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 <title>opinioiuris.de - § 13 StGB</title>
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 <title>Erörterung der Handlungspflicht von bayrischen Kommunalbeamten im Privatleben am Beispiel der sogenannten Straßenschilderdiebe</title>
 <link>https://opinioiuris.de/studienarbeit/3963</link>
 <description>&lt;p&gt;In der vorliegenden Studienarbeit wird geprüft, ob bayerische Kommunalbeamte eine außerdienstliche Pflichtverletzung begehen, wenn sie Kenntnis über einen sogenannten Schilderdiebstahl erhalten.&lt;/p&gt;


&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/studienarbeit/3963&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Tue, 09 Jul 2024 09:50:01 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Jan Schiefer</dc:creator>
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 <title>BGH, 29.10.1992 - 4 StR 358/92</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3962</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Garantenstellung eines Polizeibeamten        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 38, 388; NJW 1993, 544; MDR 1993, 252; NStZ 1993, 383; StV 1993, 126; JR 1995, 165        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesgerichtshof        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    29.10.1992        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    4 StR 358/92        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Zur Garantenstellung von Beamten der Schutzpolizei bei außerdienstlich erlangter Kenntnis von der Förderung der Prostitution (§ 180a Abs. 1 StGB).&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3962&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Mon, 08 Jul 2024 21:17:11 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Administration</dc:creator>
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 <title>BGH, 12.02.2009 - 4 StR 488/08</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3300</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Justizvollzugsanstalt Dortmund        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    JA 2009, 655, NStZ 2009, 321, RÜ 2009, 302        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesgerichtshof        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    12.02.2009        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    4 StR 488/08        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
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    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-richter&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Richter:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Tepperwien, Maatz, Athing, Solin-Stojanovic, Mutzbauer        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-verfahren&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Instanzen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Dortmund, 01.02.2008&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-stichwoerter&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Stichwörter:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe beim Unterlassungsdelikt; Garantenstellung aus Ingerenz (Bestärkung eines anderen zur Tat)&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;


&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3300&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Sat, 12 Sep 2015 07:51:51 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Administration</dc:creator>
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<item>
 <title>BGH, 05.07.1966 - 5 StR 280/66</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3299</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Wirtshaus; Haareabschneiden in der Gaststätte        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    NJW 1966, 1763        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesgerichtshof        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    05.07.1966        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    5 StR 280/66        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Urteil        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-richter&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Richter:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Sarstedt, Koffka, Schmitt, Börker, Kersting        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-verfahren&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Instanzen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Berlin - 08.11.1965&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-stichwoerter&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Stichwörter:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Herbeiführung eines strafrechtlichen Erfolges durch verbotenes Handeln und pflichtwidriges Unterlassen mehrerer Personen als Mittäter, Maßgebliche Kriterien zur Abgrenzung zwischen Tätern und Teilnehmern, Voraussetzungen einer Täterschaft durch pflichtwidriges Unterlassen&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;


&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3299&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
 <comments>https://opinioiuris.de/entscheidung/3299#comments</comments>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-12-gastg">§ 12 GastG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/%C2%A7-13-stgb">§ 13 StGB</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-2-gastg">§ 2 GastG</category>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/%C2%A7-25-stgb">§ 25 StGB</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-27-stgb">§ 27 StGB</category>
 <pubDate>Sat, 12 Sep 2015 07:32:00 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Administration</dc:creator>
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<item>
 <title>BGH, 17.07.2009 - 5 StR 394/08</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3298</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Garantenpflicht eines Compliance Officers        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 54, 44; AG 2009, 740; AR 2009, 163; ArbRB 2009, 328; AuA 2010, 681; AuR 2010, 46; AUR 2010, 46; BB 2009, 2059; BB 2009, 2263; BKR 2009, 422; CR 2009, 699; DB 2009, 2143; DSB 2009, 18; EWiR 2010, 95; FStBay 2010, 811; FStBW 2010, 795; FStHe 2010, 642; GK 2009, 371; GV/RP 2010, 645; JR 2009, 471; JuS 2009, 1142; JZ 2010, 1018; MPR 2009, 156; NJ 2009, 477; NJW 2009, 3173; NJW-Spezial 2009, 585; NStZ 2009, 686; NStZ 2010, 268; NStZ 2010, 621; NZG 2009, 1356; PStR 2009, 275; RDV 2009, 274; RÜ 2009, 636; StraFo 2009, 427; StV 2009, 687; UBB 2013, 13; V&amp;amp;S 2009, 10; VersR 2010, 483; wistra 2009, 433; WM 2009, 1882; ZBB 2009, 396; ZInsO 2009, 1583; ZIP 2009, 1867        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesgerichtshof        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    17.07.2009        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    5 StR 394/08        &lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Berlin&lt;/li&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Beihilfe zum Betrug, strafrechtliche Garantenpflicht eines Compliance Officers, Berliner Stadtreinigung, Betrug durch Unterlassen (Irrtumsbegriff), Garantenstellung, Geschäftsherrenhaftung.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Den Leiter der Innenrevision einer Anstalt des öffentlichen Rechts kann eine Garantenpflicht treffen, betrügerische Abrechnungen zu unterbinden.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-literatur&quot;&gt;&lt;legend&gt;Literaturverzeichnis&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-interna&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Interne Literatur:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Chorusch Taheri, &lt;a class=&quot;freelinking external&quot; href=&quot;http://opinioiuris.de/aufsatz/3301&quot;&gt;Der Compliance Officer als Garant – Eine kritische Betrachtung&lt;/a&gt;.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3298&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Sat, 12 Sep 2015 07:15:55 +0000</pubDate>
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 <title>BGH, 08.11.2000 - 5 StR 433/00</title>
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 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Abhebung fehlgebuchter Gutschriften        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 46, 196; DB 2001, 586; EWiR 2001, 595; JA 2001, 536; JR 2002, 23; JURAtelegramm 2001, 103; JuS 2001, 403; JZ 2001, 611; Kreditwesen 2001, 513; Kriminalistik 2001, 241; Life&amp;amp;Law 2001, 416; NJW 2001, 453; NStZ 2001, 315; NWB 2001, 2831; StraFo 2001, 68; StV 2001, 163; wistra 2001, 20; WM 2001, 18; WuB 2002, 217; ZBB 2001, 31; ZIP 2001, 370            &lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Girovertrag - Überweisung - Täuschung - Guthaben - Konto - Bank - Pflichtenkreis - Kontodeckung - Stornorecht - Gutschrift - Garant&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


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&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    BGHSt 46, 196        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_196_196&quot; id=&quot;BGHSt_46_196_196&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_196_196&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 196 (196):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Zur Strafbarkeit von Verfügungen eines Kontoinhabers über Guthaben, die aus bankinternen Fehlbuchungen entstanden sind (Fortführung von BGHSt 39, 392).&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;StGB §§&amp;nbsp;13, 263&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluss&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 8. November 2000 g.F.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 5 StR 433/00 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Landgericht Berlin&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_196_197&quot; id=&quot;BGHSt_46_196_197&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_196_197&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 196 (197):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Aus den Gründen:&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 25 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach den Feststellungen des Landgerichts unterhielt die F. GmbH, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Angeklagte war, bei einer Zweigstelle der D. Bank in Berlin ein Geschäftskonto. Auf dieses Konto erfolgte am 12. Februar 1999 im Wege einer Fehlbuchung eine Gutschrift in Höhe von 12 369 769,57 DM. Der noch am selben Tag vom Angeklagten ausgedruckte Datensatz enthielt unter anderem die Angabe: &quot;001 12.02. Überweisung 12 369 796,57 +&quot;; weiterhin waren noch zwei Buchungsnummern und die Abkürzung &quot;Wert 27.01&quot; aufgeführt. Infolge eines Tippfehlers hatte eine Sachbearbeiterin bei einer bankinternen Umbuchung eine falsche Filialnummer - anstelle von Frankfurt (100 oder 001) diejenige von Berlin (700) - eingegeben, weshalb es bei ansonsten identischer Kontonummer zu der Gutschrift auf dem Konto der F. GmbH kam.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Angeklagte, der nach den Feststellungen des Landgerichts erkannte, daß es sich um eine fehlerbehaftete Gutschrift handelte, verfügte über das Guthaben mit insgesamt 25 Überweisungen im Zeitraum vom 16. Februar bis 22. Februar 1999. Mit den Überweisungen tilgte er Verbindlichkeiten, wies Gelder an Firmen an, an denen er beteiligt war, und eröffnete bei einer anderen Bank ein neues Konto, auf das er am 25. Februar 1999 fünf Millionen DM einzahlte. Das Geschäftskonto der F. GmbH bei der Deutschen Bank wurde zum 18. Mai 1999 aufgelöst.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat jede einzelne Überweisung des Angeklagten als selbständige Betrugshandlung gewertet, weil in einem Überweisungsauftrag die schlüssige Erklärung liege, daß ein entsprechendes Guthaben vorhanden sei und dem Kontoinhaber der Betrag auch zustehe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Betrugs nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe mit der Vorlage des Überweisungsformulars getäuscht und so einen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_196_198&quot; id=&quot;BGHSt_46_196_198&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_196_198&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 196 (198):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Irrtum des sachbearbeitenden Bankangestellten erregt, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
&lt;p&gt;a) Mit der Annahme, in der Einreichung eines Überweisungsauftrags liege die Erklärung, daß dem Überweisenden ein entsprechendes Guthaben auch materiell zustehe, folgt das Landgericht im wesentlichen der ständigen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (OLG Köln JR 1961, 433; OLG Karlsruhe Justiz 1978, 173; OLG Stuttgart JR 1979, 471; OLG Celle StV 1994, 188), die in der Abhebung von fehlgebuchten Gutschriften eine Täuschung durch positives Tun sieht. Dabei soll die maßgebliche Täuschungshandlung des Kontoinhabers darin bestehen, daß sein Überweisungswunsch die Erklärung einschließt, die Auszahlung aus dem ihm zustehenden Guthaben zu verlangen. Die Kommentarliteratur ist diesem Ansatz weitgehend gefolgt (Cramer in Schönke/Schröder, StGB 25.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;263 Rdn.&amp;nbsp;16 c; Tröndle/Fischer, StGB 49.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;263 Rdn.&amp;nbsp;7; Samson/Günther in SK-StGB 7.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;263 Rdn.&amp;nbsp;34; Tiedemann in LK 11.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;263 Rdn.&amp;nbsp;41; Lackner/Kühl, StGB 23.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;263 Rdn.&amp;nbsp;9). Diese Auffassung begegnet jedoch durchgreifenden Bedenken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Behauptungen über Rechte können nur dann Gegenstand einer Täuschungshandlung sein, soweit sie zugleich konkludent Tatsachenbehauptungen enthalten (vgl. Tröndle/Fischer, a.a.O. Rdn.&amp;nbsp;4 m.w.N.). Die bloße (unzutreffende) Behauptung eines Anspruchs wäre deshalb allein nicht geeignet, überhaupt eine Täuschungshandlung im Sinne des §&amp;nbsp;263 StGB zu begründen (so aber Cramer a.a.O.). Insoweit käme allenfalls in Betracht, dem Überweisungsauftrag einen zusätzlichen tatsächlichen Aussagegehalt dergestalt beizulegen, daß für die zu überweisende Summe eine ausreichende Kontodeckung vorhanden sein werde (so auch OLG Karlsruhe Justiz 1978, 173; OLG Stuttgart JR 1979, 471 mit zust. Anm. Müller; OLG Celle StV 1994, 188 mit krit. Anm. Schmoller). Einen solchen Erklärungswert vermag der Senat einem Überweisungsauftrag jedoch nicht schon allgemein beizumessen. In der vielgestaltigen Bankpraxis sind Abbuchungen ohne entsprechende Kontodeckung nicht selten; sie können im Hinblick auf erwartete Geldeingänge auch wirtschaftlich sinnvoll sein. Daneben werden Dispositionskredite eingeräumt und häufig auch darüber hinausge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_196_199&quot; id=&quot;BGHSt_46_196_199&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_196_199&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 196 (199):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
hende weitere Überziehungen geduldet. Oft wird auch der Überweisende keine konkrete Kenntnis über den Stand seines Kontos haben, weil er sein Konto nicht führt. Die Führung des Kontos und die ordnungsgemäße Buchung von Last- und Gutschriften fällt gemäß §&amp;nbsp;676 f BGB in den Pflichtenkreis der Bank. Diese trägt die Verantwortung für die Kontoführung und damit grundsätzlich auch das Risiko, daß die Schuld besteht und die Leistung den Anspruch nicht übersteigt (BGHSt 39, 392, 398).
&lt;p&gt;Im Hinblick auf diese Pflichten- und Risikoverteilung wird die Bank durch ihre Mitarbeiter neben den formellen Anforderungen an eine Überweisung auch die Kontodeckung prüfen lassen (vgl. BGH StV 2000, 477, 478). Kein Bankangestellter wird allein deshalb, weil ein Kunde von ihm einen bestimmten Betrag fordert, sofort eine Auszahlung vornehmen. Das bloße Auszahlungsbegehren ist daher von vornherein nicht geeignet, beim Bankangestellten die für einen Betrug konstitutive Fehlvorstellung über das Guthaben des Kunden zu bewirken (vgl. Joerden JZ 1994, 422). Da umgekehrt jeder Bankkunde auch weiß, daß auf bloßes Anfordern die Bank keine Leistung bewirken wird, braucht er zum Schutz der Bank seinen Kontostand auch nicht dahingehend überprüfen, ob dieser noch die erforderliche Deckung aufweist. Insoweit erschöpft sich auch der Erklärungswert eines Überweisungsauftrags in dem Begehren auf Durchführung der gewollten Transaktion. Jedenfalls soweit keine (hier nicht ersichtlichen) besonderen Umstände hinzutreten, enthält die Aufforderung zu einer Leistung nicht generell die Behauptung eines Anspruchs hierauf (vgl. Schmoller StV 1994, 190, 191, der dies mit guten Gründen - allerdings bei abweichenden Fallgestaltungen - dann anders werten will, wenn dem Einfordernden die Leistungskonkretisierung obliegt oder ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien besteht).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Eine Täuschungshandlung liegt überdies im vorliegenden Fall schon deshalb nicht vor, weil mit der Fehlbuchung des Betrags auf dem Konto - jedenfalls zunächst - ein entsprechender Anspruch im Rahmen des Girovertrages entstanden ist. Eine in dem Überweisungsauftrag möglicherweise liegende Behauptung eines sich aus den Kontounterlagen ergebenden Guthabens wäre deshalb nicht unwahr.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_196_200&quot; id=&quot;BGHSt_46_196_200&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_196_200&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 196 (200):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
aa) In der Literatur und Rechtsprechung wird in diesen Fällen zwischen einer Fehlüberweisung und einer Fehlbuchung differenziert. Diese Unterscheidung geht auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Justiz 1978, 173) zurück, das einen Fehlbuchungsfall von einem Überweisungsfehler, wie er dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Februar 1974 (MDR 1975, 22 bei Dallinger) zugrunde lag, abgegrenzt hat. Während die Fehlbuchung nur unrichtige Gutschriften und Belastungen zwischen Konten innerhalb derselben Bank erfaßt, betrifft die Fehlüberweisung den notleidenden Guthabenstransfer von Bank zu Bank (OLG Celle StV 1994, 188, 189; OLG Stuttgart JR 1979, 471, 472; Joerden JZ 1994, 422, 423), wobei zum Teil auf die Wirksamkeit der Überweisung gegenüber der kontoführenden Bank abgestellt wird (Lackner/Kühl, a.a.O.). Auch der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 16. November 1993 das Vorliegen einer Fehlüberweisung in Abgrenzung zur Fehlbuchung ausführlich begründet (BGHSt 39, 392, 395&amp;nbsp;f.), ohne allerdings Ausführungen zur strafrechtlichen Beurteilung von Fehlbuchungen zu machen. Hinsichtlich der Fehlüberweisung hat er die Auffassung vertreten, daß mit Vornahme der Gutschrift der Kontoinhaber auf der Grundlage des Girovertrages gemäß §&amp;nbsp;675 BGB (der damaligen Rechtslage) einen Anspruch auf Auszahlung gegen die Bank erlange, und zwar ungeachtet bestehender Rückforderungs- und Anfechtungsrechte (BGHSt a.a.O.).
&lt;p&gt;bb) Im Hinblick auf die für die Betrugsstrafbarkeit in diesem Zusammenhang allein relevante Frage, ob im Zeitpunkt der Überweisung aus der Gutschrift ein entsprechendes Guthaben besteht, überzeugt die Differenzierung zwischen Fehlbuchung und Fehlüberweisung nicht. Maßgeblich kann hierfür nämlich nicht die Art des zugrundeliegenden Fehlers sein, sondern die Wirksamkeit der aus dem Fehler entstandenen Gutschrift. Auch die Fehlbuchung löst Ansprüche mit der Vornahme der Gutschrift aus. Die Gutschriftsanzeige einer Bank stellt in der Regel ein abstraktes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis gegenüber dem Kunden dar (BGHZ 72, 9, 11; BGH NJW 1991, 2140). Das der Bank nach AGB-Banken 8 Abs.&amp;nbsp;1 (vgl. Hopt, HGB 30.&amp;nbsp;Aufl. AGB-Banken 8) zustehende Stornorecht vermag zwar diesen Anspruch&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_196_201&quot; id=&quot;BGHSt_46_196_201&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_196_201&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 196 (201):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
rückwirkend zu beseitigen, soweit das Stornorecht vor dem Rechnungsabschluß ausgeübt wird. Umgekehrt belegt jedoch die der Bank für einen Zwischenzeitraum zustehende Stornobefugnis, daß der Anspruch aus der Gutschrift bis zur Ausübung dieser Befugnis besteht.
&lt;p&gt;Das Stornorecht setzt regelmäßig ein Versehen der Bank bei der Gutschrift voraus. Es handelt sich dabei um Gutschriften, auf die der Kunde keinen Anspruch hat und die er nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung herausgeben müßte. Zweck des Stornorechts ist es, die mit der Geltendmachung solcher Ansprüche üblicherweise verbundenen Schwierigkeiten und Risiken zu vermeiden und die Rechtsstellung der Bank auf eine eigenständige, von den Unsicherheiten des Bereicherungsrechts unabhängige Grundlage zu stellen. Die Stornierung verändert die materielle Rechtslage, weil sie den Anspruch des Kunden aus der Gutschrift beseitigt (BGHZ 87, 246, 252). Dies bedeutet jedoch andererseits, daß vor dem Vollzug der Stornierung aus dem in der Gutschrift liegenden Schuldanerkenntnis jedenfalls zunächst ein Anspruch besteht. Das Stornorecht ist im übrigen bei jeder Form der Fehlbuchung, unter Umständen auch aufgrund fehlerhafter Überweisungen, gegeben. Der Bank muß nur gegenüber ihrem Kunden ein entsprechender Rückforderungsanspruch zustehen (vgl. Hopt a.a.O. Rdn.&amp;nbsp;2; Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, 2000 - Banken- und Sparkassen AGB Rdn.&amp;nbsp;40&amp;nbsp;ff.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ungeachtet der Fehlerursache läßt auch die materiell unrichtige Gutschrift auf dem Konto einen Anspruch aus dem darin liegenden abstrakten Schuldversprechen nach §&amp;nbsp;780 BGB entstehen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen Mangel in der Folge eines Überweisungsauftrages nach §&amp;nbsp;676 a BGB oder um eine sonstige Falschbuchung im Rahmen eines Girovertrages nach §&amp;nbsp;676 f BGB handelt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Inhaltlich unterscheidet sich die rechtliche Begründung des Anspruchs aus der Gutschrift bei Fehlbuchungen nicht maßgeblich von den Fällen, in denen kein Rückforderungsrecht der Bank und damit auch kein Stornorecht nach AGB-Banken 8 gegeben sind. Auch hier wird der Anspruch durch die Gutschrift und das darin liegende Schuldversprechen begründet (vgl. auch BGHSt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_196_202&quot; id=&quot;BGHSt_46_196_202&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_196_202&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 196 (202):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
39, 392, 396). Es differiert lediglich das Rückabwicklungsverhältnis. Die Fälle, bei denen eigene Rückforderungsansprüche der kontoführenden Bank fehlen, betreffen vor allem mängelbehaftete Überweisungen, deren Fehlerursache in der Sphäre des Überweisenden liegt (vgl. Hopt a.a.O.; Graf von Westphalen a.a.O.). Hier bestehen Rückforderungsansprüche allein zwischen dem Überweisenden und dem Empfänger. Die Gutschrift ist dann im Verhältnis zur Bank zwar endgültig, nicht jedoch im Verhältnis zum Überweisenden die darin liegende Vermögensmehrung.
&lt;p&gt;c) Da zum Zeitpunkt der Verfügungen der Bank ein Anspruch bestanden hat, könnte dem Angeklagten ein Betrugsvorwurf nur gemacht werden, weil er nicht auf die Fehlbuchung hingewiesen hat. Nutzt er die Fehlvorstellung über die hier infolge der unrichtigen Buchung vorhandene Stornomöglichkeit - beziehungsweise eine daneben bestehende Bereichungseinrede (§&amp;nbsp;821 BGB) - aus, dann führt dies nur dann zu einer Strafbarkeit durch Unterlassen, wenn er eine entsprechende Offenbarungspflicht hatte. Aus den bisher getroffenen Feststellungen des Landgerichts läßt sich eine Offenbarungspflicht nicht entnehmen. Wegen Betrugs durch Unterlassen wäre der Angeklagte nur strafbar, wenn eine Garantenpflicht im Sinne des §&amp;nbsp;13 StGB ihn zur Offenlegung der Fehlbuchung verpflichtet hätte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Eine Garantenstellung unter dem Gesichtspunkt der Herbeiführung einer Gefahrenlage scheidet aus. Die Kontoführung obliegt der hierzu aus dem Girovertrag verpflichteten Bank. Der Angeklagte hat zu der Fehlbuchung im vorliegenden Fall in keiner Weise beigetragen und war deshalb auch nicht an der Schaffung der durch die versehentliche Gutschrift entstandenen Gefahrenlage beteiligt. Er hat diese durch seine Überweisungen später nur ausgenutzt (a.A. Joerden JZ 1994, 422, 423, der die Schaffung einer Gefahrenlage im Überweisungsvorgang selbst erblickt).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) Allein die Höhe des drohenden Schadens ist nicht geeignet, eine Offenbarungspflicht zu begründen. Die Frage der Garantenpflicht ist nämlich aus der Eigenart der zugrundeliegenden Rechtsbeziehungen zu klären, die unabhängig von der auf Zufälligkeiten beruhenden Höhe möglicher Schäden beurteilt werden muß (BGHSt 39, 392, 401).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_196_203&quot; id=&quot;BGHSt_46_196_203&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_196_203&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 196 (203):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
cc) Eine Garantenstellung könnte sich jedoch aus Vertrag ergeben. Das Bestehen vertraglicher Beziehungen reicht für sich betrachtet aber nicht aus. Hinzutreten müßte ein durch das Vertragsverhältnis vermitteltes besonderes Vertrauensverhältnis. Nach §&amp;nbsp;676 f BGB besteht für den Kunden aus dem Girovertrag als Hauptpflicht die Zahlung des für die Kontoführung vereinbarten Entgelts. Für die Bank wird die Verpflichtung begründet, im Rahmen der Kontoführung die Abwicklung der Gut- und Lastschriften auf dem Girokonto vorzunehmen. Insoweit erschöpfen sich die vertraglichen Beziehungen in einem gewöhnlichen Leistungsaustauschverhältnis. Regelmäßig schafft deshalb die Unterhaltung eines Girokontos keine Vertrauensbeziehung, die eine Garantenstellung begründet (BGHSt 39, 392, 399; zustimmend hierzu Naucke NJW 1994, 2809). Gleiches gilt auch für die zivilrechtlichen Nebenpflichten, die aus solchen vertraglichen Beziehungen erwachsen (BGHSt 39, 392, 400&amp;nbsp;f.). Im vorliegenden Fall bestehen keine Besonderheiten, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten. Vielmehr war der Kontoinhaberin nach den Feststellungen des Landgerichts nicht einmal ein Überziehungskredit eingeräumt, was hier verstärkt gegen ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen der Bank und der Kontoinhaberin spricht.
&lt;p&gt;Allerdings kann eine Aufklärungspflicht, die dann auch eine strafrechtliche Garantenpflicht begründen würde, zwischen den Vertragsparteien konkret vereinbart werden (BGHSt 39, 392, 399). Insoweit fehlen aber Feststellungen dazu, ob eine solche Abrede besteht. Da maßgeblich der durch eine entsprechende Zusage des Bankkunden gesetzte Vertrauenstatbestand ist, werden in das Girovertragsverhältnis einbezogene Allgemeine Geschäftsbedingungen (so etwa AGB-Banken 11) hierfür regelmäßig nicht ausreichen. Die Bank wird sich nämlich nur auf Erklärungen verlassen können, die der Girokunde in Kenntnis des Erklärungsinhalts bewußt abgibt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Soweit hier keine Vereinbarung bezüglich einer Aufklärungspflicht bestehen sollte, die den Tatbestand des Betrugs durch Unterlassen begründen würde, ist eine Strafbarkeit des Angeklagten nicht ersichtlich. Eine Strafbarkeit wegen Untreue gemäß §&amp;nbsp;266 StGB scheidet ebenfalls aus, weil kein Rechtsverhältnis im&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_46_196_204&quot; id=&quot;BGHSt_46_196_204&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_46_196_204&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 46, 196 (204):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Sinne von §&amp;nbsp;266 StGB bestand (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1975, 22).
&lt;p&gt;Der Gesetzgeber der Schweiz hat - vor dem Hintergrund zum deutschen Strafrecht (§§&amp;nbsp;246, 263 StGB) inhaltsgleicher Vorschriften (Art. 137, 146 StGB) - diese bei fehlgeleiteten Gutschriften bestehende Rechtslage zum Anlaß genommen, mit Art. 141 bis StGB (Unrechtmäßige Verwendung von Vermögenswerten) eine Strafnorm zu schaffen, die eine unrechtmäßige Verwendung von Vermögenswerten pönalisiert, die dem Täter ohne seinen Willen zugekommen sind (vgl. zur Entstehungsgeschichte Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch 2.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;141 bis Rdn.&amp;nbsp;1).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da der Senat im vorliegenden Fall nicht mit letzter Sicherheit ausschließen kann, daß im Verhältnis der kontoführenden Bank zur F. GmbH eine entsprechende konkrete Vereinbarung bestand, aufgrund derer der Angeklagte zu einer Aufklärung über die Fehlbuchung verpflichtet war, verweist er die Sache an das Landgericht zurück. Der neue Tatrichter wird diese Frage anhand der Vertragsgrundlagen des Giroverhältnisses zu klären haben.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1550&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Sat, 15 Dec 2012 17:36:48 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BGH, 02.08.1995 - 2 StR 221/94</title>
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Holzschutzmittel        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 41, 206; DB 1995, 1908; JZ 1996, 315; MDR 1995, 1153; NJW 1995, 2930; NStZ 1995, 590; StV 1997, 124; ZUR 1995, 323; ZUR 1997, 217; wistra 1995, 303         &lt;/div&gt;
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                    2 StR 221/94        &lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Frankfurt/Main, 25.05.1993 - 26 KLs 65 Js 8793/84&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Anforderungen an die Feststellung eines Ursachenzusammenhanges zwischen chemischen Substanzen und Gesundheitsschäden.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    BGHSt 41, 206        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_206_206&quot; id=&quot;BGHSt_41_206_206&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_206_206&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 206 (206):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Anforderungen an die Feststellung eines wissenschaftlich noch ungeklärten Ursachenzusammenhanges zwischen chemischen Substanzen und Gesundheitsschäden.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;StGB vor § 1, § 13, § 230; StPO § 261&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 2. August 1995 g.S.u.H.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 2 StR 221/94 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Landgericht Frankfurt/Main&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat die Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Freisetzung von Giften zu Freiheitsstrafen von je einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Angeklagten als auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Rechtsmittel der Angeklagten hat Erfolg, die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Angeklagte S. war in der Zeit vom 12. Oktober 1972 bis zum 1. April 1987 technischer Geschäftsführer der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_206_207&quot; id=&quot;BGHSt_41_206_207&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_206_207&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 206 (207):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Firma D. (Firma D.). Der Angeklagte H. ist seit dem 1. April 1977 kaufmännischer Geschäftsführer dieser Firma. Diese befaßte sich im wesentlichen mit der Herstellung und dem Vertrieb von Holzschutzmitteln. Diese Produkte enthielten zunächst unter anderem die bioziden Inhaltsstoffe Pentachlorphenol (PCP) und Lindan.
&lt;p&gt;Das Landgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß durch Holzschutzmittel, die die Angeklagten nach dem 1. Januar 1978 in Verkehr brachten (so Xyladecor 200 mit dem Wirkstoff Lindan) oder die sie bereits vorher in Verkehr gebracht hatten und deren Verwendung im Innenbereich sie nicht verhinderten (so Xyladecor mit dem Wirkstoff PCP und Lindan) 29 Personen körperliche Schäden erlitten haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat nach Vernehmung verschiedener Sachverständiger einen Ursachenzusammenhang zwischen den bioziden Inhaltsstoffen der Holzschutzmittel und den Gesundheitsschäden festgestellt und wie folgt erklärt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die giftigen Stoffe unterlägen aufgrund des ihnen anhaftenden Dampfdrucks über Jahre hinweg der Ausgasung im Sinne einer dynamischen Nachdiffusion. Nach Verwendung in Innenräumen seien die Bewohner einer andauernden Schadstoffbelastung im Niedrigdosisbereich ausgesetzt. Die ausgasenden Giftstoffe würden in erster Linie inhalativ über Raumluft und Staubpartikel, kutan über die getragenen Textilien sowie auch oral über eine Sekundärverunreinigung der Lebensmittel aufgenommen. Sie würden im Körper in erheblichen Mengen angesammelt und in die dort vorhandenen Lipiddepots abgelagert. Lindan und PCP seien sogenannte lipophile Stoffe, die kein primäres Zielorgan schädigten, sondern sich in nahezu allen fetthaltigen Verteilungsräumen des Organismus ablagerten. Betroffen seien neben dem eigentlichen Fettgewebe auch die fettähnlichen Gewebe wie das Gehirn, das zentrale und das periphere Nervensystem. Die Substanzen veränderten die Zellstrukturen im gesamten Organismus. Sie gelangten auch in die Zellmembrane, da dort fettähnliche oder lipophile Bestandteile vorhanden seien. Es komme zu einer Hemmung der für den Stoffwechsel verantwortlichen Enzyme und einer Reduktion der Zellaktivität. PCP führe außerdem zu einem Zusammen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_206_208&quot; id=&quot;BGHSt_41_206_208&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_206_208&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 206 (208):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
bruch der Zellatmung und damit der Energieversorgung der betroffenen Zellen.
&lt;p&gt;Die genannten Wirkungen würden durch körpereigene Entgiftungsvorgänge verstärkt. Für das Ausscheiden der Giftstoffe stelle der Organismus einen spezifischen Fremdstoffwechsel zur Verfügung, der die Gifte in wasserlösliche Stoffe umwandle. Die erste Phase des in zwei Stufen verlaufenden Entgiftungsprozesses diene dabei dazu, die Reaktionsfähigkeit der Fremdsubstanzen zu erhöhen, wobei häufig deren Toxizität zunehme. Erst in einer zweiten Phase komme es zur Entgiftung im eigentlichen Sinne. Während eine Substanz, die auf oralem Wege über den Magen-Darm-Trakt aufgenommen werde, schon in der Leber ohne nennenswerte Diffusion ins Gewebe in ausscheidbare Produkte umgewandelt und alsbald ausgeschieden werde, wanderten die inhalativ und kutan zugeführten toxischen Wirkstoffe ohne vorherige Passage der Leber über Lunge und Herzkammern zunächst in das Gehirn. Dies führe dazu, daß die Substanzen sich über den gesamten Organismus verteilten, längere Zeit in ihrer Ausgangsform bestehen blieben und so ihre beeinträchtigende Wirkung entfalteten. Die toxischen Belastungen bewirkten Disregulationen des Immunsystems. Es komme zu Defekten der &quot;T- Zellen&quot;, den zentralen Instrumenten der Immunabwehr. Die immunsuppressive Wirkung der Gifte biete einen nachvollziehbaren Erklärungshorizont für die teilweise gravierenden, rezidivierenden Infekte, bei den Geschädigten. Die Vielzahl der im übrigen festgestellten Krankheitssymptome, insbesondere die Allgemeinbeschwerden, die endokrinologischen und neuralen Schädigungen fänden ihre Erklärung hingegen bereits darin, daß die Giftstoffe ihre zellschädigende Wirkung auf dem aufgezeigten Wege im gesamten Organismus entfalten. Das Verbleiben neuraler Schäden trotz Expositionsbeendigung beruhe darauf, daß geschädigte Nervenzellen nicht erneuert werden könnten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Strafkammer stützt sich für den Nachweis eines Kausalzusammenhanges zwischen Holzschutzmittelexposition und Gesundheitsschädigung - ebenso wie die zu den Einzelfällen vernommenen Sachverständigen - vor allem auch auf folgende Indizien:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_206_209&quot; id=&quot;BGHSt_41_206_209&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_206_209&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 206 (209):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
a) Die Erkrankungen traten bei den Bewohnern von Häusern auf, in denen das Holzschutzmittel in erheblichem Umfang im Innenbereich verstrichen worden war.
&lt;p&gt;b) Vor der Verwendung der Holzschutzmittel und vor dem Einzug in die Wohnungen waren die Geschädigten gesund.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Erste Beeinträchtigungen traten bereits bei dem Verstreichen des Holzschutzmittels und alsbald nach dem Einzug auf. In der ersten Phase waren dies Bindehautentzündungen, Störungen im Hals- Nasen-Ohren-Bereich, verzögerte Wundheilung, Hautveränderungen, Durchfall, ständiges Unwohlsein und Kopfschmerzen. Bei fortgesetzter dauernder Exposition kam es im Lauf der Jahre zu systemischen Schäden. Betroffen waren das Immunsystem sowie endokrinologische und neurovegetative Funktionen. Die Betroffenen litten immer wieder an bakteriellen und viralen Erkrankungen sowie an allgemeiner Antriebs- und Leistungsschwäche, verbunden mit neuralen Störungen, die sich unter anderem in Gedächtnis- , Sprachfluß- und Wortfindungsstörungen äußerten. Von den gesundheitlichen Beeinträchtigungen waren besonders Kinder im Alter zwischen 2 und 8 Jahren betroffen, die seit ihrer Geburt der Wirkung des Holzschutzmittels ausgesetzt waren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Nach Auszug aus den mit Holzschutzmitteln behandelten Wohnräumen oder nach Entfernung der Holzschutzmittel trat alsbald eine deutliche Besserung des Allgemeinbefindens bei den Geschädigten ein. Der Gesundheitszustand verbesserte sich dann allgemein. Bestehen blieben allerdings regelmäßig die neuralen Störungen. Wurde das Holzschutzmittel nur teilweise oder unzureichend entfernt, so trat eine Besserung nicht in gleicher Weise ein. Eine Sanierung der Räume wirkte sich auch erkennbar positiv auf Haustiere und Pflanzen aus, die vorher unter der Ausgasung der Holzschutzmittel gelitten hatten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Rechtsmittel der Angeklagten haben mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Das angefochtene Urteil leidet zudem an einem sachlich-rechtlichen Mangel, der ebenfalls zur Urteilsaufhebung führen muß:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Verfahrensrüge&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Revision beanstandet zu Recht die Zurückweisung eines Gesuchs, mit dem die Angeklagten den Sachverständigen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_206_210&quot; id=&quot;BGHSt_41_206_210&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_206_210&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 206 (210):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Prof. Dr. Hu. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt haben.
&lt;p&gt;In der Hauptverhandlung vom 22. Juli 1992 haben die Angeklagten diesen Sachverständigen abgelehnt und ihren Antrag unter anderem damit begründet, der Sachverständige habe in einem Brief an die Staatsanwaltschaft vom 10. August 1990 seine &quot;Betroffenheit&quot; darüber geäußert, daß das Verfahren gegen die Angeklagten mit Beschluß vom 20. Juli 1990 nicht eröffnet worden war. Der Sachverständige habe die Staatsanwaltschaft in diesem Brief zur Fortführung der Ermittlungen ermutigt. Der genannte Brief hat folgenden Wortlaut:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;(...) betroffen habe ich über die Presse erfahren, daß die Anklage wegen giftiger Substanzen in Holzschutzmitteln gegen die Geschäftsführer gegen die beiden marktführenden Hersteller gescheitert ist und die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wurde. Dies - so in der Frankfurter Rundschau vom 3.8.90 - mit der Begründung: &quot;Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand über schwerwiegende Gesundheitsstörungen durch Holzschutzmittel mit bioziden Stoffen sei keine Verurteilung wegen Körperverletzung zu erwarten. Ich möchte Sie aus meiner fachlichen Betroffenheit heraus ausdrücklich ermutigen, an diesem Verfahren nicht locker zu lassen. Aus meinen klinischen Beobachtungen von in der Zwischenzeit mehr als 80 Holzschutzmittel-Geschädigten kann ich die Begründung des Gerichts in keiner Weise nachvollziehen. Vielmehr möchte ich Ihnen einen von Professor G. und mir verfaßten Leserbrief, Stand 4/90 zusenden und Ihnen, sofern Sie dies wünschen, auch meine weitere fachliche Hilfe anbieten.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat die Ablehnungsanträge gegen den Sachverständigen zurückgewiesen und in dieser Entscheidung unter anderem ausgeführt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dem Schreiben, das aus einer Zeit vor der Bestellung als gerichtlicher Sachverständiger liege, fehle der Respekt vor gerichtlichen Entscheidungen, die der eigenen Meinung nicht entsprechen. Es enthalte eine Mißachtung des Beschlusses der Kammer, den der Sachverständige zum damaligen Zeitpunkt offenbar nicht vollständig gekannt habe.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_206_211&quot; id=&quot;BGHSt_41_206_211&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_206_211&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 206 (211):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Zwar sei die subjektive Sicht der Angeklagten verständlich, rate der Sachverständige doch dazu, an den sie betreffenden Verfahren nicht locker zu lassen. Aus der Sicht eines vernünftigen Angeklagten ergebe sich ein Ablehnungsgrund daraus gleichwohl nicht. Bei objektiver Würdigung könne nicht der Eindruck entstehen, daß es dem Sachverständigen aus einer irgendwie gearteten Voreingenommenheit auf die Verurteilung der Angeklagten ankäme.
&lt;p&gt;Die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs durch das Gericht ist rechtsfehlerhaft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein Sachverständiger kann gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 StPO aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Bereits aus dieser Gleichstellung ergibt sich, daß an die Unparteilichkeit eines Sachverständigen hohe Anforderungen zu stellen sind. Das Gutachten eines Sachverständigen kann prozeßentscheidende Bedeutung erlangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Vom Sachverständigen, der auf seinem Fachgebiet ein besonderes, nicht allgemein verfügbares Wissen besitzt und mit dieser Sachkunde das Gericht bei der Wahrheitserforschung im zu entscheidenden Fall unterstützen soll, wird wie vom Richter - erwartet, daß er die ihm obliegende Aufgabe unparteiisch erfüllt. Deshalb kann auch er - wie der Richter - abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen hinsichtlich seiner Unparteilichkeit zu rechtfertigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein solcher Grund liegt in der Regel nicht vor, wenn sich der Sachverständige im Rahmen seiner Berufsausübung, etwa in Publikationen, bei Lehrveranstaltungen oder auf Fachtagungen, zu einer Frage aus seinem Fachgebiet allgemein äußert oder hierzu im Rahmen der Erstattung eines Gutachtens besonders Stellung nimmt. Innerhalb dieses Rahmens abgegebene Äußerungen rechtfertigen die Besorgnis seiner Befangenheit grundsätzlich nicht, mag der Sachverständige dabei auch eine wissenschaftliche Meinung vertreten, die sich in einem anhängigen Strafverfahren zum Nachteil des Angeklagten auswirken würde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Anders verhält es sich aber dort, wo der Sachverständige außerhalb des beschriebenen Rahmens eine Initiative ergreift,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_206_212&quot; id=&quot;BGHSt_41_206_212&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_206_212&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 206 (212):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
mit der er eine für den Angeklagten günstige Entscheidung kritisiert und deren Abänderung anstrebt.
&lt;p&gt;Für die Prüfung der Frage, ob der Tatrichter ein Ablehnungsgesuch gegen einen Sachverständigen rechtsfehlerfrei zurückgewiesen hat, gelten die Grundsätze des Revisionsverfahrens. Bei der Beurteilung, ob eine bestimmte Tatsache vom Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten die Besorgnis der Befangenheit begründet, handelt es sich jedoch um die Entscheidung einer Rechtsfrage. Dem Tatrichter ist kein vom Revisionsgericht zu beachtender Ermessensspielraum eingeräumt (vgl. BGHSt 8, 226 f.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im vorliegenden Verfahren hat der Sachverständige nicht nur die Entscheidung des Landgerichts kritisiert, sondern die Staatsanwaltschaft ausdrücklich &quot;ermutigt&quot;, das Verfahren gegen die Angeklagten weiterzubetreiben, und ihr dafür zudem seine Hilfe angeboten. Damit hat er - auch für einen verständigen Angeklagten - den Eindruck der Parteilichkeit erweckt. Unerheblich ist es, ob ihm an einer Verurteilung der Angeklagten gelegen war, oder ob er nur bestrebt war, seinen wissenschaftlichen Erkenntnissen in dem Strafverfahren Geltung zu verschaffen. Maßgebend ist, daß die Angeklagten den Eindruck haben mußten, der Sachverständige betreibe ihre Verurteilung und sei deshalb nicht mehr in seinem Urteil offen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat in seinem Beschluß, mit dem es den Befangenheitsantrag der Angeklagten abgelehnt hat, die &quot;subjektive Sicht&quot; der Angeklagten von der Befangenheit des Sachverständigen denn auch als &quot;verständlich&quot; beschrieben. Wenn es dann dennoch zu dem Ergebnis kommt, aus der Sicht eines &quot;vernünftigen&quot; Angeklagten ergebe sich ein Ablehnungsgrund nicht und &quot;bei objektiver Würdigung&quot; könne nicht der Eindruck entstehen, dem Sachverständigen käme es auf eine Verurteilung der Angeklagten an, dann ist diese Begründung widersprüchlich und beruht auf einem rechtsfehlerhaften Verständnis von den Voraussetzungen der §§ 74, 24 StPO.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auf der fehlerhaften Ablehnung des Befangenheitsgesuchs kann das angefochtene Urteil beruhen. Das Landgericht stützt sich bei der Beurteilung der Frage, ob die Erkrankungen der Geschädigten generell auf die in den Wohnräumen verwendeten&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_206_213&quot; id=&quot;BGHSt_41_206_213&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_206_213&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 206 (213):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Holzschutzmittel der Firma D. zurückgeführt werden können, im wesentlichen auch auf die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Hu. zu den Auswirkungen einer Holzschutzmittelexposition auf das Immunsystem. Darüberhinaus hat der Sachverständige Prof. Dr. Hu. in Einzelfallgutachten bei 16 Geschädigten einen Ursachenzusammenhang zwischen der Holzschutzmittelexposition und den Erkrankungen bejaht.
&lt;p&gt;2. Sachrüge&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Angeklagten beanstanden mit der Sachrüge vor allem die Beweiswürdigung zur allgemeinen Wirkungsweise der bioziden Inhaltsstoffe von Holzschutzmitteln.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sie rügen, die Feststellungen des Landgerichts hierzu stünden im Widerspruch zu gesicherten naturwissenschaftlichen Erfahrungssätzen. Zumindest im Bereich der Giftexposition im Niedrigdosisbereich sei ein konkreter Wirkungszusammenhang zwischen den bioziden Inhaltsstoffen der Holzschutzmittel und den unter den Begriff &quot;Holzschutzmittelsyndrom&quot; zusammengefaßten Gesundheitsstörungen wissenschaftlich nicht geklärt, geschweige denn nachgewiesen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Was das Landgericht unter Berufung auf die Sachverständigen Prof. Dr. W. und Prof. Dr. Hu. zu den Auswirkungen der bioziden Inhaltsstoffe der Holzschutzmittel auf die Zellfunktion bei Exposition im Niedrigdosisbereich festgestellt habe, werde in dieser Form nicht nur von keinem anerkannten Wissenschaftler aus den Bereichen der Toxikologie und Immunologie akzeptiert, sondern laufe den gesicherten Erkenntnissen dieser Wissenschaften kraß zuwider. Gehe es um die Klärung naturwissenschaftlicher Gesetzlichkeiten, so müsse die persönliche Überzeugung des Tatrichters auch dann zurücktreten, wenn eine abschließende naturwissenschaftliche Klärung der entsprechenden Fragen bisher noch nicht erfolgt sei. Ebenso wie in der Rechtsprechung anerkannt sei, daß gesicherten wissenschaftlichen Erfahrungssätzen eine Beweiskraft zukomme, die jeden Gegenbeweis im Einzelfall und jede entgegengesetzte tatrichterliche Beweiswürdigung ausschließe, könne in der betreffenden Naturwissenschaft ein Forschungsgegenstand noch so sehr als ungeklärt gelten, daß dieses &quot;non liquet&quot; auch für den Strafrichter gelten müsse.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_206_214&quot; id=&quot;BGHSt_41_206_214&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_206_214&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 206 (214):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Sachrüge ist im Ergebnis begründet.
&lt;p&gt;Der Senat muß nicht entscheiden, ob sich das Landgericht bei der Feststellung eines Ursachenzusammenhanges zwischen der Verwendung biozider Inhaltsstoffe von Holzschutzmitteln und Gesundheitsbeeinträchtigungen auf Sachverständige gestützt hat, die in ihren Gutachten gesicherte wissenschaftliche Erfahrungssätze mißachtet haben. Die Sachrüge ist bereits deshalb begründet, weil das Landgericht sich auf &quot;Erkenntnisse neuerer medizinischer Forschung&quot; stützt, ohne die gegen diese Erkenntnisse in der Wissenschaft geäußerte Kritik in dem gebotenen Umfang darzustellen und sich mit ihr sachlich auseinanderzusetzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Senat vermag allerdings der Ansicht der Verteidigung nicht zu folgen, daß der Tatrichter unter Beachtung des Zweifelssatzes Kausalzusammenhänge dann nicht feststellen dürfe, wenn deren Existenz und Ablauf naturwissenschaftlich noch nicht geklärt, sondern umstritten ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es ist nicht Aufgabe des Tatrichters, mit den Untersuchungsmethoden der Naturwissenschaften neue Erkenntnisse, insbesondere naturwissenschaftliche Erfahrungssätze zu gewinnen oder zu widerlegen. Der Tatrichter hat vielmehr nach den Regeln des Prozeßrechts und mit den dafür vorgesehenen Beweismitteln, zu denen zum Beispiel auch der Zeugenbeweis gehört, bestimmte Sachverhalte zu ermitteln und zu beurteilen. Die Feststellung der für das Strafverfahren bedeutsamen Tatsachen, insbesondere auch der Nachweis von Kausalzusammenhängen, verlangt keine absolute, von niemandem anzweifelbare Gewißheit; es genügt vielmehr ein mit den Mitteln des Strafverfahrens gewonnenes, nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das keinen vernünftigen Zweifel bestehen läßt (st. Rspr., vgl. nur BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 2).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieser Grundsatz gilt auch für die Erfassung und Deutung von Vorgängen, die Gegenstand naturwissenschaftlicher Forschung sein können. Absolut sicheres Wissen - auch von Ursachenzusammenhängen - dem gegenüber das Vorliegen eines gegenteiligen Geschehens mit Sicherheit auszuschließen wäre, gibt es nicht (vgl. RGSt 61, 202 [206]; RGSt 66, 163 f.; BGH GA 1954,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_206_215&quot; id=&quot;BGHSt_41_206_215&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_206_215&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 206 (215):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
152; Herdegen StV 1992, 527, 530). Kann eine Feststellung allerdings allein mit Hilfe naturwissenschaftlicher Methoden getroffen werden, dann darf sich der Tatrichter nicht von wissenschaftlichen Standards lösen. An die richterliche Überzeugungsbildung sind dann keine geringeren Anforderungen zu stellen als an das Ergebnis wissenschaftlicher Untersuchungen selbst (vgl. BGHR StPO § 261 Sachverständiger 5).
&lt;p&gt;Der Tatrichter ist aber aus Rechtsgründen nicht gehindert, sich nach Anhörung von Sachverständigen auf Untersuchungsergebnisse zu stützen, die Gegenstand eines wissenschaftlichen Meinungsstreites sind. Die Pflicht zu einer umfassenden Aufklärung kann ihm sogar gebieten, sich auch über Methoden und Verfahren zu unterrichten, die noch nicht allgemein anerkannt sind. Bei der Beweiswürdigung hat er dann aber die für und gegen die noch nicht allgemein anerkannten Methoden und Ergebnisse sprechenden Gesichtspunkte mitzuberücksichtigen (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Januar 1994 - 5 StR 620/93 = StV 1994, 227). Im übrigen hat der Tatrichter die naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und andere Indiztatsachen in einer Gesamtwürdigung zu beurteilen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Er kann dabei zu Ergebnissen gelangen, die Vertreter der maßgeblichen naturwissenschaftlichen Fachrichtungen mit ihren Methoden allein nicht belegen könnten. Bei der Gesamtbetrachtung naturwissenschaftlicher Erkenntnisse und anderer Indiztatsachen ist zu berücksichtigen, daß ein Sachverständiger auch dann zur Wahrheitsfindung beitragen kann, wenn er zwar keine sicheren und eindeutigen Schlüsse zu ziehen.vermag, seine Schlußfolgerungen die zu beweisenden Tatsachen aber mehr oder weniger wahrscheinlich machen (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 2, 6). Die tatrichterliche Würdigung darf allerdings den Gesetzen der Logik und dem gesicherten wissenschaftlichen Erfahrungswissen nicht widersprechen (BGHR StGB vor § 1 Kausalität Unterlassen 1).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: Selbst wenn unter den Naturwissenschaftlern keine Einigkeit darüber besteht, ob und auf welche Weise die Gifte, denen die Geschädigten hier ausgesetzt waren, eine Gesundheitsschädigung verursachen, kann der Tatrichter aufgrund einer Bewertung aller relevanten Indizien und der wissenschaftlichen Meinungen rechtsfehlerfrei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_206_216&quot; id=&quot;BGHSt_41_206_216&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_206_216&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 206 (216):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zu der Überzeugung gelangen, daß die Holzschutzmittelexposition in bestimmten Fällen zu Gesundheitsschäden geführt hat. Ein Ursachenzusammenhang zwischen einer Holzschutzmittelexposition und einer Erkrankung ist nicht etwa nur dadurch nachweisbar, daß entweder die Wirkungsweise der Holzschutzmittelinhaltsstoffe auf den menschlichen Organismus naturwissenschaftlich nachgewiesen oder alle anderen möglichen Ursachen einer Erkrankung aufgezählt und ausgeschlossen werden. Ein Ausschluß anderer Ursachen kann vielmehr - ohne deren vollständige Erörterung - auch dadurch erfolgen, daß nach einer Gesamtbewertung der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und anderer Indiztatsachen die - zumindest - Mitverursachung des Holzschutzmittels zweifelsfrei festgestellt wird. Mit dieser Entscheidung würde der Tatrichter weder gegen &quot;anerkannte wissenschaftliche Erfahrungssätze&quot; verstoßen, noch würde er anstelle der dazu berufenen Fachkreise über die &quot;Existenz eines zeitlosen Naturgesetzes befinden&quot;; was ihm in der Tat nicht zustünde (vgl. Kaufmann JZ 1971, 569, 574; Bruns, Festschrift für Maurach S. 469, 478 f.; Maiwald, Kausalität und Strafrecht 1980 b. 108, 109).
&lt;p&gt;Zwar enthält die für einen konkreten Fall aufgrund einer Gesamtwürdigung getroffene Feststellung über die Wirkung eines Stoffes inzidenter auch eine Aussage über dessen generelle Wirksamkeit. Trifft der Tatrichter eine derartige Feststellung, dann entscheidet er aber nicht die wissenschaftlich umstrittene Frage &quot;über die Existenz eines Naturgesetzes&quot;, sondern er erfüllt lediglich seine Aufgabe, auch dann unter Würdigung aller relevanten Indizien den konkreten Rechtsfall auf der Grundlage des gegenwärtigen Wissensstandes zu entscheiden, wenn er sich dabei - wie in der ganz überwiegenden Zahl der von ihm zu entscheidenden Fälle - bei der Beweiswürdigung (noch) nicht auf wissenschaftlich gesicherte Erfahrungssätze berufen kann. Stützt sich der Tatrichter allerdings auch auf wissenschaftlich noch nicht allgemein anerkannte Methoden oder Erkenntnisse, so muß er das Revisionsgericht durch eine Darstellung des Streitstandes in die Lage versetzen, zu überprüfen, ob die Abwägung der für und gegen die Methoden oder Erkenntnisse sprechenden Gesichtspunkte rechtsfehlerfrei stattgefunden hat (vgl.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_206_217&quot; id=&quot;BGHSt_41_206_217&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_206_217&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 206 (217):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
BGH StV 1994, 227; BGHR StPO § 261 Erfahrungssatz 5).
&lt;p&gt;Er hat in den Urteilsgründen alle Tatsachen mitzuteilen, die das Revisionsgericht benötigt, um die Schlüssigkeit des umstrittenen Gutachtens und seine Vereinbarkeit mit gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft zu überprüfen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Strafkammer stützt ihre Feststellungen zu der gesundheitsschädigenden Wirkung der bioziden Inhaltsstoffe der Holzschutzmittel, insbesondere die Annahme, daß diese eine immunsuppressive Wirkung entfalten, auch auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Hu.. Die Grundlagen dieses Gutachtens sind - worauf das angefochtene Urteil hinweist - vielfältiger wissenschaftlicher Kritik ausgesetzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht die sachlichen Argumente der Kritiker wiedergeben und sich mit ihnen auseinandersetzen müssen. Das ist hier nicht in dem gebotenen Maße geschehen. Die Strafkammer führt nur aus, daß die &quot;vielfältige wissenschaftliche Kritik&quot; den Aussagegehalt der Studie (von Prof. Dr. Hu.) nicht erschüttern könne.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Urteilsgründe ergeben auch, daß der in der Hauptverhandlung vernommene Sachverständige Prof. Dr. P. das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Hu. als wissenschaftlich nicht fundiert bezeichnet hat. Das Landgericht stellt die Stellungnahme von Prof. Dr. P. nicht ausreichend dar, sondern erörtert nur punktuell einzelne Fragen. Es kommt zu dem Ergebnis, die Ansichten von Prof. Dr. P. zu den Folgen eines T-Zellen- Defektes entsprächen nicht dem Stand des medizinischen Wissens. Die Beobachtungen von Prof. Dr. Hu. dokumentierten hingegen die Erkenntnisse neuerer medizinischer Forschung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, worauf das Landgericht diese Wertung stützt. Es versteht sich auch nicht von selbst, daß Prof. Dr. Hu., der nach den Feststellungen des Urteils Nephrologe ist, auf dem Fachgebiet der Immunologie über neuere Erkenntnisse verfügt als der Immunologe Prof. Dr. P..&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die unzureichende Darstellung des wissenschaftlichen Streitstandes und die unzulängliche Auseinandersetzung des Landge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_206_218&quot; id=&quot;BGHSt_41_206_218&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_206_218&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 206 (218):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
richts mit den gegen das Gutachten von Prof. Dr. Hu. erhobenen Bedenken läßt besorgen, daß die Strafkammer den Beweiswert dieses Gutachtens überschätzt hat.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Staatsanwaltschaft beanstandet, das Landgericht habe eine vorsätzliche Tatbegehung rechtsfehlerhaft verneint und die Angeklagten zu Unrecht nur wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässigem Freisetzen von Giften verurteilt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Rechtsmittel ist nicht begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Den Angeklagten wird zum einen vorgeworfen, noch nach Beginn des Jahres 1978 biozidhaltige Holzschutzmittel für die Verwendung im Innenbereich hergestellt und vertrieben zu haben. Zum anderen wird ihnen angelastet, schon ausgelieferte gefährliche Produkte nicht zurückgerufen und die Verbraucher, die diese Produkte bereits verwendet hatten, nicht gewarnt zu haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Den Vorwurf der Fahrlässigkeit begründet das Landgericht damit, den Angeklagten hätten beim Studium der toxikologischen Literatur auffallen müssen, daß es über chronische Langzeitexpositionen im Niedrigdosisbereich praktisch keinerlei wissenschaftlich fundierte Erkenntnisse gab. Trotz der seit Ende der 70er Jahre aktuellen Diskussion um den Einsatz biozider Wirkstoffe im Innenraum hätten sich weder industrielle Forschung noch private Initiativen der Beobachtung möglicher Folgen der inhalativen Aufnahme dieser Giftstoffe in Wohninnenräumen gewidmet. Diese Lücke hätten die Angeklagten, denen zur Erforschung der Schadensfälle die Forschungskapazitäten der damaligen Mitgesellschafterin, der Firma B., zur Verfügung standen, füllen müssen. Eine vorsätzliche Begehung sieht das Landgericht als nicht erwiesen an, weil die Angeklagten die Holzschutzmittel für unbedenklich hielten und in dieser Ansicht von Wissenschaftlern bestätigt wurden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese tatrichterliche Wertung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen des Landgerichts waren die Angeklagten &quot;bis in die Tage der Hauptverhandlung&quot; davon überzeugt, daß in den mit Holzschutzmitteln behandelten Häusern nur niedrige Giftwerte anzutreffen seien und eine Gesundheitsschädigung nicht eintreten könne. Hiernach ist den Ange&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_206_219&quot; id=&quot;BGHSt_41_206_219&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_206_219&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 206 (219):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
klagten lediglich der Vorwurf der unbewußten Fahrlässigkeit zu machen, der sich sowohl im &quot;Wissenselement&quot; als auch im &quot;Wollenselement&quot; von bedingtem Vorsatz unterscheidet. Feststellungen, die die Annahme eines bedingten Vorsatzes rechtfertigen könnten, hat das Landgericht nicht getroffen. Selbst wenn die Angeklagten aber ernsthaft in Erwägung gezogen haben sollten, daß die Verwendung der von ihnen vertriebenen Holzschutzmitteln zu Gesundheitsschäden führt, so spricht nach den gesamten Umständen die Interessenlage der Angeklagten dafür, daß sie schließlich auf die Unschädlichkeit der Produkte vertrauten. Sie hatten selbst ein großes Interesse daran, daß die Produkte der von ihnen vertretenen Firma nicht in Verruf gerieten und diese Firma keinen Schadensersatzforderungen ausgesetzt werden würde (vgl. auch BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 1, 6, 9; StGB § 306 Beweiswürdigung 6).


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1377&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Sun, 24 Jun 2012 14:15:58 +0000</pubDate>
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 <title>BGH, 30.03.1995 - 4 StR 768/94</title>
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                    BGHSt 41, 113; JR 1996, 335; JuS 1995, 939; MDR 1995, 940; NJW 1995, 2045; StV 1995, 460         &lt;/div&gt;
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        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Das Tatbestandsmerkmal &quot;Quälen&quot; in § 223b StGB in der Form des Verursachens sich wiederholender erheblicher Schmerzen oder Leiden setzt typischerweise mehrere Handlungen voraus; für die Zusammenfassung einer Vielzahl von Einzelakten zu einer Tat bedarf es daher der Rechtsfiguren der fortgesetzten Tat oder der Bewertungseinheit nicht. Jedenfalls wenn § 223b StGB in dieser Form begangen wird, besteht mit § 226 StGB nicht Gesetzes - sondern Tateinheit.&lt;br /&gt;
2. Der Vorwurf, sich an einer Körperverletzung mit Todesfolge duch Unterlassen beteiligt zu haben, setzt voraus, daß sich der Vorsatz des Unterlassungstäters auf eine vom Handelnden begangene Körperverletzung bezieht, die nach Art, Ausmaß und Schwere den Tod des Opfers besorgen läßt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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&lt;a name=&quot;BGHSt_41_113_113&quot; id=&quot;BGHSt_41_113_113&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_113_113&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 113 (113):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Das Tatbestandsmerkmal &quot;Quälen&quot; in §&amp;nbsp;223b StGB in der Form des Verursachens sich wiederholender erheblicher Schmerzen oder Leiden setzt typischerweise mehrere Handlungen voraus; für die Zusammenfassung einer Vielzahl von Einzelakten zu einer Tat bedarf es daher der Rechtsfiguren der fortgesetzten Tat oder der Bewertungseinheit nicht.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Jedenfalls wenn §&amp;nbsp;223b StGB in dieser Form begangen wird, besteht mit §&amp;nbsp;226 StGB nicht Gesetzes-, sondern Tateinheit.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Der Vorwurf, sich an einer Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen beteiligt zu haben, setzt voraus, daß sich der Vorsatz des Unterlassungstäters auf eine vom Handelnden begangene Körperverletzung bezieht, die nach Art, Ausmaß und Schwere den Tod des Opfers besorgen läßt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;StGB §§&amp;nbsp;13, 223b, 226&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 30. März 1995 g.Z. u. Z.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 4 StR 768/94 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Landgericht Arnsberg&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Aus den Gründen:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat die Eheleute Z. jeweils wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_113_114&quot; id=&quot;BGHSt_41_113_114&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_113_114&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 113 (114):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Angeklagte fühlte sich mit der Versorgung ihrer beiden Kinder, eines Säuglings und der knapp drei Jahre alten Tochter Sarah-Maria überfordert. Durch ihren Ehemann, einen Libanesen, der tagsüber seiner Arbeit nachging und die Abende und Wochenenden außerhalb der Familie im Kreise seiner Landsleute verbrachte, erhielt sie keine Unterstützung. Enttäuschung und Aggressionen reagierte sie an ihrer Tochter ab. In der Zeit von Mitte Oktober 1992 bis Mai 1993 mißhandelte sie das Kind mit zunehmender Heftigkeit und Häufigkeit, zuletzt täglich, durch Schläge und Tritte. Die Schläge, die sich gegen den Leib und die Extremitäten des Kindes richteten, führte sie mit der flachen Hand, aber auch mit Gegenständen wie Pantoffeln oder einem Stock aus. Infolgedessen erlitt Sarah-Maria einen Bruch des Schlüsselbeins und der Elle sowie zahlreiche Blutergüsse.
&lt;p&gt;Der Angeklagte war bei den Mißhandlungen nicht zugegen. Von einzelnen Vorfällen erlangte er Kenntnis durch seinen Bruder, der sich mehrere Monate in der Familienwohnung aufhielt. Er reagierte darauf mit dem Hinweis, &quot;Petra sei die Mutter von Sarah&quot;. Als sein Bruder ihn auf die blauen Flecken am Körper des Kindes aufmerksam machte, forderte er seine Ehefrau auf, &quot;sie solle weggehen&quot;. Dieser Aufforderung, die Familie zu verlassen, kam sie jedoch nicht nach. Mahnungen des Angeklagten, sie solle das Kind nicht mehr mißhandeln, zeigten ebenfalls keinen Erfolg. Als die Angeklagte das Kind einmal in Gegenwart ihres Ehemannes verprügelte, griff er ein und hielt sie von weiteren Tätlichkeiten ab.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Am 7. Mai 1993 schlug die Angeklagte ihre Tochter in Abwesenheit ihres Ehemannes derart heftig mit der flachen Hand ins Gesicht, daß das Kind mit dem Kopf gegen eine Anrichte fiel. Es erlitt ein schweres Schädelhirntrauma, an dessen Folgen es wenige Tage später verstarb.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und materiellen Rechts.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I. Die Revision der Angeklagten Petra Z.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die auf die Sachrüge erfolgte Überprüfung des Urteils hat keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Zu Recht sieht das Landgericht bei der Angeklagten Petra Z. neben dem Tatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_113_115&quot; id=&quot;BGHSt_41_113_115&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_113_115&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 113 (115):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
(§&amp;nbsp;226 StGB) auch den der Mißhandlung einer Schutzbefohlenen (§&amp;nbsp;223 b StGB) in der Handlungsalternative des Quälens als verwirklicht an.
&lt;p&gt;b) Im Ergebnis ebenfalls zutreffend wertet es im Rahmen dieses Tatbestandes sämtliche Mißhandlungen des Kindes in dem angeklagten Tatzeitraum von Mitte Oktober 1992 bis zum 7. Mai 1993 als eine Tat. Quälen im Sinne des §&amp;nbsp;223b StGB bedeutet das Verursachen länger dauernder oder sich wiederholender erheblicher Schmerzen oder Leiden (BGH LM Nr.&amp;nbsp;3 zu §&amp;nbsp;223b StGB). In der letztgenannten Begehungsform wird dieses Tatbestandsmerkmal somit typischerweise durch Vornahme mehrerer Handlungen verwirklicht; die ständige Wiederholung macht erst den besonderen Unrechtsgehalt dieser Form der Körperverletzung aus. Für die Zusammenfassung einer Vielzahl von Einzelakten zu einer Tat bedarf es daher weder eines Rückgriffs auf die Rechtsfiguren der fortgesetzten Handlung (offengelassen in BGHSt 40, 138, 164&amp;nbsp;f.) noch der Bewertungseinheit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Rechtlichen Bedenken begegnet indessen die Annahme des Landgerichts, die Mißhandlung einer Schutzbefohlenen trete wegen Gesetzeskonkurrenz hinter die Körperverletzung mit Todesfolge zurück. Die von der Strafkammer vertretene Rechtsauffassung entspricht der vom Bundesgerichtshof in Bezug genommenen Rechtsprechung des Reichsgerichts, wonach §&amp;nbsp;223b StGB - ohne daß hinsichtlich der einzelnen Alternativen der Vorschrift differenziert wird - &quot;durch das Verbrechen gegen den §&amp;nbsp;226 StGB als schwerere Begehungsform der einheitlichen ,Körperverletzung&#039; aufgezehrt&quot; wird (BGHSt 4, 113, 117; RGSt 70, 357, 359; 74, 309). Hieran kann jedoch zumindest für Sachverhalte wie den hier zu beurteilenden nicht festgehalten werden:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt Gesetzeseinheit nur vor, wenn der Unrechtsgehalt einer Handlung durch einen von mehreren dem Wortlaut nach anzuwendenden Straftatbeständen erschöpfend erfaßt wird. Die Verletzung des durch einen Straftatbestand geschützten Rechtsguts muß eine - wenn auch nicht immer notwendige, so doch regelmäßige - Erscheinungsform des anderen Tatbestandes sein (vgl. BGHSt 39, 100, 108 m.w.N.). Dies trifft auf das Verhältnis von&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_113_116&quot; id=&quot;BGHSt_41_113_116&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_113_116&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 113 (116):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
§&amp;nbsp;223b StGB (in der Tatbestandsalternative des Quälens) zu §&amp;nbsp;226 StGB nicht zu. Zwar wird Quälen in aller Regel durch eine Körperverletzung bewirkt werden, die auch Tatbestandsvoraussetzung des §&amp;nbsp;226 StGB ist. Der über §&amp;nbsp;223 StGB hinausgehende zusätzliche Unrechtsgehalt der Mißhandlung Schutzbefohlener, der sich zum einen aus der abhängigen Stellung des Opfers gegenüber dem Täter ergibt, zum anderen - bei den Tatbestandsmerkmalen des Quälens und der rohen Mißhandlung - aus der das Opfer besonders belastenden Form der Körperverletzung, wird vom Tatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge jedoch nicht erfaßt; dieser knüpft weder an die Beziehung zwischen Täter und Opfer noch an die Begehungsweise der Körperverletzung an, sondern stellt ausschließlich auf die eingetretene Todesfolge ab. Der Klarstellungsfunktion des Schuldspruchs, der das gesamte tatbestandsmäßig erfaßte Unrecht einer Tat zum Ausdruck bringen soll (BGHSt 31, 380; 39, 100, 108), wird hier nur durch die Annahme einer zwischen §&amp;nbsp;223b StGB und §&amp;nbsp;226 StGB bestehenden Tateinheit hinreichend Rechnung getragen (ebenso Hirsch in LK 10.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;223 b Rdn.&amp;nbsp;23; Stree in Schönke/Schröder, StGB 24.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;223 b Rdn.&amp;nbsp;17; Vogler in FS für Bockelmann S.&amp;nbsp;722; a.A. Dreher/Tröndle, StGB 47.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;223b Rdn.&amp;nbsp;15; Lackner, StGB 20.&amp;nbsp;Aufl. §&amp;nbsp;223b Rdn.&amp;nbsp;10).
&lt;p&gt;Durch die vom Landgericht vertretene gegenteilige Auffassung wird die Angeklagte jedoch nicht beschwert (wird ausgeführt).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II. Die Revision des Angeklagten Imad Z.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es diesen Angeklagten betrifft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht geht davon aus, der Angeklagte habe den Tatbestand des §&amp;nbsp;226 StGB und - in Gesetzeskonkurrenz - den des §&amp;nbsp;223 b StGB, jeweils durch Unterlassen, erfüllt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Soweit sie die Garantenstellung des Angeklagten und die daraus abgeleitete Handlungspflicht betrifft, begegnet diese rechtliche Bewertung keinen Bedenken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Garantenstellung des Angeklagten ergibt sich daraus, daß er der Vater des Opfers war. Damit traf ihn die Verpflichtung, Gefahren für Leib oder Leben seines Kindes abzuwehren. Da er seine Ehefrau nicht ständig überwachen konnte und Ermahnun&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_113_117&quot; id=&quot;BGHSt_41_113_117&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_113_117&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 113 (117):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gen keine Wirkung zeigten, hätte er dies nur durch eine vollständige Trennung der Mutter von dem Kind erreichen können. Nach den Feststellungen zeigte die Ehefrau sich freiwillig nicht bereit, die Familie zu verlassen. Eine anderweitige Unterbringung des Kindes - etwa in einem Heim - wäre ohne die Einwilligung der für das Kind neben ihrem Ehemann sorgeberechtigten Angeklagten nur unter Einschaltung öffentlicher Stellen durchführbar gewesen. Dem Angeklagten blieb daher lediglich die Möglichkeit, das strafbare Tun seiner Ehefrau der Polizei oder dem Jugendamt zu offenbaren, um auf diese Weise eine sichere Trennung zwischen Mutter und Tochter herbeizuführen. Ein solches Vorgehen hätte zu endgültiger Zerrüttung der Ehe, Auseinanderfallen des Familienverbandes, Heimunterbringung der Kinder und strafrechtlicher Verfolgung der Ehefrau, mithin schwerwiegenden Nachteilen nicht nur für den Angeklagten, sondern für sämtliche Familienmitglieder führen können. Das Landgericht hält dies für zumutbar. Angesichts der dem Angeklagten aus Berichten seines Bruders bekannten Häufigkeit der Mißhandlungen des hilflosen Kleinkindes ist diese Wertung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. auch BGH NStZ 1984, 164).
&lt;p&gt;b) Indem er nicht in der geforderten Weise eingeschritten ist und dadurch Schädigungen des Kindes verhindert hat, hat der Angeklagte durch Unterlassen das seiner Fürsorgepflicht unterstehende Kind im Sinne des §&amp;nbsp;223b StGB gequält (vgl. BGH NStZ 1991, 234; a.A. Hirsch in LK a.a.O. Rdn.&amp;nbsp;17, der ein Quälen durch Unterlassen grundsätzlich ausschließt).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Jedoch hätte der Erörterung bedurft, ob sich der Angeklagte der ihn hier konkret treffenden Handlungspflicht und der Zumutbarkeit normgerechten Handelns bewußt war. Während nämlich die Pflicht zur Unterlassung strafbarer Handlungen in der Regel selbstverständlich und für jedermann leicht erkennbar ist, versteht sich die Pflicht zum Handeln nicht von selbst (Jescheck in LK 11.&amp;nbsp;Aufl. vor §&amp;nbsp;13 Rdn.&amp;nbsp;100). Die Möglichkeit eines - vermeidbaren - Ver- oder besser Gebotsirrtums kann hier insbesondere deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen werden, weil die gebotene Einschaltung öffentlicher Stellen wegen der damit für alle Familienmitglieder verbundenen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_113_118&quot; id=&quot;BGHSt_41_113_118&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_113_118&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 113 (118):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schweren Belastungen bis an die Grenze des Zumutbaren ging. Auch eine von islamischem Gedankengut geprägte Vorstellung des Angeklagten über die Stellung der Mutter im Verhältnis zu ihren Töchtern mag insoweit von Bedeutung gewesen sein.
&lt;p&gt;c) Soweit die Strafkammer den Tatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge als erfüllt ansieht, halten ihre Ausführungen im subjektiven Bereich rechtlicher Überprüfung ebenfalls nicht stand.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt §&amp;nbsp;226 StGB nur für solche Körperverletzungen, denen die spezifische Gefahr anhaftet, zum Tode des Opfers zu führen (BGHSt 31, 96, 98). Deshalb reicht es zur Erfüllung des Tatbestandes nicht aus, daß sich der Vorsatz des Unterlassungstäters auf eine - wie auch immer geartete - Körperverletzung des aktiv Handelnden bezieht. Vielmehr muß seine Vorstellung gerade auf eine Körperverletzung gerichtet sein, die nach Art, Ausmaß und Schwere den Tod des Opfers besorgen läßt (vgl. BGH NStE Nr.&amp;nbsp;1 zu §&amp;nbsp;226 StGB).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ob dies bei dem Angeklagten zum Zeitpunkt, als er zum Schutze seiner Tochter hätte tätig werden müssen, der Fall war, läßt sich den Urteilsgründen nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen. Zwar hat der Angeklagte danach &quot;seit mindestens Ende Oktober 1992 (gewußt), daß seine Frau das Kind immer wieder in massiver Weise schlug, trat und mißhandelte&quot;. Umstände, die diese allgemeine Feststellung konkretisieren würden, teilt das Landgericht jedoch nicht in hinreichendem Maße mit. Fest steht lediglich, daß der Angeklagte &quot;blaue Flecke&quot; am Körper des Kindes bemerkt hat. Auch heftigen Schlägen oder Tritten, die Hämatome hervorrufen, haftet aber nicht notwendig das Risiko eines tödlichen Ausgangs an. Vielmehr bedarf es des Hinzutretens weiterer gefahrerhöhender Umstände. Diese waren hier objektiv in zweifacher Hinsicht gegeben: Zum einen richteten sich die Angriffe der Mutter gegen den besonders empfindlichen Kopfbereich des Kleinkindes, zum anderen erfolgten die Schläge unbeherrscht ohne Rücksicht auf eine besondere Gefahrensituation infolge der örtlichen Gegebenheiten (Stellung des Kindes unmittelbar neben einem Schrank). Da der Angeklagte die Mißhandlungen - mit Aus&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_41_113_119&quot; id=&quot;BGHSt_41_113_119&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_41_113_119&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 41, 113 (119):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nahme eines Vorfalls, bei dem die Mutter das Kind gegen die Beine schlug - niemals unmittelbar miterlebt hat, bedarf es der Darlegung, ob sich seine Vorstellung von den in seiner Abwesenheit zu erwartenden Tätlichkeiten seiner Ehefrau auch auf die oben angeführten gefahrerhöhenden Momente bezogen hat.
&lt;p&gt;d) Sollte der neue Tatrichter erneut zu einer Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge gelangen, so stünde dieses Delikt aus den unter I. dargelegten Gründen zur Mißhandlung Schutzbefohlener in Tateinheit.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1373&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/%C2%A7-13-stgb">§ 13 StGB</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-223b-stgb">§ 223b StGB</category>
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 <pubDate>Sun, 24 Jun 2012 13:51:05 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BGH, 06.07.1990 - 2 StR 549/89</title>
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        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Der Ursachenzusammenhang zwischen der Beschaffenheit eines Produkts und Gesundheitsbeeinträchtigungen seiner Verbraucher ist auch dann rechtsfehlerfrei festgestellt, wenn offenbleibt, welche Substanz den Schaden ausgelöst hat, aber andere in Betracht kommende Schadensursachen auszuschließen sind.&lt;br /&gt;
2. Wer als Hersteller oder Vertriebshändler Produkte in den Verkehr bringt, die derart beschaffen sind, daß deren bestimmungsgemäße Verwendung für die Verbraucher - entgegen ihren berechtigten Erwartungen - die Gefahr des Eintritts gesundheitlicher Schäden begründet, ist zur Schadensabwendung verpflichtet (Garantenstellung aus vorangegangenem Gefährdungsverhalten). Kommt er dieser Pflicht schuldhaft nicht nach, so haftet er für dadurch verursachte Schäden strafrechtlich unter dem Gesichtspunkt der durch Unterlassen begangenen Körperverletzung.&lt;br /&gt;
3. Aus der Garantenstellung des Herstellers oder Vertriebshändlers ergibt sich die Verpflichtung zum Rückruf bereits in den Handel gelangter, gesundheitsgefährdender Produkte.&lt;br /&gt;
4. Haben in einer GmbH mehrere Geschäftsführer gemeinsam über die Anordnung des Rückrufs zu entscheiden, so ist jeder Geschäftsführer verpflichtet, alles ihm Mögliche und Zumutbare zu tun, um diese Entscheidung herbeizuführen.&lt;br /&gt;
5. Beschließen die Geschäftsführer einer GmbH einstimmig, den gebotenen Rückruf zu unterlassen, so haften sie für die Schadensfolgen der Unterlassung als Mittäter.&lt;br /&gt;
6. jeder Geschäftsführer, der es trotz seiner Mitwirkungskompetenz unterläßt, seinen Beitrag zum Zustandekommen der gebotenen Rückrufentscheidung zu leisten, setzt damit eine Ursache für das Unterbleiben der Maßnahme. Dies begründet seine strafrechtliche Haftung auch dann, wenn er mit seinem Verlangen, die Rückrufentscheidung zu treffen, am Widerstand der anderen Geschäftsführer gescheitert wäre.&lt;br /&gt;
7. Führt die Verletzung desselben Handlungsgebots nacheinander zu mehreren Schadensfällen, so liegt insgesamt nur eine einzige Unterlassungstat vor.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    BGHSt 37, 106        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_37_106_106&quot; id=&quot;BGHSt_37_106_106&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_37_106_106&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 37, 106 (106):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Der Ursachenzusammenhang zwischen der Beschaffenheit eines Produkts und Gesundheitsbeeinträchtigungen seiner Verbraucher ist auch dann rechtsfehlerfrei festgestellt, wenn offenbleibt, welche Substanz den Schaden ausgelöst hat, aber andere in Betracht kommende Schadensursachen auszuschließen sind.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Wer als Hersteller oder Vertriebshändler Produkte in den Verkehr bringt, die derart beschaffen sind, daß deren bestimmungsgemäße Verwendung für die Verbraucher -&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_37_106_107&quot; id=&quot;BGHSt_37_106_107&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_37_106_107&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 37, 106 (107):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;entgegen ihren berechtigten Erwartungen - die Gefahr des Eintritts gesundheitlicher Schäden begründet, ist zur Schadensabwendung verpflichtet (Garantenstellung aus vorangegangenem Gefährdungsverhalten). Kommt er dieser Pflicht schuldhaft nicht nach, so haftet er für dadurch verursachte Schäden strafrechtlich unter dem Gesichtspunkt der durch Unterlassen begangenen Körperverletzung.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Aus der Garantenstellung des Herstellers oder Vertriebshändlers ergibt sich die Verpflichtung zum Rückruf bereits in den Handel gelangter, gesundheitsgefährdender Produkte.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;4. Haben in einer GmbH mehrere Geschäftsführer gemeinsam über die Anordnung des Rückrufs zu entscheiden, so ist jeder Geschäftsführer verpflichtet, alles ihm Mögliche und Zumutbare zu tun, um diese Entscheidung herbeizuführen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;5. Beschließen die Geschäftsführer einer GmbH einstimmig, den gebotenen Rückruf zu unterlassen, so haften sie für die Schadensfolgen der Unterlassung als Mittäter.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;6. jeder Geschäftsführer, der es trotz seiner Mitwirkungskompetenz unterläßt, seinen Beitrag zum Zustandekommen der gebotenen Rückrufentscheidung zu leisten, setzt damit eine Ursache für das Unterbleiben der Maßnahme. Dies begründet seine strafrechtliche Haftung auch dann, wenn er mit seinem Verlangen, die Rückrufentscheidung zu treffen, am Widerstand der anderen Geschäftsführer gescheitert wäre.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;7. Führt die Verletzung desselben Handlungsgebots nacheinander zu mehreren Schadensfällen, so liegt insgesamt nur eine einzige Unterlassungstat vor.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;StGB vor § 1, § 13 Abs. 1, § 223a, 230; StPO § 261&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 6. Juli 1990 g.S.u.a.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 2 StR 549/89 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Landgericht Mainz&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_37_106_108&quot; id=&quot;BGHSt_37_106_108&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_37_106_108&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 37, 106 (108):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Aus den Gründen:&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Firma W. u. M. GmbH befaßt sich unter anderem mit der Herstellung von Schuh- und Lederpflegeartikeln. Dazu gehören auch Ledersprays, die - abgefüllt in Treibgasdosen zum Versprühen bestimmt sind und der Pflege, dem Imprägnieren oder dem Färben, insbesondere von Schuhen und sonstigen Bekleidungsgegenständen, dienen. Vertrieben werden diese Produkte unter anderem durch die Tochterfirmen E. R. GmbH und S. GmbH. Während die erstgenannte Firma Artikel der Marke &quot;E.&quot; über den Lebensmittelhandel, Verbrauchermärkte und Drogerien absetzt, beliefert die letztgenannte Firma mit Artikeln der Marke &quot;S.&quot; den Schuh- und Lederfachhandel.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ab dem Spätherbst 1980 gingen bei der Firmengruppe Schadensmeldungen ein, in denen berichtet wurde, daß Personen nach dem Gebrauch von Ledersprays der bezeichneten Marken gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitten hatten. Diese Beeinträchtigungen äußerten sich zumeist in Atembeschwerden, Husten, Übelkeit, Schüttelfrost und Fieber. Die Betroffenen mußten vielfach ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen, bedurften oftmals stationärer Krankenhausbehandlung und kamen in nicht seltenen Fällen wegen ihres lebensbedrohlichen Zustands zunächst auf die Intensivstation. Die Befunde ergaben regelmäßig Flüssigkeitsansammlungen in den Lungen (Lungenödem). Bei den meisten Betroffenen stellte sich - insbesondere nach Verabreichung von Cortisonpräparaten - alsbald eine durchgreifende Besserung ein, die zur völligen Genesung führte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die ersten Schadensmeldungen lösten firmeninterne Untersuchungen aus. Diese bezogen sich auf zurückgegebene Spraydosen. Fabrikationsfehler ergaben sich dabei nicht. Festgestellt wurde nur, daß bei einem Spray seit Mitte 1980 der Wirkstoffanteil des Silikonöls erhöht worden war. Diese Rezepturänderung wurde Anfang 1981 rückgängig gemacht. Gleichwohl folgten weitere Schadensmeldungen. Fachgespräche mit Toxikologen zweier Chemieunternehmen und einem beratenden Arzt brachten keine Klärung. Der Silikonöl-Wirkstoff wurde aus den Produkten genommen. Als sich herausstellte, daß 1980 der Lieferant; der zur Produktion verwendeten Fluorkarbonharze&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_37_106_109&quot; id=&quot;BGHSt_37_106_109&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_37_106_109&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 37, 106 (109):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gewechselt hatte, wurden diese Stoffe ab März 1981 wieder vom vormaligen Lieferanten bezogen. Die Schadensmeldungen setzten sich jedoch fort; sie betrafen nun nicht mehr nur - wie noch zu Anfang - Ledersprays der Marke &quot;S.&quot;, sondern auch solche der Marke &quot;E.&quot;. Mitte April 1981 kam es deshalb zu einem kurzfristigen Produktions- und Vertriebsstopp für bestimmte &quot;E.&quot;-Sprays; dieser wurde jedoch, nachdem Untersuchungen in der firmeneigenen Chemieabteilung ohne Ergebnis geblieben waren, nach wenigen Tagen wieder aufgehoben.
&lt;p&gt;Am 12. Mai 1981 fand eine Sondersitzung der Geschäftsführung statt. Den einzigen Tagesordnungspunkt bildeten die bekanntgewordenen Schadensfälle. Teilnehmer waren unter anderem sämtliche Geschäftsführer der Firma W. u. M. GmbH, nämlich die Angeklagten S. und Dr. Sch., der inzwischen verstorbene Mitangeklagte Br. und der frühere Mitangeklagte Bo. (das Verfahren gegen ihn ist abgetrennt worden). Der Angeklagte Dr. B., der in der Firmengruppe Leiter des Zentrallabors war, wurde als &quot;Chefchemiker&quot; hinzugezogen. Er trug den Sachstand vor. Dabei verwies er insbesondere darauf, daß nach den bisherigen Untersuchungen kein Anhalt für toxische Eigenschaften und damit eine Gefährlichkeit der Sprays gegeben sei, weshalb keine Veranlassung zu einem Rückruf dieser Produkte bestehe. Er schlug vor, eine externe Institution mit weiteren Untersuchungen zu beauftragen, außerdem Warnhinweise auf allen Spraydosen anzubringen und bereits vorhandene Hinweise gegebenenfalls zu verbessern. Diesem Vorschlag schloß sich die Geschäftsführung an. Einigkeit bestand darüber, daß die Anordnung eines Vertriebsstopps, einer Rückruf- oder auch Warnaktion nur dann in Betracht zu ziehen sei, falls die noch ausstehenden Untersuchungen einen &quot;echten Produktfehler&quot; oder ein &quot;nachweisbares Verbraucherrisiko&quot; ergeben sollten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Anschluß an diese Sitzung wurden die Angeklagten W. und D. umfassend informiert. W. war damals Geschäftsführer der Firma S. GmbH, D. bekleidete dieselbe Stellung in der Firma E. R. GmbH. Beide machten sich die in der Sitzung getroffene Entscheidung jeweils für ihren Verantwortungsbereich zu eigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der Folgezeit kam es zu weiteren Gesundheitsschäden nach der Verwendung von Ledersprays der bezeichneten Mar&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_37_106_110&quot; id=&quot;BGHSt_37_106_110&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_37_106_110&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 37, 106 (110):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ken. Auch bei den neuerlichen Untersuchungen gelang es nicht, eine bestimmte Substanz als schadensauslösend zu identifizieren. Im Laufe der Zeit wurden die auf den Spraydosen angebrachten Warnhinweise ergänzt und verbessert. Am 20. September 1983 begann die Firma W. u. M. GmbH nach Interventionen des Bundesgesundheitsamts und des Bundesministeriums für Jugend, Familie und Gesundheit mit der Durchführung eines Verkaufsstopps sowie einer Rückrufaktion, ohne allerdings völlig auf die Weiterverwendung der in den zurückgerufenen Produkten enthaltenen Rezepturen zu verzichten.
&lt;p&gt;Das Landgericht macht den Angeklagten S., Dr. Sch., W. und D. zum Vorwurf, zahlreichen Benutzern der Sprays teils durch Unterlassung des rechtzeitigen Rückrufs der Produkte bei den Händlern, teils durch Fortsetzung der Produktion und des Vertriebs dieser Erzeugnisse körperliche Schäden zugefügt zu haben. Fahrlässige Körperverletzungen nimmt es, jeweils als selbständige Taten, für vier Schadensfälle an, die eintraten, nachdem am 14. Februar 1981 der Schadensfall F. bekanntgeworden war. Weitere 38 Schadensfälle, die sich nach der Geschäftsführersitzung vom 12. Mai 1981 ereigneten, legt es der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung zugrunde, wobei es insoweit das Verhalten jedes der Angeklagten als eine einzige Tat wertet. Den Angeklagten Dr. B. hält es der Beihilfe hierzu für schuldig, weil er die Geschäftsführung am 12. Mai 1981 unzureichend informiert und beraten habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Demgemäß hat das Landgericht - von Nebenentscheidungen abgesehen - die Angeklagten wie folgt verurteilt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- S. und Dr. Sch. jeweils wegen fahrlässiger Körperverletzung in vier Fällen zu Gesamtgeldstrafen und wegen gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten, - W. wegen fahrlässiger Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, - D. wegen fahrlässiger Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtgeldstrafe, und - Dr. B. wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Geldstrafe.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_37_106_111&quot; id=&quot;BGHSt_37_106_111&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_37_106_111&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 37, 106 (111):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Soweit auf Freiheitsstrafen erkannt worden ist, hat das Gericht deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
&lt;p&gt;2. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten. Sie rügen die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Rechtsmittel der Angeklagten S., Dr. Sch., W. und D. haben keinen Erfolg. Dagegen führt die Revision des Angeklagten Dr. B. zu dessen Freispruch.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die beiden von allen Beschwerdeführern übereinstimmend erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet (wird ausgeführt).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verurteilung der Angeklagten S., Dr. Sch., W. und D. hält - mit der Maßgabe, daß die Bewertung des Konkurrenzverhältnisses zwischen den Gesetzesverstößen einzelner, noch zu erörternder Korrekturen bedarf - der rechtlichen Nachprüfung stand. Das gilt sowohl für die Schuldsprüche als auch für die Bestimmung der daran geknüpften Rechtsfolgen, deren Art und Maß nicht zu bemängeln und daher im Ergebnis zu bestätigen sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Angeklagten haben sich in dem von der Strafkammer festgestellten Umfang der fahrlässigen Körperverletzung und der gefährlichen Körperverletzung in der Form einer das Leben gefährdenden Behandlung der Verletzten schuldig gemacht (§§ 230, 223a StGB).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Rechtsfehlerfrei festgestellt ist zunächst, daß in allen Schadensfällen, die der Verurteilung zugrunde liegen, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der betroffenen Verbraucher durch die jeweils benutzten Ledersprays (insbesondere &quot;S. 3-fach&quot;, &quot;E. Nässeschutz&quot;, aber auch andere Sprays mit gleicher Rezeptur) ausgelöst worden sind. Die Strafkammer hat - entgegen den hieran geäußerten Zweifeln der Beschwerdeführer - nicht etwa offen gelassen, ob die Ursache der Schadensfälle in der Beschaffenheit der Sprays zu erblicken ist. Abgesehen davon, daß sich dies jedenfalls aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, hat sie im Rahmen der Sachverhaltsschilderung ausdrücklich festgestellt, daß die Ursache der Vorfälle &quot;nur in etwaigen toxikologischen Wirkungsmechanismen einzelner Rohstoffe allein oder zumindest in der Kombination mit anderen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_37_106_112&quot; id=&quot;BGHSt_37_106_112&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_37_106_112&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 37, 106 (112):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Rohstoffen liegen&quot; konnte und mithin gelegen hat. Diese für das Revisionsgericht bindende Feststellung reichte zur Bejahung des Ursachenzusammenhangs aus. Daran ändert es nichts, daß es wie die Kammer selbst einräumt - bis heute nicht möglich war, diejenige Substanz oder Kombination von Substanzen naturwissenschaftlich exakt zu identifizieren, die den Produkten ihre spezifische Eignung zur Verursachung gesundheitlicher Schäden verlieh. Auf die Ermittlung des dafür verantwortlichen Inhaltsstoffes, die Kenntnis seiner chemischen Zusammensetzung und die Beschreibbarkeit seiner toxischen Wirkungsweise kam es im vorliegenden Falle nicht an. Ist in rechtsfehlerfreier Weise festgestellt, daß die - wenn auch nicht näher aufzuklärende inhaltliche Beschaffenheit des Produkts schadensursächlich war, so ist zum Nachweis des Ursachenzusammenhangs nicht noch weiter erforderlich, daß festgestellt wird, warum diese Beschaffenheit schadensursächlich werden konnte, was also nach naturwissenschaftlicher Analyse und Erkenntnis letztlich der Grund dafür war (so auch Kuhlen, Fragen einer strafrechtlichen Produkthaftung 1989 S. 69 f., 72). Freilich müssen dort, wo sich die Ursächlichkeit nicht auf diese Weise darlegen läßt, alle anderen in Betracht kommenden Schadensursachen aufgrund einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung ausgeschlossen werden können. Dies aber hat die Strafkammer hier getan. Sie hat sich eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Schadensfälle auf andere, nicht in der stofflichen Beschaffenheit des Sprays liegende Ursachen zurückgeführt werden könnten, und sie ist nach Erörterung aller in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten mit sachverständiger Hilfe zu dem Ergebnis gelangt, daß solche anderen Ursachen ausscheiden. In diesem Zusammenhang hat sie, was freilich nicht den Ursachenzusammenhang, sondern nur die Verantwortlichkeit der Angeklagten beseitigen könnte, zutreffend dargetan, daß in keinem der Schadensfälle eine mißbräuchliche, außerhalb des bestimmungsgemäßen Gebrauchs liegende Verwendung der Ledersprays zu verzeichnen war. Soweit sie im einzelnen ausgeführt hat, daß auch eine bestimmte Disposition oder Gewohnheit der geschädigten Verbraucher (Allergiker, Raucher) nicht für die Schadensfolgen maßgebend war, hätte es solcher Darlegungen nicht einmal bedurft; denn
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_37_106_113&quot; id=&quot;BGHSt_37_106_113&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_37_106_113&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 37, 106 (113):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dadurch würde der Ursachenzusammenhang nicht in Frage gestellt, und auch die Verantwortlichkeit der Angeklagten bliebe angesichts des nicht unbeträchtlichen Anteils von Allergikern und Rauchern an der Gesamtheit der Bevölkerung jedenfalls dem Grunde nach unberührt: Das jeweilige Produkt muß, falls solche Gruppen nicht ausdrücklich vor seiner Verwendung gewarnt werden, in der Regel so beschaffen sein, daß es auch von ihnen ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen bestimmungsgemäß benutzt werden kann.
&lt;p&gt;Der von den Beschwerdeführern geäußerte Verdacht, die Strafkammer habe den ursächlichen Zusammenhang zwischen Produktbenutzung und Schadenseintritt allein aus deren zeitlichem Nacheinander geschlossen, findet in der Bewelswürdigung des Tatgerichts keine Stütze. Dieses hat vielmehr zu Recht darauf abgestellt, daß in den einzelnen Schadensfällen der Krankheits- und Heilungsverlauf signifikante Übereinstimmungen aufwies, die ein gewichtiges Indiz für das Wirksamwerden ein und derselben Ursache, hier also der Benutzung der Sprays, abgeben konnten. Die zu verzeichnenden Abweichungen durften demgegenüber als unwesentlich gewertet werden. Hinzu kam, daß auch Tierversuche mit den Rezepturen der beanstandeten Ledersprays Lungenschädigungen vergleichbarer Art zur Folge gehabt hatten. Angesichts dieser Beweislage läßt sich die Überzeugungsbildung des Tatgerichts rechtlich nicht beanstanden. Daß es sich nicht um ein bloß zufälliges Zusammentreffen von Spraybenutzung und Schadenseintritt handelte, bedurfte im Blick auf die Vielzahl gleichartiger Schadensfälle keiner besonderen Darlegung; dies war eine bloß theoretische Denkmöglichkeit. Wie die Kammer ausgeführt hat, stand auch die im Verhältnis zur Gesamtproduktion der Ledersprays geringe Anzahl von Schadensfällen der Bejahung des Ursachenzusammenhangs nicht entgegen. Gleiches gilt schließlich für den von der Kammer ebenfalls erörterten Umstand, daß dieselben Produkte bereits seit langer Zeit hergestellt und vertrieben worden waren, ohne daß dies zu entsprechenden Verbraucherbeschwerden geführt hätte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten für die durch den Gebrauch der Ledersprays eingetretenen Körper&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_37_106_114&quot; id=&quot;BGHSt_37_106_114&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_37_106_114&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 37, 106 (114):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schäden ergibt sich aus ihrer Stellung als Geschäftsführer der Herstellerfirma W. u. M. GmbH sowie der Vertriebsfirmen S. GmbH und E. R. GmbH, da diese Firmen die schadensursächlichen Artikel in den Verkehr gebracht haben.
&lt;p&gt;Dabei ist - wie die Strafkammer richtig erkannt hat - innerhalb der als gefährliche Körperverletzung gewerteten Fälle tatbestandsmäßiges Verhalten durch positives Tun anzunehmen, soweit Schäden durch die Verwendung solcher Sprays eintraten, die erst nach der Sondersitzung der Geschäftsführung vom 12. Mai 1981 produziert oder vertrieben worden waren (10 Schadensfälle). Denn Produktion und Vertrieb von Erzeugnissen durch eine im Rahmen ihres Gesellschaftszwecks tätige GmbH sind ihren Geschäftsführern als eigenes Handeln - auch strafrechtlich zuzurechnen. Sie haften für etwaige Schadensfolgen unter dem Gesichtspunkt des Begehungsdelikts. Anders verhält es sich mit den weit zahlreicheren Fällen, in denen das jeweils schadensursächliche Lederspray zu dem für den Schuldvorwurf maßgeblichen Zeitpunkt zwar schon in den Handel gelangt war, den Verbraucher aber noch nicht erreicht hatte. In diesen Fällen (28 Schadensfälle aus dem Gesamtkomplex der gefährlichen Körperverletzung und alle vier Schadensfälle der fahrlässigen Korperverletzung) sind die Geschäftsführer allein unter dem Gesichtspunkt des (unechten) Unterlassungsdelikts für die entstandenen Schäden verantwortlich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als Geschäftsführern der drei genannten Firmen oblag den Angeklagten die Rechtspflicht, dafür zu sorgen, daß Verbraucher der von diesen Firmen produzierten und vertriebenen Ledersprays vor Gesundheitsschäden bewahrt blieben, die ihnen bei bestimmungsgemäßer Benutzung dieser Artikel infolge deren Beschaffenheit zu entstehen drohten. Wer gesundheitsgefährdende Bedarfsartikel in den Verkehr bringt, ist zur Schadensabwendung verpflichtet und muß, falls er dieser Pflicht schuldhaft nicht nachkommt, für dadurch verursachte Schadensfolgen strafrechtlich einstehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Strafkammer leitet diese Schadensabwendungspflicht aus der zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflicht, namentlich der Pflicht zur Produktbeobachtung ab, und stützt sich dabei unmittelbar auf die Grundsätze, die von der höchstrichterlichen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_37_106_115&quot; id=&quot;BGHSt_37_106_115&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_37_106_115&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 37, 106 (115):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Rechtsprechung für den Bereich der zivilrechtlichen Produkthaftung (beginnend mit BGHZ 51, 91 - Hühnerpest - bis hin zu BGHZ 104, 323 - Sprudelflasche) entwickelt worden sind (vgl. jetzt auch das die verschuldensunabhängige Haftung regelnde Produkthaftungsgesetz vom 15. Dezember 1989, BGBl I 2198; dazu des näheren: Graf v. Westphalen NJW 1990, 83 ff.; Taschner/Frietsch, Produkthaftungsgesetz und EG-Produkthaftungsrichtlinie 2. Aufl.; Palandt/Thomas, BGB 49. Aufl. S. 2452 ff.). In der Tat spricht manches dafür, daß dieselben Pflichten, die für die zivilrechtliche Produkthaftung maßgebend sind, auch die Grundlage strafrechtlicher Verantwortlichkeit bilden, zumal die Verpflichtung zum Ersatz produktfehlerbedingter Schäden als ein Fall deliktischer Haftung (§ 823 ff. BGB) begriffen wird. Andererseits dürfen die schadensersatzorientierten Haftungsprinzipien des Zivilrechts nicht unbesehen zur Bestimmung strafrechtlicher Verantwortlichkeit benutzt werden. Ob und gegebenenfalls inwieweit die zivilrechtlichen Pflichten zur Schadensverhütung mit den die strafrechtliche Haftung begründenden übereinstimmen (vgl. dazu Kuhlen a.a.O. S. 148 ff., 171 ff.; Schmidt-Salzer, Produkthaftung Bd. I Strafrecht 2. Aufl. Rn. 1.023 ff.), braucht aber nicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls war hier auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen auch nach strafrechtlichen Grundsätzen eine zur Schadensabwendung verpflichtende Garantenstellung der Angeklagten gegeben. Diese Garantenstellung folgte aus vorangegangenem, pflichtwidrigen Gefährdungsverhalten (Ingerenz).
&lt;p&gt;Dabei bedarf es in diesem Zusammenhang keiner Stellungnahme zu der - insbesondere im Schrifttum - unterschiedlich beurteilten Frage nach Berechtigung, Grund und Voraussetzungen der strafrechtlichen Haftung aus vorangegangenem Tun (vgl. den Überblick bei Lackner, StGB 18. Aufl. § 13 Anm. 3 b aa). Anerkannt ist jedenfalls, daß derjenige, der durch pflichtwidriges Vorverhalten eine Gefahrenlage für Dritte geschaffen hat, verpflichtet ist, den dadurch drohenden Schaden abzuwenden; dies gilt mindestens dann, wenn das Vorverhalten die Gefahr des Schadenseintritts als naheliegend erscheinen läßt (Adäquanz) und die Pflichtwidrigkeit gerade in der Verletzung eines solchen Gebotes besteht, das dem Schutz des gefährdeten&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_37_106_116&quot; id=&quot;BGHSt_37_106_116&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_37_106_116&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 37, 106 (116):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Rechtsguts zu dienen bestimmt ist (Pflichtwidrigkeitszusammenhang, vgl. BGHSt 34, 82; BGH NStZ 1987, 171; BGH, Urt. v. 9. Mai 1990 - 3 StR 112/90; Stree in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 13 Rn. 32 ff.; Rudolphi in SK-StGB 10. Lfg. § 13 Rn. 38 ff.; Jescheck in LK 10. Aufl. § 13 Rn. 30 ff.).
&lt;p&gt;Zumindest in diesem Rahmen besteht auch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Herstellung und den Vertrieb fehlerhafter Produkte. Wer dadurch, daß er solche Produkte in den Verkehr bringt, pflichtwidrig eine Gefahr für deren Verbraucher herbeiführt, muß prinzipiell dafür einstehen, daß sich diese Gefahr nicht in einem entsprechenden Schaden verwirklicht. Das gilt namentlich für die Herstellung und den Vertrieb von Konsumgütern, die derart beschaffen sind, daß deren bestimmungsgemäße Verwendung für die Verbraucher - entgegen ihren berechtigten Erwartungen - die Gefahr des Eintritts gesundheitlicher Schäden begründet; insoweit haftet nicht nur, wer den Schaden durch positives Tun verursacht (vgl. LG Aachen JZ 1971, 507, 514 ff . - Contergan; LG München II in Schmidt-Salzer, ES Produkthaftung 1982 Nr. IV.28 S. 330 - Monza Steel, ferner: BGH in Schmidt-Salzer a.a.O. Nr. IV.4 S. 171 - Zwischenstecker; LG Lüneburg in Schmidt-Salzer, ES Produkthaftung 1988 Nr. IV.3.7 - Spielzeugpistole), sondern auch derjenige, der die Abwendung des drohenden Schadens unterläßt (zum ganzen: Schmidt-Salzer, Produkthaftung Bd. 1 Strafrecht 2. Aufl. Rn. 1.319 ff .; Goll in Graf v. Westphalen, Produkthaftungshandbuch Bd. 1 § 45 Rn. 4ff., 9ff.; Brinkmann in Brendl, Produkt- und Produzentenhaftung Gruppe 11 S. 67 ff ., 71; Firgau in HWiStR, Artikel &quot;Produkthaftung, strafbare&quot;; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 15 Rn. 223). Dieser Rechtssatz liegt unausgesprochen auch einer neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde; im entschiedenen Fall hat der erkennende Senat die Verurteilung eines Angeklagten wegen Körperverletzung bestätigt, der es als Geschäftsführer einer Großhandelsfirma der Lebensmittelbranche versäumt hatte, den Rückruf einer verdorbenen, bereits ausgelieferten Ware zu veranlassen, weshalb es bei einer Reihe von Konsumenten zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen gekommen war (BGH NStE Nr. 5 zu § 223 StGB - Mandelbienenstich;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_37_106_117&quot; id=&quot;BGHSt_37_106_117&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_37_106_117&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 37, 106 (117):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
vgl. auch OLG Karlsruhe NJW 1981,1054 - Reifen, mit ablehnenden Anmerkungen von Scholl NJW 1981, 2737 und Schmidt-Salzer, ES Produkthaftung 1988 Nr. IV.2.17 [3]).
&lt;p&gt;Die Voraussetzungen einer solchen, zur Erfolgsabwendung verpflichtenden Garantenstellung hat die Strafkammer im vorliegenden Fall rechtsfehlerfrei festgestellt. Das gefahrbegründende Vorverhalten aller vier Angeklagten bestand darin, daß sie als Geschäftsführer der beteiligten Gesellschaften Ledersprays auf den Markt brachten, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch gesundheitliche Schäden bei den Benutzern zu verursachen drohten. Daß es sich um gesundheitsgefährdende Produkte handelte, die Gefährdung also in ihrer stofflichen Beschaffenheit selber begründet lag, ergibt sich aus den Erwägungen, die bei der Prüfung des Ursachenzusammenhangs zwischen Spraybenutzung und Schadenseintritt angestellt worden sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das hiernach gefahrbegründende Vorverhalten der Angeklagten war auch objektiv pflichtwidrig. Dies folgt bereits daraus, daß es die Rechtsordnung, wenn auch nicht ausnahmslos, so doch grundsätzlich verbietet, Gefahren zu schaffen, aus denen sich, greift niemand in den Lauf der Ereignisse ein, im weiteren Fortgang körperliche Schäden für Dritte entwickeln. Das gilt auch dort, wo sich keine besondere Gesetzesnorm nachweisen läßt, die solches Gefährdungsverhalten mit Sanktionen belegt, insbesondere den Verursacher strafrechtlich haftbar macht (grundlegend zum Verhältnis zwischen objektiver Pflichtwidrigkeit und Haftung: Münzberg, Verhalten und Erfolg als Grundlage der Rechtswidrigkeit und Haftung 1966 S. 72 ff., 92 ff.). Schon der generelle Schutz, den das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit genießt (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), bietet dafür die rechtliche Grundlage.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Davon abgesehen folgt im zu entscheidenden Fall die objektive Pflichtwidrigkeit des gefahrbegründenden Vorverhaltens auch aus gesetzlichen Bestimmungen. Die Angeklagten haben den Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) zuwidergehandelt. Die in Rede stehenden Ledersprays waren Bedarfsgegenstände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 7 a und b LMBG (Zipfel in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze L 52 § 5 LMBG Anm. 3 0). Nach § 30 Nr. 2&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_37_106_118&quot; id=&quot;BGHSt_37_106_118&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_37_106_118&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 37, 106 (118):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
LMBG ist es verboten, &quot;Gegenstände oder Mittel, die bei bestimmungsgemäßem ... Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit durch ihre stoffliche Zusammensetzung ... zu schädigen, als Bedarfsgegenstände in den Verkehr zu bringen.&quot; Den Begriff des Inverkehrbringens, wie er in § 7 Abs. 1 LMBG gesetzlich umschrieben ist (&quot;jedes Abgeben an andere&quot;), erfüllt der Vertrieb eines Produkts auch auf dem Wege vom Produzenten und seiner Vertriebsorganisation zum Groß- und Einzelhandel (Zipfel a.a.O. § 7 LMBG Anm. VI A m.w.N.). Demgemäß verstieß der Vertrieb der gesundheitsgefährdenden Ledersprays gegen das in § 30 Nr. 2 LMBG normierte Verbot und begründete eben jene Gefahr, zu deren Vermeidung diese Bestimmung nach ihrer Überschrift (&quot;Verbote zum Schutz der Gesundheit&quot;) wie auch nach dem Zweck des Gesetzes im ganzen zu dienen bestimmt ist (vgl. Meier DB 1985, 1220). Dabei ist unbeachtlich, daß die Angeklagten im vorliegenden Verfahren nicht (mehr) wegen dieses Verstoßes verfolgt werden.
&lt;p&gt;Die objektive Pflichtwidrigkeit des Vorverhaltens entfiel hier - wie die Strafkammer zu Recht ausgeführt hat - auch nicht unter dem Gesichtspunkt des &quot;erlaubten Risikos&quot; (vgl. hierzu Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. Vorbem. §§ 32 ff. Rn. 94); denn angesichts der Zahl der Schadensfälle handelte es sich bei den schadensursächlichen Ledersprays nicht bloß um sogenannte &quot;Ausreißer&quot;, die, weil sie selbst bei der Fabrikation generell einwandfreier Massenerzeugnisse nicht ausnahmslos zu vermeiden sind, unter Umständen keine strafrechtliche Haftung begründen (Goll in Graf v. Westphalen, Produkthaftungshandbuch Bd. 1 § 45 Rn. 39; vgl. auch LG München II in Schmidt-Salzer, ES Produkthaftung 1982 Nr. IV.28 S. 321 - Monza Steel).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;War danach eine Garantenstellung der Angeklagten gegeben, so versagt demgegenüber der vom Beschwerdeführer S. erhobene Einwand, der Eindruck von der Gefährlichkeit der Ledersprays habe sich allenfalls nach der Geschäftsführerbesprechung vom 12. Mai 1981 derart gefestigt, daß der weitere Vertrieb dieser Produkte und ihre Belassung im Handel &quot;sorgfaltswidrig&quot; erscheinen konnte. Die objektive Pflichtwidrigkeit des Vorverhaltens setzt nicht voraus, daß der Handelnde bereits damit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_37_106_119&quot; id=&quot;BGHSt_37_106_119&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_37_106_119&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 37, 106 (119):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
seine Sorgfaltspflichten verletzt, sich also fahrlässig verhalten hat (a.A. offenbar Schünemann ZStW 96, 287, 295, 308; wohl auch Jakobs, Strafrecht AT 29/45 S. 670). Insoweit genügt die rechtliche Mißbilligung des Gefährdungserfolgs. Darauf, ob das Verhalten dessen, der ihn herbeiführt, im Sinne persönlicher Schuld vorwerfbar ist, kommt es nicht an. Demgemäß begründet die Schaffung einer Gefahrenlage die zur Schadensabwendung verpflichtende Garantenstellung auch dann, wenn darin noch keine Sorgfaltswidrigkeit liegt; schuldhaft muß das pflichtwidrige Vorverhalten des Garanten nicht sein (statt aller: Stree in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 13 Rn. 38 m.w.N.).
&lt;p&gt;Dies bedeutet keine unzulässige Erweiterung seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Denn die Bejahung der Garantenstellung entscheidet noch nicht darüber, ob er sich strafbar gemacht hat, sondern rückt ihn zunächst nur in die Position des Normadressaten, an den sich das Verhaltensgebot des strafrechtlichen Tatbestands richtet. Daß dieses Verhaltensgebot hier eine Pflicht zum Handeln begründet, während es im Bereich der Begehungsdelikte das Unterlassen des verbotenen Tuns fordert, ändert nichts daran, daß er in beiden Fällen erst dann strafrechtlich haftbar wird, wenn er dem Verhaltensgebot schuldhaft nicht nachkommt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Aus der demgemäß zu bejahenden Garantenstellung ergab sich wie die Strafkammer zu Recht annimmt - hier die Verpflichtung zum Rückruf der bereits in den Handel gelangten, gesundheitsgefährdenden Ledersprays (zur Rückrufpflicht vgl. BGH NStE Nr. 5 zu § 223 StGB - Mandelbienenstich; LG München II a.a.O. - Monza Steel; Schmidt-Salzer, Produkthaftung Bd. 1 Strafrecht 2. Aufl. Rn. 1.370, 1.476; ders. NJW 1988, 1939, 1941 Fn. 32; Brinkmann in Brendl, Produkt- und Produzentenhaftung Gruppe 11 S. 70; Jakobs a.a.O.; Pfleiderer, Die Garantenstellung aus vorangegangenem Tun 1968 S. 133; aus zivilrechtlicher Sicht: Foerste in Graf v. Westphalen, Produkthaftungshandbuch Bd. 1 § 24 Rn. 233 ff. m.w.N.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der gegenteiligen Auffassung von Schünemann, der eine strafrechtlich erhebliche Rückrufpflicht in Fällen dieser Art generell ablehnt (Schünemann, Unternehmenskriminalität und&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_37_106_120&quot; id=&quot;BGHSt_37_106_120&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_37_106_120&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 37, 106 (120):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Strafrecht 1979 S. 99 ff.; ders. wistra 1982, 41, 44 f., ähnlich: Brammsen, Die Entstehungsvoraussetzungen der Garantenpflichten 1986 S. 274 f.; N. Schmid SchwZStR 105 (1988) S. 156, 167f.), kann nicht gefolgt werden (vgl. auch: Goll in Graf v. Westphalen, Produkthaftungshandbuch Bd. 1 § 45 Rn. 12 f.). Sie geht davon aus, daß es allein die Sachherrschaft über die gefahrbringenden Gegenstände sei, aus der sich die Garantenhaftung des Unternehmers ergebe; diese müsse deshalb entfallen, sobald die gefährliche Ware den Herrschaftsbereich des Unternehmers verlassen habe. Diese Ausgangserwägung trifft nicht zu; denn bei dem Inverkehrbringen gesundheitsgefährdender Artikel durch einen für den Verbraucher produzierenden Hersteller oder dessen Vertriebsorganisation bezieht sich die Verfügungsmacht der Verantwortlichen nicht nur auf die im Unternehmensbereich gleichsam &quot;ruhende&quot; Ware, sondern auch und vor allem auf den Weg des Produkts, das - seiner Zweckbestimmung entsprechend - in die Hände des Verbrauchers gelangen soll.
&lt;p&gt;Liegt gerade im Vertrieb gesundheitsgefährdender Konsumgüter die Pflichtwidrigkeit, so wäre es sachlich verfehlt, denjenigen, der dafür verantwortlich ist, von der strafrechtlichen Haftung für die Folgen seines Tuns freizustellen. Auch die Einzelbegründung, die Schünemann für seine Auffassung gibt, überzeugt nicht. Von einer &quot;prinzipiellen Unbrauchbarkeit des Ingerenzansatzes&quot; kann bei pflichtwidrig gefährdendem Vorverhalten die Rede nicht sein. Insbesondere trifft es nicht zu, daß die hier vertretene Auffassung zu &quot;unsinnigen&quot; Folgen führe, weil der neu in den Betrieb Eintretende mangels pflichtwidrigen Vorverhaltens nicht hafte, der ausgeschiedene &quot;Pensionär&quot; dagegen in der Garantenstellung verbleibe. Wer in den Betrieb eintritt, rückt regelmäßig durch Übernahme der Aufgaben in die Garantenstellung des Vorgängers ein, und die - aus fortbestehender Garantenstellung folgende Handlungspflicht des Ausgeschiedenen beschränkt sich naturgemäß darauf, was er als nunmehr Betriebsfremder noch zur Schadensabwendung beitragen kann. Der weitere Einwand, das Unternehmen besitze keinerlei Rechtsmacht zur Beeinflussung des Schicksals der bereits in den Verkehr gelangten Ware, schlägt deshalb nicht durch, weil es für&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_37_106_121&quot; id=&quot;BGHSt_37_106_121&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_37_106_121&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 37, 106 (121):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
die Anerkennung einer Rechtspflicht zur Schadensabwendung allein auf die tatsächlichen Möglichkeiten der Einflußnahme ankommt und in der Gestalt des - im Vertriebshandel nicht ungebräuchlichen - Rückrufs eine solche Möglichkeit ja gerade besteht. Unzutreffend ist schließlich auch die Behauptung, der Produzent nehme, wenn die Ware seinen Herrschaftsbereich erst einmal verlassen habe, zum drohenden Schadenseintritt keine andere Stellung ein als jeder unbeteiligte Dritte. Bei dieser zustandsfixierten Sicht gerät die Handlungsmöglichkeit und -verantwortung des Gefahrverursachers ganz aus dem Blickfeld. Produzent und Vertriebsorganisation haben den umfassendsten Überblick, da sich bei ihnen die Schadensmeldungen sammeln. Ein von ihnen ausgehender Rückruf hat im Vergleich zum Eingreifen Dritter eine größere Wirkungschance schon deshalb, weil Händler und Verbraucher bei ihnen am ehesten diejenige Sachkenntnis voraussetzen dürfen, die erforderlich ist, um die Fehlerhaftigkeit des Produkts zu beurteilen, das Ausmaß der drohenden Gefahr abzuschätzen und die richtige Auswahl der zu ihrer Beseitigung notwendigen Maßnahmen zu treffen. Auch darin unterscheidet sich die Stellung des verantwortlichen Produzenten oder seiner Vertriebsorganisation gegenüber den Abnehmern von derjenigen eines unbeteiligten Dritten.
&lt;p&gt;Die Bejahung des Rückrufgebots bedeutet - entgegen der von den Angeklagten vertretenen Ansicht - auch keine Überspannung der ihnen obliegenden Pflichten. Bei den betroffenen Ledersprays handelte es sich um Gegenstände des häuslichen Bedarfs, die massenweise hergestellt worden waren und von denen - wie die bisherige Schadensentwicklung gezeigt hatte eine ernstzunehmende Gefahr für die Gesundheit einer unbestimmten Zahl von Verbrauchern ausging. Wirksame Vorkehrungen zur Schadensverhütung waren deshalb geboten. Weniger einschneidende Maßnahmen als der Rückruf reichten nicht aus. Ergänzungen und Verbesserungen der den Dosen aufgedruckten Gebrauchs- und Warnhinweise genügten schon deshalb nicht, weil solche Maßnahmen die bereits in den Handel gelangten Produkte nicht mehr erfassen konnten. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob bei einer &quot;strengeren&quot;, die Gefahren zutreffend aufzeigenden Fassung dieser Hinweise der Vertrieb&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_37_106_122&quot; id=&quot;BGHSt_37_106_122&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_37_106_122&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 37, 106 (122):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Ledersprays noch im Rahmen des rechtlich Zulässigen gelegen hätte. Der Rückruf vertrug auch keinen Aufschub. Daß chemisch-toxikologische Untersuchungen noch keine Klarheit über die eigentliche Ursache der gemeldeten Schadensfälle erbracht, namentlich nicht zur Entdeckung der schadensauslösenden Substanz geführt hatten, rechtfertigte ein weiteres Zuwarten nicht. Abzulehnen ist auch die vom Angeklagten S. vorgetragene Ansicht, eine Rückrufpflicht habe solange nicht bestanden, wie die Behörden, vor allem das Bundesgesundheitsamt, noch andere Vorkehrungen für ausreichend hielten. Die Aufgabe, in wirksamer Weise dafür zu sorgen, daß gesundheitsgefährdende Erzeugnisse, die in den Handel gelangt sind, keinen Schaden anrichten, obliegt - unabhängig davon, was die zuständigen Behörden für geboten erachten - den für Herstellung und Vertrieb dieser Produkte Verantwortlichen (vgl. BGH in Schmidt-Salzer, ES Produkthaftung 1988 Nr. IV.1.5 [2]).
&lt;p&gt;Schließlich durfte der zur Schadensabwendung erforderliche Rückruf nicht deshalb unterbleiben, weil eine solche Aktion Kosten verursacht, eventuell den Ruf (das &quot;Image&quot;) der beteiligten Firmen beeinträchtigt und zu einem Absatzrückgang sowie zu Gewinneinbußen geführt hätte; bei einer Abwägung der in Rede stehenden Belange mußten wirtschaftliche Gesichtspunkte zurücktreten: dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschäden gebührte hier der Vorrang (vgl. Schmidt-Salzer, Produkthaftung Bd. 1 Strafrecht 2. Aufl. Rn. 1.332 f.; Goll in Graf v. Westphalen, Produkthaftungshandbuch Bd. 1 § 45 Rn. 22; Brinkmann in Brendl, Produkt- und Produzentenhaftung Gruppe 1 S. 70; OLG Karlsruhe NJW 1981, 1054 - Reifen).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Anders mag die Rechtslage zu beurteilen sein, wenn den Verbrauchern bei Unterbleiben des Rückrufs nur geringfügige Nachteile drohen, der Rückruf jedoch für das Unternehmen mit schwerwiegenden, womöglich existenzgefährdenden Folgen verbunden wäre. Doch lag ein solcher Fall hier nicht vor. Auf der einen, Seite waren die Verbraucher der Gefahr ernsthafter, teilweise sogar lebensbedrohlicher Gesundheitsbeeinträchtigungen ausgesetzt. Auf der anderen Seite betrug der Anteil der Lederspray-Produkte am Gesamtumsatz der Firma W. u. M. GmbH nur etwa 6-8 %; auch ergibt sich aus den Feststellungen kein&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_37_106_123&quot; id=&quot;BGHSt_37_106_123&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_37_106_123&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 37, 106 (123):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Anhalt dafür, daß der später tatsächlich vollzogene Rückruf das wirtschaftliche Fortbestehen der Firmengruppe in Frage gestellt hätte.
&lt;p&gt;d) Die Pflicht zum Rückruf oblag - jeweils zur gemeinschaftlichen Befolgung - den Geschäftsführern der drei Gesellschaften. Sie erstreckte sich allerdings, was auch berücksichtigt worden ist, nur bei den Angeklagten S. und Dr. Sch. (sowie den weiteren Geschäftsführern der Muttergesellschaft) auf alle gesundheitsgefährdenden Ledersprays, beschränkte sich dagegen bei dem Angeklagten W., seiner Geschäftsführerstellung entsprechend, auf Produkte der Marke &quot; S. &quot; und bei dem Angeklagten D. demgemäß auf Produkte der Marke &quot;E.&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Pflichtenstellung jedes einzelnen Angeklagten erfuhr keine Einschränkung dadurch, daß die genannten Gesellschaften jeweils mehrere Geschäftsführer hatten und in der Firma W. u. M. GmbH jedem von ihnen ein besonderer Geschäftsbereich zugeteilt war: dem Angeklagten S. der Geschäftsbereich I (Chemie), dem früheren Mitangeklagten Br. der Geschäftsbereich II (Technik, Einkauf, Lager- und Speditionswesen), dem Angeklagten Dr. Sch. der Geschäftsbereich III (Verwaltung) und dem früheren Mitangeklagten Bo. der Geschäftsbereich IV (Absatzwesen). Im Prinzip bleibt eine Aufteilung der Geschäftsbereiche unter mehreren Geschäftsführern einer GmbH ohne Einfluß auf die Verantwortung jedes einzelnen für die Geschäftsführung insgesamt (allg. M., vgl. Scholz/Schneider, GmbHG 7. Aufl. § 37 Rn. 25; Rowedder/Koppensteiner, GmbHG 2. Aufl. § 37 Rn. 43; Fischer/Lutter/Hommelhoff, GmbHG 12. Aufl. § 37 Rn. 28; Hachenburg/Mertens, GmbHG 7. Aufl. § 37 Rn. 10). Ob dieser gesellschaftsrechtliche Grundsatz, der für die Zurechnung zivilrechtlicher Haftungsfolgen maßgebend ist, auch über den Umfang der strafrechtlichen Pflichtenstellung entscheidet, kann freilich zweifelhaft sein. Doch braucht dieser Frage nicht weiter nachgegangen zu werden. Zwar knüpft die Pflichtenstellung des Geschäftsführers im allgemeinen an den von ihm betreuten Geschäfts- und Verantwortungsbereich an (vgl. dazu Schünemann, Unternehmenskriminalität und Strafrecht 1979 S. 107 f.; Schmidt-Salzer NJW 1988, 1937ff.; ders. Produkthaftung Bd. I Strafrecht 2. Aufl. Rn. 1.117 ff.; Goll in&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_37_106_124&quot; id=&quot;BGHSt_37_106_124&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_37_106_124&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 37, 106 (124):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Graf v. Westphalen, Produkthaftungshandbuch Bd. 1 § 46 Rn. 5 ff.). Doch greift der Grundsatz der Generalverantwortung und Allzuständigkeit der Geschäftsleitung ein, wo - wie etwa in Krisen- und Ausnahmesituationen - aus besonderem Anlaß das Unternehmen als Ganzes betroffen ist; dann ist die Geschäftsführung insgesamt zum Handeln berufen (vgl. Schmidt-Salzer a.a.O. Rn. 1.160, 1.146 ff.; Goll a.a.O. Rn. 14 Fn. 15; Brinkmann in Brendl, Produkt- und Produzentenhaftung Gruppe 11 S. 74 f.). So verhält es sich gerade auch bei einer Häufung von Verbraucherbeschwerden über Schadensfälle durch Benutzung eines vom Unternehmen massenweise hergestellten und vertriebenen Serienprodukts, wenn zu entscheiden ist, welche Maßnahmen zu ergreifen sind und ob insbesondere ein Vertriebsstopp, eine Warn- oder eine Rückrufaktion stattfinden muß (Schmidt-Salzer a.a.O. Rn. 1.177; ders. NJW 1988, 1937, 1941). Diese Situation lag hier vor. Es handelte sich - wie die Strafkammer zutreffend ausführt - um die Bewältigung eines &quot;ressortüberschreitenden&quot; Problems, das in unterschiedlicher Weise alle vier Geschäftsbereiche der Muttergesellschaft wie auch die Vertriebsgesellschaften anging. So stellte sich dem Geschäftsbereich 1 die Frage, ob die chemische Zusammensetzung der beanstandeten Produkte zu ändern sei; im Geschäftsbereich II mußte geprüft werden, ob der Einkauf bestimmter, zur Herstellung verwendeter Stoffe fortgesetzt werden könne; der Geschäftsbereich III hatte sich über Art und Weise der Behandlung weiterer Verbraucherbeschwerden schlüssig zu werden; und im Geschäftsbereich IV war zu klären, wie es mit dem Absatz der Ledersprays (über die davon ebenfalls betroffenen Vertriebsgesellschaften) in Zukunft zu halten sei. Angesichts dieser &quot;Allgegenwart&quot; des Problems kam eine ressortinterne, mit den anderen Geschäftsbereichen nicht abgestimmte Lösung von vornherein nicht in Betracht. Gefordert war vielmehr ein Eingreifen der Geschäftsleitung, in deren Kompetenz auch die Entscheidung über den gebotenen Rückruf fiel.
&lt;p&gt;Was die Angeklagten W. und D. betrifft, so wurde ihre Pflichtenstellung nicht dadurch beseitigt, daß sie - wiewohl selbst Geschäftsführer der Vertriebsgesellschaften - dem früheren Mitangeklagten Bo., der als Geschäftsführer der Muttergesellschaft&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_37_106_125&quot; id=&quot;BGHSt_37_106_125&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_37_106_125&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 37, 106 (125):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dem Geschäftsbereich IV (Absatzwesen) vorstand, untergeordnet waren. Auch eine unternehmensinterne Organisationsstruktur, die auf der Ebene der Geschäftsleitung gesellschaftsübergreifende Vorgesetzten-Untergebenen-Verhältnisse schafft, ändert grundsätzlich nichts an der mit der Geschäftsführerrolle verbundenen Verantwortung. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang auch, daß der Angeklagte S. innerhalb des Kreises der Geschäftsführer eine dominierende Stellung einnahm, so daß Entscheidungen gegen sein Votum praktisch ausgeschlossen erschienen. Umstände dieser Art schränken die rechtliche Verantwortlichkeit des einzelnen Geschäftsführers nicht ein (vgl. BGH NStE Nr. 5 zu § 223 StGB - Mandelbienenstich). Sie sind allenfalls für die Frage bedeutsam, ob dem jeweiligen Geschäftsführer das gebotene Handeln zumutbar war.
&lt;p&gt;e) Von der Pflicht zum Rückruf, die allen Geschäftsführern gemeinsam oblag, war allerdings das den einzelnen Geschäftsführer treffende Handlungsgebot zu unterscheiden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Unterscheidung hat das Landgericht nicht getroffen. Bei der rechtlichen Würdigung führt die Strafkammer aus, für jeden der Angeklagten sei der Rückruf möglich und auch zumutbar gewesen. Zumutbar - so meint sie ferner - wäre es auch für jeden von ihnen gewesen, im Falle der Ablehnung einer solchen Aktion durch die anderen von sich aus in dieser Richtung tätig zu werden. Eventuelle betriebsinterne oder berufliche Nachteile hätten angesichts der den Verbrauchern drohenden schweren Gesundheitsschäden in Kauf genommen werden müssen. Tatsächlich wäre allen Angeklagten die Anordnung und Durchführung des Rückrufs möglich gewesen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Beurteilung begegnet Bedenken. Denn sie läßt außer acht, daß innerhalb einer GmbH, die mehrere Geschäftsführer hat, grundsätzlich Gesamtgeschäftsführung besteht. Danach sind die Geschäftsführer nur gemeinschaftlich zu handeln befugt. Keiner von ihnen darf ohne Mitwirkung der anderen vorgehen. Maßnahmen der Geschäftsleitung sind von allen Geschäftsführern gemeinsam zu beschließen (allg. M., vgl. Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG 15. Aufl. § 37 Rn. 16; Scholz/Schneider, GmbHG 7. Aufl. § 37 Rn. 21; Rowedder/ Koppensteiner, GmbHG 2. Aufl. § 37 Rn. 16 f.; Fischer/Lut&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_37_106_126&quot; id=&quot;BGHSt_37_106_126&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_37_106_126&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 37, 106 (126):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ter/Hommelhoff, GmbHG 12. Aufl. § 37 Rn. 27). Dafür, daß hier durch Satzung oder Geschäftsordnung eine abweichende Regelung getroffen worden wäre, fehlt jeder Anhält; festgestellt ist vielmehr, daß Entscheidungen in der Geschäftsführung der Firma W. u. M. GmbH durch Mehrheitsbeschluß zu treffen waren, wobei im Falle der Überstimmung des Angeklagten S. die Entscheidung ausgesetzt werden mußte und der Stichentscheid des Aufsichtsratsvorsitzenden letztlich den Ausschlag gab. Einer Entscheidung der gesamten Geschäftsführung bedurfte es hiernach jedenfalls dann, wenn es sich - wie gerade bei einer Rückrufaktion - um eine ressortübergreifende, die Gesellschaft als ganzes betreffende Maßnahme handelte.
&lt;p&gt;War demgemäß - entgegen der vom Landgericht vertretenen Ansicht - der einzelne Geschäftsführer nicht berechtigt, aus eigener Machtvollkommenheit den in Rede stehenden Rückruf anzuordnen, so änderte dies zwar nichts am Fortbestand seiner umfassenden, zur Schadensabwendung verpflichtenden Garantenstellung; wohl aber erfuhren dadurch seine aus dieser Garantenstellung fließenden, konkreten Handlungspflichten eine Begrenzung. jeder war hiernach nur dazu verpflichtet, unter vollem Einsatz seiner Mitwirkungsrechte das ihm Mögliche und Zumutbare zu tun, um einen Beschluß der Gesamtgeschäftsführung über Anordnung und Vollzug des gebotenen Rückrufs zustandezubringen. Keiner der Angeklagten hat dieser Handlungspflicht genügt - sie alle haben das ihnen abzuverlangende Tun unterlassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;f) Diese Unterlassung war für den Eintritt der den Angeklagten zugerechneten Schadensfälle auch ursächlich, weshalb es sich auf das Ergebnis nicht auswirkt, daß die Strafkammer ihrer Beurteilung einen zu weiten Umfang des die Angeklagten treffenden Handlungsgebots zugrunde gelegt hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ursächlichkeit liegt bei den (unechten) Unterlassungsdelikten vor, wenn bei Vornähme der pflichtgemäßen Handlung der tatbestandsmäßige Schadenserfolg ausgeblieben wäre, dieser also entfiele, wenn jene hinzugedacht würde (st. Rspr., so in jüngster Zeit BGH StV 1984, 247 f.; BGH NStZ 1985, 26 f.; BGHR StGB § 13 Abs. 1 Brandstiftung 1; BGHR StGB vor § l/Kausalität, Pflichtwidrigkeit 2 m.w.N.; Lackner, StGB&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_37_106_127&quot; id=&quot;BGHSt_37_106_127&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_37_106_127&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 37, 106 (127):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
18. Aufl. vor § 13 Anm. III 1 c bb; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. vor § 13 Rn. 20; Stree in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 13 Rn. 15). Der im Schrifttum weithin vertretenen Auffassung, es genüge bereits, daß die Vornähme der unterlassenen Handlung das Risiko des Erfolgseintritts (erheblich) vermindert hätte (dies entspricht der sog. Risikoerhöhungstheorie, vgl. Rudolphi in SK- StGB 10. Lfg. vor § 13 Rn. 15 f.; Jescheck in LK 10. Aufl. § 13 Rn. 16 ff.; Stratenwerth, Strafrecht AT I 3. Aufl. Rn. 224 ff.; Roxin ZStW 74, 411 ff.; für den Bereich der Produkthaftung: Goll in Graf v. Westphalen, Produkthaftungshandbuch Bd. 1 § 45 Rn. 50; Schünemann wistra 1982, 41, 45), ist die Rechtsprechung bisher nicht gefolgt. Soweit sie verlangt, daß durch die gebotene Handlung der Schadenserfolg &quot;mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit&quot; vermieden worden wäre (vgl. die Nachweise bei Jescheck a.a.O. Rn. 18), ist damit nicht gemeint, daß der Zusammenhang zwischen Ursache und Erfolg hier weniger eng zu sein brauche, als er sonst - bei der Ursächlichkeit positiven Tuns - vorausgesetzt wird; vielmehr liegt darin nur die überkommene Beschreibung des für die richterliche Überzeugung erforderlichen Beweismaßes.
&lt;p&gt;Nach diesen Grundsätzen ist hier die Bejahung des Ursachenzusammenhangs im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Frage der Ursächlichkeit stellte sich im vorliegenden Fall auf drei verschiedenen Stufen. Auf der ersten Stufe war zu entscheiden, ob die gebotene Rückrufaktion überhaupt zustandegekommen wäre, auf der zweiten, ob sie den jeweils zwischengeschalteten Händler rechtzeitig erreicht hätte, und auf der dritten, ob dieser den Rückruf beachtet, das schadensauslösende Lederspray also nicht dem Verbraucher ausgefolgt hätte, so daß dessen gesundheitliche Schädigung unterblieben wäre.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Den (hypothetischen) Ursachenzusammenhang der zweiten und dritten Stufe hat die Strafkammer ohne Rechtsfehler dargelegt. Ihre dafür gegebene Begründung liegt ausschließlich auf dem Gebiet der Tatsachenfeststellung und der sie tragenden Beweiswürdigung, mithin in einem Bereich, der einer umfassenden Richtigkeitskontrolle des Revisionsgerichts nicht zugänglich ist. Das gilt insbesondere für die Feststellung des Zeitbedarfs, der für die Durchführung der Rückrufaktion zu veran&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_37_106_128&quot; id=&quot;BGHSt_37_106_128&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_37_106_128&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 37, 106 (128):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schlagen ist, wie auch für die Beurteilung des hypothetischen Verhaltens der daran Beteiligten und davon Betroffenen. Daß die Beweisbarkeit des hypothetischen Ursachenzusammenhangs zwischen Rückruf und Schadensabwendung - allgemein gesehen - skeptisch beurteilt wird (vgl. Schmidt-Salzer, Produkthaftung Bd. I Strafrecht 2. Aufl. Rn. 1.482 ff.; Kuhlen, Fragen einer strafrechtlichen Produkthaftung 1989 S. 56 Fn. 121), ist demgegenüber ohne Belang, da es nur auf die tatrichterliche Beweiswürdigung im hier zu entscheidenden Falle ankommen kann. Insoweit decken aber die Revisionen rechtliche Mängel nicht auf. Die in dieser Richtung erhobenen Rügen sind, ohne daß dies Anlaß zu weiteren Ausführungen gäbe, ausnahmslos unbegründet. Rechtlich bedeutungslos ist es insbesondere, ob die von den Schadensfällen betroffenen Verbraucher, wenn sie die hier in Rede stehenden Ledersprays nicht erworben hätten, durch Benutzung anderweit gekaufter Artikel derselben Art auch zu Schaden gekommen wären (BGH in Schmidt-Salzer, ES Produkthaftung 1982 Nr. IV.4 S. 171 - Zwischenstecker; Kuhlen a.a.O. S. 36).
&lt;p&gt;Die zu weite Bestimmung des Handlungsgebots, das - entgegen der Wertung des Landgerichts - nicht den Rückruf selbst, sondern nur das Eintreten für eine entsprechende Entscheidung der Geschäftsführung zum Gegenstand hatte, läßt den Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und den Schadensfällen unberührt. Zwar wäre bei richtiger Bestimmung des Umfangs der Handlungspflicht innerhalb des hypothetischen Geschehensablaufs zusätzlich die Zeitspanne zu berücksichtigen, die für die Einberufung der Geschäftsführersitzung zu veranschlagen ist. Doch hätte sich dadurch nichts an der Vermeidbarkeit auch des frühesten der zugerechneten Schadensfälle geändert (wird ausgeführt).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) Der (hypothetische) Ursachenzusammenhang der ersten Stufe ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ebenfalls zu bejahen. Allerdings muß auch insoweit berücksichtigt werden, daß - wie bereits dargelegt - die Handlungspflicht jedes einzelnen Angeklagten sich darauf beschränkte, alles ihm Mögliche und Zumutbare zu tun, um einen Beschluß der Gesamtgeschäftsführung über Anordnung und Vollzug des gebotenen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_37_106_129&quot; id=&quot;BGHSt_37_106_129&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_37_106_129&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 37, 106 (129):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Rückrufs zustandezubringen. Demgemäß ist entscheidend, ob die Erfüllung dieser Handlungspflicht dazu geführt hätte, daß ein solcher Beschluß gefaßt worden wäre. Wird diese Frage für jeden der Angeklagten gesondert gestellt, so kann ihre Beantwortung deshalb zweifelhaft sein, weil nicht auszuschließen ist, daß jeder der Geschäftsführer mit dem Versuch, die erforderliche Entscheidung herbeizuführen, am Widerstand der übrigen, den Rückruf ablehnenden Geschäftsführer gescheitert wäre. Doch läßt dies seine strafrechtliche Haftung gleichwohl bestehen.
&lt;p&gt;cc) Für den Bereich des Schuldvorwurfs der gefährlichen Körperverletzung gilt das schon deshalb, weil die vier Angeklagten zusammen mit den früheren Mitangeklagten Br. und Bo. insoweit Mittäter waren, so daß sich jeder von ihnen die Unterlassungsbeiträge aller anderen zurechnen lassen muß und mithin für das Unterbleiben des gebotenen Rückrufs insgesamt haftet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mittäterschaft ist auch bei den (unechten) Unterlassungsdelikten möglich (RGSt 66, 71 [74]; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 25 Rn. 7a; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. 25 Rn. 79; Roxin in LK 10. Aufl. § 25 Rn. 154; Jescheck, Strafrecht AT 4. Aufl. S. 617 f.). Sie liegt unter anderem vor, wenn mehrere Garanten, die eine ihnen gemeinsam obliegende Pflicht nur gemeinsam erfüllen können, gemeinschaftlich den Entschluß fassen, dies nicht zu tun (Jescheck in LK 10. Aufl. § 13 Rn. 58).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;So verhielt es sich hier. Bei der Sondersitzung der Geschäftsführung vom 12. Mai 198 1, an der sämtliche Geschäftsführer der Firma W. u. M. GmbH, darunter auch die Angeklagten S. und Dr. Sch., teilnahmen, trafen die Beteiligten einstimmig die Entscheidung, von einem umfassenden Rückruf abzusehen. Darin lag der gemeinschaftlich gefaßte Entschluß, die ihnen gemeinsam obliegende Schadensabwendungspflicht nicht zu erfüllen. Das begründete für die daran Beteiligten die Gemeinschaftlichkeit der Unterlassung und folglich Mittäterschaft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In den Kreis der Mittäter traten aber darüber hinaus auch die Angeklagten W. und D. ein, wiewohl sie nicht Geschäftsführer der Muttergesellschaft waren und ihre Anwesenheit bei der genannten Sondersitzung nicht feststeht. Denn sie wurden&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_37_106_130&quot; id=&quot;BGHSt_37_106_130&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_37_106_130&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 37, 106 (130):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
(jedenfalls) im Anschluß an diese Sitzung über die dort getroffene Entscheidung umfassend informiert, billigten sie und machten sie sich jeweils für ihren Verantwortungsbereich auch zu eigen. Dadurch wurden sie Mittäter. Dem steht nicht entgegen, daß die Entscheidung gegen den Rückruf bereits in der Geschäftsführersitzung der Muttergesellschaft gefallen war, sie diese Entscheidung also nur noch nachträglich guthießen und für ihren Geschäftsbereich übernahmen. Denn zur Begründung der Mittäterschaft bedarf es nicht einer vorherigen Verabredung; vielmehr genügt auch ein erst während der Tat entstandenes Einverständnis (Roxin in LK 10. Aufl. § 25 Rn. 119 m.w.N.). Mit ihrer Billigung schlossen sich die Angeklagten W. und D. aber dem einstimmigen Votum derer an, die nicht nur in der Muttergesellschaft, sondern - neben ihnen selbst - sämtlich zugleich in den beiden Vertriebsgesellschaften Geschäftsführer waren. Auf diese Weise leisteten sie den notwendigen Beitrag dazu, daß auch im Kreise der Geschäftsführer beider Vertriebsgesellschaften ein durch ihre Billigung &quot;komplettiertes&quot; - Einverständnis darüber erzielt wurde, keine Rückrufaktion anzuordnen. Dies geschah auch zu einem Zeitpunkt, als die den Angeklagten als gefährliche Körperverletzung zugerechneten Schadensfälle noch ausstanden, die Tat also noch nicht vollendet war.
&lt;p&gt;dd) Auch in den Fällen, die das Landgericht den Angeklagten als fahrlässige Körperverletzungen zurechnet, haftet jeder von ihnen für das Unterbleiben des gebotenen Rückrufs. Daran ändert es nichts, daß er hierzu lediglich einen Tellbeitrag leistete, der darin bestand, nicht für den zur Schadensabwendung erforderlichen Rückrufbeschluß eingetreten zu sein. Denn sein Teilbeitrag war dafür - im Zusammenwirken mit den Teilbeiträgen der anderen Geschäftsführer - ursächlich. An dieser Ursächlichkeit fehlt es nicht etwa deshalb, weil, wie dies bereits dargelegt worden ist, sein pflichtgemäßes Bemühen, eine Rückrufentscheidung der Gesamtgeschäftsführung zustandezubringen, möglicherweise bei den anderen Geschäftsführern auf Ablehnung gestoßen und mithin gescheitert wäre.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dies folgt aus den Grundsätzen, die allgemein für die Beurteilung solcher Fallgestaltungen gelten, in denen sich der strafrecht&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_37_106_131&quot; id=&quot;BGHSt_37_106_131&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_37_106_131&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 37, 106 (131):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lich relevante Erfolg nur aus dem Zusammentreffen der Verhaltensbeiträge mehrerer Täter ergibt.
&lt;p&gt;Im Bereich der strafrechtlichen Handlungsverantwortlichkeit ist nicht zweifelhaft, daß, wo mehrere Beteiligte unabhängig voneinander den tatbestandsmäßigen Erfolg erst durch die Gesamtheit ihrer Handlungsbeiträge herbeiführen, jeder ein zelne Beitrag im haftungsbegründenden Sinne ursächlich ist (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. Vorbem. § 13 ff. Rn. 83; Rudolphi in SK-StGB 7. Lfg. vor § 1 Rn. 51a; Jescheck, Strafrecht AT 4. Aufl. S. 253; Jakobs, Strafrecht AT 7/20 S. 160; Maurach/Zipf, Strafrecht AT Teilbd. 1, 7. Aufl. S. 250 Rn. 56). Dagegen spricht nicht, daß - wie die Verteidigung des Angeklagten S. in der Revisionsverhandlung geltend gemacht hat bei Vorsatztaten in solchem Falle jeder lediglich wegen Versuchs bestraft werden kann. Denn so verhält es sich nur, wenn der Tatbeitrag des anderen für ihn eine wesentliche Abweichung vom Kausalverlauf darstellt (Lenckner a.a.O.), beruht also gegebenenfalls nicht etwa darauf, a es am Ursachenzusammenhang fehlen würde, sondern hat seinen Grund darin, daß der tatsächliche Kausalverlauf nicht mehr vom Vorsatz gedeckt ist (vgl. Lackner, StGB 18. Aufl. § 15 Anm. 112 a cc).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Was aber hiernach für die Handlungsverantwortlichkeit gilt, muß ebenso auch im Bereich der strafrechtlichen Haftung für Unterlassungen gelten. Kann die zur Schadensabwendung gebotene Maßnahme, hier der von der Geschäftsführung zu beschließende Rückruf, nur durch das Zusammenwirken mehrerer Beteiligter zustandekommen, so setzt jeder, der es trotz seiner Mitwirkungskompetenz unterläßt, seinen Beitrag dazu zu leisten, eine Ursache dafür, daß die gebotene Maßnahme unterbleibt; innerhalb dieses Rahmens haftet er für die sich daraus ergebenden tatbestandsmäßigen Folgen (so bereits Engisch, Die Kausalität als Merkmal der strafrechtlichen Tatbestände 1931 S. 30 f.). Dabei kann er sich nicht damit entlasten, daß sein Bemühen, die gebotene Kollegialentscheidung herbeizuführen, erfolglos geblieben wäre, weil ihn die anderen Beteiligten im Streitfalle überstimmt hätten. Von seiner strafrechtlichen Mitverantwortung wäre er nur befreit, wenn er alles ihm Mögliche und Zumutbare getan hätte, um den gebotenen Beschluß zu&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_37_106_132&quot; id=&quot;BGHSt_37_106_132&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_37_106_132&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 37, 106 (132):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
erwirken (ähnlich, wenngleich für den Bereich der Handlungsverantwortlichkeit: BGHSt 9, 203 [215 f.]; vgl. auch OLG Stuttgart NStZ 1981, 27f.; Schmidt-Salzer, Produkthaftung Bd. 1 Strafrecht 2. Aufl. Rn. 1.278; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 15 Rn. 223). Dies traf aber auf die Angeklagten nicht zu; keiner von ihnen hat - wie festgestellt ist - überhaupt eine Initiative zur Herbeiführung des Rückrufbeschlusses ergriffen, so daß sich die Frage erübrigt, welche Schritte dem einzelnen Geschäftsführer möglich, zumutbar und daher abzuverlangen gewesen wären.
&lt;p&gt;Demgemäß muß jeder der Angeklagten für das Unterbleiben des Rückrufs und die dadurch verursachten Schadensfolgen strafrechtlich einstehen. Nur dieses Ergebnis wird der gemeinsamen und gleichstufigen Verantwortung der Geschäftsführer gerecht. Fiele es anders aus, so bedeutete dies, daß sich - von Fällen mittäterschaftlichen Unterlassens abgesehen - in einer GmbH mit mehreren Geschäftsführern jeder von seiner Haftung allein durch den Hinweis auf die gleichartige und ebenso pflichtwidrige Untätigkeit der anderen freizeichnen könnte. Damit bliebe in diesem Bereich für die strafrechtliche Zurechnung tatbestandsmäßiger Schadensfolgen kein Raum - sie wäre stets und in jedem Falle unmöglich. Daß dies nicht rechtens sein kann, liegt auf der Hand.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;g) Frei von Rechtsfehlern ist die Bewertung der Schadensfälle als Körperverletzungen wie auch die Annahme, daß im zweiten Tatkomplex, dessen Beginn durch die Geschäftsführersitzung vom 12. Mai 1981 markiert wird, der objektive Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung in der Form einer das Leben gefährdenden Behandlung vorliegt (5 223a StGB). Gleiches gilt r die in Anbetracht des festgestellten Kenntnisstandes der Angeklagten berechtigte Bejahung der Fahrlässigkeit wie auch des bedingten Vorsatzes in den jeweils betroffenen Fällen. Schließlich enthält auch die Wertung, daß den Angeklagten im zweiten Tatkomplex lediglich ein vermeidbarer Gebotsirrtum zugute zu halten sei (vgl. BGHSt 15, 155; 19, 295; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 15 Rn. 95 f.), keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten, ohne daß dies besonderer Begründung bedürfte.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_37_106_133&quot; id=&quot;BGHSt_37_106_133&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_37_106_133&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 37, 106 (133):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
2. Die ansonsten nicht zu beanstandenden Schuldsprüche müssen jedoch teilweise geändert werden, soweit das Landgericht die Angeklagten zu Unrecht jeweils wegen mehrerer Taten verurteilt hat.
&lt;p&gt;a) Das gilt allerdings nicht, soweit die Strafkammer bei den Angeklagten S., Dr. Sch. und W. im Verhältnis zwischen den fahrlässigen Körperverletzungen und der gefährlichen Körperverletzung Tatmehrheit angenommen hat. Dadurch sind diese Angeklagten nicht beschwert. Das Landgericht hat sie wegen der fahrlässigen Körperverletzungen zu Gesamtgeldstrafen und wegen der gefährlichen Körperverletzung zu Freiheitsstrafen verurteilt. Hätte es bei jedem von ihnen das gesamte Verhalten als eine Tat gewertet, so wäre zwar die Geldstrafe weggefallen; doch hätte sich auf der Grundlage der nicht zu bemängelnden Strafzumessungserwägungen gleichzeitig die Freiheitsstrafe erhöht, weil es geboten gewesen wäre, bei ihrer Bemessung auch die in den Fahrlässigkeitsfällen enthaltene Tatschuld in Anschlag zu bringen. Dieses Ergebnis wäre im Vergleich zu den tatsächlich verhängten Sanktionen das für die Angeklagten ungünstigere, da nach der hierfür allein maßgebenden rechtlichen Wertung Freiheitsstrafe gegenüber Geldstrafe in jedem Falle das schwerere Strafübel darstellt (BGH bei Dallinger MDR 1977, 109; BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 1; BayObLG MDR 1975, 161).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Anders verhält es sich dagegen insoweit, als das Landgericht die Angeklagten lediglich zu Gesamtgeldstrafen verurteilt hat. Die dem zugrunde liegende Annahme von Tatmehrheit hält rechtlicher Prüfung nicht stand.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Im Bereich derjenigen Fälle, die den Angeklagten S., Dr. Sch. und W. als fahrlässige Körperverletzungen zugerechnet werden, wertet die Strafkammer die Verursachung jedes einzelnen Schadensfalls als rechtlich selbständige Tat. Denn jeder der Vorfälle sei auf eine selbständige Unterlassung der Angeklagten zurückzuführen. Durch jeden neuen Schadensfall seien sie auf die von den Ledersprays ausgehenden Gefahren hingewiesen und zu Überlegungen veranlaßt worden, wie man den Eintritt weiterer Schäden verhindern könne. Nach jedem gemeldeten Fall seien sie pflichtwidrig untätig geblieben, so daß jeder spätere&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_37_106_134&quot; id=&quot;BGHSt_37_106_134&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_37_106_134&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 37, 106 (134):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Schadensfall auf einer besonderen Pflichtverletzung beruhe, die mithin auch jeweils eine neue, selbständige Tat darstelle.
&lt;p&gt;Dem kann nicht gefolgt werden. jeder Angeklagte hat nur eine fahrlässige Körperverletzung begangen; denn alle ihm insoweit zugerechneten Schadensfälle sind durch ein- und dieselbe Unterlassung verursacht (vgl. RGSt 76, 140 [143]; BGH NJW 1985, 1719 f.). Wann der Eintritt mehrerer Schadensfälle auf derselben Unterlassung beruht (vgl. BGH, Beschl. v. 14. August 1970 - 2 StR 299/76; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. vor § 52 Rn. 6), beurteilt sich nach Maßgabe des zur Pflichterfüllung und damit zur Schadensabwendung gebotenen Tuns; stellt sich dies Tun als nur eine, pflichtwidrig unterlassene Handlung dar, so liegt auch nur eine Unterlassungstat vor (BGHSt 18 ,376 [379]; Lackner, StGB 18. Aufl. § 52 Anm. 3 c; Stree in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. Vorbem. §§ 52 ff. Rn. 28; Samson in SK-StGB 9. Lfg. § 52 Rn. 8; ähnlich: Vogler in LK 10. Aufl. vor § 52 Rn. 40).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;So verhielt es sich hier. Hätten sich die Angeklagten pflichtgemäß zum jeweils frühesten, für sie maßgeblichen Zeitpunkt mit Erfolg, für die erforderliche Rückrufaktion eingesetzt, so wären sämtliche Schadensfälle, also nicht nur der erste, sondern ebenso auch alle folgenden vermieden worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Nämlichkeit der gebotenen Handlung wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Angeklagten durch die Meldung des jeweils nächsten Schadensfalles stets von neuem an ihre Pflichtenstellung gemahnt wurden. Allerdings unterscheiden sich die zu den verschiedenen Zeitpunkten gebotenen Handlungen darin, daß nur die erste sämtliche Schadensfälle, jede spätere dagegen lediglich die weiteren Schadensfälle verhindert hätte. Bei einem Vergleich der zu den verschiedenen Zeitpunkten &quot;fälligen&quot; Handlungen ergibt sich jedoch, daß sie nicht nur im jeweils gebotenen Tun, nämlich der Herbeiführung des Rückrufs, übereingestimmt hätten, sondern darüber hinaus auch, was den Erfolg der Schadensvermeidung anging, jedenfalls in einem Punkte zusammengetroffen wären; denn jede von ihnen hätte zumindest den letzten Schadensfall abgewendet. Bereits das teilweise Zusammentreffen der gebotenen Handlungen im Erfolg der Schadensabwendung reicht aber aus, um auf&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_37_106_135&quot; id=&quot;BGHSt_37_106_135&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_37_106_135&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 37, 106 (135):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Ebene des Gebotenen diejenige Einheit zu vermitteln, die spiegelbildlich - auf der Ebene des wirklichen Geschehensablaufs die Annahme tateinheitlichen Unterlassens rechtfertigt. Ebenso wie bei den Begehungsdelikten schon eine. bloß teilweise Überschneidung der Ausführungshandlungen Tateinheit herstellt, wird bei den Unterlassungsdelikten Tateinheit dadurch begründet, daß die gebotenen Handlungen teilweise denselben tatbestandsmäßigen Schadenserfolg verhindert hätten (vgl. Struensee, Die Konkurrenz bei Unterlassungsdelikten 1971 S. 72 f., 46 ff .; a.A. RGSt 16, 290).
&lt;p&gt;bb) Bei dem Angeklagten D. ist zu beachten, daß die fahrlässige Körperverletzung auch mit der gefährlichen Körperverletzung im Verhältnis der Tateinheit steht. Das Handlungsgebot, das die Herbeiführung des zur Schadensabwendung erforderlichen Rückrufs zum Gegenstand hatte, blieb während des gesamten Tatzeitraums unverändert bestehen. Es reichte auch über die Sondersitzung der Geschäftsführung vom 12. Mai 1981 hinaus. Daß dem Angeklagten für die Zeit davor eine fahrlässige, für die Zeit danach jedoch eine vorsätzliche (gefährliche) Körperverletzung zur Last liegt, betrifft nur die Art, wie er dies Handlungsgebot verletzte. Hätte er zum ersten, für ihn maßgeblichen Zeitpunkt seiner Pflicht zum Handeln genügt, so wären die weiteren Schadensfälle, auch soweit sie den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung begründen, vermieden worden. Damit aber treffen fahrlässige und gefährliche Körperverletzung tateinheitlich zusammen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;cc) Kein Rechtsfehler ist dagegen darin zu sehen, daß die Strafkammer, die zutreffend sämtliche Schadensfälle der gefährlichen Körperverletzung als eine Tat wertet, dabei auch dielenigen Fälle einbezogen hat, in denen der Tatbestand durch positives Tun verwirklicht worden ist; sie bilden mit den entsprechenden Unterlassungsfällen eine natürliche Handlungseinheit.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
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&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1263&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Sat, 09 Jun 2012 21:00:43 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BGH, 04.07.1984 - 3 StR 96/84</title>
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                    BGHSt 32, 367; JZ 1984, 893; JuS 1985, 238; MDR 1984, 858; NJW 1984, 2639; NStZ 1985, 119         &lt;/div&gt;
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&lt;li&gt;LG Krefeld &lt;/li&gt;
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&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein behandelnder Arzt, der seinen Patienten nach einem Selbstmordversuch bewußtlos antrifft, sich wegen eines Tötungsdelikts oder wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar machen kann, wenn er nichts zur Rettung seines Patienten unternimmt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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&lt;a name=&quot;BGHSt_32_367_367&quot; id=&quot;BGHSt_32_367_367&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_32_367_367&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 32, 367 (367):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein behandelnder Arzt, der seinen Patienten nach einem Selbstmordversuch bewußtlos antrifft, sich wegen eines Tötungsdelikts oder wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar machen kann, wenn er nichts zur Rettung seines Patienten unternimmt.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;StGB §§ 13, 212, 216, 323c&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 4. Juli 1984 g.W.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 3 StR 96/84 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Landgericht Krefeld&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Tötung auf Verlangen durch Nichtgewährung ärztlicher Hilfe (5 216 StGB) freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Sie bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_32_367_368&quot; id=&quot;BGHSt_32_367_368&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_32_367_368&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 32, 367 (368):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat festgestellt: Der Angeklagte war der Hausarzt der 76jährigen Witwe U. Sie litt an hochgradiger Verkalkung der Herzkranzgefäße und an Gehbeschwerden wegen einer Hüft- und Kniearthrose. Nachdem ihr Ehemann - von ihr &quot;Peterle&quot; genannt - im März 1981 gestorben war, sah sie in ihrem Leben keinen Sinn mehr. Gegenüber dem Angeklagten und Dritten äußerte sie öfter die Absicht, aus dem Leben zu scheiden. Schon zu Lebzeiten ihres Ehemannes hatte sie sich mit der Problematik des Suizids beschäftigt und Bücher darüber gelesen. Sie wollte nicht in einen Zustand der Hilflosigkeit geraten und weder in ein Krankenhaus noch in ein Pflegeheim eingewiesen werden. Dies hatte sie auch dem Angeklagten erklärt, der vergeblich versuchte, sie von ihren Selbstmordgedanken abzubringen. Er wußte, daß schon seit Oktober 1980 ein von ihr verfaßtes Schriftstück mit folgendem Text auf ihrem Schreibtisch lag:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Willenserklärung. Im Vollbesitz meiner Sinne bitte ich meinen Arzt keine Einweisung in ein Krankenhaus oder Pflegeheim, keine Intensivstation und keine Anwendung lebensverlängernder Medikamente. Ich möchte einen würdigen Tod sterben. Keine Anwendung von Apparaten. Keine Organentnahme.&quot; Am 13. April 1981 verfaßte sie ein weiteres Schriftstück etwa desselben Inhalts mit der zusätzlichen &quot;Erklärung&quot;: &quot;Ich bin über 76 Jahre alt und möchte nicht länger leben.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei einem Hausbesuch am 27. November 1981 sagte ihr der Angeklagte zu, sie am nächsten Tage zwischen 19 und 20 Uhr erneut aufzusuchen, um mit ihr über ihre Weigerung, sich in ein Krankenhaus einliefern zu lassen, zu sprechen. Wie verabredet, klingelte der Angeklagte am 28. November 1981 zwischen 19.15 und 19.30 Uhr an der Haustür. Obwohl Licht brannte, öffnete Frau U. nicht. Er begab sich daraufhin zu dem in der Nähe wohnenden früheren Mitangeklagten B., von dem er wußte, daß er einen Zweitschlüssel besaß. Mit diesem gelangten beide in die Wohnung von Frau U. Sie lag bewußtlos auf der Couch. Unter ihren gefalteten Händen befand sich ein Zettel, auf dem sie handschriftlich vermerkt hatte: &quot;An meinen Arzt - bitte kein Krankenhaus&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_32_367_369&quot; id=&quot;BGHSt_32_367_369&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_32_367_369&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 32, 367 (369):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
- Erlösung! - 28. 11. 1981 - Ch. U.&quot; Auf einen anderen in der Wohnung befindlichen Zettel hatte sie geschrieben: &quot;- ich will zu meinem Peterle -.&quot;
&lt;p&gt;Anhand zahlreicher Medikamentenpackungen und des Abschiedsbriefs erkannte der Angeklagte, daß sie eine Überdosis Morphium und Schlafmittel in Selbsttötungsabsicht zu sich genommen hatte. Sie atmete, wie er feststellte, nur noch sechsmal je Minute; ihr Puls war nicht zu fühlen. Der Angeklagte ging davon aus, daß die Patientin nicht, jedenfalls nicht ohne schwere Dauerschäden zu retten sein werde. Das Wissen um den immer wieder geäußerten Selbsttötungswillen und die vorgefundene Situation veranlaßten ihn schließlich, nichts zu ihrer Rettung zu unternehmen. Er blieb mit dem früheren Mitangeklagten B. in der Wohnung, bis er am nächsten Morgen gegen 7 Uhr den Tod feststellen konnte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es hat sich nicht klären lassen, ob das Leben von. Frau U. bei sofortiger Verbringung in die Intensivstation eines Krankenhauses oder durch andere Rettungsmaßnahmen hätte verlängert oder gerettet werden können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat beide Angeklagten freigesprochen. Der Freispruch bezüglich des Mitangeklagten B. ist rechtskräftig. Der Freispruch des Angeklagten beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Eine vollendete Tötung auf Verlangen komme nicht in Betracht, weil die Untätigkeit des Angeklagten den Tod von Frau U. nicht verursacht habe. Eine versuchte Tötung auf Verlangen scheide aus, weil dieses Delikt nicht durch Unterlassen begangen werden könne, wenn sich der Garant für das Leben des Selbstmörders dessen frei verantwortlichem Tötungsentschluß unterordne. Bei solcher Sachlage sei ein Selbstmord auch kein Unglücksfall im Sinne des § 323c StGB. Eine Strafbarkeit nach dieser Vorschrift scheitere im übrigen daran, daß bei Eintreffen des Angeklagten Hilfe weder erforderlich noch ihm zumutbar gewesen sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit Recht hat das Landgericht angenommen, daß eine Bestrafung des Angeklagten wegen vollendeter Tötung durch Unterlassen schon aus tatsächlichen Gründen nicht in Betracht kommt. Wie auch die Revision nicht verkennt, ist&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_32_367_370&quot; id=&quot;BGHSt_32_367_370&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_32_367_370&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 32, 367 (370):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Nachweis, daß der Tod von Frau U. bei sofortiger Einleitung ärztlicher Rettungsmaßnahmen hätte verhindert oder hinausgeschoben werden können, nicht geführt worden.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Angeklagte hat sich auch nicht wegen einer versuchten Tötung strafbar gemacht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Feststellungen des Landgerichts zur inneren Tatseite sind nicht eindeutig. Danach ist der Angeklagte nicht allein deswegen untätig geblieben, weil er einen Rettungsversuch von vornherein für aussichtslos gehalten hat, sondern weil er sich in Anbetracht der vorgefundenen Situation und des immer wieder geäußerten Selbsttötungswillens seiner Patientin &quot;schließlich&quot; entschloß, &quot;dem Willen der Lebensmüden zu entsprechen und nichts zu ihrer Rettung zu unternehmen&quot;. In diesem Zusammenhang muß die weitere Feststellung gesehen werden: &quot;Er faßte den Zustand als tödlich auf und ging davon aus, daß Frau U. nicht zu retten sein werde, jedenfalls, im Falle einer Rettung, schwere Dauerschäden erleiden werde.&quot; Der Senat versteht diese Ausführungen des Landgerichts so, daß sich der Angeklagte über die Wirkung etwaiger Rettungsmaßnahmen nicht ganz im klaren war, er zwar in erster Linie annahm, daß sie ohnehin aussichtslos seien, er aber auch nicht ausschließen konnte, daß sie - allerdings unter Inkaufnahme schwerer Dauerschäden - Erfolg haben würden. Für das Revisionsverfahren ist daher davon auszugehen, daß der Angeklagte auch für diesen von ihm für möglich gehaltenen Fall untätig bleiben wollte. Er unterließ Rettungsmaßnahmen also mit dem bedingten Vorsatz, den ohne ärztliches Eingreifen unmittelbar bevorstehenden Tod nicht unter Inkaufnahme schwerer Dauerschäden zu verhindern. Daher kommt eine Bestrafung wegen versuchter Tötung, begangen durch das Unterlassen ärztlicher Hilfsmaßnahmen, in Betracht (vgl. BGHSt 14, 282 [284]; BGH, Beschl. vom 3. Mai 1984 - 4 StR 266/84), und zwar nach § 212 StGB oder wenn die privilegierenden Voraussetzungen eines ausdrücklichen, ernstlichen und bestimmend wirkenden Verlangens des Opfers vorliegen - nach § 216 StGB (BGHSt 13, 162, 166).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Das Landgericht hat hier zutreffend allein eine Tötung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_32_367_371&quot; id=&quot;BGHSt_32_367_371&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_32_367_371&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 32, 367 (371):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
auf Verlangen in Betracht gezogen. Sie entfällt seiner Ansicht nach schon deshalb, weil das Geschehenlassen eines auf freier Entschließung beruhenden Selbstmords von § 216 StGB nicht erfaßt werde, wenn sich der Fürsorgepflichtige - wie hier der Angeklagte - dem Willen des bewußtlos angetroffenen Suizidenten unterordne.
&lt;p&gt;Einen derartigen Grundsatz vermag der Senat nicht anzuerkennen. Der Revision ist vielmehr darin zuzustimmen, daß sich ein Arzt in Fällen der vorliegenden Art durchaus wegen eines Tötungsdelikts - ggf. unter Privilegierung nach § 216 StGB - strafbar machen kann, wenn er die lebensrettende Versorgung des Suizidpatienten unterläßt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Rechtsprechung hat bisher kein in sich geschlossenes rechtliches System entwickelt, nach dem die strafrechtliche Beurteilung der unterschiedlichen Fallgruppen, die sich bei aktiver oder passiver Beteiligung Dritter an den verschiedenen Stadien eines freiverantwortlich ins Werk gesetzten Selbstmords ergeben, stets sachgerecht und in sich widerspruchsfrei vorgenommen werden kann (vgl. BGHSt 2, 150; 6, 147; 13, 162; 19, 135; 24, 342; BGH JR 1955, 104; BGH NJW 1960, 1821; BGH, Urt. vom 17. Dezember 1957 - 5 StR 520/57; BayObLG NJW 1973, 565; OLG Düsseldorf NJW 1973, 2215). Hierauf wird im Schrifttum nicht zu Unrecht hingewiesen (vgl. die Literaturzusammenstellung in BGH NStZ 1984, 73). Bei der gegenwärtigen Gesetzeslage werden sich in Grenzfällen gewisse Wertungswidersprüche nicht ganz vermeiden lassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es ist einmal davon auszugehen, daß die eigenverantwortlich gewollte und verwirklichte Selbsttötung straflos ist, weil sie nicht den Tatbestand eines Tötungsdelikts erfüllt. Daher kann ohne Rücksicht auf die Lauterkeit der Motive nicht als Anstifter oder Gehilfe bestraft werden, wer sich hieran beteiligt (ständige Rechtsprechung, u.a. RGSt 70, 313 [315]; BGHSt 2, 150 [152]; 6, 147 [154]; 13, 162 [167]; 19, 135 [137]; 24, 342 [343]). Allerdings ist in den letzten Jahren mit unterschiedlichen Begründungen versucht worden, schon aus dem geltenden Recht die Strafbarkeit des Suizidteilnehmers herzuleiten (Schmidhäuser in Festschrift für Welzel 1974 S. 801&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_32_367_372&quot; id=&quot;BGHSt_32_367_372&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_32_367_372&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 32, 367 (372):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ff.; Bringewat ZStW 1975, 623 ff.; Schilling JZ 1979, 159 ff.). Gesetzessystematische Gründe und der historische Wille des Gesetzgebers rechtfertigen jedoch die bisherige Auffassung des Bundesgerichtshofs (vgl. dazu insbesondere Roxin NStZ 1984, 71 und in Festschrift für Dreher 1977 S. 331 ff.; Bottke, Suizid und Strafrecht 1982 S. 34 ff.).
&lt;p&gt;Zum anderen ist zu beachten, daß das Gesetz, wie sich aus § 216 StGB ergibt, denjenigen mit Strafe bedroht, der täterschaftlich an der Tötung des Lebensmüden mitwirkt, weil er dessen ausdrückliches und ernstliches Sterbeverlangen respektiert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 14. Februar 1984 - 1 StR 808/83 (BGHSt 32, 262) offen gelassen, wie zu unterscheiden ist, wenn den, der sich an der Selbstschädigung eines eigenverantwortlich Handelnden aktiv beteiligt, Garantenpflichten für Leib oder Leben des Selbstschädigers treffen. Auch der erkennende Senat braucht dazu nicht Stellung zu nehmen. Entscheidungserheblich ist hier nur die allgemeine Frage, was gilt, wenn der den Selbsttötungsentschluß respektierende Garant untätig bleibt, obwohl der Suizident infolge Bewußtlosigkeit die Möglichkeit des Rücktritts von dem eigenverantwortlich in Gang gesetzten Kausalverlauf endgültig verloren hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Nach einer in der Literatur weit verbreiteten Auffassung ist in solchen Fällen das Verhalten des Garanten als durch Unterlassen begangene Beihilfe zum Selbstmord anzusehen und daher straflos. Diese Meinung, die zum Teil entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 6, 147 ; 13, 162 [169]) davon ausgeht, daß der frei verantwortete Selbstmord kein Unglücksfall im Sinne des § 323c StGB ist und daher auch keine allgemeine Hilfeleistungspflicht auslöst, vertritt z.B. Eser (in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. vor § 211 Rn. 35 f., 41 und 46); allerdings beurteilt er die ärztliche Rettungspflicht dann, wenn ein bewußtloser Suizident einem Arzt zur Behandlung überwiesen wird, nicht anders als bei einem &quot;Normalpatienten&quot;. Auch Tröndle (in Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl. vor § 211 Rn. 6) hält den Garanten nicht für verpflichtet, den freiver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_32_367_373&quot; id=&quot;BGHSt_32_367_373&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_32_367_373&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 32, 367 (373):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
antwortlich in Gang gesetzten Prozeß abzubrechen, wenn der Selbstmörder das Bewußtsein verloren hat und es keine Anzeichen gibt, daß er seinen Entschluß rückgängig machen möchte; er macht aber eine Ausnahme für den Fall, daß ein Arzt auf Bitten eines Angehörigen die Behandlung des bewußtlosen Suizidenten übernimmt. Jähnke (in LK 10. Aufl. vor § 211 Rn. 24, 27, 29) folgt ebenfalls der Dogmatik dieser Literaturmeinung, kommt aber für die meisten Selbstmordfälle deswegen zum gegenteiligen Ergebnis, weil seiner Ansicht nach nur 5 % der Suizidenten eigenverantwortlich Hand an sich legen und daher bei Untätigkeit des Garanten in 95 % der Fälle strafbares Unterlassen vorliege. Ähnlich äußert sich Horn (in SK, Stand März 1984, § 212 Rn. 17), wenn er Straflosigkeit des Garanten nur bei einem &quot;ausgereiften Bilanzselbstmord&quot; annimmt.
&lt;p&gt;c) Der Senat geht von folgenden Überlegungen aus:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Die Beteiligung an einem Selbstmord ist für den, den Garantenpflichten für das Leben des Suizidenten treffen, nach den Tötungstatbeständen und den hierzu entwickelten allgemeinen Grundsätzen strafbar, soweit sich nicht aus der Entscheidung des Gesetzgebers, die Beteiligung an dem Selbstmord als solche straffrei zu lassen, Einschränkungen ergeben. Nach allgemeinen Grundsätzen macht sich wegen eines Tötungsdelikts durch Unterlassen strafbar, wer einen Bewußtlosen in einer lebensbedrohenden Lage antrifft und ihm die erforderliche und zumutbare Hilfe zur Lebensrettung nicht leistet, obwohl ihn - z.B. als Ehegatten oder behandelnden Arzt - Garantenpflichten für das Leben des Verunglückten treffen. Von seinem Willen und seiner Haltung zu dem ohne sein Eingreifen bevorstehenden Tod hängt es ab, ob eine Bestrafung wegen eines vorsätzlichen oder fahrlässigen Tötungsdelikts in Betracht kommt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) An dieser Beurteilung ändert sich nichts dadurch, daß der eine Hilfeleistung erfordernde Zustand des handlungs- und willensunfähig gewordenen Opfers von diesem absichtlich herbeigeführt worden ist. Denn auch dann haben bei wertender Betrachtung der Untätigkeit des Garantiert die auf Täterschaft hinweisenden Elemente das Übergewicht gegen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_32_367_374&quot; id=&quot;BGHSt_32_367_374&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_32_367_374&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 32, 367 (374):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
über den Gesichtspunkten, die lediglich für eine Beihilfe zur straflosen &quot;Haupttat&quot; des Opfers und damit für Straflosigkeit sprechen könnten. Wenn nämlich der Suizident die tatsächliche Möglichkeit der Beeinflussung des Geschehens (&quot;Tatherrschaft&quot;) endgültig verloren hat, weil er infolge Bewußtlosigkeit nicht mehr von seinem Entschluß zurücktreten kann, hängt der Eintritt des Todes jetzt allein vom Verhalten des Garanten ab. In dessen Hand liegt es nunmehr, ob das Opfer, für dessen Leben er von Rechts wegen einzustehen hat, gerettet wird oder nicht. In diesem Stadium des sich - wie hier - oft über viele Stunden hinziehenden Sterbens hat dann nicht mehr der Selbstmörder, sondern nur noch der Garant die Tatherrschaft und, wenn er die Abhängigkeit des weiteren Verlaufs ausschließlich von seiner Entscheidung in seine Vorstellung aufgenommen hat, auch den Täterwillen. Daß der Garant durch sein Verhalten den früher geäußerten Wunsch des Sterbenden erfüllen will, ändert daran nichts.
&lt;p&gt;cc) Der verschiedentlich vorgebrachte Einwand (z.B. Jähnke a.a.O. Rn. 24 m.w.N.), der Übergang der Tatherrschaft vom Suizidenten auf den Garanten könne deswegen nicht entscheidend sein, weil nicht diese, sondern nur eine Rechtspflicht zum Einschreiten strafbegründend wirken könne, greift nicht durch. Denn Unterlassenstäterschaft setzt sowohl Tatherrschaft als auch Rechtspflicht zum Einschreiten voraus. Diese Pflicht, den Tod abzuwenden, gründet sich auf den schon vorher bestehenden Garantenstatus (hier: das durch die Übernahme der ärztlichen Behandlung entstandene Arzt-Patienten-Verhältnis). Vor dem Übergang der Tatherrschaft wird sie lediglich überlagert durch die gesetzgeberische Entscheidung, die Hilfe gegenüber einem freiverantwortlich handelnden Selbstmörder straflos zu lassen. Folgerungen für die rechtliche Bewertung des Garantenverhaltens nach Eintritt der Handlungsunfähigkeit des willensunfähig gewordenen Opfers können daraus nicht gezogen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;dd) Die hier vertretene Auffassung führt auch nicht notwendig zu der als widersinnig abgelehnten Folgerung (z.B. Eser in Auer/Menzel/Eser, Zwischen Heilauftrag und Ster&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_32_367_375&quot; id=&quot;BGHSt_32_367_375&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_32_367_375&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 32, 367 (375):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
behilfe 1977 S. 111; Roxin, Täterschaft und Tatherrschaft 4. Aufl. 1984 S. 474), daß derjenige, der dem Selbstmörder straflos das Tötungsmittel zur Verfügung stellen dürfe, einschreiten müsse, wenn es gewirkt habe. Zwar ist der Garant, solange der Suizident noch Herr des Geschehens ist, mangels eigener Tatherrschaft nicht aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Garantenhaftung verpflichtet, einzuschreiten. Seine Rechtspflicht, das ihm Mögliche und Zumutbare zur Verhinderung des Selbstmords auch schon vor Eintritt der Bewußtlosigkeit des Opfers zu tun, kann sich jedoch aus der für jedermann geltenden allgemeinen Hilfeleistungspflicht, die in § 323c StGB mit Strafe bewehrt ist, ergeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beginnt sie schon dann, wenn durch die erkannte Selbsttötungsabsicht eine unmittelbare als Unglücksfall zu wertende Gefahrenlage für den Selbstmörder entstanden ist und die weiteren in § 323c StGB genannten Voraussetzungen vorliegen (BGHSt 6, 147 [153]; 13, 162 [169]; zustimmend Laufs, Arztrecht 2. Aufl. 1978 S. 31 f.). Der &quot;Tatherrschaftswechsel&quot; beim Suizid hat daher nur für diejenigen Fälle Bedeutung, in denen dem Mitwirkenden neben der allgemeinen Hilfeleistungspflicht zusätzlich eine Garantenpflicht für das Leben des Opfers obliegt. Der Übergang der Tatherrschaft auf den obhutspflichtigen Garanten kann zu einer - die bereits vorher eingetretene Strafbarkeit nach § 323c StGB verdrängenden - Strafbarkeit wegen eines Tötungsdelikts führen.
&lt;p&gt;Im Schrifttum wird demgegenüber teilweise die Ansicht vertreten, daß als Unglücksfall im Sinne des § 323c StGB nur ein auf rechtlich bedeutsamen Willensmängeln beruhender Selbstmord angesehen werden könne, nicht aber ein frei verantworteter Selbstmord (z.B. Cramer in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 323c Rn. 7; Bottke a.a.O. S. 292 ff.)- jeweils m.w.N.). Der Senat folgt in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung dieser Unterscheidung nicht. Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs hat den Willen des Selbstmörders für grundsätzlich unbeachtlich erklärt (BGHSt 6, 147 [153]). Ob die gegebene Begründung heute noch in vollem Umfang anerkannt werden&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_32_367_376&quot; id=&quot;BGHSt_32_367_376&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_32_367_376&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 32, 367 (376):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
kann, mag dahinstehen. An dem Ergebnis jener Entscheidung ist jedenfalls festzuhalten. Denn wenn § 323c StGB seine dem solidarischen Lebensschutz dienende Funktion auch in Selbstmordfällen erfüllen soll, kann die jedermann treffende allgemeine Hilfspflicht nicht davon abhängig gemacht werden, ob im konkreten Einzelfall der Selbstmörder aufgrund eines freiverantwortlich gefaßten oder eines auf Willensmängeln beruhenden Tatentschlusscs handelt oder gehandelt hat. Dies kann innerhalb der kurzen Zeitspanne, die für die unter Umständen lebensrettende Entscheidung am Unglücksort zur Verfügung steht, kaum jemand ohne psychiatrisch-psychologische Fachkenntnisse und ohne sorgfältige Abklärung der äußeren und inneren Motivationsfaktoren zuverlässig beurteilen.
&lt;p&gt;ee) Die vom Senat - auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung zur speziellen Garanten- und zur allgemeinen Hilfeleistungspflicht - vertretene Auffassung findet ihre Bestätigung in Erkenntnissen der neueren Suizidforschung. Danach &quot;verfällt&quot; häufig ein ursprünglich durchaus ernsthafter Selbsttötungswille nach Beendigung des Suizidversuchs, d.h. dann, wenn der Lebensmüde aus eigener Kraft nicht mehr zurücktreten kann; er trägt, wie das Verhalten vieler Geretteter zeigt, nicht mehr den schließlichen Todeseintritt (Horn a.a.O. Rn. 18). Gerade derjenige, der die suizidale Situation so einrichtet, daß zwischen Selbstmordhandlung und Todeseintritt eine längere Latenzperiode liegt, in der das Hinzukommen Dritter ermöglicht wird, handelt oft nicht aus einem unerschütterlichen Todeswunsch, sondern in der unterschwelligen Hoffnung, daß sein verzweifelter Schrei nach menschlichem Beistand gehört wird [vgl. Geilen JZ 1974, 145, 148 f., 153; Jähnke a.a.O. Rn. 27 f. m. zahlr. Nachw. aus der psychiatrischen Literatur; Sonneck/Ringel in Eser (Hrsg.), Suizid und Euthanasie 1976 S. 77 ff.; Thoma in Lexikon der Psychologie Bd. III 1980 Stichwort &quot;Selbstmord&quot;].&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Nach alledem trifft die Ansicht des Landgerichts nicht zu, daß schon aus grundsätzlichen Erwägungen die Untätigkeit des für das Leben des Suizidenten verantwortlichen Ga&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_32_367_377&quot; id=&quot;BGHSt_32_367_377&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_32_367_377&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 32, 367 (377):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ranten auch nach Eintritt der Bewußtlosigkeit nur als straflose Beihilfe zum Selbstmord und nicht als strafbare Tötung auf Verlangen gewertet werden könne.
&lt;p&gt;3. Ein Schuldspruch wegen versuchter Tötung auf Verlangen kommt jedoch hier wegen der besonderen Umstände des Falles nicht in Betracht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Der Senat teilt allerdings nicht die in der Hauptverhandlung geäußerte Ansicht des Vertreters des Generalbundesanwalts, daß eine Garantenstellung des Angeklagten schon deswegen ausscheide, weil ihm Frau U. die lebensrettende Behandlung nach einem Selbstmordversuch untersagt habe. Der Angeklagte war ihr Hausarzt. Er hatte sie noch am Tage vor der Tabletteneinnahme behandelt. Beide hatten vereinbart, daß er sie am nächsten Tage erneut aufsuchen werde. Damit bestand auch bei seinem Eintreffen am Unglücksort zwischen ihm und ihr ein Garantenpflichten begründendes Arzt-Patienten-Verhältnis. Davon zu trennen ist die Frage, ob er die ihm gegenüber Frau U. obliegende Pflicht zur Lebensrettung in Anbetracht der von ihm vorgefundenen außergewöhnlichen Situation verletzt hat. Das ist aufgrund der vom Landgericht getroffenen Feststellungen aus folgenden Gründen zu verneinen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Der Angeklagte ging davon aus, daß die 76jährige hochgradig herzkranke Patientin im Falle einer Rettung schwere Dauerschäden erleiden werde. Er wußte, daß sie aufgrund eines monatelangen, nicht krankhaften Erkenntnisprozesses die grundsätzliche Entscheidung getroffen hatte, eine Einweisung in ein Pflegeheim, ein Krankenhaus, insbesondere eine Intensivstation sowie die Einnahme lebensverlängernder Medikamente abzulehnen, und an dieser Entscheidung bis zum Eintritt der Bewußtlosigkeit festgehalten hat. Die von ihm erkannte suizidale Situation einer letalen Arzneimittelvergiftung brachte ihn daher in einen Konflikt zwischen dem ärztlichen Auftrag, jede Chance zur Rettung des Lebens seiner Patientin zu nutzen, und dem Gebot, ihr Selbstbestimmungsrecht zu achten. Welche Verpflichtung im Kollisionsfall den Vorrang hat, unterliegt pflichtgemäßer ärztlicher Entscheidung, die sich an den Maßstäben der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_32_367_378&quot; id=&quot;BGHSt_32_367_378&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_32_367_378&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 32, 367 (378):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Rechtsordnung und der Standesethik auszurichten hat. Hierfür sind folgende Überlegungen von Bedeutung.
&lt;p&gt;aa) Die Beachtung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten ist ein wesentlicher Teil des ärztlichen Aufgabenbereichs (BVerfGE 52, 131 [170]). Der Arzt muß das in Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Recht auf körperliche Unversehrtheit auch gegenüber einem Patienten respektieren, der es ablehnt, einen lebensrettenden Eingriff zu dulden. Dies hat der Bundesgerichtshof für den Fall einer unbedingt notwendigen Operation ausgesprochen (BGHSt 11, 111 [113/114]) und wird auch in der Literatur anerkannt (z. B. Schwalm in Chirurgie der Gegenwart Bd. 1 - Stand Juni 1983 - Chirurgie und Recht heute S. 9 ff.; Geiger JZ 1983, 153 m.w.N.). Ob das Verbot ärztlicher Eingriffe gegen den Willen des Patienten auch dann gilt, wenn es sich um einen zu rettenden Suizidenten handelt, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden worden. Es kann auf sich beruhen, ob es in der Konsequenz der Entscheidungen BGHSt 6, 147 und 13, 162 [169] liegt, das Recht, über die Vornahme medizinischer Eingriffe selbst zu bestimmen, auch bei dem bewußtseinsklaren, aber schwer verletzten Suizidenten aus übergeordneten Gründen einzuschränken. Denn Frau U. war bereits bewußtlos, als der Angeklagte die Entscheidung über die Einleitung ärztlicher Rettungsmaßnahmen zu treffen hatte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) jedenfalls dann, wenn der ohne ärztlichen Eingriff dem sicheren Tod preisgegebene Suizident schon bewußtlos ist, darf sich der behandelnde Arzt nicht allein nach dessen vor Eintritt der Bewußtlosigkeit erklärten Willen richten, sondern hat in eigener Verantwortung eine Entscheidung über die Vornahme oder Nichtvornahme auch des nur möglicherweise erfolgreichen Eingriffs zu treffen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Arzt-Patienten-Verhältnis ist keine nur rechtsgeschäftliche, ausschließlich von dem Willen der beiden Vertragsparteien bestimmte Beziehung. Die Standesethik des Arztes steht nicht isoliert neben dein Recht. Sie wirkt, wie das Bundesverfassungsgericht unter Berufung auf Eb. Schmidt hervorgehoben hat (BVerfGE 52, 131 [169 f.]), al&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_32_367_379&quot; id=&quot;BGHSt_32_367_379&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_32_367_379&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 32, 367 (379):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lenthalben und ständig in die rechtlichen Beziehungen des Arztes zum Patienten hinein. Weit mehr als sonst in den sozialen Beziehungen des Menschen fließt im ärztlichen Bereich das Ethische mit dem Rechtlichen zusammen (BVerfG a.a.O. S. 170). Daher darf der Arzt bei der Entscheidungsfindung auch nicht die sozial-ethischen Belange der Rechtsgemeinschaft, in der er und der Patient leben, außer acht lassen.
&lt;p&gt;So entspricht es ärztlichem Selbstverständnis, bei einem bewußtlosen oder sonst urteilsunfähigen Patienten die zu leistende Hilfe auf die Erhaltung des Lebens auszurichten, solange bei einem dem Tode nahen Kranken oder Verletzten Aussichten auf Besserung bestehen (vgl. II c der vom Vorstand der Bundesärztekammer verabschiedeten Richtlinien für die Sterbehilfe und II Satz 2 des hierzu vom Vorstand veröffentlichten Kommentars, beides abgedruckt im Deutschen Ärzteblatt 1979 S. 957 ff.). Die Resolution der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie zur Behandlung Todkranker und Sterbender fordert bei ungewisser Prognose die ärztliche Behandlung auch dann, wenn mit irreparablen Schäden zu rechnen ist; an anderer Stelle wird aber darauf hingewiesen, daß sich die Behandlung Bewußtloser nach dem vernünftig verstandenen Interesse und dem mutmaßlichen Willen des Kranken in seiner gegenwärtigen Situation richten soll (II 1 Satz 2, III 3 der Hinweise, abgedruckt in Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 26. April 1979 S. 8). Auch der Strafgesetzgeber geht von der Vorrangigkeit des Lebensschutzes aus. So will § 216 StGB die prinzipielle Unantastbarkeit fremden Lebens gewährleisten und den Schwerkranken zugleich dagegen schützen, daß Dritte mittelbar oder unmittelbar, ausgesprochen oder unausgesprochen sein Todesverlangen herbeiführen (vgl. H.-L. Schreiber, Euthanasie in Beiträge zur gerichtlichen Medizin Bd. 33, 1975 S. 37, 40).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Andererseits darf der Arzt berücksichtigen, daß es keine Rechtsverpflichtung zur Erhaltung eines erlöschenden Lebens um jeden Preis gibt. Maßnahmen zur Lebensverlängerung sind nicht schon deswegen unerläßlich, weil sie tech&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_32_367_380&quot; id=&quot;BGHSt_32_367_380&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_32_367_380&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 32, 367 (380):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nisch möglich sind. Angesichts des bisherige Grenzen überschreitenden Fortschritts medizinischer Technologie bestimmt nicht die Effizienz der Apparatur, sondern die an der Achtung des Lebens und der Menschenwürde ausgerichtete Einzelfallentscheidung die Grenze ärztlicher Behandlungspflicht.
&lt;p&gt;cc) Die rechtlich bedeutsame Konfliktsituation, vor die sich der Angeklagte gestellt sah, lag nach alledem nicht in der allgemeinen Frage, ob sich ein Arzt dem Todeswunsch des Suizidenten beugen darf. Dies ist, wie oben unter III 2 dargelegt, grundsätzlich unzulässig. Die den Angeklagten entlastende besondere Lage besteht vielmehr darin, daß er wegen des weit fortgeschrittenen, von ihm als tödlich aufgefaßten Vergiftungszustands davon überzeugt war, das Leben von Frau U. allenfalls noch mittels von ihr stets verabscheuter Maßnahmen der Intensivmedizin und auch dann nur unter Inkaufnahme irreparabler schwerer Schäden verlängern zu können. Das angefochtene Urteil stellt allerdings nicht ausdrücklich fest, mit welchen Dauerschäden der Angeklagte im Falle einer möglichen Lebensverlängerung rechnete. Deren Art und Ausmaß sind für eine pflichtgemäße Abwägung der verschiedenen ärztlichen Handlungsmöglichkelten von erheblicher Bedeutung. Wie der Senat dein Gesamtzusammenhang der insoweit allerdings knappen Urteilsgründe insbesondere unter Berücksichtigung des dort mitgeteilten Sachverständigengutachtens entnimmt, ging der Angeklagte aber unwiderlegt davon aus, die vitalen Funktionen des Organismus seien so schwer beeinträchtigt, daß der fortschreitende Verfall letztlich nicht mehr aufgehalten werden könne. Anhaltspunkte dafür, daß seine Diagnose und die prognostische Einschätzung eventueller Rettungsmaßnahmen falsch gewesen wären, ergeben sich weder aus dem angefochtenen Urteil noch aus dem Vortrag der Revision.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn der Angeklagte in dieser Grenzsituation den Konflikt zwischen der Verpflichtung zum Lebensschutz und der Achtung des Selbstbestimmungsrechts der nach seiner Vorstellung bereits schwer und irreversibel geschädigten Patientin dadurch zu lösen suchte, daß er nicht den bequemeren&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_32_367_381&quot; id=&quot;BGHSt_32_367_381&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_32_367_381&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 32, 367 (381):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Weg der Einweisung in eine Intensivstation wählte, sondern in Respekt vor der Persönlichkeit der Sterbenden bis zum endgültigen Eintritt des Todes bei ihr ausharrte, so kann seine ärztliche Gewissensentscheidung nicht von Rechts wegen als unvertretbar angesehen werden.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht auch eine Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung nach § 323c StGB verneint.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Allerdings lag, wie oben (III 2 c dd) ausgeführt, ein Unglücksfall im Sinne dieser Vorschrift vor. Auch kann der Strafkammer nicht darin gefolgt werden, daß beim Eintreffen des Angeklagten Hilfe nicht mehr erforderlich gewesen sei. Einem Verunglückten muß selbst dann Hilfe geleistet werden, wenn sie schließlich vergeblich bleibt und sich aus der Rückschau die befürchtete Folge des Unglücks als von Anfang an unabwendbar erweist. Nur von vornherein offenkundig nutzlose Hilfe braucht nicht geleistet zu werden. Deshalb setzt regelmäßig nur der Tod des Opfers der Hilfspflicht Grenzen. Das ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt (vgl. BGHSt 14, 213 [216]; JR 1956, 347 [348]; Urteile vom 14. September 1954 - 5 StR 587/52, vom 13. Dezember 1956 - 4 StR 492/56, vom 14. Mai 1963 - 1 StR 138/63). Davon unabhängig bedarf jedoch die Zumutbarkeit der Hilfeleistung gerade in &quot;äußersten Grenzlagen&quot; besonderer Prüfung (BGHSt 6, 147 [154]; 13, 162 [169]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Angeklagte befand sich in einer solchen Grenzlage. Da die Unterlassung von Rettungsversuchen auf seiner hier von der Rechtsordnung hingenommenen ärztlichen Gewissensentscheidung beruht, war ihm die als Hilfe allein in Betracht kommende Überweisung in eine Intensivstation nicht zumutbar. Damit entfällt eine Bestrafung nach § 323c StGB.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1247&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/%C2%A7-13-stgb">§ 13 StGB</category>
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 <pubDate>Sat, 09 Jun 2012 01:17:08 +0000</pubDate>
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 <title>BGH, 24.02.1982 - 3 StR 34/82</title>
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 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Garantenstellung des Wohnungsinhabers        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 30, 391; JZ 1982, 339; JuS 1982, 702; LM StGB § 13 Nr. 4; MDR 1982, 506; NJW 1982, 1235; NStZ 1982, 245        &lt;/div&gt;
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                    3 StR 34/82        &lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Wuppertal, 12.06.1981&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


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        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Der Inhaber einer Wohnung hat nicht ohne weiteres rechtlich dafür einzustehen, daß in seinen Räumen durch Dritte keine Straftaten begangen werden.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_30_391_391&quot; id=&quot;BGHSt_30_391_391&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_30_391_391&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 30, 391 (391):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Der Inhaber einer Wohnung hat nicht ohne weiteres rechtlich dafür einzustehen, daß in seinen Räumen durch Dritte keine Straftaten begangen werden.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;StGB § 13 Abs. 1&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 24. Februar 1982 g.Ü.u.Ü.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 3 StR 34/82 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Landgericht Wuppertal&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht hat den früheren Mitangeklagten B. wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Entführung gegen den Willen der Entführten und gefährlicher Körperverletzung (§§ 177, 237, 223a, 52 StGB) zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Insoweit ist das Urteil rechtskräftig. Die beschwerdeführenden Eheleute, wie B. türkische Staatsangehörige, hat das Landgericht wegen durch Unterlassung begangener Beihilfe zu der Tat B.&#039;s zu je zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beide Revisionen haben mit der allein erhobenen Sachrüge Erfolg.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach den Feststellungen hatte der Haupttäter B. die 18jährige Zeugin A., ebenfalls eine Türkin, am frühen Morgen des 29. Januar 1981 zusammen mit vier weiteren Männern - alle waren maskiert - in M. auf der Straße überfallen und unter Schlägen und sonstiger Gewaltanwendung mit einem Kraftwagen in die Wohnung seines Bruders M. entführt. Er hatte die Absicht, dort mit ihr - notfalls gewaltsam - geschlechtlich zu verkehren, um sie so seinem bisher vergeblich geäußerten Wunsch nach einer Heirat gefügig zu machen. Sein Plan war jedoch zunächst an der heftigen Gegenwehr der Zeugin gescheitert. Daraufhin hatte B. beschlossen, die Zeugin an einen anderen, sichereren Ort,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_30_391_392&quot; id=&quot;BGHSt_30_391_392&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_30_391_392&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 30, 391 (392):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nämlich in die Wohnung der beiden Angeklagten in S. zu transportieren, weil er das Dachgeschoß des von diesen als Mieter teilweise bewohnten kleinen Bergischen Hauses für den passenden Unterschlupf hielt, um sein Vorhaben zu Ende zu führen.
&lt;p&gt;Spätestens zu diesem Zeitpunkt, als B. und einer seiner Helfer die gefesselte Zeugin, die fortwährend um Hilfe schrie und deren Augen verbunden waren, durch das Treppenhaus nach oben trugen, wurde der Angeklagte H. Ü., ein 41jähriger sehbehinderter Frührentner, aufmerksam. Er &quot;fragte, wer das Mädchen sei und erhielt die Antwort, daß er dies nicht wissen könne&quot;. Im Dachgeschoß versuchte B. erneut, mit der Zeugin gewaltsam geschlechtlich zu verkehren; er schlug sie und trat sie mit dem Fuß. Als der Angeklagte dann im Dachgeschoß erschien, erzählte ihm die Zeugin das Vorgefallene und bat ihn um Hilfe. Daraufhin bedrohte B. den Angeklagten mit dem Tode. Dieser verließ die Räume im Dachgeschoß mit der Erklärung, er wolle seine Frau, die Angeklagte E. Ü., anrufen. Sie arbeitete in der Nähe und erschien um 9 Uhr - während der Frühstückspause - in der Wohnung. Die Zeugin erklärte ihr das bisher Vorgefallene und bat auch sie um Hilfe. &quot;Die Angeklagte sagte Hilfe zu, erklärte jedoch, daß sie das jetzt noch nicht könne, sondern erst später ihre Eltern benachrichtigen werde&quot;. Mit einem feuchten Tuch reinigte sie lediglich das Gesicht der Zeugin von Blutspuren. Ferner saugte sie mit einem Staubsauger die Scherben einer bei den Auseinandersetzungen zerstörten Tischlampe auf. Nachdem B. auch sie mit Umbringen bedroht und überdies einen Aschenbecher nach ihr geworfen hatte, kehrte sie gegen 9.20 Uhr zu ihrer Arbeitsstelle zurück. Ebenso wie ihr Ehemann unternahm sie unter dem Eindruck der von B. ausgesprochenen Drohungen nichts, um die Zeugin zu befreien. Beiden Angeklagten war klar, daß B. die Zeugin gewaltsam entführt hatte, daß er unter Anwendung von Gewalt mit ihr geschlechtlich verkehren wollte und daß er sie auch weiterhin körperlich mißhandeln werde, und zwar in den Räumen der gemeinsamen Wohnung. &quot;Sie nahmen billigend den weiteren&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_30_391_393&quot; id=&quot;BGHSt_30_391_393&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_30_391_393&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 30, 391 (393):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Verlauf in Kauf, wohl wissend, daß sonstige Hilfe für das Mädchen nicht kommen würde&quot;. B. fesselte nun die Zeugin, die sich vorübergehend befreit hatte, erneut an den Händen, schlug wieder auf sie ein und erreichte schließlich sein Ziel, mit ihr gewaltsam den Geschlechtsverkehr auszuüben. Etwa eine halbe Stunde später - seit dem Weggang der angeklagten Ehefrau waren mehr als fünf Stunden vergangen - wurde die Zeugin von der Polizei, die anonym verständigt worden war, befreit.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Landgericht beurteilt das Verhalten der Beschwerdeführer allein unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Beihilfe durch Unterlassen. Die eine Garantenstellung begründende Rechtspflicht zum Handeln entnimmt es dem Umstand, daß &quot;beide die Verfügungsgewalt über die von dem Angeklagten zu seiner Tat benutzten Räume besaßen&quot;. Hierfür stützt es sich in erster Linie auf die Senatsentscheidung BGHSt 27, 10. In dem damals entschiedenen Fall hatte der Angeklagte das Opfer indes in seine Wohnung aufgenommen und ihm deren Schutz zur Verfügung gestellt. Seine Garantenstellung ergab sich aus der so geschaffenen Vertrauensgrundlage. Ob der Wohnungsinhaber auch von solchen Personen, die ohne sein Zutun in die Wohnung gelangt sind, Gefahren abzuwenden hat, konnte der Senat in jenem Urteil offenlassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Nach § 13 Abs. 1 StGB ist derjenige, der es unterläßt, den zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehörenden Erfolg abzuwenden, nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt; ferner muß das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entsprechen. Schon das erste dieser beiden Gleichstellungskriterien - eine aus rechtlich begründetem Einstehenmüssen für den Nichteintritt des Erfolges fließende Garantenstellung des Wohnungsinhabers für ein in seinen Räumen bedrohtes Rechtsgut - kann hier nicht angenommen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Rechtsfigur der Garantenstellung ist im Gesetz nicht näher umschrieben. Sie war schon vor Einführung des § 13&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_30_391_394&quot; id=&quot;BGHSt_30_391_394&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_30_391_394&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 30, 391 (394):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
StGB durch Rechtsprechung und Lehre auf eine Reihe von Entstehungsgründen zurückgeführt worden, denen eine besondere Schutzfunktion des Garanten, sei es aus gesetzlicher Verpflichtung, sei es aus tatsächlicher Übernahme oder sei es aus einem gefahrschaffenden vorhergehenden Tun (Ingerenz), gemeinsam ist. Die bloße tatsächliche Möglichkeit, den Erfolg zu verhindern, oder eine sittliche Verpflichtung, dies zu tun, sind niemals als ausreichender Grund für die Annahme einer Garantenpflicht angesehen worden.
&lt;p&gt;Eine Pflicht des Wohnungsinhabers, jede in seinen Räumen befindliche Person gegen Straftaten anderer Personen zu schützen, wird in einem Teil des Schrifttums daraus hergeleitet, daß die Rechtsordnung ihm das Grundrecht der Unverletzlichkeit seiner Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) gewährt, die ein Eingreifen Dritter oder der Polizei erschwert (Art. 13 Abs. 2 GG, §§ 103, 104 StPO). Aus diesen besonderen Abwehrbefugnissen wird - als Reflex gesteigerter Rechte (Blei, Strafrecht AT 17. Aufl. S. 295) - auf entsprechende Schutzpflichten des so Privilegierten geschlossen (Blei a.a.O. und JA 1977, 138; Böhm, Die Rechtspflicht zum Handeln bei den unechten Unterlassungsdelikten S. 68 ff.; Preisendanz, Lehrk. zum Strafgesetzbuch 30. Aufl. S. 77; vgl. auch Bockelmann, Strafrecht AT 3. Aufl. S. 142). Indes fehlt diesem Schluß die Berechtigung. Hinzuweisen ist zunächst darauf, daß der Schutz des Hausrechts bei unmittelbar bevorstehenden schweren Straftaten, wie sich aus Artikel 13 Abs. 3 GG ergibt, ohnehin nicht besteht (Schünemann, Grund und Grenzen der unechten Unterlassungsdelikte S. 362). Zu bedenken ist weiter, daß die genannte Auffassung jeden Wohnungsinhaber ohne weiteres in die Rolle des Beschützers in seiner Wohnung befindlicher Menschen und in die einer Aufsichtsperson gegenüber denjenigen von ihnen zwingt, die andere in ihrer körperlichen Unversehrtheit angreifen, ohne daß hierfür eine alle gleichermaßen verpflichtende Rechtsgrundlage ersichtlich wäre und ohne daß der Wohnungsinhaber etwas anderes dazu beigetragen hätte als das Anmieten oder Innehaben seiner Wohnung. Aus dem Verfehlen dieser Rolle, die ihm ohne Rücksicht auf&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_30_391_395&quot; id=&quot;BGHSt_30_391_395&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_30_391_395&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 30, 391 (395):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Verschulden oder auch nur Verursachen der entstandenen Gefahr für andere zugewiesen wird, soll ihm sodann eine strafrechtliche Haftung für die in seinen Räumen geschehene Rechtsgutsverletzung auferlegt werden. Diese weitgehende Gleichstellung des bloß untätig bleibenden Wohnungsinhabers mit dem eigentlichen Rechtsverletzer, durch die er zu dessen Komplizen wird, ist mit dem Sinn der Garantenhaftung, die ein &quot;Einstehenmüssen&quot; für die Unversehrtheit des zu schützenden Rechtsgutes voraussetzt, nicht mehr zu vereinbaren. Sie dehnt den Bereich der mit strafrechtlichen Haftungsfolgen versehenen Handlungspflichten in den Bereich bloß sittlicher Pflichten, wie sie hier sicher gegeben waren, in unzulässiger Weise aus. Das gilt auch dann, wenn man eine zunächst angenommene sozialethische Pflicht, alle Rechtsgüter in der Wohnung zu schützen, nur insoweit zur Rechtspflicht werden läßt, als der Sinn und Zweck der Wohnung, Menschen und Sachen physischen Schutz zu gewähren, dies deckt (vgl. Bärwinkel, Zur Struktur der Garantieverhältnisse bei den unechten Unterlassungsdelikten S. 144 ff.).
&lt;p&gt;Eine allein aus der Eigenschaft als Wohnungsinhaber abgeleitete Garantenstellung wird denn auch in der Rechtslehre überwiegend abgelehnt (Jescheck in LK 10. Aufl. 13 Rn. 44; Stree in Schönke/Schröder, StGB 20. Aufl. 13 Rn. 54; Rudolphi in SK § 13 Rdn. 37; Schünemann a.a.O. S. 361; Herzberg, Die Unterlassung im Strafrecht und das Garantenprinzip S. 332 ff.; Tenckhoff JuS 1978, 308; vgl. auch Pfleiderer, Die Garantenstellung aus vorangegangenem Tun S. 131 f.; Naucke JR 1977, 290; Hassemer JuS 1977, 266). Auch die Rechtsprechung hat den Inhaber einer Wohnung oder sonstiger Räume nur dann für in diesen Räumen begangene Rechtsgutsverletzungen strafrechtlich haftbar gemacht, wenn besondere Umstände hinzutreten, die eine Rechtspflicht zum Handeln begründen. Solche Umstände sind in der Stellung als Haushaltsvorstand gegenüber der Täterin einer Kindstötung (RGSt 72, 373; OGHSt 1, 87), in der Stellung als Ehemann einer Abtreiberin (BGH LM Nr. 5 zu § 47 StGB a.F. = NJW 1953, 591; BGH GA 1967, 115),&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_30_391_396&quot; id=&quot;BGHSt_30_391_396&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_30_391_396&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 30, 391 (396):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ferner in dem Betreiben einer Gaststätte (RGSt 58, 299; BGH NJW 1966, 1763; abw. BGH GA 1971, 336, wo in einem ähnlich gelagerten Fall nur auf den rechtlichen Gesichtspunkt der unterlassenen Hilfeleistung abgehoben wird) und, in dem eingangs (II 1) erwähnten Fall BGHSt 27, 10, in der Aufnahme des Opfers in den Schutzbereich der Wohnung gesehen worden.
&lt;p&gt;Eine Garantenpflicht des Wohnungsinhabers kann sich allerdings dann ergeben, wenn die Wohnung wegen ihrer besonderen Beschaffenheit oder Lage eine Gefahrenquelle darstellt, die er so zu sichern und zu überwachen hat, daß sie nicht zum Mittel für die leichtere Ausführung von Straftaten gemacht werden kann (Jescheck a.a.O., Stree a.a.O. Rn. 47; Rudolphi a.a.O.; Schmidhäuser, Strafrecht AT 2. Aufl. S. 675; Herzberg a.a.O. S. 331, 334; Pfleiderer a.a.O. S. 130; Tenckhoff a.a.O.; Maurach/Gössel/Zipf, Strafrecht AT Tlbd. 2 5. Aufl. S. 154). Ob die Wohnung der Angeklagten - über ihre Eigenschaft als Wohnung und damit als nach außen abgeschirmter, der Wahrnehmung dort geschehender Vorgänge von außen entzogener Bereich hinaus - in diesem Sinne eine besondere Gefahrenquelle darstellt, ist den bisherigen Feststellungen des Landgerichts indes nicht zu entnehmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die nach alledem unzutreffende Annahme einer Garantenpflicht durch das Landgericht führt zur Aufhebung des Urteils.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der neuen Hauptverhandlung wird der Tatrichter auch Gelegenheit haben, der Frage nachzugehen, ob die Angeklagten die Straftaten B.&#039;s etwa durch positives Tun gefördert haben. Es fällt auf, daß das Landgericht sich zu der Bedeutung seiner Feststellung, sowohl B. als auch eine draußen gebliebene Person hätten einen Schlüssel zu dem von außen verschlossenen Tatzimmer besessen, nicht geäußert hat. In ihr könnte ein Hinweis auf einverständliches Handeln des angeklagten Ehemannes gefunden werden. Auch das Verhalten der angeklagten Ehefrau auf die Bitte des Opfers um Hilfe hin ist in dem angefochtenen Urteil nicht erschöpfend gewürdigt worden. Es erscheint nicht ohne wei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_30_391_397&quot; id=&quot;BGHSt_30_391_397&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_30_391_397&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 30, 391 (397):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
teres ausgeschlossen, daß der Haupttäter durch die Ankündigung, die Eltern des Opfers erst später zu benachrichtigen, und durch das im Hinblick auf das Gesamtgeschehen kaum verständliche Säubern der Wohnung, durch welche das Schicksal des Opfers als in den Augen der angeklagten Ehefrau nebensächlich erschien, in seinem Sicherheitsgefühl und damit in seinem Willen, seine Tat zu vollenden, bestärkt worden ist, und daß die Angeklagte dies erkannt hat.
&lt;p&gt;Sollte die neue Hauptverhandlung wiederum zu Feststellungen führen, die eine Verurteilung wegen Beteiligung an der Tat B.&#039;s nicht zulassen, so wird das Landgericht zu prüfen haben, ob die Angeklagten der unterlassenen Hilfeleistung schuldig sind. Die Vergewaltigung einer Frau ist in der Rechtsprechung als Unglücksfall i.S.d. § 323c StGB anerkannt (BGHSt 3, 65 [66]; BGH GA 1971, 336).&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1242&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Sat, 09 Jun 2012 00:53:00 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BGH, 27.10.1970 - 1 StR 423/70</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1232</link>
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                    Maßregel und Strafe        &lt;/div&gt;
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                    BGHSt 24, 132; MDR 1971, 146; NJW 1971, 61        &lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    1 StR 423/70        &lt;/div&gt;
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                    Urteil        &lt;/div&gt;
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&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-richter&quot;&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Pfeiffer, Loesdau, Woesner, Meise, Strickert        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-verfahren&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Instanzen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Heilbronn, 13.02.1970&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Anordnung einer Maßregel darf nicht zur Unterschreitung der schuldangemessenen Strafe führen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 24, 132        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_24_132_132&quot; id=&quot;BGHSt_24_132_132&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_24_132_132&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 24, 132 (132):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Die Anordnung einer Maßregel darf nicht zur Unterschreitung der schuldangemessenen Strafe führen.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;StGB § 13&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 27. Oktober 1970 g.M.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 StR 423/70 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Landgericht Heilbronn&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Aus den Gründen:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit einem Minderjährigen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einem Jahr und neun Monaten Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_24_132_133&quot; id=&quot;BGHSt_24_132_133&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_24_132_133&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 24, 132 (133):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sich die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts.
&lt;p&gt;Sie wird vom Generalbundesanwalt vertreten und hat in vollem Umfang Erfolg.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Strafkammer hat die Strafe ersichtlich niedriger bemessen, weil sie zugleich die Sicherungsverwahrung angeordnet hat. Sie hält den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt &quot;mehr für einen Verwahrungsfall, in welchem der Strafhöhe mindere Bedeutung zukam&quot;. Das bedeutet einen Verzicht auf einen gerechten Schuldausgleich aus der Erwägung, daß der Sicherungszweck der Maßregel im Vordergrund stehe. Die Jugendkammer glaubt, einen Teil der an sich verwirkten Strafe durch die gleichzeitig verhängte Sicherungsverwahrung ersetzen zu können. Eine derartige Trennung der Strafe vom Schuldmaß ist jedoch nach früherem wie nach gegenwärtigem Rechtszustand unstatthaft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesgerichtshof hat in der Zeit vor Inkrafttreten des Ersten Strafrechtsreformgesetzes zum Ausdruck gebracht, Grundlage der Strafzumessung bildeten die Bedeutung der Tat für die Rechtsordnung und der Grad der persönlichen Schuld des Täters (BGHSt 3, 179; 7, 214, 216). Innerhalb des Spielraums der schuldangemessenen Strafe konnte der Richter auch andere Strafzwecke berücksichtigen. Diese durften aber nicht dazu führen, daß der Rahmen der gerechten Strafe überschritten wird (BGHSt 20, 264, 267). Insbesondere war es unzulässig, dem Sicherungsgedanken eine derartige Bedeutung beizumessen, daß die notwendige Schuldangemessenheit der Strafe nicht mehr beachtet wird (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1962 - 1 StR 364/62). Die bisherige Rechtsprechung ist somit davon ausgegangen, daß eine Abweichung der Strafe vom schuldangemessenen Rahmen nicht zulässig ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Erste Strafrechtsreformgesetz hält an dem System der Zweispurigkeit von Strafe und Maßregel fest. Der Schuldgrundsatz, nunmehr ausdrücklich im Gesetz verankert (§ 13 Abs. 1 Satz 1 StGB), gebietet, klar zwischen den Aufgaben der Strafe und der Maßregel zu unterscheiden. Grundlage für die Zumessung der Strafe unter Berücksichtigung ihrer verschiedenen Funk&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_24_132_134&quot; id=&quot;BGHSt_24_132_134&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_24_132_134&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 24, 132 (134):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tionen ist die Schuld des Täters. Von ihrer Bestimmung als gerechter Schuldausgleich darf sich die Strafe weder nach oben noch nach unten inhaltlich lösen (vgl. Sitzungsniederschriften des Sonderauschusses für die Strafrechtsreform 5. Wahlperiode S. 2795; Erster schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BT-Drucksache V 4094 S. 5). Soweit eine besondere Gefährlichkeit das Erfordernis begründet, den Täter über die Zeitspanne der schuldangemessenen Dauer hinaus festzuhalten, bedarf es dazu einer freiheitsentziehenden Maßregel, insbesondere der Sicherungsverwahrung. Strafe und Maßregel haben verschiedene sachliche Anknüpfungspunkte. Die Anordnung einer Maßregel darf deshalb bei der Strafbemessung auch nicht im Sinne einer Unterschreitung der schuldangemessenen Strafe berücksichtigt werden.


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1232&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Sat, 09 Jun 2012 00:16:06 +0000</pubDate>
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 <title>BGH, 29.07.1970 - 2 StR 221/70</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/912</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
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                    Garantenstellung des Angegriffenen        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 23, 327; JZ 1971, 432; JuS 1971, 74; MDR 1971, 59; NJW 1970, 2252        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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&lt;li&gt;LG Trier, 15.12.1969&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verletzung eines Angreifers in Notwehr macht in der Regel den Angegriffenen nicht zum Garanten für das Leben des Angreifers.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_23_327_327&quot; id=&quot;BGHSt_23_327_327&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_23_327_327&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 23, 327 (327):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Die Verletzung eines Angreifers in Notwehr macht in der Regel den Angegriffenen nicht zum Garanten für das Leben des Angreifers.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des 2. Strafsenats vom 29. Juli 1970 (Landgericht Trier)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- g. E. 2 StR 221/70 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Eröffnungsbeschluß legt dem Angeklagten Totschlag zur Last, weil er seinen Zechkumpan bei einem Streit auf der Heimfahrt durch einen Messerstich ins Herz getötet hat. Vom Vorwurf des vollendeten Totschlags hat ihn die Jugendkammer indessen wegen Notwehr freigesprochen. Sie nimmt weiter an, der Verletzte sei nach dem Stich nicht mehr zu retten gewesen. Der Angeklagte habe ihn jedoch in Unkenntnis hiervon hilflos zurückgelassen und dabei billigend in Kauf genommen, daß der tod erst infolge mangelnder Hilfeleistung eintreten werde. Die Jugendkammer hat ihn deshalb wegen versuchten Totschlags zu zwei Jahren Jugendstrafe verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Ansicht der Jugendkammer, der Angeklagte habe durch Unterlassen der Hilfeleistung einen Totschlagversuch begangen, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Jugendkammer beurteilt das Verhalten des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt eines unechten Unterlassungsdelikts. Voraussetzung hierfür ist, daß der Täter zur Erfolgsabwendung verpflichtet war. Er muß Garant für den Schutz des bedrohten Rechtsgutes sein. Das ist der Fall, wenn er die Gefahrenlage - schuldhaft oder schuldlos - herbeigeführt hat. Die Frage, ob das gefährdende Vorverhalten rechtswidrig sein muß, braucht hier nicht allgemein beantwortet zu werden (vgl. hierzu BGHSt 19, 152). Jedenfalls reicht die Verletzung eines Angreifers in Notwehr regelmäßig nicht aus, um eine Garantenstellung des Angegriffenen zu begründen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_23_327_328&quot; id=&quot;BGHSt_23_327_328&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_23_327_328&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 23, 327 (328):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Soweit ersichtlich, ist die Frage noch nicht entschieden worden. Die Meinungen im Schrifttum sind geteilt. Garantenstellung des Angegriffenen verneinen u.a. Welzel, Deutsches Dtrafrecht § 28 A I 4; Dreher, StGB 31. Aufl. vor § 1 Anm. D I 4; Schönke/Schröder, StGB 15. Aufl. Vorbem. Rdn. 120 d; Mezger, Strafrecht 13. Aufl. § 29 III 2 c; Eb. Schmidt, Niederschriften Gr. Str-Komm. Bd. 2 S. 269; Henkel MSchrKrim. 1961 S. 183, Rudolphi, Die Gleichstellungsproblematik der unechten Unterlassungsdelikte S. 180 ff. Entgegengesetzter Ansicht sind u.a. Maurach, Deutsches Strafrecht AT § 46 III C 4, Baumann, Strafrecht AT § 18 II 3 c, Vogt ZStrW Bd. 63, 403, Welp, Vergangenes Tun als Grundlage einer Handlungsäquivalenz der Unterlassung S. 266 ff.
&lt;p&gt;Auszugehen ist davon, daß der in Notwehr Handelnde sich in einer wesentlich anderen Lage befindet als gewöhnlich der Urheber einer Gefahrensituation. Die Gefährdungshandlung des Angegriffenen, also die Verteidigung gegen den Angreifer, beruht nicht auf seiner freien Entschließung, sondern ist durch das rechtswidrige Verhalten des Angreifers herausgefordert und ausgelöst. Dieser besondere Umstand muß sich auf die rechtliche Stellung des durch die Verteidigungshandlung gefährdeten Angreifers auswirken. Wer durch einen rechtswidrigen Angriff eine Selbstgefährdung herbeiführt, kann hierdurch nicht erzwingen, daß der Angegriffene als Garant zu seinem Beschützer wird. Damit ist der Angreifer keineswegs schutzlos gestellt. Der durch § 330 c StGB strafbewehrte allgemeine Anspruch auf Hilfeleistung verbleibt ihm ohnehin, weil ein Unglücksfall im Sinne dieser Bestimmung auch dann vorliegt, wenn der Betroffene die Notlage selbst hervorgerufen hat (BGHSt 6, 147, 152). Den Angegriffenen darüber hinaus mit der Garantenstellung zu belasten, widerspricht dem Sinn des Notwehrrechts. Denn damit wäre der Angreifer stärker geschützt als ein ohne eigene und fremde Schuld Verunglückter. Wie zu entscheiden wäre, wenn in einem Falle echter Notwehr der Angreifer zurechnungsunfähig oder sonst schuldlos ist, kann hier offen bleiben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein durch Unterlassen begangenes Tötungsdelikt scheidet somit aus.&lt;/p&gt;


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 <pubDate>Wed, 28 Mar 2012 12:45:14 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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