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 <title>opinioiuris.de - § 346 StPO</title>
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 <title>BGH, 17.07.1968 - 3 StR 117/68</title>
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 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
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                    Verfahrenshindernis nach Urteilserlass        &lt;/div&gt;
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                    BGHSt 22, 213; MDR 1968, 1026; NJW 1968, 2253        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    17.07.1968        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    3 StR 117/68        &lt;/div&gt;
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        &lt;/div&gt;
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&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-verfahren&quot;&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;AG Geldern&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;OLG Düsseldorf &lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Ist gegen ein Urteil form- und fristgerecht Revision eingelegt, so führt eine nach dem Erlaß des Urteils eingetretene Verjährung zur Einstellung des Verfahrens, auch wenn die Revision nicht oder nicht ordnungsgemäß begründet worden ist.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_22_213_213&quot; id=&quot;BGHSt_22_213_213&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_22_213_213&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 22, 213 (213):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Ist gegen ein Urteil form- und fristgerecht Revision eingelegt, so führt eine nach dem Erlaß des Urteils eingetretene Verjährung zur Einstellung des Verfahrens, auch wenn die Revision nicht oder nicht ordnungsgemäß begründet worden ist.&lt;/strong&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_22_213_214&quot; id=&quot;BGHSt_22_213_214&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_22_213_214&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 22, 213 (214):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
StPO § 346
&lt;p&gt;3. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 17. Juli 1968 g.B.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 3 StR 117/68 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;I. Amtsgericht Geldern&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;II. Oberlandesgericht Düsseldorf&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Amtsgericht Geldern hat den Angeklagten wegen zweier Übertretungen der Gewerbeordnung verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte fristgerecht Revision eingelegt, sie aber nicht begründet (§ 345 Abs. 1 StPO); die Begründungsfrist lief am 28. April 1967 ab. In der Zeit zwischen dem 26. Mai 1967 und Anfang September 1967 ist eine richterliche Handlung in dieser Sache gegen den Angeklagten nicht mehr vorgenommen worden (vgl. §§ 68 Abs. 1, 67 Abs. 3 StGB). Durch Beschluß vom 19. Oktober 1967 hat das Amtsgericht die Revision des Angeklagten wegen unterlassener Begründung gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Dagegen hat der Angeklagte auf Entscheidung des Revisionsgerichts angetragen (§ 346 Abs. 2 StPO).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Oberlandesgericht Düsseldorf möchte den Antrag verwerfen. Es ist der Auffassung, daß das Revisionsgericht zu einer Nachprüfung in der Sache selbst, auch auf etwaige Verfahrenshindernisse, nicht vordringen könne. Unter Berufung auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 16. Juni 1961 - 1 StR 95/61 (BGHSt 16, 115) betrachtet es als unabdingbare Voraussetzung für eine sachliche Prüfung nicht nur die rechtzeitige Einlegung, sondern ebenso die rechtzeitige und formrichtige Begründung des Rechtsmittels. Für eine Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung der Strafverfolgung sei im übrigen, so führt das Oberlandesgericht weiter aus, auch deshalb kein Raum, weil das Urteil des Amtsgerichts bereits mit Ablauf der nicht genutzten Revisionsbegründungsfrist rechtskräftig geworden sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das vorlegende Oberlandesgericht durch einen Beschluß des Oberlandesgerichts Hamburg (NJW 1963, 265) gehindert. Das Oberlandes&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_22_213_215&quot; id=&quot;BGHSt_22_213_215&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_22_213_215&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 22, 213 (215):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gericht Hamburg vertritt die Meinung, die in BGHSt 16, 115 ff. ausgesprochene Rechtsansicht gelte nur für den dort entschiedenen Fall des bereits vor Urteilsfällung eingetretenen und vom Tatrichter nicht beachteten Verfahrenshindernisses. Trete Verjährung erst nach Erlaß des Urteils ein, so sei das Verfahren auch beim Fehlen einer rechtzeitigen oder formrichtigen Revisionsbegründung einzustellen.
&lt;p&gt;2. Die Voraussetzungen einer Vorlegung sind gegeben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu den Entscheidungen über das Rechtsmittel der Revision im Sinne des § 121 Abs. 2 GVG, die eine Vorlegungspflicht auslösen können, zählen auch Beschlüsse nach § 346 Abs. 2 StPO (BGHSt 11, 152). Allerdings ist ein Oberlandesgericht, das der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs folgen will, nicht deshalb zur Vorlegung verpflichtet, weil ein anderes Oberlandesgericht nachträglich vom Bundesgerichtshof abgewichen ist, ohne ihm die Sache vorzulegen (BGHSt 13, 149). Um eine solche Abweichung handelt es sich aber bei dem Beschluß des Oberlandesgerichts Hamburg nicht; die Rechtsfrage ist, wie noch darzulegen sein wird, nicht dieselbe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. In der Sache selbst tritt der Senat der Ansicht des Oberlandesgerichts Hamburg bei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Wie das Revisionsgericht auf eine formgerecht und rechtzeitig eingelegte, aber nicht oder nicht ordnungsgemäß begründete Revision zu entscheiden hat, wenn es ein Prozeßhindernis feststellt, ist streitig (zur Rechtsprechung des Reichsgerichts siehe die Darstellung in BayObLGSt 1953, 82 ff.). Das Bayerische Oberste Landesgericht hat darauf abgestellt, ob das Verfahrenshindernis vor oder nach Erlaß des tatrichterlichen Urteils eingetreten war, und im ersten Falle die Revision als unzulässig verworfen (BayObLGSt, a.a.O.), im zweiten Falle das Verfahren wegen des Hindernisses eingestellt (BayObLGSt 1953, 97). Dem haben sich Niethammer (JZ 1954, 580, 581) und G. Schwarz (NJW 1954, 1228, 1229) angeschlossen. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hatte zunächst die Auffassung vertreten, in beiden Fallgruppen sei auf Einstellung zu erkennen (BGHSt 15, 203 = JZ 1961, 390 mit - im Ergebnis -&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_22_213_216&quot; id=&quot;BGHSt_22_213_216&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_22_213_216&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 22, 213 (216):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zust. Anm. Stratenwerth). Der 1. Strafsenat ist von dieser Ansicht mit Zustimmung des 4. Strafsenats für den von ihm entschiedenen Fall abgegangen, in dem das Verfahrenshindernis schon vor Erlaß des angefochtenen Urteils eingetreten, vom Tatrichter jedoch übersehen worden war (BGHSt 16, 115). Während Schäfer bei Löwe/Rosenberg (StPO, 21. Aufl., Einl. S. 74) ganz allgemein verlangt, daß sich erst das Rechtsmittel des Beschwerdeführers als zulässig erwiesen haben müsse, ehe an eine Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen und -hindernisse herangegangen werden könne, billigen Müller/Sax (6. Aufl., Einl. 11 g und § 346 Anm. 1 b) und Sarstedt (Die Revision in Strafsachen, 4. Aufl., S. 111 Fn. 7) die Entscheidung BGHSt 16, 115 mit dem der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts entsprechenden, ausdrücklich einschränkenden Hinweis, daß bei nachträglich eingetretenem Hindernis das Verfahren eingestellt werden müsse. Eb. Schmidt setzt sich für Einstellung in jedem Falle ein (JZ 1962, 155; vgl. auch Lehrkomm., 2. Aufl., Teil I S. 122 f Rn. 200; anders noch die Vorauflage Teil I S. 95 Rn. 179).
&lt;p&gt;b) An der Rechtsauffassung in BGHSt 16, 115 ist für die dort gegebene Sachlage festzuhalten. Dort ist die Nichtbeachtung eines Verfahrenshindernisses in ein Urteil eingegangen. In diesem Falle ist es die Revision selbst, die in unmittelbarem Zugriff auf dem Wege über die Aufdeckung des Rechtsmangels das Urteil beseitigt. Diesen Zugriff, die Nachprüfung der Entscheidung auf Fehler, macht das Gesetz von dem Vorhandensein bestimmter förmlicher Voraussetzungen abhängig. Sind sie nicht erfüllt, so bleibt das Urteil der Prüfung verschlossen. Der Tatrichter kann es schon wegen der Bindung an seinen einmal gefällten Spruch nicht ändern. Aber auch das Revisionsgericht hat solange keine weitergehenden Befugnisse, als ihm nicht die Einhaltung der Zulässigkeitsvorschriften durch den Beschwerdeführer den Zugang zum Urteil eröffnet. jene absolute Bedeutung, die zur Folge hätte, daß sie stets durchschlügen, wenn nur das Verfahren noch anhängig ist, vermag der Senat den Verfahrenshindernissen nicht zuzuerkennen. Sie teilen damit das Schicksal anderer Rechtsfehler, die in einem&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_22_213_217&quot; id=&quot;BGHSt_22_213_217&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_22_213_217&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 22, 213 (217):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sachlichrechtlichen Verstoß oder in der Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften bestehen und die mangels Zulässigkeit der Revision oder, weil der Fehler nicht ordnungsgemäß gerügt ist, ebenfalls nicht berücksichtigt werden können.
&lt;p&gt;c) Anders liegt es indes bei nachträglichem Eintritt des Hindernisses.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hier handelt es sich nicht um die Nachprüfung eines (fehlerhaften) Urteils und seine Richtigstellung, sondern um die Beachtung eines erst nach Urteilserlaß eingetretenen Ereignisses, das eine neue Verfahrenslage geschaffen hat. Der Generalbundesanwalt, der ebenfalls von der Rechtsansicht des 1. Strafsenats ausgeht, meint allerdings, es seien keine überzeugenden Gründe für die rechtliche Notwendigkeit zu erkennen, innerhalb der Verfahrenshindernisse in der Weise zu unterscheiden, daß das Revisionsgericht auf eine unzulässige Revision zwar ein vom Tatrichter übersehenes Verfahrenshindernis außer Betracht lassen und ein verurteilendes Erkenntnis bestätigen müsse, daß es aber wegen eines erst nach dem Erlaß eines tatrichterlichen Urteils eingetretenen Verfahrenshindernisses das Verfahren einstellen und damit dem auf Grund der damaligen Verfahrenslage zu Recht ergangenen Urteil seine rechtlichen Wirkungen abzuerkennen habe. Dem kann jedoch nicht beigetreten werden. Seiner rechtlichen Wirkungen wird das angefochtene Urteil freilich auch durch die Einstellung des Verfahrens beraubt. Das beseitigt aber nicht den grundsätzlichen Unterschied, der darin liegt, daß die Berücksichtigung des später eingetretenen Hindernisses nicht die - unzulässige - Nachprüfung in der Sache erfordert, vor die der Gesetzgeber die Hürden der §§ 341 Abs. 1, 344, 345 StPO gesetzt hat. Diesen Unterschied einzuebnen, sind auch allgemeine Gerechtigkeitserwägungen nicht geeignet (Stratenwerth, a.a.O.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Demnach besteht hier, solange das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, keine gesetzliche Schranke, die der Berücksichtigung der veränderten Verfahrenslage im Wege stünde, welche durch den nachträglichen Eintritt des Prozeßhindernisses entstanden ist. Ihr hat der Tatrichter durch Einstellung des Verfahrens&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_22_213_218&quot; id=&quot;BGHSt_22_213_218&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_22_213_218&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 22, 213 (218):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Rechnung zu tragen, solange es noch bei ihm anhängig ist; in gleicher Weise verfährt das Revisionsgericht, das sich vor dieselbe Lage gestellt sieht. Beidemale handelt es sich, obschon der Beschluß im Rechtsmittelverfahren ergeht, ebenso um eine Erstentscheidung, wie sie der Tatrichter hätte erlassen müssen, wenn sich das Verfahrenshindernis im vorhergehenden Rechtszug eingestellt hätte (vgl. BayObLGSt, a.a.O.). Die Bedeutung der eingelegten Revision erschöpft sich in Fällen wie dem vorliegenden darin, daß sie das Verfahren in der Schwebe und damit für die Einwirkung des Hindernisses offen hält.
&lt;p&gt;d) Für die Berücksichtigung des Umstands, daß während der Frist des § 67 Abs. 3 StGB eine richterliche Handlung gegen den Angeklagten nicht vorgenommen worden ist, wäre allerdings kein Raum mehr, wenn das Urteil des Amtsgerichts, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf annimmt, bereits mit Ablauf der (nicht genutzten) Revisionsbegründungsfrist in Rechtskraft erwachsen sein würde. Das ist jedoch nicht der Fall. Die - soweit ersichtlich - vereinzelt gebliebene Entscheidung des Kammergerichts in HRR 1928 Nr. 580, der sich das vorlegende Oberlandesgericht anschließt, beruft sich maßgeblich auf §§ 346 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz, 449 StPO. Aus dem Zusammenhalt dieser Bestimmungen will das Kammergericht zunächst entnehmen, daß die Rechtskraft jedenfalls nicht erst mit der Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO eintrete. Da aber der Verwerfungsbeschluß nach § 346 Abs. 1 StPO die Rechtskraft nicht herbeiführen könne, solange er, noch mit dem Rechtsbehelf des § 346 Abs. 2 StPO angreifbar, selbst noch nicht rechtskräftig sei, müsse weiter, nämlich auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Begründungsfrist, zurückgegriffen werden. Indessen lassen die §§ 346 Abs. 2 Satz 2, 449 StPO auch den Schluß zu, daß durch die erstgenannte Vorschrift eine Ausnahme von dem Grundsatz des § 449 StPO verfügt und eine vorläufige Vollstreckbarkeit geschaffen werden sollte (so die herrschende Meinung, vor allem Niese JZ 1951, 758 III und Müller/Sax, § 346 StPO Anm. 7). Der Umstand, daß das Gesetz die Zulässigkeit der Vollstreckung vor der Entscheidung des Revisionsgerichts eines beson&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_22_213_219&quot; id=&quot;BGHSt_22_213_219&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_22_213_219&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 22, 213 (219):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
deren Ausspruchs bedürftig hielt, legt die letztere Annahme näher. Gegen die Meinung des Kammergerichts und des vorlegenden Oberlandesgerichts spricht ferner, daß die Ansicht, schon der Ablauf der Begründungsfrist führe die Rechtskraft herbei, eine unklare Verfahrenslage vor allem in den Fällen schüfe, in denen die Revision ihres sachlichen Inhalts wegen unzulässig ist. So geht denn in jüngerer Zeit der Streit auch nur noch darum, ob die Rechtskraft mit dem Beschluß nach § 346 Abs. 1 StPO oder erst mit der Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO) eintritt. Diese Frage braucht hier nicht untersucht zu werden, weil schon der die Revision verwerfende Beschluß des Amtsgerichts - der nicht mehr hätte ergehen dürfen - nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 67 Abs. 3 StGB erlassen worden ist. Für die Entscheidung des vorliegenden Falles genügt die Feststellung, daß ein mit der Revision angefochtenes Urteil jedenfalls mit dem Ablauf der Revisionsbegründungsfrist noch nicht rechtskräftig wird (so auch die weit überwiegende Meinung in Schrifttum und Rechtsprechung, vgl. Jagusch bei Löwe/Rosenberg, § 346 StPO Anm. 2 a; Müller/Sax, a.a.O.; Eb. Schmidt, Teil II, § 346 Rn. 6, § 349 Rn. 13, 14; RGSt 53, 235; OLG Neustadt GA 1955, 185, 188; OLG Hamburg NJW 1963, 265).
&lt;p&gt;e) Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben, da die Rechtsfrage in dem Beschluß BGHSt 16, 115 in dem dort ausgesprochenen Sinne mitentschieden sei.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/911&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/%C2%A7-346-stpo">§ 346 StPO</category>
 <pubDate>Wed, 28 Mar 2012 12:41:30 +0000</pubDate>
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 <title>BGH, 16.06.1961 - 1 StR 95/61</title>
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                    Mangelhafte Revisionsbegründung II        &lt;/div&gt;
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                    BGHSt 16, 115; JZ 1962, 172; MDR 1961, 952; NJW 1961, 1684        &lt;/div&gt;
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    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Amtsgericht Neumarkt/Opf.&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;Bayerisches Oberstes Landesgericht &lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Ist die in rechter Form und Frist eingelegte Revision nicht oder nicht ordnungsgemäß begründet worden, so ist das Rechtsmittel auch dann als unzulässig zu verwerfen, wenn der Tatrichter ein Verfahrenshindernis übersehen hatte (in Abweichung von BGHSt 15, 203).&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 16, 115        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierung&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_16_115_115&quot; id=&quot;BGHSt_16_115_115&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_16_115_115&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 16, 115 (115):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Ist die in rechter Form und Frist eingelegte Revision nicht oder nicht ordnungsgemäß begründet worden, so ist das Rechtsmittel auch dann als unzulässig zu verwerfen, wenn der Tatrichter ein Verfahrenshindernis übersehen hatte (in Abweichung von BGHSt 15, 203).&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;StPO § 346&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 16. Juni 1961 g.M.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 StR 95/61 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;I. Amtsgericht Neumarkt/Opf.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;II. Bayerisches Oberstes Landesgericht&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Aus den Gründen:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Durch Urteil des Amtsgerichts Neumarkt/Opf. vom 6. Oktober 1960 wurde die Angeklagte wegen fortgesetzter Übertretung des § 9 Abs. 1 i.V.m. § 1 Nr. 1 des bayer. Gesetzes über Ahndung von Schulversäumnissen vom 3. September 1949 (Bay. Gesetzessammlung II, 579) zu einer Geldstrafe verurteilt, weil sie es in der Zeit von September 1959 bis Mai 1960 versäumt hatte, ihre schulpflichtige Tochter zum Schulbesuch anzuhalten. Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte rechtzeitig und formgerecht Revision eingelegt, jedoch die Frist zur Rechtfertigung der Revision versäumt (§§ 345 f StPO). Das Amtsgericht hat daraufhin die Revision durch Beschluß als unzulässig verworfen (§ 346 Abs. 1 StPO). Gegen diesen Beschluß hat die Angeklagte fristgerecht auf Entscheidung des Revisionsgerichts angetragen (§346 Abs. 2 StPO). Das Bayerische Oberste Landesgericht möchte diesen Antrag verwerfen. Es sieht sich jedoch daran durch die Entscheidung des 4. Strafsenats des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_16_115_116&quot; id=&quot;BGHSt_16_115_116&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_16_115_116&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 16, 115 (116):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Bundesgerichtshofs vom 9. November 1960 - 4 StR 407/60 - (BGHSt 15, 203) gehindert. Nach dieser Entscheidung müßte das Verfahren auf die Revision eingestellt werden, weil das Amtsgericht übersehen hat, daß die Straftat verjährt war; denn die erste zur Unterbrechung der Strafverfolgungsverjährung geeignete richterliche Handlung bestand in dem Eröffnungsbeschluß des Amtsgerichts, der am 6. September 1960, also mehr als drei Monate nach der letzten im Mai 1960 begangenen Zuwiderhandlung, erging (§ 67 Abs. 3 StGB). Das Bayerische Oberste Landesgericht hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 GVG vorgelegt.
&lt;p&gt;Die Voraussetzungen der Vorlegung sind erfüllt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der Sache selbst tritt der Senat dem Bayerischen Obersten Landesgericht bei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat seine auf Billigkeitserwägungen beruhende Entscheidung in der Annahme getroffen, daß keine zwingenden verfahrensrechtlichen Grundsätze im Wege stünden, auch im Falle einer nicht rechtzeitig begründeten Revision ein vom Instanzgericht übersehenes Verfahrenshindernis zu berücksichtigen und das Verfahren einzustellen. Dieser Annahme kann der Senat nicht zustimmen. Kein Gericht kann seinen eigenen einmal gefällten Urteilsspruch ändern, wenn es ihn nachträglich als fehlerhaft erkennt. Nur ein zulässiges und wirksam angebrachtes Rechtsmittel verleiht dem übergeordneten Gericht die Befugnis, ein angefochtenes Urteil zu überprüfen und erforderlichenfalls in seinen Bestand einzugreifen. Diese verfahrensrechtlichen Grundsätze gelten für alle Verfahrensarten. Sie werden nicht dadurch berührt, daß der Gesetzgeber die Zulässigkeit der Revision in Strafsachen und damit die Befugnis des Rechtsmittelgerichts zur Nachprüfung des angefochtenen Urteils nicht nur von der Einlegung des Rechtsmittels, sondern außerdem von einer binnen bestimmter Frist und in besonderer Form anzubringenden Begründung abhängig macht. Sie werden auch nicht dadurch außer Geltung gesetzt oder eingeschränkt, daß er in den §§ 319 und 346 StPO die Befugnis zur Verwerfung unzulässiger Rechtsmittel teilweise den Instanzgerichten über&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_16_115_117&quot; id=&quot;BGHSt_16_115_117&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_16_115_117&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 16, 115 (117):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
trug, um die Rechtsmittelgerichte zu entlasten. Im Gegenteil wird die Unverbrüchlichkeit dieser Grundsätze durch beide Regelungen noch bestärkt und bestätigt. Zusätzliche gesetzliche Erschwerungen eines Rechtsmittels können ihrer Zweckbestimmung nach nicht die entgegengesetzte Wirkung haben, Eingriffe in den Bestand des angefochtenen Urteils zu erleichtern, nämlich auch in den Fällen möglich zu machen, in denen die Sache nicht durch ein zulässiges Rechtsmittel zur sachlichen Nachprüfung dem Rechtsmittelgericht unterbreitet worden ist. Die den Instanzgerichten verliehene, auf bestimmt bezeichnete Fälle beschränkte Befugnis, unzulässige Rechtsmittel zu verwerfen, zeigt einmal an, daß sich die Befassung dieser Gerichte mit ihren eigenen Urteilen auf die bloße Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels beschränkt und in dieser begrenzten Abwehrfunktion erschöpft. Sie bestätigt zum anderen, daß der Gesetzgeber die Zulässigkeit des Rechtsmittels als eine immer für sich im voraus zu klärende Voraussetzung dafür ansieht, daß das Rechtsmittelgericht das angefochtene Urteil überprüfen und es ändern oder aufheben darf, falls es Rechtsfehler feststellen muß, auf denen das Urteil beruht oder beruhen kann. Dabei kommt es in diesem Zusammenhang nicht auf die Art des Rechtsfehlers an. Zwar bestehen Unterschiede insofern, als das Revisionsgericht einen sachlichen Rechtsfehler schon auf die rechtzeitige allgemeine Sachrüge hin berücksichtigen darf und muß, einen Verfahrensfehler jedoch nur unter der Voraussetzung, daß er in der Revisionsbegründung rechtzeitig, formgerecht und zutreffend gerügt worden ist, während es das Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung oder das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses ohne jede ausdrückliche oder allgemeine Rüge von Amts wegen beachten muß. In jedem Falle ist aber die Berücksichtigung eines Rechtsfehlers daran geknüpft, daß das Rechtsmittelgericht überhaupt in zulässiger Weise mit der Sache selbst befaßt wird. Das kann bei der Revision nur durch die rechtzeitige Einlegung und durch die in rechter Form und Frist erklärte Begründung des Rechtsmittels geschehen. Nicht nur die verspätet ausgesprochene Einlegung, sondern auch die nicht in rechter Form oder Frist erklärte Be
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_16_115_118&quot; id=&quot;BGHSt_16_115_118&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_16_115_118&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 16, 115 (118):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gründung macht die Revision als solche unzulässig (§ 346 Abs. 1 StPO). Mit der rechtzeitigen Einlegung der Revision allein ist die Sache noch nicht dem Revisionsgericht in der Weise unterbreitet, daß es in der Lage wäre, irgendeinen Rechtsfehler zu berücksichtigen und zum Anlaß zu einem Eingriff in den Bestand des Urteils zu nehmen. Erst die außerdem in rechter Form und Frist erklärte Begründung gibt ihm die Befugnis dazu. Die bei der Verwerfung von Rechtsmitteln durch das Instanzgericht gegebenen besonderen Rechtsbehelfe der §§ 319 Abs. 2 StPO und 346 Abs. 2 StPO ändern daran nichts. Sie haben nur die Wirkung, daß die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels die zunächst in begrenztem Umfänge vom Instanzgericht zu entscheiden war, nunmehr vom Rechtsmittelgericht selbst entschieden werden muß. Kommt es dabei zu dem Ergebnis, daß das Instanzgericht das Rechtsmittel innerhalb der ihm durch die §§ 319 Abs. 1 oder 346 Abs. 1 StPO verliehenen Befugnis zutreffend als unzulässig beurteilt hat, so muß es diese Entscheidung über das Rechtsmittel bestätigen. Ergibt sich, daß das Rechtsmittel aus einem anderen als vom Instanzgericht angenommenen Grunde oder aus einem überhaupt nur vom Rechtsmittelgericht zu beurteilenden Grunde - etwa wegen eines Rechtsmittelverzichts - unzulässig ist, so hat es die Entscheidung des Instanzgerichts über das Rechtsmittel aufzuheben und die Verwerfung in eigener Zuständigkeit auszusprechen. Führt die Prüfung endlich dazu, daß die im § 319 Abs. 1 oder § 346 Abs. 1 StPO umschriebenen Voraussetzungen der Verwerfung nicht vorlagen und die Unzulässigkeit auch aus keinem anderen Grunde gegeben ist, so muß das Rechtsmittelgericht nun allerdings zur Überprüfung des angefochtenen Urteils selbst schreiten. Doch ist es dann nicht der Rechtsbehelf des § 319 Abs. 2 oder des § 346 Abs. 2 StPO, sondern das als zulässig erkannte Rechtsmittel selbst, welches das Rechtsmittelgericht zur Nachprüfung des angefochtenen Urteils und zu etwaigen Eingriffen in dessen Bestand legitimiert. Die Rechtsbehelfe des § 319 Abs. 2 und des § 346 Abs. 2 StPO können demnach für sich allein genommen nicht bewirken, daß ein dem angefochtenen Urteil anhaftender Mangel zu
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_16_115_119&quot; id=&quot;BGHSt_16_115_119&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_16_115_119&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 16, 115 (119):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
einem Eingriff in den Bestand des Urteils führt. Ob es sich dabei um einen sachlichen Rechtsfehler, einen Verfahrensfehler oder die Nichtbeachtung eines Verfahrenshindernisses durch das Instanzgericht handelt, begründet in dieser Hinsicht keinen Unterschied.
&lt;p&gt;Zwar ist es denkbar, daß der Gesetzgeber eine der Gegenmeinung entsprechende Regelung hätte treffen können, daß nämlich die nur rechtzeitig eingelegte, aber nicht oder nicht ordnungsmäßig begründete Revision das Revisionsgericht in den Stand setzt, das Verfahren wegen eines bis dahin übersehenen Verfahrenshindernisses einzustellen. Es ist aber nicht die Frage, ob der Gesetzgeber eine solche Regelung hätte treffen können, sondern nur, ob er sie getroffen hat. Das ist zu verneinen. Die ausdrückliche Entscheidung des Gesetzgebers, daß eine Revision, die nicht in rechter Frist oder rechter Form begründet ist, unzulässig ist und als unzulässig verworfen werden soll, kann nicht dahin umgedeutet werden, daß sie doch in begrenztem Umfänge Wirkungen äußern soll, indem sie wenigstens die Berücksichtigung von übersehenen Verfahrenshindernissen erlaube. Darin läge nach Ansicht des Senats eine dem Richter verwehrte Korrektur des Gesetzes.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im übrigen vermag der Senat auch unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit der Entscheidung nicht einzusehen, weshalb es wohl erträglich sein soll, die unzulässige Revision gegen ein Urteil, das schwere sachliche Rechtsfehler enthält, zu verwerfen, es jedoch ein unabwendbares Gebot der Gerechtigkeit sei, daß die unzulässige Revision bei einem übersehenen Verfahrenshindernis zur Aufhebung des Urteils und zur Einstellung des Verfahrens führen müsse. Die Bedeutung der Verfahrensvoraussetzungen soll nicht geschmälert werden, es muß aber bestritten werden, daß Fehler der Beurteilung, die in diesem Bereich vorkommen, grundsätzlich schwerer wiegen als Fehler bei der Anwendung des sachlichen Rechts.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da schon diese Erwägungen entscheidend für das vom Bayerischen Obersten Landesgericht erstrebte Ergebnis sprechen, braucht nicht untersucht zu werden, ob nicht weitere Gründe, für die hier vertretene Rechtsmeinung aus der Erwägung ge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_16_115_120&quot; id=&quot;BGHSt_16_115_120&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_16_115_120&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 16, 115 (120):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schlossen werden können, daß das nur durch ein unzulässiges Rechtsmittel angefochtene Urteil bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Ebensowenig kommt es noch auf die Überlegungen an, die das Bayerische Oberste Landesgericht in seinem Vorlegungsbeschluß den Billigkeitserwägungen des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs entgegengesetzt hat.
&lt;p&gt;Der 4. Strafsenat hat auf Anfrage mitgeteilt, daß er an seiner in der Entscheidung BGHSt 15, 203 niedergelegten Auffassung nicht festhalte. Von den übrigen Strafsenaten des Bundesgerichtshofs ist, wie diese auf Anfrage mitgeteilt haben, ebenso wie von dem erkennenden Senat in Übereinstimmung mit der früheren Rechtsprechung niemals anders verfahren worden. Auch der Generalbundesanwalt hat denselben Standpunkt vertreten.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/897&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
 <comments>https://opinioiuris.de/entscheidung/897#comments</comments>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/%C2%A7-346-stpo">§ 346 StPO</category>
 <pubDate>Wed, 28 Mar 2012 11:51:34 +0000</pubDate>
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 <title>BGH, 09.11.1960 - 4 StR 407/60</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/893</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Mangelhafte Revisionsbegründung        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 15, 203; JZ 1961, 390; MDR 1961, 250; NJW 1961, 228        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesgerichtshof        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
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        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
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        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-richter&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Richter:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    Rotberg, Krumme, Lang-Hinrichsen, Flitner, Börtzler        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-verfahren&quot;&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;AG Essen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;LG Essen&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;OLG Hamm&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Hat der Tatrichter ein Verfahrenshindernis übersehen, so ist auf die gegen das Urteil rechtzeitig und wirksam eingelegte, wenn auch nicht oder nicht ordnungsgemäß begründete Revision das Verfahren wegen des Verfahrenshindernisses einzustellen. Die Verwerfung der Revision als unzulässig ist nicht statthaft.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 15, 203        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierung&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_15_203_203&quot; id=&quot;BGHSt_15_203_203&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_15_203_203&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 15, 203 (203):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Hat der Tatrichter ein Verfahrenshindernis übersehen, so ist auf die gegen das Urteil rechtzeitig und wirksam eingelegte, wenn auch nicht oder nicht ordnungsgemäß begründete Revision das Verfahren wegen des Verfahrenshindernisses einzustellen. Die Verwerfung der Revision als unzulässig ist nicht statthaft.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;StPO § 346&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 9. November 1960 g.R.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 4 StR 407/60 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;I. Amtsgericht Essen&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;II. Landgericht Essen&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;III. Oberlandesgericht Hamm&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen einer Übertretung zu einer Haftstrafe verurteilt. Die Berufung des Angeklagten ist vom Landgericht verworfen worden.. Gegen das&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_15_203_204&quot; id=&quot;BGHSt_15_203_204&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_15_203_204&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 15, 203 (204):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Berufungsurteil hat der Angeklagte rechtzeitig Revision eingelegt. Das Landgericht hat sie durch Beschluß nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil der Angeklagte die Revisionsanträge und ihre Begründung nicht in der im § 345 StPO bestimmten Frist und Form angebracht hat. Gegen diesen Beschluß hat der Angeklagte fristgerecht auf die Entscheidung des Revisionsgerichts angetragen (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO).
&lt;p&gt;Das Oberlandesgericht in Hamm, das über diesen Antrag zu entscheiden hat, hat festgestellt, daß schon bei Erlaß des amtsgerichtlichen Urteils die Strafverfolgung verjährt war. Daher ist die Frage zu entscheiden, ob das Revisionsgericht, wenn der Tatrichter ein Verfahrenshindernis - hier die Verjährung der Strafverfolgung - übersehen und den Angeklagten verurteilt hat, auf eine rechtzeitig eingelegte, aber nicht ordnungsgemäß begründete Revision das Verfahren von sich aus wegen des Verfahrenshindernisses einzustellen hat oder ob die Revision wegen Nichteinhaltung der für die Revision vorgeschriebenen Frist und Form als unzulässig zu verwerfen ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Oberlandesgericht in Hamm möchte diese Frage in dem letztgenannten Sinn entscheiden. Es sieht sich hieran gehindert durch den Beschluß des Oberlandesgerichts in Neustadt vom 2. Februar 1955 (GA 1955, 185), der auf der entgegengesetzten Auffassung beruht. Daher hat es die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn das Oberlandesgericht in Hamm - wie von ihm beabsichtigt - den nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO gestellten Antrag des Angeklagten verwerfen will, muß es von der angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts in Neustadt abweichen. Daß die Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch dann einzuholen ist, wenn ein Oberlandesgericht bei einem Beschluß nach § 346 Abs. 2 StPO von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (BGHSt 11, 152 [154/155]); der Senat tritt dieser Auffassung bei.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_15_203_205&quot; id=&quot;BGHSt_15_203_205&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_15_203_205&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 15, 203 (205):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Der Bundesgerichtshof hat die Vorlegungsfrage noch nicht entschieden. Die Vorlegung ist daher zulässig.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der Sache teilt der Senat im Gegensatz zu dem Generalbundesanwalt die Rechtsmeinung des Oberlandesgerichts in Neustadt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. a) Das Reichsgericht hat in der Entscheidung RGSt 53, 235 [237] ausgesprochen, daß die Frage, ob in einer Strafsache die Untersuchung durch eine Straffreiheitsverordnung niedergeschlagen sei, vom Revisionsgericht auch dann geprüft werden müsse, wenn gegen das Urteil des Tatrichters nur rechtzeitig Revision eingelegt worden sei, auch wenn die Revisionsanträge nicht oder erst verspätet angebracht worden seien. Allgemein hat es dagegen in der Entscheidung RGSt 63, 15 [17] die Ansicht geäußert, das Revisionsgericht könne sich nur dann mit der Frage der Zulässigkeit des gerichtlichen Strafverfahrens befassen, wenn es sich um eine zulässige Revision handele.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bayerische Oberste Landesgericht hat sich in seinem Beschluß vom 5. Mai 1953 (BayObLGSt 1953, 82 = NJW 1953, 1402 = JZ 1954, 580) - mit Billigung von Niethainmer (JZ 1954, 580) und von G. Schwarz (NJW 1954, 1288, 1229) - auf den Standpunkt gestellt, den das Oberlandesgericht in Hamm vertritt. Früher war es in der Entscheidung BayObLGSt 24, 93 der Auffassung, es komme nur darauf an, ob die Revision rechtzeitig und formgerecht eingelegt sei; das Revisionsgericht müsse in diesem Falle beim Vorhandensein eines Verfahrenshindernisses das Verfahren auch dann einstellen, wenn die Revision unzulässig erscheine. Allerdings war bei der damals entschiedenen Sache das Verfahrenshindernis der Verjährung erst nach der Verkündung des tatrichterlichen Urteils entstanden. Für diesen Fall hat das Bayerische Oberste Landesgericht in seinem Beschluß vom 13. Mai 1953 (BayObLGSt 1953, 97 = NJW 1953, 1403 = JZ 1954, 581) im Ergebnis an der Entscheidung des BayObLGSt 24, 93 festgehalten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wie das Oberlandesgericht in Neustadt hat früher das Kammergericht entschieden (DJZ 1926, 458).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_15_203_206&quot; id=&quot;BGHSt_15_203_206&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_15_203_206&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 15, 203 (206):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Der Entscheidung des Oberlandesgerichts in Oldenburg NdsRpfl 1953, 207 läßt sich für die zu lösende Rechtsfrage nichts entnehmen. Dort handelte es sich um eine Sache, in der die Revision mit der allgemeinen Sachrüge ordnungsgemäß begründet war.
&lt;p&gt;b) Das Schrifttum vertritt überwiegend die Auffassung der Entscheidung RGSt 63, 15 [17] und des Beschlusses des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 5. Mai 1953 (vgl. Niethammer in Löwe/Rosenberg 20. Aufl., Einleitung S. 36). Im neueren Schrifttum sind dieser Meinung - soweit ersichtlich - nur Kleinknecht/Müller 4. Aufl. § 344 Anm. 14 a, § 349 Anm. 2 und § 352 Anm. 4 c entgegengetreten, während diese Verfasser sie an anderen Stellen (so § 206 a Anm. 2 a und § 343 Anm. 4) ohne Widerspruch wiedergeben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. a) Der Senat verkennt nicht, daß die beiden Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 5. und vom 13. Mai 1953 auf verschiedenartigen Gedankengängen beruhen, die an sich durchaus miteinander zu vereinbaren sind. Gleichwohl muß die Verschiedenartigkeit der Ergebnisse befremden. Einem unbefangenen Betrachter kann es kaum einleuchten, daß das Revisionsgericht - in beiden Fällen eine wirksam eingelegte, aber nicht ordnungsgemäß begründete und somit unzulässige Revision vorausgesetzt - das Verfahren zwar wegen eines erst nachträglich eingetretenen Hindernisses soll einstellen dürfen und müssen, daß es aber dazu nicht in der Lage sei, wenn das Verfahren von Anfang an einem solchen Mangel leidet. Ein solches Ergebnis würde dem Gebot der Gerechtigkeit widerstreiten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Grundsätzlich muß in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen geprüft werden, ob die Verfahrensvoraussetzungen gegeben sind und Verfahrenshindernisse fehlen. Mangelt es an einer Prozeßvoraussetzung oder liegt ein Verfahrenshindernis vor, so ist das Verfahren, je nach den Umständen endgültig oder vorläufig, einzustellen. Zu dieser Prüfung und gegebenenfalls zur Einstellung des Verfahrens ist auch das Revisionsgericht verpflichtet (RGSt 68, 18; BGHSt 8, 269; 11, 393).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_15_203_207&quot; id=&quot;BGHSt_15_203_207&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_15_203_207&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 15, 203 (207):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
In ständiger Rechtsprechung haben das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof auch anerkannt, daß selbst dann, wenn das Urteil des Tatrichters nur teilweise angefochten worden ist - z.B. nur im Strafausspruch oder hinsichtlich der Kostenentscheidung oder wegen einer von mehreren in Tatmehrheit stehenden Straftaten, für die der Tatrichter eine Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt hat - und daher teilweise bereits in Rechtskraft erwachsen ist, das Verfahren ohne Rücksicht auf die Teilrechtskraft soweit einzustellen ist, als das Fehlen der Verfahrensvoraussetzung oder das Vorhandensein des Verfahrenshindernisses sich auswirkt (RGSt 74, 206; BGHSt 6, 304; 8, 269; 11, 393; 13, 128).
&lt;p&gt;All diese Entscheidungen tragen der grundlegenden Bedeutung der Verfahrenshindernisse weitestgehend Rechnung. Einige von diesen Hindernissen haben sogar Verfassungsrang (vgl. Art. 46 Abs. 2, Art. 103 Abs. 3 GG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Gerichte haben das Recht zu wahren. Es wäre daher eigenartig, wenn ein Gericht, das bei der Prüfung der Zulässigkeit einer rechtzeitig und wirksam eingelegten Revision erkennt, daß der Tatrichter ein Verfahrenshindernis übersehen hat, dem schwerwiegenden Rechtsmangel nicht sollte abhelfen können. Den Aufgaben und der Stellung eines Revisionsgerichts würde es nicht entsprechen, wenn es in einem solchen Falle das mit einem so grundlegenden Mangel behaftete Urteil durch eigene Entscheidung nach § 346 Abs. 2 StPO rechtskräftig werden lassen oder als rechtskräftig bestätigen müßte und den offensichtlich zu Unrecht Verurteilten auf den Weg der Gnade verweisen würde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein solches Ergebnis müßte nur dann hingenommen werden, wenn es die Prozeßgesetze zwingend vorschreiben würden. Das ist aber nicht der Fall.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die Strafprozeßordnung enthält nur wenige Vorschriften, die sich mit den Verfahrensvoraussetzungen und den Verfahrenshindernissen ausdrücklich befassen. So ist z.B. ihr § 206a erst nachträglich - erstmals durch Verordnung vom 13. August 1942 (RGBI I, 512) - eingefügt worden. Das erklärt sich daraus, daß die Lehre von den Verfahrensvoraussetzungen und&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_15_203_208&quot; id=&quot;BGHSt_15_203_208&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_15_203_208&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 15, 203 (208):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
den Verfahrenshindernissen im wesentlichen von der Rechtslehre und ihr folgend von der Rechtsprechung erst nach dem Inkrafttreten der Strafprozeßordnung entwickelt worden ist (vgl. hierzu Niethammer in Löwe/Rosenberg 20. Aufl. Einleitung S. 34/35).
&lt;p&gt;Auch die Vorschriften der Strafprozeßordnung, die sich mit der Revision befassen, tragen der Lehre von den Verfahrensvoraussetzungen und den Verfahrenshindernissen keine Rechnung. So bestimmt § 352 Abs. 1 StPO, daß der Prüfung des Revisionsgerichts nur die gestellten Revisionsanträge unterliegen. Trotz dieses unzweideutigen Wortlauts haben sich die oben in Nr. 2 b angeführten Entscheidungen in Übereinstimmung mit der einhelligen Auffassung des Schrifttums auf den Standpunkt gestellt, daß das Fehlen von Verfahrensvoraussetzungen und das Vorhandensein von Verfahrenshindernissen von Amts wegen zu beachten ist und daß daraus, unabhängig von Anträgen und Rügen des Beschwerdeführers, die gebotene Folgerung zu ziehen ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Zusammenhang mit § 352 Abs. 1 StPO ist die Bestimmung über den Inhalt der Revisionsrechtfertigung (§ 344 StPO) zu verstehen Durch beide Vorschriften soll erreicht werden, daß das Revisionsgericht nicht genötigt ist, auf jede form- und fristgerecht eingelegte Revision hin das Urteil des Tatrichters auf sachliche Mängel und das gesamte Verfahren auf etwaige Fehler zu untersuchen. Der Beschwerdeführer soll vielmehr dem Revisionsgericht erklären, ob er das ergangene Urteil für sachlich falsch hält oder ob er Verfahrensfehler, und zwar bestimmt bezeichnete Verfahrensverstöße (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), geltend machen will. Soweit er sich durch das Urteil als solches oder durch den Verlauf des Verfahrens nicht beschwert fühlt und das Revisionsgericht nicht auf die seiner Meinung nach vorhandenen Fehler hinweist, ist das Revisionsgericht nicht zu einer Nachprüfung verpflichtet und berechtigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gerade diese Einschränkung des Prüfungsumfanges trifft aber, wie oben schon mehrfach hervorgehoben, für Verfahrensvoraussetzungen und Verfahrenshindernisse nicht zu. Ihr Vor&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_15_203_209&quot; id=&quot;BGHSt_15_203_209&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_15_203_209&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 15, 203 (209):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
handensein oder ihr Fehlen ist vielmehr von Amts wegen zu beachten und braucht deshalb vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht zu werden.
&lt;p&gt;§ 344 StPO ist nicht um seiner selbst willen geschaffen worden; er findet seine Rechtfertigung darin, daß er die Pflicht und das Recht des Revisionsgerichts zur Nachprüfung umgrenzen soll. Erkennt man aber - wie es die Rechtsprechung und die Rechtslehre tun - an, daß das Revisionsgericht das Vorhandensein der Verfahrensvoraussetzungen und das Fehlen von Verfahrenshindernissen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten hat, daß also insoweit eine Rüge des Beschwerdeführers nicht erforderlich ist, so ergibt sich daraus der Schluß, daß diese Prüfung von dem mit der Prüfung der Zulässigkeit einer Revision befaßten Gericht auch dann vorzunehmen ist, wenn der Beschwerdeführer das Urteil des Tatrichters mit der Revision nur rechtzeitig und wirksam angefochten, sein Rechtsmittel aber nicht oder nicht ordnungsgemäß begründet hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Die Einstellung des Verfahrens wegen eines von Anfang an vorliegenden Verfahrenshindernisses ist somit auch dann geboten, wenn der Beschwerdeführer nur durch rechtzeitige und wirksame Einlegung der Revision den Eintritt der Rechtskraft des Urteils verhindert hat (§ 343 Abs. 1 StPO). Damit wird der schon vom Oberlandesgericht in Neustadt a.a.O. S. 189 zutreffenderweise unter Hinweis auf die Entscheidung des Reichsgerichts RGSt 68, 120 [124] hervorgehobene Grundsatz bestätigt, daß das Revisionsgericht nicht auf die Nachprüfung solcher Rechtsverstöße des Tatrichters beschränkt ist, die er hätte vermeiden können, sondern dafür zu sorgen hat, daß das angegriffene Urteil dem zur Zeit seiner Entscheidung geltenden Recht entspricht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Die abschließende Entscheidung der vom Oberlandesgericht in Hamm in seinem Vorlegungsbeschluß aufgeworfenen, in der Rechtsprechung und im Schrifttum verschieden behandelten Frage, in welchem Zeitpunkt bei einem Beschluß nach § 346 StPO das angefochtene Urteil rechtskräftig wird, ist in der vorliegenden Sache nicht geboten.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_15_203_210&quot; id=&quot;BGHSt_15_203_210&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_15_203_210&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 15, 203 (210):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Das Oberlandesgericht in Hamm hat sich auf den in der Rechtsprechung (vgl. RGSt 53, 235 [236]; OLG Neustadt GA 1955, 185, 186) und im Schrifttum (so Eb. Schmidt § 349 Anm. 14, § 449 Anm. 12; unklar Löwe/Rosenberg 20. Aufl. § 346 Anm. 5 und 8) überwiegend vertretenen Standpunkt gestellt, daß das angefochtene Urteil zugleich mit dem nach § 346 Abs. 1 StPO erlassenen Beschluß erst Rechtskraft erlangt, wenn der Beschwerdeführer die Frist zur Antragstellung nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO ungenutzt verstreichen läßt oder wenn der von ihm gestellte Antrag vom Revisionsgericht verworfen .wird. Aber auch, wenn man mit Schwarz (StPO 22. Aufl. § 346 Anm. 3 und § 450 Anm. 1 B beta), Günther Schwarz (NJW 1954, 122 8) und mit Kleinknecht/Müller (StPO 4. Aufl. § 346 Anm. 7) der Meinung ist, daß schon mit der Verwerfung der Revision durch den Tatrichter nach § 346 Abs. 1 StGB das angefochtene Urteil Rechtskraft erlangt hat, kann sich für die in der gegenwärtigen Vorlegungssache zu entscheidende Hauptfrage nichts anderes ergeben. Denn § 346 Abs. 2 StPO verpflichtet und ermächtigt auf jeden Fall - sollte auch das angefochtene Urteil durch den Verwerfungsbeschluß nach § 346 Abs. 1 StPO bereits rechtskräftig geworden sein - das Revisionsgericht, die Frage der Zulässigkeit der Revision genau so nachzuprüfen und die im Zusammenhang mit dieser Prüfung gebotenen Entscheidungen genau so zu treffen, wie wenn der Beschluß nach § 346 Abs. 1 StPO nicht ergangen wäre.


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 <pubDate>Wed, 28 Mar 2012 11:39:11 +0000</pubDate>
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