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 <title>opinioiuris.de - Art. 8 EMRK</title>
 <link>https://opinioiuris.de/taxonomy/term/189/0</link>
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 <title>OLG Naumburg, 30.06.2004 - 14 WF 64/04</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/4149</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Einstweilige Anordnung im Umgangsrechtsverfahren - keine Bindung deutscher Gerichte an eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                     EuGRZ 2004, 74; FGPrax 2004, 231; FamRZ 2004, 1510; JAmt 2004, 598; JWO-FamR 2004, 370; Kind-Prax 2004, 231        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Oberlandesgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    30.06.2004        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    14 WF 64/04        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-richter&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Richter:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Deppe-Hilgenberg, Kawa, Materlik        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Ergeht in einem isolierten FGG-Verfahren aufgrund mündlicher Verhandlung eine einstweilige Anordnung, ist hiergegen die sofortige Beschwerde zulässig, denn nach § 621g ZPO finden die Vorschriften der §§ 620a ff ZPO nur entsprechende Anwendung.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/4149&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
 <comments>https://opinioiuris.de/entscheidung/4149#comments</comments>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/art-46-emrk">Art. 46 EMRK</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-8-emrk">Art. 8 EMRK</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/art-97-gg">Art. 97 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-621g-zpo">§ 621g ZPO</category>
 <pubDate>Wed, 07 May 2025 08:35:49 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Administration</dc:creator>
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 <title>BGH, 29.01.1998 - 1 StR 511/97</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1457</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Video-Observation        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 44, 13; JA 1998, 539; JZ 1998, 794; NJW 1998, 1236; NStZ 1998, 629; RDV 1998, 212; StV 1998, 169         &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesgerichtshof        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    29.01.1998        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    1 StR 511/97        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-richter&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Richter:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Maul, Ulsamer, Granderath, Wahl, Boetticher        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-verfahren&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Instanzen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Stuttgart, 26.02.1997&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Auch bei längerfristigen Observationen von Beschuldigten ist der Einsatz technischer Mittel zur Herstellung von Lichtbildern und Bildaufzeichnungen nach § 100 c Abs. 1 Nr. 1 a StPO außerhalb von Wohnungen zulässig.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 44, 13         &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierung&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_44_13_13&quot; id=&quot;BGHSt_44_13_13&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_44_13_13&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 44, 13 (13):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Auch bei längerfristigen Observationen von Beschuldigten ist der Einsatz technischer Mittel zur Herstellung von Lichtbildern und Bildaufzeichnungen nach §&amp;nbsp;100 c Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;1 a StPO außerhalb von Wohnungen zulässig.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;§&amp;nbsp;100 c Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;1 a StPO&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 29. Januar 1998 g.B.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 StR 511/97 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Landgericht Stuttgart&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Aus den Gründen:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls sowie Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_44_13_14&quot; id=&quot;BGHSt_44_13_14&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_44_13_14&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 44, 13 (14):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat einen Rechtsfehler nicht aufgezeigt. Der Erörterung bedarf lediglich die Verfahrensrüge, die von der Polizei durchgeführte Observation und die Verwertung der dadurch gewonnenen Erkenntnisse seien unzulässig gewesen.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieser Verfahrensrüge liegt folgendes zugrunde:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Angeklagte war in den Verdacht geraten, im südwestdeutschen Raum Einbruchsdiebstähle zu begehen. In der Zeit vom 29. Mai 1995 bis 17. Juli 1995 überwachte daher das Mobile Einsatzkommando (MEK) der Landespolizeidirektion Stuttgart I ununterbrochen von einem Nachbargrundstück aus mit einer Videokamera den Zugang zu dem vom Angeklagten bewohnten Einfamilienhaus und den Gehweg &quot;im unmittelbar davor liegenden Bereich&quot;. Ziel war das Erkennen von Kontaktpersonen, von Zeiträumen der nächtlichen Abwesenheit des Angeklagten sowie die Identifizierung von Mittätern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Staatsanwaltschaft brachte die Kriminalpolizei die eingeleitete Observation am 30. Mai 1995 zur Kenntnis. Diese legte in einem Vermerk über &quot;Maßnahmen gemäß §&amp;nbsp;100 c Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;1 a StPO&quot; vom 31. Mai 1995 dar, daß ein Verfahren bereits anhängig sei und gegen die beabsichtigten Videoaufzeichnungen &quot;weder im Hinblick auf Art.&amp;nbsp;13 GG noch im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit Bedenken&quot; bestünden. Das Landgericht hat den Angeklagten &quot;insbesondere aufgrund der polizeilichen Observation ... für überführt&quot; angesehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Revision ist der Auffassung, die Ergebnisse der Beobachtung seien nicht zu verwerten, denn es habe an einer strafprozessualen Rechtsgrundlage gefehlt. Es habe sich um eine längerfristige Observation gehandelt, die erst zulässig sei, wenn §&amp;nbsp;163&amp;nbsp;f. des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts vom 20. Dezember 1996 eingeführt sei (StVÄG 1996; BRDrucks. 961/96).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit dieser Rüge dringt die Revision nicht durch. Denn als Rechtsgrundlage war und ist der durch das Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität (OrgKG)&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_44_13_15&quot; id=&quot;BGHSt_44_13_15&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_44_13_15&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 44, 13 (15):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
vom 15. Juli 1992 (BGBl. I 1302) eingeführte §&amp;nbsp;100 c Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;1 a StPO ausreichend.
&lt;p&gt;2. Unter einer Observation wird die in der Regel unauffällige planmäßige - ggf. unter Einsatz technischer Mittel erfolgende - Beobachtung einer Person oder eines Objekts mit dem Ziel der Erhebung diesbezüglicher Erkenntnisse verstanden (Deutsches Rechts-Lexikon Bd. 2, 2.&amp;nbsp;Aufl. S.&amp;nbsp;1207; BVerwG NJW 1986, 2329, 2330; Rogall NStZ 1992, 45). Daß diese althergebrachte Ermittlungsmethode (&quot;Beschatten&quot;) für eine wirksame Strafverfolgung grundsätzlich erforderlich ist, wird allgemein nicht in Zweifel gezogen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;163 Rdn.&amp;nbsp;34a).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Jedoch bietet die Literatur bezüglich ihrer rechtlichen Grundlage ein uneinheitliches Bild. Teilweise wurde in der Literatur die Zulässigkeit von Observationen aus den §§&amp;nbsp;161, 163 Abs.&amp;nbsp;1 StPO hergeleitet. Diese Vorschriften erlaubten seit jeher auch Maßnahmen, die ohne Zwang erfolgten (Steinke DVBl 1980, 433, 438; Kubica/Leineweber NJW 1984, 2068, 2072; Rebmann NJW 1985, 1, 3; Kramer NJW 1992, 2732, 2734&amp;nbsp;ff.; im Ergebnis ebenso von Hippel/Weiß JR 1992, 316, 320&amp;nbsp;ff.; differenzierend Rieß in Löwe/Rosenberg, StPO 24.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;163 Rdn.&amp;nbsp;51; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O.; Rogall ZStW 1991, 907, 937, 947; Fischer/Maul NStZ 1992, 7&amp;nbsp;f.; Perschke, Die Zulässigkeit nicht spezialgesetzlich geregelter Ermittlungsmethoden im Strafverfahren S.&amp;nbsp;21, 118&amp;nbsp;f.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach anderer Auffassung lassen sich den §§&amp;nbsp;161, 163 Abs.&amp;nbsp;1 StPO dagegen Befugnisse für strafprozessuale Eingriffe nicht entnehmen. Die Durchführung einer - zumal längerfristigen - Observation sei daher erst nach Einfügung einer entsprechenden Erlaubnisnorm in die StPO zulässig (Vahle, Polizeiliche Aufklärungs- und Observationsmaßnahmen S.&amp;nbsp;51; Rudolphi in SK-StPO 16. Lfg., vor §&amp;nbsp;94 Rdn.&amp;nbsp;20; Merten NJW 1992, 354&amp;nbsp;f.; Malek StV 1992, 342, 344; Wolter NStZ 1993, 1, 9).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Der Bundesgerichtshof war mit der Frage nach der Rechtsgrundlage für Observationen bislang nur vor der Inkrafttreten des §&amp;nbsp;100 c StPO befaßt. Der Senat hat in seinem Urteil vom 14. Mai 1991 - 1 StR 699/90 (NStZ 1992, 44&amp;nbsp;f.) für&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_44_13_16&quot; id=&quot;BGHSt_44_13_16&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_44_13_16&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 44, 13 (16):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
eine insgesamt ca. fünfmonatige, täglich mehrstündige Videoüberwachung der Wohnungstür eines Verdächtigen im Hinblick auf das &quot;Volkszahlungsurteil&quot; des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 65, 1) Zweifel daran geäußert, ob die §§&amp;nbsp;160, 161, 163 StPO - oder auch die allgemeine polizeirechtliche Aufgabenklausel - eine derartige Maßnahme abdecken können. Er hat dies im konkreten Fall für einen an die bundesverfassungsgerichtliche Entscheidung anknüpfenden Übergangszeitraum bejaht, aber zugleich betont, daß manches dafür spreche, &quot;daß eine solche Observation ... eine spezielle Eingriffsnorm voraussetzt&quot;.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Anders als beim Abhören von Gesprächen im Vorgarten, das durch den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs im Beschluß vom 14. März 1997 - 1 BGs 65/97 (NJW 1997, 2189) zu beurteilen war, ist nicht ersichtlich, daß die hier erfolgte Observation den Schutzbereich des Art.&amp;nbsp;13 Abs.&amp;nbsp;1 GG berührt hat. Denn weder ergibt sich aus dem Urteil noch trägt die Revision vor, daß es sich bei dem beobachteten Zugangsbereich und dem davor liegenden Gehweg um das &quot;befriedete Besitztum&quot; und damit um einen Teil der Wohnung des Angeklagten handelte (vgl. M. Herdegen in BK 71. Lfg. Art.&amp;nbsp;13 Rdn.&amp;nbsp;27; Maunz in Maunz/Dürig GG 19. Lfg. Art.&amp;nbsp;13 Rdn.&amp;nbsp;3c). Im übrigen zielte die Maßnahme nicht auf die Gewinnung von Erkenntnissen aus dem durch Art.&amp;nbsp;13 GG geschützten Bereich ab. Denn es ging der Polizei um Informationen, wann der Angeklagte das Haus verließ oder betrat, und um das Erkennen von Besuchern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Senat sieht jedoch hier in der von der Staatsanwaltschaft angeordneten Videoüberwachung des Zugangsbereichs des Hauses des Angeklagten und der damit verbundenen Datenerhebung einen Eingriff in dessen durch Art.&amp;nbsp;8 MRK geschützte Privatsphäre (vgl. BGH a.a.O.; Amelung/Kerakhoff JuS 1993, 195, 197) und entsprechend in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht gemäß Art.&amp;nbsp;2 Abs.&amp;nbsp;1 in Verbindung mit Art.&amp;nbsp;1 Abs.&amp;nbsp;1 GG (vgl. BVerwG NJW 1986, 2329&amp;nbsp;f.; Rudolphi a.a.O., vor §&amp;nbsp;94 Rdn.&amp;nbsp;13 und §&amp;nbsp;100 c Rdn.&amp;nbsp;1). Denn angesichts der wochenlargen und ununterbrochenen Observation des Angeklagten beim Betreten und Verlassen seines Grundstücks&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_44_13_17&quot; id=&quot;BGHSt_44_13_17&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_44_13_17&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 44, 13 (17):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
handelte es sich um eine erhebliche Ermittlungsmaßnahme. Dafür spricht zudem, daß eine Videokamera im Unterschied zu einem menschlichen Beobachter, der üblicherweise in bezug auf seine Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit Beeinträchtigungen unterliegen kann, ein von solchen Einschränkungen freies Bild der aufgenommenen Person erstellt und die gemachten Aufzeichnungen zeitlich nahezu unbegrenzt aufbewahrt werden können. Daher war für die durchgeführte Ermittlungsmaßnahme eine spezielle strafprozessuale Rechtsgrundlage erforderlich.
&lt;p&gt;2. Der Eingriff war jedoch durch §&amp;nbsp;100 c Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;1 a StPO gedeckt. Die Vorschrift gestattet es u.a., ohne Wissen des Betroffenen Lichtbilder und Bildaufzeichnungen außerhalb von - nicht allgemein zugänglichen - Wohnungen herzustellen (BTDrucks. 12/989 S.&amp;nbsp;39). Dazu zählt auch das Anfertigen von Videoaufnahmen (Nack in KK 3.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;100 c Rdn.&amp;nbsp;8). Aus dieser Formulierung wie auch aus dem Zusammenhang mit §&amp;nbsp;100 c Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;1 b StPO, der es erlaubt, &quot;sonstige besondere für Observationszwecke bestimmte technische Mittel&quot; zu verwenden, ergibt sich im übrigen, daß Bildaufzeichnungen gerade oder zumindest auch mit dem Ziel der Observation gemeint sind (vgl. Kleinknecht/Meyer-Gohner a.a.O. §&amp;nbsp;100 c Rdn.&amp;nbsp;1; Rudolphi a.a.O. §&amp;nbsp;100 c Rdn.&amp;nbsp;4).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Der Wortlaut der Vorschrift des §&amp;nbsp;100 c Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;1 a StPO läßt nicht erkennen, daß der Einsatz technischer Mittel nur für kurzfristige Beobachtungen und nicht auch für längerfristige Observationen erlaubt werden sollte. Sie sieht als einzige Beschränkung für den Einsatz technischer Mittel zur Herstellung von Lichtbildern und Bildaufzeichnungen vor, daß die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert wäre (Subsidiaritätsklausel).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Eine andere Auslegung läßt sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte der Norm herleiten (im Ergebnis ebenso Hilger NStZ 1992, 457, 462 Fn. 91; ferner Lenke in HK-StPO §&amp;nbsp;100 c Rdn.&amp;nbsp;11). Aus der Begründung für die Einfügung des §&amp;nbsp;100 c in die StPO ergibt sich, daß ein Regelungsbedarf allein wegen der Qualität der Ermittlungsmethode (Einsatz techni&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_44_13_18&quot; id=&quot;BGHSt_44_13_18&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_44_13_18&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 44, 13 (18):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
scher Mittel) gesehen und nicht ergänzend aus der zeitlichen Lange einer auf diesem Weg erfolgten Observation abgeleitet wurde (vgl. BTDrucks. a.a.O.).
&lt;p&gt;Aus dem Umstand, daß die Frage, ob es für die Beobachtung über einen längeren Zeitraum einer (gesonderten) gesetzlichen Klarstellung bedarf, im Gesetzgebungsverfahren des OrgKG offengelassen und die Maßnahmen nach §&amp;nbsp;100 c Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;1 a StPO als &quot;verhältnismäßig wenig eingriffsintensiv&quot; bezeichnet wurden (vgl. BTDrucks. a.a.O.), folgt angesichts des Wortlauts von Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;1 a ebenfalls nichts anderes. Denn insoweit gegebenenfalls bestehende Bedenken des Gesetzgebers haben in der Vorschrift jedenfalls keinen Niederschlag gefunden. Entscheidend für die Auslegung eines Gesetzes ist jedoch der in ihm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers (vgl. BGHSt 8, 294, 298; ferner BGHSt 29, 196, 198; Tröndle, StGB 48.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;1 Rdn.&amp;nbsp;10 a).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Für die Auslegung den §&amp;nbsp;100 c Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;1 a StPO ist es deshalb ohne Belang, daß bereits der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz für ein Gesetz zur Änderung und Ergänzung den Strafverfahrensrechts (StVÄG 1988) eine längerfristige Observation für regelungsbedürftig hielt und mit §&amp;nbsp;163&amp;nbsp;f. StPO eine eigenständige Norm vorsah. Gleiches gilt für den nunmehr überarbeiteten, im wesentlichen aber unveränderten Entwurf des StVAG 1996 (BRDrucks. 961/96 S.&amp;nbsp;22&amp;nbsp;f.), dessen Schicksal im Gesetzgebungsverfahren zudem ungewiß ist. Die dort vorgeschlagene Regelung könnte zwar möglicherweise Bedeutung für einen - hier nicht zu beurteilenden - Fall erlangen, bei dem mittels einer längerfristigen Observation ein engmaschiges Datennetz geknüpft und so ein umfassendes Persönlichkeitsprofil den Betroffenen erstellt wird. Für die Auslegung der hier maßgeblichen Vorschrift des §&amp;nbsp;100 c Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;1 a StPO kann die beabsichtigte Regelung nicht herangezogen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Daß im vorliegenden Fall die Subsidiaritätsklausel in §&amp;nbsp;100 c Abs.&amp;nbsp;1 Nr.&amp;nbsp;1 StPO nicht beachtet worden wäre oder die durchgeführte Ermittlungsmaßnahme gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen hätte, ist angesichts der erheblichen Straftaten des Angeklagten nicht ersichtlich.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1457&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-1-gg">Art. 1 GG</category>
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 <pubDate>Sat, 07 Jul 2012 03:17:22 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BGH, 21.07.1994 - 1 StR 83/94</title>
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                    Sedlmayr / Zeugnisverweigerungsrecht und V-Mann        &lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 40, 211; JZ 1995, 841; JuS 1995, 174; MDR 1994, 1230; NJW 1994, 2904; NStZ 1994, 593; StV 1995, 449; StV 1995, 621        &lt;/div&gt;
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                    1 StR 83/94        &lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG München I, 21.05.1993 - Ks 122 Js 3887/91&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;&lt;strong&gt;BGH, 21.07.1994 - 1 StR 83/94&lt;/strong&gt;&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;BVerfG, 01.03.2000 - 2 BvR 2017/94&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Setzt die Polizei zur Aufklärung eines Mordes einen V-Mann im Umfeld des Angeklagten ein, so ist die Zeugenaussage des V-Mannes über Äußerungen von Angehörigen des Angeklagten auch dann verwertbar, wenn diese in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    BGHSt 40, 211        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_40_211_211&quot; id=&quot;BGHSt_40_211_211&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_40_211_211&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 40, 211 (211):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Setzt die Polizei zur Aufklärung eines Mordes einen V-Mann im Umfeld des Angeklagten ein, so ist die Zeugenaussage des V-Mannes über Äußerungen von Angehörigen des Angeklagten auch dann verwertbar, wenn diese in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;StPO §§ 52, 252&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 21. Juli 1994 g.W.u.L.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 StR 83/94 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Landgericht München I&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Aus den Gründen:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub verurteilt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach den Feststellungen war der Angeklagte W mit dem Schauspieler S. jahrelang persönlich und geschäftlich verbunden. Nachdem es zwischen ihnen zum Zerwürfnis gekommen war, entschloß sich der Angeklagte W., S. zu töten. Dadurch wollte er wirtschaftliche Nachteile und die Rückzahlung eines Darlehens vermeiden, einer etwaigen Enterbung zuvorkommen und an Bargeld und Wertsachen des S. herankommen. Den Mitangeklagten L., der wirtschaftliche Vorteile und ebenfalls Raubgut erwartete, und der das Gefühl hatte, mit seinem Halbbruder W. &quot;in einem Boot zu sitzen&quot;, forderte er erfolgreich zum Mitmachen auf.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Am Abend des 14. Juli 1990 schlichen sich die Angeklagten mit Tötungsvorsatz in die Wohnung des S., fesselten und folterten das Tatopfer und töteten es schließlich mit einem Messer und einem Hammer. Bargeld, Urkunden, die Münzsammlung u.a. nahmen sie mit und täuschten eine Tat im &quot;Strichermilieu&quot; vor.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_40_211_212&quot; id=&quot;BGHSt_40_211_212&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_40_211_212&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 40, 211 (212):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;B. - I.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Beide Revisionen rügen die Verletzung des § 252 StPO in Verbindung mit § 52 StPO. Dem liegt folgendes zugrunde:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da sich die Tataufklärung als äußerst schwierig erwies, verpflichtete die Polizei im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft Anfang November 1990 die Kaufleute R. und H. als Vertrauenspersonen. Diese hatten den Auftrag, Kontakt mit zwei Tatverdächtigen (den späteren Angeklagten) und deren Umfeld aufzunehmen. Ihre Wahrnehmungen sollten sie jeweils vollständig an die Polizei weitergeben, ohne dieses Material nach belastenden oder entlastenden Gesichtspunkten zu filtern. Die beiden V-Leute sprachen ihre Kontakte mit der Polizei ab, hatten aber keine Kenntnis vom Stand der Ermittlungen. Es gelang ihnen, das Vertrauen des Angeklagten L. und seiner Verlobten K. zu gewinnen. Diese erklärte von sich aus Anfang Juli 1991 einem der V-Männer gegenüber, der in einer Zeitung abgebildete Tathammer gehöre dem Angeklagten L. Auf Nachfrage beschrieb sie individuelle Merkmale. Beiden V-Leuten gegenüber begründete sie später von sich aus erneut, daß sie &quot;hundertprozentig&quot; sicher sei. Erstmals gegenüber dem Ermittlungsrichter am 30. März 1992 und dann in der Hauptverhandlung berief sich die Zeugin K. auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO und machte keine Angaben zur Sache. Gegen den Widerspruch der Verteidigung hat das Landgericht die V-Leute R. und H. als Zeugen darüber vernommen, was Frau K. ihnen gegenüber geäußert hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Revisionen sehen in diesem Verfahren eine gezielte Umgehung des Zeugnisverweigerungsrechts der Zeugin K. und meinen, die Aussagen der V-Leute seien für das Strafverfahren nicht verwertbar. Dem folgt der Senat nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. 252 StPO verbietet die Verlesung der polizeilichen Aussage eines Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht. In ständiger Rechtsprechung ist das Verlesungsverbot über den Wortlaut des § 252 StPO hinaus dahin ausgedehnt worden, daß es dem Gericht auch verwehrt ist, die früheren Aussagen durch Anhörung der Vernehmungsbeamten in die Hauptverhandlung einzu&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_40_211_213&quot; id=&quot;BGHSt_40_211_213&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_40_211_213&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 40, 211 (213):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
führen und dann zu verwerten (BGHSt 2, 99 [104 f.]; 21, 218). Voraussetzung für ein auf § 252 StPO gestütztes Beweiserhebungs- und -verwertungsverbot ist aber stets, daß es sich um Angaben des Zeugen handelt, die er im Rahmen einer&amp;nbsp; Vernehmung &amp;nbsp;gemacht hat. Dem stehen gleich auch solche Äußerungen des Zeugen, die er gegenüber einem Ermittlungsbeamten auf Befragen bei einer informatorischen Anhörung oder sonst in vernehmungsähnlicher Situation gemacht hat. Äußerungen des Zeugen außerhalb einer Vernehmung werden von § 252 StPO nicht erfaßt (BGHSt 36, 384 [387,389] mit zahlr. Nachw.; BGH NStZ 1992, 247; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl. § 252 Rn. 8). Um solche Äußerungen handelte es sich bei dem, was die Zeugin K. den V-Leuten gegenüber gesagt hat.
&lt;p&gt;Zum Begriff der Vernehmung gehört, daß der Vernehmende dem Zeugen in amtlicher Funktion gegenübertritt (z.B. als Polizei- oder Zollbeamter, als Staatsanwalt oder Richter) und in dieser Eigenschaft von ihm Auskunft verlangt. Das ist bei V-Leuten nicht der Fall, auch wenn sie von den Ermittlungsbehörden gezielt auf die Angeklagten und deren Umfeld angesetzt und straff geführt werden. Daran ändert sich formell und materiell nichts dadurch, daß die hier tätigen V-Leute förmlich nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl I 469, 547) verpflichtet worden waren (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 a StGB). Damit hatten sie zwar bestimmte Pflichten übernommen (gewissenhafte Aufgabenerfüllung, Unbestechlichkeit und Verschwiegenheit), sie waren aber nicht zu Angehörigen der Ermittlungsbehörden geworden, die als Staatsorgane mit der Strafverfolgung beauftragt sind; sie unterstützten lediglich die Strafverfolgungsbehörden bei der Aufklärung von Straftaten (s. RiStBV Anl. D Nr. 2.2). Der V-Mann führt also keine Vernehmungen; was er im Umfeld des Beschuldigten von dessen Angehörigen erfährt, fällt somit nicht unter § 252 StPO, selbst dann nicht, wenn er im Rahmen des Gespräches &quot;nachfragt&quot;. Der V-Mann ist Zeuge und unterliegt den Regeln der StPO für diesen Personenkreis (vgl. BTDrucks. 12/989 S. 41 parlamentarische Beratung des OrgKG vom 15. Juli 1992; Hilger NStZ 1992, 523).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Tatsächlich erstreben die Revisionen eine entsprechende Anwendung des § 252 StPO auf Fälle, bei denen durch Einsatz&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_40_211_214&quot; id=&quot;BGHSt_40_211_214&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_40_211_214&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 40, 211 (214):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
von V-Leuten eine Vernehmung vermieden und dadurch eine mögliche Zeugnisverweigerung umgangen oder eine bereits erklärte Verweigerung unterlaufen wird.
&lt;p&gt;a) Einen Fall, in dem ein bereits ausgeübtes Zeugnisverweigerungsrecht durch Ansetzen von V-Leuten gezielt unterlaufen wurde, hat der Senat nicht zu entscheiden. Die Zeugin K. war nur eine von mehreren Zielpersonen der V-Leute, sie war bei mehreren Vernehmungen (bis zum 28. März 1992) trotz Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht - in einem Fall in Anwesenheit ihres Rechtsbeistandes - aussagebereit. Auch am 26. Oktober 1990 hat sie die Aussage nicht verweigert; hier hatte lediglich die Ermittlungsrichterin nach Aufnahme der Personalien festgestellt, es bestehe kein Zeugnisverweigerungsrecht - der Angeklagte L. war noch nicht Beschuldigter.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Es kommt daher darauf an, ob in entsprechender Anwendung des § 252 StPO ein Verwertungsverbot schon dann besteht, wenn die V-Leute von den Ermittlungsbehörden gezielt auf Beschuldigte und deren Umfeld angesetzt wurden und damit auch für die Ermittlungsbehörden erkennbar Personen betroffen waren, die sich später auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen können. Der Senat lehnt die entsprechende Anwendung des § 252 StPO auf diese Fälle ab.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Entscheidend gegen die Annahme eines Verwertungsverbotes nach § 252 StPO spricht der damit im Zusammenhang stehende Zweck des § 52 StPO. Das hier eingeräumte Zeugnisverweigerungsrecht soll den Angehörigen vor Konflikten schützen, die sich ergeben können aus der Besonderheit einer Vernehmungssituation, insbesondere durch die Wahrheitspflicht bei einer Zeugenvernehmung einerseits und die sozialen Pflichten, die aus seiner familiären Bindung gegenüber dem Angeklagten andererseits erwachsen (vgl. BGHSt 22, 35 [36]; 27, 231 [232]; BGH NStZ 1988, 562 f.; BGHSt 20, 384 f.). Nur dieser mögliche Widerstreit der Pflichten in der Person des Zeugen hat den Gesetzgeber veranlaßt, das öffentliche Interesse an der Aufklärung eines strafbaren Sachverhalts zurücktreten zu lassen und unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur das Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu gewähren, sondern für den Fall der Ausübung dieses Rechts das in § 252 StPO&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_40_211_215&quot; id=&quot;BGHSt_40_211_215&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_40_211_215&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 40, 211 (215):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
umschriebene Verbot auszusprechen. Dieser Widerstreit der Pflichten, auf den das Gesetz in den §§ 52, 252 StPO Rücksicht nimmt, besteht nicht, soweit sich jemand außerhalb einer Vernehmung anderen gegenüber aus freien Stücken äußert (BGHSt 1, 373 ff.; BGH NStZ 1988,562,563). Somit bleibt der Schutzzweck des Zeugnisverweigerungsrechts begrenzt; was der Angehörige in Gesprächen mit Nachbarn, wahren oder falschen Freunden äußert, bleibt verwertbar. Das ist allgemein anerkannt; solche Mitteilungen können ihn ebenso in Konflikte stürzen, wie hier die Zeugin K. wegen ihrer Äußerungen gegenüber den V-Leuten.
&lt;p&gt;bb) Allein der Umstand, daß es sich hier um einen V-Mann-Einsatz handelte, der im Umfeld der Verdächtigen und späteren Beschuldigten auch deren Angehörige erfaßt hat, gebietet es nicht, von den dargelegten Grundsätzen eine Ausnahme zu machen und Gespräche oder Aushorchungen mit und durch V-Leute einer Vernehmung gleichzustellen. Die Konfliktsituation ist aus Sicht des Zeugen nicht gegeben. Wer sich privat zu ihm bekannten Beweisumständen äußert, kann über die Freiwilligkeit seines Tuns und die jederzeitige Möglichkeit der Weitergabe oder Verbreitung nicht im Zweifel sein. Ihm kommt der Schutz des § 252 StPO nicht zugute.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Es verstößt auch nicht gegen allgemeine Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens, die Äußerungen der Zeugin K. gegenüber den V-Leuten bei der Aufklärung des Mordes im Rahmen der Beweiswürdigung zu verwerten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Der Einsatz von privaten Kontaktpersonen oder V-Leuten mit dem Ziel, zur Aufklärung eines Mordes Beweise zu gewinnen, ist zulässig (BVerfGE 57, 250 [284]; BGHSt 32, 115 [121 ff.]). Auch der Gesetzgeber hat durch die Neuregelung des Einsatzes von verdeckt ermittelnden Polizeibeamten (VE) zum Ausdruck gebracht, daß er die Tarnung, die mit verdeckten Ermittlungen notwendig verbunden ist, im Interesse der Aufklärung schwerer Straftaten für gerechtfertigt hält (§§ 110a, 110b StPO). Das getarnte Vorgehen von VE - und dementsprechend von V-Leuten - ist also, auch wenn es auf Initiative der Strafverfolgungsbehörden beruht, kein Umstand, der für sich die Unzulässigkeit eines solchen Vorgehens begründet. Weder rechtsstaatliche&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_40_211_216&quot; id=&quot;BGHSt_40_211_216&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_40_211_216&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 40, 211 (216):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Grundsätze noch Bestimmungen der Strafprozeßordnung schließen es aus, im Rahmen der Aufklärung von Straftaten Methoden und Mittel anzuwenden, deren Gebrauch für Betroffene (Verdächtige oder Zeugen) nicht als von der Polizei gesteuertes Handeln erkennbar ist. Der zulässige Einsatz von V-Leuten ist gerade durch Heimlichkeit und dadurch geprägt, daß die polizeiliche Steuerung nach außen nicht offenbar wird (BGHSt 39, 335 [346]).
&lt;p&gt;b) Soweit die Revisionen eine Reihe von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs anführen, läßt sich aus ihnen nichts für ein Beweisverwertungsverbot im vorliegenden Fall ableiten. In diesen Fällen war die Unverwertbarkeit von Äußerungen jeweils eines&amp;nbsp; Beschuldigten &amp;nbsp;durch Verletzung von dessen Schutzrechten begründet: Stimmaufnahme ohne gesetzliche Grundlage (BGHSt 34, 39), durch Untersuchungshaft bewirkte Verleitung zur Äußerung (BGHSt 34, 362), Äußerungen eines Verdächtigen gegenüber einem V-Mann im Rahmen eines Telefongespräches, das unter Verstoß gegen § 100b Abs. 1 StPO und § 201 Abs. 1 StGB in unzulässiger Weise aufgezeichnet worden war (BGHSt 31, 304 [308 f.]). Der Einsatz von V-Leuten im Umfeld der Angeklagten ist demgegenüber - wie dargetan - keine solche&amp;nbsp; unzulässige &amp;nbsp;Methode der Aushorchung. Entsprechend hat auch der Senat (BGHSt 33, 217 [223 f.]) bei zulässig angeordneter Telefonüberwachung die Verwertung einer indirekt provozierten Selbstbelastung nicht beanstandet. Dem entspricht auch die Entscheidung des 2. Strafsenats BGHSt 39, 335: Verwertet werden kann die Aussage eines Polizeibeamten, der das von ihm provozierte Telefongespräch mit Erlaubnis des Gesprächsteilnehmers - also zulässig, aber für den Beschuldigten verdeckt - mithört.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bezüglich der Verwertbarkeit von Zeugenaussagen hat der Bundesgerichtshof (BGH NStZ 1988, 562 f.) bereits entschieden - und das kommt der vorliegenden Situation am nächsten -, daß Erkenntnisse aus einer zulässigen Telefonüberwachung auch dann verwertbar sind, wenn die Gesprächsteilnehmer zu dem Angeklagten in einem (Angehörigen-) Verhältnis stehen, das ein Zeugnisverweigerungsrecht begründet. Hiernach sind maßgebend nicht bestimmte Rechte des Beschuldigten, sondern die Stellung der Angehörigen als Gesprächsteilnehmer und der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_40_211_217&quot; id=&quot;BGHSt_40_211_217&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_40_211_217&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 40, 211 (217):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nur &quot;begrenzte Schutzzweck der Zeugnisverweigerungsrechte&quot;. Dem im Rahmen einer zulässigen Telefonüberwachung gewonnenen Beweis entspricht im vorliegenden Fall die Äußerung gegenüber dem ebenso heimlich, aber auch zulässig eingesetzten V-Mann. Daß ein solches &quot;freies Gespräch&quot; stärkerem Schutz unterliegen sollte als das trotz verfassungsrechtlicher Garantie (Art. 10 GG) zulässig, aber heimlich abgehörte Telefongespräch, kann nicht angenommen werden.
&lt;p&gt;c) Der Senat sieht hier keine Notwendigkeit für ein Beweisverwertungsverbot, das auf außerhalb der Regeln der Strafprozeßordnung liegende allgemeine Prinzipien zu stützen wäre. Der Anspruch des Beschuldigten auf eine an rechtsstaatlichen Garantien ausgerichtete Strafrechtspflege (BVerfGE 80, 367 [375]) ist nicht verletzt. Bei der Beurteilung ist zu beachten, daß ein Beweismittelverwertungsverbot einen der wesentlichen Grundsätze im Strafverfahren einschränkt, nämlich den, daß das Gericht die Wahrheit zu erforschen (vgl. BVerfGE 33, 367 [383]; BGHSt 32, 115 [124]) und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel, die von Bedeutung sind, zu erstrecken hat. Diesem Grundsatz gegenüber bildet das Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme, die im besonderen Einzelfall hingenommen werden muß (BGHSt 14, 358 [365]; 27, 355 [357]). Dient die in Frage stehende Verfahrensvorschrift nicht oder nicht in erster Linie dem Schutz des Beschuldigten, so liegt ein Verwertungsverbot fern (BGHSt 38, 214 [220]). Hier aber geht es um (begrenzte) Schutzzwecke für den Zeugen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Allgemeine Rechts- oder Verfassungsgrundsätze verbieten die Verwertung nicht. Das Gesamtregelungswerk der Strafprozeßordnung ist Ausdruck der verfassungsmäßigen Ordnung. Die Bindung an das Gesetz gebietet es, konkrete Einzelfragen nur mit äußerster Zurückhaltung durch Anwendung allgemeiner Verfassungsgrundsätze außerhalb des geschriebenen Rechts (oder gegen dieses) zu beantworten. Die ausufernde Anwendung solcher in Randzonen einander oft widerstreitender und &quot;begrifflich unscharfer Verfassungsprinzipien&quot; - hier des Rechtsstaatsprinzips oder des Prinzips der Aufrechterhaltung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege (vgl. BVerfGE&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_40_211_218&quot; id=&quot;BGHSt_40_211_218&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_40_211_218&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 40, 211 (218):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
33, 367 [383]) - ermöglicht eine ungebundene Ausfüllung prozessualer Regelungen und lockert die Bindung der Strafrechtsprechung an das positive Recht, auf dessen Beachtung der Rechtsstaat beruht (vgl. Mahrenholz, abweichende Meinung zu BVerfGE 86, 288 [347 f.] = EuGRZ 1992, 225, 242).
&lt;p&gt;bb) Auch bedarf es hier nicht der Ableitung eines konkreten Beweisverwertungsverbotes aus dem Begriff des &quot;fairen Verfahrens&quot; als einer Ausgestaltung des Rechtsstaatsprinzips. Die Zulässigkeit des Beweises ergibt sich aus der Berechtigung des Einsatzes von V-Leuten in Verbindung mit dem Zweck der §§ 52, 252 StPO. Den Ausführungen von Nack (KK 3. Aufl. § 110c Rn. 7 f.), die sich mit einem Verwertungsverbot &quot;vernehmungsähnlicher Gespräche&quot; (wobei damit Gespräche außerhalb von Vernehmungen gemeint sind) von verdeckten Ermittlern befassen, folgt der Senat jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht (wie hier: Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 110c Rn. 2). Hätte der Gesetzgeber über § 252 StPO hinaus ein neues Beweisverwertungsverbot einführen wollen - hier für Angehörigenäußerungen außerhalb von Vernehmungen bei Angaben gegenüber heimlich ermittelnden Personen -, so wäre angesichts der Neuregelung der Materie im OrgKG vom 15. Juli 1992 im Hinblick auf den Ausnahmecharakter von Beweisverwertungsverboten zu erwarten gewesen, daß er dies gesetzlich geregelt hätte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;...&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1324&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Sat, 16 Jun 2012 22:19:21 +0000</pubDate>
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 <title>BGH, 14.06.1960 - 1 StR 683/59</title>
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Tonband        &lt;/div&gt;
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        &lt;/div&gt;
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                    1 StR 683/59        &lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Landgericht München I &lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Es ist ohne Zustimmung des Angeklagten unzulässig, im Strafverfahren gegen ihn eine Tonbandaufnahme als Beweismittel zu verwenden, die unter Verletzung seines Persönlichkeitsrechts heimlich über ein von ihm geführtes privates Gespräch vom Gesprächsteilnehmer hergestellt worden ist.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_14_358_358&quot; id=&quot;BGHSt_14_358_358&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_14_358_358&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 14, 358 (358):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Es ist ohne Zustimmung des Angeklagten unzulässig, im Strafverfahren gegen ihn eine Tonbandaufnahme als Beweismittel zu verwenden, die unter Verletzung seines Persönlichkeitsrechts heimlich über ein von ihm geführtes privates Gespräch vom Gesprächsteilnehmer hergestellt worden ist.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;GG Art. 1, 2; Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten v. 4. November 1950 (BGBl 1952 II 685, 953; 1954 II 14) Art. 8; StPO § 244 Abs. 2&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 14. Juni 1960 g.A.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 StR 683/59 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;I. Landgericht München I&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Eröffnungsbeschluß wird dem Angeklagten zur Last gelegt, sich der versuchten Anstiftung zum Meineid (§ 49a Abs. 1 StGB) und des Parteiverrats (§ 356 StGB) schuldig gemacht zu haben. Die Strafkammer hat ihn von der Anklage freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit der Revision seine Verurteilung. Das Rechtsmittel, das der Generalbundesanwalt vertreten hat, blieb ohne Erfolg.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Angeklagte vertrat als Anwalt in einem Strafverfahren gegen den Kaufmann K. die Nebenklägerin Frau A. Der Kaufmann K. war vom Schöffengericht wegen eines Notzuchtverbrechens an Frau A. verurteilt worden, hatte jedoch Berufung eingelegt und verhandelte teils durch seine Verteidigerin, teils durch eine Freundin mit dem Angeklagten darüber, ob Frau A. bei Zahlung der von ihr verlangten Entschädigung ihre vor dem Schöffengericht beschworene Zeugenaussage zu seinen Gunsten abschwächen würde. Die damalige Freundin K., die Solotänzerin R., suchte den Angeklagten in seiner Kanzlei auf, führte auch zwei Ferngespräche mit ihm, jeweils um ihm eine solche Zusage zu entlocken. Als in der Berufungsverhandlung die Rede darauf kam, behauptete K., nicht er habe es unternommen, Frau A. gegen Zahlung des verlangten Schadensersatzes zu einer ihm günstigen Änderung ihrer Zeugenaussage zu bewegen, sondern der Angeklagte habe sich selbst&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_14_358_359&quot; id=&quot;BGHSt_14_358_359&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_14_358_359&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 14, 358 (359):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dazu erboten. Zum Beweise dessen legte er Tonbänder vor, auf die seine Freundin ihre drei Gespräche mit dem Angeklagten heimlich, ohne dessen Wissen, aufgenommen hatte. Im Einverständnis mit allen Beteiligten ließ das Berufungsgericht die Tonbänder ablaufen. Dann vertagte es die Verhandlung gegen K.
&lt;p&gt;Die jetzt erkennende Strafkammer hat den Angeklagten der ihm zur Last gelegten Straftaten nicht überführen können. Ob ihr die Tonbänder dies ermöglicht hätten, hat sie offen gelassen. Sie hat es auf den Widerspruch des Angeklagten hin abgelehnt, die Tonbänder als Beweismittel zu verwerten. Das beanstandet die Revision als Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Rüge ist unbegründet. Im gerichtlichen Strafverfahren ist es ohne Zustimmung des Angeklagten unzulässig, über die Beschuldigung gegen ihn durch Abhören der heimlichen Tonbandaufnahme eines privaten Gesprächs, das er führte, Beweis zu erhaben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Würde des Menschen ist unantastbar (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG). Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt (Art. 2 Abs. 1 GG). Ähnlich gewährt Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), die gemäß dem Gesetz vom 7. August 1952 (BGBl II 685, 953) in der Bundesrepublik gilt (Bek. vom 12. Mai 1953 - BGBl 1954 II 14 -), jedermann den Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Damit ist anders als nach früherer Auffassung - das Recht zur freien Selbstbestimmung der Persönlichkeit als ein Grundwert der Rechtsordnung anerkannt. Zum Inhalt dieses allgemeinen Persönlichkeitsrechts gehört wie das schon bisher gesetzlich anerkannte Urheberrecht am geschriebenen Werk (LitUrhG §§ 1, 11 ff.) nunmehr auch das Recht des Menschen an seinem gesprochenen Wort. jeder gedanklichen Erklärung teilt sich - bisweilen schon nach ihrem Gehalt (mehr oder weniger), stets aber kennzeichnend durch die Stimme - die Persönlichkeit des Sprechers mit. Demgemäß bestimmt er selbst und allein, wer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_14_358_360&quot; id=&quot;BGHSt_14_358_360&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_14_358_360&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 14, 358 (360):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sein Wort hören darf und ob es aufbewahrt werden oder mit dem Gedächtnis der Hörer verlöschen soll. Ihm allein ist daher auch die Entscheidung darüber vorbehalten, ob sein Wort und seine Stimme auf ein Tonband oder sonst einen Tonträger aufgenommen und ob sie von diesem wieder abgespielt werden dürfen, wie auch vor wem. Denn auf dem Tonband sind Wort und Stimme des Menschen von ihm losgelöst und zu einem Gegenstand verselbständigt. Ein Stück seiner Persönlichkeit erscheint somit als eine - veräußerliche - Sache. Es wäre entwürdigend, dürften sich andere ohne oder gar gegen den Willen des Betroffenen fremder Persönlichkeitswerte bemächtigen und über sie nach ihrem Belieben verfügen. Es würde auch den einzelnen in der freien Äußerung seiner Gedanken beengen, an natürlicher Sprechweise hindern, überhaupt in der auf langes, allmähliches Reifen angelegten menschlichen Entwicklung hemmen, und es würde schließlich die Beziehungen der Menschen zueinander vergiften, müßte ein jeder in dem bedrückenden Bewußtsein leben, daß jedes seiner Worte, eine vielleicht unbedachte oder unbeherrschte Äußerung, eingefangen, aufbewahrt und bei gegebener Gelegenheit hervorgeholt werden könnte, um mit ihrem Inhalt, Ausdruck oder Klang gegen ihn zu zeugen - womöglich falsches Zeugnis abzulegen, wenn unter Ausnutzung technischer Möglichkeiten der Inhalt entstellt, die Ausdrucksform verändert und der Klang der Stimme verändert würde. Es verletzt daher den Persönlichkeitsbereich des Sprechers und das Recht an seinem Wort, wer mit ihm ein Gespräch führt und es heimlich auf einem Tonband festhält; nicht minder auch, wer es durch das Tonband ohne Zustimmung des Sprechers anderen wiedergibt.
&lt;p&gt;Diese Grundsätze entsprechen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 27, 284 und die dort S. 286 weiter angeführten Entscheidungen; siehe ferner BVerfGE 6, 32 [41]). Sie liegen auch neueren Gesetzesvorschlägen zugrunde. Nach dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des zivilrechtlichen Persönlichkeits- und Ehrenschutzes (Art. 1) soll als § 18 (Satz 1) in das Bürgerliche Gesetzbuch eine Vorschrift des Inhalts eingefügt werden, daß es eine widerrechtliche Beeinträchtigung der Persönlichkeit eines anderen ist, &quot;wenn je&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_14_358_361&quot; id=&quot;BGHSt_14_358_361&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_14_358_361&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 14, 358 (361):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
mand unbefugt unter Anwendung technischer Mittel das gesprochene Wort eines anderen festhält oder unmittelbar oder unter Verwendung eines Tonträgers öffentlich wahrnehmbar macht&quot; (BT 3. Wahlperiode Drucks. 1237). Der Entwurf 1959 II eines Strafgesetzbuchs sieht in § 183 Bestrafung desjenigen vor, der
&lt;p&gt;&quot;1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen ohne dessen Einwilligung auf einen Tonträger aufnimmt,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Das Recht des Menschen auf seine Persönlichkeit besteht allerdings nicht unbegrenzt. Da er in der Gemeinschaft lebt, das Grundrecht der Persönlichkeit aber allen in gleichem Umfange und mit gleichem Range zusteht, sind seiner Ausübung notwendig Schranken gesetzt. Wie schon erwähnt, sind diese in Art. 2 Abs. 1 GG durch die Rechte anderer, die verfassungsmäßige Ordnung und das Sittengesetz bezeichnet. Auch das Recht am gesprochenen Wort gilt nur in diesen Grenzen. Wer sie rechtswidrig überschreitet, begibt sich der ausschließlichen Bestimmung über sein Wort. Jedenfalls muß er dann die Verteidigung des angegriffenen Gutes und die Wiederherstellung der verletzten Rechts- oder Sittenordnung dulden. Ist dazu eine heimliche Tonbandaufnahme das angemessene Mittel, so wird er ihrer Verwertung nicht widersprechen dürfen. Wann dies im einzelnen gilt und in welchen Grenzen, braucht der Senat nicht näher darzulegen (vgl. dazu BGHZ 27, 284 [286 ff.]). Denn die Gespräche mit dem Angeklagten brachte R. nicht deshalb auf die Tonträger, weil sie seine Forderung auf Entschädigung seiner Auftraggeberin als unbegründet oder übersetzt von dem ihr befreundeten K. abwehren oder diesen vor einer unbegründeten Verschlechterung seiner Stellung im Strafverfahren bewahren wollte. Sie verfolgte mit den Tonbandaufnahmen vielmehr rechtswidrige Absichten. Sie wollte nach den Urteilsfeststellungen den Angeklagten im Verlaufe des Gesprächs zu der Erklärung bringen, daß seine Auftraggeberin, die Nebenklägerin Frau A., bereit sei, gegen Zahlung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_14_358_362&quot; id=&quot;BGHSt_14_358_362&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_14_358_362&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 14, 358 (362):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
des geforderten Abfindungsbetrages ihre im ersten Rechtszug schon beschworene Aussage zugunsten K.&#039;s in der Berufungsverhandlung abzuschwächen, um diesem eine Handhabe dafür zu verschaffen, das Zeugnis der Frau A. vor Gericht als käuflich hinzustellen, demgemäß als unglaubwürdig zu entwerten und dadurch seine Lage in dem Strafverfahren gesetzwidrig zu verbessern.
&lt;p&gt;Allerdings hatte sich der Angeklagte einige Zeit zuvor mit der Verteidigerin K.&#039;s in Erörterungen darüber eingelassen, ob Frau A. bewogen werden könnte, ihre beeidete Zeugenaussage gegen Zahlung der von ihr geforderten Entschädigungssumme in der Berufung so zugunsten K.&#039;s zu ändern, daß ihr kein Meineid würde nachgewiesen werden können. Der Angeklagte mag hiernach gegen seine Standespflichten als Rechtsanwalt verstoßen haben. Ob dies die Zeugin R. berechtigt hätte, seine Erklärungen zu dem Zwecke auf einen Tonträger aufzunehmen, um seine ehrengerichtliche Bestrafung herbeizuführen, kann dahinstehen. Eine Standeswidrigkeit des Angeklagten rechtfertigte nicht ihr Vorhaben gegen Frau A. Diese hatte der Gegenseite weder selbst noch bei jener Erörterung durch den Angeklagten Anlaß zu dem Verdacht gegeben, sie sei durch Geld zu einer für K. günstigeren Aussage. zu gewinnen. Sie hatte im Gegenteil, wie das Landgericht feststellt, schon früher einen solchen Vorschlag abgelehnt. Sie war auch nicht auf die Anregung eingegangen, einen ihr von der Gegenseite benannten Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung zu betrauen, damit dieser im Einvernehmen mit der Verteidigerin K.&#039;s &quot;die Sache regeln&quot; könne. Somit fehlte der Zeugin R. bei Beginn des ersten Gesprächs mit dem Angeklagten jeglicher Anhalt für die Annahme, Frau A. wolle sich die verlangte Entschädigung zu Unrecht oder auf unrechtmäßige Weise verschaffen. Nach der ausdrücklichen Feststellung der Strafkammer war es vielmehr ihr Ziel, dem Angeklagten eine solche Erklärung erst &quot;zu entlocken&quot;. Mithin befand sie sich nicht in der Abwehr einer erwarteten Rechtswidrigkeit, die das Interesse ihres Freundes bedroht hätte; sondern sie hatte es arglistig darauf angelegt, eine solche herauszufordern. Sie drang also selbst unbefugt in den Persönlichkeitsbereich des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_14_358_363&quot; id=&quot;BGHSt_14_358_363&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_14_358_363&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 14, 358 (363):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Angeklagten ein, als sie das erste Gespräch mit ihm heimlich auf ein Tonband aufnahm.
&lt;p&gt;Nicht anders verhält es sich mit den beiden folgenden fernmündlichen Unterredungen. Zwar ist der Vertrauensbruch bei der heimlichen Tonbandaufnahme eines Ferngesprächs nicht so grob und augenfällig wie beim unmittelbaren Gespräch. Auch mag im Geschäftsverkehr in gewissem Umfang das Einverständnis des andern Teils stillschweigend vorausgesetzt werden, das Ferngespräch auf einem Tonträger festzuhalten. Im privaten Rechtsverkehr ist eine solche allgemeine Übung nicht anerkannt. Deshalb gilt für die Ferngespräche, die R. mit dem Angeklagten führte, nichts grundsätzlich anderes als für die erste unmittelbare Unterredung. Wie das Landgericht festgestellt hat, verfolgte R. dabei jeweils das gleiche Ziel wie bei den früheren Gesprächen. Sie hatte es demnach bei diesen nicht erreicht und setzte demgemäß ihr rechtswidriges Treiben fort. Diese Sachlage verändert, es nicht, daß der Angeklagte bei einem der Gespräche eine zwielichtige Erklärung abgab; denn stets befand sich die Freundin K.&#039;s auch in der Folge nicht in der Abwehr rechtswidriger Zumutungen des Angeklagten oder der Nebenklägerin, sondern ging selbst darauf aus, solche herauszufordern. Nicht einmal wenn ihr das schließlich gelungen sein sollte, könnte dieser Umstand ihre Tonbandaufnahmen, (nachträglich) rechtfertigen. Denn durch die nachfolgende Rechtswidrigkeit eines andern kann eigenes rechtswidriges Verhalten nicht rechtmäßig werden. Sogar ohne solche anstößigen Umstände läßt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Bestreben, sich ein Beweismittel zu beschaffen, nicht als einen zureichenden Grund für eine heimliche Tonbandaufnahme gelten (BGHZ 27, 284 [290]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Verletzte die Zeugin R. das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Angeklagten sonach durch alle drei Tonbandaufnahmen, so darf sie sie auch nicht durch Abhören verwerten; denn dadurch würde sie das Recht des Angeklagten erneut verletzen. Dabei kann es dahinstehen, ob sie hierzu etwa zu dem Zwecke befugt wäre, um sich und ihren Freund von dem später erhobenen Vorwurf des Angeklagten zu reinigen, die &quot;Seite K.&quot; habe Frau A. in ihrer Zeugenaussage zu beein&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_14_358_364&quot; id=&quot;BGHSt_14_358_364&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_14_358_364&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 14, 358 (364):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
flussen versucht. Denn darum geht es hier nicht, sondern um die Verwertung der Tonbandaufnahmen gegen den Angeklagten.
&lt;p&gt;4. Auch der Strafkammer war es verwehrt, die Tonbänder abzuhören. Ob das für das Gericht stets, allgemein und in jedem Verfahren gilt, wenn der Gesprächsteilnehmer die heimliche Tonbandaufnahme nicht verwerten darf, braucht der Senat dabei nicht zu entscheiden. jedenfalls ist es dann unzulässig, durch Abhören einer solchen Tonbandaufnahme Beweis zu erheben, wenn sich das Strafverfahren gegen denjenigen als Angeklagten richtet, dessen Wort sein Gesprächsteilnehmer rechtswidrig auf den Tonträger gebracht hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Menschenwürde ist als ein Grundwert der Rechtsordnung verfassungsrechtlich gewährleistet. Jeder Mensch muß sie in jedem andern achten, der einzelne ebenso wie die öffentliche Gewalt. Dieser Leitgedanke beherrscht auch das rechtsstaatliche Strafverfahren. Deshalb ist der wegen einer Straftat Angeklagte seiner Menschenwürde nicht schon um des Verdachts willen entäußert, der auf ihm ruht. Er hat vielmehr wie jeder andere Anspruch darauf, daß sein Menschtum nicht mißachtet wird (BGHSt 5, 332 [333]; BGHZ 24, 72 [81]). Nach Art. 6 Abs. 2 MRK gilt er als unschuldig, solange er nicht rechtskräftig verurteilt ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Strafprozeßordnung steht ebenfalls unter jenem Leitgedanken. Sie verwirklicht ihn dadurch, daß sie den Beschuldigten nicht zwingt, gegen sich selbst auszusagen (§ 136 Abs. 1 Satz 2), und durch das Verbot, die Freiheit seiner Willensentschließung und Willensbetätigung durch Mißhandlung, Ermüdung oder körperlichen Eingriff, durch Verabreichung Von Mitteln, Quälerei, ungesetzliche Drohungen oder solche Versprechungen, durch unzulässigen Zwang, Täuschung oder durch Hypnose zu beeinträchtigen (§§ 136a, 161 Abs. 2, 163 Abs. 2). Diese Vorschriften stehen nicht als Einzelregelungen für sich allein. Sie sind vielmehr Ausdruck rechtsstaatlicher Grundhaltung der Strafprozeßordnung, die es nicht zuläßt, gegen den Beschuldigten in menschenunwürdiger Weise zu verfahren. Ist es aber ein Grundsatz rechtsstaatlichen Strafverfahrens, des Angeklagten Wort nicht gegen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_14_358_365&quot; id=&quot;BGHSt_14_358_365&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_14_358_365&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 14, 358 (365):&lt;/a&gt;
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ihn selbst zeugen zu lassen, wenn es ihm unter Mißachtung seiner Persönlichkeit entwunden wurde, so darf es auch nicht zugelassen werden, daß eine von ihm unter gleichen Voraussetzungen durch technische Mittel erlangte Äußerung durch seine eigene Stimme gegen ihn aufsteht; um so weniger dann, wenn es - wie hier - ungewiß ist, ob das Tonband (und welches der drei) die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat erweist, und wenn es daher im Bereich des Möglichen liegt, daß das Abhören des Tonbandes das allgemeine Persönlichkeitsrechts des Angeklagten erneut verletzt. Allerdings hat diese Rechtsauffassung zur Folge, daß wichtige, unter Umständen die einzigen Mittel zur Aufklärung von Straftaten unbenützt bleiben. Das muß jedoch hingenommen werden. Es ist auch sonst kein Grundsatz der Strafprozeßordnung, daß die Wahrheit um jeden Preis erforscht werden müßte (§§ 245, 52 ff., 252, 81a ff., 95 ff., 69 Abs. 3 StPO).
&lt;p&gt;Eine allgemeine Zustimmung zum Abhören der Tonbänder hat der Angeklagte nicht erteilt; er war damit nur in dem Strafverfahren gegen K. für die Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht am 18. August 1959 einverstanden. In dem gegenwärtigen Verfahren hat er seine Einwilligung ausdrücklich verweigert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Das Landgericht hat sich nach alledem mit Recht des Abhörens der Tonbänder enthalten. Ihm ist auch darin beizupflichten, daß es sich mit dieser Entscheidung zu den früheren Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 12. März 1954 - 1 StR 11/54 - und vom 1. Dezember 1955 - 4 StR 405/55 (beide JZ 1956, 227) sowie vom 12. Januar 1956 3 StR 626/54 - (bei Dallinger MDR 1956, 527 zu § 253 StPO) nicht in Widerspruch gesetzt hat. Zwar handelt es sich dort ebenfalls um die Verwertung heimlicher Tonbandaufnahmen in der Hauptverhandlung; jedoch war der Sachverhalt jeweils anders. In dem Fall BGH 1 StR 11/54 hatten die Beteiligten dem Abhören des Tonbandes zugestimmt. Die Entscheidung BGH 4 StR 405/55 befaßt sich mit einer Tonbandaufnahme über die polizeiliche Vernehmung des Beschuldigten, deren Inhalt zuvor schon protokolliert worden war. Das Urteil BGH 3 StR 626/54 betrifft die Verwendung einer Tonbandaufnahme&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_14_358_366&quot; id=&quot;BGHSt_14_358_366&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_14_358_366&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 14, 358 (366):&lt;/a&gt;
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über die Vernehmung eines Zeugen als Gedächtnisstütze für einen anderen Zeugen. Darüber, ob der Senat diesen Entscheidungen beipflichten könnte, wenn er einen gleichen Sachverhalt zu beurteilen hätte, braucht er sich jetzt nicht zu äußern.
&lt;p&gt;Die Entscheidung des Senats vom heutigen Tage - 1 StR 73/60 - steht dem Urteil gleichfalls nicht entgegen. Sie betrifft die Verwertung eines Tonbands, dessen Aufnahme der dort Angeklagte im Ermittlungsverfahren zugestimmt hatte. (vgl. § 13 Abs. 4 StVO a.F.).&lt;/p&gt;


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 <pubDate>Wed, 28 Mar 2012 11:34:47 +0000</pubDate>
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