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 <title>opinioiuris.de - § 230 StGB</title>
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 <title>LG Nürnberg-Fürth, 08.08.2006 - 7 KLs 802 Js 4743/2003</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3185</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Gustl Mollath        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Landgericht Nürnberg-Fürth        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
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                    08.08.2006        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    7 KLs 802 Js 4743/2003        &lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-richter&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Richter:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Otto Brixner, Petra Heinemann, Schöffe W., Schöffin H.        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-verfahren&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Instanzen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;a class=&quot;freelinking external&quot; href=&quot;http://opinioiuris.de/entscheidung/3189&quot;&gt;LG Regensburg, 24.07.2013 - 7 KLs 151 Js 4111/13 WA&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;a class=&quot;freelinking external&quot; href=&quot;http://opinioiuris.de/entscheidung/3188&quot;&gt;OLG Nürnberg, 06.08.2013 - 1 Ws 354/13 WA&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Der Angeklagte wird freigesprochen.&lt;br /&gt;
2. Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.&lt;br /&gt;
3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, die Kosten der Nebenklage und seine eigenen notwendigen Auslagen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-literatur&quot;&gt;&lt;legend&gt;Literaturverzeichnis&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-externa&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Externe Literatur:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Bayerischer Landtag: &lt;a href=&quot;http://www.bayern.landtag.de/images/content/NEU_Drs_16-17741_Mollath_FINAL.pdf&quot;&gt;Drucksache 16/17741&lt;/a&gt;, 10.07.2013 (Schlussbericht des Untersuchungsausschusses Fall Mollath&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;dejure.org: &lt;a href=&quot;http://dejure.org/2013,17363&quot;&gt;Verfahren und Texte zum Fall Mollath&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;a href=&quot;http://www.gustl-for-help.de/&quot;&gt;gustl-for-help.de&lt;/a&gt;: Unterstützerseite für Gustl Mollath (mit Chronologie, Originaldokumenten und Videorubrik)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Strate, Gerhard: &lt;a href=&quot;http://www.strate.net/de/dokumentation/index.html&quot;&gt;Dokumentation – Verfahren gegen Gustl Mollath&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3185&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Tue, 06 Aug 2013 23:07:51 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Administration</dc:creator>
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 <title>BGH, 02.08.1995 - 2 StR 221/94</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1377</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Holzschutzmittel        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 41, 206; DB 1995, 1908; JZ 1996, 315; MDR 1995, 1153; NJW 1995, 2930; NStZ 1995, 590; StV 1997, 124; ZUR 1995, 323; ZUR 1997, 217; wistra 1995, 303         &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesgerichtshof        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    02.08.1995        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    2 StR 221/94        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-verfahren&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Instanzen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Frankfurt/Main, 25.05.1993 - 26 KLs 65 Js 8793/84&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Anforderungen an die Feststellung eines Ursachenzusammenhanges zwischen chemischen Substanzen und Gesundheitsschäden.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 41, 206        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierung&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_206_206&quot; id=&quot;BGHSt_41_206_206&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_206_206&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 206 (206):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Anforderungen an die Feststellung eines wissenschaftlich noch ungeklärten Ursachenzusammenhanges zwischen chemischen Substanzen und Gesundheitsschäden.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;StGB vor § 1, § 13, § 230; StPO § 261&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 2. August 1995 g.S.u.H.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 2 StR 221/94 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Landgericht Frankfurt/Main&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat die Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Freisetzung von Giften zu Freiheitsstrafen von je einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Angeklagten als auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Rechtsmittel der Angeklagten hat Erfolg, die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Angeklagte S. war in der Zeit vom 12. Oktober 1972 bis zum 1. April 1987 technischer Geschäftsführer der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_206_207&quot; id=&quot;BGHSt_41_206_207&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_206_207&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 206 (207):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Firma D. (Firma D.). Der Angeklagte H. ist seit dem 1. April 1977 kaufmännischer Geschäftsführer dieser Firma. Diese befaßte sich im wesentlichen mit der Herstellung und dem Vertrieb von Holzschutzmitteln. Diese Produkte enthielten zunächst unter anderem die bioziden Inhaltsstoffe Pentachlorphenol (PCP) und Lindan.
&lt;p&gt;Das Landgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß durch Holzschutzmittel, die die Angeklagten nach dem 1. Januar 1978 in Verkehr brachten (so Xyladecor 200 mit dem Wirkstoff Lindan) oder die sie bereits vorher in Verkehr gebracht hatten und deren Verwendung im Innenbereich sie nicht verhinderten (so Xyladecor mit dem Wirkstoff PCP und Lindan) 29 Personen körperliche Schäden erlitten haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat nach Vernehmung verschiedener Sachverständiger einen Ursachenzusammenhang zwischen den bioziden Inhaltsstoffen der Holzschutzmittel und den Gesundheitsschäden festgestellt und wie folgt erklärt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die giftigen Stoffe unterlägen aufgrund des ihnen anhaftenden Dampfdrucks über Jahre hinweg der Ausgasung im Sinne einer dynamischen Nachdiffusion. Nach Verwendung in Innenräumen seien die Bewohner einer andauernden Schadstoffbelastung im Niedrigdosisbereich ausgesetzt. Die ausgasenden Giftstoffe würden in erster Linie inhalativ über Raumluft und Staubpartikel, kutan über die getragenen Textilien sowie auch oral über eine Sekundärverunreinigung der Lebensmittel aufgenommen. Sie würden im Körper in erheblichen Mengen angesammelt und in die dort vorhandenen Lipiddepots abgelagert. Lindan und PCP seien sogenannte lipophile Stoffe, die kein primäres Zielorgan schädigten, sondern sich in nahezu allen fetthaltigen Verteilungsräumen des Organismus ablagerten. Betroffen seien neben dem eigentlichen Fettgewebe auch die fettähnlichen Gewebe wie das Gehirn, das zentrale und das periphere Nervensystem. Die Substanzen veränderten die Zellstrukturen im gesamten Organismus. Sie gelangten auch in die Zellmembrane, da dort fettähnliche oder lipophile Bestandteile vorhanden seien. Es komme zu einer Hemmung der für den Stoffwechsel verantwortlichen Enzyme und einer Reduktion der Zellaktivität. PCP führe außerdem zu einem Zusammen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_206_208&quot; id=&quot;BGHSt_41_206_208&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_206_208&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 206 (208):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
bruch der Zellatmung und damit der Energieversorgung der betroffenen Zellen.
&lt;p&gt;Die genannten Wirkungen würden durch körpereigene Entgiftungsvorgänge verstärkt. Für das Ausscheiden der Giftstoffe stelle der Organismus einen spezifischen Fremdstoffwechsel zur Verfügung, der die Gifte in wasserlösliche Stoffe umwandle. Die erste Phase des in zwei Stufen verlaufenden Entgiftungsprozesses diene dabei dazu, die Reaktionsfähigkeit der Fremdsubstanzen zu erhöhen, wobei häufig deren Toxizität zunehme. Erst in einer zweiten Phase komme es zur Entgiftung im eigentlichen Sinne. Während eine Substanz, die auf oralem Wege über den Magen-Darm-Trakt aufgenommen werde, schon in der Leber ohne nennenswerte Diffusion ins Gewebe in ausscheidbare Produkte umgewandelt und alsbald ausgeschieden werde, wanderten die inhalativ und kutan zugeführten toxischen Wirkstoffe ohne vorherige Passage der Leber über Lunge und Herzkammern zunächst in das Gehirn. Dies führe dazu, daß die Substanzen sich über den gesamten Organismus verteilten, längere Zeit in ihrer Ausgangsform bestehen blieben und so ihre beeinträchtigende Wirkung entfalteten. Die toxischen Belastungen bewirkten Disregulationen des Immunsystems. Es komme zu Defekten der &quot;T- Zellen&quot;, den zentralen Instrumenten der Immunabwehr. Die immunsuppressive Wirkung der Gifte biete einen nachvollziehbaren Erklärungshorizont für die teilweise gravierenden, rezidivierenden Infekte, bei den Geschädigten. Die Vielzahl der im übrigen festgestellten Krankheitssymptome, insbesondere die Allgemeinbeschwerden, die endokrinologischen und neuralen Schädigungen fänden ihre Erklärung hingegen bereits darin, daß die Giftstoffe ihre zellschädigende Wirkung auf dem aufgezeigten Wege im gesamten Organismus entfalten. Das Verbleiben neuraler Schäden trotz Expositionsbeendigung beruhe darauf, daß geschädigte Nervenzellen nicht erneuert werden könnten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Strafkammer stützt sich für den Nachweis eines Kausalzusammenhanges zwischen Holzschutzmittelexposition und Gesundheitsschädigung - ebenso wie die zu den Einzelfällen vernommenen Sachverständigen - vor allem auch auf folgende Indizien:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_206_209&quot; id=&quot;BGHSt_41_206_209&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_206_209&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 206 (209):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
a) Die Erkrankungen traten bei den Bewohnern von Häusern auf, in denen das Holzschutzmittel in erheblichem Umfang im Innenbereich verstrichen worden war.
&lt;p&gt;b) Vor der Verwendung der Holzschutzmittel und vor dem Einzug in die Wohnungen waren die Geschädigten gesund.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Erste Beeinträchtigungen traten bereits bei dem Verstreichen des Holzschutzmittels und alsbald nach dem Einzug auf. In der ersten Phase waren dies Bindehautentzündungen, Störungen im Hals- Nasen-Ohren-Bereich, verzögerte Wundheilung, Hautveränderungen, Durchfall, ständiges Unwohlsein und Kopfschmerzen. Bei fortgesetzter dauernder Exposition kam es im Lauf der Jahre zu systemischen Schäden. Betroffen waren das Immunsystem sowie endokrinologische und neurovegetative Funktionen. Die Betroffenen litten immer wieder an bakteriellen und viralen Erkrankungen sowie an allgemeiner Antriebs- und Leistungsschwäche, verbunden mit neuralen Störungen, die sich unter anderem in Gedächtnis- , Sprachfluß- und Wortfindungsstörungen äußerten. Von den gesundheitlichen Beeinträchtigungen waren besonders Kinder im Alter zwischen 2 und 8 Jahren betroffen, die seit ihrer Geburt der Wirkung des Holzschutzmittels ausgesetzt waren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Nach Auszug aus den mit Holzschutzmitteln behandelten Wohnräumen oder nach Entfernung der Holzschutzmittel trat alsbald eine deutliche Besserung des Allgemeinbefindens bei den Geschädigten ein. Der Gesundheitszustand verbesserte sich dann allgemein. Bestehen blieben allerdings regelmäßig die neuralen Störungen. Wurde das Holzschutzmittel nur teilweise oder unzureichend entfernt, so trat eine Besserung nicht in gleicher Weise ein. Eine Sanierung der Räume wirkte sich auch erkennbar positiv auf Haustiere und Pflanzen aus, die vorher unter der Ausgasung der Holzschutzmittel gelitten hatten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Rechtsmittel der Angeklagten haben mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Das angefochtene Urteil leidet zudem an einem sachlich-rechtlichen Mangel, der ebenfalls zur Urteilsaufhebung führen muß:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Verfahrensrüge&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Revision beanstandet zu Recht die Zurückweisung eines Gesuchs, mit dem die Angeklagten den Sachverständigen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_206_210&quot; id=&quot;BGHSt_41_206_210&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_206_210&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 206 (210):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Prof. Dr. Hu. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt haben.
&lt;p&gt;In der Hauptverhandlung vom 22. Juli 1992 haben die Angeklagten diesen Sachverständigen abgelehnt und ihren Antrag unter anderem damit begründet, der Sachverständige habe in einem Brief an die Staatsanwaltschaft vom 10. August 1990 seine &quot;Betroffenheit&quot; darüber geäußert, daß das Verfahren gegen die Angeklagten mit Beschluß vom 20. Juli 1990 nicht eröffnet worden war. Der Sachverständige habe die Staatsanwaltschaft in diesem Brief zur Fortführung der Ermittlungen ermutigt. Der genannte Brief hat folgenden Wortlaut:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;(...) betroffen habe ich über die Presse erfahren, daß die Anklage wegen giftiger Substanzen in Holzschutzmitteln gegen die Geschäftsführer gegen die beiden marktführenden Hersteller gescheitert ist und die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wurde. Dies - so in der Frankfurter Rundschau vom 3.8.90 - mit der Begründung: &quot;Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand über schwerwiegende Gesundheitsstörungen durch Holzschutzmittel mit bioziden Stoffen sei keine Verurteilung wegen Körperverletzung zu erwarten. Ich möchte Sie aus meiner fachlichen Betroffenheit heraus ausdrücklich ermutigen, an diesem Verfahren nicht locker zu lassen. Aus meinen klinischen Beobachtungen von in der Zwischenzeit mehr als 80 Holzschutzmittel-Geschädigten kann ich die Begründung des Gerichts in keiner Weise nachvollziehen. Vielmehr möchte ich Ihnen einen von Professor G. und mir verfaßten Leserbrief, Stand 4/90 zusenden und Ihnen, sofern Sie dies wünschen, auch meine weitere fachliche Hilfe anbieten.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat die Ablehnungsanträge gegen den Sachverständigen zurückgewiesen und in dieser Entscheidung unter anderem ausgeführt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dem Schreiben, das aus einer Zeit vor der Bestellung als gerichtlicher Sachverständiger liege, fehle der Respekt vor gerichtlichen Entscheidungen, die der eigenen Meinung nicht entsprechen. Es enthalte eine Mißachtung des Beschlusses der Kammer, den der Sachverständige zum damaligen Zeitpunkt offenbar nicht vollständig gekannt habe.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_206_211&quot; id=&quot;BGHSt_41_206_211&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_206_211&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 206 (211):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Zwar sei die subjektive Sicht der Angeklagten verständlich, rate der Sachverständige doch dazu, an den sie betreffenden Verfahren nicht locker zu lassen. Aus der Sicht eines vernünftigen Angeklagten ergebe sich ein Ablehnungsgrund daraus gleichwohl nicht. Bei objektiver Würdigung könne nicht der Eindruck entstehen, daß es dem Sachverständigen aus einer irgendwie gearteten Voreingenommenheit auf die Verurteilung der Angeklagten ankäme.
&lt;p&gt;Die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs durch das Gericht ist rechtsfehlerhaft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein Sachverständiger kann gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 StPO aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Bereits aus dieser Gleichstellung ergibt sich, daß an die Unparteilichkeit eines Sachverständigen hohe Anforderungen zu stellen sind. Das Gutachten eines Sachverständigen kann prozeßentscheidende Bedeutung erlangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Vom Sachverständigen, der auf seinem Fachgebiet ein besonderes, nicht allgemein verfügbares Wissen besitzt und mit dieser Sachkunde das Gericht bei der Wahrheitserforschung im zu entscheidenden Fall unterstützen soll, wird wie vom Richter - erwartet, daß er die ihm obliegende Aufgabe unparteiisch erfüllt. Deshalb kann auch er - wie der Richter - abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen hinsichtlich seiner Unparteilichkeit zu rechtfertigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein solcher Grund liegt in der Regel nicht vor, wenn sich der Sachverständige im Rahmen seiner Berufsausübung, etwa in Publikationen, bei Lehrveranstaltungen oder auf Fachtagungen, zu einer Frage aus seinem Fachgebiet allgemein äußert oder hierzu im Rahmen der Erstattung eines Gutachtens besonders Stellung nimmt. Innerhalb dieses Rahmens abgegebene Äußerungen rechtfertigen die Besorgnis seiner Befangenheit grundsätzlich nicht, mag der Sachverständige dabei auch eine wissenschaftliche Meinung vertreten, die sich in einem anhängigen Strafverfahren zum Nachteil des Angeklagten auswirken würde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Anders verhält es sich aber dort, wo der Sachverständige außerhalb des beschriebenen Rahmens eine Initiative ergreift,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_206_212&quot; id=&quot;BGHSt_41_206_212&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_206_212&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 206 (212):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
mit der er eine für den Angeklagten günstige Entscheidung kritisiert und deren Abänderung anstrebt.
&lt;p&gt;Für die Prüfung der Frage, ob der Tatrichter ein Ablehnungsgesuch gegen einen Sachverständigen rechtsfehlerfrei zurückgewiesen hat, gelten die Grundsätze des Revisionsverfahrens. Bei der Beurteilung, ob eine bestimmte Tatsache vom Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten die Besorgnis der Befangenheit begründet, handelt es sich jedoch um die Entscheidung einer Rechtsfrage. Dem Tatrichter ist kein vom Revisionsgericht zu beachtender Ermessensspielraum eingeräumt (vgl. BGHSt 8, 226 f.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im vorliegenden Verfahren hat der Sachverständige nicht nur die Entscheidung des Landgerichts kritisiert, sondern die Staatsanwaltschaft ausdrücklich &quot;ermutigt&quot;, das Verfahren gegen die Angeklagten weiterzubetreiben, und ihr dafür zudem seine Hilfe angeboten. Damit hat er - auch für einen verständigen Angeklagten - den Eindruck der Parteilichkeit erweckt. Unerheblich ist es, ob ihm an einer Verurteilung der Angeklagten gelegen war, oder ob er nur bestrebt war, seinen wissenschaftlichen Erkenntnissen in dem Strafverfahren Geltung zu verschaffen. Maßgebend ist, daß die Angeklagten den Eindruck haben mußten, der Sachverständige betreibe ihre Verurteilung und sei deshalb nicht mehr in seinem Urteil offen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat in seinem Beschluß, mit dem es den Befangenheitsantrag der Angeklagten abgelehnt hat, die &quot;subjektive Sicht&quot; der Angeklagten von der Befangenheit des Sachverständigen denn auch als &quot;verständlich&quot; beschrieben. Wenn es dann dennoch zu dem Ergebnis kommt, aus der Sicht eines &quot;vernünftigen&quot; Angeklagten ergebe sich ein Ablehnungsgrund nicht und &quot;bei objektiver Würdigung&quot; könne nicht der Eindruck entstehen, dem Sachverständigen käme es auf eine Verurteilung der Angeklagten an, dann ist diese Begründung widersprüchlich und beruht auf einem rechtsfehlerhaften Verständnis von den Voraussetzungen der §§ 74, 24 StPO.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auf der fehlerhaften Ablehnung des Befangenheitsgesuchs kann das angefochtene Urteil beruhen. Das Landgericht stützt sich bei der Beurteilung der Frage, ob die Erkrankungen der Geschädigten generell auf die in den Wohnräumen verwendeten&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_206_213&quot; id=&quot;BGHSt_41_206_213&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_206_213&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 206 (213):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Holzschutzmittel der Firma D. zurückgeführt werden können, im wesentlichen auch auf die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Hu. zu den Auswirkungen einer Holzschutzmittelexposition auf das Immunsystem. Darüberhinaus hat der Sachverständige Prof. Dr. Hu. in Einzelfallgutachten bei 16 Geschädigten einen Ursachenzusammenhang zwischen der Holzschutzmittelexposition und den Erkrankungen bejaht.
&lt;p&gt;2. Sachrüge&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Angeklagten beanstanden mit der Sachrüge vor allem die Beweiswürdigung zur allgemeinen Wirkungsweise der bioziden Inhaltsstoffe von Holzschutzmitteln.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sie rügen, die Feststellungen des Landgerichts hierzu stünden im Widerspruch zu gesicherten naturwissenschaftlichen Erfahrungssätzen. Zumindest im Bereich der Giftexposition im Niedrigdosisbereich sei ein konkreter Wirkungszusammenhang zwischen den bioziden Inhaltsstoffen der Holzschutzmittel und den unter den Begriff &quot;Holzschutzmittelsyndrom&quot; zusammengefaßten Gesundheitsstörungen wissenschaftlich nicht geklärt, geschweige denn nachgewiesen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Was das Landgericht unter Berufung auf die Sachverständigen Prof. Dr. W. und Prof. Dr. Hu. zu den Auswirkungen der bioziden Inhaltsstoffe der Holzschutzmittel auf die Zellfunktion bei Exposition im Niedrigdosisbereich festgestellt habe, werde in dieser Form nicht nur von keinem anerkannten Wissenschaftler aus den Bereichen der Toxikologie und Immunologie akzeptiert, sondern laufe den gesicherten Erkenntnissen dieser Wissenschaften kraß zuwider. Gehe es um die Klärung naturwissenschaftlicher Gesetzlichkeiten, so müsse die persönliche Überzeugung des Tatrichters auch dann zurücktreten, wenn eine abschließende naturwissenschaftliche Klärung der entsprechenden Fragen bisher noch nicht erfolgt sei. Ebenso wie in der Rechtsprechung anerkannt sei, daß gesicherten wissenschaftlichen Erfahrungssätzen eine Beweiskraft zukomme, die jeden Gegenbeweis im Einzelfall und jede entgegengesetzte tatrichterliche Beweiswürdigung ausschließe, könne in der betreffenden Naturwissenschaft ein Forschungsgegenstand noch so sehr als ungeklärt gelten, daß dieses &quot;non liquet&quot; auch für den Strafrichter gelten müsse.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_206_214&quot; id=&quot;BGHSt_41_206_214&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_206_214&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 206 (214):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Sachrüge ist im Ergebnis begründet.
&lt;p&gt;Der Senat muß nicht entscheiden, ob sich das Landgericht bei der Feststellung eines Ursachenzusammenhanges zwischen der Verwendung biozider Inhaltsstoffe von Holzschutzmitteln und Gesundheitsbeeinträchtigungen auf Sachverständige gestützt hat, die in ihren Gutachten gesicherte wissenschaftliche Erfahrungssätze mißachtet haben. Die Sachrüge ist bereits deshalb begründet, weil das Landgericht sich auf &quot;Erkenntnisse neuerer medizinischer Forschung&quot; stützt, ohne die gegen diese Erkenntnisse in der Wissenschaft geäußerte Kritik in dem gebotenen Umfang darzustellen und sich mit ihr sachlich auseinanderzusetzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Senat vermag allerdings der Ansicht der Verteidigung nicht zu folgen, daß der Tatrichter unter Beachtung des Zweifelssatzes Kausalzusammenhänge dann nicht feststellen dürfe, wenn deren Existenz und Ablauf naturwissenschaftlich noch nicht geklärt, sondern umstritten ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es ist nicht Aufgabe des Tatrichters, mit den Untersuchungsmethoden der Naturwissenschaften neue Erkenntnisse, insbesondere naturwissenschaftliche Erfahrungssätze zu gewinnen oder zu widerlegen. Der Tatrichter hat vielmehr nach den Regeln des Prozeßrechts und mit den dafür vorgesehenen Beweismitteln, zu denen zum Beispiel auch der Zeugenbeweis gehört, bestimmte Sachverhalte zu ermitteln und zu beurteilen. Die Feststellung der für das Strafverfahren bedeutsamen Tatsachen, insbesondere auch der Nachweis von Kausalzusammenhängen, verlangt keine absolute, von niemandem anzweifelbare Gewißheit; es genügt vielmehr ein mit den Mitteln des Strafverfahrens gewonnenes, nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das keinen vernünftigen Zweifel bestehen läßt (st. Rspr., vgl. nur BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 2).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieser Grundsatz gilt auch für die Erfassung und Deutung von Vorgängen, die Gegenstand naturwissenschaftlicher Forschung sein können. Absolut sicheres Wissen - auch von Ursachenzusammenhängen - dem gegenüber das Vorliegen eines gegenteiligen Geschehens mit Sicherheit auszuschließen wäre, gibt es nicht (vgl. RGSt 61, 202 [206]; RGSt 66, 163 f.; BGH GA 1954,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_206_215&quot; id=&quot;BGHSt_41_206_215&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_206_215&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 206 (215):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
152; Herdegen StV 1992, 527, 530). Kann eine Feststellung allerdings allein mit Hilfe naturwissenschaftlicher Methoden getroffen werden, dann darf sich der Tatrichter nicht von wissenschaftlichen Standards lösen. An die richterliche Überzeugungsbildung sind dann keine geringeren Anforderungen zu stellen als an das Ergebnis wissenschaftlicher Untersuchungen selbst (vgl. BGHR StPO § 261 Sachverständiger 5).
&lt;p&gt;Der Tatrichter ist aber aus Rechtsgründen nicht gehindert, sich nach Anhörung von Sachverständigen auf Untersuchungsergebnisse zu stützen, die Gegenstand eines wissenschaftlichen Meinungsstreites sind. Die Pflicht zu einer umfassenden Aufklärung kann ihm sogar gebieten, sich auch über Methoden und Verfahren zu unterrichten, die noch nicht allgemein anerkannt sind. Bei der Beweiswürdigung hat er dann aber die für und gegen die noch nicht allgemein anerkannten Methoden und Ergebnisse sprechenden Gesichtspunkte mitzuberücksichtigen (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Januar 1994 - 5 StR 620/93 = StV 1994, 227). Im übrigen hat der Tatrichter die naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und andere Indiztatsachen in einer Gesamtwürdigung zu beurteilen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Er kann dabei zu Ergebnissen gelangen, die Vertreter der maßgeblichen naturwissenschaftlichen Fachrichtungen mit ihren Methoden allein nicht belegen könnten. Bei der Gesamtbetrachtung naturwissenschaftlicher Erkenntnisse und anderer Indiztatsachen ist zu berücksichtigen, daß ein Sachverständiger auch dann zur Wahrheitsfindung beitragen kann, wenn er zwar keine sicheren und eindeutigen Schlüsse zu ziehen.vermag, seine Schlußfolgerungen die zu beweisenden Tatsachen aber mehr oder weniger wahrscheinlich machen (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 2, 6). Die tatrichterliche Würdigung darf allerdings den Gesetzen der Logik und dem gesicherten wissenschaftlichen Erfahrungswissen nicht widersprechen (BGHR StGB vor § 1 Kausalität Unterlassen 1).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: Selbst wenn unter den Naturwissenschaftlern keine Einigkeit darüber besteht, ob und auf welche Weise die Gifte, denen die Geschädigten hier ausgesetzt waren, eine Gesundheitsschädigung verursachen, kann der Tatrichter aufgrund einer Bewertung aller relevanten Indizien und der wissenschaftlichen Meinungen rechtsfehlerfrei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_206_216&quot; id=&quot;BGHSt_41_206_216&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_206_216&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 206 (216):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zu der Überzeugung gelangen, daß die Holzschutzmittelexposition in bestimmten Fällen zu Gesundheitsschäden geführt hat. Ein Ursachenzusammenhang zwischen einer Holzschutzmittelexposition und einer Erkrankung ist nicht etwa nur dadurch nachweisbar, daß entweder die Wirkungsweise der Holzschutzmittelinhaltsstoffe auf den menschlichen Organismus naturwissenschaftlich nachgewiesen oder alle anderen möglichen Ursachen einer Erkrankung aufgezählt und ausgeschlossen werden. Ein Ausschluß anderer Ursachen kann vielmehr - ohne deren vollständige Erörterung - auch dadurch erfolgen, daß nach einer Gesamtbewertung der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und anderer Indiztatsachen die - zumindest - Mitverursachung des Holzschutzmittels zweifelsfrei festgestellt wird. Mit dieser Entscheidung würde der Tatrichter weder gegen &quot;anerkannte wissenschaftliche Erfahrungssätze&quot; verstoßen, noch würde er anstelle der dazu berufenen Fachkreise über die &quot;Existenz eines zeitlosen Naturgesetzes befinden&quot;; was ihm in der Tat nicht zustünde (vgl. Kaufmann JZ 1971, 569, 574; Bruns, Festschrift für Maurach S. 469, 478 f.; Maiwald, Kausalität und Strafrecht 1980 b. 108, 109).
&lt;p&gt;Zwar enthält die für einen konkreten Fall aufgrund einer Gesamtwürdigung getroffene Feststellung über die Wirkung eines Stoffes inzidenter auch eine Aussage über dessen generelle Wirksamkeit. Trifft der Tatrichter eine derartige Feststellung, dann entscheidet er aber nicht die wissenschaftlich umstrittene Frage &quot;über die Existenz eines Naturgesetzes&quot;, sondern er erfüllt lediglich seine Aufgabe, auch dann unter Würdigung aller relevanten Indizien den konkreten Rechtsfall auf der Grundlage des gegenwärtigen Wissensstandes zu entscheiden, wenn er sich dabei - wie in der ganz überwiegenden Zahl der von ihm zu entscheidenden Fälle - bei der Beweiswürdigung (noch) nicht auf wissenschaftlich gesicherte Erfahrungssätze berufen kann. Stützt sich der Tatrichter allerdings auch auf wissenschaftlich noch nicht allgemein anerkannte Methoden oder Erkenntnisse, so muß er das Revisionsgericht durch eine Darstellung des Streitstandes in die Lage versetzen, zu überprüfen, ob die Abwägung der für und gegen die Methoden oder Erkenntnisse sprechenden Gesichtspunkte rechtsfehlerfrei stattgefunden hat (vgl.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_206_217&quot; id=&quot;BGHSt_41_206_217&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_206_217&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 206 (217):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
BGH StV 1994, 227; BGHR StPO § 261 Erfahrungssatz 5).
&lt;p&gt;Er hat in den Urteilsgründen alle Tatsachen mitzuteilen, die das Revisionsgericht benötigt, um die Schlüssigkeit des umstrittenen Gutachtens und seine Vereinbarkeit mit gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft zu überprüfen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Strafkammer stützt ihre Feststellungen zu der gesundheitsschädigenden Wirkung der bioziden Inhaltsstoffe der Holzschutzmittel, insbesondere die Annahme, daß diese eine immunsuppressive Wirkung entfalten, auch auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Hu.. Die Grundlagen dieses Gutachtens sind - worauf das angefochtene Urteil hinweist - vielfältiger wissenschaftlicher Kritik ausgesetzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht die sachlichen Argumente der Kritiker wiedergeben und sich mit ihnen auseinandersetzen müssen. Das ist hier nicht in dem gebotenen Maße geschehen. Die Strafkammer führt nur aus, daß die &quot;vielfältige wissenschaftliche Kritik&quot; den Aussagegehalt der Studie (von Prof. Dr. Hu.) nicht erschüttern könne.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Urteilsgründe ergeben auch, daß der in der Hauptverhandlung vernommene Sachverständige Prof. Dr. P. das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Hu. als wissenschaftlich nicht fundiert bezeichnet hat. Das Landgericht stellt die Stellungnahme von Prof. Dr. P. nicht ausreichend dar, sondern erörtert nur punktuell einzelne Fragen. Es kommt zu dem Ergebnis, die Ansichten von Prof. Dr. P. zu den Folgen eines T-Zellen- Defektes entsprächen nicht dem Stand des medizinischen Wissens. Die Beobachtungen von Prof. Dr. Hu. dokumentierten hingegen die Erkenntnisse neuerer medizinischer Forschung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, worauf das Landgericht diese Wertung stützt. Es versteht sich auch nicht von selbst, daß Prof. Dr. Hu., der nach den Feststellungen des Urteils Nephrologe ist, auf dem Fachgebiet der Immunologie über neuere Erkenntnisse verfügt als der Immunologe Prof. Dr. P..&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die unzureichende Darstellung des wissenschaftlichen Streitstandes und die unzulängliche Auseinandersetzung des Landge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_206_218&quot; id=&quot;BGHSt_41_206_218&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_206_218&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 206 (218):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
richts mit den gegen das Gutachten von Prof. Dr. Hu. erhobenen Bedenken läßt besorgen, daß die Strafkammer den Beweiswert dieses Gutachtens überschätzt hat.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Staatsanwaltschaft beanstandet, das Landgericht habe eine vorsätzliche Tatbegehung rechtsfehlerhaft verneint und die Angeklagten zu Unrecht nur wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässigem Freisetzen von Giften verurteilt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Rechtsmittel ist nicht begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Den Angeklagten wird zum einen vorgeworfen, noch nach Beginn des Jahres 1978 biozidhaltige Holzschutzmittel für die Verwendung im Innenbereich hergestellt und vertrieben zu haben. Zum anderen wird ihnen angelastet, schon ausgelieferte gefährliche Produkte nicht zurückgerufen und die Verbraucher, die diese Produkte bereits verwendet hatten, nicht gewarnt zu haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Den Vorwurf der Fahrlässigkeit begründet das Landgericht damit, den Angeklagten hätten beim Studium der toxikologischen Literatur auffallen müssen, daß es über chronische Langzeitexpositionen im Niedrigdosisbereich praktisch keinerlei wissenschaftlich fundierte Erkenntnisse gab. Trotz der seit Ende der 70er Jahre aktuellen Diskussion um den Einsatz biozider Wirkstoffe im Innenraum hätten sich weder industrielle Forschung noch private Initiativen der Beobachtung möglicher Folgen der inhalativen Aufnahme dieser Giftstoffe in Wohninnenräumen gewidmet. Diese Lücke hätten die Angeklagten, denen zur Erforschung der Schadensfälle die Forschungskapazitäten der damaligen Mitgesellschafterin, der Firma B., zur Verfügung standen, füllen müssen. Eine vorsätzliche Begehung sieht das Landgericht als nicht erwiesen an, weil die Angeklagten die Holzschutzmittel für unbedenklich hielten und in dieser Ansicht von Wissenschaftlern bestätigt wurden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese tatrichterliche Wertung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen des Landgerichts waren die Angeklagten &quot;bis in die Tage der Hauptverhandlung&quot; davon überzeugt, daß in den mit Holzschutzmitteln behandelten Häusern nur niedrige Giftwerte anzutreffen seien und eine Gesundheitsschädigung nicht eintreten könne. Hiernach ist den Ange&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_206_219&quot; id=&quot;BGHSt_41_206_219&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_206_219&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 206 (219):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
klagten lediglich der Vorwurf der unbewußten Fahrlässigkeit zu machen, der sich sowohl im &quot;Wissenselement&quot; als auch im &quot;Wollenselement&quot; von bedingtem Vorsatz unterscheidet. Feststellungen, die die Annahme eines bedingten Vorsatzes rechtfertigen könnten, hat das Landgericht nicht getroffen. Selbst wenn die Angeklagten aber ernsthaft in Erwägung gezogen haben sollten, daß die Verwendung der von ihnen vertriebenen Holzschutzmitteln zu Gesundheitsschäden führt, so spricht nach den gesamten Umständen die Interessenlage der Angeklagten dafür, daß sie schließlich auf die Unschädlichkeit der Produkte vertrauten. Sie hatten selbst ein großes Interesse daran, daß die Produkte der von ihnen vertretenen Firma nicht in Verruf gerieten und diese Firma keinen Schadensersatzforderungen ausgesetzt werden würde (vgl. auch BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 1, 6, 9; StGB § 306 Beweiswürdigung 6).


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1377&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/%C2%A7-13-stgb">§ 13 StGB</category>
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 <pubDate>Sun, 24 Jun 2012 14:15:58 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BGH, 06.07.1990 - 2 StR 549/89</title>
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&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-verfahren&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Instanzen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Mainz &lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Der Ursachenzusammenhang zwischen der Beschaffenheit eines Produkts und Gesundheitsbeeinträchtigungen seiner Verbraucher ist auch dann rechtsfehlerfrei festgestellt, wenn offenbleibt, welche Substanz den Schaden ausgelöst hat, aber andere in Betracht kommende Schadensursachen auszuschließen sind.&lt;br /&gt;
2. Wer als Hersteller oder Vertriebshändler Produkte in den Verkehr bringt, die derart beschaffen sind, daß deren bestimmungsgemäße Verwendung für die Verbraucher - entgegen ihren berechtigten Erwartungen - die Gefahr des Eintritts gesundheitlicher Schäden begründet, ist zur Schadensabwendung verpflichtet (Garantenstellung aus vorangegangenem Gefährdungsverhalten). Kommt er dieser Pflicht schuldhaft nicht nach, so haftet er für dadurch verursachte Schäden strafrechtlich unter dem Gesichtspunkt der durch Unterlassen begangenen Körperverletzung.&lt;br /&gt;
3. Aus der Garantenstellung des Herstellers oder Vertriebshändlers ergibt sich die Verpflichtung zum Rückruf bereits in den Handel gelangter, gesundheitsgefährdender Produkte.&lt;br /&gt;
4. Haben in einer GmbH mehrere Geschäftsführer gemeinsam über die Anordnung des Rückrufs zu entscheiden, so ist jeder Geschäftsführer verpflichtet, alles ihm Mögliche und Zumutbare zu tun, um diese Entscheidung herbeizuführen.&lt;br /&gt;
5. Beschließen die Geschäftsführer einer GmbH einstimmig, den gebotenen Rückruf zu unterlassen, so haften sie für die Schadensfolgen der Unterlassung als Mittäter.&lt;br /&gt;
6. jeder Geschäftsführer, der es trotz seiner Mitwirkungskompetenz unterläßt, seinen Beitrag zum Zustandekommen der gebotenen Rückrufentscheidung zu leisten, setzt damit eine Ursache für das Unterbleiben der Maßnahme. Dies begründet seine strafrechtliche Haftung auch dann, wenn er mit seinem Verlangen, die Rückrufentscheidung zu treffen, am Widerstand der anderen Geschäftsführer gescheitert wäre.&lt;br /&gt;
7. Führt die Verletzung desselben Handlungsgebots nacheinander zu mehreren Schadensfällen, so liegt insgesamt nur eine einzige Unterlassungstat vor.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    BGHSt 37, 106        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_37_106_106&quot; id=&quot;BGHSt_37_106_106&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_37_106_106&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 37, 106 (106):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Der Ursachenzusammenhang zwischen der Beschaffenheit eines Produkts und Gesundheitsbeeinträchtigungen seiner Verbraucher ist auch dann rechtsfehlerfrei festgestellt, wenn offenbleibt, welche Substanz den Schaden ausgelöst hat, aber andere in Betracht kommende Schadensursachen auszuschließen sind.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Wer als Hersteller oder Vertriebshändler Produkte in den Verkehr bringt, die derart beschaffen sind, daß deren bestimmungsgemäße Verwendung für die Verbraucher -&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_37_106_107&quot; id=&quot;BGHSt_37_106_107&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_37_106_107&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 37, 106 (107):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;entgegen ihren berechtigten Erwartungen - die Gefahr des Eintritts gesundheitlicher Schäden begründet, ist zur Schadensabwendung verpflichtet (Garantenstellung aus vorangegangenem Gefährdungsverhalten). Kommt er dieser Pflicht schuldhaft nicht nach, so haftet er für dadurch verursachte Schäden strafrechtlich unter dem Gesichtspunkt der durch Unterlassen begangenen Körperverletzung.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Aus der Garantenstellung des Herstellers oder Vertriebshändlers ergibt sich die Verpflichtung zum Rückruf bereits in den Handel gelangter, gesundheitsgefährdender Produkte.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;4. Haben in einer GmbH mehrere Geschäftsführer gemeinsam über die Anordnung des Rückrufs zu entscheiden, so ist jeder Geschäftsführer verpflichtet, alles ihm Mögliche und Zumutbare zu tun, um diese Entscheidung herbeizuführen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;5. Beschließen die Geschäftsführer einer GmbH einstimmig, den gebotenen Rückruf zu unterlassen, so haften sie für die Schadensfolgen der Unterlassung als Mittäter.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;6. jeder Geschäftsführer, der es trotz seiner Mitwirkungskompetenz unterläßt, seinen Beitrag zum Zustandekommen der gebotenen Rückrufentscheidung zu leisten, setzt damit eine Ursache für das Unterbleiben der Maßnahme. Dies begründet seine strafrechtliche Haftung auch dann, wenn er mit seinem Verlangen, die Rückrufentscheidung zu treffen, am Widerstand der anderen Geschäftsführer gescheitert wäre.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;7. Führt die Verletzung desselben Handlungsgebots nacheinander zu mehreren Schadensfällen, so liegt insgesamt nur eine einzige Unterlassungstat vor.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;StGB vor § 1, § 13 Abs. 1, § 223a, 230; StPO § 261&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 6. Juli 1990 g.S.u.a.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 2 StR 549/89 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Landgericht Mainz&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_37_106_108&quot; id=&quot;BGHSt_37_106_108&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_37_106_108&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 37, 106 (108):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Aus den Gründen:&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Firma W. u. M. GmbH befaßt sich unter anderem mit der Herstellung von Schuh- und Lederpflegeartikeln. Dazu gehören auch Ledersprays, die - abgefüllt in Treibgasdosen zum Versprühen bestimmt sind und der Pflege, dem Imprägnieren oder dem Färben, insbesondere von Schuhen und sonstigen Bekleidungsgegenständen, dienen. Vertrieben werden diese Produkte unter anderem durch die Tochterfirmen E. R. GmbH und S. GmbH. Während die erstgenannte Firma Artikel der Marke &quot;E.&quot; über den Lebensmittelhandel, Verbrauchermärkte und Drogerien absetzt, beliefert die letztgenannte Firma mit Artikeln der Marke &quot;S.&quot; den Schuh- und Lederfachhandel.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ab dem Spätherbst 1980 gingen bei der Firmengruppe Schadensmeldungen ein, in denen berichtet wurde, daß Personen nach dem Gebrauch von Ledersprays der bezeichneten Marken gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitten hatten. Diese Beeinträchtigungen äußerten sich zumeist in Atembeschwerden, Husten, Übelkeit, Schüttelfrost und Fieber. Die Betroffenen mußten vielfach ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen, bedurften oftmals stationärer Krankenhausbehandlung und kamen in nicht seltenen Fällen wegen ihres lebensbedrohlichen Zustands zunächst auf die Intensivstation. Die Befunde ergaben regelmäßig Flüssigkeitsansammlungen in den Lungen (Lungenödem). Bei den meisten Betroffenen stellte sich - insbesondere nach Verabreichung von Cortisonpräparaten - alsbald eine durchgreifende Besserung ein, die zur völligen Genesung führte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die ersten Schadensmeldungen lösten firmeninterne Untersuchungen aus. Diese bezogen sich auf zurückgegebene Spraydosen. Fabrikationsfehler ergaben sich dabei nicht. Festgestellt wurde nur, daß bei einem Spray seit Mitte 1980 der Wirkstoffanteil des Silikonöls erhöht worden war. Diese Rezepturänderung wurde Anfang 1981 rückgängig gemacht. Gleichwohl folgten weitere Schadensmeldungen. Fachgespräche mit Toxikologen zweier Chemieunternehmen und einem beratenden Arzt brachten keine Klärung. Der Silikonöl-Wirkstoff wurde aus den Produkten genommen. Als sich herausstellte, daß 1980 der Lieferant; der zur Produktion verwendeten Fluorkarbonharze&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_37_106_109&quot; id=&quot;BGHSt_37_106_109&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_37_106_109&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 37, 106 (109):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gewechselt hatte, wurden diese Stoffe ab März 1981 wieder vom vormaligen Lieferanten bezogen. Die Schadensmeldungen setzten sich jedoch fort; sie betrafen nun nicht mehr nur - wie noch zu Anfang - Ledersprays der Marke &quot;S.&quot;, sondern auch solche der Marke &quot;E.&quot;. Mitte April 1981 kam es deshalb zu einem kurzfristigen Produktions- und Vertriebsstopp für bestimmte &quot;E.&quot;-Sprays; dieser wurde jedoch, nachdem Untersuchungen in der firmeneigenen Chemieabteilung ohne Ergebnis geblieben waren, nach wenigen Tagen wieder aufgehoben.
&lt;p&gt;Am 12. Mai 1981 fand eine Sondersitzung der Geschäftsführung statt. Den einzigen Tagesordnungspunkt bildeten die bekanntgewordenen Schadensfälle. Teilnehmer waren unter anderem sämtliche Geschäftsführer der Firma W. u. M. GmbH, nämlich die Angeklagten S. und Dr. Sch., der inzwischen verstorbene Mitangeklagte Br. und der frühere Mitangeklagte Bo. (das Verfahren gegen ihn ist abgetrennt worden). Der Angeklagte Dr. B., der in der Firmengruppe Leiter des Zentrallabors war, wurde als &quot;Chefchemiker&quot; hinzugezogen. Er trug den Sachstand vor. Dabei verwies er insbesondere darauf, daß nach den bisherigen Untersuchungen kein Anhalt für toxische Eigenschaften und damit eine Gefährlichkeit der Sprays gegeben sei, weshalb keine Veranlassung zu einem Rückruf dieser Produkte bestehe. Er schlug vor, eine externe Institution mit weiteren Untersuchungen zu beauftragen, außerdem Warnhinweise auf allen Spraydosen anzubringen und bereits vorhandene Hinweise gegebenenfalls zu verbessern. Diesem Vorschlag schloß sich die Geschäftsführung an. Einigkeit bestand darüber, daß die Anordnung eines Vertriebsstopps, einer Rückruf- oder auch Warnaktion nur dann in Betracht zu ziehen sei, falls die noch ausstehenden Untersuchungen einen &quot;echten Produktfehler&quot; oder ein &quot;nachweisbares Verbraucherrisiko&quot; ergeben sollten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Anschluß an diese Sitzung wurden die Angeklagten W. und D. umfassend informiert. W. war damals Geschäftsführer der Firma S. GmbH, D. bekleidete dieselbe Stellung in der Firma E. R. GmbH. Beide machten sich die in der Sitzung getroffene Entscheidung jeweils für ihren Verantwortungsbereich zu eigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der Folgezeit kam es zu weiteren Gesundheitsschäden nach der Verwendung von Ledersprays der bezeichneten Mar&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_37_106_110&quot; id=&quot;BGHSt_37_106_110&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_37_106_110&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 37, 106 (110):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ken. Auch bei den neuerlichen Untersuchungen gelang es nicht, eine bestimmte Substanz als schadensauslösend zu identifizieren. Im Laufe der Zeit wurden die auf den Spraydosen angebrachten Warnhinweise ergänzt und verbessert. Am 20. September 1983 begann die Firma W. u. M. GmbH nach Interventionen des Bundesgesundheitsamts und des Bundesministeriums für Jugend, Familie und Gesundheit mit der Durchführung eines Verkaufsstopps sowie einer Rückrufaktion, ohne allerdings völlig auf die Weiterverwendung der in den zurückgerufenen Produkten enthaltenen Rezepturen zu verzichten.
&lt;p&gt;Das Landgericht macht den Angeklagten S., Dr. Sch., W. und D. zum Vorwurf, zahlreichen Benutzern der Sprays teils durch Unterlassung des rechtzeitigen Rückrufs der Produkte bei den Händlern, teils durch Fortsetzung der Produktion und des Vertriebs dieser Erzeugnisse körperliche Schäden zugefügt zu haben. Fahrlässige Körperverletzungen nimmt es, jeweils als selbständige Taten, für vier Schadensfälle an, die eintraten, nachdem am 14. Februar 1981 der Schadensfall F. bekanntgeworden war. Weitere 38 Schadensfälle, die sich nach der Geschäftsführersitzung vom 12. Mai 1981 ereigneten, legt es der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung zugrunde, wobei es insoweit das Verhalten jedes der Angeklagten als eine einzige Tat wertet. Den Angeklagten Dr. B. hält es der Beihilfe hierzu für schuldig, weil er die Geschäftsführung am 12. Mai 1981 unzureichend informiert und beraten habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Demgemäß hat das Landgericht - von Nebenentscheidungen abgesehen - die Angeklagten wie folgt verurteilt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- S. und Dr. Sch. jeweils wegen fahrlässiger Körperverletzung in vier Fällen zu Gesamtgeldstrafen und wegen gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten, - W. wegen fahrlässiger Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, - D. wegen fahrlässiger Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtgeldstrafe, und - Dr. B. wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Geldstrafe.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_37_106_111&quot; id=&quot;BGHSt_37_106_111&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_37_106_111&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 37, 106 (111):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Soweit auf Freiheitsstrafen erkannt worden ist, hat das Gericht deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
&lt;p&gt;2. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten. Sie rügen die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Rechtsmittel der Angeklagten S., Dr. Sch., W. und D. haben keinen Erfolg. Dagegen führt die Revision des Angeklagten Dr. B. zu dessen Freispruch.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die beiden von allen Beschwerdeführern übereinstimmend erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet (wird ausgeführt).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verurteilung der Angeklagten S., Dr. Sch., W. und D. hält - mit der Maßgabe, daß die Bewertung des Konkurrenzverhältnisses zwischen den Gesetzesverstößen einzelner, noch zu erörternder Korrekturen bedarf - der rechtlichen Nachprüfung stand. Das gilt sowohl für die Schuldsprüche als auch für die Bestimmung der daran geknüpften Rechtsfolgen, deren Art und Maß nicht zu bemängeln und daher im Ergebnis zu bestätigen sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Angeklagten haben sich in dem von der Strafkammer festgestellten Umfang der fahrlässigen Körperverletzung und der gefährlichen Körperverletzung in der Form einer das Leben gefährdenden Behandlung der Verletzten schuldig gemacht (§§ 230, 223a StGB).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Rechtsfehlerfrei festgestellt ist zunächst, daß in allen Schadensfällen, die der Verurteilung zugrunde liegen, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der betroffenen Verbraucher durch die jeweils benutzten Ledersprays (insbesondere &quot;S. 3-fach&quot;, &quot;E. Nässeschutz&quot;, aber auch andere Sprays mit gleicher Rezeptur) ausgelöst worden sind. Die Strafkammer hat - entgegen den hieran geäußerten Zweifeln der Beschwerdeführer - nicht etwa offen gelassen, ob die Ursache der Schadensfälle in der Beschaffenheit der Sprays zu erblicken ist. Abgesehen davon, daß sich dies jedenfalls aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, hat sie im Rahmen der Sachverhaltsschilderung ausdrücklich festgestellt, daß die Ursache der Vorfälle &quot;nur in etwaigen toxikologischen Wirkungsmechanismen einzelner Rohstoffe allein oder zumindest in der Kombination mit anderen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_37_106_112&quot; id=&quot;BGHSt_37_106_112&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_37_106_112&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 37, 106 (112):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Rohstoffen liegen&quot; konnte und mithin gelegen hat. Diese für das Revisionsgericht bindende Feststellung reichte zur Bejahung des Ursachenzusammenhangs aus. Daran ändert es nichts, daß es wie die Kammer selbst einräumt - bis heute nicht möglich war, diejenige Substanz oder Kombination von Substanzen naturwissenschaftlich exakt zu identifizieren, die den Produkten ihre spezifische Eignung zur Verursachung gesundheitlicher Schäden verlieh. Auf die Ermittlung des dafür verantwortlichen Inhaltsstoffes, die Kenntnis seiner chemischen Zusammensetzung und die Beschreibbarkeit seiner toxischen Wirkungsweise kam es im vorliegenden Falle nicht an. Ist in rechtsfehlerfreier Weise festgestellt, daß die - wenn auch nicht näher aufzuklärende inhaltliche Beschaffenheit des Produkts schadensursächlich war, so ist zum Nachweis des Ursachenzusammenhangs nicht noch weiter erforderlich, daß festgestellt wird, warum diese Beschaffenheit schadensursächlich werden konnte, was also nach naturwissenschaftlicher Analyse und Erkenntnis letztlich der Grund dafür war (so auch Kuhlen, Fragen einer strafrechtlichen Produkthaftung 1989 S. 69 f., 72). Freilich müssen dort, wo sich die Ursächlichkeit nicht auf diese Weise darlegen läßt, alle anderen in Betracht kommenden Schadensursachen aufgrund einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung ausgeschlossen werden können. Dies aber hat die Strafkammer hier getan. Sie hat sich eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Schadensfälle auf andere, nicht in der stofflichen Beschaffenheit des Sprays liegende Ursachen zurückgeführt werden könnten, und sie ist nach Erörterung aller in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten mit sachverständiger Hilfe zu dem Ergebnis gelangt, daß solche anderen Ursachen ausscheiden. In diesem Zusammenhang hat sie, was freilich nicht den Ursachenzusammenhang, sondern nur die Verantwortlichkeit der Angeklagten beseitigen könnte, zutreffend dargetan, daß in keinem der Schadensfälle eine mißbräuchliche, außerhalb des bestimmungsgemäßen Gebrauchs liegende Verwendung der Ledersprays zu verzeichnen war. Soweit sie im einzelnen ausgeführt hat, daß auch eine bestimmte Disposition oder Gewohnheit der geschädigten Verbraucher (Allergiker, Raucher) nicht für die Schadensfolgen maßgebend war, hätte es solcher Darlegungen nicht einmal bedurft; denn
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_37_106_113&quot; id=&quot;BGHSt_37_106_113&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_37_106_113&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 37, 106 (113):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dadurch würde der Ursachenzusammenhang nicht in Frage gestellt, und auch die Verantwortlichkeit der Angeklagten bliebe angesichts des nicht unbeträchtlichen Anteils von Allergikern und Rauchern an der Gesamtheit der Bevölkerung jedenfalls dem Grunde nach unberührt: Das jeweilige Produkt muß, falls solche Gruppen nicht ausdrücklich vor seiner Verwendung gewarnt werden, in der Regel so beschaffen sein, daß es auch von ihnen ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen bestimmungsgemäß benutzt werden kann.
&lt;p&gt;Der von den Beschwerdeführern geäußerte Verdacht, die Strafkammer habe den ursächlichen Zusammenhang zwischen Produktbenutzung und Schadenseintritt allein aus deren zeitlichem Nacheinander geschlossen, findet in der Bewelswürdigung des Tatgerichts keine Stütze. Dieses hat vielmehr zu Recht darauf abgestellt, daß in den einzelnen Schadensfällen der Krankheits- und Heilungsverlauf signifikante Übereinstimmungen aufwies, die ein gewichtiges Indiz für das Wirksamwerden ein und derselben Ursache, hier also der Benutzung der Sprays, abgeben konnten. Die zu verzeichnenden Abweichungen durften demgegenüber als unwesentlich gewertet werden. Hinzu kam, daß auch Tierversuche mit den Rezepturen der beanstandeten Ledersprays Lungenschädigungen vergleichbarer Art zur Folge gehabt hatten. Angesichts dieser Beweislage läßt sich die Überzeugungsbildung des Tatgerichts rechtlich nicht beanstanden. Daß es sich nicht um ein bloß zufälliges Zusammentreffen von Spraybenutzung und Schadenseintritt handelte, bedurfte im Blick auf die Vielzahl gleichartiger Schadensfälle keiner besonderen Darlegung; dies war eine bloß theoretische Denkmöglichkeit. Wie die Kammer ausgeführt hat, stand auch die im Verhältnis zur Gesamtproduktion der Ledersprays geringe Anzahl von Schadensfällen der Bejahung des Ursachenzusammenhangs nicht entgegen. Gleiches gilt schließlich für den von der Kammer ebenfalls erörterten Umstand, daß dieselben Produkte bereits seit langer Zeit hergestellt und vertrieben worden waren, ohne daß dies zu entsprechenden Verbraucherbeschwerden geführt hätte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten für die durch den Gebrauch der Ledersprays eingetretenen Körper&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_37_106_114&quot; id=&quot;BGHSt_37_106_114&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_37_106_114&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 37, 106 (114):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schäden ergibt sich aus ihrer Stellung als Geschäftsführer der Herstellerfirma W. u. M. GmbH sowie der Vertriebsfirmen S. GmbH und E. R. GmbH, da diese Firmen die schadensursächlichen Artikel in den Verkehr gebracht haben.
&lt;p&gt;Dabei ist - wie die Strafkammer richtig erkannt hat - innerhalb der als gefährliche Körperverletzung gewerteten Fälle tatbestandsmäßiges Verhalten durch positives Tun anzunehmen, soweit Schäden durch die Verwendung solcher Sprays eintraten, die erst nach der Sondersitzung der Geschäftsführung vom 12. Mai 1981 produziert oder vertrieben worden waren (10 Schadensfälle). Denn Produktion und Vertrieb von Erzeugnissen durch eine im Rahmen ihres Gesellschaftszwecks tätige GmbH sind ihren Geschäftsführern als eigenes Handeln - auch strafrechtlich zuzurechnen. Sie haften für etwaige Schadensfolgen unter dem Gesichtspunkt des Begehungsdelikts. Anders verhält es sich mit den weit zahlreicheren Fällen, in denen das jeweils schadensursächliche Lederspray zu dem für den Schuldvorwurf maßgeblichen Zeitpunkt zwar schon in den Handel gelangt war, den Verbraucher aber noch nicht erreicht hatte. In diesen Fällen (28 Schadensfälle aus dem Gesamtkomplex der gefährlichen Körperverletzung und alle vier Schadensfälle der fahrlässigen Korperverletzung) sind die Geschäftsführer allein unter dem Gesichtspunkt des (unechten) Unterlassungsdelikts für die entstandenen Schäden verantwortlich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als Geschäftsführern der drei genannten Firmen oblag den Angeklagten die Rechtspflicht, dafür zu sorgen, daß Verbraucher der von diesen Firmen produzierten und vertriebenen Ledersprays vor Gesundheitsschäden bewahrt blieben, die ihnen bei bestimmungsgemäßer Benutzung dieser Artikel infolge deren Beschaffenheit zu entstehen drohten. Wer gesundheitsgefährdende Bedarfsartikel in den Verkehr bringt, ist zur Schadensabwendung verpflichtet und muß, falls er dieser Pflicht schuldhaft nicht nachkommt, für dadurch verursachte Schadensfolgen strafrechtlich einstehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Strafkammer leitet diese Schadensabwendungspflicht aus der zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflicht, namentlich der Pflicht zur Produktbeobachtung ab, und stützt sich dabei unmittelbar auf die Grundsätze, die von der höchstrichterlichen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_37_106_115&quot; id=&quot;BGHSt_37_106_115&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_37_106_115&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 37, 106 (115):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Rechtsprechung für den Bereich der zivilrechtlichen Produkthaftung (beginnend mit BGHZ 51, 91 - Hühnerpest - bis hin zu BGHZ 104, 323 - Sprudelflasche) entwickelt worden sind (vgl. jetzt auch das die verschuldensunabhängige Haftung regelnde Produkthaftungsgesetz vom 15. Dezember 1989, BGBl I 2198; dazu des näheren: Graf v. Westphalen NJW 1990, 83 ff.; Taschner/Frietsch, Produkthaftungsgesetz und EG-Produkthaftungsrichtlinie 2. Aufl.; Palandt/Thomas, BGB 49. Aufl. S. 2452 ff.). In der Tat spricht manches dafür, daß dieselben Pflichten, die für die zivilrechtliche Produkthaftung maßgebend sind, auch die Grundlage strafrechtlicher Verantwortlichkeit bilden, zumal die Verpflichtung zum Ersatz produktfehlerbedingter Schäden als ein Fall deliktischer Haftung (§ 823 ff. BGB) begriffen wird. Andererseits dürfen die schadensersatzorientierten Haftungsprinzipien des Zivilrechts nicht unbesehen zur Bestimmung strafrechtlicher Verantwortlichkeit benutzt werden. Ob und gegebenenfalls inwieweit die zivilrechtlichen Pflichten zur Schadensverhütung mit den die strafrechtliche Haftung begründenden übereinstimmen (vgl. dazu Kuhlen a.a.O. S. 148 ff., 171 ff.; Schmidt-Salzer, Produkthaftung Bd. I Strafrecht 2. Aufl. Rn. 1.023 ff.), braucht aber nicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls war hier auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen auch nach strafrechtlichen Grundsätzen eine zur Schadensabwendung verpflichtende Garantenstellung der Angeklagten gegeben. Diese Garantenstellung folgte aus vorangegangenem, pflichtwidrigen Gefährdungsverhalten (Ingerenz).
&lt;p&gt;Dabei bedarf es in diesem Zusammenhang keiner Stellungnahme zu der - insbesondere im Schrifttum - unterschiedlich beurteilten Frage nach Berechtigung, Grund und Voraussetzungen der strafrechtlichen Haftung aus vorangegangenem Tun (vgl. den Überblick bei Lackner, StGB 18. Aufl. § 13 Anm. 3 b aa). Anerkannt ist jedenfalls, daß derjenige, der durch pflichtwidriges Vorverhalten eine Gefahrenlage für Dritte geschaffen hat, verpflichtet ist, den dadurch drohenden Schaden abzuwenden; dies gilt mindestens dann, wenn das Vorverhalten die Gefahr des Schadenseintritts als naheliegend erscheinen läßt (Adäquanz) und die Pflichtwidrigkeit gerade in der Verletzung eines solchen Gebotes besteht, das dem Schutz des gefährdeten&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_37_106_116&quot; id=&quot;BGHSt_37_106_116&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_37_106_116&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 37, 106 (116):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Rechtsguts zu dienen bestimmt ist (Pflichtwidrigkeitszusammenhang, vgl. BGHSt 34, 82; BGH NStZ 1987, 171; BGH, Urt. v. 9. Mai 1990 - 3 StR 112/90; Stree in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 13 Rn. 32 ff.; Rudolphi in SK-StGB 10. Lfg. § 13 Rn. 38 ff.; Jescheck in LK 10. Aufl. § 13 Rn. 30 ff.).
&lt;p&gt;Zumindest in diesem Rahmen besteht auch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Herstellung und den Vertrieb fehlerhafter Produkte. Wer dadurch, daß er solche Produkte in den Verkehr bringt, pflichtwidrig eine Gefahr für deren Verbraucher herbeiführt, muß prinzipiell dafür einstehen, daß sich diese Gefahr nicht in einem entsprechenden Schaden verwirklicht. Das gilt namentlich für die Herstellung und den Vertrieb von Konsumgütern, die derart beschaffen sind, daß deren bestimmungsgemäße Verwendung für die Verbraucher - entgegen ihren berechtigten Erwartungen - die Gefahr des Eintritts gesundheitlicher Schäden begründet; insoweit haftet nicht nur, wer den Schaden durch positives Tun verursacht (vgl. LG Aachen JZ 1971, 507, 514 ff . - Contergan; LG München II in Schmidt-Salzer, ES Produkthaftung 1982 Nr. IV.28 S. 330 - Monza Steel, ferner: BGH in Schmidt-Salzer a.a.O. Nr. IV.4 S. 171 - Zwischenstecker; LG Lüneburg in Schmidt-Salzer, ES Produkthaftung 1988 Nr. IV.3.7 - Spielzeugpistole), sondern auch derjenige, der die Abwendung des drohenden Schadens unterläßt (zum ganzen: Schmidt-Salzer, Produkthaftung Bd. 1 Strafrecht 2. Aufl. Rn. 1.319 ff .; Goll in Graf v. Westphalen, Produkthaftungshandbuch Bd. 1 § 45 Rn. 4ff., 9ff.; Brinkmann in Brendl, Produkt- und Produzentenhaftung Gruppe 11 S. 67 ff ., 71; Firgau in HWiStR, Artikel &quot;Produkthaftung, strafbare&quot;; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 15 Rn. 223). Dieser Rechtssatz liegt unausgesprochen auch einer neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde; im entschiedenen Fall hat der erkennende Senat die Verurteilung eines Angeklagten wegen Körperverletzung bestätigt, der es als Geschäftsführer einer Großhandelsfirma der Lebensmittelbranche versäumt hatte, den Rückruf einer verdorbenen, bereits ausgelieferten Ware zu veranlassen, weshalb es bei einer Reihe von Konsumenten zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen gekommen war (BGH NStE Nr. 5 zu § 223 StGB - Mandelbienenstich;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_37_106_117&quot; id=&quot;BGHSt_37_106_117&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_37_106_117&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 37, 106 (117):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
vgl. auch OLG Karlsruhe NJW 1981,1054 - Reifen, mit ablehnenden Anmerkungen von Scholl NJW 1981, 2737 und Schmidt-Salzer, ES Produkthaftung 1988 Nr. IV.2.17 [3]).
&lt;p&gt;Die Voraussetzungen einer solchen, zur Erfolgsabwendung verpflichtenden Garantenstellung hat die Strafkammer im vorliegenden Fall rechtsfehlerfrei festgestellt. Das gefahrbegründende Vorverhalten aller vier Angeklagten bestand darin, daß sie als Geschäftsführer der beteiligten Gesellschaften Ledersprays auf den Markt brachten, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch gesundheitliche Schäden bei den Benutzern zu verursachen drohten. Daß es sich um gesundheitsgefährdende Produkte handelte, die Gefährdung also in ihrer stofflichen Beschaffenheit selber begründet lag, ergibt sich aus den Erwägungen, die bei der Prüfung des Ursachenzusammenhangs zwischen Spraybenutzung und Schadenseintritt angestellt worden sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das hiernach gefahrbegründende Vorverhalten der Angeklagten war auch objektiv pflichtwidrig. Dies folgt bereits daraus, daß es die Rechtsordnung, wenn auch nicht ausnahmslos, so doch grundsätzlich verbietet, Gefahren zu schaffen, aus denen sich, greift niemand in den Lauf der Ereignisse ein, im weiteren Fortgang körperliche Schäden für Dritte entwickeln. Das gilt auch dort, wo sich keine besondere Gesetzesnorm nachweisen läßt, die solches Gefährdungsverhalten mit Sanktionen belegt, insbesondere den Verursacher strafrechtlich haftbar macht (grundlegend zum Verhältnis zwischen objektiver Pflichtwidrigkeit und Haftung: Münzberg, Verhalten und Erfolg als Grundlage der Rechtswidrigkeit und Haftung 1966 S. 72 ff., 92 ff.). Schon der generelle Schutz, den das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit genießt (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), bietet dafür die rechtliche Grundlage.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Davon abgesehen folgt im zu entscheidenden Fall die objektive Pflichtwidrigkeit des gefahrbegründenden Vorverhaltens auch aus gesetzlichen Bestimmungen. Die Angeklagten haben den Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) zuwidergehandelt. Die in Rede stehenden Ledersprays waren Bedarfsgegenstände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 7 a und b LMBG (Zipfel in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze L 52 § 5 LMBG Anm. 3 0). Nach § 30 Nr. 2&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_37_106_118&quot; id=&quot;BGHSt_37_106_118&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_37_106_118&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 37, 106 (118):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
LMBG ist es verboten, &quot;Gegenstände oder Mittel, die bei bestimmungsgemäßem ... Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit durch ihre stoffliche Zusammensetzung ... zu schädigen, als Bedarfsgegenstände in den Verkehr zu bringen.&quot; Den Begriff des Inverkehrbringens, wie er in § 7 Abs. 1 LMBG gesetzlich umschrieben ist (&quot;jedes Abgeben an andere&quot;), erfüllt der Vertrieb eines Produkts auch auf dem Wege vom Produzenten und seiner Vertriebsorganisation zum Groß- und Einzelhandel (Zipfel a.a.O. § 7 LMBG Anm. VI A m.w.N.). Demgemäß verstieß der Vertrieb der gesundheitsgefährdenden Ledersprays gegen das in § 30 Nr. 2 LMBG normierte Verbot und begründete eben jene Gefahr, zu deren Vermeidung diese Bestimmung nach ihrer Überschrift (&quot;Verbote zum Schutz der Gesundheit&quot;) wie auch nach dem Zweck des Gesetzes im ganzen zu dienen bestimmt ist (vgl. Meier DB 1985, 1220). Dabei ist unbeachtlich, daß die Angeklagten im vorliegenden Verfahren nicht (mehr) wegen dieses Verstoßes verfolgt werden.
&lt;p&gt;Die objektive Pflichtwidrigkeit des Vorverhaltens entfiel hier - wie die Strafkammer zu Recht ausgeführt hat - auch nicht unter dem Gesichtspunkt des &quot;erlaubten Risikos&quot; (vgl. hierzu Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. Vorbem. §§ 32 ff. Rn. 94); denn angesichts der Zahl der Schadensfälle handelte es sich bei den schadensursächlichen Ledersprays nicht bloß um sogenannte &quot;Ausreißer&quot;, die, weil sie selbst bei der Fabrikation generell einwandfreier Massenerzeugnisse nicht ausnahmslos zu vermeiden sind, unter Umständen keine strafrechtliche Haftung begründen (Goll in Graf v. Westphalen, Produkthaftungshandbuch Bd. 1 § 45 Rn. 39; vgl. auch LG München II in Schmidt-Salzer, ES Produkthaftung 1982 Nr. IV.28 S. 321 - Monza Steel).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;War danach eine Garantenstellung der Angeklagten gegeben, so versagt demgegenüber der vom Beschwerdeführer S. erhobene Einwand, der Eindruck von der Gefährlichkeit der Ledersprays habe sich allenfalls nach der Geschäftsführerbesprechung vom 12. Mai 1981 derart gefestigt, daß der weitere Vertrieb dieser Produkte und ihre Belassung im Handel &quot;sorgfaltswidrig&quot; erscheinen konnte. Die objektive Pflichtwidrigkeit des Vorverhaltens setzt nicht voraus, daß der Handelnde bereits damit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_37_106_119&quot; id=&quot;BGHSt_37_106_119&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_37_106_119&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 37, 106 (119):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
seine Sorgfaltspflichten verletzt, sich also fahrlässig verhalten hat (a.A. offenbar Schünemann ZStW 96, 287, 295, 308; wohl auch Jakobs, Strafrecht AT 29/45 S. 670). Insoweit genügt die rechtliche Mißbilligung des Gefährdungserfolgs. Darauf, ob das Verhalten dessen, der ihn herbeiführt, im Sinne persönlicher Schuld vorwerfbar ist, kommt es nicht an. Demgemäß begründet die Schaffung einer Gefahrenlage die zur Schadensabwendung verpflichtende Garantenstellung auch dann, wenn darin noch keine Sorgfaltswidrigkeit liegt; schuldhaft muß das pflichtwidrige Vorverhalten des Garanten nicht sein (statt aller: Stree in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 13 Rn. 38 m.w.N.).
&lt;p&gt;Dies bedeutet keine unzulässige Erweiterung seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Denn die Bejahung der Garantenstellung entscheidet noch nicht darüber, ob er sich strafbar gemacht hat, sondern rückt ihn zunächst nur in die Position des Normadressaten, an den sich das Verhaltensgebot des strafrechtlichen Tatbestands richtet. Daß dieses Verhaltensgebot hier eine Pflicht zum Handeln begründet, während es im Bereich der Begehungsdelikte das Unterlassen des verbotenen Tuns fordert, ändert nichts daran, daß er in beiden Fällen erst dann strafrechtlich haftbar wird, wenn er dem Verhaltensgebot schuldhaft nicht nachkommt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Aus der demgemäß zu bejahenden Garantenstellung ergab sich wie die Strafkammer zu Recht annimmt - hier die Verpflichtung zum Rückruf der bereits in den Handel gelangten, gesundheitsgefährdenden Ledersprays (zur Rückrufpflicht vgl. BGH NStE Nr. 5 zu § 223 StGB - Mandelbienenstich; LG München II a.a.O. - Monza Steel; Schmidt-Salzer, Produkthaftung Bd. 1 Strafrecht 2. Aufl. Rn. 1.370, 1.476; ders. NJW 1988, 1939, 1941 Fn. 32; Brinkmann in Brendl, Produkt- und Produzentenhaftung Gruppe 11 S. 70; Jakobs a.a.O.; Pfleiderer, Die Garantenstellung aus vorangegangenem Tun 1968 S. 133; aus zivilrechtlicher Sicht: Foerste in Graf v. Westphalen, Produkthaftungshandbuch Bd. 1 § 24 Rn. 233 ff. m.w.N.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der gegenteiligen Auffassung von Schünemann, der eine strafrechtlich erhebliche Rückrufpflicht in Fällen dieser Art generell ablehnt (Schünemann, Unternehmenskriminalität und&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_37_106_120&quot; id=&quot;BGHSt_37_106_120&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_37_106_120&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 37, 106 (120):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Strafrecht 1979 S. 99 ff.; ders. wistra 1982, 41, 44 f., ähnlich: Brammsen, Die Entstehungsvoraussetzungen der Garantenpflichten 1986 S. 274 f.; N. Schmid SchwZStR 105 (1988) S. 156, 167f.), kann nicht gefolgt werden (vgl. auch: Goll in Graf v. Westphalen, Produkthaftungshandbuch Bd. 1 § 45 Rn. 12 f.). Sie geht davon aus, daß es allein die Sachherrschaft über die gefahrbringenden Gegenstände sei, aus der sich die Garantenhaftung des Unternehmers ergebe; diese müsse deshalb entfallen, sobald die gefährliche Ware den Herrschaftsbereich des Unternehmers verlassen habe. Diese Ausgangserwägung trifft nicht zu; denn bei dem Inverkehrbringen gesundheitsgefährdender Artikel durch einen für den Verbraucher produzierenden Hersteller oder dessen Vertriebsorganisation bezieht sich die Verfügungsmacht der Verantwortlichen nicht nur auf die im Unternehmensbereich gleichsam &quot;ruhende&quot; Ware, sondern auch und vor allem auf den Weg des Produkts, das - seiner Zweckbestimmung entsprechend - in die Hände des Verbrauchers gelangen soll.
&lt;p&gt;Liegt gerade im Vertrieb gesundheitsgefährdender Konsumgüter die Pflichtwidrigkeit, so wäre es sachlich verfehlt, denjenigen, der dafür verantwortlich ist, von der strafrechtlichen Haftung für die Folgen seines Tuns freizustellen. Auch die Einzelbegründung, die Schünemann für seine Auffassung gibt, überzeugt nicht. Von einer &quot;prinzipiellen Unbrauchbarkeit des Ingerenzansatzes&quot; kann bei pflichtwidrig gefährdendem Vorverhalten die Rede nicht sein. Insbesondere trifft es nicht zu, daß die hier vertretene Auffassung zu &quot;unsinnigen&quot; Folgen führe, weil der neu in den Betrieb Eintretende mangels pflichtwidrigen Vorverhaltens nicht hafte, der ausgeschiedene &quot;Pensionär&quot; dagegen in der Garantenstellung verbleibe. Wer in den Betrieb eintritt, rückt regelmäßig durch Übernahme der Aufgaben in die Garantenstellung des Vorgängers ein, und die - aus fortbestehender Garantenstellung folgende Handlungspflicht des Ausgeschiedenen beschränkt sich naturgemäß darauf, was er als nunmehr Betriebsfremder noch zur Schadensabwendung beitragen kann. Der weitere Einwand, das Unternehmen besitze keinerlei Rechtsmacht zur Beeinflussung des Schicksals der bereits in den Verkehr gelangten Ware, schlägt deshalb nicht durch, weil es für&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_37_106_121&quot; id=&quot;BGHSt_37_106_121&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_37_106_121&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 37, 106 (121):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
die Anerkennung einer Rechtspflicht zur Schadensabwendung allein auf die tatsächlichen Möglichkeiten der Einflußnahme ankommt und in der Gestalt des - im Vertriebshandel nicht ungebräuchlichen - Rückrufs eine solche Möglichkeit ja gerade besteht. Unzutreffend ist schließlich auch die Behauptung, der Produzent nehme, wenn die Ware seinen Herrschaftsbereich erst einmal verlassen habe, zum drohenden Schadenseintritt keine andere Stellung ein als jeder unbeteiligte Dritte. Bei dieser zustandsfixierten Sicht gerät die Handlungsmöglichkeit und -verantwortung des Gefahrverursachers ganz aus dem Blickfeld. Produzent und Vertriebsorganisation haben den umfassendsten Überblick, da sich bei ihnen die Schadensmeldungen sammeln. Ein von ihnen ausgehender Rückruf hat im Vergleich zum Eingreifen Dritter eine größere Wirkungschance schon deshalb, weil Händler und Verbraucher bei ihnen am ehesten diejenige Sachkenntnis voraussetzen dürfen, die erforderlich ist, um die Fehlerhaftigkeit des Produkts zu beurteilen, das Ausmaß der drohenden Gefahr abzuschätzen und die richtige Auswahl der zu ihrer Beseitigung notwendigen Maßnahmen zu treffen. Auch darin unterscheidet sich die Stellung des verantwortlichen Produzenten oder seiner Vertriebsorganisation gegenüber den Abnehmern von derjenigen eines unbeteiligten Dritten.
&lt;p&gt;Die Bejahung des Rückrufgebots bedeutet - entgegen der von den Angeklagten vertretenen Ansicht - auch keine Überspannung der ihnen obliegenden Pflichten. Bei den betroffenen Ledersprays handelte es sich um Gegenstände des häuslichen Bedarfs, die massenweise hergestellt worden waren und von denen - wie die bisherige Schadensentwicklung gezeigt hatte eine ernstzunehmende Gefahr für die Gesundheit einer unbestimmten Zahl von Verbrauchern ausging. Wirksame Vorkehrungen zur Schadensverhütung waren deshalb geboten. Weniger einschneidende Maßnahmen als der Rückruf reichten nicht aus. Ergänzungen und Verbesserungen der den Dosen aufgedruckten Gebrauchs- und Warnhinweise genügten schon deshalb nicht, weil solche Maßnahmen die bereits in den Handel gelangten Produkte nicht mehr erfassen konnten. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob bei einer &quot;strengeren&quot;, die Gefahren zutreffend aufzeigenden Fassung dieser Hinweise der Vertrieb&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_37_106_122&quot; id=&quot;BGHSt_37_106_122&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_37_106_122&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 37, 106 (122):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Ledersprays noch im Rahmen des rechtlich Zulässigen gelegen hätte. Der Rückruf vertrug auch keinen Aufschub. Daß chemisch-toxikologische Untersuchungen noch keine Klarheit über die eigentliche Ursache der gemeldeten Schadensfälle erbracht, namentlich nicht zur Entdeckung der schadensauslösenden Substanz geführt hatten, rechtfertigte ein weiteres Zuwarten nicht. Abzulehnen ist auch die vom Angeklagten S. vorgetragene Ansicht, eine Rückrufpflicht habe solange nicht bestanden, wie die Behörden, vor allem das Bundesgesundheitsamt, noch andere Vorkehrungen für ausreichend hielten. Die Aufgabe, in wirksamer Weise dafür zu sorgen, daß gesundheitsgefährdende Erzeugnisse, die in den Handel gelangt sind, keinen Schaden anrichten, obliegt - unabhängig davon, was die zuständigen Behörden für geboten erachten - den für Herstellung und Vertrieb dieser Produkte Verantwortlichen (vgl. BGH in Schmidt-Salzer, ES Produkthaftung 1988 Nr. IV.1.5 [2]).
&lt;p&gt;Schließlich durfte der zur Schadensabwendung erforderliche Rückruf nicht deshalb unterbleiben, weil eine solche Aktion Kosten verursacht, eventuell den Ruf (das &quot;Image&quot;) der beteiligten Firmen beeinträchtigt und zu einem Absatzrückgang sowie zu Gewinneinbußen geführt hätte; bei einer Abwägung der in Rede stehenden Belange mußten wirtschaftliche Gesichtspunkte zurücktreten: dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschäden gebührte hier der Vorrang (vgl. Schmidt-Salzer, Produkthaftung Bd. 1 Strafrecht 2. Aufl. Rn. 1.332 f.; Goll in Graf v. Westphalen, Produkthaftungshandbuch Bd. 1 § 45 Rn. 22; Brinkmann in Brendl, Produkt- und Produzentenhaftung Gruppe 1 S. 70; OLG Karlsruhe NJW 1981, 1054 - Reifen).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Anders mag die Rechtslage zu beurteilen sein, wenn den Verbrauchern bei Unterbleiben des Rückrufs nur geringfügige Nachteile drohen, der Rückruf jedoch für das Unternehmen mit schwerwiegenden, womöglich existenzgefährdenden Folgen verbunden wäre. Doch lag ein solcher Fall hier nicht vor. Auf der einen, Seite waren die Verbraucher der Gefahr ernsthafter, teilweise sogar lebensbedrohlicher Gesundheitsbeeinträchtigungen ausgesetzt. Auf der anderen Seite betrug der Anteil der Lederspray-Produkte am Gesamtumsatz der Firma W. u. M. GmbH nur etwa 6-8 %; auch ergibt sich aus den Feststellungen kein&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_37_106_123&quot; id=&quot;BGHSt_37_106_123&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_37_106_123&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 37, 106 (123):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Anhalt dafür, daß der später tatsächlich vollzogene Rückruf das wirtschaftliche Fortbestehen der Firmengruppe in Frage gestellt hätte.
&lt;p&gt;d) Die Pflicht zum Rückruf oblag - jeweils zur gemeinschaftlichen Befolgung - den Geschäftsführern der drei Gesellschaften. Sie erstreckte sich allerdings, was auch berücksichtigt worden ist, nur bei den Angeklagten S. und Dr. Sch. (sowie den weiteren Geschäftsführern der Muttergesellschaft) auf alle gesundheitsgefährdenden Ledersprays, beschränkte sich dagegen bei dem Angeklagten W., seiner Geschäftsführerstellung entsprechend, auf Produkte der Marke &quot; S. &quot; und bei dem Angeklagten D. demgemäß auf Produkte der Marke &quot;E.&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Pflichtenstellung jedes einzelnen Angeklagten erfuhr keine Einschränkung dadurch, daß die genannten Gesellschaften jeweils mehrere Geschäftsführer hatten und in der Firma W. u. M. GmbH jedem von ihnen ein besonderer Geschäftsbereich zugeteilt war: dem Angeklagten S. der Geschäftsbereich I (Chemie), dem früheren Mitangeklagten Br. der Geschäftsbereich II (Technik, Einkauf, Lager- und Speditionswesen), dem Angeklagten Dr. Sch. der Geschäftsbereich III (Verwaltung) und dem früheren Mitangeklagten Bo. der Geschäftsbereich IV (Absatzwesen). Im Prinzip bleibt eine Aufteilung der Geschäftsbereiche unter mehreren Geschäftsführern einer GmbH ohne Einfluß auf die Verantwortung jedes einzelnen für die Geschäftsführung insgesamt (allg. M., vgl. Scholz/Schneider, GmbHG 7. Aufl. § 37 Rn. 25; Rowedder/Koppensteiner, GmbHG 2. Aufl. § 37 Rn. 43; Fischer/Lutter/Hommelhoff, GmbHG 12. Aufl. § 37 Rn. 28; Hachenburg/Mertens, GmbHG 7. Aufl. § 37 Rn. 10). Ob dieser gesellschaftsrechtliche Grundsatz, der für die Zurechnung zivilrechtlicher Haftungsfolgen maßgebend ist, auch über den Umfang der strafrechtlichen Pflichtenstellung entscheidet, kann freilich zweifelhaft sein. Doch braucht dieser Frage nicht weiter nachgegangen zu werden. Zwar knüpft die Pflichtenstellung des Geschäftsführers im allgemeinen an den von ihm betreuten Geschäfts- und Verantwortungsbereich an (vgl. dazu Schünemann, Unternehmenskriminalität und Strafrecht 1979 S. 107 f.; Schmidt-Salzer NJW 1988, 1937ff.; ders. Produkthaftung Bd. I Strafrecht 2. Aufl. Rn. 1.117 ff.; Goll in&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_37_106_124&quot; id=&quot;BGHSt_37_106_124&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_37_106_124&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 37, 106 (124):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Graf v. Westphalen, Produkthaftungshandbuch Bd. 1 § 46 Rn. 5 ff.). Doch greift der Grundsatz der Generalverantwortung und Allzuständigkeit der Geschäftsleitung ein, wo - wie etwa in Krisen- und Ausnahmesituationen - aus besonderem Anlaß das Unternehmen als Ganzes betroffen ist; dann ist die Geschäftsführung insgesamt zum Handeln berufen (vgl. Schmidt-Salzer a.a.O. Rn. 1.160, 1.146 ff.; Goll a.a.O. Rn. 14 Fn. 15; Brinkmann in Brendl, Produkt- und Produzentenhaftung Gruppe 11 S. 74 f.). So verhält es sich gerade auch bei einer Häufung von Verbraucherbeschwerden über Schadensfälle durch Benutzung eines vom Unternehmen massenweise hergestellten und vertriebenen Serienprodukts, wenn zu entscheiden ist, welche Maßnahmen zu ergreifen sind und ob insbesondere ein Vertriebsstopp, eine Warn- oder eine Rückrufaktion stattfinden muß (Schmidt-Salzer a.a.O. Rn. 1.177; ders. NJW 1988, 1937, 1941). Diese Situation lag hier vor. Es handelte sich - wie die Strafkammer zutreffend ausführt - um die Bewältigung eines &quot;ressortüberschreitenden&quot; Problems, das in unterschiedlicher Weise alle vier Geschäftsbereiche der Muttergesellschaft wie auch die Vertriebsgesellschaften anging. So stellte sich dem Geschäftsbereich 1 die Frage, ob die chemische Zusammensetzung der beanstandeten Produkte zu ändern sei; im Geschäftsbereich II mußte geprüft werden, ob der Einkauf bestimmter, zur Herstellung verwendeter Stoffe fortgesetzt werden könne; der Geschäftsbereich III hatte sich über Art und Weise der Behandlung weiterer Verbraucherbeschwerden schlüssig zu werden; und im Geschäftsbereich IV war zu klären, wie es mit dem Absatz der Ledersprays (über die davon ebenfalls betroffenen Vertriebsgesellschaften) in Zukunft zu halten sei. Angesichts dieser &quot;Allgegenwart&quot; des Problems kam eine ressortinterne, mit den anderen Geschäftsbereichen nicht abgestimmte Lösung von vornherein nicht in Betracht. Gefordert war vielmehr ein Eingreifen der Geschäftsleitung, in deren Kompetenz auch die Entscheidung über den gebotenen Rückruf fiel.
&lt;p&gt;Was die Angeklagten W. und D. betrifft, so wurde ihre Pflichtenstellung nicht dadurch beseitigt, daß sie - wiewohl selbst Geschäftsführer der Vertriebsgesellschaften - dem früheren Mitangeklagten Bo., der als Geschäftsführer der Muttergesellschaft&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_37_106_125&quot; id=&quot;BGHSt_37_106_125&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_37_106_125&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 37, 106 (125):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dem Geschäftsbereich IV (Absatzwesen) vorstand, untergeordnet waren. Auch eine unternehmensinterne Organisationsstruktur, die auf der Ebene der Geschäftsleitung gesellschaftsübergreifende Vorgesetzten-Untergebenen-Verhältnisse schafft, ändert grundsätzlich nichts an der mit der Geschäftsführerrolle verbundenen Verantwortung. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang auch, daß der Angeklagte S. innerhalb des Kreises der Geschäftsführer eine dominierende Stellung einnahm, so daß Entscheidungen gegen sein Votum praktisch ausgeschlossen erschienen. Umstände dieser Art schränken die rechtliche Verantwortlichkeit des einzelnen Geschäftsführers nicht ein (vgl. BGH NStE Nr. 5 zu § 223 StGB - Mandelbienenstich). Sie sind allenfalls für die Frage bedeutsam, ob dem jeweiligen Geschäftsführer das gebotene Handeln zumutbar war.
&lt;p&gt;e) Von der Pflicht zum Rückruf, die allen Geschäftsführern gemeinsam oblag, war allerdings das den einzelnen Geschäftsführer treffende Handlungsgebot zu unterscheiden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Unterscheidung hat das Landgericht nicht getroffen. Bei der rechtlichen Würdigung führt die Strafkammer aus, für jeden der Angeklagten sei der Rückruf möglich und auch zumutbar gewesen. Zumutbar - so meint sie ferner - wäre es auch für jeden von ihnen gewesen, im Falle der Ablehnung einer solchen Aktion durch die anderen von sich aus in dieser Richtung tätig zu werden. Eventuelle betriebsinterne oder berufliche Nachteile hätten angesichts der den Verbrauchern drohenden schweren Gesundheitsschäden in Kauf genommen werden müssen. Tatsächlich wäre allen Angeklagten die Anordnung und Durchführung des Rückrufs möglich gewesen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Beurteilung begegnet Bedenken. Denn sie läßt außer acht, daß innerhalb einer GmbH, die mehrere Geschäftsführer hat, grundsätzlich Gesamtgeschäftsführung besteht. Danach sind die Geschäftsführer nur gemeinschaftlich zu handeln befugt. Keiner von ihnen darf ohne Mitwirkung der anderen vorgehen. Maßnahmen der Geschäftsleitung sind von allen Geschäftsführern gemeinsam zu beschließen (allg. M., vgl. Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG 15. Aufl. § 37 Rn. 16; Scholz/Schneider, GmbHG 7. Aufl. § 37 Rn. 21; Rowedder/ Koppensteiner, GmbHG 2. Aufl. § 37 Rn. 16 f.; Fischer/Lut&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_37_106_126&quot; id=&quot;BGHSt_37_106_126&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_37_106_126&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 37, 106 (126):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ter/Hommelhoff, GmbHG 12. Aufl. § 37 Rn. 27). Dafür, daß hier durch Satzung oder Geschäftsordnung eine abweichende Regelung getroffen worden wäre, fehlt jeder Anhält; festgestellt ist vielmehr, daß Entscheidungen in der Geschäftsführung der Firma W. u. M. GmbH durch Mehrheitsbeschluß zu treffen waren, wobei im Falle der Überstimmung des Angeklagten S. die Entscheidung ausgesetzt werden mußte und der Stichentscheid des Aufsichtsratsvorsitzenden letztlich den Ausschlag gab. Einer Entscheidung der gesamten Geschäftsführung bedurfte es hiernach jedenfalls dann, wenn es sich - wie gerade bei einer Rückrufaktion - um eine ressortübergreifende, die Gesellschaft als ganzes betreffende Maßnahme handelte.
&lt;p&gt;War demgemäß - entgegen der vom Landgericht vertretenen Ansicht - der einzelne Geschäftsführer nicht berechtigt, aus eigener Machtvollkommenheit den in Rede stehenden Rückruf anzuordnen, so änderte dies zwar nichts am Fortbestand seiner umfassenden, zur Schadensabwendung verpflichtenden Garantenstellung; wohl aber erfuhren dadurch seine aus dieser Garantenstellung fließenden, konkreten Handlungspflichten eine Begrenzung. jeder war hiernach nur dazu verpflichtet, unter vollem Einsatz seiner Mitwirkungsrechte das ihm Mögliche und Zumutbare zu tun, um einen Beschluß der Gesamtgeschäftsführung über Anordnung und Vollzug des gebotenen Rückrufs zustandezubringen. Keiner der Angeklagten hat dieser Handlungspflicht genügt - sie alle haben das ihnen abzuverlangende Tun unterlassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;f) Diese Unterlassung war für den Eintritt der den Angeklagten zugerechneten Schadensfälle auch ursächlich, weshalb es sich auf das Ergebnis nicht auswirkt, daß die Strafkammer ihrer Beurteilung einen zu weiten Umfang des die Angeklagten treffenden Handlungsgebots zugrunde gelegt hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ursächlichkeit liegt bei den (unechten) Unterlassungsdelikten vor, wenn bei Vornähme der pflichtgemäßen Handlung der tatbestandsmäßige Schadenserfolg ausgeblieben wäre, dieser also entfiele, wenn jene hinzugedacht würde (st. Rspr., so in jüngster Zeit BGH StV 1984, 247 f.; BGH NStZ 1985, 26 f.; BGHR StGB § 13 Abs. 1 Brandstiftung 1; BGHR StGB vor § l/Kausalität, Pflichtwidrigkeit 2 m.w.N.; Lackner, StGB&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_37_106_127&quot; id=&quot;BGHSt_37_106_127&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_37_106_127&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 37, 106 (127):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
18. Aufl. vor § 13 Anm. III 1 c bb; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. vor § 13 Rn. 20; Stree in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 13 Rn. 15). Der im Schrifttum weithin vertretenen Auffassung, es genüge bereits, daß die Vornähme der unterlassenen Handlung das Risiko des Erfolgseintritts (erheblich) vermindert hätte (dies entspricht der sog. Risikoerhöhungstheorie, vgl. Rudolphi in SK- StGB 10. Lfg. vor § 13 Rn. 15 f.; Jescheck in LK 10. Aufl. § 13 Rn. 16 ff.; Stratenwerth, Strafrecht AT I 3. Aufl. Rn. 224 ff.; Roxin ZStW 74, 411 ff.; für den Bereich der Produkthaftung: Goll in Graf v. Westphalen, Produkthaftungshandbuch Bd. 1 § 45 Rn. 50; Schünemann wistra 1982, 41, 45), ist die Rechtsprechung bisher nicht gefolgt. Soweit sie verlangt, daß durch die gebotene Handlung der Schadenserfolg &quot;mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit&quot; vermieden worden wäre (vgl. die Nachweise bei Jescheck a.a.O. Rn. 18), ist damit nicht gemeint, daß der Zusammenhang zwischen Ursache und Erfolg hier weniger eng zu sein brauche, als er sonst - bei der Ursächlichkeit positiven Tuns - vorausgesetzt wird; vielmehr liegt darin nur die überkommene Beschreibung des für die richterliche Überzeugung erforderlichen Beweismaßes.
&lt;p&gt;Nach diesen Grundsätzen ist hier die Bejahung des Ursachenzusammenhangs im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Frage der Ursächlichkeit stellte sich im vorliegenden Fall auf drei verschiedenen Stufen. Auf der ersten Stufe war zu entscheiden, ob die gebotene Rückrufaktion überhaupt zustandegekommen wäre, auf der zweiten, ob sie den jeweils zwischengeschalteten Händler rechtzeitig erreicht hätte, und auf der dritten, ob dieser den Rückruf beachtet, das schadensauslösende Lederspray also nicht dem Verbraucher ausgefolgt hätte, so daß dessen gesundheitliche Schädigung unterblieben wäre.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Den (hypothetischen) Ursachenzusammenhang der zweiten und dritten Stufe hat die Strafkammer ohne Rechtsfehler dargelegt. Ihre dafür gegebene Begründung liegt ausschließlich auf dem Gebiet der Tatsachenfeststellung und der sie tragenden Beweiswürdigung, mithin in einem Bereich, der einer umfassenden Richtigkeitskontrolle des Revisionsgerichts nicht zugänglich ist. Das gilt insbesondere für die Feststellung des Zeitbedarfs, der für die Durchführung der Rückrufaktion zu veran&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_37_106_128&quot; id=&quot;BGHSt_37_106_128&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_37_106_128&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 37, 106 (128):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schlagen ist, wie auch für die Beurteilung des hypothetischen Verhaltens der daran Beteiligten und davon Betroffenen. Daß die Beweisbarkeit des hypothetischen Ursachenzusammenhangs zwischen Rückruf und Schadensabwendung - allgemein gesehen - skeptisch beurteilt wird (vgl. Schmidt-Salzer, Produkthaftung Bd. I Strafrecht 2. Aufl. Rn. 1.482 ff.; Kuhlen, Fragen einer strafrechtlichen Produkthaftung 1989 S. 56 Fn. 121), ist demgegenüber ohne Belang, da es nur auf die tatrichterliche Beweiswürdigung im hier zu entscheidenden Falle ankommen kann. Insoweit decken aber die Revisionen rechtliche Mängel nicht auf. Die in dieser Richtung erhobenen Rügen sind, ohne daß dies Anlaß zu weiteren Ausführungen gäbe, ausnahmslos unbegründet. Rechtlich bedeutungslos ist es insbesondere, ob die von den Schadensfällen betroffenen Verbraucher, wenn sie die hier in Rede stehenden Ledersprays nicht erworben hätten, durch Benutzung anderweit gekaufter Artikel derselben Art auch zu Schaden gekommen wären (BGH in Schmidt-Salzer, ES Produkthaftung 1982 Nr. IV.4 S. 171 - Zwischenstecker; Kuhlen a.a.O. S. 36).
&lt;p&gt;Die zu weite Bestimmung des Handlungsgebots, das - entgegen der Wertung des Landgerichts - nicht den Rückruf selbst, sondern nur das Eintreten für eine entsprechende Entscheidung der Geschäftsführung zum Gegenstand hatte, läßt den Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und den Schadensfällen unberührt. Zwar wäre bei richtiger Bestimmung des Umfangs der Handlungspflicht innerhalb des hypothetischen Geschehensablaufs zusätzlich die Zeitspanne zu berücksichtigen, die für die Einberufung der Geschäftsführersitzung zu veranschlagen ist. Doch hätte sich dadurch nichts an der Vermeidbarkeit auch des frühesten der zugerechneten Schadensfälle geändert (wird ausgeführt).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) Der (hypothetische) Ursachenzusammenhang der ersten Stufe ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ebenfalls zu bejahen. Allerdings muß auch insoweit berücksichtigt werden, daß - wie bereits dargelegt - die Handlungspflicht jedes einzelnen Angeklagten sich darauf beschränkte, alles ihm Mögliche und Zumutbare zu tun, um einen Beschluß der Gesamtgeschäftsführung über Anordnung und Vollzug des gebotenen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_37_106_129&quot; id=&quot;BGHSt_37_106_129&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_37_106_129&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 37, 106 (129):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Rückrufs zustandezubringen. Demgemäß ist entscheidend, ob die Erfüllung dieser Handlungspflicht dazu geführt hätte, daß ein solcher Beschluß gefaßt worden wäre. Wird diese Frage für jeden der Angeklagten gesondert gestellt, so kann ihre Beantwortung deshalb zweifelhaft sein, weil nicht auszuschließen ist, daß jeder der Geschäftsführer mit dem Versuch, die erforderliche Entscheidung herbeizuführen, am Widerstand der übrigen, den Rückruf ablehnenden Geschäftsführer gescheitert wäre. Doch läßt dies seine strafrechtliche Haftung gleichwohl bestehen.
&lt;p&gt;cc) Für den Bereich des Schuldvorwurfs der gefährlichen Körperverletzung gilt das schon deshalb, weil die vier Angeklagten zusammen mit den früheren Mitangeklagten Br. und Bo. insoweit Mittäter waren, so daß sich jeder von ihnen die Unterlassungsbeiträge aller anderen zurechnen lassen muß und mithin für das Unterbleiben des gebotenen Rückrufs insgesamt haftet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mittäterschaft ist auch bei den (unechten) Unterlassungsdelikten möglich (RGSt 66, 71 [74]; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 25 Rn. 7a; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. 25 Rn. 79; Roxin in LK 10. Aufl. § 25 Rn. 154; Jescheck, Strafrecht AT 4. Aufl. S. 617 f.). Sie liegt unter anderem vor, wenn mehrere Garanten, die eine ihnen gemeinsam obliegende Pflicht nur gemeinsam erfüllen können, gemeinschaftlich den Entschluß fassen, dies nicht zu tun (Jescheck in LK 10. Aufl. § 13 Rn. 58).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;So verhielt es sich hier. Bei der Sondersitzung der Geschäftsführung vom 12. Mai 198 1, an der sämtliche Geschäftsführer der Firma W. u. M. GmbH, darunter auch die Angeklagten S. und Dr. Sch., teilnahmen, trafen die Beteiligten einstimmig die Entscheidung, von einem umfassenden Rückruf abzusehen. Darin lag der gemeinschaftlich gefaßte Entschluß, die ihnen gemeinsam obliegende Schadensabwendungspflicht nicht zu erfüllen. Das begründete für die daran Beteiligten die Gemeinschaftlichkeit der Unterlassung und folglich Mittäterschaft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In den Kreis der Mittäter traten aber darüber hinaus auch die Angeklagten W. und D. ein, wiewohl sie nicht Geschäftsführer der Muttergesellschaft waren und ihre Anwesenheit bei der genannten Sondersitzung nicht feststeht. Denn sie wurden&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_37_106_130&quot; id=&quot;BGHSt_37_106_130&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_37_106_130&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 37, 106 (130):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
(jedenfalls) im Anschluß an diese Sitzung über die dort getroffene Entscheidung umfassend informiert, billigten sie und machten sie sich jeweils für ihren Verantwortungsbereich auch zu eigen. Dadurch wurden sie Mittäter. Dem steht nicht entgegen, daß die Entscheidung gegen den Rückruf bereits in der Geschäftsführersitzung der Muttergesellschaft gefallen war, sie diese Entscheidung also nur noch nachträglich guthießen und für ihren Geschäftsbereich übernahmen. Denn zur Begründung der Mittäterschaft bedarf es nicht einer vorherigen Verabredung; vielmehr genügt auch ein erst während der Tat entstandenes Einverständnis (Roxin in LK 10. Aufl. § 25 Rn. 119 m.w.N.). Mit ihrer Billigung schlossen sich die Angeklagten W. und D. aber dem einstimmigen Votum derer an, die nicht nur in der Muttergesellschaft, sondern - neben ihnen selbst - sämtlich zugleich in den beiden Vertriebsgesellschaften Geschäftsführer waren. Auf diese Weise leisteten sie den notwendigen Beitrag dazu, daß auch im Kreise der Geschäftsführer beider Vertriebsgesellschaften ein durch ihre Billigung &quot;komplettiertes&quot; - Einverständnis darüber erzielt wurde, keine Rückrufaktion anzuordnen. Dies geschah auch zu einem Zeitpunkt, als die den Angeklagten als gefährliche Körperverletzung zugerechneten Schadensfälle noch ausstanden, die Tat also noch nicht vollendet war.
&lt;p&gt;dd) Auch in den Fällen, die das Landgericht den Angeklagten als fahrlässige Körperverletzungen zurechnet, haftet jeder von ihnen für das Unterbleiben des gebotenen Rückrufs. Daran ändert es nichts, daß er hierzu lediglich einen Tellbeitrag leistete, der darin bestand, nicht für den zur Schadensabwendung erforderlichen Rückrufbeschluß eingetreten zu sein. Denn sein Teilbeitrag war dafür - im Zusammenwirken mit den Teilbeiträgen der anderen Geschäftsführer - ursächlich. An dieser Ursächlichkeit fehlt es nicht etwa deshalb, weil, wie dies bereits dargelegt worden ist, sein pflichtgemäßes Bemühen, eine Rückrufentscheidung der Gesamtgeschäftsführung zustandezubringen, möglicherweise bei den anderen Geschäftsführern auf Ablehnung gestoßen und mithin gescheitert wäre.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dies folgt aus den Grundsätzen, die allgemein für die Beurteilung solcher Fallgestaltungen gelten, in denen sich der strafrecht&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_37_106_131&quot; id=&quot;BGHSt_37_106_131&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_37_106_131&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 37, 106 (131):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lich relevante Erfolg nur aus dem Zusammentreffen der Verhaltensbeiträge mehrerer Täter ergibt.
&lt;p&gt;Im Bereich der strafrechtlichen Handlungsverantwortlichkeit ist nicht zweifelhaft, daß, wo mehrere Beteiligte unabhängig voneinander den tatbestandsmäßigen Erfolg erst durch die Gesamtheit ihrer Handlungsbeiträge herbeiführen, jeder ein zelne Beitrag im haftungsbegründenden Sinne ursächlich ist (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. Vorbem. § 13 ff. Rn. 83; Rudolphi in SK-StGB 7. Lfg. vor § 1 Rn. 51a; Jescheck, Strafrecht AT 4. Aufl. S. 253; Jakobs, Strafrecht AT 7/20 S. 160; Maurach/Zipf, Strafrecht AT Teilbd. 1, 7. Aufl. S. 250 Rn. 56). Dagegen spricht nicht, daß - wie die Verteidigung des Angeklagten S. in der Revisionsverhandlung geltend gemacht hat bei Vorsatztaten in solchem Falle jeder lediglich wegen Versuchs bestraft werden kann. Denn so verhält es sich nur, wenn der Tatbeitrag des anderen für ihn eine wesentliche Abweichung vom Kausalverlauf darstellt (Lenckner a.a.O.), beruht also gegebenenfalls nicht etwa darauf, a es am Ursachenzusammenhang fehlen würde, sondern hat seinen Grund darin, daß der tatsächliche Kausalverlauf nicht mehr vom Vorsatz gedeckt ist (vgl. Lackner, StGB 18. Aufl. § 15 Anm. 112 a cc).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Was aber hiernach für die Handlungsverantwortlichkeit gilt, muß ebenso auch im Bereich der strafrechtlichen Haftung für Unterlassungen gelten. Kann die zur Schadensabwendung gebotene Maßnahme, hier der von der Geschäftsführung zu beschließende Rückruf, nur durch das Zusammenwirken mehrerer Beteiligter zustandekommen, so setzt jeder, der es trotz seiner Mitwirkungskompetenz unterläßt, seinen Beitrag dazu zu leisten, eine Ursache dafür, daß die gebotene Maßnahme unterbleibt; innerhalb dieses Rahmens haftet er für die sich daraus ergebenden tatbestandsmäßigen Folgen (so bereits Engisch, Die Kausalität als Merkmal der strafrechtlichen Tatbestände 1931 S. 30 f.). Dabei kann er sich nicht damit entlasten, daß sein Bemühen, die gebotene Kollegialentscheidung herbeizuführen, erfolglos geblieben wäre, weil ihn die anderen Beteiligten im Streitfalle überstimmt hätten. Von seiner strafrechtlichen Mitverantwortung wäre er nur befreit, wenn er alles ihm Mögliche und Zumutbare getan hätte, um den gebotenen Beschluß zu&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_37_106_132&quot; id=&quot;BGHSt_37_106_132&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_37_106_132&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 37, 106 (132):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
erwirken (ähnlich, wenngleich für den Bereich der Handlungsverantwortlichkeit: BGHSt 9, 203 [215 f.]; vgl. auch OLG Stuttgart NStZ 1981, 27f.; Schmidt-Salzer, Produkthaftung Bd. 1 Strafrecht 2. Aufl. Rn. 1.278; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 15 Rn. 223). Dies traf aber auf die Angeklagten nicht zu; keiner von ihnen hat - wie festgestellt ist - überhaupt eine Initiative zur Herbeiführung des Rückrufbeschlusses ergriffen, so daß sich die Frage erübrigt, welche Schritte dem einzelnen Geschäftsführer möglich, zumutbar und daher abzuverlangen gewesen wären.
&lt;p&gt;Demgemäß muß jeder der Angeklagten für das Unterbleiben des Rückrufs und die dadurch verursachten Schadensfolgen strafrechtlich einstehen. Nur dieses Ergebnis wird der gemeinsamen und gleichstufigen Verantwortung der Geschäftsführer gerecht. Fiele es anders aus, so bedeutete dies, daß sich - von Fällen mittäterschaftlichen Unterlassens abgesehen - in einer GmbH mit mehreren Geschäftsführern jeder von seiner Haftung allein durch den Hinweis auf die gleichartige und ebenso pflichtwidrige Untätigkeit der anderen freizeichnen könnte. Damit bliebe in diesem Bereich für die strafrechtliche Zurechnung tatbestandsmäßiger Schadensfolgen kein Raum - sie wäre stets und in jedem Falle unmöglich. Daß dies nicht rechtens sein kann, liegt auf der Hand.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;g) Frei von Rechtsfehlern ist die Bewertung der Schadensfälle als Körperverletzungen wie auch die Annahme, daß im zweiten Tatkomplex, dessen Beginn durch die Geschäftsführersitzung vom 12. Mai 1981 markiert wird, der objektive Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung in der Form einer das Leben gefährdenden Behandlung vorliegt (5 223a StGB). Gleiches gilt r die in Anbetracht des festgestellten Kenntnisstandes der Angeklagten berechtigte Bejahung der Fahrlässigkeit wie auch des bedingten Vorsatzes in den jeweils betroffenen Fällen. Schließlich enthält auch die Wertung, daß den Angeklagten im zweiten Tatkomplex lediglich ein vermeidbarer Gebotsirrtum zugute zu halten sei (vgl. BGHSt 15, 155; 19, 295; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 15 Rn. 95 f.), keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten, ohne daß dies besonderer Begründung bedürfte.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_37_106_133&quot; id=&quot;BGHSt_37_106_133&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_37_106_133&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 37, 106 (133):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
2. Die ansonsten nicht zu beanstandenden Schuldsprüche müssen jedoch teilweise geändert werden, soweit das Landgericht die Angeklagten zu Unrecht jeweils wegen mehrerer Taten verurteilt hat.
&lt;p&gt;a) Das gilt allerdings nicht, soweit die Strafkammer bei den Angeklagten S., Dr. Sch. und W. im Verhältnis zwischen den fahrlässigen Körperverletzungen und der gefährlichen Körperverletzung Tatmehrheit angenommen hat. Dadurch sind diese Angeklagten nicht beschwert. Das Landgericht hat sie wegen der fahrlässigen Körperverletzungen zu Gesamtgeldstrafen und wegen der gefährlichen Körperverletzung zu Freiheitsstrafen verurteilt. Hätte es bei jedem von ihnen das gesamte Verhalten als eine Tat gewertet, so wäre zwar die Geldstrafe weggefallen; doch hätte sich auf der Grundlage der nicht zu bemängelnden Strafzumessungserwägungen gleichzeitig die Freiheitsstrafe erhöht, weil es geboten gewesen wäre, bei ihrer Bemessung auch die in den Fahrlässigkeitsfällen enthaltene Tatschuld in Anschlag zu bringen. Dieses Ergebnis wäre im Vergleich zu den tatsächlich verhängten Sanktionen das für die Angeklagten ungünstigere, da nach der hierfür allein maßgebenden rechtlichen Wertung Freiheitsstrafe gegenüber Geldstrafe in jedem Falle das schwerere Strafübel darstellt (BGH bei Dallinger MDR 1977, 109; BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 1; BayObLG MDR 1975, 161).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Anders verhält es sich dagegen insoweit, als das Landgericht die Angeklagten lediglich zu Gesamtgeldstrafen verurteilt hat. Die dem zugrunde liegende Annahme von Tatmehrheit hält rechtlicher Prüfung nicht stand.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Im Bereich derjenigen Fälle, die den Angeklagten S., Dr. Sch. und W. als fahrlässige Körperverletzungen zugerechnet werden, wertet die Strafkammer die Verursachung jedes einzelnen Schadensfalls als rechtlich selbständige Tat. Denn jeder der Vorfälle sei auf eine selbständige Unterlassung der Angeklagten zurückzuführen. Durch jeden neuen Schadensfall seien sie auf die von den Ledersprays ausgehenden Gefahren hingewiesen und zu Überlegungen veranlaßt worden, wie man den Eintritt weiterer Schäden verhindern könne. Nach jedem gemeldeten Fall seien sie pflichtwidrig untätig geblieben, so daß jeder spätere&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_37_106_134&quot; id=&quot;BGHSt_37_106_134&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_37_106_134&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 37, 106 (134):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Schadensfall auf einer besonderen Pflichtverletzung beruhe, die mithin auch jeweils eine neue, selbständige Tat darstelle.
&lt;p&gt;Dem kann nicht gefolgt werden. jeder Angeklagte hat nur eine fahrlässige Körperverletzung begangen; denn alle ihm insoweit zugerechneten Schadensfälle sind durch ein- und dieselbe Unterlassung verursacht (vgl. RGSt 76, 140 [143]; BGH NJW 1985, 1719 f.). Wann der Eintritt mehrerer Schadensfälle auf derselben Unterlassung beruht (vgl. BGH, Beschl. v. 14. August 1970 - 2 StR 299/76; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. vor § 52 Rn. 6), beurteilt sich nach Maßgabe des zur Pflichterfüllung und damit zur Schadensabwendung gebotenen Tuns; stellt sich dies Tun als nur eine, pflichtwidrig unterlassene Handlung dar, so liegt auch nur eine Unterlassungstat vor (BGHSt 18 ,376 [379]; Lackner, StGB 18. Aufl. § 52 Anm. 3 c; Stree in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. Vorbem. §§ 52 ff. Rn. 28; Samson in SK-StGB 9. Lfg. § 52 Rn. 8; ähnlich: Vogler in LK 10. Aufl. vor § 52 Rn. 40).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;So verhielt es sich hier. Hätten sich die Angeklagten pflichtgemäß zum jeweils frühesten, für sie maßgeblichen Zeitpunkt mit Erfolg, für die erforderliche Rückrufaktion eingesetzt, so wären sämtliche Schadensfälle, also nicht nur der erste, sondern ebenso auch alle folgenden vermieden worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Nämlichkeit der gebotenen Handlung wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Angeklagten durch die Meldung des jeweils nächsten Schadensfalles stets von neuem an ihre Pflichtenstellung gemahnt wurden. Allerdings unterscheiden sich die zu den verschiedenen Zeitpunkten gebotenen Handlungen darin, daß nur die erste sämtliche Schadensfälle, jede spätere dagegen lediglich die weiteren Schadensfälle verhindert hätte. Bei einem Vergleich der zu den verschiedenen Zeitpunkten &quot;fälligen&quot; Handlungen ergibt sich jedoch, daß sie nicht nur im jeweils gebotenen Tun, nämlich der Herbeiführung des Rückrufs, übereingestimmt hätten, sondern darüber hinaus auch, was den Erfolg der Schadensvermeidung anging, jedenfalls in einem Punkte zusammengetroffen wären; denn jede von ihnen hätte zumindest den letzten Schadensfall abgewendet. Bereits das teilweise Zusammentreffen der gebotenen Handlungen im Erfolg der Schadensabwendung reicht aber aus, um auf&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_37_106_135&quot; id=&quot;BGHSt_37_106_135&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_37_106_135&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 37, 106 (135):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Ebene des Gebotenen diejenige Einheit zu vermitteln, die spiegelbildlich - auf der Ebene des wirklichen Geschehensablaufs die Annahme tateinheitlichen Unterlassens rechtfertigt. Ebenso wie bei den Begehungsdelikten schon eine. bloß teilweise Überschneidung der Ausführungshandlungen Tateinheit herstellt, wird bei den Unterlassungsdelikten Tateinheit dadurch begründet, daß die gebotenen Handlungen teilweise denselben tatbestandsmäßigen Schadenserfolg verhindert hätten (vgl. Struensee, Die Konkurrenz bei Unterlassungsdelikten 1971 S. 72 f., 46 ff .; a.A. RGSt 16, 290).
&lt;p&gt;bb) Bei dem Angeklagten D. ist zu beachten, daß die fahrlässige Körperverletzung auch mit der gefährlichen Körperverletzung im Verhältnis der Tateinheit steht. Das Handlungsgebot, das die Herbeiführung des zur Schadensabwendung erforderlichen Rückrufs zum Gegenstand hatte, blieb während des gesamten Tatzeitraums unverändert bestehen. Es reichte auch über die Sondersitzung der Geschäftsführung vom 12. Mai 1981 hinaus. Daß dem Angeklagten für die Zeit davor eine fahrlässige, für die Zeit danach jedoch eine vorsätzliche (gefährliche) Körperverletzung zur Last liegt, betrifft nur die Art, wie er dies Handlungsgebot verletzte. Hätte er zum ersten, für ihn maßgeblichen Zeitpunkt seiner Pflicht zum Handeln genügt, so wären die weiteren Schadensfälle, auch soweit sie den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung begründen, vermieden worden. Damit aber treffen fahrlässige und gefährliche Körperverletzung tateinheitlich zusammen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;cc) Kein Rechtsfehler ist dagegen darin zu sehen, daß die Strafkammer, die zutreffend sämtliche Schadensfälle der gefährlichen Körperverletzung als eine Tat wertet, dabei auch dielenigen Fälle einbezogen hat, in denen der Tatbestand durch positives Tun verwirklicht worden ist; sie bilden mit den entsprechenden Unterlassungsfällen eine natürliche Handlungseinheit.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
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 <pubDate>Sat, 09 Jun 2012 21:00:43 +0000</pubDate>
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Zum Begriff der „Bearbeitung” in der Bekanntmachung, betr. die Einrichtung und den Betrieb der Roßhaarspinnereien, Haar- und Borstenzurichtereien sowie der Bürsten- und Pinselmachereien, vom 22. Oktober 1902 (RGBl. S. 269).&lt;br /&gt;
2. Wird der Ursachenzusammenhang zwischen dem fahrlässigen Verhalten einer Person und dem hieran sich schließenden rechtswidrigen Erfolg schon durch die bloße Möglichkeit ausgeschlossen, daß der Erfolg auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre?&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1129&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Mon, 14 May 2012 17:52:28 +0000</pubDate>
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 <title>RG, 23.03.1897 - Rep. 576/97</title>
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                    Leinenfänger        &lt;/div&gt;
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        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Liegt unter allen Umständen eine Fahrlässigkeit vor, wenn eine Handlung vorgenommen wurde, welche eine Körperverletzung zur Folge gehabt hat, deren Möglichkeit der Handelnde vorhersehen konnte? (§ 230 StGB)&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1127&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/%C2%A7-230-stgb">§ 230 StGB</category>
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 <pubDate>Mon, 14 May 2012 17:30:42 +0000</pubDate>
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 <title>BGH, 28.11.1957 - 4 StR 525/57</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/883</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    BGHSt 11, 111; JR 1958, 225; MDR 1958, 351; NJW 1958, 267         &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    Bundesgerichtshof        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    4 StR 525/57        &lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Landgericht Essen&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Entschließt sich ein Arzt zur Operation einer Kranken, um eine Gebärmuttergeschwulst bei ihr zu entfernen, ohne sich vorher trotz der erkennbaren Möglichkeit, daß die Geschwulst nur bei völliger Ausräumung des Gebärmutterkörpers beseitigt werden kann, des Einverständnisses der Kranken mit einem so weitgehenden Eingriff zu versichern, so begeht er fahrlässige Körperverletzung, wenn er diesen schweren Eingriff gleichwohl vornimmt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 11, 111        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierung&quot;&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_11_111_111&quot; id=&quot;BGHSt_11_111_111&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_11_111_111&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 11, 111 (111):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Entschließt sich ein Arzt zur Operation einer Kranken, um eine Gebärmuttergeschwulst bei ihr zu entfernen, ohne sich vorher trotz der erkennbaren Möglichkeit, daß die Geschwulst nur bei völliger Ausräumung des Gebärmutterkörpers beseitigt werden kann, des Einverständnisses der Kranken mit einem so weitgehenden Eingriff zu versichern, so begeht er fahrlässige Körperverletzung, wenn er diesen schweren Eingriff gleichwohl vornimmt.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;StGB § 223&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 28. November 1957 g.M.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 4 StR 525/57 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;I. Landgericht Essen&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Angeklagte, Chefarzt eines Krankenhauses, nahm bei der Nebenklägerin eine Operation vor. Eine vorausgegangene Untersuchung hatte bei ihr zur Feststellung einer doppelfaustgroßen Gebärmuttergeschwulst (Myom) geführt, zu deren operativen Entfernung er ihr riet. Während der Operation ergab sich, daß die Geschwulst nicht auf der Oberfläche der Gebärmutter saß, sondern mit ihr fest verwachsen war. Weil sie nicht anders als durch gleichzeitige Ausräumung der Gebärmutter beseitigt werden konnte, entfernte der Angeklagte den ganzen Gebärmutterkörper. Mit einem so weitgehenden Eingriff war die Nebenklägerin nicht einverstanden.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_11_111_112&quot; id=&quot;BGHSt_11_111_112&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_11_111_112&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 11, 111 (112):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Dem Angeklagten war im Eröffnungsbeschluß eine fahrlässige Körperverletzung der Nebenklägerin zum Vorwurf gemacht: er habe auf Grund der Untersuchung und der Besprechung mit ihr nicht annehmen können und dürfen, daß sie mit einer Entfernung der Gebärmutter einverstanden sei.
&lt;p&gt;Die Strafkarnmer hat zwar sowohl die Tatbestandsmäßigkeit wie die Rechtswidrigkeit des Vorgehens des Angeklagten bejaht. Sie hat aber nicht für nachgewiesen erachtet, daß er die Einwilligung der Nebenklägerin mit dem weitergehenden Eingriff fahrlässigerweise angenommen habe. Sie hat ihn deshalb freigesprochen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hiergegen wendet sich die Nebenklägerin in ihrer Revision mit sachlichrechtlichen Einwänden. Das Rechtsmittel muß zur Aufhebung des Urteils führen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Strafkammer hat in Übereinstimmung mit der reichsgerichtlichen Rechtsprechung durch den ärztlichen Eingriff den äußeren Tatbestand einer Körperverletzung als erfüllt angesehen. Sie hat überdies, auch insoweit im Einklang mit dem Reichsgericht, die Rechtswidrigkeit dieses Eingriffes bejaht, weil die Beschwerdeführerin nicht damit einverstanden war (vgl. RGSt 25, 375; 38, 64; 61, 256). Diese Grundsätze der früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof bereits gebilligt (vgl. Urteil des VI. Zivilsenats des BGH v. 10. Juli 1954 in NJW 1956, 1106). Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an, ohne daß er sich veranlaßt sieht, die hiergegen im Schrifttum geltend gemachten Einwände (siehe hierzu Eb. Schmidt &quot;Der Arzt im Strafrecht&quot; im Lehrbuch der gerichtlichen Medizin von Ponsold, 1957 S. 35) zu erörtern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Begründung der Strafkammer für den vermeintlichen Mangel des Nachweises dafür, daß der Angeklagte fahrlässigerweise das Einverständnis der Nebenklägerin mit der Ausräumung des Uterus angenommen habe, hält dagegen den Angriffen der Revision nicht stand.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Rechtsverletzung liegt in der Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe schon vor der Operation davon ausgehen dürfen, die Nebenklägerin werde mit dem Eingriff,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_11_111_113&quot; id=&quot;BGHSt_11_111_113&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_11_111_113&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 11, 111 (113):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wie er ihn später ausführte, einverstanden sein. Das Landgericht stützt diesen Schluß auf die Erwägung, der Angeklagte habe bei der 46jährigen Kranken wegen ihres Alters und weil sie in den vorangegangenen Jahren bereits zwei Fachärzte wegen ihrer Beschwerden zu Rate gezogen habe, &quot;mehr voraussetzen&quot; dürfen, &quot;als bei einem Laien auf medizinischem Gebiet sonst zu erwarten war&quot;. Er habe vor der Operation nicht ausdrücklich von einer notfalls erforderlichen Entfernung der ganzen Gebärmutter gesprochen, weil er die Patientin nicht über das Notwendigste hinaus habe beunruhigen wollen.
&lt;p&gt;Diese Erwägungen lassen die Erörterung der Frage vermissen, ob der Angeklagte bei der Besprechung mit der Nebenklägerin vor der Operation nicht an die naheliegende Möglichkeit hätte denken müssen und können, daß es sich bei der Geschwulst um ein mit der Gebärmutter festverwachsenes Myom handeln und daß dann im Falle seiner Beseitigung eine völlige Entfernung der Gebärmutter unvermeidlich sein könne. Sollte sich ergeben, daß der Angeklagte sich dieser Möglichkeit hätte bewußt sein müssen, so wäre weiter zu prüfen, ob er dann nicht verpflichtet war, seine Patientin auf diese Möglichkeit hinzuweisen und sich ihres Einverständnisses mit dem vielleicht erforderlich werdenden und für sie folgenschweren Eingriff zu versichern. Dieser Pflicht wäre er nicht deshalb enthoben gewesen, weil er eine doppelfaustgroße Geschwulst festgestellt hatte und die Nebenklägerin dies vor der Operation wußte. Diese Tatsache rechtfertigte nicht ohne weiteres den Schluß des Angeklagten, die Patientin werde schon mit der Entfernung ihrer Gebärmutter einverstanden sein, wenn allein dadurch auch die Geschwulst beseitigt werden konnte. Denn es ist möglich, daß ein Kranker eine selbst gefährliche Geschwulst an einem Organ seines Körpers eher weiterbestehen zu lassen bereit ist, als für die Beseitigung der Geschwulst den Verlust des ganzen Organs in Kauf zu nehmen. Mag diese Entscheidung für ihn selbst lebensbedrohlich und deshalb jedenfalls dann unverständlich sein, wenn er auch ohne das Organ weiterleben könnte, so muß sie doch von jedem, auch einem Arzt, in Betracht gezogen und beachtet werden. Das in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_11_111_114&quot; id=&quot;BGHSt_11_111_114&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_11_111_114&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 11, 111 (114):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gewährleistete Recht auf körperliche Unversehrtheit fordert Berücksichtigung auch bei einem Menschen, der es ablehnt, seine körperliche Unversehrtheit selbst dann preiszugeben, wenn er dadurch von einem lebensgefährlichen Leiden befreit wird. Niemand darf sich zum Richter in der Frage aufwerfen, unter welchen Umständen ein anderer vernünftigerweise bereit sein sollte, seine körperliche Unversehrtheit zu opfern, um dadurch wieder gesund zu werden. Diese Richtlinie ist auch für den Arzt verbindlich. Zwar ist es sein vornehmstes Recht und seine wesentlichste Pflicht, den kranken Menschen nach Möglichkeit von seinem Leiden zu heilen. Dieses Recht und diese Pflicht finden aber in dem grundsätzlichen freien Selbstbestimmungsrecht des Menschen über seinen Körper ihre Grenze. Es wäre ein rechtswidriger Eingriff in die Freiheit und Würde der menschlichen Persönlichkeit, wenn ein Arzt - und sei es auch aus medizinisch berechtigten Gründen - eigenmächtig und selbstherrlich eine folgenschwere Operation bei einem Kranken, dessen Meinung rechtzeitig eingeholt werden kann, ohne dessen vorherige Billigung vornähme. Denn ein selbst lebensgefährlich Kranker kann triftige und sowohl menschlich wie sittlich achtenswerte Gründe haben, eine Operation abzulehnen, auch wenn er durch sie und nur durch sie von seinem Leiden befreit werden könnte (so auch Eb. Schmidt a.a.O. S. 37).
&lt;p&gt;3. Dem Urteil des Landgerichts ist die Auffassung zu entnehmen, daß der Angeklagte nicht bei dem Eingriff selbst - unabhängig von seinem vorausgegangenen Verhalten - sich einer fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht hat. Hiergegen bestehen keine Bedenken. Denn nach dem Beginn der Operation bot sich ihm ein Zustand der Leidenden, bei dem er dann, wenn er ihm unvermittelt gegenübergestellt gewesen wäre, ohne Fahrlässigkeit mit der Einwilligung der Kranken in die Entfernung des ganzen Gebärmutterkörpers hätte rechnen dürfen. Hätte er sich doch dann ihres Einverständnisses mit der Beseitigung des von einer Geschwulst durchwucherten Organs nur dadurch vergewissern können, daß er die bereits eingeleitete Operation unterbrach, um das Erwachen der Kran&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_11_111_115&quot; id=&quot;BGHSt_11_111_115&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_11_111_115&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 11, 111 (115):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ken aus der Betäubung abzuwarten und sie dann nach ihrem Einverständnis mit der Entfernung der Gebärmutter zu fragen. Daß der Angeklagte ein solches Vorgehen vom ärztlichen Standpunkt aus für bedenklich halten und deshalb ablehnen durfte, ist angesichts der Gefahren, die daraus der Patientin hätten erwachsen können, ohne weiteres einleuchtend.
&lt;p&gt;4. Fahrlässig aber konnte er dadurch gehandelt haben, daß er es vor der Operation versäumte, sich der Zustimmung der Nebenklägerin zu der möglicherweise erst während des Eingriffs offenbar werdenden Notwendigkeit der Entfernung der Gebärmutter zu vergewissern. Durch dieses Versäumnis war er nach Beginn der Operation in eine Lage geraten, in der er die Nebenklägerin vernünftiger- und zumutbarerweise nicht mehr nach ihrem Einverständnis fragen konnte, sondern in diesem Zeitpunkt ohne Fahrlässigkeit glauben durfte, so wie geschehen, handeln zu dürfen. Diese Unterlassung läßt sich nicht ohne weiteres mit der Erwägung des Landgerichts entschuldigen, er habe vor der Operation &quot;die Patientin nicht über das notwendigste hinaus beunruhigen wollen&quot;. Die völlige Ausräumung der inneren Fortpflanzungsorgane einer Frau ist eine ihre körperliche Unversehrtheit so tief berührende Maßnahme, daß ein Arzt sie nicht durchführen darf, ohne zuvor, soweit möglich, ihre Einwilligung einzuholen. Dieser Pflicht ist er in der Regel auch dann nicht enthoben, wenn er sie nicht erfüllen könnte, ohne seine Patientin durch die Aufklärung zu beunruhigen, die er ihr geben müßte, um sich ihres Einverständnisses zu versichern. Eine falsch verstandene Rücksicht kann sich nur allzu leicht nachträglich als eine der Leidenden unerwünschte Verheimlichung ihres wahren Zustandes herausstellen. Dies zeigt gerade das Versäumnis des Angeklagten, der es unterlassen hat, die Nebenklägerin in einer offenen Aussprache vor der Operation über die möglicherweise erforderlich werdende Beseitigung des Gebärmutterkörpers aufzuklären. Denn dieses Verhalten hat ihm nachträglich die schweren Vorwürfe der Beschwerdeführerin eingetragen. Das Unterlassen der Aufklärung ist um so weniger zu rechtfertigen, als es sich bei der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_11_111_116&quot; id=&quot;BGHSt_11_111_116&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_11_111_116&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 11, 111 (116):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Nebenklägerin, wie das Landgericht feststellt, um eine im reifen Alter stehende, intelligente und gewandte Frau handelte.
&lt;p&gt;5. Der Senat hält es nicht für angebracht und für die zu treffende Entscheidung der Strafkammer auch nicht für erforderlich, ihr aus Anlaß des vorliegenden Falles Richtlinien darüber zu geben, wie weit die Pflicht des Arztes zur Aufklärung eines Kranken reicht. Er weist insoweit auf die nach seiner Auffassung zutreffenden Grundsätze hin, die der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der bereits erwähnten Entscheidung (NJW 1956, 1106) dargelegt hat. Selbst wenn es Fälle geben sollte, in denen der Arzt der Pflicht zur Heilung des Kranken gegenüber derjenigen zu seiner Aufklärung den Vorrang einräumen darf, vielleicht sogar muß, weil er ihm durch die Aufklärung einen nicht wiedergutzumachenden gesundheitlichen Schaden zufügen würde, so bietet doch der von der Strafkammer festgestellte und sich vermutlich auch in der neuen Verhandlung ergebende Sachverhalt im vorliegenden Fall keinen Anhalt für die Annahme, es könne sich bei der Nebenklägerin um eine durch rechtzeitige Aufklärung ungewöhnlich gefährdete Kranke gehandelt haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;6. Die Lücke in der rechtlichen Würdigung des Landgerichts, auf die in den vorausgegangenen Ausführungen hingewiesen ist, enthält einen sachlichrechtlichen Mangel des Urteils, der zu seiner Aufhebung führen mußte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/883&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/%C2%A7-230-stgb">§ 230 StGB</category>
 <pubDate>Tue, 27 Mar 2012 20:21:34 +0000</pubDate>
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