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 <title>opinioiuris.de - § 223 StGB</title>
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 <title>§ 223 StGB Körperverletzung (Kommentar)</title>
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 <description>&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gesetzbuch&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gesetzbuch:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    StGB        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gesetznummer&quot;&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    223        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Der Versuch ist strafbar.&lt;/p&gt;


&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/kommentar/stgb/223&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
 <comments>https://opinioiuris.de/kommentar/stgb/223#comments</comments>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/%C2%A7-223-stgb">§ 223 StGB</category>
 <pubDate>Tue, 29 Aug 2023 02:02:41 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BGH, 05.07.1966 - 5 StR 280/66</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3299</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Wirtshaus; Haareabschneiden in der Gaststätte        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    NJW 1966, 1763        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesgerichtshof        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
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        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    5 StR 280/66        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-richter&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Richter:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Sarstedt, Koffka, Schmitt, Börker, Kersting        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-verfahren&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Instanzen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Berlin - 08.11.1965&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-stichwoerter&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Stichwörter:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Herbeiführung eines strafrechtlichen Erfolges durch verbotenes Handeln und pflichtwidriges Unterlassen mehrerer Personen als Mittäter, Maßgebliche Kriterien zur Abgrenzung zwischen Tätern und Teilnehmern, Voraussetzungen einer Täterschaft durch pflichtwidriges Unterlassen&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;


&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3299&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
 <comments>https://opinioiuris.de/entscheidung/3299#comments</comments>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-224-stgb-0">§  224 StGB</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-12-gastg">§ 12 GastG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/%C2%A7-13-stgb">§ 13 StGB</category>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/%C2%A7-25-stgb">§ 25 StGB</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-27-stgb">§ 27 StGB</category>
 <pubDate>Sat, 12 Sep 2015 07:32:00 +0000</pubDate>
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 <title>LG Nürnberg-Fürth, 08.08.2006 - 7 KLs 802 Js 4743/2003</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3185</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Gustl Mollath        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Landgericht Nürnberg-Fürth        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    08.08.2006        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    7 KLs 802 Js 4743/2003        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-richter&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Richter:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Otto Brixner, Petra Heinemann, Schöffe W., Schöffin H.        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-verfahren&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Instanzen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;&lt;a class=&quot;freelinking external&quot; href=&quot;http://opinioiuris.de/entscheidung/3189&quot;&gt;LG Regensburg, 24.07.2013 - 7 KLs 151 Js 4111/13 WA&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;a class=&quot;freelinking external&quot; href=&quot;http://opinioiuris.de/entscheidung/3188&quot;&gt;OLG Nürnberg, 06.08.2013 - 1 Ws 354/13 WA&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Der Angeklagte wird freigesprochen.&lt;br /&gt;
2. Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.&lt;br /&gt;
3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, die Kosten der Nebenklage und seine eigenen notwendigen Auslagen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-literatur&quot;&gt;&lt;legend&gt;Literaturverzeichnis&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-externa&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Externe Literatur:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Bayerischer Landtag: &lt;a href=&quot;http://www.bayern.landtag.de/images/content/NEU_Drs_16-17741_Mollath_FINAL.pdf&quot;&gt;Drucksache 16/17741&lt;/a&gt;, 10.07.2013 (Schlussbericht des Untersuchungsausschusses Fall Mollath&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;dejure.org: &lt;a href=&quot;http://dejure.org/2013,17363&quot;&gt;Verfahren und Texte zum Fall Mollath&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;a href=&quot;http://www.gustl-for-help.de/&quot;&gt;gustl-for-help.de&lt;/a&gt;: Unterstützerseite für Gustl Mollath (mit Chronologie, Originaldokumenten und Videorubrik)&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Strate, Gerhard: &lt;a href=&quot;http://www.strate.net/de/dokumentation/index.html&quot;&gt;Dokumentation – Verfahren gegen Gustl Mollath&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3185&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
 <comments>https://opinioiuris.de/entscheidung/3185#comments</comments>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-20-stgb">§ 20 StGB</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/%C2%A7-223-stgb">§ 223 StGB</category>
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 <pubDate>Tue, 06 Aug 2013 23:07:51 +0000</pubDate>
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 <title>BGH, 08.11.1999 - 5 StR 632/98</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1504</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Mittelbare Täterschaft hoher DDR-Funktionäre        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 45, 270; NJW 2000, 443; NJ 2000, 148        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesgerichtshof        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    08.11.1999        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    5 StR 632/98        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-richter&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Richter:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Harms, Häger, Nack, Tepperwien, Raum        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-verfahren&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Instanzen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Berlin, 25.08.1997&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Mitgliedern des Politbüros des Zentralkomitees der SED für vorsätzliche Tötungen von Flüchtlingen durch Grenzsoldaten der DDR (im Anschluß an &lt;a href=&quot;/entscheidung/1325&quot;&gt;BGHSt 40, 218&lt;/a&gt;).&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    BGHSt 45, 270        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_270&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_270&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_270&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (270):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Mitgliedern des Politbüros des Zentralkomitees der SED für vorsätzliche Tötungen von Flüchtlingen durch Grenzsoldaten der DDR (im Anschluß an &lt;a href=&quot;/node/1325/daten&quot;&gt;BGHSt 40, 218&lt;/a&gt;).&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;StGB §§&amp;nbsp;25, 212&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 8. November 1999 g.S. u.a.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 5 StR 632/98 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Landgericht Berlin&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Aus den Gründen:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat die drei Angeklagten wegen tateinheitlich begangenen dreifachen Totschlags, den Angeklagten Krenz zudem wegen eines weiteren Totschlags verurteilt, die Angeklagten Schabowski und Kleiber zu einer Freiheitsstrafe von jeweils drei Jahren und den Angeklagten Krenz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Tötung von vier Menschen, die zwischen 1984 und 1989 unbewaffnet und&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_271&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_271&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_271&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (271):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ohne Gefährdung anderer aus der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) über die innerdeutsche Grenze fliehen wollten. Das Landgericht hält die Angeklagten Schabowski und Kleiber aufgrund ihrer Mitwirkung an zwei Beschlüssen des Politbüros des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) der DDR für (mit-)verantwortlich für den Tod der drei Flüchtlinge B., L. S.&amp;nbsp;und G. Es erachtet den Angeklagten Krenz aufgrund seiner Mitwirkung an einem Beschluß des Nationalen Verteidigungsrats der DDR zum einen für (mit-)verantwortlich am Tod des Flüchtlings M. S.; es hält diesen Angeklagten zum anderen wegen seiner Mitwirkung an einem weiteren Beschluß des Nationalen Verteidigungsrats sowie wegen seiner Mitwirkung an den genannten Beschlüssen des Politbüros für (mit-)verantwortlich am Tod der drei zuvor genannten Flüchtlinge.
&lt;p&gt;Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Angeklagte Schabowski war seit April 1981 Mitglied des Zentralkomitees der SED und Kandidat des Politbüros, seit Mai 1984 war er bis zu seinem Rücktritt am 8. November 1989 Mitglied des Politbüros; seit November 1985 war er zudem Erster Sekretär der Bezirksleitung Berlin der SED und aufgrund dieser Stellung seit April 1986 Sekretär des Zentralkomitees der SED. Der Angeklagte Kleiber war seit 1967 Mitglied des Zentralkomitees der SED und Kandidat des Politbüros, seit Mai 1984 war er bis zu seinem Rücktritt im November 1989 Mitglied des Politbüros; von 1973 bis 1986 war er Minister für Allgemeinen Maschinen-, Landmaschinen- und Fahrzeugbau, anschließend bis 1989 ständiger Vertreter der DDR im Rat für gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW); am 25. November 1988 wurde der Angeklagte Kleiber zum Mitglied des Nationalen Verteidigungsrats berufen. Der Angeklagte Krenz wurde im Mai 1976 Kandidat und im November 1983 Mitglied des Politbüros und Sekretär des Zentralkomitees; zu seinem Verantwortungsbereich gehörte unter anderem die Abteilung des Zentralkomitees für Sicherheitsfragen; im Jahr 1981 wurde er Mitglied des Staatsrats und im Jahr 1984 Stellvertreter des Vorsitzenden des Staatsrats; seit Ende 1983 war er Mitglied des Nationalen Verteidigungsrats; im Oktober&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_272&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_272&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_272&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (272):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
1989 wurde er durch das Zentralkomitee der SED auf Vorschlag des Politbüros zum Nachfolger Erich Honeckers als Generalsekretär des Zentralkomitees der SED und durch die Volkskammer zum Vorsitzenden des Staatsrats und des Nationalen Verteidigungsrats gewählt. Sein Amt als Generalsekretär des Zentralkomitees der SED endete am 3. Dezember 1989, Vorsitzender des Staatsrats und des Nationalen Verteidigungsrats blieb er bis zum 6. Dezember 1989.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Grenze zwischen den beiden deutschen Staaten war eine Grenze zwischen den beiden militärischen Machtblöcken der Staaten des Warschauer Paktes auf der einen und der NATO-Staaten auf der anderen Seite.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Zur Grenze hat das Landgericht festgestellt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Bereits 1952 wurden in Abstimmung zwischen den Machthabern in der DDR und der UdSSR die Grenzanlagen zwischen den beiden deutschen Staaten ausgebaut, um der anwachsenden Fluchtbewegung und Umsiedlung von Ost nach West entgegenzutreten. Das Grenzgebiet bekam den Charakter eines Sperrgebiets. Der Kontrollstreifen durfte bei Strafandrohung nur an speziellen Kontrollpunkten mit einem Interzonenpaß passiert werden. Als Folge einer Verschärfung des Ost-West-Konfliktes Ende der fünfziger Jahre, einer die DDR stark belastenden Fluchtbewegung von DDR-Bürgern in den wirtschaftlich erfolgreicheren Westen und eines militärstrategischen Interesses der UdSSR daran, die Lage in der DDR zu stabilisieren, sie als dem eigenen Staat vorgelagerten Puffer zur Grenze zwischen den Machtblöcken zu erhalten und die massive Tätigkeit westlicher Geheimdienste, die vom Westteil Berlins gegen die DDR und den Ostblock insgesamt ausging, einzuschränken, kamen die politisch Verantwortlichen in der DDR und der UdSSR im Sommer 1961 in beiderseitigem Interesse und in Absprache mit den anderen Staaten des Warschauer Vertrages überein, die Grenze zwischen der DDR und der Bundesrepublik Deutschland so zu sichern, daß sie nur noch über Kontrollpunkte passierbar sein würde. Am 13. August 1961 wurde die Berliner Sektorengrenze mit Stacheldraht und Barrikaden, später durch eine Mauer abgeriegelt. An der Grenze zwischen der DDR und der Bundesrepublik Deutsch&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_273&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_273&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_273&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (273):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
land wurden die bereits vorhandenen Sicherungsanlagen verstärkt. In dem Grenzgebiet wurden - mit Ausnahme der Berliner Grenzen - Minen verlegt und Selbstschußanlagen eingerichtet. Zahlreiche Fluchtversuche über diese Grenze endeten für die Flüchtlinge tödlich, weil sie auf Minen traten, in Selbstschußanlagen gerieten oder weil sie von Angehörigen der Grenztruppen zur Fluchtverhinderung erschossen wurden.
&lt;p&gt;In den siebziger Jahren begann sich die weltpolitische Lage zu entspannen; es kam zu bilateralen und multilateralen Verträgen der DDR. Die DDR trat dem Internationalen Pakt für bürgerliche und politische Rechte bei, der 1976 in Kraft trat. Eine weitere Entspannung erfolgte ab 1985 nach dem Machtantritt von Michail Gorbatschow, der den Parteien der Ostblockstaaten das Recht einräumte, über die Probleme ihres Landes weitgehend selbst zu entscheiden. Ab Mitte der achtziger Jahre ließ die DDR ohne vorherige Abstimmung mit der UdSSR Erdminen und Selbstschußanlagen (bis zum 31. Juli 1985) abbauen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) An den Grenzen der DDR zur Bundesrepublik Deutschland befand sich im Hinterland der DDR eine rund fünf Kilometer tiefe Sperrzone, deren Betreten nur mit besonderer Genehmigung gestattet war. Alle Bewegungen von Personen in der Sperrzone wurden von der Volkspolizei und den aus der Grenzbevölkerung rekrutierten &quot;Freiwilligen Helfern der Grenztruppen&quot; intensiv überwacht, so daß es Fluchtwilligen kaum gelingen konnte, sich der Grenze zu nähern. In einer Entfernung von 500 Metern vor der eigentlichen Grenze begann mit dem bei Berührung optisch und akustisch Signal gebenden Grenzsignalzaun der Schutzstreifen mit den &quot;pioniertechnischen Anlagen&quot;. In dem von Pflanzenbewuchs weitgehend befreiten Schutzstreifen befanden sich die Beobachtungstürme der Grenztruppen. Parallel zur Grenzlinie verlief der befahrbare Kolonnenweg, neben diesem ein geharkter, unterschiedlich breiter Kontrollstreifen. Hierauf folgte der Kraftfahrzeugsperrgraben. Abhängig von den örtlichen Gegebenheiten befanden sich im Schutzstreifen noch Panzersperren und Hundelaufanlagen mit frei laufenden Wachhunden. Die pioniertechnischen Anlagen endeten mit dem Grenzzaun, der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_274&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_274&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_274&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (274):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
so hoch war, daß er ohne Hilfsmittel kaum überwunden werden konnte.
&lt;p&gt;Die Grenze zum Westteil Berlins war anders ausgestaltet. Die Grenzsperranlagen begannen auf Seiten der DDR mit der Hinterlandmauer bzw. einem &quot;Sperr- und Warnzaun&quot;. Diese erste Sperre sollte verhindern, daß der Flüchtende in die Sperrzone eindrang. Hierauf folgten Grenzsignalzaun, Schutzstreifen mit Beobachtungstürmen und Kolonnenweg, der bei Dunkelheit hell ausgeleuchtet war, Kontrollstreifen und Kraftfahrzeugsperrgraben. Letztes Sperrelement war im innerstädtischen Bereich eine rund 3,40 Meter hohe Grenzmauer. Im nicht bebauten Gebiet des Außenrings um Berlin im DDR-Bezirk Potsdam bestand das vordere Sperrelement aus einem drei Meter hohen Streckmetallzaun. In diesen Außenbereichen kamen frei laufende Wachhunde zum Einsatz. Das Grenzgebiet um den Westteil Berlins hatte überwiegend eine Tiefe bis zu 50 m; nur an einigen Stellen war es bis zu 200 m tief.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die technische Einrichtung der Grenzanlagen war so ausgelegt, daß sie in erster Linie eine Flucht aus der DDR verhindern sollten. Kraftfahrzeugsperrgräben, (bis Sommer 1985) Minen und Selbstschußanlagen boten gegen einen Durchbruch aus Richtung der Bundesrepublik Deutschland mit gepanzerten Fahrzeugen keinen Schutz, eine militärische Bedeutung hatten die Anlagen nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Seit den siebziger Jahren wurden die Grenzen der DDR von den &quot;Grenztruppen der DDR&quot; bewacht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Die Grenztruppen hatten u.a. die Aufgabe, die &quot;Unantastbarkeit der Staatsgrenze der DDR zur Bundesrepublik Deutschland und Westberlin&quot; zu wahren (Führungsgrundsätze der Grenztruppen der DDR im Frieden und im Krieg vom 14. August 1974). Der Befehlsweg der Grenztruppen verlief so, daß der Minister für Nationale Verteidigung in der Regel jährlich an den Chef der Grenztruppen den Befehl 101 gab; der Chef der Grenztruppen setzte diesen Befehl um durch den Befehl mit der Nr.&amp;nbsp;80 an die Chefs der drei Grenzkommandos; diese erließen auf dieser Grundlage Befehle mit der Nr.&amp;nbsp;40 an die Kommandeure der einzelnen Grenzregimenter, die diese&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_275&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_275&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_275&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (275):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
durch Befehle mit der Nr.&amp;nbsp;20 umsetzten. In Umsetzung dieser Befehle wurden die Grenzsoldaten vor jedem Wacheinsatz vergattert, d.h. sie wurden verpflichtet, die Unverletzlichkeit der Grenzen zu gewährleisten und ihren Dienst wachsam und auf der Grundlage der Rechtsvorschriften und Bestimmungen zu erfüllen. Bis in die siebziger Jahre wurde angeordnet, &quot;Grenzverletzer festzunehmen oder zu vernichten&quot;, später hieß es an Stelle von &quot;Vernichten&quot; &quot;Fluchtverhinderung&quot;. Sämtliche Handlungen der Grenztruppen, also auch die Verminung des Grenzgebiets und die Anwendung der Schußwaffen gegen Flüchtlinge, beruhten auf dieser Befehlskette.
&lt;p&gt;bb) Es bestand eine Divergenz zwischen offizieller und tatsächlicher Befehlslage. Die offizielle Befehlslage ging in den achtziger Jahren bis April 1989 dahin, daß &quot;Grenzdurchbrüche&quot; - so wurde das Überwinden der Grenze durch Flüchtlinge aus der DDR bezeichnet, diese wurden &quot;Grenzverletzer&quot; genannt - in jedem Fall und unter Einsatz jeden Mittels zu verhindern waren. Die Schußwaffe sollte nur als letztes Mittel eingesetzt werden, das Leben des &quot;Grenzverletzers&quot; sollte nach Möglichkeit geschont werden. Im Falle eines Fluchtversuchs sollte eine abgestufte Reaktionsfolge eingehalten werden: Der Flüchtling war zunächst anzurufen und zum Stehenbleiben aufzufordern; blieb dies erfolglos, sollten Warnschüsse abgegeben werden, um den Flüchtling zum Aufgeben seines Vorhabens zu veranlassen; setzte er seine Handlung fort, sollte die Schußwaffe als letztes Mittel gezielt eingesetzt werden, um Fluchtunfähigkeit zu erreichen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese offizielle Befehlslage wurde überlagert: Durch die ständige und massive Einwirkung auf die Soldaten entstand bei diesen die von der politischen Führung und den militärischen Vorgesetzten erwünschte Vorstellung, daß bei Abwägung zwischen dem Leben des &quot;Grenzverletzers&quot; und der Unverletzlichkeit der Grenze letztere höher einzuschätzen und deshalb der Verlust eines Menschenlebens notfalls hinzunehmen sei. Die Soldaten wußten, daß in vielen Fällen das Ziel, einen &quot;Grenzdurchbruch&quot; zu verhindern, nicht anders als durch Schußwaffeneinsatz mit gegebenenfalls tödlichem Ausgang zu&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_276&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_276&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_276&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (276):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
erreichen war. Den Soldaten war bekannt, daß auf größere Entfernungen mit ihrer Dienstwaffe, der Maschinenpistole &quot;Kalaschnikow&quot;, auch bei Einzelfeuer nicht so genau auf die Beine gezielt werden konnte, daß ein tödlicher Treffer ausgeschlossen werden konnte.
&lt;p&gt;Nach Inkrafttreten des Grenzgesetzes der DDR vom 25. März 1982 (GBl I 197) am 1. Mai 1982 fand in der Ausbildung der Grenzsoldaten keine einschneidende Veränderung statt. In den mit der Grenzsicherung betrauten Organen herrschte ebenso wie bei den Mitgliedern des Politbüros die Auffassung, daß §&amp;nbsp;27 Grenzgesetz die bisherige Praxis des Schußwaffeneinsatzes gesetzlich festschreibe und rechtfertige. §&amp;nbsp;27 Grenzgesetz hatte folgenden Wortlaut:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Anwendung von Schußwaffen&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Die Anwendung der Schußwaffe ist die äußerste Maßnahme der Gewaltanwendung gegenüber Personen. Die Schußwaffe darf nur in solchen Fällen angewendet werden, wenn die körperliche Einwirkung ohne oder mit Hilfsmitteln erfolglos blieb oder offensichtlich keinen Erfolg verspricht. Die Anwendung von Schußwaffen gegen Personen ist erst dann zulässig, wenn durch Waffenwirkung gegen Sachen oder Tiere der Zweck nicht erreicht wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Die Anwendung der Schußwaffe ist gerechtfertigt, um die unmittelbar bevorstehende Ausführung oder die Fortsetzung einer Straftat zu verhindern, die sich den Umständen nach als ein Verbrechen darstellt. Sie ist auch gerechtfertigt zur Ergreifung von Personen, die eines Verbrechens dringend verdächtig sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) Die Anwendung der Schußwaffe ist grundsätzlich durch Zuruf oder Abgabe eines Warnschusses anzukündigen, sofern nicht eine unmittelbar bevorstehende Gefahr nur durch die gezielte Anwendung der Schußwaffe verhindert oder beseitigt werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(4) Die Schußwaffe ist nicht anzuwenden, wenn a) das Leben oder die Gesundheit Unbeteiligter gefährdet werden können, b) die Personen dem äußeren Eindruck nach im Kindesalter sind oder&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_277&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_277&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_277&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (277):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
c) das Hoheitsgebiet eines benachbarten Staates beschossen würde. Gegen Jugendliche und weibliche Personen sind nach Möglichkeit Schußwaffen nicht anzuwenden.
&lt;p&gt;(5) Bei der Anwendung der Schußwaffe ist das Leben von Personen nach Möglichkeit zu schonen. Verletzten ist unter Beachtung der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen Erste Hilfe zu erweisen.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Verbrechen, die nach §&amp;nbsp;27 Abs.&amp;nbsp;2 Satz&amp;nbsp;1 Grenzgesetz den Einsatz der Schußwaffe rechtfertigten, waren gemäß §&amp;nbsp;1 Abs.&amp;nbsp;2 Satz&amp;nbsp;2 StGB-DDR u.a. Straftaten, für die im Einzelfall eine Freiheitsstrafe von über zwei Jahren ausgesprochen wurde. Bei dem Straftatbestand des ungesetzlichen Grenzübertritts nach §&amp;nbsp;213 StGB-DDR, der im Zusammenspiel mit dem Grenzgesetz den auch tödlichen Schußwaffeneinsatz an der innerdeutschen Grenze rechtfertigen sollte, konnte ein Verbrechen im Hinblick auf die Strafandrohung nur unter den erschwerten Voraussetzungen des §&amp;nbsp;213 Abs.&amp;nbsp;3 StGB-DDR vorliegen. Deshalb war die Verwendung der Schußwaffe gegen einen einzelnen unbewaffneten Flüchtling, der ohne Hilfsmittel und ohne Gefährdung anderer die Grenzanlagen zu überwinden trachtete, nach dem Wortlaut von §&amp;nbsp;27 Abs.&amp;nbsp;2 Satz&amp;nbsp;1 Grenzgesetz und §&amp;nbsp;213 StGB-DDR nicht gestattet. §&amp;nbsp;213 StGB-DDR hatte folgenden Wortlaut:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Ungesetzlicher Grenzübertritt&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Wer widerrechtlich die Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik passiert .... wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Haftstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) In schweren Fällen wird der Täter mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn 1. die Tat Leben oder Gesundheit von Menschen gefährdet; 2. die Tat unter Mitführung von Waffen oder unter Anwendung gefährlicher Mittel oder Methoden erfolgt; 3. die Tat mit besonderer Intensität durchgeführt wird; 4. die Tat durch Urkundenfälschung (§&amp;nbsp;240), Falschbeur&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_278&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_278&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_278&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (278):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
kundung (§&amp;nbsp;242) oder durch Mißbrauch von Urkunden oder unter Ausnutzung eines Versteckes erfolgt; 5. die Tat zusammen mit anderen begangen wird; 6. der Täter wegen ungesetzlichen Grenzübertritts bereits bestraft ist;
&lt;p&gt;(4) ...&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Den Grenzsoldaten wurde - ohne daß hier im einzelnen differenziert worden wäre - immer wieder vermittelt, daß jede Grenzverletzung ein Verbrechen und jeder Schußwaffeneinsatz gegen &quot;Grenzverletzer&quot; mit gegebenenfalls tödlichen Folgen für den Flüchtling rechtmäßig und durch §&amp;nbsp;27 Abs.&amp;nbsp;2 Grenzgesetz gedeckt sei, wenn es kein anderes Mittel gebe, die Flucht zu verhindern. Dies galt auch dann, wenn die Flüchtlinge nur versuchten, die DDR ohne Ausreisegenehmigung an einer für den Grenzübergang nicht vorgesehenen Stelle zu verlassen. Für die Grenzsoldaten bestand darüber hinaus bis zum Jahre 1989 die verpflichtende Anordnung, auf einen Flüchtling zur Verhinderung des Grenzübertritts zu schießen, selbst wenn hierbei die Tötung des Flüchtlings in Kauf genommen werden mußte. Insgesamt wurde den Soldaten der Eindruck vermittelt, daß die Offiziere hinter ihnen stehen würden, wenn sie in einem vom Wortlaut der Vorschriften nicht erfaßten Fall schießen würden. Verbunden war dies mit der unterschwelligen Warnung, bei gelungener Flucht eines Flüchtlings mit Sanktionen rechnen zu müssen. Der hierdurch erzeugte Druck lastete nicht nur auf den Grenzsoldaten, sondern auch auf den Kompaniechefs und Regimentskommandeuren. Ein gelungener &quot;Grenzdurchbruch&quot; hatte gegen letztere regelmäßig Disziplinarverfahren zur Folge; zudem wurden Parteiverfahren geführt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Grenzsoldaten, die nicht bereit waren, auf &quot;Grenzverletzer&quot; zu schießen, wurden zunächst befristet nicht mehr an der Grenze eingesetzt; blieben Zweifel an ihrer &quot;ideologischen Standhaftigkeit&quot;, wurden sie in den Innendienst oder in eine andere Einheit versetzt. Grenzsoldaten, die einen &quot;Grenzdurchbruch&quot; verhindert hatten, wurden mit militärischen Auszeichnungen und Vergünstigungen wie Geldprämien, Sonderurlaub und Beförderung belohnt. Eine Belobigung wegen der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_279&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_279&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_279&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (279):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Verhinderung eines &quot;Grenzdurchbruchs&quot; erfolgte insbesondere, wenn die handelnden Grenzsoldaten eine Schußwaffe eingesetzt hatten, ohne daß es darauf ankam, ob der Schußwaffeneinsatz durch §&amp;nbsp;27 Grenzgesetz oder interne Dienstvorschriften gedeckt war. Es spielte auch keine Rolle, ob der &quot;Grenzdurchbruch&quot; durch andere Mittel als den Einsatz der Schußwaffe hätte verhindert werden können und ob mit Einzel- oder Dauerfeuer geschossen wurde. Den betreffenden Soldaten wurde durch ihre Vorgesetzten bestätigt, korrekt und entsprechend dem &quot;Klassenauftrag&quot; gehandelt zu haben. Sie wurden in der Regel aus der die Grenze sichernden Einheit versetzt, was nicht als Strafe gedacht war, sondern den Soldaten weitere psychische Belastungen ersparen sollte. Zugleich sollte hierdurch das Vorkommnis verschleiert werden; die betreffenden Soldaten wurden zum Stillschweigen über den Einsatz der Schußwaffe verpflichtet.
&lt;p&gt;d) Das Grenzregime an der innerdeutschen Grenze war nicht nur dadurch gekennzeichnet, daß das ungenehmigte Verlassen der DDR strafbar war und auf einen Flüchtling geschossen werden durfte. Darüber hinaus wurde politisch nicht privilegierten DDR-Bürgern außerhalb des Rentenalters die Ausreise in den westlichen Teil Deutschlands durch die zuständigen DDR-Behörden jedenfalls bis zum 1. Januar 1989 ohne Mitteilung von Gründen regelmäßig versagt. Ausreiseantragsteller mußten gar mit strafrechtlicher Verfolgung und Schikanen rechnen: Sie konnten allein aufgrund des Ausreiseantrags ihren Arbeitsplatz verlieren und in das Visier des Ministeriums für Staatssicherheit geraten, das sie unter Zuhilfenahme von Inoffiziellen Mitarbeitern &quot;operativ bearbeitete&quot;; Versuche abgelehnter Ausreiseantragsteller, ihren Ausreisewunsch publik zu machen, wurden strafrechtlich verfolgt. Diese Praxis hat sich bis Februar 1989, dem Zeitpunkt, als es durch die Erschießung von G., zur letzten Tötung an der innerdeutschen Grenze kam, nicht in einer relevanten Weise geändert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die DDR war während der gesamten Dauer ihres Bestehens - obwohl sie immer wieder gegenüber den westlichen Staaten, aber auch in innerstaatlichen Dokumenten auf die ei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_280&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_280&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_280&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (280):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gene Souveränität hinwies und sich die Einmischung in innere Angelegenheiten (durch die westlichen Staaten gerade im Hinblick auf die Verwirklichung der Menschenrechte in der DDR) verbat - nicht uneingeschränkt souverän in ihren Entscheidungen. Sie war in den Block des Warschauer Vertrages integriert, in dem die dominierende Rolle der UdSSR kaum politische Alleingänge duldete. Alle grundlegenden militärischen Fragen mußten mit der UdSSR abgestimmt werden. Sowohl wirtschaftlich als auch militärisch war die DDR in hohem Maße von der UdSSR abhängig. Entscheidungen, die die Sicherheit des Bündnisses und militärstrategische Fragen betrafen, durfte sie im Alleingang nicht treffen. Der Mitte der achtziger Jahre von der DDR ohne vorherige Abstimmung mit der UdSSR vorgenommene Abbau der Erdminen und Selbstschußanlagen führte zu einer Krise der politischen Beziehungen zwischen der DDR und der UdSSR.
&lt;p&gt;Auch die technische Ausgestaltung der Grenze wurde mit den sowjetischen Militärs kontinuierlich abgestimmt, blieb jedoch weitgehend der Entscheidung der DDR überlassen. Sowjetische Truppeneinheiten waren an der Grenze nicht eingesetzt. Erdminen und Selbstschußanlagen wurden erst nach Rücksprache mit der UdSSR installiert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Über &quot;Wünsche und Vorschläge&quot; der UdSSR zu Fragen der Grenzsicherung durfte die DDR sich nicht hinwegsetzen. Die Sicherung der Grenze zur Bundesrepublik Deutschland lag indes stets im gemeinsamen Interesse der DDR und der UdSSR. Keine der Entscheidungen zum Grenzregime erfolgte gegen den Willen der DDR-Führung oder unter Einwirkung irgendeines Zwangs. Die DDR wurde niemals bei der UdSSR vorstellig, um auf eine Abschaffung des Schußwaffengebrauchs gegen Flüchtlinge an der Grenze zur Bundesrepublik Deutschland hinzuwirken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Fragen zur Sicherung der Grenze wurden sowohl im Politbüro des Zentralkomitees der SED als auch im Nationalen Verteidigungsrat entschieden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die politische Macht in der DDR war nicht auf verschiedene Träger verteilt, sondern ging von nur einem Herrschaftszentrum aus. Dieses umfassend und unkontrolliert herrschen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_281&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_281&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_281&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (281):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
de Führungszentrum war das Politbüro des Zentralkomitees der SED, die ihrerseits für alle Bereiche der DDR einen Alleinführungsanspruch erhob. Dieser Alleinführungsanspruch der SED war verfassungsrechtlich gesichert durch Art. 1 Abs.&amp;nbsp;1 der Verfassung der DDR vom 6. April 1968 (i.d.F. vom 7. Oktober 1974 - GBl I 432): &quot;Die Deutsche Demokratische Republik ist ein sozialistischer Staat der Arbeiter und Bauern. Sie ist die politische Organisation der Werktätigen in Stadt und Land unter Führung der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei.&quot;
&lt;p&gt;a) Das Politbüro war das höchste Entscheidungsgremium der SED und damit das höchste Machtorgan der DDR. Jede grundsätzliche politische und jede wichtige personelle Entscheidung des Landes wurde im Politbüro gefällt. Das Politbüro befaßte sich mit der Außen- und Sicherheitspolitik ebenso wie mit der Innen- und Wirtschaftspolltik. Es regelte grundlegende übergreifende Bereiche aber auch Detailfragen. Das Politbüro konnte jede Angelegenheit zur Entscheidung an sich ziehen. Es hatte die umfassende Kompetenz, über die eigene Zuständigkeit zu entscheiden. Seine Entscheidungen betrafen parteiinterne, staatliche, wirtschaftliche und gesellschaftliche Fragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die Entscheidungen des Politbüros hatten absolute Bindungswirkung für die Mitglieder der SED, deren Aufgabe es war, die Beschlüsse des Politbüros durch den vollständig instrumentalisierten Staatsapparat zu verwirklichen. Die Verpflichtung, entsprechend den Beschlüssen der Partei zu handeln und die Partei- und Staatsdisziplin zu wahren, wurde durch §&amp;nbsp;2 der Verordnung über die Pflichten, die Rechte und die Verantwortlichkeit der Mitarbeiter in den Staatsorganen vom 19. Februar 1969 (GBI II 163) auch auf die Staatsbediensteten erstreckt, die nicht Mitglied der SED waren. Parteibeschlüsse wurden so zur Grundlage für die Tätigkeit sämtlicher Mitarbeiter in den Staatsorganen, ihre konsequente Durchführung war Amtspflicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein weiterer wichtiger Faktor zur Durchsetzung der Parteibeschlüsse im Staatsapparat war die sogenannte Kaderpolitik. Die Parteiführung beanspruchte für sich die Personalkom&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_282&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_282&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_282&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (282):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
petenz für den Einsatz der wichtigen Leitungskräfte in Partei, Staat, Wirtschaft und Gesellschaft mit Hilfe des Nomenklatursystems. Die SED hatte alle bedeutsamen staatlichen Ämter und Positionen in die Parteinomenklaturen aufgenommen und konnte so Staatsfunktionäre ungeachtet der rechtlichen Zuständigkeitsordnung nach eigenem Ermessen einsetzen und ablösen. Dieses System führte zu einer personellen Verschmelzung zwischen Partei- und Staatsführung. Alle wichtigen Positionen im Staatsapparat waren mit SED-Mitgliedern besetzt, die auch in ihrer Eigenschaft als Staatsfunktionäre der Parteidisziplin unterlagen. Die Tätigkeit der Staatsorgane wurde vom hauptamtlichen Parteiapparat angeleitet und von den in diesen bestehenden Grundorganisationen und Parteigruppen kontrolliert.
&lt;p&gt;c) Auch im Ministerium für Nationale Verteidigung und in den Streitkräften beanspruchte das Politbüro eine führende Rolle, die es mit Hilfe der Kadernomenklatur und der sogenannten Politorgane verwirklichte. Maßgeblich für die Gewährleistung der zuverlässigen Umsetzung der politischen Vorgaben des Politbüros in den Streitkräften der DDR war das dort praktizierte Stellvertreterprinzip. Den Befehlsgebern jeder Ebene stand ein Leiter des der Ebene entsprechenden Politorgans zur Seite. Aufgabe dieses sogenannten Politstellvertreters war es, den jeweiligen Kommandeur zu kontrollieren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Das Politbüro trat regelmäßig einmal in der Woche für mehrere Stunden zusammen, in denen es eine umfangreiche, zuvor vom Generalsekretär festgelegte Tagesordnung bewältigen mußte. Jedes Politbüromitglied hatte die Möglichkeit, sich mit eigenen Themenvorschlägen an den Generalsekretär zu wenden und um Aufnahme der Themen in die Tagesordnung zu bitten. Die Behandlung der einzelnen Tagesordnungspunkte verlief üblicherweise so, daß der Generalsekretär, ein fachlich zuständiges Mitglied oder ein Kandidat des Politbüros einen kurzen Bericht über die zur Entscheidung stehende Vorlage gab. Hin und wieder kam es zu Diskussionen, bis dann - zumeist ohne förmliche Abstimmung - festgestellt wurde, daß das Politbüro entweder im Sinne der Vorlage beschlossen habe&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_283&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_283&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_283&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (283):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
oder die Vorlage vom Einreicher noch einmal zu überarbeiten sei. Nur die Politbüromitglieder waren stimmberechtigt.
&lt;p&gt;Die Mitglieder und Kandidaten des Politbüros waren entsprechend der weiteren von ihnen ausgeübten Funktionen für die Erarbeitung der Beschlußvorlagen bestimmter Bereiche zuständig. So bildete sich bei Mitgliedern und Kandidaten im Lauf der Jahre faktisch ein gewisses Ressortdenken und eine deutliche Konzentration auf den eigenen Tätigkeitsbereich heraus. Gleichwohl waren jedes Mitglied und jeder Kandidat des Politbüros berechtigt, sich zu jedem Thema und zu jeder Vorlage zu äußern. Es gab keine Beschränkung auf bestimmte Themen- oder Zuständigkeitsbereiche. Kritische Äußerungen waren möglich und wurden in Diskussionen auch vorgetragen. Der Betreffende mußte nicht befürchten, seinen Sitz im Politbüro zu verlieren, wenn er sich unbequem äußerte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Nationale Verteidigungsrat war das zentrale staatliche Organ, dem die einheitliche Leitung der Verteidigungs- und Sicherheitsmaßnahmen der DDR oblag (§&amp;nbsp;2 Verteidigungsgesetz-DDR vom 13. Oktober 1978 GBl I 337). Gemäß Art. 73 der Verfassung der DDR vom 6. April 1968 (i.d.F. vom 7. Oktober 1974) organisierte der Staatsrat die Landesverteidigung mit Hilfe des Nationalen Verteidigungsrats. Dieser war das uneingeschränkte staatliche Führungsorgan der DDR für den Verteidigungsfall mit legislativen und exekutiven Befugnissen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Nationale Verteidigungsrat war auf das engste mit dem Politbüro verknüpft, das Einrichtung, Zusammensetzung und Kompetenzen des Nationalen Verteidigungsrats bestimmte. Die Führungsrolle des Politbüros in Sicherheitsfragen sollte mit der Bildung des Nationalen Verteidigungsrats nicht aufgehoben werden. Der Nationale Verteidigungsrat war stets ausschließlich mit SED-Mitgliedern besetzt. Ein Großteil seiner Mitglieder gehörte gleichzeitig dem Politbüro an; im Jahr 1989 waren von seinen 17 Mitgliedern zwölf zugleich im Politbüro. Der Generalsekretär der SED war immer auch Vorsitzender des Nationalen Verteidigungsrats. Während der Vorsitzende des Nationalen Verteidigungsrats von der Volkskammer ge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_284&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_284&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_284&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (284):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wählt wurde, wurden seine Mitglieder aus der Kadernomenklatur des Politbüros - formal - vom Staatsrat berufen.
&lt;p&gt;Das Politbüro sorgte nicht nur für seine enge personelle Verschmelzung mit dem Nationalen Verteidigungsrat durch zahlreiche identische Mitglieder, sondern sicherte seine überragende Stellung auch inhaltlich dadurch ab, daß es sich alle grundsätzlichen Beschlüsse des Nationalen Verteidigungsrats vorlegen ließ (Beschluß des Politbüros vom 8. Dezember 1959). In den Statuten des Nationalen Verteidigungsrats war festgeschrieben, daß Grundlage seiner Tätigkeit auch die Beschlüsse des Zentralkomitees der SED und seines Politbüros waren; Sitzungen des Nationalen Verteidigungsrats durften nach den Statuten durch das Politbüro einberufen werden, nicht aber durch Ministerrat und Staatsrat. Die Unterordnung des Nationalen Verteidigungsrats unter das Politbüro blieb bis zuletzt beibehalten. Zu keiner Zeit traf der Nationale Verteidigungsrat eine Entscheidung, die der vom Politbüro vorgegebenen Orientierung entgegenstand.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Politbüro und Nationaler Verteidigungsrat formten durch eine Vielzahl von Beschlüssen das Grenzregime an der innerdeutschen Grenze.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Politbüro gestaltete in einer Aufbauphase in den Jahren 1952 bis 1962 das Grenzregime an der innerdeutschen Grenze durch eine Vielzahl von ausführlichen, detaillierten Entscheidungen. Ziel dieser Entscheidungen war es, die DDR gegenüber der Bundesrepublik Deutschland und anderen westlichen Staaten möglichst umfassend abzuschotten. Im Politbüro wurden die Entscheidungen zur &quot;Errichtung eines besonderen Regimes an der Demarkationslinie zwischen der DDR und Westdeutschland und im Küstengebiet&quot;, zum Bau der Berliner Mauer und zur Anwendung des Schußwaffengebrauchs getroffen. Das Politbüro befaßte sich noch bis in das Jahr 1962 hinein regelmäßig und konkret mit der Grenzsicherung und schuf die Rahmenbedingungen zur Abriegelung der Grenze zur Bundesrepublik Deutschland.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zeitgleich baute das Politbüro den Nationalen Verteidigungsrat als sein staatlich legitimiertes Stellvertreterorgan auf, mit dem es über ein zuverlässiges und steuerbares Gremium&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_285&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_285&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_285&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (285):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
verfügte, das für die Grenzsicherungsfragen zuständig war. Nachdem es sichergestellt hatte, daß der Nationale Verteidigungsrat die ihm gestellten Vorgaben erfüllte, überließ es ihm in den folgenden Jahren die Regelung eines Großteils der mit der Grenzsicherung zusammenhängenden Anordnungen in der Gewißheit, daß die Umsetzung in seinem Sinne erfolgen würde. Der Nationale Verteidigungsrat setzte das vom Politbüro begonnene Werk der militärischen Grenzsicherung durch Perfektionierung der Grenzsicherungsanlagen fort, während sich das Politbüro durch Meldungen, Informationen und Berichte über die Verwirklichung seiner Beschlüsse zum Grenzregime und die sich daraus ergebenden Vorfälle an der Grenze kontinuierlich berichten ließ.
&lt;p&gt;Neue und grundlegende Entscheidungen des Politbüros waren zunächst nicht erforderlich, da das Grenzsicherungssystem aufgrund wohlorganisierter vom Politbüro geschaffener Mechanismen funktionierte. In einer Reihe von Entscheidungen in anderen, mit dem Grenzregime mittelbar zusammenhängenden Bereichen machte das Politbüro deutlich, daß weiterhin die Grenzübertritte streng reglementiert werden sollten. In umfangreichen und detaillierten Beschlüssen aus den Jahren 1971 und 1973 entschied das Politbüro, die Grenzanlagen durch Schützenminen zu verstärken. Danach faßte das Politbüro bis zu seiner Auflösung im Jahr 1989 keine so umfassenden und konkreten Beschlüsse zur Grenzsicherung mehr; dies war auch nicht erforderlich: Das Politbüro hatte seine Grundlinie vorgegeben, entschied, diese beizubehalten, und konnte im übrigen die konkrete Ausgestaltung der militärischen Grenzsicherung in die Hände der damit befaßten Organe geben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Jedenfalls aus Anlaß der Parteitage bestätigte das Politbüro jedoch immer wieder die Fortführung des praktizierten Grenzregimes, indem es den &quot;Klassenauftrag&quot; definierte und in diesem Sinne die das Grenzsicherungssystem tragenden staatlichen Organe anwies. Die Formulierung enthielt hierbei für diese Organe stets den Auftrag, weiterhin die Souveränität der DDR, ihre territoriale Integrität, die Unverletzlichkeit ihrer Grenzen und ihre staatliche Sicherheit zu gewährleisten.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_286&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_286&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_286&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (286):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Unter den gegebenen Bedingungen hieß dies für die Grenztruppen - und wurde dort auch so verstanden -, weiter so zu handeln wie bisher, keinen unkontrollierten Grenzübertritt zuzulassen und die Schußwaffe auch unter Inkaufnahme tödlicher Verletzungen gezielt gegen &quot;Grenzverletzer&quot; anzuwenden, wenn es keine andere Möglichkeit gab, einen &quot;Grenzdurchbruch&quot; zu verhindern. Dieser &quot;Klassenauftrag&quot; wurde in die militärische Befehlskette umgesetzt und bewirkte für den Zeitraum bis zum nächsten Parteitag das Aufrechterhalten der bis dahin praktizierten Grenzsicherung. Den Beschlüssen des Politbüros, die den &quot;Klassenauftrag&quot; definierten und bestätigten, kam damit Bindungswirkung zu. Sie hatten Weisungscharakter.
&lt;p&gt;2. Zu der Tötung von M. S.&amp;nbsp;hat das Landgericht festgestellt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Der Angeklagte Krenz nahm als Mitglied des Nationalen Verteidigungsrats an der Sitzung des Gremiums am 2. Februar 1984 teil. In dieser Sitzung faßte der Nationale Verteidigungsrat den Beschluß, daß bei der Durchführung von Baumaßnahmen im Grenzbereich und der Umstrukturierung der Grenze die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung zu treffen seien; eine Verminderung der Sicherheit und Ordnung im Grenzgebiet sei nicht zuzulassen. Im übrigen bestätigte der Nationale Verteidigungsrat seinen Beschluß vom 1. Juli 1983, in dem er den beabsichtigten Abbau der am vorderen, der Bundesrepublik Deutschland zugewandten Grenzzaun installierten Splitterminen und den Ausbau der Grenzsicherungsanlagen genehmigt und den Vorsitzenden des Ministerrats beauftragt hatte, die Forschung und Entwicklung zur beschleunigten Schaffung von modernen Grenzsicherungsanlagen mit physikalischen Wirkprinzipien ohne Minen und von Ergänzungseinrichtungen für die vorhandenen Sperr- und Signalelemente sowie die Bereitstellung der für die Errichtung von Grenzsicherungsanlagen in der Tiefe des Schutzstreifens erforderlichen land- und forstwirtschaftlichen Flächen durch die dafür zuständigen Organe zu gewährleisten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Aufgrund dieses Beschlusses erließ der Minister für Nationale Verteidigung Hofmann - sowohl Mitglied des Politbü&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_287&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_287&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_287&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (287):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ros wie des Nationalen Verteidigungsrats - den zum 1. Dezember 1984 in Kraft tretenden Jahresbefehl 101/84 vom 24. September 1984, der das Grenzregime im bereits dargestellten Umfang aufrecht erhielt. Umgesetzt wurde dieser Jahresbefehl durch die Befehle Nr.&amp;nbsp;80/84 vom 9. Oktober 1984, Nr.&amp;nbsp;40/84 vom 6. November 1984 und Nr.&amp;nbsp;20/84 jeweils mit Wirkung vom 1. Dezember 1984 und durch die Vergatterung der Grenzsoldaten. Infolge dieser Befehlskette wurde am 1. Dezember 1984 M. S., der die innerdeutsche Grenze von Berlin-Pankow (Berlin-Ost) nach Berlin-Wedding (Berlin-West) überqueren wollte, durch Dauerfeuer der Grenzsoldaten getötet.
&lt;p&gt;3. Zu der Tötung von B., L. S.&amp;nbsp;und G. hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Alle drei Angeklagte waren an zwei Beschlüssen des Politbüros, der Angeklagte Krenz des weiteren an einem Beschluß des Nationalen Verteidigungsrats beteiligt, die letztlich zu den tödlichen Schüssen führten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Unter Mitwirkung des Angeklagten Krenz befaßte sich der Nationale Verteidigungsrat erneut mit dem Grenzregime in seiner Sitzung am 25. Januar 1985. Der Nationale Verteidigungsrat beschloß, die innerdeutsche Grenze noch wirksamer als bisher zu schützen. Der Minister für Nationale Verteidigung wurde beauftragt, Forschung und Entwicklung von modernen Grenzsicherungsanlagen mit physikalischen Wirkprinzipien ohne Minen, aber gleichwohl hoher Sperrwirkung gemäß Beschluß des Nationalen Verteidigungsrats vom 1. Juli 1983 zu beschleunigen. In der Begründung der Beschlußvorlage war ausgeführt: &quot;Die weitere Erhöhung der Wirksamkeit bei der Sicherung der Staatsgrenze der DDR und der Durchsetzung einer hohen Sicherheit und Ordnung in den Grenzgebieten und Seegewässern erfordert eine höhere Qualität des Zusammenwirkens der Grenztruppen mit den anderen Schutz- und Sicherungsorganen und der Zusammenarbeit mit den örtlichen Partei- und Staatsorganen sowie der Bevölkerung der Grenzgebiete.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) Das Politbüro nahm unter Mitwirkung aller drei Angeklagten am 11. Juni 1985 in Vorbereitung des vom 17. bis zum&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_288&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_288&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_288&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (288):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
21. April 1986 stattfindenden XI. Parteitages zustimmend einen &quot;Bericht der politischen Hauptverwaltung der Nationalen Volksarmee über die politisch-ideologische Arbeit zur Verwirklichung des vom X. Parteitag der SED übertragenen Klassenauftrags&quot; zur Kenntnis und nahm zu diesem Bericht positiv Stellung. In dem Bericht wurde dargelegt, wie die Nationale Volksarmee den &quot;Klassenauftrag&quot; des X. Parteitags erfüllt hatte: &quot;Einen bestimmenden Einfluß auf die Wehrmotivation übt die von der überwiegenden Mehrheit vertretene Auffassung aus, daß jeder, der die DDR angreift, als Feind betrachtet und bedingungslos bekämpft werden muß. ... Stets handeln die Kommunisten in den Streitkräften nach dem Grundsatz: Die Gewährleistung einer ständig hohen Gefechtsbereitschaft ist letztlich der entscheidende Maßstab wirksamer Parteiarbeit. Dafür sprechen die in der gesamten Periode nach dem X. Parteitag bei der Verwirklichung der Befehle 100 und 101 des Ministers für Nationale Verteidigung erreichten Ergebnisse.&quot; Das Politbüro schloß aus diesem Bericht, daß die Parteiorganisationen der SED in der Nationalen Volksarmee und in den Grenztruppen der DDR den vom X. Parteitag der SED gestellten &quot;Klassenauftrag&quot; zuverlässig erfüllt hätten; das Politbüro empfahl, unter anderem die Aufgabe in den Mittelpunkt der politischen Arbeit zu stellen, daß die Nationale Volksarmee &quot;jederzeit und unter allen Bedingungen gemäß ihrem Klassenauftrag entschlossen und erfolgreich&quot; handele. Besonders in der mündlichen Argumentation sei &quot;das illusionslose Feindbild über den politischen Gegner zu festigen&quot;. Der in Bericht und Stellungnahme in Bezug genommene &quot;Klassenauftrag&quot; für die Grenztruppen war durch den X. Parteitag wie folgt festgelegt worden: Für Nationale Volksarmee und Grenztruppen der DDR sei es &quot;Klassenauftrag, die sozialistische Ordnung und das friedliche Leben der Bürger der DDR und aller Staaten der sozialistischen Gemeinschaft gegen jegliche Angriffe der aggressiven Kräfte des Imperialismus und der Reaktion zu schützen, die Souveränität der DDR, ihre territoriale Integrität, die Unverletzlichkeit ihrer Grenzen und ihre staatliche Sicherheit zu gewährleisten.&quot; Bericht und Stellungnahme wurden den Grundorganisationen der SED in der
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_289&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_289&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_289&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (289):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Nationalen Volksarmee und den Grenztruppen der DDR zur Auswertung überlassen.
&lt;p&gt;Am 11. März 1986 bestätigte das Politbüro unter Mitwirkung aller drei Angeklagten den Entwurf des Berichts des Zentralkomitees an den XI. Parteitag der SED. In diesem Entwurf, der insoweit bis auf unwesentliche sprachliche Abweichungen mit dem später einstimmig auf dem XI. Parteitag beschlossenen Bericht des Zentralkomitees übereinstimmte, ist ausgeführt, die Grenztruppen der DDR &quot;erfüllten standhaft ihren Klassenauftrag, die sozialistische Ordnung und das friedliche Leben der Bürger gegen jeden Feind zu schützen&quot;; es bleibe ihr Auftrag, &quot;die Souveränität, die territoriale Integrität, die Unverletzlichkeit der Grenzen und die Sicherheit der DDR zu gewährleisten.&quot; Mit seinem Beschluß legte das Politbüro den &quot;Klassenauftrag&quot; für die Grenztruppen vom XI. bis zum XII. Parteitag fest, der besagte, daß weiterhin die Schußwaffe gegen einen Flüchtling anzuwenden sei, wenn anders das Überwinden der Grenze nicht verhindert werden könne, und notfalls auch sein Tod in Kauf zu nehmen sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschlüsse des Politbüros vom 11. Juni 1985 und vom 11. März 1986 bedeuteten die Bestätigung des Auftrags an die mit der Grenzsicherung befaßten Organe, in der bisher praktizierten Art und Weise die Unverletzlichkeit der Grenzen der DDR zu gewährleisten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;cc) Die Formulierung des &quot;Klassenauftrags&quot; in der Sitzung des Politbüros vom 11. März 1986 war die letzte sich auf die Grenzsicherung unmittelbar beziehende Beschlußfassung der Angeklagten als Mitglieder des Nationalen Verteidigungsrats bzw. des Politbüros. Der Nationale Verteidigungsrat befaßte sich danach nicht mehr mit diesem Themenkreis, das Politbüro war in den folgenden Jahren bis zu seiner Auflösung nur noch mittelbar mit diesem Themenkreis befaßt, etwa durch die Bestätigung einer Rede des Ministers für Nationale Verteidigung zum 40. Jahrestag der Grenztruppen, der Beschäftigung mit Fragen der Aus- und Übersiedlung und der Wahrung der Menschenrechte und der Kenntnisnahme von Gesprächen mit Politikern. Bis weit in das Jahr 1989 hinein verhielt sich das Politbüro diesbezüglich äußerst restriktiv und machte in einer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_290&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_290&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_290&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (290):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Reihe von Entscheidungen unmißverständlich deutlich, daß es weiterhin keine Freizügigkeit und keinen unkontrollierten Grenzübertritt für Bürger der DDR geben dürfe.
&lt;p&gt;b) Die dargestellten Beschlüsse des Nationalen Verteidigungsrats und des Politbüros waren kausal für die Tötung von B., L. S. und G.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Der Beschluß des Politbüros vom 11. Juni 1985 nahm in den folgenden Jahren bestimmenden Einfluß auf die Aufrechterhaltung des Grenzregimes. So wurde in den Befehlen Nr.&amp;nbsp;101/85 des Ministers für Nationale Verteidigung vom 27. September 1985, Nr.&amp;nbsp;80/85 des Stellvertreters des Ministers und Chef der Grenztruppen vom 18. Oktober 1985 und Nr.&amp;nbsp;40/85 des Kommandeurs des Grenzkommandos Mitte vom 6. November 1985 ausdrücklich auf diesen Beschluß Bezug genommen und angeordnet, &quot;Grenzdurchbrüche&quot; zu verhindern. Diese Befehle wurden durch den Befehl Nr.&amp;nbsp;20/85 vom Kommandeur des zum Grenzkommando Mitte gehörenden Grenzregiments 38 in Hennigsdorf und durch die daraus folgende Vergatterung der einzelnen Soldaten umgesetzt. Infolge dieser Befehlskette wurde am 24. November 1986 durch Dauerfeuer der Grenzsoldaten B. getötet, als er die innerdeutsche Grenze im Kreis Oranienburg (DDR) nach Berlin-West überqueren wollte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) Die Beschlüsse des Politbüros vom 11. Juni 1985 und vom 11. März 1986 waren in der Folgezeit auch Grundlage der Befehle Nr.&amp;nbsp;101/86 des Ministers für Nationale Verteidigung vom 6. Oktober 1986, Nr.&amp;nbsp;80/86 des Chefs der Grenztruppen, Nr.&amp;nbsp;40/86 des Kommandeurs des Grenzkommandos Mitte, Nr.&amp;nbsp;20/86 des Kommandeurs des im Grenzkommando Mitte gelegenen Grenzregiments 33 und mündeten in die Vergatterung der Grenzsoldaten der ersten Grenzkompanie des Grenzregiments 33. Aufgrund dieser Befehlskette wurde am 12. Februar 1987 L. S.&amp;nbsp;durch Einzelfeuer getötet, als er die innerdeutsche Grenze von Berlin-Ost nach Berlin-West überqueren wollte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;cc) Neben dem vom Politbüro inhaltlich bestimmten &quot;Klassenauftrag&quot; für die Grenztruppen waren auch der in den Beschlüssen des Nationalen Verteidigungsrats vom 2. Februar&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_291&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_291&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_291&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (291):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
1984 und vom 25. Januar 1985 aufrechterhaltene Beschluß des Nationalen Verteidigungsrats vom 1. Juli 1983 ausdrücklich genannte Grundlage der im Jahr 1988 im Bereich der Grenztruppen erteilten Befehle. Aufgrund dieser Beschlüsse erließ der Minister für Nationale Verteidigung am 12. September 1988 den Befehl Nr.&amp;nbsp;101/88, in dem er unter anderem die Verhinderung von &quot;Grenzdurchbrüchen&quot; und den pionier- und signaltechnischen Ausbau der Grenzanlagen anordnete. Auf Grundlage dieses Befehls ergingen die Befehle Nr.&amp;nbsp;80/88 des Chefs der Grenztruppen, Nr.&amp;nbsp;40/88 des Kommandeurs des Grenzkommandos Mitte, Nr.&amp;nbsp;20/88 des Kommandeurs des Grenzregiments 33 und erfolgte schließlich die Vergatterung der Grenzsoldaten im Spätdienst der ersten Grenzkompanie des Grenzregiments 33. Als Folge dieser Vorgaben wurde am 5. Februar 1989 G. durch Einzelfeuer getötet, als er die innerdeutsche Grenze von Berlin-Ost nach Berlin-West überqueren wollte.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;V.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu den Vorstellungen der Angeklagten hat das Landgericht festgestellt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Mitglieder des Politbüros wurden regelmäßig über Vorfälle mit gewaltsam verhinderten Fluchten und über unter aufsehenerregenden Umständen gelungene Fluchten informiert. Im übrigen standen ihnen die westlichen Medien zur Verfügung, die über die Ereignisse an der Grenze berichteten. Ihnen war bekannt, daß die praktizierte Form der Grenzsicherung im westlichen Ausland als menschenrechtswidrig angesehen und scharf kritisiert wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Angeklagte Krenz strebte stets die Unüberwindbarkeit der innerdeutschen Grenze an. Zwar war es ihm von Beginn seiner Tätigkeit als Sekretär des Zentralkomitees und Mitglied des Nationalen Verteidigungsrats und des Politbüros ein Anliegen, die Grenzsicherungsanlagen so zu gestalten, daß es möglichst nicht zum Schußwaffeneinsatz gegenüber Flüchtlingen zu kommen brauchte. Gleichwohl nahm er im Tatzeitraum den nicht erstrebten, stets als möglich erkannten tödlichen Erfolg der von ihm mitgestalteten Grenzsicherung billigend in Kauf und maß dem Leben der Flüchtenden geringere Bedeutung bei als dem Ziel der Fluchtverhinderung.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_292&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_292&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_292&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (292):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Bei seiner Mitwirkung an den genannten Beschlüssen des Nationalen Verteidigungsrats war dem Angeklagten Krenz die Ausgestaltung der praktizierten Grenzsicherung detailliert bekannt. Er war insbesondere darüber informiert, daß die Grenzsoldaten gegenüber Flüchtlingen die Schußwaffe - mit möglicherweise tödlichen Folgen für den Flüchtling - anwendeten, wenn anders ein unerlaubtes Überwinden der Grenzsperranlagen nicht zu verhindern war. Ihm war bekannt, daß die Beschlüsse des Nationalen Verteidigungsrats durch das Ministerium für Nationale Verteidigung umgesetzt wurden und daß aufgrund der von ihm mitgetragenen Beschlüsse es zu einem weiteren Ausbau der Grenzanlagen und einer Verfestigung des Grenzregimes mit möglicherweise tödlichen Folgen für die Flüchtlinge kommen würde.
&lt;p&gt;3. Bei ihrer Mitwirkung an den Beschlüssen des Politbüros vom 11. Juni 1985 und vom 11. März 1986 war allen drei Angeklagten bewußt, daß den Beschlüssen des Politbüros praktisch absolute Bindungswirkung gegenüber sämtlichen staatlichen Organen innerhalb der DDR zukam. Sie wußten und wollten, daß ihre in den Beschlüssen zum Ausdruck gebrachte Billigung der bisher praktizierten Grenzsicherung den Minister für Nationale Verteidigung veranlassen würde, mit seinen in der Folgezeit zu erlassenden Befehlen das bestehende Grenzregime aufrechtzuerhalten und zu festigen. Auch wenn nicht festgestellt werden konnte, daß die Angeklagten Kleiber und Schabowski in gleicher Weise wie der Angeklagte Krenz detailliert über die Ausgestaltung des Grenzsicherungssystems informiert waren, war ihnen doch bekannt, daß die Grenzsoldaten gegenüber Flüchtlingen die Schußwaffen anwendeten, wenn anders ein unerlaubtes Überwinden der Grenzsperranlagen nicht zu verhindern war. Ihnen war bekannt, daß sie mit den von ihnen getragenen Beschlüssen das Grenzregime aufrechterhalten und daß sich hierdurch weitere Todesfälle ereignen würden. Die Tötungen strebten sie nicht an. Ihr Ziel war es, die Grenzsicherungsanlagen in einem möglichst unüberwindbaren Zustand zu erhalten. Sollte dieses Ziel nur um den Preis des Lebens einzelner Flüchtlinge zu verwirklichen sein, fanden sie sich auch damit ab.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_293&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_293&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_293&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (293):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;B.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Die Revisionen der Angeklagten bleiben ohne Erfolg.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die umfassende sachlichrechtliche Überprüfung der Schuldsprüche deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat den Angeklagten Krenz zum einen wegen seiner Mitwirkung am Beschluß des Nationalen Verteidigungsrats vom 2. Februar 1984 des Totschlags an dem am 1. Dezember 1984 erschossenen M. S.&amp;nbsp;für schuldig befunden. Es hat weiter befunden, daß alle drei Angeklagte, der Angeklagte Krenz insoweit tatmehrheitlich zu der soeben genannten Tat, des tateinheitlich begangenen dreifachen Totschlags an dem am 24. November 1986 erschossenen B., an dem am 12. Februar 1987 erschossenen L. S.&amp;nbsp;und an dem am 5. Februar 1989 erschossenen G. schuldig sind, und zwar alle drei Angeklagte aufgrund ihrer Mitwirkung an den Beschlüssen des Politbüros vom 11. Juni 1985 und vom 11. März 1986, der Angeklagte Krenz zudem aufgrund seiner Mitwirkung am Beschluß des Nationalen Verteidigungsrats vom 25. Januar 1985. Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer das Recht der Bundesrepublik Deutschland als das gegenüber dem Recht der DDR mildere Recht angewendet, dabei Kausalität nach beiden Rechtsordnungen bejaht, mittelbare Täterschaft durch aktives Tun angenommen und schließlich eine Rechtfertigung der Taten ausgeschlossen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Strafkammer hat gemäß Art. 315 Abs.&amp;nbsp;1 Satz&amp;nbsp;1 EGStGB i.d.F. des Einigungsvertrags i.V.m. §&amp;nbsp;2 StGB nach Vornahme des gebotenen Vergleichs der beiden in Betracht kommenden Rechtsordnungen das StGB als das mildere Recht angewendet. Der jeweils nach dem StGB gegebene Totschlag in mittelbarer Täterschaft ist mit geringerer Strafe bedroht als die jeweils vorliegende Anstiftung zum Mord nach dem StGB-DDR.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Sowohl für das StGB als auch für das StGB-DDR gilt: Die Handlungen der Angeklagten waren kausal für die Taterfolge. Die Beschlüsse des Politbüros und des Nationalen Verteidigungsrats lösten die beschriebenen Befehlsketten bis&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_294&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_294&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_294&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (294):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
hin zur Vergatterung der Schützen aus, waren - angesichts des &quot;Klassenauftrags&quot; - Bedingungen der tödlichen Schüsse.
&lt;p&gt;aa) Die Strafkammer hat als Bedingung für die einzelnen Tötungen jeweils nur die zuvor ergangenen und im Befehlssystem weitergegebenen Beschlüsse der Gremien angesehen. Sie hat in diesem Zusammenhang die jeweiligen Anordnungsketten, beginnend mit den Beschlüssen des Politbüros bzw. des Nationalen Verteidigungsrats, fortgesetzt durch die militärischen Befehlsketten bis hin zur jeweiligen Vergatterung der tödlich schießenden Grenzsoldaten, lückenlos dargestellt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Mitwirkung des Angeklagten Krenz am Beschluß des Nationalen Verteidigungsrats vom 2. Februar 1984 war kausal für die Tötung des M. S.&amp;nbsp;am 1 . Dezember 1984 um 3.18 Uhr, auch wenn bis zum 30. November 1984, 24.00 Uhr die alte Befehlslage, für die das Landgericht die Verantwortlichkeit des Angeklagten Krenz nicht festgestellt hat, und erst ab dem 1. Dezember 1984, 0.00 Uhr die neue, vom Angeklagten Krenz mitzuverantwortende Befehlslage gegolten hat. Das Landgericht mußte sich nicht ausdrücklich im Urteil mit der Frage auseinandersetzen, nach welcher Befehlslage die Grenzsoldaten bei Dienstantritt in der Nacht vom 30. November 1984 auf den 1. Dezember 1984 vergattert worden sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In jedem organisierten, gar militärischen Befehlssystem werden Befehle, die erst in der Zukunft wirken sollen, rechtzeitig innerhalb der Befehlshierarchie &quot;nach unten&quot; bis zum letzten Glied der Befehlskette weitergegeben. Danach versteht es sich von selbst und bedurfte keiner Erörterung durch die Strafkammer, daß die Grenzsoldaten, die am Abend des 30. November 1984 ihren Dienst antraten, (auch) auf der Grundlage der ab Mitternacht geltenden Befehlslage vergattert wurden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) Wie das gesamte weitere Geschehen sich entwickelt hätte, wenn die Angeklagten jeweils ihre Zustimmung zu den Gremienbeschlüssen verweigert hätten, ist rechtlich ohne Bedeutung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als haftungsbegründende Ursache eines strafrechtlich bedeutsamen Erfolges ist jede Bedingung anzusehen, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß der konkrete Erfolg&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_295&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_295&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_295&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (295):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
entfiele. Eine Handlung kann auch dann nicht hinweggedacht werden, ohne daß der konkrete Erfolg entfiele, wenn die Möglichkeit oder die Wahrscheinlichkeit besteht, daß ohne die Handlung des Täters ein anderer eine - in Wirklichkeit jedoch nicht geschehene - Handlung vorgenommen hätte, die ebenfalls den Erfolg herbeigeführt haben würde (BGHSt 2, 20, 24). Daher trifft es zu, wenn die Strafkammer sagt: &quot;Auch der Umstand, daß sich der Angeklagte Krenz möglicherweise nicht durchgesetzt hätte, wenn er dem ... Beschluß (des Nationalen Verteidigungsrats vom 2. Februar 1984) nicht zugestimmt hätte, läßt die Kausalität nicht entfallen&quot;. Unschädlich ist, daß die Strafkammer dabei - allzu verkürzt - formuliert, daß &quot;hypothetische Kausalverläufe im Rahmen aktiver Handlungen unbeachtlich&quot; seien.
&lt;p&gt;cc) Auch kannte das Recht der DDR - anders als die Revision des Angeklagten Schabowski meint - keinen &quot;nach der im sozialistischen Strafrecht entwickelten Vorstellung von der Ursache-Wirkung-Beziehung der Kausalität, die auf die marxistisch-leninistische Philosophie über die Kausalität zurückgeht&quot;, besonders engen Kausalitätsbegriff. Das Strafrecht der DDR fand Kausalität keineswegs allein in zweigliedrigen Beziehungen - Monokausalität -, sondern sehr wohl auch in komplexen Zusammenhängen - Multikausalität - (Strafrecht AT Lehrbuch DDR 2.&amp;nbsp;Aufl. 1978 S.&amp;nbsp;242; Strafrecht der DDR Lehrbuch 1988 S.&amp;nbsp;188&amp;nbsp;ff., 198&amp;nbsp;f.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Nach dem Recht der DDR haben die Angeklagten sich jeweils der Anstiftung zum Mord gemäß §&amp;nbsp;112 Abs.&amp;nbsp;1, §&amp;nbsp;22 Abs.&amp;nbsp;2 Nr.&amp;nbsp;1 StGB-DDR schuldig gemacht (vgl. BGHSt 40, 218, 231&amp;nbsp;f.). Dies würde zu einem Strafrahmen von zeitiger Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren oder lebenslänglicher Freiheitsstrafe führen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht auch den erforderlichen Anstiftungsvorsatz festgestellt. Die Revision des Angeklagten geht fehl in der Annahme, die nach dem Recht der DDR an den Anstiftervorsatz zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen seien nicht erfüllt. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Anstiftervorsatzes waren nach dem Strafrecht der DDR (vgl. StGB-Kommentar DDR 5.&amp;nbsp;Aufl. 1987&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_296&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_296&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_296&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (296):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
§&amp;nbsp;22 Anm. 4; Strafrecht AT Lehrbuch DDR 2.&amp;nbsp;Aufl. 1978 S.&amp;nbsp;376) nicht schärfer als die entsprechenden nach §&amp;nbsp;26 StGB. Das Vorliegen dieses Elements der subjektiven Tatseite hat die Strafkammer festgestellt.
&lt;p&gt;c) Nach dem StGB sind die Angeklagten jeweils wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft gemäß §&amp;nbsp;212 Abs.&amp;nbsp;1, §&amp;nbsp;25 Abs.&amp;nbsp;1 Alt. 2 StGB strafbar. Dies führt zu einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Die Beteiligungsform der mittelbaren Täterschaft liegt in allen den Angeklagten zugerechneten Totschlagsfällen vor.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Der Hintermann eines uneingeschränkt schuldhaft handelnden Täters kann dann mittelbarer Täter sein, wenn er durch Organisationsstrukturen bestimmte Rahmenbedingungen ausnutzt, innerhalb derer sein Tatbeitrag regelhafte Abläufe auslöst. Derartige Rahmenbedingungen mit regelhaften Abläufen kommen insbesondere bei staatlichen, unternehmerischen oder geschäftsähnlichen Organisationsstrukturen und bei Befehlshierarchien in Betracht. Handelt in einem solchen Fall der Hintermann in Kenntnis dieser Umstände, nutzt er insbesondere auch die unbedingte Bereitschaft des unmittelbar Handelnden, den Tatbestand zu erfüllen, aus und will der Hintermann den Erfolg als Ergebnis seines eigenen Handelns, ist er Täter in der Form mittelbarer Täterschaft. Er besitzt insbesondere die Tatherrschaft. In Anwendung dieser Grundsätze hat der Bundesgerichtshof die Mitglieder des Nationalen Verteidigungsrats wegen ihrer Mitwirkung an dessen Beschlüssen als mittelbare Täter von solchen Tötungen angesehen, die aufgrund der durch diese Beschlüsse ausgelösten Befehlsketten an der innerdeutschen Grenze begangen wurden (BGHSt 40, 218; dazu Roxin JZ 1995, 49 und Gropp JuS 1996, 13).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) Alles dies gilt entsprechend für die Mitwirkung des Angeklagten Krenz an den Beschlüssen des Nationalen Verteidigungsrats vom 2. Februar 1984 und vom 25. Januar 1985 und die hierdurch - wie festgestellt - verursachten Tötungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;cc) Nichts anderes gilt für die Mitwirkung der drei Angeklagten an den Beschlüssen des Politbüros vom 11. Juni 1985 und vom 11. März 1986.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_297&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_297&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_297&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (297):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Das Landgericht hat die dominierende Rolle des Politbüros im Machtgefüge der DDR zutreffend bewertet. Als Mitglieder des Politbüros der SED gehörten die Angeklagten diesem Machtzentrum an, dessen Entscheidungen jedem staatlichen Handeln zugrunde lagen. Insoweit war in der Machthierarchie auch der Nationale Verteidigungsrat dem Politbüro untergeordnet, denn von dessen inhaltlichen Vorgaben hätte er nicht abweichen dürfen. Die Entscheidungen der Angeklagten als Mitglieder des Politbüros waren Grundlage für sämtliche Entscheidungen, Anordnungen und Befehle der mit der Grenzsicherung betrauten staatlichen Organe. Zur Durchsetzung ihrer Entscheidungen nutzten die Angeklagten Organisationsstrukturen, die das Politbüro überwiegend selbst gestaltet hatte und an deren Aufrechterhaltung die Angeklagten kontinuierlich mitwirkten.
&lt;p&gt;d) Der in den genannten Beschlüssen des Politbüros und des Nationalen Verteidigungsrats den Grenztruppen erteilte &quot;Klassenauftrag&quot; war - auf der Grundlage der bisherigen Praxis zum Schußwaffengebrauch an der innerdeutschen Grenze - die Anweisung an den gegenüber dem Politbüro und dem Nationalen Verteidigungsrat weisungsabhängigen Verteidigungsminister, den Grenzsoldaten - wie bisher - den Befehl zum Schußwaffengebrauch zu erteilen. Dadurch haben die Angeklagten die Grenzsoldaten dazu bestimmt, auf Flüchtlinge zu schießen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Den Angeklagten kam es mit diesen Beschlüssen darauf an, durch von ihnen veranlaßte Befehle und die entsprechende Ausbildung bei den Grenzsoldaten folgende Vorstellung zu erwecken bzw. aufrecht zu erhalten: Wenn die Flucht anders nicht zu verhindern ist, muß der Soldat auf den Flüchtling gezielt schießen, um diesen fluchtunfähig zu machen. Das Risiko, dadurch den Flüchtling zu töten, ist in Kauf zu nehmen, weil die Unverletzlichkeit der Grenze höher einzuschätzen ist als der Verlust eines Menschenlebens.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Wortlaut der Beschlüsse des Politbüros und des Nationalen Verteidigungsrats wurde diese Anweisung, notfalls mit bedingtem Tötungsvorsatz auf Flüchtlinge zur Fluchtverhinderung zu schießen, allerdings verklausuliert (vgl. BGHSt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_298&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_298&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_298&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (298):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
39, 168, 170, 187: &quot;perfide Doppelstrategie&quot;). Diese - plakativ &quot;Schießbefehl&quot; genannte - Anweisung verbarg sich hinter der Bezeichnung &quot;Klassenauftrag&quot;.
&lt;p&gt;Der &quot;Klassenauftrag&quot; stellte keine ideologische Leerformel dar. Er beanspruchte Geltung für sämtliche staatlichen und gesellschaftlichen Bereiche und enthielt insoweit durchaus unterschiedliche konkrete Handlungsanweisungen. Bezogen auf die Grenztruppen und deren Aufgaben hatte er den oben beschriebenen Inhalt. Militärische Vorgesetzte und Ausbilder haben den Grenzsoldaten immer wieder unmißverständlich deutlich gemacht, daß für sie, die Grenzsoldaten, mit der Pflicht zur Erfüllung des &quot;Klassenauftrages&quot; gemeint war, die Grenzsicherung in der bisherigen Art und Weise, d.h. auch unter Inkaufnahme tödlicher Schüsse auf Flüchtlinge, zuverlässig zu gewährleisten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dies hat das Landgericht an Hand einer Fülle von Urkunden und Zeugenaussagen rechtsfehlerfrei festgestellt. Fluchtverhinderung war - wie der Stellvertreter des Kommandeurs für Grenzsicherung im Grenzkommando Mitte als Zeuge bekundet hat - der höchste &quot;Klassenauftrag&quot; der Grenztruppen. Daraus sei dann der Handlungsauftrag erfolgt, zur Verhinderung einer Flucht die Schußwaffe anzuwenden. Von Seiten des Politbüros sei ganz klar definiert worden, was der Grenzsoldat zu tun gehabt hätte. Auch ein ehemaliger Politoffizier hat als Zeuge bekundet, er habe den Soldaten erklären müssen, das Schießen sei als letztes Mittel zur Fluchtverhinderung Teil des &quot;Klassenauftrags&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Rahmen ihrer Ausbildung wurde den Grenzsoldaten durch die Politoffiziere vermittelt, daß Flüchtlinge &quot;Feinde des Friedens&quot;, daß sie &quot;Verräter&quot; und &quot;Verbrecher&quot; seien, daß &quot;jede Grenzverletzung ein Verbrechen&quot; sei. Sie wurden instruiert, daß jeder &quot;Grenzverletzer seinen eigenen Tod in Kauf nähme&quot;. In einer vertraulichen Verschlußsache der politischen Verwaltung der Grenztruppen vom Mai 1982 hieß es: &quot;Der richtige und wirksame Einsatz der Schußwaffe im Grenzdienst ist nicht nur eine gesetzliche Pflicht, sondern das zutiefst moralische und humanistische Recht eines jeden Angehörigen der Grenztruppen ... Noch nie wurden in der Geschichte un&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_299&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_299&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_299&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (299):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
seres Volkes Waffen für eine edlere Sache getragen, wurde bewaffnete Gewalt im Interesse humanerer Ziele angewendet ...&quot; Die Schulung wurde sorgfältig darauf überprüft, ob sie mit dem &quot;Klassenauftrag&quot; übereinstimmte; in den einzelnen Einheiten und Verbänden gab es besondere Kommissionen, die die Umsetzung kontrollierten.
&lt;p&gt;Auf die Umsetzung und strikte Befolgung des so verstandenen &quot;Klassenauftrags&quot; hat die militärische Führung ständig hingewirkt. So heißt es in einem Bericht des Stellvertreters des Chefs der Grenztruppen vom Oktober 1986: &quot;Bei einzelnen Angehörigen der Grenztruppen zeigen sich Erscheinungen der Angst im Grenzdienst. Nicht immer werden Angriffe auf die Staatsgrenze mit Entschlossenheit und wenn erforderlich auch unter Einsatz aller Mittel verhindert ... Wir haben daraus die Schlußfolgerung gezogen, daß es erforderlich ist, noch tieferes Wissen zu vermitteln und nachhaltige Überzeugungen auszuprägen&quot;. Das Sekretariat der politischen Hauptverwaltung der Nationalen Volksarmee nahm einen Bericht zustimmend zur Kenntnis, indem es hieß: &quot;Die Kommandeure, Politorgane ... unternehmen große Anstrengungen, ... daß der Grenzsoldat ... sich mit dem Klassenauftrag identifiziert.&quot; In einer Anlage werden Verhaltensweisen der Soldaten bei gelungenen Fluchtversuchen kritisiert: &quot;... in den letzten zwei Monaten bereits drei Grenzdurchbrüche, die durch die eingesetzten Kräfte nach Wahrnehmung der Grenzverletzer nicht unterbunden wurden ...&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch hochrangige Militärs haben immer wieder betont, daß die Grenztruppen alles tun würden, um den militärischen &quot;Klassenauftrag&quot; zuverlässig zu erfüllen, so der Verteidigungsminister in seiner Rede auf dem X. Parteitag und der Chef der Grenztruppen in einem Referat vom November 1982.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) Auch haben das Politbüro und der Nationale Verteidigungsrat Organisationsstrukturen geschaffen, innerhalb derer ihre Anweisungen - wie von ihnen gewollt - in der militärischen Befehlshierarchie bis hin zu den tödlichen Schüssen regelhaft umgesetzt wurden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In dem oben genannten Bericht des Stellvertreters des Chefs der Grenztruppen vom Oktober 1986 ist hervorgeho&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_300&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_300&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_300&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (300):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ben worden, daß für die aus erfolgreichen Fluchtversuchen zu ziehenden Schlußfolgerungen etwa der Politbürobeschluß vom 11. Juni 1985 sehr wirksam gewesen sei. In dem Referat vom November 1986 hat der Chef der Grenztruppen betont, &quot;daß sich der Parteieinfluß auf alle Seiten des ... militärischen Lebens - wie es im Beschluß des Politbüros vom 11. Juni 1985 gefordert wird - erhöht ... Ein entscheidendes Problem der Motivation konsequenten und kompromißlosen Handelns im Grenzdienst ist mit der alten Erkenntnis verbunden, daß die Unverletzlichkeit der Staatsgrenze nicht nur proklamiert werden darf, sondern auch garantiert, d.h. wenn erforderlich, erzwungen werden muß&quot;. In seiner Rede vor Angehörigen der Grenztruppen im Januar 1986 hat der Angeklagte Krenz ausgeführt, daß &quot;unsere Partei seit jeher der Achtung der Souveränität und Unantastbarkeit der Staatsgrenze größte Aufmerksamkeit schenkt&quot;, und lobend erwähnt, daß es gelungen sei, &quot;die besten Ergebnisse der Grenzsicherung seit 1961 zu erreichen&quot;. Er hat dabei auch den Beschluß des Politbüros vom 11. Juni 1985 genannt. Ein Politoffizier hat als Zeuge bekundet, die &quot;Beschlüsse des Politbüros seien heilig gewesen&quot; und der Verteidigungsminister habe auf einer Parteiaktivtagung gesagt, &quot;die Beschlüsse des Politbüros werden unverzüglich in die entsprechenden Weisungen und Befehle umgesetzt&quot;.
&lt;p&gt;cc) Die hier in Rede stehenden Beschlüsse des Politbüros und des Nationalen Verteidigungsrats verwendeten den Begriff des &quot;Klassenauftrags&quot; in dem beschriebenen Sinne und gaben damit die oben beschriebene Anweisung zur Erteilung des Befehls, notfalls mit bedingtem Tötungsvorsatz auf Flüchtlinge zur Fluchtverhinderung zu schießen. Die jeweiligen Beschlüsse bewirkten eine ständige Perpetuierung des Grenzregimes und waren somit aktives Tun der Angeklagten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch wenn der Beschluß des Nationalen Verteidigungsrats vom 2. Februar 1984 in erster Linie städtebauliche Maßnahmen im Grenzbereich in den Blick nimmt, wollte der Nationale Verteidigungsrat zugleich die &quot;Sicherheit und Ordnung ... im Grenzgebiet&quot; aufrechterhalten und damit das geltende Grenzregime - einschließlich des Befehls, jede Flucht, auch unter Inkaufnahme von Tötungen, zu verhindern - sichern.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_301&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_301&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_301&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (301):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Durch ausdrückliche Bezugnahme auf den Beschluß des Nationalen Verteidigungsrats vom 1. Juli 1983 wird das Streben dieses Gremiums auch in dem Beschluß vom 2. Februar 1984 deutlich, daß die Grenztruppen ihren &quot;Klassenauftrag&quot; erfüllten, &quot;indem die Sperrfähigkeit, Funktionstüchtigkeit und Wirksamkeit der errichteten Anlagen ... erhöht&quot; und verhindert werde, &quot;daß Personen verletzt das Territorium der BRD erreichen&quot;. Der Jahresbefehl 101/84 nimmt auf den &quot;vom X. Parteitag der SED erteilten Klassenauftrag&quot; und die Aufgabenstellung der Partei- und Staatsführung &quot;zum zuverlässigen Schutz der Staatsgrenze&quot; Bezug und enthält die Anordnung: &quot;Die Anstrengungen zur Verhinderung von Grenzdurchbrüchen sind entscheidend zu verstärken&quot;. In den Befehlen 80 und 40 wird zudem ausdrücklich befohlen: &quot;Grenzdurchbrüche sind nicht zuzulassen.&quot;
&lt;p&gt;Der Beschluß des Nationalen Verteidigungsrats vom 25. Januar 1985 schreibt diese Vorgabe fort.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit dem - in allen Grundorganisationen der SED in der Nationalen Volksarmee zur Vorbereitung des XI. Parteitages verteilten - Beschluß des Politbüros vom 11. Juni 1985 bestätigte dieses Gremium einen Bericht der Politischen Hauptverwaltung der Nationalen Volksarmee, der besagte, daß die Angehörigen der Nationalen Volksarmee den &quot;Klassenauftrag&quot; unter Führung der Partei &quot;getreu dem Fahneneid erfüllt&quot; hätten; dafür sprächen die bei der Verwirklichung der Befehle 100 und 101 erreichten Ergebnisse; man werde auch künftig &quot;den Klassenauftrag ehrenvoll erfüllen&quot;. In der Stellungnahme des Politbüros wird auf die &quot;zuverlässige Erfüllung des vom Parteitag ... gestellten Klassenauftrages und der zu seiner Verwirklichung erlassenen Befehle des Ministers für Nationale Verteidigung&quot; abgehoben. Das Politbüro empfahl, die Kommandeure sollten sicherstellen, daß die Nationale Volksarmee gemäß ihrem &quot;Klassenauftrag&quot; entschlossen und erfolgreich handeln könne. Dementsprechend greifen die Befehle 101, 80 und 40 den ihnen erteilten &quot;Klassenauftrag&quot; unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Beschluß des Politbüros vom 11. Juni 1985 auf.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dem Beschluß des Politbüros vom 11. März 1986 lag ein Berichtsentwurf des Zentralkomitees für den XI. Parteitag&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_302&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_302&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_302&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (302):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zugrunde. Auch dort ist vom &quot;Klassenauftrag&quot; die Rede, es bleibe der Auftrag der Grenztruppen, die Unverletzlichkeit der Grenzen zu gewährleisten. Die Befehle 101, 80 und 40 greifen gleichfalls den den Grenztruppen erteilten &quot;Klassenauftrag&quot; unter erneuter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Beschluß des Politbüros vom 11. Juni 1985 auf.
&lt;p&gt;e) Nach alledem sind die Angeklagten als mittelbare Täter (nach dem StGB) bzw. als Anstifter (nach DDR-Recht) - und nicht etwa nur als Gehilfen - für die Tötungen verantwortlich. Das gilt auch für die Mitwirkung an den genannten Beschlüssen des Politbüros, insbesondere durch die Angeklagten Schabowski und Kleiber. Dabei ist zum einen von Bedeutung, daß das Politbüro in der Entscheidungshierachie über dem Nationalen Verteidigungsrat stand, so daß die Politbüromitglieder keine geringere Verantwortung treffen kann als die Mitglieder des Nationalen Verteidigungsrats (vgl. BGHSt 40, 218, 237&amp;nbsp;f.). Zum anderen können die Angeklagten Schabowski und Kleiber sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sie hätten im Politbüro - etwa angesichts des faktisch praktizierten Ressortprinzips und weil sie nicht zugleich Mitglieder des Nationalen Verteidigungsrats waren - &quot;nur eingeschränkten Einfluß&quot; gehabt, so daß ihre Tatbeiträge &quot;als völlig untergeordnet einzustufen&quot; seien. Sie hatten volles Stimmrecht und damit auch die Tatherrschaft. Wer im mächtigsten Organ einer den Staat im wesentlichen prägenden Partei mit seiner Stimme Entscheidungen mitträgt, kann nicht nur Gehilfe Dritter sein - sei es, daß man diese Dritten in anderen, einflußreicheren Mitgliedern desselben Organs, in den Mitgliedern des durch die Entscheidung nächstrangig angewiesenen Organs, in den weiteren Personen der Befehlskette oder gar in den am Ende der Befehlskette Handelnden sehen wollte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;f) Bei der Annahme von Tatherrschaft der Mitglieder des Politbüros ist sich der Senat durchaus des allgemeinkundigen historischen Umstands bewußt, daß die DDR in Bezug auf das Grenzregime nur eingeschränkt souverän war. Auch ist offenkundig, daß die DDR die Grenze nicht gegen den Willen der UdSSR durchlässig machen oder gar das Grenzregime beseitigen durfte. Denn nur das Grenzregime sicherte den Bestand&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_303&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_303&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_303&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (303):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der DDR und des SED-Regimes. Eine Öffnung der Grenze wäre deshalb vitalen politischen und militärischen Interessen der UdSSR zuwidergelaufen. Bei dieser Frage mußte sich die Führung der DDR, selbst wenn sie anderer Meinung gewesen wäre, den Interessen der UdSSR unterordnen.
&lt;p&gt;Die Führung der DDR war aber nicht anderer Meinung als die Verantwortlichen der UdSSR. Denn das Politbüro hatte ein - im wesentlichen gleichgerichtetes - ureigenes Interesse an der Aufrechterhaltung des Grenzregimes. Auch die Angeklagten wollten keine Destabilisierung der DDR und der SED-Herrschaft. Das wäre ihren politischen Vorstellungen zuwider gelaufen und hätte zudem ihre herausgehobene Stellung gefährdet. Den - wie die Geschichte gezeigt hat - mit der Öffnung der Grenze zwangsläufig verbundenen Verfall der DDR und der SED-Herrschaft wollten sie in ihrem eigenen Interesse verhindern; deshalb nahmen sie die Tötung der Flüchtlinge in Kauf.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Aufrechterhaltung und Ausgestaltung des Grenzregimes hatte die UdSSR weitgehend der DDR überlassen. Eine gewisse Eigenständigkeit der DDR bestand schon deshalb, weil die UdSSR wußte, daß die politische Führung der DDR gleichgerichtete Interessen verfolgte. Für die Umsetzung des in die Hände der DDR gelegten Grenzregimes waren entsprechende eigenverantwortliche Entscheidungen des Politbüros unerläßlich. Dies bezweckten und erreichten auch die genannten Beschlüsse, in denen die Angeklagten selbständig die innenpolitische Generallinie festlegten; sie bestimmten, daß und wie das bestehende System aufrechtzuerhalten war. Dafür hatten sie eine wesentliche, selbständige Entscheidungs- und Anordnungskompetenz, und sie haben davon Gebrauch gemacht. Daß das Politbüro auch im einzelnen gewisse Spielräume bei der Ausgestaltung der Grenzsicherung hatte, zeigt der &quot;eigenmächtige&quot; Abbau der Erdminen und Selbstschußanlagen im Jahr 1985. Darüber hinaus war es dem Politbüro möglich, bei besonderen Anlässen, etwa bei Staatsbesuchen und Parteitagen, die Vorkehrungen zur Sicherung der Grenze so zu gestalten, daß die Grenzsoldaten die Schußwaffe nicht einsetzen mußten. Dies belegt, daß eine Grenzsicherung möglich war, ohne daß es zu tödlichen Schüssen kommen mußte.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_304&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_304&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_304&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (304):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Nach alledem hatten die Angeklagten in ihren Funktionen die Tatherrschaft und zudem ein eigenes Tatinteresse; deshalb waren sie - trotz der so eingeschränkten Souveränität der DDR (vgl. auch BGHR GG Art. 103 Abs.&amp;nbsp;2 Rückwirkung 5; Willnow JR 1997, 221, 222) - mittelbare Täter bzw. Anstifter.
&lt;p&gt;2. Die Taten der Angeklagten waren rechtswidrig. Ihre Taten waren weder durch das Grenzgesetz der DDR noch durch die Staatspraxis der DDR gerechtfertigt. Das Rückwirkungsverbot aus Art. 103 Abs.&amp;nbsp;2 GG steht dem nicht entgegen. Dies hat der Bundesgerichtshof in zahlreichen Entscheidungen deutlich gemacht (BGHSt 39, 1, 8&amp;nbsp;ff.; 39, 168, 181&amp;nbsp;ff.; 40, 241, 242&amp;nbsp;ff.; 41, 101, 104&amp;nbsp;ff.; vgl. auch BGHSt 40, 218, 232; 42, 65, 70&amp;nbsp;f.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Bundesverfassungsgericht im Ergebnis als verfassungskonform bestätigt. Das Bundesverfassungsgericht hat insbesondere auf den Systemwechsel abgestellt: Danach findet das strikte Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs.&amp;nbsp;2 GG seine rechtsstaatliche Rechtfertigung in der besonderen Vertrauensgrundlage, welche die Strafgesetze tragen, wenn sie von einem an die Grundrechte gebundenen demokratischen Gesetzgeber erlassen werden. Diese besondere Vertrauensgrundlage entfällt, wenn der andere Staat für den Bereich schwersten kriminellen Unrechts zwar Straftatbestände normiert, aber die Strafbarkeit gleichwohl durch Rechtfertigungsgründe für Teilbereiche ausgeschlossen hatte, indem er über die geschriebenen Normen hinaus zu solchem Unrecht aufforderte, es begünstigte und so die in der Völkerrechtsgemeinschaft allgemein anerkannten Menschenrechte in schwerwiegender Weise mißachtete. Hierdurch setzte der Träger der Staatsmacht extremes staatliches Unrecht, das sich nur solange behaupten kann, wie die dafür verantwortliche Staatsmacht faktisch besteht. In dieser ganz besonderen Situation untersagt das Gebot materieller Gerechtigkeit, das auch die Achtung der völkerrechtlich anerkannten Menschenrechte aufnimmt, die Anwendung eines solchen Rechtfertigungsgrundes. Der strikte Schutz von Vertrauen durch Art. 103 Abs.&amp;nbsp;2 GG muß dann zurücktreten (BVerfGE 95, 96, 133). Nach diesem Maßstab darf der Staatspraxis der DDR,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_305&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_305&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_305&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (305):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ihren Grenztruppen die Tötung von Flüchtlingen an der innerdeutschen Grenze als Mittel zur Verhinderung der Flucht über den Wortlaut des Grenzgesetzes hinaus nicht nur generell zu erlauben, sondern sie dazu auf dem Befehlswege, durch politisch-ideologische Beeinflussung sowie durch Belobigungen und Vergünstigungen geradezu anzuhalten, als extremem staatlichem Unrecht die rechtfertigende Wirkung abgesprochen werden (BVerfG - Kammer - EuGRZ 1997, 413, 416).
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Schließlich deckt die sachlichrechtliche Überprüfung der Strafaussprüche keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer für den Fall der Tötung von B., L. S. und G. annimmt, es liege für den Angeklagten Krenz kein minder schwerer Fall im Sinne des §&amp;nbsp;213 StGB vor, genügen den Anforderungen, die an die dabei vorzunehmende Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu stellen sind. Der Senat besorgt insbesondere nicht, daß das Landgericht bei der Strafrahmenwahl die im Rahmen der konkreten Strafzumessung genannten Verdienste des Angeklagten Krenz um die Reduzierung und die Einstellung des Schußwaffengebrauchs an der innerdeutschen Grenze und sein an Gewaltlosigkeit und politischer Lösung ausgerichtetes Verhalten im Herbst 1989 außer Acht gelassen hätte. Das Landgericht hat bei der Einleitung der Begründung der Strafrahmenwahl deutlich gemacht, daß es die erforderliche Gesamtwürdigung aller für die Strafzumessungsschuld erheblichen Umstände vorgenommen hat. Ohne Rechtsfehler hat es sich bei der Strafrahmenwahl maßgeblich vom Umfang der Verantwortlichkeit des Angeklagten Krenz für die einzelnen Beschlüsse und das konkrete Grenzregime zur Tatzeit leiten lassen und deshalb den Regelstrafrahmen des §&amp;nbsp;212 Abs.&amp;nbsp;1 StGB angewendet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch die auf den Strafausspruch beschränkten Revisionen der Staatsanwaltschaft haben keinen Erfolg; sowohl die Strafrahmenwahl als auch die konkrete Strafzumessung halten sich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_306&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_306&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_306&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (306):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Entscheidungsspielraums.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht den Angeklagten Schabowski und Kleiber bezüglich ihrer Taten jeweils einen minder schweren Fall des Totschlags nach §&amp;nbsp;213 StGB zugebilligt. Das Schwurgericht hat alle straferschwerenden Umstände berücksichtigt und nach einer rechtlich nicht zu beanstandenden Gesamtabwägung in diesen Fällen mit vertretbarer Begründung die Voraussetzungen eines minder schweren Falles des §&amp;nbsp;213 2. Alt. StGB bejaht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ebenso wenig ist die Annahme eines minder schweren Falles im ersten gegen den Angeklagten Krenz ausgeurteilten Fall (Tötung von M. S.) rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat die Schwere der Schuld und die Gewichtigkeit der Tat gesehen. Es hat gleichwohl die Anwendung des Strafrahmens des §&amp;nbsp;212 Abs.&amp;nbsp;1 StGB als unangemessen hart erachtet, insbesondere weil es auch hier - angesichts der politischen Eingebundenheit des Angeklagten Krenz in das System und des geringen Handlungsspielraums im Verhältnis zu den anderen Staaten des Warschauer Paktes - den konkreten Tatbeitrag dieses Angeklagten bei seiner Tathandlung vom 2. Februar 1984 beanstandungsfrei als nicht besonders gravierend eingeschätzt hat. Der Angeklagte Krenz war erst im November 1983 zum Mitglied des Politbüros und Mitglied des Nationalen Verteidigungsrats ernannt worden, ihm war erst zu diesem Zeitpunkt die Sicherheitsabteilung des Zentralkomitees unterstellt worden. Die Sitzung des Nationalen Verteidigungsrats hatte er in dieser neuen Funktion nicht vorbereitet, vielmehr war dafür noch sein Vorgänger verantwortlich gewesen. Seine Einflußmöglichkeiten waren in diesem frühen Stadium seiner Zuständigkeit vergleichsweise gering. Diese unterschiedliche Gewichtung der Tatbeiträge des Angeklagten Krenz im Februar 1984 auf der einen und in den Jahren 1985 und 1986 auf der anderen Seite ist rechtlich nicht zu beanstanden und rechtfertigt die unterschiedliche Bewertung der Tötung von B., L. S.&amp;nbsp;und G. auf der anderen Seite.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ebenso wenig weisen die konkreten Strafzumessungserwägungen Rechtsfehler auf. Der Erörterung bedarf nur folgendes:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_45_270_307&quot; id=&quot;BGHSt_45_270_307&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_45_270_307&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 45, 270 (307):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
1. Das Landgericht durfte die Verfahrensdauer strafmildernd berücksichtigen, ohne eine Verletzung des Gebots zügiger Verfahrensdurchführung durch die Justizbehörden im Urteil festgestellt zu haben (vgl. hierzu BGH NJW 1999, 1198).
&lt;p&gt;2. Die Ausführungen des Landgerichts zur Spezial- und Generalprävention weisen durchgreifende Rechtsfehler nicht auf. Die Besorgnis der Beschwerdeführerin, die Strafkammer habe Grundsätze der Spezial- und Generalprävention &quot;für nicht anwendbar&quot; gehalten, ist deshalb unbegründet, weil die Strafkammer spezial- und generalpräventiven Strafzumessungserwägungen lediglich &quot;keine erhebliche Bedeutung&quot; beigemessen hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu der Formulierung im angefochtenen Urteil, die Kammer gehe &quot;auch nicht davon aus, daß sich die Herrscher anderer Diktaturen durch drohende Freiheitsstrafen davon abhalten lassen, das Recht der Bürger auf Leben ihren politischen Zwecken unterzuordnen&quot;, bemerkt der Senat: Angesichts der jüngeren Entwicklung des Völkerrechts, die durch eine erhöhte Sensibilisierung für eine Ahndung von solchen Gewaltverbrechen gekennzeichnet ist, die in Ausübung von Staatsgewalt begangen worden sind, und eingedenk der dahinter stehenden humanitären Ziele kann der Gesichtspunkt der Generalprävention, - selbst wenn er insgesamt in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine eher zurückgedrängte Rolle spielt -, auch in Fällen eines Systemwechsels Geltung beanspruchen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die gegen die Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen (dabei auch die gegen den Angeklagten Krenz verhängte Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren für die Tötung von M. S.&amp;nbsp;und die sechs Jahre betragende Einsatzfreiheitsstrafe für die Tötung von B., L. S.&amp;nbsp;und G.) sind auch nicht derart milde, daß sie unter Berücksichtigung der strafmildernd herangezogenen Gründe nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Beurteilungsrahmens liegen würden.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1504&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/art-103-gg-0">Art. 103 GG</category>
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 <pubDate>Wed, 01 Aug 2012 16:34:46 +0000</pubDate>
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 <title>BGH, 04.10.1999 - 5 StR 712/98</title>
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                    Mutmaßliche Einwilligung bei Operationserweiterung        &lt;/div&gt;
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                    5 StR 712/98        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Zur mutmaßlichen Einwilligung bei Operationserweiterung, hier Sterilisation nach Kaiserschnitt (im Anschluß an &lt;a href=&quot;/entscheidung/1487&quot;&gt;BGHSt 35, 246&lt;/a&gt;).&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1488&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Sun, 22 Jul 2012 18:59:02 +0000</pubDate>
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 <title>BGH, 25.03.1988 - 2 StR 93/88</title>
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Aachen, 08.10.1987 - 30 Js 7/85&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Ärztliche Eingriffe, die dem mutmaßlichen Willen des Patienten entsprechen, dürfen auch vorgenommen werden, wenn sie nicht der Beseitigung einer gegenwärtigen Lebensgefahr dienen.&lt;br /&gt;
2. Der Rechtfertigungsgrund der mutmaßlichen Einwilligung entfällt nicht bereits dann, wenn der Arzt die Möglichkeit, eine ausdrückliche Entscheidung des Patienten herbeizuführen, fahrlässig ungenutzt gelassen hat.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1487&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Sun, 22 Jul 2012 18:58:39 +0000</pubDate>
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 <title>BGH, 24.09.1998 - 4 StR 272/98</title>
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&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesgerichtshof        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    24.09.1998        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    4 StR 272/98        &lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    Beschluss        &lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Frankfurt am Main, 18.09.1997&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch zulässig, wenn der Täter eine ausländische Fahrerlaubnis hat, mit der er am innerdeutschen Kraftfahrzeugverkehr nicht teilnehmen darf.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 44, 196        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_44_196_196&quot; id=&quot;BGHSt_44_196_196&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_44_196_196&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 44, 196 (196):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Eine mit einem versuchten Tötungsdelikt zusammentreffende vorsätzliche Körperverletzung tritt nicht zurück, sondern steht dazu in Tateinheit (Aufgabe von BGHSt 16, 122; BGHSt 21, 265; BGHSt 22, 248).&lt;/strong&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_44_196_197&quot; id=&quot;BGHSt_44_196_197&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_44_196_197&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 44, 196 (197):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;2. Erweist sich eine materiell-rechtlich selbständig angeklagte Tat als Bestandteil der Tat, derentwegen die Verurteilung erfolgt, ist ein Teilfreispruch nicht erforderlich.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;StGB §§&amp;nbsp;211, 212, 23, 223, 223 a; StPO §&amp;nbsp;260&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 24. September 1998 g.S. u. B.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 4 StR 272/98 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Landgericht Schwerin&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Aus den Gründen:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen &quot;schweren Raubes in Tateinheit mit versuchtem Totschlag in weiterer Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung&quot; und den Angeklagten B. wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich der Angeklagte S. und die Staatsanwaltschaft, diese zuungunsten des Angeklagten B., mit ihren Revisionen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach den Feststellungen der Jugendkammer faßten die zur Tatzeit alkoholisierten Angeklagten den spontanen Entschluß, die ihnen unbekannte 18jährige M., die gerade aus der Straßenbahn ausgestiegen war und einen Rucksack über der Schulter trug, zu überfallen. Während B. das Tatopfer von hinten ergriff und an den Oberarmen umfaßte, riß S. den Rucksack an sich. Sodann forderte einer der Angeklagten das Tatopfer zur Herausgabe von Bargeld auf. Im weiteren Verlauf stach S. mit einem sogenannten Bundeswehrkappmesser, das er - wie B. wußte - am Tatabend bei sich führte, in dessen Gegenwart mit bedingtem Tötungsvorsatz mehrfach auf die Geschädigte in Richtung ihres Oberkörpers ein. Dabei durchtrennte ein Stich den Brustkorb, wodurch es zum Kollaps des linken Lungenflügels kam. Davon, daß auch B. mit dem Tod des Tatopfers gerechnet hatte, vermochte sich das Landgericht nicht zu überzeugen. Die Geschädigte ging aufgrund des Angriffs zu Boden, wo sie &quot;insbesondere in den Kopfbereich getreten&quot; wurde. Dabei äußerte einer der Angeklagten: &quot;Verrecke endlich, Du Aas&quot;. Wer von den Angeklagten auf die Geschädigte eintrat und wer die Äußerung tat, konnte das&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_44_196_198&quot; id=&quot;BGHSt_44_196_198&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_44_196_198&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 44, 196 (198):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Landgericht nicht feststellen. Die Angeklagten ließen die Geschädigte schließlich im Gebüsch liegen und entfernten sich. Aus dem Rucksack, in dem sich kein Geld befand, nahm B. die Brieftasche der Geschädigten mit deren Papieren und ein Deodorantspray an sich. Den Rucksack selbst warf S. später weg. Die inneren Verletzungen führten bei der Geschädigten zu akuter Lebensgefahr. Sie konnte jedoch durch eine Notoperation gerettet werden.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Revision des Angeklagten S.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Das Urteil hat auch insoweit Bestand, als das Landgericht den Angeklagten S. tateinheitlich zum versuchten Totschlag wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es entsprach allerdings bisher der Rechtsprechung aller Senate des Bundesgerichtshofs, daß nicht nur ein vollendetes, sondern auch ein &quot;nur&quot; versuchtes Tötungsdelikt eine damit zusammentreffende vorsätzliche (vollendete) Körperverletzung im Sinne der §§&amp;nbsp;223, 223 a und 224 StGB a.F. &quot;verdrängt&quot; (BGHSt 16, 122; BGHSt 21, 265; BGHSt 22, 248). Diese Rechtsprechung wird nunmehr aufgegeben:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Gesetzeseinheit liegt, wie der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung BGHSt 39, 100, 108 herausgestellt hat, nur vor, wenn der Unrechtsgehalt einer Handlung durch einen von mehreren, dem Wortlaut nach anwendbaren Straftatbeständen erschöpfend erfaßt wird. Dem wird eine Verurteilung allein wegen des versuchten Tötungsdelikts aber nicht gerecht, wenn das Opfer bei der Tat verletzt wird. Der hier zu beurteilende Sachverhalt zeigt vielmehr mit besonderer Deutlichkeit, daß sich der Unrechtsgehalt eines folgenlosen (versuchten) Tötungsdelikts maßgeblich von dem einer versuchten Tötung unterscheidet, die - mitunter schwerste - gesundheitliche Schäden nach sich zieht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Deshalb wird eine vollendete Körperverletzung durch eine (nur) versuchte Tötung nicht verdrängt; vielmehr gebietet es die Klarstellungsfunktion der Tateinheit (Stree in Schönke/Schröder, StGB 25.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;52 Rdn.&amp;nbsp;2), die vollendete Körperverletzung als tateinheitlich verwirklicht auch im Schuld&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_44_196_199&quot; id=&quot;BGHSt_44_196_199&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_44_196_199&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 44, 196 (199):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
spruch zum Ausdruck zu bringen (Eser in Schönke/Schröder, a.a.O. §&amp;nbsp;212 Rdn.&amp;nbsp;23; Tröndle, StGB 48.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;211 Rdn.&amp;nbsp;16; zweifelnd auch Lackner/Kühl, StGB 22.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;212 Rdn.&amp;nbsp;9; a.A. Horn in SK-StGB 5.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;212 Rdn.&amp;nbsp;32; zum Ganzen ausführlich Maatz NStZ 1995, 209 mit zahlr. weit. Nachw. aus dem Schrifttum). Anders verhielte es sich nur, wenn sich der Tötungsvorsatz einerseits und der Körperverletzungsvorsatz andererseits schon begrifflich gegenseitig ausschlössen, wie es noch das Reichsgericht angenommen hat (RGSt 61, 375). Diese Auffassung ist aber spätestens seit der Entscheidung BGHSt 16, 122, 123 überholt.
&lt;p&gt;c) Daher könnte der bisherigen Rechtsprechung zum Konkurrenzverhältnis nur dann weiter gefolgt werden, wenn es zuträfe, daß &quot;kein sachliches Bedürfnis (besteht), denjenigen, der des versuchten Totschlags schuldig ist, außerdem noch wegen der in seiner Tat notwendig liegenden Körperverletzung zu verurteilen, (weil) der rechtliche und sittliche Unwert seiner Tat durch die Verurteilung wegen des Tötungsdelikts voll erfaßt (wird)&quot; (BGHSt 22, 248/249). So verhält es sich aber gerade nicht. Daß die Körperverletzung ein notwendiges Durchgangsstadium zur Tötung bildet und deshalb auch vom Tötungswillen notwendig mit umfaßt wird (BGHSt 16, 122, 123), ändert nichts daran, daß eben nicht mit jeder versuchten Tötung das Opfer &quot;notwendig&quot; auch verletzt wird (vgl. die Fallbeispiele bei Maatz a.a.O. S.&amp;nbsp;211). Dann ist es aber - und zwar auch im Hinblick auf die berechtigten Opferbelange und die damit zusammenhängende Genugtuungsfunktion des Schuldspruchs - unangemessen, in den Fällen, in denen es beim Versuch der Tötung zu einer vollendeten Körperverletzung gekommen ist, diesen Umstand im Schuldspruch nicht zum Ausdruck zu bringen (vgl. Schröder JZ 1967, 709 = Anm. zu BGHSt 21, 265).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Im übrigen war schon die bisherige Rechtsprechung widersprüchlich: Während der Bundesgerichtshof bisher die Auffassung vertreten hat, die versuchte Tötung verdränge die vorsätzliche Körperverletzung im Sinne der §§&amp;nbsp;223, 223 a und 224 StGB a.F. (= §§&amp;nbsp;223, 224 und 226 Abs.&amp;nbsp;1 StGB i.d.F. des 6. StrRG), hat er Tateinheit angenommen beim Zusammentref&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_44_196_200&quot; id=&quot;BGHSt_44_196_200&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_44_196_200&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 44, 196 (200):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
fen mit beabsichtigter schwerer Körperverletzung (§&amp;nbsp;225 StGB a.F. = §&amp;nbsp;226 Abs.&amp;nbsp;2 StGB n.F.; in BGHSt 22, 248 noch offengelassen, so jetzt aber BGHR StGB §&amp;nbsp;225 Konkurrenzen 2), mit Körperverletzung mit Todesfolge (§&amp;nbsp;226 StGB a.F. = §&amp;nbsp;227 StGB n.F.; dazu BGHSt 35, 305, 307/308) und mit Mißhandlung von Schutzbefohlenen in der Alternative des Quälens (§&amp;nbsp;223 b Abs.&amp;nbsp;1 StGB a.F. = §&amp;nbsp;225 Abs.&amp;nbsp;1 StGB n.F.; dazu BGHR StGB §&amp;nbsp;223 b Konkurrenzen 2 sogar für den Fall des vollendeten Totschlags; zur Annahme von Tateinheit von Mißhandlung eines Schutzbefohlenen und Körperverletzung mit Todesfolge BGHSt 41, 113, 115&amp;nbsp;f.), und zwar ausdrücklich mit Rücksicht auf die Klarstellungsfunktion des Schuldspruchs. Es gibt keinen einleuchtenden Grund, weshalb dies nicht im Verhältnis zu allen vorsätzlichen Körperverletzungsdelikten gelten soll.
&lt;p&gt;Die Annahme von Tateinheit im Verhältnis von versuchter Tötung und schwerer Körperverletzung (§&amp;nbsp;224 StGB a.F. = §&amp;nbsp;226 Abs.&amp;nbsp;1 StGB n.F.) läuft auch nicht - wie in der Entscheidung BGHSt 22, 248, 249 mit Blick auf die Regelung des §&amp;nbsp;56 StGB a.F. (§&amp;nbsp;18 StGB n.F.) ausgeführt ist - auf den Vorwurf hinaus, &quot;der Täter habe es bei der von ihm beabsichtigten Tötung an der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt fehlen lassen&quot;. Der in der Verurteilung (auch) wegen schwerer Körperverletzung enthaltene Vorwurf, &quot;wenigstens&quot; fahrlässig gehandelt zu haben (§&amp;nbsp;18 StGB), betrifft nicht die Tötungshandlung, sondern ausschließlich die Herbeiführung der besonderen Folgen der Körperverletzung. Darin liegt kein Widerspruch; auch bei tateinheitlich zusammentreffenden Delikten ist die Schuld des Täters für jeden der verwirklichten Straftatbestände gesondert festzustellen. Dabei ist es ohne weiteres miteinander vereinbar, daß der Täter zwar den Tod des Opfers herbeiführen will, daß er aber die Möglichkeit qualifizierender körperlicher Folgen bei dem die Tat überlebenden Opfer nicht in seine Vorstellung aufnimmt und deshalb insoweit nicht mit Vorsatz, sondern nur fahrlässig handelt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;e) Die Annahme von Tateinheit zwischen versuchtem Tötungs- und vollendetem Körperverletzungsdelikt läßt den Schuldgehalt unberührt, weil sich dieser unabhängig von der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_44_196_201&quot; id=&quot;BGHSt_44_196_201&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_44_196_201&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 44, 196 (201):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Entscheidung des Konkurrenzverhältnisses bemißt (vgl. BGHR StGB §&amp;nbsp;211 Abs.&amp;nbsp;1 Konkurrenzen 1 m.w.N.). Daß sie nicht zu einer &quot;Doppelverwertung&quot; zu Lasten des Angeklagten führt, bedarf keiner besonderen Begründung; es versteht sich von selbst, daß dem Täter das in den Bereich tatbestandlicher Überschneidung fallende Unrecht nur einmal angelastet werden kann (BGHSt - GSSt - 39, 100, 109). Deshalb spricht nichts dagegen, die zusammen mit der versuchten Tötung verwirklichte Körperverletzung in den Schuldspruch aufzunehmen, zumal der Tatrichter die verschuldeten Auswirkungen der Tat ohnehin bei der Strafzumessung beachten muß (BGHSt 22, 248, 249) und mithin auch nicht durch das Doppelverwertungsverbot des §&amp;nbsp;46 Abs.&amp;nbsp;3 StGB gehindert ist, die Schwere der Verletzungen und der sonstigen Tatfolgen strafschärfend zu berücksichtigen.
&lt;p&gt;f) Die anderen Strafsenate des Bundesgerichtshofs haben auf Anfrage des Senats gemäß §&amp;nbsp;132 Abs.&amp;nbsp;3 Satz&amp;nbsp;1 und 3 GVG erklärt, daß sie an entgegenstehender Rechtsprechung nicht mehr festhalten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;6. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist ein Freispruch von dem als materiell selbständige Handlung angeklagten Vorwurf des versuchten Mordes nicht veranlaßt. Durch die zugelassene Anklage war beiden Angeklagten zur Last gelegt worden, neben der Raubtat durch eine weitere Straftat jeweils in Verdeckungsabsicht versucht zu haben, die Geschädigte (durch Unterlassen) zu töten, indem sie, &quot;obwohl (sie) erkannten, daß die Geschädigte durch ihr Tun schwer verletzt war und die Möglichkeit in Betracht zogen, daß sie ohne Hilfe ihren Verletzungen erliegen könnte, aus Angst, entdeckt zu werden, die Herbeiholung ärztlicher Hilfe (unterließen)&quot; Das Landgericht hat gemeint, insoweit von einem Teilfreispruch absehen zu können, weil es &quot;für den Angeklagten S. ein versuchtes Tötungsdelikt durch aktives Tun für erwiesen gehalten (hat)&quot; und es &quot;hier zu Gunsten der Angeklagten für das gesamte Geschehen von Tateinheit ausgegangen (ist)&quot;. Das weist hinsichtlich des Angeklagten S. im Ergebnis keinen Rechtsfehler auf.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_44_196_202&quot; id=&quot;BGHSt_44_196_202&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_44_196_202&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 44, 196 (202):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Allerdings muß, wenn nicht wegen aller Delikte verurteilt wird, die nach der Anklage in Tatmehrheit (§&amp;nbsp;53 StGB) begangen worden sein sollen, insoweit grundsätzlich freigesprochen werden, um Anklage und Eröffnungsbeschluß zu erschöpfen; dies gilt auch dann, wenn das Gericht das Konkurrenzverhältnis anders beurteilt und der Meinung ist, daß bei zutreffender rechtlicher Würdigung Tateinheit (§&amp;nbsp;52 StGB) vorliegt (st. Rspr.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;260 Rdn.&amp;nbsp;13 m.N.). Doch trifft dies nur zu, wenn das Gericht in einem solchen Fall die als tatmehrheitlich angeklagte &quot;Tat&quot; nicht für erwiesen hält (vgl. BGHR StPO §&amp;nbsp;260 Abs.&amp;nbsp;1 Teilfreispruch 2; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1984, 212; NStZ 1984, 566). So verhält es sich hier aber nicht. Das Landgericht hat die als versuchten Mord angeklagte Tat nicht etwa für nicht erwiesen erachtet, sondern sie zutreffend als tatbestandsmäßiges vorsätzliches (versuchtes) Tötungsdelikt gewertet, das nur deshalb nicht Gegenstand eines selbständigen Schuld- und Strafausspruchs sein kann, weil es Bestandteil des durch den Angriff mit dem Messer verübten versuchten Totschlags (durch aktives Tun) ist. Unter diesen Umständen ist für einen Teilfreispruch kein Raum.


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1469&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/%C2%A7-212-stgb">§ 212 StGB</category>
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 <pubDate>Sat, 07 Jul 2012 04:32:06 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BGH, 03.12.1997 - 2 StR 397/97</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1455</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
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                    Körperverletzung durch Röntgenstrahlen        &lt;/div&gt;
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&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    BGHSt 43, 346; JA 1998, 535; JR 1998, 520; JuS 1998, 563; NJW 1998, 833; NStZ 1999, 132; StV 1998, 200; VersR 1998, 319         &lt;/div&gt;
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                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-richter&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Richter:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Jähnke, Theune, Detter, Bode, Rothfuß        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-verfahren&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Instanzen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Frankfurt am Main, 09.01.1997&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Führt ein Arzt mit einer technisch einwandfreien Röntgeneinrichtung medizinisch nicht indizierte Röntgenaufnahmen durch, verwirklicht er nicht den Straftatbestand des § 311 d StGB (Freisetzen ionisierender Strahlen). Sein Vorgehen kann aber den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung nach § 223 a StGB erfüllen.&lt;br /&gt;
2. Behörden im Sinne der §§ 277, 278 StGB sind nur solche Stellen, welche die vorgelegten Zeugnisse zur Beurteilung des Gesundheitszustandes verwenden.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    BGHSt 43, 346        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_43_346_346&quot; id=&quot;BGHSt_43_346_346&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_43_346_346&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 43, 346 (346):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Führt ein Arzt mit einer technisch einwandfreien Röntgeneinrichtung medizinisch nicht indizierte Röntgenaufnahmen durch, verwirklicht er nicht den Straftatbestand des §&amp;nbsp;311 d StGB (Freisetzen ionisierender Strahlen). Sein Vorgehen kann aber den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung nach §&amp;nbsp;223 a StGB erfüllen.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Behörden im Sinne der §§&amp;nbsp;277, 278 StGB sind nur solche Stellen, welche die vorgelegten Zeugnisse zur Beurteilung des Gesundheitszustandes verwenden.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;StGB §§&amp;nbsp;311 d, 223, 223 a, 277, 278&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 3. Dezember 1997 g.A.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 2 StR 397/97 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Landgericht Frankfurt/M.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Aus den Gründen:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen unerlaubten Freisetzens ionisierender Strahlen in 46 Fällen, davon in 15 Fällen in Tateinheit mit Betrug, wegen vorsätzlichen unerlaubten Freisetzens ionisierender Strahlen in drei weiteren Fällen in Tateinheit mit Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse, wegen Betrugs in 26 weiteren Fällen und wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Freisetzens ionisierender Strahlen und wegen Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse richtet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte bei Privat- und Krankenkassenpatienten nicht erbrachte Beratungsleistungen und durchgeführte, aber medizinisch nicht erforderliche oder nicht verwertbare Ultraschall- und Röntgenuntersuchungen abgerechnet (rechtlich gewertet als Betrug, ferner als Freisetzen ionisierender Strahlen gemäß §&amp;nbsp;311 d StGB, teilweise in Tateinheit mit Betrug gemäß §&amp;nbsp;263 StGB). Des weiteren hat er in drei Fällen medizinisch nicht&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_43_346_347&quot; id=&quot;BGHSt_43_346_347&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_43_346_347&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 43, 346 (347):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
veranlaßte Röntgenbilder von drei Patienten erstellt, sie mit einem unrichtigen Herstellungsdatum versehen und der ärztlichen Stelle Hessen vorgelegt, die als Sachverständigenstelle zur Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen (§&amp;nbsp;16 Abs.&amp;nbsp;3 RöV) die Vorlage bestimmter genau bezeichneter Röntgenbilder gefordert hatte (rechtlich gewertet als Freisetzen ionisierender Strahlen gemäß §&amp;nbsp;311 d StGB in Tateinheit mit Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse gemäß §&amp;nbsp;278 StGB). Bei einer Patientin hat er gegen deren Willen Spritzen gesetzt (Körperverletzung gemäß §&amp;nbsp;223 StGB). Die medizinisch nicht indizierten Röntgenaufnahmen als Körperverletzung nach §&amp;nbsp;223 StGB oder als gefährliche Körperverletzung nach §&amp;nbsp;223 a StGB zu werten, hat das Landgericht abgelehnt, da die durch das Vorgehen des Angeklagten verursachten &quot;strahlenbedingten Mutationen sich im mikrobiologischen Bereich bewegen&quot; würden und &quot;im Hinblick auf den einzelnen Patienten nicht nachweisbar&quot; seien.
&lt;p&gt;...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Rechtlicher Nachprüfung nicht stand hält die Verurteilung wegen Freisetzens ionisierender Strahlen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach §&amp;nbsp;311 d StGB in der für die Tatzeit (5. Juni 1989 bis 4. November 1993) geltenden Fassung (vgl. 18. StrÄndG vom 28. März 1980, BGBl. I 373) macht sich strafbar, wer unter Verstoß gegen bestimmte verwaltungsrechtliche Anordnungen und Auflagen ionisierende Strahlen freisetzt. Ionisierend ist eine Strahlung, die von natürlichen oder künstlichen radioaktiven Stoffen ausgeht; dazu gehören auch Röntgenstrahlen (Cramer in Schönke/Schröder, StGB 25.&amp;nbsp;Aufl. Rdn.&amp;nbsp;3; Tröndle, StGB 48.&amp;nbsp;Aufl. Rdn.&amp;nbsp;2; Wolff in LK 11.&amp;nbsp;Aufl. Rdn.&amp;nbsp;3 alle zu §&amp;nbsp;311 a; Steindorf in LK 11.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;311 d Rdn.&amp;nbsp;2 und 3; E 1962 BTDrucks. IV/650 S.&amp;nbsp;502; Reinhardt, Der strafrechtliche Schutz vor den Gefahren der Kernenergie und den schädlichen Wirkungen ionisierender Strahlen S.&amp;nbsp;15; vgl. auch BGHSt 39, 371 mit Anmerkung Geerds JR 1995, 32; BGH NJW 1994, 2161; Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch 257.&amp;nbsp;Aufl. Stichwort: &quot;ionisierende Strahlung&quot;).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Grundsätze für die Anwendung von Röntgenstrahlen auf Menschen sind in der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen vom 8. Januar 1987, BGBl. I&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_43_346_348&quot; id=&quot;BGHSt_43_346_348&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_43_346_348&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 43, 346 (348):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
114 (Röntgenverordnung - RöV) festgelegt. Diese Verordnung hat das Ziel, Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren ionisierender Strahlen zu schützen, wobei primär die Patienten, auf die Röntgenstrahlen angewendet werden, daneben aber auch das Personal und Dritte (Besucher, Begleitpersonal u.a.) erfaßt werden sollen (Kamps DMW 1987, 1955; Stieve/Bischof MedR 1992, 79, 81). Die Röntgenverordnung ist eine Rechtsvorschrift, die &quot;verwaltungsrechtliche Pflichten&quot; im Sinne von §&amp;nbsp;311 d Abs.&amp;nbsp;1 StGB enthält. Gemäß §&amp;nbsp;25 Abs.&amp;nbsp;1 Satz&amp;nbsp;1 RöV dürfen Röntgenstrahlen auf Menschen in Ausübung der Heilkunde oder Zahnheilkunde nur angewendet werden, wenn dies aus ärztlicher Indikation geboten ist. Gegen diese Regelung, nicht aber, wie das Landgericht meint, gegen §&amp;nbsp;15 RöV, der nur die hier eingehaltenen Schutzvorschriften beim Betrieb der Röntgenanlage festlegt, hat der Angeklagte in den Fällen verstoßen, in denen er bei seinen Patienten medizinisch nicht gebotene Röntgenuntersuchungen durchführen ließ, um sich finanzielle Vorteile zu verschaffen. Das allein führte aber nicht zur Verwirklichung des Straftatbestandes des §&amp;nbsp;311 d StGB.
&lt;p&gt;Das Vorgehen des Angeklagten kann nicht als &quot;Freisetzen&quot; ionisierender Strahlen im Sinne von §&amp;nbsp;311 d StGB bewertet werden, da die Röntgenuntersuchungen durch einen Arzt angeordnet und in einer genehmigten, technisch einwandfreien Röntgeneinrichtung von dafür ausgebildetem Personal ausgeführt wurden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Begriff &quot;Freisetzen&quot; wird im Strafrecht vor allem im Bereich der gemeingefährlichen Straftaten und derjenigen gegen die Umwelt in den §§&amp;nbsp;310 a, 311 d, 324 a, 325 und 330 a StGB verwendet. Freisetzen heißt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch &quot;aus einer Bindung lösen&quot; (vgl. Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch). Die physikalischen Vorgänge beim Röntgen stellen sich allerdings als ein Lösen der Strahlen aus einer &quot;Bindung&quot; dar, diese werden auf den Menschen &quot;gerichtet&quot; und damit &quot;freigesetzt&quot;, so daß vom Wortlaut her der Tatbestand des §&amp;nbsp;311 d StGB verwirklicht sein könnte. Nach der übereinstimmenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung ist jedoch ein &quot;Freisetzen&quot; im Sinne von&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_43_346_349&quot; id=&quot;BGHSt_43_346_349&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_43_346_349&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 43, 346 (349):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
§&amp;nbsp;311 d StGB nur dann anzunehmen, wenn sich die Strahlen unkontrollierbar im Raum ausdehnen (vgl. Steindorf a.a.O. Rdn.&amp;nbsp;4; Cramer a.a.O. Rdn.&amp;nbsp;2; Horn in SK-StGB Rdn.&amp;nbsp;3; Tröndle a.a.O. Rdn.&amp;nbsp;2; Lackner/Kühl, StGB 22.&amp;nbsp;Aufl. Rdn.&amp;nbsp;3; Sack, Umweltstrafrecht 4.&amp;nbsp;Aufl. Rdn.&amp;nbsp;9 jeweils zu §&amp;nbsp;311 d StGB; Mißler in LdR 2.&amp;nbsp;Aufl. S.&amp;nbsp;858 Stichwort &quot;Sprengstoffexplosion, ionisierende Strahlen - Straftatbestände&quot;; Sander, Umweltstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht S.&amp;nbsp;213, 214 7.3.2.; Bartholme JA 1996, 730; Geerds JR 1995, 33; OLG Bamberg MDR 1992, 687; vgl. auch Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zum 18. StrÄndG BTDrucks. 8/3633 S.&amp;nbsp;24; ebenso für den gleichlautenden Begriff bei §&amp;nbsp;330 a StGB: Protokoll der 78. Sitzung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 27. September 1979 Prot. Nr.&amp;nbsp;78/37). Ein solcher Fall ist auch beim Röntgen von Patienten in einer Arztpraxis denkbar, so bei Bedienungsfehlern oder bei defekten Geräten. Bei einem mit einem einwandfrei funktionierenden Gerät durchgeführten Röntgenvorgang ist ein Fall des &quot;Freisetzen&quot; ionisierender Strahlen aber nicht gegeben. Dies folgt aus Sinn und Zweck der Regelung und dem gesetzgeberischen Willen.
&lt;p&gt;§&amp;nbsp;311 d StGB ist eine Vorschrift aus dem Bereich der &quot;gemeingefährlichen Straftaten&quot;. Die Besonderheit dieser Delikte besteht darin, daß der Täter Kräfte, insbesondere Naturgewalten in Bewegung setzt, deren Auswirkungen auf eine unbestimmte Vielzahl von Menschen oder Sachwerte er nicht in der Hand hat (Tröndle a.a.O. Rdn.&amp;nbsp;1 vor §&amp;nbsp;306). Der Gesetzgeber wollte somit im Rahmen von §&amp;nbsp;311 d StGB solche Handlungen erfassen, bei denen potentiell gefährliche Stoffe wie ionisierende Strahlen unkontrolliert entweichen und sich in der Umwelt ausbreiten können, mit der Folge der Gefährdung einer Vielzahl von Personen (vgl. Entwurf der Bundesregierung für ein Sechzehntes Strafrechtsänderungsgesetz - Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität - BTDrucks. 8/2382 S.&amp;nbsp;23, 24). Bei Gebrauch einer einwandfrei funktionierenden Röntgeneinrichtung wird aber nur eine Person eingegrenzten Gefahren (vgl. BVerwG NJW 1987, 2950, 2951) ionisierender Strahlen &quot;ausgesetzt&quot;. Der Röntgenstrahl wird auf sie gerich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_43_346_350&quot; id=&quot;BGHSt_43_346_350&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_43_346_350&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 43, 346 (350):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tet, mit der Folge, daß allein sie von der Strahlung erfaßt wird. Eine &quot;gemeingefährliche&quot; Handlung kann darin nicht gesehen werden, da der Röntgenstrahl, wie beabsichtigt, eine einzelne Person, nicht eine Vielzahl unbestimmter Personen trifft.
&lt;p&gt;Zwar ist auch der einzelne schutzbedürftig angesichts der Gefahren, die von ionisierenden Strahlen ausgehen. Dem trägt der Gesetzgeber aber durch die in der RöV enthaltenen Schutzvorschriften Rechnung, deren Einhaltung von den zuständigen Behörden überwacht wird. Bestimmte Zuwiderhandlungen gegen Regelungen dieser Verordnung sind dann auch als Ordnungswidrigkeiten eingestuft. Weitergehender strafrechtlicher Schutz vor Gefährdungen sollte aber nur in besonders schwerwiegenden Fällen gewährt werden. Dies zeigt §&amp;nbsp;311 a Abs.&amp;nbsp;1 StGB, der nur den Fall, daß in Gesundheitsschädigungsabsicht auf eine bestimmte Person ionisierende Strahlen gerichtet werden, als besonders regelungsbedürftig angesehen hat (&quot;Fälle der verbrecherischen Gefährdung durch ionisierende Strahlen&quot; vgl. Entwurf eines Strafgesetzbuches - E 1962 - BTDrucks. IV/650 S.&amp;nbsp;502, 503). Vorausgesetzt ist dabei, daß eine einzelne Person den Strahlen &quot;ausgesetzt&quot; wird, während im Unterschied dazu §&amp;nbsp;311 d StGB die Fälle erfaßt, in denen ionisierenden Strahlen unter Verstoß gegen verwaltungsrechtliche Schutzgesetze &quot;freier Lauf&quot; gelassen wird, ohne daß eine bestimmte Absicht vorliegen müßte (Reinhardt a.a.O. S.&amp;nbsp;164). Die Bezugnahme auf eine &quot;Gesundheitsschädigungsabsicht&quot; in §&amp;nbsp;311 a StGB spricht dafür, daß Fälle des - überflüssigen - Einsatzes von Röntgenstrahlen im medizinischen Bereich mit der möglichen Folge einer Gesundheitsschädigung nicht erfaßt werden sollten, um zu weitgehende &quot;Eingriffe in die Therapiefreiheit&quot; des Arztes zu vermeiden (vgl. Wolff a.a.O. §&amp;nbsp;311 a Rdn.&amp;nbsp;1; E 1962 BTDrucks. IV/650 S.&amp;nbsp;502, 503), zumal bereits vorher in der Röntgenverordnung vom 1. März 1973 wie auch später in der Röntgenverordnung vom 8. Januar 1987 davon abgesehen wurde, einen Verstoß gegen §&amp;nbsp;25 RöV, der medizinisch nicht gebotenes Röntgen verbietet, als eine Ordnungswidrigkeit einzustufen (vgl. Kramer/Zerlett, RöV 3.&amp;nbsp;Aufl. Vorbem. §§&amp;nbsp;23 - 28 RöV C III 8 S.&amp;nbsp;107).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_43_346_351&quot; id=&quot;BGHSt_43_346_351&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_43_346_351&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 43, 346 (351):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Dafür spricht auch die Entstehungsgeschichte. Die Vorschrift des §&amp;nbsp;311 d StGB ist durch das 18. StrÄndG vom 28. März 1980 (BGBl. I 373) in das Strafgesetzbuch eingefügt worden. Sie beruht auf Regelungen des Atomgesetzes (vgl. §§&amp;nbsp;46, 47 AtomG) und wurde auf Vorschlag des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages in den Abschnitt über die gemeingefährlichen Straftaten des StGB eingefügt, nachdem zuvor eine entsprechende Vorschrift für den Bereich der &quot;umweltgefährdenden Straftaten&quot; vorgesehen war (vgl. BTDrucks. 8/2382; §&amp;nbsp;330 c Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;2 c; zur Entstehungsgeschichte: vgl. Reinhardt a.a.O. S.&amp;nbsp;159&amp;nbsp;ff.; Rogall JZ-GD 1980, 101, 107). Grund war, daß vor allem auch Strahlen im medizinischen Bereich &quot;freigesetzt&quot; werden, wobei &quot;der einzelne sehr viel mehr gefährdet werden könne als bei kerntechnischen Anlagen&quot; (Reinhardt a.a.O. S.&amp;nbsp;224; Protokoll des Rechtsausschusses 75/26), ohne daß die Folgen der &quot;Bestrahlung&quot; sofort erkennbar wären, des weiteren, daß angenommen wurde, ein Regelungsbedürfnis bestünde nicht nur aus Umweltschutzgründen, sondern auch, um die Personen zu schützen, die in der Medizin mit ionisierenden Strahlen in Berührung kommen, wobei auch arbeitsschutzrechtliche Gesichtspunkte maßgebend waren. Geregelt werden sollten nach dieser gesetzgeberischen Entscheidung nur die Fälle, bei denen nach Freisetzen der in den ionisierenden Strahlen ruhenden Kräfte diese nicht mehr beherrschbar und daher im allgemeinen in ihrer Wirkung geeignet sind, eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben zu gefährden oder sogar zu verletzen (so der Begriff der &quot;Gemeingefahr&quot;: BGHSt 38, 353, 354/355).
&lt;p&gt;Bei einer im Einzelfall unzulässigen, aber im übrigen fachgerecht durchgeführten Röntgenbehandlung kann dies aber nicht angenommen werden. Der Röntgenstrahl breitet sich entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht &quot;frei im Raum aus&quot;. Vielmehr wurde auch im Gesetzgebungsverfahren (vgl. auch Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zum 18. StrÄndG BTDrucks. 8/3633 S.&amp;nbsp;24) der in der Literatur herrschende, bei anderen Vorschriften (§§&amp;nbsp;310 b, 324 a, 325 Abs.&amp;nbsp;2, 330 a StGB) bereits definierte Begriff des Freisetzens (&quot;Fälle, in denen solche Strahlen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_43_346_352&quot; id=&quot;BGHSt_43_346_352&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_43_346_352&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 43, 346 (352):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
künstlich erzeugt werden und sich frei ausbreiten, wie auch Fälle, in denen die Schutzvorrichtung gegenüber einer - künstlichen - Strahlenquelle, z.B. einem in Verwahrung befindlichen radioaktiven Stoff oder einem in Betrieb befindlichen Strahlengerät beseitigt wird&quot;) zugrundegelegt. Nur ein solcher Gebrauch, bei dem ionisierende Strahlen unkontrolliert eingesetzt werden (der die Wirkung der ionisierenden Strahlen unkontrollierbar macht), also z.B. auf Grund eines fehlerhaften, für den Patienten gefährlichen Umganges mit den Röntgengeräten, sollte nach der gesetzgeberischen Intention erfaßt werden, nicht auch der zwar aus ärztlicher Sicht mißbräuchliche, aber vom röntgenologischen Gesichtspunkt her korrekte, also &quot;kontrollierte&quot; Gebrauch der Röntgenstrahlen.
&lt;p&gt;Das Vorgehen des Angeklagten in den Fällen, in denen er medizinisch nicht angezeigte Röntgenuntersuchungen durchführen ließ, erfüllt deshalb nicht den Tatbestand des vorsätzlichen unerlaubten Freisetzen von ionisierenden Strahlen gemäß §&amp;nbsp;311 d Abs.&amp;nbsp;1 StGB.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Rechtsfehlerhaft ist auch die Verurteilung wegen Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§&amp;nbsp;278 StGB). Es kann deshalb offen bleiben, ob es sich bei den verfälschten Röntgenbildern, die der Angeklagte im Rahmen der Prüfung der Geräte durch die &quot;Sachverständigenstelle&quot; angefertigt und zur Prüfung vorgelegt hat, um &quot;Gesundheitszeugnisse&quot; im Sinne von §&amp;nbsp;278 StGB handelte. Die &quot;Sachverständigenstelle&quot; nach §&amp;nbsp;16 Abs.&amp;nbsp;3 RöV ist jedenfalls keine Behörde im Sinne der §§&amp;nbsp;277, 278 StGB. Ihre Aufgabe ist die &quot;Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen&quot; (vgl. Anlage zur Hessischen Durchführungsverordnung der RöV vom 3. Juli 1989 Hess.StAnz. 1989, 1569, 1570; vgl. auch §&amp;nbsp;33 RöV). Auf Grund der vorgelegten Bilder sollten dem &quot;Strahlenschutzverantwortlichen&quot;, hier also dem Angeklagten, Vorschläge zur Verbesserung der Bildqualität gemacht werden (Kramer/Zerlett a.a.O. Anm. II 5 S.&amp;nbsp;86). Die Überprüfung dient zwar im Endergebnis auch der Verminderung der Strahlenbelastung des untersuchten Patienten (§&amp;nbsp;16 Abs.&amp;nbsp;3 Satz&amp;nbsp;2 RöV; Kramer/Zerlett a.a.O. §&amp;nbsp;16 Anm. I, 1 S.&amp;nbsp;84). Gegenstand der Beurteilung ist aber nicht der Gesundheitszustand bestimmter Personen,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_43_346_353&quot; id=&quot;BGHSt_43_346_353&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_43_346_353&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 43, 346 (353):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wie es §§&amp;nbsp;277, 278 StGB voraussetzen, sondern die Funktionsfähigkeit der Röntgeneinrichtung und die sachgerechte Handhabung durch das Personal. Selbst wenn die Sachverständigenstelle, ein Träger der ärztlichen Selbstverwaltung, auf Grund der Vereinbarung vom 3. Juli 1989 (Hess.StAnz. 1989, 1569, 1570) als Behörde im verwaltungsrechtlichen Sinne angesehen werden könnte, wird sie jedenfalls nicht über den Gesundheitszustand einer Person getäuscht, da dieser für die von ihr zu treffende Entscheidung ohne Bedeutung ist. Die Regelung der §§&amp;nbsp;277, 278 StGB soll aber, wie die Einbeziehung von bestimmten Versicherungsgesellschaften (z.B. Lebens-, Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen, soweit sie Personenschäden decken: vgl. Tröndle in LK 10.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;277 Rdn.&amp;nbsp;8) zeigt, nur solche Stellen schützen, welche die vorgelegten Zeugnisse zur Beurteilung des Gesundheitszustandes eines bestimmten Menschen verwenden.
&lt;p&gt;5. Die Verurteilungen nach §&amp;nbsp;311 d StGB und nach §&amp;nbsp;278 StGB müssen somit entfallen. Es liegt aber nicht fern, daß die Durchführung medizinisch nicht indizierter Röntgenaufnahmen durch den Angeklagten in einzelnen Fällen den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung nach §&amp;nbsp;223 a StGB erfüllt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sachverständig beraten hat die Strafkammer festgestellt, daß durch ionisierende Strahlen vitale Strukturen des menschlichen Körpers zerstört und lebenswichtige Funktionen beeinträchtigt werden. Dabei genügt auch eine geringe Dosis zur Herbeiführung von Langzeitschäden, die sich in Veränderungen des Erbgutes und der Entstehung von Tumoren zeigen. Eine Schwellendosis existiert in diesem Bereich nicht, auch kleinste Dosen können diese Folgen bewirken. Für den Einzelfall sind Langzeitschäden allerdings nicht prognostizierbar, doch schließt das Fehlen akuter Symptome Schädigungen nicht aus, welche statistisch vorhersagbar sind (vgl. auch Pschyrembel a.a.O. Stichworte: &quot;Strahlenrisiko&quot;, &quot;Strahlenbelastung&quot;, &quot;Strahlenschäden&quot;; Kramer/Zerlett a.a.O. §&amp;nbsp;15 RöV Anm. 4; Krieger/Petzold, Strahlenphysik, Dosimetrie und Strahlenschutz Band 1 S.&amp;nbsp;249-259; Jung, Röntgenstrahlen 66/1991, 46&amp;nbsp;ff.; Peters/Lanzen in Otto, Nutzen und Risiken&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_43_346_354&quot; id=&quot;BGHSt_43_346_354&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_43_346_354&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 43, 346 (354):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
bei Diagnostik und Therapie mit ionisierenden Strahlen S.&amp;nbsp;24; BVerwG NJW 1981, 1393, 1395).
&lt;p&gt;Dies steht einer Bewertung des Verhaltens des Angeklagten als - strafbare - Körperverletzung nicht entgegen. Entgegen der Meinung der Strafkammer können die Voraussetzungen des §&amp;nbsp;223 StGB vor allem auch nicht allein deshalb verneint werden, weil sich die &quot;strahlenbedingten Mutationen im mikrobiologischen Bereich bewegen und im Hinblick auf den einzelnen Patienten nicht nachweisbar sind&quot; (so auch LG München NStZ 1982, 470).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Gesundheitsbeschädigung im Sinne von §&amp;nbsp;223 StGB ist in jedem Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand der körperlichen Funktionen des Menschen nachteilig abweichenden Zustandes zu sehen, also in einem, wenn auch nur vorübergehenden, Herbeiführen einer pathologischen Verfassung, wobei die Beeinträchtigung nicht von Dauer zu sein braucht, sie muß aber andererseits auch über lediglich unerhebliche Beeinträchtigungen hinausgehen (BGHSt 36, 1, 6, 7; BGHSt 36, 262, 265; BGH NStZ 1997, 123; BGHR StGB §&amp;nbsp;223 Abs.&amp;nbsp;1 Gesundheitsbeschädigung 2; BGH, Urt. vom 13. März 1975 - 4 StR 28/75-bei Dallinger MDR 1975, 723; BGHR BGB §&amp;nbsp;823 Abs.&amp;nbsp;1 Gesundheitsbeschädigung 1; Hirsch in LK 10.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;223 Rdn.&amp;nbsp;11&amp;nbsp;ff.; zu Strahlenschäden: BGHSt 43, 306).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Einwirkung der Röntgenstrahlen führt zu somatisch faßbaren nachteiligen Veränderungen der Körperbeschaffenheit, auch wenn klinisch erkennbare Schäden nicht oder nicht sogleich wahrnehmbar sind. Ob das Herbeiführen dieser pathologischen Verfassung mehr als nur eine unerhebliche Beeinträchtigung der Gesundheit darstellt, unterliegt auch normativer Bewertung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht schon die Ansteckung mit einer nicht ganz unerheblichen Krankheit oder einem Virus (HIV-Virus) aus, ohne daß es zum Ausbruch einer Krankheit gekommen sein muß, um eine Gesundheitsbeschädigung zu bejahen (BGHSt 36, 1, 6, 7; BGHSt 36, 262, 265), da damit der körperliche Zustand des Betroffenen tiefgreifend verändert wird. Ähnlich sind die unmittelbaren Auswirkungen von Röntgenstrahlen auf den&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_43_346_355&quot; id=&quot;BGHSt_43_346_355&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_43_346_355&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 43, 346 (355):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
menschlichen Körper zu beurteilen. Die einmalige, kurzzeitige oder nur gelegentlich wiederholte ordnungsgemäße Anwendung von Röntgenstrahlen mag in der Regel noch nicht als Körperverletzung zu beurteilen sein. Anders ist es aber, wenn die Zerstörung der Zellstrukturen durch Röntgenuntersuchungen - insbesondere auch bei Menschen, die bereits früher häufig ionisierenden Strahlen ausgesetzt waren - die Gefahr des Eintritts von Langzeitschäden nicht nur unwesentlich erhöht.
&lt;p&gt;Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte in zahlreichen Fällen Patienten in exzessiver Weise geröntgt. So fertigte er bei dem Patienten F. von 1980 bis 1992 140 Röntgenaufnahmen, bei dem Patienten W. von 1987 bis 1993 97 Aufnahmen, bei anderen unterließ er gebotene Schutzmaßnahmen (Gonadenschutz), in der Regel fertigte er bei seinen Patienten jeweils Aufnahmenserien. Bei dieser Vorgehensweise liegt es wegen der starken Erhöhung des Schadensrisikos nahe, die Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit, unabhängig davon, ob sich der Eintritt von Langzeitschäden voraussagen läßt, als nicht nur unerheblich, sondern rechtlich relevant im Sinne der §§&amp;nbsp;223&amp;nbsp;ff. StGB zu bewerten. Der Gesetzgeber hat eingehende Regelungen zum Schutz der Personen erlassen, die von Berufs wegen mit Strahlen umgehen müssen, auch derjenigen, die als Patienten bewußt diesen Strahlen ausgesetzt werden (vgl. die Röntgenverordnung vom 8. Januar 1987 und die Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989). Ausdrücklich festgelegt sind Höchstdosen für beruflich strahlenexponierte Personen (§§&amp;nbsp;31, 32 RöV jeweils in Verbindung mit Anlage IV; Hinrichs NJW 1987, 2284, 2285; Bischof NJW 1991, 2323).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Regelung der §§&amp;nbsp;31, 32 RöV zeigt, daß jede unnötige Strahlenexposition vermieden werden muß. Jedenfalls eine Vielzahl von Röntgenstrahlen, die proportional wirksam werden (vgl. die Hinweise auf Empfehlungen der Internationalen Strahlenschutzkommission bei Kramer/Zerlett a.a.O. §&amp;nbsp;15 Anm. 4; vgl. zur Röntgenreihenuntersuchung BVerwG NJW 1987, 2950, 2951; vgl. auch Pschyrembel a.a.O. Stichwort &quot;Strahlenschäden&quot;), kann den Körper in einer Weise belasten,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_43_346_356&quot; id=&quot;BGHSt_43_346_356&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_43_346_356&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 43, 346 (356):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
die als - gegebenenfalls strafbare - Körperverletzung zu werten ist. Wann das im Einzelfall zu bejahen ist, hat der Tatrichter unter Beachtung der normativen Vorgaben (nicht nur unwesentliche Erhöhung der Gefahr von Langzeitschäden) mit sachverständiger Hilfe zu entscheiden. Die in den gesetzlichen Vorschriften enthaltenen Grenzwerte (Höchstdosen), die für eine rechtmäßige Strahlenexposition gelten, bilden dabei keine Schwelle, unterhalb der Körperverletzung infolge rechtswidriger Exposition aus Rechtsgründen zu verneinen wäre.
&lt;p&gt;In den Fällen, in denen eine Gesundheitsbeschädigung im Sinne von §&amp;nbsp;223 StGB zu bejahen ist, wird eine das Leben gefährdende Behandlung (§&amp;nbsp;223 a StGB) gegeben sein (vgl. BGHSt 36, 8, 9; 265, 266).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch versuchte gefährliche Körperverletzung kann in Fällen, in denen sich eine relevante Erhöhung der Gefahr von lebensbedrohlichen Langzeitschäden im Einzelfall nicht feststellen läßt, in Betracht kommen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daß der Gesetzgeber die Gesundheitsgefährdung durch ionisierende Strahlen in §&amp;nbsp;311 a StGB besonders strafbewehrt hat, steht einer Bewertung der Auswirkungen von Strahlenbelastungen (Gesundheitsgefährdung infolge bereits eingetretener Zellschäden) als Körperverletzung nicht entgegen (vgl. §&amp;nbsp;229 StGB).&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1455&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Sat, 07 Jul 2012 02:54:43 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BGH, 19.11.1997 - 3 StR 271/97</title>
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 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Körperverletzung durch Gammastrahlen        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 43, 306; MedR 1998, 102; MedR 1998, 218; NJW 1998, 1802; NStZ 1999, 132; StV 1998, 199         &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    3 StR 271/97        &lt;/div&gt;
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                    Kutzer, Zschockelt, Rissing-van Saan, Miebach, Winkler        &lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Düsseldorf, 05.07.1996&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Die Behandlung mit Gammastrahlen in therapeutisch wirksamer Dosis stellt einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar. Die Einwilligung des Patienten rechtfertigt bei Fehlen einer weitergehenden Aufklärung nur eine lege artis durchgeführte Strahlentherapie.&lt;br /&gt;
2. Ein ärztlicher Urlaubsvertreter darf eine von dem vertretenen Arzt begonnene Therapie nach dessen Bestrahlungsplan jedenfalls dann nicht ungeprüft weiterführen, wenn ausreichende Anhaltspunkte für ernste Zweifel an dessen Richtigkeit für ihn erkennbar sind.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    BGHSt 43, 306        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_43_306_306&quot; id=&quot;BGHSt_43_306_306&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_43_306_306&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 43, 306 (306):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Die Behandlung mit Gammastrahlen in therapeutisch wirksamer Dosis stellt einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar. Die Einwilligung des Patienten rechtfertigt bei Fehlen einer weitergehenden Aufklärung nur eine lege artis durchgeführte Strahlentherapie.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Ein ärztlicher Urlaubsvertreter darf eine von dem vertretenen Arzt begonnene Therapie nach dessen Bestrahlungsplan jedenfalls dann nicht ungeprüft weiterführen, wenn ausreichende Anhaltspunkte für ernste Zweifel an dessen Richtigkeit für ihn erkennbar sind.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;StGB §§&amp;nbsp;223, 226a, 230&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 19. November 1997 g.Dr.R.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 3 StR 271/97 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Landgericht Düsseldorf&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Aus den Gründen:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat den Angeklagten Dr. R. wegen fahrlässiger Körperverletzung in fünf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 330 DM verurteilt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Angeklagte Dr. R. hatte sich als gleichberechtigter Partner an einer Gemeinschaftspraxis mit dem inzwischen rechtskräftig verurteilten früheren Mitangeklagten Dr. Kü. beteiligt. Beide waren Fachärzte für Radiologie und Strahlentherapie, jedoch hatten sie intern eine Arbeitsteilung dahin vorgenommen, daß Dr. Kü. die Strahlentherapie oblag, während&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_43_306_307&quot; id=&quot;BGHSt_43_306_307&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_43_306_307&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 43, 306 (307):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Dr. R. in diesem Bereich lediglich Urlaubsvertretungen wahrnahm. Ihre Kenntnisse auf diesem Gebiet hatten sie bis 1974 erworben. Die Fortbildung der beiden Ärzte im Bereich der Strahlentherapie war allenfalls &quot;rudimentär&quot;. Dr. Kü. sah keinen Fortbildungsbedarf, da er die Strahlentherapie für unproblematisch hielt. Entsprechendes galt für den Angeklagten Dr. R., der auf diesem Gebiet nur Urlaubsvertretungen wahrnahm. Die Durchführung der Strahlentherapie in der Praxis entsprach im Tatzeitraum nicht mehr dem Stand der Wissenschaft und den einschlägigen Vorschriften. Die zur größtmöglichen Schonung des gesunden Gewebes entwickelten Methoden wurden unzureichend angewandt.
&lt;p&gt;Dr. Kü. errechnete ursprünglich die erforderlichen Bestrahlungszeiten für das von ihm eingesetzte Telekobaltgerät selbst. Als er erfahren hatte, daß er bei Überprüfungen des Gewerbeaufsichtsamtes Bestrahlungszeittabellen benötige, ließ er sich solche von dem ebenfalls mitangeklagten, zwischenzeitlich rechtskräftig verurteilten Medizinphysiker Kr. mit Hilfe eines Computerprogramms erstellen. Bei der Erstellung kam es zu einem nicht mehr aufklärbaren Fehler, der die Erhöhung der Werte um den Faktor 2,2 bewirkte. Dies bemerkte weder Kr. noch Dr. Kü., der die Tabellen ungeprüft übernommen und nicht einmal eine einfache Plausibilitätskontrolle vorgenommen hatte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Angeklagte Dr. R. hat nach den getroffenen Feststellungen als Urlaubsvertreter in fünf Fällen Patienten nach dem von Dr. Kü. aufgestellten Behandlungsplan in dessen Urlaubszeit vom 2. bis 22. September 1986 und vom 20. Februar bis 6. März 1987 weiterbehandelt. Er prüfte die Indikation zur Behandlung sowie die Feldgröße und Herdtiefe; die Bestrahlungszeiten übernahm er jedoch ungeprüft, da ihm eine Kontrolle weder nötig noch möglich erschien, weil er die Dosisleistung des Geräts nicht kannte. Ebensowenig wie sein Kollege kümmerte er sich um die erforderlichen Aufzeichnungen und betriebsinternen Prüfungen. Bei einer vom Gewerbeaufsichtsamt veranlaßten Überprüfung der Röntgenanlage am 3. März 1987 bat er die Prüfingeneurin S.&amp;nbsp;um eine Dosismessung an der Telekobaltanlage, weil ihm in letzter Zeit au&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_43_306_308&quot; id=&quot;BGHSt_43_306_308&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_43_306_308&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 43, 306 (308):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ßergewöhnliche Hautreaktionen Anlaß zu Zweifeln gegeben hatten. Die hierfür an sich nicht zuständige Zeugin S.&amp;nbsp;nahm auf sein Drängen trotz unzureichender Meßapparatur eine grobe Messung vor, die ergab, daß die Bestrahlungszeiten in der Tabelle mehr als doppelt so lang waren, als es der Dosisleistung entsprochen hätte. Obgleich die Zeugin ihn darauf hingewiesen hatte, daß er die Anlage bis zu einer genauen Messung nicht mehr benutzen dürfe, führte er in den Folgetagen bei zwei Patienten je drei Bestrahlungen mit der bisherigen Überdosis durch.
&lt;p&gt;Mit seiner Revision rügt der Angeklagte Dr. R. die Verletzung sachlichen Rechts; das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat den objektiven Tatbestand der Körperverletzung auch in den Fällen L. und C. bejaht, in denen keine manifesten Schäden als Folge der zu hohen Strahlendosis festgestellt werden konnten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit auch dann als Körperverletzung zu bewerten, wenn er durch einen Arzt in heilender Absicht erfolgt. Die Heilmaßnahme kann im Regelfall nur durch eine wirksame Einwilligung des Patienten gerechtfertigt werden (vgl. BGH NJW 1972, 335, 336; BGHSt 11, 111, 112; BGHR StGB §&amp;nbsp;223 I Heileingriff 4 m.w.Nachw.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Behandlung mit Gammastrahlen in einer zur Tumorvernichtung ausreichenden Dosis, auch wenn sie medizinisch indiziert ist und lege artis ausgeführt wird, bewirkt einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten. Die Strafkammer, beraten durch die Sachverständige Prof. Dr. W., hat dargelegt, daß bei der von den Angeklagten angewandten Methode der Strahlung durch die Haut zwangsläufig stets gesundes Gewebe mitbestrahlt werden muß, dessen Zellen durch die Strahlen verändert und geschädigt werden. Auch wenn dabei die zur größtmöglichen Schonung des gesunden Gewebes entwickelten Techniken (z.B. Mehrfeldertechnik) lege artis eingesetzt werden, ist die Strahlentherapie regelmäßig mit Nebenwirkungen verbunden, die allerdings bei ordnungsgemäßer Dosierung in der Regel alsbald wieder abklingen, wie zum Beispiel Rötungen der Haut, Übelkeit und Erbrechen. Das be&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_43_306_309&quot; id=&quot;BGHSt_43_306_309&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_43_306_309&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 43, 306 (309):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
strahlte Gewebe, zum Beispiel die Haut, bleibt auch nach dem Abklingen der akuten Nebenwirkungen anfälliger für Verletzungen und heilt schwerer. Daneben können als dauerhafte Folgen u.a. Nekrosen (Absterben von Gewebe), Fibrosen (Vermehrung des Bindegewebes), Proktitis (Mastdarmentzündung) oder Stenosierung (Verengung) des Darms eintreten, wobei solche Folgen häufig erst längere Zeit nach Abschluß der Bestrahlung erkennbar werden. Angesichts dieser Nebenwirkungen und möglichen Folgen ist der mit der Strahlenanwendung verbundene Eingriff in den menschlichen Organismus durchaus als erheblich im Sinne der Rechtsprechung anzusehen (vgl. zur Körperverletzung durch Gammastrahlenbehandlung OLG Stuttgart NJW 1983, 2644&amp;nbsp;f.). Für die entsprechende Problematik bei der Behandlung mit Röntgenstrahlen zur Entfernung von Warzen hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, daß die Anwendung von Röntgenstrahlen in therapeutisch wirksamer Dosis einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet, da eine planmäßige Gewebsschädigung erfolge (VI. Zivilsenat NJW 1972, 335, 336). Für den nicht weniger gefährlichen Bereich der Gammastrahlen gilt nichts anderes. Auch die in der Revisionsbegründung zitierte Entscheidung des Landgerichts München I (NStZ 1982, 470) geht grundsätzlich davon aus, daß durch die Zuführung von Gammastrahlung eine Körperverletzung begangen werden kann; allerdings war dort die in Betracht kommende Dosis (aus einem Prüfgerät für Schweißnähte) sehr gering und in der genauen Höhe nicht bekannt, so daß ein Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle nicht festgestellt werden konnte.
&lt;p&gt;Eine wirksame Einwilligung der Patienten für diese Eingriffe lag nicht vor, denn diese bezog sich schon wegen Fehlens einer weitergehenden Aufklärung nur auf eine lege artis, das heißt nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft durchgeführte Heilbehandlung (vgl. Laufs, Arztrecht 5.&amp;nbsp;Aufl. Rdn.&amp;nbsp;693; Tröndle, StGB 48.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;223 Rdn.&amp;nbsp;9 a; BGH, Urt. vom 25. März 1982 - 1 StR 674/81; OLG Stuttgart NJW 1983, 2644). Daß dies bei einer Bestrahlung mit fehlerhaft ermittelten Überdosen von mehr als dem Doppelten nicht der Fall ist, bedarf keiner näheren Darlegung.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_43_306_310&quot; id=&quot;BGHSt_43_306_310&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_43_306_310&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 43, 306 (310):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Soweit der Angeklagte in den Fällen W. und C. die Bestrahlungen mit Überdosen auch noch nach dem 3. März 1987 mit je drei Terminen fortgesetzt hatte, obgleich er von der Zeugin S.&amp;nbsp;auf das alarmierende Meßergebnis und die Notwendigkeit, die Anlage vor einer endgültigen Messung nicht mehr zu benutzen, hingewiesen worden war, liegt Fahrlässigkeit ohnehin auf der Hand.
&lt;p&gt;Hinsichtlich der übrigen Bestrahlungen hat das Landgericht den Fahrlässigkeitsvorwurf zu Recht darin gesehen, daß der Angeklagte die Bestrahlungszeiten aus dem von seinem Kollegen Dr. Kü. aufgestellten Behandlungsplan ungeprüft übernommen und nicht einmal eine stichprobenartige Plausibilitätsprüfung vorgenommen hatte, obgleich ausreichende Anhaltspunkte für ernste Zweifel an dessen Richtigkeit für ihn erkennbar gegeben waren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei den ihm bekannten Verhältnissen in der Praxis konnte sich der Angeklagte nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Dieser ist zwar in der Rechtsprechung auch für den Fall der Zusammenarbeit von Ärzten der gleichen Fachrichtung bei sogenannter horizontaler Arbeitsteilung (also nicht in einem Über- und Unterordnungsverhältnis) grundsätzlich anerkannt (vgl. BGHR StGB §&amp;nbsp;15 Fahrlässigkeit 1; BGH - VI. Zivilsenat - NJW 1989, 1536, 1538; 1994, 797, 798). Jedoch gilt dieser Grundsatz nur, wie das Landgericht zutreffend ausführt, solange keine ernsthaften Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Vorarbeiten des Kollegen erkennbar sind (BGH - VI. Zivilsenat - a.a.O.). Hier war jedoch die Tätigkeit des Dr. Kü. in der Strahlentherapie für den Angeklagten erkennbar von zahlreichen Nachlässigkeiten, wie mangelhafter Dokumentation, fehlenden Aufzeichnungen und unterlassenen nach den Strahlenschutzbestimmungen vorgesehenen Überprüfungen, aber auch dadurch gekennzeichnet, daß die Strahlenbehandlung selbst nicht mehr dem aktuellen Stand der ärztlichen Kunst entsprach. Bei der Fülle und Schwere der Anhaltspunkte hätte der Angeklagte auch nicht auf die Richtigkeit der von Dr. Kü. angegebenen Bestrahlungszeiten vertrauen dürfen, zumal er keinen Anhalt hatte, daß dieser die von dem Medizinphysiker Kr. stammenden Tabellen seiner&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_43_306_311&quot; id=&quot;BGHSt_43_306_311&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_43_306_311&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 43, 306 (311):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
seits kontrolliert hatte. Die Anforderungen an die Geltung des Vertrauensschutzes sind um so höher, je größer das Risiko eines Behandlungsfehlers und die daraus resultierende Gefährdung des Patienten ist (vgl. Ulsenheimer, Arztstrafrecht in der Praxis S.&amp;nbsp;103).
&lt;p&gt;Das Landgericht hat für die Frage der Erkennbarkeit dieser Anhaltspunkte zu Recht auf den Stand eines Facharztes abgestellt, der ihn befähigt, die übernommenen Aufgaben lege artis durchzuführen. Der Angeklagte kann sich dabei nicht darauf berufen, er habe Mängel der Strahlentherapie seines Kollegen Dr. Kü. deswegen nicht erkennen können, weil er seinerseits mangels Fortbildung den aktuellen Stand der Strahlentherapie nicht gekannt habe. Denn ein Arzt ist verpflichtet, sich in dem Umfang fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zu seiner Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist (vgl. die vom 100. Deutschen Ärztetag 1997 beschlossene Muster-Berufsordnung in §&amp;nbsp;4 Abs.&amp;nbsp;1, NJW 1997, 3076). Ein ärztlicher Urlaubsvertreter muß danach über die Fachkenntnisse verfügen, die ihn befähigen, die bei der Vertretung vorgenommenen Behandlungen lege artis durchzuführen. Hätte sich der Angeklagte wenigstens über die wesentlichen Fortentwicklungen der Strahlentherapie informiert, wäre er auch in der Lage gewesen, die Mangelhaftigkeit der von seinem Kollegen Dr. Kü. ausgeübten Strahlentherapie zu erkennen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß auch derjenige schuldhaft handeln kann, der eine Tätigkeit vornimmt, obwohl er weiß oder erkennen kann, daß ihm die dafür erforderlichen Kenntnisse fehlen, wobei das Verschulden sowohl in der Übernahme einer die Fähigkeit des Handelnden übersteigenden Tätigkeit liegen kann, wie auch in ihrer Fortführung (BGH JR 1986, 248, 250 m.w.Nachw.; BGHZ 88, 248, 257&amp;nbsp;ff.).&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1452&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-15-stgb">§ 15 StGB</category>
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 <pubDate>Sat, 07 Jul 2012 02:35:21 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BGH, 02.08.1995 - 2 StR 221/94</title>
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Holzschutzmittel        &lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    BGHSt 41, 206; DB 1995, 1908; JZ 1996, 315; MDR 1995, 1153; NJW 1995, 2930; NStZ 1995, 590; StV 1997, 124; ZUR 1995, 323; ZUR 1997, 217; wistra 1995, 303         &lt;/div&gt;
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                    2 StR 221/94        &lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Frankfurt/Main, 25.05.1993 - 26 KLs 65 Js 8793/84&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Anforderungen an die Feststellung eines Ursachenzusammenhanges zwischen chemischen Substanzen und Gesundheitsschäden.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_206_206&quot; id=&quot;BGHSt_41_206_206&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_206_206&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 206 (206):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Anforderungen an die Feststellung eines wissenschaftlich noch ungeklärten Ursachenzusammenhanges zwischen chemischen Substanzen und Gesundheitsschäden.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;StGB vor § 1, § 13, § 230; StPO § 261&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 2. August 1995 g.S.u.H.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 2 StR 221/94 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Landgericht Frankfurt/Main&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat die Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Freisetzung von Giften zu Freiheitsstrafen von je einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Angeklagten als auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Rechtsmittel der Angeklagten hat Erfolg, die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Angeklagte S. war in der Zeit vom 12. Oktober 1972 bis zum 1. April 1987 technischer Geschäftsführer der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_206_207&quot; id=&quot;BGHSt_41_206_207&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_206_207&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 206 (207):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Firma D. (Firma D.). Der Angeklagte H. ist seit dem 1. April 1977 kaufmännischer Geschäftsführer dieser Firma. Diese befaßte sich im wesentlichen mit der Herstellung und dem Vertrieb von Holzschutzmitteln. Diese Produkte enthielten zunächst unter anderem die bioziden Inhaltsstoffe Pentachlorphenol (PCP) und Lindan.
&lt;p&gt;Das Landgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß durch Holzschutzmittel, die die Angeklagten nach dem 1. Januar 1978 in Verkehr brachten (so Xyladecor 200 mit dem Wirkstoff Lindan) oder die sie bereits vorher in Verkehr gebracht hatten und deren Verwendung im Innenbereich sie nicht verhinderten (so Xyladecor mit dem Wirkstoff PCP und Lindan) 29 Personen körperliche Schäden erlitten haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat nach Vernehmung verschiedener Sachverständiger einen Ursachenzusammenhang zwischen den bioziden Inhaltsstoffen der Holzschutzmittel und den Gesundheitsschäden festgestellt und wie folgt erklärt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die giftigen Stoffe unterlägen aufgrund des ihnen anhaftenden Dampfdrucks über Jahre hinweg der Ausgasung im Sinne einer dynamischen Nachdiffusion. Nach Verwendung in Innenräumen seien die Bewohner einer andauernden Schadstoffbelastung im Niedrigdosisbereich ausgesetzt. Die ausgasenden Giftstoffe würden in erster Linie inhalativ über Raumluft und Staubpartikel, kutan über die getragenen Textilien sowie auch oral über eine Sekundärverunreinigung der Lebensmittel aufgenommen. Sie würden im Körper in erheblichen Mengen angesammelt und in die dort vorhandenen Lipiddepots abgelagert. Lindan und PCP seien sogenannte lipophile Stoffe, die kein primäres Zielorgan schädigten, sondern sich in nahezu allen fetthaltigen Verteilungsräumen des Organismus ablagerten. Betroffen seien neben dem eigentlichen Fettgewebe auch die fettähnlichen Gewebe wie das Gehirn, das zentrale und das periphere Nervensystem. Die Substanzen veränderten die Zellstrukturen im gesamten Organismus. Sie gelangten auch in die Zellmembrane, da dort fettähnliche oder lipophile Bestandteile vorhanden seien. Es komme zu einer Hemmung der für den Stoffwechsel verantwortlichen Enzyme und einer Reduktion der Zellaktivität. PCP führe außerdem zu einem Zusammen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_206_208&quot; id=&quot;BGHSt_41_206_208&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_206_208&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 206 (208):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
bruch der Zellatmung und damit der Energieversorgung der betroffenen Zellen.
&lt;p&gt;Die genannten Wirkungen würden durch körpereigene Entgiftungsvorgänge verstärkt. Für das Ausscheiden der Giftstoffe stelle der Organismus einen spezifischen Fremdstoffwechsel zur Verfügung, der die Gifte in wasserlösliche Stoffe umwandle. Die erste Phase des in zwei Stufen verlaufenden Entgiftungsprozesses diene dabei dazu, die Reaktionsfähigkeit der Fremdsubstanzen zu erhöhen, wobei häufig deren Toxizität zunehme. Erst in einer zweiten Phase komme es zur Entgiftung im eigentlichen Sinne. Während eine Substanz, die auf oralem Wege über den Magen-Darm-Trakt aufgenommen werde, schon in der Leber ohne nennenswerte Diffusion ins Gewebe in ausscheidbare Produkte umgewandelt und alsbald ausgeschieden werde, wanderten die inhalativ und kutan zugeführten toxischen Wirkstoffe ohne vorherige Passage der Leber über Lunge und Herzkammern zunächst in das Gehirn. Dies führe dazu, daß die Substanzen sich über den gesamten Organismus verteilten, längere Zeit in ihrer Ausgangsform bestehen blieben und so ihre beeinträchtigende Wirkung entfalteten. Die toxischen Belastungen bewirkten Disregulationen des Immunsystems. Es komme zu Defekten der &quot;T- Zellen&quot;, den zentralen Instrumenten der Immunabwehr. Die immunsuppressive Wirkung der Gifte biete einen nachvollziehbaren Erklärungshorizont für die teilweise gravierenden, rezidivierenden Infekte, bei den Geschädigten. Die Vielzahl der im übrigen festgestellten Krankheitssymptome, insbesondere die Allgemeinbeschwerden, die endokrinologischen und neuralen Schädigungen fänden ihre Erklärung hingegen bereits darin, daß die Giftstoffe ihre zellschädigende Wirkung auf dem aufgezeigten Wege im gesamten Organismus entfalten. Das Verbleiben neuraler Schäden trotz Expositionsbeendigung beruhe darauf, daß geschädigte Nervenzellen nicht erneuert werden könnten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Strafkammer stützt sich für den Nachweis eines Kausalzusammenhanges zwischen Holzschutzmittelexposition und Gesundheitsschädigung - ebenso wie die zu den Einzelfällen vernommenen Sachverständigen - vor allem auch auf folgende Indizien:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_206_209&quot; id=&quot;BGHSt_41_206_209&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_206_209&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 206 (209):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
a) Die Erkrankungen traten bei den Bewohnern von Häusern auf, in denen das Holzschutzmittel in erheblichem Umfang im Innenbereich verstrichen worden war.
&lt;p&gt;b) Vor der Verwendung der Holzschutzmittel und vor dem Einzug in die Wohnungen waren die Geschädigten gesund.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Erste Beeinträchtigungen traten bereits bei dem Verstreichen des Holzschutzmittels und alsbald nach dem Einzug auf. In der ersten Phase waren dies Bindehautentzündungen, Störungen im Hals- Nasen-Ohren-Bereich, verzögerte Wundheilung, Hautveränderungen, Durchfall, ständiges Unwohlsein und Kopfschmerzen. Bei fortgesetzter dauernder Exposition kam es im Lauf der Jahre zu systemischen Schäden. Betroffen waren das Immunsystem sowie endokrinologische und neurovegetative Funktionen. Die Betroffenen litten immer wieder an bakteriellen und viralen Erkrankungen sowie an allgemeiner Antriebs- und Leistungsschwäche, verbunden mit neuralen Störungen, die sich unter anderem in Gedächtnis- , Sprachfluß- und Wortfindungsstörungen äußerten. Von den gesundheitlichen Beeinträchtigungen waren besonders Kinder im Alter zwischen 2 und 8 Jahren betroffen, die seit ihrer Geburt der Wirkung des Holzschutzmittels ausgesetzt waren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Nach Auszug aus den mit Holzschutzmitteln behandelten Wohnräumen oder nach Entfernung der Holzschutzmittel trat alsbald eine deutliche Besserung des Allgemeinbefindens bei den Geschädigten ein. Der Gesundheitszustand verbesserte sich dann allgemein. Bestehen blieben allerdings regelmäßig die neuralen Störungen. Wurde das Holzschutzmittel nur teilweise oder unzureichend entfernt, so trat eine Besserung nicht in gleicher Weise ein. Eine Sanierung der Räume wirkte sich auch erkennbar positiv auf Haustiere und Pflanzen aus, die vorher unter der Ausgasung der Holzschutzmittel gelitten hatten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Rechtsmittel der Angeklagten haben mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Das angefochtene Urteil leidet zudem an einem sachlich-rechtlichen Mangel, der ebenfalls zur Urteilsaufhebung führen muß:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Verfahrensrüge&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Revision beanstandet zu Recht die Zurückweisung eines Gesuchs, mit dem die Angeklagten den Sachverständigen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_206_210&quot; id=&quot;BGHSt_41_206_210&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_206_210&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 206 (210):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Prof. Dr. Hu. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt haben.
&lt;p&gt;In der Hauptverhandlung vom 22. Juli 1992 haben die Angeklagten diesen Sachverständigen abgelehnt und ihren Antrag unter anderem damit begründet, der Sachverständige habe in einem Brief an die Staatsanwaltschaft vom 10. August 1990 seine &quot;Betroffenheit&quot; darüber geäußert, daß das Verfahren gegen die Angeklagten mit Beschluß vom 20. Juli 1990 nicht eröffnet worden war. Der Sachverständige habe die Staatsanwaltschaft in diesem Brief zur Fortführung der Ermittlungen ermutigt. Der genannte Brief hat folgenden Wortlaut:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;(...) betroffen habe ich über die Presse erfahren, daß die Anklage wegen giftiger Substanzen in Holzschutzmitteln gegen die Geschäftsführer gegen die beiden marktführenden Hersteller gescheitert ist und die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wurde. Dies - so in der Frankfurter Rundschau vom 3.8.90 - mit der Begründung: &quot;Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand über schwerwiegende Gesundheitsstörungen durch Holzschutzmittel mit bioziden Stoffen sei keine Verurteilung wegen Körperverletzung zu erwarten. Ich möchte Sie aus meiner fachlichen Betroffenheit heraus ausdrücklich ermutigen, an diesem Verfahren nicht locker zu lassen. Aus meinen klinischen Beobachtungen von in der Zwischenzeit mehr als 80 Holzschutzmittel-Geschädigten kann ich die Begründung des Gerichts in keiner Weise nachvollziehen. Vielmehr möchte ich Ihnen einen von Professor G. und mir verfaßten Leserbrief, Stand 4/90 zusenden und Ihnen, sofern Sie dies wünschen, auch meine weitere fachliche Hilfe anbieten.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat die Ablehnungsanträge gegen den Sachverständigen zurückgewiesen und in dieser Entscheidung unter anderem ausgeführt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dem Schreiben, das aus einer Zeit vor der Bestellung als gerichtlicher Sachverständiger liege, fehle der Respekt vor gerichtlichen Entscheidungen, die der eigenen Meinung nicht entsprechen. Es enthalte eine Mißachtung des Beschlusses der Kammer, den der Sachverständige zum damaligen Zeitpunkt offenbar nicht vollständig gekannt habe.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_206_211&quot; id=&quot;BGHSt_41_206_211&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_206_211&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 206 (211):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Zwar sei die subjektive Sicht der Angeklagten verständlich, rate der Sachverständige doch dazu, an den sie betreffenden Verfahren nicht locker zu lassen. Aus der Sicht eines vernünftigen Angeklagten ergebe sich ein Ablehnungsgrund daraus gleichwohl nicht. Bei objektiver Würdigung könne nicht der Eindruck entstehen, daß es dem Sachverständigen aus einer irgendwie gearteten Voreingenommenheit auf die Verurteilung der Angeklagten ankäme.
&lt;p&gt;Die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs durch das Gericht ist rechtsfehlerhaft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein Sachverständiger kann gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 StPO aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Bereits aus dieser Gleichstellung ergibt sich, daß an die Unparteilichkeit eines Sachverständigen hohe Anforderungen zu stellen sind. Das Gutachten eines Sachverständigen kann prozeßentscheidende Bedeutung erlangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Vom Sachverständigen, der auf seinem Fachgebiet ein besonderes, nicht allgemein verfügbares Wissen besitzt und mit dieser Sachkunde das Gericht bei der Wahrheitserforschung im zu entscheidenden Fall unterstützen soll, wird wie vom Richter - erwartet, daß er die ihm obliegende Aufgabe unparteiisch erfüllt. Deshalb kann auch er - wie der Richter - abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen hinsichtlich seiner Unparteilichkeit zu rechtfertigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein solcher Grund liegt in der Regel nicht vor, wenn sich der Sachverständige im Rahmen seiner Berufsausübung, etwa in Publikationen, bei Lehrveranstaltungen oder auf Fachtagungen, zu einer Frage aus seinem Fachgebiet allgemein äußert oder hierzu im Rahmen der Erstattung eines Gutachtens besonders Stellung nimmt. Innerhalb dieses Rahmens abgegebene Äußerungen rechtfertigen die Besorgnis seiner Befangenheit grundsätzlich nicht, mag der Sachverständige dabei auch eine wissenschaftliche Meinung vertreten, die sich in einem anhängigen Strafverfahren zum Nachteil des Angeklagten auswirken würde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Anders verhält es sich aber dort, wo der Sachverständige außerhalb des beschriebenen Rahmens eine Initiative ergreift,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_206_212&quot; id=&quot;BGHSt_41_206_212&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_206_212&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 206 (212):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
mit der er eine für den Angeklagten günstige Entscheidung kritisiert und deren Abänderung anstrebt.
&lt;p&gt;Für die Prüfung der Frage, ob der Tatrichter ein Ablehnungsgesuch gegen einen Sachverständigen rechtsfehlerfrei zurückgewiesen hat, gelten die Grundsätze des Revisionsverfahrens. Bei der Beurteilung, ob eine bestimmte Tatsache vom Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten die Besorgnis der Befangenheit begründet, handelt es sich jedoch um die Entscheidung einer Rechtsfrage. Dem Tatrichter ist kein vom Revisionsgericht zu beachtender Ermessensspielraum eingeräumt (vgl. BGHSt 8, 226 f.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im vorliegenden Verfahren hat der Sachverständige nicht nur die Entscheidung des Landgerichts kritisiert, sondern die Staatsanwaltschaft ausdrücklich &quot;ermutigt&quot;, das Verfahren gegen die Angeklagten weiterzubetreiben, und ihr dafür zudem seine Hilfe angeboten. Damit hat er - auch für einen verständigen Angeklagten - den Eindruck der Parteilichkeit erweckt. Unerheblich ist es, ob ihm an einer Verurteilung der Angeklagten gelegen war, oder ob er nur bestrebt war, seinen wissenschaftlichen Erkenntnissen in dem Strafverfahren Geltung zu verschaffen. Maßgebend ist, daß die Angeklagten den Eindruck haben mußten, der Sachverständige betreibe ihre Verurteilung und sei deshalb nicht mehr in seinem Urteil offen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat in seinem Beschluß, mit dem es den Befangenheitsantrag der Angeklagten abgelehnt hat, die &quot;subjektive Sicht&quot; der Angeklagten von der Befangenheit des Sachverständigen denn auch als &quot;verständlich&quot; beschrieben. Wenn es dann dennoch zu dem Ergebnis kommt, aus der Sicht eines &quot;vernünftigen&quot; Angeklagten ergebe sich ein Ablehnungsgrund nicht und &quot;bei objektiver Würdigung&quot; könne nicht der Eindruck entstehen, dem Sachverständigen käme es auf eine Verurteilung der Angeklagten an, dann ist diese Begründung widersprüchlich und beruht auf einem rechtsfehlerhaften Verständnis von den Voraussetzungen der §§ 74, 24 StPO.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auf der fehlerhaften Ablehnung des Befangenheitsgesuchs kann das angefochtene Urteil beruhen. Das Landgericht stützt sich bei der Beurteilung der Frage, ob die Erkrankungen der Geschädigten generell auf die in den Wohnräumen verwendeten&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_206_213&quot; id=&quot;BGHSt_41_206_213&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_206_213&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 206 (213):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Holzschutzmittel der Firma D. zurückgeführt werden können, im wesentlichen auch auf die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Hu. zu den Auswirkungen einer Holzschutzmittelexposition auf das Immunsystem. Darüberhinaus hat der Sachverständige Prof. Dr. Hu. in Einzelfallgutachten bei 16 Geschädigten einen Ursachenzusammenhang zwischen der Holzschutzmittelexposition und den Erkrankungen bejaht.
&lt;p&gt;2. Sachrüge&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Angeklagten beanstanden mit der Sachrüge vor allem die Beweiswürdigung zur allgemeinen Wirkungsweise der bioziden Inhaltsstoffe von Holzschutzmitteln.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sie rügen, die Feststellungen des Landgerichts hierzu stünden im Widerspruch zu gesicherten naturwissenschaftlichen Erfahrungssätzen. Zumindest im Bereich der Giftexposition im Niedrigdosisbereich sei ein konkreter Wirkungszusammenhang zwischen den bioziden Inhaltsstoffen der Holzschutzmittel und den unter den Begriff &quot;Holzschutzmittelsyndrom&quot; zusammengefaßten Gesundheitsstörungen wissenschaftlich nicht geklärt, geschweige denn nachgewiesen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Was das Landgericht unter Berufung auf die Sachverständigen Prof. Dr. W. und Prof. Dr. Hu. zu den Auswirkungen der bioziden Inhaltsstoffe der Holzschutzmittel auf die Zellfunktion bei Exposition im Niedrigdosisbereich festgestellt habe, werde in dieser Form nicht nur von keinem anerkannten Wissenschaftler aus den Bereichen der Toxikologie und Immunologie akzeptiert, sondern laufe den gesicherten Erkenntnissen dieser Wissenschaften kraß zuwider. Gehe es um die Klärung naturwissenschaftlicher Gesetzlichkeiten, so müsse die persönliche Überzeugung des Tatrichters auch dann zurücktreten, wenn eine abschließende naturwissenschaftliche Klärung der entsprechenden Fragen bisher noch nicht erfolgt sei. Ebenso wie in der Rechtsprechung anerkannt sei, daß gesicherten wissenschaftlichen Erfahrungssätzen eine Beweiskraft zukomme, die jeden Gegenbeweis im Einzelfall und jede entgegengesetzte tatrichterliche Beweiswürdigung ausschließe, könne in der betreffenden Naturwissenschaft ein Forschungsgegenstand noch so sehr als ungeklärt gelten, daß dieses &quot;non liquet&quot; auch für den Strafrichter gelten müsse.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_206_214&quot; id=&quot;BGHSt_41_206_214&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_206_214&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 206 (214):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Sachrüge ist im Ergebnis begründet.
&lt;p&gt;Der Senat muß nicht entscheiden, ob sich das Landgericht bei der Feststellung eines Ursachenzusammenhanges zwischen der Verwendung biozider Inhaltsstoffe von Holzschutzmitteln und Gesundheitsbeeinträchtigungen auf Sachverständige gestützt hat, die in ihren Gutachten gesicherte wissenschaftliche Erfahrungssätze mißachtet haben. Die Sachrüge ist bereits deshalb begründet, weil das Landgericht sich auf &quot;Erkenntnisse neuerer medizinischer Forschung&quot; stützt, ohne die gegen diese Erkenntnisse in der Wissenschaft geäußerte Kritik in dem gebotenen Umfang darzustellen und sich mit ihr sachlich auseinanderzusetzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Senat vermag allerdings der Ansicht der Verteidigung nicht zu folgen, daß der Tatrichter unter Beachtung des Zweifelssatzes Kausalzusammenhänge dann nicht feststellen dürfe, wenn deren Existenz und Ablauf naturwissenschaftlich noch nicht geklärt, sondern umstritten ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es ist nicht Aufgabe des Tatrichters, mit den Untersuchungsmethoden der Naturwissenschaften neue Erkenntnisse, insbesondere naturwissenschaftliche Erfahrungssätze zu gewinnen oder zu widerlegen. Der Tatrichter hat vielmehr nach den Regeln des Prozeßrechts und mit den dafür vorgesehenen Beweismitteln, zu denen zum Beispiel auch der Zeugenbeweis gehört, bestimmte Sachverhalte zu ermitteln und zu beurteilen. Die Feststellung der für das Strafverfahren bedeutsamen Tatsachen, insbesondere auch der Nachweis von Kausalzusammenhängen, verlangt keine absolute, von niemandem anzweifelbare Gewißheit; es genügt vielmehr ein mit den Mitteln des Strafverfahrens gewonnenes, nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das keinen vernünftigen Zweifel bestehen läßt (st. Rspr., vgl. nur BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 2).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieser Grundsatz gilt auch für die Erfassung und Deutung von Vorgängen, die Gegenstand naturwissenschaftlicher Forschung sein können. Absolut sicheres Wissen - auch von Ursachenzusammenhängen - dem gegenüber das Vorliegen eines gegenteiligen Geschehens mit Sicherheit auszuschließen wäre, gibt es nicht (vgl. RGSt 61, 202 [206]; RGSt 66, 163 f.; BGH GA 1954,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_206_215&quot; id=&quot;BGHSt_41_206_215&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_206_215&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 206 (215):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
152; Herdegen StV 1992, 527, 530). Kann eine Feststellung allerdings allein mit Hilfe naturwissenschaftlicher Methoden getroffen werden, dann darf sich der Tatrichter nicht von wissenschaftlichen Standards lösen. An die richterliche Überzeugungsbildung sind dann keine geringeren Anforderungen zu stellen als an das Ergebnis wissenschaftlicher Untersuchungen selbst (vgl. BGHR StPO § 261 Sachverständiger 5).
&lt;p&gt;Der Tatrichter ist aber aus Rechtsgründen nicht gehindert, sich nach Anhörung von Sachverständigen auf Untersuchungsergebnisse zu stützen, die Gegenstand eines wissenschaftlichen Meinungsstreites sind. Die Pflicht zu einer umfassenden Aufklärung kann ihm sogar gebieten, sich auch über Methoden und Verfahren zu unterrichten, die noch nicht allgemein anerkannt sind. Bei der Beweiswürdigung hat er dann aber die für und gegen die noch nicht allgemein anerkannten Methoden und Ergebnisse sprechenden Gesichtspunkte mitzuberücksichtigen (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Januar 1994 - 5 StR 620/93 = StV 1994, 227). Im übrigen hat der Tatrichter die naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und andere Indiztatsachen in einer Gesamtwürdigung zu beurteilen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Er kann dabei zu Ergebnissen gelangen, die Vertreter der maßgeblichen naturwissenschaftlichen Fachrichtungen mit ihren Methoden allein nicht belegen könnten. Bei der Gesamtbetrachtung naturwissenschaftlicher Erkenntnisse und anderer Indiztatsachen ist zu berücksichtigen, daß ein Sachverständiger auch dann zur Wahrheitsfindung beitragen kann, wenn er zwar keine sicheren und eindeutigen Schlüsse zu ziehen.vermag, seine Schlußfolgerungen die zu beweisenden Tatsachen aber mehr oder weniger wahrscheinlich machen (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 2, 6). Die tatrichterliche Würdigung darf allerdings den Gesetzen der Logik und dem gesicherten wissenschaftlichen Erfahrungswissen nicht widersprechen (BGHR StGB vor § 1 Kausalität Unterlassen 1).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: Selbst wenn unter den Naturwissenschaftlern keine Einigkeit darüber besteht, ob und auf welche Weise die Gifte, denen die Geschädigten hier ausgesetzt waren, eine Gesundheitsschädigung verursachen, kann der Tatrichter aufgrund einer Bewertung aller relevanten Indizien und der wissenschaftlichen Meinungen rechtsfehlerfrei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_206_216&quot; id=&quot;BGHSt_41_206_216&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_206_216&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 206 (216):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zu der Überzeugung gelangen, daß die Holzschutzmittelexposition in bestimmten Fällen zu Gesundheitsschäden geführt hat. Ein Ursachenzusammenhang zwischen einer Holzschutzmittelexposition und einer Erkrankung ist nicht etwa nur dadurch nachweisbar, daß entweder die Wirkungsweise der Holzschutzmittelinhaltsstoffe auf den menschlichen Organismus naturwissenschaftlich nachgewiesen oder alle anderen möglichen Ursachen einer Erkrankung aufgezählt und ausgeschlossen werden. Ein Ausschluß anderer Ursachen kann vielmehr - ohne deren vollständige Erörterung - auch dadurch erfolgen, daß nach einer Gesamtbewertung der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und anderer Indiztatsachen die - zumindest - Mitverursachung des Holzschutzmittels zweifelsfrei festgestellt wird. Mit dieser Entscheidung würde der Tatrichter weder gegen &quot;anerkannte wissenschaftliche Erfahrungssätze&quot; verstoßen, noch würde er anstelle der dazu berufenen Fachkreise über die &quot;Existenz eines zeitlosen Naturgesetzes befinden&quot;; was ihm in der Tat nicht zustünde (vgl. Kaufmann JZ 1971, 569, 574; Bruns, Festschrift für Maurach S. 469, 478 f.; Maiwald, Kausalität und Strafrecht 1980 b. 108, 109).
&lt;p&gt;Zwar enthält die für einen konkreten Fall aufgrund einer Gesamtwürdigung getroffene Feststellung über die Wirkung eines Stoffes inzidenter auch eine Aussage über dessen generelle Wirksamkeit. Trifft der Tatrichter eine derartige Feststellung, dann entscheidet er aber nicht die wissenschaftlich umstrittene Frage &quot;über die Existenz eines Naturgesetzes&quot;, sondern er erfüllt lediglich seine Aufgabe, auch dann unter Würdigung aller relevanten Indizien den konkreten Rechtsfall auf der Grundlage des gegenwärtigen Wissensstandes zu entscheiden, wenn er sich dabei - wie in der ganz überwiegenden Zahl der von ihm zu entscheidenden Fälle - bei der Beweiswürdigung (noch) nicht auf wissenschaftlich gesicherte Erfahrungssätze berufen kann. Stützt sich der Tatrichter allerdings auch auf wissenschaftlich noch nicht allgemein anerkannte Methoden oder Erkenntnisse, so muß er das Revisionsgericht durch eine Darstellung des Streitstandes in die Lage versetzen, zu überprüfen, ob die Abwägung der für und gegen die Methoden oder Erkenntnisse sprechenden Gesichtspunkte rechtsfehlerfrei stattgefunden hat (vgl.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_206_217&quot; id=&quot;BGHSt_41_206_217&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_206_217&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 206 (217):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
BGH StV 1994, 227; BGHR StPO § 261 Erfahrungssatz 5).
&lt;p&gt;Er hat in den Urteilsgründen alle Tatsachen mitzuteilen, die das Revisionsgericht benötigt, um die Schlüssigkeit des umstrittenen Gutachtens und seine Vereinbarkeit mit gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft zu überprüfen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Strafkammer stützt ihre Feststellungen zu der gesundheitsschädigenden Wirkung der bioziden Inhaltsstoffe der Holzschutzmittel, insbesondere die Annahme, daß diese eine immunsuppressive Wirkung entfalten, auch auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Hu.. Die Grundlagen dieses Gutachtens sind - worauf das angefochtene Urteil hinweist - vielfältiger wissenschaftlicher Kritik ausgesetzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht die sachlichen Argumente der Kritiker wiedergeben und sich mit ihnen auseinandersetzen müssen. Das ist hier nicht in dem gebotenen Maße geschehen. Die Strafkammer führt nur aus, daß die &quot;vielfältige wissenschaftliche Kritik&quot; den Aussagegehalt der Studie (von Prof. Dr. Hu.) nicht erschüttern könne.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Urteilsgründe ergeben auch, daß der in der Hauptverhandlung vernommene Sachverständige Prof. Dr. P. das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Hu. als wissenschaftlich nicht fundiert bezeichnet hat. Das Landgericht stellt die Stellungnahme von Prof. Dr. P. nicht ausreichend dar, sondern erörtert nur punktuell einzelne Fragen. Es kommt zu dem Ergebnis, die Ansichten von Prof. Dr. P. zu den Folgen eines T-Zellen- Defektes entsprächen nicht dem Stand des medizinischen Wissens. Die Beobachtungen von Prof. Dr. Hu. dokumentierten hingegen die Erkenntnisse neuerer medizinischer Forschung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, worauf das Landgericht diese Wertung stützt. Es versteht sich auch nicht von selbst, daß Prof. Dr. Hu., der nach den Feststellungen des Urteils Nephrologe ist, auf dem Fachgebiet der Immunologie über neuere Erkenntnisse verfügt als der Immunologe Prof. Dr. P..&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die unzureichende Darstellung des wissenschaftlichen Streitstandes und die unzulängliche Auseinandersetzung des Landge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_206_218&quot; id=&quot;BGHSt_41_206_218&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_206_218&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 206 (218):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
richts mit den gegen das Gutachten von Prof. Dr. Hu. erhobenen Bedenken läßt besorgen, daß die Strafkammer den Beweiswert dieses Gutachtens überschätzt hat.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Staatsanwaltschaft beanstandet, das Landgericht habe eine vorsätzliche Tatbegehung rechtsfehlerhaft verneint und die Angeklagten zu Unrecht nur wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässigem Freisetzen von Giften verurteilt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Rechtsmittel ist nicht begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Den Angeklagten wird zum einen vorgeworfen, noch nach Beginn des Jahres 1978 biozidhaltige Holzschutzmittel für die Verwendung im Innenbereich hergestellt und vertrieben zu haben. Zum anderen wird ihnen angelastet, schon ausgelieferte gefährliche Produkte nicht zurückgerufen und die Verbraucher, die diese Produkte bereits verwendet hatten, nicht gewarnt zu haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Den Vorwurf der Fahrlässigkeit begründet das Landgericht damit, den Angeklagten hätten beim Studium der toxikologischen Literatur auffallen müssen, daß es über chronische Langzeitexpositionen im Niedrigdosisbereich praktisch keinerlei wissenschaftlich fundierte Erkenntnisse gab. Trotz der seit Ende der 70er Jahre aktuellen Diskussion um den Einsatz biozider Wirkstoffe im Innenraum hätten sich weder industrielle Forschung noch private Initiativen der Beobachtung möglicher Folgen der inhalativen Aufnahme dieser Giftstoffe in Wohninnenräumen gewidmet. Diese Lücke hätten die Angeklagten, denen zur Erforschung der Schadensfälle die Forschungskapazitäten der damaligen Mitgesellschafterin, der Firma B., zur Verfügung standen, füllen müssen. Eine vorsätzliche Begehung sieht das Landgericht als nicht erwiesen an, weil die Angeklagten die Holzschutzmittel für unbedenklich hielten und in dieser Ansicht von Wissenschaftlern bestätigt wurden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese tatrichterliche Wertung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen des Landgerichts waren die Angeklagten &quot;bis in die Tage der Hauptverhandlung&quot; davon überzeugt, daß in den mit Holzschutzmitteln behandelten Häusern nur niedrige Giftwerte anzutreffen seien und eine Gesundheitsschädigung nicht eintreten könne. Hiernach ist den Ange&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_206_219&quot; id=&quot;BGHSt_41_206_219&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_206_219&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 206 (219):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
klagten lediglich der Vorwurf der unbewußten Fahrlässigkeit zu machen, der sich sowohl im &quot;Wissenselement&quot; als auch im &quot;Wollenselement&quot; von bedingtem Vorsatz unterscheidet. Feststellungen, die die Annahme eines bedingten Vorsatzes rechtfertigen könnten, hat das Landgericht nicht getroffen. Selbst wenn die Angeklagten aber ernsthaft in Erwägung gezogen haben sollten, daß die Verwendung der von ihnen vertriebenen Holzschutzmitteln zu Gesundheitsschäden führt, so spricht nach den gesamten Umständen die Interessenlage der Angeklagten dafür, daß sie schließlich auf die Unschädlichkeit der Produkte vertrauten. Sie hatten selbst ein großes Interesse daran, daß die Produkte der von ihnen vertretenen Firma nicht in Verruf gerieten und diese Firma keinen Schadensersatzforderungen ausgesetzt werden würde (vgl. auch BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 1, 6, 9; StGB § 306 Beweiswürdigung 6).


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1377&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/%C2%A7-13-stgb">§ 13 StGB</category>
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 <pubDate>Sun, 24 Jun 2012 14:15:58 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BGH, 28.11.1957 - 4 StR 525/57</title>
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                    4 StR 525/57        &lt;/div&gt;
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&lt;li&gt;Landgericht Essen&lt;/li&gt;
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        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Entschließt sich ein Arzt zur Operation einer Kranken, um eine Gebärmuttergeschwulst bei ihr zu entfernen, ohne sich vorher trotz der erkennbaren Möglichkeit, daß die Geschwulst nur bei völliger Ausräumung des Gebärmutterkörpers beseitigt werden kann, des Einverständnisses der Kranken mit einem so weitgehenden Eingriff zu versichern, so begeht er fahrlässige Körperverletzung, wenn er diesen schweren Eingriff gleichwohl vornimmt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_11_111_111&quot; id=&quot;BGHSt_11_111_111&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_11_111_111&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 11, 111 (111):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Entschließt sich ein Arzt zur Operation einer Kranken, um eine Gebärmuttergeschwulst bei ihr zu entfernen, ohne sich vorher trotz der erkennbaren Möglichkeit, daß die Geschwulst nur bei völliger Ausräumung des Gebärmutterkörpers beseitigt werden kann, des Einverständnisses der Kranken mit einem so weitgehenden Eingriff zu versichern, so begeht er fahrlässige Körperverletzung, wenn er diesen schweren Eingriff gleichwohl vornimmt.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;StGB § 223&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 28. November 1957 g.M.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 4 StR 525/57 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;I. Landgericht Essen&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Angeklagte, Chefarzt eines Krankenhauses, nahm bei der Nebenklägerin eine Operation vor. Eine vorausgegangene Untersuchung hatte bei ihr zur Feststellung einer doppelfaustgroßen Gebärmuttergeschwulst (Myom) geführt, zu deren operativen Entfernung er ihr riet. Während der Operation ergab sich, daß die Geschwulst nicht auf der Oberfläche der Gebärmutter saß, sondern mit ihr fest verwachsen war. Weil sie nicht anders als durch gleichzeitige Ausräumung der Gebärmutter beseitigt werden konnte, entfernte der Angeklagte den ganzen Gebärmutterkörper. Mit einem so weitgehenden Eingriff war die Nebenklägerin nicht einverstanden.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_11_111_112&quot; id=&quot;BGHSt_11_111_112&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_11_111_112&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 11, 111 (112):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Dem Angeklagten war im Eröffnungsbeschluß eine fahrlässige Körperverletzung der Nebenklägerin zum Vorwurf gemacht: er habe auf Grund der Untersuchung und der Besprechung mit ihr nicht annehmen können und dürfen, daß sie mit einer Entfernung der Gebärmutter einverstanden sei.
&lt;p&gt;Die Strafkarnmer hat zwar sowohl die Tatbestandsmäßigkeit wie die Rechtswidrigkeit des Vorgehens des Angeklagten bejaht. Sie hat aber nicht für nachgewiesen erachtet, daß er die Einwilligung der Nebenklägerin mit dem weitergehenden Eingriff fahrlässigerweise angenommen habe. Sie hat ihn deshalb freigesprochen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hiergegen wendet sich die Nebenklägerin in ihrer Revision mit sachlichrechtlichen Einwänden. Das Rechtsmittel muß zur Aufhebung des Urteils führen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Strafkammer hat in Übereinstimmung mit der reichsgerichtlichen Rechtsprechung durch den ärztlichen Eingriff den äußeren Tatbestand einer Körperverletzung als erfüllt angesehen. Sie hat überdies, auch insoweit im Einklang mit dem Reichsgericht, die Rechtswidrigkeit dieses Eingriffes bejaht, weil die Beschwerdeführerin nicht damit einverstanden war (vgl. RGSt 25, 375; 38, 64; 61, 256). Diese Grundsätze der früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof bereits gebilligt (vgl. Urteil des VI. Zivilsenats des BGH v. 10. Juli 1954 in NJW 1956, 1106). Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an, ohne daß er sich veranlaßt sieht, die hiergegen im Schrifttum geltend gemachten Einwände (siehe hierzu Eb. Schmidt &quot;Der Arzt im Strafrecht&quot; im Lehrbuch der gerichtlichen Medizin von Ponsold, 1957 S. 35) zu erörtern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Begründung der Strafkammer für den vermeintlichen Mangel des Nachweises dafür, daß der Angeklagte fahrlässigerweise das Einverständnis der Nebenklägerin mit der Ausräumung des Uterus angenommen habe, hält dagegen den Angriffen der Revision nicht stand.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Rechtsverletzung liegt in der Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe schon vor der Operation davon ausgehen dürfen, die Nebenklägerin werde mit dem Eingriff,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_11_111_113&quot; id=&quot;BGHSt_11_111_113&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_11_111_113&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 11, 111 (113):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wie er ihn später ausführte, einverstanden sein. Das Landgericht stützt diesen Schluß auf die Erwägung, der Angeklagte habe bei der 46jährigen Kranken wegen ihres Alters und weil sie in den vorangegangenen Jahren bereits zwei Fachärzte wegen ihrer Beschwerden zu Rate gezogen habe, &quot;mehr voraussetzen&quot; dürfen, &quot;als bei einem Laien auf medizinischem Gebiet sonst zu erwarten war&quot;. Er habe vor der Operation nicht ausdrücklich von einer notfalls erforderlichen Entfernung der ganzen Gebärmutter gesprochen, weil er die Patientin nicht über das Notwendigste hinaus habe beunruhigen wollen.
&lt;p&gt;Diese Erwägungen lassen die Erörterung der Frage vermissen, ob der Angeklagte bei der Besprechung mit der Nebenklägerin vor der Operation nicht an die naheliegende Möglichkeit hätte denken müssen und können, daß es sich bei der Geschwulst um ein mit der Gebärmutter festverwachsenes Myom handeln und daß dann im Falle seiner Beseitigung eine völlige Entfernung der Gebärmutter unvermeidlich sein könne. Sollte sich ergeben, daß der Angeklagte sich dieser Möglichkeit hätte bewußt sein müssen, so wäre weiter zu prüfen, ob er dann nicht verpflichtet war, seine Patientin auf diese Möglichkeit hinzuweisen und sich ihres Einverständnisses mit dem vielleicht erforderlich werdenden und für sie folgenschweren Eingriff zu versichern. Dieser Pflicht wäre er nicht deshalb enthoben gewesen, weil er eine doppelfaustgroße Geschwulst festgestellt hatte und die Nebenklägerin dies vor der Operation wußte. Diese Tatsache rechtfertigte nicht ohne weiteres den Schluß des Angeklagten, die Patientin werde schon mit der Entfernung ihrer Gebärmutter einverstanden sein, wenn allein dadurch auch die Geschwulst beseitigt werden konnte. Denn es ist möglich, daß ein Kranker eine selbst gefährliche Geschwulst an einem Organ seines Körpers eher weiterbestehen zu lassen bereit ist, als für die Beseitigung der Geschwulst den Verlust des ganzen Organs in Kauf zu nehmen. Mag diese Entscheidung für ihn selbst lebensbedrohlich und deshalb jedenfalls dann unverständlich sein, wenn er auch ohne das Organ weiterleben könnte, so muß sie doch von jedem, auch einem Arzt, in Betracht gezogen und beachtet werden. Das in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_11_111_114&quot; id=&quot;BGHSt_11_111_114&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_11_111_114&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 11, 111 (114):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gewährleistete Recht auf körperliche Unversehrtheit fordert Berücksichtigung auch bei einem Menschen, der es ablehnt, seine körperliche Unversehrtheit selbst dann preiszugeben, wenn er dadurch von einem lebensgefährlichen Leiden befreit wird. Niemand darf sich zum Richter in der Frage aufwerfen, unter welchen Umständen ein anderer vernünftigerweise bereit sein sollte, seine körperliche Unversehrtheit zu opfern, um dadurch wieder gesund zu werden. Diese Richtlinie ist auch für den Arzt verbindlich. Zwar ist es sein vornehmstes Recht und seine wesentlichste Pflicht, den kranken Menschen nach Möglichkeit von seinem Leiden zu heilen. Dieses Recht und diese Pflicht finden aber in dem grundsätzlichen freien Selbstbestimmungsrecht des Menschen über seinen Körper ihre Grenze. Es wäre ein rechtswidriger Eingriff in die Freiheit und Würde der menschlichen Persönlichkeit, wenn ein Arzt - und sei es auch aus medizinisch berechtigten Gründen - eigenmächtig und selbstherrlich eine folgenschwere Operation bei einem Kranken, dessen Meinung rechtzeitig eingeholt werden kann, ohne dessen vorherige Billigung vornähme. Denn ein selbst lebensgefährlich Kranker kann triftige und sowohl menschlich wie sittlich achtenswerte Gründe haben, eine Operation abzulehnen, auch wenn er durch sie und nur durch sie von seinem Leiden befreit werden könnte (so auch Eb. Schmidt a.a.O. S. 37).
&lt;p&gt;3. Dem Urteil des Landgerichts ist die Auffassung zu entnehmen, daß der Angeklagte nicht bei dem Eingriff selbst - unabhängig von seinem vorausgegangenen Verhalten - sich einer fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht hat. Hiergegen bestehen keine Bedenken. Denn nach dem Beginn der Operation bot sich ihm ein Zustand der Leidenden, bei dem er dann, wenn er ihm unvermittelt gegenübergestellt gewesen wäre, ohne Fahrlässigkeit mit der Einwilligung der Kranken in die Entfernung des ganzen Gebärmutterkörpers hätte rechnen dürfen. Hätte er sich doch dann ihres Einverständnisses mit der Beseitigung des von einer Geschwulst durchwucherten Organs nur dadurch vergewissern können, daß er die bereits eingeleitete Operation unterbrach, um das Erwachen der Kran&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_11_111_115&quot; id=&quot;BGHSt_11_111_115&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_11_111_115&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 11, 111 (115):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ken aus der Betäubung abzuwarten und sie dann nach ihrem Einverständnis mit der Entfernung der Gebärmutter zu fragen. Daß der Angeklagte ein solches Vorgehen vom ärztlichen Standpunkt aus für bedenklich halten und deshalb ablehnen durfte, ist angesichts der Gefahren, die daraus der Patientin hätten erwachsen können, ohne weiteres einleuchtend.
&lt;p&gt;4. Fahrlässig aber konnte er dadurch gehandelt haben, daß er es vor der Operation versäumte, sich der Zustimmung der Nebenklägerin zu der möglicherweise erst während des Eingriffs offenbar werdenden Notwendigkeit der Entfernung der Gebärmutter zu vergewissern. Durch dieses Versäumnis war er nach Beginn der Operation in eine Lage geraten, in der er die Nebenklägerin vernünftiger- und zumutbarerweise nicht mehr nach ihrem Einverständnis fragen konnte, sondern in diesem Zeitpunkt ohne Fahrlässigkeit glauben durfte, so wie geschehen, handeln zu dürfen. Diese Unterlassung läßt sich nicht ohne weiteres mit der Erwägung des Landgerichts entschuldigen, er habe vor der Operation &quot;die Patientin nicht über das notwendigste hinaus beunruhigen wollen&quot;. Die völlige Ausräumung der inneren Fortpflanzungsorgane einer Frau ist eine ihre körperliche Unversehrtheit so tief berührende Maßnahme, daß ein Arzt sie nicht durchführen darf, ohne zuvor, soweit möglich, ihre Einwilligung einzuholen. Dieser Pflicht ist er in der Regel auch dann nicht enthoben, wenn er sie nicht erfüllen könnte, ohne seine Patientin durch die Aufklärung zu beunruhigen, die er ihr geben müßte, um sich ihres Einverständnisses zu versichern. Eine falsch verstandene Rücksicht kann sich nur allzu leicht nachträglich als eine der Leidenden unerwünschte Verheimlichung ihres wahren Zustandes herausstellen. Dies zeigt gerade das Versäumnis des Angeklagten, der es unterlassen hat, die Nebenklägerin in einer offenen Aussprache vor der Operation über die möglicherweise erforderlich werdende Beseitigung des Gebärmutterkörpers aufzuklären. Denn dieses Verhalten hat ihm nachträglich die schweren Vorwürfe der Beschwerdeführerin eingetragen. Das Unterlassen der Aufklärung ist um so weniger zu rechtfertigen, als es sich bei der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_11_111_116&quot; id=&quot;BGHSt_11_111_116&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_11_111_116&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 11, 111 (116):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Nebenklägerin, wie das Landgericht feststellt, um eine im reifen Alter stehende, intelligente und gewandte Frau handelte.
&lt;p&gt;5. Der Senat hält es nicht für angebracht und für die zu treffende Entscheidung der Strafkammer auch nicht für erforderlich, ihr aus Anlaß des vorliegenden Falles Richtlinien darüber zu geben, wie weit die Pflicht des Arztes zur Aufklärung eines Kranken reicht. Er weist insoweit auf die nach seiner Auffassung zutreffenden Grundsätze hin, die der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der bereits erwähnten Entscheidung (NJW 1956, 1106) dargelegt hat. Selbst wenn es Fälle geben sollte, in denen der Arzt der Pflicht zur Heilung des Kranken gegenüber derjenigen zu seiner Aufklärung den Vorrang einräumen darf, vielleicht sogar muß, weil er ihm durch die Aufklärung einen nicht wiedergutzumachenden gesundheitlichen Schaden zufügen würde, so bietet doch der von der Strafkammer festgestellte und sich vermutlich auch in der neuen Verhandlung ergebende Sachverhalt im vorliegenden Fall keinen Anhalt für die Annahme, es könne sich bei der Nebenklägerin um eine durch rechtzeitige Aufklärung ungewöhnlich gefährdete Kranke gehandelt haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;6. Die Lücke in der rechtlichen Würdigung des Landgerichts, auf die in den vorausgegangenen Ausführungen hingewiesen ist, enthält einen sachlichrechtlichen Mangel des Urteils, der zu seiner Aufhebung führen mußte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.&lt;/p&gt;


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 <pubDate>Tue, 27 Mar 2012 20:21:34 +0000</pubDate>
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