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 <title>opinioiuris.de - Art. 105 GG</title>
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 <title>BVerfG, 15.12.1970 - 1 BvR 559/70, 1 BvR 571/70, 1 BvR 586/70</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/3843</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Konjunkturzuschlag        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 29, 402; NJW 1971, 319; DVBl 1971, 140; DB 1971, 25; DÖV 1971, 93; BStBl II 1971, 39        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-datum&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Datum:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    15.12.1970        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-akte&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Aktenzeichen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    1 BvR 559, 571, 586/70        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-richter&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Richter:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Müller, Stein, Ritterspach, Haager, Rupp-v. Brünneck, Böhmer, Simon        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Der Konjunkturzuschlag ist mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierungstitel:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 29, 402        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierung&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_402_402&quot; id=&quot;BVerfGE_29_402_402&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_402_402&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 402 (402):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Der Konjunkturzuschlag ist mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Ersten Senats vom 15. Dezember 1970&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 1 BvR 559, 571, 586/70 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. des Herrn Rechtsnawalts Dr. Claus S...; 2. des Herrn Hans H...; 3. der Frau Carin W... gegen § 1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Erhebung eines rückzahlbaren Konjunkturzuschlags zur Einkommensteuer und Körperschaftssteuer vom 23. Juli 1970 (BGBl. I S. 1125).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der vor der Aufwertung der Deutschen Mark im Oktober 1969 durch eine ungezügelte Nachfrageentwicklung in Gang gekommene Preisauftrieb hatte zu Kostensteigerungen geführt, die wiederum neue Preiserhöhungen mit sich brachten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da zusätzlich zu den bisher auch von der Bundesbank zur Stabilisierung schon beschlossenen Maßnahmen weitere Dämpfungsmaßnahmen für erforderlich gehalten wurden, beschloß entsprechend einem Initiativantrag der Fraktionen der SPD und FDP der Bundestag das &quot;Gesetz über die Erhebung eines rückzahlbaren Konjunkturzuschlags zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer&quot; (im folgenden: KonjZG), das nach Zustimmung des Bundesrats am 23. Juli 1970 (BGBl. I S. 1125) verkündet wurde. Das Gesetz hat, soweit für die vorliegenden Verfassungsbeschwerden von Bedeutung, folgenden Wortlaut:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 1 Konjunkturzuschlag zur veranlagten Einkommensteuer, zur Körperschaftsteuer und zur Lohnsteuer&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Unbeschränkt Steuerpflichtige, die zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer veranlagt werden, haben zu den Vorauszahlun&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_402_403&quot; id=&quot;BVerfGE_29_402_403&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_402_403&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 402 (403):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gen (§ 35 des Einkommensteuergesetzes, § 20 des Körperschaftsteuergesetzes), die in der Zeit nach dem 31. Juli 1970 und vor dem 1. Juli 1971 erstmals fällig werden, einen nach Freigabe (§ 3) rückzahlbaren Zuschlag in Höhe von 10 vom Hundert (Konjunkturzuschlag) zu entrichten, falls die betreffenden Vorauszahlungen jeweils mehr als 300 Deutsche Mark betragen.
&lt;p&gt;(2) Unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer haben bei jeder Lohnzahlung in der Zeit nach dem 31. Juli 1970 und vor dem 1. Juli 1971 einen nach Freigabe (§ 3) rückzahlbaren Konjunkturzuschlag in Höhe von 10 vom Hundert der nach § 41 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes maßgebenden Lohnsteuer zu entrichten. Satz 1 gilt nicht&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. für Arbeitnehmer, bei denen die vom Arbeitslohn einzubehaltende Lohnsteuer in dem jeweiligen Lohnzahlungszeitraum&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) bei monatlicher Lohnzahlung jeweils weniger als 100,10 Deutsche Mark,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) bei wöchentlicher Lohnzahlung jeweils weniger als 23,11 Deutsche Mark,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) bei täglicher Lohnzahlung jeweils weniger als 3,85 Deutsche Mark&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;beträgt; bei anderen als den in den Buchstaben a bis c bezeichneten Lohnzahlungszeiträumen ist die auf einen Wochen- oder Tagesbetrag umgerechnete Lohnsteuer maßgebend ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(3) Durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates kann bestimmt werden, daß der Konjunkturzuschlag verringert oder der Zeitraum für die Entrichtung des Konjunkturzuschlags verkürzt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(4) Der Konjunkturzuschlag ist bei den Veranlagungen zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer nicht auf die Steuerschuld anzurechnen. Beim Lohnsteuer-Jahresausgleich bleibt der Konjunkturzuschlag unberücksichtigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(5) Das Finanzamt hat den Konjunkturzuschlag besonders zu erfassen. Der Konjunkturzuschlag ist unverzüglich Sonderkonten der Länder bei der Deutschen Bundesbank zuzuführen. Diese hat den Konjunkturzuschlag bis zum Zeitpunkt der Freigabe (§ 3) stillzulegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(6) Der Anspruch auf Rückzahlung des Konjunkturzuschlags ist bis zum Zeitpunkt der Freigabe nicht übertragbar.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_402_404&quot; id=&quot;BVerfGE_29_402_404&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_402_404&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 402 (404):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
§ 3 Freigabe des Konjunkturzuschlags
&lt;p&gt;(1) Der Zeitpunkt der Freigabe der entrichteten und einbehaltenen Konjunkturzuschläge wird durch eine Rechtsverordnung bestimmt, die von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen ist. Die Freigabe gilt auch ohne Erlaß einer Rechtsverordnung spätestens als am 31. März 1973 erfolgt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) bis (4) ...&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer sind unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer. Ihnen wurden bei den Gehaltszahlungen in der Zeit nach dem 31. Juli 1970 Konjunkturzuschläge auf Grund des § 1 Abs. 2 des Gesetzes abgezogen. Da der Beschwerdeführer zu 1) auch zur Einkommensteuer veranlagt wird, muß er außerdem nach § 1 Abs. 1 KonjZG Konjunkturzuschläge zu den Einkommensteuer-Vorauszahlungen entrichten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer, daß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 KonjZG gegen Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Nach Ansicht der Beschwerdeführer verletzen die angegriffenen Vorschriften Art. 2 Abs. 1 GG, weil dem Bund für die Einführung eines Konjunkturzuschlags die Gesetzgebungskompetenz fehle. Die zurückzuzahlenden Zuschläge seien keine Steuern im Sinne des Art. 105 GG. Es handle sich nicht um &quot;staatliche Einkünfte&quot;, sondern ausschließlich um ein staatliches Mittel zur Lenkung des privaten Verbrauchs. Konjunkturelle Maßnahmen dieser Art seien nach der Neufassung des Art. 109 GG durch das Fünfzehnte Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 581) nicht mehr zulässig. Art. 109 GG in seiner jetzigen Fassung schließe andere als die dort genannten gesetzgeberischen Maßnahmen zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts aus. Abgesehen hiervon sei die Einführung eines Konjunkturzuschlags schlechthin ungeeignet, das angestrebte Ziel - nämlich die Dämpfung der Nachfrage - zu erreichen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_402_405&quot; id=&quot;BVerfGE_29_402_405&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_402_405&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 402 (405):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Regelung des Konjunkturzuschlags in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes verletze außerdem Art. 3 Abs. 1 GG. Da der Zuschlag eine gewisse Mindesthöhe an Lohnsteuerabzügen und Einkommensteuer-Vorauszahlungen voraussetze (Sozialklausel), würde nicht einmal die Hälfte aller Steuerpflichtigen betroffen. Eine erzwungene Einschränkung des privaten Verbrauchs müsse aber die Allgemeinheit gleichmäßig treffen. Willkürlich sei insbesondere, daß gewisse Personenkreise (wie z.B. Abgeordnete), denen bei der Einkommensteuer Vergünstigungen eingeräumt würden, deswegen auch bei der Berechnung des Konjunkturzuschlags Vorteile genössen.
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer zu 2) und 3) halten eine Verletzung des Gleichheitssatzes auch noch aus anderen Gründen für gegeben und tragen hierzu vor:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Während die Konjunkturzuschläge zu den Einkommensteuer- Vorauszahlungen in der Regel von den Einkommen aus dem Jahr 1968 ausgingen, würden bei den an die Lohnsteuer anknüpfenden Zuschlägen die derzeitigen Einkommensverhältnisse zugrunde gelegt. Weiter würden die von der Lohnsteuer zu erhebenden Zuschläge nach Steuerbeträgen bemessen, die sich nach Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs in vielen Fällen verminderten, ohne daß der infolgedessen zuviel entrichtete Konjunkturzuschlag im Rahmen des Ausgleichs zurückerstattet würde. Selbst die Lohnsteuerpflichtigen würden untereinander nicht gleich behandelt. Wer sich auf der Lohnsteuerkarte am Jahresanfang Freibeträge habe eintragen lassen, sei schlechter gestellt als derjenige, für den ein Freibetrag erst nach Inkrafttreten des Konjunkturzuschlagsgesetzes gewährt werde; denn die &quot;Massierung&quot; des Freibetrags auf die letzten Monate des Jahres habe einen niedrigeren Steuerbetrag und damit auch einen entsprechend niedrigeren Konjunkturzuschlag zur Folge. Schließlich unterlägen auch kapitalertragsteuerpflichtige Einkünfte nicht dem Konjunkturzuschlag, während alle anderen Einkünfte aus Kapitalvermögen, insbesondere Zinsen aus Sparguthaben, zuschlagpflichtig seien. Ungleiche Auswirkungen des Gesetzes ergäben sich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_402_406&quot; id=&quot;BVerfGE_29_402_406&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_402_406&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 402 (406):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
auch daraus, daß die Freibeträge unter Umständen zweimal gewährt würden, wenn jemand außer lohnsteuerpflichtigen Einkünften noch andere der Einkommensteuer unterliegende Einkünfte habe.
&lt;p&gt;Der Beschwerdeführer zu 2) vertritt schließlich die Auffassung, daß die zeitweilige Einbehaltung von Teilen des Einkommens eine entschädigungslose Enteignung und damit einen Verstoß gegen Art. 14 GG darstelle. Da die Rückerstattung der einbehaltenen Zuschläge nur zum Nennwert erfolge, blieben die Zinsverluste und der Kaufkraftschwund unberücksichtigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesminister für Wirtschaft, der sich namens der Bundesregierung geäußert hat, hält die Verfassungsbeschwerden für unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Bundesgesetzgeber sei für den Erlaß des Gesetzes zuständig gewesen. Währungs- und konjunkturpolitische Maßnahmen wie der Konjunkturzuschlag, die im Interesse der Sicherung der Währung zur Stillegung von Kaufkraft führen sollten, gehörten zum &quot;Währungs- und Geldwesen&quot; im Sinne des Art. 73 Nr. 4 GG. Sie fielen aber auch unter den Begriff des &quot;Rechts der Wirtschaft&quot; (Art. 74 Nr. 11 GG). Art. 105 Abs. 2 GG komme als Kompetenzgrundlage nicht in Betracht, da der Konjunkturzuschlag keine Steuer sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Das Konjunkturzuschlagsgesetz verletze das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht. Regelungen, die Steuerbeträge zur Bemessungsgrundlage hätten, müßten praktikabel sein. Bei dem Konjunkturzuschlagsgesetz sei es darauf angekommen, mit verhältnismäßig geringem Verwaltungsaufwand möglichst schnell die konjunkturpolitisch erwünschten Ziele zu erreichen. Die Dringlichkeit der zu treffenden Maßnahmen habe Regelungen, die erst nach einer erheblichen Anlaufzeit hätten wirksam werden können, nicht zugelassen. Gewisse ungleichmäßig wirkende Belastungen hätten deshalb hingenommen werden müssen. Sie seien um so eher erträglich, als es sich um zeitlich&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_402_407&quot; id=&quot;BVerfGE_29_402_407&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_402_407&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 402 (407):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
begrenzte Maßnahmen handle und den Betroffenen nur unerhebliche wirtschaftliche Nachteile erwüchsen.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden sind zulässig, aber nicht begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Beschwerdeführer sind durch die von ihnen angegriffenen Normen selbst, gegenwärtig und unmittelbar rechtlich betroffen (vgl. BVerfGE 16, 147 [158 f.]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts läßt zwar eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz dann nicht zu, wenn zu seiner Durchführung noch ein besonderer Vollziehungsakt der Verwaltung erforderlich ist. Dem liegt der Gedanke zugrunde, daß in einem solchen Fall erst durch einen besonderen Willensakt der öffentlichen Gewalt in die Rechtssphäre des Bürgers eingegriffen wird und dem Bürger gegen diesen Akt der Rechtsweg offensteht, der ihm auch die Nachprüfung der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes ermöglicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Konjunkturzuschlag bedarf indessen keiner besonderen Festsetzung. Das Konjunkturzuschlagsgesetz setzt zu seiner Durchführung weder rechtsnotwendig noch nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis einen besonderen, vom Willen der vollziehenden Gewalt beeinflußten Vollziehungsakt voraus (vgl. BVerfGE 14, 25 [28]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Konjunkturzuschlag zu den&amp;nbsp; Einkommensteuer-Vorauszahlungen &amp;nbsp;ist ohne besondere Aufforderung oder Festsetzung mit den am 10. September und 10. Dezember 1970, 10. März und 10. Juni 1971 fälligen Vorauszahlungen zu entrichten (vgl. auch Koch, DStR 1970, S. 519 [522]). Die für die Zahlungspflicht maßgebende Vorschrift des § 1 Abs. 1 KonjZG enthält somit einen gesetzlichen Leistungsbefehl, der keiner besonderen Vollziehung durch eine Behörde bedarf.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_402_408&quot; id=&quot;BVerfGE_29_402_408&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_402_408&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 402 (408):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Beschwerdeführer sind jedoch auch insoweit unmittelbar betroffen, als es sich um die Erhebung des Konjunkturzuschlags zur Lohnsteuer handelt. Der Konjunkturzuschlag wird bei den Arbeitnehmern ebenso wie die Lohnsteuer (vgl. § 38 Abs. 1 EStG) durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (§ 2 Abs. 1 KonjZG). Der Arbeitgeber hat den einbehaltenen Konjunkturzuschlag zusammen mit der Lohnsteuer an das nach § 41 Abs. 1 EStG zuständige Finanzamt abzuführen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 KonjZG). Schuldner des Konjunkturzuschlags ist auch in diesem Abzugsverfahren der Arbeitnehmer (§ 2 Abs. 1 Satz 4 KonjZG i. V.m. § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG); den Arbeitgeber trifft lediglich eine Haftung für die Einbehaltung und Abführung des Konjunkturzuschlags.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die angefochtenen Vorschriften verstoßen nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG. Das Grundrecht des Bürgers, nur auf Grund solcher Vorschriften mit einem Nachteil belastet zu werden, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind (vgl. BVerfGE 19, 253 [257]), wird nicht verletzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Es trifft nicht zu, daß es dem Bund an der Kompetenz zum Erlaß der angefochtenen Regelung gefehlt habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Gesetzgebungszuständigkeit für die Einführung des Konjunkturzuschlags läßt sich allerdings nicht auf die für die Steuergesetzgebung geltenden Kompetenznormen des Grundgesetzes (Art. 105 GG) stützen, denn der Konjunkturzuschlag stellt keine Steuer dar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Steuern sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Reichsabgabenordnung &quot;einmalige oder laufende Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einkünften allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft&quot;. In diesem Sinne wird der Begriff &quot;Steuer&quot; auch im Grundgesetz verwendet (vgl. BVerfGE 3, 407 [435]); er liegt deshalb auch den im Grundge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_402_409&quot; id=&quot;BVerfGE_29_402_409&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_402_409&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 402 (409):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
setz enthaltenen Kompetenzvorschriften für die Gesetzgebung zugrunde (vgl. BVerfGE 7, 244 [251]).
&lt;p&gt;Da das Aufkommen aus dem Konjunkturzuschlag an die Bundesbank abgeführt und bis zu seiner Rückerstattung an die Zuschlagpflichtigen dort stillgelegt wird (§ 1 Abs. 5 KonjZG), fehlt es an der für den Begriff der Steuer wesentlichen &quot;Erzielung von Einkünften&quot;; die Gelder fließen nicht in den Haushalt eines öffentlich-rechtlichen Gemeinwesens. Der Zuschlag wird auch nicht dadurch zu einer Steuer, daß die Finanzbehörden bei seiner Einziehung mitwirken. Auch im Gesetzgebungsverfahren ist man davon ausgegangen, daß der Konjunkturzuschlag keine Steuer ist (Sten. Ber. der 63. Sitzung des Bundestages vom 11. Juli 1970, 6. Wp., S. 3472).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Dagegen sind die Voraussetzungen für die Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 Nr. 11 GG gegeben. Art. 74 Nr. 11 räumt dem Bund die konkurrierende Gesetzgebung für &quot;das Recht der Wirtschaft&quot; ein. Der Begriff &quot;Recht der Wirtschaft&quot; ist in einem weiteren Sinn zu verstehen (BVerfGE 5, 25, [28 f.]). Er umfaßt nicht nur die Vorschriften, die sich in irgendeiner Form auf die Erzeugung, Herstellung und Verteilung von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs beziehen, sondern auch alle anderen das wirtschaftliche Leben und die wirtschaftliche Betätigung als solche regelnde Normen (BVerfGE 8, 143 [148 f.]; 28, 119 [146]). Er beschränkt sich nicht auf Regelungen, die sich nur an einzelne am wirtschaftlichen Leben unmittelbar beteiligte Gruppen wenden. Zum Recht der Wirtschaft gehören vielmehr auch gesetzgeberische Maßnahmen, die zur Lenkung der Konjunktur den privaten Verbrauch drosseln sollen. Daß der Bund nach Art. 74 Nr. 11 GG auch Gesetze erlassen kann, die ordnend und lenkend in das Wirtschaftsleben eingreifen, und daß er in diesem Zusammenhang auch Geldleistungen auferlegen kann, ist vom Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach ausgesprochen worden (vgl. BVerfGE 4, 7 [13]; 8, 274 [317]; 18, 315 [329]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Die Ansicht, daß nach der Neufassung des Art. 109 GG durch das Fünfzehnte Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_402_410&quot; id=&quot;BVerfGE_29_402_410&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_402_410&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 402 (410):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 581) gesetzliche Regelungen zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts nur noch auf diese Vorschrift gestützt werden können, ist unzutreffend. Art. 109 GG in seiner jetzigen Fassung weist dem Bund lediglich Gesetzgebungskompetenzen auf dem Gebiet des öffentlichen Haushaltsrechts zu; die Vorschrift schließt andere als haushaltsrechtliche Maßnahmen zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts nicht aus.
&lt;p&gt;d) Ob sich die Erhebung eines Konjunkturzuschlags außerdem auf Art. 73 Nr. 4 GG stützen läßt, kann hier dahingestellt bleiben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Rüge, der Konjunkturzuschlag sei für den vom Gesetz verfolgten Zweck schlechthin ungeeignet und verstoße deshalb gegen die verfassungsmäßige Ordnung, ist nicht begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Gesetzgeber stand vor der Aufgabe, der auf dem Markt herrschenden Übernachfrage und den mit ihr verbundenen Preiserhöhungstendenzen rasch und wirksam entgegenzutreten. Zur Erfüllung dieser Aufgabe kam von vornherein nur eine beschränkte Zahl von gesetzlichen Maßnahmen in Betracht (vgl. Koch, DStR 1970, S. 519 ff.). Neben dem Vorschlag, Kaufkraft durch eine&amp;nbsp; freiwillige , mit einem kapitalmarktgerechten Zinssatz ausgestattete Konjunkturanleihe abzuschöpfen, stand insbesondere die Erhöhung der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, sei es durch ein Gesetz, sei es auf Grund des § 26 Nr. 3 b des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung zur Erörterung. Obwohl nach Meinung der Bundesregierung die Voraussetzungen für die letztgenannte Maßnahme vorlagen, gab der Gesetzgeber im Hinblick auf inzwischen sichtbar gewordene Entspannungstendenzen in der Konjunkturentwicklung der Einführung eines rückzahlbaren Konjunkturzuschlags den Vorzug. Er hat damit eine Maßnahme gewählt, die gegenüber der Steuererhöhung einen milderen Eingriff darstellt und als solche verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Ob auch andere Maßnahmen zur Erreichung des vom&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_402_411&quot; id=&quot;BVerfGE_29_402_411&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_402_411&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 402 (411):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Gesetzgeber verfolgten Zieles möglich und besser geeignet gewesen wären, hat das Bundesverfassungsgericht nicht zu entscheiden. Jedenfalls kann - entgegen der Meinung der Beschwerdeführer - einer Maßnahme, die Kaufkraft im geschätzten Umfang von 5,2 Mrd. DM stillegen soll, nicht prinzipiell die Eignung zur Dämpfung der Gesamtnachfrage abgesprochen werden (vgl. BVerfG, Beschluß vom 7. Oktober 1970 - 1 BvR 622/70 - [= BVerfGE 29, 179]).
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bindung des Gesetzgebers an den Gleichheitssatz bedeutet, daß bei der Auswahl der Tatbestände, für die eine gesetzliche Regelung getroffen wird, sachgemäß, d. h. nach Gesichtspunkten, die sich aus der Art der zu regelnden Lebensverhältnisse ergeben, in diesem Sinne also nicht willkürlich verfahren wird, und zum anderen, daß die vom Gesetz erfaßten Tatbestände in sich gleichartig geregelt werden (BVerfGE 4, 219 [243]). Ob und in welchem Ausmaß der Gleichheitssatz bei der Ordnung bestimmter Materien dem Gesetzgeber Differenzierungen erlaubt, hängt wesentlich von der Natur des jeweils in Frage stehenden Sachbereichs ab (BVerfGE 6, 84 [91]; 25, 269 [292]). Auch bei der Prüfung, ob diesen Grundsätzen Rechnung getragen ist, fällt ins Gewicht, daß das an sich geeignete Mittel eines vorübergehenden, zurückzahlbaren Zuschlags von verhältnismäßig kurzer Laufzeit das mildere Mittel im Vergleich zu einer an sich zulässigen Steuererhöhung ist. Bei der Wahl der Bemessungsgrundlage für diesen Zuschlag mußte ein Verfahren entwickelt werden, das möglichst einfach und ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu handhaben war. Hierbei boten sich die Vorauszahlungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Lohnsteuerabzugsbeträge, die auf Grund langjähriger wirtschaftlicher Beobachtung und bewährter rechtlicher Regelung nach dem geltenden Einkommensteuerrecht ermittelt wurden, als zeitnahe Bemes&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_402_412&quot; id=&quot;BVerfGE_29_402_412&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_402_412&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 402 (412):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sungsgrundlage an. Um eine schnelle Kaufkraftabschöpfung zu gewährleisten und das Verfahren nicht unnötig zu komplizieren, mußten dabei gewisse, in ihrer Auswirkung jedoch nicht schwerwiegende Mängel dieser Bemessungsgrundlage in ihrer Anwendung auf die Einkommensteuer in Kauf genommen werden. Der zur Behebung dieser Mängel erforderliche Verwaltungsaufwand stünde in keinem angemessenen Verhältnis zu dem erreichbaren Ergebnis.
&lt;p&gt;1. Aus diesen Gründen verstößt es nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, daß nicht alle als Kaufkraft wirksamen Einkünfte erfaßt werden (z. B. nicht Aufwandsentschädigungen, Diäten, Dividenden) und daß nicht an das endgültig festgestellte Einkommen angeknüpft wird, sondern an die vorläufig ermittelten Beträge (Einkommensteuer- Vorauszahlungen, Lohnsteuerabzüge), die höher oder geringer sein können als die endgültig ermittelte Steuer.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Ebensowenig können die im Konjunkturzuschlagsgesetz selbst vorgesehenen Differenzierungen im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung beanstandet werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Freistellung von zur Einkommensteuer veranlagten Steuerpflichtigen, deren Steuervorauszahlungen nicht mehr als jeweils 300 DM betragen (§ 1 Abs. 1 KonjZG), und von Lohnsteuerpflichtigen, bei denen die vom Arbeitslohn einzubehaltende Lohnsteuer in dem jeweiligen Lohnzahlungszeitraum die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 a bis c KonjZG genannten Beträge nicht erreicht, stellt keine willkürliche Begünstigung gegenüber den übrigen Steuerpflichtigen dar. Sie rechtfertigt sich aus dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG, wonach die Steuerpolitik auf die Belange der schwächeren Schichten der Bevölkerung Rücksicht zu nehmen hat (vgl. BVerfGE 13, 331 [346 f.]). Dieser Rechtsgedanke kann auch einer Abgabe nichtsteuerlicher Art zugrunde gelegt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Es verstößt endlich nicht gegen den Gleichheitssatz, daß nur unbeschränkt steuerpflichtige Personen der Konjunkturzuschlagspflicht unterliegen, während beschränkt Steuerpflichtige von der Konjunkturzuschlagspflicht befreit sind. Die unbeschränkte&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_29_402_413&quot; id=&quot;BVerfGE_29_402_413&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_29_402_413&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 29, 402 (413):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Steuerpflicht knüpft an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland an (vgl. § 1 Abs. 1 EStG); natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind mit ihren inländischen Einkünften beschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 2 EStG). Als &quot;Steuerausländer&quot; spielen sie in der Regel nicht die gleiche Rolle am deutschen Markt wie der inländische Verbraucher.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die zeitweilige Entziehung der von den Abgabepflichtigen zu leistenden Geldbeträge verstößt nicht gegen Art. 14 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 14 GG schützt grundsätzlich das Vermögen nicht gegen die Auferlegung von Geldleistungspflichten (BVerfGE 26, 327 [338]). Ein Verstoß gegen Art. 14 GG könnte allenfalls dann in Betracht kommen, wenn die Geldleistungspflichten den Pflichtigen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigen würden (BVerfGE 23, 288 [315]). Das ist bei dem Konjunkturzuschlag nicht der Fall.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dr. Müller, Dr. Stein, Ritterspach, Dr. Haager, Rupp-v. Brünneck, Dr. Böhmer, Dr. Simon&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3843&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-105-gg">Art. 105 GG</category>
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 <pubDate>Wed, 17 Apr 2024 10:00:14 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 09.07.1969 - 2 BvL 20/65</title>
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Spekulationsgeschäfte / Spekulationsbesteuerung in § 23 Abs. 1 EStG        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 26, 302; NJW 1969, 1953; DB 1969, 1681; BStBl II 1970, 156; JuS 1970, 46        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_302_302&quot; id=&quot;BVerfGE_26_302_302&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_302_302&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 302 (302):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Beschluß&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 9. Juli 1969&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 2 BvL 20/65 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des § 23 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 15. August 1961 (BGBl. I S. 1254) -- Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Finanzgerichts Stuttgart vom 23. November 1965 (I 952/63)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Entscheidungsformel:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;§ 23 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 15. August 1961 -- Bundesgesetzbl. I S. 1254 -- (gleichlautend mit § 23 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 27. Februar 1968 -- EStG 1967 -- Bundesgesetzbl. I S. 146) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; A. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu den &quot;sonstigen Einkünften&quot; (§ 2 Abs. 3 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 15. August 1961 [EStG] -- BGBl. I S. 1254), die neben den anderen im Gesetz genannten Einkunftsarten der Besteuerung unterliegen, zählen auch Einkünfte aus Spekulationsgeschäften (§ 22 Nr. 2 EStG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Spekulationsgeschäfte sind nach § 23 Abs. 1 EStG:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung beträgt:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_302_303&quot; id=&quot;BVerfGE_26_302_303&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_302_303&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 302 (303):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
a) bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z.B. Erbbaurecht, Erbpachtrecht, Mineralgewinnungsrecht), nicht mehr als 2 Jahre, b) bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Wertpapieren, nicht mehr als 6 Monate; 2. ...
&lt;p&gt;Die Vorschrift, die bis heute unverändert gilt (vgl. Einkommensteuergesetz in der Fassung vom 27. Februar 1968 -- EStG 1967 -- [BGBl. I S. 146]), geht zurück auf § 42 EStG 1925 (RGBl.I S. 189). Damals blieben nach Abs. 2 Nr. 3 dieser Bestimmung Einkünfte aus Spekulationsgeschäften steuerfrei,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;wenn der Steuerpflichtige dartut, daß der veräußerte Gegenstand nicht zum Zwecke gewinnbringender Wiederveräußerung erworben worden ist,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Ausnahme von der Besteuerung ist durch das Einkommensteuergesetz 1934 (RGBl. I S. 1005) gestrichen und seither bei den verschiedenen Änderungen des Einkommensteuergesetzes nicht wieder eingeführt worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Fabrikant ... und seine Ehefrau erwarben im Oktober 1959 für rd. 15 000 DM einen Bauplatz und bauten mit einem Kostenaufwand von rd. 116 000 DM ein Einfamilienhaus darauf, das sie im September 1960 bezogen. Am 29. August 1961 boten sie das Haus einem Interessenten für 205 000 DM verbindlich zum Kauf an. Der Interessent bezog das Haus am 1. Oktober 1961 und nahm das Angebot später an.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu der Veräußerung kam es, weil der Ehemann ... kurz nachdem er das Haus bezogen hatte, einen Herzinfarkt erlitt, der ihn zwang, an einem klimatisch günstiger gelegenen Ort Wohnung zu nehmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Finanzamt sah wirtschaftlich eine Veräußerung des Hauses vor Ende Oktober 1961 als gegeben an und zog die Eheleute ... bei der Einkommensteuerveranlagung wegen des Veräußerungsgewinns nach § 23 Abs. 1 EStG zur Einkommensteuer heran. Im&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_302_304&quot; id=&quot;BVerfGE_26_302_304&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_302_304&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 302 (304):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Berufungsverfahren setzte das Finanzgericht Stuttgart mit Beschluß vom 26. Mai 1964 das Verfahren aus und legte die Sache dem Bundesverfassungsgericht vor, weil § 23 Abs. 1 EStG 1961 mit Art. 1 GG unvereinbar sei, soweit er die unwiderlegbare Vermutung aufstelle, daß jede Wiederveräußerung eines Wirtschaftsgutes innerhalb der gesetzlich festgelegten Fristen ein Spekulationsgeschäft sei. Diese Vorlage (Verfahren 2 BvL 13/64) wurde vom erkennenden Senat mit Beschluß vom 5. Oktober 1965 (BVerfGE 19, 138) für unzulässig erklärt, da nach der Begründung der Vorlage das Finanzgericht eine Steuerpflicht nach § 23 EStG ohnehin nicht für gegeben erachtete und es daher für seine Entscheidung nicht auf die Gültigkeit der zur Prüfung vorgelegten Norm ankam.
&lt;p&gt;2. Mit Beschluß vom 23. November 1965 hat das Finanzgericht die Sache dem Bundesverfassungsgericht erneut zur Entscheidung der Frage vorgelegt, &quot;ob die unwiderlegbare Vermutung einer Spekulationsabsicht bei den kurzfristigen Wiederveräußerungsgeschäften des § 23 EStG verfassungswidrig&quot; sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieser Beschluß ist wie folgt begründet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Kammer habe in dem ersten Vorlagebeschluß die Anwendbarkeit des § 23 EStG nicht schlechthin verneinen, sondern nur Zweifel durchblicken lassen wollen, ob der vorliegende Fall, bei dem ein Bauplatz angeschafft, aber ein bebautes Grundstück veräußert worden sei, überhaupt unter § 23 Abs. 1 EStG falle. Sie sei jedoch nicht der Auffassung, daß das Vorliegen eines Spekulationsgeschäftes schon wegen der Veränderung der veräußerten Liegenschaft zu verneinen sei. Vielmehr komme es darauf an, ob eine Spekulationsabsicht vorgelegen habe. Erwerbe jemand ein unbebautes Grundstück, um es zu bebauen und dann mit Gewinn zu veräußern, so liege, wenn die Veräußerung innerhalb der Zweijahresfrist erfolge, unbeschadet der Veränderung ein Spekulationsgeschäft i. S. von § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG vor. Es sei jedoch verfassungswidrig, wenn das Gesetz den Nachweis, daß keine Spekulationsabsicht vorgelegen habe, nicht zulasse und jede Wiederveräußerung innerhalb der im Gesetz genannten Fristen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_302_305&quot; id=&quot;BVerfGE_26_302_305&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_302_305&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 302 (305):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
als Spekulationsgeschäft behandle. Dies stelle eine unzulässige Typisierung dar, wie die Kammer schon in ihrem Vorlagebeschluß vom 26. Mai 1964 näher ausgeführt habe.
&lt;p&gt;Dort hatte das Gericht dargelegt, daß das Gesetz den Steuerpflichtigen vorbehaltlos dem Besteuerungsverfahren ausliefere und ihn zum bloßen Objekt des Verfahrens mache, indem es ihm die Möglichkeit nehme, den Nachweis zu führen, daß er keine Spekulationsabsicht gehabt habe. Dies verstoße gegen Art. 1 GG. Es sei bezeichnend, daß Nr. 3 des zweiten Absatzes des § 42 EStG 1925, die den Nachweis fehlender Spekulationsabsicht ermöglicht habe, unter der Herrschaft des Nationalsozialismus gestrichen worden sei. Sachliche Gründe für den Ausschluß dieses Nachweises seien nicht erkennbar, zumal der Gesetzgeber schon mit der Bezeichnung &quot;Spekulationsgeschäft&quot; auf die subjektiven Voraussetzungen des Steuertatbestandes hingewiesen habe. Der Ausschluß des Nachweises der fehlenden Spekulationsabsicht stelle auch eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs dar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Bundesminister der Finanzen hat von einer Äußerung zur Zulässigkeit der Vorlage abgesehen und sich im übrigen auf seine Stellungnahme in dem Verfahren 2 BvL 13/64 berufen. Dort hat er ausgeführt, daß das Gesetz den Begriff des Spekulationsgeschäfts bewußt nach äußerlich leicht feststellbaren Merkmalen bestimmt habe. Darin liege eine Vereinfachung, die auch dem Interesse des Steuerpflichtigen diene. Er könne ohne weiteres feststellen, ob eine Veräußerung unter § 23 EStG falle oder nicht. Die früher bestehende Möglichkeit, den Nachweis fehlender Spekulationsabsicht zu führen, habe in der Praxis zu großen Schwierigkeiten geführt. Dem Gesetzgeber müsse es unbenommen bleiben, die Steuertatbestände zu typisieren, wobei er sich auch von Zweckmäßigkeitserwägungen leiten lassen dürfe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Bundesfinanzhof hat mitgeteilt, daß der zuständige 6. Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung stets von der Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1 EStG ausgegangen sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_302_306&quot; id=&quot;BVerfGE_26_302_306&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_302_306&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 302 (306):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;B.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;Die Vorlage ist zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Auf den ersten Vorlagebeschluß des Finanzgerichts Stuttgart vom 26. Mai 1964 ist eine Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht ergangen. Schon deshalb war das Finanzgericht nicht gehindert, die gleiche Rechtsfrage dem Bundesverfassungsgericht erneut vorzulegen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der zu prüfende § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1961 ist nachkonstitutionelles Recht. Zwar war die Vorschrift schon im Einkommensteuergesetz 1934 enthalten. Jedoch hat der Bundesgesetzgeber die Norm in seinen Willen aufgenommen, wie aus der mehrfachen Änderung der Frist des Abs. 1 Nr. 1 b hervorgeht, die ursprünglich 1 Jahr, dann 3 Monate betrug und jetzt auf 6 Monate festgelegt ist (vgl. EStG 1934, RGBl. I S. 1005; Gesetz zur Neuordnung von Steuern, BGBl. 1954 I S. 373; Steueränderungsgesetz 1960, BGBl. I S. 616).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Die Vorlagefrage ist entscheidungserheblich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Finanzgericht will die Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG im vorliegenden Fall nicht mehr schon an der fehlenden Identität zwischen angeschafftem und veräußertem Gegenstand scheitern lassen, sondern hält § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG unbeschadet der inzwischen erfolgten Bebauung des Grundstücks an sich für anwendbar. Nach Ansicht des Finanzgerichts, die der herrschenden Meinung entspricht und jedenfalls nicht offensichtlich unhaltbar ist, entsteht die Steuerpflicht gemäß § 23 Abs. 1 EStG auch dann, wenn eine Spekulationsabsicht nachweislich nicht vorgelegen hat. Danach wäre das Rechtsmittel, da die übrigen Voraussetzungen für das Entstehen der Steuerpflicht gegeben sind, zurückzuweisen, wenn die Norm gültig ist. Wäre jedoch der § 23 Abs. 1 EStG verfassungswidrig, weil er den Nachweis des Fehlens einer Spekulationsabsicht ausschließt, müßte das Rechtsmittel Erfolg haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Somit hängt die Entscheidung des Finanzgerichts von der Beantwortung der Vorlagefrage ab.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_302_307&quot; id=&quot;BVerfGE_26_302_307&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_302_307&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 302 (307):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
4. Zweifelhaft könnte sein, ob die Ausführungen im Vorlagebeschluß über die angebliche Verfassungswidrigkeit des § 23 Abs. 1 EStG den Erfordernissen des § 80 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz BVerfGG genügen. Der Vorlagebeschluß verweist insofern nur auf den früheren Vorlagebeschluß vom 26. Mai 1964, der knappe, aber genügende Ausführungen zu dieser Frage enthält.
&lt;p&gt;Weil der Begründungszwang des § 80 Abs. 2 BVerfGG das Bundesverfassungsgericht entlasten soll, müssen grundsätzlich Vorlagebeschlüsse aus sich heraus verständlich sein und eine den Anforderungen dieser Vorschrift genügende Begründung enthalten. Deshalb sind Verweisungen nicht statthaft und führen zur Unzulässigkeit der Vorlage (BVerfGE 22, 175 [177]). Dieser Gesichtspunkt kann jedoch im vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht zur Unzulässigkeit der Vorlage führen. Denn es handelt sich um den zweiten Vorlagebeschluß in demselben Ausgangsverfahren. Eine nennenswerte Erschwerung tritt bei dieser Sachlage durch die Verweisung auf den dem Bundesverfassungsgericht früher vorgelegten Vorgang nicht ein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Finanzgericht geht davon aus, daß es nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1961 für das Entstehen der Steuerpflicht unter den dort festgelegten Voraussetzungen nicht darauf ankomme, ob der Steuerpflichtige in spekulativer Absicht gehandelt habe oder nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Auslegung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFHE 75, 330; 80, 479; 88, 182 sowie BFH-Urteil vom 8. April 1964 -- VI 88/63 -- StRK § 23 EStG R 16). Das Finanzgericht nimmt aber weiter an, das Gesetz stelle die unwiderlegbare Vermutung einer Spekulationsabsicht auf. Diese Interpretation des § 23 Abs. 1 EStG setzt die Annahme voraus, daß der Steuertatbestand&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_302_308&quot; id=&quot;BVerfGE_26_302_308&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_302_308&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 302 (308):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ein ungeschriebenes, aber mitzulesendes, subjektives Merkmal (die Spekulationsabsicht) enthalte. Ob diese Auslegung des § 23 Abs. 1 EStG zutrifft, ist zweifelhaft. Je nach dem Inhalt, welcher der Bestimmung beigelegt wird, sind die Erwägungen zur Frage ihrer Verfassungsmäßigkeit verschieden. Das Bundesverfassungsgericht muß deshalb von sich aus die Rechtslage nach einfachem Recht prüfen, sofern es hierauf für die Verfassungsmäßigkeit der Norm ankommt. An die Auslegung, die das vorlegende Gericht der Bestimmung gibt, ist es nicht gebunden (BVerfGE 22, 28 [33]). Im vorliegenden Fall läßt die Rechtslage nach einfachem Recht zwei verschiedene Auslegungen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu. In jeder der beiden Auslegungen ist die Vorschrift mit dem Grundgesetz vereinbar.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Der Steuertatbestand des § 23 Abs. 1 EStG enthält keinen ausdrücklichen Hinweis darauf, daß ein Spekulationsgeschäft nur bei Vorliegen bestimmter subjektiver Tatbestandsmerkmale anzunehmen sei. Die Steuerpflicht wird vielmehr offenbar ausschließlich an das Vorliegen objektiver Umstände geknüpft: Es ist bestimmt, welcher Zeitraum -- je nach der Art des Wirtschaftsgutes -- zwischen Erwerb und Veräußerung höchstens vergangen sein darf, um die Steuerpflicht entstehen zu lassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Wort &quot;Spekulationsgeschäfte&quot; in der Überschrift des § 23 sowie im Text dieser Bestimmung und des § 22 Nr. 2 EStG dient nicht der Umschreibung des Steuertatbestandes selbst. Vielmehr wird gerade dieser Begriff durch eine objektive Abgrenzung der Tatbestandsmerkmale näher bestimmt. So verstanden muß der Begriff &quot;Spekulationsgeschäfte&quot; als eine aus der Tradition des § 42 EStG 1925 überkommene technische Bezeichnung angesehen werden, der eine eigene Bedeutung für die Auslegung des § 23 Abs. 1 EStG nicht entnommen werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Geht man aber davon aus, daß ein subjektives Merkmal in den Tatbestand des § 23 Abs. 1 EStG nicht hineininterpretiert werden kann, so kann die Frage, ob das Gesetz die Spekulationsab&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_302_309&quot; id=&quot;BVerfGE_26_302_309&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_302_309&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 302 (309):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sicht unwiderlegbar vermute, überhaupt nicht gestellt werden. Hätte der Gesetzgeber, wie das vorlegende Gericht meint, eine Vermutung dieser Art aufstellen wollen, so hätte er etwa formuliert: &quot;Als Spekulationsgeschäfte gelten...&quot;. Die Fassung: &quot;Spekulationsgeschäfte&amp;nbsp; sind ...&quot; grenzt nach rein objektiven Merkmalen ab.
&lt;p&gt;2. a) Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für die Besteuerung von Einkünften aus Spekulationsgeschäften nach § 23 Abs. 1 EStG ergibt sich aus Art. 105 Abs. 2 Nr. 2 GG. Danach hat der Bund die konkurrierende Gesetzgebung über &quot;die Steuern vom Einkommen&quot;. Das Grundgesetz knüpft zur Unterscheidung der verschiedenen Steuerarten an das traditionelle deutsche Steuerrecht an (BVerfGE 7, 244 [252]; 14, 76 [91]; 16, 306 [317]). Für die Steuern vom Einkommen bedeutet dies, daß zumindest diejenigen Steuertatbestände, die bereits bei Inkrafttreten des Grundgesetzes herkömmlich dem Einkommensteuerrecht zugeordnet waren, unter den Begriff der &quot;Steuern vom Einkommen&quot; im Sinne des Art. 105 Abs. 2 Nr. 2 GG fallen. § 23 EStG erfüllt diese Voraussetzung. Wie oben ausgeführt, geht diese Bestimmung in ihrem Kern zurück auf § 42 EStG 1925 und ist seit dem Einkommensteuergesetz 1934 Bestandteil des deutschen Einkommensteuerrechts geblieben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die Steuer auf Spekulationsgewinne aus Grundstücksveräußerungen nach § 23 Abs. 1 EStG ist keine Wertzuwachssteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG, für die eine ausschließliche Kompetenz des Landesgesetzgebers bestehen würde. Die Wertzuwachssteuer, die auf das Reichsgesetz vom 14. Februar 1911 (RGBl. 1911 S. 33) zurückgeht, die aber heute in keinem deutschen Land erhoben wird, ist eine Objektsteuer, deren Höhe sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen Erwerbspreis und Verkaufspreis eines Grundstücks richtet ohne Rücksicht darauf, ob der Veräußerer sonstige Einkünfte hat oder nicht. Die Steuer nach § 23 Abs. 1 EStG ist als Einkommensteuer eine Personalsteuer. Ihre Höhe hängt nicht allein davon ab, wie groß der Veräußerungsgewinn war. Dieser wird den übrigen Einkünften des&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_302_310&quot; id=&quot;BVerfGE_26_302_310&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_302_310&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 302 (310):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Steuerpflichtigen zugeschlagen und bildet nur einen Teil seines steuerpflichtigen Gesamteinkommens. Im übrigen wäre der Landesgesetzgeber nicht gehindert, denselben Vorgang, nämlich die Veräußerung eines Grundstücks mit Gewinn, gleichzeitig mit einer Wertzuwachssteuer zu belegen.
&lt;p&gt;3. a) Ob die Regelung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG verfassungsrechtlich Bestand haben kann, ist am Maßstab von Art. 3 Abs. 1 GG zu prüfen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Gesetzgeber ist an den Grundsatz der Steuergerechtigkeit gebunden, der sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt (BVerfGE 13, 181 [202]). Die Anwendung dieser Grundrechtsnorm beruht stets auf einem Vergleich von Lebensverhältnissen, die nie in allen, sondern stets nur in einzelnen Elementen gleich sind. Welche Elemente der zu ordnenden Lebensverhältnisse maßgebend dafür sind, sie rechtlich gleich oder ungleich zu behandeln, entscheidet grundsätzlich der Gesetzgeber (BVerfGE a.a.O.). Bei Erschließung von Steuerquellen insbesondere hat der Gesetzgeber weitgehende Gestaltungsfreiheit. Sie endet erst dort, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung fehlt. Nur die Einhaltung dieser äußersten Grenzen der gesetzgeberischen Freiheit (Willkürverbot) ist vom Bundesverfassungsgericht nachzuprüfen, nicht aber, ob der Gesetzgeber im Einzelfall die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat (BVerfGE 1, 14 [52]; 4, 7 [18]; 17, 319 [330]; 18, 121 [124]; 19, 354 [367]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Das Einkommensteuergesetz kennt Einkünfte aus sieben verschiedenen Einkunftsarten. Nach § 2 Abs. 3 EStG unterliegen der Einkommensteuer nur:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit, 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_302_311&quot; id=&quot;BVerfGE_26_302_311&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_302_311&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 302 (311):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, 7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22.
&lt;p&gt;Die Berechnung der Einkünfte erfolgt je nach Einkunftsart verschieden. § 2 Abs. 4 EStG bestimmt, daß Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG sind:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 47 e) -- sog. Gewinneinkünfte --; bei den übrigen Einkunftsarten der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8, 9, 9 a) -- sog. Überschußeinkünfte --.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gewinn ist gemäß § 4 Abs. 1 EStG der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Bei den sog. Gewinneinkünften (§ 2 Abs. 3 Nr. 13 EStG) wird also jeder Zuwachs an Betriebsvermögen der Einkommensteuer unterworfen. In diesen drei Einkunftsarten (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständige Arbeit) wird kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung auch jeweils der Gewinn besteuert, der bei der Veräußerung des Betriebs, des Betriebsvermögens oder von Teilen hiervon erzielt wird (§§ 14, 16,18 Abs. 3 EStG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Demgegenüber findet bei der Besteuerung der anderen Einkünfte (Überschußeinkünfte) grundsätzlich kein Vergleich des Vermögens am Anfang und am Ende des Wirtschaftsjahres statt. Einnahmen sind in diesen Fällen alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen nach Maßgabe der §§ 19-23 EStG zufließen (§§ 8 Abs. 1, 2 Abs. 3 Nr. 47 EStG). Gewinne aus Veräußerung von Privatvermögen (im Gegensatz zum Betriebsvermögen) werden im allgemeinen nicht der Einkommensteuer unterworfen. Davon kennt das Einkommensteuergesetz jedoch zwei Ausnahmen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Nach § 17 EStG wird der Gewinn aus Veräußerungen von zum Privatvermögen gehörigen, wesentlichen Beteiligungen an einer Kapitalsgesellschaft besteuert.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_302_312&quot; id=&quot;BVerfGE_26_302_312&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_302_312&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 302 (312):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
(2) Nach § 22 Nr. 2 EStG werden den sonstigen Einkünften (§ 2 Abs. 3 Nr. 7 EStG) Einkünfte aus Spekulationsgeschäften im Sinne des § 23 EStG zugerechnet.
&lt;p&gt;c) Hieraus ergibt sich folgendes:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Der bei Veräußerung eines Betriebsgrundstücks erzielte Gewinn wird bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit besteuert, ohne daß es darauf ankommt, welcher Zeitraum zwischen Erwerb und Veräußerung vergangen war.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) Nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 a EStG wird der bei Veräußerung eines Grundstücks des Privatvermögens erzielte Gewinn nur besteuert, sofern der Zeitraum zwischen Erwerb und Veräußerung nicht mehr als zwei Jahre beträgt. Dagegen bleibt der Gewinn steuerfrei, wenn zwischen Erwerb und Veräußerung mehr als zwei Jahre vergangen sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Diese Differenzierungen verstoßen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Der Gesetzgeber wäre nicht gehindert, Gewinne aus jeder Veräußerung von Gegenständen des Privatvermögens zu besteuern. Diese Gewinne sind den Gewinnen aus den Veräußerungsgeschäften vergleichbar, die im Rahmen der sog. Gewinnbesteuerung (§ 2 Abs. 3 Nr. 1-3 EStG) einkommensteuerpflichtig sind. Hier wie dort wird derselbe wirtschaftliche und rechtliche Vorgang, nämlich die gewinnbringende Veräußerung z.B. eines Grundstücks, steuerlich erfaßt. Diese Verwandtschaft und der daran orientierte Gesichtspunkt der Steuergerechtigkeit lassen es vertretbar und sachgerecht erscheinen, die Gewinne aus Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 EStG den sonstigen Einkünften nach § 22 EStG zuzurechnen und sie ebenfalls zu besteuern. Der Gesetzgeber hat hierdurch jedenfalls seine Freiheit bei der Erschließung von Steuerquellen nicht in sachlich ungerechtfertigter, willkürlicher Weise mißbraucht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) Die verschiedene Behandlung von Veräußerungsgewinnen in § 23 Abs. 1 Nr. 1 a EStG, je nachdem ob zwischen Erwerb und Veräußerung des Grundstücks ein Zeitraum von nicht mehr oder&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_302_313&quot; id=&quot;BVerfGE_26_302_313&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_302_313&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 302 (313):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
von mehr als zwei Jahren liegt, ist ebenfalls nicht willkürlich. Der sachlich einleuchtende Grund für diese ungleiche Behandlung ist darin zu sehen, daß der Gesetzgeber Gewinne aus Veräußerungsgeschäften über Gegenstände des Privatvermögens nur dann als &quot;Einkünfte&quot; qualifizieren zu können glaubt, wenn sie innerhalb verhältnismäßig kurzer Zeit erzielt worden sind.
&lt;p&gt;4. Den bisherigen Ausführungen liegt die objektive Auslegung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG zugrunde, nach der die Steuerpflicht ausschließlich vom Vorliegen objektiver Umstände abhängt, aber nicht auch davon, daß der Steuerpflichtige tatsächlich beim Erwerb des später veräußerten Gegenstandes eine Spekulationsabsicht gehabt hat. Das gleiche gilt auch dann, wenn man annimmt, daß in § 23 Abs. 1 EStG die Spekulationsabsicht unwiderleglich vermutet wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Man kann die Vorschrift aber auch dahin auslegen, daß eine Steuerpflicht nur dann gegeben ist, wenn der Veräußerer beim Erwerb des Vermögenswerts tatsächlich die Absicht gehabt hat, zu spekulieren, d.h. ihn alsbald gewinnbringend wieder zu veräußern. Für diese Auslegung spricht einmal der Gebrauch des Begriffs &quot;Spekulationsgeschäfte&quot; in der Überschrift und im Text des § 23 EStG. Auch die Bestimmung, daß Spekulationsgeschäfte nur solche sind, bei denen zwischen Erwerb und Veräußerung des Vermögensgegenstandes ein verhältnismäßig kurzer Zeitraum (2 Jahre bei Grundstücken, 6 Monate bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere Wertpapieren) liegt, könnte diese Auslegung stützen. Schließlich spricht für diese Auslegung auch, daß bis zum Einkommensteuergesetz von 1934 der Steuerpflichtige dartun konnte, daß er den veräußerten Gegenstand nicht zum Zwecke gewinnbringender Wiederveräußerung erworben habe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Folgt man dieser Auslegung mit der Konsequenz, daß die Spekulationsabsicht zum Steuertatbestand gehört, also vom Finanzamt festgestellt werden muß, so ist § 23 Abs. 1 EStG ebenfalls mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Differenzierung zwischen denjenigen Personen, die ein Grundstück innerhalb von&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_26_302_314&quot; id=&quot;BVerfGE_26_302_314&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_26_302_314&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 26, 302 (314):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zwei Jahren veräußern und den Gewinn versteuern müssen und denen, die es erst nach Ablauf von zwei Jahren wieder veräußern, hat ihren rechtfertigenden Grund dann in der Absicht des Gesetzgebers, die Spekulation zu hemmen. Je länger der Zeitraum ist, der abgewartet werden muß, um eine gewinnbringende Veräußerung steuerfrei vornehmen zu können -- währenddessen also Zinsverlust, Besitzkosten und Risiko getragen werden müssen --, um so mehr ist die Spekulation erschwert. Es entspricht außerdem der Lebenserfahrung, daß derjenige, der ein Grundstück oder ein anderes in § 23 Abs. 1 EStG genanntes Wirtschaftsgut in Spekulationsabsicht erwirbt, es im allgemeinen nach verhältnismäßig kurzer Zeit wieder veräußert. Daß nur solche Personen, die innerhalb von zwei Jahren veräußern, den Gewinn versteuern müssen, andere aber, die erst nach Ablauf von zwei Jahren veräußern, nicht, und zwar auch dann nicht, wenn sie seinerzeit beim Erwerb tatsächlich eine Spekulationsabsicht gehabt haben, liegt im Rahmen einer zulässigen Typisierung.
&lt;p&gt;Auch bei dieser Auslegung ist es für die Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG ohne Bedeutung, daß die Vorschrift dem Steuerpflichtigen nicht ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, darzutun, er habe den veräußerten Gegenstand nicht zum Zwecke gewinnbringender Wiederveräußerung erworben. Denn wenn die Spekulationsabsicht zum Steuertatbestand gehört, so hat der Steuerpflichtige ohnehin das Recht, die Annahme des Finanzamts, eine Spekulationsabsicht liege vor, mit allen ihm zur Verfügung stehenden Beweismitteln zu entkräften.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beide Auslegungen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG sind im Senat vertreten worden, ohne daß eine von ihnen eine Mehrheit gefunden hätte. Im Ergebnis ist die Entscheidung jedoch einstimmig ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(gez.) Seuffert Dr. Leibholz Geller Dr. v. Schlabrendorff Dr. Rupp Dr. Geiger Dr. Kutscher Dr. Rinck&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3802&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Wed, 27 Mar 2024 19:29:36 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77</title>
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      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Paginierung:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_55_274_274&quot; id=&quot;BVerfGE_55_274_274&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_55_274_274&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 55, 274 (274):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1&amp;#46; Als außersteuerliche Geldleistungspflicht der Angehörigen einzelner Gruppen stößt die Sonderabgabe auf enge kompetenzrechtliche Grenzen. Sie kann als zusätzliche Belastung einzelner nur erhoben werden, wenn sie sich auf einen besonderen Zurechnungsgrund stützen läßt, der vor den Grundsätzen der bundesstaatlichen Finanzverfassung und vor dem Gebot der Gleichheit aller Bürger vor den öffentlichen Lasten Bestand hat.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2&amp;#46; Die Bewahrung der bundesstaatlichen Ordnungsfunktion und Ausgleichsfunktion der Art. 104a bis Art. 108 GG macht es unabdingbar, Steuern und außersteuerliche Abgaben eindeutig voneinander abzugrenzen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;a) Entscheidend für die Qualifizierung einer Abgabe als Sonderabgabe ist ihr materieller Gehalt. Es kommt nicht darauf an, wie das Abgabengesetz selbst eine öffentliche-rechtliche Abgabe klassifiziert.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;b) Sonderabgaben dürfen nicht zur Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben und ihr Aufkommen darf nicht zur Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben verwendet werden.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;c) Die konkrete haushaltsmäßige Behandlung einer Abgabe durch den Gesetzgeber hat keine konstitutive Bedeutung für ihre verfassungsrechtliche Qualifizierung als Sonderabgabe oder Steuer.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3&amp;#46; a) Eine gesellschaftliche Gruppe kann nur dann mit einer Sonderabgabe in Anspruch genommen werden, wenn sie durch eine gemeinsame, in der Rechtsordnung oder in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgegebene Interessenlage oder durch besondere gemeinsame Gegebenheiten von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar ist, wenn es sich also um eine in diesem Sinne homogene Gruppe handelt.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;b) Die Erhebung einer Sonderabgabe setzt eine spezifische Beziehung (Sachnähe) zwischen dem Kreis der Abgabepflichtigen und dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck voraus. Die mit der Abgabe belastete Gruppe muß dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck evident näher stehen als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit der Steuerzahler. Aus dieser Sach&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_55_274_275&quot; id=&quot;BVerfGE_55_274_275&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_55_274_275&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 55, 274 (275):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;nähe muß eine besondere Gruppenverantwortung für die Erfüllung der mit der außersteuerlichen Abgabe zu finanzierenden Aufgabe entspringen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;c) Die außersteuerliche Belastung von Angehörigen einer Gruppe setzt voraus, daß zwischen den Belastungen und den Begünstigungen, die die Sonderabgabe bewirkt, eine sachgerechte Verknüpfung besteht. Das ist der Fall, wenn das Abgabeaufkommen im Interesse der Gruppe der Abgabepflichtigen, also &quot;gruppennützig&quot; verwendet wird.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;4&amp;#46; Die Sonderabgabe hat gegenüber der Steuer die seltene Ausnahme zu sein; daraus folgt, daß die Zulässigkeitskriterien strikt auszulegen und anzuwenden sind.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;5&amp;#46; Der Gesetzgeber ist bei einer auf längere Zeit angelegten Finanzierung einer in die spezifische Verantwortung einer Gruppe fallenden Aufgabe durch Erhebung einer Sonderabgabe von Verfassungs wegen gehalten, stets zu überprüfen, ob seine ursprüngliche Entscheidung für den Einsatz des gesetzgeberischen Mittels &quot;Sonderabgabe&quot; aufrecht zu erhalten oder ob sie wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Wegfalls des Finanzierungszwecks oder Zielerreichung zu ändern oder aufzuheben ist.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;6&amp;#46; Die Berufsausbildungsabgabe nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Ausbildungsplatzförderungsgesetz stellt sich - gemessen an den dargelegten Kriterien - nicht als Steuer, sondern als zulässige Sonderabgabe dar. Als solche unterfällt sie nicht den für Steuern geltenden Art. 104a ff. GG. Eine Zustimmung des Bundesrates zum Ausbildungsplatzförderungsgesetz war deshalb nach Art. 105 Abs. 3 GG nicht erforderlich.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;7&amp;#46; Vorschriften über das Verwaltungsverfahren im Sinne von Art. 84 Abs. 1 GG sind jedenfalls gesetzliche Bestimmungen, die die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden im Blick auf die Art. und Weise der Ausführung des Gesetzes einschließlich ihrer Handlungsformen, die Form der behördlichen Willensbildung, die Art. der Prüfung und Vorbereitung der Entscheidung, deren Zustandekommen und Durchsetzung sowie verwaltungsinterne Mitwirkungsvorgänge und Kontrollvorgänge in ihrem Ablauf regeln.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_55_274_276&quot; id=&quot;BVerfGE_55_274_276&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_55_274_276&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 55, 274 (276):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;8&amp;#46; Das Ausbildungsplatzförderungsgesetz hätte nach Art. 84 Abs. 1 GG der Zustimmung des Bundesrates bedurft, weil es jedenfalls in § 3 Abs. 6 und Abs. 8 Nr. 3 Vorschriften über das Verwaltungsverfahren enthält.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;strong&gt;Urteil&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 10. Dezember 1980 auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 1980&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&amp;#45; 2 BvF 3/77 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren über den Antrag, das Gesetz zur Förderung des Angebots an Ausbildungsplätzen in der Berufsausbildung (Ausbildungsplatzförderungsgesetz) vom 7. September 1976 (BGBl. I S. 2658) als unvereinbar mit dem Grundgesetz für nichtig zu erklären - Antragsteller: Bayerische Staatsregierung, vertreten durch den Bayerischen Ministerpräsidenten, Prinzregentenstraße 7, München 22 - Bevollmächtigter: Professor Dr. Peter Selmer, Niebelungenring 21, Elmshorn -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;ENTSCHEIDUNGSFORMEL:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Das Gesetz zur Förderung des Angebots an Ausbildungsplätzen in der Berufsausbildung (Ausbildungsplatzförderungsgesetz) vom 7. September 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2658) ist mit Artikel 84 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;strong&gt;Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;strong&gt;A - I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1&amp;#46; Im Jahre 1975 beabsichtigte die Bundesregierung, das Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) zu reformieren. Dabei sollte auch auf ein genügendes Angebot an Ausbildungsplätzen hingewirkt werden, um die Jugendarbeitslosigkeit zu bekämpfen und eine qualifizierte berufliche Bildung der Jugendlichen zu gewährleisten. Die Lösung dieser Probleme erschien besonders dringlich, weil zunehmend geburtenstarke Jahrgänge die Schule verließen und ins Berufsleben eintraten. Der ansteigenden Nachfrage nach Ausbildungsplätzen stand ein stagnierendes betriebliches Angebot gegenüber. Die Ausbildung eines nicht unerheblichen Teils der jungen Generation schien damit in den Jahren ab 1977 nicht mehr gewährleistet zu sein.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_55_274_277&quot; id=&quot;BVerfGE_55_274_277&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_55_274_277&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 55, 274 (277):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;Der Regierungsentwurf eines neuen Berufsbildungsgesetzes wurde vom Bundestag angenommen; der Bundesrat versagte dem Gesetz jedoch seine Zustimmung. Daraufhin legten die Fraktionen der SPD und F.D.P. den &quot;Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des Angebots an Ausbildungsplätzen in der Berufsausbildung (Ausbildungsplatzförderungsgesetz)&quot; vor. Er bestand im wesentlichen aus Vorschriften über die Finanzierung der Berufsausbildung, Planung und Statistik und über das Bundesinstitut für Berufsbildung, wie sie schon in dem im Bundesrat gescheiterten Gesetzesvorhaben enthalten waren. Die ergänzenden steuerrechtlichen Regelungen wurden im &quot;Entwurf eines Gesetzes zur Regelung steuerrechtlicher und anderer Fragen der Ausbildungsplatzförderung&quot; zusammengefaßt. Der Bundestag nahm beide Gesetzesvorlagen an. Der Bundesrat verlangte die Einberufung des Vermittlungsausschusses. Nachdem das Vermittlungsverfahren ohne Ergebnis geblieben war, versagte der Bundesrat beiden Gesetzen die Zustimmung. Bundestag und Bundesregierung vertraten die Auffassung, das Ausbildungsplatzförderungsgesetz sei nicht zustimmungsbedürftig. Der Bundespräsident schloß sich dieser Auffassung an und fertigte das Gesetz aus. Das Ausbildungsplatzförderungsgesetz (APlFG) vom 7. September 1976 wurde am 9. September 1976 verkündet (BGBl. I S. 2658).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2&amp;#46; a) Das Ausbildungsplatzförderungsgesetz sieht vor, daß zur Sicherung eines qualitativ und quantitativ ausreichenden Angebots an Ausbildungsplätzen finanzielle Hilfen gewährt werden können (§ 1 APlFG). Der zuständige Bundesminister hat der Bundesregierung bis zum 1. März jeden Jahres einen Berufsbildungsbericht vorzulegen, in dem die voraussichtliche Weiterentwicklung des Ausbildungsplatzangebotes der kommenden Jahre darzustellen ist (§ 5 Abs. 3 bis 5 APlFG). Stellt die Bundesregierung aufgrund dieses Berichtes fest, daß die bis zum 30. September des vergangenen Kalenderjahres insgesamt angebotenen Ausbildungsplätze die Nachfrage nach Ausbildungsplätzen um weniger als 12,5 v. H. übersteigen und daß eine we&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_55_274_278&quot; id=&quot;BVerfGE_55_274_278&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_55_274_278&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 55, 274 (278):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;sentliche Verbesserung des Verhältnisses von Angebot und Nachfrage für das laufende Kalenderjahr nicht zu erwarten ist, so sind nach Maßgabe einer Rechtsverordnung der Bundesregierung finanzielle Hilfen zu gewähren (§ 2 Abs. 1 Satz 1 APlFG). Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 APlFG kommen in Betracht:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1&amp;#46; Zuschüsse an Ausbildende für Berufsausbildungsverhältnisse, die diese zusätzlich zu den im Durchschnitt der letzten drei Jahre begründeten Berufsausbildungsverhältnissen begründen,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2&amp;#46; Zuschüsse an Ausbildende für Berufsausbildungsverhältnisse, die diese im Kalenderjahr des Inkrafttretens der Rechtsverordnung neu begründen, soweit nicht ein Zuschuß nach Nummer 1 gewährt wird,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3&amp;#46; besondere Hilfen zur Erhaltung gefährdeter betrieblicher Ausbildungsplätze, soweit Maßnahmen nach den Nummern 1 und 2 nicht ausreichen, ein regional ausreichendes Angebot an Ausbildungsplätzen zu sichern, sowie Zuschüsse für die Unterhaltung überbetrieblicher Ausbildungsstätten, soweit die für eine Nutzung der vorhandenen Ausbildungsplätze erforderlichen finanziellen Mittel vom Träger nicht aufgebracht werden können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Zur Finanzierung wird von den Arbeitgebern eine Berufsausbildungsabgabe erhoben. Deren Höhe ist nach § 3 Abs. 1 APlFG durch Rechtsverordnung der Bundesregierung so festzusetzen, daß die für die Gewährung der finanziellen Hilfen erforderlichen Mittel bereitgestellt werden können. Sie darf 0,25 v. H. der Bemessungsgrundlage nicht überschreiten. Bemessungsgrundlage ist die Summe der von einem Arbeitgeber im Kalenderjahr zu zahlenden Entgelte im Sinne des § 160 Reichsversicherungsordnung, die um verschiedene Entgelte und nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 APlFG um einen Freibetrag von 400 000 DM zu vermindern ist. Dieser Freibetrag bewirkt nach der Begründung des Entwurfs des Berufsbildungsgesetzes (BTDrucks. 7/3714, S. 88), daß nahezu 90 v. H. aller Arbeitgeber außerhalb des Kreises der Abgabepflichtigen bleiben. Hierzu wird ausgeführt:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_55_274_279&quot; id=&quot;BVerfGE_55_274_279&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_55_274_279&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 55, 274 (279):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;Der Kreis derjenigen, die von der Abgabepflicht somit befreit werden, erscheint - gemessen an der Zahl der befreiten Unternehmen - sehr hoch; auf ihn vereinigen sich aber nur ca. 23 v.H. aller Arbeitnehmer mit nur ca. 19 v.H. der gesamten Lohn- und Gehaltssumme. Dagegen ist gerade in diesem Bereich die größte Ausbildungsintensität anzutreffen. Während im Durchschnitt aller Arbeitsstätten die Nachwuchsquote (Zahl der Nachwuchskräfte in v.H. der Arbeitnehmer) bei 5,9 v.H. liegt, beträgt sie in Arbeitsstätten mit bis zu 20 Beschäftigten das Doppelte, etwa 11,1 v.H., sinkt in den mittelgroßen Betrieben dagegen auf etwa 5,1 v.H. und in den Großbetrieben gar auf 3,7 v.H. ab. Auf die verbleibenden ca. 10 v.H. der Unternehmen (Unternehmen mit 20 und mehr Beschäftigten) verteilen sich ca. 77 v.H. aller Arbeitnehmer mit zusammen rund 81 v.H. der Lohn- und Gehaltssumme. Dadurch aber, daß auch diesen Betrieben derselbe Freibetrag von 400 000 DM pro Unternehmen eingeräumt wird, entfallen noch einmal 13 v.H. von der Bemessungsgrundlage, so daß von der gesamten Lohn- und Gehaltssumme schließlich noch ca. 68 v.H. als Bemessungsgrundlage für eine Berufsausbildungsabgabe verbleiben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Nach § 3 Abs. 3 APlFG wird die Abgabe &quot;durch die nach Landesrecht zuständige Stelle eingezogen, soweit nicht durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt wird&quot;. § 3 APlFG trifft in den Absätzen 5, 6, 7 und 8 Nrn. 2 und 3 ferner folgende Regelungen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(5) Die Abgabepflichtigen haben den Einzugsstellen zu dem durch die Rechtsverordnung nach Absatz 8 bestimmten Zeitpunkt einen Nachweis für die Berechnung der Abgabe (Lohnnachweis) einzureichen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(6) Die Einzugsstellen können die Geschäftsbücher und sonstigen Unterlagen einsehen, um die eingereichten Lohnnachweise prüfen zu können. Ihnen sind die Geschäftsbücher und sonstigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen. Die Einzugsstellen dürfen fremde Geheimnisse, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen bei der Überprüfung bekannt werden, nicht offenbaren oder verwerten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(7) Die Einzugsstellen führen die von ihnen eingezogenen Abgaben an die nach § 4 Abs. 1 bestimmte Stelle ab.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(8) Der zuständige Bundesminister kann durch Rechtsverordnung bestimmen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1....&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_55_274_280&quot; id=&quot;BVerfGE_55_274_280&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_55_274_280&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 55, 274 (280):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;2&amp;#46; Die Selbsterrechnung der Abgabe durch den Abgabepflichtigen,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3&amp;#46; Form und Inhalt des Lohnnachweises und den Zeitpunkt seiner Einreichung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) aa) Die Durchführung der Berufsausbildungsfinanzierung obliegt nach § 4 APlFG grundsätzlich dem Bundesinstitut für Berufsbildung. Es entscheidet unter Mitwirkung der Lastenausgleichsbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministers über die Gewährung finanzieller Hilfen. Gemäß § 4 Abs. 3 APlFG wird die Berufsausbildungsabgabe als zweckgebundene Vermögensmasse verwaltet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) § 4 Abs. 4 APlFG lautet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der zuständige Bundesminister bestimmt durch Rechtsverordnung das Verfahren der Mittelvergabe durch die nach Abs. 1 und 2 bestimmten Stellen, insbesondere&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1&amp;#46; das Antragsverfahren einschließlich der Verwendung von Vordrucken und der Verpflichtung der Antragsteller, Belege beizufügen und durch die zuständigen Stellen bestätigen zu lassen,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2&amp;#46; das Bewilligungsverfahren einschließlich der zeitlichen Reihenfolge der Bearbeitung der Anträge im Hinblick auf die zur Verfügung stehenden Mittel,&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3&amp;#46; das Verfahren bei fehlerhaften Auszahlungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;e) Darüber hinaus enthält das Ausbildungsplatzförderungsgesetz u. a. Vorschriften über Berufsbildungsplanung (§ 5) und über Auskunftspflichten (§ 12).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3&amp;#46; a) Durch das mit Zustimmung des Bundesrates beschlossene Gesetz zur Steuerentlastung und Investitionsförderung vom 4. November 1977 (BGBl. I S. 1965) werden die im Ausbildungsplatzförderungsgesetz vorgesehenen finanziellen Hilfen steuerlich entlastet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) § 3 Abs. 3 APlFG ist durch das mit Zustimmung des Bundesrates beschlossene Gesetz zur Regelung zusätzlicher Fragen der Ausbildungsplatzförderung vom 23. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3108) aufgehoben worden. Die Berufsausbildungsabgabe ist nicht mehr durch die nach Landesrecht zuständige Stelle, sondern grundsätzlich durch die Berufsgenossenschaft&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_55_274_281&quot; id=&quot;BVerfGE_55_274_281&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_55_274_281&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 55, 274 (281):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;einzuziehen, bei der die Beschäftigten des Abgabepflichtigen versichert sind. Das Gesetz bestimmt Ausnahmen hiervon und enthält ferner Vorschriften über das Einzugsverfahren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bayerische Staatsregierung hat gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6 und § 76 Nr. 1 BVerfGG beantragt, das Ausbildungsplatzförderungsgesetz als mit dem Grundgesetz unvereinbar für nichtig zu erklären.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zur Begründung ihres Antrages vom 5. August 1977 trägt sie im wesentlichen vor:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1&amp;#46; Das Ausbildungsplatzförderungsgesetz sei ein Bundesgesetz über Steuern im Sinne des Art. 105 Abs. 3 GG. Es hätte deshalb der Zustimmung des Bundesrates bedurft. Da der Bundesrat seine Zustimmung versagt habe, sei das Gesetz nicht verfassungsmäßig zustande gekommen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) aa) Bundestag und Bundesregierung sähen die Berufsausbildungsabgabe nicht als Steuer, sondern als Sonderabgabe an. Es sei im Hinblick auf eine im Vordringen befindliche wissenschaftliche Meinung schon zweifelhaft, ob neben Gebühren und Beiträgen überhaupt noch sonstige, außersteuerliche Abgaben zulässig seien. Das Deckungsinstrument für den finanziellen Bedarf des Staates sei die Steuer, die auf eine im wesentlichen gleichmäßige Belastung aller Bürger nach dem Prinzip der Leistungsfähigkeit abziele. Sonderabgaben setzten die Transparenz der öffentlichen Finanzgebarung herab und stünden daher im Widerspruch zum Demokratieprinzip. Sie führten zu einer Verlagerung der Finanzverwaltung auf einen eigenen, auf Beschaffung finanzieller Mittel gerichteten &quot;Unterbau&quot; einzelner Verwaltungszweige und zu deren weitgehender Unabhängigkeit vom parlamentarischen Budgetrecht. Wenn man dennoch besondere &quot;Ausgleichsabgaben&quot; verfassungsrechtlich als zulässig ansehe, seien solche Abgaben nur zu rechtfertigen, wenn und soweit sie sich in irgendeiner Form mit dem Beitragsgedanken verknüpfen ließen, also Entgeltcharakter hätten. Andernfalls&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_55_274_282&quot; id=&quot;BVerfGE_55_274_282&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_55_274_282&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 55, 274 (282):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;wären Steuern und Sonderabgaben fast willkürlich vertauschbar. Diese Eigenschaft fehle jedoch der Berufsausbildungsabgabe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) Das entscheidende Kriterium der Abgrenzung der Steuern von den Sonderabgaben sei das steuerbegriffliche Merkmal &quot;Zur Erzielung von Einnahmen&quot;. Der für das Einnahmeerzielungsmerkmal vorauszusetzende Zweck, Mittel für den allgemeinen Staatsbedarf zu gewinnen, sei zwar nicht gegeben, wenn mit den Einnahmen aus der Abgabe nur der von ihr selbst hervorgerufene besondere Bedarf einer Gruppe, der die Abgabepflichtigen und die Begünstigten angehörten, gedeckt werden solle. Eine in diesem Zusammenhang relevante Gruppe und eine entsprechende Gruppennützigkeit der Abgabe seien jedoch nur dann anzuerkennen, wenn die dem Verbund Zugeordneten materiell wesentliche Gemeinsamkeiten aufwiesen, die sie von der Masse aller der Gebietskörperschaft angehörenden Personen eindeutig absetzten. Ihre Mitgliederzahl dürfe nicht so groß sein, daß von einem besonderen Finanzbedarf des Verbundes als Gegensatz zum allgemeinen Finanzbedarf des Staates wie auch von einem spezifischen Gruppennutzen nicht mehr sinnvoll gesprochen werden könne.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gemessen an diesen Maßstäben erweise sich, daß es sich bei der Berufsausbildungsabgabe nach § 3 des Ausbildungsplatzförderungsgesetzes begrifflich nicht um eine Sonderabgabe, sondern um eine Steuer im Sinne der grundgesetzlichen Kompetenzvorschriften, und zwar um eine Realsteuer handle; sie erfülle nach ihrem materiellen Gehalt alle Merkmale des verfassungsrechtlichen und des mit ihm übereinstimmenden abgabenrechtlichen Steuerbegriffs. Sie sei eine Abgabe, deren Aufkommen nicht der Gewinnung von Mitteln zur Befriedigung eines besonderen Finanzbedarfs, sondern der Deckung des allgemeinen Staatsbedarfs zu dienen bestimmt sei. Denn der vorliegend in Rede stehende Bedarf sei nicht durch eine im obigen Sinne relevante Gruppe dergestalt hervorgerufen, daß das Finanzierungssystem als eine staatlich vermittelte gruppennützige Selbst&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_55_274_283&quot; id=&quot;BVerfGE_55_274_283&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_55_274_283&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 55, 274 (283):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;hilfeaktion zur Befriedigung des eigenverursachten Sonderbedarfs einer in spezieller Weise verbundenen Gesamtgruppe erscheine. Die Berufsausbildungsfinanzierung stehe mit Hilfe des Aufkommens aus der Berufsausbildungsabgabe im Dienste der Sicherung eines qualitativ und quantitativ ausreichenden Angebots an Ausbildungsplätzen (§ 1 APlFG). Damit erschienen die bisher der Wirtschaft noch nicht angehörigen, künftig ausbildungsplatzsuchenden Jugendlichen als gesetzgeberisch primär Begünstigte der Finanzierungsregelung, die nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 APlFG abgabepflichtigen Arbeitgeber dagegen als die Belasteten. Prägendes gesetzgeberisches Ziel der Erhebung der Berufsausbildungsabgabe und ihrer Verwendung sei daher zweifellos das Bestreben, den betroffenen Jugendlichen durch die Sicherstellung von Ausbildungsplätzen staatlich vermittelte Hilfestellung zu leisten. Bei dieser Sachlage könne es sich bei der Berufsausbildungsabgabe allenfalls dann um eine der Deckung eines besonderen Finanzbedarfs dienende nichtsteuerliche Abgabe handeln, wenn die Arbeitgeber und die begünstigten Jugendlichen in einer solchen Weise besonders, d. h. gruppenbildend miteinander verbunden seien, daß man die Ausbildungsplatzfinanzierung insgesamt als gruppennützige Befriedigung eines gruppenspezifischen Bedarfs werten könne. Diese Voraussetzungen seien indessen nicht gegeben. Die Arbeitgeber und die begünstigten Jugendlichen wiesen kein durchgehend gemeinsames Merkmal, geschweige denn eine materiell in vorstehendem Sinne wesentliche Gemeinsamkeit auf. Beide Seiten verbinde vor allem nicht die gemeinsame, wenn auch unterschiedlich geartete Beteiligung an der Berufsausbildung. Denn auch nicht ausbildende Arbeitgeber würden von der Abgabe erfaßt. Überdies sei eine insoweit relevante Verbundenheit auch deshalb nicht gegeben, weil es vorliegend nicht um die Qualifizierung bereits bestehender Beziehungen, sondern um die Wertung der Beziehungen in bezug auf künftig erst entstehende Ausbildungsverhältnisse gehe. Die Zugehörigkeit und Beziehung zur Privatwirtschaft stelle ebenfalls kein beide Seiten verbindendes Glied&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_55_274_284&quot; id=&quot;BVerfGE_55_274_284&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_55_274_284&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 55, 274 (284):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;dar, weil auch die öffentliche Hand einschließlich der Religionsgemeinschaften als Arbeitgeber in die Abgabepflicht einbezogen seien, soweit es nicht um beamtetes Personal und Beamtennachwuchs gehe (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 APlFG). Auch hier handle es sich um die Beziehungen zu einem Personenkreis, der der Wirtschaft und Verwaltung noch nicht angehöre, ein Umstand, der für die rechtliche Bewertung der Beziehungen gleichermaßen von Bedeutung sei. Weitere Merkmale, die sich als im vorliegenden Zusammenhang besondere Gemeinsamkeit ausweisen ließen, seien nicht zu erkennen. Daraus sei der Schluß zu ziehen, daß in der Ausbildungsplatzfinanzierung Arbeitgeber und ausbildungswillige Jugendliche nur künstlich zusammengefaßt worden seien.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Ergebnis der Würdigung könne nach alledem nur in der Feststellung bestehen, daß es sich bei der Berufsausbildungsabgabe nicht um eine außersteuerliche Sonderabgabe, sondern um eine zweckgebundene steuerliche Abgabe handle. Die Berufsausbildungsabgabe werde nicht zur gruppennützigen Deckung des eigenverursachten besonderen Finanzbedarfs einer aus den Belasteten und Begünstigten bestehenden und in einer inhaltlichen Sonderbeziehung verbundenen Gesamtgruppe erhoben, sondern zur Befriedigung des allgemeinen Staatsbedarfs für vorrangig im Interesse der Allgemeinheit und der Jugend liegende Maßnahmen der Ausbildungsplatzsicherung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dieses Ergebnis werde durch die Ausgestaltung der Berufsausbildungsabgabe bestätigt. Denn ihr Maßstab sei nicht an den von ihr angestrebten Verwendungszwecken des Aufkommens, sondern mit dem Abstellen auf die Lohnsumme als Bemessungsgrundlage und mit der Einräumung eines Freibetrages für Betriebe mit geringerer Lohnsumme an einem typisch steuergesetzlichen Gestaltungsmerkmal, nämlich an der objektiven Leistungsfähigkeit der erfaßten Betriebe orientiert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;cc) Bei der Berufsausbildungsabgabe handle es sich um eine der Lohnsummensteuer, wenn nicht unmittelbar entsprechende, so doch jedenfalls gleichartige Steuer; denn sie knüpfe wie diese&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_55_274_285&quot; id=&quot;BVerfGE_55_274_285&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_55_274_285&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 55, 274 (285):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;an das gleiche Indiz für die Wirtschaftskraft eines Betriebes an und mache sich damit in spezifischer Form dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zunutze wie die Gewerbesteuer. Das Aufkommen aus der Berufsausbildungsabgabe stehe mithin nach der Realsteuergarantie des Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG grundsätzlich den Gemeinden zu. Die bundesgesetzliche Normierung einer solchen Steuer bedürfe nach Art. 105 Abs. 3 GG der Zustimmung des Bundesrates.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Selbst wenn man aber die Berufsausbildungsabgabe nicht als Steuer qualifiziere, sondern als grundsätzlich zulässige nichtsteuerliche Sonderabgabe ansehe, hätte das Ausbildungsplatzförderungsgesetz der Zustimmung des Bundesrates nach Art. 105 Abs. 3 GG bedurft, weil die Berufsausbildungsabgabe unmittelbar und erheblich das den Ländern zustehende Aufkommen an Ertragsteuern schmälere. Art. 105 Abs. 3 GG solle den Ländern einen Ausgleich für ihre weitgehende Verdrängung aus der Gesetzgebungshoheit gewähren. Dieser Vorschrift komme die fundamentale Bedeutung zu, eine Schmälerung der in Art. 106 Abs. 3 GG auch den Ländern zugewiesenen Ertragshoheit bei den Gemeinschaftsteuern an die Zustimmung des Bundesrates zu knüpfen. Demnach seien &quot;Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder Gemeinden ganz oder zum Teil&quot; zufließe, im Sinne des Art. 105 Abs. 3 GG nicht nur unmittelbare materielle Bestimmungen des Einkommen-, Körperschaft- oder Umsatzsteuerrechts, sondern auch solche Bundesgesetze, die zwar formell die Gesetze über die Gemeinschaftsteuern unberührt ließen, sie aber materiell dadurch beeinflußten, daß sie das Aufkommen aus diesen Steuern nicht unerheblich veränderten. So sei es hier. Da die Berufsausbildungsabgabe mit einem Volumen von etwa 500 bis 800 Millionen DM bei den Ertragsteuern abzugsfähig sei, entstünden erhebliche Steuerausfälle für die Länder und Gemeinden, die bei der Körperschaftsteuer 50 v. H. und bei der Einkommensteuer 57 v. H. des Gesamtsteuerausfalls betrügen. Dies laufe auf eine Systemverschiebung in der Finanzverfassung hinaus, durch die die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_55_274_286&quot; id=&quot;BVerfGE_55_274_286&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_55_274_286&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 55, 274 (286):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;Länder in ihrer durch Art. 109 Abs. 1 GG gewährleisteten Selbständigkeit und Unabhängigkeit der eigenen Haushaltsbewirtschaftung empfindlich gestört würden, wenn sie, ohne über den Bundesrat beteiligt zu sein, eine Minderung ihrer Einnahmen durch vom Bund eingeführte, bei den Ertragsteuern abzugsfähige Sonderabgaben hinnehmen müßten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2&amp;#46; Das Ausbildungsplatzförderungsgesetz hätte schließlich als Ganzes nach Art. 84 Abs. 1 GG der Zustimmung des Bundesrates auch deshalb bedurft, weil es in § 3 Abs. 5, 6 und 8 Nr. 2 und 3 bundesrechtliche Regelungen des Verwaltungsverfahrens enthalte. Art. 84 Abs. 1 GG bilde eine wesentliche Voraussetzung für den Bestand der Verwaltungskompetenz der Länder nach Art. 83 GG, die als Element der bundesstaatlichen Gewaltenteilung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes gleichrangig gegenüberstehe. Im Blick darauf sei der Begriff des Verwaltungsverfahrens im Sinne von Art. 84 Abs. 1 GG weit auszulegen. Das habe auch das Bundesverfassungsgericht anerkannt (BVerfGE 37, 363 &amp;#91;390&amp;#93;). Nach der dort gegebenen Definition handle es sich bei den genannten Bestimmungen, unabhängig davon, ob die Einziehung der Berufsausbildungsabgabe einer nach Tarifvertrag zuständigen Stelle übertragen worden sei oder ob die Zuständigkeit zur Einziehung bei der nach Landesrecht vorgesehenen Stelle verbleibe, um Vorschriften, die das Verwaltungsverfahren regeln:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn die Abgabepflichtigen den Einzugsstellen gemäß § 3 Abs. 5 APlFG einen Nachweis über die Berechnung der Abgabe einzureichen hätten, werde damit zugleich der Einzugsstelle vorgeschrieben, daß sie solche Lohnnachweise von den Abgabepflichtigen verlangen könne und daß sie diese bei ihren Berechnungen zu verwenden habe. In § 3 Abs. 6 und 8 Nr. 2 und 3 APlFG sei detailliert geregelt, wie die Einzugsstellen bei der Einziehung der Berufsausbildungsabgabe zu verfahren hätten und wie sich die landesrechtlich zuständige Stelle Kenntnisse und Unterlagen für die Festsetzung der Abgabe zu verschaffen habe.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_55_274_287&quot; id=&quot;BVerfGE_55_274_287&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_55_274_287&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 55, 274 (287):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;Die Zustimmungsbedürftigkeit nach Art. 84 Abs. 1 GG entfalle nicht deshalb, weil das Gesetz neben dem verfahrensrechtlichen auch einen materiell-rechtlichen Inhalt habe. Auch eine mit der Inanspruchnahme des Abgabepflichtigen korrespondierende Pflicht der Landesbehörden regele das Verwaltungsverfahren. Das gelte selbst dann, wenn diesen ein Ermessen hinsichtlich der einzelnen Maßnahmen eingeräumt sei. Für die Qualifizierung einer Vorschrift könne deren Adressat grundsätzlich nicht maßgebend sein. Darüber hinaus wende sich § 3 Abs. 6 APlFG nach seinem eindeutigen Wortlaut zumindest auch an die Einzugsstellen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der verfahrensrechtliche Charakter der genannten Bestimmungen sei schließlich auch daran erkennbar, daß § 3 Abs. 6 APlFG als vorrangiges Bundesrecht die Art. 24 und 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1, 3 und 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 544) und als lex specialis die entsprechenden Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253) verdränge. Gleiches gelte für § 3 Abs. 8 Nr. 2 APlFG hinsichtlich Art. 22 und 24 BayVwVfG bzw. §§ 22 und 24 VwVfG. Außerdem befänden sich zu § 3 Abs. 5, 6 und 8 Nr. 3 APlFG in § 93 Abs. 1, § 97 Abs. 1 und 2 und § 155 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung Parallelregelungen, bei denen es sich zweifelsfrei um Vorschriften des Steuerverfahrens handle.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3&amp;#46; Das Ausbildungsplatzförderungsgesetz könne schließlich wegen Verstoßes gegen Art. 20 Abs. 3 GG keinen Bestand haben. Denn die Aufspaltung der Gesetzesmaterie, die ursprünglich in einem einheitlichen neuen Berufsbildungsgesetz geregelt werden sollte, durch den Deutschen Bundestag in das angeblich nicht zustimmungsbedürftige Ausbildungsplatzförderungsgesetz und den Entwurf eines zustimmungsbedürftigen Gesetzes zur Regelung steuerrechtlicher und anderer Fragen der Ausbildungsplatzförderung überschreite die Willkür- und Miß&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_55_274_288&quot; id=&quot;BVerfGE_55_274_288&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_55_274_288&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 55, 274 (288):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;brauchsgrenze, weil ein sachlicher Grund für diese Aufspaltung nicht erkennbar sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4&amp;#46; Das Ausbildungsplatzförderungsgesetz sei zweckuntauglich. Der mit der Berufsausbildungsabgabe und den daraus zu gewährenden finanziellen Hilfen vom Gesetzgeber angestrebte Umverteilungseffekt könne, abgesehen von anderen Einwänden gegen die Tauglichkeit dieses gesetzgeberischen Instruments, ohne das Gesetz zur Regelung steuerrechtlicher und anderer Fragen der Ausbildungsplatzförderung durch das &quot;Rumpfgesetz&quot; Ausbildungsplatzförderungsgesetz nicht erzielt werden. Zudem widerspreche das Gesetz den Erfordernissen der Normklarheit.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu dem Antrag der Bayerischen Staatsregierung haben sich für die Bundesregierung der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft, für die Regierung des Landes Baden-Württemberg der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr, für die Landesregierung von Rheinland-Pfalz der Minister der Justiz und für die Hansestadt Bremen der Präsident des Senats geäußert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1&amp;#46; Die Regierungen von Baden-Württemberg und Rheinland- Pfalz sind - im wesentlichen aus denselben Gründen wie die Antragstellerin - der Ansicht, daß das Ausbildungsplatzförderungsgesetz mangels Zustimmung des Bundesrates nicht verfassungsmäßig zustande gekommen sei.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Mit der Ausdehnung des Begriffs der Abgaben besonderer Art werde das System der Finanzverfassung, das der Verfassungsgeber als Kernfrage des bundesstaatlichen Aufbaus als ausbalanciertes System gleichberechtigter Partnerschaft von Bund und Ländern verfassungskräftig geregelt habe, beeinträchtigt. Sollte das geschlossene System der Finanzverfassung und deren abschließende Regelung der Ertragshoheit nicht gefährdet werden, so müsse, um die juristische Wirkungskraft der betreffenden Normen am stärksten zu entfalten, davon ausgegangen werden, daß eine für die Staatsfinanzen gewichtige Abgaben&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_55_274_289&quot; id=&quot;BVerfGE_55_274_289&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_55_274_289&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 55, 274 (289):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;erhebung außerhalb dieser Steuerverteilung verfassungsrechtlich nicht zulässig sei. Keineswegs könne es in das Ermessen des einfachen Gesetzgebers gestellt sein, ob er eine öffentliche Aufgabe im Wege der Besteuerung oder aber über eine parafiskalische Sonderabgabe finanzieren wolle.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die Berufsausbildungsabgabe nach §§ 3 und 4 APlFG stelle sich bei zutreffender rechtlicher Qualifizierung nach ihrem materiellen Gehalt als eine Realsteuer dar, deren Einführung der Zustimmung des Bundesrates nach Art. 105 Abs. 3 GG bedürfe und deren Aufkommen nach der zwingenden Vorschrift des Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG den Gemeinden zustehe, also nicht dem Bunde zugeschlagen werden könne.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Das Gesetz habe der Zustimmung des Bundesrates auch bedurft, weil es im Sinne des Art. 84 Abs. 1 GG das Verwaltungsverfahren der Landesbehörden regele. Solche Vorschriften enthielten § 3 in den Absätzen 6 Satz 1 (Prüfung der Lohnnachweise), § 8 Nr. 2 (Selbsterrechnung der Ausbildungsabgabe), § 8 Nr. 3 (Festlegung von Form und Inhalt der erforderlichen Lohnnachweise und des Zeitpunkts ihrer Einreichung durch den zuständigen Bundesminister) und nach Ansicht der Landesregierung von Baden-Württemberg auch § 4 (Durchführung der Berufsausbildungsfinanzierung), § 5 (Berufsbildungsplanung) und § 12 (Auskunftserteilung).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Die Aufspaltung der Gesamtmaterie der Ausbildungsplatzförderung in zwei Gesetze sei unzulässig. Das Ausbildungsplatzförderungsgesetz hätte ohne die steuerliche Entlastung der Abgabepflichtigen durch das Ergänzungsgesetz an Effektivität verloren. Es wäre ohne die Einziehungszuständigkeit der Berufsgenossenschaften nur unter Verstoß gegen die Grundsätze wirtschaftlicher und sparsamer Finanzgebarung vollziehbar gewesen. Der Mangel an einem sachlich gerechtfertigten Grunde für die Trennung und die fehlende Rücksichtnahme gegenüber den gewichtigen Interessen der Länder lasse die Aufspaltung als offensichtlich willkürlich und als Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip erscheinen.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_55_274_290&quot; id=&quot;BVerfGE_55_274_290&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_55_274_290&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 55, 274 (290):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;2&amp;#46; Die Bundesregierung hält den Antrag der Bayerischen Staatsregierung für unbegründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Das Ausbildungsplatzförderungsgesetz sei kein Bundesgesetz über Steuern im Sinne des Art. 105 Abs. 3 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Bei der Berufsausbildungsabgabe handle es sich nicht um eine Steuer, sondern um eine zulässige nichtsteuerliche Abgabe besonderer Art. Zwar dürfe das vom Grundgesetz aus wohlerwogenen bundesstaatlichen Gründen als Eckstein der föderalistischen Verfassung geschaffene steuerliche Finanzverfassungssystem nicht durch eine unbegrenzte Einführung von anders strukturierten Sonderabgaben unterlaufen werden. Sonderabgaben zu Lasten einzelner Gruppen seien aber innerhalb gewisser Schranken ein legitimes gesetzgeberisches Mittel, zu dessen Einsatz der Gesetzgeber im Rahmen seiner politischen Gestaltungsfreiheit berechtigt sei. Deren Grenzen ergäben sich aus dem Konkurrenzverhältnis zur Steuer. Ausschlaggebendes Unterscheidungsmerkmal sei, daß die Sonderabgabe nicht im Dienst des allgemeinen Finanzzweckes stehe, den das Steuermerkmal &quot;zur Erzielung von Einnahmen&quot; anspreche. Zwar schließe das Erfordernis der allgemeinen Deckung des öffentlichen Finanzbedarfs auch gesetzliche Zweckbindungen des Steueraufkommens nicht aus. Diese hätten jedoch einen ausgesprochen globalen Charakter. Sonderabgaben würden demgegenüber zur Finanzierung besonderer Aufgaben jeweils von einer bestimmten Gruppe von Bürgern erhoben, die zu der betreffenden Aufgabe eine spezifische, über das allgemeine staatsbürgerliche Interesse hinausgehende Beziehung aufweise. Diese Zurechenbarkeit des Finanzierungszweckes, die in der Verwaltung als zweckgebundene Vermögensmasse zum Ausdruck komme, legitimiere die Erhebung der Abgabe außerhalb des Steuerrechts, ohne daß es dafür einer besonderen verfassungsrechtlichen Grundlage bedürfe. Ihre Legitimation ergebe sich vielmehr schon aus der allgemeinen Sachzuständigkeit nach Art. 73 ff. GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) Bei der Berufsausbildungsabgabe handle es sich um eine&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_55_274_291&quot; id=&quot;BVerfGE_55_274_291&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_55_274_291&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 55, 274 (291):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;zulässige Sonderabgabe. Der Bund sei im Rahmen der Bundeskompetenz zur Regelung der außerschulischen beruflichen Bildung (Art. 74 Nr. 11 GG) befugt, nichtfiskalische Abgaben zur Berufsausbildungsfinanzierung einzuführen. Diese Befugnis bestehe für Berufe in der Wirtschaft einschließlich der in Art. 74 Nrn. 1, 17, 19, 21 und 22 GG geregelten besonderen Wirtschafts- und Berufszweige. Sie knüpfe nicht an einen bestimmten Ausbildungsort, sondern an einen bestimmten Beruf an und umfasse daher auch den Bereich der öffentlichen Hand. Insoweit ergebe sich die Regelungskompetenz des Bundes auch aus Art. 74 Nr. 12 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Berufsausbildungsabgabe erfülle alle Merkmale für die Zulässigkeit von Sonderabgaben. Sie sei insbesondere in spezifischer Weise gruppennützig. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, daß alle Arbeitgeber einschließlich der öffentlichen Arbeitgeber, deren Tätigkeit normalerweise keiner Besteuerung unterliege, wegen ihres spezifischen Interesses an der fortdauernden Verfügbarkeit eines qualifizierten Nachwuchses von jungen Berufsbewerbern und zugleich wegen der für das duale Ausbildungssystem charakteristischen Übernahme der betrieblichen Ausbildungsfunktion durch die Gesamtheit der Arbeitgeberschaft eine besondere Sachnähe zum betrieblichen Ausbildungswesen aufwiesen, daß sie an seiner dauerhaften Funktionsfähigkeit in besonderem Maße interessiert seien und daß sie schließlich eine besondere Sachverantwortung für diese Funktionsfähigkeit des betrieblichen Ausbildungswesens trügen. Diese Motivation des Gesetzgebers habe sich eindeutig im objektiven Tatbestand der Berufsausbildungsabgabe niedergeschlagen: Die Abgabe knüpfe, ohne daß es insoweit auf die Freibetragsregelung ankomme, unabhängig von irgendwelchen Kriterien individueller Leistungsfähigkeit an die Zahlung von Arbeitsentgelten an. Sie werde unterschiedslos auf alle öffentlichen Arbeitgeber ausgedehnt. Es bestehe eine in einem Steuergesetz undenkbare hochspezifizierte Zweckbindung der Abgabe. Gegen den Steuercharakter spreche ferner, daß sie bedarfsabhängig&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_55_274_292&quot; id=&quot;BVerfGE_55_274_292&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_55_274_292&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 55, 274 (292):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;jährlich neu beschlossen werden müsse. Schließlich werde der instrumentale Charakter der Abgabe an dem Höchstsatz von 0,25 v. H. der gezahlten Entgelte und an dem Finanzierungszweck, der die Erzielung von Überschüssen ausschließe, deutlich. Die Auffassung der Antragstellerin, es fehle gleichwohl an der Gruppennützigkeit, weil nicht die Abgabepflichtigen, sondern die ausbildungsplatzsuchenden Jugendlichen begünstigt würden, werde dem Regelungsinhalt des Gesetzes nicht gerecht. Empfänger der Hilfen seien nämlich die Ausbildenden, also Arbeitgeber, die ihrerseits zur Gruppe der Abgabepflichtigen zählten. Wenn das Gesetz darüber hinaus auch die Belange der heranwachsenden Jugend wahrnehme, handle es sich um eine gerade im Bereich des Wirtschaftsrechts regelmäßig auftretende Mehrfunktionalität, durch die sich an der Gruppennützigkeit nichts ändere.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;cc) Ein Bundesgesetz über Steuern im Sinne des Art. 105 Abs. 3 GG liege nur vor, wenn der unmittelbare Regelungsgegenstand des Gesetzes eine Steuer sei. Der Sinn des Art. 105 Abs. 3 GG liege darin, den Ländern einen Ausgleich für ihre weitgehende Verdrängung aus der Steuergesetzgebung zu bieten und ihre materiellen Interessen im Hinblick auf die Steuerverteilung nach Art. 106 GG zu wahren. Das habe jedoch nicht zur Folge, daß auch außersteuerliche Abgabengesetze dann dem Zustimmungsvorbehalt unterlägen, wenn ihr Vollzug mittelbar das Steueraufkommen der Länder beeinflusse. Andernfalls würde Art. 105 Abs. 3 GG zu einer erheblichen Erweiterung der Kompetenz des Bundesrates führen, weil zahlreiche Gesetze zwangsläufig Verdienstausfälle der Bürger bewirkten, wodurch letztlich das Steueraufkommen der Länder geschmälert würde. Im übrigen liege die Berufsausbildungsabgabe angesichts ihrer Größenordnung weit unterhalb der Schwelle, von der ab von einer Aushöhlung des Systems der Finanzverfassung die Rede sein könne.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Selbst wenn es sich bei der Berufsausbildungsabgabe um eine Steuer handeln würde, wäre die Zustimmung des Bundes&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_55_274_293&quot; id=&quot;BVerfGE_55_274_293&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_55_274_293&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 55, 274 (293):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;rates nicht erforderlich gewesen. Denn die Berufsausbildungsabgabe passe nicht in die Grundstruktur einer der im Katalog des Art. 106 GG aufgezählten Steuerarten. Die nach Auffassung der Antragstellerin bestehende Gleichartigkeit mit der an die Lohnsumme anknüpfenden Gewerbesteuer liege nicht vor. Daher hätte es im Ermessen des Bundesgesetzgebers gestanden, wem er das Aufkommen zuweisen wolle.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Das Ausbildungsplatzförderungsgesetz enthalte keine Regelung des Verwaltungsverfahrens. Art. 84 Abs. 1 GG sei einerseits eine Schutzvorschrift gegenüber den Ländern, die vor dem einseitigen Eindringen des Bundes in den ihnen vorbehaltenen Bereich der Verwaltungsorganisation und des Verwaltungsverfahrens geschützt würden. Auf der anderen Seite ermögliche Art. 84 Abs. 1 GG den Ländern über den Bundesrat eine weitreichende Mitwirkungsbefugnis, die sich auf den ganzen Inhalt zustimmungsbedürftiger Gesetze und nicht nur auf Vorschriften erstrecke, die die Zustimmungsbedürftigkeit auslösten. Die von der Antragstellerin befürwortete weite Auslegung des Begriffs des Verwaltungsverfahrens würde daher die Stellung des Bundestages als entscheidendem Gesetzgebungsorgan in einem Umfang einschränken, der nicht mehr dem vom Grundgesetz geschaffenen Verhältnis beider Verfassungsorgane zueinander entspreche. Aus diesem Grunde gehörten zu den Verfahrensregelungen im Sinne des Art. 84 Abs. 1 GG nur Bestimmungen, die die Art und Weise, das &quot;Wie&quot; des Verwaltungshandelns der Länder beträfen. Demgegenüber handle es sich bei Vorschriften, die Aussagen über den Inhalt der von den Behörden zu treffenden Sachentscheidung enthielten oder die Rechte und Pflichten des Bürgers umrissen, um materielle Regelungen. Die Unterscheidung zwischen materiellem Recht und Verfahrensrecht knüpfe an Art. 83 GG an, wonach die Länder nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet seien, zur Ausführung von Bundesgesetzen verwaltend tätig zu werden. Dabei hätten sie kraft Verfassung alle materiell-rechtlichen Vorgaben des Bundesgesetzes zu beachten. Nur Regelungen, die sich eindeutig als solche ver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_55_274_294&quot; id=&quot;BVerfGE_55_274_294&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_55_274_294&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 55, 274 (294):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;fahrensrechtlicher Art, d. h. als verfahrensrechtliche Bindung der Landesbehörden erwiesen, könnten somit die Zustimmungsbedürftigkeit eines Bundesgesetzes auslösen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Ausbildungsplatzförderungsgesetz habe den Einzug der Abgabe grundsätzlich den Ländern überlassen, die diese Aufgabe gemäß Art. 83 GG als eigene Angelegenheit erledigten. Damit stehe fest, daß die Länder auch die mit dem Einzug der Abgabe verbundenen organisatorischen Fragen selbst regeln könnten. Es sei dementsprechend von vornherein vorgesehen gewesen, daß der Bundesgesetzgeber von seinen Einwirkungsmöglichkeiten nach Art. 84 Abs. 1 GG keinen Gebrauch machen wollte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 3 Abs. 5 APlFG richte sich ausschließlich an den Abgabepflichtigen. Die Nachweispflicht stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abgabepflicht. Sie sei materieller Art, ohne daß sich aus ihr für die Einzugsbehörden verfahrensmäßige Verpflichtungen ergeben würden. Gleiches gelte für die in § 3 Abs. 8 Nr. 3 APlFG vorgesehene Ermächtigung. Form und Inhalt des Lohnnachweises sowie der Zeitpunkt seiner Einreichung bezögen sich auf die dem Abgabepflichtigen obliegende Grundverpflichtung aus § 3 Abs. 5 APlFG. Die inhaltliche Konkretisierung einer materiellen Verpflichtung des Bürgers betreffe nicht die Art und Weise des Verwaltungshandelns. Auch die Duldungspflicht nach § 3 Abs. 6 APlFG stehe im unmittelbaren und untrennbaren Zusammenhang mit der Abgabepflicht selbst. Den Einzugsstellen werde lediglich ein Recht eingeräumt, in die Rechtssphäre der Abgabepflichtigen einzugreifen, nicht aber eine Verpflichtung auferlegt, ein bestimmtes Verwaltungshandeln zu praktizieren. Das Verbot für die Einzugsstellen, fremde Geheimnisse, die ihnen bei der Überprüfung bekannt werden, zu offenbaren oder zu verwerten, stelle eine allgemeinen Rechtsgrundsätzen entsprechende, deklaratorische und materielle Schutzverpflichtung dar. Schließlich sei auch die Ermächtigung zur Selbsterrechnung der Abgabe nach § 3 Abs. 8 Nr. 2 APlFG eine Regelung, die sich allein an den Abgabepflichtigen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_55_274_295&quot; id=&quot;BVerfGE_55_274_295&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_55_274_295&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 55, 274 (295):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;wende. Den Einzugsstellen sei es freigestellt, dessen Angaben zu übernehmen. Da die genannten Bestimmungen in engstem Zusammenhang mit der Abgabepflicht stünden, seien sie selbst Teil des materiellen Rechts. Solche Bestimmungen gleichwohl als Regelungen verfahrensrechtlicher Art im Sinne des Art. 84 Abs. 1 GG zu verstehen, wäre mit schwerwiegenden Folgen für die Bestandssicherheit von Bundesgesetzen und das in diesem Bereich unabdingbare Erfordernis der Berechenbarkeit verbunden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Verfahrenscharakter der genannten Vorschriften ergebe sich auch nicht aus einem Vergleich mit verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Bundes oder der Länder. Deren Normen blieben unberührt, da das Ausbildungsplatzförderungsgesetz lediglich Angebote für die Ermittlungen der Behörden enthalte und es diesen unbenommen bleibe, das Verfahren nach den jeweils geltenden Vorschriften zu regeln. Im übrigen seien Parallelregelungen in Verwaltungsverfahrensgesetzen kein Beweis für den verfahrensrechtlichen Charakter, weil diese Gesetze nicht nur Vorschriften enthielten, die das Verwaltungsverfahren im Sinne von Art. 84 Abs. 1 GG beträfen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;d) Die Aufteilung der Rechtsmaterie Ausbildungsplatzförderung auf ein zustimmungsfreies und ein zustimmungspflichtiges Gesetz sei zulässig. Die Dispositionsbefugnis des Gesetzgebers werde nicht durch einen nach Auffassung der Antragstellerin untrennbaren sachlichen Zusammenhang beider Gesetze eingeschränkt. Es liege im Wesen der Zustimmung, daß ihr Objekt das Handeln eines anderen sei. Gesetzgebendes Organ bleibe auch im Falle der Zustimmungsbedürftigkeit der Bundestag. Die Zustimmungsbedürftigkeit beurteile sich daher für jedes Gesetzesvorhaben gesondert. Die These der Unvollständigkeit beider Gesetze könne als Umkehrung der Auffassung von der notwendigen Einheit nur dann relevant sein, wenn das Ausbildungsplatzförderungsgesetz allgemein und gerade wegen der in das Ergänzungsgesetz aufgenommenen Materie aus sich heraus unvollständig wäre und nicht rechtsstaatlichen Grundsätzen ent&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_55_274_296&quot; id=&quot;BVerfGE_55_274_296&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_55_274_296&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 55, 274 (296):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;sprechend vollzogen werden könne. Das Gegenteil sei jedoch der Fall.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;e) Die Bedenken der Antragstellerin gegen die Tatbestandsmäßigkeit sowie gegen die Verhältnismäßigkeit und Zwecktauglichkeit des Gesetzes seien ebenfalls unbegründet. Die nur mittelbare Bezeichnung des Abgabeschuldners werde rechtsstaatlichen Anforderungen gerecht, weil nach der Formulierung des § 3 Abs. 1 Satz 4 APlFG schlechterdings nur der einzelne Arbeitgeber als Schuldner in Betracht komme. Hinsichtlich der Zwecktauglichkeit sei von einem weiten Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers auszugehen, der hier nicht überschritten sei. Das Ausbildungsplatzförderungsgesetz sei notwendig und, wie auch die Berufsbildungsberichte der Jahre 1977-1980 gezeigt hätten, mit seinem Förderungs- und Abgabeinstrumentarium durchaus zwecktauglich. Das Ausbildungsplatzförderungsgesetz greife in seinem belastenden Teil auch nicht in unzulässiger Weise in die durch Art. 12, 14, 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG gewährleisteten Grundrechtspositionen ein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3&amp;#46; Der Senat der Freien Hansestadt Bremen hat sich den Ausführungen der Bundesregierung im wesentlichen angeschlossen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In der mündlichen Verhandlung am 11. März 1980 haben sich geäußert: Für die Antragstellerin Staatsminister der Finanzen Streibl, Staatssekretär Meyer und Professor Dr. Selmer; für das Land Baden-Württemberg Leitender Ministerialrat Dr. Weidenbach; für das Land Rheinland-Pfalz Minister der Finanzen Gaddum und Ministerialdirektor Dr. Klein und für die Bundesregierung Bundesminister für Bildung und Wissenschaft Dr. Schmude, Professor Dr. Friauf, Ministerialdirektor Bahlmann und Abteilungsleiter Lemke.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;strong&gt;B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Antrag der Bayerischen Staatsregierung, das Gesetz zur Förderung des Angebots an Ausbildungsplätzen in der Berufs&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_55_274_297&quot; id=&quot;BVerfGE_55_274_297&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_55_274_297&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 55, 274 (297):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;ausbildung (Ausbildungsplatzförderungsgesetz) vom 7. September 1976 (BGBl. I S. 2658) als mit dem Grundgesetz nicht vereinbar für nichtig zu erklären, ist zulässig (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6 und § 76 Nr. 1 BVerfGG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;strong&gt;C.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Antrag ist auch begründet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die in § 3 Abs. 1 Satz 1 APlFG vorgesehene Berufsausbildungsabgabe ist keine Steuer, sondern eine verfassungsrechtlich zulässige Sonderabgabe. Das Ausbildungsplatzförderungsgesetz ist damit kein zustimmungsbedürftiges Gesetz über Steuern im Sinne des Art. 105 Abs. 3 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Ausbildungsplatzförderungsgesetz enthält jedoch Vorschriften, die das Verwaltungsverfahren regeln. Es hätte daher nach Art. 84 Abs. 1 GG der Zustimmung des Bundesrates bedurft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1&amp;#46; Öffentliche Abgaben, die weder als Steuern noch als sogenannte Vorzugslasten (z. B. Gebühren und Beiträge) zu qualifizieren sind, erwähnt das Grundgesetz weder in seinem Abschnitt über das Finanzwesen noch an anderer Stelle.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Reihe von Entscheidungen Geldleistungspflichten, die einem begrenzten Personenkreis im Hinblick auf vorgegebene besondere wirtschaftliche oder soziale Zusammenhänge gesetzlich auferlegt worden sind, nicht als steuerliche Abgaben oder Vorzugslasten, sondern als Sonderabgaben qualifiziert und als verfassungsrechtlich zulässig angesehen. Es hat verneint, daß es in diesen Fällen zur Auferlegung der Sonderabgaben einer ausdrücklichen verfassungsgesetzlichen &quot;Spezialermächtigung&quot; bedürfte; es hat vielmehr die Kompetenz des Gesetzgebers zur Einführung außersteuerlicher Abgaben sowie die Regelung ihrer Verwendung aus den allgemeinen Sachzuständigkeiten nach Art. 73 ff. GG (vgl. BVerfGE 4, 7 &amp;#91;13&amp;#93;; 8, 274 &amp;#91;317&amp;#93;; 18, 315 &amp;#91;328 f.&amp;#93;; 29, 402 &amp;#91;409&amp;#93;; 37, 1 &amp;#91;16 f.&amp;#93;) hergeleitet.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_55_274_298&quot; id=&quot;BVerfGE_55_274_298&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_55_274_298&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 55, 274 (298):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;2&amp;#46; Diese Entscheidungen betrafen indes nur einzelne Aspekte der Grenzen der Gesetzgebungskompetenz im Bereich außersteuerlicher Abgaben. Zwar bestimmen die Kompetenznormen des Grundgesetzes nicht nur, welcher Gesetzgeber zum Erlaß einer Regelung zuständig ist, sondern legen zugleich auch den Umfang der Regelungsbefugnis fest (vgl. BVerfGE 34, 139 &amp;#91;146&amp;#93;). Das bedeutet jedoch nicht, daß sich die Schranken für die Auferlegung von Sonderabgaben allein aus dem Inhalt und den Grenzen der zugrundeliegenden Sachgebietskompetenz bestimmen lassen. Denn jede Sonderabgabe gerät zwangsläufig in Konkurrenz zu dem verfassungsrechtlich umfassend geregelten Institut der Steuer, mit der sie jedenfalls insoweit übereinstimmt, als sie den Betroffenen eine Geldleistungspflicht &quot;voraussetzungslos&quot; - d. h. ohne Rücksicht auf eine korrespondierende Gegenleistung der öffentlichen Hand - auferlegt. Trotz dieser Ähnlichkeit sind Steuer und Sonderabgabe in ihrem rechtlichen Charakter jedoch wesensverschieden. Sie unterscheiden sich nach &quot;Idee und Funktion&quot; grundlegend (vgl. BVerfGE 18, 315 &amp;#91;328&amp;#93;). Mit der Sonderabgabe werden Angehörige bestimmter Gruppen in Anspruch genommen. Die Abgabe dient lediglich der Finanzierung besonderer Aufgaben, zu denen eine Gruppe eine deutlich größere, durch eine objektive Interessenlage geprägte Sachnähe aufweist als die Allgemeinheit und deren Bewältigung in eine herausragende Verantwortung dieser Gruppe fällt. Das Grundgesetz versagt es dem Gesetzgeber, Sonderabgaben zur Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens zu erheben und das Aufkommen aus derartigen Abgaben zur Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben zu verwenden. Für die Auferlegung von Abgaben zu diesem Zweck bieten die Art. 73 ff. GG keine Kompetenzgrundlage. Sonderabgaben fließen regelmäßig nicht in die Staatskasse, gleichgültig, ob es sich um sogenannte Ausgleichsabgaben oder um Sonderabgaben anderer Art handelt. Sie werden mithin auch nicht von den Finanzbehörden verwaltet (vgl. BVerfGE 18, 315 &amp;#91;328&amp;#93;).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_55_274_299&quot; id=&quot;BVerfGE_55_274_299&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_55_274_299&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 55, 274 (299):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;Die Funktion, Mittel für den allgemeinen Finanzbedarf des Staates zu gewinnen, ist (unter den voraussetzungslos geschuldeten Abgaben) nach dem Willen der Verfassung ausschließlich der Steuer zugewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt ausgesprochen, daß bei der Bestimmung des verfassungsrechtlichen Begriffs der Steuer &quot;davon auszugehen&quot; ist, daß das Grundgesetz diesen Begriff im Sinne der Abgabenordnung als einer seit Jahrzehnten eingebürgerten Begriffsbestimmung des gemeindeutschen Steuerrechts verwende. Der Steuergesetzgeber hat in § 1 Abs. 1 Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931 (RGBl. I S. 161) den Steuerbegriff definiert:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Steuern sind einmalige oder laufende Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einkünften allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Zölle fallen darunter; nicht darunter fallen Gebühren für besondere Inanspruchnahme der Verwaltung und Beiträge (Vorzugslasten).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;An den Begriff des allgemeinen Abgabenrechts knüpft der Steuerbegriff des Grundgesetzes an, wenngleich er über das &quot;Konzentrat einfach-gesetzlicher Normen&quot; (vgl. Lerche, Werbung und Verfassung, 1967, S. 33 f.) hinausreicht. Dieser Steuerbegriff liegt auch den Kompetenzvorschriften zugrunde (vgl. BVerfGE 3, 407 &amp;#91;435&amp;#93;; 4, 7 &amp;#91;13 f.&amp;#93;; 7, 244 &amp;#91;251&amp;#93;; 8, 274 &amp;#91;317 f.&amp;#93;; 29, 402 &amp;#91;408 f.&amp;#93;; 36, 66 &amp;#91;70&amp;#93;; 38, 61 &amp;#91;79 f.&amp;#93;; 42, 223 &amp;#91;228&amp;#93;; 49, 343 &amp;#91;353&amp;#93;). Der verfassungsrechtliche Steuerbegriff muß darüber hinaus dem Funktionszusammenhang der bundesstaatlichen Finanzverfassung ebenso Rechnung tragen, wie der Notwendigkeit, daß die Steuer in der modernen Industriegesellschaft zwangsläufig auch zum zentralen Lenkungsinstrument aktiver staatlicher Wirtschafts- und Gesellschaftspolitik geworden ist, wobei der Zweck, Einkünfte für die Bestreitung allgemeiner Staatsaufgaben zu erzielen, sogar als Nebenzweck nicht selten völlig in den Hintergrund tritt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) In der Staatspraxis wirft die Erhebung von außersteuer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_55_274_300&quot; id=&quot;BVerfGE_55_274_300&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_55_274_300&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 55, 274 (300):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;lichen Abgaben regelmäßig Abgrenzungsprobleme zur Steuer auf; es gilt, die bundesstaatliche Finanzverfassung vor Störungen, die sich daraus ergeben können, ebenso wie vor einer Aushöhlung durch Sonderabgaben zu schützen; darüber hinaus ist von vornherein den Erfordernissen des Individualschutzes der Abgabepflichtigen Rechnung zu tragen, die sowohl durch Steuern als auch durch Sonderabgaben in Pflicht genommen werden. Diese Aspekte der Konkurrenzsituation zwischen Sonderabgabe und Steuer sind bei der Auslegung der Kompetenznorm zur Bestimmung des Umfangs der Regelungsbefugnis des Gesetzgebers in den Blick zu nehmen. Denn eine Verfassungsvorschrift darf nicht isoliert gesehen werden; sie muß vielmehr aus dem Gesamtgefüge der Verfassung heraus, also in Rücksicht auf das Prinzip der Einheit der Verfassung ausgelegt werden (vgl. BVerfGE 19, 206 &amp;#91;220&amp;#93;; 30, 1 &amp;#91;19&amp;#93;; 33, 23 &amp;#91;29&amp;#93;; 39, 334 &amp;#91;368&amp;#93;).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine solche Auslegung führt zu dem Ergebnis, daß der Gesetzgeber bei der Einführung von Sonderabgaben Kompetenzschranken zu beachten hat, die seinen Gestaltungsspielraum im Verhältnis zur übrigen Regelungsbefugnis in der jeweiligen Sachmaterie deutlich verengen; es ist dem Gesetzgeber verfassungsrechtlich versagt, eine öffentliche Aufgabe  &lt;em&gt;nach seiner Wahl&lt;/em&gt;  im Wege der Besteuerung oder durch Erhebung einer &quot;parafiskalischen&quot; Sonderabgabe zu finanzieren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Die in den Art. 104a bis 108 GG enthaltenen finanzverfassungsrechtlichen Normen sind einer der tragenden Eckpfeiler der bundesstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes. Sie sollen eine Finanzordnung sicherstellen, die den Gesamtstaat und die Gliedstaaten am Gesamtertrag der Volkswirtschaft sachgerecht beteiligt; Bund und Länder müssen im Rahmen der verfügbaren Gesamteinnahmen so ausgestattet werden, daß sie die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausgaben leisten können, vgl. Art. 104a Abs. 1 GG (BVerfGE 32, 333 &amp;#91;338&amp;#93;). Dabei kommt der strikten Beachtung der finanzverfassungsrechtlichen Zuständigkeitsbereiche von Bund und Ländern eine über&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_55_274_301&quot; id=&quot;BVerfGE_55_274_301&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_55_274_301&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 55, 274 (301):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;ragende Bedeutung für die Stabilität der bundesstaatlichen Verfassung zu (vgl. Selmer, Finanzordnung und Grundgesetz - Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Finanz- und Steuersachen, in: AöR 101 &amp;#91;1976&amp;#93;, S. 240 f.). Weder der Bund noch die Länder können über ihre im Grundgesetz festgelegten Kompetenzen verfügen; Kompetenzverschiebungen zwischen Bund und Ländern wären auch nicht mit Zustimmung der Beteiligten zulässig (vgl. BVerfGE 4, 115 &amp;#91;139&amp;#93;). Dies hat das Bundesverfassungsgericht gerade für die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Finanzwesens mehrmals bekräftigt (vgl. BVerfGE 32, 145 &amp;#91;156&amp;#93;; 39, 96 &amp;#91;109&amp;#93;).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Während das Grundgesetz die Besteuerungshoheit des Staates im Verhältnis zum Bürger stillschweigend voraussetzt, regelt es in den Art. 104a bis 108 GG (i. d. F. des Finanzreformgesetzes vom 12. Mai 1969 &amp;#91;BGBl. I S. 359&amp;#93;) in erster Linie die Verteilung der Gesetzgebungs-, Ertrags- und Verwaltungskompetenzen in bezug auf Steuern im Verhältnis zwischen Bund, Ländern und Gemeinden. Hand in Hand mit der weitreichenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes geht dabei ein ausgedehntes Zustimmungsrecht des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren (Art. 104a Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2, Art. 105 Abs. 3, Art. 106 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 5, Art. 107 Abs. 1 Satz 2 und 4, Art. 108 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 und Abs. 7 GG). Der Zusammenhang dieser Vorschriften macht es deutlich, daß es sich hierbei um die Regelung eines Kernbereichs der bundesstaatlichen Struktur wie auch der politischen Machtverteilung in der Bundesrepublik Deutschland handelt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Schon mit der objektiven Ordnungsfunktion dieser bundesstaatlichen Finanzverfassung vertrüge es sich nicht, es der Willensentschließung des &quot;einfachen&quot; Gesetzgebers zu überlassen, eine bestimmte öffentliche Aufgabe im Wege der Besteuerung oder - unter Berufung auf eine weitgefaßte Sachgebietszuständigkeit (z. B. das Recht der Wirtschaft nach Art. 74 Nr. 11 GG) - durch Erhebung einer &quot;parafiskalischen&quot; Sonderab&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_55_274_302&quot; id=&quot;BVerfGE_55_274_302&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_55_274_302&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 55, 274 (302):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;gabe zu finanzieren; denn ein &quot;Wahlrecht&quot; des Gesetzgebers zwischen der Einführung von Steuern oder Sonderabgaben würde &quot;die Regelungen in Art. 105 und 106 GG zwangsläufig zur Disposition des einfachen Gesetzgebers stellen&quot; und &quot;einen der am sorgfältigsten behauenen und in einer Kette von Verfassungsänderungen mehrfach modifizierten Ecksteine aus dem Gefüge der bundesstaatlichen Verfassung&quot; herausbrechen (Friauf in: Festschrift für Haubrichs, 1976, S. 103 &amp;#91;106 f.&amp;#93;).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) Der beliebigen Einsetzbarkeit des Instruments der Sonderabgabe stehen aber auch Erfordernisse des Individualschutzes zugunsten der Abgabepflichtigen entgegen. Die enge sachliche Verbindung zwischen Grundrechten und Kompetenznormen (vgl. Ossenbühl, Probleme und Wege der Verfassungsauslegung in: DÖV 1965, S. 649 &amp;#91;657&amp;#93;) wird vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung anerkannt. Einerseits kommt der Kompetenzordnung auch eine grundrechtssichernde Funktion zu, denn der Bürger braucht nur die kompetenzgemäße Auferlegung von Geldleistungspflichten hinzunehmen (vgl. BVerfGE 34, 139, &amp;#91;146&amp;#93;); andererseits bestimmen die Grundrechte und sonstige Verfassungsgrundsätze &quot;die Grenzen für die Ausnutzung einer durch das Grundgesetz gewährten Gesetzgebungskompetenz&quot; (BVerfGE 4, 7 &amp;#91;15&amp;#93;). Die Beachtung dieses Grundrechts-Kompetenz-Zusammenhangs macht gleichfalls deutlich, daß der Befugnis des Gesetzgebers zur Auferlegung von Sonderabgaben enge Grenzen gezogen sind: Der mit der Sonderabgabe in Pflicht Genommene ist regelmäßig zugleich Steuerpflichtiger und wird als solcher unter der Herrschaft der spezifischen Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes im Steuerrecht, also unter Wahrung der Steuergerechtigkeit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nach seiner individuellen und damit relativ gleichen Leistungsfähigkeit zur Finanzierung der die Gemeinschaft treffenden Lasten herangezogen (vgl. u. a. BVerfGE 6, 55 &amp;#91;70&amp;#93;; 8, 51 &amp;#91;68 f.&amp;#93;). Das Steueraufkommen ist gemäß Art. 110 Abs. 1 GG ausnahmslos als Einnahme in den Haushaltsplan einzusetzen. Diese Vor&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_55_274_303&quot; id=&quot;BVerfGE_55_274_303&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_55_274_303&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 55, 274 (303):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;schrift verlangt darüber hinaus, daß ebenso auch alle Ausgaben des Bundes für jedes Rechnungsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt werden und sichert damit alle staatlichen Aktivitäten, soweit sie haushaltsrechtlich als Einnahme oder Ausgabe relevant sind, durch das Budget. Der Verfassungsgrundsatz der Vollständigkeit des Haushaltsplans (vgl. Hatschek, Deutsches und Preußisches Staatsrecht, 2. Aufl., 2. Bd., 1930, S. 274 ff.) hat seinen Sinn nicht nur in der finanzwirtschaftlichen Funktion des Haushaltsplans selbst und in dem Umstand, daß das Haushaltsbewilligungsrecht eines der wesentlichsten Instrumente der parlamentarischen Regierungskontrolle ist; er aktualisiert auch den fundamentalen Grundsatz der Gleichheit der Bürger bei der Auferlegung öffentlicher Lasten und ist damit eine wesentliche Ausprägung rechtsstaatlicher Demokratie. &quot;Die relativ gleiche Teilnahme aller Staatsbürger an den die Gemeinschaft treffenden Lasten nach Maßgabe der vom Steuergesetz getroffenen Belastungsentscheidung würde zu einem bloßen Formalprinzip entwertet, wenn nicht zugleich gewährleistet wäre, daß diese Lasten auch tatsächlich aus den von allen gemeinsam aufgebrachten Steuermitteln getragen werden. In dem Maße, in dem der Staat bestimmte öffentliche Aufgaben nicht aus Steuergeldern finanziert, sondern sie einzelnen Bürgern oder Gruppen neben ihrer Steuerlast und ohne Rücksicht bei dieser aufbürdet, hebt er der Sache nach die Lastengleichheit wieder auf&quot; (so zutreffend Friauf in: Festschrift für Jahrreiß, 1974, S. 45 &amp;#91;48&amp;#93;). Auch im Hinblick darauf hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Verlagerung der Bergbau-Altlast auf die übrigen gewerblichen Berufsgenossenschaften festgestellt, daß Lasten, die durch die Erledigung öffentlicher Angelegenheiten entstehen, nur die Allgemeinheit treffen und deshalb nur aus öffentlichen Mitteln zu tragen sind (vgl. BVerfGE 23, 12 &amp;#91;23&amp;#93;). Angesichts dieser Rechtslage erhellt, daß die Sonderabgabe als außersteuerliche Geldleistungspflicht der Angehörigen einzelner Gruppen auf enge kompetenzrechtliche Grenzen stößt. Sie kann als  __zusätz&lt;br /&gt;
__&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_55_274_304&quot; id=&quot;BVerfGE_55_274_304&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_55_274_304&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 55, 274 (304):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;liche Belastung&lt;/em&gt;  einzelner nur erhoben werden, wenn sie sich auf einen besonderen Zurechnungsgrund stützen läßt, der vor den Grundsätzen der bundesstaatlichen Finanzverfassung und vor dem Gebot der Gleichheit aller Bürger vor den öffentlichen Lasten Bestand hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die Bewahrung der bundesstaatlichen Ordnungs- und Ausgleichsfunktion der Art. 104a bis 108 GG macht es ferner unabdingbar, Steuern und außersteuerliche Abgaben  &lt;em&gt;eindeutig&lt;/em&gt;  voneinander abzugrenzen. Andernfalls ließe es sich schlechterdings nicht vermeiden, daß der Gesetzgeber unter Inanspruchnahme seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 73 ff. GG auch Abgaben einführt, die in Wahrheit Steuercharakter haben und für die deshalb nach dem Willen des Grundgesetzes die andersartigen Regelungs-, Ertrags- und Verwaltungszuständigkeiten der Finanzverfassung zu gelten haben. Um die damit verbundene Gefahr von Störungen der Finanzverfassung abzuwehren, sind im Schrifttum und in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Kriterien entwickelt worden, durch die sich Sonderabgaben und Steuern voneinander unterscheiden und die die Erhebung einer Sonderabgabe im Einzelfall gegenüber dem Ausschließlichkeitsanspruch der in Art. 104a ff. GG normierten Regeln grundsätzlich rechtfertigen (vgl. u. a. Selmer, Die parafiskalischen Abgaben im Spannungsfeld von nationalem Recht und europäischem Gemeinschaftsrecht, in: DStZ/A 1975, S. 396 ff.; Ludwig Huber, Finanzverfassung und Vermögensbeteiligungsabgaben, in: DStZ/A 1974, S. 131 ff.; Mußgnug in: Festschrift für Forsthoff, 1972, S. 259 &amp;#91;288 ff.&amp;#93;; Friauf in: Festschrift für Jahrreiß, 1974, S. 45 &amp;#91;53 ff.&amp;#93;; ders. in: Festschrift für Haubrichs, 1976, S. 103 &amp;#91;115 ff.&amp;#93;). In Fortentwicklung seiner bisherigen Rechtsprechung sieht das Bundesverfassungsgericht die Erhebung von Sonderabgaben unter folgenden Voraussetzungen als verfassungsrechtlich zulässig an:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Entscheidend für die Qualifizierung einer Abgabe als Sonderabgabe ist ihr materieller Gehalt. Da es sich um die Abgrenzung von Kompetenzbereichen handelt, kann es nicht dar&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_55_274_305&quot; id=&quot;BVerfGE_55_274_305&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_55_274_305&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 55, 274 (305):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;auf ankommen, wie das Abgabengesetz selbst eine öffentlichrechtliche Abgabe klassifiziert. Es steht nicht in der Macht des Bundes- oder Landesgesetzgebers, einer Abgabe, die unter den Begriff der Steuer fällt, durch ausdrückliche gegenteilige Bestimmung, also durch ausdrückliche Verneinung der Steuereigenschaft oder durch ausdrückliche Einreihung in eine andere Abgabenkategorie, diese rechtliche Qualifikation zu nehmen und dadurch seine Zuständigkeit zu begründen (BVerfGE 7, 244 &amp;#91;251 f.&amp;#93;; vgl. auch Selmer, Steuerinterventionismus und Verfassungsrecht, 1972, S. 184).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) Um die &quot;Erzielung von Einnahmen&quot; und damit um eine Steuer handelt es sich ausnahmslos dann, wenn das Aufkommen aus der Abgabe einem &quot;öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen&quot; endgültig zufällt und von diesem mindestens in den Grenzen, die für Zwecksteuern gelten, frei verwendet werden kann (vgl. BVerfGE 36, 66 &amp;#91;70&amp;#93;).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;cc) Die konkrete haushaltsmäßige Behandlung einer Abgabe durch den Gesetzgeber hat keine konstitutive Bedeutung für ihre verfassungsrechtliche Qualifizierung als Sonderabgabe oder Steuer (so schon der Reichsfinanzhof in seinem Gutachten vom 16. März 1933, RFHE 33, S. 18 ff.). Denn die verfassungsrechtlichen Begriffsinhalte der Sonderabgabe und der Steuer hängen nicht von der haushaltsrechtlichen Behandlung des jeweiligen Abgabeaufkommens ab; andernfalls könnte der &quot;einfache&quot; Gesetzgeber im Einzelfall den Begriffsinhalt der Abgabe auf dem Wege über die haushaltsmäßige Behandlung ihres Aufkommens beeinflussen und dadurch seine Kompetenz, auf die er sich zum Erlaß einer Abgaberegelung zu stützen gehalten ist, in verfassungswidriger Weise - etwa zu Lasten der Zustimmungskompetenz des Bundesrates - erweitern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;dd) Eine gesellschaftliche Gruppe kann nur dann mit einer Sonderabgabe in Anspruch genommen werden, wenn sie durch eine gemeinsame, in der Rechtsordnung oder in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgegebene Interessenlage oder durch besondere gemeinsame Gegebenheiten von der Allgemeinheit und&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_55_274_306&quot; id=&quot;BVerfGE_55_274_306&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_55_274_306&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 55, 274 (306):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;anderen Gruppen abgrenzbar ist, wenn es sich also um eine in diesem Sinne  &lt;em&gt;homogene&lt;/em&gt;  Gruppe handelt (vgl. BVerfGE 23, 12 &amp;#91;23 f.&amp;#93;; 37, 1 &amp;#91;16&amp;#93;; Isensee, Umverteilung durch Sozialversicherungsbeiträge, 1973, S. 18; Friauf in: Festschrift für Jahrreiß, 1974, S. 45 &amp;#91;55 f.&amp;#93;). Es ist dem Gesetzgeber verwehrt, für eine beabsichtigte Abgabenerhebung beliebig Gruppen nach Gesichtspunkten, die nicht in der Rechts- und Sozialordnung materiell vorgegeben sind, normativ zu bilden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;ee) Die Erhebung einer Sonderabgabe setzt eine spezifische Beziehung zwischen dem Kreis der Abgabepflichtigen und dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck voraus (vgl. BVerfGE 11, 105 &amp;#91;116&amp;#93;; 18, 315 &amp;#91;328&amp;#93;; 37, 1 &amp;#91;16&amp;#93;; Friauf in: Festschrift für Jahrreiß, 1974, S. 45 &amp;#91;53 ff.&amp;#93;; ders., Verfassungsrechtliche Probleme einer Reform des Systems zur Finanzierung der beruflichen Bildung, 1974, S. 37 ff.; ders., in: Festschrift für Haubrichs, 1976, S. 103 &amp;#91;116 ff.&amp;#93;). Die mit der Abgabe belastete Gruppe muß dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck evident näherstehen als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit der Steuerzahler; andernfalls wäre die Sonderbelastung der durch die Abgabe in Anspruch genommenen Gruppe schon mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nicht zu vereinbaren. Aus dieser zu fordernden Sachnähe der Abgabepflichtigen zum Abgabezweck muß eine besondere Gruppenverantwortung für die Erfüllung der mit der außersteuerlichen Abgabe zu finanzierenden Aufgabe entspringen. Die Aufgabe, die mit Hilfe des Abgabeaufkommens erfüllt werden soll, muß demnach ganz überwiegend in die Sachverantwortung der belasteten Gruppe, nicht in die der staatlichen Gesamtverantwortung fallen. Andernfalls würde es sich bei der Verfolgung des Zwecks um eine öffentliche Angelegenheit handeln, deren Lasten nur die Allgemeinheit treffen dürfen und die deshalb nur mit von der Allgemeinheit zu erbringenden Mitteln, das heißt im wesentlichen mit Steuermitteln finanziert werden darf (so Friauf in: Festschrift für Haubrichs, 1976, S. 103 &amp;#91;118&amp;#93;; vgl. BVerfGE 23, 12 &amp;#91;23&amp;#93;).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_55_274_307&quot; id=&quot;BVerfGE_55_274_307&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_55_274_307&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 55, 274 (307):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;Angesichts der Bedeutsamkeit der &quot;Sachnähe&quot; für die Zulässigkeit der Erhebung einer Sonderabgabe darf - worauf Friauf zutreffend hingewiesen hat (in: Festschrift für Jahrreiß, 1974, S. 45 &amp;#91;54 f.&amp;#93;) - die &quot;Sachnähe&quot; nicht als formales und damit &quot;machbares&quot; Kriterium aufgefaßt werden; es wäre dem Gesetzgeber sonst ohne weiteres möglich, die finanzverfassungsrechtlichen Grundentscheidungen des Grundgesetzes zu unterlaufen (vgl. Selmer, Steuerinterventionismus und Verfassungsrecht, 1972, S. 184 und 198 f.). Der Begriff der &quot;Sachnähe&quot; ist daher nach materiell-inhaltlichen Kriterien zu bestimmen, die sich einer gezielten Normierung des Gesetzgebers aus Anlaß der Einführung der Abgabe entziehen. Ob eine bestimmte Gruppe eine &quot;besondere Sachnähe&quot; zu einer bestimmten Aufgabe aufweist, ist mithin unter Anknüpfung an vorgegebene Strukturen der Lebenswirklichkeit bei Berücksichtigung der Rechts- und Sozialordnung zu bestimmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;ff) Die außersteuerliche Belastung von Angehörigen einer Gruppe setzt voraus, daß zwischen den Belastungen und den Begünstigungen, die die Sonderabgabe bewirkt, eine sachgerechte Verknüpfung besteht. Das ist der Fall, wenn das Abgabeaufkommen im Interesse der Gruppe der Abgabepflichtigen, also &quot;gruppennützig&quot; verwendet wird (vgl. BVerfGE 18, 315 &amp;#91;327 f.&amp;#93;; 37, 1 &amp;#91;16 f.&amp;#93;; Mußgnug in: Festschrift für Forsthoff, 1972, S. 259 &amp;#91;288 ff.&amp;#93;; Friauf in: Festschrift für Jahrreiß, 1974, S. 45 &amp;#91;53 f.&amp;#93;). &quot;Fremdnützige&quot; Sonderabgaben sind - soweit ihnen nicht schon Bedenken aus den Grundrechten, insbesondere aus Art. 14 GG, entgegenstehen - unzulässig, es sei denn, daß die Natur der Sache eine finanzielle Inanspruchnahme der Abgabepflichtigen zugunsten fremder Begünstigter aus triftigen Gründen eindeutig rechtfertigt (vgl. z. B. BVerfGE 11, 105 &amp;#91;116&amp;#93;; Mußgnug in: Festschrift für Forsthoff, 1972, S. 259 &amp;#91;290 ff.&amp;#93;; Friauf in: Festschrift für Haubrichs, 1976, S. 103 &amp;#91;118&amp;#93;). &quot;Gruppennützige&quot; Verwendung der Abgabe besagt allerdings nicht, daß das Abgabeaufkommen im spezifischen Interesse jedes einzelnen Abgabe&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_55_274_308&quot; id=&quot;BVerfGE_55_274_308&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_55_274_308&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 55, 274 (308):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;pflichtigen zu verwenden ist; es genügt, wenn es überwiegend im Interesse der Gesamtgruppe verwendet wird.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;gg) Der Gesetzgeber ist bei einer auf längere Zeit angelegten Finanzierung einer in die spezifische Verantwortung einer Gruppe fallenden Aufgabe durch Erhebung einer Sonderabgabe von Verfassungs wegen gehalten, stets zu überprüfen, ob seine ursprüngliche Entscheidung für den Einsatz des gesetzgeberischen Mittels &quot;Sonderabgabe&quot; aufrechtzuerhalten oder ob sie wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Wegfalls des Finanzierungszwecks oder Zielerreichung zu ändern oder aufzuheben ist (vgl. BVerfGE 49, 89 &amp;#91;130&amp;#93;). Denn die Sonderabgabe bedarf - im Gegensatz zur Steuer - als Ausnahmeinstrument der fortdauernden Legitimation durch hinreichende Rechtfertigungsgründe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;hh) Die Zusammenschau der für die Einführung einer Sonderabgabe erforderlichen Rechtfertigungsgründe ergibt, daß die Sonderabgabe ein spezielles gesetzgeberisches Instrument ist, das gegenüber der Steuer die  &lt;em&gt;seltene Ausnahme&lt;/em&gt;  zu sein hat. Aus diesem Ausnahmecharakter der Sonderabgabe folgt, daß die Zulässigkeitskriterien strikt auszulegen und anzuwenden sind (vgl. Friauf in: Festschrift für Haubrichs, 1976, S. 103 &amp;#91;118&amp;#93;).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3&amp;#46; Die Berufsausbildungsabgabe nach § 3 Abs. 1 Satz 1 APlFG stellt sich - gemessen an den dargelegten Kriterien - nicht als Steuer, sondern als zulässige Sonderabgabe dar:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Der Bundesgesetzgeber hatte nach Art. 74 Nr. 11 GG die Kompetenz zur Erhebung der im Ausbildungsplatzförderungsgesetz vorgesehenen Sonderabgabe. Der in Art. 74 Nr. 11 GG verwendete Begriff &quot;Recht der Wirtschaft&quot; ist in einem weiten Sinne aufzufassen (vgl. BVerfGE 5, 25 &amp;#91;28 f.&amp;#93;; 28, 119 &amp;#91;146&amp;#93;; 29, 402 &amp;#91;409&amp;#93;). Er umfaßt nicht nur die Vorschriften, die sich in irgendeiner Form auf die Erzeugung, Herstellung und Verteilung von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs beziehen, sondern auch alle anderen das wirtschaftliche Leben und die wirtschaftliche Betätigung als solche regelnde Normen (BVerfGE 8, 143 &amp;#91;148 f.&amp;#93;; 28, 119 &amp;#91;146&amp;#93;). Zum &quot;Recht der&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_55_274_309&quot; id=&quot;BVerfGE_55_274_309&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_55_274_309&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 55, 274 (309):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;Wirtschaft&quot; gehört auch der Fragenkreis der praktischen beruflichen Ausbildung, die traditionell und strukturell von den in der Wirtschaft tätigen Arbeitgebern wahrzunehmen ist. Die Einbeziehung der öffentlichen Hand und der Religionsgemeinschaften steht dem nicht entgegen, da sie hier nur in einer speziellen typisch wirtschaftlichen Betätigung - der Ausbildung und Heranbildung nicht beamteter Arbeitnehmer - betroffen sind. Die Gesetzgebungsbefugnis des Bundes ist in diesem Zusammenhang nicht auf Gesetze beschränkt, die nur die Rechtsbeziehungen der in Art. 74 Nr. 11 GG einzeln aufgeführten Wirtschaftszweige regeln (BVerfGE 4, 7 &amp;#91;13&amp;#93;). Der Bund kann vielmehr nach Art. 74 Nr. 11 GG auch Gesetze erlassen, die ordnend und lenkend in das Wirtschaftsleben eingreifen; ebenso steht dem Bund die Befugnis zu, im Rahmen derartiger Regelungen Abgabenerhebungen vorzusehen (vgl. BVerfGE 11, 105 &amp;#91;110 ff.&amp;#93;; 18, 315 &amp;#91;328 f.&amp;#93;; 37, 1 &amp;#91;16 f.&amp;#93;).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die Berufsausbildungsabgabe erfüllt die Kriterien einer Sonderabgabe. Sie unterscheidet sich von einer Steuer. Es besteht auch ein spezifischer Zurechnungsgrund für ihre Erhebung bei den Arbeitgebern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Sie dient nach ihrem materiellen Gehalt, wie er sich aus dem Ausbildungsplatzförderungsgesetz ergibt, nicht der Mittelbeschaffung für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens. Objektive Zielrichtung und Inhalt des Ausbildungsplatzförderungsgesetzes zeigen, daß der Gesetzgeber mit der Berufsausbildungsabgabe ein zweckbezogenes Mittel zur Bewältigung einer besonderen Aufgabe durch Einschaltung der Beteiligten geschaffen hat, ohne eine Einnahmenerzielung für allgemeine staatliche Zwecke durch Ausschöpfung einer steuerlichen Leistungsfähigkeit anzustreben. Die Erhebung der Berufsausbildungsabgabe dient ausschließlich der Sicherstellung eines qualitativ und quantitativ ausreichenden Angebots an Ausbildungsplätzen. Nach dem Ausbildungsplatzförderungsgesetz soll diese Aufgabe - fern von einer Finanzierung aus allgemeinen Haushaltsmitteln - durch Aufbringung der erfor&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_55_274_310&quot; id=&quot;BVerfGE_55_274_310&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_55_274_310&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 55, 274 (310):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;derlichen Gelder von einer bestimmten Gruppe und durch die streng zweckgebundene Verwendung dieser Mittel innerhalb eines geschlossenen Finanzkreislaufs gelöst werden: Das Aufkommen aus der Abgabe ist getrennt vom öffentlichen Haushalt als zweckgebundene Vermögensmasse zu verwalten (§ 4 Abs. 3 APlFG). Es darf nur für die Finanzierung der in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 APlFG vorgesehenen finanziellen Hilfen verwendet werden; eine Verwendung für sonstige Zwecke ist ausgeschlossen. Überschüsse sollen durch die Abgabenerhebung nicht erzielt werden; vielmehr soll die Abgabe nur in der Höhe erhoben werden, wie es zur Erfüllung ihres wirtschaftspolitischen Zieles erforderlich ist (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 APlFG). Durch § 3 Abs. 2 Satz 2 APlFG wird gewährleistet, daß auch unwesentliche Überschüsse, die sich möglicherweise entgegen der grundsätzlich durch den Bedarf begrenzten Konzeption des Gesetzes ergeben können, ausschließlich zweckgebunden verwendet werden und nicht etwa einem öffentlichen Gemeinwesen für sonstige Vorhaben zur Verfügung stehen. Die Berufsausbildungsabgabe ist weiter keine auf Dauer angelegte Abgabe; über ihre Erhebung muß nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 APlFG jährlich neu beschlossen werden. Diese Einzelausgestaltung der Abgabenerhebung ist ein deutlicher Anhalt dafür, daß der Staat ohne eigenes Finanzinteresse gleichsam als Vermittler und Verwalter des Aufkommens aus der Berufsausbildungsabgabe auftritt. Aus dem Gesamtbild der Abgabe, nämlich den objektiven Zielvorstellungen des Gesetzgebers und der technischen Ausgestaltung, ergibt sich mithin, daß die Erhebung der Berufsausbildungsabgabe nicht zur Deckung des allgemeinen staatlichen Finanzbedarfs dient; ihr Aufkommen fällt einem &quot;öffentlichen Gemeinwesen&quot; nicht zu.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Durch ihre Zweckbindung weist die Berufsausbildungsabgabe zwar eine gewisse Ähnlichkeit zur Zwecksteuer auf. Sie unterscheidet sich aber von ihr schon insoweit, als vom Aufkommen der Zwecksteuer eine  &lt;em&gt;allgemeine&lt;/em&gt; , von der Berufsausbildungsabgabe dagegen eine  &lt;em&gt;besondere&lt;/em&gt;  Aufgabe, deren Bewäl&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_55_274_311&quot; id=&quot;BVerfGE_55_274_311&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_55_274_311&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 55, 274 (311):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;tigung nach den Vorstellungen des Gesetzgebers in der herausragenden, spezifischen Verantwortung der Gruppe der Arbeitgeber liegt, finanziert werden soll. Im übrigen ist, worauf die Bundesregierung zutreffend hinweist, eine so &quot;hochspezifizierte Zweckbindung&quot;, wie sie der Gesetzgeber bei der Berufsausbildungsabgabe festgelegt hat, bei einer Zwecksteuer schwerlich vorstellbar. Soweit steuerliche Zweckbindungen überhaupt als zulässig gelten, haben sie erfahrungsgemäß allgemeineren Charakter.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) Die mit der Berufsausbildungsabgabe belastete Gruppe der Arbeitgeber ist eine homogene Gruppe. Sie ist durch eine in der Sozialwirklichkeit bestehende gemeinsame Interessenlage verbunden und von der Allgemeinheit und anderen Gruppen zuverlässig abgrenzbar. Die Arbeitgeber selbst sehen sich als homogene Gruppe. Dies zeigt sich schon daran, daß sie sich zur Darstellung, Bewahrung und Durchsetzung ihrer gemeinsamen Interessen zu sozialpolitischen Organisationen zusammengeschlossen haben, die unter dem Namen &quot;Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände&quot; eine Arbeitsgemeinschaft bilden, deren Ziel es ist, die &quot;gemeinschaftlichen sozialpolitischen Belange&quot; aller Arbeitgeber zu wahren (§ 1 Abs. 1 der Satzung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch der Gesetzgeber ist seit jeher davon ausgegangen, daß die Arbeitgeber eine homogene Gruppe in der Sozialwirklichkeit darstellen. So hat er z. B. in den Regelungen des Tarifvertragsgesetzes das Bestehen gemeinsamer Arbeitgeberinteressen und deren Wahrung durch entsprechende Verbände vorausgesetzt. Die Arbeitgeber treten nach den Grundgedanken des Tarifvertragsgesetzes wie auch in der Sozialwirklichkeit im Rahmen einer Sozialpartnerschaft als Interessengegenpol zur Gruppe der Arbeitnehmer auf (vgl. § 2 Abs. 1-3, § 5 Abs. 1 und 2 und § 12 TVG). Branchentypische, strukturbedingte, organisatorische oder quantitative Unterschiede innerhalb der Gruppe der Arbeitgeber sind im vorliegenden Zusammenhang nicht erheblich. Denn sie ändern nichts an der prinzipiell gleichen In&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_55_274_312&quot; id=&quot;BVerfGE_55_274_312&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_55_274_312&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 55, 274 (312):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;teressenlage und der gleichermaßen bestehenden, aus der Arbeitgebereigenschaft folgenden Stellung und Verantwortung in der Gesellschaft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Bedenken der Antragstellerin, das Ausbildungsplatzförderungsgesetz bringe durch die Einbeziehung der Arbeitgeber der öffentlichen Hand und der Religionsgemeinschaften fremdartige Elemente in die Gruppe &quot;Arbeitgeber&quot; ein, so daß eine Homogenität der belasteten Gruppe nicht vorliege, greifen nicht durch. Die öffentliche Hand und die Religionsgemeinschaften mögen zwar aufgrund ihrer geschichtlichen Entwicklung und wegen der rechtlichen Sonderregelungen, die auf sie Anwendung finden, als Arbeitgeber eine besondere Stellung einnehmen. Sie haben jedoch dasselbe Interesse wie die übrigen Arbeitgeber an der sachgerechten Ausbildung einer hinreichenden Zahl junger Arbeitnehmer und tragen unter diesem spezifischen Blickwinkel auch vergleichbare Verantwortung. Ihr Einschluß in die Gruppe der Arbeitgeber stellt deshalb die Homogenität dieser Gruppe nicht in Frage.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Homogenität einer Gruppe von der Zahl ihrer Mitglieder unabhängig. Auch sehr große Gruppen können homogene Gebilde sein. Aus ihrer Größe im Vergleich zum Umfang des mit einer Steuer belasteten Adressatenkreises können deshalb keine brauchbaren Rückschlüsse auf die Bejahung oder Verneinung der Homogenität einer Gruppe gezogen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;cc) Die mit der Berufsausbildungsabgabe belastete Gruppe der Arbeitgeber steht zu dem Zweck der Abgabe in einer spezifisch sachnahen Beziehung; sie trägt eine besondere Verantwortung für die Erfüllung der mit der Berufsausbildungsabgabe zu finanzierenden Aufgabe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;In dem in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden dualen Berufsausbildungssystem mit den Lernorten Schule und Betrieb (Behörde) liegt die spezifische Verantwortung für ein ausreichendes Angebot an betrieblichen Ausbildungsplätzen der Natur der Sache nach bei den Arbeitgebern, denn nur sie verfü&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_55_274_313&quot; id=&quot;BVerfGE_55_274_313&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_55_274_313&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 55, 274 (313):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;gen - zumal in einer insoweit durch Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 GG geprägten Rechtsordnung - typischerweise über die Möglichkeit, Ausbildungsplätze zu schaffen und anzubieten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die praxisbezogene betriebliche Berufsausbildung der Jugendlichen - und damit die besondere Verantwortung der Arbeitgeber für diesen Bereich - hat in Deutschland historische Wurzeln. Schon im Mittelalter, jedenfalls seit der Ausformung des Ausbildungs- und Erziehungsmodells des spätmittelalterlichen Zunftsystems, lagen das Recht und die Pflicht zu einer geordneten praktischen beruflichen Ausbildung bei den jeweiligen Arbeitgebern. Daran hat sich in der weiteren geschichtlichen Entwicklung des betrieblichen Ausbildungswesens nichts Grundsätzliches geändert, weder im Laufe der im 19. Jahrhundert beginnenden Industrialisierung noch in der nachfolgenden Entwicklung der Wirtschaft bis hin zur Gegenwart. Die praktische Berufsausbildung war also nie in einem engeren Sinne der staatlichen Sphäre überantwortet. Bestrebungen, sie &quot;staatsnäher&quot; zu organisieren, sind von den Arbeitgebern, die sich immer zu der geschichtlich gewachsenen Aufgabenteilung zwischen staatlicher und privater Verantwortung im Berufsausbildungswesen bekannt haben, stets abgelehnt worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn der Staat in Anerkennung dieser Aufgabenteilung den Arbeitgebern die praxisbezogene Berufsausbildung der Jugendlichen überläßt, so muß er erwarten, daß die gesellschaftliche Gruppe der Arbeitgeber diese Aufgabe nach Maßgabe ihrer objektiven Möglichkeiten und damit so erfüllt, daß grundsätzlich alle ausbildungswilligen Jugendlichen die Chance erhalten, einen Ausbildungsplatz zu bekommen. Das gilt auch dann, wenn das freie Spiel der Kräfte zur Erfüllung der übernommenen Aufgabe nicht mehr ausreichen sollte.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die dargestellte spezifische Sachnähe der Gruppe der Arbeitgeber zum Zweck der Berufsausbildungsabgabe, auf eine genügende Zahl Ausbildungsplätze hinzuwirken, und die besondere Sachverantwortung der Arbeitgeber für diese Aufgabe wird durch folgende Erwägungen erhärtet:&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_55_274_314&quot; id=&quot;BVerfGE_55_274_314&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_55_274_314&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 55, 274 (314):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;Wirtschaft und Verwaltung der Bundesrepublik Deutschland sind auf einen gut ausgebildeten Nachwuchs an Arbeitskräften angewiesen. Die zunehmende Automation hat einen stetigen Abbau einfacher manueller Tätigkeiten und einen steigenden Bedarf an höher qualifizierten Arbeitskräften zur Folge. Auf der anderen Seite verläuft die Bevölkerungsentwicklung nicht kontinuierlich. Kriegsereignisse, Geburtenrückgang und Änderungen der familiären und sozialen Anschauungen haben dazu geführt, daß die Zahl der ins Berufsleben Eintretenden erheblichen Schwankungen unterworfen ist. Sind die dadurch entstehenden Bedarfslücken im Bereich der Anlernberufe - unter anderem mit Hilfe ausländischer Arbeitnehmer - kurzfristig auszugleichen, so ist den Arbeitgebern diese Möglichkeit bei höher qualifizierten Berufen zur Zeit noch weitgehend verschlossen. Gut ausgebildete Arbeitnehmer stünden erst nach Jahren zur Verfügung. Die Entzerrung dieser Situation ist zwar auch ein Anliegen aller am Gedeihen der Wirtschaft Interessierten. Sie dient aber vornehmlich den Arbeitgebern, die aus einer langfristigen, qualitativ zufriedenstellenden Entwicklung des Arbeitsmarktes als einer wesentlichen Voraussetzung künftiger Leistungsfähigkeit unmittelbaren Nutzen ziehen. Diesem besonderen Interesse der Arbeitgeber in Wirtschaft und Verwaltung trägt das Ausbildungsplatzförderungsgesetz ebenfalls Rechnung. Die Berufsausbildungsabgabe hat die Möglichkeit eröffnet, den Arbeitgebern Hilfen zu leisten, damit auch in den kommenden Jahren für alle Arbeitgeber ein qualitativ und quantitativ ausreichendes Angebot an Arbeitskräften zur Verfügung steht. Das Ausbildungsplatzförderungsgesetz regelt somit lediglich eine &quot;erzwungene Selbsthilfe&quot; (vgl. BVerfGE 18, 315 &amp;#91;328&amp;#93;), deren Ausgestaltung die Gruppenverantwortung für den Bereich der betriebsbezogenen Ausbildung unberührt läßt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gegenüber dem besonderen - objektiv verstandenen - Interesse der Arbeitgeber ist das Interesse der Allgemeinheit deutlich geringer. Das folgt bereits daraus, daß für einen Teil der &quot;zusätzlich&quot; ausgebildeten Jugendlichen nach Beendigung ihrer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_55_274_315&quot; id=&quot;BVerfGE_55_274_315&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_55_274_315&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 55, 274 (315):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;Ausbildung möglicherweise keine ausreichende Zahl an Arbeitsstellen vorhanden sein wird. Nutznießer eines Überhangs an ausgebildeten Arbeitnehmern sind daher zunächst ebenfalls die Arbeitgeber, denen ein vergrößertes Arbeitsmarktangebot zur Verfügung steht. Dem darüber hinaus bestehenden öffentlichen Anliegen, auch diesen Jugendlichen durch eine qualifizierte Berufsausbildung eine Chance auf dem Arbeitsmarkt zu geben, hat der Gesetzgeber unter anderem durch steuerliche Vergünstigungen Rechnung getragen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der in § 2 Abs. 1 Satz 1 APlFG geforderte Mindestüberhang in Höhe von 12,5 v. H. der angebotenen Ausbildungsplätze, bei dessen Unterschreitung die Förderungsmaßnahmen des Ausbildungsplatzförderungsgesetzes einsetzen sollen, dient zwar in erster Linie einer möglichst vollständigen Befriedigung aller Ausbildungswünsche. Die Folgen dieser Regelung liegen aber ersichtlich auch im objektiven Interesse der Arbeitgeber. Regionale und branchenspezifische Besonderheiten sowie Ausfälle während und nach der Ausbildung lassen erwarten, daß aufgrund einer gewissen Überdeckung zwischen Ausbildungsplatzangebot und später benötigten Arbeitskräften ein insgesamt ausgewogenes Verhältnis besteht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Natürlich hat auch die Allgemeinheit ein erhebliches politisches Interesse am Abbau der Jugendarbeitslosigkeit und an der Vorsorge für den künftigen Arbeitsmarkt. Die Durchsetzung politischer Ziele ist aber letzten Endes die Triebfeder jeder legislativen und exekutiven Tätigkeit, so daß die Frage nach dem &quot;Warum&quot; einer Regelung nicht zu einer Antwort auf die hier entscheidende Frage nach der Sachnähe und der besonderen Gruppenverantwortung führt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;dd) Die Berufsausbildungsabgabe wird im Interesse der Gruppe der abgabepflichtigen Arbeitgeber, also &quot;gruppennützig&quot; verwendet. Das Abgabeaufkommen ist ausschließlich für die Gewährung finanzieller Hilfen (Förderungsmaßnahmen) nach § 2 Abs. 1 APlFG vorgesehen. Den finanziellen Hilfen ist gemeinsam, daß sie Betrieben - und damit Arbeitgebern -&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_55_274_316&quot; id=&quot;BVerfGE_55_274_316&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_55_274_316&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 55, 274 (316):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;oder sonstigen Einrichtungen zugute kommen, die eine betriebliche Berufsausbildung durchführen. Damit fließen sie entweder unmittelbar Arbeitgebern zu, die die Voraussetzungen nach § 2 APlFG für die Gewährung finanzieller Hilfen erfüllen, oder sie verbessern die generelle Ausbildungssituation, woran die Arbeitgeber - wie oben dargelegt - generell ein besonderes Interesse haben; insoweit werden sie mittelbar im Interesse der abgabepflichtigen Arbeitgeber verwendet. Insgesamt gesehen wird daher das Aufkommen aus der Berufsausbildungsabgabe primär im Interesse der Gruppe der Arbeitgeber genutzt. In gewisser Weise erhält damit die abgabepflichtige Gruppe für die Erbringung der Abgabe eine Art &quot;Gegenleistung&quot;, ähnlich wie jemand, der für einen Beitrag eine staatliche Leistung erhält. Das Merkmal der Gruppennützigkeit enthält somit auch ein Element der von der Antragstellerin auf jeden Fall für eine Sonderabgabe als erforderlich angesehenen Verknüpfung mit dem Beitragsgedanken oder eine Art &quot;Entgeltcharakter&quot;. Da der Nutzen der Abgabenverwendung an den Interessen der Gesamtgruppe der Arbeitgeber gemessen werden muß, ist es unbeachtlich, daß nach der Konzeption des Ausbildungsplatzförderungsgesetzes einzelne Gruppenmitglieder zwar abgabepflichtig, aber nicht förderungsberechtigt sein mögen, andere wiederum zwar von der Abgabe befreit sind, gleichwohl aber in den Genuß von Förderungsmitteln gelangen können. Aus dem gleichen Grund ist es nicht von Bedeutung, daß die Gewährung der finanziellen Hilfen auf einzelne Ausbildungsberufe, Ausbildungsabschnitte, Ausbildungsjahre und Regionen beschränkt werden kann (§ 2 Abs. 2 Satz 2 APlFG). Denn auch diese Besonderheiten ändern nichts daran, daß das Aufkommen aus der Berufsausbildungsabgabe im überwiegenden Interesse der Gesamtgruppe der Arbeitgeber verwendet wird; diese Gesamtinteresse besteht letztlich darin, für die Zukunft ein ausreichendes Angebot an den in der Regel von allen Arbeitgebern benötigten qualifizierten, berufsbezogen ausgebildeten Arbeitskräf&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_55_274_317&quot; id=&quot;BVerfGE_55_274_317&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_55_274_317&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 55, 274 (317):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;ten zur Verfügung zu haben. Für die Erreichung dieses Zieles wird die Berufsausbildungsabgabe in erster Linie verwendet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach Ansicht der Antragstellerin liegt eine gruppennützige Verwendung der Berufsausbildungsabgabe nicht vor, weil der Kreis der Abgabepflichtigen so weit gezogen sei, daß eine Verwendung im Interesse einer Gruppe nicht mehr erkennbar sei und weil die Berufsausbildungsabgabe nicht im Interesse der Wirtschaft, sondern im allgemeinpolitischen Interesse, nämlich zur Lösung des gesellschaftspolitischen Problems fehlender Ausbildungsplätze für eine große Zahl Jugendlicher, verwendet werde. Diese Bedenken greifen jedoch nicht durch. Die Zusammensetzung der abgabepflichtigen Gruppe steht - wie dargelegt - der Annahme einer Gruppenhomogenität und damit der prinzipiellen Möglichkeit einer gruppennützigen Verwendung des Abgabeaufkommens nicht entgegen. Es ist zwar zutreffend, daß die Verwendung der Berufsausbildungsabgabe auch den Interessen der ausbildungsplatzsuchenden Jugend und denen der gesamten Gesellschaft dient. Der Gruppennützigkeitscharakter der Verwendung der Berufsausbildungsabgabe wird jedoch nicht dadurch aufgehoben, daß  &lt;em&gt;sekundär&lt;/em&gt;  auch andere Gruppen oder die Allgemeinheit gewisse Vorteile von der Abgabenverwendung haben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;ee) Es kann zur Zeit noch nicht davon ausgegangen werden, daß die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der (möglichen) Erhebung der Sonderabgabe &quot;Berufsausbildungsabgabe&quot; inzwischen wieder entfallen sind; denn es ist noch nicht abzusehen, ob die Anstrengungen der Wirtschaft, eine hinreichende Zahl von Ausbildungsplätzen zu schaffen, andauernden Erfolg haben werden. Eine Pflicht des Gesetzgebers, im Wege des &quot;Nachfassens&quot; die Abgabenregelung nach dem Ausbildungsplatzförderungsgesetz zu modifizieren oder aufzuheben, ist damit gegenwärtig noch nicht festzustellen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4&amp;#46; Als Sonderabgabe, die gänzlich außerhalb des finanzverfassungsrechtlichen Bereichs bleibt, unterfällt die Berufsausbildungsabgabe nicht den für Steuern geltenden Art. 104a ff. GG.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_55_274_318&quot; id=&quot;BVerfGE_55_274_318&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_55_274_318&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 55, 274 (318):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;Deshalb ist Art. 105 Abs. 3 GG - wie beide Senate des Bundesverfassungsgerichts bereits entschieden haben - auf Sonderabgaben wie die Berufsausbildungsabgabe nicht anwendbar (vgl. BVerfGE 8, 274 &amp;#91;317&amp;#93;; 18, 315 &amp;#91;328 f.&amp;#93;; 37, 1 &amp;#91;16 f.&amp;#93;). Daran hält der Senat fest. Eine Zustimmung des Bundesrates zum Ausbildungsplatzförderungsgesetz war deshalb nach dieser Vorschrift nicht erforderlich.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;5&amp;#46; Diese Entscheidung ist mit 5:3 Stimmen ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Ausbildungsplatzförderungsgesetz hätte jedoch nach Art. 84 Abs. 1 GG der Zustimmung des Bundesrates bedurft, weil es jedenfalls in § 3 Abs. 6 und Abs. 8 Nr. 3 Vorschriften über das Verwaltungsverfahren enthält. Da der Bundesrat seine Zustimmung versagt hat, ist das Gesetz nach dem Grundgesetz nicht gültig zustande gekommen und deshalb nichtig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1&amp;#46; a) Das Grundgesetz hat es dem Bundesgesetzgeber nicht freigestellt, ob und in welcher Weise er die Länder an der Ausführung der Bundesgesetze beteiligen will. Es hat diese vielmehr entsprechend der verfassungsrechtlich festgelegten bundesstaatlichen Ordnung prinzipiell den Ländern als eigene Angelegenheit übertragen (Art. 83 und 30 GG). Die Länder haben, soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt oder zuläßt, die umfassende Verwaltungszuständigkeit. Daraus folgt, daß sie nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sind, zur Ausführung von Bundesgesetzen in eigener Verantwortung verwaltend tätig zu werden (vgl. BVerfGE 37, 363 &amp;#91;385&amp;#93;). Mithin sind die Länder von Verfassungs wegen gehalten, ihre Verwaltung nach Art, Umfang und Leistungsvermögen entsprechend den Anforderungen sachgerechter Erledigung des sich aus der Bundesgesetzgebung ergebenden Aufgabenbestandes einzurichten. Die in Rede stehende Kompetenzaufteilung ist eine wichtige Ausformung des bundesstaatlichen Prinzips im Grundgesetz und zugleich ein Element zusätzlicher funktionaler Gewaltenteilung. Sie verteilt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_55_274_319&quot; id=&quot;BVerfGE_55_274_319&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_55_274_319&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 55, 274 (319):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;politische Macht und setzt ihrer Ausübung einen verfassungsrechtlichen Rahmen, der diese Machtverteilung aufrechterhalten und ein Zusammenwirken der verschiedenen Kräfte sowie einen Ausgleich widerstreitender Belange ermöglichen soll.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Um die Länder vor einem Eindringen des Bundes in den ihnen vorbehaltenen Bereich der Verwaltung zu schützen, macht Art. 84 Abs. 1 GG das Zustandekommen von Bundesgesetzen, die Vorschriften über das Verwaltungsverfahren enthalten, von der Zustimmung des Bundesrates abhängig. Dieses Zustimmungserfordernis soll die Grundentscheidung der Verfassung zugunsten des föderalistischen Staatsaufbaus mit absichern und verhindern, daß &quot;Systemverschiebungen&quot; im bundesstaatlichen Gefüge im Wege der einfachen Gesetzgebung herbeigeführt werden (BVerfGE 37, 363 &amp;#91;379 ff.&amp;#93;). Zustimmungsbedürftig ist nicht die einzelne Vorschrift über das Verwaltungsverfahren, sondern das Gesetz als Ganzes; dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 8, 274 &amp;#91;294 ff.&amp;#93;; 24, 184 &amp;#91;195&amp;#93;; 37, 363 &amp;#91;380 f., 383 f.&amp;#93;; 48, 127 &amp;#91;177 f.&amp;#93;). Damit wird den Ländern über den Bundesrat eine verstärkte Einflußnahme auch auf den materiell-rechtlichen Teil des Gesetzes ermöglicht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zustimmungsbedürftig im Sinne des Art. 84 Abs. 1 GG wird ein Gesetz nicht bereits dadurch, daß es die Interessen der Länder in allgemeiner Weise, etwa dadurch berührt, daß es deren Verwaltungshandeln auf einem bestimmten Gebiet auslöst oder beendet (vgl. BVerfGE 10, 20 &amp;#91;49&amp;#93;; 14, 197 &amp;#91;219 f.&amp;#93;). Das Zustimmungserfordernis gilt vielmehr allein für solche Bundesgesetze, die selbst das Verfahren der Landesbehörden regeln, also verbindlich die Art und Weise und die Formen ihrer Tätigkeit zur Ausführung des Gesetzes vorschreiben (vgl. BVerfGE 37, 363 &amp;#91;385&amp;#93;). Nach der Konzeption des Grundgesetzes und der Zielsetzung der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung, die Ausgewogenheit der festgelegten bundesstaatlichen Ordnung zu bewahren (Art. 30 und 83 GG), ist Art. 84 Abs. 1 GG strikt auszulegen; die Voraussetzungen für die Zustim&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_55_274_320&quot; id=&quot;BVerfGE_55_274_320&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_55_274_320&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 55, 274 (320):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;mungsbedürftigkeit eines Gesetzes in diesem Bereich dürfen deshalb weder erweiternd noch einengend ausgelegt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die Frage, welche Regelungen nach Art und Inhalt dem Verwaltungsverfahren zuzuordnen sind, läßt sich nicht ein für allemal abschließend, etwa allein anhand der bisher von Rechtsprechung, Praxis und Schrifttum entwickelten Grundsätze, beantworten. Die Abgrenzung zwischen Verwaltungsverfahrensrecht und materiellem Verwaltungsrecht war in der Vergangenheit und ist auch künftig Wandlungen unterworfen, die sich aus der Veränderung der Staatsaufgaben im Bereich der Verwaltung und der erforderlichen Mittel zu ihrer Bewältigung unabweislich ergeben können. Die Auslegung des Art. 84 Abs. 1 GG muß diesem Wandel offenbleiben. Die tragenden Begriffsmerkmale, die im Laufe der Zeit für das Verwaltungsverfahren entwickelt worden sind, haben heute zumal in den Verwaltungsverfahrensgesetzen des Bundes und der Länder und in den einzelnen Ordnungen spezieller Verwaltungsbereiche ihren positivrechtlichen Niederschlag gefunden. Diese konkreten Entscheidungen des Gesetzgebers können bei der Beurteilung dessen, was Art. 84 Abs. 1 GG als Verwaltungsverfahren meint, nicht außer Betracht bleiben. Art. 84 Abs. 1 GG hebt nicht auf einen bestimmten, zeitlich fixierten Stand staatsrechtlicher Praxis und dogmatischer Erkenntnisse ab; er will das ständig wechselnde Kräftespiel im Bundesstaat in den vom Grundgesetz bestimmten Schranken halten und bedarf deshalb einer Auslegung, die die vom hierfür kompetenten Gesetzgeber in sachgerechter Entscheidung festgestellten Begriffsinhalte mitberücksichtigt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Vorschriften über das Verwaltungsverfahren im Sinne von Art. 84 Abs. 1 GG sind danach jedenfalls gesetzliche Bestimmungen, die die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden im Blick auf die Art und Weise der Ausführung des Gesetzes einschließlich ihrer Handlungsformen, die Form der behördlichen Willensbildung, die Art der Prüfung und Vorbereitung der Entscheidung, deren Zustandekommen und Durchsetzung sowie verwaltungsinterne Mitwirkungs- und Kontrollvorgänge in ih&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_55_274_321&quot; id=&quot;BVerfGE_55_274_321&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_55_274_321&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 55, 274 (321):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;rem Ablauf regeln (vgl. BVerfGE 37, 363 &amp;#91;385, 390&amp;#93; und § 9 VwVfG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auf den benannten Normadressaten kommt es bei der in Frage stehenden Klassifizierung nicht entscheidend an. Das Gesetz kann in ein und derselben Vorschrift zugleich dem Bürger Rechte gewähren oder Pflichten auferlegen und der Verwaltung Handlungsanweisungen erteilen. Ein materieller Gesetzesbefehl kann eine Ausgestaltung erhalten, die auch das &quot;Wie&quot; des Verwaltungshandelns verfahrensmäßig bindend festlegt. Solche - möglicherweise verdeckten - Regelungen eines &quot;Wie&quot; des Verwaltungshandelns liegen dann vor, wenn die den Bürger betreffende materiell-rechtliche Vorschrift zugleich die zwangsläufige Festlegung eines korrespondierenden verfahrensmäßigen Verhaltens der Verwaltung bewirkt. Vorschriften mit materiellrechtlichem Inhalt und zugleich verfahrensrechtlicher Bedeutung sind häufig zu finden. Ihre Doppelgesichtigkeit kann nicht dazu führen, daß ihnen gegenüber eine Grundentscheidung der Verfassung, die dem bundesstaatlichen Prinzip entsprechende Kompetenzverteilung des Art. 84 Abs. 1 GG, nicht durchgriffe. Eine solche Folgerung ließe sich auch nicht mit dem Hinweis auf einen sehr engen Zusammenhang mit den materiell-rechtlichen Vorgaben des betreffenden Bundesgesetzes rechtfertigen. Ob eine bundesgesetzliche Norm das &quot;Wie&quot; des Verwaltungshandelns, das Verwaltungsverfahren regelt, wird nicht von ihrer Sachnähe zum materiellen Gesetzesinhalt beeinflußt. Die Frage beantwortet sich allein danach, ob die Norm nach ihrem Inhalt eine entsprechende Bindungswirkung gegenüber den Ländern entfaltet, die prinzipiell zur eigenverantwortlichen Gesetzesausführung berufen sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2&amp;#46; Das Ausbildungsplatzförderungsgesetz enthält jedenfalls in § 3 Abs. 6 und Abs. 8 Nr. 3 Vorschriften, die nach den dargelegten Grundsätzen als Teilregelung des gemäß Art. 84 Abs. 1 GG den Ländern zur Ausgestaltung überlassenen Verwaltungsverfahrens anzusprechen sind. Das Gesetz bedurfte deshalb der Zustimmung des Bundesrates.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_55_274_322&quot; id=&quot;BVerfGE_55_274_322&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_55_274_322&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 55, 274 (322):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;a) § 3 Abs. 6 Satz 1 und 2 APlFG begründet nicht nur eine Verpflichtung der Arbeitgeber, den Einzugsstellen Einblick in die Geschäftsbücher und sonstigen Unterlagen zu gewähren. Er eröffnet auch nicht lediglich eine Befugnis der Verwaltungsbehörden, von der eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen. Was der Gesetzgeber regeln wollte und geregelt hat, macht erst der gesetzliche Zusammenhang deutlich, in dem § 3 Abs. 6 Satz 1 und 2 APlFG steht. Die dort enthaltenen Vorschriften sollen offenkundig sicherstellen, daß der nach § 3 Abs. 5 APlFG vom Arbeitgeber in dem durch die Rechtsverordnung nach § 3 APlFG vorgegebenen Zeitpunkt geforderte Nachweis für die Berechnung der Abgabe (Lohnnachweis) gemäß den Grundsätzen des Verfahrensrechts geprüft wird, und sie geben gleichzeitig die Beweismittel und den Ermittlungsweg an, die der Verwaltungsbehörde hierfür zur Verfügung gestellt werden. Eine derartige Regelung bedeutet aus der Sicht der ausführenden Verwaltung, daß sie den Lohnnachweis entgegenzunehmen  &lt;em&gt;hat&lt;/em&gt;  und prüfen  &lt;em&gt;muß&lt;/em&gt; , ob und wieweit sie ihn zur Grundlage ihrer weiteren Tätigkeit machen will, und daß sie gegebenenfalls zusätzliche Überprüfungen und Ermittlungen - nicht zuletzt auf dem vorgezeichneten Weg - anzustellen  &lt;em&gt;hat&lt;/em&gt; .&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Alle diese Vorgaben des Verwaltungshandelns gehören zu typischen Norminhalten verwaltungsverfahrensrechtlicher Regelungen. Diese Auffassung findet eine Bestätigung auch in der neueren Gesetzgebung, die ähnliche Regelungsgegenstände dem Verwaltungsverfahren zugeordnet hat (vgl. z. B. §§ 22, 24 und 26 VwVfG und die diesen Vorschriften entsprechenden landesrechtlichen Normen; weiter die im Teil &quot;Allgemeine Verfahrensvorschriften&quot; der Abgabenordnung enthaltenen Bestimmungen der §§ 86, 88, 92, 93 und 97 sowie §§ 20 und 21 des Gesetzes vom 18. August 1980 &quot;Sozialgesetzbuch &amp;#91;SGB&amp;#93; - Verwaltungsverfahren -&quot; &amp;#91;BGBl. I S. 1469&amp;#93;). Der Bundesgesetzgeber hat danach mit den in § 3 Abs. 6 Satz 1 und 2 APlFG enthaltenen Regelungen über die Nachweise für die Berechnung&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_55_274_323&quot; id=&quot;BVerfGE_55_274_323&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_55_274_323&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 55, 274 (323):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;der Abgabe und ihre Kontrolle durch die Einzugsstellen Vorschriften über das Verwaltungsverfahren geschaffen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Daß § 3 Abs. 6 Satz 1 APlFG auf den ersten Blick (&quot;können&quot;) nur die Möglichkeit eines bestimmten Verwaltungshandelns zu normieren scheint, ändert den Charakter der Vorschrift als Verfahrensbestimmung nicht. Dies um so weniger, als den Ländern angesichts der Gesamtregelung in § 3 Abs. 5 und § 3 Abs. 6 Satz 1 und 2 APlFG, die alle beweiserheblichen &quot;Unterlagen&quot; anspricht, ein nennenswerter Spielraum zu einer grundsätzlich eigenen Verfahrensgestaltung hinsichtlich der Prüfung der Lohnnachweise nicht verbleibt (vgl. BVerfGE 37, 363 &amp;#91;389&amp;#93;).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Auch das Offenbarungs- und Verwertungsverbot des § 3 Abs. 6 Satz 3 APlFG hat, wie die später in Kraft getretenen Regelungen der Geheimhaltungspflichten in § 30 VwVfG und den entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen bestätigen, eindeutig verfahrensregelnden Inhalt. Mag der Gesetzgeber hier auch in erster Linie an eine Schutzvorschrift als Gegengewicht gegen die unbeschränkten Einsichtsmöglichkeiten der Einzugsstellen in betriebliche Vorgänge gedacht haben, so hat deren konkrete Ausgestaltung doch zur Folge, daß der Verwaltungsbehörde in ihrem Umgang mit dem zur Prüfung vorgelegten Material und den anläßlich der Kontrollen angefallenen sonstigen Tatsachen Beschränkungen auferlegt sind, die sie sogar über den Bereich der Durchführung des Ausbildungsplatzförderungsgesetzes hinaus in ihren übrigen Tätigkeiten binden. Ein derartiger Eingriff in das Verwaltungshandeln der ausführenden Landesverwaltung ist nicht mehr die bloß zwangsläufige Folge einer materiell-rechtlichen Vorgabe des Bundesgesetzgebers. Er enthält eine Regelung, deren verfahrensrechtliche Auswirkung als weitreichendes Beweisverwertungsverbot die Verwaltungskompetenz der Länder nachhaltig trifft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dem läßt sich nicht etwa entgegenhalten, daß die Vorschrift nur die Offenbarungs- und Verwertungsverbote anderer, hier ohnedies eingreifender Gesetzesbestimmungen wiederhole, also&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_55_274_324&quot; id=&quot;BVerfGE_55_274_324&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_55_274_324&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 55, 274 (324):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;keine eigenständige Bedeutung als &quot;Einbruch&quot; in die Zuständigkeit der Länder habe (vgl. dazu BVerfGE 37, 363 &amp;#91;380, 388&amp;#93;).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;aa) Die insoweit angesprochenen Strafvorschriften der unbefugten Offenbarung und der unbefugten Verwertung eines fremden Geheimnisses (§ 203 Abs. 2 und § 204 StGB) haben zum Ziel, bestimmte Amtsträger und diesen gleichgestellte Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit Einblicke in fremde Lebensbereiche oder Geschäftsbereiche gewinnen, von einer sachfremden Verbreitung oder einer kommerziellen Verwertung der in Erfahrung gebrachten Tatsachen abzuhalten. Teil dieses gesetzgeberischen Anliegens ist es, die zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderliche, möglichst umfassende Tatsachenfeststellung durch einen wirksamen Geheimnisschutz zu fördern. § 3 Abs. 6 Satz 3 APlFG verfolgt zwar das gleiche Ziel im verfahrensrechtlichen Bereich. Dennoch unterscheidet sich die Bestimmung von den Strafvorschriften in wesentlichen Punkten, und zwar sowohl hinsichtlich des Normadressaten als auch hinsichtlich ihres sonstigen Inhalts.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;§ 203 Abs. 2 und § 204 StGB erfassen, der strafrechtlichen Aufgabenstellung gemäß, die  &lt;em&gt;unbefugte&lt;/em&gt;  Verwendung fremder Geheimnisse durch den einzelnen  &lt;em&gt;Amtsinhaber&lt;/em&gt; . Sie bestimmen aber nicht im einzelnen, wann und in welchem Umfang eine Behörde befugt ist, die im Amtsbereich gewonnenen Erkenntnisse  &lt;em&gt;amtlich&lt;/em&gt;  zu verwerten oder zugänglich zu machen. Diese Frage beantwortet sich, von den allgemeinen Rechtsgrundsätzen abgesehen, nach den besonderen gesetzlichen Vorschriften in den verschiedenen Regelungsbereichen staatlicher Verwaltungstätigkeit. Eine solche Bestimmung enthält § 3 Abs. 6 Satz 3 APlFG. Sie schreibt bindend vor, wie die Einzugsstellen mit den ihnen bekanntgegebenen oder bekanntgewordenen Tatsachen verfahren dürfen. Sie begründet im Interesse der Verfahrensförderung ein allgemeines, uneingeschränktes Offenbarungs- und Verwertungsverbot, ohne der Verwaltungsbehörde die Möglichkeit vorzubehalten, nach Maßgabe anderer Rechtsnormen oder Rechtsgrundsätze von den in Erfahrung gebrach&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_55_274_325&quot; id=&quot;BVerfGE_55_274_325&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_55_274_325&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 55, 274 (325):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;ten, den bezeichneten Geheimnisbereich betreffenden Sachverhalten dienstlichen Gebrauch zu machen. Während sich also § 203 Abs. 2 und § 204 StGB im Blick auf anderweitige gesetzliche Regelungen, die die  &lt;em&gt;Befugnis&lt;/em&gt;  zur Offenbarung und Verwertung dienstlicher Erkenntnisse in bestimmten Bereichen begründen oder verneinen, als eine Art strafrechtlicher Blankettnorm darstellen, gehört § 3 Abs. 6 Satz 3 APlFG gerade zu den verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen, die dieses &quot;Blankett&quot; auszufüllen geeignet sind. Die strafrechtliche Sanktion setzt danach die entsprechende verwaltungsverfahrensrechtliche, vom jeweiligen Regelungsinteresse bestimmte eigenständige Entscheidung des Gesetzgebers voraus. Diese kann demnach nicht als bloße Wiederholung eines bereits bestehenden strafrechtlichen Offenbarungs- und Verwertungsverbots angesehen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;bb) Nichts anderes gilt für das Verhältnis von § 3 Abs. 6 Satz 3 APlFG zu anderen gesetzlichen Bestimmungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Offenbarungs- und Verwertungsverbot des § 715 RVO wendet sich ausschließlich an die zur Überwachung der Unfallverhütungsmaßnahmen bestellten technischen Aufsichtsbeamten und deren Hilfspersonen. Auch das allgemeine Offenbarungsverbot des § 35 SGB erfaßt, ungeachtet seiner Anwendbarkeit auf die Einzugsstellen, nicht den vollen Regelungsbereich des § 3 Abs. 6 Satz 3 APlFG. Die in diesem Zusammenhang gleichfalls in Betracht kommende Geheimhaltungsvorschrift des § 30 VwVfG ist ebenso wie die entsprechenden Regelungen der landesrechtlichen Verwaltungsverfahrensgesetze erst nach Inkrafttreten des Ausbildungsplatzförderungsgesetzes wirksam geworden, so daß auch insoweit eine bloße Wiederholung eines bereits bestehenden, allgemeinen gesetzlichen Verbots durch die in Frage stehende Vorschrift ausscheidet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Um eine im Sinne des Art. 84 Abs. 1 GG zustimmungsbedürftige Verfahrensregelung handelt es sich auch bei § 3 Abs. 8 Nr. 3 APlFG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Ermächtigung zum Erlaß von Verordnungsvorschriften&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_55_274_326&quot; id=&quot;BVerfGE_55_274_326&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_55_274_326&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 55, 274 (326):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;über Form und Inhalt des Lohnnachweises und den Zeitpunkt seiner Einreichung enthält die Befugnis, unmittelbar den Weg zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde vorzuzeichnen und auf das &quot;Wie&quot; des Verwaltungsverfahrens einzuwirken. Aus diesem Grunde war schon die im Entwurf des gescheiterten Berufsbildungsgesetzes in § 87 Abs. 8 vorgesehene Ermächtigung zum Erlaß einer zustimmungsbedürftigen Rechtsverordnung von der Bundesregierung als Verfahrensvorschrift bezeichnet worden (BTDrucks. 7/3714, S. 88). Durch die Übernahme dieser Ermächtigungsvorschrift in das Ausbildungsplatzförderungsgesetz hat sich daran nichts geändert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zwar hat die bloße Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen selbst noch keine unmittelbare Auswirkung auf das von den Ländern zu gestaltende Verwaltungsverfahren. Das bedeutet indessen nicht, daß ein zum Erlaß  &lt;em&gt;verfahrensregelnder&lt;/em&gt;  Rechtsverordnungen ermächtigendes Gesetz ohne Zustimmung des Bundesrates ergehen kann, erst recht nicht, wenn das Gesetz - wie hier - die vorgesehene verwaltungsverfahrensregelnde Verordnung noch nicht einmal an die Zustimmung des Bundesrates bindet. Nach Art. 80 Abs. 1 GG müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Dieses enthält danach, soweit es Rechtsgrundlage für Verfahrensregelungen durch den Verordnungsgeber ist, unverrückbare Richtlinien, die mit der Verwaltungskompetenz der Länder in Widerspruch stehen. Schon eine solche Öffnung des den Ländern vom Grundgesetz zuerkannten Kompetenzbereichs für Einwirkungen des Bundes bedarf nach Art. 84 Abs. 1 GG der Zustimmung des Bundesrates (vgl. BVerfGE 24, 184 &amp;#91;194 ff.&amp;#93;; Haas, AöR 80 &amp;#91;1955/56&amp;#93;, S. 81 &amp;#91;90&amp;#93;).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3&amp;#46; Ob darüber hinaus weitere Vorschriften des Ausbildungsplatzförderungsgesetzes, insbesondere § 3 Abs. 5 APlFG, als Verfahrensregelung nach Art. 84 Abs. 1 GG die Zustimmungsbedürftigkeit ausgelöst hätten, bedarf keiner Erörterung. Zustimmungsbedürftig ist nicht die einzelne Vorschrift, die das Erfordernis der Zustimmungsbedürftigkeit begründet. Der Aus&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_55_274_327&quot; id=&quot;BVerfGE_55_274_327&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_55_274_327&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 55, 274 (327):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;druck &quot;Bundesgesetz&quot; am Ende von Art. 84 Abs. 1 GG meint nicht, wie etwa Art. 100 Abs. 1 GG, das Gesetz im Sinne einer einzelnen Norm, sondern das Gesetz als gesetzgebungstechnische Einheit. Das folgt vor allem aus Art. 78 GG. Danach kommt ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz zustande, wenn der Bundesrat zustimmt, den Antrag gemäß Art. 77 Abs. 2 GG nicht stellt, innerhalb der Frist des Art. 77 Abs. 3 GG keinen Einspruch einlegt, ihn zurücknimmt, oder wenn der Einspruch vom Bundestag überstimmt wird. Die Formulierung: &quot;Ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz&quot; kann hier nur einheitlich verstanden werden. Sie meint das durch einen Gesetzesbeschluß des Bundestags zu einer Einheit zusammengefaßte Gesetz. Dieses kommt in den vom Grundgesetz vorgesehenen Fällen der Zustimmungsbedürftigkeit, mithin auch im Falle des Art. 84 Abs. 1 GG, nur zustande, wenn der Bundesrat zustimmt (vgl. BVerfGE 8, 274 &amp;#91;294 f.&amp;#93;; 24, 184 &amp;#91;195&amp;#93;; 37, 363 &amp;#91;380 f., 383 f.&amp;#93;; 48, 127 &amp;#91;177 f.&amp;#93;; BVerwGE 28, 36 &amp;#91;43&amp;#93;; Held, AöR 80 &amp;#91;1955/56&amp;#93;, S. 50 &amp;#91;59 ff.&amp;#93; sowie Haas, ebenda, S. 81 &amp;#91;85, 89&amp;#93;; Friesenhahn in: Der Bundesrat als Verfassungsorgan und politische Kraft, 1974, S. 251, 266 ff.; Maunz/ Dürig, Grundgesetz, Rdnr. 8 zu Art. 77 m. w. N., Rdnr. 2 zu Art. 78). Da der Bundesrat dem Ausbildungsplatzförderungsgesetz seine Zustimmung versagt hat, ist das gesamte Gesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Rechtsfolge wird durch die Zustimmung des Bundesrates zu den späteren Gesetzen zur Steuerentlastung und Investitionsförderung vom 4. November 1977 (BGBl. I S. 1965) und zur Regelung zusätzlicher Fragen der Ausbildungsplatzförderung vom 23. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3108), die eine teilweise Änderung und Ergänzung des Ausbildungsplatzförderungsgesetzes beinhalten, nicht in Frage gestellt. Mit der Versagung der Zustimmung zum Ausbildungsplatzförderungsgesetz stand fest, daß das Gesetz nicht gültig zustande gekommen ist. Die Entschließung des Bundesrates, dem Gesetz die Zustimmung zu verweigern, ist unverrückbar. Die verfassungsrechtliche Aus&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_55_274_328&quot; id=&quot;BVerfGE_55_274_328&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_55_274_328&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 55, 274 (328):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens bietet keine Möglichkeit, eine solche Entscheidung im Blick auf spätere, in anderem Zusammenhang abgegebene Erklärungen des Bundesrates umzudeuten und die von Verfassungs wegen mit der Versagung der Zustimmung verbundene Auswirkung auf das Zustandekommen des Gesetzes rückgängig zu machen (vgl. hierzu auch Maunz/ Dürig, Grundgesetz, Rdnr. 10 zu Art. 78).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ob die angeführten späteren Gesetze, wie die in jenen Gesetzgebungsverfahren gefallenen Äußerungen mit ihren Hinweisen auf die inzwischen beim Bundesverfassungsgericht beantragte Normenkontrolle andeuten (vgl. Niederschrift über die 446. Sitzung des Bundesrates vom 3. Juni 1977, S. 143, 144; Niederschrift über die 48. Sitzung des Deutschen Bundestags, 8. Wp., vom 7. Oktober 1977, S. 3645 ff.; Niederschrift über die 61. Sitzung des Deutschen Bundestags, 8. Wp., vom 8. Dezember 1977, S. 4710), die Gültigkeit des Ausbildungsplatzförderungsgesetzes voraussetzten, so daß mit dessen Nichtigerklärung durch das Bundesverfassungsgericht auch die entsprechenden bezugnehmenden Regelungen und Änderungen in den Folgegesetzen gegenstandslos wären (vgl. BVerfGE 8, 274 &amp;#91;303&amp;#93;), bedarf keiner Erörterung. Denn anders als in dem der Entscheidung in BVerfGE 8, 274 ff. zugrundeliegenden Sachverhalt ist hier Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Prüfung nur das Ausbildungsplatzförderungsgesetz vom 7. September 1976. Aus dem gleichen Grund ist es dem Bundesverfassungsgericht auch versagt zu prüfen, ob und wieweit einzelne der - wie dargelegt - nicht gültig zustande gekommenen Regelungen des Ausbildungsplatzförderungsgesetzes in den selbständigen Verfahren zum Erlaß der Folgegesetze erneuert und im neuen Gesetzeszusammenhang bestandskräftig werden konnten (vgl. BVerfGE 8, 274 &amp;#91;295, 302&amp;#93;; 5, 25 &amp;#91;31&amp;#93;).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4&amp;#46; Diese Entscheidung ist mit 6:2 Stimmen ergangen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ob das Ausbildungsplatzförderungsgesetz oder Teile des Ge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_55_274_329&quot; id=&quot;BVerfGE_55_274_329&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_55_274_329&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 55, 274 (329):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;setzes auch mit anderen Grundsätzen der Verfassung, etwa mit dem Grundsatz der Bundestreue, oder mit den Grundrechten, insbesondere Art. 3 Abs. 1 GG, unvereinbar sind, kann hiernach dahinstehen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zeidler, Rinck, Wand, Hirsch, Dr. Rottmann, Dr. Dr. h.c. Niebler, Steinberger, Träger&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;strong&gt;Abweichende Meinung der Richter Rinck, Steinberger und Träger zu dem Urteil des Zweiten Senats vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 -&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wir stimmen der Entscheidung des Senats im Ergebnis und der Begründung unter II (S. 318 ff.) zu. Wir bedauern aber, der Begründung unter I (S. 297 ff.) nicht zustimmen zu können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wir teilen die Auffassung des Senats, daß vor allem wegen der zentralen Bedeutung der finanzverfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung in der bundesstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes Sonderabgaben nur unter engsten Voraussetzungen zulässig sind. Für zulässig halten wir insoweit im wesentlichen nur die überkommenen - auch dem Grundgesetzgeber vor Augen stehenden - Typen von Sozialversicherungsabgaben (Arbeitgeberanteile) sowie jene Abgaben, die eine durch eine vorausgehende staatliche Intervention bewirkte Wettbewerbsverzerrung innerhalb der Betroffenen ausgleichen sollen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei der hier in Rede stehenden Abgabe handelt es sich nicht um eine Abgabe dieser Art. Sie soll nicht in erster Linie den Interessen der Arbeitgeber dienen, ihren künftigen Bedarf an ausgebildeten Arbeitskräften zu befriedigen, die &quot;Reproduktion von Produktionsfaktoren&quot; zu fördern. Das Aufkommen aus der Abgabe soll vielmehr ganz vorwiegend dazu dienen, ausbil&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_55_274_330&quot; id=&quot;BVerfGE_55_274_330&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_55_274_330&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 55, 274 (330):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;dungswilligen Jugendlichen ein möglichst ausreichendes Angebot an Ausbildungsplätzen zu gewährleisten. In einer nicht zuletzt von Art. 2 und Art. 12 GG geprägten Ordnung steht ein solches Ziel vor allem im Dienste des Ausbildungswilligen selbst, sich als Person - auch beruflich - frei entfalten zu können, im Interesse der Erziehungsberechtigten und im allgemeinen kultur- und sozialpolitischen Interesse am Bildungsstand der Jugend (vgl. BTDrucks. 7/5236 S. 2 und 7/3714 S. 45 f.), an der Bekämpfung von Jugendarbeitslosigkeit und ihren weitreichenden abträglichen Auswirkungen. Der Finanzkreislauf, in dem die Abgabe bewegt wird, und ihre Verwendung in gezielten Bereichen, darunter auch für die Unterhaltung überbetrieblicher Ausbildungsstätten (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 APlFG), sind lediglich technisches Werkzeug zur Verfolgung dieser Zwecke. Für die kompetenzrechtliche Zuordnung im Verhältnis von Steuer und Sonderabgabe aber kommt es auf diese technischinstrumentale Ausgestaltung so wenig wie auf die haushaltsmäßige Behandlung an. Da das Gesetz entscheidend auch Interessen der Allgemeinheit zu dienen und staatliche Verantwortung wahrzunehmen bestimmt ist, wären die finanziellen Lasten hierfür nach der festgelegten bundesstaatlichen Finanzverfassung und nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gleichheit aller vor den öffentlichen Lasten über Steuern aufzubringen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die vom Gesetzgeber intendierte Abgabe knüpft wie die Gewerbesteuer an die Lohnsumme als Indiz für die Wirtschaftskraft an und schöpft dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit aus. Sie wäre mithin - als Steuer ausgestaltet - dem Typus der Realsteuer zuzuordnen und hätte dann auch deshalb nach Art. 105 Abs. 3 GG der Zustimmung des Bundesrates bedurft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Rinck, Steinberger, Träger&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_55_274_331&quot; id=&quot;BVerfGE_55_274_331&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_55_274_331&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 55, 274 (331):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Abweichende Meinung des Richters Dr. Rottmann zu dem Urteil des Zweiten Senats vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 -&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ich stimme zwar der im Urteil in Abschnitt C I (S. 297 ff.) getroffenen Entscheidung, wonach die Berufsausbildungsabgabe keine Steuer, sondern eine verfassungsrechtlich zulässige Sonderabgabe ist, zu. Im Gegensatz zur Senatsmehrheit bin ich jedoch der Auffassung, daß das Ausbildungsplatzförderungsgesetz nach Art. 84 Abs. 1 GG zu seinem wirksamen Zustandekommen nicht der Zustimmung des Bundesrates bedurfte (Abschnitt C II des Urteils, S. 318 ff.). Der Normenkontrollantrag hätte daher zurückgewiesen werden müssen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1&amp;#46; Die Frage, in welchen Fällen Bundesgesetze zu ihrem wirksamen Zustandekommen der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, ist seit Errichtung der Bundesrepublik Deutschland eine der umstrittensten verfassungsrechtlichen Fragen. Alle bisherigen Bundestage und Bundesregierungen haben seit 1949, unabhängig von den jeweiligen parlamentarischen Mehrheitsverhältnissen, eine den Ansichten des Bundesrates völlig entgegengesetzte Haltung eingenommen, eine Haltung, die auch von den jeweiligen Bundespräsidenten ganz überwiegend geteilt worden ist. Letzteres ergibt sich aus der Praxis aller Bundespräsidenten bei der Ausfertigung und Verkündung von Bundesgesetzen. Vereinfacht dargestellt vertritt der Bundesrat in ständiger Praxis die Auffassung, daß etwa 65% aller Bundesgesetze zu ihrem wirksamen Zustandekommen seiner ausdrücklichen Zustimmung bedürfen (vgl. Ziller in: Das Parlament Nr. 46/1980, S. 4). Die entgegengesetzte Position von Bundestag, Bundesregierung und Bundespräsident läßt sich dahin andeuten, daß diese Verfassungsorgane nur etwa ein Viertel der Bundesgesetze als der Zustimmung des Bundesrates bedürftig ansehen. Diese tief&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_55_274_332&quot; id=&quot;BVerfGE_55_274_332&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_55_274_332&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 55, 274 (332):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;greifende Meinungsverschiedenheit der an der Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland beteiligten Verfassungsorgane löste sich bisher in der Praxis überwiegend dadurch auf, daß der Bundesrat jenen Bundesgesetzen, die Bundestag und Bundesregierung nicht als zustimmungsbedürftig ansahen, unter Aufrechterhaltung seiner gegenteiligen Rechtsansicht zustimmte, die eigentliche Streitfrage daher unentschieden blieb.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2&amp;#46; Im Konfliktsfall, also wenn der Bundespräsident ein von Bundestag und Bundesregierung als nicht zustimmungsbedürftig angesehenes Gesetz ausfertigt und verkündet, der Bundesrat aber das wirksame Zustandekommen dieses Gesetzes unter Hinweis auf seine angeblich gebotene, aber nicht erteilte Zustimmung bestreitet, sieht sich das Bundesverfassungsgericht vor folgende Fragen gestellt: Es hat zunächst zu klären, ob das umstrittene Gesetz überhaupt Rechtsvorschriften enthält, die nach dem Grundgesetz der Zustimmung des Bundesrates bedürfen. Wird dies von ihm bejaht, so hat es ferner zu entscheiden, welche Auswirkungen das Fehlen der Zustimmung hat. Dabei ergeben sich zwei Möglichkeiten. Entweder kann festgestellt werden, daß die als zustimmungsbedürftig erkannten Rechtsvorschriften nichtig sind, das übrige Gesetz aber wirksam bleibt, oder aber, daß das Fehlen der Zustimmung des Bundesrates die Nichtigkeit des ganzen Bundesgesetzes zur Folge hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Beide verfassungsrechtlichen Fragen können im Hinblick auf die verfassungspolitischen Folgen ihrer Beantwortung nicht isoliert voneinander behandelt und entschieden werden. Folgt das Gericht der These, eine einzige zustimmungsbedürftige Rechtsvorschrift mache bei Fehlen der Zustimmung das ganze Gesetz nichtig, dann hängt unter Umständen die Wirksamkeit eines umfangreichen Gesetzes, das seinem materiellen Inhalt nach von wesentlicher Bedeutung für die Allgemeinheit sein kann, von der möglicherweise schwierigen rechtlichen Qualifizierung eines einzigen Satzes als zustimmungsbedürftiger Norm ab. Dies darf bei der Entscheidung, welche Normen im Sinne von Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG die Einrichtung der Landesbehörden oder das&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_55_274_333&quot; id=&quot;BVerfGE_55_274_333&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_55_274_333&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 55, 274 (333):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;Verwaltungsverfahren der Länder regeln, nicht außer Betracht bleiben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3&amp;#46; Wenn das Ausbildungsplatzförderungsgesetz neben einer großen Zahl anderer Regelungen tatsächlich auch einzelne Normen enthielte, die das Verwaltungsverfahren der Länder regelten, dann hätte das Gericht lediglich diese Vorschriften für nichtig erklären dürfen. Denn nur diese, nicht aber der übrige Gesetzesinhalt beeinträchtigten die verfassungsmäßigen Hoheitsrechte der Länder, deren Sicherung das Zustimmungserfordernis in Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG dient.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Das Bundesverfassungsgericht hat in der Vergangenheit in mehreren Entscheidungen zwar ausgesprochen, daß ein Bundesgesetz als Ganzes nach Art. 84 Abs. 1 GG der Zustimmung des Bundesrates bedürfe, wenn auch nur eine Vorschrift dieses Gesetzes das Verwaltungsverfahren der Landesbehörden regelt (BVerfGE 8, 274 &amp;#91;294&amp;#93;; 24, 184 &amp;#91;195&amp;#93;; 37, 363 &amp;#91;381&amp;#93;). Diese Auffassung, die sich auf den Wortlaut der Art. 78 und 84 Abs. 1 GG nicht stützen kann, sondern ein Stück Verfassungskonkretisierung durch Richterspruch darstellt, wurde vom Bundesverfassungsgericht allein mit der praktischen Erwägung begründet, daß sich sonst kaum überwindbare Schwierigkeiten im Gesetzgebungsverfahren und bei der Verkündung der Gesetze ergäben (BVerfGE 8, 274 &amp;#91;295&amp;#93;). Diese Erwägung mag, was den Vorgang der Gesetzesentstehung angeht, vertretbar sein. Es mag gesetzgebungstechnisch zweckmäßig und verfassungsrechtlich unschädlich sein, wenn der Bundesrat einem Gesetz, das nur einzelne verfahrensregelnde und damit zustimmungsbedürftige Normen enthält, als Ganzem zustimmt und dies auch in der Verkündungsformel zum Ausdruck kommt. Daraus folgt jedoch nicht umgekehrt die Nichtigkeit eines solchen Gesetzes im ganzen, wenn es in Verkennung des verfahrensregelnden Inhalts einzelner - deshalb zustimmungsbedürftiger - Normen im Gesetzgebungsverfahren und bei der Verkündung insgesamt als Einspruchsgesetz (Art. 77 Abs. 3 und 4 GG) behandelt wurde. Ein Gesetz kann, was die Frage seiner  &lt;em&gt;Gültigkeit&lt;/em&gt;  angeht, regel&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_55_274_334&quot; id=&quot;BVerfGE_55_274_334&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_55_274_334&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 55, 274 (334):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;mäßig sehr wohl hinsichtlich seiner einzelnen Bestimmungen unterschiedlich beurteilt werden (vgl. BVerfGE 8, 274 &amp;#91;301&amp;#93;), auch wenn es auf einheitliche Weise entstanden ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Die Auffassung der Senatsmehrheit, die Gültigkeit eines ohne Zustimmung des Bundesrates ergangenen Gesetzes im ganzen hänge davon ab, daß keine einzige der im Gesetz enthaltenen Bestimmungen die Einrichtung der Landesbehörden und das Verwaltungsverfahren der Länder im Sinne des Art. 84 Abs. 1 GG regele, widerspricht der systematischen Konzeption des Gesetzgebungsrechts im Grundgesetz, die eine wesentliche Grundlage der verfassungsmäßigen Verteilung politischer Macht im demokratischen Bundesstaat bildet. Nach dieser Konzeption ist das Erfordernis der Zustimmung des Bundesrates zu einem Gesetz die Ausnahme; sie ist nur in bestimmten, im Grundgesetz einzeln ausdrücklich aufgeführten Fällen erforderlich, in denen der Interessenbereich der Länder besonders stark berührt wird (BVerfGE 1, 76 &amp;#91;79&amp;#93;; 37, 363 &amp;#91;381&amp;#93;).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 84 Abs. 1 GG nennt als einen dieser Ausnahmefälle die bundesgesetzliche Regelung der Einrichtung der Landesbehörden und des Verwaltungsverfahrens der Länder bei der Ausführung der Bundesgesetze. Zur Wahrung der durch diese Verfassungsnorm geschützten Länderinteressen würde es in aller Regel ausreichen, bei fehlender Zustimmung des Bundesrates allein diejenigen Bestimmungen des Gesetzes für nichtig zu erklären, die solche Regelungen enthalten. Dieses Verfahren entspräche Sinn und Zweck des Art. 84 Abs. 1 GG und der Systematik der im Grundgesetz geregelten Gewaltenverteilung bei der Gesetzgebung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Demgegenüber führt die prinzipielle Erstreckung der Nichtigkeit einzelner, ohne die erforderliche Zustimmung des Bundesrates ergangener Bestimmungen auf das ganze Gesetz zu einer außerordentlich verstärkten Einflußnahme der Ländervertretung auf den Inhalt der Bundesgesetzgebung auch in solchen Fragen, die den grundgesetzlich geschützten Hoheitsbereich der Länder nicht berühren. Denn dem Bundesrat wird dadurch die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_55_274_335&quot; id=&quot;BVerfGE_55_274_335&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_55_274_335&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 55, 274 (335):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;Möglichkeit in die Hand gegeben, aus im Gesetz enthaltenen vereinzelten, nebensächlichen Annexvorschriften mit geringfügigen oder unwesentlichen Auswirkungen auf die Organisationsgewalt der Länder oder deren Verwaltungsverfahren ein umfassendes Vetorecht gegen umfangreiche materiell-rechtliche Gesetzgebungsvorhaben des Bundes herzuleiten. Diese Möglichkeit verschafft den Ländern einen Einfluß auf die materielle Gesetzgebung des Bundes, der ihnen nach dem objektiven Sinngehalt des Grundgesetzes nicht zusteht, und führt dadurch zu einer entscheidenden Verschiebung der verfassungsmäßigen Gewaltenverteilung (vgl. von Mangoldt/Klein, Das Bonner Grundgesetz, 2. Aufl., 1974, Art. 84, Anm. III 8a). Dem könnte der Bundestag nur entgegenwirken, indem er an sich zusammengehörende Gesetzesvorschriften - materielle Normen und Annexvorschriften für das Verwaltungsverfahren - ohne sachlichen Grund trennte und die zustimmungsfreien materiellen Normen in ein Gesetz, die vom Bundesrat und vom Bundesverfassungsgericht als zustimmungsbedürftig angesehenen Normen in ein anderes Gesetz aufnähme. Ein derartiges, der verfassungsrechtlichen Stellung der Gesetzgebungsorgane und dem praktischen Zweck der Gesetzgebung unangemessenes Ergebnis ist nach dem Grundgesetz jedoch nicht zwingend geboten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4&amp;#46; a) Die von der Senatsmehrheit aus nicht näher dargelegten Gründen vertretene Auffassung, die formelle Gültigkeit eines Zustimmungsgesetzes könne nur im ganzen bejaht oder verneint werden, müßte, um zu einem für den Gesamtstaat erträglichen Ergebnis zu gelangen, jedenfalls Anlaß sein, die normativen Voraussetzungen für die im Grundgesetz nur ausnahmsweise vorgeschriebene Zustimmungsbedürftigkeit eng auszulegen (vgl. Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 84, Rdnr. 17); denn sonst würde die Zustimmungsbedürftigkeit von Bundesgesetzen entgegen der Konzeption des Grundgesetzes notwendigerweise zum Regelfall. Diese enge Auslegung wäre auch zur Präzisierung der für die Staatspraxis kaum noch erkennbaren Abgrenzung von zustimmungsfreien und zustimmungsbedürfti&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_55_274_336&quot; id=&quot;BVerfGE_55_274_336&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_55_274_336&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 55, 274 (336):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;gen Gesetzen erforderlich. Der Senat hat indessen - auch entgegen seinem eigenen Plädoyer für eine &quot;strikte&quot;, also präzise Auslegung - auf Seite 55/56 (S. 320 f.) das Gegenteil getan. Die Zustimmungsbedürftigkeit wird danach in Wahrheit nicht nur ausgelöst, wenn eine Norm das Verwaltungsverfahren regelt, sondern auch wenn eine&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;den Bürger betreffende materiell-rechtliche Vorschrift zugleich die zwangsläufige Festlegung eines korrespondierenden verfahrensmäßigen Verhaltens der Verwaltung bewirkt&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese Definition, die alle Vorschriften mit materiell-rechtlichem Gehalt und zugleich verfahrensrechtlicher Bedeutung einbezieht - der Senat spricht von &quot;verdeckter Regelung&quot; des Verwaltungsverfahrens und von &quot;Doppelgesichtigkeit&quot; der Norm - ist so umfassend, daß danach ein nicht zustimmungsbedürftiges Gesetz kaum noch denkbar ist. Sie ist jedenfalls so unpräzise, daß die Grenzen der Zustimmungsbedürftigkeit objektiv nicht mehr bestimmt werden können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Senat läßt meiner Ansicht nach außer Betracht, daß die Begriffe &quot;materielle Norm&quot; und &quot;Verfahrensnorm oder verfahrensgestaltende Norm&quot; idealtypische Begriffe sind, die in der Wirklichkeit nur als Ausnahme vorkommen. In der Mehrzahl der Fälle haben materiell-rechtliche Normen mehr oder weniger weitgehende Auswirkungen auf das Verwaltungsverfahren. Dies gilt in besonderem Maße für jene materiell-rechtliche Gesetzgebung, die der Verwirklichung des Sozialstaates dient, zu der sich das Grundgesetz an anderer Stelle bekannt hat. Ob über den Zustimmungsvorbehalt des Art. 84 Abs. 1 GG diese Gesetzgebung in annähernd voller Breite erschwert werden sollte, ist eine Frage von kaum zu unterschätzendem verfassungspolitischem Gewicht. Die Beantwortung dieser Frage darf weder von der jeweiligen Definition des Verwaltungsverfahrensbegriffs durch die einfache Gesetzgebung abhängig gemacht werden noch den fließenden Übergängen dogmatischer Ent&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_55_274_337&quot; id=&quot;BVerfGE_55_274_337&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_55_274_337&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 55, 274 (337):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;wicklungen oder den Wandlungen des politischen Kräftespiels überlassen bleiben (vgl. Köttgen in: DÖV 1952, S. 422 ff.; H. Schneider in: DVBl. 1953, S. 257 &amp;#91;261&amp;#93;).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Zustimmungsbedürftig nach Art. 84 Abs. 1 GG sind nur solche Bundesgesetze, die selbst die Einrichtung einer Landesbehörde oder das Verwaltungsverfahren von Landesbehörden bei Ausführung der Bundesgesetze  &lt;em&gt;regeln&lt;/em&gt;  und dadurch in die  &lt;em&gt;Organisationsgewalt&lt;/em&gt;  der Länder eingreifen oder das Recht der Länder berühren,  &lt;em&gt;innerhalb ihres Bereiches&lt;/em&gt;  das Verwaltungsverfahren selbständig zu gestalten (vgl. BVerfGE 10, 20 &amp;#91;49&amp;#93;; 37, 363 &amp;#91;385&amp;#93;). Vorschriften über das Verwaltungsverfahren der Landesbehörden sind dabei nur solche Normen, die die Art und Weise bestimmen, in der die Landesbehörden bei der Ausführung von Bundesgesetzen verwaltend tätig sein sollen, die also das &quot;Wie&quot; dieser Tätigkeit, den Verwaltungsablauf im einzelnen, regeln (BVerfGE 37, 363 &amp;#91;385&amp;#93;).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;c) Nicht jede Vorschrift mit verfahrensrechtlicher Bedeutung  &lt;em&gt;regelt&lt;/em&gt;  das Verwaltungsverfahren. Hierzu genügt es nicht, daß sie das Verwaltungshandeln auslöst oder durch materiellrechtliche Vorgaben  &lt;em&gt;tatsächlich&lt;/em&gt;  auf einen bestimmten Ablauf hin determiniert. Denn daß die Länder verpflichtet sind, zur Ausführung von Bundesgesetzen sachgerecht verwaltend tätig zu werden und den Verwaltungsablauf dabei dem mehr oder weniger konkreten Inhalt dieser Bundesgesetze anzupassen haben, ergibt sich schon aus Art. 83 GG. Eine Regelung des Verwaltungsverfahrens der Länder - die der Bund gemäß Art. 84 GG nur mit Zustimmung des Bundesrates treffen darf - enthalten vielmehr nur solche Normen, die  &lt;em&gt;rechtlich&lt;/em&gt;  unmittelbar das Verwaltungsverfahren von Landesbehörden bestimmen. Nur diese Vorschriften normieren eine Ausnahme von der in Art. 84 Abs. 1 GG verankerten grundsätzlichen Regelungsbefugnis der Länder, während die lediglich tatsächliche Determinierung der Verwaltungstätigkeit durch Vorschriften anderer Zielrichtung nicht ungewöhnlich ist und an der Regelungs &lt;em&gt;befugnis&lt;/em&gt;  der Länder rechtlich nichts ändert.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_55_274_338&quot; id=&quot;BVerfGE_55_274_338&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_55_274_338&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 55, 274 (338):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;d) Derartige Regelungen des Verwaltungsverfahrens der Länder sind darüber hinaus nur dann nach Art. 84 Abs. 1 GG zustimmungsbedürftig, wenn ihr Inhalt das organisatorische Selbstbestimmungsrecht der Länder innerhalb ihres Bereiches berührt. Dies ergibt sich aus Systematik und Zweck der verfassungsgesetzlichen Normierung. Verfassungspolitischer Grund der Zustimmungsbedürftigkeit derartiger Regelungen ist die Sicherung der  &lt;em&gt;Organisationshoheit&lt;/em&gt;  der Länder hinsichtlich Einrichtung und Verfahren ihrer Behörden, die einen wesentlichen Bestandteil des Bundesstaatsprinzips darstellt, nicht dagegen die Sicherung des sich aus Art. 70 Abs. 1 GG ergebenden Gesetzgebungsrechts der Länder für das Verwaltungsverfahren als solches. In diese Organisationshoheit der Länder als konstituierendes Element ihrer eigenen, nicht vom Bund abgeleiteten Staatlichkeit soll der Bund bei Wahrnehmung seiner Gesetzgebungskompetenzen nicht ohne mittelbare Zustimmung der Länder durch den Bundesrat eingreifen dürfen, während ihm eine  &lt;em&gt;allgemeine&lt;/em&gt;  Gesetzgebungskompetenz für das Verwaltungsverfahren der Länder mit oder ohne Zustimmung des Bundesrates ohnehin nicht zusteht. Die Zustimmungsbedürftigkeit wird demgemäß nicht etwa dadurch ausgelöst, daß der Bund kraft seiner Annexkompetenz für die jeweiligen Sachbereiche eine das Verwaltungsverfahren der Länder irgendwie berührende Regelung trifft, die die Länder kraft ihrer allgemeinen Kompetenz für das Verwaltungsverfahren ebenso selbst treffen könnten. Sie wird vielmehr erst dann ausgelöst, wenn eine Regelung unmittelbar die Organisationshoheit der Länder im vorgenannten Sinne tangiert. Dies ist nicht der Fall, wenn Gegenstand der Regelung nur Pflichten und Rechte der Bürger gegenüber der Verwaltung sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die von der Senatsmehrheit für die Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzes herangezogenen Bestimmungen des § 3 Abs. 6 und Abs. 8 Nr. 3 APlFG unterlagen nicht dem Zustimmungserfordernis des Art. 84 Abs. 1 GG.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_55_274_339&quot; id=&quot;BVerfGE_55_274_339&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_55_274_339&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 55, 274 (339):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;1&amp;#46; § 3 Abs. 6 Satz 1 und 2 APlFG begründet  &lt;em&gt;Befugnisse&lt;/em&gt;  der Verwaltungsbehörden gegenüber den abgabepflichtigen Bürgern. Daraus läßt sich nicht der Schluß ziehen, daß diese Vorschriften die Formen des Verwaltungshandelns rechtlich bestimmen, nämlich eine  &lt;em&gt;Verpflichtung&lt;/em&gt;  zur Ausübung jener Befugnisse normieren. Geregelt wird damit nur eine Verpflichtung der abgabepflichtigen Bürger zur Duldung bzw. Mitwirkung, falls die Behörden von den ihnen eingeräumten Befugnissen Gebrauch machen. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Behörden dazu verpflichtet sind, ist eine Frage des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts der Länder (vgl. etwa Art. 22, 24, 26 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 &amp;#91;GVBl. S. 544&amp;#93;) und bleibt im übrigen in vollem Umfang der Regelung durch Ausführungsgesetze oder Verwaltungsvorschriften der Länder überlassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch § 3 Abs. 5 APlFG verpflichtet nur die Bürger zu einem bestimmten Verhalten. Die dem zuständigen Bundesminister in § 3 Abs. 8 Nr. 3 APlFG erteilte Ermächtigung, diese Verpflichtung weiter zu konkretisieren, ändert hieran nichts. Läßt eine Behörde eingereichte Lohnnachweise unbeachtet, etwa weil sie ein formloses Berechnungs- und Einzugsverfahren für ausreichend hält, so läge hierin jedenfalls keine Verletzung der genannten Vorschriften des Ausbildungsplatzförderungsgesetzes.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Normierung von Anzeige-, Auskunfts-, Vorlage- und Duldungspflichten der Bürger gegenüber der Verwaltung soll den Verwaltungsbehörden zwar die Ausführung ihrer gesetzlichen Aufgaben erleichtern, stellt jedoch keine unmittelbare rechtliche Bestimmung des Verwaltungshandelns und damit auch keine Regelung des Verwaltungsverfahrens dar. Sie berührt weder die Organisationsgewalt der Länder über ihre Behörden noch das Recht der Länder, innerhalb ihres Bereichs das Verwaltungsverfahren selbständig zu gestalten. Sie greift lediglich in die Freiheitssphäre der Bürger ein und berührt deren Recht, in ihrem geschäftlichen Bereich einschließlich des dazu gehörenden Verkehrs mit Verwaltungsbehörden nach Belieben&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_55_274_340&quot; id=&quot;BVerfGE_55_274_340&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_55_274_340&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 55, 274 (340):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;zu verfahren. Das Recht, derartige Pflichten der Bürger gegenüber der Verwaltung zu normieren, ist überhaupt nicht Bestandteil der durch Art. 84 Abs. 1 GG geschützten Organisationshoheit der Länder, sondern beruht auf der allgemeinen Hoheitsgewalt des Staates über seine Staatsbürger, die im Bundesstaat den Ländern nur im Rahmen ihrer allgemeinen Auffangkompetenz aus Art. 70 Abs. 1 GG zukommt. Entsprechende Regelungen des Bundes  &lt;em&gt;können&lt;/em&gt;  die Organisationshoheit der Länder deshalb gar nicht berühren.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2&amp;#46; § 3 Abs. 6 Satz 3 APlFG verbietet den Einzugsstellen die Offenbarung und Verwertung fremder Geheimnisse, die ihnen bei der Überprüfung der Geschäftsbücher und sonstigen Unterlagen der Abgabepflichtigen bekannt werden. Auch diese Vorschrift enthält keine Regelung des Verwaltungsverfahrens im Sinne des Art. 84 Abs. 1 GG. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine Konkretisierung des sich aus Art. 2 Abs. 1 GG ergebenden Grundrechts der Bürger auf Achtung und Schutz ihrer privaten Geheimsphäre (vgl. Düwel, Das Amtsgeheimnis, 1965, S. 101 ff.; Rohlf, Der grundrechtliche Schutz der Privatsphäre, 1980, S. 208 ff.). Eine solche Bestimmung gehört zum allgemeinen materiellen Verwaltungsrecht und nicht zum Recht des Verwaltungsverfahrens der Landesbehörden bei Ausführung der Bundesgesetze (vgl. BVerfGE 14, 197 &amp;#91;221&amp;#93;). Sie regelt überhaupt nicht die Art und Weise der Ausführung des Ausbildungsplatzförderungsgesetzes, sondern verbietet allgemein ein Verhalten, das gerade nicht in der Ausführung dieses Gesetzes besteht, nämlich die Nutzung der bei Gelegenheit der Gesetzesausführung bekanntgewordenen Privatgeheimnisse zu außerhalb der Gesetzesausführung liegenden Zwecken.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch wenn man aber in § 3 Abs. 6 Satz 3 APlFG deshalb eine auch verfahrensrechtliche Regelung sehen wollte, weil diese Vorschrift den Landesbehörden bestimmte Praktiken auch dann verbietet, wenn diese Praktiken bei der Ausführung anderer Bundesgesetze angewandt werden, handelte es sich nicht um eine nach Art. 84 Abs. 1 GG zustimmungsbedürftige Regelung.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_55_274_341&quot; id=&quot;BVerfGE_55_274_341&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_55_274_341&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 55, 274 (341):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;Das hier normierte Offenbarungs- und Verwertungsverbot ergibt sich nicht nur aus Art. 2 Abs. 1 GG, sondern auch schon aus dem allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsatz, daß die Behörde einen ihr nur zu einem bestimmten Zweck ermöglichten Eingriff in die private Geheimsphäre nicht zu anderen Verwaltungszwecken ausnutzen darf, für deren Erreichung der Gesetzgeber einen derart schwerwiegenden Grundrechtseingriff nicht gestattet hat (vgl. Düwel, a.a.O., S. 104 f.). Die ausdrückliche Normierung dieses Grundsatzes im Rahmen des Ausbildungsplatzförderungsgesetzes ist deshalb nur deklaratorischer Natur. Eine solche deklaratorische Bestimmung, mit der kein neuer Einbruch in die insoweit bereits unmittelbar durch Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG beschränkte Organisationshoheit der Länder verbunden ist, bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates nach Art. 84 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 10, 20 &amp;#91;49&amp;#93;; 37, 363 &amp;#91;388&amp;#93;).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dr. Rottmann&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;strong&gt;Abweichende Meinung des Richters Hirsch zu dem Urteil des Zweiten Senats vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 -&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ich schließe mich der abweichenden Meinung des Richters Dr. R mit folgender Ergänzung an:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu I. 3b) (= S. 334 f.)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Auch ich halte die Feststellung der nur Teilnichtigkeit des Gesetzes, nämlich allein hinsichtlich der (nach Meinung der Senatsmehrheit) verfahrensregelnden Vorschriften - mit der Folge, daß die auch ohne Zustimmung des Bundesrates verfassungsgemäß zustandegekommenen materiell-rechtlichen Vorschriften des Gesetzes in Geltung blieben -, nicht nur für ver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_55_274_342&quot; id=&quot;BVerfGE_55_274_342&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_55_274_342&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 55, 274 (342):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;fassungsrechtlich geboten, sondern auch für sinnvoll und angemessen. Es wäre dann die aus Art. 83 und 84 Abs. 1 GG folgende Pflicht der einzelnen Länder, in eigener Verantwortung diejenigen Behörden einzurichten und diejenige Regelung des Verwaltungsverfahrens zu erlassen, die zu einer sachgerechten Ausführung der materiell-rechtlichen Vorschriften des Gesetzes notwendig wären. Eine solche Beurteilung würde die durch Art. 83 und 84 Abs. 1 GG vor &quot;Einbrüchen&quot; des Bundes geschützte Kompetenz der Länder zur eigenverantwortlichen Ausführung der Bundesgesetze in gleicher Weise wahren wie die vom Bund gelegentlich geübte, vom Senat für verfassungsgemäß gehaltene Praxis, aufgrund seiner Gesetzgebungskompetenz für das materielle Recht von vornherein nur dieses zu regeln, wozu er nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfte, und das &quot;Wie&quot; der Ausführung entweder in einem besonderen Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates zu normieren (vgl. hierzu BVerfGE 37, 363 &amp;#91;382&amp;#93;) oder aber allein den Ländern zu überlassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Allein dieses Ergebnis wird dem Rang und der Aufgabenstellung des Bundestages als Haupt-Gesetzgebungsorgan des Bundes gerecht, der die fraglichen materiell-rechtlichen Vorschriften in Wahrnehmung seiner Kompetenzen aus den Art. 71 ff. GG auch ohne Zustimmung des Bundesrates verfassungsgemäß erlassen hat und der im Falle der Nichtigerklärung des Gesetzes insgesamt, d.h. einschließlich dieser verfassungsgemäß erlassenen Vorschriften, völlig unnötigerweise auch diesen Teil des Gesetzgebungsverfahrens wiederholen müßte. Im übrigen führt die von der Senatsmehrheit vertretene Auffassung, das Gesetz müsse trotz Unbedenklichkeit der materiell-rechtlichen Vorschriften auch bezüglich dieser Vorschriften für nichtig erklärt werden, gerade im vorliegenden Fall zu einem unsinnigen Ergebnis:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die hier strittigen, nach Auffassung der Senatsmehrheit verfahrensregelnden Vorschriften des Gesetzes, das in seiner ursprünglichen Fassung von den Ländern und deren Behörden aus&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_55_274_343&quot; id=&quot;BVerfGE_55_274_343&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_55_274_343&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 55, 274 (343):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;zuführen war, so daß sich etwaige verfahrensregelnde Vorschriften an die Länder und deren Behörden gerichtet hätten, haben nämlich dadurch ihre die Organisationshoheit der Länder berührende Wirkung verloren, daß der Bund durch Änderungsgesetz vom 23. Dezember 1977 (Gesetz zur Regelung zusätzlicher Fragen der Ausbildungsplatzförderung, BGBl. I S. 3108) mit Zustimmung des Bundesrates die Ausführung des Gesetzes der zuständigen Berufsgenossenschaft übertragen hat. Die Folge war, daß sich etwaige verfahrensregelnde Vorschriften des Gesetzes nunmehr an die zuständigen Berufsgenossenschaften richten, so daß die Länder durch sie gar nicht mehr betroffen sind. Haben somit die strittigen, nach Auffassung des Senats verfahrensregelnden Vorschriften des Gesetzes - bevor sie jemals praktiziert wurden - ihre die Organisationshoheit der Länder möglicherweise berührende Bedeutung verloren, so dürfte es bereits an einem &quot;Rechtsschutzinteresse&quot; für die nachträgliche Feststellung fehlen, die fraglichen Vorschriften seien verfassungswidrig (gewesen); erst recht vermag ich nicht einzusehen, wieso die (von der Senatsmehrheit angenommene) Nichtigkeit der verfahrensregelnden Vorschriften, wie sie ohnehin den Ländern gegenüber nicht mehr wirksam werden, auch die Nichtigkeit der verfassungsmäßigen materiell-rechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Folge haben soll.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Schließlich steht der Auffassung, das Gesetz dürfe nicht insgesamt, sondern allein hinsichtlich der (nach Auffassung der Senatsmehrheit) verfahrensregelnden Vorschriften für verfassungswidrig erklärt werden, auch der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit nicht entgegen. Insoweit verweise ich auf die Rechtsprechung des Senats (vgl. z. B. BVerfGE 8, 274 &amp;#91;301&amp;#93;), wonach aus der Nichtigkeit einzelner, im Entscheidungstenor zu benennender Vorschriften eines Gesetzes die Nichtigkeit des ganzen Gesetzes nur dann folgt, wenn sich aus dem objektiven Sinn des Gesetzes ergibt, daß die übrigen, verfassungsgemäßen Bestimmungen keine selbständige Bedeutung haben. Im vorliegenden Fall würde die materiell-rechtliche Regelung ihre selb&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_55_274_344&quot; id=&quot;BVerfGE_55_274_344&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_55_274_344&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 55, 274 (344):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;ständige Bedeutung aber nicht verlieren, wenn allein die von der Senatsmehrheit als verfahrensregelnde Vorschriften beanstandeten Bestimmungen des Gesetzes für nichtig erklärt würden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zu I. 4) (=S. 335 ff.)&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Auffassung, das Gesetz (in seiner ursprünglichen Fassung) enthalte keine verfahrensregelnden Vorschriften im Sinne von Art. 84 Abs. 1 GG, bin ich vor allem deshalb, weil ich der Senatsmehrheit im Ausgangspunkt zustimme: daß nämlich das in Art. 84 Abs. 1 GG vorgesehene Erfordernis der Zustimmung des Bundesrates zu Verwaltungsverfahrensgesetzen des Bundes &quot;die Grundentscheidung der Verfassung zugunsten des föderalistischen Staatsaufbaues mit absichern und verhindern (soll), daß &#039;Systemverschiebungen&#039; im bundesstaatlichen Gefüge im Wege der einfachen Gesetzgebung (hinzuzufügen wäre: ohne Beteiligung des Bundesrates) herbeigeführt werden&quot;; konsequent gelangt die Senatsmehrheit zu dem Schluß, daß das Zustimmungserfordernis &quot;allein für solche Bundesgesetze (gilt), die selbst das Verfahren der Landesbehörden  &lt;em&gt;regeln&lt;/em&gt; , also verbindlich die Art und Weise und die Formen ihrer Tätigkeit zur Ausführung des Gesetzes vorschreiben&quot; (Umdruck S. 55 = S. 319). Dabei kann die Hervorhebung des Wortes &quot;regeln&quot;, das einen terminus technicus darstellt und insbesondere im Verwaltungsrecht eine ganz bestimmte Bedeutung hat, sinnvollerweise nur der Klarstellung dienen, daß nicht jegliche Verfahrensvorschrift genügt, die Zustimmungsbedürftigkeit zu begründen, sondern daß es sich um eine nicht unerhebliche, &quot;substantielle&quot; Regelung des Verwaltungsverfahrens handeln muß, eine  &lt;em&gt;Regelung&lt;/em&gt; , die nicht lediglich Selbstverständlichkeiten festlegt, allgemeine Grundsätze wiederholt oder anderenorts bereits geltende Regelungen übernimmt, sondern die aufgrund ihrer für die Länder verbindlichen Wirkung sowie ihres substantiellen Gehalts geeignet ist, in den den Ländern ansonsten durch Art. 83 GG vorbehaltenen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_55_274_345&quot; id=&quot;BVerfGE_55_274_345&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_55_274_345&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 55, 274 (345):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;Bereich eigenverantwortlich zu gestaltender Verwaltung &quot;einzudringen&quot; und derart die durch das Grundgesetz geordneten Machtverhältnisse zwischen Bund und Ländern zu verschieben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei konsequenter Fortführung dieser Argumentation hätte auch die Senatsmehrheit zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß die von ihr angeführten Vorschriften des Ausbildungsplatzförderungsgesetzes nicht im Sinne von Art. 84 Abs. 1 GG das Verwaltungsverfahren &quot;regeln&quot;. Insbesondere hätte sie sich nicht mit der Feststellung begnügen dürfen, es handele sich - abstrakt - (auch) um Verwaltungsverfahrens-Vorschriften, sondern sie hätte ihre Prüfung auf die Frage erstrecken müssen, ob diese Vorschriften das im Grundgesetz geordnete Machtverhältnis zwischen Bund und Ländern zu verschieben geeignet sind, konkret: ob sie  &lt;em&gt;substantiell&lt;/em&gt;  auf die eigenverantwortliche Verwaltungstätigkeit der Länder einwirken, ob sie von Bundes wegen eine  &lt;em&gt;eigenständige&lt;/em&gt;  und eigentümliche Regelung vorschreiben und ob sie in dem Sinne  &lt;em&gt;ausschließlich&lt;/em&gt;  sind, daß sie den Ländern keinerlei abweichende oder jedenfalls ergänzende Handhabung erlauben. Eine solche, weitergehende Prüfung hätte ergeben, daß die von der Senatsmehrheit angeführten Einzelvorschriften diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Insoweit verweise ich auf die abweichende Meinung des Richters Dr. R.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Hirsch&lt;/p&gt;
&lt;p&gt; &lt;strong&gt;Abweichende Meinung des Richters Dr. Niebler zu dem Urteil des Zweiten Senats vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 -&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Senat hätte sich meines Erachtens auch zu der Frage äußern müssen, ob die Erhebung einer Abgabe nach dem Ausbildungsplatzförderungsgesetz mit dem Grundsatz der Bundestreue vereinbar wäre.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_55_274_346&quot; id=&quot;BVerfGE_55_274_346&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_55_274_346&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 55, 274 (346):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;Die Antragstellerin und die übrigen Verfahrensbeteiligten haben schriftlich und in der mündlichen Verhandlung zu dieser Frage Stellung genommen. Die Frage, wieweit Sonderabgaben zulässig sind, wird bei Berücksichtigung der allgemeinen Wirtschafts- und Finanzlage in Zukunft voraussichtlich erhöhte Bedeutung gewinnen. Unter diesen Umständen hätte im Hinblick auf Stellung und Aufgaben, die dem Bundesverfassungsgericht im Gesamtgefüge des Grundgesetzes übertragen sind, jedenfalls auch geprüft werden müssen, ob sich für die Erhebung der Abgabe nach dem Ausbildungsplatzförderungsgesetz Grenzen aus dem Gesichtspunkt der Bundestreue ergeben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1&amp;#46; Nach dem Verfassungsgrundsatz der &quot;Bundestreue&quot; besteht eine Rechtspflicht des Bundes und aller seiner Glieder zu &quot;bundesfreundlichem Verhalten&quot;; das heißt, alle an dem &quot;Bündnis&quot; Beteiligten sind gehalten, dem Wesen dieses Bündnisses entsprechend zusammenzuwirken und zu seiner Festigung und zur Wahrung seiner und der wohlverstandenen Belange seiner Glieder beizutragen (BVerfGE 1, 299 &amp;#91;315&amp;#93;). Für den Bund kann sich aus der Pflicht zur Bundestreue eine Schranke für die Ausübung einer ihm ansonsten zustehenden Kompetenz ergeben (vgl. BVerfGE 12, 205 &amp;#91;239&amp;#93;; 14, 197 &amp;#91;215&amp;#93;). Der Grundsatz der Bundestreue kann somit dazu führen, daß der Bund mit Rücksicht auf die Pflicht zu bundestreuem Verhalten von ihm zustehenden Rechten einen bestimmten Gebrauch nicht machen darf oder daß er in bestimmter Weise vorgehen muß (vgl. BVerfGE 1, 117 &amp;#91;131&amp;#93;; 21, 312 &amp;#91;326&amp;#93;).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2&amp;#46; Nach diesen Grundgedanken kann sich für den Bund eine deutliche Schranke für die Erhebung außersteuerlicher Abgaben ergeben.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Erhebung von Sonderabgaben und die Gewährung finanzieller Hilfen wirkt sich in der Regel auf die Bemessungsgrundlagen für die Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer (Gewerbeertragsteuer) aus (vgl. für die Berufsausbil&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_55_274_347&quot; id=&quot;BVerfGE_55_274_347&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_55_274_347&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 55, 274 (347):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;dungsabgabe z. B. § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 4, § 24b EStG; § 9 Ziff. 8 GewStG). Dies bedeutet, daß dadurch das Aufkommen dieser Steuern gemindert wird. Da den Ländern ein erheblicher Teil davon zufließt (1979 z. B. 43% der Einkommen- und Körperschaftsteuer), werden somit auch die Steuereinnahmen der Länder gemindert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Diese Auswirkung von Sonderabgaben auf die Steuereinnahmen der Länder kann der Bund nicht außer acht lassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Eine Schranke für die Erhebung weiterer außersteuerlicher Sonderabgaben wäre jedenfalls dann erreicht, wenn durch die Auswirkungen aller erhobener Sonderabgaben das Aufkommen an Steuern, die den Ländern ganz oder zum Teil zufließen, erheblich gemindert und somit der Finanzzufluß an die Länder ausgehöhlt würde. Wenn durch eine bestimmte zusätzliche Sonderabgabe dieser Zustand erreicht würde, wäre der Bund aufgrund seiner Verpflichtung zu bundesfreundlichem Verhalten gezwungen, von seiner grundsätzlich gegebenen Kompetenz zur Erhebung einer außersteuerlichen Abgabe keinen Gebrauch zu machen, um den Bestand und das Funktionieren des bundesstaatlichen Systems nicht zu gefährden. Denn im Rahmen einer bundesstaatlichen Ordnung müssen die Länder die zur Leistung ihrer Aufgaben erforderlichen finanziellen Mittel erhalten. Dies wäre nicht mehr der Fall, wenn das den Ländern ganz oder zum Teil zustehende Steueraufkommen durch die Erhebung von Sonderabgaben erheblich verkürzt oder die entsprechenden Steuern sogar ausgehöhlt würden (vgl. BVerfGE 32, 333 &amp;#91;338&amp;#93;). Den Bundesgesetzgeber trifft somit die Pflicht, vor Erhebung einer neuen, das heißt einer zu den bereits bisher erhobenen Sonderabgaben hinzutretenden außersteuerlichen Abgabe zu überprüfen, ob durch die neue Sonderabgabe allein oder durch ihr Hinzutreten zu den bisherigen Sonderabgaben eine Beeinträchtigung der wesentlichen Finanzinteressen der Länder gegeben wäre; gegebenenfalls hat er von der Erhebung der zusätzlichen Sonderabgabe Abstand zu nehmen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3&amp;#46; Im Jahre 1979 hat bei kassenmäßigen Einnahmen an Ein&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_55_274_348&quot; id=&quot;BVerfGE_55_274_348&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_55_274_348&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 55, 274 (348):&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;kommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer von rund 186 Milliarden DM der Bundesanteil ca. 63 Milliarden DM betragen, während die Länder ebenfalls ca. 63 Milliarden DM erhalten haben. Bei der Bewertung dieser Summen ist zu berücksichtigen, daß eine Sonderabgabe sich auf das tatsächliche Steueraufkommen nur mit etwa 50% auswirkt. Das derzeitige Gesamtaufkommen aus den tatsächlich erhobenen außersteuerlichen Abgaben beträgt ungefähr 5,5 Milliarden DM jährlich. Ob die zusätzliche Erhebung der Berufsausbildungsabgabe, deren jährliches Aufkommen mit etwa 800-900 Millionen DM anzusetzen ist, bereits zu einer erheblichen Verkürzung des Finanzzuflusses an die Länder führen, ob dadurch bereits von einer wesentlichen Erschütterung des finanzverfassungsrechtlichen Ertrags- und Verteilungssystems gesprochen werden könnte und somit die sich aus dem Gedanken der Bundestreue ergebende Schranke überschritten wäre, hätte geprüft werden müssen. Im Hinblick darauf, daß die Länder zur Erfüllung ihrer Aufgaben in nicht unerheblichem Maße Kredite aufnehmen müssen, kann der Umfang der Sonderabgaben, die zu einer spürbaren Minderung der Steuereinnahmen führen, nicht als insoweit unwesentlich angesehen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Darauf, daß die Ausführungen unter I. die Bedeutung des Grundsatzes der Bundestreue für die Erhebung von außersteuerlichen Abgaben nicht erschöpfen, sei lediglich hingewiesen. In der Literatur ist zu diesem Komplex eine Reihe weiterer wichtiger Gesichtspunkte vorgebracht worden (vgl. Richter, Zur Verfassungsmäßigkeit von Sonderabgaben, 1977, S. 115 ff.; Friauf, Zur Zulässigkeit von außersteuerlichen Sonderabgaben, in: Festschrift für Haubrichs, 1976, S. 103 ff.; Rack, Die Verfassung als Maßstab, 1978, S. 281 f.). Eine umfassende Erörterung der verschiedenen Gesichtspunkte, die hier Bedeutung haben, betrachte ich nicht als Aufgabe meiner abweichenden Meinung.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Dr. Dr. h.c. Niebler&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
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 <pubDate>Fri, 10 Sep 2021 15:02:11 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93</title>
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&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-typ&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Entscheidungstyp:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Beschluss        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-richter&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Richter:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                     Henschel, Seidl, Grimm, Söllner, Kühling, Seibert, Jaeger, Haas         &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Die Beschränkung einer Feuerwehrdienstpflicht und einer hieran anknüpfenden Abgabepflicht auf Männer verstößt gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG.&lt;br /&gt;
2. Die Grundsätze über die finanzverfassungsrechtliche Zulässigkeit parafiskalischer Sonderabgaben (BVerfGE 55, 274 [298 ff.]; 82, 159 [179 ff.]) gelten auch für landesrechtliche Sonderabgaben. Die baden-württembergischen und bayerischen Vorschriften über die Erhebung einer auf männliche Gemeindeeinwohner beschränkten Feuerwehrabgabe oder Feuerschutzabgabe sind mit diesen Grundsätzen nicht vereinbar (Abweichung von BVerfGE 13, 167).&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-literatur&quot;&gt;&lt;legend&gt;Literaturverzeichnis&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-interna&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Interne Literatur:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;Andreas Walus: &lt;a href=&quot;/aufsatz/3049&quot;&gt;Dienst- und Hilfeleistungsverpflichtungen zur Sicherstellung des Bevölkerungsschutzes&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/3048&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
 <comments>https://opinioiuris.de/entscheidung/3048#comments</comments>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-105-gg">Art. 105 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/art-23-feuerwg-bay">Art. 23 FeuerwG Bay</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-3-gg">Art. 3 GG</category>
 <category domain="https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-37-feuerwg-bawue">§ 37 FeuerwG BaWü</category>
 <pubDate>Sun, 30 Jun 2013 00:58:30 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Administration</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvL 8/61; 2 BvL 10/61</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1330</link>
 <description>&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-daten&quot;&gt;&lt;legend&gt;Daten&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fallname&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fall:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Einwohnersteuer        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-fundstellen&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Fundstellen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
    &lt;div class=&quot;field-items&quot;&gt;
            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    BVerfGE 16, 64; BayVBl 1963, 348; DÖV 1965, 392; JZ 1963, 703; NJW 1963, 1867; VerwRspr 16, 513         &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-gericht&quot;&gt;
      &lt;div class=&quot;field-label&quot;&gt;Gericht:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;
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            &lt;div class=&quot;field-item odd&quot;&gt;
                    Bundesverfassungsgericht        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;VGH Baden-Württemberg, 16.06.1961 - 1 S 332/59&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Art. 70 Abs. 1 GG gilt als Grundregel der bundesstaatlichen Verfassung für jede Art von Gesetzgebung, also auch für das Gebiet des Steuerrechts. Die Länder können daher solche Steuern erfinden und regeln, die nicht durch Artikel 105 GG der ausschließlichen order konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes zugewiesen sind.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


&lt;fieldset class=&quot;fieldgroup group-pagina&quot;&gt;&lt;legend&gt;Paginierung&lt;/legend&gt;&lt;div class=&quot;field field-type-text field-field-paginierungstitel&quot;&gt;
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                    BVerfGE 16, 64        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_64_64&quot; id=&quot;BVerfGE_16_64_64&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_64_64&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 64 (64):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Art. 70 Abs. 1 GG gilt als Grundregel der bundesstaatlichen Verfassung für jede Art von Gesetzgebung, also auch für das Gebiet des Steuerrechts. Die Länder können daher solche Steuern erfinden und regeln, die nicht durch Artikel 105 GG der ausschließlichen order konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes zugewiesen sind.&lt;/strong&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_64_65&quot; id=&quot;BVerfGE_16_64_65&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_64_65&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 64 (65):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;Beschluß&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 7. Mai 1963&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 2 BvL 8, 10/61 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung der für das Gebiet des ehemaligen Landes Württemberg-Hohenzollern erlassenen Einwohnersteuerordnung in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Einwohnersteuerordnung vom 4. September 1951 (Regierungsblatt für das Land Württemberg-Hohenzollern S. 103) - Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. Juni 1961 - 1 S 332/59 - und vom 27. Juli 1961 - 1 S 220/59.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die für das Gebiet des ehemaligen Landes Württemberg-Hohenzollern erlassene Einwohnersteuerordnung in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Einwohnersteuerordnung vom 4. September 1951 (Regierungsblatt für das Land Württemberg-Hohenzollern S. 103) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;A. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Direktorium des Staatssekretariats für das französisch besetzte Gebiet Württembergs und Hohenzollerns erließ am 11. Oktober 1946 (ABl. S. 261) die &quot;Rechtsanordnung über die Erhebung einer Einwohnersteuer (Einwohnersteuerordnung)&quot;. Diese Einwohnersteuerordnung (EStO) wurde vom Landtag des ehemaligen Landes Württemberg-Hohenzollern durch das Gesetz zur Änderung der Einwohnersteuerordnung vom 16. November 1948 (RegBl. S. 171) geändert und von der Regierung des Landes unter dem 16. November 1948 neu bekanntgemacht (RegBl. 1949 S. 7). Der Landtag änderte sie durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Einwohnersteuerordnung vom 4. September 1951 (RegBl. S. 103). Auf Grund des § 3 dieses Gesetzes wurde die neue Fassung vom Finanzministerium am 10. September 1951 bekanntgemacht (RegBl. S. 104). In dieser Fassung ist das Gesetz heute noch im Landesteil Württemberg-Hohenzollern des Landes Baden-Württemberg in Kraft.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Nach § 1 EStO sind die Gemeinden berechtigt, eine Einwohnersteuer zu erheben. Einwohnersteuerpflichtig sind grund&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_64_66&quot; id=&quot;BVerfGE_16_64_66&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_64_66&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 64 (66):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sätzlich alle Personen, die über 18 Jahre alt sind, selbständig auf eigene Rechnung leben und nicht nur vorübergehend in der Gemeinde Wohnraum in Anspruch nehmen (§ 2 Abs. 1). Als selbständig auf eigene Rechnung lebend gelten auch Arbeitnehmer, die beim Arbeitgeber Kost und Wohnung haben, sowie kasernierte Angehörige der Landespolizei (§ 2 Abs. 3). Ehefrauen, Haussöhne, Haustöchter und andere in den Haushalt eines Steuerpflichtigen aufgenommene Angehörige im Sinne von § 10 Nr. 3 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 925) fallen unter die Einwohnersteuerpflicht nur, wenn sie lohnsteuerpflichtig sind oder selbständig zur Einkommensteuer veranlagt werden (§ 2 Abs. 4). Wirtschaftlich schwache Personen sind nach näherer Bestimmung des § 3 von der Steuerpflicht befreit.
&lt;p&gt;Die Steuer wird gemäß § 4 Abs. 1 EStO nach drei Hebesätzen erhoben, deren Wahl den Gemeinden freisteht; jeder Hebesatz ist in vier Stufen gegliedert. Die Einreihung in die Steuerstufen richtet sich nach dem durchschnittlichen Mietaufwand (§ 5 Abs. 1 Satz 1). Er bestimmt sich nach dem Nutzungswert der Wohnung, geteilt durch die Zahl aller ständig in der Wohnung untergebrachten Personen einschließlich der Untermieter (§ 6 Abs. 2). Der durchschnittliche Mietaufwand ist für jede in einer Wohnung lebende Person besonders zu ermitteln (§ 6 Abs. 1). Je nach der Höhe seines durchschnittlichen monatlichen Mietaufwands ist der Steuerpflichtige dann in eine der vier Steuerstufen einzureihen (§ 5 Abs. 1 Satz 2). Erhebliche Härten, die sich daraus ergeben, daß ein Steuerpflichtiger eine überteuerte Wohnung inne hat, können auf Antrag durch Einreihung in eine niedrigere Steuerstufe ausgeglichen werden (§ 5 Abs. 2). Es besteht auch die Möglichkeit, Steuerpflichtige, die eine unterbelegte Wohnung inne haben, in die nächsthöhere Steuerstufe einzureihen (§ 5 Abs. 3).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Steuerschuld entsteht mit dem Beginn des Rechnungsjahres; die Steuer wird nach den Verhältnissen in diesem Zeitpunkt bemessen (§ 9 Abs. 1 und 2). Im übrigen gelten die Vorschriften der Reichsabgabenordnung (§§ 12, 13 Abs. 1).&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_64_67&quot; id=&quot;BVerfGE_16_64_67&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_64_67&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 64 (67):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;1. Der Gemeinderat der Stadt Calw beschloß am 7. März 1958, die Einwohnersteuer im Rechnungsjahr 1958 nach dem Hebesatz II zu erheben. Die Stadtverwaltung reihte daraufhin den Bezirksnotar H... in Calw durch Bescheid vom 10. Mai 1958 in die Steuerstufe A ein und zog ihn für das Rechnungsjahr 1958 zu einer Steuer von 18.- DM heran.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;H... beschritt hiergegen den Verwaltungsrechtsweg. Er machte geltend, die Einwohnersteuer sei eine der Bürgersteuer entsprechende Abgabe und dürfe daher nach § 13 der Durchführungsverordnung vom 17. Oktober 1934 (RGBl. I S. 987) zum Bürgersteuergesetz vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 985) nicht erhoben, werden. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen wies die Klage durch Urteil vom 14. Juli 1959 ab. Es ist der Auffassung, die Einwohnersteuer sei eine Sondersteuer auf Wohnraum und folglich eine Verbrauchsteuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis im Sinne von Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG; der Landesgesetzgeber sei daher befugt gewesen, die Einwohnersteuerordnung zu erlassen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;H... hat gegen dieses Urteil Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eingelegt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Gemeinderat der Stadt Ravensburg beschloß am 21. März 1956, die Einwohnersteuer im Rechnungsjahr 1956 nach dem Hebesatz II zu erheben. Dementsprechend reihte die Stadtverwaltung den Gerichtsassessor S... durch Bescheid vom 7. Mai 1956 in die Steuerstufe A ein und zog ihn für das Rechnungsjahr 1956 zu einer Steuer von 18.- DM heran.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;S... rief hiergegen das Verwaltungsgericht Sigmaringen an, das seine Klage durch Urteil vom 26. Mai 1959 mit einer ähnlichen Begründung wie im Falle H... abwies. Auch S... legte Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat beide Verfahren durch gleichlautend begründete Beschlüsse vom 16. Juni 1961 (H..., 2 BvL 8/61) und 27. Juli 1961 (S..., 2 BvL&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_64_68&quot; id=&quot;BVerfGE_16_64_68&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_64_68&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 64 (68):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
10/61) ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt,
&lt;p&gt;&quot;ob die für das Gebiet des ehemaligen Landes Württemberg-Hohenzollern erlassene Einwohnersteuerordnung in ihrer Fassung vom 10. September 1951 (RegBl. S. 104) mit Art. 105 Abs. 2 Nr. 2 GG und Art. 72 Abs. 1 GG vereinbar ist&quot;.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Er hält die Einwohnersteuerordnung in der heute geltenden Fassung für ein nachkonstitutionelles Gesetz und ist der Auffassung, es sei mit Art. 105 Abs. 2 Nr. 2 GG unvereinbar. Die Einwohnersteuer sei eine Steuer vom Einkommen oder Vermögen. Da der Bund auf diesem Sachgebiet von seinem Gesetzgebungsrecht erschöpfend Gebrauch gemacht habe, sei den Ländern nach Art. 72 Abs. 1 GG die Befugnis zur Gesetzgebung für diesen Gesetzgebungsgegenstand entzogen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Verwaltungsgerichtshof führt aus:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Die Einwohnersteuer sei keine Verbrauch- oder Verkehrsteuer, also auch keine Wohnraumsteuer, sondern eine Personensteuer. Wie die Bezeichnung der Steuer erkennen lasse, wolle sie den Einwohner erfassen, stelle also auf die Person des Steuerschuldners ab. Die Einwohnersteuerordnung sei an das Bürgersteuergesetz vom 16. Oktober 1934 angelehnt. Dort sei bestimmt worden, die Bürgersteuer werde von allen natürlichen Personen erhoben, die im Gemeindebezirk &quot;wohnen&quot;. Hier wie dort sei es also die Wohnung, die die Beziehung des Bürgers oder Einwohners zu der Gemeinde herstelle. Die durch die Wohnung vermittelte Zugehörigkeit zu einer Gebietskörperschaft sei, wenn daran eine Steuerpflicht geknüpft werde, eines der typischen Merkmale der Personensteuer.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Einwohnersteuer sei auch nicht eine den Verbrauch- und Verkehrsteuern zuzurechnende Aufwandsteuer. Verbrauch- und Verkehrsteuern nähmen keine Rücksicht auf die persönliche Situation des Steuerpflichtigen, sondern enthielten grundsätzlich pauschale Lösungen. Die Einwohnersteuer unterscheide sich von solchen Steuern dadurch, daß sie als Personensteuer auf die persönlichen Verhältnisse des Pflichtigen weitgehend Rücksicht nehme.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_64_69&quot; id=&quot;BVerfGE_16_64_69&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_64_69&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 64 (69):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
b) § 13 DVO zum Bürgersteuergesetz vom 16. Oktober 1934 habe die Einführung einer landesrechtlichen oder gemeinderechtlichen Bürgersteuer ausdrücklich untersagt. Die Aufhebung des Bürgersteuergesetzes durch § 1 der Zweiten Lohnabzugsverordnung -- Zweite LAV -- vom 24. April 1942 (RGBl. I S. 252) habe an diesem Verbot nichts geändert. Trotz dieses Verbots habe das Land Württemberg-Hohenzollern die Einwohnersteuer im Jahre 1946 einführen können.
&lt;p&gt;c) Die Zulässigkeit der Gesetzesänderung im Jahre 1951 müsse an Art. 105 GG geprüft werden. Der Steuerkatalog in Art. 105 GG sei vollständig. Er zähle für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder die zulässigen Steuerarten erschöpfend auf. Jede Abgabe müsse deshalb, solle sie zulässig sein, unter die dort aufgeführten Steuerkategorien eingeordnet werden können. Die Einwohnersteuer könne als Personensteuer nur eine Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen sein. Die Steuern vom Einkommen und vom Vermögen seien durch Bundesrecht erschöpfend geregelt; deshalb sei das Land Württemberg-Hohenzollern im Jahre 1951 nicht mehr befugt gewesen, die Einwohnersteuerordnung zu ändern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;III.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Das Staatsministerium Baden-Württemberg vertritt namens der Regierung des Landes Baden-Württemberg die Auffassung, der Landesgesetzgeber habe durch den Erlaß des Gesetzes zur Änderung der Einwohnersteuerordnung vom 4. September 1951 seine Kompetenz nicht überschritten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Einwohnersteuer gehöre nicht zu den Steuern vom Einkommen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Steuergegenstände beider Steuern seien verschieden. Die Einkommensteuer werde von Personen erhoben, die Einkommen erzielen; Gegenstand der Besteuerung sei das Einkommen. Einwohnersteuerpflichtig sei dagegen, wer selbständig auf eigene Rechnung lebt und Wohnraum in Anspruch nimmt. Bei der Einwohnersteuer knüpfe die Steuerpflicht an die Inanspruchnahme von Wohnraum, an das Wohnen an; sie sei daher eine &quot;Wohn&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_64_70&quot; id=&quot;BVerfGE_16_64_70&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_64_70&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 64 (70):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
steuer&quot;, die nicht vom Einkommen des Steuerpflichtigen erhoben werde. Daß sie in aller Regel aus dem Einkommen aufgebracht werde, mache sie nicht zur Einkommensteuer.
&lt;p&gt;Die Einwohnersteuer sei auch nicht -- wie die Einkommensteuer -- eine Personensteuer. Zwar enthalte der Tatbestand, an den das Gesetz die Steuerpflicht knüpft, auch Merkmale, die auf persönliche Umstände und Eigenschaften des Steuerpflichtigen abstellen. Steuergegenstand sei aber die Wohnraumnutzung; das spreche gegen die Klassifikation der Steuer als Personensteuer.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Selbst wenn die Einwohnersteuer eine Personensteuer sei, so sei sie nicht notwendig eine Steuer vom Einkommen im Sinne von Art. 105 Abs. 2 Nr. 2 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Einwohnersteuer sei keine Realsteuer, da sie die Steuerpflicht nicht an das Vorhandensein eines Vermögensobjekts knüpfe.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Es könne dahingestellt bleiben, ob die Einwohnersteuer eine Verbrauchsteuer sei. Wenn sie eine Verbrauchsteuer oder eine Zustandsteuer wäre, unterläge sie jedenfalls der Gesetzgebungskompetenz des Landes.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sei sie eine Verbrauchsteuer, so sei die Gesetzgebungsbefugnis des Landes schon deswegen nicht zweifelhaft, weil es sich bei ihr um eine Steuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis handle. Sie sei auf den örtlich belegenen Wohnraum bezogen; steuerpflichtig sei nur der Einwohner einer bestimmten Gemeinde. Die Steuer äußere also außerhalb ihres Geltungsbereichs keine Wirkungen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sei die Einwohnersteuer eine Zustandsteuer außerhalb der Aufzählung des Art. 105 GG, so ergebe sich die Gesetzgebungsbefugnis des Landesgesetzgebers aus Art. 70 GG. Diese Annahme setze allerdings voraus, daß Steuern außerhalb des Katalogs des Art. 105 GG denkbar und zulässig seien.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Der Bundesminister der Finanzen meint, der Katalog des Art. 105 GG bezeichne alle denkbaren Steuern abschließend und beschränke insofern auch die Kompetenz der Länder. Dem Bund sei nach Art. 105 GG die (ausschließliche oder konkurrierende) Gesetzgebung über alle dort aufgeführten Steuerarten mit Aus&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_64_71&quot; id=&quot;BVerfGE_16_64_71&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_64_71&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 64 (71):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nahme der Verbrauch- und Verkehrsteuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis eingeräumt. Diese umfassende Gesetzgebungskompetenz diene, auch soweit der Bund nicht am Aufkommen der Steuer beteiligt sei, dazu, eine Beeinträchtigung der Interessen der Gesamtheit durch die Steuergesetzgebung eines Landes zu verhindern (Art. 72 Abs. 2 Nr. 2 GG) und die Rechts- und Wirtschaftseinheit, insbesondere die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet zu wahren (Art. 72 Abs. 2 Nr. 3 GG). Die Notwendigkeit einer bundesgesetzlichen Regelung könne nur bei solchen Steuern nicht auftreten, die ihrem Wesen nach allein örtliche Auswirkungen haben könnten. Die Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis seien daher durch Art. 105 GG dem Bundesgesetzgeber ausdrücklich entzogen. Alle übrigen Steuern seien aber hinsichtlich der Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG grundsätzlich gleichwertig. Das gelte insbesondere für Einwohnersteuern; sie seien für die in Art. 72 Abs. 2 GG angesprochene Wirtschaftseinheit und insbesondere für die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse von grundsätzlicher Bedeutung. Bei der Neuverteilung der Steuern durch das Finanzverfassungsgesetz vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 817) sei auch der Bundesgesetzgeber von der Annahme ausgegangen, die in Art. 106 Abs. 1 und 2 GG a.F. aufgeführten Steuern hätten alle in Art. 105 GG genannten Steuerarten erfaßt.
&lt;p&gt;Die erschöpfende Aufzählung aller Steuern in Art. 105 GG schränke das Steuererfindungsrecht des Bundesgesetzgebers und der Landesgesetzgeber nicht ein. Art. 105 GG nötige nur dazu, eine etwaige neue Steuer auf Grund ihrer besonderen Merkmale derjenigen Steuerart zuzurechnen, mit der sie die größte Verwandtschaft aufweise. Nach dieser Zuordnung sei dann über die Gesetzgebungskompetenz zu entscheiden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Einwohnersteuerordnung sei gleichwohl wirksam. Sie gelte seit 1946 nur innerhalb des Landes Württemberg-Hohenzollern, sei also nicht etwa nach Art. 125 Nr. 1 GG Bundesrecht geworden. Auch die Voraussetzungen des Art. 125 Nr. 2 GG lägen nicht vor; § 13 der Durchführungsverordnung zum Bürgersteuer&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_64_72&quot; id=&quot;BVerfGE_16_64_72&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_64_72&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 64 (72):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gesetz habe lediglich die Einführung neuer Bürgersteuern durch Gemeindesatzung verboten. Das Land Württemberg-Hohenzollern habe demnach mit dem Erlaß der Einwohnersteuerordnung, also eines Landesgesetzes, nicht geltendes Reichsrecht abgeändert. Unbeschadet der Einwohnersteuerordnung gelte § 13 der Durchführungsverordnung zum Bürgersteuergesetz im Gebiet des ehemaligen Landes Württemberg-Hohenzollern heute noch fort.
&lt;p&gt;Die Einwohnersteuerordnung 1946 sei also Landesrecht geblieben. Als solches sei sie von der späteren konkurrierenden Steuergesetzgebung des Bundes nicht berührt worden, gleichgültig, in welche der in Art. 105 GG aufgeführten Steuerarten man sie einordne. Denn der Bund habe von seinem auch auf dem Gebiet der Einwohnersteuern bestehenden Recht zur konkurrierenden Gesetzgebung bisher keinen Gebrauch gemacht und die Einwohnersteuerordnung weder ausdrücklich noch inzidenter außer Kraft gesetzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;IV.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Den Verfahren ist kein Verfassungsorgan beigetreten. Die Entscheidung kann daher ohne mündliche Verhandlung ergehen. Die beiden Verfahren, die dieselbe Rechtsfrage zum Gegenstand haben, sind zur gemeinsamen Entscheidung verbunden worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;B.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Vorlagen sind zulässig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Einwohnersteuerordnung in der Fassung vom 10. September 1951 ist eine Rechtsvorschrift, von deren Gültigkeit nach der Auffassung des vorlegenden Gerichts die Entscheidung in den Ausgangsverfahren abhängt und von deren Verfassungswidrigkeit dieses Gericht überzeugt ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Sie ist ein nachkonstitutionelles Gesetz im formellen Sinne. Zwar ist die Einwohnersteuerordnung ursprünglich im Jahre 1946 als &quot;Rechtsanordnung&quot; erlassen und durch Landesgesetz vom 16. November 1948 zum ersten Male geändert worden. Der Landesgesetzgeber hat aber durch das Gesetz vom 4. September 1951 ihre wesentlichen Bestimmungen neu gefaßt. Die unverän&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_64_73&quot; id=&quot;BVerfGE_16_64_73&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_64_73&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 64 (73):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
dert gebliebenen Bestimmungen (§§ 1; 2 Abs. 3 und 4; 3 Nr. 1 und 2; 6 Abs. 1; 7 und 8; 11 und 12; 14-16 EStO) sind gegenüber den geänderten von untergeordneter Bedeutung; für sich genommen unvollziehbar, erlangen sie Sinn und Bedeutung nur aus ihrer Beziehung zu den neu gefaßten Vorschriften. Der nachkonstitutionelle Gesetzgeber hat daher mit dem Änderungsgesetz 1951 eine Gesamtrevision des Gesetzesinhalts vorgenommen. Dem entspricht, daß die Einwohnersteuerordnung auf Grund von § 3 des Gesetzes vom 4. September 1951 durch das Finanzministerium Württemberg-Hohenzollern neu bekanntgemacht worden ist. Für die Frage der Zulässigkeit der Gerichtsvorlage ist die Einwohnersteuerordnung demnach so zu beurteilen, als ob sie durch Gesetz vom 4. September 1951 als Ganzes neu erlassen worden wäre.
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;C. -- I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Einwohnersteuerordnung in der Fassung vom 10. September 1951 ist mit dem Grundgesetz vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Landesgesetzgeber hat durch den Erlaß des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Einwohnersteuerordnung weder die ausschließliche noch die konkurrierende Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung auf dem Gebiete des Steuerrechts verletzt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Einwohnersteuer ist keine Realsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 Nr. 3 GG. Denn sie ruht nicht auf einer Sache oder einem Sachinbegriff. Besteuert wird das Wohnen in der Gemeinde; deshalb kann die Einwohnersteuer auch nicht &quot;realsteuerähnlich&quot; oder eine Abart einer Realsteuer sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Die Einwohnersteuer ist keine Verkehrsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG. Zum Wesen der Verkehrsteuern gehört, daß sie an Akte oder Vorgänge des Rechtsverkehrs, an einen rechtlichen oder wirtschaftlichen Akt, an die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder einen wirtschaftlichen Vorgang oder einen Verkehrsvorgang anknüpfen (vgl. BVerfGE 3, 407 [437]; BVerfGE 7, 244 [260]). Diese Voraussetzungen treffen auf die Einwohnersteuer nicht zu. Denn das Innehaben einer Wohnung ist weder ein Vorgang noch ein Rechtsgeschäft, sondern ein Zu&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_64_74&quot; id=&quot;BVerfGE_16_64_74&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_64_74&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 64 (74):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
stand. Eine Steuer, die an einen solchen Steuergegenstand anknüpft, ist keine Verkehrsteuer.
&lt;p&gt;3. Die Einwohnersteuer gehört nicht zu den Verbrauchsteuern im Sinne von Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;a) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind Verbrauchsteuern Steuern, deren Erhebung an den Übergang einer Sache aus dem steuerlichen Nexus in den nichtgebundenen Verkehr anknüpft (vgl. BFH 57, 473 [489]). Nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts gehören dazu auch die Aufwandsteuern (vgl. BVerwGE 6, 247 [255]; ebenso das finanzwissenschaftliche Schrifttum, zum Beispiel Popitz im Handbuch der Finanzwissenschaft, Bd. II, Tübingen 1927, S. 180 f., 191, 198 f.).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Frage, ob die Einwohnersteuer zu den Verbrauchsteuern im Sinne von Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG gehört, muß jedenfalls nach dem Verbrauchsteuerbegriff des Bundesfinanzhofs verneint werden, da sie nicht an den Übergang einer Sache aus dem steuerlichen Nexus in den nicht gebundenen Verkehr anknüpft. Sie knüpft überhaupt nicht an einen Verkehrsvorgang an. Verbrauchsteuer könnte sie daher nur als sogenannte Aufwandsteuer sein.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;b) Aufwandsteuern sind Steuern auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Maßgebend für den Charakter einer Steuer als Aufwandsteuer ist es also, daß die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen werden soll. Das ist bei der Einwohnersteuerordnung nicht in vollem Maße der Fall. Es kommt auf das Wohnen in der Gemeinde an. Ob der Steuerpflichtige selbst dafür Geld aufwendet oder nicht, ist für die Erfüllung des Steuertatbestands wie für die subjektive Steuerpflicht gleichgültig. Auch derjenige, dessen Einkommen nicht mit Wohnungskosten belastet ist (etwa weil er auf Kosten Dritter wohnt), kann der Einwohnersteuer unterliegen. Umgekehrt unterliegt derjenige, der einen Teil seines Einkommens für Wohnungskosten Dritter verwendet, mit diesem Aufwand nicht der Einwohnersteuer.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_64_75&quot; id=&quot;BVerfGE_16_64_75&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_64_75&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 64 (75):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
4. Die Einwohnersteuer fällt auch nicht unter die in Art. 105 Abs. 2 Nr. 2 GG aufgeführten Steuerarten. Das bedarf keiner weiteren Begründung hinsichtlich der Steuern vom Vermögen, von Erbschaften und von Schenkungen. Sie ist aber auch keine Steuer vom Einkommen im Sinne von Art. 105 Abs. 2 Nr. 2 GG. Unter diesen Begriff fällt nicht nur die Einkommensteuer im Sinne des Einkommensteuergesetzes, die nicht alle denkbaren, sondern nur sieben Einkunftsarten erfaßt. Die Begriffe &quot;Steuer vom Einkommen&quot; und &quot;Einkommensteuer&quot; sind nicht identisch. Das ergibt schon ein Vergleich der in Art. 105 und Art. 106 GG verwandten Begriffe. Während in Art. 105 Abs. 2 Nr. 2 von den &quot;Steuern vom Einkommen&quot; die Rede ist, wird in Art. 106 Abs. 3 GG ausdrücklich die Einkommensteuer genannt; zu den Steuern vom Einkommen gehören oder gehörten unzweifelhaft auch die Abgabe &quot;Notopfer Berlin&quot; (Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG) und die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer (Art. 106 Abs. 1 Nr. 7 GG).
&lt;p&gt;Als bundesgesetzlich geregelte &quot;Steuer vom Einkommen&quot; kommt -- da die Abgabe &quot;Notopfer Berlin&quot; als vergleichbare Steuer ausscheidet und die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer vom Bundesgesetzgeber bisher nicht in Anspruch genommen worden ist -- nur die Einkommensteuer in Betracht. Wäre die Einwohnersteuer eine der Einkommensteuer gleichartige Steuer, so würde die Einwohnersteuerordnung einen vom Bund in Anspruch genommenen Gesetzgebungsgegenstand betreffen. Das ist aber nicht der Fall.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ausgangspunkt der Prüfung, ob Einwohnersteuer und Einkommensteuer gleichartig sind, ist der Vergleich der steuerbegründenden Tatbestände (BVerfGE 7, 244 [260]; 13, 181 [193]). Dabei kann es jedoch nicht allein auf eine formale, äußerliche Abweichung der steuerlichen Anknüpfungsmerkmale ankommen. Entscheidend ist vielmehr, ob die eine Steuer dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausschöpft wie die andere (vgl. BVerfGE 13, 181 [193]).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Steuerobjekt und Besteuerungsmaßstab beider Steuern sind&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_64_76&quot; id=&quot;BVerfGE_16_64_76&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_64_76&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 64 (76):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
verschieden. Steuerobjekt der Einkommensteuer sind Einkünfte bestimmter Art. Steuerobjekt der Einwohnersteuer ist die Inanspruchnahme von Wohnraum in der Gemeinde. Die Einkommensteuer wird grundsätzlich nach der Höhe des Einkommens bemessen; daneben sind zu berücksichtigen der Familienstand (§§ 26 f. EStG), die Zahl und das Alter der Kinder (§§ 32 f. EStG) und außergewöhnliche Belastungen des Einkommensteuerpflichtigen (§§ 33 f. EStG). Die Einkommensteuer wird also nach den persönlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen bemessen. Bei der Einwohnersteuer spielt dagegen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des einzelnen grundsätzlich nur für die Abgrenzung der subjektiven Steuerpflicht eine Rolle.
&lt;p&gt;Die Verschiedenheit des Besteuerungsmaßstabs für beide Steuern führt dazu, daß sie sich auch wirtschaftlich verschieden auswirken. Die Einkommensteuer schöpft aus der Quelle der von dem Steuerpflichtigen erzielten Einkünfte bestimmter Art; die Einwohnersteuer rechnet mit der allgemeinen Leistungsfähigkeit, die bei denen vermutet wird, die selbständig auf eigene Rechnung leben. Bei der Einkommensteuer sind Besteuerungsmaßstab und Steuertarif so ausgestaltet, daß sie die persönlichen Verhältnisse des einzelnen Steuerschuldners weitgehend berücksichtigen, während bei der Einwohnersteuer die persönlichen Verhältnisse bei der Berechnung der Höhe der Abgabenschuld nur grob typisiert eine Rolle spielen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Einwohnersteuer und Einkommensteuer sind nach alledem nicht gleichartig. Daraus folgt, daß das Land durch den Erlaß der Einwohnersteuerordnung nicht in den Bereich eingegriffen hat, den der Bund durch die Gesetzgebung über die Einkommensteuer schon geregelt hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Einkommensteuergesetz ist eine abschließende Inanspruchnahme des Gesetzgebungsgegenstandes &quot;Steuern vom Einkommen&quot; durch den Bund, weil im Bereich der Steuergesetzgebung die Inanspruchnahme eines Steuergegenstandes durch den Bund im Sinne des Art. 72 Abs. 1 GG grundsätzlich eine erschöpfende Regelung bedeutet (vgl. BVerfGE 7, 244 [258 f.]). Die Länder&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_64_77&quot; id=&quot;BVerfGE_16_64_77&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_64_77&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 64 (77):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
können deshalb die Steuerquelle &quot;Einkommen&quot; auch nicht in der Weise beanspruchen, daß sie Einkunftsarten besteuern, die von der Einkommensteuer nicht herangezogen werden. Die Einwohnersteuerordnung verstößt gegen dieses Verbot nicht. Sie macht keine Einkommensquelle zum Gegenstand der Besteuerung.
&lt;p&gt;5. Das Grundgesetz hat durch Art. 105 GG die Gesetzgebungskompetenzen zwischen dem Bund und den Ländern auf dem Gebiet des Steuerrechts neu verteilt. Die Bestimmungen der §§ 1-5 Zweite LAV sind daher, soweit sie den Ländern ein Gesetzgebungsverbot für bürgersteuerähnliche Abgaben auferlegten, spätestens mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes gegenstandslos geworden. Sie standen deshalb dem Landesgesetzgeber, der durch Gesetz vom 4. September 1951 die Einwohnersteuerordnung änderte, nicht im Wege.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Einwohnersteuer ist nach dem Vorhergesagten eine Personensteuer der Gemeinden, die sich weder nach dem Einkommen noch nach dem Vermögen des Abgabepflichtigen bemißt und die auch nicht mit einer sonstigen vom Bundesgesetzgeber geregelten Steuer gleichartig ist. Die Kompetenz des Landesgesetzgebers, sich mit diesem Steuergegenstand zu befassen und die Gemeinden zur satzungsmäßigen Regelung dieses Gegenstandes nach Maßgabe des Landesrechts zu ermächtigen, ist dann gegeben, wenn den Ländern die Befugnis zusteht, außerhalb des in Art. 105 GG zugunsten der ausschließlichen oder konkurrierenden Kompetenz des Bundes aufgeführten Steuerkatalogs neue Steuern zu erfinden. Diese Frage ist zu bejahen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. In der Literatur wird allerdings die Auffassung vertreten, der in Art. 105 GG enthaltene Steuerkatalog sei auch gegenüber den Ländern vollständig und abschließend (vgl. Höpker-Aschoff, AöR Bd. 75 S. 306 [321]; Blendermann, Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, Veröffentlichungen des Instituts Steuern und Finanzen, Heft 54, 1957, S. 52 f.; Lorenz, DÖV 1954 S. 456; Vialon, Haushaltsrecht, 2. Aufl. 1959, Art. 105 GG Anm. 14 S. 147 f., und Patzig, DVBl. 1961 S. 389 [392]). Derselben An&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_64_78&quot; id=&quot;BVerfGE_16_64_78&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_64_78&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 64 (78):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
sicht ist die Bundesregierung, wie sich auch aus der Amtlichen Begründung zu den Entwürfen eines Finanzverfassungsgesetzes, Finanzanpassungsgesetzes und Länderfinanzausgleichsgesetzes (BT II/1953 Drucks. 480 S. 109 Rdnr. 162) ergibt. Sie hat dort ausgeführt: &quot;Der Grundsatz, daß Art. 105 GG alle Steuern erschöpfend erfaßt, gilt uneingeschränkt&quot;. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat sich in zwei Entscheidungen dieser Auffassung angeschlossen (vgl. BVerwGE 6, 247 [255] und die dort zitierte Literatur sowie Urt. vom 6. Juni 1958, VII C 76.57 -- DGStZ 59, 72).
&lt;p&gt;2. Die Meinung, Art. 105 GG zähle die möglichen Steuerarten auch gegenüber den Ländern erschöpfend auf, ist nicht zutreffend. Wäre sie richtig, so würde das gesamte Steuerwesen auf die Steuerarten festgelegt, die der Verfassungsgeber vorgefunden hat. Das hätte zur Folge, daß die kleinen Steuern, die heute nach Landesrecht von den Gemeinden oder Kreisen erhoben werden, zum großen Teil &quot;in einer der Klassifikation des Steuersystems spottenden Weise&quot; (BVerwGE 6, 247 [255]) als Verbrauchsteuern oder Verkehrsteuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis charakterisiert werden müßten, damit sie überhaupt Bestand haben können. Diese Ansicht übersieht, daß Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG eine konkurrierende Bundeskompetenz nur negativ abgrenzen will (BVerfGE 8, 260 [268]). Die These von der Vollständigkeit des Steuerkatalogs verkennt vor allem, daß Art. 105 GG nur die ausschließliche Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole sowie die konkurrierende Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung auf dem Gebiet des Abgabenrechts bestimmt und abgrenzt, jedoch die Befugnis der Länder zur Gesetzgebung auf dem Gebiet des Abgabenrechts nicht erwähnt, sondern sie als selbstverständlich voraussetzt. Diese Gesetzgebungskompetenz der Länder ist eine konkurrierende, soweit daneben die konkurrierende Kompetenz des Bundes besteht. Sie ist im übrigen eine ausschließliche, soweit das Grundgesetz dem Bunde eine Gesetzgebungsbefugnis nicht verleiht. Das ergibt sich aus Art. 70 Abs. 1 GG. Diese Bestimmung,&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_16_64_79&quot; id=&quot;BVerfGE_16_64_79&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_16_64_79&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 16, 64 (79):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
die die Vorschrift des Art. 30 GG konkretisiert, gilt als Grundregel unserer bundesstaatlichen Verfassung für jede Art von Gesetzgebung, also auch für das Gebiet des Steuerrechts. Der Umstand, daß die Kompetenzabgrenzung zwischen dem Bund und den Ländern auf dem Gebiet des Steuerrechts im X. Abschnitt des Grundgesetzes behandelt wird, wogegen Art. 70 GG dem VII. Abschnitt vorangestellt ist, hat nur redaktionelle Gründe und ist aus der Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes zu erklären. Ein sachlicher Unterschied, der die Nichtanwendung des Art. 70 GG rechtfertigen könnte, besteht zwischen den im VII. und X. Abschnitt aufgeführten Gesetzgebungsbefugnissen nicht. Der Grundgesetzgeber hat hier wie dort denselben Sprachgebrauch und dieselbe Systematik gewählt. Sämtliche Bestimmungen gehen davon aus, daß dem Bund auf dem Gebiet der Gesetzgebung nur zugewiesene Kompetenzen zustehen, während im übrigen die Länder die Rechtsetzungsbefugnis wahrnehmen. Wenn daher Art. 105 GG entgegen der Vorschrift des Art. 70 Abs. 1 GG den Ländern neben der konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis nur die Kompetenz zur Gesetzgebung über die Verbrauch- und Verkehrsteuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis als eigene Befugnis hätte belassen wollen, so müßte dies der Vorschrift eindeutig entnommen werden können. Das ist offensichtlich nicht der Fall. Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG besagt nur, daß Verbrauch- und Verkehrsteuern dann nicht zum Sachgebiet der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes gehören, wenn es sich um Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis handelt. Im übrigen schweigt der Artikel über die Gesetzgebungsbefugnis der Länder. Art. 105 ist nur im Zusammenhang mit Art. 70 GG zu verstehen. Soweit demnach dem Bund eine Gesetzgebungsbefugnis auf dem Gebiet des Steuerrechts nicht zusteht, sind die Länder nach der Bundesverfassung berechtigt, neues Steuerrecht zu setzen (vgl. BVerfGE 14, 76 [91] und Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Juni 1953, VGHE N. F. 6, 75).


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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 <pubDate>Mon, 18 Jun 2012 10:25:01 +0000</pubDate>
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 <title>BVerfG, 29.10.1958 - 2 BvL 19/56</title>
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        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Gemäß Art. 73 Ziff. 5 GG gehört das gesamte Zollwesen zur ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes.&lt;br /&gt;
2. Die Länder sind nicht nur durch Art. 105 Abs. 1 GG gehindert, &quot;Zölle&quot; einzuführen, sondern sie können auch nicht andere Abgaben vom Warenverkehr über eine Grenze regeln, sofern sie dadurch in die ausschließliche Gesetzgebung des Bundes über das Zollwesen eingreifen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    BVerfGE 8, 260        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_260_260&quot; id=&quot;BVerfGE_8_260_260&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_260_260&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 260 (260):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Gemäß Art. 73 Ziff. 5 GG gehört das gesamte Zollwesen zur ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Die Länder sind nicht nur durch Art. 105 Abs. 1 GG gehindert, &quot;Zölle&quot; einzuführen, sondern sie können auch nicht andere Abgaben vom Warenverkehr über eine Grenze regeln, sofern sie dadurch in die ausschließliche Gesetzgebung des Bundes über das Zollwesen eingreifen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 29. Oktober 1958&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- 2 BvL 19/56 --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des Art. I Ziff. 3 und des Art. II Satz 2 des schleswig-holsteinischen Landesgesetzes zur Ergänzung und Änderung des Gesetzes über den Wiederaufbau und die Verwaltung der Gemeinde Helgoland (Helgoland-Gesetz) vom 8. Juli 1953 (GVBl. S. 75) - Vorlage des Finanzgerichts Hamburg - IV. Kammer - vom 28. Oktober 1954 (IV 172/54 H) -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Artikel I Ziffer 3 und Artikel II Satz 2 des schleswig- holsteinischen Landesgesetzes zur Ergänzung und Änderung des Gesetzes über den Wiederaufbau und die Verwaltung der Gemeinde Helgoland (Helgoland-Gesetz) vom 8. Juli 1953 (GVBl. S. 75) sind&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_260_261&quot; id=&quot;BVerfGE_8_260_261&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_260_261&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 260 (261):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;mit Artikel 73 Ziffer 5 des Grundgesetzes und mit dem Zollgesetz vom 20. März 1939 (RGBl. S. 529) unvereinbar und daher nichtig.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. In Art. XII des deutsch-englischen Abkommens vom 1. Juli 1890 wurde die Insel Helgoland, die im Britischen Reich den Status einer auswärtigen Besitzung hatte und von einem Gouverneur verwaltet wurde, an das Deutsche Reich abgetreten. In Ziff. 4 dieses Artikels wurde festgelegt, daß &quot;die zur Zeit bestehenden heimischen Gesetze und Gewohnheiten&quot; soweit wie möglich unverändert fortbestehen bleiben sollten; in Ziff. 5 verpflichtete sich die deutsche Regierung, bis zum 1. Januar 1910 den zur Zeit auf der Insel geltenden Zolltarif nicht zu erhöhen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Um diesen Vereinbarungen zu genügen, bestimmte § 2 des Reichsgesetzes betreffend die Vereinigung von Helgoland mit dem Deutschen Reich vom 15. Dezember 1890 (RGBl. S. 207), daß die Verfassung des Deutschen Reichs &quot;mit Ausnahme des Abschnitts VI über das Zoll- und Handelswesen&quot; auf der Insel in Geltung trat. Danach galten für das Gebiet der Insel Helgoland insbesondere die Artikel der Reichsverfassung nicht, die bestimmten, daß Deutschland ein Zoll- und Handelsgebiet, umgeben von einer einheitlichen Zollgrenze, bildete (Art. 33), daß das Reich die ausschließliche Gesetzgebung über das gesamte Zollwesen hatte (Art. 35), und daß der Ertrag der Zölle in die Reichskasse floß (Art. 38). Die Zollhoheit des Reichs erstreckte sich also nicht auf Helgoland, obwohl die Insel zum Hoheitsgebiet des Reichs gehörte. Infolgedessen konnte Preußen, mit dessen Staatsgebiet die Insel vereinigt wurde, in § 9 Abs. 1 und 2 des Vereinigungsgesetzes vom 18. Februar 1891 (GS S. 11) bestimmen:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Die für Rechnung des Gemeinwesens in Helgoland zur Hebung kommenden Zölle, Steuern, Pachtgefälle, Abgaben, Taxen usw. sind bis auf weiteres fernerhin zu den Zwecken, welchen sie bisher gedient haben, zu verwenden.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_260_262&quot; id=&quot;BVerfGE_8_260_262&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_260_262&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 260 (262):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Die Verwaltung der bezeichneten Einnahmen und die Verwendung derselben erfolgt unter staatlicher Leitung und Aufsicht.&quot;
&lt;p&gt;Auf dieser Rechtsgrundlage wurden nach der Vereinigung Helgolands mit dem Deutschen Reich und mit Preußen von den staatlichen Zollbehörden weiterhin &quot;Einfuhrzölle&quot; nach den alten Ordinances des englischen Gouverneurs erhoben. Sie waren auf Wein, Bier, Spiritus, Petroleum und andere aus Mineralien gewonnene Brennöle gelegt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die im Reichsgesetz von 1890 festgelegte verfassungsrechtliche Sonderstellung Helgolands wurde durch Art. 178 Abs. 2 Satz 1 der Weimarer Reichsverfassung beseitigt. Da weder die Vorschriften über das Zollwesen noch die Übergangsbestimmungen der Verfassung eine Ausnahme enthielten, erstreckte sich nunmehr die in Art. 6 Ziff. 6 dem Reich zugewiesene ausschließliche Gesetzgebung über &quot;das Zollwesen sowie die Einheit des Zoll- und Handelsgebiets und die Freizügigkeit des Warenverkehrs&quot; auch auf Helgoland. Ebenso galt für Helgoland auch Art. 82 über die Einheit des von einer gemeinschaftlichen Zollgrenze umgebenen Zoll- und Handelsgebiets. Zwar blieb die Insel gemäß Art. 82 Abs. 4 i.V.m. Art. 178 Abs. 2 Satz 1 WRV Zollausschlußgebiet, aber nunmehr erstreckte sich die Zollhoheit des Reichs auch auf sie.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Trotzdem wurden unter der Geltung der Weimarer Reichsverfassung die &quot;Einfuhrzölle&quot; nach Maßgabe der englischen Ordinances durch die Zollbehörden, die nunmehr Behörden des Reichs waren, weiter erhoben. Zweifel über ihre Zulässigkeit tauchten erst auf, als die Gemeindevertretung von Helgoland die &quot;Zölle&quot; durch Beschluß vom 31. März 1924 erhöhte. Der Reichsminister der Finanzen ersuchte nunmehr den Reichsfinanzhof um ein Gutachten. Der Reichsfinanzhof charakterisierte in dem Gutachten vom 23. Mai 1927 (RFH 21, 234) die Helgoländer Einfuhrabgaben als Zölle; er führte aus, es sei mit Art. 6 Ziff. 6 WRV unvereinbar, &quot;daß in einem Teile des Reichs die Gesetzgebung über Zölle dem Lande oder einer Gemeinde überlassen bleibt&quot;, und stellte fest: &quot;Die Gemeinde Helgoland ist nach gel&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_260_263&quot; id=&quot;BVerfGE_8_260_263&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_260_263&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 260 (263):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
tendem Reichsrecht nicht befugt, Einfuhrzölle auf Bier, Wein, weinähnliche Getränke, Schaumwein und schaumweinähnliche Getränke sowie Trinkbranntwein und Sprit abweichend von den reichsrechtlichen Vorschriften zu erheben.&quot; Demgemäß wurde die Erhebung der &quot;Einfuhrzölle&quot; in Helgoland am 14. Januar 1928 eingestellt.
&lt;p&gt;Da der Fortfall dieser Einnahmen die Gemeinde schwer traf, und da der große Preisunterschied zwischen der Insel und dem Festland starken Anreiz zum Schmuggel bot, schuf ein Reichsgesetz über die Einfuhrsteuer der Gemeinde Helgoland vom 20. Dezember 1934 (RGBl. I S. 1257) eine neue Rechtsgrundlage für die Erhebung von Abgaben auf die Einfuhr bestimmter Waren nach Helgoland. In § 1 wurde die Gemeinde Helgoland ermächtigt, auf die Einfuhr von Bier, Wein, Schaumwein, unbearbeitetem Branntwein, Trinkbranntweinerzeugnissen und Tabakerzeugnissen mit Ausnahme von Kau- und Schnupftabak eine &quot;Steuer&quot; zu erheben, die als &quot;Gemeindeeinfuhrsteuer&quot; bezeichnet wurde. Nach § 3 bedurfte die Ordnung über die Erhebung der Einfuhrsteuer der Genehmigung des Reichs- und Preußischen Ministers des Innern und des Reichsministers der Finanzen. Auf Grund dieses Gesetzes erließ der Gemeindeschulze der Gemeinde Helgoland unter dem 22. Februar 1935 die &quot;Ordnung über die Erhebung einer Einfuhrsteuer (Gemeindeeinfuhrsteuer) auf der Insel Helgoland&quot;, die von den zuständigen Stellen genehmigt wurde. In dieser Gemeindesatzung waren die Steuersätze im Rahmen der reichsgesetzlichen Ermächtigung festgelegt und die erforderlichen Bestimmungen über die Entstehung der Steuerschuld, über den Steuerschuldner, über die Verwaltung der Steuer durch die Reichszollverwaltung usw. getroffen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Zollgesetz (ZG) vom 20. März 1939 (RGBl. I S. 529) bestätigte in § 5 Abs. 1 Ziff. 5 die Eigenschaft Helgolands als Zollausschlußgebiet.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Nach der Freigabe der Insel Helgoland durch die britische Besatzungsmacht erließ das Land Schleswig-Holstein das &quot;Gesetz über den Wiederaufbau und die Verwaltung der Gemeinde Hel&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_260_264&quot; id=&quot;BVerfGE_8_260_264&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_260_264&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 260 (264):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
goland (Helgoland-Gesetz)&quot; vom 15. März 1952 (GVBl. S. 62). Bei den Vorarbeiten für dieses Gesetz waren sich die Landesregierung und der Landtag darüber klar, daß auch das Gemeindeeinfuhrsteuergesetz von 1934 den neuen Verhältnissen angepaßt werden müsse, und zwar sowohl wegen des veränderten Aufbaus der Bundesfinanzverwaltung wie vor allem wegen der Steuersätze, die durch § 2 des Gesetzes von 1934 in Höhe einer etwa 50%igen Festlandbesteuerung begrenzt waren. Es schien notwendig, im Hinblick auf die erheblich angestiegenen festländischen Steuersätze die Steuersätze der helgoländer Gemeindeeinfuhrsteuer entsprechend zu erhöhen, und mit Rücksicht auf die neuen Verbrauchsteuern für Kaffee und Tee die Gemeindeeinfuhrsteuer auf diese Waren auszudehnen. Eine Anregung des Landes Schleswig-Holstein an den Bundesminister der Finanzen, das Gemeindeeinfuhrsteuergesetz von 1934 durch Bundesgesetz zu ändern, wurde mit Schreiben vom 29. März 1952 abschlägig beschieden. Der Bundesfinanzminister teilte mit, daß die Bundesressorts nach umfassender Prüfung der Angelegenheit der Auffassung seien, die Gemeindeeinfuhrsteuer sei eine Steuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis; Schleswig-Holstein könne daher das Reichsgesetz über die Einfuhrsteuer der Gemeinde Helgoland vom 20. Dezember 1934 in eigener Zuständigkeit ändern. Daraufhin erließ Schleswig-Holstein das &quot;Gesetz zur Ergänzung und Änderung des Gesetzes über den Wiederaufbau und die Verwaltung der Gemeinde Helgoland (Helgoland-Gesetz)&quot; vom 8. Juli 1953 (GVBl. S. 75), dessen Art. I Ziff. 3 folgenden § 8 a in das Helgoland-Gesetz vom 15. März 1952 einfügte:
&lt;p&gt;&quot;Gemeindeeinfuhrsteuer.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(1) Die Gemeinde Helgoland erhebt auf die Einfuhr von Bier, Wein, Schaumwein, unbearbeitetem Branntwein, Trinkbranntweinerzeugnissen, Tabakerzeugnissen mit Ausnahme von Kau- und Schnupftabak, Tee, Kaffee eine Steuer (Gemeindeeinfuhrsteuer).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(2) Der Innenminister erläßt im Einvernehmen mit dem Finanzminister nach Anhörung der Gemeinde Helgoland die Steuerordnung für die Erhebung der Gemeindeeinfuhrsteuer.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_260_265&quot; id=&quot;BVerfGE_8_260_265&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_260_265&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 260 (265):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
(3) Die Steuerordnung kann vorsehen a) daß die Verwaltung von dem für die Insel Helgoland zuständigen Hauptzollamt durchgeführt wird und daß in diesem Falle die Entscheidung über den Erlaß der Steuer aus Billigkeitsgründen dem zuständigen Hauptzollamt zusteht. Soweit die Verwaltung durch das für die Insel Helgoland zuständige Hauptzollamt wahrgenommen wird, ist dafür eine angemessene Entschädigung an den Bund zu zahlen, b) daß gegen die Steuerbescheide das für Zölle und Verbrauchssteuern geltende Rechtsmittelverfahren sowie auf das Verfahren bei Zuwiderhandlungen die Vorschriften der Reichsabgabenordnung entsprechende Anwendung finden, c) daß solche steuerpflichtigen Waren nachversteuert werden, die sich am Tage des Inkrafttretens der Steuerordnung auf der Insel Helgoland im Besitz. von Händlern, Wirten, Fremdenheimen, Konsumvereinen und Kasinos und ähnlichen Vereinigungen befinden.&quot;
&lt;p&gt;Art. II Satz 2 bestimmt:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Einfuhrsteuer der Gemeinde Helgoland vom 20. Dezember 1934 (RGBl. I S. 1257) außer Kraft; die auf Grund des § 3 dieses Gesetzes erlassene Ordnung für die Erhebung einer Einfuhrsteuer (Gemeindeeinfuhrsteuer) auf der Insel Helgoland bleibt jedoch bis zum Inkrafttreten der auf Grund des Artikel I Ziff. 3 zu erlassenden Steuerordnung der Gemeinde Helgoland in Kraft.&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Diese neue &quot;Ordnung über die Erhebung einer Einfuhrsteuer (Gemeindeeinfuhrsteuer) auf der Insel Helgoland (EStOHg.)&quot; und eine &quot;Nachsteuerordnung zur Ordnung über die Erhebung einer Einfuhrsteuer (Gemeindeeinfuhrsteuer) auf der Insel Helgoland (NStEStOHg.)&quot; ergingen als Verordnungen des Innenministers im Einvernehmen mit dem Finanzminister unter dem 18. September 1953 (GVBl. S. 127, 129). Beide Verordnungen traten am 1. Oktober 1953 in Kraft. Erst die EStOHg legt die Steuersätze fest, über die das Gesetz nichts sagt, und bestimmt, wann die Steuerschuld entsteht und wer Steuerschuldner ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;2. Bei dem Finanzgericht Hamburg ist ein Berufungsverfahren in der Gemeindeeinfuhrsteuersache des Kaufmanns S. in Helgoland anhängig. Der Berufungsführer ist auf Grund der Nach&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_260_266&quot; id=&quot;BVerfGE_8_260_266&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_260_266&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 260 (266):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
steuerordnung zur Gemeindeeinfuhrsteuer in Höhe von 235,10 DM für die in der Zeit vom 1. bis 10. Oktober 1953 an die Inselbewohner verkauften nachsteuerbaren Waren herangezogen worden. Das Finanzgericht Hamburg hat sich mit der materiellen Berechtigung der Steuerforderung nicht auseinandergesetzt, sondern durch Beschluß vom 28. Oktober 1954 das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Frage einzuholen, ob Art. I Ziff. 3 und Art. II Satz 2 des Änderungs- und Ergänzungsgesetzes zum Helgoland-Gesetz vom 8. Juli 1953 und die daraufhin ergangenen Steuerordnungen mit Art. 105 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 1 GG sowie Art. 31 GG i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 2 des Zollgesetzes vom 20. März 1939 vereinbar sind. Das Finanzgericht hält diese Bestimmungen für verfassungswidrig, da es sich bei der helgoländer Gemeindeeinfuhrsteuer um einen Zoll handele, für den dem Bund gemäß Art. 105 Abs. 1 GG die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz zustehe.
&lt;p&gt;3. Das Bundesverfassungsgericht hat den Verfassungsorganen des Bundes und des Landes Schleswig-Holstein sowie dem Bundesfinanzhof, den obersten Gerichten des Landes Schleswig- Holstein und den Beteiligten des Ausgangsverfahrens Gelegenheit gegeben, sich zu äußern.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesminister der Finanzen bejaht die Vereinbarkeit der helgoländer Gemeindeeinfuhrsteuer mit dem Grundgesetz. Er kommt zu dem Ergebnis, daß sie weder Zoll noch Verbrauchsteuer, sondern eine Verkehrsteuer sei, und zwar eine solche mit örtlich bedingtem Wirkungskreis. Die Landesregierung hat sich im wesentlichen der Stellungnahme des Bundesfinanzministers angeschlossen. Der Landtag hat sich die Stellungnahme der Landesregierung zu eigen gemacht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der V. Senat des Bundesfinanzhofs hingegen vertritt in seiner Stellungnahme im Ergebnis die Auffassung des vorlegenden Gerichts. Er hält die Gemeindeeinfuhrsteuer ihrem Wesen nach für einen Zoll. Mit der Zollhoheit des Bundes, die auch in den Zollausschlüssen bestehe, insbesondere mit der ausschließlichen Ge&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_260_267&quot; id=&quot;BVerfGE_8_260_267&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_260_267&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 260 (267):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
setzgebungshoheit des Bundes über Zölle, sei es aber unvereinbar, daß durch ein Landesgesetz in einem Zollausschlußgebiet ohne ausdrückliche Ermächtigung des Bundes Abgaben eingeführt würden, die ihrem Wesen nach Zölle seien.
&lt;p&gt;Die Entscheidung konnte gemäß § 25 Abs. 1 BVerfGG ohne mündliche Verhandlung ergehen, da kein Verfassungsorgan dem Verfahren beigetreten ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Helgoland ist ein Teil des Hoheitsgebietes des Bundes. Grundsätzlich erstreckt sich die Zollhoheit des Bundes auf das Hoheitsgebiet des Bundes. Dieser Grundsatz wird aber durch die Einrichtung der Zollausschlüsse und der Zollanschlüsse durchbrochen. Als Zollausschlußgebiet gehört Helgoland nicht zum deutschen Zollgebiet (§ 2 Abs. 3 Satz 1 ZG).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Zollgesetz kennt Zollausschlüsse, die einem fremden Zollgebiet angeschlossen, und solche, die einem fremden Zollgebiet nicht angeschlossen sind. Helgoland ist einem fremden Zollgebiet nicht angeschlossen. Zollausschlüsse, die einem fremden Zollgebiet angeschlossen sind, sind Zollausland. Zollausschlüsse, bei denen das nicht der Fall ist, kann man nur als Nicht-Zollgebiet bezeichnen, da sie weder Zollinland (§ 2 Abs. 1 ZG) noch Zollausland (§ 2 Abs. 4 ZG) sind.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 ZG ist die deutsche Zollhoheit in Zollausschlüssen, die einem fremden Zollgebiet angeschlossen sind, nicht wirksam. Daraus folgt, daß in Zollausschlüssen, die einem fremden Zollgebiet nicht angeschlossen sind, also z. B. in Helgoland, die Zollhoheit des Bundes bestehen bleibt, obwohl sie nicht zum Zollgebiet gehören. Der Inhalt der Zollhoheit wird in der Klammerdefinition des § 1 Abs. 1 ZG mit den Worten umschrieben: &quot;Zollgesetzgebung, Zollverwaltung und Zollrechtsprechung&quot;. Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 ZG wird aber in den Zollausschlüssen, die einem fremden Zollgebiet nicht angeschlossen sind, der Teil des Einfuhrzollrechts nicht wirksam, der das Überschreiten der Zollgrenze voraussetzt.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_260_268&quot; id=&quot;BVerfGE_8_260_268&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_260_268&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 260 (268):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
2. Nach Art. 105 Abs. 1 GG hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebung &quot;über die Zölle&quot;. Diese Bestimmung zieht eine abgabenrechtliche Folgerung aus Art. 73 Ziff. 5 GG, der dem Bund als Gegenstand seiner ausschließlichen Gesetzgebung &quot;die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes&quot; zuweist. Wenn auch Art. 73 Ziff. 5 GG in der Wortfassung von Art. 6 Ziff. 6 WRV
&lt;p&gt;Das Reich hat die ausschließliche Gesetzgebung über:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;§ 6. das Zollwesen sowie die Einheit des Zoll- und Handelsgebiets und die Freizügigkeit des Warenverkehrs;&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;und von Art. 35 Abs. 1 Satz 1 der Reichsverfassung von 1871&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;-- &quot;Das Reich ausschließlich hat die Gesetzgebung über das gesamte Zollwesen,&quot; --&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;abweicht, so kann doch auch diese Zuständigkeitsbestimmung keinen anderen Sinn haben als ihre Vorbilder in den beiden früheren Reichsverfassungen:&amp;nbsp; das gesamte Zollwesen &amp;nbsp;gehört auch nach dem Grundgesetz allein zur Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers. Die &quot;Einheit des Zoll- und Handelsgebietes&quot; als Gegenstand der Gesetzgebung umfaßt notwendig die Erhebung von Abgaben vom Warenverkehr innerhalb des Hoheitsgebietes und an seinen Grenzen. Der Bundesgesetzgeber könnte nicht ein einheitliches Zoll- und Handelsgebiet ordnen, wenn nicht auch er ausschließlich darüber zu bestimmen hätte, ob und welche Abgaben vom Warenverkehr über die Hoheitsgrenzen oder von der räumlichen Bewegung von Waren über bestimmte Grenzen innerhalb des Hoheitsgebietes erhoben werden dürfen.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Art. 105 Abs. 1 GG erwähnt zwar der Vollständigkeit halber bei der Aufteilung der Abgabengesetzgebung zwischen Bund und Ländern auch ausdrücklich die &quot;Zölle&quot; als Gegenstand der ausschließlichen Bundeskompetenz. Aber diese Zuständigkeit würde gemäß Art. 73 Ziff. 5 auch dann bestehen, wenn Art. 105 Abs. 1 die Zölle nicht aufführen würde. Da nach Art. 73 Ziff. 5 die Zoll&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_260_269&quot; id=&quot;BVerfGE_8_260_269&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_260_269&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 260 (269):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
materie im weitesten Sinn zur ausschließlichen Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers gehört, ergibt sich weiter, daß mit der Hervorhebung der &quot;Zölle&quot; in Art. 105 Abs. 1 GG die abgabenrechtliche Seite der ausschließlichen Bundeskompetenz aus Art. 73 Ziff. 5 GG nicht vollständig umschrieben ist. Die Länder sind nicht nur durch Art. 105 Abs. 1 GG gehindert, &quot;Zölle&quot; einzuführen, sondern sie können auch nicht andere Abgaben vom Warenverkehr über eine Grenze regeln, sofern sie dadurch in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes über das Zollwesen einbrechen würden.
&lt;p&gt;3. Zölle unterscheiden sich wesensmäßig nicht von gewissen Steuern. Man kann sie daher nur formal bestimmen als die Abgaben, die nach Maßgabe des Zolltarifs von der Warenbewegung über die Zollgrenze erhoben werden. Helgoland liegt außerhalb des deutschen Zollgebietes; die Gemeindeeinfuhrsteuer wird erhoben, wenn bestimmte Waren über die helgoländer Gemeindegrenze, die mit Bezug auf das deutsche Abgabenrecht gerade keine Zollgrenze ist, in die Gemeinde eingeführt werden: also kann die durch das schleswig-holsteinische Landesgesetz eingeführte helgoländer Gemeindeeinfuhrsteuer nicht zu den &quot;Zöllen&quot; im Sinn des Art. 105 Abs. 1 GG gehören. Trotzdem konnte der Landesgesetzgeber diese Abgabe nicht regeln, da die Erhebung von Abgaben vom Warenverkehr über die Grenze eines Zollausschlußgebietes, das einem fremden Zollgebiet nicht angeschlossen ist, zum Zollwesen des Bundes gehört, das nach Art. 73 Ziff. 5 GG der ausschließlichen Kompetenz des Bundesgesetzgebers untersteht.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesfinanzminister meint zwar, daß es im Belieben des Bundes- und des Landesgesetzgebers stehe, eine Abgabe mit einer bestimmten Bezeichnung zu belegen und damit in die Abgaben- Kategorien des Art. 105 Abs. 1 und 2 einzuordnen. Da die helgoländer Gemeindeeinfuhrsteuer als Steuer und nicht als Zoll bezeichnet sei und da sie sich als Verkehrsteuer nur örtlich auswirke, ergebe sich die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers aus Art. 105 Abs. 2 Ziff. 1 GG. Demgegenüber hält das Gericht dar&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_260_270&quot; id=&quot;BVerfGE_8_260_270&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_260_270&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 260 (270):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
an fest, daß die in Art. 105 Abs. 1 und 2 GG zur Bezeichnung der verschiedenen Arten von Abgaben gebrauchten Begriffe einen objektiv bestimmbaren Inhalt haben müssen, da sie zur Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Ländern dienen und es nicht in der Hand des jeweiligen Gesetzgebers liegen kann, seine Zuständigkeit selbst zu begründen, indem er eine Abgabe mit einer bestimmten Bezeichnung belegt (vgl. BVerfGE 7, 244 [251 f.]). Die Charakterisierung der helgoländer Gemeindeeinfuhrsteuer als einer Steuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis kann die Zuständigkeit des schleswig- holsteinischen Landesgesetzgebers deshalb nicht begründen, weil die ausschließliche Zuständigkeit des Bundes für das Zollwesen vorgeht. Die ausschließliche Landeszuständigkeit für Gesetze über Verbrauch- und Verkehrsteuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis ergibt sich nur als Folge der negativen Umgrenzung der konkurrierenden Zuständigkeit des Bundes in Art. 105 Abs. 2 Ziff. 1 GG. Wenn aber ein solches Steuergesetz in die ausschließliche Kompetenz des Bundes über das Zollwesen eingreift, dann ergibt sich trotz Art. 105 Abs. 2 Ziff. 1 die Unzulässigkeit jeder Landesgesetzgebung ohne bundesgesetzliche Ermächtigung aus Art. 71 i.V.m. Art. 73 Ziff. 5 GG.
&lt;p&gt;4. Zum Zollwesen gehört auch die Einrichtung und die rechtliche Gestaltung der Zollausschlüsse. Zollausschlüsse sind Institute des Bundesrechts. Mit der Einrichtung von Zollausschlüssen, die gemäß § 5 Abs. 2 ZG nur durch Bundesgesetz erfolgen kann, sind daher bestimmte bundesrechtliche Konsequenzen verbunden, die durch ein Landesgesetz nicht hinfällig gemacht werden können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Wenn das Bundeszollrecht gewisse Hoheitsgebiete des Bundes vom Zollgebiet ausschließt, ohne daß sie durch Vertrag an ein fremdes Zollgebiet angeschlossen werden (Freihäfen, Insel Helgoland), dann hat das gerade den Sinn, daß von Bundesrechts wegen die Wareneinfuhr aus dem Zollausland in dieses Hoheitsgebiet, das nicht Zollgebiet ist, von einer Warenabgabe befreit sein soll. Bezogen auf den Warenverkehr aus dem Zollausland&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_260_271&quot; id=&quot;BVerfGE_8_260_271&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_260_271&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 260 (271):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
würde es offensichtlich gegen den Sinn der bundesrechtlichen Einrichtung des einem fremden Zollgebiet nicht angeschlossenen Zollausschlusses verstoßen, wenn statt des nicht zur Erhebung kommenden Bundeszolls ohne bundesrechtliche Ermächtigung durch Landesgesetz gleichartige Abgaben auf die Einfuhr in den Zollausschluß gelegt würden.
&lt;p&gt;Helgoland ist nicht nur ein zum deutschen Hoheitsgebiet gehörendes Zollausschlußgebiet, das einem fremden Zollgebiet nicht angeschlossen ist, sondern es ist zugleich auch eine kommunale Körperschaft und durch seine geographische Lage nicht nur vom Zollgebiet, sondern auch vom übrigen Hoheitsgebiet abgesondert. Nur wegen dieser besonderen Situation der Insel ist es überhaupt möglich, bei der Wareneinfuhr über die Gemeindegrenze eine Abgabe zu erheben, die bei der Einfuhr über eine Hoheitsgrenze die zugleich Zollgrenze ist, gesetzestechnisch als &quot;Zoll&quot; gestaltet werden würde. Während Helgoland vom deutschen Zollrecht aus gesehen als Nicht- Zollgebiet erscheint, erscheint es unter dem Aspekt der Gemeindeeinfuhrsteuer wie ein eigenes, besonderes &quot;Zollgebiet&quot;. Die der Gemeindeeinfuhrsteuer unterworfenen Waren werden aus einem gegenüber Helgoland fremdem Zollgebiet eingeführt, gleichgültig ob sie aus dem Zollausland oder aus dem deutschen Zollinland kommen. Die helgoländer Gemeindeeinfuhrsteuer ist zwar für das deutsche Abgabenrecht kein Zoll, da sie nicht beim Überschreiten der Zollgrenze erhoben wird, sie ist aber dem Zoll gleichartig, da sie eine Abgabe ist, die zugunsten einer öffentlichen Körperschaft von der Einfuhr bestimmter Waren über die Hoheitsgrenze dieser Körperschaft erhoben wird. Bezogen auf das vom Bundesgebiet abgesondert gelegene Hoheitsgebiet der Inselgemeinde Helgoland wirken diese Gemeindeeinfuhrsteuern nicht nur genauso wie die Zölle in dem Hoheitsgebiet, das zugleich Zollgebiet ist, sondern sie werden auch in der gleichen Art erhoben. Das gilt nicht nur für die Einfuhr aus dem Zollausland, sondern auch für die aus dem Zollinland. Gerade die Kontinuität in der Erhebung von Einfuhrabgaben auf Helgoland von den echten Zöllen der englischen Zeit über die Zölle&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_260_272&quot; id=&quot;BVerfGE_8_260_272&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_260_272&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 260 (272):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
zur Zeit des Kaiserreichs, zu deren Ermöglichung die Zollhoheit des Reichs auf Helgoland nicht ausgedehnt wurde, bis zu dem Reichsgesetz von 1934, das kraft der Zollhoheit des Reichs die Ermächtigung für die Gemeindeeinfuhrsteuer gab, und das von dem streitigen schleswig-holsteinischen Gesetz abgelöst wurde, zeigt den engen rechtlichen Zusammenhang dieser nach Inhalt und Erhebungsweise stets gleichgebliebene Abgabe mit dem Zollwesen des Staates.
&lt;p&gt;Da nun aber die Zollhoheit beim Bund liegt und auch in den Zollausschlußgebieten, die einem fremden Zollgebiet nicht angeschlossen sind, wirksam bleibt, kann die Einrichtung eines derartigen Zollausschlusses nicht die Folge haben, daß damit der Landeshoheit überlassen wird, für dieses Gebiet Landes- oder Gemeindeabgaben auf die Warenbewegung über die Grenze des Zollausschlußgebietes zu legen, die nach Wirkung und Struktur den Zöllen gleichartig sind. Aus der Einrichtung solcher Zollausschlüsse folgt vielmehr, daß von Bundesrechts wegen die Tatsache der Einfuhr von Waren über die Grenze dieses Gebietes als solche nicht zum Gegenstand einer Besteuerung durch das betreffende Land gemacht werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Aus diesen Erwägungen ergibt sich, daß die in dem schleswig- holsteinischen Landesgesetz vorgesehenen Einfuhrsteuern für die Gemeinde Helgoland die Zollhoheit des Bundes unmittelbar berühren, obwohl sie keine Zölle im technischen Sinn sind. Aus dem Wesen der Zollhoheit folgt, daß nur der Träger der Zollhoheit in dem Gebiet, in dem die Zollhoheit wirksam ist, Grenzverkehrsabgaben aller Art einführen oder zulassen kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie rechtstechnisch als Zölle oder Steuern gestaltet oder bezeichnet sind, und ob sie als Einfuhrsteuern neben den Zöllen bei Überschreiten der Zollgrenze (vgl. Kaffee- und Teesteuer, Ausgleichsteuern) oder als Einfuhrsteuer nach Art eines Zolls bei Überschreiten der Hoheitsgrenze, die nicht Zollgrenze ist (helgoländer Gemeindeeinfuhrsteuer), erhoben werden. Aus der Zollhoheit des Bundes ergibt sich, bezogen auf die abgabenrechtliche Gesetzgebungskompetenz, nicht nur die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_260_273&quot; id=&quot;BVerfGE_8_260_273&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_260_273&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 260 (273):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ausschließliche Kompetenz des Bundes für die Zölle, die allein ausdrücklich in Art. 105 Abs. 1 GG aufgeführt sind, sondern auch die ausschließliche Kompetenz des Bundes für Einfuhrsteuern, die neben den Zöllen erhoben werden, und für Grenzverkehrsabgaben in Zollausschlüssen, die einem fremden Zollgebiet nicht angeschlossen sind. Wenn die Abgabengesetzgebung des Bundes neben den &quot;Zöllen&quot; auch Einfuhr-&quot;Steuern&quot; (Kaffee- und Teesteuer, Ausgleichsteuer) kennt, so handelt es sich dabei um eine rein gesetzestechnische Unterscheidung. Als Träger der Zollhoheit kann der Bund, und nur der Bund, solche Einfuhr- &quot;Steuern&quot; erheben. Wenn aber die Länder Steuern vom Warenverkehr über eine Hoheitsgrenze des Bundes oder über eine Grenze innerhalb des Hoheitsgebiets des Bundes einführen, die nur wegen der formalen Definition der Zölle nicht unter diese Abgabenkategorie fallen, und die nur wegen der durch das Bundesrecht geordneten rechtstechnischen Gestalt bestimmter Zollausschlüsse denkbar sind, dann verstoßen sie damit gegen die Zollhoheit des Bundes. Solche Gesetze sind mit der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes über das Zollwesen gemäß Art. 73 Ziff. 5 GG unvereinbar.
&lt;p&gt;5. Nach Art. 71 GG haben die Länder im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden. Eine Ermächtigung zur Rechtsetzung über eine Gemeindeeinfuhrsteuer für das Zollausschlußgebiet Helgoland enthielt das Reichsgesetz von 1934. Dieses Gesetz ermächtigte zwar die Gemeinde Helgoland, eine solche Steuer durch Gemeinde-Steuerordnung (autonome Satzung) einzuführen, aber die Gemeindesatzung ist nur eine Form des Landesrechts im weiteren Sinn.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da die Ermächtigung zum Erlaß einer Gemeindeeinfuhrsteuerordnung für Helgoland &quot;die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes&quot; im Sinn des Art. 73 Ziff. 5 GG betrifft, ist das Reichsgesetz von 1934 gemäß Art. 124 GG Bundesrecht geworden. Das Land Schleswig-Holstein war darum nicht befugt, die&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_8_260_274&quot; id=&quot;BVerfGE_8_260_274&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_8_260_274&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 8, 260 (274):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ses Gesetz außer Kraft zu setzen. Art. II Satz 2 des Landesgesetzes vom 8. Juli 1953 ist also nichtig.
&lt;p&gt;Weiter ist darum Art. I Ziff. 3 des Landesgesetzes vom 8. Juli 1953 (= § 8 a des Helgoland-Gesetzes) nichtig, soweit seine Regelung sich nicht im Rahmen des Reichsgesetzes von 1934 hält, also die Steuersätze über die dort gezogene Grenze hinaus erhöht und den Kreis der steuerbaren Waren erweitert. Im übrigen könnte aber das Landesgesetz insoweit gültig sein, als es die Rechtssetzungsgewalt von der Gemeinde auf das Land verlagert hat. Das Landesgesetz will aber, wie die beabsichtigte Aufhebung des Reichsgesetzes durch Art. II Satz 2 ergibt, nicht von einer bundesrechtlichen Ermächtigung Gebrauch machen und im Rahmen des fortgeltenden Reichsgesetzes von 1934 die helgoländer Gemeindeeinfuhrsteuer nunmehr durch staatliches Recht (Landesgesetz und Rechtsverordnung) ordnen, sondern es will die ganze Materie als ausschließlich dem Landesrecht zugehörig regeln. Aus diesem Grunde ist Art. I Ziff. 3 des Landesgesetzes vom 8. Juli 1953 in vollem Umfang nichtig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da das Land Schleswig-Holstein nicht befugt war, das Reichsgesetz über die Einfuhrsteuer der Gemeinde Helgoland vom 20. Dezember 1934 außer Kraft zu setzen und die helgoländer Gemeindeeinfuhrsteuer landesrechtlich neu zu ordnen, war festzustellen, daß Art. I Ziff. 3 und Art. II Satz 2 des schleswig-holsteinischen Landesgesetzes vom 8. Juli 1953 wegen Widerspruchs mit dem Grundgesetz nichtig sind.&lt;/p&gt;


        &lt;/div&gt;
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&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1027&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <category domain="https://opinioiuris.de/category/rechtsnorm/art-105-gg">Art. 105 GG</category>
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 <pubDate>Fri, 06 Apr 2012 17:58:55 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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 <title>BVerfG, 04.02.1958 - 2 BvL 31/56; 2 BvL 33/56</title>
 <link>https://opinioiuris.de/entscheidung/1005</link>
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                    BVerfGE 7, 244; BB 1958, 293; DÖV 1962, 233; DVBl 1958, 277; NJW 1958, 625         &lt;/div&gt;
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                    &lt;ul&gt;
&lt;li&gt;VGH Baden-Württemberg, 22.02.1956 - 33/54&lt;/li&gt;
&lt;li&gt;VG Freiburg, 01.06.1956 - VS 245/54&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;


        &lt;/div&gt;
        &lt;/div&gt;
&lt;/div&gt;
&lt;/fieldset&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;1. Die im deutschen Steuerrecht eingebürgerte Begriffsbestimmung der Steuer, die in der gesetzlichen Definition des § 1 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung ihren Niederschlag gefunden hat, gilt auch für das Grundgesetz. Sie muß den Kompetenzvorschriften des Grundgesetzes über die Steuergesetzgebung zugrunde gelegt werden.&lt;br /&gt;
2. Die Unterscheidungsmerkmale der verschiedenen Steuerarten in Art. 105 und Art. 106 GG sind dem traditionellen deutschen Steuerrecht zu entnehmen.&lt;br /&gt;
3. Für die Abgrenzung der Kompetenzbereiche der Bundes- und Landesgesetzgebung nach Art. 105 GG kommt es nicht darauf an, wie ein Abgabengesetz selbst eine öffentlich-rechtliche Abgabe klassifiziert. Entscheidend ist der materielle Gehalt der Abgabe.&lt;br /&gt;
4. Eine Steuer, die einheitlich für ein ganzes Land erhoben wird, und die in die allgemeine Staatskasse zur Mitfinanzierung einer dem Land obliegenden öffentlichen Aufgabe fließt, ist keine Steuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis im Sinne des Art. 105 Abs. Nr. 1 GG.&lt;br /&gt;
5. a) Im Bereich der konkurrierenden Steuergesetzgebung bedeutet die Inanspruchnahme eines Steuergegenstandes durch den Bundesgesetzgeber eine erschöpfende Regelung im Sinne des Art. 72 Abs. 1 GG. Einen Tatbestand, an den ein Bundesgesetz bereits eine Steuer geknüpft hat, kann der Landesgesetzgeber daher nicht mehr mit einer gleichartigen Steuer belegen.&lt;br /&gt;
b) Der in dem aufgehobenen § 2 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 27. April 1926 speziell für das Steuerrecht ausgesprochene Grundsatz, nach dem die Inanspruchnahme von Steuern für das Reich die Erhebung gleichartiger Steuern durch die Länder und Gemeinden ausschloß, ist heute für die konkurrierende Gesetzgebung in dem allgemeinen Grundsatz des Art. 72 Abs. 1 GG enthalten.&lt;br /&gt;
6. Gemäß Art. 105 Abs. 2 Nr. 1, 72 Abs. 1 GG ist der Steuergegenstand &quot;Entgelt für Warenumsätze&quot; dem Landesgesetzgeber verschlossen, weil der Bundesgesetzgeber ihn durch die allgemeine Umsatzsteuer in Anspruch genommen hat. Das gilt nicht für Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;


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                    BVerfGE 7, 244        &lt;/div&gt;
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                    &lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_244_244&quot; id=&quot;BVerfGE_7_244_244&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_244_244&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 244 (244):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;1. Die im deutschen Steuerrecht eingebürgerte Begriffsbestimmung der Steuer, die in der gesetzlichen Definition des § 1 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung ihren Niederschlag gefunden hat, gilt auch für das Grundgesetz. Sie muß den Kompetenzvorschriften des Grundgesetzes über die Steuergesetzgebung zugrunde gelegt werden.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;2. Die Unterscheidungsmerkmale der verschiedenen Steuerarten in Art. 105 und Art. 106 GG sind dem traditionellen deutschen Steuerrecht zu entnehmen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;3. Für die Abgrenzung der Kompetenzbereiche der Bundes- und Landesgesetzgebung nach Art. 105 GG kommt es nicht darauf an, wie ein Abgabengesetz selbst eine öffentlich-rechtliche Abgabe klassifiziert. Entscheidend ist der materielle Gehalt der Abgabe.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;4. Eine Steuer, die einheitlich für ein ganzes Land erhoben wird, und die in die allgemeine Staatskasse zur Mitfinanzierung einer dem Land obliegenden öffentlichen Aufgabe fließt, ist keine Steuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis im Sinne des Art. 105 Abs. Nr. 1 GG.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;5. a) Im Bereich der konkurrierenden Steuergesetzgebung bedeutet die Inanspruchnahme eines Steuergegenstandes durch den Bundesgesetzgeber eine erschöpfende Regelung im Sinne des Art. 72 Abs. 1 GG. Einen Tatbestand, an den ein Bundesgesetz be&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_244_245&quot; id=&quot;BVerfGE_7_244_245&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_244_245&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 244 (245):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;strong&gt;reits eine Steuer geknüpft hat, kann der Landesgesetzgeber daher nicht mehr mit einer gleichartigen Steuer belegen. b) Der in dem aufgehobenen § 2 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 27. April 1926 speziell für das Steuerrecht ausgesprochene Grundsatz, nach dem die Inanspruchnahme von Steuern für das Reich die Erhebung gleichartiger Steuern durch die Länder und Gemeinden ausschloß, ist heute für die konkurrierende Gesetzgebung in dem allgemeinen Grundsatz des Art. 72 Abs. 1 GG enthalten.&lt;/strong&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;6. Gemäß Art. 105 Abs. 2 Nr. 1, 72 Abs. 1 GG ist der Steuergegenstand &quot;Entgelt für Warenumsätze&quot; dem Landesgesetzgeber verschlossen, weil der Bundesgesetzgeber ihn durch die allgemeine Umsatzsteuer in Anspruch genommen hat. Das gilt nicht für Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Beschluß&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;des Zweiten Senats vom 4. Februar 1958&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;- 2 BvL 31, 33/56 -&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des badischen Landesgesetzes über die Aufbringung von Mitteln zur Reblausbekämpfung vom 19. Oktober 1949 (GVBl. S. 472), - Vorlagen des Badischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Februar 1956 - Az 33/54 - und des Verwaltungsgerichts Freiburg/Brsg. vom 1. Juni 1956 - VS 245/54 -.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Entscheidungsformel:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Das badische Landesgesetz über die Aufbringung von Mitteln zur Reblausbekämpfung vom 19. Oktober 1949 (GVBl. S. 472) war mit Artikel 105 Absatz 2 Nr. 1 und Artikel 72 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 1 des Umsatzsteuergesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 942) unvereinbar und daher nichtig.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;&amp;nbsp; Gründe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;I.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. § 1 Abs. 1 des badischen Landesgesetzes über die Aufbringung von Mitteln zur Reblausbekämpfung vom 19. Oktober 1949 (GVBl. S. 472) führte für das Gebiet des ehemaligen Landes Baden &quot;vom Preis der Weinbauerzeugnisse... eine Abgabe in Höhe von 3 vom Hundert&quot; ein, die in der Durchführungsver&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_244_246&quot; id=&quot;BVerfGE_7_244_246&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_244_246&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 244 (246):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
ordnung vom 30. Januar 1950 (GVBl. S. 99) als &quot;Weinabgabe&quot; bezeichnet wurde. § 1 Abs. 2 des Landesgesetzes legte fest, daß die Abgabe &quot;keine Verbrauchssteuer im Sinne der Reichsabgabenordnung&quot; sei und nicht besonders in Rechnung gestellt werden dürfe. Das Aufkommen der Abgabe sollte nach § 1 Abs. 3 &quot;zur Bekämpfung und Beseitigung der tatsächlichen oder drohenden Reblausverseuchung verwendet&quot; werden. Nach §§ 6 und 7 DVO sollte das Badische Ministerium der Landwirtschaft und Ernährung nach vorheriger Anhörung des Badischen Weinbauverbandes allgemeine Bestimmungen über die Verwendung der aufgebrachten Mittel für die Zwecke des Gesetzes erlassen. Solche allgemeinen Bestimmungen sind nicht erlassen worden. Das Aufkommen aus der Weinabgabe war im Haushaltsplan des Landwirtschaftsministeriums in Kapitel III Titel 29 &quot;Zuweisung aus der Weinabgabe&quot; veranschlagt, und zwar als &quot;zweckgebundene Mittel&quot; (im Haushaltsplan 1950 und 1951 DM 360 000). Unter den Ausgaben war in Kapitel III Titel 406 ein Betrag ausgeworfen für &quot;Förderung des Weinbaues und Wiederaufbau von Rebanlagen, Rebmuttergärten und Rebschulen&quot; (1950: 850 000 DM; 1951: 696 000 DM). In den Erläuterungen zu diesem Titel hieß es: &quot;Die große Verseuchung des Rebgebietes durch die Reblaus bedingt einen verstärkten Wiederaufbau der Rebanlagen, Rebmuttergärten und Rebschulen. Einschließlich der Mittel der Weinabgabe ist eine Beteiligung durch Staatsmittel erforderlich&quot;.
&lt;p&gt;Für die Weinabgabe wurden die in Baden gewonnenen Weinbauerzeugnisse beim Erzeuger erfaßt; in diesem Falle wurde die Abgabe nach dem &quot;Erzeugerpreis&quot; bemessen (§ 2 Abs. 1). Die nicht in Baden gewonnenen Weinbauerzeugnisse wurden beim Einführer erfaßt; Bemessungsgrundlage war in diesem Falle der Einkaufspreis des Einführers (§ 2 Abs. 2). Von den in einem anderen deutschen Land gewonnenen Weinbauerzeugnissen wurde die Abgabe nicht erhoben, falls dort bereits eine Abgabe in gleicher Höhe erhoben worden war; betrug diese Abgabe weniger als 3 v. H., so wurde der an 3 v. H. fehlende Betrag in&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_244_247&quot; id=&quot;BVerfGE_7_244_247&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_244_247&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 244 (247):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Baden als Abgabe erhoben (§ 2 Abs. 3). § 1 Abs. 1 DVO bestimmte, daß die Abgabeschuld &quot;bei der Veräußerung von folgenden Weinbauerzeugnissen&quot; entstand: Weintrauben, Maische, Traubensaft, Most und Wein. Nach § 2 DVO hatten die Weinabgabeschuldner bis zum 10. des folgenden Monats die innerhalb des Vormonats &quot;vereinnahmen Beträge aus weinabgabepflichtigen Veräußerungen, sowie den selbst errechneten Betrag der Weinabgabe&quot; anzuzeigen. Gleichzeitig mit der Anzeige war der Betrag der Abgabe auf ein Konto &quot;Aufbringung von Mitteln zur Reblausbekämpfung&quot; des Badischen Ministeriums der Landwirtschaft und Ernährung bei der Landwirtschaftsbank in Freiburg einzuzahlen. Zuständig für die Verwaltung der Abgabe waren nach der Durchführungsverordnung die Landwirtschaftsämter und das Badische Ministerium der Landwirtschaft und Ernährung, an dessen Stelle nach der Auflösung des Landes Baden das Regierungspräsidium Südbaden trat.
&lt;p&gt;Gegen die Vereinbarkeit der badischen Weinabgabe mit dem Bundesrecht wurden sofort nach Erlaß des Gesetzes Bedenken erhoben. Da einige badische Weingroßhändler das Verwaltungsgericht angerufen hatten, wurde die Abgabeschuld durch Verwaltungsmaßnahmen vorläufig für die Zeit vom 1. November 1949 bis zum 1. Januar 1951 gestundet. Nachdem der Badische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 19. April 1951 die Klage abgewiesen und die Weinabgabe für verfassungsrechtlich zulässig erklärt hatte, wurde die Abgabe seit dem 1. Januar 1951 eingezogen. Das baden-württembergische Gesetz zur Änderung des badischen Landesgesetzes über die Aufbringung von Mitteln zur Reblausbekämpfung vom 3. Mai 1954 (GesBl. S. 64) fügte dann in § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes vor den Worten &quot;eine Abgabe&quot; die Worte ein:&quot; für die Zeit vom 1. Januar 1951 bis 31. März 1953&quot;. Damit wurde einerseits die durch Verwaltungsmaßnahmen erfolgte Hinausschiebung des Anfangstermins auf den 1. Januar 1951 legalisiert, andererseits die Weinabgabe mit Rückwirkung vom 1. April 1953 außer Hebung gesetzt.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_244_248&quot; id=&quot;BVerfGE_7_244_248&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_244_248&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 244 (248):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
2. a) Die Firma Wilhelm K. KG, Weingroßkellerei in Freiburg i. Brsg., wurde wegen rückständiger Weinabgaben für das Jahr 1952 in Höhe von 3982,26 DM und für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 1953 in Höhe von 628,07 DM in Anspruch genommen. Sie erhob Klage beim Verwaltungsgericht in Freiburg mit der Begründung, die Weinabgabe nach dem badischen Landesgesetz sei in Wahrheit eine Sonderumsatzsteuer; nach Art. 105, 106 GG sei das Land aber zur Erhebung einer derartigen Abgabe nicht berechtigt. Das beklagte Land dagegen vertrat die Ansicht, die Weinabgabe sei überhaupt keine Steuer, insbesondere keine Umsatzsteuer. Allenfalls liege eine Steuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis vor. Das Land sei also zur Erhebung der Weinabgabe nach dem Grundgesetz befugt. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 17. Mai 1954 ab. Wegen der Abgabeschuld für das Jahr 1952 nahm es Rechtskraft der Veranlagung an. Wegen der Abgabeschuld für das erste Vierteljahr 1953 mußte die Gültigkeit des Landesgesetzes geprüft werden. Das Verwaltungsgericht hatte zwar erhebliche Bedenken gegen die Vereinbarkeit des Gesetzes mit dem Grundgesetz,, nahm jedoch für die von den Weinhändlern zu entrichtende Einführerabgabe, um die es sich in diesem Falle nur handelte, an, daß sie sich noch mit dem Grundgesetz vereinbaren ließe. Gegen das Urteil legte die Klägerin Berufung an den Badischen Verwaltungsgerichtshof ein. Dieser schloß sich der Auffassung der Klägerin an, daß das badische Landesgesetz mit der grundgesetzlichen Verteilung der Kompetenz zur Steuergesetzgebung zwischen Bund und Ländern nicht vereinbar sei. Er setzte das Verfahren durch Beschluß vom 22. Februar 1956 gemäß Art. 100 Abs. 1 GG aus und holte die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Frage ein, ob das badische Landesgesetz über die Aufbringung von Mitteln zur Reblausbekämpfung vom 19. Oktober 1949 &quot;mit Art. 105 und 106 sowie 72 des Bonner Grundgesetzes und § 1 des Umsatzsteuergesetzes i. d. F. vom 1. 9.1951. (BGBl. I S. 791)&quot; vereinbar sei.
&lt;p&gt;b) Die Firma L. G. GmbH, Lebensmittelfilialbetrieb in&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_244_249&quot; id=&quot;BVerfGE_7_244_249&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_244_249&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 244 (249):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Freiburg i. Brsg., wurde für die Zeit vom 1. Januar 1951 bis zum 31. März 1953 durch besonderen Weinabgabebescheid zur Weinabgabe in Höhe von DM 44139.58 herangezogen. Auch sie erhob Anfechtungsklage mit der gleichen Begründung wie die Klägerin in dem anderen Ausgangsverfahren. Das Verwaltungsgericht Freiburg schloß sich nunmehr der vom Verwaltungsgerichtshof in Sachen K. vertretenen Auffassung, das Landesgesetz sei ungültig, an, setzte durch Beschluß vom 1. Juni 1956 das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG aus und holte die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Frage ein, ob das badische Landesgesetz über die Aufbringung von Mitteln zur Reblausbekämpfung vom 19. Oktober 1949 &quot;mit Art. 105, 106, 108 und 72 des BGG und § 1 des Umsatzsteuergesetzes i. d. F. vom 1. 9.1951 (BGBl. I S. 791)&quot; vereinbar sei.
&lt;p&gt;c) Beide Gerichte sind der Auffassung, daß es sich bei der badischen Weinabgabe um eine Steuer im Sinne des § 1 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung (AO) handle, und zwar um eine Verkehrsteuer. Verkehrsteuern fielen gemäß Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG zwar nur in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes. Die Weinabgabe nach dem Landesgesetz stimme jedoch nach Steuergegenstand und Steuermaßstab mit der Umsatzsteuer des Bundes überein. Die Erhebung einer solchen Sonderumsatzsteuer durch das Land sei gemäß Art. 105, 72 GG unzulässig. Die mit der Umsatzsteuer als einer bundesgesetzlich geregelten Verkehrsteuer gleichartige Weinabgabe hätte nur dann durch Landesgesetz eingeführt werden können, wenn sie als Steuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis angesehen werden könnte. Das sei aber nicht der Fall; eine Steuer, die im Bereich eines ganzen Landes erhoben werde und deren Ertrag in die Kasse des Landes fließe, könne schon begrifflich nicht &quot;örtlich bedingt&quot; sein. Das Landesgesetz sei somit mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Das Bundesverfassungsgericht hat den Verfassungsorganen des Bundes und des Landes Baden- Württemberg sowie den Beteiligten der Ausgangsverfahren Gelegenheit gegeben, sich zu&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_244_250&quot; id=&quot;BVerfGE_7_244_250&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_244_250&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 244 (250):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
den Vorlagen zu äußern. Es hat dem Bundesfinanzhof und den obersten Gerichten des Landes Baden-Württemberg Kenntnis von den Vorlagebeschlüssen gegeben.
&lt;p&gt;Der V. Senat des Bundesfinanzhofs hat sich unter Hinweis auf seinen Bescheid vom 4. Dezember 1952 und das Urteil vom 30. April 1953 in Sachen der rheinland- pfälzischen Weinabgabegesetzgebung (BFHE 57, 473) der Auffassung der vorlegenden Gerichte angeschlossen; auch er hält das badische Landesgesetz über die Aufbringung von Mitteln zur Reblausbekämpfung vom 19. Oktober 1949 wegen Widerspruchs zu Art. 105, 106, 108, 72 GG für verfassungswidrig.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Staatsministerium des Landes Baden-Württemberg vertritt in seiner Stellungnahme die Auffassung, daß es sich bei der badischen Weinabgabe nicht um eine Steuer, sondern um einen Beitrag handle. Nach Art. 105 Abs. 2 GG habe der Bund lediglich die konkurrierende Gesetzgebung für bestimmte Arten von Steuern; die Länder seien jedoch nicht gehindert, Gesetze über die Erhebung von Beiträgen zum Zwecke der Finanzierung besonderer staatlicher Maßnahmen zugunsten einzelner Gruppen von Staatsbürgern zu erlassen. Um einen solchen Beitrag handle es sich bei der badischen Weinabgabe, weil sowohl die Erzeuger als auch die Weinhändler einen wirtschaftlichen Vorteil von den Maßnahmen des Staates auf dem Gebiet der Reblausbekämpfung hätten und darum zur Deckung der Kosten mit herangezogen werden dürften.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Da die beiden Vorlagebeschlüsse denselben Gegenstand betreffenden, sind die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden worden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Entscheidung konnte gemäß § 25 Abs. 1 BVerfGG ohne mündliche Verhandlung ergehen, da kein zum Beitritt Berechtigter dem Verfahren beigetreten Ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;strong&gt;II.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;1. Die Vorlagebeschlüsse sind zulässig. Es handelt sich bei dem umstrittenen Landesgesetz um ein Gesetz im formellen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_244_251&quot; id=&quot;BVerfGE_7_244_251&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_244_251&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 244 (251):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Sinn, das nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassen worden ist. Die vorlegenden Gerichte halten es für unvereinbar mit dem Grundgesetz bzw. mit dem Bundesrecht. Seine Gültigkeit ist für die Entscheidung über die bei den vorlegenden Gerichten anhängigen Anfechtungsklagen von ausschlaggebender Bedeutung.
&lt;p&gt;2. Die badische Weinabgabe ist jedenfalls eine öffentliche Abgabe. Über die Aufteilung der Gesetzgebungskompetenz zwischen Bund und Ländern auf dem Gebiet der öffentlichen Abgaben enthält das Grundgesetz in Art. 105 besondere Regeln nur, soweit es sich um Steuern handelt. Wenn die badische Weinabgabe eine Steuer ist, muß also die Kompetenz des Landes Baden zum Erlaß des Weinabgabegesetzes an Hand des Art. 105 GG geprüft werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;3. Wenn das Grundgesetz den Begriff &quot;Steuer&quot; gebraucht, so muß davon ausgegangen werden, daß es ihn in der Bedeutung meint, die er im deutschen Steuerrecht ausdrücklich erhalten hat. § 1 der Reichsabgabenordnung in der Fassung vom 22. Mai 1931 enthält eine Definition der Steuer, die gemäß § 8 AO für &quot;alle Steuern des Reichs, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts&quot; gilt. Diese seit Jahrzehnten eingebürgerte Begriffsbestimmung des gemeindeutschen Steuerrechts muß auch den Kompetenzvorschriften des Grundgesetzes zugrunde gelegt werden (vgl. BVerfGE 3, 435). Sie lautet:&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&quot;Steuern sind einmalige oder laufende Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem Öffentlich- rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einkünften allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Zölle fallen darunter; nicht darunter fallen Gebühren für besondere Inanspruchnahme der Verwaltung und Beiträge (Vorzugslasten).&quot;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Erfüllt eine öffentliche Abgabe die Begriffsmerkmale dieser Definition, so ist sie eine Steuer im Sinne des Grundgesetzes. Da es sich um die verfassungsrechtliche Abgrenzung der Kompetenzbereiche der Bundes- und Landesgesetzgebung handelt, kann es&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_244_252&quot; id=&quot;BVerfGE_7_244_252&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_244_252&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 244 (252):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nicht darauf ankommen, wie das Abgabengesetz selbst eine öffentlich- rechtliche Abgabe klassifiziert. Es steht nicht in der Macht des Bundes- oder Landesgesetzgebers, einer Abgabe, die unter diesen Begriff der Steuer fällt, durch ausdrückliche gegenteilige Bestimmung, also durch ausdrückliche Verneinung der Steuereigenschaft oder durch ausdrückliche Einreihung in eine andere Abgabenkategorie, diese rechtliche Qualifikation zu nehmen und dadurch seine Zuständigkeit zu begründen. Ebensowenig kann es im Belieben des Definition Gesetzgebungsorgans liegen, durch ausdrückliche Festlegung eine Steuer bindend in eine der in Art. 105 GG unterschiedenen Steuerarten einzureihen, um dadurch die Kompetenz zu retten. Auch für die Unterscheidung der verschiedenen Steuerarten nach dem Grundgesetz sind vielmehr die maßgebenden Kriterien dem traditionellen deutschen Steuerrecht zu entnehmen. Ausdrücklichen gesetzlichen Festlegungen in beiderlei Hinsicht kann höchstens in gewissen zweifelhaften Grenzfällen Bedeutung zukommen.
&lt;p&gt;Wenn also § 1 Abs. 2 des badischen Landesgesetzes sagt, daß die Weinabgabe &quot;keine Verbrauchssteuer im Sinne der Reichsabgabenordnung&quot; sei, so kommt dieser gesetzlichen Aussage für die Kompetenzabgrenzung von Bundes- und Landesgesetzgebung keine Bedeutung zu. Im übrigen negiert diese Bestimmung auch ihrem Wortlaut nach nicht den Steuercharakter der Weinabgabe schlechthin.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die Kompetenzabgrenzung zwischen Bundes- und Landesgesetzgebung nach Art. 105 GG kommt es nur darauf an, ob sich die öffentliche Abgabe nach ihrem materiellen Gehalt als eine Steuer darstellt. Nicht maßgebend ist, welches Ressort die Abgabe verwaltet. Die Qualifizierung der badischen Weinabgabe als Steuer im Sinne des Grundgesetzes ist also nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie nicht von den Finanzämtern und dem Finanzministerium, sondern von den Landwirtschaftsämtern und dem Landwirtschaftsministerium verwaltet wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;4. Der materielle Gehalt der badischen Weinabgabe kann nicht aus dem Landesgesetz allein erschlossen werden, sondern&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_244_253&quot; id=&quot;BVerfGE_7_244_253&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_244_253&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 244 (253):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
nur aus dem Gesetz in Verbindung mit der Durchführungsverordnung. § 3 des Gesetzes bestimmt: &quot;Die Durchführungsvorschriften zu diesem Gesetz erläßt die Badische Landesregierung. Sie trifft insbesondere Bestimmungen über das Verfahren bei der Erhebung der Abgabe.&quot; Erst die Durchführungsverordnung enthält wesentliche Tatbestandsmerkmale. Insbesondere ergibt erst § 1 DVO, daß die Abgabeschuld sowohl für die Erzeugerabgabe als auch für die Einführerabgabe bei der Veräußerung der näher bestimmten Weinbauerzeugnisse entsteht.
&lt;p&gt;Man könnte zweifeln, ob eine so weit gefaßte Verordnungsdelegation verfassungsrechtlich zulässig ist, und ob die Bestimmung wesentlicher Tatbestandsmerkmale einer Steuer von der Ermächtigung zum Erlaß einer Durchführungsverordnung gedeckt ist. Das Bundesverfassungsgericht braucht aber diese Fragen nicht zu untersuchen. Die Prüfung, ob eine Verordnung mit dem ermächtigenden Gesetz in Einklang steht, fällt in die Zuständigkeit der Gerichte. Über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit der Landesverfassung entscheidet gemäß Art. 100 Abs. 1 GG das Landesverfassungsgericht, falls ein Gericht ein Gesetz aus diesem Grunde für ungültig hält. Bezüglich der Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz haben die vorlegenden Gerichte nur die Frage nach der Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zum Erlaß dieses Abgabengesetzes gestellt. Das würde nicht ausschließen, daß das Bundesverfassungsgericht seine Prüfung auf die Vereinbarkeit mit anderen Bestimmungen des Grundgesetzes ausdehnt (vgl. BVerfGE 4, 219 [243]). Da aber das Bundesverfassungsgericht mit den vorlegenden Gerichten die Ungültigkeit des Landesgesetzes wegen Überschreitung der Landeskompetenz annimmt, brauchte es nicht auf die Frage einzugehen, ob der Landesgesetzgeber in § 3 des Gesetzes vielleicht gegen rechtsstaatliche Grundsätze über die Abgrenzung von Gesetzgebungsgewalt und Verordnungsgewalt verstoßen hat, die kraft Bundesverfassungsrecht auch für die Landesgesetzgebung gelten. Bei der verfassungsrechtlichen Prüfung, ob das Land Baden zuständig war, durch Landesgesetz die Weinabgabe einzuführen, kann also&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_244_254&quot; id=&quot;BVerfGE_7_244_254&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_244_254&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 244 (254):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
die Weinabgabe in der Gestalt zugrunde gelegt werden, die sich durch das Landesgesetz in Verbindung mit der Durchführungsverordnung erhalten hat.
&lt;p&gt;5. Sämtliche Begriffsmerkmale der Steuerdefinition des Abs. 1 AO werden von der badischen Weinabgabe erfüllt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Das Land erhebt eine laufende Geldleistung von allen, die den Tatbestand der Veräußerung von im Lande gewonnener oder in das Land eingeführten Weinbauerzeugnissen erfüllen. Da Aufkommen aus der Weinabgabe fließt in die Landeskasse und wird gemeinsam mit anderen Mitteln des staatlichen Haushalts für die als staatliche Aufgabe anerkannte Bekämpfung der Reblaus verwandt; es dient also zur Erzielung von Einkünften des Landes. Die Zweckbindung des Aufkommens aus der Abgabe widerspricht nicht dem Begriff der Steuer. Das Steuerrecht kennt auch sonst derartige Zwecksteuern (vgl. Eheberg, Zwecksteuern, Hdwb. Staatsw. 4. Aufl. Bd. VIII S. 1232; Strutz, ebenda Bd. IV S. 626 f.; RFH 33, 18).&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zweifelhaft könnte allenfalls sein, ob die Weinabgabe eine &quot;Gegenleistung für eine besondere Leistung&quot; des Landes darstellt. Durch dieses Merkmal sollen die Steuern abgegrenzt werden von den Gebühren und Beiträgen. Eine Gebühr, die entweder für die Inanspruchnahme der Verwaltung oder für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung erhoben wird, kommt hier nicht in Betracht. Fraglich kann nur sein, ob die Weinabgabe ein Beitrag ist, wie es das Staatsministerium in seiner Stellungnahme annimmt.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Zwecksteuern stehen zwar im Gegensatz zu den allgemeinen Steuern zu bestimmten Leistungen und Verwaltungszwecken des Abgabeberechtigten in Beziehung; die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben, zu deren Finanzierung Zwecksteuern dienen, hat aber nicht den Charakter einer Gegenleistung des Abgabeberechtigten zugunsten des Abgabepflichtigen; der Kreis der Abgabepflichtigen ist darum bei den Zwecksteuern auch nicht auf solche Personen begrenzt, die einen wirtschaftlichen Vorteil aus dem öffentlichen Vorhaben ziehen. Gerade der besondere wirtschaftliche&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_244_255&quot; id=&quot;BVerfGE_7_244_255&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_244_255&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 244 (255):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Vorteil, den bestimmte Personenkreise von einem öffentlichen Unternehmen haben, ist aber die Voraussetzung dafür, daß sie zu einem &quot;Beitrag&quot; zu den Kosten dieses Unternehmens herangezogen werden.
&lt;p&gt;Die rechtstechnische Ausgestaltung, die das Land Baden seiner Weinabgabe im Gesetz und in der Durchführungsverordnung gegeben hat, spricht nicht für einen Beitrag. Wenn auch die gesetzliche Bezeichnung einer Abgabe keine entscheidende Bedeutung für ihre Klassifizierung hat, so gibt sie doch immerhin einen Anhalt. Wo einer öffentlichen Abgabe der Charakter eines Beitrags zukommt, findet sich in aller Regel auch diese Bezeichnung. Nichts liegt näher, als die Beteiligung der Interessenten an den Kosten einer öffentlichen Veranstaltung auch als &quot;Beitrag&quot;, &quot;Umlage&quot; o. ä. zu bezeichnen (vgl. etwa die &quot;Beiträge&quot; nach dem rheinland-pfälzischen Gesetz betr. den Wiederaufbau reblausverseuchter Weinbaugebiete vom 12. Mai 1953, GVBl. S. 54). Das badische Landesgesetz aber spricht ausdrücklich nur von einer &quot;Abgabe vom Preis der Weinbauerzeugnisse&quot;, und nach § 1 DVO &quot;entsteht die Abgabeschuld&quot; bei der &quot;Veräußerung&quot; bestimmter Weinbauerzeugnisse. Nirgends im Text des Gesetzes oder der Durchführungsverordnung werden die Entstehung, die Bemessungsgrundlage oder die Höhe der Weinabgabe in spezifische Beziehung gesetzt zu der staatlichen Veranstaltung der Reblausbekämpfung und zu besonderen Vorteilen, die den Abgabepflichtigen daraus erwachsen können. Sie ist vielmehr eindeutig als eine Abgabe gestaltet, die auf bestimmte Veräußerungsgeschäfte gelegt ist (§ 2 DVO: &quot;weinabgabepflichtige Veräußerungen;&quot;), und die erhoben wird ohne Rücksicht darauf, ob diejenigen, bei denen dieser Tatbestand zutrifft, besondere Vorteile von der staatlichen Reblausbekämpfung haben können.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Für die rechtliche Einordnung der badischen Weinabgabe ist die Ergänzung der von den Erzeugern erhobenen Abgabe durch die von den Einführern erhobene Abgabe bedeutsam. Ein Beitrag kann nur nach einheitlichen Merkmalen vor allen denen erhoben werden, denen aus der Veranstaltung der öffentlichen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_244_256&quot; id=&quot;BVerfGE_7_244_256&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_244_256&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 244 (256):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
Hand ein besonderer wirtschaftlicher Vorteil erwächst. Es kann nur die Höhe des Beitrags nach dem Maß der Vorteile gestaffelt sein. Die badischen Weinhändler werden aber zur Weinabgabe nicht herangezogen, weil sie aus der Reblausbekämpfung in Baden einen besonderen wirtschaftlichen Vorteil ziehen, sondern die Einfuhr von Wein wird mit der dreiprozentigen Abgabe belegt, um den badischen Wein mit dem gleichwertigen, von außerhalb Badens eingeführten Wein konkurrenzfähig zu halten. Eine solche Ausdehnung der Abgabepflicht zum Ausgleich der Belastung des &quot;inländischen&quot; Warenhandels mit Verbrauch- und Verkehrsteuern ist bei diesen Steuern üblich, dem Wesen des Beitrags jedoch fremd. Nur aus dieser läßt sich auch die Anrechnung einer von einem anderen deutschen Land erhobenen Weinabgabe rechtfertigen; auf einen zulässigerweise für eine badische Einrichtung erhobenen Beitrag könnte eine außerbadische Abgabe nicht angerechnet werden.
&lt;p&gt;Abgesehen davon, daß die badische Weinabgabe nicht als &quot;Beitrag&quot; ausgestaltet ist, hatten von den Abgabepflichtigen auch nur die Erzeuger mit einem Beitrag zu den Kosten der staatlichen Reblausbekämpfung herangezogen werden können. An einem wirtschaftlichen Vorteil, der allein die Auferlegung eines Beitrags als Gegenleistung rechtfertigen könnte, fehlt es völlig bei den Einführern außerbadischer Weinbauerzeugnisse. Ein Weinhändler, der nach dem preisgünstigsten Angebot Weine aus anderen deutschen Ländern oder aus dem Ausland bezieht und im Lande Baden absetzt, hat von der Reblausbekämpfung im Lande Baden keinerlei wirtschaftlichen Vorteil.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Da die Weinabgabe von Gesetz und Durchführungsverordnung als eine&amp;nbsp; einheitliche , von Erzeugern und Einführern gleichmäßig zu erhebende Abgabe ausgestaltet ist, wäre es auch unzulässig, sie in zwei verschiedene Abgaben aufzuspalten, in eine Erzeugerabgabe und in eine Einführerabgabe, die verschiedenen Abgabenkategorien unterstellt werden und ein verschiedenes rechtliches Schicksal haben könnten. Kann die völlig gleichmäßig durchgestaltete Weinabgabe, soweit sie von den Einführern&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_244_257&quot; id=&quot;BVerfGE_7_244_257&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_244_257&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 244 (257):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
erhoben wird, mangels irgendeines wirtschaftlichen Vorteils unmöglich als Beitrag charakterisiert werden, so kann auch bezüglich der Erzeuger nicht eine besondere Leistung des Landes als Grund für die Erhebung der Abgabe angenommen werden. Da das Gesetz die Entstehung der Abgabeschuld für die beiden Gruppen von Abgabepflichtigen an den gleichen Tatbestand, nämlich an die erstmalige Veräußerung von Weinbauerzeugnissen in Baden knüpft, muß die Weinabgabe in beiden Fällen denselben rechtlichen Charakter haben: dann kann sie aber nur eine Steuer sein.
&lt;p&gt;Mit den vorlegenden Gerichten und mit dem Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung über die rheinland-pfälzische Weinabgabe (BFHE 57, 473) und in seiner Stellungnahme zu den Vorlagebeschlüssen ist also davon auszugehen, daß die badische Weinabgabe eine Steuer und nicht ein Beitrag ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;6. Nach Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG sind die Länder ausschließlich zur Gesetzgebung zuständig über &quot;Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis&quot;, für die als Beispiele die Grunderwerbsteuer, die Wertzuwachssteuer und die Feuerschutzsteuer genannt werden. Dieser Begriff erscheint erstmals im Grundgesetz und es ist sehr umstritten, was unter Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis zu verstehen ist. Im Parlamentarischen Rat war wohl außer an die drei ausdrücklich aufgeführten Steuern nur an &quot;jene kleinen indirekten Steuern, die heute von den Gemeinden oder Kreisen erhoben werden&quot;, gedacht worden vgl. Abg. Höpker-Aschoff in dem &quot;Schriftlichen Bericht zum Entwurf des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland&quot;, erstattet von den Berichterstattern des Hauptausschusses :Für das Plenum, Anlage zum StenBer. der 9. Sitzung des PR am 6. Mai 1949, S. 56). Inzwischen haben Literatur und Rechtsprechung auf die verschiedenste Weise versucht, den Begriff genauer zu bestimmen (vgl. Blendermann, Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, Heft 54 der Schriftenreihe des Instituts &quot;Finanzen und Steuern&quot;, Bonn 1957). Zur Beurteilung der badischen Weinabgabe braucht aber auf diese Kontroverse nicht näher ein&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_244_258&quot; id=&quot;BVerfGE_7_244_258&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_244_258&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 244 (258):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
gegangen zu werden. Diese Weinabgabe ist ganz offensichtlich nicht eine Steuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis. Sie wird einheitlich für ein ganzes deutsches Land erhoben und fließt in die allgemeine Staatskasse zur Mitfinanzierung einer dem Land obliegenden öffentlichen Aufgabe (vgl. § 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung vom 23. Dezember 1935, RGBl. I S. 1543, zum Reichsgesetz über die Bekämpfung der Reblaus vom 6. Juli 1904, RGBl. S. 261, in der Fassung des Gesetzes vom 13. November 1935, RGBl. I S. 1338). Ihre wirtschaftlichen Auswirkungen gehen sogar über das Land Baden hinaus, da die badischen Erzeuger auch für die Veräußerung von Weinbauerzeugnissen nach außerhalb Badens die Abgabe entrichten, folglich in ihre Kalkulation einstellen müssen. Der Gesetzgeber selbst hat erkannt, daß der &quot;Wirkungskreis&quot; der Abgabe über Baden hinausreicht, indem er die Anrechnung von entsprechenden Weinabgaben, die etwa in anderen deutschen Ländern erhoben werden, vorschreibt. Eine solche Steuer ist auf keinen Fall eine Steuer mit nur örtlich bedingtem Wirkungskreis im Sinne des Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG. Auf diese Klausel kann also die Kompetenz des Landes Baden zur Einführung dieser Weinabgabe nicht gestützt werden.
&lt;p&gt;7. Die badische Weinabgabe kann nur eine Verbrauch- oder Verkehrsteuer sein. Für diese beiden Steuerarten begründet Art. 1055 Abs. 2 Nr. 1 die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Nach Art. 72 Abs. 1 GG haben die Länder im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch macht. Im Bereich der Steuergesetzgebung kann nach der Gesamtordnung unseres bundesstaatlichen Finanzwesens die Inanspruchnahme eines Steuergegenstandes durch den Bund im Sinne des Art. 72 Abs. 1 GG nur eine erschöpfende Regelung bedeuten. Steuerquellen, die der Bund in Anspruch genommen hat, kann ein Land nicht mehr anzapfen. Einen Tatbestand, an den ein Bundesgesetz bereits eine Steuer geknüpft hat, kann der Landesgesetzgeber jedenfalls nicht&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_244_259&quot; id=&quot;BVerfGE_7_244_259&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_244_259&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 244 (259):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
mehr mit einer gleichartigen Steuer belegen. Wenn § 2 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 27. April 1926 bestimmte: &quot;Die Inanspruchnahme von Steuern für das Reich schließt die Erhebung gleichartiger Steuern durch die Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) aus, wenn nicht reichsgesetzlich ein anderes vorgeschrieben ist&quot;, so war das also nur die spezielle Ausprägung des in Art. 72 Abs. 1 GG (Art. 12 Abs. 1 WRV) enthaltenen allgemeinen Grundsatzes für das Gebiet des Steuerrechts; § 2 FAG galt darum unter der Herrschaft des Grundgesetzes nicht für den Bereich der Steuergesetzgebung, in dem die Länder ausschließlich zuständig sind (oben Nr. 6). Es war streitig, ob § 2 FAG neben Art. 105 und Art. 106 GG fortgalt. Soweit das Finanzausgleichsgesetz Bundesrecht geworden war, ist es inzwischen durch § 8 des Gesetzes zur Regelung finanzieller Beziehungen zwischen dem Bund und den Ländern (Viertes Überleitungsgesetz) vom 27. April 1955 (BGBl. I S. 189) aufgehoben worden. Zu der Zeit, als das streitige badische Landesgesetz erlassen wurde, galt also § 2 FAG formal noch. Aber es kommt darauf nicht an. Zutreffend hat die Bundesregierung in der Begründung des Regierungsentwurfs zum Vierten Überleitungsgesetz zu dem späteren § 8 ausgeführt, daß die Aufhebung des § 2 FAG nicht die Weitergeltung des darin verlautbarten allgemeinen Rechtsgrundsatzes verneine. Aus Art. 72 GG folge vielmehr, daß kein Raum für die Landesgesetzgebung verbleibe, soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht in Steuersachen Gebrauch gemacht hat. Die Inanspruchnahme einer Materie durch die Gesetzgebung begründe die Vermutung einer erschöpfenden und abschließenden Regelung. Mithin bleibe die Landesgesetzgebung auf die Steuergebiete beschränkt, die der Bundesgesetzgeber seinerseits nicht erfaßt hat (Drucks. Nr. 480 des Deutschen Bundestages, 2. Wahlperiode, Nr. 201, S. 127).
&lt;p&gt;Das Land Baden war also am 19. Oktober 1949 nicht mehr zuständig, die Weinabgabe durch Landesgesetz einzuführen, wenn diese Abgabe mit einer vom Bund geregelten Verbrauch oder Verkehrsteuer gleichartig ist.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_244_260&quot; id=&quot;BVerfGE_7_244_260&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_244_260&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 244 (260):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;8. Die badische Weinabgabe ist eine Verkehrsteuer, die mit der im Umsatzsteuergesetz vom 16. Oktober 1934, inzwischen in neuer Fassung unter dem Datum vom 1. September 1951 bekanntgemacht (BGBl. I S. 791), geregelten allgemeinen Umsatzsteuer, gleichartig ist. Das Umsatzsteuergesetz ist gemäß Art. 12 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG Bundesrecht geworden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Ebenso wie die allgemeine Umsatzsteuer steht die badische Weinabgabe im Schnittpunkt zwischen Verbrauchsteuern und Verkehrsteuern. Ihrer wirtschaftlichen Wirkung nach sind beide allgemeine Verbrauchsabgaben, gesetztechnisch sind jedoch beide als Verkehrsteuern ausgestaltet. Um zu entscheiden, ob die badische Weinabgabe mit der allgemeinen Umsatzsteuer gleichartig und mithin das Steuerobjekt der Veräußerung von Weinbauerzeugnissen durch die Regelung im Bundesumsatzsteuergesetz landesrechtlichen Zugriff entzogen ist, müssen die steuerbegründenden Tatbestände verglichen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Gemäß § 1 DVO entsteht die Weinabgabeschuld &quot;bei der Veräußerung von folgenden Weinbauerzeugnissen&quot;. Nach § 2 DVO haben die Weinabgabeschuldner den Betrag der Weinabgabe von den &quot;vereinnahmten Beträgen aus weinabgabepflichtigen Veräußerungen&quot; zu berechnen. Steuerbegründender Tatbestand ist also ein Akt des Rechtsverkehrs, das Rechtsgeschäft der Veräußerung bestimmter Waren. Dieser Vorgang der Veräußerung von Weinbauerzeugnissen ist aber zugleich auch der Steuertatbestand der Umsatzsteuer. Es handelt sich um eine Lieferung, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt (§ 1 Nr. 1 UStG). Allgemeine Umsatzsteuer und Weinabgabe erfassen also genau den gleichen Tatbestand in seiner spezifischen rechtlichen Gestalt als Akt des Rechtsverkehrs. Daß die Umsatzsteuer alle entgeltlichen Lieferungen und Leistungen eines Unternehmers erfaßt, während die Weinabgabe nur in bestimmten Fällen bei der Veräußerung von Weinbauerzeugnissen fällig wird, schließt die Gleichartigkeit der Steuern für diesen engeren Bereich nicht aus.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_244_261&quot; id=&quot;BVerfGE_7_244_261&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_244_261&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 244 (261):&lt;/a&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;p&gt;Das Umsatzsteuergesetz enthielt früher (§ 21 der Fassung vom 8. Mai 1926, RGBl. I S. 218, 222) eine besondere Bestimmung, die das in § 2 des Finanzausgleichsgesetzes enthaltene Verbot der Erhebung gleichartiger Steuern durch Länder und Gemeinden für den Bereich der Umsatzsteuer näher erläuterte und zugleich lockerte. § 21 lautete: &quot;Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) dürfen weder vom Entgelte für Warenumsätze noch vom Entgelte für die Gewährung eingerichteter Schlaf- und Wohnräume in Gasthöfen, Pensionen oder Privathäusern Steuern erheben.&quot; Dadurch wurde klargestellt, daß alle Steuern, die &quot;vom Entgelte für Warenumsätze&quot; erhoben werden, mit der allgemeinen Umsatzsteuer gleichartig und darum den Ländern und Gemeinden verschlossen sind. Indem das Verbot grundsätzlich auf die Steuererhebung vom Entgelt für Warenumsätze beschränkt wurde, wurde das Verbot des § 2 FAG insoweit gelockert, als den Ländern und Gemeinden erlaubt wurde, Steuern vom Entgelt für Leistungen zu erheben, die von der Umsatzsteuer ebenfalls erfaßt werden. Nach der ursprünglichen Fassung des § 21 als § 44 UStG vom 24. Dezember 1919 (RGBl. S. 2157, 2183) waren alle Leistungssteuern der Länder und Gemeinden zulässig geblieben; der durch Gesetz vom 10. August 1925 (RGBI. I S. 241, 243) angefügte Satz 2 untersagte dann die Besteuerung eines Teils der Leistungsentgelte, nämlich soweit es sich um Gewährung eingerichteter Schlaf- und Wohnräume in Gasthöfen, Pensionen oder Privathäusern handelte. Für die übrigen Leistungsentgelte blieb es bei der bisherigen Rechtslage. § 21 UStG 1926 wurde durch die Notverordnung des Reichspräsidenten vom 1. Dezember 1930 (RGBl. I S. 517, 589) gestrichen. Diese Streichung bedeutete, daß nunmehr Steuern von gleicher Art wie die Umsatzsteuer überhaupt nicht mehr erhoben werden durften. Seit der Streichung des § 21 galt das Generalverbot des § 2 FAG ausschließlich und uneingeschränkt auch für den ganzen Bereich der Umsatzsteuer (vgl. Markull, Steuer und Wirtschaft 1931 Band I S. 35). Wesentlich ist, daß schon § 21 UStG 1926 den Ländern und Gemeinden untersagte, Steuern&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_244_262&quot; id=&quot;BVerfGE_7_244_262&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_244_262&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 244 (262):&lt;/a&gt;
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&lt;p&gt;vom &quot;Entgelte für Warenumsätze&quot; zu erheben. § 21 UStG verdeutlichte insofern nur das allgemeine Verbot in § 2 FAG, gleichartige Steuern zu erheben. Dieses Verbot ist heute aus Art. 72 Abs. 1 GG zu entnehmen. Das Steuerobjekt &quot;Entgelt für Warenumsätze&quot; ist also den Ländern generell verschlossen, weil der Bundesgesetzgeber es durch die allgemeine Umsatzsteuer in Anspruch genommen hat.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die badische Weinabgabe wird nach § 2 DVO von den &quot;vereinnahmten Beträgen aus weinabgabepflichtigen Veräußerungen&quot; berechnet. Sie ist also auf das Entgelt für Warenumsätze gelegt. Schon § 1 des Gesetzes sagt, wenn auch etwas unklar, daß die Abgabe &quot;vom Preis der Weinbauerzeugnisse&quot; erhoben wird und verweist damit als steuerbegründenden Tatbestand auf einen Vorgang, bei dem ein Preis erzielt wird, also auf die Veräußerung der Weinbauerzeugnisse. Hinsichtlich des steuerbegründenden Tatbestandes besteht übrigens kein Unterschied zwischen der Erzeugerabgabe und der Einführerabgabe. Steuerbegründender Tatbestand bei der Einführerabgabe ist nämlich nicht die Einfuhr als solche, sondern erst die Veräußerung des eingeführten Weines. Auch insofern besteht die Gleichartigkeit also mit der allgemeinen Umsatzsteuer, und nicht mit der Ausgleichsteuer.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Umsatzsteuer wird grundsätzlich in einem Hundertsatz von dem für die Warenlieferung vereinnahmten Entgelt berechnet. Genauso ist es gemäß § 2 DVO bei der Weinabgabe. § 2 DVO klärt für die Erzeugerabgabe den im §2 Abs. 1 des Gesetzes gebrauchten unklaren Begriff des &quot;Erzeugerpreises&quot; dahin, daß der Preis gemeint ist, den der Erzeuger bei der Veräußerung seiner Erzeugnisse erzielt. Eine Unstimmigkeit zwischen Gesetz und Durchführungsverordnung ergibt sich für die Berechnung der Steuer bei der Einführerabgabe. Während § 2 Abs. 2 des Gesetzes den Einkaufspreis des Einführers als Bemessungsgrundlage bezeichnet, geht § 2 DVO davon aus, daß die Weinabgabe in allen Fällen von den vereinnahmten Beträgen aus weinabgabepflichtigen Veräußerungen berechnet wird. Die Durchführungsverordnung unterscheidet nicht zwischen den beiden Gruppen&lt;/p&gt;
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&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_244_263&quot; id=&quot;BVerfGE_7_244_263&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_244_263&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 244 (263):&lt;/a&gt;
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von Abgabepflichtigen; nach dem Wortlaut müßten auch die Einführer die Weinabgabe von dem Entgelt berechnen, das sie bei der Veräußerung des eingeführten Weines im Lande Baden erzielen. Aber auch wenn diese Bestimmung der Durchführungsverordnung wegen Widerspruchs zum Gesetz ungültig sein sollte, und wenn die Einführerabgabe von dem Einkaufspreis des Einführers zu berechnen ist, obwohl die Abgabeschuld erst bei der Veräußerung des eingeführten Weines entsteht, so ändert das nichts an der Gleichartigkeit auch der Einführerabgabe mit der Umsatzsteuer. Es kommt nicht darauf an, ob die auf den Warenumsatz gelegte Sondersteuer auf derselben Stufe, von demselben Entgelt und von demselben Steuerpflichtigen erhoben wird. Es genügt, daß überhaupt ein Lieferungsgeschäft besteuert wird, und daß die Steuer von einem Entgelt berechnet wird, das bereits der allgemeinen Umsatzsteuer unterworfen ist. Wenn der badische Weinhändler Wein von außerhalb Badens einführt, so muß der Lieferant für dieses Geschäft Umsatzsteuer bezahlen, die sich nach dem von ihm vereinnahmten Entgelt, also nach dem Einkaufspreis des badischen Weinhändlers berechnet. Der Einkaufspreis, die gesetzliche Bemessungsgrundlage der von dem Einführer zu entrichtenden badischen Weinabgabe, ist also zugleich die Bemessungsgrundlage für die von dem außerbadischen Lieferanten zu entrichtende allgemeine Umsatzsteuer. Ausgelöst wird die Weinabgabeschuld allerdings erst durch das innerbadische Lieferungsgeschäft. Für dieses zahlt dann der badische Weinhändler (Einführer) Umsatzsteuer nach dem Maßstab seines Verkaufspreises, Weinabgabe nach dem Maßstab seines Einkaufspreises, der einen Bestandteil seines Verkaufspreises bildet.
&lt;p&gt;Die badische Weinabgabe ist also sowohl hinsichtlich des Steuergegenstandes als auch hinsichtlich des Steuermaßstabes mit der allgemeinen Umsatzsteuer gleichartig. Das würde bereits genügen, um die Gleichartigkeit im Sinne des Verbots der Einführung einer solchen Abgabe durch Landesgesetz festzustellen. Die Gleichartigkeit zwischen allgemeiner Umsatzsteuer und badischer Weinabgabe geht aber noch weiter. Auch hinsichtlich&lt;/p&gt;
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&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_244_264&quot; id=&quot;BVerfGE_7_244_264&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_244_264&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 244 (264):&lt;/a&gt;
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ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen ist die Weinabgabe mit der Umsatzsteuer gleichartig. Der Steuerträger ist nämlich bei beiden Abgaben der Verbraucher. Nach § 1 Abs. 2 des Landesgesetzes darf zwar die Abgabe nicht besonders in Rechnung gestellt werden. Das bedeutet aber nur ein Verbot der offenen Steuerüberwälzung, genau so wie es in § 10 des Umsatzsteuergesetzes enthalten ist. Sowohl das Umsatzsteuergesetz wie auch das badische Landesgesetz gehen aber stillschweigend davon aus, daß die Steuerpflichtigen die Abgaben als Unkosten in die Preiskalkulation einsetzen und damit auf die Verbraucher abwälzen. Die verdeckte Steuerüberwälzung ist sowohl bei der allgemeinen Umsatzsteuer wie bei der Landesweinabgabe zugelassen und stillschweigend vorausgesetzt. Die Ähnlichkeit zwischen den beiden Abgaben erstreckt sich schließlich auch auf die Erhebungstechnik. Die Verfahrensvorschriften des § 2 DVO lehnen sich eng an die Bestimmungen für die Umsatzsteuer an. Genau wie bei der Umsatzsteuer wird den Weinabgabeschuldnern auferlegt, bis zum 10. des folgenden Monats die Summe der im Vormonat vereinnahmten Beträge aus weinabgabepflichtigen Veräußerungen anzuzeigen, daraus die Weinabgabe selbst zu errechnen und an die zuständige Kasse abzuführen. Wie bei der Umsatzsteuer wird kein besonderer Steuerbescheid erteilt, wenn die Weinabgabeschuld verwaltungsintern entsprechend den Angaben des Abgabeschuldners festgesetzt wird.
&lt;p&gt;9. Es ergibt sich somit, daß die durch das badische Landesgesetz eingeführte Weinabgabe eine auf ein Land beschränkte Sonderumsatzsteuer auf die Veräußerung von Weinbauerzeugnissen ist, die mit der allgemeinen Umsatzsteuer gleichartig ist. Da der Bund durch das Umsatzsteuergesetz von seinem konkurrierenden Gesetzgebungsrecht nach Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG Gebrauch gemacht und die Besteuerung der Entgelte vom Warenumsatz erschöpfend geregelt hat, war der badische Landesgesetzgeber gemäß Art. 72 Abs. 1 GG nicht zuständig, eine solche Landesabgabe einzuführen. Das badische Landesgesetz war daher mit&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;a name=&quot;BVerfGE_7_244_265&quot; id=&quot;BVerfGE_7_244_265&quot; class=&quot;page-anchor&quot;&gt;&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;#BVerfGE_7_244_265&quot; class=&quot;page-anchor-link&quot;&gt;BVerfGE 7, 244 (265):&lt;/a&gt;
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Art. 105 Abs. 2 Nr. 1, Art. 72 GG in Verbindung mit § 1 UStG unvereinbar und nichtig.


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&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://opinioiuris.de/entscheidung/1005&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiterlesen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description>
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 <pubDate>Wed, 04 Apr 2012 17:34:41 +0000</pubDate>
 <dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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