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 <title>opinioiuris.de - § 121 StPO</title>
 <link>https://opinioiuris.de/taxonomy/term/1604/0</link>
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 <title>BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3922</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Untersuchungshaft        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 36, 264; NJW 1974, 307; BayVBl 1974, 159; JuS 1974, 252; JZ 1974, 582; MDR 1974, 465         &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    12.12.1973        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    2 BvR 558/73        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Landgerichts mit Schwurgerichtssachen ist im Lichte des Grundrechts der persönlichen Freiheit kein &quot;wichtiger Grund&quot;, der gemäß § 121 Abs. 1 StPO die Fortdauer der Untersuchungshaft für einen längeren Zeitraum rechtfertigt, als er nach Eröffnung des Hauptverfahrens zur ordnungsgemäßen Vorbereitung der Hauptverhandlung erforderlich ist. Damit ist nicht ausgeschlossen, daß im Einzelfall andere &quot;wichtige Gründe&quot; vorliegen können, die die Fortdauer der Haft rechtfertigen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 36, 264        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_264_264&quot; id=&quot;BVerfGE_36_264_264&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_264_264&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 264 (264):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Landgerichts mit Schwurgerichtssachen ist im Lichte des Grundrechts der persönlichen Freiheit kein &quot;wichtiger Grund&quot;, der gemäß § 121 Abs. 1 StPO die Fortdauer der Untersuchungshaft für einen längeren Zeitraum rechtfertigt, als er nach Eröffnung des Hauptverfahrens zur ordnungsgemäßen Vorbereitung der Hauptverhandlung erforderlich ist. Damit ist nicht ausgeschlossen, daß im Einzelfall andere &quot;wichtige Gründe&quot; vorliegen können, die die Fortdauer der Haft rechtfertigen.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des 2. Senates vom 12. Dezember 1973&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 2 BvR 558/73 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Wolfgang C ... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Bräuning, Düsseldorf, Prinz-Georg-Straße 56 - gegen a) den Beschluß des Landgerichts Düsseldorf vom 7. Juni 1973 - I 105/72 S -, b) den Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Juli 1973 - 1 Ws 476, 509 und 510/73 -.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_264_265&quot; id=&quot;BVerfGE_36_264_265&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_264_265&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 264 (265):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Entscheidungsformel:
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Die Beschlüsse des Landgerichts Düsseldorf vom 7. Juni 1973 - I 105/72 S - und des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Juli 1973 - 1 Ws 476, 509 und 510/73 - verletzten das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Gründe&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  A. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Nach § 121 Abs. 1 StPO darf der Vollzug von Untersuchungshaft, solange kein auf Freiheitsentziehung lautendes Urteil ergangen ist, wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen. Hierüber hat gemäß § 121 Abs. 2 StPO das Oberlandesgericht zu entscheiden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 28. März 1972 in Untersuchungshaft. Laut Haftbefehl besteht gegen ihn der dringende Verdacht, sich einer Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StBG) schuldig gemacht zu haben; der Haftgrund ist Fluchtgefahr. Die Staatsanwaltschaft hat am 17. Juli 1972 Anklage erhoben. Am 1. März 1973 ließ die Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf - nach weiteren Ermittlungen - die Anklage zu und eröffnete das Hauptverfahren vor dem Schwurgericht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Zuweisung der Sache zu einer Tagung des Schwurgerichts und die Bestimmung des Hauptverhandlungstermins verzögerten sich. Mitte Mai 1973 beantragte der Beschwerdeführer, den Haftbefehl aufzuheben oder außer Vollzug zu setzen. Diesen Antrag lehnte die Strafkammer des Landgerichts durch Beschluß vom 7. Juni 1973 ab. In den Gründen führte sie aus, der Vorsitzende&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_264_266&quot; id=&quot;BVerfGE_36_264_266&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_264_266&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 264 (266):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
habe auf eine beschleunigte Terminierung der verhandlungsbereiten Sache keinen Einfluß, da der Präsident des Landgerichts sie zunächst gemäß § 87 GVG einer Tagung des Schwurgerichts zuweisen müsse. Das Landgericht sei im übrigen mit Schwurgerichtssachen überlastet. Dies stelle einen &quot;wichtigen Grund&quot; dar, der nach § 121 Abs. 1 StPO die Haftfortdauer rechtfertige.
&lt;p&gt;Die Beschwerde gegen diese Entscheidung blieb ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht Düsseldorf verwarf sie durch Beschluß vom 18. Juli 1973 als unbegründet und ordnete zugleich gemäß § 121 Abs. 2 StPO die Fortdauer der Untersuchungshaft an. Zur Begründung machte es geltend, die Anzahl der zur Terminierung anstehenden Schwurgerichtssachen sei bei dem Landgericht Düsseldorf erfahrungsgemäß sehr groß. Daher müsse mit erheblichen Verzögerungen gerechnet werden. Die Hauptverhandlung stehe erst für die Jahreswende 1973/74 zu erwarten. Dem könne nicht dadurch begegnet werden, daß ein weiteres Schwurgericht gebildet werde. Denn nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 21, 191) sei das Präsidium des Landgerichts nicht ermächtigt, mehrere Schwurgerichte bei einem Landgericht zu errichten und die Sachen auf sie zu verteilen. Die Verzögerung ergebe sich demnach bei der Geschäftslage des Schwurgerichts aus dem Gesetz. Sie sei im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO ein wichtiger Grund für die Haftfortdauer.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei dem Landgericht Düsseldorf waren für 1973 zwanzig Tagungen des Schwurgerichts vorgesehen. Die Präsidien des Oberlandes- und Landgerichts hatten die hierfür erforderlichen Berufsrichter in der Weise bestellt, daß die für eine Tagung eingeteilten Richter frühestens wieder in der drittnächsten Tagung eingesetzt werden sollten. Damit ergab sich die Möglichkeit, beispielsweise mit der zweiten und dritten Tagung vor Abschluß der ersten zu beginnen. Diese Möglichkeit wurde genutzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Am 20. August 1973 setzte der Präsident des Landgerichts den Beginn der fünfzehnten Tagung des Schwurgerichts auf den 30. Oktober 1973 fest und wies das Verfahren gegen den Beschwerdeführer dieser Tagung zu. Daraufhin bestimmte der Schwurge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_264_267&quot; id=&quot;BVerfGE_36_264_267&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_264_267&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 264 (267):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
richtsvorsitzende Termin zur Hauptverhandlung auf den 5. November 1973 und sah vier Fortsetzungstermine vor.
&lt;p&gt;Am 22. November 1973 verurteilte das Schwurgericht den Beschwerdeführer zu vier Jahren sechs Monaten Freiheitsstrafe und ordnete gleichzeitig die Fortdauer der Untersuchungshaft an.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde gilt den bezeichneten Haftbeschlüssen des Land- und Oberlandesgerichts. Der Beschwerdeführer rügt Verletzung seines Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Zur Begründung trägt er vor:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Seit März 1973 verstoße die Aufrechterhaltung der Haft gegen sein Recht auf persönliche Freiheit, weil trotz Abschluß der Ermittlungen kein Hauptverhandlungstermin anberaumt worden sei. Die angegriffenen Entscheidungen stünden im Gegensatz zu zwei Beschlüssen des Oberlandesgerichts Köln, wonach ein wichtiger Grund für die Haftfortdauer nicht vorliege, wenn wegen Überlastung des Gerichts vier Monate nach Erlaß des Eröffnungsbeschlusses noch kein Hauptverhandlungstermin bestimmt sei. Fehl gehe die Meinung, die Verzögerung ergebe sich aus dem Gesetz, weil bei einem Landgericht nicht mehrere Schwurgerichte gebildet werden dürften. Denn es sei möglich, so viele Tagungen ein- und desselben Schwurgerichts anzuberaumen, daß alle Verfahren innerhalb angemessener Fristen zur Verhandlung gelangten. Eine Überlastung brauche dadurch nicht einzutreten, da für die verschiedenen Tagungen jeweils andere Richter bestellt werden könnten. Selbst wenn die Auffassung des Oberlandesgerichts ansonsten zuträfe, verstieße sie doch gegen § 121 Abs. 1 StPO, der im Falle des Widerstreits der bloßen &quot;Verwaltungsvorschrift&quot; des § 87 GVG vorgehen müsse. Insoweit sei zu beanstanden, daß der Gesetzgeber diese Vorschrift nicht so geändert habe, wie es erforderlich wäre, um auch in Schwurgerichtssachen die Sechsmonatsfrist des § 121 Abs. 1 StPO einzuhalten.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_264_268&quot; id=&quot;BVerfGE_36_264_268&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_264_268&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 264 (268):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;1. Der Bundesminister der Justiz, der sich für die Bundesregierung geäußert hat, hält die Verfassungsbeschwerde für begründet und führt aus:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weshalb sich in der Strafsache des Beschwerdeführers die Bestimmung des Hauptverhandlungstermins verzögert habe, lasse sich weder den angegriffenen Entscheidungen noch der Verfassungsbeschwerde entnehmen. Es sei daher auch nicht ersichtlich, aus welchem Grunde der Präsident des Landgerichts keine außerordentliche Tagung des Schwurgerichts einberufen habe, damit das Verfahren innerhalb angemessener Frist erledigt werde. Gegen die Zulässigkeit einer solchen Tagung bestünden auch unter dem Gesichtspunkt der Garantie des gesetzlichen Richters keine Bedenken. Die besondere Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit fordere, von dieser Möglichkeit im Interesse einer zügigen Abwicklung von Haftsachen Gebrauch zu machen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Auffassung, daß eine durch die Geschäftslage des Schwurgerichts bedingte Verzögerung als &quot;wichtiger Grund&quot; im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO die Fortdauer der Haft rechtfertige, sei im vorliegenden Fall mit der Grundentscheidung der Verfassung für die persönliche Freiheit und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht zu vereinbaren. Die Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze ergebe, daß die Überlastung der Strafgerichte nicht einseitig zu Lasten des Beschwerdeführers gehen dürfe. Dieser Umstand sei von ihm nicht zu vertreten. Die angegriffenen Entscheidungen ließen keine Abwägung der hier im Streit befindlichen Prinzipien erkennen. Sie hätten lediglich die Belange der Strafverfolgung, nicht aber das hohe Rechtsgut der persönlichen Freiheit berücksichtigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen hat mitgeteilt, daß sich der Präsident des Landgerichts bei der Verteilung der Verfahren auf die einzelnen Schwurgerichtstagungen an die Reihenfolge halte, in der ihm verhandlungsbereite Sachen vorgelegt würden. Den Haftsachen gebe er dabei keine Priorität. Selbst wenn er sie vorzöge - was er im Hinblick auf den Grundsatz des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_264_269&quot; id=&quot;BVerfGE_36_264_269&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_264_269&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 264 (269):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gesetzlichen Richters für bedenklich ansehe - oder Haftsachen einem besonderen Schwurgericht zugeteilt werden könnten, bliebe doch zweifelhaft, ob sich damit eine wesentliche Verfahrensbeschleunigung erreichen lasse, da Schwurgerichtssachen ganz überwiegend Haftsachen seien. Zur Frage, ob zu diesem Zwecke weitere Maßnahmen - dichtere Folge der Tagungen und Einsatz zusätzlicher Richter - möglich gewesen wären, hat der Justizminister unter Hinweis auf den Grundsatz der gerichtlichen Selbstverwaltung nicht Stellung genommen. Im übrigen vertritt er die Ansicht, daß eine Überlastung der Strafgerichte, der mit gerichtsorganisatorischen Maßnahmen nicht begegnet werden könne, im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO ein &quot;wichtiger Grund&quot; für die Fortdauer der Untersuchungshaft sei.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  B. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Sie ist auch begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die angegriffenen Beschlüsse verletzten das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Die ihnen zugrundeliegende Auslegung des § 121 Abs. 1 StPO steht mit dem verfassungsrechtlich verbürgten Schutz der persönlichen Freiheit des Einzelnen nicht in Einklang.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG garantiert die Freiheit der Person - jedoch nicht schrankenlos. Die Freiheit der Person nimmt aber als Basis der allgemeinen Rechtsstellung und Entfaltungsmöglichkeit des Bürgers einen hohen Rang unter den Grundrechten ein. Daher darf die Einschließung des Beschuldigten in eine Haftanstalt nur aufgrund eines Gesetzes angeordnet und aufrechterhalten werden, wenn überwiegende Belange des Gemeinwohls dies zwingend gebieten. Zu den Belangen des Gemeinwohls, gegenüber denen der Freiheitsanspruch des Beschuldigten unter Umständen zurücktreten muß, gehören die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung. Diese wäre vielfach nicht möglich, bliebe es den Strafverfolgungsbehörden ausnahmslos verwehrt, den mutmaßlichen Täter schon vor der Verurteilung festzunehmen und bis zum Abschluß des Strafverfahrens in Haft&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_264_270&quot; id=&quot;BVerfGE_36_264_270&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_264_270&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 264 (270):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zu halten (BVerfGE 35, 185 [190] mit weiteren Nachweisen). Ein vertretbarer Ausgleich des Widerstreits dieser für den Rechtsstaat wichtigen Grundsätze läßt sich indes nur erreichen, wenn den Freiheitsbeschränkungen, die vom Standpunkt der Strafverfolgung aus nötig und zweckmäßig sind, ständig der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten als Korrektiv entgegengehalten wird (BVerfGE 19, 342 [347]; 20, 45 [49]; 20, 144 [147]). Dies bedeutet, daß zwischen beiden Rechtsgütern abzuwägen ist, wobei zu berücksichtigen bleibt, daß der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe - der Haftdauer Grenzen setzt (BVerfGE 20, 45 [49 f.]; 20, 144 [148]). Bei der Abwägung fordert der Umstand Beachtung, daß sich mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft das Gewicht des Freiheitsanspruches gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung vergrößern kann:
&lt;p&gt;Wird der Beschuldigte freigesprochen, so ist der durch die verfahrenssichernde Freiheitsentziehung entstandene Schaden - ungeachtet der finanziellen Ansprüche, die das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157) gewährt - seiner Natur nach irreparabel. Wird er hingegen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, läßt sich der Strafausspruch entweder überhaupt nicht mehr oder nur noch teilweise vollziehen. Da die Untersuchungshaft nach § 60 StGB regelmäßig auf die erkannte Strafe anzurechnen ist, verbleibt bei überlanger Haftdauer, während der sich der Beschuldigte lediglich in Verwahrung befindet, nicht selten kein Strafrest und oftmals nur eine Reststrafzeit, die zu kurz ist, um einen sinnvollen und erfolgversprechenden Strafvollzug zu ermöglichen. Angesichts dieser Umstände verändert sich die verfassungsrechtliche Abwägung zwischen der Strafverfolgungspflicht des Staates und dem Freiheitsanspruch des Beschuldigten, je länger die Untersuchungshaft währt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Dem trägt § 121 Abs. 1 StPO insoweit Rechnung, als er den Vollzug von Untersuchungshaft wegen derselben Tat grundsätzlich auf sechs Monate begrenzt und Ausnahmen nur in beschränk&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_264_271&quot; id=&quot;BVerfGE_36_264_271&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_264_271&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 264 (271):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tem Umfang gestattet. Voraussetzung ist, daß die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen. Diese Ausnahmetatbestände sind, wie aus dem Wortlaut ersichtlich ist und durch die Entstehungsgeschichte bestätigt wird, eng auszulegen (BVerfGE 20, 45 [50]).
&lt;p&gt;Die Auslegung dieser Bestimmung des einfachen Rechts obliegt allerdings den allgemein dafür zuständigen Gerichten; sie ist der verfassungsgerichtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang zugänglich (vgl. BVerfGE 18, 85 [92]). Das gilt auch insoweit, als sich die Aufgabe stellt, den Sinngehalt des Rechtsbegriffs &quot;wichtiger Grund&quot; mit den anerkannten Methoden und Mitteln der Norminterpretation zu erschließen. Das Bundesverfassungsgericht hat aber zu prüfen, ob die Auslegung dieses Begriffes durch die Gerichte nicht auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der persönlichen Freiheit beruht (vgl. BVerfGE 19, 303 [310]; 21, 209 [216]; 22, 93 [98]) und der Vorschrift unter Vernachlässigung anderer Auslegungsmöglichkeiten einen verfassungswidrigen Sinn beilegt. Denn das Gebot verfassungskonformer Auslegung verlangt, von mehreren, nach Wortlaut und Gesetzeszweck möglichen Normdeutungen, von denen die eine zu einem verfassungswidrigen, die andere zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führt, diejenige vorzuziehen, die sich mit dem Grundgesetz vereinbaren läßt (BVerfGE 32, 373 [383 f.) mit weiteren Nachweisen).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wird ein &quot;wichtiger Grund&quot; im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO festgestellt, bleibt noch zu prüfen, ob die Fortdauer der Haft nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Nach diesen Grundsätzen kann die von Land- und Oberlandesgericht vertretene Auslegung des § 121 Abs. 1 StPO vor der Verfassung keinen Bestand haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beide Gerichte betrachten es als einen &quot;wichtigen Grund&quot;, wenn die Überlastung eines Landgerichts mit Schwurgerichtssachen dazu führt, daß zwischen der Eröffnung des Hauptverfahrens&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_264_272&quot; id=&quot;BVerfGE_36_264_272&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_264_272&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 264 (272):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
und dem Beginn der Hauptverhandlung eine erheblich längere Zeitspanne verstreicht, als sie zur ordnungsgemäßen Vorbereitung der Verhandlung erforderlich wäre. Die angegriffenen Entscheidungen machen freilich nicht hinreichend deutlich, ob nach Auffassung der Gerichte die Möglichkeit ausschied, der Überlastung mit organisatorischen Maßnahmen zu begegnen. Klarheit hierüber ergibt sich insbesondere nicht aus dem Hinweis des Oberlandesgerichts, Abhilfe lasse sich nicht dadurch schaffen, daß zur Beschleunigung des Verfahrens ein weiteres Schwurgericht gebildet werde, da dies nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 21, 191) unstatthaft sei. Denn es gibt - wie noch darzustellen sein wird - auch andere Mittel und Wege, der Überlastung eines Schwurgerichts vorzubeugen oder abzuhelfen. Die Frage kann indessen auf sich beruhen, da die Entscheidung hiervon nicht abhängt.
&lt;p&gt;a) Die Überlastung eines Landgerichts mit Schwurgerichtssachen ist im Lichte des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG zunächst dann kein &quot;wichtiger Grund&quot;, wenn im Rahmen der vorhandenen Gerichtsausstattung mit personellen und sächlichen Mitteln die Möglichkeit besteht, durch organisatorische Maßnahmen die Erledigung aller Sachen binnen verfahrensangemessener Fristen sicherzustellen, insbesondere zu vermeiden, daß sich in Haftsachen nach Eröffnung des Hauptverfahrens der Beginn der Hauptverhandlung erheblich verzögert. Zu solchen organisatorischen Maßnahmen gehört, daß der Präsident des Landgerichts gemäß § 87 GVG von vornherein eine dem voraussichtlichen Geschäftsanfall entsprechende Zahl von Schwurgerichtstagungen vorsieht. Dazu zählt weiter, daß er, wenn die geplante Anzahl der Tagungen wider Erwarten nicht ausreicht, im Laufe des Geschäftsjahrs außerordentliche Tagungen anberaumt. Dagegen bestehen unter dem Gesichtspunkt der Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) keine Bedenken, da die hierfür notwendigen Richter - außer in dem in § 83 Abs. 3 GVG geregelten Verfahren - schon vor Beginn des Geschäftsjahrs bestellt werden können. Vor allem haben die Präsidien des Oberlandes- und Landgerichts gemäß § 83 Abs. 1 und 2&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_264_273&quot; id=&quot;BVerfGE_36_264_273&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_264_273&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 264 (273):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
GVG im Rahmen des Möglichen so viele Vorsitzende und andere Richter zu Schwurgerichtstagungen einzuteilen, daß genügend verschiedene Spruchkörper zur Verfügung stehen, damit die im Interesse der Verfahrensbeschleunigung wichtige Möglichkeit genutzt werden kann, mehrere Tagungen kurz hintereinander beginnen und teilweise gleichzeitig stattfinden zu lassen (vgl. BGHSt 21, 191 [193]; 21, 222 [223]; 24, 254 [255]; Kleinknecht, StPO, 30. Aufl. (1971), § 87 GVG Anm. 1; Schäfer in: Löwe- Rosenberg, StPO, 21. Aufl. (1965), § 87 GVG Anm. 2). Dabei ist unter Umständen auch auf Richter zurückzugreifen, die nach der Geschäftsverteilung nicht Strafsachen bearbeiten, sondern andere richterliche Geschäfte erledigen.
&lt;p&gt;Beruht in einer Schwurgerichtssache eine erhebliche Hinauszögerung des Beginns der Hauptverhandlung darauf, daß diese Möglichkeiten nicht ausgeschöpft worden sind, so ist der weitere Haftvollzug nach Ablauf der für die Vorbereitung der Verhandlung notwendigen Zeit schon aus diesem Grunde verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits ausgesprochen, daß der Vollzug von Untersuchungshaft, deren Dauer die Frist des § 121 Abs. 1 StPO erheblich überschreitet, gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verstößt, wenn die Überschreitung dadurch verursacht ist, daß die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um die Ermittlungen so schnell wie möglich abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (BVerfGE 20, 45 [50]; 21, 184 [187]; 21, 220 [222]; 21, 223 [226]). Das gleiche muß aber auch gelten, sofern der Grund einer derartigen Überschreitung darin liegt, daß sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens der Beginn der Hauptverhandlung in einer verhandlungsbereiten Sache infolge vermeidbarer gerichtsorganisatorischer Fehler oder Versäumnisse erheblich verzögert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Landgerichts mit Schwurgerichtssachen ist jedoch angesichts der wertsetzenden Bedeutung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG selbst dann kein &quot;wichtiger&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_264_274&quot; id=&quot;BVerfGE_36_264_274&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_264_274&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 264 (274):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Grund, der weiteren Haftvollzug rechtfertigt&quot;, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Fristen bewältigen läßt. Auch sofern dies die Ursache dafür ist, daß eine Strafsache nach Eröffnung des Hauptverfahrens geraume Zeit - im Falle des Beschwerdeführers mehr als acht Monate - nicht zur Verhandlung kommt, darf der Beschuldigte nach Ablauf der in § 121 Abs. 1 StPO bestimmten Frist deshalb nicht länger in Haft gehalten werden, als es die ordnungsgemäße Vorbereitung der Hauptverhandlung erfordern würde. Die gegenteilige, von einigen Oberlandesgerichten - mit gewissen Einschränkungen - geteilte Auffassung (OLG Hamm, NJW 1973, S. 720; für Strafkammersachen: OLG Hamburg, NJW 1965, S. 1777 [1778]; OLG Köln, NJW 1973, S. 912; a. A. aber: OLG Oldenburg, NJW 1968, S. 808 und Bartsch, NJW 1973, S. 1303 [1307]) verkennt Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der persönlichen Freiheit und unterstellt der Bestimmung des § 121 Abs. 1 StPO einen verfassungswidrigen Sinn.
&lt;p&gt;Die Auslegung des dort gebrauchten Merkmals &quot;wichtiger Grund&quot; muß sich - entsprechend den oben entwickelten Grundsätzen - danach orientieren, zu welchem Ergebnis eine Abwägung führt, bei der angesichts des bereits sechs Monate währenden Haftvollzugs der Freiheitsanspruch des Beschuldigten den staatlichen Strafverfolgungsbelangen mit verstärktem Gewicht gegenübertritt. Diese Abwägung ergibt aber, daß eine Überlastung des Gerichts den Vorrang der Strafverfolgungspflicht des Staates gegenüber dem Freiheitsanspruch des Beschuldigten nicht zu begründen vermag.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der inhaftierte Beschuldigte hat es nicht zu vertreten, wenn seine Strafsache nicht binnen angemessener Zeit zur Verhandlung gelangt, weil dem Gericht die personellen oder sächlichen Mittel fehlen, die zur ordnungsgemäßen Bewältigung des Geschäftsanfalls erforderlich wären. Dies ist zwar für sich genommen noch nicht entscheidend. Denn gleiches trifft auch auf andere Umstände zu, die - wie etwa die Verhinderung unentbehrlicher Verfahrens&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_264_275&quot; id=&quot;BVerfGE_36_264_275&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_264_275&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 264 (275):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
beteiligter infolge von Krankheit - dem Einfluß des Beschuldigten ebenfalls entzogen sind, gleichwohl aber wichtige Gründe für die Fortdauer der Haft abgeben können (vgl. Dünnebier in: Löwe-Rosenberg, StPO, 22. Aufl. (1972), § 121 Anm. 8). Bedeutung gewinnt dieser Gesichtspunkt jedoch im Zusammenhalt mit der Tatsache, daß die Überlastung eines Gerichts - anders als unvorhersehbare Zufälle und schicksalhafte Ereignisse - in den Verantwortungsbereich der staatlich verfaßten Gemeinschaft fällt. Der Staat kann sich dem Untersuchungsgefangenen gegenüber nicht darauf berufen, daß er seine Gerichte nicht so ausstattet, wie es erforderlich ist, um die anstehenden Verfahren ohne vermeidbare Verzögerung abzuschließen. Es ist seine Aufgabe, im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet und nötig sind, einer Überlastung der Gerichte vorzubeugen und ihr dort, wo sie eintritt, rechtzeitig abzuhelfen. Er hat die dafür erforderlichen - personellen wie sächlichen - Mittel aufzubringen, bereitzustellen und einzusetzen. Diese Aufgabe folgt aus der staatlichen Pflicht zur Justizgewährung, die Bestandteil des in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzips ist. Dem Beschuldigten darf nicht zugemutet werden, eine längere als die verfahrensangemessene Untersuchungshaft nur deshalb in Kauf zu nehmen, weil der Staat es versäumt, dieser Pflicht zu genügen. Damit ist nicht ausgeschlossen, daß im Einzelfall andere &quot;wichtige Gründe&quot; vorliegen können, die die Fortdauer der Haft rechtfertigen.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Demgemäß ist die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Entscheidungen festzustellen. Ihre Aufhebung kommt indessen nicht in Betracht, da sie inzwischen überholt sind, nachdem der Beschwerdeführer - wenn auch noch nicht rechtskräftig - zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten verurteilt worden ist und das Schwurgericht nach der Urteilsverkündigung durch einen neuerlichen Beschluß die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet hat.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_264_276&quot; id=&quot;BVerfGE_36_264_276&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_264_276&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 264 (276):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Die dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen sind zu erstatten (§ 34 Abs. 4 BVerfGG). Die Erstattungspflicht trifft das Land Nordrhein-Westfalen, dem die erfolgreich gerügte Grundrechtsverletzung zuzurechnen ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Entscheidung ist im Ergebnis einstimmig ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Seuffert, v. Schlabrendorff, Rupp, Geiger, Hirsch, Rinck, Rottmann, Wand&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Abweichende Meinung der Richter Dr. v. Schlabrendorff, Dr. Geiger und Dr. Rinck zur Begründung des Beschlusses des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 1973 - 2 BvR 558/73 -&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der zu entscheidende Fall macht es nicht notwendig, sich in abschließende Erörterungen über die Grenzen einzulassen, die § 121 Abs. 1 StPO der Strafjustiz bei der Aufrechterhaltung eines Haftbefehls zieht. Wie noch darzulegen sein wird, enthält deshalb der Beschluß vom 12. Dezember 1973 teilweise Ausführungen, die obiter dicta sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Vorweg ist auch klarzustellen, daß § 121 Abs. 1 StPO in der Hand der Gerichte nicht zum Hebel für justizpolitische Forderungen gemacht werden darf. Auch das Bundesverfassungsgericht hat nicht Rechtspolitik zu betreiben. Deshalb kann es beispielsweise kein Argument für die Auslegung der Vorschrift des § 121 Abs. 1 StPO sein, sie müsse verhindern, daß der Vollzug der Untersuchungshaft praktisch den Vollzug der Strafhaft verdränge oder daß infolge der Dauer der auf die Strafe anzurechnenden Untersuchungshaft der noch verbleibende Rest von Strafhaft für&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_264_277&quot; id=&quot;BVerfGE_36_264_277&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_264_277&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 264 (277):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sinnvolle Resozialisierungsbemühungen nicht ausreiche; ebensowenig wäre die rechtspolitische Absicht, mit Hilfe des § 121 Abs. 1 StPO die Justizverwaltung, die für die Aufstellung des Justizhaushalts Verantwortlichen und den Gesetzgeber zu nötigen, mehr Planstellen zu bewilligen, mehr Kräfte einzustellen, mehr Mittel zur Verfügung zu stellen und die Justizreform auf den Weg zu bringen, ein zureichendes Argument. Notwendigkeiten dieser Art können die  Folge  einer Interpretation des § 121 Abs. 1 StPO sein, sie dürfen aber nicht umgekehrt das Ziel oder der Zweck der Auslegung sein oder das Ergebnis der Auslegung bestimmen.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 121 Abs. 1 StPO muß im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen der Untersuchungshaft gesehen und ausgelegt werden. Eine Zusammenschau dieser Vorschriften, insbesondere der §§ 112, 112a, 113, 116, 116a, 117, 120, 121, 122, 122a, 123, 126 StPO ergibt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Eine erste allgemeine und elementare Einschränkung der Verhängung von Untersuchungshaft ist, daß der Beschuldigte einer Straftat &quot;dringend verdächtig&quot; sein muß. Entfällt der dringende Tatverdacht im Zuge der Ermittlungen, so ist der Beschuldigte unverzüglich zu entlassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Untersuchungshaft kann außerdem nur angeordnet werden, wenn einer der im Gesetz abschließend aufgezählten Haftgründe vorliegt, also wenn feststeht, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält (§ 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO) oder wenn Fluchtgefahr gegeben ist (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) - sie wird gleichsam fingiert in den Fällen des § 112 Abs. 3 StPO - oder wenn Verdunkelungsgefahr besteht (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO) oder wenn der Haftgrund der &quot;besonderen Gefährlichkeit&quot; nach Maßgabe des § 112a StPO vorliegt. Sobald keiner der Haftgründe mehr vorliegt, ist der Haftbefehl aufzuheben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Das Haftrecht wird schließlich allgemein durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht. Daraus hat der Gesetzgeber die Folgerungen gezogen: § 113 StPO schließt bei leichteren&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_264_278&quot; id=&quot;BVerfGE_36_264_278&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_264_278&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 264 (278):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Taten die Untersuchungshaft wegen Verdunkelungsgefahr aus (Abs. 1) und knüpft Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr an besonders qualifizierte Voraussetzungen (Abs. 2). Gemäß §§ 116, 116a StPO wird Haftverschonung gewährt, wenn der Zweck der Untersuchungshaft durch weniger einschneidende Maßnahmen erreicht werden kann. Nach § 120 schließlich ist der Haftbefehl aufzuheben, wenn die weitere Untersuchungshaft zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßnahme der Sicherung und Besserung aurfGEÃ¤(28Â¸Ãˆ&amp;amp;ßer Verhältnis stehen würde.
&lt;p&gt;4. Innerhalb dieses Kontextes verliert § 121 Abs. 1 StPO den Charakter eines &quot;selbständigen&quot; Haftbeendigungsgrundes. Erst im Zusammenhang mit § 122a gewinnt er für den Haftgrund des § 112a (besondere Gefährlichkeit des Beschuldigten für seine Umgebung) die Bedeutung, daß er in diesen Fällen die Haft zeitlich zwingend auf eine Höchstdauer von einem Jahr beschränkt. Im übrigen bezweckt er, durch Hervorhebung des mit jeder vermeidbaren Verzögerung des Verfahrens verbundenen Nachteils für den in seiner persönlichen Freiheit beschränkten Beschuldigten eine besonders sorgfältige Prüfung der Berechtigung der Haftfortdauer sicherzustellen; § 122 StPO überträgt deshalb diese Aufgabe einem besonders qualifizierten &quot;Haftrichter&quot;, dem Oberlandesgericht. Dieser Zusammenhang ergibt eindeutig, daß das Oberlandesgericht auf Vorlage  umfassend  zu prüfen hat, ob die Fortdauer oder die Aufhebung der Haft anzuordnen ist, also den Haftbefehl nicht einfach, weil eine Verzögerung des Verfahrens eingetreten ist und die Haft länger als sechs Monate dauert, aufheben darf, ohne abgewogen zu haben, ob trotz der auf einem wichtigen Grund beruhenden Verzögerung des Verfahrens die Fortdauer der Untersuchungshaft gerechtfertigt werden kann. Mit anderen Worten: § 121 StPO ist nicht eine lex specialis, die für den Verfahrensabschnitt vor Erlaß des Urteils den Haftgrund der Fluchtgefahr oder der Verdunkelungsgefahr oder der besonderen Gefährlichkeit des Beschuldigten für seine Umgebung rechtlich unerheblich werden läßt, also Staatsanwaltschaft und Gericht wegen Verzögerung des Verfahrens gleichsam damit &quot;bestraft&quot;,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_264_279&quot; id=&quot;BVerfGE_36_264_279&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_264_279&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 264 (279):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
daß sie den Beschuldigten freilassen müssen trotz bestehender Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder insbesondere trotz seiner besonderen Gefährlichkeit für seine Umgebung.
&lt;p&gt;5. Die Auslegung des § 121 Abs. 1 StPO  selbst  ergibt schließlich:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Aufrechterhaltung der Haft ist hier davon abhängig gemacht, daß &quot;die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen&quot;. Aus dieser Formulierung ergibt sich ganz eindeutig, daß nicht von der Auffassung, daß die Fortdauer der Haft gerechtfertigt ist, auf die Qualifizierung eines Umstandes als &quot;wichtiger Grund&quot; geschlossen werden kann. Vielmehr ist zunächst zu ermitteln, was ein wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO ist, und dann weiter zu prüfen, ob dieser wichtige Grund die Haftfortdauer rechtfertigt. Anders ausgedrückt: Der wichtige Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO kann im Einzelfall die Fortdauer der Haft rechtfertigen, muß es aber nicht. Denn was von den  ausdrücklich genannten  wichtigen Gründen - &quot;besondere Schwierigkeit der Ermittlungen&quot; oder &quot;besonderer Umfang der Ermittlungen&quot; - gilt, muß auch von den unbenannten anderen wichtigen Gründen gelten. Der &quot;andere wichtige Grund&quot; muß seiner Art und seinem Gewicht nach ähnlich den beiden benannten wichtigen Gründen sein. Berücksichtigt man, daß Vorschriften des Strafprozeßrechts innerhalb des Systems unseres Rechts generell sich nur an Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte wenden können und nur  sie  zu einem bestimmten Verhalten verpflichten, so liegt nahe, alle Umstände, die von den genannten Rechtspflegeorganen &quot;beherrscht&quot; werden können, also von ihnen, soweit sie dem Beschuldigten nachteilig werden, vermieden oder behoben werden können, als nicht wichtigen Grund anzusehen, dagegen jeden eine Verzögerung verursachenden Umstand, der jenseits ihrer Macht liegt, als &quot;wichtigen Grund&quot;, der den benannten beiden wichtigen Gründen gleichartig ist, zu qualifizieren. Der so umschriebene &quot;wichtige Grund&quot; muß nun - in einem zweiten&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_264_280&quot; id=&quot;BVerfGE_36_264_280&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_264_280&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 264 (280):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Schritt der Überlegung - im konkreten Fall die Fortdauer der Haft &quot;rechtfertigen&quot;. Das ist zu bejahen, wenn bei Fortdauer der Haft der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt. Bei dieser Beurteilung ist - unter anderem und vor allem - nötig die Abwägung zwischen dem Grundrecht des Beschuldigten auf Wahrung seiner persönlichen Freiheit einerseits und den Interessen an einer wirksamen Strafverfolgung andererseits, wenn der Haftgrund der Flucht- oder Verdunkelungsgefahr dem Haftbefehl zugrundeliegt, und eine Abwägung zwischen dem Grundrecht des Beschuldigten auf Wahrung seiner persönlichen Freiheit einerseits und dem Anspruch Dritter auf Leben, Gesundheit, körperliche, insbesondere geschlechtliche Integrität andererseits, wenn dem Haftbefehl der Haftgrund der besonderen Gefährlichkeit für die Umgebung des Beschuldigten (§ 112a StPO) zugrundeliegt (vgl. BVerfGE 19, 342 [349 f.]).
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In dieser Auslegung ist sowohl das geltende Haftrecht im allgemeinen als auch § 121 Abs. 1 StPO im besonderen mit der Verfassung, insbesondere den Grundrechten der Art. 1, 2, 3 GG vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;V.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In Anwendung auf den konkreten Fall bedeutet das für die verfassungsrechtliche Prüfung:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Beschluß des Landgerichts vom 7. Juli 1973, der die Haftfortdauer anordnet, begnügt sich in seiner Begründung, soweit sie verfassungsrechtlich erheblich ist, mit der summarischen Feststellung, der &quot;Grundsatz der Verhältnismäßigkeit&quot; sei &quot;gewahrt&quot;. Der Beschluß des Oberlandesgerichts vom 18. Juli 1973 enthält zu dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt der &quot;Verhältnismäßigkeit&quot; und zu der bei der Anwendung des § 121 Abs. 1 StPO erforderlichen Abwägung zwischen dem Grundrecht des Beschuldigten auf Wahrung seiner persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung - der Haftbefehl ist auf den Haftgrund&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_36_264_281&quot; id=&quot;BVerfGE_36_264_281&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_36_264_281&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 36, 264 (281):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Fluchtgefahr gestützt - kein Wort. Er stellt auch keine Erwägungen darüber an, ob der Haftbefehl im konkreten Fall auf § 112a Abs. 1 StPO gestützt werden könnte und wie in diesem Fall zwischen dem Grundrecht des Beschuldigten auf Wahrung seiner persönlichen Freiheit und dem Grundrecht Dritter auf Schutz ihres Lebens, ihrer Gesundheit, ihrer körperlichen Integrität abzuwägen ist. Damit haben die angegriffenen Beschlüsse die Bedeutung des Grundrechts des Art. 2 Abs. 2 GG in seiner Auswirkung auf den Anwendungsbereich des § 121 Abs. 1 StPO verkannt. Sie verletzen deshalb das genannte Grundrecht.
&lt;p&gt;2. Dagegen kann von Verfassungs wegen nicht gefordert werden, daß Parlament, Haushaltsausschuß und Justizministerium alles zur Beseitigung einer Überlastung der Gerichte in Strafsachen Erforderliche getan haben müssen, damit im Falle einer auf eine Unterlassung jener Stellen zurückzuführenden Verzögerung eines Schwurgerichtsverfahrens die Haft nach § 121 Abs. 1 StPO aufrechterhalten werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;v. Schlabrendorff Geiger Rinck&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3922&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Thu, 04 Jul 2024 13:36:32 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 27.07.1966 - 1 BvR 296/66</title>
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&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Bei der Prüfung, ob eine Untersuchungshaft wegen ihrer Dauer gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt, ist auch eine nicht unerhebliche Unterbrechung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu berücksichtigen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_144_144&quot; id=&quot;BVerfGE_20_144_144&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_144_144&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 144 (144):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Bei der Prüfung, ob eine Untersuchungshaft wegen ihrer Dauer gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt, ist auch eine nicht unerhebliche Unterbrechung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu berücksichtigen.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 27. Juli 1966&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 BvR 296/66 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Kriminalsekretärs ... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte ... - gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 5. April 1966 - 2 Ws 156-157/66.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Beschwerdeführer ist teils wegen vollendeten, teils wegen versuchten Mordes in zahlreichen Fällen angeklagt, die er als SS-Führer im Konzentrationslager Mauthausen in den Jahren von 1940 bis 1945 begangen haben soll. Er ist in dieser Sache in Untersuchungshaft gewesen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) vom 14. März 1956 bis zum 27. Juli 1957 b) vom 16. August 1958 bis zum 26. September 1960&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_144_145&quot; id=&quot;BVerfGE_20_144_145&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_144_145&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 144 (145):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
c) vom 17. November 1960 bis zum 11. Januar 1963 und d) vom 13. März 1964 bis zum 9. Juni 1964.
&lt;p&gt;Am 10. September 1965 ist er erneut in Untersuchungshaft genommen worden, die noch andauert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das seit Anfang des Jahres 1955 anhängige Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer und einige weitere Beschuldigte wurde zunächst von der Staatsanwaltschaft beim Landgericht München I geführt, im Dezember 1956 an die Staatsanwaltschaft Köln zuständigkeitshalber abgegeben. Gemäß § 143 Abs. 3 GVG bestimmte der Generalbundesanwalt durch Verfügung vom 27. März 1958 für den Beschwerdeführer und den Beschuldigten S ... die Staatsanwaltschaft in Köln als zuständige Strafverfolgungsbehörde. Die am 30. Juli 1958 eröffnete Voruntersuchung wurde am 14. November 1962 geschlossen. Am 31. März 1965 hat die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen Mordes in 435 Fällen, versuchten Mordes in 52 Fällen und Beihilfe zum Mord in 15 Fällen erhoben. Gleichzeitig hat sie beantragt, das Verfahren gegen den Beschwerdeführer in 16 Fällen gemäß § 154 StPO vorläufig einzustellen und ihn in 243 Fällen außer Verfolgung zu setzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht Köln hat im Frühjahr 1966 das Hauptverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen versuchten Mordes in einem Fall. vollendeten Mordes in 3 Fällen an 4 Menschen und Beihilfe zum Mord in 17 Fällen an insgesamt 6757 Menschen eröffnet. Die Hauptverhandlung soll am 21. November 1966 beginnen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Durch Beschluß vom 5. April 1966 - HEs 75/65 - 68 - 69 - hat das Oberlandesgericht Köln die weitere Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer angeordnet. Dabei hat es unter anderem ausgeführt, die Dauer der Untersuchungshaft stehe nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache; die für ein Mordverfahren dieses Ausmaßes unumgänglichen Schwierigkeiten der Vorbereitung des Hauptverfahrens bildeten einen wichtigen Grund für die Haftfortdauer.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_144_146&quot; id=&quot;BVerfGE_20_144_146&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_144_146&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 144 (146):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;1. Mit der gegen diesen Beschluß erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer Verletzung seines Grundrechts auf persönliche Freiheit. Er hat beantragt, im Wege einstweiliger Anordnung zu entscheiden, daß er aus der Untersuchungshaft zu entlassen sei. Zur Begründung hat er ausgeführt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Dauer der von ihm erlittenen Untersuchungshaft verstoße schlechthin gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention, weil sie geeignet sei, die Widerstandskraft und Verteidigungsbereitschaft weitgehend zu untergraben und den Beschwerdeführer zu einem willenlosen Objekt der Strafverfolgung zu machen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Das Verfahren sei nicht mit der gebotenen Beschleunigung durchgeführt, sondern durch Verschulden der Justizorgane erheblich verzögert worden. Durch den Zuständigkeitsstreit zwischen den Staatsanwaltschaften München und Köln sei das Verfahren über ein Jahr lang nicht gefördert worden. Die viereinhalb Jahre dauernde gerichtliche Voruntersuchung hätte um die Hälfte verkürzt werden können, wenn das Verfahren gegen den Beschwerdeführer von dem Verfahren gegen den Mitangeschuldigten S ... abgetrennt worden und für jedes Verfahren ein besonderer Untersuchungsrichter bestellt worden wäre.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Zu Unrecht nehme das Oberlandesgericht an, daß Fluchtgefahr sich nicht ausschließen lasse. Das Verhalten des Beschwerdeführers während der Haftverschonung zeige vielmehr, daß er nicht zu fliehen gedenke.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Er hat ausgeführt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Unter Berücksichtigung der Grundsätze der Strafprozeßordnung und der Europäischen Menschenrechtskonvention sei die Untersuchungshaft trotz ihrer langen Dauer noch nicht unzulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verteidigungsbereitschaft des Beschwerdeführers werde durch die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht gebrochen, weil er sich mehrmals für längere Zeit auf freiem Fuß befunden habe.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_144_147&quot; id=&quot;BVerfGE_20_144_147&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_144_147&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 144 (147):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
b) Das Ermittlungsverfahren sei mit der gebotenen Beschleunigung geführt und nicht verzögert worden.
&lt;p&gt;Die Erörterungen über die zweckmäßige Durchführung der Ermittlungen hätten dazu geführt, daß das Verfahren aufgeteilt und in Köln nur gegen den Beschwerdeführer und den Mitbeschuldigten S ... weiter ermittelt worden sei. Dadurch habe das Verfahren wesentlich schneller durchgeführt werden können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Trennung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer und gegen den Mitangeklagten S ... hätte zu keiner Verkürzung der Untersuchungshaft geführt, da die meisten Zeugen zu beiden Angeschuldigten zu vernehmen gewesen seien. Ein zweiter Untersuchungsrichter hätte vermeidbare Doppelermittlungen führen müssen. Eine Aufteilung unter zwei Sachbearbeiter sei daher erst nach Abschluß der Voruntersuchung möglich gewesen und auch erfolgt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. In dem Rechtsinstitut der Untersuchungshaft wird das Spannungsverhältnis zwischen dem Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit (Art. 2 Abs. 2 und Art. 104 GG) und den Bedürfnissen einer wirksamen Verbrechensbekämpfung deutlich sichtbar. Ein gerechter Ausgleich dieser Spannung läßt sich im Rechtsstaat nur dadurch erreichen, daß den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der grundrechtlich verbürgte Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten und daher noch als unschuldig geltenden Beschuldigten als Korrektiv ständig entgegengehalten wird. Das bedeutet, daß der Eingriff in die Freiheit nur hinzunehmen ist, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders gesichert werden kann als durch vorläufige Inhaftierung eines Verdächtigen (BVerfGE 19, 342 [347 f.]; BVerfG, NJW 1966 S. 1259).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_144_148&quot; id=&quot;BVerfGE_20_144_148&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_144_148&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 144 (148):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
2. Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht nur für die Anordnung, sondern auch für die Dauer der Untersuchungshaft von Bedeutung. Vor allem darf die Untersuchungshaft hinsichtlich ihrer Dauer nicht außer Verhältnis zu der voraussichtlich zu erwartenden Strafe stehen. Unabhängig von der zu erwartenden Strafe setzt aber der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer Grenzen.
&lt;p&gt;Ob das Grundgesetz - wie der Beschwerdeführer meint - eine absolute Grenze für die Untersuchungshaft fordert, die nach Ablauf einer kalendermäßig bestimmten Zeit eine Fortdauer der Inhaftierung schlechthin verbietet, braucht nicht entschieden zu werden; denn diese Grenze wäre im vorliegenden Fall jedenfalls noch nicht überschritten. Bei der Prüfung, ob die gegen einen Beschuldigten verhängte Untersuchungshaft unzumutbar lange andauert, kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Vollzug der Haft für nicht ganz unerhebliche Zeiträume unterbrochen worden ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer ist seit der erstmaligen Festnahme dreimal jeweils über ein Jahr auf freiem Fuß gewesen und hat sich insbesondere in der Zeit vom Januar 1963 bis September 1965 nur knapp drei Monate in Haft befunden. Deshalb könnte bei der Bemessung der absoluten Höchstgrenze einer zumutbaren Haft die vorher erlittene Untersuchungshaft nicht in vollem Umfange berücksichtigt werden, weil durch diese Unterbrechungen die mit der Untersuchungshaft verbundenen Belastungen erheblich gemildert werden. Im Hinblick darauf kann davon ausgegangen werden, daß diese Höchstgrenze, falls man sie aus dem Grundgesetz herleitet, jedenfalls hier noch nicht überschritten ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Das gegen den Beschwerdeführer geführte Ermittlungsverfahren ist auch mit der gebotenen Beschleunigung durchgeführt worden. Der weitere Vollzug von Untersuchungshaft, welche die in § 121 Abs. 1 StPO bestimmte Frist erheblich überschreitet, verstößt dann gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn die Überschreitung dadurch verursacht ist, daß die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte nicht alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um die notwendigen Ermittlungen mit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_144_149&quot; id=&quot;BVerfGE_20_144_149&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_144_149&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 144 (149):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen. Denn zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und Sicherstellung der späteren Strafvollstreckung im Sinne des vorgenannten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts kann die Untersuchungshaft dann nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verzögerung der Ermittlungen verursacht ist (BVerfG, NJW 1966 S. 1259).
&lt;p&gt;Eine solche Verzögerung der Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer ist nicht erkennbar. Wenn die Ermittlungen durch Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit zwischen den Staatsanwaltschaften in Köln und München eine gewisse Zeit lang nicht weitergeführt worden sind, so bedeutet dies nicht notwendig eine vermeidbare Verzögerung des Verfahrens. Die Pflicht, die Ermittlungen möglichst schnell durchzuführen, entbindet die Strafverfolgungsbehörden im Rechtsstaat nicht von der Notwendigkeit, ihre Zuständigkeit zu prüfen. Daß diese Prüfung und Entscheidung unnötig verzögert worden sei, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Im Gegenteil hat der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen mit Recht darauf hingewiesen, daß die Erörterungen über die Zuständigkeit im Ergebnis zu einer Beschleunigung des Verfahrens beigetragen haben, weil sie zur Abtrennung der Verfahren gegen eine erhebliche Zahl weiterer Beschuldigter führten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wäre auch nicht wesentlich beschleunigt worden, wenn das Verfahren gegen den jetzigen Mitangeklagten S ... abgetrennt und für jedes Verfahren ein besonderer Untersuchungsrichter bestellt worden wäre. Wie der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen ausgeführt hat, bestand zwischen den Vorwürfen gegen beide Angeschuldigte ein enger Zusammenhang, so daß die meisten Zeugen über die beiden Angeschuldigten zur Last gelegten Straftaten vernommen werden mußten. Wenn deshalb von einer Trennung der beiden Verfahren abgesehen worden ist, so ist dies nicht zu beanstanden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Oberlandes&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_144_150&quot; id=&quot;BVerfGE_20_144_150&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_144_150&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 144 (150):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gericht habe zu Unrecht angenommen, daß Fluchtverdacht sich nicht ausschließen lasse, wendet er sich gegen die tatsächliche Würdigung des Sachverhalts, die vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht auf ihre Richtigkeit nachgeprüft wird (BVerfGE 15, 245 [247]; 18, 85 [92]). Verfassungsverstöße läßt diese Feststellung nicht erkennen.


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1425&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-2-gg">Art. 2 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-121-stpo">§ 121 StPO</category>
 <pubDate>Fri, 29 Jun 2012 06:58:40 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1409</link>
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Kommando 1005        &lt;/div&gt;
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&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 20, 45; JZ 1966, 486; MDR 1966, 651; NJW 1966, 1259         &lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;OLG Stuttgart, 30.09.1966 - 1 HEs 8/65&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Eine Untersuchungshaft von über fünf Jahren ist jedenfalls dann verfassungswidrig, wenn sie auf vermeidbare Verzögerungen der Strafrechtspflege zurückzuführen ist.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_45_45&quot; id=&quot;BVerfGE_20_45_45&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_45_45&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 45 (45):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Eine Untersuchungshaft von über fünf Jahren ist jedenfalls dann verfassungswidrig, wenn sie auf vermeidbare Verzögerungen der Strafrechtspflege zurückzuführen ist.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 3. Mai 1966&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvR 58/66 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Kriminalobermeisters im Ruhestand ... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte... - gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Dezember 1965 - 1 HEs 8/65 -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Der Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Dezember 1965 - 1 HEs 8/65 - verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückverwiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Damit ist der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_45_46&quot; id=&quot;BVerfGE_20_45_46&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_45_46&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 45 (46):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Gründe:&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Amtsgericht Waldshut erließ gegen den Beschwerdeführer am 24. März 1961 einen Haftbefehl, weil er dringend verdächtig sei, in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit anderen im Laufe des Jahres 1943 eine große, zahlenmäßig noch nicht festgestellte Zahl Menschen jüdischen Glaubens, darunter Kinder und Kleinkinder, durch Schüsse in den Kopf mit einer Maschinenpistole getötet zu haben. Er sei damals Angehöriger der Gestapo Lemberg und des Kommandos 1005 gewesen. Auf Grund jeweils neu gefaßten Willensentschlusses habe er gemeinschaftlich aus Mordlust, grausam und aus niedrigen Beweggründen Menschen getötet. Im Hinblick auf die zu erwartende Strafe bestehe Fluchtverdacht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auf Grund dieses Haftbefehls wurde der Beschwerdeführer am 17. April 1961 verhaftet. Seine Beschwerde verwarf das Landgericht Waldshut durch Beschluß vom 20. April 1961 mit der Maßgabe, daß die Untersuchungshaft auch wegen Verdunkelungsgefahr angeordnet werde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Am 3. April 1962 ist die gerichtliche Voruntersuchung beim nunmehr zuständigen Landgericht Stuttgart eröffnet worden. Gegenstand des Verfahrens, das sich gegen 35 Angeschuldigte richtete, war zunächst der gesamte Komplex &quot;NS-Gewaltverbrechen in Galizien&quot;. Am 2. Juli 1962 wurde das Gesamtverfahren in zwei Teile aufgespalten: den sog. Tarnopol-Komplex und den sog. Lemberg-Komplex, die aber beide von demselben Staatsanwalt und demselben Untersuchungsrichter bearbeitet worden sind. Über die Verbrechen im sog. Tarnopol-Komplex wird seit dem 19. Oktober 1965 vor dem Schwurgericht verhandelt. In dem sog. Lemberg-Komplex hat die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer am 10. März 1965 wegen 10 rechtlich selbständiger Verbrechen des - teils mehrfachen - Mordes bzw. der Beihilfe zum Mord Anklage erhoben; das Landgericht hat am 17. Januar 1966 das Hauptverfahren vor dem Schwurgericht eröffnet.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_45_47&quot; id=&quot;BVerfGE_20_45_47&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_45_47&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 45 (47):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Durch Beschluß vom 27. Dezember 1965 ordnete das Oberlandesgericht Stuttgart hinsichtlich des Beschwerdeführers und mehrerer in demselben Verfahren Angeschuldigter erneut die Fortdauer der Untersuchungshaft an. Dringender Tatverdacht und Haftgrund seien nach wie vor gegeben. Obwohl mit der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens erst im Januar 1966 und mit dem Beginn der Hauptverhandlung erst im Oktober 1966 zu rechnen sei und der Beschwerdeführer bis dahin rund 5+ Jahre in Untersuchungshaft gehalten werde, dauere die Untersuchungshaft angesichts der schweren Anklagen noch nicht so lange, daß trotz des Umfanges und des rechtlichen Gewichts der Sache die weitere Haft nicht mehr gerechtfertigt werden könnte.
&lt;p&gt;Vier weitere Angeklagte desselben Verfahrens, die bereits im Jahre 1960 verhaftet worden waren, hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom gleichen Tage im Hinblick auf die Dauer der Untersuchungshaft vom weiteren Vollzug der gegen sie ergangenen Haftbefehle verschont. Von den 17 Angeklagten des auch den Beschwerdeführer betreffenden Verfahrens befinden sich jetzt nur noch sieben in Untersuchungshaft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit der gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer Verletzung der Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1 GG und der Art. 5 Abs. 3 Satz 2, Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Er wendet sich gegen die seiner Ansicht nach unangemessene Dauer der Untersuchungshaft. Gleichzeitig hat er beantragt, im Wege einstweiliger Anordnung den Haftbefehl des Amtsgerichts Waldshut vom 24. März 1961 und den Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Dezember 1965 aufzuheben und, notfalls gegen Sicherheitsleistung von 25 000 DM und unter Auflagen, den Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen oder Haftaussetzung zu gewähren. Zur Begründung führt er aus:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_45_48&quot; id=&quot;BVerfGE_20_45_48&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_45_48&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 45 (48):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
1. Er sei in seinem Grundrecht der persönlichen Freiheit verletzt, das übrigens eine besondere Ausgestaltung in Art. 5 Abs. 3 Satz 2 und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention erhalten habe, weil die gegen ihn verhängte Freiheitsbeschränkung ein Ausmaß erreiche, das seine Menschenwürde verletze. Untersuchungshaft sei nur insoweit zulässig, als die Notwendigkeiten staatlicher Rechtspflege sie unbedingt erforderlich machten.
&lt;p&gt;Das Oberlandesgericht habe zwar angenommen, der Beschwerdeführer müsse wegen der ihm zur Last gelegten schweren Verbrechen, deren er dringend verdächtig sei, mit einer schweren Strafe rechnen. Die Grenze für die Dauer der Untersuchungshaft werde eindeutig überschritten, wenn der Beginn der Hauptverhandlung erst 6 Jahre nach der Verhaftung zu erwarten sei. Die Strafverfolgungsbehörden hätten ihm gegenüber eine &quot;schleppende Tätigkeit&quot; entfaltet. Nur ein Staatsanwalt habe das sehr umfangreiche Lemberg-Verfahren und gleichzeitig das ebenso umfangreiche Tarnopol-Verfahren bearbeitet; auch sei die gerichtliche Voruntersuchung nur von einem Untersuchungsrichter geführt worden. Nur deshalb habe die gerichtliche Voruntersuchung rund 2+ Jahre beansprucht. Nach Erhebung der Anklage habe die Strafkammer wiederum etwa 10-11 Monate für die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens benötigt, weil sie gleichzeitig über die Eröffnung des Tarnopol-Verfahrens habe entscheiden müssen. Die Hauptverhandlung sei erst für einen Zeitpunkt nach Abschluß des Tarnopol-Verfahrens in Aussicht genommen, weil derselbe Berichterstatter für beide Verfahren zuständig sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Gleichheitssatz sei dadurch verletzt, daß von 17 Angeschuldigten nur noch 7 in Haft gehalten würden, obwohl Gründe für eine unterschiedliche Behandlung nicht ersichtlich seien. Grund der Entlassung einiger Angeschuldigter sei vornehmlich ihr Gesundheitszustand. Aber auch die Gesundheit des Beschwerdeführers und sein Alter rechtfertigten die Aufhebung des Haftbefehls.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_45_49&quot; id=&quot;BVerfGE_20_45_49&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_45_49&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 45 (49):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
3. Schließlich bestünden Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 112 Abs. 4 StPO. Diese Vorschrift sehe praktisch eine &quot;Verdachtsstrafe&quot; vor und sei deshalb rechtsstaatswidrig.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Justizminister des Landes Baden-Württemberg bestätigt im wesentlichen das tatsächliche Vorbringen des Beschwerdeführers. Zu den verfassungsrechtlichen Fragen hat er nicht Stellung genommen. Der Bundesminister der Justiz hat auf eine Äußerung verzichtet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. In dem Rechtsinstitut der Untersuchungshaft wird das Spannungsverhältnis zwischen dem Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit (Art. 2 Abs. 2 und Art. 104 GG) und den Bedürfnissen einer wirksamen Verbrechensbekämpfung deutlich sichtbar. Ein gerechter Ausgleich dieser Spannung läßt sich im Rechtsstaat nur dadurch erreichen, daß den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der grundrechtlich verbürgte Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten und daher noch als unschuldig geltenden Beschuldigten als Korrektiv ständig entgegengehalten wird. Das bedeutet, daß der Eingriff in die Freiheit nur hinzunehmen ist, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders gesichert werden kann als durch vorläufige Inhaftierung eines Verdächtigen (BVerfGE 19, 342 [347 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht nur für die Anordnung, sondern auch für die Dauer der Untersuchungshaft von Bedeutung. Vor allem darf die Untersuchungshaft hinsichtlich ihrer Dauer nicht außer Verhältnis zu der voraussichtlich zu erwartenden Strafe stehen. Unabhängig von der zu erwartenden Strafe setzt aber der Grundsatz der Ver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_45_50&quot; id=&quot;BVerfGE_20_45_50&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_45_50&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 45 (50):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
hältnismäßigkeit der Haftdauer Grenzen. Dem trägt § 121 StPO Rechnung, wenn er bestimmt, daß der Vollzug der Untersuchungshaft vor Ergehen eines Urteils wegen derselben Tat über 6 Monate hinaus nur aufrechterhalten werden darf, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen. Diese Vorschrift läßt also nur in begrenztem Umfange Ausnahmen zu; die Ausnahmetatbestände des § 121 Abs. 1 StPO sind, wie aus dem Wortlaut ersichtlich ist und durch die Entstehungsgeschichte bestätigt wird, eng auszulegen. Welche Bedeutung der Gesetzgeber der Entscheidung über Erstreckung der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus beigemessen hat, ergibt sich auch daraus, daß er diese Entscheidung dem Oberlandesgericht übertragen hat (vgl. BGH NJW 1966 S. 924).
&lt;p&gt;Ob das Grundgesetz - wie der Beschwerdeführer meint- eine absolute Grenze für die Untersuchungshaft fordert, die nach Ablauf einer kalendermäßig bestimmten Zeit eine Fortdauer der Inhaftierung schlechthin verbietet, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Jedenfalls verstößt der weitere Vollzug der Untersuchungshaft, welche die in § 121 Abs. 1 StPO bestimmte Frist in so ungewöhnlichem Maße überschreitet, dann gegen Art. 2 Abs. 2 GG, wenn die Überschreitung dadurch verursacht ist, daß die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte nicht alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen. Denn zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und Sicherstellung der späteren Strafvollstreckung im Sinne des vorgenannten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts kann die Untersuchungshaft dann nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verzögerung der Ermittlungen verursacht ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer sind nicht ohne solche Verzögerung geführt worden. Obwohl der Umfang des Sachverhalts und die Schwierigkeiten der Ermittlungen schon in&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_20_45_51&quot; id=&quot;BVerfGE_20_45_51&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_20_45_51&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 20, 45 (51):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
einem früheren Stadium des Verfahrens erkennbar sein mußten, ist der Gesamtkomplex &quot;NS-Gewaltverbrechen in Galizien&quot; bei der Staatsanwaltschaft zunächst als ein Ermittlungsverfahren von&amp;nbsp; einem &amp;nbsp;Staatsanwalt bearbeitet worden. Auch nach der Teilung des Verfahrens im Rahmen der gerichtlichen Voruntersuchung durch das Landgericht ist es bei der Zuständigkeit eines Staatsanwaltes geblieben. Jedenfalls nach Abschluß der Voruntersuchung im Jahre 1964 hätte es nahegelegen, diese Arbeit auf mehrere Staatsanwälte zu verteilen. Wenn rechtzeitig von den im Gerichtsverfassungsgesetz bei Überlastung einer Kammer vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch gemacht und entsprechende Maßnahmen der Justizverwaltung getroffen worden wären, dann hätte nach Überzeugung des Bundesverfassungsgerichts eine wesentliche Verkürzung des vorliegenden Verfahrens erreicht werden können. Gründe, die eine andere Beurteilung zulassen würden, sind nicht dargetan. Dabei kann die Dauer der Untersuchungshaft nur als Ganzes gesehen werden.
&lt;p&gt;Versäumnisse der Strafrechtspflege dürfen auch dann nicht zu Lasten eines Angeschuldigten gehen, wenn er dringend verdächtig ist, an der Ausrottung eines Bevölkerungsteils mitgewirkt zu haben. Da nicht alles geschehen ist, um die Ermittlungen und das Strafverfahren möglichst schnell abzuschließen, so daß der Beschwerdeführer nunmehr seit über 5 Jahren in Untersuchungshaft gehalten wird, würde sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG verletzt, wenn er weiter inhaftiert bliebe. Dies hat das Oberlandesgericht in dem angefochtenen Beschluß verkannt. Sein Hinweis auf den gesetzgeberischen Grund des § 112 Abs. 4 StPO geht fehl (vgl. BVerfGE 19, 342 [350]). Der Beschluß ist daher aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).&lt;/p&gt;


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 <pubDate>Thu, 28 Jun 2012 06:21:03 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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