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 <title>opinioiuris.de - § 267 StPO</title>
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 <title>BGH, 15.05.1973 - 4 StR 172/73</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1234</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    Wahlfeststellung: Raub oder Unterschlagung?        &lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 25, 182; MDR 1973, 772; NJW 1973, 1804; NJW 1973, 1466        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    Bundesgerichtshof        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    15.05.1973        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    4 StR 172/73        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-richter&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Richter:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Meyer, Mayr, Spiegel, Hürxthal, Salger        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-verfahren&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Instanzen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Essen - 17.11.1972&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Hat sich der Angeklagte entweder des schweren Raubes oder der Unterschlagung schuldig gemacht, so ist er auf der wahldeutigen Grundlage &quot;Diebstahl oder Unterschlagung&quot; zu verurteilen (teilweis&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 25, 182         &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierung&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_25_182_182&quot; id=&quot;BGHSt_25_182_182&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_25_182_182&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 25, 182 (182):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Hat sich der Angeklagte entweder des schweren Raubes oder der Unterschlagung schuldig gemacht, so ist er auf der wahldeutigen Grundlage &quot;Diebstahl oder Unterschlagung&quot; zu verurteilen (teilweise Aufgabe und Fortführung von BGHSt 21, 152).&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;StGB §§ 242, 246, 249, 250 Abs. 1 Nr. 3; StPO § 267 Abs. 1&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 15. Mai 1973 g.D.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 4 StR 172/73 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Landgericht Essen&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dem Angeklagten ist Straßenraub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Last gelegt worden. Die Strafkammer hat eindeutig nur feststellen können, daß der Angeklagte den Kellner W., mit dem er gezecht hatte, in einer Toreinfahrt zu Boden geschlagen, ihn mehrfach getreten, dann auf den Bürgersteig geschleift und dort noch einmal getreten hat und daß er jedenfalls später im Besitz von dessen Armbanduhr gewesen ist. Warum er W. zusammengeschlagen und wann und auf welche Weise er den Besitz an der Uhr erlangt hat, hat sie dagegen nicht eindeutig klären können. Sie hält zwei Geschehensabläufe gleichermaßen für möglich: Der Angeklagte hat entweder in Raubabsicht gehandelt und W. die Uhr während der Gewaltanwendung weggenommen oder W.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_25_182_183&quot; id=&quot;BGHSt_25_182_183&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_25_182_183&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 25, 182 (183):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
aus Arger darüber verprügelt, daß dieser nicht mehr mit ihm weiter trinken wollte, und die Uhr später auf dem Boden, wohin sie während der Prügelei zufällig gelangt ist, gefunden. Einen anderen Geschehensablauf hält sie für ausgeschlossen.
&lt;p&gt;Die Strafkammer hat den Angeklagten aufgrund dieser Sachlage (nur) wegen gefährlicher Körperverletzung zu 1500 DM Geldstrafe verurteilt. Eine Verurteilung auch wegen schweren Raubes oder wegen Unterschlagung oder auf der nach ihrer Ansicht allein in Betracht zu ziehenden wahldeutigen Grundlage &quot;schwerer Raub oder Unterschlagung&quot; hat sie aus Rechtsgründen abgelehnt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die dagegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Rechtsauffassung der Strafkammer deckt sich allerdings weitgehend mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Kann - von der im vorliegenden Fall eindeutig festgestellten Körperverletzung einmal abgesehen - vom Tatrichter, wie hier, trotz Ausschöpfung aller verfügbarer Erkenntnisquellen eine eindeutige Tatfeststellung nicht getroffen werden (vgl. BGHSt 12, 386 [388]), kommt eine Verurteilung nur in Betracht, wenn entweder die festgestellten mehreren möglichen Verhaltensweisen in einem sog. &quot;Stufenverhältnis&quot; zueinander stehen oder die Voraussetzungen für eine Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage vorliegen oder der Sonderfall des sog. &quot;Auffangtatbestandes&quot; gegeben ist (vgl. BGHSt 22, 154 [156] m. Nachw.; BGHSt 23, 203 [204]). Ein Stufenverhältnis zwischen Unterschlagung und Raub besteht nicht (vgl. BGHSt 9, 390 [397]; 23, 203 [206 ff.]); ebensowenig ist § 246 StGB - anders als beispielsweise § 330 a StGB - ein Auffangtatbestand (vgl. BGHSt 9, 390 [395 ff.]). Der Untersuchung bedarf danach nur die Frage der sog. Wahlfeststellung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach der Entscheidung des Reichsgerichts RGSt 68, 257 und der ihr folgenden ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Voraussetzung einer Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage, daß die mehreren möglichen (einander ausschließenden) Verhaltensweisen rechtsethisch und psychologisch gleichwertig sind. Das hat der Senat in seinem Urteil&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_25_182_184&quot; id=&quot;BGHSt_25_182_184&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_25_182_184&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 25, 182 (184):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
BGHSt 21, 152 eingehend dargelegt. Weder die im Schrifttum geübte Kritik (vgl. u.a. Deubner NJW 1967, 738; Dreher MDR 1970, 369; Tröndle in LK 9. Aufl. Nach § 2 StGB Rn. 37; auch Hruschka zuletzt NJW 1971, 1392) noch die Ausführungen der Revision geben, jedenfalls für den vorliegenden Fall, Veranlassung, von diesem auch in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 22, 154 [156]; 23, 203 [204]; 23, 360) anerkannten Erfordernis abzugehen.
&lt;p&gt;Danach sind die Voraussetzungen für eine Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage (u.a.) zwar gegeben zwischen den, wenn auch nicht in gleicher, so doch in ähnlicher Weise von der Allgemeinheit mißbilligten Verhaltensweisen des Diebstahls und der Unterschlagung. Beide Tatbestände sind nahe miteinander verwandt; das geschützte Rechtsgut ist dasselbe, und der Täterwille ist durch eine gleichartige, eigene Sachherrschaft erstrebende Mißachtung fremden Eigentums gekennzeichnet (BGHSt 16, 184 [187]). Im Verhältnis des (schweren) Raubes zur Unterschlagung fehlt es jedoch, wie die Strafkammer zutreffend angenommen hat, an der rechtsethischen und psychologischen Gleichwertigkeit. Diese Straftaten setzen beim Täter eine andere Sinnesart voraus. Wie der Senat dies bereits für das ähnlich gelagerte Verhältnis zwischen Raub und Hehlerei in BGHSt 21, 152 [154] ausgeführt hat, verletzt der Räuber zudem nicht nur - wie der auf gleicher Stufe mit dem Dieb stehende Täter der Unterschlagung - das Eigentum, sondern außerdem die persönliche Freiheit seines Opfers, also ein auf einer nicht vergleichbaren Ebene liegendes Rechtsgut. Seine Tat verdient auch nach allgemeinem Rechtsempfinden eine ungleich schärfere Mißbilligung. Eine Verurteilung auf der wahldeutigen Grundlage &quot;schwerer Raub oder Unterschlagung&quot; ist also nicht zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das bedeutet indessen nicht, daß der Täter freizusprechen wäre oder jedenfalls, wie hier, wegen seiner über die eindeutig festgestellte gefährliche Körperverletzung hinausgehenden strafwürdigen Verhaltensweisen, die ebenfalls, wenn auch nur wahlweise festgestellt sind, nicht zur Verantwortung gezogen werden könnte. Das wäre von der Rechtsordnung nicht zu&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_25_182_185&quot; id=&quot;BGHSt_25_182_185&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_25_182_185&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 25, 182 (185):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
billigen. In einem solchen Falle hat sich die rechtliche Würdigung vielmehr nur auf das rechtsethisch und psychologisch Vergleichbare dieser Verhaltensweisen zu beschränken. Das ist hier der Diebstahl und die Unterschlagung.
&lt;p&gt;Nun hat zwar das Gericht den ihm durch Anklage und Eröffnungsbeschluß unterbreiteten Sachverhalt grundsätzlich unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen, im Falle einer Wahlfeststellung in bezug auf jede der als möglich festgestellten Verhaltensweisen. Etwas anderes ist jedoch geboten, wenn einer solchen (Gesamt-) Würdigung unter einem der mehreren Gesichtspunkte ein rechtliches Hindernis entgegensteht wie beispielsweise der Mangel des Strafantrages oder die Verjährung. Dann ist das Gericht zu einer auf die übrigen Gesichtspunkte beschränkten rechtlichen Würdigung gezwungen. An diesen Rechtsgedanken anknüpfend hat der Bundesgerichtshof in BGHSt 15, 266 entschieden, daß die Verurteilung auf der wahldeutigen Grundlage &quot;Diebstahl oder Hehlerei&quot; nicht deshalb unzulässig sei, weil der Täter für den Fall des Diebstahls weiterer Gesetzesverletzungen in Tateinheit damit schuldig sei, denen auf der Seite der Hehlerei nichts Vergleichbares gegenüberstehe; diese weiteren Gesetzesverletzungen sind lediglich aus der Beurteilung auszuscheiden (vgl. auch die Anmerkung von Busch in LM Nr. 25 zu § 267 Abs. 1 StPO). In dieser Entscheidung ist weiter ausgeführt: Es sei kein Anlaß ersichtlich, die Zulässigkeit einer Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage deshalb zu verneinen, weil es bei rechtlicher Gesamtbeurteilung der beiden in Betracht kommenden Geschehensabläufe an der Vergleichbarkeit fehle, obwohl sie für einen bestimmten Teilbereich zweifelsfrei gegeben sei. Sonst wäre der Angeklagte in unverständlicher Weise gegenüber einem Täter bevorzugt, bei dem die Verwirklichung zusätzlicher Tatbestände aus Rechtsgründen ausscheide. Der Angeklagte könne in keiner Beziehung dadurch beschwert sein, daß bestimmte Tatbestände aus der Beurteilung ausgeschieden würden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese zutreffenden Erwägungen müssen auch für den vorliegenden Fall gelten. In dem Tatbestand des Raubes ist der des Diebstahls voll enthalten. Es kann aber keinen Unterschied&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_25_182_186&quot; id=&quot;BGHSt_25_182_186&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_25_182_186&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 25, 182 (186):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
machen, ob das als nicht vergleichbar bei der Beurteilung auszuscheidende Teilgeschehen im Verhältnis zum Diebstahl einen fremden Straftatbestand, z. B. den der Untreue, oder einen qualifizierten Tatbestand wie den des Raubs verletzt. Die rechtliche Würdigung hat sich in einem solchen Fall nach Ausscheiden der qualifizierenden Raubmerkmale auf den Grundtatbestand des Diebstahls zu beschränken (so auch Willms LM Nr. 30 zu § 267 Abs. 1 StPO; Oellers MDR 1967, 506; Schönke/Schröder 16. Aufl. § 2 b Rn. 14 a; Tröndle in LK 9. Aufl. Nach § 2 StGB Rn. 31; vgl. auch Nüse JR 1959, 305). Soweit der Senat, wenn auch nicht ausdrücklich, so doch im Ergebnis, in der bereits erwähnten Entscheidung BGHSt 21, 152 eine andere Rechtsauffassung vertreten hat, hält er nicht mehr an ihr fest.
&lt;p&gt;Da die Strafkammer in beiden als möglich angenommenen Geschehensabläufen gefährliche Körperverletzung als erwiesen angesehen hat, sind vorliegend allerdings nicht die den Raub qualifizierenden Tatbestandsmerkmale selbst, also die Gewaltanwendung, aus der Beurteilung auszuscheiden, sondern hat die Gewaltanwendung lediglich als Mittel der Wegnahme außer Betracht zu bleiben. Die Verurteilung ist danach auf der wahldeutigen Grundlage &quot;Diebstahl in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung oder Unterschlagung und gefährliche Körperverletzung&quot; auszusprechen. Dahin hat der Senat den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO geändert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Über die Strafe muß neu entschieden werden. Die Strafkammer hat dabei zu beachten, daß bei einer wahlweisen Verurteilung in allen Punkten die dem Angeklagten günstigste der alternativen Tatgestaltungen zugrunde zu legen ist (vgl. auch BGHSt 15, 266).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Entscheidung entspricht dem in der Verhandlung vor dem Senat gestellten Antrag des Generalbundesanwalts.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1234&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Sat, 09 Jun 2012 00:23:05 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BGH, 26.07.1961 - 2 StR 190/61</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/898</link>
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&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Eine Wahlfeststellung zwischen (schwerem) Diebstahl, Hehlerei (in der Begehungsform des Ansichbringens) und Unterschlagung ist zulässig.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_16_184_184&quot; id=&quot;BGHSt_16_184_184&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_16_184_184&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 16, 184 (184):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Eine Wahlfeststellung zwischen (schwerem) Diebstahl, Hehlerei (in der Begehungsform des Ansichbringens) und Unterschlagung ist zulässig.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;StPO § 267 Abs. 1; StGB §§ 242, 243, 246, 259&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 26. Juli 1961 g.Sch.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 2 StR 190/61 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;I. Landgericht Köln&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher auf wahldeutiger Grundlage wegen Unterschlagung zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Revision des Angeklagten behauptet, das angefochtene Urteil enthalte Verstöße gegen den Grundsatz &quot;in dubio pro reo&quot; und gegen die Denkgesetze.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Solche Verstöße sind jedoch nicht zu erkennen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Strafkammer hat festgestellt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Am Abend des 1. Januar 1960 - und zwar nach 19 Uhr - wurden in K. aus drei nebeneinander liegenden Kellerräumen ein Fahrrad, mehrere Flaschen Wein und ein Sack entwendet. Der Raum, in dem das Fahrrad stand, war nicht verschlossen. In die Räume, in der sich der Sack und die mit Wein gefüllten Flaschen befanden, gelangte der Täter durch Aufbrechen der Vorhängeschlösser an den Zugangstüren. Kurz vor 24 Uhr wurde der Angeklagte etwa 600 m vom Tatort entfernt mit der Diebesbeute gesehen. Er schob das gestohlene Fahrrad, auf dessen Gepäckträger er den entwendeten Sack und in ihm vier Flaschen des weggenommenen Weins hatte.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_16_184_185&quot; id=&quot;BGHSt_16_184_185&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_16_184_185&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 16, 184 (185):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Strafkammer ist davon überzeugt, daß der Angeklagte auf strafbare Weise in den Besitz des Diebesguts kam, glaubt aber, daß folgende drei Möglichkeiten des Erwerbs in Betracht kommen:
&lt;p&gt;a) Der Angeklagte führte den Diebstahl selbst aus.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Er traf bei einem Gastwirtschaftsbummel den Dieb und erwarb von ihm die Diebesbeute, wobei sich dem Angeklagten nach den Umständen die strafbare Herkunft des Erworbenen zwingend aufdrängen mußte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Der Angeklagte fand die vom verfolgten Dieb zurückgelassene Beute und eignete sie sich zu.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Andere Möglichkeiten - Bestehlen des Diebes, Bergen des Diebesguts im Interesse des Täters, Inbesitznahme der Diebesbeute, um sie zum Fundamt zu bringen - hat die Strafkammer auf Grund ihrer Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und bestimmter Umstände für ausgeschlossen erachtet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Feststellungen des Landgerichts sind nicht zu beanstanden. Sie verstoßen weder gegen die Denkgesetze noch gegen den Grundsatz &quot;in dubio pro reo&quot;. Was diesen Grundsatz anbelangt, so verkennt die Revision, daß bei einer Wahlfeststellung nur ein Sachverhalt für erwiesen angesehen wird, der mehrere Möglichkeiten des tatsächlichen Geschehensablaufs und damit der strafrechtlichen Beurteilung enthält. Mit dem Ausspielen einer Möglichkeit gegen die andere kann ein Verstoß gegen den Grundsatz &quot;in dubio pro reo&quot; nicht begründet werden. Soweit die Revision auf Möglichkeiten hinweist, die nach den Feststellungen der Strafkammer nicht in Betracht kommen, unternimmt sie den unbeachtlichen Versuch, die Beweiswürdigung der Strafkammer durch ihre eigene zu ersetzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Strafkammer hat den Angeklagten des schweren Diebstahls im Rückfall oder der Hehlerei oder der Unterschlagung für schuldig befunden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das ist nicht zu beanstanden. Die von der Strafkammer zur Anwendung gebrachten rechtlichen Gesichtspunkte treffen zu, gegen die Zulässigkeit der Wahlfeststellung ergeben sich keine Bedenken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Revision bringt vor, daß auch nach den Feststellungen der Strafkammer offen sei, auf welche Sachen der Täter ab&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_16_184_186&quot; id=&quot;BGHSt_16_184_186&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_16_184_186&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 16, 184 (186):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zielte, als er in die Kellerräume eindrang. Das kann jedoch ebenso dahingestellt bleiben, wie die Frage, ob allein die Wegnahme der mit Wein gefüllten Flaschen als Mundraub anzusehen wäre. Auch wenn der Täter in die Kellerräume einbrach, um daraus Gegenstände der in § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB genannten Art zum alsbaldigen Verbrauch zu entwenden und erst nach dem Einbruch den Zueignungsvorsatz auf den Sack erstreckte, ist seine Tat als schwerer Diebstahl zu beurteilen. Es kann insoweit auf BGHSt 9, 253 verwiesen werden.
&lt;p&gt;Die Annahme, daß der Angeklagte Unterschlagung begangen haben könnte, ist ebenfalls unbedenklich. Er führte nach der Gewahrsamserlangung das Fahrrad und die übrige Diebesbeute mit sich. Dieses Mitführen war nach den Feststellungen der Strafkammer Ausdruck und Betätigung seines Zueignungswillens. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte bereits bei der Gewahrsamsbegründung Zueignungsabsicht hatte (vgl. RGSt 53, 302).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die Verurteilung auf der wahldeutigen Grundlage &quot;schwerer Diebstahl oder Unterschlagung oder Hehlerei (in der Form des Ansichbringens)&quot; ist zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Wahlfeststellung ist nicht notwendig auf zwei Möglichkeiten des tatsächlichen Herganges beschränkt. Wann und unter welchen Voraussetzungen sich die Wahldeutigkeit auf mehr als zwei Möglichkeiten erstrecken darf, kann nicht allgemein gesagt werden. Es ist eine Frage des Einzelfalles, ob die in Betracht kommenden Tatvorwürfe rechtsethisch und psychologisch gleichwertig sind und ob trotz ihrer Anzahl und Vielfalt die Sicherheit der Urteilsfindung gewährleistet bleibt. Schon das Reichsgericht hat nachdrücklich auf die bei einer Wahlfeststellung drohenden, mit der Zahl der sich anbietenden Möglichkeiten in der Regel zunehmenden Gefahren für diese Sicherheit der Urteilsfindung hingewiesen (RGSt 68, 257 [260]). Sie bestehen nur dort nicht, wo die Häufung der möglichen strafbaren Geschehensabläufe weniger durch die Lückenhaftigkeit der tatsächlichen Feststellungen als durch die enge Verwandtschaft und geringe Verschiedenheit der in Betracht kommenden Tatbestände bedingt wird.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_16_184_187&quot; id=&quot;BGHSt_16_184_187&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_16_184_187&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 16, 184 (187):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Im vorliegenden Falle ist die Sicherheit der Urteilsfindung nicht gefährdet. Die nach den Feststellungen der Strafkammer verbleibenden drei Möglichkeiten des strafbaren Erwerbs sind Ausprägungen ein und desselben, gegen fremdes Eigentum gerichteten Zueignungswillens, dessen Betätigung den eindeutig nachgewiesenen Kern des Geschehens darstellt. Dieser bleibt unberührt, gleichgültig wie und nach welchem Tatbestand der Zueignungswille betätigt worden ist.
&lt;p&gt;Auch die Gerechtigkeit der Urteilswirkung wird im vorliegenden Falle durch die Zahl der möglichen Tatvorwürfe nicht in Frage gestellt. Sie sind rechtsethisch und psychologisch gleichwertig. Das ist, soweit es sich um (schweren) Diebstahl und Hehlerei handelt, bereits in einer Reihe von Entscheidungen dargelegt worden (RGSt 68, 257 [262]; BGHSt 1, 302; 11, 26; 15, 63; BGH NJW 1952, 114). Darauf kann verwiesen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Zulässigkeit der Wahlfeststellung zwischen (schwerem) Diebstahl und Unterschlagung kann ebenfalls nicht zweifelhaft sein (so auch BayObLG NJW 1958, 560). Beide Tatbestände sind nahe miteinander verwandt; das geschützte Rechtsgut ist dasselbe und der Täterwille ist durch eine gleichgeartete, eigene Sachherrschaft erstrebende Mißachtung fremden Eigentums gekennzeichnet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das alles gilt aber auch für das Verhältnis zwischen Unterschlagung und Hehlerei in ihrer hier gegebenen Form des Ansichbringens. Ob Wahlfeststellung zwischen den sonstigen Begehungsformen der Hehlerei und Unterschlagung zulässig ist, bedarf nicht der Entscheidung.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/898&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/%C2%A7-242-stgb">§ 242 StGB</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/%C2%A7-243-stgb">§ 243 StGB</category>
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 <pubDate>Wed, 28 Mar 2012 11:56:03 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BGH, 07.12.1960 - 2 StR 508/60</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/895</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Wahlfeststellung bei Diebstahl in Tateinheit mit weiteren Delikten        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
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        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
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        &lt;/div&gt;
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        &lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    2 StR 508/60        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
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                    Urteil        &lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Instanzen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Köln&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Die Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage wegen Diebstahls oder Hehlerei ist nicht deshalb unzulässig, weil der Angeklagte für den Fall des Diebstahls weiterer Gesetzesverletzungen in Tateinheit damit schuldig ist, denen auf der Seite der Hehlerei nichts Vergleichbares gegenübersteht. Diese Gesetzesverletzungen sind lediglich aus der Beurteilung auszuscheiden.&lt;br /&gt;
2. Wenn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Angeklagte für den Fall des Diebstahls zwar die gesamte Beute, für den Fall der Hehlerei aber nur einen Teil derselben an sich gebracht hat, so ist für den Schuldumfang allein dieser Teil maßgebend.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    BGHSt 15, 266        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_15_266_266&quot; id=&quot;BGHSt_15_266_266&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_15_266_266&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 15, 266 (266):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Die Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage wegen Diebstahls oder Hehlerei ist nicht deshalb unzulässig, weil der Angeklagte für den Fall des Diebstahls weiterer Gesetzesverletzungen in Tateinheit damit schuldig ist, denen auf der Seite der Hehlerei nichts Vergleichbares gegenübersteht. Diese Gesetzesverletzungen sind lediglich aus der Beurteilung auszuscheiden.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Wenn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Angeklagte für den Fall des Diebstahls zwar die gesamte Beute, für den Fall der Hehlerei aber nur einen Teil derselben an sich gebracht hat, so ist für den Schuldumfang allein dieser Teil maßgebend.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;StPO § 267 Abs. 1.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 7. Dezember 1960 g.Sch.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 2 StR 508/60 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;I. Landgericht Köln&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Aus den Gründen:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach dem Urteil des Landgerichts hat der Angeklagte entweder in der Nacht vom 13. zum 14. Dezember 1958 allein oder im Zusammenwirken mit einem anderen aus der Einschreibbox des Postamtes K. die dort lagernden Einschreibebriefe mit den Einlieferungsnummern 923 a und 605 c entwendet, oder er hat kurze Zeit nachdem Diebstahl von dem Dieb oder dessen Hehler die Wertpapiere aus der Sendung mit der Einlieferungsnummer 923 a in Kenntnis ihrer strafbaren Herkunft erworben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Strafkammer erwägt, daß sich der Angeklagte, wenn ihm Diebstahl der Wertpapiere zur Last fällt, in Tateinheit damit zugleich des Verwahrungsbruchs, der Untreue, der Verletzung des Postgeheimnisses und der Urkundenunterdrückung schuldig gemacht hat, während diese Tatbestände im Falle eines hehlerischen Erwerbs nicht verwirklicht sind. Die Strafkammer schließt sie deshalb von der rechtlichen Würdigung aus; denn insoweit sei eine psychologische, und rechtsethische Vergleichbarkeit nicht gegeben, während für den verbleibenden&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_15_266_267&quot; id=&quot;BGHSt_15_266_267&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_15_266_267&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 15, 266 (267):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Tatbestand des Diebstahls diese Vergleichbarkeit von der Rechtsprechung allgemein bejaht werde.
&lt;p&gt;Dieser Auffassung ist beizupflichten; sie steht dem Grundsatz der psychologischen und rechtsethischen Vergleichbarkeit nicht entgegen, zieht vielmehr für einen Sonderfall die notwendigen Folgerungen aus diesem Grundsatz. Es ist kein Anlaß ersichtlich, die Zulässigkeit einer Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage deshalb zu verneinen, weil es bei rechtlicher Gesamtbeurteilung der beiden in Betracht kommenden Geschehensabläufe an der Vergleichbarkeit fehlt, obwohl sie für einen bestimmten Teilbereich zweifelsfrei gegeben ist. Sonst wäre der Angeklagte in unverständlicher Weise gegenüber einem Täter begünstigt, bei dem die Verwirklichung zusätzlicher Tatbestände aus Rechtsgründen ausscheidet. Der Angeklagte kann in keiner Beziehung dadurch beschwert sein, daß bestimmte Tatbestände aus der Beurteilung ausgeschieden werden. Der Zwang zu einer solchen beschränkten Würdigung ist auch sonst der Rechtsordnung nicht fremd; es sei insoweit auf die Rechtsgebiete der Amnestie, der Verjährung, der Auslieferung und des Strafantrags verwiesen (vgl. RGSt 46, 363).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Auch sonst läßt der Schuldspruch keinen Rechtsfehler erkennen. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei der Darstellung des Sachverhalts sagt das Urteil: &quot;Am 16. Dezember 1958 hatte der Angeklagte die Wertpapiere aus den fehlenden Sendungen in seinem Besitz&quot;. Indessen ist den sonstigen Ausführungen der Strafkammer in ihrem Zusammenhang zu entnehmen, daß der Angeklagte am 16. Dezember 1958 nur die Wertpapiere aus dem Einschreibebrief mit der Einlieferungsnummer 923 a im Besitz hatte; denn nur diese hat er veräußert und nur auf Grund der Veräußerung konnte der vorübergehende Besitz festgestellt werden. Der Verbleib der Sendung mit der Einlieferungsnummer 605 c, die ein Wertpapier im Nominalwert von 650 DM enthielt, wird im Urteil nicht weiter erörtert; weder für den Brief selbst noch für dessen Inhalt ist aufgeklärt, wo sie verblieben sind. Mag auch die Strafkammer davon ausgegangen sein, daß&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_15_266_268&quot; id=&quot;BGHSt_15_266_268&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_15_266_268&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 15, 266 (268):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dieser Einschreibebrief Nr. 605 c zusammen mit dem anderen Nr. 923 a gleichzeitig von demselben Dieb auf dem Postamt entwendet worden ist, so kann doch der Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage nur derselbe Gegenstand, hier also die Sammlung der Wertpapiere aus dem Brief mit der Einlieferungsnummer 923 a, zugrunde gelegt werden; der Schuldspruch ist notwendig in dieser Weise umgrenzt, weil der Angeklagte nur diese Wertpapiere veräußert hat, darüber hinaus also ein hehlerischer Erwerb ausscheidet.
&lt;p&gt;In diesem Sinne wird der Schuldumfang hiermit klargestellt; das nötigt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch, damit dieser auf zutreffender Grundlage ergehen kann.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/895&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
 <comments>https://opinioiuris.de/entscheidung/895#comments</comments>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/%C2%A7-267-stpo">§ 267 StPO</category>
 <pubDate>Wed, 28 Mar 2012 11:45:01 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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</item>
<item>
 <title>BGH, 08.04.1957 - GSSt 3/56</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/880</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Berücksichtigung außertatbestandsmäßiger Schadensfolgen        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 10, 259; JZ 1958, 173; MDR 1957, 691; NJW 1957, 1117        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesgerichtshof        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    GSSt 3/56        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    Beschluss        &lt;/div&gt;
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&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-richter&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Richter:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    Geier, Sarstedt, Busch, Krumme, Werner, Sauer, Jagusch, Lang-Hinrichsen        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Hat der Täter schuldhaft eine Gefahrenlage herbeigeführt, aus der unbestimmte außertatbestandsmäßige Schadenfolgen entspringen können, so dürfen ihm sowohl diese Gefahrenlage wie die tatsächlich aus ihr erwachsenen Schadensfolgen strafschärfend zugerechnet werden, diese auch dann, wenn sie in ihrer besonderen Gestaltung für ihn nicht voraussehbar waren.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    BGHSt 10, 259        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_10_259_259&quot; id=&quot;BGHSt_10_259_259&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_10_259_259&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 10, 259 (259):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Hat der Täter schuldhaft eine Gefahrenlage herbeigeführt, aus der unbestimmte außertatbestandsmäßige Schadenfolgen entspringen können, so dürfen ihm sowohl diese Gefahrenlage&lt;/strong&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_10_259_260&quot; id=&quot;BGHSt_10_259_260&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_10_259_260&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 10, 259 (260):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;wie die tatsächlich aus ihr erwachsenen Schadensfolgen strafschärfend zugerechnet werden, diese auch dann, wenn sie in ihrer besonderen Gestaltung für ihn nicht voraussehbar waren.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;StPO § 267 Abs. 3&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Großer Senat für Strafsachen&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 8. April 1957 g.A.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- GSSt 3/56 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Aus den Gründen:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der 4. Strafsenat hat dem Großen Senat für Strafsachen folgende Rechtsfrage gemäß §§ 136, 137 GVG zur Entscheidung vorgelegt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Können bei der Strafzumessung auch unverschuldete Folgen der Tat strafschärfend berücksichtigt werden?&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In dem der Entscheidung des 4. Strafsenates unterbreiteten Fall hat die Strafkammer folgenden Sachverhalt festgestellt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Angeklagte A. hatte im Juni 1954 in Begleitung des in dieser Sache freigesprochenen, weit jüngeren Mitangeklagten B. mit einem Lastzug eine Lohnfuhre ausgeführt. Abends auf der Heimfahrt ließ er die 15 Jahre alte Ch. P., die ihnen zuwinkte und darum bat, mitfahren zu dürfen, ins Führerhaus einsteigen, wo sie zwischen den beiden Männern Platz nahm. Unterwegs erzählte sie, daß sie von Hause weggelaufen sei, und ließ sich einige Male von B. küssen. Während eines Aufenthaltes in der Nacht an einer einsamen Stelle im Walde versuchte A., sich dem Mädchen unsittlich zu nähern. Als dies mißlang, herrschte er es an: &quot;Entweder Sie steigen aus, oder wir bringen Sie zur Polizei!&quot; Das Mädchen stieg aus und sagte dabei, sie könnten sie doch nicht so laufen lassen, sie möchten sie doch weiter mitnehmen. Darauf rief A. ihr zu, vorn am Wege liege eine Gastwirtschaft, und fuhr langsam an. Nachdem er einige hundert Meter weitergefahren war, hielt er wieder an, um sich nach dem Mädchen umzusehen. Beim Bremsen drückte der Anhänger ruckartig auf den Motorwagen. Der Lastzug stand sofort. Gleichzeitig ertönte von hinten ein Schrei. Die Angeklagten fanden Ch. schwerverletzt zwischen den Rädern des Anhängers liegen. Sie fuhren mit ihr zum nächsten Arzt, der sie sofort&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_10_259_261&quot; id=&quot;BGHSt_10_259_261&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_10_259_261&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 10, 259 (261):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
in ein Krankenhaus bringen ließ, wo sie nach wenigen Stunden starb. Der Unfall war dadurch herbeigeführt worden, daß sich das Mädchen auf die Verbindungsstange zwischen Lastwagen und Anhänger gesetzt hatte und infolge des ruckartigen Haltens des Lastzuges heruntergefallen war.
&lt;p&gt;Das Landgericht hat A. wegen Nötigung verurteilt. Bei der Strafzumessung hat es &quot;die schwere Folge des Todes, die als unmittelbare Folge der Zwangslage eintrat, in die das Mädchen durch die Nötigung geraten war&quot;, strafschärfend berücksichtigt. In anderem Zusammenhang hat die Strafkammer auf die selbst für Erwachsene bedrohliche und furchterregende Lage des Mädchens und die ernsten Gefahren hingewiesen, die sich gerade für junge Mädchen nachts auf einsamen Straßen durch umherschweifendes Gesindel ergeben können. Das erst fünfzehnjährige, erschreckte und hilflose Mädchen konnte, wie der Sachverhalt klar ergibt, auch zahlreiche sonstige nahe Gefahren laufen. Es konnte vom Wege abkommen, sich verirren und Schaden an seiner Gesundheit nehmen. Es konnte den gefährlichen Versuch machen, in der Dunkelheit andere Kraftfahrzeuge auf der Straße anzuhalten oder trotz der Ausweisung heimlich im Lastzug des Angeklagten weiter mitzufahren. Der Angeklagte handelte nach den Urteilsfeststellungen auch &quot;subjektiv rücksichtslos&quot;, als er dem jungen Mädchen, fast einem Kinde, das ihm seine Angst, allein weiterzugehen, zu erkennen gegeben hatte, an einer entlegenen Stelle mitten in der Nacht zumutete, seinen Weg allein fortzusetzen. Denn es war ungewiß, ob Ch. überhaupt die nötigen Mittel besaß, um eine Übernachtung im nächsten Gasthaus bezahlen zu können, und ob ihr zu so später Stunde dort noch geöffnet würde. Dies war dem Angeklagten durchaus klar. &quot;Nur und gerade sein schlechtes Gewissen bewog ihn dazu, kurze Zeit darauf wieder anzuhalten, um nach dem Verbleib des Mädchens zu forschen&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diesen Ausführungen ist mit Sicherheit zu entnehmen, daß sich der Angeklagte der allgemeinen, nahen und bedrohlichen Gefahrenlage bewußt war, in die er das Mädchen versetzte, als er es durch die Drohung mit der Polizei bewog, seinen Lastwagen zu verlassen, wenn er nach der Annahme der Strafkam&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_10_259_262&quot; id=&quot;BGHSt_10_259_262&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_10_259_262&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 10, 259 (262):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
mer auch nicht voraussehen konnte, daß und wie es nun hierdurch gerade den Tod finden würde und gefunden hat.
&lt;p&gt;Bei dieser Sachlage muß davon ausgegangen werden, daß der Angeklagte die allgemeine Gefahr des Eintritts weiterer unbestimmter außerhalb des Tatbestandes der Nötigung liegender Schadensfolgen mindestens fahrlässig herbeigeführt hat. Die Vorlegungsfrage geht deshalb offenbar dahin, ob dem Täter, wenn er durch die Straftat eine allgemeine außertatbestandsmäßige Gefahrenlage schuldhaft herbeigeführt hat, diese Gefährdung und die aus ihr tatsächlich erwachsenen, jedoch in ihrer bestimmten Gestaltung für ihn nicht voraussehbaren Schadensfolgen strafschärfend zugerechnet werden können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Frage ist von grundsätzlicher Bedeutung, die Vorlegung mithin jedenfalls nach § 137 GVG zulässig. Die Rechtsfrage muß aus folgenden Gründen bejaht werden:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Große Senat für Strafsachen hat schon in seinem Beschluß vom 18. März 1952 (BGHSt 2, 194, 200) ausgesprochen, daß jede kriminelle Strafe Schuld voraussetzt, daß man, um strafen zu dürfen, dem Täter die Tat muß vorwerfen, zur Schuld anrechnen können. Der innere Grund des Schuldvorwurfs liegt darin, daß der Mensch auf freie, verantwortliche, sittliche Selbstbestimmung angelegt und deshalb gehalten und befähigt ist, sich für das Recht gegen das Unrecht zu entscheiden. Er kann sein Verhalten nach den Geboten der Rechtsordnung einrichten und das rechtlich Verbotene unterlassen, sobald er die sittliche Reife erlangt hat und solange seine Fähigkeit zur freien Selbstbestimmung nicht durch krankhafte Vorginge vorübergehend aufgehoben oder für immer zerstört worden ist. Deswegen darf man dem Täter die Straftat nur dann vorwerfen, wenn man ihm sagen kann: Du hast gewußt oder du hättest wissen können und müssen, daß du das nicht darfst, und du hättest dementsprechend handeln können und müssen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Verwirklichung des tatbestandlichen Unrechtes bedroht das Gesetz deshalb von vornherein nur dann mit Strafe, wenn der Täter den gesetzlichen Straftatbestand vorsätzlich oder - bei Fahrlässigkeitsstraftaten - fahrlässig&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_10_259_263&quot; id=&quot;BGHSt_10_259_263&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_10_259_263&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 10, 259 (263):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
erfüllt hat. Der Einbruch in den vom Strafrecht ge schützten Rechtsgüterbereich kann ihm vom Boden des Schuldstrafrechts nur dann zum Vorwurf gereichen, wenn er erkannte oder wenigstens erkennen konnte, daß sein Verhalten den mit Strafe bedrohten Tatbestand erfüllt. Dazu gehört bei den Erfolgsdelikten dem Wesen der Sache nach auch die Herbeiführung des im gesetzlichen Tatbestand bezeichneten Erfolges (Verletzung oder Gefährdung), zu dessen Verhütung die Strafdrohung in erster Linie geschaffen worden ist. Demgemäß ist nun auch bei den erfolgsqualifizierten Delikten die Anwendung des schwereren Strafrahmens nach § 56 StGB nur noch dann zulässig, wenn der Täter die vom Gesetzgeber in den Straftatbestand einbezogene schwere Folge vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hat. Diese Vorschrift dient der völligen Durchführung des Schuldgrundsatzes bei der Unterordnung des vom Täter verwirklichten Sachverhaltes unter das Strafgesetz. Durch sie hat der Gesetzgeber bewußt die letzten Reste der strafrechtlichen Erfolgshaftung aus dem Strafgesetzbuch entfernen wollen. Der § 56 StGB bezieht sich jedoch auf die Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes. Aus ihm kann nicht entnommen werden, daß die Handlungs- und Schuldformen, die die Rechtsprechung für die Erfüllung der gesetzlichen Straftatbestände entwickelt hat, nun unter allen Umständen völlig unverändert auch bei der Prüfung der Frage zugrunde gelegt werden müssen, welche Umstände, insbesondere welche außertatbestandsmäßigen Tatfolgen, dem Täter bei der Strafzumessung vorgeworfen und zugerechnet werden dürfen.
&lt;p&gt;3. Grundsätzlich muß der Schuldgedanke allerdings auch die Strafzumessung beherrschen. Genauso (und aus denselben Gründen) wie man den Täter nur wegen einer Tat schuldig sprechen kann, &quot;für die er etwas kann&quot; (vgl. Ziffer 1 oben), darf man ihm bei der Strafzumessung nur Tatfolgen zurechnen, &quot;für die er etwas kann&quot;. Hiervon ist auch die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgegangen (BGHSt 7, 28, 30). Aus diesem Grundsatz folgt ohne weiteres, daß dem Täter die durch sein rechtswidriges Verhalten schuldhaft heraufbeschworene Gefahr weiterer, nicht in den gesetzlichen Straftat&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_10_259_264&quot; id=&quot;BGHSt_10_259_264&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_10_259_264&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 10, 259 (264):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
bestand einbezogener, unbestimmter schädigender Folgen bei der Strafzumessung zugerechnet werden kann, mögen diese Folgen nun den Verletzten oder andere treffen. Die Schaffung einer solchen allgemeinen Gefahrenlage gereicht ihm also zum Vorwurf, wenn er die mit der Verwirklichung des tatbestandsmäßigen Erfolges verknüpfte weitergehende allgemeine Gefährdung des Rechtsgüterkreises erkannt hat oder nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten bei Anspannung seines Gewissens und seiner Erkenntniskräfte bitte erkennen müssen. Das Strafgesetz dient nicht nur der Verhütung eines bestimmten vom Recht mißbilligten Erfolges, sondern es soll die Allgemeinheit ebenso vor unbestimmten Gefahren schützen, die mit seiner Verletzung in der Regel verbunden sind. Diese allgemeine Gefährlichkeit war für die Bemessung der gesetzlichen Strafrahmen mitbestimmend. Sie kann mithin auch bei der Strafzumessung innerhalb dieses Rahmens mit in die Waagschale fallen. Dies wird im Schrifttum anerkannt und ist vom Bundesgerichtshof ebenfalls schon ausgesprochen worden (4 StR 4/57 vom 28. Februar 1957, MDR 1957, 369 Nr. 41).
&lt;p&gt;4. Schwieriger ist dagegen die im Vorlagefall praktisch gewordene Frage zu entscheiden, ob es mit dem auf die Strafzumessung bezogenen Schuldgrundsatz noch vereinbar ist, dem Täter auch diejenigen außertatbestandsmäßigen Schadensfolgen strafverschärfend zuzurechnen, die aus der von ihm schuldhaft herbeigeführten allgemeinen Gefahrenlage tatsächlich erwachsen sind, die aber als solche in ihrer konkreten Erscheinungsweise, also in der Art und Richtung der von ihm herbeigeführten Verletzung der Betroffenen für ihn nicht vorhersehbar waren. Doch dürfen auch solche Schadensfolgen zugerechnet werden, und zwar einfach aus der Erwägung heraus, daß der Täter schuldhaft die Möglichkeit eröffnet hat, daß sie entstehen konnten. Wer schuldhaft eine gefahrenschwangere Lage geschaffen hat, wer-schuldhaft gewissermaßen das Tor geöffnet hat, durch das mannigfaches unbestimmtes Unheil eindringen konnte, den darf man, wenn das Unheil eingedrungen ist, im Bereich der Strafzumessung ohne Verletzung des Schuldgrundsatzes dafür verantwortlich machen. Hier zeigt es sich, daß&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_10_259_265&quot; id=&quot;BGHSt_10_259_265&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_10_259_265&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 10, 259 (265):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Vorwerfbarkeit im Bereich der Strafzumessung nicht immer notwendig genau dasselbe bedeuten muß wie, im Bereich der Verwirklichung des gesetzlichen Straftatbestandes, in dem naturgemäß teilweise strengere Anforderungen gestellt werden müssen. Bei der Strafzumessung müssen das Gesamtverhalten und die verbrecherische Energie des Täters mitberücksichtigt werden. Das Maß der durch seinen Rechtsbruch bewiesenen Rücksichtslosigkeit und Unbedachtsamkeit gegenüber der sozialen Umwelt, vor allem gegenüber dem Opfer und möglicherweise einem weiterreichenden Kreise von mitbetroffenen Personen tritt oft auch in der Gestaltung der Tatfolgen in Erscheinung. Eben die für ihn erkennbare Möglichkeit, daß solche über den tatbestandsmäßigen Erfolg hinausgehenden, nicht im einzelnen voraussehbaren und deshalb um so schwerer vermeidbaren Schadensfolgen eintreten können, hätte ihn in besonderem Maße von seiner Straftat zurückhalten müssen. Würden diese Folgen bei der Strafzumessung unberücksichtigt bleiben, so würde der mit der Aufstellung des Schuldgrundsatzes verfolgte Zweck, den Rechtsbrecher der durch seine Schuld tatsächlich verdienten Strafe zuzuführen, nicht voll erreicht.
&lt;p&gt;Die Vorlegungsfrage muß nach alledem so beschieden werden, wie es im einzelnen in dem Leitsatz niedergelegt ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Oberbundesanwalt hat in erster Linie die Ansicht vertreten, bei der Strafzumessung dürfe zwar die vom Täter schuldhaft geschaffene allgemeine Gefahrenlage berücksichtigt werden, zur Zeit der Tatausführung noch unbestimmte, für ihn mit voraussehbare Schadensfolgen müßten aber außer acht bleiben. Nur hilfsweise hat er sich für die Lösung des Senats ausgesprochen.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/880&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Tue, 27 Mar 2012 20:02:53 +0000</pubDate>
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