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 <title>opinioiuris.de - Art. 98 GG</title>
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 <title>BVerfG, 27.06.1974 - 2 BvR 429/72, 2 BvR 641/72, 2 BvR 700/72, 2 BvR 813/72</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3935</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Richteramtsbezeichnungen        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 38, 1; NJW 1974, 1940; DÖV 1974, 703; DÖV 1975, 428        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    27.06.1974        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    2 BvR 429, 641, 700, 813/72, 9, 24, 25, 47, 215, 370, 388, 390, 682, 693/73        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Das Recht der richterlichen Amtsbezeichnungen gehört zum Statusrecht des Richters. Die Zuständigkeit des Bundes zum Erlaß eines Gesetzes, das die Amtsbezeichnungen der Richter regelt, ergibt sich deshalb aus Art. 98 GG.&lt;br /&gt;
2. Es gibt einen hergebrachten und zu beachtenden Grundsatz des Richteramtsrechts, demzufolge dem Richter eine angemessene Amtsbezeichnung gebührt.&lt;br /&gt;
Angemessen ist eine Amtsbezeichnung nur, wenn sie über das dem Richter übertragene Amt hinsichtlich seines Ortes im Gefüge des Gerichtsaufbaus Aufschluß gibt, also wirklichkeitsgerecht ist, und wenn sie &quot;anredefähig&quot;, d.h. auch im mündlichen Verkehr unverkürzt gebrauchsfähig ist.&lt;br /&gt;
3. Es besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der Stellung des Leiters eines Amtsgerichts und der der übrigen Richter dieses Gerichts, der es verbietet, für Leiter des Amtsgerichts und die übrigen Richter dieses Gerichts dieselbe Amtsbezeichnung zu wählen; außerdem ist die Stellung und Aufgabe der Leiter aller Amtsgerichte im wesentlichen so gleich, daß nicht für die zum Präsidenten eines Amtsgerichts ernannten Leiter die Amtsbezeichnung &quot;Präsident des Amtsgerichts&quot; beibehalten und für die Leiter eines Amtsgerichts, die nicht zum Präsident ernannt waren, die Amtsbezeichnung &quot;Richter am Amtsgericht&quot; eingeführt werden darf.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 38, 1        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierung&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_1_1&quot; id=&quot;BVerfGE_38_1_1&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_1_1&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 1 (1):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Das Recht der richterlichen Amtsbezeichnungen gehört zum Statusrecht des Richters. Die Zuständigkeit des Bundes zum Erlaß eines Gesetzes, das die Amtsbezeichnungen der Richter regelt, ergibt sich deshalb aus Art. 98 GG.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Es gibt einen hergebrachten und zu beachtenden Grundsatz des Richteramtsrechts, demzufolge dem Richter eine angemessene Amtsbezeichnung gebührt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Angemessen ist eine Amtsbezeichnung nur, wenn sie über das dem Richter übertragene Amt hinsichtlich seines Ortes im Gefüge des Gerichtsaufbaus Aufschluß gibt, also wirklichkeitsgerecht ist, und wenn sie &quot;anredefähig&quot;, d.h. auch im mündlichen Verkehr unverkürzt gebrauchsfähig ist.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Es besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der Stellung des Leiters eines Amtsgerichts und der der übrigen Richter dieses Gerichts, der es verbietet, für Leiter des Amtsgerichts und die übrigen Richter dieses Gerichts dieselbe Amtsbezeichnung zu wählen; außerdem ist die Stellung und Aufgabe der Leiter aller Amtsgerichte im wesentlichen so gleich, daß nicht für die zum Präsidenten eines Amtsgerichts ernannten Leiter die Amtsbezeichnung &quot;Präsident des Amtsgerichts&quot; beibehalten und für die Leiter eines Amtsgerichts, die nicht zum Präsident ernannt waren, die Amtsbezeichnung &quot;Richter am Amtsgericht&quot; eingeführt werden darf.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 27. Juni 1974&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 2 BvR 429, 641, 700, 813/72 und 9, 24, 25, 47, 215, 370, 388, 390, 682, 693/73 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. des Richters am Amtsgericht ... - 2 BvR 429/72 -; 2. des Richters am Amtsgericht ... - 2 BvR 641/72 - ; 3. a) - d) der Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht..., e) - f) der Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht..., g) - h) der Richter am Oberlandesgericht..., i) - u) der Vorsitzenden Richter am Landgericht..., v) - z) und a&#039;) - b&#039;) - b) der Richter am Amtsgericht... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Günther Krauss,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_1_2&quot; id=&quot;BVerfGE_38_1_2&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_1_2&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 1 (2):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Köln 1, Herwarthstraße 5 - 2 BvR 700/72 -; 4. des Richters am Amtsgericht... - 2 BvR 813/72 -; 5. a) - m) der Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht... - 2 BvR 9/73 -; 6. a)-d) der Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht..., e) - u) der Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht..., v) des Vorsitzenden Richters am Landessozialgericht..., w) - y) der Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht..., z) des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht..., a&#039;) des Richters am Amtsgericht a.D...., b&#039;) - d&#039;) der Richter am Amtsgericht..., e&#039;) des Richters am Amtsgericht a.D...., f&#039;) - g&#039;) der Richter am Amtsgericht... - 2 BvR 24/73 -; 7.a) - m) der Richter am Amtsgericht... - 2 BvR 25/73; 8. des Vorsitzenden Richters am Landgericht - 2 BvR 24/73-; 9. des Richters am Amtsgericht... - 2 BvR 215/73 -; 10. a) - g) der Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht..., h) des Richters am Oberlandesgericht..., j) des Richters am Oberlandesgericht... - 2 BvR 370/73 -; 11. des Richters am Arbeitsgericht... - 2 BvR 388/73 -; 12. des Richters am Amtsgericht... - 2 BvR 390/73 -; 13.a) - e) der Richter am Sozialgericht..., - 2 BvR 682/73 -; 14. des Richters am Arbeitsgericht... - 2 BvR 693/73 - gegen Art. I Nr. 2 (= § 19 a DRiG) und Art. XIII § 1 des Gesetzes zur Änderung der Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter und der Präsidialverfassung der Gerichte vom 26. Mai 1972 (BGBl. I S. 841)
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Artikel I Nummer 2 (§ 19 a Deutsches Richtergesetz) des Gesetzes zur Änderung der Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter und der Präsidialverfassung der Gerichte vom 26. Mai 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 841) ist in der sich aus den Gründen ergebenden Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Artikel XIII § 1 des Gesetzes zur Änderung der Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter und der Präsidialverfassung der Gerichte vom 26. Mai 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 841) ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar, als er den aufsichtsführenden Richtern eines Amtsgerichts, die nicht zu Präsidenten ernannt waren, und den Vizepräsidenten eines Amtsgerichts die Amtsbezeichnung &quot;Richter am Amtsgericht&quot; beilegt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_1_3&quot; id=&quot;BVerfGE_38_1_3&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_1_3&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 1 (3):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Gründe&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  A. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer in den verschiedenen Verfahren, die zur gemeinsamen Entscheidung verbunden worden sind, sind Richter im Bundes- und Landesdienst an Gerichten verschiedener Instanzen und verschiedener Gerichtszweige. Sie wenden sich mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen das Gesetz zur Änderung der Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter und der Präsidialverfassung der Gerichte vom 26. Mai 1972 (BGBl. I S. 841) - im folgenden: Gesetz -, soweit es ihnen durch Einfügung des § 19 a in das Deutsche Richtergesetz und durch die Übergangsbestimmung Art. XIII § 1 die verliehene Amtsbezeichnung entzieht und für sie eine neue Amtsbezeichnung einführt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Artikel I Änderung des Deutschen Richtergesetzes&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Deutsche Richtergesetz wird wie folgt geändert: 1.... 2. Nach § 19 wird folgender § 19 a eingefügt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;§ 19 a Amtsbezeichnungen&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Amtsbezeichnungen der Richter auf Lebenszeit und der Richter auf Zeit sind &#039;Richter&#039;, &#039;Vorsitzender Richter&#039; oder &#039;Präsident&#039; mit einem das Gericht bezeichnenden Zusatz (&#039;Richter am ...&#039;, &#039;Vorsitzender Richter am ...&#039;, &#039;Präsident des ...&#039;). (2) Richter kraft Auftrags führen im Dienst die Bezeichnung &#039;Richter&#039; mit einem das Gericht bezeichnenden Zusatz (&#039;Richter am ...&#039;). (3) Richter auf Probe führen die Bezeichnung &#039;Richter&#039;, im staatsanwaltschaftlichen Dienst die Bezeichnung &#039;Staatsanwalt&#039;.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Artikel XIII Übergangs- und Schlußvorschriften § 1&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an führen Richter, die zu diesem Zeitpunkt a) zu Gerichtspräsidenten ernannt sind, die Amtsbezeichnung &quot;Präsident,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_1_4&quot; id=&quot;BVerfGE_38_1_4&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_1_4&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 1 (4):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
b) zu Landgerichtsdirektoren, Verwaltungsgerichtsdirektoren, Landesarbeitsgerichtsdirektoren oder Senatspräsidenten ernannt sind, die Amtsbezeichnung &quot;Vorsitzender Richter&quot;, c) zu Vizepräsidenten von Gerichten ernannt sind, die mit Vorsitzenden Richtern nach Buchstabe b besetzt sind, die Amtsbezeichnung &quot;Vorsitzender Richter&quot;. (2) Die anderen Richter führen von diesem Zeitpunkt an die Amtsbezeichnung &quot;Richter&quot;. (3) Zu den Amtsbezeichnungen nach Absatz 1 und 2 tritt ein das Gericht bezeichnender Zusatz nach den Vorschriften in Artikel I Nr. 2.
&lt;p&gt;Das Gesetz ist gemäß Art. XIII § 5 am 1. Oktober 1972 in Kraft getreten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Vor diesem Zeitpunkt ergaben sich die Amtsbezeichnungen der Richter - wie die der Beamten - aus den Anlagen zu den Besoldungsgesetzen des Bundes und der Länder (vgl. z. B. Bundesbesoldungsgesetz, Anlage 1, Vorbem. 1). Daneben fanden sich vereinzelt und an verschiedenen Stellen Amtsbezeichnungen oder Funktionsbezeichnungen im Gerichtsverfassungsgesetz und in den gerichtlichen Verfahrensgesetzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer halten die angegriffenen Vorschriften aus folgenden Gründen für verfassungswidrig:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dem Bund fehle die Kompetenz, die Amtsbezeichnungen der Landesrichter zu regeln. Art. 74 Ziff. 1 GG sei angesichts des Art. 98 Abs. 3 GG als Kompetenznorm nicht einschlägig; der Bereich einer gemäß Art. 98 Abs. 3 GG möglichen Rahmengesetzgebung sei eindeutig überschritten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Gesetz verstoße gegen Art. 33 Abs. 5 GG, da zu den hergebrachten und zu beachtenden Grundsätzen des Berufsrichtertums auch die Wahrung des richterlichen Besitzstandes gehöre und der Gesetzgeber diesen Grundsatz nicht beachtet habe. Zum Besitzstand der Richter seien nämlich nicht nur die den Richtern gewährten vermögenswerten Leistungen, sondern auch die immateriellen Gewährleistungen zu zählen, die den Status des Richters&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_1_5&quot; id=&quot;BVerfGE_38_1_5&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_1_5&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 1 (5):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ausmachen. Dazu gehöre auch das Recht auf Beibehaltung einer einmal verliehenen Amtsbezeichnung. Das angegriffene Gesetz hätte also, um diesem Gesichtspunkt Rechnung zu tragen, einen Vorbehalt zugunsten der einmal verliehenen Amtsbezeichnungen machen müssen.
&lt;p&gt;Das Gesetz verstoße aus den gleichen Erwägungen auch gegen Art. 14 Abs. 1 GG: Sehe man die Wahrung des richterlichen Besitzstandes nicht als hergebrachten Grundsatz des richterlichen Amtsrechts an, sei der gleiche Schutz durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Gesetz verstoße ferner dadurch gegen Art. 33 Abs. 5 GG, daß es die Amtsbezeichnungen der Richter in einer Weise regle, die mit dem verfassungsrechtlich gebotenen Sinn und Zweck von Amtsbezeichnungen unvereinbar sei. Denn ebenso wie im Beamtenrecht gebe es auch im Amtsrecht der Richter einen hergebrachten Grundsatz, der jedem Richter das Recht auf eine angemessene und nach der Bedeutung des jeweiligen Richteramtes abgestufte Amtsbezeichnung zugestehe. Dieser hergebrachte Grundsatz sei auch so wichtig, daß er vom Gesetzgeber unbedingt zu beachten sei, da er sich zwingend aus dem organisatorischen Aufbau der Gerichte ergebe und - subjektiv - dem beamtenrechtlichen Leistungsprinzip entspreche. Diesem Grundsatz habe der Gesetzgeber zwar formal Rechnung getragen, indem er die Amtsbezeichnungen nach Gerichtszweig, Instanzenzug und innergerichtlicher Funktion des Richters differenziert habe; sprachlich habe er die Amtsbezeichnungen jedoch so gestaltet, daß sie wegen ihrer Länge und der gewählten Wortverbindungen praktisch unaussprechbar und zur Anrede ungeeignet seien. Das würde in der Praxis zu unzulässigen Kürzeln und Nivellierungen oder zum Wegfall der Anrede mit der Amtsbezeichnung überhaupt führen. Damit entfalle eine wesentliche Funktion der Amtsbezeichnung, und der verfassungsrechtlich gebotene Sinn und Zweck von Amtsbezeichnungen sei faktisch außer Kraft gesetzt. In letzter Konsequenz würde die weitere Entwicklung zu einer Abschaffung der Amtsbezeichnungen überhaupt führen..&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_1_6&quot; id=&quot;BVerfGE_38_1_6&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_1_6&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 1 (6):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Das Gesetz verstoße ferner gegen Art. 97 Abs. 1 GG. Durch die in der Praxis zu erwartende Nivellierung und Geringschätzung der Amtsbezeichnungen werde dem allgemeinen Ansehen der Richter in der Öffentlichkeit schwerer Schaden zugefügt und damit die verfassungsrechtlich garantierte richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt.
&lt;p&gt;Von einigen Richtern wird schließlich ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gerügt, da die Auswirkungen der neuen Amtsbezeichnungen in der Praxis zugleich die Ehre und das persönliche Ansehen der Richter unzulässigerweise herabsetzten. In der Entziehung der erworbenen Amtsbezeichnung liege eine Degradierung der betroffenen Richter; so werde es auch in der Öffentlichkeit verstanden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Neben diesen Bedenken, die gegen die neue Regelung der Amtsbezeichnungen insgesamt angeführt werden, tragen einzelne Richter zusätzliche Einwände vor, die sich nur auf die Amtsbezeichnung bestimmter Gruppen von Richtern beziehen. Es handelt sich dabei um die Gruppe der ehemaligen Amtsgerichtsdirektoren und die der ehemaligen Vizepräsidenten. Die ehemaligen Vizepräsidenten rügen einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Denn ihre hervorgehobene Stellung als Vertreter des Präsidenten müsse ebenfalls in einer besonderen Amtsbezeichnung zum Ausdruck kommen; ihre zusätzliche Aufgabe hebe sie von den übrigen Vorsitzenden Richtern deutlich ab. Die Nichtberücksichtigung ihrer hervorgehobenen Stellung sei sachlich nicht gerechtfertigt und verletze deshalb den Gleichheitssatz. Die Gruppe der ehemaligen Amtsgerichtsdirektoren rügt ebenfalls einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Ihre Stellung als Leiter einer Gerichtsbehörde sei mit vielfältigen Verwaltungsaufgaben und besonderer Verantwortung verbunden und deshalb auch mit einer hervorgehobenen Amtsbezeichnung zu versehen. Es sei willkürlich, wenn der Gesetzgeber für die Leiter der übrigen Gerichte und auch für die ehemaligen Amtsgerichtspräsidenten eine eigene Amtsbezeichnung vorsehe, diese jedoch den Leitern der kleinen und mittleren Amtsgerichte vorenthalte. Eine ungerechtfertigte&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_1_7&quot; id=&quot;BVerfGE_38_1_7&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_1_7&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 1 (7):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Benachteiligung sei auch darin zu sehen, daß die ehemaligen Amtsgerichtsdirektoren zumeist einem Spruchkörper des Amtsgerichts vorsitzen (Schöffengericht, Jugendschöffengericht); diese hervorgehobene Funktion komme ebenfalls nicht in der neuen Amtsbezeichnung zum Ausdruck.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu den mit den Verfassungsbeschwerden gerügten Verletzungen des Grundgesetzes hat sich der Bundesminister der Justiz geäußert. Er hält die Verfassungsbeschwerden für zulässig, jedoch für unbegründet. Er trägt im wesentlichen vor:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers zur Regelung der Amtsbezeichnungen ergebe sich aus Art. 74 Nr. 1 GG. Die Einfügung der Amtsbezeichnungen in das Deutsche Richtergesetz stehe dem nicht entgegen, da es auf den materiellen Gehalt der gesetzlichen Regelung ankomme und diese in den Bereich des Art. 74 Nr. 1 GG gehöre.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Gesetz verstoße nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Zwar enthalte diese Vorschrift grundrechtsähnliche Individualrechte, soweit ein Kernbestand von Strukturprinzipien - hier im Bereich des Richteramtsrechts - verfassungsrechtlich gewährleistet sei. Ob zu diesen Prinzipien auch die Amtsbezeichnungen der Richter zu rechnen seien, sei fraglich; keinesfalls garantiere sie jedoch die Beibehaltung einer bestimmten, einmal verliehenen Amtsbezeichnung, da dem Grundgesetz der Schutz &quot;wohlerworbener Rechte&quot; der Beamten und Richter fremd sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 3 Abs. 1 GG sei ebenfalls nicht verletzt. Die neuen Amtsbezeichnungen der ehemaligen Amtsgerichtsdirektoren seien verfassungsrechtlich unbedenklich. Ein Vergleich mit den anderen Gerichtspräsidenten sei nicht möglich, da die ehemaligen Amtsgerichtsdirektoren in ihrer Funktion als Leiter eines Amtsgerichts keine Dienstaufsicht über die am Amtsgericht tätigen Richter führten. Aber auch ein Vergleich mit anderen Vorsitzenden Richtern sei nicht angebracht, da die ehemaligen Amtsgerichtsdirektoren in ihrer Funktion als Vorsitzender eines Spruchkör&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_1_8&quot; id=&quot;BVerfGE_38_1_8&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_1_8&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 1 (8):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
pers nicht einem Spruchkörper mit mehreren Berufsrichtern vorsäßen.
&lt;p&gt;Art. 97 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Die geänderten Amtsbezeichnungen führten nicht zum &quot;Wohlverhalten im Sinne der anderen staatlichen Gewalten&quot;; die richterliche Unabhängigkeit sei in keiner Weise beeinträchtigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Schließlich gebiete Art. 33 Abs. 5 GG auch nicht einen Vorbehalt zugunsten der bereits erworbenen Amtsbezeichnungen, da im richterlichen Amtsrecht einheitliche Amtsbezeichnungen notwendig seien.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  B. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden bestehen keine Bedenken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer, die sich mit den Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen ein Gesetz wenden, haben die Jahresfrist des § 93 Abs. 2 BVerfGG gewahrt; denn das angefochtene Gesetz ist gemäß Art. XIII § 5 Abs. 1 am 1. Oktober 1972 in Kraft getreten. Alle Verfassungsbeschwerden sind vor dem 1. Oktober 1973 eingegangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer werden jedenfalls durch die angegriffene Vorschrift des Art. XIII § 1 des Gesetzes selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen; denn die Änderung ihrer Amtsbezeichnungen ergibt sich unmittelbar aus dieser Vorschrift mit Wirkung vom 1. Oktober 1972, ohne daß es noch eines besonderen Vollzugsaktes - etwa der Aushändigung einer Urkunde - bedarf.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Zuständigkeit des Bundes zum Erlaß eines Gesetzes, das die Amtsbezeichnungen der Richter regelt, ergibt sich aus Art. 98 GG; an der in der Entscheidung vom 15. November 1971 vertretenen Auffassung (BVerfGE 32, 199 [220 f.]) hält der Senat nicht fest. Das Recht der richterlichen Amtsbezeichnungen gehört zum Statusrecht des Richters. Zweifel daran konnten in der Vergangenheit nur entstehen, weil es ein Gesetz, das die umfassende&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_1_9&quot; id=&quot;BVerfGE_38_1_9&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_1_9&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 1 (9):&lt;/a&gt;
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Regelung von Amtsbezeichnungen zum Gegenstand hatte, nicht gab und deshalb die Amtsbezeichnungen aus Regelungen entnommen wurden, die primär etwas anderes zum Gegenstand hatten, nämlich die besoldungsrechtliche Einstufung eines Amtes oder die Bestimmung der Funktion oder Dienstaufgabe eines Amtsträgers. Zwischen &quot;Amtsbezeichnung&quot; des Beamten und Richters, Dienstpostenbezeichnung, die das konkrete Amt meint, und Funktionsbezeichnung, die die Aufgabe einer Behörde benennt, ist zu unterscheiden. Die Amtsbezeichnung steht, wie das Wort schon ergibt, im Zusammenhang mit dem Amt, das der Richter bekleidet. &quot;Amt&quot; meint hier das &quot;abstrakte&quot;, in das Ämtergefüge eingeordnete Amt, im Gegensatz zum &quot;konkreten&quot; Dienstposten einerseits und zur konkreten &quot;Funktion&quot; im Sinne der Arbeitsteilung im Zuge des tatsächlichen Verwaltungsvollzugs. Die Ämter sind das Mittel zum klaren Aufbau des Organisationsschemas für die Apparatur des Staates. In der Verwaltung ist diese notwendigerweise hierarchisch - d. h. nach dem Prinzip der Über- und Unterordnung - geordnet. Im Gerichtswesen gliedert sich das Ämtergefüge nach den Gerichtszweigen und deren Instanzen; es differenziert außerdem innerhalb der verschiedenen Spruchkörper nach Vorsitzenden und Beisitzern. Von diesen Ämtern her erhält der Amtsinhaber seine Amtsbezeichnung. Das ist übrig geblieben von dem ursprünglich reicheren Inhalt der Amtsbezeichnung, die einst der Monarch verliehen hat, früher einmal &quot;Titel&quot; hieß und rechtlich mit einem &quot;Ehrenvorzug&quot; und einem &quot;Rang&quot; verbunden war (vgl. z. B. Grotefend-Cretschmar, Preußisch-Deutsche Gesetzessammlung, Bd. I, 1, 1904 S. 811 ff.: Verordnung wegen der den Zivilbeamten beizulegenden Amtstitel und der Rangordnung der verschiedenen Klassen derselben vom 7. Februar 1817 samt Anlagen; Konstitutionelle Haupt- Landes-Pragmatik, die Verhältnisse der Staatsdiener betreffend vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt ... vom 1. Januar 1805, bayr. RBl. 1805, S. 225). Die Amtsbezeichnung in diesem Sinne - und sie für Richter neu zu regeln, unternimmt § 19 a DRiG - gehört zum Statusrecht des Amtsträgers, also zur
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_1_10&quot; id=&quot;BVerfGE_38_1_10&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_1_10&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 1 (10):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Gesetzgebungsmaterie &quot;Rechtsstellung der Richter&quot;, und ist deshalb nicht zufällig in das Deutsche Richtergesetz eingefügt worden. An dieser Zuordnung kann sich nichts dadurch ändern, daß dasselbe Wort, das die Amtsbezeichnung im statusrechtlichen Sinne meint, im Gerichtsverfassungsgesetz oder in den gerichtlichen Verfahrensgesetzen bei Organisationsregelungen und zur Bestimmung von Zuständigkeiten oder im Besoldungsrecht zur Unterbringung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes in den verschiedenen Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen verwendet wird, - hier charakteristischerweise nicht selten  dieselbe  Bezeichnung in  verschiedenen  Besoldungsgruppen. Ein Gesetz, das die Regelung der richterlichen Amtsbezeichnungen zum Gegenstand hat, regelt deshalb nicht eine Materie aus Art. 74 Nr. 1 GG (Gerichtsverfassung und gerichtliches Verfahren) oder aus Art. 74 a GG (Besoldung und Versorgung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes).
&lt;p&gt;Nach Art. 98 Abs. 1 GG hat der Bundesgesetzgeber die Rechtsstellung der Bundesrichter zu regeln; dazu gehört die Regelung der Amtsbezeichnungen für Bundesrichter. Nach Art. 98 Abs. 3 Satz 2 GG kann der Bund zur Rechtsstellung der  Landes richter dagegen nur Rahmenvorschriften erlassen. Die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers zur Rahmenregelung nach Art. 98 Abs. 3 GG ist im vorliegenden Fall allerdings nicht überschritten. Rahmengesetzgebung bedeutet, daß der Bund nur einen &quot;Rahmen&quot; setzen darf. Das Bundesgesetz darf die Materie nicht abschließend regeln; es kann zwar unmittelbares, des Verwaltungsvollzugs fähiges Recht setzen, es muß aber darauf angelegt sein, durch Landesgesetze ausgefüllt zu werden. Das, was von den Ländern zu regeln bleibt, muß dabei von substantiellem Gehalt sein (BVerfGE 4, 115 [129]; 7, 29 [41]; 8, 186 [194]; 25, 142 [152]). Im vorliegenden Gesetz hat der Bund zwar die Amtsbezeichnungen der Landesrichter abschließend und vollständig geregelt, so daß den Ländern ein eigener Spielraum zur Ausgestaltung der Amtsbezeichnungen nicht mehr verbleibt, aber er hat bei weitem nicht die Materie &quot;Rechtsstellung&quot; der Landesrichter abschließend ge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_1_11&quot; id=&quot;BVerfGE_38_1_11&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_1_11&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 1 (11):&lt;/a&gt;
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regelt. Es bleibt also dem Landesgesetzgeber Raum für eigene Regelungen.
&lt;p&gt;Für die abschließende Regelung des Bundes auf dem Gebiet der Amtsbezeichnungen der Richter in Bund und Ländern spricht zudem das zutage liegende Interesse an einer übereinstimmenden Regelung von der Sache her; besondere Interessen, die in den einzelnen Ländern im Wege unterschiedlicher Landesgesetzgebung zu berücksichtigen wären, sind nicht ersichtlich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegen die angegriffenen Regelungen lassen sich also verfassungsrechtliche Bedenken aus der Abgrenzung der Gesetzgebungszuständigkeit zwischen Bund und Ländern im Grundgesetz nicht herleiten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Entscheidung ist mit sechs gegen zwei Stimmen ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die angegriffene Regelung des Art. XIII § 1 des Gesetzes steht mit Art. I Nr. 2 des Gesetzes (§ 19 a DRiG) in einem so engen Zusammenhang, daß die Gültigkeit der Übergangsvorschrift von der Gültigkeit des § 19 a DRiG abhängt. Deshalb ist zunächst die allgemeine Regel des § 19 a Abs. 1 DRiG an Art. 33 Abs. 5 GG zu messen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Art. 33 Abs. 5 GG gewährt nicht wie Art. 129 Abs. 1 Satz 3 WRV einen verfassungsrechtlichen Schutz von &quot;wohlerworbenen Rechten&quot; des Beamten und Richters (BVerfGE 3, 58 [137]; 8, 1 [12]; 8, 332 [343 ff.]). Es läßt sich auch kein hergebrachter Grundsatz des Rechts des öffentlichen Dienstes nachweisen, nach dem der Gesetzgeber eine einmal verliehene Amtsbezeichnung ihrem Träger im Zuge einer allgemeinen Änderung der Amtsbezeichnungen nicht entziehen darf, also unverändert belassen muß. Soweit in der Vergangenheit gelegentlich in einem Landesgesetz ein Vorbehalt zugunsten einer einmal verliehenen Amtsbezeichnung gemacht worden ist, läßt sich nicht dartun, daß dies in der Rechtsüberzeugung geschehen ist, der Vorbehalt sei rechtlich geboten, - dies um so weniger, als in den für die Ausbildung eines hergebrachten Grundsatzes entscheidenden 60 Jahren vor 1933 die Fülle der immer klangvoller werdenden Titel erst entwickelt wurde; alle griffen nach den &quot;besseren&quot; Titeln und waren damit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_1_12&quot; id=&quot;BVerfGE_38_1_12&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_1_12&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 1 (12):&lt;/a&gt;
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zufrieden; das &quot;Ändern&quot; der Titel war ihr &quot;Vorteil&quot;; das Problem der &quot;Verschlechterung&quot; stellte sich nicht. Der Bildung eines Grundsatzes der genannten Art stand schließlich auch ein auf der Hand liegendes Bedürfnis entgegen: Es ist dem öffentlichen Dienst nicht zuträglich, wenn in einer Behörde Inhaber desselben Amtes verschiedene Amtsbezeichnungen tragen; das kann Empfindlichkeiten auslösen und die Unzufriedenheit innerhalb der Behörde nähren.
&lt;p&gt;Dagegen gibt es einen hergebrachten und zu beachtenden Grundsatz des Richteramtsrechts, demzufolge dem Richter auch eine &quot;angemessene Amtsbezeichnung&quot; gebührt (so auch OVG Lüneburg, DVBl. 1970, S.688, 690; Bayr. VerfGHE 19, 42 [49]; 20, 51 [55]; 21, 180 [185]; 22, 110 [116]; Bettermann, Der Richter als Staatsdiener, 1967, S. 17). Er gehört zum Kernbestand der Strukturprinzipien, die allgemein während eines längeren, Tradition bildenden Zeitraums, mindestens unter der Geltung der Weimarer Reichsverfassung als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (BVerfGE 15, 167 [195 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) &quot;Angemessen&quot; ist eine Amtsbezeichnung nur, wenn sie über das dem Richter übertragene Amt hinsichtlich seines Ortes im Gefüge des Gerichtsaufbaus Aufschluß gibt, also &quot;wirklichkeitsgerecht&quot; ist. Hinzu kommt, daß die Übertragung des Amtes und dementsprechend die Amtsbezeichnung etwas mit dem im deutschen Beamten- und Richterrecht hergebrachten &quot;Leistungsprinzip&quot; zu tun hat (vgl. z. B. Buchholz, Die Amtsbezeichnungen der Richter, DRiZ 1967, S. 301; Heim, Richteramtsbezeichnungen, DRiZ 1968, S. 176). Eine &quot;angemessene Amtsbezeichnung&quot; muß deshalb im Rahmen des Möglichen ausweisen, wo der Amtsinhaber seiner Befähigung und Leistung entsprechend im Gefüge der Stufung und Gliederung innerhalb des Gerichtswesens &quot;hingehört&quot;. Mit dem hergebrachten Grundsatz des Richteramtsrechts verträgt sich also nicht eine allgemeine Nivellierung der Amtsbezeichnungen. Sie können vereinfacht werden; Übertreibungen können auch zurückgeschnitten werden; bisher übliche Amtsbe&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_1_13&quot; id=&quot;BVerfGE_38_1_13&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_1_13&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 1 (13):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zeichnungen können durch andere ersetzt werden. Aber sie können nicht so &quot;vereinheitlicht&quot; werden, daß sie nicht mehr aussagekräftig sind, weil sie nicht mehr erkennen lassen, wo der Beamte oder Richter innerhalb des Ämtergefüges seinen Platz hat. Für die Richteramtsbezeichnungen bedeutet das: Aus ihnen muß wenigstens hervorgehen, in welchem Gerichtszweig und in welcher Instanz sie tätig sind, ob sie beisitzende Richter oder Vorsitzende eines Spruchkörpers sind oder ob sie an der Spitze eines Gerichts stehen.
&lt;p&gt;Diese Entscheidung ist mit fünf gegen drei Stimmen ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) Die Amtsbezeichnungen der Richter sind außerdem nach einer langen ungebrochenen Tradition des Rechts des öffentlichen Dienstes nur angemessen, wenn sie &quot;anredefähig&quot;, d. h. auch im mündlichen Verkehr unverkürzt gebrauchsfähig sind. Das war früher so selbstverständlich, daß es nicht ausdrücklich im Gesetz bestimmt wurde; gesetzlich geregelt war nur, unter welchen Voraussetzungen die Amtsbezeichnung nicht mehr geführt werden durfte (vgl. Art. 70 Bayer. Beamtengesetz vom 16. August 1908). Unter der Geltung der Weimarer Reichsverfassung geht davon auch der Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich mit Selbstverständlichkeit aus (Lammers-Simons, Bd. II, S. 39). § 37 Abs. 2 DBG schreibt also nur einen viele Jahrzehnte alten Rechtsgrundsatz fest, der dann nach 1945 in § 81 Abs. 2 BBG und in entsprechenden Vorschriften der Landesbeamtengesetze wiederholt worden ist und entsprechend auch für den Richter gilt. Danach &quot;führt&quot; er im Dienst die Amtsbezeichnung und darf sie auch außerhalb des Dienstes führen. Das heißt aber, die Amtsbezeichnung muß im Verkehr, auch im mündlichen Verkehr verwendbar, ohne &quot;Zungenbrechen&quot; aussprechbar sein. Bezeichnungen, die man nur drucken oder schreiben und in der mündlichen Anrede nur verkürzt verwenden kann, sind keine Amtsbezeichnungen, weil man sie nicht &quot;führen&quot; kann. Es kommt dabei nicht darauf an, wie die Benutzer einer unhandlichen Amtsbezeichnung damit fertig werden, sondern daß sie im Umgang korrekt verwendet werden können.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_1_14&quot; id=&quot;BVerfGE_38_1_14&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_1_14&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 1 (14):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Diese Entscheidung ist mit fünf gegen drei Stimmen ergangen.
&lt;p&gt;b) Am Maßstab des dargelegten Grundsatzes aus Art. 33 Abs. 5 GG gemessen wäre § 19 a Abs. 1 DRiG verfassungswidrig, wenn die für Richter neu eingeführten Amtsbezeichnungen, wie der Wortlaut, der Zusammenhang mit den Absätzen 2 und 3 und insbesondere die Übergangsvorschrift Art. XIII § 1 Abs. 1 und 2 einerseits und Abs. 3 andererseits nahelegen, &quot;Richter&quot;, &quot;Vorsitzender Richter&quot; und &quot;Präsident&quot; lauteten; denn ihnen ließe sich nicht entnehmern, in welcher Instanz und in welchem Gerichtszweig der Richter planmäßig sein Amt hat, wo also innerhalb des Gesamtgefüges der Justiz sein Platz ist und seine Verantwortung liegt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 19 a Abs. 1 DRiG läßt sich aber, wie der Senat mit sechs gegen zwei Stimmen entschieden hat, verfassungskonform dahin auslegen, daß die neuen Amtsbezeichnungen künftig &quot;Richter am Amtsgericht&quot; (Sozialgericht, Oberverwaltungsgericht, Bundesfinanzhof usw,), &quot;Vorsitzender Richter am Landgericht&quot; (Landesarbeitsgericht, Bundessozialgericht usw.) und &quot;Präsident des Verwaltungsgerichts&quot; (Hanseatischen Oberlandesgerichts, Bayerischen Obersten Landesgerichts, Bundesgerichtshofs usw.) lauten. In dieser Auslegung genügen die Amtsbezeichnungen jedenfalls im allgemeinen dem an die Spitze gestellten verfassungsrechtlichen Grundsatz, daß sie im Rahmen des Möglichen Aufschluß darüber geben müssen, wo das planmäßig übertragene Amt seinen Ort innerhalb des Aufbaus der Gerichtsbarkeit in der Bundesrepublik Deutschland hat. Vier der acht Richter waren auch der Auffassung, daß sich diese Amtsbezeichnungen, wenn auch nicht ohne Schwierigkeiten, unverkürzt im dienstlichen und außerdienstlichen Verkehr führen, insbesondere in der Anrede verwenden lassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Danach läßt sich die Verfassungswidrigkeit von § 19 a Abs. 1 DRiG nicht feststellen (§ 15 Abs. 2 Satz 4 BVerfGG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Da § 19 a Abs. 1 DRiG nur bestimmt,  wie  künftig die richterlichen Amtsbezeichnungen lauten, aber nicht  welchen  Richtern sie gebühren - dies bestimmt für die beim Inkrafttreten des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_1_15&quot; id=&quot;BVerfGE_38_1_15&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_1_15&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 1 (15):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Gesetzes bereits ernannten Richter erst Art. XIII § 1 des Gesetzes und für die künftig in Dienst tretenden Richter der zuständige Minister in der Ernennungsurkunde -, kann § 19 a Abs. 1 DRiG nicht deshalb verfassungswidrig sein, weil er ohne zureichenden Grund zwischen bestimmten Richtern oder Richtergruppen differenziert, unrichtig differenziert oder nicht differenziert hat. Die Regelung des § 19 a Abs. 1 DRiG verbietet z. B. weder, daß alle aufsichtsführenden Richter eines Amtsgerichts, gleichgültig welche Amtsbezeichnungen für sie in der Vergangenheit in Betracht kamen, &quot;Präsidenten&quot; heißen, noch daß alle Richter, die nicht nur zeitweise entsprechend einer gerichtlichen Geschäftsverteilung (z. B. als Vorsitzender des Schöffengerichts), sondern nach der Gerichtsverfassung immer den Vorsitz eines richterlichen Spruchkörpers (z. B. am Arbeitsgericht oder Sozialgericht) führen, künftig zum &quot;Vorsitzenden Richter&quot; ernannt werden können, - übrigens ohne daß damit schon etwas über die Einstufung in eine bestimmte Besoldungsgruppe vorentschieden wäre.
&lt;p&gt;Diese Entscheidung ist mit sieben Stimmen gegen eine Stimme ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Die in § 19 a Abs. 1 DRiG eingeführte Amtsbezeichnung &quot;Richter am Amtsgericht&quot; und die entsprechenden Amtsbezeichnungen der planmäßig auf Lebenszeit in der Eingangsstelle angestellten Richter an den Gerichten erster Instanz der anderen Gerichtszweige sind gemäß § 19 a Abs. 2 DRiG unverändert auch als &quot;Bezeichnung&quot; für die Richter kraft Auftrags an diesen Gerichten zu verwenden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Vier Richter sind der Auffassung, daß diese Regelung mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist: Nach § 14 DRiG kann nur ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit zum Richter kraft Auftrags ernannt werden, wenn er später als Richter auf Lebenszeit verwendet werden soll. Diesem Richter steht nicht eine Amtsbezeichnung, sondern, wie sich aus § 19 a Abs. 2 DRiG ergibt, nur die  Bezeichnung  &quot;Richter am Amtsgericht&quot; usw. zu, die er außerdem nur im Dienst zu führen berechtigt ist; ihm bleibt die  Amts bezeichnung, die ihm als Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit zu&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_1_16&quot; id=&quot;BVerfGE_38_1_16&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_1_16&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 1 (16):&lt;/a&gt;
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kommt. Für die Wahl der im Dienst zu führenden Bezeichnung eines Richters kraft Auftrags war bestimmend, daß sie Aufschluß geben soll über die Aufgabe, die er wahrnimmt, und über das Gericht, an dem er sie wahrnimmt. Diese Bezeichnung im Dienst kann die Amtsbezeichnung, die dem planmäßig auf Lebenszeit berufenen Richter auch zur Führung außerhalb des Dienstes zukommt - &quot;Richter am Amtsgericht&quot; usw. - nicht beeinträchtigen. Art. 33 Abs. 5 GG schützt die Amtsbezeichnung nicht in derselben Weise, wie ein Gesetz zum Schutze einer Berufsbezeichnung diese gegen die unbefugte Verwendung durch Nichtberechtigte schützt.
&lt;p&gt;bb) Vier Richter sind der Auffassung, daß jene Regelung mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar ist: Richter kraft Auftrags sind Richter, die nicht planmäßig auf Lebenszeit ernannt sind und deren spätere Berufung in ein Richteramt auf Lebenszeit noch ungewiß ist. Ihr Status im Sinne des hergebrachten Amtsrechts ist im  Beamten verhältnis begründet, nicht im Richteramtsverhältnis. Als Richter ist ihnen entsprechend ihrer Funktion zwar sachliche Unabhängigkeit nach Art. 97 Abs. 1 GG garantiert, nicht dagegen die persönliche Unabhängigkeit nach Art. 97 Abs. 2 Satz 1 GG. Diese  status mäßige Verschiedenheit schließt es aus, dieselbe Benennung einmal als Amtsbezeichnung und das andere Mal als Bezeichnung einzuführen. Denn die Amtsbezeichnung &quot;Richter am Amtsgericht&quot; usw. verliert damit ihre Aussagekraft. Sie ist nicht einmal mehr gegen Verwechslungen geschützt, die außerhalb des Rechts des öffentlichen Dienstes zugunsten sog. gesetzlich geschützter Berufsbezeichnungen durch besondere gesetzliche Regelungen abgewehrt werden. Eine Amtsbezeichnung, die unverändert auch als Bezeichnung eines Beamten für die Dauer der Wahrnehmung einer richterlichen Aufgabe - wenn auch nur im Dienst - zu verwenden ist, ist keine angemessene Amtsbezeichnung im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Es ist Sache des Gesetzgebers, diese Verwechslungsgefahr entweder durch Änderung der Amtsbezeichnung in § 19 a Abs. 1 DRiG oder durch Änderung der Bezeichnung in § 19 a Abs. 2 DRiG zu beseitigen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_1_17&quot; id=&quot;BVerfGE_38_1_17&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_1_17&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 1 (17):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Für diesen Punkt gilt also, daß bei Stimmengleichheit gemäß § 15 Abs. 2 Satz 4 BVerfGG ein Verstoß gegen das Grundgesetz nicht festgestellt werden kann.
&lt;p&gt;3. Die Regelung in Art. XIII § 1 des Gesetzes genügt nicht unter jedem Betracht dem Art. 3 Abs. 1 GG:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Art. 3 Abs. 1 GG verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es dabei in erster Linie Sache des Gesetzgebers zu bestimmen, was im wesentlichen gleich und was als so verschieden anzusehen ist, daß die Verschiedenheit eine unterschiedliche Behandlung fordert. Die gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit ist erst verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender, ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden läßt und deshalb die gesetzliche Regelung als willkürlich bezeichnet werden muß. Ob der Gesetzgeber im einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste, gerechteste oder überhaupt eine vernünftige Lösung gefunden hat, hat das Bundesverfassungsgericht nicht zu prüfen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Danach läßt sich rechtfertigen, die Amtsbezeichnungen innerhalb der Gerichte erster Instanz zu vereinheitlichen, also beispielsweise im Amtsgericht die Unterscheidung Amtsgerichtsrat, Oberamtsrichter, Amtsgerichtsdirektor, soweit er nicht aufsichtsführender Richter ist, und innerhalb des Sozialgerichts die Unterscheidung Sozialgerichtsrat und Obersozialgerichtsrat zu beseitigen. Es ist ein plausibler Grund, wenn die neue Regelung der Amtsbezeichnungen nicht auf die verschieden hohe Besoldung und nicht auf die mit dem Richteramt verbundene Verwaltungstätigkeit des Richters, sondern auf die gleiche richterliche Tätigkeit innerhalb des Gerichts abhebt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ebenso bestehen gegen die Ersetzung der Amtsbezeichnung &quot;Vizepräsident&quot; für die Vertreter der Präsidenten der höheren Gerichte durch die neue Amtsbezeichnung &quot;Vorsitzender Richter&quot; keine Bedenken aus Art. 3 Abs. 1 GG. Denn es ist ein sachlich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_1_18&quot; id=&quot;BVerfGE_38_1_18&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_1_18&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 1 (18):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
vertretbarer Grund für die Gleichheit der Amtsbezeichnungen, dabei nicht auf die Verwaltungstätigkeit dieser Richter, sondern auf ihre  richterliche  Tätigkeit abzustellen, die den Schwerpunkt der Tätigkeit der Vizepräsidenten ausmacht oder jedenfalls ausmachen sollte und sich in nichts von der richterlichen Tätigkeit der anderen &quot;Vorsitzenden Richter&quot; desselben Gerichts unterscheidet.
&lt;p&gt;Schließlich durfte der Gesetzgeber bei der Übergangsregelung in Art. XIII § 1 des Gesetzes auch den Richtern, die in einem Gericht erster Instanz stets (und nicht nur vorübergehend auf Grund einer Geschäftsverteilung) den Vorsitz in einem Spruchkörper führen, die neue Amtsbezeichnung &quot;Richter am ...&quot; beilegen, ohne gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu verstoßen. Denn es war ein sachlich vertretbarer Grund, dabei in zweifelhaften Fällen an die bisherige Abgrenzung innerhalb der zur Verfügung stehenden Amtsbezeichnungen anzuknüpfen. Obwohl der Richter am Sozialgericht und am Arbeitsgericht ebenso wie der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen seit je Vorsitzender eines Spruchkörpers mit fachlich qualifizierten, wenn auch nicht rechtsgelehrten Beisitzern ist, trug er die - dem Amtsgerichtsrat oder Landgerichtsrat entsprechende - Amtsbezeichnung &quot;Sozialgerichtsrat&quot; und &quot;Arbeitsgerichtsrat&quot;. Dementsprechend entschied sich der Gesetzgeber dafür, ihm statt dessen künftig die Amtsbezeichnung &quot;Richter am Sozialgericht&quot; und &quot;Richter am Arbeitsgericht&quot; beizulegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Entscheidungen sind einstimmig ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Dagegen sind folgende Regelungen mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Berlin kennt seit langem beim Amtsgericht Tiergarten das Amt des Vizepräsidenten; er ist - heute als &quot;Richter am Amtsgericht&quot; - in die BesGr. 3 der Besoldungsordnung B eingestuft (8. Landesbesoldungsrechtsänderungsgesetz vom 6. Dezember 1971, GVBl. S. 2057, Art. II, § 4 Nr. 2). Entsprechendes gilt für Hamburg (Besoldungsgesetz vom 11. Dezember 1973, Anlage 2, GVBl. S. 509). Der Vizepräsident an diesen beiden großen Amts&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_1_19&quot; id=&quot;BVerfGE_38_1_19&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_1_19&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 1 (19):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gerichten war und ist - ähnlich wie der Präsident - so gut wie ausschließlich mit Verwaltungsgeschäften beschäftigt. So wenig das Gesetz unter Vernachlässigung dieses wesentlichen Unterschieds, der zwischen dem Amtsgerichtspräsidenten und den Richtern am Amtsgericht besteht, dem Präsidenten die neue Amtsbezeichnung &quot;Richter am Amtsgericht&quot; beilegen konnte, durfte es für die beiden genannten Vizepräsidenten, die - anders als die Vizepräsidenten bei den höheren Gerichten - nicht nach ihrer  richterlichen  Tätigkeit mit anderen Richtern verglichen werden können und durch die neue Amtsbezeichnung auch nicht ihnen gegenüber herausgehoben werden, die Amtsbezeichnung &quot;Richter am Amtsgericht&quot; vorsehen. Das ist aber durch Art. XIII § 1 des Gesetzes für die zum Vizepräsidenten am Amtsgericht Tiergarten und zum Vizepräsidenten am Amtsgericht Hamburg ernannten Richter geschehen. Die Regelung ist insoweit unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG.
&lt;p&gt;Diese Entscheidung ist mit sechs gegen zwei Stimmen ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) Art. XIII § 1 des Gesetzes gewährt den zum Amtsgerichtspräsidenten ernannten Richtern die neue Amtsbezeichnung &quot;Präsident des Amtsgerichts&quot;, den übrigen Richtern an der Spitze eines Amtsgerichts, mögen sie zum Amtsgerichtsdirektor oder zum Oberamtsrichter ernannt worden sein, die neue Amtsbezeichnung &quot;Richter am Amtsgericht&quot;, die künftig auch alle übrigen Richter am Amtsgericht führen. Damit wird ein wesentlicher Unterschied in der Stellung des Leiters eines Amtsgerichts und der übrigen Richter dieses Amtsgerichts in sachfremder Weise außer acht gelassen und zugleich ohne sachlich zureichenden Grund die wesentlich gleiche Stellung aller Leiter eines Amtsgerichts, mögen sie bisher Oberamtsrichter, Amtsgerichtsdirektor oder Amtsgerichtspräsident geheißen haben, verschieden behandelt. Nicht nur den Präsidenten eines Amtsgerichts, sondern allen Leitern eines Amtsgerichts kommt, soweit sie nicht ausnahmsweise dem Präsidenten des übergeordneten Landgerichts übertragen ist, die allgemeine Dienstaufsicht beim Amtsgericht zu (§ 22 GVG). Dabei macht das Gesetz keinen Unterschied, ob es&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_1_20&quot; id=&quot;BVerfGE_38_1_20&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_1_20&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 1 (20):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sich um kleine und mittlere Amtsgerichte oder um große Amtsgerichte handelt.
&lt;p&gt;Dem Leiter eines Amtsgerichts obliegt also grundsätzlich die Dienstaufsicht über die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Amtsgerichts einschließlich der dienstlichen Beurteilung und der Verbescheidung von Dienstaufsichtsbeschwerden gegen nichtrichterliche Dienstkräfte, die Verteilung der Geschäfte auf die Beamten, Angestellten und Arbeiter, die Einstellung von Angestellten und Arbeitern, ferner Kündigung und - vom Präsidenten des Oberlandesgerichts genehmigte - Höhergruppierung von Angestellten, die Vorermittlungen gegen Beamte nach der Disziplinarordnung einschließlich der Verhängung gewisser Disziplinarmaßnahmen, die Aufsicht über die dem Amtsgericht zugewiesenen Referendare, außerdem die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel, Unterhaltung des Dienstgebäudes und Vorbehandlung von Bauangelegenheiten, sonstige Verwaltungsgeschäfte wie Erledigung von Berichtsaufträgen des Präsidenten des Landgerichts, Stellungnahmen für die - vom Präsidenten des Landgerichts zu fertigenden - dienstlichen Beurteilungen der Richter, Stellungnahmen zu Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Richter, Entscheidungen über Gesuche um Akteneinsicht, Durchführung von Dienstunfallverhandlungen, Urlaubsbewilligung usw. sowie die regelmäßige Überprüfung der gesamten Geschäfte eines Amtsgerichts. Daß den aufsichtsführenden Richtern des Amtsgerichts, soweit sie nicht Präsident des Amtsgerichts sind, nicht die Dienstaufsicht über die Richter ihres Gerichts zusteht, kann wegen des Übergewichts der übrigen Aufsichtsbefugnisse hier vernachlässigt werden. Die Leiter eines Amtsgerichts sind also - aufs Ganze gesehen - ebenso aus der Reihe aller Richter des Gerichts &quot;herausgehoben&quot; wie die Präsidenten des Amtsgerichts und der höheren Gerichte aus der Reihe aller Richter ihres Gerichts. Ganz deutlich wird der Verstoß in diesem Punkt, wenn man die Systematik des Gesetzes zugrunde legt, das von der Notwendigkeit verschiedener Amtsbezeichnungen für (beisitzende) Richter, Spruchkörper-Vorsitzende und für die &quot;Spitze&quot; des Gerichts aus&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_1_21&quot; id=&quot;BVerfGE_38_1_21&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_1_21&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 1 (21):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
geht und deshalb drei Amtsbezeichnungen &quot;Richter&quot;, &quot;Vorsitzender Richter&quot; und &quot;Präsident&quot; kennt. Der Gesetzgeber verläßt die selbst gewählte Konzeption und reiht die Leiter bestimmter Gerichte in die Gruppe der &quot;einfachen&quot; Richter ein. Das ist eine systemfremde, unsachliche, deshalb willkürliche Regelung der Amtsbezeichnung für den Leiter eines Amtsgerichts, der nicht zum &quot;Präsident&quot; ernannt worden ist.
&lt;p&gt;Diese Entscheidung ist mit sechs gegen zwei Stimmen ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Die übrigen gegen die angegriffene Regelung vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken greifen nicht durch:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Art. 97 Abs. 1 GG verbürgt die richterliche Unabhängigkeit. Sie verbietet jeden vermeidbaren Einfluß der Exekutive auf die Rechtsstellung der Richter (BVerfGE 12, 81; 26, 79 [93, 96]) und dient daneben dem Schutz der rechtsprechenden Gewalt vor Eingriffen der Legislative (BVerfGE 12, 67 [71]). Eine solche unzulässige Einflußnahme auf die Justiz kann in den neuen Amtsbezeichnungen nicht gesehen werden; keinesfalls führen sie dazu - wie ein Beschwerdeführer behauptet -, daß der Richter &quot;zum Wohlverhalten im Sinne der anderen staatlichen Gewalten erzogen wird&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Ebensowenig ist Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzt: Die neuen Amtsbezeichnungen sind nicht geeignet, den Richterstand allgemein in seinem Ansehen in der Öffentlichkeit herabzusetzen oder gar die Richter in ihrer persönlichen und beruflichen Ehre anzugreifen. Das von einigen Beschwerdeführern geäußerte Gefühl der &quot;Degradierung&quot; reicht nicht aus, um eine Verletzung der Menschenwürde oder eine Beeinträchtigung der freien Entfaltung der Persönlichkeit zu begründen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Art. 14 Abs. 1 GG scheidet schon deshalb als Prüfungsmaßstab im vorliegenden Falle aus, weil insoweit Art. 33 Abs. 5 GG als lex specialis vorgeht (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit BVerfGE 3, 58 [153]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Entscheidungen sind einstimmig ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Soweit die Prüfung ergeben hat, daß die angegriffene Rege&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_38_1_22&quot; id=&quot;BVerfGE_38_1_22&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_38_1_22&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 38, 1 (22):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lung nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, mußte es mit einer Feststellung der partiellen Verfassungswidrigkeit sein Bewenden haben, weil mit dem Ausspruch der Nichtigkeit eine Lücke im geltenden Recht entstanden wäre, die durch die Praxis nicht zuverlässig hätte geschlossen werden können, und weil dem Gesetzgeber bei der Suche nach einer verfassungsmäßigen Lösung, deren es mehrere gibt, nicht vorgegriffen werden soll.
&lt;p&gt;6. Die in Art. I Nr. 2 und Art. XIII § 1 des Gesetzes getroffene Regelung bildet eine innere Einheit. Jede der zulässigen Verfassungsbeschwerden eröffnete den Weg und machte nötig, die angegriffene Regelung, wie geschehen, umfassend auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Jede Verfassungsbeschwerde hatte also insofern Erfolg, als sie zu einer verfassungskonformen Auslegung der Regelung, die für jeden Beschwerdeführer bedeutsam ist, und zur Feststellung partieller Unvereinbarkeit der Regelung mit Art. 3 Abs. 1 GG führte mit der Folge, daß der Gesetzgeber genötigt ist, nach einer verfassungsmäßigen Lösung zu suchen, die unter Umständen, um die Einheit der Konzeption zu wahren, auch verfassungsrechtlich nicht beanstandete Teile des geregelten Gegenstands einbeziehen muß. Deshalb kann von den erhobenen Verfassungsbeschwerden keine als unbegründet zurückgewiesen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;7. Gemäß § 34 Abs. 4 BVerfGG war auszusprechen, daß die Bundesrepublik Deutschland den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Entscheidung ist mit fünf gegen drei Stimmen ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Seuffert v. Schlabrendorff Rupp Geiger Hirsch Rinck Rottmann Wand&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3935&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/art-98-gg">Art. 98 GG</category>
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 <pubDate>Mon, 08 Jul 2024 08:26:02 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 15.11.1971 - 2 BvF 1/70</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3877</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Richterbesoldung II        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 32, 199; NJW 1972, 25; DVBl 1972, 28; DÖV 1971, 849        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Es gibt keine Subsidiarität des Normenkontrollverfahrens gegenüber einem möglichen legislativen Akt des Bundes, der ebenfalls zur Beseitigung des Landesgesetzes führen könnte.&lt;br /&gt;
2. Nach der Neufassung des Art. 75 GG durch das 22. Änderungsgesetz zum Grundgesetz ist es zweifelsfrei geworden, daß die Länder nach Art. 98 Abs. 3 GG auch die Zuständigkeit besitzen, für ihre Richter ein &quot;besonderes&quot; Besoldungsgesetz zu schaffen.&lt;br /&gt;
3. Die Rahmenvorschriften für das allgemeine Besoldungsrecht der Länder, zu deren Erlaß der Bund zuständig ist, sind, bezogen auf ihren Inhalt, &quot;etwas anderes&quot; als die besonderen Rahmenvorschriften für die besonderen Richterbesoldungsgesetze der Länder im Sinne des Art. 98 Abs. 3 GG. Solche Rahmenvorschriften hat der Bund bisher nicht erlassen. Deshalb sind die Länder derzeit in ihrer auf Art. 98 Abs. 3 GG gestützten Gesetzgebung frei.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    BVerfGE 32, 199        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_199_199&quot; id=&quot;BVerfGE_32_199_199&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_199_199&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 199 (199):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Es gibt keine Subsidiarität des Normenkontrollverfahrens gegenüber einem möglichen legislativen Akt des Bundes, der ebenfalls zur Beseitigung des Landesgesetzes führen könnte.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Nach der Neufassung des Art. 75 GG durch das 22. Änderungsgesetz zum Grundgesetz ist es zweifelsfrei geworden, daß die Länder nach Art. 98 Abs. 3 GG auch die Zuständigkeit besitzen, für ihre Richter ein &quot;besonderes&quot; Besoldungsgesetz zu schaffen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Die Rahmenvorschriften für das allgemeine Besoldungsrecht der Länder, zu deren Erlaß der Bund zuständig ist, sind, bezogen auf ihren Inhalt, &quot;etwas anderes&quot; als die besonderen Rahmenvorschriften für die besonderen Richterbesoldungsgesetze der Länder im Sinne des Art. 98 Abs. 3 GG. Solche Rahmenvorschriften hat der Bund bisher nicht erlassen. Deshalb sind die Länder derzeit in ihrer auf Art. 98 Abs. 3 GG gestützten Gesetzgebung frei.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 15. November 1971 auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 1971&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 2 BvF 1/70 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung des Hessischen Gesetzes über die Amtsbezüge der Richter und Staatsanwälte vom 4. März 1970 (GVBl. I. S. 201), Antragsteller: die Bundesregierung, vertreten durch den Bundesminister des Innern - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. B. Leverenz, Karlsruhe, Hegaustraße 5 -; Beteiligter: der Hessische Landtag, vertreten durch seinen Präsidenten - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. B. Barwinski, Wiesbaden -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. § 12 des Hessischen Gesetzes über die Amtsbezüge der Richter und Staatsanwälte vom 4. März 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I S. 201) und § 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage III dieses Gesetzes, soweit er die bisherigen Amtsbezeichnungen für Richter durch neue Amtsbezeichnungen ersetzt, sind mit Bundesrecht nicht vereinbar.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Im übrigen ist das Hessische Gesetz über die Amtsbezüge der Richter und Staatsanwälte vom 4. März 1970 (Gesetz- und&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_199_200&quot; id=&quot;BVerfGE_32_199_200&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_199_200&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 199 (200):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Verordnungsblatt Teil I S. 201) - § 11 Absatz 2 und § 15 Absatz 5 in der sich aus den Gründen ergebenden Auslegung - mit dem Bundesrecht vereinbar.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Gründe&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  A. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegenstand des Verfahrens ist die Vereinbarkeit des Hessischen Gesetzes über die Amtsbezüge der Richter und Staatsanwälte vom 4. März 1970 (GVBl. I S. 201) - im folgenden: Richterbesoldungsgesetz (RBesG) - mit Bundesrecht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Richterbesoldungsgesetz ist am 1. Januar 1970 in Kraft getreten (§ 19). Es erfaßt nicht nur die hessischen Richter, sondern auch die hessischen Staatsanwälte (§ 12). Es kennt nur noch drei Besoldungsgruppen (R 1, R 2, R 3). Die Besoldungsgruppen R 1 und R 2 sind (ebenso wie die Beamtenbesoldungsgruppen in der Besoldungsordnung A) als aufsteigende Besoldungsgruppen angelegt: Das Grundgehalt steigt alle zwei Jahre (insgesamt achtmal) um 100 DM, in Besoldungsgruppe R 1 beginnend mit 1650 DM, in Besoldungsgruppe R 2 beginnend mit 1950 DM. Angeknüpft wird dabei nicht mehr an ein nach besonderen Vorschriften zu errechnendes Besoldungsdienstalter, sondern an das Lebensalter (beginnend mit Vollendung des 31. Lebensjahres). In der Besoldungsgruppe R 3 ist ein Festgehalt von 3050 DM ausgebracht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In Besoldungsgruppe R 1 sind eingestuft alle Richter eines &quot;unteren&quot; Landesgerichts (Amtsgericht, Arbeitsgericht, Landgericht, Sozialgericht, Verwaltungsgericht), in Besoldungsgruppe R 2 sind eingestuft alle Richter an einem &quot;oberen&quot; Landesgericht (dazu gehört auch das Hessische Finanzgericht neben dem Landesarbeitsgericht, Landessozialgericht, Verwaltungsgerichtshof und Oberlandesgericht) sowie die Richter am Landgericht und Verwaltungsgericht als ständige Vorsitzende einer Kammer, in Besoldungsgruppe R 3 schließlich sind eingestuft die Richter&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_199_201&quot; id=&quot;BVerfGE_32_199_201&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_199_201&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 199 (201):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
an einem oberen Landesgericht als ständige Vorsitzende eines Spruchkörpers. Alle übrigen besoldungsrechtlichen &quot;Abstufungen&quot; werden durch die Gewährung von ruhegehaltfähigen Amtszulagen, die als Bestandteil des Gehalts gelten, vorgenommen (aufsichtführende Richter oder Präsidenten eines der unteren Landesgerichte oder deren ständige Stellvertreter erhalten ruhegehaltfähige Zulagen zwischen 300 und 1000 DM; Präsidenten und Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts erhalten ruhegehaltfähige Zulagen zwischen 200 und 1050 DM). Das Gesetz enthält schließlich eine sog. Besitzstandswahrungsklausel (§ 7, § 11 Abs. 2, § 15 Abs. 5 RBesG).
&lt;p&gt;Außerdem schafft das Hessische Gesetz die bisherigen Amtsbezeichnungen für Richter ab; es kennt nur noch die Bezeichnung &quot;Richter&quot;, allerdings mit einem Zusatz, der seine Stellung näher verdeutlicht: angefangen vom Richter an einem Amtsgericht usw., über den Richter als aufsichtführender Richter an einem Amtsgericht ..., über den Richter als ständiger Vertreter ..., über den Richter als ständiger Vorsitzender einer Kammer oder eines Senats bis zum Richter als Präsident eines Oberlandesgerichts usw. (vgl. § 11 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage III RBesG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Bei Erlaß des Hessischen Gesetzes galten folgende Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 14. Dezember 1969 - im folgenden: BBesG (BGBl. I S. 2202):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Kapitel I Die Dienstbezüge der Beamten, Richter und Soldaten .....&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 5&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Die Zuordnung der Ämter zu den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A (aufsteigende Gehälter) und B (feste Gehälter) - Anlage I - richten sich nach dem Amtsinhalt. (2) ... (3) Dem Aufbau der Besoldungsordnung für aufsteigende Gehälter liegt folgende Ämterbewertung zugrunde: ...&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_199_202&quot; id=&quot;BVerfGE_32_199_202&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_199_202&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 199 (202):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
A 13 Regierungsrat A 14 Oberregierungsrat A 15 Regierungsdirektor A 16 Leitender Regierungsdirektor, Finanzpräsident, Ministerialrat. ... (4) Der Oberstudiendirektor ist in die Besoldungsgruppe A 15 einzureihen und erhält eine Amtszulage. Der Verwaltungsgerichtsrat ist bis zur siebenten Dienstaltersstufe in die Besoldungsgruppe A 13, von der achten Dienstaltersstufe an in die Besoldungsgruppe A 14, der Verwaltungsgerichtsdirektor in die Besoldungsgruppe A 15 einzureihen; diese Richter erhalten in den Besoldungsgruppen A 14 und A 15 mit Erreichen des Endgrundgehalts ein um fünfundsiebzig vom Hundert des Unterschiedes zu den Endgrundgehältern der jeweils nächsthöheren Besoldungsgruppe erhöhtes Grundgehalt. (5) ... (6) ...
&lt;p&gt;Kapitel III Rahmenvorschriften ......&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 49&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Dieses Kapitel gilt für die Regelung der Dienstbezüge der Beamten der Länder, der Gemeinden, Gemeindeverbände und der übrigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht eines Landes unterstehen mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände. (2) Die Dienstbezüge sowie die allgemeine Einreihung der Ämter in die Gruppen der Besoldungsordnungen sind - unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren - durch Gesetz zu regeln.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 53&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Für Beamte und Richter im Geltungsbereich des § 49 Abs. 1 ist § 5 sinngemäß anzuwenden. ... (2) ... (3) Bei der Anwendung des § 5 Abs. 4 stehen gleich dem Verwaltungsgerichtsrat der Amtsgerichtsrat, der Arbeitsgerichtsrat, der Finanzgerichtsrat, der Landgerichtsrat, der Sozialgerichtsrat und der Staatsanwalt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_199_203&quot; id=&quot;BVerfGE_32_199_203&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_199_203&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 199 (203):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dem Verwaltungsgerichtsdirektor der Finanzgerichtsrat (von der dreizehnten Dienstaltersstufe an), der Landessozialgerichtsrat, der Landgerichtsdirektor (als Kammervorsitzender), der Oberlandesgerichtsrat und der Oberverwaltungsgerichtsrat. Die Endgrundgehälter für Staatsanwälte in den Besoldungsgruppen A 14 und A 15 müssen denen für Richter dieser Besoldungsgruppen entsprechen. (4) ...
&lt;p&gt;§ 54&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Die Endgrundgehälter der Besoldungsgruppen A 1 bis A 16 dürfen die für die entsprechenden Besoldungsgruppen in der Anlage I dieses Gesetzes festgesetzten Endgrundgehälter nicht überschreiten. (2) Das sich aus der Anlage I dieses Gesetzes ergebende Verhältnis der Endgrundgehälter in den Besoldungsgruppen A 1, A 5, A 9 und A 13 zueinander ist, unbeschadet geringfügiger Abweichungen zur Abrundung, zu wahren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 55&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Das Besoldungsdienstalter ist nach den Grundsätzen der §§ 6 bis 9 und 42 festzusetzen. Es darf frühestens am Ersten des Monats beginnen, in dem der Beamte das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat. (2) Für die Anfangsgrundgehälter der Besoldungsgruppen A 1, A 5, A 9 und A 13 gelten, unbeschadet geringfügiger Abweichungen zur Abrundung, die folgenden Hundertsätze der Endgrundgehälter als Höchstsätze: Besoldungsgruppe A 1 73 vom Hundert, Besoldungsgruppe A 5 70 vom Hundert, Besoldungsgruppe A 9 65 vom Hundert, Besoldungsgruppe A 13 63 vom Hundert. (3) Für das Aufsteigen vom Anfangs- zum Endgrundgehalt sind in jeder Besoldungsgruppe einheitliche Dienstaltersstufen und Zulagen vorzusehen. (4) ... ...&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_199_204&quot; id=&quot;BVerfGE_32_199_204&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_199_204&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 199 (204):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
§ 59
&lt;p&gt;(1) Dieses Kapitel gilt, soweit es sich nicht ohnehin auf Richter bezieht, auch für die Richter. (2) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Diese bundesrechtlichen Rahmenvorschriften haben ihre Fassung nach Inkrafttreten des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 12. Mai 1969 (BGBl. I S. 363) erhalten; Art. 75 GG erhielt darin folgende Fassung:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 75&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Der Bund hat das Recht, unter den Voraussetzungen des Artikels 72 Rahmenvorschriften zu erlassen über: 1. die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienste der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen; ... (2) Rahmenvorschriften nach Absatz 1 Nr. 1 können mit Zustimmung des Bundesrates auch einheitliche Maßstäbe für den Aufbau und die Bemessung der Besoldung einschließlich der Bewertung der Ämter sowie Mindest- und Höchstbeträge vorsehen. Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen auch Gesetze nach Art. 73 Nr. 8, die von den nach Satz 1 getroffenen Regelungen abweichen. (3) Absatz 2 gilt für Rahmenvorschriften nach Art. 98 Abs. 3 Satz 2 und Gesetze nach Art. 98 Abs. 1 entsprechend.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Seit dem Achtundzwanzigsten Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 18. März 1971 (BGBl. I S. 206) lauten:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 74 a&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich ferner auf die Besoldung und Versorgung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, soweit dem Bund nicht nach Art. 73 Nr. 8 die ausschließliche Gesetzgebung zusteht. (2) Bundesgesetze nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. (3) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen auch Bundesgesetze nach Art. 73 Nr. 8, soweit sie andere Maßstäbe für den Aufbau oder die Bemessung der Besoldung und Versorgung einschließlich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_199_205&quot; id=&quot;BVerfGE_32_199_205&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_199_205&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 199 (205):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Bewertung der Ämter oder andere Mindest- oder Höchstbeträge vorsehen als Bundesgesetze nach Absatz 1. (4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Besoldung und Versorgung der Landesrichter. Für Gesetze nach Art. 98 Abs. 1 gilt Absatz 3 entsprechend.
&lt;p&gt;Art. 75&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bund hat das Recht, unter den Voraussetzungen des Artikels 72 Rahmenvorschriften zu erlassen über: 1. die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienste der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen, soweit Art. 74 a nichts anderes bestimmt. ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 98&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;... (3) Die Rechtsstellung der Richter in den Ländern ist durch besondere Landesgesetze zu regeln. Der Bund kann Rahmenvorschriften erlassen, soweit Art. 74 a Abs. 4 nichts anderes bestimmt. ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Bundesminister des Innern hat für die Bundesregierung den Antrag gestellt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Hessische Gesetz über die Amtsbezüge der Richter und Staatsanwälte vom 4. März 1970 (GVBl. I S. 201 ff.) verstößt gegen § 53 Abs. 3 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes i. d. F. vom 14. Dezember 1969 (BGBl. I S. 2201) und damit gegen Art. 75 Abs. 2 und 3 GG i. d. F. des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 12. Mai 1969 (BGBl. I S. 363) sowie gegen den Verfassungsgrundsatz der Bundestreue. Es ist daher nichtig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;und zur Begründung vorgetragen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Das Hessische Richterbesoldungsgesetz verstoße gegen das einschlägige Rahmenrecht des Bundes. In § 53 Abs. 3 BBesG werde für Richter im Eingangsamt und im ersten Beförderungs&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_199_206&quot; id=&quot;BVerfGE_32_199_206&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_199_206&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 199 (206):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
amt die Gleichstellung mit den Verwaltungsrichtern des Bundes vorgeschrieben. Für sie bestimme § 5 Abs. 4 BBesG die Einordnung in die Besoldungsordnung A. Die Herauslösung der Richterbesoldung aus der Besoldungsordnung A verstoße gegen § 52 Abs. 1 BBesG.
&lt;p&gt;§ 53 Abs. 3 BBesG sei mit Art. 98 Abs. 1 und Abs. 3 GG vereinbar. Zwar müsse die Rechtsstellung der Richter durch &quot;besondere Gesetze&quot; geregelt werden; dieser besondere Status der Richter sei in den Richtergesetzen geregelt. Die Besoldung der Richter gehöre aber nicht zum richterlichen Status. Es komme nur darauf an, daß die Richterbesoldung materiell so geregelt sei, daß sie der besonderen Stellung der Richter gerecht werde, nicht aber darauf an, daß sie in einem besonderen Richterbesoldungsgesetz geregelt werde. § 53 Abs. 3 BBesG sei materiell vereinbar mit der den Richtern im Grundgesetz eingeräumten Stellung und Verantwortung. Daran habe sich auch nichts geändert durch die Neufassung des Art. 75 GG, die das Zweiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 12. Mai 1969 gebracht hat. Die durch § 52 Abs. 1 BBesG normierte Einheitlichkeit der Besoldung für Beamte und Richter sei also verfassungskonform.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Vorgehen des hessischen Landesgesetzgebers erschwere die Neuordnung des Besoldungsrechts, insbesondere auch die für Richter, gefährde die Glaubwürdigkeit des Bundesgesetzgebers und sei, wie sich aus den Beratungen im Hessischen Landtag ergebe, als Konfrontation des Landes mit dem Bund gewollt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Der Hessische Landtag habe durch seinen Gesetzgebungsbeschluß auch gegen den Verfassungsgrundsatz der Bundestreue verstoßen. Dieser Grundsatz enthalte eine Rechtsschranke für die Ausübung der Gesetzgebungsbefugnisse des Landes, das zur Rücksicht auf die Interessen des Bundes und der übrigen Länder verpflichtet sei; das sei übrigens ausdrücklich in § 49 Abs. 2 BBesG gesetzlich festgelegt. Zwar habe die Regelung des Hessischen Besoldungsgesetzes - für sich allein genommen - keine erheblichen finanziellen Auswirkungen. Aber sie könne zu weiteren Sonderregelungen zugunsten anderer Gruppen von Angehörigen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_199_207&quot; id=&quot;BVerfGE_32_199_207&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_199_207&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 199 (207):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
des öffentlichen Dienstes (auch in anderen Ländern) führen, beschwöre also die Gefahr nicht nur einer Zersplitterung der  Beamten besoldung, sondern auch einer ganz erheblichen Belastung der öffentlichen Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinden herauf. Überdies enthalte das Hessische Richterbesoldungsgesetz auch materiell eine im Anfangsgehalt um rund 200 DM bessere Besoldung, als sie den Richtern in der Eingangsstelle nach dem Recht des Bundes und der übrigen Länder zukomme. Die Regelung hätte deshalb der Abstimmung mit den übrigen Dienstherren, insbesondere mit dem Bund, bedurft. Die angegriffene Regelung könne auch im Normenkontrollverfahren an dem Verfassungsgrundsatz der Bundestreue gemessen und im Falle ihrer Unvereinbarkeit für nichtig erklärt werden.
&lt;p&gt;2. Die Hessische Landesregierung hat beschlossen, von einer Stellungnahme zum Antrag der Bundesregierung abzusehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Der Hessische Landtag hat vortragen lassen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Rahmenvorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes seien auf das Hessische Richterbesoldungsgesetz nicht anzuwenden. Dieses Gesetz sei auf Grund von Art. 98 Abs. 3 Satz 1 GG, wonach die Rechtsstellung der Richter in den Ländern durch besondere Landesgesetze zu regeln sind, erlassen worden. Ein Rahmengesetz des Bundes nach Art. 98 Abs. 3 Satz 2 GG sei bisher nicht ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 98 Abs. 1 und Abs. 3 GG fordere nach Auffassung des Hessischen Landtages auch ein besonderes Richterbesoldungsgesetz; der Landtag teile also die Auffassung der vier Richter des Bundesverfassungsgerichts, die in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juni 1969 (BVerfGE 26, 141 [155 f.]) näher begründet haben, daß die genannten Vorschriften auch zum Erlaß besonderer Richterbesoldungsgesetze nötigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Notwendigkeit einer eigenständigen Richterbesoldung folge aus der Verschiedenartigkeit der Stellung und Funktion von Beamten einerseits und Richtern andererseits. Es fehle an einem (übrigens mit Art. 97 Abs. 1 GG unvereinbaren) Vorgesetztenverhältnis zwischen aufsichtführendem Richter und den&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_199_208&quot; id=&quot;BVerfGE_32_199_208&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_199_208&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 199 (208):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
übrigen Richtern; deshalb seien alle gleich nach ihrem richterlichen Amt zu besolden und eine zusätzliche Verwaltungstätigkeit nur durch eine Amtszulage abzugelten. Im Hinblick darauf, daß sich die Zuweisung zu einer Besoldungsgruppe nach dem Amtsinhalt zu richten habe, verbiete sich auch, wie es das Bundesbesoldungsgesetz tue, die Zuweisung des gleichen Richteramtes in verschiedene Besoldungsgruppen je nach dem Dienstalter des Richters. Außerdem fehle es innerhalb der Richterschaft an einer vergleichbar großen Zahl von Beförderungsstellen wie innerhalb der Beamtenschaft. Schließlich sei die eigenständige Richterbesoldung gefordert durch die besondere Funktion, die heute allen Richtern zukomme: die unmittelbare oder mittelbare Kontrolle der Verwaltung und die Aufgabe der &quot;Sozialgestaltung&quot; im Wege der Rechtsprechung. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juni 1969 sei erst die - für das Land Hessen besonders bedeutsame - Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Juni 1969 bekanntgeworden, die ebenfalls von der Auffassung ausgehe, daß Art. 98 Abs. 1 und 3 GG besondere Besoldungsgesetze für Richter fordere. Vor allem ergebe sich nun aus der Änderung des Art. 75 GG durch das Zweiundzwanzigste Änderungsgesetz zum Grundgesetz vom 12. Mai 1969, daß Art. 98 GG besondere Richterbesoldungsgesetze fordere; andernfalls sei die Bezugnahme in Art. 75 Abs. 3 auf Art. 98 Abs. 3 inhaltslos.
&lt;p&gt;Selbst wenn man aber der Ansicht sei, Art. 98 Abs. 3 GG fordere nicht besondere Richterbesoldungsgesetze, so sei zweifelsfrei, daß Art. 98 Abs. 3 jedenfalls ein besonderes Richterbesoldungsgesetz zulasse und dem Landesgesetzgeber dazu die Kompetenz zuweise. Zu einem solchen Gesetz könne der Bund nach Art. 98 Abs. 3 Satz 2 GG Rahmenvorschriften erlassen; aber gerade diese Rahmenvorschriften habe er bisher nicht erlassen. Die Rahmenvorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes seien Rahmenvorschriften auf Grund des Art. 75 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 GG, könnten aber nicht die dem Land obliegende Entscheidung blockieren, ein besonderes Richterbesoldungsgesetz zu&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_199_209&quot; id=&quot;BVerfGE_32_199_209&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_199_209&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 199 (209):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
erlassen. Der Bund könne diese Entscheidung des Landesgesetzgebers nicht verhindern; wolle er sie begrenzen, dann müsse er Rahmenvorschriften in bezug auf eigenständige Landesrichterbesoldungsgesetze erlassen. Was der Bund gegenüber dem Hessischen Richterbesoldungsgesetz versuche, laufe auf eine Verschiebung sowohl von Bundes- und Landeskompetenzen als auch auf eine Verschiebung der Zuständigkeit des Bundes zur ausschließlichen und konkurrierenden Gesetzgebung einerseits und seiner Zuständigkeit zur Rahmengesetzgebung andererseits hinaus.
&lt;p&gt;b) Der Grundsatz der Bundestreue sei vom Landesgesetzgeber nicht verletzt worden; soweit ein Verfassungsauftrag an den Landesgesetzgeber vorliege, könne es (anders als bei der Gesetzgebungsbefugnis im übrigen) keine Beschränkung der Ausübung der Kompetenz durch den Grundsatz der Bundestreue geben. Im übrigen sei auch nicht richtig, daß der hessische Landesgesetzgeber nicht ausreichend auf die Interessen des Bundes und der anderen Länder Rücksicht genommen habe. Der Bund werde durch die hessische Regelung überhaupt nicht tangiert. In den übrigen Ländern bestünden dieselben Schwierigkeiten im Bereich der Beamten- und Richterbesoldung wie in Hessen, die durch die hessische Regelung weder vermindert noch vermehrt würden. Andere Länder, insbesondere Nordrhein- Westfalen, Saarland und Schleswig-Holstein, hätten ebenfalls schon eine vom Bundesbesoldungsgesetz abweichende Neuregelung der Richtergehälter erlassen. Der Bund habe die Frage der Neuregelung der Richterbesoldung bisher zurückgestellt bis zur Verwirklichung der sog. Justizreform; diese liege in weiter Ferne. Die Initiative von Hessen im Bundesrat zur Verselbständigung und Neuordnung der Richterbesoldung sei ohne Erfolg geblieben. Unter diesen Umständen habe der Landesgesetzgeber, um wenigstens innerhalb Hessens die unhaltbaren Zustände auf dem Gebiet der Richterbesoldung zu beseitigen, keine andere Möglichkeit gehabt als die Verabschiedung seines Richterbesoldungsgesetzes.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Hessische Landtag habe den Konflikt mit dem Bund nicht gesucht. Die Regelung des Hessischen Richterbesoldungs&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_199_210&quot; id=&quot;BVerfGE_32_199_210&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_199_210&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 199 (210):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gesetzes liege auch, was die Höhe der Bezüge anlange, nicht weit außerhalb der Bundesrahmenvorschriften: Für die Besoldungsgruppe R 3 fehle es überhaupt an einer Rahmenvorschrift des Bundesbesoldungsgesetzes; insbesondere für Senatspräsidenten an einem oberen Landesgericht sei dort schlechthin nichts bestimmt. Bezüglich der Besoldungsgruppe R 2 lasse sich formal sagen, sie halte sich nicht innerhalb der Regel, daß für (frühere) Landgerichtsdirektoren und Oberlandesgerichtsräte eine höhere Einstufung als nach A 15 nicht zulässig sei. Aber insoweit gebe es bereits Ausnahmen in Nordrhein-Westfalen und Bayern, wo die Oberverwaltungsgerichtsräte höher, nämlich nach Besoldungsgruppe A 16 eingestuft seien, und hinsichtlich derer das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 4. Juni 1969 (BVerfGE 26, 100 [114]) bemerkt habe, daß es Sache des Bundes und der betroffenen Länder sei, die Folgerungen aus dem Gebot des Gleichheitssatzes und der seiner Verwirklichung entgegenstehenden Bundesrahmenvorschriften zu ziehen. Auch bei der Besoldungsgruppe R 1 stehe eine Höhereinstufung als nach Besoldungsgruppe A 13/14 des Bundesbesoldungsgesetzes dem Rahmenrecht nur scheinbar entgegen. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folge, daß auch für Richter im Eingangsamt die Einstufung bis in die Besoldungsgruppe A 15, und nicht nur bis zu einem zwischen A 14 und A 15 liegenden Wert zulässig sei.
&lt;p&gt;Die Einbeziehung der Staatsanwälte in das Hessische Richterbesoldungsgesetz sei notwendig gewesen, da die Staatsanwälte der rechtsprechenden Gewalt zugeordnet seien, die Struktur der Ämter der Staatsanwaltschaft dem Aufbau der Richterämter entspreche und sich grundlegend von der differenzierten Struktur des Verwaltungsbeamten unterscheide.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Der Niedersächsische Ministerpräsident hat sich darauf beschränkt mitzuteilen: &quot;Die Niedersächsische Landesregierung schließt sich der in der Antragsschrift vom 22. April 1970 enthaltenen Begründung der Bundesregierung an&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Weitere Äußerungen sind nicht eingegangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_199_211&quot; id=&quot;BVerfGE_32_199_211&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_199_211&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 199 (211):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;B. - I.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Gegen die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags der Bundesregierung bestehen keine Bedenken. Zwar hat der Bund seit der Achtundzwanzigsten Grundgesetzänderung vom 18. März 1971 nach Art. 74 a Abs. 1 GG die konkurrierende Gesetzgebung auf dem Gebiet der Besoldung und Versorgung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes. Er kann also jetzt ein Bundesbesoldungsgesetz für Landesrichter erlassen, das das Hessische Landesrichterbesoldungsgesetz ablöst. Auf diesem Weg kann er also dasselbe Ergebnis, nämlich die Beseitigung des Hessischen Landesgesetzes, wie mit einem erfolgreichen Normenkontrollverfahren erreichen. Es gibt aber keine Subsidiarität des Normenkontrollverfahrens gegenüber einem möglichen legislativen Akt des Bundes, der ebenfalls zur Beseitigung des Landesgesetzes führen könnte. Und keinesfalls ist im Hinblick auf den möglichen Weg des Art. 74 a Abs. 1 GG für das Normenkontrollverfahren das Rechtsschutzinteresse weggefallen. Denn das erfolgreiche Normenkontrollverfahren führt unter Umständen zur Vernichtung des Landesgesetzes ex tunc. Das Bundesgesetz nach Art. 74 a GG könnte nur zu einer Beseitigung des Landesgesetzes pro futuro führen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dem Hessischen Richterbesoldungsgesetz stehen, soweit es sich auf Richter bezieht, die Rahmenvorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes nicht entgegen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Rahmenvorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes (Kapitel III des Gesetzes) in der Fassung, die sie durch das Zweite Besoldungsneuregelungsgesetz erhalten haben, halten sich zwar nicht in den Grenzen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Kompetenz zur Rahmengesetzgebung im allgemeinen gezogen sind (vgl. BVerfGE 4, 115 [128 ff.]). Sie sind aber durch die besonderen Vorschriften des Art. 75 Abs. 2 GG in der Fassung des Zweiundzwanzigsten Änderungsgesetzes zum Grundgesetz gedeckt.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_199_212&quot; id=&quot;BVerfGE_32_199_212&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_199_212&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 199 (212):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Das Zweite Besoldungsneuregelungsgesetz wurde allerdings vom Bundestag in dritter Lesung bereits am 28. Februar 1969 beschlossen; zu diesem Zeitpunkt war das Zweiundzwanzigste Änderungsgesetz zum Grundgesetz vom Bundestag noch nicht einmal verabschiedet worden, geschweige denn verkündet und in Kraft getreten; zu jenem Zeitpunkt hatte vielmehr der Bundesrat gegen die vom Bundestag beschlossene Fassung des Zweiundzwanzigsten Änderungsgesetzes den Vermittlungsausschuß angerufen. Ohne die Frage der Verfassungsmäßigkeit einer solchen Prozedur allgemein zu entscheiden, genügt hier zur Feststellung der Gültigkeit des Zweiten Besoldungsneuregelungsgesetzes: Das Zweiundzwanzigste Änderungsgesetz ist am 14. Mai 1969 verkündet worden und am 15. Mai 1969 in Kraft getreten; das Zweite Besoldungsneuregelungsgesetz ist am 16. Mai 1969 verkündet worden. Das genügt jedenfalls, wenn die gesetzgebenden Körperschaften, wie hier, sich klar und einig darüber waren, daß ihr Gesetzgebungsvorhaben nur in der Weise verwirklicht werden kann, daß sie die Besoldungsneuregelung in Verbindung mit einer entsprechenden Grundgesetzänderung beschließen. In einem solchen Fall werden zwar äußerlich betrachtet zwei verschiedene Gesetzgebungsverfahren behandelt, aber der innere Zusammenhang macht deutlich, daß sie beide in bezug aufeinander betrieben werden und daß das  Ergebnis  verfassungsgemäß sein soll, daß also im Augenblick der Verkündung des einfachen Gesetzes die entsprechende Verfassungsänderung in Geltung steht, die es verfassungsrechtlich sanktioniert.
&lt;p&gt;2. Ob vor dem Inkrafttreten des Zweiundzwanzigsten Änderungsgesetzes zum Grundgesetz zu den &quot;besonderen Landesgesetzen&quot; im Sinne des Art. 98 Abs. 3 GG auch besondere Richterbesoldungsgesetze gehörten (vgl. BVerfGE 26, 141 [155 f.]), kann heute auf sich beruhen. Jedenfalls ist nach der Neufassung des Art. 75 GG durch jenes Änderungsgesetz eindeutig geworden, daß die Länder auch die Zuständigkeit besitzen, für ihre Richter ein &quot;besonderes&quot; Besoldungsgesetz zu schaffen: Nach Art. 75 Abs. 2 GG können Rahmenvorschriften des Bundes über &quot;die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_199_213&quot; id=&quot;BVerfGE_32_199_213&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_199_213&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 199 (213):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienst der Länder ... stehenden Personen&quot; auch &quot;einheitliche Maßstäbe für den Aufbau und die Bemessung der Besoldung einschließlich der Bewertung der Ämter sowie Mindest- und Höchstbeträge&quot; vorsehen; und das gilt nach Art. 75 Abs. 3 GG auch &quot;für Rahmenvorschriften nach Art. 98 Abs. 3 Satz 2 (GG) ... entsprechend&quot;. Die &quot;besonderen Landesgesetze&quot; im Sinne des Art. 98 Abs. 3 GG können also auch für Richter eine besondere Richterbesoldung regeln; die Frage, ob Art. 98 Abs. 3 GG eine solche Regelung fordert, braucht hier nicht entschieden zu werden.
&lt;p&gt;Das Grundgesetz stellt die rechtsprechende Gewalt mit Betonung neben die Exekutive; es hebt die Richter hervor, indem es die rechtsprechende Gewalt den Richtern vorbehält, ihnen allein &quot;anvertraut&quot; (Art. 92 GG). Es unterscheidet dementsprechend zwischen den Beamten und den Richtern und hält deshalb eine je eigene Ordnung ihrer Rechtsverhältnisse für gerechtfertigt; dem allgemeinen Beamten- und Beamtenbesoldungsrecht steht also das besondere Amts- und Besoldungsrecht für Richter in den &quot;besonderen Gesetzen&quot; gemäß Art. 98 GG gegenüber. Die besonderen Besoldungsgesetze für Richter nach Art. 98 GG unterscheiden sich demnach inhaltlich von den Besoldungsgesetzen für Beamte in derselben Weise wie das allgemeine Beamtengesetz von dem besonderen Richtergesetz. So wenig dieses nur eine Wiederholung der für Beamte geltenden Regelungen ist, sondern der besonderen Stellung der Richter entsprechend eigene Wege gehen kann und geht, ist auch der Sinn der besonderen Richterbesoldungsgesetze, die Richterbesoldung vom allgemeinen Beamtenbesoldungsrecht zu lösen und sie der besonderen Stellung der Richter entsprechend selbständig zu ordnen. Dabei spielt - abgesehen von dem vom Bundesverfassungsgericht wiederholt hervorgehobenen Grundsatz, daß in Rücksicht auf die richterliche Unabhängigkeit das Gesetz jede vermeidbare Einflußnahme der Exekutive auf die rechtsprechende Gewalt, insbesondere im Wege der Einweisung in ein richterliches Amt gleicher Funktion mit höheren Bezügen ausschließen muß (vgl. BVerfGE 26, 79&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_199_214&quot; id=&quot;BVerfGE_32_199_214&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_199_214&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 199 (214):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
[92 ff.]) - die entscheidende Rolle, daß dem Beamtenrecht eine reiche Beförderungsskala eigentümlich ist, die entsprechend einer gestuften Verantwortung je nach der übertragenen Aufgabe im höheren Dienst von der Besoldungsgruppe A 13 bis zur Besoldungsgruppe B 11 reicht, während es im richterlichen Dienst an einer entsprechenden Beförderungslaufbahn fehlt; das Gehalt des Richters hat sich grundsätzlich nach seiner  richterlichen  Aufgabe (nicht in erster Linie nach den mit seinem Amt verbundenen Verwaltungsaufgaben) zu bemessen. Die &quot;besondere&quot; Besoldungsordnung für Richter muß deshalb anders konzipiert und in ihrem Aufbau anders angelegt sein als die der allgemeinen Beamtenbesoldung. Daraus folgt, daß auch die Rahmenvorschriften für das allgemeine Beamtenbesoldungsrecht der Länder, zu deren Erlaß der Bund zuständig ist, bezogen auf ihren Inhalt &quot;etwas anderes&quot; sind als die besonderen Rahmenvorschriften für die besonderen Richterbesoldungsgesetze der Länder im Sinne des Art. 98 Abs. 3 GG. Es hat also seinen guten Sinn, daß nach Art. 75 Abs. 3 GG der Absatz 2 dieser Vorschrift, auch soweit in den Rahmenvorschriften &quot;einheitliche Maßstäbe für den Aufbau und die Bemessung der Besoldung einschließlich der Bewertung der Ämter sowie Mindest- und Höchstbeträge&quot; bestimmt werden können, für die Rahmenvorschriften des Art. 98 Abs. 3 Satz 2 GG nur &quot;entsprechend&quot; gilt. Das heißt: Solange die Länder die Besoldung ihrer Richter und Beamten in einem gemeinsamen Besoldungsgesetz einheitlich regeln, also, wie es bisher üblich war, ihr Beamtenbesoldungsgesetz auf die Richter erstrecken, die Richter besoldungsrechtlich wie Beamte behandeln, gelten für dieses einheitliche Landesbesoldungsgesetz die Schranken der dazu gehörigen Bundesrahmenvorschriften im Bundesbesoldungsgesetz. Entscheidet sich dagegen ein Land für ein besonderes Richterbesoldungsgesetz im oben dargelegten Sinn, so ist, wie in allen Fällen einer dem Bund eingeräumten Kompetenz zur Rahmengesetzgebung, das Land in seiner Gesetzgebung frei, solange der Bund von seiner Kompetenz nach Art. 98 Abs. 3 Satz 2 GG keinen Gebrauch gemacht hat, also Rahmenvorschriften, die auf
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_199_215&quot; id=&quot;BVerfGE_32_199_215&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_199_215&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 199 (215):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
eine eigenständige, vom Aufbau und den Grundsätzen der allgemeinen Beamtenbesoldung losgelöste Richterbesoldung hin konzipiert und angelegt sind, nicht erlassen hat. Solche Rahmenvorschriften hat der Bund bisher nicht erlassen. Daß er in § 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 BBesG für Richter in einer Einzelfrage etwas Spezielles angeordnet hat, macht diese Rahmenvorschriften nicht zu Rahmenvorschriften für besondere Landesrichterbesoldungsgesetze im Sinne des Art. 98 Abs. 3 Satz 2 GG; denn abgesehen von diesem Einzelpunkt werden in diesen Rahmenvorschriften die Richter völlig in die für Beamte geltende Besoldungsordnung eingebunden. Die Rahmenvorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes lassen nicht den geringsten Raum, für Richter ein nach Aufbau und Bemessung der Besoldung einschließlich der Bewertung der Ämter eigenes Landesrichterbesoldungsgesetz zu erlassen. Es handelt sich also hier nicht um die Frage, ob der Bund die freie Entscheidung des Landes ein besonderes Richterbesoldungsgesetz gemäß Art. 98 Abs. 3 GG zu erlassen, durch seine Rahmenvorschriften im Bundesbesoldungsgesetz 1969 solange verhindern kann, als er sie nicht zugunsten einer besonderen Richterbesoldung gelockert oder mit einem Vorbehalt versehen hat, sondern darum, daß Rahmenvorschriften des Bundes für besondere Landesrichterbesoldungsgesetze nicht existieren und deshalb die Länder derzeit in ihrer auf Art. 98 Abs. 3 GG gestützten Gesetzgebung frei sind.
&lt;p&gt;Das hat der Senat mit vier zu drei Stimmen entschieden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Das Hessische Richterbesoldungsgesetz löst die Besoldung und Versorgung der hessischen Richter aus dem allgemeinen Besoldungsrecht, das auf die herkömmlichen Laufbahngruppen der Beamten abgestellt ist, und versucht, in einem ersten Schritt eine Regelung zu treffen, die der Eigenart des Richteramtes mehr gerecht wird als das bisherige Besoldungsrecht: Es stellt ab auf die Einheit des Richteramtes. Es wendet sich gegen den dem allgemeinen Besoldungsrecht eigentümlichen, auf einer Vielzahl von Beförderungen aufbauenden &quot;Laufbahngedanken&quot;, indem es nur noch drei Besoldungsgruppen kennt, die anknüpfen an den&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_199_216&quot; id=&quot;BVerfGE_32_199_216&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_199_216&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 199 (216):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
organisatorischen Aufbau der dritten Gewalt im Land: Gerichte erster und zweiter Instanz, die je einander gleichwertig sind und zum Teil kollegiale Spruchkörper mit einem ständigen Vorsitzenden besitzen. Es reduziert damit in Rücksicht auf die richterliche Unabhängigkeit die Möglichkeiten einer Einflußnahme der Exekutive auf die dritte Gewalt im Wege von Beförderungen auf das unumgänglich Notwendige. Es hebt bei der Bemessung der &quot;Gehaltssätze&quot; auf die grundsätzliche Gleichbewertung der richterlichen Tätigkeit ab, indem es von einem besonderen Besoldungsdienstalter absieht, das Anfangsgehalt leicht anhebt, zwischen den drei Besoldungsgruppen als Regel sich mit einer Differenzierung des Gehalts in Höhe von 300 DM begnügt und die Leitung eines Gerichts oder die Übertragung besonderer Gerichtsverwaltungsgeschäfte mit Zulagen abgilt.
&lt;p&gt;Es handelt sich also bei dem Hessischen Richterbesoldungsgesetz nicht bloß um einen &quot;Abklatsch&quot; des allgemeinen Besoldungsrechts, sondern um eine eigenständige Richterbesoldung, um ein &quot;besonderes Gesetz&quot; nach Art. 98 Abs. 3 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Frage hat der Senat mit vier gegen drei Stimmen entschieden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Es lassen sich demnach gegen das Hessische Gesetz, soweit es sich auf die Richter bezieht, aus dem Gesichtspunkt seiner Unvereinbarkeit mit den Rahmenvorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes Bedenken nicht herleiten. Dagegen ist § 12 des Gesetzes, der die Besoldung der Staatsanwälte regelt, mit den genannten Rahmenvorschriften nicht vereinbar: Staatsanwälte sind Beamte; daran ändert sich auch nichts, wenn sie der Landesgesetzgeber besoldungsrechtlich den Richtern gleichstellt. So vernünftig, naheliegend und sachgerecht es ist, die Staatsanwälte als notwendige Organe der Strafrechtspflege, aber auch zur Förderung eines erwünschten Wechsels zwischen richterlicher und staatsanwaltschaftlicher Tätigkeit nach den für Richter geltenden Grundsätzen zu besolden, so läßt sich doch kein notwendiger Sachzusammenhang zwischen der Richterbesoldung und der Besoldung der Staatsanwälte herstellen, kraft dessen die Kompe&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_199_217&quot; id=&quot;BVerfGE_32_199_217&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_199_217&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 199 (217):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tenz des Landes zur selbständigen Regelung der Richterbesoldung sich auch auf die Regelung der Besoldung der Staatsanwälte erstrecken ließe. Es mag zwar rechtspolitisch unerfreulich sein, die Staatsanwälte besoldungsrechtlich aus der Richterbesoldung herauszunehmen, aber diese verschiedene Behandlung von Richter und Staatsanwalt ist praktikabel, insbesondere bleibt die besondere Richterbesoldung in sich sinnvoll, auch wenn aus Rechtsgründen derzeit die Staatsanwälte nicht einbezogen werden können.
&lt;p&gt;Als Beamte dürfen Staatsanwälte, gleichgültig, ob die sie betreffenden Regelungen im allgemeinen Beamtenbesoldungsgesetz oder in einem anderen Gesetz enthalten sind, nur nach einer landesgesetzlichen Regelung besoldet werden, die sich innerhalb der Schranken der Rahmenvorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes hält. Dadurch, daß der hessische Gesetzgeber ihre Besoldung im Richterbesoldungsgesetz so, wie geschehen, regelte, hat er sich in mehrfacher Weise nicht an das Bundesrahmenrecht gehalten. Es genügt der Hinweis, daß er für die Staatsanwälte die Bindung an die Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes und den Grundsatz eines besonderen Besoldungsdienstalters aufgegeben und sie in eine der drei Besoldungsgruppen R des Hessischen Gesetzes eingeordnet hat. Damit bemessen sich die Gehälter und Versorgungsbezüge der hessischen Staatsanwälte auch der Höhe nach verschieden von den Bezügen, die die Staatsanwälte nach den allgemeinen Beamtenbesoldungsvorschriften erhalten würden. § 12 RBesG ist demnach mit den Rahmenvorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes nicht vereinbar. Die Folgerungen daraus sind auch für die anderen Vorschriften des Gesetzes zu ziehen, soweit darin die Staatsanwälte genannt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Ausspruch im Tenor ist auf die Feststellung der Unvereinbarkeit des § 12 RBesG mit dem Besoldungsrahmenrecht des Bundes zu beschränken. Das Landesbesoldungsgesetz ist nach dem Erlaß des Richterbesoldungsgesetzes geändert worden. Würde § 12 des Gesetzes für nichtig erklärt werden, so fehlte es&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_199_218&quot; id=&quot;BVerfGE_32_199_218&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_199_218&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 199 (218):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
an einer eindeutigen Rechtsgrundlage für die Besoldung der Staatsanwälte. Deshalb muß es dem Gesetzgeber überlassen bleiben, unverzüglich die gegenwärtige Regelung des § 12 durch eine Regelung zu ersetzen, die sich innerhalb der Schranken hält, die die Rahmenvorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes setzen.
&lt;p&gt;Dies hat der Senat einstimmig entschieden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Der hessische Landesgesetzgeber hat durch den Erlaß des Richterbesoldungsgesetzes nicht gegen den Verfassungsgrundsatz der Bundestreue verstoßen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Grundsatz der Bundestreue fordert nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, daß sowohl der Bund als auch die Länder bei der Wahrnehmung ihrer Kompetenzen - hier also das Land Hessen bei der Wahrnehmung seiner Kompetenz zum Erlaß eines besonderen Richterbesoldungsgesetzes - die gebotene und ihnen zumutbare Rücksichtnahme auf das wohlverstandene Gesamtinteresse des Bundesstaates und auf die Belange der übrigen Länder üben. In der bisherigen Rechtsprechung spielte eine besondere Rolle die Rücksicht auf die finanziellen Auswirkungen eines Landesgesetzes für die Lasten der weniger leistungsfähigen Länder und für die Erhaltung des Haushaltsgleichgewichts dieser Länder und des Gesamtgefüges der öffentlichen Haushalte in Bund und Ländern. Es kann aber auch einmal von Belang sein die entsprechende Bedachtnahme auf Auswirkungen, die das Landesgesetz hinsichtlich der Entwicklung des öffentlichen Dienstrechts in Richtung auf eine unerwünschte Aufsplitterung der Einheit der Besoldungsordnung für alle Gruppen des öffentlichen Dienstes haben kann. Was die finanziellen Auswirkungen des Hessischen Richterbesoldungsgesetzes im Gesamtstaat anlangt, so sind sie - auch nach Auffassung des Bundesministers des Innern - für sich allein betrachtet relativ geringfügig. Der durch das Gesetz verursachte Mehraufwand im Lande Hessen beläuft sich schätzungsweise auf weniger als zwei Millionen DM. Selbst wenn die anderen Länder nicht umhin könnten, entsprechende Gesetze zu erlassen, um ihre Richter gleichzustellen, könnte der damit verbundene Aufwand bei dem gegen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_199_219&quot; id=&quot;BVerfGE_32_199_219&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_199_219&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 199 (219):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wärtigen Volumen der Landeshaushalte weder zur Gefährdung des Haushaltsgleichgewichts in einem Land noch zur Erschütterung des Gesamtgefüges der öffentlichen Haushalte in der Bundesrepublik führen. Unter diesem Gesichtspunkt kann deshalb der Grundsatz der Bundestreue vom Land Hessen nicht verletzt worden sein. Die Bundesregierung fürchtet, die besondere Richterbesoldung in Hessen könnte der Beginn einer allgemeinen Auflösung der allgemeinen Besoldungsordnung im Bund und in den Ländern sein, weil auch andere Laufbahngruppen des öffentlichen Dienstes für sich eine besondere Besoldungsordnung fordern könnten. Diese Befürchtung ist ungerechtfertigt; denn keine Beamtenkategorie kann sich bei ihrer Forderung nach einer besonderen Besoldungsordnung mit Fug auf das Beispiel der besonderen Richterbesoldung berufen. Für alle Beamten gilt vielmehr der Grundsatz der Einheitlichkeit der Besoldungsordnung gemäß den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums; sie müssen sich also mit ihrer Einordnung in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes und der entsprechenden Ländergesetze abfinden. Würde sich ein Land von einer Berufsgruppe bedrängen lassen, für sie eine der Hessischen Richterbesoldung entsprechende Besoldungsordnung zu erlassen, so wäre das keine Auswirkung, die der hessische Gesetzgeber bei Erlaß seines Richterbesoldungsgesetzes nach dem Grundsatz der Bundestreue zu bedenken gehabt hätte; er durfte vielmehr davon ausgehen, daß der Bund und die übrigen Länder an der vom Grundgesetz klargestellten prinzipiellen Verschiedenheit von Beamtenstellung und Richterstellung festhalten werden. Ebensowenig kann anerkannt werden, daß das Land Hessen, wenn es eine im bisherigen Besoldungsrecht des öffentlichen Dienstes unbekannte, also neue Regelung trifft, diese hätte mit den übrigen Ländern und dem Bund vorher &quot;abstimmen&quot; müssen. Innerhalb ihrer ausschließlichen Kompetenz zur Gesetzgebung sind die Länder grundsätzlich frei und unabhängig; das Grundgesetz geht davon aus, daß die den Ländern zur Gesetzgebung überlassenen Materien von Land
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_199_220&quot; id=&quot;BVerfGE_32_199_220&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_199_220&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 199 (220):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zu Land verschieden geregelt sein können, und, sofern es sich um bisher nicht bekannte, strukturelle Regelungen handelt, verschieden geregelt werden können. Keinem Land kann verfassungsrechtlich ein &quot;Vorwurf&quot; daraus gemacht werden, daß es von einer Kompetenz des Grundgesetzes (Art. 98 Abs. 3 GG) als erstes Gebrauch macht. Abgesehen davon hat Hessen - vergeblich - versucht, im Bundesrat zu einer Gesetzgebungsinitiative zu kommen, die seinen Vorstellungen von einer besonderen Richterbesoldung entspricht. Die Länder waren sich bisher nicht einig, ob eine besondere Richterbesoldungsregelung eingeführt werden soll; im Bund waren die Bundesregierung und die Bundestagsmehrheit der Auffassung, diese Frage solle bis zur sog. Justizreform zurückgestellt werden. Unter diesen Umständen läßt sich auch nicht feststellen, daß es der hessische Gesetzgeber, was sein procedere angeht, an bundesfreundlichem Verhalten hat fehlen lassen.
&lt;p&gt;Diese Entscheidung ist mit vier gegen drei Stimmen ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;6. § 11 Abs. 1 RBesG in Verbindung mit Anlage III ersetzt die bisherigen Amtsbezeichnungen für Richter durch die neue Amtsbezeichnung &quot;Richter&quot; mit einem die Stellung innerhalb des Gerichts verdeutlichenden Zusatz. Eine solche Änderung der bisherigen Amtsbezeichnungen steht dem Gesetzgeber an sich für die Zukunft frei. Das verfassungsrechtliche Bedenken, ob er dabei in Rücksicht auf einen hergebrachten und zu beachtenden Grundsatz des richterlichen Amtsrechts hinsichtlich einer vor Inkrafttreten des Gesetzes bereits erworbenen Amtsbezeichnung nicht einen Vorbehalt hätte machen müssen, braucht nicht weiter erörtert zu werden. Jedenfalls war der hessische Gesetzgeber durch entgegenstehendes Bundesrecht gehindert, allgemein die Amtsbezeichnungen für die hessischen Richter zu ändern:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bund hat unter Inanspruchnahme seiner Kompetenz zur konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 Nr. 1 GG das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), das Arbeitsgerichtsgesetz, das Sozialgerichtsgesetz, die Finanzgerichtsordnung und die Verwaltungsgerichtsordnung erlassen. In diesen Gesetzen hat er teil&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_199_221&quot; id=&quot;BVerfGE_32_199_221&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_199_221&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 199 (221):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
weise in den Vorschriften über die Besetzung der Gerichte sich damit begnügt, einfach vom &quot;Amtsrichter&quot;, vom &quot;Vorsitzenden&quot;, von den beisitzenden &quot;Richtern&quot; oder den übrigen &quot;Mitgliedern&quot; des Gerichts zu sprechen; in § 22 a Abs. 2 GVG ist dagegen die Rede vom &quot;Amtsgerichtspräsidenten&quot;, &quot;Amtsgerichtsdirektor&quot; und &quot;Oberamtsrichter&quot;, in § 22 c Abs. 3 vom &quot;Landgerichtspräsident&quot;, in §§ 59 und 64 von den (Landgerichts-)&quot;Direktoren&quot;, in § 115 vom &quot;Senatspräsidenten&quot; und den (Oberlandesgerichts-)&quot; Räten&quot;; in der Verwaltungsgerichtsordnung werden in § 4 die (Verwaltungsgerichts-)&quot; Direktoren&quot; und in § 9 die &quot;Senatspräsidenten&quot;, in § 4 FGO der &quot;Senatspräsident&quot; beim Finanzgericht, in § 30 SozGG der &quot;Senatspräsident&quot; beim Landessozialgericht genannt. Mit der Aufnahme dieser Amtsbezeichnungen in die genannten Gesetze hat der Bundesgesetzgeber sie von Bundesrechts wegen festgelegt, so daß der Landesgesetzgeber sie nach dem Grundsatz &quot;Bundesrecht bricht Landesrecht&quot; nicht durch andere Amtsbezeichnungen ersetzen kann. Dagegen hat er im übrigen in diesen Gesetzen (beispielsweise für Amtsgerichtsräte, Landgerichtsräte usw.) von seiner Kompetenz nach Art. 74 Nr. 1 GG, was die Amtsbezeichnungen der Richter anlangt, keinen Gebrauch gemacht, so daß insoweit der Landesgesetzgeber durch ein auf Art. 74 Nr. 1 GG gestütztes Bundesgesetz nicht gehindert war, die Amtsbezeichnungen festzulegen.
&lt;p&gt;Dieser Rest von verbleibender Kompetenz der Länder zur Regelung der Amtsbezeichnungen für Richter reicht nicht aus, eine Regelung des Landes, die erkennbar eine  einheitliche  Neuregelung aller Amtsbezeichnungen für Richter zum Ziel hat, teilweise zu retten; sie ist vielmehr zur Gänze unvereinbar mit dem entgegenstehenden Bundesrecht. Der Ausspruch im Tenor ist ebenfalls auf die Feststellung der Unvereinbarkeit mit Bundesrecht zu beschränken, weil der Aufgabe des Gesetzgebers nicht vorgegriffen werden darf, unverzüglich eine verfassungsgemäße Regelung herbeizuführen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Entscheidung ist mit vier gegen drei Stimmen ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit dieser Feststellung entfällt die Notwendigkeit der Prü&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_199_222&quot; id=&quot;BVerfGE_32_199_222&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_199_222&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 199 (222):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
fung, ob infolge der Änderung der Amtsbezeichnung &quot;Amtsgerichtsdirektor&quot; und &quot;Oberamtsrichter&quot; auch der Status derjenigen Richter mit dieser Amtsbezeichnung gemindert wurde, die Mitglied eines Präsidiums des Amtsgerichts waren und denen diese amtliche Funktion nach der gegenwärtigen Praxis in Hessen genommen wird; es bedarf deshalb hier auch nicht der Auslegung des § 22 a GVG.
&lt;p&gt;7. Die Amtsgerichtsdirektoren waren vor Erlaß des Richterbesoldungsgesetzes in die Besoldungsgruppe A 15 - eine &quot;Beförderungsstufe&quot; oberhalb der Richter der Eingangsstufe (Amtsgerichtsrat usw. in Besoldungsgruppe A 13/14) - eingereiht. Durch das Richterbesoldungsgesetz werden sie mit den Amtsgerichtsräten usw. in die neue Besoldungsgruppe R 1 eingestuft und erhalten dasselbe Grundgehalt wie diese, allerdings in der Regel mit einer Zulage. Darin liegt keine die Unabhängigkeit der betroffenen Richter berührende Statusminderung. Denn der Vergleich zwischen alter und neuer Besoldungsregelung ist im Ansatz falsch: Er wäre nur richtig, wenn die beiden Besoldungsordnungen gleich strukturiert wären; das sind sie aber nicht. Die alte Regelung sieht die richterliche Laufbahn ebenso wie die Beamtenlaufbahn. Das Hessische Richterbesoldungsgesetz bricht damit und geht davon aus, daß der Richter keine beamtenähnliche &quot;Beförderungslaufbahn&quot; vor sich hat. Das Hessische Gesetz zieht aus dieser Überlegung noch nicht die letzte Konsequenz, für alle Richter derselben Instanz dasselbe Grundgehalt festzusetzen; es tut in dieser Richtung nur einen ersten, allerdings kräftigen Schritt, indem es die Zahl der Besoldungsgruppen radikal beschneidet und nur noch drei Besoldungsgruppen kennt und den Gedanken der Beförderung drastisch zurückdrängt. Das Aufbauprinzip der Hessischen Richterbesoldung ist formal: Alle Richter der untersten Instanz (dazu gehören auch die Landgerichte) in die Besoldungsgruppe R 1, alle Richter der oberen Landesgerichte in die Besoldungsgruppe R 2, ständige Vorsitzende eines kollegialen Spruchkörpers eine Stufe höher, also Vorsitzende einer landgerichtlichen Kammer nach R 2, Vorsitzende eines ober&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_199_223&quot; id=&quot;BVerfGE_32_199_223&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_199_223&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 199 (223):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
landesgerichtlichen Senats nach R 3. Der Unterschied des Grundgehalts betrug bei Erlaß des Gesetzes in jeder Gehaltsstufe zwischen R 1 und R 2 300 DM und der Unterschied zwischen dem Endgrundgehalt von R 2 und dem Grundgehalt nach R 3 betrug wiederum 300 DM. Alle übrigen nötig erscheinenden Abstufungen in der Besoldung werden durch Zuerkennung gestaffelter ruhegehaltfähiger Zulagen (für Gerichtspräsidenten, für Stellvertreter usw.) bewirkt. Ein so radikal andersartiger Aufbau der Richterbesoldung kann nicht mehr anknüpfen und Rücksicht nehmen auf die Struktur der abgelösten alten Besoldungsordnung. In der Zusammenfassung aller Richter erster Instanz (die nicht ständige Vorsitzende einer Kammer sind) liegt deshalb keine &quot;Rückstufung&quot; der Amtsgerichtsdirektoren; alle Richter sind in der neuen R-Besoldung entsprechend ihrer Struktur anders eingestuft. Dadurch wird weder ein hergebrachter und zu beachtender Grundsatz des Richterrechts (Art. 33 Abs. 5 GG) noch die Garantie der richterlichen Unabhängigkeit in Art. 97 GG berührt. Insbesondere ist die Auffassung abwegig, die Überleitung der Amtsgerichtsdirektoren in die neue Besoldungsordnung verursache eine &quot;Veränderung&quot; ihres bisher innegehabten Amtes.
&lt;p&gt;Diese Entscheidung ist mit vier gegen drei Stimmen ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;8. Die Vorschrift des § 11 Abs. 1 verstößt auch nicht, soweit sie in Verbindung mit der Überleitungsübersicht Auswirkungen auf die Besoldung hat, gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG): Es gibt keine prästabilierte Ordnung des Verhältnisses zwischen den verschiedenen Richterämtern. Daß Amtsgerichtsdirektoren (die nicht an der Spitze eines Amtsgerichts stehen) höher besoldet sein müßten als Amtsgerichtsräte und daß Amtsgerichtsdirektoren dieser Art ebenso eingestuft werden müßten wie Oberlandesgerichtsräte, ist nicht verfassungsrechtlich gefordert, auch nicht aus dem Gleichheitssatz ableitbar. Es lassen sich plausible Gründe anführen, beides nicht zu tun. Sie liegen hier in der Entscheidung für eine eigenständige Richterbesoldung, die von der grundsätzlichen Gleichwertigkeit aller in den erstinstanzlichen Gerichten tätigen Richter ausgeht, die nicht Vorsitzende eines kollegialen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_199_224&quot; id=&quot;BVerfGE_32_199_224&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_199_224&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 199 (224):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Spruchkörpers sind. Der Gleichheitssatz ist auch nicht verletzt, soweit davon Amtsgerichtsdirektoren alter Ordnung betroffen werden. Sie werden zwar eingestuft in R 1 (wie die früheren Amtsgerichts- und Landgerichtsräte), erhalten aber grundsätzlich eine ruhegehaltfähige Zulage von 300 DM, die Teil des Gehaltes ist, und erhalten damit dasselbe, was die in R 2 eingestuften Richter (die Oberlandesgerichtsräte usw.) erhalten; soweit sie bisher in Besoldungsgruppe A 15 a eingestuft waren, erhalten sie sogar eine Zulage von 500 DM; und soweit der Amtsgerichtsdirektor ausnahmsweise nach der Überleitungsübersicht keine Zulage erhält (der Amtsgerichtsdirektor als mit Geschäften der Justizverwaltung beauftragter Amtsrichter bei einem mit einem Präsidenten besetzten Amtsgericht), garantiert die Ausgleichszulage nach § 11 Abs. 2 des Gesetzes, daß er nicht weniger erhält, als er bisher schon als Amtsgerichtsdirektor erhalten hat und dadurch ebenfalls aus den übrigen Richtern der Besoldungsgruppe R 1 (ohne Zulage) herausgehoben ist. Der Gleichheitssatz kann in der Person eines Amtsgerichtsdirektors nicht deshalb verletzt sein, weil nach der neuen Ordnung andere Richter, die bisher weniger erhalten hatten, nun ebenso besoldet werden wie die Amtsgerichtsdirektoren.
&lt;p&gt;Diese Entscheidung ist mit vier gegen drei Stimmen ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;9. Bleibt das Gehalt nach der neuen Richterbesoldungsordnung hinter dem Grundgehalt zurück, das dem Richter vor Inkrafttreten des Hessischen Richterbesoldungsgesetzes zustand, so erhält er in Höhe des Unterschiedes eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage, bis er in seinen Bezügen (nach neuem Recht) so gestiegen ist, daß er ebensoviel erhält, wie er zuletzt nach altem Recht erhalten hatte (§ 11 Abs. 2 RBesG). Die Ausgleichszulage mindert sich also mit jeder Erhöhung der Bezüge nach neuem Recht, so daß der betroffene Richter in dieser Übergangszeit stets dasselbe Gehalt in Höhe der vor Inkrafttreten des Gesetzes zuletzt erhaltenen Bezüge bekommt. Erst nach Wegfall der Ausgleichszulage, also vom Ende jener Übergangszeit an, kann das Gehalt weiter steigen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_199_225&quot; id=&quot;BVerfGE_32_199_225&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_199_225&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 199 (225):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Erhöhung des Gehalts, die die Ausgleichszulage mindern oder aufzehren kann, kann darauf beruhen, daß der Richter in der Besoldungsgruppe R 1 oder R 2 in eine höhere Altersstufe einrückt, daß das von ihm bekleidete richterliche Amt höher bewertet wird, daß strukturelle Besoldungsverbesserungen eingeführt werden oder daß der Richter in ein neues Amt mit höherem Gehalt eingewiesen wird, aber auch darauf, daß die Gehälter allgemein im Hinblick auf die gestiegenen Lebenshaltungskosten linear erhöht werden. Das Letztere ist in Hessen zweimal (im Mai 1970 und im Januar 1971) geschehen. Auch diese linearen Erhöhungen scheinen nach dem Wortlaut der Vorschrift von § 11 Abs. 2 RBesG erfaßt zu sein (bis der Unterschied &quot;durch eine Erhöhung des Gehalts ausgeglichen ist&quot;). Würde diese Auslegung zutreffen, so würden die linearen Besoldungserhöhungen bei den Betroffenen den Abbau ihrer Ausgleichszulage bewirken, aber nicht zur effektiven Erhöhung ihrer Bezüge führen; sie hätten von diesen Gehaltserhöhungen, die allen öffentlichen Bediensteten zum Ausgleich der gestiegenen Lebenshaltungskosten gewährt worden sind, keinen &quot;Vorteil&quot;. Wären sie noch in ihrer alten Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A, würden sie an der allgemeinen Gehaltserhöhung, wie alle anderen, teilnehmen; in der Besoldungsgruppe R 1 oder R 2 des Hessischen Richterbesoldungsgesetzes nehmen sie an der Erhöhung des Gehalts zwar auch teil, nur profitieren sie nichts davon, weil die Ausgleichszulage wegfällt. Im Ergebnis wären sie ganz augenscheinlich gegenüber den anderen Beamten und Richtern benachteiligt. Das ist unvereinbar mit dem Gleichheitssatz. Die Ausgleichszulage ist gewährt worden, weil der Richter einen Anspruch auf ein Gehalt in Höhe der Bezüge nach R 1 + Ausgleichszulage erdient hat. Wenn nun allgemein die Gehälter um 8 v.H. und 7 v. H. angehoben werden, dann muß das auch für jenes voll erdiente Gehalt in Höhe von R 1 + Ausgleichszulage gelten. Die Ausgleichszulage kann also durch Erhöhung des Gehalts, die die Folge einer allgemeinen linearen Besoldungsaufbesserung ist, nicht aufgezehrt werden; sie kann nur durch Gehaltserhöhungen aufgezehrt wer
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_199_226&quot; id=&quot;BVerfGE_32_199_226&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_199_226&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 199 (226):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
den, die auf einer veränderten Ämterbewertung, auf einer strukturellen Besoldungsverbesserung oder auf den besoldungsrechtlichen Vorschriften über aufsteigende Gehälter oder auf einer Beförderung beruhen.
&lt;p&gt;§ 11 Abs. 2 des Gesetzes muß deshalb verfassungskonform dahin ausgelegt werden, daß eine allgemeine lineare Erhöhung der Gehälter nicht zur Minderung und zum Wegfall der Ausgleichszulage führt. Dem Gesetzgeber schwebten Formen der Gehaltserhöhung vor, die, wie dargelegt, unbedenklich zur Ablösung der Ausgleichszulage verwandt werden können. Er hat dabei nicht bedacht, daß es auch den Fall der allgemeinen linearen Gehaltserhöhung zum Ausgleich gestiegener Lebenshaltungskosten gibt; hätte er das bedacht, wäre die Formulierung nicht so allgemein ausgefallen. Die Auslegung, daß zu den Fällen einer Erhöhung des Gehalts im Sinne des § 11 Abs. 2 nicht der Fall der linearen Erhöhung gehört, ist also möglich und hier geboten; denn in dieser Auslegung widerspricht die Vorschrift nicht dem Gleichheitssatz.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Einer entsprechenden verfassungskonformen Auslegung bedarf auch § 15 Abs. 5 RBesG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Entscheidung zur verfassungskonformen Auslegung von § 11 Abs. 2 und § 15 Abs. 5 RBesG ist im Ergebnis einstimmig ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Seuffert Leibholz Geller Rupp Geiger Rinck Wand&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_199_227&quot; id=&quot;BVerfGE_32_199_227&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_199_227&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 199 (227):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Abweichende Meinung der Richter Geller, Dr. Rupp und Wand zu dem Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 1971 - 2 BvF 1/70 -&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Wir können dem Urteil vom 15. November 1971 nicht zustimmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Hessische Gesetz über die Amtsbezüge der Richter und Staatsanwälte vom 4. März 1970 ist mit Bundesrecht unvereinbar und nichtig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Rahmenvorschriften in Kapitel III des Bundesbesoldungsgesetzes 1969 waren für die Gesetzgebung in allen Ländern bindend.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die das Urteil tragende Mehrheit geht von der Annahme aus, das Grundgesetz habe für die Regelungsmaterie &quot;Richterbesoldung in den Ländern&quot; in Art. 75 Abs. 1 Nr. 1 GG und in Art. 98 Abs. 3 Satz 2 GG zwei Rahmengesetzgebungskompetenzen von verschiedener Tragweite enthalten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diesem Ansatzpunkt können wir nicht zustimmen. Das Grundgesetz ermächtigt den Bund, für einige Rechtsgebiete, für welche die Länder zur Gesetzgebung zuständig sind, &quot;Rahmenvorschriften&quot; zu erlassen, um einem besonderen Bedürfnis nach  einer bundeseinheitlichen  Grundsatzregelung Rechnung zu tragen (Art. 75 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 Nr. 2 und 3 GG). Schon dieser Sinn und Zweck der Rahmenkompetenz schließt die Annahme aus, die Verfassung hätte dem Bund in Art. 75 Abs. 1 Nr. 1 GG die Rahmenkompetenz für eine im Zusammenhang mit der Beamtenbesoldung zu regelnde Richterbesoldung und in Art. 98 Abs. 3 Satz 2 GG für eine grundsätzlich anders strukturierte Richterbesoldung in &quot;besonderen Landesgesetzen&quot; zur Verfügung gestellt. Wäre diese Annahme richtig, hätte der Bund für dieselbe Rechtsmaterie &quot;Richterbesoldung in den Ländern&quot; in zwei voneinander verschiedenen Rahmengesetzen grundsätzlich  wesensverschiedene  allgemeine, leitende Rechts&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_199_228&quot; id=&quot;BVerfGE_32_199_228&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_199_228&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 199 (228):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sätze aufstellen müssen, wenn er sicherstellen wollte, daß innerhalb des Bundesgebietes jedenfalls nicht mehr als zwei voneinander grundsätzlich abweichende Besoldungsregelungen für Landesrichter geschaffen werden. Hätte sich der Bund hingegen darauf beschränkt, nur von der einen  oder  der anderen Rahmenkompetenz Gebrauch zu machen, so wäre es dem Belieben der Landesgesetzgeber anheimgegeben gewesen, sich für die vom Bund jeweils rahmenrechtlich nicht geregelte &quot;Form&quot; der Richterbesoldung zu entscheiden und damit das Bundesrahmenrecht zu unterlaufen.
&lt;p&gt;Wie beide Fälle zeigen, wären also zwei voneinander verschiedene Rahmenkompetenzen des Bundes für dieselbe Rechtsmaterie nicht nur ein Fremdkörper im System des Grundgesetzes, sondern auch schlechthin ungeeignet, dem Sinn und Zweck der Rahmenkompetenz Geltung zu verschaffen, in bestimmten Rechtsgebieten grundsätzliche Fragen für alle Länder bundeseinheitlich regeln zu können. Schon daraus ergibt sich, daß das Grundgesetz für eine Rechtsmaterie auch nur eine einzige Rahmenrechtskompetenz zur Verfügung gestellt haben kann. Mithin konnte die Bindung der Länder an die Rahmenvorschriften des Bundes jedenfalls nicht davon abhängig sein, ob die Länder die Besoldung ihrer Richter herkömmlich in einem allgemeinen Landesbesoldungsgesetz oder in einem &quot;besonderen&quot; Richterbesoldungsgesetz regelten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Meinungsstreit darüber, ob die Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes für die Richterbesoldung in den Ländern in Art. 75 GG angesiedelt war (wenn man die Richter zu den im öffentlichen Dienst der Länder stehenden Personen im Sinne des Art. 75 Abs. 1 Nr. 1 GG zählt) oder ob sich die Kompetenz des Bundes aus der Spezialnorm des Art. 98 Abs. 3 Satz 2 GG ergab (wenn man annimmt, daß zu der durch &quot;besondere Gesetze&quot; zu regelnden  Rechtsstellung  der Richter auch deren Besoldung und Versorgung zu rechnen ist), hat für die Entscheidung über den vorliegenden Fall keine Bedeutung. Art. 75 Abs. 3 GG in der Fassung des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_199_229&quot; id=&quot;BVerfGE_32_199_229&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_199_229&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 199 (229):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
des Grundgesetzes konnte jedenfalls nicht so ausgelegt werden, daß ein Land, sofern es sich unter Berufung auf Art. 98 Abs. 3 GG für die Schaffung einer &quot;besonderen&quot; Richterbesoldung entschied, an Rahmenvorschriften des Bundes, welche die herkömmliche, im wesentlichen der Beamtenbesoldung entsprechende Richterbesoldung zugrunde legten, nicht länger gebunden war. Vielmehr sollte Art. 75 Abs. 3 GG für den Fall, daß die Rahmenkompetenz des Bundes für die Richterbesoldung in den Ländern nicht schon dem Art. 75, sondern nur dem Art. 98 Abs. 3 Satz 2 GG zu entnehmen war, klarstellen, daß die durch Art. 75 Abs. 2 GG in der Fassung des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes geschaffene, an Intensität wesentlich weiter als bisher gehende Rahmenkompetenz des Bundes auf dem Gebiet des Besoldungsrechts auch die Richterbesoldung mitumfaßte und daß auch insoweit die Rahmenvorschriften der Zustimmung des Bundesrates bedurften (vgl. BTDrucks. V/1086, S. 4 Buchst. c).
&lt;p&gt;b) Die im Zweiten Besoldungsneuregelungsgesetz des Bundes kompetenzgemäß erlassenen Rahmenvorschriften für die Richterbesoldung in den Ländern waren auch dann mit der Verfassung vereinbar, wenn sie auf Art. 98 Abs. 3 Satz 2 GG beruht haben sollten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zwar hat das Zweite Besoldungsneuregelungsgesetz das Rahmenrecht für die Besoldung des Landesrichter in einem allgemeinen Besoldungsgesetz, nicht in einem formell-gesetzestechnisch selbständigen Gesetz geregelt. Dies stellt jedoch seine Gültigkeit - worüber im Senat Einigkeit bestand - nicht in Frage. Entscheidend kann nur sein, ob das gesetzte Rahmenrecht für die Richterbesoldung die typischen Besonderheiten des Richteramts gegenüber anderen Ämtern im Bereich des öffentlichen Dienstes berücksichtigt und der Bedeutung einer unabhängigen Rechtsprechung im freiheitlichen Rechtsstaat entspricht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 98 GG enthält keinerlei konkrete Kriterien, an denen sich die Richterbesoldung zu orientieren hätte. Die Verfassung stellt lediglich an anderer Stelle, nämlich in Art. 33 Abs. 5 GG, das&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_199_230&quot; id=&quot;BVerfGE_32_199_230&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_199_230&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 199 (230):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
(gleichermaßen für Beamte geltende) Postulat auf, den Richter und seine Familie angemessen zu alimentieren. Art. 97 Abs. 1 GG zwingt den Gesetzgeber ferner, die Richterbesoldung so zu gestalten, daß die Unabhängigkeit des Richters nicht gefährdet wird. Diesen beiden verfassungsrechtlichen Kriterien hat der Bundesgesetzgeber in den Rahmenvorschriften für die Richterbesoldung des Zweiten Besoldungsneuregelungsgesetzes fraglos genügt (vgl. BVerfGE 26, 141 [157]) und darüber hinaus zudem gewissen Unterschieden zwischen Richteramt und Beamtenlaufbahn Rechnung getragen. § 53 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 4 BBesG 1969 ordnete für die Richterbesoldung an:
&lt;p&gt;1. die Durchstufung im Eingangsamt von der Besoldungsgruppe A 13 in die Besoldungsgruppe A 14 mit dem Erreichen der 8. Dienstaltersstufe;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. die Aufstockung des Endgrundgehalts in den Besoldungsgruppen A 14 und A 15 um 75 v. H. des Unterschieds zu den Endgrundgehältern der Besoldungsgruppen A 15 bzw. A 16.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Sondervorschriften für Richter schufen einen gewissen Ausgleich dafür, daß wegen der gesetzlich festgelegten Gerichtsverfassung die Zahl von Beförderungsstellen begrenzt und nicht in gleichem Umfang wie bei Beamten vermehrbar ist. Damit trugen sie der stärker ausgeprägten Einheitlichkeit des Richteramts Rechnung und hoben die Richterbesoldung in einer der Rechtsstellung der Richter gemäßen Weise von der Beamtenbesoldung ab.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es mag rechtspolitisch wünschenswert sein, die Besoldung der Richter noch weitergehend bis hin zur vollkommenen strukturellen Eigenständigkeit von der Beamtenbesoldung zu lösen; verfassungsrechtlich geboten ist eine in solchem Maße &quot;besondere&quot; Richterbesoldung jedenfalls nach der gegenwärtigen Rechtslage nicht. Im Gegensatz zum Amtsrecht der Richter, wo die Verfassung in Art. 92, 95 Abs. 2, 97, 98 Abs. 2, 3 und 5 GG wesentliche Vorentscheidungen für den einfachen Gesetzgeber getroffen hat (vgl. BVerfGE 26, 141 [154]), enthält das Grundgesetz&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_199_231&quot; id=&quot;BVerfGE_32_199_231&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_199_231&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 199 (231):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
für den Bereich des Besoldungsrechts der Richter, abgesehen von Art. 97 GG, keinerlei Richtpunkte und Grundentscheidungen. Solange insbesondere der überkommene Aufbau des Gerichtssystems fortbesteht, bewegt sich die Forderung nach einer von der Beamtenbesoldung strukturell verschiedenen, eigenständigen Besoldungsregelung für Richter ausschließlich im Bereich der Justizpolitik; sie vermag die Verbindlichkeit der Rahmenvorschriften des Bundes im Bundesbesoldungsgesetz 1969 für die Richterbesoldung in den Ländern nicht in Frage zu stellen.
&lt;p&gt;2. Das Hessische Gesetz über die Amtsbezüge der Richter und Staatsanwälte vom 4. März 1970 verläßt allgemein die für Beamte und Richter geltenden Besoldungsordnungen A und B. Der Richter der Eingangsstufe beginnt nicht mit einem Grundgehalt, das dem der Besoldungsgruppe A 13 entspricht; die Gehaltssätze für die hessischen Richter sind anderweit festgesetzt als die Grundgehälter, die den in § 5 Abs. 4 und § 53 Abs. 3 BBesG genannten Richtern zustehen. An die Stelle des Besoldungsdienstalters tritt für die hessischen Richter in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 das Lebensalter.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Rahmenvorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes 1969 für die Richterbesoldung in den Ländern hinderten das Land Hessen, eine derartige Regelung zu treffen. Solange die mit Zustimmung der Vertretung der Länder vom Bund erlassenen Rahmenvorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes 1969 für die Richterbesoldung in den Ländern wirksam und verbindlich waren, durfte das Land Hessen seine Entscheidung zugunsten einer &quot;besonderen&quot; Richterbesoldung nicht eigenmächtig verwirklichen; ein solcher &quot;Alleingang&quot; war ihm verwehrt, weil der Verfassungsgeber die Einheitlichkeit der Besoldungsverhältnisse in allen Bundesländern sichergestellt wissen wollte (vgl. Art. 75 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 Nr. 3 GG) und diesem Gesichtspunkt gerade durch Schaffung der erweiterten Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes in Art. 75 Abs. 2 GG in der Fassung des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes ein besonderes Gewicht zuerkannt hatte. Mei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_199_232&quot; id=&quot;BVerfGE_32_199_232&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_199_232&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 199 (232):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nungsverschiedenheiten darüber, wie den Besonderheiten des Richteramts im Bereich der Besoldung besser und schneller Rechnung getragen werden konnte, berechtigen im Bundesstaat des Grundgesetzes ein Land nicht dazu, unter Mißachtung von kompetenzgemäß gesetztem Bundesrahmenrecht seine eigenen Vorstellungen durchzusetzen. Das Land Hessen hätte vielmehr den von ihm angenommenen Verfassungsauftrag erst dann ausführen können, wenn zuvor das Rahmenrecht des Bundes unter Mitwirkung des Bundesrates im Sinne seiner Vorstellungen geändert worden wäre.
&lt;p&gt;3. Die besoldungsrechtlichen Vorschriften des Hessischen Richterbesoldungsgesetzes sind mit den Rahmenvorschriften des Bundes, die zur Zeit des Erlasses des Landesgesetzes gegolten haben, unvereinbar. Schon hieraus folgt, daß das Gesetz im ganzen keinen Bestand haben kann. Die besoldungsrechtlichen Vorschriften machen den Kern des Gesetzes aus. Die weiteren in ihm enthaltenen Bestimmungen, insbesondere diejenigen über die Ersetzung der herkömmlichen Richteramtsbezeichnungen durch die einheitlich geltende Bezeichnung &quot;Richter&quot;, zu der verschiedene, die jeweilige Stellung kennzeichnende Zusätze treten, haben als untrennbarer Teil einer Gesamtregelung bei Wegfall der an sie geknüpften Besoldungsvorschriften nach dem objektiven Sinn des Gesetzes und der ihm zugrundeliegenden gesetzgeberischen Idee keine selbständige Bedeutung (vgl. BVerfGE 8, 274 [301]; 10, 200 [220]; 26, 246 [258]). Ob diese oder andere Bestimmungen des Gesetzes aus anderen als den behandelten Gründen mit dem Grundgesetz oder mit Bundesrecht unvereinbar sind, hätte deshalb keiner Prüfung bedurft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Da das Richterbesoldungsgesetz des Landes Hessen mit den Rahmenvorschriften des Bundes unvereinbar ist, hat dies nach Art. 31 GG die Nichtigkeit des Landesgesetzes zur Folge.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Nach Art. 74 a Abs. 1 und 4 GG in der Fassung des Achtundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes steht dem Bund nunmehr für die Besoldung und Versorgung der Richter in den Ländern die konkurrierende Gesetzgebung zu. Art. 74 a&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_199_233&quot; id=&quot;BVerfGE_32_199_233&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_199_233&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 199 (233):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Abs. 4 GG, der dem jetzt aufgehobenen Art. 75 Abs. 3 GG in der Fassung des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes entspricht, verweist nicht mehr auf Art. 98 Abs. 3 GG, weil die Klarstellung, daß auch die Richterbesoldung in den Ländern vom Bund nach Maßgabe der Art. 74 a Abs. 1 und 2 GG geregelt werden kann, nun im Wortlaut des Art. 74a Abs. 4 GG selbst enthalten ist.
&lt;p&gt;Von seiner durch Art. 74 a GG begründeten Kompetenz hat der Bund - wenn auch noch nicht abschließend - durch das Erste Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 18. März 1971 (BGBl. I S. 208) - 1. BesVNG - Gebrauch gemacht. In der Fassung dieses Gesetzes enthält Kapitel III des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG 1971) unter der Überschrift &quot;Vorschriften für den Bereich der Länder&quot; besondere Regelungen für die Richterbesoldung, die von den für Beamte geltenden Bestimmungen stärker abweichen als die entsprechenden Rahmenvorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes 1969. Nach § 53 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 4 BBesG 1971 werden Richter im Eingangsamt nun mit Erreichen der 8. Dienstaltersstufe von der Besoldungsgruppe A 13 in die Besoldungsgruppe A 14 und mit Erreichen der 13. Dienstaltersstufe in die Besoldungsgruppe A 15 durchgestuft. Richter im ersten Beförderungsamt werden mit Erreichen der 12. Dienstaltersstufe von der Besoldungsgruppe A 15 in die Besoldungsgruppe A 16 durchgestuft. Vorsitzende Richter an oberen Landesgerichten sind in die Besoldungsgruppe B 3 einzureihen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Länder sind gemäß Art. II § 18 Abs. 1 des 1. BesNVG verpflichtet, ihr Richterbesoldungsrecht innerhalb eines Jahres nach der Verkündung dieses Gesetzes an § 53 BBesG 1971 anzupassen, und zwar auch für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1971. Im übrigen gelten gemäß § 49 Abs. 2 BBesG 1971 die bundesrechtlichen Bestimmungen für die Besoldung der Richter in den Ländern, insbesondere die §§ 51 Abs. 1 und 54 in Verbindung mit §§ 5 a bis 20 und 42 BBesG 1971, unmittelbar mit ihrem Inkrafttreten am Tage nach der Verkündung des Ersten Gesetzes&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_199_234&quot; id=&quot;BVerfGE_32_199_234&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_199_234&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 199 (234):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts (Art. VII Nr. 6 des 1. BesVNG).
&lt;p&gt;Auch die Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes 1971 hindern die Länder gemäß Art. 31 GG, eine &quot;besondere&quot; Richterbesoldung nach eigenen Vorstellungen in Kraft zu setzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Unabhängig von den Ausführungen unter I) wäre das Hessische Gesetz über die Amtsbezüge der Richter und Staatsanwälte auch dann mit Bundesrecht unvereinbar und deshalb nichtig, wenn die das Urteil tragende Auffassung zuträfe, wonach Rahmenvorschriften des Bundes für besondere Landesrichterbesoldungsgesetze nach Art. 98 Abs. 3 GG nicht bestanden haben und die Länder in der auf Art. 98 Abs. 3 GG gestützten Gesetzgebung frei waren, weil die Rahmenvorschriften des Kapitels III des Bundesbesoldungsgesetzes 1969 nur für eine herkömmliche, an die Beamtenbesoldung gekoppelte Richterbesoldung (Art. 75 Abs. 1 Nr. 1 GG) gegolten haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Hessische Richterbesoldungsgesetz enthält weder im Vergleich zur Beamtenbesoldung noch im Vergleich zum Rahmenrecht des Bundes für die Richterbesoldung in den Ländern eine  wesensverschiedene , strukturell eigenständige Besoldungsordnung. Zwar vermindert es die Zahl der Besoldungsgruppen, die für die Richter des Landes anwendbar sind, von bisher 13 auf 3 und gibt ihnen die besondere Bezeichnung &quot;R&quot;. Diese formalen Abweichungen können jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, daß die tragenden Strukturprinzipien der herkömmlichen, an die Beamtenbesoldung angelehnten Richterbesoldung auch in der Regelung des Landes Hessen wiederkehren:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) In den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 steigt das Grundgehalt ebenso wie in den Gruppen der Besoldungsordnung A mit wachsendem Alter des Richters, wobei im Hessischen Richterbesoldungsgesetz lediglich an die Stelle des besonders zu errechnenden Besoldungsdienstalters das Lebensalter, beginnend mit der Vollendung des 31. Lebensjahres, tritt. In der Besoldungs&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_199_235&quot; id=&quot;BVerfGE_32_199_235&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_199_235&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 199 (235):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gruppe R 3 ist ebenso wie in den Gruppen der Besoldungsordnung B ein Festgehalt ausgebracht.
&lt;p&gt;b) Im einzelnen stehen sich folgende besoldungsmäßige Eingruppierungen gegenüber: für Richter an Amtsgerichten und beisitzende Richter an unteren Landesgerichten den infolge der Durchstufung als Einheit zu behandelnden bundesrechtlichen Besoldungsgruppen A 13 und A 14 (ab März 1971: A 13/A 14/A 15) die hessische Besoldungsgruppe R 1; für vorsitzende Richter an unteren und beisitzende Richter an oberen Landesgerichten der bundesrechtlichen Besoldungsgruppe A 15 (ab März 1971: A 15/A 16) die hessische Besoldungsgruppe R 2; für vorsitzende Richter an oberen Landesgerichten der bundesrechtlichen Besoldungsgruppe B 2 (ab März 1971: B 3) die hessische Besoldungsgruppe R 3.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Innerhalb der Besoldungsgruppe R 1 erhalten nach Anlage I des Hessischen Richterbesoldungsgesetzes Richter mit besonderen Aufgaben (aufsichtführende Richter an Amts-, Arbeits- und Sozialgerichten und deren ständige Vertreter sowie Amtsgerichtspräsidenten) ruhegehaltfähige Zulagen in drei verschiedenen Größenordnungen, die teils zu dem ihnen altersmäßig zustehenden Gehalt, teils zu dem Endgehalt der Besoldungsgruppe R 1 hinzutreten. Entsprechendes gilt für die Besoldungsgruppe R 2: Das Gesetz sieht für Präsidenten der Land- und Verwaltungsgerichte und deren ständige Vertreter ruhegehaltfähige Zulagen in vierfach verschiedener Höhe vor. Es treten mithin an die Stelle der bisherigen Besoldungsgruppen A 14 a, A 15, A 15 a, A 16, B 2, B 3, B 4 und B 5 die Besoldungsgruppen R 1 und R 2 mit vielfach abgestuften Zulagen. Innerhalb der Besoldungsgruppe R 3 erhalten Präsidenten und Vizepräsidenten der oberen Landesgerichte ruhegehaltfähige Zulagen in fünf verschiedenen Größenordnungen. Alle diese Zulagen gelten nach Nr. 9 der Anlage I zum Hessischen Richterbesoldungsgesetz als  Bestandteil des Gehalts .&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zusammengefaßt betrachtet stehen den 12 Besoldungsgruppen für Landesrichter innerhalb der Besoldungsordnungen A und&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_199_236&quot; id=&quot;BVerfGE_32_199_236&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_199_236&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 199 (236):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
B insgesamt 15 besoldungsmäßige Abstufungen nach dem Richterbesoldungsgesetz gegenüber. Dabei ist es für die Beurteilung der Frage, ob das Hessische Richterbesoldungsgesetz den vorgegebenen Gesichtspunkten der größeren Einheitlichkeit des Richteramts und der grundsätzlichen Gleichwertigkeit aller richterlichen Tätigkeit wirklich in maßgebender Weise Rechnung getragen hat, ohne Belang, daß formal an die Stelle vieler selbständiger Besoldungsgruppen wenige Besoldungsgruppen mit vielfach abgestuften, aber als Teil des Gehalts geltenden Zulagen getreten sind. Die Vielfalt der besoldungsmäßigen Abstufungen ist durch das Hessische Richterbesoldungsgesetz keineswegs verringert, sondern sogar noch vermehrt worden.
&lt;p&gt;c) Auch nach dem Hessischen Richterbesoldungsgesetz ist der Wechsel von einer Besoldungsgruppe in eine andere nur auf Grund einer Beförderung im herkömmlichen Sinne möglich: Gemäß § 3 Abs. 2 des Hessischen Richtergesetzes vom 19. Oktober 1962 (GVBl. S. 455) wird der Richter vom zuständigen Minister ernannt, wenn ihm ein anderes Amt mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen werden soll. Da die Zulagen für die Leitung eines Gerichts und die Übertragung besonderer Gerichtsverwaltungsgeschäfte als Bestandteil des Gehalts gelten, liegt auch in dem Fall, daß ein Richter durch Einweisung in ein anderes Amt zwar in seiner bisherigen Besoldungsgruppe verbleibt, nun aber eine Zulage bzw. eine andere Zulage als bisher erhält, eine Beförderung im rechtstechnischen Sinne vor.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mithin hat das Hessische Richterbesoldungsgesetz auch die Möglichkeiten der Beförderung für Richter und die damit verbundene potentielle Gefahr einer Einflußnahme der Exekutive auf die dritte Gewalt nicht nur nicht vermindert, sondern sogar noch erhöht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Nach § 2 des Hessischen Richterbesoldungsgesetzes setzen sich die Amtsbezüge neben dem Gehalt aus Ortszuschlag, Kinderzuschlag und Stellenzulagen zusammen. Für Ortszuschlag und Kinderzuschlag finden nach § 8 Abs. 1 RBesG die Vorschriften&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_199_237&quot; id=&quot;BVerfGE_32_199_237&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_199_237&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 199 (237):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
des Hessischen Besoldungsgesetzes entsprechende Anwendung. Die Ortszuschlagstabelle nach Anlage II des Hessischen Richterbesoldungsgesetzes entspricht nach Struktur und ausgebrachten Beträgen genau der Ortszuschlagstabelle des Hessischen Besoldungsgesetzes und des Bundesbesoldungsgesetzes.
&lt;p&gt;e) Schließlich verweist § 13 RBesG auch hinsichtlich aller übrigen Leistungen, die der Dienstherr in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht zu erbringen hat, und hinsichtlich der Struktur der Versorgung auf die entsprechenden beamtenrechtlichen Vorschriften.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es kann nach alledem keine Rede davon sein, daß das Hessische Richterbesoldungsgesetz im Hinblick auf die angebliche Einheitlichkeit und Gleichgewichtigkeit aller Richterämter &quot;die Zahl der Besoldungsgruppen radikal beschneidet und den Gedanken der Beförderung drastisch zurückdrängt&quot;. Die Richterbesoldung nach den Vorschriften dieses Gesetzes ist vielmehr trotz formaler Abweichungen in nicht unerheblichem Ausmaß in ihrer Struktur weiterhin der herkömmlichen Beamtenbesoldung nachgebildet. Der wesentliche materielle Unterschied zum bisherigen Recht erschöpft sich vielmehr in einer Anhebung des Gehalts, vor allem für jüngere Richter, wenn man von der - zumal verfassungswidrigen - Änderung der herkömmlichen Amtsbezeichnungen absieht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Hält sich das Hessische Richterbesoldungsgesetz aber in seiner Struktur und in seinen wesentlichen Grundregelungen an das Vorbild der herkömmlichen, an die Beamtenbesoldung angelehnten Richterbesoldung, so waren jedenfalls - auch nach Auffassung der das Urteil tragenden Mehrheit - die vom Bund gemäß Art. 75 GG erlassenen Rahmenvorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes 1969 für den Gesetzgeber des Landes Hessen verbindlich. Mit diesen Rahmenvorschriften ist das Hessische Richterbesoldungsgesetz unvereinbar und deshalb nichtig (vgl. oben unter I 2 bis 4).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_199_238&quot; id=&quot;BVerfGE_32_199_238&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_199_238&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 199 (238):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Wenn man sich zur Kompetenzfrage auf den Standpunkt der das Urteil tragenden Mehrheit stellt, so würde das Hessische Richterbesoldungsgesetz verfassungswidrig sein, weil sein Erlaß gegen das Gebot der Bundestreue verstoßen hätte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Schon in der Entscheidung vom 21. Mai 1952 (BVerfGE 1, 299 [315]) hat das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen, dem bundesstaatlichen Prinzip entspreche die verfassungsrechtliche Pflicht, daß die Glieder des Bundes sowohl einander als auch dem größeren Ganzen und der Bund den Gliedern die Treue halten und sich verständigen müssen. Alle an dem verfassungsrechtlichen &quot;Bündnis&quot; Beteiligten sind gehalten, dem Wesen dieses Bündnisses entsprechend zusammenzuwirken und zu seiner Festigung und zur Wahrung der wohlverstandenen Belange seiner Glieder beizutragen. Aus dieser Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten ergibt sich insbesondere eine Schranke für die Ausübung der dem Bund und den Ländern zustehenden Gesetzgebungskompetenzen. Bei Ausübung dieser Kompetenzen haben die Mitglieder des Bundes untereinander und gegenseitig Rücksicht zu nehmen (BVerfGE 4, 115 [140]; 14, 197 [215]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Nicht ganz ein Jahr vor dem Hessischen Richterbesoldungsgesetz war durch das Zweiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes Art. 75 GG dahingehend geändert worden, daß Rahmenvorschriften über die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienste der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen nunmehr auch einheitliche Maßstäbe für den Aufbau und die Bemessung der Besoldung einschließlich der Bewertung der Ämter sowie Mindest- und Höchstbeträge vorsehen können. Zugleich wurden die Gesetze dieser Art sowie etwaige Rahmenvorschriften nach Art. 98 Abs. 3 Satz 2 GG und selbst die der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes unterliegenden Gesetze nach Art. 73 Nr. 8 und Art. 98 Abs. 1 GG der Zustimmung des Bundesrates unterworfen. Diese Grundgesetzänderung stellte einen entscheidenden&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_199_239&quot; id=&quot;BVerfGE_32_199_239&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_199_239&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 199 (239):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Schritt auf die Übertragung der konkurrierenden Gesetzgebung auf den Bund dar, die dann in der Tat durch das Achtundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 74 a GG) vom 18. März 1971 (BGBl. I S. 206) erfolgte.
&lt;p&gt;Die Entwicklung war offensichtlich durch die Schwierigkeiten verursacht, die sich unter der Herrschaft der früheren Regelung ergeben hatten. Es war zu unterschiedlichen Regelungen in Bund und Ländern gekommen, die durch die damalige Rahmengesetzgebung nur unzureichend oder gar nicht verhindert werden konnten. Das Zweiundzwanzigste und Achtundzwanzigste Änderungsgesetz sind ein deutliches und unverkennbares Zeichen dafür, daß sich Bund und Länder nun zusammengeschlossen haben, um in gemeinsamem Bemühen zu einer einheitlichen, von allen getragenen Regelung der Besoldung des öffentlichen Dienstes einschließlich der Richterbesoldung zu kommen, nicht zuletzt auch im besonderen Interesse der Länder, die auf diese Weise von dem auf ihnen lastenden Druck befreit werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die Notwendigkeit einer gemeinsamen einverständlichen und einheitlichen Regelung zeigt sich besonders deutlich, soweit es sich um die Besoldungsordnung für Richter handelt, weil hier erhebliche Meinungsverschiedenheiten über die für eine solche Regelung maßgebenden Grundsätze herrschen und daher in besonderem Maße die Gefahr einer divergenten Entwicklung besteht. Allgemein anerkannt ist allerdings, daß auch die Richterbesoldung von dem sogenannten Alimentationsprinzip bestimmt wird. Ebensowenig wird ernstlich in Zweifel gezogen, daß der Gesetzgeber das Richtergehalt nach Instanzen und Stellung im Kollegium differenzieren kann. Zudem wird nicht ausgeschlossen und bisher allgemein praktiziert, daß mit der Übertragung von Aufgaben der Justizverwaltung eine Erhöhung des Richtergehalts verbunden ist. Diese bisher gemeinhin - übrigens auch in Hessen - geübte Praxis der Differenzierung innerhalb der Richterbesoldung wird vom Grundgesetz sicherlich nicht gefordert, aber auch nicht verboten, und es fragt sich, ob es auch in Zukunft hierbei verbleiben soll. Deshalb entstehen mit dem Übergang&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_199_240&quot; id=&quot;BVerfGE_32_199_240&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_199_240&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 199 (240):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zu einem anders strukturierten Richterbesoldungsgesetz Probleme, die eine grundsätzliche Lösung erfordern.
&lt;p&gt;a) Der Hessische Landtag ging - worauf in seiner Äußerung im Rahmen dieses Verfahrens ausdrücklich hingewiesen ist - davon aus, daß das Grundgesetz zwingend gebiete, die Richterbesoldung in &quot;besonderen&quot; Gesetzen, das heißt wohl: herausgelöst aus der üblichen Stufenskala der Beamtenbesoldung, zu regeln. Der Senat hat dies nicht bestätigt, die Frage vielmehr offen gelassen und lediglich anerkannt, daß der jeweils zuständige Gesetzgeber jedenfalls berechtigt sei, die Richterbesoldung in einem &quot;besonderen&quot; Gesetz zu regeln. Hiervon haben Bund und Länder schon vor Erlaß des Hessischen Richterbesoldungsgesetzes in einem ersten Schritt insofern Gebrauch gemacht, als in der Besoldungsordnung A der Besoldungsgesetze Richter anders als Beamte &quot;durchgestuft&quot; werden, so daß sie ohne Beförderung in eine höhere Besoldungsgruppe aufrücken. Die Reduzierung auf drei Gehaltsgruppen in dem Hessischen Gesetz führt demgegenüber nur scheinbar zu einer Änderung der bisherigen Ordnung. Denn es kommt nicht nur im Effekt, sondern auch rechtlich auf dasselbe hinaus, ob nach Übertragung neuer Funktionen eine Gehaltserhöhung durch Einreihung in eine höhere Besoldungsgruppe oder durch Zahlung einer ruhegehaltfähigen Zulage erreicht wird, und bei näherer Betrachtung der hessischen Regelung ergeben sich - wie oben zu II dargelegt - sogar mehr &quot;Beförderungs&quot; -stufen als bisher.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Daß mit dem Hessischen Richterbesoldungsgesetz das &quot;Laufbahndenken&quot; nicht überwunden wird, ist unverkennbar. An der hierarchischen Ordnung würde sich auch durch den Fortfall der herkömmlichen Amtsbezeichnungen nichts ändern; denn eine solche Maßnahme wäre im Grunde nur eine für die Stellung des Richters wenig bedeutungsvolle Äußerlichkeit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Es kommt hinzu, daß das &quot;besondere&quot; Richterbesoldungsgesetz in Hessen unabwendbar die besoldungsrechtliche Trennung der Staatsanwälte von den Richtern bewirkt, wie es im Urteil folgerichtigerweise auch ausgesprochen wird. Dies führt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_199_241&quot; id=&quot;BVerfGE_32_199_241&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_199_241&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 199 (241):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zu äußerst bedenklichen Konsequenzen. Das Gerichtsverfassungsgesetz regelt die Verfassung der Gerichte wie der Staatsanwaltschaften und geht von der organisatorischen Zuordnung der Staatsanwaltschaften zu den Gerichten aus. Das Amt des Richters und das Amt des Staatsanwalts werden als gleichwertige innerhalb der Justiz betrachtet mit der Folge, daß zwischen beiden aus guten Gründen ein ständiger personeller Wechsel stattfindet. Bei einer Trennung zwischen Richtern und Staatsanwälten tritt ein Besoldungsgefälle ein, das den Laufbahnwechsel zwischen beiden Ämtern ausschließt oder zumindest stark gefährdet und den qualifizierten Nachwuchs von einer Verwendung bei der Staatsanwaltschaft abschreckt. In einer für den Rechtsstaat gefährlichen Weise wird der Staatsanwalt auf die reine Exekutive abgedrängt.
&lt;p&gt;4. Diese aus dem Übergang zu &quot;besonderen&quot; Richtergesetzen erwachsenden Probleme bedürfen einer einheitlichen Entscheidung. Sie betreffen die allgemeine und grundsätzliche Stellung des Richters in besoldungsrechtlicher Beziehung, die nirgendwo von regionalen Verschiedenheiten bestimmt sein können. Ihre Lösung hängt in manchen Punkten von der künftigen Gestaltung der Gerichtsverfassung und des Verfahrensrechts - etwa dem Instanzenzug, der hierarchischen Ordnung - ab. Schon dies legt den Schluß nahe, daß eine Entscheidung nicht isoliert in einem Bundeslande getroffen werden kann. Dieser Schluß ist nach dem Zweiundzwanzigsten und Achtundzwanzigsten Änderungsgesetz schlechthin zwingend geworden. Bund und Länder haben sich im Bereich des Besoldungsrechts so stark gebunden, daß selbst für gesetzliche Maßnahmen der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, also im wesentlichen nichts mehr ohne allgemeines Einverständnis in Bund und Ländern geschehen kann. Aus diesem im engeren Sinne &quot;verfassungsrechtlichen Bündnis&quot; ergibt sich die Pflicht jedes Gliedes, im besoldungsrechtlichen Bereich auf die Gesamtheit des Bundes und der Länder Rücksicht zu nehmen. Ein Land, das selbständig und ohne diese Rücksicht zu&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_199_242&quot; id=&quot;BVerfGE_32_199_242&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_199_242&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 199 (242):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nehmen, Gesetze über die Richterbesoldung erläßt, verletzt die Pflicht zur Bundestreue, auch wenn es in gutem Glauben an seine Kompetenz gehandelt hat. Hieran ändert auch nichts der Umstand, daß das Land Hessen zunächst den Versuch gemacht hat, im Bundesrat zu einer Gesetzgebungsinitiative zu kommen, um die Richterbesoldung vorwärts zu bringen. Die Ablehnung zeigte, daß die anderen Länder in Übereinstimmung mit dem Bund der Meinung waren, die Frage solle bis zur Justizreform zurückgestellt werden. Gerade mit Rücksicht hierauf mußte das Land Hessen seine Ungeduld zügeln und mit dem Bund und den anderen Ländern an der weiteren Entwicklung arbeiten.
&lt;p&gt;Der Verstoß gegen die Bundestreue hat eine Beschränkung der Gesetzgebungskompetenz des Landes zur Folge. Das Hessische Richterbesoldungsgesetz muß deshalb als verfassungswidrig angesehen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Geller Rupp Wand&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Abweichende Meinung des Richters Geiger zu dem Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 1971 - 2 BvF 1/70 -&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Rahmenvorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 14. Dezember 1969 standen dem hessischen Gesetzgeber beim Erlaß des Richterbesoldungsgesetzes, soweit es sich auf Richter bezieht, insbesondere aus folgendem Grund nicht im Wege:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Art. 98 Abs. 3 GG  fordert , daß auch die Besoldung und Versorgung der Landesrichter in einem besonderen Landesgesetz zu regeln sind. Zu der dazu von vier Richtern in der Entscheidung des Senats vom 4. Juni 1969 (BVerfGE 26, 141 [155 f.]) gegebenen Begründung treten folgende weitere Überlegungen hinzu:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_199_243&quot; id=&quot;BVerfGE_32_199_243&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_199_243&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 199 (243):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Zunächst beweist das Hessische Richterbesoldungsgesetz, daß für Richter eine eigenständige, auch der Struktur nach andere Regelung als die allgemeine beamtenrechtliche Besoldungsordnung möglich und praktikabel ist - eine Regelung, die der Eigenart der Aufgabe und Funktion des Richters, insbesondere seiner Unabhängigkeit, auch seiner vom Grundgesetz gewollten Herausnahme aus der Kategorie des Beamten adäquat und jedenfalls für den Richter &quot;besser passend&quot; ist, als seine Einreihung in die allgemeine Besoldungsordnung für Beamte.
&lt;p&gt;Vor allem aber: Seit dem Zweiundzwanzigsten Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 12. Mai 1969 ist die Frage durch den Text des Grundgesetzes entschieden. Vor dieser Änderung hatte der Bund die Kompetenz zum Erlaß von Rahmenvorschriften über &quot;die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienst der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen&quot; (Art. 75 Nr. 1 a. F. GG). Durch die genannte Änderung wurde ein Absatz 2 neu eingefügt: &quot;Rahmenvorschriften nach Absatz 1 Nr. 1 können mit Zustimmung des Bundesrates auch einheitliche Maßstäbe für den Aufbau und die Bemessung der Besoldung einschließlich der Bewertung der Ämter sowie Mindest- und Höchstbeträge vorsehen ...&quot;. Rahmenvorschriften des Bundes zum Besoldungsrecht der Länder gab es zwar schon vorher; aber mit dieser Einfügung sollte der Kreis zulässiger Rahmenvorschriften erweitert werden; und mit Rücksicht auf diese Erweiterung der Bundeskompetenz wurde gleichzeitig das Bundesgesetz, das solche Rahmenvorschriften enthält, an die Zustimmung des Bundesrates gebunden. Zugleich wurde - und das ist von entscheidender Bedeutung - der Absatz 3 eingefügt: &quot;Absatz 2 gilt für Rahmenvorschriften nach Art. 98 Abs. 3 Satz 2 ... entsprechend&quot;. Damit ist eindeutig zweierlei klargestellt (oder für diejenigen, die in Art. 98 Abs. 3 bisher keinen Verfassungsauftrag für besondere Richterbesoldungsgesetze gesehen haben, konstitutiv bestimmt): Die Rahmenvorschriften zum allgemeinen Beamtenbesoldungsrecht der Länder nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 und die Rahmenvorschriften gemäß&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_199_244&quot; id=&quot;BVerfGE_32_199_244&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_199_244&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 199 (244):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Art. 98 Abs. 3 Satz 2 sind etwas Verschiedenes; denn nach Art. 75 Abs. 3 gilt für Rahmenvorschriften nach Art. 98 Abs. 3 Satz 2 der Art. 75 Abs. 2  entsprechend . Und außerdem muß nun Art. 98 Abs. 3 Satz 1 GG, wonach &quot;die Rechtsstellung der Richter in den Ländern durch besondere Gesetze zu regeln&quot; ist, sich auch auf die besoldungs- und versorgungsrechtliche Seite der Rechtsstellung der Richter beziehen; andernfalls wäre die Bezugnahme auf Art. 98 Abs. 3 Satz 2 in Art. 75 Abs. 3 GG sinnlos. Besondere Rahmenvorschriften zum Landesbesoldungsrecht für Richter sind nur denkbar, wenn der Landesgesetzgeber nach Art. 98 Abs. 3 diese Richterbesoldung in einem besonderen Gesetz zu regeln hat.
&lt;p&gt;Es kann also nicht mehr zweifelhaft sein, daß Art. 98 Abs. 3 (übrigens dann auch folgerichtig Art. 98 Abs. 1) GG dahin auszulegen ist, daß zur Rechtsstellung der Richter, die in besonderen Gesetzen zu regeln ist, auch das Besoldungs- und Versorgungsrecht für Richter gehört.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese aus dem Wortlaut der Art. 75 Abs. 2 und 3 und Art. 98 Abs. 3 GG sowie aus ihrer Stellung und ihrem Zusammenhang innerhalb des Grundgesetzes gewonnene Auslegung ist entscheidend; demgegenüber kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht auf den &quot;Willen des Gesetzgebers&quot; oder auf Äußerungen einzelner am Gesetzgebungsverfahren Beteiligter an.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Rahmenvorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes 1969 binden zwar die Länder, solange entsprechend dem Herkommen die Besoldung und Versorgung von Beamten und Richtern in einem allgemeinen Landesbesoldungsgesetz geregelt ist, solange sich also das allgemeine Besoldungsgesetz auch auf Richter bezieht. Das gilt aber nicht mehr, wenn sich ein Land für eine besondere, eigenständige Besoldungsregelung für seine Richter entschieden hat. Die Rahmenvorschriften für die Besoldung und Versorgung in einem  einfachen  Bundesgesetz, das von der einheitlichen Besoldungsordnung für Beamte und Richter ausgeht, können nicht die Verwirklichung des  Verfassungsauftrags  an die Länder in Art. 98 Abs. 3 Satz 1 GG blockieren, der den Erlaß&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_199_245&quot; id=&quot;BVerfGE_32_199_245&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_199_245&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 199 (245):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
besonderer Richterbesoldungsgesetze fordert. Hier geht die Forderung der Verfassung der Forderung des einfachen Bundesgesetzes vor. Anders ausgedrückt: Entscheidet sich ein Land für den Erlaß eines eigenständigen Richterbesoldungsgesetzes, das sich strukturell löst von der allgemeinen Besoldungsordnung für Beamte, dann können Rahmenvorschriften, die gemünzt sind für eine landesrechtliche Regelung, die der gegenwärtigen bundesrechtlichen Regelung einer allgemeinen (d. h. für Beamte und Richter geltenden) Besoldungsordnung entspricht, jenem besonderen Landesrichterbesoldungsgesetz nicht im Wege stehen. Bei der Verabschiedung eines solchen Gesetzes wären nur Rahmenvorschriften des Bundes nach Art. 98 Abs. 3 Satz 2 GG zu beachten, d. h. Rahmenvorschriften, die der Bund erst erlassen kann, wenn er selbst eine Vorstellung entwickelt und die Struktur eines eigenständigen besonderen Bundes-Richterbesoldungsgesetzes konzipiert hat. Das ist bisher nicht geschehen. Es fehlen also derzeit noch Rahmenvorschriften des Bundes gemäß Art. 98 Abs. 3 Satz 2 GG, an die sich die Länder halten müßten, wenn sie ein eigenständiges Richterbesoldungsgesetz erlassen wollen.
&lt;p&gt;Der Bund hat zwar nach Inkrafttreten des Achtundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 18. März 1971 gemäß Art. 74 a Abs. 4 Satz 1 GG die Möglichkeit, ein besonderes Bundesbesoldungsgesetz auch für die Richter der Länder zu erlassen. Auch von dieser Kompetenz hat er jedoch noch keinen Gebrauch gemacht. Deshalb haben auf diesem Gebiet die Länder noch die volle Gesetzgebungskompetenz.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Ergebnis ist: Zur Zeit der Verkündung des Hessischen Richterbesoldungsgesetzes war das Land Hessen kompetent, dieses Gesetz für seine Richter zu erlassen und durch Rahmenvorschriften des Bundes gemäß Art. 98 Abs. 3 Satz 2 GG, d. h. solche, die sich auf ein strukturell eigenständiges und sich von der allgemeinen Beamtenbesoldung lösendes Landesrichterbesoldungsgesetz beziehen, nicht beschränkt. Seither ist das Landesgesetz auch nicht durch Bundesrecht außer Kraft gesetzt worden.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_199_246&quot; id=&quot;BVerfGE_32_199_246&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_199_246&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 199 (246):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Die Begründung des Urteils, der hessische Gesetzgeber habe, indem er von seiner Kompetenz nach Art. 98 Abs. 3 GG Gebrauch gemacht hat, nicht gegen den Grundsatz der Bundestreue verstoßen, ist durch die Überlegung zu ergänzen, daß es niemals gegen den genannten Grundsatz verstoßen kann, wenn ein Land einem Verfassungsauftrag des Grundgesetzes, hier der Forderung des Art. 98 Abs. 3 GG, auch die Besoldung und Versorgung seiner Richter in einem besonderen Richterbesoldungsgesetz zu regeln, nachkommt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 11 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage III RBesG ist auch insoweit mit dem Bundesrecht vereinbar, als er die bisherigen Amtsbezeichnungen für Richter durch neue Amtsbezeichnungen ersetzt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Hessische Richterbesoldungsgesetz enthält in der Neuregelung der Amtsbezeichnungen, die pro futuro gilt, keinen Vorbehalt zugunsten der Richter, die bei Inkrafttreten des Gesetzes eine der beseitigten Amtsbezeichnungen bereits erworben hatten. Das ist nicht unvereinbar mit Art. 33 Abs. 5 GG. Nach dieser Vorschrift ist &quot;das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln&quot;. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist damit nur ein Kernbestand von Strukturprinzipien der Institution des Berufsbeamtentums (und des richterlichen Amtsrechts) verfassungsrechtlich geschützt (BVerfGE 8, 332 [343]; 9, 268 [286]; 11, 203 [215]; 15, 167 [195 f.]). Jene Strukturprinzipien sind bei der Regelung zu &quot;berücksichtigen&quot;; nicht jeder Grundsatz des Berufsbeamtentums und des richterlichen Amtsrechts ist - nach derselben Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - auch zu beachten, d. h. unverändert zu erhalten; er ist vielmehr in seiner Bedeutung für die Institution des Berufsbeamtentums in der freiheitlichen rechts-&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_199_247&quot; id=&quot;BVerfGE_32_199_247&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_199_247&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 199 (247):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
und sozialstaatlichen Demokratie zu würdigen; davon hängt ab, in welcher Weise und in welchem Ausmaß er zu beachten ist (BVerfGE 8, 1 [16]; 9, 268 [286]; 11, 203 [215]). Es gibt zwar einen hergebrachten Grundsatz des öffentlichen Dienstrechts, daß dem Beamten und Richter eine Amtsbezeichnung zusteht; dem hat der Gesetzgeber Rechnung zu tragen. Dieser Grundsatz mag so wichtig sein, daß er ihn sogar zu beachten hat. Es gibt aber keinen zum Kernbestand der Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums zählenden hergebrachten Grundsatz, der ein &quot;wohlerworbenes Recht&quot; des Beamten oder Richters auf eine einmal verliehene Amtsbezeichnung garantiert. Der Gesetzgeber tut gut daran, einen solchen &quot;Besitzstand&quot; in seiner Bedeutung für den Träger und für den Berufsstand zu würdigen. Wenn er aber gleichwohl im Zuge einer Neuregelung des Richteramtsrechts sich für eine völlig neue und für alle Richter grundsätzlich gleiche Amtsbezeichnung entscheidet, ohne die Inhaber einer hergebrachten Amtsbezeichnung zu schonen, hält er sich noch immer innerhalb der ihm durch Art. 33 Abs. 5 GG eingeräumten gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit.
&lt;p&gt;2. Es kann hier dahinstehen, unter welchem Gesichtspunkt die Zuständigkeit zur Gesetzgebung für die Festlegung der Amtsbezeichnungen der Landesrichter zu begründen ist, ob der Zusammenhang mit der im Richtergesetz geregelten Materie &quot;Rechtsstellung der Richter&quot; oder der Zusammenhang mit dem Richterbesoldungsrecht (Art. 98 Abs. 3 GG) oder der Zusammenhang mit der Materie &quot;Gerichtsverfassung und Gerichtsorganisation&quot; entscheidend ist. Zur Zeit werden richterliche Amtsbezeichnungen für Landesrichter, was Bundesgesetze anlangt, nur im Gerichtsverfassungsgesetz, in den Gerichtsorganisationsgesetzen und im Bundesbesoldungsgesetz verwendet. Keines dieser Gesetze hat die Regelung der Amtsbezeichnungen für Richter der Länder zum Gegenstand (Das soll künftig erstmals durch das im Entwurf vorliegende Gesetz zur Änderung der Amtsbezeichnungen der Richter und der Präsidialverfassung der Gerichte (BTDrucks. VI/557) versucht werden). Wie sich aus der Begründung des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_199_248&quot; id=&quot;BVerfGE_32_199_248&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_199_248&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 199 (248):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Urteils im einzelnen ergibt (S. 219 f.), lassen die Vorschriften der Gerichtsverfassungs- und -organisationsgesetze, in denen eine Amtsbezeichnung erscheint, eindeutig erkennen, daß damit nicht eine systematische oder allgemein verbindliche Festlegung aller richterlichen Amtsbezeichnungen angestrebt wird. Alle diese Vorschriften regeln Sachverhalte, für die es auf die Amtsbezeichnung nicht ankommen kann. Der Gesetzgeber nimmt in diesen Gesetzen nur Amtsbezeichnungen auf, die er vorgefunden hat, und verwendet sie (zum Teil in einer Abkürzung, z. B. &quot;Direktor&quot; statt &quot;Landgerichtsdirektor&quot;, &quot;Räte&quot; statt &quot;Oberlandesgerichtsräte&quot;) zur Vereinfachung des Textes. Es handelt sich in jenen Vorschriften um die Festlegung und Umschreibung von Zuständigkeiten von  Ämtern ; die Amtsbezeichnungen werden dabei nur verwendet, um den  Amtsinhaber  benennen zu können. Diese Bundesgesetze bestimmen deshalb nicht selbst, wie die Amtsbezeichnung zu lauten hat, sondern gehen vielmehr als selbstverständlich davon aus, daß sie existiert, und verweisen damit für Landesrichter auf die in den Ländern geltenden Amtsbezeichnungen.
&lt;p&gt;Für die Verwendung von Amtsbezeichnungen für Landesrichter in der Bundesbesoldungsordnung (§ 53 Abs. 3) gilt entsprechendes. Davon abgesehen können die Rahmenvorschriften des Bundes nach den Darlegungen der Urteilsbegründung unter II, 2) den Landesgesetzgeber beim Erlaß eines besonderen Richterbesoldungsgesetzes nach Art. 98 Abs. 3 GG in seiner Freiheit auch insoweit nicht berühren, als er in diesem Zusammenhang neue Amtsbezeichnungen für alle Richter des Landes einführt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Geiger&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_32_199_249&quot; id=&quot;BVerfGE_32_199_249&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_32_199_249&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 32, 199 (249):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Abweichende Meinung der Richter Seuffert, Dr. Leibholz und Dr. Rinck zu dem Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 1971 - 2 BvF 1/70 -&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Ich trete der abweichenden Meinung des Richters Dr. Geiger zu III), 1) und 2) bei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Seuffert&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ich mache mir die Ausführungen in der abweichenden Meinung des Richters Dr. Geiger zu I) und II) zu eigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Leibholz&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ich trete den Ausführungen der abweichenden Meinung des Richters Dr. Geiger zu I), II) und III), 2) uneingeschränkt bei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Rinck&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3877&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-75-gg">Art. 75 GG</category>
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 <pubDate>Thu, 13 Jun 2024 15:56:04 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Administration</dc:creator>
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