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 <title>opinioiuris.de - § 52 StPO</title>
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 <title>BGH, 03.11.2000 - 2 StR 354/00</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1549</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Umfang des Verwertungsverbots bei Zeugenaussagen        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 46, 189; JuS 2001, 404; NJW 2001, 528; Rpfleger 2001, 318; StraFo 2001, 86; StV 2002, 1        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesgerichtshof        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    03.11.2000        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    2 StR 354/00        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-verfahren&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Instanzen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Bonn, 03.11.2000 - 2 StR 354/00&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-stichwoerter&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Stichwörter:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Zeuge - Hauptverhandlung - Zeugnisverweigerung - Glaubhaftigkeitsprüfung - Zusatztatsachen - Verwertung - Sachverständiger - Wiederaufnahme&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Verweigert eine Tatzeugin in der Hauptverhandlung das Zeugnis, dürfen ihre Angaben, die sie bei der Exploration für die Glaubhaftigkeitsprüfung zum Tatgeschehen gemacht hat (Zusatztatsachen), nicht für Feststellungen zum Tathergang verwertet werden, indem die Sachverständige als Zeugin gehört wird; das gilt auch für die erneute Hauptverhandlung nach der Wiederaufnahme des Verfahrens.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 46, 189        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_189_189&quot; id=&quot;BGHSt_46_189_189&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_189_189&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 189 (189):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Verweigert eine Tatzeugin in der Hauptverhandlung das Zeugnis, dürfen ihre Angaben, die sie bei der Exploration für die Glaubhaftigkeitsprüfung zum Tatgeschehen gemacht hat (Zusatztatsachen), nicht für Feststellungen zum Tathergang verwertet werden, indem die Sachverständige als Zeugin gehört wird; das gilt auch für die erneute Hauptverhandlung nach der Wiederaufnahme des Verfahrens.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3, §§ 252, 373&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 3. November 2000 g.P.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 2 StR 354/00 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Landgericht Bonn&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_189_190&quot; id=&quot;BGHSt_46_189_190&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_189_190&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 189 (190):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Aus den Gründen:&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht K. hatte den Angeklagten mit rechtskräftigem Urteil vom 20. April 1994 wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte die Taten in den Jahren 1988 bis 1990 in Estland und in Wipperfürth an seiner am 15. Juli 1977 geborenen Enkelin N. P. begangen. Die Verurteilung beruhte im wesentlichen auf den belastenden Angaben der Zeugin N. P.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Am 13. Februar 1995 beantragte der Angeklagte die Wiederaufnahme des Verfahrens, weil N. P. ihre den Angeklagten belastende Aussage in einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft K. vom 17. Dezember 1994 als falsch widerrufen hatte. Im Probationsverfahren wurde N. P. zu ihrem Widerruf am 16. Mai 1995 richterlich vernommen. Am 8. Februar 1996 verwarf das Landgericht B. den Wiederaufnahmeantrag als unbegründet. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten ordnete das Oberlandesgericht K. am 7. Mai 1996 die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung an.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit Urteil vom 21. März 2000 hat das Landgericht B. das Urteil des Landgerichts K. aufgehoben und den Angeklagten - nach Fortfall der fortgesetzten Handlung - im wesentlichen wegen desselben Tatgeschehens wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in elf Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Revision hat mit der Verfahrensrüge Erfolg, das Landgericht habe die Angaben der Enkelin des Angeklagten nicht verwerten dürfen, die diese gegenüber der früheren Sachverständigen und jetzigen Zeugin J. bei der Glaubwürdigkeitsprüfung gemacht hat, weil N. P. in der neuen Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Verfahrensrüge genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil auf Grund der zulässig erhobenen Sach&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_189_191&quot; id=&quot;BGHSt_46_189_191&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_189_191&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 189 (191):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
rüge der Urteilsinhalt ergänzend zum Vorbringen der Revisionsbegründung herangezogen werden kann.
&lt;p&gt;2. Der Rüge liegen folgende Verfahrensvorgänge zu Grunde:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Ermittlungsverfahren hatte die Staatsanwaltschaft K. die Sachverständige J. mit einem Gutachten zur Glaubhaftigkeit der belastenden Angaben von N. P. beauftragt. Bei der Exploration äußerte sich die Zeugin am 14. September 1993 ausführlich zum Tatgeschehen. Auch in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht K. machte N. P. ausführliche belastende Angaben zum Tatgeschehen, die das Landgericht in Übereinstimmung mit der damaligen Sachverständigen J. für glaubhaft erachtete und seinen Feststellungen zu Grunde legte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zur Vorbereitung der Entscheidung im Probationsverfahren beauftragte das Landgericht die Sachverständige J. mit einem ergänzenden Gutachten zur Glaubhaftigkeit des Aussagewiderrufs. Auch bei der hierzu erfolgten Exploration äußerte sich N. P. am 8. Dezember 1995.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wegen Bedenken der Verteidigung gegen die Unbefangenheit der Sachverständigen J. beauftragte das Landgericht B. zur Vorbereitung der erneuten Hauptverhandlung im Wiederaufnahmeverfahren die Sachverständige M. mit der Erstattung eines weiteren Glaubhaftigkeitsgutachtens. Diese Sachverständige wurde in der Hauptverhandlung gehört. Ihr stand die Zeugin N. P. jedoch nicht mehr zu einer Exploration zur Verfügung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der abgebrochenen Hauptverhandlung vom 7. Oktober 1997 machte N. P. nach Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht zunächst Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen und zur Vernehmungsfähigkeit und verweigerte schließlich weitere Angaben. Auch in der neu anberaumten Hauptverhandlung am 14. März 2000 machte sie nach Belehrung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebraucht. Die Strafkammer hat in der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Hauptverhandlung u.a. den Vorsitzenden und den Berichterstatter der Strafkammer des Landgerichts K., vor der N. P. nach Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht ausgesagt hatte, und die frühere Sachverständige J. als Zeugen dazu vernommen, was N. P. ihnen gegenüber zum Tatgeschehen ausgesagt hat, und die Sachverständige M. gehört.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_189_192&quot; id=&quot;BGHSt_46_189_192&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_189_192&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 189 (192):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
In seiner Beweiswürdigung stützt sich das Landgericht B. in weiten Teilen auf die Angaben der Zeugin J. über das, was N. P. ihr gegenüber bei der Exploration und in der Hauptverhandlung als Zeugin vor dem Landgericht K. zum Tatgeschehen ausgesagt hat. Ihre Angaben stimmten mit dem überein, was die beiden als Zeugen gehörten Richter der damals erkennenden Strafkammer über den Inhalt der Aussage in der Hauptverhandlung berichtet haben. Das Landgericht B. hat sich für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung aber maßgeblich auf die hohe Konstanz in der Aussage N. P.s gestützt und diese als wesentliches Glaubhaftigkeitskriterium gewertet. Zum Beleg nennt das Urteil 45 Details zum Tatgeschehen, die die Zeugin sowohl bei der Exploration als auch in der Hauptverhandlung in K. übereinstimmend geschildert habe. Diese Konstanz konnte nur unter Heranziehung der Angaben der Zeugin J. über das Ergebnis ihrer Exploration festgestellt werden.
&lt;p&gt;3. Das angefochtene Urteil stützt sich somit bei seiner Beweiswürdigung auf die Ausführungen der Zeugin und früheren Sachverständigen J. zu den Angaben, die N. P. ihr gegenüber bei der Exploration am 14. September 1993 insbesondere zum Tatgeschehen gemacht hat. Darin liegt ein Verstoß gegen § 252 StPO in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Seit der Entscheidung BGHSt 2, 99 ist es ständige Rechtsprechung und einhellige Meinung im Schrifttum, daß § 252 StPO nicht nur ein Verlesungs-, sondern ein Verwertungsverbot enthält, das nach der berechtigten Zeugnisverweigerung auch jede andere Verwertung der bei einer nichtrichterlichen Vernehmung gemachten Aussage, insbesondere die Vernehmung von Verhörspersonen, ausschließt (vgl. BGHSt 45, 203 [205] m.w.N.). Mitteilungen eines gemäß § 52 StPO zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Zeugen gegenüber einem Sachverständigen über Zusatztatsachen (vgl. hierzu BGHSt 18, 107 [108]), zu denen regelmäßig auch die Tatschilderung eines auf seine Glaubwürdigkeit zu begutachtenden Zeugen gehört (BGH NStZ 1997, 95 = StV 1996, 522), stehen einer Aussage im Sinne des § 252 StPO gleich. Soweit die Rechtsprechung ausnahmsweise die Vernehmung der Richter zuläßt, die an der früheren Vernehmung mitgewirkt haben (BGHSt 2, 99; 27, 231), kann diese Ausnahme auf die Befragung durch den&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_189_193&quot; id=&quot;BGHSt_46_189_193&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_189_193&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 189 (193):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Sachverständigen, die einer richterlichen Vernehmung nicht gleich gesetzt werden kann, keine Anwendung finden (BGHSt 13, 1 [4]). Macht der Zeuge später sein Zeugnisverweigerungsrecht geltend, dürfen seine Mitteilungen über Zusatztatsachen daher weder durch das Sachverständigengutachten noch durch die Vernehmung des Sachverständigen als Zeugen in die Hauptverhandlung eingeführt und bei der richterlichen Überzeugungsbildung verwertet werden (BGHSt 13, 1 [3]; 250; 18, 107 [109]; 36, 217 [219]; 36, 384 [385 f.]; 45, 203 [206]; StV 1984, 453; 1996, 522 = NStZ 1997, 95; BGHR StPO § 252 Verwertungsverbot 1 [= StV 1987, 328] und 2 [= MDR 1987, 625 = NStZ 1988 19]; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 252 Rn. 10; Diemer in KK § 252 Rn. 18; Gollwitzer in Löwe/ Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 252 Rn. 32 jeweils m.w.N.).
&lt;p&gt;Da sich die Enkelin des Angeklagten in der neuen Hauptverhandlung berechtigt auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO) berief, waren ihre Angaben zum Tatgeschehen, die sie gegenüber der früheren Sachverständigen J. gemacht hat, nicht verwertbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Oktober 1957 (BGHSt 11, 97) rechtfertigt keine andere Beurteilung. In dieser Entscheidung hatte der 4. Strafsenat in einem unverbindlichen Hinweis an den neuen Tatrichter Äußerungen eines richterlich über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrten Zeugen gegenüber dem Sachverständigen trotz inzwischen erklärter Zeugnisverweigerung bei der Erstattung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens auch in Bezug auf die &quot;Anklagetatsachen&quot; für verwertbar erachtet. Der 4. Strafsenat hat jedoch in seinem bereits genannten späteren Urteil BGHSt 13, 1, in dem er erstmals die Vernehmung des Gutachters über Zusatztatsachen nach der Zeugnisverweigerung des Untersuchten weder als Sachverständiger noch als Zeuge für zulässig erachtete, selbst darauf hingewiesen, daß sich die zugrundeliegenden Fragestellungen unterschieden: In BGHSt 11, 97 sei es um die Frage gegangen, ob die von einem über sein Aussageverweigerungsrecht belehrten Zeugen gegenüber dem Sachverständigen gemachten Angaben auch dann der Begutachtung über seine Glaubwürdigkeit zugrundegelegt werden dürften, wenn der Zeuge nachträglich seine Aussage verweigert. Davon sei die in BGHSt 13, 1 entschiedene&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_189_194&quot; id=&quot;BGHSt_46_189_194&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_189_194&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 189 (194):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Frage zu unterscheiden, ob der Sachverständige als solcher oder als Zeuge vom Untersuchten erfahrene Belastungstatsachen unter den gleichen Voraussetzungen in die Hauptverhandlung einführen dürfe. Es kann dahinstehen, ob dieser Abgrenzung zu folgen ist oder ob darin nicht vielmehr eine Aufgabe des Hinweises in BGHSt 11, 97 zu sehen ist, denn es ist kaum vorstellbar, daß einem Sachverständigengutachten Tatsachen oder Äußerungen zugrundegelegt werden dürfen, die nicht auch sonst als Verfahrensstoff in die Hauptverhandlung eingeführt werden dürfen. Selbst wenn man aber unterstellt, daß die früheren Angaben für die Erstattung des Glaubwürdigkeitsgutachtens (begrenzt) verwertbar seien, könnte dies auch nach der vom 4. Strafsenat vertretenen Ansicht allenfalls dazu führen, daß die fraglichen Angaben für das Glaubwürdigkeitsgutachten verwertet werden dürfen. Im vorliegenden Fall wurden die Angaben jedoch für die Feststellungen des Landgerichts zum Tatgeschehen verwendet. Zudem wurde das Gutachten in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht B. nicht von der Zeugin J., sondern von der Sachverständigen M. erstattet.
&lt;p&gt;Deshalb läßt sich auch mit dem Beschluß des 1. Strafsenats vom 20. Juli 1995 (StV 1995, 564 = NJW 1998, 838 m. krit. Anm. von Wohlers StV 1996, 192; Eisenberg/Kopatsch NStZ 1997, 297; Schmidt-Recla NJW 1998, 800), der sich auf BGHSt 11, 97 beruft und mit dem das angefochtene Urteil die Verwertbarkeit der Äußerungen N. P.s gegenüber der Zeugin J. zu rechtfertigen versucht, die Verwertbarkeit der Angaben zum Tatgeschehen nicht begründen. Zudem ging es in der Entscheidung des 1. Strafsenats nicht um die Verwertung von Zusatztatsachen zum Tatgeschehen, sondern um Angaben des Vaters zur Persönlichkeit und zum Lebenslauf des Beschuldigten, die bei einem Gutachten über seine Schuldfähigkeit verwendet wurden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Der Senat hat ferner erwogen, ob wegen der besonderen Verfahrenskonstellation im Wiederaufnahmeverfahren eine Einschränkung des Verwertungsverbots für die von der Zeugin J. berichteten Zusatztatsachen zum Tatgeschehen gerechtfertigt ist. Hierfür könnte sprechen, daß auf Grund der belastenden Angaben der Enkelin des Angeklagten zum Tatgeschehen bereits ein rechtskräftiges Urteil des Landgerichts K. bestand, das erst im Wieder&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_189_195&quot; id=&quot;BGHSt_46_189_195&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_189_195&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 189 (195):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
aufnahmeverfahren beseitigt wurde, weil die Tatzeugin ihre belastenden Angaben inzwischen widerrufen hatte. Erst in der neuen Hauptverhandlung hat die Zeugin sodann von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Trotz dieses Verfahrensgangs kommt aber eine Einschränkung des in ständiger Rechtsprechung anerkannten Verwertungsverbots nicht in Betracht.
&lt;p&gt;aa) Der Bundesgerichtshof hat seit BGHSt 2, 99 daran festgehalten, daß eine Ausnahme von dem Verwertungsverbot des § 252 StPO nur für solche Angaben gerechtfertigt ist, die nach Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht vor einem Richter gemacht wurden. Nur der Richter selbst kann dann im Falle einer Zeugnisverweigerung als Zeuge über den Aussageinhalt vernommen werden. Zu Recht hat das Landgericht B. daher in der erneuten Hauptverhandlung den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts W. und zwei Richter der erkennenden Strafkammer des Landgerichts K. als Zeugen vernommen. Eine Vernehmung des Sachverständigen als Zeugen zu Zusatztatsachen ist hingegen seit BGHSt 13, 1 in ständiger Rechtsprechung für ausgeschlossen erachtet worden (vgl. oben II 3 a). Der wesentliche Grund für die unterschiedliche Behandlung von richterlichen und nichtrichterlichen Vernehmungen wird nach der neueren Rechtsprechung darin gesehen, daß schon das Gesetz - wie aus § 251 Abs. 1 und 2 StPO zu entnehmen - richterlichen Vernehmungen ganz allgemein höheres Vertrauen entgegenbringt. Dieser Grund ist auch nach Einführung der Belehrungspflicht für Polizeibeamte und Staatsanwälte durch § 161a Abs. 1 und § 163a Abs. 5 StPO nicht entfallen (BGHSt 45, 342 [345 f.]; 36, 384 [386]; 21, 218 [219]). Für diese Unterscheidung ist es aber ohne Bedeutung, ob sich das Verfahren in der ersten Instanz oder im Wiederaufnahmeverfahren befindet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) Im übrigen wird der Umfang des Verwertungsverbots des § 252 StPO aus Sinn und Zweck der Norm und durch eine Abwägung zwischen den gegenläufigen Belangen, einerseits den durch das Zeugnisverweigerungsrecht geschützten Interessen an einer Nichtverwertung, andererseits der für weitestgehende Verwertung sprechenden Pflicht zur Wahrheitsermittlung im Strafverfahren bestimmt (BGHSt 2, 99 [105]; 45, 342 [345]). Es sind aber keine durchgreifenden Gründe dafür erkennbar, diese Belange deshalb&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_189_196&quot; id=&quot;BGHSt_46_189_196&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_189_196&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 189 (196):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
anders zu gewichten und den Interessen der Wahrheitsfindung im Strafverfahren deshalb größere Bedeutung beizumessen, weil es sich um ein wiederaufgenommenes Verfahren handelt und zuvor ein rechtskräftiges Urteil bestand. Durch die Wiederaufnahme wurde das Verfahren in die Lage zurückversetzt, die es durch den Eröffnungsbeschluß erreicht hatte (BGHSt 14, 64 [66]). In der neuen Hauptverhandlung war ohne Bindung an das frühere Urteil in jeder Hinsicht neu und selbständig zu verhandeln und zu entscheiden (Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 373 Rn. 2 m.w.N.). Es spricht nichts dafür, dem Interesse der Strafverfolgung und der Wahrheitsfindung in der neuen Hauptverhandlung im Wiederaufnahmeverfahren ein größeres Gewicht zu geben als in einer früheren Hauptverhandlung. Die Situation unterscheidet sich nicht grundlegend von einer neuen Hauptverhandlung in einer zurückverwiesenen Sache oder in der Berufungsverhandlung, in der ein Zeuge erstmals sein Zeugnisverweigerungsrecht in Anspruch nimmt.
&lt;p&gt;cc) Schließlich lassen sich den Urteilsgründen auch keine hinreichenden Anzeichen dafür entnehmen, daß dem Aussageverhalten der Zeugin eine Manipulationsabsicht zugrundeliegen könnte (vgl. hierzu BGHSt 45, 342 [347 ff.]).&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1549&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-252-stpo">§ 252 StPO</category>
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 <pubDate>Sat, 15 Dec 2012 17:17:17 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BGH, 10.02.2000 - 4 StR 616/99</title>
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                    Zeugnisverweigerung nach „Vernehmung“ durch den Verteidiger        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 46, 1; NJW 2000, 1277; NStZ 2001, 49; NJ 2000, 264 (Ls.); StV 2003, 602; Rpfleger 2000, 350        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    Bundesgerichtshof        &lt;/div&gt;
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                    4 StR 616/99        &lt;/div&gt;
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&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Macht der Zeuge in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, dürfen Angaben, die er zuvor bei einer &quot;Vernehmung&quot; durch den Verteidiger gemacht hat, nicht verwertet we&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    BGHSt 46, 1        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_1_1&quot; id=&quot;BGHSt_46_1_1&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_1_1&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 1 (1):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Macht der Zeuge in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, dürfen Angaben, die er zuvor bei einer &quot;Vernehmung&quot; durch den Verteidiger gemacht hat, nicht verwertet werden.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;StPO §§&amp;nbsp;52, 252&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 10. Februar 2000 g.B.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 4 StR 616/99 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Landgericht Dortmund&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Erörterung bedarf nur die Aufklärungsrüge (§&amp;nbsp;244 Abs.&amp;nbsp;2 StPO), mit der die Revision geltend macht, das Landgericht hätte, da die Verlobte des Angeklagten in der Hauptverhandlung gemäß §&amp;nbsp;52 StPO das Zeugnis verweigert hatte, deren &quot;ausführliche Einlassung&quot; in das Verfahren einführen müssen, die sie in der Kanzlei des Verteidigers des Angeklagten gegenüber dem Verteidiger und dessen Ehefrau abgegeben habe (&quot;Protokoll vom 4. 6. 1999 in Sachen B.&quot;).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Dieser Verfahrensrüge liegt folgendes zugrunde:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Nach den Feststellungen fand der Angeklagte an dem Plan seiner damals 17 Jahre alten Verlobten S., eine Spielhalle zu überfallen, zwar Gefallen, wollte den Überfall &quot;aber nicht persönlich ausführen, weil er unter Bewährung stand.&quot; Am 12. April 1999 gelang es dem Angeklagten und S., deren 15 Jahre alten Halbbruder Sch. und dessen 14 Jahre alten Freund W. für ihr Vorhaben zu gewinnen. Nachdem sie festgestellt hatten, daß sich in der &quot;Spielstation&quot; nur die Kassiererin aufhielt, entfernten sich der Angeklagte und S.&amp;nbsp;und gingen zu dem Keller, in dem sie sich mit Sch. und W. Aufteilung der Beute treffen wollten. Sch. und W. stürmten - wie zuvor&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_1_2&quot; id=&quot;BGHSt_46_1_2&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_1_2&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 1 (2):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
abgesprochen - maskiert und mit gezückten Messern in die Spielhalle und zwangen die Kassiererin, ihnen das vorhandene Bargeld (1&amp;nbsp;666 DM) zu übergeben.
&lt;p&gt;b) Am 25. Mai 1999 wurde gegen den Angeklagten, S., Sch. und W. Anklage zum Jugendschöffengericht erhoben. Nach dem Vorbringen der Revision suchte S., die am 5. und 6. Mai 1999 polizeilich als Beschuldigte vernommen worden war, am 4. Juni 1999 den Verteidiger des Angeklagten auf, der über deren den Angeklagten entlastenden Angaben eine Niederschrift fertigte. In dem Haftprüfungstermin am 7. Juni 1999, zu dem der Angeklagte aus der Untersuchungshaft vorgeführt worden war, wurde eine - nicht beglaubigte - Abschrift des &quot;Protokolls vom 4. 6. 1999 in Sachen B.&quot; als Anlage zu dem Terminsprotokoll genommen. Der Eingang dieses Schriftstücks lautet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Auf eigene Veranlassung erscheint heute in der o.g. Sache die Mitbeschuldigte, Frau S., in meiner Kanzlei. Bei der Unterredung waren zugegen der Unterzeichner, Frau Ass. B. sowie die Mitbeschuldigte S.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschuldigte S.&amp;nbsp;wurde eingehend darüber belehrt, daß sie als Beschuldigte in einem Strafverfahren keine Aussage machen müsse. Sie wurde auch darauf hingewiesen, daß sie sich, sobald sie Aussagen macht, die darauf hinzielen, den Beschuldigten B. wahrheitswidrig zu entlasten, der Gefahr einer versuchten Strafvereitelung aussetzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dies vorausgeschickt erklärte die Beschuldigte, sie möchte hier gegenüber dem Unterzeichner als Verteidiger von Herrn B. die folgenden Angaben machen:&quot; ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;S., Sch. und W. wurden vom Jugendschöffengericht aufgrund der Hauptverhandlung am 9. Juli 1999 jeweils zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe verurteilt. Das Verfahren gegen den Angeklagten wurde abgetrennt und die Sache gemäß §&amp;nbsp;270 StPO an das Landgericht verwiesen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der Hauptverhandlung vor dem Landgericht hat sich der Angeklagte dahin eingelassen, er habe &quot;von dem Tatplan nur am Rande etwas mitbekommen, habe sich aber dagegen ausgesprochen und sich an der Tat selbst nicht beteiligt.&quot; Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Beteiligung des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_1_3&quot; id=&quot;BGHSt_46_1_3&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_1_3&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 1 (3):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Angeklagten an dem Überfall auf die Bekundungen von Sch. und W. gestützt.
&lt;p&gt;c) Die Revision macht geltend, das Verwertungsverbot nach §&amp;nbsp;252 StGB erstrecke sich nur auf die Aussagen von S.&amp;nbsp;bei den polizeilichen Vernehmungen und in der Hauptverhandlung vor dem Jugendschöffengericht, nicht aber auf deren den Angeklagten entlastenden Angaben, die sie am 4. Juni 1999 gegenüber dem Verteidiger des Angeklagten und damit &quot;bei einer anderen Gelegenheit als bei einer früheren Vernehmung&quot; gemacht habe. Dem Landgericht habe sich deshalb &quot;die Verwendung dieses Beweismittels&quot; aufdrängen müssen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Verfahrensrüge dringt nicht durch.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat zu Recht davon abgesehen, die von dem Verteidiger des Angeklagten in dem &quot;Protokoll&quot; vom 4. Juni 1999 niedergelegte Aussage von S.&amp;nbsp;in die Hauptverhandlung einzuführen. Die Beweiserhebung über diese Aussage ist unzulässig (§&amp;nbsp;244 Abs.&amp;nbsp;3 Satz&amp;nbsp;1 StPO), weil aus dem Rechtsgedanken des §&amp;nbsp;252 StPO folgt, daß eine Verwertung dieser Angaben verboten ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Vorschrift des §&amp;nbsp;252 StPO enthält nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht nur ein Verlesungsverbot, sondern - über ihren Wortlaut hinaus - auch ein Verwertungsverbot. Dieses schließt auch jede andere Verwertung der bei einer nichtrichterlichen Vernehmung gemachten Aussage aus; insbesondere ist die Vernehmung von Verhörspersonen nicht gestattet (BGHSt 2, 99, 102; 36, 384, 387; 42, 391, 397; vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;252 Rdn.&amp;nbsp;12&amp;nbsp;f.; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;252 Rdn.&amp;nbsp;3, jew.m.N.). Damit sind die Ergebnisse einer früheren Vernehmung des nunmehr die Aussage befugt nach §&amp;nbsp;52 StPO verweigernden Zeugen unverwertbar, wobei es unerheblich ist, ob er damals als Zeuge oder als Beschuldigter vernommen wurde (BGHSt 20, 384; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. §&amp;nbsp;252 Rdn.&amp;nbsp;11 m.w.N.); im letzteren Fall dürfte im übrigen nicht einmal der vernehmende Richter als Zeuge gehört werden (BGHSt 42, 391, 398 m.w.N.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Allerdings betrifft §&amp;nbsp;252 StPO nur vorangegangene&amp;nbsp; amtliche &amp;nbsp;Vernehmungen; denn zum Begriff der Vernehmung ge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_1_4&quot; id=&quot;BGHSt_46_1_4&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_1_4&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 1 (4):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
hört es, daß der Vernehmende dem Beschuldigten oder Zeugen in amtlicher Funktion gegenübertritt (vgl. BGHSt 40, 211, 213). Die in die Form einer Vernehmung gekleidete Anhörung durch den Verteidiger fällt nicht hierunter. Zwar ist es dem Verteidiger nicht verwehrt, eigene Ermittlungen zu führen, insbesondere Zeugen oder Mitbeschuldigte vor und außerhalb der Hauptverhandlung zu befragen (BGH AnwBl 1981, 115, 116; Dahs, Handbuch des Strafverteidigers 5.&amp;nbsp;Aufl. Rdn.&amp;nbsp;166&amp;nbsp;f.; Laufhütte in KK 4.&amp;nbsp;Aufl. vor §&amp;nbsp;137 Rdn.&amp;nbsp;3, jeweils m.N.). Die Befugnis, Zeugen oder Beschuldigte &quot;amtlich&quot; zu vernehmen (vgl. §§&amp;nbsp;161 a, 163 a, 168, 168 a bis c StPO), gibt ihm das Gesetz, auch soweit es in verschiedenen Bestimmungen Nachforschungen des Verteidigers zuläßt (vgl. etwa §§&amp;nbsp;246 Abs.&amp;nbsp;2, 364 b Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;1 StPO), aber gerade nicht.
&lt;p&gt;Auch wenn der Verteidiger bei der Befragung von Zeugen oder Beschuldigten keine amtliche Funktion wahrnimmt, muß ein Verwertungsverbot entsprechend dem Rechtsgedanken des §&amp;nbsp;252 StPO für eine vor dem verfahrensbeteiligten Verteidiger des Angeklagten gemachte Aussage angenommen werden, wenn sie zur Verwendung durch den Verteidiger des Angeklagten in dem gegen diesen und - wie hier - zu diesem Zeitpunkt auch gegen den Zeugen gerichteten Verfahren bestimmt war. Wenn §&amp;nbsp;252 StPO es schon untersagt, eine unter den Strafdrohungen der §§&amp;nbsp;145 d und 164 StGB vor der Polizei oder der Staatsanwaltschaft gemachte Aussage als Zeuge oder eine sogar vor dem Richter als Beschuldigter abgegebene Einlassung nach anschließender berechtigter Zeugnisverweigerung zu verwerten, muß dies erst recht der Verwertung einer Aussage bei einer anwaltlichen &quot;Beschuldigtenvernehmung&quot; entgegen stehen (vgl. BGHSt 20, 384, 385 a.E.; 29, 230, 232), zumal der Verteidiger bei einer solchen Anhörung einseitig die Interessen des Beschuldigten wahrzunehmen hat (vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 1998, 336; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. vor §&amp;nbsp;137 Rdn.&amp;nbsp;1 a.E.), während die Strafverfolgungsorgane nach §&amp;nbsp;160 Abs.&amp;nbsp;2 StPO sowohl die belastenden als auch die entlastenden Umstände zu ermitteln haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wäre dies anders, würde es darüber hinaus - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_1_5&quot; id=&quot;BGHSt_46_1_5&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_1_5&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 1 (5):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
führt hat - &quot;die Möglichkeit eröffnen, daß wesentliche Teile der Verhandlungsführung dem Verantwortungsbereich des Vorsitzenden und des Gerichts entzogen und in die Hände eines anderen Verfahrensbeteiligten gelegt würden, der es dann seinerseits in der Hand hätte, zunächst eine Zeugenaussage zu &#039;protokollieren&#039; und den Zeugen dann auf sein Zeugnisverweigerungsrecht hinzuweisen, von dem dieser dann in der Hauptverhandlung Gebrauch macht&quot;.
&lt;p&gt;c) Allerdings werden frühere Äußerungen eines Zeugen außerhalb einer Vernehmung von §&amp;nbsp;252 StPO nicht erfaßt, wie auch Spontanäußerungen trotz eines später ausgeübten Zeugnisverweigerungsrechts verwertbar bleiben (BGHSt 36, 384, 387, 389; BayObLG StV 1983, 452; Diemer in KK 4.&amp;nbsp;Aufl. Rdn.&amp;nbsp;20 und Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. Rdn.&amp;nbsp;8, 9, jeweils zu §&amp;nbsp;252). Hier war die Aussage der Zeugin aber gezielt für das Strafverfahren herbeigeführt worden; es handelte sich somit gerade nicht um derartige Angaben, die &quot;aus freien Stücken&quot; erfolgen (vgl. BGHSt 29, 230, 232; 36, 384, 389; BGH NStZ 1992, 247) und nicht im Bewußtsein ihrer späteren Verwendungsmöglichkeit im Verfahren abgegeben werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Selbst wenn - was der Beschwerdeführer nicht behauptet hat - die Zeugin mit der Verwertung ihrer dem Verteidiger gegenüber gemachten Angaben trotz Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts einverstanden gewesen wäre, hätten die Angaben nicht verwertet werden dürfen. Aus der Entscheidung des BGH vom 23. September 1999 (BGHSt 45, 203) ergibt sich nichts anderes. Soweit der Senat nämlich dort die Verwertung von früheren Aussagen eines Zeugen gestattet hat, der im übrigen von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht, kann sich dies nur auf nach gesetzlicher Vorschrift ordnungsgemäß zustandegekommene polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Vernehmungen oder - wie in dem entschiedenen Fall - auf nach amtlicher Anordnung durchgeführte Sachverständigenuntersuchungen beziehen. Im übrigen gelten insoweit die unter b) dargelegten Bedenken hier in gleicher Weise: Die Vernehmung des Zeugen oder früheren Beschuldigten in der Hauptverhandlung darf nicht durch die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_1_6&quot; id=&quot;BGHSt_46_1_6&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_1_6&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 1 (6):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Verwertung einer unter keinerlei formellen Vorschriften stehenden &quot;Verteidigervernehmung&quot; ersetzt werden.
&lt;p&gt;e) Der Ausschluß der Verwertbarkeit erstreckt sich auch auf die zu der Anhörung hinzugezogenen Personen (vgl. auch BGHSt 13, 394, 396; BGH NStZ 1993, 294, 295). Deshalb war das Landgericht hier auch gehindert, die Ehefrau des Verteidigers als Zeugin zu vernehmen.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1536&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Mon, 26 Nov 2012 15:34:05 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BGH, 21.07.1994 - 1 StR 83/94</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1324</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
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                    Sedlmayr / Zeugnisverweigerungsrecht und V-Mann        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
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                    BGHSt 40, 211; JZ 1995, 841; JuS 1995, 174; MDR 1994, 1230; NJW 1994, 2904; NStZ 1994, 593; StV 1995, 449; StV 1995, 621        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG München I, 21.05.1993 - Ks 122 Js 3887/91&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;BGH, 21.07.1994 - 1 StR 83/94&lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;BVerfG, 01.03.2000 - 2 BvR 2017/94&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Setzt die Polizei zur Aufklärung eines Mordes einen V-Mann im Umfeld des Angeklagten ein, so ist die Zeugenaussage des V-Mannes über Äußerungen von Angehörigen des Angeklagten auch dann verwertbar, wenn diese in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 40, 211        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_40_211_211&quot; id=&quot;BGHSt_40_211_211&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_40_211_211&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 40, 211 (211):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Setzt die Polizei zur Aufklärung eines Mordes einen V-Mann im Umfeld des Angeklagten ein, so ist die Zeugenaussage des V-Mannes über Äußerungen von Angehörigen des Angeklagten auch dann verwertbar, wenn diese in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;StPO §§ 52, 252&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 21. Juli 1994 g.W.u.L.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 StR 83/94 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Landgericht München I&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Aus den Gründen:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub verurteilt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach den Feststellungen war der Angeklagte W mit dem Schauspieler S. jahrelang persönlich und geschäftlich verbunden. Nachdem es zwischen ihnen zum Zerwürfnis gekommen war, entschloß sich der Angeklagte W., S. zu töten. Dadurch wollte er wirtschaftliche Nachteile und die Rückzahlung eines Darlehens vermeiden, einer etwaigen Enterbung zuvorkommen und an Bargeld und Wertsachen des S. herankommen. Den Mitangeklagten L., der wirtschaftliche Vorteile und ebenfalls Raubgut erwartete, und der das Gefühl hatte, mit seinem Halbbruder W. &quot;in einem Boot zu sitzen&quot;, forderte er erfolgreich zum Mitmachen auf.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Am Abend des 14. Juli 1990 schlichen sich die Angeklagten mit Tötungsvorsatz in die Wohnung des S., fesselten und folterten das Tatopfer und töteten es schließlich mit einem Messer und einem Hammer. Bargeld, Urkunden, die Münzsammlung u.a. nahmen sie mit und täuschten eine Tat im &quot;Strichermilieu&quot; vor.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_40_211_212&quot; id=&quot;BGHSt_40_211_212&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_40_211_212&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 40, 211 (212):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;B. - I.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Beide Revisionen rügen die Verletzung des § 252 StPO in Verbindung mit § 52 StPO. Dem liegt folgendes zugrunde:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da sich die Tataufklärung als äußerst schwierig erwies, verpflichtete die Polizei im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft Anfang November 1990 die Kaufleute R. und H. als Vertrauenspersonen. Diese hatten den Auftrag, Kontakt mit zwei Tatverdächtigen (den späteren Angeklagten) und deren Umfeld aufzunehmen. Ihre Wahrnehmungen sollten sie jeweils vollständig an die Polizei weitergeben, ohne dieses Material nach belastenden oder entlastenden Gesichtspunkten zu filtern. Die beiden V-Leute sprachen ihre Kontakte mit der Polizei ab, hatten aber keine Kenntnis vom Stand der Ermittlungen. Es gelang ihnen, das Vertrauen des Angeklagten L. und seiner Verlobten K. zu gewinnen. Diese erklärte von sich aus Anfang Juli 1991 einem der V-Männer gegenüber, der in einer Zeitung abgebildete Tathammer gehöre dem Angeklagten L. Auf Nachfrage beschrieb sie individuelle Merkmale. Beiden V-Leuten gegenüber begründete sie später von sich aus erneut, daß sie &quot;hundertprozentig&quot; sicher sei. Erstmals gegenüber dem Ermittlungsrichter am 30. März 1992 und dann in der Hauptverhandlung berief sich die Zeugin K. auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO und machte keine Angaben zur Sache. Gegen den Widerspruch der Verteidigung hat das Landgericht die V-Leute R. und H. als Zeugen darüber vernommen, was Frau K. ihnen gegenüber geäußert hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Revisionen sehen in diesem Verfahren eine gezielte Umgehung des Zeugnisverweigerungsrechts der Zeugin K. und meinen, die Aussagen der V-Leute seien für das Strafverfahren nicht verwertbar. Dem folgt der Senat nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. 252 StPO verbietet die Verlesung der polizeilichen Aussage eines Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht. In ständiger Rechtsprechung ist das Verlesungsverbot über den Wortlaut des § 252 StPO hinaus dahin ausgedehnt worden, daß es dem Gericht auch verwehrt ist, die früheren Aussagen durch Anhörung der Vernehmungsbeamten in die Hauptverhandlung einzu&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_40_211_213&quot; id=&quot;BGHSt_40_211_213&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_40_211_213&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 40, 211 (213):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
führen und dann zu verwerten (BGHSt 2, 99 [104 f.]; 21, 218). Voraussetzung für ein auf § 252 StPO gestütztes Beweiserhebungs- und -verwertungsverbot ist aber stets, daß es sich um Angaben des Zeugen handelt, die er im Rahmen einer&amp;nbsp; Vernehmung &amp;nbsp;gemacht hat. Dem stehen gleich auch solche Äußerungen des Zeugen, die er gegenüber einem Ermittlungsbeamten auf Befragen bei einer informatorischen Anhörung oder sonst in vernehmungsähnlicher Situation gemacht hat. Äußerungen des Zeugen außerhalb einer Vernehmung werden von § 252 StPO nicht erfaßt (BGHSt 36, 384 [387,389] mit zahlr. Nachw.; BGH NStZ 1992, 247; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl. § 252 Rn. 8). Um solche Äußerungen handelte es sich bei dem, was die Zeugin K. den V-Leuten gegenüber gesagt hat.
&lt;p&gt;Zum Begriff der Vernehmung gehört, daß der Vernehmende dem Zeugen in amtlicher Funktion gegenübertritt (z.B. als Polizei- oder Zollbeamter, als Staatsanwalt oder Richter) und in dieser Eigenschaft von ihm Auskunft verlangt. Das ist bei V-Leuten nicht der Fall, auch wenn sie von den Ermittlungsbehörden gezielt auf die Angeklagten und deren Umfeld angesetzt und straff geführt werden. Daran ändert sich formell und materiell nichts dadurch, daß die hier tätigen V-Leute förmlich nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl I 469, 547) verpflichtet worden waren (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 a StGB). Damit hatten sie zwar bestimmte Pflichten übernommen (gewissenhafte Aufgabenerfüllung, Unbestechlichkeit und Verschwiegenheit), sie waren aber nicht zu Angehörigen der Ermittlungsbehörden geworden, die als Staatsorgane mit der Strafverfolgung beauftragt sind; sie unterstützten lediglich die Strafverfolgungsbehörden bei der Aufklärung von Straftaten (s. RiStBV Anl. D Nr. 2.2). Der V-Mann führt also keine Vernehmungen; was er im Umfeld des Beschuldigten von dessen Angehörigen erfährt, fällt somit nicht unter § 252 StPO, selbst dann nicht, wenn er im Rahmen des Gespräches &quot;nachfragt&quot;. Der V-Mann ist Zeuge und unterliegt den Regeln der StPO für diesen Personenkreis (vgl. BTDrucks. 12/989 S. 41 parlamentarische Beratung des OrgKG vom 15. Juli 1992; Hilger NStZ 1992, 523).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Tatsächlich erstreben die Revisionen eine entsprechende Anwendung des § 252 StPO auf Fälle, bei denen durch Einsatz&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_40_211_214&quot; id=&quot;BGHSt_40_211_214&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_40_211_214&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 40, 211 (214):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
von V-Leuten eine Vernehmung vermieden und dadurch eine mögliche Zeugnisverweigerung umgangen oder eine bereits erklärte Verweigerung unterlaufen wird.
&lt;p&gt;a) Einen Fall, in dem ein bereits ausgeübtes Zeugnisverweigerungsrecht durch Ansetzen von V-Leuten gezielt unterlaufen wurde, hat der Senat nicht zu entscheiden. Die Zeugin K. war nur eine von mehreren Zielpersonen der V-Leute, sie war bei mehreren Vernehmungen (bis zum 28. März 1992) trotz Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht - in einem Fall in Anwesenheit ihres Rechtsbeistandes - aussagebereit. Auch am 26. Oktober 1990 hat sie die Aussage nicht verweigert; hier hatte lediglich die Ermittlungsrichterin nach Aufnahme der Personalien festgestellt, es bestehe kein Zeugnisverweigerungsrecht - der Angeklagte L. war noch nicht Beschuldigter.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Es kommt daher darauf an, ob in entsprechender Anwendung des § 252 StPO ein Verwertungsverbot schon dann besteht, wenn die V-Leute von den Ermittlungsbehörden gezielt auf Beschuldigte und deren Umfeld angesetzt wurden und damit auch für die Ermittlungsbehörden erkennbar Personen betroffen waren, die sich später auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen können. Der Senat lehnt die entsprechende Anwendung des § 252 StPO auf diese Fälle ab.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Entscheidend gegen die Annahme eines Verwertungsverbotes nach § 252 StPO spricht der damit im Zusammenhang stehende Zweck des § 52 StPO. Das hier eingeräumte Zeugnisverweigerungsrecht soll den Angehörigen vor Konflikten schützen, die sich ergeben können aus der Besonderheit einer Vernehmungssituation, insbesondere durch die Wahrheitspflicht bei einer Zeugenvernehmung einerseits und die sozialen Pflichten, die aus seiner familiären Bindung gegenüber dem Angeklagten andererseits erwachsen (vgl. BGHSt 22, 35 [36]; 27, 231 [232]; BGH NStZ 1988, 562 f.; BGHSt 20, 384 f.). Nur dieser mögliche Widerstreit der Pflichten in der Person des Zeugen hat den Gesetzgeber veranlaßt, das öffentliche Interesse an der Aufklärung eines strafbaren Sachverhalts zurücktreten zu lassen und unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur das Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu gewähren, sondern für den Fall der Ausübung dieses Rechts das in § 252 StPO&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_40_211_215&quot; id=&quot;BGHSt_40_211_215&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_40_211_215&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 40, 211 (215):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
umschriebene Verbot auszusprechen. Dieser Widerstreit der Pflichten, auf den das Gesetz in den §§ 52, 252 StPO Rücksicht nimmt, besteht nicht, soweit sich jemand außerhalb einer Vernehmung anderen gegenüber aus freien Stücken äußert (BGHSt 1, 373 ff.; BGH NStZ 1988,562,563). Somit bleibt der Schutzzweck des Zeugnisverweigerungsrechts begrenzt; was der Angehörige in Gesprächen mit Nachbarn, wahren oder falschen Freunden äußert, bleibt verwertbar. Das ist allgemein anerkannt; solche Mitteilungen können ihn ebenso in Konflikte stürzen, wie hier die Zeugin K. wegen ihrer Äußerungen gegenüber den V-Leuten.
&lt;p&gt;bb) Allein der Umstand, daß es sich hier um einen V-Mann-Einsatz handelte, der im Umfeld der Verdächtigen und späteren Beschuldigten auch deren Angehörige erfaßt hat, gebietet es nicht, von den dargelegten Grundsätzen eine Ausnahme zu machen und Gespräche oder Aushorchungen mit und durch V-Leute einer Vernehmung gleichzustellen. Die Konfliktsituation ist aus Sicht des Zeugen nicht gegeben. Wer sich privat zu ihm bekannten Beweisumständen äußert, kann über die Freiwilligkeit seines Tuns und die jederzeitige Möglichkeit der Weitergabe oder Verbreitung nicht im Zweifel sein. Ihm kommt der Schutz des § 252 StPO nicht zugute.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Es verstößt auch nicht gegen allgemeine Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens, die Äußerungen der Zeugin K. gegenüber den V-Leuten bei der Aufklärung des Mordes im Rahmen der Beweiswürdigung zu verwerten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Der Einsatz von privaten Kontaktpersonen oder V-Leuten mit dem Ziel, zur Aufklärung eines Mordes Beweise zu gewinnen, ist zulässig (BVerfGE 57, 250 [284]; BGHSt 32, 115 [121 ff.]). Auch der Gesetzgeber hat durch die Neuregelung des Einsatzes von verdeckt ermittelnden Polizeibeamten (VE) zum Ausdruck gebracht, daß er die Tarnung, die mit verdeckten Ermittlungen notwendig verbunden ist, im Interesse der Aufklärung schwerer Straftaten für gerechtfertigt hält (§§ 110a, 110b StPO). Das getarnte Vorgehen von VE - und dementsprechend von V-Leuten - ist also, auch wenn es auf Initiative der Strafverfolgungsbehörden beruht, kein Umstand, der für sich die Unzulässigkeit eines solchen Vorgehens begründet. Weder rechtsstaatliche&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_40_211_216&quot; id=&quot;BGHSt_40_211_216&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_40_211_216&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 40, 211 (216):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Grundsätze noch Bestimmungen der Strafprozeßordnung schließen es aus, im Rahmen der Aufklärung von Straftaten Methoden und Mittel anzuwenden, deren Gebrauch für Betroffene (Verdächtige oder Zeugen) nicht als von der Polizei gesteuertes Handeln erkennbar ist. Der zulässige Einsatz von V-Leuten ist gerade durch Heimlichkeit und dadurch geprägt, daß die polizeiliche Steuerung nach außen nicht offenbar wird (BGHSt 39, 335 [346]).
&lt;p&gt;b) Soweit die Revisionen eine Reihe von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs anführen, läßt sich aus ihnen nichts für ein Beweisverwertungsverbot im vorliegenden Fall ableiten. In diesen Fällen war die Unverwertbarkeit von Äußerungen jeweils eines&amp;nbsp; Beschuldigten &amp;nbsp;durch Verletzung von dessen Schutzrechten begründet: Stimmaufnahme ohne gesetzliche Grundlage (BGHSt 34, 39), durch Untersuchungshaft bewirkte Verleitung zur Äußerung (BGHSt 34, 362), Äußerungen eines Verdächtigen gegenüber einem V-Mann im Rahmen eines Telefongespräches, das unter Verstoß gegen § 100b Abs. 1 StPO und § 201 Abs. 1 StGB in unzulässiger Weise aufgezeichnet worden war (BGHSt 31, 304 [308 f.]). Der Einsatz von V-Leuten im Umfeld der Angeklagten ist demgegenüber - wie dargetan - keine solche&amp;nbsp; unzulässige &amp;nbsp;Methode der Aushorchung. Entsprechend hat auch der Senat (BGHSt 33, 217 [223 f.]) bei zulässig angeordneter Telefonüberwachung die Verwertung einer indirekt provozierten Selbstbelastung nicht beanstandet. Dem entspricht auch die Entscheidung des 2. Strafsenats BGHSt 39, 335: Verwertet werden kann die Aussage eines Polizeibeamten, der das von ihm provozierte Telefongespräch mit Erlaubnis des Gesprächsteilnehmers - also zulässig, aber für den Beschuldigten verdeckt - mithört.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bezüglich der Verwertbarkeit von Zeugenaussagen hat der Bundesgerichtshof (BGH NStZ 1988, 562 f.) bereits entschieden - und das kommt der vorliegenden Situation am nächsten -, daß Erkenntnisse aus einer zulässigen Telefonüberwachung auch dann verwertbar sind, wenn die Gesprächsteilnehmer zu dem Angeklagten in einem (Angehörigen-) Verhältnis stehen, das ein Zeugnisverweigerungsrecht begründet. Hiernach sind maßgebend nicht bestimmte Rechte des Beschuldigten, sondern die Stellung der Angehörigen als Gesprächsteilnehmer und der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_40_211_217&quot; id=&quot;BGHSt_40_211_217&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_40_211_217&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 40, 211 (217):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nur &quot;begrenzte Schutzzweck der Zeugnisverweigerungsrechte&quot;. Dem im Rahmen einer zulässigen Telefonüberwachung gewonnenen Beweis entspricht im vorliegenden Fall die Äußerung gegenüber dem ebenso heimlich, aber auch zulässig eingesetzten V-Mann. Daß ein solches &quot;freies Gespräch&quot; stärkerem Schutz unterliegen sollte als das trotz verfassungsrechtlicher Garantie (Art. 10 GG) zulässig, aber heimlich abgehörte Telefongespräch, kann nicht angenommen werden.
&lt;p&gt;c) Der Senat sieht hier keine Notwendigkeit für ein Beweisverwertungsverbot, das auf außerhalb der Regeln der Strafprozeßordnung liegende allgemeine Prinzipien zu stützen wäre. Der Anspruch des Beschuldigten auf eine an rechtsstaatlichen Garantien ausgerichtete Strafrechtspflege (BVerfGE 80, 367 [375]) ist nicht verletzt. Bei der Beurteilung ist zu beachten, daß ein Beweismittelverwertungsverbot einen der wesentlichen Grundsätze im Strafverfahren einschränkt, nämlich den, daß das Gericht die Wahrheit zu erforschen (vgl. BVerfGE 33, 367 [383]; BGHSt 32, 115 [124]) und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel, die von Bedeutung sind, zu erstrecken hat. Diesem Grundsatz gegenüber bildet das Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme, die im besonderen Einzelfall hingenommen werden muß (BGHSt 14, 358 [365]; 27, 355 [357]). Dient die in Frage stehende Verfahrensvorschrift nicht oder nicht in erster Linie dem Schutz des Beschuldigten, so liegt ein Verwertungsverbot fern (BGHSt 38, 214 [220]). Hier aber geht es um (begrenzte) Schutzzwecke für den Zeugen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Allgemeine Rechts- oder Verfassungsgrundsätze verbieten die Verwertung nicht. Das Gesamtregelungswerk der Strafprozeßordnung ist Ausdruck der verfassungsmäßigen Ordnung. Die Bindung an das Gesetz gebietet es, konkrete Einzelfragen nur mit äußerster Zurückhaltung durch Anwendung allgemeiner Verfassungsgrundsätze außerhalb des geschriebenen Rechts (oder gegen dieses) zu beantworten. Die ausufernde Anwendung solcher in Randzonen einander oft widerstreitender und &quot;begrifflich unscharfer Verfassungsprinzipien&quot; - hier des Rechtsstaatsprinzips oder des Prinzips der Aufrechterhaltung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege (vgl. BVerfGE&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_40_211_218&quot; id=&quot;BGHSt_40_211_218&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_40_211_218&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 40, 211 (218):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
33, 367 [383]) - ermöglicht eine ungebundene Ausfüllung prozessualer Regelungen und lockert die Bindung der Strafrechtsprechung an das positive Recht, auf dessen Beachtung der Rechtsstaat beruht (vgl. Mahrenholz, abweichende Meinung zu BVerfGE 86, 288 [347 f.] = EuGRZ 1992, 225, 242).
&lt;p&gt;bb) Auch bedarf es hier nicht der Ableitung eines konkreten Beweisverwertungsverbotes aus dem Begriff des &quot;fairen Verfahrens&quot; als einer Ausgestaltung des Rechtsstaatsprinzips. Die Zulässigkeit des Beweises ergibt sich aus der Berechtigung des Einsatzes von V-Leuten in Verbindung mit dem Zweck der §§ 52, 252 StPO. Den Ausführungen von Nack (KK 3. Aufl. § 110c Rn. 7 f.), die sich mit einem Verwertungsverbot &quot;vernehmungsähnlicher Gespräche&quot; (wobei damit Gespräche außerhalb von Vernehmungen gemeint sind) von verdeckten Ermittlern befassen, folgt der Senat jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht (wie hier: Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 110c Rn. 2). Hätte der Gesetzgeber über § 252 StPO hinaus ein neues Beweisverwertungsverbot einführen wollen - hier für Angehörigenäußerungen außerhalb von Vernehmungen bei Angaben gegenüber heimlich ermittelnden Personen -, so wäre angesichts der Neuregelung der Materie im OrgKG vom 15. Juli 1992 im Hinblick auf den Ausnahmecharakter von Beweisverwertungsverboten zu erwarten gewesen, daß er dies gesetzlich geregelt hätte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;...&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1324&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Sat, 16 Jun 2012 22:19:21 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BGH, 29.10.1991 - 1 StR 334/90</title>
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Zeugnisverweigerungsrecht Angehöriger eines Mitbeschuldigten        &lt;/div&gt;
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                    BGHSt 38, 96; JR 1993, 213; JuS 1992, 706; JZ 1992, 426; Kriminalistik 1992, 430; MDR 1992, 281; NJ 1992, 232; NJW 1992, 1116; NStZ 1992, 195; NStZ 1992, 196; StV 1992, 51        &lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    1 StR 334/90        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Das Zeugnisverweigerungsrecht, das der Angehörige eines Beschuldigten im Verfahren gegen den Mitbeschuldigten hat, erlischt mit rechtskräftigem Abschluß des gegen den angehörigen Beschuldigten&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    BGHSt 38, 96        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_38_96_96&quot; id=&quot;BGHSt_38_96_96&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_38_96_96&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 38, 96 (96):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Das Zeugnisverweigerungsrecht, das der Angehörige eines Beschuldigten im Verfahren gegen den Mitbeschuldigten hat, erlischt mit rechtskräftigem Abschluß des gegen den angehörigen Beschuldigten geführten Verfahrens (Änderung der bisherigen Rechtsprechung).&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 29. Oktober 1991 g.L.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 StR 334/90 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Landgericht Konstanz&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Aus den Gründen:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als Zeugen wurden in der Hauptverhandlung C. und P. gehört. Beide sind verschwägert; die Schwester von C. ist die Ehefrau von P. Nach Auffassung der Revision waren sowohl C. als auch P. früher Mitbeschuldigte des Angeklagten, so daß jedem von ihnen in bezug auf den anderen (aber mit fortdauernder Wirkung auch im Verfahren gegen den Angeklagten, vgl. BGHSt 34, 215 [216] m.w.N.) ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO zugestanden habe, über welches beide Zeugen rechtsfehlerhaft nicht belehrt worden seien.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hieran ist richtig, daß C. und der Angeklagte im Januar/Februar 1989 einige Wochen lang Mitbeschuldigte im selben Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Ravensburg waren. Zur Zeit der hier interessierenden Zeugenvernehmung des P. war C. rechtskräftig verurteilt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH a.a.O.) genügt die frühere prozessuale Gemeinsamkeit, um auf Dauer dem Angehörigen des einen Mitbeschuldigten ein Zeugnisverweigerungsrecht auch im Verfahren gegen den anderen Mitbeschuldigten zu geben, hier also dem Angehörigen des früheren Mitbeschuldigten C., dessen Schwager P., im Verfahren gegen den Angeklagten. Das soll nach der Rechtsprechung auch dann gelten, wenn das Verfahren gegen den früher mitbeschuldigten Angehörigen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_38_96_97&quot; id=&quot;BGHSt_38_96_97&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_38_96_97&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 38, 96 (97):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
inzwischen durch rechtskräftige Verurteilung beendet ist (BGHR StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 4 m.w.N.).
&lt;p&gt;Der Senat weicht von dieser Rechtsprechung ab. Nach seiner Auffassung besteht jedenfalls in Fällen rechtskräftiger Verurteilung kein Anlaß, dem Angehörigen des ausgeschiedenen früheren Mitbeschuldigten weiterhin ein Zeugnisverweigerungsrecht zuzubilligen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 52 Abs. 1 StPO räumt den Angehörigen &quot;des Beschuldigten&quot; ein Zeugnisverweigerungsrecht ein. Da an vielen Straftaten mehrere Personen beteiligt sind, gegen die wiederum Strafverfahren in mannigfaltiger Ausgestaltung möglich sind (jeweils selbständige oder aber - ganz oder teilweise - verbundene Verfahren, wobei Verbindung und Trennung während des ganzen Verfahrens möglich sind), bedarf der Begriff des &quot;Beschuldigten&quot; - dann als &quot;eines Beschuldigten&quot; zu lesen - der Auslegung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sie kann sich am sachlichen Recht orientieren, also - unabhängig von der prozessualen Gestaltung - allein zum Maßstab nehmen, ob der Zeuge, um dessen Verweigerungsrecht es geht, Angehöriger einer Person ist, die für eine Beteiligung an der aufzuklärenden Straftat in Frage kommt. Die Auslegung kann sich aber auch, weil &quot;Beschuldigter&quot; ein prozessualer Begriff ist, allein nach Verfahrensrecht richten und nur denjenigen unter diesen Begriff ziehen, der zu der Zeit, da es um die Verweigerung des Zeugnisses geht, in dem konkreten Verfahren (Mit)Beschuldigter ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Schließlich sind Mischformen denkbar. So könnte als Beschuldigter angesehen werden, wer (sachlich) als Beteiligter an der den Gegenstand des aktuellen Verfahrens bildenden Tat in Betracht kommt und gegen den (prozessual) zur gleichen Zeit, da es um das Zeugnisverweigerungsrecht geht, deswegen ein Strafverfahren in Gang ist, der also wegen dieser Tat &quot;Beschuldigter&quot; ist, sei es auch in einem getrennten Verfahren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch die vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretene - vom Reichsgericht übernommene - Auffassung stützt sich sowohl auf sachliches Recht wie auch auf Verfahrensrecht. Sie hat zur Grundlage, daß die Person, deren&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_38_96_98&quot; id=&quot;BGHSt_38_96_98&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_38_96_98&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 38, 96 (98):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Angehöriger möglicherweise zeugnisverweigerungsberechtigt ist, als Beteiligte an derselben Straftat in Betracht kommt wie der Beschuldigte, gegen den die Hauptverhandlung läuft. Mitbeschuldigt muß diese Person aktuell nicht sein, sie muß es aber dies freilich unabdingbar - irgendwann im Ablauf des Verfahrens gewesen sein, sei es auch nur im Ermittlungsverfahren für kurze Zeit. Es genügt, &quot;daß zwischen dem Angehörigen des Zeugen und dem anderen, zu dessen Gunsten das Zeugnisverweigerungsrecht wirken soll, in irgendeinem Stadium des Verfahrens prozessuale Gemeinsamkeit in dem Sinne bestanden hat, daß sie in bezug auf das gleiche historische Ereignis nach prozessrechtlicher Betrachtung förmlich Mitbeschuldigte gewesen sind&quot; (BGHSt 34, 215 [216] m.w.N.).
&lt;p&gt;Nach ständiger Rechtsprechung gilt dieser Satz ohne Ausnahme, auch dann, wenn der Angehörige zur Zeit der Zeugenvernehmung verstorben oder das gegen ihn gerichtete Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist (BGH StV 1981, 117; 1984, 405).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Senat hat hier nicht zu entscheiden, ob der ständigen Rechtsprechung allgemein zu folgen ist oder ob die Stellung des &quot;Beschuldigten&quot; (hier des Mitbeschuldigten) rein verfahrensrechtlich definiert werden könnte mit der Folge, daß nur bei prozessualer Gemeinsamkeit im Zeitpunkt der fraglichen Zeugenvernehmung ein Zeugnisverweigerungsrecht des Angehörigen besteht; das würde der Auffassung der Rechtsprechung entsprechen, wonach der Beschuldigte selbst diese Eigenschaft verliert, sobald er aus dem anhängigen Verfahren ausscheidet, und dann Zeuge sein kann (BGHSt 10, 8 [11]). Nach Meinung des Senats läßt sich der Fall rechtskräftiger Verurteilung des früheren Mitbeschuldigten abgesondert von anderen Verfahrensgestaltungen beurteilen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein zwingender Grund für die Ausdehnung des Zeugnisverweigerungsrechts auf den Angehörigen des Mitbeschuldigten ist, daß in derselben Hauptverhandlung gegen mehrere Beschuldigte ein Zeuge nur einheitlich aussagen kann, so daß sich seine Zeugnisverweigerung notwendigerweise einheitlich für und&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_38_96_99&quot; id=&quot;BGHSt_38_96_99&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_38_96_99&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 38, 96 (99):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gegen alle Beschuldigten auswirkt. Alle weitergehenden Folgerungen aus § 52 StPO sind nicht in gleicher Weise vorgegeben.
&lt;p&gt;Begründet werden diese Forderungen mit den dem Zeugnisverweigerungsrecht des § 52 StPO überhaupt zugrundeliegenden Überlegungen. Zum einen soll der Zeuge - und der Angeklagte - vor der Versuchung der Falschaussage geschützt werden (RGSt 12, 143), zum andern - damit zusammenhängend, aber darüber hinausgehend - sollen das familiäre Verhältnis, der Familienfrieden gewahrt werden (RGSt 1, 207 [208]; BGHSt 11, 213 [216]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bemerkenswert ist freilich, daß beides den Angeklagten nicht betrifft, um den es in den hier interessierenden Fällen unmittelbar geht. Er ist der Nicht-Angehörige, für ihn stellt sich das alles als Reflex dar. In vielen Fällen wird die Zeugnisverweigerung zu seinem Vorteil gereichen. Das kann unter dem Gesichtspunkt wirksamer Strafverfolgung Bedenken erwecken. In nicht wenigen Fällen wird die Zeugnisverweigerung aber auch nachteilig sein; das hängt vom Verhältnis der (früheren) Mitbeschuldigten, unter Umständen von der Art ihrer Beteiligung an der in Frage stehenden Staftat ab. So oder so handelt es sich für den Nicht-Angehörigen um einen von außen kommenden, fremden, zufälligen Eingriff in sein Verfahren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Jeder Beschuldigte hat grundsätzlich für sich und seine Schuld als einzelner vor Gericht einzustehen. Die aus Gründen der Zweckmäßigkeit geschaffene Möglichkeit, gegen mehrere Beschuldigte gleichzeitig zu ermitteln und eine gemeinsame Hauptverhandlung durchzuführen, beseitigt diesen Grundsatz nicht; stets geht es - materiell wie prozessual - um den einzelnen Beschuldigten. Deshalb ist besonders darauf zu achten, den Einfluß, der als Reflex von dem einen auf das andere Verfahren einwirkt, nicht über das gebotene Maß auszudehnen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Geht es beim nichtangehörigen Mitbeschuldigten nur um Reflexwirkung, so ist - andererseits - auch der mitbeschuldigte Angehörige nicht unmittelbar betroffen. Ist er als Beschuldigter unmittelbar beteiligt - in derselben Hauptverhandlung oder schon im selben Ermittlungsverfahren -, so entstehen keine Probleme; als Angehöriger des (eines) Beschuldigten kann sich der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_38_96_100&quot; id=&quot;BGHSt_38_96_100&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_38_96_100&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 38, 96 (100):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Zeuge auf § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO berufen. Laufen dagegen verschiedene Verfahren, so sind die Angaben, die der Zeuge im Verfahren gegen den Nichtangehörigen gemacht hat, in aller Regel gegen den Angehörigen nicht verwertbar (vgl. BGH NJW 1974, 758), wobei es keine Rolle spielt, ob die Verfahren schon einmal verbunden waren (vgl. Prittwitz NStZ 1986, 64, 66).
&lt;p&gt;Bei der Frage, wie weit § 52 StPO dem Angehörigen eines Mitbeschuldigten ein Zeugnisverweigerungsrecht verleiht, geht es um den Bereich, der nicht schon von § 55 StPO erfaßt wird. Diese Vorschrift steht dem Zeugen stets zu seinem und seiner Angehörigen Schutz zur Verfügung, ohne daß es auf verfahrensrechtliche Gestaltungen ankommt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Zeugnisverweigerungsrecht des § 52 StPO ist grundsätzlich anderer Natur. Es soll allgemein niemand gezwungen werden, in einem Verfahren auszusagen, das sich gegen einen Angehörigen richtet, worum auch immer es bei der Aussage gehen könnte; allgemein sollen die familiären Beziehungen von solcher prozessualer Pflicht freigehalten werden (vgl. BGHSt 11, 213 [216]). Wenn die Rechtsprechung nicht selten wesentlich auf die nachteilige und belastende Aussage abstellt (so schon RGSt 1, 207), so ist das zu eng gesehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Jedoch gewährt die Strafprozeßordnung kein allgemeines Recht, das Zeugnis dann zu verweigern, wenn es um Angehörige geht. Wer Angehöriger des Verletzten ist, muß über diesen auch über dessen Mitschuld - ebenso aussagen wie derjenige, der zur Glaubwürdigkeit eines anderen - mit ihm verwandten Zeugen befragt wird. Auch solche Aussagen können das familiäre Verhältnis beträchtlich belasten. Dem Gesetzgeber ist das nicht entgangen. Der Vergleich zwischen § 55 StPO und § 384 Nr. 2 ZPO (Aussageverweigerungsrecht bei zur Unehre gereichenden Angaben) zeigt die Abwägung zwischen Wahrheitsermittlung und Familieninteresse im Straf- und im Zivilverfahren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es zeigt sich also, daß der Schutz des familiären Verhältnisses nicht absolut ist. Er hängt wesentlich von der prozessualen Gestaltung ab. Ist das aber so, dann könnte die Abwägung zwischen dem Erfordernis, das Verfahren jedes Beschuldigten grundsätzlich als selbständiges Verfahren zu führen und Einwir&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_38_96_101&quot; id=&quot;BGHSt_38_96_101&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_38_96_101&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 38, 96 (101):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
kungen von außen so weit wie möglich fernzuhalten, und dem Anliegen, innerfamiliäre Interessen eines anderen zu schützen, dazu führen, § 52 StPO nur dann anzuwenden, wenn die Aussage in einem Verfahren erfolgt, das sich zur Zeit der Aussage (auch) noch gegen den Angehörigen richtet. Das gliche die Position des Zeugen derjenigen des mit ihm verwandten Beschuldigten an. Wird dessen Verfahren von dem des Mitbeschuldigten abgetrennt, so ist er nicht mehr Beschuldigter im anhängigen Verfahren; ihm steht nur noch - falls er als Zeuge gehört wird - § 55 StPO zur Seite. Wo diese Bestimmung nicht eingreift, muß er über seine eigenen Verhältnisse, seine familiären Beziehungen, die Verhältnisse seiner Angehörigen wie jeder beliebige andere Zeuge aussagen.
&lt;p&gt;Jedenfalls ergibt die Abwägung, daß keine Veranlassung besteht, den Angehörigen des früheren Mitbeschuldigten im Verfahren gegen den nichtverwandten Beschuldigten dann ein Zeugnisverweigerungsrecht zuzugestehen, wenn der frühere Mitbeschuldigte rechtskräftig verurteilt ist. In diesem Fall ist das über ihn zwischen seinen Angehörigen und dem jetzigen Beschuldigten geknüpfte Band so schwach geworden, daß es den empfindlichen Eingriff, den die Zeugnisverweigerung in das Verfahren des noch anhängigen Beschuldigten bedeutet, nicht mehr rechtfertigt. Die Möglichkeit, es könne zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens oder zu einem Gnadenverfahren kommen, hat demgegenüber zu wenig Gewicht, zumal auch in diesen Fällen regelmäßig ein Verwertungsverbot bestünde. Jedenfalls ist diese Möglichkeit nicht stärker zu bewerten als etwa diejenige, gegen den verwandten Mitzeugen, über dessen Glaubwürdigkeit der Zeuge vernommen wird, werde ein Strafverfahren eingeleitet werden. § 55 StPO wird, wie schon erwähnt, von alledem nicht berührt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ob die Bedenken, die im Hinblick auf §§ 81c und 97 StPO (wo § 52, nicht aber § 55 StPO in Bezug genommen wird) gegen die Einschränkung des Zeugnisverweigerungsrechts geltend gemacht werden, einer allgemeinen Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung entgegenstehen könnten, bedarf keiner Entscheidung. Für den Fall rechtskräftiger Aburteilung des mit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_38_96_102&quot; id=&quot;BGHSt_38_96_102&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_38_96_102&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 38, 96 (102):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
beschuldigten Angehörigen haben sie kein hinreichendes Gewicht.
&lt;p&gt;Die anderen Strafsenate des Bundesgerichtshofs haben auf Anfrage erklärt, daß sie für den hier zu entscheidenden Fall rechtskräftige Verurteilung des (früher) mitbeschuldigten Angehörigen an ihrer bisherigen entgegenstehenden Rechtsauffassung nicht festhalten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach alledem stand P. kein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Eine Belehrung unterblieb mit Recht.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1305&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/%C2%A7-52-stpo">§ 52 StPO</category>
 <pubDate>Thu, 14 Jun 2012 22:37:32 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BGH, 20.03.1990 - 1 StR 693/89</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1262</link>
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Sachverständigengutachten und Zeugnisverweigerungsrecht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    BGHSt 36, 384; FamRZ 1990, 733; JZ 1990, 874; JuS 1990, 1023; MDR 1990, 646; NJ 1991, 48; NJW 1990, 1859; NStZ 1990, 349; StV 1990, 242; wistra 1990, 315        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
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                    Bundesgerichtshof        &lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Landgericht Mannheim &lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Wenn ein Zeuge in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht als Angehöriger des Angeklagten Gebrauch macht, nachdem er in einem vorausgegangenen Sorgerechtsverfahren dem vom Vormundschaftsrichter mit der Überprüfung seiner Glaubwürdigkeit beauftragten Sachverständigen Angaben zum Tatgeschehen gemacht hatte, darf der Sachverständige nicht über den Inhalt der ihm gegenüber gemachten Aussage als Zeuge vernommen werden.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    BGHSt 36, 384        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_36_384_384&quot; id=&quot;BGHSt_36_384_384&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_36_384_384&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 36, 384 (384):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Wenn ein Zeuge in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht als Angehöriger des Angeklagten Gebrauch macht, nachdem er in einem vorausgegangenen Sorgerechtsverfahren dem vom Vormundschaftsrichter mit der Überprüfung seiner Glaubwürdigkeit beauftragten Sachverständigen Angaben zum Tatgeschehen gemacht hatte, darf der Sachverständige nicht über den Inhalt der ihm gegenüber gemachten Aussage als Zeuge vernommen werden.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;StPO §§ 52, 252&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 20. März 1990 g.B.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 StR 693/89 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Landgericht Mannheim&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_36_384_385&quot; id=&quot;BGHSt_36_384_385&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_36_384_385&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 36, 384 (385):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Gründe:&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Revision des Angeklagten führt mit einer Verfahrensrüge zur Aufhebung des Urteils. Die Beanstandung, der Sachverständige hätte nicht als Zeuge darüber vernommen werden dürfen, was ihm die Stieftocher des Angeklagten über den Tathergang berichtet hat, ist begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Entgegen der ursprünglich geäußerten Ansicht des Generalbundesanwalts ist die Rüge der Verletzung des § 252 StPO in zulässiger Form erhoben worden. Richtig ist insoweit, daß sich aus der Revisionsbegründungsschrift nicht entnehmen läßt, auf wessen Veranlassung und in welchem Verfahren der Sachverständige die Stieftochter des Angeklagten befragt hat. Jedoch legt das angefochtene Urteil dazu dar, daß diese Befragung aufgrund einer Entscheidung des zuständigen Vormundschaftsrichters in einem Sorgerechtsverfahren erfolgte. Da der Senat diese Ausführungen aufgrund der erhobenen Sachrüge zur Kenntnis genommen hat, ist der mangelhafte Vortrag der Revision unschädlich (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1956, 272; BGH StV 1981, 164; 1982, 55); einer ausdrücklichen Verweisung auf die Urteilsgründe bedurfte es nicht (anders BGH NJW 1982, 2738, wo aber eine Verweisung vorlag).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Stieftochter des Angeklagten hat in der Hauptverhandlung nach entsprechender Belehrung gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO die Aussage verweigert. Für diesen Fall ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß frühere Aussagen, die im anhängigen Strafverfahren gemacht worden sind, grundsätzlich einem Verwertungsverbot unterliegen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der verweigerungsberechtigte Zeuge vor der Hauptverhandlung nach vorschriftsmäßiger Belehrung von einem Richter vernommen worden ist; in diesem Fall kann der Richter als Zeuge über die Aussage vernommen werden&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_36_384_386&quot; id=&quot;BGHSt_36_384_386&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_36_384_386&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 36, 384 (386):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
(BGHSt 2, 99 [106]; 11, 338 [339]; 13, 394 [395]; 17, 324 [326]; 27, 231 [232]). Der Grund für die unterschiedliche Behandlung von richterlichen und nichtrichterlichen Vernehmungen wird nach der neueren Rechtsprechung im wesentlichen darin gesehen, daß schon das Gesetz - wie aus § 251 Abs. 1, 2 StPO zu entnehmen - richterlichen Vernehmungen ganz allgemein höheres Vertrauen entgegenbringt, ein Grund, der auch nach Einführung der Belehrungspflicht für Polizeibeamte und den Staatsanwalt durch § 161a Abs. 1, § 163a Abs. 5 StPO nicht weggefallen ist (BGHSt 21, 218 [219]).
&lt;p&gt;Daraus folgt, daß der Sachverständige, der im anhängigen Strafverfahren tätig geworden ist, über von ihm erfragte Angaben zum Tatgeschehen und damit - nach dem ihm hier erteilten Auftrag - über Zusatztatsachen weder als Sachverständiger noch als Zeuge vernommen werden darf, wenn der Zeuge in der Hauptverhandlung gemäß § 52 StPO die Aussage verweigert (BGHSt 13, 1 ff.; 18, 107 [109]), ohne daß es darauf ankäme, ob der Zeuge vor seiner Anhörung durch den Sachverständigen richterlich über sein Aussageverweigerungsrecht belehrt worden war (vgl. BGHSt 11, 97 [99]; 13, 1 [4]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Von dieser Rechtsauffassung geht auch das Landgericht aus. Es meint jedoch, hier dürfe der Sachverständige als Zeuge gehört werden, weil er die Zeugin in einem anderen, nämlich einem vormundschaftsgerichtlichen Verfahren exploriert hat. Die Begutachtung der Zeugin war durch einen Beschluß des Amtsgerichts - Vormundschaftsgericht - angeordnet worden; durch sie sollte eine Entscheidung über das Sorgerecht an der Geschädigten vorbereitet werden, nachdem die Beschuldigungen, die Gegenstand auch des vorliegenden Verfahrens sind, zunächst zur Kenntnis des Jugendamts und des Vormundschaftsgerichts gelangt waren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dem Landgericht kann nicht darin zugestimmt werden, in einem solchen Falle stehe § 252 StPO einer Verwertung der bei dieser Begutachtung gemachten Angaben der Zeugin nicht entgegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Zeuge, der im Zivilrechtsstreit oder in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit Aussagen zu machen hat, die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_36_384_387&quot; id=&quot;BGHSt_36_384_387&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_36_384_387&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 36, 384 (387):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
geeignet sind, einen Angehörigen zu belasten, befindet sich in einer Lage, die derjenigen des Zeugen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vergleichbar ist. Das Gesetz billigt deshalb auch in jenen Verfahren dem Zeugen das Recht zu, die Aussage zu verweigern, und schreibt vor, daß er darüber belehrt wird (§ 383 Abs. 1, 2, § 384 ZPO; § 15 Abs. 1 Satz 1 FGG i.V.m. § 383 Abs. 1, 2, § 384 ZPO).
&lt;p&gt;Macht der in solcher Weise anderweit vernommene Zeuge später in einem Strafverfahren von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, so gebieten es der gemeinsame Grundgedanke und die gleichartigen Regelungen in § 52 StPO und § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, § 384 ZPO, die Vorschrift des § 252 StPO entsprechend anzuwenden. Das bedeutet, daß auch die früheren Aussagen im Zivilprozeß oder im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit einem Verwertungsverbot unterliegen, es sei denn, der Richter wird dazu vernommen (vgl. BGHSt 17, 324 [327]; BGH GA 1970, 153, 154).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Demgegenüber hatte das Reichsgericht zwar die Ansicht vertreten, es gebe keinen Grund, das Verbot des § 252 StPO auf Urkunden zu erstrecken, &quot;die nicht eigentliche, im Verlaufe des anhängigen Strafverfahrens über eine verantwortliche Abhörung entstandene Vernehmungsprotokolle darstellen&quot; (RGSt 35, 247 [252]). Der Bundesgerichtshof hat jedoch von jeher in § 252 StPO in Verbindung mit § 52 StPO nicht nur eine Einschränkung des Urkundenbeweises durch Ausschluß der Protokollverlesung, sondern ein Verwertungsverbot gesehen und daraus die Konsequenz gezogen, daß dieses Verbot grundsätzlich in allen Fällen gelten müsse, in denen der Zeuge seine Angaben nicht aus freien Stücken gemacht hat (BGHSt 17, 324 [327]; BGH GA 1970, 153, 154; BGH bei Miebach NStZ 1989, 15 mit Anmerkung Joachim NStZ 1990, 95).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nun war die Stieftochter des Angeklagten im damaligen Sorgerechtsverfahren freilich nicht Zeugin, sondern Verfahrensbeteiligte; das ergibt sich schon daraus, daß sie nach § 50 b FGG in diesem Verfahren anzuhören war, sofern das Gericht eine Anhörung für geboten erachtete (vgl. Keidel/Amelung, FGG 12. Aufl. § 15 Rn. 18). Auch für diesen Fall muß jedoch das Verwer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_36_384_388&quot; id=&quot;BGHSt_36_384_388&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_36_384_388&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 36, 384 (388):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tungsverbot des § 252 StPO gelten. Wird ein Kind in einem Sorgerechtsverfahren zu sexuellen Übergriffen seines Stiefvaters gehört, ist seine Interessenlage in den wesentlichen Punkten nicht anders als bei einer Vernehmung als Zeuge im Strafverfahren. In beiden Fällen kann ein Widerstreit bestehen zwischen dem Wunsch, aus verwandtschaftlicher Zuneigung mit Beschuldigungen zurückzuhalten, und dem Bestreben, Angaben zu machen und so eine häufig als unerträglich empfundene Situation zu beenden. Der Erfahrungstatsache, daß der Zeuge in dieser Lage häufig in seinen Entschlüssen schwankend ist, trägt § 252 StPO dadurch Rechnung, daß eine Festlegung auf früher gemachte Aussagen grundsätzlich ausgeschlossen ist; nach dem Grundgedanken der Regelung kann es dabei auf die formale Stellung bei der Anhörung - Zeuge oder Verfahrensbeteiligter nicht ankommen, so daß auch Aussagen, die ein Verfahrensbeteiligter in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit früher gemacht hat, in einem späteren Strafverfahren einem Verwertungsverbot unterliegen können.
&lt;p&gt;Keiner Entscheidung bedarf die Frage, ob in solchen Fällen der Richter, der das Kind angehört hat, als Zeuge vernommen werden darf, weil hier der Vormundschaftsrichter nach den Urteilsgründen nur über Anlaß und Ablauf des vormundschaftsgerichtlichen Verfahrens gehört worden ist, offensichtlich also das Kind nicht zur Sache selbst angehört hat; soweit der Senat diese Frage in seinem Urteil vom 22. Dezember 1953 - 1 StR 16/53 - bejaht hat, lag dieser Entscheidung noch ein grundsätzlich anderes Verständnis des § 252 StPO zugrunde. Bedenken gegen eine Vernehmung des Richters könnten sich daraus ergeben, daß eine § 52 Abs. 3 StPO entsprechende Belehrung für Verfahrensbeteiligte im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht vorgesehen ist; andererseits ist kein Verfahrensbeteiligter verpflichtet, Angaben zu machen (Keidel/Amelung a.a.O. § 12 Rn. 178). Soweit der Bundesgerichtshof die Verwertung der Einlassung eines frühen Mitbeschuldigten im Verfahren gegen einen Angehörigen auch bei Vernehmung des Richters als unzulässig angesehen hat (BGH GA 1979, 144; vgl. BGHSt 20, 384 [385]), liegt dieser Fall jedenfalls anders, weil als der wesentli&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_36_384_389&quot; id=&quot;BGHSt_36_384_389&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_36_384_389&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 36, 384 (389):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
che Grund für das Verwertungsverbot angesehen wurde, daß für den Beschuldigten keine gesetzliche Verpflichtung besteht, die Wahrheit zu sagen.
&lt;p&gt;Nach alledem wäre eine Verwertung der Aussage der Stieftochter des Angeklagten nur in Frage gekommen, wenn sie ihre Angaben aus freien Stücken gemacht hätte. Diese Ausnahmesituation lag hier aber nicht vor, weil das Kind in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit angehört worden war und es sich daher in einer vernehmungsähnlichen Situation befand. Das Landgericht durfte diese Aussage im Rahmen der Beweiswürdigung daher nicht zum Nachteil des Angeklagten verwerten, wie es geschehen ist. Damit liegt eine Verletzung des § 252 StPO vor, die zur Aufhebung des Urteils zwingt.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1262&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-252-stpo">§ 252 StPO</category>
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 <pubDate>Sat, 09 Jun 2012 20:52:51 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BGH, 04.11.1986 - 1 StR 498/86</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1250</link>
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Prozessualer Beschuldigtenbegriff        &lt;/div&gt;
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&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 34, 215; JZ 1987, 256; MDR 1987, 249; NJW 1987, 1033; NStZ 1987, 286; StV 1987, 89; StV 1988, 465; wistra 1987, 177        &lt;/div&gt;
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                    1 StR 498/86        &lt;/div&gt;
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                    Schauenburg, Ulsamer, Maul, Granderath, Schimansky        &lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Stuttgart &lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Prozessuale Gemeinsamkeit mehrerer Ermittlungsverfahren mit der Folge, daß mehrere Beschuldigte förmlich zu Mitbeschuldigten werden und den Angehörigen eines der Mitbeschuldigten ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 StPO erwächst, kann nur durch eine ausdrückliche Entscheidung der Staatsanwaltschaft begründet werden.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    BGHSt 34, 215        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_34_215_215&quot; id=&quot;BGHSt_34_215_215&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_34_215_215&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 34, 215 (215):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Prozessuale Gemeinsamkeit mehrerer Ermittlungsverfahren mit der Folge, daß mehrere Beschuldigte förmlich zu Mitbeschuldigten werden und den Angehörigen eines der Mitbeschuldigten ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 StPO erwächst, kann nur durch eine ausdrückliche Entscheidung der Staatsanwaltschaft begründet werden.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;StPO § 52 Abs. 1&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 4. November 1986 g.P.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 StR 498/86 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Landgericht Stuttgart&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Aus den Gründen:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit Betrug zu Freiheitsstrafe verurteilt. Die auf die Verletzung formellen Rechts und die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision der Angeklagten hat mit der Verfahrensrüge Erfolg.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Revision beanstandet zu Recht, daß die Zeugen E., L. und Sch. in der Hauptverhandlung dahin belehrt wurden, ihnen stehe jeweils ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 StPO als Angehörigen früherer Mitbeschuldigter zu. Diese Belehrung war fehlerhaft. Zwar handelt es sich nach den Feststellungen bei den Zeugen E., L., W. Sch. und M. Sch. um die Lieferanten und die Diebe der Scheckformulare und Scheckkarten, welche die Angeklagte zusammen mit ihrem getrennt verfolgten Ehemann aufgekauft, zum überwiegenden Teil mit den gefälschten Unterschriften der Kontoinhaber versehen und bei Banken oder Geschäften mit den eingesetzten Beträgen eingelöst hat. Auch sind der Zeuge E. als der frühere, der Zeuge W. Sch. als der jetzige Ehemann der Zeugin M. Sch. und die Zeugin L. als deren Tochter jeweils Angehörige im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 StPO. Doch scheitert ein Zeugnisverweigerungsrecht nach dieser Vorschrift daran, daß gegen die Ange&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_34_215_216&quot; id=&quot;BGHSt_34_215_216&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_34_215_216&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 34, 215 (216):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
klagte und die Zeugen getrennte Verfahren durchgeführt wurden, die zu keiner Zeit förmlich miteinander verbunden waren.
&lt;p&gt;Richtet sich ein einheitliches Verfahren gegen mehrere Beschuldigte und steht der Zeuge auch nur zu einem von ihnen in einem Angehörigenverhältnis nach § 52 StPO, so ist er zur Verweigerung des Zeugnisses hinsichtlich aller Beschuldigten berechtigt, sofern der Sachverhalt, zu dem er aussagen soll, auch seinen Angehörigen betrifft (BGHSt 7, 194; 32, 25 [29]; BGHSt 34, 138f; BGH NStZ 1985, 419; 1984, 176; 1982, 389; BGH StV 1981, 117; BGH NJW 1980, 67). Nicht erforderlich ist, daß das einheitliche Verfahren gegen die mehreren Beschuldigten im Zeitpunkt der Zeugenvernehmung vorliegt. Es genügt vielmehr, daß zwischen den Angehörigen des Zeugen und dem anderen, zu dessen Gunsten das Zeugnisverweigerungsrecht wirken soll, in irgendeinem Stadium des Verfahrens prozessuale Gemeinsamkeit in dem Sinne bestanden hat, daß sie in bezug auf das gleiche historische Ereignis nach prozeßrechtlicher Betrachtungsweise förmlich Mitbeschuldigte gewesen sind (BGHSt 34, 138; BGH NStZ 1985, 419; BGH StV 1982, 557; BGH MDR 1979, 952; BGH NJW 1974, 758; BGH NStZ 1984, 176; vgl. auch BGHSt 32, 25 [29] sowie Pelchen in KK § 52 Rn. 6).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidend für das Zeugnisverweigerungsrecht des Angehörigen nach § 52 StPO ist nicht die Teilnahme des Beschuldigten an derselben Tat im materiellrechtlichen Sinne oder gar die bloße tatsächliche Verstrickung in einen sachlich zusammengehörigen Geschehensablauf, sondern der prozessuale Gesichtspunkt des einheitlichen Verfahrens gegen die mehreren Beschuldigten (vgl. Pelchen a.a.O.), also die prozessuale Gemeinsamkeit der mehreren Verfahren. Der Bundesgerichtshof hat bisher noch nicht entschieden, welcher Akt die prozessuale Gemeinsamkeit zweier Verfahren begründet, die Voraussetzung dafür ist, daß mehrere Beschuldigte förmlich als Mitbeschuldigte zu bezeichnen sind; es blieb offen, ob nur eine ausdrückliche Verbindungsanordnung der Staatsanwaltschaft oder auch der Polizei genüge oder ob die von der Rechtsprechung verlangte förmliche Verbindung der Verfahren gegen mehrere Beschuldigte bereits dadurch hergestellt werde, daß die Ermittlungen bei der Polizei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_34_215_217&quot; id=&quot;BGHSt_34_215_217&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_34_215_217&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 34, 215 (217):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
faktisch in einem Vorgang zusammen geführt werden (BGH NStZ 1985, 419, 420). Der Senat ist der Auffassung, daß die prozessuale Gemeinsamkeit mehrerer Ermittlungsverfahren mit der Folge, daß mehrere Beschuldigte förmlich zu Mitbeschuldigten werden und deshalb den Angehörigen eines der Mitbeschuldigten ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO erwächst, nur durch eine förmliche Entscheidung der Staatsanwaltschaft begründet werden kann. Nach der Konzeption der Strafprozeßordnung hat die Staatsanwaltschaft als Justizbehörde den rechtlich einwandfreien Ablauf der Ermittlungen zu garantieren und die ständige rechtliche Kontrolle über die polizeiliche Ermittlungstätigkeit auszuüben (vgl. Gerhard Schmidt in LdR 8/480); ihr obliegt im Ermittlungsverfahren die Leitungs- und Kontrollfunktion (Kaiser in LdR 8/1410), die umfassende Sachleitungskompetenz (Krüger in LdR 8/1140; vgl. auch BVerfG NJW 1976, 231; Kleinknecht/Meyer, StPO 37. Aufl. § 163 Rn. 3 m.w.N.). Hierzu gehört auch die Entscheidung über Verbindung oder Trennung zusammenhängender Strafsachen (Kleinknecht/Meyer a.a.O. Rn. 5); bei ihr handelt es sich um eine prozessuale Entscheidung, die Auswirkungen für das gerichtliche Verfahren hat. Eine förmliche Entscheidung der Staatsanwaltschaft bewirkt die erforderliche Rechtsklarheit. Der erkennende Richter muß in der Hauptverhandlung in der Lage sein, ohne zeitraubendes Studium umfangreicher Ermittlungsakten sofort zu entscheiden, ob zu irgend einem Zeitpunkt eine prozessuale Gemeinsamkeit zwischen mehreren Ermittlungsverfahren bestanden hat und deswegen einem zu vernehmenden Zeugen ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO zusteht oder nicht. Das wäre nicht gewährleistet, wenn es schon genügen könnte, daß die Ermittlungen bei der Staatsanwaltschaft oder der Polizei faktisch in einem Vorgang zusammen geführt werden.
&lt;p&gt;Im vorliegenden Falle bestand zu keinem Zeitpunkt eine prozessuale Gemeinsamkeit im dargelegten Sinne. Die Staatsanwaltschaft hat vielmehr die Ermittlungsverfahren gegen die Diebe, den Ehemann der Angeklagten und gegen diese selbst unter getrennten Aktenzeichen geführt und später lediglich die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_34_215_218&quot; id=&quot;BGHSt_34_215_218&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_34_215_218&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 34, 215 (218):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Verfahren gegen den Ehemann der Angeklagten und gegen diese miteinander verbunden. Eine förmliche Verbindung dieses Verfahrens mit den gegen die Diebe geführten Ermittlungsverfahren ist nicht angeordnet worden.
&lt;p&gt;Da die Zeugen nach der Belehrung das Zeugnis verweigerten, kann das angefochtene Urteil auf der rechtsfehlerhaften Belehrung beruhen. Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß die Zeugen, wären sie ordnungsgemäß zur Sache vernommen worden, Umstände hätten bekunden können, die zur Entlastung der Angeklagten geeignet gewesen wären. Der Hinweis des Generalbundesanwalts auf die polizeilichen Vernehmungsprotokolle geht fehl. Es handelt sich um Protokolle über die Vernehmung der Zeugen als Beschuldigte innerhalb der gegen sie durchgeführten Ermittlungsverfahren. Als Zeugen im Verfahren gegen die Angeklagte sind sie zu keinem Zeitpunkt vernommen worden. Die Strafverfahren gegen die Zeugen sind inzwischen abgeschlossen. Die Revision hat zutreffend dargelegt, daß jedenfalls im Hinblick auf die Zahl der der Angeklagten zur Last gelegten Einzelfälle und auf die konkrete Ausgestaltung ihrer Tatbeteiligung entlastende Angaben nicht ausgeschlossen werden können.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1250&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/%C2%A7-52-stpo">§ 52 StPO</category>
 <pubDate>Sat, 09 Jun 2012 01:26:29 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BGH, 19.09.1967 - 5 StR 456/67</title>
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 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Belehrung eines Kindes        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 21, 303; JZ 1968, 35; MDR 1967, 1023; NJW 1968, 411; NJW 1967, 2273        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesgerichtshof        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    19.09.1967        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    5 StR 456/67        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-richter&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Richter:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Sarstedt, Schmidt, Siemer, Schmitt, Kersting        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-verfahren&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Instanzen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Stade, 05.05.1967&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Ein Kind, das die Bedeutung seines Zeugnisverweigerungsrechts wegen fehlender Verstandesreife nicht begreift, muß darüber belehrt werden, daß es trotz der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters zur Aussage nicht auszusagen braucht (im Anschluß an &lt;a href=&quot;/entscheidung/891&quot;&gt;BGHSt 14, 159&lt;/a&gt;.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 21, 303        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierung&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_21_303_303&quot; id=&quot;BGHSt_21_303_303&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_21_303_303&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 21, 303 (303):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Ein Kind, das die Bedeutung seines Zeugnisverweigerungsrechts wegen fehlender Verstandesreife nicht begreift, muß darüber belehrt werden, daß es trotz der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters zur Aussage nicht auszusagen braucht (im Anschluß an &lt;a href=&quot;/node/891/daten&quot;&gt;BGHSt 14, 159&lt;/a&gt;).&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;StPO § 52 Abs. 2.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 19. September 1967 g.G.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 5 StR 456/67 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Landgericht Stade&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_21_303_304&quot; id=&quot;BGHSt_21_303_304&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_21_303_304&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 21, 303 (304):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Gründe:&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren verurteilt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils. Sie beanstandet zu Recht, daß die zur Zeit ihrer Vernehmung vor der Strafkammer ungefähr 7 3/4 Jahre alte Zeugin Sylvia G. (Tochter des Angeklagten und Opfer der Tat) entgegen § 52 Abs. 2 StPO nicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht aus § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO belehrt worden ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daß Sylvia - möglicherweise - zur Zeit ihrer Vernehmung wegen mangelnder Verstandesreife unfähig war, die Bedeutung des Weigerungsrechts zu erkennen, und daß - laut Sitzungsniederschrift - ihre Mutter und die ihr (vorsorglich) bestellte Pflegerin der Aussage zugestimmt haben, befreite den Tatrichter nicht von der Pflicht, Sylvia über ihr Weigerungsrecht zu belehren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der zu § 81c Abs. 2 StPO ergangenen Entscheidung des Großen Strafsenats des Bundesgerichtshofs in BGHSt 12, 235 wird zwar auf S. 240 und 242 ausgeführt: Fehle der Beweisperson das Verständnis für ein ihr zustehendes Weigerungsrecht wegen mangelnder Verstandesreife, so habe der gesetzliche Vertreter als der Vertreter im Willen die Entscheidung zu treffen; da ein unmündiges Kind über sein Weigerungsrecht nicht entscheiden könne, brauche es naturgemäß auch nicht belehrt zu werden; der gesetzliche Vertreter trete in vollem Umfange an die Stelle des Kindes. Diese Rechtsgrundsätze können aber auf die Fälle des § 52 StPO nicht ohne Einschränkung angewandt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach § 81 c Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 StPO können zwar die dort genannten Maßnahmen aus den gleichen Gründen wie das Zeugnis verweigert werden. § 52 StPO setzt aber stets einen Zeugen voraus, der aussagefähig ist. Die Maßnahmen nach § 81 c Abs. 2 StPO können dagegen auch an Personen vorgenommen werden, die völlig handlungs- und willensunfähig sind. Hinzu kommt: In der Entscheidung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_21_303_305&quot; id=&quot;BGHSt_21_303_305&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_21_303_305&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 21, 303 (305):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
BGHSt 12, 235 wird es auf S. 239 als Zweck des § 52 StPO bezeichnet, den Zeugen vor der Zwangslage zu bewahren, entweder den Angeklagten - hier den Vater des Kindes - durch eine wahrheitsgemäße Aussage zu belasten oder die Unwahrheit zu sagen. § 81c Abs. 2 StPO bestimmt nur, daß die Beweispersonen die in der Vorschrift genannten Maßnahmen über sich ergehen lassen müssen, verlangt aber keine Aussage von ihnen, bei der sie sich in der oben geschilderten Zwangslage befinden könnten.
&lt;p&gt;Der obengenannte Schutzzweck des § 52 StPO verbietet es, bei der Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechtes bei Zeugen, die wegen mangelnder Verstandesreife die Bedeutung ihres Weigerungsrechts nicht erfassen können, den gesetzlichen Vertreter in vollem Umfange an ihre Stelle treten, also ihn mit der Wirkung entscheiden zu lassen, daß das Kind zur Aussage verpflichtet wäre, wenn der Vertreter auf dessen Weigerungsrecht verzichtet. Das Zeugnisverweigerungsrecht des § 52 StPO ist ein höchst persönliches Recht. Die Folgen eines Verzichts auf dieses Recht hat nicht der gesetzliche Vertreter, sondern das Kind zu tragen. Dieses gerät in die obengeschilderte Zwangslage und muß unter Umständen sein ganzes Leben lang das mehr oder minder bedrückende Gefühl mit sich herumtragen, durch eine wahrheitsgemäße belastende Aussage zur Verurteilung seines Vaters beigetragen zu haben. Ein gesetzlicher Vertreter, der in erster Linie das Interesse des Kindes wahrzunehmen hat, wird einen Verzicht auf das Weigerungsrecht, der solche Folgen hat oder jedenfalls haben kann, in aller Regel kaum verantworten können. Die Auffassung, daß der gesetzliche Vertreter in vollem Umfange an die Stelle des Kindes trete, würde bedeuten, daß er durch die Erklärung, auf das Weigerungsrecht des Kindes zu verzichten, für dieses einen Aussagezwang begründen würde, den das Gesetz gerade nicht will.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dem Schutzgedanken des § 52 StPO entspricht es allein, in Fällen der in Rede stehenden Art den gesetzlichen Vertreter in der Weise einzuschalten, daß er lediglich darüber zu entscheiden hat, ob er einer Aussage des Kindes zustimmt oder nicht. Verweigert er die Zustimmung, so darf das Kind nicht vernom&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_21_303_306&quot; id=&quot;BGHSt_21_303_306&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_21_303_306&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 21, 303 (306):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
men werden. Stimmt er einer Aussage des Kindes zu, so bleibt es diesem immer noch überlassen, auszusagen oder nicht (so auch BGHSt 14, 159).
&lt;p&gt;Hierüber muß das Kind auch belehrt werden. Daß es wegen mangelnder Verstandesreife die Bedeutung des Weigerungsrechts nicht zu erfassen vermag, macht diese Belehrung nicht überflüssig. Auch ein solches Kind kann - irrigerweise - glauben, die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Aussage verpflichte es zu der Aussage. Daß es trotz der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters hierzu nicht verpflichtet ist, muß ihm gesagt werden. Wie notwendig das ist, zeigt gerade der vorliegende Fall. Der Vorsitzende der Strafkammer hat laut Sitzungsniederschrift die Mutter der Sylvia G. gefragt, ob das Kind aussagen solle. Sie hat daraufhin erklärt: &quot;Das Kind soll aussagen.\&#039;ab Diese Erklärung konnte in dem Kinde sehr wohl den falschen Eindruck erwecken, daß es nunmehr aussagen müsse.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Urteil kann auf der Verletzung des § 52 Abs. 2 StPO beruhen. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von der Schuld des Angeklagten im wesentlichen aus der Aussage der Sylvia G. geschöpft.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/908&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/%C2%A7-52-stpo">§ 52 StPO</category>
 <pubDate>Wed, 28 Mar 2012 12:29:35 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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</item>
<item>
 <title>BGH, 06.07.1965 - 5 StR 229/65</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/907</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Heilung von Belehrungsmängeln        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 20, 234; MDR 1965, 925; NJW 1965, 1870        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
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        &lt;/div&gt;
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                    06.07.1965        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
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                    5 StR 229/65        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Urteil        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
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                    Sarstedt, Koffka, Schmitt, Börker, Kersting        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-verfahren&quot;&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Lüneburg, 29.01.1965&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Nachträgliche Heilung der Nichtbelehrung eines Zeugen über sein Recht, als Angehöriger des Angeklagten die Untersuchung auf seine Glaubwürdigkeit zu verweigern (Ergänzung zu BGHSt 13, 394).&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 20, 234        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierung&quot;&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_20_234_234&quot; id=&quot;BGHSt_20_234_234&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_20_234_234&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 20, 234 (234):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Nachträgliche Heilung der Nichtbelehrung eines Zeugen über sein Recht, als Angehöriger des Angeklagten die Untersuchung auf seine Glaubwürdigkeit zu verweigern (Ergänzung zu BGHSt 13, 394).&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;StPO §§ 52, 81c&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 6. Juli 1965 g.H.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 5 StR 229/65 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Landgericht Lüneburg&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Aus den Gründen:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Zeugin Ilonka L. gehört als Stieftochter des Angeklagten zu den Personen, die nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO das Zeugnis verweigern dürfen. Sie hätte daher, ehe sie durch den Sachverständigen auf ihre Glaubwürdigkeit untersucht wurde, richterlich darüber belehrt werden müssen, daß sie als Angehörige des Angeklagten berechtigt war, diese Untersuchung abzulehnen (BGHSt 13, 394 [398/399]). Das ist dem Beschwerdeführer zuzugeben. Trotzdem kann seine Rüge keinen Erfolg haben. Denn nach der Untersuchung ist Ilonka in der Hauptverhandlung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden. Sie hat erklärt, sie wolle aussagen, und hat das auch getan. Sie hat sich also nach Hinweis auf ihre Konfliktslage und ihr daraus folgendes Recht freiwillig als Beweismittel im Strafverfahren gegen ihren Stiefvater zur Verfügung gestellt. Wie dies erkennen läßt, hatte sie innerlich auch nichts dagegen, daß das Gericht die zur Bewertung ihrer Aussage dienenden Untersuchungsergebnisse des Sachverständigen verwendete. Wäre sie danach in der Hauptverhandlung besonders gefragt worden, so hätte sie sicherlich ausdrücklich zugestimmt. Denn wenn das Angehörigenverhältnis sie nicht bewog, überhaupt ihre Aussage zu verweigern, konnte es für sie erst recht kein Grund sein, zu verhindern, daß sich das Gericht bei der Würdigung dieser Aussage der sachkundigen Hilfe bediente, die es für nötig hielt. Aus diesen Gründen kann ihr Verhalten in der Hauptverhandlung einer nachträglichen, auf Grund besonderer Belehrung ausdrücklich erteilten Zustimmung gleichgesetzt werden. Da diese zulässig und wirksam ist (BGHSt 12,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_20_234_235&quot; id=&quot;BGHSt_20_234_235&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_20_234_235&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 20, 234 (235):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
235 [242]), durfte der Sachverständige in der Hauptverhandlung über den Untersuchungsbefund gehört werden.
&lt;p&gt;Die Bemerkung in BGHSt 13, 394 [399], die Nichtbelehrung vor der Untersuchung könne &quot;nur&quot; dadurch unschädlich gemacht werden, daß das Untersuchungsergebnis nicht verwertet werde, steht nicht entgegen. Denn die genannte Entscheidung betrifft den andersartigen Fall, daß der Untersuchte in der späteren Hauptverhandlung sein Zeugnis verweigert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da Ilonka L. zur Zeit der Vernehmung bereits 14 Jahre alt war und über normale Intelligenz verfügte, konnte das Landgericht ohne Rechtsirrtum davon ausgehen, daß sie selbst die zum Verständnis ihres Weigerungsrechts erforderliche Reife besaß, ihr gesetzlicher Vertreter also nicht zuzustimmen brauchte (vgl. BGHSt 14, 159; 19, 85).&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/907&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Wed, 28 Mar 2012 12:24:59 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BGH, 02.03.1960 - 2 StR 44/60</title>
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Zeugnisverweigerungsrecht geistig unreifer Personen        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 14, 159; JZ 1960, 378; MDR 1960, 599; NJW 1960, 1396        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    Bundesgerichtshof        &lt;/div&gt;
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        &lt;/div&gt;
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                    Urteil        &lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Duisburg - 07.11.1959&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;**1.&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    BGHSt 14, 159        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_14_159_159&quot; id=&quot;BGHSt_14_159_159&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_14_159_159&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 14, 159 (159):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Eine Beweisperson, welche die zum Verständnis ihres Zeugnisverweigerungsrechtes nach S 52 StPO erforderliche geistige Reife nicht besitzt, darf nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters vernommen werden. Trotz dessen Zustimmung darf sie nicht vernommen werden, falls sie selbst erklärt, nicht aussagen zu wollen.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Der gesetzliche Vertreter ist über das Zeugnisverweigerungsrecht der Beweisperson zu belehren.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;StPO § 52&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 2. März 1960 g.H.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 2 StR 44/60 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;I. Landgericht Duisburg&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu einer Zuchthausstrafe verurteilt. Seine Revision hat Erfolg.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Er macht geltend, seine Tochter Betty, die zur Zeit der Tat etwa 6 1/2 Jahre und zur Zeit der Hauptverhandlung knapp 7 3/4 Jahre alt war, sei, wie sich aus dem Urteil ergebe, geistig nicht in der Lage gewesen, die Frage zu erfassen, ob sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen wolle; ihre Aussage hätte deshalb nicht verwertet werden dürfen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Rüge greift durch.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Große Senat für Strafsachen hat im Beschluß BGHSt 12, 235 [240] ausgesprochen, daß, wenn einer Beweisperson wegen mangelnder Verstandesreife das Verständnis für das ihr nach § 81c Abs. 1 und 2 StPO zustehende Recht, die körperliche Untersuchung zu Beweiszwecken zu verweigern, abgeht, nach allgemeinen Grundsätzen der gesetzliche Vertreter als Vertreter im Willen zu entscheiden hat, ob die Beweisperson die Untersuchung erdulden oder von ihrem Weigerungsrecht Gebrauch machen soll, und daß er hierüber zu belehren ist. Das gilt nach den Ausführungen des angeführten Beschlusses ent&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_14_159_160&quot; id=&quot;BGHSt_14_159_160&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_14_159_160&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 14, 159 (160):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gegen der vom 5. Strafsenat im Urteil vom 3. März 1959 - 5 StR 1/59 - geäußerten Ansicht auch für das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 StPO, um das es in jenem Beschlusse allerdings nicht ging, das aber sowohl nach der Natur der Sache wie nach dem Willen des Gesetzgebers (§ 81 c Abs. 1 Satz 2 StPO: &quot;Die Untersuchung kann aus den gleichen Gründen wie das Zeugnis verweigert werden&quot;) den Ausgangspunkt für die Behandlung des Weigerungsrechtes nach § 81 c Abs. 1 und 2 StPO bildet. Wenn eine Beweisperson infolge mangelnder geistiger Reife die Bedeutung des ihr nach § 52 Abs. 1 StPO zustehenden Zeugnisverweigerungsrechtes nicht erfaßt, so darf sie nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters vernommen werden, vorausgesetzt, daß sie aussagen will. Erklärt sie selbst, nicht aussagen zu wollen, so bleibt es dabei, durch die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters wird sie nicht gezwungen, entgegen ihrem Willen auszusagen. Das Erfordernis der Zustimmung zu ihrer Vernehmung soll sie nur davor schützen, aus Mangel an Verständnis für ihr Zeugnisverweigerungsrecht auszusagen und damit etwas zu tun, was sich möglicherweise zum Nachteil des angeklagten Angehörigen auswirkt und sie später nach erlangter Verstandesreife seelisch belastet. Der gesetzliche Vertreter einer in diesem Sinne unreifen Person ist nach § 52 Abs. 2 StPO zu belehren. Der erkennende Richter muß demgemäß prüfen und feststellen, ob der weigerungsberechtigte Zeuge die erforderliche Verstandesreife besitzt, um Tragweite und Bedeutung des ihm zustehenden Zeugnisverweigerungsrechtes und seines Entschlusses, aussagen zu wollen, zu verstehen. Die ohne die danach erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder zwar mit seiner Zustimmung, aber ohne vorherige richterliche Belehrung über das Weigerungsrecht erstattete Aussage darf nicht verwertet werden. Die Nichtbeachtung dieser Grundsätze kann mit der Revision geltend gemacht werden (BGHSt 12, 243). Diese Auffassung hat der erkennende Senat bereits seinen Urteilen vom 14. Oktober 1959 - 2 StR 249/59 (BGHSt 13, 394) und vom 11. November 1959 - 2 StR 471/59 - (BGHSt 14, 21) zugrunde gelegt. Die vom 5. Straf
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_14_159_161&quot; id=&quot;BGHSt_14_159_161&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_14_159_161&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 14, 159 (161):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
senat in dem oben angeführten Urteil geäußerte gegenteilige Ansicht zwingt nicht zur Anrufung des Großen Senats in Strafsachen; denn dieses Urteil ist nach dem Beschluß des Großen Senates ergangen und beruht auch nicht auf der gegenteiligen Ansicht. Soweit der 5. Strafsenat im Urteil vom 30. November 1954 - 5 StR 394/54 - ausgesprochen hat, bei der Vernehmung eines Kindes könne das Zeugnisverweigerungsrecht nicht durch einen, gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden, ist diese Entscheidung durch den Beschluß des Großen Senates für Strafsachen BGHSt 12, 235 überholt.
&lt;p&gt;Im vorliegenden Falle hat der Vorsitzende der Strafkammer das Kind Betty über das ihm zustehende Zeugnisverweigerungsrecht belehrt und, nachdem Betty erklärt hatte, aussagen zu wollen, vernommen. Das Urteil läßt nicht erkennen, daß das Gericht die Frage geprüft hat, ob das Kind die für das Verständnis seines Zeugnisverweigerungsrechtes erforderliche Reife besaß. Auch das Sitzungsprotokoll bietet keinen Anhalt hierfür. Das Revisionsgericht hat deshalb davon auszugehen, daß eine solche Prüfung nicht stattgefunden hat. Sie war jedoch geboten sowohl im Hinblick auf das Alter des Kindes im Zeitpunkt der Hauptverhandlung wie auch deshalb, weil es trotz seiner 7 3/4 Jahre in seiner geistigen Entwicklung einem 5- bis 6jährigen Kinde entsprach. Im Urteil wird zwar das Kind als &quot;aussagetüchtig&quot; bezeichnet. Damit ist aber nur gemeint, daß es fähig war, das unsittliche Verhalten in seiner äußeren Erscheinung wahrzunehmen und im Gedächtnis zu behalten sowie in seinem Kerngeschehen sprachlich und sachlich richtig wiederzugeben. Für die Frage, ob Betty die erforderliche Reife besaß, die Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechtes und im Falle der Aussage deren Tragweite für das Schicksal ihres Vaters zu begreifen, ist aus ihrer so verstandenen Aussagetüchtigkeit nichts zu entnehmen. Wenn § 52 StPO auch nicht voraussetzt, daß die Beweisperson den Widerstreit empfindet, in den die familiären Beziehungen zum Angeklagten sie stellen, so muß sie doch fähig sein, diesen Widerstreit verstandesmäßig zu erfassen. Dazu gehört nicht, daß sie alle Folgen übersehen kann, die sich aus ihrer Aussage für den angeklagten Angehö&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_14_159_162&quot; id=&quot;BGHSt_14_159_162&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_14_159_162&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 14, 159 (162):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
rigen ergeben, wohl aber die Fähigkeit, zu erkennen, daß der, Angehörige mit seinem Verhalten etwas Unrechtes getan hat und daß ihm dafür Strafe droht, sowie daß ihre Aussage möglicherweise zu seiner Bestrafung beitragen wird. Dieses Verständnis hat ein noch nicht sieben Jahre altes Kind in der Regel nicht.
&lt;p&gt;Das Urteil beruht auf der Aussage des Kindes Betty. Wenn - was nach den Feststellungen des Urteils für die Person des Kindes wahrscheinlich, jedenfalls aber nicht auszuschließen ist - die Prüfung ergeben hätte, daß Betty nicht die erforderliche Verstandesreife besaß, um Tragweite und Bedeutung ihres Zeugnisverweigerungsrechtes zu erfassen, und wenn deshalb der gesetzliche Vertreter belehrt und befragt worden wäre, so hätte er möglicherweise erklärt, daß er der Vernehmung des Kindes nicht zustimme. Es ist nicht auszuschließen, daß das Landgericht in diesem Falle nicht zu einem Schuldgekommen wäre.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Urteil ist wegen dieses Verfahrensfehlers aufzuheben. Die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen. Auf das weitere Vorbringen der Revision braucht nicht eingegangen zu werden. Es enthält nur Angriffe gegen die richterliche Beweiswürdigung, die der Nachprüfung des Revisionsgerichts durch das Gesetz entzogen ist. Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, daß der Vater, da er Täter ist, von der Entscheidung über die Verweigerung des Zeugnisses ausgeschlossen ist (vgl. BGHSt 6, 155 für den Strafantrag; ferner BGHSt 12, 235 [241]).&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/891&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Wed, 28 Mar 2012 11:28:25 +0000</pubDate>
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