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 <title>opinioiuris.de - Art. 137 GG</title>
 <link>https://opinioiuris.de/taxonomy/term/1597/0</link>
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 <title>BVerfG, 21.01.1975 - 2 BvR 193/74</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3945</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Passives Wahlrecht / Inkompatibilität, Landtagsmandat        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 38, 326; NJW 1975, 633; NJW 1975, 634; DÖV 1975, 489        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    21.01.1975        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    2 BvR 193/74        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    Beschluss        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Außerhalb der Ermächtigung in Art. 137 Abs. 1 GG ist eine Beschränkung des passiven Wahlrechts in Anknüpfung an ein Dienstverhältnis durch ein einfaches Gesetz nicht zulässig.&lt;br /&gt;
2. Art. 137 Abs. 1 GG betrifft nicht nur die Wählbarkeit der dort genannten Personengruppen im engeren Sinn - die Möglichkeit, sich um ein Mandat zu bewerben, sich als Kandidat aufstellen zu lassen, gewählt werden zu können und die Wahl anzunehmen -, sondern auch die Wählbarkeit im weiteren Sinn - insbesondere die Möglichkeit das Mandat während der Legislaturperiode innezuhaben und auszuüben.&lt;br /&gt;
3. Zu den Angestellten des öffentlichen Dienstes im Sinn des Art. 137 GG gehören auch die leitenden Angestellten eines privaten Unternehmens - gleichgültig, ob Versorgungsbetrieb oder nicht -, das von der öffentlichen Hand beherrscht wird.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 38, 326        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_326_326&quot; id=&quot;BVerfGE_38_326_326&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_326_326&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 326 (326):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Außerhalb der Ermächtigung in Art. 137 Abs. 1 GG ist eine Beschränkung des passiven Wahlrechts in Anknüpfung an ein Dienstverhältnis durch ein einfaches Gesetz nicht zulässig.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Art. 137 Abs. 1 GG betrifft nicht nur die Wählbarkeit der dort genannten Personengruppen im engeren Sinn - die Möglichkeit, sich um ein Mandat zu bewerben, sich als Kandidat aufstellen zu lassen, gewählt werden zu können und die Wahl anzunehmen -, sondern auch die Wählbarkeit im weiteren Sinn - insbesondere die Möglichkeit das Mandat während der Legislaturperiode innezuhaben und auszuüben.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Zu den Angestellten des öffentlichen Dienstes im Sinn des Art. 137 GG gehören auch die leitenden Angestellten eines privaten Unternehmens - gleichgültig, ob Versorgungsbetrieb oder nicht -, das von der öffentlichen Hand beherrscht wird.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(Teilentscheidung) des Zweiten Senats vom 21. Januar 1975&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 2 BvR 193/74 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Landtagsabgeordneten Dipl.-Ing. S... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Horst Lechner und Dr. Arno Walter, Saarbrücken 3, Bahnhofstraße 45 - gegen den Landtag des Saarlandes vom 20. Juni 1973 (Amtsbl. des Saarlandes S. 517).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen § 3 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes Nr. 970 über den Landtag des Saarlandes vom 20. Juni 1973 (Amtsbl. des Saarlandes S. 517) richtet.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Gründe&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  A. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen § 3 Abs. 1 Buchst. c und § 13 Abs. 1 Nr. 4 des saarländischen Gesetzes Nr. 970 über den Landtag des Saarlandes vom 20. Juni 1973&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_326_327&quot; id=&quot;BVerfGE_38_326_327&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_326_327&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 326 (327):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
(LandtagsG) - im folgenden: Landtagsgesetz -, die die Unvereinbarkeit gewisser Tätigkeiten mit dem Abgeordnetenmandat und die damit verknüpfte Entschädigung regeln.
&lt;p&gt;§ 3 LandtagsG lautet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unvereinbarkeit&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Ein Abgeordneter darf nicht tätig sein als a) Richter des Landes, b) Beamter oder Angestellter des Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes und einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, c) leitender Angestellter eines privatrechtlichen Unternehmens, an dem das Land oder eine seiner Aufsicht unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist. (2) Richter und Beamte im Sinne des Absatzes 1 sind Richter und Beamte, die einen Anspruch auf Dienstbezüge haben. (3) Leitender Angestellter im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe c ist, wer allein oder mit anderen ständig berechtigt ist, das Unternehmen in seiner Gesamtheit zu vertreten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 13 LandtagsG lautet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Verdienstausfall&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Der den Abgeordneten durch die Ausübung des Mandats entstehende wirtschaftliche Ausfall wird auf Antrag nach folgenden Bestimmungen ersetzt: 1. Abgeordneten, die als Arbeiter beschäftigt sind, wird der nachgewiesene Verdienstausfall erstattet. 2. Abgeordnete, die als Angestellte beschäftigt sind, erhalten den Lohn- und Gehaltsausfall bis zur Hälfte der Bruttobezüge erstattet. 3. Abgeordnete, die weder im öffentlichen Dienst noch in einem anderen Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, erhalten eine Pauschale. 4. Abgeordnete, die ihre Stellung als leitender Angestellter im Sinne des § 3 zum Zwecke der Annahme des Mandats aufgegeben haben, erhalten 60 vom Hundert des bisher bezogenen steuerpflichtigen Entgelts, höchstens jedoch 60 vom Hundert der Bes.-Gr. 3 der Besoldungsordnung B des Bundesbesoldungsgesetzes einschließlich Ortszuschlag.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_326_328&quot; id=&quot;BVerfGE_38_326_328&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_326_328&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 326 (328):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
(2) Das Präsidium setzt den Höchstbetrag für Absatz 1 Nummer 2 und die Pauschale nach Absatz 1 Nummer 3 durch Beschluß fest. Es entscheidet auch über die Anträge nach Absatz 1. (3) Die Entschädigung nach Absatz 1 ist nachträglich auf das Ende des Monats zu zahlen. Sie wird gewährt bis zum Ende des Monats, in dem der Abgeordnete aus dem Landtag ausscheidet.
&lt;p&gt;§ 3 sowie § 13 Abs. 1 Nr. 4 LandtagsG treten nach § 84 Abs. 3 LandtagsG am Ende der sechsten Wahlperiode des Landtags, das ist spätestens am 13. Juli 1975, in Kraft. § 13 im übrigen ist am 1. Juli 1973 in Kraft getreten (§ 84 Abs. 1 LandtagsG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Das Landtagsgesetz enthält außerdem folgende Bestimmungen, die mit den angegriffenen Regelungen im Zusammenhang stehen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 5 Eintritt in den Ruhestand&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein in den Landtag gewählter Beamter oder Richter, der ein mit dem Mandat nach § 3 unvereinbares Amt innehat, tritt mit der Annahme der Wahl in den Ruhestand. Bei Wahlbeamten endet die Amtszeit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 6 Dienstbezüge und Ruhegehalt&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Der Beamte oder Richter erhält für den Monat, in dem er nach § 5 in den Ruhestand tritt, die Dienstbezüge des bis dahin von ihm bekleideten Amtes einschließlich der zur Bestreitung der Dienstaufwandskosten bestimmten Dienstbezüge. (2) Nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden, erhält der Beamte oder Richter Ruhegehalt. Sofern das Ruhegehalt weniger als 60 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge beträgt, erhält der Beamte oder Richter für die Zeit seiner Mitgliedschaft im Landtag, längstens jedoch bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze, eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Ruhegehalt und 60 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. (3) Das Land erstattet den Dienstherren die Versorgungsbezüge, soweit nicht die Ruhegehaltskasse des Saarlandes Leistungen gewährt. Für die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag zahlen die Dienstherren, die Mitglieder dieser Ruhegehaltskasse sind, die Umlage, die vom Land zu erstatten ist. Das Land beteiligt sich an der Versor&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_326_329&quot; id=&quot;BVerfGE_38_326_329&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_326_329&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 326 (329):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gungslast der Stadt Saarbrücken im Verhältnis der Zeit der Mitgliedschaft im Landtag zur gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit.
&lt;p&gt;§ 7 Rechtsstellung nach Beendigung des Mandats&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag ist der Beamte oder Richter (§ 3), wenn er die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis noch erfüllt, auf seinen Antrag, der innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft gestellt werden muß, wieder in das frühere Dienstverhältnis zu übernehmen. Das ihm zu übertragende Amt muß derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehören wie das zuletzt bekleidete Amt und mindestens mit demselben Endgrundgehalt ausgestattet sein. (2) Stellt der Beamte oder Richter einen Antrag nach Absatz 1 innerhalb einer Frist von drei Monaten, so erhält er von dem Beginn des Monats an, in dem der Antrag gestellt ist, bis zur Übertragung des Amtes die Dienstbezüge, die ihm bei einem Verbleiben in seinem früheren Amte zugestanden hätten, mit Ausnahme der zur Bestreitung von Dienstaufwandskosten bestimmten Einkünfte. (3) Stellt der Beamte oder Richter keinen Antrag nach Absatz 1, so verbleibt er im Ruhestand. Die oberste Dienstbehörde kann ihn jedoch, falls er bei Beendigung seiner Mitgliedschaft im Landtag das fünfundfünfzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unter Übertragung eines den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 entsprechenden Amtes wieder in das frühere Dienstverhältnis berufen; lehnt er die Berufung ab, so gilt er als entlassen. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn der Beamte oder Richter während der Dauer seiner Mitgliedschaft im Landtag Mitglied der Landesregierung war. (4) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Wahlbeamte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 8 Anrechnung der Mitgliedschaft&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze einschließlich der Zeit nach § 7 Abs. 2 gilt bei Wiedereintritt in das frühere Dienstverhältnis (§ 7) oder nach Beendigung der Wahlperiode als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Beamtenrechts. (2) Die ruhegehaltfähige Dienstzeit ist mit Ablauf der Wahlperiode neu festzusetzen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_326_330&quot; id=&quot;BVerfGE_38_326_330&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_326_330&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 326 (330):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
§ 9 Angestellte
&lt;p&gt;(1) Die Vorschriften der §§ 4 bis 8 gelten sinngemäß für Angestellte im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchstabe b. Angestellte im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchstabe b, die keinen vertraglichen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen haben, erhalten vom Arbeitgeber an Stelle des Ruhegehaltes für die Dauer der Mitgliedschaft im Landtag 60 vom Hundert der Vergütung, die ihnen bei Verbleiben im Dienst in ihrer Vergütungsgruppe zugestanden hätte. (2) War ein Angestellter im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchstabe b bis zur Annahme der Wahl in den Landtag in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, so erstattet ihm der Arbeitgeber im Falle der freiwilligen Weiterversicherung für die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag die für die Weiterversicherung aufgewendeten Versicherungsbeiträge bis zur Höhe des gesetzlichen und dienstvertraglichen Arbeitgeberanteils, der auf der Grundlage der Vergütung, die ihm beim Verbleiben im Dienst zugestanden hätte, zu zahlen wäre. Erhielt ein Angestellter bis zur Annahme der Wahl Zuschüsse vom Arbeitgeber zu den Beiträgen zu einer bestehenden freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, zu einer Versorgungseinrichtung oder zu einer sonstigen mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen abgeschlossenen Versicherung, so erstattet ihm der Arbeitgeber für die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag die fortgezahlten Beiträge bis zur Höhe der gesetzlichen und tarifvertraglichen Zuschüsse, die ihm beim Verbleiben im Dienst zugestanden hätten. Sätze 1 und 2 gelten für die Beiträge zur Krankenversicherung sinngemäß. Werden Krankenversicherungsbeiträge nach Satz 3 erstattet, so erhält der Abgeordnete im Krankheitsfalle die gleichen Leistungen wie ein im Dienst befindlicher Angestellter des Arbeitgebers, dem ein Zuschuß zu Krankenversicherungsbeiträgen gewährt wird. War ein Angestellter bis zur Annahme der Wahl pflichtversichert in der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Versicherung für die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag nach Maßgabe der jeweils für die im Dienst befindlichen Angestellten geltenden gesetzlichen und tarifvertraglichen Bestimmungen fortzuführen. Die Höhe der Versicherungsbeiträge bestimmt sich nach der Vergütung, die dem Abgeordneten bei Verbleiben im Dienst zugestanden hätte. (3) Das Land erstattet dem Arbeitgeber die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_326_331&quot; id=&quot;BVerfGE_38_326_331&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_326_331&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 326 (331):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
§ 14 Sonstige Entschädigungen
&lt;p&gt;Die Entschädigungen zur Abgeltung sonstiger Kosten, die den Abgeordneten in Ausübung des Mandates entstehen, die Aufwandsentschädigungen für besondere parlamentarische Tätigkeiten, sowie die Entschädigung der Fraktionen und der Sachverständigen setzt das Präsidium fest.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch §§ 3 bis 8 treten nach § 84 Abs. 3 LandtagsG am Ende der sechsten Wahlperiode des Landtags in Kraft. Bis dahin gelten die Vorschriften des Gesetzes Nr. 726 über die Rechtsstellung der in den Landtag des Saarlandes gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom 29. September 1960, die sich auf Beamte und Richter beziehen. § 9 und § 14 LandtagsG sind nach § 84 Abs. 1 LandtagsG am 1. Juli 1973 in Kraft getreten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit der am 8. März 1974 eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet der Beschwerdeführer sich unmittelbar gegen § 3 Abs. 1 Buchst. c und § 13 Abs. 1 Nr. 4 LandtagsG. Er rügt die Verletzung der Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 38 Abs. 1 Satz 1 und 137 Abs. 1 GG. Zur Begründung trägt er vor:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Seit 1964 sei er in mehreren privatrechtlich organisierten Gesellschaften, an denen die Stadt Saarbrücken direkt oder indirekt mit mehr als 50 v. H. beteiligt sei, als Angestellter in leitender Stellung tätig, auf Grund deren er allein oder zusammen mit mit anderen Personen zur Vertretung dieser Gesellschaften berechtigt sei. Er sei Abgeordneter des Saarländischen Landtags. Er sehe sich an einer Bewerbung für ein neues Mandat durch § 3 Abs. 1 Buchst. c LandtagsG gehindert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 3 Abs. 1 Buchst. c LandtagsG enthalte eine Einschränkung seines passiven Wahlrechts. Dieses Recht könne nur nach Maßgabe des Art. 137 Abs. 1 GG eingeschränkt werden, nämlich bei Angestellten nur für die dort genannten Angestellten des öffentlichen Dienstes, zu denen der in § 3 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit § 3 Abs. 3 LandtagsG umschriebene Personenkreis nicht&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_326_332&quot; id=&quot;BVerfGE_38_326_332&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_326_332&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 326 (332):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gehöre. Auch im Rahmen des Art. 137 Abs. 1 GG sei außerdem nur eine Beschränkung der Wählbarkeit zulässig, nicht aber ein Ausschluß der Wählbarkeit (Ineligibilität). § 3 Abs. 1 Buchst. c LandtagsG bewirke aber für die davon Betroffenen einen faktischen Ausschluß der Wählbarkeit. Während für Beamte in § 5 LandtagsG bestimmt sei, daß sie mit der Annahme der Wahl in den Ruhestand treten, und für Angestellte einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach § 9 LandtagsG im Ergebnis das gleiche gelte, müßten die in § 3 Abs. 1 Buchst. c LandtagsG genannten Angestellten privatrechtlicher Unternehmen mangels entsprechender Regelung für ihre Dienstverhältnisse - zu der dem Landesgesetzgeber allerdings auch die Kompetenz gefehlt habe - ihr Dienstverhältnis und damit auch Versorgungsansprüche daraus ersatzlos aufgeben, um ein Landtagsmandat übernehmen zu können. Dies werde sogar schon vor der Wahl erfolgen müssen, weil eine Aufkündigung des Dienstvertrags nach der Wahl innerhalb der Annahmefrist nicht möglich sein werde, ohne daß der Angestellte vertragsbrüchig und gegebenenfalls schadensersatzpflichtig werde. Es fehle auch, im Gegensatz zu den in §§ 5, 9 LandtagsG getroffenen Regelungen, an jeder zukünftigen Sicherung des Arbeitsplatzes nach Mandatsbeendigung. Auch die in § 13 Abs. 1 Nr. 4 LandtagsG vorgesehene Ausfallentschädigung setze voraus, daß die Stellung zum Zweck der Annahme des Mandats aufgegeben worden sei. Der in § 3 Abs. 1 Buchst. c LandtagsG bezeichnete Angestellte müsse also, um sich bewerben zu können, sein Dienstverhältnis bereits vor der Wahl durch rechtzeitige Kündigung aufgeben und sich damit der Gefahr aussetzen, bei erfolgloser Wahl arbeitslos zu sein, wobei er für diesen Fall überhaupt keine Entschädigung verlangen könne.
&lt;p&gt;Darin, daß eine Sicherung des Arbeitsplatzes nach Mandatsbeendigung im Gegensatz zu den in § 3 Abs. 1 Buchst. a und b LandtagsG aufgeführten Personen nicht bestehe, liege ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Auch § 13 Abs. 1 Nr. 4 LandtagsG verletze den Gleichheitssatz, weil hier unabhängig von den zuvor erhaltenen Bezügen eine Höchstbegrenzung auf 60 % der Bezüge nach Besoldungsgruppe B 3 des Bundesbesoldungsgesetzes eingeführt sei, während sonst uneingeschränkt 60 % der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_326_333&quot; id=&quot;BVerfGE_38_326_333&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_326_333&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 326 (333):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
bisherigen Bezüge garantiert seien.
&lt;p&gt;Für die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Buchst. c LandtagsG fehle auch, mindestens was die leitenden Angestellten von Unternehmen anlange, an denen eine Gemeinde mehrheitlich beteiligt sei, der besondere rechtfertigende Grund, der für eine Wählbarkeitsbeschränkung auch innerhalb des in Art. 137 Abs. 1 GG abgegrenzten Bereichs zu verlangen sei. Eine Begründung fehle auch dafür, daß nur für die vertretungsberechtigten Angestellten der in § 3 Abs. 1 Buchst. c LandtagsG bezeichneten Unternehmen die Wählbarkeitsbeschränkung gelten solle, nicht aber für Aufsichtsratsmitglieder und andere Angestellte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In dem der Verfassungsbeschwerde zur weiteren Begründung beigegebenen Gutachten von Prof. Ule wird ausgeführt, daß ein nach Art. 137 Abs. 1 GG unzulässiger faktischer Ausschluß der Wählbarkeit sowie eine nach Art. 48 Abs. 2 GG verbotene Behinderung der Mandatsübernahme und ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gegeben sei, wenn ein Beamter oder Angestellter zur Annahme eines Mandats ein Amt oder eine Stellung aufgeben oder sich davon beurlauben lassen müsse, ohne daß er daraus noch Bezüge erhalte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Landtag und die Regierung des Saarlandes hatten Gelegenheit zur Äußerung. Der Landtag hat von einer Stellungnahme Abstand genommen. Für die Regierung des Saarlandes hat der Saarländische Minister des Innern sich geäußert. Er hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet und führt aus:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Auslegung des Begriffes &quot;öffentlicher Dienst&quot; im Sinne des Art. 137 Abs. 1 GG könne nicht das Begriffsverständnis, das für das Arbeits- und Versorgungsrecht gelte, maßgebend sein. In Art. 137 GG gehe es um die verstärkte Durchsetzung und erhöhte Absicherung des organisatorischen Gewaltenteilungsgrundsatzes gegen die Nivellierung der Personalunion zwischen Verwaltung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_326_334&quot; id=&quot;BVerfGE_38_326_334&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_326_334&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 326 (334):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
einerseits und Abgeordnetenmandat andererseits. Dabei könne die seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes vermehrte Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben durch mehrheitlich der öffentlichen Hand gehörende, in privatrechtlicher Form organisierte Unternehmen als eine faktische Veränderung in der Verfassungswirklichkeit nicht unberücksichtigt bleiben. Gerade in diesen Fällen könne es zu zahlreichen schwerwiegenden Interessenkollisionen kommen - z. B. wenn ein leitender Angestellter der privatrechtlich organisierten Nahverkehrs- und Versorgungsbetriebe im Parlament und dessen Ausschüssen über organisatorische Maßnahmen in diesem Bereich oder über die Zuteilung von Subventionen zu beraten und mitzuentscheiden habe -, die letztlich Anlaß und Grund für die Schaffung der Ermächtigung in Art. 137 Abs. 1 GG gewesen seien. Nach Sinn und Zweck des Art. 137 Abs. 1 GG sei der Begriff des &quot;öffentlichen Dienstes&quot; in Art. 137 GG daher in dem umfassenderen Sinne auszulegen, daß auch die leitenden Angestellten der privatrechtlich organisierten, aber mehrheitlich im Besitz der öffentlichen Hand befindlichen Unternehmen, sofern diese Unternehmen - wie im Falle des Beschwerdeführers - hoheitlich tätig werden, von der Inkompatibilitätsregelung mit erfaßt werden.
&lt;p&gt;§ 3 Abs. 1 Buchst. c LandtagsG führe auch nicht zu einer faktischen Ineligibilität des betroffenen Personenkreises. Die Differenzierung in der Versorgungsregelung gegenüber derjenigen für Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes &quot;im engeren Sinne&quot; sei von der unterschiedlichen Stellung der beiden Berufsgruppen her gesehen sachlich motiviert und liege im Rahmen des gesetzgeberischen Ermessens. Ein Anspruch auf Rückübernahme in das frühere Arbeitsverhältnis nach Beendigung des Mandats habe mangels Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers nicht statuiert werden können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  C. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Antrag der Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen § 3 Abs. 1 Buchst. c und § 13 Abs. 1 Nr. 4 LandtagsG. Zwar steht&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_326_335&quot; id=&quot;BVerfGE_38_326_335&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_326_335&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 326 (335):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Angriff auf § 3 Abs. 1 Buchst. c im Vordergrund; aber beide Vorschriften zusammen führen nach Auffassung des Beschwerdeführers zum faktischen Ausschluß der Wählbarkeit, weil sich unter den Bedingungen dieser Vorschriften kein Wahlbewerber vernünftigerweise um ein Mandat bewerben könne. Außerdem wird geltend gemacht, daß die Unterlassung der Sicherung des Arbeitsplatzes nach Mandatsbeendigung und die Bindung der Ausfallentschädigung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 LandtagsG an die Aufgabe der Stellung sowie an eine Höchstgrenze einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG im Verhältnis zu den Regelungen für Beamte, Richter und Angestellte öffentlicher Körperschaften darstelle. Damit sind beide Vorschriften angegriffen.
&lt;p&gt;Da im Bereich der Wahlrechtsgleichheit der Verstoß sowohl in einer ungerechtfertigten Benachteiligung eines Bewerbers als auch in der ungerechtfertigten Begünstigung eines vergleichbaren Falles liegen kann, muß die Prüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG notwendig auch die Parallelfälle einbeziehen, die in § 3 Abs. 1 Buchst. a und b, §§ 5 bis 9 und §§ 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 14 LandtagsG geregelt sind. Deshalb hat sich in diesem Verfahren die verfassungsrechtliche Prüfung auch auf §§ 5 bis 9, 14, sowie auf §§ 3 und 13 LandtagsG, soweit sie nicht angegriffen sind, zu erstrecken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Verfassungsbeschwerde ist rechtzeitig erhoben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei durch die angegriffenen Vorschriften selbst, unmittelbar und gegenwärtig in seinem passiven Wahlrecht betroffen. Damit rügt er einen Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz der Gleichheit der Wahl, der ein Anwendungsfall des allgemeinen Gleichheitssatzes in Art. 3 Abs. 1 GG ist (vgl. BVerfGE 18, 172 [180]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daß §§ 3 und 13 Abs. 1 Nr. 4 LandtagsG noch nicht in Kraft getreten sind, macht die Verfassungsbeschwerde nicht unzulässig. Sie treten mit dem Ende der sechsten Wahlperiode des Landtags in Kraft. Sie gelten also für die nächste im Saarland stattfindende Wahl und für die aus dieser Wahl hervorgegangenen Abgeordneten. Daraus ergibt sich die unmittelbare und gegenwärtige Be&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_326_336&quot; id=&quot;BVerfGE_38_326_336&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_326_336&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 326 (336):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
troffenheit des Beschwerdeführers in bezug auf seine Beteiligung an dieser Wahl.
&lt;p&gt;3. Die angegriffenen Vorschriften lassen sich unabhängig voneinander auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüfen. Entscheidungsreif ist das Verfahren nur, soweit es sich auf § 3 Abs. 1 Buchst. c LandtagsG bezieht. Die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 13 Abs. 1 Nr. 4 LandtagsG und der damit in untrennbarem sachlichem Zusammenhang stehenden weiteren Vorschriften des Gesetzes erfordert wegen der Auswirkungen, die die Entscheidung auf die Rechtsstellung der Abgeordneten aller Parlamente der Bundesrepublik Deutschland haben kann, eine mündliche Verhandlung und die Anhörung der Parlamente, der Regierungen und der in den Parlamenten vertretenen politischen Parteien. Deshalb hat das Gericht den Erlaß einer Teilentscheidung gemäß § 25 Abs. 3 BVerfGG beschlossen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde gegen § 3 Abs. 1 Buchst. c LandtagsG ist nicht begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 3 Abs. 1 Buchst. c LandtagsG modifiziert den Verfassungssatz von der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl zu den Parlamenten (Art. 28 Abs. 1 Satz 2, Art. 38 Abs. 1 GG). Das ist in Art. 137 Abs. 1 GG vorgesehen, der bestimmt, daß &quot;die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden ... gesetzlich beschränkt werden&quot; kann. Außerhalb dieser Ermächtigung ist eine Beschränkung des passiven Wahlrechts in Anknüpfung an ein Dienstverhältnis durch ein einfaches Gesetz nicht zulässig. Deshalb ist die hier zu entscheidende Frage, ob § 3 Abs. 1 Buchst. c LandtagsG mit Art. 137 Abs. 1 GG vereinbar ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Art. 137 Abs. 1 GG verlangt eine gesetzliche Regelung. § 3 LandtagsG ist in einem  Landes gesetz enthalten. Er bestimmt innerhalb einer Regelung, die die Wahl zum Landtag betrifft, nur etwas für Richter, Beamte oder Angestellte des Landes, einer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_326_337&quot; id=&quot;BVerfGE_38_326_337&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_326_337&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 326 (337):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Gemeinde oder einer anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts sowie für leitende Angestellte eines privatrechtlichen Unternehmens, an dem das Land oder eine seiner Aufsicht unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist. In dieser Beschränkung ist der Landesgesetzgeber zur Regelung zuständig, weil sie materiell ausschließlich einen Gegenstand betrifft, der Teil des Landeswahlrechts, des Landesparlamentsrechts und des Statusrechts der Landtagsabgeordneten ist. Die Frage, ob auch der Bund eine Regelung nach Art. 137 Abs. 1 GG mit Wirkung für die Länder erlassen könnte, kann hier offen bleiben. Jedenfalls hält sich die Vorschrift auch innerhalb des bundesrechtlichen Rahmens, den § 33 Beamtenrechtsrahmengesetz für die Länder bestimmt.
&lt;p&gt;Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Art. 137 Abs. 1 GG betrifft nicht nur die Wählbarkeit der dort genannten Personengruppen im engeren Sinn - die Möglichkeit, sich um ein Mandat zu bewerben, sich als Kandidat aufstellen zu lassen, gewählt werden zu können und die Wahl anzunehmen -, sondern auch die Wählbarkeit im weiteren Sinn - insbesondere die Möglichkeit, das Mandat während der Legislaturperiode innezuhaben und auszuüben. Auch Beschränkungen, die sich auf die Ausübung des Mandats beziehen, sind nur auf Grund des Art. 137 Abs. 1 GG zulässig. Hier liegt sogar der Schwerpunkt des Anwendungsbereichs des Art. 137 Abs. 1 GG: Inkompatibilitäten zwischen Mandat und anderweiter Tätigkeit sollen gesetzlich festgelegt werden können. Es wäre wenig sinnvoll, zwar beschränkende Voraussetzungen für die Wählbarkeit im engeren Sinn nur in den Grenzen des Art. 137 Abs. 1 GG zuzulassen, für die Ausübung des Mandats aber Regelungen zu gestatten, die sich nicht in den Grenzen des Art. 137 Abs. 1 GG halten, insbesondere auch Abgeordnete treffen, die nicht zu den in Art. 137 Abs. 1 GG genannten Gruppen gehören. Damit würde der Ausnahmecharakter des Art. 137 Abs. 1 GG gegenüber Art. 28&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_326_338&quot; id=&quot;BVerfGE_38_326_338&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_326_338&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 326 (338):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Abs. 1 Satz 2 und Art. 38 GG unterlaufen werden können. Das Gesetz über die Rechtsstellung der in den Deutschen Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom 4. August 1953 (BGBl. I S. 777) und § 25 des Soldatengesetzes sind denn auch unter Bezugnahme auf Art. 137 Abs. 1 GG ergangen.
&lt;p&gt;Diese Entscheidung ist mit sieben Stimmen gegen eine Stimme ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Es bedarf hier nicht der Entscheidung, wo die Grenze zwischen der nach Art. 137 Abs. 1 GG unzulässigen Beseitigung der Wählbarkeit und ihrer nach dieser Vorschrift zulässigen Beschränkung liegt. Jedenfalls im vorliegenden Fall handelt es sich um eine bloße Beschränkung der Wählbarkeit, weil der Bewerber um das Abgeordnetenmandat die freie Wahl zwischen Übernahme und Ausübung des Mandats einerseits und Tätigkeit als leitender Angestellter eines Wirtschaftsunternehmens andererseits hat. Er ist rechtlich weder von der Bewerbung für das Mandat und von dessen Annahme noch von der Ausübung des Mandats ausgeschlossen. Er ist auch  faktisch  nicht ausgeschlossen. Die Aufgabe der beruflichen Tätigkeit mag je nach den Umständen einmal schwerer, das andere Mal leichter fallen; generell - und darauf kommt es bei der gesetzlichen Regelung an - führt diese Inkompatibilitätsvorschrift nicht dazu, daß sich ein Betroffener außerstande sieht, sich für das Mandat zu entscheiden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Nach Art. 137 Abs. 1 GG können nur bestimmte Personengruppen in ihrer Wählbarkeit beschränkt werden. Dazu gehören die &quot;Angestellten des öffentlichen Dienstes&quot;. Es gibt keinen für alle Rechtsbereiche gleichen Begriff des Angestellten des öffentlichen Dienstes; bald kommt es dabei entscheidend auf den öffentlich-rechtlichen Dienstherrn an, bald auf die Erledigung einer öffentlichen Aufgabe. Für Art. 137 Abs. 1 GG ergibt sich die Bedeutung und Reichweite des Begriffs &quot;Angestellter des öffentlichen Dienstes&quot; aus der ratio der Vorschrift: Sie soll in Richtung auf Verwirklichung und Aufrechterhaltung des Verfassungsprinzips der Trennung der Gewalten zwischen Legislative und&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_326_339&quot; id=&quot;BVerfGE_38_326_339&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_326_339&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 326 (339):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Exekutive wirken. Konkreter geht es darum, zu verhindern, daß durch &quot;Personalunion&quot; die Kontrolleure der Verwaltung sich selbst kontrollieren, insofern sie zugleich Aufgaben und Verantwortung innerhalb der Verwaltung wahrnehmen, und damit die Gefahr von Entscheidungskonflikten und daraus möglicherweise resultierender Verfilzungen abzuwehren (vgl. BVerfGE 12, 73 [77]; 18, 172 [183]). Dieses Problem entsteht nicht nur, wenn Richter, Beamte und Angestellte eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder Angestellte, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, gleichzeitig Abgeordnete eines Parlaments sind, sondern in gleicher Weise auch, wenn leitende Angestellte eines in öffentlicher Hand befindlichen oder durch die öffentliche Hand beherrschten privaten Unternehmens gleichzeitig Abgeordnete sind. Für die öffentlichen Versorgungsbetriebe, die sowohl öffentlichrechtlich wie privatrechtlich organisiert sein können, liegt es auf der Hand, daß es dabei auf den formalen Unterschied der Organisationsform nicht ankommen kann. Nicht weniger gefährlich im Sinn des dargestellten verfassungsrechtlichen Gesichtspunkts liegen die Dinge, wenn die öffentliche Hand ein - regelmäßig nicht unbedeutendes - Wirtschaftsunternehmen führt oder beherrscht. Auch diese Wirtschaftsunternehmen werden von der öffentlichen Hand nicht willkürlich aus einem bloßen Gewinnstreben heraus, sondern in der Regel wegen ihrer Verantwortung für die wirtschaftliche Entwicklung, also in Wahrnehmung einer sozialen, wirtschaftspolitischen, insofern dem Gemeinwohl dienenden und deshalb &quot;öffentlichen&quot; Verpflichtung übernommen. Zu den Angestellten des öffentlichen Dienstes im Sinn des Art. 137 Abs. 1 GG gehören deshalb auch die leitenden Angestellten eines privaten Unternehmens - gleichgültig, ob Versorgungsbetrieb oder nicht -, das von der öffentlichen Hand beherrscht wird. In diesem Rahmen hält sich § 3 Abs. 1 Buchst. c LandtagsG, wenn er die leitenden Angestellten eines privatrechtlichen Unternehmens einbezieht, an dem das Land oder eine seiner Aufsicht unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist.
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_326_340&quot; id=&quot;BVerfGE_38_326_340&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_326_340&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 326 (340):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Diese Entscheidung ist mit fünf gegen drei Stimmen ergangen.
&lt;p&gt;5. § 3 Abs. 1 Buchst. c LandtagsG betrifft nur die leitenden Angestellten, zu denen nach Absatz 3 gehört, &quot;wer allein oder mit anderen ständig berechtigt ist, das Unternehmen in seiner Gesamtheit zu vertreten&quot;. Das Gesetz stellt also auf die im Privat-, Handels- und Gesellschaftsrecht geregelte Vertretungsmacht nach außen ab, läßt also außerhalb seiner Regelung die Angehörigen anderer Unternehmensorgane, die nach den privat-, handels- und gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen intern bestimmenden Einfluß auf die Unternehmensentscheidungen haben. Das ist nicht willkürlich, weil die damit getroffene Unterscheidung zwischen solchen Unternehmensorganen, die das Unternehmen nach außen vertreten und anderen Unternehmensorganen, die nur intern mitentscheiden, sachbezogen und sachlich vertretbar ist, ohne daß damit entschieden wäre, daß Angehörige der letztgenannten Organe nicht in die Regelung des § 3 Abs. 1 Buchst. c LandtagsG einbezogen werden könnten. Jedenfalls ist die Gesetz gewordene Regelung geeignet, die oben umschriebene Gefahr wirksam zu verringern. Wie der Wortlaut des Art. 137 Abs. 1 GG (&quot;kann&quot;) ergibt, muß der Gesetzgeber diese Ermächtigung nicht ausschöpfen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;6. Andererseits bedarf es für eine Regelung, die sich im Rahmen des Art. 137 Abs. 1 GG hält, nicht noch des Nachweises eines besonderen zwingenden rechtfertigenden Grundes, der nach der Rechtsprechung des Gerichts zur Einschränkung der egalitären Wahlrechtsgleichheit gefordert werden muß. Die Entscheidung der Verfassung, daß die Wahlrechtsgleichheit und die Allgemeinheit der Wahl im Rahmen der Ausnahmevorschrift des Art. 137 Abs. 1 GG eingeschränkt werden kann, ersetzt jenen von der Rechtsprechung entwickelten, in der Verfassung nicht ausdrücklich geregelten Grundsatz für die Einschränkung der egalitären Wahlrechtsgleichheit. Zugleich läßt diese Verfassungsentscheidung dem Gesetzgeber Raum, in welchem Umfang und in welcher Weise er die Beschränkung verwirklicht.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_326_341&quot; id=&quot;BVerfGE_38_326_341&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_326_341&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 326 (341):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Diese Entscheidung ist mit sieben Stimmen gegen eine Stimme ergangen.
&lt;p&gt;7. Das Tätigkeitsverbot des § 3 Abs. 1 Buchst. c LandtagsG ist somit eine nach Art. 137 Abs. 1 GG zulässige gesetzliche Wählbarkeitsbeschränkung. Ihre Verfassungsmäßigkeit wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß möglicherweise andere Vorschriften des Gesetzes verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen. Demgemäß war zu entscheiden, daß § 3 Abs. 1 Buchst. c LandtagsG mit dem Grundgesetz vereinbar ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Seuffert v. Schlabrendorff Rupp Geiger Hirsch Rinck Rottmann Wand&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Abweichende Meinung des Richters Seuffert zu dem Beschluß des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Januar 1975 - 2 BvR 193/74 -&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Bei dem Tätigkeitsverbot des § 3 Abs. 1 Buchst. c LandtagsG handelt es sich - ebensowenig wie bei der Zurruhesetzung in das Parlament gewählter Beamter (vgl. Mangoldt-Klein, Anm. III 5 zu Art. 48 GG) - nicht um eine Wählbarkeitsbeschränkung im Sinne des Art. 137 Abs. 1 GG, sondern um eine Regelung für die Mandatsausübung gewählter Abgeordneter, die schon rein sprachlich nicht als Wählbarkeitsbeschränkung verstanden werden kann. Derartige Regelungen sind nicht an den Bereich des öffentlichen Dienstes im Sinne des Art. 137 Abs. 1 GG gebunden; es könnten z. B. an sich auch Unvereinbarkeiten bezüglich der Mitgliedschaft in anderen Parlamenten oder anderen Vertretungskörperschaften oder bezüglich sonstiger Berufs- oder Dienst&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_326_342&quot; id=&quot;BVerfGE_38_326_342&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_326_342&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 326 (342):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tätigkeiten ausgesprochen werden. Sie sind darauf zu prüfen, ob eine verbotene Behinderung der Mandatsübernahme oder Mandatsausübung (Art. 48 Abs. 2 GG) vorliegt. Sie berühren mit dem freien Zugang zum Mandat das allgemeine und gleiche passive Wahlrecht und bewegen sich in dem Bereich, in welchem Differenzierungen eines  besonderen  rechtfertigenden Grundes bedürfen (BVerfGE 12, 10 [25]; 11, 266 [272] mit weiteren Nachweisen).
&lt;p&gt;Als besonderer rechtfertigender Grund kommt hier - in gleichem Rang wie die Gründe, die Sperrklauseln gegen Parteienzersplitterung oder Vorschriften für Wahlvorschläge zur Prüfung ihrer Ernsthaftigkeit zulassen - die Absicherung der Funktion des Parlaments gegen mögliche Interessenkollisionen in Frage. Diese Begründung kann auch für den in § 3 Abs. 1 Buchst. c LandtagsG umschriebenen Personenkreis akzeptiert werden. Das allgemeine und gleiche passive Wahlrecht und der freie Zugang zum Mandat verlangen jedoch weiter, daß die für die Mandatsübernahme gesetzten Bedingungen erfüllbar sind und daß die Chancengleichheit sowohl gegenüber denjenigen Bewerbern, die kein Tätigkeitsverbot zu beachten haben, wie bei den in den einzelnen Fällen an die Aufgabe einer für unvereinbar erklärten Tätigkeit geknüpften Folgeregelungen gewahrt ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Zugehörigkeit des in § 3 Abs. 1 Buchst. c bezeichneten Personenkreises zu den Angestellten des öffentlichen Dienstes im Sinne des Art. 137 Abs. 1 GG - auf die es nach der hier vertretenen Meinung nicht ankommt -, ist zu Unrecht bejaht worden. Nach Entstehungsgeschichte und Zielsetzung des Art. 137 Abs. 1 GG sowie nach der bisherigen Rechtsprechung des Gerichts kommen als solche nur Personen in Frage, die in einem Dienstverhältnis zu einem Dienstherrn öffentlich-rechtlicher Rechtsform stehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die Folgeregelung für die vom Tätigkeitsverbot des § 3 Abs. 1 Buchst. c LandtagsG betroffenen leitenden Angestellten eines privatrechtlichen Unternehmens, an dem die öffentliche Hand mit Mehrheit beteiligt ist, wahrt die Chancengleichheit weder im Verhältnis zu der Regelung für Angestellte anderer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_326_343&quot; id=&quot;BVerfGE_38_326_343&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_326_343&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 326 (343):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
privatrechtlicher Unternehmen, die einen Verdienstausfall erleiden, noch im Verhältnis zu den Regelungen für die vom gleichen Tätigkeitsverbot betroffenen, in § 3 Abs. 1 Buchst. a und b genannten Gruppen. Das mußte zur Feststellung führen, daß § 3 Abs. 1 Buchst. c LandtagsG gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Da die Verfassungswidrigkeit auf verschiedene Weise beseitigt werden kann und die Entscheidung darüber dem Gesetzgeber überlassen bleiben muß, mußte das Gericht sich auf diese Feststellung beschränken, ohne eine Nichtigkeit auszusprechen.
&lt;p&gt;Seuffert&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Abweichende Meinung des Richters Wand zum Beschluß des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Januar 1975 - 2 BvR 193/74 -&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 3 Abs. 1 Buchst. c des Gesetzes Nr. 970 über den Landtag des Saarlandes vom 20. Juni 1973 ist nur teilweise mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Soweit die in dieser Vorschrift bezeichneten Unternehmen im Rahmen der Daseinsvorsorge  öffentliche Aufgaben  wahrnehmen, ist die gesetzliche Beschränkung der Wählbarkeit ihrer leitenden Angestellten durch Art. 137 Abs. 1 GG gerechtfertigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sind solche Unternehmen hingegen ausschließlich im erwerbswirtschaftlichen Bereich tätig, ist es verfassungswidrig, das passive Wahlrecht ihrer leitenden Angestellten zu beschränken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Es gibt keinen allgemeingültigen Begriff des öffentlichen Dienstes (BVerfGE 15, 46 [61]). Was Art. 137 Abs. 1 GG unter öffentlichem Dienst versteht, ist anhand des Normzwecks durch Auslegung zu ermitteln.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 137 Abs. 1 GG will die organisatorische Gewaltenteilung gegen Gefahren sichern, die durch eine Personalunion zwischen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_326_344&quot; id=&quot;BVerfGE_38_326_344&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_326_344&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 326 (344):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Exekutivamt und Abgeordnetenmandat entstehen können (BVerfGE 12, 73 [77]; 18, 172 [183]). Diesem Normzweck wird eine Auslegung nicht gerecht, die den Begriff des öffentlichen Dienstes ausschließlich am öffentlich-rechtlichen Charakter des Dienstherrn ausrichtet. Dies zeigt besonders das Beispiel der &quot;leitenden Angestellten&quot; von Daseinsvorsorgeeinrichtungen der öffentlichen Hand, die privatrechtlich organisiert sind. In neuerer Zeit gehen insbesondere &quot;die Kommunen immer mehr dazu über, ihre bisher unselbständigen gemeindlichen Einrichtungen der Daseinsvorsorge ... in juristische Personen des bürgerlichen Rechts (Stadtwerke AG u. ä.) dergestalt umzumünzen, daß die betreffende Einrichtung der Daseinsvorsorge rechtstechnisch mit den Mitteln des Zivilrechts als juristische Person des privaten Rechts förmlich verselbständigt, jedoch nach wie vor von der Kommune bestimmend beeinflußt wird&quot; (Ulsamer, Zur Geltung der Grundrechte für juristische Personen des öffentlichen Rechts, in: Festschrift für Willi Geiger, 1974, S. 199 [204 f.]). Dieser Entwicklung kann sich die Auslegung des Art. 137 Abs. 1 GG nicht verschließen. Die öffentliche Hand hat die Freiheit der Wahl, Aufgaben der Daseinsvorsorge entweder selbst zu erfüllen, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zu übertragen oder einer von ihr beherrschten juristischen Person des Privatrechts anzuvertrauen. Welchen dieser denkbaren Wege sie beschreitet, hängt ausschließlich davon ab, auf welche Weise die sich heute zwangsläufig in das wirtschaftliche Produktionsleben hinein erstreckende moderne Verwaltung die ihr gestellten &quot;öffentlichen Aufgaben&quot; am besten zu bewältigen vermag. Die beliebige Wahl der Rechtsform ist also vor dem Zweck des Art. 137 Abs. 1 GG ersichtlich unerheblich. Wird der leitende Angestellte eines mit öffentlichen Aufgaben betrauten und von der öffentlichen Hand bestimmend beeinflußten Unternehmens in eine Vertretungskörperschaft gewählt, so besteht die Gefahr einer Interessenkollision im Bereich von &quot;Amt&quot; und Mandat unabhängig davon, ob das Unternehmen öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisiert ist.
&lt;p&gt;2. Dagegen ermächtigt Art. 137 Abs. 1 GG - innerhalb der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_326_345&quot; id=&quot;BVerfGE_38_326_345&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_326_345&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 326 (345):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Grenzen seines möglichen Wortsinnes - den Gesetzgeber nicht, leitende Angestellte solcher privatrechtlich organisierter Unternehmen in ihrer Wählbarkeit zu beschränken, an denen die öffentliche Hand zwar mehrheitlich beteiligt ist, die aber keinerlei öffentliche Aufgaben wahrnehmen, sondern jenseits der Daseinsvorsorge erwerbswirtschaftlich tätig sind.
&lt;p&gt;Diese Personengruppe kann dem &quot;öffentlichen Dienst&quot; nicht mehr zugerechnet werden; ihre Aufgabe und Tätigkeit haben, selbst wenn man den Begriff &quot;öffentlicher Dienst&quot; im weitesten Sinne versteht, keinerlei Bezug zur &quot;Exekutive&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daran ändert sich nichts, wenn der Fiskus die Anteilsrechte am erwerbswirtschaftlichen Unternehmen mit Rücksicht auf öffentliche Interessen erwirbt; denn die Erwägungen, aus denen die öffentliche Hand sich zu einer Beteiligung an einem Wirtschaftsunternehmen entschließt, sind nicht geeignet, den Charakter des Unternehmens zu bestimmen. Beteiligt sich der Staat z. B. an einer Automobilfabrik, um ihre Veräußerung an das Ausland zu verhindern, so mag er darin zwar die Erfüllung einer &quot;öffentlichen Verpflichtung&quot; sehen; der rein erwerbswirtschaftliche Charakter der von dem Unternehmen und seinen Angestellten wahrgenommenen Aufgabe wird hiervon jedoch nicht berührt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 3 Abs. 1 Buchst. c Landtagsgesetz hätte teilweise für nichtig erklärt werden müssen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Norm ist teilbar: Der gültige und der nichtige Teil der Norm lassen sich mit hinreichender Bestimmtheit voneinander abgrenzen. Der Kreis der öffentlichen Aufgaben, die ein privatrechtlich organisiertes, mehrheitlich im Besitz der öffentlichen Hand befindliches Unternehmen wahrnehmen kann, deckt sich mit dem unter dem Begriff der Daseinsvorsorge zusammengefaßten Aufgabenbereich. Tragendes Motiv der Daseinsvorsorge ist die Befriedigung allgemeiner Bedürfnisse zu sozial angemessenen Bedingungen, nicht dagegen die Gewinnerzielung (Forsthoff, Verwaltungsrecht, 10. Auflage 1973, S. 567).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_326_346&quot; id=&quot;BVerfGE_38_326_346&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_326_346&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 326 (346):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Ein Unternehmen dient der Daseinsvorsorge, wenn es unmittelbar dem Einzelnen Leistungen und Vorteile gewährt (Forsthoff, a.a.O., S. 372; BVerwG, DVBl. 1958, S. 869 [870]). Dies ist ein hinreichend brauchbares Abgrenzungsmerkmal.
&lt;p&gt;2. Der saarländische Gesetzgeber hätte bei zutreffender Würdigung der Rechtslage die beanstandete Vorschrift mit Sicherheit in ihrem auf den verfassungsmäßigen Teil eingeschränkten Inhalt erlassen. Bereits bei der ersten Lesung des Gesetzentwurfs am 22. März 1972 (S. 1039 der Sitzungsniederschrift) war im Zusammenhang mit der geplanten Wählbarkeitsbeschränkung von den &quot;leitenden Angestellten eines privatrechtlich organisierten gemeindlichen oder staatlichen  Versorgungsunternehmens &quot; die Rede, während andere Beispiele - wie übrigens auch in den Ausschußsitzungen - nicht genannt wurden. Dementsprechend erwähnt auch der Saarländische Minister des Innern in seiner Stellungnahme zur Verfassungsbeschwerde als Beispiel für die sachliche Tragweite der Regelung lediglich den &quot;leitenden Angestellten der privatrechtlich organisierten  Nahverkehrs-  und  Versorgungs betriebe&quot;; er verteidigt die angegriffene Inkompatibilitätsregelung aus dem Sinn und Zweck des Art. 137 Abs. 1 GG, der es erfordere, auch die leitenden Angestellten privatrechtlich organisierter, von der öffentlichen Hand maßgeblich beeinflußter Unternehmen in die Beschränkung der Wählbarkeit einzubeziehen, sofern diese Unternehmen &quot; hoheitlich &quot; tätig würden. Selbst wenn man unterstellt, daß der Gesetzgeber mit der beanstandeten Norm die leitenden Angestellten auch solcher Unternehmen erfassen wollte, die sich ausschließlich erwerbswirtschaftlich betätigen, so zeigen diese Äußerungen doch deutlich, daß es ihm entscheidend darauf ankam, eine Wählbarkeitsbeschränkung für leitende Angestellte im Bereich der Daseinsvorsorge zu schaffen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wand&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3945&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Mon, 08 Jul 2024 11:17:11 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 27.10.1964 - 2 BvR 319/61</title>
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                    Inkompatibilität / Oberstadtdirektor        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 18, 172; BayVBl 1965, 94; DÖV 1965, 92; DVBl 1965, 79; ZBR 1965, 15         &lt;/div&gt;
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                    &lt;p&gt;&lt;strong&gt;Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 27. Oktober 1964&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 2 BvR 319/61 --&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_172_172&quot; id=&quot;BVerfGE_18_172_172&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_172_172&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 172 (172):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. des Oberstadtdirektors ..., 2. bis 16. ... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt ... - gegen die §§ 105 und 107 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 14. Juli 1960 (GVBl. S. 145) - in der Fassung vom 1. März 1963 (GVBl. S. 95) -, soweit diese Vorschriften die Wählbarkeit für Wahlbeamte auf Zeit mit Dienstbezügen zum Landtag und zum Bundestag beschränken.
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;A. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Beschwerdeführer sind Gemeindedirektoren (Oberstadtdirektoren) im Lande Niedersachsen. Sie sind hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit mit Dienstbezügen; sie sind gemäß § 61 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der Fassung des Gesetzes vom 18. April 1963 (GVBl. S. 255) -- im folgenden: GO -- vom Rat der Gemeinde auf die Dauer von zwölf Jahren gewählt.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_172_173&quot; id=&quot;BVerfGE_18_172_173&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_172_173&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 172 (173):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
2. Das Niedersächsische Beamtengesetz vom 14. Juli 1960 (GVBl. S. 145) -- im folgenden: NBG --, in Kraft getreten am 1. September 1960, das auch für die Beamten der Gemeinden gilt, bestimmt in Abschnitt III &quot;Rechtliche Stellung des Beamten&quot; unter Nr. 5 &quot;Rechtsstellung der Beamten bei der Wahl in Volksvertretungen und Vertretungskörperschaften&quot; in den §§ 105 und 107 folgendes:
&lt;p&gt;§ 105 Eintritt in den Ruhestand&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Wird ein Beamter mit Dienstbezügen in den Niedersächsischen Landtag oder in eine Vertretungskörperschaft seines Dienstherrn gewählt, so tritt er mit dem Tage der Annahme der Wahl in den Ruhestand. Das gleiche gilt, wenn ein gewählter Beamter auf Zeit in den Bundestag gewählt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Absatz 1 gilt nicht für Lehrer an öffentlichen Hochschulen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) Wird ein Beamter außer in den Fällen des Absatzes 1 in eine Volksvertretung oder Vertretungskörperschaft in der Bundesrepublik oder im Lande Berlin gewählt, so ist ihm der für die Tätigkeit als Mitglied erforderliche Urlaub unter Belassung der Bezüge zu gewähren. Das Gesetz über die Rechtsstellung der in den Deutschen Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom 4. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 777) in der Fassung des Gesetzes vom 11. September 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1275) bleibt unberührt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(4) Bewirbt sich ein Beamter um einen Sitz in einer Volksvertretung oder Vertretungskörperschaft, so hat er Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(5) Die besonderen Rechtsfolgen der Berufung eines Beamten zum Mitglied der Bundesregierung oder der Niedersächsischen Landesregierung bleiben unberührt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 107 Wiederverwendung&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Der Beamte, der nach § 105 Abs. 1 in den Ruhestand getreten ist, ist nach Beendigung der Mitgliedschaft in der Volksvertretung oder der Vertretungskörperschaft auf seinen Antrag entsprechend seinem früheren allgemeinen Rechtsstand (§ 6) wieder in das Beamtenverhältnis zu berufen, wenn er die allgemeinen Vorausset&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_172_174&quot; id=&quot;BVerfGE_18_172_174&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_172_174&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 172 (174):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zungen hierfür noch erfüllt; der Antrag muß innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft in der Volksvertretung oder Vertretungskörperschaft gestellt werden. Will der Dienstherr die erneute Ernennung des Beamten ablehnen, weil er ihn für dienstunfähig hält, so ist entsprechend § 56 zu verfahren.
&lt;p&gt;(2) Dem nach Absatz 1 wieder in das Beamtenverhältnis berufenen Beamten ist nach Maßgabe der freien Amtsstellen wieder ein Amt seiner früheren oder einer gleichwertigen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt einschließlich der ruhegehaltsfähigen und unwiderruflichen Stellenzulagen zu übertragen. Eine unterbrochene Probezeit wird fortgesetzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) Von dem Beginn des Monats an, in dem der Antrag nach Absatz 1 gestellt ist, bis zur erneuten Ernennung erhält der Beamte Bezüge in Höhe der Dienstbezüge, die ihm bei einem Verbleiben in seinem früheren Amt zugestanden hätten; ausgenommen sind die zur Bestreitung von Dienstaufwandskosten bestimmten Einkünfte. Die Zeit gilt als Dienstzeit im Sinne des Beamten- und Besoldungsrechts.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Bestimmungen sind bei der Neufassung des Gesetzes vom 1. März 1963 (GVBl. S. 95) nicht geändert worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer haben Verfassungsbeschwerden erhoben mit dem Antrag,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;das Bundesverfassungsgericht möge die §§ 105 und 107 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 14. Juli 1960 (GVBl. S. 145) für mit dem Grundgesetz nicht vereinbar und nichtig erklären, soweit die vorgenannten Bestimmungen die Wählbarkeit für Wahlbeamte auf Zeit mit Dienstbezügen zum Landtag und Bundestag beschränken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sie sind der Ansicht, daß die §§ 105 und 107 NBG sie in verfassungswidriger Weise in ihrem passiven Wahlrecht zum Landtag und zum Bundestag beschränken; die angefochtenen Bestimmungen seien mit Art. 137, Art. 3, Art. 28 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 2 GG, aber auch mit den das Grundgesetz beherrschenden allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_172_175&quot; id=&quot;BVerfGE_18_172_175&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_172_175&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 172 (175):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Im einzelnen führen sie aus:
&lt;p&gt;1. Der niedersächsische Gemeindedirektor sei kein Beamter im eigentlichen Sinne. Er werde von einer politischen Instanz auf Zeit gewählt und gegebenenfalls -- wiederum auf Zeit -- wiedergewählt. Er müsse daher das Vertrauen der politischen Kollegien fortlaufend besitzen und sei auf stetes Einvernehmen mit dem kommunalen Parlament, dem Rat, angewiesen. Er sei daher nicht im gleichen Maße unabhängig wie die anderen Beamten. Die Stellung des Gemeindedirektors sei vielmehr derjenigen des Bürgermeisters in Schleswig-Holstein vergleichbar, die Gegenstand der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Oktober 1957 (BVerfGE 7, 155) gewesen sei. Wenn die Stellung des Gemeindedirektors vom Gesetzgeber in der Art ausgestaltet werde, daß sie deutlich die Tendenz erhöhter Geltung des Selbstbestimmungsrechts der Gemeindebürger aufweise, d.h. wenn seine Stellung im Sinne eines politischen Beamten oder eines Regierungschefs geregelt sei, dann gebiete schon das Prinzip der Folgerichtigkeit, daß man einen solchen Kommunalbeamten von der Wählbarkeit zum Landtag und zum Bundestag nicht ausschließen, ja seine Wählbarkeit nicht einmal beschränken könne. Wenn dem Gemeindedirektor der Weg zu den Organen politischer Willensbildung erschwert werden solle, dann sei es auch nicht folgerichtig, ihm die Wählbarkeit zum Kreistag offenzulassen, wo es viel leichter zu Interessenkollisionen kommen könne. Die Wahl zum Kreistag werde aber durch die §§ 105 und 107 NBG nicht beschränkt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Angesichts der Verbundenheit des Gemeindedirektors mit den politischen Instanzen bedeute die angegriffene Regelung nicht nur eine Beschränkung, sondern einen Ausschluß der Wählbarkeit. Der Gemeindedirektor sei bewußt und vollständig in die politische Sphäre eingebettet. Anders als für die Beamten, bei denen sich für die Inkompatibilität von Amt und Mandat der Gesichtspunkt der Gewaltentrennung und der politischen Neutralisierung anführen ließe, sei die in den §§ 105 und 107 NBG für die Gemeindedirektoren getroffene Lösung nicht sachgerecht.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_172_176&quot; id=&quot;BVerfGE_18_172_176&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_172_176&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 172 (176):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Eine nicht sachgerechte Beschränkung der Wählbarkeit sei aber Willkür und einem Ausschluß der Wählbarkeit gleichzuachten.
&lt;p&gt;Nur der ältere Beamte mit einer erheblichen Zahl von Dienstjahren behalte in seinem Ruhegehalt die notwendige Existenzgrundlage, die es ihm erlaube, die Wahl zum Landtag oder zum Bundestag anzunehmen. Dagegen sei der jüngere Beamte von der Wählbarkeit praktisch ausgeschlossen. Außerdem habe das Recht auf Wiederverwendung (§ 107 NBG) nur papierenen Wert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts werde Art. 137 GG von Art. 3 GG überlagert. Das Grundrecht der Wahlgleichheit verlange, daß allen Staatsbürgern das Wahlrecht in möglichst gleicher Weise gewährt werde; Differenzierungen bedürften eines besonderen Rechtfertigungsgrundes. Ein solcher Grund fehle für die Differenzierung zwischen dem hauptamtlichen Gemeindedirektor einerseits und den ehrenamtlichen Mitgliedern des Verwaltungsausschusses sowie dem ehrenamtlichen Gemeindedirektor andererseits, deren Wählbarkeit durch das Gesetz nicht beschränkt werde. Wenn Art. 137 GG einem möglichen Machtmißbrauch vorbeugen solle, dann bleibe zu fragen, warum Machtmißbrauch bei einem hauptamtlichen Amtsträger eher denkbar sei als bei einem ehrenamtlichen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Für Hochschullehrer gelte § 105 Abs. 1 NBG nicht; ein Grund dafür sei nicht erkennbar. Auch Lehrer (Landesbeamte) beschlössen als Ratsmitglieder oder Beigeordnete über den Haushalt der Schule, an der sie selbst tätig seien. Die Gebietskörperschaften schüfen als Schulträger die sachlichen Voraussetzungen für die berufliche Entfaltung des Lehrers; im Rat oder Kreistag entschieden die Lehrer über Haushaltsansätze ihrer eigenen Schule und damit über die Mittel, die dem Lehrer selbst zukämen. Die Gestaltung des Unterrichts hänge weitgehend von der sachlichen Ausstattung der Schule ab.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Bundesrat, der Bundesregierung und sämtlichen Landesregierungen sowie dem Nie&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_172_177&quot; id=&quot;BVerfGE_18_172_177&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_172_177&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 172 (177):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dersächsischen Landtag gemäß § 94 Abs. 1 und 4 BVerfGG Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Geäußert hat sich lediglich die Niedersächsische Landesregierung. Sie hält die Verfassungsbeschwerden für unbegründet und hat dazu im einzelnen folgendes ausgeführt: Die Differenzierung im Bereich des passiven Wahlrechts zwischen Beamten und den übrigen Staatsbürgern habe ihren Grund in der in Art. 137 Abs. 1 GG enthaltenen Ermächtigung an den einfachen Gesetzgeber. Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet, die Gemeindedirektoren anders zu behandeln als die übrigen Beamten. Der in Art. 137 Abs. 1 GG verwendete Begriff &quot;Beamter&quot; sei ein im deutschen öffentlichen Recht eindeutig bestimmter Begriff. Zu den möglichen Arten des Beamtenverhältnisses gehöre herkömmlich auch das Beamtenverhältnis auf Zeit. Deshalb habe der Landesgesetzgeber nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, indem er die hauptamtlichen Gemeindedirektoren in die Regelung des § 105 Abs. 1 NBG einbezogen habe. Im übrigen seien die Gemeindedirektoren keine politischen Beamten, denn sie seien in dem Katalog des § 47 Abs. 2 NBG nicht aufgeführt. Im Gegensatz zu der in Schleswig-Holstein für den dortigen Bürgermeister getroffenen Regelung seien die niedersächsischen Gemeindedirektoren auch nicht vorzeitig abberufbar. In der von den Beschwerdeführern zitierten Entscheidung vom 17. Oktober 1957 (BVerfGE 7, 155) betreffend die schleswig-holsteinischen Bürgermeister, sei das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß trotz der im schleswigholsteinischen Recht vorgesehenen Möglichkeit der Abwahl des Bürgermeisters ihm als Beamten noch ein solches Mindestmaß an Unabhängigkeit von den politischen Instanzen verbleibe, daß eine Unvereinbarkeit der schleswig-holsteinischen Regelung mit Art. 33 Abs. 5 GG nicht festgestellt werden könne. Die politische Unabhängigkeit des niedersächsischen Gemeindedirektors, der nicht abgewählt werden könne, sei unvergleichlich stärker als die des schleswig-holsteinischen Bürgermeisters. Der § 137 Abs. 2 NBG sehe zudem ein erhöhtes Mindestruhegehalt für den Fall vor, daß ein Beamter auf Zeit nach einer Amtszeit von zwölf
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_172_178&quot; id=&quot;BVerfGE_18_172_178&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_172_178&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 172 (178):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Jahren nicht wiedergewählt werde. Die Existenzsicherung der Gemeindedirektoren entspreche also durchaus dem herkömmlichen Bild des Wahlbeamten auf Zeit.
&lt;p&gt;Soweit die Beschwerdeführer bemängelten, daß den Gemeindedirektoren die Wählbarkeit zum Kreistag unbeschränkt offenstehe, sei dazu zunächst festzustellen, daß die Frage der Interessenkollision bei den Beschwerdeführern, wenn sie in einen Kreistag gewählt würden, schon deshalb nicht auftauchen könnte, weil sie sämtlich Beamte kreisfreier Städte seien. Davon abgesehen gehe aus § 21 Abs. 1 der Niedersächsischen Landkreisordnung hervor, daß Kreistagsabgeordnete bei Angelegenheiten nicht beratend oder entscheidend mitwirken oder anwesend sein dürften, wenn die Entscheidung einer von ihnen kraft Gesetzes vertretenen Person -- also auch einer Gemeinde -- einen besonderen Vorteil oder Nachteil bringen könne. Damit werde einer möglichen Interessenkollision entgegengewirkt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch die Differenzierung zwischen den hauptamtlichen Gemeindedirektoren einerseits und den ehrenamtlichen Mitgliedern des Verwaltungsausschusses sowie den ehrenamtlichen Gemeindedirektoren andererseits sei nicht verfassungswidrig. Art. 137 Abs. 1 GG ermächtige den einfachen Gesetzgeber nur, die Wählbarkeit von Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes zu beschränken. Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses -- mit Ausnahme des Gemeindedirektors -- seien aber weder Beamte noch Angestellte des öffentlichen Dienstes. Was die abweichende Regelung hinsichtlich der ehrenamtlichen Gemeindedirektoren betreffe, so sei es zwar richtig, daß ihre Wählbarkeit durch das Niedersächsische Beamtengesetz nicht beschränkt worden sei. Das habe seinen Grund einmal darin, daß in diesen kleinen Gemeinden -- bis zu 2000 Einwohnern -- die Gefahr einer Interessenkollision zwischen Amt und Mandat kaum zu befürchten sei. Ehrenamtlicher Gemeindedirektor sei dort der Ratsvorsitzende (Bürgermeister). Die tatsächliche Stellung des ehrenamtlichen Gemeindedirektors einer kleinen Gemeinde sei also der des Oberstadtdirektors einer kreisfreien Stadt nicht gleichzuachten. Der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_172_179&quot; id=&quot;BVerfGE_18_172_179&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_172_179&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 172 (179):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Gleichheitssatz gebiete dem Gesetzgeber nur, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln.
&lt;p&gt;Es sei auch nicht verfassungswidrig, daß die Hochschullehrer von der Regelung des § 105 Abs. 1 NBG ausgenommen seien, da sie keine Exekutivaufgaben hätten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Lehrer seien in Niedersachsen grundsätzlich Landesbeamte. Falls ein Lehrer ein Mandat in einem Gemeindeparlament des Schulträgers annehme, sei eine Interessenkollision mit seinen beruflichen Aufgaben nicht denkbar. Der Fall, daß ein in der Kommunalaufsicht tätiger Beamter Mitglied der Vertretungskörperschaft einer von ihm beaufsichtigten Gemeinde werden könne, sei theoretisch möglich. Der Gesetzgeber habe diesen immerhin seltenen Fall nicht zum Anlaß für eine gesetzliche Regelung nehmen müssen, da eine solche Kollision durch Versetzung oder Abordnung des Beamten leicht vermieden werden könne.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Allgemein sei zu sagen, daß die niedersächsische Regelung die Wählbarkeit eines Beamten, der ein Mandat im Niedersächsischen Landtag oder im Bundestag annehme, nicht unangemessen einschränke. Der Beamte müsse sich allerdings vom Zeitpunkt der Annahme des Mandats ab mit dem erdienten Ruhegehalt in gleicher Weise abfinden wie etwa ein Beamter, der in diesem Zeitpunkt wegen eines Dienstunfalls pensioniert werde. Es sei auch nicht richtig, daß das Recht auf Wiederverwendung nach § 107 NBG nur papierenen Wert habe. Schon die der Gemeinde in § 107 Abs. 3 NBG auferlegte Verpflichtung zur Zahlung der vollen Dienstbezüge vom Beginn des Monats an, in dem der Beamte den Antrag auf Wiederberufung in das Beamtenverhältnis gestellt habe, werde die Gemeinde regelmäßig veranlassen, Vorsorge für eine Wiederverwendung des Gemeindedirektors zu treffen. Diese Möglichkeit habe die Gemeinde nach § 61 Abs. 1 letzter Satz der Gemeindeordnung, wonach es zulässig sei, einen &quot;Ersatzgemeindedirektor&quot; auch für eine kürzere Amtszeit als für sechs oder zwölf Jahre zu wählen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Von einer mündlichen Verhandlung ist keine weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_172_180&quot; id=&quot;BVerfGE_18_172_180&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_172_180&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 172 (180):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;B. -- I.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;1. Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig. Sie richten sich unmittelbar gegen die §§ 105 und 107 NBG. Die Beschwerdeführer sind durch die angegriffenen Vorschriften selbst, unmittelbar und gegenwärtig in ihrem passiven Wahlrecht betroffen. Bei der Ausgestaltung des Wahlrechts ist der Gesetzgeber an den Verfassungsgrundsatz der Gleichheit der Wahl gebunden, der ein Anwendungsfall des allgemeinen Gleichheitssatzes in Art. 3 Abs. 1 GG ist (vgl. BVerfGE 12, 73 [76 zu B I]). Die Beschwerdeführer machen geltend, daß die §§ 105 und 107 NBG gegen diese Verfassungsbestimmung verstoßen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Soweit die Beschwerdeführer auch die Verletzung von Art. 28 Abs. 1, 48 Abs. 2 und Art. 137 GG geltend machen, rügen sie nicht die Verletzung eines Grundrechts im Sinne von § 90 BVerfGG. Das ist jedoch für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ohne Bedeutung, weil jedenfalls die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG schlüssig gerügt ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Art. 137 Abs. 1 GG ermächtigt den Gesetzgeber, die &quot;Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden&quot; zu beschränken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer irren, wenn sie meinen, daß der niedersächsische Landesgesetzgeber ihre Wählbarkeit zum Niedersächsischen Landtag und zum Bundestag schon deshalb nicht habe beschränken dürfen, weil sie nicht Beamte im eigentlichen Sinne des Begriffes seien. Wer Beamter im Sinne des Art. 137 Abs. 1 GG ist, bestimmt sich nach dem allgemeinen Beamtenrecht, hier also nach dem Niedersächsischen Beamtengesetz und der Niedersächsischen Gemeindeordnung. Nach § 61 Abs. 2 GO ist der Gemeindedirektor hauptamtlich tätig. Er ist in das Beamtenverhältnis auf Zeit zu berufen. Nach § 194 NBG gelten für Beamte auf Zeit die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Das niedersächsische Beamtenrecht kennt also den Typus des Beamten auf Zeit; im&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_172_181&quot; id=&quot;BVerfGE_18_172_181&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_172_181&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 172 (181):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
übrigen gilt das Beamtengesetz, wie sich aus § 1 ergibt, auch für die Beamten der Gemeinden. Ob der Beamte auf Zeit von seinem Dienstherrn ernannt oder von einer Vertretungskörperschaft des Dienstherrn gewählt wird, macht für seine Beamteneigenschaft keinen Unterschied. Er erhält nach den allgemeinen beamten- und besoldungsrechtlichen Vorschriften Dienstbezüge und nach seinem Ausscheiden Ruhegehalt. Wenn er nach Ablauf einer Amtszeit von zwölf Jahren nicht wiedergewählt wird, erhält er sogar gemäß § 137 Abs. 2 Satz 2 NBG ein erhöhtes Mindestruhegehalt. Er kann -- anders als der Bürgermeister in Schleswig- Holstein -- nicht vorzeitig abgewählt, sondern nur in einem förmlichen Disziplinarverfahren aus dem Amt entfernt werden. Daß der Gemeindedirektor bei Ausübung seines Amtes auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Rat angewiesen ist, hebt ihn nicht aus dem Status des Beamten in die Sphäre des &quot;politischen Regierungschefs&quot;.
&lt;p&gt;2. Auch die Auffassung der Beschwerdeführer, die in den §§ 105 und 107 NBG getroffene Regelung statuiere praktisch die Ineligibilität und nicht nur eine Inkompatibilität von Amt und Mandat, ist unrichtig:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 137 Abs. 1 GG ermächtigt den Gesetzgeber nur zu einer Beschränkung, nicht zum Ausschluß der Wählbarkeit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die §§ 105, 107 NBG schließen die Wählbarkeit der Beschwerdeführer in den Niedersächsischen Landtag und in den Bundestag nicht aus. Sie statuieren nur eine Inkompatibilität. Die Beschwerdeführer können sich als Wahlbewerber aufstellen lassen und haben Anspruch auf den zur Vorbereitung ihrer Wahl erforderlichen Urlaub. Werden sie gewählt, so treten sie mit dem Tag der Annahme der Wahl in den Ruhestand mit dem bis zu diesem Tag erdienten Ruhegehalt. Nach Beendigung der Mitgliedschaft in der Volksvertretung müssen sie auf Antrag wieder in das Beamtenverhältnis berufen werden. Vom Beginn des Monats an, in dem dieser Antrag gestellt ist, bis zur erneuten Ernennung erhalten sie Bezüge in Höhe der Dienstbezüge, die ihnen bei einem Verbleiben im früheren Amt zugestanden hätten; die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_172_182&quot; id=&quot;BVerfGE_18_172_182&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_172_182&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 172 (182):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Zeit gilt als Dienstzeit im Sinne des Beamten- und Besoldungsrechts.
&lt;p&gt;Diese Rechte des Beamten nach Beendigung seiner Mitgliedschaft in der Volksvertretung haben keineswegs, wie die Beschwerdeführer behaupten, nur &quot;papierenen&quot; Wert. Schon die der Gemeinde nach § 107 Abs. 3 NBG obliegende Pflicht, dem früheren Gemeindedirektor die vollen Dienstbezüge zu zahlen, wird diese veranlassen, sich so schnell wie möglich seiner Dienste wieder zu versichern. Dazu ist sie nach § 61 Abs. 1 letzter Satz der Gemeindeordnung auch in der Lage: Die Aufsichtsbehörde kann zulassen, daß die Wahl des Gemeindedirektors für eine andere Amtszeit als zwölf Jahre erfolgt. Die Gemeinde hat also die Möglichkeit, für den wegen Übernahme eines Parlamentsmandats in den Ruhestand tretenden Gemeindedirektor einen Ersatzmann, z.B. für vier Jahre, zu wählen. Nach den -- von den Beschwerdeführern unwidersprochenen -- Angaben der Niedersächsischen Landesregierung sind die zuständigen Aufsichtsbehörden generell angewiesen, in Fällen, in denen das Amt des Gemeindedirektors infolge Übernahme eines Landtagsmandats oder Bundestagsmandats durch den bisherigen Stelleninhaber frei geworden ist, stets die Genehmigung für die Wahl eines Nachfolgers auf eine kürzere Amtszeit, z.B. nur für vier Jahre, zuzulassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Betrachtet man die Gesamtregelung der Rechtsstellung des Gemeindedirektors nach Annahme und nach Beendigung seines Parlamentsmandats, so kann man nicht ernstlich behaupten, daß seine Wählbarkeit in den Niedersächsischen Landtag und in den Bundestag faktisch ausgeschlossen sei. Aus diesem Grund kann auch Art. 48 Abs. 2 GG nicht verletzt sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Gesetzgeber hinsichtlich der Art und des Ausmaßes der Beschränkung der Wählbarkeit lediglich die in Art. 137 Abs. 1 GG ausdrücklich gesetzten Schranken zu beachten hat oder ob Art. 137 Abs. 1 von Art. 3 Abs. 1 GG in der Weise überlagert wird, daß die von Art. 137 Abs. 1 grundsätzlich zugelassene Beschränkung der Wählbarkeit im einzelnen Fall noch besonderer rechtfertigender Gründe be&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_172_183&quot; id=&quot;BVerfGE_18_172_183&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_172_183&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 172 (183):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
darf. Jedenfalls beruht die angefochtene Regelung auf solchen Gründen:
&lt;p&gt;a) § 105 NBG beschränkt die Wählbarkeit aller Beamten nur für die Wahl zum Niedersächsischen Landtag und zur Vertretungskörperschaft ihres Dienstherrn und die der gewählten Beamten auf Zeit auch für die Wahl zum Bundestag. Die Wählbarkeit der übrigen Landesbeamten in den Bundestag wird schon durch das Gesetz über die Rechtsstellung der in den Deutschen Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom 4. August 1953 (BGBl. I S. 777) beschränkt, das in seinem § 7 die Regelung der Rechtsstellung der in den Bundestag gewählten Wahlbeamten auf Zeit dem Landesgesetzgeber aufgetragen hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Art. 137 Abs. 1 GG will die organisatorische Gewaltenteilung gegen Gefahren sichern, die durch ein Zusammentreffen von Exekutivamt und Abgeordnetenmandat entstehen können (BVerfGE 12, 73 [77]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung ist es nicht vereinbar, wenn dieselbe Person in einem bestimmten Gemeinwesen ein Amt inne hat und gleichzeitig der Vertretungskörperschaft desselben Gemeinwesens als Mitglied angehört: Ein Bundesbeamter kann nicht gleichzeitig dem Bundestag, ein Landesbeamter nicht dem Landtag und ein Gemeindebeamter nicht dem Rat der Gemeinde angehören. Daher ist es nach Art. 137 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt, die Wählbarkeit der Gemeindedirektoren in den Rat der Gemeinde zu beschränken. Sie kann aber auch beschränkt werden für den Niedersächsischen Landtag und den Bundestag; denn der Gemeindedirektor, der niedersächsischer Landtagsabgeordneter oder Bundestagsabgeordneter ist, wirkt als solcher an der Beschlußfassung über Gesetze mit, die er nachher als Vollzugsorgan auf kommunaler Ebene auszuführen hat. Mindestens muß dies gelten, soweit es sich um sogenannte Auftragsangelegenheiten handelt. Daß Exekutive und Legislative sich hier nicht auf gleicher, sondern auf verschiedenen Ebenen gegenüberstehen, ist nicht entscheidend. Dieser Umstand schließt die Möglichkeit eines Konflikts nicht aus.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_172_184&quot; id=&quot;BVerfGE_18_172_184&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_172_184&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 172 (184):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Art. 137 Abs. 1 GG ermächtigt den Gesetzgeber zur Beschränkung der Wählbarkeit eines Beamten auch dann, wenn Amt und Mandat auf verschiedenen Ebenen liegen, sofern die Gefahr einer Interessenkollision besteht. Durchaus folgerichtig hat der Gesetzgeber die Wählbarkeit der Beamten in den Landtag eines anderen Landes der Bundesrepublik nach § 105 Abs. 3 NBG nicht beschränkt, weil hier eine solche Interessenkollision nicht denkbar ist.
&lt;p&gt;4. Die angefochtenen Vorschriften behandeln auch nicht verschiedene Gruppen des öffentlichen Dienstes willkürlich gleich und gleiche Gruppen willkürlich verschieden; die getroffene Regelung ist vielmehr in jedem Falle sachgerecht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die ehrenamtlichen Mitglieder des Verwaltungsausschusses -- der Ratsvorsitzende (Bürgermeister) und die Beigeordneten -- sind sämtlich vom Rat auf die Dauer seiner Wahlperiode gewählt (§§ 43, 56 GO). Sie sind weder &quot;Beamte&quot; noch &quot;Angestellte des öffentlichen Dienstes&quot; im Sinne von Art. 137 Abs. 1 GG. Die Einbeziehung dieses Personenkreises in die Regelung der §§ 105, 107 NBG würde durch Art. 137 Abs. 1 GG nicht gedeckt, da diese Bestimmung sich schon nach dem Wortlaut nicht auf Inhaber eines Ehrenamts bezieht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im übrigen sind die Ausführungen, die die Beschwerdeführer in ihrem Schriftsatz vom 5. Juni 1962 zu den Funktionen der Mitglieder des Verwaltungsausschusses machen, durch das inzwischen ergangene Zweite Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Gemeindeordnung und der Niedersächsischen Landkreisordnung vom 18. April 1963 (GVBl. S. 255) überholt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach § 63 Abs. 1 GO vertritt nicht mehr der Verwaltungsausschuß, sondern der Gemeindedirektor allein die Gemeinde in Rechtsgeschäften und Verwaltungsgeschäften sowie im gerichtlichen Verfahren. Der Verwaltungsausschuß leitet auch nicht die Verwaltung; nach § 62 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 führt vielmehr der Gemeindedirektor die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er leitet und beaufsichtigt auch den Geschäftsgang der Verwaltung. Das Gewicht der Exekutive hat sich also durch die Neuregelung vom Verwaltungsausschuß auf den Gemeindedirektor verlagert.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_172_185&quot; id=&quot;BVerfGE_18_172_185&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_172_185&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 172 (185):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
b) aa) Nach § 70 GO wird in Gemeinden bis zu 2000 Einwohnern das Amt des Gemeindedirektors ehrenamtlich verwaltet, es sei denn, der Rat beschließt, daß es hauptamtlich verwaltet werden soll. Gemeindedirektor ist kraft Gesetzes der Ratsvorsitzende. Der ehrenamtliche Gemeindedirektor ist also nur für die Dauer der Wahlperiode des Rats gewählt. Er wird ins Ehrenbeamtenverhältnis berufen und erhält keine Dienstbezüge. Da Art. 137 Abs. 1 GG sich, wie oben ausgeführt, auf Ehrenbeamte nicht bezieht, durfte der Gesetzgeber die ehrenamtlichen Gemeindedirektoren in ihrer Wählbarkeit nicht beschränken. Auch das Bundesgesetz über die Rechtsstellung der in den Deutschen Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom 4. August 1953 hat Personen, die ein Ehrenamt bekleiden oder keine feste Besoldung beziehen, in seinen Geltungsbereich nicht einbezogen (§ 7 Abs. 1 dieses Gesetzes).
&lt;p&gt;bb) Beim Hochschullehrer scheidet nach der Art seiner Aufgabe, die sich auf Forschung und Lehre beschränkt, die Möglichkeit einer Interessenkollision zwischen Amt und Mandat aus Auch beim Lehrer an einer öffentlichen Schule, der Landesbeamter ist, tritt eine solche Kollision in der Regel nicht ein, weil seine Verwaltungsaufgaben relativ unbedeutend sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Der Gesetzgeber durfte auch die Gemeindedirektoren in ihrer Wählbarkeit zum Rat, zum Niedersächsischen Landtag und zum Bundestag beschränken, aber gleichzeitig ihre Wahl zum Kreistag ohne Beschränkung zulassen. Denn nach § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 35 Abs. 2 der Niedersächsischen Landkreisordnung darf derjenige, der ehrenamtlich tätig ist, also auch der Kreistagsabgeordnete, bei Angelegenheiten nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer von ihm kraft Gesetzes vertretenen Person einen besonderen Vorteil oder Nachteil bringen kann. Unter diese Bestimmung fallen auch die Gemeindedirektoren, die dem Kreistag angehören. Ihre Mitwirkung an der Beratung und Entscheidung im Kreistag, im Kreisausschuß oder in den Ausschüssen des Kreistages ist jedenfalls dann kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn die Interessen ihrer Ge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_18_172_186&quot; id=&quot;BVerfGE_18_172_186&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_18_172_186&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 18, 172 (186):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
meinde den Interessen des Landkreises unmittelbar gegenüberstehen (vgl. Backhaus, Niedersächsische Landkreisordnung, in &quot;Die Praxis der Gemeindeverwaltung&quot; B, Anm. 2 zu § 21; Runderlaß des Niedersächsischen Ministeriums des Innern vom 21. Oktober 1961, MinBl. S. 1038). Interessenkollisionen zwischen dem Amt des Gemeindedirektors und dem Mandat des Kreistagsabgeordneten sind also ausgeschlossen, auch ohne daß die Wählbarkeit des Gemeindedirektors in den Kreistag beschränkt worden ist.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da die angefochtenen Vorschriften des Niedersächsischen Beamtengesetzes weder Grundrechte der Beschwerdeführer verletzen noch gegen sonstiges Verfassungsrecht verstoßen, waren die Verfassungsbeschwerden zurückzuweisen.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1364&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Sat, 23 Jun 2012 21:36:50 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 17.01.1961 - 2 BvR 547/60</title>
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                    Kommunalbeamte        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_73_73&quot; id=&quot;BVerfGE_12_73_73&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_73_73&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 73 (73):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Beschluß&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 17. Januar 1961&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 2 BvR 547/60 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Gemeindebeamten ... in Dinslaken, ..., gegen § 13 Abs. 1 Buchst. g) des nordrheinwestfälischen Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 1960 (GVBl. S. 187).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer ist Beamter der kreisangehörigen Stadt Dinslaken und Mitglied des Kreistages des Landkreises Dinslaken. Er will sich bei der für März 1961 anberaumten Wahl erneut um einen Sitz im Kreistag bewerben. Er sieht sich daran durch § 13 Abs. 1 Buchst. g) des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz) -- KWG -- in der Bekanntmachung der Neufassung vom 21. Juni 1960 (GVBl. S. 187) gehindert, der durch Art. I Nr. 10 des Gesetzes zur Änderung des KWG und der Amtsordnung vom 30. Mai 1960 (GVBl. S. 155) dem Absatz 1 des § 13 KWG angefügt worden ist. Die Bestimmung lautet:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_73_74&quot; id=&quot;BVerfGE_12_73_74&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_73_74&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 73 (74):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&quot;(1) Beamte und Angestellte, die im Dienst einer der in den Buchst. a) bis g) genannten Körperschaften stehen, können in den folgenden Fällen nicht gleichzeitig einer Vertretung angehören: ... g) Stehen sie im Dienste einer Gemeinde oder eines Amtes, so können sie nicht Mitglied der Vertretung des Landkreises sein, dem ihre Anstellungskörperschaft angehört, es sei denn, daß sie bei einer Sparkasse, einer öffentlichen Einrichtung (§ 69 Abs. 2 der Gemeindeordnung, § 2 Abs. 1 der Amtsordnung) oder einem Eigenbetrieb der Anstellungskörperschaft beschäftigt sind.&quot;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer hat deshalb mit Schriftsatz vom 28. September 1960, bei Gericht eingegangen am 29. September 1960, Verfassungsbeschwerde erhoben mit dem Antrag,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 13 Abs. 1 Buchst. g) des KWG wegen Verstoßes gegen Art. 3 GG für nichtig zu erklären.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zur Begründung hat er ausgeführt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. § 13 Abs. 1 Buchst. g) KWG verletze sein Grundrecht aus Art. 3 GG, indem er seine Wählbarkeit in den Kreistag ausschließe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Beschwerdeführer ist weiterhin der Ansicht, die angegriffene Vorschrift sei auch mit § 33 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (BRRG -- BGBl. I S. 667) unvereinbar. Diese Bestimmung lautet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;(1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein Beamter in den Ruhestand tritt, wenn er die Wahl zum Mitglied der Volksvertretung seines Landes oder einer Vertretungskörperschaft seines Dienstherrn annimmt. Für diesen Fall ist zu bestimmen, daß der Ruhestandsbeamte nach näherer gesetzlicher Regelung auf seinen Antrag nach Beendigung seiner Mitgliedschaft in der Volksvertretung oder Vertretungskörperschaft unter den Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen ist, wenn er die allgemeinen Voraussetzungen hierfür noch erfüllt; ferner kann bestimmt werden, daß der Ruhestandsbeamte unter den Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 auch ohne seine Zustimmung erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden kann und daß er seine Rechte als Ruhestandsbeamter verliert, falls er die Berufung ablehnt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein Beamter zu entlassen ist, wenn er zur Zeit seiner Ernennung Mitglied des Bun&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_73_75&quot; id=&quot;BVerfGE_12_73_75&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_73_75&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 73 (75):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
destages, der Volksvertretung seines Landes oder einer Vertretungskörperschaft seines Dienstherrn war und nicht innerhalb einer von der obersten Dienstbehörde zu bestimmenden angemessenen Frist sein Mandat niederlegt.&quot;
&lt;p&gt;Hierzu führt der Beschwerdeführer aus:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zwar könne der Gesetzgeber nach Art. 137 Abs. 1 GG die Wählbarkeit von Beamten einschränken. Da aber der Bund von dieser Möglichkeit gemäß Art. 75 Nr. 1 GG i.V.m. Art. 72 GG durch Erlaß des § 33 BRRG erschöpfend Gebrauch gemacht habe, könnten sich die Länder nicht mehr unmittelbar auf Art. 137 Abs. 1 GG berufen. § 33 BRRG eröffne zwar die Möglichkeit, von Gesetzes wegen beamtenrechtliche Ausnahmebestimmungen zu erlassen für den Fall, daß ein Beamter Mitglied einer Vertretungskörperschaft seines Dienstherrn sei. Aber das BRRG lasse keine Regelung derart zu, daß die Eigenschaft als Beamter auch die Mitgliedschaft in einer anderen Vertretungskörperschaft als der des Dienstherrn ausschließe. Im übrigen seien Interessenkollisionen schon durch § 22 der Landkreisordnung vom 21. Juli 1953 (GVBl. S. 305) -- LKrO -- i.V.m. § 23 der Gemeindeordnung (vom 21. Oktober 1952 -- GVBl. S. 269) -- GO -- ausgeschlossen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer hat auf mündliche Verhandlung verzichtet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesverfassungsgericht hat gemäß § 94 BVerfGG dem Bundesrat, der Bundesregierung, dem Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen sowie sämtlichen Landesregierungen Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Stellung genommen hat lediglich die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen. Sie hält die Verfassungsbeschwerde für zulässig, aber für unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der § 33 BRRG sei lediglich eine beamtenrechtliche Vorschrift, die dem Landesgesetzgeber die Möglichkeit eröffne, für besondere Sachverhalte, für die er eine Inkompatibilität zwischen der Beamtenstellung und der Mitgliedschaft in einer Vertretungskörperschaft statuieren wolle, eine Zurruhesetzung des Beamten vorzusehen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_73_76&quot; id=&quot;BVerfGE_12_73_76&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_73_76&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 73 (76):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
2. Für die Beschränkung der Wählbarkeit von Kommunalbeamten in kommunale Vertretungskörperschaften biete Art. 137 Abs. 1 des Grundgesetzes eine ausreichende Rechtfertigung. Da diese Vorschrift generell eine Beschränkung der Wählbarkeit von Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes in Bund, Ländern und Gemeinden zulasse, sei allein schon die Zugehörigkeit zu einer der genannten Personengruppen ein ausreichender Rechtfertigungsgrund für eine Differenzierung der Wählbarkeit unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG, und es bedürfe hier nicht weiterer Gründe zur Rechtfertigung der Durchbrechung des Grundsatzes der Wahlgleichheit.
&lt;p&gt;3. Aber auch wenn man dieser Auffassung nicht folgen wolle, könnten verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 13 Abs. 1 Buchst. g) KWG nicht erhoben werden. Der Grundsatz der gleichen Wahl als Anwendungsfall des allgemeinen Gleichheitssatzes lasse Differenzierungen zu, die durch sachgerechte Erwägungen gerechtfertigt seien. Von solchen sachgerechten Erwägungen habe sich aber der Landesgesetzgeber bei der Einfügung der Bestimmung des § 13 Abs. 1 Buchst. g) in das Kommunalwahlgesetz leiten lassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen § 13 Abs. 1 Buchst. g) des nordrhein-westfälischen Kommunalwahlgesetzes. Dies ist zulässig, da der Beschwerdeführer durch die angefochtene Bestimmung unmittelbar in seinem passiven Wahlrecht betroffen wird. Bei der Ausgestaltung des Wahlrechts ist der Gesetzgeber an den Verfassungsgrundsatz der Gleichheit der Wahl gebunden, der ein Anwendungsfall des allgemeinen Gleichheitssatzes in Art. 3 Abs. 1 GG ist. Der Beschwerdeführer macht geltend, daß § 13 Abs. 1 Buchst. g) KWG gegen diese Verfassungsbestimmung verstoße.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_73_77&quot; id=&quot;BVerfGE_12_73_77&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_73_77&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 73 (77):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl (Art. 3 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) verlangt, daß allen Staatsbürgern das aktive und passive Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise gewährt wird. Er beläßt dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Wahlrechts nur einen engen Ermessensspielraum. Differenzierungen in diesem Bereich bedürfen stets eines besonderen rechtfertigenden Grundes (Rechtsprechungsnachweise in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 2. November 1960 -- 2 BvR 504/60, S. 14, ferner im Urteil vom 15. November 1960 -- 2 BvR 536/60, S. 21 f.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die in § 13 Abs. 1 Buchst. g) KWG getroffene Regelung verletzt jedoch nicht das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Art. 137 Abs. 1 GG ermächtigt den Gesetzgeber, die Wählbarkeit von Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes im Bund, in den Ländern und den Gemeinden zu beschränken. Diese Ermächtigung gilt im Hinblick auf Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG auch für eine Beschränkung der Wählbarkeit zu den Kreisvertretungskörperschaften (vgl. Maunz/Dürig, Grundgesetz, Rand-Nr. 13 zu Art. 137). Art. 137 Abs. I GG will die organisatorische Gewaltenteilung gegen Gefahren sichern, die durch eine Personalunion zwischen einem Exekutivamt und einem Abgeordnetenmandat entstehen können. Insbesondere sollen Verwaltungsbeamte nicht derjenigen gewählten Vertretungskörperschaft angehören, der eine Kontrolle über ihre Behörde obliegt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine gesetzliche Regelung, die auf Grund des Art. 137 Abs. 1 GG ergeht, darf die Wählbarkeit nur beschränken, aber nicht ausschließen. Die in § 13 Abs. 1 Buchst. g) i.V.m. § 13 Abs. 2- 4 KWG getroffene Regelung schließt die Wählbarkeit eines Beamten einer kreisangehörigen Gemeinde in den Kreistag nicht schlechthin aus. Sie statuiert nur eine Inkompatibilität. Der Beamte kann sich als Wahlbewerber aufstellen lassen, und sein&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_73_78&quot; id=&quot;BVerfGE_12_73_78&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_73_78&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 73 (78):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Dienstherr muß ihm dann sogar Urlaub zur Wahlvorbereitung erteilen. Der Beamte kann aber die Wahl nur annehmen, wenn er die Beendigung seines Dienstverhältnisses nachweist. Die angefochtene Bestimmung hält sich im Rahmen der in Art. 137 Abs. 1 GG gegebenen Ermächtigung.
&lt;p&gt;2. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Gesetzgeber hinsichtlich der Art und des Ausmaßes der Beschränkung der Wählbarkeit lediglich die durch Art. 137 Abs. 1 GG gesetzten Schranken zu beachten hat, oder ob Art. 137 Abs. 1 GG von Art. 3 Abs. 1 GG in der Weise überlagert ist, daß die Beschränkung der Wählbarkeit im einzelnen Fall noch besonderer rechtfertigender Gründe bedarf. Jedenfalls beruht die vom Gesetzgeber in § 13 Abs. 1 Buchst. g) KWG getroffene Regelung auf solchen Gründen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Gemäß § 48 Abs. 1 der Landkreisordnung für Nordrhein- Westfalen führt der Oberkreisdirektor die allgemeine Aufsicht und die Sonderaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden und Ämter sowie die Aufsicht über Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, soweit nicht gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen. Der Oberkreisdirektor bedarf bei den in § 48 Abs. 1 Buchst. a)-p) LKrO genannten Entscheidungen der Zustimmung des Kreisausschusses. Diese Zustimmung ist z. B. erforderlich bei folgenden Aufsichtsentscheidungen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;der Genehmigung zur Einrichtung hauptamtlicher Stellen in der allgemeinen Verwaltung der amtsangehörigen Gemeinden (§ 60 Abs. 2 der Gemeindeordnung);&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;der Versagung der Genehmigung zur Verfügung über Vermögen nach § 64 Abs. 2 der Gemeindeordnung;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;der Versagung der Genehmigung zur Verwendung des Erlöses aus Vermögensveräußerungen, die nicht der Erhaltung des Vermögens dienen (§ 65 Abs. 2 der Gemeindeordnung), und der Genehmigung zur Umwandlung von Gemeindegliedervermögen in freies Gemeindevermögen (§ 66 Abs. 2 der Gemeindeordnung).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dürften also Beamte kreisangehöriger Gemeinden dem Kreis&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_73_79&quot; id=&quot;BVerfGE_12_73_79&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_73_79&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 73 (79):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tag und damit auch dem Kreisausschuß angehören, so bestünde in der Tat die Gefahr einer Interessenkollision.
&lt;p&gt;b) Nach § 38 Abs. 6 LKrO ist der Kreistag Dienstvorgesetzter des Oberkreisdirektors. Dieser wird gemäß § 38 Abs. 1 LKrO vom Kreistag auf die Dauer von zwölf Jahren gewählt. Die Beteiligung von Beamten oder Angestellten kreisangehöriger Gemeinden an der Wahl des Oberkreisdirektors ist unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Interessenkonflikts von besonderer Bedeutung im Hinblick auf die disziplinarrechtlichen Befugnisse des Oberkreisdirektors nach den §§ 116-120 der Disziplinarordnung. Gemäß deren § 118 Abs. 1 kann nämlich die Aufsichtsbehörde die Zuständigkeit an sich ziehen, wenn es der Hauptverwaltungsbeamte einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes unterläßt, gegen einen ihm nachgeordneten Beamten disziplinarisch vorzugehen, obwohl dieser eines Dienstvergehens dringend verdächtig ist; das gleiche gilt nach § 118 Abs. 2 a.a.O., wenn die Aufsichtsbehörde eine disziplinarrechtliche Maßnahme des Hauptverwaltungsbeamten für ungeeignet hält.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch die enge Verbindung von Bedeutung, die infolge der Verbandsstruktur des Landkreises zwischen dem Landkreis und den kreisangehörigen Gemeinden besteht. Auch die dabei notwendig werdenden Entscheidungen des Kreistages, wie z. B. über Zuwendungen des Kreises an kreisangehörige Gemeinden und über die Erhöhung oder Ermäßigung der Kreisumlage (§ 10 Abs. 1 Satz 1 des Preußischen Kreis- und Provinzialabgabengesetzes i.d.F. des § 20 Abs. 5 des Gesetzes zur Regelung des Finanz- und Lastenausgleichs mit den Gemeinden und den Gemeindeverbänden für das Rechnungsjahr 1960, vom 6. April 1960 -- GVBl. S. 62) schließen die Gefahr einer Interessenkollision ein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Dieser Gefahr ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers mit den Vorschriften der Landkreisordnung nicht in allen Fällen zu begegnen. Nach § 22 Abs. 2 LKrO i.V.m. § 23 GO ist ein Kreistagsmitglied zwar unter bestimmten Voraussetzungen von einer Mitwirkung bei der Beratung und Beschlußfassung aus&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_73_80&quot; id=&quot;BVerfGE_12_73_80&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_73_80&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 73 (80):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
geschlossen, insbesondere dann, wenn die Entscheidung ihm selbst einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen würde. Diese Vorschriften erfassen jedoch nicht den oben unter 2. b) angeführten Fall. Der Beamte oder Angestellte einer kreisangehörigen Gemeinde wäre daher ohne die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Buchst. g) KWG in der Lage, als Kreistagsmitglied an der Wahl seines eigenen Disziplinarvorgesetzten und an der Beschlußfassung über Maßnahmen mitzuwirken, die im Rahmen der Dienstaufsicht über seinen Disziplinarvorgesetzten erforderlich werden würden. Dieser Fall einer möglichen Interessenkollision kann im übrigen nur bei Beamten und Angestellten der kreisangehörigen Gemeinden eintreten, nicht dagegen bei Mitgliedern der Vertretungskörperschaften kreisangehöriger Gemeinden. Denn nur die Beamten und Angestellten der kreisangehörigen Gemeinden sind in bestimmten Fällen disziplinarrechtlichen Maßnahmen des Oberkreisdirektors unterworfen.
&lt;p&gt;4. Diese Gefahren einer Interessenkollision reichen aus, um die durch die angefochtene Vorschrift eingeführte Beschränkung der Wählbarkeit noch als eine mit dem Grundsatz der Wahlgleichheit zu vereinbarende Differenzierung zu rechtfertigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer hat weiter gerügt, die angegriffene Vorschrift sei auch mit § 33 BRRG nicht vereinbar. Er macht also geltend, daß die Bestimmung eines Landesgesetzes wegen Unvereinbarkeit mit einem Bundesgesetz nichtig sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Frage im Rahmen eines Verfahrens betreffend eine Verfassungsbeschwerde überhaupt geprüft werden kann, denn der Antrag ist insoweit offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 6, 7 [11]). § 33 BRRG normiert nicht Inkompatibilitätstatbestände, sondern eröffnet dem Landesgesetzgeber für den Fall, daß er sich für die Einführung von Inkompatibilitäten entschließt -- wobei er im Rahmen von Art. 137 Abs. 1 GG frei ist-, nur die Möglichkeit, in gewissen Fällen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_73_81&quot; id=&quot;BVerfGE_12_73_81&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_73_81&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 73 (81):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
die Versetzung der betreffenden Beamten in den Ruhestand vorzusehen.
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde war daher zurückzuweisen.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1108&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/art-137-gg">Art. 137 GG</category>
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 <pubDate>Sun, 13 May 2012 22:41:01 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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