Art. 11 GG überhaupt allgemein ein umfassendes Recht für einen Deutschen auf beliebigen Aufenthalt im Bundesgebiet und zugleich Schutz vor jeder zwangsweisen Verbringung aus dem Bundesgebiet gewährleistet, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn dies grundsätzlich zum Inhalt der Freizügigkeit gehörte, wäre ein Deutscher dadurch nicht vor der Rücklieferung geschützt.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_183_195&quot; id=&quot;BVerfGE_29_183_195&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_183_195&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 183 (195):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Aus denselben Gründen, wie für das Auslieferungsverbot erörtert, würde die abschließende Rücklieferung notwendigerweise zur zeitweiligen Überstellung gehören. Sie würde deshalb die etwaige Beschränkung der Freizügigkeit rechtfertigen.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Haftbefehl und die angefochtenen Haftfortdauerbeschlüsse verletzen weiterhin nicht die Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG bereits enthaltenen Gesetzesvorbehalt für eine Freiheitsbeschränkung wieder auf und verstärkt ihn durch das Erfordernis eines &quot;förmlichen&quot; Gesetzes und durch die Forderung nach Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen. Jede Freiheitsbeschränkung bedarf also einer materiell- gesetzlichen Grundlage (BVerfGE 2, 118 [119]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die angefochtenen Beschlüsse lassen ihrem Wortlaut nach nicht erkennen, ob sie § 10 DAG, auf den der Haftbefehl gestützt ist, unmittelbar oder analog anwenden wollen. In Betracht käme aber nur eine analoge Anwendung (BGHSt 22, 58 [65 f.]). Zwar war dem Gesetzgeber des Auslieferungsgesetzes das Institut der vorläufigen Auslieferung bekannt, wie sich aus den Erörterungen um den jetzigen § 54 DAG ergibt. Das ändert aber nichts daran, daß der Erste Abschnitt des Auslieferungsgesetzes seinem klaren Wortlaut nach nur für die Auslieferung von Ausländern aus Deutschland an das Ausland sowie teilweise für die Durchlieferung gilt, so daß sich die unmittelbare Anwendung des § 10 und des § 30 DAG auf Rücklieferungsfälle verbietet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die hiernach vorauszusetzende analoge Anwendung des § 10 DAG genügt den Anforderungen des Art. 104 Abs. 1 GG jedoch nicht. Aus der Verschärfung des schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalts durch Art. 104 Abs. 1 GG, der noch unterstützt wird durch die formalen Garantien in Art. 104 Abs. 2 GG, ist zu entnehmen, daß es dem Grundgesetz im Bereich der Freiheitsentziehungen auf eine besonders rechtsstaatliche,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_183_196&quot; id=&quot;BVerfGE_29_183_196&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_183_196&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 183 (196):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
förmliche Regelung ankommt. Der Gesetzgeber soll gezwungen werden, Freiheitsentziehungen in berechenbarer, meßbarer und kontrollierbarer Weise zu regeln. Ebenso wie aus diesem Grunde Gewohnheitsrecht als &quot;gesetzliche Grundlage&quot; ausscheidet, gilt dies auch für die analoge Heranziehung von Normen. Denn diese sind nach der Intention des Gesetzgebers zur Zeit ihres Erlasses nicht auf die Fälle gerichtet gewesen, auf die sie durch Analogie angewendet werden sollen. Nur der Gesetzgeber aber soll nach Art. 2 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 1 GG darüber entscheiden, in welchen Fällen Freiheitsentziehungen zulässig sein sollen.
&lt;p&gt;Diese Auslegung des Art. 104 Abs. 1 GG rechtfertigt sich auch durch den Vergleich mit dem Analogieverbot im Strafrecht, das aus dem in Art. 103 Abs. 2 GG vorgeschriebenen, dem Art. 104 GG ähnlichen Gebot bestimmter gesetzlicher Regelung herzuleiten ist (BVerfGE 14, 174 [185 f.]; 25, 269 [285]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weder § 10 noch § 30 DAG kommen daher als gesetzliche Grundlage für die Rücklieferungshaft in Betracht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Auch § 54 DAG scheidet insoweit aus. Ob seiner Anwendung schon sein Wortlaut entgegensteht, der nur die Erfüllung von Bedingungen bei der Verwertung der Rechtshilfe im inländischen Verfahren verlangt, mag dahinstehen. § 54 DAG läßt hinsichtlich einer Freiheitsentziehung aber jegliche, gerade für einen solchen Eingriff erforderliche Bestimmtheit vermissen. Die pauschale Anordnung, jede ausländische Bedingung zu erfüllen, würde zudem die Festsetzung der Voraussetzungen für die Haft praktisch einer ausländischen Behörde überlassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Dagegen reicht für vorläufige Auslieferungen mit anschließender Rücklieferung und Haftanordnungen im Verkehr mit Österreich die durch das Zustimmungsgesetz zum innerstaatlichen Recht gewordene Bestimmung in Art. 22 Abs. 2 des Auslieferungsvertrages aus. Zwar ist auch hierin eine Freiheitsentziehung durch Haft nicht ausdrücklich vorgesehen. Die Rückgabeverpflichtung schließt aber notwendig die Ermächtigung zur Haftanordnung ein, da sie sonst in den Fällen, in denen der Betroffene sich der Rücklieferung widersetzt, nicht zu verwirklichen wäre. Dies war&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_183_197&quot; id=&quot;BVerfGE_29_183_197&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_183_197&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 183 (197):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
auch den den Vertrag abschließenden Regierungen und dem deutschen Gesetzgeber bei Erlaß des Zustimmungsgesetzes bewußt. Den Erfordernissen der Art. 2 Abs. 2 Satz 3 und 104 Abs. 1 GG ist damit genügt.
&lt;p&gt;2. Art. 104 Abs. 2 GG verlangt für jede Freiheitsentziehung die Entscheidung eines Richters und eine gesetzliche Regelung für die verfahrensrechtliche Ausgestaltung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine ausdrückliche Regelung des gerichtlichen Verfahrens für die Rücklieferung gibt es bisher nicht. Das Oberlandesgericht hat deshalb auch für die Verfahrensgestaltung das Auslieferungsgesetz analog angewendet. Anders als gegenüber analoger Heranziehung materiell-rechtlicher Normen für die Freiheitsentziehung sind Einwendungen gegen diese Handhabung nicht zu erheben. Im Bereich des Art. 104 Abs. 1 GG verfolgt das Analogieverbot den Zweck, den Betroffenen gegen nicht voraussehbare Freiheitsentziehungen zu sichern. Zweck des Art. 104 Abs. 2 GG ist die Sicherung richterlicher Kontrolle. Diese Sicherung wird in hinreichender Weise auch durch analoge Heranziehung von Verfahrensnormen erreicht, die eine richterliche Kontrolle gewährleisten (vgl. BVerfGE 10, 302 [329]). Soweit die Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Art. 104 Abs. 2 GG rügt, ist sie daher unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Schließlich sind auch die weiteren Rügen des Beschwerdeführers teils unzulässig, teils unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Mit der Rüge mangelnder Anhörung vor dem Beschluß vom 18. August 1970 will der Beschwerdeführer offenbar eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG geltend machen. Er hat jedoch nicht dargelegt, was er bei rechtzeitiger Anhörung vorgebracht hätte und daß der angefochtene Beschluß gerade auf der Nichtbeachtung dieses unterbliebenen Vorbringens beruht. Eine solche Rüge ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unzulässig (BVerfGE 28, 17 f.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Einwendungen gegen die Dauer der Haft sind unbegründet. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorschrift&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_183_198&quot; id=&quot;BVerfGE_29_183_198&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_183_198&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 183 (198):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
über eine höchstens sechsmonatige Haft gilt nur im Recht der Untersuchungshaft. Auch allgemein darf jede Haft zwar nicht unverhältnismäßig lange dauern. Dies ist hier aber auch nicht der Fall. Die Rücklieferung des Beschwerdeführers hätte an sich sofort nach dem Beschluß vom 3. April 1970 ausgeführt werden können. Sie ist nur auf die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers hin zeitweilig unterblieben, mußte aber bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gesichert werden. Das war nach der nicht zu beanstandenden Auffassung des Oberlandesgerichts nur durch weiteren Haftvollzug möglich.
&lt;p&gt;Müller Stein Ritterspach Haager Böhmer Brox Simon&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3839&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
 <comments>https://opinioiuris.de/entscheidung/3839#comments</comments>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-104-gg">Art. 104 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-16-gg">Art. 16 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-2-gg">Art. 2 GG</category>
 <pubDate>Tue, 16 Apr 2024 16:52:40 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Administration</dc:creator>
 <guid isPermaLink="false">3839 at https://opinioiuris.de</guid>
</item>
<item>
 <title>BVerfG, 31.07.1973 - 2 BvF 1/73</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3754</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Grundlagenvertrag        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 36, 1; NJW 1973, 1539; MDR 1973, 826; DVBl 1973, 685; DÖV 1973, 606        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    31.07.1973        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    2 BvF 1/73        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-richter&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Richter:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Seuffert, Schlabrendorff, Rupp, Geiger, Hirsch, Rinck, Wand        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 36, 1        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierung&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_1_1&quot; id=&quot;BVerfGE_36_1_1&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_1_1&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 1 (1):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Art. 59 Abs. 2 GG verlangt für alle Verträge, die die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, die parlamentarische Kontrolle in der Form des Zustimmungsgesetzes, gleichgültig, ob der als Vertragspartner beteiligte Staat nach dem Recht des Grundgesetzes Ausland ist oder nicht.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Der Grundsatz des judicial self-restraint zielt darauf ab, den von der Verfassung für die anderen Verfassungsorgane garantierten Raum freier politischer Gestaltung offenzuhalten.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Mit der Entscheidung des Grundgesetzes für eine umfassende Verfassungsgerichtsbarkeit ist es unvereinbar, daß die Exekutive ein beim Bundesverfassungsgericht anhängiges Verfahren überspielt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Ergibt sich, wie in diesem Fall, ausnahmsweise einmal eine Lage, in der das Inkrafttreten eines Vertrags vor Abschluß des verfassungsgerichtlichen Verfahrens nach Auffassung der Exekutive unabweisbar geboten erscheint, so haben die dafür verantwortlichen Verfassungsorgane für die sich daraus möglicherweise ergebenden Folgen einzustehen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;4. Aus dem Wiedervereinigungsgebot folgt: Kein Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland darf die Wiederherstellung der staatlichen Einheit als politisches Ziel aufgeben, alle Verfassungsorgane sind verpflichtet, in ihrer Politik auf die Erreichung dieses Zieles hinzuwirken - das schließt die Forderung ein, den Wiedervereinigungsanspruch im Inneren wachzuhalten und nach außen beharrlich zu vertreten - und alles zu unterlassen, was die Wiedervereinigung vereiteln würde.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;5. Die Verfassung verbietet, daß die Bundesrepublik Deutschland auf einen Rechtstitel aus dem Grundgesetz verzichtet, mittels dessen sie in Richtung auf Verwirklichung der Wiedervereinigung und der Selbstbestimmung wirken kann, oder einen mit dem Grundgesetz unvereinbaren Rechtstitel schafft oder sich an der Begründung eines&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_1_2&quot; id=&quot;BVerfGE_36_1_2&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_1_2&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 1 (2):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;solchen Rechtstitels beteiligt, der ihr bei ihrem Streben nach diesem Ziel entgegengehalten werden kann.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;6. Der Vertrag hat einen Doppelcharakter; er ist seiner Art nach ein völkerrechtlicher Vertrag, seinem spezifischen Inhalt nach ein Vertrag, der vor allem inter-se-Beziehungen regelt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;7. Art. 23 GG verbietet, daß sich die Bundesregierung vertraglich in eine Abhängigkeit begibt, nach der sie rechtlich nicht mehr allein, sondern nur noch im Einverständnis mit dem Vertragspartner die Aufnahme anderer Teile Deutschlands verwirklichen kann.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;8. Art. 16 GG geht davon aus, daß die &quot;deutsche Staatsangehörigkeit&quot;, die auch in Art. 116 Abs. 1 GG in Bezug genommen ist, zugleich die Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland ist. Deutscher Staatsangehöriger im Sinne des Grundgesetzes ist also nicht nur der Bürger der Bundesrepublik Deutschland.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;9. Ein Deutscher hat, wann immer er in den Schutzbereich der staatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gelangt, einen Anspruch auf den vollen Schutz der Gerichte der Bundesrepublik Deutschland und alle Garantien der Grundrechte des Grundgesetzes.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Urteil des Zweiten Senats vom 31. Juli 1973 auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 1973&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 2 BvF 1/73 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung des Gesetzes zum Vertrag vom 21. Dezember 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. Juni 1973 (BGBl. II S. 421),&amp;nbsp; Antragsteller: &amp;nbsp;Die Bayerische Staatsregierung, vertreten durch den Ministerpräsidenten, München, Staatskanzlei,&amp;nbsp; Bevollmächtigter: &amp;nbsp;Professor Dr. Dieter Blumenwitz, 8011 Zorneding, Herzog-Albrecht-Straße 26,&amp;nbsp; Beteiligter: &amp;nbsp;Die Bundesregierung, vertreten durch den Bundesminister der Justiz, Bonn, Rosenburg,&amp;nbsp; Bevollmächtigte: &amp;nbsp;Professor Dr. Martin Kriele, Köln, Rechtsanwalt Dr. Bernhard Leverenz, Karlsruhe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Das Gesetz zu dem Vertrag vom 21. Dezember 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Grundlagen der Beziehungen zwischen&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_1_3&quot; id=&quot;BVerfGE_36_1_3&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_1_3&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 1 (3):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. Juni 1973 (Bundesgesetzbl. Teil II S. 421) ist in der sich aus den Gründen ergebenden Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Am 8. November 1972 wurde der zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik ausgehandelte Vertrag über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik - im folgenden: der Vertrag - paraphiert. Er wurde am selben Tag zusammen mit einer Reihe ergänzender Texte im Bulletin Nr. 155, S. 1841 ff. veröffentlicht mit dem Hinweis (a.a.O. S. 1853), die Bundesregierung werde &quot;vor der Unterzeichnung des Vertrags an die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik ein Schreiben richten, in dem sie ihre Ziele in der nationalen Frage darlegt&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Vertrag lautet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Artikel 1&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik entwickeln normale gutnachbarliche Beziehungen zueinander auf der Grundlage der Gleichberechtigung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Artikel 2&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik werden sich von den Zielen und Prinzipien leiten lassen, die in der Charta der Vereinten Nationen niedergelegt sind, insbesondere der souveränen Gleichheit aller Staaten, der Achtung der Unabhängigkeit, Selbständigkeit und territorialen Integrität, dem Selbstbestimmungsrecht, der Wahrung der Menschenrechte und der Nichtdiskriminierung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Artikel 3&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entsprechend der Charta der Vereinten Nationen werden die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik ihre Streitfragen ausschließlich mit friedlichen Mitteln lösen und sich der Drohung mit Gewalt oder der Anwendung von Gewalt enthalten.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_1_4&quot; id=&quot;BVerfGE_36_1_4&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_1_4&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 1 (4):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Sie bekräftigen die Unverletzlichkeit der zwischen ihnen bestehenden Grenze jetzt und in der Zukunft und verpflichten sich zur uneingeschränkten Achtung ihrer territorialen Integrität.
&lt;p&gt;Artikel 4&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik gehen davon aus, daß keiner der beiden Staaten den anderen international vertreten oder in seinem Namen handeln kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Artikel 5&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik werden friedliche Beziehungen zwischen den europäischen Staaten fördern und zur Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa beitragen. Sie unterstützen die Bemühungen um eine Verminderung der Streitkräfte und Rüstungen in Europa, ohne daß dadurch Nachteile für die Sicherheit der Beteiligten entstehen dürfen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik werden mit dem Ziel einer allgemeinen und vollständigen Abrüstung unter wirksamer internationaler Kontrolle der internationalen Sicherheit dienende Bemühungen um Rüstungsbegrenzung und Abrüstung, insbesondere auf dem Gebiet der Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen, unterstützen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Artikel 6&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik gehen von dem Grundsatz aus, daß die Hoheitsgewalt jedes der beiden Staaten sich auf sein Staatsgebiet beschränkt. Sie respektieren die Unabhängigkeit und Selbständigkeit jedes der beiden Staaten in seinen inneren und äußeren Angelegenheiten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Artikel 7&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik erklären ihre Bereitschaft, im Zuge der Normalisierung ihrer Beziehungen praktische und humanitäre Fragen zu regeln. Sie werden Abkommen schließen, um auf der Grundlage dieses Vertrages und zum beiderseitigen Vorteil die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wirtschaft, der Wissenschaft und Technik, des Verkehrs, des Rechtsverkehrs, des Post- und Fernmeldewesens, des Gesundheitswesens, der Kultur, des Sports, des Umweltschutzes und auf anderen Gebieten zu entwickeln und zu fördern. Einzelheiten sind in dem Zusatzprotokoll geregelt.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_1_5&quot; id=&quot;BVerfGE_36_1_5&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_1_5&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 1 (5):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Artikel 8
&lt;p&gt;Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik werden ständige Vertretungen austauschen. Sie werden am Sitz der jeweiligen Regierung errichtet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die praktischen Fragen, die mit der Einrichtung der Vertretungen zusammenhängen, werden zusätzlich geregelt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Artikel 9&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik stimmen darin überein, daß durch diesen Vertrag die von ihnen früher abgeschlossenen oder sie betreffenden zweiseitigen und mehrseitigen internationalen Verträge und Vereinbarungen nicht berührt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Artikel 10&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation und tritt am Tage nach dem Austausch entsprechender Noten in Kraft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Vertrag wurde am 21. Dezember 1972 durch die Bevollmächtigten der Vertragsparteien in Berlin unterzeichnet; dem Vertrag war ein Zusatzprotokoll, über das die Vertragsteile sich geeinigt hatten, beigefügt. Außerdem lagen im Zusammenhang mit dem Vertrag vor:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;ein Protokollvermerk, wonach &quot;wegen der unterschiedlichen Rechtspositionen zu Vermögensfragen ... diese durch den Vertrag nicht geregelt werden&quot; konnten;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;zwei &quot;Erklärungen zu Protokoll&quot;, von denen die für die Bundesrepublik Deutschland abgegebene lautet: &quot;Staatsangehörigkeitsfragen sind durch den Vertrag nicht geregelt worden&quot; und die für die Deutsche Demokratische Republik abgegebene lautet: &quot;Die Deutsche Demokratische Republik geht davon aus, daß der Vertrag eine Regelung der Staatsangehörigkeitsfragen erleichtern wird&quot;;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;zwei Erklärungen der Vertragsteile zu Protokoll zum Antrag auf Mitgliedschaft in den Vereinten Nationen;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;eine Erklärung beider Delegationsleiter zu Protokoll über die Aufgaben der Grenzkommission;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_1_6&quot; id=&quot;BVerfGE_36_1_6&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_1_6&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 1 (6):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
eine Erklärung des Delegationsleiters der Deutschen Demokratischen Republik zu Protokoll über den Verwaltungsverkehr;
&lt;p&gt;eine Erklärung beider Seiten über die Ausdehnung von Abkommen und Regelungen auf Berlin (West);&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;eine Erklärung beider Seiten über &quot;politische Konsultation&quot;;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Erklärungen zu Protokoll im Zusammenhang mit dem Briefwechsel über die Arbeitsmöglichkeiten für Journalisten;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;eine Erklärung beider Seiten über die Ausdehnung der Vereinbarung über Arbeitsmöglichkeiten für Journalisten auf Berlin (West&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;ein Schriftwechsel vom 21. Dezember 1972 zur Familienzusammenführung, zu Reiseerleichterungen und Verbesserungen des nichtkommerziellen Warenverkehrs;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;ein Briefwechsel vom 21. Dezember 1972 zur Eröffnung weiterer (vier) Grenzübergangsstellen;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;ein Briefwechsel vom 21. Dezember 1972 mit dem Wortlaut der Noten der Bundesrepublik Deutschland an die drei Westmächte und der Deutschen Demokratischen Republik an die Sowjetunion zu Art. 9 des Vertrages;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;ein Briefwechsel zum Post- und Fernmeldewesen;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;ein Briefwechsel zum Antrag auf Mitgliedschaft in den Vereinten Nationen;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;ein Briefwechsel über die Arbeitsmöglichkeiten für Journalisten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unmittelbar vor der Unterzeichnung des Vertrags ging der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik der Brief der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zur deutschen Einheit vom 21. Dezember 1972 zu. Nach Beratung und Behandlung in den gesetzgebenden Körperschaften erging das Gesetz vom 6. Juni 1973 zu dem Vertrag vom 21. Dezember 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_1_7&quot; id=&quot;BVerfGE_36_1_7&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_1_7&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 1 (7):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
(BGBl. II S. 421) - im folgenden: das Vertragsgesetz -, dessen Artikel 1 lautet:
&lt;p&gt;Dem am 21. Dezember 1972 unterzeichneten Vertrag über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- des dazugehörigen Briefes der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zur deutschen Einheit an die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik vom 21. Dezember 1972,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- des Zusatzprotokolls zum Vertrag,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- des Protokollvermerks zu Vermögensfragen,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- des Vorbehalts zu Staatsangehörigkeitsfragen durch die Bundesrepublik Deutschland,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- des Briefwechsels vom 21. Dezember 1972 zur Familienzusammenführung, zu Reiseerleichterungen und Verbesserungen des nichtkommerziellen Warenverkehrs,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- des Briefwechsels vom 21. Dezember 1972 zur Öffnung weiterer Grenzübergangsstellen,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- des Briefwechsels vom 21. Dezember 1972 mit dem Wortlaut der Noten der Regierung der Bundesrepublik Deutschland an die Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika und der Note der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik an die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zu Artikel 9 des Vertrages,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- der Erklärungen in bezug auf Berlin (West),&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;wird zugestimmt. Der Vertrag, der Brief, das Zusatzprotokoll, der Protokollvermerk, der Vorbehalt, die Briefwechsel und die Erklärungen werden nachstehend veröffentlicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Vertrag ist nach der Bekanntmachung über sein Inkrafttreten vom 22. Juni 1973 (BGBl. II S. 559) am 21. Juni 1973 &quot;nach dem Austausch entsprechender Noten zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik, der am 20. Juni 1973 in Bonn erfolgte&quot;, in Kraft getreten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1 . Am 28. Mai 1973 hat die Bayerische Staatsregierung gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG in Verbindung mit § 13 Nr. 6 und § 76&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_1_8&quot; id=&quot;BVerfGE_36_1_8&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_1_8&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 1 (8):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Nr. 1 BVerfGG beim Bundesverfassungsgericht beantragt festzustellen:
&lt;p&gt;Das Gesetz zu dem Vertrag vom 21. Dezember 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar und deshalb nichtig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Zulässigkeit des Antrags bezieht sie sich auf die bisherige Rechtsprechung des Gerichts.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zur Begründetheit ihres Antrags trägt sie im wesentlichen vor: Der Vertrag verstoße gegen das Gebot der Wahrung der staatlichen Einheit Deutschlands. Er beruhe auf der vom Grundgesetz verworfenen Rechtsauffassung vom Untergang des Deutschen Reiches und dem Neuentstehen zweier unabhängiger Staaten auf dem Gebiet des alten Reiches. Die Bundesrepublik könne nicht mehr für Gesamtdeutschland handeln. Daran ändere auch nichts der Brief zur deutschen Einheit, der weder auf das Selbstbestimmungs recht &amp;nbsp;noch auf das Recht auf Wiedervereinigung verweise, sondern nur auf das&amp;nbsp; politische &amp;nbsp;Ziel, eine Veränderung des Status quo mit friedlichen Mitteln anzustreben. Nach dem Grundgesetz bestehe die deutsche Einheit nicht nur in alliierten Vorbehaltsrechten, sondern auch in den Rechtsnormen und Organen der Bundesrepublik Deutschland fort.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Vertrag verletze auch das grundgesetzliche Wiedervereinigungsgebot. Der Vertrag erkenne die Deutsche Demokratische Republik als mit der Bundesrepublik Deutschland gleichberechtigten, unabhängigen und selbständigen Staat an. An die Stelle des Deutschen Reiches träten zwei souveräne Staaten, die sich gegenseitig ihren Bestand garantierten; das führe zur Teilung Deutschlands. Aus der bisherigen Demarkationslinie mache der Vertrag eine freiwillig und vertraglich vereinbarte Staatsgrenze. Das bedeute eine Vertiefung der schon bestehenden Spaltung und verstoße gegen das Wiedervereinigungsgebot. Deshalb lasse&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_1_9&quot; id=&quot;BVerfGE_36_1_9&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_1_9&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 1 (9):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sich der Vertrag auch nicht damit rechtfertigen, daß der durch ihn geschaffene Zustand &quot;näher beim Grundgesetz&quot; stehe als der vorher bestehende.
&lt;p&gt;Der Vertrag sei außerdem mit den Vorschriften des Grundgesetzes über Berlin unvereinbar: Die Berlinklausel des Vertragsgesetzes unterscheide sich von der üblichen Formel; sie bestimme nur, das Gesetz gelte &quot;soweit sich die Regelungen des Vertragswerks auf das Land Berlin beziehen, auch im Lande Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt&quot;. Danach würden von der Klausel nur die Erklärungen beider Seiten in bezug auf Berlin (West) erfaßt. Das Vertragswerk regle aber auch Fragen, die nicht den Status Berlins betreffen, beispielsweise Verbesserung des nichtkommerziellen Warenverkehrs, von denen das Vertragsgesetz Berlin nicht ausschließen dürfe. Auch die Erklärung, Berlin (West) betreffend, selbst sei verfassungswidrig, weil nur vereinbart sei, daß die im Zusatzprotokoll zu Artikel 7 vorgesehenen Abkommen und Regelungen im jeweiligen Falle auf Berlin (West) ausgedehnt werden können; das hänge aber künftig von der Zustimmung der Deutschen Demokratischen Republik ab, sei also nicht mehr gewährleistet und verstoße deshalb gegen Art. 23 Satz 1 GG. Mit dieser Vorschrift sei auch die Anerkennung der Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik über Berlin (Ost) unvereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Vertrag verletze schließlich die im Grundgesetz begründete Schutz- und Fürsorgepflicht gegenüber den Deutschen in der Deutschen Demokratischen Republik. Die in der Deutschen Demokratischen Republik lebenden Menschen seien Deutsche im Sinne des Art. 116 GG. Art. 6 des Vertrags verwehre jedoch der Bundesrepublik Deutschland rechtlich, zugunsten der im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik beheimateten Deutschen zu intervenieren; als Folge davon müßten zusätzliche Schwierigkeiten entstehen, wenn die Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland in Drittländern Deutschen aus der Deutschen Demokratischen Republik Hilfe leisten wollten. Der Vertrag habe zudem, auch wenn er Staatsangehörigkeitsfragen nicht geregelt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_1_10&quot; id=&quot;BVerfGE_36_1_10&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_1_10&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 1 (10):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
habe, Auswirkungen auf das Staatsangehörigkeitsrecht des Grundgesetzes. jedenfalls dürfe ein Vertrag mit der Deutschen Demokratischen Republik nur abgeschlossen werden, wenn in ihm - gewissermaßen als verfassungsrechtliches Minimum - ein Ausreiserecht für alle Deutschen aus der Deutschen Demokratischen Republik nach der Bundesrepublik Deutschland bindend vereinbart sei.
&lt;p&gt;Insgesamt sei es nicht gelungen, im Vertrag ein &quot;besonderes Verhältnis&quot; zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zu konstituieren. Nicht einmal die Einheit der Nation sei vertraglich festgehalten. Auch als &quot;modus vivendi&quot; sei der Vertrag nicht interpretierbar, weil er ohne Befristung und ohne Kündigungsklausel abgeschlossen sei und nicht einmal den Vorbehalt einer friedensvertraglichen Regelung enthalte. Der Vertrag habe die deutsche Frage nicht dem Ziel des Grundgesetzes nähergebracht; das gelte auch, wenn man die begrüßenswerten menschlichen Erleichterungen berücksichtige, die mit dem Inkrafttreten des Vertrags verbunden seien.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bayerische Staatsregierung legte außerdem zur Unterstützung ihrer Auffassung ein Rechtsgutachten von Professor Wengler, Berlin, vor.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Bundesregierung hat beantragt, festzustellen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Gesetz vom 6. Juni 1973 zu dem Vertrag vom 21. Dezember 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik ist mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zur Begründung hat sie im wesentlichen folgendes vorgetragen: Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungsrechtlichen Prüfung völkerrechtlicher Verträge müsse zunächst verlangt werden, daß der Antrag der Bayerischen Staatsregierung schlüssig sei; dazu gehöre, daß er die maßgebenden Erwägungen der Bundesregierung und der parla&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_1_11&quot; id=&quot;BVerfGE_36_1_11&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_1_11&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 1 (11):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
mentarischen Verhandlungen zur Kenntnis nehme und belege, daß ein Verfassungsverstoß ernstlich in Betracht gezogen werden müsse. Dabei sei im Antrag bereits erkennbar zu berücksichtigen, daß bei der Überprüfung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Maßnahmen ein hohes Maß an Justitiabilität und Evidenz zu fordern sei. Entspreche ein Antrag diesen unverzichtbaren Erfordernissen nicht, sei vielmehr die von der Bundesregierung und von den gesetzgebenden Körperschaften beobachtete Sorgfalt in der Wahrnehmung des Verfassungsrechts evident, so genüge ein Antrag nicht den an eine eingehende Sachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht zu stellenden Anforderungen. Er sei dann offensichtlich oder mindestens eindeutig unbegründet. Er müsse insbesondere scheitern, weil die Bayerische Staatsregierung ihre rein politischen Vorstellungen als Rechtssätze in das Grundgesetz hineininterpretiere, weil sie ihre politischen Wertungen auch bei der Auslegung des Vertrags in einseitiger Weise einführe, weil sie die politische Ausgangslage gänzlich außer Betracht lasse und weil sie die mit dem Vertrag in Übereinstimmung mit den elementaren Zielen des Grundgesetzes verfolgten Absichten entgegen dem eindeutigen Inhalt dieses Vertrags leugne.
&lt;p&gt;Eine Alternative zum Vertrag gebe es nicht. Vergleiche man die Lage nach dem Inkrafttreten des Vertrags mit der Lage, die bestehen würde, wenn er nicht geschlossen worden wäre, so seien seine Vorteile evident. Der Vertrag diene praktisch dem Verfassungsziel der Friedenssicherung, er diene dem Verfassungsziel der Humanität, indem er den Menschen praktische Vorteile bringe, er halte in Übereinstimmung mit dem Grundgesetzgeber am Fortbestand Deutschlands fest, er sei gemäß den Vorstellungen des Grundgesetzgebers ein Dokument für eine Politik, die sich nicht an den Interessen der Bundesrepublik, sondern an den Belangen der ganzen Nation orientiere und er halte die deutsche Frage offen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Grundgesetz enthalte keine Festlegung auf die &quot;Identitätsthese&quot;, sondern unterscheide zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Deutschland. Der Vertrag setze sich auch nicht&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_1_12&quot; id=&quot;BVerfGE_36_1_12&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_1_12&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 1 (12):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
in Widerspruch mit dem Wiedervereinigungsgebot. Denn die drei Westmächte blieben daran gebunden, den Viermächtevorbehalt auf Deutschland als Ganzes zu beziehen; der Vertrag gebe nicht die Fortexistenz Deutschlands als Rechtssubjekt auf; er vermeide die Qualifizierung der Deutschen Demokratischen Republik als Ausland; er halte fest an der Einheit der deutschen Nation und an der deutschen Staatsangehörigkeit; er enthalte auch keine völkerrechtliche Anerkennung der Deutschen Demokratischen Republik. Mit dem Vertrag sei das politisch Erreichbare erreicht worden. Er verbaue jedoch weder rechtlich noch praktisch die Wiedervereinigung, gleichgültig, in welcher Form sie einmal verwirklicht werden könne. Er bringe aber Verbesserungen sowohl im politischen als auch im menschlichen Bereich und begründe darüber hinaus den Anspruch auf Abkommen, die zu weiteren Verbesserungen führen könnten. Der Vertrag schließe nichts ab, regele nichts endgültig, sondern halte im Gegenteil die Situation für künftige Verbesserungen offen und schaffe die Grundlage dafür.
&lt;p&gt;Der Status Berlins bleibe vom Vertrag unberührt, schon deshalb, weil er durch die Viermächte-Vereinbarung fixiert sei, an der die Vertragsteile nichts zu ändern vermöchten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Verpflichtung der Bundesregierung, innerhalb des Gebietes der Deutschen Demokratischen Republik für den Schutz und die Fürsorge der Deutschen, die dort ihren ständigen Aufenthalt haben, einzustehen, bestehe nach dem Grundgesetz nicht. An der Schutz- und Fürsorgebefugnis der Bundesorgane für Deutsche im Ausland ändere der Vertrag weder rechtlich noch faktisch etwas. Die Gewährung der Ausreisefreiheit für alle Deutschen aus der Deutschen Demokratischen Republik sei keine verfassungsrechtliche Voraussetzung für Vereinbarungen, die konkreten Verbesserungen in den menschlichen Beziehungen dienen sollen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Dem Gericht lagen u.a. alle Protokolle über die Beratungen der gesetzgebenden Körperschaften vor, die den Vertrag betreffen, außerdem die den Verfahrensbeteiligten in der mündlichen Verhandlung eingeräumten Schriftsätze zu der in der mündlichen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_1_13&quot; id=&quot;BVerfGE_36_1_13&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_1_13&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 1 (13):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Verhandlung vorgelegten Urkunde über den Empfang des Briefes zur deutschen Einheit.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Antrag ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, an der der Senat festhält, zulässig (vgl. insbesondere BVerfGE 4, 157 [161 ff.]). Das gilt auch, obwohl, wie im folgenden dargelegt wird, die Deutsche Demokratische Republik nach dem Recht des Grundgesetzes nicht Ausland ist. Denn Art. 59 Abs. 2 GG verlangt für alle Verträge, die die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, die parlamentarische Kontrolle in der Form des Zustimmungsgesetzes, gleichgültig ob der als Vertragspartner beteiligte Staat nach dem Recht des Grundgesetzes Ausland ist oder nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist das Vertragsgesetz vom 6. Juni 1973 und der in ihm in Bezug genommene Vertrag samt Zusatzprotokoll. Die in Art. 1 des Vertragsgesetzes nicht in Bezug genommenen Teile des Vertragswerks scheiden als Gegenstand der Normenkontrolle von vornherein aus. Sie sind für die Gesamtwürdigung des Vertrags von Bedeutung und können - neben anderem - als Material zur Auslegung des Vertrags herangezogen werden. Ob auch die in Art. 1 des Gesetzes in Bezug genommenen weiteren Vermerke, Vorbehalte, Erklärungen und Briefe&amp;nbsp; Gegenstand &amp;nbsp;der Normenkontrolle sein können, kann dahinstehen, weil sie in Abhängigkeit vom Vertrag stehen, zum Teil nur einen deklatorischen Inhalt besitzen und im übrigen nach ihrem Inhalt nicht mit dem Grundgesetz unvereinbar sein können, wie sich aus den im folgenden zu dem Vertrag angestellten rechtlichen Erwägungen ergibt. Jedenfalls sind sie wichtige Mittel zur Auslegung des Vertrags, ebenso wie die Präambel des Vertrags selbst.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Maßstab im Normenkontrollverfahren ist das Grundgesetz. Es verbindlich auszulegen, ist Sache des Bundesverfassungsge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_1_14&quot; id=&quot;BVerfGE_36_1_14&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_1_14&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 1 (14):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
richts. Auf dieser Grundlage gibt es kein Spannungsverhältnis zwischen politischer Wirklichkeit und Verfassungsordnung, das behoben werden könnte durch die Überlegung, die geltende Verfassungsordnung könne durch einen Vertrag geändert werden. Er schafft weder materielles Verfassungsrecht noch kann er zur Auslegung des Grundgesetzes herangezogen werden. Es ist vielmehr umgekehrt: Ein Vertrag, der mit dem geltenden, Verfassungsrecht in Widerspruch steht, kann verfassungsrechtlich nur durch eine entsprechende Verfassungsänderung mit dem Grundgesetz in Einklang gebracht werden.
&lt;p&gt;Dies vorausgesetzt, gilt auch für die verfassungsrechtliche Prüfung eines Vertrags der Grundsatz, den das Bundesverfassungsgericht in Rücksicht auf die Verantwortung der anderen Verfassungsorgane im freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat des Grundgesetzes allgemein entwickelt hat: Daß unter mehreren möglichen Auslegungen die Auslegung zu wählen ist, nach der der Vertrag vor dem Grundgesetz Bestand hat (vgl. BVerfGE 4, 157 [168]). Zu den gerade in der Verbindung mit der verfassungsrechtlichen Prüfung von Verträgen bedeutsamen Auslegungsgrundsätzen gehört außerdem, daß bei der Auslegung von Verfassungsbestimmungen, die sich auf Beziehungen der Bundesrepublik mit anderen Staaten beziehen, deren schrankensetzender, also Spielraum für die politische Gestaltung lassender Charakter nicht außer Betracht bleiben darf. In dieser Begrenzung setzt das Grundgesetz jeder politischen Macht, auch im Bereich der auswärtigen Politik, rechtliche Schranken; das ist das Wesen einer rechtsstaatlichen Ordnung, wie sie das Grundgesetz konstituiert hat. Die Durchsetzung dieser Verfassungsordnung obliegt letztverbindlich dem Bundesverfassungsgericht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Grundsatz des judical self-restraint, den sich das Bundesverfassungsgericht auferlegt, bedeutet nicht eine Verkürzung oder Abschwächung seiner eben dargelegten Kompetenz, sondern den Verzicht &quot;Politik zu treiben&quot;, d.h. in den von der Verfassung geschaffenen und begrenzten Raum freier politischer Gestaltung einzugreifen. Er zielt also darauf ab, den von der Verfassung für&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_1_15&quot; id=&quot;BVerfGE_36_1_15&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_1_15&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 1 (15):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
die anderen Verfassungsorgane garantierten Raum freier politischer Gestaltung offenzuhalten.
&lt;p&gt;Aus diesen Überlegungen folgt, von welch entscheidender Bedeutung es ist, daß eine Entscheidung im Normenkontrollverfahren, die einen Vertrag betrifft, vor dessen Inkrafttreten ergeht. Dem müssen - entsprechend dem zwischen ihnen bestehenden verfassungsrechtlichen Grundverhältnis - alle Verfassungsorgane Rechnung tragen. Dies bedeutet einerseits, daß das Bundesverfassungsgericht die verfassungsrechtliche Prüfung so rasch wie möglich zu Ende führt. Es bedeutet andererseits, daß die übrigen Verfassungsorgane die Prüfungszuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts in ihre Überlegungen zum zeitlichen Ablauf des Verfahrens, das zur Vertragsratifikation führt, einbeziehen und alles unterlassen, was dem Bundesverfassungsgericht eine rechtzeitige und wirksame Ausübung seiner Kompetenz erschweren oder unmöglich machen könnte. Mit der Entscheidung des Grundgesetzes für eine umfassende Verfassungsgerichtsbarkeit ist es unvereinbar, daß die Exekutive ein beim Bundesverfassungsgericht anhängiges Verfahren überspielt. Ergibt sich ausnahmsweise einmal, wie in diesem Fall, eine Lage, in der das Inkrafttreten eines Vertrags vor Abschluß des verfassungsgerichtlichen Verfahrens nach Auffassung der Exekutive unabweisbar geboten erscheint, so haben die dafür verantwortlichen Verfassungsorgane für die sich daraus möglicherweise ergebenden Folgen einzustehen (vgl. Urteil vorn 18. Juni 1973, S. 6 f. - 2 BvQ 1/73 - = BVerfGE 35, 257 [261 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Vertrag regelt die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik. Seine Beurteilung macht erforderlich, sich mit den Aussagen des Grundgesetzes über den Rechtsstatus Deutschlands auseinanderzusetzen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Grundgesetz - nicht nur eine These der Völkerrechtslehre und der Staatsrechtslehre! - geht davon aus, daß das Deut&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_1_16&quot; id=&quot;BVerfGE_36_1_16&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_1_16&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 1 (16):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Okkupationsmächte noch später untergegangen ist; das ergibt sich aus der Präambel, aus Art. 16, Art. 23, Art. 116 und Art. 146 GG. Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, an der der Senat festhält. Das Deutsche Reich existiert fort (BVerfGE 2, 266 [277]; 3, 288 [319 f.]; 5, 85 [126]; 6, 309 [336, 363]), besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig. Im Grundgesetz ist auch die Auffassung vom gesamtdeutschen Staatsvolk und von der gesamtdeutschen Staatsgewalt &quot;verankert&quot; (BVerfGE 2, 266 [277]). Verantwortung für &quot;Deutschland als Ganzes&quot; tragen - auch - die vier Mächte (BVerfGE 1, 351 [362 f., 367]).
&lt;p&gt;Mit der Errichtung der Bundesrepublik Deutschland wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegründet, sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert (vgl. Carlo Schmid in der 6. Sitzung des Parlamentarischen Rates - StenBer. S. 70). Die Bundesrepublik Deutschland ist also nicht &quot;Rechtsnachfolger&quot; des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat &quot;Deutsches Reich&quot;, - in bezug auf seine räumliche Ausdehnung allerdings &quot;teilidentisch&quot;, so daß insoweit die Identität keine Ausschließlichkeit beansprucht. Die Bundesrepublik umfaßt also, was ihr Staatsvolk und ihr Staatsgebiet anlangt, nicht das ganze Deutschland, unbeschadet dessen, daß sie ein einheitliches Staatsvolk des Völkerrechtssubjekts &quot;Deutschland&quot; (Deutsches Reich), zu dem die eigene Bevölkerung als untrennbarer Teil gehört, und ein einheitliches Staatsgebiet &quot;Deutschland&quot; (Deutsches Reich), zu dem ihr eigenes Staatsgebiet als ebenfalls nicht abtrennbarer Teil gehört, anerkennt. Sie beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den &quot;Geltungsbereich des Grundgesetzes&quot; (vgl. BVerfGE 3, 288 [319 f.]; 6, 309 [338, 363]), fühlt sich aber auch verantwortlich für das ganze Deutschland (vgl. Präambel des Grundgesetzes).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_1_17&quot; id=&quot;BVerfGE_36_1_17&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_1_17&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 1 (17):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Derzeit besteht die Bundesrepublik aus den in Art. 23 GG genannten Ländern, einschließlich Berlin; der Status des Landes Berlin der Bundesrepublik Deutschland ist nur gemindert und belastet durch den sog. Vorbehalt der Gouverneure der Westmächte (BVerfGE 7, 1 [7 ff.]; 19, 377 [388]; 20, 257 [266]). Die Deutsche Demokratische Republik gehört zu Deutschland und kann im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland nicht als Ausland angesehen werden (BVerfGE 11, 150 [158]). Deshalb war z.B. der Interzonenhandel und ist der ihm entsprechende innerdeutsche Handel nicht Außenhandel (BVerfGE 18, 353 [354]).
&lt;p&gt;2. Zum Wiedervereinigungsgebot und Selbstbestimmungsrecht, das im Grundgesetz enthalten ist, hat das Bundesverfassungsgericht bisher erkannt und daran hält der Senat fest: Dem Vorspruch des Grundgesetzes kommt nicht nur politische Bedeutung zu, er hat auch rechtlichen Gehalt. Die Wiedervereinigung ist ein verfassungsrechtliches Gebot. Es muß jedoch den zu politischem Handeln berufenen Organen der Bundesrepublik überlassen bleiben zu entscheiden, welche Wege sie zur Herbeiführung der Wiedervereinigung als politisch richtig und zweckmäßig ansehen. Die Verfassungsorgane, denen im Grundgesetz auch der Schutz der freiheitlichdemokratischen Grundordnung und ihrer Institutionen zur Pflicht gemacht ist, haben zu entscheiden, ob eine bestimmte, sonst verfassungsmäßige Maßnahme die Wiedervereinigung rechtlich hindern oder faktisch unmöglich machen würde und aus diesem Grunde unterbleiben müßte. Ein breiter Raum politischen Ermessens besteht hier besonders für die Gesetzgebungsorgane. Das Bundesverfassungsgericht kann dem Gesetzgeber erst entgegentreten, wenn er die Grenzen dieses Ermessens eindeutig überschreitet, wenn seine Maßnahme also rechtlich oder tatsächlich einer Wiedervereinigung in Freiheit offensichtlich entgegensteht (BVerfGE 5, 85 [126 ff.]; 12, 45 [51 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das bedarf in folgender Richtung hier noch einer näheren Präzisierung: Aus dem Wiedervereinigungsgebot folgt zunächst: Kein Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland darf die Wiederherstellung der staatlichen Einheit als politisches Ziel auf&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_1_18&quot; id=&quot;BVerfGE_36_1_18&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_1_18&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 1 (18):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
geben, alle Verfassungsorgane sind verpflichtet, in ihrer Politik auf die Erreichung dieses Zieles hinzuwirken - das schließt die Forderung ein, den Wiedervereinigungsanspruch im Innern wachzuhalten und nach außen beharrlich zu vertreten - und alles zu unterlassen, was die Wiedervereinigung vereiteln würde. Die Bundesregierung hat allerdings in eigener Verantwortung zu entscheiden, mit welchen politischen Mitteln und auf welchen politischen Wegen sie das nach dem Grundgesetz rechtlich gebotene Ziel der Wiedervereinigung zu erreichen oder ihm wenigstens näherzukommen versucht. Die Abschätzung der Chancen ihrer Politik ist ihre und der sie tragenden parlamentarischen Mehrheit Sache. Hier hat das Gericht weder Kritik zu üben noch seine Auffassung über die Aussichten der Politik zu äußern. Die politische Verantwortung dafür liegt allein bei den politischen Instanzen. Eine Grenze, die allerdings das Bundesverfassungsgericht deutlich zu machen, zu bestimmen und u.U. durchzusetzen hat, liegt im Rechts- und Verfassungsstaat der Bundesrepublik Deutschland darin, daß die Verfassung verbietet, daß die Bundesrepublik auf einen&amp;nbsp; Rechtstitel &amp;nbsp;(eine Rechtsposition) aus dem Grundgesetz verzichtet, mittels dessen sie in Richtung auf Verwirklichung der Wiedervereinigung und der Selbstbestimmung wirken kann, oder einen mit dem Grundgesetz unvereinbaren Rechtstitel schafft oder sich an der Begründung eines solchen Rechtstitels beteiligt, der ihr bei ihrem Streben nach diesem Ziel entgegengehalten werden kann. Es ist ein Unterschied, ob man - solange daraus nicht die Gefahr der Verwirkung des Rechtstitels erwächst -&amp;nbsp; politisch &amp;nbsp;von einem Rechtstitel keinen Gebrauch macht oder ihn derzeit oder für absehbare Zeit nicht als politisches Instrument für tauglich hält, sich also damit abfindet, daß mit ihm kein politischer Erfolg erzielt werden kann, oder ob man auf ihn im Rechtssinn verzichtet. Man kann sich in diesem Sinne also politisch mit Realitäten abfinden. Das Grundgesetz verlangt aber, daß insoweit kein in ihm begründeter Rechtstitel preisgegeben wird, der jetzt oder später ein Argument zur Förderung des Bestrebens nach Wiedervereinigung bieten kann. Und Entsprechendes gilt für den um
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_1_19&quot; id=&quot;BVerfGE_36_1_19&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_1_19&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 1 (19):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gekehrten Fall:&amp;nbsp; Politisches &amp;nbsp;Verhalten mag sich später als &quot;falsch kalkuliert&quot; herausstellen und der Bundesregierung von anderen in ihrem Bemühen um Wiedervereinigung politisch entgegengehalten werden können; dieser - vom Verfassungsgericht mit keinem Wort zu kommentierende - Tatbestand unterscheidet sich wesentlich von dem anderen, daß die Bundesrepublik Deutschland mitwirkt bei einem&amp;nbsp; Rechtsinstrument , das ihr von anderen in ihrem Bemühen um Wiedervereinigung entgegengehalten werden kann. Daraus ergibt sich beispielsweise: Die klare Rechtsposition jeder Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist: Wir haben von der im Grundgesetz vorausgesetzten, in ihm &quot;verankerten&quot; Existenz Gesamtdeutschlands mit einem deutschen (Gesamt-)Staatsvolk und einer (gesamt-)deutschen Staatsgewalt auszugehen. Wenn heute von der &quot;deutschen Nation&quot; gesprochen wird, die eine Klammer für Gesamtdeutschland sei, so ist dagegen nichts einzuwenden, wenn darunter auch ein Synonym für das &quot;deutsche Staatsvolk&quot; verstanden wird, an jener Rechtsposition also festgehalten wird und nur aus politischen Rücksichten eine andere Formel verwandt wird. Versteckte sich dagegen hinter dieser neuen Formel &quot;deutsche Nation&quot; nur noch der Begriff einer im Bewußtsein der Bevölkerung vorhandenen Sprach- und Kultureinheit, dann wäre das&amp;nbsp; rechtlich &amp;nbsp;die Aufgabe einer unverzichtbaren Rechtsposition. Letzteres stünde in Widerspruch zum Gebot der Wiedervereinigung als Ziel, das von der Bundesregierung mit allen erlaubten Mitteln anzustreben ist. Ebenso verhielte es sich, wenn die Verweisung auf die Viermächte-Verantwortung für Gesamtdeutschland bedeuten würde, künftig sei sie&amp;nbsp; allein &amp;nbsp;noch eine (letzte) rechtliche Klammer für die Fortexistenz Gesamtdeutschlands; verfassungsgemäß ist nur - wie es auch die Bundesregierung selbst versteht -, daß sie eine weitere Rechtsgrundlage für das Bemühen der Bundesregierung um Wiedervereinigung bildet, nämlich eine &quot;völkerrechtliche&quot; neben der staatsrechtlichen.
&lt;p&gt;Zur&amp;nbsp; politischen &amp;nbsp;These vom &quot;Alleinvertretungsanspruch&quot; hat sich das Bundesverfassungsgericht niemals geäußert. Es hatte und&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_1_20&quot; id=&quot;BVerfGE_36_1_20&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_1_20&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 1 (20):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
hat auch jetzt keinen Anlaß zu prüfen und zu entscheiden, ob sich aus dem Grundgesetz rechtlich ein Alleinvertretungsanspruch der Bundesrepublik Deutschland für Gesamtdeutschland begründen läßt.
&lt;p&gt;3. Der Vertrag kann so interpretiert werden, daß er mit keiner der dargelegten Aussagen des Grundgesetzes in Widerspruch gerät. Keine amtliche Äußerung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland kann dahin verstanden werden, daß sie bei der Interpretation des Vertrags diesen verfassungsrechtlichen Boden verlassen hat oder verläßt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Vertrag kann rechtlich nur gewürdigt werden, wenn man ihn in einen größeren Zusammenhang stellt. Er ist ein Stück einer umfassenderen Politik, näherhin der von der Bundesregierung auf Entspannung angelegten Ostpolitik, innerhalb derer vor allem die Verträge von Moskau und Warschau herausragende Meilensteine sind; diese Verträge waren ebenso Voraussetzung für den Abschluß des Grundlagenvertrags, wie der Grundlagenvertrag seinerseits für die Bundesregierung ein Ziel war, das sie durch Abschluß jener beiden Ostverträge zu erreichen hoffte. In diesem Zusammenhang gewinnt der Grundvertrag dieselbe fundamentale Bedeutung wie der Moskauer und der Warschauer Vertrag. Er ist kein beliebig korrigierbarer Schritt wie viele Schritte in der Politik, sondern er bildet, wie schon sein Name sagt, die Grundlage für eine auf Dauer angelegte neue Politik. Dementsprechend enthält er weder eine zeitliche Befristung noch eine Kündigungsklausel. Er stellt eine historische Weiche, von der aus das Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik neu gestaltet werden soll. Dieser Zusammenhang ist für die rechtliche Beurteilung des Vertrags von mehrfacher Bedeutung:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Er ist zwar in ähnlicher Weise wie das Grundgesetz (vgl. Präambel, Art. 23 und 146 GG) keine endgültige Lösung der deutschen Frage. Gleichwohl kann er nicht als eine bloße &quot;Übergangs&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_1_21&quot; id=&quot;BVerfGE_36_1_21&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_1_21&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 1 (21):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lösung&quot; bis zu einer späteren &quot;endgültigen&quot; Neubestimmung des Verhältnisses zwischen den beiden Staaten qualifiziert werden; er ist kein vereinbarter &quot;modus vivendi&quot;, der in absehbarer Zeit durch eine andere grundsätzliche Neubestimmung des Verhältnisses zwischen diesen beiden Staaten abgelöst werden soll. Er selbst ist die ernsthaft gewollte neue Grundlage für die Bestimmung des Verhältnisses der beiden Staaten zueinander, - unbeschadet dessen, daß die Vertragsteile rechtlich frei sind, jederzeit übereinzukommen, den Vertrag in Übereinstimmung mit den für ihn geltenden Rechtsgrundsätzen zu ändern oder zu ergänzen.
&lt;p&gt;Aus der dargelegten politischen Bedeutung des Vertrags ergibt sich weiter die rechtliche Folgerung: Als Grundlage für die neuen Beziehungen zwischen den beiden deutschen Staaten erwächst aus ihm in der kommenden Zeit mit Notwendigkeit eine Vielzahl von&amp;nbsp; rechtlichen Konkretisierungen &amp;nbsp;des neuen Neben- und Miteinander der beiden Staaten (vgl. Art. 7 des Vertrags). jeder dieser weiteren rechtlichen Schritte muß nicht nur vertragsgemäß, sondern auch grundgesetzmäßig sein. Es bedarf also heute schon der Klarstellung, daß alles, was unter Berufung auf den Vertrag an weiteren rechtlichen Schritten geschieht, nicht schon deshalb rechtlich in Ordnung ist, weil die vertragliche Grundlage (der Vertrag) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Deshalb sind schon in diesem Normenkontrollverfahren, soweit übersehbar, die verfassungsrechtlichen Grenzen aufzuzeigen, die für das &quot;Ausfüllen&quot; des Vertrags durch spätere Vereinbarungen und Abreden bestehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Vertrag ist eingebettet in umgreifendere und speziellere Rechtsverhältnisse, die ebenfalls bei seiner rechtlichen Würdigung zu beachten sind: Das wird besonders deutlich durch die Bezugnahme auf die Charta der Vereinten Nationen in Art. 2 und Art. 3 des Vertrags und durch die Regelung in Artikel 9, wonach &quot;durch diesen Vertrag&quot; die von den Vertragspartnern &quot;früher abgeschlossenen oder sie betreffenden zweiseitigen und mehrseitigen internationalen Verträge und Vereinbarungen nicht berührt werden&quot;; das sind insbesondere die von der Bundesrepublik ab&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_1_22&quot; id=&quot;BVerfGE_36_1_22&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_1_22&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 1 (22):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
geschlossenen &quot;Westverträge&quot; - es bleibt also vor allem auch unberührt Art. 7 des Deutschlandvertrags, nach dem die Bundesrepublik und die Drei Mächte nach wie vor vertraglich verpflichtet bleiben (Abs. 2), zusammenzuwirken, &quot;um mit friedlichen Mitteln ihr gemeinsames Ziel zu verwirklichen: ein wiedervereinigtes Deutschland, das eine freiheitlichdemokratische Verfassung ähnlich wie die Bundesrepublik besitzt und das in die europäische Gemeinschaft integriert ist&quot; - sowie die Verträge von Moskau und Warschau und die Deutschland als Ganzes betreffenden Viermächte-Vereinbarungen, aber auch beispielsweise der zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Volksrepublik Polen abgeschlossene Grenz- und Freundschaftsvertrag, soweit er Deutschland (als Ganzes) berührt. Die Bedeutung der Klausel des Art. 9 des Vertrags wird auch sichtbar in dem Briefwechsel zwischen den beiden Unterhändlern, in dem sie sich wechselseitig unterrichten über die Noten an die Botschafter Frankreichs, Englands und der Vereinigten Staaten sowie an den Botschafter der Sowjetunion, und in den &quot;Erklärungen beider Seiten in bezug auf Berlin (West)&quot;, in denen auf das Viermächte-Abkommen vom 3. September 1971, das Berlin betrifft, Bezug genommen wird.
&lt;p&gt;3. Berücksichtigt man die dargelegten Zusammenhänge, so wird deutlich, welche Bedeutung den in der politischen Diskussion verwendeten Formeln &quot;zwischen den beiden Staaten bestehende besondere Beziehungen&quot; und &quot;der Vertrag besitze eine diesen besonderen Verhältnissen entsprechenden besonderen Charakter&quot; zukommt: Die Deutsche Demokratische Republik ist im Sinne des Völkerrechts ein Staat und als solcher Völkerrechtssubjekt. Diese Feststellung ist unabhängig von einer völkerrechtlichen Anerkennung der Deutschen Demokratischen Republik durch die Bundesrepublik Deutschland. Eine solche Anerkennung hat die Bundesrepublik Deutschland nicht nur nie förmlich ausgesprochen, sondern im Gegenteil wiederholt ausdrücklich abgelehnt. Würdigt man das Verhalten der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Deutschen Demokratischen Republik im Zuge ihrer Entspan&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_1_23&quot; id=&quot;BVerfGE_36_1_23&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_1_23&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 1 (23):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nungspolitik, insbesondere das Abschließen des Vertrags als faktische Anerkennung, so kann sie nur als eine faktische Anerkennung besonderer Art verstanden werden.
&lt;p&gt;Das Besondere dieses Vertrags ist, daß er zwar ein bilateraler Vertrag zwischen zwei Staaten ist, für den die Regeln des Völkerrechts gelten und der die Geltungskraft wie jeder andere völkerrechtliche Vertrag besitzt, aber zwischen zwei Staaten, die Teile eines noch immer existierenden, wenn auch handlungsunfähigen, weil noch nicht reorganisierten umfassenden Staates Gesamtdeutschland mit einem einheitlichen Staatsvolk sind, dessen Grenzen genauer zu bestimmen hier nicht nötig ist. Daraus ergibt sich die besondere rechtliche Nähe, in der die beiden Staaten zueinander stehen, daraus ergibt sich folgerichtig die Regelung in Artikel 8, wonach beide Staaten nicht Botschafter, sondern ständige Vertretungen am Sitz der jeweiligen Regierung austauschen, daraus ergibt sich die Besonderheit des Ratifikationsverfahrens, das nicht endet mit dem Austausch von Ratifikationsurkunden auf Grund Vollmacht des Bundespräsidenten, sondern mit dem Austausch &quot;entsprechender Noten&quot;, von denen die eine auf Seite der Bundesrepublik Deutschland von der Bundesregierung ausgefertigt wird, und ergibt sich schließlich die Gesamttendenz des Vertrags, zu einer möglichst engen Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern mit dem Ziele einer Verbesserung der menschlichen Beziehungen über die gemeinsame Grenze hinweg zu gelangen (6. Absatz der Präambel, Art. 7 des Vertrags und Zusatzprotokoll). Die Erklärung in Nr. 1 des Zusatzprotokolls zu Artikel 7, daß der Handel zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik auf der Grundlage der bestehenden Abkommen entwickelt wird, macht außerdem deutlich, daß dieser Handel von den Vertragspartnern übereinstimmend nicht als Außenhandel betrachtet wird. Insofern läßt sich das Besondere dieses Vertrags auch durch die Formel verdeutlichen, daß er &quot;inter-se-Beziehungen&quot; regelt. Er regelt aber nicht ausschließlich solche Beziehungen und fällt deshalb nicht aus der Ordnung des allgemeinen Völkerrechts heraus, gehört&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_1_24&quot; id=&quot;BVerfGE_36_1_24&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_1_24&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 1 (24):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
also nicht einer spezifischen, erst durch ihn geschaffenen, gegenständlich beschränkten Sonderrechtsordnung an. Diese Deutung verbietet sich durch die Regelungen in Art. 2 und Art. 3 des Vertrags, die als für das Verhältnis zwischen den Partnern wesentlich ausdrücklich die Charta der Vereinten Nationen nennen. Der Vertrag hat also einen&amp;nbsp; Doppel charakter; er ist seiner Art nach ein völkerrechtlicher Vertrag, seinem spezifischen Inhalt nach ein Vertrag, der vor allem inter-se-Beziehungen regelt. Inter-se-Beziehungen in einem völkerrechtlichen Vertrag zu regeln, kann vor allem dann nötig sein, wenn eine staatsrechtliche Ordnung, wie hier wegen der Desorganisation des Gesamtstaats, fehlt. Selbst im Bundesstaat bemessen sich, falls eine Regelung in der Bundesverfassung fehlt, die Beziehungen zwischen den Gliedstaaten nach den Regeln des Völkerrechts (vgl. die Entscheidung des Staatsgerichtshofs für das Deutsche Reich, Lammers-Simons, 1, 178 ff., 207 ff.; dazu die Fortentwicklung nach dem Recht des Grundgesetzes: BVerfGE 1, 14 [51]; 34, 216 [230 ff.]). Unrichtig ist also die Auffassung, jedes &quot;Zwei-Staaten-Modell&quot; sei mit der grundgesetzlichen Ordnung unvereinbar.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;V.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im einzelnen ist zur verfassungsrechtlichen Beurteilung des Vertrags noch folgendes auszuführen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Wie oben dargelegt, setzt das Wiedervereinigungsgebot des Grundgesetzes der Gestaltungsfreiheit der Staatsorgane verfassungsrechtliche Grenzen: Es darf keine Rechtsposition aus dem Grundgesetz, die der Wiedervereinigung auf der Grundlage der freien Selbstbestimmung des deutschen Volkes dienlich ist, aufgegeben werden und es darf andererseits kein mit dem Grundgesetz unvereinbares Rechtsinstrument unter Beteiligung der Verfassungsorgane der Bundesrepublik Deutschland geschaffen werden, das der Bemühung der Bundesregierung um Wiedervereinigung entgegengehalten werden kann. In diesem Zusammenhang hat der Brief der Bundesregierung zur deutschen Einheit an die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik seine Be&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_1_25&quot; id=&quot;BVerfGE_36_1_25&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_1_25&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 1 (25):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
deutung: Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 1973 steht fest, daß der wesentliche Inhalt des Briefes vor Abschluß der Verhandlungen angekündigt und der Brief der Gegenseite unmittelbar vor Unterzeichnung des Vertrags zugestellt worden ist. In ihm ist festgehalten, daß der Vertrag nicht in Widerspruch steht &quot;zu dem politischen Ziel der Bundesrepublik Deutschland, auf einen Zustand des Friedens in Europa hinzuwirken, in dem das deutsche Volk in freier Selbstbestimmung seine Einheit wiedererlangt&quot;.
&lt;p&gt;Dieser Brief, der im Lichte der oben dargelegten Verfassungslage und der früher eingegangenen, oben zitierten vertraglichen Verpflichtung aus Art. 7 des Deutschlandvertrags zu verstehen ist, bestätigt nur, was sich aus der Interpretation des Vertrags selbst ergibt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der Präambel des Vertrags heißt es: &quot;unbeschadet der unterschiedlichen Auffassungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zu grundsätzlichen Fragen, darunter zur nationalen Frage&quot;. Die &quot;nationale Frage&quot; ist für die Bundesrepublik Deutschland konkreter das Wiedervereinigungsgebot des Grundgesetzes, das auf die &quot;Wahrung der staatlichen Einheit des deutschen Volkes&quot; geht. Die Präambel, so gelesen, ist ein entscheidender Satz zur Auslegung des ganzen Vertrags: Er steht mit dem grundgesetzlichen Wiedervereinigungsgebot nicht in Widerspruch. Die Bundesregierung verliert durch den Vertrag nicht den Rechtstitel, überall im internationalen Verkehr, auch gegenüber der Deutschen Demokratischen Republik, nach wie vor die staatliche Einheit des deutschen Volkes im Wege seiner freien Selbstbestimmung fordern zu können und in ihrer Politik dieses Ziel mit friedlichen Mitteln und in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts anzustreben. Der Vertrag ist kein Teilungsvertrag, sondern ein Vertrag, der weder heute noch für die Zukunft ausschließt, daß die Bundesregierung jederzeit alles ihr Mögliche dafür tut, daß das deutsche Volk seine staatliche Einheit wieder organisieren kann. Er kann ein erster Schritt sein in einem längeren Prozeß,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_1_26&quot; id=&quot;BVerfGE_36_1_26&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_1_26&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 1 (26):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der zunächst in einem der dem Völkerrecht bekannten verschiedenen Varianten einer Konföderation endet, also ein Schritt in Richtung auf die Verwirklichung der Wiedervereinigung des deutschen Volkes in einem Staat, also auf die Reorganisation Deutschlands.
&lt;p&gt;2. In Art. 3 Abs. 2 des Vertrags bekräftigen die vertragschließenden Teile &quot;die Unverletzlichkeit der zwischen ihnen bestehenden Grenze jetzt und in der Zukunft und verpflichten sich zur uneingeschränkten Achtung ihrer territorialen Integrität&quot;. Es gibt Grenzen verschiedener rechtlicher Qualität: Verwaltungsgrenzen, Demarkationsgrenzen, Grenzen von Interessensphären, eine Grenze des Geltungsbereichs des Grundgesetzes, die Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937, staatsrechtliche Grenzen und hier wiederum solche, die den Gesamtstaat einschließen, und solche, die innerhalb eines Gesamtstaates Gliedstaaten (z. B. die Länder der Bundesrepublik Deutschland) voneinander trennen. Daß in Artikel 3 Abs. 2 eine&amp;nbsp; staatsrechtliche &amp;nbsp;Grenze gemeint ist, ergibt sich unzweideutig aus dem übrigen Inhalt des Vertrags (Art. 1, 2, 3 Abs. 1, 4, 6). Für die Frage, ob die Anerkennung der Grenze zwischen den beiden Staaten als&amp;nbsp; Staats grenze mit dem Grundgesetz vereinbar ist, ist entscheidend die Qualifizierung als staatsrechtliche Grenze zwischen zwei Staaten, deren &quot;Besonderheit&quot; ist, daß sie auf dem Fundament des noch existierenden Staates &quot;Deutschland als Ganzes&quot; existieren, daß es sich also um eine staatsrechtliche Grenze handelt ähnlich denen, die zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland verlaufen. Mit dieser Qualifizierung der Grenze ist einerseits vereinbar die Abrede, daß die beiden Staaten &quot;normale gutnachbarliche Beziehungen zueinander auf der Grundlage der Gleichberechtigung&quot; entwickeln (Art. 1 des Vertrags), die Abrede, wonach beide Staaten sich von dem, Prinzip der &quot;souveränen Gleichheit aller Staaten&quot;, das in der Charta der Vereinten Nationen niedergelegt ist, leiten lassen (Art. 2 des Vertrags) und die Abrede, daß beide Staaten von dem Grundsatz ausgehen, daß die Hoheitsgewalt jedes der beiden Staaten sich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_1_27&quot; id=&quot;BVerfGE_36_1_27&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_1_27&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 1 (27):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
auf sein Staatsgebiet beschränkt und daß sie die Unabhängigkeit und Selbständigkeit jedes der beiden Staaten in seinen inneren und äußeren Angelegenheiten respektieren (Art. 6 des Vertrags). Andererseits trägt diese Qualifizierung der Staatsgrenze in Art. 3 Abs. 2 des Vertrags dem Anspruch des Grundgesetzes Rechnung, daß die nationale Frage, das ist die Forderung nach Erreichung der staatlichen Einheit des deutschen Volkes, offenbleibt.
&lt;p&gt;Wenn Art. 3 Abs. 2 des Vertrags das Wort &quot;bekräftigt&quot; verwendet, so läßt sich daraus nicht herleiten, daß hier nur eine anderweit - im Moskauer Vertrag - getroffene Regelung, die der Grenze den Charakter der staatsrechtlichen Grenze verliehen hat, in Bezug genommen wird, der Vertragsbestimmung also keinerlei&amp;nbsp; konstitutive &amp;nbsp;Bedeutung zukommt. Man kann Grenzen als Staatsgrenzen&amp;nbsp; mehrfach &amp;nbsp;vertraglich anerkennen und garantieren. Und das hat rechtliche Bedeutung, weil das Schicksal der verschiedenen vertraglichen Anerkennungen verschieden sein kann. Ohne daß es also nötig wäre zu untersuchen, welche rechtliche Bedeutung der entsprechenden Regelung im Moskauer Vertrag zukommt, ist davon auszugehen, daß Art. 3 Abs. 2 des Vertrags eine neue und zusätzliche vertragliche Anerkennung der Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik enthält und diese Grenze konstitutiv garantiert. Sie ist in der oben gegebenen Qualifizierung (und nur in dieser Qualifizierung) mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daß nach den auf den Vertrag anzuwendenden Regeln des Völkerrechts auch die Vereinbarung in Art. 3 Abs. 2 des Vertrags über Bestand und Verlauf der Grenze einer einvernehmlichen&#039; Anderung in Zukunft nicht entgegensteht, versteht sich von selbst.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. In Artikel 6 kommen die Vertragsteile dahin überein, daß sie von dem Grundsatz ausgehen, daß die Hoheitsgewalt jedes der beiden Staaten sich auf sein Staatsgebiet beschränkt und daß sie die Unabhängigkeit und Selbständigkeit jedes der beiden Staaten in seinen inneren und äußeren Angelegenheiten respektieren. Auch diese Vereinbarung ist nur mit dem Grundgesetz vereinbar, wenn man sie dahin auslegt, daß für die Bundesrepublik&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_1_28&quot; id=&quot;BVerfGE_36_1_28&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_1_28&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 1 (28):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Deutschland die Basis dieses Vertrags der von ihr nach dem Grundgesetz anzuerkennende Fortbestand Deutschlands als (zwar nicht organisierter und deswegen handlungsunfähiger) Staat ist und daß deshalb die wechselseitige Beschränkung der Hoheitsgewalt auf je das eigene Staatsgebiet und die Respektierung der Unabhängigkeit und Selbständigkeit jedes der beiden Staaten in seinen inneren und äußeren Angelegenheiten ihren Bezug auf das besondere Verhältnis haben, in dem beide Staaten als Teilstaaten Gesamtdeutschlands zueinander stehen.
&lt;p&gt;4. Art. 23 GG bestimmt: &quot;Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiet der Länder ...&amp;nbsp; In anderen Teilen Deutschlands &amp;nbsp;ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen.&quot; Daß diese Bestimmung in einem inneren Zusammenhang mit dem Wiedervereinigungsgebot steht, liegt auf der Hand. Doch darauf kommt es hier nicht an. Die Bestimmung hat ihre&amp;nbsp; eigene &amp;nbsp;Bedeutung und gehört nach ihrem Inhalt zu den zentralen Vorschriften, die dem Grundgesetz sein besonderes Gepräge geben. Sie besagt, daß sich diese Bundesrepublik Deutschland als gebietlich unvollständig versteht, daß sie, sobald es möglich ist und die Bereitschaft anderer Teile Deutschlands zum Beitritt vorliegt, von sich aus kraft dieser Verfassungsbestimmung das dazu Nötige zu tun verpflichtet ist, und daß sie erst &quot;vollständig&quot; das ist, was sie sein will, wenn die anderen Teile Deutschlands ihr angehören. Dieses &quot;rechtlich Offensein&quot; gegenüber dem erstrebten Zuwachs liegt spezifisch darin, daß sie, die Bundesrepublik, rechtlich&amp;nbsp; allein &amp;nbsp;Herr der Entschließung über die Aufnahme der anderen Teile ist, sobald diese sich dafür entschieden haben beizutreten. Diese Vorschrift verbietet also, daß sich die Bundesregierung&amp;nbsp; vertraglich in eine Abhängigkeit begibt , nach der sie rechtlich nicht mehr allein, sondern nur noch im Einverständnis mit dem Vertragspartner die Aufnahme verwirklichen kann. Das ist etwas anderes als die&amp;nbsp; politische , die faktische Abhängigkeit jeder Bundesregierung, derzeit Gelegenheit zur Aufnahme eines weiteren Teils Deutschlands nur zu haben, wenn die inzwischen anderweit staatlich organisierten Teile Deutsch&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_1_29&quot; id=&quot;BVerfGE_36_1_29&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_1_29&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 1 (29):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lands nach deren Verfassungsrecht die Voraussetzung für eine &quot;Aufnahme&quot; schaffen.
&lt;p&gt;Art. 23 GG ist weder durch die politische Entwicklung überholt, noch sonst aus irgendeinem Grund rechtlich obsolet geworden. Er gilt unverändert fort.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Andere Teile Deutschlands&quot; haben allerdings mittlerweile in der Deutschen Demokratischen Republik ihre Staatlichkeit gefunden. In dieser Weise organisiert, können sie ihren Willen zur Vereinigung mit der Bundesrepublik (ihren &quot;Beitritt&quot;) nur in der Form äußern, die ihre Verfassung zuläßt. Die Voraussetzung für die Realisierung des Beitritts ist also ein staatsrechtlicher Vorgang in der Deutschen Demokratischen Republik, der einem rechtlichen Einfluß durch die Bundesrepublik nicht zugänglich ist. Das berührt jedoch nicht die beschriebene in Art. 23 GG enthaltene Verfassungspflicht, den anderen Teilen Deutschlands den Beitritt offenzuhalten. Und daran hat auch der Vertrag nichts geändert. Anders ausgedrückt: Die im Vertrag hingenommene Abhängigkeit vom Rechtswillen der Deutschen Demokratischen Republik bei der Realisierung der Aufnahme anderer Teile Deutschlands ist nichts weiter als eine Bestätigung dessen, was ohnehin rechtens ist, nachdem andere Teile Deutschlands sich in einem Staat Deutsche Demokratische Republik organisiert haben. Das heißt dann allerdings zugleich, daß keine der Vertragsbestimmungen dahin ausgelegt werden kann, daß die Bereitschaft (und Aufforderung) der Bundesregierung, das ihr gemäß Art. 23 GG zur Pflicht Gemachte zu verwirklichen, ein vertragswidriges Verhalten wäre. Diese Aufnahme der anderen Teile Deutschlands in&amp;nbsp; einen &amp;nbsp;freien deutschen Staat, der rechtlich auch nach Inkrafttreten des Vertrags möglich bleiben muß, ist die grundgesetzlich gebotene Rechtsauffassung, die der politischen Vorstellung der Deutschen Demokratischen Republik entgegenzusetzen ist, daß es eine Vereinigung nur in einem kommunistischen deutschen Staat der Zukunft geben dürfe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Was die Vereinbarkeit des Vertrags mit den grundgesetzlichen Regelungen der Staatsangehörigkeit in Art. 16 und 116&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_1_30&quot; id=&quot;BVerfGE_36_1_30&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_1_30&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 1 (30):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Abs. 1 GG angeht, so gilt folgendes: Die Bundesrepublik hat zu Protokoll erklärt: &quot;Staatsangehörigkeitsfragen sind durch den Vertrag nicht geregelt worden.&quot; Aber damit, daß eine&amp;nbsp; Regelung &amp;nbsp;der Staatsangehörigkeitsfragen nicht getroffen worden ist, ist die Frage nicht ausgeräumt, ob der Vertrag nicht&amp;nbsp; Auswirkungen &amp;nbsp;auf die Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 16 und des Art. 116 Abs. 1 GG hat und welche dieser Auswirkungen im Widerspruch mit den genannten grundgesetzlichen Vorschriften steht.
&lt;p&gt;Art. 16 GG geht davon aus, daß die &quot;deutsche Staatsangehörigkeit&quot;, die auch in Art. 116 Abs. 1 GG in Bezug genommen ist, zugleich die Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland ist. Deutscher Staatsangehöriger im Sinne des Grundgesetzes ist also nicht nur der Bürger der Bundesrepublik Deutschland. Für die Bundesrepublik Deutschland verliert ein Deutscher diese deutsche Staatsangehörigkeit nicht dadurch, daß sie ein&amp;nbsp; anderer &amp;nbsp;Staat aberkennt. Eine solche Aberkennung darf die Bundesrepublik Deutschland nicht rechtlich anerkennen; sie ist für sie ohne Wirkung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Status des Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, der die in diesem Grundgesetz statuierte deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, darf durch keine Maßnahme, die der Bundesrepublik Deutschland zuzurechnen ist, gemindert oder verkürzt werden. Das folgt aus der mit dem Status des Staatsangehörigen verbundenen Schutzpflicht des Heimatstaates. Dazu gehört insbesondere, daß ein Deutscher, wann immer er in den Schutzbereich der staatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gelangt, - solange er nicht darauf verzichtet - einen Anspruch darauf hat, nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland vor deren Gerichten sein Recht zu suchen. Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht auch gegenüber Urteilen von Gerichten der Deutschen Demokratischen Republik, die kein Ausland ist, den ordre public durchgreifen lassen (BVerfGE 11, 150 [160 f.]). Die weiteren Konsequenzen können hier auf sich beruhen. Jedenfalls: Müßte der Vertrag dahin verstanden werden, daß die Bürger der Deut&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_1_31&quot; id=&quot;BVerfGE_36_1_31&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_1_31&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 1 (31):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schen Demokratischen Republik im Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht mehr als Deutsche im Sinne des Art. 16 und des Art. 116 Abs. 1 GG behandelt werden dürften, so stünde er eindeutig im Widerspruch zum Grundgesetz. Der Vertrag bedarf daher, um verfassungskonform zu sein, der Auslegung, daß die Deutsche Demokratische Republik auch in dieser Beziehung nach dem Inkrafttreten des Vertrags für die Bundesrepublik Deutschland nicht Ausland geworden ist. Der Vertrag bedarf weiter der Auslegung, daß - unbeschadet jeder Regelung des Staatsangehörigkeitsrechts in der Deutschen Demokratischen Republik - die Bundesrepublik Deutschland jeden Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, der in den Schutzbereich der Bundesrepublik und ihrer Verfassung gerät, gemäß Art. 116 Abs. 1 und 16 GG als Deutschen wie jeden Bürger der Bundesrepublik behandelt. Er genießt deshalb, soweit er in den Geltungsbereich des Grundgesetzes gerät, auch den vollen Schutz der Gerichte der Bundesrepublik und alle Garantien der Grundrechte des Grundgesetzes, einschließlich des Grundrechts aus Art. 14 GG. Jede Verkürzung des verfassungsrechtlichen Schutzes, den das Grundgesetz gewährt, durch den Vertrag oder eine Vereinbarung zur Ausfüllung des Vertrags, wäre grundgesetzwidrig.
&lt;p&gt;6. Entsprechendes gilt für die Interpretation des Protokollvermerks &quot;Wegen der unterschiedlichen Rechtspositionen zu Vermögensfragen konnten diese durch den Vertrag nicht geregelt werden&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;7. Aus der dargelegten besonderen Natur des Vertrags folgt, daß der Vertrag auch nicht unvereinbar ist mit der nach dem Grundgesetz der Bundesregierung aufgegebenen Pflicht, allen Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG Schutz und Fürsorge angedeihen zu lassen. Sie ist nach wie vor befugt, innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes, durch alle ihre diplomatischen Vertretungen und in allen internationalen Gremien, deren Mitglied sie ist, ihre Stimme zu erheben, ihren Einfluß geltend zu machen und einzutreten für die Interessen der deutschen Nation, zum Schutz der Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG und&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_1_32&quot; id=&quot;BVerfGE_36_1_32&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_1_32&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 1 (32):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Hilfe zu leisten auch jedem Einzelnen von ihnen, der sich an eine Dienststelle der Bundesrepublik Deutschland wendet mit der Bitte um wirksame Unterstützung in der Verteidigung seiner Rechte, insbesondere seiner Grundrechte. Hier gibt es für die Bundesrepublik Deutschland auch künftig keinen rechtlichen Unterschied zwischen den Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und &quot;den anderen Deutschen&quot;. Das Eigentümliche dieses Vertrags liegt gerade darin, daß er&amp;nbsp; selbst &amp;nbsp;als &quot;Grundlagenvertrag&quot;&amp;nbsp; neben &amp;nbsp;den Rechtsgrundlagen, die schon vorher das rechtlich besondere Verhältnis zwischen Bundesrepublik Deutschland und Deutscher Demokratischer Republik begründet haben - die Rechtslage des nicht untergegangenen, aber nicht organisierten Gesamtdeutschlands und die Viermächte-Verantwortung für dieses Deutschland als Ganzes-, eine zusätzliche neue Rechtsgrundlage bildet, die die beiden Staaten in Deutschland enger als normale völkerrechtliche Verträge zwischen zwei Staaten aneinander binden.
&lt;p&gt;8. Der Vertrag ändert nichts an der Rechtslage Berlins, wie sie seit je von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung, den Ländern der Bundesrepublik und dem Bundesverfassungsgericht gemeinsam unter Berufung auf das Grundgesetz verteidigt worden ist. Das Grundgesetz verpflichtet auch für die Zukunft alle Verfassungsorgane in Bund und Ländern, diese Rechtsposition ohne Einschränkung geltend zu machen und dafür einzutreten. Nur in diesem Kontext dürfen die Erklärungen beider Seiten in bezug auf Berlin (West) ausgelegt und verstanden werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das bedeutet u.a., das Einvernehmen in Absatz 1 der Erklärungen, wonach die Ausdehnung von Abkommen und Regelungen, die im Zusatzprotokoll zu Artikel 7 vorgesehen sind, in Übereinstimmung mit dem Viermächte-Abkommen vom 3. September 1971 auf Berlin (West) im jeweiligen Fall vereinbart werden&amp;nbsp; kann , schränkt in keiner Weise die grundgesetzliche Pflicht der für die Bundesrepublik Deutschland handelnden Organe ein, bei&amp;nbsp; jedem &amp;nbsp;Abkommen und bei&amp;nbsp; jeder &amp;nbsp;Vereinbarung mit der Deutschen Demokratischen Republik, die ihrem Inhalt nach auf das Land Berlin und seine Bürger ausgedehnt werden können, auf der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_1_33&quot; id=&quot;BVerfGE_36_1_33&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_1_33&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 1 (33):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Ausdehnung auf Berlin zu bestehen und nur abzuschließen, wenn der Rechtsstand Berlins und seiner Bürger gegenüber dem für den Geltungsbereich des Grundgesetzes geltenden Rechtsstand - vorbehaltlich des für Berlin geltenden alliierten Vorbehalts und &quot;in Übereinstimmung mit dem Viermächte-Abkommen vom 3. September 1971 &quot; - nicht verkürzt wird.
&lt;p&gt;Entsprechendes gilt für die Vereinbarung in Absatz 2, wonach die ständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik die &quot;Interessen&quot; von Berlin (West) vertreten wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Schließlich ist festzuhalten, daß die in Absatz 3 vorgesehene Möglichkeit von &quot;Vereinbarungen zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und dem Senat&quot; das Land Berlin nicht von der Beachtung der grundgesetzlichen Ordnung befreit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;9. Alles, was bisher zur Auslegung des Vertragswerks ausgeführt worden ist, gilt sinngemäß auch für den Abschluß der im Zusatzprotokoll zu Artikel 7 vorgesehenen und der sonst zur Ausfüllung des Vertrags noch denkbaren Folgeverträge und -vereinbarungen mit der Deutschen Demokratischen Republik. Das bedeutet beispielsweise:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Das im Zusatzprotokoll zu Artikel 7 Nr. 5 vorgesehene Post- und Fernmeldeabkommen darf weder für die Deutschen in der Bundesrepublik Deutschland noch für die Deutschen in der Deutschen Demokratischen Republik eine Verkürzung oder Lockerung der Garantie des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 GG) noch eine in Art. 5 GG nicht vorgesehene Einschränkung des freien Austausches von Meinungen und Informationen enthalten. Auch der im Zusatzprotokoll zu Artikel 7 Nr. 1 in Bezug genommene Handel zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik auf der Grundlage der bestehenden Abkommen darf im Zuge der Fortentwicklung kein Außenhandel werden; d.h. es darf in diesem Bereich keine Zollgrenze vereinbart werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Was Fernsehen und Rundfunk angeht, die in der Programmgestaltung staatsunabhängig sind, ist klarzustellen, daß sich daran&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_1_34&quot; id=&quot;BVerfGE_36_1_34&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_1_34&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 1 (34):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
auch nach dem Vertrag nichts ändert, daß insbesondere der Vertrag keine Rechtsgrundlage dafür abgibt, durch entsprechende gesetzliche oder verwaltungsmäßige Maßnahmen Sendungen, die der Deutschen Demokratischen Republik unerwünscht sind, zu unterbinden. Was immer in der Bundesrepublik Deutschland innerhalb der allgemeinen anstaltseigenen Richtlinien und im Rahmen der bestehenden Anstaltsorganisationsgesetze ausgestrahlt wird, kann nicht als mit dem Vertrag unvereinbar angesehen werden; erst recht nicht darf die Bundesrepublik Deutschland sich in eine Vereinbarung einlassen, durch die diese Freiheit der Anstalten eingeschränkt wird. Mit anderen Worten: Das Grundrecht aus Art. 5 GG kann unter Berufung auf den Vertrag auch dann nicht eingeschränkt werden, wenn die andere Seite mit der Behauptung arbeitet, gewisse Sendungen widersprächen dem Inhalt und Geist des Vertrags, weil sie eine Einmischung in die inneren Angelegenheiten des Vertragspartners seien, und müßten deshalb in Erfüllung der vertraglich übernommenen Pflicht unterbunden werden.
&lt;p&gt;c) Entsprechendes gilt für das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit. Auch die Bildung von Vereinigungen, die der anderen Seite wegen ihres Programms unerwünscht sind, kann, solange sie sich an die grundgesetzliche Ordnung halten, nicht an die Zügel genommen werden, wenn der Vertragspartner ihre Ziele und Propaganda als mit dem Inhalt und Geist der Verträge unvereinbar angreift und verlangt, daß sie wegen angeblicher Einmischung in innere Verhältnisse der Deutschen Demokratischen Republik verboten werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Ebensowenig darf der Vertrag dahin verstanden werden, daß er die Bundesregierung und alle übrigen Organe in Bund und Ländern von der verfassungsmäßigen Pflicht entbinde, das öffentliche Bewußtsein nicht nur für die bestehenden Gemeinsamkeiten, sondern auch dafür wachzuhalten, welche weltanschaulichen, politischen und sozialen Unterschiede zwischen der Lebens- und Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland und der Lebens- und Rechtsordnung der Deutschen Demokratischen Republik bestehen. Jeder Versuch, die Bundesregierung in diesem Bereich in&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_1_35&quot; id=&quot;BVerfGE_36_1_35&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_1_35&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 1 (35):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ihrer Freiheit und verfassungsmäßigen Vertretung der Interessen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu beschränken mit der Behauptung, sie verstoße gegen den Inhalt und Geist des Vertrags und mische sich in die inneren Angelegenheiten der Deutschen Demokratischen Republik ein, handle also vertragswidrig, stellt seinerseits eine Vertragswidrigkeit dar.
&lt;p&gt;e) Schließlich muß klar sein, daß mit dem Vertrag schlechthin unvereinbar ist die gegenwärtige Praxis an der Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik, also Mauer, Stacheldraht, Todesstreifen und Schießbefehl. Insoweit gibt der Vertrag eine zusätzliche Rechtsgrundlage dafür ab, daß die Bundesregierung in Wahrnehmung ihrer grundgesetzlichen Pflicht alles ihr Mögliche tut, um diese unmenschlichen Verhältnisse zu ändern und abzubauen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;VI.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Abschließend bedarf es zur Klarstellung der Bedeutung dieser Begründung des Urteils noch folgender Bemerkungen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die vorstehende Begründung behandelt den Vertrag wie ein vom Bundesgesetzgeber erlassenes Gesetz, läßt also beiseite, daß es auch spezifische Grenzen für die&amp;nbsp; Vertrags auslegung gibt. Ihnen ist Rechnung getragen durch die Überlegung: Alle Ausführungen zur verfassungskonformen Auslegung des Vertrags lassen sich zurückführen auf den&amp;nbsp; einen &amp;nbsp;Grunddissens, den der Vertrag selbst in der Präambel offenlegt; die Vertragschließenden sind sich einig, daß sie über die &quot;nationale Frage&quot; nicht einig sind; wörtlich heißt es: &quot;unbeschadet der unterschiedlichen Auffassungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zu grundsätzlichen Fragen, darunter zur nationalen Frage&quot;. Es entspricht also in diesem Fall den besonderen Regeln über die Auslegung von Verträgen, wenn das Urteil aus diesem Dissens für die Auslegung des Vertrags alle Konsequenzen zieht, die die Bundesrepublik Deutschland als Vertragspartner nach dem Recht des Grundgesetzes für sich in Anspruch nehmen muß.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_1_36&quot; id=&quot;BVerfGE_36_1_36&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_1_36&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 1 (36):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;2. Aus dem bisher Dargelegten ergibt sich, daß der Vertrag als ein Vertrag, der auf Ausfüllung angelegt ist, rechtlich außerordentlich bedeutsam ist nicht nur durch seine Existenz und durch seinen Inhalt, sondern vor allem auch als Rahmen für die künftigen Folgeverträge. Alle Ausführungen der Urteilsbegründung, auch die, die sich nicht ausschließlich auf. den Inhalt des Vertrags selbst beziehen, sind nötig, also im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Teil der die Entscheidung tragenden Gründe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die Deutsche Demokratische Republik hatte vor Inkraftsetzen des Vertrags (20. Juni 1973) volle Kenntnis von dem beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren, von der Kompetenz des Bundesverfassungsgerichts, von der Bindung der Bundesregierung und aller Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden des Bundes und der Länder an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, kannte die rechtlichen Darlegungen der Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren, die in der Substanz mit der durch dieses Urteil verbindlich gewordenen Rechtsauffassung nicht in Widerspruch stehen, und den vollen, im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Text des Vertragsgesetzes einschließlich des schon bei der Paraphierung des Vertrags angekündigten Briefes zur deutschen Einheit und war von der Bundesregierung - ohne daß ihr von der anderen Seite widersprochen wurde - immer wieder darauf hingewiesen worden, daß sie den Vertrag nur abschließen könne so, wie er mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Diese Umstände sind geeignet auch in der völkerrechtlichen Auseinandersetzung, insbesondere auch gegenüber dem Vertragspartner dem Vertrag die Auslegung zu geben, die nach dem Grundgesetz erforderlich ist. Das steht im Einklang mit einem Satz des allgemeinen Völkergewohnheitsrechts, der in der Staatenpraxis Bedeutung hat, wenn es darum geht, ob ausnahmsweise ein Vertragsteil sich dem anderen gegenüber darauf berufen kann, dieser hätte erkennen können und müssen, daß dem Vertrag in einer bestimmten Auslegung das innerstaatliche Verfassungsrecht entgegensteht.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_1_37&quot; id=&quot;BVerfGE_36_1_37&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_1_37&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 1 (37):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;VII.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Seuffert, Dr. v. Schlabrendorff, Dr. Rupp, Dr. Geiger, Hirsch, Dr. Rinck, Wand&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3754&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
 <comments>https://opinioiuris.de/entscheidung/3754#comments</comments>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/art-116-gg">Art. 116 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-16-gg">Art. 16 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/art-23-gg">Art. 23 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-59-gg">Art. 59 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/pr%C3%A4ambel">Präambel</category>
 <pubDate>Tue, 27 Feb 2024 20:41:53 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Administration</dc:creator>
 <guid isPermaLink="false">3754 at https://opinioiuris.de</guid>
</item>
<item>
 <title>Fairness und die Flüchtlingsfrage – Überlegungen zur Fairness als Gerechtigkeitselement</title>
 <link>https://opinioiuris.de/aufsatz/3570</link>
 <description>&lt;p&gt;&lt;a class=&quot;see-footnote&quot; id=&quot;footnoteref_wrulwmi&quot; title=&quot;Überarbeitete und ergänzte Fassung. Eine Kurzfassung wurde veröffentlicht im Merkur – Deutsche Zeitschrift für Europäisches Denken – Heft 803/2016 S. 85-93 &quot; href=&quot;#footnote_wrulwmi&quot;&gt;*&lt;/a&gt;Die Hilflosigkeit, die wir bei der Diskussion des Flüchtlingsproblems empfinden, beruht überwiegend auf dem Gefühl, dass wir uns einseitig mit Leistungen verausgaben, aber keine Gegenleistung und keinen Dank zu erwarten haben. Andere Staaten, die die europäischen Vereinbarungen offen brechen, werfen uns sogar vor, ihnen Schuldgefühle zu vermitteln, weil wir uns an diese Verträge halten. Zudem vermischt sich in der öffentlichen Diskussion das Verhalten asylberechtigter Menschen mit dem von Horden Kleinkrimineller, die uns saisonweise überziehen und ihre Landsleute in Misskredit bringen. So entstehen Gerüchte – »das älteste Massenmedium der Welt&lt;a class=&quot;see-footnote&quot; id=&quot;footnoteref1_ewoel31&quot; title=&quot;Jean-Noel Kapferer: Gerüchte, Gustav Kiepenheuer Leipzig 1996.&quot; href=&quot;#footnote1_ewoel31&quot;&gt;1&lt;/a&gt;« – die sich im Internet und anderen neuen Medien irrational verstärken und Angst auslösen. Viele sehen ihre Sorgen in den klassischen Medien nicht mehr richtig erkannt, andere halten es für politisch unkorrekt, über die Unterschiede zwischen uns und den Flüchtlingen zu diskutieren und betonen die Notwendigkeit einer »Willkommenskultur«: »Jeder hat das Recht BWLer zu sein – auch Geflüchtete!« – so eine Kampagne der betterplace.org. Recht besteht aus Regeln, die Menschen einer Gruppe für und gegen sich gelten lassen wollen und in sie ist nicht »jeder« eingebunden. In diese Verwirrung moralischer Appelle mit politischen Visionen kann man Klarheit bringen, wenn man die praktischen Auswirkungen des Problems analysiert&lt;a class=&quot;see-footnote&quot; id=&quot;footnoteref2_aoe808z&quot; title=&quot;Aktuelle Zahlen Bericht 08/2023 (bamf.de).&quot; href=&quot;#footnote2_aoe808z&quot;&gt;2&lt;/a&gt;, und sie an dem rechtlichen Handlungsspielraum prüft, in dem sie sich verwirklichen können.&lt;/p&gt;


&lt;ul class=&quot;footnotes&quot;&gt;&lt;li class=&quot;footnote&quot; id=&quot;footnote_wrulwmi&quot;&gt;&lt;a class=&quot;footnote-label&quot; href=&quot;#footnoteref_wrulwmi&quot;&gt;*.&lt;/a&gt; Überarbeitete und ergänzte Fassung. Eine Kurzfassung wurde veröffentlicht im Merkur – Deutsche Zeitschrift für Europäisches Denken – Heft 803/2016 S. 85-93 &lt;/li&gt;
&lt;li class=&quot;footnote&quot; id=&quot;footnote1_ewoel31&quot;&gt;&lt;a class=&quot;footnote-label&quot; href=&quot;#footnoteref1_ewoel31&quot;&gt;1.&lt;/a&gt; Jean-Noel Kapferer: Gerüchte, Gustav Kiepenheuer Leipzig 1996.&lt;/li&gt;
&lt;li class=&quot;footnote&quot; id=&quot;footnote2_aoe808z&quot;&gt;&lt;a class=&quot;footnote-label&quot; href=&quot;#footnoteref2_aoe808z&quot;&gt;2.&lt;/a&gt; &lt;a href=&quot;https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Statistik/AsylinZahlen/aktuelle-zahlen-august-2023.pdf?__blob=publicationFile&amp;amp;v=5&quot;&gt;Aktuelle Zahlen Bericht 08/2023 (bamf.de)&lt;/a&gt;.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/aufsatz/3570&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
 <comments>https://opinioiuris.de/aufsatz/3570#comments</comments>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-16-gg">Art. 16 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-2-asylg">§ 2 AsylG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-3-asylg">§ 3 AsylG</category>
 <pubDate>Wed, 14 Jun 2023 08:42:17 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Benno Heussen</dc:creator>
 <guid isPermaLink="false">3570 at https://opinioiuris.de</guid>
</item>
<item>
 <title>BVerfG, 12.02.1964 - 1 BvR 253/63	</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1346</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Vertriebenenbegriff        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 17, 224; DÖV 1964, 164; MDR 1964, 386        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    12.02.1964        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    1 BvR 253/63        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-verfahren&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Instanzen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;OLG München, 28.05.1963 - Ausl 13/63&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Zum Begriff des Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit (Art. 16 Abs. 2 Satz 1, Art. 116 Abs. 1 GG).&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 17, 224        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierung&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_224_224&quot; id=&quot;BVerfGE_17_224_224&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_224_224&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 224 (224):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Zum Begriff des Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit (Art. 16 Abs. 2 Satz 1, Art. 116 Abs. 1 GG).&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 12. Februar 1964&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvR 253/63 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Kaufmanns A... K..., München, ..., Bevollmächtigter: Rechtsanwalt..., gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts München - Strafsenat - vom 10. Mai 1963 - Ausl. 13/63 (7/63).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts München -- Strafsenat -- vom 17. April 1963 und 10. Mai 1963 -- Ausl. 13/63 (7/63) -- verletzen die Grundrechte des Beschwerdeführers aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 und Artikel 104 Abs. 1 Satz 1 GG.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Der Beschluß des Oberlandesgerichts München -- Strafsenat -- vom 28. Mai 1963 -- Ausl. 13/63 (7/63) -- verletzt, soweit er die Auslieferung für zulässig erklärt, das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 16 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 116 Abs. 1 GG.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Entscheidungen werden aufgehoben.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Sache wird an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_224_225&quot; id=&quot;BVerfGE_17_224_225&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_224_225&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 224 (225):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Gründe:&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der am 4. Mai 1922 in Riga geborene, in München lebende Beschwerdeführer ist ein ehemals lettischer Staatsangehöriger jüdischen Glaubens. Im Jahre 1944 ist er von Riga aus in ein deutsches Konzentrationslager verbracht worden, aus dem er bei Beendigung des Krieges befreit wurde. Nach den Haftbefehlen des Untersuchungsrichters in Genf vom 15. März 1963 und der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 8. April 1963 wird er verdächtigt, einen Schweizer Bankangestellten zu Unterschlagung, Untreue und Hehlerei angestiftet sowie Betrügereien begangen zu haben. Auf Grund dieser Haftbefehle hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement in Bern mit Schreiben vom 22. März und 18. April 1963 das Bayer. Staatsministerium der Justiz um die Auslieferung des Beschwerdeführers ersucht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Oberlandesgericht München erließ am 17. April 1963 einen Auslieferungshaftbefehl und erweiterte ihn durch Beschluß vom 10. Mai 1963 auf die später bekannt gewordenen Straftaten. Die Entscheidungen gehen davon aus, daß der Beschwerdeführer nicht Deutscher ist; sie erörtern diese Frage jedoch nicht näher. Die Vollstreckung der Haftbefehle ist inzwischen gegen Sicherheitsleistung ausgesetzt worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer berief sich erstmals in dem Schriftsatz seines Verteidigers vom 16. Mai 1963 darauf, als Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit nach Art. 116 Abs. 1 GG Deutscher zu sein. Das Oberlandesgericht erklärte mit Beschluß vom 28. Mai 1963 die Auslieferung für zulässig, weil der Beschwerdeführer staatenlos sei; als Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit könne er schon deshalb nicht gelten, weil er keinen Vertriebenenausweis besitze.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Verfassungsbeschwerde vom 21. Mai 1963 richtet sich gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 10. Mai 1963, durch den der Auslieferungshaftbefehl vom 17. April 1963 auf weitere Straftaten ausgedehnt worden ist. Der Beschwerdeführer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_224_226&quot; id=&quot;BVerfGE_17_224_226&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_224_226&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 224 (226):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
rügt eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 16 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 116 Abs. 1 GG; als Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit dürfe er nicht ausgeliefert werden.
&lt;p&gt;Der Bundesminister der Justiz weist in seiner sich auf diese Rechtsfrage beschränkenden Stellungnahme darauf hin, daß dem Vertriebenenausweis nur eine deklaratorische Bedeutung zukomme. Das Bayer. Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für nicht begründet. Der Beschwerdeführer sei nicht deutscher Volkszugehöriger; auch sei er nicht aus seiner Heimat vertrieben worden, da er sie durch einen unmittelbaren Eingriff der seinerzeitigen deutschen Gewaltherrschaft, nicht aber wegen eines Spannungsverhältnisses oder der Feindschaft zwischen deutschen Volkszugehörigen und der fremdnationalen Mehrheit in Lettland verloren habe. Vertriebener könne zwar auch jemand sein, der sich im Vertreibungszeitpunkt nicht an seinem Wohnsitz in dem Vertreibungsgebiet aufgehalten habe. In diesem Falle müsse aber die Rückkehr an den früheren Wohnsitz gerade wegen der dort inzwischen durchgeführten Vertreibungsmaßnahmen versperrt gewesen sein. Diese Voraussetzung liege hier nicht vor. Zweifelhaft sei schließlich auch, ob der Beschwerdeführer, der bis zum Jahre 1950 seinen Wohnsitz in Paris gehabt habe, im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG im Gebiet des ehemaligen Deutschen Reichs Aufnahme gefunden&amp;nbsp; habe .&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Über die Frage, ob sich der Beschwerdeführer in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat und aus welchen Gründen er im Jahre 1945 nicht in seine Heimat zurückgekehrt ist, hat das Bundesverfassungsgericht durch Vernehmung des Beschwerdeführers und der Zeugen F. und I. Beweis erhoben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich zwar nur gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 10. Mai 1963, nicht gegen den Beschluß über die Zulässigkeit der Auslieferung vom 28. Mai 1963. Da dieser Beschluß den Haftbefehl weder ersetzt hat noch an des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_224_227&quot; id=&quot;BVerfGE_17_224_227&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_224_227&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 224 (227):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sen Stelle getreten ist, kann ein Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers nicht verneint werden. In die verfassungsrechtliche Prüfung ist der Beschluß vom 28. Mai 1963 einzubeziehen, weil beide Entscheidungen in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (BVerfGE 1, 322 [332]).
&lt;p&gt;2. In einem Auslieferungsverfahren haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Gericht im Hinblick auf das Grundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG von Amts wegen in jedem Stadium des Verfahrens den Sachverhalt so weit aufzuklären, daß die Eigenschaft des Verfolgten als Nichtdeutscher eindeutig feststeht (BVerfGE 8, 81 [84 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieser Verpflichtung ist das Oberlandesgericht nicht nachgekommen. Die Auslegung des Art. 116 Abs. 1 GG, daß Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit nur ist, wer einen Ausweis gemäß § 15 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1883) -- BVFG -- erhalten hat, ist nicht haltbar. Dem Ausweis kommt insoweit nur deklaratorische Bedeutung zu, so daß in dem Auslieferungsverfahren selbst geprüft werden muß, ob der Beschwerdeführer gemäß Art. 116 Abs. 1 GG in Verbindung mit §§ 1, 6 BVFG Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Nach § 6 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger, &quot;wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird&quot;. Die Familie des Beschwerdeführers stammt mütterlicherseits aus Ostpreußen. Sein Vater ist zwar in Lettland geboren, hat aber eine Schule in Deutschland besucht. Als Kind ist er von einer deutschen Familie adoptiert worden und hat am ersten Weltkrieg auf deutscher Seite teilgenommen. Die Familie des Beschwerdeführers lebte in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen. Sein Vater gehörte als Kaufmann einer angesehenen deutschen Firma an. Der Beschwerdeführer, in dessen Familie deutsch gesprochen wurde und der auch ein deutsches Kindermädchen hatte, besuchte eine deutsche Schule und verbrachte seine Ferien oft in Ostpreußen. Er war&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_224_228&quot; id=&quot;BVerfGE_17_224_228&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_224_228&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 224 (228):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Mitglied eines deutschen Pfadfinderclubs, später eines deutschen Sportvereins und verkehrte in deutschen Kreisen.
&lt;p&gt;Auf Grund dieses Beweisergebnisses würde an sich die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum deutschen Volk bejaht werden können. Die festgestellten Tatsachen sind als ausreichender Beweis für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu werten, sofern nicht Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß der Betroffene sich trotz dieser Bindungen zum deutschen Volkstum nicht als Deutscher gefühlt hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Solche Anhaltspunkte sind hier nicht gegeben. Insbesondere kann aus der Tatsache, daß der Beschwerdeführer jüdischen Glaubens ist, nicht gefolgert werden, daß er in seiner Heimat nur der jüdischen Minderheit, nicht aber dem deutschen Volkstum angehört hat. Ein Bekenntnis zum jüdischen Glauben schließt ein solches zum deutschen Volkstum nicht aus. Auch die Tatsache, daß die deutsche Sprache im Baltikum als Kultursprache allgemein verbreitet war, rechtfertigt allein noch nicht, ein Bekenntnis des Beschwerdeführers zum deutschen Volkstum zu verneinen; denn der gesamte Lebensstil seiner Familie zeigt eine enge Verbundenheit mit dem deutschen Volkstum.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bedenken gegen die deutsche Volkszugehörigkeit des Beschwerdeführers könnten sich allein aus seinem Verhalten nach dem Jahre 1945 ergeben. Für das Bekenntnis eines Vertriebenen zum Deutschtum kommt es zwar grundsätzlich auf die Zeit unmittelbar vor dem Beginn der gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten allgemeinen Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen an (BVerwG JR 1963, 74); doch kann ein späteres Verhalten unter Umständen Rückschlüsse darauf zulassen, ob den für die frühere Zeit festgestellten Tatsachen ein wirkliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu entnehmen ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer hat sich nach seiner Entlassung aus dem Konzentrationslager zwar als Staatenloser oder früherer lettischer Staatsangehöriger bezeichnet. Dies kann ihm jedoch nicht zum Nachteil gereichen, weil Art. 116 Abs. 1 GG den Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit noch nicht einem deutschen Staats&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_224_229&quot; id=&quot;BVerfGE_17_224_229&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_224_229&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 224 (229):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
angehörigen gleichgestellt. Allerdings hat der Beschwerdeführer sich erst im Jahre 1958 um die Feststellung seiner Staatsangehörigkeit bemüht und im Jahre 1963 seine Einbürgerung nach § 8 RuStAG beantragt; von der Vergünstigung des § 6 Abs. 1 RuStAG, der einem Deutschen im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG ein Recht auf Einbürgerung verleiht, hat er dabei keinen Gebrauch gemacht. Ein solches Verhalten begründet an sich gewisse Bedenken, ob der Beschwerdeführer sich auch in früherer Zeit wirklich zum deutschen Volkstum bekannt hat. Demgegenüber ist jedoch zu berücksichtigen, daß es sich bei ihm um einen rassisch Verfolgten handelt, der in jungen Jahren in ein Ghetto und später in ein Konzentrationslager verbracht worden ist, und daß er während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft viele Familienmitglieder gewaltsam verloren hat. Aus diesen Gründen spricht sein späteres Verhalten noch nicht dagegen, daß er sich in dem entscheidenden Zeitraum vor Beginn der Vertreibungsmaßnahmen zu dem deutschen Volkstum bekannt hat.
&lt;p&gt;b) Der Beschwerdeführer ist auch Vertriebener im Sinne des § 1 Abs. 1 BVFG. Er hat seinen Wohnsitz in Riga als deutscher Volkszugehöriger &quot;im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung&quot; verloren. Der Beschwerdeführer, der bereits im Jahre 1944 nach Deutschland in ein Konzentrationslager verbracht worden ist, hat dadurch seinen Wohnsitz in Riga nicht verloren. Zur Aufgabe eines Wohnsitzes ist erforderlich, daß der Betroffene seine Niederlassung mit dem Willen aufhebt, sie aufzugeben. Das ist bei einer Verhaftung zur Überführung in ein Konzentrationslager nicht der Fall.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Allerdings war der Beschwerdeführer wegen seines Aufenthaltes im Konzentrationslager nicht mehr in Riga, als dort von seiten der sowjetrussischen Besatzungsmacht Vertreibungsmaßnahmen gegen ihn als deutschen Volkszugehörigen hätten getroffen werden können. Vertriebener kann aber auch sein, wer im Zeitpunkt der Vertreibungsmaßnahmen einer fremden Staatsmacht nicht im Vertreibungsgebiet anwesend war, dort aber noch seinen Wohnsitz hatte und in dieses Gebiet nicht zurückkehren konnte,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_224_230&quot; id=&quot;BVerfGE_17_224_230&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_224_230&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 224 (230):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ohne sich Maßnahmen wegen seiner Eigenschaft als deutscher Staatsangehöriger oder Volkszugehöriger auszusetzen (BVerwG MDR 1959, 520 Nr. 155; DÖV 1959, 235 Nr. 63). Diese Voraussetzungen liegen bei dem Beschwerdeführer vor. Er hat zwar erklärt, er sei im Jahre 1945 nicht in seine Heimat zurückgekehrt, weil er nicht unter dem Sowjetregime habe leben wollen und es ihm in Deutschland besser gefallen habe. Es kommt aber nur darauf an, ob der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in seine Heimat wegen seiner Eigenschaft als deutscher Volkszugehöriger wieder vertrieben worden wäre.
&lt;p&gt;Dabei ist nicht entscheidend, ob gerade das Bekenntnis des Beschwerdeführers zum Deutschtum für etwaige gegen ihn ergriffene Vertreibungsmaßnahmen ursächlich gewesen wäre. Es ist schon für den allgemeinen Vertriebenenbegriff bestritten, ob nach § 1 Abs. 1 BVFG eine Kausalität zwischen der deutschen Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit des Betroffenen und der Vertreibungsmaßnahme gegeben sein muß. Das Bundesverwaltungsgericht folgert aus dem Wortlaut der Bestimmung, daß ein solcher Zusammenhang nicht gefordert werden könne, es vielmehr genüge, daß der Vertriebene &quot;in seiner Eigenschaft als Deutscher von den Vertreibungsmaßnahmen betroffen&quot; werde (BVerwG ZLA 1962, 381 [383]; s. auch DÖV 1962, 395 = ZLA 1961, 279). Demgegenüber meint der Bundesgerichtshof, es könne nicht ganz auf &quot;die Verknüpfung zwischen der Zugehörigkeit zum Deutschtum und dem Verlassen der Heimat&quot; verzichtet werden, der Betroffene müsse &quot;unter einer irgendwie gearteten mit seiner Lage als deutschem Volkszugehörigen in Zusammenhang stehenden Nötigung gestanden&quot; haben, &quot;seine Heimat aufzugeben&quot;, räumt aber ein, daß &quot;an die Feststellung dieses Nötigungstatbestandes keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen&quot; (BGH RzW 1962, 416 [417]; Urteil vom 2. 10. 1963 -- IV ZR 297/62). Es kann dahingestellt bleiben, welcher dieser Auffassungen für den allgemeinen Vertriebenenbegriff zu folgen ist. Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Vertreibungsmaßnahmen zwar nicht in Riga war, dort aber noch seinen Wohnsitz hatte, handelt es sich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_17_224_231&quot; id=&quot;BVerfGE_17_224_231&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_17_224_231&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 17, 224 (231):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
hier lediglich um die Frage, ob jemand bei der Rückkehr in seine Heimat wegen seiner Eigenschaft als Deutscher Vertreibungsmaßnahmen ausgesetzt sein würde. In diesem Fall muß jedenfalls die Feststellung genügen, daß dort Maßnahmen zur Vertreibung der deutschen Staatsangehörigen und Volkszugehörigen getroffen worden sind. Schon dann ist bei jedem Deutschen, der seinen Wohnsitz in Vertreibungsgebieten bis zum Beginn der Vertreibungsmaßnahmen behalten hat, die Gefahr nicht auszuschließen, daß auch bei seiner Rückkehr solche Maßnahmen gegen ihn ergriffen worden wären. Damit steht die Unmöglichkeit der Rückkehr einer Vertreibung gleich. Aus dem ehemaligen Lettland sind alle deutschen Staatsangehörigen und Volkszugehörigen vertrieben worden, soweit sie nicht schon vorher auf Grund der Aussiedlung dieses Gebiet verlassen hatten. Deshalb konnte auch der Beschwerdeführer nicht in seine Heimat zurückkehren, ohne sich möglicherweise Maßnahmen wegen seiner Eigenschaft als deutscher Volkszugehöriger auszusetzen.
&lt;p&gt;c) Der Beschwerdeführer ist somit als Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit nach Art. 116 Abs. 1 GG Deutscher.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ohne Bedeutung ist es, daß er erst nach Inkrafttreten des Grundgesetzes in dem Gebiet des Deutschen Reichs Aufnahme gefunden hat (BVerfGE 8, 81 [86]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Als Deutscher darf der Beschwerdeführer gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG nicht an das Ausland ausgeliefert werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der angefochtene Auslieferungshaftbefehl des Oberlandesgerichts vom 10. Mai 1963 und der mit ihm zusammenhängende Haftbefehl vom 17. April 1963 verletzen somit die Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 sowie Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG und müssen aus diesem Grunde aufgehoben werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschluß des Oberlandesgerichts vom 28. Mai 1963 verletzt, soweit er die Auslieferung für zulässig erklärt, das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG und muß ebenfalls aufgehoben werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Sache ist an das Oberlandesgericht München zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1346&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
 <comments>https://opinioiuris.de/entscheidung/1346#comments</comments>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/art-116-gg">Art. 116 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-16-gg">Art. 16 GG</category>
 <pubDate>Thu, 21 Jun 2012 12:29:46 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
 <guid isPermaLink="false">1346 at https://opinioiuris.de</guid>
</item>
<item>
 <title>BVerfG, 20.10.1959 - 1 BvR 125/59</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1081</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Durchlieferung        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 10, 136; DVBl 1960, 60; JZ 1960, 214; NJW 1959, 2155         &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    20.10.1959        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    1 BvR 125/59        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Ein Verfolgter, der auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung der Bundesregierung von einem ausländischen Staat an eine zuständige deutsche Behörde zum Zwecke der Durchlieferung übergeben worden ist, darf an den übergebenden Staat nicht zurückgeführt werden, wenn sich vor Beendigung der Durchlieferung herausstellt, daß er deutscher Staatsangehöriger ist.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 10, 136        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierung&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_136_136&quot; id=&quot;BVerfGE_10_136_136&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_136_136&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 136 (136):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Ein Verfolgter, der auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung der Bundesregierung von einem ausländischen Staat an eine zuständige deutsche Behörde zum Zwecke der Durchlieferung übergeben&lt;/strong&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_136_137&quot; id=&quot;BVerfGE_10_136_137&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_136_137&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 136 (137):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;worden ist, darf an den übergebenden Staat nicht zurückgeführt werden, wenn sich vor Beendigung der Durchlieferung herausstellt, daß er deutscher Staatsangehöriger ist.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 20. Oktober 1959&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 BvR 125/59 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Kaufmanns Erich B. gegen die Beschlüsse des Bundesgerichtshofes - 4. Strafsenat - vom 7. Januar 1959 - 4 ARs 45/58 - und des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 2. Strafsenat - vom 4. Februar 1959 - Ausl.Reg. 4/85-.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Der in dem Durchlieferungsverfahren gegen den Beschwerdeführer erlassene Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 2. Strafsenat - vom 4. Februar 1959 - Ausl.Reg. 4/85- verletzt das Grundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Dieser Beschluß sowie der ihm zugrunde liegende Beschluß des Bundesgerichtshofes - 4. Strafsenat - vom 7. Januar 1959 - 4 ARs 45/58 - werden aufgehoben.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Sache wird an das Oberlandesgericht Karlsruhe zurückverwiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Beschwerdeführer, der im Jahre 1958 in Frankreich eine Freiheitsstrafe verbüßte, steht in dringendem Verdacht, in Österreich eine Reihe Straftaten begangen zu haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die österreichische Regierung ersuchte deshalb Frankreich um die Auslieferung und die Bundesrepublik Deutschland um die Durchlieferung des Beschwerdeführers, dessen Staatsangehörigkeit als ungeklärt bezeichnet wurde. Die französische Regierung bewilligte die Auslieferung, die Bundesregierung die Durchlieferung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Erst nach seiner Übergabe an die deutschen Behörden machte der Beschwerdeführer unter Berufung auf seine deutsche Staatsangehörigkeit geltend, daß die Durchlieferung unzulässig sei. Da&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_136_138&quot; id=&quot;BVerfGE_10_136_138&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_136_138&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 136 (138):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
die Ermittlungen die Richtigkeit seiner Angaben bestätigten, nahm die Bundesregierung die Bewilligung der Durchlieferung zurück.
&lt;p&gt;2. Nunmehr beantragte die österreichische Regierung, den Beschwerdeführer nach Frankreich zurückzuführen. Auf diesen Antrag legte zunächst der Generalbundesanwalt gemäß § 33 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 i.V.m. § 27 DAG dem Bundesgerichtshof die Rechtsfragen vor, ob bei der gegebenen Sachlage ein Verfolgter zurückgeführt werden dürfe und auf Grund welcher gesetzlichen Bestimmung der Haftbefehl zur Sicherstellung der Rückführung zu erlassen sei. Der Bundesgerichtshof stellte durch Beschluß vom 7. Januar 1959 - BGHSt 12, 262 - fest:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;(1) Ein Verfolgter, der auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung der deutschen Regierung von einem ausländischen Staat an eine zuständige deutsche Behörde zum Zwecke der Durchlieferung Übergeben worden ist, darf an den übergebenden Staat zurückgeliefert werden, wenn sich vor Beendigung der Durchlieferung herausstellt, daß er deutscher Staatsangehöriger ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Der Haftbefehl zur Sicherstellung der Rücklieferung ist gemäß den §§ 33 Abs. 2 Nr. 1, 30 DAG zu erlassen.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unter Bezugnahme auf diese Entscheidung, die gemäß § 27 Abs. 3 DAG &quot;in der Sache für das Oberlandesgericht bindend&quot; ist, erließ das Oberlandesgericht Karlsruhe am 4. Februar 1959 einen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer &quot;zur Sicherstellung seiner Rücklieferung an Frankreich&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Gegen diesen Haftbefehl und zugleich auch gegen die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 7. Januar 1959 hat der Beschwerdeführer mit der Rüge, Art. 16 Abs. 2 GG sei verletzt, Verfassungsbeschwerde erhoben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Der Bundesminister der Justiz und das Justizministerium Baden-Württemberg halten die Rückführung des Beschwerdeführers nach Frankreich für zulässig. Sie verneinen eine Verletzung des Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG, weil es sich bei der Rückführung nicht um eine Auslieferung handele.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_136_139&quot; id=&quot;BVerfGE_10_136_139&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_136_139&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 136 (139):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Der Generalbundesanwalt ist dagegen der Auffassung, die Rückführung des Beschwerdeführers komme einer Auslieferung gleich und sei daher nach Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG verboten, zumal Frankreich ihn anschließend durch ein anderes Land an Österreich ausliefern werde.
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer hat auf mündliche Verhandlung verzichtet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe ist zulässig und begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Rückführung des Beschwerdeführers nach Frankreich steht das Grundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG entgegen, das die Auslieferung eines Deutschen an das Ausland verbietet. Dieses Verbot verpflichtet die Bundesregierung auch, sich jeder Mitwirkung zu enthalten, wenn ein Deutscher aus dem Bereich deutscher Hoheitsgewalt zwangsweise entfernt und in den Bereich einer nichtdeutschen Hoheitsgewalt übergeführt wird. Auch der Bundesgerichtshof geht davon aus, die Bundesregierung dürfe &quot;nicht dazu beitragen, daß ein deutscher Staatsangehöriger der Gerichtsbarkeit eines fremden Staates unterworfen&quot; werde (BGHSt 12, 262 [264]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Durch die Überstellung des Beschwerdeführers an Frankreich würde die Bundesregierung dazu beitragen, ihn in den Bereich einer ausländischen Gerichtsbarkeit zu überführen, weil hier die Rückführung nur dem Zweck dienen soll, den Beschwerdeführer über einen anderen Staat nach Österreich auszuliefern. Die Rückführung des Beschwerdeführers an Frankreich würde sich deshalb als mittelbare Auslieferung an Österreich darstellen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Bundesgerichtshof schränkt das Verbot, zur Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen durch einen dritten Staat beizutragen, dahin ein, daß es nur dann Platz greife, wenn dieser Staat durch die Beitragsleistung der Bundesregierung einen Zuwachs seiner Machtbefugnisse erhalte (BGHSt 12, 262 [267]). Frankreich hat aber seine Machtbefugnisse über den Beschwerde&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_136_140&quot; id=&quot;BVerfGE_10_136_140&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_136_140&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 136 (140):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
führer aufgegeben. Denn bei der Durchlieferung eines Verfolgten bestehen nach seiner Übergabe und Übernahme keine weiteren Rechtsbeziehungen zwischen dem früheren Aufenthalts- und dem Durchlieferungsstaat. Von diesem Zeitpunkt an gilt das strenge Verbot des Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG.
&lt;p&gt;3. Die sich aus Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG ergebende Unzulässigkeit der Rückführung des Beschwerdeführers nach Frankreich steht auch nicht im Widerspruch zu völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG, die einen Durchlieferungsstaat zur Rückführung eines Verfolgten verpflichtet, sofern die Durchlieferung aus Rechtsgründen undurchführbar wird, läßt sich nicht feststellen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch die mit Frankreich und mit Österreich abgeschlossenen Auslieferungsverträge&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- vgl. Auslieferungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich vom 29. November 1951 (BGBl. 1953 II S. 152); Vereinbarung der Deutschen Regierung und der Österreichischen Regierung zur vorläufigen Regelung des Rechtshilfeverkehrs in Strafsachen vom 5. Juli/1. August 1930 (RGBl. 1930 II S. 1211);&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die Auslieferung vom 22. September 1958 - Deutscher Bundestag, 3. Wahlperiode, Drucks. 1099, S. 3) - noch nicht ratifiziert&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;enthalten keine solche Verpflichtung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Endlich läßt sich auch nicht aus der Bewilligung der Durchlieferung des Beschwerdeführers eine völkerrechtliche Verpflichtung zur Rückführung herleiten. Denn sowohl nach dem deutsch-französischen (Art. 20 Abs. 1) als auch nach dem deutsch-österreichischen Auslieferungsvertrag (Nr. 1 der Vereinbarung vom 5. Juli/1. August 1930; Art. 23 des Vertrages vom 22. September 1958) werden eigene Staatsangehörige nicht durchgeliefert. Die genannten Staaten mußten daher damit rechnen, daß die Bundesrepublik Deutschland die Bewilligung der Durchlieferung des Beschwerdeführers, dessen Staatsangehörigkeit ungeklärt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_10_136_141&quot; id=&quot;BVerfGE_10_136_141&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_10_136_141&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 10, 136 (141):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
war, zurücknehmen würde, sobald sich herausstellte, daß er Deutscher ist. Eine Rückführung würde gerade den Erfolg herbeiführen, der mit dem vertraglichen Grundsatz der Nichtdurchlieferung eigener Staatsangehöriger verhindert werden soll.
&lt;p&gt;4. Der Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. Februar 1959 verletzt somit das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG und muß aufgehoben werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Aufhebung erstreckt sich notwendig auch auf den Beschluß des Bundesgerichthofes vom 7. Januar 1959, weil auf ihm wegen der Bindungswirkung nach § 27 Abs. 3 DAG die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe beruht. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung mehr über die von dem Beschwerdeführer unmittelbar gegen den Beschluß des Bundesgerichtshofes erhobene Verfassungsbeschwerde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Sache ist an das Oberlandesgericht Karlsruhe zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1081&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
 <comments>https://opinioiuris.de/entscheidung/1081#comments</comments>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-16-gg">Art. 16 GG</category>
 <pubDate>Mon, 07 May 2012 11:29:33 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
 <guid isPermaLink="false">1081 at https://opinioiuris.de</guid>
</item>
<item>
 <title>BGH, 07.02.1968 - 4 ARs 48/67</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/910</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Rücklieferung eines Deutschen II / Schröder        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 22, 58; NJW 1968, 1056; MDR 1968, 426        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesgerichtshof        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    07.02.1968        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    4 ARs 48/67        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-verfahren&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Instanzen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;OLG München &lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Ein Deutscher, der auf ein uneingeschränktes Auslieferungsersuchen der deutschen Behörde von dem ersuchten fremden Staat nur vorübergehend mit dem Ersuchen um Rücklieferung nach Abschluß des inländischen Strafverfahrens ausgeliefert worden ist, darf auch dann an den fremden Staat zurückgeliefert werden, wenn die Rücklieferung zwar nicht ausdrücklich zugesichert worden ist, jedoch die Mitteilung der fremden Regierung, daß die Auslieferung nur unter der Bedingung der alsbaldigen Rücklieferung bewilligt werde, so rechtzeitig bei der deutschen Behörde eingegangen ist, daß diese die nur vorübergehende Auslieferung noch hätte ablehnen können.&lt;br /&gt;
2. Zur Sicherung der Rückführung kann gegen den Verfolgten in entsprechender Anwendung des § 30 DAG ein Haftbefehl erlassen werden. Zuständig für den Erlaß des Haftbefehls ist jedoch nicht der Staatsanwalt, sondern das Oberlandesgericht.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 22, 58        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierung&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_22_58_58&quot; id=&quot;BGHSt_22_58_58&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_22_58_58&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 22, 58 (58):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Ein Deutscher, der auf ein uneingeschränktes Auslieferungsersuchen der deutschen Behörde von dem ersuchten fremden Staat nur vorübergehend mit dem Ersuchen um Rücklieferung nach Abschluß des inländischen Strafverfahrens ausgeliefert worden ist, darf auch dann an den fremden Staat zurückgeliefert werden, wenn die Rücklieferung zwar nicht ausdrücklich zugesichert worden ist, jedoch die Mitteilung der fremden Regierung, daß die Auslieferung nur unter der Bedingung der alsbaldigen Rücklieferung bewilligt werde, so rechtzeitig bei der deutschen Behörde eingegangen ist, daß diese die nur vorübergehende Auslieferung noch hätte ablehnen können.&lt;/strong&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_22_58_59&quot; id=&quot;BGHSt_22_58_59&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_22_58_59&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 22, 58 (59):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;2. Zur Sicherung der Rückführung kann gegen den Verfolgten in entsprechender Anwendung des § 30 DAG ein Haftbefehl erlassen werden. Zuständig für den Erlaß des Haftbefehls ist jedoch nicht der Staatsanwalt, sondern das Oberlandesgericht.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;GrundG Art.&amp;nbsp;16 Abs.&amp;nbsp;2 Satz 1; DAG §§&amp;nbsp;1, 30, 54&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 7. Februar 1968 g.S.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 4 ARs 48/67 (BAusl. 7/67) -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Fall Schröder&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Oberlandesgericht München&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;M. S. ist Deutscher. Er ist vom Strafamtsgericht Bern zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Die Strafe wäre am 5. Februar 1968 verbüßt gewesen. Am 31. März 1967 ersuchte das Bayerische Staatsministerium der Justiz das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement um Auslieferung des S. zur Verfolgung wegen zahlreicher in Deutschland begangener Straftaten. Mit Fernschreiben vom 28. April 1967 teilte das Justiz- und Polizeidepartement dem Staatsministerium der Justiz mit, die Auslieferung sei bewilligt, S. werde jedoch wegen der lebensgefährlichen Erkrankung seiner in München lebenden Mutter aus menschlicher Rücksicht ohne vorherige Rückfrage einstweilen provisorisch ausgeliefert; er werde am 29. April 1967 um 13 Uhr auf dem Flughafen München-Riem eintreffen; nach erfolgter Beurteilung sei er zum Vollzug der Reststrafe in die Schweiz zurückzuführen, worauf nach Straferstehung in der Schweiz die definitive Auslieferung nach Deutschland erfolgen könne. Dieses Fernschreiben wurde dem zuständigen Sachbearbeiter des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz am 29. April 1967 um 10.30 Uhr vorgelegt. Zu diesem Zeitpunkt bestand noch die Möglichkeit, fernmündlich oder durch Fernschreiben der nur vorläufigen Auslieferung des S. zu widersprechen, da das Flugzeug, mit dem er nach München gebracht werden sollte, in Zürich erst um 11.55 Uhr startete. Hiervon sah er jedoch mit Rücksicht auf die Erkrankung der Mutter des S. ab und wies die Staatsanwaltschaft beim Landgericht München I an, S. bei seinem Eintreffen festnehmen zu&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_22_58_60&quot; id=&quot;BGHSt_22_58_60&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_22_58_60&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 22, 58 (60):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lassen. Seitdem befindet sich dieser in Untersuchungshaft in München. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement bestätigte mit einer Note vom 1. Mai 1967 das Fernschreiber vom 28. April. Am 7. Juni 1967 beantragte der Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht München einen Haftbefehl gegen S. zur Sicherstellung seiner Rücklieferung in die Schweiz.
&lt;p&gt;Das Oberlandesgericht München bezweifelt, ob die Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Fall Walter vom 3. März 1954 (BGHSt 5, 396 = NJW 1954, 1050), wonach die Bundesregierung durch Artikel&amp;nbsp;16 Abs.&amp;nbsp;2 Satz 1 GG nicht gehindert ist, in dem die Förderung eines inländischen Verfahrens bezweckenden Ersuchen um vorläufige Auslieferung eines Deutschen der ausländischen Regierung gegenüber die Verpflichtung zur Rücklieferung zu übernehmen und diese Verpflichtung zu erfüllen, mit dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Oktober 1959 in der Sache Baer (BVerfGE 10, 136 = NJW 1959, 2155) vereinbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat ausgesprochen, das durch Artikel&amp;nbsp;16 Abs.&amp;nbsp;2 Satz 1 GG zum Grundrecht erhobene Verbot der Auslieferung eines Deutschen an das Ausland verpflichte die Bundesregierung auch, sich jeder Mitwirkung zu enthalten, wenn ein Deutscher aus dem Bereich deutscher Hoheitsgewalt zwangsweise entfernt und in den Bereich einer nichtdeutschen Hoheitsgewalt übergeführt werde. Das Oberlandesgericht wirft ferner die Frage auf, ob die Grundsätze der Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Fall Walter auch im vorliegenden Fall anwendbar sind, da hier die deutsche Behörde die Rücklieferung nicht ausdrücklich zugesichert habe. Schließlich fragt das Oberlandesgericht, auf Grund welcher gesetzlichen Vorschrift der Haftbefehl zur Sicherstellung der Rücklieferung des Verfolgten erlassen werden kann, wenn diese zulässig ist. Es hat daher die Sache gemäß §&amp;nbsp;27 Abs.&amp;nbsp;1 DAG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfragen vorgelegt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Darf ein deutscher Staatsangehöriger, der nach teilweiser Verbüßung einer in der Schweiz gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe von den schweizerischen Behörden auf Grund eines deutschen Auslieferungsersuchens zur Ver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_22_58_61&quot; id=&quot;BGHSt_22_58_61&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_22_58_61&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 22, 58 (61):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
folgung wegen der von ihm in der Bundesrepublik begangenen Straftaten mit dem Ersuchen um Rücklieferung vorläufig nach Deutschland ausgeliefert wurde, nach Abschluß des deutschen Strafverfahrens zur Verbüßung der in der Schweiz noch offenstehenden Reststrafe an die Schweiz zurückgeliefert werden, insbesondere, wenn die deutschen Behörden eine Verpflichtung zur Rücklieferung nicht ausdrücklich übernommen haben?
&lt;p&gt;2. Auf Grund welcher gesetzlichen Bestimmungen ist der Haftbefehl zur Sicherstellung der Rücklieferung zu erlassen?&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Generalbundesanwalt beantragt, zu entscheiden, daß die Rücklieferung unter den hier gegebenen sachlichen Voraussetzungen zulässig ist und daß zu ihrer Sicherstellung in entsprechender Anwendung des §&amp;nbsp;10 DAG ein Haftbefehl erlassen werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach §&amp;nbsp;27 Abs.&amp;nbsp;1 DAG liegen vor. Die Fragen, die das Oberlandesgericht vorlegt, sind von grundsätzlicher Bedeutung. Bei der zunehmenden Verwendung neuzeitlicher technischer Hilfsmittel im zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehr kann sich ein Fall wie dieser jederzeit wieder ereignen. Die Fragen sind in einem anhängigen Verfahren zu lösen und die Sachlage drängt zu ihrer Entscheidung (siehe BGHSt 5, 396). Auf die Einwände Grützners gegen die einschränkende Auslegung des §&amp;nbsp;27 Abs.&amp;nbsp;2 DAG durch den Senat (NJW 1954, 1021) braucht deshalb nicht eingegangen zu werden. Allerdings handelt es sich hier nicht um ein Auslieferungsverfahren im eigentlichen Sinn; denn ein Ersuchen der Schweiz um Auslieferung des S. liegt nicht vor, ist auch nicht zu erwarten. Verfahrensrechtlich ist Jedoch die Rücklieferung eines Verfolgten nach vorübergehender Überstellung, die im deutschen Auslieferungsgesetz nicht geregelt ist, wie eine Auslieferung zu behandeln. Dies hat der Senat im Fall Walter (BGHSt 5, 396) mit eingehender Begründung dargelegt. Der Schutz der einer fremden Regierung zu überliefernden Person erfordert auch in&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_22_58_62&quot; id=&quot;BGHSt_22_58_62&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_22_58_62&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 22, 58 (62):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
diesem Falle ein rechtsstaatliches Verfahren. Insbesondere muß es möglich sein, in entsprechender Anwendung der für das Auslieferungsverfahren geltenden Vorschriften die Entscheidung eines Gerichts darüber herbeizuführen, ob die Rücklieferung nach deutschem Recht zulässig ist, ferner ob und auf Grund welchen Gesetzes ein Haftbefehl zu ihrer Sicherstellung erlassen werden darf.
&lt;p&gt;2. In der Sache ist der Senat zu der ersten Frage derselben Auffassung wie der Generalbundesanwalt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Im Fall Walter hat der Senat entschieden, daß die Bundesregierung in einem Ersuchen um Auslieferung eines Deutschen dem ersuchten Staat die Rücklieferung zusichern und diese Verpflichtung erfüllen darf, da die Rücklieferung auf Grund einer übernommenen vertraglichen Verpflichtung keine Auslieferung im Sinne des Artikel&amp;nbsp;16 Abs.&amp;nbsp;2 Satz&amp;nbsp;1 GG ist. Dieselbe Auffassung hat er in der Entscheidung zum Durchlieferungsfall Baer (BGHSt 12, 262 [268]) vertreten. Hieran hält er fest. Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts im Fall Baer (BVerfGE 10, 136) steht nicht entgegen. Dieses hat dort entschieden, daß ein Verfolgter, der auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung der Bundesregierung von einem ausländischen Staat der deutschen Behörde zur Durchlieferung übergeben worden ist, nicht an den übergebenden Staat zurückgegeben werden darf, wenn sich vor der Übergabe an den ersuchenden Staat herausstellt, daß er Deutscher ist. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar allgemein ausgesprochen, Artikel&amp;nbsp;16 Abs.&amp;nbsp;2 Satz&amp;nbsp;1 verpflichte die Bundesregierung, sich jeder Mitwirkung zu enthalten, wenn ein Deutscher aus dem Bereich deutscher Hoheitsgewalt zwangsweise entfernt und in den Bereich einer nichtdeutschen Hoheitsgewalt übergeführt wird. Damit ist jedoch, wie die Gründe des Beschlusses ergeben, gemeint, daß die Bundesregierung nicht dazu beitragen darf, durch die Rücklieferung des Verfolgten an den übergebenden Staat einem dritten Staat die uneingeschränkte Gewalt über ihn zu verschaffen. Das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, daß im Falle der Durchlieferung der übergebende Staat seine Gewalt über den Verfolgten vollständig und ohne&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_22_58_63&quot; id=&quot;BGHSt_22_58_63&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_22_58_63&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 22, 58 (63):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Vorbehalt aufgegeben, der Durchlieferungsstaat also die volle Gewalt über ihn erlangt habe, weil nach der Übergabe und Übernahme des Verfolgten keine Rechtsbeziehungen zwischen dem übergebenden und dem Durchlieferungsstaat in Bezug auf den Durchlieferungsfall mehr bestehen. Die Rücklieferung des Verfolgten an Frankreich hätte im Fall Baer im Ergebnis die Wiederherstellung der aufgegebenen Gewalt dieses Staates und mittelbar die Auslieferung des Deutschen an Österreich über einen anderen Staat zur Folge gehabt. Um einen solchen Fall handelt es sich hier nicht. Die Schweiz hat mit der Bewilligung der vorübergehenden Auslieferung S.&#039;s ihre Machtbefugnisse über ihn nicht endgültig und vollständig aufgegeben. Sie hat nur einen Teil dieser Machtbefugnisse vorübergehend an den deutschen Staat abgetreten. Dieser hat daher nicht die uneingeschränkte Gewalt über den Verfolgten erlangt. Mit der Rücklieferung überträgt er nur die ihm auf Zeit überlassene Teilgewalt zurück. Auch hat die Rücklieferung hier nicht die Folge, daß einem dritten Staat Gewalt über den Verfolgten verschafft würde.
&lt;p&gt;b) Die deutsche Behörde hat zwar der Schweiz die Rücklieferung des S. nicht ausdrücklich im Auslieferungsersuchen oder in einer besonderen Note zugesichert. Die Erwägungen der Entscheidung im Fall Walter treffen trotzdem auch hier zu. Bietet die fremde Regierung auf ein uneingeschränktes Auslieferungsersuchen zunächst nur die vorübergehende Überstellung des Verfolgten an, so liegt darin die derzeitige Ablehnung des unbedingten Auslieferungsersuchens in Verbindung mit einem neuen beschränkten Angebot. Dieses kann von dem ersuchenden Staat entweder ausdrücklich oder stillschweigend durch schlüssige Handlung, etwa durch widerspruchslose Übernahme des Verfolgten, mit der Rechtsfolge angenommen werden, daß er zur Rücküberstellung des Verfolgten an den ersuchten Staat verpflichtet ist, sobald der Zweck der bewilligten vorübergehenden Auslieferung erfüllt ist. Das Völkerrecht sieht für den Abschluß zwischenstaatlicher Einzelabmachungen keine bestimmte Form vor. Mangels ausdrücklicher Abreden steht es daher im Belieben der vertragsschließenden Teile, in welcher Form sie eine Vereinbarung treffen wollen, schriftlich, münd&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_22_58_64&quot; id=&quot;BGHSt_22_58_64&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_22_58_64&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 22, 58 (64):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lich, oder durch schlüssige Handlung (Verdroß, Völkerrecht, 5.&amp;nbsp;Aufl. 1964, Seite 158). Auch im Völkerrecht gilt der Grundsatz, daß Schweigen auf ein Vertragsangebot Annahme bedeutet, wo nach Treu und Glauben eine ausdrückliche Ablehnung erwartet werden darf. Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt im zwischenstaatlichen Verkehr jedenfalls dann, wenn insofern zwischen den beteiligten Staaten die Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Im Rechtshilfeverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz ist das der Fall.
&lt;p&gt;Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat das beschränkte Angebot der Schweizer Behörde, den Verfolgten vorübergehend zur Verfügung zu stellen, dadurch angenommen, daß es ihn vorbehaltlos übernommen hat. Im Verkehr zwischen Staaten, die auch sonst enge Beziehungen pflegen, ist zu erwarten, daß in Eilfällen ein fernschriftliches Angebot, zu dessen Annahme sich der Empfänger nicht in der Lage sieht, unverzüglich abgelehnt wird. Dies gilt besonders dann, wenn der anbietende Teil sonst einen Machtverlust erleiden würde, weil er nicht bereit ist, seine uneingeschränkte Gewalt über den Verfolgten aufzugeben. Zwar kann dem ersuchenden Staat die nur vorübergehende Überstellung des Verfolgten nicht aufgedrängt werden. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement durfte aber hier wegen der besonderen Umstände des Falles davon ausgehen, daß die deutsche Seite das Angebot der vorübergehenden Auslieferung unverzüglich ablehnen würde, wenn sie damit nicht einverstanden sein sollte. Dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz wäre es auch möglich gewesen, das Angebot der Schweizer Regierung noch vor der Überstellung des Verfolgten abzulehnen, wenn es das gewollt hätte. Es hätte die Schweizer Polizei am Flughafen Zürich noch rechtzeitig fernmündlich oder fernschriftlich bitten können, von der Überstellung des S. abzusehen. Dies geschah jedoch aus Rücksicht auf die persönlichen Belange des S. nicht. Damit hat die deutsche Behörde das Angebot der vorübergehenden Überstellung durch schlüssiges Verhalten angenommen und die Bundesregierung zur Rücklieferung des Verfolgten verpflichtet.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_22_58_65&quot; id=&quot;BGHSt_22_58_65&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_22_58_65&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 22, 58 (65):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
c) Daß das Angebot der Schweizer Behörde weder auf dem im deutsch-schweizerischen Auslieferungsvertrag vom 24. Januar 1874 vorgesehenen diplomatischen Weg übermittelt noch auf diesem Weg angenommen wurde, stellt die Wirksamkeit der Vereinbarung nicht in Frage. In der Praxis wird der diplomatische Weg im Auslieferungsverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz nur noch ausnahmsweise eingehalten. Zur Beschleunigung der Verfahren wird der Auslieferungsverkehr in Erweiterung der Vereinbarung vom 6. Juli 1874 über den unmittelbaren Verkehr zwischen den Regierungen der an die Schweiz angrenzenden deutschen Bundesstaaten und dem schweizerischen Bundesrat (Grützner, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen Bd. III, Titel II S 7, Seite 13) regelmäßig unmittelbar zwischen den deutschen Landesjustizverwaltungen und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement durchgeführt (Grützner a.a.O., Seite 9 Fußnote 19).
&lt;p&gt;3. Zur zweiten Frage stimmt der Senat mit dem Generalbundesanwalt darin überein, daß zur Rückführung eines vorübergehend Eingelieferten ein Haftbefehl erlassen werden kann. Er ist jedoch der Ansicht, daß der Haftbefehl in entsprechender Anwendung des §&amp;nbsp;30 DAG, nicht des §&amp;nbsp;10 DAG, zu erlassen ist, daß sich die Zuständigkeit für den Erlaß des Haftbefehls dagegen nach §&amp;nbsp;11 DAG richtet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Senat hat nicht zu prüfen, ob die Sachlage im vorliegenden Fall einen Haftbefehl zur Sicherung der Rücklieferung des Verfolgten notwendig macht. Er hat nur die Rechtsfrage zu entscheiden, ob das Gesetz eine Handhabe für einen solchen Befehl bietet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da das geltende Deutsche Auslieferungsgesetz das Verfahren bei einer vereinbarten Rücklieferung nicht regelt, enthält es auch keine Vorschrift über den Erlaß eines Rücklieferungshaftbefehls. Daß ein solcher aber unerläßlich ist, ist unbestritten. Er kann erforderlich werden, wenn der Verfolgte auf freien Fuß gesetzt werden soll, weil er im inländischen Strafverfahren nicht verurteilt, bedingt entlassen oder von der Untersuchungshaft verschont wird oder weil der Haftbefehl auf&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_22_58_66&quot; id=&quot;BGHSt_22_58_66&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_22_58_66&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 22, 58 (66):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gehoben wird. In den Beratungen der Kommission für die Reform des Deutschen Auslieferungsgesetzes ist sogar die Auffassung vertreten worden, der &quot;Rücklieferungshaftbefehl&quot; solle schon vor der vorübergehenden Einlieferung des Verfolgten erlassen werden können, da sonst die Rücklieferung nicht verbindlich zugesichert werden könne (Niederschrift über die 6.Tagung der Kommission vom 19. bis 21. November 1964, Seite 30).
&lt;p&gt;Die hiernach vorhandene Lücke im Gesetz kann nur durch entsprechende Anwendung der Vorschriften des Deutschen Auslieferungsgesetzes, die die Verhaftung des Verfolgten regeln, geschlossen werden. In Betracht kommen die §§&amp;nbsp;10 und 30 DAG. Da der Fall der Rücklieferung dem des §&amp;nbsp;30 DAG näher liegt als dem des §&amp;nbsp;10 DAG, bietet sich die entsprechende Anwendung des §&amp;nbsp;30 an.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Durch die ausdrückliche oder stillschweigende Zusicherung der Rücklieferung übernimmt der ersuchende Staat die völkerrechtliche Verpflichtung, den Verfolgten an den ersuchten Staat zurückzugeben. Diese Verpflichtung ist zu erfüllen auch gegen den Willen des Verfolgten und ohne daß es einer gerichtlichen Entscheidung über die Zulässigkeit der Rückführung bedürfte. Grundlage des Rücklieferungshaftbefehls ist nicht, wie im Fall des §&amp;nbsp;10 DAG das erst noch zu prüfende Auslieferungsersuchen eines anderen Staates, sondern die auf einer besonderen Zusicherung beruhende völkerrechtliche Verpflichtung zur Rückführung des Verfolgten. Ob diese zulässig ist, muß schon vor der Zusicherung geprüft werden. Es besteht daher eine deutliche Parallele zu dem Haftbefehl des §&amp;nbsp;30 DAG, der dem Vollzug einer bereits bewilligten Auslieferung dient und von keinen weiteren sachlichen Voraussetzungen abhängt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nicht zur entsprechenden Anwendung eignet sich jedoch die Zuständigkeitsregelung des §&amp;nbsp;30 DAG. Dabei braucht hier nicht Stellung genommen zu werden zu der Frage, ob die Zuständigkeit des Staatsanwalts mit Art.&amp;nbsp;104 GG auch dann noch vereinbar ist, wenn kein gerichtliches Verfahren nach §§&amp;nbsp;25 ff. DAG vorausgegangen ist. Daß jedenfalls für den Erlaß des Rücklieferungshaftbefehls nur das Gericht zuständig ist, ergibt sich aus folgendem: Im Fall des § 30 DAG dient der Haft&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_22_58_67&quot; id=&quot;BGHSt_22_58_67&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_22_58_67&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 22, 58 (67):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
befehl wie in dem insoweit rechtsähnlichen Fall des §&amp;nbsp;457 StPO jedenfalls dann nur dem Vollzug einer gerichtlichen Entscheidung, wenn ein Verfahren nach §§&amp;nbsp;25 ff. DAG stattgefunden hat. In diesen Fällen kann daher eine nochmalige Einschaltung des Gerichts bei der Verhaftung vielleicht für entbehrlich gehalten werden. Ist dagegen keine gerichtliche Entscheidung vorausgegangen, so darf über eine Freiheitsentziehung, gleich zu welchem Zweck, nach §&amp;nbsp;104 GG allein der Richter entscheiden. Die zugesicherte Rücklieferung wird in der Regel ohne Einschaltung eines Gerichts auf Grund der übernommenen Verpflichtung im Verwaltungsweg durchgeführt, sogar gegen den Willen des Verfolgten. Muß zu diesem Zweck die persönliche Freiheit des Verfolgten beschränkt werden, so darf dies nach Art.&amp;nbsp;104 Abs.&amp;nbsp;2 GG nur auf Grund einer Entscheidung des Richters geschehen. Da nach dem Deutschen Auslieferungsgesetz alle im Auslieferungsverfahren notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen über Verhaftungen vom Oberlandesgericht zu treffen sind, ist dieses auch zuständig für den Erlaß des Rücklieferungshaftbefehls.


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/910&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
 <comments>https://opinioiuris.de/entscheidung/910#comments</comments>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-16-gg">Art. 16 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/%C2%A7-1-dag">§ 1 DAG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/%C2%A7-30-dag">§ 30 DAG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/%C2%A7-54-dag">§ 54 DAG</category>
 <pubDate>Wed, 28 Mar 2012 12:38:21 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
 <guid isPermaLink="false">910 at https://opinioiuris.de</guid>
</item>
<item>
 <title>BGH, 03.03.1954 - 4 ARs 64/53</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/870</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Rücklieferung eines Deutschen        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 5, 396; NJW 1954, 1050        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesgerichtshof        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    03.03.1954        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    4 ARs 64/53        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-richter&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Richter:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Groß, Krumme, Hülle, Engels, Augustin        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GrundG und § 1 Deutsches Auslieferungsgesetz hindern die Bundesregierung nicht, bei dem die Förderung eines inländischen Verfahrens bezweckenden Ersuchen um vorläufige Einlieferung eines Deutschen (Art. 116 GrundG), der sich im Machtbereich einer fremden Regierung befindet, der ausländischen Regierung gegenüber die Verpflichtung zur Rücklieferung zu übernehmen und diese Verpflichtung zu erfüllen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 5, 396        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierung&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_5_396_396&quot; id=&quot;BGHSt_5_396_396&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_5_396_396&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 5, 396 (396):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Art.&amp;nbsp;16 Abs.&amp;nbsp;2 Satz 1 GrundG und §&amp;nbsp;1 Deutsches Auslieferungsgesetz hindern die Bundesregierung nicht, bei dem die Förderung eines inländischen Verfahrens bezweckenden Ersuchen um vorläufige Einlieferung eines Deutschen (Art.&amp;nbsp;116 GrundG), der sich im Machtbereich einer fremden Regierung befindet, der ausländischen Regierung gegenüber die Verpflichtung zur Rücklieferung zu übernehmen und diese Verpflichtung zu erfüllen.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;GrundG Art.&amp;nbsp;16 Abs.&amp;nbsp;2 Satz 1; DAG §&amp;nbsp;1&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 3. März 1954&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 4 ARs 64/53 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(Fall Walter)&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_5_396_397&quot; id=&quot;BGHSt_5_396_397&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_5_396_397&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 5, 396 (397):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Gründe:&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Der Verfolgte ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist mehrerer schwerer Verbrechen, begangen 1949, in Berlin, dringend verdächtigt, aber nach Italien geflohen. Dort ist er wegen 45 Straftaten, die er inzwischen in Italien begangen hat, durch Urteil eines italienischen Gerichts zu neun Jahren sechs Monaten Gefängnis und 90.000 Lire Geldstrafe verurteilt worden. Die Rechtskraft dieses Urteils steht nicht fest. Die italienische Regierung hat auf Ersuchen der Bundesregierung die endgültige Auslieferung des Verfolgten mit dem Vorbehalt zugesagt, daß sie ihn nach Art.&amp;nbsp;670 der italienischen Strafprozeßordnung erst nach Verbüßung der von den italienischen Gerichten erkannten Strafe übergeben werde. Da dieser Vorbehalt die Durchführung des in Berlin eingeleiteten Strafverfahrens wegen der Gefahr des Verlustes der Beweismittel in Frage stellt und da es auch nicht erträglich ist, die Verwirklichung des Strafanspruches auf Jahre zurückzustellen, erwägt die Bundesregierung, die italienische Regierung um die vorläufige Auslieferung des Verfolgten zu ersuchen. Diesem Antrage würde die italienische Regierung entsprechen, falls ihr die Bundesregierung - wie in Art.&amp;nbsp;8 des wieder in Kraft befindlichen deutsch-italienischen Auslieferungsvertrages vom 12. Juni 1942 (RGBl. 1943 II S.&amp;nbsp;73; Bekanntmachung vom 5. Juni 1953, BGBl. 1953 II S.&amp;nbsp;149) vorgesehen ist - den Verfolgten nach seiner Aburteilung in Berlin zurückliefert. Zu einer solchen Verpflichtung könnte sich die Bundesregierung jedoch nur bekennen, wenn die Rücklieferung eines deutschen Staatsangehörigen an einen ausländischen Staat, der die vorläufige Auslieferung bewilligt hat, mit Art.&amp;nbsp;16 Abs.&amp;nbsp;2 Satz 1 GrundG und §&amp;nbsp;1 des Deutschen Auslieferungsgesetzes (DAG) vereinbar ist, also nicht als verbotene Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen ist. Der Oberbundesanwalt hat daher, die Voraussetzungen des §&amp;nbsp;27 Abs.&amp;nbsp;2 DAG bejahend, beantragt, der Bundesgerichtshof- möge über folgende Rechtsfrage entscheiden:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Ist die Rücklieferung eine Auslieferung im Sinne von §&amp;nbsp;1 DAG und Art.&amp;nbsp;16 Abs.&amp;nbsp;2 Satz 1 GrundG?&quot;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_5_396_398&quot; id=&quot;BGHSt_5_396_398&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_5_396_398&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 5, 396 (398):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs ist gemäß Art.&amp;nbsp;8 III Nr.&amp;nbsp;88 Abs.&amp;nbsp;1 des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950 (BGBl. 1950 S.&amp;nbsp;455) gegeben. Auch die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs sind erfüllt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Eine Entscheidung gemäß §&amp;nbsp;27 Abs.&amp;nbsp;2 DAG kann nur in einem anhängigen Auslieferungsverfahren ergehen (RGSt 65, 374; BGHSt 2, 292).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein Auslieferungsverfahren im Sinne des DAG, d.h. ein Verfahren, in dem nach den Bestimmungen des DAG die Zulässigkeit der Auslieferung eines Verfolgten aus Deutschland an einen fremden Staat geprüft wird, liegt nicht nur dann vor, wenn über ein ausländisches Ersuchen um Auslieferung zu entscheiden ist, sondern auch dann, wenn in Verbindung mit einem ausgehenden Ersuchen über die Zulässigkeit einer von der Bundesrepublik zu gewährenden Rechtshilfe, und zwar über ihre Vereinbarkeit mit den Bestimmungen des DAG zu entscheiden ist, wenn also neben das &quot;Einlieferungsverfahren&quot; ein Auslieferungsverfahren tritt. In diesem Sinne handelt es sich hier um ein Auslieferungsverfahren; denn die Bundesregierung, die nach §&amp;nbsp;44 Abs.&amp;nbsp;1 DAG zuständige Stelle, steht in dieser Sache vor der Frage, ob die Rechtshilfe, die sie einem ausländischen Staate im Zusammenhang mit dem Ersuchen um vorläufige Einlieferung des Verfolgten zusagen und später gewähren will, nämlich die Rücklieferung des Verfolgten, mit den Bestimmungen des DAG und mit Art.&amp;nbsp;16 Abs.2 Satz 1 GrundG zu vereinigen ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Reichsgericht hat es zwar, offenbar wegen der Fassung des §&amp;nbsp;44 Abs.&amp;nbsp;1 DAG (&quot;zur Entscheidung über die Ersuchen der ausländischen Regierungen...&quot;), als Voraussetzung für eine nach §&amp;nbsp;27 Abs.&amp;nbsp;2 DAG zu treffende Entscheidung bezeichnet, daß ein wirksames (ausländisches) Ersuchen vorliegt, weil nur dann ein bestimmter Fall anhängig sei, der für eine Entscheidung des Reichsgerichts Raum biete. Diese Voraussetzung ist indessen zu eng. In der Regel wird allerdings der Eingang eines ausländischen Ersuchens um Rechtshilfe im wei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_5_396_399&quot; id=&quot;BGHSt_5_396_399&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_5_396_399&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 5, 396 (399):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
teren Sinne (d.h. um Auslieferung, Herausgabe von Sachen oder sonstige Rechtshilfe) das entscheidende Anzeichen für die Anhängigkeit eines Auslieferungsverfahrens sein, zumal da die §§&amp;nbsp;1, 33, 34, 41 DAG solche Ersuchen als Voraussetzung für Rechtshilfe bezeichnen. Seit dem Erlaß des DAG hat sich jedoch das internationale Auslieferungsvertragsrecht weiterentwickelt, nicht zuletzt durch den Abschluß zahlreicher Vereinbarungen, die den Bedürfnissen der Praxis durch besondere Rechtsgestaltung entsprochen haben. Einige dieser Verträge sehen beispielsweise die vorläufige Auslieferung gegen die Verpflichtung der Rücklieferung vor, die das DAG nicht erwähnt. Trotzdem ist nicht zweifelhaft, daß die Zulässigkeit einer von der Bundesregierung zu gewährenden vorläufigen Auslieferung an Hand der Bestimmungen dieses Gesetzes geprüft werden muß. Aber auch im umgekehrten Fall besteht aus rechtsstaatlichen Gründen ein dringendes Bedürfnis, die Frage der Zulässigkeit einer Rücklieferung, zu der sich die Bundesregierung durch ein Ersuchen um vorläufige Auslieferung gemäß dem Vertragsinhalt gleichzeitig bekennt, zuvor gerichtlich überprüfen zu lassen. Die Bundesregierung liefe sonst Gefahr, sich dem Vorwurf eines Verfassungsbruchs oder einer Verletzung völkerrechtlicher Abmachungen auszusetzen, wenn sie die vorläufige Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen unter Zusage der vertraglich vorgesehenen Rücklieferung beantragen würde; ein deutsches Strafverfahren würde deshalb regelmäßig bis zur endgültigen Auslieferung zurückgestellt werden müssen. An dem Satz, ein Auslieferungsverfahren sei erst anhängig, wenn ein ausländisches Ersuchen vorliege, kann daher nur dort festgehalten werden, wo das DAG einen solchen Schritt voraussetzt. Hat aber eine Erklärung der Bundesregierung - hier die Stellung eines vorläufigen Einlieferungsersuchens - wegen vertraglicher Bindungen ohne ihr weiteres Zutun einen Anspruch der ausländischen Regierung auf Rechtshilfe, nämlich auf Rücklieferung, zur Folge, der nicht einmal im Wege eines Ersuchens erst geltend gemacht werden muß, sondern spätestens nach Durchführung der Strafverfolgung zu erfüllen ist, so steht inhaltlich die Entscheidung der Bundesregierung darüber, ob sie eine solche Handlung mit dieser Rechtsfolge vornehmen will,
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_5_396_400&quot; id=&quot;BGHSt_5_396_400&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_5_396_400&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 5, 396 (400):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
einer Entscheidung über ein ausländisches Ersuchen gleich. Das rechtfertigt, sie so zu behandeln, als läge dieses bereits vor.
&lt;p&gt;Läßt man in einem solchen Fall eine höchstgerichtliche Entscheidung zu, so wird dem, den die Bundesregierung einem ausländischen Staat überantworten will, in gesteigertem Maße verbürgt, daß ihm kein Unrecht widerfahre. Dieser Gedanke der Rechtsstaatlichkeit war schon für den Erlaß des Gesetzes maßgebend. Daher kann die hier dem §&amp;nbsp;27 Abs.&amp;nbsp;2 DAG gegebene Auslegung mit dem Gesetz nicht in Widerspruch stehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Allerdings kann nur die zur Entscheidung drängende Sachlage eines bestimmten Falles Anlaß für eine Anrufung nach §&amp;nbsp;27 Abs.&amp;nbsp;2 DAG geben (a.A. Metgenberg-Doerner, Auslieferungsgesetz, 2. Aufl. S.&amp;nbsp;402 f.). Dem Erfordernis der Bestimmtheit ist hier jedoch genügt; denn zu entscheiden ist die Rechtsfrage, ob die in der Sache Walter aus einem vorläufigen Einlieferungsersuchen vertragsgemäß fließende, einem ausländischen Staat zu gewährende Rechtshilfe, nämlich die Rücklieferung, mit den Bestimmungen des DAG und mit Art.&amp;nbsp;16 Abs.&amp;nbsp;2 Satz 1 GrundG zu vereinigen ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Entscheidung nach §&amp;nbsp;27 Abs.&amp;nbsp;2 DAG ergeben sich auch nicht daraus, daß mit der vorliegenden Sache kein Oberlandesgericht befaßt ist. Weder der Wortlaut noch die Stellung dieser Vorschrift zwischen den Absätzen 1 und 3 des §&amp;nbsp;27 zwingen zu der Annahme, eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs dürfe nur dann eingeholt werden, wenn ein OLG mit der Sache befaßt ist. Der unbestimmte Wortlaut läßt es offen, von wem die Entscheidung herbeigeführt wird. Er besagt ganz allgemein, das Reichsgericht (der Bundesgerichtshof) entscheide auch dann, wenn der Oberreichsanwalt (Oberbundesanwalt) oder der Staatsanwalt es zur Klärung einer Rechtsfrage beantragen. Der beschließende Senat hat zwar im Falle Polak (Beschluß vom 29. Dezember 1953 - 4 ARs 47/53) die Entscheidung über einige ihm vom Oberbundesanwalt nach §&amp;nbsp;27 Abs.&amp;nbsp;2 DAG unterbreitete Fragen abgelehnt. Dieser Beschluß beruhte aber auf dem Gedanken, daß die gestellten Fragen nach Beantwortung der in jenem Falle vom Oberlandesgericht nach §&amp;nbsp;27 Abs.&amp;nbsp;1 DAG dem Bundesgerichtshof unterbreiteten Frage für den bestimmten Fall ohne&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_5_396_401&quot; id=&quot;BGHSt_5_396_401&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_5_396_401&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 5, 396 (401):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Bedeutung seien, es also an einem Zusammenhang dieser Fragen mit einer bestimmten Sache fehle.
&lt;p&gt;Auch im Schrifttum wird die Ansicht vertreten, eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach §&amp;nbsp;27 Abs.&amp;nbsp;2 DAG setze nicht voraus, daß ein Oberlandesgericht mit der Sache befaßt ist (Mettgenberg-Doerner a.a.O. S.&amp;nbsp;402; Reisner, Die Voraussetzungen der Auslieferung, 1932, 122).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der Sache teilt der Senat im Ergebnis die vom Oberbundesanwalt vertretene Auffassung. Die Rücklieferung eines vorläufig ausgelieferten deutschen Staatsangehörigen kann nicht als Auslieferung im Sinne des Art.&amp;nbsp;16 Abs.&amp;nbsp;2 Satz 1 GrundG angesehen werden; sie wird daher auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß §&amp;nbsp;1 DAG nur die Auslieferung von ausländischen Staatsangehörigen zuläßt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach Art.&amp;nbsp;7 des deutsch-italienischen Auslieferungsvertrags vom 12. Juni 1942 (RGBl. 1943 II S.&amp;nbsp;73) ist die Durchführung einer bewilligten endgültigen Auslieferung bis zum Abschluß eines Strafverfahrens, das im ersuchten Staat wegen einer anderen Tat anhängig ist, bis zur Verbüßung oder sonstigen Erledigung der in ihm erkannten Strafe oder bis zur Beendigung der Haft zurückzustellen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art.&amp;nbsp;8 des angeführten Vertrages besagt aber:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Die vertragschließenden Teile werden in den Fällen des Art.&amp;nbsp;7 Personen, zu deren Auslieferung sie nach diesem Vertrage verpflichtet sind, einander zur Strafverfolgung vorläufig ausliefern, sofern die Interessen der Rechtspflege des ersuchten Teils nicht entgegenstehen. Der ersuchende Teil wird den Verfolgten auf Ersuchen des anderen Teils, jedenfalls aber nach Durchführung der Strafverfolgung unverzüglich zurückliefern.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Dem Art.&amp;nbsp;8 ist für die Beantwortung der Frage, ob die Rücklieferung eine Auslieferung ist, nichts zu entnehmen; denn die Tatsache, daß eine solche Bestimmung vereinbart worden ist, besagt nichts darüber, ob diese Vereinbarung nach deutschem Recht getroffen werden durfte. Mag auch zur Zeit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_5_396_402&quot; id=&quot;BGHSt_5_396_402&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_5_396_402&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 5, 396 (402):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
des Abschlusses des Vertrags (1942/43) wegen der damaligen staatsrechtlichen Verhältnisse der Gesetzgeber das Recht für sich in Anspruch genommen haben, völkerrechtliche Verträge ohne Rücksicht auf die Bestimmungen der Weimarer Verfassung abzuschließen, zur Durchbrechung des Art.&amp;nbsp;16 Abs.&amp;nbsp;2 Satz 1 GrundG wäre die Bundesregierung jedoch zur Zeit, als der Vertrag wieder in Kraft trat (1953), zweifellos nicht befugt gewesen; aus dem Vertrage selbst läßt sich also nichts herleiten für seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz und rückschließend für die Frage, ob die Rücklieferung eine Auslieferung ist.
&lt;p&gt;Das Reichsgericht meint zwar in der Entscheidung im Falle Utschig (RGSt 65, 374 [382]), die Bestimmung des §&amp;nbsp;4 Abs.&amp;nbsp;2 des deutsch-niederländischen Auslieferungsvertrags vom 31. Dezember 1896 (RGBl. 1897 S.&amp;nbsp;731 ff.), die dem Art.&amp;nbsp;8 des deutsch-italienischen Vertrags sehr ähnlich ist, lasse keinen Zweifel darüber, daß die Rücklieferung eines von den Niederlanden nach Deutschland vorläufig ausgelieferten Reichsdeutschen zulässig wäre. Aus dieser Ansicht des Reichsgerichts läßt sich jedoch für die zu entscheidende Frage nichts herleiten, weil es sich jetzt um die Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz handelt (vgl. dazu Mettgenberg, Ein Deutscher darf nicht ausgeliefert werden, 1925, 41 ff.). Außerdem erklärt das Reichsgericht nur die Rücklieferung eines schon vorläufig ausgelieferten Deutschen für zulässig; es kann allerdings kein Zweifel darüber bestehen, daß die Bundesrepublik wegen des Vorrangs internationaler Verträge vor dem innerstaatlichen Recht - einer allgemeinen Regel des Völkerrechts, die nach Art.&amp;nbsp;25 GrundG Bestandteil des Bundesrechts ist - verpflichtet wäre, einen deutschen Staatsangehörigen an Italien zurückzuliefern, falls sie Italien mit Erfolg um seine vorläufige Auslieferung ersucht hat. Zweifelhaft ist aber, ob die Bundesregierung im Hinblick auf Art.&amp;nbsp;16 Abs.&amp;nbsp;2 Satz 1 GrundG und §&amp;nbsp;1 DAG ein solches Ersuchen stellen und sich damit zur Rücklieferung eines deutschen Staatsangehörigen verpflichten darf.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Ergebnislos muß auch der Versuch bleiben, mit der Verschiedenheit des sprachlichen Ausdrucks die Wesensverschiedenheit zwischen Rücklieferung und Auslieferung zu begründen. Sprachlich läßt sich das Wesen eines Vorgangs nicht immer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_5_396_403&quot; id=&quot;BGHSt_5_396_403&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_5_396_403&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 5, 396 (403):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ganz erfassen. So weist der Oberbundesanwalt mit Recht darauf hin, daß der Ausdruck &quot;vorläufige Auslieferung&quot; nicht völlig zutreffe, weil eine Auslieferung voraussetze, daß die gesamte Gewalt aufgegeben werde, woran es bei der vorläufigen Auslieferung wegen des Vorbehalts der Rücklieferung fehle.
&lt;p&gt;3. Für die Beantwortung der Frage, ob die Rücklieferung eigener Staatsangehöriger rechtlich zulässig ist, kann auch nicht entscheidend sein, daß ihre Bejahung einem dringenden Bedürfnis der Rechtspflege abhelfen würde. Daß ein solches Bedürfnis besteht, ist allerdings nicht zweifelhaft (Köhler JW 1932, 2341 ff.; Mettgenberg a.a.O. im Nachtrag zur 1. Aufl, S.&amp;nbsp;591; Doerner in der 2. Aufl, S.&amp;nbsp;136; Meyer a.a.O., S.&amp;nbsp;49, 148 Nr.&amp;nbsp;4; Grützner BAnz 1953 Nr.&amp;nbsp;230, S.&amp;nbsp;7 unter &quot;F&quot;; Delaquis, Schweiz. Zeitschrift für das Strafrecht, 40. Jg., 1927, S.&amp;nbsp;163; vgl. auch RGSt 65, 388).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Das Reichsgericht hat sich schon im Fall Utschig (RGSt 65, 374) für die Vereinbarkeit der Rücklieferung eines deutschen Staatsangehörigen mit Art.&amp;nbsp;112 Abs.&amp;nbsp;2 der Weimarer Reichsverfassung (WeimVerf) und §&amp;nbsp;1 DAG ausgesprochen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Es war mit Recht der Auffassung, für die Entscheidung lasse sich nichts aus der Entstehungsgeschichte des DAG, insbesondere aus den Verhandlungen des Rechtsausschusses des Reichstages über den von der Reichsregierung vorgelegten Entwurf zum DAG herleiten (RGSt 65, 374 ff., insbesondere S.&amp;nbsp;380f und 384 - 386; vgl. Mettgenberg, 2. Aufl S.&amp;nbsp;35, 125, 530 ff., 535 f.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Ferner war das Reichsgericht zutreffend der Meinung (RGSt 65, 386), §&amp;nbsp;54 DAG könne nicht für die Zulässigkeit der Rücklieferung deutscher Staatsangehöriger angeführt werden; denn diese Vorschrift verpflichte zwar zur Beachtung der Bedingungen, die ausländische Regierungen an die Gewährung von Rechtshilfe knüpften, habe aber vor Art.&amp;nbsp;112 Abs.&amp;nbsp;2 WeimVerf nicht den Vorrang, da das DAG nicht mit verfassungsändernder Mehrheit angenommen worden sei (Mettgenberg 2. Aufl. S.&amp;nbsp;535 f). Dasselbe muß auch für das Verhältnis des §&amp;nbsp;54 DAG zu Art.&amp;nbsp;16 GrundG gelten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Das Reichsgericht hat dann das entscheidende Gewicht darauf gelegt, daß Art.&amp;nbsp;112 Abs.&amp;nbsp;2 WeimVerf die Auslieferung &quot;zur Verfolgung oder Bestrafung&quot; verbiete, und hat ausgeführt,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_5_396_404&quot; id=&quot;BGHSt_5_396_404&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_5_396_404&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 5, 396 (404):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
die Rücklieferung habe nicht den Zweck , eine Verfolgung oder, Bestrafung zu ermöglichen, sondern habe die Strafverfolgung oder Bestrafung durch den ausländischen Staat nur zur Folge. Diese an den Wortlaut anknüpfende Auslegung des Art.&amp;nbsp;112 Abs.&amp;nbsp;2 WeimVerf ist nicht unwidersprochen geblieben (Mettgenberg a.a.O., Nachtrag zur 1. Aufl. S.&amp;nbsp;591; Doerner a.a.O. 2. Aufl. 135 f.; Köhler in der Anm. zu RG JW 1932, 2341; Reisner a.a.O. S.&amp;nbsp;27; Meyer a.a.O. S.&amp;nbsp;49 f.; Pohl, &quot;Grundrechte&quot; I, 267); ob zu Recht oder zu Unrecht, kann hier dahingestellt bleiben. Jedenfalls läßt sich seit der Geltung des Grundgesetzes die Zulässigkeit der Rücklieferung nicht mehr mit dem Unterschied zwischen Zweck und Folge einer Auslieferung begründen, weil Art.&amp;nbsp;16 Abs.&amp;nbsp;2 Satz 1 GrundG, abweichend von Art.&amp;nbsp;112 Abs.&amp;nbsp;2 WeimVerf, nicht nur die Auslieferung &quot;zur Verfolgung oder Bestrafung&quot;, sondern die Auslieferung an das Ausland schlechthin verbietet. Der Senat gelangt aber auf Grund anderer Erwägungen zu demselben Ergebnis wie das Reichsgericht.
&lt;p&gt;5. Die Rücklieferung unterscheidet sich in ihrem Wesen grundsätzlich von der Auslieferung. Auslieferung ist im Sinne des Art.&amp;nbsp;16 Abs.&amp;nbsp;2 Satz, 1 GrundG (weitergehend als §&amp;nbsp;1 DAG) die auf das Ersuchen einer zuständigen ausländischen Stelle bewirkte amtliche Überantwortung einer Person aus dem Bereich der inländischen Gerichtsgewalt an eine ausländische Gerichtsbarkeit. Der ausliefernde Staat gibt seine Gewalt über den Verfolgten zugunsten des ausländischen Staates auf. Die Auslieferung setzt somit voraus, daß der ausliefernde Staat die uneingeschränkte Gewalt über den Verfolgten besitzt, aber diese aufzugeben bereit ist. Dies gilt auch für die vorläufige Auslieferung, die als ein Unterfall der Auslieferung angesehen werden kann. Während aber bei der endgültigen Auslieferung die Gewalt über den Verfolgten ohne jede Einschränkung, also auch ohne zeitliche Begrenzung, dem ersuchenden Staat übergeben wird, tritt bei der vorläufigen Auslieferung der ersuchte Staat nur einen Teil seiner Gewalt an den ersuchenden Staat ab und auch diesen Teil nur auf Zeit. Der ersuchte Staat vermag die endgültige Auslieferung noch zu verweigern, wenn nachträglich durchgreifende Bedenken gegen sie auftauchen, etwa&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_5_396_405&quot; id=&quot;BGHSt_5_396_405&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_5_396_405&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 5, 396 (405):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
weil der Grundsatz der sog. Spezialität in dem durchgeführten Strafverfahren nicht beachtet &#039;worden ist (vgl. §&amp;nbsp;6 DAG).
&lt;p&gt;Die Rücklieferung ähnelt nur äußerlich der (vorläufigen oder endgültigen) Auslieferung, nämlich insofern, als der rückliefernde Staat durch sie ebenfalls die von ihm ausgeübte Gewalt aufgibt Zwischen der Überantwortung eines Verfolgten durch Auslieferung und der im Wege der Rücklieferung bestehen aber wesentliche innere Unterschiede. Das ergibt ein Vergleich der Lage, in der sich die beiden Staaten vor und nach der Auslieferung sowie vor und nach der Rücklieferung befinden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Auslieferung ermöglicht dem ersuchenden Staat überhaupt erst eine Ausübung der Gerichtsbarkeit über den Verfolgten. Durch sie wird dem ersuchenden Staat eine Rechtshilfe gewährt, die er zur Ausübung seiner Gerichtsbarkeit braucht. Das Verbot der Auslieferung eigener Staatsangehöriger beruht aber auf dem Gedanken, der Heimatstaat solle nicht dazu beitragen, daß über seine Staatsangehörigen ein anderer Staat seine Gerichtsbarkeit ausüben kann, wenn dieser Staat aus eigener Macht nicht dazu in der Lage ist (vgl. dazu Martitz, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 1888, Bd. I S.&amp;nbsp;298). Wo hingegen eine Rücklieferung eigener Staatsangehöriger in Betracht kommt, kann der fremde Gewahrsamsstaat seine Gerichtsbarkeit ausüben, ohne auf Rechtshilfe angewiesen zu sein und ohne von dem - um vorläufige Auslieferung ersuchenden - Heimatstaat gehindert zu werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gewährt die Auslieferung dem ersuchenden Staat eine Stellung, die er vorher nicht besessen hat, so stellt die Rücklieferung nur den Zustand wieder her, der schon vor der vorläufigen Auslieferung bestanden hat; sie versetzt den ausliefernden Staat wieder in die Lage, in der er sich schon vorher befunden und die er freiwillig zugunsten des ersuchenden Staates vorübergehend aufgegeben hat. Auch die Rechtslage des Verfolgten wird durch die Rücklieferung nicht gegenüber der Lage, in der er sich schon vorher befunden hatte, verschlechtert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die unterschiedliche Lage der beteiligten Staaten vor und nach der vorläufigen Auslieferung sowie vor und nach der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_5_396_406&quot; id=&quot;BGHSt_5_396_406&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_5_396_406&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 5, 396 (406):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Rücklieferung tritt auch zutage, wenn man den Umfang der bei der vorläufigen Auslieferung und bei der Rücklieferung dem fremden Staat übertragenen Gewalt vergleicht. Bei der Rücklieferung gibt der rückliefernde Staat ein viel geringeres Maß an Gewalt auf, als der ersuchte Staat bei der vorläufigen Auslieferung; denn der rückliefernde Staat hat durch die vorläufige Auslieferung nur einen Teil der vom ausliefernden Staat ausgeübten Gewalt erhalten. Eine gesetzliche Bestimmung des ersuchenden Staates, die die Auslieferung eines Verfolgten vor Verbüßung der im Inland erkannten Strafe verbietet (wie z.B. Art.&amp;nbsp;670 der italienischen StPO), kann die Rücklieferung nicht verzögern. Die Ausübung dieser Teilgewalt ist zeitlich begrenzt. Während der ersuchte Staat vielfach den von ihm vorläufig Ausgelieferten zurückfordern oder mindestens in absehbarer Zeit die Rücklieferung des Verfolgten erwarten und dann seine Gerichtsbarkeit wieder über ihn ausüben kann, verliert der rückliefernde Staat mit der Rücklieferung völlig die Gewalt über den Verfolgten und muß sich gedulden, bis der fremde Staat die endgültige Auslieferung durchführt. Seinen Anspruch auf diese kann er bei weitem nicht mit der Stärke verfolgen, wie der ersuchte Staat einen Rücklieferungsanspruch. Der ersuchende Staat erhält den ihm übertragenen Teil der Gewalt nur mit der Rücklieferungsverpflichtung belastet und muß den Verfolgten für den ersuchten Staat im Gewahrsam behalten, selbst wenn das Gericht des ersuchenden Staates ihn freispricht. Infolge dieser Verpflichtungen kann der ersuchende Staat, wenn er der Heimatstaat des Verfolgten ist, dem Verfolgten keinen größeren Schutz angedeihen lassen als vor dessen vorläufiger Auslieferung, also während seines Aufenthalts im Gebiet des fremden Staates. Die Bande zwischen dem Verfolgten und dem Staat, dem er vorläufig ausgeliefert ist, sind bedeutend schwächer als die zwischen dem Verfolgten und dem ausliefernden Staat. Deshalb steht der Schutzgedanke, der die Grundlage des Verbots der Auslieferung eigener Staatsangehöriger ist, zwar der vorläufigen Auslieferung, nicht aber der Rücklieferung entgegen. Es ist zudem zu bedenken, daß der an seinen Heimatstaat vorläufig Ausgelieferte den Vorteil genießt, sich vor einem Gericht des Heimatstaates in seiner Mutter
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_5_396_407&quot; id=&quot;BGHSt_5_396_407&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_5_396_407&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 5, 396 (407):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sprache und nach dessen Verfahrensvorschriften verantworten zu können, statt Gefahr zu laufen, daß der fremde Gewahrsamsstaat - wenn die rechtliche Möglichkeit dazu besteht - seine Aburteilung auch wegen dieser strafbaren Handlungen übernimmt (vgl. §&amp;nbsp;4 Abs.&amp;nbsp;2 Nr.&amp;nbsp;3 StGB), falls eine vorläufige Auslieferung wegen des Verbots der Rücklieferung nicht in Betracht kommt.
&lt;p&gt;Im Schrifttum wird die hier vertretene Ansicht teils mit, teils ohne nähere Begründung geteilt (vgl. Jagusch LeipzKom, 7. Aufl., Anm. 3 zu §&amp;nbsp;9 StGB; von Ammon DStrR 1934, 49; Grützner, BAnz 1953 Nr.&amp;nbsp;203, S.&amp;nbsp;7 unter &quot;F&quot;; ausführlich und ähnlich wie hier: Schultz, Das Schweizerische Auslieferungsrecht, Basel, 1953, 507 f., der auf S.&amp;nbsp;508 Nr.&amp;nbsp;60 darauf hinweist, daß die Schweiz, Frankreich und Italien die Rücklieferung für zulässig halten). Die Verfechter der gegenteiligen Auffassung beachten nicht ausreichend die hier für entscheidend erachteten Gesichtspunkte (Meyer, Die Einlieferung, S.&amp;nbsp;49 f ; Doerner bei Mettgenberg, 2. Aufl., S.&amp;nbsp;135; Grützner, BAnz 1952 Nr.&amp;nbsp;130, S.&amp;nbsp;8, der seine Ansicht später geändert hat - vgl. oben -; Wernicke im Bonn Komm, Anm. II 3 e zu Art.&amp;nbsp;16 GrundG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aus alledem ergibt sich der Rechtssatz, der in der Überschrift wiedergegeben ist.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/870&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
 <comments>https://opinioiuris.de/entscheidung/870#comments</comments>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-16-gg">Art. 16 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/%C2%A7-1-dag">§ 1 DAG</category>
 <pubDate>Mon, 26 Mar 2012 19:55:22 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
 <guid isPermaLink="false">870 at https://opinioiuris.de</guid>
</item>
</channel>
</rss>

