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 <title>opinioiuris.de - § 53 StPO</title>
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 <title>BVerfG, 15.01.1975 - 2 BvR 65/74</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3944</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Tierarzt im Strafverfahren        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 38, 312; NJW 1975, 588; MDR 1975, 467; DÖV 1975, 637; JR 1975, 452        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    15.01.1975        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    2 BvR 65/74        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, daß § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO dem Tierarzt im Strafverfahren kein berufsbezogenes Zeugnisverweigerungsrecht einräumt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 38, 312        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_312_312&quot; id=&quot;BVerfGE_38_312_312&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_312_312&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 312 (312):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, daß § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO dem Tierarzt im Strafverfahren kein berufsbezogenes Zeugnisverweigerungsrecht einräumt.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 15. Januar 1975&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 2 BvR 65/74 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau Dr. med. vet. S..., Fachtierärztin für Laboratoriumsdiagnostik, ... - Bevollmächtigte: Prof. Dr. jur. Ilse Staff, Kelkheim, Am Forum 4 - gegen a) den Beschluß des Landgerichts Mannheim vom 26. November 1973 - Qs 395/73 -, b) den Beschluß des Amtsgerichts Mannheim vom 6. Juni 1973 - 22 Gs 191/73 -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Entscheidungsformel:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  A. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. § 53 Abs. 1 Nr. 3 der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 1965 (BGBl. I S. 1373) gewährt Angehörigen bestimmter Berufe ein Zeugnisverweige&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_312_313&quot; id=&quot;BVerfGE_38_312_313&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_312_313&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 312 (313):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
rungsrecht, das sich auf alles erstreckt, was ihnen in ihrer beruflichen Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist. Als Inhaber dieses Rechts nennt die Bestimmung Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Hebammen.
&lt;p&gt;2. Die Beschwerdeführerin ist Fachtierärztin für Laboratoriumsdiagnostik. Sie untersucht in privatem Auftrag Lebensmittel tierischer Herkunft auf ihre Verkehrstauglichkeit nach den dafür maßgebenden Vorschriften (Lebensmittelgesetz - LMG - in der Fassung vom 17. Januar 1936 [RGBl. I S. 18]; seit 1. Januar 1975: Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz - LMBG - vom 15. August 1974 [BGBl. I S. 1945, 1946]). Gegen einen ihrer Auftraggeber, einen Fleischimporteur, führt die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Lebensmittelgesetz. In diesem Verfahren wurde die Beschwerdeführerin als Zeugin gerichtlich vernommen. Dabei sollte sie die Ergebnisse von Untersuchungen mitteilen, die sie im Auftrag des Beschuldigten an dessen importierten Fleisch- und Wurstwaren vorgenommen hatte. Hierzu verweigerte sie die Aussage. Sie berief sich auf § 9 Abs. 1 LMG, wonach die behördlich beauftragten Sachverständigen, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet sind, über Tatsachen und Einrichtungen zu schweigen, die durch die Ausübung amtlicher Befugnisse zu ihrer Kenntnis gelangen, und sich der Mitteilung und Verwertung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen zu enthalten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Durch Beschluß vom 6. Juni 1973 verurteilte das Amtsgericht Mannheim die Beschwerdeführerin wegen grundloser Zeugnisverweigerung zu einer Ordnungsstrafe von 100 DM, ersatzweise 4 Tagen Haft und überbürdete ihr die durch die Weigerung entstandenen Kosten. Zur Begründung führte es aus, die Zeugin dürfe die Aussage nicht verweigern, weil § 53 StPO ihren Beruf nicht nenne und § 9 LMG keine Befugnis verleihe, auch vor Gericht als Zeuge zu schweigen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_312_314&quot; id=&quot;BVerfGE_38_312_314&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_312_314&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 312 (314):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Hiergegen erhob die Zeugin Beschwerde. Diese hatte keinen Erfolg. Das Landgericht Mannheim wies sie mit Beschluß vom 26. November 1973 zurück. Es ließ die Ansicht der Beschwerdeführerin, ihr Zeugnisverweigerungsrecht ergebe sich aus entsprechender Anwendung des § 53 StPO, nicht gelten; denn in dieser Bestimmung sei erschöpfend geregelt, wem ein solches Recht zustehe. Die Beschwerdeführerin könne auch nicht mit der Behauptung gehört werden, sie erhielte von Lebensmittelhändlern keine Aufträge mehr, wenn sie aussagen müßte. Habe die Untersuchung ergeben, daß die Ware nicht einwandfrei sei, so mache sich der Importeur nur strafbar, wenn er sie gleichwohl zum Verkauf anbiete. In diesem Falle habe er aber kein schutzwürdiges Interesse an Geheimhaltung; ebensowenig dürfe ein Institut, das sich von Aufträgen derart unzuverlässiger Händler erhalte, bei der Justiz Rücksichtnahme erwarten.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Ordnungsstrafe und deren Bestätigung durch das Landgericht. Sie rügt Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG sowie einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Hierzu trägt sie im einzelnen vor:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassung gebiete, dem Tierarzt sei es durch Einbeziehung in den &quot;Arzt&quot;-Begriff des § 53 StPO, sei es durch entsprechende Anwendung dieser Bestimmung - ein Zeugnisverweigerungsrecht mindestens insoweit zuzuerkennen, als er in privatem Auftrag Lebensmittel tierischer Herkunft auf ihre Vereinbarkeit mit dem Lebensmittelgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen prüfe. Diese Tätigkeit gehöre heute zum Berufsbild des Veterinärmediziners. Sie diene dem Schutz der Verbraucher und damit der Gesunderhaltung des Volkes.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Versagung des Zeugnisverweigerungsrechts für diesen Bereich - so meint die Beschwerdeführerin - sei ein Eingriff in ihr Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG. Der Zeugniszwang be&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_312_315&quot; id=&quot;BVerfGE_38_312_315&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_312_315&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 312 (315):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schränke ihre allgemeine Handlungsfreiheit, ohne Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung zu sein. Bei Abwägung der in Betracht zu ziehenden Belange gehe der Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Lebensmittelhändler und Tierarzt dem staatlichen Interesse an der Aufklärung von Straftaten vor. Die Vertraulichkeit tierärztlicher Erkenntnisse müsse auch im Strafverfahren gewahrt werden können.
&lt;p&gt;Dies sei im Interesse des Gemeinwohls erforderlich, weil sich andernfalls eine - durch staatliche Maßnahmen nicht auszugleichende - Minderung des Verbraucherschutzes und der damit bezweckten Gesundheitsvorsorge einstelle. Müßten die Lebensmittelhändler nämlich gewärtigen, daß die Ergebnisse freiwillig veranlaßter Laboruntersuchungen in einem gegen sie anhängigen Strafprozeß zu offenbaren wären und als Beweis für fahrlässige Gesetzesverstöße verwandt werden könnten, so würden sie sich der Kontrolle durch solche Untersuchungen, soweit sie möglich, entziehen. Dagegen lasse sich nicht etwa einwenden, der Lebensmittelhändler könne und müsse den Vertrieb der Ware jeweils vom Untersuchungsergebnis abhängig machen. Dies treffe für den Fleischimporteur gerade nicht zu; denn es sei üblich, Importware, die nach Öffnung der Container raschem Verderb unterliege, an den Großhandel weiterzuleiten, bevor der Kontrollbefund feststehe. Die freiwillige Untersuchung komme aber auch hier dem Verbraucher zugute, da sie den Importeur in die Lage versetze, gegebenenfalls von laufenden Verträgen zurückzutreten und Schadensersatzansprüche geltend zu machen, was die ausländischen Fleischexporteure dazu veranlassen werde, künftig dem inländischen Lebensmittelrecht Rechnung zu tragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Vorenthaltung des Zeugnisverweigerungsrechts verstoße auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Sie benachteilige die Tierärzte gegenüber den in § 53 StPO genannten Berufen. Dafür gebe es keinen sachlichen Grund. Sinn des Zeugnisverweigerungsrechts sei es, das Vertrauensverhältnis zu schützen, wie es bei bestimmten Berufen die Beziehung zum Einzelnen präge, der sie - als Patient oder Klient - in Anspruch nehme. Der Gesetzgeber be&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_312_316&quot; id=&quot;BVerfGE_38_312_316&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_312_316&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 312 (316):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
werte diesen Vertrauensschutz höher als die Sachaufklärung im Strafprozeß. An dieser Wertung müsse aber auch das Vertrauensverhältnis teilhaben, das den Veterinärmediziner mit seinem Auftraggeber verbinde. Es verdiene keinen geringeren Schutz als bei den wirtschafts- und steuerberatenden Berufen. Sei diesen Berufen ein Zeugnisverweigerungsrecht eingeräumt, obwohl es dort regelmäßig nur um vermögensrechtliche Belange Einzelner gehe, so müsse dieselbe Befugnis auch dem Tierarzt zuerkannt werden, bei dem das höherrangige Interesse der Gesundheitsvorsorge den Schutz des Berufsgeheimnisses fordere.
&lt;p&gt;3. Der Ausschluß vom Zeugnisverweigerungsrecht verletze die Beschwerdeführerin überdies in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG. Stelle der Staat sie unter Aussagezwang, so nehme er damit Einfluß auf die Verträge, die sie als Tierärztin abschließe, weil er sie daran hindere, ihren Auftraggebern die Vertraulichkeit der Untersuchungsbefunde auch für den Fall zu gewährleisten, daß sie in einem Strafverfahren als Zeugin vernommen werde. Darin liege eine Regelung der tierärztlichen Berufsausübung. Diese Regelung beruhe nicht auf vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls; denn für das Gemeinwohl sei die durch freiwillige Laboruntersuchungen erreichbare Gesundheitsvorsorge wichtiger als die Aufdeckung einzelner Verstöße gegen das Lebensmittelgesetz.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Schließlich verstoße der Zeugniszwang auch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Da der Staat strafbare Zuwiderhandlungen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften hinreichend aufklären könne, wenn er die amtlichen Kontrollen verstärke, brauche er die in privatem Auftrag tätigen Tierärzte nicht mit einer Aussagepflicht zu belasten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Für die Bundesregierung hat sich der Bundesminister der Justiz zu der Verfassungsbeschwerde geäußert. Er hält sie für unbegründet. § 53 StPO zähle abschließend auf, wem ein berufsbezogenes Zeugnisverweigerungsrecht zustehe; eine Erstreckung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_312_317&quot; id=&quot;BVerfGE_38_312_317&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_312_317&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 312 (317):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
auf andere Berufe komme nicht in Betracht. Die Aussagepflicht des Tierarztes sei verfassungsgemäß. Sie bedeute keinen Eingriff in den grundrechtlich geschützten Bereich privater Lebensgestaltung. Dieser Bereich umfasse zwar auch die berufliche Entfaltung; hier müsse der Bürger jedoch staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit getroffen würden. Das Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen Strafrechtspflege, die ohne die Mittel zur Wahrheitserforschung nicht auskomme, überwiege den Wunsch des Einzelnen, Tatsachen aus seiner beruflichen Sphäre geheimzuhalten. Auch der Gleichheitssatz sei nicht verletzt. Das Verhältnis zwischen Tierarzt und Auftraggeber unterscheide sich von der Beziehung des Einzelnen zu Angehörigen der in § 53 StPO genannten Berufe; es werde - anders als bei den Heilberufen - nicht von besonderem Vertrauen und der Erwartung absoluter Verschwiegenheit geprägt. Soweit der Gesetzgeber neuerdings auch den Tierarzt einem strafbewehrten Schweigegebot unterwerfe (§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung des Art. 19 Nr. 85 EGStGB vom 2. März 1974 [BGBl. I S. 469, 487]), gelte dieser Geheimnisschutz vor allem dem geschäfts- und betriebsbezogenen, nicht jedoch dem privaten Lebensbereich des Bürgers. Zudem brauche nicht jeder Schweigepflicht ein Zeugnisverweigerungsrecht zu folgen. Ein solches Recht bedürfe, da es die Belange der Strafrechtspflege berühre, stets einer besonderen Legitimation, die bei dem Beruf des Tierarztes fehle. Endlich verstoße der Zeugniszwang auch nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit. Er taste die Freiheit der Berufswahl nicht an. Ebensowenig enthalte er eine Regelung der Berufsausübung, da er den Tierarzt außerhalb seines beruflichen Bereichs wie jeden anderen Bürger betreffe.
&lt;p&gt;2. Die Justizminister der Länder Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz bezeichnen die Verfassungsbeschwerde gleichfalls als unbegründet. Ihre Ausführungen decken sich weitgehend mit denen des Bundesjustizministers.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Der Justizminister Baden-Württembergs trägt zusätzlich vor: Soweit sich die Beschwerdeführerin auf ein Vertrauensver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_312_318&quot; id=&quot;BVerfGE_38_312_318&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_312_318&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 312 (318):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
hältnis zu ihren Auftraggebern berufe, sei deren Erwartung, sie werde vor Gericht über Untersuchungsergebnisse schweigen, nicht schutzwürdig. Bestätige der Befund den ordnungsgemäßen Zustand der Ware, so bestehe für die Zubilligung eines Zeugnisverweigerungsrechtes kein Grund. Stelle sich dagegen heraus, daß die Ware von vorschriftswidriger Beschaffenheit sei, dann möge den Auftraggebern zwar daran gelegen sein, dieses Ergebnis geheimzuhalten; ein solches Interesse könne aber gegenüber den Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung zumal auf dem Gebiete des Lebensmittelrechts keinen Vorrang beanspruchen.
&lt;p&gt;b) Der Justizminister von Rheinland-Pfalz wendet sich des weiteren gegen die Annahme, ein Anreiz zu freiwilligen Kontrollen bestehe nur dann, wenn die Vertraulichkeit der Befunde auch dem Gericht gegenüber gewahrt bleibe. Dies treffe nicht zu; denn es liege - von anderen Vorteilen abgesehen - schon deshalb im eigenen Interesse der Lebensmittelhändler, Untersuchungen vornehmen zu lassen, weil sie sich andernfalls dem Vorwurf fahrlässiger Verstöße gegen das Lebensmittelgesetz aussetzen würden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin nicht in ihren Grundrechten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Bei der Verhängung und Bestätigung der Ordnungsstrafe sind Amts- und Landgericht davon ausgegangen, daß § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO den Tierärzten weder allgemein noch auf dem besonderen Fachgebiet der Laboratoriumsdiagnostik ein berufsbezogenes Zeugnisverweigerungsrecht einräumt. Diese Auffassung trifft zu. Soweit die Beschwerdeführerin demgegenüber meint, das gegenteilige, nach ihrer Ansicht allein verfassungskonforme Ergebnis lasse sich durch erweiternde Auslegung oder entsprechende Anwendung des Gesetzes erreichen, kann dem nicht gefolgt werden. Die Tierärzte in den &quot;Arzt&quot;-Begriff des § 53 StPO&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_312_319&quot; id=&quot;BVerfGE_38_312_319&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_312_319&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 312 (319):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
einzubeziehen, wäre schon deshalb abwegig, weil dieser Begriff - wie die gesonderte Erwähnung der Zahnärzte zeigt - nicht einmal alle Humanmediziner umfaßt. Ebensowenig ginge es an, das berufsabhängige Zeugnisverweigerungsrecht durch entsprechende Anwendung des § 53 StPO auf andere, dort nicht genannte Berufe auszudehen. Dies widerspräche dem klar erkennbaren Regelungswillen des Gesetzgebers. Da die Vorschrift nur den Angehörigen bestimmter, jeweils einzeln ausdrücklich bezeichneter Berufe eine Weigerungsbefugnis verleiht, ordnet sie - nach der zugrundeliegenden Gesetzgebungstechnik - gleichzeitig an, daß es im übrigen bei der allgemeinen und uneingeschränkten Zeugnispflicht des Bürgers bewenden soll (BVerfGE 33, 367 [374]).
&lt;p&gt;2. Demgemäß ist zu prüfen, ob § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO selbst, soweit er für Tierärzte keine Ausnahme von dieser Zeugnispflicht macht, mit der Verfassung vereinbar ist. Daß die Beschwerdeführerin - jedenfalls ausdrücklich - nur die Gerichtsbeschlüsse, nicht aber die ihnen zugrundeliegende Gesetzesregelung angegriffen hat, steht dem nicht entgegen. Gilt die Verfassungsbeschwerde einer gerichtlichen Entscheidung, so erstreckt sich die dem Bundesverfassungsgericht obliegende Prüfung ohne weiteres auch auf die Frage, ob nicht bereits das Gesetz, auf dem die Entscheidung beruht, Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt (vgl. BVerfGE 11,343 [349]; 15,219 [221]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO ist, soweit diese Bestimmung den Tierärzten kein Zeugnisverweigerungsrecht zuerkennt, mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Zeugniszwang, dem der Tierarzt im Strafverfahren, insbesondere als Labordiagnostiker, auch hinsichtlich solcher Tatsachen unterliegt, die ihm in seiner beruflichen Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden sind, verletzt nicht sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG. Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit umfaßt zwar außer der allgemeinen Handlungsfreiheit des Bürgers auch seinen Anspruch, durch die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_312_320&quot; id=&quot;BVerfGE_38_312_320&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_312_320&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 312 (320):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Staatsgewalt nicht mit einem Nachteil belastet zu werden, der in der verfassungsmäßigen Ordnung keine Grundlage hat (BVerfGE 9,83 [88]; 19,206 [215]; 29,402 [408]). Die gesetzliche Regelung, die den Tierarzt - wie jeden anderen Bürger - einer grundsätzlich uneingeschränkten Zeugnispflicht unterwirft, ist aber Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung, da sie - formell wie materiell - mit dem Grundgesetz in Einklang steht (vgl. BVerfGE 35, 382 [399 f.] mit weiteren Nachweisen); sie verstößt weder gegen einzelne Verfassungsbestimmungen noch gegen allgemeine Verfassungsgrundsätze (vgl. BVerfGE 6, 32 [41]; 6, 389 [433]; 10,354 [363]; 14, 288 [306]; 17,306 [313]).
&lt;p&gt;a) Grundrechte Dritter werden durch die gesetzliche Zeugnispflicht nicht berührt. Muß der Tierarzt, der in privatem Auftrag Laboruntersuchungen an Lebensmitteln tierischer Herkunft durchgeführt hat, über deren Ergebnisse in einem Strafprozeß aussagen, so kann dies zwar den Interessen eines Auftraggebers zuwiderlaufen, der ihre Geheimhaltung wünscht. Solche Interessen des Auftraggebers genießen jedoch keinen verfassungsrechtlichen Schutz. Die Untersuchungsergebnisse gehören nicht zum unantastbaren Bereich seiner Privatsphäre, der nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG jedem Zugriff der öffentlichen Gewalt entzogen ist (vgl. BVerfGE 33,367 [376]; 34,205 [209]; 34,238 [245]; 35,35 [39]; 35,202 [220]). Vielmehr fallen sie in den Bereich seiner gewerblichen Betätigung. Damit sind sie der Offenbarung im Wege einer Beweisaufnahme, insbesondere durch Zeugenvernehmung, ebenso zugänglich wie andere Tatsachen, auf deren Ermittlung es im Rahmen eines Strafverfahrens ankommen kann. Selbst wenn ihre Bekanntgabe die Gefährdung eines wichtigen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses besorgen ließe, würde dies die strafprozessuale Zeugnispflicht nicht beschränken, sondern allenfalls bei einer Verhandlung zum Ausschluß der Öffentlichkeit führen (§ 172 Abs. 1 GVG). Außerhalb des unantastbaren Bereichs privater Lebensgestaltung muß jedermann als gemeinschaftsbezogener und gemeinschaftsgebundener Bürger staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Inter&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_312_321&quot; id=&quot;BVerfGE_38_312_321&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_312_321&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 312 (321):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
esse der Allgemeinheit unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots getroffen werden (BVerfGE 32, 373 [379]; 35, 35 [39]; 38, 105 [115 f.]; ständige Rechtsprechung). Das Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege überwiegt etwaige Geheimhaltungsbelange der Auftraggeber des Tierarztes. Wiederholt hat das Bundesverfassungsgericht die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung anerkannt und das öffentliche Interesse an vollständiger Wahrheitsermittlung im Strafverfahren betont (BVerfGE 33,367 [383]; 34,238 [248]; 36,174 [186]; 38,105 [115 f.]). Jede Ausdehnung des strafprozessualen Zeugnisverweigerungsrechts auf neue Personengruppen beschneidet jedoch die Möglichkeiten justizförmiger Sachaufklärung (BVerfGE 33,367 [383]) und mindert damit den Rechtsgüterschutz, den das materielle Strafrecht bezweckt. Das gilt nicht zuletzt für die strafbewehrten Verbote des Lebensmittelrechts, das dem Schutz der Verbraucher vor gesundheitlichen Schäden und Übervorteilung dient (vgl. Zipfel in: Erbs-Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Bd. II, Vorbem. 2 vor § 1 LMG). Verfolgung, Aufklärung und Ahndung von Straftaten auf diesem Gebiet erscheinen um so wichtiger, als sie geeignet sind, unzuverlässige Lebensmittelhersteller und -händler, die sich nicht an die Vorschriften halten, insbesondere gesundheitsgefährdende oder verfälschte Lebensmittel in den Verkehr bringen, zur künftigen Beachtung der einschlägigen Bestimmungen zu veranlassen. Beansprucht aber die Wahrheitserforschung im Strafverfahren - gerade auch in diesem Bereich - den Vorrang gegenüber Geheimhaltungsinteressen Einzelner, so wird dieses Ergebnis nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Beschwerdeführerin meint, es liege im Sinne des Verbraucherschutzes, der Gesundheitsvorsorge und mithin des Gemeinwohls, den Tierarzt von der Zeugnispflicht zu befreien, weil sich die Lebensmittelhändler andernfalls der Kontrolle durch freiwillige Laboruntersuchungen ihrer Ware so weit wie möglich entziehen würden. Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob diese Verhaltensprognose richtig ist. Zweifelhaft
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_312_322&quot; id=&quot;BVerfGE_38_312_322&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_312_322&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 312 (322):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
bleibt immerhin, inwieweit die Lebensmittelhändler überhaupt in der Lage wären, von solchen Untersuchungen Abstand zu nehmen, ohne - von anderen Nachteilen abgesehen - Gefahr zu laufen, sich wegen Verstoßes gegen das Lebensmittelgesetz strafrechtlich verantworten zu müssen: in Schrifttum und Rechtsprechung ist anerkannt, daß an die Sorgfalt der Hersteller und Händler von Lebensmitteln im Interesse der Volksgesundheit höchste Anforderungen zu stellen sind (Zipfel, Lebensmittelrecht, Bd. II, Anm. 6 zu § 11 LMG; BGHSt 2, 384 [385]; OLG Koblenz LRE 8, 374 [377]); diese Anforderungen schließen für den, der sich nicht dem Vorwurf der Fahrlässigkeit aussetzen will, gegebenenfalls auch die Notwendigkeit ein, die Ware durch geeignete Sachverständige auf ihre vorschriftsmäßige Beschaffenheit untersuchen zu lassen (Zipfel, a.a.O., Anm. 7 und 26; Holthöfer-Nüse-Franck, Deutsches Lebensmittelrecht, 5. Aufl. [1970], Vorbem. 63 ff., 68, 75, 77 und 87 ff. vor § 11 LMG; OLG Oldenburg LRE 2,310 [314], 355 [358]; BayObLG LRE 3,103 [110]; für Importeure: OLG Köln LRE 8, 50 [52], 377 [379 f.]; speziell für Fleischimporteure: LG Berlin LRE 3, 364 [366 ff., 371 ff.] und BGH LRE 3,376). Selbst wenn aber die Verhaltensprognose der Beschwerdeführerin zuträfe, die privat veranlaßten Lebensmittelkontrollen durch Tierärzte also merklich zurückgingen, wäre damit nicht dargetan, daß etwaige Geheimhaltungsbelange der Lebensmittelhändler dem Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege vorgehen könnten. Vielmehr würde sich allenfalls die Frage ergeben, ob der Gesetzgeber bei seinem Bemühen, Verbraucherschutz und Gesundheitsvorsorge sicherzustellen, die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat. Diese Frage unterliegt jedoch nicht der Nachprüfung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 3,162 [182]; 36,174 [189]; ständige Rechtsprechung).
&lt;p&gt;b) Der gesetzliche Zeugniszwang verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; er belastet den betroffenen Tierarzt weder über Gebühr noch in vermeidbarer Weise. Daß&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_312_323&quot; id=&quot;BVerfGE_38_312_323&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_312_323&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 312 (323):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Staat, nur um bei der Aufklärung einzelner Straftaten auf den Tierarzt als Zeugen verzichten zu können, allgemein die amtlichen Lebensmittelkontrollen in dem dazu notwendigen Umfang verstärkt, ist angesichts des damit verbundenen Aufwands billigerweise nicht zu verlangen.
&lt;p&gt;2. Es verletzt ferner nicht Art. 3 Abs. 1 GG, daß der Gesetzgeber dem Tierarzt im Strafverfahren ein Zeugnisverweigerungsrecht vorenthält und ihn insoweit anders behandelt als die Vertreter der in § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO aufgeführten Berufe. Dafür gibt es sachlich einleuchtende Gründe. Den gesetzlich genannten Berufen ist gemeinsam, daß ihre Ausübung typischerweise Leistungen einschließt, die sich als individuelle Beratung in persönlichen, rechtlichen, finanziellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten oder aber als unmittelbarer Dienst an der Gesundheit des Menschen kennzeichnen lassen (Beratungs- und Heilberufe). Solche Leistungen berühren - häufiger und stärker als andere Berufstätigkeiten - Bereiche, in denen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Einzelnen Beachtung verlangen. Sie sind daher in besonderem Maße davon abhängig, daß derjenige, der sie - als Klient oder Patient - in Anspruch nimmt, die Möglichkeit hat, sich seinem Gegenüber frei, offen und rückhaltlos anzuvertrauen, ohne befürchten zu müssen, daß Tatsachen oder Umstände, die der andere dadurch kraft seines Berufes erfährt, offenbart werden könnten. Deshalb will § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO dieses Vertrauen auch gegenüber der strafprozessualen Wahrheitserforschung schützen, indem er den Angehörigen derartiger Beratungsund Heilberufe ein entsprechendes Zeugnisverweigerungsrecht einräumt. Dieser Begründungszusammenhang erfordert es nicht, die gleiche Weigerungsbefugnis dem Tierarzt zuzugestehen. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung treffen nicht auf ihn zu. Bei ihm fehlt es an den Voraussetzungen, die der Zubilligung des Zeugnisverweigerungsrechtes zugrunde liegen. Er übt keinen Beratungs- oder Heilberuf in dem vorbezeichneten Sinne aus. Nach dem Berufsbild, das § 1 Abs. 1 der Bundes-Tierärzteordnung vom 17. Mai 1965 (BGBl. I S. 416) festlegt, ist der Tierarzt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_312_324&quot; id=&quot;BVerfGE_38_312_324&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_312_324&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 312 (324):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
berufen, Leiden und Krankheiten der Tiere zu verhüten, zu lindern und zu heilen, zur Erhaltung und Entwicklung eines leistungsfähigen Tierbestandes beizutragen, den Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch Tierkrankheiten sowie durch Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft zu schützen und auf eine Steigerung der Güte von Lebensmitteln tierischer Herkunft hinzuwirken. Weder gehört zu seinen Aufgaben der unmittelbare Dienst an der Gesundheit des Menschen noch ist die individuelle Beratung anderer in persönlichen, rechtlichen, finanziellen oder wirtschaftlichen Angelegenheit für seine Berufsausübung kennzeichnend. Auch dort, wo er beratende Funktionen erfüllt, bleibt seine Tätigkeit auf einen Sektor beschränkt, in dem die von ihm erwartete Leistung nicht davon abhängt, daß der Auftraggeber zu ihm in ein besonderes Vertrauensverhältnis tritt, das die Wahrung schutzwürdiger Geheimhaltungsbelange - auch gegenüber den Organen der Strafrechtspflege - umfaßt und verlangt. Zwar könnte er unter Gesichtspunkten der Ausbildung, der Berufsregelung und der Standesorganisation die Gewähr dafür bieten, daß er von einer etwaigen Aussageverweigerungsbefugnis keinen unangemessenen Gebrauch machen würde (vgl. BVerfGE 33, 367 [383 f.]). Darauf kommt es jedoch nicht mehr an, da er schon wegen der Art seiner beruflichen Aufgaben keinen verfassungsrechtlichen Anspruch hat, den in § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO genannten Berufen gleichgestellt und in den dort umschriebenen Kreis der zeugnisverweigerungsberechtigten Personen einbezogen zu werden.
&lt;p&gt;3. Schließlich verstößt die Bestimmung, die den Tierarzt vom berufsbedingten Zeugnisverweigerungsrecht ausschließt, auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Weder berührt sie die Freiheit seiner Berufswahl noch enthält sie eine Regelung seiner Berufsausübung. Sie hat nicht die Wahrnehmung seiner beruflichen Funktionen zum Gegenstand, sondern betrifft ihn - außerhalb dieses Bereichs - in gleicher Weise wie jeden anderen Bürger, der als Zeuge im Strafprozeß aussagen muß. Allenfalls mittelbar vermag sich das Fehlen des Zeugnisverweigerungsrechts auf die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_312_325&quot; id=&quot;BVerfGE_38_312_325&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_312_325&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 312 (325):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tierärztliche Berufsausübung auszuwirken. Solche Auswirkungen sind aber jedenfalls derart gering, daß sie gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an einer umfassenden Wahrheitsermittlung im Strafverfahren nicht ins Gewicht fallen. Daß der Tierarzt - insbesondere als Facharzt für Laboratoriumsdiagnostik - seinen Beruf sinnvoll und bestimmungsgemäß nur ausüben könne, wenn ihm im Strafverfahren ein Aussageverweigerungsrecht zustehe, läßt sich nicht ernstlich behaupten (vgl. BVerfGE 33, 367 [387]).
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerin ist demnach in ihren Grundrechten nicht deshalb verletzt, weil die Gerichte bei der Verhängung und Bestätigung der Ordnungsstrafe davon ausgegangen sind, daß der Tierarzt im Strafverfahren kein berufsbezogenes Zeugnisverweigerungsrecht hat; denn dies entspricht der gesetzlichen Regelung, die - wie ausgeführt - in Einklang mit dem Grundgesetz steht. Allerdings kann sich im Einzelfall wegen der Eigenart des Beweisthemas eine Begrenzung des Zeugniszwangs ausnahmsweise auch außerhalb der verfahrensrechtlichen Normen des einfachen Rechts unmittelbar aus der Verfassung ergeben (BVerfGE 33, 367 [374 f.]; vgl. auch BVerfGE 38,103 [105] mit weiteren Nachweisen). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier indessen nicht vor, da das Beweisthema, zu dem die Beschwerdeführerin als Zeugin aussagen soll, keinen grundrechtlich geschützten Bereich berührt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(gez.) Seuffert Dr. v. Schlabrendorff Dr. Rupp Dr. Geiger Hirsch Dr. Rinck Wand&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3944&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Mon, 08 Jul 2024 11:07:08 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Administration</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 13.02.1974 - 2 BvL 11/73</title>
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Hamburgisches Pressegesetz        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_314_314&quot; id=&quot;BVerfGE_36_314_314&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_314_314&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 314 (314):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Beschluß&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 13. Februar 1974&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 2 BvL 11/73 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des § 22 Abs. 1 des Hamburgischen Pressegesetzes vom 29. Januar 1965 (GVBl. I S. 15) - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Landgerichts Hamburg vom 24. Mai 1973 - (40) Qs 21/73 -.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_314_315&quot; id=&quot;BVerfGE_36_314_315&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_314_315&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 314 (315):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Entscheidungsformel:
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;§ 22 Absatz 1 des Hamburgischen Pressegesetzes vom 29. Januar 1965 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsbl. I S. 15) soweit er sich auf Angehörige der Presse und das Verfahren in Strafsachen bezieht, ist mit Artikel 74 Nummer 1 und Artikel 72 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 53 Absatz 1 Nummer 5 der Strafprozeßordnung in der Fassung vom 17. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1374) unvereinbar und deshalb nichtig.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Gründe&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  A. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Zeugnisverweigerungsrecht der Presseangehörigen ist sowohl in der Strafprozeßordnung als auch in den Pressegesetzen der Länder geregelt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO in der Fassung vom 17. September 1965 (BGBl. I S. 1374) hat folgenden Wortlaut:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 53&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt 1. bis 4. ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Redakteure, Verleger, Herausgeber, Drucker und andere, die bei der Herstellung oder Veröffentlichung einer periodischen Druckschrift mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns einer Veröffentlichung strafbaren Inhalts, wenn ein Redakteur der Druckschrift wegen dieser Veröffentlichung bestraft ist oder seiner Bestrafung keine Hindernisse entgegenstehen;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 22 Abs. 1 des Hamburgischen Pressegesetzes (im folgenden: HambPresseG) vom 29. Januar 1965 (GVBl. I S. 15) lautet dagegen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 22 Zeugnisverweigerungsrecht für Angehörige von Presse und Rundfunk&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Wer bei der Herstellung, Veröffentlichung oder Verbreitung eines periodischen Druckwerks oder als Angehöriger des Rundfunks bei der Herstellung oder Verbreitung von Nachrichten, Tatsachenberichten oder Kommentaren in Wort, Ton und Bild mitwirkt oder&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_314_316&quot; id=&quot;BVerfGE_36_314_316&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_314_316&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 314 (316):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
mitgewirkt hat, kann über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmannes von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihm anvertrauten Tatsachen das Zeugnis verweigern.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Zeitschrift &quot;Praline&quot; veröffentlichte 1971 in der Ausgabe Nr. 30 einen Bericht unter der Überschrift &quot;X...: &#039;Ich habe abgetrieben. Ich wollte das zweite Kind nicht&#039;&quot;. Die darin wiedergegebenen Äußerungen der genannten Schauspielerin brachten sie in den Verdacht, in unverjährter Zeit ein Vergehen gegen § 218 StGB begangen zu haben. Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht München I leitete deshalb ein Ermittlungsverfahren gegen sie ein. Die Beschuldigte verweigerte die Aussage zum Schuldvorwurf. Sie räumte zwar ein, der Zeitschrift ein Interview gegeben zu haben, erklärte jedoch, nicht mehr sagen zu können, ob dessen Inhalt wörtlich mit ihren Angaben übereinstimme.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daraufhin beantragte die Staatsanwaltschaft bei dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Hamburg, die beiden Journalisten, von denen der Bericht verfaßt war, als Zeugen darüber zu vernehmen, ob das abgedruckte Interview die Antworten der Beschuldigten inhaltlich zutreffend wiedergebe. Beide Zeugen verweigerten indessen die Aussage.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Den neuerlichen Antrag der Staatsanwaltschaft, die Zeugen - erforderlichenfalls unter &quot;Erzwingung der Aussage gemäß § 70 Abs. I StPO&quot; - zu vernehmen, lehnte das Amtsgericht Hamburg mit der Begründung ab, die beantragte Handlung sei im Sinne des § 162 Abs. 2 StPO gesetzlich nicht zulässig, da beiden Journalisten nach § 22 Abs. 1 HambPresseG das Recht zustehe, über die ihnen anvertrauten Tatsachen das Zeugnis zu verweigern. Gegen den ablehnenden Beschluß erhob die Staatsanwaltschaft Beschwerde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht Hamburg hat das Beschwerdeverfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 22 Abs. 1 HambPresseG mit § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO vereinbar ist, soweit die Bestimmung den darin genannten Presseange&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_314_317&quot; id=&quot;BVerfGE_36_314_317&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_314_317&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 314 (317):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
hörigen ein Recht zur Verweigerung der Aussage auch über ihnen anvertraute Tatsachen einräumt. Es führt hierzu aus:
&lt;p&gt;Als Grundlage eines Zeugnisverweigerungsrechts der beiden Journalisten komme im vorliegenden Falle nur § 22 Abs. 1 HambPresseG in Betracht. § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO beschränke sich nach seinem Anwendungsbereich auf Presseinhaltsdelikte und fordere überdies, daß ein Redakteur der Druckschrift deshalb bestraft sei oder bestraft werden könne. Auch unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG lasse sich ein Aussageverweigerungsrecht der Zeugen nicht herleiten, da bei fallbezogener Abwägung das Interesse an der Aufrechterhaltung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege den Belangen des Vertrauensschutzes hier vorgehe. Mithin sei § 22 Abs. 1 HambPresseG entscheidungserheblich. Erweise sich die Vorschrift als nichtig, so müsse die Kammer den angefochtenen Beschluß aufheben und das Amtsgericht anweisen, dem Antrag der Staatsanwaltschaft zu entsprechen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die vorgelegte Bestimmung sei ungültig. Der Landesgesetzgeber habe keine Befugnis besessen, das Zeugnisverweigerungsrecht von Presseangehörigen über den in § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO beschriebenen Umfang hinaus zu erweitern. Die Vorschriften über das Zeugnisverweigerungsrecht gehörten nicht zur Materie des Presserechts, sondern &quot;zu dem vom Gebiet des Strafrechts eingeschlossenen Strafverfahrensrecht&quot;. Das Strafrecht falle in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung, in dem die Länder für die Rechtsetzung nur zuständig seien, solange und soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch mache. Eben dies aber habe der Bund mit der Neufassung des § 53 StPO durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (BGBl. I S. 735) getan. § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO sei verfassungsgemäß und enthalte eine erschöpfende Regelung, so daß für die Ländergesetzgebung auf diesem Gebiete kein Raum sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Bundesminister der Justiz, der sich für die Bundesregierung geäußert hat, hält die Vorlage für begründet. Die Regelung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_314_318&quot; id=&quot;BVerfGE_36_314_318&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_314_318&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 314 (318):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
des Zeugnisverweigerungsrechts für Presseangehörige sei Teil des Verfahrensrechts und gehöre daher zum Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung, in dem der Bund durch § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO von seiner Gesetzgebungszuständigkeit in einer die Länder ausschließenden Weise Gebrauch gemacht habe.
&lt;p&gt;2. Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg vertritt dagegen die Auffassung, daß die Länder aufgrund ihrer Gesetzgebungskompetenz für das Presserecht befugt gewesen seien, eine dem § 22 Abs. 1 HambPresseG entsprechende Regelung zu treffen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die Journalistin W... hat sich als Beteiligte des Ausgangsverfahrens dieser Rechtsansicht angeschlossen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  B. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vorlage ist zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Landgericht hat hinreichend dargetan und vertretbar begründet, daß die im Ausgangsverfahren zu treffende Entscheidung davon abhängt, ob § 22 Abs. 1 HambPresseG gültig ist oder nicht. Ist die Bestimmung wirksam, so will das Gericht - wie sich aus dem Gesamtzusammenhang seiner Darlegungen ergibt - die Beschwerde verwerfen. Andernfalls wird es den angefochtenen Beschluß aufheben und das Amtsgericht anweisen, dem Antrag der Staatsanwaltschaft zu entsprechen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Vorlagefrage muß jedoch teils enger, teils weiter gefaßt werden. Da § 22 Abs. 1 HambPresseG für alle Verfahrensarten Geltung beansprucht, bedarf es einer Begrenzung auf das Verfahren in Strafsachen, da die Vorschrift nur insoweit entscheidungserheblich ist. Andererseits erscheint es jedoch angebracht, die Untersuchung nicht auf einen Teilinhalt des Zeugnisverweigerungsrechts zu beschränken, sondern die Bestimmung nach dem Gesamtumfang der darin eingeräumten Weigerungsbefugnis zum Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Prüfung zu machen, obgleich nach dem Vorlagebeschluß eine Klärung nur insoweit erbeten wird, als sich das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 22&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_314_319&quot; id=&quot;BVerfGE_36_314_319&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_314_319&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 314 (319):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Abs. 1 HambPresseG auch auf die &quot;anvertrauten Tatsachen&quot; erstreckt.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 22 Abs. 1 HambPresseG, soweit er sich auf Angehörige der Presse und das Verfahren in Strafsachen bezieht, ist mit Art. 74 Nr. 1 und Art. 72 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO unvereinbar. Das Land Hamburg besaß nach der Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten zwischen Bund und Ländern keine Befugnis, das strafprozessuale Zeugnisverweigerungsrecht der Presse zu regeln.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Maßgebend für diese Beurteilung sind hier dieselben Gründe, aus denen das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 28. November 1973 - 2 BvL 42/71 - die entsprechende Regelung des Hessischen Pressegesetzes für nichtig erklärt hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Wie der Senat in dem vorerwähnten Beschluß des näheren ausgeführt hat, sind die Länder zwar - unbeschadet der Kompetenz des Bundes zum Erlaß von Rahmenvorschriften nach Art. 75 Nr. 2 GG - für die gesetzliche Ordnung des Pressewesens zuständig. Bei dem strafprozessualen Zeugnisverweigerungsrecht von Presseangehörigen handelt es sich aber nicht um einen Gegenstand des Presserechts, sondern um eine Materie, die Teil des gerichtlichen Verfahrens ist und darum gemäß Art. 74 Nr. 1 GG in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung fällt. Ausschlaggebend für diese Zuordnung des Zeugnisverweigerungsrechts ist seine wesensmäßige und historische Zugehörigkeit zum Gebiet des Prozeßrechts.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Vorschriften über die Befugnis zur Aussageverweigerung sind ihrem Wesen nach Bestandteile des Beweiserhebungsrechts der Verfahrensordnungen. Ihre Bedeutung liegt darin, daß sie die Möglichkeiten justizförmiger Sachaufklärung beschränken, indem sie Ausnahmen von einer im Grundsatz für alle geltenden Bürgerpflicht statuieren. Zwar dient das Zeugnisverweigerungsrecht von Presseangehörigen dem Schutz des Redaktionsgeheimnisses&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_314_320&quot; id=&quot;BVerfGE_36_314_320&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_314_320&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 314 (320):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
und trägt damit zur Gewährleistung einer freien, institutionell eigenständigen und funktionsfähigen Presse bei. Der Ort, an dem dies geschieht, liegt jedoch außerhalb des Presserechts. Das Mittel, dessen sich der Gesetzgeber hier bedient, um sicherzustellen, daß die für die Presse unverzichtbare Informationsquelle privater Mitteilungen nicht zu versiegen droht, ist verfahrensrechtlicher Art. Der Sachzusammenhang, in dem sich die schutzwürdigen Belange der Presse zur Geltung bringen, Berücksichtigung finden und unmittelbare Wirkung entfalten, ist das gerichtliche Verfahren, in dem das Zeugnisverweigerungsrecht ausgeübt wird.
&lt;p&gt;b) Diese Befugnis ist in der deutschen Gesetzgebung auch herkömmlich dem Verfahrensrecht zugeordnet worden. Nach Inkrafttreten des Grundgesetzes galten die Bemühungen um eine Verbesserung des Zeugnisverweigerungsrechts der Presse zunächst einer Reform des § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO. Erst nach dem vorläufigen Scheitern dieser Bestrebungen entschlossen sich - sieht man vom Freistaat Bayern ab - die Länder dazu, die Regelung selbst zu treffen. Die dafür maßgebenden rechtspolitischen Überlegungen können jedoch nichts daran ändern, daß die Aussageverweigerungsbefugnis von Presseangehörigen nach Wesen und herkömmlicher Zuordnung Verfahrensrecht ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Von seiner Gesetzgebungsbefugnis zur Regelung des strafprozessualen Zeugnisverweigerungsrechts der Presse hat der Bund Gebrauch gemacht, indem er dem § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (BGBl. I S. 735) seine jetzige Fassung gab. Die Bestimmung enthält eine rechtswirksame und vollständige Regelung und äußert deshalb Sperrwirkung gegenüber den Ländern. Diese sind nicht berechtigt, Gesetzgebungsbefugnisse dort in Anspruch zu nehmen, wo sie im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung eine abschließende Bundesregelung für unzulänglich und darum reformbedürftig erachten. Das Grundgesetz weist ihnen nicht die Aufgabe zu, kompetenzgemäß getroffene Entscheidungen des Bundes &quot;nachzubessern&quot;. Erweist sich eine vollständige bundesrechtliche Regelung als unzureichend, so ist es Sache des Bundesgesetzgebers,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_314_321&quot; id=&quot;BVerfGE_36_314_321&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_314_321&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 314 (321):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
aufgrund einer Zuständigkeit eine Änderung vorzunehmen, die Abhilfe schafft. Kompetenzrechtlich bleibt aber die Materie länderrechtlichen Regelungen verschlossen, solange die bundesrechtliche Norm Bestand hat.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Entscheidung ist mit fünf Stimmen gegen eine Stimme ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Seuffert Geiger Hirsch Rinck Rottmann Wand&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3924&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Thu, 04 Jul 2024 13:50:03 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 19.07.1972 - 2 BvL 7/71</title>
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                    Zeugnisverweigerungsrecht für Sozialarbeiter        &lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 33, 367; NJW 1972, 2214; MDR 1973, 25        &lt;/div&gt;
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                    2 BvL 7/71        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Über die Regelung des § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO hinaus kann im Einzelfall ausnahmsweise und unter ganz besonders strengen Voraussetzungen eine Begrenzung des Zeugniszwangs unmittelbar aus der Verfassung folgen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    BVerfGE 33, 367        &lt;/div&gt;
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                    &lt;p&gt;&lt;strong&gt;BVerfGE 33, 367 - Zeugnisverweigerungsrecht für Sozialarbeiter&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_367_367&quot; id=&quot;BVerfGE_33_367_367&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_367_367&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 367 (367):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Über die Regelung des § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO hinaus kann im Einzelfall ausnahmsweise und unter ganz besonders strengen Voraussetzungen eine Begrenzung des Zeugniszwangs unmittelbar aus der Verfassung folgen.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 19. Juli 1972&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 2 BvL 7/71 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung des § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO insoweit, als darin nicht auch Psychologen, Sozialpädagogen, Sozialarbeitern, Eheberatern und anderen auf psychotherapeutischem Gebiet tätigen Personen ein Zeugnisverweigerungsrecht eingeräumt wird - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Amtsgerichts Lüneburg vom 4. März 1970 - 5a Gs 66/70 -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;§ 53 Absatz 1 Nummer 3 der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1373) ist, soweit diese Bestimmung Sozialarbeitern&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_367_368&quot; id=&quot;BVerfGE_33_367_368&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_367_368&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 367 (368):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht einräumt, mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  A. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Strafprozeßordnung gewährt den Angehörigen bestimmter Berufe ein sachlich begrenztes Zeugnisverweigerungsrecht. Dieses Recht beschränkte sich zunächst auf Geistliche, Strafverteidiger, Rechtsanwälte und Ärzte. Das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (BGBl. I S. 735) erweiterte den Kreis der Berechtigten um die Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Steuerberater, Zahnärzte, Apotheker und Hebammen. Durch das Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 19. Dezember 1964 (BGBl. I S. 1067) wurden ferner die Steuerbevollmächtigten einbezogen. Seitdem lautet die in Frage kommende Vorschrift:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 53&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekannt geworden ist;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Verteidiger des Beschuldigten über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Hebammen über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. ... - 6. ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 Genannten dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Lüneburg ermittelt gegen den Hilfsarbeiter Adolf M... wegen des Verdachts der Unzucht mit seinem minderjährigen Sohn. Das Verfahren war durch eine Anzeige der Ehefrau des Beschuldigten ausgelöst wor&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_367_369&quot; id=&quot;BVerfGE_33_367_369&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_367_369&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 367 (369):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
den. Dieser bestritt die Tat. Der Sohn verweigerte die Aussage. Die Einvernahme eines Zeugen brachte keine Klärung. Daraufhin ging die Staatsanwaltschaft dem Hinweis der Anzeigeerstatterin nach, ihr Sohn sei bei Frau von B... gewesen, habe sich dort ausgesprochen und &quot;alles gesagt&quot;. Sie beantragte die richterliche Vernehmung der Zeugin. Diese bezeichnete sich vor dem Ermittlungsrichter als Sozialarbeiterin und Eheberaterin und verweigerte unter Berufung auf § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO die Aussage. Als Grund gab sie an, daß sie als Mitarbeiterin der Arbeitsgemeinschaft für Jugend- und Eheberatung in Hannover und Leiterin der Lüneburger Zweigstelle dieses Vereins eine Tätigkeit ausübe, die in den Bereich psychiatrischer Arbeit falle. Zwar sei sie selbst kein Psychiater, jedoch bestehe zwischen ihr und ihren Klienten das gleiche Vertrauensverhältnis. Diese müßten ihr ganz persönliche Dinge anvertrauen, damit sie die richtige Grundlage für ihre Arbeit habe. Deshalb dürfe sie nicht über Dinge aussagen, die sie von ihren Klienten erfahren habe.
&lt;p&gt;Die Staatsanwaltschaft verneinte ein Aussageverweigerungsrecht der Zeugin und bat um einen &quot;beschwerdefähigen Beschluß&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Amtsgericht Lüneburg hat das Verfahren mit Beschluß vom 4. März 1970 gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO insoweit verfassungswidrig ist, als darin zwar den Ärzten und Hebammen, nicht aber den Psychologen, Sozialpädagogen, Sozialarbeitern, Eheberatern und anderen auf psychotherapeutischem Gebiet tätigen Personen ein Zeugnisverweigerungsrecht eingeräumt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zur Begründung macht das Amtsgericht geltend:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bitte der Staatsanwaltschaft um einen beschwerdefähigen Beschluß sei auszulegen als Antrag, nach § 70 StPO Maßnahmen zur Erzwingung der Aussage anzuordnen. Diesem Antrag könne nur stattgegeben werden, wenn die Zeugin keinen gesetzlichen Weigerungsgrund habe. Daher komme es zunächst darauf an, ob § 53 StPO den Kreis der Weigerungsberechtigten erschöpfend umschreibe. Das müsse bejaht werden. Soweit § 53 Abs. 1 Nr. 3&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_367_370&quot; id=&quot;BVerfGE_33_367_370&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_367_370&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 367 (370):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
StPO damit jedoch den in der Beschlußformel genannten Berufsgruppen das Zeugnisverweigerungsrecht vorenthalte, sei die Bestimmung verfassungswidrig. Sie verstoße gegen Art. 1 Abs. 1 GG, weil es der Menschenwürde widerspreche, daß ein Unbeteiligter etwas über das Seelenleben des Ratsuchenden erfahre. Dieser Bereich sei mindestens ebenso schutzwürdig wie der, in dem es um die Geheimhaltung körperlicher Leiden oder wirtschaftlicher und rechtlicher Schwierigkeiten gehe. Der Zeugniszwang verletze hier auch Art. 2 Abs. 1 GG. Die Klärung von Fragen seelischer Art könne wesentlich zur Persönlichkeitsentfaltung beitragen. Daran aber wäre der Klient gehindert, wenn er wüßte, daß sein Berater das Besprochene nicht zu verschweigen brauche. Demgegenüber dürfe er nicht darauf verwiesen werden, daß er einen Psychiater aufsuchen könne. Denn auch darin läge eine unzulässige Beschränkung seines Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, das die Befugnis umschließe, selbst zu wählen, bei wem er sich Rat holen wolle. Das Fehlen der Verschwiegenheitspflicht bei Eheberatern verstoße außerdem gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Zu dem dort verbürgten Schutz der Ehe gehöre es, daß man sich bei einem Eheberater aussprechen könne, ohne befürchten zu müssen, daß der Gesprächsinhalt später einem Gericht mitgeteilt werde.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Bundesminister der Justiz vertritt die Auffassung, daß die Vorlagefrage angesichts des Bereichs, in dem die Zeugin berufstätig sei, auf Sozialarbeiter und Eheberater beschränkt werden müsse. Er hält die vorgelegte Bestimmung, soweit sie diesen Berufen kein Zeugnisverweigerungsrecht gewährt, für verfassungsgemäß.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO schließe für darin nicht genannte Personengruppen, die in einem berufstypischen, besonders schutzwürdigen Vertrauensverhältnis stünden, ein dem Grundgesetz unmittelbar zu entnehmendes Zeugnisverweigerungsrecht nicht aus. Sozialarbeiter und Eheberater seien nicht in jedem Falle verpflichtet, über die ihnen beruflich bekanntgewordenen Tat&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_367_371&quot; id=&quot;BVerfGE_33_367_371&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_367_371&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 367 (371):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sachen im Strafprozeß auszusagen. Die zu prüfende Rechtsnorm enthalte lediglich eine generalisierende Aussage darüber, bei welchen Berufen der Schutz des Vertrauensverhältnisses das Allgemeininteresse an der Aufklärung von Straftaten überwiege. Sie hindere den Richter jedoch nicht, den Schutz der Persönlichkeitssphäre im konkreten Falle ausnahmsweise stärker zu berücksichtigen, als dies dem an typischen Fallgruppen orientierten Gesetzgeber möglich sei. Gegebenenfalls müsse der Richter nach Abwägung des individuellen Geheimhaltungsinteresses mit den Belangen der Strafrechtspflege auch für Sozialarbeiter und Eheberater ein dem Umfang nach noch näher zu bestimmendes Zeugnisverweigerungsrecht unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG ableiten. Daß aber der Gesetzgeber diesen Berufen nicht generell ein solches Recht einräume, begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Aufgabe des Sozialarbeiters sei es nicht in erster Linie, den betreuten Personen im Rahmen eines höchstpersönlichen, grundsätzlich keine Offenbarung duldenden Vertrauensverhältnisses fachkundigen Beistand zu leisten; sie bestehe vielmehr darin, ihnen die Hilfe der Gemeinschaft zu vermitteln. Regelmäßig seien sie für einen öffentlichen Dienstherrn oder privaten Arbeitgeber tätig. Die damit verbundene Unterordnung führe zur Mitteilung der von den Betreuten erlangten Kenntnisse an übergeordnete Stellen, wenn deren Eingreifen - etwa zur Einleitung von Hilfsmaßnahmen - notwendig werde. Sozialarbeiter hätten somit als Repräsentanten von Gesellschaft und Staat auch die Belange der Allgemeinheit wahrzunehmen. Hinzu komme, daß die zeugnisverweigerungsberechtigten Berufe möglichst genau bestimmt sein müßten. Die Sozialarbeiter bildeten aber noch keinen in sich geschlossenen, von einheitlichem Selbstverständnis getragenen Berufsstand. Das gelte erst recht für die Eheberater, deren Aufgaben von Angehörigen anderer Berufe wie Theologen, Medizinern, Psychologen oder Juristen - oft im Zusammenwirken - erfüllt würden. Aus gleichem Grunde verstoße es auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, daß Sozialarbeiter und Eheberater im Kreis der zeugnisverweigerungsberechtigten
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_367_372&quot; id=&quot;BVerfGE_33_367_372&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_367_372&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 367 (372):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Berufe fehlten. Bei deren Auswahl habe der Gesetzgeber auf eine besonders qualifizierte Ausbildung, hohes Standesethos und Einheitlichkeit des Berufsstands abgestellt. Diese Voraussetzungen seien bei Sozialarbeitern und Eheberatern noch nicht in einem Umfang gegeben, der die Gleichstellung rechtfertige. Die Wahrung anvertrauter Geheimnisse gehöre für sie auch nicht in gleicher Weise wie für die in § 53 StPO genannten Personengruppen zu den unerläßlichen Bedingungen ihres beruflichen Wirkens, was sich nicht zuletzt darin äußere, daß bei ihnen der Bruch der Schweigepflicht nicht unter Strafe gestellt sei.
&lt;p&gt;2. Der Bundesgerichtshof hat Stellungnahmen zweier Strafsenate vorgelegt. Während der 3. Strafsenat der Frage lediglich rechtspolitischen Charakter beimißt, hält der 5. Strafsenat die Ausdehnung des Zeugnisverweigerungsrechts auf die anderen Berufe nicht für verfassungsrechtlich geboten, zumal sie keine Schweigepflicht treffe und dem Staatsbürger zuzumuten sei, Geheimnisse seines Seelenlebens entweder für sich zu behalten, Angehörigen der in § 53 StPO aufgeführten Berufe zu offenbaren oder ihr Bekanntwerden jedenfalls dann in Kauf zu nehmen, wenn es darauf für die gerichtliche Wahrheitsfindung ankomme.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Vom Bundesfinanzhof liegen Stellungnahmen dreier Senate vor. Der 4. Senat hält die gesetzliche Regelung für vertretbar; er verweist auf die Unentbehrlichkeit des Zeugenbeweises für die Rechtspflege und betont die mit einer Erstreckung des Zeugnisverweigerungsrechts auf andere Berufsgruppen zwangsläufig auftretenden Abgrenzungsschwierigkeiten. Der 5. Senat meint, der Gesetzgeber habe sich angesichts der Notwendigkeit, Grundrechte und Rechtsstaatsprinzip zu beachten, andererseits aber den Gerichten die Wahrheitsfindung in umfassender Weise zu ermöglichen, in einer Konfliktsituation befunden, bei der getroffenen Regelung indes die Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit nicht überschritten. Der 7. Senat stellt darauf ab, ob den vom vorlegenden Gericht genannten Berufen eine vergleichbare Ausbildung und ähnliche Befugnisse zuteil würden, wie sie vor allem der Arzt erhalte.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_367_373&quot; id=&quot;BVerfGE_33_367_373&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_367_373&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 367 (373):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Äußerung seines 1. Disziplinarsenats eingereicht, der sich der 2. und 3. Disziplinarsenat angeschlossen haben. Er erachtet die Nichtberücksichtigung der ehe- und sozialberatenden Berufe bei der Gewährung des Zeugnisverweigerungsrechts für verfassungsgemäß, hebt die Bedeutung besonderer Prüfungen und berufsethischer Bindungen hervor, befürchtet bei einer Ausdehnung der Weigerungsbefugnis die Gefahr der Ausuferung und Mißstände, zumal eine sachgemäße Entscheidung über den Gebrauch des Aussageverweigerungsrechts nicht jedermann zugetraut werden könne, und stellt die Aufgabe der staatlichen Verbrechensbekämpfung in den Vordergrund. Schließlich hat der 1. Wehrdienstsenat Stellung genommen. Er ist der Auffassung, daß die vorgelegte Rechtsnorm Art. 3 Abs. 1 GG zuwiderlaufe. Angesichts der Gleichheit der Interessenlage, die dadurch gekennzeichnet sei, daß auch bei den im Vorlagebeschluß bezeichneten Personengruppen der Erfolg ihrer Berufsarbeit wesentlich von der Begründung eines Vertrauensverhältnisses abhänge, könne der Regelung nur der Gedanke zugrunde liegen, daß es sich bei den in § 53 StPO Genannten um konsolidierte, von festem Standesethos geprägte Berufe handele, während andere Berufe noch in der Entwicklung begriffen seien. Eine derartige Anknüpfung an historisch fixierte Berufsbilder stehe aber mit der Wertvorstellung des Art. 12 Abs. 1 GG in Widerspruch und könne die Verschiedenbehandlung daher nicht rechtfertigen.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  B. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vorlage ist zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Auch im Verfahren des Ermittlungsrichters, der auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 162 Abs. 1 StPO eine Untersuchungshandlung vornehmen soll, findet Art. 100 Abs. 1 GG Anwendung (BVerfGE 31, 43 [44 f]). Zu entscheiden ist hier, ob gegen die nicht aussagebereite Zeugin gemäß § 70 Abs. 2, 3 StPO Zwangsmaßnahmen anzuordnen sind. Diese Entscheidung hängt davon ab, ob ihr ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Das vor&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_367_374&quot; id=&quot;BVerfGE_33_367_374&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_367_374&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 367 (374):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
legende Gericht möchte das annehmen, sieht sich aber daran durch § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO gehindert.
&lt;p&gt;2. Diese Vorschrift ist nachkonstitutionelles Recht, weil bei dem Erlaß des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12. September 1950 (BGBl. I S. 455) auch für den Gesamtinhalt der Strafprozeßordnung das volle Gesetzgebungsverfahren durchgeführt worden ist (BVerfGE 8, 210 [213 f.]; 18, 302 [303 f]; 31, 43 [45]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die Auffassung des vorlegenden Gerichts, daß § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO anderen, gesetzlich nicht besonders benannten Berufsgruppen ein Zeugnisverweigerungsrecht abspreche, trifft zu. Da die Vorschrift nur den Angehörigen bestimmter, jeweils einzeln ausdrücklich bezeichneter Berufe in gewisser Beziehung eine Weigerungsbefugnis verleiht, ordnet sie - nach der zugrundeliegenden Gesetzgebungstechnik - gleichzeitig an, daß es im übrigen bei der allgemeinen und uneingeschränkten Zeugnispflicht des Bürgers bewenden soll.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Das ändert allerdings nichts daran, daß im Einzelfall ausnahmsweise und unter ganz besonders strengen Voraussetzungen eine Begrenzung des Zeugniszwangs unmittelbar aus der Verfassung folgt, wenn unabhängig von der Berufszugehörigkeit des Zeugen dessen Vernehmung wegen der Eigenart des Beweisthemas in den durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Bereich der privaten Lebensgestaltung des Einzelnen, insbesondere seine Intimsphäre, eingreifen würde (vgl. zu Durchsuchungen und Beschlagnahmen im Verhältnis zur Pressefreiheit BVerfGE 20, 162 [189]; zu Beschlagnahmeverboten im Verhältnis zum Grundrecht der Art. 1, 2 GG BVerfGE 32, 373; zum Recht des Eidesverweigerung unmittelbar aus Art. 4 GG BVerfGE 33, 23 [34]). Während diese Möglichkeit vom vorlegenden Gericht nicht erörtert worden ist, hat der Bundesminister der Justiz zutreffend darauf hingewiesen, daß § 53 StPO lediglich eine generalisierende Aussage darüber enthalte, bei welchen Berufen der Schutz des Vertrauensverhält&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_367_375&quot; id=&quot;BVerfGE_33_367_375&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_367_375&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 367 (375):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nisses das Allgemeininteresse an der Aufklärung von Straftaten überwiege, den Richter jedoch nicht hindere, den Schutz der Persönlichkeitssphäre im konkreten Fall ausnahmsweise stärker zu berücksichtigen, als dies dem an typischen Fallgruppen orientierten Gesetzgeber möglich sei.
&lt;p&gt;Eine solche Einschränkung des Zeugniszwangs im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG kann jeweils nur als Ergebnis einer vom Richter vorzunehmenden konkreten und fallorientierten Abwägung zwischen den Belangen der Strafrechtspflege und den Geheimhaltungsinteressen des Einzelnen festgestellt werden, wobei - insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgebots - alle Umstände des Falles in die Prüfung einzubeziehen sind. Dazu gehören z. B. Art und Schwere der in Rede stehenden Straftat, die Höhe der Straferwartung, das Vorhandensein anderer Aufklärungsmöglichkeiten, die Bedeutung des Beweisthemas für die Beurteilung der Tat-, Schuld- oder Strafmaßfrage und die Intensität des durch die Zeugenvernehmung bewirkten Eingriffs in die Privatsphäre des Betroffenen. Nur äußerst selten - etwa bei der Verfolgung bloßer Bagatelldelikte oder Ordnungswidrigkeiten von geringer Bedeutung - wird danach der Richter Veranlassung haben, eine verfassungsrechtliche Begrenzung des Zeugniszwangs außerhalb der verfahrensrechtlichen Normen des einfachen Rechts überhaupt in Betracht zu ziehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Ob der generelle Ausschluß anderer, in § 53 Abs. 1 StPO nicht genannter Berufsgruppen vom Zeugnisverweigerungsrecht mit der Verfassung in Einklang steht, ist für die vom Amtsrichter zu treffende Entscheidung allerdings nur insoweit erheblich, als es sich um den Beruf des Sozialarbeiters handelt. Zwar ist die Zeugin darüber hinaus auch als Eheberaterin tätig. Aber auch darauf kommt es nicht an. Zur Eheberatung gehört das Gespräch mit mindestens einem der betroffenen Ehepartner (vgl. Grube, Methodik der Eheberatung, in: Struck-Loeffler, Einführung in die Eheberatung, 1971, S. 20 [44 f.]), nicht jedoch eine Unterredung mit Dritten, die in eigener Sache vorsprechen und Rat&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_367_376&quot; id=&quot;BVerfGE_33_367_376&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_367_376&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 367 (376):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
suchen. Die Zeugin soll indessen, wie der Zusammenhang ergibt, lediglich darüber aussagen, was ihr der Sohn des Beschuldigten über die Beziehung zu seinem Vater mitgeteilt hat. Tatsachen, die sie hierdurch erfahren hat, sind ihr als einer auf dem Felde der Jugendberatung tätigen Sozialarbeiterin, nicht aber in ihrer Eigenschaft als Eheberaterin bekanntgeworden. Ein etwaiges Zeugnisverweigerungsrecht von Eheberatern käme ihr deshalb im Ausgangsverfahren ohnehin nicht zustatten. Dementsprechend ist die Vorlagefrage zu beschränken.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO ist, soweit diese Bestimmung Sozialarbeitern ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht einräumt, mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Zeugniszwang, dem der Sozialarbeiter im Strafverfahren auch hinsichtlich solcher Tatsachen unterliegt, die ihm in seiner beruflichen Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden sind, verstößt nicht gegen das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgende Recht des Ratsuchenden (Klienten) auf Achtung seiner Privatsphäre.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Das Grundgesetz gewährt zwar - wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung anerkannt hat - dem einzelnen Bürger einen unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung, der jeder Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen ist (BVerfGE 6, 32 [41]; 27, 1 [6]; 27, 344 [350 f.]; 32, 373 [378 f.]). Grundlage des verfassungskräftigen Gebots, die Intimsphäre des Einzelnen zu achten, ist das durch Art. 2 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Bei der Bestimmung von Inhalt und Reichweite dieses Grundrechts ist zu berücksichtigen, daß nach der Grundnorm des Art. 1 Abs. 1 GG die Würde des Menschen unantastbar ist und gegenüber aller staatlichen Gewalt Achtung und Schutz beansprucht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Jedoch steht nicht der gesamte Bereich des privaten Lebens unter dem absoluten Schutz des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Als gemeinschaftsbezogener&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_367_377&quot; id=&quot;BVerfGE_33_367_377&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_367_377&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 367 (377):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
und gemeinschaftsgebundener Bürger (BVerfGE 4, 7 [15 f.]; 27, 1 [7]) muß vielmehr jedermann staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots getroffen werden, soweit sie nicht den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung beeinträchtigen (BVerfGE 27, 344 [351]; 32, 373 [379]).
&lt;p&gt;c) Diesen Maßstäben wird die hier zu prüfende Bestimmung gerecht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Was der Sozialarbeiter im Rahmen seiner Berufsausübung bei einer Beratung seines Klienten erfährt, wird zwar regelmäßig zu dessen privater Lebenssphäre gehören. Derartige Tatsachen sind jedoch nicht dem schlechthin unantastbaren Bereich zuzuordnen, der jedem Zugriff der öffentlichen Gewalt von vornherein verschlossen ist. Das gilt schon deshalb, weil der Einzelne den innersten Bezirk, der ihm um seiner freien und selbstverantwortlichen Persönlichkeitsentfaltung willen verbleiben muß (BVerfGE 27, 1 [6]), zwangsläufig verläßt, sobald er sich anderen freiwillig mitteilt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Freilich setzt das Grundrecht des Bürgers auf Achtung seiner Privatsphäre der öffentlichen Gewalt Schranken auch dort, wo er in Kommunikation zu seinen Mitmenschen tritt. Vielfach ist es Teil seiner unabweisbaren Lebensbedürfnisse, Vertreter bestimmter Heil- und Beratungsberufe in Anspruch zu nehmen. Wirksame Hilfe kann er von ihnen zumeist nur erwarten, wenn er sich rückhaltlos offenbart und sie zu Mitwissern von Angelegenheiten seines privaten Lebensbereiches macht. Andererseits hat er ein schutzwürdiges Interesse daran, daß solche Tatsachen nicht zur Kenntnis Dritter gelangen. Die grundsätzliche Wahrung dieses Geheimhaltungsinteresses ist notwendige Vorbedingung des Vertrauens, das er um seiner selbst willen aufbringen muß, und Grundlage für die erfolgreiche Berufstätigkeit jener, von denen er Beistand benötigt. Andernfalls bliebe ihm oft nur die Wahl, entweder eine Offenbarung seiner privaten Sphäre in Kauf zu nehmen oder aber auf eine sachgemäße Behandlung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_367_378&quot; id=&quot;BVerfGE_33_367_378&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_367_378&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 367 (378):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
oder Beratung von vornherein zu verzichten. Hier jedoch kann der Schutz des privaten Lebensbereichs in Konflikt geraten mit dem Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen Strafrechtspflege, für die es - zur Überführung von Straftätern ebenso wie zur Entlastung Unschuldiger - auf eine möglichst umfassende Wahrheitsermittlung ankommt. Der Gesetzgeber hat diese Interessen gegeneinander abgewogen. Den Angehörigen bestimmter Heil- und Beratungsberufe, deren Berufsbild durch die Begründung höchstpersönlicher, grundsätzlich keine Offenbarung duldender Vertrauensverhältnisse gekennzeichnet wird, hat er nicht nur eine Schweigepflicht auferlegt (§ 300 Abs. 1 StGB), sondern darüber hinaus ein strafprozessuales Zeugnisverweigerungsrecht eingeräumt (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO), das eine Ausnahme vom Grundsatz der uneingeschränkten Zeugnispflicht jedes Staatsbürgers darstellt. Soweit sich die Befugnis zur Aussageverweigerung auf Tatsachen aus dem privaten Lebensbereich des Bürgers bezieht, ist dem Schutz der Privatsphäre des Einzelnen gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an vollständiger Sachaufklärung im Strafverfahren der Vorrang zuerkannt worden. Diese Abwägung trägt der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG hinreichend Rechnung.
&lt;p&gt;Dieses Grundrecht verlangt nicht, den Sozialarbeiter in den Kreis der nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO Weigerungsberechtigten einzubeziehen. Der Sozialarbeiter übt keinen Beruf aus, für dessen Gesamtbild die Begründung höchstpersönlicher, grundsätzlich keine Offenbarung duldender Vertrauensverhältnisse kennzeichnend wäre. Auch als Klient des Sozialarbeiters kann der Bürger zwar in die Lage geraten, Angelegenheiten seiner Privatsphäre in offener und vorbehaltloser Aussprache zu erörtern, damit ihm wirksame Hilfe zuteil wird. In diesem Sinne ist die Schaffung und Aufrechterhaltung einer Vertrauensbeziehung zwischen ihm und seinem Betreuer von großer Bedeutung (K. Peters, Beweisverbote im deutschen Strafverfahren, in: Verhandlungen des 46. Deutschen Juristentages [1966], Bd. I, Teil 3 A,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_367_379&quot; id=&quot;BVerfGE_33_367_379&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_367_379&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 367 (379):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
S. 123; Würtenberger, Der Schutz des Berufsgeheimnisses und das Zeugnisverweigerungsrecht des Sozialarbeiters in: Gedächtnisschrift Hans Peters, 1967, S. 923 [934]). Das gilt namentlich für den Bereich der Jugendhilfe wie überall dort, wo der Sozialarbeiter beratende Funktionen wahrnimmt und Einzelfallhilfe leistet. Diese Vertrauensbeziehung ist jedoch nicht typischerweise auf die Erwartung des Klienten gegründet, der Sozialarbeiter werde Tatsachen aus der Privatsphäre des Betreuten gegenüber jedermann in der Regel verschweigen. Denn eine solche Erwartung ist mit dem Berufsbild des Sozialarbeiters nicht verbunden.
&lt;p&gt;An einem einheitlichen, klar umrissenen Berufsbild des Sozialarbeiters fehlt es bislang (Würtenberger, a.a.O., S. 932; Herrmann in: Die Fürsorge im sozialen Rechtsstaat, Schriften des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, 1970, S. 601, 603, 605). Zwar hat die Berufsbezeichnung &quot;Sozialarbeiter&quot; - abgeleitet vom amerikanischen Begriff des &quot;social worker&quot; - seit 1959 Eingang in die Sprache der Gesetze, Verordnungen und ministeriellen Erlasse gefunden (vgl. etwa § 124 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung vom 18. September 1969 [BGBl. I S. 1688]). Auch haben die Länder die Ausbildung des Sozialarbeiters seither im wesentlichen übereinstimmend geregelt (vgl. Lingesleben, Die Berufssituation der Sozialarbeiter und Tendenzen der Professionalisierung, in: Otto-Utermann, Sozialarbeit als Beruf - Auf dem Weg zur Professionalisierung?, 1971, S. 31 [54 ff.]; eine Zusammenstellung der einschlägigen Vorschriften bringen Seipp-Deutsch, Handbuch des gesamten Jugendrechts, Bd. 1, Gruppe 1, S. 1101 ff., Bd. 3, Gruppe 8, S. 353 ff., 375 ff., 401 ff., 425 ff., 461 ff., 475 ff., 489 ff., 519 ff., 531 ff., 561 ff., 593 ff. und 627 ff.). Nach diesen Regelungen wird als Sozialarbeiter staatlich anerkannt, wer drei Jahre eine Höhere Fachschule für Sozialarbeit besucht, die staatliche Prüfung bestanden und ein einjähriges Berufspraktikum abgeleistet hat. Aufgrund der Fachhochschulgesetze einiger Länder - wie Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hamburg und Hessen - sind Höhere Fachschulen für Sozialarbeit in den Fachhochschulbereich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_367_380&quot; id=&quot;BVerfGE_33_367_380&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_367_380&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 367 (380):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
überführt worden. Dies ändert jedoch nichts daran, daß die Berufsausübung des Sozialarbeiters kein geschlossenes Bild bietet. Sie ist als solche weder Gegenstand besonderer Gesetze noch wird sie geprägt von den Vorschriften einer allgemeinen Berufsordnung oder ungeschriebenen Regeln standesgemäßen Verhaltens. Daher folgt sie den Sachgesetzlichkeiten der einzelnen Aufgabenbereiche und vollzieht sich in denjenigen Formen, die der jeweilige Träger der Sozialarbeit hierfür bereitstellt. Dabei wirkt sich die Vielfalt der Gebiete, auf denen der Sozialarbeiter tätig ist, besonders aus. Sie reicht von der Familienfürsorge und der auf Behebung spezieller Notstände gerichteten Arbeit - z. B. Suchtkranken-, Nichtseßhaften-, Obdachlosen-, Strafentlassenenhilfe - über die Betreuung von Ausländern und Auswanderern sowie die Ehe- und Erziehungsberatung bis hin zur Bewährungs- und Jugendgerichtshilfe. Jeder dieser Bereiche stellt besondere Aufgaben und bedingt eine eigene Arbeitsweise. Die Methoden der Einzelfallhilfe, Gruppenarbeit und Gemeinwesenarbeit finden in unterschiedlichem Ausmaß Anwendung. Hinzu kommt, daß Sozialarbeit von einer Vielzahl verschiedener Träger - Staat, Gemeinden, sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kirchen und Religionsgemeinschaften, Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und Privatunternehmen - verantwortet wird. Die Art der Beziehung zwischen Betreuer und Hilfsbedürftigem ist daher nicht überall gleich. Schon aus diesen Gründen gibt es keine berufstypische Vertrauenssituation, die dadurch gekennzeichnet wäre, daß der Klient vom Sozialarbeiter die Geheimhaltung von Tatsachen seines privaten Lebensbereichs erwartet.
&lt;p&gt;Auf einzelnen Gebieten scheidet eine solche Erwartung von vornherein aus. Bei der Bewährungs- und Jugendgerichtshilfe, aber auch im Bereich der Familienfürsorge, gehört es gerade zu den Pflichten des Sozialarbeiters, dem Straf- oder Vormundschaftsrichter über die persönlichkeit des Betreuten Bericht zu erstatten, damit über den Widerruf einer Strafaussetzung, die Anordnung von Erziehungsmaßnahmen, die Zuweisung der elterli&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_367_381&quot; id=&quot;BVerfGE_33_367_381&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_367_381&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 367 (381):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
chen Gewalt, Beschränkungen des Sorgerechts, Adoptionen, Volljährigkeits- und Ehelichkeitserklärungen aufgrund bestmöglicher Information eine sachgemäße Entscheidung gefällt werden kann. Der Sozialarbeiter begegnet hier seinem Klienten nicht als Vertrauensperson, die Verschwiegenheit garantieren könnte, sondern als Helfer des Gerichts, der sein in dieser Funktion erlangtes Wissen von Amts wegen weiterzugeben hat.
&lt;p&gt;Aber auch in denjenigen Bereichen, in denen - wie bei der Ehe- und Jugendberatung - der Sozialarbeiter seinem Klienten als Berater zur Seite steht, unterscheidet sich die damit begründete Vertrauensbeziehung wesentlich von dem Verhältnis des Einzelnen zu den Vertretern der in § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO aufgeführten Berufsgruppen. Zum einen beruht dies darauf, daß die dort genannten Personen - wie etwa Arzt oder Rechtsanwalt - Berufe ausüben, die ihnen regelmäßig eine unabhängige und eigenverantwortliche Stellung verleihen, während es den Beruf des selbständigen Sozialarbeiters in diesem Sinne in der Bundesrepublik Deutschland nicht gibt (vgl. Lingesleben, a.a.O., S. 56). Der Sozialarbeiter ist in der Regel entweder als Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst tätig oder bei einem Verband der freien Wohlfahrtspflege beschäftigt. Was er in Ausübung seines Berufes von dem Klienten erfährt, unterliegt daher zwangsläufig der Verfügungsbefugnis seines Dienstherrn oder Arbeitgebers. Dieser bestimmt, ob und welcher Gebrauch von solchem Wissen gemacht werden soll, und er hat es auch in der Hand, seinen Willen mit Richtlinien, Anordnungen oder Weisungen durchzusetzen. Angesichts dieser Sachlage gilt das Vertrauen des Hilfsbedürftigen weniger der Person des Sozialarbeiters als vielmehr der Institution, die hinter ihm steht (vgl. Klein, Jugendwohl 1967, S. 247 [251]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zum anderen aber ist es stets Aufgabe dieser Institution, dem in soziale Bedrängnis geratenen Bürger, der seine Probleme nicht aus eigener Kraft zu meistern vermag, die Hilfe der Gemeinschaft zu vermitteln. Dadurch wird die Stellung des Sozialarbeiters gegenüber seinem Klienten entscheidend geprägt. Anders als&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_367_382&quot; id=&quot;BVerfGE_33_367_382&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_367_382&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 367 (382):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
die Angehörigen der in § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO genannten Berufe, die dem Einzelnen aufgrund spezieller Sachkunde eigenen Beistand gewähren, begegnet er seinem Klienten nicht nur als persönlicher Helfer und Berater, sondern immer zugleich auch als Repräsentant von Gesellschaft und Staat (vgl. Würtenberger, a.a.O., S. 935). Das ist in zweierlei Hinsicht bedeutsam. Einerseits muß der Sozialarbeiter, soll er dem Einzelnen die gerade seiner Situation angemessene Hilfe der Gemeinschaft verschaffen, vielfach beruflich erworbene Kenntnisse über Persönlichkeit und Privatleben des Klienten Dritten offenbaren oder amtlichen Stellen zugänglich machen. Andererseits hat er auch darüber hinaus die Belange der Allgemeinheit gebührend zu beachten. Auch von daher ist der Sozialarbeiter grundsätzlich nicht geeignet, seinem Klienten gegenüber der Strafjustiz als Hüter und Wahrer privater Geheimhaltungsinteressen zu dienen.
&lt;p&gt;Dies hat der Senat einstimmig entschieden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Es verstößt ferner nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, daß der Gesetzgeber dem Sozialarbeiter im Strafverfahren ein Zeugnisverweigerungsrecht vorenthält und ihn insoweit anders behandelt als die Vertreter der in § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO aufgeführten Berufe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Der Prüfung am Maßstab des Gleichheitssatzes muß allerdings die Feststellung vorangehen, ob die Verleihung des Rechts zur Aussageverweigerung an die Angehörigen aller in § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO genannten Berufe ihrerseits der Verfassung entspricht. Denn nur dann ergibt sich eine tragfähige Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob die verschiedene Behandlung der Sozialarbeiter und anderer Berufe in § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Es liegt auf der Hand, daß bei dem hiernach anzustellenden Vergleich solche Berufe außer Betracht bleiben müßten, denen selbst etwa nur unter Verstoß gegen das Grundgesetz ein Zeugnisverweigerungsrecht eingeräumt worden ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Ergebnis bestehen jedoch gegen die derzeitige Fassung des § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO, soweit er den Vertretern der dort be&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_367_383&quot; id=&quot;BVerfGE_33_367_383&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_367_383&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 367 (383):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zeichneten Berufe ein Aussageverweigerungsrecht gewährt, keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar ist es dem Gesetzgeber nicht freigestellt, den Kreis der aus Berufsgründen zeugnisverweigerungsberechtigten Personen nach Belieben zu erweitern. Vielmehr zieht ihm das Rechtsstaatsprinzip Grenzen. Soweit der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit die Idee der Gerechtigkeit als wesentlichen Bestandteil enthält (BVerfGE 7, 89 [92]; 7, 194 [196]; 20, 323 [331]; 21, 378 [388]), verlangt er auch die Aufrechterhaltung einer funktionstüchtigen Rechtspflege, ohne die der Gerechtigkeit nicht zum Durchbruch verholfen werden kann. Wiederholt hat das Bundesverfassungsgericht die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung anerkannt (BVerfGE 19, 342 [347]; 20, 45 [49]; 20, 144 [147]), das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafprozeß betont (BVerfGE 32, 373 [381]) und die Aufklärung schwerer Straftaten als wesentlichen Auftrag eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens bezeichnet (BVerfGE 29, 183 [194]).
&lt;p&gt;Jede Ausdehnung des strafprozessualen Zeugnisverweigerungsrechts auf neue Personengruppen schränkt aber die Beweismöglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden zur Erhärtung oder Widerlegung des Verdachts strafbarer Handlungen ein und beeinträchtigt deshalb möglicherweise die Findung einer materiell richtigen und gerechten Entscheidung. Angesichts des rechtsstaatlichen Postulats der Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen Strafrechtspflege bedarf die Einräumung von Aussageverweigerungsbefugnissen aus beruflichen Gründen stets einer besonderen Legitimation, um vor der Verfassung Bestand zu haben. Unter diesem Gesichtspunkt versteht es sich nicht von selbst, daß der Gesetzgeber den Angehörigen wirtschafts- und steuerberatender Berufe ein Zeugnisverweigerungsrecht zugebilligt hat. Das läßt sich jedoch deshalb noch rechtfertigen, weil sie nach ihrer Ausbildung, den für sie geltenden Berufsregelungen (Wirtschaftsprüferordnung vom 24. Juli 1961 [BGBl. I S. 1049] und Steuerberatungsgesetz vom 16. August 1961 [BGBl. I S. 1301]), der durch Kammern wahrgenommenen Standesaufsicht und der disziplina&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_367_384&quot; id=&quot;BVerfGE_33_367_384&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_367_384&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 367 (384):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
rischen Überwachung durch Berufsgerichte eine gewisse Gewähr dafür bieten, daß sie von der ihnen eingeräumten Aussageverweigerungsbefugnis keinen unangemessenen Gebrauch machen, sie insbesondere nur dann in Anspruch nehmen, wenn es die Wahrung ihres Berufsgeheimnisses unabdingbar erfordert und höherwertige Interessen des Gemeinwohls nicht entgegenstehen. Die Verleihung des strafprozessualen Zeugnisverweigerungsrechts an die Vertreter der wirtschafts- und steuerberatenden Berufe ist darum mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar.
&lt;p&gt;Das hat der Senat mit vier gegen drei Stimmen entschieden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonstwie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung nicht finden läßt, kurzum, wenn die Bestimmung als willkürlich bezeichnet werden muß (BVerfGE 1, 14 [52]; 31, 212 [218 f.], ständige Rechtsprechung). Daran fehlt es. Dafür, daß dem Sozialarbeiter im Strafprozeß kein Recht zur Aussageverweigerung zuerkannt worden ist, gibt es einleuchtende Gründe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei den Vorarbeiten zum Dritten Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (BGBl. I S. 735), das den Kreis der Zeugnisverweigerungsberechtigten beträchtlich erweiterte, wurde die Frage, ob auch die &quot;Fürsorger&quot; (die heute als Sozialarbeiter bezeichnet werden) einzubeziehen seien, nach eingehenden Erörterungen verneint. Maßgebend dafür waren mehrere Überlegungen. Zum einen wurde geltend gemacht, der Berufsstand der Fürsorger sei nicht scharf genug umgrenzt und nicht einheitlich geregelt; die Verhältnisse lägen in den einzelnen Ländern verschieden. Weiterhin solle das Weigerungsrecht grundsätzlich nur solchen Berufsgruppen gegeben werden, die eine besondere Vorbildung und ein in langer Berufsausübung gewachsenes Berufsethos besäßen. Außerdem sei das Vertrauensverhältnis des Fürsorgers zu seinem Schützling nicht so geartet, daß es dem allgemeinen Interesse an einer erschöpfenden Wahrheitserforschung im Strafverfahren vorgehe. Darüber hinaus entspreche dem Zeugnisverweigerungsrecht eine Schweigepflicht, die bei Fürsorgern schon deshalb nicht&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_367_385&quot; id=&quot;BVerfGE_33_367_385&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_367_385&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 367 (385):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
in Betracht komme, weil sie der beauftragenden Stelle zu berichten hätten. Schließlich fehle es an einem praktischen Bedürfnis, weil ein großer Teil der Fürsorger im öffentlichen Dienst stehe und daher nach § 54 StPO zur Zeugenaussage ohnehin der Genehmigung des Dienstvorgesetzten bedürfe (vgl. BT, 1. Wp., Protokoll der 244. Sitzung des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht am 11. März 1953, S. 30 ff.).
&lt;p&gt;Freilich trifft ein Teil dieser Überlegungen auf den Sozialarbeiter von heute nicht mehr zu, nachdem das Merkmal der staatlichen Anerkennung zugleich zur Abgrenzung des Berufsstandes wie auch als Nachweis eines gewissen Ausbildungsstandards zu dienen vermag. Als zulässiger Differenzierungsgrund genügt jedoch nach wie vor, daß die Vertrauensbeziehung zwischen dem Sozialarbeiter und seinem Klienten - wie bereits dargelegt - wesentlich anders geartet ist als das Verhältnis des Einzelnen zu den Angehörigen des in § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO genannten Berufsgruppen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Darüber hinaus hat der Gesetzgeber aus gutem Grund nur den Vertretern solcher Berufe eine Aussageverweigerungsbefugnis verliehen, in denen sich - kraft der Natur der Sache oder gemeinsamer, für verbindlich erachteter und darum befolgter Regeln standesgemäßen Verhaltens - feste, von der Gemeinschaft gebilligte Maßstäbe dafür entwickelt haben, wo ein Berufsgeheimnis besteht und inwieweit es Schweigen gebietet. Das ist sachgerecht, weil sonst die Ausübung des Weigerungsrechts, die allein in die Entscheidung des Zeugen gestellt ist, von Zufall und Willkür abhängig würde. Während diese Voraussetzungen aber für alle in § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO erwähnten Berufe erfüllt sind, gibt es für den Sozialarbeiter bislang keine derartigen Maßstäbe. Zwar ist seit einiger Zeit der Begriff des &quot;sozialen Geheimnisses&quot; in die Fachliteratur eingeführt worden (vgl. Becker, MDR 1967, S. 793). Feste Konturen hat dieser Begriff jedoch bisher nicht gewonnen. Was darunter zu verstehen ist, wird weder durch eine allgemeine Berufsordnung festgelegt noch von einem innerhalb des Sozialarbeiterstandes durchgängig anerkannten Berufskodex verbindlich bestimmt (vgl. Lingesleben, a.a.O., S. 56 f.). Im Gegen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_367_386&quot; id=&quot;BVerfGE_33_367_386&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_367_386&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 367 (386):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
satz zu den in § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO aufgeführten Berufsgruppen, unter denen - freilich aus besonderen Gründen - nur die Hebammen insoweit eine Ausnahme bilden, fehlt es den Sozialarbeitern zudem an öffentlich-rechtlich verfaßten Standesvertretungen (Kammern) und Berufs- oder Ehrengerichten, die in der Lage wären, berufliche Verschwiegenheit zum Standesgebot zu erheben, ihre Beachtung zu überwachen und ihre Verletzung mit den Mitteln berufsständischen Disziplinarrechts zu ahnden.
&lt;p&gt;Diesen Verschiedenheiten entspricht es, daß den Sozialarbeiter auch keine mit strafrechtlichen Sanktionen bewehrte Geheimhaltungspflicht trifft, wie sie § 300 Abs. 1 StGB für alle Vertreter der in § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO genannten Berufe - zur Zeit noch ausgenommen die lediglich nach § 22 Abs. 1 des Steuerberatungsgesetzes vom 16. August 1961 (BGBl. I S. 1301) schweigepflichtigen Steuerbevollmächtigten - normiert hat. Zwar nahm der Entwurf eines Strafgesetzbuches aus dem Jahre 1962 - E 1962 - (BTDrucks. IV/650) in § 185 Abs. 1 Nr. 4 den &quot;in der Wohlfahrtspflege tätigen, staatlich anerkannten Sozialarbeiter&quot; in den Straftatbestand des Geheimnisbruchs auf. Bezeichnenderweise konnte aber innerhalb der Berufsgruppe der Sozialarbeiter keine einheitliche Meinung hierzu erzielt werden (vgl. die Niederschrift über die Beratungen der Jugendkommission der Arbeitsgemeinschaft für Jugendpflege und Jugendfürsorge, Soziale Arbeit 1969, 166 ff.). Im übrigen ist dieser Versuch, ein für alle staatlich anerkannten Sozialarbeiter geltendes, strafrechtlich geschütztes Berufsgeheimnis zu schaffen, bereits überholt. Der Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom 3. Januar 1972 (BRDrucks. 1/72) enthält eine entsprechende Vorschrift nicht mehr, sondern berücksichtigt den Sozialarbeiter nur noch unter den nach Art. 18 Nr. 80 § 203 Abs. 2 Nr. 1 schweigepflichtigen &quot;Amtsträgern&quot; (vgl. Begründung S. 227 f.), zu denen zwar die im öffentlichen Dienst tätigen, nicht jedoch die bei einem Verband der freien Wohlfahrtspflege beschäftigten Sozialarbeiter gehören.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aus diesen Gründen steht der Ausschluß der Sozialarbeiter&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_367_387&quot; id=&quot;BVerfGE_33_367_387&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_367_387&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 367 (387):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
vom Zeugnisverweigerungsrecht mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang.
&lt;p&gt;Das hat der Senat mit fünf gegen zwei Stimmen entschieden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Schließlich verletzt die vorgelegte Bestimmung, soweit sie dem Sozialarbeiter im Strafverfahren kein Zeugnisverweigerungsrecht einräumt, auch nicht Art. 12 Abs. 1 GG. Weder berührt sie die Freiheit seiner Berufswahl noch enthält sie eine Regelung seiner Berufsausübung. Sie hat nicht die Wahrnehmung seiner beruflichen Funktionen zum Gegenstand, sondern betrifft ihn - außerhalb dieses Bereichs - in gleicher Weise wie jeden anderen Bürger, der als Zeuge im Strafprozeß aussagen muß. Allenfalls mittelbar vermag sich das Fehlen des Zeugnisverweigerungsrechts auf die Berufsausübung des Sozialarbeiters auszuwirken. Solche Auswirkungen sind aber jedenfalls derart gering, daß sie gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an einer umfassenden Wahrheitsermittlung im Strafverfahren nicht ins Gewicht fallen. Daß der Sozialarbeiter seinen Beruf sinnvoll und bestimmungsgemäß nur ausüben könne, wenn ihm im Strafverfahren ein Aussageverweigerungsrecht zustehe, läßt sich nicht ernstlich behaupten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Seuffert, Dr. Geiger, Hirsch, Dr. Rinck, Dr. Rottmann (Richter Dr. Rupp ist an der Unterschrift verhindert. Richter Wand ist an der Unterschrift verhindert. Seuffert)&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3898&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Mon, 01 Jul 2024 16:45:37 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 18.12.1962 - 1 BvR 665/62</title>
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_223_223&quot; id=&quot;BVerfGE_15_223_223&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_223_223&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 223 (223):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Beschluss&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 18. Dezember 1962&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 BvR 665/62 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. der Verlag Henri Nannen GmbH, Hamburg 1, Pressehaus, vertreten durch ihre Geschäftsführer Dr. Gerd Bucerius und Robert Streitberger, ebenda, 2. des Buchhalters ..., Bevollmächtigter: Rechtsanwalt ..., gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Hamburg vom 15. November 1962 - 158 Gs 2908/62 - und des Landgerichts Hamburg vom 19. November 1962 - (40) Qs 173/62.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_223_224&quot; id=&quot;BVerfGE_15_223_224&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_223_224&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 223 (224):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Einstweilige Anordnung
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Vollstreckung der in dem Beschluß des Amtsgerichts Hamburg vom 15. November 1962 - 158 Gs 2908/62 - gegen den Buchhalter ... zur Erzwingung eines Zeugnisses angeordneten Haft wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ausgesetzt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die in dem Verlag Henri Nannen GmbH erscheinende Wochenzeitschrift &quot;Stern&quot; hat in ihren diesjährigen Ausgaben Nr. 11 bis 14 über Straftaten einer in Untersuchungshaft befindlichen Bande von Bankräubern und eines ebenfalls inhaftierten Einbrechers berichtet. Diese Veröffentlichungen hat die Staatsanwaltschaft in Stuttgart zum Anlaß genommen, gegen einige Beamte der Polizei und der Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen passiver Bestechung einzuleiten; ihnen wird zur Last gelegt, die für die Berichterstattung erforderlichen Kontakte zwischen dem Nannen-Verlag und den Untersuchungsgefangenen hergestellt und dafür Geld angenommen zu haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Verlaufe dieses Ermittlungsverfahrens ist die richterliche Vernehmung des bei dem Verlag beschäftigten Buchhalters ... als Zeuge über folgende Fragen angeordnet worden:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;1) Wurden von dem Verlag Henri Nannen Honorare für das Zustandekommen der oben genannten Artikel ausbezahlt, gegebenenfalls an wen und in welcher Höhe?&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2) Wurden von dem Autor Thomas Westar und den Redakteuren Jochen von Lang und Sievers Auslagen, die diesen bei Reisen in dieser Sache entstanden waren, erstattet, gegebenenfalls, um was für Auslagen hat es sich hierbei gehandelt und in welcher Höhe wurden sie erstattet?&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auf diese Fragen hat der Buchhalter ... unter Berufung auf die Vorschriften der §§ 53, 55 StPO die Aussage verweigert. Daraufhin hat ihn das Amtsgericht Hamburg durch Beschluß vom 15. November 1962 gemäß § 70 StPO wegen ungerechtfertigter Verweigerung des Zeugnisses zu einer Ordnungsstrafe verurteilt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_223_225&quot; id=&quot;BVerfGE_15_223_225&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_223_225&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 223 (225):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
außerdem ist gegen ihn zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft angeordnet worden.
&lt;p&gt;Die von beiden Beschwerdeführern gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittel hat das Landgericht Hamburg durch Beschluß vom 19. November 1962 verworfen; es hält die Verweigerung der Aussage weder nach § 53 noch nach § 55 StPO für gerechtfertigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die form- und fristgerecht erhobene Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die genannten Beschlüsse. Die Beschwerdeführer rügen in erster Linie, daß durch die angefochtenen Entscheidungen das Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt werde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der in diesem Verfahren gestellte Antrag des Beschwerdeführers zu 2), durch einstweilige Anordnung die Vollziehung des Beugehaftbeschlusses zur Erzwingung der Aussage des Buchhalters ... bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde auszusetzen, ist zulässig und begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit Rücksicht auf das Grundrecht der Pressefreiheit bedarf es bei jeder strafprozessualen Maßnahme, die in den durch dieses Grundrecht geschützten Bereich der Presse eingreift, einer Abwägung zwischen den Erfordernissen einer freien Presse und denen der Strafverfolgung (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 1962 - 1 BvR 586/62).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn der Buchhalter eines Verlages in Haft genommen werden soll, um ihn zu einer Aussage über Angelegenheiten des Verlages zu zwingen, reicht es daher nicht aus, daß lediglich die Zulässigkeit dieser Maßnahme nach den strafprozessualen Vorschriften festgestellt wird. Es erhebt sich in einem solchen Fall vielmehr die Frage, ob die Maßnahme auch unter Berücksichtigung der als Grundrecht gewährleisteten Pressefreiheit zulässig ist.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_15_223_226&quot; id=&quot;BVerfGE_15_223_226&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_15_223_226&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 15, 223 (226):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Diese Frage, die in den angefochtenen Beschlüssen nicht erörtert worden ist, bedarf hier einer eingehenden Prüfung. Es ist daher erforderlich, bis zu ihrem Abschluß die Vollstreckung der angeordneten Haft auszusetzen. Bei einer Abwägung der für und gegen eine einstweilige Anordnung sprechenden Gründe überwiegen die eine solche Anordnung rechtfertigenden Gründe.
&lt;p&gt;Würde der Buchhalter ... in Haft genommen und später die Verfassungswidrigkeit der Haftanordnung festgestellt werden, dann wäre ihm ein schwerer Nachteil entstanden. Würde dagegen die Verfassungsbeschwerde erfolglos bleiben, dann könnte die Vollstreckung der Haft, soweit noch erforderlich, nachgeholt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Erlaß der einstweiligen Anordnung ist auch zum gemeinen Wohl dringend geboten. Eine Freiheitsentziehung unter Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte wäre ein schwerer und nicht zu behebender Schaden.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1312&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Fri, 15 Jun 2012 07:57:47 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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