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 <title>opinioiuris.de - Art. 4 GG</title>
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 <title>BVerfG, 17.07.1973 - 1 BvR 308/69</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3915</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Kreuz im Gerichtssaal        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 35, 366; NJW 1973, 2196; MDR 1974, 24; DVBl 1974, 37; DÖV 1974, 20        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    17.07.1973        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    1 BvR 308/69        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Der Zwang, entgegen der eigenen religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung in einem mit einem Kreuz ausgestatteten Gerichtssaal verhandeln zu müssen, kann das Grundrecht eines Prozeßbeteiligten aus Art. 4 Abs. 1 GG verletzen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 35, 366        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_366_366&quot; id=&quot;BVerfGE_35_366_366&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_366_366&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 366 (366):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Der Zwang, entgegen der eigenen religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung in einem mit einem Kreuz ausgestatteten Gerichtssaal verhandeln zu müssen, kann das Grundrecht eines Prozeßbeteiligten aus Art. 4 Abs. 1 GG verletzen.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 17. Juli 1973&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 BvR 308/69 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. des Rechtsanwalts Dr. Richard W..., 2. der Frau Elisabeth F...- Bevollmächtigter zu 2): Rechtsanwalt Dr. Richard Weyl, 23 Great Castle Street, London Win 8 NQ - gegen a) Anordnung des Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen und der Justizverwaltung über die Ausstattung von Sitzungssälen der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Kruzifixen, b) die Weigerung der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, in der Sache 6 K 2494/67 in einem Sitzungssaal ohne Kruzifix zu verhandeln.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Weigerung der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, den Beschwerdeführern in dem Rechtsstreit 6 K 2494/67 eine mündliche Verhandlung in einem Gerichtssaal ohne Kruzifix zu ermöglichen, verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 4 Absatz 1 des Grundgesetzes.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Im übrigen werden die Verfassungsbeschwerden als unzulässig verworfen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Das Land Nordrhein-Westfalen hat die den Beschwerdeführern erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Gründe&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Durchführung von Gerichtsverhandlungen in solchen Sälen, die mit einem Kreuz ausgestattet sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Nordrhein-Westfalen waren die Sitzungssäle allgemein mit Kreuzen ausgestattet wor&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_366_367&quot; id=&quot;BVerfGE_35_366_367&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_366_367&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 366 (367):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
den, wie das teilweise auch schon früher bei der Ausstattung von Gerichtssälen der Fall gewesen war. Ausdrückliche förmliche Anordnungen sind dazu nicht ergangen. Der Ministerpräsident von Nordrhein-Westfalen, zu dessen Geschäftsbereich die Verwaltungsgerichte gehörten, erblickt aber darin, daß die Mittel für die Anschaffung von Kreuzen in den Jahren seit 1949 bewilligt worden sind, eine Billigung der Ausstattung. Beim Verwaltungsgericht Düsseldorf wurden auf den Richtertischen Standkruzifixe von ca. 75 cm Höhe und ca. 40 cm Spannweite aufgestellt.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Beschwerdeführer zu 1), ein beim Oberlandesgericht Düsseldorf zugelassener, in London lebender jüdischer Rechtsanwalt mit früher deutscher, jetzt israelischer Staatsangehörigkeit, vertritt in einem Lastenausgleichsverfahren mit Wiedergutmachungscharakter vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf u. a. die Beschwerdeführerin zu 2), eine ebenfalls früher deutsche, jetzt in den USA lebende Jüdin.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der ersten mündlichen Verhandlung erbat der Beschwerdeführer zu 1) zunächst Auskunft darüber, auf Grund welcher Bestimmungen sich das Kruzifix auf dem Richtertisch befinde, und beanstandete sodann die Aufstellung als verfassungswidrig. Anschließend lehnte er den Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit ab und begründete dies u. a. damit, der Vorsitzende habe nähere Erklärungen zu den Vorschriften über die Aufstellung von Kruzifixen verweigert. Diesen Ablehnungsantrag wies das Verwaltungsgericht zurück. Soweit die Ablehnung auf Äußerungen des Vorsitzenden über das Kruzifix gestützt werde, sei sie unzulässig, weil die Befangenheit nicht in bezug auf die Sachentscheidung, sondern im Hinblick auf die Einrichtung des Sitzungssaals begründet werde. Im übrigen verstoße die Anbringung von Kreuzen in Gerichtssälen - wie bereits das Oberlandesgericht Nürnberg ausgeführt habe (NJW 1966, S. 1926) - weder gegen den Rechtsstaatsgedanken noch gegen den Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit, noch sei darin eine Verletzung der Glau&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_366_368&quot; id=&quot;BVerfGE_35_366_368&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_366_368&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 366 (368):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
bens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit, der Menschenwürde oder des Gleichheitssatzes zu erblicken.
&lt;p&gt;Die Beschwerde gegen diesen Beschluß wurde vom Bundesverwaltungsgericht als unzulässig verworfen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nachdem der Beschwerdeführer zu 1) angekündigt hatte, er werde an einer mündlichen Verhandlung nur teilnehmen, wenn sich kein Kruzifix oder Kreuz im Gerichtssaal befinde, erhielt er eine Ladung zur Weiterverhandlung mit der ausdrücklichen Mitteilung, nach der Verwaltungsgerichtsordnung könnten Bedingungen für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nicht gestellt werden; auf die Möglichkeit der Entscheidung in der Sache trotz eventuellen unentschuldigten Fernbleibens werde nochmals hingewiesen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Inzwischen hatte der Beschwerdeführer zu 1) den Innenminister von Nordrhein-Westfalen um Mitteilung gebeten, welche Bestimmungen der Aufstellung des Kruzifixes zugrunde lägen und ob der Minister dessen Entfernung anordnen werde, wenn jüdische Parteien an der Verhandlung beteiligt seien. In der vom Ministerpräsidenten erteilten Antwort heißt es, es solle zunächst die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über eine andere Verfassungsbeschwerde abgewartet werden, die sich gegen die Anbringung von Kreuzen in Sitzungssälen des Oberverwaltungsgerichts richte; die Ausstattung der Verwaltungsgerichte mit Kreuzen sei im Jahre 1949 ohne besondere Verwaltungsanordnung erfolgt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG), des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 und 3 GG) und ihrer durch Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Rechte, der Beschwerdeführer zu 1) ferner einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Anbringung von Kreuzen in Gerichtssälen sei unvereinbar mit der Pflicht des Staates zu strikter Neutralität. Beim Verwaltungsgericht Düsseldorf seien die Kruzifixe - wie der Präsident des Oberverwaltungsgerichts bestätigt habe - so aufgestellt, daß&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_366_369&quot; id=&quot;BVerfGE_35_366_369&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_366_369&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 366 (369):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
man je nach Standort im Saal durch das Kruzifix hindurchblicken müsse, wenn man den Vorsitzenden oder einen der beisitzenden Richter ansehen wolle. Durch den das Neutralitätsgebot verletzenden Zwang, buchstäblich durch das Kruzifix hindurch ein Gerichtsverfahren führen zu müssen, werde zugleich das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit verletzt. Besonders provozierend sei die Verfassungsverletzung gegenüber Juden, die in Deutschland jahrhundertelang auch unter dem Kruzifix und in dessen - sei es auch verfälschtem oder mißbrauchtem - Geist verfolgt und entwürdigt worden seien. Das Kruzifix im Gerichtssaal demonstriere der in Glaubensfragen besonders schutzwürdigen andersdenkenden Minderheit Diskriminierung und gegebenenfalls auch Demütigung gerade dort, wo neben Toleranz Gleichheit vor dem Gesetz oberstes Gebot sei. Während das Kreuz für seine Anhänger ein einigendes Symbol darstelle, werde es am falschen Ort zu einem trennenden, das friedliche Zusammenleben belastenden und die Prozeßführung grundlos störenden Element der Zwietracht. Das Kruzifix gehöre im säkularen Staat auch nicht als Schwurkreuz zur Ausstattung von Gerichtssälen, zumal nicht einmal die christliche Lehre das Heranziehen eines Kreuzes bei der Eidesleistung vorschreibe.
&lt;p&gt;3. Die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen sowie der Bundesminister der Justiz und ferner das Katholische Büro in Bonn - Kommissariat der deutschen Bischöfe -, das Katholische Büro in Düsseldorf - Kommissariat der Bischöfe in Nordrhein- Westfalen -, die Kanzlei der Evangelischen Kirche in Deutschland, die Evangelischen Landeskirchen im Rheinland, in Westfalen und in Lippe sowie der Zentralrat der Juden haben Gelegenheit zur Äußerung erhalten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesminister der Justiz, der allein von dieser Gelegenheit Gebrauch gemacht hat, hält die Verfassungsbeschwerden für unzulässig, weil über einen Antrag auf Entfernung des Kreuzes, den man den Beanstandungen der Beschwerdeführer entnehmen könne, bislang keine anfechtbare förmliche Entscheidung ergangen sei.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_366_370&quot; id=&quot;BVerfGE_35_366_370&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_366_370&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 366 (370):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Der Bundesminister der Justiz hat sich auch zur Sache geäußert. Hierzu vertritt er die Auffassung, daß verfassungsrechtliche Bedenken gegen die strittige Ausstattung dann begründet seien, wenn die verschiedentlich geäußerte Besorgnis zuträfe, die Rechtspflege werde durch ein Kreuz im Gerichtssaal einem christlichen Imperativ unterstellt. Da die Verfassung dem Staat als Heimstatt aller Bürger weltanschaulich-religiöse Neutralität auferlege, sei im Bereich der Gerichtsbarkeit mit ihren besonders strengen Objektivitätsanforderungen schon eine weniger weitgehende religiöse Einwirkung unstatthaft. Eine strenge Unterscheidung zwischen Rechtspflege und Religion sei zugleich wegen der verfassungsrechtlich gewährleisteten Eigenständigkeit der Kirche erforderlich. Entscheidend sei daher, welchen Eindruck ein Kreuz im Gerichtssaal bei einem unvoreingenommenen Staatsbürger erwecke. Für diesen liege es auf der Hand, daß das Kreuz von vornherein nur für denjenigen bestimmt sein könne, der sich dadurch angesprochen fühle. Es solle offenbar der weit überwiegenden Mehrzahl der Zeugen, die den Eid unter Anrufung Gottes ablegten, die Eidesleistung unter entsprechenden visuellen Voraussetzungen ermöglichen. Die beschränkte Bedeutung eines im Gerichtssaal angebrachten Kreuzes sei allerdings nicht jedermann von vornherein klar und verständlich. In einer pluralistischen Gesellschaft müsse mit Zweifeln darüber gerechnet werden, ob Kreuze im Gerichtssaal sachlich vertretbar seien. Im Interesse des Ansehens der Justiz wie auch zur Berücksichtigung der Meinung Andersdenkender sei es daher erforderlich, daß das Gericht vorgebrachte Zweifel sachlich würdige, durch Hinweis auf die begrenzte Bedeutung des Kreuzes entkräfte und klarstelle, daß das Kreuz weder für sonstige Prozeßbeteiligte bedeutsam sei noch insbesondere die Gebundenheit des Gerichts an Gesetz und Recht betreffe oder zu einer Differenzierung mit Rücksicht auf die religiöse oder weltanschauliche Einstellung eines Prozeßbeteiligten führen könne. Darüber hinaus werde das Gericht auf echte Gewissensbedenken durch Verlegung der Sitzung in andere Säle Rücksicht nehmen müssen; denn schon die Prozeßökonomie und der Be
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_366_371&quot; id=&quot;BVerfGE_35_366_371&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_366_371&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 366 (371):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
schleunigungsgrundsatz ließen es nicht angezeigt erscheinen, einen Prozeß mit solchen Fragen zu belasten.
&lt;p&gt;Im Falle der Beschwerdeführer sei eine Verletzung der gebotenen Aufklärungspflicht und damit ein gegen Art. 4 Abs. 1 GG verstoßender Verfahrensmangel anzunehmen. Dem Gericht habe sich die Aufklärungspflicht um so mehr aufdrängen müssen, als die Beschwerdeführer Juden seien, die sich - für das Gericht erkennbar - durch das Kruzifix in besonderem Maße in ihrer religiösen Überzeugung verletzt gesehen hätten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Auf Antrag der Beschwerdeführer erließ das Bundesverfassungsgericht eine - zuletzt mit Wirkung bis zum 28. Januar 1973 wiederholte - einstweilige Anordnung, wonach bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf in dem Rechtsstreit nicht durchgeführt werden durfte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Nach Erlaß dieser einstweiligen Anordnung hat der Präsident des Oberverwaltungsgerichts Münster in den beiden Sitzungssälen dieses Gerichts die dort vorhandenen Wandkreuze abnehmen und Standkreuze für den Fall bereitstellen lassen, daß ein Eidespflichtiger angesichts eines Kreuzes zu schwören wünsche. Die vorsitzenden Richter des Verwaltungsgerichts Düsseldorf sind nach Mitteilung des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts nicht gewillt, die Ausstattung mit Standkruzifixen von sich aus zu ändern; auch bei einigen anderen Verwaltungsgerichten seien die Kammern nicht bereit, im Falle von Beanstandungen das Kreuz entfernen zu lassen oder in einen Raum ohne Kreuz umzuziehen. Die Maßnahmen des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Münster führten zu einer Landtagsanfrage, bei deren Beantwortung der Ministerpräsident u. a. auf die Verfassungsbeschwerden hinwies und ausführte, er sehe die Ausstattung der Gerichtssäle mit Kreuzen als eine Angelegenheit an, die von den Gerichten, ihren Richtern und Präsidenten selbst zu klären sei (Sten-&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_366_372&quot; id=&quot;BVerfGE_35_366_372&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_366_372&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 366 (372):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Ber. über die 65. Sitzung des Landtags Nordrhein-Westfalen, 6. Wahlperiode, vom 16. Dezember 1969, S. 2721).
&lt;p&gt;3. In der Zwischenzeit ist das Verwaltungsgericht Düsseldorf in ein neues Gebäude umgezogen, in dessen Sitzungssälen sich derzeit keine religiösen Symbole befinden. Nach Mitteilung des Präsidenten des Verwaltungsgerichts handelt es sich hierbei nur um einen vorläufigen Zustand; eine endgültige Regelung solle erst nach der Entscheidung über die anhängige Verfassungsbeschwerde getroffen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Soweit die Verfassungsbeschwerden zulässig sind, ist ihnen stattzugeben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden sind dahin auszulegen, daß sie sich einerseits gegen Anordnungen über die Ausstattung der Gerichtssäle und andererseits insbesondere dagegen richten, daß trotz förmlich protokollierter Beanstandung das auf dem Richtertisch des Verwaltungsgerichts Düsseldorf stehende Kruzifix nicht entfernt und für den Termin zur Weiterverhandlung weder eine Entfernung noch eine Verhandlung in einem anders ausgestatteten Saal zugesagt wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Soweit die Beschwerdeführer allgemeine Anordnungen über die Ausstattung der Gerichtssäle beanstanden, sind ihre Verfassungsbeschwerden unzulässig. Denn bei der Bewilligung der Haushaltsmittel für die Anschaffung von Kreuzen sowie bei etwaigen Weisungen über die Verwendung dieser Kreuze in den Sitzungssälen handelt es sich um Verwaltungsmaßnahmen, deren Anordnung und Ausführung noch nicht unmittelbar in die Rechtssphäre des einzelnen Staatsbürgers eingreifen. Das Schreiben des Ministerpräsidenten an den Beschwerdeführer zu 1) stellt lediglich eine vorläufige Benachrichtigung dar, die keine Entscheidung enthält und darum nicht Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Im übrigen sind die Verfassungsbeschwerden zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_366_373&quot; id=&quot;BVerfGE_35_366_373&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_366_373&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 366 (373):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die - in einer Mehrheit von Handlungen und Unterlassungen der Kammer und ihres Vorsitzenden sich darstellende - Weigerung des Verwaltungsgerichts, den Beschwerdeführern in dem von ihnen geführten Rechtsstreit eine mündliche Verhandlung in einem Sitzungssaal ohne Kruzifix zu ermöglichen, ist eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG. Im Hinblick auf die Besonderheiten des Falles hat das Bundesverfassungsgericht keine Bedenken, die selbständige Anfechtung dieses Hoheitsaktes im Wege der Verfassungsbeschwerde zuzulassen, weil ein schutzwürdiges Interesse daran besteht, daß über seine Verfassungsmäßigkeit unabhängig von der Möglichkeit etwaiger anderer Rechtsbehelfe entschieden wird.
&lt;p&gt;Das für die Verfassungsbeschwerden erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist nicht deshalb nachträglich entfallen, weil sich seit dem Umzug des Verwaltungsgerichts derzeit keine religiösen Symbole mehr in den Sitzungssälen befinden. Denn bei dieser Änderung handelt es sich lediglich um einen vorläufigen Zustand bis zu der auch vom Verwaltungsgericht erwarteten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, so daß ohne eine solche Entscheidung die Wiederholung der beanstandeten Maßnahme zu besorgen wäre (vgl. BVerfGE 33, 247 [257 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Weigerung des Verwaltungsgerichts, eine mündliche Verhandlung in einem Gerichtssaal ohne Kreuz durchzuführen, verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Soweit die Anbringung eines Kreuzes in einem Gerichtssaal nicht lediglich der künstlerischen Ausschmückung des Raumes dient, wird sie im allgemeinen damit gerechtfertigt, es solle demjenigen, der den Eid mit religiöser Beteuerung leistet, ein &quot;Schwurgegenstand&quot; zur Verfügung gestellt werden (vgl. OLG Nürnberg, NJW 1966, S. 1926 und Bay VerfGH 20, 87). Werden lediglich Schwurkreuze auf Verlangen von Eidespflichtigen bereitgestellt, dann bestehen dagegen entgegen der Meinung der Beschwerde&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_366_374&quot; id=&quot;BVerfGE_35_366_374&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_366_374&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 366 (374):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
führer keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Ob die staatlichen Gerichte dazu verpflichtet wären oder ob den Eidespflichtigen die Verwendung eigener Schwurkruzifixe anheimzugeben wäre, ist hier nicht zu erörtern. Jedenfalls sind die Gerichte um so weniger gehindert, dahin gehenden Wünschen zu entsprechen, als ein derartiger, auf den konkreten Anlaß beschränkter Gebrauch des Kreuzes im Gerichtssaal Andersdenkende nicht beschweren kann und unmißverständlicher Ausdruck religiöser Toleranz gegenüber dem jeweiligen Eidespflichtigen ist.
&lt;p&gt;2. Während bei Maßnahmen der zuvor genannten Art die begrenzte Funktion des Kreuzes als Schwurgegenstand für jedermann offenkundig ist, vermittelt die ständige Ausstattung von Gerichtssälen mit Kreuzen - sei es, daß sie als Standkreuz auf dem Richtertisch stehen, sei es, daß sie an der Wand hinter dem Richtertisch angebracht sind - den Eindruck einer weiter gehenden Bedeutung. Denn das Kreuz als Sinnbild des Leidens und der Herrschaft Christi gilt von alters her als symbolischer Inbegriff des christlichen Glaubens. Auf seine mannigfachen Verwendungen im Laufe der Geschichte - etwa als sichtbares Kennzeichen christlicher Präsenz, als Wahrzeichen des königlichen Bannrechts und Marktfriedens oder in der Symbolik des dem Christentum eng verbundenen Staates - braucht hier nicht eingegangen zu werden. Denn jedenfalls liegt dann, wenn ein Gebäude oder ein Raum mit einem Kreuz versehen wird, auch heute der Eindruck nahe, dadurch solle eine enge Verbundenheit mit christlichen Vorstellungen bekundet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob ein solcher Eindruck und etwaige Zweifel über die Berechtigung von Kreuzen in Gerichtssälen dadurch ausgeräumt werden könnten und auch dürften, daß die Gerichte das markante Symbol des christlichen Glaubens im Wege ausdrücklicher Interpretation auf die bloße Bedeutung eines Schwurgegenstandes zurückführen, den andere Prozeßbeteiligte nicht zur Kenntnis zu nehmen brauchen. Die Verfassungsbeschwerde nötigt auch nicht zu einer Auseinandersetzung mit der von den Beschwerdeführern vertretenen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_366_375&quot; id=&quot;BVerfGE_35_366_375&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_366_375&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 366 (375):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Auffassung, die Ausstattung von Gerichtssälen mit Kreuzen schaffe bereits als solche objektivrechtlich einen verfassungswidrigen Zustand, weil sie im Widerspruch zur Pflicht des Staates zu religiös-weltanschaulicher Neutralität stehe und unvereinbar mit der Forderung sei, daß der Staat sich mit bestimmten religiösen oder weltanschaulichen Vereinigungen oder Auffassungen nicht &quot;identifizieren&quot; dürfe. Eine Erörterung dieses Fragenkreises würde neben rechts- und justizgeschichtlichen Untersuchungen ein Eingehen auf die verschiedenen Verhältnisse und Anschauungen in den einzelnen Landesteilen der Bundesrepublik erfordern und insbesondere eine rechtsgrundsätzliche Würdigung des neuerdings in die staatskirchenrechtliche Diskussion aufgenommenen Prinzips der &quot;Nicht-Identifikation&quot;. Umfang und Tragweite einer solchen Prüfung stünden aber in keinem vertretbaren Verhältnis zu der Bedeutung des hier zu entscheidenden Falles, der sich unter Berücksichtigung seiner besonderen Gestaltung auch ohne eine solche Erörterung lösen läßt.
&lt;p&gt;3. Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorliegenden Falles kann davon ausgegangen werden, daß weite Kreise der Bevölkerung gegen die Anbringung von Kreuzen in Gerichtssälen nichts einzuwenden haben und daß auch im übrigen das Maß der in dieser Ausstattung möglicherweise zutage tretenden &quot;Identifikation&quot; mit spezifisch christlichen Anschauungen nicht derart ist, daß die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen in einem entsprechend ausgestatteten Gerichtssaal von andersdenkenden Parteien, Prozeßvertretern oder Zeugen in der Regel als unzumutbar empfunden wird. Denn das bloße Vorhandensein eines Kreuzes verlangt von ihnen weder eine eigene Identifizierung mit den darin symbolhaft verkörperten Ideen oder Institutionen noch ein irgendwie geartetes aktives Verhalten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dennoch muß anerkannt werden, daß sich einzelne Prozeßbeteiligte durch den für sie unausweichlichen Zwang, entgegen eigenen religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen &quot;unter dem Kreuz&quot; einen Rechtsstreit führen und die als Identifikation empfundene Ausstattung in einem rein weltlichen Lebensbereich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_35_366_376&quot; id=&quot;BVerfGE_35_366_376&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_35_366_376&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 35, 366 (376):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tolerieren zu müssen, in ihrem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG verletzt fühlen können. Das als unverletzlich gewährleistete Grundrecht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit steht - wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt betont hat - in enger Beziehung zur Menschenwürde als dem obersten Wert im System der Grundrechte und muß wegen seines Ranges extensiv ausgelegt werden (vgl. BVerfGE 24, 236 [246]). Das in ihm verkörperte Freiheitsrecht, von staatlichen Zwängen in weltanschaulich-religiösen Fragen unbehelligt zu bleiben, kann einen Minderheitenschutz selbst vor verhältnismäßig geringfügigen Beeinträchtigungen jedenfalls dort rechtfertigen, wo - wie im Bereich der staatlichen Gerichtsbarkeit - die Inanspruchnahme dieses Schutzes nicht mit Rechten einer Bevölkerungsmehrheit zur Ausübung ihrer Glaubensfreiheit kollidiert.
&lt;p&gt;4. Die Beschwerdeführer haben dargelegt, daß für sie der Zwang zum &quot;Verhandeln unter dem Kreuz&quot; eine unzumutbare innere Belastung darstellt. Sie haben dazu ernstliche, einsehbare Erwägungen vorgetragen, von deren näherer Erörterung mit Rücksicht auf die Regelung in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 3 WRV abgesehen wird. Ihren Verfassungsbeschwerden gegen die Weigerung, ihnen eine Verhandlung in einem Gerichtssaal ohne Kreuz zu ermöglichen, war daher stattzugeben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Bei der auf § 34 Abs. 4 BVerfGG beruhenden Entscheidung über die Erstattung der Auslagen war zu berücksichtigen, daß die Verfassungsbeschwerden im wesentlichen Erfolg haben und daß der als unzulässig abgewiesene Teil keine besonderen Auslagen verursacht hat und lediglich innerdienstliche Maßnahmen betraf, die die Beschwerdeführer nicht unmittelbar beschwerten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Benda Ritterspach Haager Rupp-v. Brünneck Böhmer Faller Brox Simon&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3915&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-4-gg">Art. 4 GG</category>
 <pubDate>Thu, 04 Jul 2024 08:48:32 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 11.04.1972 - 2 BvR 75/71</title>
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Eidesverweigerung aus Glaubensgründen        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 33, 23; NJW 1972, 1183; MDR 1972, 760; DVBl 1972, 857; DÖV 1972, 565        &lt;/div&gt;
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&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Der ohne Anrufung Gottes geleistete Eid hat nach der Vorstellung des Verfassungsgebers keinen religiösen oder in anderer Weise transzendenten Bezug.&lt;br /&gt;
2. Eine Glaubensüberzeugung, die auch den ohne Anrufung Gottes geleisteten Zeugeneid aus religiösen Gründen ablehnt, wird durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützt.&lt;br /&gt;
3. § 70 Abs. 1 StPO ist verfassungskonform dahin auszulegen, daß als &quot;gesetzlicher Grund&quot;, der zur Verweigerung des Eides berechtigt, auch das Grundrecht der Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG in Betracht kommt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    BVerfGE 33, 23        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_23_23&quot; id=&quot;BVerfGE_33_23_23&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_23_23&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 23 (23):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Der ohne Anrufung Gottes geleistete Eid hat nach der Vorstellung des Verfassungsgebers keinen religiösen oder in anderer Weise transzendenten Bezug.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Eine Glaubensüberzeugung, die auch den ohne Anrufung Gottes geleisteten Zeugeneid aus religiösen Gründen ablehnt, wird durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. § 70 Abs. 1 StPO ist verfassungskonform dahin auszulegen, daß als &quot;gesetzlicher Grund&quot;, der zur Verweigerung des Eides berechtigt, auch das Grundrecht der Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG in Betracht kommt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 11. April 1972&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 2 BvR 75/71 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Pfarrers Werner S .. -- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Heinrich Hannover und Dr. Rudolf Monnerjahn, Bremen, Unser Lieben Frauen Kirchhof 24/25 -- gegen 1. den Beschluß des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Oktober 1965 -- IV -- 186/65 (8 I KMs 6/65) -, 2. den Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Juli 1966 -- 1 Ws 407/66 -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Der Beschluß des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Oktober 1965 -- IV -- 186/65 (8 I KMs 6/65) - und der Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Juli 1966 -- 1 Ws 407/66 - verletzen das&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_23_24&quot; id=&quot;BVerfGE_33_23_24&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_23_24&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 23 (24):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Grundrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 4 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat die dem Beschwerdeführer erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  A. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In einem Strafverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf hatte der Beschwerdeführer, ein evangelischer Pfarrer, als Zeuge ausgesagt. Unter Berufung auf sein Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit weigerte er sich, den Zeugeneid zu leisten, weil ihm nach den Worten Christi in der Bergpredigt (Matth. 5, 33-37) jedes Schwören untersagt sei. Durch Beschluß vom 28. Oktober 1965 erklärte das Landgericht Düsseldorf die Verweigerung der Eidesleistung unter Hinweis auf Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 4 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 (WRV) für unberechtigt und verurteilte den Beschwerdeführer gemäß § 70 Abs. 1 StPO zu einer Ordnungsstrafe von 20 DM, ersatzweise zu zwei Tagen Haft, sowie in die durch die Weigerung verursachten Kosten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die hiergegen erhobene Beschwerde durch Beschluß vom 22. Juli 1966 aus folgenden Erwägungen zurück: Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gewissensgründe rechtfertigten die Verweigerung des Eides nicht, selbst wenn sie aus religiösen Gründen beachtenswert sein sollten. Die Eidesleistung durch Zeugen als eine allen Staatsbürgern auferlegte Pflicht sei Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung. Wenn Art. 136 Abs. 4 WRV bestimme, daß niemand zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden dürfe, so folge hieraus, daß jedermann im Rahmen der geltenden Gesetze verpflichtet sei, den Eid ohne religiöse Beteuerung abzulegen. Dieser Verpflichtung habe der Beschwerdeführer schuldhaft zuwidergehandelt. Der Zeugeneid sei im gerichtlichen Verfahren als Mittel der Wahrheitsfindung unverzichtbar; die Zulässigkeit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_23_25&quot; id=&quot;BVerfGE_33_23_25&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_23_25&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 23 (25):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
seiner Erzwingung könne deshalb nicht von einer Gewissensentscheidung jedes Einzelnen abhängig sein.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Landgerichts und Oberlandesgerichts Düsseldorf und rügt Verletzung seines in Art. 4 Abs. 1 GG geschützten Grundrechts der Glaubens- und Gewissensfreiheit. Zur Begründung trägt er im einzelnen vor: Nach dem eindeutigen Text der Bibel halte er jedes Schwören für unvereinbar mit dem Gebot Christi. Diese Auffassung werde im Gegensatz zu früheren Jahrhunderten nun auch von einer Richtung der neueren Theologie vertreten, der er selbst angehöre. Hiernach sei jegliches Schwören als von Gott verboten zu bezeichnen, weil jeder Eid - mit welcher Formel er auch immer geleistet werde - schon als solcher eine unzulässige Verfügung über Gott und eine heidnischen Vorstellungen zuzurechnende Selbstverfluchung für den Fall des Eidbruchs darstelle. Diesen mit der christlichen Lehre unvereinbaren Charakter habe der von der Strafprozeßordnung geforderte Zeugeneid vor den staatlichen Gerichten auch in seiner sogenannten weltlichen Form nicht verloren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die angefochtenen Beschlüsse achteten seine Glaubensüberzeugung nicht. Der hierdurch bewirkte Eingriff in das Grundrecht des Art. 4 Abs. 1 GG sei nicht zum Schutz höherwertiger Rechtsgüter erforderlich. Die Eidesleistung könne nach den Ergebnissen der Kriminalstatistik keinesfalls als unabdingbar notwendiges Mittel der Wahrheitsfindung im Strafprozeß gelten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Namens der Bundesregierung hat sich der Bundesminister der Justiz zu der Verfassungsbeschwerde geäußert. Er hält sie für begründet. Die Verweigerung der Eidesleistung beruhe auf einer ernst zu nehmenden Glaubensentscheidung des Beschwerdeführers. Zwar stelle die Eidesleistung ohne religiöse Beteuerungsformel der Sache nach eine rein weltliche Bekundung der Wahrheit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_23_26&quot; id=&quot;BVerfGE_33_23_26&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_23_26&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 23 (26):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
einer Aussage oder der Ernsthaftigkeit eines Versprechens dar. Die Auffassung, daß dem Eid als solchem ein religiöser Bezug innewohne, treffe nur historisch zu, gelte aber nicht für die Verfassungsordnung des Grundgesetzes, in der die weltliche Form der Eidesleistung neben der religiösen Form ausdrücklich vorgesehen sei. Gleichwohl könnten nach dem Text der Bergpredigt beachtliche Glaubens- und Gewissensgründe auch gegenüber der Leistung des Eides in seiner weltlichen Form bestehen. Ob eine solche religiöse Auffassung der Sache nach zutreffe, spiele keine Rolle; entscheidend sei allein, daß Glaubens- und Gewissensgründe denkbar seien, nach denen jede Eidesleistung eine Verletzung von Gottes Gebot bedeute.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Zeugeneid ist zwar, sofern er gemäß § 66c Abs. 2 StPO ohne Anrufung Gottes geleistet wird, nach der Wertordnung des Grundgesetzes eine rein weltliche Bekräftigung der Wahrheit einer Aussage ohne religiösen oder in anderer Weise transzendenten Bezug. Die entgegengesetzte Glaubensüberzeugung des Beschwerdeführers ist gleichwohl durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützt. Der Beschwerdeführer war deshalb berechtigt, die Leistung des Eides zu verweigern; in der Wahrnehmung seines Grundrechts durfte er nicht durch die Verurteilung zu einer Ordnungsstrafe und zur Tragung von Kosten beeinträchtigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gesetzliche Bestimmungen, die zur Leistung eines Eides ohne Anrufung Gottes verpflichten, sind mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Grundgesetz bestimmt in Art. 140 in Verbindung mit Art. 136 Abs. 4 WRV, daß niemand zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden darf. Diese als Bestandteil des Grundgesetzes fortgeltende Bestimmung der Weimarer Reichsverfassung behandelt den Eid als ein vom Verfassungsgeber vor&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_23_27&quot; id=&quot;BVerfGE_33_23_27&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_23_27&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 23 (27):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gefundenes Rechtsinstitut und schafft eine Modifizierung der bis zu ihrem Erlaß nach einfachem Recht (vgl. z. B. § 62 StPO in der Fassung vom 1. Februar 1877 - RGBl. S. 253 -) geltenden Eidespflicht insoweit, als sie nunmehr von Verfassungs wegen die Benutzung einer nicht religiösen Eidesform zur Wahl stellt und bestehende Eidespflichten auf diese Form des Eides begrenzt (vgl. Art. 177 WRV). In Art. 56 und 64 Abs. 2 bestimmt das Grundgesetz außerdem, daß der Bundespräsident, der Bundeskanzler und die Bundesminister bei ihrem Amtsantritt einen Eid in religiöser oder in nicht religiöser Form zu leisten haben.
&lt;p&gt;Da die Verfassung als eine einheitliche Ordnung mit dem Ziel auszulegen ist, Widersprüche zwischen ihren einzelnen Regelungen zu vermeiden (vgl. BVerfGE 1, 14 [32 f.]; 19, 206 [220]), kann dem gemäß Art. 56 Satz 2 GG ohne religiöse Beteuerung geleisteten Eid nur die Bedeutung eines besonders ernsten, jedenfalls aber rein weltlichen Gelöbnisses beigelegt werden. Dieses Gelöbnis wird gesprochen und bindet nicht mehr in Ansehung der Verantwortung des Schwörenden vor Gott, sondern allein im Hinblick auf die Verantwortung vor der im Staat vereinigten Volksgesamtheit und die ihr gegenüber bestehenden Pflichten (in diesem Sinne schon Friesenhahn, Der politische Eid [1928], S. 11 f.). Läge dem Art. 56 GG das Verständnis zugrunde, daß jeder, also auch der ohne religiöse Beteuerung geleistete Eid einen religiösen Bezug habe, so stünde diese Norm im Widerspruch zu Art. 136 Abs. 4 WRV. Wenn das Grundgesetz selbst trotz der Regelung des Art. 136 Abs. 4 WRV und trotz des Gebots staatlicher Neutralität in Fragen des Glaubens und der Weltanschauung (vgl. BVerfGE 18, 385 [386]; 19, 206 [216]; 24, 236 [246]) die Leistung eines Eides (ohne religiöse Beteuerung) bindend vorschreibt, so kann dieser Eid nur den Charakter eines Versprechens ohne religiösen Bezug haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Wertung des ohne Anrufung Gottes geleisteten Eides durch den Verfassungsgeber strahlt in einem Rechtssystem, das im ganzen unter der Herrschaft der Verfassung steht und an sie gebunden ist, auch auf andere in einfachen Gesetzen niedergelegte&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_23_28&quot; id=&quot;BVerfGE_33_23_28&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_23_28&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 23 (28):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Eidespflichten aus. Deshalb haben die ohne religiöse Beteuerung geleisteten Eide, also auch der Zeugeneid (§ 66c Abs. 2 StPO, § 481 Abs. 2 ZPO), nach der Vorstellung des Gesetzgebers keinerlei religiösen oder in anderer Weise transzendenten Bezug mehr; sie stellen keine &quot;religiöse Eidesform&quot; im Sinne des Art. 136 Abs. 4 WRV dar. Mit dem überkommenen Eid früherer Jahrhunderte haben sie nach der normierten Absicht des Gesetzgebers nur noch den Namen gemein.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer wird in seiner Glaubensüberzeugung, die sich dieser Wertung der Verfassung und des einfachen Gesetzes verschließt und den heutigen Eid auch in seiner nicht religiösen Form weiterhin als eine religiös bezogene und nach dem Wortlaut der Bergpredigt von Gott verbotene Handlung ansieht, durch das Grundrecht der Glaubensfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 1 GG geschützt. Er verweigert die Leistung des Eides als Zeuge nicht ohne &quot;gesetzlichen Grund&quot; im Sinne des § 70 Abs. 1 StPO und darf deshalb nicht - auch nicht mittelbar durch Verhängung einer Ordnungsstrafe - daran gehindert werden, sich dem Gebot seines Glaubens gemäß zu verhalten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Glaubensfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 1 GG gewährleistet dem Einzelnen einen Rechtsraum, in dem er sich die Lebensform zu geben vermag, die seiner Überzeugung entspricht (BVerfGE 12, 1 [3]). Hierzu gehört nicht nur die (innere) Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, sondern auch das Recht des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln (BVerfGE 32, 98 [106]). Aus dem für den Staat verbindlichen Gebot weltanschaulich-religiöser Neutralität (BVerfGE 18, 385 [386]; 19, 206 [216]; 24, 236 [246]) und dem Grundsatz der Parität der Kirchen und Bekenntnisse (BVerfGE 19, 1 [8]; 24, 236 [246]) folgt, daß die zahlenmäßige Stärke oder soziale Relevanz einer bestimmten Glaubenshaltung keine Rolle spielen kann. Als spezifischer Ausdruck der in Art. 1 Abs. 1 GG garantierten&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_23_29&quot; id=&quot;BVerfGE_33_23_29&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_23_29&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 23 (29):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Menschenwürde schützt Art. 4 Abs. 1 GG gerade auch die vereinzelt auftretende Glaubensüberzeugung, die von den Lehren der Kirchen und Religionsgemeinschaften abweicht. Dem Staat ist es verwehrt, bestimmte Bekenntnisse zu privilegieren (BVerfGE 19, 206 [216]) oder den Glauben oder Unglauben seiner Bürger zu bewerten (BVerfGE 12, 1 [4]).
&lt;p&gt;Das vom Grundgesetz gewährleistete Recht der Glaubensfreiheit wird weder durch die allgemeine Rechtsordnung noch durch eine unbestimmte Güterabwägungsklausel relativiert. Seine Grenzen dürfen nur von der Verfassung selbst, d. h. nach Maßgabe der grundgesetzlichen Wertordnung und unter Berücksichtigung der Einheit dieses grundlegenden Wertsystems gezogen werden (BVerfGE 12, 1 [4]; 32, 98 [108]). Insbesondere schließt die enge Beziehung der Glaubensfreiheit zur Menschenwürde als dem obersten Wert im System der Grundrechte es aus, Betätigungen und Verhaltensweisen, die aus einer bestimmten Glaubenshaltung fließen, ohne weiteres den Sanktionen zu unterwerfen, die der Staat für ein solches Verhalten - unabhängig von seiner glaubensmäßigen Motivierung - vorsieht (BVerfGE 32, 98 [108]). Kennzeichnend für einen Staat, der die Menschenwürde zum obersten Verfassungswert erklärt und der Glaubens- und Gewissensfreiheit ohne Gesetzesvorbehalt und unverwirkbar garantiert, ist vielmehr, daß er auch Außenseitern und Sektierern die ungestörte Entfaltung ihrer Persönlichkeit gemäß ihren subjektiven Glaubensüberzeugungen gestattet, solange sie nicht in Widerspruch zu anderen Wertentscheidungen der Verfassung geraten und aus ihrem Verhalten deshalb fühlbare Beeinträchtigungen für das Gemeinwesen oder die Grundrechte anderer erwachsen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. a) Der Beschwerdeführer weigert sich aufgrund einer aus der Bibel abgeleiteten, eigenen Glaubensüberzeugung, den Zeugeneid zu leisten. Er trägt vor, daß nach seiner Glaubenserkenntnis jeder Eid durch göttlichen Spruch verboten sei; schon der Akt des Schwörens als solcher stelle aus seiner Sicht eine mit der christlichen Lehre unvereinbare, magischen Vorstellungen zugehörige Selbstverfluchung für den Fall des Eidbruchs dar. Diese Glaubens&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_23_30&quot; id=&quot;BVerfGE_33_23_30&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_23_30&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 23 (30):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
haltung findet im Wortlaut der Bibel (Matth. 5, 33-37) eine gewisse Stütze und wird auch von einer Richtung der neueren Theologie vertreten (Nachweise bei Hildburg Bethke: Eid, Gewissen, Treuepflicht [1965], insbesondere Gollwitzer S. 7; Fürst S. 68 ff.; Bauernfeind S. 79 ff.). Schon deshalb kann sie im Rahmen des Art. 4 Abs. 1 GG nicht unberücksichtigt bleiben. Dem Staat ist es verwehrt, derartige Glaubensüberzeugungen seiner Bürger zu bewerten oder gar als &quot;richtig&quot; oder &quot;falsch&quot; zu bezeichnen.
&lt;p&gt;b) Die Eidesverweigerung des Beschwerdeführers verläßt den staatlichem Zugriff prinzipiell verschlossenen, inneren Glaubensbereich und gerät in Konflikt mit einer Pflicht, welche die staatliche Gemeinschaft grundsätzlich allen Bürgern im Interesse einer wirksamen Rechtspflege auferlegt hat. Der Gesetzgeber sieht insbesondere im Strafverfahren den Zeugeneid als ein im Regelfall unentbehrliches Mittel der Wahrheitsfindung an und geht deshalb - im Gegensatz zu anderen Prozeßgesetzen (vgl. etwa § 391 ZPO) - in §§ 59 ff. StPO vom Grundsatz der obligatorischen Zeugenvereidigung aus.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Fordert das einfache Recht hiernach zwar - für sich betrachtet - vom Beschwerdeführer die Leistung des Zeugeneides, so unterliegt doch das übergeordnete Grundrecht des Beschwerdeführers, den Eid gemäß seiner Glaubenserkenntnis verweigern zu dürfen und nicht durch eine Ordnungsstrafe mittelbar zu einem dieser Erkenntnis widersprechenden Tun angehalten zu werden, keiner aus dem Wertsystem des Grundgesetzes selbst abzuleitenden Begrenzung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine solche Begrenzung folgt insbesondere nicht aus Art. 136 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG. Das Verhältnis, in dem diese aus der Weimarer Reichsverfassung in das Grundgesetz übernommene Bestimmung heute zum Grundrecht der Glaubensfreiheit steht, rechtfertigt nicht den im angefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichts zu Art. 136 Abs. 4 WRV gezogenen Umkehrschluß, jedermann dürfe im Rahmen der geltenden Gesetze zur Benutzung einer nicht religiösen Eidesform gezwungen werden. Der Grundgesetzgeber hat die Glaubens- und Gewissensfrei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_23_31&quot; id=&quot;BVerfGE_33_23_31&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_23_31&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 23 (31):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
heit aus dem Zusammenhang der Kirchenartikel der Weimarer Reichsverfassung gelöst und ohne jeden Gesetzesvorbehalt in den an der Spitze der Verfassung stehenden Katalog unmittelbar verbindlicher Grundrechte aufgenommen (vgl. BVerfGE 19, 206 [219 f.]; 24, 236 [246]). Art. 136 WRV ist deshalb im Lichte der gegenüber früher (vgl. Art. 135 WRV) erheblich verstärkten Tragweite des Grundrechts der Glaubens- und Gewissensfreiheit auszulegen; er wird nach Bedeutung und innerem Gewicht im Zusammenhang der grundgesetzlichen Ordnung von Art. 4 Abs. 1 GG überlagert (vgl. auch Herzog in Maunz-Dürig-Herzog, GG, Art. 4, Nr. 117; Bahlmann, Der Eideszwang als verfassungsrechtliches Problem, in Festschrift für Adolf Arndt, S. 37 [47 ff.]). Welche staatsbürgerlichen Pflichten im Sinne des Art. 136 Abs. 1 WRV gegenüber dem Freiheitsrecht des Art. 4 Abs. 1 GG mit staatlichem Zwang durchgesetzt werden dürfen, läßt sich unter der Herrschaft des Grundgesetzes nur nach Maßgabe der in Art. 4 Abs. 1 GG getroffenen Wertentscheidung feststellen.
&lt;p&gt;Ein verfassungssystematisches, den Gewährleistungsbereich des Art. 4 Abs. 1 GG begrenzendes Hindernis, das beim Zeugeneid die Hinnahme der Glaubensentscheidung des Beschwerdeführers ausschließen könnte, läßt sich auch nicht daraus entnehmen, daß die Art. 56, 64 Abs. 2 GG den Bundespräsidenten und andere Verfassungsorgane verpflichten, einen Amtseid zu leisten. Diese Verpflichtungen erwachsen aus dem freiwillig gefaßten Entschluß, die Wahl in das Amt eines Verfassungsorgans anzunehmen, in dem der Staat in besonders ausgeprägter Weise unmittelbar zu repräsentieren ist und das deshalb grundsätzlich die vollkommene Identifizierung des Gewählten mit den in der Verfassung niedergelegten Wertungen voraussetzt. Hingegen ist jedermann verpflichtet, vor Gericht als Zeuge auszusagen und nach Maßgabe der Gesetze die Wahrheit seiner Aussage zu beschwören. Die Eidespflicht darf mit den im Gesetz (vgl. § 70 StPO, § 390 ZPO) vorgesehenen Zwangsmitteln durchgesetzt werden. In allen Fällen, in denen ein Gericht die Vereidigung eines Zeugen anordnet, der den Eid aus Glaubensgründen verwirft, entsteht ein Konflikt,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_23_32&quot; id=&quot;BVerfGE_33_23_32&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_23_32&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 23 (32):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dem der betroffene Bürger nicht ausweichen kann. Bereits dieser grundlegende Unterschied zwischen Zeugeneid und Amtseid schließt es aus, beide Eidesarten gleich zu behandeln und die Zulässigkeit staatlicher Sanktionen gegen die Eidesverweigerung eines Zeugen mit den gleichen Maßstäben zu beurteilen, die für den Amtseid gelten.
&lt;p&gt;c) Der Beschwerdeführer kann gemäß Art. 4 Abs. 1 GG verlangen, daß er von der höchstpersönlich zu erfüllenden Eidespflicht befreit wird, weil ihm seine Glaubensüberzeugung diese Handlung verbietet. Andere mit Verfassungsrang ausgestattete Gemeinschaftsinteressen oder Grundrechte Dritter werden hierdurch nicht verletzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Freistellung von der gesetzlichen Eidespflicht im Einzelfall hebt die generelle Gültigkeit der pflichtbegründenden Norm nicht auf. Der Staat läßt in Vollziehung der Garantie des Grundrechts lediglich eine Ausnahme zu, um einen unausweichlichen, den Betroffenen in seiner geistig-sittlichen Existenz als autonome Persönlichkeit berührenden Konflikt zwischen staatlichem Gebot und Glaubensgebot zu lösen. Damit wird der vor allem in Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 3 und 4 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommenden Wertentscheidung der Verfassung für Toleranz als einem tragenden Prinzip der freiheitlichen Demokratie entsprochen. Das Gebot staatlicher Toleranz in Fragen des Glaubens und der Weltanschauung gilt insbesondere gegenüber Minderheiten und Sekten, die nach den vorliegenden tatsächlichen Erfahrungswerten schon zahlenmäßig nicht ins Gewicht fallen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Interesse der staatlichen Gemeinschaft an einer funktionstüchtigen Rechtspflege, das im Wertsystem des Grundgesetzes seinen Platz hat (vgl. Art. 92 GG) und das, da jede Rechtsprechung letztlich der Wahrung der Grundrechte dient, nicht gering zu bewerten ist, wird durch die Hinnahme einer gegen die Zulässigkeit des Eides gerichteten Glaubensentscheidung im Einzelfall nicht beeinträchtigt. Die vom Gesetzgeber als Mittel der Wahrheitsfindung für unentbehrlich angesehene Bekräftigung der Wahrheit einer Zeugenaussage muß nicht notwendig gerade in der Form des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_23_33&quot; id=&quot;BVerfGE_33_23_33&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_23_33&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 23 (33):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Eides, unter Verwendung des Wortes &quot;schwören&quot; erfolgen. Gerade weil der ohne ausdrückliche Anrufung Gottes geleistete Eid nach der normierten Absicht des Gesetzgebers keinerlei religiöse, den Zeugen in seinen transzendenten Bezügen ansprechende Bedeutung mehr hat, könnte jedenfalls für einzelne Personen oder Personengruppen eine andere gleichgewichtige Beteuerung an seine Stelle treten, bei der die im Irdischen und Weltlichen verbleibende Tragweite einer ernsten Pflichtenmahnung nicht durch den Gebrauch geschichtlich belasteter Worte in Frage gestellt wird.
&lt;p&gt;Der Gesetzgeber selbst läßt in § 66e StPO, § 484 ZPO und in anderen Normen zu, daß Mitglieder bestimmter Religionsgesellschaften, denen durch besonderes Gesetz der Gebrauch gewisser Beteuerungsformeln anstelle des Eides gestattet ist, eine solche Beteuerung als gleichwertigen, mit gleicher Strafandrohung bewehrten (vgl. § 155 Nr. 1 StGB) Ersatz des an sich vorgeschriebenen Eides sprechen. Damit stellt er klar, daß Glaubenskonflikte auch hinsichtlich des &quot;weltlichen&quot; Eides nicht nur denkbar sind, sondern daß ihnen auch nachzugeben ist, ohne daß dadurch die Rechtspflege Schaden nimmt. Die genannten Bestimmungen zugunsten einzelner Sekten entsprechen den Forderungen des Art. 4 Abs. 1 GG jedoch nicht in vollem Umfang: Das &quot;Sektenprivileg&quot; läßt sich unter der Herrschaft des Grundgesetzes nicht mehr als von hoher Hand einer Religionsgesellschaft gewährte Vergünstigung rechtfertigen; vielmehr müssen, weil das Grundrecht der Glaubensfreiheit weder von der Mitgliedschaft in Religionsgesellschaften noch von gesetzlicher Anerkennung abhängig ist, alle Bürger, die sich aus einer individuell getroffenen Glaubensentscheidung zur Leistung eines Eides außerstande sehen, von der Eidespflicht freigestellt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Das Landgericht und das Oberlandesgericht Düsseldorf haben bei der Auslegung und Anwendung des § 70 Abs. 1 StPO die Tragweite des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 4 Abs. 1 GG verkannt. Der Beschwerdeführer durfte nicht den Sanktionen unterworfen werden, die das Gesetz für Personen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_23_34&quot; id=&quot;BVerfGE_33_23_34&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_23_34&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 23 (34):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
vorsieht, welche den Eid ohne glaubensmäßige Motivierung verweigern.
&lt;p&gt;Solange der Gesetzgeber die Befugnis, den Zeugeneid aus Glaubensgründen zu verweigern, nicht in einer dem Art. 4 Abs. 1 GG entsprechenden Weise geregelt hat, äußert das Grundrecht seine unmittelbare und notfalls korrigierende Wirkung im Bereich des bestehenden Strafprozeßrechts (vgl. BGHSt 19, 325 [330]). § 70 Abs. 1 StPO ist deshalb verfassungskonform so auszulegen, daß als &quot;gesetzlicher Grund&quot;, der zur Verweigerung des Eides berechtigt, nicht nur die in der Strafprozeßordnung aufgezählten Fälle (§§ 60 bis 63, 66e StPO) in Betracht zu ziehen sind, sondern daß auch das Grundrecht des Art. 4 Abs. 1 GG im Einzelfall von der Pflicht zur Beeidigung einer Aussage befreit (vgl. BVerfGE 25, 296 [305] für ein unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 GG abzuleitendes Zeugnisverweigerungsrecht). Hierdurch tritt weder ein Widerspruch zum Wortlaut und objektiven Sinngehalt des § 70 Abs. 1 StPO auf, noch wird der normative Regelungsinhalt der Bestimmungen über die Eidespflicht und ihre Durchsetzung (§§ 59, 70 StPO) generell neu bestimmt (vgl. BVerfGE 2, 266 [282]; 8, 71 [78 f.]; 18, 97 [111]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Gesetzgeber wird jedoch unverzüglich eine Regelung treffen müssen, die den Forderungen des Art. 4 Abs. 1 GG entspricht, damit diejenigen Personen, die den Zeugeneid unter Berufung auf ihr Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG verweigern dürfen, nicht von jeglicher Verpflichtung, die Wahrheit ihrer Aussage unter erhöhter Strafdrohung bekräftigen zu müssen, freigestellt bleiben und dadurch in gleichheitswidriger Weise begünstigt werden. Die Absicht, eine derartige Gesetzesänderung vorzuschlagen, hat der Bundesminister der Justiz bereits im Mai 1968 in einer Stellungnahme an das Bundesverfassungsgericht in einem anderen die Eidesnormen der Strafprozeßordnung betreffenden Verfahren geäußert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die angefochtenen Beschlüsse beruhen auf der gegen Art. 4 Abs. 1 GG verstoßenden Auslegung des § 70 Abs. 1 StPO. Sie sind daher aufzuheben. Die Sache ist zur anderweitigen Entschei&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_23_35&quot; id=&quot;BVerfGE_33_23_35&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_23_35&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 23 (35):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dung über die Kosten an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückzuverweisen (vgl. BVerfGE 6, 386 [389]).
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34 Abs. 4 BVerfGG. Erstattungspflichtig ist das Land Nordrhein-Westfalen, dem die vom Beschwerdeführer erfolgreich gerügte Grundrechtsverletzung zuzurechnen ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Entscheidung ist mit 5 gegen 2 Stimmen ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(gez.) Seuffert, Dr. v. Schlabrendorff, Dr. Rupp, Hirsch, Dr. Rinck, Dr. Rottmann, Dr. Wand&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;  Abweichende Meinung des Richters Dr. v. Schlabrendorff zum Beschluß des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. April 1972&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 2 BvR 75/71 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der Frage der Eidesverweigerung durch einen Zeugen habe ich mich nicht in der Lage gesehen, dem durch die Mehrheit des Senates gefaßten Beschluß zuzustimmen. Meine abweichende Meinung beruht auf den nachfolgenden Gründen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Mit der Mehrheit des Senates bin ich der Ansicht, daß es in der Frage der Eidesverweigerung aus Gründen des Glaubens nur auf Art. 4 GG ankommt. In diesem Art. 4 GG wird der Glaube zur Rechtskategorie erhoben. Wenn man - wie die Mehrheit des Senates - den Art. 4 GG ausschließlich von der Grundlage der verantwortlichen Freiheit des Einzelmenschen her interpretiert, so ist die von der Mehrheit des Senates gefundene Lösung richtig, vorausgesetzt, daß der Zeuge aus keinem anderen Grunde als dem des Glaubens die Leistung des Eides verweigert hat. Nur meine&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_23_36&quot; id=&quot;BVerfGE_33_23_36&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_23_36&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 23 (36):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ich, daß die Frage, ob Art. 4 GG eingreift, auch unter dem Gesichtspunkt der verantwortlichen durch das Grundgesetz geschaffenen Gesamtordnung zu prüfen ist. Es ist zwar richtig, daß Art. 4 GG im Gegensatz zu Art. 5 GG keine durch den Wortlaut gegebene Begrenzung hat. Auf diesen Gesichtspunkt kann es aber nicht ankommen, weil es keinen Grundsatz gibt, der ohne Begrenzung gelten kann. Im Falle des Art. 4 GG liegt dort die Grenze, wo die Notwendigkeit beginnt, dem Wohl des Gemeinwesens den Vorzug einzuräumen.
&lt;p&gt;Über einen Punkt kann es keine Meinungsverschiedenheit geben: Kein Artikel des Grundgesetzes, auch nicht Art. 4 GG, gibt dem Staatsbürger das Recht der Narrenfreiheit. Es muß sich also um den Ausdruck eines wirklichen Glaubensaktes handeln. Was aber ist Glaube? Die Antwort gibt uns Paul Tillich mit dem Satz, daß der Glaube das ist, was den Einzelnen unmittelbar und unbedingt als letztes angeht. Mit anderen Worten: Glaube ist nicht gleichbedeutend mit Meinung oder Überzeugung. Glaube ist die tiefste Tiefe der für den Menschen erreichbaren Metaphysik. Schon aus dieser Erkenntnis ergeben sich folgende Zweifel: Handelt es sich um die Verweigerung des Eides sowohl in der religiösen wie in der weltlichen Form als Glaubensakt oder handelt es sich hier um nicht mehr als um eine achtbare menschliche Überzeugung, gegründet auf das Bewußtsein der Verantwortung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Beschwerdeführer beruft sich zur Begründung seiner Haltung auf die Bergpredigt. Die Mehrheit des Senates meint, der Vortrag des Beschwerdeführers finde eine gewisse Stütze in der Bergpredigt. Dieser Umstand zwingt dazu, sich mit Sinn und Bedeutung der Bergpredigt auseinanderzusetzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sowohl Thomas von Aquino für die Katholische Kirche wie auch Martin Luther und Calvin für die Reformatorische Kirche haben keinen Zweifel gelassen, daß die Bergpredigt sich nicht an den Staat wendet. Die Bergpredigt ist kein Gesetz und vor allem kein Gesetz für den diesseitigen Äon. Sie zeigt vielmehr die Gebote an, die im jenseitigen Äon gelten. Die Bergpredigt darf daher nur unter dem Gesichtspunkt der Eschatologie gelesen und ver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_23_37&quot; id=&quot;BVerfGE_33_23_37&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_23_37&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 23 (37):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
standen werden. Wer das nicht beherzigt, läuft Gefahr, sich unter die Schwarmgeister zu gesellen, die es für ihre Aufgabe halten, diese Welt unter Hinweis auf die Bergpredigt in ein Pseudoparadies zu verwandeln. Nur die Menschen im jenseitigen Äon leben in der Wahrheit. Die Menschen im diesseitigen Äon leben in der Welt der Tatsachen. Aber ihr Blick wird durch die Bergpredigt gerichtet auf die Welt des Jenseits. Helmut Thielicke vergleicht deshalb die Bergpredigt mit der Gaze, die in der Wunde steckt und die in der Wunde steckenbleiben muß, um den Menschen immer daran zu erinnern, daß er, solange er auf dieser Erde weilt, unvollkommen ist und Vollkommenheit erst im Jenseits erreichen wird.
&lt;p&gt;Wer die Bergpredigt positivistisch auslegt, ist geschichtslos und führt die Gefahr der politischen Verantwortungslosigkeit herauf. Wer so denkt wie der christliche Beschwerdeführer, gibt das weltliche Regiment Gottes preis, verkennt aber gleichzeitig den Sinn der Erlösung und der Bergpredigt mit der Verwerfung des Eides. Hat doch auch Jesus von Nazareth, der in der Weltgeschichte als religiöse Persönlichkeit nicht seinesgleichen hat, nach dem Matthäus-Evangelium vor dem Hohen Rat einen Eid abgelegt. Um es klar zu sagen: Die Auffassung der Mehrheit des Senates, soweit sie sich in den Worten ausdrückt, die Auffassung des Beschwerdeführers habe eine gewisse Stütze in der Bergpredigt, ist eine arge Mißdeutung der Bergpredigt und des Begriffes &quot;Glaube&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nun ist der Mehrheit des Senates zwar zuzugeben, daß einige moderne Theologen nicht mehr die Auffassung eines Thomas von Aquino und die Vorstellung der Reformatoren teilen. Aber das ist eine Frage der richtigen oder falschen Interpretation der Bergpredigt. Es liegt deshalb die Vermutung nahe, daß die Haltung des Beschwerdeführers keinen Glaubensakt, sondern eine Fehlinterpretation beinhaltet. Eine offensichtliche Fehlinterpretation, die durch einen Staatsbürger vorgenommen wird, der sich nach seinem eigenen Vortrag zum christlichen Glauben bekennt, hat keinen Anspruch auf den Schutz des Art. 4 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Der Staat ist die von Gott gestiftete Erhaltungsordnung.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_23_38&quot; id=&quot;BVerfGE_33_23_38&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_23_38&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 23 (38):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Diese Erhaltungsordnung zu bewahren, ist die irdische Aufgabe des Menschen. Dazu dient der Eid. Er ist ein Mittel zur Erzeugung von Wahrheit und Treue gegenüber den einzelnen Staatsbürgern, dem Volke und dem Staat. Will der Staat seiner Erhaltungsaufgabe gerecht werden, so muß er einen Damm gegen die Flut der Zerfallserscheinungen errichten. Er muß fordern, daß der Eid als stärkste Ausprägung der Wechselbeziehung zwischen Einzelbürger und Gemeinschaft seinen Bestand hat.
&lt;p&gt;Wir unterscheiden den assertorischen und den promissorischen Eid. Während der assertorische Eid sich auf Dinge der Vergangenheit bezieht, erstreckt sich der promissorische Eid als Gelübde auf die Zukunft. Nach Art. 56 GG leistet der Bundespräsident einen promissorischen Eid. Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten gemäß Art. 64 GG ebenfalls einen promissorischen Eid. Außerhalb des Grundgesetzes verlangt der Gesetzgeber einen promissorischen Eid vom Berufssoldaten, vom Richter und vom Beamten. Anders ausgedrückt: Nicht nur Gesetze des ordentlichen Rechts, sondern auch Bestimmungen des Grundgesetzes kennen und verlangen den Eid. Daraus schließe ich: Der Eid ist Bestandteil und damit auch eine Rechtskategorie unserer Verfassung. Erstreckt sich der promissorische Eid aber auf die unbekannte Zukunft, so kann der assertorische Eid, der sich auf die Vergangenheit bezieht, per argumentum a majore ad minus nicht verfassungswidrig sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In diesem Zusammenhang ist es wichtig, sich daran zu erinnern, daß die Weimarer Verfassung im Falle der Vereidigung des Reichspräsidenten keine Anrufung Gottes kannte. Das Grundgesetz hat diese Lösung verworfen und verlangt prima facie die Anrufung Gottes. Deshalb kommt dem Unterschied zwischen der Weimarer Verfassung und dem Grundgesetz eine besondere Bedeutung zu.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hierbei darf nicht vergessen werden, daß der Eid nicht nur den Eidgeber, sondern auch den Eidnehmer bindet. Der Eidnehmer verpflichtet den Eidgeber zur Treue gegenüber dem deutschen Volk, gegenüber dem Grundgesetz, gegenüber den Gesetzen des Bundes&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_23_39&quot; id=&quot;BVerfGE_33_23_39&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_23_39&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 23 (39):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
und zur Wahrung der Pflichterfüllung und der Gerechtigkeit. In gleicher Weise aber wird hierdurch der Staat gebunden. Durch die Eidnahme verpflichtet sich der Staat zur Treue gegenüber dem Eidgeber. Bei dem assertorischen Eid ist es nicht viel anders. Wie sich der Zeuge durch seinen Eid zur Wahrheit verpflichtet, so verpflichtet sich der Richter durch die Abnahme des Eides zur sorgfältigen Prüfung der Zeugenaussage und damit zur Demut, welche Eigenschaft für keinen Stand wichtiger ist als für den Stand des Richters.
&lt;p&gt;Nicht nur nach dem ordentlichen Recht, sondern auch nach dem Verfassungsrecht hat der Eidgeber die Wahl zwischen dem religiösen Eid und dem Eid ohne religiöse Beteuerung. In diesem Unterschied sieht die Mehrheit des Senates einen entscheidenden Punkt. Ich kann dieser Auffassung nicht zustimmen. Auch ohne Anrufung Gottes hat der Eid durch die Worte &quot;Ich schwöre&quot; einen metaphysischen Bezug. Das ergibt sich einfach aus dem Sprachgebrauch. Das ergibt sich weiter aus dem tief im Volke wurzelnden Gefühl, daß mit dem Gebrauch des Wortes &quot;schwören&quot; ein Weg in die Transzendenz geschaffen wird. Er kann durch keine noch so scharfsinnige Argumentation hinweggedeutet werden. Hierauf hat schon vor vielen Jahrzehnten Windthorst aufmerksam gemacht, als die Erwägung auftauchte, ob man nicht, um den dezidierten Nichtchristen entgegenzukommen, eine gesetzliche Möglichkeit vorsehen sollte, dem religiösen Eid einen Schwur ohne Anrufung Gottes an die Seite zu stellen. Nach meiner Ansicht beruft sich deshalb der Beschwerdeführer zu Recht darauf, daß auch der weltliche Eid nicht ohne religiösen Bezug ist. Will man - wie die Mehrheit des Senates - den Gesetzgeber veranlassen, eine Beteuerungsformel zu schaffen, die auch das Wort &quot;schwören&quot; nicht enthält, so wird mit Sicherheit der Tag kommen, an dem Zeugen aufstehen werden, die auch die Beteuerungsformel ablehnen, weil es in der Bergpredigt heißt: &quot;Eure Rede aber sei: Ja, ja; nein, nein. Was darüber ist, das ist vom Übel.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. In der Präambel unseres Grundgesetzes heißt es, das deutsche Volk habe sich eine neue Ordnung im Bewußtsein seiner Ver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_23_40&quot; id=&quot;BVerfGE_33_23_40&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_23_40&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 23 (40):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
antwortung vor Gott und den Menschen gegeben. Daraus ergibt sich: Auch unsere Verfassung kennt und bejaht Gott und damit das ganz Andere. Es ist also nicht so, daß die Tendenz des Säkularismus in unserem Volke den Begriff Gott ausgelöscht hat. Jeder Mensch und jeder Staat glaubt an Gott. Der Mensch, der Gott leugnet, glaubt an seinen Abgott. Das gleiche gilt vom Staat.
&lt;p&gt;Die Verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft trägt eine Überschrift. Sie lautet: &quot;Im Namen Gottes des Allmächtigen!&quot; Über die Bedeutung dieses Satzes hat kein geringerer als der große Jurist Max Huber in seiner Abhandlung &quot;Vom Wesen und Sinn des schweizerischen Staates gesagt: &quot;Nur auf einen einzigen Punkt möchte ich an dieser Stelle hinweisen, auf eine Frage, die materiell die unwichtigste ist und die letztlich doch die entscheidende ist. Eine Frage, die für den Politiker ganz an der Peripherie liegt, die aber für den Menschen die zentrale Frage sein soll.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Anschließend verweist Max Huber auf die Eingangsformel der schweizerischen Verfassung. Im Anschluß daran fährt Max Huber fort: &quot;Was haben die Gründer des Bundes gedacht, als sie an die Spitze des Bundes den Namen Gottes stellten? War es lediglich ein jener Zeit gemäßer frommer Brauch? Kaum, denn bei andern wichtigen Staatsverträgen der Eidgenossen finden wir diese Worte nicht. ... Sie wollten aus ihrem Glauben heraus zum Ausdruck bringen, daß der Mensch nicht der Anfang und das Ende der Geschichte, nicht deren Herr ist. Sie wollten, als sie in gefahrvoller Zeit die Gründung des Bundes wagten, ihr Werk in die Obhut des Höchsten legen, wissend, daß das irrationale Schicksal von Mensch und Volk nicht Menschenwille und nicht Zufall ist. ... Die entscheidende Frage ist die: Haben diese Eingangsworte der Verfassung für das heutige Schweizervolk noch einen Sinn? Sprechen sie noch mit ihrem vollen Ernst zu einem großen Teil des Volkes?&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Frage wird kein Mensch mit Sicherheit beantworten können. Aber eines wagen wir zu sagen: Wenn die Eingangsworte der Verfassung für uns keinen Sinn mehr hätten, dann wäre uns wohl auch der Sinn dessen, was das Wesen unseres schweizerischen Staa&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_23_41&quot; id=&quot;BVerfGE_33_23_41&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_23_41&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 23 (41):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tes ausmacht, nicht mehr bewußt. Und wenn dem Wesen der Sinn fehlt, dann ist auch das Wesen des Staates an der Wurzel getroffen. Wo aber das Wesen nicht mehr rein und kraftvoll vorhanden ist, ist auch das Sein des Staates in Frage gestellt.&quot;
&lt;p&gt;Die Auffassung eines Max Huber gilt auch für uns Deutsche. Es ist keine Frage der Zahl derer, die den Eid ablehnen. Auch der Glaube eines Einzelnen, wenn er sich im Rahmen der Erhaltungsordnung des Staates bewegt, ist durch Art. 4 GG geschützt. Es ist auch keine Frage der Psychologie oder der Soziologie, ob der Eid zur Erforschung der Wahrheit noch heute ein geeignetes oder ungeeignetes Mittel ist, weil der Eid eine Frage des ethischen Prinzips ist. Wichtig und entscheidend ist folgende Erkenntnis: Weder ein Mensch, noch ein Volk, noch ein Staat können ohne Gott leben. Die geschichtliche jahrhundertelange Tradition unseres deutschen Volkes fordert deshalb von uns die Beibehaltung der religiösen Grundlage und damit auch die Beibehaltung des Eides unter gleichzeitiger Neutralität gegenüber allen Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Wir Deutsche können niemals wieder auf die Rechte der Freiheit verzichten. Ebensowenig kann auch der Staat darauf verzichten, sich selbst zu erhalten. Es läuft deshalb immer darauf hinaus, einen Ausgleich zu finden zwischen dem Freiheitsrecht des Einzelnen und dem Lebensrecht des Staates. Das haben die Amerikaner frühzeitig erkannt. Deshalb hat der Supreme Court in Washington eine Ausgleichsformel gesucht und gefunden. Er sagt: Die Inanspruchnahme eines Freiheitsrechtes durch einen Einzelnen widerspricht dann der Verfassung, wenn die Inanspruchnahme des Freiheitsrechtes durch einen Einzelnen eine klare und gegenwärtige Gefahr für das Wohl des Gemeinwesens erzeugt. Obwohl diese pragmatische Begründung in Europa auf Widerspruch stößt, sollte man um des Lebens des Gemeinwesens willen lieber auf Gelehrsamkeit verzichten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Jurist weiß, daß das Recht nicht nur eine Summe von Ordnungsvorschriften ist. Es ist vor allem ein ethisches Minimum. Außerdem aber gibt es auch ein religiöses Minimum, auf das kein&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_33_23_42&quot; id=&quot;BVerfGE_33_23_42&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_33_23_42&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 33, 23 (42):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Staat ohne Gefahr seiner Existenz verzichten darf. Wer den Eid unter Anrufung Gottes und den Eid ohne Anrufung Gottes verweigert, verletzt das religiöse unverzichtbare Minimum des Gemeinwesens. Aus diesem Grunde wäre es nach meiner Meinung richtig gewesen, die Verfassungsbeschwerde zurückzuweisen, gleichgültig, ob die Frage der Eidesleistung durch den Beschwerdeführer wirklich eine Sache seines Glaubens war oder eine Sache seiner nach langer Prüfung gewonnenen Überzeugung.
&lt;p&gt;6. Seit langer Zeit haben gewisse Sekten in Deutschland das Recht der Eidesverweigerung. Dieses Recht sollte man nicht antasten, weil es auf altem Herkommen beruht und weil diese Sekten es an Treue gegenüber dem Staat nicht haben fehlen lassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die für gewisse Sekten getroffene Ausnahmeregelung stellt auch keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes dar, während der durch die Mehrheitsentscheidung getroffene Beschluß bis zum Erlaß eines neuen Gesetzes eine unerträgliche Ungleichheit schafft zwischen denen, die durch Leistung des Eides sich im Falle der Unwahrheit einer hohen Bestrafung aussetzen, und denen, die den Eid ablehnen und dadurch strafrechtlich nur verfolgt werden können, wenn der in der Mehrzahl der Fälle nahezu unmögliche Beweis gelingt, daß die uneidliche Aussage bewußt falsch gewesen ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ich fasse zusammen: Die Schutzwürdigkeit des Gemeinwesens steht höher als die geringfügige Beeinträchtigung der durch den Beschwerdeführer vertretenen Überzeugung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(gez.) Dr. v. Schlabrendorff&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3885&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-4-gg">Art. 4 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-70-stpo">§ 70 StPO</category>
 <pubDate>Wed, 19 Jun 2024 16:20:19 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Administration</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 31.03.1971 - 1 BvR 744/67</title>
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                    Mitgliedschaftsrecht        &lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 30, 415; NJW 1971, 931; DVBl 1971, 551; DB 1971, 753; DÖV 1971, 344        &lt;/div&gt;
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&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Anknüpfung der Kirchensteuerpflicht an innerkirchliche Regelungen, die die Kirchenmitgliedschaft von Taufe und Wohnsitz abhängig machen, verstößt nicht gegen die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit sowie die negative Vereinigungsfreiheit, sofern der Kirchenangehörige jederzeit die Möglichkeit hat, seine Mitgliedschaft zu beenden.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BverfGE_30_415_415&quot; id=&quot;BverfGE_30_415_415&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BverfGE_30_415_415&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BverfGE 30, 415 (415):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Die Anknüpfung der Kirchensteuerpflicht an innerkirchliche Regelungen, die die Kirchenmitgliedschaft von Taufe und Wohnsitz abhängig machen, verstößt nicht gegen die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit sowie die negative Vereinigungsfreiheit, sofern der Kirchenangehörige jederzeit die Möglichkeit hat, seine Mitgliedschaft zu beenden.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 31. März 1971&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 BvR 744/67 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Kaufmanns Werner M... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Dieter Moojer, Hamburg 1, Glockengießerwall 1 - gegen 1. das Urteil des Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg vom 25. Oktober 1967 - V OVG A 26/64 -, 2. den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juli 1968 - BVerwG VII B 2.68 -.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BverfGE_30_415_416&quot; id=&quot;BverfGE_30_415_416&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BverfGE_30_415_416&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BverfGE 30, 415 (416):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Entscheidungsformel:
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 6 WRV und nach Art. 2 des Vertrages zwischen dem Land Schleswig- Holstein und den evangelischen Landeskirchen in Schleswig-Holstein vom 23. April 1957 (GVBl. S. 73), dem der Landtag des Landes Schleswig-Holstein durch Gesetz vom 23. Mai 1957 (GVBl. S. 73) zugestimmt hat, sowie nach § 1 der Zusatzvereinbarung zu diesem Vertrag vom selben Tag (GVBl. S. 77) haben die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schleswig-Holsteins und deren Kirchengemeinden das Recht, von ihren Angehörigen Kirchensteuern zu erheben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schleswig-Holsteins nimmt aufgrund ihrer am 1. Januar 1959 in Kraft getretenen Rechtsordnung vom 6. Mai 1958 (KGVBl. S. 83) nach Art. 7 als Gemeindemitglieder &quot;alle getauften evangelisch-lutherischen Christen&quot; in Anspruch, &quot;die in ihrer Kirchengemeinde ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben. Als Gemeindeglieder gelten auch andere evangelische Christen, solange sie nicht ihre Zugehörigkeit zu einer anderen der Evangelischen Kirche in Deutschland angehörenden Kirche oder ihr angeschlossenen Kirchengemeinschaft nachweisen. Jedes Glied einer Kirchengemeinde der Landeskirche ist zugleich Glied der Landeskirche.&quot; Ferner bestimmen über den Erwerb und Verlust der Kirchenmitgliedschaft:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Artikel 8&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Die Gemeindegliedschaft verliert derjenige, von dem die Kirchengemeinde feststellt, daß er sich durch seinen nach staatlicher Ordnung erklärten Austritt oder in anderer Weise von der Kirche geschieden hat. (2) Wer aus der Kirche ausgeschieden ist, kann wieder in ihre Gemeinschaft aufgenommen werden. Wer einem anderen christlichen Bekenntnis angehört, kann durch Übertritt die Gemeindegliedschaft erwerben.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BverfGE_30_415_417&quot; id=&quot;BverfGE_30_415_417&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BverfGE_30_415_417&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BverfGE 30, 415 (417):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
(3) Die näheren Vorschriften über das Ausscheiden und über dieAufnahme trifft die Landessynode.
&lt;p&gt;Artikel 9&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Ein Gemeindeglied kann auf Antrag ohne Rücksicht auf den Wohnsitz Glied einer Kirchengemeinde eigener Wahl werden, wenn ernsthafte Gründe vorliegen und nachgewiesen wird, daß der Antragsteller am kirchlichen Leben der gewählten Gemeinde teilnimmt. Über den Antrag, der an den Pastor der gewählten Gemeinde zu richten ist, entscheidet der Propsteivorstand. In den steuerlichen Verpflichtungen tritt keine Änderung ein. (2) Die Rechtsstellung von Gemeindegliedern kann unter gleichen Voraussetzungen auch Gliedern benachbarter evangelisch-lutherischer Kirchen zugesprochen werden, wenn die Nachbarkirche zustimmt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für das Steuerjahr 1960 wurde gemäß § 1 des Gesetzes zur Vereinfachung der Kirchensteuererhebung vom 28. Februar 1950 (GVBl. S. 61) die Kirchensteuer der Steuerpflichtigen, die zur Einkommensteuer veranlagt wurden, durch das Finanzamt zugleich mit der Einkommensteuer veranlagt und erhoben. Kirchensteuerpflichtig nach Maßgabe dieses Gesetzes waren, soweit es sich um die evangelischen Landeskirchen in Schleswig-Holstein handelte, nach § 1 der Durchführungsverordnung zu dem Gesetz vom 15. Juni 1955 (GVBl. S. 133) - im folgenden: DVO - alle evangelischen Personen, die auf den Lohnsteuerkarten oder in den Urlisten mit folgenden Religionsbezeichnungen geführt wurden: evangelisch, lutherisch, evangelisch-lutherisch, evangelisch-reformiert und reformiert. Nach § 6 Abs. 1 b DVO begann die Veranlagung und Erhebung der Kirchensteuer durch das Finanzamt bei Eintritt, Wiedereintritt oder Übertritt des Einkommensteuerpflichtigen oder seines Ehegatten in die evangelische Kirche mit dem ersten Tag des auf den Eintritt des Ereignisses folgenden Monats; sie endete außer bei Erlöschen der Einkommensteuerpflicht nach § 6 Abs. 2 b DVO durch Austritt des Steuerpflichtigen aus der evangelischen Kirche mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Austritt erklärt worden war.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BverfGE_30_415_418&quot; id=&quot;BverfGE_30_415_418&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BverfGE_30_415_418&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BverfGE 30, 415 (418):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;1. Der am 22. Juni 1921 in Hamburg geborene Beschwerdeführer ist am 10. Dezember 1921 in der St. Johannis-Kirche in Hamburg-Harvestehude getauft und am 21. März 1937 dort konfirmiert worden. Sein Vater gehörte der evangelisch-lutherischen Kirche, seine Mutter der Church of England an. Seit 1955 hat er seinen Wohnsitz im Bereich der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Großhansdorf-Schmalenbeck, die Glied der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins ist. In den Steuererklärungen bis einschließlich 1959 hat er angegeben, evangelisch-lutherischer Religionszugehörigkeit zu sein; bis dahin hat er auch Kirchensteuern bezahlt. In der Steuererklärung 1960 hat er in die Rubrik &quot;Religionsgemeinschaft&quot; für seine Person den Vermerk &quot;keine&quot; eingetragen. Eine Austrittserklärung aus der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins hat er bis jetzt nicht abgegeben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit Einkommensteuerbescheid vom 5. Oktober 1961 wurde der Beschwerdeführer von dem zuständigen Finanzamt Stormarn für das Steuerjahr 1960 zur Kirchensteuer in Höhe von 10% der Einkommensteuerschuld veranlagt. Demgegenüber machte er im Verwaltungsstreitverfahren geltend, daß er nicht Mitglied der evangelisch-lutherischen Kirche und daher auch nicht kirchensteuerpflichtig sei, weil er niemals eine wirksame Beitrittserklärung zum Erwerb der Kirchenmitgliedschaft abgegeben habe. Das Verwaltungsgericht wies die Anfechtungsklage, das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg die Berufung mit im wesentlichen folgender Begründung zurück: Die Kirchensteuerpflicht knüpfe über die mitgliedschaftsrechtlichen Bestimmungen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins, die insoweit der Regelung für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Hamburg entsprächen, in verfassungsrechtlich zulässiger Weise an Taufe und Wohnsitz des Beschwerdeführers an und sei nicht darüber hinaus von einer ausdrücklichen Beitrittserklärung des Beschwerdeführers zu der steuerberechtigten Kirche abhängig. Der Glaubens-&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BverfGE_30_415_419&quot; id=&quot;BverfGE_30_415_419&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BverfGE_30_415_419&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BverfGE 30, 415 (419):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
und Bekenntnisfreiheit und der negativen Vereinigungsfreiheit des Steuerpflichtigen sei durch das Gesetz über die religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 1921 (RGBl. S. 939) und durch das in Schleswig-Holstein fortgeltende preußische Gesetz betreffend den Austritt aus den Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts vom 30. November 1920 (GS 1921 S. 119) genügend Rechnung getragen. Auch im übrigen seien die Rechtsvorschriften, aufgrund deren die Veranlagung erfolgt sei, formell und materiell verfassungsgemäß und hielten sich innerhalb der für alle geltenden Gesetze. Das Bundesverwaltungsgericht hat die wegen Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde zurückgewiesen.
&lt;p&gt;2. Mit der Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts und gegen den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 GG und macht geltend:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die den angefochtenen Entscheidungen zugrundeliegende Rechtsauffassung führe zur staatlichen Anerkennung einer unzulässigen Zwangsmitgliedschaft in der Kirche. Durch die Anknüpfung der kirchlichen Mitgliedschaft an Taufe und Wohnsitz unter Vernachlässigung des wirklichen Glaubens des Betroffenen werde der vom Bekenntnis Abgefallene oder der evangelische Christ, der nicht Mitglied der evangelisch-lutherischen Kirche sein wolle, gezwungen, sein Bekenntnis zu offenbaren und sich von dieser Kirche ausdrücklich loszusagen, wenn er nicht zur finanziellen Unterstützung eines ihm fremd gewordenen Glaubens angehalten werden wolle. Das beeinträchtige die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit in Art. 4 Abs. 1 GG, die auch die Freiheit umfasse, seinen Glauben nicht zu offenbaren, und die negative Vereinigungsfreiheit in Art. 9 Abs. 1 GG. Eine solche Beschränkung greife zugleich in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit ein, da sie wegen Verletzung des im Grundgesetz geregelten Verhältnisses von Staat und Kirche nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung gehöre. Mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts sei den Kirchen vom Staat nicht&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BverfGE_30_415_420&quot; id=&quot;BverfGE_30_415_420&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BverfGE_30_415_420&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BverfGE 30, 415 (420):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
auch ein Hoheitsrecht zur Begründung von Zwangsmitgliedschaften verliehen. Vielmehr könnten die Kirchen wie jede andere Vereinigung mitgliedschaftsrechtliche Folgen nur an eine rechtsgeschäftliche Beitrittserklärung knüpfen. Weder die Entscheidung der Eltern, ihr Kind taufen zu lassen, noch der Entschluß zur Konfirmation umfasse den für eine solche Erklärung erforderlichen rechtsgeschäftlichen Willen. Taufe und Konfirmationsgelübde seien rein geistliche Akte. Mit ihnen werde lediglich ein religiöses Bekenntnis abgelegt, nicht aber zugleich eine rechtliche Verpflichtungserklärung verbunden. Zudem bedürfe eine vom gesetzlichen Vertreter für das Kind abgegebene Beitrittserklärung wegen der damit verbundenen langfristigen Verpflichtung zu wiederkehrenden Leistungen nach §§ 1643, 1822 Nr. 5 BGB der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung. Ferner widerspreche die &quot;Verrechtlichung&quot; der Taufe der evangelisch-lutherischen Glaubens- und Kirchenauffassung. Auch fehle der Taufe als Anknüpfungspunkt für die Kirchensteuerpflicht die erforderliche Eindeutigkeit und Unterscheidungskraft, weil die in der evangelisch-lutherischen Kirche vollzogene Taufe auch im kanonischen Recht als gültige Taufe anerkannt werde, so daß der evangelisch getaufte Christ der Doppelbesteuerung ausgesetzt sei, wenn die Kirchensteuerpflicht an die Taufe gebunden werde.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu der Verfassungsbeschwerde haben die durch die angefochtenen Entscheidungen begünstigte Kirchengemeinde Großhansdorf- Schmalenbeck sowie ferner die Evangelische Kirche in Deutschland, die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands und die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schleswig-Holsteins Stellung genommen. Sie halten die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das kirchliche Mitgliedschaftsrecht gehöre zu dem innerkirchlichen Bereich, der staatlichem Einfluß entzogen sei. Nach lutherischer Kirchenrechtsauffassung, die für den Staat grundsätzlich auch hinsichtlich der Kirchensteuerfolge verbindlich sei, werde die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BverfGE_30_415_421&quot; id=&quot;BverfGE_30_415_421&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BverfGE_30_415_421&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BverfGE 30, 415 (421):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
konfessionelle Beziehung zur Kirche durch die Taufe begründet, durch die der Christ nicht nur Glied der una sancta ecclesia, sondern der Kirche auch in ihrer leiblichen Gestalt, in der Form der jeweiligen Konfessionskirche werde. Als Bekenntnis der Kirchenzugehörigkeit werde die Taufe vom Willen des Täuflings getragen. Daß das religionsunmündige Kind dabei von seinen Erziehungsberechtigten vertreten werde, entspreche Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 GG. Jeder Getaufte könne sich zudem selbst oder durch seinen gesetzlichen Vertreter vor Entstehung einer staatlich erzwingbaren kirchlichen Pflicht aus dem Verband der Kirche lösen. Auch entspreche die Anknüpfung an Taufe und Wohnsitz dem Rechtsstaatsprinzip.
&lt;p&gt;Eine vereinsrechtliche Konstruktion des kirchlichen Mitgliedschaftsrechts sei systemfremd. Von einer Zwangsmitgliedschaft könne keine Rede sein, weil eine Möglichkeit zum jederzeitigen Austritt aus der Kirche bestehe, der Gläubige daher nicht ohne Rücksicht auf seinen Willen an die Kirche gebunden sei und die Identität der Kirche, die den zugezogenen Beschwerdeführer aufgenommen habe, mit der Kirche, der er vor seinem Umzug angehört habe, außer Zweifel stehe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die angefochtenen Entscheidungen verletzen die Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 GG nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Wie der Senat in seinem Urteil vom 14. Dezember 1965 (BVerfGE 19, 206 [216 f.]) dargelegt hat, dürfen die Kirchen kraft des ihnen vom Staat verliehenen Hoheitsrechts Kirchensteuern nur von ihren Angehörigen erheben. Das folgt aus der nach dem Grundgesetz bestehenden Verpflichtung des Staates zur weltanschaulich-religiösen Neutralität, die es verbietet, daß Personen durch Besteuerung von Staats wegen zur finanziellen Unter&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BverfGE_30_415_422&quot; id=&quot;BverfGE_30_415_422&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BverfGE_30_415_422&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BverfGE 30, 415 (422):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
stützung von Religionsgesellschaften herangezogen werden, denen sie nicht angehören.
&lt;p&gt;Dem Gebot staatlicher Neutralität im kirchlichen Bereich entspricht es aber auch, daß nicht der Staat bestimmen kann, wer einer steuerberechtigten Kirche angehört. Die mitgliedschaftliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft ordnet diese nach Art. 137 Abs. 3 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG als eigene Angelegenheit selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Wenn staatliche Behörden und Gerichte angehalten werden, im Kirchensteuerrecht die innerkirchliche Ordnung zugrunde zu legen, soweit sie die entscheidungserheblichen Rechtsbegriffe und Rechtsverhältnisse aus dem kirchlichen Bereich prägt, so liegt darin keine verfassungswidrige Identifizierung des Staates mit der Kirche (vgl. BVerfGE 24, 236 [247 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Es entspricht diesen verfassungsrechtlichen Grundsätzen, daß die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu der steuerberechtigten Kirchengemeinde als Voraussetzung für die Kirchensteuerpflicht nach den Regeln der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins über die Kirchenmitgliedschaft beurteilt worden ist. Allerdings wird das Recht der Kirchen zur selbständigen Ordnung der Kirchenmitgliedschaft nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV durch das für alle geltende Gesetz beschränkt. Ob und inwieweit damit der Regelung der kirchlichen Mitgliedschaft auch für den innerkirchlichen Bereich Schranken gezogen sind, kann für das vorliegende Verfahren dahinstehen. Jedenfalls darf das Kirchensteuerrecht nicht an eine Mitgliedschaftsregelung anknüpfen, welche die Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt. Die Befugnis zur Erhebung von Kirchensteuern ist ein vom Staat abgeleitetes und in den weltlichen Bereich hineinwirkendes Hoheitsrecht (BVerfGE 18, 392 (396); 19, 206 [218]; 19, 248 [251 f.]). Sie kann von den Kirchen nicht anders, als wenn der Staat sie selbst ausüben würde, nur in Einklang mit der grundgesetzlichen Ordnung, vor allem mit den Grundrechten, in Anspruch genommen werden. Dem Staat ist dabei versagt, durch Übertragung hoheitlicher Befug&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BverfGE_30_415_423&quot; id=&quot;BverfGE_30_415_423&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BverfGE_30_415_423&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BverfGE 30, 415 (423):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nisse an der Vollziehung der aus der Kirchenmitgliedschaft erwachsenden Pflichten mitzuwirken, soweit ihm eine solche Einflußnahme durch das Grundgesetz verboten ist.
&lt;p&gt;Die Regelung in § 1 der Durchführungsverordnung zum Gesetz zur Vereinfachung der Kirchensteuererhebung vom 15. Juni 1955, die auf die Sammelbezeichnung &quot;evangelisch&quot; abstellt, ist für das vorliegende Verfahren ohne rechtliche Bedeutung. Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 6 WRV und das Gesetz zur Vereinfachung der Kirchensteuererhebung vom 28. Februar 1950 sowie die obengenannten Vereinbarungen zwischen Staat und Kirche vom 23. Mai 1957 haben den Kirchen das Recht der Erhebung von Kirchensteuern ausdrücklich nur gegenüber ihren Angehörigen zugestanden und damit insoweit auf die kirchliche Regelung abgehoben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die Anknüpfung der Kirchenmitgliedschaft nach dem Recht der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins an Taufe und Wohnsitz verletzt nicht die Grundrechte des Beschwerdeführers auf Religionsfreiheit und auf negative Vereinigungsfreiheit im religiösen Bereich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Allerdings verbietet Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, als Grundlage für die Kirchensteuerpflicht eine kirchliche Mitgliedschaftsregelung heranzuziehen, die eine Person einseitig und ohne Rücksicht auf ihren Willen der Kirchengewalt unterwirft. Diese Verfassungsbestimmung gewährleistet mit der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit und mit der ungestörten Religionsausübung einen von staatlicher Einflußnahme freien Rechtsraum, in dem jeder sich eine Lebensform geben kann, die seiner religiösen und weltanschaulichen Überzeugung entspricht (BVerfGE 12, 1 [3]). Jeder darf danach über sein Bekenntnis und seine Zugehörigkeit zu einer Kirche, die durch dieses Bekenntnis bestimmt ist, selbst und frei von staatlichem Zwang entscheiden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Zugehörigkeit zu der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins ist keine Zwangsmitgliedschaft. Eine solche könnte nach Art. 4 Abs. 1 GG - unbeschadet einer etwaigen theologischen Legitimierung im innerkirchlichen Bereich - nicht&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BverfGE_30_415_424&quot; id=&quot;BverfGE_30_415_424&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BverfGE_30_415_424&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BverfGE 30, 415 (424):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Grundlage der Kirchensteuerpflicht sein. Zunächst ist schon durch die Anknüpfung der Kirchensteuerpflicht an die in einer evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde vollzogene Taufe hinreichend sichergestellt, daß ein Kirchenangehöriger für die Kirchensteuer nicht ohne oder gegen seinen Willen der steuerberechtigten Kirche zugeordnet wird. Für den Regelfall der Kindestaufe erklären die sorgeberechtigten Eltern die Bereitschaft zur Erziehung des Kindes in diesem Bekenntnis. Dabei wissen sie, daß diesem Akt herkömmlich die Bedeutung der Zugehörigkeit zu der entsprechenden Kirche beigemessen wird. Daß damit nicht auf den Willen des noch unmündigen Kindes, sondern seiner sorgeberechtigten Eltern abgehoben wird, beeinträchtigt nicht das Grundrecht des Kindes auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit. Insoweit handeln die Eltern kraft ihrer Elternverantwortung für das Kind, das ihrer Hilfe bedarf, um sich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft zu entwickeln (vgl. BVerfGE 24, 119 [144]), und sein Grundrecht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit noch nicht selbst ausüben kann. Belastende Rechtsfolgen für das Kind werden an die Taufe in der Regel erst in einem Zeitpunkt angeknüpft, in dem es die Religionsmündigkeit erlangt hat und daher jederzeit durch Austritt seine Mitgliedschaft beenden kann. Wird die Mitgliedschaft gleichwohl aufrechterhalten, so liegt darin ein Element der Freiwilligkeit, das es ausschließt, von einer Zwangsmitgliedschaft zu sprechen. Eine darüber hinausgehende förmliche Beitrittserklärung nach Maßgabe der Vorschriften des bürgerlichen Rechts ist verfassungsrechtlich nicht erforderlich. Das den Kirchen durch Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG verbürgte Selbstbestimmungsrecht verpflichtet den Staat zur Anerkennung ihrer Mitgliedschaftsordnung für seinen Bereich, auch soweit sie von den staatlichen Regeln für Zusammenschlüsse abweicht.
&lt;p&gt;Die geschilderten Voraussetzungen für die Kirchensteuerpflicht liegen für den Beschwerdeführer vor; er ist nicht nur evangelisch-lutherisch getauft, sondern ist als 15jähriger in einer Kirchengemeinde der Evangelisch-Lutherischen Kirche im Hamburgischen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BverfGE_30_415_425&quot; id=&quot;BverfGE_30_415_425&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BverfGE_30_415_425&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BverfGE 30, 415 (425):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Staate konfirmiert worden. In einem Zeitpunkt, zu dem er nach § 5 Satz 1 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 1921 (RGBl. S. 939) selbst entscheiden konnte, zu welchem Bekenntnis er sich halten wollte, hat er sich ausdrücklich zu dieser Religionsgemeinschaft bekannt.
&lt;p&gt;Auf den so erklärten Willen konnte sich auch die mitgliedschaftliche Zuordnung des Beschwerdeführers zu der Kirchengemeinde seines späteren Wohnsitzes in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins stützen. Nach den übereinstimmenden Erklärungen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins und der Evangelisch-Lutherischen Kirche im Hamburgischen Staate besteht zwischen ihnen Bekenntnisidentität. Durch die Aufnahme des Beschwerdeführers in die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schleswig-Holsteins nach seinem Wohnsitzwechsel ist deshalb eine Änderung in konfessioneller Beziehung nicht eingetreten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Deshalb und weil der Beschwerdeführer die evangelisch-lutherische Bekenntniszugehörigkeit mit seinem Willen behalten hatte, verletzt die mitgliedschaftliche Zuordnung des Beschwerdeführers zur Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins nach dem Wohnsitzwechsel auch nicht den staatskirchenrechtlichen Grundsatz, daß keine Landeskirche jemanden, der in ihr Gebiet eintritt, automatisch und ohne Rücksicht auf seinen Willen sich eingliedern kann (BVerfGE 19, 206 [217]). Zudem hat der Beschwerdeführer seinen Willen, der evangelisch-lutherischen Landeskirche seines neuen Wohnsitzes anzugehören, durch die Angaben über seine Bekenntniszugehörigkeit in den Einkommensteuererklärungen nach 1955 und durch die Kirchensteuerzahlungen zum Ausdruck gebracht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Ebensowenig wurde der Beschwerdeführer nach der kirchlichen Mitgliedschaftsregelung an dem so erklärten Beitritt gegen seinen Willen für alle Zukunft festgehalten. Ohne Verfassungsverstoß haben die Verwaltungsgerichte festgestellt, daß der Beschwerdeführer nach der Regel des preußischen Gesetzes betreffend den Austritt aus den Religionsgesellschaften öffentlichen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BverfGE_30_415_426&quot; id=&quot;BverfGE_30_415_426&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BverfGE_30_415_426&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BverfGE 30, 415 (426):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Rechts vom 30. November 1920 (GS 1921 S. 119) sich schon vor Eintritt in das Erwerbsleben aus der evangelisch-lutherischen Kirche lösen konnte. Auf die sich an § 2 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes anlehnende Vorschrift des § 6 Abs. 2 b DVO, nach der die Veranlagung und Erhebung der Kirchensteuer erst mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Austritt erklärt worden ist, endet, und die hiergegen in Rechtsprechung und Schrifttum zum Teil erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. dazu v. Campenhausen, DÖV 1970, S. 802 f. mit weiteren Nachweisen; Hermann Weber, NJW 1970, S. 1434), braucht im vorliegenden Verfahren nicht näher eingegangen zu werden. Die Möglichkeit zum Kirchenaustritt hat er nicht wahrgenommen.
&lt;p&gt;Auch wird das Grundrecht des Beschwerdeführers auf negative Vereinigungsfreiheit im weltanschaulich-religiösen Bereich nicht dadurch beeinträchtigt, daß für den Fortbestand der Kirchensteuerpflicht nach Maßgabe des kirchlichen Mitgliedschaftsrechts eine Änderung in der Bekenntnishaltung bis zu einer formgerechten Erklärung des Austritts aus der Kirche grundsätzlich ohne Bedeutung ist. Für den hier allein betroffenen weltlichen Rechtsbereich wirkt sich die Regelung nicht als eine unzulässige Mißachtung oder Beeinflussung der religiösen Überzeugung aus. Der staatlich geregelte Kirchenaustritt ist nicht darauf gerichtet, Wirkungen im innerkirchlichen Bereich herbeizuführen, sondern soll nur Wirkungen im Bereich des staatlichen Rechts auslösen. Das Verlangen nach einer förmlichen Austrittserklärung rechtfertigt sich auch durch das Bedürfnis nach eindeutigen und nachprüfbaren Tatbeständen als Grundlage der Rechts- und Pflichtenstellung des Betroffenen, soweit sie in den weltlichen Rechtsbereich hineinwirkt. Dem trägt auch Art. 136 Abs. 3 Satz 2 WRV Rechnung, der die bereits von Art. 4 GG mitumfaßte und in Art. 136 Abs. 3 Satz 1 WRV besonders hervorgehobene Freiheit, die religiöse Überzeugung zu verschweigen, u. a. zugunsten eines Fragerechts der staatlichen Behörden insoweit einschränkt, als von der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft Rechte und Pflichten abhängen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BverfGE_30_415_427&quot; id=&quot;BverfGE_30_415_427&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BverfGE_30_415_427&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BverfGE 30, 415 (427):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
5. Schließlich ist die Kirchensteuerpflicht auch keine &quot;Bekenntnisverpflichtung&quot; in dem Sinn, daß der Staat nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG die Weigerung des Kirchenmitglieds, Kirchensteuern zu zahlen, auch vor einer Beendigung der Kirchenmitgliedschaft zumindest dann zu berücksichtigen hätte, wenn sie auf einer spezifisch bekenntnisbezogenen Einstellung des Betroffenen zu der steuererhebenden Kirche beruht. Die Auffassung, daß der Staat in einer solchen Auseinandersetzung zwischen dem Einzelnen und seiner Kirche nicht durch Bereitstellung hoheitlicher Befugnisse zur Durchsetzung der Steuerforderungen zugunsten der Kirche Partei ergreifen darf, entspricht nicht der Gewährleistung in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 6 WRV; sie sichert den steuerberechtigten Religionsgemeinschaften die Hilfe des Staates bei der Heranziehung ihrer Angehörigen zu Geldleistungen zu. Zwar müssen die aufgrund von Art. 137 Abs. 6 WRV erlassenen landesrechtlichen Vorschriften mit den Grundentscheidungen der Verfassung in Einklang stehen (BVerfGE 19, 206 [220]). Das ist hier der Fall. Eine durch Art. 4 GG verbotene staatliche Einflußnahme liegt jedenfalls solange nicht vor, als die Kirchenmitgliedschaft von der Willensentschließung des Kirchensteuerpflichtigen getragen wird.
&lt;p&gt;Auch die übrigen Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Weder sein Grundrecht auf Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) noch der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 und 3 GG) wird durch die angegriffenen Entscheidungen verletzt. Die von den Verwaltungsgerichten zugrundegelegte Regelung trägt dem im Grundgesetz geordneten Verhältnis von Staat und Kirche Rechnung; sie hält sich auch sonst im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers verlangt insbesondere auch nicht der Charakter der Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts (Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 WRV) die Anwendung der für die öffentlich-rechtlichen Körperschaften des staatlichen Bereichs geltenden mitgliedschafts&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BverfGE_30_415_428&quot; id=&quot;BverfGE_30_415_428&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BverfGE_30_415_428&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BverfGE 30, 415 (428):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
rechtlichen Vorschriften. Durch die Zuerkennung dieses öffentlich-rechtlichen Status wird die Kirche anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften nicht gleichgestellt. Dieser Status soll die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Kirche vom Staat sowie ihre originäre Kirchengewalt bekräftigen. Durch sie wird die Kirche weder in den Staat organisch eingegliedert, noch einer besonderen staatlichen Kirchenhoheit unterworfen (BVerfGE 18, 385 [386 f.]).
&lt;p&gt;Das Vorbringen des Beschwerdeführers, daß rechtsstaatliche Grundsätze verletzt seien, weil die römisch-katholische Kirche die getauften evangelischen Christen ebenfalls für sich in Anspruch nehme und der Taufe somit die erforderliche Unterscheidungskraft als Anknüpfungspunkt für die Veranlagung zur evangelischen Kirchensteuer fehle, geht daran vorbei, daß evangelische Christen von Verfassungs wegen von der römisch-katholischen Kirche zur Kirchensteuer nicht herangezogen werden dürfen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Müller Stein Ritterspach Haager v.Brünneck Böhmer Brox Simon&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3858&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Tue, 23 Apr 2024 16:53:14 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 26.05.1970 - 1 BvR 83/69, 1 BvR 244/69, 1 BvR 345/69</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3832</link>
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Dienstpflichtverweigerung        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 28, 243; NJW 1970, 1729; MDR 1970, 904; DVBl 1972, 176; DÖV 1970, 708        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    1 BvR 83, 244, 345/69        &lt;/div&gt;
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&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-richter&quot;&gt;
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                    Müller, Stein, Ritterspach, Haager, Rupp-v- Brünneck, Böhmer, Zeidler, Müller, Brox        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Ist über den Antrag eines Soldaten auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer noch nicht rechtskräftig entschieden und verweigert der Soldat in dieser Zeit eine von ihm geforderte militärische Dienstleistung, so verstößt die Bewertung seines Verhaltens als Dienstvergehen nicht gegen seine Grundrechte aus Art. 4 Abs. 3, Art. 1 Abs. 1 oder Art. 2 Abs. 1 GG.&lt;br /&gt;
2. Nur kollidierende Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtswerte sind mit Rücksicht auf die Einheit der Verfassung und die von ihr geschützte gesamte Wertordnung ausnahmsweise imstande, auch uneinschränkbare Grundrechte in einzelnen Beziehungen zu begrenzen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    BVerfGE 28, 243        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;p&gt;BVerfGE 28, 243 (243):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Ist über den Antrag eines Soldaten auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer noch nicht rechtskräftig entschieden und verweigert der Soldat in dieser Zeit eine von ihm geforderte militärische Dienstleistung, so verstößt die Bewertung seines Verhaltens&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;BVerfGE 28, 243 (244):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;als Dienstvergehen nicht gegen seine Grundrechte aus Art. 4 Abs. 3, Art. 1 Abs. 1 oder Art. 2 Abs. 1 GG.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Nur kollidierende Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtswerte sind mit Rücksicht auf die Einheit der Verfassung und die von ihr geschützte gesamte Wertordnung ausnahmsweise imstande, auch uneinschränkbare Grundrechte in einzelnen Beziehungen zu begrenzen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 26. Mai 1970&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvR 83, 244 und 345/69 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. des kaufmännischen Angestellten Helmut L... ... gegen a) die Disziplinarverfügung des Kommandeurs des Schweren Pionierbataillons 120 vom 30. Dezember 1968; b) den Beschluß des Truppendienstgerichts C, 3. Kammer, vom 7. Februar 1969 (C 3 - Blb 7/69) - 1 BvR 83/69); 2. des Studenten Axel von K...&amp;nbsp; ... &amp;nbsp;gegen den Beschluß des Truppendiensgerichts F, 2. Kammer, vom 19. März 1969 (F 2 - BLb 16/69) - 1 BvR 244/69); 3. des Piniers Hans-Peter B...&amp;nbsp; ... &amp;nbsp;gegen a) die Disziplinarverfügung des Kommandeurs des Pionierbataillons 2 vom 12. März 1969; b) den Beschluß des Truppendienstgerichts E, 2. Kammer, vom 31. März 1969 (E 2 - BLb 48/69) - 1 BvR 345/69 -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer L ... und B ... werden zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers von K ... und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Verfassungsbeschwerdefrist werden verworfen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer sind durch die von ihnen angefochtenen Entscheidungen während ihrer Dienstzeit als Soldaten der Bun&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;BVerfGE 28, 243 (245):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;deswehr disziplinarisch mit Arrest bestraft worden. Sie hatten sich geweigert, Dienst mit der Waffe zu tun, obwohl ihre Anträge auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer vom Prüfungsausschuß oder der Prüfungskammer abgelehnt worden waren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Art. 4 Abs. 3 GG bestimmt in Satz 1, daß niemand &quot;gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden&quot; darf; er überläßt es - in Satz 2 - einem Bundesgesetz, &quot;das Nähere&quot; zu regeln. Dies ist für den Verfahrensablauf vornehmlich in den §§ 26, 32, 33, 34 und 35 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1969 - BGBl. I S. 1773 - (WehrpflG) sowie in den §§ 20 und 21 der Musterungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1963 - BGBl. I S. 113 - (MustVO) geschehen. § 26 WehrpflG bestimmt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;(1) Über die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, wird auf Antrag entschieden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Kreiswehrersatzamt zu stellen. Er soll begründet werden. Der Antrag eines ungedienten Wehrpflichtigen soll vierzehn Tage vor der Musterung eingereicht werden ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) Die Entscheidung treffen besondere Ausschüsse (Prüfungsausschüsse für Kriegsdienstverweigerer) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(4-8) ...&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegen die Bescheide der Prüfungsausschüsse ist Widerspruch zulässig, über den Prüfungskammern für Kriegsdienstverweigerer entscheiden (§ 33 Abs. 4 WehrpflG). Deren Bescheide können im Verwaltungsrechtsweg angefochten werden (§§ 32, 34, 35 WehrpflG). Werden auf Grund der Wehrpflicht Dienst leistende Soldaten als Kriegsdienstverweigerer anerkannt, dann sind sie nach § 29 Abs. 1 Nr. 6 WehrpflG zu entlassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Rechte und Pflichten der Soldaten während ihrer Dienstzeit sind in den §§ 6-36 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz) - im folgenden SG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1969 - BGBl. I S. 313 - geregelt. Die Bestimmungen, deren Verletzung den Beschwerdeführern vorgeworfen wird, lauten:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;BVerfGE 28, 243 (246):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;§ 7 Grundpflicht des Soldaten&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 11 Gehorsam&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Der Soldat muß seinen Vorgesetzten gehorchen. Er hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen. Ungehorsam liegt nicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Menschenwürde verletzt oder der nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist; die irrige Annahme, es handele sich um einen solchen Befehl, befreit nicht von der Verantwortung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 17 Verhalten im und außer Dienst&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Sein Verhalten muß dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3-4) ...&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Besondere Vorschriften für die Pflichten von Soldaten, über deren Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer noch nicht endgültig entschieden ist, enthält das Gesetz nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Verletzt ein Soldat schuldhaft seine Pflichten, so begeht er ein Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG). Ein solcher Verstoß kann nach § 6 Abs. 1 der Wehrdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1961 - BGBl. I S. 697 - (WDO) mit späteren Änderungen, zuletzt durch Art. 53 EGOWiG vom 24. Mai 1968 - BGBl. I S. 503 - mit einfachen Disziplinarstrafen (§ 10 WDO: Verweis, strenger Verweis, Soldverwaltung, Geldbuße, Ausgangsbeschränkung oder Arrest) oder mit Laufbahnstrafen (§ 43 WDO) geahndet werden. Das Verfahren richtet sich nach der Wehrdisziplinarordnung und, sofern Beschwerde gegen&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;BVerfGE 28, 243 (247):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;die Verhängung einfacher Disziplinarmaßnahmen eingelegt wird, teilweise nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) vom 23. Dezember 1956 - BGBl. I S. 1066 - in der Fassung der Änderung durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung der Wehrdisziplinarordnung vom 9. Juni 1961 - BGBl. I S. 689 -. Im Arrestverfahren ist für die Beschwerde das Truppendienstgericht zuständig; Rechtsmittel gegen dessen Entscheidung sind nicht statthaft (§ 30 Nr. 3 WDO, § 18 Abs. 2 Satz 5 WBO). Beschwerdebeschlüsse sind dem Beschwerdeführer gegen Empfangsschein auszuhändigen oder nach den sonstigen Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) vom 3. Juli 1952 - BGBl. I S. 379 - mit Änderungen zuletzt durch § 171 der Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 - BGBl. I S. 1477 - zuzustellen (§ 30 WDO, §§ 12 Abs. 1, 18 Abs. 2 WBO).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ob und wie wegen eines Dienstvergehens einzuschreiten ist, unterliegt pflichtmäßigem Ermessen (§ 6 Abs. 2 und § 30 Nr. 3 WDO).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die Zahl der Kriegsdienstverweigerer ist in den letzten Jahren erheblich gestiegen. Besonders die Anträge von Soldaten auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer haben bis zum Jahre 1968 zugenommen. Im einzelnen wurden nach Mitteilungen des Bundesministers der Verteidigung seit 1960 folgende Anträge gestellt, von denen in letzter Zeit über vier Fünftel anerkannt wurden:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Jahr: Anträge überhaupt, Anträge von Soldaten&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1960: 5.439, 68&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1961: 3.804, 90&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1962: 4.489, 162&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1963: 3.311, 217&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1964: 2.777, 205&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1965: 3.437, 272&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1966: 4.431, 418&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1967: 5.963, 871&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1968: 11.952, 3.495&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1969: 14.374, 2.507&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(vgl. BTDrucks. VI/569; Vorgänge 1970, Heft 2, S. 60).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;BVerfGE 28, 243 (248):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Verlaufe der Anerkennungsverfahren beriefen sich die Antragsteller vielfach darauf, daß sie nicht verpflichtet seien, während dieses Verfahrens alle Dienstpflichten zu erfüllen und insbesondere auch Waffendienst zu leisten. Zu dieser Frage erließ der Bundesminister der Verteidigung am 15. Oktober 1966 eine Anordnung (S I 4 - Az. 24-11), derzufolge Soldaten nach Einreichung ihres Anerkennungsantrags in der Truppe Tätigkeiten zuzuweisen waren, die mit ihrer Gewissensentscheidung vereinbar waren; sie sollten vor allem nicht an Waffen ausgebildet und nicht zum Dienst an der Waffe eingeteilt werden. Mit Erlaß vom 1. Juli 1968 (Fü S I 3 - Az. 24-11) änderte der Bundesminister der Verteidigung seine Anordnung unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. Mai 1968 (BGHSt 22, 146 ff.) und mit Rücksicht auf die steigende Zahl der Kriegsdienstverweigerer insofern ab, als künftig die Befreiung vom Waffendienst nicht mehr gelten sollte, wenn ein Antragsteller vom Prüfungsausschuß - wenn auch noch nicht unanfechtbar - als Kriegsdienstverweigerer nicht anerkannt wurde. Mit einem weiteren Erlaß vom 21. Februar 1969 (Fü S I 3 - Az. 24-11) hob der Bundesminister der Verteidigung die beiden früheren Erlasse mit der Begründung auf, daß die Zunahme der Anerkennungsanträge und das dienstliche Verhalten zahlreicher antragstellender Soldaten es nicht mehr rechtfertigten, die bisherige Regelung aufrechtzuerhalten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. a) Der Beschwerdeführer L ... war als Wehrpflichtiger seit dem 2. Oktober 1967 Soldat, zuletzt als Gefreiter. Etwa ein Jahr nach seinem Dienstantritt beantragte er seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Prüfungsausschuß und Prüfungskammer wiesen den Antrag ab; das Verwaltungsgericht erkannte ihn am 26. März 1969 an.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nachdem die Prüfungskammer entschieden hatte, weigerte sich der Beschwerdeführer am 16. Dezember 1968 mit der Begründung, daß er Kriegsdienstverweigerer sei, zum Wachdienst eine Waffe zu empfangen. Sein Bataillonskommandeur verhängte des&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;BVerfGE 28, 243 (249):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;halb gegen ihn 14 Tage Arrest. Die Beschwerde wies das Truppendienstgericht mit folgender Begründung zurück: Durch seine Weigerung habe der Beschwerdeführer die ihm nach § 11 Abs. 1 SG auferlegte Gehorsamspflicht gegenüber einem verbindlichen Befehl verletzt. Das Grundrecht auf Verweigerung des Kriegsdienstes nach Art. 4 Abs. 3 GG werde nach außen erst durch die Anerkennung wirksam. Zwar bedürfe dieses Grundrecht nicht erst der Aktualisierung durch den Gesetzgeber. Dieser habe aber in Ausführung des Art. 4 Abs. 3 Satz 2 GG die Anerkennung durch § 26 WehrpflG so geregelt, daß die Rechtmäßigkeit der Kriegsdienstverweigerung in einem Verfahren festgestellt werden müsse. Bis zu diesem Zeitpunkt habe der Soldat alle Dienstpflichten zu erfüllen. Die schuldhafte Verletzung dieser Verpflichtung und die Gefahr einer erheblichen Störung der militärischen Disziplin gebiete die Arreststrafe von 14 Tagen. Dabei sei dem Beschwerdeführer zugute zu halten, daß er anscheinend ernstlich im Recht zu sein glaube.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer hat den Arrest verbüßt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Disziplinarverfügung und den Beschluß des Truppendienstgerichts rügt der Beschwerdeführer Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1, Art. 2 und Art. 4 Abs. 3 GG und macht geltend: Das Recht zur Verweigerung des Dienstes folge unmittelbar aus Art. 4 Abs. 3 GG als einem negativen Statusrecht. Die darin vorgesehenen Ausführungsbestimmungen seien nur als Regelungen über den Gang des Verfahrens zu verstehen. Deshalb habe die Entscheidung über die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nur deklaratorische Bedeutung. Der Gewissenskonflikt beim Antragsteller aktualisiere sich bereits zur Zeit des von ihm gestellten Antrags, mit dem der Soldat von seinem Recht Gebrauch mache. Ein nach Antragstellung gegebener Befehl, Waffendienst zu leisten, greife deshalb auf jeden Fall in die Grundrechtssphäre des Soldaten ein; entweder verletze der Befehl die Menschenwürde, weil er von dem Soldaten verlange, gegen sein Gewissen zu handeln, oder aber er beeinträchtige ein nicht einschränkbares Grundrecht. Eine Verpflich&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;BVerfGE 28, 243 (250):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;tung, einstweilen noch Dienst zu leisten, mache die Durchsetzung des Grundrechts praktisch unmöglich. Daß der Beschwerdeführer seinen Antrag erst nach Dienstantritt gestellt habe, dürfe nicht zu einer anderen Beurteilung führen und sei ihm nicht als widerspruchsvolles Verhalten vorzuwerfen. Da er den Dienst an der Waffe bereits kennengelernt habe, sei seine Gewissensentscheidung mindestens ebenso ernst zu nehmen wie eine vor der Einberufung getroffene. Auch aus dem besonderen Gewaltverhältnis des Wehrdienstes lasse sich nichts herleiten. Der Beschwerdeführer habe nur noch die Verpflichtung gehabt, den Betrieb der Truppe nicht zu stören, nicht aber, Waffendienst zu leisten. Sein vorläufiger Verbleib in der Truppe sei dennoch nützlich, wie die Vorschrift des § 27 WehrpflG über den waffenlosen Dienst zeige.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. a) Der am 10. September 1948 geborene Beschwerdeführer v. K ... war seit dem 3. Januar 1967 Soldat auf Zeit und zuletzt Gefreiter. Seinen im Sommer 1968 gestellten Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer wiesen Prüfungsausschuß und Prüfungskammer zurück; das Verwaltungsgericht gab ihm am 13. Februar 1969 statt. Zwei Tage vorher weigerte sich der Beschwerdeführer unter Berufung auf sein Kriegsdienstverweigerungsrecht, einen Befehl zur Ablösung eines Feldpostens und zur Übernahme seines Gewehres zu befolgen. Wegen dieses Vorfalls und wegen zweier anderer, nicht die Kriegsdienstverweigerung betreffender Vorkommnisse verhängte sein Bataillonskommandeur 10 Tage Arrest gegen ihn. Seine Beschwerde wies das Truppendienstgericht zurück.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschluß wurde dem Beschwerdeführer persönlich am 21. März 1969 ausgehändigt und von ihm am 24. März 1969 seinem im Disziplinarverfahren bestellten Bevollmächtigten übergeben. Den Arrest hat der Beschwerdeführer verbüßt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Mit der am 24. April 1969 beim Bundesverfassungsgericht eingegangenen Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Truppendienstgerichts rügt der Beschwerdeführer Verletzung seines Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 GG. Nach seiner Ansicht hängt die disziplinare Strafbarkeit seines Verhaltens von der als Vor&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;BVerfGE 28, 243 (251):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;frage im Sinne des § 262 StPO zu betrachtenden rechtskräftigen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ab. Deshalb hätte das Disziplinarverfahren bis zur Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts ausgesetzt werden müssen. Nach seiner Anerkennung stehe fest, daß er nicht Soldat im Sinne des Soldatengesetzes geworden sei und den Kriegsdienst mit der Waffe sofort habe verweigern dürfen. Die Entscheidung über die Anerkennung habe nur deklaratorische Bedeutung. Sie wirke auf den Zeitpunkt der Befehlsverweigerung zurück.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zur Rechtzeitigkeit der Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, daß die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde erst am 24. März 1969 begonnen habe. Entgegen der zwingenden Vorschrift des § 8 Abs. 4 VwZG sei der Beschluß des Truppendienstgerichts seinem Bevollmächtigten für das Disziplinarverfahren nicht zugestellt worden. Dieser habe ihn nämlich erst am 24. März 1969 vom Beschwerdeführer erhalten, so daß die Monatsfrist nach § 93 Abs. 1 BVerfGG erst von diesem Zeitpunkt an zu berechnen sei. Hilfsweise beantragt er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. a) Der am 21. Januar 1949 geborene Beschwerdeführer B ... war als Wehrpflichtiger seit dem 2. Januar 1969 Soldat. Am 16. März 1969 hat er seine Truppe verlassen und hält sich seitdem im Ausland auf.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Schon vor seinem Dienstantritt hatte der Prüfungsausschuß seinen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer abgelehnt. Am 3. Februar 1969 wies die Prüfungskammer seinen Widerspruch zurück. Über die danach erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht entschieden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Am 3. März 1969 weigerte sich der Beschwerdeführer, befehlsgemäß eine Waffe in Empfang zu nehmen. Sein Bataillonskommandeur verhängte deshalb 18 Tage Arrest gegen ihn. Seine Beschwerde wies das Truppendienstgericht aus folgenden Gründen zurück:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Rechtmäßigkeit einer Gewissensentscheidung gegen den&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;BVerfGE 28, 243 (252):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Kriegsdienst mit der Waffe müsse in einem besonderen Verfahren festgestellt werden. Bis zu dieser Anerkennung sei der Wehrpflichtige zur Dienstleistung und zum Gehorsam verpflichtet. Das Grundgesetz habe die Spannung zwischen Individuum und Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und -gebundenheit entschieden. Das gelte besonders für Spannungen zwischen der Freiheitssphäre und dem für das soziale Zusammenleben unerläßlichen besonderen Gewaltverhältnis des Wehrdienstes. Im Interesse eines geordneten menschlichen Zusammenlebens müsse sich die Gemeinschaft und der Einzelne darauf verlassen können, daß der Gewaltunterworfene sich nicht ohne weiteres seiner Pflichten entledige, ohne daß er von ihnen rechtmäßig entbunden und für die Weiterführung seiner Aufgabe Vorsorge getroffen sei. Deshalb sei es dem Soldaten zuzumuten, wenn er bis zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer an seiner Gehorsamspflicht festgehalten werde. Indem der Beschwerdeführer dem Erlaß des Bundesministers der Verteidigung vom 1. Juli 1968, demzufolge Soldaten nach negativer Entscheidung des Prüfungsausschusses auch Waffendienst zu leisten hätten, und den ihm mündlich erteilten Befehlen zuwidergehandelt habe, habe er gegen seine Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG), zum Gehorsam (§ 11 SG), zur Wahrung von Disziplin (§ 17 Abs. 1 SG) und zu einem Achtung und Vertrauen rechtfertigenden Verhalten (§ 17 Abs. 2 SG) verstoßen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da der Beschwerdeführer inzwischen seine Truppe verlassen hatte, konnte ihm der Beschuß nicht persönlich ausgehändigt werden; er wurde am 30. April 1969 seinem Bevollmächtigten zugestellt. Den Arrest hat der Beschwerdeführer bisher nicht verbüßt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Disziplinarverfügung und den Beschluß des Truppendienstgerichts rügt der Beschwerdeführer Verletzung seines Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 GG und macht geltend: Das Truppendienstgericht nehme zu Unrecht an, daß ein Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer schon vor der Einberufung geltend gemacht werden müsse, wenn der Wehrpflichtige den Gewissensschutz des Art. 4&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;BVerfGE 28, 243 (253):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Abs. 3 GG für sich in Anspruch nehmen wolle. Eine Gewissensüberzeugung könne sich gerade auch unter dem Eindruck der Ausbildung an tödlichen Waffen bilden. Wenn die bis zum Musterungsverfahren getroffene Gewissensentscheidung derart geschützt werde, daß der Wehrpflichtige nicht einberufen und nicht wegen Gehorsamsverweigerung bestraft werden könne, müsse das auch für diejenigen gelten, deren Gewissen erst während des Dienstes wach geworden sei. Da Art. 4 Abs. 3 GG ferner das Recht umfasse, schon im Frieden den Dienst mit der Waffe zu verweigern, taste jede gesetzliche Regelung, die eine auf dem Gewissen beruhende Waffendienstverweigerung unter Strafe stelle, den Wesensgehalt des Grundrechts an und sei verfassungswidrig. Praktische Gesichtspunkte, wie sie das Truppendienstgericht als Gegenargument anführe, und die daraus etwa entstehenden Gefahren habe das Grundgesetz bewußt in Kauf genommen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesminister der Verteidigung hält die Verfassungsbeschwerden für unbegründet und führt aus:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer seien zum Waffendienst verpflichtet gewesen und seien wegen ihrer Weigerung mit Recht disziplinarisch bestraft worden. Wenn ihre Auffassung als richtig anerkannt würde, sei eine Anerkennungsentscheidung nach § 26 WehrpflG überflüssig, da der Soldat dann den Rechtsvorteil, den der Gesetzgeber an die Anerkennung knüpfe, schon vom Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs an genieße. Art. 4 Abs. 3 GG gewähre zwar unmittelbar ein Grundrecht, durch das dem Schutz des Einzelgewissens gegenüber den Forderungen der Gemeinschaft der Vorrang eingeräumt werde. Einen derartigen Respekt könne die Gemeinschaft dem Einzelnen aber nur erweisen, wenn er seine Gewissensentscheidung dartue und diese Entscheidung von den dafür bestimmten Institutionen anerkannt sei. Deshalb werde das Recht zur Kriegsdienstverweigerung erst wirksam, wenn es in Anspruch genommen und in dem gesetzlich geregelten Verfahren anerkannt sei. Im Interesse der Rechtssicherheit und eines geord&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;BVerfGE 28, 243 (254):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;neten Zusammenlebens müsse sich die Gemeinschaft darauf verlassen können, daß der Soldat sich nicht einseitig, d. h. ohne zustimmende Anerkennung der Gemeinschaft, seiner Pflichten entledige.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die drei Verfassungsbeschwerden sind zur gemeinsamen Entscheidung verbunden worden, da sie im wesentlichen dieselbe Rechtsfrage betreffen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer v. K ... und B ... sind wirksam erhoben, obwohl die beiden Beschwerdeführer bei ihrer Einlegung erst 20 Jahre alt und noch nicht volljährig waren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht enthält keine allgemeine Regelung der Prozeßfähigkeit. Wegen der besonderen Eigenart der verfassungsgerichtlichen Verfahren können auch die Bestimmungen anderer Verfahrensordnungen, die hinsichtlich der Prozeßfähigkeit an die Geschäftsfähigkeit anknüpfen, nicht allgemein analog angewandt werden. Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde muß sich deshalb die Fähigkeit, die erforderlichen Verfahrenshandlungen vorzunehmen, nach der Ausgestaltung der in Anspruch genommenen Grundrechte und deren Beziehung auf das im Ausgangsverfahren streitige Rechtsverhältnis richten (BVerfGE 1, 87 [88 f.]; 10, 302 [306]; 19, 93 [100 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Wehrdisziplinarverfahren sind minderjährige Soldaten handlungs- und prozeßfähig, obwohl die Wehrdisziplinarordnung und die Wehrbeschwerdeordnung keine ausdrücklichen Bestimmungen darüber enthalten. Dasselbe gilt für das Verfahren über die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer und andere die Wehrpflicht betreffende Verfahren (BVerwGE 7, 66 [67] = NJW 1958, S. 2032). Diese gegenüber dem Bürgerlichen Recht, dem Zivilprozeßrecht und auch dem allgemeinen Verwaltungsprozeßrecht erweiterte Handlungsfähigkeit trägt dem Umstand Rechnung, daß die Wehrpflicht schon mit dem 18. Lebensjahr beginnt und der Wehrpflichtige grundsätzlich für reif angesehen&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;BVerfGE 28, 243 (255):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;wird, die ihm übertragenen Aufgaben als Soldat zu erfüllen. Darüber hinaus ist das Wehrdisziplinarverfahren nach seinem Inhalt und Ablauf dem Strafverfahren eng verwandt, in welchem minderjährige Angeklagte ebenfalls weitgehend selbständige Antragsbefugnisse haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Kann ein minderjähriger Soldat aber im Disziplinarverfahren seine aus der Wehrpflicht entstehenden oder dem Wehrdienst entgegenstehenden Rechte selbst wahrnehmen und dabei auch sein Recht auf Kriegsdienstverweigerung geltend machen, so ist nicht zu befürchten, daß es ihm an der nötigen Einsicht in die Voraussetzungen und den Zweck einer Verfassungsbeschwerde gegen die im Disziplinarverfahren ergehenden Entscheidungen und an der Fähigkeit zur ordnungsgemäßen und selbständigen Führung des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens fehlen wird. Deshalb besteht kein sachlicher Grund, einem noch nicht volljährigen Soldaten die selbständige Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen zu versagen, die im Disziplinarverfahren oder in anderen seine Wehrpflicht betreffenden Verfahren ergangen sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die am 24. April 1969 beim Bundesverfassungsgericht eingegangene Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers v. K ... ist verspätet, weil sie nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung (§ 93 Abs. 1 BVerfGG) beim Bundesverfassungsgericht eingelegt worden ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschluß des Truppendienstgerichts wurde dem Beschwerdeführer am 21. März 1969 ausgehändigt. Die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde lief deshalb nur bis zum 21. April 1969. Unerheblich ist, daß der Beschluß nicht an den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers, sondern an diesen selbst zugestellt wurde. § 8 Abs. 4 VwZG, der für anhängige &quot;verwaltungs-, sozial- oder finanzgerichtliche Verfahren&quot; die Zustellung an bestellte Prozeßbevollmächtigte zwingend vorschreibt, ist im Beschwerdeverfahren vor dem Truppendienstgericht nicht anzuwenden. Das Verwaltungszustellungsgesetz gilt nach seinem § 1 Abs. 1 und 2 für gerichtliche Verfahren nur, wenn dies gesetzlich besonders bestimmt ist. Die Wehrdisziplinarordnung enthält&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;BVerfGE 28, 243 (256):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;eine derartige allgemeine Verweisung auf das Verwaltungszustellungsgesetz ebensowenig wie die Wehrbeschwerdeordnung, die nach § 30 WDO für das Verfahren bei Beschwerden gegen Arreststrafen maßgebend ist. § 12 WBO sieht nur vor, daß Beschwerdebescheide dem Beschwerdeführer auszuhändigen oder nach den sonstigen Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen sind. Hiernach ist die Aushändigung an den Beschwerdeführer persönlich stets zulässig; nur alternativ ist für andere Zustellungsarten das Verwaltungszustellungsgesetz anzuwenden. Der Beschluß des Truppendienstgerichts ist daher am 21. März 1969 wirksam an den Beschwerdeführer zugestellt worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Monatsfrist in § 93 Abs. 1 BVerfGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Ausschlußfrist, gegen deren Versäumung es keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gibt (BVerfGE 4, 309 [313 ff.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die zulässigen Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer L ... und B ... sind unbegründet. Die verhängten Disziplinarmaßnahmen verletzen weder das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 4 Abs. 3 GG noch andere Grundrechte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die angefochtenen Entscheidungen gehen davon aus, daß die Beschwerdeführer durch die Weigerung, Waffendienst zu leisten, ihre Dienstpflichten nach §§ 7, 11 und 17 SG verletzt hätten, weil sie vor der rechtskräftigen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zur Ablehnung des Waffendienstes noch nicht berechtigt gewesen seien. Diese rechtliche Würdigung und die daran geknüpfte Arrestmaßnahme berühren den Schutzbereich des Art. 4 Abs. 3 GG, der es verbietet, eine dem Gewissen zuwiderlaufende Kriegsdienstleistung zu erzwingen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;BVerfGE 28, 243 (257):&lt;/p&gt;
&lt;ol&gt;
&lt;li&gt;Welche Dienstpflichten ein Soldat nach Einreichung seines Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer hat und ob sich irgendwelche Änderungen gegenüber den Pflichten anderer Soldaten ergeben, ist im Gesetz oder in anderen Rechtsnormen nicht ausdrücklich geregelt. Das Soldatengesetz enthält in den §§ 6 ff. nur Vorschriften für alle Soldaten. Auch das Wehrpflichtgesetz bestimmt in § 26 nur, daß über die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, auf Antrag und durch besondere Prüfungsausschüsse entschieden werde; in § 29 Abs. 1 Nr. 6 WehrpflG ist die Entlassung eines Wehrpflichtigen vorgesehen, wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; § 33 Abs. 2 Satz 2 und § 35 Abs. 1 WehrpflG schließen die aufschiebende Wirkung der Klage und des Widerspruchs gegen ablehnende Entscheidungen der Prüfungsgremien für das Einberufungsverfahren in bestimmten Fällen aus. Die Truppendienstgerichte haben hieraus in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 22, 146 ff.) und des Bundesverwaltungsgerichts (NJW 1969, S. 629, 674, 1397) den Schluß gezogen, daß über das Recht zur Kriegsdienstverweigerung nur auf Antrag und nur durch die besonderen Prüfungsgremien entschieden werde, daß also Disziplinarvorgesetzte und Truppendienstgerichte nicht selbst darüber als Vorfrage für die ihnen obliegende Entscheidung befinden könnten. Aus dem Fehlen einer Sondervorschrift über verminderte Pflichten, aus dem Zusammenhang mit den anderen Vorschriften über das Einberufungs- und Entlassungsverfahren sowie aus der Entstehungsgeschichte der Wehrgesetze und dem Sinngehalt des Art. 4 Abs. 3 GG haben sie gefolgert, daß das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung erst vom Zeitpunkt der rechtskräftigen Anerkennung an wirksam werde und die Pflichtenstellung des Soldaten ändere.&lt;/li&gt;
&lt;/ol&gt;
&lt;p&gt;Soweit diese rechtliche Beurteilung aus dem Zusammenhang mehrerer Vorschriften des Wehrpflichtgesetzes und des Soldatengesetzes hergeleitet wird und auf der Auslegung der Entstehungsgeschichte dieser beiden Gesetze beruht, handelt es sich um Anwendung einfachen Rechts, die vom Bundesverfassungsgericht&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;BVerfGE 28, 243 (258):&lt;/p&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;da Willkür offensichtlich ausscheidet - nicht nachgeprüft werden kann (BVerfGE 18, 85 [92 f., 96 f.]). Das Bundesverfassungsgericht hat seiner Entscheidung deshalb die Ansicht der Truppendienstgerichte zugrunde zu legen, derzufolge nach den Vorschriften des Soldatengesetzes und des Wehrpflichtgesetzes Soldaten, die ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragt haben, bis zur rechtskräftigen Entscheidung auch Waffendienst leisten müssen. Zu prüfen ist allein, ob diese Auslegung mit dem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 GG zu vereinbaren ist.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;p&gt;3. Für die Entscheidung dieser Frage läßt sich weder der Entstehungsgeschichte des Art. 4 GG noch dem Vergleich mit anderen Rechtsordnungen etwas entnehmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Im Parlamentarischen Rat wurde die Ausgestaltung des Kriegsdienstverweigerungsrechts im einzelnen nicht diskutiert. Die heutige Fassung erhielt Art. 4 Abs. 3 GG ohne nähere Aussprache in der 47. Sitzung des Hauptausschusses (PR, Hauptausschuß, StenProt. der 47. Sitzung). Über Sinn und Reichweite des neuen Grundrechts herrschten im Parlamentarischen Rat offenbar verschiedene Ansichten (Jahrb. d. öff. Rechts, N. F. Band 1, S. 76 ff.). Bestand schon über die grundsätzlichen Fragen keine Einigkeit unter den Abgeordneten des Parlamentarischen Rates, kann von einer einheitlichen, klar erkennbaren Vorstellung des Grundgesetzgebers für einzelne Wirkungen des Kriegsdienstverweigerungsrechts nicht die Rede sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Aus einem Vergleich mit Regelungen anderer Länder läßt sich ebenfalls nichts herleiten. Ein international oder wenigstens im westlichen Kulturbereich übereinstimmend definiertes Institut der Kriegsdienstverweigerung existiert nicht. Dementsprechend bieten die ausländischen gesetzlichen Regelungen, die in keinem anderen Land Bestandteil einer geschriebenen Verfassung sind, in ihren Voraussetzungen und Verfahrensbestimmungen auch keinen Anhalt für eine allgemeine Rechtsüberzeugung (vgl. Hecker, Die Kriegsdienstverweigerung im deutschen und ausländischen Recht, Dokumente Heft XIII, herausgegeben von der Forschungsstelle&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;BVerfGE 28, 243 (259):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;für Völkerrecht und ausländisches öffentliches Recht der Universität Hamburg, 1954).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Maßgebend für die Entscheidung können nur Wortlaut und Sinn des Art. 4 Abs. 3 GG nach seinem Zweck und seiner Stellung im Wertsystem des Grundgesetzes sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG darf niemand &quot;gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden&quot;. Diese Bestimmung enthält ein unmittelbar wirksames Grundrecht, das nicht erst der Aktualisierung durch ein Gesetz bedarf (BVerfGE 12, 45 [53]). Hat ein Soldat eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen und wird er danach gegen seinen Willen zum Kriegsdienst herangezogen, so bedeutet dies an sich einen dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 3 GG zuwiderlaufenden tatsächlichen Zwang gegenüber seiner Gewissenshaltung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Normen, die im Range unter der Verfassung stehen, könnten diesen Zwang nicht rechtfertigen, wenn der sachliche Gehalt des Grundrechts dadurch angetastet würde. Denn der Gesetzgeber darf ein Grundrecht nicht durch einfaches Gesetz in seinem sachlichen Gehalt einschränken (BVerfGE 12, 45 [53]). Daran ändert auch die Ermächtigung zur näheren Regelung nichts (BVerfGE, a.a.O.). Sie rechtfertigt nur ein Anerkennungsverfahren als solches. Denn Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG respektiert nicht jede Verweigerung des Kriegsdienstes, sondern nur die auf einer Gewissensentscheidung beruhende. Nach der Intention des Grundgesetzes durfte der Gesetzgeber also ein Anerkennungsverfahren vorsehen; verpflichtet war er dazu allerdings nicht. Er wäre deshalb auch nicht gehindert, das Anerkennungsverfahren zu beseitigen, wenn dringende praktische Gründe dafür sprächen, wie sie z.B. im Jahresbericht 1969 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages genannt worden sind (BTDrucks. VI/453, S. 9). Ob der Gesetzgeber darüber hinaus zur Beseitigung oder wenigstens Änderung des Anerkennungsverfahrens verpflichtet sein könnte, wenn sich herausstellte, daß durch ungerechtfertigte Dauer der Verfahren die Durchsetzung des Grundrechts praktisch&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;BVerfGE 28, 243 (260):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;unmöglich gemacht würde, kann dahingestellt bleiben, da eine solche Verzögerung in den hier zu entscheidenden Fällen nicht vorliegt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Ist daher das Anerkennungsverfahren als solches durch Art. 4 Abs. 3 Satz 2 GG gedeckt, so gilt nicht ohne weiteres dasselbe für eine Regelung, die die Wirkung der Anerkennung auf die Zeit nach deren Rechtskraft beschränkt. Wäre eine solche Bestimmung nicht mit dem Inhalt des in Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG gewährten Freiheitsrechts vereinbar, würde sie das Grundrecht selbst einschränken und damit nicht mehr nur eine &quot;nähere Regelung&quot; enthalten (BVerfGE 12, 45 [53]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Wortlaut des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG läßt - für sich allein betrachtet - keinen Raum für eine Interpretation, die die Wirksamkeit des Kriegsdienstverweigerungsrechts bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Anerkennung hinausschiebt. In der vorbehaltlosen Formulierung und in dem engen sachlichen Zusammenhang mit Gewissensfreiheit und Menschenwürde (BVerfGE 12, 45 [53 f.]) offenbaren sich das Gewicht und die besondere Bedeutung eines unabdingbaren, nicht einschränkbaren Grundrechts, mit dem dem Schutz des Einzelgewissens Vorrang selbst gegenüber der Pflicht zur Beteiligung an der bewaffneten Landesverteidigung und damit an der Sicherung der staatlichen Existenz eingeräumt wird (BVerfGE 12, 45 [54]). Zeitliche Einschränkungen dieses Rechts können deshalb nicht gerechtfertigt werden mit entgegenstehendem einfachen Recht, mit dem bloßen Vorhandensein einer bestimmten Institution oder mit allgemeinen Ordnungs- und Organisationsvorstellungen im Rechtsleben; dies gilt auch gegenüber der zum Teil vertretenen Auffassung, nach der Behörden allgemein nicht schon auf Grund der Rechtsberühmung, sondern erst nach förmlicher Feststellung oder Anerkennung zur Beachtung von Rechten Einzelner verpflichtet sein sollen. Nicht das System von Normen, Instituten und Institutionen im Range unter der Verfassung bildet den Maßstab für die Auslegung verfassungsrechtlicher Bestimmungen; vielmehr liefern die letzteren umgekehrt die Grundlagen und den Rahmen, an den die übrigen&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;BVerfGE 28, 243 (261):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Rechtsäußerungen und -erscheinungen sich anzupassen haben. Nur kollidierende Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtswerte sind mit Rücksicht auf die Einheit der Verfassung und die von ihr geschützte gesamte Wertordnung ausnahmsweise imstande, auch uneinschränkbare Grundrechte in einzelnen Beziehungen zu begrenzen. Dabei auftretende Konflikte lassen sich nur lösen, indem ermittelt wird, welche Verfassungsbestimmung für die konkret zu entscheidende Frage das höhere Gewicht hat (BVerfGE 2, 1 [72 f.]). Die schwächere Norm darf nur so weit zurückgedrängt werden, wie das logisch und systematisch zwingend erscheint; ihr sachlicher Grundwertgehalt muß in jedem Fall respektiert werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Dem Interesse des noch nicht anerkannten Kriegsdienstverweigerers steht gegenüber die Notwendigkeit eines ungestörten Dienstbetriebes der Bundeswehr bis zur endgültigen Entscheidung über die Anerkennung sowie das Bedürfnis nach Aufrechterhaltung der Disziplin. Abzuwägen ist unter diesen Umständen die Sicherung des inneren Gefüges der Streitkräfte, die imstande sein müssen, ihre militärischen Aufgaben zu erfüllen, gegen das Interesse des Kriegsdienstverweigerers an der Freiheit von jeglichem Zwang gegenüber seiner Gewissensentscheidung. Die Einrichtung und Funktionsfähigkeit der Bundeswehr haben für diese Abwägung verfassungsrechtlichen Rang, da Art. 12 a Abs. 1, Art. 73 Nr. 1 und Art. 87 a Abs. 1 Satz 1 GG die Wehrpflicht zu einer verfassungsrechtlichen Pflicht gemacht und eine verfassungsrechtliche Grundentscheidung für die militärische Verteidigung getroffen haben. Dabei bezieht sich die vorzunehmende Abwägung in den vorliegenden Fällen nur auf den Waffendienst im Frieden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die eigenmächtige Dienstverweigerung von Soldaten bedeutet angesichts des hohen Grades der Technisierung eine erhebliche Unsicherheit und damit eine Gefahr für die ständige und jederzeitige volle Einsatzbereitschaft der Streitkräfte. Mit der Schwächung der Einsatzbereitschaft wird unter Umständen aber auch die Sicherheit des Staates gefährdet. Die hierdurch entstehende Situation ist nicht zu vergleichen mit dem endgültigen Ausfall eines Solda&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;BVerfGE 28, 243 (262):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;ten nach rechtskräftiger Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Im letzteren Falle kann und muß sich die Truppenführung bereits vorher hierauf vorbereiten. Im Falle der eigenmächtigen Dienstverweigerung ist ihr dies nicht möglich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese für das Fortbestehen der Dienstpflicht bis zur Anerkennung sprechenden Gesichtspunkte können das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung allerdings nicht völlig zurückdrängen, etwa soweit, daß ein Soldat es nach seinem Dienstantritt nicht mehr in Anspruch nehmen könnte. In Betracht kommt deshalb nur eine Zurückdrängung des Grundrechts in einzelnen Beziehungen, die seinen Grundwertgehalt nicht antastet. Die vorläufig aufrechterhaltene Dienstbeanspruchung für die Dauer des Anerkennungsverfahrens ist mit Sinn und Inhalt des gewährten Grundrechts vereinbar, weil diese Inanspruchnahme den Kern der Kriegsdienstverweigerung unberührt läßt und die vorläufige weitere Dienstleistung dem Soldaten deshalb zugemutet werden kann. Zentraler Zweck des Art. 4 Abs. 3 GG ist es, die Gewissensposition gegen den Kriegsdienst mit der Waffe zu schützen und den Kriegsdienstverweigerer vor dem Zwang zu bewahren, töten zu müssen. Dieser Zwang tritt im Frieden grundsätzlich nicht so unmittelbar an den Soldaten heran wie im Kriege. Zumutbar ist dem Soldaten diese vorläufige Dienstleistung auch deshalb, weil die Befreiung von der allgemeinen Wehrpflicht ein Ausdruck des Toleranzprinzips ist, dem auch das Verhalten des Berechtigten entsprechen muß, wenn es sich nicht um den Kernbereich seiner Freiheit handelt, sondern um formale Randpositionen. Ein Kriegsdienstverweigerer wird durch das Verlangen, im Frieden bis zur rechtskräftigen Anerkennung Waffendienst zu leisten, nicht gezwungen, entgegen seiner Gewissensüberzeugung in einer Kriegshandlung einen anderen zu töten. Es ist ihm deshalb zuzumuten, für eine kurze Übergangszeit den bisher geleisteten Dienst noch fortzusetzen. Das setzt allerdings voraus, daß das Anerkennungsverfahren mit möglichster Beschleunigung geführt wird. Der Truppenführung steht es auch frei, soweit die Bedürfnisse der Bundeswehr es zulassen, unter Beachtung des Gleichheitsgrund&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;BVerfGE 28, 243 (263):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;satzes andere Regelungen für die Übergangszeit bis zur endgültigen Anerkennungsentscheidung zu treffen, wie es etwa in dem Erlaß des Bundesministers der Verteidigung vom 15. Oktober 1966 geschehen war.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ob und in wieweit diese Maßstäbe im Kriegsfall im Hinblick auf die dann bestehenden außergewöhnlichen Verhältnisse zu modifizieren sind, braucht hier nicht entschieden zu werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Die Bewertung des Verhaltens der Beschwerdeführer als Dienstvergehen verstößt nach alledem nicht gegen Art. 4 Abs. 3 GG, weil beide weder zur Zeit der Dienstverweigerung noch der disziplinaren Bestrafung als Kriegsdienstverweigerer rechtskräftig anerkannt waren. Auch die Verhängung von Arrest als der schwersten unter den einfachen Disziplinarmaßnahmen ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 4 Abs. 3 GG nicht zu beanstanden. Wenn dieses Grundrecht der Bewertung eines Verhaltens als Dienstvergehen nicht im Wege steht, kann es - sofern die Sach- und Verfahrenslage sich nicht inzwischen geändert hat - auch die Verhängung einer den Vorschriften über Dienstvergehen entsprechenden Disziplinarmaßnahme als einer scharfen Pflichtenmahnung nicht hindern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch die vom Beschwerdeführer L ... erhobene Rüge einer Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1 und Art. 2 GG ist unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 GG durch die Bewertung der Dienstverweigerung als Dienstvergehen kommt nicht in Betracht. Aus Erwägungen, die dem Gedanken der Achtung der Menschenwürde nahestehen, hat das Grundgesetz unter bestimmten Voraussetzungen das Kriegsdienstverweigerungsrecht zugelassen (BVerfGE 12, 45 [53 f.]). Damit hat es zugleich abschließend festgelegt, welche im Gewissen begründeten Haltungen die Kriegsdienstverweigerung rechtfertigen. Über die Grenzen des Art. 4 Abs. 3 GG hinaus erkennt es weder weitere Gewissensvorbehalte an noch die Berufung auf die Menschenwürde gegen&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;BVerfGE 28, 243 (264):&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;über den nach Art. 4 Abs. 3 GG zumutbaren Verpflichtungen (BVerfGE 23, 127 [132]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ist dem Soldaten die Dienstleistung als solche zumutbar, so wird seine Menschenwürde auch nicht durch die Verhängung einer rechtsstaatlich generell zulässigen Freiheitsbeschränkung im Disziplinarverfahren verletzt. Unzulässig wäre allenfalls eine Maßnahme, die durch Ausgestaltung oder Dauer geeignet wäre, die Substanz der Persönlichkeit zu brechen (BVerfGE 23, 127 [134]). Für einen auf 21 Tage begrenzten, als ernste Mahnung zur Erfüllung der Dienstpflicht gedachten Freiheitsentzug kann davon keine Rede sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Auch die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Dienstpflicht aus Gewissensgründen sind in Art. 4 Abs. 3 GG als einer Spezialnorm abschließend geregelt. Daneben kommt eine Berufung auf das allgemeine Grundrecht der Handlungsfreiheit nicht in Betracht (BVerfGE 6, 32 [37]; 11, 234 [238]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dr. Müller, Dr. Stein Ritterspach, Dr. Haager, Rupp-v- Brünneck, Dr. Böhmer, Dr. Zeidler, Dr. Müller, Dr. Brox&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-1-gg">Art. 1 GG</category>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-4-gg">Art. 4 GG</category>
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 <pubDate>Tue, 16 Apr 2024 15:57:56 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 18.04.1961 - 1 BvR 389/56, 1 BvR 416/56, 1 BvR 615/56, 1 BvR 43/57, 1 BvR 47/57, 1 BvR 127/57, 1 BvR 355/57, 1 BvR 372/57</title>
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    Wehrpflichtgesetz        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    Urteil        &lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 12, 311        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_311_311&quot; id=&quot;BVerfGE_12_311_311&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_311_311&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 311 (311):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Urteil&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 18. April 1961 auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 1960&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;– 1 BvL 389, 416, 615/56, 43, 47, 127, 355, 372/57 –&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die verbundenen Verfassungsbeschwerden 1. des ... 43. des ..., gegen Bestimmungen des Wehrpflichtgesetzes vom 21. Juli 1956 (BGBl. I S. 651) und gegen das Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 19. März 1956 (BGBl. I S. 111) insoweit, als Art. 12 GG die Einführung eines Ersatzdienstes anstelle des Kriegsdienstes vorsieht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Entscheidungsformel:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Die Verfassungsbeschwerde des ... ist durch seinen Tod erledigt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. – I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Wehrpflichtgesetz vom 21. Juli 1956 – BGBl. I S. 651 – (WehrpflG) und einzelne seiner Bestimmungen sind in folgenden Verfassungsbeschwerden angegriffen:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_311_312&quot; id=&quot;BVerfGE_12_311_312&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_311_312&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 311 (312):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
1. Die Beschwerdeführer zu 1 bis 6 haben Verfassungsbeschwerde gegen &quot;das Wehrpflichtgesetz&quot; erhoben mit dem Antrag, das Gesetz für nichtig zu erklären, weil es gegen Art. 1, 3, 4 Abs. 3, Art. 16 Abs. 1, Art. 26, 30 und 146 GG verstoße (1 BvR 389/56).
&lt;p&gt;2. Die Beschwerdeführer zu 7 bis 11 haben Verfassungsbeschwerde gegen §§ 1 und 3 Abs. 1 Satz 1, ferner gegen §§ 25, 26 Abs. 3 und 4, 27 Abs. 1 Satz 2 und gegen §§ 32, 33 Abs. 3 und § 34 WehrpflG erhoben; als verletzt bezeichnet werden Art. 1, 3, 4 Abs. 3 Satz 1 , Art. 12 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4, Art. 20, 92 und 101 Abs. 1 GG (1 BvR 416/56).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die Beschwerdeführer zu 12 bis 14 haben Verfassungsbeschwerde gegen §§ 25 bis 27 WehrpflG erhoben und beantragt, die Bestimmungen wegen Unvereinbarkeit mit Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG für nichtig zu erklären (1 BvR 615/56).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Die Beschwerdeführer zu 15 bis 18 haben Verfassungsbeschwerde gegen § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 2 Satz 1 und § 44 Abs. 1 Satz 4 WehrpflG erhoben, da diese Bestimmungen mit Art. 6 Abs. 2 und 3 GG in Widerspruch ständen (1 BvR 43/57).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Die Beschwerdeführer zu 19 bis 28 haben Verfassungsbeschwerde gegen das Wehrpflichtgesetz erhoben; sie sind der Auffassung, daß das Gesetz mit Art. 3 Abs. 2 und 3 GG nicht vereinbar sei (1 BvR 47/57).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;6. Der Beschwerdeführer zu 42 hat Verfassungsbeschwerde gegen § 1 WehrpflG erhoben, der nach seiner Ansicht gegen Art. 3 Abs. 2 und 3 GG verstößt (1 BvR 355/57).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;7. Der Beschwerdeführer zu 43 hat Verfassungsbeschwerde gegen § 25 WehrpflG erhoben; er hält die Bestimmung für unvereinbar mit Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG (1 BvR 372/57).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer zu 29 bis 41 haben Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 19. März 1956 (BGBl. I S. 111) erhoben. Sie beantragen, die Neufassung des Art. 12 GG insoweit für nichtig zu erklären,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_311_313&quot; id=&quot;BVerfGE_12_311_313&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_311_313&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 311 (313):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
als darin die Einführung eines Ersatzdienstes anstelle des Kriegsdienstes vorgesehen sei; die Bestimmung sei mit Art. 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 79 Abs. 3 GG nicht vereinbar (1 BvR 127/57).
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zur Begründung der Verfassungsbeschwerden wird im einzelnen noch folgendes vorgetragen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Grundsatz der allgemeinen Wehrpflicht verletze die Würde des Menschen, ferner die Verfassungspflicht zur Wiedervereinigung Deutschlands sowie das allgemeine Völkerrecht. Daß die Wehrpflicht auf männliche Staatsbürger beschränkt sei, stehe mit Art. 3 Abs. 2 und 3 GG in Widerspruch. Das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 und 3 GG sei verfassungswidrig beschränkt, da die Verpflichtung zum Wehrdienst die Trennung minderjähriger Wehrpflichtiger von ihrer Familie gegen deren Willen ermögliche.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Vorschriften des Wehrpflichtgesetzes über die Kriegsdienstverweigerung, vor allem § 25, seien mit Art. 4 Abs. 3 GG unvereinbar, da die &quot;situationsbedingte&quot; Kriegsdienstverweigerung nicht anerkannt werde und durch die Verpflichtung zur Leistung eines Ersatzdienstes das Grundrecht beeinträchtigt sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Gegen die Regelung des Verfahrens, in dem über das Recht der Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe entschieden wird, sei einzuwenden:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Durch §§ 26 Abs. 3, 33 Abs. 3 und 34 WehrpflG würden die Antragsteller ihrem gesetzlichen Richter entzogen (Art. 101 Abs. 1 GG); die Prüfungsausschüsse und Prüfungskammern für Kriegsdienstverweigerer seien verfassungswidrige Scheingerichte oder Ausnahmegerichte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die Weisungsfreiheit der Mitglieder der Ausschüsse und Kammern verstoße gegen den Verfassungsgrundsatz der parlamentarischen Verantwortlichkeit der vollziehenden Gewalt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Durch § 26 Abs. 4 Satz 1 und § 33 Abs. 3 Satz 2 WehrpflG werde die Menschenwürde verletzt, weil die Gewissensentscheidung als solche, d.h. ihre Berechtigung oder Richtigkeit, nicht nachgeprüft werden könne und der sein Grundrecht geltend&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_311_314&quot; id=&quot;BVerfGE_12_311_314&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_311_314&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 311 (314):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
machende Bürger nicht zu einer solchen Bloßlegung seines Innern gezwungen werden dürfe.
&lt;p&gt;4. Das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 19. März 1956 stehe in Widerspruch zu Art. 79 Abs. 3 GG. Wer von einem Grundrecht Gebrauch mache, dürfe nicht dafür mit einer andersartigen Pflicht belastet werden; daß der anerkannte Wehrdienstverweigerer einen Ersatzdienst leisten müsse, sei mit dem Wesen der Grundrechte unvereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei der mündlichen Verhandlung über die zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden waren mit Ausnahme des Beschwerdeführers zu 42 sämtliche Beschwerdeführer und die Bundesregierung vertreten. Die Bundesregierung hält die Verfassungsbeschwerden für unzulässig, weil die Beschwerdeführer nicht unmittelbar und gegenwärtig von den gesetzlichen Bestimmungen betroffen seien, im übrigen aber auch für unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;V.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach der mündlichen Verhandlung hat das Bundesverfassungsgericht in einem Verfahren der Normenkontrolle auf Vorlage eines Gerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG durch Beschluß vom 20. Dezember 1960 – 1 BvL 21/60 – entschieden, daß § 25 Satz 1 WehrpflG – verfassungskonform ausgelegt – mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die Entscheidung hat Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 BVerfGG). In der Begründung ist auch dargelegt, daß der Grundsatz der allgemeinen Wehrpflicht nicht gegen Verfassungsrecht verstößt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer zu 7 bis 11 haben ihre Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen § 27 Abs. 1 Satz 2 WehrpflG richtete, zurückgenommen. Im übrigen haben die Beschwerdeführer ihre Verfassungsbeschwerden aufrechterhalten und im wesentlichen ihre frühere Begründung wiederholt; als neuer Ge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_311_315&quot; id=&quot;BVerfGE_12_311_315&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_311_315&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 311 (315):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sichtspunkt von Bedeutung wird vorgetragen, die Entscheidung vom 20. Dezember 1960 lege nur den Art. 4 Abs. 3GG aus; es bedürfe noch einer Entscheidung darüber, ob auch eine Gewissensentscheidung vom Staat anerkannt werden müsse, die nach Art. 4 Abs. 1 GG &quot;dem bestimmten Töten eines bestimmten Menschen&quot; im Kriege entgegenstehen könne.
&lt;p&gt;Nach der mündlichen Verhandlung sind von den in den Verfassungsbeschwerden angegriffenen Einzelbestimmungen des Wehrpflichtgesetzes die §§ 5, 27und 33 durch Gesetz vom 28. November 1960 – BGBl. I S. 853 – geändert worden. Die Änderungen der §§ 5 und 33 WehrpflG berühren den hier wesentlichen Sachgehalt der Bestimmungen nicht; § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes ist jetzt § 5 Abs. 1 Satz 2 geworden. § 27 WehrpflG war von den Beschwerdeführern nur insoweit angegriffen, als er Bestimmungen über den zivilen Ersatzdienst enthielt. Da diese Bestimmungen in der Neufassung weggefallen sind, ist der Angriff insoweit gegenstandslos geworden; auch für die zurückliegende Zeit bedarf es keiner Entscheidung mehr, da während der Geltung der Bestimmungen ein Ersatzdienst nicht bestand.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer zu 18 ist nach der mündlichen Verhandlung verstorben. Seine Verfassungsbeschwerde ist erledigt (vgl. BVerfGE 6, 389 [442 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die übrigen zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden sind zurückgenommen worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Richter Dr. Heiland und Dr. Scholtissek, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben, waren an der Mitwirkung bei der Urteilsfindung verhindert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden sind teils unzulässig, teils unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Soweit die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_311_316&quot; id=&quot;BVerfGE_12_311_316&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_311_316&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 311 (316):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Satz 2 und § 44 Abs. 1 Satz 4 WehrpflG angefochten werden, sind die Verfassungsbeschwerden unzulässig. Die Beschwerdeführer sind von diesen Bestimmungen nicht gegenwärtig und unmittelbar betroffen (BVerfGE 1, 97 [101 ff.]). Betroffen wären sie erst, wenn sie (oder bei den Beschwerdeführern zu 15 bis 17 ihre Söhne) zum Wehrdienst tatsächlich herangezogen würden. Kein Wehrpflichtiger kann aber zum Wehrdienst herangezogen werden, bevor er erfaßt (§ 15 WehrpflG), gemustert (§ 16) und einberufen ist (§ 21). Das Ergebnis der Musterung und die Einberufung werden dem Wehrpflichtigen jeweils durch einen Bescheid eröffnet (Musterungsbescheid, Einberufungsbescheid). Der Heranziehung zum Wehrdienst sind demnach rechtsnotwendig Verwaltungsakte vorgeschaltet, die der Betroffene im Rechtsweg nach §§ 32 ff. WehrpflG anfechten kann. Da nicht alle Wehrpflichtigen zum Wehr- oder Ersatzdienst einberufen werden (vgl. §§ 9 ff. WehrpflG), kann erst in diesen Vollziehungsakten und nicht schon in dem sie ermöglichenden Gesetz der behauptete unmittelbare Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführer erblickt werden.
&lt;p&gt;2. Aus demselben Grunde sind unzulässig alle Angriffe, die sich unmittelbar gegen die Vorschriften über Einführung und Gestaltung des zivilen Ersatzdienstes richten (Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 19. März 1956, §§ 25, 27 WehrpflG). Nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 13. Januar 1960 (BGBl. I S. 10) ist die Ableistung des Ersatzdienstes von einer Einberufung durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung abhängig. Dieser Bescheid kann nach Maßgabe des § 40 des Gesetzes mit der verwaltungsgerichtlichen Klage angefochten werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Soweit Wehrpflichtige das Wehrpflichtgesetz &quot;in seiner Gesamtheit&quot; oder seinen § 1, insofern er die allgemeine Wehrpflicht für Männer vom vollendeten 18. Lebensjahre an einführt, angreifen, ergibt sich aus dem inzwischen ergangenen Beschluß vom 20. Dezember 1960 – 1 BvL 21/60 – (Abschn. D I), daß&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_311_317&quot; id=&quot;BVerfGE_12_311_317&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_311_317&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 311 (317):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
die Verfassungsbeschwerden unbegründet sind. Es kann deshalb dahinstehen, ob sie unter dem Gesichtspunkt des unmittelbaren und gegenwärtigen Betroffenseins als zulässig angesehen werden könnten. Was die Beschwerdeführer hierzu noch vorbringen, kann nicht zu anderer Beurteilung führen. Ob es eine &quot;allgemeine Regel des Völkerrechts&quot; (Art. 25 GG) gibt, die die Kriegführung mit Atomwaffen verbietet, ist hier nicht zu entscheiden; wieso ihr bereits der Grundsatz der allgemeinen Wehrpflicht widersprechen sollte, ist nicht ersichtlich.
&lt;p&gt;4. Die Verfassungsbeschwerden, die sich unmittelbar gegen § 25 WehrpflG mit der Begründung richten, daß diese Bestimmung den Kreis der zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe Berechtigten verfassungswidrig abgrenze, können nicht mehr als zulässig angesehen werden, weil ein Rechtsschutzbedürfnis für diese Form des Angriffs gegen die gesetzliche Bestimmung nicht mehr besteht. Den Beschwerdeführern kam es darauf an, festgestellt zu sehen, daß der Gesetzgeber in § 25 WehrpflG das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 GG bewußt nach seinem Ermessen umgestaltet habe; er habe über den Gehalt des Grundrechts selbst verfügt, die Formel des § 25 WehrpflG an die Stelle der grundgesetzlichen Norm gesetzt. Aus diesem behaupteten unmittelbaren Eingriff des Gesetzes in die Substanz des Grundrechts haben die Beschwerdeführer das Recht zum unmittelbaren Angriff gegen das Gesetz hergeleitet. Dieser Grund ist jetzt weggefallen; die Frage, an deren Klärung den Beschwerdeführern vor allem gelegen war, ist im Beschluß vom 20. Dezember 1960 mit Gesetzeskraft entschieden. Die Gründe des Beschlusses legen dar, wie Art. 4 Abs. 3 GG zu interpretieren ist und welche Bedeutung dem Art. 4 Abs. 1 GG in diesem Sachzusammenhang zukommt (vgl. Abschn. D II 3 des Beschlusses). Auf dieser Grundlage beruht die Feststellung, daß § 25 WehrpflG, in bestimmter Weise ausgelegt, der Verfassung nicht widerspricht. Damit ist dem Anliegen der Beschwerdeführer insofern ent&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_311_318&quot; id=&quot;BVerfGE_12_311_318&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_311_318&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 311 (318):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sprochen, als einmal über die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 25 Klarheit besteht, zum andern die mit dem Vollzug des Gesetzes befaßten Verwaltungsbehörden und Gerichte nunmehr Richtlinien für die Auslegung der Vorschrift besitzen, an Hand derer sie die ihnen vorliegenden Einzelfälle behandeln können. Es mag sein, daß sich dabei Fehler oder weitere Zweifelsfragen, auch verfassungsrechtlicher Art, ergeben; sie können und müssen aber am konkreten Einzelfall erörtert und entschieden werden; dem Bundesverfassungsgericht können sie gegebenenfalls durch Verfassungsbeschwerde gegen die letztinstanzliche Entscheidung vorgetragen werden. Zu einer weiteren Ergänzung der Gründe des Beschlusses vom 20. Dezember 1960, wie sie die Beschwerdeführer zu 7 bis 11, 12 bis 14 und 43 begehren, besteht kein Bedürfnis, solange nicht feststeht, daß den Beschwerdeführern auch nach dieser Entscheidung die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer versagt wird.
&lt;p&gt;5. Die Verfahrensvorschriften der §§ 26, 32 bis 34 WehrpflG können nicht unmittelbar mit der Verfassungsbeschwerde angefochten werden, sondern nur mittelbar, wenn ein Beschwerdeführer durch die Entscheidung in einem solchen Verfahren beschwert ist. Es mag angefügt werden, daß das Bundesverfassungsgericht die erhobenen Rügen – in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 7, 66 [69 f., 73]) – auch für unbegründet hält (vgl. BVerfGE 9, 268 [282]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mißgriffe bei der Anwendung der Verfahrensbestimmungen müssen im Einzelfall korrigiert werden (BVerwGE 7, 242 [249]; 9, 97 und 100).&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3740&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-12-gg">Art. 12 GG</category>
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 <pubDate>Fri, 16 Feb 2024 16:49:08 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Administration</dc:creator>
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 <title>Art. 4 GG - Glaubens- und Gewissensfreiheit (Kommentar)</title>
 <link>https://opinioiuris.de/kommentar/gg/4</link>
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        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;p&gt;(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) ¹Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. ²Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.&lt;/p&gt;


&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/kommentar/gg/4&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/gesetzabschnitt/i-die-grundrechte-art-1-19">I. Die Grundrechte (Art. 1 - 19)</category>
 <pubDate>Thu, 21 Sep 2023 22:59:21 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Martin Alexander Blok</dc:creator>
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 <title>BVerwG, 08.09.1978 - 2 B 31.78</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3047</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Dienstwaffe der Kriminalbeamtin        &lt;/div&gt;
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                    BVerwGE 56, 227; VerwRspr 30, 304; ZBR 1979, 202        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    Bundesverwaltungsgericht        &lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    2 B 31.78        &lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;VG Berlin, 07.11.1975 - V A 169.74&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;OVG Berlin, 23.12.1977 - IV B 30.76&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Zur Verfassungsmäßigkeit der Ausrüstung von weiblichen Kriminalbeamten mit einer Dienstwaffe.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-literatur&quot;&gt;&lt;legend&gt;Literaturverzeichnis&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-interna&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Interne Literatur:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Andreas Walus: &lt;a href=&quot;/aufsatz/3049&quot;&gt;Dienst- und Hilfeleistungsverpflichtungen zur Sicherstellung des Bevölkerungsschutzes&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3047&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-33-gg">Art. 33 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-4-gg">Art. 4 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-132-vwgo">§ 132 VwGO</category>
 <pubDate>Sun, 30 Jun 2013 00:08:44 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Administration</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 06.11.1968 - 1 BvR 727/65	</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1571</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    Hessisches Schulgebet         &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 24, 289; DÖV 1969, 649; DVBl 1969, 147; DVBl 1969, 852; NJW 1969, 267        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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&lt;li&gt;Rechtswegerschöpfung bei Bundesverfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung eines Landesverfassungsgerichts&lt;/li&gt;
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    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_289_289&quot; id=&quot;BVerfGE_24_289_289&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_289_289&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 289 (289):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Eine gegen das Urteil eines Landesverfassungsgerichts von einem am Verfahren Nichtbeteiligten erhobene Verfassungsbeschwerde ist schon dann unzulässig, wenn eine spätere tatsächliche Verletzung seiner Grundrechte in zumutbarer Weise im Rechtsweg beseitigt werden kann.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 6. November 1968&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 BvR 727/65 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. der minderjährigen Christel R. ..., gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, die Eheleute Dr. Karl R... und Christel R...., 2. der Eheleute Dr. Karl R... und Christel R..., wohnhaft in ..., gegen die Entscheidung des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen vom 27. Oktober 1965 - P. St. 388 -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerden werden verworfen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_289_290&quot; id=&quot;BVerfGE_24_289_290&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_289_290&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 289 (290):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Gründe&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die 1955 geborene Beschwerdeführerin, Tochter der Beschwerdeführer zu 2), besuchte bis 1966 eine Volksschule in Frankfurt am Main. In ihrer Klasse wurde zu Beginn des Unterrichts von der Lehrerin ein Gebet gesprochen. Dabei erhoben sich die Schüler und beteten mit. Denjenigen, die nicht am Gebet teilnehmen wollten, stand es frei, zu schweigen oder die Klasse erst nach dem Gebet zu betreten. Von der letzteren Möglichkeit machte jedoch niemand Gebrauch.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Am 14. Januar 1963 beantragten die Eltern eines Mitschülers der Beschwerdeführerin beim Stadtschulamt in Frankfurt, das gemeinsame Gebet zu verbieten, da ihr Sohn, der weder getauft noch religiös erzogen sei, verfassungswidrig zur Teilnahme gezwungen werde, wenn er sich nicht einer Diskriminierung aussetzen wolle. Der Regierungspräsident in Wiesbaden lehnte den Antrag ab und wies den Widerspruch als unbegründet zurück, weil dem Mitschüler der Beschwerdeführerin die schweigende Anwesenheit oder das spätere Betreten der Klasse zuzumuten sei und keinen Zwang zur Teilnahme am gemeinsamen Gebet darstelle. Daraufhin rief der Mitschüler den Staatsgerichtshof des Landes Hessen an. Dieser hob durch Urteil vom 27. Oktober 1965, im Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 29. November 1965 (S. 1394) veröffentlicht, die Bescheide des Regierungspräsidenten auf, weil sie die Grundrechte des Antragstellers aus Art. 9 und Art. 48 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen - HV - verletzten. Der Mitschüler werde zur Teilnahme am Schulgebet dadurch gezwungen, daß ihm lediglich die Möglichkeit offenstehe, erst nach dem Gebet das Klassenzimmer zu betreten, wenn er der Teilnahme entgehen wolle; dies könne ihm aber wegen der damit verbundenen Diskriminierung nicht zugemutet werden. Mit dem Zwang zur Teilnahme an einer religiösen Handlung, der den Art. 48 Abs. 2 HV verletze, sei zwangsläufig eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 9 HV verbunden, weil das Verbot des Zwangs&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_289_291&quot; id=&quot;BVerfGE_24_289_291&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_289_291&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 289 (291):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zur Teilnahme an einer religiösen Übung sich aus der Glaubens- und Gewissensfreiheit ergebe, zu der auch die sog. negative Bekenntnisfreiheit gehöre. Es könne auch nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, daß das Schulgebet ein notwendiger Bestandteil des Schulunterrichts und daher schon deshalb mit der Hessischen Verfassung vereinbar sei; denn die Gemeinschaftsschulen im Sinne der Hessischen Verfassung könnten nicht als christliche Gemeinschaftsschulen bezeichnet werden.
&lt;p&gt;Nach Zustellung des Urteils ließen die Eltern des am Ausgangsverfahren beteiligten Mitschülers ihren Widerspruch gegen das gemeinsame Schulgebet mit Rücksicht auf die noch verbleibende kurze Zeit bis zum Schuljahresende fallen. Ab Ostern 1966 besucht ihr Sohn eine höhere Schule. Auch die Beschwerdeführerin besucht seitdem eine höhere Schule. In ihrer Klasse wird ein Schulgebet nicht gesprochen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit den Verfassungsbeschwerden gegen das Urteil des Staatsgerichtshofs rügen die Beschwerdeführer die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 4, Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 2 GG und des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 WRV, ferner einen Verstoß gegen Art. 100 Abs. 3 GG, weil der Hessische Staatsgerichtshof von der Auslegung des Art. 4 Abs. 1 GG im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 1957 (BVerfGE 6, 309 ff.) abgewichen sei, die Sache aber nicht dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden machen sie geltend: Sie seien durch das angefochtene Urteil unmittelbar betroffen, obwohl das Schulgebet in der Klasse der Beschwerdeführerin nach Erlaß des Urteils weiter gesprochen worden sei. Das Urteil begründe Rechtskraft für und gegen jedermann und binde die Gerichte und Verwaltungsbehörden. Deshalb hätten sie jederzeit damit rechnen müssen, daß andere Erziehungsberechtigte sich darauf beriefen und die Unterlassung des Gebets beantragten. Etwaige daraufhin ergehende Maßnahmen der Schulbehörden&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_289_292&quot; id=&quot;BVerfGE_24_289_292&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_289_292&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 289 (292):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
seien nur als Vollzugsakte des jetzt angefochtenen Urteils zu betrachten.
&lt;p&gt;Daß die Beschwerdeführerin seit 1966 eine andere Schule besuche, an der nicht gemeinsam gebetet werde, sei unerheblich. Die in der ständigen Rechtsunsicherheit liegende Grundrechtsverletzung könne nicht durch Zeitablauf &quot;geheilt&quot; werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der Sache selbst weisen die Beschwerdeführer darauf hin, daß der Staatsgerichtshof die negative Bekenntnisfreiheit des gegen das Schulgebet eingestellten Schülers zu hoch bewerte und diese in Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu individualistisch beurteilt habe. Der bestehende Konflikt könne nicht durch Anerkennung eines absoluten Übergewichts des Rechts eines Einzelnen, sondern nur im Geiste der Nächstenliebe und Toleranz gelöst werden. Dem würde es entsprechen, wenn die wenigen nicht am Gebet teilnehmenden Schüler der großen Mehrheit das in Hessen übliche gemeinsame Beten in der Schule nicht verwehrten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Hessische Landesregierung hält die Verfassungsbeschwerden für unzulässig, für den Fall der Zulässigkeit jedoch für begründet. Gegen Entscheidungen des Staatsgerichtshofs sei eine Verfassungsbeschwerde nicht statthaft. Die Zuständigkeitsbereiche des Bundesverfassungsgerichts und der Landesverfassungsgerichte könnten sich nicht überschneiden, da der Prüfungsmaßstab dort das Grundgesetz und hier die Landesverfassung sei und die angefochtene Entscheidung daher kein Bundesrecht verletzen könne. Das Bundesverfassungsgericht könne deshalb nicht das Urteil des Staatsgerichtshofs, sondern gegebenenfalls nur die vorangegangenen Bescheide des Regierungspräsidenten nachprüfen. Das Grundgesetz enthalte auch keine Vorschrift, die das Bundesverfassungsgericht zur Kontrolle der Entscheidungen von Landesverfassungsgerichten ermächtige. Zur Begründetheit verweist die Landesregierung auf ihre Stellungnahmen im Ausgangsverfahren, in denen sie die Vereinbarkeit des Schulgebets mit der Hessischen Verfassung bejaht hat.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_289_293&quot; id=&quot;BVerfGE_24_289_293&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_289_293&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 289 (293):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
2. Der Landesanwalt bei dem Hessischen Staatsgerichtshof hält in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Hessischen Landesregierung die Verfassungsbeschwerden für unzulässig. Er ist ferner der Auffassung, daß die Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung nicht unmittelbar und gegenwärtig beschwert seien, weil das Schulgebet für die Beschwerdeführerin während ihrer Volksschulzeit nicht beeinträchtigt worden sei und sie jetzt eine Schule besuche, an der das Gebet nicht üblich sei. Der Landesanwalt sieht die Verfassungsbeschwerden als unbegründet an, weil der Staatsgerichtshof mit Recht eine Verletzung der negativen Bekenntnisfreiheit (Art. 9 HV) und des Grundrechts auf Freiheit zur Teilnahme an religiösen Übungen (Art. 48 Abs. 2 HV) festgestellt habe.
&lt;p&gt;3. Der Antragsteller des Ausgangsverfahrens hat zur Frage der Zulässigkeit und der Begründetheit der Verfassungsbeschwerden im wesentlichen auf die Stellungnahme des Landesanwalts und die Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Der Bundesminister der Justiz hält die Verfassungsbeschwerden für zulässig und begründet. Die Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Landesverfassungsgerichte sei grundsätzlich statthaft. Die Beschwerdeführer seien auch gegenwärtig und unmittelbar durch die angefochtene Entscheidung betroffen. Das Urteil lege für die Schulklasse, der die Beschwerdeführerin angehöre, mit Rechtskraft für und gegen alle die Voraussetzungen fest, unter denen ein Schulgebet mit der Hessischen Verfassung vereinbar sei, und schränke damit die Rechte derjenigen Schüler ein, die weiterhin auf ein gemeinsames Schulgebet Wert legten. Die unmittelbare Betroffenheit werde auch nicht dadurch ausgeräumt, daß in der Klasse der Beschwerdeführerin das Schulgebet weiter gesprochen worden sei. Die in dem Urteil liegende Beschwer wirke gegenwärtig und unmittelbar dadurch fort, daß der Widerspruch eines Schülers in Zukunft sofort und automatisch zu beachten sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In mehrfacher Hinsicht verletze das Urteil Normen des Grundgesetzes. Die negative Bekenntnisfreiheit als Ausprägung des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_289_294&quot; id=&quot;BVerfGE_24_289_294&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_289_294&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 289 (294):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Grundrechts der Glaubens- und Gewissensfreiheit schütze nicht vor jeglicher Handlungsweise, durch die auf eine bestimmte Überzeugung geschlossen werden könne; sichergestellt sei nur, daß jeder seine Überzeugung verschweigen könne - was z.B. durch Nichtteilnahme am Schulgebet geschehe - und daß daraus keine Nachteile für ihn entstünden. Die unbedingte Geltung des Grundrechts beziehe sich nur auf den Schutz der Persönlichkeitssphäre gegenüber dem Staat. Konflikte bei der Ausübung von Grundrechten mehrerer Bürger machten die Anerkennung zumutbarer Schranken erforderlich und seien nur im Geiste der Toleranz zu lösen. Das erfordere die Duldung des Gebets; das Recht zum Schweigen werde dadurch allenfalls zumutbar eingeschränkt, und zwar nicht in stärkerem Maße als etwa beim Fernbleiben vom Religionsunterricht.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B.-I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden sind rechtzeitig erhoben. Für die am Ausgangsverfahren nicht beteiligten Beschwerdeführer haben Verkündung und Zustellung des angefochtenen Urteils für den Beginn der Verfassungsbeschwerdefrist keine Bedeutung, weil sie bei der Verkündung des Urteils nicht zugegen waren, ihnen die Entscheidung auch nicht zugestellt wurde und sie daher keine Gelegenheit hatten, sich über eine mögliche Verletzung ihrer Grundrechte schlüssig zu werden (BVerfGE 9, 109 [117]). Für sie begann die Frist deshalb erst mit der Veröffentlichung des Urteils im Hessischen Staatsanzeiger als dem Zeitpunkt, von dem an sie in zuverlässiger Weise von der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung Kenntnis nehmen konnten (BVerfGE 4, 309 [313]; 21, 132 [136]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerden sind jedoch unzulässig, weil die Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil nicht beschwert sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Verfassungsbeschwerde besteht nur dann, wenn der Beschwerdeführer durch den von&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_289_295&quot; id=&quot;BVerfGE_24_289_295&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_289_295&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 289 (295):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ihm angefochtenen Akt der öffentlichen Gewalt unmittelbar rechtlich - nicht nur faktisch - betroffen und damit beschwert ist (BVerfGE 1, 97 [101 ff.]; 4, 96 [101]; 15, 256 [262 f.]).
&lt;p&gt;2. Tenor und Begründung des angefochtenen Urteils beschränken sich auf die Entscheidung über die rechtliche Stellung des Mitschülers und seiner Eltern. Das Urteil hebt nur die ablehnenden Bescheide des Regierungspräsidenten zu deren Anträgen auf.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde ausreichende Beschwer kann allerdings auch für am Ausgangsverfahren Nichtbeteiligte vorliegen. Das gilt außer für solche Fälle, in denen die Grundrechtsverletzung gerade im Inhalt oder in der Art der Formulierung der angefochtenen Entscheidung liegt (BVerfGE 15, 283 [286]), dann, wenn durch die angefochtene Entscheidung eine Rechtsposition eines am Verfahren Nichtbeteiligten unmittelbar verändert wird (BVerfGE 4, 96 [101]; 15, 256 [262 f.]). Dabei genügt es, wenn die Entscheidung selbst nur eine Gefährdung herbeigeführt hat, während die Veränderung erst durch ihren Vollzug (wie in BVerfGE 15, 256 ff.) eintritt. Für den Fall einer bloßen Gefährdung ist maßgebend, ob eine künftige Rechtsverletzung nicht auf andere Weise als durch die bereits jetzt erhobene Verfassungsbeschwerde zu beseitigen wäre; andernfalls wäre die in der Gefährdung liegende Benachteiligung nicht schwerwiegend genug, um sie als gegenwärtige, rechtliche Beschwer anzuerkennen. Das Urteil des Staatsgerichtshofs hat für die Beschwerdeführer nur eine Gefährdung des von ihnen in Anspruch genommenen Rechts auf ein Schulgebet geschaffen, die aber für die Annahme einer Beschwer nicht bedeutsam genug ist, weil die Beschwerdeführer die Möglichkeit haben, eine spätere tatsächliche Verletzung im Rechtsweg beseitigen zu lassen. Dies folgt aus der dem Urteil des Staatsgerichtshofs zukommenden Rechtswirkung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die Wirkung einer im Verfahren wegen Verletzung von Grundrechten ergehenden Entscheidung ist in § 49 des Hessischen Gesetzes über den Staatsgerichtshof - HessStGHG - vom 12. Dezember 1947 (GVBl. 1948 S.3) folgendermaßen geregelt:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_289_296&quot; id=&quot;BVerfGE_24_289_296&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_289_296&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 289 (296):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
(1) Die Entscheidung des Staatsgerichtshofs wirkt Rechtskraft für und gegen jedermann und bindet die Gerichte und Verwaltungsbehörden. (2) Der Staatsgerichtshof kann das von einem Gericht des Landes Hessen erlassene rechtskräftige Urteil für kraftlos erklären und in der Sache selbst entscheiden oder die Sache an die Vorinstanz des Gerichts, dessen Urteil für kraftlos erklärt wird, zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
&lt;p&gt;Danach haben die Entscheidungen des Staatsgerichtshofs auf eine Grundrechtsklage im allgemeinen keine Gesetzeskraft. Nur dann, wenn der Staatsgerichtshof auf eine Grundrechtsklage ein Gesetz für nichtig erklärt, hat diese Entscheidung Gesetzeskraft, wie sich aus der Regelung der Art. 131 bis 133 HV und § 43 Abs. 1 HessStGHG ergibt (ebenso Zinn-Stein, Verfassung des Landes Hessen, 1963, Erl. zu Art. 131-133, S. 44, Nr. 20). Auf die einzelnen Wirkungen der Gesetzeskraft kommt es im vorliegenden Fall nicht an, weil das angefochtene Urteil weder selbst Normcharakter hat noch in seiner Wirkung einer Norm gleichsteht. Das auf die Grundrechtsklage ergangene Urteil des Staatsgerichtshofs bleibt eine Gerichtsentscheidung, die nicht nur zwischen den Verfahrensbeteiligten, sondern inter omnes wirkt und Gerichte wie Verwaltungsbehörden bindet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Inhalt der Entscheidung des Hessischen Staatsgerichtshofs, nach dem sich die objektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft bestimmen, war formell die Aufhebung der Bescheide des Regierungspräsidenten und materiell die Unvereinbarkeit des Schulgebets mit der Hessischen Verfassung. Nur darüber hat der Staatsgerichtshof entschieden, indem er die Unvereinbarkeit der Bescheide mit der Hessischen Verfassung feststellte und die Bescheide aufhob. Er hat damit nicht zugleich konkret angeordnet, daß unmittelbar auf Grund des Urteils das Schulgebet in der damaligen Klasse der Beschwerdeführerin zu unterbleiben habe, sondern hat diese Entscheidung der Schulbehörde überlassen. Das geht aus der Fassung des Tenors des Urteils hervor. Obwohl der Staatsgerichtshofs nach der Regelung des § 49 Abs. 2 HessStGHG&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_289_297&quot; id=&quot;BVerfGE_24_289_297&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_289_297&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 289 (297):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
selbst in der Sache - also über den an den Regierungspräsidenten gerichteten Antrag - hätte entscheiden können, hat er eine solche Entscheidung unterlassen und die Bescheide des Regierungspräsidenten nur aufgehoben. Inhalt seiner Entscheidung ist daher über die formelle Aufhebung der Bescheide hinaus nur die rechtliche Feststellung, daß das Schulgebet mit der Hessischen Verfassung unvereinbar sei, wenn ein Mitschüler widerspreche. Dagegen hat der Staatsgerichtshof nicht darüber entschieden, ob die von ihm dargelegte Auslegung der Hessischen Verfassung auch mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Wenn also die Beschwerdeführer gegenüber einem etwaigen späteren Verbot des Schulgebets durch die Schulbehörde geltend machen wollten, daß dadurch ihre im Grundgesetz verbürgten Grundrechte verletzt würden, stünde dem die Rechtskraft der Entscheidung des Hessischen Staatsgerichtshofs nicht entgegen.
&lt;p&gt;b) Dasselbe gilt hinsichtlich der Bindung der Gerichte und Verwaltungsbehörden. Ob sich diese Bindung auf den Tenor der Entscheidung beschränkt oder auch die ihn tragenden Entscheidungsgründe umfaßt, ist im Hessischen Gesetz über den Staatsgerichtshof nicht geregelt. Das Bundesverfassungsgericht hat für die vergleichbare Bestimmung in § 31 Abs. 1 BVerfGG entschieden, daß Gerichte, Verwaltungsbehörden usw. auch an die Entscheidungsgründe gebunden seien (BVerfGE 19, 377 [392]; 20, 56 [87]). Auch in diesem Falle kann sich die Bindung aber nur auf den Streitgegenstand beziehen, über den das Urteil entschieden hat. Der Staatsgerichtshof hat über die Verletzung von Bundesgrundrechten nicht entschieden. Er hat die Gerichte und Behörden des Landes Hessen nur hinsichtlich der Vereinbarkeit des Schulgebets mit der Hessischen Verfassung, jedoch nicht mit dem Grundgesetz, gebunden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Stehen demnach weder Rechtskraft noch Bindungswirkung der angefochtenen Entscheidung einer späteren Geltendmachung von Grundrechtsverletzungen entgegen, so können die Beschwerdeführer - falls gegen ihren Willen ein gemeinsames Schulgebet in einer von der Beschwerdeführerin besuchten Klasse von der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_289_298&quot; id=&quot;BVerfGE_24_289_298&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_289_298&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 289 (298):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Schulbehörde nicht gestattet oder entgegen bisheriger Übung untersagt würde - den Rechtsweg erneut beschreiten. Die Bindungswirkung des jetzt angefochtenen Urteils des Staatsgerichtshofs würde hinsichtlich der Unvereinbarkeit mit der Hessischen Verfassung fortbestehen. Die Schulbehörde müßte sich aber darüber schlüssig werden, ob die von den Beschwerdeführern aus dem Grundgesetz hergeleiteten Bedenken zutreffen. Hält sie diese für begründet, dann wird sie dem Antrag der Beschwerdeführer entsprechen und diese werden nicht beschwert. Hält sie die Bedenken für unbegründet, dann könnten die Beschwerdeführer Klage beim Verwaltungsgericht oder gegebenenfalls unmittelbar gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG Verfassungsbeschwerde erheben. Würde der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so würde das Urteil des Staatsgerichtshofs hinsichtlich seiner Bindungswirkung gegenstandslos werden.
&lt;p&gt;5. Für die Berechtigung der hier getroffenen Entscheidung spricht u.a. auch die Schwierigkeit, den Kreis der zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Hessischen Staatsgerichtshofs Berechtigten (und gegebenenfalls Verpflichteten) hinreichend bestimmt und sachgerecht abzugrenzen. Da der Hessische Staatsgerichtshof nicht konkret über den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens, sondern nur über die Rechtsfrage entschieden hat, werden die Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil nicht stärker betroffen als Schüler anderer hessischer Volksschulen bzw. deren Eltern. Diese wiederum werden nicht wesentlich anders berührt als Kinder, die noch keine Schule besuchen oder erst später geboren werden oder aus anderen Ländern nach Hessen ziehen. Würde man die fortdauernde Bindungswirkung des angefochtenen Urteils zum Anlaß nehmen, später eingelegte Rechtsmittel gegen Untersagungen des Schulgebets für unzulässig zu halten, so hätte eine große Anzahl Betroffener keine Rechtsschutzmöglichkeit. Darin läge eine unzumutbare Verkürzung des Grundrechtsschutzes. Die Bindungswirkung könnte auch nicht zugunsten der erst später Geborenen oder nach Hessen Zugezogenen eingeschränkt werden, weil sie sich nur an die Ge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_289_299&quot; id=&quot;BVerfGE_24_289_299&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_289_299&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 289 (299):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
richte und Verwaltungsbehörden richtet und nicht abhängig von der Person des jeweils Rechtsuchenden sein kann.
&lt;p&gt;Die derzeit mögliche, von den Beschwerdeführern gerügte Gefährdung ihrer Grundrechte rechtfertigt es unter diesen Umständen nicht, eine unmittelbare Beschwer durch die angefochtene Entscheidung anzunehmen. Das gilt um so mehr, als die Gefährdung wesentlich geringer geworden ist, nachdem die Eltern des Mitschülers ihren Widerspruch gegen das Schulgebet haben fallen lassen und die Beschwerdeführerin eine höhere Schule besucht, an der ein gemeinsames Schulgebet nicht üblich ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;6. Einer Auseinandersetzung mit den von den Verfahrensbeteiligten weiter vorgetragenen Gründen bedarf es bei dieser Sachlage nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Müller Stein Ritterspach Haager Rupp-v.Brünneck Brox Zeidler&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1571&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
 <comments>https://opinioiuris.de/entscheidung/1571#comments</comments>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-100-gg">Art. 100 GG</category>
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 <pubDate>Thu, 27 Dec 2012 01:13:17 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1568</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Aktion Rumpelkammer        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 24, 236; DB 1968, 2119; DÖV 1968, 873; DVBl 1969, 29; MDR 1969, 116; NJW 1969, 1342; NJW 1969, 31        &lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    16.10.1968        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    1 BvR 241/66        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-richter&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Richter:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Müller, Stein, Ritterspach, Haager, Böhmer (abw.), Brox, Zeidler        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-verfahren&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Instanzen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;LG Düsseldorf, 16.03.1966 - 11b S 215/65&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Schutzbereich und Schutzumfang des Art. 4 GG&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    BVerfGE 24, 236        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_236_236&quot; id=&quot;BVerfGE_24_236_236&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_236_236&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 236 (236):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG steht nicht nur Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu, sondern auch Vereinigungen, die sich nicht die allseitige, sondern nur die partielle Pflege des religiösen oder weltanschaulichen Lebens&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Art. 4 Abs. 2 GG gewährleistet auch das Recht, Sammlungen für kirchliche oder religiöse Zwecke zu veranstalten. Das Gleiche gilt für eine im Rahmen des üblichen religiösen Lebens liegende Unterstützungshandlung wie die Werbung von der Kanzel.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senates vom 16. Oktober 1968&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 BvR 241/66 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. der Katholischen Landjugendbewegung Deutschlands, Düsseldorf, Carl-Mosters-Platz 1, vertreten durch die Bundesvorsitzenden ...., ihre Stellvertreter ..., und den Bundeskuraten ... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte ... - 2. des Rohstoff-Großhändlers Ernst H. ...., gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16. März 1966 - 11 b S 215/65 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;ENTSCHEIDUNGSFORMEL:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers H.... wird verworfen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16. März 1966 - 11 b S 215/65 - verletzt das Grundrecht der Beschwerdeführerin, der Katholischen Landjugendbewegung Deutschlands, aus Artikel 4 Absatz 2 Grundgesetz. Es wird aufgehoben, soweit die Beschwerdeführerin verurteilt worden ist, Kanzelwerbung zu unterlassen und Kosten zu tragen. Die Sache wird insoweit an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Beschwerdeführerin ist eine Vereinigung katholischer ländlicher Jugend Deutschlands in der Form eines nichtrechtsfähigen Vereins. Sie gliedert sich in Mannesjugend und Frauen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_236_237&quot; id=&quot;BVerfGE_24_236_237&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_236_237&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 236 (237):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
jugend sowie innerhalb dieser Gliedgemeinschaften in Orts- oder Kreis-(Dekanats-)Gruppen mit weiteren Zusammenschlüssen im Diözesan- und Bundesbereich. Nach ihrer Bundessatzung will sie u. a. &quot;der lebendigen Kirche ..., dem verantwortungsbewußten Berufsstand ... (und) den weltweiten Aufgaben der Kirche und des Landvolkes&quot; dienen; sie will ihre Mitglieder als Jugend der Kirche und des Landes im dörflichen Bereich christgläubig, berufstüchtig und wahrhaft sozial bilden. In ihrer Tätigkeit und ihren Organen ist sie institutionell mit der Katholischen Kirche verbunden. Satzungsgemäß gehören allen Führungsgremien die von den Bischöfen beauftragten Seelsorger für die Landjugendarbeit an; Mitglied der Bundesleitung beider Gliedgemeinschaften ist außer den nebenamtlichen Bundesvorsitzenden und ihren Stellvertretern der von den Landjugendseelsorgern gewählte und vom Episkopat beauftragte Bundeskurat; Diözesansatzungen bedürfen der Genehmigung des Diözesanbischofs. Als eine ihrer Aufgaben sieht die Beschwerdeführerin nach ihrem Programm die Mitarbeit bei der Linderung geistiger und leiblicher Not in der Welt an durch materielle Unterstützung für Missionare und Entwicklungshelfer sowie durch Sammlungen, deren Ertrag für solche Gebiete bestimmt ist, &quot;wo Hunger und Not herrschen&quot;.
&lt;p&gt;Anfang 1965 veranstaltete die Beschwerdeführerin im gesamten Bundesgebiet die &quot;Aktion Rumpelkammer&quot;; sie sammelte gebrauchte Kleidung, Lumpen und Altpapier und verkaufte das gesamte Material an Großabnehmer. Dabei erzielte sie einen Erlös von mehreren Millionen Deutsche Mark, der für die Landjugend in unterentwickelten Ländern bestimmt war. Die einzelnen Aktionen ließ sie durch Kanzelabkündigung in den katholischen Kirchen und durch Pressehinweise bekanntmachen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Beschwerdeführer betreibt in Nördlingen eine Rohstoffgroßhandlung, in der er zeitweilig 17 Arbeitnehmer beschäftigte, die mit Lastwagen Altmaterial sammelten. Durch die Sammelaktion der Beschwerdeführerin kam der Betrieb einige Zeit fast ganz zum Erliegen, da der Beschwerdeführer kaum noch Lumpen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_236_238&quot; id=&quot;BVerfGE_24_236_238&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_236_238&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 236 (238):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
erhielt und sein gesammeltes Material wegen Übersättigung des Marktes nicht absetzen konnte. Er nahm deshalb die Beschwerdeführerin auf Schadensersatz in Anspruch; außerdem verlangte er Unterlassung, soweit sie in Breitenbrunn (Landkreis Mindelheim) sammeln wollte. Das Amtsgericht wies die Klage ab, weil die Beschwerdeführerin nicht zu Zwecken des Wettbewerbes, sondern zu Wohltätigkeitszwecken tätig gewesen sei; ihr Verhalten verstoße deshalb nicht gegen §&amp;nbsp;1 UWG. Auf die Berufung des Beschwerdeführers verurteilte das Landgericht die Beschwerdeführerin, es zu unterlassen, ihre Altmaterialsammlung in Breitenbrunn durch Werbung von der Kanzel der katholischen Kirche vorzubereiten. Im übrigen wies es die Berufung zurück und führte aus: Der Erlös der Sammelaktion sei zwar für die Landjugend in unterentwickelten Ländern bestimmt. Trotzdem sei die Aktion eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit. Die Beschwerdeführerin habe sich auch mit dem Beschwerdeführer in wirtschaftlichem Wettbewerb befunden. Das Wettbewerbsverhältnis werde durch den wohltätigen Zweck der Sammlung nicht ausgeschlossen. Diese Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin allerdings grundsätzlich nicht verwehrt. Die von ihr veranlaßte Kanzelwerbung verstoße aber als Wettbewerbshandlung gegen die guten Sitten. Maßstab für die Sittenwidrigkeit sei im Wettbewerbsrecht in erster Linie das Anstandsgefühl eines verständigen Durchschnittsgewerbetreibenden. Vorstellungen der Allgemeinheit bildeten nur ein Korrektiv gegenüber Auswüchsen, die von den Wettbewerbern nicht als solche empfunden würden. Die Beschwerdeführerin habe sittenwidrig gehandelt, weil sie die Katholische Kirche und damit eine wettbewerbsfremde Autorität, auf deren Empfehlungen die Umworbenen gewöhnlich zu hören pflegten, für ihre Werbung eingespannt habe. Sie habe sich unter Ausnutzung der seelsorglichen Ausstrahlungskraft einer Kanzelverkündigung einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil verschafft, der ihren Mitbewerbern nicht zu Gebote stehe. Die Verwendung der Gewinne zu gemeinnützigen Zwecken gebe der Beschwerdeführerin nicht
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_236_239&quot; id=&quot;BVerfGE_24_236_239&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_236_239&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 236 (239):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
das Recht, im Wettbewerb eine bevorzugte Stellung einzunehmen. Ein über die Einstellung der Kanzelwerbung hinausgehender Unterlassungsanspruch stehe dem Beschwerdeführer jedoch nicht zu. Mangels Verschulden habe er auch keinen Anspruch auf Schadensersatz.
&lt;p&gt;3. Mit der am 19. April 1966 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin Verletzung der Art. 2 und 4 GG durch das Urteil des Landgerichts. Sie macht geltend: Auch ein nichtrechtsfähiger Verein habe ein Recht auf freie Entfaltung auf allen Gebieten rechtlichen Handelns. Das angefochtene Urteil nehme zu Unrecht an, daß die Freiheit der Betätigung der Beschwerdeführerin durch §&amp;nbsp;1 UWG oder das Sittengesetz beschränkt gewesen sei; es verkenne nämlich, daß die Beschwerdeführerin nicht zu Zwecken geschäftlichen Wettbewerbs gehandelt habe. Die Beschwerdeführerin sei &quot;im weiteren Sinne ein Glied der Katholischen Kirche&quot;, sie sei institutionell eingegliedert in das kirchliche Leben. Deshalb greife das Grundgesetz der ungestörten Religionsausübung Platz, wenn die Beschwerdeführerin bei ihrer karitativen Tätigkeit die Unterstützung durch Kanzelabkündigung in Anspruch nehme.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Der Beschwerdeführer beantragte mit dem am 18. April 1966 beim Bundesverfassungsgericht eingegangenen Schriftsatz &quot;für den Fall, daß mein Gegner die Verfassungsbeschwerde einlegt, an diesem vor dem Bundesverfassungsgericht laufenden Verfahren als die Gegenpartei beteiligt zu werden&quot;. In einem weiteren am 1. Mai 1966 eingegangenen Schriftsatz beantragte der Beschwerdeführer, die Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit nicht anzunehmen. Später stellte er &quot;für den Fall, daß das Bundesverfassungsgericht den genannten Vorgang überhaupt bearbeitet&quot;, den Antrag, es für verfassungswidrig zu erklären, daß die Beschwerdeführerin sich fortgesetzt mit erwerbswirtschaftlichen Altmaterialsammlungen abgebe. In seinem Schriftsatz vom 21. Januar 1967 änderte der Beschwerdeführer seinen Antrag dahin, das Bundesverfassungsgericht möge das angefochtene&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_236_240&quot; id=&quot;BVerfGE_24_236_240&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_236_240&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 236 (240):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Urteil für verfassungsgemäß erklären, soweit es seiner Klage stattgegeben habe, es aber für verfassungswidrig erklären, soweit es seine Berufung zurückgewiesen habe.
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer trägt zur Begründung seiner Anträge vor: Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin sei unzulässig, weil sie von einem nichtrechtsfähigen Verein, nicht aber von dessen gesamten Mitgliedern erhoben worden sei. Sie sei jedenfalls unbegründet, da dessen Handlungsweise ihn selbst in verfassungswidriger Weise, insbesondere in seinem Grundrecht aus Art. 3 GG, verletze. Auf die allgemeine Handlungsfreiheit könne sich die Beschwerdeführerin als nichtrechtsfähiger Verein und institutioneller Bestandteil der Katholischen Kirche nicht berufen; denn die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 GG seien nur natürlichen oder - in beschränktem Umfang - juristischen Personen des Privatrechts gewährt, nicht aber öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Auch als freie Religionsausübung lasse sich die Lumpensammlung nicht bezeichnen. Die &quot;Aktion Rumpelkammer&quot; sei keine Religionsausübung, sondern erwerbswirtschaftliche, auf Gewinn gerichtete Wettbewerbshandlung. Der gemeinnützige Verwendungszweck für den Erlös mache den Vorgang des Lumpensammelns und -verkaufens nicht zu einer religiösen Handlung. Die Hergabe von Lumpen sei kein Opfer, zumal auch gewerbliche Lumpenhändler bei Abholung aus den Häusern keine Vergütung zu zahlen pflegten. Art und Ausmaß der von der Beschwerdeführerin und anderen gemeinnützigen Organisationen veranstalteten Aktionen hätten diesen Vereinigungen eine marktbeherrschende, den gewerblichen Lumpenhandel vernichtende Stellung verschafft. Da sich die Sammlungen an einem Tag auf einen Regierungsbezirk erstreckten, von Pfarrern und staatlichen Gemeindeverwaltungen angekündigt und durch kostenlose Transporte, z. B. mit Bundeswehrfahrzeugen, unterstützt würden, werde an einem einzigen Tag das gesamte Lumpenaufkommen eines großen Gebietes erfaßt. 90% aller Lumpensammelbetriebe seien infolge derartiger Sammlungen eingegangen. Hinzu komme,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_236_241&quot; id=&quot;BVerfGE_24_236_241&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_236_241&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 236 (241):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
daß die Beschwerdeführerin und die anderen Organisationen die Öffentlichkeit über den Verwendungszweck für die Alttextilien täuschten. Entgegen den Ankündigungen werde auch das noch gebrauchsfähige Sammelgut nicht an Bedürftige verteilt, sondern fast ausnahmslos verkauft. Auch der Erlös diene nicht der Unterstützung Bedürftiger, sondern der eigenen Vermögensbildung der Vereinigung. So habe die Beschwerdeführerin z. B. die Verkaufserlöse für den Bau eines ihr gehörigen Heimes verwendet. Ein solches erwerbswirtschaftliches Verhalten könne keine Religionsausübung sein. Es lasse sich auch nicht mit der allgemeinen Handlungsfreiheit begründen, weil es durch Ausnutzung einer den Gleichheitsanspruch der Mitbewerber aus Art. 3 GG verletzenden Monopolstellung die Rechte anderer in sittenwidriger Weise verletze.
&lt;p&gt;5. Das Katholische Büro, Kommissariat der Deutschen Bischöfe, und die Kirchenkanzlei der Evangelischen Kirche in Deutschland halten unter Bezugnahme auf ein Rechtsgutachten des Professors Dr. Sch. die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin für zulässig und begründet. Sie haben dazu ausgeführt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerin könne sich auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 GG berufen, weil sie als religiöse Vereinigung den Schutz des Art. 2 GG und wegen ihrer kirchlich-religiösen Aufgaben und ihrer Verbindung mit der Katholischen Kirche auch den Schutz des Art. 4 GG genieße. Das Landgericht habe bei der Anwendung des Wettbewerbsrechts Bestand und Reichweite grundrechtlicher Schutzbereiche nicht hinreichend beachtet und deshalb die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten verletzt. Die freiwillige Hergabe von Sachen zu karitativen Zwecken gehöre seit jeher zur christlichen Liebestätigkeit. Anders möge es allenfalls für den Verkauf der Altstoffe sein; erst dieser Verkauf könne in das Gebiet des Wettbewerbs eingreifen. Die Kanzelaufforderung zu karitativen Spenden sei daher eine interne kirchliche Handlung, deshalb durch Art. 4 GG geschützt und könne weder als Wettbewerbshandlung noch als sittenwidrige Willensbeeinflussung durch unsachliche Methoden betrachtet werden. Das gelte auch&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_236_242&quot; id=&quot;BVerfGE_24_236_242&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_236_242&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 236 (242):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
für eine von einer kirchlichen Vereinigung ausgehende Aufforderung, weil die Religionsfreiheit nicht nur ein individuelles, sondern auch ein korporatives Recht sei. Eine Verletzung des Art. 2 GG liege darin, daß die allgemeine Handlungsfreiheit der Beschwerdeführerin ohne hinreichende Grundlage in der bürgerlichen Rechtsordnung beeinträchtigt und Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV verletzt worden sei.
&lt;p&gt;Das Katholische Büro hat ergänzend vorgetragen, daß das Sammeln von Sachspenden und deren Verkauf zum Zwecke der Erlangung geldlicher Mittel für Hilfeleistungen in unterentwickelten Ländern als einheitlicher Vorgang gesehen werden müsse, der insgesamt Ausdruck kirchlicher Liebestätigkeit sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers ist unzulässig. Der am 18. April 1966 beim Bundesverfassungsgericht eingegangene Schriftsatz entspricht nicht den an eine Verfassungsbeschwerde zu stellenden Formerfordernissen. Der Beschwerdeführer teilt darin nur mit, daß er den vor dem Landgericht Düsseldorf geführten Rechtsstreit gewonnen habe, und beantragt für den Fall, daß seine Prozeßgegnerin Verfassungsbeschwerde einlegen würde, ihn am Verfahren zu beteiligen. In diesem nicht als Verfassungsbeschwerde bezeichneten Antrag und seiner Begründung hat der Beschwerdeführer weder geltend gemacht, daß er sich durch das Urteil des Landgerichts beschwert fühle, noch hat er substantiiert dargelegt, daß die Entscheidung ihn in Grundrechten verletze.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Alle späteren Schriftsätze des Beschwerdeführers sind unbeschadet ihrer Würdigung als Äußerung des im Ausgangsverfahren Begünstigten als Verfassungsbeschwerde verspätet; es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob sie die Formerfordernisse erfüllen. Die Monatsfrist zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde (§&amp;nbsp;93 Abs. 1 BVerfGG) begann mit der Verkündung des Urteils vom 16. März 1966. Da der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Erteilung einer Abschrift in vollständiger Form ge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_236_243&quot; id=&quot;BVerfGE_24_236_243&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_236_243&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 236 (243):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
stellt hat und das Ende der Monatsfrist auf einen Sonnabend fiel, lief die Frist am 18. April 1966 als dem nächsten Werktag ab (§§&amp;nbsp;193 BGB, 222 Abs. 2 ZPO). Sie war für den Beschwerdeführer nicht unterbrochen, weil die durch den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer vollständigen Abschrift bewirkte Unterbrechung der Verfassungsbeschwerdefrist nach §&amp;nbsp;93 Abs. 1 BVerfGG nur ihr gegenüber wirkte.
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers kann auch nicht als eine Art Anschluß-Verfassungsbeschwerde zulässig sein. Ein der unselbständigen Anschlußberufung oder der Anschlußrevision im Zivilprozeß (§§&amp;nbsp;521, 556 ZPO) oder in anderen Verfahrensordnungen vergleichbares Rechtsinstitut kennt das Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht. Die Eigenart der Verfassungsbeschwerde als eines außerordentlichen, nicht zum Rechtsmittelzuge im ordentlichen Verfahren gehörigen und sich gegen eine rechtskräftige Entscheidung wendenden Rechtsbehelfs zur prozessualen Durchsetzung von Grundrechten (BVerfGE 1, 4 [5]; 18, 315 [325]) verbietet es auch, die für den Zivilprozeß und andere Verfahrensarten geltenden Vorschriften über die Anschlußberufung und Anschlußrevision analog anzuwenden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin ist zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde befugt, obwohl sie ein nichtrechtsfähiger Verein ist. Sie hat auch eine mögliche Verletzung von Grundrechten aus Art. 4 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 1 GG dargetan (BVerfGE 3, 383 [391 f.]; 15, 256 [261]). Im einzelnen hat sie vorgetragen, das ihr im Urteil des Landgerichts auferlegte Gebot, eine Kanzelwerbung zu unterlassen, stelle eine Verletzung des Art. 4 Abs. 2 GG dar, weil sie eine Vereinigung zur Pflege religiösen Lebens sei, in Verbindung mit der Kirche stehe und deshalb bei der Erfüllung karitativer kirchlicher Aufgaben den Schutz der ungestörten Religionsausübung genieße. Ferner hat sie vorgetragen, daß sie als nichtrechtsfähiger Verein ein Recht auf freie Entfaltung auf allen Gebieten des rechtlichen Lebens habe und gesetzliche&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_236_244&quot; id=&quot;BVerfGE_24_236_244&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_236_244&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 236 (244):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Einschränkungen oder sonstige Begrenzungen dieser Handlungsfreiheit nicht gegeben seien. Diese Darlegungen sind nicht offensichtlich unhaltbar.
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerin hat die Verfassungsbeschwerde auch rechtzeitig erhoben. Die Frist des §&amp;nbsp;93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG begann mit der Verkündung des angefochtenen Urteils am 16. März 1966 (§&amp;nbsp;93 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 BVerfGG). Sie wurde unterbrochen durch den Antrag der Beschwerdeführerin auf Übersendung einer vollständigen Ausfertigung (§&amp;nbsp;93 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 BVerfGG). Die Unterbrechung dauerte fort, bis der Beschwerdeführerin die Entscheidung in vollständiger Form übersandt wurde (§&amp;nbsp;93 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG). Innerhalb des auf diesen Zeitpunkt folgenden Monats ist die Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingegangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin ist begründet. Die angefochtene Entscheidung verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf ungestörte Religionsausübung (Art. 4 Abs. 2 GG), weil sie bei der Auslegung und Anwendung des Begriffes &quot;Sittenwidrigkeit&quot; der Wettbewerbshandlung den Bestand und die Reichweite dieses Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Bundesverfassungsgericht hat nicht darüber zu entscheiden, ob das Landgericht die von der Beschwerdeführerin veranstalteten Sammlungen mit anschließendem Verkauf des Sammelgutes mit Recht als einen Vorgang des geschäftlichen Wettbewerbs beurteilt hat. Die der Entscheidung insoweit zugrunde gelegte Auslegung des §&amp;nbsp;1 UWG ist als Auslegung einfachen Rechts nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allein Sache der ordentlichen Gerichte, sofern diese dabei nicht die Wirkungskraft und Reichweite verfassungsrechtlicher Regelungen verkannt und dadurch Grundrechte des Betroffenen verletzt haben (BVerfGE 18, 85 [92 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_236_245&quot; id=&quot;BVerfGE_24_236_245&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_236_245&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 236 (245):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Allein durch die Bewertung der Sammelaktionen als geschäftliche Wettbewerbshandlung werden Grundrechte der Beschwerdeführerin schon deshalb nicht verletzt, weil das Landgericht die Veranstaltung solcher Sammlungen an sich für zulässig erachtet. Wenn aber das angefochtene Urteil für das Verbot der Kanzelabkündigung nur Gesichtspunkte des geschäftlichen Verkehrs für maßgeblich hält, so berücksichtigt diese Betrachtungsweise nicht die der Beschwerdeführerin als religiöser Vereinigung für einen karitativen Zweck zugute kommende Ausstrahlungswirkung des Rechts auf ungestörte Religionsausübung.
&lt;p&gt;2. a) Das Grundrecht der ungestörten Religionsausübung (Art. 4 Abs. 2 GG) ist an sich im Begriff der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) enthalten. Dieser Begriff umfaßt nämlich - gleichgültig, ob es sich um ein religiöses Bekenntnis oder eine religionsfremde oder religionsfreie Weltanschauung handelt - nicht nur die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, d. h. einen Glauben zu bekennen, zu verschweigen, sich von dem bisherigen Glauben loszusagen und einem anderen Glauben zuzuwenden, sondern ebenso die Freiheit des kultischen Handelns, des Werbens, der Propaganda (BVerfGE 12, 1 [3 f.]). Insofern ist die ungestörte Religionsausübung nur ein Bestandteil der dem Einzelnen wie der religiösen oder weltanschaulichen Vereinigung (BVerfGE 19, 129 [132]) zustehenden Glaubens- und Bekenntnisfreiheit. Mindestens seit der Weimarer Verfassung geht die Freiheit der Religionsausübung inhaltlich in der Bekenntnisfreiheit auf (vgl. Hamel in: Bettermann- Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte, Bd. IV 1, 1960, S. 62, 54). Die besondere Gewährleistung der gegen Eingriffe und Angriffe des Staates geschützten Religionsausübung in Art. 4 Abs. 2 GG erklärt sich historisch aus der Vorstellung eines besonderen exercitium religionis, insbesondere aber aus der Abwehrhaltung gegenüber den Störungen der Religionsausübung unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft. Angesichts dieser Entwicklung hat Art. 4 Abs. 2 GG vor allem den Sinn einer Klarstellung dahin, daß Träger des Grundrechts auch eine Gemeinschaft sein kann,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_236_246&quot; id=&quot;BVerfGE_24_236_246&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_236_246&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 236 (246):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
deren religiöses Daseins- und Betätigungsrecht hinsichtlich der Form und des Inhalts, der Teilnahme und der Art der Ausübung - in der Familie, im Haus und in der Öffentlichkeit - geschützt ist, soweit sie sich im Rahmen gewisser übereinstimmender sittlicher Grundanschauungen der heutigen Kulturvölker hält.
&lt;p&gt;Da die &quot;Religionsausübung&quot; zentrale Bedeutung für jeden Glauben und jedes Bekenntnis hat, muß dieser Begriff gegenüber seinem historischen Inhalt extensiv ausgelegt werden. Dafür spricht, daß die Religionsfreiheit nicht mehr wie in Art. 135 WRV durch einen ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt eingeschränkt ist, nicht mehr in Zusammenhang mit den anderen Bestimmungen über das Verhältnis von Staat und Kirche steht (BVerfGE 19, 206 [219 f.]), nicht nach Art. 18 GG verwirkt werden kann und darüber hinaus durch verfassungsrechtliche Sonderregelungen geschützt ist (vgl. Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3 GG, Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 3 Satz 1 WRV; Art. 136 Abs. 4 WRV, Art. 7 Abs. 3 Satz 3 GG; Art. 7 Abs. 2 GG). Diese Freiheit der Religionsausübung erstreckt sich zudem nicht nur auf die christlichen Kirchen, sondern auch auf andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. Das folgt aus dem für den Staat verbindlichen Gebot weltanschaulich-religiöser Neutralität (BVerfGE 18, 385 [386]; 19, 206 [216]) und dem Grundsatz der Parität der Kirchen und Bekenntnisse (BVerfGE 19, 1 [8]). Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, die Kultusfreiheit enger auszulegen als die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zur Religionsausübung gehören danach nicht nur kultische Handlungen und Ausübung sowie Beachtung religiöser Gebräuche wie Gottesdienst, Sammlung kirchlicher Kollekten, Gebete, Empfang der Sakramente, Prozession, Zeigen von Kirchenfahnen, Glockengeläute, sondern auch religiöse Erziehung, freireligiöse und atheistische Feiern sowie andere Äußerungen des religiösen und weltanschaulichen Lebens.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG steht nicht nur Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu, sondern auch Vereinigungen, die sich nicht die allseitige, sondern nur&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_236_247&quot; id=&quot;BVerfGE_24_236_247&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_236_247&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 236 (247):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
die partielle Pflege des religiösen oder weltanschaulichen Lebens ihrer Mitglieder zum Ziel gesetzt haben. Voraussetzung dafür ist aber, daß der Zweck der Vereinigung gerade auf die Erreichung eines solchen Zieles gerichtet ist. Das gilt ohne weiteres für organisatorisch oder institutionell mit Kirchen verbundene Vereinigungen wie kirchliche Orden, deren Daseinszweck eine Intensivierung der gesamtkirchlichen Aufgaben enthält. Es gilt aber auch für andere selbständige oder unselbständige Vereinigungen, wenn und soweit ihr Zweck die Pflege oder Förderung eines religiösen Bekenntnisses oder die Verkündung des Glaubens ihrer Mitglieder ist. Maßstab für das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann das Ausmaß der institutionellen Verbindung mit einer Religionsgemeinschaft oder die Art der mit der Vereinigung verfolgten Ziele sein.
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerin ist zwar organisatorisch in die Katholische Kirche nicht eingegliedert. Sie ist ihr aber dennoch institutionell verbunden: In allen Führungsgremien wirken katholische Seelsorger kraft ihres Amtes mit; die Diözesanbischöfe haben durch ihr Genehmigungsrecht unmittelbaren Einfluß auf die Diözesansatzungen. Auch die Ziele der Beschwerdeführerin sind solche des kirchlichen Bereiches. Nach ausdrücklicher Bestimmung in der Satzung dient sie den weltweiten Aufgaben der lebendigen Kirche und der Linderung geistiger und leiblicher Not in der Welt durch materielle Unterstützungen. Ihr steht deshalb das Grundrecht der ungestörten Religionsausübung zu.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Die von der Beschwerdeführerin aus religiös-karitativen Motiven veranstalteten Sammlungen und die von ihr veranlaßte Kanzelabkündigung gehören zu der durch Art. 4 Abs. 2 GG geschützten Religionsausübung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei der Würdigung dessen, was im Einzelfall als Ausübung von Religion und Weltanschauung zu betrachten ist, darf das Selbstverständnis der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften nicht außer Betracht bleiben. Zwar hat der religiös-neutrale Staat grundsätzlich verfassungsrechtliche Begriffe nach neutralen, allgemeingültigen, nicht konfessionell oder weltanschaulich gebun&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_236_248&quot; id=&quot;BVerfGE_24_236_248&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_236_248&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 236 (248):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
denen Gesichtspunkten zu interpretieren (BVerfGE 10, 59 [84 f.]; 12, 45 [54]; 19, 1 [8]; 19, 226 [238 ff.]; 19, 268 [278 ff.]). Wo aber in einer pluralistischen Gesellschaft die Rechtsordnung gerade das religiöse oder weltanschauliche Selbstverständnis wie bei der Kultusfreiheit voraussetzt, würde der Staat die den Kirchen, den Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften nach dem Grundgesetz gewährte Eigenständigkeit und ihre Selbständigkeit in ihrem eigenen Bereich verletzen, wenn er bei der Auslegung der sich aus einem bestimmten Bekenntnis oder einer Weltanschauung ergebenden Religionsausübung deren Selbstverständnis nicht berücksichtigen würde (BVerfGE 18, 385 [386 f.]).
&lt;p&gt;Nach dem Selbstverständnis der Katholischen und Evangelischen Kirche umfaßt die Religionsausübung nicht nur den Bereich des Glaubens und des Gottesdienstes, sondern auch die Freiheit zur Entfaltung und Wirksamkeit in der Welt, wie es ihrer religiösen und diakonischen Aufgabe entspricht. Die tätige Nächstenliebe ist nach dem Neuen Testament eine wesentliche Aufgabe für den Christen und wird von der Katholischen wie der Evangelischen Kirche als kirchliche Grundfunktion verstanden (Pastoralkonstitution über die Kirche in der Welt von heute des 2. Vatikanischen Konzils, Art. 88, Rahner - Vorgrimler, Kleines Konzilskompendium, 1966, S. 547 f. - sowie Art. 15 Abs. 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 13. Juli 1948 - Abl. EKD 1948, S. 233). Auch in der Staatspraxis nach dem zweiten Weltkrieg ist die karitative Tätigkeit, insbesondere die Sammlung von Gaben für karitative Zwecke, in den Kirchenverträgen und Konkordaten als legitime Aufgabe der Kirchen anerkannt und die Berechtigung dazu den Kirchen gewährleistet worden (vgl. Art. 14 Abs. 1 des Niedersächsischen Evangelischen Kirchenvertrages vom 18. April 1955 - Nds.GVBl. S. 159 -; Art. 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Konkordates vom 26. Februar 1965 - Nds.GVBl. S. 192; Art. 16 des Schleswig-Holsteinischen Evangelischen Kirchenvertrages vom 23. April 1957 - Schlesw.- Holst. GVBl. S. 73 -; Art. 19 des Hessischen Evangelischen Kirchenvertrages vom 18. Februar 1960 - Hess. GVBl. S. 54).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_236_249&quot; id=&quot;BVerfGE_24_236_249&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_236_249&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 236 (249):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Wie die Grenzen des Grundrechts der Religionsfreiheit, insbesondere der ungestörten Religionsausübung in einer pluralistischen Gesellschaft zu ziehen sind, ob nach den Grundsätzen der Toleranz und Parität oder vom Kernbereich oder der Wesensgarantie des Grundrechts, nach dem im Grundgesetz ausgestalteten Verhältnis von Staat und Kirche, von der personalen Würde des Menschen aus oder unter Berücksichtigung gewisser immanenter Schranken des Grundrechts, kann hier dahinstehen. Jedenfalls ergibt sich aus den hier angestellten allgemeinen Erwägungen über die Natur der Religionsfreiheit für die zu treffende Entscheidung, daß eine karitative Sammlung nur unter bestimmten Voraussetzungen religiösen Charakter hat und den Schutz des Art. 4 Abs. 2 GG beanspruchen darf.
&lt;p&gt;Die Hergabe einer Sache bei einer Sammlung muß unentgeltlich sein; die Gabe muß einer bestimmten religiösen Gesinnung oder Haltung des Spenders, sei es der Barmherzigkeit oder der Nächstenliebe, entspringen oder Ausdruck persönlichen Einsatzes für eine gerechte und gute Sache aus glaubensmäßiger Überzeugung sein. Christliche Liebestätigkeit ist nach dem Selbstverständnis der christlichen Kirchen also etwas anderes als ein sozialer Vorgang, der sich in der Fürsorge für Arme, Elende und Bedürftige aus Mitverantwortung für den Nächsten im Interesse eines friedlichen Zusammenlebens im Staat erschöpft und lediglich aus sozialen Gründen das Existenzminimum des Nächsten sichert, um die Führung eines Lebens in der Gemeinschaft zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht. Schon aus dieser Charakterisierung folgt, daß es sich bei der christlichen Liebestätigkeit um eine herkömmliche, im allgemeinen religiösen Bewußtsein selbstverständliche Fürsorge handeln muß. Den Spendern müssen auch der verfolgte Zweck und die Verwendung des Sammlungsgutes erkennbar sein, damit sie ihre Entscheidung nicht auf falsche Vorstellungen gründen und die Öffentlichkeit über den Zweck der Sammlung nicht getäuscht wird. Unerheblich ist dabei, ob die Spenden den Bedürftigen unmittelbar zugewandt werden oder ihnen aus dem Erlös der Sachen eine irgendwie ge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_236_250&quot; id=&quot;BVerfGE_24_236_250&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_236_250&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 236 (250):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
artete finanzielle Hilfe zufließt, weil das für eine religiös-karitative Sammlung entscheidende Kriterium die Hergabe eines für mildtätige Zwecke bestimmten Opfers ist. Dies gilt um so mehr, wenn die Veräußerung von vornherein geplant und angekündigt wird. Sammlung und Verwertung lassen sich deshalb auch nicht trennen.
&lt;p&gt;d) Die von der Beschwerdeführerin veranstaltete Sammlung &quot;Aktion Rumpelkammer&quot; hält sich - auch hinsichtlich der Werbung durch Kanzelabkündigung - im Rahmen dieser allgemeinen Voraussetzungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Sammlung von Sachspenden zur Unterstützung Bedürftiger gehört zu den traditionellen Formen der Diakonie. Die Art der hier vorgenommenen Verwertung war sachgerecht und entsprach den besonderen Verhältnissen des Falles. Da die Spenden für Bedürftige in Übersee bestimmt waren, konnte eine maximal wirkende Hilfe zweckmäßiger durch Verkauf des Sammelgutes als durch kostspieligen Transport der gebrauchsfähigen Kleidung erreicht werden. Angesichts des allgemein bekannten Ausmaßes der Not in Entwicklungsländern war es auch gerechtfertigt, die Sammlung nicht nur auf die gebrauchsfähige Kleidung, sondern allgemein auf Lumpen und Altpapier zu erstrecken. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hatten die Spenden auch den für eine religiös-karitative Handlung erforderlichen Charakter der Mildtätigkeit. Zwar mag es zutreffen, daß auch gewerbliche Lumpensammler im allgemeinen ausschließlich für Lumpen kein Entgelt zu zahlen pflegen. Der Beschwerdeführer hat aber selbst dargelegt, daß das von karitativen Organisationen gesammelte Material einen höheren Anteil an gebrauchsfähiger Kleidung enthielt als die von gewerblichen Händlern gesammelten Waren. Daraus folgt, daß die Spender im Hinblick auf den mit der Sammlung verfolgten Zweck - Hilfe für Bedürftige - wertvollere Stücke abgeben, die sie in diesem Ausmaß den gewerblichen Lumpenhändlern nicht gegeben hätten. Daß die Beschwerdeführerin einen nicht den Tatsachen entsprechenden Verwendungszweck für den Erlös vorgetäuscht hätte oder die Spender über die Art der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_236_251&quot; id=&quot;BVerfGE_24_236_251&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_236_251&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 236 (251):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Verwertung getäuscht worden wären, hat das angefochtene Urteil nicht festgestellt.
&lt;p&gt;Unerheblich für die Beurteilung der &quot;Aktion Rumpelkammer&quot; als Handlung im Bereich der Religionsausübung ist ferner die Behauptung des Beschwerdeführers, daß infolge der karitativen Sammlungen 90% der Lumpensammler ihren Betrieb hätten einstellen müssen. Abgesehen davon, daß nach der für das Bundesverfassungsgericht insoweit maßgebenden Beurteilung des Landgerichts die Sammlung der Beschwerdeführerin auch in dem von ihr betriebenen Umfang zulässig war und daß nicht feststeht, ob der Rückgang im Lumpensammelgewerbe nicht auf allgemeinwirtschaftliche Strukturveränderungen zurückzuführen ist, müßte selbst eine Veränderung der Struktur dieses Gewerbezweiges infolge karitativer Sammlungen hingenommen werden. Ein subjektives verfassungskräftiges Recht eines Geschäftsmannes auf die Erhaltung des Geschäftsumfanges und die Sicherung weiterer Erwerbsmöglichkeiten besteht in der freien Wettbewerbswirtschaft nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;e) War die Sammlung der Beschwerdeführerin somit Teil der durch Art. 4 Abs. 2 GG geschützten Religionsausübung, so hätte das Landgericht auch die Ausstrahlungswirkung dieses Grundrechts auf die Beurteilung der Kanzelwerbung als &quot;sittenwidrige Wettbewerbshandlung&quot; beachten müssen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn die Sammlung selbst gerade wegen ihres religiös-karitativen Charakters und Zweckes besonderen Schutz genießt, muß das auch für eine im Rahmen des üblichen religiösen Lebens liegende Unterstützungshandlung wie die Werbung von der Kanzel gelten. Maßgebend ist allein die Frage, ob gerade die Beschwerdeführerin auf derartige Kanzelabkündigungen hinwirken durfte. Daran kann angesichts der dem kirchlichen Bereich angehörigen Sammlung kein Zweifel bestehen. Bei der Auslegung des Begriffs &quot;Sittenwidrigkeit&quot; der Wettbewerbshandlung hätte das Landgericht deshalb die besondere Art des Wettbewerbs zwischen einem Gewerbetreibenden und einem innerhalb der Religionsausübung handelnden &quot;Wettbewerber&quot; von dem höherwertigen Rechtsgut&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_24_236_252&quot; id=&quot;BVerfGE_24_236_252&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_24_236_252&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 24, 236 (252):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ungestörter Religionsausübung aus beurteilen müssen und nach dem festgestellten Sachverhalt nicht als sittenwidrig werten dürfen. Soweit das Landgericht die Beschwerdeführerin verurteilt hat, ist das Urteil deshalb aufzuheben (§&amp;nbsp;95 Abs. 2 BVerfGG).
&lt;p&gt;3. Da die verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Verhaltens der Beschwerdeführerin speziell aus Art. 4 GG folgt, kommt daneben eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) der Beschwerdeführerin nicht in Betracht (BVerfGE 6, 32 [37]; 10, 55 [58]; 17, 302 [306]). Für das vorliegende Verfahren muß es deshalb dahingestellt bleiben, inwieweit Sammlungen gemeinnütziger Organisationen, die nicht den Schutz des Art. 4 Abs. 2 GG genießen, durch Art. 2 Abs. 1 GG gedeckt sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dr. Müller, Dr. Stein, Ritterspach, Dr. Haager, der Richter Dr. Böhmer ist erkrankt (Dr. Müller), Dr. Brox, Dr. Zeidler&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1568&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Thu, 27 Dec 2012 00:52:06 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 05.03.1968 - 1 BvR 579/67</title>
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                    BVerfGE 23, 127; BayVBl 1968, 238; DÖV 1968, 244; DRiZ 1968, 180; DVBl 1968, 724; JuS 1968, 333; JZ 1968, 521; MDR 1968, 559; NJW 1968, 979        &lt;/div&gt;
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&lt;li&gt;AG Neu-Ulm, 26.08.1966 - 4 Msa 64/66&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;LG Memmingen, 08.11.1966 - Ns 244/66&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;BayObLG, 27.07.1967 - RReg. 4a St 38/67&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;ErsatzdienstG - Ziviler Ersatzdienst - Grundrecht der Gewissensfreiheit - Verweigerung des zivilen Ersatzdienstes - Individuelle psychische Zwangslage - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Übemaßverbot - Stärke des Gewissensdrucks - Zwangslage&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbaren läßt sich § 53 Abs. 1 des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst in der Fassung vom 16. Juli 1965 (BGBl. I S. 984).&lt;br /&gt;
2. Das Grundrecht der Gewissensfreiheit berechtigt nicht zur Verweigerung des zivilen Ersatzdienstes (BVerfGE 19, 135).&lt;br /&gt;
3. Auch im Bereich der strafrechtlichen Schuld grenzt die Begrenzung der Gewissensfreiheit durch Art. 4 Abs. 3 GG die Berücksichtigung der die Ersatzdienstverweigerung motivierenden freien Gewissensentscheidung aus. Dies steht nicht im Gegensatz zum Einzelfall der Berücksichtigung einer strafrechtlich erheblichen individuellen psychischen Zwangslage. Dabei handelt es sich um die Anwendung einfachen Rechts.&lt;br /&gt;
4. Den Sanktionen gegen Ersatzdienstverweigerer sind durch die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbotes Grenzen gesetzet. Sie geben das Verbot von Strafen, die durch ihre Härte geeignet sind, die Persönlichkeit des Gewissenstäters zu brechen. Die Abgrenzung ist im Einzelfall mit Abwägung der Bedeutung der Tat für die Rechtsordnung gegenüber der Härte des Gewissensdruckes und der dadurch geschaffenen Zwangslage zu entscheiden.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 23, 127        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_127_127&quot; id=&quot;BVerfGE_23_127_127&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_127_127&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 127 (127):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. § 53 Abs. 1 ErsDiG vom 16. Juli 1965 (BGBl. 1 1965, 983) ist mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Es wird daran festgehalten, daß das Grundrecht der Gewissensfreiheit nicht zur Verweigerung des zivilen Ersatzdienstes berechtigt (vergleiche BVerfGE 19, 135).&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Die Begrenzung der Gewissensfreiheit durch Art. 4 Abs. 3 GG schließt die Berücksichtigung der die Ersatzdienstverweigerung motivierenden freien Gewissensentscheidung auch im Bereich der strafrechtlichen Schuld aus. Dies steht im Einzelfall der Berücksichtigung einer strafrechtlich erheblichen individuellen psychischen Zwangslage nicht entgegen; hierbei handelt es sich um die Anwendung einfachen Rechts.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;4. Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbotes setzen den Sanktionen gegen Ersatzdienstverweigerer Grenzen. Sie verbieten Strafen, die durch ihre Härte geeignet sind, die Persönlichkeit des Gewissenstäters zu brechen. Die Abgrenzung ist im Einzelfall unter Abwägung der Bedeutung der Tat für die Rechtsordnung gegenüber der Stärke des Gewissensdruckes und der dadurch geschaffenen Zwangslage zu treffen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 5. März 1968&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvR 579/67 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Karl-Heinz K. ... -- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte ... -- gegen 1. das Urteil des Amtsgerichts -- Jugendschöffengericht -- Neu-Ulm vom 26. August 1996 -- 4 Msa 64/66 jug -- 2. Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Memmingen vom 8. November 1966 -- Ns 244/66 jug -- 3. das Urteil des 4 a Strafsenats des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 27. Juli 1967 -- 4 a St 38/67.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Beschwerdeführer gehört der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas seit 1964 an. Er ist als Kriegsdienstverweigerer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_127_128&quot; id=&quot;BVerfGE_23_127_128&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_127_128&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 127 (128):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
anerkannt. Gegen die Einberufung zum zivilen Ersatzdienst hat er Widerspruch eingelegt, der durch Bescheid des Bundesverwaltungsamtes zurückgewiesen wurde. Klage zum Verwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer nicht erhoben, den Ersatzdienst aber auch nicht angetreten.
&lt;p&gt;Das Jugendschöffengericht Neu-Ulm verurteilte den Beschwerdeführer wegen Ersatzdienstverweigerung zu sieben Monaten Gefängnis. Berufung und Revision blieben ohne Erfolg.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Landgericht Memmingen hat als Berufungsinstanz festgestellt: Die sehr gut beleumundete Familie des Beschwerdeführers gehöre seit Jahren der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas an. Vom 1. August 1965 -- 31. Mai 1966 habe der Beschwerdeführer religiösen Pionierdienst geleistet; er wolle Prediger der Zeugen Jehovas werden. Er sei nicht vorbestraft und führe ein tadelfreies Leben. Der Beschwerdeführer habe sich dahin eingelassen, daß er den Ersatzdienst aus religiösen Gründen nicht ableisten könne. Er sehe sich hieran durch sein Taufgelübde gehindert. Auf Grund eingehenden Bibelstudiums sei er zur Erkenntnis gekommen, daß jegliche Tötung von Menschen, wie sie der Kriegsdienst mit sich bringe, gegen die Gebote Gottes verstoße und deshalb verboten sei. Infolge der gesetzlichen Verbindung des Ersatzdienstes mit dem Wehrdienst bestehe zwischen beiden Dienstleistungen ein untrennbarer Zusammenhang. Dieser mache es ihm unmöglich, auf Grund eines gesetzlichen Zwanges caritative Dienste für andere zu leisten. Wenn er dem Gebot seines Gewissens zuwiderhandele, werde er das ewige Leben verlieren. Das Landgericht hat das Vorbringen des Beschwerdeführers, daß ihm die Stimme seines Gewissens die Ableistung des Ersatzdienstes verbiete und daß er deshalb wegen seines Gewissenszwanges den Dienst nicht leisten könne, in tatsächlicher Beziehung als nicht widerlegt angesehen. Es bestünden keine Anhaltspunkte, daß der Beschwerdeführer dem Ersatzdienst aus anderen Gründen als Gewissensgründen fernbleibe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Revisionsurteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts geht davon aus, daß nach der Entscheidung des Bundesverfas&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_127_129&quot; id=&quot;BVerfGE_23_127_129&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_127_129&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 127 (129):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sungsgerichts vom 4. Oktober 1965 (BVerfGE 19, 135) die Pflicht des Kriegsdienstverweigerers, einen Ersatzdienst zu leisten, das Grundrecht der Gewissensfreiheit nicht verletze. Damit sei klargestellt, daß die Überzeugung des Beschwerdeführers, er sei durch ein übergeordnetes religiöses Gebot gehindert, der Einberufung zum Ersatzdienst Folge zu leisten, als Gewissensentscheidung von den Gerichten nicht anerkannt werden könne. Der Beschwerdeführer habe sich zwar in einem Verbotsirrtum befunden, dieser schließe die Schuld aber nicht aus, weil der Irrtum nicht unvermeidbar gewesen sei. Bei der Prüfung, ob der Beschwerdeführer bei Anspannung seines Gewissens die Unrichtigkeit der von ihm mit Sorgfalt vorgenommenen, durch Abwägung zwischen dem göttlichen und menschlichen Gebot gewonnenen Entscheidung habe erkennen können, dürften seine Gewissensgründe insoweit nicht beachtet werden, als sie der in Art. 12 Abs. 2 Satz 2 GG den Behörden eingeräumten Befugnis widersprächen, Kriegsdienstverweigerer zum Ersatzdienst einzuberufen. Es könne dahinstehen, ob ein übergesetzlicher Schuldausschließungsgrund der Nichtzumutbarkeit rechtlich anzuerkennen sei; denn es sei mit dem Bundesverfassungsgericht davon auszugehen, daß einem Zeugen Jehovas die Leistung des Ersatzdienstes zuzumuten sei. Aus denselben Erwägungen könne der Beschwerdeführer sich nicht auf einen Notstand berufen.
&lt;p&gt;2. Mit der rechtzeitig erhobenen Verfassungsbeschwerde gegen die drei im Rubrum genannten Urteile rügt der Beschwerdeführer Verletzung der Art. 103 Abs. 2, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Er hält die Strafvorschrift des § 53 Abs. 1 des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst (ErsDiG), auf den die Verurteilung gestützt ist, für zu unbestimmt. Sie sei nicht auf das Beharren auf einer Gewissensentscheidung ausgerichtet, sondern lasse, wenn der Beschwerdeführer wiederholten Einberufungen nicht Folge leiste, immer neue Verurteilungen mit ganz unbestimmten, möglicherweise 20-25 Jahre Gefängnis erreichenden Strafen zu. Schon bei der ersten Verurteilung dürfe § 53 Abs. 1 ErsDiG nicht ange&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_127_130&quot; id=&quot;BVerfGE_23_127_130&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_127_130&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 127 (130):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wendet werden, weil eine verfassungskonforme Auslegung nicht möglich sei; der Vorschrift fehle das unabdingbare Maß an normativem Gehalt.
&lt;p&gt;Die Verurteilung verstößt nach Ansicht des Beschwerdeführers auch gegen die Menschenwürde, weil die Gerichte nur die objektive Rechtslage, nicht aber die individuelle, vom Persönlichen her zu bestimmende Schuld geprüft hätten. Gerade bei Unterlassungstaten bestimme die Zumutbarkeit den Schuldvorwurf. Ihre Außerachtlassung im vorliegenden Fall führe zu unterschiedlicher Behandlung zwischen allgemeinen Rechtsbrechern und Gewissenstätern aus religiösen Gründen. Praktisch werde ein Ausnahmerecht für die Zeugen Jehovas geschaffen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit sei verletzt. Von diesem Recht habe der Beschwerdeführer mit der auf religiösen Gründen beruhenden Gewissensentscheidung Gebrauch gemacht. Er sei damit allgemeinen christlichen und sittlichen Lehren nachgekommen. Das im Grundgesetz anerkannte christliche Sittengesetz verlange die Befolgung auch des irrenden Gewissens. Ein Verstoß dagegen sei Sünde und bedeute Beleidigung Gottes, Ablösung von Gott und Verlust des ewigen Lebens. Staatlicher Zwang zur Leistung des Ersatzdienstes gegen das Gewissen sei unsittlicher Zwang zur Sünde; der Betroffene dürfe sich dagegen mindestens passiv wehren; das Strafrecht dürfe nicht zur Erzwingung der sündhaften Handlung eingesetzt werden. Zum Verständnis der Gewissensentscheidung sei ferner zu berücksichtigen, daß es sich um eine Entscheidung aus dem Persönlichkeitskern im Hinblick auf die christliche Friedenslehre handele, da es um einen Ersatzdienst als Ausfluß des Wehrdienstes gehe, der zu einer Inanspruchnahme auch in einem totalen Krieg führen könne.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. a) Der Bundesminister der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsmäßigkeit des § 53 Abs. 1 ErsDiG stehe nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fest. Auf die Frage der Zulässigkeit mehrfacher Verurteilungen komme es im vorliegenden Fall nicht an. Auch bei der Anwendung des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_127_131&quot; id=&quot;BVerfGE_23_127_131&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_127_131&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 127 (131):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
§ 53 ErsDiG hätten die Gerichte keine Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt. Niemand könne sich der Ersatzdienstpflicht unter Berufung auf sein Gewissen entziehen, da die -- allein nach Art. 4 Abs. 1, nicht auch nach den Art. 1 und 2 GG zu beurteilende -- Gewissensfreiheit durch Art. 12 Abs. 2 GG begrenzt sei. Diese Begrenzung wirke gegenüber allen; ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege deshalb nicht vor.
&lt;p&gt;b) Die Bayerische Staatsregierung hält die Verfassungsbeschwerde ebenfalls für unbegründet. Das umfassende Prüfungsrecht des Bundesverfassungsgerichts weise darauf hin, daß die Entscheidung vom 4. Oktober 1965 in der Verurteilung wegen Ersatzdienstverweigerung keinen Verstoß gegen die Art. 1, 2 und Art. 103 Abs. 2 GG gesehen haben. Die Angriffe des Beschwerdeführers seien unbegründet. § 53 Abs. 1 ErsDiG gehöre zur verfassungsmäßigen Ordnung, so daß eine Verletzung der Handlungsfreiheit ausscheide; er sei auch tatbestandsmäßig ausreichend bestimmt. Die Gerichte seien von der Schuld des Beschwerdeführers ausgegangen und hätten damit auch nicht die Menschenwürde verletzt. Für eine Verletzung des Gleichheitssatzes durch willkürliche, von sachfremden Erwägungen bestimmte Entscheidungen seien keine Anhaltspunkte erkennbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. § 53 Abs. 1 ErsDiG in der Fassung vom 16. Juli 1965 (BGBl. I S. 984) ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Davon ist das Bundesverfassungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung, insbesondere in dem Beschluß vom 4. Oktober 1965 (BVerfGE 19, 135), ausgegangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;An der tatbestandsmäßigen Bestimmtheit der Vorschrift bestehen keine Zweifel. Tatbestandsmerkmale und Rechtsfolgen sind klar umschrieben. Ob die Vorschrift möglicherweise die mehrfache Bestrafung eines Ersatzdienstverweigerers aus Gewissensgründen zuläßt und ob sie insoweit gegen das Verbot der Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG) verstoßen könnte, ist&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_127_132&quot; id=&quot;BVerfGE_23_127_132&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_127_132&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 127 (132):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
hier nicht zu entscheiden, weil der Beschwerdeführer zum ersten Mal bestraft worden ist. § 53 Abs. 1 ErsDiG widerspricht in dem hier zu prüfenden Umfang also nicht der verfassungsmäßigen Ordnung. Infolgedessen ist insoweit weder Art. 2 Abs. 1 GG noch Art. 103 Abs. 2 GG verletzt.
&lt;p&gt;2. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Beschluß vom 4. Oktober 1965, der die Verfassungsbeschwerde eines Zeugen Jehovas betraf, entschieden, daß das Grundrecht der Gewissensfreiheit zur Verweigerung des zivilen Ersatzdienstes nicht berechtigt (BVerfGE 19, 135). Dieses Ergebnis folgt nicht aus einem &quot;formalen Umkehrschluß&quot;, sondern aus einer Auslegung der hier in Betracht kommenden Verfassungsbestimmungen (Art. 4 Abs. 3 GG und Art. 12 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 GG), die auf der Grundlage des Wortlautes, der Entstehungsgeschichte und des offensichtlichen Sinnes Inhalt und Umfang des in Art. 4 Abs. 3 GG gewährleisteten Grundrechts bestimmt hat. Art. 4 Abs. 3 GG konkretisiert und beschränkt für den Fall der Wehrpflicht abschließend die Reichweite der freien Gewissensentscheidung. Wer aus Gewissensgründen glaubt, seinem Land nicht mit der Waffe dienen zu können, kann dazu herangezogen werden, seinen Dienst auf andere Weise zu verrichten (vgl. Parl.Rat, Hauptausschuß, Sten. Prot. vom 18. Januar 1949 S. 546). Das ergibt sich aus Art. 12 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 GG, die sich unmittelbar an Art. 4 Abs. 3 GG sachlich anschließen, ohne diesen in irgendeiner Weise einzuschränken. Gegenüber der Bestrafung wegen Ersatzdienstverweigerung versagt also die Berufung auf Art. 4 Abs. 1 GG. Mit Rücksicht auf die vom Grundgesetz hier selbst getroffene Spezialregelung kann es demnach nicht darauf ankommen, daß es sich bei der Ersatzdienstverweigerung nicht um ein Tun, sondern immer nur um ein Unterlassen handelt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die Anwendung des § 53 Abs. 1 ErsDiG in dem angefochtenen Urteil verletzt auch nicht den im allgemeinen Rechtsstaatsprinzip begründeten Verfassungssatz, daß jede Bestrafung Schuld des Täters voraussetzt (BVerfGE 20, 323 [331]). Die Gerichte haben jedenfalls diesen Verfassungssatz nicht verkannt, sondern&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_127_133&quot; id=&quot;BVerfGE_23_127_133&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_127_133&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 127 (133):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
haben in eingehender Würdigung die subjektiven Vorstellungen des Beschwerdeführers auf ihre Erheblichkeit für den strafrechtlichen Schuldvorwurf geprüft. Dabei sind sie zu Recht davon ausgegangen, daß auch in diesem Rahmen die Berufung des Beschwerdeführers auf seine Gewissensentscheidung gegen die Leistung des Ersatzdienstes außer Betracht zu bleiben hat, da das Grundrecht der Gewissensfreiheit für den Bereich der Wehrpflicht durch die Verfassung selbst in spezieller Weise ausgestaltet und damit zugleich inhaltlich beschränkt worden ist, und zwar gerade auch für die subjektive Seite des Tatbestandes.
&lt;p&gt;Damit ist indessen nicht gesagt, daß nicht die besondere innere Situation eines den Ersatzdienst verweigernden Zeugen Jehovas bei ihm zu einer Denkhaltung und Bewußtseinslage führen kann, die ihm ein gesetzmäßiges Verhalten innerlich schlechthin unmöglich macht. Rechtlich erheblich wäre in einem solchen Falle nicht die Gewissensentscheidung als motivierende Ursache seiner inneren Einstellung zum Ersatzdienst und als Triebfeder für die daraus folgende Handlungsweise, sondern allein der tatsächlich gegebene Zustand, der mit Begriffen wie &quot;übermächtige Motivation&quot; oder &quot;unüberwindlicher psychischer Zwang&quot; zu umschreiben versucht worden ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ob eine solche Lage bei einem Angeklagten besteht, ist zunächst eine Frage der Feststellung des Sachverhalts, die allein den Strafgerichten obliegt. Die daraus zu ziehenden strafrechtlichen Folgerungen, wie etwa die Anwendung des § 51 StGB, gehören zur Auslegung und Anwendung einfachen Rechts, die vom Bundesverfassungsgericht nicht nachzuprüfen ist (BVerfGE 11, 343 [349]; 18, 85 [92 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Schließlich liegt auch in den Erwägungen, die die Strafgerichte der Strafzumessung zugrunde gelegt haben, kein Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbotes, die sich als übergreifende Leitregeln allen staatlichen Handelns zwingend aus dem Rechtsstaatsprinzip ergeben und deshalb Verfassungsrang haben (BVerfGE 6, 389 [439]; 16, 194 [201 f.]; 17, 108 [117 f.]; 17, 306 [313 f.]; 19, 342 [348 f.]; 20,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_127_134&quot; id=&quot;BVerfGE_23_127_134&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_127_134&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 127 (134):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
45 [49 f.]). Eine Prüfung am Maßstab dieser Grundsätze verlangt eine Abwägung, die einerseits die objektive Bedeutung des Verhaltens des Ersatzdienstverweigerers für die Rechtsordnung insgesamt und die Einrichtung des Ersatzdienstes, andererseits die innere Situation des Einzelnen und die Motive seines Handelns zu würdigen hat. Eine solche Abwägung setzt nach Umfang und Intensität den Sanktionen, die gegen einen Ersatzdienstverweigerer ergriffen werden können, von Verfassungs wegen eine Grenze, die sich daraus ergibt, daß die Substanz der Persönlichkeit nicht zerstört werden darf. Ein Versuch etwa, den Gewissenstäter durch übermäßig harte Strafen als Persönlichkeit mit Selbstachtung &quot;zu brechen&quot; und dadurch in eine innerlich ausweglose Lage zu treiben, daß er gezwungen wird, seine Gewissensentscheidung über jede zumutbare Opfergrenze hinaus weiter zu verfechten, wäre verfassungswidrig.
&lt;p&gt;Das Grundrecht der Gewissensfreiheit gewährt nicht nur subjektive Rechte, sondern ist zugleich eine wertentscheidende Grundsatznorm (vgl. BVerfGE 21, 362 [371 f.] mit weiteren Nachweisen), und zwar höchsten verfassungsrechtlichen Ranges, die bei Staatstätigkeit jeder Art -- auch bei der Strafzumessung im Strafverfahren -- Wertmaßstäbe setzende Kraft entfaltet und Beachtung verlangt. Dieses Grundrecht wirkt sich hier aus als allgemeines &quot;Wohlwollensgebot&quot; gegenüber Gewissenstätern. Seine Auswirkung im einzelnen und die sich aus ihm ergebenden verfassungsrechtlichen Grenzen für den Strafanspruch des Staates kann nur die Prüfung im Einzelfall ergeben, wobei jeweils die Bedeutung für die Ordnung des Staates und die Autorität des gesetzten Rechtes auf der einen und die Stärke des Gewissensdruckes und die dadurch geschaffene Zwangslage auf der anderen Seite in Betracht zu ziehen sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diesen Gesichtspunkten haben die Strafgerichte Rechnung getragen, so daß ein Verfassungsverstoß nicht festgestellt werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5. Da die Verfassung die Berufung auf Art. 4 Abs. 1 GG gegenüber der Verpflichtung zur Leistung des Ersatzdienstes an sich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_23_127_135&quot; id=&quot;BVerfGE_23_127_135&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_23_127_135&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 23, 127 (135):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ausgeschlossen hat, ist die Nichtbeachtung der Unzumutbarkeit in den angefochtenen Urteilen auch kein Verstoß gegen die in Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Menschenwürde.
&lt;p&gt;Die Ansicht des Beschwerdeführers, jede Bestrafung einer Ersatzdienstverweigerung, die auf einer religiösen Gewissensentscheidung beruht, sei ein Verstoß gegen das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, ist ungerechtfertigt. Art. 4 GG geht als Spezialnorm dem Art. 2 Abs. 1 GG vor. Im übrigen irrt der Beschwerdeführer, wenn er meint, daß jeder Zwang gegenüber einer an sittlichen Werten gewonnenen Entscheidung selbst unsittlich, damit rechtswidrig sei und nicht Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung sein könne.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ebensowenig liegt eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG vor; die möglicherweise verschiedene Relevanz der Zumutbarkeit bei Ersatzdienstverweigerern und anderen Straftätern beruht unmittelbar auf einer Regelung der Verfassung. Daß die Feststellung des Sachverhalts, die Anwendung des Rechts und die Strafzumessung im vorliegenden Fall willkürlich wären, ist nicht ersichtlich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dr. Müller, Dr. Stein, Ritterspach, Dr. Haager, Rupp-v. Brünneck, Dr. Brox, Dr. Zeidler&lt;/p&gt;


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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-1-gg">Art. 1 GG</category>
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 <pubDate>Sun, 16 Dec 2012 20:35:41 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvL 31/62; 1 BvL 32/62</title>
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                    BVerfGE 19, 226; BStBl I 1966, 192; BStBl I 1966, 219; DÖV 1966, 60; DVBl 1966, 219; MDR 1966, 117; NJW 1966, 103        &lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;BFH, 17.08.1962 - VI 277/57&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Ein Arbeitnehmer, der keiner steuerberechtigten Kirche angehört, darf durch staatliches Gesetz nicht verpflichtet werden, Kirchensteuern nur deshalb zu zahlen, weil sein Ehegatte einer Kirche angehört.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    BVerfGE 19, 226        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_226_226&quot; id=&quot;BVerfGE_19_226_226&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_226_226&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 226 (226):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Ein Arbeitnehmer, der keiner steuerberechtigten Kirche angehört, darf durch staatliches Gesetz nicht verpflichtet werden, Kirchensteuern nur deshalb zu zahlen, weil sein Ehegatte einer Kirche angehört.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 14. Dezember 1965 auf die mündliche Verhandlung vom 13. und 14. Juli 1965&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvL 31/62 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in den Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des § 6 Abs.2 und 4 des württemberg-badischen Gesetzes Nr.587 über die Verwaltung von Kirchensteuern im Landesbezirk Württemberg vom 1. April 1952 (RegBl. S. 33)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Vorlagebeschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 17. August 1962&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- VI 277/57 und VI 290/56 U -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. In § 6 des württemberg-badischen Gesetzes Nr. 587 über die Verwaltung von Kirchensteuern im Landesbezirk Württemberg vom 1. April 1952 (Regierungsblatt der Regierung Württemberg- Baden, Seite 33) in der Fassung des baden-württember&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_226_227&quot; id=&quot;BVerfGE_19_226_227&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_226_227&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 226 (227):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;gischen Gesetzes zur Änderung des Kirchensteuerrechts vom 30. Januar 1956 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg, Seite 5) ist in Absatz 2 der Satzteil &quot;oder ihr Ehegatte&quot; nichtig.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Regierungsbezirk Nord-Württemberg des Landes Baden- Württemberg sind Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Kirchensteuer das württembergische Gesetz über die Kirchen vom 3. März 1924 (RegBl. S. 93) in der Fassung des Gesetzes vom 17. Februar 1927 (RegBl. S. 117) -- Kirchengesetz -- und das württemberg-badische Gesetz Nr. 587 über die Verwaltung von Kirchensteuern im Landesteil Württemberg vom 1. April 1952 (RegBl. S. 33) in der Fassung des baden-württembergischen Gesetzes zur Änderung des Kirchensteuerrechts vom 30. Januar 1956 (GBl. S. 5) -- Kirchensteuergesetz -. Nach § 9 des Kirchensteuergesetzes bleibt &quot;das bestehende Kirchensteuerrecht&quot; unberührt, &quot;soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Berechtigung, Steuern zu erheben, ist für die Kirchen hinsichtlich der Ortskirchensteuer in § 17 und hinsichtlich der Landeskirchensteuer in § 23 des Kirchengesetzes, für die Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts in § 7 der Verordnung über die neueren Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts vom 14. Juli 1928 (RegBl. S. 216) geregelt. Landeskirchensteuerpflichtig ist nach § 27 des Kirchengesetzes, &quot;wer der besteuernden Kirche angehört&quot;. Nach § 2 Abs. 1 des Kirchensteuergesetzes werden die Landeskirchensteuer und die Ortskirchensteuer zu einer einheitlichen Kirchensteuer zusammengefaßt und unter Anwendung eines für jedes Kalenderjahr festzusetzenden einheitlichen Hundertsatzes der Einkommensteuer bzw. der Vermögensteuer erhoben. § 6 Abs. 1, 2 und 4 des Kirchensteuergesetzes bestimmt für die Kirchenlohnsteuer, d.h. die Kirchensteuer der Lohnsteuerpflichtigen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Die Kirchensteuer der Lohnsteuerpflichtigen, soweit sie als Zuschlag zur Einkommensteuer zu erheben ist, wird durch Steuer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_226_228&quot; id=&quot;BVerfGE_19_226_228&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_226_228&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 226 (228):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
abzug vom Arbeitslohn erhoben (Kirchenlohnsteuer). § 2 Abs. 2 findet entsprechend Anwendung.
&lt;p&gt;(2) Der Kirchenlohnsteuer unterliegen alle Arbeitnehmer i.S. des Einkommensteuerrechts, wenn sie oder ihr Ehegatte nach dem Religionsvermerk auf der Lohnsteuerkarte einer steuerberechtigten kirchlichen Körperschaft angehören, ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landesbezirk Württemberg haben und wenn ihre Lohnsteuerberechnung von einer innerhalb des Landesbezirks Württemberg gelegenen Betriebstätte vorgenommen wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(4) Bei Arbeitnehmern in glaubensverschiedener Ehe wird die Kirchenlohnsteuer für jede Kirche aus der Hälfte der einbehaltenen Lohnsteuer berechnet. § 5 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz findet entsprechende Anwendung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Danach unterliegt ein Arbeitnehmer auch dann der Kirchenlohnsteuer, wenn nicht er selbst, wohl aber sein Ehegatte einer steuerberechtigten Kirche angehört.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für den Fall der Zusammenveranlagung glaubensverschiedener Personen bestimmt § 5 Abs. 1 des Kirchensteuergesetzes:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gehören nicht beide Ehegatten der gleichen steuerberechtigten Kirche an, so bemißt sich die Kirchensteuer für jeden steuerpflichtigen Ehegatten nach der Hälfte der maßgeblichen Einkommensteuer und Vermögensteuer beider Ehegatten; die nach § 2 Abs. 2 festgesetzten Mindestbeträge werden in diesem Fall jeweils nur zur Hälfte erhoben. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nicht gegeben sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für den kirchlichen Zuschlag zur staatlichen Steuer haftet gemäß § 34 Abs. 2 des Kirchengesetzes auch der andere Ehegatte als Gesamtschuldner. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Kirchensteuergesetzes, der durch das baden-württembergische Gesetz über die Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften des allgemeinen Abgabenrechts vom 27. Juni 1955 (GBl. S. 102) nur dem Wortlaut, nicht dem Inhalt nach geändert worden ist, finden auf das Verfahren die für die Verwaltung der Einkommensteuer bzw. der Vermögensteuer geltenden Vorschriften in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_226_229&quot; id=&quot;BVerfGE_19_226_229&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_226_229&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 226 (229):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;In den beiden Ausgangsverfahren begehren Arbeitnehmer, die einer Kirche nicht angehören, die Rückerstattung der im Jahre 1954 von ihrem Gehalt für ihre katholischen Ehefrauen einbehaltenen Kirchensteuern, die aus der Hälfte der von ihnen zu zahlenden Lohnsteuer berechnet worden sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Finanzamt Stuttgart-Ost hat die Rückerstattungsanträge der Beschwerdeführer abgelehnt. Die Berufungen der Beschwerdeführer sind vom Finanzgericht Stuttgart zurückgewiesen worden. Der Bundesfinanzhof ist der Auffassung, daß § 6 Abs. 2 und 4 des Kirchensteuergesetzes mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar sei. Er hat die Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;ob § 6 Abs. 2 und 4 des Gesetzes Nr. 587 über die Verwaltung von Kirchensteuern im Landesbezirk Württemberg vom 1. April 1952 (Bundessteuerblatt 1952 II S. 129) mit dem Grundgesetz vereinbar ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das vorlegende Gericht geht in Übereinstimmung mit der Verwaltungspraxis davon aus, daß § 6 Abs. 4 des Kirchensteuergesetzes, der von Arbeitnehmern in &quot;glaubensverschiedener Ehe&quot; spricht, auch dann anzuwenden ist, wenn der Arbeitnehmer selbst keiner Kirche angehört, sondern nur sein Ehegatte. Der Bundesfinanzhof hält sowohl die Bemessung der Kirchensteuer eines der Kirche angehörenden Ehegatten nach dem Einkommen seines keiner Kirche angehörenden Ehegatten als auch dessen Heranziehung für die Kirchensteuer seines Ehegatten für verfassungswidrig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Meinung, daß die Kirchensteuer eines der Kirche angehörenden Ehegatten nach dem Einkommen des der Kirche nicht angehörenden Ehegatten bemessen werden könne, beruhe auf der kirchlichen Auffassung vom Wesen der Ehe als einer unauflösbaren Gemeinschaft auf allen Gebieten des Lebens und entspreche der früher allgemein anerkannten Vorstellung, daß zusammen lebende Ehegatten eine wirtschaftliche Einheit bildeten. Die kir&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_226_230&quot; id=&quot;BVerfGE_19_226_230&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_226_230&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 226 (230):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
chensteuerrechtliche Regelung knüpfe also offenbar an die Zusammenveranlagung der Ehegatten bei der Einkommensteuer gemäß § 26 EStG in seiner alten Fassung an, die aber vom Bundesverfassungsgericht wegen Verletzung des Art. 6 Abs. 1 GG für nichtig erklärt worden sei (BVerfGE 6, 55). Deshalb könne diese Regelung auch auf dem Gebiete des Kirchensteuerrechts nicht aufrechterhalten bleiben. Wenn die Kirchensteuer eines der Kirche angehörenden Ehegatten nach dem Einkommen seines der Kirche nicht angehörenden Ehegatten bemessen werde, liege darin jedenfalls eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG in der Ausprägung, die dieses Grundrecht durch Art. 6 Abs. 1 GG erhalten habe. Es könne deshalb dahingestellt bleiben, ob insoweit auch das Grundrecht des Art. 4 Abs. 1 GG verletzt sei.
&lt;p&gt;Die Heranziehung eines der Kirche nicht angehörenden Ehegatten für die Kirchensteuer seines der Kirche angehörenden Ehegatten beruhe offensichtlich ebenfalls auf § 26 EStG a.F. in Verbindung mit § 7 StAnpG a.F. Diese Bestimmungen seien aber durch das Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts vom 18. Juli 1958 (BGBl. I S. 473) entsprechend der erwähnten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dahin neugefaßt und ergänzt worden, daß nunmehr selbst bei der Zusammenveranlagung kein Ehegatte gegen seinen Willen für die Einkommensteuerschuld des anderen Ehegatten in Anspruch genommen werden könne. Damit stehe die Regelung, die bei der Kirchensteuer noch eine uneinschränkbare Schuld der der Kirche nicht angehörenden Ehegatten vorsehe, nicht in Einklang. Die Inanspruchnahme des anderen Ehegatten werde erst durch die Eheschließung ermöglicht und verletze daher den durch Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG garantierten Schutz der Ehe. Sie könne nicht damit gerechtfertigt werden, daß die gesetzliche Unterhaltspflicht der Eheleute sich auch auf die Zahlung der Kirchensteuer erstrecke. Denn die Unterhaltspflicht könne nur im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten Rechte und Pflichten begründen, nicht aber eine Haftung des der Kirche nicht&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_226_231&quot; id=&quot;BVerfGE_19_226_231&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_226_231&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 226 (231):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
angehörenden Ehegatten gegenüber der Kirche zur Folge haben. Die auf Landesrecht beruhende kirchensteuerrechtliche Regelung verstoße auch gegen Art. 31 GG; denn sie greife in die der Gesetzgebung des Bundes vorbehaltene und von diesem abschließend geregelte Ordnung der vermögensrechtlichen Folgen der Ehe ein.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Staatsministerium Baden-Württemberg, das dem Verfahren gemäß § 82 Abs. 2 BVerfGG beigetreten ist, hält die Vorlagen für zulässig, aber unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Durch die zur Prüfung gestellten Normen werde nicht der Kreis der Steuerpflichtigen bestimmt, sondern lediglich die Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer geregelt. Auch in glaubensverschiedenen Ehen sei daher nach den allgemeinen Vorschriften nur der Ehegatte steuerpflichtig, der einer steuerberechtigten Kirche angehöre. Die Bemessung der von diesem Ehegatten zu entrichtenden Kirchensteuer aus der Hälfte der bei dem anderen, keiner Kirche angehörenden Ehegatten einbehaltenen Lohnsteuer verstoße nicht gegen das Grundgesetz.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Regelung, die übrigens nicht an die Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer anknüpfe, sondern als Grundsatz schon im gemeindeutschen Kirchenabgabenrecht anerkannt gewesen sei, verletze insbesondere nicht das den alleinigen Prüfungsmaßstab bildende Grundrecht des Art. 6 Abs. 1 GG. Es sei allerdings möglich, daß eine Frau erst als Folge ihrer Eheschließung zur Kirchensteuer oder zu einer höheren Kirchensteuer herangezogen werde. Diese Steuerbelastung der Ehefrau sei aber nur ein Äquivalent zur Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse durch die Eheschließung; diese würden zwar durch das Einkommen des Ehemannes bestimmt, die Ehefrau verdiene aber infolge ihrer Tätigkeit im Haushalt mit, die auf der Verteilung des Aufgabenkreises der ehelichen Lebensgemeinschaft beruhe. Im übrigen habe die Ehefrau gegenüber dem Ehemann einen Anspruch auf einen angemessenen Unterhalt, zu dem auch die Ausgaben für die Kirchensteuer gehörten. Die Angemessenheit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_226_232&quot; id=&quot;BVerfGE_19_226_232&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_226_232&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 226 (232):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
des Unterhalts richte sich nach den Verhältnissen beider Ehegatten. Verdiene der Ehemann allein, müsse sich zwangsläufig auch die Kirchensteuerschuld der Ehefrau nach dem Einkommen des Mannes richten. Eine &quot;einkommenslose&quot; Ehefrau könne somit nicht mit einer einkommenslosen Ledigen verglichen werden; denn diese habe wirklich nichts, während die den Haushalt führende Ehefrau rechtlich und tatsächlich als gleichberechtigte mitarbeitende Partnerin an dem Wirtschaftserfolg beider Eheleute teilnehme. Eine Erhöhung ihrer Kirchensteuer sei daher in erster Linie nicht eine Folge der Eheschließung, sondern sei entscheidend in der durch die Eheschließung veränderten wirtschaftlichen Situation des der Kirche angehörenden Ehegatten begründet; diese könne übrigens in bestimmten Fällen auch zu einer Ermäßigung der Kirchensteuer führen.
&lt;p&gt;In den Vorlagebeschlüssen sei die Frage offengelassen, ob die zur Prüfung gestellten Normen gegen Art. 4 Abs. 1 GG verstießen. Da diese Vorschriften jedoch nur die Bemessung der Steuer für den der Kirche angehörenden Ehegatten zum Gegenstand hätten, sei nicht ersichtlich, worin eine Verletzung der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit liegen sollte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 6 Abs. 4 des Kirchensteuergesetzes müsse schließlich auch deshalb als verfassungsmäßig angesehen werden, weil Art. 140 GG in der erklärten Absicht, die bisherige Rechtslage aufrechtzuerhalten, die Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Kirche in Art. 136 bis 139 und 141 WRV inkorporiert habe. Nach Art. 137 Abs. 6 WRV seien die Religionsgesellschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechtes berechtigt, Steuern zu erheben, und zwar sollte hierdurch das bereits bestehende Besteuerungsrecht der Religionsgesellschaften nicht etwa geschmälert, sondern gerade gewährleistet werden. Der Halbteilungsgrundsatz für glaubensverschiedene Ehen sei aber bereits damals Bestandteil des gesamtdeutschen Kirchensteuerrechtes gewesen. Da -- abgesehen von extremen Fällen -- grundsätzlich alle Bestimmungen des Grundgesetzes gleichen Rang hätten, folge aus Art. 137 Abs. 6 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG die Ver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_226_233&quot; id=&quot;BVerfGE_19_226_233&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_226_233&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 226 (233):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
fassungsmäßigkeit der zur Prüfung gestellten Normen, zumal Art. 137 Abs. 6 WRV im Verhältnis zu Art. 6 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 GG auch als Spezialvorschrift angesehen werden müsse.
&lt;p&gt;Die gesamtschuldnerische Haftung des keiner Kirche angehörenden Ehegatten sei ebenfalls mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Kosten aus der Erfüllung der kirchlichen Bedürfnisse eines Ehegatten -- und damit auch die Kirchensteuer -- gehörten zu dessen Unterhalt; da die Bemessung der Steuer auf der Vorstellung einer ehelichen Wirtschaftsgemeinschaft beruhe, erscheine es folgerichtig, daß ein Ehegatte für die Kirchensteuer des anderen auch im Außenverhältnis hafte. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit dieser Haftung ergebe sich ebenfalls aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 6 WRV und zusätzlich aus Art. 136 Ab. 1 WRV, soweit eine Verletzung der Bekenntnisfreiheit in Rede stehe. Nach Art. 137 Abs. 6 WRV dürften Religionsgesellschaften mit ihrer Besteuerung über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgreifen, soweit dies durch Landesgesetz vorgeschrieben oder zugelassen sei. Es möge dahingestellt bleiben, ob dies im Hinblick auf das Grundrecht der Bekenntnisfreiheit auch heute noch gelte. Jedenfalls umfasse das Besteuerungsrecht der Kirchen die Haftung von nichtkirchenangehörigen Personen für Kirchensteuern, soweit zwischen dem Haftenden und dem Kirchensteuerpflichtigen sachliche Beziehungen gegeben seien, an die die Haftungsregelung anknüpfe. Das sei hier wegen der wechselseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten der Fall. Dem stehe Art. 4 Abs. 1 GG nicht entgegen. Nach Art. 136 Abs. 1 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG würden die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt. Die Erhebung der Kirchensteuerpflicht zu einer staatsbürgerlichen Pflicht könne somit nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß eine derartige Steuer gegen die Religionsfreiheit verstoße.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für den Fall, daß die gesamtschuldnerische Haftung des keiner Kirche angehörenden Ehegatten für verfassungswidrig angesehen werden sollte, müsse § 6 Abs. 4 des Kirchensteuergesetzes ver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_226_234&quot; id=&quot;BVerfGE_19_226_234&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_226_234&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 226 (234):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
fassungskonform dahin eingeschränkt werden, daß die Heranziehung dieses Ehegatten zur Kirchensteuer seines Partners gegen seinen Widerspruch zu unterbleiben habe.
&lt;p&gt;Art. 31 GG sei auch durch die in Frage stehende kirchensteuerrechtliche Regelung nicht verletzt, da die vermögensrechtlichen Wirkungen der Ehe, jedenfalls auf öffentlich-rechtlichem Gebiet, nicht ausschließlich durch Bundesrecht geregelt seien.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Rechtsbeschwerdeführer des ersten Ausgangsverfahrens -- der des zweiten Verfahrens hat sich nicht geäußert -- hält die Regelung in § 6 Abs. 2 und 4 des Kirchensteuergesetzes für unvereinbar mit Art. 3,4,6 und 31 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es widerspreche dem Gleichheitssatz, daß Eheleute, sofern sie bei der Einkommensteuer die Zusammenveranlagung wählen, eine höhere Kirchensteuer zahlen müßten als bei einer getrennten Veranlagung. Auch sei kein sachlicher Grund dafür vorhanden, daß ein nichtkirchenangehöriger Ehemann mit einer katholischen Ehefrau bei der Kirchensteuer höher belastet werde als jemand, dessen Ehefrau keiner Kirche angehöre oder der ledig sei. Es müsse ferner als Verstoß gegen den Gleichheitssatz gewertet werden, daß bei der Einkommensteuer die Möglichkeit bestehe, durch Wahl der getrennten Veranlagung sich der Kirchensteuer zu entziehen, bei der Lohnsteuer eine solche Möglichkeit jedoch nicht gegeben sei. Schließlich müsse es auch als unvereinbar mit dem Gleichheitssatz angesehen werden, daß ein Arbeitnehmer sich gegen den Abzug der Kirchensteuer von seinem Lohn nicht wehren könne, auch wenn er lediglich auf die Kirchensteuer des anderen Ehegatten zurückgehe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Schon in der Geltungszeit der Weimarer Reichsverfassung sei es nicht zulässig gewesen, nichtkirchenangehörigen natürlichen Personen Kirchensteuer aufzuerlegen. Erst recht sei dies nach dem Grundgesetz nicht möglich; die Grundrechte, also auch die in Art. 4 Abs. 1 GG gewährleistete Glaubens- und Bekenntnisfreiheit, hätten höheren Rang als seine übrigen Normen. Niemand,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_226_235&quot; id=&quot;BVerfGE_19_226_235&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_226_235&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 226 (235):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der die Bekenntnisfreiheit für sich in Anspruch nehme, könne verpflichtet werden, finanzielle Leistungen für eine Religionsgesellschaft zu erbringen, der er nicht angehöre. Das treffe auch für Ehegatten zu. Das vom Bundesverfassungsgericht für die Einkommensteuer anerkannte Individualprinzip müsse in noch höherem Maße für die Kirchensteuer gelten, weil das religiöse Bekenntnis zur ureigensten persönlichen Sphäre des Individuums gehöre.
&lt;p&gt;Die jetzige kirchensteuerrechtliche Regelung verstoße wie die frühere Behandlung der Ehegatten bei der Einkommensteuer gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Die Mehrbelastung durch die Kirchensteuer entstehe allein durch die Eheschließung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vorlagen sind zulässig; doch bedarf die zur Prüfung gestellte Frage einer Einschränkung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 6 Abs. 2 und 4 des Kirchensteuergesetzes hat die glaubensverschiedenen Ehen in einem weiteren Sinn zum Gegenstand. Er beschränkt die Regelung der Kirchensteuerzahlung nicht auf die Fälle, bei denen die Ehegatten verschiedenen steuerberechtigten Kirchen oder Religionsgesellschaften angehören (sog. konfessionsverschiedene Ehen). Die Regelung gilt auch, wenn nur ein Ehegatte einer solchen Kirche oder Religionsgesellschaft angehört, der andere Ehegatte Dissident ist (im folgenden: glaubensverschiedene Ehe). Die vorgelegte Frage muß somit für die in den Ausgangsverfahren zu treffenden Entscheidungen dahin eingeschränkt werden, daß die Vereinbarkeit des § 6 Abs. 2 und 4 des Kirchensteuergesetzes mit dem Grundgesetz nur insoweit zu prüfen ist, als sie die Kirchensteuerzahlung für Ehen regelt, in denen nur ein Ehegatte einer steuerberechtigten Kirche oder Religionsgesellschaft angehört.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es ist mit dem Grundgesetz unvereinbar, daß ein Arbeitnehmer, der einer steuerberechtigten Kirche oder Religionsgesellschaft nicht angehört, durch staatliches Gesetz verpflichtet wird,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_226_236&quot; id=&quot;BVerfGE_19_226_236&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_226_236&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 226 (236):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
an eine Kirche oder sonstige Religionsgesellschaft Kirchensteuern nur deshalb zu zahlen, weil sein Ehegatte ihr angehört.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Wie das Bundesverfassungsgericht in dem gleichzeitig verkündeten Urteil in den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1 BvR 413/60 und 1 BvR 416/60 festgestellt hat, sind die Art. 136-139 und 141 WRV infolge ihrer Inkorporation in das Grundgesetz dessen Bestandteil, d.h. sie bilden mit diesem zusammen ein organisches Ganzes und sind daher nach dem Sinn und dem Geist der grundgesetzlichen Werteordnung auszulegen. Das bedeutet, daß die auf Grund des Art. 137 Abs. 6 WRV erlassenen landesrechtlichen Bestimmungen über die Erhebung von Kirchensteuern in Einklang mit den Verfassungsrechtssätzen, namentlich den Grundrechten des Grundgesetzes stehen müssen, der Landesgesetzgeber sich also über das in diesen Verfassungsnormen zum Ausdruck kommende Wertsystem nicht hinwegsetzen darf.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Deshalb kann hier dahinstehen, wie Art. 137 Abs. 6 WRV, der den als Körperschaften des öffentlichen Rechtes anerkannten Religionsgesellschaften, insbesondere den Kirchen, ein Besteuerungsrecht als ein Hoheitsrecht verleiht, zur Zeit der Geltung der Weimarer Reichsverfassung ausgelegt worden ist und auszulegen war. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob unter der Geltung der Weimarer Reichsverfassung die rechtliche Möglichkeit bestanden hat, das kirchliche Besteuerungsrecht auch auf andere Personen als Mitglieder der Kirchen und anderer Religionsgesellschaften auszudehnen. Endlich kann auf sich beruhen, ob die wechselseitige hälftige Zurechnung der Einkünfte der Ehegatten in glaubensverschiedenen Ehen zum Zweck der Heranziehung zur Kirchensteuer vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes Bestandteil des deutschen Kirchensteuerrechts gewesen ist. In jedem Falle müssen sich die staatlichen Kirchensteuergesetze und Kir&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_226_237&quot; id=&quot;BVerfGE_19_226_237&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_226_237&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 226 (237):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
chensteuerordnungen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes halten.
&lt;p&gt;2. § 6 Abs. 2 des Kirchensteuergesetzes verletzt das Grundrecht des nicht einer steuerberechtigten Religionsgesellschaft angehörenden Arbeitnehmers aus Art. 2 Abs. 1 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Nach dieser Bestimmung &quot;unterliegen&quot; alle Arbeitnehmer der Kirchenlohnsteuer, wenn sie oder ihr Ehegatte einer steuerberechtigten kirchlichen Körperschaft angehören. Diese Vorschrift kann entgegen der Auffassung des Staatsministeriums Baden- Württemberg nach ihrem Wortlaut und Sinn nur dahin verstanden werden, daß sie den Kreis der Steuerpflichtigen (§ 97 Abs. 1 AO, § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG) bestimmt. Somit ist ein Arbeitnehmer auch dann kirchensteuerpflichtig, wenn nicht er selbst, sondern nur sein Ehegatte einer steuerberechtigten Kirche angehört. In diesem Falle wird der Arbeitnehmer durch das staatliche Gesetz verpflichtet, Kirchensteuer zu zahlen, obwohl er einer steuerberechtigten Kirche nicht angehört.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach dem eingangs genannten Urteil des Bundesverfassungsgerichts kann ein Gesetz nicht als Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung angesehen werden, das eine Person zu finanziellen Leistungen an eine steuerberechtigte Religionsgesellschaft verpflichtet, der sie nicht angehört. Da der einer Kirche nicht angehörende Arbeitnehmer keine rechtliche Möglichkeit hat, dieser Steuerpflicht zu entgehen, greift das Kirchensteuergesetz in für ihn unzumutbarer Weise in sein Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG ein (vgl. auch BVerfGE 6, 32 [36 f.]; 9, 3 [11]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Der Rechtssatz, daß Kirchensteuer einem der Kirche nicht angehörenden Dritten durch staatliches Gesetz nicht auferlegt werden dar, muß auch für die Regelung der Kirchensteuerpflicht von Ehegatten gelten, von denen nur einer Angehöriger einer steuerberechtigten kirchlichen Körperschaft ist. Der Einwand, daß die Heranziehung des einer steuerberechtigten Kirche oder Religionsgesellschaft nicht angehörenden Ehegatten für die Kirchensteuerschuld seines kirchenangehörenden Ehegatten aus&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_226_238&quot; id=&quot;BVerfGE_19_226_238&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_226_238&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 226 (238):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dem Wesen der Ehe als dauernder Vereinigung der Ehegatten zu vollständiger Gemeinschaft aller Lebensverhältnisse gerechtfertigt sei, ist nicht begründet.
&lt;p&gt;In einer glaubensverschiedenen Ehe besteht gerade auf dem hier in Betracht kommenden Gebiete der religiösen Überzeugung und Haltung eine Gemeinschaft nicht; die eheliche Gemeinschaft beruht nicht auf der gemeinsamen Anerkennung religiöser Glaubensinhalte, Wertvorstellungen und Verpflichtungen. Wollte man daher in einer solchen Ehe einen unausweichlichen rechtlichen Zwang ausüben, um unmittelbare Beziehungen auch nur finanzieller Art zu einer Glaubensgemeinschaft auch bei dem Ehegatten zu schaffen, der ihr nicht angehört, dann wäre dies für ihn unzumutbar und würde der freiheitlichen Grundordnung des Grundgesetzes widersprechen. Wenn jeder Ehegatte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts seinen eigenen religiösen Weg gehen und sogar einen Wandel in seiner religiösen Auffassung vollziehen darf, ohne sich dadurch einer Eheverfehlung schuldig zu machen, dann ist die Bindung des einen Ehegatten an seine Kirche für den anderen nicht verpflichtend. Die Erwägung, daß ein nichtkirchenangehöriger Ehegatte in seiner Glaubensfreiheit sich nicht verletzt fühlen dürfe, wenn man ihn zur Kirchensteuer für seinen konfessionsgebundenen Ehegatten heranziehe, weil er diesen geheiratet habe, ist nicht entscheidend. Es muß den Ehegatten selbst überlassen sein, wie weit sie in religiösen und weltanschaulichen Fragen Konzessionen zu machen bereit und fähig sind. Die Toleranz, die Ehegatten in glaubensverschiedener Ehe einander schulden, darf nicht dazu führen, rechtliche Bindungen eines Ehegatten gegenüber Dritten, insbesondere den Kirchen und sonstigen Religionsgesellschaften, zu schaffen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Im übrigen kann die Ehe zum Anknüpfungspunkt für wirtschaftliche Rechtsfolgen nur insoweit gemacht werden, als dies der Natur des zu regelnden Lebensgebietes entspricht (BVerfGE 6, 55 [76 f.]). Dies ist hier nicht der Fall. Die Kirchensteuerpflicht ist die wirtschaftliche Entsprechung und Folge der Kir&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_226_239&quot; id=&quot;BVerfGE_19_226_239&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_226_239&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 226 (239):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
chenzugehörigkeit, d.h. einer höchstpersönlichen Beziehung. Das zu regelnde Steuerverhältnis ist aber seinem Wesen nach ein individuelles. Schon bei beiderseits unbeschränkter Steuerpflicht darf die Ehe als solche nicht als Grund für die steuerliche Schlechterstellung der Ehegatten verwendet werden. Erst recht muß dies gelten, wenn die Ehe zum Anlaß genommen wird, eine sonst nicht bestehende Steuerpflicht des einen Ehegatten zu dem Steuergläubiger -- der Kirche -- überhaupt erst zu begründen (vgl. auch BVerfGE 6, 55 [79]). Hiernach sind keine Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen könnten, gerade bei der Kirchenlohnsteuer von der in § 27 des Kirchengesetzes statuierten Individualbesteuerung zum Nachteil von Eheleuten abzuweichen und einem Arbeitnehmer die Verpflichtung zur Entrichtung einer Kirchensteuer lediglich deshalb aufzuerlegen, weil sein Ehegatte der steuerberechtigten Kirche angehört.
&lt;p&gt;3. § 6 Abs. 2 des Kirchensteuergesetzes wäre im übrigen auch dann mit dem Grundgesetz unvereinbar, wenn er nur die Haftung eines Ehegatten, der einer steuerberechtigten Kirche nicht angehört, für die Kirchensteuerschuld seines einer solchen Kirche angehörenden Ehegatten begründen würde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Aus den gleichen verfassungsrechtlichen Gründen, die eine Heranziehung des nichtkirchenangehörigen Ehegatten als Steuerschuldner verbieten, kann er auch nicht durch staatlichen Zwang dazu angehalten werden, für die Kirchensteuer seines Ehegatten zu haften. Die Haftung als Einstehen für eine fremde Schuld erzeugt eine unmittelbare Beziehung des nicht der Kirche angehörigen Ehegatten zu der steuerberechtigten Kirche des anderen Ehegatten, kraft deren der Kirche der unmittelbare Zugriff auf das Arbeitseinkommen des ihr nicht angehörigen Ehegatten möglich ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Einwand, eine solche Haftung sei bei Ehegatten in glaubensverschiedenen Ehen ebenso wie sonst im Steuerrecht vertretbar, liege im Interesse eines vereinfachten Verfahrens und sei zur Sicherung des Steueraufkommens geboten, ist nicht begründet. Es trifft zwar zu, daß die Steuerhaftung auch an andere&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_226_240&quot; id=&quot;BVerfGE_19_226_240&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_226_240&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 226 (240):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Grundsätze als an die des Zivilrechts geknüpft werden kann. Das ist z.B. der Fall in § 38 Abs. 3 Satz 2 EStG. Die hier angeordnete Haftung des Arbeitgebers erklärt sich aus seiner erweiterten öffentlichen Dienstleistungspflicht bei der Mitwirkung an steuerlichen Aufgaben. Sie ist besonderer Art, weil der Arbeitgeber hier lediglich &quot;für die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer&quot; haftet, also nur als Beauftragter des Steuerfiskus und als Steuererheber gegenüber Arbeitnehmern auftritt, nicht aber für eine fremde Schuld einzustehen hat. Er ist gleichsam Hilfsorgan der staatlichen Finanzverwaltung.
&lt;p&gt;Auch etwaige verwaltungstechnische Erwägungen eines praktikablen Verfahrens können die Verfassungswidrigkeit einer Norm nicht beseitigen (vgl. BVerfGE 6, 55 [83]; 13, 290 [316]; 18, 97 [110]). Ob die Verfassungswidrigkeit dann entfiele, wenn der selbst keiner steuerberechtigten Kirche angehörende Arbeitnehmer sich mit einem Lohnabzug für die verfassungsmäßig begründete Kirchensteuerschuld seines Ehegatten einverstanden erklärte, kann dahingestellt bleiben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Auch der Versuch, die Haftung des der Kirche nicht angehörenden Ehegatten für die Kirchensteuerschuld seines Ehegatten aus der zwischen ihnen bestehenden Unterhaltsverpflichtung herzuleiten, geht fehl.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zunächst ist es, wie das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 17, 1 (11) ausgesprochen hat, mit dem Begriff der ehelichen Gemeinschaft unvereinbar, die Unterhaltspflichten der Ehegatten nach Art schuldrechtlicher Verpflichtungen aus zweiseitigen Verträgen als Leistung und Gegenleistung zu behandeln. Sie sind Teil eines Gewebes wechselseitiger, vielfach verschiedenartiger Rechte und Pflichten, die in ihrer Gesamtheit grundsätzlich als gleichwertig zu betrachten sind und sich gegenseitigem rechnerischem Abwägen entziehen. Abgesehen davon trifft nach den §§ 1360 ff. BGB in der Fassung des Gleichberechtigungsgesetzes vom 18. Juni 1957 (BGBl. I S. 609) den Ehemann nicht mehr einseitig die Unterhaltspflicht; die Ehegatten sind vielmehr gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet. Soweit ein Ehegatte verpflichtet ist, dem&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_226_241&quot; id=&quot;BVerfGE_19_226_241&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_226_241&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 226 (241):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
anderen Unterhalt zu leisten, muß er ihm die Mittel zur Verfügung stellen, die er benötigt, um seine persönlichen Bedürfnisse zu befriedigen (§ 1360a Abs. 1 BGB). Zu den persönlichen Bedürfnissen wird einhellig die Pflege religiöser, geistiger, politischer, kultureller oder sportlicher Interessen gerechnet. Der unterhaltspflichtige Ehegatte muß demgemäß dem anderen Ehegatten auch die Mittel zur Verfügung stellen, die er benötigt, um seinen religiösen Verpflichtungen nachzukommen.
&lt;p&gt;Das hier streitige Problem betrifft jedoch nicht Inhalt und Umfang der Unterhaltspflicht zwischen den Ehegatten. Es geht nicht darum, ob etwa der Ehemann eine in der Person seiner Frau und aus ihren individuellen Verhältnissen oder Bedürfnissen&amp;nbsp; entstandene &amp;nbsp;Verpflichtung zu erfüllen hat. In Frage stehen nicht die Rechtsverhältnisse der Ehegatten unter- und zueinander, sondern ihr Verhältnis zu einer außerhalb der Ehe stehenden Institution. Das Problem der Unterhaltsverpflichtung des Mannes kann demgegenüber nur für die Frage eine Rolle spielen, wer -- im Innenverhältnis der Ehegatten -- die Mittel für eine in der Person der Ehefrau&amp;nbsp; entstandene &amp;nbsp;Steuerlast aufzubringen hat. Wird daher von den Angehörigen einer Kirche eine Steuer erhoben, die allein an die Tatsache der Kirchenzugehörigkeit anknüpft und auch nur daran anknüpfen kann, so kann eine Verpflichtung des Ehemannes, diese Steuern auf Grund seiner Unterhaltspflicht zu zahlen, möglicherweise seiner Ehefrau, nicht aber der Kirche gegenüber bestehen. Nicht dagegen kann jemand nur deswegen zu einer Steuer herangezogen werden, weil er einem anderen gegenüber unterhaltspflichtig ist. Dies hieße die aus dem Unterhaltsanspruch der Frau fließenden Leistungen des Mannes als marktwirtschaftliche Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes ansehen und besteuern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach alledem ist § 6 Abs. 2 des Kirchensteuergesetzes, soweit er Arbeitnehmer der Kirchenlohnsteuer auch dann unterwirft, wenn nur ihre Ehegatten einer steuerberechtigten kirchlichen Körperschaft angehören, mit der verfassungsmäßigen Ordnung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_226_242&quot; id=&quot;BVerfGE_19_226_242&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_226_242&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 226 (242):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
unvereinbar; deshalb verletzt er das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG. Der Satzteil &quot;oder ihr Ehegatte&quot; ist somit nichtig. Damit scheidet eine Heranziehung des keiner steuerberechtigten Kirche angehörenden Ehegatten zur Kirchensteuer, sei es als Steuerschuldner oder als Haftender, aus. Deshalb kann auch § 6 Abs. 4 des Kirchensteuergesetzes auf solche Ehen nicht angewendet werden, in denen der Arbeitnehmer-Ehegatte keiner steuerberechtigten Kirche oder Religionsgesellschaft angehört. Unanwendbar ist insoweit auch § 34 Abs. 2 Satz 2 des Kirchengesetzes. Einer Beantwortung der Frage, ob die in dem Kirchensteuergesetz festgelegte Bemessungsgrundlage, der sog. Halbteilungsgrundsatz, verfassungswidrig ist, bedarf es bei diesem Ergebnis für die Ausgangsverfahren nicht (vgl. hierzu Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 1965 in der Sache 1 BvR 606/60).


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1399&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/art-140-gg">Art. 140 GG</category>
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 <pubDate>Tue, 26 Jun 2012 20:52:17 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 04.10.1965 - 1 BvR 112/63</title>
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                    BVerfGE 19, 135; BayVBl 1965, 411; DÖV 1965, 767; DVBl 1965, 874; JZ 1965, 716; MDR 1965, 974; NJW 1965, 2195        &lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;OLG Stuttgart, 08.02.1963 - 1 Ss 29/63&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Pflicht des Kriegsdienstverweigerers, einen Ersatzdienst zu leisten, verletzt nicht das Grundrecht der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 3 GG, Art. 12 Abs. 2 GG).&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    BVerfGE 19, 135        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_135_135&quot; id=&quot;BVerfGE_19_135_135&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_135_135&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 135 (135):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Die Pflicht des Kriegsdienstverweigerers, einen Ersatzdienst zu leisten, verletzt nicht das Grundrecht der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG und 3, Art. 12 Abs. 2).&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluss&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 4. Oktober 1965 gemäß § 24 BVerfGG&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 BvR 112/63 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Fliesenlegers G... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt ... - gegen 1. das Urteil des Amtsgerichts Leonberg vom 30. Juli 1962 - Ds 135/62 - 2. das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26. Oktober 1962 - 4 Ns 1061/62 - 3. das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Februar 1963 1 Ss 29/63.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_135_136&quot; id=&quot;BVerfGE_19_135_136&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_135_136&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 135 (136):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Entscheidungsformel:
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Glaubensgemeinschaft &quot;Zeugen Jehovas&quot;. Er wurde durch Bescheid des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung berief ihn darauf zur Dienstleistung bei dem staatlichen Erziehungsheim Sinsheim ein. Der Beschwerdeführer trat aber den Ersatzdienst nicht an.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Amtsgericht Leonberg verurteilte den Beschwerdeführer durch Urteil vom 30. Juli 1962 - Ds 135/62 - wegen Dienstflucht zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten. Berufung und Revision des Beschwerdeführers waren ohne Erfolg.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Mit der Verfassungsbeschwerde, die der Beschwerdeführer gegen die im Rubrum genannten Urteile erhoben hat, rügt er die Verletzung des Art. 4 Abs. 1 GG. Die Bestrafung eines Zeugen Jehovas wegen Ersatzdienstverweigerung sei schon deshalb verfassungswidrig, weil sowohl die Spezial- als auch die Generalprävention in einem solchen Falle auf eine Nötigung, gegen das Gewissen zu handeln, hinauslaufe. Art. 4 Abs. 1 GG sei ohne Gesetzesvorbehalt gewährleistet; auch die Schranken des Art. 2 Abs. 1 GG könnten nicht herangezogen werden. Art. 12 Abs. 2 GG könne Art. 4 Abs. 1 GG nicht einschränken, weil keine Norm des Grundgesetzes für sich allein betrachtet werden könne; es müsse vielmehr stets die Verflochtenheit mit den Grundentscheidungen der Verfassung beachtet werden. Art. 4 Abs. 1 GG habe aber ein materielles Übergewicht gegenüber der Dienstleistungspflicht gemäß Art. 12 Abs. 2 GG. Ebensowenig könne aus Art. 4 Abs. 3 GG eine Einschränkung des Art. 4 Abs. 1 GG hergeleitet werden. Vielmehr sei dieses Grundrecht seinem materiellen Gehalt nach überhaupt nicht einschränkbar, ohne daß die Bundesrepublik Deutschland die Grundentscheidung ihrer Verfassung aufgebe, die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_135_137&quot; id=&quot;BVerfGE_19_135_137&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_135_137&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 135 (137):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sie als freiheitlich und demokratisch kennzeichne. Schließlich verstoße die Freistellung der Zeugen Jehovas auch nicht gegen den Gleichheitssatz, denn bei den anderen Pflichtigen liege kein Gewissenskonflikt vor.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, da der Beschwerdeführer nicht zur Verweigerung des Ersatzdienstes berechtigt ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Er kann sich gegenüber der Einführung der Ersatzdienstpflicht nicht auf Art. 12 Abs. 2 Satz 4 GG berufen. Diese Vorschrift bestimmt, daß das Gesetz, das hinsichtlich des Ersatzdienstes &quot;das Nähere regelt&quot;, die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf. Der Vorbehalt der freien Gewissensentscheidung bezieht sich also nicht auf die Ersatzdienstpflicht als solche, sondern lediglich auf die nähere vom Beschwerdeführer nicht angegriffene Regelung. Er soll sicherstellen, daß diese nähere Regelung nicht so gestaltet wird, daß sie den Kriegsdienstverweigerer abschreckt und damit auf seine Entscheidung, den Wehrdienst zu leisten oder zu verweigern, einen unzulässigen Druck ausübt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Auslegung wird durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt. Satz 2 bis 4 des Art. 12 Abs. 2 sind durch das Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 19. März 1956 (BGBl. I S. 111) in das Grundgesetz eingefügt worden. Sie gehen auf einen Vorschlag zurück, den der Abgeordnete Dr. Adolf Arndt am 20. Februar 1956 im Bundestagsausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht gemacht hat (Protokoll Nr. 110 S. 9) und der ohne wesentliche Änderung Gesetz geworden ist. Zur Begründung des Hinweises auf die Freiheit der Gewissensentscheidung hat der Abgeordnete Dr. Arndt ausgeführt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Die Festlegung, daß die Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigt werden dürfe, sei im Hinblick auf immer wieder erhobene Forderungen nach künstlichen Erschwerungen der Gewissensentscheidung und Gewissensproben - Himmelfahrtskommando, Blindgängerentschärfung, Minensuche usw. - erforderlich.&quot; (a.a.O. S. 10)&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_135_138&quot; id=&quot;BVerfGE_19_135_138&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_135_138&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 135 (138):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Eine Erweiterung des bereits in Art. 4 Abs. 3 GG gewährleisteten Grundrechts war mit dem Vorschlag nicht beabsichtigt.
&lt;p&gt;2. Gegenüber der in Art. 12 Abs. 2 GG ausdrücklich für zulässig erklärten Ersatzdienstpflicht kann sich der Beschwerdeführer auch nicht unmittelbar auf Art. 4 Abs. 1 GG berufen. Art. 4 Abs. 3 GG regelt die Wirkungen der Gewissensfreiheit im Bereich der Wehrpflicht abschließend (vgl. BVerfGE 12, 45 [53 f.]). Anders wäre es nicht verständlich, daß Art. 4 Abs. 3 das Zwangsverbot ausdrücklich auf den Kriegsdienst &quot;mit der Waffe&quot; beschränkt. Es würde dem offensichtlichen Sinn dieser Regelung widersprechen, wenn man ein Verbot des Zwanges zum Kriegsdienst &quot;ohne Waffe&quot; unmittelbar aus Art. 4 Abs. 1 GG ableiten wollte. Um so weniger kann sich ein Wehrpflichtiger gegenüber der Einberufung zum Ersatzdienst, der nicht einmal notwendig Kriegsdienst sein muß, auf Art. 4 Abs. 1 GG berufen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn dem Beschwerdeführer gegenüber der Ersatzdienstpflicht die Berufung auf die Gewissensfreiheit versagt wird, so widerspricht das auch nicht dem Umstand, daß Art. 4 keine Beschränkung der Gewissensfreiheit vorsieht. Es handelt sich hier um eine Pflicht, die in der Verfassung selbst vorgesehen ist. Art. 4 und Art. 12 stehen in diesem Zusammenhang gleichwertig nebeneinander, so daß von einem formal höheren Rang einer dieser Verfassungsbestimmungen nicht die Rede sein kann (vgl. auch BVerfGE 3, 225 [231 f.]; 12, 45 [52 f.]). Die fundamentale Bedeutung des Grundrechts der Gewissensfreiheit steht einer solchen Begrenzung durch die Verfassung selbst nicht entgegen.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1396&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Tue, 26 Jun 2012 07:11:46 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 04.10.1965 - 1 BvR 498/62</title>
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                    BVerfGE 19, 129; BayVBl 1966, 18; DÖV 1965, 768; DVBl 1966, 215; JZ 1966, 269; NJW 1965, 2339        &lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;BFH, 12.07.1962 - V 46/59&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Die Frist für die Einlegung von Verfassungsbeschwerden gegen Urteile von Finanzgerichten beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung.&lt;br /&gt;
2. Religionsgesellschaften und andere juristische Personen, deren Zweck die Pflege oder Förderung eines religiösen Bekenntnisses oder die Verkündigung des Glaubens ihrer Mitglieder ist, können Träger des Grundrechts aus Art. 4 GG sein.&lt;br /&gt;
3. Art. 4 Abs. 2 GG verbietet die Besteuerung gewerblicher oder beruflicher Unternehmertätigkeit auch dann nicht, wenn diese mit der Religionsausübung in Verbindung steht.&lt;br /&gt;
4. Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, die Befreiung von der Umsatzsteuer nach § 2 Abs. 3 UStG auf Religionsgesellschaften zu beschränken, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_129_129&quot; id=&quot;BVerfGE_19_129_129&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_129_129&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 129 (129):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Die Frist für die Einlegung von Verfassungsbeschwerden gegen Urteile von Finanzgerichten beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Religionsgesellschaften und andere juristische Personen, deren Zweck die Pflege oder Förderung eines religiösen Bekenntnisses oder die Verkündigung des Glaubens ihrer Mitglieder ist, können Träger des Grundrechts aus Art. 4 GG sein.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Art. 4 Abs. 2 GG verbietet die Besteuerung gewerblicher oder beruflicher Unternehmertätigkeit auch dann nicht, wenn diese mit der Religionsausübung in Verbindung steht.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;4. Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, die Befreiung von der Umsatzsteuer nach § 2 Abs. 3 UStG auf Religionsgesellschaften zu beschränken, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 4. Oktober 1965&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvR 498/62 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Wachtturm Bibel- und Traktat-Gesellschaft, Deutscher Zweig, e.V. .. -- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte .. -- gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12. Juli 1962 -- V 46/59.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_129_130&quot; id=&quot;BVerfGE_19_129_130&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_129_130&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 129 (130):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Entscheidungsformel:
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Beschwerdeführerin ist der deutsche Zweig der Watch Tower Bible and Tract Society of Pennsylvania, einer amerikanischen Missionsgesellschaft mit dem Sitz in Brooklyn, N. Y., USA, die seit 1921 gemäß Art. 10 des Einführungsgesetzes zum BGB durch Beschluß des Reichsrats Rechtsfähigkeit besitzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sie hat bei ihren Kongressen, Bezirks- und Kreisversammlungen, die in gemieteten Räumen und auf gemieteten Plätzen stattfanden, in eigener Regie Speisen, Getränke usw. sowie Unterkünfte an alle Teilnehmer gegen Entgelt abgegeben. Die zu Großhandelspreisen eingekauften Waren wurden mit entsprechenden Aufschlägen zur Deckung von Unkosten verkauft. Die vereinnahmten Entgelte hat die Beschwerdeführerin in ihren Umsatzsteuererklärungen weder angegeben noch versteuert. Das Finanzamt hat die in den Jahren 1948-1955 vereinnahmten Entgelte zur Umsatzsteuer mit dem allgemeinen Steuersatz von 3 bzw. 4% herangezogen. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 12. Juli 1962 -- V 46/59 -- die Heranziehung für rechtmäßig erklärt. Zur Begründung hat er in seinem Urteil, das der Beschwerdeführerin am 11. August 1962 zugestellt worden ist, ausgeführt, Religionsgesellschaften könnten Umsatzsteuerfreiheit gemäß § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 1 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (UStDB) nur in Anspruch nehmen, wenn sie den Status von Körperschaften des öffentlichen Rechts besäßen. Diese Bestimmungen lauten:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 2 Abs. 3 UStG:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Ausübung der öffentlichen Gewalt ist keine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStDB:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bund, die Länder, die Gemeinden, die Gemeindeverbände, die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_129_131&quot; id=&quot;BVerfGE_19_129_131&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_129_131&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 129 (131):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Zweckverbände und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts sind insoweit nicht gewerblich oder beruflich tätig, als sie öffentlichrechtliche Aufgaben erfüllen (Ausübung der öffentlichen Gewalt).
&lt;p&gt;2. In der gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs am 10. September 1962 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung der Art. 3, 4, 19 Abs. 3 und Art. 140 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerin sei als eingetragener Verein gegenüber den Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, benachteiligt, weil diese von der Umsatzsteuer insoweit befreit seien, als sie öffentliche Gewalt ausübten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Grundsatz der Parität erfordere, daß alle in Religionsgesellschaften existierenden Bekenntnisse dem Staat gegenüber gleichberechtigt sein müßten. Der öffentlich-rechtliche Status, den die Beschwerdeführerin jederzeit auf Antrag erlangen könnte, stelle keine tatsächliche Verschiedenheit dar, an die eine unterschiedliche Behandlung anknüpfen könnte. Ob die Beschwerdeführerin einen solchen Antrag stellen wolle oder nicht, falle in den Bereich ihres verfassungsmäßig garantierten Selbstbestimmungsrechts und müsse von ihr nach Maßgabe ihres Bekenntnisses und ihrer Lehre entschieden werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sie sei auch in ihrem Grundrecht auf Kultusfreiheit verletzt. Die Veranstaltungen, für die sie Steuern zahlen solle, seien wesensgemäße und wesensnotwendige Ausprägungen der Kultusfreiheit, wie z.B. Exerzitien und Rüstzeiten der römisch-katholischen und evangelischen Kirche. Deshalb stelle es eine Behinderung der Kultusfreiheit der Beschwerdeführerin dar, wenn diese besonders besteuert würde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Der Bundesminister der Finanzen hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet, weil eine Nichtigerklärung der § 2 Abs. 3 UStG, § 19 Abs. 1 UStDB der Beschwerdeführerin die begehrte Steuerfreiheit nicht verschaffen könne, da das angefochtene Urteil des Bundesfinanzhofs nicht auf diesen Vorschriften beruhe. Der Bundesfinanzhof habe § 2 Abs. 3 UStG auch richtig ausgelegt. Öffentliche Gewalt im Sinne des Umsatzsteuerrechts&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_129_132&quot; id=&quot;BVerfGE_19_129_132&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_129_132&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 129 (132):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
könne nur von öffentlich-rechtlichen Körperschaften ausgeübt werden.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdefrist ist gewahrt. Sie hat erst mit der Zustellung des Urteils an die Beschwerdeführerin am 11. August 1962 zu laufen begonnen (§ 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). Gemäß §§ 282, 298 AO war das Urteil der Beschwerdeführerin von Amts wegen zuzustellen. Diese Vorschriften sehen zwar nicht ausdrücklich vor, daß diese Zustellung in vollständiger Form erfolgen muß. Dies ergibt sich aber aus der Natur des finanzgerichtlichen Verfahrens. Die Finanzgerichte sind besondere Verwaltungsgerichte. Bei der Auslegung der für sie geltenden Verfahrensordnung ist daher den für das Verwaltungsgerichtsverfahren geltenden Rechtsgrundsätzen der Vorrang zu geben vor den Prinzipien, die für das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. Für das Verwaltungsgerichtsverfahren ist aber anerkannt, daß die Vorschrift des § 317 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht anwendbar ist (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 116 VwGO, BT-Drucks. I/4278, Anl. 1 S. 46). Eine Zustellung von Entscheidungen in abgekürzter Form kommt daher auch für das Verfahren vor den Finanzgerichten und dem Bundesfinanzhof nicht in Betracht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführerin kann sich als juristische Person auf das Grundrecht der Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG berufen. Religionsgesellschaften und andere juristische Personen, deren Zweck die Pflege oder Förderung eines religiösen Bekenntnisses oder die Verkündung des Glaubens ihrer Mitglieder ist, können Träger des Grundrechts aus Art. 4 GG sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet. Das Urteil des Bundesfinanzhofes verletzt keine Grundrechte der Beschwerdeführerin.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_129_133&quot; id=&quot;BVerfGE_19_129_133&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_129_133&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 129 (133):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
1. Die von der Beschwerdeführerin beanstandete Besteuerung verstößt nicht gegen das Grundrecht der Kultusfreiheit. Art. 4 Abs. 2 GG verbietet die Besteuerung gewerblicher oder beruflicher Unternehmertätigkeit auch dann nicht, wenn diese mit der Religionsausübung in Verbindung steht. Diese finanzielle Belastung hat nämlich nicht die Religionsausübung als solche zum Gegenstand, sondern knüpft nur an einen religionsneutralen Vorgang an. Der Verkauf von Speisen und Getränken sowie die Vermietung von Unterkünften sind nicht selbst Gegenstand der Religionsausübung, mögen sie ihr auch mittelbar dienen. Schon deshalb kann sich die Beschwerdeführerin zur Stützung ihrer Ansicht nicht auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes der Vereinigten Staaten im Falle Murdock v. Pennsylvania (U.S. Reports Bd. 319 S. 105) berufen, in der es für unzulässig erklärt worden ist, den ambulanten Verkauf religiöser Schriften durch Missionare mit einer Lizenzgebühr zu belegen.
&lt;p&gt;2. Auch die Beschränkung der Umsatzsteuerfreiheit auf Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, durch § 2 Abs. 3 UStG und § 19 Abs. 1 UStDB verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihrer Kultusfreiheit. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie könne die Körperschaftsrechte jederzeit erlangen, lehne es nur aus Gründen des Glaubens und ihrer religiösen Überzeugung ab, einen entsprechenden Antrag zu stellen, der die Verleihung der Körperschaftsrechte und damit die Umsatzsteuerfreiheit zur Folge habe. Ein solcher Antrag bildet nur die technische, in das religiöse Leben der Religionsgemeinschaft nicht eingreifende Voraussetzung, ihr auch die Rechte zu gewähren, die den Religionsgesellschaften zustehen, die bereits Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gliedert eine Religionsgesellschaft nicht in den Staat ein (vgl. BVerfGE 18, 385 [386 f.]), sondern bedeutet die Zuerkennung der Fähigkeit, Träger öffentlicher Kompetenzen und Rechte zu sein, und die Anerkennung der besonderen Bedeutung der öffentlichen Wirksamkeit einer Religionsgesellschaft. Die Bestätigung des Status einer sol&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_129_134&quot; id=&quot;BVerfGE_19_129_134&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_129_134&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 129 (134):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
chen Körperschaft durch Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV besagt im Hinblick auf die gleichzeitige Abschaffung des Staatskirchentums durch Art. 137 Abs. 1 WRV nur, daß den Religionsgesellschaften diejenigen Vorrechte erhalten bleiben sollten, die mit dem öffentlich-rechtlichen Status verbunden waren. Wie es im Ermessen der betreffenden Religionsgesellschaft steht, die Organisationsform des rechtsfähigen oder nichtrechtsfähigen Vereins zu wählen, so steht es ihr auch frei, ob sie die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erwerben will; sie wird dadurch im staatlichen Bereich begünstigt, in der Religionsausübung jedenfalls nicht beeinträchtigt. Im Gegensatz zu ihrem Vorbringen in der Verfassungsbeschwerde, ihre Glaubensauffassung lasse es nicht zu, daß sie &quot;bei einer weltlichen Instanz um die Verleihung eines Status nachsucht, der ihr Rechte gewährt, die die christliche Versammlung seit ihrem Beginn von Gott verliehen erhielt&quot;, hat die Beschwerdeführerin sich im Jahre 1921 vom Reichsrat den Status eines eingetragenen Vereins ausdrücklich anerkennen lassen.
&lt;p&gt;3. Die angegriffene Regelung verletzt die Beschwerdeführerin auch nicht in ihrem Recht auf Gleichbehandlung. Das Grundgesetz gebietet nicht, daß der Staat alle Religionsgesellschaften schematisch gleich behandelt. Er darf, der verfassungsrechtlichen Unterscheidung in Art. 137 Abs. 5 WRV folgend, die Besserstellung nach § 2 Abs. 3 UStG und § 19 Abs. 1 UStDB auf die Religionsgesellschaften beschränken, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Es ist sachgerecht, nur die Tätigkeit derjenigen Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, als Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne jener Gesetzesbestimmungen anzuerkennen; denn durch die Verleihung dieses Status kommt zum Ausdruck, daß es sich hier um Religionsgesellschaften handelt, die &quot;durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten&quot;, die also innerhalb des öffentlichen Lebens und demgemäß auch für die staatliche Rechtsordnung besondere Bedeutung besitzen. Diese Unterscheidung würde nur dann den Gleichheitssatz verletzen, wenn es anderen Religionsgesellschaften in unzumutbarer Weise erschwert&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_19_129_135&quot; id=&quot;BVerfGE_19_129_135&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_19_129_135&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 19, 129 (135):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
würde, den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu erlangen, obwohl sie die materiellen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Es ist aber bereits dargelegt, und die Beschwerdeführerin geht selbst davon aus, daß es ihr jederzeit freisteht, durch entsprechenden Antrag die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu erlangen.
&lt;p&gt;Die Entscheidung BVerfGE 19, 1 spricht nichts Gegenteiliges aus, da es dort nur um die Zulässigkeit der Differenzierung zwischen &quot;Kirchen&quot; ging, die sämtlich bereits den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besaßen. Ob und inwieweit der Staat Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, anders behandeln darf als Religionsgesellschaften des privaten Rechts, brauchte das Bundesverfassungsgericht in diesem Beschluß nicht zu entscheiden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Auf die Verletzung des Art. 140 GG kann eine Verfassungsbeschwerde nicht unmittelbar gestützt werden. Diese Vorschrift gewährt keine mit der Verfassungsbeschwerde verfolgbaren Grundrechte. Im übrigen fällt die Frage der Umsatzsteuerfreiheit nicht in den Bereich des durch Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV garantierten Selbstbestimmungsrechts der Religionsgesellschaften.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1395&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Tue, 26 Jun 2012 07:01:24 +0000</pubDate>
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 <title>BGH, 24.05.1977 - 4 ARs 6/77</title>
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 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
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                    Auslieferung von jugoslawischen Wehrdienstverweigerern        &lt;/div&gt;
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                    BGHSt 27, 191; MDR 1977, 770; NJW 1977, 1599        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    Bundesgerichtshof        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    24.05.1977        &lt;/div&gt;
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                    4 ARs 6/77        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Mayr, Börtzler, Hürxthal, Zipfel, Knoblich        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-verfahren&quot;&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;OLG Stuttgart&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Auslieferung eines den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen verweigernden jugoslawischen Staatsangehörigen an sein Heimatland ist nur dann zulässig, wenn die Gewähr besteht, daß er dort innerhalb der Frist des Art. 25 Abs. 1 Buchstabe b) des deutsch-jugoslawischen Auslieferungsvertrages nicht gegen seinen Willen zum Wehrdienst mit der Waffe herangezogen wird. Diese Gewähr kann durch eine diesem Erfordernis Rechnung tragende förmliche Zusicherung der jugoslawischen Regierung gegeben sein.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BGHSt 27, 191        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_27_191_191&quot; id=&quot;BGHSt_27_191_191&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_27_191_191&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 27, 191 (191):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Die Auslieferung eines den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen verweigernden jugoslawischen Staatsangehörigen an sein Heimatland ist nur dann zulässig, wenn die Gewähr besteht, daß er dort innerhalb der Frist des Art. 25 Abs. 1 Buchstabe b) des deutsch-jugoslawischen Auslieferungsvertrages nicht gegen seinen Willen zum Wehrdienst mit der Waffe herangezogen wird. Diese Gewähr kann durch eine diesem Erfordernis Rechnung tragende förmliche Zusicherung der jugoslawischen Regierung gegeben sein.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;GG Art. 4 Abs. 3; Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Auslieferung vom 26. November 1970 Art. 6 Abs. 1, 25 Abs. 1; DAG § 27&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Strafsenat&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;vom 24. Mai 1977 g.M.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 4 ARs 6/77 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Oberlandesgericht Stuttgart&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Verfolgte, jugoslawischer Staatsangehöriger, ist durch rechtskräftiges Urteil des Kreisgerichts Belgrad wegen schweren Diebstahls in fünf Fällen, Anstiftung zum schweren Diebstahl in einem Fall und Urkundenfälschung in zwei Fällen zu drei Jahren strengem Gefängnis abzüglich der erlittenen Untersuchungshaft verurteilt worden. Das Bundessekretariat für Gerichtsbarkeit und Organisation der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien hat um seine Auslieferung zur Vollstreckung dieser Strafe ersucht. Der Verfolgte ist mit der Ausliefe&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_27_191_192&quot; id=&quot;BGHSt_27_191_192&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_27_191_192&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 27, 191 (192):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
rung nicht einverstanden. Er läßt sich u.a. ein, die jugoslawischen Behörden begehrten seine Auslieferung in erster Linie deshalb, weil er Kriegsdienstverweigerer sei. Er gehöre einer Glaubensgemeinschaft an, die den Kriegsdienst mit der Waffe verweigere. Aus diesem Grund habe er sich schon vor dem Verlassen seines Heimatlandes nach dem Erhalt des Gestellungsbefehls verborgen gehalten. Im Falle seiner Auslieferung nach Jugoslawien werde er dort nicht nur die Strafe verbüßen müssen, sondern unmittelbar danach zum Wehrdienst einberufen werden. Da er einer solchen Aufforderung aus Gewissensgründen nicht nachkommen könne, habe er mit sofortiger neuer Strafverfolgung zu rechnen.
&lt;p&gt;Das Oberlandesgericht, das nach § 25 DAG über die Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden hat, sieht die Taten, deretwegen der Verfolgte verurteilt worden ist, als auslieferungsfähige strafbare Handlungen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 und 2 des deutsch-jugoslawischen Auslieferungsvertrages vom 26. November 1970 (BGBl 1974 II 1258; 1975 II 1725) an. Es hat jedoch Bedenken gegen die Zulässigkeit der Auslieferung, weil es die Einlassung des Verfolgten, daß er der genannten Glaubensgemeinschaft angehöre, für glaubwürdig hält und meint, die Annahme liege &quot;zumindest nicht fern, daß das allgemeine Menschenrecht des Art. 4 Abs. 3 GG über Art. 6 Abs. 1 des Auslieferungsvertrages die Auslieferung dann unzulässig&quot; mache, &quot;wenn der Auszuliefernde in seinem Heimatland sofort neue Strafverfolgung wegen Verweigerung des Wehrdienstes zu gewärtigen&quot; habe. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat es die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Generalbundesanwalt teilt in Übereinstimmung mit dem Generalstaatsanwalt, der die Auslieferung des Verfolgten beantragt hat, die Bedenken des Oberlandesgerichts nicht. Er ist der Meinung, Art. 4 Abs. 3 GG gelte unmittelbar nur für den Personenkreis, den die deutsche Wehrpflicht erreiche, also für die in den §§ 1 und 2 des Wehrpflichtgesetzes genannten Personen, zu denen der Verfolgte nicht gehöre. Art. 6 Abs. 1 des Auslieferungsvertrages stehe deshalb der Auslieferung nicht entgegen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_27_191_193&quot; id=&quot;BGHSt_27_191_193&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_27_191_193&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 27, 191 (193):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Die Vorlegung ist nach § 27 Abs. 1 DAG zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der Sache tritt der Senat der Rechtsansicht des Oberlandesgerichts bei, daß die Auslieferung unzulässig ist, wenn sie dazu führen würde, daß der Auszuliefernde gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Art. 6 Abs. 1 des deutsch-jugoslawischen Auslieferungsvertrages verbietet die Auslieferung, wenn ihr Bestimmungen der Verfassung des ersuchten Staates entgegenstehen. Das ist hier der Fall, denn die Auslieferung würde gegen das Grundrecht des Art. 4 Abs. 3 GG verstoßen, daß niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden darf.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Dieses Grundrecht gilt entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts nicht nur für die Personen, die in der Bundesrepublik nach dem Wehrpflichtgesetz wehrpflichtig sind, und erfaßt nicht nur die Verweigerung des Dienstes mit der Waffe in den deutschen Streitkräften. Es ist vielmehr ein in der Verfassung der Bundesrepublik verankertes, auf dem Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit beruhendes allgemeines Grundrecht, das ohne Einschränkung für jeden gilt, der zum Kriegsdienst mit der Waffe herangezogen werden kann. Das ergibt sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut des Art. 4 Abs. 3 GG sowie aus dem Umstand, daß dieses Grundrecht bereits zu einer Zeit in der Verfassung verankert war, in der eine Wehrpflicht in der Bundesrepublik noch nicht bestand. Seine Geltung als allgemeines Grundrecht im Sinne des Grundgesetzes wird, soweit ersichtlich, in der Rechtsprechung und im verfassungsrechtlichen Schrifttum allgemein anerkannt (vgl. BVerwGE 7, 242 [250] = NJW 1959, 353; Maunz/Dürig/Herzog, Grundgesetz Art. 4 Rn. 169; Bonner Kommentar Art. 4 Rn. 94; von Mangold/Klein, Das Bonner Grundgesetz Anm. VI 6 zu Art. 4 GG u.a.). Sie ergibt sich insbesondere auch aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen auf dem Grundsatz der Freiheit des Gewissens und seiner Entscheidungen (Art. 4 Abs. 1 GG) beruht, welcher der freien mensch&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_27_191_194&quot; id=&quot;BGHSt_27_191_194&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_27_191_194&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 27, 191 (194):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
lichen Persönlichkeit und ihrer Würde unmittelbar zugeordnet ist (BVerfGE 12, 45 [53, 54]; 32, 40 [45]). Das Bundesverwaltungsgericht spricht sogar von einem allgemeinen Menschenrecht im Sinne des Grundgesetzes (BVerwG a.a.O.).
&lt;p&gt;Dieses Grundrecht erlaubt die Verweigerung des Waffendienstes schlechthin und umfaßt auch das Recht, den Dienst mit der Waffe schon in Friedenszeiten zu verweigern (BVerfGE 12, 45 [56]; 32, 40 [45]). Es bedarf als unmittelbar wirksames Grundrecht nicht erst der Aktualisierung durch ein Gesetz und kann vom (einfachen) Gesetzgeber nicht eingeschränkt werden (BVerfGE 12, 45 [53]; 28, 243 [259]; 32, 40 [45]). Die Bestimmungen des Wehrpflichtgesetzes, welche die Wehrpflicht und das Anerkennungsverfahren für Kriegsdienstverweigerer regeln, können deshalb an seinem rechtlichen Gehalt und an seiner Reichweite nichts ändern (vgl. Scherer/Krekeler, Wehrpflichtgesetz 3. Aufl. Anm. I 2 b) zu § 25). Sie haben lediglich zur Folge, daß die Aktualität dieses Grundrechts, soweit die deutsche Wehrpflicht in Betracht kommt, auf die von ihr betroffenen Personen beschränkt ist (vgl. Maunz/Dürig/Herzog a.a.O. Art. 4 Rn. 169). Sie können aber nicht, wie der Generalbundesanwalt meint, eine Beschränkung des Kriegsdienstverweigerungsrechts auf den der deutschen Wehrpflicht unterliegenden Personenkreis begründen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine solche Beschränkung würde auch dem wesentlichen Zweck des Art. 4 Abs. 3 GG zuwiderlaufen, der darin besteht, die Gewissensposition gegen den Kriegsdienst mit der Waffe zu schützen und den Kriegsdienstverweigerer vor dem Zwang zu bewahren, töten zu müssen (BVerfGE 28, 243 [262]; 32, 40 [45]), einem Zwang, der notwendig mit jedem Wehrdienst mit der Waffe verbunden ist, gleichviel in weichem Land er abzuleisten ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Entscheidung, die zur Folge hat, daß jemand gegen sein Gewissen zum Wehrdienst mit der Waffe gezwungen wird, verstößt deshalb unabhängig davon, ob dieser Dienst im Inland oder im Ausland abgeleistet werden soll und ob der Betroffene nach deutschem Recht wehrpflichtig ist oder nicht, stets gegen Art. 4 Abs. 3 GG. Eine Auslieferung ist daher unzulässig,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_27_191_195&quot; id=&quot;BGHSt_27_191_195&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_27_191_195&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 27, 191 (195):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
wenn sie dazu führt, daß der Verfolgte unmittelbar nach der Verbüßung der Strafe, noch ehe er das Land, an das er ausgeliefert wird, wieder verlassen kann, zum Wehrdienst mit der Waffe herangezogen wird und falls er aus Gewissensgründen diesen Dienst verweigert, Bestrafung zu gewärtigen hat.
&lt;p&gt;b) Um einen solchen Fall handelt es sich hier. Art. 25 Abs. 3 des deutsch-jugoslawischen Auslieferungsvertrages gibt dem ersuchenden Staat die Möglichkeit, einen Ausgelieferten, der den gesetzlich vorgeschriebenen Militärdienst noch nicht abgeleistet hat, unmittelbar nach der Verbüßung der Strafe zur Ableistung dieses Militärdienstes einzuberufen. Die Verweigerung des Wehrdienstes ist, wie das Oberlandesgericht im Vorlagebeschluß dartut, nach dem jugoslawischen Recht mit strengem Gefängnis bis zu zehn Jahren bedroht. Es ist demnach davon auszugehen, daß der Verfolgte, der den gesetzlich vorgeschriebenen Wehrdienst noch nicht abgeleistet hat, im Falle seiner Auslieferung unmittelbar nach der Strafverbüßung in Jugoslawien zum Wehrdienst mit der Waffe einberufen wird und, wenn er gemäß seiner religiösen Überzeugung, also aus Gewissensgründen, diesen Dienst verweigert, Bestrafung zu gewärtigen hat. Seine Auslieferung nach Jugoslawien ist deshalb nach Art. 6 Abs. 1 des deutsch-jugoslawischen Auslieferungsvertrages i.V.m. Art. 4 Abs. 3 GG grundsätzlich unzulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Diese Bestimmungen stehen der Auslieferung allerdings nicht entgegen, wenn gleichwohl die Gewähr gegeben ist, daß der Verfolgte im Anschluß an die Strafverbüßung, und zwar innerhalb der Frist des Art. 25 Abs. 1 b des Auslieferungsvertrages, in welcher ihm die Ausreise aus Jugoslawien gestattet ist (Art. 25 Abs. 2 des Vertrages), nicht zum Wehrdienst mit der Waffe einberufen wird und auch nicht auf Grund der früher erfolgten Einberufung hierzu herangezogen wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Gewähr kann durch eine entsprechende förmliche Zusicherung der jugoslawischen Regierung, die um die Auslieferung nachsucht, gegeben sein. Daß der Verfolgte trotz einer solchen Zusicherung zum Wehrdienst mit der Waffe einberufen wird und im Weigerungsfall Bestrafung zu gewärtigen hat, ist nicht zu befürchten. Das jugoslawische Bundessekretariat für&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BGHSt_27_191_196&quot; id=&quot;BGHSt_27_191_196&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BGHSt_27_191_196&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BGHSt 27, 191 (196):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Gerichtsbarkeit und Organisation hat sich schon vor dem Inkrafttreten des deutsch-jugoslawischen Auslieferungsvertrages stets an seine Zusicherungen gehalten (vgl. BVerfGE 38, 398 [400 ff.]). Daß seinen Zusicherungen in Bezug auf die Behandlung Ausgelieferter vertraut werden kann, ergibt sich nunmehr vor allem aus diesem Vertrag, der insbesondere auch die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes gewährleistet und damit dem Verfolgten Schutz gegen eine von ihm etwa befürchtete politische Verfolgung bietet. Er kann sich deshalb auch nicht auf das Asylrecht nach Art. 16 Abs. 2 GG berufen (vgl. BVerfGE 38, 403 [404]). Im Falle einer solchen Zusicherung besteht daher kein Grund, die beantragte Auslieferung zu versagen.


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1238&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
 <comments>https://opinioiuris.de/entscheidung/1238#comments</comments>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-4-gg">Art. 4 GG</category>
 <pubDate>Sat, 09 Jun 2012 00:35:24 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 20.12.1960 - 1 BvL 21/60</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1107</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Kriegsdienstverweigerung         &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 12, 45; DÖV 1961, 223; DVBl 1961, 283; JuS 1961, 132; JZ 1961, 491; NJW 1961, 355        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
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                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
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        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    1 BvL 21/60        &lt;/div&gt;
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        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Mit der Kompetenzbestimmung des Art. 73 Nr. 1 GG stellt die Verfassung zugleich klar, daß ein Bundesgesetz, das die allgemeine Wehrpflicht im Rahmen dieser Verfassungsnorm einführt, ihr insoweit auch materiell nicht widerspricht.&lt;br /&gt;
2. &quot;Gewissensentscheidung&quot; im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG ist jede ernste sittliche, d. h. an den Kategorien von &quot;Gut&quot; und &quot;Böse&quot; orientierte Entscheidung, die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte.&lt;br /&gt;
3. Art. 4 Abs. 3 GG will diejenigen schützen, die den Kriegsdienst mit der Waffe schlechthin verweigern. Das sind nicht nur die grundsätzlichen (dogmatischen) Pazifisten, sondern auch diejenigen, die Kriegsdienst hier und jetzt allgemein ablehnen, die Motive hierzu aber der historisch-politischen Situation entnehmen. Nicht geschützt ist in Art. 4 Abs. 3 GG die &quot;situationsbedingte&quot; Kriegsdienstverweigerung, bei der die Teilnahme an einem bestimmten Krieg, an Kriegen bestimmter Art, unter bestimmten Bedingungen oder mit bestimmten Waffen verweigert wird.&lt;br /&gt;
4. § 25 WehrpflG ist mit dem Grundgesetz nur vereinbar, wenn er in dem unter 3. bezeichneten Sinne ausgelegt wird.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    BVerfGE 12, 45        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_45_45&quot; id=&quot;BVerfGE_12_45_45&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_45_45&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 45 (45):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Mit der Kompetenzbestimmung des Art. 73 Nr. 1 GG stellt die Verfassung zugleich klar, daß ein Bundesgesetz, das die allgemeine Wehrpflicht im Rahmen dieser Verfassungsnorm einführt, ihr insoweit auch materiell nicht widerspricht.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. &quot;Gewissensentscheidung&quot; im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG ist jede ernste sittliche, d. h. an den Kategorien von &quot;Gut&quot; und &quot;Böse&quot; orientierte Entscheidung, die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Art. 4 Abs. 3 GG will diejenigen schützen, die den Kriegsdienst mit der Waffe schlechthin verweigern. Das sind nicht nur die grundsätzlichen (dogmatischen) Pazifisten, sondern auch diejenigen, die Kriegsdienst hier und jetzt allgemein ablehnen, die Motive hierzu aber der historisch-politischen Situation entnehmen. Nicht&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_45_46&quot; id=&quot;BVerfGE_12_45_46&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_45_46&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 45 (46):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;geschützt ist in Art. 4 Abs. 3 GG die &quot;situationsbedingte&quot; Kriegsdienstverweigerung, bei der die Teilnahme an einem bestimmten Krieg, an Kriegen bestimmter Art, unter bestimmten Bedingungen oder mit bestimmten Waffen verweigert wird.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;4. § 25 WehrpflG ist mit dem Grundgesetz nur vereinbar, wenn er in dem unter 3. bezeichneten Sinne ausgelegt wird.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 20. Dezember 1960&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 1 BvL 21/60 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des § 25 des Wehrpflichtgesetzes vom 21. Juli 1956 (BGBl. I S. 651) - Vorlage des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 30. August 1960 (Nr. 3 KW - 291/59).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Recht, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, ist in Art. 4 Abs. 3 GG gewährleistet. Die Vorschrift lautet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Wehrpflichtgesetz vom 21. Juli 1956 - BGBl. I S. 651 (im folgenden: WehrpflG) enthält in Abschnitt III (§§ 25 bis 27) &quot;Vorschriften für Kriegsdienstverweigerer&quot;. § 25 hat folgenden Wortlaut:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Wer sich aus Gewissensgründen der Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten widersetzt und deshalb den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, hat statt des Wehrdienstes einen zivilen Ersatzdienst außerhalb der Bundeswehr zu leisten. Er kann auf seinen Antrag zum waffenlosen Dienst in der Bundeswehr herangezogen werden.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_45_47&quot; id=&quot;BVerfGE_12_45_47&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_45_47&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 45 (47):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;B.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;1. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - III. Kammer - hat gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ein Verwaltungsstreitverfahren ausgesetzt und das Bundesverfassungsgericht um Entscheidung der Frage gebeten, ob § 25 WehrpflG mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der 1938 geborene Kläger sollte im Jahre 1959 zum Wehrdienst eingezogen werden. Er hat den Antrag gestellt als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden. Zur Begründung hat er ausgeführt es sei ihm aus Gewissensgründen nicht möglich, in einem geteilten Deutschland Kriegsdienst mit der Waffe zu leisten, denn er müsse mit der Möglichkeit rechnen, eines Tages den Befehl zu erhalten, auf Deutsche zu schießen. &quot;In einem freien, geeinten Vaterland&quot; sei er zur Kriegsdienstleistung mit der Waffe jederzeit bereit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Prüfungsausschuß für Kriegsdienstverweigerer hat den Antrag abgelehnt, weil der Kläger sich nicht jeder Waffenanwendung &quot;zwischen den Staaten&quot; widersetzen er habe vielmehr lediglich eine situationsgebundene Gewissensentscheidung getroffen, die sich gegen einen bestimmten Krieg wende. Das reiche für eine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nach § 25 WehrpflG nicht aus.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Den Widerspruch des Klägers hat die Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die verwaltungsgerichtliche Klage.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das vorlegende Gericht versteht die Haltung des Klägers ebenso wie Prüfungsausschuß und Prüfungskammer. Bei Gültigkeit des § 25 WehrpflG müsse seine Klage abgewiesen werden, denn eine solche &quot;situationsbedingte&quot; Gewissensentscheidung werde von dieser Vorschrift nicht gedeckt Das Verwaltungsgericht hält § 25 WehrpflG aber für nichtig, da er dem Art. 4 Abs. 3 GG widerspreche. Die Verfassungsnorm verbiete den Zwang zum Kriegsdienst gegen das Gewissen eines Bürgers schlechthin. Auch wer lediglich die Beteiligung an einer konkreten bewaffneten Auseinandersetzung aus Gewissensgründen ablehne, dürfe nicht&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_45_48&quot; id=&quot;BVerfGE_12_45_48&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_45_48&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 45 (48):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Die in § 25 WehrpflG enthaltene Einengung des in der Verfassung gewährleisteten Rechts sei dem einfachen Gesetzgeber, der nur &quot;das Nähere&quot; zu regeln habe, nicht gestattet.
&lt;p&gt;2. Die Bundesregierung ist unter Verzicht auf mündliche Verhandlung dem Verfahren beigetreten. Sie ist der Auffassung, daß § 25 WehrpflG mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Auch Art. 4 Abs. 3 GG schütze nur denjenigen, der sich aus Gewissensgründen der Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten widersetze, d. h. den grundsätzlichen Pazifisten. Für diese Auslegung sprächen Wortlaut und Entstehungsgeschichte, schließlich auch der Zusammenhang der Vorschriften des Art. 4 GG, dessen beide ersten Absätze ebenfalls nur eine im Gewissen begründete menschliche Grundhaltung schützten. Werde die Gewissensentscheidung in Art. 4 Abs. 3 GG auf das Ob und Wie des einzelnen Waffendienstes bezogen, so ließen sich die möglichen Gewissensgründe nicht mehr begrenzen. Eine solche Auslegung würde im Ergebnis dazu führen, daß eine Minderheit Einzelner zu jedem Zeitpunkt durch situationsbedingte Kriegsdienstverweigerung die Durchführung der von der verfassungsmäßigen Volksvertretung beschlossenen Verteidigungsmaßnahmen zumindest empfindlich stören könnte. Darin liege eine Gefährdung der staatlichen Gemeinschaft, deren Erhaltung die Berufung auf das Grundrecht erst ermögliche. § 25 WehrpflG betreffe ferner auch den Wehrdienst im Frieden. Da sich nicht voraussehen lasse, ob und unter welchen Bedingungen ein Krieg geführt werden müsse, könne im Frieden sinnvoll die Berufung auf das Grundrecht allein denjenigen zustehen, die sich der Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten überhaupt widersetzen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vorlage ist zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Verwaltungsgericht will bei Gültigkeit des § 25 WehrpflG die Klage abweisen. Aus dem Zusammenhang seiner Ausführungen ist zu schließen, daß es bei Ungültigkeit der Bestimmung die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_45_49&quot; id=&quot;BVerfGE_12_45_49&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_45_49&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 45 (49):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Klage für begründet halten würde. Für die Zulässigkeit der Vorlage reicht es aus, daß diese Rechtsauffassung auf einer Auslegung des § 25 WehrpflG und des Art. 4 Abs. 3 GG beruht, die jedenfalls nicht offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 2, 181 [190 ff.]; 9,194 [197]).
&lt;p&gt;Der Vorlagebeschluß stellt § 25 WehrpflG im ganzen zur Prüfung. Da Satz 2 der Bestimmung für das Ausgangsverfahren ohne Bedeutung ist, muß die in der Vorlage gestellte Rechtsfrage dahin eingeschränkt werden, daß nur eine Entscheidung über § 25 Satz 1 WehrpflG erbeten wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; D.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 25 Satz 1 WehrpflG ist bei verfassungskonformer Auslegung mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das vorlegende Gericht hält § 25 WehrpflG für verfassungswidrig, weil die hier umschriebenen Voraussetzungen des Rechtes auf Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe inhaltlich mit Art. 4 Abs. 3 GG in Widerspruch ständen. Auf die materielle Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 25 WehrpflG würde es jedoch nicht ankommen, wenn verfassungsrechtliche Gesichtspunkte bereits zur Verfassungswidrigkeit des Wehrpflichtgesetzes im ganzen, namentlich des von ihm eingeführten und die Grundlage aller seiner Einzelvorschriften bildenden Prinzips der allgemeinen Wehrpflicht, führen sollten. Denn mag auch das Recht zur Kriegsdienstverweigerung schon vor Einführung der allgemeinen Wehrpflicht nicht ganz bedeutungslos gewesen sein (vgl. dazu etwa Smend in &quot;Der Kampf um den Wehrbeitrag&quot;, 1953, Bd. II S. 570), so kann doch nicht zweifelhaft sein, daß dieses Grundrecht seinen eigentlichen Sinn und seine praktische Bedeutung erst in einem Staatswesen mit allgemeiner Wehrpflicht entfaltet. In § 25 WehrpflG tritt dies vor allem darin zutage, daß der Kriegsdienstverweigerer hiernach auch den - erst durch das Wehrpflichtgesetz eingeführten und die wichtigste praktische&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_45_50&quot; id=&quot;BVerfGE_12_45_50&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_45_50&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 45 (50):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Auswirkung der Wehrpflicht darstellenden - Wehrdienst mit der Waffe im Frieden verweigern darf. Wäre der Grundsatz der allgemeinen Wehrpflicht selbst verfassungswidrig, so würde § 25 WehrpflG im wesentlichen gegenstandslos sein.
&lt;p&gt;Verfassungsrechtliche Einwendungen gegen das Prinzip der allgemeinen Wehrpflicht sind mehrfach, auch in noch anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht erhoben worden. Sie sind aber nicht begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Wehrpflichtgesetz ist, soweit es die Wehrverfassung der Bundesrepublik Deutschland auf die allgemeine Wehrpflicht der männlichen Bürger gründet, durch Art. 73 Nr. 1 GG gedeckt. Wenn diese Verfassungsbestimmung dem Bunde die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit für &quot;die Verteidigung einschließlich der Wehrpflicht für Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an&quot; zuweist, so ist dies mehr als eine bloße Kompetenzbestimmung; die Verfassung stellt selbst klar, daß ein Bundesgesetz, das die allgemeine Wehrpflicht im bezeichneten Umfang einführt, ihr insoweit auch materiell nicht widerspreche.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ein Angriff gegen das Prinzip der allgemeinen Wehrpflicht würde sich also der Sache nach gegen Art. 73 Nr. 1 GG selbst richten; er würde die Behauptung in sich schließen, daß das verfassungsändernde Gesetz vom 26. März 1954 - BGBl. I S. 45 - durch Einfügung des Zusatzes über die Wehrpflicht in Art. 73 Nr. 1 GG eine &quot;verfassungswidrige Verfassungsnorm&quot; geschaffen habe. In der Tat ist die Rechtsmeinung vertreten worden, diese Ermächtigung zur Einführung der allgemeinen Wehrpflicht verstoße gegen übergeordnetes Verfassungsrecht: das Gebot der unbedingten Achtung der Menschenwürde, die Pflicht zur Wiedervereinigung, das Prinzip der Verhältnismäßigkeit aller staatlichen Maßnahmen. Mit diesen Erwägungen ist jedoch gegen die Verfassungsbestimmung nichts auszurichten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Institut der allgemeinen Wehrpflicht verstößt als solches weder gegen die Menschenwürde noch sonst gegen die Grundlagen unseres verfassungsrechtlichen Wertsystems. Die allgemeine Wehrpflicht besteht heute in fast allen freiheitlich-demokratischen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_45_51&quot; id=&quot;BVerfGE_12_45_51&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_45_51&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 45 (51):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Staaten, auch in den dauernd neutralen. In den meisten dieser Staaten wird sie seit langem als eine selbstverständliche Pflicht des (männlichen) Staatsbürgers angesehen, eine Pflicht zumal, in der ideelle Grundprinzipien gerade eines demokratischen Gemeinwesens - die Zugehörigkeit zu dem allen gemeinsamen, nicht mehr obrigkeitlichen Staat, der Grundsatz der gleichen Lasten für alle - sich besonders deutlich aussprechen. Sie steht auch in Deutschland in einer Tradition, die auf die preußische Reformzeit zu Beginn des 19. Jahrhunderts und ihren - vielfach bereits von demokratischen Gedanken inspirierten - politischen Idealismus zurückführt; bezeichnend ist, daß auch die Weimarer Verfassung sich im Prinzip zu ihr bekannt hat (Art. 133). Mit den rechtlichen und geistig-politischen Prinzipien, die das Grundgesetz beherrschen, ist die allgemeine Wehrpflicht vollends vereinbar: Das Grundgesetz ist eine wertgebundene Ordnung, die den Schutz von Freiheit und Menschenwürde als den obersten Zweck allen Rechts erkennt; sein Menschenbild ist nicht das des selbstherrlichen Individuums, sondern das der in der Gemeinschaft stehenden und ihr vielfältig verpflichteten Persönlichkeit. Es kann nicht grundgesetzwidrig sein, die Bürger zu Schutz und Verteidigung dieser obersten Rechtsgüter der Gemeinschaft, deren personale Träger sie selbst sind, heranzuziehen.
&lt;p&gt;Auch der Verfassungsgrundsatz der Verpflichtung zur Wiedervereinigung Deutschlands steht der Einführung der allgemeinen Wehrpflicht nicht entgegen. Die Wiedervereinigung Deutschlands ist allerdings, wie das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen hat (BVerfGE 5, 85 [125 ff.]), nicht nur ein politisches Ziel, sondern auch ein verfassungsrechtliches Gebot. Die zum politischen Handeln berufenen Organe der Bundesrepublik Deutschland, denen im Grundgesetz auch der Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und ihrer Institutionen zur Pflicht gemacht ist, haben aber zu entscheiden, ob eine bestimmte, sonst verfassungsmäßige Maßnahme die Wiedervereinigung rechtlich hindern oder faktisch unmöglich machen würde und aus diesem Grunde unterbleiben müsse. Ein breiter Raum politischen Ermessens be&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_45_52&quot; id=&quot;BVerfGE_12_45_52&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_45_52&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 45 (52):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
steht hier besonders für die Gesetzgebungsorgane. Das Bundesverfassungsgericht könnte dem Gesetzgeber erst entgegentreten, wenn er die Grenzen dieses Ermessens eindeutig überschritte, wenn seine Maßnahme also rechtlich oder tatsächlich einer Wiedervereinigung in Freiheit offensichtlich entgegenstünde. Daß eine solche Entscheidung gegenüber dem Wehrpflichtgesetz und der ihm zugrunde liegenden Verfassungsergänzung nicht getroffen werden kann, bedarf keiner weiteren Begründung.
&lt;p&gt;Auch das Prinzip der Verhältnismäßigkeit bietet keine Handhabe für einen erfolgreichen Angriff gegen das Wehrpflichtgesetz. Die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht ist eine Entscheidung hohen staatspolitischen Ranges; sie wirkt in alle Bereiche des staatlichen und gesellschaftlichen Lebens hinein: Allgemeinpolitische, wirtschafts- und gesellschaftspolitische Gründe von sehr verschiedenem Gewicht, die dafür oder dawider sprechen, müssen bewertet und gegeneinander abgewogen werden. Die Landesverteidigung auf der Grundlage der allgemeinen Wehrpflicht ist deshalb gegenüber der Verteidigung durch eine Freiwilligenarmee kein bloßes &quot;Mehr&quot;, das allein unter dem Gesichtspunkt der quantitativen Belastung der Staatsbürger beurteilt werden dürfte, sondern ein grundsätzlich &quot;Anderes&quot;. Weder kann ein Gericht feststellen, daß ein Freiwilligenheer zur Landesverteidigung ebenso geeignet sei wie ein Heer mit allgemeiner Wehrpflicht, noch kann die Schwere des Eingriffs in die Freiheit des Bürgers das alleinige Kriterium sein, nach dem der Gesetzgeber bei seiner Wahl zwischen dem einen oder dem anderen System verfahren müßte; beide Systeme haben daneben noch je ihre hohe Bedeutung auch in mannigfacher anderer Richtung, die der Gesetzgeber in Rechnung stellen darf. Das Prinzip der &quot;Verhältnismäßigkeit&quot; ist hier kein adäquater Maßstab.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daß die Beschränkung der Wehrpflicht auf&amp;nbsp; männliche &amp;nbsp;Bürger keinen Verfassungsverstoß darstellt, braucht im Hinblick auf Art. 73 Nr. 1 und Art. 12 Abs. 3 GG nicht näher dargelegt zu werden. Diese Bestimmungen haben gleichen verfassungsrechtlichen Rang mit Art. 3 Abs. 2 und 3 GG; sie wären somit - selbst&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_45_53&quot; id=&quot;BVerfGE_12_45_53&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_45_53&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 45 (53):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
als Ausnahmeregelung - gerechtfertigt, wenn man, was nicht entschieden zu werden braucht, in der Wehrpflicht für Männer eine &quot;Benachteiligung&quot; im Sinne des Art. 3 Abs. 3 GG zu sehen hätte.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Auffassung des vorlegenden Gerichts, daß § 25 Satz 1 WehrpflG mit Art. 4 Abs. 3 GG nicht vereinbar sei, kann nicht zugestimmt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Ein Grundrecht kann, soweit die Verfassung dies nicht zuläßt, durch einfaches Gesetz in seinem sachlichen Gehalt nicht eingeschränkt werden; denn die Grundrechte sind unmittelbar geltendes Recht, das auch den Gesetzgeber bindet. Soweit sich durch Auslegung die sachliche Reichweite eines Grundrechts unmittelbar erschließen läßt, bleibt kein Raum für eine konstitutive Regelung durch den einfachen Gesetzgeber. Eine authentische Interpretation der Verfassung ist ihm verwehrt. Versucht ein Gesetz, den Gehalt des Grundrechts mit eigenen Worten verdeutlichend zu umschreiben, so geschieht das auf die Gefahr, daß dieser Interpretationsversuch mit der Verfassung in Widerspruch gerät (vgl. auch BVerfGE 7, 377 [403 f.]). Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Gesetzgeber in einer Grundrechtsnorm ermächtigt ist, &quot;das Nähere&quot; zu regeln, wie weit auch immer im übrigen der Umfang dieser Befugnis im Einzelfall erstreckt werden muß.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Art. 4 Abs. 3 GG gewährt ein Grundrecht; es handelt sich nicht bloß um einen &quot;Grundsatz&quot;, der erst der Aktualisierung durch den Gesetzgeber bedürfte. Dem Staatsbürger ist unmittelbar in der Verfassung das Recht gewährleistet, aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern (so die Formulierung in Art. 12 Abs. 2 Satz 2 GG). Den Sinngehalt der Begriffe &quot;Gewissen&quot; und &quot;Kriegsdienst mit der Waffe&quot; und damit den wesentlichen rechtlichen Inhalt der Verfassungsnorm kann der Richter durch Auslegung ermitteln.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. a) Das Grundgesetz sieht die freie menschliche Persönlichkeit und ihre Würde als höchsten Rechtswert an. So hat es folgerecht&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_45_54&quot; id=&quot;BVerfGE_12_45_54&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_45_54&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 45 (54):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
in Art. 4 Abs. 1 die Freiheit des Gewissens und seiner Entscheidungen, in denen sich die autonome sittliche Persönlichkeit unmittelbar ausspricht, als &quot;unverletzlich&quot; anerkannt.
&lt;p&gt;Auf diesem Grundsatz beruht auch Art. 4 Abs. 3 GG. Er hat die Gewissensfreiheit des Art. 4 Abs. 1 GG nicht nur zur allgemeinen (ideologischen) Voraussetzung. Er nimmt den Begriff des freien Gewissens wieder auf, erhebt ihn also zum eigenen normativen Bestandteil; er garantiert selbst die Freiheit einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe und verspricht, sie zu achten. In der Konfliktslage zwischen der Gemeinschaft, die hier mit einer besonders ernsten Forderung an ihre Bürger herantritt, und dem Einzelnen, der nur seinem Gewissen folgen will, räumt die Verfassungsnorm dem Schutz des freien Einzelgewissens in bemerkenswert weitgehender Weise den Vorrang ein. Das ist einem Staate angemessen, der eine Gemeinschaft freier Menschen sein will und gerade in der Möglichkeit freier Selbstbestimmung des Einzelnen einen gemeinschaftsbildenden Wert erkennt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) &quot;Gewissen&quot; wird in Art. 4 GG - das zeigt auch die Entstehungsgeschichte (vgl. JbÖffR, N.F. Bd. 1 S. 73 ff.) - im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs verstanden. Das Verfassungsrecht geht davon aus, daß die Grundlagen des politischen Zusammenlebens einheitlich für alle Staatsbürger zu bestimmen sind. Verfassungsbegriffe sind daher für alle Bekenntnisse und Weltanschauungen gleich zu interpretieren. Die Aufgabe der Verfassungsorgane ist es, die Einheitlichkeit der Rechtsordnung für alle Staatsbürger zu gewährleisten. &quot;Gewissen&quot; im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs und somit auch im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG ist als ein (wie immer begründbares, jedenfalls aber) real erfahrbares seelisches Phänomen zu verstehen, dessen Forderungen, Mahnungen und Warnungen für den Menschen unmittelbar evidente Gebote unbedingten Sollens sind. Derselben Auffassung war offenbar der Gesetzgeber, der es in § 25 WehrpflG nicht für erforderlich gehalten hat, den Begriff des Gewissens (&quot;aus Gewissensgründen&quot;) näher zu erläutern. Bei der Auslegung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_45_55&quot; id=&quot;BVerfGE_12_45_55&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_45_55&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 45 (55):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
der Bestimmungen bedarf es deshalb keiner Auseinandersetzung mit theologischen und philosophischen Lehren über Begriff, Wesen, Ursprung des Gewissens; sie überschritte die Kompetenz des Richters und wäre auch rechtlich unergiebig, weil über viele der hier auftretenden Probleme in den zuständigen Disziplinen tiefgehende Meinungsverschiedenheiten bestehen.
&lt;p&gt;Eine Gewissensentscheidung wird - das folgt aus ihrem Wesen - stets angesichts einer bestimmten Lage getroffen, in der es innerlich unabweisbar wird, sich zu entscheiden; der Ruf des Gewissens wird dem Einzelnen vernehmbar als eine sittliche und unbedingt verbindliche Entscheidung über das ihm gebotene Verhalten. In diesem Sinn ist die Gewissensentscheidung wesenhaft und immer &quot;situationsbezogen&quot;; daß sie zugleich &quot;normbezogen&quot; sein kann, etwa wenn es sich um die Bewährung einer grundsätzlichen weltanschaulichen Überzeugung oder Glaubenshaltung handelt, wird damit nicht geleugnet, denn dabei geht es um die besondere Frage, welche Maßstäbe und Einflüsse auf das Zustandekommen der Entscheidung (bewußt oder unbewußt) einwirken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Als eine Gewissensentscheidung ist somit jede ernste sittliche, d. h. an den Kategorien von &quot;Gut&quot; und &quot;Böse&quot; orientierte Entscheidung anzusehen, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Die Anwendung der Verfassungsnorm im Einzelfall darf dem Phänomen &quot;Gewissen&quot; nur so weit nachgehen, als sie mit den ihr zu Gebote stehenden Erkenntnismitteln zu prüfen hat, ob, was sich nach außen als Gewissensentscheidung kundgibt, wirklich den Charakter eines unabweisbaren, den Ernst eines die ganze Persönlichkeit ergreifenden sittlichen Gebots, einer inneren Warnung vor dem Bösen und eines unmittelbaren Anrufs zum Guten, trägt. Praktische Schwierigkeiten bei der Beurteilung solcher Sachverhalte müssen in Kauf genommen werden; sie liegen in der Natur der Sache, sind übrigens - wie die bisherigen Erfah&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_45_56&quot; id=&quot;BVerfGE_12_45_56&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_45_56&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 45 (56):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
rungen zeigen - nicht unüberwindlich. Die richterliche Prüfungsbefugnis geht jedenfalls nicht so weit, daß die - einmal als solche erkannte - Gewissensentscheidung in irgendeinem Sinn, etwa als &quot;irrig&quot;, &quot;falsch&quot;, &quot;richtig&quot;, bewertet werden dürfte. Die Frage, wie es zu der Gewissensentscheidung gekommen ist, d. h. vor allem, welche geistigen Einflüsse auf das Gewissen gewirkt haben, ist nur zulässig, soweit davon die Feststellung abhängt, ob wirklich eine &quot;Gewissens&quot;-Entscheidung vorliegt.
&lt;p&gt;4. Art. 4 Abs. 3 GG erkennt nur eine Gewissensentscheidung an, die den &quot;Kriegsdienst mit der Waffe&quot; ablehnt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Es ist bezweifelt worden, ob angesichts dieses Wortlauts der Dienst mit der Waffe im Frieden, die Ausbildung mit der Waffe, verweigert werden dürfe. Die Frage ist zu bejahen. Man mag das bei Schaffung der Bestimmung im Parlamentarischen Rat noch nicht im einzelnen bedacht haben. In Art. 12 Abs. 2 Satz 2 GG aber, der - bereits im Blick auf die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht - durch das Gesetz vom 19. März 1956 - BGBl. I S. 111 - eingefügt worden ist, schließt der Begriff &quot;Kriegsdienst mit der Waffe&quot; auch den Friedenswehrdienst mit ein, da der Ersatzdienst zu dessen Einführung der Gesetzgeber dort ermächtigt wird, gerade auch an die Stelle des Wehrdienstes im Frieden treten sollte. Hiermit wird aber auch Art. 4 Abs. 3 GG dahin verdeutlicht, daß er jedenfalls nunmehr- d. h. nach Einführung der allgemeinen Wehrpflicht- das Recht umfaßt, den Dienst mit der Waffe schon im Frieden zu verweigern. Das ist auch sinnvoll - nicht nur, weil der Staat kein Interesse daran haben kann, Wehrpflichtige mit der Waffe auszubilden, die im Kriegsfall die Waffenführung verweigern werden, sondern auch vom Standpunkt des Einzelnen aus, dem eine Ausbildung nicht aufgezwungen werden darf, die einzig den Zweck hat, ihn zu einer Betätigung vorzubereiten, die er aus Gewissensgründen ablehnt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die Entscheidung muß sich ihrem Inhalt nach gegen den Waffendienst schlechthin richten; sie ist insoweit eine generelle, &quot;absolute&quot; Entscheidung. Gemeint ist das Gewissensverbot, Waffen, gleichviel welcher Art, zu führen; das Gewissen verbietet&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_45_57&quot; id=&quot;BVerfGE_12_45_57&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_45_57&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 45 (57):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ein Tun, das unmittelbar darauf gerichtet ist, mit - den jeweils zur Verwendung kommenden - Waffen Menschen im Kriege zu töten. Nur in der Vorstellung, dies tun zu müssen, liegt nach dem Grundgesetz für den Einzelnen die schwere innere Belastung, die es rechtfertigt, seine ablehnende Gewissensentscheidung anzuerkennen, obwohl sie zur Verweigerung einer in Verfassung und Gesetz allgemein auferlegten staatsbürgerlichen Pflicht führt und damit - wenigstens vordergründig - zu den Interessen des Staates in Widerstreit tritt.
&lt;p&gt;c) Hieraus ergibt sich, daß derjenige das Grundrecht nicht in Anspruch nehmen kann, der geltend macht, sein Gewissen verbiete ihm nicht den Kriegsdienst mit der Waffe schlechthin, sondern lediglich die Teilnahme an bestimmten Kriegen, etwa am Kriege gegen bestimmte Gegner, unter bestimmten Bedingungen, in bestimmten historischen Situationen, mit bestimmten Waffen. Dabei ist es gleichgültig, ob er eine solche Erklärung schon bei der Einberufung zum Friedenswehrdienst allgemein für den Fall abgibt, daß er je zur Teilnahme an Kriegen solcher Art gezwungen werden sollte, oder ob er erst im Kriegsfall den Dienst mit der Waffe aus diesem Grunde verweigert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In all diesen Fällen mögen ernste Gewissensbedenken den Wehrpflichtigen zu seiner Haltung bestimmen. Seine Gewissensentscheidung richtet sich aber nicht eigentlich gegen &quot;den Kriegsdienst mit der Waffe&quot;, sondern gegen die Entschließung der Staatsgewalt, die bewaffnete Macht überhaupt oder mit bestimmten Mitteln zu einem konkreten politischen oder militärischen Zwecke einzusetzen. Da er nicht das Töten im Kriege schlechthin, sondern nur das Töten dieses Gegners, in diesem Kriege oder mit diesen Waffen ablehnt, fehlt auch der innere Grund, der es nach dem oben Gesagten erst verfassungsrechtlich rechtfertigt, ihn von der Pflicht zum Waffendienst zu befreien.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ob darüber hinaus selbst jemand, der an sich zur Kriegsdienstverweigerung berechtigt erscheint, durch überragende Treuepflichten in außerordentlicher Lage gehindert sein kann, das&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_45_58&quot; id=&quot;BVerfGE_12_45_58&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_45_58&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 45 (58):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Grundrecht geltend zu machen, braucht hier nicht geprüft zu werden.
&lt;p&gt;5. Faßt man die eben (unter 4 c) behandelten Fälle als die der &quot;situationsbedingten&quot; (auch &quot;aktuellen&quot; oder &quot;konkreten&quot;) Kriegsdienstverweigerung zusammen, so ist als Ergebnis festzuhalten:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 4 Abs. 3 GG schützt nur die prinzipielle Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe auf Grund einer Gewissensentscheidung des Einzelnen, der für sich den Dienst mit der Waffe in Frieden und Krieg schlechthin und allgemein ablehnt. Er deckt nicht die &quot;situationsbedingte&quot; Kriegsdienstverweigerung, die darin besteht, daß jemand die Teilnahme an einem bestimmten Kriege, an einer bestimmten Art von Kriegen, oder die Führung bestimmter Waffen ablehnt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;6. § 25 WehrpflG will das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 GG auf denjenigen beschränkt wissen, der sich &quot;aus Gewissensgründen der Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten widersetzt und deshalb den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert&quot;. Nur das kann der Sinn der Bestimmung sein. Ihr Wortlaut läßt allerdings nicht erkennen, daß eine Interpretation des Art. 4 Abs. 3 GG beabsichtigt war, sondern besagt nur, daß die hier bezeichneten Kriegsdienstverweigerer einen zivilen Ersatzdienst zu leisten haben; damit scheint offenzubleiben, ob es noch andere Gruppen von Kriegsdienstverweigerern gibt und ob diesen eine andere Art Ersatzdienst, etwa waffenloser Dienst in der Bundeswehr, obliegt. Eine solche wörtliche Auslegung würde aber am Zweck und an der Entstehungsgeschichte der Bestimmung vorbeigehen. Das Recht der Kriegsdienstverweigerung sollte hier abschließend geregelt werden. Namentlich die Entstehungsgeschichte des § 25 WehrpflG zeigt klar, daß beabsichtigt war, eine erschöpfende Regelung der Gründe für die Verweigerung des Waffendienstes in Frieden und Krieg zu geben, eine &quot;Legalinterpretation&quot; der Verfassung zu bieten (Hamel in Bettermann/Nipperdey/Scheuner, Die Grundrechte, Bd. IV/1, 196Q;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_45_59&quot; id=&quot;BVerfGE_12_45_59&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_45_59&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 45 (59):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
S. 106). Schon die Begründung des Gesetzentwurfs (BT II/1953 Drucks. 2303, S. 31) bemerkt:
&lt;p&gt;&quot;Der Entwurf regelt das in Art. 4 Abs. 3 GG begründete Recht näher, indem er den rechtlich geschützten Bereich der gewissensbedingten Kriegsdienstverweigerung positiv umreißt. Er gibt die Grenzen des Rechts der Kriegsdienstverweigerung an und bestimmt seinen Inhalt.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;So ist § 25 WehrpflG auch stets aufgefaßt worden. Die gesetzgeberische Absicht, die mit der Bestimmung verfolgt wurde, ging dahin, den Gesamtinhalt des Grundrechts zu präzisieren, wobei die Anschauung zugrunde lag, Art. 4 Abs. 3 GG sei ein Ausnahmerecht, das schon als solches zu einer restriktiven Auslegung tendiere und das aus staatspolitischen Gründen auch enger begrenzt werden&amp;nbsp; müsse &amp;nbsp;(vgl. die Gesetzesbegründung a.a.O. sowie Scherer/Flor, Wehrpflichtgesetz, 1957, Anm. II zu § 25). In der Fassung des Regierungsentwurfs kam dies deutlich zum Ausdruck; er lautet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Wer sich aus grundsätzlicher religiöser oder sittlicher Überzeugung allgemein zur Gewaltlosigkeit in den Beziehungen der Staaten und Völker bekennt und deswegen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, hat statt des Wehrdienstes einen zivilen Ersatzdienst außerhalb der Streitkräfte zu leisten.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Im Verteidigungs- und im Rechtsausschuß des Bundestags ist § 25 WehrpflG eingehend erörtert worden; der Verteidigungsausschuß hörte mehrere Sachverständige, vor allem Vertreter der christlichen Kirchen. Das Ergebnis der Beratungen war die Gesetz gewordene Fassung; sie wurde bei der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs auch im Plenum angenommen (157. Sitzung am 4 .Juli 1956). In der dritten Beratung kam es nochmals zu einer eingehenden Debatte (159. Sitzung am 6. und 7. Juli 1956; Prot. S. 8836 ff.), die sich auf die Frage konzentrierte, ob auch die sog. situationsbedingte Kriegsdienstverweigerung anerkannt werden solle. Die Mehrheit entschied diese Frage im verneinenden Sinn; sie verwarf deshalb Anträge, die in § 25 WehrpflG das Wort &quot;jeder&quot; durch das Wort &quot;der&quot; ersetzen wollten (Prot. S. 8854 ff.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;7. Mit der Gesetz gewordenen Fassung sollte demnach vor&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_45_60&quot; id=&quot;BVerfGE_12_45_60&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_45_60&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 45 (60):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
allem klargestellt werden, daß die &quot;situationsbedingte&quot; Kriegsdienstverweigerung keinen Grundrechtsschutz genieße. Soweit hiermit die oben (unter 4 c) gekennzeichneten Fälle der Kriegsdienstverweigerung gemeint sind, stimmt § 25 WehrpflG mit Art. 4 Abs. 3 GG überein. Zweifelhaft kann aber sein, ob er die Gruppe der &quot;prinzipiellen&quot; Kriegsdienstverweigerer nicht anders und enger begrenzt als die Grundgesetzliche Norm und insoweit verfassungswidrig ist. Wer den Kriegsdienst mit der Waffe schlechthin verweigert, kann dies tun, weil er grundsätzlicher (&quot;dogmatischer&quot;) Pazifist ist dem sein Gewissen notwendig die Teilnahme an jedem Krieg verbietet, da er eben den Krieg selbst unbedingt und in jeder historischen Situation verwirft; er kann es aber auch heute und hier allgemein ablehnen, Kriegsdienst mit der Waffe zu leisten, weil ihn Erlebnisse oder Überlegungen dazu bestimmen, die nur für die augenblickliche historisch- politische Situation Gültigkeit besitzen, ohne daß sie notwendig zu jeder Zeit und für jeden Krieg gelten müßten. Nicht der Inhalt das unmittelbare Ziel seiner Weigerung, sondern seine Motive sind &quot;situationsbedingt&quot;. Beide Gruppen von Kriegsdienstverweigerern sind, wie oben (unter 5) dargelegt, durch Art. 4 Abs. 3 GG geschützt. Der Wortlaut des § 25 WehrpflG scheint dagegen nur die erstgenannte Gruppe, die grundsätzlichen Pazifisten, zu umfassen. Die nähere Prüfung ergibt jedoch, daß diese Deutung nicht zwingend, vielmehr - anders als beim Regierungsentwurf - eine Auslegung möglich ist, bei der ein Widerspruch zu Art. 4 Abs. 3 GG nicht besteht.
&lt;p&gt;Die Worte &quot;Wer sich ... der Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten widersetzt&quot; fordern offenbar nur, daß der Kriegsdienstverweigerer seine eigene Beteiligung an jedem (gleichviel mit welchen Waffen auszufechtenden) Krieg zwischen der Bundesrepublik Deutschland und irgendeinem anderen Staat ablehne. Es ist nicht anzunehmen, daß ihm eine Gewissensentscheidung darüber abverlangt werden soll, ob er sich an einer kriegerischen Auseinandersetzung zwischen irgendwelchen Staaten zu irgendeiner Zeit beteiligen dürfe oder gar ob andere dies&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_45_61&quot; id=&quot;BVerfGE_12_45_61&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_45_61&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 45 (61):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tun sollten. Dem absoluten Pazifisten wird die Bejahung dieser Frage leichtfallen, da sie eine selbstverständliche Folge seiner allgemeinen Anschauungen ist. Bei den übrigen wäre das Gewissen aber überfordert, da es nicht wohl über das Verhalten in einer Situation urteilen kann, deren Eintreten ganz unwahrscheinlich, wenn nicht praktisch unmöglich ist. Gemeint sein kann vielmehr nur ein Krieg, in den die Bundesrepublik Deutschland hineingezogen werden könnte, an dem der Wehrpflichtige mithin nach menschlichem Ermessen teilzunehmen gezwungen sein würde.
&lt;p&gt;Bei dieser Auslegung scheint es allerdings, als erhielte der erste Teil des Satzes (&quot;Wer sich ... widersetzt&quot;) im wesentlichen denselben Sinn wie der zweite (&quot;[wer] ... den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert&quot;), zu dem er doch durch die Worte &quot;und deshalb&quot; in ein motivierendes Verhältnis gebracht ist. Diese scheinbare Ungereimtheit läßt sich aber vermeiden, wenn der erste Satzteil auf den inneren Vorgang, die Gewissenserwägungen bis zum Entschluß des Sich-Widersetzens, bezogen wird, der zweite Satzteil dagegen lediglich auf das äußere Verhalten, das durch jenen Gewissensvorgang motiviert wird, nämlich die Erklärung gegenüber der Behörde, daß der Kriegsdienst mit der Waffe verweigert werde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da bei dieser Interpretation des § 25 WehrpflG ein Widerspruch zu Art. 4 Abs. 3 GG nicht mehr festgestellt werden kann, ist von ihr auszugehen (BVerfGE 2, 266 [282]), ohne daß es darauf ankommt, ob dem subjektiven Willen des Gesetzgebers die oben angedeutete, das Grundrecht weiter einschränkende und deshalb verfassungswidrige Auslegung eher entsprochen hätte (BVerfGE 9, 194 [200]). Diese Auslegung - und nur sie - ermöglicht also auch dem vorlegenden Gericht eine Anwendung des § 25 WehrpflG, die in Einklang mit dem Grundgesetz steht.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1107&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Sun, 13 May 2012 22:34:38 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 08.11.1960 - 1 BvR 59/56</title>
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                    Glaubensabwerbung, Tabakbeschluss        &lt;/div&gt;
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                    BVerfGE 12, 1; BayVBl 1961, 52; DVBl 1961, 344; DÖV 1961, 28; JZ 1961, 120; MDR 1961, 113; NJW 1961, 211         &lt;/div&gt;
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                    1 BvR 59/56        &lt;/div&gt;
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        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Das Grundrecht der Glaubensfreiheit erlaubt auszusprechen und auch zu verschweigen, daß und was man glaubt oder nicht glaubt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_1_1&quot; id=&quot;BVerfGE_12_1_1&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_1_1&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 1 (1):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Das Grundrecht der Glaubensfreiheit erlaubt auszusprechen und auch zu verschweigen, daß und was man glaubt oder nicht glaubt.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Die Glaubensfreiheit umfaßt auch die Werbung für den eigenen Glauben wie die Abwerbung von einem fremden Glauben.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Wer einem anderen für die Lösung von seinem Glauben unter Ausnutzung besonderer Verhältnisse Genußmittel verspricht, genießt hierfür nicht den Schutz der Glaubensfreiheit.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 8. November 1960&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 BvR 59/56 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Kunstgeschichtlers und Graphikers ..., gegen den Beschluß des 6. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 28. Dezember 1955 - StE 22/52 (AK 115/55).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der im Jahre 1913 geborene Beschwerdeführer ist Anhänger des &quot;Bundes für Gotterkenntnis (Ludendorff) e.V.&quot;. Schon im Alter von 15 Jahren schloß er sich einer Jugendgruppe des von General Ludendorff geführten Tannenberg-Bundes an, einer gegen Freimaurer, Juden und besonders gegen das Christentum gerichteten radikalen völkischen Bewegung. Im Sommer 1933 schied er aus der evangelischen Kirche aus. Dann trat er der SS wegen ihres besonderen antichristlichen Charakters bei; er war zuletzt Obersturmführer. Außerdem war er seit 1938 im Sicherheitsdienst (SD) tätig. Von 1940 bis 1944 war er im SD- Haupt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_1_2&quot; id=&quot;BVerfGE_12_1_2&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_1_2&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 1 (2):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
amt in Berlin und in Paris im Referat zur Beobachtung und Bekämpfung der Freimaurerei beschäftigt. Auf eigenen Wunsch wurde ihm die Leitung einer Agentenschule in Meersburg/Bodensee übertragen. Dort hatte er französische Staatsangehörige, die sich zum Agenteneinsatz in ihrem Land verpflichtet hatten, auf ihre Tätigkeit vorzubereiten. Nach dem Zusammenbruch fand er unter falschem Namen eine Beschäftigung bei der Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes (VVN). Angehörige dieser Vereinigung brachten ihn in Verbindung zu einem für die sowjetische Besatzungszone tätigen Nachrichtendienst.
&lt;p&gt;2. Als dessen Mitarbeiter bemühte er sich in den Jahren 1950 bis 1952, Staatsgeheimnisse der Bundesrepublik Deutschland auszuspähen und sie seinen Auftraggebern in der sowjetischen Besatzungszone zur Kenntnis zu bringen; für diese Tätigkeit warb er auch andere. Wegen dieses versuchten Landesverrates verurteilte ihn der Bundesgerichtshof am 22. Dezember 1953 zu 4 Jahren Zuchthaus. Bei der Strafzumessung ging das Gericht davon aus, daß die Straftaten des Beschwerdeführers aus einem verbissenen Trotz erwachsen seien, der sich gegen die Einsicht verschließe, daß die Lehre und die Praxis des völkischen Radikalismus das Unglück des deutschen Volkes verschuldet hätten. Mit diesem Fanatismus bekämpfte er rücksichtslos die außenpolitischen Bemühungen der Bundesrepublik. Strafverschärfend müßten die lange Dauer seiner landesverräterischen Beziehungen und die daraus sich ergebende große Gefahr für die Bundesrepublik berücksichtigt werden; mildernd sei in Betracht zu ziehen, daß der Beschwerdeführer in verschiedenen Gefangenen- und Internierungslagern Schweres habe erdulden müssen; er sei ein Schiffbrüchiger, der nach dem Zusammenbruch des Nationalsozialismus geistig entwurzelt gewesen sei und keinen Boden mehr hätte finden können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der Strafhaft warb der Beschwerdeführer unter seinen Mitgefangenen für den Kirchenaustritt; auch versprach er einzelnen von ihnen Tabak für den Fall, daß sie aus der Kirche austräten. Wegen dieser Vorkommnisse lehnte der Bundesgerichtshof mit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_1_3&quot; id=&quot;BVerfGE_12_1_3&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_1_3&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 1 (3):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Beschluß vom 28. Dezember 1955 ein Gesuch des Beschwerdeführers um bedingte Entlassung aus der Strafhaft gemäß § 26 StGB mit folgender Begründung ab:
&lt;p&gt;&quot;Wie eine Untersuchung des Vorstands der Strafanstalt, in der der Verurteilte einsitzt, ergeben hat, hat der Verurteilte unter den Strafgefangenen eine rege Propaganda zum Kirchenaustritt betrieben Er ist dabei so weit gegangen, daß er einzelnen Mitgefangenen, wie diese angegeben haben, sogar Tabak für den Fall ihres Austritts aus der Kirche versprach. In diesem Vorgehen des Verurteilten tritt ein solcher Grad von gemeiner Gesinnung und moralischer Niedertracht zu Tage, daß nicht erwartet werden kann, er werde in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen. Der Senat hält es deshalb für geboten, daß der Verurteilte die Strafe voll verbüßt.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers; durch ihn fühlt er sich in seinen Grundrechten aus Artikel 3, 4 und 5 GG verletzt. Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Artikel 4 und 5 GG, indem sie sich darauf stütze, daß er eine rege Propaganda zum Kirchenaustritt getrieben habe; er habe lediglich auf Fragen von Mitgefangenen seine religiöse Überzeugung dargelegt und erklärt, was ihn vom Christentum trenne. Selbst wenn es richtig wäre, daß er Mitgefangenen für ihren Kirchenaustritt Tabak versprochen oder gegeben hätte, würde der angefochtene Beschluß gegen Artikel 3 GG verstoßen; denn er hätte dann nichts anderes getan als Andersgläubige, nämlich Anhänger mit materiellen Gaben zu werben oder in sozialer Weise zu unterstützen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Nach dem Grundgesetz gewährleistet die Glaubensfreiheit dem Einzelnen einen Rechtsraum, in dem er sich die Lebensform zu geben vermag, die seiner Überzeugung entspricht, mag es sich dabei um ein religiöses Bekenntnis oder eine irreligiöse - religionsfeindliche oder religionsfreie - Weltanschauung handeln. Insofern ist die Glaubensfreiheit mehr als religiöse Toleranz, d. h. bloße Duldung religiöser Bekenntnisse oder irreligiöser Überzeugungen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_1_4&quot; id=&quot;BVerfGE_12_1_4&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_1_4&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 1 (4):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Denn sie erlaubt nicht nur auszusprechen und auch zu verschweigen, daß und was man glaubt oder nicht glaubt. Dem Sinne dieser im Grundgesetz getroffenen politischen Entscheidung entspricht es vielmehr, die Glaubensfreiheit auch auf die Werbung für den eigenen Glauben wie für die Abwerbung von einem fremden Glauben zu erstrecken. Das muß auch das Recht einschließen, die Glaubensabwerbung unabhängig von einer Glaubenswerbung zu schützen.
&lt;p&gt;Ob die Glaubensfreiheit im Sinne des Sich-Äußerns, des Werbens und der Propaganda für oder der Abwerbung und der Gegenpropaganda gegen eine bestimmte religiöse oder irreligiöse Überzeugung sich als ein Unterfall der freien Meinungsäußerung darstellt und insoweit den Schranken der freien Meinungsäußerung unterliegt, kann hier dahingestellt bleiben. Jedenfalls kann sich auf die Glaubensfreiheit nicht berufen, wer die Schranken übertritt, die die allgemeine Wertordnung des Grundgesetzes errichtet hat. Das Grundgesetz hat nicht irgendeine, wie auch immer geartete freie Betätigung des Glaubens schützen wollen, sondern nur diejenige, die sich bei den heutigen Kulturvölkern auf dem Boden gewisser übereinstimmender sittlicher Grundanschauungen im Laufe der geschichtlichen Entwicklung herausgebildet hat. Die konkrete Abgrenzung ist bei der einzigartigen Stellung dieses klassischen, auch durch die kategorische Formulierung des Artikels 4 Abs. 1 und 2 GG ausgezeichneten Grundrechts schwierig. Kann und darf der weltanschaulich neutrale Staat den Inhalt dieser Freiheit nicht näher bestimmen, weil er den Glauben oder Unglauben seiner Bürger nicht bewerten darf, so soll jedenfalls der Mißbrauch dieser Freiheit verhindert werden. Aus dem Aufbau der grundrechtlichen Wertordnung, insbesondere der Würde der Person, ergibt sich, daß Mißbrauch namentlich dann vorliegt, wenn die Würde der Person anderer verletzt wird. Die an sich erlaubte Glaubenswerbung und Glaubensabwerbung wird dann Mißbrauch des Grundrechts, wenn jemand unmittelbar oder mittelbar den Versuch macht, mit Hilfe unlauterer Methoden oder sittlich verwerflicher Mittel,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_12_1_5&quot; id=&quot;BVerfGE_12_1_5&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_12_1_5&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 12, 1 (5):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
andere ihrem Glauben abspenstig zu machen oder zum Austritt aus der Kirche zu bewegen. Wer demjenigen, der sich von seinem Glauben lösen soll, unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Strafvollzuges hierfür Genußmittel verspricht und gewährt, genießt nicht den Schutz des Artikels 4 Abs. 1 GG.
&lt;p&gt;2. So liegt der Fall hier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf bedingte Entlassung ist nicht deshalb abgelehnt worden, weil er Propaganda zum Kirchenaustritt betrieben hat, sondern weil er dabei so weit gegangen ist, daß er Mitgefangene für ihren Austritt aus der Kirche Tabak versprochen hat, da er sich der besonderen Wirksamkeit dieses Mittels bewußt war. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Richtigkeit dieser Feststellung durch den Bundesgerichtshof wendet, kann er mit seinem Vorbringen in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde kein Gehör finden; es ist nicht ersichtlich, daß bei der Feststellung des Tatbestandes spezifisches Verfassungsrecht verletzt worden ist (BVerfGE 1, 7 [8]; 418 [420]; 2, 336 [339]; 5, 17 [20 f.]; 6, 7 [10]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aus diesen Gründen verletzt die getroffene Entscheidung weder Artikel 4 Abs. 1 noch Artikel 5 Abs. 1 GG. Ob die an die Beurteilung seines Verhaltens im Gefängnis angeknüpfte, vom Beschwerdeführer beanstandete abwertende Charakterisierung angemessen war, kann dahinstehen. Nach den besonderen Verhältnissen des Falles kann hierin ein Verfassungsverstoß nicht erblickt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Inwiefern der angefochtene Beschluß Artikel 3 Abs. 1 GG verletzen soll, ist nicht ersichtlich. Wenn Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften ihre Gläubigen oder auch Andersgläubige in sozialer Weise unterstützen, so hat das mit der vom Beschwerdeführer betriebenen Art und Weise der Glaubensabwerbung nichts zu tun.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Die Verfassungsbeschwerde ist daher als unbegründet zurückzuweisen.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
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&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1105&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-4-gg">Art. 4 GG</category>
 <pubDate>Sun, 13 May 2012 22:24:12 +0000</pubDate>
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 <title>BVerwG, 15.06.1995 - 3 C 31.93</title>
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&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Eine Ausnahme von dem Verbot, warmblütige Tiere ohne Betäubung zu schlachten, kann nach § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG zum Zwecke der Nahrungsmittelverordnung nur zugelassen werden, wenn objektiv festgestellt wird, daß zwingende Vorschriften einer Religionsgemeinschaft den Genuß von Fleisch nicht geschächteter Tiere verbieten; eine individuelle Glaubensüberzeugung vom Bestehen eines solchen Verbots reicht nicht aus.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/926&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/%C2%A7-4a-tierschg">§ 4a TierSchG</category>
 <pubDate>Thu, 29 Mar 2012 16:43:31 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Administration</dc:creator>
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